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 <title>opinioiuris.de - § 24 BVerfGG</title>
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 <title>BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 205/56</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3685</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Freispruch        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 6, 7; NJW 1956, 1833; NJW 1957, 338 (Ls.); DVBl 1957, 216; DÖV 1957, 20        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    08.10.1956        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 205/56        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;AG Hannover, 02.03.1956 - 47 Ds 394/55&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Auch ein freisprechendes Strafurteil kann durch die Art seiner Begründung Grundrechte verletzen.&lt;br /&gt;
2. Ist eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, so kann die Frage der Zulässigkeit bei einer Entscheidung nach § 24 BVerfGG dahingestellt bleiben.&lt;br /&gt;
3. Die Rechtsprechung, nach der dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen ein freisprechendes Strafurteil nicht gegeben ist, verletzt kein Grundrecht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 6, 7        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_7_7&quot; id=&quot;BVerfGE_6_7_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_7_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 7 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Auch ein freisprechendes Strafurteil kann durch die Art seiner Begründung Grundrechte verletzen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Ist eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, so kann die Frage der Zulässigkeit bei einer Entscheidung nach § 24 BVerfGG dahingestellt bleiben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Rechtsprechung, nach der dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen ein freisprechendes Strafurteil nicht gegeben ist, verletzt kein Grundrecht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 8. Oktober 1956&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;– 1 BvR 205/56 –&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gem. § 24 BVerfGG in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Otto W. gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 2. März 1956 – 47 Ds 394/55 –.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde vom 20. April 1956 wird gemäß § 24 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) als offensichtlich unbegründet verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 2. März 1956, das ihm am 22. März 1956 zugegangen ist, von der Anklage der Hehlerei und des Betruges freigesprochen worden (47 Ds 394/55). In den Urteilsgründen heißt es u.a.:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Dem Angeklagten W. wird von der Anklage zur Last gelegt, sich durch den Ankauf der Schienen der Hehlerei, Vergehen gegen § 259 StGB, schuldig gemacht zu haben, weil er genau gewußt habe, daß der Angeklagte Qu. zum Verkauf der Schienen nicht befugt gewesen sei, dieses vielmehr ausschließlich Sache des Vorarbeiters H. habe sein können. Ihm wird weiter zur Last gelegt, sich eines Vergehens gegen § 263 StGB schuldig gemacht zu haben,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_7_8&quot; id=&quot;BVerfGE_6_7_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_7_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 7 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
da er dem Zeugen H. der Wahrheit zuwider vorgespiegelt habe, an Wi&#039;s. Erben den an H. gezahlten Betrag von 35.- DM zurückzahlen zu müssen und hierdurch H. veranlaßt habe, nun seinerseits ihm diese 35.- DM zu zahlen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich ein strafbares Tun des Angeklagten W. nicht feststellen lassen. Als der Angeklagte W. am Morgen des 21. Mai 1955 an der Baustelle erschienen war und dort verschiedene kleine Eisenteile für insgesamt 35.- DM angekauft hatte, war ihm schon in Aussicht gestellt worden, und zwar von dem Zeugen H –, daß er aller Voraussicht nach gegen Abend auch noch die alsdann ausgebauten Schienen abholen könne. Als am Nachmittag die Schienen abgeholt wurden, war zwar der Zeuge H. nicht mehr auf der Baustelle anwesend. Trotzdem konnte jedoch der Angeklagte W. der Meinung sein, daß auch der Ankauf der Schienen durchaus in Ordnung gehe, weil ihm ja schon am Vormittag dieser Ankauf in Aussicht gestellt worden war und weil er nicht wissen konnte, wer nun tatsächlich den Auftrag zum Abholen der Schienen gegeben hatte. Dies konnte durchaus H. gewesen sein, wenn er selbst auch bei dem Abholen der Schienen nicht mehr zugegen war. Er konnte also nicht annehmen, daß der Ankauf der Schienen am Nachmittag des gleichen Tages zu Unrecht erfolgte und konnte glauben, daß Qu. nun der tatsächliche Verkäufer war. Der Angeklagte W. gibt zu dem ihm zur Last gelegten Betrug an, daß er seinerzeit der Meinung gewesen sei, auch der Verkauf der am Vormittag vorgenommenen Eisenteile sei zu Unrecht erfolgt. Er habe deshalb angenommen, daß Wi&#039;s. Erben auch diesen Betrag von ihm verlangen würden. Deshalb habe er H. aufgefordert, nunmehr seinerseits ihm das Geld zurückzugeben. Bis zur Klärung der Angelegenheit sei der Betrag von der Firma W. verwahrt und alsdann später, nachdem die Angelegenheit geklärt gewesen sei, sei er an H. zurückgezahlt. Richtig ist, daß Wi&#039;s. Erben von der Firma W. Bezahlung der Schienen verlangt haben. Der Angeklagte W. konnte deshalb durchaus der Meinung sein, daß er auch noch den weiteren Betrag für die am Vormittag gekauften Eisenteile würde an Wi&#039;s. Erben erstatten müssen. Er hat demzufolge dem Zeugen H., als er von diesem die 35.- DM verlangte, nichts Falsches vorgespiegelt. Das Geld ist auch bei der Firma W. besonders verbucht worden, und zwar als Verwahrgeld bis zur Klärung der Angelegenheit. Aus diesen Gründen konnte dem Angeklagten W. weder eine Hehlerei noch ein Betrug nachgewiesen werden, so daß er mangels Beweises freigesprochen werden mußte.&quot;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_7_9&quot; id=&quot;BVerfGE_6_7_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_7_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 7 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschwerdeführer hat am 22. April 1956 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung von Art. 1 und 2 Abs. 1 GG rügt. Er macht geltend, aus den Feststellungen des Urteils ergebe sich, daß er unschuldig sei, zumindest kein begründeter Tatverdacht gegen ihn mehr bestehe. Das Amtsgericht habe in Widerspruch dazu zusammenfassend bemerkt, er sei&amp;nbsp; mangels Beweises&amp;nbsp; freigesprochen worden und belaste ihn so mit einem ungerechtfertigten Verdacht, strafbare Handlungen begangen zu haben. Der Beschwerdeführer beantragt, 1. die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 2. März 1956 – Aktz.: 47 Ds 394/55 – aufzuheben, 2. festzustellen, daß die Berufung gegen eine Entscheidung zulässig ist, wenn entgegen dem Antrage des Angeklagten, auf Freispruch wegen erwiesener Unschuld, oder wegen Fehlens eines begründeten Verdachts zu erkennen, vom Gericht auf Freispruch mangels Beweises erkannt worden ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die form- und fristgerecht eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer mit ihr geltend macht, er sei in seinen Rechten aus Art. 1 und 2 GG dadurch verletzt worden, daß er im angefochtenen Urteil mangels Beweises freigesprochen werde, obgleich das Gericht in den Gründen selbst dargelegt habe, daß seine Unschuld erwiesen sei. Auch freisprechende Urteile können – insbesondere durch die Art ihrer Begründung – Grundrechte verletzen. Der Rechtsweg ist erschöpft, denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein Angeklagter, der mangels Beweises freigesprochen worden ist, kein Rechtsmittel einlegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob ein Angeklagter freigesprochen wird, weil das Gericht von seiner Unschuld überzeugt ist oder weil es sich von seiner Schuld&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_7_10&quot; id=&quot;BVerfGE_6_7_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_7_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 7 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht hat überzeugen können, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (vgl. BVerfGE 1, 418 [420]; 4, [6 f.]).
