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 <title>opinioiuris.de - Art. 72 GG</title>
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 <title>Art. 72 GG - Konkurrierende Gesetzgebung (Kommentar)</title>
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        &lt;/div&gt;
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                    72        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Auf den Gebieten des &lt;a href=&quot;/kommentar/gg/74&quot;&gt;Artikels 74&lt;/a&gt; Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ¹Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:&lt;br /&gt;
1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);&lt;br /&gt;
2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);&lt;br /&gt;
3. die Bodenverteilung;&lt;br /&gt;
4. die Raumordnung;&lt;br /&gt;
5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);&lt;br /&gt;
6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;&lt;br /&gt;
7. die Grundsteuer.&lt;br /&gt;
²Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. ³Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/gg/72&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-72-gg">Art. 72 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/gesetzabschnitt/vii-die-gesetzgebung-des-bundes-art-70-82">VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82)</category>
 <pubDate>Tue, 07 Jan 2025 10:17:35 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion - Team Rechtswissen</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 13.02.1974 - 2 BvL 11/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3924</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Hamburgisches Pressegesetz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 36, 314; MDR 1974, 555; NJW 1974, 743        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 36, 314        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_314&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 13. Februar 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 11/73 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 22 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (GVBl. I S. 15) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Hamburg vom 24. Mai 1973 - (40) Qs 21/73 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_315&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 22 Absatz 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 15) soweit er sich auf Angehörige der Presse und das Verfahren in Strafsachen bezieht, ist mit Artikel 74 Nummer 1 und Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 53 Absatz 1 Nummer 5 der Strafprozeßordnung in der Fassung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1374) unvereinbar und deshalb nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangehörigen ist sowohl in der Strafprozeßordnung als auch in den Pressegesetzen der Länder geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO in der Fassung vom 17. September 1965 (BGBl. I S. 1374) hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. bis 4. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Redakteure, Verleger, Herausgeber, Drucker und andere, die bei der Herstellung oder Veröffentlichung einer periodischen Druckschrift mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts, wenn ein Redakteur der Druckschrift wegen dieser Veröffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung keine Hindernisse entgegenstehen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 22 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes (im folgenden: HambPresseG) vom 29. Januar 1965 (GVBl. I S. 15) lautet dagegen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 22 Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige von Presse und Rundfunk&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder als Angehöriger des Rundfunks bei der Herstellung oder Verbreitung von Nachrichten, Tatsachenberichten oder Kommentaren in Wort, Ton und Bild mitwirkt oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_316&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mitgewirkt hat, kann über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihm anvertrauten Tatsachen das Zeugnis verweigern.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zeitschrift &quot;Praline&quot; veröffentlichte 1971 in der Ausgabe Nr. 30 einen Bericht unter der Überschrift &quot;X...: &#039;Ich habe abgetrieben. Ich wollte das zweite Kind nicht&#039;&quot;. Die darin wiedergegebenen Äußerungen der genannten Schauspielerin brachten sie in den Verdacht, in unverjährter Zeit ein Vergehen gegen § 218 StGB begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I leitete deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen sie ein. Die Beschuldigte verweigerte die Aussage zum Schuldvorwurf. Sie räumte zwar ein, der Zeitschrift ein Interview gegeben zu haben, erklärte jedoch, nicht mehr sagen zu können, ob dessen Inhalt wörtlich mit ihren Angaben übereinstimme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg, die beiden Journalisten, von denen der Bericht verfaßt war, als Zeugen darüber zu vernehmen, ob das abgedruckte Interview die Antworten der Beschuldigten inhaltlich zutreffend wiedergebe. Beide Zeugen verweigerten indessen die Aussage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den neuerlichen Antrag der Staatsanwaltschaft, die Zeugen - erforderlichenfalls unter &quot;Erzwingung der Aussage gemäß § 70 Abs. I StPO&quot; - zu vernehmen, lehnte das Amtsgericht Hamburg mit der Begründung ab, die beantragte Handlung sei im Sinne des § 162 Abs. 2 StPO gesetzlich nicht zulässig, da beiden Journalisten nach § 22 Abs. 1 HambPresseG das Recht zustehe, über die ihnen anvertrauten Tatsachen das Zeugnis zu verweigern. Gegen den ablehnenden Beschluß erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht Hamburg hat das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 22 Abs. 1 HambPresseG mit § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO vereinbar ist, soweit die Bestimmung den darin genannten Presseange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_317&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hörigen ein Recht zur Verweigerung der Aussage auch über ihnen anvertraute Tatsachen einräumt. Es führt hierzu aus:
&lt;p&gt;Als Grundlage eines Zeugnisverweigerungsrechts der beiden Journalisten komme im vorliegenden Falle nur § 22 Abs. 1 HambPresseG in Betracht. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO beschränke sich nach seinem Anwendungsbereich auf Presseinhaltsdelikte und fordere überdies, daß ein Redakteur der Druckschrift deshalb bestraft sei oder bestraft werden könne. Auch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG lasse sich ein Aussageverweigerungsrecht der Zeugen nicht herleiten, da bei fallbezogener Abwägung das Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege den Belangen des Vertrauensschutzes hier vorgehe. Mithin sei § 22 Abs. 1 HambPresseG entscheidungserheblich. Erweise sich die Vorschrift als nichtig, so müsse die Kammer den angefochtenen Beschluß aufheben und das Amtsgericht anweisen, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vorgelegte Bestimmung sei ungültig. Der Landesgesetzgeber habe keine Befugnis besessen, das Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen über den in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO beschriebenen Umfang hinaus zu erweitern. Die Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht gehörten nicht zur Materie des Presserechts, sondern &quot;zu dem vom Gebiet des Strafrechts eingeschlossenen Strafverfahrensrecht&quot;. Das Strafrecht falle in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, in dem die Länder für die Rechtsetzung nur zuständig seien, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch mache. Eben dies aber habe der Bund mit der Neufassung des § 53 StPO durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) getan. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO sei verfassungsgemäß und enthalte eine erschöpfende Regelung, so daß für die Ländergesetzgebung auf diesem Gebiete kein Raum sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Vorlage für begründet. Die Regelung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_318&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Zeugnisverweigerungsrechts für Presseangehörige sei Teil des Verfahrensrechts und gehöre daher zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, in dem der Bund durch § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO von seiner Gesetzgebungszuständigkeit in einer die Länder ausschließenden Weise Gebrauch gemacht habe.
&lt;p&gt;2. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vertritt dagegen die Auffassung, daß die Länder aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht befugt gewesen seien, eine dem § 22 Abs. 1 HambPresseG entsprechende Regelung zu treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Journalistin W... hat sich als Beteiligte des Ausgangsverfahrens dieser Rechtsansicht angeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht hat hinreichend dargetan und vertretbar begründet, daß die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung davon abhängt, ob § 22 Abs. 1 HambPresseG gültig ist oder nicht. Ist die Bestimmung wirksam, so will das Gericht - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Darlegungen ergibt - die Beschwerde verwerfen. Andernfalls wird es den angefochtenen Beschluß aufheben und das Amtsgericht anweisen, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Vorlagefrage muß jedoch teils enger, teils weiter gefaßt werden. Da § 22 Abs. 1 HambPresseG für alle Verfahrensarten Geltung beansprucht, bedarf es einer Begrenzung auf das Verfahren in Strafsachen, da die Vorschrift nur insoweit entscheidungserheblich ist. Andererseits erscheint es jedoch angebracht, die Untersuchung nicht auf einen Teilinhalt des Zeugnisverweigerungsrechts zu beschränken, sondern die Bestimmung nach dem Gesamtumfang der darin eingeräumten Weigerungsbefugnis zum Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung zu machen, obgleich nach dem Vorlagebeschluß eine Klärung nur insoweit erbeten wird, als sich das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 22&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_319&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 HambPresseG auch auf die &quot;anvertrauten Tatsachen&quot; erstreckt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 22 Abs. 1 HambPresseG, soweit er sich auf Angehörige der Presse und das Verfahren in Strafsachen bezieht, ist mit Art. 74 Nr. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO unvereinbar. Das Land Hamburg besaß nach der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern keine Befugnis, das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht der Presse zu regeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Maßgebend für diese Beurteilung sind hier dieselben Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 28. November 1973 - 2 BvL 42/71 - die entsprechende Regelung des Hessischen Pressegesetzes für nichtig erklärt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie der Senat in dem vorerwähnten Beschluß des näheren ausgeführt hat, sind die Länder zwar - unbeschadet der Kompetenz des Bundes zum Erlaß von Rahmenvorschriften nach Art. 75 Nr. 2 GG - für die gesetzliche Ordnung des Pressewesens zuständig. Bei dem strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen handelt es sich aber nicht um einen Gegenstand des Presserechts, sondern um eine Materie, die Teil des gerichtlichen Verfahrens ist und darum gemäß Art. 74 Nr. 1 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fällt. Ausschlaggebend für diese Zuordnung des Zeugnisverweigerungsrechts ist seine wesensmäßige und historische Zugehörigkeit zum Gebiet des Prozeßrechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Vorschriften über die Befugnis zur Aussageverweigerung sind ihrem Wesen nach Bestandteile des Beweiserhebungsrechts der Verfahrensordnungen. Ihre Bedeutung liegt darin, daß sie die Möglichkeiten justizförmiger Sachaufklärung beschränken, indem sie Ausnahmen von einer im Grundsatz für alle geltenden Bürgerpflicht statuieren. Zwar dient das Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_320&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und trägt damit zur Gewährleistung einer freien, institutionell eigenständigen und funktionsfähigen Presse bei. Der Ort, an dem dies geschieht, liegt jedoch außerhalb des Presserechts. Das Mittel, dessen sich der Gesetzgeber hier bedient, um sicherzustellen, daß die für die Presse unverzichtbare Informationsquelle privater Mitteilungen nicht zu versiegen droht, ist verfahrensrechtlicher Art. Der Sachzusammenhang, in dem sich die schutzwürdigen Belange der Presse zur Geltung bringen, Berücksichtigung finden und unmittelbare Wirkung entfalten, ist das gerichtliche Verfahren, in dem das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt wird.
&lt;p&gt;b) Diese Befugnis ist in der deutschen Gesetzgebung auch herkömmlich dem Verfahrensrecht zugeordnet worden. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes galten die Bemühungen um eine Verbesserung des Zeugnisverweigerungsrechts der Presse zunächst einer Reform des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Erst nach dem vorläufigen Scheitern dieser Bestrebungen entschlossen sich - sieht man vom Freistaat Bayern ab - die Länder dazu, die Regelung selbst zu treffen. Die dafür maßgebenden rechtspolitischen Überlegungen können jedoch nichts daran ändern, daß die Aussageverweigerungsbefugnis von Presseangehörigen nach Wesen und herkömmlicher Zuordnung Verfahrensrecht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Von seiner Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts der Presse hat der Bund Gebrauch gemacht, indem er dem § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) seine jetzige Fassung gab. Die Bestimmung enthält eine rechtswirksame und vollständige Regelung und äußert deshalb Sperrwirkung gegenüber den Ländern. Diese sind nicht berechtigt, Gesetzgebungsbefugnisse dort in Anspruch zu nehmen, wo sie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine abschließende Bundesregelung für unzulänglich und darum reformbedürftig erachten. Das Grundgesetz weist ihnen nicht die Aufgabe zu, kompetenzgemäß getroffene Entscheidungen des Bundes &quot;nachzubessern&quot;. Erweist sich eine vollständige bundesrechtliche Regelung als unzureichend, so ist es Sache des Bundesgesetzgebers,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_321&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aufgrund einer Zuständigkeit eine Änderung vorzunehmen, die Abhilfe schafft. Kompetenzrechtlich bleibt aber die Materie länderrechtlichen Regelungen verschlossen, solange die bundesrechtliche Norm Bestand hat.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit fünf Stimmen gegen eine Stimme ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3924&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:50:03 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3899</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Besoldungsvereinheitlichung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 34, 9; DVBl 1973, 131; DÖV 1972, 676        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    26.07.1972        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    2 BvF 1/71        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Was immer im einzelnen zum unentziehbaren &quot;Hausgut&quot; der Länder im Bundesstaat gehören mag, jedenfalls muß dem Land die freie Bestimmung über seine Organisation einschließlich der in der Landesverfassung enthaltenen organisatorischen Grundsatzentscheidungen sowie die Garantie der verfassungskräftigen Zuweisung eines angemessenen Anteils am Gesamtsteueraufkommen im Bundesstaat verbleiben.&lt;br /&gt;
2. Die Ausübung der Kompetenz gemäß Art. 74a Abs. 1 GG ist gebunden durch die verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts dem bundesstaatlichen Prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) entspringt. Diese Beschränkung in der Ausübung der Kompetenz ist vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar.&lt;br /&gt;
3. Künftig ist ein Gesetz, das ausgefertigt wird zu einem Zeitpunkt, an dem die dazu ermächtigende Norm noch nicht in Kraft war, oder das unter den besonderen Voraussetzungen, die die Entscheidung vom 15. November 1971 (&lt;a href=&quot;/entscheidung/3877&quot;&gt;BVerfGE 32, 199&lt;/a&gt; [212]) umschreibt, verkündet wird, bevor die dazu ermächtigende Norm in Kraft getreten ist, nichtig.&lt;br /&gt;
4. Hat der Bundesgesetzgeber begonnen, von seinem Recht zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten umfassend Gebrauch zu machen, so schließt Art. 72 Abs. 1 GG die Länder von der Gesetzgebung im Gesamtbereich der Materie aus, die der Bund zu regeln übernommen hat.&lt;br /&gt;
5. Der Landesgesetzgeber ist auch nach Erlaß des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes nicht gehindert, ein neues Amt im Landesdienst entsprechend dem Amtsinhalt am richtigen Ort innerhalb des Besoldungsgefüges unterzubringen.&lt;br /&gt;
6. Der Grundsatz der Bundestreue ist keine Schranke, mit der man Nichtigkeiten inhibieren kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 34, 9         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_9&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Was immer im einzelnen zum unentziehbaren &quot;Hausgut&quot; der Länder im Bundesstaat gehören mag, jedenfalls muß dem Land die freie Bestimmung über seine Organisation einschließlich der in der Landesverfassung enthaltenen organisatorischen Grundsatzentscheidungen sowie die Garantie der verfassungskräftigen Zuweisung eines angemessenen Anteils am Gesamtsteueraufkommen im Bundesstaat verbleiben.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Ausübung der Kompetenz gemäß Art. 74a Abs. 1 GG ist gebunden durch die verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts dem bundesstaatlichen Prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) entspringt. Diese Beschränkung in der Ausübung der Kompetenz ist vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Künftig ist ein Gesetz, das ausgefertigt wird zu einem Zeitpunkt, an dem die dazu ermächtigende Norm noch nicht in Kraft war, oder das unter den besonderen Voraussetzungen, die die Entscheidung vom 15. November 1971 (&lt;a href=&quot;/node/3877/daten&quot;&gt;BVerfGE 32, 199&lt;/a&gt; [212]) umschreibt, verkündet wird, bevor die dazu ermächtigende Norm in Kraft getreten ist, nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Hat der Bundesgesetzgeber begonnen, von seinem Recht zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten umfassend Gebrauch zu machen, so schließt Art. 72 Abs. 1 GG die Länder von der Gesetzgebung im Gesamtbereich der Materie aus, die der Bund zu regeln übernommen hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_10&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;5. Der Landesgesetzgeber ist auch nach Erlaß des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes nicht gehindert, ein  neues  Amt im Landesdienst entsprechend dem Amtsinhalt am richtigen Ort innerhalb des Besoldungsgefüges unterzubringen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Der Grundsatz der Bundestreue ist keine Schranke, mit der man Nichtigkeiten inhibieren kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 26. Juli 1972 auf die mündliche Verhandlung vom 25. und 26. April 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvF 1/71 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung  ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Artikel 4 Nr. 6 Buchst. b, Nr. 7 Buchst. b, Nr. 11 Buchst. b, soweit er Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen im Sinne des hessischen Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 30. Mai 1969 betrifft, Nr. 17 Buchst. a, Nr. 18, Nr. 19 und Nr. 20 Buchst. a des Ersten Hessischen Gesetzes zur Anpassung an das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - Erstes Hessisches Besoldungsanpassungsgesetz - vom 24. Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 113) sind mit dem Bundesrecht unvereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Artikel 4 Nr. 1 Buchst. d, Absatz 1, soweit er sich auch auf Beamte bezieht, die nach anderen Vorschriften eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 28,89 DM erhalten, Nr. 12 Buchst. a, soweit er das Amt des Schulrats betrifft, Nr. 13 Buchst. a, soweit&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_11&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;er das Amt des Oberschulrats betrifft, Nr. 14 Buchst. b, soweit er das Amt des Akademischen Direktors und des Oberschulrats betrifft, Nr. 15 Buchst. b, soweit er Kammermusiker betrifft, Nr. 17 Buchst. b sowie Nr. 21 Buchst. b bb) und Nr. 21 Buchst. c bb), soweit sie das Amt des Magistratsdirektors betreffen, des Ersten Hessischen Gesetzes zur Anpassung an das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - Erstes Hessisches Besoldungsanpassungsgesetz - vom 24. Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 113) sind mit dem Bundesrecht vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hält einige Vorschriften des Ersten Hessischen Gesetzes zur Anpassung an das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - Erstes Hessisches Besoldungsanpassungsgesetz (1. HBesAnpG) - vom 24. Mai 1971 (GVBl. I S. 113) mit Art. V § 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz - 1. BesVNG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) sowie mit Art. 74 a GG in der Fassung des Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) und mit dem Verfassungsgrundsatz der Bundestreue für unvereinbar und deshalb für nichtig. Die angegriffenen hessischen Regelungen betreffen die Besoldung der Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen nach dem hessischen Lehramtsgesetz vom 30. Mai 1969, der Fachlehrer an einer beruflichen Schule mit vollpädagogischer Ausbildung, der Schulräte, der Oberschulräte, der Regierungspräsidenten, der Regierungsvizepräsidenten, des Präsidenten des Landesamtes für Straßenbau, der Magistratsdirektoren, der beamteten Kammermusiker und der Akademischen Direktoren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hält außerdem die hessische Regelung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_12&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (12):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
über ruhegehaltfähige Zulagen an Beamte des einfachen Dienstes, soweit die ihnen gewährten Zulagen 40 DM monatlich übersteigen, für unvereinbar mit Art. II § 15 in Verbindung mit Art. II § 1 Abs. 2 1. BesVNG und damit auch mit Art. 74 a GG und mit dem Verfassungsgrundsatz der Bundestreue.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzeslage ist folgende:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) wurde Art. 75 (Kompetenz des Bundes zur Rahmengesetzgebung) geändert und Art. 74 a GG neu eingefügt. Beide Vorschriften lauten seitdem:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Art. 74a&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) - (4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 75&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikel 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74 a nichts anderes bestimmt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1a. - 5. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Fassung ist am 21. März 1971 in Kraft getreten. Vorher lautete Art. 75 GG:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_13&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
&lt;p&gt;1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1a. - 5. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) ist am 20. März 1971 verkündet worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ändert in Art. I zahlreiche Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, darunter auch solche des bisherigen Bundesrahmenrechts für die Besoldung und Versorgung der Beamten der Länder; Art. II des Gesetzes enthält Übergangsvorschriften zur Vereinheitlichung der Besoldungsstruktur in Bund und Ländern und zwar in Abschnitt 1 über &quot;Zulagen im Bereich des Bundes&quot;, in Abschnitt 2 &quot;Vorschriften für den Bereich der Länder&quot; und hier insbesondere in seinem 2. Titel Vorschriften über Zulagen; Art. III verhält sich über &quot;vermögenswirksame Leistungen&quot;, Art. IV über die &quot;Versorgungsempfänger&quot;, Art. V enthält schließlich die &quot;Schlußvorschriften&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Zulagenregelung im Ersten Hessischen Besoldungsanpassungsgesetz angegriffen wird, ist von Bedeutung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Art. II, Abschnitt 1, 1. BesVNG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Zulagen nach diesem Abschnitt werden als Bestandteil von Dienstbezügen gewährt; die Sätze sind Monatsbeträge.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_14&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;(2) Zulagen werden nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Amtszulage oder eine Stellenzulage zusteht oder sonst etwas anderes bestimmt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Nach den Vorschriften dieses Abschnitts wird nur eine der Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen gehen nicht ruhegehaltfähigen Zulagen vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Sind die einem Beamten oder Soldaten nach anderen Vorschriften zustehenden Amtszulagen und Stellenzulagen insgesamt niedriger als die nach diesem Abschnitt zustehenden Zulagen, so wird eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Beamten des einfachen Dienstes erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 40 DM. Beamte in den Sonderlaufbahnen der Betriebsaufseher, Bundesbahnschaffner, Postschaffner, Triebwagenführer, Zollbootsmänner, Zollmaschinenwärter, Zollwachtmeister sowie der Bundesbahnbetriebswarte, Fernmeldewarte, Gleiswarte, Leitungswarte, Panzerwarte, Postwarte, Schleusenbetriebswarte erhalten die Zulage nach Satz 1 neben den Amtszulagen nach den Fußnoten zu den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) - (5) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. II, Abschnitt 2, 2. Titel 1. BesVNG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 14&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1. Juli 1972 gilt Abschnitt 1 §§ 1 bis 6 entsprechend; die für diese Bereiche bestehenden Landesregelungen treten außer Kraft. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 15&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis zum 30. Juni 1972 dürfen die für den Geltungsbereich des § 14 am 1. Januar 1971 bestehenden Landesregelungen zugunsten der Beamten sowohl hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Zulagen als auch hinsichtlich der Höhe nur geändert werden, wenn dies mit der Anpassung an Abschnitt 1 §§ 1 bis 6 verbunden wird; eine stufenweise Anpassung im Rahmen des § 11 ist zulässig. § 14 Satz 2 gilt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_15&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Soweit die übrigen Regelungen im Ersten Hessischen Besoldungsanpassungsgesetz angegriffen werden, ist von Bedeutung:
&lt;p&gt;&quot;Art. V § 8 1. BesVNG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und den Vorschriften dieses Gesetzes nicht etwas anderes ergibt, gelten die bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Gesetze und Rechtsverordnungen, soweit sie die Besoldung oder die Versorgung zum Gegenstand haben, unverändert fort.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Soweit die gemäß Absatz 1 fortgeltenden Vorschriften zum Erlaß besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften ermächtigen, ruht die Ermächtigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Art. I § 1 Nr. 14 dürfen die am 1. Januar 1971 bestehenden Stellenverhältnisse für Beförderungsämter in Sonderlaufbahnen nicht geändert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Eine Anpassung des Landesrechts an vor Verkündung dieses Gesetzes in Kraft getretene Änderungen der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerdem bestimmt Art. II § 18 1. BesVNG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Soweit das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und die Vorschriften dieses Abschnitts für die Länder nur Grundsatzvorschriften enthalten, sind die Länder verpflichtet, ihr Besoldungsrecht innerhalb eines Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren anzupassen. Bei der Anpassung an § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist § 5 des bezeichneten Gesetzes auch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1971 in der Neufassung anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) - (4) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daneben sind noch eine Reihe von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere aus dem Kapitel III &quot;Vorschriften für den Bereich der Länder&quot; zu beachten, und zwar in der Fassung, die es durch das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz erhalten hat; dazu gehören insbesondere&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_16&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (16):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;§ 49 BBesG
&lt;p&gt;(1) Dieses Kapitel gilt für die Dienstbezüge der Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes unterstehen, mit Ausnahme der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53 BBesG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Für Beamte und Richter im Geltungsbereich des § 49 Abs. 1 ist § 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) - (3) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Die am 1. Januar 1971 bestehenden Lehrämter sind übergangsweise wie folgt in die Besoldungsordnungen einzustufen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Lehramt an Grund- und Hauptschulen: A 12&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Lehrämter an Sonderschulen und an Realschulen: A 13&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) - (6) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Bundesregierung führt zur Begründung ihres Antrags im wesentlichen aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grundgesetzänderung vom 18. März 1971 überschreite nicht die in Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen. Die gleichzeitige Verkündung der Grundgesetzänderung und des darauf gestützten Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Art. V § 8 Abs. 1 1. BesVNG hindere die Landesgesetzgeber, ihre bei Verkündung des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen zu ändern, soweit dieses Bundesgesetz nicht Besonderes zugelassen habe. Jene Vorschrift habe den Charakter einer Sperrvorschrift; denn der Bundesgesetzgeber könne die Verein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_17&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
heitlichung und Neuordnung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern nicht sofort und in einem Gesetz regeln, sondern benötige dazu eines gewissen Zeitraums, während dessen die Länder, um dem Bund seine Aufgabe nicht zu erschweren, stillhalten müßten mit weiteren Änderungen ihres bei Inkrafttreten des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes geltenden Landesbesoldungsrechts. Das entspreche dem Sinn des Art. 72 Abs. 1 GG. Mit Erlaß des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes habe der Bundesgesetzgeber von seinem Gesetzgebungsrecht nach Art. 74 a GG Gebrauch gemacht, auch soweit er darin selbst gewisse Materien des Besoldungsrechts in Bund und Ländern nicht abschließend geregelt habe.
&lt;p&gt;Die Verletzung von Bundesrecht habe zur Folge, daß die beanstandeten hessischen Regelungen wegen Kompetenzüberschreitung (Art. 72 Abs. 1 GG) und gemäß Art. 31 GG nichtig seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Grundsatz der Bundestreue sei durch die beanstandeten landesrechtlichen Vorschriften verletzt, weil Hessen bei seiner Regelung nicht die gebotene Rücksicht auf die gemeinsamen Belange aller Dienstherren in Bund und Ländern genommen habe. Wenn alle Länder in ähnlicher Weise ihr Beamtenbesoldungsrecht zu ändern unternähmen, müsse das zur weiteren Zersplitterung dieses Rechtsgebiets führen, die Arbeit des Bundesgesetzgebers erschweren, wenn nicht unmöglich machen und am Ende auch zur Gefährdung der Haushalte in den Ländern und im Bund und zu einer Erschütterung des gesamten Haushaltsgefüges führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Hessische Landesregierung hat sich im wesentlichen wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es bestünden zunächst verfassungsrechtliche Zweifel, ob das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz gültig sei. Denn es sei zu einem Zeitpunkt verkündet worden, in dem die dazu ermächtigende grundgesetzliche Bestimmung (Art. 74 a GG) noch nicht in Kraft getreten war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Außerdem könne, selbst unterstellt, die von der Bundesregierung beanstandeten hessischen Vorschriften seien inhaltlich un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_18&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vereinbar mit den angegebenen bundesrechtlichen Vorschriften, das Bundesverfassungsgericht nicht die Nichtigkeit dieser Regelungen aussprechen. Denn die bundesrechtlichen Regelungen, mit denen die hessischen Regelungen unvereinbar sein sollen, stellten sich als Bundesrahmenrecht dar, das sich ausschließlich an den Landesgesetzgeber wende, also nur &quot;intern&quot; wirke. Nichtigkeit sei nur die Folge der Unvereinbarkeit von Normen des Hessischen Gesetzgebers mit Normen des Bundesgesetzgebers, die in gleicher Weise wie die landesrechtlichen Vorschriften den  Bürger  zum Adressaten haben. Hier könne also höchstens die Unvereinbarkeit festgestellt werden mit der Folge, daß der Landesgesetzgeber die verfassungsrechtliche Pflicht zur Änderung seines mit dem Rahmenrecht unvereinbaren Landesrechts habe.
&lt;p&gt;c) Sollte Art. V § 8 Abs. 1 1. BesVNG die von der Bundesregierung behauptete Sperrwirkung erzeugen, so sei die Vorschrift unvereinbar mit Art. 72 Abs. 1 GG. Der Bundesgesetzgeber könne im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur sperren, indem er selbst  regle,  aber nicht, indem er sich die Regelung für die Zukunft vorbehalte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Im übrigen gelte das genannte bundesrechtliche Verbot nur soweit, als sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der Neufassung durch das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz und aus diesem selbst zugunsten der Länder nicht etwas anderes ergebe. Etwas anderes ergebe sich aber aus § 49 Abs. 2 Satz 2 BBesG: &quot;Im übrigen sind die Dienstbezüge sowie die allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Gesetz zu regeln&quot;, außerdem aus § 53 Abs. 1 BBesG, wonach § 5 BBesG von den Ländern &quot;sinngemäß&quot; anzuwenden sei. Innerhalb dieses Regelungsvorbehalts des Bundesrechts habe sich der Landesgesetzgeber gehalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Was die Beachtung des Grundsatzes der Bundestreue anlange, so habe Hessen mit der angegriffenen Regelung keine Präjudizien für andere Länder geschaffen, sondern nur den Amtsinhalt, wie er den Ämtern in Hessen zukomme, seiner Regelung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_19&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (19):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zugrunde gelegt. Dieser Amtsinhalt unterscheide sich in den angegriffenen Fällen, soweit sie im Bundesrecht nicht ohnehin ungeregelt geblieben seien und in anderen Ländern ein vergleichbares Amt ohnehin fehle, vom Amtsinhalt der Ämter in den anderen Ländern und im Bund, die mit den gleichen Dienstbezeichnungen benannt sind, und rechtfertige deshalb die hessische Regelung. Schließlich seien die finanziellen Auswirkungen der beanstandeten hessischen Regelung so gering - 400 000 DM im Haushalt 1971 -, daß von einer gefährlichen Rückwirkung auf die Haushalte anderer Länder oder auf das Gesamtgefüge aller öffentlichen Haushalte nicht die Rede sein könne. Die hessische Regelung trage den gemeinsamen Belangen der übrigen Dienstherren Rechnung und verletze nicht den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags der Bundesregierung bestehen keine Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche &quot;die Gliederung des Bundes in Länder&quot; berührt wird. Die &quot;Länder&quot; sind hier, wie es dem Begriff und der Qualität des Bundesstaates entspricht, gegen eine Verfassungsänderung gesichert, durch die sie die Qualität von Staaten oder ein Essentiale der Staatlichkeit einbüßen. Ob die Länder der Bundesrepublik &quot;Staaten&quot; sind oder von Körperschaften &quot;am Rande der Staatlichkeit&quot; zu &quot;höchstpotenzierten Gebietskörperschaften&quot; in einem dezentralisierten Einheitsstaat herabsinken, läßt sich nicht formal danach bestimmen, daß sie eine eigene Verfassung besitzen und daß sie über irgendein Stück vom Gesamtstaat unabgeleiteter Hoheitsmacht verfügen, also irgendeinen Rest von Gesetzgebungszuständigkeit, Verwaltungszuständigkeit und justizieller Zuständigkeit ihr eigen nennen. In solcher Sicht könnten die Länder in ihrer Qualität als Staaten durch Grundgesetzänderungen nach und nach ausgehöhlt werden, so daß am Ende nur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_20&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
noch eine leere Hülse von Eigenstaatlichkeit übrig bliebe. Die Länder im Bundesstaat sind nur dann Staaten, wenn ihnen ein Kern eigener Aufgaben als &quot;Hausgut&quot; unentziehbar verbleibt. Was immer im einzelnen dazu gehören mag, jedenfalls muß dem Land die freie Bestimmung über seine Organisation einschließlich der in der Landesverfassung enthaltenen organisatorischen Grundentscheidungen sowie die Garantie der verfassungskräftigen Zuweisung eines angemessenen Anteils am Gesamtsteueraufkommen im Bundesstaat verbleiben.
&lt;p&gt;Mit der Übertragung der Zuständigkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des gesamten Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten auf den Bund wird, sobald der Bundesgesetzgeber davon Gebrauch macht, dem Land die Bestimmung über einen wesentlichen Teil des Rechts entzogen, das für die Begründung und den Inhalt des ausschließlich zwischen dem Land und seinem Beamten bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gelten soll. Jede Regelung des Besoldungsrechts für Landesbeamte durch den Bund hat auch ihre Auswirkungen auf den beamtenrechtlichen Status der Landesbeamten jenseits ihrer besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche. Denn eine besoldungsrechtliche Einstufung könnte u. U. einen bestimmten Ausbildungs- und Studiengang implizieren, könnte u. U. einen bestimmten Amtsinhalt präjudizieren, könnte u. U. zu einer Veränderung des Status einer ganzen Beamtenkategorie (beispielsweise der Zeit- und Wahlbeamten auf Gemeinde- und Kreisebene) führen. Die bundesrechtliche Besoldungsregelung für Landesbeamte könnte schließlich möglicherweise die Entwicklung neuer Ämter und Organisationsformen im Lande verhindern und das Land bei der Verwirklichung von Reformen, die seine Verwaltungsstruktur betreffen, in Abhängigkeit vom Bund bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 74 a Abs. 1 GG ist aber mit Art. 79 Abs. 3 GG deshalb vereinbar, weil die Ausübung dieser Kompetenz gebunden ist durch die verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts dem bundesstaatlichen Prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) entspringt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_21&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_21&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_21&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (21):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aus ihr folgt, daß der Bund unabhängig von den Grenzen des Art. 72 Abs. 2 GG, deren Einhaltung vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden kann, die Regelung der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten so treffen muß, daß den Ländern die Möglichkeit offen bleibt, im Zuge von Reformen und strukturellen Änderungen ihrer Organisation Ämter mit neuem Amtsinhalt einschließlich ihrer der Struktur der Bundesbesoldungsordnung für Landesbeamte entsprechenden besoldungsrechtlichen Einstufung in eigener Verantwortung zu schaffen. Diese Beschränkung in der Ausübung der Kompetenz ist vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar. Unter diesen Umständen kann hier offen bleiben, ob das Nebeneinander der Kompetenz aus Art. 74 a GG und aus Art. 75 Nr. 1 GG dazu führt, daß der Bund von seiner konkurrierenden Kompetenz erst Gebrauch machen darf, wenn seine Kompetenz zur Rahmengesetzgebung nicht ausreicht, um das notwendige Maß der Vereinheitlichung des Besoldungsrechts für Bundes- und Landesbeamte herbeizuführen.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz kam verfassungsrechtlich nicht korrekt zustande: Dieses Gesetz ist verkündet worden, bevor die Verfassungsänderung, auf die es sich stützt, in Kraft getreten war. Beide Gesetze, die auch dasselbe Ausfertigungsdatum - 18. März 1971 - tragen, sind im selben Gesetzblatt Nr. 23 vom 20. März 1971 auf Seite 206 und Seite 208 verkündet worden. Das verfassungsändernde Gesetz ist erst am 21. März 1971 in Kraft getreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von einer Ermächtigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt. Die ermächtigende Norm muß also in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des ermächtigenden Gesetzes läßt sich eindeutig fixieren: er knüpft an die Verkündung des Gesetzes an; enthält das Gesetz selbst keine besondere Bestimmung, so tritt es &quot;mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_22&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_22&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_22&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (22):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist&quot; (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG). Das Gesetz selbst kann durch eine ausdrückliche Vorschrift einen anderen Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen. Nach diesen einer weiteren Interpretation nicht mehr zugänglichen Regeln ist die Grundgesetzänderung, durch die Art. 74 a GG eingefügt wurde, am 21. März 1971 in Kraft getreten: einen Tag nach der Verkündung (vgl. Art. II des Gesetzes), die am 20. März 1971 mit der Ausgabe des Bundesgesetzblattes Nr. 23 stattgefunden hat.
