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 <title>opinioiuris.de - Art. 135 GG</title>
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 <title>BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3844</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Reichsnährstand        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 29, 413; DB 1971, 192        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    15.12.1970        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 208/65        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Nicht mehr bestehende Körperschaften im Sinne des Art. 135 Abs. 2 und 5 GG sind nicht nur solche Organisationen, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits gesetzlich aufgelöst worden waren, sondern auch solche, deren öffentlich-rechtliche Funktionen mit dem Bestand der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung eng verknüpft waren und daher mit deren Zusammenbruch auch ohne besonderen Auflösungsakt entfielen.&lt;br /&gt;
2. Die für die Regelung der Reichsverbindlichkeiten aus Art. 134 GG zu entnehmenden Grundsätze (vgl. &lt;a href=&quot;/entscheidung/1304&quot;&gt;BVerfG 15, 126&lt;/a&gt; [140 ff.]) gelten für die Regelung von Verbindlichkeiten nicht mehr bestehender Körperschaften auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG jedenfalls dann entsprechend, wenn diese Verbindlichkeiten aus Hoheitsakten herrühren, welche diese Körperschaften im Auftrag des nationalsozialistischen Staates und zur unmittelbaren Erfüllung nationalsozialistischer Staats- und Wirtschaftsziele vorgenommen haben.&lt;br /&gt;
Es verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Entschädigungsansprüche gegen den Reichsnährstand oder seine Zusammenschlüsse wegen einer Betriebsstillegung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes nur in beschränktem Umfang geltend gemacht werden können.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 29, 413        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_413&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_413&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_413&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (413):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Nicht mehr bestehende Körperschaften im Sinne des Art. 135 Abs. 2 und 5 GG sind nicht nur solche Organisationen, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits gesetzlich aufgelöst worden waren, sondern auch solche, deren öffentlich-rechtliche Funktionen mit dem Bestand der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung eng verknüpft waren und daher mit deren Zusammenbruch auch ohne besonderen Auflösungsakt entfielen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die für die Regelung der Reichsverbindlichkeiten aus Art. 134 GG zu entnehmenden Grundsätze (vgl. &lt;a href=&quot;/node/1304/daten&quot;&gt;BVerfG 15, 126&lt;/a&gt; [140 ff.])&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_414&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_414&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_414&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (414):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;gelten für die Regelung von Verbindlichkeiten nicht mehr bestehender Körperschaften auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG jedenfalls dann entsprechend, wenn diese Verbindlichkeiten aus Hoheitsakten herrühren, welche diese Körperschaften im Auftrag des nationalsozialistischen Staates und zur unmittelbaren Erfüllung nationalsozialistischer Staats- und Wirtschaftsziele vorgenommen haben.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Es verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Entschädigungsansprüche gegen den Reichsnährstand oder seine Zusammenschlüsse wegen einer Betriebsstillegung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes nur in beschränktem Umfang geltend gemacht werden können.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 15. Dezember 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 208/65 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns Georg L ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Eduard Oehl, Rudolf Nörr, Alfred Stiefenhofer, Friedrich Zimmermann, München 22, Königinstraße 25 - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1965 - III ZR 90/64 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes, soweit danach Ansprüche auf Entschädigung wegen der Stillegung eines Betriebes durch den Reichsnährstand oder seine Zusammenschlüsse nur beschränkt geltend gemacht werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 13. September 1933 (RGBl. I&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_415&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_415&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_415&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (415):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 626) ermächtigte den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft,
&lt;p&gt;&quot;zur Regelung der Erzeugung, des Absatzes sowie der Preise und Preisspannen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Gruppen und Angehörige des Reichsnährstandes und sonstige Unternehmen und Einrichtungen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen oder vertreiben, zusammenzuschließen . . ., wenn der Zusammenschluß . . . unter Würdigung der Belange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls geboten erscheint&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Grund dieser Ermächtigung wurden für den Bereich der Milchwirtschaft regionale Milchwirtschaftsverbände gebildet und in der Hauptvereinigung der deutschen Milchwirtschaft zusammengeschlossen. Die entsprechende Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirtschaft vom 17. April 1936 (RGBl. I S. 374) bestimmte in § 4:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Den Zusammenschlüssen obliegt die Aufgabe, die Marktordnung auf dem Gebiet der Milchwirtschaft durchzuführen und die Versorgung der Verbraucher sicherzustellen. Bei Durchführung der Marktordnung ist nach Gesetz und Satzung unter Berücksichtigung der Belange des Gemeinwohls und der Gesamtwirtschaft zu verfahren. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die Zusammenschlüsse unter Beachtung des Milchgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen insbesondere 1. bis 3.... 4. den Arbeitsumfang und Ausnutzungsgrad der Betriebe der Verarbeitergruppe festsetzen, Mindestumsatzmengen für Betriebe der Verteilergruppe bestimmen sowie volkswirtschaftlich unnötige Betriebe dieser Gruppen dauernd oder vorübergehend stillegen, 5. bis 7. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entschädigung für marktordnende Eingriffe war in § 5 der Verordnung wie folgt geregelt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Für Fälle, in denen eine auf Grund dieser Verordnung getroffene Maßnahme eine schwere wirtschaftliche Schädigung eines Mitgliedsbetriebs zur Folge hat, ist in den Satzungen die Gewährung einer angemessenen Entschädigung vorzusehen... (2) Eine schwere wirtschaftliche Schädigung liegt in der Regel dann vor, wenn ein Betrieb stillgelegt oder seine Fortführung unmöglich gemacht oder gefährdet wird. (3)...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_416&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_416&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_416&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (416):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(4) Für Streitigkeiten über Voraussetzungen und Umfang der Entschädigung ist die Anrufung eines Schiedsgerichts vorzusehen.
&lt;p&gt;Nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes wurden der Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse in der amerikanischen und britischen Besatzungszone durch das Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 (WiGBl. S. 21) aufgelöst und zur Abwicklung Treuhänder bestellt. Eine gleichartige Regelung traf in der französischen Besatzungszone das Land Rheinland- Pfalz durch das Gesetz vom 15. Juli 1949 (GVBl. S. 280). Im damaligen Land Baden übertrug eine auf Art. 15 der Militärregierungsverordnung Nr. 217 gestützte Landesverordnung das Vermögen des Reichsnährstands auf das Land (Verordnung vom 16. Mai 1950 - GVBl. S. 263 -). Nur im damaligen Land Württemberg- Hohenzollern und im Land Berlin wurde keine besondere Regelung getroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches und Preußens gegenüber inländischen Gläubigern wurden, soweit sie nicht schon durch Spezialgesetze erfaßt waren, im Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) - im folgenden: AKG - geregelt, das am 1. Januar 1958 in Kraft trat. Hierin ist bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung bleiben vorbehalten 1. bis 2.... 3. Ansprüche gegen andere als die in § 1 Abs. 1 genannten nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger 4. bis-5....&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_417&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_417&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_417&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (417):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden.
&lt;p&gt;Als Beispiel der danach von der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ausgenommenen Gegenstände bezeichnete die Begründung des dem Gesetz zugrunde liegenden Regierungsentwurfs u. a. die Verbindlichkeiten des Reichsnährstands (vgl. BTDrucks. II/1659 S. 40).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Zur Regelung dieser Verbindlichkeiten erging das Gesetz über die Abwicklung des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse (Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz) vom 23. Februar 1961 (BGBl. I S. 119) - im folgenden: RNAbwG -. § 1 des Gesetzes bestimmt in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. August 1964 (BGBl. I S. 709):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Reichsnährstand sowie die auf Grund des § 3 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 13. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 626) errichteten Zusammenschlüsse mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Zusammenschlüsse), insbesondere die in der Anlage genannten Hauptvereinigungen und deren Wirtschaftsverbände, sind aufgelöst. Sie werden nach diesem Gesetz abgewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten sie als öffentliche Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung und insoweit als fortbestehend, als sie Schuldner von Steuern, Beiträgen und Gebühren sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der erwähnten Anlage ist auch die Hauptvereinigung der Deutschen Milch-, Eier- und Fettwirtschaft aufgeführt. Die Zusammenschlüsse werden getrennt abgewickelt; hierbei sind die Vorschriften über die Abwicklung des Reichsnährstands entsprechend anzuwenden (§ 19 i.V.m. §§ 12 bis 17). Danach ist zunächst das Vermögen, das als Verwaltungsvermögen nach Art. 135 Abs. 2 GG auf ein Land oder einen anderen öffentlich-rechtlichen Funktionsnachfolger übergegangen ist, herauszugeben und das sogenannte &quot;Altvermögen&quot;, das dem Reichsnährstand 1933/&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_418&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_418&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_418&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (418):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
34 durch die zwangsweise Ein- und Angliederung anderer Organisationen zugeflossen war, den entsprechenden Nachfolgeorganisationen zurückzuerstatten. Aus dem verbleibenden Vermögen sind die Gläubiger ganz oder - falls das Vermögen nicht ausreicht - anteilig zu befriedigen; im letzten Fall &quot;erlischt&quot; &quot;der Teil der Ansprüche, der aus dem Vermögen nicht erfüllt werden kann&quot; (§ 16 Abs. 3). Der sich nach dieser Abwicklung etwa noch ergebende Überschuß steht zu zwei Dritteln dem Bund, zu einem Drittel den Ländern zu (§ 17).
&lt;p&gt;Gemäß § 6 RNAbwG können Ansprüche gegen den Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden. Hiernach werden Ansprüche natürlicher Personen grundsätzlich berücksichtigt, wenn sie form- und fristgerecht angemeldet sind und der Berechtigte bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt (§§ 7, 8, 10). Eine Ausnahme gilt jedoch nach der folgenden Vorschrift:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Folgende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden: 1. bis 3.... 4. Ansprüche auf Entschädigung, die aus der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder aus ähnlichen wirtschaftlichen Nachteilen hergeleitet werden, die auf Grund von hoheitlichen Maßnahmen des Reichsnährstands oder der Zusammenschlüsse entstanden sind; dies gilt nicht, wenn die Entschädigung schriftlich durch zuständige Stellen des Reichsnährstands oder der Zusammenschlüsse unanfechtbar festgesetzt oder dem Grunde nach zuerkannt ist; 5. bis 7.... (2)... (3)... (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Ansprüche, für die bis zum 31. Dezember 1957 ein rechtskräftiges Urteil oder ein anderer nicht nur vorläufig vollstreckbarer Titel vorlag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer war vor dem Kriege in Bayern Inhaber eines Rahmverarbeitungsbetriebes und Großhändler mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_419&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_419&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_419&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (419):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Milcherzeugnissen. Durch Anordnung vom 31. Mai 1938 legte der Milchwirtschaftsverband Bayern diese Betriebe still; hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von 2000 RM angeboten. Nach längeren Verhandlungen wurde die Betriebsstillegung aufgehoben, soweit sie den Großhandel betraf, und die Entschädigung von der Hauptvereinigung der deutschen Milch- und Fettwirtschaft auf 10 000 RM festgesetzt. Hiervon erhielt der Beschwerdeführer 8000 RM, die restlichen 2000 RM wurden als Kostenpauschale zurückbehalten für den Fall, daß der Beschwerdeführer das Schiedsgericht anrufen würde. Der Beschwerdeführer leitete jedoch kein schiedsgerichtliches Verfahren ein.
&lt;p&gt;2. Nachdem Anträge auf Wiedergutmachung erfolglos geblieben waren, erhob der Beschwerdeführer im Jahre 1955 vor dem Landgericht München I Klage gegen den Landestreuhänder für das Vermögen des ehemaligen Reichsnährstandes in Bayern auf Zahlung einer weiteren Entschädigung, und zwar zunächst in Höhe eines Teilbetrages von 6100 DM. Das Landgericht erklärte den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht München im Hinblick auf das inzwischen in Kraft getretene Allgemeine Kriegsfolgengesetz durch Urteil vom 22. April 1959 die Entscheidung der Vorinstanz u. a. wie folgt ab:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es wird festgestellt, daß dem Kläger wegen der vom Milchwirtschaftsverband Bayern am 31.5. 1938 verfügten Schließung seines Rahmverarbeitungsbetriebes in Nürnberg gegen den ehemaligen Reichsnährstand und dessen Unterorganisationen, nämlich die Hauptvereinigung der Deutschen Milchwirtschaft und den Milchwirtschaftsverband Bayern - später umbenannt in &quot;Hauptvereinigung der Deutschen Milch- und Fettwirtschaft&quot; und &quot;Milch- und Fettwirtschaftsverband Bayern&quot; - ein Anspruch auf Ergänzung der Enteignungsentschädigung zugestanden hat.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_420&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_420&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_420&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (420):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In den Entscheidungsgründen führte es aus: Die Klage sei nur zulässig, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung begehre, gegen den früheren Reichsnährstand und seine Unterorganisationen habe ihm ein Anspruch zugestanden. Insoweit stehe der Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG nicht entgegen, wie in BGHZ 29, 28 [32 f.] entschieden worden sei. In diesem Umfang sei die Klage auch begründet. Die Betriebsschließung sei eine entschädigungspflichtige Enteignung gewesen. Hierfür habe dem Beschwerdeführer nach den Verordnungen vom 17. April 1936 und vom 29. Juli 1938 sowie nach Art. 153 der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919, Art. 159 der Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946 und Art. 14 GG eine angemessene Entschädigung zugestanden. Bei der Größe und dem Umfang des Betriebes liege es auf der Hand, daß die festgesetzte Entschädigung nicht annähernd angemessen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auf weitere Entschädigungsleistungen weder verzichtet noch seinen Anspruch verwirkt. Die Anrufung des Schiedsgerichts sei nicht fristgebunden gewesen.
&lt;p&gt;Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach Inkrafttreten des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes klagte der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Bonn gegen den Beauftragten für das im Bundesgebiet belegene Vermögen der Zusammenschlüsse (vgl. § 2 Abs. RNAbwG) auf Zahlung einer zusätzlichen Enteignungsentschädigung in Höhe von 7000 DM. Das Landgericht gab der Klage lediglich in Höhe von 200 DM statt; im übrigen wies es sie unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die hiergegen eingelegte Sprungrevision wies der Bundesgerichtshof durch das angefochtene Urteil mit folgender Begründung zurück: Gegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 RNAbwG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch soweit danach die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen werde. Das Gesetz halte sich insoweit im Rahmen der dem Gesetzgeber in Art. 135a GG gegebenen Ermächtigung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_421&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_421&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_421&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (421):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 9 Abs. 4 RNAbwG greife nicht zugunsten des Beschwerdeführers ein, weil das Urteil des Oberlandesgerichts München erst nach dem in der Vorschrift genannten Stichtag rechtskräftig geworden sei.
