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 <title>opinioiuris.de - Art. 18 GG</title>
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 <title>Art. 18 GG - Grundrechtsverwirkung (Kommentar)</title>
 <link>https://opinioiuris.de/kommentar/gg/18</link>
 <description>&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gesetzbuch&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gesetzbuch:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    GG        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    18        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;¹Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (&lt;a href=&quot;/kommentar/gg/5&quot;&gt;Artikel 5 Absatz 1&lt;/a&gt;), die Lehrfreiheit (&lt;a href=&quot;/kommentar/gg/5&quot;&gt;Artikel 5 Absatz 3&lt;/a&gt;), die Versammlungsfreiheit (&lt;a href=&quot;/kommentar/gg/8&quot;&gt;Artikel 8&lt;/a&gt;), die Vereinigungsfreiheit (&lt;a href=&quot;/kommentar/gg/9&quot;&gt;Artikel 9&lt;/a&gt;), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (&lt;a href=&quot;/kommentar/gg/10&quot;&gt;Artikel 10&lt;/a&gt;), das Eigentum (&lt;a href=&quot;/kommentar/gg/14&quot;&gt;Artikel 14&lt;/a&gt;) oder das Asylrecht (&lt;a href=&quot;/kommentar/gg/16a&quot;&gt;Artikel 16a&lt;/a&gt;) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. ²Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/gg/18&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-18-gg">Art. 18 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/gesetzabschnitt/i-die-grundrechte-art-1-19">I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)</category>
 <pubDate>Thu, 05 Sep 2024 15:44:58 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion - Team Rechtswissen</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvA 1/69</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3936</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Deutsche National-Zeitung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 38, 23; DVBl 1975, 258; DÖV 1974, 637; afp 1974, 672        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    02.07.1974        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    2 BvA 1/69        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 38, 23        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_23_23&quot; id=&quot;BVerfGE_38_23_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_23_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 23 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 2. Juli 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvA 1/69 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen Verwirkung von Grundrechten gemäß Art. 18 GG gegen 1. den Journalisten Dr. Gerhard F ..., 2. die Druckschriften und Zeitungsverlag GmbH, M ..., Antragsteller: die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Bonn 7, Rheindorfer Str. 198&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Anträge werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat am 20. März 1969 beim Bundesverfassungsgericht beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, beider Antragsgegner auf eine vom Bundesverfassungsgericht festzusetzende Zeit für verwirkt zu erklären,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. dem Antragsgegner Dr. F... auf die Dauer der Verwirkung des Grundrechts das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen, und&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. die Druckschriften- und Zeitungsverlag GmbH aufzulösen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anträge wurden vor allem damit begründet, die durch die Druckschriften- und Zeitungsverlag GmbH verlegte, von Dr. F... als deren alleinigem Gesellschafter und Chefredakteur herausgegebene Deutsche National-Zeitung (früher Deutsche National- Zeitung und Soldaten-Zeitung) habe seit langem durch nationalistische, antisemitische und rassistische Veröffentlichungen im In- und Ausland erhebliches Aufsehen erregt. Die Antragsgegner hätten durch Mißachtung des Gedankens der Völkerverständigung, durch den Versuch der Wiederbelebung des Anti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_23_24&quot; id=&quot;BVerfGE_38_23_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_23_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 23 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
semitismus sowie durch Diffamierung und Bekämpfung der Staatsform der Bundesrepublik Deutschland die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung mißbraucht. Zum Beleg dafür war der Antragsschrift eine Zusammenstellung von Zitaten aus Meldungen, Kommentaren und Aufsätzen der DNZ-SZ und DNZ aus den Jahren 1964 bis 1969 beigefügt.
&lt;p&gt;Die Antragsgegner haben die Berechtigung der Anträge in Stellungnahmen vom 30. Dezember 1969, 14. Januar 1970 und 15. September 1970, die der Bundesregierung jeweils zur Äußerung zugestellt worden sind, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im einzelnen bestritten und dazu zahlreiche weitere Veröffentlichungen aus der Zeit vor und nach der Antragstellung vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat, obwohl ihr vor dieser Entscheidung noch einmal dazu Gelegenheit geboten war, weder auf die umfangreichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in den Verteidigungsschriften erwidert noch - wie vom Gericht angeregt - zur Frage der gegenwärtigen Gefährlichkeit der Antragsgegner im Sinne des Art. 18 GG Stellung genommen. Sie hat auch keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anträge sind nicht hinreichend begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 18 GG dient der Abwehr von Gefahren, die der freiheitlich- demokratischen Grundordnung durch individuelle Betätigung drohen können (BVerfGE 25, 44 (60), 88 [100]). Er richtet sich gegen den Einzelnen, der kraft seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr schafft (BVerfGE 25, 44 [60]). Für Art. 18 GG ist die Gefährlichkeit des Antragsgegners im Blick auf die Zukunft entscheidend (BVerfGE 11, 282 f.). Besteht sie während des Verwirkungsverfahrens, so ist in aller Regel anzunehmen, daß von dem Antragsgegner auch in Zukunft eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_23_25&quot; id=&quot;BVerfGE_38_23_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_23_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 23 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausgehen wird. Eine Gefährlichkeit in diesem Sinne darzutun, ist zunächst Sache des Antragstellers. Er hat sie nicht dargetan; offensichtlich ist sie hier nicht.
&lt;p&gt;Seit der Antragstellung hat sich immer deutlicher abgezeichnet, daß die in der Zeitung der Antragsgegner vertretenen und propagierten Auffassungen - soweit sie für ein Verfahren nach Art. 18 GG relevant sein könnten - keine als ernsthafte Gefahr für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Betracht kommende, politisch bedeutsame Resonanz mehr finden. Die Bundesregierung hat seit 1970 auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehenden Ausführungen der Antragsgegner nicht erwidert. Sie hat ferner darauf verzichtet, neue Tatsachen vorzutragen, aus denen geschlossen werden könnte, daß die nach Ansicht der Bundesregierung im Zeitpunkt der Antragstellung von der Antragsgegnern ausgehende Gefahr für die freiheitlich- demokratische Grundordnung gegenwärtig noch fortbesteht. Deshalb waren die Anträge gemäß § 37 BVerfGG zurückzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte sich an dieser Sachlage etwas ändern und den Antragsgegnern wiederum ein Mißbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgeworfen werden, so kann in einem neuen Verfahren nach Art. 18 GG auch auf die Vorgänge zurückgegriffen werden, die dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegen (BVerfGE 11, 282 [283]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert v. Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3936&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-18-gg">Art. 18 GG</category>
 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 08:29:56 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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<item>
 <title>BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3780</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Berufsverbot II        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 25, 88; NJW 1969, 742; MDR 1969, 452; DÖV 1969, 247        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    15.01.1969        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 438/65        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Brox, Zeidler        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Ausspruch eines Berufsverbots gemäß § 42 l StGB durch die Strafgerichte gegen Presseangehörige wegen politischer Delikte widerspricht jedenfalls dann nicht dem Art. 18 GG, wenn die strafbare Handlung in einem Verstoß gegen ein Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG besteht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 25, 88        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_88&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Ausspruch eines Berufsverbots gemäß § 42 l StGB durch die Strafgerichte gegen Presseangehörige wegen politischer Delikte widerspricht jedenfalls dann nicht dem Art. 18 GG, wenn die strafbare Handlung in einem Verstoß gegen ein Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG besteht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 15. Januar 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 438/65 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Karl Sch. ... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -- gegen a) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1964 -- IV - 176/62 - 8 I KLs 3/62 --, b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1965 -- 3 StR 11/65 --.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_89&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.--I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer war Mitglied der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) seit 1924. Nach 1945 gehörte er als Abgeordneter seiner Partei verschiedenen politischen Gremien an. Für die Partei gab er eine Zeitung und verschiedene Mitteilungsblätter heraus. Er redigierte eine größere Anzahl von Druckschriften der KPD und war verantwortlicher Redakteur verschiedener Zeitschriften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Am 23. Juli 1962 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer wegen Geheimbündelei, begangen in staatsgefährdender Absicht (§§ 128, 94 StGB; § 128 StGB dabei in der bis zur Änderung durch §§ 22 Nr. 4 Vereinsgesetz vom 5. August 1964 [BGBl. I S. 593] geltenden Fassung -- im folgenden: § 128 StGB a.F. --; § 94 StGB in der Fassung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 [BGBl. I S. 597] -- im folgenden: § 94 StGB i.d.F. des 4. StRÄndG --) in Tateinheit mit vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD (§§ 42, 47 BVerfGG) sowie der Rädelsführerschaft einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (§ 90 a StGB, eingeführt durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 [BGBl. I S. 739] -- im folgenden: § 90 a StGB a.F. --). Das Landgericht sprach den Beschwerdeführer schuldig, weil er ab Juli 1959 entsprechend den Weisungen der verbotenen KPD und der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) in Düsseldorf die Zeitschrift &quot;Freie Meinung&quot; und 1959/60 ebenfalls als Parteimitglied fünf zum Teil von ihm selbst verfaßte Broschüren herausgegeben habe, die der verfassungsfeindlichen Zielsetzung der verbotenen KPD Vorschub leisten sollten. Weiterhin wurde ihm zur Last gelegt, 1961 als Einzelkandidat für die Bundestagswahlen an die Öffentlichkeit getreten zu sein und mit anderen die &quot;Kommunistische Wahlgemeinschaft&quot;, eine Ersatzorganisation für die verbotene&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_90&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
KPD, gegründet zu haben. Dieserhalb verhängte es gegen den Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und gewisse Nebenstrafen. Außerdem untersagte es ihm, den Beruf als Redakteur oder Verleger auf die Dauer von fünf Jahren auszuüben.