&lt;p&gt;Erst von diesem Augenblick an existiert eine gesetzliche Grundlage, auf die der Erlaß eines Gesetzes gestützt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Meinungsverschiedenheiten können nur darüber bestehen, ob es genügt, daß wenigstens ein Teil (und welcher Teil) der Abschnitte des Gesetzgebungsverfahrens, innerhalb dessen die von der Ermächtigung abhängige Norm erlassen wird, nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ermächtigenden Norm liegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetzgebungsverfahren umfaßt die Einbringung des Gesetzesentwurfs, die parlamentarische Beratung und Verabschiedung, die Ausfertigung und die Verkündung. Versteht man unter Gebrauchmachen von einer Gesetzgebungskompetenz das gesamte Verfahren der gesetzgebenden Körperschaften, so muß die zuständigkeitsbegründende Norm schon in Kraft getreten sein in dem Augenblick, in dem der Gesetzesentwurf bei den gesetzgebenden Körperschaften eingebracht wird. Das wäre eine klare Abgrenzung mit gutem Sinn, die allerdings den Nachteil hätte, daß in &quot;eilbedürftigen&quot; Fällen der Einführung einer zuständigkeitsbegründenden Norm das darauf zu stützende Gesetz nicht auf dem Fuße folgen könnte, weil die parlamentarische Arbeit an diesem Gesetz ihre Zeit benötigt und dieser Zeitraum erst mit dem Inkrafttreten der zuständigkeitsbegründenden Norm beginnen könnte. Die Staatslehre und die Staatspraxis der Weimarer Zeit haben es genug sein lassen, wenn im Zeitpunkt der  Ausfertigung  des Gesetzes die zuständigkeitsbegründende Norm in Kraft war (vgl. Jacobi, HdbDStR, Bd. 2, S. 245). Für diese Auffassung spricht: Mit dem Akt der Ausfertigung steht der Inhalt des Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_23&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setzes und - kraft der Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten - die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes im Gesetzgebungsverfahren endgültig fest. Danach läuft nur noch eine bürokratisch-technische Phase des Gesetzgebungsverfahrens ab: die Verfügung, in welche Nummer des Gesetzblattes das Gesetz aufgenommen werden soll, der Satz, die Druckfehlerkorrektur, der Druck des Gesetzes und das Ausliefern des Gesetzblattes. Dieser letzte &quot;technische Teil&quot; des Gesetzgebungsverfahrens ist für die Frage der ausreichenden Rechtsgrundlage des Gesetzes ohne praktische Bedeutung. Der letzte Akt, in dem über den Inhalt des Gesetzes und seine Verfassungsmäßigkeit reflektiert und entschieden wird, ist die Ausfertigung. Sie wenigstens muß in die Zeit fallen, in der die zuständigkeitsbegründende Norm in Geltung stand. Der Bundespräsident muß bei seiner Unterschrift (u. a.) prüfen und zur Feststellung kommen können, daß &quot;jetzt&quot; der Bund die Zuständigkeit zum Erlaß dieses Gesetzes besitzt; er kann erst unterschreiben und damit das Ausfertigungsdatum, mit dem das Gesetz zitiert wird, festlegen, wenn der Bund zuständig ist. Eine positiv-rechtliche Bestätigung dieser Auffassung enthält Art. 82 GG. Danach hat der Bundespräsident &quot;die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustandegekommenen Gesetze&quot; auszufertigen; andere darf er nicht ausfertigen. Er darf also auch kein Gesetz ausfertigen, für dessen Erlaß in diesem Augenblick keine Zuständigkeit des Bundes gegeben war.
&lt;p&gt;Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Gesetze (das zuständigkeitsbegründende und das darauf gestützte Gesetz) gleichzeitig verkündet worden sind; das allein kann niemals genügen. Und erst recht nicht kann es in diesem Zusammenhang darauf ankommen, ob sich das verkündete Gesetz ein Datum seines Inkrafttretens beigelegt hat, das später liegt als der Zeitpunkt des Inkrafttretens des zuständigkeitsbegründenden Gesetzes. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist Teil des  Inhalts  des Gesetzes, nicht Teil des Gesetzgebungsverfahrens. Das Gesetz ist, gleichgültig mit welchem Tag des Inkrafttretens es versehen ist, rechtlich existent (&quot;erlassen&quot;) mit seiner Verkündung, die den letzten Teil des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_24&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzgebungsverfahrens bildet. Ein späterer Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bestimmt nur seinen zeitlichen Geltungsbereich, den Tag, von dem an es anzuwenden ist. Das ist für die Frage, in welchem Zeitpunkt der Bund zuständig sein muß, um ein Gesetz erlassen zu können, ohne jede Bedeutung.
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat - abgesehen von dem gemäß § 24 BVerfGG ergangenen Beschluß vom 14. Januar 1954 (BVerfGE 3, 255 [259 f.]), der einen Sonderfall aus der Zeit 1946/47 betraf, und der Entscheidung vom 14. November 1962 (BVerfGE 15, 126 [147]), die die Frage des verfassungsmäßigen Verfahrens bei Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes offen lassen konnte - nur im Urteil vom 15. November 1971 betreffend das Hessische Richterbesoldungsgesetz eine Ausnahme von der Regel, daß im Augenblick der Ausfertigung des Gesetzes die Kompetenz zu seinem Erlaß in Geltung gestanden haben muß, zugelassen (BVerfGE 32, 199 [212]):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ohne die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Prozedur allgemein zu entscheiden, genügt hier zur Feststellung der Gültigkeit des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes: Das Zweiundzwanzigste Änderungsgesetz ist am 14. Mai 1969 verkündet worden und am 15. Mai 1969 in Kraft getreten; das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz ist am 16. Mai verkündet worden. Das genügt jedenfalls, wenn die gesetzgebenden Körperschaften, wie hier, sich klar und einig darüber waren, daß ihr Gesetzgebungsvorhaben nur in der Weise verwirklicht werden kann, daß sie die Besoldungsneuregelung in Verbindung mit einer entsprechenden Grundgesetzänderung beschließen. In einem solchen Fall werden zwar äußerlich betrachtet zwei verschiedene Gesetzgebungsverfahren behandelt, aber der innere Zusammenhang macht deutlich, daß sie beide in bezug aufeinander betrieben werden und daß das Ergebnis verfassungsgemäß sein soll, daß also im Augenblick der Verkündung des einfachen Gesetzes die entsprechende Verfassungsänderung in Geltung steht, die es verfassungsrechtlich sanktioniert.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit ist vom Gericht die äußerste Grenze für das verfassungsmäßige Verfahren beim Erlaß eines Gesetzes unter dem Gesichtspunkt seiner Abhängigkeit von einer &quot;Ermächtigungsnorm&quot; ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_25&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zogen worden. Unter den zitierten besonderen Umständen genügt es, daß die kompetenzbegründende Norm wenigstens in Kraft gesetzt war, als das darauf gestützte Gesetz verkündet wurde.
&lt;p&gt;Der in der Entscheidung vom 15. November 1971 geforderte innere Zusammenhang zwischen den parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren, die das kompetenzbegründende und das darauf gestützte Gesetz zum Gegenstand haben, ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz ist jedoch in einem Zeitpunkt verkündet worden, in dem Art. 74 a GG noch nicht in Kraft getreten war. Es ist deshalb nicht in verfassungsmäßiger Weise erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Folge dieses Mangels ist im vorliegenden Fall nicht, daß das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz nichtig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die hier interessierende Frage liegt anders als der Fall, daß Streit über die  inhaltliche  Vereinbarkeit eines Gesetzes mit einer Norm höheren Ranges entsteht. In diesem Fall ist die Folge der Unvereinbarkeit, daß das Gesetz nichtig ist; das gilt auch dann, wenn ein Gesetz inhaltlich den Rahmen überschreitet, den eine  vorhandene  kompetenzbegründende Norm dem Gegenstand, über den legiferiert werden darf, gesetzt hat. Ein solches Gesetz kann deshalb nicht Prüfungsmaßstab im Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Mangel im Gesetzgebungsverfahren, wie er hier vorliegt, führt dagegen nur zur Nichtigkeit des Gesetzes, wenn er evident ist. Das gebietet die Rücksicht auf die Rechtssicherheit. Deshalb hat beispielsweise das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß Gesetze eines Landtags, dessen Legislaturperiode im Widerspruch zum geltenden Verfassungsrecht verlängert worden war, bei Bestand bleiben (BVerfGE 1, 14 [19, 20, 38]). Derselbe Rechtsgedanke liegt dem § 14 BBG und dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, daß rechtswidrige Verwaltungsakte nur bei entsprechender Evidenz nichtig sind, zugrunde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Staatspraxis nach 1949 ist in einer Reihe von Fällen (z.B.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_26&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beim Erlaß des Atomgesetzes und des Soldatengesetzes) - wenn auch nicht ohne Widerspruch in der Literatur (vgl. Bernhard Wolff, AöR, Bd. 78 S. 221; Friedrich Klein im Kommentar zum Grundgesetz in Anm. III 6 zu Art. 79 GG [S. 1874 ff.]; Müller, Handbuch der Gesetzgebungstechnik, S. 274 ff.; Hans Schneider, Die Liquidation deutschen Auslandsvermögens und ihre vertragliche Hinnahme durch die Bundesrepublik, S. 76 bis 91; Ehmke, DÖV 1956, S. 449, 452; Hildegard Krüger, DÖV 1966, S. 133; Fleck, DÖV 1966, S. 633 ff.; Schack, DÖV 1968, S. 351) - davon ausgegangen, daß die gleichzeitige Verkündung der kompetenzbegründenden Norm und des darauf gestützten Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenklich sei; diese Gesetze wurden allgemein für gültig angesehen und angewandt und bildeten in der Vergangenheit die Rechtsgrundlage für eine Unzahl von Verwaltungsakten; Verwaltung und Bürger haben auf ihre Gültigkeit vertraut. Wären diese Gesetze auch nur vorübergehend unanwendbar, so würde das zu unübersehbaren Folgen und Komplikationen führen.
&lt;p&gt;Mit der Klarstellung der Rechtslage durch diese Entscheidung ist der verfassungsrechtliche Mangel für die Zukunft evident. Künftig wäre ein Gesetz, das ausgefertigt wird zu einem Zeitpunkt, an dem die dazu ermächtigende Norm noch nicht in Kraft war, oder das unter den besonderen Voraussetzungen, die die Entscheidung vom 15. November 1971 (BVerfGE 32, 199 [212]) umschreibt, verkündet wird, bevor die dazu ermächtigende Norm in Kraft getreten ist, nichtig. Die nach diesen Grundsätzen in der Vergangenheit verfassungswidrig zustandegekommenen Gesetze sind, nachdem der verfassungsrechtliche Mangel evident geworden ist, unverzüglich durch den Gesetzgeber &quot;in Ordnung zu bringen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unbeschadet dessen kann also nach dem bisher Dargelegten das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz im vorliegenden Verfahren - soweit seine Vorschriften nicht aus anderen Gründen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen sollten - als Prüfungsmaßstab, ob das Erste Hessische Besoldungsan&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_27&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
passungsgesetz mit dem Bundesrecht vereinbar ist, herangezogen werden.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit sechs Stimmen gegen eine Stimme ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Art. V § 8 Abs. 1 1.BesVNG bestimmt, daß, soweit sich aus diesem Gesetz und aus dem Bundesbesoldungsgesetz nichts anderes ergibt, &quot;die bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Gesetze und Rechtsverordnungen, soweit sie die Besoldung oder die Versorgung zum Gegenstand haben, unverändert&quot; fortgelten. Diese Vorschrift kann verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden mit der Begründung, eine solche Sperre &quot;müsse&quot; vorübergehend zulässig sein, weil anders der Bundesgesetzgeber die Aufgabe, ein einheitliches Besoldungsrecht für Bundes- und Landesbeamte zu schaffen, nicht verwirklichen, insbesondere nicht sofort in  einem  Gesetz die verschiedenen und komplizierten Verhältnisse im bestehenden Landesbesoldungsrecht neu regeln könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Würde die Sperre, die die Inanspruchnahme einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund für die Zuständigkeit der Länder zur Gesetzgebung auslöst, nicht ausreichen, so bliebe dem Bund in Fällen wie dem vorliegenden die Möglichkeit, daß er das geltende Landesrecht für eine Übergangszeit als gebietsbeschränktes (partielles) Bundesrecht mit von Land zu Land verschiedenem Inhalt rezipiert. Damit hätte er die gesamte Materie durch seine Gesetzgebung geregelt und auf diese Weise die Länder von der Gesetzgebung ausgeschlossen. Diesen Weg hat jedoch der Bundesgesetzgeber nicht beschritten; er hat das Landesrecht nicht in den Rang von Bundesrecht gehoben. Das ergibt sich aus dem Wortlaut &quot;die  landes rechtlichen Gesetze und Rechtsverordnungen&quot; ... gelten &quot; unverändert  fort&quot;, aus der Überschrift über § 8 &quot;Fortgeltung von  Landes recht&quot;, und aus den Ausführungen des Bundesministers des Innern in seiner Antragsschrift im gegenwärtigen Normenkontrollverfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 72 Abs. 1 GG gilt folgendes: Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung, &quot;solange und soweit der Bund von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_28&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht&quot;. Er muß also die Materie &quot;regeln&quot;. Dafür kommen nur gesetzliche Vorschriften in Betracht, die  selbst  und materiell alles oder etwas über die rechtliche Gestaltung der Gesetzgebungsmaterie bestimmen (einschließlich solcher Bestimmungen, nach denen künftig gewisse Ausdrücke der Materie rechtlich  ungeregelt  bleiben sollen), nicht auch solche Vorschriften, die ohne eine eigene inhaltliche Regelung bloß durch Festschreiben der landesrechtlichen Regelung versuchen, den Landesgesetzgeber im Bereich des vom Bund nicht selbst geregelten Teilbereichs der Materie von der weiteren Gesetzgebung auszuschließen. Das ist keine Regelung der Materie durch den Bund, sondern ein Vorbehalt der künftigen Regelung durch den Bund unter gleichzeitiger Aussperrung der Länder. Vorschriften der letztgenannten Art &quot;regeln&quot; die der Regelung bedürftige Materie nicht selbst, sondern verhindern eine möglicherweise notwendige unverzügliche gesetzliche Regelung durch die Länder, bis der Bund selbst Zeit gefunden hat, sie seinerseits zu regeln. Betrachtet man also das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz isoliert, so widerspricht § 8 Abs. 1 a.a.O. dem Art. 72 Abs. 1 GG.
&lt;p&gt;Von dem Gesetzgebungsrecht zur Regelung einer Materie kann der Gesetzgeber auch Gebrauch machen, indem er die Regelung entsprechend einer von der Sache her geforderten und erklärten Gesamtplanung nicht in  einem  Gesetz, sondern in mehreren sich zeitlich und inhaltlich aneinander anschließenden Gesetzen unterbringt. Ein Vorhaben dieser Art ist, wie die Umstände klar erkennen lassen, mit dem Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz begonnen worden. Der Bundesgesetzgeber hat also begonnen, von seinem Recht zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung der (Bundes- und) Landesbeamten umfassend Gebrauch zu machen. In einem solchen Fall schließt Art. 72 Abs. 1 GG die Länder von der Gesetzgebung im Gesamtbereich der Materie aus, die der Bund zu regeln unternommen hat. Dabei kann offen bleiben, ob nicht allgemein schon das die Landesgesetzgebung ausschließende &quot;Gebrauchmachen&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_29&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit dem Einbringen des Entwurfs des Bundesgesetzes beginnt: Art. 72 Abs. 1 GG knüpft an das &quot;Gebrauchmachen&quot; an und verlangt nicht, daß der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht &quot;Gebrauch gemacht&quot; haben muß. Wäre erst der letztgenannte Zeitpunkt maßgebend, könnten sich Bund und Länder innerhalb einer gewissen Zeitspanne gleichzeitig derselben Materie gesetzgeberisch annehmen - ein schwer erträglicher Zustand. Jedenfalls verbietet in Fällen wie dem vorliegenden die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten, daß die Länder noch von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch machen, sobald der Bund dieselbe Materie zum Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens zu machen beginnt.
&lt;p&gt;Die Länder können also hier nur noch legiferieren, soweit das einschlägige Bundesrecht - hier das Bundesbesoldungsgesetz und das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz - es ausdrücklich gestattet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesen Zusammenhang gestellt, kommt demnach dem Art. V § 8 Abs. 1 1. BesVNG als &quot;Sperrklausel&quot; keine konstitutive Bedeutung zu. Er ist vielmehr eine der Bestimmungen des einschlägigen Bundesrechts, die den Ländern in bestimmtem Umfang gestatten, weiterhin auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung ihrer Landesbeamten Landesrecht zu setzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Im einzelnen ist zu den beanstandeten Regelungen im Ersten Hessischen Besoldungsanpassungsgesetz folgendes zu bemerken:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die hessischen Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen (im Sinne des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 30. Mai 1969) werden nach Art. 4 Nr. 11 Buchst. b 1. HBesAnpG in die BesGr. A 13 eingestuft. Hessische Grundschullehrer &quot;alter Ordnung&quot; sind nach wie vor in die BesGr. A 12 eingereiht. Nach § 53 Abs. 4 BBesG in der Fassung von Art. I § 1 Nr. 14 1. BesVNG sind übergangsweise das &quot;Lehramt an Grund- und Hauptschulen&quot; nach BesGr. A 12 und die &quot;Lehrämter an Sonderschulen und an Realschulen&quot; nach BesGr. A 13 einzustufen; diese an den Landesgesetzgeber gerichtete Anordnung steht unter der allgemeinen Regelung des § 53 Abs. 1 BBesG:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_30&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_30&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_30&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (30):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Für Beamte und Richter im Geltungsbereich des § 49 Abs. 1 ist § 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden&quot;.
&lt;p&gt;Die bundesrechtliche Regelung geht davon aus, daß es in den Ländern ein einheitliches &quot;Lehramt an Grund- und Hauptschulen&quot; gibt und daß davon zu unterscheiden ist ein anderes &quot;Lehramt an Realschulen&quot;. In Hessen gibt es diese Trennung und Unterscheidung nicht. Seit dem Schulverwaltungsgesetz vom 30. Mai 1969 hat Hessen begonnen, sein öffentliches Schulwesen umzubauen. Dementsprechend hat es im Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom gleichen Tag die Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen für seine Lehrer neu geregelt. Es unterscheidet das Lehramt an Grundschulen einerseits und das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen andererseits. Für beide Ämter fordert es eine gleich qualifizierte wissenschaftliche Ausbildung, nämlich ein dreijähriges Studium, eine erste Staatsprüfung, einen Vorbereitungsdienst oder eine Tätigkeit als Lehrer im Beamtenverhältnis auf Widerruf und eine zweite Staatsprüfung. Der Unterschied der Ausbildung für beide Ämter liegt darin, daß der Grundschullehrer das Studium in den vier pädagogischen Grundwissenschaften, die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung in einem Unterrichtsfach und das Studium der allgemeinen Didaktik der Grundschule sowie der Didaktik der Grundstufeninhalte zweier Fächer, von denen ein Fach Deutsch oder Mathematik sein muß, nachzuweisen hat; der Lehrer an Hauptschule und Realschule hat dagegen neben dem Studium der vier pädagogischen Grundwissenschaften ein fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Studium in zwei Fächern nachzuweisen, während bei ihm das Studium der allgemeinen Didaktik der Grundschule mit der Didaktik der Grundstufeninhalte von zwei Fächern entfällt. Der Grundschullehrer hat die Befähigung, auch in der Hauptschule und in der Realschule zu unterrichten (§ 4 Abs. 1 Lehramtsgesetz), und soll tatsächlich auch an diesen Schulen in Hessen verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf diese hessische Sonderlage ist § 53 Abs. 4 BBesG nicht un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_31&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (31):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mittelbar anwendbar. Davon geht auch die Bundesregierung aus, wenn sie unbeanstandet läßt, daß Hessen seine Lehrer an Hauptschulen (im Sinne des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 30. Mai 1969) nach BesGr. A 13 gebracht hat, obwohl sie nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 4 ebenfalls in BesGr. A 12 einzuordnen wären. In vorliegendem Fall muß deshalb bei der Anwendung des § 53 Abs. 4 auf Absatz 1 dieser Vorschrift zurückgegriffen werden; darnach hat der Landesgesetzgeber § 5 BBesG  sinngemäß  anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung ergibt, daß es dem hessischen Landesgesetzgeber derzeit verboten ist, seine Grundschul- und Hauptschullehrer &quot;neuer Ordnung&quot; nach BesGr. A 13 zu bringen. Zwar mag die im Hessischen Lehramtsgesetz geforderte wissenschaftliche Ausbildung dieser Lehrergruppen künftig die Einordnung in die genannte Besoldungsgruppe rechtfertigen; § 53 Abs. 4 BBesG stellt jedoch erkennbar nur eine Übergangsregelung dar, durch die verhindert werden soll, daß in der Bundesrepublik von Land zu Land das Besoldungsrecht für Grund- und Hauptschullehrer auseinanderläuft. Der Gesetzgeber, der vor der Aufgabe einer Neuordnung des Besoldungsrechts steht, darf sie nach der Rechtsprechung des Gerichts schrittweise durchführen (vgl. BVerfGE 12, 326 [337]). Diesem Grundsatz entspricht es, wenn das Land zunächst darauf beschränkt wird, die Verbesserungen, die in § 53 Abs. 4 BBesG enthalten sind, in seinem Landesbesoldungsrecht zu verwirklichen. Der Bundesgesetzgeber wird jedoch bei der künftigen Regelung der Besoldung für Grund- und Hauptschullehrer zu prüfen haben, ob nicht die Verschiedenheit der Ausbildung der Lehrer in den einzelnen Ländern eine entsprechende Differenzierung bei ihrer Einstufung in der Besoldungsordnung gebietet. Die hessische Regelung in Art. 4 Nr. 11 Buchst.b 1.HBesAnpG ist demnach mit § 53 Abs. 4 BBesG unvereinbar.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit vier gegen drei Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Fachlehrer an einer Berufsschule ist in Hessen in den BesGr. A 10 und A 11 ausgebracht; daran hat das Erste Hessische Besoldungsanpassungsgesetz nichts geändert. Von den rund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_32&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_32&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_32&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (32):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
170 Fachlehrern an einer Berufsschule besitzen 14 Lehrer eine sog. &quot;vollpädagogische Ausbildung&quot;. Sie erhielten bei Inkrafttreten des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes gemäß einer Fußnote 3) zur BesGr. A 10 und einer Fußnote 8) zur BesGr. A 11 für ihre Person Bezüge nach BesGr. A 11 a. Diese Fußnoten wurden durch Art. 4 Nr. 6 Buchst. b und 7 Buchst.b 1.HBesAnpG geändert, so daß die Fachlehrer mit vollpädagogischer Ausbildung statt einer Besoldung nach BesGr. A 11 a künftig für ihre Person eine solche nach BesGr. A 12 erhalten.
&lt;p&gt;Mit dieser Änderung des Landesbesoldungsrechts hielt sich der Landesgesetzgeber nicht mehr innerhalb des Raumes, den ihm das geltende Bundesrecht noch zu eigener Regelung offen hält (vgl. oben B, II, 3). Er konnte zwar die hessischen Lehrer an Grund- und Hauptschulen, soweit sie bisher in BesGr. A 11 a eingestuft waren, auf Grund der Vorschrift des § 53 Abs. 4 BBesG nach BesGr. A 12 heben. Für die Besoldung der Fachlehrer an Berufsschulen mit vollpädagogischer Ausbildung befreit dagegen weder das Bundesbesoldungsgesetz noch das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz den Landesgesetzgeber von der durch Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes entstandenen Sperre. Damit ist die in Hessen bisher traditionelle Gleichstellung jener gehobenen Fachlehrer mit den Grundschullehrern derzeit nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die so entstandene Differenzierung scheitert auch nicht am Verfassungsgebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG); denn als sachlich vertretbarer Grund, unter dem die Differenzierung in der Besoldung eben noch als tolerabel erscheint, läßt sich anführen, daß die Verwendbarkeit der beiden Gruppen verschieden groß ist und die einen an Grundschulen und die anderen an Berufsschulen tätig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit vier gegen drei Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die hessischen Schulräte waren bei Erlaß des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes zu einem größeren Teil in die BesGr. A 14 mit einer Amtszulage von 156 DM&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_33&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_33&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_33&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (33):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und zu einem kleineren Teil in die BesGr. A 15 eingestuft. Durch Art. 4 Nr. 12 Buchst. a 1.HBesAnpG wurde der Schulrat in BesGr. A 14 gestrichen; damit gerieten alle Schulräte in die BesGr. A 15. Im Bundesrecht ist der Schulrat seit dem Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz in BesGr. A 13 und BesGr. A 14 eingereiht (vgl. Art. I § 1 Nr. 18. 9. c und Nr. 18. 10. c 1.BesVNG). Die Einstufung des Schulrats in den übrigen Ländern schwankt zwischen der BesGr. A 14 und der BesGr. A 15 mit Zulage.
&lt;p&gt;Der hessische Oberschulrat war in die BesGr. A 15 mit Zulage eingestuft. Das Erste Hessische Besoldungsanpassungsgesetz hat ihn dort gestrichen (Art. 4 Nr. 13 Buchst. a) und neu in die BesGr. A 16 eingeordnet (Art. 4 Nr. 14 Buchst. b). Der Oberschulrat im Bund ist in die BesGr. A 15 mit einer Zulage von 277,35 DM und in die BesGr. A 16 eingestuft. Die Regelung in den anderen Ländern kennt für vergleichbare Amtsinhaber andere Dienstbezeichnungen (Ministerialrat, Oberregierungsschuldirektor, Leitender Regierungsschuldirektor usw.), die deshalb schon länger in BesGr. A 16 eingereiht waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schulrat oder Oberschulrat im einen Land ist nicht gleich Schulrat oder Oberschulrat in einem anderen Land oder im Bund. Für die Beurteilung einer besoldungsrechtlichen Regelung kommt es auf den Amtsinhalt, nicht auf die Amtsbezeichnung an (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 BBesG). Der hessische Schulrat hat einen Aufgabenbereich, der erheblich größer ist als der eines Schulrats im Bundesdienst oder auch der eines Schulrats in den übrigen Ländern. Und was zu den Aufgaben und Amtsobliegenheiten der hessischen Oberschulräte zählt, ist in den anderen Ländern in Ämtern untergebracht, deren Inhaber Amtsbezeichnungen tragen, kraft derer sie ohne weiteres in eine höhere Besoldungsgruppe als BesGr. A 15 eingestuft waren und sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beanstandete hessische Regelung hält sich im Rahmen des geltenden Bundesrechts: Nach der oben (zu B, II, 3) entwickelten Bedeutung des Art. V § 8 Abs. 1 1.BesVNG ist der scheinbare&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_34&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_34&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_34&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (34):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Widerspruch zwischen dem bundesrechtlichen Satz, dem Landesgesetzgeber ist es verboten, die Besoldung seiner Schulräte und Oberschulräte zu ändern, und dem bundesrechtlichen Satz, für Beamte der Länder ist § 5 BBesG sinngemäß anzuwenden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BBesG), dahin zu lösen, daß die Einleitung des § 8 Abs. 1 a.a.O. &quot;soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz.. nichts anderes ergibt&quot;, auf § 53 Abs. 1 Satz 1 BBesG verweist, der seinerseits &quot;etwas anderes&quot; bestimmt, nämlich die Freiheit und die Pflicht des Landesgesetzgebers, einen Dienstposten im Lande entsprechend seinem Amtsinhalt besoldungsrechtlich zutreffend einzuordnen. Damit behalten die Vorschrift (Art. V § 8 Abs. 1 1.BesVNG mit dem oben [B, II, 3 a.E.] näher dargelegten Inhalt) und der damit verfolgte Zweck ihren guten Sinn: Der Bund hat verhindert, daß ein Land ohne Änderung der mit dem Amt verbundenen Aufgabe, also des Amtsinhalts, den Dienstposten höher bewertet und deshalb in eine höhere Besoldungsgruppe überführt oder bei unverändertem Amtsinhalt und seiner unveränderten Bewertung aus sozialen Gründen, aus Gründen der Nachwuchsförderung oder unter dem Drängen der Berufsgruppe Besoldungserhöhungen durchführt, also das ständige Spiel &quot;ein Land prellt vor, die anderen müssen nachziehen&quot; fortsetzt und damit immer neue besoldungsrechtliche Unterschiede von Land zu Land, Unruhe und Unübersichtlichkeit der Besoldungsverhältnisse schafft und dem Bund die Aufgabe einer Vereinheitlichung der Besoldung in Bund und Ländern erschwert. Diese Absicht des Gesetzes wird nicht in Frage gestellt und nicht beeinträchtigt, wenn ein Land im Zuge irgendeiner Reform ein Amt mit neuem Inhalt schafft und dieses Amt sachgerecht in seine bisherige Besoldungsordnung einfügt. &quot;Neu&quot; ist ein Amt, insofern es auf den Amtsinhalt ankommt, nicht nur dann, wenn es dieses Amt bisher überhaupt nicht gegeben hat, sondern auch dann, wenn ein bestehendes Amt hinsichtlich seiner Aufgabe neu umschrieben, insbesondere mit mehr Aufgaben und Verantwortungen ausgestattet wird, als es bisher und anderswo besessen hat; &quot;neu&quot; ist es in die
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_35&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_35&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_35&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (35):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sem Falle, gleichgültig, ob es einen &quot;alten&quot; Namen unverändert weiterführt oder mit einer neuen Amtsbezeichnung versehen wird. Der Landesgesetzgeber ist also nicht gehindert - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz über den Aufbau jeder Besoldungsordnung -, ein Amt im Landesdienst entsprechend dem Amtsinhalt am richtigen Ort innerhalb des Besoldungsgefüges unterzubringen - dies immer unter Berücksichtigung der Belange aller Dienstherren in Bund und Ländern, wie es § 49 Abs. 2 BBesG ausdrücklich vorschreibt.
&lt;p&gt;Im Zuge der (noch nicht abgeschlossenen) hessischen Schulreform hat das Amt des Schulrats einen neuen Inhalt bekommen. Die hessischen Schulgesetze von 1969 und 1970 haben dem Schulrat bedeutende Aufgaben zugewiesen, die er vorher nicht hatte; insbesondere obliegt dem Schulrat nicht nur die Aufsicht über das Grundschulwesen, sondern auch über die wichtige (neugeschaffene) Förderstufe, über die Hauptschule und über die Gesamtschule, die Ausbildung der dort beschäftigten Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grund-, an Haupt-, an Realschulen und Gymnasien (und damit zum Teil über Lehrkräfte, die ihrerseits in BesGr. A 15 eingestuft sind!) und die Mitwirkung an der zweiten Staatsprüfung für Lehrer. Das ist wesentlich mehr, als was bislang in den anderen Ländern oder im Bund vom Schulrat zu verantworten ist. Und die hessischen Oberschulräte sind nicht Inhaber des gleichen Amtes wie das eines Schulrats, sondern herausgehobene Referenten in den Bezirksregierungen und im Ministerium. Sie haben also eine Funktion inne, die gleichwertig ist mit der Funktion eines Referenten der Regierung und des Ministeriums, die - mit anderen Amtsbezeichnungen - in allen Ländern seit langem und mit Selbstverständlichkeit nicht niedriger als in die BesGr. A 16 eingestuft sind. Die beanstandete hessische Regelung für die Besoldung der Schulräte und Oberschulräte ist demnach mit dem Bundesrecht vereinbar, ohne daß es noch darauf ankommt, zu entscheiden, ob die hessische Regelung nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gefordert ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_36&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (36):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
d) Durch Art. 4 Nr. 17 Buchst. a, 18, 19, 20 Buchst. a 1.HBesAnpG wurde der Regierungspräsident von BesGr. B 7 nach BesGr. B 8 und der Regierungsvizepräsident von BesGr. B 3 nach BesGr. B 5 gehoben.