&lt;p&gt;Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG könne der Beschwerdeführer einen Anspruch nur in Höhe der festgesetzten Entschädigung geltend machen, soweit diese bisher nicht gezahlt worden sei; der einbehaltene Betrag von 2000 RM müsse im Verhältnis 10:1 umgestellt werden. Die Festsetzung der Entschädigung, die zugleich ein Anerkenntnis der Entschädigungspflicht dem Grunde nach enthalte, sei unanfechtbar geworden, weil der Beschwerdeführer das Schiedsgericht nicht angerufen habe. Die nach den damals geltenden Bestimmungen hierfür vorgesehene Jahresfrist sei spätestens Ende 1939 oder Anfang 1940 abgelaufen gewesen. Diese Unanfechtbarkeit der Festsetzung schließe alle weiteren Entschädigungsansprüche aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 14, 3 Abs. 1, 20 und 101 GG. Er trägt vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 14 GG sei verletzt, weil die Entscheidung die rechtswidrige entschädigungslose Enteignung durch den Milchwirtschaftsverband Bayern bestätige. Die Enteignungsentschädigung sei nicht nach dem in Art. 14 Abs. 3 GG vorgeschriebenen Grundsätzen festgesetzt worden, jedenfalls habe das Verfahren, namentlich der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges und einer Prüfung durch unabhängige Richter sowohl dem damaligen wie dem heutigen Recht widersprochen. Es sei daher verfassungswidrig, wenn § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG die früheren Entschädigungsfestsetzungen für maßgebend erkläre. Zudem habe er das Schiedsgericht seinerzeit nicht angerufen, weil er politische Repressalien befürchtet habe. Hervorzuheben sei, daß nach Mitteilung des zuständigen Beauftragten das Vermögen der Hauptvereinigung ausreiche, um seine Forderung zum größten Teil zu erfüllen. Bei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_422&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_422&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_422&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (422):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ausschluß seines Anspruches werde ein nicht unwesentlicher Liquidationsüberschuß entstehen, der dann entgegen dem Sinn des Gesetzes dem Bund zufließen würde.
&lt;p&gt;Selbst bei Zugrundelegung der genannten Vorschriften des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes liege ein Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 14 GG vor, weil das angefochtene Urteil ihm entschädigungslos die eigentumsähnliche Rechtsstellung entzogen habe, die ihm kraft der rechtskräftigen Feststellung seines Entschädigungsanspruches durch das Urteil des Oberlandesgerichts München zugestanden hätte. Diese Rechtsposition sei auch durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG nicht berührt worden, da es nach dieser Vorschrift auf die Unanfechtbarkeit der Entschädigungsfestsetzung und den damit verbundenen Ausschluß weiterer Ansprüche nach altem Recht ankomme. Diese Rechtsfrage habe das Urteil des Oberlandesgerichts München bereits rechtskräftig mit Bindung für alle Gerichte zu seinen Gunsten entschieden. Die Abweichung des Bundesgerichtshofs von diesem rechtskräftigen Urteil verstoße auch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, weil § 9 Abs. 4 RNAbwG nicht alle rechtskräftig festgestellten Ansprüche begünstige. Es sei willkürlich, diejenigen, die erst nach dem 31. Dezember 1957 ein rechtskräftiges Urteil erstritten hätten, zu benachteiligen. Stichtagsregelungen müßten aus in der Sache begründeten Differenzierungen gerechtfertigt sein; sie könnten etwa an eine Willensentscheidung des Betroffenen, z. B. die Rechtshängigkeit eines Anspruches, anknüpfen. Auf den Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung hätten aber weder die Prozeßbeteiligten noch die bei der Entscheidung maßgeblichen Sachumstände einen letztlich entscheidenden Einfluß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Verstoß gegen Art. 101 GG liege vor, weil die Schiedsgerichte des ehemaligen Reichsnährstands Ausnahmegerichte gewesen seien. Auf die Entscheidung eines solchen Schiedsgerichts könne die Ablehnung eines weiteren Entschädigungsanspruches nicht gestützt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_423&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_423&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_423&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (423):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
&lt;p&gt;Wenn im Verhältnis zur allgemeinen Regelung der Reichsverbindlichkeiten im Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz eine Sonderregelung getroffen sei, so rechtfertige sich dies daraus, daß beim Zusammenbruch das aus den Beiträgen der Zwangsmitglieder angesammelte Vermögen des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse noch vorhanden gewesen sei und die Herausgabe des &quot;Verwaltungsvermögens&quot; sowie die Rückerstattung des &quot;Altvermögens&quot; einer Regelung bedurft hätten. Abgesehen von den beiden genannten Komplexen folgte die Abwicklung im wesentlichen vereins- und gesellschaftsrechtlichen Liquidationsvorschriften. Die davon abweichende Verteilung etwaiger Überschüsse an Bund und Länder entspreche der Aufschlüsselung der Versorgungslasten zwischen den Gebietskörperschaften (§ 18 RNAbwG). Müßten diese Lasten allein aus dem Vermögen des Reichsnährstands aufgebracht werden, so würde für dieses eine der Konkurslage des Reichs ähnliche Situation entstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift des § 9RNAbwG sei im Gesetzgebungsverfahren nicht weiter erörtert worden. Der grundsätzliche Ausschluß von Ansprüchen aus Betriebsstillegungen in § 9 Abs. 1 Nr. 4 beruhe offensichtlich auf Gründen der Rechtssicherheit. Da die Betriebsstillegungen bereits bald nach Errichtung des Reichsnährstands stattgefunden hätten, habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, daß die entsprechenden Entschädigungsfälle zum allergrößten Teil schon vor 1945 vollständig erledigt gewesen wären. So habe es sich auch beim Beschwerdeführer verhalten. Im übrigen hätten sie von dem Betroffenen noch bis zum Inkrafttreten des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes zum Abschluß gebracht werden können. In den wenigen Fällen, in denen die Beteiligten dies unterlassen hätten, seien die Ansprüche verwirkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bestimmung des Stichtags in der begünstigenden Sonderregelung des § 9 Abs. 4 RNAbwG knüpfe sachgerecht an das In&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_424&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_424&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_424&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (424):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
krafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, besonders an den in § 3 Abs. 2 AKG angeordneten Klagestop an.
&lt;p&gt;Das finanzielle Ergebnis der Abwicklung des Vermögens des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse stehe noch nicht fest; mit größeren Überschüssen könne jedenfalls nicht gerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das angefochtene Urteil ist auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 4 RNAbwG gestützt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt entweder die Auslegung dieser Vorschriften durch den Bundesgerichtshof oder die gesetzliche Regelung selbst seine Grundrechte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Anwendung der genannten Vorschriften in der Auslegung des Bundesgerichtshofs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob vom Blickpunkt des einfachen Rechts auch eine andere Auslegung möglich wäre und den Vorzug verdiente, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 21, 209 [216]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Ansicht der Verfassungsbeschwerde, schon die rechtskräftige Feststellung im Urteil des Oberlandesgerichts München vom 22. April 1959 habe den geltend gemachten Entschädigungsanspruch derart gesichert, daß er ohne Verstoß gegen diese Verfassungsvorschrift nicht mehr beeinträchtigt werden konnte, geht fehl. Denn das Urteil des Oberlandesgerichts München stellt nicht fest, daß dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen anderen zur Verfügung über das Vermögen des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse berechtigten funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger zusteht. Es beschränkt sich vielmehr wegen der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 AKG ausdrücklich auf die Feststellung, daß dem Beschwerdeführer ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_425&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_425&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_425&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (425):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anspruch gegen den Reichsnährstand und seine Unterorganisationen zugestanden&amp;nbsp; hat . Hiermit soll also nur die Rechtslage nach altem Recht festgestellt werden, als diese Organisationen noch als Körperschaften mit öffentlich-rechtlichen Funktionen bestanden. Schon nach dem Inhalt des Urteils kann daher bei der Abwicklung für den Entschädigungsanspruch kein stärkerer Bestandsschutz verlangt werden, als er gleichartigen Ansprüchen gegen eine Reichsnährstandsorganisation allgemein zukommt.
&lt;p&gt;2. Es verstößt nicht gegen Art. 14 GG, daß Entschädigungsansprüche gegen den Reichsnährstand oder seine Zusammenschlüsse wegen einer Betriebsstillegung nach der gesetzlichen Regelung nur in beschränktem Umfang erfüllt werden. Für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Bundesgesetzgeber durch Art. 134 GG befugt war, alle zur Bereinigung des Staatsbankrotts und der Sanierung der staatlichen Finanzen erforderlichen Regelungen zu treffen, und daß er hierbei auch die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ganz oder teilweise ohne Verstoß gegen Art. 14 GG verweigern durfte (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [163]; 23, 153 [166]). Nach diesen Entscheidungen kann der Schutz des Art. 14 GG überhaupt erst wirksam werden, wenn und soweit die gesetzliche Regelung die Leistungspflicht der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen funktionsfähigen öffentlichen Rechtsträgers begründet hat. Der Wertgedanke der Verfassungsvorschrift verlangt lediglich, daß die genannten Forderungen nach &quot;Maßgabe des Möglichen&quot; berücksichtigt werden; im übrigen ist der Maßstab für die gesetzliche Ausgestaltung nach Art und Höhe nicht dem Art. 14 GG, sondern dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu entnehmen. Diese Grundsätze gelten für die bezeichneten Ansprüche gegen Reichsnährstandsorganisationen entsprechend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Verbindlichkeiten des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse ergibt sich aus Art. 135 Abs. 5 GG. Nicht mehr bestehende Körperschaften im Sinne des Art. 135 Abs. 2 und 5 GG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_426&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_426&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_426&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (426):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sind auch die genannten Organisationen, ob wohl sie bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht in allen Teilen des Bundesgebietes aufgelöst worden waren. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Übergangsvorschriften des XI. Abschnitts des Grundgesetzes alle verschiedenen Aspekte bedenken, die der Zusammenbruch des Reiches für die staatliche Neuordnung hatte (BVerfGE 15, 126 [136]). Dazu gehört auch die Abwicklung derjenigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren öffentlichrechtliche Funktionen mit dem Bestande der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung eng verknüpft waren und daher mit deren Zusammenbruch entfielen. Die Neuordnung des Staatswesens und der Finanzwirtschaft, der die Übergangsvorschriften dienen sollen, verlangte eine personelle und finanzielle Abwicklung dieser Körperschaften ohne Rücksicht darauf, ob ihre rechtliche Existenz durch einen besonderen Auflösungsakt formell beendigt war oder nicht.
&lt;p&gt;Die Reichsnährstandsorganisationen waren mit der nationalsozialistischen Staatsorganisation eng verknüpft. Tatsächlich sind die öffentlich-rechtlichen Funktionen und Befugnisse des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse nach dem Zusammenbruch des Reiches im ganzen Bundesgebiet nicht mehr ausgeübt worden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes, BT Drucks. III/1253 S. 12; Niederschrift der 210. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 9. April 1959, S. 23).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 134 GG entwickelten Grundsätze gelten für die Regelung von Verbindlichkeiten nicht mehr bestehender Körperschaften auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG jedenfalls dann entsprechend, wenn diese Verbindlichkeiten aus Hoheitsakten herrühren, welche diese Körperschaften im Auftrag des nationalsozialistischen Staates und zur unmittelbaren Erfüllung der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsziele vorgenommen haben. Diese Voraussetzung ist bei den Betriebsstillegungen durch die Zusammenschlüsse des Reichsnährstands erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_427&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_427&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_427&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (427):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In der nationalsozialistischen Herrschaftsordnung wurden vielfach staatliche Aufgaben aus der unmittelbaren Staatsverwaltung ausgegliedert und auf besondere Rechtsträger in der Form öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten übertragen. Dieser Vorgang diente nicht einer Distanzierung des Staates oder einer Verstärkung der Selbstverwaltung, sondern bezweckte und erreichte umgekehrt eine immer stärkere staatliche Durchdringung der jeweiligen Lebensbereiche. Die Abhängigkeit dieser Organisationen von der staatlichen Führung beruhte nicht allein darauf, daß ihre Leitungsorgane autoritär bestellt und politisch auf die nationalsozialistischen Ziele ausgerichtet wurden; vielmehr wurden auch rechtlich die bisherigen Unterschiede zwischen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung verwischt, besonders durch Ausdehnung und Verstärkung der Staatsaufsicht und durch Übertragung der Vorschriften für den öffentlichen Dienst und des staatlichen Haushaltsrechts (vgl. Werner Weber, Juristen-Jahrbuch, Bd. 8, 1967/68, S. 144 ff.). Insgesamt bildeten diese Organisationen trotz ihrer formellen rechtlichen Selbständigkeit tatsächlich einen Teil der zentral gelenkten Reichsexekutive. Die von ihnen durch die Erfüllung staatlicher Aufgaben begründeten Verbindlichkeiten unterscheiden sich daher ihrem Wesen nach nicht von den aus Hoheitsakten der Staatsverwaltung entstandenen, unmittelbar gegen das Deutsche Reich gerichteten Forderungen und gehören ebenso wie diese zu dem großen Komplex der von dem früheren Regime hinterlassenen Schulden, deren vollständige Erfüllung der Bundesrepublik angesichts der Konkurssituation des Reiches unmöglich war (vgl. hierzu BVerfGE 15, 126 [135 ff., 140 ff.]). Aus den gleichen Erwägungen, wie sie für Art. 134 GG gelten, darf daher auch im Rahmen der gesetzlichen Regelung auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG die Erfüllung der genannten Verbindlichkeiten gegen nicht mehr bestehende Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt oder ganz versagt werden; Art. 135 a Nr. 1 GG hat insoweit nur die Bedeutung einer Legalinterpretation (vgl. BVerfGE 15, 126 [144]).
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_428&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_428&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_428&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (428):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wie sich aus den eingangs zitierten Rechtsvorschriften ergibt, waren die Betriebsstillegungen durch die Zusammenschlüsse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 17. April 1936 keine berufsständische Angelegenheit, sondern Maßnahmen der Marktordnung, die im Interesse der Gesamtwirtschaft und allgemeiner staatlicher Ziele, übrigens unter teilweiser Anknüpfung an frühere Regelungen (vgl. § 38 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 - RGBl. I S. 421 -) errichtet wurde. Die Zusammenschlüsse erfüllten damit typisch staatliche Aufgaben, die entsprechend der nationalsozialistischen Wirtschaftsauffassung nach und nach von den unmittelbaren Staatsorganen auf die berufsständisch organisierten Körperschaften übertragen worden waren (vgl. Pfundtner- Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Einführung zur Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch- und Fettwirtschaft vom 29. Juli 1938, IIIb 22, S. 47 [neu]; Reischle- Saure, Der Reichsnährstand, 2. Aufl., 1934, S. 209).
&lt;p&gt;Nach den vom Oberlandesgericht München getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt, die nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen, ist die Betriebsstillegung im Falle des Beschwerdeführers nicht im Zuge einer politischen Verfolgung oder sonstigen Willkür- oder Unrechtsmaßnahme angeordnet worden, sondern hielt sich im Rahmen der marktordnenden Eingriffe. Hiervon ist offenbar auch das angefochtene Urteil ausgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Für die auf einer solchen Marktordnungsmaßnahme beruhende Entschädigungsforderung kann der Schutz des Art. 14 GG auch nicht mit der Begründung in Anspruch genommen werden, der Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse hätten sich im Hinblick auf ihr beim Zusammenbruch vorhandenes Vermögen nicht in einer &quot;Konkurssituation&quot; befunden. Zunächst liegt es nahe, daß sich auch bei diesen Sondervermögen ein Passivsaldo ergibt, wenn man die Versorgungslasten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG für frühere Dienstangehörige einbezieht. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Prüfung. Da diese Organisationen in dem hier maßgebenden Zusammenhang als Teile der Reichsexekutive&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_429&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_429&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_429&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (429):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
angesehen werden müssen, läßt sich die Frage der Konkurssituation nicht auf Grund einer isolierten Betrachtung ihrer Sondervermögen beurteilen; vielmehr kommt es auf die Gesamtmasse der Aktiva und Passiva des Reiches einschließlich der Sondervermögen unter Berücksichtigung der sich aus der Neuordnung ergebenden Verbindlichkeiten an. Zudem stammte ein wesentlicher Teil dieses Sondervermögens gerade aus der Erfüllung typisch staatlicher Aufgaben (vgl. etwa die im Zuge der Marktordnung erhobenen Abgaben).
