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 <title>opinioiuris.de - Art. 92 GG</title>
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 <title>BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375, 53/60, 18/65</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1516</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Verwaltungsstrafverfahren        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 22, 49; DB 1967, 1131; JZ 1967, 490; MDR 1967, 733; NJW 1967, 1219        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    06.06.1967        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 18/65        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Henneka, Leibholz, Geller, Rupp, Geiger, Federer, Kutscher         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BGH 12.02.1960 - 1StR 54/60 &lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Karlsruhe 12.10.1961 - 2 Ss 131/61 &lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LG Heilbronn 26.10.1959 - III KMs 12/57 &lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LG Oldenburg&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;AG Konstanz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;AG Oldenburg &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Kriminalstrafen können nach Art. 92 Halbs. 1 GG nur durch die Richter verhängt werden. Sie dürfen deshalb auch bei minder gewichtigen strafrechtlichen Unrechtstatbeständen nicht in einem Verwaltungsverfahren ausgesprochen werden.&lt;br /&gt;
2. §§ 421 Abs. 2, 445 und 447 Abs. 1 AO vom 13. Dezember 1919 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I 161, 218), nach denen die FA Kriminalstrafen verhängen können, sind deshalb mit dem GG unvereinbar und daher nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 22, 49         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_49&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_49&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_49&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (49):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Kriminalstrafen können nach Art. 92 Halbs. 1 GG nur durch die Richter verhängt werden. Sie dürfen deshalb auch bei minder gewichtigen strafrechtlichen Unrechtstatbeständen nicht in einem Verwaltungsverfahren ausgesprochen werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. §§ 421 Abs. 2, 445 und 447 Abs. 1 AO vom 13. Dezember 1919 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I 161, 218), nach denen die FA Kriminalstrafen verhängen können, sind deshalb mit dem GG unvereinbar und daher nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 6. Juni 1967 auf die mündliche Verhandlung vom 7. und 8. März 1967&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 375, 53/60 und 18/65 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die verbundenen Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn Dr. G. - Bevollmächtigte: Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... - gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 26. Oktober 1959 - III KMs 12/57 - und den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1960 - 1 StR 54/60 - 2 BvR 375/60 - 2. der kaufmännischen Angestellten Frau M. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - gegen den Strafbescheid der Gemeinsamen Strafsachenstelle beim Finanzamt Konstanz vom 16. August 1957 - Strafliste Nr. 10/1957 - und den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 1. September 1958 - S 1266 B - 5/57 - St 17 b - sowie das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 7. März 1961 - Ds 120/60 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 1961 - 2 Ss 131/61 - 2 BvR 53/60 - 3. des Herrn Dr. P. - Bevollmächtigter: Prof... - gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Oktober 1964 - 3 Ss 149/64 - und die vorangegangenen Urteile des Amts- und Landgerichts Oldenburg sowie die Unterwerfungsverhandlung des Finanzamts Wilhelmshaven vom 21. Dezember 1953 - StrL. 70/53 - 2 BvR 18/65 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1960 - 1 StR 54/60 -, das Urteil der III. großen Strafkammer des Landgerichts Heilbronn vom 26. Oktober 1959 - III KMs&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_50&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_50&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_50&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (50):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;12/57 -, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1959 - 1 StR 504/58 -, das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. März 1958 - III KMs 12/57 -, das Urteil des Finanzgerichts Stuttgart vom 30. April 1957 - II 135/57 - FG 21 -, der Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion Stuttgart vom 10. Januar 1957 - S 1266 B - 465 - St 54 - und der Strafbescheid des Finanzamts Heilbronn vom 20. März 1956 - Strafliste Nr. 76/1955 - verletzen das Recht des Beschwerdeführers Dr. G. aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 92 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 1961 - 2 Ss 131/61 -, das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 7. März 1961 - Ds 120/60 -, der Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 1. September 1958 - S 1266 B - 5/57 - St 17 b - und der Strafbescheid der Gemeinsamen Strafsachenstelle beim Finanzamt Konstanz vom 16. August 1957 - Strafliste Nr. 10/1957 - verletzen das Recht der Beschwerdeführerin M. aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 92 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg vom 23. Oktober 1964 - 3 Ss 149/64 -, das Urteil der 1. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 13. Juli 1962 - 13 Ns 8/61 -, das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 23. Februar 1961 - 13 Ds 491/59 - und die Unterwerfungsverhandlung des Finanzamts Wilhelmshaven vom 21. Dezember 1953 - Strafliste Nr. 70/53 - verletzen das Recht des Beschwerdeführers Dr. P. aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 92 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. § 421 Absatz 2, § 445 und § 447 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 13. Dezember 1919 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161 [218]) sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_51&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Befugnis der Finanzämter, bei allen Steuervergehen den Sachverhalt zu erforschen und in leichteren Fällen Strafen festzusetzen, wurde in ihrer heutigen, im wesentlichen seither unveränderten Form durch die von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung beschlossene Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Reichsabgabenordnung knüpfte damit an eine seit langem bestehende Rechtstradition an. Sie legte im wesentlichen das bis dahin geltende Recht zugrunde und führte es nur in Einzelheiten weiter (vgl. Amtliche Begründung zum Entwurf der Reichsabgabenordnung, Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung Band 338, Aktenstück Nr. 759, S. 599).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle deutschen Länder kannten seit langer Zeit eine zum Teil recht weitgehende Untersuchungs- und Strafbefugnis der Finanz- und Zollbehörden. Das in den einzelnen Ländern zunächst recht verschieden geordnete Verfahren hatte durch die Rahmenbestimmungen der §§ 459-469 der Reichsstrafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253) eine erhebliche Vereinheitlichung erfahren. Die Strafgewalt der Verwaltungsbehörden war auf Zuwiderhandlungen beschränkt worden, die mit Geldstrafe allein oder in Verbindung mit Konfiskation bedroht waren. Inhalt und Wirkung der Strafbescheide, das gerichtliche Verfahren bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die Umwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in Freiheitsstrafen waren reichseinheitlich geregelt worden. Im übrigen blieben die landesrechtlichen Vorschriften über das Verfahren unberührt (§ 6 Abs. 2 Ziff. 3 EGStPO vom 1. Februar 1877 [RGBl. S. 346]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im einzelnen gestaltete sich die Rechtslage in den Ländern wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 45 der Preußischen Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialpolizei und Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808 (GS S. 464 [476 f.]) sah die Ahndung von Steuerdelik&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_52&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten durch Finanzbehörden vor. Preußen führte dann 1818 ein besonderes Steuerstrafverfahren ein (§ 155 der Zoll- und Verbrauchs-Steuer-Ordnung vom 26. Mai 1818 [GS S. 102, 138]). 1838 folgte eine entsprechende Regelung des Verfahrens bei Zollvergehen (Gesetz wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen vom 23. Januar 1838 [GS S. 78, 86]). Die Strafkompetenz war auf die Verhängung von Geldstrafen beschränkt. Dem Beschuldigten stand das Recht zu, jederzeit &quot;auf rechtliches Gehör anzutragen&quot; und damit die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte herbeizuführen. Diese Vorschriften wurden abgelöst durch das Gesetz betreffend das Verwaltungsstrafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze und die sonstigen Vorschriften über indirekte Reichs- und Landesabgaben vom 26. Juli 1897 (GS S. 237), das später der Reichsabgabenordnung als Vorbild diente und mit ihr in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt.
&lt;p&gt;In Baden konnte der Beschuldigte ursprünglich nach dem Gesetz, das Verfahren in Steuerstrafsachen betreffend, vom 22. Juni 1837 (RegBl. S. 131) jederzeit &quot;die Untersuchung und Aburteilung in gerichtlichem Wege&quot; verlangen (Art. 4). Die Strafkompetenz der Behörden umfaßte festbestimmte Geldstrafen und solche bis zum Betrag von 25 fl. (Art. 1; vgl. auch Verordnung, das Verfahren in Steuer- und Zollstrafsachen betreffend, vom 22. September 1864 [RegBl. S. 669]). Das Gesetz zur Einführung der Reichs-Justizgesetze vom 3. März 1879 (GVBl. S. 91) glich dann das Verfahren an die Bestimmungen der Reichsstrafprozeßordnung an (§§ 136-143).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Württemberg verlieh das Verwaltungsedikt für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen vom 1. März 1822 (RegBl. S. 131) den allgemeinen Verwaltungsbehörden eine Strafgewalt in allgemeinen und Steuerstrafsachen, die auch kleinere Freiheitsstrafen umfaßte (§§ 98 f.). Das Zoll-Strafgesetz vom 15. Mai 1838 (RegBl. S. 291) führte bei Zollvergehen die Möglichkeit einer freiwilligen Unterwerfung unter eine vom Hauptzollamt festgesetzte Geldstrafe oder Konfiskation ein (Art. 34). Das Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_53&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setz, betreffend das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuergesetze, vom 25. August 1879 (RegBl. S. 259) beseitigte dann die Befugnis der Verwaltungsbehörden, Freiheitsstrafen zu verhängen, und übertrug die Untersuchung und Ahndung der leichteren Zoll- und Steuerdelikte den Zoll- und Steuerbehörden. Das Gesetz entsprach in seinen wesentlichen Zügen dem Verfahren der Reichsabgabenordnung.
&lt;p&gt;Bayern, das seit 1856 Strafbeschlüsse der Steuerausschüsse gekannt hatte, ordnete das Verfahren neu in den Art. 98 ff. des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung vom 18. August 1879 (GVBl. S. 781) in Anlehnung an die §§ 459-469 RStPO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Sachsen begrenzte das Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 22. April 1873 (GVBl. S. 291) die bis dahin wesentlich weitergehende allgemeine Strafbefugnis von Verwaltungsbehörden auf Haftstrafen bis zu drei Monaten. Das Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 8. März 1879 (GVBl. S. 87) übertrug die nunmehr auf Geldstrafen beschränkte Strafkompetenz in Abgabensachen auf die Steuerbehörden und nahm hinsichtlich des Verfahrens Bezug auf die Bestimmungen der Reichs-Strafprozeßordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die kleineren Länder Hessen, beide Mecklenburg, Oldenburg, Anhalt, Braunschweig, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe, die thüringischen Staaten und die Hansestädte kannten - zum Teil schon seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts - ein besonderes Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuergesetze mit eigener Strafgewalt der Verwaltungsbehörden (vgl. die Zusammenstellung der einschlägigen Vorschriften dieser Länder bei Ernst Löbe, Deutsches Zollstrafrecht, 4. Aufl. 1912, S. 229 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_54&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Steuerstrafverfahren ist in der Abgabenordnung wie folgt geregelt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 421 Abs. 1 AO haben die Finanzämter bei allen Steuervergehen den Sachverhalt zu erforschen, es sei denn, daß der Beschuldigte festgenommen und dem Richter vorgeführt ist. Liegt Tateinheit mit einer anderen Straftat vor, so sind die Finanzämter zur Untersuchung berufen, wenn die Strafe aus dem Steuergesetz zu entnehmen ist (§ 422). In anderen Fällen kann die Staatsanwaltschaft sie ersuchen, den Sachverhalt eines Steuervergehens zu ermitteln (§ 426 Abs. 3).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die funktionelle Zuständigkeit der Finanzämter ist ausschließlich, solange sie eine Untersuchung selbst durchführen (§ 426 Abs. 1). Sie sind jedoch befugt, die Sache jederzeit zur weiteren Untersuchung an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 425). Mit der Abgabe begeben sich die Finanzämter der weiteren Verfügung über das Verfahren. Sie können allerdings, falls die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Verfolgung eines Steuervergehens ablehnt, selbst die öffentliche Klage erheben (§ 472).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das bei der Untersuchung einzuhaltende Verfahren ist eingehend geregelt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Finanzämter besteht grundsätzlich Verfolgungszwang (§§ 440, 441 Abs. 1), der nur bei bestimmten Fällen geringfügiger Schuld durchbrochen ist (§ 477 Abs. 2). Ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 424 und 428. Die Einleitung der Untersuchung ist aktenkundig zu machen (§ 441 Abs. 2). Über jede Ermittlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 441 Abs. 5). Bei der Durchführung der Ermittlungen können sich die Finanzämter der Hilfe der Polizeibehörden bedienen (§ 424 Abs. 2). In den §§ 430-439 sind die Befugnisse der Finanzämter bei Beschlagnahme, Durchsuchung und vorläufiger Festnahme geregelt. Spätestens nach Abschluß der Untersuchung ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 442). Er hat das Recht, sich durch einen Beauftragten vertreten zu lassen (§ 444).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_55&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (55):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zur eigenen Entscheidung ist das Finanzamt berufen, wenn es das Verfahren einstellen (§ 446 Abs. 1 Satz 1) oder wenn es nur auf Geldstrafe, Einziehung oder Bekanntmachung der Verurteilung erkennen will (§ 421 Abs. 2).
&lt;p&gt;Ergibt die Untersuchung, daß der Verdacht nicht begründet ist, so stellt das Finanzamt das Verfahren in allen ihm zur Untersuchung übertragenen Fällen ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erscheint der Verdacht begründet und reicht die Strafgewalt des Finanzamts zur Ahndung der Tat aus, so kann es im Wege der Unterwerfungsverhandlung oder durch Strafbescheid selbst entscheiden. Es kann jedoch auch das Verfahren in jedem Fall an die Staatsanwaltschaft abgeben. Reicht seine Strafgewalt nicht aus, so ist es zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft verpflichtet (§ 446 Abs. 1 Satz 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Unterwerfungsverhandlung kann stattfinden, wenn der Beschuldigte das Steuervergehen vorbehaltlos einräumt und sich der in einer Niederschrift festzusetzenden Strafe unter Verzicht auf Erlaß eines Strafbescheids sofort unterwirft. Die Unterwerfung steht einer rechtskräftigen Verurteilung gleich (§ 445). Das Verfahren bei der Unterwerfung ist in der Verordnung über die Unterwerfung im Strafverfahren gemäß § 410 AO vom 1. November 1921 (RGBl. I S. 1328) näher geregelt. Danach muß die Niederschrift über die Unterwerfungsverhandlung u. a. enthalten: die Bezeichnung der Straftat und des anzuwendenden Strafgesetzes, die vorbehaltlose Einräumung des Steuervergehens durch den Beschuldigten, den Verzicht auf Erlaß eines Strafbescheides, die festzusetzende Strafe und die Unterwerfung unter diese Straffestsetzung und die Unterschrift des Beschuldigten. Die Unterwerfung bedarf der Genehmigung durch den Vorsteher des Finanzamts. Sie ist für den Beschuldigten drei Monate lang oder bis zur Versagung dieser Genehmigung bindend. Ferner sind ausführliche Verwaltungsrichtlinien in im wesentlichen gleichlautenden Erlassen der Finanzminister der Länder und des Bundesministers der Finanzen (BStBl. 1960 Teil II S. 122 und BZBl. 1960 S. 324; früher: BZBl. 1956 S. 570 und 668) ergan&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_56&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (56):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen, die insbesondere Anweisungen an die Finanzämter enthalten, den Beschuldigten ausreichend Bedenkzeit zu gewähren und sie über den Charakter, die in der Regel eintretende Unwiderruflichkeit und die Folgen der Unterwerfung sowie über die Möglichkeit, einen Berater beizuziehen, zu belehren. Die Verhandlung soll grundsätzlich von einem Beamten, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt, aufgenommen werden.
&lt;p&gt;Findet keine Unterwerfung statt, kann und will das Finanzamt trotzdem selbst entscheiden, so erläßt es einen Strafbescheid. Der Strafbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 447). Wird er vollstreckbar, so wirkt er wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 458). Die Vollstreckung obliegt dem Finanzamt (§ 459). Kann eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so hat das Gericht auf Antrag des Finanzamts die Strafe in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln (§ 470).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen einen Strafbescheid kann der Beschuldigte nach seiner Wahl Beschwerde einlegen oder auf gerichtliche Entscheidung antragen. Ein Rechtsmittel schließt das andere aus. Über die Beschwerde entscheidet die Oberfinanzdirektion (§§ 450-452). Nach der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1954 (BStBl. 1954 III S. 165 = BFH 58, 664), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHSt 13, 102 [113 ff.]), kann die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechtswegs in Art. 19 Abs. 4 GG wiederum gerichtlich angefochten und von den Gerichten in vollem Umfang überprüft werden. Nach anfänglichem Schwanken (vgl. BFH, BStBl. 1954 III S. 165) erachten nunmehr der Bundesfinanzhof und der Bundesgerichtshof übereinstimmend den ordentlichen Rechtsweg für gegeben (BFH, Großer Senat, BStBl. 1958 III S. 198; BGHSt 13, 102 [120]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so entscheidet das ordentliche Gericht auf Grund einer Hauptverhandlung, falls nicht das Finanzamt den Strafbescheid zurücknimmt. Im gerichtlichen Verfahren vertritt die Staatsanwaltschaft die Anklage. Das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_57&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (57):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Finanzamt hat die Rechte eines Nebenklägers. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung an den Strafbescheid nicht gebunden. Ein Verbot der reformatio in peius besteht nicht (§§ 461-469). Das weitere Verfahren richtet sich nach der Strafprozeßordnung, die auch für das vorangehende Verwaltungsverfahren subsidiär neben den Bestimmungen der Steuergesetze gilt (§ 420).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die überwiegende Mehrzahl der von den Finanzbehörden eingeleiteten Steuerstrafverfahren wird nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben, sondern von den Strafsachenstellen der Finanzverwaltung erledigt. In der Regel ist für den Bezirk mehrerer Finanzämter eine gemeinsame Strafsachenstelle eingerichtet. Soweit eine Bestrafung erfolgt, geschieht das in den weitaus meisten Fällen im Wege der Unterwerfungsverhandlung. Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden nur in einem geringen Bruchteil der zur Bestrafung führenden Fälle gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der Steuerstrafsachen-Statistik des Bundesministers der Finanzen ergeben sich folgende Zahlen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besitz- und Verkehrsteuervergehen - 1961; 1962; 1963; 1964; 1965; 1966 a) Unterwerfungsverhandlungen: 13.395; 11.994; 10.781; 11.419; 10.842; 10.404 b) Strafbescheide: 1.450; 1.650; 1.546; 1.470; 1.438; 1.622 c) Abgaben der Finanzbehörden an die Staatsanwaltschaft: 514; 567; 537; 490; 574; 648 d) Anträge der Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidungen: 244; 200; 192; 173; 129; 151 e) gerichtliche Urteile: 422; 421; 372; 333; 462; 374&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Durchschnitt der sechs Jahre 1961 bis 1966 wurden demnach ca. 85,15% dieser Sachen durch Unterwerfungsverhandlung, weitere ca. 11,70% durch Strafbescheid und restliche ca. 3,15% durch Gerichtsentscheid erledigt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_58&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bei den Zollvergehen liegen die Verhältnisse etwas anders. Von ihnen wurden im Durchschnitt der Jahre 1964, 1965 und 1966 ca. 44,00% durch Unterwerfungsverhandlung, weitere ca. 35,33% durch Strafbescheid und restliche ca. 20,67% durch Gerichtsentscheid erledigt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem in den letzten Jahren Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens geltend gemacht worden waren, kamen Bestrebungen zu einer Reform des Verfahrens in Gang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anläßlich der Beratung des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes wurde in der Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 17. Mai 1950 erstmals erörtert, ob das Verfahren der Abgabenordnung bei Finanzdelikten noch ganz mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BT, 1. WP, Verhandlungen des Rechtsausschusses über das Rechtsvereinheitlichungsgesetz, 40. Sitzung vom 17. Mai 1956, S. 84 ff. des Prot. der 36.-42. Sitzung). Die Mehrheit des Ausschusses entschloß sich jedoch, die Fassung des § 6 EGStPO des Entwurfs beizubehalten, wonach die auf das Verwaltungsstrafverfahren der Abgabenordnung verweisenden landesrechtlichen Bestimmungen aufrechterhalten bleiben sollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des 3. Teils der Abgabenordnung, der auch geringfügige Änderungen des Verwaltungsstrafverfahrens vorsah, wurden in der Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 11. Januar 1956 verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Strafgewalt der Finanzämter geltend gemacht. Die Bedenken wurden jedoch zurückgestellt, weil die beabsichtigte Kleine Reform nicht geeignet sei, diese grundsätzliche Frage aufzurollen (BT, 2. WP, Prot. der 95. Sitzung des Rechtsausschusses vom 11. Januar 1956, S. 2 ff.). In seiner 136. Sitzung nahm der 2. Deutsche Bundestag aber einen Entschließungsantrag der Fraktion der FDP an, in dem die Bundesregierung ersucht wurde, das Steuerstrafrecht und vor allem das Steuerstrafverfahrensrecht darauf hin zu überprüfen, ob es mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar sei, und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_59&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Bundestag einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen (Verhandlungen des 2. BT, Bd. 28, 136. Sitzung vom 21. März 1956, S. 7046 C und 7062 [Anlage 18]). Einem weiteren inhaltlich gleichen Entschließungsantrag des Rechtsausschusses stimmte der 2. Bundestag in seiner 227. Sitzung vom 29. August 1957 zu (Verhandlungen des 2. BT, Bd. 38, 227. Sitzung, S. 13 521 C und 13 540 B [Anlage 13]; vgl. auch BT-Drucks. II/3650).
&lt;p&gt;Auf eine mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Arndt, wann die Bundesregierung diesen Entschließungsanträgen zu entsprechen gedenke, antwortete der Bundesjustizminister in der 59. Sitzung des 3. Deutschen Bundestages vom 29. Januar 1959, die Bundesregierung halte das derzeitige Verwaltungsstrafverfahren nicht für verfassungswidrig, erachte jedoch eine allgemeine Überprüfung des Verfahrens für zweckmäßig (Verhandlungen des BT 3. WP, Bd. 42, 59. Sitzung, S. 3259 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein gegen Ende der 4. Wahlperiode von der Bundesregierung beim Bundestag eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung sowie zur Änderung der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (BT-Drucks. IV/2476) wurde von dessen Ausschüssen nicht mehr behandelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat am 17. März 1967 dem Bundesrat erneut den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (Bundesrats-Drucksache 161/67) zugeleitet. Nach dem Entwurf sollen die Finanzämter lediglich die Ermittlungen in Steuerstrafsachen führen, während die Aburteilung insgesamt den Gerichten übertragen werden soll; das Unterwerfungsverfahren soll abgeschafft werden. Der Bundesrat hat den Entwurf in seiner Sitzung am 7. April 1967 behandelt; er hat eine Entschließung angenommen, wonach das Unterwerfungsverfahren beibehalten werden soll (StenBer. über die 307. Sitzung des Bundesrats vom 7. April 1967, S. 43 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_60&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Den drei zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden liegt folgender Sachverhalt zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2 BvR 375/60:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Finanzamt Heilbronn setzte durch Strafbescheid vom 20. März 1956 gegen den Beschwerdeführer Dr. G. wegen eines fortgesetzten Vergehens der Steuerordnungswidrigkeit nach § 413 in Verbindung mit § 107 a AO eine Geldstrafe von 100 DM fest, weil er als Wirtschaftstreuhänder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe, ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis des Finanzamts zu besitzen. Er war wegen des gleichen Delikts bereits zweimal bestraft worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seine Beschwerde verwarf die Oberfinanzdirektion Stuttgart durch Bescheid vom 10. Januar 1957 und wies in einer Rechtsmittelbelehrung darauf hin, gegen die Entscheidung sei Berufung zum Finanzgericht statthaft. Das Finanzgericht Stuttgart hielt den Rechtsweg zu den Finanzgerichten jedoch für nicht gegeben und verwarf die Berufung durch Urteil vom 30. April 1957 mit der Maßgabe als unzulässig, daß die Oberfinanzdirektion das Rechtsmittel als Antrag auf gerichtliche Entscheidung in sinngemäßer Anwendung von § 450 und §§ 461 ff. AO zu behandeln habe. Das Landgericht Heilbronn gewährte dem Beschwerdeführer zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist, verwarf aber dann am 17. März 1958 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig. Das Landgericht bejahte zwar in seinem Urteil grundsätzlich die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten, hielt aber nach vorausgegangener Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann für gegeben, wenn der Beschwerdebescheid eine neue selbständige Beschwer schaffe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Revision des Beschwerdeführers hin hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_61&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Landgericht Heilbronn zurück (Urteil vom 21. April 1959 - 1 StR 504/58 BGHSt 13, 102).
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof erörterte zunächst, ob die Strafgewalt der Finanzbehörden mit dem Grundgesetz vereinbar sei, und kam zu dem Ergebnis, das Steuerstrafverfahren stehe weder zum Grundgesetz noch zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte in Widerspruch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt übe zwar bei Erlaß eines Strafbescheides der Sache nach rechtsprechende Gewalt aus, wenn die Entscheidung auch in Form eines Verwaltungsaktes ergehe, und nehme damit eine von Natur aus richterliche Aufgabe wahr. Die Strafbefugnis des Finanzamts gehöre also ihrem Wesen nach zur rechtsprechenden Gewalt. Die staatliche Strafgewalt stehe andererseits nach Art. 92 GG als Ausübung rechtsprechender Gewalt den Richtern zu, sei ausschließlich in ihre Hände gelegt. Indessen ergebe sich zwingend hieraus nur, daß sie den Gerichten nicht entzogen und keinem anderen Staatsorgan an ihrer Stelle überantwortet werden dürfe. Dagegen schließe Art. 92 GG nicht aus, daß dem gerichtlichen Verfahren ein Verwaltungsverfahren vorgeschaltet werde, so daß auf Verlangen des Beschuldigten endgültig erst der Richter ausspreche, was Rechtens sei. Daß die Sache nur auf Antrag des Beschuldigten zur richterlichen Entscheidung komme, laufe rechtsstaatlichen Forderungen nicht zuwider. Wer sich bescheide, dem geschehe kein Unrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Frage der Anfechtbarkeit führte der Bundesgerichtshof sodann aus: Da Strafbescheide und Beschwerdebescheide der Finanzbehörden Verwaltungsakte seien, stehe gegen sie nach Art. 19 Abs. 4 GG der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Die verfassungskonforme Auslegung des § 450 Abs. 1 Satz 1 AO ergebe, daß auch ein Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion in jedem Fall und in vollem Umfang richterlich nachprüfbar sein müsse, auch wenn er keine neue selbständige Beschwer enthalte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der erneuten Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1959 verurteilte das Landgericht Heilbronn den Beschwerdeführer wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen zu einer Geldstrafe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_62&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von 100 DM, ersatzweise zu 5 Tagen Gefängnis. Die hiergegen eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 12. Februar 1960 als offensichtlich unbegründet.
&lt;p&gt;2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 92 und 20 und der Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 2 GG. Er hält die Strafkompetenz der Finanzämter für verfassungswidrig, da nach Art. 92 GG nur der Richter Kriminalstrafen verhängen dürfe. Erkenne man die Verfassungswidrigkeit des gegen ihn ergangenen Strafbescheides an, so sei seine Straftat verjährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seine Auffassung begründet er folgendermaßen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung gehöre der unantastbare Grundsatz der Gewaltenteilung und in Zusammenhang damit die Entwicklung der rechtsprechenden Staatsfunktion zu einer besondersartigen Gewalt mit Selbständigkeit und Ranggleichheit gegenüber der vollziehenden und der gesetzgebenden Gewalt zu den Leitprinzipien des Grundgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 92 GG bliebe jedoch inhaltsleer und enthielte keinerlei Bindung der gesetzgebenden Organe, ließe sich nicht - materiell oder funktionell - bestimmen, welche Art der Staatstätigkeit nach dem Grundgesetz Rechtsprechung sei. Die Verfassung müsse so verstanden werden, daß ihre Bestimmungen ein Höchstmaß an Bindungskraft entfalteten. Art. 92 GG müsse daher als Grundwertentscheidung bedeuten, daß es eine Staatsfunktion gebe, die ihrem Wesen nach von Verfassungs wegen als rechtsprechende Gewalt qualifiziert sei, und daß die Verfassung selbst die Aufgabe, eine solche Staatsgewalt auszuüben, ausnahmslos den Richtern vorbehalten und zugewiesen habe. Es gebe demnach einen materiellen Begriff der Rechtsprechung. Der materielle Rechtsprechungsbegriff unterscheide Rechtsprechung und Verwaltung nicht nach Materien, sondern nach Funktionen (Aufgaben, Wirkungsweisen). Aufgabe der Rechtsprechung sei es, Rechtsungewißheit durch Rechtskraft zu beheben. Das müsse der Gesetzgeber beachten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_63&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Soweit der Staat einem Berechtigten die Selbsthilfe versage, müsse er als Rechtsstaat den rechtskraftwirkenden Gerichtsschutz als präventive Rechtskontrolle gewähren. Die repressive Rechtskontrolle aller Akten der öffentlichen Gewalt sei durch Art. 19 Abs. 4 und Art. 92 GG geboten. Eine Sonderstellung nehme die Strafkompetenz ein. Die Wahrheitsfrage spiele beim Strafen eine so überragende Rolle, daß das Gesetz nicht zulassen dürfe, daß der Bürger sich ohne richterliche Prüfung einer Strafe unterwerfe. Der strafrichterliche Urteilsspruch sei nicht allein Rechtsanwendung, sondern zugleich Rechtsschöpfung, weil die im Einzelfall verwirkte Strafe sich nicht allein aus dem Gesetz ergebe und weil er zugleich Wahrspruch sei. Der Strafrichter müsse sich daher in besonderem Maße auch an der Idee der Gerechtigkeit orientieren. Schon daraus ergebe sich, daß das Strafen nicht vollziehende Gewalt sein könne. Das Strafen lasse sich nicht verwalten, es sei keine bloße Gesetzesausführung.