&lt;p&gt;Die Landesregierung führt für ihre Höhereinstufung der Regierungspräsidenten und der Regierungsvizepräsidenten ins Feld, daß in der vorangegangenen Zeit mit der Einstufung in BesGr. B 3 und BesGr. B 7 ein angemessenes Gefälle zwischen den Bezügen des Regierungspräsidenten und Regierungsvizepräsidenten einerseits und der Besoldung der (leitenden) Wahlbeamten der Gemeinden und Landkreise (Bürgermeister und Landräte) hergestellt war. Deren Bezüge wurden jedoch nach Art. 12 des Besoldungserhöhungs- und Anpassungsgesetzes vom 12. Mai 1970 (GVBl. S. 303) mit Wirkung vom 1. Januar 1970 erheblich erhöht. Seitdem erhalten einige Landräte und Bürgermeister kreisfreier Städte Bezüge nach BesGr. B 7 und BesGr. B 8. Deshalb erschien es nötig, die Regierungspräsidenten wenigstens nach BesGr. B 8 zu heben und entsprechend den Regierungsvizepräsidenten von BesGr. B 3 nach BesGr. B 5 zu bringen, zumal innerhalb der Regierungen das Amt des Abteilungsdirektors in BesGr. B 2 neu geschaffen worden ist. Das alles leuchtet unter dem Gesichtspunkt eines ausgewogenen Besoldungsgefüges durchaus ein, genügt aber nicht, um die Vereinbarkeit mit dem geltenden Bundesrecht zu begründen. Entscheidend ist, daß die Aufgaben (der Amtsinhalt) des Regierungspräsidenten und Vizepräsidenten sich - jedenfalls im wesentlichen - bisher nicht verändert haben. Ohne Änderung des Amtsinhalts ist es dem Landesgesetzgeber, wie unter c) näher dargelegt, verwehrt, eine - noch so vernünftige - Besoldungsverbesserung einzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 4 Nr. 17 Buchst. a, 18, 19 und 20 Buchst. a 1.HBesAnpG ist deshalb mit dem Bundesrecht unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Das Hessische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 9. November 1970 (GVBl. S. 715) weist den Präsidenten des Landes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_37&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_37&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_37&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (37):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
amtes für Straßenbau in der BesGr. B 3 aus. Daran hat auch das Erste Hessische Besoldungsanpassungsgesetz nichts geändert. Im Hessischen Besoldungsgesetz 1970 war diese Einstufung mit der Fußnote versehen: &quot;Der am 1. Juli 1965 im Amt befindliche Beamte erhält für seine Person Bezüge nach der Besoldungsgruppe B 5&quot;. In dieser Fußnote wurde durch Art. 4 Nr. 17 Buchst. b 1. HBesAnpG die BesGr. B 5 durch die BesGr. B 6 ersetzt. Der Hintergrund der beanstandeten Änderung im Hessischen Besoldungsgesetz ist folgender: Der gegenwärtige Amtsinhaber sollte für seine Person besoldungsmäßig dem Ministerialdirigenten gleichgestellt werden. Die Ministerialdirigenten wurden nach der Fassung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 9. November 1970 von BesGr. B 5 nach BesGr. B 6 gehoben. Damals wurde übersehen, die Fußnote beim Präsidenten des Landesamtes für Straßenbau entsprechend zu ändern. Das wurde im Ersten Hessischen Besoldungsanpassungsgesetz nachgeholt. In der Änderung der Fußnote liegt also weder eine Höherbewertung des Amtes noch eine Neueinstufung des Amtes in eine höhere Besoldungsgruppe, liegt überhaupt keine generelle Entscheidung des Gesetzgebers, sondern nur eine haushaltsrechtlich notwendige konkrete Einzelmaßnahme des Gesetzgebers, die die Person des gegenwärtigen Amtsinhabers betrifft. Das Amt ist nach wie vor unverändert in die BesGr. B 3 eingereiht. Sieht man davon ab, daß es in einem verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren irgendwo die Grenze geben muß, die durch &quot;minima non curat praetor&quot; gezogen wird, so verbietet sich jedenfalls eine Auslegung des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes, durch die verhindert würde, daß der Landesgesetzgeber ein ihm unterlaufenes Versehen korrigieren kann.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Das Hessische Besoldungsgesetz vom 9. November 1970 kannte das Amt des &quot;Magistratsdirektors&quot; in BesGr. A 15 und das Amt des &quot;Obermagistratsdirektors&quot; in BesGr. A 16 und BesGr. B 3. Vorher schon (Ende 1969) hatte Hessen eine &quot;Flurbereinigung&quot; im Feld der Amtsbezeichnungen begonnen; die Zahl der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_38&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_38&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_38&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (38):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Amtsbezeichnungen wurde von 800 auf 570 vermindert und weitere 170 Amtsbezeichnungen wurden vereinfacht. In diesem Vereinfachungsprozeß wurde auch die besondere Amtsbezeichnung &quot;Obermagistratsdirektor&quot; gestrichen. Seitdem gab es nur noch &quot;Magistratsdirektoren&quot;. Aber es wurde im Stellenplan keine Stelle, die als Magistratsdirektor in BesGr. A 15 eingestuft war, dort herausgenommen und in eine höhere Besoldungsgruppe eingereiht und ebenso wurde keine Stelle, die in BesGr. A 16 oder BesGr. B 3 als Planstelle eines &quot;Obermagistratsdirektors&quot; ausgebracht war, hinsichtlich ihrer Einordnung in die hessische Besoldungsordnung verändert. Was in Art. 4 Nr. 21 Buchst. a, 21 Buchst. b aa) und bb), 21 Buchst. c bb) 1.HBesAnpG bestimmt worden ist, stellt also keine Veränderung in der besoldungsrechtlichen Einstufung irgendeiner Planstelle dar, sondern ist nur eine Bereinigung der Amtsbezeichnungen für besoldungsrechtlich unverändert gebliebene Ämter. Das kann schlechterdings nicht mit einer Vorschrift des Bundesbesoldungsgesetzes und des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes - Gesetze, die Regelungen des materiellen Besoldungsrechts zum Gegenstand haben und dessen Vereinheitlichung erstreben - unvereinbar sein.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) In Hessen gibt es zur Zeit drei beamtete Kammermusiker; sie wurden seinerzeit auf Grund des G 131 in das Beamtenverhältnis übernommen. Alle übrigen sind Angestellte nach Maßgabe eines Tarifvertrages. Künftig wird es in Hessen beamtete Kammermusiker nicht mehr geben. Deshalb war die besoldungsrechtliche Einstufung jener drei Musiker im Anhang zur Besoldungsordnung A &quot;Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen&quot; ausgebracht (BesGr. A 10).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden: Die Kompetenz des Bundes gemäß Art. 74 a GG ist, wie oben dargelegt, begrenzt durch das Gebot zu bundesfreundlichem Verhalten. Dieses Gebot würde verletzt, wenn der Bundesgesetzgeber dem Land verwehren würde, eine &quot;auslaufende&quot; Besoldungsregelung für drei Kammermusiker so zu ändern, daß ihre Bezüge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_39&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_39&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_39&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (39):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
materiell an die der angestellten Kammermusiker angeglichen werden, zumal eine solche Regelung ohne jede Auswirkung auf allgemeine Besoldungsregelungen im Bund und in den anderen Ländern bleiben müßte. Abgesehen davon wäre eindeutig und evident (vgl. BVerfGE 1, 264 [272 f.]; 2, 213 [224 f.]; 10, 234 [245]; 26, 338 [382 f.]), daß der Gesetzgeber das ihm in Art. 72 Abs. 2 GG eingeräumte Ermessen überschreitet, wenn er dem Landesgesetzgeber verbietet, seine drei noch beamteten Kammermusiker den nichtbeamteten hessischen Kammermusikern hinsichtlich ihrer Bezüge gleichzustellen.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;h) Im bisherigen akademischen Mittelbau gab es in Hessen den Akademischen Rat (in BesGr. A 13) und den Akademischen Oberrat (in BesGr. A 14 und BesGr. A 15). Daran hat sich durch das Hessische Besoldungsanpassungsgesetz nichts geändert. Hessen hat diese akademische Laufbahn nun ausgebaut, indem es das neue Amt eines Akademischen Direktors vorsieht (Art. 4 Nr. 14 Buchst. b 1.HBesAnpG). Damit soll der modernen Entwicklung der universitären wissenschaftlichen Forschung, die zu großen wissenschaftlichen Betriebseinheiten bisher unbekannter Art führt (Rechenzentren, Strahlenzentren u. ä.) und dem Bedürfnis nach einem entsprechenden leitenden Dienstposten für diese neuen Einheiten Rechnung getragen werden. Sie bedurften einer Einordnung in die geltende Besoldungsordnung. Dafür kam nach dem Gefüge der Besoldungsordnung - Akademischer Rat in BesGr. A 13, Akademischer Oberrat in BesGr. A 14/A 15 -, wie geschehen, nur die Einstufung in BesGr. A 16 in Betracht. Das steht aus den oben (B, II, 4 c) näher dargelegten Erwägungen nicht in Widerspruch zum geltenden Bundesrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i) Im Hessischen Besoldungsgesetz vom 9. November 1970 sind der Hauptamtsgehilfe und der Justizwachtmeister in BesGr. A 3, letzterer mit einer Amtszulage von 27 DM, ersterer, wenn er eine mit dem Justizwachtmeister vergleichbare Tätigkeit ausübt, mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_40&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_40&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_40&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (40):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage von ebenfalls 27 DM ausgebracht; in BesGr. A 4 ist der Justizoberwachtmeister mit einer Amtszulage von 27 DM und der Amtsmeister, wenn er eine mit dem Justizoberwachtmeister vergleichbare Tätigkeit ausübt, mit einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage von gleicher Höhe eingestuft. Die genannten Amtszulagen und ruhegehaltfähigen Stellenzulagen sind gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2 1.HBesAnpG nach Anlage 2 zu diesem Gesetz auf 28,89 DM erhöht worden. Zugleich hat Art. 4 Nr. 1 Buchst. d die &quot;Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsgruppen&quot; in der Anlage I des Hessischen Besoldungsgesetzes zu Nr. 8 ergänzt, indem er bestimmte &quot;8. (1) Die Beamten des einfachen Dienstes erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 40 DM&quot;; dementsprechend enthält Anlage 2 des Ersten Hessischen Besoldungsanpassungsgesetzes zu Nr. 8 der &quot;Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsgruppen&quot; die Bestimmung, daß für Beamte des einfachen Dienstes eine Zulage von 40 DM zu zahlen ist. Nach dem Ersten Hessischen Besoldungsanpassungsgesetz erhalten demnach Justizwachtmeister, Justizoberwachtmeister und die ihnen wegen ihrer vergleichbaren Tätigkeit gleichgestellten Hauptamtsgehilfen und Amtsmeister eine Zulage von 28,89 DM und die Regelzulage von 40 DM.
&lt;p&gt;Im Bundesbesoldungsgesetz vom 14. Dezember 1969 sind seit dem 1. Januar 1970 (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 2 7. BesÄndG) der Amtsgehilfe im unmittelbaren und mittelbaren Bundesdienst in BesGr. A 1, der Oberamtsgehilfe im unmittelbaren und mittelbaren Bundesdienst in BesGr. A 2 - Oberamtsgehilfe beim Bundestag und beim Bundesrat mit einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage von 27 DM -, der Hauptamtsgehilfe im unmittelbaren und mittelbaren Bundesdienst in BesGr. A 3 (beim Bundestag und beim Bundesrat wiederum mit einer Zulage von 27 DM) und der Amtsmeister im unmittelbaren und mittelbaren Bundesdienst in BesGr. A 4 (beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt mit einer Zulage von 33,50 DM, beim Bundestag und beim Bundesrat mit einer Zulage von 27 DM), der Justizwachtmeister im unmittelbaren Bundesdienst in BesGr. A 2, der Justizoberwachtmeister&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_41&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_41&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_41&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (41):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im unmittelbaren Bundesdienst in BesGr. A 3 und der Justizhauptwachtmeister im unmittelbaren Bundesdienst in BesGr. A 4 (je ohne Zulage) eingestuft. Seit 1. Mai 1971 sind die genannten Zulagen gemäß Anlage 2 b zum Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz geändert worden: Die &quot;Fußnotenzulagen&quot; zu BesGr. A 2 und BesGr. A 3 sind allgemein von 27 DM auf 28,89 DM erhöht worden; dagegen wurden die Zulagen für Oberamtsgehilfen und Hauptamtsgehilfen beim Bundestag und Bundesrat auf 20 DM herabgesetzt (offenbar im Hinblick auf die 12+%ige Stellenzulage bei der Verwendung bei obersten Bundesbehörden; vgl. Art. I § 1 Nr. 17. 2. 1.BesVNG), was nicht gehindert hat, die Zulage für die Amtsmeister beim Bundestag und Bundesrat, Bundespräsidialamt und Bundeskanzleramt auf 40 DM zu erhöhen.
&lt;p&gt;Nach Art. II Abschnitt 1 § 1 Abs. 2 1.BesVNG dürfen Zulagen im Bundesdienst nur gewährt werden, &quot;soweit nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Amtszulage oder eine Stellenzulage zusteht oder sonst etwas anderes bestimmt ist&quot;. Die Beamten des einfachen Dienstes erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 40 DM (vom 1. Mai 1971 bis zum 30. Juni 1972 nur in Höhe von 20 DM). Beamte in den Sonderlaufbahnen der Betriebsaufseher, Bundesbahnschaffner, Postschaffner, Triebwagenführer, Zollbootsmänner, Zollmaschinenwärter, Zollwachtmeister sowie der Bundesbahnbetriebswarte, Fernmeldewarte, Gleiswarte, Leitungswarte, Panzerwarte, Postwarte, Schleusenbetriebswarte erhalten die Zulage von 40 DM neben den Amtszulagen nach den Fußnoten zu den BesGr. A 2 bis A 4 (Art. II Abschnitt 1 § 6 Abs. 1 in Verbindung mit der Stufenregelung des § 11 1.BesVNG). Ab 1. Juli 1972 gelten die genannten für den Bundesdienst maßgebenden Bestimmungen entsprechend für den Landesdienst; die bis dahin bestehenden Landesregelungen treten dann außer Kraft (Art. II Abschnitt 2 2.Titel § 14 Satz 1 1.BesVNG). Nach § 15 a.a.O. dürfen bis zum 30. Juni 1972 die am 1. Januar 1971 bestehenden, das Zulagenwesen betreffenden Landesregelungen &quot;zugunsten der Beamten sowohl hinsichtlich der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_42&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_42&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_42&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (42):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Zulagen als auch hinsichtlich der Höhe nur geändert werden, wenn dies mit der Anpassung an Abschnitt 1 §§ 1 bis 6 verbunden wird&quot;.
&lt;p&gt;Die beanstandete hessische Regelung ist zweifellos &quot;verbunden&quot; mit der Anpassung der Zulagen für Landesbeamte des einfachen Dienstes an die Bundesregelung für die Bundesbeamten des einfachen Dienstes: Den Landesbeamten wurde dieselbe Stellenzulage gegeben, wie sie die Bundesbeamten erhalten haben, nämlich 40 DM. Und in diesem Zusammenhang hat sich das Land Hessen, was das Zusammentreffen mehrerer Zulagen angeht, ebenfalls an die Bundesregelung &quot;angepaßt&quot;; es hat seine für die Landesbeamten des einfachen Dienstes getroffene Regelung entsprechend der für Bundesbeamte getroffenen Regelung gestaltet. Wenn man nämlich die in Art. II Abschnitt 1 § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Beamtengruppen, die neben der Zulage von 40 DM die sog. Fußnotenzulage erhalten, mit den in der Bundesbesoldungsordnung A 2 bis A 4 genannten Beamtengruppen vergleicht, dann ist den Bundesbeamten des einfachen Dienstes im allgemeinen die Doppelzulage zugestanden (insbesondere den zahlreichen Bahn-, Post- und Zollbeamten des einfachen Dienstes), ausgenommen sind nur (abgesehen vom &quot;Geldzähler&quot; und den Angehörigen des Bundesgrenzschutzes) der Justizwachtmeister und der Justizoberwachtmeister sowie der Oberamtsgehilfe und Hauptamtsgehilfe im Bundesdienst. Von den zahlreichen in BesGr. A 3 und BesGr. A 4 der hessischen Landesbesoldungsordnung eingestuften Beamtengruppen haben nur die - in der Bundesregelung ausgenommenen - Justizwachtmeister und Justizoberwachtmeister und die mit einer vergleichbaren Tätigkeit betrauten Hauptamtsgehilfen und Amtsmeister neben der &quot;Normalzulage&quot; von 40 DM noch eine weitere Zulage von 28,89 DM. Das ist aber genau eine &quot;entsprechende&quot; Anpassung an die Bundesregelung für Bundesbeamte: Denn einerseits sind die Justizwachtmeister und die Justizoberwachtmeister im Bundesdienst in der Regel bei einem obersten Bundesgericht (oder Ministerium) beschäftigt, er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_43&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_43&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_43&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (43):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
halten also die Ministerialzulage von 12+% des Grundgehalts, die Justizwachtmeister und Justizoberwachtmeister samt gleichgestellten Hauptamtsgehilfen und Amtsmeistern im Lande nicht erhalten können; andererseits haben diese Landesbeamten einen erheblich härteren und anspruchsvolleren Dienst als die Beamten mit derselben Amtsbezeichnung im Bundesdienst. Sie sind ebenso Angehörige einer Sonderlaufbahn wie die Beamtengruppen, die in § 8 Abs. 1 a.a.O. aufgezählt sind. Ihnen obliegt der Sitzungsdienst bei Gericht, die Vorführung, der Transport, die Bewachung der Gefangenen, die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in den Gerichtsgebäuden, teilweise der Dienst in den Untersuchungsgefängnissen und Strafanstalten, alles Obliegenheiten, die Justizwachtmeister und Justizoberwachtmeister im Bundesdienst nicht wahrzunehmen haben. Was den Sonderlaufbahnen im Bundesdienst recht ist, ist der Sonderlaufbahn des Justizbeamten des einfachen Dienstes im Lande billig. Die angegriffene hessische Regelung ist also gedeckt durch Art. II Abschnitt 2 2. Titel § 15 1. BesVNG und nach dem 30. Juni 1972 aufrechtzuerhalten (vgl. Art. II Abschnitt 2 2. Titel § 14 1.BesVNG), solange die korrespondierenden Vorschriften für Bundesbeamte des einfachen Dienstes nicht geändert werden.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Demnach sind die im Ersten Hessischen Besoldungsanpassungsgesetz getroffenen Regelungen, die die Änderung der Besoldung der &quot;Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen ... im Sinne ... des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 30. Mai 1969&quot;, der &quot;Fachlehrer an einer Berufsschule mit vollpädagogischer Ausbildung&quot; sowie der Regierungspräsidenten und Regierungsvizepräsidenten betreffen, mit dem geltenden Bundesrecht nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Feststellung der Unvereinbarkeit muß es hier sein Bewenden haben, ohne daß es der Entscheidung bedarf, ob die Unvereinbarkeit einer landesrechtlichen Besoldungsregelung mit Bundesrecht, das nur den Landesgesetzgeber bindet, seiner landesrechtlichen Regelung einen bestimmten Inhalt zu geben, überhaupt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_44&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_44&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_44&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (44):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Nichtigkeit der landesrechtlichen Regelung führen kann. Denn der Ausspruch der Nichtigkeit würde zu einer schwer erträglichen Unsicherheit über die Rechtsgrundlage der Besoldung der betroffenen Beamten für die Vergangenheit und über die weiteren Folgerungen, die daraus zu ziehen sind, führen. Aus entsprechenden Erwägungen hat bisher schon das Bundesverfassungsgericht in Fällen, in denen die gesetzliche Regelung mit dem Gleichheitssatz unvereinbar war, sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit beschränkt. Dem Landesgesetzgeber erwächst daraus wie dort auch hier die Pflicht, unverzüglich das Landesrecht in Einklang mit dem Bundesrecht zu bringen.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Das Land Hessen hat durch die beanstandeten Regelungen im Ersten Besoldungsanpassungsgesetz nicht den Grundsatz der Bundestreue verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Verletzung des Grundsatzes der Bundestreue voraus, daß die beanstandete Maßnahme des Landes &quot;an sich&quot; eine hinreichende Stütze in einer Kompetenzvorschrift des Grundgesetzes findet und materiell mit Bundesrecht vereinbar ist. Scheitert eine Maßnahme des Landes schon am Mangel seiner Zuständigkeit für die Maßnahme oder am Widerspruch zu materiellem Recht, so ist für eine Prüfung am Grundsatz der Bundestreue kein Raum mehr. Gegen den Grundsatz der Bundestreue kann ein Land nur verstoßen durch die Art und Weise, wie es von einer ihm eingeräumten Kompetenz und innerhalb des Raumes, den ihm das geltende Bundesrecht beläßt, Gebrauch macht. Es darf nach diesem Grundsatz davon nur so Gebrauch machen, daß es die Belange des Gesamtstaates und die Belange der anderen Länder nicht in unvertretbarer Weise schädigt oder beeinträchtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Davon kann, soweit sich nach dem bisher Dargelegten das Land innerhalb seiner Kompetenz gehalten hat, nicht die Rede sein: Weder die beanstandeten hessischen Regelungen als einzelne noch in ihrer Gesamtheit haben fühlbare nachteilige Auswirkungen auf die anderen Länder oder den Gesamtstaat. Auch wenn andere&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_45&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_45&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_45&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (45):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Länder dem Beispiel Hessens in analoger Weise folgten, könnte das weder das Besoldungsgefüge im ganzen gefährden noch die finanziellen Lasten eines Landes ungebührlich strapazieren. Die finanziellen Auswirkungen der beanstandeten Regelungen sind für das Land Hessen relativ unbedeutend. Selbst eine vom Bund zu verantwortende vernünftige Vereinheitlichung des Besoldungsrechts für Landesbeamte wird durch die hessische Regelung nicht beeinträchtigt, wenn man, wie erforderlich, davon ausgeht, daß es sich nicht um eine &quot;perfektionistische&quot;, sich auf Einzelheiten kaprizierende Vereinheitlichung dieses Rechtsgebiets handeln kann und darf, den Ländern also Raum gelassen werden muß, besoldungsrechtliche Regelungen zu treffen, die im Zusammenhang mit Reformen ihrer Verwaltungs- und Behördenorganisation unabweislich sind. Gegen den Grundsatz der Bundestreue verstößt es insbesondere nicht, wenn von der Regelung eines Landes ein Anstoß für die Länder und den Bund ausgeht, beispielsweise ihr Schulwesen zu modernisieren, den akademischen Mittelbau in den Universitäten auszubauen, die Vielzahl der Amtsbezeichnungen zu durchforsten oder auch Musiker aus dem Beamtenstatus herauszunehmen.
&lt;p&gt;Der Grundsatz der Bundestreue ist schließlich keine Schranke, mit der man Nichtigkeiten inhibieren kann. Die beanstandeten hessischen Regelungen liegen, soweit nicht ihre Unvereinbarkeit mit besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes festgestellt werden kann, bei einer nüchternen Bewertung unterhalb der Schwelle dessen, was Bundestreue an Zurückhaltung bei der Inanspruchnahme einer Kompetenz und innerhalb des durch Bundesrecht gezogenen Rahmens von einem Land fordert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_46&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_46&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_46&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (46):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Abweichende Meinung der Richter Seuffert und Hirsch zu dem Urteil des Zweiten Senats vom 26. Juli 1972&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvF 1/71 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir können dem Urteil zu B II 4 a und B II 4 b nicht zustimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 4 Nr. 11 Buchst. b des Ersten Hessischen Besoldungsanpassungsgesetzes ist mit dem Bundesrecht vereinbar. Wie im Urteil dargelegt ist, ist § 53 Abs. 4 BBesG in der Fassung von Art. I § 1 Nr. 14 1.BesVNG auf die Situation in Hessen nicht unmittelbar anwendbar; es ist vielmehr eine sinngemäße Anwendung von § 5 BBesG durch § 53 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschrieben. Das Urteil des Senats läßt auch erkennen, daß die Einstufung der Grundschullehrer &quot;neuer Ordnung&quot; unterhalb der Hauptschullehrer, wie sie vom Bund verlangt wird, nicht als wirklich befriedigend angesehen wird. Die Einordnung in BesGr. A 13 ist für diese Grundschullehrer ebenso sinngemäß wie für die Hauptschullehrer, und für die Gleichbehandlung beider Kategorien sprechen angesichts der gleichwertig zu qualifizierenden Ausbildung und Verwendungsmöglichkeit - wie im Urteil ausgeführt - so viele Gesichtspunkte, daß eine Ungleichbehandlung kaum noch als sinngemäß bezeichnet werden kann. Sie könnte sogar als gleichheitswidrig angesehen werden müssen - ganz abgesehen von der Frage, ob nicht die hessischen Grundschullehrer neuen Typs ein Amt innehaben, dem nach den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) mindestens die BesGr. A 13 zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dann kann aber Hessen auch nicht durch eine Übergangsregelung, als die § 53 Abs. 4 BBesG angesehen wird, daran gehindert werden, aus der Reform der Lehrerausbildung und der Lehrämter, die es auf Grund der dem Land zustehenden Organisationsgewalt und Schulrechtskompetenz vorgenommen hat, die gebotenen Konsequenzen zum gebotenen Zeitpunkt durch sinngemäße Anwendung der zur Verfügung stehenden Besoldungsstufen zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_9_47&quot; id=&quot;BVerfGE_34_9_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_9_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 9 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wenn, wie das Urteil will, gewartet werden müßte, bis der Bundesgesetzgeber der Systemreform, die das Land innerhalb der ihm zustehenden Kompetenzen durch Neugestaltung von Ämtern vorgenommen hat, durch seine Vorschriften Rechnung getragen hat, so wären damit die Grenzen, die der Bundeskompetenz aus Art. 74 a Abs. 1 GG nach dem Urteil gezogen sind, überschritten. Diese Grenzen verlangen vielmehr, daß bei der sinngemäßen Anwendung des Bundesrechts auf neue oder besondere Ämter der Länder die Entscheidung darüber, welche von mehreren möglichen sinngemäßen Lösungen gewählt wird, dem Land zusteht.
&lt;p&gt;Die von Hessen gewählte Lösung kann also, da sie nicht als nicht sinngemäß im Sinne des § 53 Abs. 1 BBesG (dieser Fassung) beiseite getan werden kann, dem Land nicht verboten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die hessischen Fachlehrer an Berufsschulen mit vollpädagogischer Ausbildung (14 vorhandene Kräfte) sind eine Kategorie, für die im Bundesbesoldungsrecht es keine ausdrückliche Regelung gibt und die deswegen ebenfalls sinngemäß einzuordnen ist. Diese Lehrer erhielten bisher für ihre Person die Bezüge nach BesGr. A 11 a, das ist die unterste Besoldungsgruppe für Lehrer an Grund-, Haupt- und Realschulen. Dem entspricht nunmehr die BesGr. A 12, der die Fachlehrer jetzt für ihre Person zugewiesen sind; diese Einordnung ist als Anpassung durch Art. II § 18 1. BesVNG gedeckt und als sinngemäße Einordnung anzuerkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Hirsch&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ich stimme der in der vorstehenden Abweichenden Meinung vertretenen Rechtsauffassung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Geiger&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3899&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 01 Jul 2024 16:58:55 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvL 41/71</title>
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                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 30. Mai 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 41/71 --&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_224_224&quot; id=&quot;BVerfGE_33_224_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_224_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 224 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 101 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GVBl. S. 96) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 13. August 1971 (30 OWi 28/71) -.
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_224_225&quot; id=&quot;BVerfGE_33_224_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_224_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 224 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 101 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 96) ist mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 500 DM oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplan ausführt oder ausführen läßt. Diese Vorschrift gilt als Bundesrecht fort (BVerfGE 23, 113 [122 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders als § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB behandelte die inzwischen geänderte Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen vom 25. Juni 1962 (GVBl. S. 373) -- BauO NW a.F. -- das Bauen ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit. Die entsprechenden Vorschriften lauteten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 88&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) bis (7) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(8) Vor Zustellung der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung, einschließlich des Baugrubenaushubs, nicht begonnen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 101&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ... 2. ... 3. entgegen der Vorschrift des § 88 Abs. 8 ... Bauarbeiten beginnt oder fortsetzt ... 4. bis 9. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM, bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5 000 DM geahndet werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_224_226&quot; id=&quot;BVerfGE_33_224_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_224_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 224 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(4) ...
&lt;p&gt;(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt nach einem Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Beschluß vom 8. Juni 1971 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, daß § 101 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit den §§ 88 Abs. 8, 101 Abs. 3 BauO NW a.F. mit § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB unvereinbar und deshalb nichtig war, soweit danach mit Geldbuße bedroht wurde, wer ohne die erforderliche Genehmigung einen Bau ausführt (BVerfGE 31, 141 [144 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Art. 164 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) -- EGOWiG --, der seit dem 1. September 1969 in der erweiterten Fassung des Art. 59 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) -- 1. StrRG -- gilt, hat mit Wirkung ab 1. Oktober 1968 angeordnet, daß § 367 StGB nicht mehr anzuwenden ist, soweit andere Vorschriften die darin enthaltenen Tatbestände mit Geldbuße bedrohen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 101 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BauO NW ist mit Wirkung vom 1. Juli 1970 durch Art. I Nr. 64 des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1969 (GVBl. S. 860) neu gefaßt worden und gilt nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GVBl. S. 96) -- BauO NW n.F. -. Gleich geblieben ist § 88 Abs. 8, wonach vor Zustellung der vorgeschriebenen Baugenehmigung mit der Bauausführung nicht begonnen werden darf. § 101 BauO NW n.F. lautet nunmehr:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 101&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ... 2. ... 3. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 80 Abs. 1, § 82 Abs. 1) oder Teilbaugenehmigung (§ 90) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert oder abbricht, 4. bis 12. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_224_227&quot; id=&quot;BVerfGE_33_224_227&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_224_227&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 224 (227):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 DM geahndet werden.
&lt;p&gt;(4) ... (5) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Betroffene des Ausgangsverfahrens -- der Landwirt Erich St ... -- erhielt im Frühjahr 1969 die Baugenehmigung für ein eingeschossiges Hintergebäude zu landwirtschaftlichen Zwecken. Nach der am 9. Juli 1970 durchgeführten Schlußabnahme ließ er jedoch das Obergeschoß dieses Anwesens zu Wohnzwecken ohne die nach § 80 Abs. 1 BauO NW n.F. erforderliche Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde ausbauen, was anläßlich einer Ortsbesichtigung am 16. Februar 1971 festgestellt wurde. Durch Bußgeldbescheid vom 4. Mai 1971 setzte die zuständige Verwaltungsbehörde -- der Oberstadtdirektor der Stadt Bielefeld -- gegen den Bauherrn wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 88 Abs. 8 BauO NW n.F. als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW n.F. eine Geldbuße von 500 DM fest. Hiergegen legte der Betroffene rechtzeitig Einspruch ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Mit Beschluß vom 13. August 1971 hat das Amtsgericht Bielefeld gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hält diese Vorschrift für verfassungswidrig, soweit sie Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung mit Geldbuße bedroht, und beabsichtigt, das Verfahren einzustellen, da die Verfolgung der Zuwiderhandlung als Übertretung gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB verjährt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Meinung des vorlegenden Gerichts verstößt Art. 164 EGOWiG als Grundlage des § 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW n.F. gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Bestimmung zulasse, daß das Bauen ohne Bauerlaubnis in einzelnen Ländern nach § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Übertretung unter Strafe gestellt bleibe, während derselbe Tatbestand in anderen Ländern als Ordnungswidrigkeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_224_228&quot; id=&quot;BVerfGE_33_224_228&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_224_228&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 224 (228):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit Geldbuße bedroht werde. Es handele sich um ein Rechtsgebiet, das gemäß Art. 74 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliege. Das Land Nordrhein-Westfalen sei daher gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert, ungenehmigtes Bauen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße zu bedrohen.
&lt;p&gt;Selbst wenn jedoch Art. 164 EGOWiG gültig sei, habe der Landesgesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Bußgeldnorm nicht einfach durch eine neue Bekanntmachung im Kern inhaltlich unverändert wieder in Kraft setzen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, und die Landesregierung Nordrhein-Westfalen halten die Vorlage für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Betroffene des Ausgangsverfahrens hat nur zu der dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage Stellung genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Geht man ausschließlich von dem Wortlaut des Vorlagebeschlusses aus, so ist lediglich die Frage vorgelegt worden, ob § 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW n.F. gültig sei. Aus dem Zusammenhang geht aber hervor, daß es dem vorlegenden Gericht auch auf eine Entscheidung über die Gültigkeit des § 101 Abs. 3 BauO NW n.F. ankommt, wonach Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung als Ordnungswidrigkeit -- anders als eine Übertretung gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB -- mit einer Geldbuße bis zu 50 000 DM geahndet werden kann. Die Vorlagefrage ist daher entsprechend zu ergänzen (vgl. BVerfGE 12, 151 [163]; 27, 1 [5]; 27, 195 [200]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Vorlage ist in diesem Umfange zulässig. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Nichtigkeit des vorgelegten Landesgesetzes und dessen Entscheidungserheblichkeit hinreichend dargetan. Falls die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung gültig ist, will es über den Einspruch des Betroffenen auf der Grundlage der Bußgeldnorm in der Sache entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_224_229&quot; id=&quot;BVerfGE_33_224_229&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_224_229&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 224 (229):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anderenfalls beabsichtigt es, das Verfahren einzustellen, weil die Strafverfolgung der Tat als Übertretung gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB verjährt ist (vgl. § 67 Abs. 3 StGB).
&lt;p&gt;3. § 101 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BauO NW n.F. ist mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die von dem vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel an der Gültigkeit des Art. 164 EGOWiG sind unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 164 EGOWiG bestimmt u.a., daß § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB nicht mehr anzuwenden ist, soweit andere Vorschriften diesen Tatbestand mit Geldbuße bedrohen. Dadurch hat der Bundesgesetzgeber die gemäß Art. 72 Abs. 1 GG im Bereiche des Strafrechts im Sinne von Art. 74 Nr. 1 GG bestehende Regelungssperre für die Länder teilweise aufgehoben. Daran war er verfassungsrechtlich nicht gehindert. Es steht grundsätzlich im pflichtmäßigen Ermessen des Bundes, inwieweit er auf einem Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung annimmt oder den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung überläßt (vgl. BVerfGE 2, 213 [224 f.]). Landesrechtliche Regelungen sind auch auf einem bundesrechtlich geregelten Gebiete insoweit zulässig, als ein Bundesgesetz einen Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung enthält (vgl. BVerfGE 20, 238 [251]; 21, 106 [115]; 24, 367 [386]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die bundesrechtliche Ermächtigung in Art. 164 EGOWiG verstößt auch nicht -- wie das Amtsgericht Bielefeld meint -- gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 164 EGOWiG läßt zwar zu, daß Landesgesetze in ihrem Geltungsbereich Bauen ohne die vorgeschriebene Erlaubnis als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohen, während der gleiche Tatbestand in anderen Ländern noch als Übertretung gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB mit Strafe geahndet wird. Hierfür lassen sich jedoch sachlich einleuchtende Gründe anführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 164 EGOWiG ist eine Übergangsvorschrift, die das Verhältnis der von ihr erfaßten Übertretungstatbestände des Strafgesetzbuchs zu entsprechenden Bußgeldtatbeständen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht des Bundes und der Länder regelt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_224_230&quot; id=&quot;BVerfGE_33_224_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_224_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 224 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sie rechtfertigt sich aus der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgesetzgebers, im Zuge der Strafrechtsreform die Übertretungen -- soweit diese nicht zu Vergehen aufgewertet werden -- allmählich in Ordnungswidrigkeiten umzuwandeln. Art. 1 Nr. 30 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) -- 2. StrRG -- sieht vor, daß der 29. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs -- der die Übertretungen betrifft -- mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 aufgehoben wird (vgl. Art. 7 dieses Gesetzes).
&lt;p&gt;Die Übergangsregelung dient dem Zweck, solche Tatbestände, die in der Zukunft voraussichtlich als Ordnungswidrigkeiten in das Landesrecht aufgenommen werden, schon jetzt dem Landesgesetzgeber zur Regelung zu überlassen und damit die vollständige Beseitigung der Übertretungen zu beschleunigen und zu erleichtern (vgl. dazu BTDrucks. V/1319 S. 137 f. zu Art. 154 sowie BTDrucks. V/4094 S. 57 zu Art. 60).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Erlaß des EGOWiG sah sich der Bundesgesetzgeber noch nicht imstande, sogleich das gesamte Recht der Übertretungen zu ändern. Er hat zur Ahndung der von ihm bezeichneten Sachverhalte die Ausschöpfung seiner aus Art. 74 Nr. 1 GG folgenden Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung nicht mehr für erforderlich gehalten, jedoch als unvertretbar angesehen, daß diese Zuwiderhandlungen mit der Aufhebung der Sperre des Art. 72 Abs. 1 GG bis zur Schaffung neuer landesrechtlicher Bußgeldnormen sanktionslos bleiben. Deshalb sind gemäß Art. 164 EGOWiG die dort genannten Übertretungsstrafbestimmungen nur insoweit nicht mehr anzuwenden, als schon andere Vorschriften die gleichen Tatbestände mit Geldbuße bedrohen. Dieser Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgeber hat nur bis zum Wegfall der Übertretungsvorschriften des Strafgesetzbuchs am 1. Oktober 1973 Bedeutung. Bei dieser Sachlage kann von einem Verstoß gegen das Willkürverbot nicht die Rede sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Da Art. 164 EGOWiG nicht verfassungswidrig ist, hatte der Landesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlaß des § 101 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BauO NW n.F. Diese Vorschrift ist auch nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_224_231&quot; id=&quot;BVerfGE_33_224_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_224_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 224 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deshalb verfassungswidrig, weil sie Bauen ohne die erforderliche Erlaubnis in anderer Art und Weise ahndet, als dies nach dem als Bundesrecht fortgeltenden § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB oder in einer landesrechtlichen Ordnungswidrigkeitenregelung in anderen Bundesländern der Fall sein mag. In der Tatsache allein, daß ein Landesgesetz von verwandten Regelungen in sonstigen Ländern oder des Bundes abweicht, liegt noch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 354 [371]; 12, 139 [143]; 12, 319 [324]; 17, 319 [331]; 27, 175 [179]; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1972 -- 2 BvL 36/71 -- S. 17 d. Ausfertigung). Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist der Landesgesetzgeber nur gehalten, in seinem Herrschaftsbereich den allgemeinen Gleichheitssatz zu wahren. Steht einem Land die Gesetzgebungsbefugnis zu, so hängt die Gültigkeit einer von ihm erlassenen Vorschrift nicht davon ab, ob andere Landesgesetzgeber oder der Bund eine gleichartige Regelung getroffen haben.
