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 <title>opinioiuris.de - Art. 120 GG</title>
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 <title>BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61, 2 BvL 16/61</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3744</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Fremdrenten        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 14, 221; NJW 1962, 2003; DVBl 1962, 675; DÖV 1962, 695        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    24.07.1962        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvL 15/61, 2 BvL 16/61        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Art. 120 Abs. 1 GG regelt ausschließlich die finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bund und Ländern.&lt;br /&gt;
2. Es gibt keinen ungeschriebenen Verfassungsrechtssatz, der es dem Bund verböte, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften Kriegsfolgelasten aufzuerlegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 14, 221        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_221&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_221&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_221&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (221):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 120 Abs. 1 GG regelt ausschließlich die finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bund und Ländern.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Es gibt keinen ungeschriebenen Verfassungsrechtssatz, der es dem Bund verböte, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften Kriegsfolgelasten aufzuerlegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 24. Juli 1962&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 15, 16/61 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 9 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes in der Fassung von Artikel 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93) -- Vorlagen des Sozialgerichts Münster (Westfalen) -- 3. Kammer -- (Beschlüsse vom 26. Oktober 1961 -- S 3 Kn U 10/61 und S 3 Kn U 8/61 -).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_222&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_222&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_222&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (222):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 9 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes in der Fassung von Artikel 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 9 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes tragen die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Last der Fremdrenten in der Unfallversicherung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Unfallversicherung ist geprägt durch den Gedanken der Ablösung der zivilrechtlichen Haftpflicht des einzelnen Unternehmers gegenüber seinem Arbeitnehmer zu Lasten einer genossenschaftlich in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammengefaßten Unternehmergemeinschaft. Man hat von einer &quot;Solidarhaftung der Unternehmer innerhalb einzelner Gewerbezweige in Form von Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts&quot; gesprochen. Zugleich bewirkt die Unfallversicherung einen besseren sozialen Schutz der versicherten Arbeitnehmer (vgl. Jantz, Prinzipien der Gesetzgebung in der Unfallversicherung, in: Grundsatzfragen der sozialen Unfallversicherung, Festschrift für Lauterbach, 1961, S. 15 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand der &quot;Versicherung&quot; ist Ersatz des Schadens, der durch Arbeitsunfälle einschließlich Berufskrankheiten entsteht. Die Leistungen umfassen u.a. Krankenbehandlung und Berufsfürsorge, Krankengeld, Tage- und Familiengeld während einer Anstaltspflege sowie Übergangsrente und Rente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit. Hinterbliebene erhalten Sterbegeld und Hinterbliebenenrente. Zu den Aufgaben der Unfallversicherung gehört ferner die Verhütung oder doch wenigstens die Verminderung von Arbeitsunfällen durch vorbeugende Maßnahmen (vgl. §§ 848 ff. RVO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Träger der Unfallversicherung sind nach §§ 623 ff. RVO vor allem die Berufsgenossenschaften, aber auch der Bund, die Länder, einige Gemeinden und besondere Kassen und Verbände. Soweit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_223&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (223):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Bund Träger der Unfallversicherung ist, werden seine Aufgaben wahrgenommen durch die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven. Am 1. April 1960 bestanden u.a. 18 landwirtschaftliche, regional begrenzte Berufsgenossenschaften und 35 gewerbliche Berufsgenossenschaften, deren Mehrzahl für alle Unternehmen je eines Wirtschaftszweiges im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes zuständig ist (z.B. für alle Unternehmen des Bergbaus, für alle Steinbruchunternehmen).
&lt;p&gt;Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind nur die Unternehmer (§ 649 RVO). Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaften sind auch dann gegeben, wenn das Unternehmen, in dem sich der Unfall ereignet hat, nicht mehr besteht. Die Mittel der Berufsgenossenschaften werden ausschließlich von den Mitgliedsunternehmen aufgebracht, und zwar nach dem sogenannten Umlageverfahren. Die Mitgliederbeiträge müssen den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres decken (§§ 731 ff., 749 ff. RVO). Sie werden jährlich nach den Arbeitsverdiensten der versicherten Arbeitnehmer bemessen, jedoch abgestuft nach Gefahrenklassen, in welche die einzelnen Unternehmen eingeordnet werden (§ 732 RVO). Die Unfallversicherung kennt weder Beiträge der Versicherten noch Staatszuschüsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Nach 1945 ergab sich die Notwendigkeit, die Ansprüche aus der Unfallversicherung für bestimmte Gruppen von Personen zu regeln, die einen Unfall außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erlitten hatten. Es handelte sich vor allem um Ansprüche vertriebener Deutscher, aber auch um solche heimatloser Ausländer. Zunächst galten landes- und zonenrechtliche Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Bundeseinheitlich wurde die Materie zuerst durch das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz - FAG - vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) geregelt. Dieses Gesetz gab Ansprüche gegen Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin wegen einer gesetzlichen Unfallversicherung &quot;bei einem nicht mehr bestehenden, einem stillgelegten oder einem außerhalb des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_224&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesgebiets und des Landes Berlin befindlichen deutschen Versicherungsträger&quot; oder bei einem nicht deutschen Versicherungsträger (§ 1 Abs. 2 FAG).
&lt;p&gt;Das Gesetz ging vom sogenannten Entschädigungs- oder Ersatzprinzip aus: Der Versicherungsträger im Bundesgebiet trat vorlageweise für den ursprünglich verpflichteten Versicherungsträger grundsätzlich nur in dem Umfang ein, in welchem dieser verpflichtet war oder verpflichtet gewesen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rentenansprüche gegen noch bestehende und innerhalb des Bundesgebietes &quot;befindliche&quot; Berufsgenossenschaften fielen auch dann nicht unter das Gesetz, wenn sich der Unfall bei einem Mitglied (oder einem früheren Mitglied) einer solchen Berufsgenossenschaft im Gebiet des Deutschen Reiches außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ereignet hatte. Solche Renten werden vielfach als &quot;unechte&quot; Fremdrenten bezeichnet, und zwar im Gegensatz zu &quot;echten&quot; Fremdrenten, denen Arbeitsunfälle zugrunde liegen, die sich außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches oder innerhalb dieses Gebietes bei Unternehmen ereignet haben, die niemals Mitglied einer noch bestehenden und im Bundesgebiet &quot;befindlichen&quot; Berufsgenossenschaft waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 FAG war für die Feststellung und Gewährung von Leistungen derjenige Versicherungsträger zuständig, der leistungspflichtig gewesen wäre, wenn sich der Unfall bei einer gleichartigen Beschäftigung am Wohnort des Berechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung ereignet hätte. Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 FAG war gemäß Satz 2 die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung zuständig für Unfälle, die nach der Regel des Satzes 1 in den Bereich folgender Träger der Unfallversicherung gefallen wären:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, eines Trägers der gemeindlichen Unfallversicherung, der Feuerwehr-Unfallversicherung, der Bundesbahn-Unfallversicherungsbehörde, des Amtes für Unfallversicherung der Deutschen Bundespost, einer Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_225&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nach § 13 waren die durch das Gesetz entstehenden Aufwendungen - im wesentlichen - entweder vom Bund oder von den zur Leistung verpflichteten Versicherungsträgern zu tragen. Aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 und § 16 FAG ergab sich, daß der Bund nur die Aufwendungen für die von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung zu gewährenden Leistungen trug. Die Aufwendungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften für Fremdrenten mußten also von diesen Genossenschaften aufgebracht werden.
&lt;p&gt;c) Das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz von 1953 war nur als Übergangsregelung gedacht (vgl. § 1 Abs. 1 FAG). Es wurde durch das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG - vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93) ersetzt. Art. 1 FANG gab dem Gesetz von 1953 unter der Überschrift &quot;Fremdrentengesetz (FRG)&quot; eine neue Fassung (im folgenden zitiert als &quot;FRG&quot;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem neuen Gesetz liegt nicht das Entschädigungs- oder Ersatzprinzip, sondern der Gedanke der Eingliederung der Vertriebenen zugrunde. &quot;Die Eingliederung geschieht in der Weise, daß der Vertriebene so gestellt wird, als ob er sein Arbeitsleben und mithin auch sein Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätte&quot;; die Vertriebenen und die weiteren in § 1 und § 5 Abs. 4 FRG genannten Personen werden so behandelt, als ob sich der Unfall im Geltungsbereich des Fremdrentengesetzes ereignet hätte (Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Auflage, 1960 S. XIV und Anm. 2 zu § 5 FRG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter das Fremdenrentengesetz von 1960 fallen alle Versicherungsfälle außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, also auch die - vom Gesetz von 1953 nicht erfaßten - Fälle sogenannter &quot;unechter&quot; Fremdrenten; auch sie werden vom Fremdrentengesetz als Fremdrentenfälle angesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9 FRG, dessen Absatz 1 das vorlegende Gericht und die Bergbau-Berufsgenossenschaft für verfassungswidrig halten, lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist der Träger der Unfallversicherung, der nach der Art des Un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_226&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, zuständig wäre, wenn sich der Arbeitsunfall an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) ereignet hätte.
&lt;p&gt;(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, einer Gemeinde, eines Gemeindeunfallversicherungsverbandes, der Feuerwehr-Unfallversicherung, eines Landes oder des Bundes, so ist die Bundesausführungsbehörde für die Unfallversicherung zuständig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung ist zuständig für die Feststellung und Gewährung von Leistungen an Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres Herkunftslandes haben.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 7 Satz 1 FRG hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Für Voraussetzungen, Art, Höhe und Dauer der Leistungen gelten im übrigen die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall dort, wo sich der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs gewöhnlich aufhält, ereignet hätte.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Fremdrentengesetz enthält keine besonderen Vorschriften darüber, wer die Aufwendungen nach diesem Gesetz trägt. Das bedeutet, daß der Bund nur die Aufwendungen trägt, für die nach § 9 Abs. 2 und 3 FRG die Bundesausführungsbehörde zuständig ist. Die Zuständigkeit der Bundesausführungsbehörde nach § 9 Abs. 2 und 3 FRG ist im wesentlichen die gleiche wie früher die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 FAG. Nach dem Fremdrentengesetz tragen also die gewerblichen Berufsgenossenschaften endgültig die Last der (echten und unechten) Fremdrenten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Nach Angaben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung betrug die Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft im Jahre 1958 insgesamt rund 360 Millionen Deutsche Mark. Davon entfielen rund 11,6 Millionen Deutsche Mark auf Fremdrenten. In dieser Summe wiederum sind Leistungen in Höhe von rund 3,8 Millionen Deutsche Mark für &quot;echte&quot; und in Höhe von rund 7,8 Millionen Deutsche Mark für &quot;unechte&quot; Fremdrenten enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_227&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_227&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_227&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (227):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. a) Nach Auffassung der Bergbau-Berufsgenossenschaft ist § 9 Abs. 1 FRG nichtig. Sie hält sich daher nicht für zuständig zur Feststellung und Gewährung der Fremdrenten. Anläßlich der durch das Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. Dezember 1960 (BGBl. I S. 1085) notwendig gewordenen Umrechnung der Renten hat sie die Rentenbescheide über Fremdrenten durch Entziehungsbescheide zurückgenommen, zugleich aber den Rentnern durch neue Bescheide unter entsprechender Anwendung von § 1735 RVO als &quot;vorläufige Fürsorge&quot; Leistungen in Höhe der umgerechneten Renten gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesversicherungsamt hat die Bergbau-Berufsgenossenschaft am 18. Mai 1961 angewiesen, alle Entziehungsbescheide und Bescheide nach § 1735 RVO aufzuheben und in diesen und allen künftigen Fällen auf Grund von § 9 Abs. 1 FRG Feststellungsbescheide nach § 1545 RVO zu erteilen. Diese Anordnung der Aufsichtsbehörde hat die Bergbau-Berufsgenossenschaft durch Klage gemäß § 54 Abs. 3 SGG angefochten. Das Sozialgericht Dortmund - 22. Kammer, Kammer für bergbauliche Versicherung - hat auf diese Klage durch Beschluß vom 7. Dezember 1961 (S 22 Kn 313/61) die Anordnung des Bundesversicherungsamtes vom 18. Mai 1961 aufgehoben, weil die Aufsichtsbehörde ihr Aufsichtsrecht überschritten habe. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Entsprechend der dargelegten Praxis hat die Bergbau-Berufsgenossenschaft u.a. durch Bescheid vom 6. Februar 1961 der Witwe St ... in Münster/Westfalen und durch Bescheid vom 9. Februar 1961 der Witwe K ... in Tecklenburg die Rente entzogen und gleichzeitig Leistungen nach § 1735 RVO gewährt. Der Ehemann der Witwe St ... ist 1945 in Thüringen, der der Witwe K ... 1938 im Bereich der Knappschaft Waldenburg in Schlesien tödlich verunglückt. Beide Witwen haben gegen die Entziehungsbescheide beim Sozialgericht Münster Klage erhoben. Das Sozialgericht hat am 26. Oktober 1961 in beiden Fällen beschlossen, das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_228&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_228&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_228&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (228):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 1 FRG einzuholen. Zur Begründung seiner Ansicht, § 9 Abs. 1 FRG sei verfassungswidrig, hat das Sozialgericht weitgehend auf die Begründung einer Verfassungsbeschwerde Bezug genommen, die die Bergbau-Berufsgenossenschaft im Juli 1960 gegen § 9 Abs. 1 FRG erhoben hat.