&lt;p&gt;Die Intensität des Eingriffs sei beim wertend vorwerfenden Straferkenntnis ungleich größer als beim wertneutralen Verwaltungsakt. Es sei wesentliches Merkmal der Strafe, daß der Verurteilte mit dem Makel einer kriminellen Schuld behaftet und in der Achtung der Gesellschaft herabgesetzt werde. Es sei rechtsstaatlich unzulässig, die Verwaltung zu diesem Eingriff vorab zu ermächtigen und eine lediglich repressive Kontrolle durch die Gerichte nachfolgen zu lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafgewalt der Finanzämter könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, es handle sich nur um ein Vorverfahren. Tatsächlich wolle das Finanzamt durch seine eigene Entscheidung das richterliche Verfahren ersetzen. Das werde besonders deutlich beim Unterwerfungsverfahren, das darauf abziele, die Gerichtsbarkeit auszuschließen. Das sogenannte Vorschaltverfahren sei in Wahrheit ein verfassungswidriges Verfahren, um den Bürger seinem gesetzlichen Richter zu entziehen. Niemand dürfe richten, auch nicht scheinbar vorläufig, der nicht im Sinn der Verfassung ein gesetzlicher Richter sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_64&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschwerdeführer Dr. G. beantragt,
&lt;p&gt;das Urteil der III. großen Strafkammer des Landgerichts Heilbronn vom 26. Oktober 1959 - III KMs 12/57 - und den Beschluß des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1960 - 1 StR 54/60 - aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Begründung der Verfassungsbeschwerde ergibt, daß der Beschwerdeführer auch die gegen ihn ergangenen Verwaltungsentscheidungen angreifen will.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdeführer durch den Strafbescheid des Finanzamts Heilbronn nicht mehr beschwert sei. Der Strafausspruch dieser Entscheidung sei durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beseitigt worden. Der Strafbescheid habe nach § 462 AO im gerichtlichen Verfahren nur noch insoweit Bedeutung, als er die Anklageschrift ersetze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang sei ohne Bedeutung, daß der Erlaß des Strafbescheids die Strafverjährung unterbrochen habe. Denn aus dem Grundgesetz folge nicht, daß eine Unterbrechung der Verjährung nur durch richterliche Handlung geschehen könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde sei auch unbegründet. Das Steuerstrafverfahren sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Art. 92 GG lege nur die Organisation der Rechtsprechung fest, beantworte aber nicht die Frage nach dem Inhalt und Umfang der rechtsprechenden Gewalt im einzelnen. Der Vorschrift liege nicht ein materieller, sondern ein formeller Rechtsprechungsbegriff zugrunde. Diese Auslegung entspreche dem traditionellen Verständnis des Rechtsprechungsbegriffs und ergebe sich auch daraus, daß es an eindeutigen materiellen Kriterien für den Begriff der rechtsprechenden Gewalt fehle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß die Rechtsprechung den Richtern anvertraut sei, zwinge daher nicht zu der Annahme, nur Richter könnten Strafen aussprechen. Der Gesetzgeber sei vielmehr im Rahmen der grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_65&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzlichen Ordnung befugt, durch Zuweisung oder Entziehung von Sachgebieten den Umfang der rechtsprechenden Gewalt näher zu bestimmen. Er könne einer Verwaltungsbehörde die Kompetenz zuerkennen, Geldstrafen zu verhängen, vorausgesetzt, daß dies in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahren geschehe und nicht gegen den Willen des Betroffenen die Anrufung der Gerichte ausgeschlossen sei.
&lt;p&gt;Selbst wenn man aber bei der Auslegung des Art. 92 GG einen materiellen Rechtsprechungsbegriff zugrunde lege, widerspreche die Strafbefugnis der Finanzämter nicht der Verfassung. Die rechtsprechende Gewalt werde dem Richter nicht entzogen, da es sich bei dem Steuerstrafverfahren nur um ein Vorschaltverfahren handele, während die endgültige Entscheidung dem Richter obliege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat ferner zwei Gutachten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Steuerstrafverfahren vorgelegt. Beide Gutachter, Professor Dr. K. und Oberlandesgerichtsrat i. R. W., kommen zu dem Ergebnis, die Strafgewalt der Finanzämter sei mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2 BvR 53/60:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Gemeinsame Strafsachenstelle beim Finanzamt Konstanz setzte durch Strafbescheid vom 16. August 1957 gegen die Beschwerdeführerin M. eine Geldstrafe von 350 DM wegen fortgesetzter vorsätzlicher Verkürzung der Umsatzsteuer fest. Die Beschwerdeführerin habe als Beauftragte ihrer Mutter die Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Dezember 1953 bis April 1954 für deren Elektrogeschäft bis zur Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgegeben und die fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet und dadurch eine &quot;zeitliche Verkürzung&quot; der Steuer bewirkt. Auf ihre Beschwerde hin ermäßigte die Oberfinanzdirektion die Strafe durch Beschwerdebescheid vom 1. September 1958 auf einen Betrag von 100 DM. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_66&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schwerde, stellte dann aber auf Belehrung beim Amtsgericht Konstanz Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht erkannte durch Urteil vom 7. März 1961 wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung auf eine Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise 10 Tage Gefängnis. Die hiergegen eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 12. Oktober 1961 als unbegründet. Es wies die Verfahrensrüge der Revision, es fehle an einer Anklageschrift, da der Strafbescheid des Finanzamts verfassungswidrig und nichtig sei, zurück, bejahte die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens und bezog sich dabei zur Begründung im wesentlichen auf das im Fall Dr. G. ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 13, 102).
&lt;p&gt;2. Mit der nach Erlaß des Revisionsurteils erneuerten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 92 GG. Sie meint, Art. 92 GG, der in einem materiellen Sinn verstanden werden müsse, lege ein richterliches Entscheidungsmonopol in Strafsachen fest, da jedenfalls die Entscheidung von Strafsachen der rechtsprechenden Gewalt zuzurechnen sei. Das Finanzamt habe demnach beim Erlaß der Strafbescheide eine Funktion der Rechtsprechung wahrgenommen, die ihm nicht zukomme. Dadurch sei sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin M. beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;den Strafbescheid der Gemeinsamen Strafsachenstelle beim Finanzamt Konstanz - Strafliste 10/57 - vom 16. August 1957 in der Fassung der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 1. September 1958, das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 7. März 1961 - Az: Ds 120/60 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 1961 - Az: 2 Ss 131/61 - aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Bundesminister der Finanzen hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Strafbescheid der Gemeinsamen Strafsachenstelle und der Beschwerdebescheid der Oberfinanz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_67&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
direktion seien durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden. Das Amtsgericht habe nicht über den Strafbescheid, sondern neu und unabhängig vom Inhalt des Strafbescheids in der Sache selbst zu entscheiden gehabt. Die Beschwerdeführerin sei daher durch den Strafbescheid nicht mehr beschwert. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde aber, wie sich aus seiner Äußerung im Verfahren 2 BvR 375/60 (Verfassungsbeschwerde Dr. G.) ergebe, nicht begründet.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2 BvR 18/65:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Finanzamt Wilhelmshaven setzte am 21. Dezember 1953 in einer Unterwerfungsverhandlung gegen den Beschwerdeführer Dr. P. wegen fortgesetzter Hinterziehung der Umsatz- und der Einkommensteuer Geldstrafen von zusammen 30 000 DM fest und ordnete die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung an. Der Beschwerdeführer soll als freiberuflicher Interessenvertreter der Stadt X. und verschiedener Wirtschaftsunternehmen in seinen Steuererklärungen in größerem Umfang vereinnahmte Provisionen verschwiegen und fingierte Betriebsausgaben geltend gemacht haben. Der Beschwerdeführer hatte nach einer Haussuchung durch die Steuerfahndungsstelle die ihm vorgeworfene Steuerhinterziehung zunächst weitgehend zugegeben, das Geständnis bei einer späteren Vernehmung widerrufen und, nachdem er wegen Verdunkelungsgefahr vorläufig festgenommen worden war, vor dem Finanzamt und vor dem Haftrichter nach einer Besprechung mit seinem Verteidiger und seinem Steuerberater erneut ein volles Geständnis abgelegt und sich mit der Unterwerfung einverstanden erklärt. Die einige Tage darauf vollzogene Unterwerfungsverhandlung genehmigte die Oberfinanzdirektion Hannover am 26. Februar 1954.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 24. Juni 1954 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Finanzbehörden hielten diesen Antrag, das Finanzgericht in Hannover die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid für unzulässig. Der Bundesfinanzhof ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_68&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wies die Sache durch Urteil vom 24. September 1958 zur Entscheidung an das Amtsgericht in Oldenburg.
&lt;p&gt;Inzwischen hatte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. Juli 1957 beantragt, die Unterwerfungsverhandlung wegen schwerer Verfahrensmängel für nichtig zu erklären, und hatte gegen den diesen Antrag zurückweisenden Bescheid der Oberfinanzdirektion das &quot;zulässige Rechtsmittel&quot; eingelegt. Das Amtsgericht Oldenburg ließ durch Beschluß vom 1. Juli 1960 die Wiederaufnahme zu und verwarf den Feststellungsantrag. Das Landgericht Oldenburg hob diesen Beschluß auf, setzte das Wiederaufnahmeverfahren vorläufig aus und verwies das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch Urteil an das Amtsgericht Oldenburg zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht verwarf nun den Feststellungsantrag durch Urteil vom 23. Februar 1961 als unbegründet. Auf Berufung hin hob die 2. Kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg das Urteil auf und verwies die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Oldenburg, weil nicht der Amtsrichter als Einzelrichter, sondern das Schöffengericht zuständig sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht Oldenburg als Revisionsinstanz stellte das amtsrichterliche Urteil wieder her und verwies die Sache zur Durchführung der Berufung an das Landgericht Oldenburg zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach mehrwöchiger Beweisaufnahme verwarf die 1. Kleine Strafkammer des Landgerichts die Berufung am 13. Juli 1962 als unbegründet. In dem Urteil heißt es, die Unterwerfungsverhandlung sei weder aus formellen Gründen nichtig noch seien die Behauptungen des Beschwerdeführers bestätigt worden, daß der Inhalt der Unterwerfung durch unzulässigen Druck beeinflußt worden und seine Willensfreiheit durch unzulässige Maßnahmen eingeschränkt gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Oldenburg durch Urteil vom 23. Oktober 1964. Das Oberlandesgericht hält unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 13, 102) Straffestsetzungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_69&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch die Finanzbehörden für zulässig und folgert weiter, es müsse dann auch ein Verzicht auf die Anrufung der Gerichte möglich sein, wenn es sich um die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts und die Strafzumessungsgründe handele. Nur soweit danach kein wirksamer Verzicht auf richterliche Nachprüfung vorliege, eröffne Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer gerichtlichen Anfechtung. Das Unterwerfungsverfahren nach der Abgabenordnung sei also mit dem Grundgesetz vereinbar und könne gerichtlich nur auf schwere Verfahrensmängel, die hier nicht vorlägen, überprüft werden.
&lt;p&gt;2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt Dr. P., das Unterwerfungsverfahren verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 104 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und Art. 92 GG. Im Unterwerfungsverfahren werde materiell Strafrechtspflege ausgeübt. Rechtsprechung im materiellen Sinn sei aber nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 92 GG ausschließlich den Richtern vorbehalten. Unabhängig davon verbiete auch schon die rechtsstaatliche Grundkonzeption des Grundgesetzes die Übertragung von Strafgewalt auf Verwaltungsorgane, da diesen die Unabhängigkeit fehle und die Anlage des Unterwerfungsverfahrens der rechtsstaatlichen Ordnung widerspreche. Der in diesem Verfahren geforderte vorgängige Rechtsmittelverzicht verstoße gegen elementare Regeln des Strafverfahrens. Eine richtige Entscheidung sei nicht gewährleistet, zumal der Betroffene oft unter Druck gesetzt werde. Es sei rechtsstaatlich untragbar, daß die Unterwerfungsbehörde Geschädigter, Strafverfolgungsorgan und Richter in einer Person sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Unterwerfungsverfahren sei kein Vorschaltverfahren. Da die gerichtliche Nachprüfung eng begrenzt sei, träten die Finanzbehörden in der Ausübung der Rechtsprechungsfunktion an die Stelle der Gerichte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest widerspreche aber die Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen dem Art. 19 Abs. 4 GG, der einen vollen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren wolle. Die Gerichte hätten also die Schuld- und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_70&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Straffrage in vollem Umfang nachprüfen müssen. Dabei hätte sich dann herausgestellt, daß bei einem erheblichen Teil der ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen nicht er, sondern sein inzwischen verstorbener Vater als Täter in Frage komme.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Reihe von weiteren Grundrechtsverstößen bei der Durchführung des Ausgangsverfahrens. Er beantragt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. festzustellen, daß die Unterwerfungsverhandlung des Finanzamts Wilhelmshaven vom 21. Dezember 1953 - StrL 70/53 -, das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 23. Februar 1961 - 13 Ds 491/59 -, das Urteil der 1. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 13. Juli 1962 - 13 Ns 8/61 - sowie das Urteil des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Oktober 1964 - 3 Ss 149/64 - u. a. gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 92 des Grundgesetzes verstoßen, und sie deshalb aufzuheben;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. festzustellen, daß §§ 445, 470 AO nichtig sind;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. auszusprechen, daß das Finanzamt Wilhelmshaven (Land Niedersachsen) dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 BVerfGG dessen Auslagen zu ersetzen hat, und zwar einschließlich der Verfahren vor dem Finanzamt Wilhelmshaven, der Oberfinanzdirektion Hannover, den Steuergerichten und den ordentlichen Gerichten, welche mit diesem Verfahren befaßt waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerdem stellt er Hilfsanträge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde sei zwar zulässig, aber sachlich nicht begründet. Grundsätzlich sei eine Strafbefugnis von Finanzbehörden verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Unterwerfung eines Beschuldigten einer rechtskräftigen Verurteilung gleichstehe, unterscheide sie sich von einem Strafbescheid nur in der Form, nicht in der Wirkung, könne also nicht anders als ein Strafbescheid beurteilt werden. Eine Besonderheit der Un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_71&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
terwerfung bestehe allerdings darin, daß sie darauf angelegt sei, eine Steuerstrafsache endgültig zu erledigen. Es entspreche dieser Tendenz, daß die nach Art. 19 Abs. 4 GG angerufenen Gerichte ihre Nachprüfung auf die Nichtigkeit oder Aufhebbarkeit der Unterwerfungsverhandlung beschränkten. Darin liege kein Widerspruch zu der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs. 4 GG. Ein lückenloser Rechtsschutz müsse nicht in jedem beliebigen Stadium eines Verfahrens gewährt werden. Namentlich stehe Art. 19 Abs. 4 GG der gesetzlichen Befristung eines Rechtsweges nicht entgegen. Das gleiche gelte für den Verzicht auf den Rechtsweg. Der vorgängige Verzicht auf einen Rechtsbehelf werde zwar im Verwaltungs- und im Strafprozeßrecht allgemein als unwirksam erachtet. Das habe seinen Grund jedoch nur darin, daß der Betroffene sich nicht entschließen solle, bevor er nicht den vollständigen Inhalt einer gegen ihn ergangenen Entscheidung kenne. Kenne der Betroffene aber - wie beim Unterwerfungsverfahren - die zu erwartende Entscheidung genau und könne er sich über die Wirkungen seiner Erklärung nicht im unklaren sein, so müsse der vorweggenommene Verzicht auf einen Rechtsbehelf zulässig sein.
&lt;p&gt;Der Niedersächsische Minister der Justiz und der Niedersächsische Minister der Finanzen haben sich in der mündlichen Verhandlung zu Einzelheiten des Ausgangsverfahrens gegen den Beschwerdeführer Dr. P. geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer Dr. G. und M. haben form- und fristgerecht die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt. Sie haben den gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten erfolglos beschritten und damit dem Erfordernis des § 90 Abs. 2 BVerfGG Genüge getan. Ihre Beschwer ist nicht dadurch entfallen, daß die Strafbescheide der Finanzbehörden durch die nachfolgenden richterlichen Verurteilungen gegenstandslos geworden sind. Die Beschwerdeführer rügen, sie seien ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden; denn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_72&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sie seien genötigt gewesen, zunächst in einem verfassungswidrigen Verfahren Recht zu suchen; dies bedeute einen so empfindlichen Eingriff in ihre Grundrechte, daß er durch die nachträgliche, verfassungsrechtlich an sich nicht zu beanstandende richterliche Verurteilung im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht geheilt werde. Mit dem Vorbringen, sie seien durch das verfassungswidrige Strafverfahren vor einer Finanzbehörde ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, haben die Beschwerdeführer ihre Beschwer hinreichend dargetan.
&lt;p&gt;2. Die gegen eine Unterwerfungsverhandlung gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Dr. P. ist gleichfalls zulässig. Wesentliches Element und Zweck der Unterwerfung ist die Festsetzung einer Strafe. Die Unterwerfung steht insoweit einer rechtskräftigen Verurteilung gleich. Die Einwilligung des Betroffenen ist zwar erforderlich; sie enthält aber im Kern nur die Hinnahme des als unvermeidlich erkannten Strafübels in einem vereinfachten Verfahren. Trotz der Einwilligung steht also die Bestrafung, somit ein hoheitlicher Eingriff, im Vordergrund. Da dieser Eingriff Grundrechte des Betroffenen verletzen kann, sind die Voraussetzungen des § 90 BVerfGG gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Unterwerfung liegt kein Verzicht auf die Erschöpfung des Rechtswegs im Sinn des § 90 BVerfGG. Während ein Prozeßbeteiligter beim Rechtsmittelverzicht einen gesetzlich vorgesehenen, ihm offenstehenden Instanzenweg nicht beschreitet, wählt er bei der Einwilligung zur Unterwerfung eine besondere Verfahrensart, die keinen regulären Instanzenzug, sondern nur die von der Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zugelassene gerichtliche Überprüfung auf schwere Verfahrensmängel vorsieht (vgl. BGHSt 15, 73 [77]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen außerordentlichen Rechtsweg hat der Beschwerdeführer Dr. P. erfolglos beschritten; er hat insbesondere die nach seiner Auffassung verfassungswidrige Prozedur der Finanzbehörde erfolglos gerügt. Gegen das letztinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hat er somit rechtzeitig Verfassungsbeschwerde erhoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_73&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;D.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Gegen die Beschwerdeführer wurden von Finanzbehörden Kriminalstrafen verhängt. Die Verhängung von Kriminalstrafen ist Ausübung rechtsprechender Gewalt im Sinn des Art. 92 GG. Nach dieser Vorschrift können nur Richter Kriminalstrafen verhängen. Die Vorschriften der Abgabenordnung, welche die Finanzbehörden zur Ahndung von Steuerstraftaten ermächtigen, sind deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Daher verletzen die Strafbescheide dieser Behörden und die Unterwerfungsverhandlung vor ihnen das Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll zwar in erster Linie Eingriffe der Exekutive in die gesetzlich vorgeschriebene Organisation und Zuständigkeit der Gerichte abwehren. Das Gebot, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, richtet sich aber auch an den Gesetzgeber (BVerfGE 6, 45 [50 ff.]; 9, 223 [226]; 10, 200 [213]). Es schließt aus, daß Zuständigkeiten, welche die Verfassung den Richtern vorbehält, durch Gesetz Verwaltungsbehörden zugewiesen werden (vgl. BVerfGE 20, 365 [369 f.]). Die Verhängung einer Strafe durch eine Verwaltungsbehörde auf Grund einer solchen verfassungswidrigen Zuständigkeitsregelung bedeutet eine Entziehung des gesetzlichen Richters.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verurteilung zu Kriminalstrafe ist nach Art. 92 erster Halbsatz GG ausschließlich den Richtern vorbehalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 92 GG geht von einem materiellen Begriff der rechtsprechenden Gewalt aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Weimarer Reichsverfassung verwandte in der dem Art. 92 GG entsprechenden Vorschrift des Art. 103 den Begriff der &quot;ordentlichen Gerichtsbarkeit&quot;, die durch das Reichsgericht und die Gerichte der Länder ausgeübt werde. Nach ganz überwiegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_74&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Auffassung war dieser Begriff in einem formellen Sinn so zu verstehen, daß sich der Umfang der Gerichtsbarkeit durch die gesetzliche Zuweisung von Aufgaben ergebe, daß die Verfassung selbst aber keine bestimmten Aufgaben der Justiz vorbehalte (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., Art. 103 Anm. 1; RGZ 107, 320 [323 f.]).
&lt;p&gt;b) Im Gegensatz zu dieser überlieferten Auffassung wird der Begriff &quot;rechtsprechende Gewalt&quot; in Art. 92 GG in der Literatur fast einhellig in einem materiellen Sinn oder doch jedenfalls so ausgelegt, daß materielle Elemente mitenthalten sind (vgl. Dernedde, ZJBl. 1949, 101 [102]; v. Mangoldt, Bonner Grundgesetz, 1. Aufl., Vorbem. 3 a zu Art. 92; Rumpf, VVdStRL Bd. 14 S. 136 [149]; Bachof, ebenda S. 174 [178]; Niese, ZStrW Bd. 70 S. 337 [352]; Holtkotten in Bonner Kommentar, Art. 92 Anm. II 1 b und viele andere).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat es bei der Prüfung des Bußgeldverfahrens nach dem Wirtschaftsstrafgesetz zwar offengelassen, ob es eindeutige materielle Kriterien für den Begriff der rechtsprechenden Gewalt im Sinn des Art. 92 GG gebe; es hat jedoch die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit als sicher zu den Funktionen der Dritten Gewalt gehörend bezeichnet und damit bereits eine teilweise Abgrenzung zur Exekutive nach materiellen Gesichtspunkten vorgenommen (BVerfGE 8, 197 [207]; ähnlich: 12, 264 [274]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur ein materielles Verständnis des Rechtsprechungsbegriffs wird dem Sinn des Art. 92 GG gerecht. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift läßt zwar keine sicheren Schlüsse auf ihre Bedeutung zu (vgl. Art. 128 des Herrenchiemseer Entwurfs und 50. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rats vom 10. Februar 1949, Verhandlungen S. 665). In zahlreichen Einzelvorschriften des Grundgesetzes (Art. 13 Abs. 2; 14 Abs. 3 Satz 4; 15 Satz 2; 18; 19 Abs. 4; 21 Abs. 2; 34 Satz 3; 41 Abs. 2; 61; 93; 95; 96; 96 a; 98; 100; 104 Abs. 2 und 3; 126; 132 Abs. 3) sind den Gerichten aber bestimmt umrissene Aufgaben von Verfassungs wegen zugewiesen. Diese Aufgaben sind bei der begriff&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_75&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Zusammenfassung der gerichtlichen Tätigkeit als der rechtsprechenden Gewalt zu Beginn des IX. Abschnitts des Grundgesetzes über die Rechtsprechung mitumfaßt. Sie machen bereits einen sehr wesentlichen Teil der Tätigkeit der Gerichte aus. Die Sorgfalt, die das Grundgesetz der Hervorhebung der rechtsprechenden Gewalt als Institution und als Kontrollorgan der übrigen Gewalten widmet, wäre schwer verständlich, sollte ihr Umfang schlechthin dem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegen. Die Schöpfer des Grundgesetzes haben der rechtsprechenden Gewalt diese besondere Sorgfalt gewidmet, weil sie sich bewußt waren, wie die Rechtsprechung unter dem nationalsozialistischen Regime ausgehöhlt und pervertiert worden war. Die Konstituierung einer eigenständigen und unabhängigen rechtsprechenden Gewalt gehörte danach zu den besonderen Zielen des Verfassungsgebers. Die Hervorhebung der rechtsprechenden Gewalt in Art. 92 erster Halbsatz GG, der Zusammenhang mit den übrigen die Rechtsprechung betreffenden Vorschriften des Grundgesetzes und der historische Hintergrund der Entstehung ergeben daher, daß die Vorschrift gegenüber den nur formalen Kriterien des Art. 103 WRV ein&amp;nbsp; Mehr &amp;nbsp;an verfassungsrechtlichen Garantien der rechtsprechenden Gewalt enthält.
&lt;p&gt;2. In der Rechtslehre ist die Diskussion darüber, was unter dem Begriff &quot;rechtsprechende Gewalt&quot; zu verstehen ist, noch nicht abgeschlossen. Goldschmidts Theorie, Prozeß sei das auf die Herbeiführung von Rechtskraft gerichtete Verfahren (Der Prozeß als Rechtslage, 1925, S. 151 ff.), führt zu der Frage, welche Rechtssachen der Verleihung der Rechtskraft bedürfen und deshalb zur rechtsprechenden Gewalt gehören. Auch Arndts daran anschließende These, rechtsprechende Gewalt heiße rechtskraftwirkende Entscheidung durch Wahrheits- und Rechtsprüfung um der Gewißheit willen (Festgabe für Carlo Schmid, S. 5 [10 bis 15]), läßt offen, in welchen Fällen diese Prüfung notwendig ist. Die Definition von Thoma, Rechtsprechung sei der &quot;verselbständigte Ausspruch dessen, was in Anwendung des geltenden Rechtes auf einen konkreten Tatbestand im Einzelfalle Rechtens ist, durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_76&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine staatliche Autorität&quot; (Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 2 S. 108 [129]), begegnet dem Einwand, daß im Rechtsstaat auch die Verwaltung an die Gesetze gebunden ist. Thoma selbst verkennt nicht, daß seiner Begriffsbestimmung deshalb zur Abgrenzung die Ordnung in einem gesonderten Verfahren zugefügt werden muß. Friesenhahns Erkenntnis, Rechtsprechung sei Rechtsanwendung zur Entscheidung eines Rechtsstreits durch einen unbeteiligten Dritten mit obrigkeitlicher Gewalt (Festschrift für Thoma, S. 21 f.), umfaßt nicht alle Gebiete, die herkömmlicherweise zur Rechtsprechung gezählt werden wie die Strafgerichtsbarkeit, Teile der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Normenkontrolle; andererseits gibt es auch Rechtsstreitigkeiten, die durch Verwaltungsbehörden entscheiden werden.