&lt;p&gt;Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos, soweit er den Schuldspruch des Urteils angefochten hatte. Nach Zurückverweisung verhängte das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 1. Oktober 1964 eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten und bestimmte Nebenstrafen. Der Strafausspruch wurde rechtskräftig. Mit erneuter Revision focht der Beschwerdeführer lediglich den Ausspruch des Berufsverbots an. Das Landgericht hatte es für geboten gehalten, ein Berufsverbot nach § 42 l StGB gegen den Beschwerdeführer zu verhängen, weil er längere Zeit unter Mißbrauch seines Berufes intensiv und energisch eine verfassungsfeindliche Tätigkeit betrieben habe. Es bestehe die Gefahr, daß er auch nach der Strafverbüßung nicht davor zurückschrecken werde, den Beruf eines Redakteurs oder Verlegers in gleicher Weise zu mißbrauchen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Mit Urteil vom 25. Mai 1965 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision. Die Art. 5, 12 und 18 GG stünden einem Berufsverbot nach § 42 l StGB gegen einen Journalisten, der gegen Strafvorschriften des Staatsschutzes verstoßen habe, nicht entgegen. Die inzwischen im Schrifttum geäußerten Bedenken gäben keinen Anlaß, die in BGHSt 17, 38 dargelegte Ansicht zu ändern. Im Lichte der Wechselwirkung zwischen dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG und den allgemeinen Gesetzen des Art. 5 Abs. 2 GG ergebe sich kein Bedenken, auf den Beschwerdeführer neben den eigentlichen Strafvorschriften auch den sie ergänzenden § 42 l StGB anzuwenden. Die Rechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit hätten dem Schutz des Staates zu weichen. Art. 18 GG schließe die Anwendung des § 42 l StGB ebenfalls nicht aus. Nicht bereits eine mißbräuchliche Ausnutzung der Grundrechte als solche sei für die Verhängung des Berufsverbots maßgebend. Wesentlich sei vielmehr, daß sich der Beschwerdeführer unter Mißbrauch seines Berufes mehrerer, min&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_91&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
destens als Vergehen strafbarer Handlungen schuldig gemacht habe und ein Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung dieser Art erforderlich sei. § 42 l StGB unterscheide sich wesentlich von § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 10, 118) für nichtig erklärt habe, weil er Art. 18 GG widerspreche. Dort sei Voraussetzung des Berufsverbots schlechthin der Mißbrauch der beruflichen Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gewesen. Die Verhängung eines Berufsverbots nach § 42 l StGB sei dagegen von engeren Voraussetzungen abhängig. Es sei gerade Aufgabe des Strafrichters, durch die Anwendung der &quot;allgemeinen&quot; Strafgesetze zur Vollziehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts beizutragen. Die Vollziehungshilfe beschränke sich nicht auf den Ausspruch einer Strafe im eigentlichen Sinn, auch die sichernde Maßregel des Berufsverbots stehe zur Verfügung. Der Verhängung des Berufsverbots sei auch nicht durch die Streichung des § 90 a StGB a.F. und die Ersetzung der §§ 42, 47 BVerfGG durch § 90 a StGB i.d.F. des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) der Boden entzogen worden. Damit habe sich nichts am Bedürfnis geändert, die Allgemeinheit weiterhin gegen Straftaten der vom Beschwerdeführer begangenen Art zu schützen.
&lt;p&gt;Hinsichtlich Umfang und Dauer des Berufsverbots sei das Landgericht zutreffend vom Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ausgegangen. Es sei nicht zu beanstanden, daß vom Berufsverbot nicht bestimmte Sachgebiete (etwa politisch völlig bedeutungslose Literatur) ausgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei stets auf politischem Gebiet tätig gewesen. Er sei nicht beschwert, da er auch mit der Revision für eine Absicht journalistischer Tätigkeit auf anderen Gebieten nichts vorgetragen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 2, 5, 12 und 18 GG und beantragt, das Ur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_92&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1964, soweit es ein Berufsverbot gegen ihn ausspricht, und das Urteil des Bundesgerichtshof s vom 25. Mai 1965 aufzuheben.
&lt;p&gt;Das Grundgesetz habe in Art. 5 Abs. 1 GG den Begriff der Pressefreiheit in seiner historisch entwickelten Form unter Verfassungsgarantie gestellt. Das Grundrecht der Pressefreiheit werde in seinem Wesensgehalt angetastet, wenn die Betätigung in der Presse wegen Mißbrauchs zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Ordnung untersagt werde. Eine Sanktion, die einer teilweisen Verwirkung des Grundrechts gleichkomme, könne nach Art. 18 GG nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen. § 42 l StGB gebe keine zusätzliche Eingriffsmöglichkeit. Wo sich beide Vorschriften überschnitten, sei allein das Bundesverfassungsgericht zuständig. Nur bei strafrechtlichen Tatbeständen, deren Tathandlung keine unmittelbare Inanspruchnahme politischer Grundrechte zum Inhalt habe, sei § 42 l StGB anwendbar. Die Anwendung des § 42 l StGB verstoße in seinem Fall auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Justiz Stellung genommen. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundrecht der Pressefreiheit könne wirksam durch § 42 l StGB beschränkt werden, da die Vorschrift nicht für den gleichen Tatbestand des Mißbrauchs gleichartige Sanktionen wie Art. 18 GG androhe. Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 10, 118) für nichtig erklärte nordrhein-westfälische Vorschrift habe wie Art. 18 GG ausschließlich präventives Staatsschutzrecht enthalten. Hier handele es sich dagegen nur um die Anwendung einer strafrechtlichen Sicherungsmaßnahme. Der Vereinbarkeit mit Art. 18 GG stehe nicht entgegen, daß sich das Berufsverbot im gegebenen Falle mittelbar auch zum Schutz des Staates auswirke. Dieser Nebenzweck sei nur eine Folge davon, daß der Staat seine Verfassungsgrundsätze strafrechtlich sichern könne&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_93&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und müsse. Der Schutz könne nicht geringer sein als bei anderen gravierenden Straftatbeständen, die Maßnahmen nach § 42 l StGB zur Folge hätten. Art. 18 GG sei nicht eine Vorschrift zum Schutze der Verfassungsgegner gegen jedes ihre Tätigkeit hindernde einfache Gesetz. Eine der Verwirkung gleichkommende Bedeutung liege auch nicht vor, da dem Beschwerdeführer hier nur die Tätigkeit als Redakteur und Verleger untersagt worden sei. Eine weitere journalistische Tätigkeit erscheine nicht völlig ausgeschlossen, auch nicht im politischen Raum. Das strafgerichtliche Berufsverbot führe lediglich zu einer Beeinträchtigung oder zum teilweisen Verlust der grundrechtlich geschützten Güter, nicht aber zum Verlust des Grundrechts selbst. Auch sei in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt, ob das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 BVerfGG ein Berufsverbot aussprechen könne, da Art. 12 GG in Art. 18 GG nicht bei den verwirkbaren Grundrechten aufgezählt sei. Lege man der Gegenüberstellung von Verwirkung und strafgerichtlichem Berufsverbot eine generelle und nicht auf die Auswirkungen im Einzelfall beschränkte Betrachtung zugrunde, trete der funktioneile Unterschied beider Maßnahmen noch stärker hervor. Es wäre bedenklich, in Art. 18 GG eine Einschränkung und nicht eine Erweiterung des geltenden Rechts zum Schutz gegen Angriffe auf die freiheitliche demokratische Ordnung zu sehen. Die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die strafrechtlichen Sicherungsmaßnahmen durch diese Norm ganz oder zum Teil ersetzt werden sollten. Sonst käme man zu wenig sinnvollen Ergebnissen und müßte etwa verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Strafvorschrift des § 93 StGB (Staatsgefährdende Schriften) geltend machen.
&lt;p&gt;§ 42 l StGB gehöre auch im übrigen zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Die Vorschrift richte sich nicht gegen die Presse. Es handele sich vielmehr um eine Bestimmung zum Schutze von Gemeinschaftswerten, die gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hätten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_94&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 42 l StGB sei als ein nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 zulässiges, die Berufsausübung regelndes Gesetz anzusehen, dessen Anwendung hier den Wertmaßstäben des Grundgesetzes nicht widerspreche.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesministers der Justiz führt der Beschwerdeführer aus, die Ansicht, das strafgerichtliche Berufsverbot sei in seinen Wirkungen enger als bei einem Ausspruch nach Art. 18 GG, treffe für vorliegenden Fall nicht zu. Ihm sei nicht ersichtlich, wie ein Journalist im Pressewesen tätig werden könne, dem ein Berufsverbot als Redakteur auferlegt worden sei. Die Auffassung, Art. 18 GG bringe keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung des Staatsschutzes, verkenne die Schutz- und Garantiefunktion dieser Vorschrift für den Staatsbürger. Sie stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über das Verhältnis von Rechtsgarantie einerseits zur Sanktion gegen einen Mißbrauch des Rechts andererseits in BVerfGE 10, 118 [123].&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.--I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (BVerfGE 21, 139 [143]) ist durch das Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1968) vom 9. Juli 1968 (BGBl. IS. 773) nicht entfallen. Dem Beschwerdeführer wird für seine Straftaten Straffreiheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Straffreiheitsgesetzes gewährt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1968 konnte er den Beruf als Redakteur oder Verleger ohne Rücksicht auf die noch nicht abgelaufene Frist des Berufsverbots wieder ausüben, da sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Straffreiheitsgesetzes die Straffreiheit auch auf die Untersagung der Berufsausübung erstreckt. Damit ist jedoch nicht jede den Beschwerdeführer belastende Wirkung des Berufsverbots entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_95&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Betroffenen nachteilige Folgen, die über die Strafverbüßung hinausreichen (BVerfGE 21, 378 [383]). Das gilt auch für den Ausspruch, der nicht eine Strafe, sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung zum Inhalt hat. Wenn damit auch kein spezifisches Unwerturteil über die Handlung des Betroffenen ausgesprochen wird, kommt doch zum Ausdruck, daß die Handlung in bestimmter Richtung als besonders gefährlich angesehen wird. Diese Bewertung kann sich noch nach Beendigung des Berufsverbots nachteilig für das Fortkommen des Betroffenen auswirken. Der Ausspruch des Berufsverbots wirkt insbesondere dadurch fort, daß es im Strafregister eingetragen bleibt. Das Straffreiheitsgesetz 1968 führt nicht zu einer Löschung des Eintrags, sondern setzt lediglich infolge der Erledigung der Maßregel die Frist zu beschränkter Auskunft und Tilgung in Lauf (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 2 des Straftilgungsgesetzes). Das Straffreiheitsgesetz 1968 enthält nämlich keine Vorschrift über die Löschung von Strafregistereinträgen. Es ist daher wie bei dem insoweit gleichartigen Straffreiheitsgesetz 1954 nicht von einer sofortigen Löschung auszugehen (vgl. Brandstetter, Straffreiheitsgesetz 1954, § 1, Rdnr. 29).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 42 l StGB, der das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einschränkt, steht mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang und ist deshalb als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 42 l StGB widerspricht jedenfalls dann nicht dem Art. 18 GG, wenn das strafgerichtliche Berufsverbot mit der Verurteilung auf Grund solcher Strafbestimmungen verbunden ist, die dem Schutz des Staates vor verfassungswidrigen Parteien dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Da nach Art. 18 GG die dort vorgesehenen schweren Sanktionen für den Mißbrauch der genannten Grundrechte nur vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden dürfen (BVerfGE 10, 118 [123]), ist die Lehre zum Teil der Ansicht, die Anwen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_96&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dung des § 42 l StGB auf Presseangehörige wegen politischer Straftaten führe im Widerspruch zu Art. 18 GG zur Verhängung gleichartiger Sanktionen für den gleichen Tatbestand; diese das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG einschränkende Vorschrift sei deshalb mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht vereinbar (Maunz-Dürig, GG, Art. 18, Rdnr. 96; Copic, Grundgesetz und politisches Strafrecht neuer Art, 1967, S. 143, Fußn. 53; jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gelte jedenfalls bei einer Verurteilung wegen der durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) neben den traditionellen Landes- und Hochverratsbestimmungen eingeführten Staatsgefährdungsdelikten. Demgegenüber bejahen andere Schriftsteller und die Rechtsprechung (Schönke-Schröder, Kommentar zum StGB, 13. Aufl., 1967, § 42 l, Rdnr. 4; Scheuner, VeröffVDStRL, Heft 22, 1965, S. 1 [71, Fußn. 210]; Gallwas, Der Mißbrauch von Grundrechten, 1967, S. 152 mit weiteren Nachweisen; BGHSt 17, 38 ff.) die Verfassungsmäßigkeit des § 42 l StGB in vollem Umfang. Dabei wird darauf hingewiesen, es handele sich bei § 42 l StGB und Art. 18 GG um verschiedenartige Sanktionen; die staatlichen Maßnahmen knüpften an unterschiedliche Tatbestände an und Art. 18 GG habe den strafrechtlichen Staatsschutz nicht beschränken, sondern weitergehende Eingriffsmöglichkeiten schaffen wollen.