&lt;p&gt;Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verfassungsverstoß vorläge, wenn die abschließende Feststellung des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer wäre mangels Beweises freigesprochen, offensichtlich im Widerspruch zu vorher getroffenen Feststellungen stände, aus denen sich ergäbe, daß das Gericht die Unschuld des Beschwerdeführers für erwiesen hielte, denn ein solcher Widerspruch liegt hier offensichtlich nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einige Formulierungen des Urteils könnten zwar, aus dem Zusammenhang genommen, den Anschein erwecken, als wolle das Amtsgericht das Fehlen bestimmter Tatbestandsmerkmale der Hehlerei und des Betruges positiv feststellen. Liest man diese Formulierungen jedoch im Zusammenhang der gesamten Urteilsgründe, so ergibt sich eindeutig, daß ihnen diese Bedeutung nicht zukommt. Das Amtsgericht ist vielmehr bei seiner Urteilsbegründung davon ausgegangen, daß dem Angeklagten eine strafrechtliche Schuld nicht nachzuweisen war. Mögen auch einzelne Formulierungen des Urteils mißverständlich sein, so weicht die zusammenfassende Schlußfolgerung, der Beschwerdeführer werde (nur) mangels Beweises freigesprochen, doch nicht eindeutig von dem voraufgegangenen Inhalt der Urteilsgründe ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß die Urteilsgründe sonst Ausführungen enthielten, die die Menschenwürde oder die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigten, ist nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer will mit dem Feststellungsantrag zu 2) offenbar geltend machen, daß ein Angeklagter in seinen Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_7_11&quot; id=&quot;BVerfGE_6_7_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_7_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 7 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechten auch dadurch verletzt werden könne, daß nach herrschender Rechtsprechung ein Rechtsmittel gegen freisprechende Urteile nicht gegeben ist, selbst wenn das Gericht auf Grund seiner Beweiswürdigung den Freispruch auf mangelnden Beweis gestützt hat, während der Angeklagte seine Unschuld für erweisbar hält oder jedenfalls meint, daß ein begründeter Verdacht nicht bestehe. Bereits hinsichtlich der&amp;nbsp; Zulässigkeit&amp;nbsp; dieses Antrags bestehen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat den Versuch, entgegen der herrschenden Rechtsprechung eine Berufung gegen das mangels Beweises freisprechende Urteil durchzuführen, nicht unternommen. Es erscheint aber zweifelhaft, ob nicht in derartigen Fällen der Beschwerdeführer auf einen solchen Versuch angewiesen ist, um dann das seine Berufung verwerfende Urteil als verfassungswidrig angreifen zu können, oder ob er etwa seine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das erstinstanzliche Urteil richten kann, obgleich dieses keine verfassungsrechtlichen Mängel aufweist, sondern nur seine Unanfechtbarkeit für verfassungswidrig gehalten wird.
&lt;p&gt;Die Frage braucht nicht abschließend entschieden zu werden, da die Verfassungsbeschwerde auch insoweit offensichtlich unbegründet ist. § 24 BVerfGG gibt dem Bundesverfassungsgericht wegen der durch sein umfassendes Aufgabengebiet kaum vermeidbaren Arbeitsüberlastung die Möglichkeit, in einem besonders beschleunigten Verfahren aussichtslose Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen. Dem Gesetzeszweck würde es widersprechen, wenn das Bundesverfassungsgericht in derartigen Fällen schwierige Rechtsfragen der Zulässigkeit prüfen und entscheiden müßte, obgleich sich von vornherein übersehen läßt, daß die Beschwerde der Sache nach offensichtlich unbegründet ist. Eben deshalb befreit das Gesetz das Bundesverfassungsgericht in derartigen Fällen auch weitgehend vom Begründungszwang. Wegen des summarischen Charakters des Verfahrens nach § 24 BVerfGG ist es daher gerechtfertigt, Zweifelsfragen zur Zulässigkeit dahingestellt sein zu lassen, wenn eine Verfassungsbeschwerde oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_7_112&quot; id=&quot;BVerfGE_6_7_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_7_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 7 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ein im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gestellter Antrag ohnehin offensichtlich unbegründet ist.