&lt;p&gt;Diese und andere Thesen klären zwar wesentliche Elemente des Begriffs der Rechtsprechung im materiellen Sinn. Sie umfassen indessen entweder nicht den ganzen Inhalt dieses Begriffs oder sie ziehen keine klaren Grenzen gegenüber der nicht rechtsprechenden Staatstätigkeit, nach denen hinreichend sicher bestimmt werden könnte, was den Gerichten als Rechtsprechung im materiellen Sinn übertragen und belassen werden muß. Daher kann aus ihnen allein die hier zu entscheidende Frage, was den Richtern durch Art. 92 GG als &quot;rechtsprechende Gewalt&quot; anvertraut ist, nicht beantwortet werden. Entscheidend kommt es darauf an, was das Grundgesetz unter &quot;rechtsprechender Gewalt&quot; versteht. Diese Frage kann nur unter Beachtung des Sinnzusammenhangs der Vorschrift des Art. 92 im Verfassungsgefüge beantwortet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 92 steht zu Beginn des IX. Abschnitts des Grundgesetzes über die Rechtsprechung, der Vorschriften organisatorischen und materiellen Charakters enthält und das Prinzip der Gewaltenteilung für die Dritte Gewalt konkretisiert. Dementsprechend ist Art. 92 zwar auch Organisationsnorm, hat aber vor allem materielle Bedeutung in dem Sinn, daß damit bereits eine Zuweisung bestimmter Aufgaben an die rechtsprechende Gewalt vollzogen ist. Ihr sind durch Art. 92 alle diejenigen Aufgaben zugewiesen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_77&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die die Verfassung selbst an anderer Stelle den Gerichten überträgt: die fast vollzählige Aufzählung der Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts in den Art. 93, 99 und 100 sowie 18, 21 Abs. 2, 41 Satz 2, 61, 84 Abs. 4, 98, 126, die ausnahmslose repressive Rechtskontrolle bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt nach Art. 19 Abs. 4; die alleinige gerichtliche Zuständigkeit zur Anordnung von Freiheitsentziehungen nach Art. 104 Abs. 2 und 3, ferner eine Reihe von einzelnen Zuweisungen in Art. 13 Abs. 2 (Durchsuchungen), 14 Abs. 3 Satz 4 (Enteignungsentschädigung), 15 Satz 2 (Entschädigung für Sozialisierung), 34 Satz 3 (Amtshaftung), 95 (Oberstes Bundesgericht) und 132 Abs. 3 (vorläufige Aufhebung von Beamtenrechten). Damit ist nahezu der ganze Katalog der Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts, fast die gesamte Tätigkeit der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichte (repressive Rechtskontrolle nach Art. 19 Abs. 4), die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Nachprüfung von Bußgeldbescheiden der Verwaltung (ebenfalls Art. 19 Abs. 4), der bedeutsamere, zu Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen führende Teil der Strafgewalt (Art. 104), jede sonstige Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2) und ein Teil der den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, nämlich Enteignungs- und Amtshaftungssachen, als ausschließlich den Gerichten vorbehalten und als Rechtsprechung im materiellen Sinn charakterisiert. Die herkömmlicherweise wichtigsten Aufgaben der Gerichte, die Aufgaben, die wegen der Schwere des Eingriffs und ihrer Bedeutung für die Rechtsstellung des Staatsbürgers am ehesten der Sicherungen eines gerichtlichen Verfahrens bedürfen, sind also bereits an anderer Stelle von Verfassungs wegen der rechtsprechenden Gewalt zugeordnet.
&lt;p&gt;Über den Kreis der in der Verfassung ausdrücklich genannten Aufgaben hinaus gehören nach Art. 92 GG noch weitere Aufgaben zur Rechtsprechung. Mag auch die exakte Grenzziehung in Einzelfällen schwierig sein, so kann doch nicht bezweifelt werden, daß der Verfassungsgeber die traditionellen Kernbereiche der Rechtsprechung - bürgerliche Rechtspflege und Strafgerichtsbar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_78&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit - der rechtsprechenden Gewalt zugerechnet hat, auch wenn sie im Grundgesetz nicht besonders aufgeführt sind. Bekräftigt wird diese Auffassung durch die Aufzählung der einzelnen Gerichtsbarkeiten in den Art. 96 und 96 a GG. Diese Vorschriften enthalten nicht nur Bestimmungen über die obligatorische (Art. 96) und fakultative (Art. 96 a) Errichtung von Bundesgerichten. Sie knüpfen an die herkömmlichen Aufgabenbereiche der einzelnen Gerichtsbarkeiten an. Das ist aber nur sinnvoll, wenn zumindest der Kernbereich der herkömmlicherweise den einzelnen Gerichtsbarkeiten übertragenen Aufgaben als Rechtsprechung im materiellen Sinn angesehen wird.
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art (BVerfGE 14, 56 [66]) und die &quot;Ausübung der Strafgerichtsbarkeit&quot; (BVerfGE 8, 197 [207] und 12, 264 [274]) als typische Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt bezeichnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Jedoch nicht alles, was zur Zeit zu den Aufgaben der Gerichte gehört, ist materielle Rechtsprechung, die nach Art. 92 GG den Richtern vorzubehalten ist. Abgesehen von den gerichtlichen Zuständigkeiten, die von vornherein nicht materielle Rechtsprechung zum Gegenstand haben, kann der Gesetzgeber in gewissem Umfang den Bereich der materiellen Rechtsprechung dadurch verändern, daß er beispielsweise die Materie Strafrecht reduziert oder in einer rechtspolitisch anderen Wertung des Unrechtsgehalts bisherige Straftatbestände ersetzt durch die Qualifizierung einer Verhaltensweise als bloße Ordnungswidrigkeit. Hat sich der Gesetzgeber jedoch entschlossen, eine gerichtliche Zuständigkeit zu begründen, so muß das Verfahren mit allen verfassungsrechtlichen Garantien des gerichtlichen Verfahrens ausgestattet sein. Art. 92 garantiert deshalb in jedem vom Gesetzgeber als Rechtsprechung eingeführten Verfahren, auch wenn der Gesetzgeber zur Zuweisung gerade dieser Materie zur rechtsprechenden Gewalt verfassungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre, den gesetzlichen und unabhängigen Richter und das rechtsstaatliche Gerichtsverfahren des IX. Abschnitts des Grundgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_79&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
4. a) Das Verwaltungsstrafverfahren nach der Abgabenordnung ist als Verwaltungsverfahren und nicht als gerichtliches Verfahren gestaltet. Die Abgabenordnung unterscheidet streng zwischen dem Verwaltungsverfahren bei der Unterwerfung und beim Erlaß eines Strafbescheids und dem durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft oder auf Antrag des Betroffenen in Gang kommenden gerichtlichen Verfahren. Die zur Entscheidung berufenen Beamten sind Verwaltungsbeamte, die weder sachliche noch persönliche Unabhängigkeit genießen. Das nichtöffentliche, nicht notwendig unmittelbare und weithin formlose Verfahren ist nicht dem gerichtlichen Verfahren nachgebildet.
&lt;p&gt;b) Der Sache nach geht es um die Ausübung staatlicher Strafgewalt. Die Rechtsordnung unterscheidet seit geraumer Zeit zwischen Kriminalstrafen und Bußen als staatlicher Reaktion auf Ordnungswidrigkeiten. Nur die Kriminalstrafe ist echte Strafe. Nur sie ist mit einem ethischen Schuldvorwurf verbunden. Sie wird regelmäßig ins Strafregister eingetragen und gilt als &quot;Vorstrafe&quot;. Der Buße im Ordnungswidrigkeitsverfahren fehlt dagegen der &quot;Ernst der staatlichen Strafe&quot; (BVerfGE 9, 167 [171]). Der Gesetzgeber hat die der Strafgewalt der Finanzämter überantworteten Steuerstraftatbestände der §§ 391 ff. AO als Kriminalunrecht ausgestaltet. Die angedrohten Strafmaßnahmen unterscheiden sich in nichts von denen anderer Kriminaldelikte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Steuervergehen oder doch ein Teil der Steuervergehen ihrer Natur nach zum Verwaltungsunrecht, zu den Ordnungswidrigkeitstatbeständen, gerechnet werden können. Der Beurteilung unterliegt hier das geltende Steuerstrafverfahren so, wie es vom Gesetzgeber ausgestaltet ist, nicht wie es ausgestaltet werden könnte oder sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob die Strafkompetenz der Finanzbehörden gegen Art. 92 GG verstößt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(bejahend: Haas und Redding, JZ 1953, 545; Möllinger, AöR Bd. 80 S. 276 (290 f.); Giese, FR 1957, 217 (218); Bettermann in Bettermann-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_80&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 3. Bd. 2., Halbbd. S. 779 (876 f.); Arndt, Festgabe für Carlo Schmid, S. 5 ff.; Habscheid, MDR 1966, 1 (5 f.); und andere;
&lt;p&gt;verneinend: BGHSt 13, 102; Friesenhahn, Festschrift für Thoma, S. 21 (45); Bender, Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens nach der Abgabenordnung; Prugger, Die Strafbefugnis der Finanzämter (Diss.); Löwe-Rosenberg, StPO, 21. Aufl., § 13 GVG Anm. 2 a; und andere).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Grundgesetz stellt sich jedoch die Verhängung einer Kriminalstrafe als ein so schwerwiegender Eingriff in die Rechtssphäre des Staatsbürgers dar, daß sie unter allen Umständen nur durch den Richter vorgenommen werden darf. Für die Verurteilung zu Freiheitsstrafe ist das im Grundgesetz in Art. 104 Abs. 2 ausdrücklich ausgesprochen. Das gleiche gilt aber auch für die Verurteilung zu Geldstrafe als Sühne für kriminelle Straftaten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß die Geldstrafe in das Vermögensrecht des Betroffenen eingreift. Wesentlich ist das mit der Festsetzung einer Geldstrafe als Kriminalstrafe notwendig verbundene Unwerturteil, der Vorwurf einer Auflehnung gegen die Rechtsordnung und die Feststellung der Berechtigung dieses Vorwurfs. Dieses autoritative Unwerturteil wiegt so schwer, daß es nach der grundgesetzlichen Ordnung nur vom Richter ausgesprochen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz garantiert in einem bis dahin nicht gekannten Maß dem Staatsbürger Rechtsschutz durch die Gerichte gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt in seinen Lebensbereich. Mit dieser Grundentscheidung der Verfassung ist es nicht vereinbar, daß eine Verwaltungsbehörde eine Strafe verhängt, die als Vorstrafe ins Strafregister eingetragen und im Falle der Uneinbringlichkeit in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird. Diese der Kriminalstrafe eigentümlichen Merkmale und Wirkungen heben sie so stark von der Buße als staatlicher Reaktion auf eine Ordnungswidrigkeit ab, daß die verschiedene Beurteilung von Kriminalstrafe und Buße gerechtfertigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_81&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Kompetenz, Kriminalstrafen zu verhängen, gehört demnach in allen Fällen zu dem Bereich der rechtsprechenden Gewalt, der nicht der Disposition des Gesetzgebers unterliegt.
&lt;p&gt;5. Im Kernbereich des Strafrechts sind die Richter durch Art. 92 erster Halbsatz GG ausnahmslos und ausschließlich zur präventiven Rechtskontrolle berufen. Ein &quot;Vorverfahren&quot; oder &quot;Vorschaltverfahren&quot; der Verwaltungsbehörden ist in diesem Bereich auch dann unzulässig, wenn es auf Antrag in ein gerichtliches Verfahren übergeleitet werden kann. Zum Kernbereich des Strafrechts gehören alle bedeutsamen Unrechtstatbestände; diese können der Rechtsprechung vom Gesetzgeber nicht entzogen werden. Zu der den Richtern nach Art. 92 übertragenen Strafjustiz gehören außerdem auch alle anderen minder gewichtigen strafrechtlichen Unrechtstatbestände, wenn und solange sie durch Kriminalstrafe geahndet werden. Solche minder gewichtigen strafrechtlichen Tatbestände kann der Gesetzgeber aber - wie schon oben ausgeführt - in Ordnungswidrigkeiten, die durch Buße geahndet werden, umwandeln. Nur wenn dies geschehen ist, kommt bei ihnen ein Verwaltungsvorverfahren in Betracht, das erst nachträglicher richterlicher Prüfung unterliegt. Die den Beschwerdeführern zur Last gelegten Taten sind mit Kriminalstrafe bedroht und können deshalb nicht in einem Verwaltungsvorverfahren geahndet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Nach den vorstehenden Ausführungen ist sowohl das Strafbescheidsverfahren als auch das Unterwerfungsverfahren verfassungswidrig. Außerdem verstößt § 445 AO, der das Unterwerfungsverfahren regelt, auch gegen Art. 19 Abs. 4 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Unterwerfung zielt im Interesse einer Verfahrensvereinfachung darauf ab, gerichtlichen Rechtsschutz auszuschließen. Schon diese Zweckrichtung läuft dem Rechtsschutzgedanken des Art. 19 Abs. 4 GG zuwider. Es handelt sich hier nicht um eine formale Voraussetzung, von deren Erfüllung die Beschreitung des Rechtswegs abhängig ist und die nur im Ergebnis zu einer Erschwerung des Rechtswegs führt (so: BVerfGE 10, 264 [267]). Nicht die Erschwerung, sondern der Ausschluß des Rechtsweges&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_82&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist vielmehr das Ziel des Unterwerfungsverfahrens. Das verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, ohne daß es darauf ankommt, ob die bisherige Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, nach der nur eine beschränkte Nachprüfung der Unterwerfung möglich war, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerden sind demnach in vollem Umfang begründet. Auf die sonstigen Rügen der Beschwerdeführer, insbesondere auf die Rügen des Beschwerdeführers Dr. P., welche die Besonderheiten seines Verfahrens betreffen, kommt es für die Entscheidung deshalb nicht weiter an. Die angefochtenen Verwaltungsstrafentscheidungen und die diese Entscheidungen bestätigenden gerichtlichen Urteile sind gemäß § 95 Abs. 2 Halbsatz 1 BVerfGG aufzuheben. Die zuständigen Behörden werden zu entscheiden haben, ob und in welcher Weise die Verfahren fortzusetzen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die §§ 421 Abs. 2, 445 und 447 Abs. 1 AO, die die Finanzbehörden ermächtigen, in eigener Zuständigkeit Strafen zu verhängen, sind nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG als verfassungswidrig für nichtig zu erklären. Diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung, die sich auf diese nichtigen Bestimmungen beziehen, vorab § 470 AO, werden damit gegenstandslos.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besondere Umstände, welche die Anordnung der Erstattung der den Beschwerdeführern erwachsenen Auslagen rechtfertigen könnten, sind weder von den Beschwerdeführern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es besteht daher keine Veranlassung, von der Ausnahmevorschrift des § 34 Abs. 3 BVerfGG Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 8, 195 [196]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_49_83&quot; id=&quot;BVerfGE_22_49_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_49_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 49 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Soweit sich die Entscheidung auf das Strafbescheidsverfahren bezieht, ist sie mit 4 gegen 3 Stimmen, soweit sie das Unterwerfungsverfahren betrifft, ist sie einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Henneka, Dr. Leibholz, Geller, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Federer, Dr. Kutscher&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1516&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-92-gg">Art. 92 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 13 Aug 2012 05:40:43 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
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                    BVerfGE 18, 241; DÖV 1965, 130; DVBl 1965, 196; JuS 1966, 66; MDR 1965, 544; NJW 1965, 343        &lt;/div&gt;
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                    2 BvL 19/63        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OVG Rheinland-Pfalz, 24.04.1963 - 2 A 77/72&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht, dessen Errichtung im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten seines Aufgabenbereiches sachgerecht erscheint, ist mit Art. 92 GG vereinbar, wenn es ein &quot;staatliches&quot; Gericht ist.&lt;br /&gt;
2. Ein Gericht kann nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht hinreichend gewährleistet ist.  Dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mindestens in der Form der Bestätigung mitwirkt.  Dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen die Entscheidungen dieses Gerichts ein allgemeines Gericht des Staates nicht angerufen werden kann.&lt;br /&gt;
3. Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet, daß in einem von einer Standesorganisation getragenen besonderen Gericht Angehörige der Beschluß- und Verwaltungsorgane dieser Körperschaft als Richter mitwirken.&lt;br /&gt;
4. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 101 Abs. 2 GG umfaßt nicht nur die Ordnung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, des Instanzenzuges und der Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern erstreckt sich auch auf die Regelung der Auswahl und Ernennung der Richter.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 18, 241        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_241&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht, dessen Errichtung im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten seines Aufgabenbereiches sachgerecht erscheint, ist mit Art. 92 GG vereinbar, wenn es ein &quot;staatliches&quot; Gericht ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Ein Gericht kann nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht hinreichend gewährleistet ist. Dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mindestens in der Form der Bestätigung mitwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen die Entscheidungen dieses Gerichts ein allgemeines Gericht des Staates nicht angerufen werden kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet, daß in einem von einer Standesorganisation getragenen besonderen Ge&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_242&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;richt Angehörige der Beschluß- und Verwaltungsorgane dieser Körperschaft als Richter mitwirken.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 101 Abs. 2 GG umfaßt nicht nur die Ordnung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, des Instanzenzuges und der Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern erstreckt sich auch auf die Regelung der Auswahl und Ernennung der Richter.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 24. November 1964&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 19/63 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs.1 und § 9 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1. April 1953 (GVBl. S. 33) , soweit darin bestimmt ist, daß die Landeskammern die Berufsgerichtsbarkeit ausüben - Vorlagebeschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 24. April 1963- 2 A 77/62.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 8 Absatz 1 und § 14 Absatz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1. April 1953 (GVBl. S. 33) sind, § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes war, soweit sie Bestimmungen über die Einrichtung der Berufsgerichte enthalten, mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 92 und Artikel 101 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar und deshalb nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 8 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1. April 1953 (GVBl. S. 33), das für die Dentisten durch das Gesetz über die Auflösung der Landesdentistenkammer vom 30. November 1956 (GVBl. S. 151) geändert worden ist -- im folgenden abgekürzt Ärztekammergesetz (AKG) --, überträgt den Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_243&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(Landeskammern) u.a. die Ausübung der Berufsgerichtsbarkeit. Er lautet:
&lt;p&gt;Die Landeskammern und die Bezirksvereinigungen wirken bei der öffentlichen Gesundheitspflege mit. Sie vertreten den Berufsstand vor den Behörden, nehmen die wirtschaftlichen und sozialen Interessen des Berufsstandes als Gesamtheit wahr, fördern die Berufsfortbildung ihrer Mitglieder und üben die Berufsgerichtsbarkeit aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9 Abs. 1 und 2 AKG bestimmen dazu des Näheren:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kammerangehörigen können berufsgerichtlich bestraft werden, wenn sie ihre Berufspflichten verletzen. Die Strafen für eine Berufspflichtverletzung sind: 1. Verwarnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu 3000 DM, 4. Entziehung des passiven Berufswahlrechts auf Zeit, 5. Feststellung, daß der Beschuldigte unwürdig ist, den Arzt-, Zahnarzt-, Dentisten-, Apotheker- oder Tierarztberuf auszuüben. Die in den Nummern 3 und 4 aufgeführten Strafen können nebeneinander verhängt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9 Abs. 3 AKG bestimmte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für jeden Bezirk (§ 4 Abs. 1) errichtet die Landeskammer ein Berufsgericht erster Instanz, das in der Besetzung mit einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und zwei Kammerangehörigen des Bezirks als Beisitzern entscheidet. Rechtsmittelinstanz ist das Landesberufsgericht bei der Landeskammer. Es entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die übrigen Beisitzer müssen Angehörige der Landeskammer sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Absatz erhielt durch § 73 des Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz (LRiG) vom 29. Oktober 1962 (GVBl. S. 159) folgende Fassung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für jeden Bezirk (§ 4 Abs. 1) errichtet die Landeskammer ein Berufsgericht. Es entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzendem und zwei Kammerangehörigen als ehrenamtlichen Beisitzern. Rechtsmittelinstanz ist das Landesberufsgericht bei der Landeskammer. Es entscheidet in der Besetzung mit zwei auf Lebenszeit ernannten Richtern und drei ehrenamtlichen Beisitzern. Vorsitzender ist ein auf Lebenszeit er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_244&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nannter Richter. Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen Angehörige der Landeskammer sein.
&lt;p&gt;Durch dieses Gesetz wurde ferner ein § 9a eingefügt, der u.a. folgendes bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und der Landesberufsgerichte sowie die Beisitzer, die Richter auf Lebenszeit sind, werden von dem Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz auf Vorschlag der betreffenden Landeskammer, die übrigen Mitglieder von der betreffenden Landeskammer berufen. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter dürfen nicht Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein; sie dürfen nicht dem Vorstand einer Landeskammer oder dem Vorstand einer Bezirksvereinigung angehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Der Vorsitzende bestimmt in einem Geschäftsverteilungsplan die Reihenfolge, in der die Mitglieder heranzuziehen sind, sowie ihre Vertretung im Verhinderungsfalle. Scheidet ein Mitglied aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen; entsprechendes gilt für die Stellvertreter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Das Amt des Mitglieds eines Berufsgerichts (Landesberufsgerichts) erlischt, wenn das Mitglied im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) Auf Antrag ist das Mitglied eines Berufsgerichts (Landesberufsgerichts) seines Amtes zu entheben, 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte berufen werden dürfen; 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung entgegensteht. Den Antrag auf Amtsenthebung eines Richters auf Lebenszeit stellt der Minister des Innern. Den Antrag auf Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Beisitzers stellt die betreffende Landeskammer. Über den Antrag entscheidet das Berufsgericht (Landesberufsgericht), dem das Mitglied angehört. Der Betroffene ist zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_245&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 14 AKG ermächtigt den Minister des Innern, dessen Aufsicht die Landeskammern unterstehen (§ 12 Abs. 1 AKG), die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften zu erlassen (Abs. 1) und bestimmt in Absatz 2:
&lt;p&gt;Insbesondere hat er eine Berufsgerichtsordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Einrichtung der Berufsgerichte und ihr Verfahren enthält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Berufsgerichtsordnung vom 21. Juli 1954 (GVBl. S. 95) -- im folgenden BGO -- enthält weitere Vorschriften über die Berufsgerichte und deren Verfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Berufspflichtverletzung im Sinne dieser Verordnung ist jede standeswidrige Handlungsweise. Als Verletzung der Berufspflichten ist es auch anzusehen, wenn ein Kammerangehöriger formell und materiell rechtmäßigen Beschlüssen der Kammerorgane schuldhaft zuwiderhandelt (§ 1 Abs. 2 BGO). Die Berufsgerichte erster Instanz sind am Sitz der Bezirksvereinigungen zu errichten. Für Bezirke, in denen keine Bezirksvereinigung besteht, bestimmt die Landeskammer den Sitz des Gerichts (§ 3 Abs. 1 BGO). Die Landesberufsgerichte werden am Sitz der Landesregierung errichtet (§ 3 Abs. 2 BGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorsitzenden der Berufsgerichte sowie diejenigen Beisitzer der Landesberufsgerichte, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, werden von dem zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz auf Vorschlag der betreffenden Kammer, die übrigen Mitglieder von der betreffenden Kammer für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter dürfen nicht Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein oder ein führendes Amt bei der Kammer oder einer Bezirksvereinigung bekleiden (§ 4 Abs. 1 BGO; jetzt § 9a Abs. 1 AKG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für jedes Berufsgericht sind sechs, für jedes Landesberufsgericht neun nicht rechtskundige Beisitzer und ebenso viele Stellvertreter zu bestellen. Welches Mitglied in einem Verfahren als Beisitzer mitwirkt, wird durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt, den der Vorsitzende des Gerichts nach Anhörung der betreffenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_246&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (246):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Landeskammer aufstellt (§ 4 Abs. 3 BGO; jetzt § 9a Abs. 3 Satz 1 AKG).
&lt;p&gt;Nach § 8 BGO sind die Beisitzer vor ihrer Dienstleistung durch den Vorsitzenden auf die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten. § 9 BGO regelt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Vorschriften der Berufsgerichtsordnung sehen ein gerichtsförmiges Verfahren vor (vgl. § 12 -- § 43 BGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen das Urteil des Berufsgerichts stehen dem Beschuldigten und dem Vorstand der Bezirksvereinigung die Berufung an das Landesberufsgericht zu (§ 34 Abs. 1 BGO). Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften über den Gang des Hauptverfahrens erster Instanz sinngemäß Anwendung (§ 36 Abs. 1 BGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergänzend sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung und aus der Strafprozeßordnung die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sowie über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens heranzuziehen, soweit nicht die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht (§ 43 BGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Vor dem 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz in Koblenz ist ein Verwaltungsrechtsstreit anhängig, der die Anfechtung berufsgerichtlicher Entscheidungen zum Gegenstand hat:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer hat durch Beschluß vom 28./29. April 1956 ihre Mitglieder angewiesen, für zahnärztliche Bescheinigungen lediglich das von der Kammer herausgegebene Formblatt zu verwenden und bei der Rechnungserteilung die Spezifizierung der Leistungen auf die Angabe der Behandlungstage, der behandelten Zähne sowie die Leistungen nach den Positionen der amtlichen Gebührenordnung zu beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_247&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (247):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Zahnarzt aus O., hat entgegen dem Beschluß einem Privatpatienten auf dessen Verlangen einen Heil- und Kostenplan mit einer weiter aufgeschlüsselten Gebührenaufstellung für die einzelnen Leistungen erteilt, den dieser am 3. Februar 1958 bei der Krankenkasse eingereicht hat. Er hat dem Patienten ferner Anfang September 1958 eine Rechnung ausgestellt, die die gleiche Aufgliederung enthielt, weil der Patient nach den Satzungen seiner Kasse nur auf Grund einer nach Einzelgebühren aufgeschlüsselten Rechnung Ersatz seiner Behandlungskosten verlangen konnte.
&lt;p&gt;Das Berufsgericht für Zahnärzte der Regierungsbezirke Koblenz- Montabaur in Koblenz hat auf Grund dieses Sachverhalts durch Urteil vom 27. April 1959 -- BGZ K-M 2/59 -- den Kläger mit einer Geldbuße in Höhe von 200 DM bestraft. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landesberufsgericht bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in Mainz mit Urteil vom 31. Oktober 1960 -- LBGZ 3/59 -- als unbegründet zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat gegen das ihm am 7. Dezember 1960 zugestellte Urteil am 30. Dezember 1960 beim Sozialgericht Speyer -- Zweigstelle Mainz -- Klage erhoben. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 14. Februar 1962 -- S 15 Ka 61/60 -- den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 1962 -- 2 K 67/62 -- als unzulässig abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten sei dem Kläger verschlossen, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung um ein gerichtliches Urteil handle, gegen das weder durch § 40 VwGO noch durch Art. 19 Abs. 4 GG ein weiterer Rechtsweg eröffnet werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen dieses am 2. November 1962 zugestellte Urteil hat der Kläger des Ausgangsverfahrens rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrage, unter Abänderung des Urteils der ersten Instanz das Urteil des Landesberufsgerichts aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_248&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hält die Einrichtung der Berufsgerichtsbarkeit in der vorliegenden Form für verfassungswidrig und möchte der Berufung stattgeben. Er hat deshalb durch Beschluß vom 24. April 1963 das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage angerufen, ob § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 des Ärztekammergesetzes vom 1. April 1953 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als sie bestimmen, daß die Landeskammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte die Berufsgerichtsbarkeit ausüben. Zur Begründung seiner Vorlage hat er im wesentlichen ausgeführt:
&lt;p&gt;Der Landesgesetzgeber habe durch die genannten Vorschriften eine besondere Gerichtsbarkeit zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen der Kammerangehörigen schaffen wollen. Sei diese Regelung verfassungsgemäß, so handle es sich bei der im Ausgangsverfahren getroffenen Disziplinarmaßnahme um eine richterliche Entscheidung, gegen die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht offenstehe. Nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige könnten Entscheidungen eines Gerichtszweiges durch Gerichte eines anderen Gerichtszweiges nicht überprüft werden. Seien dagegen die §§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 9 Abs. 3 AKG insoweit verfassungswidrig, als sie den von ihnen geschaffenen Instanzen zu Unrecht die Stellung von Gerichten zusprächen, so müsse die Berufung Erfolg haben. Die Klage sei dann zulässig, weil in diesem Falle die Berufsgerichte als Verwaltungsausschüsse anzusehen, ihre Entscheidungen der Kammer zuzurechnen und als Verwaltungsakte gemäß § 40 VwGO -- mangels einer wirksamen Zuweisung an ein anderes Gericht -- der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterworfen seien. Sofern die Klage zulässig sei, wolle der Senat ihr auch in der Sache selbst zum Erfolg verhelfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von der Landeskammer der Zahnärzte ausgeübte Berufsgerichtsbarkeit sei mit Art. 20 Abs. 2, 92, 101 Abs. 2 und 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, weil die nach dem Ärztekammergesetz gebildeten Berufsgerichte nicht dem Mindestanforderungen genüg&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_249&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten, die von Verfassungs wegen an ein Gericht gestellt werden müßten. Der Ausschluß des Rechtsweges gegen die Entscheidungen der Berufsgerichte sei daher verfassungswidrig. Dieses Ergebnis lasse sich auch nicht dadurch vermeiden, daß man die Entscheidungen der Berufsgerichte im Wege verfassungskonformer Auslegung als Verwaltungsakte qualifiziere und sie damit der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterwerfe. Eine derartige Interpretation laufe der gesetzgeberischen Zielsetzung zuwider.