&lt;p&gt;Diese Frage kann hier jedoch offenbleiben. Zwar scheidet die Konfliktsmöglichkeit zwischen Art. 18 GG und § 42 l StGB nicht deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG überhaupt kein Berufsverbot verhängen könnte. Die insbesondere aus der Nichterwähnung des Grundrechts der Berufsfreiheit in Art. 18 GG und dem Übermaßverbot hergeleiteten Bedenken (vgl. Schmitt, NJW 1966, S. 1734 [1737 f.]; Schnur, VeröffVDStRL, Heft 22, 1965, S. 101 [145 f.]; Schmitt Glaeser, Mißbrauch und Verwirkung von Grundrechten im politischen Meinungskampf, 1968, S. 228 Fußn. 237) gegen die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1959 (BVerfGE 10, 118 [122]) zugrunde liegende Ansicht sind nicht stichhaltig.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_97&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, daß eine Verwirkungsentscheidung hinsichtlich der nicht in Art. 18 GG genannten Grundrechte nicht zulässig ist und eine Reflexwirkung auf nicht genannte Grundrechte vermieden werden muß. So bestimmt denn auch § 39 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, daß das Bundesverfassungsgericht nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen darf, jedoch nur soweit, als sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen. Die Tatsache der Überlagerung des Bereiches verschiedener Grundrechte darf aber nicht dazu führen, daß der von Art. 18 GG gewollte Schutz der Grundordnung überhaupt nicht durchgesetzt wird. Hängt ein Grundrecht notwendigerweise mit dem aberkannten Grundrecht zusammen, dann darf daran die Aberkennungsentscheidung nicht scheitern, es sei denn, der mitbetroffene Grundrechtsbereich sei gegenüber dem beabsichtigten Schutz des Staates vorrangig. Es liefe dem Zweck des Art. 18 GG zuwider, von Schutzmaßnahmen abzusehen, wenn der politische Kampf vom Betroffenen sogar berufsmäßig geführt wird. Andere mildere Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, die zum Teil als genügend angesehen werden, reichen im Interesse eines vollständigen Schutzes nicht immer aus, um die von der beruflichen Pressetätigkeit des Einzelnen ausgehende Gefahr zu beseitigen, so daß keine Bedenken gegen die Verhängung eines Berufsverbots im Verfahren nach Art. 18 GG bestehen. Ebensowenig wie darin ein Übermaß zu sehen ist, tastet ein zeitlich begrenztes Berufsverbot den Wesensgehalt der Pressefreiheit an.
&lt;p&gt;b) Daher stellt sich das Problem nach dem Verhältnis eines nach Art. 18 GG möglichen Berufsverbots zum Berufsverbot nach § 42 l StGB. Diese Frage bedarf hier keiner erschöpfenden Behandlung. Sie ist nur entscheidungserheblich, soweit es sich um Berufsverbote auf Grund von Strafbestimmungen handelt, die dem Schutz des Staates vor verfassungswidrigen Parteien dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) In diesem Bereich des strafrechtlichen Staatsschutzes ist ein Widerspruch der Strafnormen und damit auch der Sanktion des Berufsverbots zu Art. 18 GG nicht gegeben (BVerfGE 25, 44 [59 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_98&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschwerdeführer wurde wegen organisationsbezogener und nicht wegen individueller Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verurteilt. Er betätigte sich als Verleger und Redakteur im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der verbotenen KPD. Auch die Strafverschärfung wegen staatsgefährdender Absicht durch § 94 StGB i.d.F. des 4. StRÄndG ist dem Bereich der verbandsmäßigen Verfassungsfeindlichkeit zuzurechnen. Der Beschwerdeführer entwickelte keine spezifisch individuelle Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Seine staatsgefährdende Absicht ergab sich vielmehr allein aus der Beteiligung am organisierten verfassungsfeindlichen Kampf.
&lt;p&gt;Es ist verfassungsrechtlich auch unbedenklich, daß die Strafgerichte trotz der zwischenzeitlichen Abänderung der Strafnormen durch das Siebente Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964 (BGBl. I S. 337) und das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) bei der Beurteilung des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers von der Gefahr gleichartiger Rechtsverstöße ausgingen. Sein den Urteilen zugrunde liegendes Verhalten wäre auch nach den Änderungen der Strafnormen strafbar geblieben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den neu gefaßten § 94 StGB bestehen nicht (BVerfGE 25, 69 [79]). Die Änderungen bezweckten im übrigen, das &quot;Parteienprivileg&quot; im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296) zu berücksichtigen. Das ist hier ohne Bedeutung, da der Beschwerdeführer nur wegen nach dem KPD-Verbotsurteil begangener Handlungen bestraft wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die Bedenken aus Art. 18 GG, die nicht gegen die Strafnormen selbst, sondern lediglich dagegen erhoben werden, daß nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern die Strafgerichte befugt sind, Präventivmaßnahmen anzuordnen, erfordern auch hier&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_99&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine Entscheidung über die Tragweite des Art. 18 GG nur insoweit, als es sich um ein Berufsverbot wegen eines Verstoßes gegen ein Parteiverbot handelt.
&lt;p&gt;Einmal wird der Grund für eine solche ausschließliche Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts auf der Tatbestandsseite gesehen (Wilke, Die Verwirkung der Pressefreiheit und das strafrechtliche Berufsverbot, 1964, S. 115, 120 ff.; Gallwas, a.a.O., S. 151). Bei vorbeugender Grundrechtsminderung im politischen Bereich solle nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob jemand die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfe. Die alleinige Zuständigkeit bestehe auch dann, wenn die Präventivmaßnahme nicht an den generalklauselartigen Tatbestand &quot;Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung&quot; anknüpfe, sondern an einzelne konkretisierende Tatbestände wie bei den Staatsgefährdungsdelikten (Wilke, a.a.O.; insoweit a.A. Gallwas, a.a.O.). Diese Auffassung steht auf dem Gebiet strafrechtlicher Verstöße gegen ein Parteiverbot der Verhängung eines Berufsverbots durch die Strafgerichte nicht entgegen. Denn hier hat das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in dem mit besonderen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten Parteiverbotsverfahren festgestellt. Die ordentlichen Gerichte haben diese Feststellungen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Aus diesen Gründen kann hingenommen werden, daß die Strafgerichte gewisse Präventivmaßnahmen wie ein Berufsverbot treffen, wenn der Einzelne die freiheitliche demokratische Grundordnung nur dadurch gefährdet, daß er sich in der verbotenen Partei betätigt oder diese selbst unterstützt. Die Gerichte haben in diesem Fall nur zu prüfen, ob die Handlung des Einzelnen den erforderlichen Bezug auf die Organisation hat, die Prüfung der Verfassungsfeindlichkeit der Organisation ist ihnen untersagt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts wird aber auch aus der Gleichheit auf der Rechtsfolgenseite hergeleitet (Maunz-Dürig, a.a.O.), die darin erblickt wird, daß bei den hier in Frage stehenden Präventivmaßnahmen gleiche Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_100&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
folgen vorliegen, deren Ausspruch allein Sache des Bundesverfassungsgerichts sei.
&lt;p&gt;Art. 21 Abs. 2 GG läßt jedoch auf dem von ihm gesicherten Bereich des Staatsschutzes strafgerichtliche Berufsverbote zu. Denn der dem Grundgesetz eigene Wesenszug der &quot;streitbaren Demokratie&quot; (vgl. BVerfGE 5, 85 [139]) zeigt sich gleichermaßen in Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG. Beide Bestimmungen dienen der Sicherung gegenüber Verfassungsfeinden. Art. 18 GG betrifft dabei die Gefahrenabwehr gegenüber individueller Betätigung (BVerfGE 25, 44 [60]). Art. 21 Abs. 2 GG hat die Abwehr der Gefahren zum Gegenstand, die von einer verfassungswidrigen Partei ausgehen. Eines der Hauptmittel, die Fortführung der Partei zu verhindern, sind entsprechende Strafvorschriften. Ohne sie würde die Organisation der verbotenen Partei häufig fortdauern. Das Grundgesetz rechtfertigt damit auch den strafrechtlichen Schutz des Parteiverbots, und zwar mit allen Mitteln des Strafrechts, auch mit den sich aus der Zweigleisigkeit des Sanktionensystems ergebenden vorbeugenden Maßregeln. Gerade der zukunftsorientierte Charakter des Berufsverbots läßt es als eine der Präventivmaßnahme des Parteiverbots (vgl. BVerfGE 5, 85 [142]) adäquate Sanktion erscheinen. Mit der Zulassung des strafgerichtlichen Berufsverbots im Bereich des Parteiverbots wird dem Gedanken Rechnung getragen, Art. 18 GG bilde keine Schranke für strafrechtliche Sanktionen, soweit das Grundgesetz im übrigen die Sicherung der Verfassung mit strafrechtlichen Mitteln gestattet. So erheben auch die Gegner eines strafgerichtlichen Berufsverbots bei Staatsgefährdungsdelikten keine Bedenken gegen eine solche Sanktion auf dem Gebiet des traditionellen Hoch- und Landesverrats; denn in Art. 143 Abs. 6 GG a.F. habe der Verfassunggeber das Tätigwerden des einfachen Gesetzgebers auf diesem Gebiet erwartet und damit auch Präventivmaßnahmen gegen Presseangehörige zugelassen, die diese Straftatbestände mit publizistischer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_101&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Tätigkeit verletzten (Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 18, Rdnr. 91; Copic, JZ 1963, S. 494 [499, Fußn. 59]; Wilke, a.a.O., S. 122 f.).