&lt;p&gt;2. Das Sozialgericht und die Bergbau-Berufsgenossenschaft halten § 9 Abs. 1 FRG aus folgenden Gründen für verfassungswidrig:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 120 GG begründe die der Gesetzgebungstradition entsprechende Verpflichtung des Bundes, Kriegsfolgelasten zu tragen. Art. 120 Abs. 1 GG beziehe sich nicht allein auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern, weil es andernfalls dem Gesetzgeber freigestellt wäre, den Gemeinden, jeder Gebietskörperschaft, jeder juristischen Person des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie allen natürlichen Personen in beliebiger Zahl und in beliebigem Umfang Kriegsfolgelasten aufzuerlegen, ohne ihnen die aufgewendeten Beträge erstatten zu müssen. Art. 120 Abs. 1 GG verwehre die Abwälzung von Kriegsfolgelasten auf andere Rechtsträger. Eine Beschränkung der umfassenden Pflicht des Bundes, die Kriegsfolgelasten zu tragen, würde eine Grundgesetzänderung bedingen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verpflichtung des Bundes, Kriegsfolgelasten zu tragen, ergebe sich zudem aus einem ungeschriebenen Satz des Verfassungsrechts, der durch langwährende Gesetzgebungstradition des Reichs und des Bundes bestätigt worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Überbürdung der Fremdrentenlast auf die Bergbau-Berufsgenossenschaft widerspreche dem Territorialitätsprinzip in der Unfallversicherung, nach dem die Unfallversicherungsträger eines Staates nur für die Entschädigung derjenigen Unfälle zuständig seien, die sich im Hoheitsbereich dieses Staates ereignet hätten. Dieses Prinzip gelte auch bei Veränderung des staatlichen Hoheitsgebiets. Unfallversicherungsrechtliche Ansprüche der durch das Fremdrentengesetz Begünstigten seien daher nur gegen Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_229&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_229&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_229&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (229):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sicherungsträger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegeben. Die Ansprüche seien allerdings zur Zeit infolge der politischen Verhältnisse nicht durchsetzbar. Wenn deshalb das Gesetz neue Ansprüche gewährt habe, so handle es sich jedenfalls nicht um Ansprüche aus der Unfallversicherung. Der Bundesgesetzgeber sei zwar völkerrechtlich nicht gehindert, den Betroffenen solche Ansprüche zu gewähren. Das Territorialitätsprinzip verbiete es aber, mit diesen Ansprüchen die Berufsgenossenschaften zu belasten. Die Bergbau-Berufsgenossenschaft habe nach dem Territorialitätsprinzip nur für solche Unfälle einzustehen, die sich im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland, der sich mit dem Risikobereich ihrer Mitgliedsunternehmen decke, zugetragen hätten. Das Territorialitätsprinzip sei ein allgemeiner Völkerrechtsgrundsatz im Sinne des Art. 25 GG, mit dem § 9 Abs. 1 FRG nicht vereinbar sei.
&lt;p&gt;c) Ferner sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es ließen sich keine sachorientierten Gesichtspunkte für die verschiedene Regelung gleicher Tatbestände in § 9 Abs. 1 FRG einerseits, § 9 Abs. 2 und 3 FRG andererseits auffinden. Entsprechendes gelte für § 9 Abs. 1 FRG im Verhältnis zu § 17 des Ersten Überleitungsgesetzes in der für das Saarland nach § 1 Nr. 5 des Fünften Überleitungsgesetzes vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 335) geltenden Fassung, wonach die Fremdrentenlast der saarländischen Versicherungsträger vom Bund in vollem Umfang erstattet werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Schließlich sei § 9 Abs. 1 FRG unvereinbar mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Der Bundesgesetzgeber habe in einer dem System der Unfallversicherung widersprechenden Weise den gewerblichen Berufsgenossenschaften und damit ihren Mitgliedern eine Last aufgebürdet, für die die Allgemeinheit einzustehen habe. Dadurch seien die gewerblichen Berufsgenossenschaften schwer und unmittelbar in ihrer Vermögenssubstanz getroffen worden. Die Belastung durch Fremdrenten lasse sich weder aus Struktur und Wesen der Genossenschaften noch aus ihrer Sachverantwortung rechtfertigen. Ihnen sei vielmehr zugunsten der Allgemeinheit ein Sonderopfer auferlegt worden, das wegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_230&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der willkürlichen Differenzierung unter den Unfallversicherungsträgern noch weitere diskriminierende Züge trage.
&lt;p&gt;§ 9 Abs. 1 FRG lasse sich nicht durch einen Hinweis darauf rechtfertigen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Auferlegung von Geldleistungspflichten in aller Regel die Eigentumsgarantie nicht verletze. Denn hier habe der Bund eine ihm Dritten gegenüber obliegende Schuld als Ganzes sachwidrig auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften abgewälzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hält die Vorlagen für unzulässig. Es fehle an einer Begründung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Das Sozialgericht habe nicht hinreichend deutlich dargelegt, inwiefern es für seine Entscheidung auf die Gültigkeit von § 9 Abs. 1 FRG ankomme. Nehme man jedoch an, es wolle die Klage abweisen, wenn § 9 Abs. 1 FRG verfassungswidrig ist, so sei diese Ansicht offensichtlich unhaltbar. Die Entziehungsbescheide der Bergbau-Berufsgenossenschaft verstießen gegen § 77 SGG; die Genossenschaft sei auch nicht befugt, ein ordnungsgemäß verkündetes Gesetz als nichtig zu behandeln, solange das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit dieses Gesetzes nicht festgestellt habe. Das Sozialgericht müsse deshalb die Entziehungsbescheide selbst dann aufheben, wenn § 9 Abs. 1 FRG nichtig sein sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ist der Ansicht, § 9 Abs. 1 FRG sei mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 120 GG beziehe sich nach Sinn und systematischer Stellung allein auf das Verhältnis von Bund und Ländern. Die Vorschrift regle nicht die Lastenverteilung unter Rechtssubjekten beliebiger Art, sondern bestimme, daß die finanzielle Bewältigung der Kriegsfolgen nicht eine Staatsaufgabe der Länder, sondern eine solche des Bundes sein solle. Dabei könne offenbleiben, ob und inwieweit Gemeinden als innerhalb der Länder bestehende Gebietskörperschaften Rechte aus Art. 120 GG herleiten könnten, da die Lasten der Gemeinden im weiteren Sinne als Lasten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_231&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Staatswesens, dessen Glieder sie seien, aufgefaßt werden könnten.
&lt;p&gt;Art. 120 GG regle nicht allgemein die Verteilung der Nachteile aus dem Krieg. Sonst müßte es auch als verfassungswidrig angesehen werden, wenn der bund davon absehe, natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts alle Kriegsschäden zu ersetzen; denn auch das Fehlen einer gesetzlichen Regelung und die Versagung einer Anspruchsgrundlage stelle eine &quot;Lastenverteilung&quot; dar. Niemand habe aber von Verfassungs wegen einen Anspruch, vom Bund für Folgen des Krieges entschädigt zu werden. Die Ansichten der Bergbau-Berufsgenossenschaft laufe darauf hinaus, daß Art. 120 GG den Bund daran hindere, Vermögensnachteile, die sich aus dem Krieg ergeben, jedenfalls von juristischen Personen des öffentlichen Rechts tragen zu lassen. Eine solche Auslegung finde aber weder im Wortlaut des Art. 120 GG eine Stütze, noch lasse sich ein vernünftiger Grund dafür finden, daß der Verfassungsgeber eine solche Regelung gewollt haben könnte. Es sei nicht ersichtlich, warum gerade juristische Personen des öffentlichen Rechts gegenüber allen natürlichen Personen und allen juristischen Personen des Privatrechts in so auffallender Weise hätten bevorzugt werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grenzen, die Art. 120 GG dem Bundesgesetzgeber setze, ließen sich unter dem Gesichtspunkt der Duplizität der Staatsgewalt des Bundes und der Länder befriedigend bestimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Territorialitätsprinzip verwehre es der Bundesrepublik Deutschland nicht, im Geltungsbereich des Grundgesetzes auch solche Unfälle zu entschädigen, die sich außerhalb dieses Bereichs ereignet hätten. Ebensowenig sei es nach zwischenstaatlichem Recht verboten, den Trägern der Unfallversicherung die Entschädigungslast für solche Unfälle aufzuerlegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Regelungen in § 9 Abs. 2 und 3 FRG und in § 1 Nr. 5 des Fünften Überleitungsgesetzes vom 30. Juni 1959 fänden ihre Rechtfertigung in der besonderen Lage der deutschen Landwirtschaft, in der prekären finanziellen Situation der Gemeinden und in den Übergangsschwierigkeiten, die sich für das Saarland aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_232&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_232&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_232&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (232):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der wirtschaftlichen Eingliederung in die Bundesrepublik Deutschland ergeben hätten. Wenn der Gesetzgeber die finanzielle Lage des Bergbaus und der Bergbau-Berufsgenossenschaft nicht für in gleichem Maße bedrohlich gehalten habe, so habe er damit in zulässiger Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. § 9 Abs. 1 FRG sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
&lt;p&gt;d) Art. 14 GG sei schon deshalb nicht verletzt, weil diese Vorschrift nicht das Vermögen als Ganzes gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schütze. Daß der Gesetzgeber den Versicherungsträgern Aufgaben übertragen habe, ohne den Ersatz ihrer Aufwendungen anzuordnen, stehe nicht in Widerspruch zur Eigentumsgarantie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfahren sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es bestehen keine Bedenken, die durch § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geforderte Begründung der Vorlagebeschlüsse vom 26. Oktober 1961 ihrem Tenor und den Schreiben vom 27. Oktober 1961 (2 BvL 15/61) und 2. November 1961 (2 BvL 16/61) zu entnehmen, mit denen der Vorsitzende der 3. Kammer des Sozialgerichts Münster die Sachen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat (vgl. BVerfGE 9,20 [27]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus dem Tenor der Beschlüsse und den Schreiben des Vorsitzenden der Kammer ergibt sich zweifelsfrei, daß das vorlegende Gericht § 9 Abs. 1 FRG für verfassungswidrig hält und inwiefern es seiner Ansicht nach für die Entscheidung auf die Gültigkeit von § 9 Abs. 1 FRG ankommt. Ist § 9 Abs. 1 FRG gültig, so will das Gericht den Klagen stattgeben; ist die Vorschrift verfassungswidrig und deshalb nichtig, so will es sie abweisen. Für die Begründung der Ansicht, § 9 Abs. 1 FRG sei verfassungswidrig, hat das Gericht nur deshalb auf den Vortrag der Bergbau-Berufsgenos&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_233&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_233&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_233&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (233):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
senschaft im Verfahren über deren Verfassungsbeschwerde Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden. Das kann die Vorlagen nicht unzulässig machen.
&lt;p&gt;Die Ansicht des Sozialgerichts, für seine Entscheidung komme es auf die Gültigkeit von § 9 Abs. 1 FRG an, ist auch nicht offensichtlich unhaltbar. Es ist vertretbar, die im Verfahren vor dem Sozialgericht angefochtenen Entziehungsbescheide auf § 608 RVO zu stützen. Als Änderung der Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung kann auch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften und als solche Änderung kann auch § 9 Abs. 1 FRG im Vergleich zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 FAG verstanden werden. Dieser Ansicht ist nicht nur das vorlegende Gericht, sondern auch das Sozialgericht Dortmund (Beschluß vom 7. Dezember 1961 - S 22 Kn 313/61 - im Verfahren der Bergbau-Berufsgenossenschaft gegen das Bundesversicherungsamt). Ebenfalls nicht offensichtlich unhaltbar ist die den Vorlagebeschlüssen zugrunde liegende Ansicht, die Bergbau-Berufsgenossenschaft habe § 9 Abs. 1 FRG als nichtig ansehen und sich entsprechend verhalten dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9 Abs. 1 FRG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 120 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es ist unbestritten, daß aus Art. 120 Abs. 1 GG Ansprüche gegen die öffentliche Hand wegen Schäden nicht hergeleitet werden können, die durch den Krieg oder durch Kriegsfolgen verursacht wurden. Art. 120 GG ist in diesem Sinne keine &quot;Anspruchsnorm&quot;. Die Vorschrift bestimmt nur, daß der Bund, nicht die Länder, die Aufwendungen zu tragen hat, wenn Ansprüche gegen den Staat gegeben sind. Deshalb kann § 9 Abs. 1 FRG dieser Vorschrift des Grundgesetzes nicht widersprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ohne die durch Art. 120 GG getroffene Regelung wäre die Frage, ob Bund oder Länder die den Staat treffenden Kriegsfolgelasten zu tragen hätten, nach den allgemeinen Prinzipien zu beurteilen, die nach dem Grundgesetz für die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern maßgebend sind. Bund und Länder hät&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_234&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_234&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_234&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (234):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten also entsprechend dem Grundsatz des Art. 106 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GG gesondert die Ausgaben zu tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (vgl. BVerfGE 9, 305 [328 f.]); dabei kann offenbleiben, wie im einzelnen die Aufgaben von Bund und Ländern näher zu bestimmen sind (vgl. Patzig, Der &quot;allgemeine Lastenverteilungsgrundsatz&quot; des Art. 106 Abs. 4 Nr. 1 des Grundgesetzes, AöR 86 [1961] S. 245 ff.).
&lt;p&gt;Von Art. 120 GG abgesehen, gibt es keinen Verfassungsrechtssatz, demzufolge alle Kriegsfolgelasten vom Bund (und nicht von den Ländern) zu tragen sind. Denn auch die Länder sind Staaten; sie verfügen über eigene Steuereinnahmen. Weder aus dem bundesstaatlichen Verhältnis noch aus anderen Gründen ließe sich eine Pflicht des Bundes herleiten, den Ländern die Kriegsfolgelasten abzunehmen. Wenn der Verfassungsgeber also vorschreiben wollte, daß abweichend von den allgemeinen Regeln über die Lastenverteilung ausschließlich der Bund die Kriegsfolgelasten zu tragen hat, dann bedurfte es einer besonderen Bestimmung. Art. 120 GG enthält diese Bestimmung (BVerfGE 9, 305 [329]). Der Sinn der Vorschrift erschöpft sich darin, eine bundesstaatliche Regelung über die finanziellen Verhältnisse von Bund und Ländern zu treffen (ebenso BVerwG in DÖV 1962, 107 und KommStZ 1959, 207).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das folgt auch aus dem Zusammenhang von Art. 120 Abs. 1 mit Abs. 2 GG. Nach Art. 120 Abs. 2 GG gehen &quot;die Einnahmen&quot; auf den Bund zu demselben Zeitpunkt über, an dem der Bund &quot;die Ausgaben&quot; übernimmt. Mit &quot;Einnahmen&quot; sind in Art. 120 Abs. 2 GG die dem Bund nach Art. 106 GG zustehenden Einnahmen gemeint, die zunächst weiterhin von den Ländern verwaltet wurden und ihnen zuflossen. Der Übergang der Einnahmen wurde durch das Erste Überleitungsgesetz vom 28. November 1950 (BGBl. S. 773) mit Wirkung vom 1. April 1950 angeordnet. Vom gleichen Zeitpunkt an übernahm der Bund wenn auch nicht alle, so doch den weitaus größten Teil der in Art. 120 Abs. 1 GG genannten Aufwendungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den Einnahmen, die auf den Bund übergingen, handelte es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_235&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_235&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_235&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (235):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sich ausnahmslos um Einnahmen, die bisher den Ländern zugeflossen waren. Die Verkoppelung von Einnahmen- und Ausgabenübergang durch Absatz 2 zwingt dazu, unter den in Absatz 1 angeführten Aufwendungen, die identisch sind mit den &quot;Ausgaben&quot; des Absatzes 2, Aufwendungen der Länder zu verstehen. Absatz 1 ordnet nicht ganz allgemein an, daß der Bund alle Aufwendungen für Kriegsfolgelasten zu tragen hat, sondern steht in unlösbarem Zusammenhang mit Absatz 2 und kann deshalb nur als eine Vorschrift verstanden werden, die ausschließlich die finanzwirtschaftlichen Beziehungen des Bundes und der Länder regelt.