&lt;p&gt;Schließlich verletzten § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3 AKG in der Fassung von 1953 den Grundsatz, daß Gerichte durch Gesetz errichtet werden müßten. Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses ergibt sich, daß unter diesem Gesichtspunkt des vorlegende Gericht auch die Gültigkeit des § 14 Abs. 2 AKG verneint, soweit er sich auf die Einrichtung der Berufsgerichte bezieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hält die Bedenken des vorlegenden Gerichts für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von dem Ärztekammergesetz geschaffenen Spruchkörper seien echte Gerichte, die unter Ausschluß eines anderen Rechtsweges über Berufspflichtverletzungen zu entscheiden hätten. Deshalb habe der Landesgesetzgeber sie nach dem Vorbild der Reichsärzteordnung, der Reichstierärzteordnung und der Reichsapothekerordnung ausdrücklich als &quot;Berufsgerichte&quot; bezeichnet und einen abschließenden Strafenkatalog festgelegt. Die Absicht, echte Gerichte zu schaffen, sei auch bei den Vorarbeiten zum Ärztekammergesetz zum Ausdruck gekommen. Demgemäß sei das Verfahren durch die Berufsgerichtsordnung gerichtsförmig ausgestaltet worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ärztekammergesetz in der hier maßgeblichen Fassung habe sich darauf beschränkt, die Gerichte als solche zu errichten, allgemeine Grundsätze über ihre Zusammensetzung aufzustellen, ihre Zuständigkeit festzulegen und die weiteren Einzelheiten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_250&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
über Wahl und Bestellung der Richter sowie des gerichtlichen Verfahrens einer Rechtsverordnung, der Berufsgerichtsordnung, vorzubehalten. Für diese beschränkte und knappe Normierung im förmlichen Gesetz habe sich der Landesgesetzgeber im Hinblick auf die geringe Bedeutung entschieden, die der Berufsgerichtsbarkeit für die Allgemeinheit zukomme.
&lt;p&gt;Das Ärztekammergesetz habe ausreichend Vorsorge für die verfassungsrechtlich gebotene Trennung der Gerichte von der Exekutive getroffen. Die Berufsgerichte stünden selbständig neben den übrigen in § 5 AKG aufgezählten Organen der Landeskammern und der Bezirksvereinigungen. Ihre Einrichtung und ihr Verfahren regele der Minister des Innern ohne Beteiligung der Landeskammern durch Rechtsverordnung. Dadurch werde eine der Rechtspflege nicht gemäße Einflußnahme der Kammern und Bezirksvereinigungen vermieden. Dem Umstand, daß die Berufsgerichtsbarkeit in § 8 Abs. 1 AKG als Aufgabe der Landeskammern und Bezirksvereinigungen bezeichnet werde, komme demgegenüber eine entscheidende Bedeutung nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Berufsgerichten und den berufsständischen Einrichtungen werde durch § 4 Abs. 1 BGO vermieden. Der Minister des Innern habe im Einvernehmen mit dem Justizminister auf Vorschlag der Landeskammern selbständig über die Bestellung der rechtskundigen Gerichtsmitglieder zu entscheiden. Dadurch werde die Heranziehung unabhängiger Richter gewährleistet. Die übrigen Gerichtsmitglieder dürften weder Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein noch ein führendes Amt bei der Kammer oder einer Bezirksvereinigung bekleiden. Auf diese Weise seien alle Personen vom Richteramt ausgeschlossen, die entweder persönlich von der Exekutive abhängig seien oder auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Exekutive in Widerspruch mit ihren richterlichen Pflichten geraten könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Trennung der Berufsgerichte von den Kammerorganen werde ferner durch die in § 12 AKG verankerte Staatsaufsicht gesichert. Sie gestatte es dem Minister des Innern, das Verhältnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_251&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zwischen Kammern, Bezirksvereinigungen und Berufsgerichten zu überwachen und auf verfassungsgemäße Zustände hinzuwirken. Über die Staatsaufsicht sei die Tätigkeit der Berufsgerichte auch der parlamentarischen Kontrolle unterworfen (Art. 99, 104 der Verfassung für Rheinland-Pfalz). Schließlich garantiere die in §§ 4 Abs. 1, 5 und 6 BGO festgelegte Amtsdauer den Richtern ihre persönliche Unabhängigkeit.
&lt;p&gt;Ebensowenig könne von einem Verstoß gegen Art. 92 GG die Rede sein. Standesgerichte der Heilberufe habe es auch früher schon gegeben. Die rheinland-pfälzischen Berufsgerichte setzten diese Tradition lediglich fort. Sie seien ebenso wie die zuvor nach der Reichsärzteordnung gebildeten Gerichte, denen sie weitgehend ähnelten, nicht nur Einrichtungen einer Standesorganisation, sondern auch staatliche Instanzen, die staatliche Aufgaben erfüllten. Art. 92 GG habe derartige Berufsgerichte zulassen wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Entscheidung des Ausgangsverfahrens hängt von der Gültigkeit des § 8 Abs. 1 Satz 2 AKG und des § 9 Abs. 3 AKG in der Fassung von 1953 ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist die durch diese Vorschriften erfolgte Einrichtung der Berufsgerichtsbarkeit unter Ausschluß eines anderen Rechtsweges -- wie das vorlegende Gericht meint -- mit dem Grundgesetz nicht. vereinbar, so will das Gericht das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erster Instanz aufheben und der Berufung aus materiellen Gründen stattgeben. Sind die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Vorschriften dagegen mit dem Grundgesetz vereinbar, so beabsichtigt es, die Berufung zurückzuweisen, weil dann dem Kläger des Ausgangsverfahrens der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht offensteht. Diese Rechtsauffassung ist nicht offensichtlich unhaltbar; sie ist deshalb für die Zulässigkeitsprüfung maßgebend (vgl. BVerfGE 2, 181 [190 ff.]; 7, 171 [175]; 14, 56 [65]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_252&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Das Ärztekammergesetz ist am 10. April 1953 mit seiner Verkündung in Kraft getreten (§ 15 Abs. 1 AKG). Es handelt sich mithin um nachkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124), das der Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegt.
&lt;p&gt;3. Da kein Verfassungsorgan dem Verfahren beigetreten ist, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 8 Abs. 1, 14 Abs. 2 AKG sind, § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung von 1953 war, soweit sie Bestimmungen über die Einrichtung der Berufsgerichte enthalten, mit Art. 20 Abs. 2, 92 und 101 Abs. 2 GG nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Berufsgerichte sind als Gerichte gedacht und daher als solche am Grundgesetz zu messen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dafür spricht zunächst die Terminologie des Ärztekammergesetzes. Zu dem gleichen Ergebnis führt die Würdigung des Aufgabenbereichs, der Organisation und der Ausgestaltung des Verfahrens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Aufgabe der Berufsgerichte ist die hoheitliche Ahndung von Berufspflichtverletzungen. Ihre Tätigkeit entspricht der eines Dienststrafgerichts für Beamte. Sie soll nach der Intention des Gesetzes Ausübung rechtsprechender Gewalt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die vom Ärztekammergesetz geschaffenen Berufsgerichte sollen nicht nur Einrichtungen einer Standesorganisation, sondern zugleich auch staatliche Instanzen sein. Sie sind auf Grund staatlicher Rechtsvorschriften errichtet, ihr Verfahren regelt eine staatliche Rechtsverordnung. Die zum Richteramt befähigten Vorsitzenden der Berufsgerichte und Beisitzer der Landesberufsgericht werden von dem zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz auf Vorschlag der betreffenden Kammer, also von einem staatlichen Organ, bestellt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_253&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Dafür, daß der Gesetzgeber die Berufsgerichte als echte Gerichte errichten wollte, spricht schließlich die Ausgestaltung ihrer Verfassung in Anlehnung an die Grundsätze der hergebrachten Gerichtsverfassung. Dies ergibt sich auch aus der Regelung des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere aus der Vorschrift über die sinngemäße Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung (§§ 15 Abs. 3, 43 BGO). Die Entstehungsgeschichte bestätigt die Absicht des Gesetzgebers und die Konzeption des Gesetzes, echte Gerichte zu schaffen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einrichtung der Berufsgerichte der Ärztekammern in Rheinland-Pfalz ist unvereinbar mit Art. 92 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 92 GG fordert, daß die rechtsprechende Gewalt durch staatliche Gerichte ausgeübt wird. Er verlangt aber ebensowenig wie Art. 103 der Weimarer Reichsverfassung, daß die Gerichte der Länder in Form einer unmittelbaren staatlichen Einrichtung zu errichten sind. An dieser Rechtslage hat Art. 92 GG nichts ändern wollen (BVerfGE 10, 200 [214 f.]; 14, 56 [66]). Auch ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht, dessen Errichtung -- wie hier -- im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten seines Aufgabenbereiches sachgerecht erscheint, ist mit Art. 92 GG vereinbar, wenn es ein &quot;staatliches&quot; Gericht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein von einer Standesorganisation getragenes besonderes Gericht kann aber nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht hinreichend gewährleistet ist. Staatliche Gerichtsbarkeit muß nicht nur auf einem staatlichen Gesetz beruhen. Das Organ, das sie ausübt, muß auch personell vom Staat entscheidend bestimmt sein. Dazu gehört, daß der Staat, wie es übrigens die niedersächsische Praxis schon im Jahre 1947 in Abkehr von der nationalsozialistischen Regelung in der Reichsärzteordnung und in zutreffender Erkenntnis des rechtsstaatlich Geforderten getan hat (BVerfGE 4, 74 [77 f.]), bei der Berufung der Richter mindestens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_254&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in der Form der Bestätigung mitwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn -- wie hier -- gegen die Entscheidungen der Berufsgerichte ein allgemeines Gericht des Staates nicht angerufen werden kann (vgl. BVerfGE 14, 56 [61, 73 ff.]).
&lt;p&gt;Über die Bestellung der zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und Beisitzer der Berufsgerichte entscheidet, unbeschadet des Vorschlagsrechts der Landeskammer, der Innenminister im Einvernehmen mit dem Justizminister in eigener Verantwortung. Insoweit ist dem Art. 92 GG Rechnung getragen. Dagegen wirkt der Staat bei der Auswahl der übrigen Mitglieder, die gemäß § 8 Nr. 3 der Satzung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juni 1958 von der Vertreterversammlung gewählt werden, nicht mit. Damit hat sich der Staat seiner Verantwortung für die Besetzung der Berufsgerichte in einem solchen Ausmaß begeben, daß von einem staatlichen Gericht nicht mehr gesprochen werden kann. Dies ist mit Art. 92 GG nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 20 Abs. 2 GG verlangt, daß die Rechtsprechung durch &quot;besondere&quot;, von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird. Daraus folgt einmal, daß die Gerichte selbständig, vor allem organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein müssen, und zum anderen, daß die richterliche Neutralität nicht durch eine mit diesem Grundsatz unvereinbare persönliche Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und der Verwaltung oder der Legislative in Frage gestellt werden darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Berufsgerichte nach dem Ärztekammergesetz sind organisatorisch verselbständigt. Die Kammer darf keinen Einfluß auf deren Spruchtätigkeit nehmen. Die Richter sind sachlich und persönlich unabhängig. Sie sind sachlich unabhängig, weil das Ärztekammergesetz und die Berufsgerichtsordnung keine Normen enthalten, die Art. 97 Abs. 1 GG, der allen Richtern, und zwar den Berufsrichtern wie den Laienrichtern, die sachliche Unabhängigkeit garantiert, zuwiderlaufen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_255&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Den Richtern ist auch ein Minimum persönlicher Unabhängigkeit insofern garantiert, als sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (vgl. dazu BVerfGE 14, 56 [71]). Das Amt eines Berufsrichters erlischt nur, wenn der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Dienststrafverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt ist (§ 6 BGO; vgl. jetzt § 9a Abs. 5 und 6 AKG).
&lt;p&gt;Die Tatsache, daß die Mitglieder der Berufsgerichte nur für die Dauer von vier Jahren bestellt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BGO; seit 1962 § 9a Abs. 1 Satz 2 AKG), beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der Richter. Art. 97 Abs. 2 GG überläßt die Regelung der Frage, auf welche Zeit der Richter anzustellen ist, dem Gesetzgeber (BVerfGE 3,213 [224]; 4,331 [345]; 14,56 [70 ff.]). Der Zeitraum von vier Jahren ist nicht so kurz bemessen, daß dadurch die Unabhängigkeit ernsthaft in Frage gestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Neben der Weisungsfreiheit und der in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherten persönlichen Unabhängigkeit ist der richterlichen Tätigkeit wesentlich, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]). Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet eine zu enge personelle Verzahnung der den Berufsgerichten anvertrauten rechtsprechenden Gewalt mit der Tätigkeit der Organe der Kammer. Diesem Grundsatz wurde und wird die ärztliche Berufsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz nicht gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gefahr einer Pflichtenkollision zwischen staatlicher Verwaltungstätigkeit und Richteramt beugte zwar § 4 Abs. 1 Satz 3 BGO und beugt jetzt § 9a Abs. 1 Satz 4 AKG vor, nach denen die Mitglieder der Berufsgerichte weder Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein dürfen. § 4 Abs. 1 Satz 3 BGO gewährleistete, daß die Berufsgerichte nicht mit Personen besetzt werden konnten, die als weisungsgebundene Beamte die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_256&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gleiche Materie bearbeiteten, über die sie als unabhängige Richter entscheiden sollten (BVerfGE 4, 331 [347]).
&lt;p&gt;Verfassungswidrig war hingegen, daß die alte Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 BGO von den Exekutivorganen der Kammer und ihrer Untergliederungen lediglich den Amtsinhabern die Mitwirkung in den Berufsgerichten versagte, die &quot;ein führendes Amt&quot; bei der Kammer oder einer Bezirksvereinigung innehatten. Diese Regelung schließt ebenso wie jetzt § 9a Abs. 1 Satz 4 AKG nicht aus, daß Kammermitglieder, die als Angestellte der Kammer vom Vorstand abhängig und dessen Weisungen unterworfen sind, zu Richtern gewählt werden können und dann in dieser Eigenschaft über Anträge ihrer unmittelbaren Vorgesetzten zu befinden haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungswidrig ist ferner, daß die Mitglieder der Vertreterversammlung zum Richteramt berufen werden konnten und können. Die Vertreterversammlung ist das wichtigste Organ der Kammer, das den Rahmen und die Grundsätze für deren Tätigkeit maßgeblich bestimmt und über alle Angelegenheiten entscheidet, für die nicht der Vorstand zuständig ist. Die Aufgaben der Mitglieder der Vertreterversammlung müssen in einer Vielzahl von Fällen zu einem Widerstreit mit ihren Richterpflichten führen. Besonders schwerwiegend sind solche Pflichtenkollisionen, wenn ein Mitglied der Vertreterversammlung in seiner richterlichen Funktion die von der Vertreterversammlung erlassenen Beschlüsse objektiv auszulegen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen hatte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BGO). Das Mitglied der Vertreterversammlung erscheint hier der Natur der Sache nach selbst als Partei. Angehörige der Legislative oder der Exekutive werden auch dadurch nicht zu unbeteiligten Dritten, daß ein Gesetz ihnen im Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit die persönliche und sachliche Unabhängigkeit garantiert. Damit wird der Entscheidung der Frage nicht vorgegriffen, ob für die Besetzung eines Verfassungsgerichts etwas Besonderes gilt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_257&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Die Berufsgerichte sind besondere Gerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG. Nach Art. 101 Abs. 2 GG können Gerichte für besondere Sachgebiete nur durch Gesetz errichtet werden. Dieser Gesetzesvorbehalt umfaßt nicht nur die Ordnung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, des Instanzenzuges und der Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern erstreckt sich auch auf die Regelung der Auswahl und Ernennung der Richter. Die Fragen, wer die Richter auswählt, welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen und von wem sie ernannt oder bestätigt werden, sind so wesentlich für den Charakter einer Gerichtsbarkeit, daß sie vom Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen. Da hierüber das Ärztekammergesetz in der Fassung von 1953 keine Bestimmung getroffen hat, sondern den Erlaß der Vorschriften über die Auswahl und die Ernennung der Mitglieder der Berufsgerichte in § 14 Abs. 2 AKG dem Minister des Innern überlassen hat, war es insoweit auch mit Art. 101 Abs. 2 GG unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die zur Prüfung gestellten Vorschriften des Ärztekammergesetzes von 1953 schon aus den dargelegten Gründen verfassungswidrig sind, erübrigt sich die Prüfung, ob sie noch aus anderen Gesichtspunkten verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1365&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 23 Jun 2012 21:56:39 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60, 247/61</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Assessorenstrafkammern        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 14, 156; BayVBl 1962, 275; DVBl 1962, 836; DÖV 1963, 628; MDR 1962, 715; NJW 1962, 1495         &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Hamm, 25.04.1961 - 3 Ss 1451/60&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG müssen Berufsrichter grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sein. Richter, bei denen diese Garantien der persönlichen Unabhängigkeit fehlen, dürfen nur aus zwingenden Gründen herangezogen werden; sie müssen möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden.&lt;br /&gt;
2. Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 14, 156        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_156&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG müssen Berufsrichter grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sein. Richter, bei denen diese Garantien der persönlichen Unabhängigkeit fehlen, dürfen nur aus zwingenden Gründen herangezogen werden; sie müssen möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 3. Juli 1962 auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1962&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 628/60, 247/61 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Diplom-Brennerei-Ing. Kurt E..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt..., gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 1958 - KMs 2/56 (68/57) -, den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1960 - GSSt 3/59 - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960 - 4 StR 266/58 -, 2. des Kaufmanns Wilhelm P..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt..., gegen die Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Höxter vom 6. Oktober 1959 - 2 Ms 110/59 -, des Landgerichts Detmold vom 1. August 1960 - 4 Ms 43/60 (Ns) - und des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 - 3 Ss 1451/60.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 1958 -- 6 KMs 2/56 (68/57) -- verstößt gegen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Dieses Urteil und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960 -- 4 StR 266/58 -- werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_157&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. August 1960 -- 4 Ms 43/60 (Ns) -- verstößt gegen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Dieses Urteil und das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 -- 3 Ss 1451/60 -- werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Detmold zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer Kurt E ... ist von der Strafkammer I des Landgerichts Osnabrück am 17. Februar 1958 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und u.a. gerügt, die Strafkammer sei mit einem Landgerichtsrat und zwei Assessoren nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Vor der Entscheidung über die Revision hat der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 16. Oktober 1959 nach § 137 GVG dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vorgelegt, ob eine ordentliche Strafkammer ordnungsmäßig besetzt sei, wenn ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Dauer des Geschäftsjahres nur zwei planmäßige Richter, im übrigen aber nur Assessoren als Hilfsrichter angehörten. Der Große Senat hat diese Frage mit Beschluß vom 2. Mai 1960 dahin beantwortet, daß die Besetzung einer Großen Strafkammer nicht schon deshalb gegen das Gesetz verstoße, weil ihr im Geschäftsverteilungsplan für die Dauer des Geschäftsjahres nur zwei planmäßige Richter, im übrigen aber Hilfsrichter zugeteilt seien. Darauf hat der 4. Strafsenat durch Urteil vom 19. August 1960 das angefochtene landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung entfiel, die Revision aber im übrigen verworfen. Das Urteil ist dem Beschwerdeführer, der am 3. Septem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_158&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ber 1960 die Erteilung einer Abschrift in vollständiger Form beantragt hatte, am 2. November 1960 zugestellt worden.
&lt;p&gt;Mit einem am 1. Dezember 1960 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. November 1960 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat beantragt, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960, den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 2. Mai 1960 und das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 1958 aufzuheben und die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen. Er macht geltend, das Urteil des Landgerichts Osnabrück und die auf ihm beruhenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verstießen gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 und gegen Art. 104 GG. An seiner Verurteilung durch die Strafkammer I des Landgerichts Osnabrück hätten zwei nicht planmäßig endgültig angestellte, also persönlich nicht unabhängige Richter, mitgewirkt. Die Strafkammer sei nicht nur in einem Ausnahmefall in der Besetzung mit zwei persönlich nicht unabhängigen Richtern als Beisitzern zusammengetreten, da ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1958 außer dem Vorsitzenden nur ein planmäßig endgültig angestellter Richter und zwei, zeitweise sogar drei außerplanmäßige Richter angehört hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Osnabrück vom 30. September 1961 waren bei dem Landgericht Osnabrück am 17. Februar 1958, dem Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer, 25 planmäßige Richter beschäftigt. Anstelle von 5 weiteren planmäßigen Richtern, von denen einer verstorben war und 4 an andere Gerichte abgeordnet waren, wurden Hilfsrichter beschäftigt. Neben diesen zur Verwaltung von Planstellen verwendeten Hilfsrichtern gehörten dem Landgericht weitere 7 Hilfsrichter (davon einer mit halber Arbeitskraft) an, so daß den 25 planmäßigen Richtern des Gerichts 12 Hilfsrichter gegenüberstanden. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Osnabrück im Geschäftsjahr 1958 vom 18. Dezember 1957, der durch Präsidialbeschlüsse vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_159&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
8. und 15. Januar und vom 6., 10. und 11. Februar 1958 geändert worden war, waren die Hilfsrichter vorwiegend den Strafkammern I und III zugeteilt. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten war eine gleichmäßige Verteilung der Hilfsrichter auf die einzelnen Kammern wegen ihrer verschiedenen Belastung nicht möglich.
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz hat von einer Stellungnahme zum Einzelfall abgesehen, sich aber allgemein zur Rechtsfrage geäußert. Er ist der Ansicht, die gleichmäßige Verteilung der einem Gericht zugewiesenen Hilfsrichter auf die Kammern oder Senate sei im Hinblick auf Art. 97 Abs. 2 GG und auf die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zwar grundsätzlich geboten, es sei aber zulässig, bei der Geschäftsverteilung die jeweiligen personellen Bedürfnisse und die Fähigkeiten der einzelnen Richter zu berücksichtigen. Die Mitwirkung zweier Hilfsrichter an einer gerichtlichen Entscheidung sei dann nicht zu beanstanden, wenn die geschäftsplanmäßige Besetzung einer Kammer oder eines Senats dazu nötige, obgleich die Geschäftsverteilung das Ziel möglichst gleichmäßiger Verteilung der planmäßigen Richter berücksichtigt habe. Der Justizminister des Landes Niedersachsen hat von einer Äußerung abgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer Wilhelm P ... ist vom Amtsgericht -- Schöffengericht -- Höxter am 6. Oktober 1959 wegen Urkundenfälschung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht Paderborn hat seine Berufung am 3. Dezember 1959 verworfen; auf die Revision des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht Hamm am 26. April 1960 die Entscheidung des Landgerichts Paderborn aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers an das Landgericht Detmold verwiesen. In der Sitzung vom 1. August 1960 hat die Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold die Berufung des Beschwerdeführers ebenfalls verworfen. Auch seine Revision, mit der er u.a. unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts gerügt hatte, ist vom Oberlandesgericht Hamm am 25. April 1961 verworfen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_160&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
worden. Das in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündete Urteil ist dem Beschwerdeführer am 10. Juni 1961 zugestellt worden.
&lt;p&gt;Mit Schriftsatz vom 20. Juni 1961 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 und das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. August 1960 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Er macht geltend, die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Detmold verstießen gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 GG. An der Entscheidung über seine Berufung durch die Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold hätten zwei nicht planmäßig endgültig angestellte, also persönlich nicht unabhängige Richter mitgewirkt. Die Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold sei nicht nur in einem Ausnahmefall in der Besetzung mit zwei persönlich nicht unabhängigen Richtern zusammengetreten; vielmehr hätten ihr am Tag der Entscheidung nach dem Geschäftsverteilungsplan ausschließlich persönlich abhängige Richter als Beisitzer angehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach einer dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Detmold vom 2. Oktober 1961 waren bei dem Landgericht Detmold am 1. August 1960, dem Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer, 13 planmäßige Richter und 6 Hilfsrichter beschäftigt. 2 Hilfsrichter waren dem Gericht zur Verwaltung von Planrichterstellen zugewiesen, die infolge Versetzung unbesetzt waren, die übrigen 4 Hilfsrichter dagegen zur Befriedigung des durch den Anfall an Entschädigungssachen verursachten Bedarfes an Richtern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Besetzung der Ferienstrafkammer I mit einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzendem und drei Hilfsrichtern als Beisitzern werden folgende Gründe angeführt: Am Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hätten sich sechs planmäßige Richter, davon fünf planmäßige Beisitzer, und zwei Hilfsrichter in Erholungsurlaub befunden. Der Ferienstrafkammer I seien nur solche Richter zugeteilt worden, die während der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_161&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gerichtsferien voraussehbar im Dienst gewesen seien. Drei der im Dienst befindlichen planmäßigen Richter seien als ordentliche Vorsitzende und ein planmäßiger Richter als stellvertretender Vorsitzender anderer Kammern infolge sonstiger Belastung für eine Verwendung als Beisitzer der Ferienstrafkammer I nicht in Frage gekommen; zwei planmäßige Richter seien als Beisitzer der Entschädigungskammer unabkömmlich gewesen; ein planmäßiger Richter habe den Vorsitz in der Ferienstrafkammer I geführt. Das Präsidium habe der Ferienstrafkammer I als Beisitzer daher nur Hilfsrichter zuweisen können.
&lt;p&gt;Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Art. 97 Abs. 2 GG verbiete die Verwendung von Hilfsrichtern nicht, sondern lasse sie zur Heranbildung des Richternachwuchses und aus anderen zwingenden Gründen zu. Als zwingender Grund für die Mitwirkung zweier Hilfsrichter in einer Kammer müsse auch die Ferienvertretung anerkannt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Heranziehung der Hilfsrichter im Rahmen der allgemeinen Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplanes oder durch die Errichtung einer nur mit Hilfsrichtern als Beisitzern besetzten Ferienstrafkammer erfolge, denn auch die Bildung einer Ferienstrafkammer werde durch die Verhinderung von Planrichtern veranlaßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Durch Beschluß vom 7. März 1962 hat das Bundesverfassungsgericht die anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und im wesentlichen begründet. Die Urteile der Landgerichte Osnabrück vom 17. Februar 1958 und Detmold vom 1. August 1960 sowie die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 verstoßen gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_162&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200 [213]). Die nach den gegebenen Umständen vermeidbare Besetzung der Strafkammer I des Landgerichts Osnabrück und der Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold mit zwei persönlich nicht unabhängigen Hilfsrichtern ist mit Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG nicht vereinbar. Daher verletzen die Entscheidungen dieser verfassungswidrig besetzten Gerichte und die sie bestätigenden Urteile der Revisionsgerichte das Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und zugleich ihr Recht auf persönliche Freiheit, die nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nur durch den gesetzlichen Richter entzogen werden kann. Auch die Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 104 GG (vgl. Urteil vom 3. Juli 1962 -- 2 BvR 15/62 -- Abschnitt B II, 2).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Richter müssen sachlich unabhängig sein. Zur Sicherung der sachlichen Unabhängigkeit garantiert Art. 97 Abs. 2 GG den hauptamtlich und planmäßig angestellten Richtern die persönliche Unabhängigkeit. Daraus ergibt sich, daß die Verwendung von Richtern ohne die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit, soweit Art. 97 Abs. 2 GG sie gestattet, nicht die Regel sein darf, sondern Ausnahme bleiben muß. Wie das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung vom 9. November 1955 dargelegt hat, geht das Grundgesetz als selbstverständlich davon aus, daß die Gerichte, soweit Berufsrichter beschäftigt werden, grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind, und daß die Heranziehung von Richtern auf Probe (Gerichtsassessoren) nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (BVerfGE 4, 331 [345]; vgl. auch Bettermann in Bettermann/ Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III 2, 1959, S. 635 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_163&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die gleichen Grundsätze sind aus Art. 92 GG abzuleiten, nach dem die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist und durch die Gerichte ausgeübt wird. Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist. Der nicht auf diese Weise in seiner persönlichen Unabhängigkeit gesicherte Hilfsrichter ist nur als Ausnahme und nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen.