&lt;p&gt;d) Die beschränkte Erfüllung der genannten Ansprüche verletzte auch nicht die sich aus dem Wertgedanken des Art. 14 GG ergebende Pflicht des Gesetzgebers, die vorgefundenen Forderungen gegen die nicht mehr bestehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts &quot;nach Maßgabe des Möglichen&quot; zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 23, 153 [166]; 24, 203 [214]). Wegen der Konkurssituation des Reiches stand es hiermit in Einklang, daß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz für die Reichsverbindlichkeiten vom Grundsatz des &quot;Erlöschens&quot; ausgegangen ist und nur bei einzelnen Gruppen ausnahmsweise eine Befriedigung vorsieht. Demgegenüber hat das Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz sogar eine für die Mehrzahl der Gläubiger günstigere Lösung gewählt, indem es grundsätzlich die Erfüllung der Verbindlichkeiten anordnet und nur bestimmte Forderungen davon ausnimmt. Es ist daher nur zu prüfen, ob diese Differenzierung, soweit es sich um die Forderungen aus Betriebsstillegungen handelt, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. BVerfGE 15, 126 [150]; 23, 153 [166]; 24, 203 [215]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der allgemeine Gleichheitssatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_430&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_430&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_430&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (430):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
finden läßt. Die hiernach dem Gesetzgeber allgemein zustehende Gestaltungsfreiheit geht besonders weit bei Regelungen, die zur Bereinigung der beim Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen werden (vgl. BVerfGE 15, 167 [201]; 23, 153 [168]; 27, 253 [286]). Danach läßt sich die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 RNAbwG durch das angefochtene Urteil auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
&lt;p&gt;1. Zunächst ist diese Verfassungsvorschrift nicht dadurch verletzt, daß das Gesetz in § 9 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz Ansprüche auf Entschädigung wegen der Stillegung von Betrieben durch hoheitliche Maßnahmen der Zusammenschlüsse von vornherein von der Erfüllung ausschließt, während alle übrigen - nicht in den Ausnahmekatalog des § 9 Abs. 1 RNAbwG fallenden - Ansprüche nach Maßgabe der §§ 12 bis 16 RNAbwG bei der Abwicklung berücksichtigt werden. Dabei ist von Bedeutung, daß die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG sich nicht allein auf Betriebsstillegungen bezieht, sondern sämtliche Entschädigungsansprüche auf Grund ähnlicher hoheitlicher Maßnahmen des Reichsnährstands oder seiner Zusammenschlüsse umfaßt, und daß nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 RNAbwG das gleiche gilt für Ansprüche auf Ausgleichs- oder Stützungsbeträge, für deren Zahlung den Reichsnährstandsorganisationen Reichsmittel zur Verfügung zu stellen waren, oder die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Organisationen zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes anstelle des Reiches getroffen haben. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Katalog der ausgeschlossenen Ansprüche insoweit damit begründet, es könnten solche Ansprüche nicht geltend gemacht werden, die entweder nur aus Reichsmitteln zu befriedigen gewesen wären oder die auf Grund solcher Maßnahmen entstanden seien, die der Reichsnährstand im Auftrag des Reiches getroffen hätte (vgl. den Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, BTDrucks. III/2254 S. 3).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_431&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_431&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_431&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (431):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;2. Der grundsätzliche Ausschluß von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Betriebsstillegung ist durch zwei die Gläubiger begünstigende Regelungen eingeschränkt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) nach § 9 Abs. 4 RNAbwG für Ansprüche, für die bis zum 31. Dezember 1957 ein rechtskräftiges Urteil oder ein anderer, nicht nur vorläufig vollstreckbarer Titel vorlag,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG für Ansprüche, die schriftlich durch zuständige Stellen des Reichsnährstands oder der Zusammenschlüsse unanfechtbar festgesetzt oder dem Grunde nach zuerkannt waren.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_432&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_432&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_432&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (432):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß die Abgrenzung der Begünstigung in beiden Vorschriften zu eng und willkürlich sei. Entgegen seiner Ansicht können jedoch die vom Gesetzgeber als maßgebend bezeichneten Kriterien nicht als sachwidrig angesehen werden.
&lt;p&gt;a) Soweit Ansprüche bereits durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen fixiert waren, stand der Gesetzgeber vor der bei solchen Regelungen immer wieder auftauchenden Frage, welchem von zwei in gleicher Weise mit Verfassungsrang ausgestatteten Prinzipien er folgen sollte: Der Grundsatz der Gerechtigkeit im Einzelfall hätte gefordert, auch diese Ansprüche ausnahmslos von der Berücksichtigung auszuschließen. Ein solches Verfahren des Gesetzgebers hätte aber der Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen nachträglich den Bestandsschutz entzogen und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, der einen wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips bildet. Es war nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber in dieser Lage dem Prinzip der Rechtssicherheit den Vorrang gab (vgl. BVerfGE 19, 150 [166) mit weiteren Nachweisen), die Begünstigung jedoch auf die vor dem 1. Januar 1958 rechtskräftig zuerkannten Ansprüche beschränkte. An diesem Tage trat das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in Kraft, das für die in Rede stehenden Ansprüche eine besondere gesetzliche Regelung ankündigte und sie zugleich mit Wirkung von seinem Inkrafttreten dem sogenannten Klagestop des § 3 Abs. 2 unterwarf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die verfassungsrechtliche Prüfung des § 9 Abs. 4 RNAbwG bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der bei Erlaß dieses Gesetzes noch unbefristete, später auf den 31. März 1968 befristete Klagestop verfassungsmäßig war und welche Wirkungen er gegebenenfalls hatte. Die Bestimmung des Stichtags in § 9 Abs. 4 RNAbwG läßt sich in jedem Fall damit rechtfertigen, daß nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ergangene gerichtliche Urteile nicht den gleichen Vertrauensschutz verdienen wie früher ergangene Entscheidungen. Während bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch weitgehend Unsicherheit über die Rechtsfolgen des Zusammenbruchs für die Verbindlichkeiten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_433&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_433&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_433&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (433):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Reichsnährstands bestand, waren die Gläubiger durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 AKG eindeutig darauf hingewiesen, daß die Erfüllung ihrer Ansprüche von der künftigen gesetzlichen Regelung abhing. Da die gesetzliche Regelung der Reichsverbindlichkeiten von dem grundsätzlichen Erlöschen der Ansprüche ausging, war auch zu erwarten, daß die vorbehaltene Regelung ähnlichen Grundsätzen folgen werde; mindestens konnten die Gläubiger nicht mehr auf eine unbeschränkte Erfüllung ihrer Ansprüche vertrauen, soweit diese sich von den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz geregelten Ansprüchen ihrem Wesen nach nicht unterschieden. Ebensowenig konnten sie damit rechnen, daß Gerichtsentscheidungen zwischen dem Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und dem Erlaß der vorbehaltenen Regelung zu ihrer Bevorzugung gegenüber Gläubigern führen würden, die im übrigen in der gleichen Situation waren wie sie. Zudem war nach der dargestellten Entwicklung der Rechtsprechung aus den nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen regelmäßig für den Kläger ersichtlich, daß seine Klage nur für zulässig erachtet wurde, weil nach Ansicht des Gerichts der Gesetzgeber für die vorbehaltene Regelung weiterhin freie Hand behielt; im Falle des Beschwerdeführers ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Bezugnahme des Urteils des Oberlandesgerichts München auf die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1958 (BGHZ 29, 28). Solche ausdrücklich unter dem Vorbehalt der künftigen gesetzlichen Regelung ergangenen Gerichtsentscheidungen konnten für die Gläubiger somit keinen Vertrauenstatbestand begründen, der aus Gründen der Rechtssicherheit im Rahmen des § 9 Abs. 4 RNAbwG zwingend eine Berücksichtigung durch den Gesetzgeber verlangt hätte.
&lt;p&gt;b) Ebenso lassen sich auch sachliche Gründe für die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG finden. Insoweit handelt es sich ebenfalls um eine begünstigende Regelung, zu der der Gesetzgeber im Hinblick auf die ihm nach Art. 135 Abs. 5&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_434&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_434&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_434&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (434):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GG zustehende Befugnis (oben B I 2) nicht verpflichtet war. Wenn er hierbei an die Entscheidungen anknüpfte, die nach den früheren Vorschriften von den damals zuständigen Stellen getroffen worden waren, so ist dies nicht willkürlich. Es besteht keine Pflicht der Bundesrepublik, derartige hoheitliche Eingriffe aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft und damit verbundene Entschädigungsregelungen unter heutigen Rechtsgrundsätzen zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu treffen. Eine solche Wiederaufrollung der in der Vergangenheit abgeschlossenen Fälle wäre auch faktisch unmöglich und schließlich durch die &quot;Konkurssituation&quot; beim Zusammenbruch des Reiches ausgeschlossen. Die Anknüpfung an frühere Entschädigungsfestsetzungen oder -anerkennungen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG dient zudem offenbar nur dem Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß die Verfahren über die Entschädigungen für Betriebsstillegungen und ähnliche marktordnende Maßnahmen zum größten Teil vor 1945 abgeschlossen waren und die Betroffenen die festgesetzte Entschädigung erhalten hatten, soweit nach den damaligen Regelungen und Rechtsvorstellungen eine Entschädigungspflicht bestand. Er wollte offenbar in den wenigen Fällen, in denen das Verfahren noch nicht abgeschlossen oder die festgesetzte Entschädigung noch nicht gezahlt worden war, die Betroffenen, die auf diese Leistung vertraut hatten, mit der Masse der bereits vorher abgefundenen Entschädigungsberechtigten gleichstellen. Dies kann nicht als sachwidrig bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 27, 253 [287 ff.]).
&lt;p&gt;3. Der Beschwerdeführer sieht schließlich eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß das angefochtene Urteil in Widerspruch zu dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts München die Festsetzung der Entschädigung durch die Hauptvereinigung der Deutschen Milch- und Fettwirtschaft für unanfechtbar im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG hält. Er fühlt sich hierdurch beeinträchtigt, weil bei Zugrundelegung des Urteils des Oberlandesgerichts München nur eine Anerkennung der Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_435&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_435&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_435&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (435):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schädigung dem Grunde nach vorliegen würde. In diesem Fall müßte die Höhe der Entschädigung vom Abwickler neu festgesetzt werden (vgl. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung zu einem Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz, BTDrucks. III/1253 S. 14]; der Beschwerdeführer hätte also mindestens die Chance einer höheren Befriedigung seines Anspruches.
&lt;p&gt;Die Frage, welche der beiden Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG im Falle des Beschwerdeführers erfüllt sind, betrifft die Auslegung des einfachen Rechts und die für die Rechtsanwendung im Einzelfall erforderliche Feststellung des Tatbestandes, die grundsätzlich Sache der zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Das gleiche gilt auch für die weitere Rechtsfrage, ob und wieweit der Bundesgerichtshof und die Vorinstanz bei der Rechtsanwendung an die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts München gebunden waren. Allerdings setzt sich das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mit dieser Frage auseinander, obwohl nach der eigenen Rechtsprechung dieses Gerichts solche Feststellungsurteile gegen frühere Rechtsträger auch nach Erlaß des Klagestops weiter zulässig waren. Vom Standpunkt des Beschwerdeführers mag es auch als wenig verständlich erscheinen, daß solche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugelassenen, sich auf die Feststellung der Rechtslage nach früherem Recht beschränkenden Gerichtsentscheidungen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG nicht wenigstens in gleicher Weise berücksichtigt werden wie Entscheidungen der nach dem früheren Recht zuständigen Stellen. Dennoch ist diese Rechtsanwendung nicht willkürlich. Auch wenn man mit dem Urteil des Oberlandesgerichts München annehmen wollte, daß die Festsetzung der Entschädigung an sich noch anfechtbar gewesen wäre, so kann doch kaum bezweifelt werden, daß - abgesehen von der Einbehaltung des Betrages von 2000 RM - das Verfahren nach den damaligen Regelungen und Rechtsvorstellungen als abgeschlossen zu betrachten war, nachdem der Beschwerdeführer ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_436&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_436&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_436&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (436):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen die bereits 1938 erfolgte Betriebsstillegung und Entschädigungsfestsetzung bis Kriegsende das Schiedsgericht nicht angerufen hatte.