&lt;p&gt;Das ist hier der Fall. Es besteht kein Verfassungsgrundsatz, daß in gerichtlichen Verfahren schlechthin ein Instanzenzug erforderlich sei (BVerfGE 4, 74 [94 f.]; 4, 387 [411]). Es ist auch nicht willkürlich, wenn die Rechtsprechung in der Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln einen Unterschied macht zwischen Urteilen, die einen Freispruch mangels Beweises enthalten, in denen also das Vorliegen der strafrechtlichen Schuld und das Bestehen eines staatlichen Strafanspruchs aus tatsächlichen Gründen dahingestellt bleibt, und anderen Fällen, in denen strafrechtliche Schuld und staatlicher Strafanspruch bejaht werden. – Sollte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG habe stellen wollen, wäre er schon deshalb unbegründet, weil einem solchen Antrag nur dann stattgegeben werden kann, wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist daher gemäß § 24 BVerfGG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3685&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-24-bverfgg">§ 24 BVerfGG</category>
 <pubDate>Wed, 17 Jan 2024 15:35:04 +0000</pubDate>
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<item>
 <title>BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1394</link>
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                    Couponsteuer        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 19, 119; DÖV 1966, 128; JZ 1965, 677; NJW 1965, 2247        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das sogenannte Kuponsteuergesetz vom 25. März 1965 verstößt auch insoweit nicht gegen das Grundgesetz, als es das Steuerprivileg auch des Altbesitzes und der Altemissionen beseitigt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 19, 119        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_119_119&quot; id=&quot;BVerfGE_19_119_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_119_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 119 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Das sogenannte Kuponsteuergesetz vom 25. März 1965 verstößt auch insoweit nicht gegen das Grundgesetz, als es das Steuerprivileg auch des Altbesitzes und der Altemissionen beseitigt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 24. September 1965 gemäß § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 228/65 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Dr. Richard L... 2. des Prof. Dr. W.M... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt... - gegen § 43 Absatz 1 Ziffer 6 Satz 1 und 2 und § 49 Absatz 1 Ziffer 5 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 25. März 1965 (BGBl. I S. 147).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG). Von der beschränkten Einkommensteuerpflicht ausgenommen waren seit der Verordnung über die Aufhebung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und der beschränkten Steuerpflicht bei festverzinslichen Wertpapieren vom 16. Oktober 1930 (RGBl. I S. 464) Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind (§ 49 Abs. 1 Ziff. 5 Satz 2 EStG in der vor dem 28. März 1965 geltenden Fassung); sie wurden bei beschränkt Steuerpflichtigen als Einkünfte aus Kapitalvermögen weder im Weg der Veranlagung erfaßt noch unterlagen sie einem Kapitalertragsteuerabzug. Das Gesetz zur Ergänzung und Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_119_120&quot; id=&quot;BVerfGE_19_119_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_119_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 119 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 25. März 1965 (BGBl. I S. 147) -- im folgenden: Kuponsteuergesetz -- bezieht die genannten Einkünfte aus Kapitalvermögen in die beschränkte Steuerpflicht ein und bestimmt u.a., daß die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) zu erheben ist. Die hier interessierenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes lauten in der durch das Kuponsteuergesetz geänderten Fassung:
&lt;p&gt;§ 49 Abs. 1:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind... 1.-4... 5. Einkünfte aus Kapitelvermögen im Sinn des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinn des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 4, wenn a)... b) das Kapitalvermögen in Anleihen und Forderungen besteht, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind und der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 43 Abs. 1:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben: 1.-5... 6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubiger) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der Forderung ist und im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder b)...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kapitalertragsteuer ist nach dem neu eingefügten § 45 EStG in Höhe von 25 vom Hundert der Kapitalerträge von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für den Steuerschuldner einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_119_121&quot; id=&quot;BVerfGE_19_119_121&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_119_121&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 119 (121):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Kuponsteuergesetz ist am 28. März 1965 in Kraft getreten. Seine Vorschriften über die Erhebung einer Kapitalertragsteuer waren erstmals auf Zinsen, die nach dem 27. Juni 1965 fällig wurden, anzuwenden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer zu 1) ist Inhaber von 6%igen Obligationen Deutsche Bundespost, Anleihe von 1963, im Nennwert von 5000 DM. Dem in Spanien ansässigen Beschwerdeführer zu 2) gehören 25 000 DM 6%ige Obligationen Deutsche Bundesbahn, Anleihe 1963. Mit den Verfassungsbeschwerden beantragen sie,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 25. März 1965 insoweit für nichtig zu erklären, als es die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits ausgegebenen Anleihen (Altemissionen), mindestens aber diejenigen, die sich in diesem Zeitpunkt im Besitz gebietsfremder Gläubiger befunden haben (Altbesitz), in die Kapitalertragsteuer einbezieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden führen die Beschwerdeführer übereinstimmend aus: Das Kuponsteuergesetz verletze die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungsfreiheit, da es gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoße. Es lasse das schutzwürdige Vertrauen auf den Fortbestand der seit dem Jahre 1930 bestehenden steuerlichen Privilegierung gebietsfremder Anleihegläubiger außer acht und wirke durch die Einbeziehung der Zinsen aus alten Anleihen auf bereits erlangte Rechtspositionen wertmindernd ein. Die darin zu erblickende sog. unechte Rückwirkung verstoße hier in besonderem Maße gegen den Vertrauensgrundsatz, da bei Anleihen der öffentlichen Hand, um die es sich vorwiegend handele, der Staat als Anleiheschuldner an seine Zinszusage gebunden sei und nicht durch Steuergesetze mittelbar eine 25%ige Zinssenkung herbeiführen dürfe. Mindestens verstoße die Besteuerung des Altbesitzes gegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_119_122&quot; id=&quot;BVerfGE_19_119_122&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_119_122&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 119 (122):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtsstaatliche Grundsätze. Zweck des Gesetzes sei es, der unerwünschten Zunahme des Kapitalimports Einhalt zu gebieten. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Erfassung des Altbesitzes eine schlechthin ungeeignete Maßnahme, da insoweit der Kapitalimport bereits stattgefunden habe.
&lt;p&gt;Das Gesetz verstoße in dem angefochtenen Umfang auch gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Mit der Kapitalertragsteuer würden nur die ausländischen Gläubiger der Kapitalerträge belastet. Der Schutz durch Doppelbesteuerungsabkommen sei unzureichend, da solche Abkommen nicht mit allen Staaten bestünden und die Höhe der danach zu erstattenden Steuerabzüge auch nicht einheitlich sei. Die bei Inländern von Kapitalerträgen erhobene Einkommensteuer sei mit der Kapitalertragsteuer weder ihrem Wesen noch ihrer Höhe nach vergleichbar. Der allgemeine Gleichheitssatz sei auch dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber bei gebietsfremden Gläubigern den Altbesitz steuerlich dem Neubesitz gleichgestellt habe; insoweit lägen völlig unvergleichbare Sachverhalte vor, da der vom Gesetz verfolgte Zweck überhaupt nur durch Besteuerung des Neubesitzes erreicht werden könne. Durch die Anknüpfung an den ausländischen Wohnsitz des Gläubigers verstoße das Kuponsteuergesetz schließlich gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der &quot;Heimat&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Kuponsteuergesetz verletze ferner Art. 14 Abs. 1 und 3 GG. Die Einführung der Kapitalertragsteuerpflicht für bisher steuerfreie Wertpapiere verändere das Wesen dieser Wertpapiere und greife in die Substanz dieser Vermögensgegenstände ein. Einem beschränkten Personenkreis habe dieses Sonderopfer nur gegen Zuerkennung einer Entschädigung auferlegt werden dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. § 49 Abs. 1 Ziff. 5 Satz 1 Buchst. b) und § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_119_123&quot; id=&quot;BVerfGE_19_119_123&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_119_123&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 119 (123):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 25. März 1965 (BGBl. I S. 147) verstoßen, soweit sie auch bereits ausgegebene Anleihen und den Besitz von Altemissionen in die Kapitalertragsteuerpflicht einbeziehen, nicht gegen das Grundgesetz.