&lt;p&gt;Die Ausgestaltung des Tatbestandes und der Sanktion der Ordnungswidrigkeit in § 101 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BauO NW n.F. läßt weder Willkür des Landesgesetzgebers noch Verletzung eines rechtsstaatlichen Grundsatzes erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts schließlich, der Landesgesetzgeber habe &quot;nicht einfach durch eine Neubekanntmachung der im Kern inhaltlich unveränderten Norm, die verfassungswidrig war, wirksames Recht schaffen&quot; können, geht offensichtlich fehl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat § 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW a.F. nicht wegen seines materiell-rechtlichen Inhalts, sondern im Hinblick auf Art. 72 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB für nichtig erklärt, der denselben Tatbestand wie die landesrechtliche Bußgeldnorm bereits bundesrechtlich geregelt hatte. Diese Entscheidung stand dem erneuten Erlaß einer entsprechenden gesetzlichen Regelung -- sei es mit gleichem, sei es mit verändertem Inhalt -- nicht mehr entgegen, nachdem Art. 164&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_224_232&quot; id=&quot;BVerfGE_33_224_232&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_224_232&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 224 (232):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
EGOWiG mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 für die Ahndung des Bauens ohne die erforderliche Genehmigung die Sperre des Art. 72 Abs. 1 GG für den Landesgesetzgeber beseitigt hatte. Von dieser ihm durch Art. 164 EGOWiG eröffneten Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber in Art. I Nr. 64 des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1969 -- also durch ein förmliches Gesetz -- Gebrauch gemacht. Dagegen sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Es gibt keinen Verfassungssatz, der es dem Landesgesetzgeber untersagt, eine früher kompetenzlos erlassene und aus diesem Grunde für nichtig erklärte Rechtsnorm kraft einer inzwischen erworbenen Gesetzgebungskompetenz erneut zu erlassen.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert v. Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rinck Rotmann Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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 <pubDate>Wed, 19 Jun 2024 17:32:15 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvR 111/68</title>
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Landesgesetzgeber ist durch das Straßenverkehrs-Ordnung nicht gehindert, Vorschriften über die Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften zu erlassen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Landesgesetzgeber ist durch das Straßenverkehrs-Ordnung nicht gehindert, Vorschriften über die Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften zu erlassen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_320&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 9. Februar 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 111/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma A ..., vertreten durch den Geschäftsführer F... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schauer, Düsseldorf, Adersstraße 26 - gegen 1. a) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. September 1963 - 8 K 2495/62 -; b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1964 - IV A 1233/63 -; c) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1967 - BVerwG IV C 145.65 -; 2. a) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. September 1963 - 8 K 2865/62 -; b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1964 - IV A 1238/63 -; c) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1967 - BVerwG IV C 146.65 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Verbot von Anlagen der Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften bundesrechtlich durch die Straßenverkehrs-Ordnung abschließend geregelt ist oder ob insoweit Landesrecht Anwendung finden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Außenwerbung ist herkömmlich in den landesrechtlichen Bauordnungen geregelt. Bei den insoweit maßgeblichen Normen lassen sich zwei Gruppen unterscheiden: einmal die Vorschriften, die die sogenannte verunstaltende Werbung verbieten, zum anderen die Verbotsvorschriften, welche im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erlassen sind; sie verbieten die Werbung, wenn hierdurch Gefahren für den fließenden Verkehr eintreten können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - ermächtigt in § 6 Abs. 1 zum Erlaß von ergänzenden Regelungen. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG in der hier maßgebenden Fassung vom 16. Juli 1957 (BGBl. I S. 710) lautet:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_321&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über ... 3. die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen, zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, insbesondere ... g) über das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen,
&lt;p&gt;Die Straßenverkehrs-Ordnung in der für das vorliegende Verfahren maßgebenden Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) - StVO a. F. - verbot in § 42 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Licht oder Ton ..., soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im innerörtlichen Bereich konnte gegen Werbeanlagen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StVO a. F. eingeschritten werden; er lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einrichtungen aller Art, die durch Form, Farbe, Größe sowie Ort und Art der Anbringung zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlaß geben oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an öffentlichen Straßen nicht angebracht werden. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Verkehrszeichen ist unzulässig,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach § 82 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 25. Juni 1962 (GVBl. S. 373) ist die &quot;Errichtung, Aufstellung, das Anbringen und die Änderung von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_322&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Werbeanlagen&quot; grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Das Gesetz unterscheidet in § 15 Abs. 2 zwischen &quot;Werbeanlagen, die bauliche Anlagen&quot; sind und &quot;Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen&quot; sind, wie z.B. Reklametafeln, die an Gebäuden angebracht werden. Nur um diese geht es im vorliegenden Verfahren. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BauO NW gelten &quot;für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs.2 sinngemäß&quot;, d.h.: sie sind &quot;so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet werden&quot; (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW); darüber hinaus sind die &quot;Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild ... nicht stören ...&quot; (§ 14 Abs. 2 BauO NW).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin, ein Plakatwerbeunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, befaßt sich mit dem Plakatanschlag auf Werbetafeln, die auf privatem Grund und Boden angebracht werden. Sie beantragte im Jahre 1961 bei der Stadtverwaltung Rheinhausen die Genehmigung zur Anbringung von zwei Werbetafeln für wechselnde Reklame im Format 2,75 x 3,75 m; die Tafeln sollten im Stadtgebiet von Rheinhausen an einer Scheune (Fall 1) und an einem Haus (Fall 2) angebracht werden. Der Stadtdirektor der Stadt Rheinhausen lehnte die Anträge durch Bescheide vom 21. und 28. Dezember 1961 ab, weil die Werbetafeln die Umgebung verunstalten und die Sicherheit des Verkehrs gefährden würden. Hiergegen eingereichte Widersprüche und Klagen blieben erfolglos.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Klagabweisung damit begründet, die geplanten Werbetafeln würden das Ortsbild stören (§ 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 BauO NW). Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Versagung der Genehmigung gerechtfertigt, weil die Anbringung der geplanten Werbetafeln die Sicherheit des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_323&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verkehrs gefährden würde (§ 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).
&lt;p&gt;Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision durch Urteile vom 13. Dezember 1967 zurückgewiesen. Nach dem Urteil im Fall 1 - BVerwG IV C 145.65 - ist die beabsichtigte Werbeanlage nach § 3 Abs. 2 StVO a. F. unzulässig, da sie die Wirkung von Verkehrszeichen beeinträchtigen könne; die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 2 StVO a. F. verdränge hier die landesrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem Urteil zum Fall 2 - BVerwG IV C 146.65 - (BVerwGE 28, 310) ist ausgeführt: Die vom Berufungsgericht angewendeten landesrechtlichen Vorschriften des § 15 Abs. 2 Satz 2 und des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW verletzten kein Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß neben den die Außenwerbung betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung noch Raum sei für die Anwendung der landesrechtlichen polizeilichen Generalklausel in Gestalt des § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW. Entgegen der im Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1959 - BVerwG I C 215.55 - (BB 1959, S. 1187) vertretenen Meinung sei für das Verbot der Außenwerbung aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs die Straßenverkehrs-Ordnung nicht ausschließlich maßgebend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die dem Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Nr. 22 GG zustehende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Straßenverkehr umfasse zwar auch die Befugnis, Regelungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen, die von außen, z.B. durch Werbeanlagen, auf den Straßenverkehr einwirken könnten. Der Bund habe von dieser Kompetenz aber nicht abschließend Gebrauch gemacht. Die bundesrechtliche Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG schließe eine spezielle Regelung für die &quot;Werbung und Propaganda&quot;  innerhalb  geschlossener Ortschaften in der Straßenverkehrs-Ordnung aus; der Verordnunggeber habe daher nur die Außenwerbung  auerhalb  geschlossener Ortschaften mit dem Inhalt des § 42 Abs. 1 StVO regeln können. Mit der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_324&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beschränkung der Ermächtigung habe der Bundesgesetzgeber aber nicht eine verkehrsgefährdende Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften freigeben wollen. Vor der Neufassung des § 42 Abs. 1 StVO im Jahre 1953 sei nach allgemeiner Ansicht eine verkehrsgefährdende Reklame im &quot;Innenbereich&quot; von der polizeilichen Generalklausel erfaßt worden. Der Gesetzgeber habe hieran durch § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG nichts ändern wollen; er habe vielmehr - wie die Materialien ergäben - lediglich die bisherigen Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung der verkehrsgefährdenden Werbung erweitern wollen. Was aber der Gesetzgeber nicht getan habe, könne auch der Verordnunggeber nicht bewirkt haben, als er von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG mit den gleichen Worten in § 42 Abs. 1 StVO Gebrauch gemacht habe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin greift sämtliche in beiden Verfahren ergangenen Urteile als verfassungswidrig an; sie sieht hierin und in der Versagung der Baugenehmigungen für die streitigen Anschlagtafeln Verstöße gegen Art. 2, 3, 12, 14 in Verbindung mit Art. 20, 28 GG; hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW die genannten Grundrechte verletze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung ist ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richte sich vornehmlich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall 2. Die Verletzung ihrer Grundrechte beruhe vor allem auf einer Verkennung oder unrichtigen Auslegung der Art. 74 Nr. 22 und Art. 72 GG durch das Bundesverwaltungsgericht. Entgegen der dort vertretenen Ansicht sei die Zulässigkeit der Außenwerbung bundesrechtlich in der Straßenverkehrs-Ordnung abschließend geregelt; der Landesgesetzgeber sei daher vom Gesetzgebungsrecht ausgeschlossen. Das sei seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1959 - IC 215.55 - ständige Verwaltungsrechtsprechung. Allein diese Rechtsprechung habe der Verfassungs- und auch der Lebenswirklichkeit entsprochen. Denn von den Anschlagtafeln&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_325&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
könne, abgesehen vom Tatbestand des § 3 Abs. 2 StVO, keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgehen.
&lt;p&gt;Die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegende Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW sei unzutreffend. Der Landesgesetzgeber habe das Tatbestandsmerkmal der Verkehrsgefährdung durch Werbeanlagen gar nicht regeln wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Urteile verletzten ihre Grundrechte auch deshalb, weil sie die Gefahr der Monopolisierung des gemeindlichen Plakatanschlags unter Ausschluß oder doch starker Zurückdrängung der privaten Anschlagunternehmer begründeten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte der Beschwerdeführerin.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin stützt ihre Verfassungsbeschwerde vornehmlich auf die Ansicht, daß der Landesgesetzgeber nicht befugt sei, die Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften aus Gründen der Verkehrssicherheit zu untersagen. Diese Frage stellt sich aber nur im Fall 2; denn nur hier beruht die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung von Landesrecht. Maßgeblich ist hierbei allerdings nicht der das Verbot der verunstaltenden Werbung betreffende § 14 Abs. 2 Satz 1 BauO NW, der dem Urteil des Gerichts der ersten Instanz zugrunde liegt; entscheidungserheblich sind vielmehr nur der vom Bundesverwaltungsgericht angewendete § 15 Abs. 2 Satz 2 und der § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW, die die Werbung aus Gründen der Gefahrenabwehr untersagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gingen von einer unzutreffenden Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW aus, greift nicht durch. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren über die Richtigkeit der Auslegung des einfachen Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_326&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch die Gerichte zu befinden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob die beanstandete Vorschrift mit dem Inhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, höherrangige Normen des Grundgesetzes verletzt, ob unter Beachtung des Grundgesetzes gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung geboten ist und ob das Gericht bei der Feststellung des Norminhalts im Wege der Auslegung willkürlich verfahren ist. Für eine solche verfassungswidrige Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW fehlt aber jeder Anhaltspunkt.
&lt;p&gt;2. Die Entscheidung darüber, ob das angefochtene Urteil im Fall 2 Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt hat, hängt somit davon ab, ob der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber zum Erlaß des § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW befugt war. Im Hinblick auf diese begrenzte Fragestellung kann dahingestellt bleiben, welches Grundrecht als Prüfungsnorm in Betracht kommt. Unabhängig davon, ob das hier in Rede stehende Verbot der Außenwerbung den Grundrechtsbereich der Art. 2, 12 oder 14 GG berührt, in jedem Fall ist es nur dann verfassungsmäßig, wenn der Gesetzgeber sich bei dem Erlaß der Verbotsvorschriften im Rahmen seiner Kompetenz gehalten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 74 Nr. 22 GG besitzt der Bund die Zuständigkeit der konkurrierenden Gesetzgebung für den Sachbereich Straßenverkehr. Dieser Sachbereich umfaßt nicht nur den Verkehr auf der Straße, sondern notwendigerweise auch die Abwehr von Gefahren, die von außen auf den Verkehr einwirken. Ob man die maßgeblichen Vorschriften als einen Bestandteil der Befugnis zur Regelung des Straßenverkehrs oder mit dem Bundesverwaltungsgericht als einen Annex hierzu auffaßt, ist ohne Belang; denn diese der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden Vorschriften stehen nicht nur in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkehr; ihr Zweck besteht gerade darin, den ordnungsgemäßen Ablauf des Straßenverkehrs sicherzustellen. Im Hinblick auf diesen Zweckzusammenhang kann der abweichenden Auffassung, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_327&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von einer originären Landeskompetenz ausgeht, nicht gefolgt werden. Das Baurecht gehört zwar nach dem Gutachten des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 3, 407 zur Zuständigkeit der Länder. Es ist auch zutreffend, daß die Anbringung einer Werbetafel einen baurechtlichen Vorgang darstellt. Das reicht aber nicht aus, eine Bundeskompetenz nach Art. 74 Nr. 22 GG zu verneinen. Wesentlich ist, daß Werbeanlagen nicht aus Gründen der Bausicherheit oder Baugestaltung, sondern ausschließlich im Interesse des Verkehrs verboten werden können.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister für Verkehr hat von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG in dem gleichlautenden § 42 Abs. 1 StVO a. F. Gebrauch gemacht; er hat Werbung und Propaganda unter den dort genannten Voraussetzungen untersagt, soweit sie außerhalb geschlossener Ortschaften betrieben werden. Eine diesem Tatbestand entsprechende Vorschrift ist für den innerörtlichen Bereich nicht ergangen. Diese Beschränkung des Bundesrechts bedeutet jedoch für sich gesehen noch nicht, daß damit der innerörtliche Bereich für eine landesrechtliche Regelung freigegeben wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sind Landesgesetze nämlich dann ausgeschlossen, wenn die bundesrechtlichen Vorschriften erschöpfend sind und die Rechtsmaterie damit abschließend geregelt ist (BVerfGE 20, 238 [248] mit weiteren Nachweisen). Eine in diesem Sinn abschließende Regelung liegt auch dann vor, wenn ergänzende Vorschriften, die der Sache nach an sich möglich wären, ausgeschlossen sein sollen (BVerfGE 24, 367 [386 unter 2]). Der Landesgesetzgeber darf sich nicht in Widerspruch setzen zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, ein Landesgesetz nicht zuzulassen (BVerfGE 2, 232 [236]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Bundesrecht die Werbung und Propaganda an Straßen erschöpfend regelt, kann - entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_328&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auffassung - nicht allein darauf abgestellt werden, ob das Straßenverkehrsgesetz eine Ermächtigung für innerörtliche Bestimmungen enthält. Selbst wenn man eine solche Ermächtigung verneint, rechtfertigt das nicht ohne weiteres den Schluß, der Landesgesetzgeber sei zum Erlaß der beanstandeten Vorschriften befugt. Da die Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfassend ist und dieser somit auch Regelungen für den innerörtlichen Bereich treffen kann, könnte das Schweigen des Gesetzes auch bedeuten, daß der Bundesgesetzgeber keinerlei - also auch keine landesrechtliche - Regelung zulassen wollte.
&lt;p&gt;Darüber hinaus begegnet die Auffassung, das Straßenverkehrsgesetz biete für den Erlaß einer bundesrechtlichen, den innerörtlichen Bereich regelnden Vorschrift keinerlei Rechtsgrundlage, erheblichen Bedenken. Der einleitende Satz des § 6 Abs. 1 Nr. 3, der den Verkehrsminister ermächtigt, &quot;insbesondere&quot; für die in den nachfolgenden Buchstaben genannten Materien Vorschriften zu erlassen, könnte auch eine andere Auslegung rechtfertigen. Diese Bedenken können jedoch auf sich beruhen; denn die Frage, ob das Straßenverkehrsgesetz eine ausreichende Regelungsermächtigung für den innerörtlichen Bereich enthält, wäre für die Entscheidung nur dann von Bedeutung, wenn die Straßenverkehrs-Ordnung eine solche Regelung getroffen hätte und deren Verfassungsmäßigkeit im Streit wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Gesamtwürdigung der maßgeblichen Bestimmungen und Umstände (vgl. BVerfGE 7, 342 [347]) ergibt, daß der Bundesgesetzgeber Werbung und Propaganda im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht abschließend regeln wollte; landesrechtliche Vorschriften für den innerörtlichen Bereich sollten also nicht ausgeschlossen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Beschwerdeführerin beruft sich für die gegenteilige Auffassung in Übereinstimmung mit dem bereits genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1959, a.a.O., auf § 45 StVO a. F. Nach dieser Vorschrift enthält die Straßenverkehrs-Ordnung im Zusammenhang mit hier nicht interessierenden Vorschriften &quot;die ausschließliche Regelung des Straßenver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_329&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kehrs&quot;. Aus dieser Bestimmung kann aber die Unzulässigkeit landesrechtlicher Vorschriften nicht hergeleitet werden.
&lt;p&gt;Denn unabhängig von der umstrittenen Frage, ob der Ausdruck &quot;Straßenverkehr&quot; in einem umfassenden, d. h. auch die Reklame betreffenden Sinn verstanden werden muß oder ob hiermit lediglich der enge Begriff (Benutzung der Straße zu Verkehrszwecken) gemeint ist, kann die Kompetenzfrage nicht aufgrund des § 45 StVO a. F. beantwortet werden. Ob eine Landesrecht verbietende Regelung vorliegt, läßt sich nur aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes entscheiden. Der Verordnunggeber konnte dem Gesetz keine ausschließende Bedeutung beilegen, wenn dieses selbst sie nicht schon enthielt. Die Straßenverkehrs-Ordnung hätte somit landesrechtliche Vorschriften nur dann verhindern können, wenn das Straßenverkehrsgesetz hierzu eine ausreichende Ermächtigung gäbe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes gibt - wie bereits dargelegt - keine eindeutige Antwort. Es ist nicht zu verkennen, daß gewisse Gründe für die Auffassung angeführt werden können, der Bundesgesetzgeber habe bei der Novellierung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 1952 die innerörtliche Werbung freigeben wollen: Reklame und Werbung bilden einen selbstverständlichen Bestandteil des innerörtlichen Lebens. Es kann auch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1959, a.a.O., eingeräumt werden, daß ein gewisses Bedürfnis nach Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften besteht und daß sich jeder Teilnehmer am Verkehr auf etwaige Ablenkungen einstellen muß. Solche Überlegungen scheinen auch der Begründung zu § 42 Abs. 1 StVO a. F. zugrunde zu liegen (vgl.BRDrucks. 330/53 S. 49). Wieweit diese mit den Intentionen des Straßenverkehrsgesetzes übereinstimmen, läßt sich den vorliegenden Materialien allerdings nicht entnehmen. Es kann auch als richtig unterstellt werden, daß die Ablenkung durch Reklameanlagen an den außerörtlichen Land- und Bundesstraßen regelmäßig im Hinblick auf die hohen Geschwindigkeiten für alle Verkehrsteilnehmer größere Gefahrenquellen schafft als im innerörtlichen Bereich.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_330&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gleichwohl reichen solche Überlegungen nicht aus, das bundesrechtliche Werbeverbot als eine abschließende Regelung anzusehen.
&lt;p&gt;c) Das bis zum Erlaß des Straßenverkehrsgesetzes geltende Kraftfahrzeuggesetz ermächtigte in § 6 Abs. 2 Buchst. b) den Reichsminister des Innern, die &quot;zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Straßen erforderlichen Anordnungen&quot; zu er lassen. Die auf grund dieser Ermächtigung erlassene Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1179) enthielt keine ausdrückliche Regelung für die Werbung an Straßen. Ihr § 42 Abs. 2 bestimmte jedoch, daß weitergehende, nicht auf verkehrspolizeilicher Grundlage beruhende Anordnungen unberührt bleiben. Diese Ergänzung des Straßenverkehrsrechts durch die polizeilichen Vorschriften anderer Sachgebiete wurde als ein allgemein geltendes Prinzip angesehen, das alle Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts beherrsche. Rechtsprechung und Schrifttum sahen demgemäß bis zur Novellierung des Straßenverkehrsrechts die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die polizeiliche Generalklausel als ausreichende Rechtsgrundlage zur Abwehr verkehrsgefährdender Außenwerbung an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rechtslage fand der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG und des § 42 Abs. 1 StVO a. F. vor. Daß man hierbei den in der vorausgegangenen Fassung enthaltenen Vorbehalt für andere polizeiliche Rechtsgrundlagen nicht wiederholte, beruhte darauf, daß man ihn wegen seines allgemeinen Charakters für überflüssig ansah (BRDrucks. 330/53, Begründung S. 50). Das Ziel des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (Straßenverkehrsgesetz) war, die Verkehrssicherheit zu heben und die Verkehrsunfallgefahren wirksamer zu bekämpfen (BTDrucks. I/2674 S. 7). Die Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) bezweckte eine bundesrechtliche Regelung jedenfalls für die Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften. Nach dem Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (BTDrucks. I/3774 S. 2), auf dessen Vorschlag die Bestimmung in das Gesetz eingefügt wurde, sollte diese bundesrechtliche Regelung über die bisherigen Rechtsgrundlagen hinausgehen. Es war das Ziel, Wer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_331&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bung und Reklame im außerörtlichen Bereich bereits dann generell zu verbieten, wenn sie geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu gefährden, und nicht erst dann, wenn sie eine konkrete Gefahr darstellen.
&lt;p&gt;Den Materialien zum Straßenverkehrsgesetz ist nichts für die Auffassung zu entnehmen, daß die bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit sie nicht durch die neue Regelung ersetzt worden sind, in Zukunft keine Anwendung mehr finden sollten. Wenn die Begründung zu § 42 Abs. 1 StVO a. F. (BR-Drucks. 330/53 S. 49) darauf hinweist, daß im Hinblick auf ein Bedürfnis nach Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften ein Verbot nicht gerechtfertigt sei, so muß dies im Zusammenhang mit der Einfügung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG und der hierfür gegebenen Begründung einschränkend dahin verstanden werden, daß ein allgemeines Verbot, wie es für den Außenbereich angeordnet ist, nicht als gerechtfertigt angesehen wurde. Hieraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß damit die Anwendung aller anderen Vorschriften ausgeschlossen werden sollte, die ein Einschreiten gegen verkehrsgefährdende Reklame ermöglichen. Der Regelung für den Außenbereich liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, daß Werbeanlagen an der freien Strecke sich an den Verkehrsteilnehmer auf der betreffenden Straße wenden und den Zweck haben, deren Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen; sie sind regelmäßig geeignet, die bestehenden Gefahrensituationen zu erhöhen. Es gibt aber keinen Hinweis dafür, daß demgegenüber die in anderen Vorschriften enthaltenen Verbotsvorbehalte ausgeschlossen werden sollten, die eine dem einzelnen Fall gerecht werdende Entscheidung unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse, des Zustandes der Straße, der Sichtverhältnisse und der Verkehrsdichte ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Auffassung, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Straßenverkehrsrechts keine abschließende Regelung für den innerörtlichen Bereich treffen wollte, findet eine Stütze in den Vorschriften über die Außenwerbung im Bundesfernstraßengesetz (FStrG), jetzt in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_332&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 1741). Die hier getroffene Regelung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 7 Satz 2 nicht für die Ortsdurchfahrten. Hier angebrachte Werbeanlagen wurden deshalb von den allgemeinen Bestimmungen ausgenommen, weil insoweit die örtlichen und landesrechtlichen Vorschriften maßgebend bleiben sollen (vgl. BTDrucks. I/4248 S. 22 unter 6). Hätte der Bundesgesetzgeber im Bundesfernstraßengesetz eine vom Straßenverkehrsgesetz abweichende Entscheidung treffen wollen, so ergäbe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen Werbeanlagen an innerörtlichen Bundesfernstraßen und an anderen Straßen. Es ist keinerlei Grund dafür ersichtlich, warum der Bundesgesetzgeber in dem einen Fall eine erschöpfende, im anderen Fall dagegen keine abschließende Regelung getroffen haben sollte.
&lt;p&gt;e) Zusammenfassend ergibt sich, daß der Bundesgesetzgeber keine erschöpfende Regelung für die Außenwerbung getroffen hat. Demgemäß ist der Landesgesetzgeber zu ergänzenden Regelungen befugt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat somit beim Erlaß des § 15 Abs. 2 Satz 2 und des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW seine Zuständigkeit nicht überschritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Rüge, die angefochtenen Entscheidungen verletzten den Gleichheitssatz, weil sie zu einer Monopolisierung der Außenwerbung in der Hand der Gemeinden führten, ist offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall l ist auf § 3 Abs. 2 StVO a. F. gestützt. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Verkehrsschilder zu gewährleisten. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wird von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt. Es sind auch keine Gründe erkennbar, die Bedenken gegen ihre Gültigkeit rechtfertigen könnten. Auch die Anwendung der Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Benda Ritterspach Dr. Haager Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer Dr. Faller Dr. Brox Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3881&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 15 Jun 2024 15:53:44 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 09.06.1970 - 2 BvL 16/68</title>
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                    Landesbauordnung Baden-Württemberg        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 29, 11; NJW 1970, 1592; BauR 1970, 157        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Beseitigung der Sperre des Art. 72 Abs. 1 GG kann landesrechtlichen Vorschriften nicht zur Gültigkeit verhelfen, die schon vorher erlassen worden sind. Recht, daß der Landesgesetzgeber ohne Kompetenz gesetzt hat, ist von Anfang an nichtig und kann nicht aufleben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_11_11&quot; id=&quot;BVerfGE_29_11_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_11_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 11 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Beseitigung der Sperre des Art. 72 Abs. 1 GG kann landesrechtlichen Vorschriften nicht zur Gültigkeit verhelfen, die schon vorher erlassen worden sind. Recht, daß der Landesgesetzgeber ohne Kompetenz gesetzt hat, ist von Anfang an nichtig und kann nicht aufleben.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 9. Juni 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 16/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 112 Absatz 1 Nr. 6 in Verbindung mit den §§ 95 Absatz 6, 112 Absatz 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (Gesetzbl. S. 151), soweit danach Bauen vor Zustellung der erforderlichen Genehmigung als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht war, mit § 367 Absatz 1 Nr. 15 des Strafgesetzbuches vereinbar war, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. August 1968 (2 Ws [B] 15/68)-.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 112 Absatz 1 Nr. 6 in Verbindung mit §§ 95 Absatz 6 und 112 Absatz 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 6. April 1964 (Gesetzbl. S. 151) war mit § 367 Absatz 1 Nr. 15 des Strafgesetzbuches vom 15. Mai 1871 (Reichsgesetzbl. S. 127) unvereinbar und deshalb nichtig,&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_11_12&quot; id=&quot;BVerfGE_29_11_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_11_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 11 (12):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;soweit danach mit Geldbuße bedroht wurde, wer ohne die erforderliche Genehmigung einen Bau ausführt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 500 DM oder mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft, wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplan ausführt oder ausführen läßt. Diese Vorschrift gilt als Bundesrecht fort (Beschluß vom 22. Februar 1968, BVerfGE 23, 113).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die am 1. Januar 1965 in Kraft getretene Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (GBl. S. 151) - LBO - bestimmte in ihrem § 95 Abs. 6:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) Vor Zustellung der Baugenehmigung und vor Erfüllung der darin für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen darf mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben nicht begonnen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 112 LBO lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. bis 5. ... 6. entgegen § 95 Abs. 6 und 7 und § 96 Abs. 3 und 4 sowie § 103 Abs. 2 Satz 4 Bauarbeiten beginnt oder fortsetzt oder entgegen § 103 Abs. 3 Satz 4 und 5 bauliche Anlagen nutzt. (2) ... (3) Die Ordnungswidrigkeiten können, wenn sie vorsätzlich begangen sind, mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM, wenn sie fahrlässig begangen sind, mit einer Geldbuße bis zu 5 000 DM geahndet werden. (4) bis (9) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 95 Abs. 6 und § 112 LBO sind neu gefaßt worden durch Art. 13 des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Baden-Württemberg vom 6. April 1970 (GBl. S. 111).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_11_13&quot; id=&quot;BVerfGE_29_11_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_11_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 11 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 164 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) - EGOWiG -, seit 1. September 1969 gültig in der Fassung des Art. 59 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), bestimmt mit Wirkung vom 1. Oktober 1968, daß unter anderem § 367 StGB nicht mehr anzuwenden ist, soweit andere Vorschriften die dort genannten Tatbestände mit Geldbuße bedrohen.
&lt;p&gt;2. Der Sattlermeister Paul S ..., Pf ... (Kreis R ...), erhielt am 26. August 1965 vom Bürgermeisteramt Pf ... die Genehmigung für den Bau einer Autogarage. Der Bau wurde von ihm abweichend von der Genehmigung errichtet; der Fußboden wurde wesentlich höher gelegt als in der Genehmigung vorgesehen und die Garage wurde unterkellert. Diese Bauausführung wurde nachträglich genehmigt. Die Stadt Pf ... setzte jedoch durch Bescheid vom 19. August 1966 gegen S ... eine Geldbuße in Höhe von 150 DM fest mit der Begründung, er habe den Neubau abweichend von den im August 1965 genehmigten Plänen und den damals in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Auflagen erstellt (Zuwiderhandlung unter anderem gegen § 112 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 95 Abs. 6 LBO a. F.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Betroffene stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den das Amtsgericht R ... durch Beschluß vom 28. September 1967 &quot;als unbegründet&quot; zurückwies. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht Stuttgart hat durch Beschluß vom 19. August 1968 gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 112 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit den §§ 95 Abs. 6, 112 Abs. 3 LBO a. F., soweit danach Bauen vor Zustellung der erforderlichen Genehmigung als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, mit § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB vereinbar ist. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß das Bauen vor Zustellung der Genehmigung (§ 95 Abs. 6 LBO a. F.) und das genehmigungslose Abweichen vom genehmigten Bauplan dem Bauen ohne die erfor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_11_14&quot; id=&quot;BVerfGE_29_11_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_11_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 11 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
derliche Genehmigung (§ 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB) gleichsteht. Das Gericht will das Verfahren einstellen. Der Landesgesetzgeber dürfe den schon in § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB geregelten Tatbestand nicht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohen. § 112 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit §§ 95 Abs. 6, § 112 Abs. 3 LBO a. F. sei daher in dem zur Prüfung gestellten Umfang mit § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB unvereinbar. Das materielle Ordnungswidrigkeitenrecht gehöre zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Nr. 1 GG. Die nichtige Bestimmung des § 112 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit §§ 95 Abs. 6, 112 Abs. 3 LBO a. F. sei auch nicht dadurch gültig geworden, daß gemäß Art. 164 EGOWiG der § 367 StGB ab 1. Oktober 1968 nicht mehr anwendbar sei, soweit die dort als Übertretungen geregelten Tatbestände durch andere Vorschriften mit Geldbuße bedroht sind.
&lt;p&gt;3. a) Der Bundesminister der Justiz hat sich wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollten § 112 Abs. 1 Nr. 6 LBO a. F. und § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB ganz oder teilweise den gleichen Sachverhalt erfassen, so sei die landesrechtliche Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit der zwingenden bundesgesetzlichen Vorschrift nicht wirksam erlassen worden. Durch Art. 164 EGOWiG sei diese Unwirksamkeit nicht geheilt und die landesrechtliche Vorschrift nicht in Kraft getreten. Das gemäß Art. 31 GG einmal &quot;gebrochene&quot; Landesrecht lebe nicht auf, wenn das &quot;brechende&quot; Bundesrecht später aufgehoben werde; es müsse vielmehr neu erlassen werden. Das gleiche gelte, wenn das &quot;brechende&quot; Bundesrecht - wie hier - in subsidiäres Bundesrecht verwandelt werde. Es wäre bedenklich gewesen, wenn der Bundesgesetzgeber dem Art. 164 EGOWiG die Wirkung hätte beilegen wollen, ungültiges Landesrecht wirksam werden zu lassen. Mit einer derartigen Regelung hätte er in den Kompetenzraum des Landesgesetzgebers hineingewirkt. Art. 164 EGOWiG habe den Sinn, den Ländern in der Zeit bis zur geplanten völligen Beseitigung der Übertretungsvorschriften des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit zu geben, in bestimmten Bereichen landesrechtliche Bußgeldvorschriften zu schaffen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_11_15&quot; id=&quot;BVerfGE_29_11_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_11_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 11 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mitgeteilt:
&lt;p&gt;Der zur Entscheidung über Bußgeldsachen zuständige 3. Strafsenat sei ständig vom Fortgelten des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Bundesrecht ausgegangen. Auf Grund dieser Ansicht habe er zunächst Entscheidungen, die Bauen ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit geahndet hätten, auf Rechtsbeschwerde hin aufgehoben. Auch in späteren Entscheidungen habe der Senat an dieser Auffassung grundsätzlich festgehalten. Der 1. Strafsenat unterscheide zwischen den Fällen, in denen ohne Genehmigung gebaut wird, und denjenigen, bei denen die Genehmigung zwar &quot;erteilt&quot;, im Zeitpunkt des Baubeginns aber noch nicht zugestellt ist. Nur im letzteren Fall liege nach Ansicht des Senats eine Ordnungswidrigkeit nach § 112 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 95 Abs. 6 LBO a. F. vor, während das Bauen ohne Genehmigung schlechthin nach wie vor unter § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB falle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vorlage ist zulässig. Die Entscheidung des vorlegenden Gerichts hängt nach seiner jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbaren Ansicht von der Beantwortung der Vorlagefrage ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 112 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 112 Abs. 3 LBO a. F. bedrohte neben der Zuwiderhandlung gegen § 95 Abs. 6 auch Verstöße gegen weitere Bestimmungen der Landesbauordnung als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße. Das Oberlandesgericht hat die genannten Bestimmungen nur insoweit zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt, als nach ihnen das Bauen vor Zustellung der Baugenehmigung (§ 95 Abs. 6 LBO a. F., 1. Fall) als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht wurde, weil nur insoweit eine für das Ausgangsverfahren erhebliche Unvereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht bestehe. Diese Begrenzung der Vorlage ist sachgerecht. Sie ist auch möglich (vgl. BVerfGE 17, 155 [163]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_11_16&quot; id=&quot;BVerfGE_29_11_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_11_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 11 (16):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. a) § 112 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit §§ 95 Abs. 6, 112 Abs. 3 LBO a. F. war mit Bundesrecht unvereinbar und deshalb nichtig.