&lt;p&gt;2. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Berufsverbot verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG. Eine solche Maßregel des Strafgerichts bedeutet keine bloße Beschränkung der Berufsausübung. Die Entscheidung darüber, weiter in einem bestimmten Beruf tätig zu sein, betrifft vielmehr die Freiheit der Berufswahl (vgl. BVerfGE 9, 338 [344]). Die in § 42 l StGB enthaltene Beschränkung ist jedoch gerechtfertigt, da ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll (vgl. BVerfGE 7, 377; 13, 97 [100 ff.]). § 42 l StGB sieht nur ein zeitlich begrenztes Berufsverbot vor, so daß dahingestellt bleiben kann, ob ein dauerndes Berufsverbot zulässig wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Art. 2 Abs. 1 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht, da es sich um einen Eingriff in einen Lebensbereich handelt, der durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders geschützt ist (BVerfGE 11, 234 [238]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Brox, Dr. Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3780&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-18-gg">Art. 18 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 19 Mar 2024 17:43:40 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64</title>
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                    Durchsetzung von Parteiverboten        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes ist nicht verletzt, wenn ein nicht als Mitglied einer verbotenen Partei Handelnder nach §§ 42, 47 BVerfGG wegen Meinungsäußerungen bestraft wird, die unmittelbar den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Partei unterstützen. Die Beschränkung der Meinungsfreiheit eines Außenstehenden ist jedoch nicht schon deshalb zulässig, weil er Ansichten gleichen Inhalts wie die verbotene Partei vertritt und sie damit fördern will.&lt;br /&gt;
2. Art. 18 des Grundgesetzes dient der Bekämpfung individueller verfassungsfeindlicher Tätigkeit. Er steht Normen nicht entgegen, die Handlungen des Einzelnen wegen ihres Bezugs auf eine nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Organisation unter Strafe stellen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 25, 44        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_44&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_44&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_44&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (44):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes ist nicht verletzt, wenn ein nicht als Mitglied einer verbotenen Partei Handelnder nach §§ 42, 47 BVerfGG wegen Meinungsäußerungen bestraft wird, die unmittelbar den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Partei unterstützen. Die Beschränkung der Meinungsfreiheit eines Außenstehenden ist jedoch nicht schon deshalb zulässig, weil er Ansichten gleichen Inhalts wie die verbotene Partei vertritt und sie damit fördern will.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Art. 18 des Grundgesetzes dient der Bekämpfung individueller verfassungsfeindlicher Tätigkeit. Er steht Normen nicht entgegen, die Handlungen des Einzelnen wegen ihres Bezugs auf eine nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Organisation unter Strafe stellen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. Januar 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 553/64 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn August H. ... - Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt ..., 2. Rechtsanwalt ... gegen a) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 1964 - 30 KMs 62/63 - / 1 - 65/63, b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1964 - 3 StR 27/64 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer gehörte der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) seit 1919 an. Bei verschiedenen Wahlen kandidierte er für diese Partei, zuletzt im Jahre 1955 für die KP-Saar bei den saarländischen Landtagswahlen. Die KPD wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85 ff.) für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst; wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland (vgl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_45&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_45&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_45&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (45):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BVerfGE 6, 300 ff.; 13, 165 ff.) war der Beschwerdeführer noch bis 1960 Mitglied des saarländischen Landtags.
&lt;p&gt;1. Im Januar 1961 verbreitete der Beschwerdeführer im Saarland ein Flugblatt (1. Flugblatt), in dem er sich als &quot;unabhängiger Kandidat&quot; für die kommende Bundestagswahl vorstellte. Als Motiv seiner Kandidatur bezeichnete er, &quot;einen persönlichen Beitrag für die Sicherung des Friedens, für die Schaffung demokratischer Verhältnisse in der Bundesrepublik auf dem Boden der Grundgesetze&quot; leisten zu wollen. Als Kommunist habe er in jahrzehntelanger Arbeit im früheren Landesrat, Kreisrat und Gemeinderat das ihm entgegengebrachte Vertrauen gerechtfertigt. Weiterhin kritisierte er scharf die politische Entwicklung in der Bundesrepublik. Insbesondere wandte er sich gegen die Wehrpolitik und forderte den Abschluß eines Friedensvertrages nach den Vorschlägen der UdSSR. Der Wahlvorschlag des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen. Von ihm vorbereitete Bildplakate wurden beschlagnahmt. Nach der Ablehnung seiner Kandidatur ließ der Beschwerdeführer im August 1961 ein weiteres Flugblatt (2. Flugblatt) drucken, das er jedoch nicht verbreitete. In ihm protestierte er, daß er in seinem passiven Wahlrecht behindert werde, und kritisierte ebenfalls die politische Entwicklung; u.a. versuchte er darin auch den Bau der soeben in Berlin errichteten Mauer zu rechtfertigen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Regierung der DDR hat mit ihrem Beschluß der strengen Kontrolle zwischen Ost- und Westberlin allen Geschäftemachern des Kalten Krieges das Handwerk gelegt und damit einen wichtigen Schritt zur Sicherung des Friedens getan.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer unterstützte auch die Forderungen der DDR und des Ostberliner Magistrats nach&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Beseitigung der Spionagezentrale gegen die DDR ... Schluß mit dem Wechselkursschwindel, der nur zur Schädigung der DDR-Wirtschaft organisiert wird, ... Schluß mit dem Menschenhandel durch Abwerbung von Fachkräften&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiterhin griff er die Politik Adenauers und Brandts an, denen er kriegerische Absichten unterstellte:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_46&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_46&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_46&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (46):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Die Regierung der DDR hat über 100 Vorschläge zur friedlichen Lösung der Deutschland- und Berlinfrage an den Bundestag und an den Westberliner Senat gerichtet. Doch Adenauer und Brandt haben bis jetzt keine derartigen Vorschläge gemacht. Was wollen die Beiden, wenn sie nicht verhandeln wollen??? Wer nicht verhandeln will, der will schießen!&quot;
&lt;p&gt;2. Am 17. Februar 1964 verurteilte das Landgericht Saarbrücken den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbotsurteil nach §§ 42, 47 BVerfGG zu der gesetzlichen Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das 1. Flugblatt und die Bildplakate wurden eingezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht ging davon aus, der Beschwerdeführer habe aus eigenem Entschluß bei der Bundestagswahl 1961 kandidiert. Seine Behauptung, er habe nicht in Verbindung mit der verbotenen KPD gestanden, könne nicht widerlegt werden. Das Handeln des Beschwerdeführers stelle aber nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1963 (BGHSt 18, 296 ff.) eine strafbare Förderung der illegalen KPD dar. Mit der Verbreitung des 1. Flugblattes habe der Beschwerdeführer die Propaganda der KPD in die Öffentlichkeit gebracht. Was er zu aktuellen politischen Fragen geschrieben habe, decke sich mit der damaligen Propaganda der KPD. Der Beschwerdeführer habe sich der Parolen und Schlagworte bedient, die auch die KPD gebraucht habe und die bei der Bevölkerung als Thesen der KPD bekannt gewesen seien. Er habe sich als Kommunist bezeichnet, ohne sich in irgendeiner Weise von der illegalen KPD zu distanzieren. Zwar sei dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, daß er Material der KPD als Vorlage für sein Flugblatt benutzt habe. Er sei sich aber darüber im klaren gewesen, daß seine Wahlbewerbung den Interessen der illegalen KPD entspreche und er mit der Verbreitung des Flugblattes Propaganda für sie mache. Für seinen auf die Förderung der KPD gerichteten Willen spreche auch der Inhalt des 2., nicht verbreiteten Flugblattes, in dem Maßnahmen des DDR-Regimes gutgeheißen würden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_47&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Die Revision des Beschwerdeführers wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. August 1964 aus folgenden Gründen verworfen:
&lt;p&gt;Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 296 ff.) liege bei den früheren KPD-Funktionären, die sich im Sommer 1961 als &quot;unabhängige kommunistische Einzelkandidaten&quot; am Bundestagswahlkampf beteiligten, in aller Regel eine nach §§ 42, 47 BVerfGG strafbare Zuwiderhandlung vor. Es genüge, daß ein &quot;Außenstehender&quot; die Partei fördere. Nicht erforderlich sei, daß der Beschwerdeführer durch sein Tun den organisatorischen Zusammenhalt der KPD habe aufrechterhalten wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts treffe nicht schon eine bloße Propaganda für den &quot;Kommunismus&quot; oder die &quot;marxistisch-leninistische Weltanschauung&quot;. Die politische Linie der verbotenen KPD sei nicht mit dem &quot;Kommunismus&quot; gleichzusetzen. Daher sei das Eintreten für die kommunistische Lehre und für kommunistische Forderungen für sich allein nicht strafbar. Es genüge auch nicht, daß das vom Täter Gesagte, insbesondere die von ihm vertretenen Ziele, mit dem übereinstimmten, was KPD und SED zum gleichen Zeitpunkt sagten. Entscheidend sei, daß der Beschwerdeführer für die KPD habe werben wollen. Er habe sich ausdrücklich als Kommunist bezeichnet und dabei jene Schlagworte und Parolen verkündet, die im Bewußtsein der Bevölkerung gerade als die Thesen der verbotenen KPD bekannt seien. Damit aber sei er sich darüber im klaren gewesen und habe es gewollt - zumindest habe er es billigend in Kauf genommen -, daß seine Propaganda schon deshalb in der Öffentlichkeit als Förderung der KPD wirke, weil er nicht erkennbar von den Zielen dieser Partei abgerückt sei; denn dazu genügte die Bezeichnung als &quot;unabhängiger&quot; Einzelkandidat noch nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es spiele keine Rolle, ob die vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassungen zu politischen Gegenwartsfragen auch von anderen Kreisen vertreten würden, die nicht in Beziehung zum Kommunismus stünden und sich nicht strafbar machten. Auf den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_48&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Inhalt der Flugblätter wäre es nur bei einer Bestrafung wegen Verbreitens verfassungsfeindlicher Schriften (§ 93 StGB) angekommen. Insoweit sei der Beschwerdeführer jedoch nicht bestraft worden.