&lt;p&gt;d) Wenn Art. 120 Abs. 1 GG neben den Kriegsfolgelasten die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung als gesonderten, vom Bund zu übernehmenden Ausgabenblock aufzählt, so ergibt sich auch hieraus, daß die Vorschrift nur im Verhältnis von Bund und Ländern gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinsichtlich der Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung ordnet Art. 120 Abs. 1 GG an, daß der Bund diese Last den Ländern abzunehmen hat. Diese Regelung besagt aber nichts darüber, in welchem Umfang und für welche Leistungen die Sozialversicherungsträger Zuschüsse verlangen können. Solche Ansprüche können nicht aus Art. 120 Abs. 1 GG, sondern nur aus den Gesetzen über die Sozialversicherung hergeleitet werden. Das spricht dafür, daß Art. 120 Abs. 1 GG auch für die Kriegsfolgelasten Anordnungen nur für das Verhältnis von Bund und Ländern trifft, so daß sich die Sozialversicherungsträger dem Bund gegenüber nicht auf diese Vorschrift berufen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Die Entstehungsgeschichte des Art. 120 GG bestätigt, daß die Vorschrift nur die finanziellen Verhältnisse von Bund und Ländern regelt; nur von ihnen ist in den Beratungen des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee und des Parlamentarischen Rates die Rede gewesen. Sie ergibt ferner, daß nicht von vornherein feststand, daß der Bund die Kriegsfolgelasten übernehmen sollte. Auf dem Verfassungskonvent war eine Minderheit der Auffassung, daß grundsätzlich die Länder die Kriegsfolgelasten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_236&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_236&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_236&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (236):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tragen sollten, während der Bund nur für einen &quot;Spitzenausgleich&quot; sorgen sollte. Für eine solche Regelung ist auch der Direktor der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets im Finanzausschuß des Parlamentarischen Rates eingetreten (vgl. JöR N. F. 1 [1951] S. 834-837).
&lt;p&gt;Im Gesetzgebungsverfahren für das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz von 1953 und für das Neuregelungsgesetz von 1960 ist einerseits die Auffassung vertreten worden, Art. 120 GG wirke auch im Verhältnis des Bundes zu den Trägern der Sozialversicherung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. etwa die Begründung zum Abschnitt IV des Regierungsentwurfs des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes, BT I/1949 Drucks. Nr. 4201, sowie die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Schellenberg anläßlich der 1. und der 2. Lesung des Neuregelungsgesetzes im Bundestag am 18. Juni 1959 und 22. Januar 1960, Stenographische Berichte S. 4205 und S. 5295.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andererseits ist aber auch dargelegt worden, Art. 120 GG erfasse nur das Verhältnis von Bund und Ländern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. etwa die Niederschrift über die 202. Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrats am 28. Januar 1960, S. 14 ff., und die Niederschrift über die 219. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrats am 28. Januar 1960, S. 20-26, sowie Anl. 3.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Maßgebende Bedeutung kann diesen im Gesetzgebungsverfahren geäußerten und sich widersprechenden Ansichten nicht zukommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufwendungen für Kriegsfolgelasten von Gemeinden und anderen kommunalen Körperschaften den Ländern zuzurechnen sind (vgl. Art. 106 Abs. 8 GG), so daß sie nach Art. 120 Abs. 1 GG vom Bund zu tragen wären, und ob diese Körperschaften das auch dem Bund gegenüber geltend machen können. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um Aufwendungen solcher Körperschaften, sondern um Aufwendungen von Trägern der Sozialversicherung, die außerhalb des finanzwirtschaftlichen Verhältnisses von Bund und Ländern stehen, das allein durch Art. 120 GG erfaßt wird.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_237&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_237&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_237&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (237):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
g) Erfaßt Art. 120 GG nur das Verhältnis von Bund und Ländern, so braucht nicht geprüft zu werden, ob die Fremdrenten in der Unfallversicherung Kriegsfolgelasten im Sinne von Art. 120 Abs. 1 GG sind.
&lt;p&gt;2. Für das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern ordnet Art. 120 GG ausdrücklich an, daß der Bund die Kriegsfolgelasten zu tragen hat. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung für das Verhältnis des Bundes zu den Körperschaften (und den Anstalten und Stiftungen) des öffentlichen Rechts enthält das Grundgesetz nicht. Es gibt auch keinen ungeschriebenen Verfassungsrechtssatz, der es dem Bund verböte, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften Kriegsfolgelasten aufzuerlegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist zwar richtig, daß die Gesetzgebung des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland Kriegsfolgelasten in der Regel und hauptsächlich dem Reich und dem Bund auferlegt hat (vgl. BGHZ 11, 43 [53] und 13, 81 [85] sowie die dort angeführten gesetzlichen Regelungen). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß der Bund verfassungsrechtlich verpflichtet sei, solche Lasten im Verhältnis zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts ausnahmslos zu tragen. Art. 120 GG kann nicht zur Begründung eines solchen Verfassungsrechtssatzes herangezogen werden; denn diese Vorschrift betrifft nur die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. § 9 Abs. 1 FRG steht nicht in Widerspruch zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn es sich bei dem sogenannten Territorialitätsprinzip in der Sozialversicherung um eine allgemeine Regel des Völkerrechts handeln sollte, die nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts wäre und den Gesetzen vorginge, so würde doch § 9 Abs. 1 FRG von einer solchen allgemeinen völkerrechtlichen Regel unberührt bleiben. Das Territorialitätsprinzip betrifft die Einstandspflicht für Unfälle. Es verwehrt einem Staat aber nicht, auch Unfälle zu entschädigen, die sich außerhalb seines Territoriums ereignet haben. Es besagt nichts darüber, wie innerstaatlich die Entschädigungslast für solche Unfälle zu verteilen ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_238&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_238&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_238&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (238):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
4. Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
&lt;p&gt;Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur dann vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Der Gesetzgeber hat hiernach weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob er jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob jene äußersten Grenzen gewahrt sind (BVerfGE 9, 201 [206]; 11, 105 [123]). Der Gesetzgeber darf Differenzierungen nicht vornehmen, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht auffindbar sind (BVerfGE 11, 245 [253]). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur die &quot;willkürlich ungleiche Behandlung im wesentlichen gleicher Sachverhalte&quot; (BVerfGE 11, 283 [287]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bestimmungen darüber, wer die Last der Fremdrenten zu tragen hat, behandeln wesentlich gleiche Sachverhalte nicht willkürlich ungleich. Für die Differenzierung, die sie vornehmen, gibt es sachlich einleuchtende Gründe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es versteht sich von selbst, daß der Bund die Fremdrentenlast zu tragen hat, wenn er als Träger der Unfallversicherung nach § 9 Abs. 1 FRG zuständig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wäre als Versicherungsträger ein Land zuständig, so würde Art. 120 Abs. 1 GG gebieten, die Aufwendungen für die Fremdrenten auf den Bund zu übernehmen, sofern es sich dabei um Aufwendungen für Kriegsfolgelasten handeln sollte. Die Verschiedenheit der Regelungen des § 9 FRG für die gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und die Länder als Unfallversicherungsträger andererseits läßt sich rechtfertigen und ist nicht willkürlich, weil § 9 Abs. 2 FRG insofern dem Verfassungsgebot des Art. 120 Abs. 1 GG Rechnung tragen will. Dies gilt trotz des Umstandes, daß Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen mögen, ob die Last der Fremdrenten als Kriegsfolgelast anzu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_239&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_239&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_239&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (239):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sehen ist. Differenziert ein Gesetz in seinen Regelungen, um einem Verfassungsgebot zu entsprechen, so ist diese Differenzierung nicht willkürlich.
&lt;p&gt;Entsprechendes gilt, soweit nach § 9 Abs. 2 FRG der Bund die Last der Fremdrenten trägt, wenn nach § 9 Abs. 1 FRG eine Gemeinde, ein Gemeindeunfallversicherungsverband oder die Feuerwehr-Unfallversicherung (vgl. §§ 625 ff. RVO) zuständig wäre. Art. 120 Abs. 1 GG kann dahin verstanden werden, daß der Bund Aufwendungen für Kriegsfolgelasten auch von diesen Versicherungsträgern fernzuhalten hat (siehe oben B II 1 f.). Trägt das Gesetz dem Rechnung, so differenziert es nicht willkürlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verschiedenheit der Regelung für gewerbliche Berufsgenossenschaften einerseits, Länder, Gemeinden sowie deren Verbände andererseits läßt sich durch weitere Erwägungen rechtfertigen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Länder, Gemeinden und deren Verbände haben als Versicherungsträger zwar auch für Unfälle in ihren Unternehmen einzustehen. Sie sind darüber hinaus aber auch Versicherungsträger für Unfälle besonderer Art, für deren Entschädigung besondere öffentliche Interessen maßgebend sind, so z.B. für Unfälle in Betrieben der Feuerwehren und Betrieben zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, für Unfälle bei Rettung aus Lebensgefahr, Hilfeleistung bei sonstigen Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not und beim Blutspenden (§§ 627, 628, 537 Nr. 5 RVO). Es ist nicht sachwidrig, wenn das Fremdrentengesetz der Eigenart dieser Unfälle Rechnung trägt und - daran anknüpfend - Ländern, Gemeinden und deren Verbänden die Fremdrentenlast zugleich für alle anderen Unfälle abnimmt, für die sie nach § 9 Abs. 1 FRG zuständig wären. Weiterhin mag die verschiedene Struktur der Träger der Unfallversicherung (einerseits auf eigene Finanzierung angewiesene Genossenschaften, andererseits im finanzwirtschaftlichen Verbund mit dem Bund stehende Länder,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_240&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (240):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gemeinden und deren Verbände) Anlaß geben, sie hinsichtlich der Fremdrentenlast verschieden zu behandeln.
&lt;p&gt;b) Der Gesetzgeber hat auch nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, daß er die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Gartenbau-Berufsgenossenschaft im Gegensatz zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht mit Fremdrenten belastet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landwirtschaft und Gartenbau werden vom Bund auf mannigfache Weise finanziell gestützt, so nach dem &quot;Grünen Plan&quot; unter Aufwendung von weit mehr als 1 Milliarde Deutsche Mark jährlich. Wenn der Gesetzgeber die finanzielle Lage dieser Wirtschaftszweige und ihrer Berufsgenossenschaften so eingeschätzt hat, daß er es für angebracht hielt, in § 9 Abs. 2 FRG für sie hinsichtlich der Fremdrentenlast eine abweichende Regelung zu treffen, so hat er damit die durch Art. 3 Abs. 1 GG seiner Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit gezogenen Schranken nicht überschritten. Für die Differenzierung zwischen gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften einschließlich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft lassen sich sachlich vertretbare Gründe anführen; sie ist nicht willkürlich (vgl. BVerfGE 4, 7 [19 f.]; 11, 105 [121 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) § 17 Nr. 4 des Ersten Überleitungsgesetzes in der für das Saarland nach § 1 Nr. 5 des Fünften Überleitungsgesetzes geltenden Fassung trägt den Schwierigkeiten Rechnung, die bei der wirtschaftlichen Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik Deutschland zu überwinden waren. Diese regionale Sonderregelung, die auch zugunsten der gewerblichen Berufsgenossenschaften wirkt, weicht nicht willkürlich von der Vorschrift des § 9 Abs. 1 FRG ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Gleiches gilt für § 9 Abs. 3 FRG, wonach der Bund die Fremdrentenlast für Umsiedler im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes trägt. Die jetzt für diese Umsiedler geltende Regelung entspricht im wesentlichen den Vorschriften der Verordnung über die Eingliederung von Umsiedlern in die Reichsversicherung vom 19. Juni 1943 (RGBl. I S. 375), die durch Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchst. q FANG aufgehoben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_241&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wurde. Es handelt sich um Unfallversicherungsrenten von Personen, die umgesiedelt wurden entweder auf Grund von zwischenstaatlichen Verträgen, die das Deutsche Reich während des Zweiten Weltkrieges abgeschlossen hat, oder auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen während des gleichen Zeitraums. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, wenn das Fremdrentengesetz die bisher für diese besondere Gruppe von Fremdrentnern geltenden besonderen Regelungen im wesentlichen aufrechterhalten und abweichend von § 9 Abs. 1 FRG dem Bund die Last ihrer Renten belassen hat.
&lt;p&gt;5. § 9 Abs. 1 FRG steht schließlich nicht in Widerspruch zur Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 9 Abs. 1 FRG verpflichtet die gewerblichen Berufsgenossenschaften vor allem zu Geldleistungen. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten läßt aber die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG grundsätzlich unberührt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 8, 274 [330]; 10, 89 [116]; 10, 354 [371]; 11, 105 [126]. In solchen Fällen könnte ein Verstoß gegen Art. 14 GG allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden. Davon kann hier keine Rede sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Belastung der gewerblichen Berufsgenossenschaften durch Fremdrenten ist verhältnismäßig geringfügig. Sie belief sich im Jahre 1958 bei allen gewerblichen Berufsgenossenschaften auf wenig mehr als 38 Millionen Deutsche Mark bei einer Gesamtrentenlast von rund 890 Millionen Deutsche Mark. Bei der Bergbau-Berufsgenossenschaft betrug die Rentenlast 1958 insgesamt rund 360 Millionen Deutsche Mark. Davon wurden nur 11,6 Millionen Deutsche Mark für Fremdrenten gezahlt. Von diesem Betrag entfielen rund 7,8 Millionen Deutsche Mark auf &quot;unechte&quot; und nur rund 3,8 Millionen Deutsche Mark auf &quot;echte&quot; Fremdrenten. Die Aufwendungen für &quot;echte&quot; Fremdrenten betrugen also nur wenig mehr als 1 v. H. der gesamten Rentenlast.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem trifft die Fremdrentenlast die Berufsgenossenschaften&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_242&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht endgültig; sie wird wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Umlageverfahrens (§ 731 Abs. 1 RVO) im Ergebnis von den in den Genossenschaften zusammengeschlossenen Unternehmern getragen. Für sie wirkt sich die Fremdrentenlast in höheren Beiträgen aus. Die Auferlegung von Zwangsbeiträgen enthält aber keine Verletzung des Eigentums (BVerfGE 10, 354 [371]). Die Eigentumsgarantie könnte allenfalls dann verletzt sein, wenn die Unternehmerbeiträge infolge der Fremdrentenlast über jedes Maß ansteigen würden. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
&lt;p&gt;b) Ein Verstoß gegen die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 GG läßt sich - entgegen der Ansicht der Bergbau-Berufsgenossenschaft - nicht damit begründen, daß hier den gewerblichen Berufsgenossenschaften eine ihnen nach ihrer Struktur und nach dem System des Unfallversicherungsrechts fremde Last aufgebürdet worden sei. Es kann dahinstehen, ob solchen Erwägungen im Rahmen des Art. 14 GG Bedeutung zukommt. Die Last der Fremdrenten kann nicht als eine den gewerblichen Berufsgenossenschaften fremde Last angesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Art und Umfang der von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erfüllenden Aufgaben - also auch die von ihnen und u. U. von ihren Mitgliedern zu tragenden Lasten - weitgehend vom Gesetzgeber bestimmt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Aus der für die Unfallversicherung typischen genossenschaftlichen Struktur der Versicherungsträger läßt sich nicht herleiten, daß mit der Fremdrentenlast den Berufsgenossenschaften eine ihnen fremde Last auferlegt worden sei. Diese Struktur besagt nichts darüber, für welche Arbeitsunfälle die in Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengefaßten Unternehmer eines Gewerbezweigs solidarisch zu haften haben. Schon nach der Reichsversicherungsordnung hängen Ansprüche gegen die Genossenschaften nicht davon ab, daß das Unternehmen, in dem der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten hat, der Genossenschaft noch angehört oder noch besteht. Es widerspricht also der genossenschaftlichen Struktur der Versicherungsträger offensichtlich nicht, wenn sie nach § 9 Abs. 1 FRG für Arbeitsunfälle&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_243&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haften, die sich bei früheren Mitgliedern ereignet haben (&quot;unechte&quot; Fremdrenten).