&lt;p&gt;Die Notwendigkeiten, die die Verwendung von Hilfsrichtern rechtfertigen, können in den einzelnen Gerichtszweigen, bei den einzelnen Gerichten und bei ihren Kammern oder Senaten örtlich und zeitlich verschieden sein; daher hängt es von den jeweiligen besonderen Umständen ab, ob und in welchem Maß im Einzelfall die Besetzung der erkennenden Gerichte mit Hilfsrichtern zulässig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz verbietet nicht, unumgänglichen Bedürfnissen der Rechtspflege durch Verwendung von Hilfsrichtern Rechnung zu tragen; es beschränkt aber ihre Verwendung auf das zwingend gebotene Maß. Aus dem Grundgesetz ist weder abzuleiten, daß jedenfalls ein Hilfsrichter beigezogen werden, noch, daß niemals mehr als ein Hilfsrichter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken darf. Eine derart starre Begrenzung würde weder die Zuweisung von Hilfsrichtern an die Gerichtszweige, Gerichte, Kammern und Senate im gebotenen Maß beschränken, noch würde sie die Verschiedenheit und den Wechsel des Bedürfnisses zur Verwendung von Hilfsrichtern hinreichend berücksichtigen. Nach dem Gehalt der einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes ist vielmehr die Zahl der Hilfsrichter auf das unumgänglich gebotene Maß beschränkt, ihre möglichst gleichmäßige Verteilung auf Gerichte, Kammern und Senate und ihre gleichmäßige Beiziehung zur Mitwirkung an richterlichen Entscheidungen gefordert und schließlich dem Ermessen der Justizverwaltung bei Maßnahmen, die die Verteilung der Hilfsrichter mittelbar beeinflussen, eine Grenze gezogen. Weitere Folgerungen können aus dem Grundgesetz jedoch nicht abgeleitet werden. Die Mitwirkung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_164&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines oder mehrerer Hilfsrichter an der Entscheidung eines erkennenden Gerichts ist daher nur verfassungswidrig, wenn sie auf der Nichtbeachtung der genannten Schranken für die Verwendung von Hilfsrichtern beruht.
&lt;p&gt;Es genügt daher für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht, ausschließlich und allein auf die Zahl der an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirkenden Hilfsrichter abzustellen. Immerhin wird die Mitwirkung nur eines Hilfsrichters an einer richterlichen Entscheidung im allgemeinen nicht zu beanstanden sein, da sie in den angegebenen Grenzen durch unabweisliche Bedürfnisse der Rechtspflege des öfteren geboten sein dürfte; dagegen wird die Beteiligung mehrerer Hilfsrichter in aller Regel die verfassungsrechtlichen Schranken überschreiten und nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zwingend notwendig sein. Dem trägt übrigens auch § 29 des am 1. Juli 1962 in Kraft getretenen Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) Rechnung, der bestimmt, daß &quot;bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken&quot; darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Verfassungsprinzip der persönlichen Unabhängigkeit der Richter und der Rechtsprechungsorgane gebietet zunächst, die Zahl der persönlich nicht unabhängigen Hilfsrichter so klein wie möglich zu halten und ihren Anteil an der Zahl aller Richter eines Gerichtszweiges nicht über das dringend gebotene Maß hinaus anwachsen zu lassen. Solche zwingenden Gründe sind zum Beispiel gegeben, wenn für eine planmäßig endgültige Anstellung als Richter in Betracht kommende Assessoren auszubilden sind, wenn planmäßige Richter unterer Gerichte an obere Gerichte abgeordnet werden, um ihre Eignung zu erproben, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren Arbeit von den im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertretern neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden kann, vertreten werden müssen oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. Aber auch in solchen Fällen wäre die Verwendung von Hilfsrichtern nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeits&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_165&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
last des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist, oder weil die Justizverwaltung es verabsäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen.
&lt;p&gt;2. Um die vom Grundgesetz gewollte persönliche Unabhängigkeit der Richter nach Möglichkeit zu verwirklichen, genügt es nicht, den Anteil der Hilfsrichter an der Gesamtzahl der Richter eines Gerichtszweigs auf den notwendigen Bedarf zu begrenzen. Als Organisationsprinzip der Gerichtsverfassung bezieht sich die persönliche Unabhängigkeit zuerst auf die rechtsprechenden Organe, d.h. auf die Kammern und Senate und auf die als Einzelrichter entscheidenden Richter. Daher muß der Anteil der Hilfsrichter nicht nur innerhalb der Gerichtszweige und Gerichte, sondern auch innerhalb der einzelnen Kammern und Senate so gering wie möglich gehalten werden. Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn die in einem Gerichtszweig beschäftigten Hilfsrichter möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden. Diese Forderung bindet nicht nur das Ermessen der Justizverwaltung bei der Besetzung der Gerichte, sondern auch -- in Kollegialgerichten -- das Ermessen der Präsidien bei der Bestimmung der Mitglieder der Kammern und Senate und der Vorsitzenden bei der Bestimmung der Beisitzer; sie gilt nicht nur für die Besetzung der Kammern und Senate mit ordentlichen Mitgliedern, sondern auch für die Bestimmung ihrer Vertreter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gebot möglichst gleichmäßiger Verteilung der Hilfsrichter läßt freilich eine Reihe rechtlich oder tatsächlich bedingter Ausnahmen zu. Es kann nicht erfüllt werden, soweit die Unversetzbarkeit der planmäßig endgültig angestellten Richter (Art. 97 Abs. 2 GG) die Verwendung von Hilfsrichtern und planmäßigen Richtern bei allen Gerichten im gleichen zahlenmäßigen Verhältnis verhindert; es muß aber auch in den Fällen zurücktreten, in denen die Verwendung von Hilfsrichtern infolge besonderer Bedürfnisse einzelner Gerichte oder einzelner Kammern und Senate erforderlich wird. Bei Kollegialgerichten ist die gleichmäßige Verteilung der Hilfsrichter auf die Kammern und Senate des Gerichts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_166&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zwar grundsätzlich möglich und geboten; allerdings läßt sich nicht vermeiden, daß das Zahlenverhältnis zwischen Hilfsrichtern und Planrichtern bei einem Gericht ungünstiger ist als bei einem anderen Gericht, bei dem ein besonderes Bedürfnis nach vorübergehender Hilfeleistung nicht besteht.
&lt;p&gt;Aber auch auf die einzelnen Kammern oder Senate eines Gerichts können die Hilfsrichter nicht immer ganz gleichmäßig verteilt werden. Die Zuteilung einer überdurchschnittlichen Zahl von Hilfsrichtern an einzelne Kammern oder Senate ist freilich angesichts des Verfassungsgebots nach bestmöglicher Verwirklichung der persönlichen Unabhängigkeit aller Rechtsprechungsorgane nur dann zulässig, wenn sie unumgänglich ist, um eine geordnete Rechtsprechung des Gerichts zu sichern. Unter diesem Gesichtspunkt ist namentlich zu beurteilen, wieweit das Präsidium bei der Geschäftsverteilung den Spezialkenntnissen, Erfahrungen und Interessen der einzelnen Richter und ihrer verschiedenen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Schließlich können Ermessensakte der Justizverwaltung bei einzelnen Gerichten, Kammern oder Senaten ein besonderes Bedürfnis zur Heranziehung von Hilfsrichtern herbeiführen und eine ungleichmäßige Verteilung der Hilfsrichter zur Folge haben, so namentlich bei der Abordnung planmäßiger Richter an ein anderes Gericht oder an eine Behörde oder bei der Beurlaubung planmäßiger Richter. Nicht anders als bei der Zuweisung von Richtern an die einzelnen Gerichte oder bei der innergerichtlichen Geschäftsverteilung unterliegt auch hier das Ermessen der Justizverwaltung den Beschränkungen, die sich aus dem Verfassungsgebot der persönlichen Unabhängigkeit der Richter ergeben. Abordnungen oder Beurlaubungen, die ein besonderes Bedürfnis zur Verwendung von Hilfsrichtern verursachen oder das Zahlenverhältnis zwischen planmäßigen Richtern und Hilfsrichtern bei einzelnen Gerichten, Kammern oder Senaten nachteilig beeinflussen, müssen aus zwingenden Gründen geboten sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Schranken sind bei der Besetzung der Strafkammer I&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_167&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Landgerichts Osnabrück und der Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold nicht beachtet worden.
&lt;p&gt;1. Beim Landgericht Osnabrück waren die dort neben 25 planmäßigen Richtern beschäftigten 12 Hilfsrichter (davon einer mit halber Arbeitskraft) im Geschäftsjahr 1958 auf die Kammern des Gerichts ungleichmäßig verteilt, und zwar derart, daß nahezu die Hälfte aller beim Gericht beschäftigten Hilfsrichter bei den Strafkammern I und III verwendet wurde. Der Strafkammer I, die das gegen den Beschwerdeführer E... ergangene Urteil erlassen hat, gehörten neben 2 planmäßigen Richtern 2 Hilfsrichter mit voller Arbeitskraft und ein Hilfsrichter mit halber Arbeitskraft an. Bei der Strafkammer III, die zugleich in anderer Zusammensetzung als Jugendkammer fungierte, waren ebenfalls 2 Hilfsrichter mit voller und ein Hilfsrichter mit halber Arbeitskraft beschäftigt. Der Strafkammer II, der Wiedergutmachungskammer und den acht Zivilkammern gehörten dagegen zum Teil gar keine, zum Teil wesentlich weniger Hilfsrichter an. Die 5. und die 7. Zivilkammer war nur mit planmäßigen Richtern besetzt; den übrigen genannten Kammern gehörten zwar bis zu 2 Hilfsrichter an; ihre Arbeitskraft konnte jedoch nach dem Geschäftsverteilungsplan nur soweit in Anspruch genommen werden, daß sie in den einzelnen Kammern im Höchstfall eine, in drei Kammern sogar nur eine halbe Richterstelle auszufüllen hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Verteilung der bei dem Landgericht verwendeten Hilfsrichter führte dazu, daß der Strafkammer I außer dem Vorsitzenden nur ein planmäßiger Richter mit halber Arbeitskraft, im übrigen aber 3 Hilfsrichter, davon einer mit halber Arbeitskraft, als Beisitzer angehörten. Der Anteil der Hilfsrichter in dieser Kammer betrug der Personenzahl nach 60 v.H., nach dem Maß ihrer Arbeitskraft sogar 62,5 v.H. Dieser hohe Hilfsrichteranteil hat zwangsläufig dazu geführt, daß die Mehrzahl der der Kammer zugefallenen Strafsachen mit 2 Hilfsrichtern als Beisitzern entschieden werden mußte. Ebenso lagen die Dinge auch in der Strafkammer III. In den anderen Kammern des Landgerichts war das Zahlenverhältnis zwischen planmäßigen Richtern und Hilfsrich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_168&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tern dagegen ungleich günstiger. Zwar gehörten auch der 1. und der 8. Zivilkammer je 2 Hilfsrichter an, jedoch durchschnittlich nur mit einem Viertel ihrer Arbeitskraft; außerdem standen ihnen in der 1. Zivilkammer 6 und in der 8. Zivilkammer 5 planmäßige Richter gegenüber, so daß die Besetzung dieser Kammern es in jedem Fall ermöglichte, von der Mitwirkung zweier Hilfsrichter an einer Entscheidung abzusehen. In den übrigen Kammern war die Mitwirkung zweier Hilfsrichter an einer Entscheidung auf Grund der Geschäftsverteilung sogar ausgeschlossen.
&lt;p&gt;Gründe, die eine derart ungleichmäßige Verteilung von planmäßigen Richtern und Hilfsrichtern auf die einzelnen Kammern des Landgerichts zwingend geboten hätten, sind nicht ersichtlich. Zwar war -- worauf der Präsident des Landgerichts Osnabrück in seiner dienstlichen Äußerung mit Recht abgehoben hat -- eine Verteilung der Hilfsrichter in der Weise, daß jeder der in Betracht kommenden 12 Kammern ein Hilfsrichter (mit voller Arbeitskraft) zugewiesen worden wäre, infolge der verschiedenen Geschäftslast der einzelnen Kammern undurchführbar. In einzelnen Kammern (so in der 5., in der 6., in der 7. und in der 8. Zivilkammer und in der Wiedergutmachungskammer) war der Geschäftsanfall so gering, daß er die Arbeitskraft der für die gesetzliche Mindestbesetzung erforderlichen Mitglieder nicht voll, sondern nur zu einem Bruchteil (im Durchschnitt zur Hälfte bis zu zwei Dritteln) in Anspruch nahm, so daß die Richter dieser Kammern mit dem verbleibenden Teil ihrer Arbeitskraft auch anderen Kammern zugewiesen werden mußten, in denen die gesetzliche Mindestzahl von 3 Richtern zur Bewältigung der Geschäfte nicht ausreichte (so in der 1. Zivilkammer und in den drei Strafkammern). Diese Notwendigkeit bezog sich auf die Hilfsrichter ebenso wie auf die planmäßigen Richter des Gerichts, so daß infolge der verschiedenen Geschäftslast bei einem Teil der Kammern des Gerichts ein Hilfsrichter nur mit einem Bruchteil seiner Arbeitskraft Verwendung finden konnte, während anderen Kammern außer einem voll beschäftigten Hilfsrichter noch ein weiterer Hilfsrich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_169&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ter mit einem Bruchteil seiner Arbeitskraft zugeteilt werden mußte.
&lt;p&gt;Dagegen stand die verschiedene Arbeitslast einer verhältnismäßigen Verteilung der Hilfsrichter entsprechend der Arbeitslast und der dadurch bedingten Größe der Kammern grundsätzlich nicht im Wege. Der Umstand, daß der nicht benötigte Bruchteil der Arbeitskraft solcher Hilfsrichter, die einer weniger belasteten Kammer angehörten, in der Regel nicht genau dem Bruchteil der Arbeitskraft entsprach, mit der ein zweiter Hilfsrichter einer Kammer mit zusätzlichem Richterbedarf hätte zugeteilt werden müssen, um eine genau verhältnismäßige Verteilung der Hilfsrichter auf die einzelnen Kammern zu erreichen, hätte allenfalls zu geringfügigeren Unterschieden in der Verteilung von Hilfsrichtern geführt. Besondere, mit der Leistungsfähigkeit, dem fachlichen Können und der persönlichen Eignung der planmäßigen Richter und Hilfsrichter zusammenhängende Gründe, die eine abweichende Regelung erforderlich gemacht hätten, sind nicht bekannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Landgericht Osnabrück wäre daher am Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer E...eine Geschäftsverteilung möglich gewesen, nach der die dem Landgericht angehörenden Hilfsrichter den Kammern des Gerichts annähernd entsprechend ihrer Größe und Geschäftslast hätten zugeteilt werden können. Dabei wäre auf die Strafkammer I ein Hilfsrichter mit voller und ein weiterer Hilfsrichter mit halber, allenfalls mit zwei Dritteln seiner Arbeitskraft entfallen. Da die Geschäftslast der Strafkammer I vier Richter in Anspruch nahm, hätten ihr bei solcher Verteilung außer dem Vorsitzenden ein planmäßiger Richter mit voller Arbeitskraft und ein weiterer planmäßiger Richter mit einem Drittel seiner Arbeitskraft, möglicherweise auch mit halber Arbeitskraft, als Beisitzer angehört. Dadurch hätte erreicht werden können, daß die überwiegende Mehrzahl der der Strafkammer zugefallenen Strafsachen unter Mitwirkung nur eines Hilfsrichters entschieden wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da nach dem Grundgesetz eine möglichst gleichmäßige Vertei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_170&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung der Hilfsrichter des Landgerichts auf die einzelnen Kammern geboten war, entsprach die Zusammensetzung der Strafkammer I am 17. Februar 1958 nicht den Erfordernissen der persönlichen Unabhängigkeit der Gerichte. Die auf dieser fehlerhaften Zusammensetzung der Strafkammer I beruhende Besetzung des erkennenden Gerichts war daher verfassungswidrig; die gegen den Beschwerdeführer E... erkannte Verurteilung zu Freiheitsstrafe hat daher sein Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
&lt;p&gt;2. Auch den Kammern des Landgerichts Detmold , bei dem neben 13 planmäßigen Richtern 6 Hilfsrichter beschäftigt waren, gehörten im Geschäftsjahr 1960 verschieden viele Hilfsrichter an (von einem Hilfsrichter der Zivilkammern II und III und der Strafkammern I und III bis zu 3 Hilfsrichtern der Zivilkammer I, während der Kammer für Baulandsachen kein Hilfsrichter zugeteilt war); alle Hilfsrichter waren zugleich mehreren Kammern zugeteilt, wobei aus dem Geschäftsverteilungsplan jedoch nicht hervorgeht, mit welchem Teil ihrer Arbeitskraft die Hilfsrichter bei den einzelnen Kammern beschäftigt wurden. Bei der Strafkammer I, an deren Stelle während der Gerichtsferien die gegen den Beschwerdeführer P... erkennende Ferienstrafkammer I trat, entsprach das Verhältnis zwischen planmäßigen Richtern und Hilfsrichtern dem Anteil der beim Landgericht Detmold beschäftigten Hilfsrichter an der Gesamtzahl aller Richter. Der Kammer gehörten außer dem Vorsitzenden als Beisitzer ein planmäßiger Richter, der im Verhinderungsfall durch einen anderen planmäßigen Richter vertreten wurde, und ein Hilfsrichter an. Auf Grund dieser Besetzung war es ausgeschlossen, daß an Entscheidungen der Strafkammer I mehr als ein Hilfsrichter mitwirken konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im voraus zugesagte Beurlaubung von 2 Hilfsrichtern und von 6 planmäßigen Richtern, darunter den planmäßigen ordentlichen und stellvertretenden Beisitzern aller Strafkammern und -- bis auf einen Richter -- den planmäßigen Beisitzern aller drei Zivilkammern hätte dazu geführt, daß am 1. August 1960, dem Tag&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_171&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer P ..., die Strafkammern I und III und die Zivilkammern II und III völlig und die Strafkammer II (Kleine Strafkammer) für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung beschlußunfähig geworden wären, während die Zivilkammer I nur in der Besetzung mit 2 Hilfsrichtern hätte zusammentreten können. Während das Präsidium gegen die zeitweilige Beschlußunfähigkeit der Zivilkammer III nichts unternommen hat, hat es der zu erwartenden Beschlußunfähigkeit der Zivilkammer II durch die Zuweisung von weiteren 4 Hilfsrichtern mit maximal 1/5 ihrer Arbeitskraft und der Beschlußunfähigkeit der Strafkammern durch die Bildung zweier Ferienstrafkammern vorgebeugt, von denen die Ferienstrafkammer I die Geschäfte der Strafkammern I und II und die Ferienstrafkammer II die Geschäfte der Strafkammer II (Kleine Strafkammer) für die Dauer der Gerichtsferien fortführte (Präsidialbeschlüsse vom 15. Juli 1960 -- 32 E III LG -- 1.170 und 1.171).
&lt;p&gt;Dabei wurde so verfahren, daß der Ferienstrafkammer I unter wöchentlichem Wechsel bis zu 4 Richter als Beisitzer zugeteilt wurden. Während der einzelnen Wochen des Monats August gehörten der Kammer jeweils 3 Hilfsrichter, dagegen kein planmäßiger Richter als Beisitzer an. Die Beisitzer der Ferienstrafkammer I waren für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung zugleich auch Mitglieder der Ferienstrafkammer II.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese, einen vollen Monat währende Besetzung der Ferienstrafkammer I mit einem Hilfsrichteranteil von 75 v.H., die in allen Fällen dazu führen mußte, daß an den Kammerentscheidungen 2 Hilfsrichter mitwirkten, war vermeidbar, obwohl -- worauf der Landgerichtspräsident in seiner dienstlichen Äußerung abgehoben hat -- dem Landgericht damals nur 7 planmäßige Richter, davon 3 Landgerichtsräte, zur Verfügung standen. In der Entschädigungskammer waren außer dem Vorsitzenden 2 planmäßige Richter und 2 Hilfsrichter verfügbar. Beide Hilfsrichter der Entschädigungskammer waren der Ferienstrafkammer I für je 2 Wochen als Beisitzer zugeteilt. Selbst wenn der Geschäftsanfall der Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_172&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schädigungskammer auch während der Gerichtsferien die volle Arbeitskraft von 2 beisitzenden Richtern in Anspruch nahm, hätte es möglich sein müssen, der Ferienstrafkammer I statt eines Hilfsrichters einen planmäßigen Richter der Entschädigungskammer als zeitweiliges ordentliches Mitglied zuzuweisen. Dadurch wäre für beide Kammern sichergestellt worden, daß 2 Hilfsrichter bei der Erledigung höchstens eines Drittels der Geschäfte zugleich hätten mitwirken müssen. -- Im übrigen hätte sich dem Mißverhältnis zwischen der Zahl der verfügbaren planmäßigen Richter und der Hilfsrichter bei den Zivilkammern durch die Errichtung einer oder zweier Ferienzivilkammern unter gegenseitiger Einsetzung der Vorsitzenden und Beisitzer als Vertreter ebenso abhelfen lassen wie der zeitweiligen Beschlußunfähigkeit der Zivilkammer III. -- Besondere Gründe, die einer derartigen Geschäftsverteilung entgegengestanden hätten, sind nicht dargetan worden.
&lt;p&gt;Die Zusammensetzung der Ferienstrafkammer I im August 1960 war danach in doppelter Hinsicht fehlerhaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst beruhte sie auf der gleichzeitigen Beurlaubung von 6 (also nahezu der Hälfte) der dem Gericht angehörenden planmäßigen Richter, durch die das ohnehin schon kritische Zahlenverhältnis zwischen den planmäßigen Richtern und den Hilfsrichtern des Gerichts und seiner Kammern weiterhin nachteilig beeinflußt wurde. Der Landgerichtspräsident hätte sowohl dem planmäßigen ordentlichen Beisitzer der Strafkammer I (und III) als auch seinem geschäftsplanmäßigen Vertreter Erholungsurlaub für die gleiche Zeit ohne zwingenden Grund nur dann bewilligen dürfen, wenn eine entsprechende Vertretung unbeschadet der Verhältnisse in den übrigen Kammern sichergestellt worden wäre. Das ist nicht geschehen. Dem Gebot, den Anteil der Hilfsrichter innerhalb eines Gerichts und seiner Kammern möglichst zu beschränken, das auch bei der Beurlaubung von Richtern zu beachten ist, ist offensichtlich nicht Rechnung getragen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fehlerhaft war außerdem die vermeidbare Verwendung dreier Hilfsrichter als Beisitzer der Ferienstrafkammer I. Durch die Zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_173&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teilung eines planmäßigen Richters an Stelle eines Hilfsrichters hätte die Mitwirkung zweier Hilfsrichter an den Kammerentscheidungen zwar nicht völlig vermieden, aber auf ein erträglicheres Maß herabgesetzt werden können. Diese vermeidbare Häufung von Hilfsrichtern in einer Kammer verstieß gegen Art. 97 Abs. 2 GG; denn auch bei der Vertretungsregelung -- als solche ist die Errichtung einer Ferienstrafkammer zu bewerten -- können Hilfsrichter nur im Rahmen des zwingend Gebotenen beigezogen werden.
&lt;p&gt;Die Besetzung der Ferienstrafkammer I mit 2 Hilfsrichtern war daher verfassungswidrig. Die gegen den Beschwerdeführer ergangene Entscheidung verletzt also sein Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, weil das Gericht in fehlerhafter Besetzung auf Freiheitsstrafe erkannt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Auf die Verfassungsbeschwerden waren die Urteile der Landgerichte Osnabrück und Detmold und die sie bestätigenden Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamm gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers E... gegen den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1960 unbegründet, weil dieser weder Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt noch eine Grundrechtsverletzung bestätigt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Verfahren waren nach § 95 Abs. 2 BVerfGG an die zuständigen Landgerichte zurückzuverweisen. Zu der vom Beschwerdeführer E... beantragten Verweisung an ein anderes Landgericht bestand kein Anlaß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Antrag des Beschwerdeführers P... auf Erstattung der ihm durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen wurde nicht entsprochen. § 34 Abs. 3 BVerfGG ist eine Ausnahmevorschrift, nach der die Erstattung der Auslagen nur in Betracht kommt, wenn besondere Billigkeitsgründe dies erfordern (BVerfGE 8, 195 [196]). Solche Gründe sind weder dargetan noch ersichtlich.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1287&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 13 Jun 2012 08:45:39 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56, 59/57, 212/59</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1082</link>
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 10, 200; BB 1960, 11; JZ 1960, 253; MDR 1960, 200; NJW 1960, 187; Rpfleger 1960, 44         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    17.11.1959        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 88/56, 59/57, 212/59        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Ausübung staatlicher Gerichtsbarkeit durch Gemeinden auf Grund landesrechtlicher Übertragung widerspricht Art. 92 GG nicht.&lt;br /&gt;
2. Wird die Jurisdiktion bundesrechtlich vorgesehener Gerichte ausgeschlossen durch Einrichtung landesrechtlicher Sondergerichte, die den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügen, so wird das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 10, 200        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_200&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Ausübung staatlicher Gerichtsbarkeit durch Gemeinden auf Grund landesrechtlicher Übertragung widerspricht Art. 92 GG nicht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Wird die Jurisdiktion bundesrechtlich vorgesehener Gerichte ausgeschlossen durch Einrichtung landesrechtlicher Sondergerichte, die den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügen, so wird das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. November 1959&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 88/56, 59/57, 212/59 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Rechtsanwalts D..., Stuttgart-Degerloch, gegen die Urteile des Friedensgerichts der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_201&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Stadt Stuttgart vom 11. August 1955 - 1 Cs (F) 12059/55 - und des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Stuttgart vom 1. Februar 1956 - FNs 121/55 -; 2. des Kraftfahrers Josef W..., Diedesheim, gegen die Urteile des staatlichen Friedensgerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 23. Juli 1956 - FCs 25/56 - und des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 11. Januar 1957 - FNs 3/56 -; 3. der Frau Franziska Z..., Mosbach, gegen den Friedensspruch des Friedensgerichts der Stadt Mosbach vom 18. November 1957 - Bs (F) 16/57 - und das Urteil des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 20. Februar 1959 - FPs 4/57 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. 1. Die Urteile des Friedensgerichts der Stadt Stuttgart vom 11. August 1955 - 1 Cs (F) 12059/55 - und des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Stuttgart vom 1. Februar 1956 - FNs 121/55 -,&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. die Urteile des staatlichen Friedensgerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 23. Juli 1956 - FCs 25/56 - und des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 11. Janaur 1957 - FNs 3/56 -,&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. der Freidensspruch des Friedensgerichts der Stadt Mosbach vom 18. November 1957 - Bs (F) 16/57 - und das Urteil des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 20. Februar 1959 FPs 4/57 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;verletzen Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG; sie werden aufgehoben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III. Das württemberg-badische Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit vom 29. März 1949 (RegBl. 47) ist nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV. Das unter II 1 genannte Verfahren wird an das Amtsgericht Stuttgart, die unter II 2 und 3 genannten Verfahren werden an das Amtsgericht Mosbach verwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_202&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind durch Entscheidungen von Friedensgerichten und Friedensobergerichten im Lande Baden- Württemberg verurteilt worden. Ihre Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen diese Verurteilungen im wesentlichen mit der Begründung, die Friedensgerichtsbarkeit sei mit dem Grundgesetz unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Friedensgerichtsbarkeit des früheren Landes Württemberg- Baden wurde durch das Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit vom 29. März 1949 (RegBl. S. 47) -- im folgenden: GFG -- geschaffen. Dieses Gesetz legt grundsätzlich die erstinstanzliche Entscheidung in Zivil- und Strafsachen von geringerer Bedeutung in die Hände von Friedensgerichten bei den Gemeinden, die mit Laien, zum Teil mit Gemeindebeamten besetzt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz knüpft bewußt an das in den früheren Ländern Baden und Württemberg von lange her bestehende &quot;besondere Rechtsklima&quot; an; infolge der sozialen Struktur dieser Länder sei hier die Rechtspflege &quot;formloser als anderswo, aber sachhaltiger und volksnaher&quot; gewesen und &quot;nie ganz den akademischen Juristen überlassen&quot; worden (Küster/Leibfried/Greiner, Die Friedensgerichtsbarkeit in Württemberg-Baden, Stuttgart 1949, Vorwort). Bei Schaffung der Reichsjustizgesetze im Jahre 1877 hatte man dieser Tradition in gewissem Umfang dadurch Rechnung getragen, daß § 14 Nr. 3 GVG zur Verhandlung und Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten, deren Wert 60 M nicht überstieg, Gemeindegerichte als besondere Gerichte zuließ; jedoch mußte den Beteiligten gegen die Entscheidungen der Gemeindegerichte binnen einer gesetzlich zu bestimmenden Frist die &quot;Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg&quot; zustehen, auch durfte der Gemeindegerichtsbarkeit als Kläger oder Beklagter nur unterworfen werden, wer in der Gemeinde Wohnsitz, Nie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_203&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
derlassung oder Aufenthalt hatte. Von dieser Ermächtigung -- die als 14 Nr. 2 GVG mit der Wertgrenze von 100 DM noch heute in Kraft ist -- machten nur die Länder Baden und Württemberg in ihren Ausführungsbestimmungen zu den Reichsjustizgesetzen Gebrauch; Gemeindegericht war in Württemberg der Gemeinderat oder ein Ausschuß desselben, in Baden der Ortsvorsteher. Die Übertragung strafrechtlicher Aufgaben auf die Gemeindegerichte ließ das Reichsrecht nicht zu.