&lt;p&gt;1. a) Das Gesetz verstößt weder durch die Beschränkung der Steuerpflicht auf nicht im Inland ansässige Gläubiger der Kapitalerträge noch durch die Gleichbehandlung der Alt- und Neuemissionen und des Alt- und Neubesitzes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die durch Neufassung des § 49 Abs. 1 Ziff. 5 EStG erfolgte Einbeziehung der Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren in die beschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG) beseitigt eine bis dahin bestehende Privilegierung natürlicher Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger waren seit der Verordnung über die Aufhebung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und der beschränkten Steuerpflicht bei festverzinslichen Wertpapieren vom 16. Oktober 1930 (RGBl. I S. 464) von der Einkommensbesteuerung ausgenommen (§ 49 Abs. 1 Ziff. 5 Satz 2 EStG a.F.). Das Kuponsteuergesetz schließt diese zugunsten beschränkt Steuerpflichtiger seitdem bestehende Besteuerungslücke (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des Kuponsteuergesetzes, BT-Drucks. IV/2345 S. 5).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierbei weichen allerdings die Art der Steuererhebung und die Höhe der Steuerbelastung von der Besteuerung unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Personen ab. Die Kuponsteuer wird durch direkten Abzug vom Kapitalertrag an der Quelle (Kapitalertragsteuer) erhoben; sie beträgt in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 EStG regelmäßig 25 vom Hundert der Kapitalerträge (§ 45 Abs. 1 EStG). Demgegenüber werden unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit diesen Zinserträgen zur Einkommensteuer veranlagt, wobei die Steuerbelastung durch die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen und die daran anknüpfenden Steuerbegünstigungsvorschriften maßgeblich beeinflußt wird. Diese verschiedene steuerliche Behandlung der Kapitalerträge be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_119_124&quot; id=&quot;BVerfGE_19_119_124&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_119_124&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 119 (124):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schränkt und unbeschränkt steuerpflichtiger Personen beruht jedoch darauf, daß die Sachverhalte in den für die Besteuerung bedeutsamen Anknüpfungspunkten verschieden sind. Bei Kapitalerträgen, die in das Ausland fließen, bietet allein die steuerliche Erfassung im Quellenabzugsverfahren ausreichende Gewähr für eine wirksame Steuererhebung. Zugleich trägt diese Erhebungsart dem objektsteuerartigen Charakter der Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen Rechnung. Die weitgehende Nichtberücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bei beschränkt Steuerpflichtigen (vgl. § 50 Abs. 1 EStG) stützt sich auf die Erwägung, daß diese Umstände ausschließlich und hinreichend in ihrem Wohnsitzstaat berücksichtigt sind. Auch die Höhe der durch das Kuponsteuergesetz eingeführten Kapitalertragsteuer muß im Zusammenhang mit der für beschränkt Steuerpflichtige allgemein bestehenden Einkommensteuerregelung gesehen werden. Die Einkommensteuer beträgt für diesen Personenkreis mindestens 25 vom Hundert des Einkommens (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG). Wird sie durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben, so gilt sie bei beschränkt Steuerpflichtigen hierdurch grundsätzlich als abgegolten (§ 50 Abs. 4 Satz 1 EStG). Eine Veranlagung dieser Einkünfte findet nicht statt. Dem Nachteil für den beschränkt Steuerpflichtigen, einen Steuersatz entrichten zu müssen, der über dem Mindestprozentsatz der allgemeinen Einkommensteuertabelle liegt, steht unter diesen Umständen der Vorteil gegenüber, für die Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren auch dann nicht zu einem höheren Steuersatz als 25 vom Hundert herangezogen zu werden, wenn diese Einkünfte allein oder mit anderen zusammen im Falle der Veranlagung zu einer höheren Steuerbelastung führen würden. Eine willkürliche Ungleichbehandlung dieser Gläubiger festverzinslicher Wertpapiere ist darin nicht zu erkennen.
&lt;p&gt;b) Die Gleichbehandlung der vor und nach Inkrafttreten des Kuponsteuergesetzes ausgegebenen Anleihen und die Nichtunterscheidung zwischen Altbesitz und Neubesitz verstoßen ebenfalls nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Nur wenn die Verschiedenheit der durch den Gesetzgeber gleichgeregelten Fälle so&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_119_125&quot; id=&quot;BVerfGE_19_119_125&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_119_125&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 119 (125):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bedeutsam wäre, daß ihre Gleichbehandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unverträglich erscheinen würde, könnte eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (BVerfGE 1, 264 [276]; 9, 137 [146]). Der für diese Bewertung der Sachverhalte heranzuziehende Zweck des Gesetzes (vgl. BVerfGE 9, 291 [294]) läßt jedoch die zwischen den Vergleichspaaren bestehenden tatsächlichen Verschiedenheiten für die gesetzliche Regelung nicht als bedeutsam erscheinen. Das Kuponsteuergesetz verfolgt in erster Linie wirtschafts- und währungspolitische Ziele. Die Besteuerung festverzinslicher Wertpapiere gebietsfremder Gläubiger soll der unerwünschten Zunahme des Kapitalimports, vornehmlich der Kapitalflucht aus Ländern, die Zinsen aus ausländischen Kapitalquellen nicht oder nur sehr gering besteuern, entgegenwirken und zur Währungsstabilisierung und Konjunkturdämpfung beitragen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/2345 S. 5). Der Gesetzgeber darf sich bei der Erschließung von Steuerquellen über fiskalische Erwägungen hinaus von derartigen übergeordneten wirtschafts- und währungspolitischen Zielen leiten lassen (vgl. BVerfGE 13, 181 [203]; 13, 331 [345, 346]; 16, 147 [161]). Gemessen an diesem währungs- und konjunkturpolitischen Zweck ist die Gleichbehandlung der Alt- und Neuemissionen sowie des Alt- und Neubesitzes nicht sachfremd. Das Umlaufvolumen der Altemissionen betrug im Jahre 1964 ca. 70 Mrd. DM (vgl. den Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses zu dem Regierungsentwurf des Kuponsteuergesetzes, zu BT-Drucks. IV/2875 S. 2). Bei einer Nichtbesteuerung der Zinserträge aus Altemissionen stand daher zu erwarten, daß der Kapitalimport durch das Ausweichen beschränkt Steuerpflichtiger auf diese Wertpapiere anhalten würde. Eine Schonung des Altbesitzes wiederum erschien wegen der in diesem Falle zu besorgenden außerordentlichen bank- und steuertechnischen Schwierigkeiten nicht durchführbar (vgl. den Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses a.a.O., S. 2, 3 und die Ausführungen des Abg. Dr. Luda in der 3. Lesung des Kuponsteuergesetzes im Bundestag vom 27. Januar 1965, 159. Sitzung,