&lt;p&gt;Die genossenschaftliche Struktur der Versicherungsträger verwehrt es dem Gesetzgeber aber auch nicht, den Berufsgenossenschaften die Last der &quot;echten&quot; Fremdrenten aufzuerlegen. Auch hier handelt es sich um Leistungen für Arbeitsunfälle, mögen sich diese Unfälle auch außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs oder innerhalb dieses Gebietes bei Unternehmen ereignet haben, die nicht Mitglieder der jetzt bestehenden Genossenschaften waren. Wenn das Fremdrentengesetz die vertriebenen Deutschen und die weiteren in § 1 und § 5 Abs. 4 FRG genannten Personen (also z.B. die sogenannten heimatlosen Ausländer) unfallversicherungsrechtlich ihrer neuen Heimat eingliedert und sie den einheimischen Versicherten gleichstellt, so trägt das Gesetz damit den besonderen, einmaligen Verhältnissen seit 1945 und der Lage insbesondere der vertriebenen Deutschen angemessen Rechnung. Dem genossenschaftlichen Prinzip widerstreitet es unter diesen Umständen nicht, die solidarische Haftung der Genossen auf die Last der &quot;echten&quot; Fremdrenten zu erstrecken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die Reichsversicherungsordnung mag von dem Grundsatz ausgehen, daß die Haftung einer Berufsgenossenschaft auf Unfälle beschränkt ist, die sich in ihrem territorialen Bereich ereignet haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das hindert den Gesetzgeber aber nicht, den Genossenschaften über diese Aufgaben hinaus die weitere Aufgabe - und die weitere Last - zuzuweisen, auch für Arbeitsunfälle einzustehen, die sich außerhalb des jetzigen Bereichs der Genossenschaft in ihrem früheren territorialen Bereich und in Unternehmen ereignet haben, die Mitglieder der Genossenschaft waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiterhin kennt schon das herkömmliche Unfallversicherungsrecht Fälle, in denen die gewerblichen Berufsgenossenschaften für Unfälle außerhalb ihres territorialen Bereichs einzustehen haben. Schon die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes und die Praxis der Versicherungsträger haben - ohne gesetzliche Grundlage - Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip zugelassen. Das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_221_244&quot; id=&quot;BVerfGE_14_221_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_221_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 221 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Reichsversicherungsamt hat die sogenannte Ausstrahlungstheorie entwickelt, nach der eine nur gelegentliche oder geringfügige Ausdehnung der inländischen Betriebstätigkeit ins Ausland die Unfallversicherung der sonst im Inland beschäftigten Arbeitnehmer nicht beeinflußt, wenn dem im Ausland befindlichen Teil des Unternehmens keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Weiterhin sind Vereinbarungen zwischen einem Unternehmer und seiner Berufsgenossenschaft als wirksam erachtet worden, nach denen bestimmte Beschäftigte auch bei einer zeitlich begrenzten Tätigkeit im Ausland als versichert gelten. Ein Bedürfnis für diese sogenannte Formalversicherung wird vor allem dann angenommen, wenn zweifelhaft ist, ob die vorübergehende Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Ausland nach der Ausstrahlungstheorie versichert ist. In beiden Fällen wird eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland von der deutschen Unfallversicherung erfaßt (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Auflage [Stand Januar 1962], Anm. 7 zu § 537 mit weiteren Nachweisen).
&lt;p&gt;Die Einstandspflicht für Unfälle, die sich außerhalb des gegenwärtigen territorialen Bereichs der Berufsgenossenschaft ereignet haben, läßt sich also mit dem System des Unfallversicherungsrechts vereinbaren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Art. 120 Abs. 1 GG regelt nur die finanziellen Verhältnisse von Bund und Ländern. Deshalb kann aus dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden, die Last der Fremdrenten sei eine den gewerblichen Berufsgenossenschaften fremde Last.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Da ein Verstoß gegen Art. 14 GG schon wegen der Art des Eingriffs ausscheidet, kann dahinstehen, ob das Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften durch Art. 14 GG im gleichen Umfang wie anderes Eigentum geschützt wird.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3744&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-120-gg">Art. 120 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 26 Feb 2024 17:30:22 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kriegsfolgelasten        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 9, 305; BB 1959, 796; DÖV 1963, 704; DVBl 1960, 148; DVBl 1960, 430; NJW 1959, 1533; VersR 1959, 653; WM 1959, 1061        &lt;/div&gt;
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                    2 BvF 5/56        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Wenn der Bund gesetzliche Regelungen trifft, die zusätzliche Aufwendungen für Kriegsfolgelasten zur Folge haben, so muß er zugleich bestimmen, daß und wie er sie trägt.&lt;br /&gt;
2. a) Art. 120 GG versteht unter Kriegsfolgelasten die Lasten solcher Kriegsfolgen, deren entscheidende - und in diesem Sinne alleinige - Ursache der zweite Weltkrieg ist.&lt;br /&gt;
b) Der Ausdruck Kriegsfolgelasten ist nicht nur als Richtschnur für den Gesetzgeber zu verstehen. Das Wort bezeichnet vielmehr einen Rechtsbegriff, der hinreichend bestimmt ist, um Maßstäbe für die Entscheidung darüber zu geben, ob bestimmte Aufwendungen solche für Kriegsfolgelasten sind.&lt;br /&gt;
c) Daß nach Art. 120 Abs. 1 GG der Bund die Aufwendungen für Kriegsfolgelasten &quot;nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes&quot; trägt, besagt nur, daß der Bundesgesetzgeber die Auswirkungen eines schon in der Verfassung enthaltenen Rechtssatzes im einzelnen festlegen, das Verfahren zum Vollzug der Verfassungsnorm ordnen und Zweifelsfragen entscheiden soll.  Dem Bundesgesetzgeber steht nach Art. 120 Abs. 1 GG nicht die Befugnis zur Legaldefinition der vom Bund zu tragenden Kriegsfolgelasten zu.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 9, 305        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_305&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Wenn der Bund gesetzliche Regelungen trifft, die zusätzliche Aufwendungen für Kriegsfolgelasten zur Folge haben, so muß er zugleich bestimmen, daß und wie er sie trägt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. a) Art. 120 GG versteht unter Kriegsfolgelasten die Lasten solcher Kriegsfolgen, deren entscheidende - und in diesem Sinne alleinige - Ursache der zweite Weltkrieg ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Der Ausdruck Kriegsfolgelasten ist nicht nur als Richtschnur für den Gesetzgeber zu verstehen. Das Wort bezeichnet vielmehr einen Rechtsbegriff, der hinreichend bestimmt ist, um Maßstäbe für die Entscheidung darüber zu geben, ob bestimmte Aufwendungen solche für Kriegsfolgelasten sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;c) Daß nach Art. 120 Abs. 1 GG der Bund die Aufwendungen für Kriegsfolgelasten &quot;nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes&quot; trägt, besagt nur, daß der Bundesgesetzgeber die Auswirkungen eines schon in der Verfassung enthaltenen Rechtssatzes im einzelnen festlegen, das Verfahren zum Vollzug der Verfassungsnorm ordnen und Zweifelsfragen entscheiden soll. Dem Bundesgesetzgeber steht nach Art. 120 Abs. 1 GG nicht die Befugnis zur Legaldefinition der vom Bund zu tragenden Kriegsfolgelasten zu.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 16. Juni 1959&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvF 5/56 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl. I S. 507) - Antragsteller: Die Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_306&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl. I S. 507) in der Fassung des § 11 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1074) und des § 26 des Gesetzes über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts (Zweites Umstellungsergänzungsgesetz) vom 23. März 1957 (BGBl. I S. 285) ist mit Artikel 120 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das System der &quot;geräuschlosen&quot; Finanzierung von Aufrüstung und Krieg hatte am Ende des zweiten Weltkrieges zu einem ganz ungewöhnlichen Geldüberhang (Mißverhältnis Zwischen Geld und verfügbaren Bedarfsgütern) und zu einer Verschuldung des Reiches von bisher nicht gekannter Höhe geführt. Die Schulden des Reiches wurden auf 440 Md. RM geschätzt (1933:12,3 Md. RM). Das Geldvolumen, das 1938 weniger als 60 Md. RM betragen hatte, war auf nahezu 300 Md. RM gestiegen (73 Md. RM Stückgeld, 100 Md. RM Bankguthaben, 125 Md. RM Sparguthaben).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während des Krieges war es nur deshalb nicht zu einer raschen und erheblichen Steigerung des allgemeinen Preisniveaus und zu einer Inflation gekommen, weil die Kriegsfinanzierung mit einer rigorosen Zwangswirtschaft gekoppelt war (Preisstopp, Lohnstopp, Devisenzwangswirtschaft, lückenlose Rationierung praktisch aller Güter des Lebensbedarfs). Dieses System der &quot;zurückgestauten Inflation&quot; verlor jedoch bei Kriegsende seine Wirksamkeit. Die Währungsreform konnte ihr Ziel - die Wiederherstellung eines funktionsfähigen Geldwesens - nicht erreichen, ohne die Auswirkungen der Kriegsfinanzierung auf das Währungs- und Geldwesen und die &quot;zurückgestaute Inflation&quot; zu liquidieren. Dazu war es unerläßlich, den Umfang der Reichs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_307&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schuld nach Betrag und Zinslast auf ein tragbares Maß zurückzuführen; auch mußten andere Schuldner an die Stelle des nicht handlungsfähigen Reiches treten.
&lt;p&gt;Nach § 14 des im Juni 1948 von den Besatzungsmächten erlassenen Umstellungsgesetzes (UG) wurden Verbindlichkeiten des Reiches nicht auf Deutsche Mark &quot;umgestellt&quot;, so daß sie bis zu einer weiteren gesetzlichen Regelung nicht geltend gemacht werden konnten. Nun bestanden aber die Aktiva der Geldinstitute (Banken, Sparkassen usw.), der Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen (im folgenden: Institute) am Stichtag der Währungsreform (21. Juni 1948) zu einem erheblichen Teil aus solchen nicht umgestellten Forderungen. Die Maßnahmen der Währungsreform minderten zwar auch die Verbindlichkeiten der Institute; dennoch wären wegen des Ausfalles der Forderungen gegen das Reich bei fast allen Instituten die Verbindlichkeiten nicht durch Vermögenswerte gedeckt, die Institute also überschuldet gewesen. Für die nach dem Ergebnis einer &quot;Umstellungsrechnung&quot; (für die Berliner Altbanken: &quot;Altbankenrechnung&quot;) nicht durch Vermögenswerte gedeckten Verbindlichkeiten sowie zur Ausstattung der Institute mit angemessenem Eigenkapital wurden den Instituten deshalb neue Titel gegen die öffentliche Hand zugeteilt. Diese Titel, die nach detaillierten Regelungen des Umstellungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie nach besonderen Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens in West-Berlin gewährt wurden, dienten dem Bilanzausgleich; sie heißen Ausgleichsforderungen. Weitere Ausgleichsforderungen wurden später durch Bundesgesetze zugeteilt, die in engem Zusammenhang mit den 1948 und 1949 getroffenen Maßnahmen der Währungsreform stehen (vgl. Otto Pfleiderer, &quot;Währungsreform in Westdeutschland&quot; im Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 1957; Szagunn, &quot;Ausgleichsforderungen&quot;, ebenda; Schlichting, Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen, 1956).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da den Instituten an Stelle ihrer Forderungen gegen das Reich Ausgleichsforderungen zugeteilt worden waren, schloß das All&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_308&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) Ansprüche der Institute, die eine Umstellungsrechnung (Altbankenrechnung) zu erstellen hatten, von der sonst vorgesehenen &quot;Ablösung&quot; aus. Ansprüche, die diesen Instituten am 20. Juni 1948 gegen das Reich zustanden, sind erloschen (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 und § 1 Allgemeines Kriegsfolgengesetz).