&lt;p&gt;2. Nach dem Zusammenbruch regte die amerikanische Militärregierung im Zusammenhang mit der Abschaffung der polizeilichen Strafverfügungen die Einführung einer -- der Gemeindegerichtsbarkeit gegenüber erheblich erweiterten -- Friedensgerichtsbarkeit an. Demgemäß beschloß der Länderrat der amerikanischen Besatzungszone nach Anhörung des Parlamentarischen Rates dieser Zone ein Gesetz, welches in das GVG einen 13 a folgenden Wortlauts einfügte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Verhandlung und Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 150 DM nicht übersteigt, und von Strafsachen einschließlich Privatklagesachen kann, soweit die Sachen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, durch die Landesgesetzgebung auf Friedensrichter oder Friedensgerichte übertragen werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Länderratsgesetz wurde als württemberg-badisches Gesetz Nr. 930 vom 21. Oktober 1948 im Regierungsblatt von Württemberg-Baden (S. 153) verkündet. Von der darin enthaltenen Ermächtigung machte dieses Land durch das GFG Gebrauch; zu seiner Ergänzung erließ das Landesjustizministerium am 8. Juni 1949 eine &quot;Vorläufige Verordnung über das Verfahren vor den Friedensgerichten&quot; (RegBl. S. 120; im folgenden &quot;VVVFG&quot;). Die anderen Länder der amerikanischen Besatzungszone haben ein Gesetz auf Grund des 13 a GVG nicht erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Referentenentwurf für das Rechtsvereinheitlichungsgesetz des Bundes von 1950 wollte die württemberg-badische Friedensgerichtsbarkeit beseitigen. Auf Vorstellungen der Lan&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_204&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desregierung kam es zu einem Kompromiß; das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455; Rechtsvereinheitlichungsgesetz) hob zwar den 13 a GVG auf, bestimmte aber in seinen Übergangsvorschriften (Art. 8 III Nr. 93):
&lt;p&gt;&quot;Unberührt bleiben Gesetze eines Landes, die auf Grund des im Artikel 1 Nr. 11 aufgehobenen 13 a des Gerichtsverfassungsgesetzes ergangen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Land kann künftig diese Gesetze ändern, aber die Zuständigkeit der Friedensgerichte nicht erweitern.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Bestimmung, wonach die Friedensgerichtsbarkeit auf weitere Gebiete hätte ausgedehnt werden können, lehnte der Bundestag ab. Daher war das mit Wirkung vom 25. April 1952 aus den Ländern Württemberg-Baden, Baden und Württemberg-Hohenzollern neu gebildete Land Baden-Württemberg gehindert, in den Gebieten der früheren Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern die Friedensgerichtsbarkeit einzuführen. Dort bestehen -- mit Ausnahme der früheren preußischen Hohenzollernschen Lande -- noch heute die Gemeindegerichte mit einer Zuständigkeit nur für Zivilsachen bis zu 100 DM Streitwert; es herrscht also innerhalb des Landes Baden-Württemberg keine Rechtseinheit. Ein 1954 von der Landesregierung eingebrachter Gesetzesvorschlag, die Friedensgerichtsbarkeit durch eine für das ganze Land einheitliche Gemeindegerichtsbarkeit (mit Entscheidungsbefugnis nur in Zivilsachen) zu ersetzen, fand nicht die Billigung des Landtags. Ein im Dezember 1958 eingebrachter neuer Gesetzentwurf ähnlichen Inhaltes ist noch nicht verabschiedet; seine Begründung betont neben dem Gedanken der Rechtseinheit im Lande auch die Notwendigkeit einer Beseitigung der bei der Friedensgerichtsbarkeit aufgetretenen Mängel.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_205&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der Gemeindegerichtsbarkeit und der Friedensgerichtsbarkeit ist gemeinsam, daß ein Teil der &quot;niederen&quot; Gerichtsbarkeit auf Gerichte bei den Gemeinden übertragen wird. Im Gegensatz zu dem auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beschränkten Gemeindegericht ist aber dem Friedensgericht auch die Aburteilung von Übertretungen und die Entscheidung in Privatklageverfahren übertragen. Eine zweite Besonderheit der Friedensgerichtsbarkeit besteht darin, daß sie den ordentlichen Gerichten nicht nur&amp;nbsp; vorgeschaltet &amp;nbsp;ist, ohne an deren Zuständigkeit und Rechtsmittelzug etwas zu ändern, sondern&amp;nbsp; an die Stelle &amp;nbsp;der ordentlichen Gerichtsbarkeit tritt, diese also&amp;nbsp; ausschließt .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Friedensgerichtsbarkeit wird in erster Instanz von Friedensgerichten ausgeübt, in zweiter Instanz von Friedensobergerichten. Ein Friedensgericht besteht als Gemeindebehörde in jeder Gemeinde, daneben als &quot;ergänzende staatliche Behörde&quot; bei jedem Amtsgericht. Ein Friedensobergericht besteht bei jedem Amtsgericht (§ 1 GFG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Verschiedenheit der Größe der Gemeinden und ihrer Bedürfnisse sucht das GFG dadurch Rechnung zu tragen, daß es verschiedene Formen von Friedensgerichten erster Instanz vorsieht:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind die Friedensgerichte Gemeindebehörden (&quot;Gemeindefriedensgerichte&quot;). Gemeindefriedensgericht ist entweder ein Kollegium von drei Mitgliedern oder ein Gemeindebeamter als Einzelrichter. Im ersten Fall -- von dem das Gesetz als Regelfall ausgeht -- ist der Bürgermeister Vorsitzender; sein Stellvertreter, die übrigen Friedensrichter und ihre Stellvertreter werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte oder aus dem Kreise der zum Gemeinderat wählbaren Einwohner auf drei Jahre gewählt. Ist der Bürgermeister aus besonderen Gründen am Vorsitz verhindert, so kann auf die gleiche Art ein anderer Vorsitzender gewählt werden. -- Die Übertragung des Friedensgerichts auf einen Gemeindebeamten als Einzelrichter erfolgt durch Beschluß des Gemeinderats; der Beamte muß entweder zum geho&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_206&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
benen Justiz- oder Verwaltungsdienst befähigt sein oder seine Eignung anderweit, namentlich in öffentlicher Tätigkeit, erwiesen haben. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; wird das Amt des Friedensrichter einem Gemeindebeamten neben einem Hauptamt übertragen, so dauert die Übertragung nicht länger als das Hauptamt ( 1 und 2 GFG).
&lt;p&gt;Tatsächlich finden sich kollegiale Friedensgerichte nur auf kleinen Dörfern, während mittlere und größere Gemeinden in der Regel einen Gemeindebeamten zum Friedensrichter bestellt haben. Außer in den größeren Städten, wo der Geschäftsanfall hauptamtliche Friedensrichter rechtfertigt, ist das Amt des Friedensrichters durchweg einem Gemeindebeamten -- häufig dem Bürgermeister -- im Nebenamt übertragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für die Zuständigkeit des Friedensgerichts ist es von Bedeutung, ob es kollegial oder mit einem Einzelrichter besetzt ist. Zwar ist das Friedensgericht ohne Rücksicht hierauf stets zuständig zur Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 150 DM, zur Abrügung von Übertretungen durch Strafverfügung und zur Vornahme des Sühneversuchs in Privatklagesachen ( 4, 5 Abs. I GFG). Ist das Gemeindefriedensgericht aber mit einem Gemeindebeamten als Einzelrichter besetzt, so hat es in Strafsachen die sogenannte &quot;erweiterte Zuständigkeit&quot; ( 5 Abs. 2 GFG), d. h. es entscheidet -- und zwar durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung -- auch über den Einspruch gegen eine Strafverfügung und bei Mißlingen des Sühneversuchs über Privatklagen. Dem kollegial besetzten Friedensgericht fehlt diese &quot;erweiterte Zuständigkeit&quot;; sie kann ihm jedoch auf Antrag des Gemeinderats durch den Landgerichtspräsidenten verliehen werden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter auf Grund ihrer Vorbildung oder besonderer Bewährung in öffentlicher Tätigkeit dieser Aufgabe gewachsen erscheint (§ 2 Abs. 4 GFG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Lücke, die entsteht, wenn ein Gemeindefriedensgericht die erweiterte Zuständigkeit nicht besitzt, wird durch das staatliche Friedensgericht ausgefüllt, das bei jedem Amtsgericht für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_207&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks als &quot;aushelfendes Organ&quot; (§ 31 Abs. 1 VVVFG) besteht. Die staatlichen Friedensgerichte sind mit einem vom Justizminister auf drei Jahre bestellten Rechtspfleger des Amtsgerichts besetzt ( 3 Abs. 1 und 3 GFG).
&lt;p&gt;c) Die bei jedem Amtsgericht eingerichteten Friedensobergerichte werden von einem oder mehreren Richtern des Amtsgerichts als Einzelrichtern versehen. Die Friedensoberrichter werden gleichfalls vom Justizminister, jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt (§ 3 Abs. 2 und 3 GFG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) In bürgerlichen Rechtssachen sind die Friedensgerichte zuständig (§ 4 Abs. 1 GFG):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Streitigkeiten jeder Art gütlich beizulegen und einen Vergleich darüber zu beurkunden; 2. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, falls eine gütliche Beilegung nicht möglich ist und der Streitwert 150 DM nicht übersteigt, durch Urteil zu entscheiden und einstweilige Verfügungen zu erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allgemein ausgenommen von der Entscheidungsbefugnis der Friedensgerichte sind gewisse Kategorien von Streitigkeiten (vgl. das Nähere § 4 Abs. 2 GFG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gemeindeansässigkeit (Wohnsitz, Niederlassung, gewöhnlicher Aufenthalt)&amp;nbsp; beider &amp;nbsp;Parteien ist Voraussetzung der Zuständigkeit der Friedensgerichte (§ 4 Abs. 1 GFG). Ist auch nur eine Partei nicht gemeindeansässig, so ist das Gemeindefriedensgericht nicht zuständig. Es tritt aber auch nicht das staatliche Friedensgericht an seine Stelle; es bleibt vielmehr bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, ohne daß es darauf ankäme, ob der nicht gemeindeansässige Teil in einer Gemeinde ansässig ist, in der das GFG gilt, oder anderswo.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) In Strafsachen entscheidet nicht die personelle Anknüpfung, sondern der Begehungsort. Sofern die Tat auf der Gemeindemarkung begangen worden ist, ist das Friedensgericht zuständig (§ 5 Abs. 1 GFG):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Übertretungen eines Reichs- oder Landesgesetzes oder der Verordnung einer Verwaltungsbehörde durch Strafverfügung abzurügen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_208&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. die nach 374 Ziff. 1-8 der Strafprozeßordnung im Wege der Privatklage verfolgbaren Strafsachen zu vergleichen, insbesondere den in 380 der Strafprozeßordnung vorgeschriebenen Sühneversuch vorzunehmen.
&lt;p&gt;Da die Gemeindefriedensgerichte mit erweiterter Zuständigkeit auch über den Einspruch gegen eine Strafverfügung und ebenso nach Mißlingen des Sühneversuchs in Privatklagesachen durch Urteil entscheiden und da für das Gemeindefriedensgericht ohne erweiterte Zuständigkeit insoweit das staatliche Friedensgericht beim Amtsgericht eintritt, ist für Übertretungen wie für Privatklagesachen die ordentliche Gerichtsbarkeit immer ausgeschlossen. Dabei umfaßt die Zuständigkeit für Privatklagesachen den ganzen materiellen Bereich des Privatklageverfahrens einschließlich der Privatklagen aus dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs und des literarischen, künstlerischen oder gewerblichen Urheberrechts; nur wenn die Tat durch die Presse begangen ist, bleiben die ordentlichen Gerichte zuständig (§ 5 Abs. 3 GFG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Höchstgrenze für die zu verhängende Strafe besteht nicht; die Friedensgerichte können den jeweiligen Strafrahmen voll ausschöpfen, also u. U. in Privatklagesachen auf Gefängnis bis zu fünf Jahren erkennen. Andererseits können sie im Privatklageverfahren statt eine Strafe zu verhängen, einen Friedensspruch erlassen, wenn &quot;die Tat nicht so ernst ist, daß ihre strafrechtliche Ahndung unerläßlich ist&quot;; der Friedensspruch kann auf Verwarnung, Friedensbuße oder Friedensbürgschaft lauten (vgl. im einzelnen 6 GFG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Gegen die Entscheidungen der Friedensgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes diejenigen Rechtsmittel zu den Friedensobergerichten gegeben, die gegen die entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts gegeben wären, also gegen Urteile die Berufung (diese auch, soweit die Strafprozeßordnung gegen ein Urteil des Amtsrichters nur Revision zuläßt), sonst die einfache oder die sofortige Beschwerde. -- Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_209&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungen der Friedensobergerichte sind stets endgültig (§ 11 GFG).
&lt;p&gt;d) Die Friedensgerichte entscheiden nicht nach Billigkeit, haben vielmehr das allgemein geltende materielle Recht anzuwenden. Auch ihr Verfahren ist durch die VVVFG in Anlehnung an die allgemeinen Verfahrensordnungen geregelt. Die Friedensobergerichte wenden die Zivilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung sinngemäß an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Schwierigkeit der Rechtsprechung durch Laiengerichte hat einige besondere Aushilfsmittel veranlaßt. So ist das Friedensobergericht befugt, den Friedensgerichten rechtliche Anleitung allgemein oder im Einzelfalle -- zu gewähren, freilich unbeschadet ihres Rechts zu selbständiger Entscheidung ( 10 Nr. 2 GFG). Darüber hinaus sind die Gemeindefriedensgerichte befugt, beim Friedensobergericht um Abnahme einer Rechtssache wegen ihrer Schwierigkeit nachzusuchen; das Friedensobergericht ist zuständig, Rechtssachen, in denen das Gemeindefriedensgericht ein solches Ersuchen gestellt oder die es verzögerlich behandelt hat, ihm abzunehmen und dem staatlichen Friedensgericht zuzuweisen (§ 8 Nr. 2, 10 Nr. 3 GFG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den einzelnen Verfassungsbeschwerden liegt folgendes zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer D. ... wurde durch Urteil des Gemeindefriedensgerichts der Stadt Stuttgart vom 11. August 1955 auf Grund der 3 Abs. 1, 49 StVO mit einer Geldstrafe von 6 DM bestraft, weil er ein durch die Stadt Stuttgart im Zusammenhang mit der Aufstellung von Parkuhren erlassenes Halteverbot mißachtet hatte; seine Berufung wurde durch Urteil des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Stuttgart vom 1. Februar 1956 verworfen. Mit der Verfassungsbeschwerde greift er dieses Urteil an; er bestreitet die Rechtmäßigkeit des Halteverbots, vor allem aber auch die Verfassungsmäßigkeit der Friedensgerichte. Daß im früheren Lande Württemberg-Baden Verkehrsübertre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_210&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tungen nur vom Friedensgericht und allenfalls noch vom Friedensobergericht abgeurteilt würden, während im übrigen Bundesgebiet dieselbe Sache durch drei, unter Umständen sogar durch vier Instanzen gebracht werden könne, verletze den Gleichheitssatz. Die Friedensgerichtsbarkeit entspreche auch nicht den Anforderungen, die das Grundgesetz an die Gerichte stelle, daher sei er durch das GFG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer W. ... wurde beschuldigt, auf nordbadischem Gebiet nahe der bayerischen Landesgrenze einen Verkehrsunfall mitverursacht zu haben. Das kollegiale Friedensgericht der Gemeinde Lohrbach verhängte gegen ihn wegen Übertretung verschiedener Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Strafverfügung vom 27. März 1956 eine Geldstrafe von 10 DM. Auf seinen Einspruch fand am 23. Juli 1956 Hauptverhandlung vor dem staatlichen Friedensgericht beim Amtsgericht Mosbach statt; er wurde zu einer Geldstrafe von 40 DM, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 8 Tagen Haft verurteilt. Seine Berufung wurde durch Urteil des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 11. Januar 1957 verworfen. Auch er rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 3 GG, da er sich mit dem Urteil eines Amtsrichters abfinden müsse, während er mindestens bis zum Oberlandesgericht hätte gehen können, wenn sich der Unfall auf derselben Straße jenseits der Landesgrenze auf bayerischem Gebiet ereignet hätte. Weiter macht er geltend, die Friedensgerichte seien als Ausnahmegerichte nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungswidrig. Daher sei er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführerin Z. ... wurde in einem Privatklageverfahren durch Friedensspruch des mit dem Bürgermeister als Einzelfriedensrichter besetzten Friedensgerichts der Stadt Mosbach vom 18. November 1957 zu einer an die Stadtkasse Mosbach zu zahlenden Friedensbuße von 20 DM verurteilt. Ihre Berufung wurde durch Urteil des Friedensobergerichts beim&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_211&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Amtsgericht Mosbach vom 20. Februar 1959 als unbegründet verworfen. Die Verfassungsbeschwerde rügt ebenfalls eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG durch das Urteil des Friedensobergerichts.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz und das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg sind gehört worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Justizministerium Baden-Württemberg ist den Verfassungsbeschwerden entgegengetreten. Es hat ausgeführt: die Friedensgerichte seien für besondere Sachgebiete im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG errichtet worden; deshalb seien sie keine Ausnahmegerichte. Die Geltung des Gleichheitssatzes werde durch die Vorschriften des Grundgesetzes über die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern eingeschränkt. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, zu der das Recht der Gerichtsverfassung gehöre, seien nach dem ausdrücklichen Willen des Grundgesetzes die Länder befugt, Sonderregelungen zu treffen, soweit ihnen der Bund hierzu freie Hand lasse. Dies sei hier durch den Vorbehalt im Rechtsvereinheitlichungsgesetz geschehen. Selbst wenn man aber eine solche landesrechtliche Besonderheit an Art. Abs. 1 GG messen wollte, sei die Friedensgerichtsbarkeit nicht willkürlich eingeführt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister der Justiz hat die Entstehungsgeschichte des Art. 8 III Nr. 93 Rechtsvereinheitlichungsgesetz dargelegt und mitgeteilt, damals seien zwar rechtspolitische. nicht aber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Friedensgerichtsbarkeit geäußert worden. Jedenfalls die Friedensobergerichte müßten als Gerichte im Sinne des Art. 92 GG angesehen werden, weil ihre Besetzung derjenigen der Amtsgerichte entspreche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich nach ihrem Wortlaut nur gegen die Berufungsurteile der Friedensobergerichte, nicht auch gegen die vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_212&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen der Friedensgerichte. Die Begründung, die die Beschwerdeführer ihren Anträgen geben und die die Verfassungsmäßigkeit der Friedensgerichtsbarkeit als Ganzes in Zweifel zieht, ergibt aber, daß die Beschwerdeführer auch die Entscheidungen der Friedensgerichte aufgehoben wissen wollen, weil diese Gerichte nicht als Gerichte im Sinne des Grundgesetzes anerkannt werden könnten. Demgemäß sind die Verfassungsbeschwerden dahin zu verstehen, daß sie sich auch gegen die Entscheidungen der Friedensgerichte erster Instanz richten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Der nach dem GFG gegebene Rechtsweg zu den Friedensobergerichten ist erschöpft; das Gesetz schließt weitere Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen aus. Der Vorschrift des 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt die Erschöpfung des im GFG vorgesehenen Rechtszuges (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die Gerichte, die die angegriffenen Entscheidungen erlassen haben, sind auf Grund des GFG errichtet worden; dieses Gesetz ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Daher verletzen die Entscheidungen dieser Gerichte das Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gerichte der Friedensgerichtsbarkeit sind allerdings keine Ausnahmegerichte. Nur Gerichte, die &quot;in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen&quot; sind, fallen unter den Begriff des Ausnahmegerichts (BVerfGE 3, 213 [223]; 8, 174 [182]). Die Gerichte der Friedensgerichtsbarkeit treten zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeit an die Stelle der ordentlichen Gerichte, sind aber gesetzlich im vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_213&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus für bestimmte Sachgebiete abstrakt und generell zur Entscheidung berufen. Sie sind also besondere Gerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG. Sondergerichte des Bundes sind zwar nach dem Grundgesetz nicht zulässig, da Art. 92 GG den Kreis der Bundesgerichte abschließend bestimmt; die Errichtung von Sondergerichten durch die Länder läßt das Grundgesetz dagegen zu. Der Vorbehalt des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes zugunsten der Friedensgerichte ermöglichte den Fortbestand dieser Sondergerichte.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einrichtung der Friedensgerichte verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter. Dieses Recht soll zwar in erster Linie Eingriffe der Exekutive in die gesetzlich vorgeschriebene Organisation und Zuständigkeit der Gerichte abwehren (vgl. BVerfGE 4, 412 [416]). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bindet aber auch den Gesetzgeber, wie das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 6, 45 [50 ff.]; 9, 223 [226]). Diese Norm setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. Wird die Jurisdiktion bundesrechtlich vorgesehener Gerichte ausgeschlossen durch Einrichtung von Sondergerichten des Landesrechts, die diesen Anforderungen nicht genügen, so wird das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Nichts anderes gilt, wenn dieses Ergebnis dadurch zustandekommt, daß derartige Sondergerichte aus der vorkonstitutionellen Zeit bestehenbleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die durch das GFG geschaffenen Gerichte sind als echte Gerichte gedacht, nicht als bloße Schlichtungsstellen ohne richterliche Eigenschaft. Das ergibt nicht nur der durchgängige Sprachgebrauch des GFG; es folgt vor allem aus der Gestaltung ihrer Organisation und ihres Verfahrens und aus der Tatsache, daß die Friedensgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit an die Stelle der ordentlichen Gerichte treten und sie ausschließen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_214&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Da nach 1 GFG Friedensgerichte als &quot;Gemeindebehörde&quot; in jeder Gemeinde zu errichten sind, liegt das Bedenken nahe, sie verstießen gegen das in Art. 92 GG (2. Halbsatz) statuierte Rechtsprechungsmonopol des Bundes und der Länder (Bettermann in Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III 2. Halbband S. 632). Diese Ansicht trifft indessen nicht zu. Der Wortlaut des 1 GFG ist nicht entscheidend.
&lt;p&gt;Der Grundsatz, daß alle Gerichtsbarkeit staatliche Gerichtsbarkeit sei, ist schon im 19. Jahrhundert in Deutschland überall durchgedrungen. Er galt insbesondere auch in Württemberg und Baden (vgl. 92 der württembergischen Verfassung von 1819, für Baden schon das Großherzogliche Organisationsreskript vom 26. November 1809 in Ziff. 2 [RegBl. S. 395]). Die in diesen beiden Ländern bestehenden Gemeindegerichte sind aber immer mit dem Prinzip der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Staates für vereinbar gehalten worden (vgl. Hegler, Das Gemeindegerichtsverfahren in Baden und Württemberg [1910] S. 20). Auf diesem Standpunkt stand insbesondere auch die Reichsgesetzgebung. Wenn 15 Abs. 1 GVG aussprach: &quot;Die Gerichte sind Staatsgerichte&quot;, so verstand er als solche offensichtlich auch die unmittelbar vorher -- in 14 GVG -- zugelassenen Gemeindegerichte. Auch die ehemaligen Gewerbe- und Kaufmannsgerichte wurden als staatliche Gerichte angesehen, obwohl sie durch Ortsstatut errichtet wurden und die Gemeinde den Vorsitzenden wählte (Hellwig, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts [1903] I S. 72). Es kam also schon damals nicht darauf an, daß der Staat unmittelbar Träger der gesamten Gerichtsorganisation war, insbesondere die Personalhoheit selbst ausübte; entscheidend war, daß alle Gerichte Rechtsprechungsgewalt des Staates ausübten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso steht es bei den Gemeindefriedensgerichten. 13 a GVG ermächtigte die Länder, Gerichtsbarkeit auf Friedensgerichte zu&amp;nbsp; übertragen ; bei der Einrichtung solcher Gerichte konnte das GFG an die alten Gemeindegerichte anknüpfen, denn 13 a GVG wollte -- bei Kenntnis der badischen und württembergischen Tra&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_215&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dition -- eine solche Organisationsform nicht ausschließen. Im übrigen beruht selbst in organisatorischer Hinsicht das System der Friedensgerichte auf engem Zusammenwirken von Staat und Gemeinde: Zwei der drei Typen der Friedensgerichte -- das staatliche Friedensgericht beim Amtsgericht und das Friedensobergericht -- sind unmittelbare staatliche Behörden; die staatliche Justizverwaltung entscheidet über die Verleihung der &quot;erweiterten Zuständigkeit&quot; an das kollegiale Gemeindefriedensgericht; die Gemeindefriedensgerichte unterstehen ihrer Dienstaufsicht. Sie üben staatliche Rechtsprechungsgewalt aus.
&lt;p&gt;Die Ausübung staatlicher Gerichtsbarkeit durch die Gemeinde steht nicht im Widerspruch zu Art. 92 GG. Dieser schließt sich an Art. 103 WRV an, wonach &quot;die ordentliche Gerichtsbarkeit ... durch das Reichsgericht und durch die Gerichte der Länder ausgeübt&quot; wurde. Die Abweichungen des Wortlauts gehen im wesentlichen darauf zurück, daß Art. 92 GG nicht nur die ordentlichen Gerichte, sondern alle Gerichtsbarkeit umfassen sollte. Art. 103 WRV wollte nicht aussprechen, daß die &quot;Gerichte der Länder&quot; nur in Form unmittelbarer Landesbehörden errichtet werden dürften; infolgedessen wurden landesrechtliche Sondergerichte nach 14 GVG, auch soweit diese Gerichtsbarkeit durch die Gemeinden ausgeübt wurde, nach wie vor als zulässig angesehen. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß Art. 92 GG hieran etwas hätte ändern wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken sich daraus ergeben, daß die Friedensgerichte erster Instanz reine Laiengerichte und deshalb überfordert sind (vgl. Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. November 1957 -- III KLs 47/57 -). Die hierin liegende Gefahr hat der Gesetzgeber selbst erkannt, indem er mehrere Aushilfen schuf, darunter auch die bemerkenswerte Möglichkeit einer Ratserholung bei den Friedensobergerichten (§ 10 Nr. 2 GFG) und die Abnahme einer Sache durch Anordnung des Friedensobergerichts wegen ihrer Schwierigkeit ( 10 Nr. 3 GFG). Ob diese ganze Regelung den rechtsstaatlichen Forderungen des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_216&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundgesetzes noch entspricht, kann offen bleiben, da sich die Verfassungswidrigkeit des GFG aus anderen Erwägungen ergibt.