&lt;p&gt;Ferner gleicht die Position des Beschwerdeführers nur nach außen hin derjenigen, die ein durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG bevorzugter Gläubiger erlangt hatte. Die Art des Zustandekommens ist verschieden. Der Beschwerdeführer leitet seine Rechtsstellung aus einer Entscheidung her, die erst ergangen ist, als der Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse bereits nicht mehr bestanden. Es ist nicht sachwidrig, bei der Vermögensabwicklung solchen Vorgängen, die erst nach dem wirtschaftlichen oder rechtlichen Existenzverlust des Rechtsträgers eingetreten sind, eine schwächere Wirkung beizumessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich hat das Urteil des Oberlandesgerichts, obwohl es nur die frühere - vor dem Zusammenbruch bestehende - Rechtslage feststellen will, seine Entscheidung, daß dem Beschwerdeführer ein weitergehender Entschädigungsanspruch zugestanden habe, auch aus Rechtsvorschriften hergeleitet, die entweder in der fraglichen Zeit noch gar nicht erlassen waren (Art. 159 Bay Verf. und Art. 14 GG) oder denen kein Verfassungsrang mehr zukam, der ihnen Vorrang vor den speziellen Entschädigungsregelungen für marktordnende Maßnahmen hätte verschaffen können (Art. 153 WRV; vgl. auch BVerfGE 2, 237 [248 ff.]). Damit hat das Oberlandesgericht aber das streitige Rechtsverhältnis nach heutigen Rechtsvorstellungen beurteilt, d. h. bei der Feststellung des Entschädigungsanspruches in Wirklichkeit der Entscheidung des Gesetzgebers über die Abwicklung vorgegriffen. Die Nichtbeachtung einer solchen Entscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz läßt sich daher mit den gleichen Erwägungen halten, die den Ausschluß der nach dem Stichtag ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen in § 9 Abs. 4 RNAbwG zu stützen vermögen (B II 2a).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_437&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_437&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_437&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (437):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Aus den gleichen Gründen, die einer verfassungsrechtlichen Beanstandung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 entgegenstehen, liegt auch eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 101 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hält diese Vorschrift für verletzt, weil die im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG maßgebenden Entscheidungen früherer Stellen nicht den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren genügt hätten. Verfahren aus der Zeit vor der Geltung des Grundgesetzes sind jedoch nicht an Art. 101 GG zu messen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager v. Brünneck Böhmer Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3844&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 17 Apr 2024 10:07:22 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58</title>
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                    Preußischer Kulturbesitz        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 10, 20; DÖV 1959, 690; JZ 1959. 610; NJW 1959, 1531         &lt;/div&gt;
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                    2 BvF 1/58        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der ehemals preußische Kulturbesitz gehört zu den in Art. 135 Abs. 2 GG umschriebenen Vermögenswerten. Art. 135 Abs. 2 GG setzt keine Funktionsnachfolge der heutigen Länder in die konkrete Verwaltungsaufgabe, der dieses Vermögen früher gedient hat, voraus.&lt;br /&gt;
2. Die Frage, ob ein überwiegendes Interesse des Bundes eine von den Absätzen 1 bis 3 des Art. 135 GG abweichende Regelung erfordert und wie gegebenenfalls diesem Interesse am besten Rechnung getragen wird, ist vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden gesetzgeberischen Freiheit zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann lediglich prüfen, ob der Bundesgesetzgeber eine durch ein überwiegendes Bundesinteresse offenbar nicht gerechtfertigte Regelung getroffen hat.&lt;br /&gt;
3. Der Bundesgesetzgeber ist auf Grund des Art. 135 Abs. 4 GG berechtigt, ohne Zustimmung des Bundesrats ehemaliges Landesvermögen von der Art. des preußischen Kulturbesitzes auf eine bundesunmittelbare Stiftung zu übertragen.&lt;br /&gt;
4. Der Bundesgesetzgeber ist im Rahmen des Art. 135 Abs. 4 GG nicht an die Voraussetzung des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG für die Einrichtung einer Bundesverwaltung gebunden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 10, 20        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_20&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der ehemals preußische Kulturbesitz gehört zu den in Art. 135 Abs. 2 GG umschriebenen Vermögenswerten. Art. 135 Abs. 2 GG setzt keine Funktionsnachfolge der heutigen Länder in die konkrete Verwaltungsaufgabe, der dieses Vermögen früher gedient hat, voraus.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Frage, ob ein überwiegendes Interesse des Bundes eine von den Absätzen 1 bis 3 des Art. 135 GG abweichende Regelung erfordert und wie gegebenenfalls diesem Interesse am besten Rechnung getragen wird, ist vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden gesetzgeberischen Freiheit zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann lediglich prüfen, ob der Bundesgesetzgeber eine durch ein überwiegendes Bundesinteresse offenbar nicht gerechtfertigte Regelung getroffen hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Der Bundesgesetzgeber ist auf Grund des Art. 135 Abs. 4 GG berechtigt, ohne Zustimmung des Bundesrats ehemaliges Landesvermögen von der Art. des preußischen Kulturbesitzes auf eine bundesunmittelbare Stiftung zu übertragen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Der Bundesgesetzgeber ist im Rahmen des Art. 135 Abs. 4 GG nicht an die Voraussetzung des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG für die Einrichtung einer Bundesverwaltung gebunden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_21&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_21&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_21&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (21):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 14. Juli 1959&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvF 1/58 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Preußischer Kulturbesitz und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 841) --&amp;nbsp; Antragsteller: &amp;nbsp;Die Landesregierungen von Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen, vertreten durch die Ministerpräsidenten -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung &quot;Preußischer Kulturbesitz&quot; und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli (BGBl. I S. 841) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Deutsche Bundestag hat in seiner 193. Sitzung am 21. Februar 1957 das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung &quot;Preußischer Kulturbesitz&quot; und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (Stiftungsgesetz) beschlossen. Die durch dieses Gesetz errichtete Stiftung des öffentlichen Rechts soll Rechtsträger von Teilen des ehemals preußischen Kulturbesitzes werden und diesen verwalten. Dabei handelt es sich vor allem um Teilbestände der ehemals Staatlichen Museen in Berlin und der ehemals Preußischen Staatsbibliothek.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Staatlichen Museen in Berlin hatten sich aus bescheidenen Anfängen zur Zeit des Großen Kurfürsten im Laufe des 19. Jahrhunderts zu einer Kunststätte von national- repräsentativem Charakter entwickelt. Ihre Bestände gliederten sich bei Ausbruch des zweiten Weltkrieges in folgende Abteilungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ägyptische Abteilung, 2. Antikenabteilung, 3. Vorderasiatische Abteilung, 4. Islamische Abteilung, 5. Frühchristlich-Byzantinische Sammlung,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_22&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_22&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_22&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (22):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
6. Skulpturenabteilung, 7. Gemäldegalerie, 8. National-Galerie, 9. Kupferstichkabinett, 10. Kunstgewerbemuseum, 11. Kunstbibliothek, 12. Museum für Vor- und Frühgeschichte, 13. Museum für Völkerkunde, 14. Ostasiatische Kunstsammlung, 15. Museum für Deutsche Volkskunde, 16. Zeughaus, 17. Münzkabinett, 18. Zentralbibliothek der Museen, 19. Gipsformerei.
&lt;p&gt;An der Spitze der Staatlichen Museen stand ein Generaldirektor. Die Generaldirektion hatte die Rechte einer Provinzialverwaltung. Jeder Abteilung stand ein mit weitgehenden Befugnissen ausgestatteter Abteilungsdirektor vor, dem ein Stab von wissenschaftlichen und technischen Mitarbeitern beigegeben war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Preußische Staatsbibliothek, die ebenfalls auf eine Gründung des Großen Kurfürsten im Jahre 1659 zurückging, war im Laufe der Zeit zu einer universellen Gebrauchsbibliothek von hohem Range ausgebaut worden. Bei Beginn des zweiten Weltkrieges verfügte sie über einen Bücherbestand von etwa 3 Millionen Bänden und umfaßte folgende Abteilungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Druckschriften-Abteilung, 2. Inkunabel-Abteilung, 3. Handschriften-Abteilung, 4. Musik-Abteilung, 5. Karten-Abteilung, 6. Orientalische Abteilung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinzu kamen noch kleinere, zum Teil aber äußerst wertvolle Sammlungen (Rara-Sammlung, Sammlung von Aldinen, Luther- Sammlung, Sammlung von historischen Einbänden, Schallplatten- Archiv usw.). Ferner waren der Preußische (Deutsche) Gesamtkatalog und die Reichsaustauschstelle mit der Staatsbibliothek eng verbunden. Diese wurde von einem Generaldirektor geleitet,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_23&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem ein Beirat zur Seite stand. Der wissenschaftliche Dienst wurde von einem Ersten Direktor, den sechs Abteilungsleitern und von mehr als 60 Bibliothekaren versehen.
&lt;p&gt;Während des zweiten Weltkrieges wurde der Großteil der Bestände der Staatlichen Museen und der Staatsbibliothek aus Berlin verlagert. Ein Teil der verlagerten wie der in Berlin zurückgelassenen Bestände ging in der Folgezeit durch Kriegseinwirkungen verloren. Ein anderer Teil wurde von den Kriegs- und Nachkriegswirren nicht berührt. Davon befand sich bei Kriegsende ein Teil in den im Ostsektor gelegenen Museums- und Bibliotheksgebäuden oder gelangte später dorthin zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die nach Westen ausgelagerten und nach dem Zusammenbruch geborgenen Museumsbestände wurden in Wiesbaden und Celle, die Bibliotheksbestände (insgesamt etwa 1,6 Millionen Bände) in Marburg zusammengeführt. Ein weiterer, in die französische Besatzungszone verlagerter, kleiner Teil der Staatsbibliothek (vor allem Handschriften) wurde der Obhut der Tübinger Universitätsbibliothek übergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Bereits in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Grundgesetzes haben Verhandlungen der Länder untereinander und mit dem Bund über eine Eigentums- und Verwaltungsregelung für den preußischen Kulturbesitz stattgefunden. Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahre 1950 sah die Überführung des Eigentums am preußischen Kulturbesitz auf den Bund vor. Der Entwurf fand nicht die Billigung des Unterausschusses &quot;Kunst&quot; des kulturpolitischen Ausschusses des Bundestags. Dieser regte statt dessen an, den Kulturbesitz in eine Stiftung einzubringen, an der Bund und Länder gleichmäßig zu beteiligen seien. Da auch die Konferenz der Kultusminister der Länder auf der Tagung in Göttingen am 19. Januar 1951 die Übertragung des Kulturbesitzes auf eine Stiftung vorschlug, wurde im Bundesfinanzministerium ein entsprechender Entwurf vorbereitet. Der Entwurf wurde jedoch von der Bundesregierung während der ersten Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Während der zweiten Legislaturperiode wurde mit Rück&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_24&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sicht auf inzwischen geäußerte Änderungswünsche der Länder der Gesetzentwurf überarbeitet. Die Länder vertraten jedoch schließlich die Auffassung, es sei vorzuziehen, vorerst im Wege einer Verwaltungsvereinbarung lediglich die Verwaltung der Kulturgüter zu ordnen.
&lt;p&gt;Der Bundesrat lehnte den Gesetzentwurf am 6. Mai 1955 in seiner Stellungnahme gemäß Art. 76 Abs. 2 GG aus verfassungsrechtlichen und politischen Gründen ab. Zugleich wies er darauf hin, daß zwischen den Ländern bereits über eine Verwaltungsvereinbarung verhandelt werde, welche die einheitliche Verwaltung des verlagerten preußischen Kulturgutes sowie die gemeinsame Finanzierung dieser Verwaltung sicherstellen werde, und daß beabsichtigt sei, den Bund zur Beteiligung an diesem Abkommen aufzufordern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die von den Ländern mit ehemals preußischen Gebietsteilen - Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein - angestrebte Verwaltungsvereinbarung wurde zwei Monate später, am 7. Juli 1955, abgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundlage dieser Vereinbarung ist der in der Präambel zum Ausdruck kommende Wille der vertragschließenden Länder, die Verwaltung und Erhaltung des preußischen Kulturbesitzes als eine gemeinsame Aufgabe durchzuführen und hierbei zugleich treuhänderisch für diejenigen Teile des ehemaligen Landes Preußen zu handeln, die zur Zeit an der Verwaltungsvereinbarung nicht beteiligt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand der gemeinsamen Verwaltung ist lediglich der verlagerte preußische Kulturbesitz, d. h. diejenigen Archive, Museen und sonstigen Sammlungen des ehemaligen Landes Preußen, die am 1. Januar 1939 ihren Standort in Berlin hatten und in der Folgezeit nach Westdeutschland verlagert worden sind (§ 1 mit den dort vorgesehenen Ausnahmen). Diese sollen von den Ländern, in denen sie sich zur Zeit befinden, nach Richtlinien verwaltet werden, welche von einem aus Ländervertretern zu bildenden Verwaltungsausschuß nach Anhörung eines vom Verwal&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_25&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tungsausschuß bestellten Fachausschusses aufzustellen sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2, § 3). Dadurch soll gewährleistet werden, &quot;daß die Tradition der verlagerten ehemaligen preußischen Kunstinstitutionen fortgeführt wird und ihre Einheit erhalten bleibt&quot; (§ 1 Abs. 1 Satz 2).
&lt;p&gt;Die zur Verwaltung und Unterhaltung erforderlichen Mittel werden von den vertragschließenden Ländern nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl (für Baden-Württemberg wird dabei nur die Bevölkerungszahl der ehemals preußischen Gebiete zugrunde gelegt) gemeinsam aufgebracht. Der jährlich im voraus von den Kultus- und Finanzministern zu fassende Beschluß über die Höhe der aufzubringenden Mittel bedarf der Zweidrittelmehrheit (§ 5).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die verlagerten Kulturgüter sollen nach Berlin zurückgeführt werden, sobald dort geeigneter Raum für ihre Unterbringung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 1). Der Welfenschatz, der Hildesheimer Silberfund sowie das Lüneburger Ratssilber bleiben in Niedersachsen (§ 7 Abs. 3).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In § 8 ist eine Erweiterung der Verwaltungsvereinbarung, insbesondere eine Beteiligung des Bundes vorbehalten. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vereinbarung war für die Dauer der ersten vier Jahre unkündbar. Sie kann nunmehr, da diese Zeitspanne verstrichen ist, mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum 31. März des folgenden Jahres durch einfache Erklärung gegenüber den anderen Ländern gekündigt werden Mit Ablauf der Kündigungsfrist scheidet das Land, das die Kündigung ausgesprochen hat, aus der Vereinbarung aus (§ 9).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in Vollzug des § 7 Abs. 1 alsbald in Angriff genommene Rückführung der Kulturgüter aus den ehemals Staatlichen Museen nach Berlin ist Ende Oktober 1958 abgeschlossen worden. Die in das Gebiet der Bundesrepublik ausgelagerten Bestände der ehemals Preußischen Staatsbibliothek befinden sich noch in Marburg und Tübingen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Bundesregierung leitete mit Schreiben vom 15. September 1955 den von ihr ausgearbeiteten Gesetzentwurf mit einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_26&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Stellungnahme zu den Einwendungen des Bundesrats dem Bundestag zur Beschlußfassung zu. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde mit den vom Ausschuß für Kulturpolitik vorgeschlagenen geringfügigen Änderungen vom Bundestag am 21. Februar 1957 mit allen gegen eine Stimme verabschiedet (BT II/1953 Drucks. 3104 und StenBer. der 193. Sitzung S. 10998 f.).