&lt;p&gt;2. Als Schuldner der Ausgleichsforderungen wurden, den staatsrechtlichen Verhältnissen des Jahres 1948 entsprechend, in erster Linie die Länder bestimmt. Das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, dessen Schulden später auf den Bund übergingen (Art. 133 GG), wurde Schuldner lediglich der Ausgleichsforderungen der Bank deutscher Länder und der Postsparkasse; im französischen Besatzungsgebiet wurden auch diese Ausgleichsforderungen zunächst von den Ländern geschuldet (§11 Abs. 2 UG). Für die durch Bundesgesetze begründeten Ausgleichsforderungen wurde überwiegend der Bund zum Schuldner bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis zum 1. Januar 1955 waren den Instituten insgesamt für rund 20,477 Md. DM Ausgleichsforderungen zugeteilt worden; davon schuldeten die Länder 12,597 Md. DM, der Bund 7,88 Md. DM (vgl. die Begründung zum Entwurf des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen, BT 11/1953 Drucks. 1697). Nach § 38 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745) sind etwa 2,57 Md. DM Ausgleichsforderungen der Landeszentralbanken (Stand vom 1. Januar 1955, vgl. Schlichting, a.a.O. S. 18) auf den Bund als Schuldner übergegangen, so daß sich für die Länder 10,027 Md. DM und für den Bund 10,45 Md. DM geschuldete Ausgleichsforderungen ergeben. Die Beträge haben sich aber erhöht, da der Gesamtbetrag der zugeteilten Ausgleichsforderungen seit dem 1. Januar 1955 um rund 700 Mill. DM gestiegen ist (vgl. Monatsberichte der Bundesbank, Februar 1959, S. 70). Die Ausgleichsforderungen sind - von Ausnahmen abgesehen - mit 3, 31/2 oder 41/2 v. H. zu verzinsen. Die Zinslasten der Länder sind nicht vom Bund übernommen worden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_309&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_309&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_309&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (309):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Bis zum Erlaß des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl. I S. 507) - Tilgungsgesetz (TilgG) - war offen, ob und wie die Ausgleichsforderungen zu tilgen sind. Eine Regelung dieser Frage erschien jedoch geboten, da die Ausgleichsforderungen sowohl die Rentabilität als auch die Liquidität der Institute beeinträchtigten. Dem hätte man in verschiedener Weise Rechnung tragen können (für Einzelheiten vgl. die Begründung zum Entwurf des Tilgungsgesetzes sowie Schlichting, a.a.O. S. 24 bis 31). Der Gesetzgeber hat sich für die langfristige Bartilgung entschieden. Nach § 2 TilgG sind ab 1956 die unverzinslichen Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 2 v. H., die verzinslichen halbjährlich mit 0,5 v. H. des gewährten Betrages zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. Die Tilgung der Forderungen wird durch einen Ankaufsfonds beschleunigt, der gemäß § 8 TilgG als rechtlich unselbständige Einrichtung der Bank deutscher Länder (Bundesbank) gebildet wird. Diesem Fonds sind aus dem Reingewinn der Bank deutscher Länder (Bundesbank) jährlich 40 Mill. DM, vom Geschäftsjahr 1980 an jährlich 30 Mill. DM zuzuführen (§13 Abs. 1 TilG; § 27 Bundesbankgesetz).
&lt;p&gt;Die zu tilgenden Ausgleichsforderungen sind in § 1 Abs. 1 TilgG im einzelnen aufgeführt; das Gesetz gilt nach § 1 Abs. 2 nicht für die Sonderausgleichsforderungen für Umstellungskosten sowie für die Ausgleichsforderungen der Bundesbank und der Post.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Tilgungsgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wer die Ausgleichsforderungen zu tilgen hat. Es knüpft daran an, wer Schuldner der Forderungen ist; die Tilgungslast liegt also bei Bund und Ländern. Eine Erstattung der Tilgungsleistungen der Länder durch den Bund ist weder im Tilgungsgesetz noch an anderer Stelle vorgesehen. Nach der Begründung zum Tilgungsgesetz sind von den Ländern rund 9,9 Md. DM, vom Bund rund 2,2 Md. DM zu tilgen. Die Jahresleistungen auf die Ausgleichsforderungen (Verzinsung und Tilgung) dürften für den Bund etwa 355 Mill. DM, für die Länder einschließlich Berlin etwa 413 Mill. DM betragen (vgl. die Übersicht bei Szagunn,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_310&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_310&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_310&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (310):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a.a.O., die gemäß § 38 des Bundesbankgesetzes zu berichtigen ist). Die Aufwendungen der Länder für die Tilgung der Ausgleichsforderungen können für die vergangenen Jahre auf etwa 100 Mill. DM jährlich geschätzt werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Bayerische Staatsregierung hält das Tilgungsgesetz für unvereinbar mit Art. 120 GG. Sie hat diese Auffassung bereits im Gesetzgebungsverfahren vertreten und hat nunmehr gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 und § 76 Nr. 1 BVerfGG beantragt festzustellen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl. I S. 507) ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und daher nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hilfsweise beantragt sie, die Nichtigkeit folgender Bestimmungen des Tilgungsgesetzes festzustellen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, c, d, e, g, i, k, l, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c, § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b, § 3 Abs. 2, §§ 7, 8, 9, 10, 11 und 13.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Vorschriften handeln von Ausgleichsforderungen, deren Schuldner die Länder sind, oder hängen eng mit solchen Vorschriften zusammen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Zur Begründung des Antrags hat die Bayerische Staatsregierung ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den Ausgleichsforderungen und ihrem Schuldendienst handle es sich um Kriegsfolgelasten im Sinne des Art. 120 GG. Aus Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergebe sich, daß es nicht dem freien Ermessen des Bundesgesetzgebers überlassen sei zu bestimmen, welche Kriegsfolgelasten auf den Bund übergeleitet werden. Nur insoweit habe der Bundesgesetzgeber Ermessensspielraum, als es sich um die Abgrenzung des Begriffs der Kriegsfolgelast in Zweifels&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_311&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (311):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fällen, um eine Beteiligung der Länder an einzelnen Kriegsfolgelasten in Form von Interessenquoten und - mit Einschränkungen - um den Zeitpunkt der Überleitung handle.
&lt;p&gt;Selbst wenn aber Art. 120 GG lediglich die Bedeutung eines Programmsatzes haben sollte, so ergebe sich aus dieser Vorschrift für den Gesetzgeber die Pflicht, bei der bundesgesetzlichen Neuregelung einer Materie die neubegründeten Lasten, im vorliegenden Fall also die Tilgungslasten, dem Bund zu übertragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgesetzgeber hätte durch den Erlaß des Tilgungsgesetzes im übrigen selbst dann gegen Art. 120 GG verstoßen, wenn ihm die Definition des Begriffs &quot;Kriegsfolgelasten&quot; über die Abgrenzung offensichtlicher Zweifelsfälle hinaus überlassen worden wäre. Die mit dem Tilgungsgesetz getroffene Entscheidung stehe nämlich in Widerspruch zu den nach dem Grundgesetz für die Definition des Begriffs Kriegsfolgelast maßgeblichen Kriterien. Das Tilgungsgesetz verstoße weiterhin gegen die Grundsätze, die für das Verhältnis &quot;Verfassungsnorm-Ausführungsgesetz&quot; gelten; für dieses Verhältnis seien analog die Grundsätze anzuwenden, die für das Verhältnis zwischen Gesetz und Durchführungsverordnung entwickelt worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, den Bund mit dem Tilgungsaufwand für die Ausgleichsforderungen zu belasten, folge ferner aus den Bestimmungen des Grundgesetzes über den horizontalen Finanzausgleich und aus dem daraus herzuleitenden Verfassungssatz, daß überregionale Lasten erheblichen Ausmaßes, die - wie die Tilgungslasten - die Länder ungleich und zufällig treffen, vom Zentralstaat zu tragen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Tilgungsgesetz wäre demzufolge nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn es entweder den Bund zum Schuldner der Tilgungsaufwendungen erklärt oder bestimmt hätte, daß die Länder für Rechnung des Bundes tilgen oder daß sie vom Bund Ersatz erhalten. Da es an solchen Vorschriften fehle, sei das Gesetz nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Gericht hat dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_312&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desregierung und den Landesregierungen Gelegenheit gegeben, sich zu äußern (§ 77 BVerfGG).
&lt;p&gt;Die Landesregierung von Baden-Württemberg teilt die Auffassung der Bayerischen Staatsregierung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Finanzen ist ihr namens der Bundesregierung entgegengetreten und hat dargelegt, das Tilgungsgesetz lasse Art. 120 GG aus folgenden Gründen unberührt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verpflichtung zur Tilgung der Ausgleichsforderungen enthalte keine neue und zusätzliche Belastung der Länder. Das Tilgungsgesetz regle lediglich die Zahlung bestimmter Tilgungsraten durch die rechtmäßigen Schuldner der Forderungen. Darin liege für den Schuldner keine echte Mehrbelastung, weil den Aufwendungen für die Tilgung als Äquivalent eine entsprechende Verminderung der Schuldsumme und damit - auf die Dauer gesehen - auch der Zinslast gegenüberstehe. Den Ausgleichsforderungen habe schon vor Erlaß des Tilgungsgesetzes eine - wenn auch latente - Tilgungspflicht entsprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Tilgungsgesetz könne auch deshalb nicht gegen Art. 120 GG verstoßen, weil der Bund den Ländern die Tilgungsaufwendungen künftig erstatten könne. Die Unterlassung der Regelung einer bestimmten Frage in einem Gesetz könne nur dann zur Unvereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz führen, wenn entweder das Grundgesetz vorschreibe, daß die unterlassene Regelung in dem betreffenden Gesetz enthalten sein müsse, oder wenn das Gesetz die künftige Erfüllung einer Vorschrift des Grundgesetzes unmöglich mache. Weder die eine noch die andere Voraussetzung sei im Fall des Tilgungsgesetzes gegeben. Art. 120 GG verlange nicht, daß die Erstattung der Tilgungsaufwendungen an die Länder gleichzeitig mit der Anordnung der Tilgung und in demselben Gesetz vorgesehen werde, und zwar selbst dann nicht, wenn sich aus Art. 120 GG die Verpflichtung des Bundes ergeben sollte, die Tilgungslasten zu tragen. Es sei unerheblich, daß die Erstattung der Tilgungsleistungen außerhalb des Tilgungsgesetzes bisher nicht angeordnet und auch nicht in Aussicht genommen worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_313&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schließlich könne das Tilgungsgesetz, das ausschließlich auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Nr. 4 GG beruhe, dem Art. 120 GG auch deshalb nicht widersprechen, weil es die Länder nicht zu Schuldnern der Tilgungslast erklärt habe. Davon habe das Tilgungsgesetz abgesehen und auch absehen können, weil es an den &quot;gegebenen Rechtszustand&quot; anknüpfe. Die Frage, wer die Tilgungslast zu tragen habe, sei bereits dadurch entschieden, daß das Umstellungsgesetz die Länder zu Schuldnern eines Teils der Ausgleichsforderungen und der Zinslast erklärt habe. Dieser Rechtszustand sei bisher nicht - insbesondere auch nicht durch die Überleitungsgesetze - geändert worden. Die Einführung der Tilgungspflicht betreffe nicht eine Kriegsfolgelast neuer Art, sondern eine Kriegsfolgelast, für die bereits entschieden sei, wer sie zu tragen habe. Deshalb könne das Tilgungsgesetz selbst dann nicht gegen Art. 120 GG verstoßen, wenn es sich bei den Ausgleichsforderungen und dem Schuldendienst für sie um eine an sich vom Bund zu tragende Kriegsfolgelast handeln sollte.
&lt;p&gt;Im übrigen sei der Bundesgesetzgeber nach Art. 120 GG auch nicht verpflichtet, die Tilgungslast auf den Bund zu übernehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bund trage gemäß Art. 120 GG die Aufwendungen für Kriegsfolgelasten nur &quot;nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes&quot;. Mit dieser Formel sei dem Bundesgesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt worden. Der Ausdruck Kriegsfolgelasten sei zu weit und zu unbestimmt und könne deshalb für sich allein nicht als Kriterium für die Zuweisung bestimmter Lasten an den Bund ausreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch finanzwirtschaftliche Erwägungen sprächen für die Befugnis des Bundesgesetzgebers, die vom Bund zu tragenden Lasten verbindlich festzustellen. Die Formel &quot;nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes&quot; müsse als Auftrag an den Bundesgesetzgeber verstanden werden, Klarheit in der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern zu schaffen, die Voraussetzung einer stabilen Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_314&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aus dem Zusammenhang von Art. 120 mit Art. 106 Abs. 1 und Art. 110 GG ergebe sich, daß der Gesichtspunkt des finanziellen Gleichgewichts des künftigen Bundeshaushalts dem Gesetzgeber als Richtschnur für die von ihm zu treffende Entscheidung habe dienen müssen, welche Kriegsfolgelasten vom Bund zu übernehmen waren. Dabei habe der Bundesgesetzgeber dafür sorgen müssen, daß der Block der auf den Bund übergehenden Lasten zuzüglich seiner sonstigen Ausgaben in etwa dem Gesamtbetrag seiner Einnahmen entsprach.
&lt;p&gt;Der Bundesgesetzgeber müsse deshalb als befugt angesehen werden, eine Legaldefinition des Begriffs Kriegsfolgelasten vorzunehmen. Er habe sie vorgenommen durch die Aufzählung der auf den Bund übergehenden Lasten in den Gesetzen zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Überleitungsgesetze), wobei die Ausgleichsforderungen und deren Schuldendienst ohne Verstoß gegen Art. 120 GG von der Übernahme auf den Bund ausgeschlossen worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein allgemeiner Verfassungsgrundsatz, nach dem überregionale Lasten, die die Länder ungleichmäßig treffen, vom Bund zu tragen seien, könne weder aus Art. 120 GG noch aus Art. 107 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Aus Art. 107 Abs. 2 GG ergebe sich im Gegenteil, daß die ungleichmäßige regionale Verteilung einer Last allein kein Anlaß sein könne, sie auf den Bund zu überführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Bayerische Staatsregierung hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag ist zulässig. Die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 und § 76 Nr. 1 BVerfGG sind gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Tilgungsgesetz ist zunächst auf seine förmliche Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen (vgl. BVerfGE 1, 14 [41];&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_315&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
7, 305 [311]; 8, 104 [110]). Insofern bestehen keine Bedenken gegen seine Gültigkeit.