&lt;p&gt;Aus dem gleichen Grund braucht das Bundesverfassungsgericht Bedenken gegen die Unabhängigkeit der Gemeindefriedensgerichte nicht nachzugehen. Sie erscheint zwar durch die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 2 Abs. 2 und 3, 12 C-FG) rechtlich einigermaßen gesichert; doch ist zweifelhaft, ob die enge strukturelle Verflechtung dieser Gerichte in örtliche Verhältnisse und damit zwangsläufig auch in örtliche Interessen nicht geradezu institutionell der inneren Unabhängigkeit entgegenwirkt, auf die jene Vorschriften abzielen (vgl. etwa Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 2. Dezember 1958 -- KLs 10/58 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die strikte personelle Bindung der Gemeindefriedensgerichte an die Gemeindeverwaltung ist mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Durch das GFG sollten Kräfte der Demokratie gerade in der kleineren Gemeinschaft der Gemeinde, wo sie von jeher besonders lebendig gewesen waren, für die Rechtspflege nutzbar gemacht werden; die Teilnahme des Volkes an der Rechtspflege sollte zugleich das demokratische Leben befruchten. Von diesem Grundgedanken aus konnte sich eine personelle Verbindung zwischen Gemeindeamt und Friedensrichteramt geradezu empfehlen. Diese Lösung ist aber mit dem grundgesetzlichen Prinzip der Gewaltenteilung nicht vereinbar. Mag dieser Grundsatz auch im allgemeinen näherer Ausgestaltung durch Gesetz zugänglich sein, so stellt das Grundgesetz doch an die Trennung der Justiz von der Verwaltung strengere Anforderungen. Es setzt damit eine andere verfassungsrechtliche Entwicklung, die im 19. Jahrhundert begonnene Lösung der Rechtspflege von der Verwaltung, fort. Wenn es auch nicht jede Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und der Verwaltung ausschließt, so ist doch die enge personelle Bindung der Gemeindefriedensgerichte an die Gemeindeverwaltung mit ihm unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Eindeutig verfassungswidrig ist es hiernach, daß der Bürgermeister kraft seines Amtes Vorsitzender des kollegialen Frie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_217&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
densgerichtes ist und daß ihm das Amt des Einzelfriedensrichters übertragen werden kann. Verfassungswidrig ist auch, daß Einzelfriedensrichter nur ein Gemeindebeamter (einschließlich des Bürgermeisters) sein darf, denn nach der Vorstellung des Gesetzes soll dies ein bereits vorhandener Gemeindebeamter sein, der regelmäßig weiter in der Verwaltung tätig bleibt. Diese Fälle bestimmen aber das Bild der Gemeindefriedensgerichtsbarkeit in der Praxis; nach einer amtlichen Statistik von Mitte 1959 bekleideten an 1428 von 1472 Gemeindefriedensgerichten Bürgermeister das Amt eines Friedensrichters. Gemeindebürger, die nicht der Gemeindeverwaltung angehören, sind nach einer Übersicht der Landesjustizverwaltung nur in geringem Umfang in Gemeindefriedensgerichten tätig gewesen.
&lt;p&gt;c) Diese Verletzungen des Grundsatzes der Gewaltenteilung haben nicht nur organisatorische Bedeutung; ihr materielles Gewicht zeigt sich besonders dort, wo die Gemeindefriedensgerichte in Übertretungssachen entscheiden. Die Aufgaben des Bürgermeisters als Ortspolizeibehörde und seine Befugnis, auch dem staatlichen Polizeivollzugsdienst fachliche Weisungen zu erteilen, müssen immer wieder zu Kollisionen mit seinen Pflichten als Friedensrichter führen. Selbst in den Fällen, in denen er noch nicht als Verwaltungsbehörde tätig war und infolgedessen nicht als Richter gesetzlich ausgeschlossen ist, muß schon seine Eigenschaft als Leiter der Gemeindeverwaltung und besonders als Ortspolizeibehörde eine objektive, spezifisch richterliche Einstellung erschweren, wenn nicht unmöglich machen. Die Gemeindeverwaltung und damit der Bürgermeister haben ein selbstverständliches Interesse an den Entscheidungen der Gemeindefriedensgerichte in Übertretungssachen; das Gesetz selbst unterstreicht dies dadurch, daß nach 11 Abs. 2 GFG das Bürgermeisteramt in Übertretungssachen zur Einhegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Friedensgerichts befugt ist. Besonders schwerwiegend sind jene Pflichtenkollisionen, wenn vom Bürgermeister als Friedensrichter eine objektive Auslegung oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_218&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gar eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der von ihm selbst erlassenen Anordnungen verlangt werden muß.
&lt;p&gt;d) Unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung verfassungsrechtlich unbedenklich sind nur Gemeindefriedensgerichte, die ausschließlich mit Bürgern besetzt sind, die an der Gemeindeverwaltung nicht beteiligt sind, oder die mit einem hauptamtlichen Friedensrichter besetzt sind, dem auch keine ins Gewicht fallende Nebentätigkeit in der Verwaltung übertragen ist. Diese Fälle sind jedoch selten, für die Beurteilung des Systems als Ganzen kommt ihnen keine entscheidende Bedeutung zu. Bedenken bestehen dagegen wieder, wenn Mitglieder des Gemeinderats als Friedensrichter tätig sind, wie es nach 2 Abs. 1 und 2 GFG für den stellvertretenden Vorsitzenden und die Beisitzer des kollegialen Friedensgerichts vom Gesetz nahegelegt wird. Denn der Gemeinderat ist das &quot;Hauptorgan der Gemeinde&quot;, das die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde festlegt und über alle Angelegenheiten der Gemeinde entscheidet, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist; seiner Zustimmung bedürfen auch Polizeiverordnungen des Bürgermeisters, die länger als einen Monat gelten sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Dieser verfassungsrechtliche Mangel der Gemeindefriedensgerichte wird nicht dadurch &quot;geheilt&quot;, daß ihre Entscheidungen beim Friedensobergericht mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden können. Zwar sind die Friedensobergerichte Abteilungen der Amtsgerichte und deshalb zweifellos Gerichte im Sinne des Art. 92 GG. Die Möglichkeit, sie mit einem Rechtsmittel anzurufen, ändert aber nichts daran, daß die Rechtsunterworfenen zunächst genötigt sind, vor einem im Regelfall verfassungswidrigen erstinstanzlichen Gericht Recht zu nehmen. Im übrigen ist auch das Verfahren vor den Friedensobergerichten selbst nicht in jeder Hinsicht bedenkenfrei, da das Friedensobergericht nach 10 Nr. 2 GFG den Friedensgerichten rechtliche Anleitung -- auch im Einzelfall -- gewähren kann. Ist dies geschehen, so tritt das Friedensobergericht dem Rechtsmittel nicht mehr unbefangen gegenüber. Dies wiegt um so schwerer, als die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_219&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beteiligten von der Gewährung rechtlicher Anleitung nicht unterrichtet zu sein brauchen.
&lt;p&gt;5. Ein anderes verfassungsrechtliches Bedenken ergibt sich aus der Abgrenzung der zivilrechtlichen Zuständigkeit der Friedensgerichtsbarkeit. Ebenso wie die in dem Gebiet der früheren Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern bestehenden Gemeindegerichte sind auch die Friedensgerichte im Gebiete des früheren Landes Württemberg-Baden für Zivilsachen nur dann zuständig, wenn beide Parteien in derselben Gemeinde ansässig sind. Während aber bei den Gemeindegerichten die Parteien durch Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg stets an das ordentliche Gericht gelangen können, ergeben sich bei den Friedensgerichten je nach dem Zufall des Wohnorts des Beklagten andere Zuständigkeiten und ein anderer Rechtsmittelzug.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß kleine Zivilprozesse zwischen Gemeindeeinwohnern an Ort und Stelle ausgetragen werden, ist nicht nur bei nachbarrechtlichen und ähnlichen ortsbedingten Streitigkeiten, sondern in kleinen Gemeinden dörflichen Charakters- schon im Interesse der Erhaltung des Gemeindefriedens -- allgemein berechtigt. In Städten läßt sich dagegen eine Sonderbehandlung der Streitigkeiten zwischen Gemeindeansässigen schwerlich rechtfertigen, namentlich nicht in Großstädten, wo auch die Orts- und Sachverbundenheit der Friedensrichter und die leichtere Erreichbarkeit des Gerichts keine Rolle spielen. Auch sonst fehlt für die Zuweisung aller Bagatellstreitigkeiten zwischen Ortseinwohnern an ein solches Gericht ein einleuchtender Grund; hier ist die Gemeindeansässigkeit beider Parteien ein rein zufälliger Umstand. Bei dem starken Anteil der städtischen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung gerade in den nördlichen Teilen des Landes, wo nach Mitteilung der Landesjustizverwaltung sogar 76% aller Zivilprozesse vor den Gemeindefriedensgerichten auf neun größere Städte entfielen, können diese Bedenken nicht durch die Erwägung entkräftet werden, daß es sich um atypische Sonderfälle handle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einer Entscheidung, ob hierdurch der Gleichheitssatz verletzt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_220&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (220):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wird, würde es aber nur bedürfen, wenn es gerade auf die Verfassungswidrigkeit der zivilrechtlichen Zuständigkeit der Friedensgerichte ankäme. Das ist jedoch nicht der Fall.
&lt;p&gt;6. Das Bild der Friedensgerichtsbarkeit wird durch das Gemeindefriedensgericht bestimmt und hier wieder durch das Friedensgericht, in dem der Bürgermeister als Vorsitzender oder ein Gemeindebeamter -- auch der Bürgermeister -- im Nebenamt als Einzelfriedensrichter wirkt. Ist diese Form des Friedensgerichts verfassungswidrig, so muß das Gesetz als Ganzes für nichtig erklärt werden. Es ist nicht möglich, die anders besetzten Friedensgerichte mit den auf sie sich beziehenden Vorschriften des GFG allein bestehen zu lassen -- selbst dann nicht, wenn sich bei näherer Prüfung ergeben sollte, daß die oben nur angedeuteten, auch gegen sie zu erhebenden verfassungsrechtlichen Bedenken schließlich doch nicht durchgreifen. Eine solche teilweise Aufrechterhaltung des Gesetzes würde nicht nur die innere Ausgewogenheit des Systems der Friedensgerichtsbarkeit stören, das der Gesetzgeber verwirklichen wollte; sie würde dieses System vielmehr so verändern, daß geradezu von einer Verfälschung der gesetzgeberischen Idee gesprochen werden müßte. Von der Regelung des GFG würden vor allem die staatlichen Friedensgerichte übrig bleiben. Aus der Idee der Friedensgerichtsbarkeit als eines Versuchs grundsätzlicher Art, wie er oben charakterisiert worden ist, würde ein Versuch ganz anderer Art, nämlich der einer Entlastung des (staatlichen) Amtsrichters von der Bagatellgerichtsbarkeit durch den (staatlichen) Rechtspfleger. Auch solche Pläne sind mehrfach erörtert, bisher aber noch nirgends verwirklicht worden. Es ist offensichtlich, daß der Gesetzgeber des GFG eine solche Regelung für sich allein nicht getroffen haben würde, da er die staatlichen Friedensgerichte nur als Aushilfen bereitstellt, um das System der Gemeindefriedensgerichte dort zu ergänzen, wo es ihm sonst nicht durchführbar erschien. Das Gesetz, das in seinem Kernbestand als verfassungswidrig erkannt worden ist, muß daher als Ganzes beseitigt werden (vgl. BVerfGE 8, 274 [300 f.]; 9, 305 [333]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_221&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_221&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_221&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (221):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;D.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Auf die Verfassungsbeschwerden sind die angegriffenen Entscheidungen der Friedensgerichte und Friedensobergerichte aufzuheben. Nach 95 Abs. 3 BVerfGG ist gleichzeitig die Nichtigkeit des GFG auszusprechen. Die Verfahren sind an die zuständigen Amtsgerichte zu verweisen (95 Abs. 2 BVerfGG).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1082&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 07 May 2012 11:38:22 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 14.10.1958 - 1 BvR 510/52</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1024</link>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bußgeldverfahren        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 8, 197; BB 1958, 1280; DVBl 1958, 860; DÖV 1959, 67; JZ 1959, 22; NJW 1958, 1963; VerwRspr 11, 652         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    14.10.1958        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 510/52        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Hamburg, 08.11.1951 - 211/51&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Hamburg, 31.03.1952 - Ws 375/51&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Bußgeldverfahren nach dem Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 ist mit Artikel 92 des Grundgesetzes vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 8, 197        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_197_197&quot; id=&quot;BVerfGE_8_197_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_197_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 197 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Das Bußgeldverfahren nach dem Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 ist mit Artikel 92 des Grundgesetzes vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. Oktober 1958&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 510/52 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns Herbert B. in Hamburg gegen 1. den Bußgeldbescheid der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 6. Juni 1951 -- B 514/51 --, 2. den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 8. November 1951 -- (31) 211/51 --, 3. den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Mai 1952 -- Ws 375/51 --.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer wurde durch Bescheid der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 6. Juni 1951 mit einer Geldbuße von 25 000 DM belegt, weil er in der Zeit von September 1949 bis September 1950 fortgesetzt ohne Genehmigung Geschäfte über &quot;Devisenwerte&quot;, nämlich Bonus A-Gutscheine und Devisengutschriften, im Betrage von 663 734,69 Dollar abgeschlossen und in Tateinheit hiermit ohne Genehmigung gemeinschaftlich mit anderen Personen diese Devisenwerte auf Nichtberechtigte übertragen habe. Der Bußgeldbescheid war gestützt auf die devisenrechtlichen Vorschriften der Artikel 1 Ziff. 1 Buchst. a und 8 des Gesetzes Nr. 53 (Neufassung) &quot;Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs&quot; der Militärregierung (ABl. der Militärregierung Deutschland -- Britische Zone -- vom 8. Oktober 1949, Teil 5 B, S. 14) und der Anweisungen der Joint ExportImport Agency (&quot;JEIA&quot;) Nr. 6 vom 23. September 1947 und Nr. 20 vom 15. Juni 1948 (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 7 S. 1) in Verbindung mit Art. 5&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_197_198&quot; id=&quot;BVerfGE_8_197_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_197_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 197 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ziff. 9 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission vom 5. November 1949 (ABl. AHK S. 59) und Art. 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission vom 2. August 1950 (ABl. AHK S. 514).
&lt;p&gt;Im Verfahren der gerichtlichen Nachprüfung setzte das Landgericht Hamburg mit Beschluß vom 8. November 1951 die Geldbuße auf den Betrag von 3000 DM herab. Das Landgericht nahm an, daß für die Zeit bis etwa Ende des Jahres 1949 schon objektiv ein Verstoß gegen devisenrechtliche Vorschriften nicht gegeben sei, für die folgende Zeit bis Mai 1950 die Auferlegung einer Geldbuße aber aus subjektiven Gründen -- unverschuldete Unkenntnis der Strafbarkeit (§ 31 Abs. 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes) -- nicht in Betracht komme. Für den anschließenden Zeitraum bis August 1950 erachtete das Landgericht dagegen den Beschwerdeführer der fortgesetzten Beihilfe zur verbotswidrigen Übertragung von Devisengutscheinen und Devisengutschriften für schuldig. Der Beschluß beruht auf Art. 1 Abs. 2, Art. 8 des Gesetzes Nr. 53 (Neufassung) der Militärregierung, Ziff. 5 der JEIA-Anweisung Nr. 6 und Ziff. 9 der JEIA-Anweisung Nr. 20, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission und § 28 des Wirtschaftsstrafgesetzes; Grundlage der Entscheidung sind vor allem die JEIA-Anweisungen Nr. 6 und Nr. 20, die an den bezeichneten Stellen den Satz enthalten: &quot;Die Gutscheine (Gutschriften) sind nicht übertragbar&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde durch Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 1952 als unbegründet verworfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß er durch&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) den Bußgeldbescheid der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 6. Juni 1951, b) den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 8. November 1951, c) den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 1952&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_197_199&quot; id=&quot;BVerfGE_8_197_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_197_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 197 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 und 2 und damit auch aus Art. 2 und 14 GG verletzt sei. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:
&lt;p&gt;Sein Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG sei dadurch verletzt, daß er wegen einer Tat bestraft worden sei, für deren Strafbarkeit es im Zeitpunkt der Begehung an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt habe. Das Gesetz Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission sei am 10. August 1950 verkündet worden, während die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten schon in den Monaten Mai und Juli 1950 begangen worden seien. Die JEIA-Anweisungen Nr. 6 und 20 seien keine Strafvorschriften; sie seien nicht als Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 53 der Militärregierung anzusehen, weil sie nicht ordnungsmäßig in den Amtsblättern der Besatzungsmächte verkündet worden seien und weil in ihrem Text jeder Hinweis darauf fehle, daß hier in Durchführung des Gesetzes Nr. 53 strafrechtliche Tatbestände geschaffen werden sollten. Auch inhaltlich seien die Anweisungen unwirksam gewesen, weil die JEIA zur Regelung der darin behandelten Fragen nicht befugt gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verfahren vor dem Landgericht sei Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt worden, daß das Gericht die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich auch bei den ihm vom Landgericht zur Last gelegten Handlungen noch im guten Glauben an die Zulässigkeit solcher Vermittlungsgeschäfte befunden, nicht durch eine Beweisaufnahme geprüft habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, daß es die Auferlegung der Geldbuße im Gegensatz zu den Entscheidungen der unteren Instanzen auf Art. 3 Ziff. 5 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission gestützt habe. Die Erschleichung einer Einfuhrgenehmigung sei ein anderer Tatbestand als eine unzulässige Übertragung von Devisenwerten. Das Gericht sei verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen. Da dies unterblieben sei, habe er sich gegen die neue Beschuldigung nicht verteidigen können; das Oberlandesgericht habe des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_197_200&quot; id=&quot;BVerfGE_8_197_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_197_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 197 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
halb das Tatbestandsmerkmal der Täuschung, das zum Begriff der Erschleichung gehöre, als erfüllt angesehen, ohne daß hierüber eine Beweisaufnahme stattgefunden habe.
&lt;p&gt;3. Der Bundesminister der Finanzen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG sei nicht ersichtlich. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Beihilfe zur Erschleichung einer Einfuhrgenehmigung sei bereits zur Zeit der Tat nach Art. 3 Ziff. 5 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission strafbar gewesen. Im übrigen seien die JEIA-Anweisungen Nr. 6 und Nr. 20 als Durchführungsverordnungen zu Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung, zumindest aber als Anordnungen im Sinne des Art. 8 dieses Gesetzes anzusehen, die spätestens durch die am 19. September 1949 in Kraft getretene Allgemeine Genehmigung Nr. 17/49 der Bank Deutscher Länder (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 87, S. 2) unter den Strafschutz des Art. 8 gestellt worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Der Beschwerdeführer wende sich dagegen, daß die Gerichte aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme andere Schlußfolgerungen gezogen hätten als er selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hält die Verfassungsbeschwerde für teils unzulässig, teils unbegründet. Er weist darauf hin, daß bereits nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53 ein generelles Außenhandelsverbot bestanden habe. Erlaubte Außenhandelsgeschäfte seien rechtlich Ausnahmen gewesen. Eine Ausnahme sei für Einfuhren, die mittels übertragener Einfuhranrechte bezahlt werden sollten, nicht vorgesehen gewesen. Auf die Rechtsnatur oder die ordnungsmäßige Verkündung der Ausnahmebestimmungen könne es deshalb nicht ankommen; ihre etwaige Ungültigkeit würde nur zur Strafbarkeit der Geschäfte kraft der allgemeinen Regel führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_197_201&quot; id=&quot;BVerfGE_8_197_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_197_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 197 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bußgeldbescheid der Oberfinanzdirektion vom 6. Juni 1951 in der Fassung, die er im Verfahren der gerichtlichen Nachprüfung durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 8. November 1951 und des Oberlandesgerichts vom 31. Mai 1952 erhalten hat, ferner gegen die gerichtlichen Beschlüsse selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bußgeldbescheid in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG verletzt zu sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er rügt hier zunächst die Anwendung des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission vom 2. August 1950 (ABl. AHK S. 514); die ihm zur Last gelegten Taten seien vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz Nr. 33 ist am 10. August 1950 verkündet worden und damit nach Art. 6 des Gesetzes Nr. 1 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949 (ABl. AHK S. 2) am 16. August 1950 in Kraft getreten. Das Landgericht hat lediglich den Art. 5 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes herangezogen, soweit er die sinngemäße Anwendung des § 28 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 zuläßt. Das bedeutet: Vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 33 waren alle Zuwiderhandlungen gegen die devisenrechtlichen Vorschriften, also auch die hier vom Gericht angenommene Beihilfe zur Übertragung von Devisengutscheinen und Devisengutschriften, nach Art. 8 des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung mit Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 25 000 DM oder dem dreifachen Wert der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Vermögenswerte oder mit Gefängnis und Geldstrafe bedroht. Mit dem Gesetz Nr. 33 wurde die bereits im Gesetz Nr. 53 (Art. 8 Abs. 2) vorgesehene Möglichkeit geschaffen, leichtere Verstöße als Ordnungswidrigkeiten im Verfahren nach dem Wirtschaftsstrafgesetz zu verfolgen und dabei auch gegen Gehilfen eine Geldbuße zu verhängen. Das ist im Falle des Beschwerdeführers geschehen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_197_202&quot; id=&quot;BVerfGE_8_197_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_197_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 197 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Auferlegung einer Geldbuße nach dem Wirtschaftsstrafgesetz trat somit an die Stelle einer kriminellen Bestrafung, hat also dem Beschwerdeführer lediglich einen rechtlichen Vorteil gebracht.
&lt;p&gt;Eine rückwirkende Anwendung neuen&amp;nbsp; materiellen &amp;nbsp;Rechts zuungunsten des Beschwerdeführers hat nicht stattgefunden. Sein Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG auch darin, daß die Geldbuße auf Grund der Anweisungen Nr. 6 und Nr. 20 der JEIA verhängt worden ist. Diese Anweisungen seien unwirksam gewesen, weil sie weder ordnungsmäßig verkündet worden noch nach ihrem Inhalt als rechtliche Grundlage einer Strafe oder strafähnlichen Maßnahme geeignet gewesen seien. Überdies habe es der JEIA an der Zuständigkeit zur Regelung der betreffenden Materie gefehlt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anweisungen sind (unmittelbares) Besatzungsrecht. Die Frage, ob die Gerichte im Hinblick auf das damals noch geltende Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission die Gültigkeit der Anweisungen hätten prüfen und ihnen gegebenenfalls die Anwendung versagen können, braucht nicht erörtert zu werden, da gegen die Rechtsgültigkeit der Anweisungen keine Bedenken bestehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Joint Export-Import Agency (JEIA) war eine Behörde der Besatzungsmächte. Sie war von dem Vereinigten Königreich und den USA durch ein Abkommen von 1946 gegründet worden, um den gesamten Außenhandel der britischen und amerikanischen Zone zu regeln und zu überwachen. Die Durchführung der Ein- und Ausfuhr wurde im Laufe der Zeit immer mehr deutschen Stellen und deutschen Firmen übertragen. In der revidierten Satzung der JEIA vom 19. Januar 1948 (veröffentlicht in: &quot;Germany 1947- 1949, The Story in Documents&quot;, hrsg. vom US-Department of State 1950) wird ihr Zweck wie folgt umschrieben (Ziff. 2):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überwachung des bizonalen Außenhandels, Förderung der Ausfuhr aus diesem Gebiet sowie die Verwertung der Devisenvorräte, die zu ihrer Verfügung stehen ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_197_203&quot; id=&quot;BVerfGE_8_197_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_197_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 197 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung der bisherigen Aufgaben der JEIA (Ziff. 16) wird dann in Ziff. 17 der Satzung nochmals gesagt, die JEIA habe &quot;die gesamte Ein- und Ausfuhr zu regeln und alles hierwegen Erforderliche zu veranlassen...&quot;. Ihre Zuständigkeit auf dem Gebiet des Außenhandels war also umfassend. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß sie befugt war, Anordnungen, wie sie in den Anweisungen Nr. 6 und Nr. 20 enthalten sind, zu erlassen; denn diese bezogen sich unmittelbar auf die Ein- und Ausfuhr, da sie zur Förderung der Ausfuhr deutschen Exporteuren die Möglichkeit eröffneten, einen bestimmten Teil ihres Exporterlöses zur Einfuhr betriebsnotwendiger Maschinen und Rohstoffe sowie lebenswichtiger Güter für die Betriebsangehörigen zu verwenden.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer meint nun, daß die Vorschrift der JEIA- Anweisungen Nr. 6 und Nr. 20, wonach Gutscheine und Gutschriften nicht übertragbar seien, mangels zulänglicher Veröffentlichung nicht als Grundlage für eine Bestrafung dienen könne. Das ist nicht richtig gesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gerichte sind mit Recht davon ausgegangen, daß auf Grund des (unstreitig ordnungsgemäß publizierten) Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung (Art. 1 Abs. 2) ein &quot;allgemeines Verbringungsverbot&quot; bestand, d. h. ein -- mit Strafe bedrohtes -- Verbot jeder Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung der Militärregierung, d. h. der JEIA. Die JEIA legte in ihren Anweisungen fest, inwieweit Einfuhren und Ausfuhren ausnahmsweise genehmigt werden konnten, und umschrieb dabei im einzelnen die Grenzen der hiernach zulässigen Geschäfte. Die Anweisungen Nr. 6 und 20 führen also keine neuen Straftatbestände ein; sie regeln, unter welchen Voraussetzungen generell verbotene und strafbare Importgeschäfte ausnahmsweise erlaubt sein sollten. Werden diese Voraussetzungen nicht beachtet, so bleibt die Strafbarkeit nach Art. 1, 8 des Gesetzes Nr. 53 bestehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anweisungen Nr. 6 und 20 können unbedenklich als &quot;Durchführungsverordnungen&quot; oder mindestens &quot;Anordnungen&quot; im Sinne des Art. 8 des Gesetzes Nr. 53 angesehen werden,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_197_204&quot; id=&quot;BVerfGE_8_197_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_197_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 197 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die, insoweit sie den Kreis der zulässigen -- und damit auch der unzulässigen -- Geschäfte näher präzisieren, am Strafschutz des Art. 8 teilnehmen. Über die Form der Verkündung solcher Durchführungsverordnungen und -anordnungen war nichts vorgeschrieben. An ihre Verkündung dürfen nicht die strengen Anforderungen gestellt werden, die bei heutigem deutschem Recht selbstverständlich wären (vgl. auch BVerfGE 2, 181 [207] und v. Schmoller/Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, § 25 Abschn. E II 7). Daher ist es, wie die Gerichte mit Recht angenommen haben, unschädlich, daß die Anordnungen nicht formell auf das Gesetz Nr. 53 als ihre Ursprungsnorm Bezug nahmen. Ebenso unschädlich ist es aber auch, daß sie nicht in amtlichen Verkündungsblättern der Besatzungsbehörden veröffentlicht wurden. Für die damalige Zeit und für das hier in Betracht kommende Rechtsgebiet, das durch die Notwendigkeit engen Zusammenwirkens alliierter und deutscher Dienststellen mit einer Vielzahl häufig wechselnder, den jeweiligen Verhältnissen schnell anzupassender Vorschriften gekennzeichnet war, muß eine Veröffentlichung der Vorschriften als ausreichend anerkannt werden, die es den beteiligten Wirtschaftskreisen, zu denen auch der Beschwerdeführer gehörte, ohne Mühe möglich machte, von den jeweils geltenden Regelungen Kenntnis zu nehmen. Diesen Erfordernissen genügt die Anordnung Nr. 20 sicherlich, da sie im &quot;Öffentlichen Anzeiger&quot; für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (Nr. 7 S. 1) im Abschnitt &quot;Gesetzgebung und Anordnungen der Militärregierungen&quot; veröffentlicht ist. Aber auch die Anordnung Nr. 6, die erlassen wurde, als es den Öffentlichen Anzeiger noch nicht gab, muß unter den damaligen Zeitumständen als ausreichend publiziert angesehen werden. Der Bundesminister für Wirtschaft hat dazu mitgeteilt:
&lt;p&gt;&quot;Die JEIA-Anweisung Nr. 6 wurde von den Besatzungsmächten nicht amtlich verkündet oder bekannt gemacht. In welcher Weise die Öffentlichkeit unterrichtet wurde, läßt sich im einzelnen nicht mehr feststellen. Es wurde damals aber stets dafür gesorgt, daß die JEIA-Anweisungen so weit wie möglich bekannt wurden. In der Regel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_197_205&quot; id=&quot;BVerfGE_8_197_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_197_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 197 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wurden sie von der JEIA der Verwaltung für Wirtschaft im englischen Text zugeleitet. Die Verwaltung für Wirtschaft stellte eine deutsche Übersetzung her, vervielfältigte sie und schickte sie an die Minister (Senatoren) für Wirtschaft der Länder und die staatlichen Außenhandelskontore der Länder. Soweit hier feststellbar, gingen Abschriften ferner an die Gemeinsame Außenhandelskasse, die Arbeitsgemeinschaft der Exporteurvereine in Hamburg und die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in Obernkirchen. Auch die Außenhandelsbanken erhielten Nachricht, und zwar, soweit hier bekannt, durch die Gemeinsame Außenhandelskasse. Durch den Verlag Wilhelm Köhler in Minden wurden die JEIA-Anweisungen auch gedruckt. Die Wirtschaft konnte sie hier ohne weiteres beziehen, wie allgemein bekannt war (vgl. die Fotokopie der JEIA-Anweisung Nr. 6). Die Außenhandelsbanken, die ihre Kunden laufend berieten, und die Außenhandelskontore sorgten für eine Verbreitung der JEIA- Anweisungen. Die Presse wurde ebenfalls unterrichtet. So erschien z. B. im Exportdienst des &quot;Handelsblatt&quot;, Düsseldorf, vom 2. 10. 1947 ein Hinweis auf die JEIA-Anweisung Nr. 6, wie einer Mitteilung im &quot;Betriebsberater&quot; (1947 S. 312) zu entnehmen ist. Der &quot;Betriebsberater&quot; brachte selbst in Heft 20 vom 31. 10. 1947 auf Seite 330 eine ausführliche Wiedergabe des Inhalts. Die JEIA-Anweisung Nr. 6 wurde auch in Heft 1 des 1. Jahrganges (1948) der Zeitschrift &quot;Außenhandel&quot; auf Seite 24 abgedruckt. Dort wurde auch die Ergänzung Nr. 1 auf S. 31 ff. wiedergegeben. Auch die späteren Ergänzungen sind in dieser Zeitschrift veröffentlicht worden. Sie wurden teilweise auch durch Mitteilungen der Bank deutscher Länder den Außenhandelsbanken bekanntgegeben.&quot;
&lt;p&gt;Hieraus ergibt sich, daß die JEIA-Anweisung Nr. 6 -- neben anderen Formen der Bekanntmachung -- auch&amp;nbsp; amtlich &amp;nbsp;veröffentlicht worden ist; die dem Gericht vorliegende Publikation der Anweisung im Verlag W. Köhler in Minden trägt den Vermerk &quot;herausgegeben vom Verwaltungsamt für Wirtschaft des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets -- Hauptabteilung Außen- und Interzonenhandel -&quot;. Damit war den damals bestehenden technischen Möglichkeiten so weit wie tunlich Rechnung getragen und eine ausreichende Unterrichtung der beteiligten Kreise sichergestellt. Der Beschwerdeführer hat denn auch im gerichtlichen Überprüfungsverfahren den angeblichen Mangel der Pu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_197_206&quot; id=&quot;BVerfGE_8_197_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_197_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 197 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
blikation nicht gerügt. Daß er zur Zeit der ihm zur Last gelegten Handlungen die Anweisung Nr. 6 gekannt hat, ergibt sein eigenes Vorbringen.