&lt;p&gt;Der Bundesrat hielt das Gesetz für zustimmungsbedürftig; er äußerte im wesentlichen die gleichen Bedenken wie im ersten Durchgang und verweigerte am 8. März 1957 die Zustimmung. Er wies darauf hin, daß für eine bundesgesetzliche Regelung auch deshalb kein Bedürfnis mehr bestehe, weil die in Aussicht genommene Verwaltungsvereinbarung inzwischen abgeschlossen sei und sich bewährt habe (BR-Drucks. Nr. 62/57; StenBer. der 173. Sitzung S. 550 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Präsident des Bundesrats legte dem Bundespräsidenten in einem Schreiben vom 21. März 1957 die Bedenken des Bundesrats gegen die förmliche und sachliche Vereinbarkeit des Stiftungsgesetzes mit dem Grundgesetz dar und bat ihn, mit Rücksicht darauf von der Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes abzusehen. Der Bundespräsident veranlaßte die beteiligten Bundesministerien, sich zu den vom Bundesrat aufgeworfenen Rechtsfragen zu äußern. Die Bundesminister der Justiz, des Innern und der Finanzen kamen in ihren Stellungnahmen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß der Gesetzesbeschluß mit dem Grundgesetz vereinbar sei und der Zustimmung des Bundesrats nicht bedürfe. Der Bundespräsident hat dann das Gesetz am 25. Juli 1957 ausgefertigt und verkündet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Durch dieses Gesetz (StiftG) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen &quot;Preußischer Kulturbesitz&quot; mit Sitz in Berlin errichtet worden (§ 1). Auf sie sind die im Gesetz bezeichneten Vermögenswerte des ehemaligen Landes Preußen übergegangen. Jedoch werden diese Vermögenswerte bisher noch nicht durch die Stiftung verwaltet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Stiftung soll bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinbarung die ihr übertragenen preußischen Kulturgüter für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_27&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das deutsche Volk bewahren, pflegen und ergänzen, unter Beachtung der Tradition den sinnvollen Zusammenhang der Sammlungen erhalten und die Auswertung des Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft und Bildung sowie für den internationalen Kulturaustausch gewährleisten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierungen von Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsens haben beantragt, festzustellen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;daß das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung &quot;Preußischer Kulturbesitz&quot; und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und daher nichtig sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie halten das Stiftungsgesetz weder in förmlicher noch in sachlicher Hinsicht mit dem Grundgesetz für vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In förmlicher Hinsicht rügen sie, daß das Stiftungsgesetz ohne Zustimmung des Bundesrats ausgefertigt und verkündet worden ist. Sie tragen dazu im einzelnen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesrats ergebe sich vor allem aus Art. 135 Abs. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 135 GG behandle in den Absätzen 1 bis 4 die Rechtsnachfolge hinsichtlich der in den Absätzen 1 bis 3 umschriebenen Vermögensobjekte und bestimme in Absatz 5, daß die Rechtsnachfolge in allen anderen Fällen durch ein Gesetz zu regeln sei, das der Zustimmung des Bundesrats bedürfe. Bei dem nach dem Stiftungsgesetz auf die Stiftung Preußischer Kulturbesitz übergehenden Vermögen handle es sich um Grundvermögen und um bewegliche Sachen. Das bewegliche Kulturgut habe zum Teil von jeher seinen Standort in den Ländern gehabt, in denen es sich bei Inkrafttreten des Grundgesetzes befunden habe (sogenanntes bodenständiges Kulturgut). Ein anderer Teil sei im Zuge der Kriegsereignisse von seinem ursprünglichen Standort fortgeschafft worden (sogenanntes verlagertes Kulturgut). Zumindest auf das verlagerte Kulturgut könnten die Absätze 1 bis 4 des Art. 135 GG nicht angewandt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_28&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 135 Abs. 3 scheide aus, weil es sich bei dem verlagerten Kulturgut nicht um Grundvermögen handle. Absatz 1 komme nicht in Betracht, weil der verlagerte preußische Kulturbesitz sicher kein Finanzvermögen sei und die Rechtsnachfolge in das Verwaltungsvermögen nicht mehr bestehender Länder im Absatz 2 abschließend geordnet werde. Absatz 2 sei nicht anwendbar, weil er lediglich die Rechtsnachfolge für Vermögen betreffe, das entweder nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt gewesen sei oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben diene. Daran aber fehle es hier. Der preußische Kulturbesitz sei ein lebender Organismus, dessen &quot;öffentlicher Zweck&quot; sich nur aus ihm selbst ergebe. Er sei weder Verwaltungs- noch Finanzvermögen, sondern ein Vermögenskomplex sui generis, der vom Art. 135 Abs. 1 bis 3 GG überhaupt nicht erfaßt werde.
&lt;p&gt;Aber selbst wenn man den preußischen Kulturbesitz als Verwaltungsvermögen ansehen wolle, könne der Art. 135 Abs. 2 jedenfalls deshalb nicht auf das verlagerte Kulturgut angewandt werden, weil es insoweit an der vom Absatz 2 stillschweigend vorausgesetzten Funktionsnachfolge der einzelnen Belegenheitsländer fehle. Die Verwaltung des verlagerten Kulturgutes könne nicht in die Verwaltung einzelner Vermögensstücke aufgesplittert werden, ohne daß dabei der organische Zusammenhang zerstört werde, der das Wesen dieses Kulturgutes ausmache.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 135 Abs. 4 GG komme überdies auch deshalb nicht zum Zuge, weil weder ein überwiegendes Interesse des Bundes noch ein besonderes Interesse eines Gebietes die im Stiftungsgesetz vorgesehene Regelung erforderten. Im übrigen habe auch die im § 20 StiftG getroffene Regelung der Auseinandersetzung zwischen der Stiftung und den Ländern nur nach Art. 135 Abs. 5 GG erfolgen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da nach alledem die vom Bundestag beschlossene Regelung nicht auf Art. 135 Abs. 1 bis 4 GG, sondern - wenn überhaupt nur auf Abs. 5 gestützt werden könne, sei das Stiftungsgesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_29&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mangels Zustimmung des Bundesrats nicht rechtswirksam zustande gekommen.
&lt;p&gt;b) § 24 Satz 1 StiftG bestimme, daß Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung des Stiftungsgesetzes entstehen, nicht erhoben werden und befreie damit die Stiftung u. a. von der Versicherungs- und Kraftfahrzeugsteuer. Da beide Steuern den Ländern zuflössen, hätte diese Befreiung gemäß Art. 105 Abs. 3 GG nur mit Zustimmung des Bundesrats ausgesprochen werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das Stiftungsgesetz bedürfe ferner nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung, weil die von ihm angeordnete Überführung der bisher von den preußischen Nachfolgeländern wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben auf die Stiftung Verwaltungsmaßnahmen der Landesverwaltungen erfordere. Darüber hinaus enthalte auch der § 21 StiftG eine Regelung des Verwaltungsverfahrens i. S. des Art. 84 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Zustimmungsbedürftigkeit des Stiftungsgesetzes ergebe sich schließlich aus Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG. Durch das Stiftungsgesetz werde eine Verwaltungseinrichtung mit bundeseigenem Behördenunterbau errichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) In sachlicher Hinsicht rügen die Antragsteller einmal, daß mit dem Stiftungsgesetz die Grenzen der dem Bund zustehenden Gesetzgebungskompetenzen überschritten würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Art. 73 bis 75 GG böten für das Stiftungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Von den übrigen Vorschriften, die dem Bunde eine Gesetzgebungskompetenz gäben, komme nur der Art. 135 GG in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verhältnis des Art. 135 zu Art. 134 GG beziehe sich der letztere auf die Überleitung des Reichsvermögens und auf die Abgrenzung der Rechte des Bundes, der Länder und der Gemeinden an diesem Vermögen; diese Aufteilung des bisherigen Reichsvermögens trage dem Wandel des Gesamtstaats vom zentralistischen Einheitsstaat nationalsozialistischer Prägung zur föderativen Ordnung des Grundgesetzes Rechnung. Art. 135 GG dagegen handle von der Überleitung des Vermögens der früheren Länder und anderer Körperschaften und Anstalten des öffent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_30&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_30&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_30&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (30):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Rechts auf die neuen Rechtsträger; hier seien mit Ausnahme des Absatzes 6 Bestimmungen über die Vermögensaufteilung im Verhältnis der Länder und ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften untereinander getroffen. Schon diese systematische Einordnung zwinge zu dem Schluß, daß Art. 135 GG dem Bund nicht die Befugnis gebe, einen neuen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger auf Bundesebene ins Leben zu rufen.
&lt;p&gt;Dieses Ergebnis werde durch eine Analyse der einzelnen Bestimmungen des Art. 135 GG und deren Entstehungsgeschichte bestätigt. Sie ergebe, daß der Bund nur eingreifen könne, wenn bei der von der Verfassung selbst vorgesehenen Rechtsnachfolge Schwierigkeiten oder Unklarheiten auftauchen (Absatz 4) oder wenn es sich um Vermögensgegenstände handle, die von den Überleitungsvorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht erfaßt würden, und sich die Beteiligten nicht zu einigen vermöchten (Absatz 5). Der Bund habe hier wie dort nur das Recht, zwischen den bereits vorhandenen Rechtsträgern zu wählen und die Vermögensgegenstände einem oder mehreren von ihnen zuzuweisen. Dagegen fehle ihm die Befugnis, sie auf einen ad hoc geschaffenen Rechtsträger auf Bundesebene zu übertragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Darüber hinaus widerspreche die im Stiftungsgesetz getroffene Regelung der vom Grundgesetz vorgeschriebenen Aufteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das Stiftungsgesetz werde eine bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet, die Verwaltungstätigkeit im Bereiche der Kultur ausüben solle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage aber, ob es zulässig sei, eine neue Einrichtung der Bundesverwaltung zu schaffen und ihr Verwaltungsaufgaben zu übertragen, sei allein an Hand der Vorschriften des VIII. Abschnittes des Grundgesetzes zu entscheiden. Hier seien der bundeseigenen Verwaltung besonders enge Grenzen gezogen. Insbesondere sei die Möglichkeit, die bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau über die in Art. 87 Abs. 1 und 87 b GG aufgezählten Fälle hinaus zu erweitern, an vier Voraussetzungen gebunden (Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG). Es müsse sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_31&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (31):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
um ein Gebiet handeln, auf dem dem Bund die Gesetzgebung zustehe. Dem Bund müsse eine neue Aufgabe erwachsen sein. Es müsse ein dringender Bedarf zur Errichtung bundeseigener Mittel- und Unterbehörden gegeben sein und die Errichtung bedürfe neben einer qualifizierten Mehrheit im Bundestag der Zustimmung des Bundesrats. Keine Voraussetzung dieser auf die Errichtung der Stiftung &quot;Preußischer Kulturbesitz&quot; zumindest entsprechend anwendbaren Vorschrift sei gegeben.
&lt;p&gt;Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG sei nicht anwendbar, weil er die Errichtung einer Stiftung nicht vorsehe und weil es sich nicht um eine Angelegenheit handle, für die dem Bund die Gesetzgebung zustehe. Deshalb sei das Stiftungsgesetz im ganzen mit den Art. 30, 83 und 87 GG unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das Stiftungsgesetz verweise mehrfach auf die &quot;Satzung&quot; der Stiftung. Diese sei jedoch, da sie von Bundesregierung und Bundesrat errichtet und durch sie Rechte und Pflichten der Länder begründet werden sollten, eine Rechtsverordnung. Die Ermächtigung zum Erlaß der &quot;Satzung&quot; müsse daher den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen. Aus § 4 StiftG und den übrigen Gesetzesvorschriften ergäben sich aber allenfalls Inhalt und Zweck der Ermächtigung mit hinreichender Bestimmtheit. Dagegen bleibe das Ausmaß der zu treffenden Regelung völlig offen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Sofern sich schließlich aus § 6 i.V.m. § 11 StiftG ergeben sollte, daß ein Land auch gegen seinen Willen durch die Bundesregierung und den Mehrheitsbeschluß des Bundesrats gezwungen werden könne, sich an der Finanzierung der Stiftung zu beteiligen, sei dies ebenfalls grundgesetzwidrig. Nach Art. 109, 106 GG könnten die Länder zur Finanzierung einer in bundeseigene Verwaltung übernommenen Aufgabe nicht zwangsweise herangezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_32&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_32&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_32&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (32):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Gericht hat gemäß § 77 BVerfGG dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und den Landesregierungen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesrat und die Landesregierung von Rheinland-Pfalz haben sich die Ausführungen der Antragsteller zu eigen gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hält das angegriffene Gesetz für gültig. Sie verweist auf die dem Bundesgesetzgeber in Art. 135 Abs. 4 GG eröffneten Möglichkeiten und ist der Auffassung, daß sich auch aus den übrigen Vorschriften des Grundgesetzes keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Stiftungsgesetzes herleiten ließen. Sie hat dazu ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Bei dem vom Stiftungsgesetz erfaßten ehemals preußischen Kulturgut handle es sich um Verwaltungsvermögen i. S. des Art. 135 Abs. 2 GG. Der Einwand der Antragsteller, daß diese Vorschrift auf das verlagerte Kulturgut nicht anwendbar sei, weil insoweit eine Funktionsnachfolge nicht stattgefunden habe, finde weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte eine Stütze. Art. 135 Abs. 5 GG sei aber auch dann nicht anwendbar, wenn man den ehemals preußischen Kulturbesitz als einen Vermögenskomplex sui generis ansehen wolle. Denn dann käme statt des Absatzes 2 der Abs. 1 und damit wiederum der Abs. 4 zum Zuge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das in Absatz 4 für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung geforderte überwiegende Interesse des Bundes sei vorhanden. Wenn die Antragsteller darüber hinaus ein überwiegendes Interesse gerade für die konkrete, im Stiftungsgesetz vorgesehene Regelung forderten, so verlangten sie mehr als das Grundgesetz .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das dem Bundesgesetzgeber in Art. 135 Abs. 4 GG erteilte Recht zur Vermögensregelung setze nicht die Existenz einer Körperschaft voraus, der das Vermögen zugewiesen werden könne. Art. 135 Abs. 4 GG übertrage dem Bund vielmehr das Recht zu einer &quot;abweichenden Regelung&quot;, ohne ihn in seiner Organisationsfreiheit zu beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen gebe Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG dem Bund das Recht,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_33&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_33&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_33&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (33):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebung zustehe, neue bundesunmittelbare Körperschaften durch Bundesgesetz zu errichten. Die entsprechende Gesetzgebungskompetenz verleihe der Art. 135 Abs. 4 GG.
&lt;p&gt;Die Sachkompetenz zur Regelung der Vermögensübernahme nach Art. 135 Abs. 4 GG umfasse auch die Befugnis, die dazugehörige Auseinandersetzung zu ordnen. Vermögensübergang und Auseinandersetzung bildeten eine innere Einheit und könnten deshalb nicht verschiedenen Kompetenznormen unterworfen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch die sonstigen für die Zustimmungsbedürftigkeit des Stiftungsgesetzes angeführten Gründe seien nicht stichhaltig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weder Versicherungs- noch Kraftfahrzeugsteuern würden &quot;aus Anlaß und in Durchführung des Gesetzes&quot;, d. h. im Zuge der Errichtung der Stiftung und der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung anfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Tatsache, daß die Stiftung Verwaltungsaufgaben von den &quot;preußischen Nachfolgeländern&quot; übernehmen solle und daß bei dieser Übernahme ein mitwirkendes Verwaltungshandeln der Länder erforderlich sei, vermöge die Zustimmungsbedürftigkeit des Stiftungsgesetzes nach Art. 84 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Jede Regelung nach Art. 135 Abs. 4 GG erfordere ein mitwirkendes Verwaltungshandeln der Länder. Sollte schon aus diesem Grunde ein Bundesgesetz nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrats bedürfen, so würde der vom Verfassungsgeber gewollte Unterschied der Gesetze nach Absatz 4 und 5 der Art. 135 GG beseitigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Ebensowenig verfange der Einwand, das Stiftungsgesetz bedürfe nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG der Zustimmung des Bundesrats, da durch das Stiftungsgesetz keine Verwaltungseinrichtung mit bundeseigenem Behördenunterbau errichtet werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Stiftungsgesetz halte sich auch sachlich im Rahmen der dem Bundesgesetzgeber im Art. 135 Abs. 4 GG verliehenen Kompetenz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Bundesgesetzgeber sei bei Erfüllung der ihm in Art. 135 Abs. 4 GG zugewiesenen Aufgabe weder nach dem Wortlaut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_34&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_34&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_34&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (34):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dieser Vorschrift noch nach deren Entstehungsgeschichte auf die Rolle eines Schiedsrichters zwischen den Ländern und ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschränkt.