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_119_126&quot; id=&quot;BVerfGE_19_119_126&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_119_126&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 119 (126):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 7838). Hinzu kommt, daß von der Besteuerung des Altbesitzes ein durchaus im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes liegender Rückfluß bereits erfolgten Kapitalimports erwartet werden durfte. Dieser Erfolg ist auch eingetreten. Wie sich aus der vom Bundesverfassungsgericht eingeholten Auskunft der Deutschen Bundesbank vom 15. Juni 1965 ergibt, hat das Ausland in der Zeit seit der Ankündigung der Kuponsteuer (März 1964) bis einschließlich April 1965 in erheblichem Umfang Rentenwerte, vorwiegend aus Altbesitz, an Inlandserwerber zurückverkauft. Gleichzeitig ging der Neuerwerb von Wertpapieren durch Auslandskäufer in einschneidender Weise zurück. Als Ergebnis der Einbeziehung des Altbesitzes in die Kuponsteuer kann daher ein beachtlicher Kapitalexport festgestellt werden (vgl. auch den Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für Juni 1965, S. 7, 8).
&lt;p&gt;2. Soweit das Kuponsteuergesetz auf den Wohnsitz der Gläubiger der Zinserträge abstellt, liegt darin auch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GG. Die Auferlegung einer 25%igen Kapitalertragsteuer benachteiligt bei einer Gesamtbetrachtung der für beschränkt Einkommensteuerpflichtige geltenden Vorschriften den im Ausland ansässigen Gläubiger der Zinserträge im Verhältnis zum inländischen Gläubiger nicht, sondern stellt ihn unter gebotener Berücksichtigung der sich aus der Verschiedenartigkeit der Steuertatbestände ergebenden Besonderheiten diesem gleich. Zudem werden diese Auslandsgläubiger nicht wegen ihrer Heimat anders behandelt. Anknüpfungspunkt für die verschiedenartige Behandlung ist der besondere volkswirtschaftliche Tatbestand, der dadurch gekennzeichnet ist, daß beim Nebeneinanderbestehen verschiedener nationaler Wirtschaften der Besitz von inländischen Wertpapieren durch Ausländer eine andere wirtschaftliche Bedeutung hat als der Besitz durch Inländer. Die Heimat bildet somit nicht als solche das die Regelung motivierende Element (v. Mangold-Klein, Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 3 V 3 c S. 212).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Auch der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist nicht verletzt. Die hieran zu messende Rüge der Beschwerdeführer, die Besteuerung der Altemissionen und des Altbesitzes sei für den vom Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_119_127&quot; id=&quot;BVerfGE_19_119_127&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_119_127&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 119 (127):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setz verfolgten wirtschafts- und währungspolitischen Zweck schlechthin ungeeignet, ist angesichts des hierdurch bereits eingetretenen Kapitalrückflusses nicht begründet.
&lt;p&gt;Das Kuponsteuergesetz verstößt auch nicht aus dem besonderen Blickpunkt des Vertrauensschutzes gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Kapitalertragsteuer erfaßt erstmals die drei Monate nach ihrer Einführung anfallenden Zinsen. Eine nachträgliche Änderung abgewickelter, der Vergangenheit angehörender Tatbestände -- sog. echte Rückwirkung -- liegt daher nicht vor. Die Einbeziehung des Altbesitzes in die Besteuerung knüpft allerdings an den zurückliegenden Tatbestand der Zeichnung der Anleihe für die Zukunft ungünstigere steuerliche Folgen als diejenigen, auf welche sich die beschränkt Steuerpflichtigen damals eingerichtet haben mögen. Ob hierin ein Fall sog. unechter Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 274 [278]; 13, 279 [283]; 14, 288 [297 ff.]; 18, 135 [143 ff.]) gesehen werden kann, bedarf nicht der Entscheidung. Ein Vertrauensschutz kommt jedenfalls dort nicht in Frage, wo das Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 13, 261 [271 ff.]; 18, 135 [144]). Vor allem bei steuerlichen Vergünstigungen, die auf währungs- und konjunkturpolitischen Erwägungen des Gesetzgebers beruhen, kann der Bürger oder der sich am Rechtsverkehr im Inland beteiligende ausländische Kapitalanleger nicht darauf vertrauen, daß dieser Zustand immer und uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhalten werde (BVerfGE 18, 135 [144]). Die Beseitigung der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren im Jahre 1930 verfolgte in der damaligen Wirtschaftskrise den Zweck, den Kapitalexport zu hemmen und den Kapitalimport zu fördern. Das Vertrauen, der Gesetzgeber werde die aus konjunktur- und währungspolitischen Erwägungen gewährte Steuerfreiheit auch bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beibehalten, ist nicht gerechtfertigt. Auch die lange Dauer der steuerlichen Begünstigung vermag unter diesen Umständen die Erwartung nicht zu begründen, daß die Steuerfreiheit unbeeinflußt von der jewei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_119_128&quot; id=&quot;BVerfGE_19_119_128&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_119_128&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 119 (128):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ligen währungs- und konjunkturpolitischen Lage beibehalten werde, dies um so weniger, als von zahlreichen anderen Staaten ähnliche Regelungen eingeführt wurden und EWG und OECD der Bundesregierung die Einführung dringend empfohlen haben (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Juni 1965, S. 4 bis 7). Im übrigen kann in den Fällen, in denen der Staat zugleich Anleiheschuldner ist, seine gegebene Zinszusage nicht Gegenstand des Vertrauens sein, daß dem Gläubiger die Zinsen ohne Schmälerung durch Steuern auch in Zukunft in voller Höhe zufließen werden. Diese Zusage hält sich im Rahmen der zwischen dem Anleihegläubiger und dem Anleiheschuldner bestehenden zivilrechtlichen Beziehungen. Eine Beschränkung der Steuerhoheit durch Verzicht auf die Besteuerung solcher Kapitalerträge bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Soweit hiernach bei Zinsen aus bestimmten Emissionen ein Bestandsschutz in Form der Steuerfreiheit zugesichert war, sind diese Gläubigerinteressen durch das Kuponsteuergesetz nicht angetastet worden (vgl. § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 3 und § 49 Abs. 1 Ziff. 5 Satz 2 EStG in der Fassung des Kuponsteuergesetzes). In allen anderen Fällen ist die Befugnis des Staates, neue Steuerquellen zu erschließen und hierbei auch wirtschaftspolitische Ziele zu verwirklichen, durch seine auf den privatrechtlichen Bereich beschränkte Zinszusage nicht präjudiziert. Das Kuponsteuergesetz hält sich daher in den durch das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen.