&lt;p&gt;1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist gegeben. Nach Ansicht des Bundesministers der Finanzen beruht sie ausschließlich auf Art. 73 Nr. 4 GG (Gesetzgebung über das Währungs- und Geldwesen). Die Bayerische Staatsregierung ist hingegen der Meinung, die Kompetenz des Bundes ergebe sich aus Art. 73 Nr. 4 GG nur insoweit, als das Gesetz materiell-rechtliche Regelungen enthalte, also die Tilgung der Ausgleichsforderungen anordne; insoweit das Gesetz die Aufwendungen für die Tilgung Bund und Ländern auferlege, könne aber die Kompetenz des Bundes nur aus Art. 120 GG hergeleitet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Frage kann offen bleiben. Es ist ohne Bedeutung, ob die Kompetenz des Bundes zum Erlaß des Tilgungsgesetzes nur auf Art. 73 Nr. 4 GG oder auch auf Art. 120 GG beruht. Auch wenn die Gesetzgebungskompetenz des Bundes lediglich aus Art. 73 Nr. 4 GG herzuleiten ist, muß Art. 120 GG beachtet werden. Der Bundesgesetzgeber darf von seinen Befugnissen nach Art. 73 ff. GG nur in einer Weise Gebrauch machen, die in Einklang mit den übrigen Bestimmungen des Grundgesetzes, also auch in Einklang mit Art. 120 GG, steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ebenso kann offen bleiben, ob das Tilgungsgesetz der Zustimmung des Bundesrats bedurfte, weil es dem Vollzug des Art. 120 GG dient und Kriegsfolgelasten nicht völlig auf den Bund übernimmt, sondern den Ländern Teile solcher Lasten beläßt oder auferlegt (vgl. v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 1. Aufl., Anm. 3 [S. 618 unten] zu Art. 120 GG; Strickrodt, Die Finanzverfassung des Bundes als politisches Problem, 1951, S. 23 f.; Holtkotten, Bonner Kommentar, S. 16 der Anm. zu Art. 120 GG). Der Bundesrat hat nämlich dem Tilgungsgesetz in seiner 157. Sitzung am 20. April 1956 zugestimmt (Sitzungsberichte 1956 S. 126; BR-Drucks. Nr. 151/56 - Beschluß -), wenn auch bei der Verkündung des Gesetzes - was&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_316&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unschädlich ist - die für &quot;einfache&quot; Gesetze übliche Formel gewählt wurde (BVerfGE 8, 274 [332]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Tilgungsgesetz ist jedoch inhaltlich mit dem Grundgesetz unvereinbar. Es widerspricht Art. 120 GG, daß nach diesem Gesetz die Länder Aufwendungen für die Tilgung von Ausgleichsforderungen tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Ansicht, das Tilgungsgesetz lasse Art. 120 GG unberührt und könne schon deshalb dieser Vorschrift nicht widersprechen, ist unrichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Bundesminister der Finanzen meint, den Tilgungsaufwendungen der Länder stehe als Äquivalent eine Verminderung der Schuldsumme und damit der Zinslasten gegenüber. Die Tilgungsaufwendungen könnten nicht als neue und zusätzliche Last, als echte Mehrbelastung der Länder, angesehen werden. Art. 120 GG greife schon aus diesem Grunde nicht ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem kann nicht beigepflichtet werden. Durch die unverzinslichen Ausgleichsforderungen, die allerdings nur in Höhe von 76 Mill. DM von den Ländern geschuldet wurden (vgl. Monatsberichte der Bundesbank, August 1958, S. 80), waren die Länder bis zum Erlaß des Tilgungsgesetzes nicht belastet, weil die Forderungen nur buchmäßig bestanden, ohne daß die Länder genötigt waren, für den Schuldendienst Haushaltsmittel bereit zu stellen. Wenn diese Forderungen nunmehr halbjährlich mit 2 v. H. getilgt werden sollen (§ 2 TilgG), so liegt darin eine neue Belastung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleiches gilt aber auch für die verzinslichen Ausgleichsforderungen: die Länder müssen auf Grund des Tilgungsgesetzes jetzt zusätzlich Mittel in Höhe von 1 v. H. des Betrages der von ihnen geschuldeten Ausgleichsforderungen in ihre Haushaltspläne einsetzen. Die Verringerung &#039;der&amp;nbsp; Zinslast &amp;nbsp;und ihr Fortfall nach etwa 37 Jahren (vgl. die Begründung zum Entwurf des Tilgungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_317&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzes) kann als Äquivalent für den neu entstehenden Tilgungsaufwand nicht in Betracht kommen.
&lt;p&gt;Das Tilgungsgesetz verpflichtet also die Länder zu zusätzlichen Aufwendungen. Hierfür ist unerheblich, ob man mit der Bayerischen Staatsregierung annimmt, die Ausgleichsforderungen seien - wenn das Tilgungsgesetz außer Betracht gelassen werde - als &quot;ewige Rente&quot; anzusehen, oder ob man die Ansicht des Bundesministers der Finanzen teilt, nach der den Forderungen eine latente Tilgungspflicht entspricht. Eine zusätzliche Last entsteht auch dann, wenn eine latente zu einer effektiven Tilgungspflicht ausgestaltet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ebenso unzutreffend ist die Auffassung, das Tilgungsgesetz könne auch deshalb dem Art. 120 GG nicht widersprechen, weil der Bund den Ländern die Tilgungsaufwendungen künftig erstatten könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist richtig, daß der Bund Aufwendungen für Kriegsfolgelasten in Einklang mit Art. 120 Abs. 1 GG auch in der Weise tragen kann, daß er den Ländern ihre Aufwendungen erstattet. Art. 120 Abs. 1 GG ordnet nicht an, daß der Bund unmittelbar zu leisten hat. Der umfassende Ausdruck &quot;tragen&quot; läßt vielmehr erkennen, daß es für Art. 120 Abs. 1 GG lediglich darauf ankommt, daß die Aufwendungen für Kriegsfolgelasten letztlich dem Bund zur Last fallen und von ihm bezahlt werden. Der Bund trägt Lasten auch dann, wenn zunächst die Länder leisten und der Bund ihnen ihre Aufwendungen erstattet. Eine derartige Regelung, wie sie z. B. in § 21 a des Ersten Überleitungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193) hinsichtlich der Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe und hinsichtlich der Aufwendungen für andere Kriegsfolgelasten vorgesehen ist, genügt dem Art. 120 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist jedoch nicht richtig, daß eine bundesgesetzliche Regelung, die, wie das Tilgungsgesetz, die Länder finanziell zusätzlich belastet, schon deshalb Art. 120 Abs. 1 GG nicht widersprechen könne, weil sie eine spätere Erstattung der Aufwendungen der Länder nicht ausschließt. Es ist mit Wortlaut und Sinn des Art.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_318&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
120 Abs. 1 GG schlechthin unvereinbar anzunehmen, der Bund trage die Aufwendungen für eine Last auch dann, wenn nach den Regelungen eines Bundesgesetzes die Länder zahlen müssen und offenbleibt, ob ihnen der Bund ihre Aufwendungen jemals erstatten wird. Das imperative Präsens &quot;Der Bund trägt. ..&quot; in Art. 120 Abs. 1 GG läßt nur die Deutung zu, daß der Bund, sofern er durch Bundesgesetz die Länder zu zusätzlichen Leistungen für Kriegsfolgelasten verpflichtet, hierbei zugleich bestimmen muß, daß und in welcher Weise diese Aufwendungen vom Bund getragen werden. Geschieht das nicht, so werden diese Aufwendungen nicht vom Bund, sondern - entgegen Art. 120 Abs. 1 GG - von den Ländern getragen. Es ist allerdings nicht notwendig, daß die Bestimmungen, nach denen der Bund die Aufwendungen trägt, in demselben Gesetz enthalten sind, das die Länder zur Leistung verpflichtet. So würde der Bund die Tilgungsaufwendungen z. B. auch dann tragen, wenn er zugleich mit dem Tilgungsgesetz durch eine besondere gesetzliche Regelung die Überleitungsgesetze dahin geändert hätte, daß die Tilgungsbeträge den Ländern zu erstatten sind.
&lt;p&gt;Art. 120 Abs. 1 GG verbietet es, Bundesgesetze zu erlassen, nach denen die Länder Kriegsfolgelasten tragen. Deshalb kann der Einwand, es sei unschädlich, daß im Tilgungsgesetz unterlassen worden sei, die Erstattung der Leistungen der Länder vorzusehen, nicht durchgreifen. Es kommt nicht darauf an, daß der Bundesgesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat; entscheidend ist vielmehr, daß nach dem Tilgungsgesetz die Länder zusätzliche Lasten tragen sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auslegung des Art. 120 Abs. 1 GG wird bestätigt durch den Zusammenhang von Abs. 1 mit Abs. 2, welcher bestimmt, daß die dem Bund nach Art. 106 GG zustehenden Einnahmen auf den Bund zu demselben Zeitpunkt übergehen, an dem er die von ihm nach Art 120 Abs. 1 GG zu tragenden Ausgaben übernimmt. Diese Regelung bot die Gewähr, daß der Bund die Kriegsfolgelasten, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes von den Ländern getragen wurden, alsbald übernahm, da dem Bund seine Ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_319&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nahmen erst mit der Übernahme der Aufwendungen für Kriegsfolgelasten zur Verfügung standen (vgl. §§ 1 und 3 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 28. November 1950, BGBl. S. 773). Es kann aber nicht der Sinn von Art. 120 GG sein, einerseits durch die strikte Regelung des Absatzes 2 sicherzustellen, daß die Länder von den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits geregelten Kriegsfolgelasten alsbald entlastet wurden, und andererseits nach Abs. 1 zuzulassen, sie durch bundesgesetzliche Regelungen zu verpflichten, zusätzliche Aufwendungen für Kriegsfolgelasten zu tragen, ohne daß absehbar oder auch nur sicher wäre, daß ihnen diese zusätzlichen Leistungen erstattet werden. Solche zusätzlichen Ausgaben muß der Bund von dem Zeitpunkt ab tragen, zu dem sie kraft bundesgesetzlicher Regelung entstehen.
&lt;p&gt;Anders als nach Art. 120 Abs. 2 GG kann es in diesem Falle auch keine Übergangszeit geben. Nach Art. 120 Abs. 2 GG fielen dem Bund die Aufwendungen nach Art. 120 Abs. 1 GG nur deshalb nicht schon ab Inkrafttreten des Grundgesetzes zur Last, weil es wenig sinnvoll gewesen wäre, Einnahmen und Ausgaben auf den Bund übergehen zu lassen, bevor er sie verwalten konnte. Nur deshalb ist es nach Art. 120 Abs. 2 GG dem Bund überlassen worden, den Zeitpunkt des Übergangs von Einnahmen und Ausgaben zu bestimmen. Für die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Bundesgesetz begründeten zusätzlichen Aufwendungen für Kriegsfolgelasten fehlt aber jeglicher Grund, der es rechtfertigen könnte, daß die Länder solche Aufwendungen auch nur übergangsweise tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn also der Bund gesetzliche Regelungen trifft, die zusätzliche Aufwendungen für Kriegsfolgelasten zur Folge haben, so muß er zugleich bestimmen, daß und wie er sie trägt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn es mit Art. 120 GG nicht vereinbar ist, daß Bundesgesetze die Länder verpflichten, zusätzliche Aufwendungen für Kriegsfolgelasten zu tragen, so vermag auch der formale Aufbau des Tilgungsgesetzes und sein Charakter als technisches Abwicklungsgesetz einen Widerspruch zu Art. 120 Abs. 1 ßG nicht auszuschließen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_320&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Tilgungsgesetz sagt nicht ausdrücklich, daß die Länder Ausgleichsforderungen zu tilgen haben; es legt diese Verpflichtung den Schuldnern der Forderungen auf. Die Belastung der Länder ergibt sich erst daraus, daß sie nach den Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens Schuldner von Ausgleichsforderungen sind. Die Tilgungsbeträge hätten demgemäß den Ländern auch in der Weise erspart werden können, daß durch Änderung dieser Vorschriften die Ausgleichsschulden der Länder vom Bund übernommen worden wären (vgl. § 38 Abs. 2 Bundesbankgesetz). Das ist jedoch vom Bundesgesetzgeber ebensowenig angeordnet worden wie eine Erstattung der Aufwendungen durch den Bund.
&lt;p&gt;Der formale und technische Charakter des Tilgungsgesetzes ändert nichts daran, daß die Länder nach dem Gesetz verpflichtet sind, zusätzliche Aufwendungen zu tragen. Deshalb konnte der Bundesgesetzgeber entgegen der vom Bundesrat vertretenen Ansicht nicht offenlassen, &quot;ob der Bund im Rahmen einer künftigen Regelung ... den Ländern die... entstehenden Aufwendungen ....... Tilgungsleistungen erstatten soll...&quot; (Stellungnahme des Bundesrats gemäß Art. 76 Abs. 2 GG, vgl. Sitzungsbericht über die 145. Sitzung am 22. Juli 1955, S. 242 ff.; BR-Drucks. 221/55 - Beschluß -; vgl. weiterhin die vom Bundestag bei der Verabschiedung des Gesetzes angenommene Entschließung, - BT II/ 1953 Drucks. 2008, S. 7, und Stenographischer Bericht über die 126. Sitzung des Bundestags - 2. Wahlperiode - am 2. Februar 1956, S. 6602 D). Sind die Tilgungsleistungen der Länder Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die der Bund tragen muß, so durfte der Bundesgesetzgeber sich nicht auf die formalen und technischen Vorschriften des Tilgungsgesetzes beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Schließlich trifft es nicht zu, daß das Tilgungsgesetz dem Art. 120 GG deshalb nicht widersprechen kann, weil es an den &quot;gegebenen Rechtszustand&quot; anknüpfe und weil die Tilgungspflicht nicht eine Kriegsfolgelast neuer Art, sondern eine Last betreffe, für die bereits entschieden sei, wer sie zu tragen habe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_321&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es ist ohne Bedeutung, daß das Tilgungsgesetz die Länder nicht zu Schuldnern der Tilgungslasten erklärt und die Zuweisung dieser Lasten an Bund und Länder nicht normiert hat, weil es an den &quot;gegebenen Rechtszustand&quot;, nämlich an die Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens, anknüpfen konnte, nach denen die Länder Schuldner von Ausgleichsforderungen sind. Für Art. 120 GG kommt es nur darauf an, daß nach dem Gesetz die Länder Tilgungslasten tragen, was unbezweifelbar der Fall ist.
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Finanzen meint, die Frage, wer die Ausgleichsforderungen zu tilgen habe, sei wegen des unlösbaren Zusammenhangs zwischen einer Forderung und dem Schuldendienst für sie bereits dadurch entschieden, daß das Umstellungsrecht die Länder zu Schuldnern von Ausgleichsforderungen nebst Zinsen gemacht habe und die Überleitungsgesetze die Forderungen oder den Schuldendienst nicht auf den Bund übergeleitet hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Offensichtlich ist damit jedoch nicht zu beweisen, daß das Tilgungsgesetz dem Art. 120 GG nicht widersprechen kann. Es ist zwar richtig, daß das Tilgungsgesetz an den Rechtszustand anknüpft, der sich hinsichtlich der Ausgleichsforderungen aus dem Umstellungsrecht und den Überleitungsgesetzen ergibt. Es ist aber eine offene und in diesem Verfahren nicht zu entscheidende Frage, ob dieser Rechtszustand mit Art. 120 GG in Einklang steht. Zwar widersprechen die Bestimmungen des Umstellungsrechts, nach denen die Länder Schuldner von Ausgleichsforderungen sind und diese Forderungen zu verzinsen haben, gewiß nicht dem Art. 120 GG. Diese Vorschrift setzt vielmehr voraus, daß die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Vorschriften über die Kriegsfolgelasten zunächst in Kraft bleiben. Es ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß der Bund nach Art. 120 GG verpflichtet ist, die Aufwendungen der Länder für die Ausgleichsforderungen zu übernehmen. Wenn aber der Rechtszustand, von dem das Tilgungsgesetz ausgeht, auch nur möglicherweise nicht mit Art. 120 GG in Einklang steht, dann kann ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_322&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Widerspruch des Tilgungsgesetzes zu Art. 120 GG nicht schon deshalb ausgeschlossen sein, weil das Gesetz an diesen Rechtszustand anknüpft. Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung kann sich nicht daraus ergeben, daß sie an einen Rechtszustand anknüpft, von dem nicht feststeht, daß er dem Grundgesetz entspricht.