&lt;p&gt;b) Die in Art. 135 Abs. 4 GG gestellte gesamtdeutsche Aufgabe gestatte in dem zu ihrer Lösung notwendigen Umfang auch Eingriffe in die sonst vom Grundgesetz vorgesehene Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik. Die in der Übergangsvorschrift des Art. 135 Abs. 4 GG enthaltene Sondernorm gehe insoweit den allgemeinen Vorschriften des VIII. Abschnittes vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Unbegründet seien auch die gegen die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß einer Satzung erhobenen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Erlaß einer Satzung durch Organe der Selbstverwaltungskörperschaft werde von der Rechtslehre zwar als ein wesentliches Merkmal autonomer Rechtsetzung angesehen. Andererseits werde dem Gesetzgeber jedoch auch das Recht zugestanden, die Rechtswirksamkeit autonomer Vorschriften von der Zustimmung staatlicher Stellen abhängig zu machen, dem Staat also ein Recht zur Mitwirkung an der Rechtsetzung eingeräumt. Der Gesetzgeber könne deshalb auch noch einen Schritt weiter gehen und staatlichen Stellen die &quot;autonome Rechtsetzung&quot; allein übertragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn man aber den von einer staatlichen Aufsichtsbehörde erlassenen Vorschriften den Charakter einer &quot;autonomen Satzung&quot; absprechen sollte, sei es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, aus der gesetzlichen Beschränkung der Ermächtigung auf den materiellen Gehalt einer Satzung zu schließen, daß der Bundesregierung auch ohne Beachtung der in Art. 80 GG aufgestellten Voraussetzungen die gleichen Rechtsetzungsbefugnisse übertragen werden könnten, wie sie den Organen einer selbständigen Körperschaft üblicherweise zugestanden würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abgesehen davon halte das Stiftungsgesetz aber auch einer Nachprüfung unter dem Blickwinkel des Art. 80 GG stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der Einwand schließlich, § 6 i.V.m. § 11 StiftG verstießen gegen Art. 109, 106 GG, gehe davon aus, daß ein Land möglicherweise auch gegen seinen Willen zur Mitfinanzierung der Stiftung gezwungen werden könne. Selbst wenn das zutreffe, könne dar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_35&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_35&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_35&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (35):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf die Ungültigkeit der ermächtigenden Norm nicht gestützt werden. Vielmehr bleibe abzuwarten, ob von der Ermächtigung auch tatsächlich in dieser Weise Gebrauch gemacht werde. Deshalb könne der Einwand der Verletzung des Art. 109 GG - wenn überhaupt - erst gegen die Satzung selbst erhoben werden.
&lt;p&gt;Des weiteren habe niemals die Absicht bestanden, ein Land gegen seinen Willen an der Stiftung zu beteiligen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung haben neben den Antragstellern die Vertreter des Bundesrats und der Bundesregierung ihre Rechtsauffassung dargelegt. Der Deutsche Bundestag, der beschlossen hatte, sich in diesem Verfahren zu äußern, war durch den Bundestagsabgeordneten Dr. Wilhelmi vertreten; er schloß sich den Ausführungen der Bundesregierung an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 76 Nr. 1 BVerfGG zulässig. Die Antragsteller, drei Landesregierungen, halten Bundesrecht wegen seiner förmlichen und sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung &quot;Preußischer Kulturbesitz&quot; und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgesetzgeber hat in den §§ 2, 16 ff. StiftG die Rechtsnachfolge in Teile des ehemals preußischen Kulturbesitzes neu geordnet und in § 20 StiftG für den Fall, daß zwischen den Beteiligten nichts anderes vereinbart wird, Bestimmungen über die Auseinandersetzung zwischen der neu errichteten Stiftung und den Ländern getroffen. Diese Regelung wird durch die dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_36&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (36):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesgesetzgeber in Art. 135 Abs. 4 GG verliehene Kompetenz gedeckt.
&lt;p&gt;1. Der Art. 135 GG behandelt in den Absätzen 1 bis 3 die Rechtsnachfolge in die dort umschriebenen Vermögensobjekte und bestimmt in Absatz 4:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Absatz 4 greift seinem Wortlaut nach nur ein, wenn und soweit es sich um Vermögenswerte handelt, die in den Absätzen 1 bis 3 erwähnt werden. Der ehemals preußische Kulturbesitz gehört zu den in Art. 135 Abs. 2 GG umschriebenen Vermögenswerten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der ehemals preußische Kulturbesitz gehört zum Vermögen eines nicht mehr bestehenden Landes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Er ist auch Vermögen, das &quot;nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war&quot; (Art. 135 Abs. 2 GG 1. Unterfall) und das - soweit dies nicht aus technischen Gründen (geeignete Unterbringung) zur Zeit noch unmöglich ist- &quot;nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient&quot; (Art. 135 Abs. 2 GG 2. Unterfall).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vom Stiftungsgesetz ergriffene Vermögen besteht vor allem aus Archiv-, Bücherei- und Museumsbeständen sowie sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen einschließlich der Grundstücke, die überwiegend zur Unterbringung dieser Kulturgüter dienten. Alle diese Kulturgüter waren der Öffentlichkeit zugänglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Versteht man unter Kultur die Gesamtheit der innerhalb einer Gemeinschaft wirksamen geistigen Kräfte, die sich unabhängig vom Staate entfalten und ihren Wert in sich tragen, so kann Kultur in diesem Sinne ihrem Wesen nach nicht staatlich &quot;verwaltet&quot; werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andererseits betrachtet es der moderne Staat als seine Aufgabe, die kulturelle Entwicklung der Gemeinschaft zu fördern und erfüllt darum auch in ständig wachsendem Maße kulturelle Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_37&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_37&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_37&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (37):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waltungsaufgaben. Diesem Zweck dienen u. a. die Errichtung und Unterhaltung von Akademien, Forschungsanstalten, Hochschulen, Theatern und Museen. zur Erfüllung seiner Aufgabe im Bereich der Kultur muß der Staat auch Gegenstände erwerben und unterhalten, die für die Kulturpflege unentbehrlich sind. Solche Gegenstände gehören zum Verwaltungsvermögen.
&lt;p&gt;Dem Verwaltungsrecht ist die Einteilung des Staatsvermögens in Finanz- und Verwaltungsvermögen geläufig. Unter Finanzvermögen (oder auch &quot;werbendem Vermögen&quot;) versteht man jenes Vermögen, das der öffentlichen Verwaltung lediglich mittelbar durch seinen Kapitalwert dient und dessen Erträgnisse zur Finanzierung des Verwaltungsaufwandes nutzbar gemacht werden. Die Verwaltung dieses Vermögens folgt weitgehend den Regeln des Privatrechts. Das Verwaltungsvermögen dagegen dient unmittelbar den Zwecken der Verwaltung; es dient ihnen sowohl durch seinen Gebrauch wie durch seine Zweckbestimmung, so wie dies in Art. 135 Abs. 2 GG umschrieben wird (vgl. z. B. Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. § 21 I [S. 352 f.]; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl., § 19 Ziff. 1 [S. 326 f.]; W. Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., § 22 I [S. 505]). Daher wurden früher und werden überwiegend auch heute die im allgemeinen Interesse der wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Sammlungen und Büchereien allgemein zu den &quot;Bildungsanstalten&quot; im technischen Sinne gezählt und dem Verwaltungsvermögen zugerechnet (vgl. Schwarz/Strutz, Der Staatshaushalt und die Finanzen Preußens, [Berlin] 1900, Bd. II S. 447 ff.; Georg Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, 2. Aufl. [1893], Bd. I § 92 S. 265 f.; Fleiner aaO S. 353; Hans J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 2. Aufl., § 55 III a [S. 273]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Antragsteller demgegenüber die Auffassung vertreten, daß es sich bei dem vorliegenden Vermögenskomplex um ein Vermögen sui generis handle (ebenso Holtkotten, Bonner Kommentar, Anm. II 2 d zu Art. 135 GG [S. 20]), das weder Finanz- noch Verwaltungsvermögen sei, so wird hier einer Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_38&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_38&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_38&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (38):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sonderheit mancher Museumsbestände, die ihre Verwaltung der reinen Vermögensverwaltung annähert, eine übersteigerte Bedeutung zugeschrieben. Diese Besonderheit, die der ehemals preußische Kulturbesitz mit anderem wertvollen Verwaltungsvermögen gemeinsam hat, kann dem musealen Besitz seinen Charakter als Verwaltungsvermögen nicht nehmen und aus ihm ein Drittes machen, das die traditionelle Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen sprengen würde.
&lt;p&gt;Der vom Stiftungsgesetz erfaßte ehemalige preußische Kulturbesitz gehört hiernach zu dem in Art. 135 Abs. 2 GG umschriebenen Verwaltungsvermögen eines nicht mehr bestehenden Landes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Der Anwendbarkeit des Art. 135 Abs. 2 GG wird von den Antragstellern ferner mit dem Hinweis widersprochen, es fehle - selbst wenn der ehemals preußische Kulturbesitz zu dem in Art. 135 Abs. 2 GG bezeichneten Verwaltungsvermögen gehörte - bei diesem Vermögenskomplex jedenfalls an der von Absatz 2 stillschweigend vorausgesetzten Funktionsnachfolge der heutigen Länder in die konkrete Verwaltungsaufgabe, der dieses Vermögen früher gedient habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine solche Gebietsbezogenheit des in einem heutigen Lande befindlichen ehemals preußischen Besitzes wird jedoch nach dem Wortlaut des Art. 135 Abs. 2 GG nicht gefordert (ebenso Holtkotten, Bonner Kommentar, Anm. II 2 a und II 2 d zu Art. 135 GG). Der ehemals preußische Kulturbesitz war zwar eine dem gesamten Staatswesen zugeordnete, auch in der Verwaltung einheitlich zusammengefaßte Vermögensmasse. Diese frühere überregionale Beziehung ist jedoch für die in Art. 135 Abs. 1 bis 3 GG generell angeordnete Rechtsnachfolge der preußischen Nachfolgeländer in das ehemals preußische Vermögen ohne Bedeutung. Das früher in der Verwaltung des preußischen Staates zusammengefaßte Vermögen (mit Ausnahme von Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, vgl. Absatz 6) ist unter dem Vorbehalt einer abweichenden Regelung gemäß Absatz 4 den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten neuen Rechtsträgern angefallen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_39&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_39&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_39&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (39):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Daß auch der Parlamentarische Rat dieser Auffassung war, ist in der 51. Sitzung des Hauptausschusses am 10. Februar 1949 (Vhdl. S. 681) besonders deutlich geworden. Gerade weil die Mitglieder des Ausschusses davon ausgingen, daß das Vermögen sonst ohne Rücksicht auf seinen früheren organischen Zusammenhang den neuen Rechtsträgern anfallen würde, hielten sie es für nötig, Vorsorge für die Korrektur der damit unvermeidlichen Zufallsergebnisse zu treffen. Der Abgeordnete Zinn erwähnte in diesem Zusammenhang als Beispiel die Notwendigkeit, die zerstreuten Bestände des Kaiser-Friedrich-Museums wieder zusammenzufassen, und begründete mit diesem Hinweis seine Anregung, dem Bundesgesetzgeber in der von ihm vorgeschlagenen (und in der Folgezeit endgültig angenommenen) Fassung des Absatzes 4 die Möglichkeit zu einer entsprechenden, von den Absitzen 1 bis 3 abweichenden Regelung zu eröffnen. Der Einwand der Antragsteller, die Unterstellung des ehemals preußischen Kulturbesitzes unter Absatz 2 würde zu Zufallsergebnissen führen, geht also schon deshalb fehl, weil diese Zufallsergebnisse vom Grundgesetzgeber bewußt in Kauf genommen worden sind und nach dessen Intention über Absatz 4 in sachgemäßer Weise behoben werden sollten.
&lt;p&gt;Wenn die Antragsteller behaupten, der ehemalige preußische Kulturbesitz könne nur ohne Regelung der Eigentumsfrage treuhänderisch durch die Gesamtheit der preußischen Nachfolgeländer verwaltet werden, weil es sich um einen einheitlichen Vermögenskomplex überregionaler Art handle, so übersehen sie, daß die Auflösung des preußischen Staates endgültig ist und darum ein neuer Rechtsträger bestimmt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Zu dem von Art. 135 Abs. 2 GG erfaßten Vermögen gehören nicht nur die beweglichen Kulturgüter, sondern auch der unbewegliche Kulturbesitz. Denn Art. 135 Abs. 2 GG ergreift seinem Wortlaut nach das gesamte Vermögen nicht mehr bestehender Länder, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_40&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_40&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_40&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (40):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient (ebenso Holtkotten, Bonner Kommentar, Anm. II 2 c und II 3 zu Art. 135 GG; Freundling, NJW 1956 S. 1577). Wollte man dieses Grundvermögen gleichwohl vom Art. 135 Abs. 2 GG ausnehmen und dem Absatz 3 unterstellen, so würde das in vielen Fällen zu einer unverständlichen Zerreißung geschlossener Komplexe des Verwaltungsvermögens führen.
&lt;p&gt;2. Die dem Gesetzgeber in Art. 135 Abs. 4 GG eröffnete Möglichkeit, durch Bundesgesetz Abweichendes zu bestimmen, ist ferner an die Voraussetzung geknüpft, daß &quot;ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes&quot; die von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung erfordert. Im vorliegenden Falle kommt nur die erste Alternative in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einer näheren Prüfung der Frage, ob dem überwiegenden Interesse des Bundes nur durch die im Stiftungsgesetz getroffene Regelung genügt werden kann oder ob auch andere, möglicherweise bessere Lösungen denkbar wären, bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Die Frage, ob ein überwiegendes Interesse des Bundes eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung erfordert und wie gegebenenfalls diesem Interesse am besten Rechnung getragen werden soll, ist grundsätzlich vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden gesetzgeberischen Freiheit zu entscheiden. Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, im einzelnen die Erwägungen nachzuprüfen, die den Gesetzgeber zum Erlaß des Stiftungsgesetzes bestimmt haben. Das Bundesverfassungsgericht kann lediglich prüfen, ob der Gesetzgeber mit dem Stiftungsgesetz eine durch ein überwiegendes Bundesinteresse offenbar nicht gerechtfertigte Regelung getroffen hat, also offenbar nicht sachgerecht verfahren ist, und die ihm gesetzten Grenzen überschritten hat. Von einem Mißbrauch seiner Entscheidungsfreiheit kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der preußische Kulturbesitz diente, soweit er vom Stiftungsgesetz erfaßt und auf die Stiftung übertragen wird, zumindest seit der Reichsgründung, einer Aufgabe, die weit über den Bereich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_41&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_41&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_41&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (41):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des ehemaligen Landes Preußen hinauswies und den preußischen Sammlungen in der Reichshauptstadt einen gesamtdeutschen, national-repräsentativen Charakter verlieh. In der Tatsache, daß diese Aufgabe von Preußen wahrgenommen wurde, kam die besondere Stellung, die dieses Land zu jener Zeit im deutschen Staatsverband einnahm, zum Ausdruck. Die im Laufe des Krieges und des Zusammenbruchs verstreuten Bestände wieder zusammenzuführen, sie zu ergänzen und zu pflegen sowie die Tradition der ehemals preußischen Sammlungen fortzuführen, ist darum eine gesamtdeutsche Aufgabe. Dem Bund kann aus diesem Grunde ein legitimes Interesse an einer von den Absätzen 1 bis 3 des Art. 135 GG abweichenden Regelung, deren Ziel es ist, die national-repräsentative Funktion der ehemals preußischen Sammlungen über die gegenwärtige Spaltung Deutschlands hinaus dem gesamtdeutschen Kulturleben zu erhalten, nicht abgesprochen werden (ebenso Köttgen, Die Kulturpflege und der Bund in Staats- und Verwaltungswissenschaftliche Beiträge, herausgegeben von der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1957 S. 191 f.).