&lt;p&gt;4. Auch Art. 14 Abs. 1 und 3 GG sind nicht verletzt. Der Einwand der Beschwerdeführer, das Kuponsteuergesetz habe den rechtlichen Charakter der Wertpapiere verändert und sie in ihrer Substanz erfaßt, greift nicht durch. Eine Besteuerung der Erträge tastet das Wertpapier in seinem rechtlichen Bestand grundsätzlich nicht an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Kuponsteuergesetz ist allein unter dem Gesichtspunkt der Auferlegung von Geldleistungen an Art. 14 GG zu messen. Diese lassen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt (vgl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_119_129&quot; id=&quot;BVerfGE_19_119_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_119_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 119 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BVerfGE 4, 7 [17]; 8, 274 [330]; 10, 89 [116]; 10, 354 [371]; 11, 105 [126]; 14, 221 [241]). In solchen Fällen könnte ein Verstoß gegen Art. 14 GG allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen. Dies ist auch bei dem Beschwerdeführer zu 2), der keine Erstattungsansprüche aus einem Doppelbesteuerungsabkommen herzuleiten vermag, nicht anzunehmen. Der Steuerabzug beschränkt sich auf die Zinserträge und geht über den für beschränkt Steuerpflichtige geltenden Mindestsatz der Einkommensteuer nicht hinaus. Eine übermäßige Belastung der Zinserträge oder gar ein Zugriff auf die verbriefte Kapitalforderung ist damit nicht verbunden.


        &lt;/div&gt;
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 <pubDate>Tue, 26 Jun 2012 06:56:05 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 9, 334; BayVBl 1959, 412; BB 1959, 762; DÖV 1959, 717; NJW 1959, 1627        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    16.06.1959        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvL 10/59        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 24 BVerfGG gilt nach Wortlaut, Sinn und Zweck für alle Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Er kann daher auch in Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 9, 334        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_334_334&quot; id=&quot;BVerfGE_9_334_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_334_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 334 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;§ 24 BVerfGG gilt nach Wortlaut, Sinn und Zweck für alle Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Er kann daher auch in Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG angewandt werden, in denen sich die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts als offensichtlich unbegründet erweist. Entsprechend dem Charakter dieser Verfahrensart und im Hinblick auf § 31 BVerfGG ist in solchen Fällen jedoch die Vorlage nicht zu verwerfen, vielmehr muß ausgesprochen werden, daß die Vorschrift, die das vorlegende Gericht für verfassungswidrig hält, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 16. Juni 1959 gem. § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 10/59 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des Art. 8 Abs. 6 Satz 1 des Finanzvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II S. 381) und des Art. 142a GG - Vorlage des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 4. Zivilkammer, vom 19. Februar 1959 (4 O 178/58) -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_334_335&quot; id=&quot;BVerfGE_9_334_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_334_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 334 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 des Finanzvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II S. 381) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das vorlegende Gericht hat über eine Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik zu entscheiden. Der Schadensersatzanspruch wird aus einem Zusammenstoß zwischen einem Autobus des Klägers und einem amerikanischen Militärfahrzeug hergeleitet. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Bundesrepublik ist Art. 8 des Finanzvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 in Verbindung mit den Bestimmungen des dazugehörigen Anhangs B (BGBl. II S. 381 ff., 403), wonach Schadensersatzansprüche, die aus Handlungen von Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte entstehen, durch die zuständige deutsche Behörde geprüft werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 FinV gilt es als Verzicht auf Ansprüche der angegebenen Art, wenn sie nicht binnen 90 Tagen nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die spätere Anspruchserhebung vorliegt. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß die Ansprüche des Klägers durch diese Vorschrift ausgeschlossen werden. Es hält jedoch Art. 8 Abs. 6 Satz 1 FinV für nichtig und hat demgemäß das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Gültigkeit dieser Vorschrift angerufen. Zur Begründung seiner Ansicht hat es im Vorlegungsbeschluß ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Nach § 852 BGB kann sich der Schuldner frühestens nach Ablauf von drei Jahren, nach § 14 StVG frühestens nach Ablauf von zwei Jahren gegenüber dem Verletzten auf Verjährung berufen. Diese Verjährungsfrist hat die Bundesrepublik als Beteiligte einseitig zu ihren Gunsten und zum Nachteil des Geschädigten sowie gegen dessen Willen durch eine gesetzliche Ausschlußfrist von nur 90 Tagen abgeändert und ihre Schuldnerposition, wie sie sich unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde, wesentlich verbessert. Durch diese Maßnahme hat sich die Bundesrepublik ungerechtfertigt eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_334_336&quot; id=&quot;BVerfGE_9_334_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_334_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 334 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einseitige Besserstellung vor dem Gesetz verschafft und zwingt den Richter, den gleichen Tatbestand ungleich zu behandeln, wenn nämlich die Bundesrepublik aus Ansprüchen laut dem Finanzvertrag haftet. Diese einseitige willkürliche Besserstellung verstößt gegen den Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). ... Der Gleichheitssatz gilt für alle Menschen, also auch für Ausländer, aber auch für juristische Personen, wie im vorliegenden Falle für die Bundesrepublik (vgl. BVerfGE 3, 391 ff.).&quot;