&lt;p&gt;Als notwendige Folgewirkung des Art. 21 GG und des darauf beruhenden Verbotsurteils stünden ihm auch die Grundrechte der Art. 3, 5, 38 GG nicht zur Seite. Es sei keinem Kommunisten verwehrt, seiner Überzeugung nach weiterhin Kommunist zu sein. Er brauche seine Überzeugung auch nicht zu verbergen. Er könne sich auch als Einzelkandidat mit eigenem Programm zur Wahl stellen. Das gelte aber in Verfolg des in Art. 21 GG verankerten Selbstschutzes der Verfassung gegen ihre Feinde dann nicht, wenn er es auf Grund einer Weisung oder Steuerung der KPD tue oder, als Außenstehender, um diese Partei zu fördern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 3, 4, 5, 33 Abs. 1, Art. 38 und 103 Abs. 2 GG durch die Urteile des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs geltend. Zur Begründung bringt er vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Er sei früher Mitglied der kommunistischen Partei gewesen. 1961 habe er sich als unabhängiger Kandidat zur Bundestagswahl beworben. Dabei habe er auf Grund eigenen Entschlusses ohne Absprache mit politischen Gruppen innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik gehandelt. Allerdings habe er sich in Aufrufen vor und nach der Ablehnung seines Wahlvorschlags durch den Wahlausschuß zur kommunistischen Weltanschauung bekannt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über das Verbot der KPD solle jedoch nur verhindern, daß die verbotene Partei als solche oder in veränderter Form fortbestehe. Es handele sich bei den §§ 42, 47 BVerfGG daher um ein Organisationsdelikt. Ihm sei aber nicht nachgewiesen, daß er mit verbotenen Organisationen in Verbindung gestanden habe. Wenn man in §§ 42, 47 BVerfGG kein Organisationsdelikt sehe, müsse man jedenfalls für den subjektiven Tatbestand die Schuldform der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_49&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_49&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_49&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (49):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Absicht im engeren Sinne fordern. Nur derjenige könne bestraft werden, dem es gerade auf die Unterstützung der verbotenen Partei ankomme.
&lt;p&gt;2. Der Bundesgerichtshof lege die §§ 42, 47 BVerfGG so aus, daß das für die freiheitliche demokratische Rechtsordnung schlechthin konstituierende Grundrecht der freien Meinungsäußerung in unzulässiger Weise eingeschränkt werde. Jede Ansicht, die sich mit den Tageszielen der verbotenen KPD decke, sei damit verboten. Zwar fordere der Bundesgerichtshof zusätzlich den Willen, die illegale KPD zu fördern. Dieser Wille sei aber stets vorhanden, da mit dem Haupterfolg (Meinungsäußerung) notwendigerweise der Nebenerfolg (Förderung der illegalen KPD) verbunden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof werde der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall vorzunehmenden Güterabwägung nicht gerecht, wenn er den Bereich des strafrechtlichen Staatsschutzes so weit vorverlege. Bei der Güterabwägung sei von der im Grundgesetz aufgestellten Vermutung für die Freiheit des Einzelnen vor Eingriffen des Staates auszugehen. Gerade der Einsatz des politischen Strafrechts müsse im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit als ultima ratio angesehen werden. Es dürfe nicht das bloße Leugnen der Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder gar die bloße Nichtübereinstimmung damit verfolgt werden. Erst der aktive politische Kampf gegen die bestehende Ordnung verstoße gegen die Verfassung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Unhaltbarkeit der Verurteilung ergebe sich auch daraus, daß er vor dem Verbot der KPD ungehindert als unabhängiger Kandidat mit den gleichen Ansichten hätte kandidieren können. Durch das Verbot der KPD könne sich seine Rechtsstellung nicht verschlechtern. Das Auftreten als Einzelkandidat werde jedem unmöglich gemacht, der Ziele vertrete, die zufällig auch Nahziele der verbotenen KPD seien. Art. 38 Abs. 3 GG lasse eine Beschränkung aber nur durch solche Gesetze zu, mit denen der Bundesgesetzgeber die Ausübung des Wahlrechts regeln wolle.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_50&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_50&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_50&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (50):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dies sei mit den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, § 39 Abs. 2 BVerfGG und § 34 StGB abschließend geschehen. Der Verfassunggeber habe die Frage der Verwirkung von Grundrechten ausschließlich in Art. 18 GG geregelt. Es erscheine höchst zweifelhaft, ob ein Grundrecht verwirkt werden könne, das wie Art. 38 GG nicht im Katalog des Art. 18 GG aufgeführt sei.
&lt;p&gt;4. Entgegen dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG würden Bevölkerungsgruppen aus politischen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen. Zwar gehe der Bundesgerichtshof im angegriffenen Urteil davon aus, allein das Eintreten für die kommunistische Lehre und für kommunistische Forderungen sei nicht strafbar. Er bestrafe im Endergebnis aber doch wegen der Äußerung einer bestimmten Meinung, da es ausreiche, daß der Täter eine Werbung für die KPD billigend in Kauf nehme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafurteile verstießen auch gegen Art. 3 Abs. 3 GG, weil ihm allein wegen der Äußerung seiner politischen Anschauungen Nachteile entstünden. Da er lediglich aus diesem Grund anders als seine Mitbürger behandelt werde, sei auch Art. 33 Abs.1 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Er sei auch deswegen bestraft worden, weil er sich zur kommunistischen Weltanschauung bekannt und sich als Kommunist bezeichnet habe. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 4 GG, der gewährleiste, sich auch zu einer kommunistischen Weltanschauung zu bekennen und sie zu verbreiten. Hilfsweise rügt er einen Verstoß gegen Art. 2 GG. Der Staat, der die freie Meinungsäußerung verbiete, mißachte die Würde und Freiheit des Menschen selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Die strengen Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG an die inhaltliche Bestimmtheit eines Strafgesetzes seien bei der Auslegung der §§ 42, 47 BVerfGG durch den Bundesgerichtshof nicht mehr erfüllt. Jeder müsse danach damit rechnen, seine Kritik an den bestehenden politischen Verhältnissen werde als Verstoß gegen das KPD-Verbot ausgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es stelle auch eine durch Art. 103 Abs. 2 GG verbotene Analogie zu seinen Ungunsten dar, wenn das bloße Unterstützen der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_51&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verbotenen Partei als Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 42, 47 BVerfGG angesehen wird. Erst § 90a StGB in der Fassung des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) habe in Abs. 2 das &quot;Unterstützen&quot; ausdrücklich unter Strafe gestellt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Justiz Bedenken gegen die angefochtenen Entscheidungen geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sinn des Parteiverbots sei, eine für verfassungswidrig erklärte Partei als Träger der politischen Willensbildung aus dem politischen Leben auszuschalten. Strafvorschriften seien hierfür ein legitimes und notwendiges Mittel. Soweit in §§ 42, 47 BVerfGG vorsätzliche Zuwiderhandlungen unter Strafe gestellt worden seien, habe es sich um eine Blankettnorm gehandelt, die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe ausgefüllt werden müssen. Der mit einem Parteiverbot verfolgte verfassungsrechtliche Zweck sei, zu verhindern, daß die verfassungsfeindlichen Ziele der Partei unter Umgehung des Auflösungsverbots in anderer Form organisiert weiterverfolgt werden. Schutzobjekte seien die freiheitliche demokratische Grundordnung und der Bestand der Bundesrepublik. Als Ungehorsams- und Organisationsdelikt sei der Anwendungsbereich der Strafvorschrift durch den Bezug auf die verfassungsgerichtliche Verbotsentscheidung und deren spezifischen Zweck begrenzt. Damit sei die Strafbestimmung auch hinreichend bestimmt. Es handele sich nicht um einen bloßen Agitationstatbestand; zur Strafbarkeit genüge es nicht, daß die von einem Täter vertretenen politischen Ziele oder Meinungen mit denen der verbotenen KPD übereinstimmten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Vordergrund der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Strafbarkeit einer Wahlkandidatur eines Kommunisten stehe das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung, aus dem sich ein grundsätzliches Recht der freien politischen Betätigung ableite. Grundsätzlich stünden in der Ebene der Verfassung das Parteiverbot und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gleichwertig nebeneinander (BVerfGE 5, 85 [137]). Das Parteiverbot&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_52&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ziele primär auf die Ausschaltung politischer Parteien aus dem politischen Willensbildungsprozeß. Die Verwirkung von Grundrechten für die Anhänger der Partei sei damit nicht verbunden. Sie könne nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 18 GG in gesonderten Verfahren ausgesprochen werden. Einschränkungen der politischen Meinungsfreiheit des Einzelnen seien mit einem Parteiverbot nur insoweit wesensnotwendig verbunden, als sie sich aus der Durchsetzung des Parteiverbots unumgänglich ergäben. Nur die organisierte politische Willensbildung in einer verfassungsfeindlichen Organisation solle verhindert werden.