&lt;p&gt;b) Die in Generationen aufgebauten Sammlungen waren organisch gewachsene Einheiten, deren besonderer Wert darin lag, daß sie sich gegenseitig ergänzten und zusammen mit der Preußischen Staatsbibliothek ein in Deutschland einmaliges Gesamtbild der kulturellen und geistesgeschichtlichen Entwicklung des Erdkreises von den Anfängen bis zur Gegenwart boten. Auch diese Besonderheit macht es verständlich, weshalb der Gesetzgeber es nicht bei der durch Art. 135 Abs. 2 GG geschaffenen Rechtslage belassen und den Ländern, in deren Gebiet sich nach dem Zusammenbruch infolge der kriegsbedingten, zufälligen Zersplitterung Teile des ehemals preußischen Kulturbesitzes befunden haben, weiterhin die alleinige Verfügungsgewalt über die jeweils in ihr Gebiet gelangten Splitter zugestehen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Der Bundesgesetzgeber hat sich auch deshalb beim Erlaß des Stiftungsgesetzes noch im Rahmen der ihm vom Grundgesetz eingeräumten Freiheit gehalten, wenn er ein überwiegendes Inter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_42&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_42&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_42&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (42):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
esse des Bundes bejaht hat, weil es galt, die preußischen Sammlungen als eine repräsentative Auswahl wertvoller Kunstgegenstände nicht nur zu erhalten, sondern auch organisch fortzuentwickeln.
&lt;p&gt;d) Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich im übrigen, daß der Absatz 4 auch in der Absicht in den Art. 135 GG eingefügt worden ist, dem Bund die Möglichkeit zu bieten, durch seine Gesetzgebung eine Zerreißung des organischen Zusammenhangs der ehemals preußischen Sammlungen zu verhindern (vgl. dazu vor allem die Ausführungen der Abgeordneten Dr. Seebohm und Zinn in der 51. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates - Vhdl. des H.A. S. 680 ff. - sowie die Zusammenfassung im Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Dr. von Brentano zum XI. Abschnitt S. 86 r. Sp. unten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Stiftung &quot;Preußischer Kulturbesitz&quot; hat den Charakter einer bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts. Der Bundesgesetzgeber ist auf Grund des Art. 135 Abs. 4 GG berechtigt, auf eine solche ehemaliges Landesvermögen von der Art des preußischen Kulturbesitzes zu übertragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Absatz 4 gibt dem Bund unter den bereits erörterten Voraussetzungen schlechthin das Recht zu &quot;einer abweichenden Regelung&quot;, ohne Form und Art dieser anderweitigen Regelung näher zu umgrenzen. Die von den Antragstellern vertretene Auffassung, daß der Gesetzgeber darauf beschränkt sei, unter den vorhandenen, in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechtsträgern einen oder mehrere auszuwählen, läßt sich mit Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung nicht vereinbaren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Verhältnis des Art. 134 zu Art. 135 GG steht dieser Auslegung nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar trifft es zu, daß Art. 134 und Art. 135 GG sich ergänzen und beide zusammen die Rechtsnachfolge in Staatsvermögen regeln. Art. 134 GG bezieht sich auf das frühere Reichsvermögen und nimmt die Aufteilung dieses Vermögens entsprechend der föderativen Struktur der Bundesrepublik vor. Art. 135 GG hat die Überleitung früheren Landesvermögens und des Vermögens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_43&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_43&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_43&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (43):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auf neue Rechtsträger zum Gegenstand. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß Art. 135 GG nur Bestimmungen über die Vermögensaufteilung im Verhältnis der Länder und ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften untereinander treffe. Insbesondere versagt der Hinweis auf Art. 135 Abs. 6 GG. Dieser Vorschrift kann nur entnommen werden, daß jedenfalls das dort umschriebene frühere Landesvermögen grundsätzlich dem Bund zufallen soll. Nichts spricht jedoch dafür, daß damit der Teil des früheren Landesvermögens, der auf den Bund übergehen kann, abschließend umgrenzt werden sollte. In Absatz 6 Satz 1 wird für einzelne Vermögensteile unmittelbar der Vermögensübergang auf den Bund bestimmt; Absatz 4 dagegen überläßt es dem Gesetzgeber, unter gewissen Voraussetzungen für andere Vermögensteile Entsprechendes anzuordnen.
&lt;p&gt;Etwas anderes ergibt sich entgegen der Meinung der Antragsteller auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Absatzes 6 (vgl. dazu vor allem die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Höpker-Aschoff in der 40. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates - Vhdl. des H.A. S. 501 f. und 504 -; JöR N. F. Bd. 1 S. 881 und 886 sowie den Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Dr. von Brentano zum XI. Abschnitt S. 86 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Ebensowenig verfängt der Hinweis der Antragsteller auf Art. 134 Abs. 2 GG, wonach Reichsvermögen, das seiner ursprünglichen Zweckbestimmung nach überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, oder das nach seiner gegenwärtigen Benutzung lediglich Aufgaben dient, die nach dem Grundgesetz nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder übertragen werden muß. Im Rahmen des Art. 134 GG bedurfte es nicht eines dem Art. 135 Abs. 4 GG entsprechenden Auftrages an den Gesetzgeber, weil die Verteilung des Reichsverwaltungsvermögens durch Art. 134 Abs. 2 GG der im Grundgesetz vorgesehenen Aufteilung der Verwaltungskompetenzen auf Bund und Länder folgt, sich also eine Diskrepanz nicht er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_44&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_44&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_44&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (44):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geben kann, die eine abweichende Regelung durch den Gesetzgeber entsprechend Art. 135 Abs. 4 GG erforderlich machen könnte.
&lt;p&gt;Hiernach steht fest, daß Art. 135 Abs. 4 GG dem Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, ohne Zustimmung des Bundesrats die hier in Frage stehenden Teile des ehemals preußischen Kulturbesitzes einer bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Art. 135 Abs. 4 GG gibt dem Gesetzgeber auch das Recht, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, Bestimmungen über die Auseinandersetzung zu treffen (§ 25 StiftG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar ist nur in Absatz 5 ausdrücklich von der &quot;Auseinandersetzung&quot; die Rede, während Absatz 4 sehr viel allgemeiner von einer &quot;abweichenden Regelung&quot; spricht. Hieraus folgt jedoch nicht, daß die Sachkompetenz zur anderweitigen Regelung der Rechtsnachfolge nach Art. 135 Abs. 4 GG nicht auch die Befugnis umfaßt, die dazugehörige Auseinandersetzung zu regeln. Das Gegenteil ergibt sich daraus, daß die Worte &quot;und die Auseinandersetzung&quot; in Art. 135 Abs. 5 GG im Zusammenhang mit &quot;die Rechtsnachfolge&quot; und den Eingangsworten &quot;Im übrigen&quot; gelesen werden müssen. Bei den Absätzen 4 und 5 handelt es sich um Normen, die zwei voneinander unabhängige Regelungen vorsehen. Während Absatz 4 für die in den Absätzen 1 bis 3 umschriebenen Vermögenswerte eine abschließende anderweitige Regelung der Rechtsnachfolge einschließlich der damit notwendig verbundenen Auseinandersetzung ermöglicht, kommt Absatz 5 nur zum Zuge, wenn und soweit die Regelung der Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung in den Absätzen 1 bis 4 offen geblieben ist (ebenso Freundling, NJW 1956 S. 1579).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andernfalls wäre jede eine notwendige Auseinandersetzung mitumfassende &quot;abweichende Regelung&quot; nach Absatz 4 zugleich nach Absatz 5 zustimmungsbedürftig, und wäre der Bundesgesetzgeber, wenn er gegen den Willen des Bundesrats eine &quot;im überwiegenden Interesse des Bundes&quot; erforderliche, von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung treffen wollte, gezwungen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_45&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_45&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_45&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (45):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einen in sich einheitlichen Tatbestand zu zerreißen und in einem nichtzustimmungsbedürftigen Gesetz nach Absatz 4 den Vermögensübergang zu regeln, die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten aber einem weiteren Gesetz zu überlassen, das nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Bundesrats zustande kommen könnte. Dies kann nicht der Sinn des Art. 135 GG sein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Stiftungsgesetz trifft nicht nur Bestimmungen über die Rechtsnachfolge in Teile des ehemals preußischen Kulturbesitzes und die dazugehörige Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten. Die neu errichtete bundesunmittelbare Stiftung soll bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung auch die ihr übertragenen Kulturgüter für das deutsche Volk bewahren, pflegen, ergänzen und unter Beachtung der Tradition den sinnvollen Zusammenhang der Sammlungen erhalten. Sie hat ferner die Auswertung des Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft und Bildung und für den Kulturaustausch zwischen den Völkern zu gewährleisten (§ 3 Abs. 1 StiftG). Die Stiftung soll also die traditionell mit den Kulturgütern verknüpfte Verwaltungstätigkeit fortführen. Das rechtfertigt sich aus der besonderen Eigenart dieser Vermögensmasse. Da Art. 135 Abs. 4 GG eine Sonderkompetenz für eine im Bundesinteresse liegende Gestaltung der Rechtsnachfolge in Verwaltungsvermögen nicht mehr bestehender Länder gibt, war der Bundesgesetzgeber nicht an die Voraussetzung des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG für die Errichtung einer bundesunmittelbaren Verwaltung gebunden. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich hier um eine Angelegenheit handelt, für die dem Bund im Sinne des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG das Recht der Gesetzgebung zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Der Bundesgesetzgeber konnte auf Grund der ihm in Art. 135 Abs. 4 GG verliehenen Kompetenz der Stiftung auch die künftige Verwaltung dieses Vermögens übertragen, weil die der Stiftung zugewiesenen Teile des ehemals preußischen Kulturbesitzes keine mehr oder weniger zufällige Ansammlung von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_46&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_46&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_46&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (46):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kultur- und Kunstgegenständen, sondern lebendige, ständig an dem Ziel einer repräsentativen Auswahl aus dem Kulturschaffen aller Epochen und Länder orientierte, organisch zusammengewachsene Einheiten sind. Die Verwaltung dieser Vermögenseinheit läßt sich sinnvollerweise weder regional aufteilen noch läßt sich ihre Erhaltung und Pflege von der Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Allgemeinheit in Wissenschaft und Bildung und der damit verbundenen Hoheitsverwaltung sondern. Das Eigentum mit der daraus fließenden Verfügungsgewalt über die Substanz der Gegenstände und die Verwaltung dieses Vermögenskomplexes gehören kraft inneren Sachzusammenhangs untrennbar zusammen.
&lt;p&gt;Dieser Eigenart des hier in Frage stehenden Verwaltungsvermögens wird die nähere Ausgestaltung des ehemals preußischen Kulturbesitzes zu einer Stiftung des öffentlichen Rechts gerecht. Wesen und Aufgabe der Stiftung sind gekennzeichnet durch das Vorhandensein eines bestimmten, an einen konkreten Zweck gebundenen und für ihn zu verwaltenden Vermögens. Vermögen und Zweckbindung stehen bei ihr im allgemeinen so sehr im Vordergrund, daß die mit dem Stiftungsvermögen verknüpfte hoheitliche Verwaltungstätigkeit &quot;im Gegensatz zu den Anstalten mehr als eine Zutat von untergeordnetem Range&quot; erscheint (W. Weber, Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. Aufl. [1943] S. 41). Das trifft in hohem Grade auch für die Verwaltung des vom Stiftungsgesetz ergriffenen Vermögens zu. Angesichts dieser Besonderheit der Stiftungsverwaltung war es jedenfalls zulässig, nach Art. 135 Abs. 4 GG eine Stiftung &quot;Preußischer Kulturbesitz&quot; zu errichten und mit der nach Art. 135 Abs. 4 GG zulässigen Zuweisung des Eigentums am ehemals preußischen Kulturbesitz auch die sich darauf beziehende Verwaltungskompetenz dieser bundesmittelbaren Stiftung zu übertragen. In der Übertragung der Verwaltung des preußischen Kulturbesitzes auf eine von Bund und Ländern getragene öffentlich-rechtliche Stiftung kommt zugleich der transitorische Charakter der Regelung zum Ausdruck, den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_47&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die zur Zeit nicht zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gehörenden ehemals preußischen Gebietsteile gewahrt wissen wollte.
&lt;p&gt;b) Der Hinweis, daß damit die Übergangsvorschrift des Art. 135 GG zu einem &quot;Einfallstor für die Schaffung unbegrenzter Bundeszuständigkeiten&quot; gemacht werde und auf diesem Umwege das System des Grundgesetzes über die Verteilung der Verwaltungskompetenzen umgestoßen werden könnte, übersieht, daß nach der insoweit eindeutigen Entstehungsgeschichte mit der Aufnahme des &quot;überwiegenden Interesses des Bundes&quot; als alternativer Voraussetzung neben das &quot;besondere Interesse eines Gebietes&quot; dem Bund lediglich die Möglichkeit gegeben werden sollte, den organischen Zusammenhang ihrer Zweckbestimmung nach zusammengehöriger, durch die Kriegswirren zerrissener Sammlungen und Bibliotheken von national-repräsentativer Bedeutung wieder herzustellen und sie ihrer ursprünglichen gesamtdeutschen Aufgabe zu erhalten. Da es keine unter die Absätze 1 bis 3 des Art. 135 GG fallende Vermögenskomplexe mehr gibt, die diesen Anforderungen in einer dem ehemals preußischen Kulturbesitz auch nur annähernd vergleichbaren Weise entsprechen, ist der Bund nicht in der Lage, gestützt auf Art. 135 Abs. GG weitere ins Gewicht fallende Teile früheren Landesvermögens an sich zu ziehen und in unmittelbare oder mittelbare Verwaltung zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was insbesondere das Universitäts-, Schul- oder Polizeivermögen nicht mehr bestehender Länder betrifft, so unterscheidet sich dieses von dem durch das Stiftungsgesetz der Stiftung übertragenen Vermögen dadurch, daß es ganz überwiegend auswechselbar und auf die Länder aufteilbar ist. Bei den sächlichen Mitteln der Hochschul-, Schul- und Polizeiverwaltung ist es möglich, die Vermögensverwaltung von der Hoheitsverwaltung zu trennen. Wenn also selbst entgegen der Entstehungsgeschichte das Eigentum dieser Vermögenskomplexe auf den Bund sollte übertragen werden können, so wäre der Bundesgesetzgeber nicht in der Lage, in diesen Bereichen das Eigentum samt Vermögens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_48&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verwaltung mit der Hoheitsverwaltung in der Hand des Bundes zu vereinigen.