&lt;p&gt;Die Nichtigkeit des Art. 8 Abs. 6 FinV wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG werde auch nicht durch Art. 142 a GG beseitigt. Denn auch diese Bestimmung sei nichtig, weil sie gegen übergeordnete Verfassungsgrundsätze verstoße, nämlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG); b) gegen den Grundsatz der Urkundlichkeit und Einsichtbarkeit jeder Verfassungsänderung (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG); daß Art. 142 a den Erfordernissen des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 genüge, sei ohne Bedeutung, weil Art. 79 Abs. 1 Satz 2 ebenfalls nichtig sei; c) gegen den Grundsatz des richterlichen Entscheidungsmonopols bzw. der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 92, 93 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG gebildete Ausschuß des Bundesverfassungsgerichts hat die Vorlage dem Zweiten Senat zur Entscheidung zugewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Vorlage ist zulässig; die der Vorlage zugrunde liegende Auffassung von der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift ist aber offensichtlich unbegründet. Über die Vorlage kann daher nach § 24 BVerfGG entschieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 24 BVerfGG gilt nach Wortlaut, Sinn und Zweck für alle Verfahren. Er kann daher auch in Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG angewandt werden, in denen sich die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts als offensichtlich unbegründet erweist. Entsprechend dem Charakter dieser Verfahrensart und im Hinblick auf § 31 BVerfGG ist in solchen Fällen jedoch die Vorlage nicht zu verwerfen, vielmehr muß ausgesprochen werden, daß die Vorschrift, die das vorlegende Gericht für verfassungswidrig hält, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_334_337&quot; id=&quot;BVerfGE_9_334_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_334_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 334 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Art. 3 Abs. 1 GG stellt, soweit er hier in Betracht kommt, ein den Gesetzgeber bindendes Willkürverbot dar. Er verbietet willkürlich ungleiche Behandlung des -- trotz gewisser Verschiedenheiten -- in den wesentlichen Punkten Gleichen. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden. Sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, anders ausgedrückt wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit ist vom Bundesverfassungsgericht nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 58 [135]; 4, 219 [243]; 4, 352 [357 f.]; 9, 20 [28]; 9, 201 [206]).
&lt;p&gt;In Art. 8 Abs. 6 Satz 1 FinV hat der Gesetzgeber gewisse Schadensersatzansprüche, die sich von anderen deutlich dadurch unterscheiden, daß sie aus dem Verhalten von Angehörigen ausländischer Streitkräfte erwachsen sind, einer Sonderregelung unterstellt. Ob diese Regelung auf Wünsche der Staaten zurückgeht, mit denen die Bundesrepublik den Finanzvertrag abschloß, und welche Folgerungen sich daraus etwa ergeben, kann hier unerörtert bleiben. Auch wenn man die Regelung nur unter innerstaatlichen Aspekten betrachtet, liegen ihr Sinn und Zweck offen: Da bei den Angehörigen der fremden Streitkräfte mit einem Wechsel des Stationierungsortes oder einer Rückkehr in ihre Heimat gerechnet werden muß, besteht ein besonders starkes Bedürfnis nach rascher Klärung der Tatsachengrundlagen der Schadensersatzansprüche. Ohne diese rasche Klärung besteht die Gefahr, daß unberechtigte Ansprüche durchgesetzt oder berechtigte Ansprüche nicht erfüllt werden können, weil ihre Geltendmachung bis zu einem Zeitpunkt hinausgeschoben worden ist, in dem die beteiligten Angehörigen der Streitkräfte nicht mehr als Zeugen zur Verfügung stehen. Die Geschädigten sollen daher gezwungen werden, ihre Forderungen möglichst bald anzumel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_334_338&quot; id=&quot;BVerfGE_9_334_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_334_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 334 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den. -- Die getroffene Regelung im Zusammenhang mit ihren erkennbaren Zielen ist angemessen. Die 90-tägige Frist ist lang genug, um dem Anspruchsinhaber Zeit zur Überlegung und zur Vorbereitung einer Anmeldung zu geben. Bei triftigen Gründen für eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere wenn unbekannt ist, gegen wen der Anspruch sich richtet, entfällt die Frist, so daß Härten vermieden werden. Von einer Willkür des Gesetzgebers, einer Überschreitung der Grenzen, die durch eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise gezogen sind, kann nach alledem keine Rede sein. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 des Finanzvertrages ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes offensichtlich vereinbar.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1072&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-24-bverfgg">§ 24 BVerfGG</category>
 <pubDate>Mon, 30 Apr 2012 18:09:17 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 25.10.1951 - 1 BvR 24/51</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/764</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Grundrechtsgeltung in Berlin        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 1, 70; DVBl 1952, 448; DÖV 1952, 221; JZ 1952, 77; NJW 1952, 59         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Grundrechtsteil des Bonner Grundgesetzes gilt auch in West- Berlin.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_70_70&quot; id=&quot;BVerfGE_1_70_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_70_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 70 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Grundrechtsteil des Bonner Grundgesetzes gilt auch in West- Berlin.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 25. Oktober 1951 gem. § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 24/51 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des A. H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde die im Armenrechtsverfahren ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 1950, bestätigt durch Beschluß des Kammergerichts vom 12. Juni 1950, und des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 21. September 1950, bestätigt durch Beschluß des Landgerichts Berlin-Schöneberg vom 27. Oktober 1950, in denen ihm das Armenrecht für zwei geplante Zivilprozesse verweigert worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 106 BVerfGG findet dieses Gesetz auch auf Berlin Anwendung, soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts durch ein Gesetz Berlins in Übereinstimmung mit diesem Gesetz begründet wird. Ein Gesetz Berlins hat die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht begründet. Nach dem Wortlaut des § 106 BVerfGGist aber die Zuständigkeit des Bundesverfas-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_70_71&quot; id=&quot;BVerfGE_1_70_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_70_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 70 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsgerichts schlechthin gegeben, &quot;soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt&quot;.