&lt;p&gt;Die landesrechtlichen Bestimmungen regelten den gleichen Sachverhalt wie § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB. Auch derjenige, der vor Zustellung der schriftlichen Baugenehmigung mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens beginnt oder beginnen läßt, sowie derjenige, der von der Baugenehmigung abweichende Bauarbeiten ausführt oder ausführen läßt, ohne daß ihm eine diese Abweichung deckende Genehmigung zugestellt worden ist, baut ohne Genehmigung. Die Baugenehmigung wird rechtlich wirksam erst mit ihrer Bekanntgabe an den Antragsteller (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 LBO). Jedes Ausführen einer Baumaßnahme vor diesem Zeitpunkt erfüllt den Tatbestand des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB. Selbst wenn der Ansicht des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Die Justiz 1966, S. 47 [48]) zu folgen wäre, nach der § 112 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 95 Abs. 6 LBO a. F. nur das Bauen in der Zeit zwischen der behördeninternen &quot;Erteilung&quot; der Baugenehmigung und ihrer Zustellung an den Antragsteller erfaßte, so würde dennoch die landesrechtliche Norm mit dem Tatbestand des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB kollidieren; die Übertretung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB erfaßt&amp;nbsp; jedes &amp;nbsp;Bauen ohne wirksame Baugenehmigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 74 Nr. 1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf das Gebiet des Strafrechts. Zum Strafrecht im Sinne dieser Verfassungsbestimmung gehört auch das Ordnungswidrigkeitenrecht (BVerfGE 27, 18 [32 f.]). Nach Art. 72 Abs. 1 GG hatte das Land Baden-Württemberg nicht die Befugnis, das Bauen ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße zu bedrohen, da bereits die bundesrechtliche Norm des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB das Bauen ohne die erforderliche Genehmigung als Übertretung unter Sanktion stellte. Die Kompetenz zur Gesetzgebung war insoweit durch die bundesrechtliche Regelung mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber ausge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_11_17&quot; id=&quot;BVerfGE_29_11_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_11_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 11 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schöpft. Diese Sperrwirkung entfaltet auch Recht, das nach Art. 125 GG Bundesrecht geworden ist.
&lt;p&gt;Der Ansicht, das Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit sei hier nach § 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) - OWiG a. F. - zu beurteilen gewesen (Schlez, Landesbauordnung für Baden- Württemberg (Kommentar, 1967), § 112, Rdnrn. 60 ff.; OLG Hamm, BB 1964, 199), kann nicht gefolgt werden. Die Anwendung des § 4 OWiG a. F. hätte eine gültige Ordnungswidrigkeitsnorm vorausgesetzt. Die zur Prüfung gestellten landesrechtlichen Ordnungswidrigkeitsvorschriften waren jedoch nichtig und konnten deshalb nicht angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 164 EGOWiG ändert nichts daran, daß die zur Prüfung gestellten Bestimmungen der Landesbauordnung nichtig waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 164 EGOWiG hat ab 1. Oktober 1968 die Sperre des Art. 72 Abs. 1 GG, § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB für den Landesgesetzgeber beseitigt. Er kann von diesem Zeitpunkt an das Bauen ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit ausgestalten. Die Beseitigung der Sperrwirkung kann jedoch denjenigen landesrechtlichen Vorschriften nicht zur Gültigkeit verhelfen, die vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden und nach Art. 31, 72 Abs. 1 GG nichtig waren, weil den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehlte. Durch die Aufhebung der Sperre wird frühere kompetenzlose Rechtsetzung des Landesgesetzgebers nicht geheilt. Recht, das der Landesgesetzgeber ohne Kompetenz gesetzt hat, ist nicht &quot;schwebend unwirksam&quot; oder nur vorübergehend seiner Geltungskraft beraubt. Es wird derogiert, nicht suspendiert; es ist von Anfang an nichtig und kann nicht aufleben. Art. 31 GG &quot;bricht&quot; solches Landesrecht endgültig (vgl. Maunz in Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 31, Rdnr. 3; Hensel in Anschütz-Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 2. Band (1932), S. 321, für Art. 13 Abs. 1 WRV). Der Bund könnte nicht einem nichtigen Landesgesetz durch eine bundesgesetzliche Regelung zur Gültigkeit verhelfen. Eine derartige Einwirkung des Bundes auf die eigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_11_18&quot; id=&quot;BVerfGE_29_11_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_11_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 11 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ständige Gesetzgebungsbefugnis des Landes wäre mit Art. 70 ff. GG nicht vereinbar.
&lt;p&gt;3. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Kutscher Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3836&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 16 Apr 2024 16:28:49 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61; 2 BvL 10/61</title>
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                    Einwohnersteuer        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 16, 64; BayVBl 1963, 348; DÖV 1965, 392; JZ 1963, 703; NJW 1963, 1867; VerwRspr 16, 513         &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;VGH Baden-Württemberg, 16.06.1961 - 1 S 332/59&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Art. 70 Abs. 1 GG gilt als Grundregel der bundesstaatlichen Verfassung für jede Art von Gesetzgebung, also auch für das Gebiet des Steuerrechts. Die Länder können daher solche Steuern erfinden und regeln, die nicht durch Artikel 105 GG der ausschließlichen order konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugewiesen sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 16, 64        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Art. 70 Abs. 1 GG gilt als Grundregel der bundesstaatlichen Verfassung für jede Art von Gesetzgebung, also auch für das Gebiet des Steuerrechts. Die Länder können daher solche Steuern erfinden und regeln, die nicht durch Artikel 105 GG der ausschließlichen order konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugewiesen sind.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 7. Mai 1963&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 8, 10/61 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der für das Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern erlassenen Einwohnersteuerordnung in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Einwohnersteuerordnung vom 4. September 1951 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 103) - Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juni 1961 - 1 S 332/59 - und vom 27. Juli 1961 - 1 S 220/59.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die für das Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern erlassene Einwohnersteuerordnung in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Einwohnersteuerordnung vom 4. September 1951 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 103) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Direktorium des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns erließ am 11. Oktober 1946 (ABl. S. 261) die &quot;Rechtsanordnung über die Erhebung einer Einwohnersteuer (Einwohnersteuerordnung)&quot;. Diese Einwohnersteuerordnung (EStO) wurde vom Landtag des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern durch das Gesetz zur Änderung der Einwohnersteuerordnung vom 16. November 1948 (RegBl. S. 171) geändert und von der Regierung des Landes unter dem 16. November 1948 neu bekanntgemacht (RegBl. 1949 S. 7). Der Landtag änderte sie durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Einwohnersteuerordnung vom 4. September 1951 (RegBl. S. 103). Auf Grund des § 3 dieses Gesetzes wurde die neue Fassung vom Finanzministerium am 10. September 1951 bekanntgemacht (RegBl. S. 104). In dieser Fassung ist das Gesetz heute noch im Landesteil Württemberg-Hohenzollern des Landes Baden-Württemberg in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach § 1 EStO sind die Gemeinden berechtigt, eine Einwohnersteuer zu erheben. Einwohnersteuerpflichtig sind grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_66&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sätzlich alle Personen, die über 18 Jahre alt sind, selbständig auf eigene Rechnung leben und nicht nur vorübergehend in der Gemeinde Wohnraum in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 1). Als selbständig auf eigene Rechnung lebend gelten auch Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber Kost und Wohnung haben, sowie kasernierte Angehörige der Landespolizei (§ 2 Abs. 3). Ehefrauen, Haussöhne, Haustöchter und andere in den Haushalt eines Steuerpflichtigen aufgenommene Angehörige im Sinne von § 10 Nr. 3 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) fallen unter die Einwohnersteuerpflicht nur, wenn sie lohnsteuerpflichtig sind oder selbständig zur Einkommensteuer veranlagt werden (§ 2 Abs. 4). Wirtschaftlich schwache Personen sind nach näherer Bestimmung des § 3 von der Steuerpflicht befreit.
&lt;p&gt;Die Steuer wird gemäß § 4 Abs. 1 EStO nach drei Hebesätzen erhoben, deren Wahl den Gemeinden freisteht; jeder Hebesatz ist in vier Stufen gegliedert. Die Einreihung in die Steuerstufen richtet sich nach dem durchschnittlichen Mietaufwand (§ 5 Abs. 1 Satz 1). Er bestimmt sich nach dem Nutzungswert der Wohnung, geteilt durch die Zahl aller ständig in der Wohnung untergebrachten Personen einschließlich der Untermieter (§ 6 Abs. 2). Der durchschnittliche Mietaufwand ist für jede in einer Wohnung lebende Person besonders zu ermitteln (§ 6 Abs. 1). Je nach der Höhe seines durchschnittlichen monatlichen Mietaufwands ist der Steuerpflichtige dann in eine der vier Steuerstufen einzureihen (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Erhebliche Härten, die sich daraus ergeben, daß ein Steuerpflichtiger eine überteuerte Wohnung inne hat, können auf Antrag durch Einreihung in eine niedrigere Steuerstufe ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 2). Es besteht auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, die eine unterbelegte Wohnung inne haben, in die nächsthöhere Steuerstufe einzureihen (§ 5 Abs. 3).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn des Rechnungsjahres; die Steuer wird nach den Verhältnissen in diesem Zeitpunkt bemessen (§ 9 Abs. 1 und 2). Im übrigen gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung (§§ 12, 13 Abs. 1).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_67&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Der Gemeinderat der Stadt Calw beschloß am 7. März 1958, die Einwohnersteuer im Rechnungsjahr 1958 nach dem Hebesatz II zu erheben. Die Stadtverwaltung reihte daraufhin den Bezirksnotar H... in Calw durch Bescheid vom 10. Mai 1958 in die Steuerstufe A ein und zog ihn für das Rechnungsjahr 1958 zu einer Steuer von 18.- DM heran.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;H... beschritt hiergegen den Verwaltungsrechtsweg. Er machte geltend, die Einwohnersteuer sei eine der Bürgersteuer entsprechende Abgabe und dürfe daher nach § 13 der Durchführungsverordnung vom 17. Oktober 1934 (RGBl. I S. 987) zum Bürgersteuergesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 985) nicht erhoben, werden. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die Klage durch Urteil vom 14. Juli 1959 ab. Es ist der Auffassung, die Einwohnersteuer sei eine Sondersteuer auf Wohnraum und folglich eine Verbrauchsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG; der Landesgesetzgeber sei daher befugt gewesen, die Einwohnersteuerordnung zu erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;H... hat gegen dieses Urteil Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Gemeinderat der Stadt Ravensburg beschloß am 21. März 1956, die Einwohnersteuer im Rechnungsjahr 1956 nach dem Hebesatz II zu erheben. Dementsprechend reihte die Stadtverwaltung den Gerichtsassessor S... durch Bescheid vom 7. Mai 1956 in die Steuerstufe A ein und zog ihn für das Rechnungsjahr 1956 zu einer Steuer von 18.- DM heran.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S... rief hiergegen das Verwaltungsgericht Sigmaringen an, das seine Klage durch Urteil vom 26. Mai 1959 mit einer ähnlichen Begründung wie im Falle H... abwies. Auch S... legte Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat beide Verfahren durch gleichlautend begründete Beschlüsse vom 16. Juni 1961 (H..., 2 BvL 8/61) und 27. Juli 1961 (S..., 2 BvL&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_68&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
10/61) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,
&lt;p&gt;&quot;ob die für das Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern erlassene Einwohnersteuerordnung in ihrer Fassung vom 10. September 1951 (RegBl. S. 104) mit Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG und Art. 72 Abs. 1 GG vereinbar ist&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er hält die Einwohnersteuerordnung in der heute geltenden Fassung für ein nachkonstitutionelles Gesetz und ist der Auffassung, es sei mit Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG unvereinbar. Die Einwohnersteuer sei eine Steuer vom Einkommen oder Vermögen. Da der Bund auf diesem Sachgebiet von seinem Gesetzgebungsrecht erschöpfend Gebrauch gemacht habe, sei den Ländern nach Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung für diesen Gesetzgebungsgegenstand entzogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof führt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Einwohnersteuer sei keine Verbrauch- oder Verkehrsteuer, also auch keine Wohnraumsteuer, sondern eine Personensteuer. Wie die Bezeichnung der Steuer erkennen lasse, wolle sie den Einwohner erfassen, stelle also auf die Person des Steuerschuldners ab. Die Einwohnersteuerordnung sei an das Bürgersteuergesetz vom 16. Oktober 1934 angelehnt. Dort sei bestimmt worden, die Bürgersteuer werde von allen natürlichen Personen erhoben, die im Gemeindebezirk &quot;wohnen&quot;. Hier wie dort sei es also die Wohnung, die die Beziehung des Bürgers oder Einwohners zu der Gemeinde herstelle. Die durch die Wohnung vermittelte Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft sei, wenn daran eine Steuerpflicht geknüpft werde, eines der typischen Merkmale der Personensteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuer sei auch nicht eine den Verbrauch- und Verkehrsteuern zuzurechnende Aufwandsteuer. Verbrauch- und Verkehrsteuern nähmen keine Rücksicht auf die persönliche Situation des Steuerpflichtigen, sondern enthielten grundsätzlich pauschale Lösungen. Die Einwohnersteuer unterscheide sich von solchen Steuern dadurch, daß sie als Personensteuer auf die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen weitgehend Rücksicht nehme.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_69&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) § 13 DVO zum Bürgersteuergesetz vom 16. Oktober 1934 habe die Einführung einer landesrechtlichen oder gemeinderechtlichen Bürgersteuer ausdrücklich untersagt. Die Aufhebung des Bürgersteuergesetzes durch § 1 der Zweiten Lohnabzugsverordnung -- Zweite LAV -- vom 24. April 1942 (RGBl. I S. 252) habe an diesem Verbot nichts geändert. Trotz dieses Verbots habe das Land Württemberg-Hohenzollern die Einwohnersteuer im Jahre 1946 einführen können.
&lt;p&gt;c) Die Zulässigkeit der Gesetzesänderung im Jahre 1951 müsse an Art. 105 GG geprüft werden. Der Steuerkatalog in Art. 105 GG sei vollständig. Er zähle für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder die zulässigen Steuerarten erschöpfend auf. Jede Abgabe müsse deshalb, solle sie zulässig sein, unter die dort aufgeführten Steuerkategorien eingeordnet werden können. Die Einwohnersteuer könne als Personensteuer nur eine Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen sein. Die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen seien durch Bundesrecht erschöpfend geregelt; deshalb sei das Land Württemberg-Hohenzollern im Jahre 1951 nicht mehr befugt gewesen, die Einwohnersteuerordnung zu ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Staatsministerium Baden-Württemberg vertritt namens der Regierung des Landes Baden-Württemberg die Auffassung, der Landesgesetzgeber habe durch den Erlaß des Gesetzes zur Änderung der Einwohnersteuerordnung vom 4. September 1951 seine Kompetenz nicht überschritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuer gehöre nicht zu den Steuern vom Einkommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuergegenstände beider Steuern seien verschieden. Die Einkommensteuer werde von Personen erhoben, die Einkommen erzielen; Gegenstand der Besteuerung sei das Einkommen. Einwohnersteuerpflichtig sei dagegen, wer selbständig auf eigene Rechnung lebt und Wohnraum in Anspruch nimmt. Bei der Einwohnersteuer knüpfe die Steuerpflicht an die Inanspruchnahme von Wohnraum, an das Wohnen an; sie sei daher eine &quot;Wohn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_70&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steuer&quot;, die nicht vom Einkommen des Steuerpflichtigen erhoben werde. Daß sie in aller Regel aus dem Einkommen aufgebracht werde, mache sie nicht zur Einkommensteuer.
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuer sei auch nicht -- wie die Einkommensteuer -- eine Personensteuer. Zwar enthalte der Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, auch Merkmale, die auf persönliche Umstände und Eigenschaften des Steuerpflichtigen abstellen. Steuergegenstand sei aber die Wohnraumnutzung; das spreche gegen die Klassifikation der Steuer als Personensteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn die Einwohnersteuer eine Personensteuer sei, so sei sie nicht notwendig eine Steuer vom Einkommen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuer sei keine Realsteuer, da sie die Steuerpflicht nicht an das Vorhandensein eines Vermögensobjekts knüpfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es könne dahingestellt bleiben, ob die Einwohnersteuer eine Verbrauchsteuer sei. Wenn sie eine Verbrauchsteuer oder eine Zustandsteuer wäre, unterläge sie jedenfalls der Gesetzgebungskompetenz des Landes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sei sie eine Verbrauchsteuer, so sei die Gesetzgebungsbefugnis des Landes schon deswegen nicht zweifelhaft, weil es sich bei ihr um eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis handle. Sie sei auf den örtlich belegenen Wohnraum bezogen; steuerpflichtig sei nur der Einwohner einer bestimmten Gemeinde. Die Steuer äußere also außerhalb ihres Geltungsbereichs keine Wirkungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sei die Einwohnersteuer eine Zustandsteuer außerhalb der Aufzählung des Art. 105 GG, so ergebe sich die Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers aus Art. 70 GG. Diese Annahme setze allerdings voraus, daß Steuern außerhalb des Katalogs des Art. 105 GG denkbar und zulässig seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister der Finanzen meint, der Katalog des Art. 105 GG bezeichne alle denkbaren Steuern abschließend und beschränke insofern auch die Kompetenz der Länder. Dem Bund sei nach Art. 105 GG die (ausschließliche oder konkurrierende) Gesetzgebung über alle dort aufgeführten Steuerarten mit Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_71&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nahme der Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis eingeräumt. Diese umfassende Gesetzgebungskompetenz diene, auch soweit der Bund nicht am Aufkommen der Steuer beteiligt sei, dazu, eine Beeinträchtigung der Interessen der Gesamtheit durch die Steuergesetzgebung eines Landes zu verhindern (Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 GG) und die Rechts- und Wirtschaftseinheit, insbesondere die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu wahren (Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG). Die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung könne nur bei solchen Steuern nicht auftreten, die ihrem Wesen nach allein örtliche Auswirkungen haben könnten. Die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis seien daher durch Art. 105 GG dem Bundesgesetzgeber ausdrücklich entzogen. Alle übrigen Steuern seien aber hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG grundsätzlich gleichwertig. Das gelte insbesondere für Einwohnersteuern; sie seien für die in Art. 72 Abs. 2 GG angesprochene Wirtschaftseinheit und insbesondere für die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse von grundsätzlicher Bedeutung. Bei der Neuverteilung der Steuern durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 817) sei auch der Bundesgesetzgeber von der Annahme ausgegangen, die in Art. 106 Abs. 1 und 2 GG a.F. aufgeführten Steuern hätten alle in Art. 105 GG genannten Steuerarten erfaßt.
&lt;p&gt;Die erschöpfende Aufzählung aller Steuern in Art. 105 GG schränke das Steuererfindungsrecht des Bundesgesetzgebers und der Landesgesetzgeber nicht ein. Art. 105 GG nötige nur dazu, eine etwaige neue Steuer auf Grund ihrer besonderen Merkmale derjenigen Steuerart zuzurechnen, mit der sie die größte Verwandtschaft aufweise. Nach dieser Zuordnung sei dann über die Gesetzgebungskompetenz zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuerordnung sei gleichwohl wirksam. Sie gelte seit 1946 nur innerhalb des Landes Württemberg-Hohenzollern, sei also nicht etwa nach Art. 125 Nr. 1 GG Bundesrecht geworden. Auch die Voraussetzungen des Art. 125 Nr. 2 GG lägen nicht vor; § 13 der Durchführungsverordnung zum Bürgersteuer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_72&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetz habe lediglich die Einführung neuer Bürgersteuern durch Gemeindesatzung verboten. Das Land Württemberg-Hohenzollern habe demnach mit dem Erlaß der Einwohnersteuerordnung, also eines Landesgesetzes, nicht geltendes Reichsrecht abgeändert. Unbeschadet der Einwohnersteuerordnung gelte § 13 der Durchführungsverordnung zum Bürgersteuergesetz im Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern heute noch fort.
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuerordnung 1946 sei also Landesrecht geblieben. Als solches sei sie von der späteren konkurrierenden Steuergesetzgebung des Bundes nicht berührt worden, gleichgültig, in welche der in Art. 105 GG aufgeführten Steuerarten man sie einordne. Denn der Bund habe von seinem auch auf dem Gebiet der Einwohnersteuern bestehenden Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung bisher keinen Gebrauch gemacht und die Einwohnersteuerordnung weder ausdrücklich noch inzidenter außer Kraft gesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Verfahren ist kein Verfassungsorgan beigetreten. Die Entscheidung kann daher ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die beiden Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage zum Gegenstand haben, sind zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuerordnung in der Fassung vom 10. September 1951 ist eine Rechtsvorschrift, von deren Gültigkeit nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts die Entscheidung in den Ausgangsverfahren abhängt und von deren Verfassungswidrigkeit dieses Gericht überzeugt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie ist ein nachkonstitutionelles Gesetz im formellen Sinne. Zwar ist die Einwohnersteuerordnung ursprünglich im Jahre 1946 als &quot;Rechtsanordnung&quot; erlassen und durch Landesgesetz vom 16. November 1948 zum ersten Male geändert worden. Der Landesgesetzgeber hat aber durch das Gesetz vom 4. September 1951 ihre wesentlichen Bestimmungen neu gefaßt. Die unverän&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_73&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dert gebliebenen Bestimmungen (§§ 1; 2 Abs. 3 und 4; 3 Nr. 1 und 2; 6 Abs. 1; 7 und 8; 11 und 12; 14-16 EStO) sind gegenüber den geänderten von untergeordneter Bedeutung; für sich genommen unvollziehbar, erlangen sie Sinn und Bedeutung nur aus ihrer Beziehung zu den neu gefaßten Vorschriften. Der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hat daher mit dem Änderungsgesetz 1951 eine Gesamtrevision des Gesetzesinhalts vorgenommen. Dem entspricht, daß die Einwohnersteuerordnung auf Grund von § 3 des Gesetzes vom 4. September 1951 durch das Finanzministerium Württemberg-Hohenzollern neu bekanntgemacht worden ist. Für die Frage der Zulässigkeit der Gerichtsvorlage ist die Einwohnersteuerordnung demnach so zu beurteilen, als ob sie durch Gesetz vom 4. September 1951 als Ganzes neu erlassen worden wäre.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;C. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuerordnung in der Fassung vom 10. September 1951 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landesgesetzgeber hat durch den Erlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Einwohnersteuerordnung weder die ausschließliche noch die konkurrierende Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung auf dem Gebiete des Steuerrechts verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Einwohnersteuer ist keine Realsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 3 GG. Denn sie ruht nicht auf einer Sache oder einem Sachinbegriff. Besteuert wird das Wohnen in der Gemeinde; deshalb kann die Einwohnersteuer auch nicht &quot;realsteuerähnlich&quot; oder eine Abart einer Realsteuer sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Einwohnersteuer ist keine Verkehrsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG. Zum Wesen der Verkehrsteuern gehört, daß sie an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einen wirtschaftlichen Vorgang oder einen Verkehrsvorgang anknüpfen (vgl. BVerfGE 3, 407 [437]; BVerfGE 7, 244 [260]). Diese Voraussetzungen treffen auf die Einwohnersteuer nicht zu. Denn das Innehaben einer Wohnung ist weder ein Vorgang noch ein Rechtsgeschäft, sondern ein Zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_74&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stand. Eine Steuer, die an einen solchen Steuergegenstand anknüpft, ist keine Verkehrsteuer.
&lt;p&gt;3. Die Einwohnersteuer gehört nicht zu den Verbrauchsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Verbrauchsteuern Steuern, deren Erhebung an den Übergang einer Sache aus dem steuerlichen Nexus in den nichtgebundenen Verkehr anknüpft (vgl. BFH 57, 473 [489]). Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gehören dazu auch die Aufwandsteuern (vgl. BVerwGE 6, 247 [255]; ebenso das finanzwissenschaftliche Schrifttum, zum Beispiel Popitz im Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. II, Tübingen 1927, S. 180 f., 191, 198 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage, ob die Einwohnersteuer zu den Verbrauchsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG gehört, muß jedenfalls nach dem Verbrauchsteuerbegriff des Bundesfinanzhofs verneint werden, da sie nicht an den Übergang einer Sache aus dem steuerlichen Nexus in den nicht gebundenen Verkehr anknüpft. Sie knüpft überhaupt nicht an einen Verkehrsvorgang an. Verbrauchsteuer könnte sie daher nur als sogenannte Aufwandsteuer sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es also, daß die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll. Das ist bei der Einwohnersteuerordnung nicht in vollem Maße der Fall. Es kommt auf das Wohnen in der Gemeinde an. Ob der Steuerpflichtige selbst dafür Geld aufwendet oder nicht, ist für die Erfüllung des Steuertatbestands wie für die subjektive Steuerpflicht gleichgültig. Auch derjenige, dessen Einkommen nicht mit Wohnungskosten belastet ist (etwa weil er auf Kosten Dritter wohnt), kann der Einwohnersteuer unterliegen. Umgekehrt unterliegt derjenige, der einen Teil seines Einkommens für Wohnungskosten Dritter verwendet, mit diesem Aufwand nicht der Einwohnersteuer.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_75&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
4. Die Einwohnersteuer fällt auch nicht unter die in Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG aufgeführten Steuerarten. Das bedarf keiner weiteren Begründung hinsichtlich der Steuern vom Vermögen, von Erbschaften und von Schenkungen. Sie ist aber auch keine Steuer vom Einkommen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG. Unter diesen Begriff fällt nicht nur die Einkommensteuer im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die nicht alle denkbaren, sondern nur sieben Einkunftsarten erfaßt. Die Begriffe &quot;Steuer vom Einkommen&quot; und &quot;Einkommensteuer&quot; sind nicht identisch. Das ergibt schon ein Vergleich der in Art. 105 und Art. 106 GG verwandten Begriffe. Während in Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 von den &quot;Steuern vom Einkommen&quot; die Rede ist, wird in Art. 106 Abs. 3 GG ausdrücklich die Einkommensteuer genannt; zu den Steuern vom Einkommen gehören oder gehörten unzweifelhaft auch die Abgabe &quot;Notopfer Berlin&quot; (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG) und die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG).
&lt;p&gt;Als bundesgesetzlich geregelte &quot;Steuer vom Einkommen&quot; kommt -- da die Abgabe &quot;Notopfer Berlin&quot; als vergleichbare Steuer ausscheidet und die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer vom Bundesgesetzgeber bisher nicht in Anspruch genommen worden ist -- nur die Einkommensteuer in Betracht. Wäre die Einwohnersteuer eine der Einkommensteuer gleichartige Steuer, so würde die Einwohnersteuerordnung einen vom Bund in Anspruch genommenen Gesetzgebungsgegenstand betreffen. Das ist aber nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgangspunkt der Prüfung, ob Einwohnersteuer und Einkommensteuer gleichartig sind, ist der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193]). Dabei kann es jedoch nicht allein auf eine formale, äußerliche Abweichung der steuerlichen Anknüpfungsmerkmale ankommen. Entscheidend ist vielmehr, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (vgl. BVerfGE 13, 181 [193]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuerobjekt und Besteuerungsmaßstab beider Steuern sind&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_76&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verschieden. Steuerobjekt der Einkommensteuer sind Einkünfte bestimmter Art. Steuerobjekt der Einwohnersteuer ist die Inanspruchnahme von Wohnraum in der Gemeinde. Die Einkommensteuer wird grundsätzlich nach der Höhe des Einkommens bemessen; daneben sind zu berücksichtigen der Familienstand (§§ 26 f. EStG), die Zahl und das Alter der Kinder (§§ 32 f. EStG) und außergewöhnliche Belastungen des Einkommensteuerpflichtigen (§§ 33 f. EStG). Die Einkommensteuer wird also nach den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen bemessen. Bei der Einwohnersteuer spielt dagegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen grundsätzlich nur für die Abgrenzung der subjektiven Steuerpflicht eine Rolle.
&lt;p&gt;Die Verschiedenheit des Besteuerungsmaßstabs für beide Steuern führt dazu, daß sie sich auch wirtschaftlich verschieden auswirken. Die Einkommensteuer schöpft aus der Quelle der von dem Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte bestimmter Art; die Einwohnersteuer rechnet mit der allgemeinen Leistungsfähigkeit, die bei denen vermutet wird, die selbständig auf eigene Rechnung leben. Bei der Einkommensteuer sind Besteuerungsmaßstab und Steuertarif so ausgestaltet, daß sie die persönlichen Verhältnisse des einzelnen Steuerschuldners weitgehend berücksichtigen, während bei der Einwohnersteuer die persönlichen Verhältnisse bei der Berechnung der Höhe der Abgabenschuld nur grob typisiert eine Rolle spielen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einwohnersteuer und Einkommensteuer sind nach alledem nicht gleichartig. Daraus folgt, daß das Land durch den Erlaß der Einwohnersteuerordnung nicht in den Bereich eingegriffen hat, den der Bund durch die Gesetzgebung über die Einkommensteuer schon geregelt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz ist eine abschließende Inanspruchnahme des Gesetzgebungsgegenstandes &quot;Steuern vom Einkommen&quot; durch den Bund, weil im Bereich der Steuergesetzgebung die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bund im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG grundsätzlich eine erschöpfende Regelung bedeutet (vgl. BVerfGE 7, 244 [258 f.]). Die Länder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_77&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
können deshalb die Steuerquelle &quot;Einkommen&quot; auch nicht in der Weise beanspruchen, daß sie Einkunftsarten besteuern, die von der Einkommensteuer nicht herangezogen werden. Die Einwohnersteuerordnung verstößt gegen dieses Verbot nicht. Sie macht keine Einkommensquelle zum Gegenstand der Besteuerung.
&lt;p&gt;5. Das Grundgesetz hat durch Art. 105 GG die Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern auf dem Gebiet des Steuerrechts neu verteilt. Die Bestimmungen der §§ 1-5 Zweite LAV sind daher, soweit sie den Ländern ein Gesetzgebungsverbot für bürgersteuerähnliche Abgaben auferlegten, spätestens mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gegenstandslos geworden. Sie standen deshalb dem Landesgesetzgeber, der durch Gesetz vom 4. September 1951 die Einwohnersteuerordnung änderte, nicht im Wege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuer ist nach dem Vorhergesagten eine Personensteuer der Gemeinden, die sich weder nach dem Einkommen noch nach dem Vermögen des Abgabepflichtigen bemißt und die auch nicht mit einer sonstigen vom Bundesgesetzgeber geregelten Steuer gleichartig ist. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers, sich mit diesem Steuergegenstand zu befassen und die Gemeinden zur satzungsmäßigen Regelung dieses Gegenstandes nach Maßgabe des Landesrechts zu ermächtigen, ist dann gegeben, wenn den Ländern die Befugnis zusteht, außerhalb des in Art. 105 GG zugunsten der ausschließlichen oder konkurrierenden Kompetenz des Bundes aufgeführten Steuerkatalogs neue Steuern zu erfinden. Diese Frage ist zu bejahen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, der in Art. 105 GG enthaltene Steuerkatalog sei auch gegenüber den Ländern vollständig und abschließend (vgl. Höpker-Aschoff, AöR Bd. 75 S. 306 [321]; Blendermann, Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, Veröffentlichungen des Instituts Steuern und Finanzen, Heft 54, 1957, S. 52 f.; Lorenz, DÖV 1954 S. 456; Vialon, Haushaltsrecht, 2. Aufl. 1959, Art. 105 GG Anm. 14 S. 147 f., und Patzig, DVBl. 1961 S. 389 [392]). Derselben An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_78&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sicht ist die Bundesregierung, wie sich auch aus der Amtlichen Begründung zu den Entwürfen eines Finanzverfassungsgesetzes, Finanzanpassungsgesetzes und Länderfinanzausgleichsgesetzes (BT II/1953 Drucks. 480 S. 109 Rdnr. 162) ergibt. Sie hat dort ausgeführt: &quot;Der Grundsatz, daß Art. 105 GG alle Steuern erschöpfend erfaßt, gilt uneingeschränkt&quot;. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei Entscheidungen dieser Auffassung angeschlossen (vgl. BVerwGE 6, 247 [255] und die dort zitierte Literatur sowie Urt. vom 6. Juni 1958, VII C 76.57 -- DGStZ 59, 72).
&lt;p&gt;2. Die Meinung, Art. 105 GG zähle die möglichen Steuerarten auch gegenüber den Ländern erschöpfend auf, ist nicht zutreffend. Wäre sie richtig, so würde das gesamte Steuerwesen auf die Steuerarten festgelegt, die der Verfassungsgeber vorgefunden hat. Das hätte zur Folge, daß die kleinen Steuern, die heute nach Landesrecht von den Gemeinden oder Kreisen erhoben werden, zum großen Teil &quot;in einer der Klassifikation des Steuersystems spottenden Weise&quot; (BVerwGE 6, 247 [255]) als Verbrauchsteuern oder Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis charakterisiert werden müßten, damit sie überhaupt Bestand haben können. Diese Ansicht übersieht, daß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG eine konkurrierende Bundeskompetenz nur negativ abgrenzen will (BVerfGE 8, 260 [268]). Die These von der Vollständigkeit des Steuerkatalogs verkennt vor allem, daß Art. 105 GG nur die ausschließliche Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole sowie die konkurrierende Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Abgabenrechts bestimmt und abgrenzt, jedoch die Befugnis der Länder zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Abgabenrechts nicht erwähnt, sondern sie als selbstverständlich voraussetzt. Diese Gesetzgebungskompetenz der Länder ist eine konkurrierende, soweit daneben die konkurrierende Kompetenz des Bundes besteht. Sie ist im übrigen eine ausschließliche, soweit das Grundgesetz dem Bunde eine Gesetzgebungsbefugnis nicht verleiht. Das ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 GG. Diese Bestimmung,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_79&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die die Vorschrift des Art. 30 GG konkretisiert, gilt als Grundregel unserer bundesstaatlichen Verfassung für jede Art von Gesetzgebung, also auch für das Gebiet des Steuerrechts. Der Umstand, daß die Kompetenzabgrenzung zwischen dem Bund und den Ländern auf dem Gebiet des Steuerrechts im X. Abschnitt des Grundgesetzes behandelt wird, wogegen Art. 70 GG dem VII. Abschnitt vorangestellt ist, hat nur redaktionelle Gründe und ist aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes zu erklären. Ein sachlicher Unterschied, der die Nichtanwendung des Art. 70 GG rechtfertigen könnte, besteht zwischen den im VII. und X. Abschnitt aufgeführten Gesetzgebungsbefugnissen nicht. Der Grundgesetzgeber hat hier wie dort denselben Sprachgebrauch und dieselbe Systematik gewählt. Sämtliche Bestimmungen gehen davon aus, daß dem Bund auf dem Gebiet der Gesetzgebung nur zugewiesene Kompetenzen zustehen, während im übrigen die Länder die Rechtsetzungsbefugnis wahrnehmen. Wenn daher Art. 105 GG entgegen der Vorschrift des Art. 70 Abs. 1 GG den Ländern neben der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis nur die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis als eigene Befugnis hätte belassen wollen, so müßte dies der Vorschrift eindeutig entnommen werden können. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG besagt nur, daß Verbrauch- und Verkehrsteuern dann nicht zum Sachgebiet der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehören, wenn es sich um Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis handelt. Im übrigen schweigt der Artikel über die Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Art. 105 ist nur im Zusammenhang mit Art. 70 GG zu verstehen. Soweit demnach dem Bund eine Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht zusteht, sind die Länder nach der Bundesverfassung berechtigt, neues Steuerrecht zu setzen (vgl. BVerfGE 14, 76 [91] und Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1953, VGHE N. F. 6, 75).