&lt;p&gt;Auch Art. 5 Abs. 2 GG lasse insoweit weitergehende Einschränkungen der politischen Meinungsfreiheit nicht zu, da eine Einschränkung nur zum Schutz eines Gemeinschaftswertes zulässig sei, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang habe. Unter Strafe gestellt werden könne daher lediglich eine Handlungsweise, die sich als effektive Förderung der Organisation oder Reorganisation einer verbotenen Partei darstelle, zumindest vorsätzlich auf eine solche effektive Förderung abziele. Die ideologische Förderung sei völlig von der Strafbarkeit auszunehmen. Ein organisationsfördernder Effekt setze bei einem Außenstehenden eine eindeutige propagandamäßige Identifizierung mit den Zielen der verbotenen Partei und eine besondere propagandamäßige Betätigung unmittelbar für die verbotene Partei voraus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Strafbar könne die Kandidatur eines Außenstehenden nur dann sein, wenn sie sich eindeutig als eine die Organisation der verbotenen Partei fördernde, zumindest vorsätzlich bezweckte Unterstützung darstelle. Die Unterstützung könne auch in einer besonderen propagandamäßigen Betätigung unmittelbar für die verbotene Partei liegen. Die Beteiligung an der Wahl stelle für sich allein noch keine Unterstützung dar. Eine strafbare Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers könne allenfalls in der Art und Weise liegen, in der der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit hervorgetreten sei. Seine Kritik an der politischen Entwicklung in der Bundesrepublik möge als Förderung kommuni&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_53&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stischen Gedankenguts angesehen werden; es werde jedoch weder zu einem Zusammenschluß in einer verbotenen Ersatzorganisation aufgefordert noch zu erkennen gegeben, ein solcher Zusammenschluß sei notwendig, um der Kritik Nachdruck zu verleihen. Es sei daher nicht auszuschließen, daß der Beschwerdeführer lediglich für seine Person als Bundestagskandidat werben wollte. Dabei sei er nach Art. 5 GG nicht gehindert gewesen, seine mit den kommunistischen Auffassungen übereinstimmende persönliche Kritik an den politischen Verhältnissen zum Ausdruck zu bringen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (BVerfGE 21, 139 [143]) ist durch das Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1968) vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 773) nicht entfallen. Zwar wird dem Beschwerdeführer nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes Straffreiheit für die nach §§ 42, 47 BVerfGG verhängte, noch nicht vollstreckte Freiheitsstrafe gewährt mit der Folge des Straferlasses nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straffreiheitsgesetzes. Der Beschwerdeführer erstrebt aber einen Freispruch. Die Bewilligung von Straffreiheit ist schon nach der Bewertung des Gesetzgebers dem Freispruch nicht gleichzustellen. Das folgt aus § 9 des Straffreiheitsgesetzes, der wie frühere Straffreiheitsgesetze dem Beschuldigten das Recht zubilligt, die Fortsetzung gerichtlich anhängiger Verfahren zu verlangen, wenn er seine Unschuld geltend macht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 42, 47 BVerfGG, die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegen, bestehen keine Bedenken. § 42 BVerfGG, der nach § 47 BVerfGG auf das Parteiverbotsverfahren anwendbar war, lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder gegen die im Vollzug der Entschei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_54&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dung getroffenen Maßnahmen werden mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
&lt;p&gt;Inzwischen sind die §§ 42, 47 BVerfGG durch andere ähnliche Rechtsvorschriften ersetzt worden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Januar 1969 - 1 BvR 176/66 - S. 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Straftatbestand des § 42 BVerfGG bedarf zwar der Ausfüllung durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Parteiverbotsverfahren, weil diese Vorschrift darauf verzichtet, selbständig durch Schaffung eines mit eigenem Sinngehalt ausgestatteten Tatbestandes den Bereich der Strafbarkeit zu bestimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 46 Abs. 3 BVerfGG legt den Inhalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fest. Er lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift, die sich damit auch gegen die Strafnorm richten würden, bestehen nicht. Der Übertragung der Zuständigkeit für den Auflösungsausspruch auf das Bundesverfassungsgericht stehen das Prinzip des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung nicht entgegen (BVerfGE 5, 85 [391 f.; 134 ff.; 142 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der strafrechtlichen Sicherung der durch ein Parteiverbotsurteil ermöglichten Beschränkungen steht der vom Rechtsstaatsgedanken des Art. 20 GG umfaßte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ebenfalls nicht entgegen. Eine wirksame Durchsetzung eines Parteiverbots verlangt, auch Mittel des Strafrechts einzusetzen. Ferner entspricht die in §§ 42, 47 BVerfGG vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis der verfassungsmäßigen Ordnung. Sie kann angesichts der großen Bedeutung, die der Ausschaltung verfassungswidriger Parteien für die Bewahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zukommt, nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_55&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (55):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
als unangemessen angesehen werden (vgl. BVerfGE 1, 332 [348]; 6, 389 [439]).
&lt;p&gt;c) Die §§ 42, 47 BVerfGG entsprachen den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG an die inhaltliche Bestimmtheit von Strafvorschriften. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit ergeben sich mittelbar aus einem Gesetz (vgl. BVerfGE 14, 245 [252]), denn der Umfang des den Straftatbestand ausfüllenden Ausspruches des Bundesverfassungsgerichts ist in § 46 Abs. 3 BVerfGG genau vorgezeichnet. Da, wie noch dargelegt werden wird, die §§ 42, 47 BVerfGG entsprechend dem Schutzzweck des Parteiverbots nur organisationsbezogene Handlungen unter Strafe stellen und der Täter deshalb die Grenzen der Strafbarkeit seines Verhaltens voraussehen kann, entfallen auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Bedenken, die §§ 42, 47 BVerfGG ermöglichten eine Verurteilung, die auf einem nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden politischen Werturteil beruhe, weil das Verhalten des Täters die verbotene Partei auf ideologischer Ebene fördere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Inhalt und Tragweite der §§ 42, 47 BVerfGG sind von Art. 21 Abs. 2 GG und § 46 Abs. 3 BVerfGG zu bestimmen, weil sie deren Durchsetzung dienen. Da die Strafvorschrift die Meinungsfreiheit des Einzelnen berührt, kann es nicht völlig dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Grenzen des strafbaren Bereichs festzulegen. Vielmehr muß das Strafgesetz als allgemeines, das Grundrecht beschränkende Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG seinerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so ausgelegt werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Äußerung von Meinungen namentlich im öffentlichen Leben führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 [208 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der danach erforderlichen Güterabwägung zwischen den Interessen an der öffentlichen Meinungsbildung und den durch die §§ 42, 47 BVerfGG geschützten Belangen ist kennzeichnend, daß sich nicht einander ausschließende Rechtsgüter gegenüberstehen. Die Strafvorschrift schützt nicht in erster Linie den Bestand der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_56&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (56):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesrepublik nach außen, sondern vor allem die freiheitliche demokratische Grundordnung. Für sie ist aber die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend. Wenn gerade dieses Grundrecht zurückstehen soll, dann muß dies durch besondere Notwendigkeiten dieser Ordnung gerechtfertigt sein.
&lt;p&gt;a) Durch Art. 21 Abs. 2 GG soll Gefahren begegnet werden, die von der Existenz einer von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz geprägten Partei und ihrer typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeit ausgehen. Die Verbotsmöglichkeit ist damit auf die Partei als organisierte Gruppe bezogen, die bestimmte staatsgefährdende Meinungen vertritt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die den Inhalt eines Verbotsurteils näher regelnde Vorschrift des § 46 Abs. 3 BVerfGG zeigt, daß die freiheitliche demokratische Grundordnung gerade vor den von der Organisation ausgehenden spezifischen Gefahren geschützt werden soll. Das gilt nicht nur für das Auflösungsgebot und das Verbot von Ersatzorganisationen. Die fakultativ vorgesehene Vermögenseinziehung dient dem gleichen Zweck. Es soll einmal verhindert werden, daß der Zusammenhalt der Partei unter dem Vorwand der Vermögensauseinandersetzung von den Organen der aufgelösten Partei aufrechterhalten wird (BVerfGE 5, 85 [392 f.]). Zugleich sollen der verfassungsfeindlichen Organisation damit die sachlichen Mittel für eine weitere verbandsförmige Tätigkeit entzogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die Ausrichtung des Parteiverbots auf den organisatorischen Zusammenhalt betont. Verboten wird durch einen Auflösungsausspruch &quot;die einer politischen Partei eigentümliche politische Betätigung eines kommunistischen Organisationsapparates&quot; (BVerfGE 6, 300 [306]). In der Entscheidung vom 3. Februar 1959 (BVerfGE 9, 162 [165]) wird den Vorschriften, die wie die §§ 80, 81 StGB (Hochverrat) den Schutz von Verfassungseinrichtungen gegen Angriffe Einzelner bewirken, Art. 21 Abs. 2 GG als Norm gegenübergestellt, &quot;die die Parteiorganisation als solche betrifft; sie soll Gefahren, die der in Abs. 1 dieser Vorschrift garantierten Freiheit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_57&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (57):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der politischen Willensbildung von einer verfassungswidrigen Partei drohen können, rechtzeitig abwehren&quot;.
&lt;p&gt;Der Schutzzweck des Parteiverbots läßt allerdings nicht nur Maßnahmen gegen diejenigen zu, die sich als Mitglied in der verbotenen Partei oder einer Ersatzorganisation betätigen. Auch außerhalb einer solchen Vereinigung Stehende können dazu beitragen, die verfassungsfeindlichen Ziele in organisierter Form weiterzuverfolgen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen in die Meinungsfreiheit des Außenstehenden läßt sich jedoch noch nicht den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 17. August 1956 über das Verhältnis von Art. 21 Abs. 2 GG zu Art. 5 GG entnehmen (BVerfGE 5, 85 [134 ff.]). Dort wird nicht die Auswirkung des Parteiverbots auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung in dessen vollem Umfang untersucht, sondern lediglich für den begrenzten Bereich der freien Bildung politischer Parteien und der Betätigung im Rahmen der Partei. Auch unter Berücksichtigung des fundamentalen Charakters des Grundrechts der freien Meinungsäußerung bestehen jedoch keine Bedenken, dem Schutz des Staates durch ein Parteiverbot gegenüber organisationsbezogenen Handlungen des Außenstehenden den Vorzug zu geben. Der Einzelne wird nämlich nicht betroffen, soweit er selbst bestimmte politische Ziele anstrebt und vertritt. Es wird ihm nur verwehrt, dies durch Förderung einer verfassungsfeindlichen Organisation und der ihr eigenen Wirkungsmöglichkeiten zu tun. Sein Handeln wird gefährlich durch die von der Organisation ausgehende Wirkung. Gestattet das Grundgesetz in Art. 21 Abs. 2 GG schon die Beschränkung der politischen Tätigkeit im Rahmen der Partei, so ist nichts gegen eine Beschränkung der Betätigung einzuwenden, die durch den Bezug auf diese Organisation gleichartige Wirkungen erreichen soll. Die Abwehr richtet sich nicht gegen die Handlung des Einzelnen als solche, sondern gegen die mit ihr verbundene Stärkung der Organisation.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Außenstehende gleiche Ansichten wie die verbotene Partei vertritt. Zwar wird in der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_58&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Regel die Wirkungsmöglichkeit der Organisation verstärkt werden, wenn von ihr typisch verfolgte Ziele auch von anderer Seite propagiert werden. Wenn jemand an andere mit diesen Ansichten in Schriften und Reden herantritt, kann die Haltung der Angesprochenen in einer Richtung beeinflußt werden, die es der verbotenen Organisation erleichtert, selbst Einfluß zu nehmen. Das Parteiverbot soll jedoch nur den Gefahren vorbeugen, die von der Verfolgung der Ideen in organisierter Form ausgehen. Wollte man die fast nie ganz auszuschließende Rückwirkung auf die verbotene Organisation zum Anlaß nehmen, solche Meinungsäußerungen schlechthin zu verbieten, dann würde damit in die Meinungsfreiheit des Einzelnen in einer nicht zumutbaren und auch nicht durch den Zweck des Parteiverbots gerechtfertigten Weise eingegriffen. Eine solche dem Gesamtverständnis des Grundgesetzes entsprechende restriktive Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG widerspricht nicht dem Grundzug der Verfassung als &quot;streitbare Demokratie&quot;. Sind nämlich derartige Äußerungen eines Einzelnen wegen ihres Inhalts nicht mehr zu dulden, so ist der notwendige Schutz durch spezielle Strafvorschriften, schließlich durch den Verwirkungstatbestand des Art. 18 GG gegeben.