&lt;p&gt;Nach Art. 23 Satz 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 GG gilt das Grundgesetz zwar für Groß-Berlin. Im Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1949 haben aber die Militärgouverneure in Ziff. 4 einen Vorbehalt zum Ausdruck gebracht, der wie folgt lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;A third reservation concerns the participation of Greater Berlin in the Federation. We interpret the effect of Articles 23 and 144 (2) of the Basic Law as constituting acceptance of our previous request that while Berlin may not be accorded voting membership in the Bundestag or Bundesrat nor be governed by the Federation she may, nevertheless, designate a small number of representatives to the meetings of those legislative bodies&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit stimmt überein, daß Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verfassung von Berlin vom l. September 1950 (VOBl. I S. 433) (&quot;Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland&quot; -- &quot;Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend&quot;) durch Anordnung der alliierten Kommandantura Berlin BK/O (50) 75 vom 29. August 1950 Ziffer 2 b (VOBl. I S. 440) &quot;zurückgestellt&quot; worden sind, und daß zu Art. 87 Abs. 3 der Berliner Verfassung (&quot;soweit in der Übergangszeit die Anwendung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Berlin keinen Beschränkungen unterliegt, sind die Bestimmungen des Grundgesetzes auch in Berlin geltendes Recht. Sie gehen den Bestimmungen der Verfassung vor&quot;) dieselbe Anordnung der alliierten Kommandantura besagt: &quot;Die Bestimmungen dieses Artikels (87) betreffend das Grundgesetz, finden nur in dem Maße Anwendung, als es zwecks Vorbeugung eines Konflikts zwischen diesem Gesetz und der Berliner Verfassung erforderlich ist&quot;. (Vgl. ferner Ziff. 2 des sogenannten kleinen Besatzungsstatuts vom 14. Mai 1949 bei Landsberg-Goetz, Kommentar zur Berliner Verfassung, Berlin o. J., S. 215.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist strittig, ob durch diese Vorbehalte (vgl. auch Art. 144 Abs. 2 GG) die Geltung des Grundgesetzes in Berlin einstweilen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_70_72&quot; id=&quot;BVerfGE_1_70_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_70_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 70 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
-- abgesehen von der Möglichkeit Berlins, eine kleine Zahl von Vertretern zur Teilnahme an den Sitzungen von Bundestag und Bundesrat zu entsenden -- völlig suspendiert oder nur auf gewissen Gebieten beschränkt ist (vgl. v. Mangoldt, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Berlin und Frankfurt o. J., Art. 23 Anm. 3; Kammergericht, 8. Aug. 1949 in DRZ 1949 S. 541 und in JR 1950. 157; Werthauer, JR 1949, 369; andererseits Drath, JR 1951. 385; Dennewitz, in Bonner Kommentar, Hamburg 1950, Art. 23 Anm. II 1; Maunz, Deutsches Staatsrecht, München-Berlin 1951, S. 263 ff.).
&lt;p&gt;Für den vorliegenden Fall bedarf es nur der Entscheidung der Frage, ob die Grundrechtsnormen des Bonner Grundgesetzes, deren Verletzung nach § 90 BVerfGG jedermann mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht rügen kann, auch in Berlin Geltung beanspruchen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sinn des Vorbehalts der Militärgouverneure ist es, eine unmittelbare organisatorische Einbeziehung Berlins in die westdeutsche Bundesrepublik mit Rücksicht auf die &quot;fortdauernde internationale Spannung&quot; vorerst aufzuschieben (Bundeskanzler Dr. Adenauer in der 13. Sitzung des Bundestags vom 21. Oktober 1949, StenBer. S. 309; vgl. v. Mangoldt, aaO. Art. 23 Anm. 3). Berlin soll nicht durch den Bund regiert werden, die Organe des Bundes sollen ihre Befugnisse nicht auch in Berlin ausüben. Diese Erwägung rechtfertigt es aber nicht, auch dem Grundrechtsteil des Bonner Grundgesetzes die Geltung für Berlin zu versagen, da der durch ihn gewährte Schutz des Einzelnen eine unmittelbare organisatorische Einbeziehung Berlins in das Gefüge der westdeutschen Bundesrepublik weder voraussetzt noch zur Folge hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Ergebnis stimmt auch mit der erwähnten Auslegung von Art. 87 der Berliner Verfassung durch die Berliner Kommandantura in der Anordnung vom 29. August 1950 überein, wenn sie dem Grundgesetz dort den Vorrang gibt, wo seine Anwendung zwecks Vorbeugung eines Konflikts zwischen dem Grundgesetz und der Berliner Verfassung erforderlich ist. Da die Grundrechtsnormen von Grundgesetz und Berliner Verfassung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_70_73&quot; id=&quot;BVerfGE_1_70_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_70_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 70 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht in allem übereinstimmen, ist ein solcher Konflikt stets möglich und dem Grundgesetz in Übereinstimmung mit Art. 87 der Berliner Verfassung insoweit der Vorrang einzuräumen.
&lt;p&gt;Gilt somit der Grundrechtsteil des Bonner Grundgesetzes auch in West-Berlin, so ist damit freilich die weitere Frage noch nicht beantwortet, inwieweit § 106 BVerfGG seinerseits mit Ziffer 4 des Schreibens der Militärgouverneure vereinbar ist, wenn § 106 schon vor Erlaß eines mit dem BVerfGG übereinstimmenden Berliner Gesetzes das BVerfGG insoweit als auf Berlin anwendbar erklärt, als &quot;das Grundgesetz für Berlin gilt&quot;. Der Wortlaut des erwähnten Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure mag bei wörtlichem Verständnis dagegen sprechen, da die Worte &quot;nor be governed by the Federation&quot; nach dem üblichen Verstand des Wortes &quot;govern&quot; auch die Tätigkeit der Gerichte, hier der Bundesgerichte, mitumfassen würde (vgl. Black, Law Dictionary 1933 s. v. &quot;government&quot; und Stokes v. United States (C. C. A.) 264 F. 18, 22; übereinstimmend offenbar Drath, S. 386 zu Note 4). Für die Entscheidung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde kann diese Frage indes offen bleiben, da die Verfassungsbeschwerde selbst dann als unzulässig zu verwerfen wäre, wenn Entscheidungen von West-Berliner Gerichten im Rahmen der §§ 90 ff. BVerfGG der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen sollten. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Sache 1 BvR 18/51 [Fn. 1: Nicht abgedruckt. Im Ergebnis gleich BVerfGE 1, 4] entschieden, daß die Verfassungsbeschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichts nur zulässig ist, wenn diese nach dem 16. April 1951 wirksam geworden sind. Überdies hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, durch die Entscheidungen der Berliner Gerichte in einem der in Art. 90 BVerfGG aufgeführten Rechte verletzt zu sein. Die Verfassungsbeschwerde war daher aus diesen Gründen nach § 24 BVerfGG als unzulässig zu verwerfen.&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Thu, 15 Mar 2012 08:23:09 +0000</pubDate>
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