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1330&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 18 Jun 2012 10:25:01 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 760/57</title>
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                    BVerfGE 13, 237; BArbBl 1962, 32; GewArch 1961, 223; JZ 1962, 176; MDR 1962, 192; NJW 1962, 99         &lt;/div&gt;
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&lt;h1&gt;Urteil&lt;/h1&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 29. November 1961auf die mündliche&lt;br /&gt;
Verhandlung vom 13. Juni 1961&lt;br /&gt;
- 1 BvR 760/57 -&lt;/p&gt;


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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 13, 237        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_237_237&quot; id=&quot;BVerfGE_13_237_237&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_237_237&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 237 (237):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 29. November 1961auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1961&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 760/57 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Universitätsbuchhändlers Herbert G..., gegen § 3 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 17. Juli 1957 (BGBl. I S. 722) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer, Inhaber einer Universitätsbuchhandlung, beantragt, § 3 des Gesetzes über den Ladenschluß (LSchG) vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 17. Juli 1957 (BGBl. I S. 722) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845) für nichtig zu erklären. § 3 LSchG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Allgemeine Ladenschlußzeiten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verkaufsstellen müssen, vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 4 bis 16, zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen, 2. montags bis freitags bis sieben Uhr und ab achtzehn Uhr dreißig Minuten, 3. sonnabends bis sieben Uhr und ab vierzehn Uhr, am ersten Sonnabend im Monat oder, wenn dieser Tag auf einen Feiertag fällt, am zweiten Sonnabend im Monat sowie an den vier aufeinanderfolgenden Sonnabenden vor dem 24. Dezember ab achtzehn Uhr, 4. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab vierzehn Uhr. Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_237_238&quot; id=&quot;BVerfGE_13_237_238&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_237_238&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 237 (238):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er durch die Ladenschlußregelung, insbesondere den frühen Ladenschluß am Samstagnachmittag, in seiner Berufsfreiheit und außerdem in seinem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG verletzt werde. Das Ladenschlußgesetz sei wegen Verstoßes gegen Art. 72 Abs. 2 GG nichtig. Dem Bundesgesetzgeber habe die Zuständigkeit zum Erlaß dieses der Materie nach zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehörenden Gesetzes gefehlt weil ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG nicht bestehe. Davon abgesehen sei das Gesetz jedenfalls deshalb verfassungswidrig, weil es keine überzeugenden Gründe für die Notwendigkeit eines Eingreifens des Gesetzgebers gebe. Schließlich gehe die Bestimmung über den frühen Ladenschluß an Samstagen über das für den Beschwerdeführer zumutbare Maß von Beschränkungen seiner Berufsausübung hinaus. Die Ladenöffnungszeiten deckten sich weitgehend mit den Arbeitszeiten seiner Kundschaft, die gerade noch Gelegenheit zur Beschaffung von Gütern des täglichen Bedarfs habe, dagegen nicht mehr zum Einkauf von Büchern. Zu deren Auswahl gehöre Zeit; der Kunde wolle beraten und über Neuerscheinungen unterrichtet werden. Muße hierzu habe der Käuferkreis des Beschwerdeführers nur an den Samstagnachmittagen. Zur Unterstützung seiner Auffassung hat der Beschwerdeführer ein Gutachten von Prof. Dr. Maunz vorgelegt, das Eingriffe in die Berufsfreiheit nur für zulässig hält, wenn das Grundrecht durch sie nicht stärker eingeschränkt werde, als es der sachliche Anlaß und Grund, der zu dem Eingriff geführt habe, zwingend gebiete. Es gebe noch andere Möglichkeiten, den Arbeitszeitschutz der Angestellten des Einzelhandels sicherzustellen als ein gesetzlich vorgeschriebenes freies Wochenende. Man könnte an das System eines &quot;rollenden freien Halbtags&quot; denken und zwar in verschiedenen Kombinationen nach der Zahl der Beschäftigten, der Branchenzugehörigkeit und den Wünschen der Betriebsangehörigen, eventuell an Ladenöffnung am Samstagnachmittag unter Einstellung von Aushilfspersonal. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei somit nicht zwingend ge
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_237_239&quot; id=&quot;BVerfGE_13_237_239&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_237_239&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 237 (239):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
boten, die Anordnung des frühen Samstagladenschlusses daher keine zulässige Regelung der Berufsausübung.
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Richter Dr. Heiland ist vor der Beschlußfassung verstorben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Er muß als Buchhändler die Ladenschlußzeiten einhalten, wenn er sich nicht einer Bestrafung aussetzen will.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Wenn der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Ladenschlußgesetzes wegen fehlender Zuständigkeit des Bundes nach Art. 72 Abs. 2 GG geltend macht, so rügt er damit die Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit, denn die Berufsausübung kann nur durch verfassungsgemäße Gesetze geregelt werden. Das Ladenschlußgesetz verstößt jedoch nicht gegen Art. 72 Abs. 2 GG. Die durch das Gesetz geregelte Materie gehört zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 11 (Gewerberecht) und Nr. 12 GG (Arbeitsschutz). Der Bundesgesetzgeber hatte somit bei Erlaß des Ladenschlußgesetzes das Bedürfnis zum Erlaß einer bundesgesetzlichen Regelung gemäß Art. 72 Abs. 2 GG zu prüfen. Seine Entscheidung, die zur Bejahung des Bedürfnisses nach einer Regelung durch den Bund statt durch die Länder führte, ist, wie das Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 1 BvR 758/57 des näheren dargelegt hat, der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Bundesgesetzgeber die in Art. 72 Abs. 2 GG verwendeten Begriffe im Prinzip zutreffend ausgelegt und sich in dem dadurch bezeichneten Rahmen gehalten hat. In dieser Beziehung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) § 3 LSchG regelt nicht die Berufswahl, sondern die Berufs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_237_240&quot; id=&quot;BVerfGE_13_237_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_237_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 237 (240):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausübung. Solche Regelungen sind nicht nur dann verfassungsmäßig, wenn sie &quot;zum Schutze eines für die Gemeinschaft unentbehrlichen Rechtsgutes zwingend erforderlich&quot; sind, wie das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten annimmt. Dem Gesetzgeber steht hier vielmehr eine wesentlich größere Freiheit der Gestaltung zu als bei Eingriffen in die Berufswahl. Es genügt zur Legitimation einer gesetzlichen Regelung, daß vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 7, 377 [4051 406]).
&lt;p&gt;Der Einwand des Beschwerdeführers, eine gesetzliche Regelung des Ladenschlusses sei &quot;überflüssig&quot;, greift nicht durch. Der Ladenschluß an Sonn- und Feiertagen wurde reichsrechtlich durch das Gesetz betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (RGBl. S. 261), das sog. Arbeiterschutzgesetz, eingeführt. Zur Sicherung einer ausreichenden Nachtruhe verfügte das Gesetz betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900 (RGBl. S. 321) den werktäglichen Ladenschluß von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Die Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom 18. März 1919 (RGBl. S. 315) schrieb einen werktäglichen Ladenschluß von 7 Uhr abends bis 7 Uhr (bei Lebensmittelgeschäften 5 Uhr) morgens vor. Diese Ladenschlußzeiten haben die Arbeitszeitordnungen vom 26. Juli 1934 (RGBl. I S. 803) und 30. April 1938 (RGBl. I S. 447) beibehalten. Neben der Festsetzung der Arbeitszeit durch Gesetze und Tarifverträge verlor zwar die Ladenschlußregelung als Arbeitszeitschutz an Bedeutung; dafür trat der Gedanke der Wettbewerbsneutralität stärker in den Vordergrund, der von Anfang an zur Einbeziehung auch der ohne Personal arbeitenden Ladeninhaber in die Ladenschlußregelung geführt hatte (vgl. BVerfGE 1, 283 [297]). Wenn aber der Bundesgesetzgeber eine gesetzliche Regelung der Ladenschlußzeiten auch heute für erforderlich hält, um einen wirksamen Arbeitszeitschutz der Angestellten des Einzelhandels sicherzustellen und - auch aus Gründen der Wettbewerbsneutralität - diese Regelung auf alle Verkaufsstellen erstreckt, dann vermögen solche Gründe sozial-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_237_241&quot; id=&quot;BVerfGE_13_237_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_237_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 237 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und wirtschaftspolitischer Zweckmäßigkeit einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung zu rechtfertigen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die vom Gesetzgeber gewählte Regelung die einzig mögliche ist. Vielmehr genügt es, daß sie eine von mehreren Möglichkeiten zur Erreichung seiner Ziele darstellt; unter ihnen konnte der Gesetzgeber nach seinem Ermessen wählen, vorausgesetzt, daß er insbesondere das Verbot des Übermaßes beachtete (vgl. BVerfGE 7, 377 [406]). Er durfte dabei Möglichkeiten beiseite lassen, die er für schwer durchführbar halten oder von denen er Nachteile in anderer Hinsicht befürchten konnte. So aber liegt es hier.
&lt;p&gt;c) Um des vom Gesetz verfolgten Zweckes willen ist den Ladeninhabern eine solche Beschränkung der freien Berufsausübung auch zuzumuten. Das Ladenschlußgesetz bringt zwar gegenüber § 22 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 eine weitere Verkürzung der Ladenöffnungszeiten. Diese fällt jedoch kaum ins Gewicht, da in dem gleichen Zeitraum die Arbeitszeiten in noch stärkerem Maße verkürzt wurden. Offenbar fühlt sich der Beschwerdeführer - obwohl sich sein Antrag gegen § 3 LSchG insgesamt richtet- nicht durch die Verlegung des abendlichen Ladenschlusses an den ersten fünf Wochentagen von 19 auf 18.30 Uhr beschwert, sondern durch den frühen Ladenschluß an den Samstagen, also durch die für ihn ungünstige Verteilung der Ladenöffnungszeiten. Es ist aber gerade der Hauptzweck des Ladenschlußgesetzes, den Ladenangestellten die Vorteile eines zusammenhängenden freien Wochenendes zu verschaffen, das eine breite Schicht der anderen Arbeitnehmer und die meisten Beamten bereits genießen. Dabei stand der Gesetzgeber vor der Aufgabe, den entgegenstehenden Interessen der Ladeninhaber und der Käufer gerecht zu werden. Dies wollte er dadurch erreichen, daß er den Angestellten zumutet, an einem Samstag im Monat auf das freie Wochenende zu verzichten, den Käufern, ihre Kaufgewohnheiten zu ändern, und daß er die Ladeninhaber in ihren Umsatzmöglichkeiten beschränkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Einwand des Beschwerdeführers, daß er als Buchhändler&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_237_242&quot; id=&quot;BVerfGE_13_237_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_237_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 237 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von dem allgemeinen Ladenschluß stärker betroffen sei als der Handel mit lebensnotwendigen Dingen, die Regelung zwar für andere Geschäftszweige erträglich, aber gerade für den seinen unzumutbar hart sei, dringt demgegenüber nicht durch. Es mag zutreffen, daß bei einer starken Verminderung der Einkaufszeit die Käufer zunächst den lebenswichtigen Bedarf decken und nur den Rest der Zeit zum Einkauf von Büchern und anderen Dingen des gehobenen Bedarfs verwenden werden. Aber solche Schwierigkeiten bestehen nicht allgemein, sondern nur für eine Schicht in abhängiger Stellung, die ihre Arbeitszeit nicht selbst einteilen kann und deshalb auf den Samstagnachmittag als Einkaufszeit angewiesen ist. Diese Schicht, die zum Teil auch als regelmäßige Käuferin von Büchern in Betracht kommt, wird immer schmaler, je mehr Betriebe und Behörden den Samstag arbeitsfrei halten. Dies wird zur Folge haben, daß sich der Umsatz in steigendem Maße vom Samstagnachmittag auf den Samstagvormittag verlagert. Soweit Betriebe und Behörden am Samstag als Arbeitstag festhalten, bürgert sich die Gewährung eines arbeitsfreien Nachmittags an einem anderen Wochentag ein. Wenn angesichts dieser Entwicklung der Gesetzgeber den Ladenschluß an einem Samstag im Monat auf 18 Uhr festsetzt, hat er auch auf die Interessen des Buchhandels ausreichende Rücksicht genommen.
&lt;p&gt;d) Die Einbeziehung des Buchhandels in die allgemeine Ladenschlußregelung verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Wenn der Gesetzgeber verschiedene Lebenssachverhalte vorfindet, hat zunächst er zu beurteilen, ob die vorgegebenen Unterschiede so erheblich sind, daß sie auch verschiedene Rechtsfolgen verlangen. Die vom Beschwerdeführer behauptete stärkere Belastung des Buchhandels durch das Ladenschlußgesetz gegenüber dem Handel mit lebensnotwendigen Gütern ist nicht so bedeutsam, daß sie der Gesetzgeber berücksichtigen mußte, zumal Ausnahmevorschriften für den Buchhandel allein zu neuen Schwierigkeiten, Überschneidungen und Ungereimtheiten führen würden. Bücher werden auch in Warenhäusern, Schreibwarengeschäften und Kiosken angeboten, der Fachbuchhandel selbst vertreibt auch andere Arti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_237_243&quot; id=&quot;BVerfGE_13_237_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_237_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 237 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kel wie Zeitschriften und ähnliches. Die gleiche Ausnahme, die der Beschwerdeführer für den Buchhandel erstrebt, könnten auch andere Geschäftszweige für Güter des gehobenen Bedarfs (etwa Musikhandlungen, Schallplattengeschäfte, Kunsthandlungen) für sich in Anspruch nehmen. Wenn der Gesetzgeber angesichts solcher Abgrenzungsschwierigkeiten das allen Betrieben des Einzelhandels Gemeinsame als ausschlaggebend ansah und der Verschiedenheit der Geschäftszweige kein Gewicht beimaß, so hat er die Grenzen seiner ihm im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1266&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1266#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-72-gg">Art. 72 GG</category>
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 <pubDate>Sun, 10 Jun 2012 18:20:39 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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</item>
<item>
 <title>BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1265</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Ladenschlußgesetz I        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 13, 230; BayVBl 1962, 51; DÖV 1962, 21; DVBl 1962, 608; MDR 1962, 192         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Zur Frage des Betroffenseins durch ein Gesetz.&lt;br /&gt;
2. Zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 13, 230        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_230_230&quot; id=&quot;BVerfGE_13_230_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_230_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 230 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Zur Frage des Betroffenseins durch ein Gesetz.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 29. November 1961 auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1961&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 758/57 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Bürovorsteherin Hildegard M..., 2. der Angestellten Margot W..., gegen § 3 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen § 3 des Gesetzes über den Ladenschluß (LSchG) vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 17. Juli 1957 (BGBl. I S. 722)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_230_231&quot; id=&quot;BVerfGE_13_230_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_230_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 230 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845). § 3 l. SchG lautet:
&lt;p&gt;&quot;Allgemeine Ladenschlußzeiten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verkaufsstellen müssen, vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 4 bis 16, zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen, 2. montags bis freitags bis sieben Uhr und ab achtzehn Uhr dreißig Minuten, 3. sonnabends bis sieben Uhr und ab vierzehn Uhr, am ersten Sonnabend im Monat oder, wenn dieser Tag auf einen Feiertag fällt, am zweiten Sonnabend im Monat sowie an den vier aufeinanderfolgenden Sonnabenden vor dem 24. Dezember ab achtzehn Uhr, 4. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab vierzehn Uhr. Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen rügen in erster Linie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Frau M. ist Bürovorsteherin bei einem Rechtsanwalt und behauptet, daß sie angesichts ihrer leitenden Position ihre vereinbarte Arbeitszeit von 43 Wochenstunden ständig überschreiten müsse. Frau W. ist in einem Bundesministerium beschäftigt und hat bei einer Arbeitszeit von 45 Wochenstunden bisher zwei freie Samstage im Monat. Beide behaupten, die Regelung des Ladenschlußgesetzes lasse ihnen nicht genügend Zeit für ihre Einkäufe. Es fehle insbesondere die Möglichkeit, Waren in Ruhe zu vergleichen und auszuwählen. Das Ladenschlußgesetz hindere sie, außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten ihre Handlungsfreiheit durch Einkäufe zu betätigen, und verletze dadurch ihr Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Grundrecht gelte zwar nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung; zu dieser gehöre jedoch § 3 LSchG nicht. Der Ladenschluß falle als Rechtsmaterie unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Nr. 11 (Recht der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_230_232&quot; id=&quot;BVerfGE_13_230_232&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_230_232&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 230 (232):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wirtschaft) und Nr. 12 GG (Arbeitsschutz). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung dürfe der Bund nur dann tätig werden, wenn ein Bedürfnis zur bundesgesetzlichen Regelung nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliege. Hieran fehle es beim Ladenschlußgesetz. Eine gesetzliche Regelung des Ladenschlusses sei überhaupt überflüssig, die Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit sei unzumutbar und verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Ladenschlußgesetz verletze ferner den Gleichheitssatz, indem es den gesetzlichen Ladenschluß für den Einzelhandel anordne, während eine entsprechende gesetzliche Regelung für gleichgelagerte Fälle - etwa im Gaststätten- und Verkehrsgewerbe - nicht getroffen sei, obgleich die Angestellten dieser Wirtschaftszweige den gleichen Anspruch auf ein freies Wochenende hätten wie die Angestellten des Einzelhandels. Schließlich widerspreche das Ladenschlußgesetz der Grundentscheidung der Verfassung für eine freiheitliche Wirtschaftsordnung sowie dem Sozialstaatsgebot.
&lt;p&gt;Die Bundesregierung äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden und hält sie im übrigen für nicht begründet. Insbesondere habe dem Bund keineswegs die Kompetenz zum Erlaß des Ladenschlußgesetzes gefehlt. Die Entscheidung, ob ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung bestehe, liege im Ermessen des Bundesgesetzgebers, dessen Entscheidung nur daraufhin überprüft werden könne, ob er die Grenzen seines Ermessens verkannt oder es mißbraucht habe. Beides sei nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch den Landesregierungen ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Der Hessische Ministerpräsident hat ein Gutachten von Prof. Dr. Lerche über die Nachprüfbarkeit der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt und sich dessen Ergebnis angeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Richter Dr. Heiland ist vor der Beschlußfassung verstorben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Formell sind zwar Adressaten des Gesetzesbefehls nicht die Beschwerdeführerinnen selbst, sondern die Inhaber der Verkaufs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_230_233&quot; id=&quot;BVerfGE_13_230_233&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_230_233&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 230 (233):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellen, denen die Schließung ihrer Läden zu bestimmten Zeiten auferlegt wird.
&lt;p&gt;Die Einwirkung dieser Maßnahme auf die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen geht aber über eine bloße Reflexwirkung hinaus. Die an den Ladeninhaber gerichtete Norm hindert zwangsläufig die Kundschaft am Einkauf, wirkt also wie ein unmittelbar an diese gerichteter Gesetzesbefehl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Bund hat durch Erlaß des Ladenschlußgesetzes nicht gegen Art. 72 Abs. 2 GG verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die durch das Ladenschlußgesetz geregelte Materie gehört zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes; als Gewerberecht fällt sie unter Nr. 11, als Recht des Arbeitsschutzes unter Nr. 12 des Art. 74 GG. In diesem Bereich ist gemäß Art. 72 Abs. 2 GG der Bund zur Gesetzgebung nur befugt, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht. Die Entscheidung darüber, ob ein solches Bedürfnis vorliegt, weil eine der in Art. 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GG näher bestimmten Voraussetzungen gegeben ist, hat zunächst derjenige zu treffen, dem es obliegt zu handeln, also der Bundesgesetzgeber. Was insbesondere Nr. 3 des Art. 72 Abs. 2 GG anlangt, so ist der Bundesgesetzgeber nicht darauf beschränkt, einer bereits bestehenden Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse mit bundeseinheitlicher Gesetzgebung lediglich zu folgen. Es kann ihm nicht versagt sein, auf das ihm erwünscht erscheinende Maß an Einheitlichkeit im Sozialleben hinzustreben. Hierin liegt eine politische Vorentscheidung, die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich zu respektieren hat, weil es die Aufgabe jedes Gesetzgebers ist, Lebensverhältnisse - insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaft - gestaltend zu ordnen. Der Bundesgesetzgeber hat sich dann aber gemäß Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG zu fragen, ob die von ihm angestrebte Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse sein eigenes Tätigwerden erfordert; nur dann darf er die Bedürfnisfrage bejahen. Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit und Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse sind zwar Rechtsbegriffe. Sie sind jedoch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_230_234&quot; id=&quot;BVerfGE_13_230_234&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_230_234&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 230 (234):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
so unbestimmt, daß ihre Konkretisierung weitgehend darüber entscheidet, ob zu ihrer Erreichung ein Bundesgesetz erforderlich ist. Das Bundesverfassungsgericht ist deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob der Bundesgesetzgeber die in Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG verwendeten Begriffe im Prinzip zutreffend ausgelegt und sich in dem dadurch bezeichneten Rahmen gehalten hat.
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat in der mündlichen Verhandlung ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung des Ladenschlusses vor allem mit der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, den die Landesgrenzen überschreitenden einheitlichen Wirtschaftsräumen und dem Zusammenhang des Ladenschlusses mit dem bundesrechtlich geregelten Schutz der Arbeitszeit (Arbeitszeitordnung und §§ 105 a ff. GewO) begründet. Sie hat weiter hervorgehoben, daß die Arbeitsminister der Länder eine bundesgesetzliche Regelung angeregt haben, woraus sich ergebe, daß den Ländern selbst eine im Sinne des Art. 72 Abs. 2 Nr. 1 GG &quot;wirksame&quot; Regelung des Ladenschlusses nicht möglich war. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht feststellen, daß der Bundesgesetzgeber seinen Ermessensbereich überschritten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführerinnen wenden ferner ein, daß die ins einzelne gehende Regelung des Ladenschlusses nicht nur das notwendige Maß der Beschränkung des Kunden weit überschreite, sondern überhaupt überflüssig sei, zumal andere Staaten sich mit wenigen Bestimmungen allgemeiner Art begnügten, soweit sie überhaupt eine gesetzliche Regelung getroffen hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der letzte Gesichtspunkt versagt schon deshalb, weil nicht nur schematisch die Ladenöffnungszeiten nebeneinander dargestellt, sondern auch die in den einzelnen Staaten sehr verschiedenen Einkaufsgewohnheiten der Bevölkerung, wie überhaupt die allgemeinen Lebensverhältnisse in den Vergleich einbezogen werden müßten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Einwand, die Regelung durch Gesetz sei überflüssig, enthält den Vorwurf, daß der Gesetzgeber seine Befugnisse mißbraucht habe. Einen Mißbrauch könnte das Bundesverfassungsgericht nur dann feststellen, wenn sich für eine gesetzliche Rege&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_230_235&quot; id=&quot;BVerfGE_13_230_235&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_230_235&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 230 (235):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung kein sachlicher Grund finden ließe. Dies ist aber nicht der Fall. Ladenschlußbestimmungen für den Werktag waren schon in der Gewerbeordnung seit 1900, der Demobilmachungsverordnung vom 18. März 1919 und in den Arbeitszeitordnungen vom 26. Juli 1934 (§§ 24, 25) und 30. April 1938 (§§ 22, 23) enthalten. Sie galten bis zum Erlaß des Ladenschlußgesetzes und beweisen, daß seit Jahrzehnten eine gesetzliche Ordnung der Ladenschlußzeiten für notwendig gehalten wurde. Das Ladenschlußgesetz soll die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen für die Ladenangestellten sicherstellen, zumindest ihre Kontrolle wirksamer machen; darüber hinaus will es die zulässige Arbeitszeit auf die Tageszeiten der Werktage verteilen und - soweit es die Verkaufsstellen ohne Angestellte einbezieht - gleiche Chancen im Wettbewerb herbeiführen. Es mag sein, daß auch ohne gesetzliche Vorschriften über den werktäglichen Ladenschluß die Beachtung des Arbeitszeitschutzes der Angestellten durchzusetzen gewesen wäre. Es ist aber nicht zu verkennen, daß angesichts der zahlreichen einander widerstreitenden Interessen eine gesetzliche Regelung zum Ausgleich und zur sozialen Befriedung beizutragen vermag. Dies genügt, um den Vorwurf eines Mißbrauchs der Gesetzgebungsgewalt zu entkräften.
&lt;p&gt;c) Das Gesetz beschränkt die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen auch nicht in unzumutbarer oder übermäßig belastender Weise. Es ist zuzugeben, daß die Beschwerdeführerinnen, die neben ihrer Berufstätigkeit einen Haushalt zu führen haben, durch das Gesetz erheblich stärker betroffen sind als etwa Hausfrauen, die ihre Arbeit selbst einteilen können, oder Personen, die keinen Haushalt führen; denn die 64 1/2 Stunden der Woche, während deren nach dem Ladenschlußgesetz Verkaufsstellen offen sein dürfen, fallen weitgehend mit der Arbeitszeit der Beschwerdeführerinnen zusammen. Doch hat der Gesetzgeber auf die Lage der erwerbstätigen Frauen bei der Regelung der Ladenöffnungszeiten ausreichend Rücksicht genommen. Ein Vergleich mit § 22 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938, der durch das Ladenschlußgesetz abgelöst wurde, zeigt, daß dieses&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_230_236&quot; id=&quot;BVerfGE_13_230_236&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_230_236&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 230 (236):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im ganzen keine erhebliche weitere Beschränkung gebracht hat. Zwar sind die Ladenöffnungszeiten insgesamt um durchschnittlich 7 1/2 Stunden in der Woche verkürzt worden; dem steht aber eine weitgehende Verkürzung auch der Arbeitszeiten seit 1938 gegenüber. Ihre Belastung sehen die Beschwerdeführerinnen offenbar auch nicht in der Verkürzung der Ladenöffnungszeiten an sich, sondern darin, daß an drei (eventuell vier) Samstagen im Monat der Einkauf am Nachmittag unterbunden wird. Die Erschwerungen, die dadurch entstehen, können jedoch hingenommen werden, da im ganzen gesehen auch diese Regelung den berufstätigen Frauen noch ausreichend Zeit zum Einkauf läßt: Für den täglichen Bedarf reicht die Zeit zwischen Beendigung der Arbeitszeit und Ladenschluß an den ersten fünf Tagen der Woche und am Samstagvormittag, zum Einkauf von anderen Gegenständen kann, wenn sonst keine Zeit zur Verfügung steht, der erste Samstagnachmittag im Monat benutzt werden. Es kommt hinzu, daß bereits viele Betriebe und Behörden dazu übergegangen sind, zwei Samstage im Monat (wie bei der Beschwerdeführerin zu 2) oder den Samstag schlechthin arbeitsfrei zu halten. Eine gewisse Anpassung der Arbeitszeit an die Ladenöffnungszeiten ist auch bei den Angestellten eines Anwaltsbüros durchführbar. Im übrigen müssen gewisse Härten für einzelne in Kauf genommen werden, da ein Gesetz, das seiner Natur nach typisieren muß, nicht alle Einzelfälle berücksichtigen kann und fast immer mit anderen Interessen in Konflikt gerät; es genügt, wenn es eine für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelung schafft.
&lt;p&gt;d) Der Gesetzgeber war an seiner Regelung auch nicht dadurch gehindert, daß für andere Gewerbezweige, wie das Verkehrsgewerbe und das Gaststättengewerbe, eine dem Ladenschlußgesetz entsprechende Regelung fehlt. Diese Gewerbezweige unterscheiden sich, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, in so erheblichem Maße von dem Einzelhandel, daß der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sein kann, entweder für sie eine dem Ladenschlußgesetz entsprechende Regelung zu treffen oder eine Regelung des Ladenschlusses zu unterlassen.&lt;/p&gt;


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        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1265&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
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 <pubDate>Sun, 10 Jun 2012 17:50:51 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 22.04.1958 - 2 BvL 32/56; 2 BvL 34/56; 2 BvL 35/56</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1009</link>
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                    Hamburgisches Urlaubsgesetz        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 7, 342; BB 1958, 704; BB 1958, 876; DVBl 1958, 541; JZ 1958, 480; MDR 1958, 656; NJW 1958, 1179; RdA 1958, 361; RdA 1958, 400        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;BAG, 26.10.1955 - 1 AZR 23/53&lt;/li&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlaß von Urlaubsgesetzen bestimmt sich nach Art. 70, 74 Nr. 12, 72 Abs. 1 GG. Da der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer bundesrechtlich nicht erschöpfend geregelt ist, verstoßen die nachkonstitutionellen Urlaubsgesetze der Länder nicht gegen Art. 72 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
2. Das Arbeitsrecht wird nicht vom bürgerlich-rechtlichen Kodifikationsprinzip (Art. 3, 55, 218 EGBGB) erfaßt, denn es hat sich als Ganzes – einschließlich seiner Privatrechtsnormen – im Laufe der letzten Jahrzehnte zu einem selbständigen und eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt, das neben dem bürgerlichen Recht steht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 7, 342        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_342&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlaß von Urlaubsgesetzen bestimmt sich nach Art. 70, 74 Nr. 12, 72 Abs. 1 GG. Da der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer bundesrechtlich nicht erschöpfend geregelt ist, verstoßen die nachkonstitutionellen Urlaubsgesetze der Länder nicht gegen Art. 72 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Arbeitsrecht wird nicht vom bürgerlich-rechtlichen Kodifikationsprinzip (Art. 3, 55, 218 EGBGB) erfaßt, denn es hat sich als Ganzes -- einschließlich seiner Privatrechtsnormen -- im Laufe der letzten Jahrzehnte zu einem selbständigen und eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt, das neben dem bürgerlichen Recht steht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 22. April 1958&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 32/56 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der Urlaubsgesetze der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Januar 1951 (GVBl. S. 11), des Landes Württemberg-Baden in der Fassung des Gesetzes Nr. 743 vom 3. April 1950 (RegBl. S. 30) und des Landes Schleswig-Holstein vom 29. November 1949 (GVBl. 1950 S. 1) - Vorlagebeschlüsse des Bundesarbeitsgerichts, 1. Senat, vom 26. Oktober 1955 (1 AZR 23/53, 295/55, 376/55), 2. Mai 1956 (1 AZR 88/55) und 6. Juli 1956 (1 AZR 276/54) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Urlaubsgesetze der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Januar 1951 (GVBl. S. 11), des Landes Württemberg- Baden in der Fassung des Gesetzes Nr. 743 vom 3. April 1950 (RegBl. S. 30) und des Landes Schleswig-Holstein vom 29. November 1949 (GVBl. 1950 S. 1) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor 1945 war der Urlaub nur für bestimmte Personengruppen gesetzlich geregelt (§ 21 Jugendschutzgesetz, § 17 Deutsches Beamtengesetz).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach 1945 haben die Verfassungen der meisten Länder der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_343&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesrepublik einen allgemeinen Urlaubsanspruch verfassungsrechtlich garantiert:
&lt;p&gt;Verfassungen von Baden (Art. 41), Bayern (Art. 174), Bremen (Art. 56), Hessen (Art. 34), Nordrhein-Westfalen (Art. 24 Abs. 3), Rheinland-Pfalz (Art. 57 Abs. 4), Württemberg- Baden (Art. 22), Württemberg-Hohenzollern (Art. 96 Abs. 3).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Ausnahme des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern haben inzwischen sämtliche Länder Urlaubsgesetze erlassen, und zwar bis zum Zusammentritt des Bundestages (7. September 1949): Hessen, Württemberg-Baden, Bremen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Baden. Nach diesem Zeitpunkt sind die Urlaubsgesetze von Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden (Änderungsgesetz von 1950), Bayern, Hamburg, Berlin und Nordrhein-Westfalen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Urlaubsgesetze sehen einen Mindesturlaub von zwölf Werktagen und grundsätzlich eine sechsmonatige Wartezeit für die erste Entstehung des Urlaubsanspruchs vor. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freizeit gewährt werden, so tritt an Stelle des Urlaubsanspruchs in der Regel eine Geldforderung (Urlaubsabgeltung). Im übrigen behandeln die Urlaubsgesetze das Urlaubsentgelt, die Zeit und Art der Urlaubsgewährung, Arbeit und Erkrankung während des Urlaubs, sowie die Frage, ob bei Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit ein anteiliger Urlaub zu gewähren ist. In Einzelheiten weichen die Urlaubsgesetze teilweise erheblich voneinander ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgesetzgeber hat den Urlaub nur für einzelne Personengruppen geregelt (§ 33 Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953, § 89 Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953, § 55 Beamtenrechtsrahmengesetz vom 1. Juli 1957).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesarbeitsgericht hat drei miteinander verbundene Verfahren, in denen die Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 6 Abs. 3 des Hamburger Urlaubsgesetzes (HUG) vom 27. Ja&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_344&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nuar 1951 (GVBl. S. 11) geltend machen, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt.
&lt;p&gt;Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war der Landesgesetzgeber zum Erlaß des Urlaubsgesetzes nicht zuständig, da dieses einen rein privatrechtlichen Inhalt habe, und das Privatrecht durch das Bürgerliche Gesetzbuch erschöpfend geregelt sei. Dies ergebe sich aus dem in Art. 3, 55 und 218 EGBGB festgelegten Kodifikationsprinzip. Diese Bestimmungen lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetze die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 55:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten außer Kraft, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 218:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die bisherigen Landesgesetze maßgebend bleiben, können sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Landesgesetz auch geändert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das bürgerlich-rechtliche Kodifikationsprinzip beziehe sich auf das gesamte Privatrecht einschließlich der privatrechtlichen Vorschriften des Wirtschaftsrechts und Arbeitsrechts (Art. 74 Nr. 11 und 12 GG). Das ergebe sich aus dem Ziel der Schöpfer des BGB, auf dem Gebiet des Privatrechts nach jahrhundertelanger Rechtszersplitterung die Rechtseinheit herzustellen und zu erhalten. Eine Abschwächung des Kodifikationsprinzips führe zu verhängnisvoller Rechtszersplitterung, da jedes Land dann Gesetze über die verschiedensten privatrechtlichen Materien -- z. B. über den Trödelvertrag, den Elektrizitätslieferungsvertrag oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_345&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die positive Vertragsverletzung -- mit der Begründung erlassen könnte, es fehle insoweit an einer bundesrechtlichen Regelung.