&lt;p&gt;3. Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß in den Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Soweit er sich gegen die Art der Beweiserhebung und gegen die Beweiswürdigung durch das Landgericht und das Oberlandesgericht wendet, sind seine Rügen offenbar unbegründet. Es ist nichts ersichtlich, was darauf schließen lassen könnte, daß die Gerichte bei der Feststellung des Sachverhalts, bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung von ihrem richterlichen Ermessen in verfassungswidriger Weise Gebrauch gemacht hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Beschwerdeführer macht geltend, daß das Oberlandesgericht es entgegen § 265 StPO unterlassen habe, ihn auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen; das Gericht habe nämlich an Stelle einer unzulässigen Übertragung von Devisenwerten den Tatbestand der Erschleichung einer Einfuhrgenehmigung angenommen und so die Geldbuße im Gegensatz zu den Entscheidungen der unteren Instanzen mit Hilfe des Art. 3 Ziff. 5 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierter Hohen Kommission aufrechterhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge ist unbegründet, selbst wenn man davon ausgeht, daß ein Verstoß gegen § 265 StPO&amp;nbsp; stets &amp;nbsp;eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Denn das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer nicht auf Grund Art. 3 Ziff. 5 des Gesetzes Nr. 14 verurteilt; die Gründe des Beschlusses ergeben in ihrem Zusammenhang deutlich, daß sich das Oberlandesgericht der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts angeschlossen und nur verdeutlichend darauf hingewiesen hat, der bereits in der allgemeinen Strafermächtigung des Art. 8 des Gesetzes Nr. 53 enthaltene Tatbestand des &quot;Erschleichens&quot; sei später durch spezielle Strafvorschriften besonders hervorgehoben worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 und 14 GG hat der Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit seinen Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_197_207&quot; id=&quot;BVerfGE_8_197_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_197_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 197 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führungen zu Art. 103 Abs. 2 GG und ohne nähere Begründung behauptet; insoweit braucht auf diese Rüge nicht weiter eingegangen zu werden. Für eine&amp;nbsp; selbständige &amp;nbsp;Verletzung der bezeichneten Grundrechte ist nichts ersichtlich.
&lt;p&gt;5. Im Schrifttum wird neuerdings erörtert, ob die Bußgeldkompetenz der Verwaltungsbehörden, wie sie für die hier in Betracht kommende Zeit im Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 geregelt war, mit Art. 92 GG vereinbar sei. Es wird geltend gemacht, daß eine hohe Geldbuße sich in der Wirkung von einer (kriminellen) Geldstrafe kaum unterscheide und daß die Verfolgung begangenen Unrechts mittels solcher &quot;Strafen&quot; eine Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und daher nach Art. 92 GG den Gerichten vorbehalten sei (vgl. im einzelnen Goßrau in NJW 1958 S. 929).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hält diese Bedenken für unbegründet. Auf die allgemeinere Streitfrage, ob es eindeutige&amp;nbsp; materielle &amp;nbsp;Kriterien für den Begriff der &quot;rechtsprechenden Gewalt&quot; im Sinne des Art. 92 GG gibt, braucht dabei nicht eingegangen zu werden. Denn sicher gehört die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit zu den Funktionen dieser Gewalt. Das Bußgeldverfahren ist aber kein Strafverfahren. Die Entwicklung ist in den letzten Jahrzehnten dahin gegangen, aus dem Kreis der strafrechtlichen Tatbestände Fälle mit geringerem Unrechtsgehalt auszusondern und sie als bloßes &quot;Verwaltungsunrecht&quot; der Ahndung durch Verwaltungsbehörden (mit rechtlicher Kontrolle durch die Gerichte) zu überlassen. Der Bürger wird so davor geschützt, wegen einer Handlung, die nach allgemeinen gesellschaftlichen Auffassungen nicht als (kriminell) strafwürdig gilt, deren Verbotensein häufig weiteren Kreisen gar nicht bekannt ist, mit dem Makel einer strafgerichtlichen Verurteilung behaftet zu werden. Das Bußgeldverfahren entfernt sich auch in seiner praktischen Ausgestaltung weit vom Strafverfahren; die Staatsanwaltschaft wirkt nicht mit; es besteht kein Verfolgungszwang; die Geldbuße kann nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden; sie wird nicht in das Strafregister eingetragen. Den rechtsstaatlichen Erforder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_197_208&quot; id=&quot;BVerfGE_8_197_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_197_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 197 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nissen ist dadurch Rechnung getragen, daß gegen&amp;nbsp; jeden &amp;nbsp;Bußgeldbescheid der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die ordentlichen Strafgerichte (grundsätzlich in zwei Instanzen) möglich ist, wobei die Gerichte in der Feststellung und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts weithin frei sind und auch die Höhe der Geldbuße -- unter Ausschluß der reformatio in peius nach eigenem Ermessen bestimmen können.
&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, das Bußgeldverfahren in der Form, die es durch das Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 erhalten hat, als unvereinbar mit Art. 92 GG anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1024&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-92-gg">Art. 92 GG</category>
 <pubDate>Fri, 06 Apr 2012 17:32:22 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 10.06.1958 - 2 BvF 1/56</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 8, 174; BayVBl 1959, 52; DÖV 1958, 944; JZ 1959, 90; MDR 1959, 21; NJW 1958, 2011; NJW 1959, 93; VerwRspr 11, 25        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    10.06.1958        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvF 1/56        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die oberen Bundesgerichte (Art. 96 GG) sind grundsätzlich höchste Rechtsmittelgerichte innerhalb eines Gerichtszweiges.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 8, 174        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_174_174&quot; id=&quot;BVerfGE_8_174_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_174_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 174 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die oberen Bundesgerichte (Art. 96 GG) sind grundsätzlich höchste Rechtsmittelgerichte innerhalb eines Gerichtszweiges. Daraus folgt aber nicht, daß sie&amp;nbsp; nur &amp;nbsp;Rechtsmittelgerichte sein können.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Dem Bundesverwaltungsgericht kann durch Bundesgesetz eine erstinstanzliche Zuständigkeit für Streitigkeiten eingeräumt werden, in denen Verwaltungsakte bestimmter oberster Bundesbehörden angegriffen werden, die von überregionaler oder allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind oder einer raschen endgültigen Klärung ihres Rechtsbestandes bedürfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 10. Juni 1958&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvF 1/56 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsgerichtlicher Prüfung, ob § 9 Abs. 1 Buchst. a, b, e und f des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) mit dem Grundgesetz vereinbar ist,&amp;nbsp; Antragsteller: &amp;nbsp;Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverwaltungsgericht ist als oberste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit im allgemeinen zuständig zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe); es besitzt gemäß § 9 Abs. 1 BVerwGG außerdem eine beschränkte erstinstanzliche Zuständigkeit. § 9 Abs. 1 und 2 BVerwGG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug a) über die Anfechtung von Verwaltungsakten der obersten Bundesbehörden auf konsularischem Gebiet, in der Devisenbewirtschaftung, auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_174_175&quot; id=&quot;BVerfGE_8_174_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_174_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 174 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und in der Aufsicht über das privatrechtliche Versicherungs- und Bausparwesen, in der Ernährungs-, Forst- und Holzwirtschaft, auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sowie im Verkehrswesen und in der Wasserwirtschaft, b) über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, wenn der Rechtsstreit eines der im Buchstaben a bezeichneten Rechtsgebiete betrifft und das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses von einer obersten Bundesbehörde bestritten wird, c) über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern, d) über den Antrag der Bundesregierung nach § 129 a des Strafgesetzbuchs auf Feststellung, daß eine Vereinigung gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist, e) über die Anfechtung von Verwaltungsakten solcher Bundesbehörden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ihren Sitz haben und f) in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen.
&lt;p&gt;(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Fällen des Absatzes 1, Buchstaben a und b in der Sache selbst nur, wenn die Angelegenheit nach Umfang, Bedeutung oder Auswirkung über das Gebiet eines Landes hinausgeht oder von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung ist oder aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses einer alsbaldigen Entscheidung bedarf. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, so verweist es die Sache durch Beschluß an das örtlich zuständige allgemeine Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges. Der Oberbundesanwalt ist vor der Entscheidung zu hören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hält diese Vorschrift teilweise für verfassungswidrig und hat deshalb beantragt festzustellen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;daß das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in § 9 Abs. 1 Buchst. a, b, e und f mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dazu trägt sie -- von rechtspolitischen Erwägungen abgesehen -- vor: Die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten an das Bundesverwaltungsgericht als Gericht erster Instanz sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie nicht durch den &quot;besonderen Cha&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_174_176&quot; id=&quot;BVerfGE_8_174_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_174_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 174 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rakter der Materie&quot; (Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen verschiedenen Ländern; Feststellung, daß eine Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist) gerechtfertigt sei. Sowohl aus Art. 92 und 96 GG als auch aus Art. 30 GG ergebe sich, daß die oberen Bundesgerichte auch in Streitsachen, an denen eine oberste Behörde des Bundes beteiligt ist, nur als Rechtsmittelgerichte letzter Instanz Rechtsprechung ausüben dürften.
&lt;p&gt;2. Der Antrag ist dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und den Landesregierungen zugestellt worden. Der Bundesminister des Innern hat sich namens der Bundesregierung, die Bundestagsabgeordneten Dr. Arndt und Dr. Kopf haben sich namens des Bundestags geäußert. Bundestag und Bundesregierung halten die angegriffenen Rechtsvorschriften für gültig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antragsteller hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gegen § 9 Abs. 1 Buchst. a, b, e und f BVerwGG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vorschrift ist vereinbar mit Art. 92 und 96 GG, die zusammen mit anderen Vorschriften des IX. Abschnitts des Grundgesetzes die rechtsprechende Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem Grundsatz des Art. 30 GG auf die Gerichte der Länder und die Gerichte des Bundes verteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach Art. 30 GG steht die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben -- auch die Rechtsprechung -- den Ländern zu, &quot;soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt&quot;. Dementsprechend bestimmen die Art. 92 ff. GG abschließend, welche Gerichte der Bund errichten kann; im übrigen wird die rechtsprechende Gewalt... durch die Gerichte der Länder ausgeübt&quot; (Art. 92 GG). Über den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_174_177&quot; id=&quot;BVerfGE_8_174_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_174_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 174 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zuständigkeitskreis der Bundesgerichte enthält das Grundgesetz, wenn man von der Regelung der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts absieht, keine ausdrücklichen Bestimmungen.&amp;nbsp; Prinzipielle &amp;nbsp;Begrenzungen der Zuständigkeit der im Grundgesetz genannten Bundesgerichte ergeben sich -- teilweise auf dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung unseres Gerichtswesens, auf die noch zurückzukommen sein wird -- aus der Bezeichnung der Gerichte. Art. 96 Abs. 1 GG fordert in Bestätigung jener geschichtlichen Entwicklung für die verschiedenen einander gleichgeordneten Gerichtszweige die Errichtung &quot;oberer Bundesgerichte&quot;. Damit ist hinreichend eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß diese Gerichte innerhalb eines Instanzenzuges stehen und&amp;nbsp; grundsätzlich &amp;nbsp;als höchste Rechtsmittelgerichte innerhalb eines Gerichtszweiges gedacht sind. Aus der Bezeichnung &quot;obere&quot; Bundesgerichte folgt aber keineswegs zwingend, diese Gerichte könnten nur Rechtsmittelgerichte sein. Die Bezeichnung bleibt auch dann sinnvoll und zutreffend, wenn die so benannten Gerichte nach ihrem Zuständigkeitskreis im wesentlichen als Rechtsmittelgerichte tätig sind. Das Grundgesetz überläßt es also dem Bundesgesetzgeber -- unter Beachtung der dargelegten im Grundgesetz enthaltenen Grundentscheidung --, die notwendigen Bestimmungen über die Abgrenzung der Zuständigkeit der Bundesgerichte einerseits und der Gerichte der Länder andererseits im einzelnen zu treffen. Die Kompetenz hierzu gibt Art. 74 Nr. 1 GG (konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens).
&lt;p&gt;Durch § 9 BVerwGG wird nur eine eng begrenzte erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet. Der überwiegende Teil erstinstanzlicher Rechtsprechung verbleibt bei den Gerichten der Länder. Wie gering der Umfang der dem Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz zugewiesenen Streitigkeiten ist, ergibt sich aus der unwidersprochen gebliebenen Zusammenstellung der Bundesregierung in ihrem Schriftsatz vom 30. April 1953, die die gesetzlichen Grundlagen der Verwaltungsmaßnahmen aufzählt, die unmittelbar vor dem Bundesverwal&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_174_178&quot; id=&quot;BVerfGE_8_174_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_174_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 174 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tungsgericht angegriffen werden können. Der Gesetzgeber hat überdies nur diejenigen Sachen dem Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz zugewiesen, die an Umfang, Bedeutung oder Auswirkung über das Gebiet eines Landes hinausgehen, Sachen von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung, die aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses einer alsbaldigen Entscheidung bedürfen (vgl. Kurzprot. der 129. Sitzung des Rechtsausschusses des 1. Deutschen Bundestags vom 24. Oktober 1951; Bericht des Abg. Laforet, Ausschuß-Drucks. Nr. 52 und StenProt. über die 226. Sitzung des Bundestags vom 18. Juli 1952 S. 10177 D). Abs. 2 a.a.O. zwingt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, die Sache in den Fällen des § 9 Abs. 1 Buchst. a und b &quot;an das örtlich zuständige allgemeine Verwaltungsgericht des ersten Rechtszugs&quot; zu verweisen, wenn die Angelegenheit nicht &quot;nach Umfang, Bedeutung oder Ausführung über das Gebiet eines Landes hinausgeht&quot; oder nicht &quot;von allgemeiner Bedeutung ist&quot; oder nicht &quot;aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses einer alsbaldigen Entscheidung bedarf&quot;. § 9 Abs. 1 Buchst. e a.a.O. betrifft Fälle, in denen meist eine der genannten materiellen Voraussetzungen für die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als gegeben angesehen werden kann. Davon abgesehen erscheint die Regelung sachgerecht, weil es in diesen Fällen an einem natürlichen Anknüpfungspunkt für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts eines&amp;nbsp; Landes &amp;nbsp;fehlt. Die in § 9 Abs. 1 Buchst. f. vorgesehene Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit durch ein neues Bundesgesetz unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Gegen den Inhalt dieser Bestimmung können unter den hier erörterten Gesichtspunkten von vornherein keine Bedenken erhoben werden, da sie in der Sache nur eine Verweisung auf andere bundesgesetzliche Regelungen enthält; sie begründet überhaupt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; die Rechtslage wäre nicht anders, wenn die Vorschrift fehlte. Solange der Charakter der Ausnahmeregelung, welcher dem § 9 BVerwGG insgesamt anhaftet, durch ein neues, die erstinstanzliche Zuständigkeit er
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_174_179&quot; id=&quot;BVerfGE_8_174_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_174_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 174 (179):&lt;/a&gt;
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weiterndes Bundesgesetz nicht zerstört wird, wäre es ebenso verfassungsmäßig wie der jetzige § 9 Abs. 1 BVerwGG.
&lt;p&gt;b) § 9 Abs. 1 BVerwGG fügt sich auch in den historischen Zusammenhang ein, in dem das Grundgesetz steht. Weder der deutsche Bundesstaat von 1871 noch der deutsche Bundesstaat unter der Verfassung von Weimar kannte eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten des Reichs. Die Verwaltungsgerichte der Länder waren nur zur Überprüfung von Verwaltungsakten der Landesbehörden zuständig; soweit überhaupt die Möglichkeit bestand, Verwaltungsakte von Reichsbehörden anzufechten, waren besondere Verwaltungsgerichte des Reiches eingerichtet. Nach der Zäsur, die das nationalsozialistische Regime für eine kontinuierliche Entwicklung bedeutete, fehlten zunächst funktionierende Gerichte oberhalb der nach 1945 auch Reichsaufgaben wahrnehmenden Länder; das Bedürfnis, Verwaltungsakte der zonalen Behörden und der Behörden des Vereinigten Wirtschaftsgebiets gerichtlich zu kontrollieren, führte dazu, daß die Verwaltungsgerichte der Länder auch über Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte entschieden, die nicht von Landesbehörden ausgingen. Vor allem aber gewannen die Verwaltungsgerichte mit der allgemeinen Einführung der Generalklausel, mit der ein entsprechender personeller und organisatorischer Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit einherging, eine solche Bedeutung und Gestalt, daß dieser Gerichtszweig ebenbürtig neben den älteren der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit trat Die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte war nun so unbezweifelbar Rechtsprechung wie die eines anderen Gerichtszweigs, insbesondere der sogenannten ordentlichen Gerichte, daß auch die allgemeinen Grundsätze, die für die Aufteilung der rechtsprechenden Tätigkeit zwischen Bundes- und Landesgerichten galten, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit selbstverständlich anwendbar erscheinen mußten. Dieser Entwicklung entsprach es einerseits, daß nunmehr die Verwaltungsgerichtsgesetze der Länder dahin ausgelegt wurden, daß Verwaltungsakte, auch soweit sie nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_174_180&quot; id=&quot;BVerfGE_8_174_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_174_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 174 (180):&lt;/a&gt;
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von Landesbehörden ausgingen, von den Verwaltungsgerichten der Länder nachgeprüft werden konnten. Dieser Zusammenhang spricht aber andererseits dagegen, daß der Verfassungsgeber 1949&amp;nbsp; alle &amp;nbsp;Verwaltungsstreitigkeiten, die Maßnahmen von Bundesbehörden betreffen, in erster Instanz vor die Verwaltungsgerichte der Länder verwiesen hat. Viel eher berechtigen die dargelegten Zusammenhänge zur Auslegung der Art. 92 und 96 GG, daß die oberen Bundesgerichte -- auch das Bundesverwaltungsgericht zwar grundsätzlich als Rechtsmittelgerichte letzter Instanz errichtet werden müssen, daß ihnen aber aus sachlich einleuchtenden Gründen ausnahmsweise auch eine erstinstanzliche Zuständigkeit eingeräumt werden kann. Die durch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz begründete Aufteilung der Rechtsprechung zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht entspricht durchaus der Ordnung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Reichsgericht hat neben seiner Zuständigkeit als Revisionsgericht von Anfang an eine gegenständlich beschränkte erstinstanzliche Zuständigkeit in gewissen politischen Strafsachen besessen, die als nötig empfunden wurde. Diese Regelung wurde auch nach 1949 bei der Errichtung des Bundesgerichtshofs beibehalten und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bei den Beratungen des Rechtseinheitsgesetzes vom 12. September 1950 von keiner Seite beanstandet (vgl. § 134 GVG). Ebenso besitzt der Bundesfinanzhof -- ohne daß bisher dagegen verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden wären -- eine erstinstanzliche Zuständigkeit gemäß § 4 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950; er entscheidet danach über &quot;Beschwerden&quot; gegen Entscheidungen des Bundesmonopolamtes für Branntwein.
&lt;p&gt;c) Überdies hält das Land Nordrhein-Westfalen selbst die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Buchst c und d, nach denen das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist zur Entscheidung &quot;über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern und über den Antrag der&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_174_181&quot; id=&quot;BVerfGE_8_174_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_174_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 174 (181):&lt;/a&gt;
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Bundesregierung nach § 129 a des Strafgesetzbuches auf Feststellung, daß eine Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist&quot;, für verfassungsmäßig. Damit hat der Antragsteller im Prinzip zugegeben, daß das Grundgesetz nicht fordert, daß ein oberes Bundesgericht -- hier das Bundesverwaltungsgericht -- als reines Rechtsmittelgericht gestaltet werden muß und in keinem Falle als Gericht erster Instanz tätig werden kann.
&lt;p&gt;In Würdigung dieser Zusammenhänge bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß dem Bundesverwaltungsgericht durch Bundesgesetz eine erstinstanzliche Zuständigkeit für Streitigkeiten eingeräumt wird, in denen Verwaltungsakte bestimmter oberster Bundesbehörden angegriffen werden, die von überregionaler oder allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind oder einer raschen endgültigen Klärung ihres Rechtsbestandes bedürfen (ebenso Koehler, Kommentar zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Anm. 2 zu § 9; Ule, Kommentar zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Anm. zu § 9; Schunck/de Clerk, Kommentar zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Anm. 1 und 2 zu § 9; v. Mangoldt, Kommentar zum Grundgesetz Anm. 4 zu Art. 92; Bachof, DRZ 1950, 245; Schultz, MDR 1952, 727; Naumann, DVBl. 1953, 530).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. § 9 BVerwGG widerspricht auch nicht dem Rechtsstaatsprinzip. Aus diesem Prinzip sind u.a. auch gewisse Regeln für das gerichtliche Verfahren entwickelt worden; ihr Inhalt und ihre Tragweite können hier unerörtert bleiben, da sie § 9 a.a.O. nicht berührt. Daß das gerichtliche Verfahren in den in § 9 a.a.O. geregelten Fällen einstufig gestaltet ist, verletzt das Rechtsstaatsprinzip nicht. Es verlangt nicht einmal, daß für jede Rechtsstreitigkeit ausnahmslos der Weg zu einem Gericht offenstehen muß; Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt sich darauf, zu bestimmen, daß jedermann, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, ein Gericht anrufen kann. Ob der gerichtliche Schutz durch ein Gericht oder durch einen gerichtlichen Instanzenzug oder durch verschiedene Gerichte, die denselben Streit&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_174_182&quot; id=&quot;BVerfGE_8_174_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_174_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 174 (182):&lt;/a&gt;
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entsprechend ihrer Zuständigkeit unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten je nur in beschränktem Umfang zum Gegenstand ihrer gerichtlichen Entscheidung machen, gewährt wird, ist weithin eine rechtspolitische Frage. Die Entscheidung durch ein Gericht genügt jedenfalls dann rechtsstaatlichen Ansprüchen, wenn ein Verwaltungsverfahren vorangegangen ist, innerhalb dessen die Behörde Gewähr dafür bietet, daß sie ihre Entscheidung in Bindung an das Recht getroffen hat (vgl. dazu BVerfGE 4, 74 [94 f.]; 4, 387 [411 f.]; Bayer. Verfassungsgerichtshof in VGHE n.F. Bd. 6 Teil II S. 27 [34]).
&lt;p&gt;3. Abwegig ist die Auffassung, die Sondervorschrift des § 9 Abs. 1 Buchst. a, b, e und f BVerwGG mache das Bundesverwaltungsgericht zu einem Ausnahmegericht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG oder schaffe einen sachlich nicht gerechtfertigten privilegierten Gerichtsstand für oberste Bundesbehörden und sei deshalb unvereinbar mit dem Gleichheitssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ausnahmegerichte sind Gerichte, die in &quot;Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individueller Fälle berufen sind (BVerfGE 3, 213 [223]). Davon kann beim Bundesverwaltungsgericht, was die Zuständigkeitsabgrenzung in den Fällen des § 9 a.a.O. anlangt, nicht die Rede sein. Denn die nach § 9 a.a.O. vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Sachen sind abstrakt und generell bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die für die Regelung des § 9 maßgeblich gewesenen sachlichen Gesichtspunkte ergeben sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst als auch aus den Beratungen zum Gesetz. Sie orientieren sich gerade nicht an dem Rang oder der Stellung der den Verwaltungsakt setzenden Behörde, sondern an der Materie und ihrer Eigenart, so daß offen bleiben kann, ob eine solche Überlegung ohne weiteres unter dem Gesichtspunkt einer &quot;Willkür&quot; als mit dem Grundsatz der Gleichheit unvereinbar beanstandet werden könnte. Die getroffene Regelung ist erkennbar auch nicht bestimmt von der Rücksicht auf &quot;Empfindlichkeiten&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_174_183&quot; id=&quot;BVerfGE_8_174_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_174_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 174 (183):&lt;/a&gt;
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der Ministerialbürokratie&quot;. Von einer willkürlich ungleichen Behandlung kann in diesem Zusammenhang demnach nicht die Rede sein. § 9 Abs. l BVerwGG verletzt den Gleichheitssatz auch nicht dadurch, daß er dem Anfechtungskläger in den dort genannten Fällen nur eine Instanz gewährt, während einem Kläger in Verwaltungssachen, die nicht unter § 9 a.a.O. fallen, regelmäßig ein zwei- oder dreistufiger Instanzenzug zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz nicht, wenn er die Zuständigkeit und Rechtsmittel von sachlichen Gesichtspunkten her für einzelne Fallgruppen verschieden regelt, z. B. vom Streitwert oder vom Charakter der zu entscheidenden Rechtsfragen abhängig macht. Erst wenn &quot;für eine vom Gesetzgeber angeordnete Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung ein Verstoß gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde&quot;, kann das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz für nichtig erklären (BVerfGE 3, 58 [136]; 4, 7 [18]). Daß sachliche Gründe dafür sprechen, die in § 9 Abs. 1 a.a.O. genannten Verwaltungsakte bestimmter oberster Bundesbehörden vom Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz entscheiden zu lassen, ist dargelegt.


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 <pubDate>Thu, 05 Apr 2012 22:29:46 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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