&lt;p&gt;d) Das Tilgungsgesetz verpflichtet also die Länder zu zusätzlichen Aufwendungen (vgl. oben 1111 a). Die Möglichkeit, daß diese Aufwendungen später durch den Bund erstattet werden, schließt einen Widerspruch des Gesetzes zu Art. 120 GG ebensowenig aus (111 1 b) wie die Tatsache, daß es an den &quot;gegebenen Rechtszustand&quot; anknüpft (111 1 c). Es trifft nicht zu, daß das Tilgungsgesetz Art. 120 GG unberührt läßt und schon deshalb dieser Vorschrift nicht widersprechen kann. Demzufolge muß geprüft werden, ob das Tilgungsgesetz mit Art. 120 GG in Einklang steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Die Ausgleichsforderungen und der Schuldendienst für sie sind wegen ihres engen Zusammenhangs mit Krieg, Kriegsfinanzierung, Währungsverfall und Währungsreform Kriegsfolgelasten. Das ist durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) bestätigt worden. Nach diesem Gesetz sind diejenigen Ansprüche gegen das Reich von der Ablösung ausgeschlossen, die am 20. Juni 1948 Geldinstituten, Versicherungsunternehmen oder Bausparkassen zustanden, welche eine Umstellungs- oder Altbankenrechnung zu erstellen hatten (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 Allgemeines Kriegsfolgengesetz). Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz sieht also die Zuteilung der Ausgleichsforderungen als eine vorweggenommene Kriegsfolgenregelung an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Bayerische Staatsregierung und der Bundesminister der Finanzen sind der Ansicht, daß die Tilgungsleistungen Aufwendungen für Kriegsfolgelasten sind, wenn auch der Bundesminister sie nicht zu jenen Aufwendungen zählt, die der Bund zu tragen hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_323&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nach Art. 120 Abs. 1 GG muß jedoch der Bund diese Aufwendungen tragen; daß er Aufwendungen für Kriegsfolgelasten nur ,&#039;nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes&quot; trägt, eröffnet nicht die Möglichkeit, die Tilgungsaufwendungen aus dem Kreis der nach Art. 120 Abs. 1 GG vom Bund zu tragenden Kriegsfolgelasten auszuschließen. Demzufolge widerspricht es Art. 120 Abs. 1 GG, daß nach dem Tilgungsgesetz die Länder Aufwendungen für die Tilgung von Ausgleichsforderungen tragen.
&lt;p&gt;b) Nach Ansicht des Bundesministers der Finanzen ist der Ausdruck Kriegsfolgelasten zu weit und zu unbestimmt, als daß er für sich allein als Kriterium für die Zuweisung bestimmter Lasten an den Bund dienen könnte. Der Bundesgesetzgeber müsse durch die Formel &quot;nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes&quot; in Art. 120 Abs. 1 GG als befugt angesehen werden, eine Legaldefinition des Begriffs Kriegsfolgelasten zu geben. Das habe er getan durch die Aufzählung der auf den Bund übergehenden Lasten in den Überleitungsgesetzen, wobei die Ausgleichsforderungen und ihr Schuldendienst von der Übernahme auf den Bund ausgeschlossen worden seien. Die Ausschließung bestimmter, mit Kriegsfolgen zusammenhängender Lasten sei nur dann verfassungswidrig, wenn sie sich als Ermessensmißbrauch des Bundesgesetzgebers darstelle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Kriegsfolgelasten sind Lasten gemeint, die auf eine Folge des Krieges zurückgehen, ähnlich wie unter Straßenbaulasten die Lasten des Straßenbaus und unter Fürsorgelasten die Lasten der Fürsorge zu verstehen sind. Es widerspricht dem Sprachgefühl, wollte man unter Kriegsfolgelasten darüber hinaus alle diejenigen Lasten verstehen, die eine Kriegsfolge sind; darunter würden nämlich auch solche Lasten fallen, zu deren Entstehung der Krieg nur mittelbar und neben anderen, überwiegenden Ursachen beigetragen hat. Dann würde sich allerdings ein sehr weiter und schwer faßbarer Begriff von Kriegsfolgelasten ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist aber nicht richtig, diesem Ausdruck einen derart weiten Sinn beizumessen. Der Ausdruck bezeichnet die Lasten der Kriegsfolgen. Was Kriegsfolgen im Sinn des Art. 120 Abs. 1 GG sind,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_324&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
muß durch eine die historischen und soziologischen Tatsachen berücksichtigende, wertende Betrachtung festgestellt werden. Es muß ermittelt werden, welche der zahlreichen Ursachen einer öffentlichen Last die wichtigste und die maßgebende ist. Art. 120 GG versteht unter Kriegsfolgelasten die Lasten solcher Kriegs- folgen, deren entscheidende - und, in diesem Sinne alleinige - Ursache der zweite Weltkrieg ist. Daß auch bei einem solchen Verständnis des Begriffs Kriegsfolgelasten Fälle denkbar sind, in denen es zweifelhaft sein kann, ob eine Kriegsfolgelast vorliegt, ändert nichts daran, daß damit in aller Regel ein praktikabler Maßstab für die Entscheidung dieser Frage zur Verfügung steht. Kein Begriff ist so eindeutig, daß nicht in Grenzfällen Zweifel entstehen können.
&lt;p&gt;Sind Kriegsfolgelasten nur die Lasten solcher Kriegsfolgen, deren entscheidende Ursache der zweite Weltkrieg ist, so wird unter Umständen auch der Zeitablauf eine Rolle für die Frage spielen können, ob eine Kriegsfolgelast vorliegt. Je mehr Zeit verstreicht, desto mehr wird der zweite Weltkrieg als maßgebende Ursache z. B. der Aufwendungen für die sogenannte &quot;Kriegsfolgenhilfe&quot; zurücktreten. Dem hat § 21 a des Ersten Überleitungsgesetzes Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden den Ländern die Aufwendungen für &quot;Kriegsfolgenhilfe&quot; vom Bund durch Pauschbeträge erstattet, die sich jährlich verringern und ab 1. April 1969 völlig fortfallen. Der Bundesgesetzgeber ist zu Recht davon ausgegangen, daß die zunächst entscheidenden Ursachen für die Not der Empfänger von Kriegsfolgenhilfe, nämlich der Krieg und seine Folgen, langsam in den Hintergrund treten, bis sie schließlich nicht mehr als entscheidende Ursache der Not angesehen werden können. Für die Aufwendungen zur Tilgung der Ausgleichsforderungen können solche Überlegungen jedoch nicht durchgreifen. Für sie bleiben bis zur völligen Tilgung der Forderungen der zweite Weltkrieg und seine Folgen Währungsverfall und Währungsreform die entscheidenden, allein maßgebenden Ursachen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_325&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Weder die angebliche Weite und Unbestimmtheit des Ausdrucks Kriegsfolgelasten noch die komplexe Natur der Ursachen öffentlicher Lasten und die Existenz von Zweifelsfällen können also die Ansicht rechtfertigen, daß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben müsse zu bestimmen, welche Lasten im einzelnen als Kriegsfolgelast nach Art. 120 GG vom Bund getragen werden.
&lt;p&gt;Der Ausdruck Kriegsfolgelasten ist nicht nur als Richtschnur für den Gesetzgeber zu verstehen. Der Begriff Kriegsfolgelasten ist hinreichend bestimmt, um dem Gesetzgeber Maßstäbe dafür zu geben, welche Lasten der Bund zu tragen hat. Daß nach Art. 120 Abs. 1 GG der Bund die Aufwendungen für Kriegsfolgelasten &quot;nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes&quot; trägt, besagt nur, daß der Bundesgesetzgeber die Auswirkungen eines schon in der Verfassung enthaltenen Rechtssatzes im einzelnen festlegen, das Verfahren zum Vollzug der Verfassungsnorm ordnen und Zweifelsfragen entscheiden soll. Dem Bundesgesetzgeber steht also nach Art. 120 GG nicht die Befugnis zur Legaldefinition der vom Bund zu tragenden Kriegsfolgelasten zu (vgl. auch BVerfGE 1, 167 [183 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Ist der Begriff Kriegsfolgelasten nicht derart weit, daß nur durch Bundesgesetz bestimmt werden könnte, welches die vom Bund zu tragenden Kriegsfolgelasten sind, muß dieser Begriff vielmehr als hinreichend bestimmt angesehen werden, um dem Gesetzgeber und auch dem Bundesverfassungsgericht ausreichende Maßstäbe für die Entscheidung darüber zu geben, welche Lasten der Bund nach Art. 120 Abs. 1 GG zu tragen hat, so kann es auf eine Unterscheidung von &quot;unmittelbaren&quot; und &quot;mittelbaren&quot; Kriegsfolgelasten nicht ankommen, die sich nach Ansicht des Bundesministers der Finanzen für die Abgrenzung des Ermessensspielraums des Bundesgesetzgebers anbietet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Finanzen meint, der Bund brauche nur die nach Grund und Höhe eindeutig und objektiv bestimmbaren &quot;unmittelbaren&quot; Kriegsfolgelasten zu tragen, er könne jedoch entscheiden, ob und inwieweit er auch &quot;mittelbare&quot; Kriegsfolgelasten tragen wolle. Er räumt ein, daß nach geltendem Recht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_326&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Bund auch Aufwendungen für &quot;mittelbare&quot; Kriegsfolgelasten trägt (z. B. die Aufwendungen der Fürsorge für Sowjetzonenflüchtlinge). Die Ausgleichsforderungen und ihr Schuldendienst seien aber als &quot;mittelbare&quot; Kriegsfolgelasten anzusehen. Daß sie von der Übernahme auf den Bund ausgeschlossen worden seien, stelle sich daher nicht als Mißbrauch des dem Bundesgesetzgeber durch Art. 120 Abs. 1 GG eingeräumten Ermessens dar.
&lt;p&gt;Der Wortlaut des Art. 120 GG enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß hinsichtlich der Übernahme von Kriegsfolgelasten durch den Bund zwischen &quot;unmittelbaren&quot; und &quot;mittelbaren&quot; Lasten unterschieden werden könnte. Auch der Bundesgesetzgeber hat sich nicht an eine solche Unterscheidung gehalten; er hat vielmehr die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Übernahme von Kriegsfolgelasten von Fall zu Fall geprüft und auch &quot;mittelbare&quot; Lasten im Sinne des Bundesministers der Finanzen auf den Bund übernommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn man jedoch zwischen &quot;unmittelbaren&quot; und &quot;mittelbaren&quot; Kriegsfolgelasten unterscheiden würde, so würde sich doch am Ergebnis nichts ändern, da die Tilgungslasten als &quot;unmittelbare&quot; Kriegsfolgelasten im Sinne der Unterscheidung des Bundesministers der Finanzen angesehen werden müßten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Versteht man die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Kriegsfolgelasten im Sinne einer kürzeren oder längeren Kausalkette zwischen dem zweiten Weltkrieg und der &quot;Last&quot;, so ergibt sich, daß die Ausgleichsforderungen und der Schuldendienst für sie unmittelbar und ohne weitere Zwischenursache aus der Kriegsfolge &quot;Währungsverfall&quot; und der &quot;Währungsreform&quot;, die dem Währungsverfall ein Ende setzte, entstanden sind. Das wild durch die Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes bestätigt. Im übrigen müßte eine allzulange Kausalkette zwischen dem zweiten Weltkrieg und der Last nicht zur Annahme mittelbarer Kriegsfolgelasten, sondern dazu führen, das Vorliegen einer Kriegsfolgelast überhaupt zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_327&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Versteht man aber die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Kriegsfolgelasten dahin, daß unmittelbare Kriegsfolgelasten nur solche sind, die unmittelbar auf den Krieg oder ein bestimmtes Kriegsereignis zurückgehen, so ergibt sich die Frage, wie durch ein Kriegsereignis unmittelbar eine öffentliche Last soll entstehen können. Der Bundesminister der Finanzen sieht diesen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Kriegsereignis und öffentlicher Last darin, &quot;daß auf Grund von Rechtsbeziehungen, die unabhängig von der Schädigung durch den Krieg bestanden, die Verpflichtung zur Leistung dem Grunde nach unmittelbar durch ein bestimmtes Kriegsereignis begründet&quot; wird. Solche Verpflichtungen zur Leistung ergäben sich z. B. für die Vertriebenen aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Staates und für die Kriegsopfer sowie für die vertriebenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus ihrem öffentlichen Dienstverhältnis (Schriftsatz des Bundesministers der Finanzen vom 25. Februar 1958, S. 21).
&lt;p&gt;Solche allgemeinen Rechtsbeziehungen zur öffentlichen Hand bestanden aber auch für die Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen als Gläubiger des Reiches. Denn diese Institute waren durch den Währungsverfall, der im Bereich der Wirtschaft als Kriegsereignis anzusehen ist, notleidend geworden; die öffentliche Hand ist aber verpflichtet, für ein geordnetes Währungs- und Geldwesen zu sorgen, also auch dafür, daß die Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen ihre Aufgaben weiterhin erfüllen können; deshalb erwuchs der öffentlichen Hand die Verpflichtung, dem Ausfall der Forderungen gegen den Schuldner &quot;Reich&quot; in irgendeiner Weise Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn also die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Kriegsfolgelasten gerechtfertigt wäre, so wären doch die Tilgungslasten als Aufwendungen für unmittelbare Kriegsfolgelasten anzusehen, die nach Art. 120 GG der Bund zu tragen hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_328&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
d) Die Ansicht, der Bundesgesetzgeber sei nach Art. 120 Abs. 1 GG zu einer Legaldefinition des Begriffs Kriegsfolgelasten und dazu befugt, die vom Bund zu tragenden Lasten verbindlich festzustellen, wird weiterhin mit der Notwendigkeit begründet, im Interesse einer stabilen Haushaltswirtschaft Klarheit in der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern zu schaffen. Wegen des Zusammenhangs von Art. 120 mit Art. 106 Abs. 1 und Art. 110 GG habe der Gesichtspunkt des finanziellen Gleichgewichts des künftigen Bundeshaushalts dem Gesetzgeber als Richtschnur für die von ihm zu treffende Entscheidung dienen müssen, welche Lasten vom Bund zu übernehmen waren. Dabei habe der Gesetzgeber dafür sorgen müssen, daß der Block der auf den Bund übergehenden Lasten zuzüglich seiner sonstigen Ausgaben in etwa dem Gesamtbetrag seiner Einnahmen entsprach. Das durch sonstige Bundesausgaben nicht in Anspruch genommene Steuervolumen des Bundes habe er allerdings durch Übernahme von Lasten ausfüllen müssen; wäre das nicht geschehen, so hätte der Bundesgesetzgeber den ihm durch Art. 120 GG eingeräumten Spielraum überschritten. Das sei aber nicht der Fall, wie die Tatsache zeige, daß der Bund schon ab 1951 einen Teil des Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftssteuer habe in Anspruch nehmen müssen.