&lt;p&gt;Ist nach den vorstehenden Darlegungen die Äußerung bestimmter politischer Ideen verfassungsrechtlich zulässig, so kann es nicht darauf ankommen, welcher Willensrichtung die Äußerungen entspringen, d.h. ob der Außenstehende damit die verbotene Organisation fördern wollte oder nicht. Das Parteiverbot soll nur objektive Gefahren abwehren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Äußerung gleicher Meinungen, wie sie von der für verfassungswidrig erklärten Partei vertreten wurden, ist dann als objektive Gefahr in diesem Sinne zu werten, wenn zusätzlich äußere, sich nicht nur aus der Willensrichtung des Äußernden ergebende Umstände hinzutreten, die der Äußerung einen unmittelbaren Förderungseffekt verleihen. Ergibt sich aus diesen Umständen für einen objektiven Betrachter der Eindruck, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der verbotenen Partei selbst, dann kann sich der Außenstehende wegen der damit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_59&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verbundenen Wirkung für die Organisation nicht auf seine Meinungsfreiheit berufen. Das Zurücktreten des Art. 5 Abs. 1 GG ist hier gerechtfertigt, weil dem Einzelnen nicht die Äußerung eines bestimmten Gedankeninhalts verboten wird.
&lt;p&gt;Äußere Umstände, die den erforderlichen Bezug auf die verbotene Organisation schaffen, können etwa gegeben sein, wenn sich der Äußernde in Aufmachung und Stil seiner Ausführungen oder der Art der Agitation der verbotenen Partei anpaßt (vgl. BVerfGE 5, 85 [380]). Für die Öffentlichkeit kann sich in diesem Fall aus dem Zusammenwirken von an sich noch nicht zu beanstandender Inhaltsgleichheit und äußerer Form des Vorbringens der Eindruck ergeben, es werde für die verbotene Organisation Propaganda gemacht, es äußere sich nicht ein Einzelner, sondern ein organisierter Anhänger der verbotenen Organisation.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleiches gilt, wenn der Äußernde seine eigene persönliche Verbindung zu der Organisation mit ins Spiel bringt. War er früher für die Partei in exponierter Stellung tätig, dann darf er das sich daraus ergebende Gewicht nicht zur Stärkung seiner nunmehrigen individuellen Äußerungen verwenden. Damit wird nicht verlangt, ein früheres Mitglied einer verbotenen Partei müsse sich bei Fortsetzung individueller politischer Tätigkeit nach dem Parteiverbot in jedem Fall von der verbotenen Partei distanzieren. Gibt der Einzelne seine Äußerung jedoch kurz nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Partei ab, darf er nicht außer acht lassen, daß von der Öffentlichkeit seine jetzige mit der früheren organisierten Tätigkeit in Zusammenhang gebracht wird. Er muß es dann unterlassen, diese Wirkung noch zu verstärken, indem er seine frühere Tätigkeit für die Partei hervorhebt; unter Umständen muß er von der verbotenen Partei abrücken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Soweit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach die Beschränkung der Meinungsfreiheit des Außenstehenden zuläßt, bestehen aus Art. 18 GG keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der Strafgerichte für die Entscheidung über die Beschränkung. Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird in Art. 21 Abs. 2 GG nicht vor Gefahren individueller verfassungsfeindlicher Tä&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_60&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tigkeit, sondern vor der Gefährdung durch eine verfassungsfeindliche Partei geschützt; Maßnahmen gegen den Einzelnen sind daher nur wegen der organisationsfördernden Wirkung seiner Äußerungen zulässig. Der Schutz der Verfassung in diesem Bereich wird durch den auch eine strafgerichtliche Sicherung umfassenden Art. 21 Abs. 2 GG und nicht durch Art. 18 GG verwirklicht.
&lt;p&gt;Mögen gegen den Einzelnen bei seiner Beteiligung am organisierten Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zugleich auch Maßnahmen nach Art. 18 GG getroffen werden können (vgl. BVerfGE 2, 1 [74 f.]), so stehen bei der Durchsetzung eines Parteiverbots die durch Art. 21 Abs. 2 GG zugelassenen Mittel des Straf- und Verwaltungsrechts auf jeden Fall zur Verfügung. Wer sich als Mitglied an der verbotenen Organisation beteiligt, kann sich nicht deshalb auf Art. 18 GG berufen, weil die Beteiligung auf einem individuellen Willensentschluß beruht. Ebensowenig kann derjenige den Schutz des allein das Individualverhalten betreffenden Art. 18 GG in Anspruch nehmen, der sich nicht in die Organisation eingliedert, ihre Wirkung aber durch seine individuelle Tätigkeit verstärkt. Dadurch tritt auch kein dem Sinn des Art. 18 GG widersprechender Leerlauf dieser Vorschrift ein. Sie war von vornherein auf die Bekämpfung individuellen Verhaltens abgestellt. Zwar wird dadurch viel seltener eine Gefahr geschaffen werden als durch verbandsmäßiges Handeln. Es sind aber durchaus Fälle denkbar, in denen auch der Einzelne kraft seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine aus Gründen der Selbsterhaltung der Verfassung zu bekämpfende Gefahr schafft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Bei der Gesamtwürdigung der angefochtenen Urteile gemäß der beschränkten Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 18, 85 [92 f.]) geben zwar einzelne Ausführungen zu Bedenken Anlaß. Jedoch kann nicht festgestellt werden, daß die Strafurteile die Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf die §§ 42, 47 BVerfGG außer acht gelassen haben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_61&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die angegriffenen Strafurteile nehmen wiederholt auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1963 (BGHSt 18, 296 ff.) Bezug. Der Kernsatz dieses Urteils, strafbar sei jeder, der &quot;auf irgendeine Weise&quot; die gesetzwidrige Wirksamkeit der verbotenen Partei fördere (BGH a.a.O., S. 298), ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - wie oben dargetan - in dieser Allgemeinheit nicht haltbar, weil damit auch eine nicht organisationsbezogene Förderung erfaßt werden könnte. Doch die angefochtenen Entscheidungen beruhen nicht auf der Anwendung dieses weiten Begriffs. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die Erfüllung des Tatbestandes in der Verwendung von Schlagworten und Parolen gesehen wurde, die im Bewußtsein der Bevölkerung gerade als Thesen der verbotenen KPD bekannt waren und sich in der Art der Agitation mit dem Stil der verbotenen Partei deckten. Dies hat der Beschwerdeführer nicht angegriffen. Die Urteile stützen sich damit auf das Hinzutreten weiterer Umstände, die der Äußerung des Einzelnen die erforderliche Wirkung auf den Organisationsbereich geben. Ebenso ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht wurde, er habe sich nicht von der KPD distanziert. Zwar geht es zu weit, wenn die Gerichte eine allgemein bestehende Pflicht zur Distanzierung von den Zielen der verbotenen Partei annehmen, auch von solchen, die tagespolitischer Art und nicht verfassungswidrig sind. Das würde die Tragweite des Grundrechts der freien Meinungsäußerung verkennen. Verlangt werden kann nur das Abrücken von der Organisation selbst und das auch nur unter besonderen Umständen. Diese lassen sich hier mit ausreichender Sicherheit aus den Urteilen entnehmen. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, daß der Beschwerdeführer noch bis 1960 dem saarländischen Landtag angehört hat, in den er 1955 als Vertreter der KP-Saar gewählt worden war. Die Bundestagskandidatur 1961 stand somit in engem zeitlichen Zusammenhang mit der vorherigen Zugehörigkeit zum Landtag, und zwar als Vertreter einer verbotenen Partei. In der Bevölkerung wurde der Be
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_62&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schwerdeführer aus diesem Grunde mehr als Repräsentant der Partei, nicht aber als unabhängiger Bewerber angesehen. Er hat dieser Vorstellung nicht entgegengewirkt und gab damit seinen Äußerungen bei der Bundestagskandidatur unmittelbar organisationsfördernden Charakter.
&lt;p&gt;Teilweise lassen die Urteile den Eindruck entstehen, als ob die Strafgerichte es unter Verkennung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genügen lassen würden, wenn der Außenstehende mit seinen Äußerungen subjektiv die verbotene Partei fördern wollte. So geht der Bundesgerichtshof zu Beginn seiner rechtlichen Ausführungen zwar verfassungsrechtlich unbedenklich davon aus, das Eintreten für die kommunistische Lehre und für kommunistische Forderungen sei noch nicht mit Strafe bedroht. Dafür genüge auch nicht, daß das vom Täter Gesagte, insbesondere die von ihm vertretenen Ziele mit dem übereinstimmten, was KPD oder SED zum gleichen Zeitpunkt propagierten. Dann fährt das Urteil jedoch fort, entscheidend für die Verurteilung sei, daß der Beschwerdeführer für die KPD habe werben und sie unterstützen wollen. Die Gesamtwürdigung der Urteilsgründe ergibt aber, daß die Strafbarkeit auch mit den oben hervorgehobenen besonderen Umständen begründet worden ist. Die zu beanstandenden Ausführungen haben auch keine entscheidende Rolle bei der Feststellung der subjektiven Tatseite gespielt. Zwar würde ein allgemeiner Förderungswille nicht genügen. Die Gerichte haben aber auch den subjektiven Tatbestand hinsichtlich aller organisationsbezogenen Umstände festgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Verstöße gegen die weiterhin als verletzt gerügten Grundrechte liegen nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 2 Abs. 1 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht, da es sich um Eingriffe der öffentlichen Gewalt in einen Lebensbereich handelt, der durch die besondere Grundrechtsbestimmung des Art. 5 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 11, 234 [238]). Die Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbotsurteil sehen die Strafgerichte allein in Akten der Meinungsäußerung des Beschwerdeführers.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_63&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Die Strafurteile schaffen keinen weiteren durch Art. 38 Abs. 2 GG nicht vorgesehenen Grund für die Ausschließung vom passiven Wahlrecht. Der Ausschluß des Beschwerdeführers von der Bundestagswahl 1961 beruht auf der Zurückweisung seines Wahlvorschlags durch die Wahlprüfungsorgane, die die noch nicht ergangenen Strafurteile nicht berücksichtigen konnten. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich auch nicht gegen die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren. Die Strafurteile selbst schließen den Beschwerdeführer in der Zukunft nicht vom passiven Wahlrecht aus, so daß auch die Berufung auf Art. 18 GG fehlgeht. Er konnte den Urteilen lediglich entnehmen, daß er in Zukunft bei gleichartiger Propaganda - sei es im Rahmen einer Wahlbewerbung, sei es im sonstigen politischen Geschehen - Strafe zu befürchten habe. Eine Verletzung des auch für das passive Wahlrecht geltenden Grundsatzes der freien Wahl liegt nicht vor. Dem Beschwerdeführer sind nicht durch eine Anordnung der öffentlichen Gewalt Nachteile angedroht worden, um die Art seiner Propaganda zu beeinflussen; er ist vielmehr auf Grund einer allgemein geltenden Vorschrift bestraft worden.