&lt;p&gt;2. Selbst wenn man aber das Kodifikationsprinzip enger auslege und auf die im BGB ausdrücklich geregelten Sachgebiete beschränke, sei das Ergebnis nicht anders. Denn die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber seien im Dienstvertragsrecht des BGB geregelt und damit der landesgesetzlichen Ergänzung oder Abänderung entzogen. Der Urlaubsanspruch gehe unmittelbar aus dem BGB hervor. Er wurzle in der in §§ 618, 242 BGB zum Ausdruck gekommenen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Verbindung mit den Prinzipien des sozialen Rechtsstaats (Art. 20, 28 GG). Der Wegfall der Urlaubsgesetze hinterlasse daher keine Lücke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Art. 3, 55, 218 EGBGB seien nicht etwa durch Art. 74 Nr. 1, 11, 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG aufgehoben. Denn diese Bestimmungen bezögen sich nur darauf, auf welchen Gebieten der Bund und die Länder potentiell Gesetze erlassen könnten. Im Gegensatz hierzu seien Art. 3, 55 EGBGB keine Kompetenznormen. Sie beträfen lediglich die Frage, inwieweit in Art. 74 GG genannte Materien bereits vom Bund erschöpfend geregelt und die Länder daher nicht mehr zur Gesetzgebung befugt seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Da das Urlaubsrecht bereits aus dem BGB herzuleiten sei, verstoße das HUG auch gegen Art. 31 GG. Dieser schließe, wie seine Entstehungsgeschichte ergebe, auch mit dem Bundesrecht inhaltlich übereinstimmendes Landesrecht aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In zwei weiteren Fällen, in denen die Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche nach den Urlaubsgesetzen der Länder Württemberg-Baden vom 6. August 1947 in der Fassung vom 3. April 1950 (RegBl. S. 30) und Schleswig-Holstein vom 29. November 1949 (GVBl. 1950 S. 1) geltend machen, hat das Bundesarbeitsgericht die Verfahren ebenfalls gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_346&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zur Begründung verweist das Bundesarbeitsgericht auf die schon zum HUG geltend gemachten Gründe und führt zusätzlich aus: Das frühere (vorkonstitutionelle) württemberg-badische Urlaubsgesetz vom 6. August 1947 in der Fassung vom 6. April 1949 (RegBl. S. 57) sei gemäß Art. 125 Nr. 2 GG partielles Bundesrecht geworden. Das Land sei daher schon aus diesem Grunde nicht befugt gewesen, dieses Gesetz durch das neue Gesetz vom 3. April 1950 abzuändern.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und sämtlichen Landesregierungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, ferner der hamburgischen Bürgerschaft, den Landtagen der Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein, den Beteiligten der Ausgangsverfahren und gemäß § 80 Abs. 5 BVerfGG den obersten Gerichten der genannten Länder. Von der Möglichkeit zur Äußerung haben der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die Regierungen der Länder Baden- Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sowie der Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg und das Landesarbeitsgericht Hamburg Gebrauch gemacht. Sie halten die Urlaubsgesetze der Länder für gültig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung hängt von der Gültigkeit formeller, nachkonstitutioneller Gesetze ab, da das Bundesarbeitsgericht von einer unterschiedlichen Höhe des Urlaubsanspruchs ausgeht, je nachdem, ob die Urlaubsgesetze gültig sind oder nicht. Die Verfahren wurden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen konnte (BVerfGE 2, 213 [217 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_347&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Urlaubsgesetze der Freien und Hansestadt Hamburg, des früheren Landes Württemberg-Baden und des Landes Schleswig- Holstein sind mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kompetenz der Länder zum Erlaß von Urlaubsgesetzen bestimmt sich nach Art. 70, 74 Nr. 12, 72 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesurlaubsgesetze regeln Einzelheiten über den Erholungsurlaub der Arbeitnehmer, mithin eine Materie des Arbeitsrechts, das zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehört (Art. 74 Nr. 12 GG). In diesem Bereich haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 GG). Die bundesrechtliche Regelung eines Sachgebiets schließt danach die Landesgesetzgebung im Bereich dieser Materie dann aus, wenn sie die Materie erschöpfend regelt. Wann eine bundesrechtliche Regelung erschöpfend ist, ist einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes zu entnehmen (BVerfGE 1, 283 [296]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In gleicher Weise war die Zuständigkeit des Reichs- und des Landesgesetzgebers bereits nach der Weimarer Reichsverfassung (Art. 12 Abs. 1) abgegrenzt, ebenso nach den Grundsätzen, die die Staatsrechtslehre zu der Reichsverfassung von 1871 entwickelt hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. Schulze, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 2, 1886, S. 127; Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Bd. 2,1911, S. 122.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich die vollständige und jede Landesgesetzgebung ausschließende Ordnung des Urlaubsrechts aus dem in Art. 3, 55, 218 EGBGB enthaltenen Kodifikationsprinzip. In diesem sieht das Schrifttum in Übereinstimmung mit RGZ 55, 256 und dem Bundesarbeits&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_348&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gericht -- eine Sperre für den Landesgesetzgeber, außerhalb der Vorbehalte des EGBGB privatrechtliche Normen zu setzen; dabei sei es gleichgültig, ob das Reichs- oder Bundesrecht eine privatrechtliche Materie bereits erschöpfend geregelt habe oder ob Lücken bestünden; die Ausfüllung etwaiger Lücken des Privatrechts sei daher nur durch Bundesgesetz oder rechtsschöpferische richterliche Auslegung aus den Grundsätzen, Generalklauseln und dem Geist des BGB möglich.
&lt;p&gt;Vgl. Endemann, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, 8. Aufl. 1903, S. 75, insb. Anm. 7; von Tuhr, Der Allgemeine Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, 1910, S. 12; Meyer-Anschütz, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, 7. Aufl. 1919, S. 716; Cosack, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, 8. Aufl. 1927, S. 14; Lehmann, Allgemeiner Teil des BGB, 10. Aufl. 1957, S. 36.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß sich das Kodifikationsprinzip auch auf das private Arbeitsrecht erstrecke, hat besonders Nipperdey betont.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. Nipperdey, Bundesprivatrecht und Landesprivatrecht, NJW 1951, 897; Enneccerus-Kipp-Wolff, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, bearbeitet von Nipperdey, 14. Aufl. 1952, S. 47 ff.; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl. 1957, S. 396; Dahs, Bundesarbeitsrecht und Landesarbeitsrecht, RdA 1949, 321 (324); Köttgen, BB 1956, 442; Wiese, RdA 1957, 81 f.; etwas einschränkend Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. 1, 2. Aufl. 1955, S. 51.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Auffassung stehen Bedenken entgegen, jedenfalls soweit Art. 3, 55, 218 EGBGB auch auf das Arbeitsrecht bezogen werden. Denn dieses hat sich als Ganzes -- einschließlich seiner Privatrechtsnormen -- im Laufe der letzten Jahrzehnte zu einem selbständigen und eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt, das neben dem bürgerlichen Recht steht und nicht mehr vom Kodifikationsprinzip des EGBGB erfaßt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn auch schon in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts soziale Mißstände zu Schutznormen des Staates (u.a. in der Gewerbeordnung von 1869) und zur Selbsthilfe der Beteiligten geführt hatten, wurden doch die sozialen Probleme um die Jahrhundertwende noch nicht als Aufgabe einer besonderen Arbeitsgesetzgebung gesehen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_349&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Erst nach Erlaß des BGB entwickelte sich allmählich das moderne Arbeitsrecht. 1903 erging das Kinderschutzgesetz, 1911 das Hausarbeitgesetz. Wesentliche soziale Forderungen der Arbeiterschaft, wie die gesetzliche Einführung des 8- Stunden-Tages, wurden erst nach dem ersten Weltkrieg erfüllt. Während die Reichsverfassung von 1871 das Arbeitsrecht überhaupt nicht erwähnt hatte, tauchte im Zuständigkeitskatalog der Weimarer Verfassung erstmals das &quot;Arbeitsrecht&quot; als besonderes Rechtsgebiet auf (Art. 7 Nr. 9). Art. 157 WRV stellte die Arbeitskraft unter den besonderen Schutz des Reiches und verhieß ein einheitliches &quot;Arbeitsrecht&quot;, d. h. dessen Zusammenfassung in einem &quot;einheitlichen, großen Gesetz&quot; (Anschütz, Komm. zur WRV, 14. Aufl. 1933, Anm. 2 zu Art. 157).
&lt;p&gt;Wichtige Gesetze aus der Zeit der Weimarer Republik waren die &quot;Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten&quot; (1918), das Betriebsrätegesetz, das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (beide 1920), die Verordnungen über das Schlichtungswesen und die Arbeitszeit (beide 1923), das Arbeitsgerichtsgesetz (1926), das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und das Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft (beide 1927). Für rund 75% aller Arbeitnehmer galten Tarifverträge. 1927 wurde das Reichsarbeitsgericht geschaffen. An den Universitäten wurden Lehrstühle für Arbeitsrecht errichtet. Schon damals war anerkannt, daß das Arbeitsrecht &quot;kein Teilgebiet einer anderen Rechtsdisziplin&quot;, sondern &quot;eine eigene Rechtsdisziplin&quot;, ein &quot;Sonderrechtsgebiet&quot; bildete (so z. B. Kaskel-Dersch, Arbeitsrecht, 4. Aufl. 1932, S. 1, 4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem zweiten Weltkrieg wurden in Fortführung dieser Entwicklung u.a. das Tarifvertragsgesetz (1949), das Kündigungsschutzgesetz (1951) und das Betriebsverfassungsgesetz (1952) erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im modernen Arbeitsrecht wird der schuldrechtliche Arbeitsvertrag immer mehr zu einem personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis umgestaltet, &quot;das sich von dem ausschließlich vermö&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_350&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gensrechtlich orientierten Schuldrecht des BGB wesensmäßig fundamental unterscheidet&quot; (Kaskel- Dersch, Arbeitsrecht, 5. Aufl. 1957, S. 113 ff., 18 f.). Der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses verlagert sich von der vertraglichen Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stärker zum Betrieb hin. Die Einzelvereinbarung tritt zurück; immer mehr wird der Inhalt des Arbeitsvertrags durch Tarifverträge bestimmt, die von Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit bindender Wirkung für ihre Mitglieder geschlossen werden. Bei Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen von Arbeitnehmern ist der Unternehmer an das Einverständnis der Betriebsvertretung gebunden. Auch durch weitere in den oben aufgeführten Gesetzen enthaltene Bestimmungen ist das Dienstvertragsrecht des BGB weitgehend ausgeschlossen oder modifiziert.
&lt;p&gt;Die Besonderheit des Arbeitsrechts zeigt sich auch darin, daß in ihm &quot;Privatrecht und öffentliches Recht in ein Ganzes verwoben sind&quot; (Nikisch, a.a.O. S. 41). Gelegentlich wird sogar die Meinung vertreten, das Arbeitsrecht &quot;beginne, neben dem öffentlichen Recht und neben dem privaten Recht zu einer dritten Säule unseres Rechtslebens zu werden&quot; (Bührig, in &quot;Die Rechtseinheit im deutschen Arbeitsrecht&quot; 1951, S. 76).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der rechtssoziologischen und juristischen Besonderheit der arbeitsrechtlichen Probleme hat Nipperdey die Herausnahme der arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit begründet; &quot;Die abhängige Arbeit hat sich zu einem eigenen Lebenskreis entwickelt, der das Arbeitsrecht zu einem besonderen Rechtskreis hat werden lassen, dem nur eine besondere Arbeitsgerichtsbarkeit entspricht&quot; (Das Parlament vom 2.10.1957).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das Arbeitsrecht durch die seit Erlaß des BGB eingetretene sozialrechtliche Entwicklung als Sonderrecht der unselbständigen Arbeitnehmer verselbständigt und &quot;aus dem Privatrecht ganz herausgelöst worden&quot; ist (Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, S. 320 f.), wird es von Art. 55 EGBGB nicht erfaßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß das Arbeitsrecht auch privatrechtliche Materien enthält&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_351&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und daß Art. 55 EGBGB von &quot;privatrechtlichen&quot; und nicht von &quot;bürgerlich-rechtlichen&quot; Vorschriften der Landesgesetze spricht, steht dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat in Art. 55 die &quot;privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze&quot; in Beziehung zum Bürgerlichen Gesetzbuch als gleichbedeutend mit &quot;bürgerlichem Recht&quot; angesehen. Aus der Wahl des Wortes &quot;privatrechtlich&quot; ergibt sich daher nicht zwingend, das gesamte Privatrecht einschließlich des privaten Arbeits- und Wirtschaftsrechts sei der Regelung durch den Landesgesetzgeber für alle Zukunft entzogen. Überdies kann eine Gesetzesbestimmung bei gleichbleibendem Wortlaut durch Veränderung der Verhältnisse einen Bedeutungswandel erfahren (vgl. BVerfGE 2, 401). Art. 55 EGBGB ist als eine Norm mit wechselndem Inhalt auszulegen, die zu ihrem inhaltlichen Bestandteil die sich wandelnde Wirklichkeit hat. Das Kodifikationsprinzip gilt nur für die Rechtsgebiete, die jeweils noch als bürgerlich-rechtlich anerkannt sind.
&lt;p&gt;Zu ihnen gehört heute das Arbeitsrecht nicht mehr. Seine Entwicklung zu einem besonderen Rechtsgebiet eigener Art hat Überdies ihren Ausdruck gefunden in Art. 74 Nr. 12 GG, der die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über das abhängige Arbeitsverhältnis in&amp;nbsp; einem &amp;nbsp;Begriff des Arbeitsrechts zusammenfaßt (vgl. JöR, NF Bd. 1, S. 519 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das Kodifikationsprinzip dem Erlaß landesrechtlicher Urlaubsgesetze nicht entgegensteht, kommt es lediglich darauf an, ob das Urlaubsrecht bundesrechtlich erschöpfend geregelt ist (Art. 72 Abs. 1 GG). Dies ist nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Arbeitsvertragsrecht ist eine der wenigen privatrechtlichen Materien, in denen trotz der Verheißung der Weimarer Verfassung (Art. 157) kein erschöpfendes Reichsgesetz ergangen ist. Das BGB kann als ein solches nicht angesehen werden. Denn für den Arbeitsvertrag bestimmter Berufsgruppen gelten Sondervorschriften, so z. B. für die gewerblichen Arbeiter, Angestell&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_352&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten und Lehrlinge (§§ 105 ff., 126 ff., 133 a ff. GewO), für die kaufmännischen Angestellten und Lehrlinge (§§ 59 ff. HGB), für die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten (Vorläufige Landarbeitsordnung vom 24. Januar 1919), für die Schiffsbesatzungen (Seemannsordnung, Binnenschiffahrtsgesetz, Flößereigesetz) und die im Bergbau Beschäftigten (landesrechtliche Berggesetze) (vgl. Nikisch a.a.O. S. 106 ff.). Daß das BGB nur eine Teilregelung des Arbeitsvertrags enthält, wird auch durch die oben aufgeführten zahlreichen Gesetze bestätigt; erst diese haben den Arbeitsvertrag entsprechend den Prinzipien des modernen Arbeitsrechts ausgestaltet.
&lt;p&gt;2. Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, das BGB habe den Urlaubsanspruch ausreichend geregelt, vermag nicht zu überzeugen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese &quot;Regelung&quot; ist immerhin 50 Jahre lang nicht erkannt worden. Noch im Jahre 1911 sah das Kaufmannsgericht Berlin in der Gehaltszahlung während des Urlaubs eine Schenkung (Jahrbuch des Kaufmannsgerichts Berlin, Bd. 3, 1912, S. 60, 221). Noch 1932 war das arbeitsrechtliche Schrifttum der Auffassung, daß dem deutschen Recht eine gesetzliche Regelung des Urlaubs im allgemeinen fremd sei und daher eine Pflicht zur Gewährung von Urlaub nur bestehe, wenn dieser besonders -- vor allem durch Tarifvertrag -- vereinbart sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 3. bis 5. Aufl. Bd. 1, 1931, S. 268; Bd. 2, 1932, S. 58, 90.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erst nach Erlaß des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) vom 20. Januar 1934 begann das Schrifttum, einen gesetzlichen Urlaubsanspruch aus der Fürsorgepflicht des Unternehmers herzuleiten. Es entnahm diesen jedoch nicht dem BGB, sondern dem § 2 Abs. 2 Satz 1 AOG. Diese Auffassung hat das Reichsarbeitsgericht allerdings abgelehnt. Es hat noch 1942 einen Anspruch auf Urlaub nur dann anerkannt, wenn dieser auf einer Vereinbarung oder auf einer tariflichen Bestimmung beruhte (ArbRSamml. Bd. 45, S. 107 f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vom Bundesarbeitsgericht herangezogenen bürgerlich-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_353&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtlichen Vorschriften erwähnen einen Urlaubsanspruch nicht. Das Bundesarbeitsgericht stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die Verpflichtung des Arbeitgebers, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten, daß der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist (§ 618 BGB), und die Vorschrift, daß eine Leistung, die durch einen Vertragsschließenden bestimmt werden soll, im Zweifel nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (§ 315 BGB). Selbst wenn man aus diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Prinzip des sozialen Rechtsstaats (Art. 20, 28 GG) einen Urlaubsanspruch dem Grunde nach herleitet, so wäre damit noch nichts über die näheren Einzelheiten des Urlaubs gesagt (Dauer des Urlaubs, Wartezeit, Urlaubsabgeltung usw.).
&lt;p&gt;3. Sonstige reichs- oder bundesrechtliche Bestimmungen über den Urlaub der Arbeitnehmer erfassen nur einen begrenzten Personenkreis (§ 21 Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938, § 33 Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953). Zudem ist § 21 Jugendschutzgesetz in keinem Land Bundesrecht geworden, da der Urlaub der Jugendlichen bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht zoneneinheitlich geregelt war (Art. 125 Nr. 1 GG; Dersch, Die Urlaubsgesetze, 1954, Anm. 40).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Bei der Gesamtwürdigung dieses Normenkomplexes (BVerfGE 1, 296) ist also festzustellen, daß der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer von Bundes wegen nicht erschöpfend geregelt ist. Die Länder können daher die Lücken, die das bundesrechtliche Arbeitsrecht läßt, mit &quot;sozialpolitisch angereichertem bürgerlichen Recht&quot; (Köttgen, BB 1956, 443) ausfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Urlaubsgesetze verstoßen auch nicht gegen Art. 31 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob sich der Satz &quot;Bundesrecht bricht Landesrecht&quot; nur auf widersprechendes oder auch auf gleichlautendes Landesrecht bezieht, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die engere Auslegung: Dennewitz in BonnKomm., 1950, Anm. II 2 c zu Art. 31; von Mangoldt, GG, 1953, Anm. 2 zu Art. 31; Giese,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_354&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GG, 4. Aufl. 1955, Anm. II zu Art. 31; Nipperdey, NJW 1951, 897; BayVerfGH, VerwRspr. 2, 400; a. A. Mallmann, JZ 1951, 255; Kratzer, Festschrift für Laforet, 1952, S. 109 ff.; Nitsche, BayVBl. 1956, 71.
&lt;p&gt;Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn bei den bundesrechtlichen Normen, die nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts das Landesrecht &quot;brechen&quot;, handelt es sich lediglich um allgemeine Bestimmungen oder Generalklauseln (§§ 618, 242, 315 BGB), die über die Gewährung von Urlaub keine konkreten Angaben enthalten. Aus ihnen läßt sich eine Urlaubsregelung nur im Wege rechtsschöpferischer Auslegung und unter Heranziehung von Grundrechtsnormen herleiten und auch insoweit nur unvollständig (vgl. oben III 2). Im Verhältnis zu den Landesurlaubsgesetzen können §§ 618, 242, 315 BGB daher weder als eine gleichlautende noch als eine widersprechende bundesrechtliche &quot;Regelung&quot; des Urlaubs angesehen werden. Vielmehr fehlt es insoweit an der hinreichenden Konkretisierung eines Bundesurlaubsrechts, so daß Art. 31 GG nicht anwendbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergänzend ist noch folgendes zu bemerken:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Annahme, Art. 3, 55, 218 EGBGB seien durch Art. 72, 74 GG zumindest teilweise außer Kraft gesetzt worden,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. Galperin in &quot;Die Rechtseinheit im deutschen Arbeitsrecht&quot;, 1951, S. 30 insb. Anm. 6; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, BB 1956, 1068; Arbeitsgericht Heidelberg, BB 1956, 690; Hessel, ArbuR, 1956, 268; Fischer, BB 1956,1206.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;trifft nicht zu. Art. 72, 74 GG normieren eine bedingte Gesetzgebungszuständigkeit der Länder: ihre Zuständigkeit hängt davon ab, daß die in Art. 74 GG genannten Sachgebiete bundesrechtlich noch nicht erschöpfend geregelt sind. Dagegen sind Art. 3, 55, 218 EGBGB keine Kompetenznormen; sie bringen lediglich zum Ausdruck, daß der Reichsgesetzgeber durch Erlaß des BGB eine erschöpfende Regelung des bürgerlichen Rechtes bezweckt hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_355&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 72, 74 GG treffen mithin eine Regelung für die künftige Gesetzgebung, während Art. 3, 55, 218 EGBGB den kodifikatorischen Charakter eines bereits&amp;nbsp; erlassenen &amp;nbsp;Gesetzes (des BGB) feststellen.
&lt;p&gt;Ob und inwieweit sich das bürgerlich-rechtliche Kodifikationsprinzip als eine den Art. 72, 74 GG widersprechende Sperre der Landesgesetzgebung auswirken kann -- etwa weil eine bürgerlich-rechtliche Elemente enthaltende Materie bundesrechtlich überhaupt nicht geordnet ist und eine Regelung auch nicht aus den Grundsätzen des BGB im Wege rechtsschöpferischer Auslegung gefunden werden kann --, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn das bürgerlich-rechtliche Kodifikationsprinzip bezieht sich, wie oben dargelegt wurde, nicht auf das Arbeitsrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es wird auch die Auffassung vertreten, das Kodifikationsprinzip erstrecke sich nur auf die im BGB im einzelnen geregelten oder wenigstens im Grundsatz erfaßten Gebiete; da das BGB den Urlaub nicht regele, seien die Landesurlaubsgesetze schon aus diesem Grunde gültig (so Hessel a.a.O.; Drabik, RdA 1956, 145). Diese These trägt die aus ihr gezogene Folgerung indessen nicht. Soweit das Kodifikationsprinzip des Art. 55 EGBGB reicht, gilt es auch dann, wenn das BGB eine Lücke hat (siehe oben II).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Vereinzelt wird angenommen, die Urlaubsgesetze gehörten wegen ihres öffentlich-rechtlichen Schutzcharakters zum öffentlichen Recht; sie seien daher schon aus diesem Grunde mit Art. 55 EGBGB vereinbar (Hessel a.a.O. S. 269). Es ist jedoch nicht möglich, die Unterscheidung von Privatrecht und öffentlichem Recht vom Gesetzeszweck abhängig zu machen. Denn es ist außerordentlich schwierig, festzustellen, ob ein Gesetz überwiegend dem Schutz öffentlicher oder privater Interessen dient. Vielmehr ist mit der überwiegenden Auffassung auf die am einzelnen Rechtsverhältnis Beteiligten abzustellen. Danach gehören die strittigen Urlaubsgesetze nicht zum öffentlichen Recht. Denn sie enthalten keine Vorschriften, die die Unterordnung des einzelnen unter die öffentliche Gewalt betreffen (z. B. Bestimmun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_356&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen über Strafen oder über ein Tätigwerden von Verwaltungsbehörden). Dabei wird nicht verkannt, daß die in den Landesverfassungen in den Abschnitten über Wirtschaft und Arbeit vorgesehenen Urlaubsgesetze nicht reine Regelungen des Arbeitsvertragsrechts, sondern Teilstück der gesamten sozialstaatlichen Konzeption sind, zu deren Verwirklichung der Staat unmittelbar die Arbeitsbedingungen gestaltet.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der Befürchtung des Bundesarbeitsgerichts, daß eine Rechtszersplitterung eintrete, können Bedenken gegen das Ergebnis nicht hergeleitet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urlaubsrecht wäre übrigens auch dann nicht einheitlich, wenn man der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts folgen würde. Denn dann wären zwar die nach dem 7. September 1949 erlassenen Urlaubsgesetze von Schleswig-Holstein, Bayern, Hamburg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und das württemberg- badische Änderungsgesetz nichtig; dagegen wären die vor dem 7. September 1949 erlassenen Urlaubsgesetze von Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Baden gültig und gemäß Art. 125 Nr. 2 GG in diesen Ländern partielles Bundesrecht geworden. Sie könnten durch den Landesgesetzgeber nicht mehr geändert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch dürften die Entscheidungen der Gerichte über die Dauer des Urlaubs, die Höhe des Urlaubsgeldes, die Länge der Wartezeit usw. verschieden ausfallen, wenn statt der nachkonstitutionellen Urlaubsgesetze nur die Generalklauseln des BGB vorhanden wären. Bei Fehlen einer vertraglichen Einzelvereinbarung oder eines Tarifvertrages würde der einzelne Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht einmal wissen, wieviel Urlaub ihm überhaupt zusteht. Der Nachteil einer solchen Rechtsunsicherheit und einer Rechtszersplitterung von Gericht zu Gericht wäre größer als der von Land zu Land.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem kann der Bund eine unerwünschte Rechtszersplitterung jederzeit durch ein erschöpfendes Bundesurlaubsgesetz beseitigen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_357&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ernste Nachteile für den Arbeitsfrieden sind daher bei Gültigkeit der nachkonstitutionellen Landesurlaubsgesetze nicht zu erwarten und offensichtlich auch nicht eingetreten.
&lt;p&gt;Die Besorgnis, die Länder könnten Gesetze über den Trödelvertrag, die positive Vertragsverletzung usw. erlassen, ist nicht begründet. Denn hier handelt es sich um Materien, die im Rahmen des bürgerlichen Rechts und damit des Kodifikationsprinzips des EGBGB geblieben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VII.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landesgesetzgeber war befugt, das württemberg-badische Urlaubsgesetz vom 6. August 1947 (RegBl. S. 78) in der Fassung vom 6. April 1949 (RegBl. S. 57) zu ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6 des Gesetzes vom 6. April 1949 hatte bestimmt: &quot;Dieses Gesetz tritt am 31. März 1950 außer Kraft.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das am 3. April 1950 ausgefertigte und am 8. Mai 1950 verkündete Gesetz Nr. 743 (RegBl. S. 30) verlängerte die Geltungsdauer des Urlaubsgesetzes und bestimmte hierzu:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landtag hat am 29. März 1950 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;... § 6 wird § 5 und erhält folgende Fassung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Gesetz gilt bis zum Inkrafttreten einer bundesgesetzlichen Urlaubsregelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz tritt am 31. März 1950 in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage ob, und inwieweit das württemberg-badische Urlaubsgesetz vom 6. August 1947 in der Fassung vom 6. April 1949 nach Art. 125 Nr. 2 GG Bundesrecht geworden ist -- z. B. weil es § 21 Jugendschutzgesetz abgeändert hat --, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es hätte diese Qualität als Bundesrecht jedenfalls verloren, da seine Geltungsdauer nach § 6 am 31. März 1950 abgelaufen war, und das Änderungsgesetz erst mehr als einen Monat später, am 8. Mai 1950, verkündet&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_342_358&quot; id=&quot;BVerfGE_7_342_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_342_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 342 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wurde. Erst mit der Verkündung wurde der Gesetzgebungsakt vollzogen (Beschluß vom 19. März 1958 -- 2 BvL 38/56 -).
&lt;p&gt;Das Gesetz vom 3. April 1950 hat sich allerdings in Art. 2 rückwirkende Kraft beigelegt. Durch diesen Akt des Landesgesetzgebers konnte jedoch bereits erloschenes Bundesrecht als solches nicht wieder aufleben. Dem Landesgesetz vom 3. April 1950 stand daher keine bundesrechtliche Regelung mehr entgegen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1009&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-218-egbgb">Art. 218 EGBGB</category>
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 <pubDate>Wed, 04 Apr 2012 18:03:33 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56; 2 BvL 33/56</title>
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                    BVerfGE 7, 244; BB 1958, 293; DÖV 1962, 233; DVBl 1958, 277; NJW 1958, 625         &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;VGH Baden-Württemberg, 22.02.1956 - 33/54&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;VG Freiburg, 01.06.1956 - VS 245/54&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die im deutschen Steuerrecht eingebürgerte Begriffsbestimmung der Steuer, die in der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ihren Niederschlag gefunden hat, gilt auch für das Grundgesetz. Sie muß den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes über die Steuergesetzgebung zugrunde gelegt werden.&lt;br /&gt;
2. Die Unterscheidungsmerkmale der verschiedenen Steuerarten in Art. 105 und Art. 106 GG sind dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen.&lt;br /&gt;
3. Für die Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung nach Art. 105 GG kommt es nicht darauf an, wie ein Abgabengesetz selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert. Entscheidend ist der materielle Gehalt der Abgabe.&lt;br /&gt;
4. Eine Steuer, die einheitlich für ein ganzes Land erhoben wird, und die in die allgemeine Staatskasse zur Mitfinanzierung einer dem Land obliegenden öffentlichen Aufgabe fließt, ist keine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. Nr. 1 GG.&lt;br /&gt;
5. a) Im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung bedeutet die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bundesgesetzgeber eine erschöpfende Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG. Einen Tatbestand, an den ein Bundesgesetz bereits eine Steuer geknüpft hat, kann der Landesgesetzgeber daher nicht mehr mit einer gleichartigen Steuer belegen.&lt;br /&gt;
b) Der in dem aufgehobenen § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 speziell für das Steuerrecht ausgesprochene Grundsatz, nach dem die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden ausschloß, ist heute für die konkurrierende Gesetzgebung in dem allgemeinen Grundsatz des Art. 72 Abs. 1 GG enthalten.&lt;br /&gt;
6. Gemäß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, 72 Abs. 1 GG ist der Steuergegenstand &quot;Entgelt für Warenumsätze&quot; dem Landesgesetzgeber verschlossen, weil der Bundesgesetzgeber ihn durch die allgemeine Umsatzsteuer in Anspruch genommen hat. Das gilt nicht für Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 7, 244        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_244&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die im deutschen Steuerrecht eingebürgerte Begriffsbestimmung der Steuer, die in der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ihren Niederschlag gefunden hat, gilt auch für das Grundgesetz. Sie muß den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes über die Steuergesetzgebung zugrunde gelegt werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Unterscheidungsmerkmale der verschiedenen Steuerarten in Art. 105 und Art. 106 GG sind dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Für die Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung nach Art. 105 GG kommt es nicht darauf an, wie ein Abgabengesetz selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert. Entscheidend ist der materielle Gehalt der Abgabe.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Eine Steuer, die einheitlich für ein ganzes Land erhoben wird, und die in die allgemeine Staatskasse zur Mitfinanzierung einer dem Land obliegenden öffentlichen Aufgabe fließt, ist keine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. Nr. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. a) Im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung bedeutet die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bundesgesetzgeber eine erschöpfende Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG. Einen Tatbestand, an den ein Bundesgesetz be&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_245&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;reits eine Steuer geknüpft hat, kann der Landesgesetzgeber daher nicht mehr mit einer gleichartigen Steuer belegen. b) Der in dem aufgehobenen § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 speziell für das Steuerrecht ausgesprochene Grundsatz, nach dem die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden ausschloß, ist heute für die konkurrierende Gesetzgebung in dem allgemeinen Grundsatz des Art. 72 Abs. 1 GG enthalten.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Gemäß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, 72 Abs. 1 GG ist der Steuergegenstand &quot;Entgelt für Warenumsätze&quot; dem Landesgesetzgeber verschlossen, weil der Bundesgesetzgeber ihn durch die allgemeine Umsatzsteuer in Anspruch genommen hat. Das gilt nicht für Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 4. Februar 1958&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 31, 33/56 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des badischen Landesgesetzes über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 (GVBl. S. 472), - Vorlagen des Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 1956 - Az 33/54 - und des Verwaltungsgerichts Freiburg/Brsg. vom 1. Juni 1956 - VS 245/54 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 (GVBl. S. 472) war mit Artikel 105 Absatz 2 Nr. 1 und Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 942) unvereinbar und daher nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 1 Abs. 1 des badischen Landesgesetzes über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 (GVBl. S. 472) führte für das Gebiet des ehemaligen Landes Baden &quot;vom Preis der Weinbauerzeugnisse... eine Abgabe in Höhe von 3 vom Hundert&quot; ein, die in der Durchführungsver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_246&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (246):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ordnung vom 30. Januar 1950 (GVBl. S. 99) als &quot;Weinabgabe&quot; bezeichnet wurde. § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes legte fest, daß die Abgabe &quot;keine Verbrauchssteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung&quot; sei und nicht besonders in Rechnung gestellt werden dürfe. Das Aufkommen der Abgabe sollte nach § 1 Abs. 3 &quot;zur Bekämpfung und Beseitigung der tatsächlichen oder drohenden Reblausverseuchung verwendet&quot; werden. Nach §§ 6 und 7 DVO sollte das Badische Ministerium der Landwirtschaft und Ernährung nach vorheriger Anhörung des Badischen Weinbauverbandes allgemeine Bestimmungen über die Verwendung der aufgebrachten Mittel für die Zwecke des Gesetzes erlassen. Solche allgemeinen Bestimmungen sind nicht erlassen worden. Das Aufkommen aus der Weinabgabe war im Haushaltsplan des Landwirtschaftsministeriums in Kapitel III Titel 29 &quot;Zuweisung aus der Weinabgabe&quot; veranschlagt, und zwar als &quot;zweckgebundene Mittel&quot; (im Haushaltsplan 1950 und 1951 DM 360 000). Unter den Ausgaben war in Kapitel III Titel 406 ein Betrag ausgeworfen für &quot;Förderung des Weinbaues und Wiederaufbau von Rebanlagen, Rebmuttergärten und Rebschulen&quot; (1950: 850 000 DM; 1951: 696 000 DM). In den Erläuterungen zu diesem Titel hieß es: &quot;Die große Verseuchung des Rebgebietes durch die Reblaus bedingt einen verstärkten Wiederaufbau der Rebanlagen, Rebmuttergärten und Rebschulen. Einschließlich der Mittel der Weinabgabe ist eine Beteiligung durch Staatsmittel erforderlich&quot;.
&lt;p&gt;Für die Weinabgabe wurden die in Baden gewonnenen Weinbauerzeugnisse beim Erzeuger erfaßt; in diesem Falle wurde die Abgabe nach dem &quot;Erzeugerpreis&quot; bemessen (§ 2 Abs. 1). Die nicht in Baden gewonnenen Weinbauerzeugnisse wurden beim Einführer erfaßt; Bemessungsgrundlage war in diesem Falle der Einkaufspreis des Einführers (§ 2 Abs. 2). Von den in einem anderen deutschen Land gewonnenen Weinbauerzeugnissen wurde die Abgabe nicht erhoben, falls dort bereits eine Abgabe in gleicher Höhe erhoben worden war; betrug diese Abgabe weniger als 3 v. H., so wurde der an 3 v. H. fehlende Betrag in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_247&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (247):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Baden als Abgabe erhoben (§ 2 Abs. 3). § 1 Abs. 1 DVO bestimmte, daß die Abgabeschuld &quot;bei der Veräußerung von folgenden Weinbauerzeugnissen&quot; entstand: Weintrauben, Maische, Traubensaft, Most und Wein. Nach § 2 DVO hatten die Weinabgabeschuldner bis zum 10. des folgenden Monats die innerhalb des Vormonats &quot;vereinnahmen Beträge aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen, sowie den selbst errechneten Betrag der Weinabgabe&quot; anzuzeigen. Gleichzeitig mit der Anzeige war der Betrag der Abgabe auf ein Konto &quot;Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung&quot; des Badischen Ministeriums der Landwirtschaft und Ernährung bei der Landwirtschaftsbank in Freiburg einzuzahlen. Zuständig für die Verwaltung der Abgabe waren nach der Durchführungsverordnung die Landwirtschaftsämter und das Badische Ministerium der Landwirtschaft und Ernährung, an dessen Stelle nach der Auflösung des Landes Baden das Regierungspräsidium Südbaden trat.