&lt;p&gt;Diese Erwägungen beziehen sich vornehmlich auf die Übernahme der Kriegsfolgelasten durch den Bund zum 1. April 1950 nach dem Ersten Überleitungsgesetz. Sie können nicht durchgreifen für die erst ab 1956 zu leistenden Tilgungsaufwendungen, deren Höhe, verglichen mit den Aufwendungen für die sonstigen Kriegsfolgelasten, niedrig ist. Sie verkennen darüber hinaus das Verhältnis, in dem Art. 120 GG zu Art. 106 GG steht. Aus Art. 106 und insbesondere aus Art. 106 Abs. 4 n.F. GG muß entnommen werden, daß jedenfalls grundsätzlich die Verteilung der Einnahmen auf Bund und Länder der Verteilung der Ausgaben folgen soll. Für die Verteilung der Ausgaben wiederum gilt nach Art. 106 Abs. 4 Nr. 1 n.F. GG als allgemeines Lastenverteilungsprinzip, daß Bund und Länder gesondert die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_329&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (vgl. auch Art. 107 Satz 3 a.F. GG). Es ist aber niemals bezweifelt worden, daß die &quot;eindeutige Zuordnungsbestimmung&quot; des Art. 120 GG (Fischer-Menshausen, DÖV 1952, 673 [674]) als Sonderbestimmung oder als &quot;unstreitig systemwidrige Übergangsvorschrift&quot; (Köttgen, DÖV 1953, 358 [365]) eine Gruppe von Lasten anführt, die der Bund unabhängig vom allgemeinen Prinzip der Lastenverteilung zu tragen hat. Das ist durch Art. 106 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 n.F. GG bestätigt worden, wonach Art. 120 Abs. 1 GG vom allgemeinen Lastenverteilungsgrundsatz (die Ausgaben folgen den Aufgaben) unberührt bleibt (vgl. auch Vialon, Haushaltsrecht, 2. Aufl. 1959, Anm. 19 zu Art. 106 GG).
&lt;p&gt;Wenn aber nach Art. 106 n.F. GG die Einnahmen den Ausgaben folgen und als Ausgaben des Bundes auch die von ihm nach Art. 120 Abs. 1 GG zu tragenden Lasten zu berücksichtigen sind, so ergibt sich, daß dem materiellen Lastenverteilungsgrundsatz des Art. 120 Abs. 1 GG der Vorrang vor den Grundsätzen für die Verteilung der Einnahmen zukommt. Ist dem so, dann kann nicht anerkannt werden, daß es dem Bundesgesetzgeber auch im Rahmen des Art. 120 GG möglich sein müsse, auf das Gleichgewicht des Bundeshaushalts Rücksicht zu nehmen und diesen Gesichtspunkt - mit gewissen Einschränkungen - zur Richtschnur für die Bestimmung der vom Bund zu tragenden Lasten zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Der Ausdruck Kriegsfolgelasten ist also nicht nur als Richtschnur für den Gesetzgeber zu verstehen. Das Wort bezeichnet vielmehr einen Rechtsbegriff, der hinreichend bestimmt ist, um Maßstäbe für die Entscheidung darüber zu geben, ob bestimmte Aufwendungen solche für Kriegsfolgelasten sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für eine Legaldefinition des Begriffs Kriegsfolgelasten durch den Gesetzgeber ist demzufolge kein Raum. Ihre Zulässigkeit kann auch nicht durch finanzwirtschaftliche Überlegungen oder durch den Zusammenhang von Art. 120 mit Art. 106 und Art. 110 GG gerechtfertigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_330&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Leistungen zur Tilgung der Ausgleichsforderungen sind Kriegsfolgelasten. Der Bundesgesetzgeber konnte sie nicht aus dem Kreis der vom Bund nach Art. 120 Abs. 1 GG zu tragenden Lasten ausschließen. Das Tilgungsgesetz legt den Ländern also Kriegsfolgelasten auf, die der Bund zu tragen hat. Das widerspricht dem Art. 120 Abs. 1 GG.
&lt;p&gt;Wenn auch dem Bundesgesetzgeber durch die Formel &quot;nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes&quot; nicht die Möglichkeit eröffnet wird, Aufwendungen, die - wie die Tilgungslasten - eindeutig Aufwendungen für Kriegsfolgelasten sind, dem Bund fernzuhalten, so ist ihm doch andererseits vom Grundgesetz unbezweifelbar eine gewisse gesetzgeberische Freiheit eingeräumt worden. Die Formell daß der Bund Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes trägt, ist weder sinnlos noch überflüssig. Sind ernsthafte Zweifel möglich, ob es sich um Aufwendungen für Kriegsfolgelasten im Sinne des Art. 120 GG handelt, so ist der Bundesgesetzgeber befugt, die Zweifel verbindlich auszuräumen. Das kann z. B. für die sogenannten Eigenschäden der öffentlichen Hand gelten. Der Bundesgesetzgeber kann auch Einzelheiten regeln, z. B. die Art und Weise, in der der Bund die Last trägt. Er wird auch die Länder im Interesse einer sparsamen Verwaltung bei gewissen Lasten in Form sogenannter &quot;Interessenquoten&quot; an den Aufwendungen beteiligen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dem Bundesgesetzgeber darüber hinaus nach Art. 120 Abs. 1 GG auch die Freiheit zusteht, solche Aufwendungen für Kriegsfolgelasten dem Bund fernzuhalten, die nach Grund und Höhe nicht objektiv und eindeutig abgrenzbar sind, oder anders ausgedrückt, die begrifflich oder verwaltungsmäßig nicht so scharf umrissen werden können, daß sie sich als geschlossene Kosteneinheiten aus den Länderhaushalten herauslösen und auf den Bund überführen ließen (vgl. die Begründung zum Entwurf des Zweiten Überleitungsgesetzes, BR-Drucks. Nr. 348/51). Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Bundesgesetzgeber im Interesse klarer Grundlagen der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern auch derartige Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_331&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sichtspunkte bei der näheren Bestimmung der vom Bund zu tragenden Aufwendungen berücksichtigen darf. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Die Tilgungsaufwendungen sind nach Grund und Höhe ohne Schwierigkeiten feststellbar.
&lt;p&gt;f) Die Entstehungsgeschichte des Art. 120 GG bestätigt, daß die Formel &quot;nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes&quot; den Gesetzgeber nicht befugt, eine Legaldefinition des Begriffs Kriegsfolgelasten vorzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. Art. 121 des Entwurfs von Herrenchiemsee; Abgeordneter Dr. Höpker-Aschoff in der 13. Sitzung des Ausschusses für Finanzfragen des Parlamentarischen Rates am 6. Oktober 1948; derselbe sowie Abgeordneter Dr. Schmid, 14. Sitzung des Hauptausschusses am 2. Dezember 1948, StenProt. S. 167; MinDir. Dr. Ringelmann, ebenda, StenProt. S. 167, sowie 41. Sitzung des Hauptausschusses am 15. Januar 1949, StenProt. S. 514 und S. 519; Abgeordneter Dr. Höpker-Aschoff, ebenda S. 520; Entwurf des Fünfer-Ausschusses, Art. 122 sowie Art. C der Schluß- und Übergangsbestimmungen, Drucks. 591 des Parlamentarischen Rates; 50. Sitzung des Hauptausschusses am 10. Februar 1949, StenProt. S. 663; Vorschlag des Fünfer Ausschusses vom 28. Februar 1949, Drucks. 675, zu Art. 138 c-5; Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses, Drucks. 751, zu Art. 138 c-5.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auffassung des Bundesministers der Finanzen, die Entstehungsgeschichte spreche für seine Auslegung des Art. 120 GG, beruht vor allem auf der unzutreffenden Interpretation des Vorschlages des Fünfer-Ausschusses (Einfügung des Art. C). Dieser Vorschlag sollte allein dem Schutz der Länder und deren Interesse dienen und Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern vermeiden, nicht aber dem Gesetzgeber die Befugnis geben, außer in Zweifelsfällen Kriegsfolgelasten den Ländern zu belassen oder aufzuerlegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es widerspricht dem Art. 120 GG, daß nach dem Tilgungsgesetz die Länder Aufwendungen für die Tilgung von Ausgleichsforderungen tragen (vgl. oben III). Danach sind nichtig die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_332&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bestimmungen des Gesetzes, die sich ausschließlich auf Ausgleichsforderungen beziehen, deren Schuldner die Länder sind, also
&lt;p&gt;§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Buchst. a, b, c, d, g, i, k, l; § 1 Abs. 1 Nr. 2, Buchst. a, b, c; § 1 Abs. 1 Nr. 3, Buchst. a, b.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nichtig sind weiterhin § 3 Abs. 2 und § 7, die ebenfalls lediglich von Ausgleichsforderungen handeln, die von den Ländern geschuldet werden. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m ist insoweit nichtig, als er die Ausgleichsforderungen gemäß § 15 des Zweiten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 23. März 1957 (BGBl. I S. 285) betrifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 2, 3 Abs. 1, 4 und 5 sind insoweit nichtig, als sie sich auf Ausgleichsforderungen der Länder beziehen. § 13 Abs. 1 und 2 sind gegenstandslos, da die Gesetze über die Errichtung der Bank deutscher Länder und über die Landeszentralbanken inzwischen aufgehoben worden sind (durch § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbankgesetzes; vgl. jetzt § 27 Nr. 3 Bundesbankgesetz).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen Art. 120 GG verstoßen hingegen nicht die Bestimmungen des Tilgungsgesetzes, die sich nur auf vom Bund geschuldete Ausgleichsforderungen beziehen, also&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f, h, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, e,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;sowie die §§ 2, 3 Abs. 1, 4 und 5, soweit sie von solchen Forderungen handeln. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e verstößt jedenfalls nicht in vollem Umfang gegen Art. 120 GG, da die Tilgungsleistungen auf die dort genannten Ausgleichsforderungen dem Lande Berlin - wenigstens zum Teil - vom Bund erstattet werden (§ 13 Abs. 4 TilgG). § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m ist insoweit mit Art. 120 GG vereinbar, als er die Forderungen gemäß § 23 Abs. 5 des Zweiten Umstellungsergänzungsgesetzes betrifft. Schließlich widersprechen auch die Vorschriften über den Ankaufsfonds (§§ 8 bis 11) sowie § 6 (Kündigung der Ausgleichsforderungen durch den Schuldner) und § 12 (Erlöschen gewisser Ausgleichsforderungen) nicht Art. 120 GG.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_333&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die gegen Art. 120 GG verstoßenden Vorschriften sind jedoch &quot;Teil einer Gesamtregelung&quot;, &quot;die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus&quot;. Die nichtigen Vorschriften sind &quot;mit den übrigen Bestimmungen so verflochten..., daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden kann&quot; (BVerfGE 8, 274 [300 f.]). Die Nichtigkeit der gegen Art. 120 GG verstoßenden Bestimmungen hat demgemäß die Nichtigkeit des ganzen Tilgungsgesetzes zur Folge.
&lt;p&gt;Das Gesetz ist erkennbar darauf angelegt, die Tilgung aller Ausgleichsforderungen in die Wege zu leiten, wenn man von den in § 1 Abs. 2 TilgG genannten Ausnahmen absieht, für die besondere Umstände vorliegen. Die Tilgung der von Bund und Ländern geschuldeten Forderungen stellt eine Gesamtregelung dar, die ihren wirtschaftlichen Sinn verlöre, wenn nicht mehr Bund und Länder zusammen rund 12,1 Md. DM tilgten, sondern wenn sich die Tilgung nur noch auf rund 2,2 Md. DM vom Bund geschuldete Forderungen, also nur noch auf rund 1/6 der Gesamtsumme erstrecken würde. Werden lediglich die vom Bund geschuldeten Forderungen getilgt, so würde das eine kaum zu rechtfertigende verschiedene Behandlung der Gläubiger bedeuten. Die Gläubiger der Ausgleichsforderungen der Länder würden leer ausgehen; die Gläubiger der vom Bund geschuldeten Forderungen würden Tilgungsraten erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Ankaufsfonds würde nicht mehr in der vom Tilgungsgesetz vorgesehenen Weise zur Beschleunigung der Tilgung beitragen können, wenn nur noch der Bund, nicht aber die Länder tilgten. Die Tilgung aller unter das Gesetz fallenden Forderungen würde eine erheblich größere Zeitspanne in Anspruch nehmen. Sowohl die Abführung eines Teils des Reingewinns der Bundesbank an den Ankaufsfonds wie auch die in § 9 TilgG vorgesehene Reihenfolge des Ankaufs von Forderungen, bei der nicht zwischen den vom Bund und den von den Ländern geschuldeten Forderungen unterschieden wird, setzt voraus, daß auch die Länder tilgen. Ebensowenig behielte es einen Sinn, wenn von den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_305_334&quot; id=&quot;BVerfGE_9_305_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_305_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 305 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Forderungen der Länder lediglich 110 Mill. DM Berliner Ausgleichsforderungen getilgt werden, für die der Bund die Tilgungsleistungen erstattet (§1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, § 13 Abs. 4 TilgG).
&lt;p&gt;Durch § 13 Abs. 4 TilgG ist § 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) nicht nur dahin geändert worden, daß der Bund dem Lande Berlin außer den Zinsen auch die Tilgungsleistungen auf bestimmte Forderungen erstattet; die Vorschrift wurde auch insofern geändert, als der Betrag dieser Ausgleichsforderungen auf 110 Mill. DM festgesetzt wurde. Auch diese Änderung steht jedoch in engem Zusammenhang mit der Anordnung der Tilgung der Forderungen. Entsprechendes gilt für die §§ 6 und 12 TilgG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nichtigkeit der gegen Art. 120 GG verstoßenden Vorschriften des Tilgungsgesetzes hat also die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes zur Folge.&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Mon, 30 Apr 2012 18:04:47 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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