&lt;p&gt;2. Unerörtert kann bleiben, ob Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach neue bundeseigene Mittel- und Unterbehörden nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur mit Zustimmung des Bundesrats errichtet werden können, auch bei der Errichtung neuer bundesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu beachten ist. Denn die Organisation der durch das Stiftungsgesetz ins Leben gerufenen Stiftung ist einer bundeseigenen Verwaltung mit bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden nicht vergleichbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter einer Behörde versteht man im allgemeinen eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Die Stiftung &quot;Preußischer Kulturbesitz&quot; hat zwar als ein einheitliches Ganzes ein leitendes Organ, den Stiftungsrat, und einen von diesem abhängigen Beamtenkörper. Die einzelnen Abteilungen haben auch eine gewisse Selbständigkeit insofern, als ihnen mit Zustimmung des Stiftungsrates und auf Weisung des Kurators bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden können. Diese interne Aufteilung in verschiedene gleichrangige Abteilungen führt aber nicht zu einer hierarchisch aufgebauten Behördenorganisation. Insbesondere fehlt die Möglichkeit, die Akte der Abteilungen in einem förmlichen Instanzenzug anzufechten. Auch erstreckt sich die Tätigkeit der Stiftung und ihrer Abteilungen auf das ganze Bundesgebiet. Die Abteilungen sind also nicht - wie dies bei bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden der Fall ist in ihrer Zuständigkeit regional beschränkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Stiftungsgesetz bedarf nicht gemäß Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrats.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_49&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_49&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_49&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (49):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Das Stiftungsgesetz regelt weder die Einrichtung einer Landesbehörde noch das Verwaltungsverfahren i. S. des Art. 84 Abs. 1 GG. Es beendet lediglich das Verwaltungshandeln der Länder auf einem bestimmten Gebiet, ohne dabei in die Organisationsgewalt der betroffenen Länder einzugreifen oder deren durch Art. 84 Abs. 1 GG geschütztes Recht zu berühren, innerhalb ihres Bereiches das Verwaltungsverfahren selbständig zu gestalten.
&lt;p&gt;2. Auch § 21 StiftG, nach dem der Bundesminister des Innern, der Kurator der Stiftung und der Bundesrechnungshof berechtigt sind, von allen Stellen, die seit dem 9. Mai 1945 mit der Verwaltung des vom Stiftungsgesetz ergriffenen Vermögens befaßt waren, Auskunft zu verlangen und Einsicht in die Akten und Unterlagen zu nehmen, enthält nicht eine Regelung des Verwaltungsverfahrens i. S. des Art. 84 Abs. 1 GG. Vielmehr handelt es sich bei diesem Auskunftsrecht lediglich um eine Konkretisierung der den Behörden der Länder ohnehin schon nach Art. 35 GG obliegenden Pflicht zu gegenseitiger Rechts- und Amtshilfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 4 StiftG erhält die Stiftung eine Satzung, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats errichtet wird und in gleicher Weise geändert und ergänzt werden kann. In dieser Satzung soll insbesondere bestimmt werden, welche Länder Vertreter in den Stiftungsrat entsenden (§ 6 Satz 2 StiftG) und in welchem Verhältnis das Stimmrecht zwischen den Vertretern des Bundes und der Länder und dementsprechend deren Anteil an der Verwaltung und Finanzierung der Stiftung abgegrenzt werden sollen (§ 11 StiftG). Die Satzung soll ferner die Berufung der Mitglieder des Beirats aus dem Kreise von Sachverständigen (§ 8 Satz 2 StiftG) und das Verfahren bei der Aufstellung des Haushaltsplans sowie dessen Genehmigung durch den Bundesminister des Innern näher regeln (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StiftG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Unter einer Satzung versteht man gemeinhin Rechtsvor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_50&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_50&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_50&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (50):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden.
&lt;p&gt;Satzungen sind objektives Recht. Sie haben mit den Rechtsverordnungen gemein, daß sie nicht in dem von der Verfassung für die Gesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren zustande kommen, unterscheiden sich von den Rechtsverordnungen jedoch dadurch, daß sie von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Falle sollen die in § 4 StiftG als Satzung bezeichneten Vorschriften nicht von der Stiftung selbst im Rahmen einer ihr verliehenen Autonomie, sondern von einer staatlichen Stelle, der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden. Diese Vorschriften sollen sich ferner nicht in verwaltungsinternen Anordnungen, die als Verwaltungsverordnung qualifiziert werden könnten, erschöpfen; sie sollen darüber hinaus auch Rechte und Pflichten der Länder selbst begründen. Diese beziehen sich vor allem auf die Zusammensetzung des Stiftungsrates, von der die Frage abhängt, inwieweit die Länder zur Finanzierung der Stiftung herangezogen werden. Daraus folgt, daß der der Bundesregierung in § 4 StiftG erteilte Auftrag &quot;zur Errichtung einer Satzung&quot; in Wirklichkeit die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung enthält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Zwar wird durch die Zustimmung einer staatlichen Stelle der Charakter der Satzung als einer autonomen Rechtsvorschrift nicht berührt, da sie lediglich eine Voraussetzung der Wirksamkeit der Satzung enthält und der Betätigung der Autonomie Grenzen setzt. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber um den Akt der Rechtsetzung selbst. § 4 StiftG eröffnet der Bundesregierung die Möglichkeit, mit Zustimmung des Bundesrats der Stiftung Rechtsregeln vorzuschreiben, auf deren Ausgestaltung diese selbst keinen Einfluß hat. Dadurch wird der Stiftung ein fremder Wille auferlegt. Es wird nicht der Wille der Stiftung sanktioniert, sondern durch eine staatliche Stelle objektives Recht gesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_51&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Deshalb ist zu prüfen, ob die in § 4 StiftG enthaltene Ermächtigung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht.
&lt;p&gt;Diese Prüfung erübrigt sich nicht deshalb, weil - wie die Bundesregierung annimmt - die nach § 4 StiftG zu erlassende &quot;Satzung&quot; lediglich &quot;eigene Angelegenheiten der Stiftung&quot; regeln solle und diese Beschränkung auf den materiellen Rechtsgehalt einer Satzung dem Bundesgesetzgeber gestatte, der Bundesregierung ohne Rücksicht auf Art. 80 GG die gleichen Rechtsetzungsbefugnisse einzuräumen, wie sie zulässigerweise der Stiftung unter dem Rechtstitel der Autonomie übertragen werden könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Wortlaut des Art. 80 GG rechtfertigt eine solche restriktive Interpretation nicht. Sie verbietet sich auch deshalb, weil hierdurch die in Art. 80 GG vorgenommene klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Legislative und der Exekutive im Bereich der Rechtsetzung in unzulässiger Weise verwischt und überdies ein nicht unbedenklicher Weg eröffnet werden würde, den Art. 80 GG zu umgehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Ermächtigung des Stiftungsgesetzes zum Erlaß der als Satzung bezeichneten Rechtsverordnung ist mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Sie ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen &quot;im Gesetz bestimmt werden&quot; (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Das besagt nicht, daß sie im Text des Gesetzes ausdrücklich bestimmt sein müssen (BVerfGE 8, 274 [307]). Vielmehr genügt, daß diese Begrenzungen der Ermächtigung sich aus dem Zusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und aus dem Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ergeben (BVerfGE 7, 267 [272f.]; 7, 282 [291]). Dabei ist der in der fraglichen Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigungsnorm gestellt ist (BVerfGE 1, 299 [312]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Aus dem Sinnzusammenhang, dem § 4 mit den übrigen Vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_52&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schriften des Stiftungsgesetzes eingeordnet ist, und dem Ziel, das mit diesem Gesetz im ganzen verfolgt wird, ergibt sich als Zweck der Ermächtigung, daß der Bundesregierung die Möglichkeit gegeben werden soll, die Organisation und Geschäftsführung der Stiftung im einzelnen zu regeln und insbesondere die Länder zu bezeichnen, die Vertreter in den Stiftungsrat entsenden und sich dementsprechend an der Verwaltung und Finanzierung der Stiftung beteiligen wollen.
&lt;p&gt;Wenn mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der im Stiftungsgesetz getroffenen grundsätzlichen Entscheidung der Bundesgesetzgeber den Kreis wie das Stimmgewicht der an der Stiftung beteiligten Länder noch nicht abschließend bestimmt hat, so rechtfertigt sich dies aus dem nach Lage der Dinge naheliegenden Wunsch, weitere Verhandlungen der Bundesregierung mit dem Bundesrat sowie den in Betracht kommenden Ländern zu ermöglichen mit dem Ziel, eine den besonderen Interessen der einzelnen Länder Rechnung tragende, differenzierende Lösung herbeizuführen. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Bundesregierung hat im Laufe der Gesetzgebungsverhandlungen niemals die Absicht bestanden, ein Land gegen seinen Willen zum Stiftungsrat und zur Kostenbeitragung heranzuziehen. Andererseits hat bisher keines der preußischen Nachfolgeländer zu erkennen gegeben, daß es sich nicht an der Verwaltung des ehemals preußischen Kulturbesitzes beteiligen und zu dessen Fortentwicklung zu seinem Teil beitragen wolle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung wird ferner nicht unwesentlich dadurch eingeschränkt, daß die Stiftung &quot;Preußischer Kulturbesitz&quot; nach § 3 StiftG lediglich den Zweck hat, bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung das ihr übertragene preußische Kulturgut unter Beachtung der Tradition und Aufrechterhaltung des sinnvollen Zusammenhangs der Sammlungen für das deutsche Volk zu bewahren, zu pflegen und zu ergänzen und bis dahin die Auswertung dieses Kulturbesitzes im Interesse von Wissenschaft und Bildung, sowie des internationalen Kulturaustausches zu gewährleisten. Daraus folgt, daß die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_53&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Satzung überlassene, ergänzende Regelung der inneren Organisation und der Geschäftsführung der Stiftung in einer diesem Stiftungszweck adäquaten, sachgerechten Weise zu erfolgen hat.
&lt;p&gt;b) Damit ist auch der Inhalt der Ermächtigung ausreichend abgegrenzt. Die Tendenz, mit welcher von ihr Gebrauch gemacht werden soll, ist durch den in § 3 StiftG umrissenen gesamtdeutschen Auftrag des Gesetzgebers vorgezeichnet. Der mögliche Inhalt der ergänzenden Regelung ist auch eingegrenzt und überschaubar. Die Satzung soll die Zusammensetzung des Stiftungsrates und dessen Verfahrensweise bestimmen (§ 6 StiftG). Sie soll ferner Aufgaben, Zusammensetzung und Rechte des Beirates (§ 8 StiftG) und die Aufstellung des Haushaltsplans sowie dessen Genehmigung durch den Bundesminister des Innern im einzelnen regeln (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StiftG). Die Satzung wird schließlich -soweit das im Stiftungsgesetz noch nicht geschehen ist - organisatorische und verwaltungsmäßige Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung und die Rechtsverhältnisse des von der Stiftung beschäftigten Personals festzulegen haben. Sie wird sich in dem Rahmen halten müssen, der von dem der Regierungsvorlage beigefügten Satzungsentwurf (BT II/1953 Drucks. 1670 S. 53 ff.) eingehalten worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Auch das Ausmaß der Ermächtigung genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Begrenzung des Ausmaßes ergibt sich aus der Begrenzung des Zwecks der Ermächtigung (BVerfGE 4, 7 [22]), so daß dem Stiftungsgesetz die Grenzen der durch die &quot;Satzung&quot; zu treffenden Regelungen entnommen werden können (BVerfGE 2, 307 [334]; 8, 274 [318]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Hiernach ist überschaubar, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden kann, auf welches Ziel die auf Grund der Ermächtigung zu erlassende &quot;Satzung&quot; ausgerichtet sein muß und welches &quot;Programm&quot; sie verwirklichen soll. Zugleich ergeben sich bei dieser Interpretation die Grenzen, welche der zu treffenden Regelung gesetzt sind. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung sind mithin im Gesetz hinreichend bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_54&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Frage, ob es mit dem in Art. 109 GG verankerten Grundsatz der Haushaltstrennung vereinbar wäre, wenn ein Land gegen seinen Willen gezwungen werden könnte, zur Finanzierung der Stiftung beizutragen, braucht hier nicht erörtert zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Einwand einer möglicherweise durch die noch zu erlassende &quot;Satzung&quot; drohenden Verletzung des Art. 109 GG kann schon deshalb im vorliegenden Verfahren nicht erhoben werden, weil das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG lediglich zur Entscheidung über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von konkretem Bundesrecht mit dem Grundgesetz berufen ist, eine nur theoretisch vorgestellte Regelung dagegen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden kann. Solange die Norm noch nicht erlassen und ihr Inhalt noch nicht endgültig festgestellt ist, kann ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht geprüft und über sie nicht mit Gesetzeskraft entschieden werden. Das Normenkontrollverfahren setzt das Bestehen der zu überprüfenden Norm voraus (BVerfGE 1, 396 ff. [Leitsatz 1, S. 400 ff.]). Im übrigen hat die Bundesregierung eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie nicht die Absicht habe, ein Land ohne sein Einverständnis an der Stiftung zu beteiligen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daher könnten die Antragsteller erst, wenn sie tatsächlich entgegen der erklärten Absicht der Bundesregierung durch die mit Zustimmung des Bundesrats zu errichtende &quot;Satzung&quot; gegen ihren Willen zur Beteiligung an der Verwaltung und Finanzierung der Stiftung verpflichtet würden, unter Berufung auf Art. 109 GG ein gegen die &quot;Satzung&quot; gerichtetes abstraktes Normenkontrollverfahren anhängig machen (BVerfGE 1, 117 [126]; 1, 184 [196]; 2, 307 [312]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Antragsteller ziehen schließlich die Verfassungsmäßigkeit des § 24 Satz 1 StiftG in Zweifel. Er bestimmt, daß Gerichts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_20_55&quot; id=&quot;BVerfGE_10_20_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_20_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 20 (55):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung des Stiftungsgesetzes entstehen, nicht erhoben werden. Die Antragsteller und die Bundesregierung legen diese Vorschrift verschieden aus. Die Bundesregierung will den Anwendungsbereich des § 24 StiftG auf die Errichtung der Stiftung und die rechtliche Vermögensüberleitung beschränkt wissen und weist darauf hin, daß in diesem Rahmen keine den Ländern zufließenden Steuern anfallen werden. Diese Auffassung ist auch zutreffend. Die Befreiung von den mit der reinen Rechtsübertragung selbst verbundenen Gebühren und Abgaben ist bei Vermögensüberleitungen zwischen öffentlichen Rechtsträgern vielfach üblich, ohne daß damit auch eine Steuerbefreiung für die künftige Tätigkeit des neuen Rechtsträgers verbunden zu werden pflegt. Für diese Auffassung spricht auch die Entstehungsgeschichte (vgl. BT II/1953 Drucks. 1670 S. 53). Auch wird sie allein dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung gerecht (BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 274 [324]).
&lt;p&gt;Hiernach bezieht sich § 24 Satz 1 StiftG lediglich auf Gerichtsgebühren, Ansätze für Beurkundungen usw., die im Zuge des Rechtsübergangs anfallen. Insoweit kann dieser Rechtsübergang Ausfälle bei den im Art. 105 Abs. 3 GG umschriebenen Steuern nicht verursachen. Insbesondere wäre kein Einnahmeausfall bei der Versicherungssteuer zu besorgen. Die Versicherung des Kulturgutes ist eine für die Dauer getroffene vorsorgliche Maßnahme, die durch den Eigentumsübergang nicht berührt wird. Ebensowenig ist erkennbar, welche Beträge aus der Kraftfahrzeugsteuer entfallen könnten. Das Stiftungsgesetz bedurfte also auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 105 Abs. 3 GG nicht der Zustimmung des Bundesrats.&lt;/p&gt;


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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1077&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 07 May 2012 10:59:00 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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