&lt;p&gt;Gegen die Vereinbarkeit der badischen Weinabgabe mit dem Bundesrecht wurden sofort nach Erlaß des Gesetzes Bedenken erhoben. Da einige badische Weingroßhändler das Verwaltungsgericht angerufen hatten, wurde die Abgabeschuld durch Verwaltungsmaßnahmen vorläufig für die Zeit vom 1. November 1949 bis zum 1. Januar 1951 gestundet. Nachdem der Badische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 19. April 1951 die Klage abgewiesen und die Weinabgabe für verfassungsrechtlich zulässig erklärt hatte, wurde die Abgabe seit dem 1. Januar 1951 eingezogen. Das baden-württembergische Gesetz zur Änderung des badischen Landesgesetzes über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 3. Mai 1954 (GesBl. S. 64) fügte dann in § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes vor den Worten &quot;eine Abgabe&quot; die Worte ein:&quot; für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. März 1953&quot;. Damit wurde einerseits die durch Verwaltungsmaßnahmen erfolgte Hinausschiebung des Anfangstermins auf den 1. Januar 1951 legalisiert, andererseits die Weinabgabe mit Rückwirkung vom 1. April 1953 außer Hebung gesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_248&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. a) Die Firma Wilhelm K. KG, Weingroßkellerei in Freiburg i. Brsg., wurde wegen rückständiger Weinabgaben für das Jahr 1952 in Höhe von 3982,26 DM und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1953 in Höhe von 628,07 DM in Anspruch genommen. Sie erhob Klage beim Verwaltungsgericht in Freiburg mit der Begründung, die Weinabgabe nach dem badischen Landesgesetz sei in Wahrheit eine Sonderumsatzsteuer; nach Art. 105, 106 GG sei das Land aber zur Erhebung einer derartigen Abgabe nicht berechtigt. Das beklagte Land dagegen vertrat die Ansicht, die Weinabgabe sei überhaupt keine Steuer, insbesondere keine Umsatzsteuer. Allenfalls liege eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis vor. Das Land sei also zur Erhebung der Weinabgabe nach dem Grundgesetz befugt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Mai 1954 ab. Wegen der Abgabeschuld für das Jahr 1952 nahm es Rechtskraft der Veranlagung an. Wegen der Abgabeschuld für das erste Vierteljahr 1953 mußte die Gültigkeit des Landesgesetzes geprüft werden. Das Verwaltungsgericht hatte zwar erhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz,, nahm jedoch für die von den Weinhändlern zu entrichtende Einführerabgabe, um die es sich in diesem Falle nur handelte, an, daß sie sich noch mit dem Grundgesetz vereinbaren ließe. Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung an den Badischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser schloß sich der Auffassung der Klägerin an, daß das badische Landesgesetz mit der grundgesetzlichen Verteilung der Kompetenz zur Steuergesetzgebung zwischen Bund und Ländern nicht vereinbar sei. Er setzte das Verfahren durch Beschluß vom 22. Februar 1956 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus und holte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage ein, ob das badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 &quot;mit Art. 105 und 106 sowie 72 des Bonner Grundgesetzes und § 1 des Umsatzsteuergesetzes i. d. F. vom 1. 9.1951. (BGBl. I S. 791)&quot; vereinbar sei.
&lt;p&gt;b) Die Firma L. G. GmbH, Lebensmittelfilialbetrieb in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_249&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Freiburg i. Brsg., wurde für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März 1953 durch besonderen Weinabgabebescheid zur Weinabgabe in Höhe von DM 44139.58 herangezogen. Auch sie erhob Anfechtungsklage mit der gleichen Begründung wie die Klägerin in dem anderen Ausgangsverfahren. Das Verwaltungsgericht Freiburg schloß sich nunmehr der vom Verwaltungsgerichtshof in Sachen K. vertretenen Auffassung, das Landesgesetz sei ungültig, an, setzte durch Beschluß vom 1. Juni 1956 das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus und holte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage ein, ob das badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 &quot;mit Art. 105, 106, 108 und 72 des BGG und § 1 des Umsatzsteuergesetzes i. d. F. vom 1. 9.1951 (BGBl. I S. 791)&quot; vereinbar sei.
&lt;p&gt;c) Beide Gerichte sind der Auffassung, daß es sich bei der badischen Weinabgabe um eine Steuer im Sinne des § 1 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) handle, und zwar um eine Verkehrsteuer. Verkehrsteuern fielen gemäß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG zwar nur in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Die Weinabgabe nach dem Landesgesetz stimme jedoch nach Steuergegenstand und Steuermaßstab mit der Umsatzsteuer des Bundes überein. Die Erhebung einer solchen Sonderumsatzsteuer durch das Land sei gemäß Art. 105, 72 GG unzulässig. Die mit der Umsatzsteuer als einer bundesgesetzlich geregelten Verkehrsteuer gleichartige Weinabgabe hätte nur dann durch Landesgesetz eingeführt werden können, wenn sie als Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis angesehen werden könnte. Das sei aber nicht der Fall; eine Steuer, die im Bereich eines ganzen Landes erhoben werde und deren Ertrag in die Kasse des Landes fließe, könne schon begrifflich nicht &quot;örtlich bedingt&quot; sein. Das Landesgesetz sei somit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Bundesverfassungsgericht hat den Verfassungsorganen des Bundes und des Landes Baden- Württemberg sowie den Beteiligten der Ausgangsverfahren Gelegenheit gegeben, sich zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_250&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Vorlagen zu äußern. Es hat dem Bundesfinanzhof und den obersten Gerichten des Landes Baden-Württemberg Kenntnis von den Vorlagebeschlüssen gegeben.
&lt;p&gt;Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich unter Hinweis auf seinen Bescheid vom 4. Dezember 1952 und das Urteil vom 30. April 1953 in Sachen der rheinland- pfälzischen Weinabgabegesetzgebung (BFHE 57, 473) der Auffassung der vorlegenden Gerichte angeschlossen; auch er hält das badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 wegen Widerspruchs zu Art. 105, 106, 108, 72 GG für verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, daß es sich bei der badischen Weinabgabe nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag handle. Nach Art. 105 Abs. 2 GG habe der Bund lediglich die konkurrierende Gesetzgebung für bestimmte Arten von Steuern; die Länder seien jedoch nicht gehindert, Gesetze über die Erhebung von Beiträgen zum Zwecke der Finanzierung besonderer staatlicher Maßnahmen zugunsten einzelner Gruppen von Staatsbürgern zu erlassen. Um einen solchen Beitrag handle es sich bei der badischen Weinabgabe, weil sowohl die Erzeuger als auch die Weinhändler einen wirtschaftlichen Vorteil von den Maßnahmen des Staates auf dem Gebiet der Reblausbekämpfung hätten und darum zur Deckung der Kosten mit herangezogen werden dürften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Da die beiden Vorlagebeschlüsse denselben Gegenstand betreffenden, sind die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung konnte gemäß § 25 Abs. 1 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung ergehen, da kein zum Beitritt Berechtigter dem Verfahren beigetreten Ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vorlagebeschlüsse sind zulässig. Es handelt sich bei dem umstrittenen Landesgesetz um ein Gesetz im formellen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_251&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sinn, das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden ist. Die vorlegenden Gerichte halten es für unvereinbar mit dem Grundgesetz bzw. mit dem Bundesrecht. Seine Gültigkeit ist für die Entscheidung über die bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Anfechtungsklagen von ausschlaggebender Bedeutung.
&lt;p&gt;2. Die badische Weinabgabe ist jedenfalls eine öffentliche Abgabe. Über die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben enthält das Grundgesetz in Art. 105 besondere Regeln nur, soweit es sich um Steuern handelt. Wenn die badische Weinabgabe eine Steuer ist, muß also die Kompetenz des Landes Baden zum Erlaß des Weinabgabegesetzes an Hand des Art. 105 GG geprüft werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Wenn das Grundgesetz den Begriff &quot;Steuer&quot; gebraucht, so muß davon ausgegangen werden, daß es ihn in der Bedeutung meint, die er im deutschen Steuerrecht ausdrücklich erhalten hat. § 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung vom 22. Mai 1931 enthält eine Definition der Steuer, die gemäß § 8 AO für &quot;alle Steuern des Reichs, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts&quot; gilt. Diese seit Jahrzehnten eingebürgerte Begriffsbestimmung des gemeindeutschen Steuerrechts muß auch den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 3, 435). Sie lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem Öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten).&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erfüllt eine öffentliche Abgabe die Begriffsmerkmale dieser Definition, so ist sie eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. Da es sich um die verfassungsrechtliche Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung handelt, kann es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_252&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht darauf ankommen, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentlich- rechtliche Abgabe klassifiziert. Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter diesen Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen. Ebensowenig kann es im Belieben des Definition Gesetzgebungsorgans liegen, durch ausdrückliche Festlegung eine Steuer bindend in eine der in Art. 105 GG unterschiedenen Steuerarten einzureihen, um dadurch die Kompetenz zu retten. Auch für die Unterscheidung der verschiedenen Steuerarten nach dem Grundgesetz sind vielmehr die maßgebenden Kriterien dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen. Ausdrücklichen gesetzlichen Festlegungen in beiderlei Hinsicht kann höchstens in gewissen zweifelhaften Grenzfällen Bedeutung zukommen.
&lt;p&gt;Wenn also § 1 Abs. 2 des badischen Landesgesetzes sagt, daß die Weinabgabe &quot;keine Verbrauchssteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung&quot; sei, so kommt dieser gesetzlichen Aussage für die Kompetenzabgrenzung von Bundes- und Landesgesetzgebung keine Bedeutung zu. Im übrigen negiert diese Bestimmung auch ihrem Wortlaut nach nicht den Steuercharakter der Weinabgabe schlechthin.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung nach Art. 105 GG kommt es nur darauf an, ob sich die öffentliche Abgabe nach ihrem materiellen Gehalt als eine Steuer darstellt. Nicht maßgebend ist, welches Ressort die Abgabe verwaltet. Die Qualifizierung der badischen Weinabgabe als Steuer im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie nicht von den Finanzämtern und dem Finanzministerium, sondern von den Landwirtschaftsämtern und dem Landwirtschaftsministerium verwaltet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der materielle Gehalt der badischen Weinabgabe kann nicht aus dem Landesgesetz allein erschlossen werden, sondern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_253&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nur aus dem Gesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung. § 3 des Gesetzes bestimmt: &quot;Die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt die Badische Landesregierung. Sie trifft insbesondere Bestimmungen über das Verfahren bei der Erhebung der Abgabe.&quot; Erst die Durchführungsverordnung enthält wesentliche Tatbestandsmerkmale. Insbesondere ergibt erst § 1 DVO, daß die Abgabeschuld sowohl für die Erzeugerabgabe als auch für die Einführerabgabe bei der Veräußerung der näher bestimmten Weinbauerzeugnisse entsteht.
&lt;p&gt;Man könnte zweifeln, ob eine so weit gefaßte Verordnungsdelegation verfassungsrechtlich zulässig ist, und ob die Bestimmung wesentlicher Tatbestandsmerkmale einer Steuer von der Ermächtigung zum Erlaß einer Durchführungsverordnung gedeckt ist. Das Bundesverfassungsgericht braucht aber diese Fragen nicht zu untersuchen. Die Prüfung, ob eine Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz in Einklang steht, fällt in die Zuständigkeit der Gerichte. Über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung entscheidet gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Landesverfassungsgericht, falls ein Gericht ein Gesetz aus diesem Grunde für ungültig hält. Bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz haben die vorlegenden Gerichte nur die Frage nach der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zum Erlaß dieses Abgabengesetzes gestellt. Das würde nicht ausschließen, daß das Bundesverfassungsgericht seine Prüfung auf die Vereinbarkeit mit anderen Bestimmungen des Grundgesetzes ausdehnt (vgl. BVerfGE 4, 219 [243]). Da aber das Bundesverfassungsgericht mit den vorlegenden Gerichten die Ungültigkeit des Landesgesetzes wegen Überschreitung der Landeskompetenz annimmt, brauchte es nicht auf die Frage einzugehen, ob der Landesgesetzgeber in § 3 des Gesetzes vielleicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze über die Abgrenzung von Gesetzgebungsgewalt und Verordnungsgewalt verstoßen hat, die kraft Bundesverfassungsrecht auch für die Landesgesetzgebung gelten. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob das Land Baden zuständig war, durch Landesgesetz die Weinabgabe einzuführen, kann also&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_254&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Weinabgabe in der Gestalt zugrunde gelegt werden, die sich durch das Landesgesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung erhalten hat.
&lt;p&gt;5. Sämtliche Begriffsmerkmale der Steuerdefinition des Abs. 1 AO werden von der badischen Weinabgabe erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Land erhebt eine laufende Geldleistung von allen, die den Tatbestand der Veräußerung von im Lande gewonnener oder in das Land eingeführten Weinbauerzeugnissen erfüllen. Da Aufkommen aus der Weinabgabe fließt in die Landeskasse und wird gemeinsam mit anderen Mitteln des staatlichen Haushalts für die als staatliche Aufgabe anerkannte Bekämpfung der Reblaus verwandt; es dient also zur Erzielung von Einkünften des Landes. Die Zweckbindung des Aufkommens aus der Abgabe widerspricht nicht dem Begriff der Steuer. Das Steuerrecht kennt auch sonst derartige Zwecksteuern (vgl. Eheberg, Zwecksteuern, Hdwb. Staatsw. 4. Aufl. Bd. VIII S. 1232; Strutz, ebenda Bd. IV S. 626 f.; RFH 33, 18).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob die Weinabgabe eine &quot;Gegenleistung für eine besondere Leistung&quot; des Landes darstellt. Durch dieses Merkmal sollen die Steuern abgegrenzt werden von den Gebühren und Beiträgen. Eine Gebühr, die entweder für die Inanspruchnahme der Verwaltung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, kommt hier nicht in Betracht. Fraglich kann nur sein, ob die Weinabgabe ein Beitrag ist, wie es das Staatsministerium in seiner Stellungnahme annimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwecksteuern stehen zwar im Gegensatz zu den allgemeinen Steuern zu bestimmten Leistungen und Verwaltungszwecken des Abgabeberechtigten in Beziehung; die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat aber nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zugunsten des Abgabepflichtigen; der Kreis der Abgabepflichtigen ist darum bei den Zwecksteuern auch nicht auf solche Personen begrenzt, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen. Gerade der besondere wirtschaftliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_255&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorteil, den bestimmte Personenkreise von einem öffentlichen Unternehmen haben, ist aber die Voraussetzung dafür, daß sie zu einem &quot;Beitrag&quot; zu den Kosten dieses Unternehmens herangezogen werden.
&lt;p&gt;Die rechtstechnische Ausgestaltung, die das Land Baden seiner Weinabgabe im Gesetz und in der Durchführungsverordnung gegeben hat, spricht nicht für einen Beitrag. Wenn auch die gesetzliche Bezeichnung einer Abgabe keine entscheidende Bedeutung für ihre Klassifizierung hat, so gibt sie doch immerhin einen Anhalt. Wo einer öffentlichen Abgabe der Charakter eines Beitrags zukommt, findet sich in aller Regel auch diese Bezeichnung. Nichts liegt näher, als die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Veranstaltung auch als &quot;Beitrag&quot;, &quot;Umlage&quot; o. ä. zu bezeichnen (vgl. etwa die &quot;Beiträge&quot; nach dem rheinland-pfälzischen Gesetz betr. den Wiederaufbau reblausverseuchter Weinbaugebiete vom 12. Mai 1953, GVBl. S. 54). Das badische Landesgesetz aber spricht ausdrücklich nur von einer &quot;Abgabe vom Preis der Weinbauerzeugnisse&quot;, und nach § 1 DVO &quot;entsteht die Abgabeschuld&quot; bei der &quot;Veräußerung&quot; bestimmter Weinbauerzeugnisse. Nirgends im Text des Gesetzes oder der Durchführungsverordnung werden die Entstehung, die Bemessungsgrundlage oder die Höhe der Weinabgabe in spezifische Beziehung gesetzt zu der staatlichen Veranstaltung der Reblausbekämpfung und zu besonderen Vorteilen, die den Abgabepflichtigen daraus erwachsen können. Sie ist vielmehr eindeutig als eine Abgabe gestaltet, die auf bestimmte Veräußerungsgeschäfte gelegt ist (§ 2 DVO: &quot;weinabgabepflichtige Veräußerungen;&quot;), und die erhoben wird ohne Rücksicht darauf, ob diejenigen, bei denen dieser Tatbestand zutrifft, besondere Vorteile von der staatlichen Reblausbekämpfung haben können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die rechtliche Einordnung der badischen Weinabgabe ist die Ergänzung der von den Erzeugern erhobenen Abgabe durch die von den Einführern erhobene Abgabe bedeutsam. Ein Beitrag kann nur nach einheitlichen Merkmalen vor allen denen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_256&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Es kann nur die Höhe des Beitrags nach dem Maß der Vorteile gestaffelt sein. Die badischen Weinhändler werden aber zur Weinabgabe nicht herangezogen, weil sie aus der Reblausbekämpfung in Baden einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil ziehen, sondern die Einfuhr von Wein wird mit der dreiprozentigen Abgabe belegt, um den badischen Wein mit dem gleichwertigen, von außerhalb Badens eingeführten Wein konkurrenzfähig zu halten. Eine solche Ausdehnung der Abgabepflicht zum Ausgleich der Belastung des &quot;inländischen&quot; Warenhandels mit Verbrauch- und Verkehrsteuern ist bei diesen Steuern üblich, dem Wesen des Beitrags jedoch fremd. Nur aus dieser läßt sich auch die Anrechnung einer von einem anderen deutschen Land erhobenen Weinabgabe rechtfertigen; auf einen zulässigerweise für eine badische Einrichtung erhobenen Beitrag könnte eine außerbadische Abgabe nicht angerechnet werden.
&lt;p&gt;Abgesehen davon, daß die badische Weinabgabe nicht als &quot;Beitrag&quot; ausgestaltet ist, hatten von den Abgabepflichtigen auch nur die Erzeuger mit einem Beitrag zu den Kosten der staatlichen Reblausbekämpfung herangezogen werden können. An einem wirtschaftlichen Vorteil, der allein die Auferlegung eines Beitrags als Gegenleistung rechtfertigen könnte, fehlt es völlig bei den Einführern außerbadischer Weinbauerzeugnisse. Ein Weinhändler, der nach dem preisgünstigsten Angebot Weine aus anderen deutschen Ländern oder aus dem Ausland bezieht und im Lande Baden absetzt, hat von der Reblausbekämpfung im Lande Baden keinerlei wirtschaftlichen Vorteil.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Weinabgabe von Gesetz und Durchführungsverordnung als eine&amp;nbsp; einheitliche , von Erzeugern und Einführern gleichmäßig zu erhebende Abgabe ausgestaltet ist, wäre es auch unzulässig, sie in zwei verschiedene Abgaben aufzuspalten, in eine Erzeugerabgabe und in eine Einführerabgabe, die verschiedenen Abgabenkategorien unterstellt werden und ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben könnten. Kann die völlig gleichmäßig durchgestaltete Weinabgabe, soweit sie von den Einführern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_257&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erhoben wird, mangels irgendeines wirtschaftlichen Vorteils unmöglich als Beitrag charakterisiert werden, so kann auch bezüglich der Erzeuger nicht eine besondere Leistung des Landes als Grund für die Erhebung der Abgabe angenommen werden. Da das Gesetz die Entstehung der Abgabeschuld für die beiden Gruppen von Abgabepflichtigen an den gleichen Tatbestand, nämlich an die erstmalige Veräußerung von Weinbauerzeugnissen in Baden knüpft, muß die Weinabgabe in beiden Fällen denselben rechtlichen Charakter haben: dann kann sie aber nur eine Steuer sein.
&lt;p&gt;Mit den vorlegenden Gerichten und mit dem Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung über die rheinland-pfälzische Weinabgabe (BFHE 57, 473) und in seiner Stellungnahme zu den Vorlagebeschlüssen ist also davon auszugehen, daß die badische Weinabgabe eine Steuer und nicht ein Beitrag ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG sind die Länder ausschließlich zur Gesetzgebung zuständig über &quot;Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis&quot;, für die als Beispiele die Grunderwerbsteuer, die Wertzuwachssteuer und die Feuerschutzsteuer genannt werden. Dieser Begriff erscheint erstmals im Grundgesetz und es ist sehr umstritten, was unter Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis zu verstehen ist. Im Parlamentarischen Rat war wohl außer an die drei ausdrücklich aufgeführten Steuern nur an &quot;jene kleinen indirekten Steuern, die heute von den Gemeinden oder Kreisen erhoben werden&quot;, gedacht worden vgl. Abg. Höpker-Aschoff in dem &quot;Schriftlichen Bericht zum Entwurf des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland&quot;, erstattet von den Berichterstattern des Hauptausschusses :Für das Plenum, Anlage zum StenBer. der 9. Sitzung des PR am 6. Mai 1949, S. 56). Inzwischen haben Literatur und Rechtsprechung auf die verschiedenste Weise versucht, den Begriff genauer zu bestimmen (vgl. Blendermann, Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, Heft 54 der Schriftenreihe des Instituts &quot;Finanzen und Steuern&quot;, Bonn 1957). Zur Beurteilung der badischen Weinabgabe braucht aber auf diese Kontroverse nicht näher ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_258&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegangen zu werden. Diese Weinabgabe ist ganz offensichtlich nicht eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Sie wird einheitlich für ein ganzes deutsches Land erhoben und fließt in die allgemeine Staatskasse zur Mitfinanzierung einer dem Land obliegenden öffentlichen Aufgabe (vgl. § 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vom 23. Dezember 1935, RGBl. I S. 1543, zum Reichsgesetz über die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904, RGBl. S. 261, in der Fassung des Gesetzes vom 13. November 1935, RGBl. I S. 1338). Ihre wirtschaftlichen Auswirkungen gehen sogar über das Land Baden hinaus, da die badischen Erzeuger auch für die Veräußerung von Weinbauerzeugnissen nach außerhalb Badens die Abgabe entrichten, folglich in ihre Kalkulation einstellen müssen. Der Gesetzgeber selbst hat erkannt, daß der &quot;Wirkungskreis&quot; der Abgabe über Baden hinausreicht, indem er die Anrechnung von entsprechenden Weinabgaben, die etwa in anderen deutschen Ländern erhoben werden, vorschreibt. Eine solche Steuer ist auf keinen Fall eine Steuer mit nur örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG. Auf diese Klausel kann also die Kompetenz des Landes Baden zur Einführung dieser Weinabgabe nicht gestützt werden.
&lt;p&gt;7. Die badische Weinabgabe kann nur eine Verbrauch- oder Verkehrsteuer sein. Für diese beiden Steuerarten begründet Art. 1055 Abs. 2 Nr. 1 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Im Bereich der Steuergesetzgebung kann nach der Gesamtordnung unseres bundesstaatlichen Finanzwesens die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bund im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG nur eine erschöpfende Regelung bedeuten. Steuerquellen, die der Bund in Anspruch genommen hat, kann ein Land nicht mehr anzapfen. Einen Tatbestand, an den ein Bundesgesetz bereits eine Steuer geknüpft hat, kann der Landesgesetzgeber jedenfalls nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_259&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mehr mit einer gleichartigen Steuer belegen. Wenn § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 bestimmte: &quot;Die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) aus, wenn nicht reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben ist&quot;, so war das also nur die spezielle Ausprägung des in Art. 72 Abs. 1 GG (Art. 12 Abs. 1 WRV) enthaltenen allgemeinen Grundsatzes für das Gebiet des Steuerrechts; § 2 FAG galt darum unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht für den Bereich der Steuergesetzgebung, in dem die Länder ausschließlich zuständig sind (oben Nr. 6). Es war streitig, ob § 2 FAG neben Art. 105 und Art. 106 GG fortgalt. Soweit das Finanzausgleichsgesetz Bundesrecht geworden war, ist es inzwischen durch § 8 des Gesetzes zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz) vom 27. April 1955 (BGBl. I S. 189) aufgehoben worden. Zu der Zeit, als das streitige badische Landesgesetz erlassen wurde, galt also § 2 FAG formal noch. Aber es kommt darauf nicht an. Zutreffend hat die Bundesregierung in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Vierten Überleitungsgesetz zu dem späteren § 8 ausgeführt, daß die Aufhebung des § 2 FAG nicht die Weitergeltung des darin verlautbarten allgemeinen Rechtsgrundsatzes verneine. Aus Art. 72 GG folge vielmehr, daß kein Raum für die Landesgesetzgebung verbleibe, soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht in Steuersachen Gebrauch gemacht hat. Die Inanspruchnahme einer Materie durch die Gesetzgebung begründe die Vermutung einer erschöpfenden und abschließenden Regelung. Mithin bleibe die Landesgesetzgebung auf die Steuergebiete beschränkt, die der Bundesgesetzgeber seinerseits nicht erfaßt hat (Drucks. Nr. 480 des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode, Nr. 201, S. 127).
&lt;p&gt;Das Land Baden war also am 19. Oktober 1949 nicht mehr zuständig, die Weinabgabe durch Landesgesetz einzuführen, wenn diese Abgabe mit einer vom Bund geregelten Verbrauch oder Verkehrsteuer gleichartig ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_260&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;8. Die badische Weinabgabe ist eine Verkehrsteuer, die mit der im Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, inzwischen in neuer Fassung unter dem Datum vom 1. September 1951 bekanntgemacht (BGBl. I S. 791), geregelten allgemeinen Umsatzsteuer, gleichartig ist. Das Umsatzsteuergesetz ist gemäß Art. 12 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG Bundesrecht geworden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso wie die allgemeine Umsatzsteuer steht die badische Weinabgabe im Schnittpunkt zwischen Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern. Ihrer wirtschaftlichen Wirkung nach sind beide allgemeine Verbrauchsabgaben, gesetztechnisch sind jedoch beide als Verkehrsteuern ausgestaltet. Um zu entscheiden, ob die badische Weinabgabe mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig und mithin das Steuerobjekt der Veräußerung von Weinbauerzeugnissen durch die Regelung im Bundesumsatzsteuergesetz landesrechtlichen Zugriff entzogen ist, müssen die steuerbegründenden Tatbestände verglichen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 1 DVO entsteht die Weinabgabeschuld &quot;bei der Veräußerung von folgenden Weinbauerzeugnissen&quot;. Nach § 2 DVO haben die Weinabgabeschuldner den Betrag der Weinabgabe von den &quot;vereinnahmten Beträgen aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen&quot; zu berechnen. Steuerbegründender Tatbestand ist also ein Akt des Rechtsverkehrs, das Rechtsgeschäft der Veräußerung bestimmter Waren. Dieser Vorgang der Veräußerung von Weinbauerzeugnissen ist aber zugleich auch der Steuertatbestand der Umsatzsteuer. Es handelt sich um eine Lieferung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Nr. 1 UStG). Allgemeine Umsatzsteuer und Weinabgabe erfassen also genau den gleichen Tatbestand in seiner spezifischen rechtlichen Gestalt als Akt des Rechtsverkehrs. Daß die Umsatzsteuer alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers erfaßt, während die Weinabgabe nur in bestimmten Fällen bei der Veräußerung von Weinbauerzeugnissen fällig wird, schließt die Gleichartigkeit der Steuern für diesen engeren Bereich nicht aus.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_261&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Das Umsatzsteuergesetz enthielt früher (§ 21 der Fassung vom 8. Mai 1926, RGBl. I S. 218, 222) eine besondere Bestimmung, die das in § 2 des Finanzausgleichsgesetzes enthaltene Verbot der Erhebung gleichartiger Steuern durch Länder und Gemeinden für den Bereich der Umsatzsteuer näher erläuterte und zugleich lockerte. § 21 lautete: &quot;Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) dürfen weder vom Entgelte für Warenumsätze noch vom Entgelte für die Gewährung eingerichteter Schlaf- und Wohnräume in Gasthöfen, Pensionen oder Privathäusern Steuern erheben.&quot; Dadurch wurde klargestellt, daß alle Steuern, die &quot;vom Entgelte für Warenumsätze&quot; erhoben werden, mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig und darum den Ländern und Gemeinden verschlossen sind. Indem das Verbot grundsätzlich auf die Steuererhebung vom Entgelt für Warenumsätze beschränkt wurde, wurde das Verbot des § 2 FAG insoweit gelockert, als den Ländern und Gemeinden erlaubt wurde, Steuern vom Entgelt für Leistungen zu erheben, die von der Umsatzsteuer ebenfalls erfaßt werden. Nach der ursprünglichen Fassung des § 21 als § 44 UStG vom 24. Dezember 1919 (RGBl. S. 2157, 2183) waren alle Leistungssteuern der Länder und Gemeinden zulässig geblieben; der durch Gesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 241, 243) angefügte Satz 2 untersagte dann die Besteuerung eines Teils der Leistungsentgelte, nämlich soweit es sich um Gewährung eingerichteter Schlaf- und Wohnräume in Gasthöfen, Pensionen oder Privathäusern handelte. Für die übrigen Leistungsentgelte blieb es bei der bisherigen Rechtslage. § 21 UStG 1926 wurde durch die Notverordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 517, 589) gestrichen. Diese Streichung bedeutete, daß nunmehr Steuern von gleicher Art wie die Umsatzsteuer überhaupt nicht mehr erhoben werden durften. Seit der Streichung des § 21 galt das Generalverbot des § 2 FAG ausschließlich und uneingeschränkt auch für den ganzen Bereich der Umsatzsteuer (vgl. Markull, Steuer und Wirtschaft 1931 Band I S. 35). Wesentlich ist, daß schon § 21 UStG 1926 den Ländern und Gemeinden untersagte, Steuern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_262&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (262):&lt;/a&gt;
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&lt;p&gt;vom &quot;Entgelte für Warenumsätze&quot; zu erheben. § 21 UStG verdeutlichte insofern nur das allgemeine Verbot in § 2 FAG, gleichartige Steuern zu erheben. Dieses Verbot ist heute aus Art. 72 Abs. 1 GG zu entnehmen. Das Steuerobjekt &quot;Entgelt für Warenumsätze&quot; ist also den Ländern generell verschlossen, weil der Bundesgesetzgeber es durch die allgemeine Umsatzsteuer in Anspruch genommen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die badische Weinabgabe wird nach § 2 DVO von den &quot;vereinnahmten Beträgen aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen&quot; berechnet. Sie ist also auf das Entgelt für Warenumsätze gelegt. Schon § 1 des Gesetzes sagt, wenn auch etwas unklar, daß die Abgabe &quot;vom Preis der Weinbauerzeugnisse&quot; erhoben wird und verweist damit als steuerbegründenden Tatbestand auf einen Vorgang, bei dem ein Preis erzielt wird, also auf die Veräußerung der Weinbauerzeugnisse. Hinsichtlich des steuerbegründenden Tatbestandes besteht übrigens kein Unterschied zwischen der Erzeugerabgabe und der Einführerabgabe. Steuerbegründender Tatbestand bei der Einführerabgabe ist nämlich nicht die Einfuhr als solche, sondern erst die Veräußerung des eingeführten Weines. Auch insofern besteht die Gleichartigkeit also mit der allgemeinen Umsatzsteuer, und nicht mit der Ausgleichsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich in einem Hundertsatz von dem für die Warenlieferung vereinnahmten Entgelt berechnet. Genauso ist es gemäß § 2 DVO bei der Weinabgabe. § 2 DVO klärt für die Erzeugerabgabe den im §2 Abs. 1 des Gesetzes gebrauchten unklaren Begriff des &quot;Erzeugerpreises&quot; dahin, daß der Preis gemeint ist, den der Erzeuger bei der Veräußerung seiner Erzeugnisse erzielt. Eine Unstimmigkeit zwischen Gesetz und Durchführungsverordnung ergibt sich für die Berechnung der Steuer bei der Einführerabgabe. Während § 2 Abs. 2 des Gesetzes den Einkaufspreis des Einführers als Bemessungsgrundlage bezeichnet, geht § 2 DVO davon aus, daß die Weinabgabe in allen Fällen von den vereinnahmten Beträgen aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen berechnet wird. Die Durchführungsverordnung unterscheidet nicht zwischen den beiden Gruppen&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_263&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (263):&lt;/a&gt;
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von Abgabepflichtigen; nach dem Wortlaut müßten auch die Einführer die Weinabgabe von dem Entgelt berechnen, das sie bei der Veräußerung des eingeführten Weines im Lande Baden erzielen. Aber auch wenn diese Bestimmung der Durchführungsverordnung wegen Widerspruchs zum Gesetz ungültig sein sollte, und wenn die Einführerabgabe von dem Einkaufspreis des Einführers zu berechnen ist, obwohl die Abgabeschuld erst bei der Veräußerung des eingeführten Weines entsteht, so ändert das nichts an der Gleichartigkeit auch der Einführerabgabe mit der Umsatzsteuer. Es kommt nicht darauf an, ob die auf den Warenumsatz gelegte Sondersteuer auf derselben Stufe, von demselben Entgelt und von demselben Steuerpflichtigen erhoben wird. Es genügt, daß überhaupt ein Lieferungsgeschäft besteuert wird, und daß die Steuer von einem Entgelt berechnet wird, das bereits der allgemeinen Umsatzsteuer unterworfen ist. Wenn der badische Weinhändler Wein von außerhalb Badens einführt, so muß der Lieferant für dieses Geschäft Umsatzsteuer bezahlen, die sich nach dem von ihm vereinnahmten Entgelt, also nach dem Einkaufspreis des badischen Weinhändlers berechnet. Der Einkaufspreis, die gesetzliche Bemessungsgrundlage der von dem Einführer zu entrichtenden badischen Weinabgabe, ist also zugleich die Bemessungsgrundlage für die von dem außerbadischen Lieferanten zu entrichtende allgemeine Umsatzsteuer. Ausgelöst wird die Weinabgabeschuld allerdings erst durch das innerbadische Lieferungsgeschäft. Für dieses zahlt dann der badische Weinhändler (Einführer) Umsatzsteuer nach dem Maßstab seines Verkaufspreises, Weinabgabe nach dem Maßstab seines Einkaufspreises, der einen Bestandteil seines Verkaufspreises bildet.
&lt;p&gt;Die badische Weinabgabe ist also sowohl hinsichtlich des Steuergegenstandes als auch hinsichtlich des Steuermaßstabes mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig. Das würde bereits genügen, um die Gleichartigkeit im Sinne des Verbots der Einführung einer solchen Abgabe durch Landesgesetz festzustellen. Die Gleichartigkeit zwischen allgemeiner Umsatzsteuer und badischer Weinabgabe geht aber noch weiter. Auch hinsichtlich&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_264&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (264):&lt;/a&gt;
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ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen ist die Weinabgabe mit der Umsatzsteuer gleichartig. Der Steuerträger ist nämlich bei beiden Abgaben der Verbraucher. Nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes darf zwar die Abgabe nicht besonders in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet aber nur ein Verbot der offenen Steuerüberwälzung, genau so wie es in § 10 des Umsatzsteuergesetzes enthalten ist. Sowohl das Umsatzsteuergesetz wie auch das badische Landesgesetz gehen aber stillschweigend davon aus, daß die Steuerpflichtigen die Abgaben als Unkosten in die Preiskalkulation einsetzen und damit auf die Verbraucher abwälzen. Die verdeckte Steuerüberwälzung ist sowohl bei der allgemeinen Umsatzsteuer wie bei der Landesweinabgabe zugelassen und stillschweigend vorausgesetzt. Die Ähnlichkeit zwischen den beiden Abgaben erstreckt sich schließlich auch auf die Erhebungstechnik. Die Verfahrensvorschriften des § 2 DVO lehnen sich eng an die Bestimmungen für die Umsatzsteuer an. Genau wie bei der Umsatzsteuer wird den Weinabgabeschuldnern auferlegt, bis zum 10. des folgenden Monats die Summe der im Vormonat vereinnahmten Beträge aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen anzuzeigen, daraus die Weinabgabe selbst zu errechnen und an die zuständige Kasse abzuführen. Wie bei der Umsatzsteuer wird kein besonderer Steuerbescheid erteilt, wenn die Weinabgabeschuld verwaltungsintern entsprechend den Angaben des Abgabeschuldners festgesetzt wird.
&lt;p&gt;9. Es ergibt sich somit, daß die durch das badische Landesgesetz eingeführte Weinabgabe eine auf ein Land beschränkte Sonderumsatzsteuer auf die Veräußerung von Weinbauerzeugnissen ist, die mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig ist. Da der Bund durch das Umsatzsteuergesetz von seinem konkurrierenden Gesetzgebungsrecht nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht und die Besteuerung der Entgelte vom Warenumsatz erschöpfend geregelt hat, war der badische Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht zuständig, eine solche Landesabgabe einzuführen. Das badische Landesgesetz war daher mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_265&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (265):&lt;/a&gt;
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Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, Art. 72 GG in Verbindung mit § 1 UStG unvereinbar und nichtig.


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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1005&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 04 Apr 2012 17:34:41 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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