&lt;p&gt;c) Art. 3 Abs. 1 GG und die ihn konkretisierenden Art. 3, Abs. 3, Art. 38 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 GG sind nicht verletzt. Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen der Äußerung seiner politischen Anschauungen verurteilt. Ihm wurde ein Verstoß gegen das KPD-Verbotsurteil zur Last gelegt, was eine verschiedene Behandlung gegenüber anderen politisch Tätigen rechtfertigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer seine Ansichten nicht als wissenschaftliche Theorie zur Diskussion stellte. Grund der Verurteilung war vielmehr seine aktive politische Betätigung, mag diese auch von der Theorie des Marxismus-Leninismus bestimmt gewesen sein (vgl. BVerfGE 5, 85 [145 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus gleichen Erwägungen geht die Behauptung des Beschwerdeführers fehl, es werde ihm entgegen Art. 4 GG unmöglich gemacht, sich zu seiner kommunistischen Weltanschauung zu bekennen und sie zu verbreiten. Der Beschwerdeführer hat nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_44_64&quot; id=&quot;BVerfGE_25_44_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_44_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 44 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für eine Weltanschauung geworben, sondern konkrete tagespolitische Ziele verfolgt, mag er diese auch auf Grund seiner Weltanschauung für richtig gehalten haben.
&lt;p&gt;e) Die Strafgerichte haben auch nicht entgegen Art. 103 Abs. 2 GG eine Strafvorschrift analog angewandt. Die Verwendung des Begriffes des &quot;sonst Unterstützens&quot; aus § 129 a Abs. 1 StGB diente zur Konkretisierung der Tatbestandshandlung in §§ 42, 47 BVerfGG und nicht der Ausfüllung einer Gesetzeslücke. Darüber hinaus bezeichnete das &quot;sonst Unterstützen&quot; auch in § 129 a Abs. 1 StGB einen Organisationstatbestand. Wenn das Tatbestandsmerkmal in der ihm eigenen Bedeutung auch bei §§ 42, 47 BVerfGG angewandt wird, so sind die Grenzen dieses Tatbestandes nicht überschritten worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterpach Haager Rupp-v. Brünneck Brox Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3778&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-18-gg">Art. 18 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <pubDate>Tue, 19 Mar 2024 17:29:53 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 25.07.1960 - 2 BvA 1/56</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Verwirkung von Grundrechten        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    2 BvA 1/56        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;h1&gt;Beschluß&lt;/h1&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 25. Juli 1960 gemäß § 37 BVerfGG&lt;br /&gt;
– 2 BvA 1/56 –&lt;/p&gt;
&lt;h1&gt;Gründe&lt;/h1&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 11, 282        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_282_282&quot; id=&quot;BVerfGE_11_282_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_282_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 282 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt; des Zweiten Senats vom 25. Juli 1960&lt;br /&gt;
gemäß § 37 BVerfGG&lt;br /&gt;
-- 2 BvA 1/56 -- &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat am 28. April 1952 beim Bundesverfassungsgericht beantragt, dem Antragsgegner gemäß Art. 18 GG die Grundrechte der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf eine vom Gericht festzusetzende Dauer zu entziehen, ihm auch für diese Zeit das aktive und passive Wahlrecht und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Die Anträge waren damit begründet, der Antragsgegner habe als zweiter Vorsitzender der Sozialistischen Reichspartei in den Jahren 1950 und 1951 die genannten Grundrechte zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in zahlreichen öffentlichen Propagandareden mißbraucht. Der Antragsgegner hat die Berechtigung der Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Urteile des Landgerichts Verden vom 25. Mai 1951 und des Landgerichts Braunschweig vom 15. März 1952 ist der Antragsgegner wegen Äußerungen, die er in jenen Reden gemacht hatte, zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, die er zum größten Teil verbüßt hat. Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 ff.) ist die Sozialistische Reichspartei für verfassungswidrig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_282_283&quot; id=&quot;BVerfGE_11_282_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_282_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 282 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erklärt und aufgelöst sowie die Bildung von Ersatzorganisationen verboten worden.
&lt;p&gt;Seit dem Eingang der Anträge der Bundesregierung sind keine Tatsachen bekannt geworden, aus denen sich eine Fortsetzung der staatsfeindlichen politischen Betätigung des Antragsgegners ergibt; insbesondere hat die Bundesregierung weder auf die Verteidigungsschriften des Antragsgegners sich geäußert, noch hat sie auf Anfragen des Gerichts neue Tatsachen vorgetragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wohl aber hat der Bundesdisziplinarhof in dem Urteil vom 17. März 1959 (II D 81/57), durch das er dem Antragsgegner wegen des dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zugrunde liegenden Sachverhalts die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG aberkannt hat, festgestellt, daß dieser sich nach der Auflösung seiner Partei aus dem politischen Leben völlig zurückgezogen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter diesen Umständen sind die Anträge der Bundesregierung zur Zeit nicht hinreichend begründet und daher nach § 37 BVerfGG zurückzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte der Antragsgegner die Grundrechte künftig zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbrauchen, so kann in einem neuen Verfahren nach Art. 18 GG auch auf die Vorgänge zurückgegriffen werden, die dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1103&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-18-gg">Art. 18 GG</category>
 <pubDate>Sun, 13 May 2012 21:30:49 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1080</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Berufsverbot I / Nordrhein-westfälisches Verlegergesetz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 10, 118; BayVBl 1960, 52; DÖV 1959, 905; DVBl 1960, 217; JZ 1960, 362; NJW 1960, 29         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Art.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_118_118&quot; id=&quot;BVerfGE_10_118_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_118_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 118 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Art. 18 GG steht landesrechtlichen Vorschriften entgegen, die einer Verwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit wegen Mißbrauchs zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gleichkommen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 6. Oktober 1959&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 118/53 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren vom 17. November 1949 (GVBl. S. 293) - Vorlage der 10. Kammer des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. September 1953 (10 K 92/53) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren vom 17. November 1949 (GVBl. S. 293) ist nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die 10. Kammer des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf hat auf Grund des Art. 100 Abs. 1 GG mit Beschluß vom 25. September 1953 ein Verwaltungsstreitverfahren ausgesetzt und die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_118_119&quot; id=&quot;BVerfGE_10_118_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_118_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 118 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber erbeten, ob § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren vom 17. November 1949 (GVBl. S. 293) verfassungswidrig ist.
&lt;p&gt;Diese Vorschrift lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Landesregierung kann ferner Verlegern, Verlagsleitern und verantwortlichen Redakteuren die Berufsausübung untersagen, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, insbesondere zur Verbreitung nationalistischer, militaristischer, totalitärer, rassen- oder völkerverhetzender Gedanken mißbrauchen oder mißbraucht haben.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist in den Jahren 1952 und 1953 verantwortlicher Redakteur der damals in Düsseldorf erscheinenden Zeitung &quot;Freies Volk&quot; gewesen, des Zentralorgans der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 (s. BVerfGE 5, 85 ff.) - für verfassungswidrig erklärten und aufgelösten KPD.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat durch Beschluß vom 3. Februar 1953 - I 22-36 - gemäß § 4 des Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren dem Kläger die Ausübung seines Berufes als Redakteur für die Dauer von fünf Jahren untersagt: unter seiner Verantwortung seien in der genannten Zeitung Veröffentlichungen erschienen, in denen Anweisungen für eine Fortführung der Tätigkeit der verbotenen &quot;Freien Deutschen Jugend&quot; gegeben oder durch die Erwähnung ihrer angeblichen Aktivität für diese Organisation geworben worden seien; außerdem seien in der Zeitung Artikel veröffentlicht worden, in denen zur Änderung der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit undemokratischen Mitteln aufgefordert werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der gegen die Entscheidung der Landesregierung von dem Kläger erhobene Einspruch ist durch deren Bescheid vom 8. Mai 1953 - I 22-36 - abgewiesen worden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_118_120&quot; id=&quot;BVerfGE_10_118_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_118_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 118 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Kläger hat frist- und formgerecht vor dem Landesverwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen die Landesregierung erhoben und deren Beschlüsse vom 3. Februar und 8. Mai 1953 angefochten.
&lt;p&gt;3. Das Landesverwaltungsgericht ist der Auffassung, daß seine Entscheidung davon abhänge, ob § 4 des Gesetzes vom 17. November 1949 mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Es verneint diese Frage, weil die zu prüfende Norm die durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Pressefreiheit verletze; dieser Eingriff sei nicht durch Art. 5 Abs. 2 GG gedeckt. § 4 des Gesetzes vom 17. November 1949 verstoße auch gegen Art. 18 GG, weil das Grundrecht der Pressefreiheit nur durch das Bundesverfassungsgericht bei Verwirkung eingeschränkt werden könne und daher für Einschränkungen durch ein Landesgesetz kein Raum mehr sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister des Innern teilt diese Ansicht nicht. Er erblickt in dem Gesetz vom 17. November 1949 ein Berufsausübungsgesetz im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sein § 4 stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 18 GG, da sich beide Vorschriften weder in ihren Voraussetzungen noch in ihren Folgen deckten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierung hält § 4 des genannten Gesetzes ebenfalls für verfassungsmäßig. Die zu prüfende Norm lasse als eine Regelung der Berufsausübung sowohl die Pressefreiheit als auch die freie Meinungsäußerung unberührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig. Da § 4 des Gesetzes vom 17. November 1949 ein Berufsverbot der Verleger, Verlagsleiter und verantwortlichen Redakteure erlaubt, muß die hier gestellte Rechtsfrage dahin eingeschränkt bleiben, daß diese Norm nur insoweit zu prüfen ist, als sie sich auf verantwortliche Redakteure erstreckt. Nur insoweit kommt es für die Entscheidung des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens auf die Gültigkeit an (BVerfGE 8, 274 [291]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_118_121&quot; id=&quot;BVerfGE_10_118_121&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_118_121&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 118 (121):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, § 4 des Gesetzes vom 17. November 1949 sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ein Gesetz, das einer Regierung die Befugnis einräumt, dem verantwortlichen Redakteur einer periodischen Druckschrift die Berufsausübung zu untersagen, greift in das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Grundrecht der Pressefreiheit ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Grundrecht erschöpft sich nicht in der bereits in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Garantie der freien Meinungsäußerung und -verbreitung mittels der Presse. Es ist mehr als nur ein Unterfall der Meinungsfreiheit, da darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet ist. Diese institutionelle Sicherung der Presse als eines der Träger und Verbreiter der öffentlichen Meinung im Interesse einer freien Demokratie schließt das subjektive öffentliche Recht der im Pressewesen tätigen Personen ein, ihre Meinung in der ihnen geeignet erscheinenden Form ebenso frei und ungehindert zu äußern wie jeder andere Bürger. Wenn das Grundrecht der freien Meinungsäußerung für die freiheitliche Demokratie &quot;schlechthin konstituierend&quot; ist (BVerfGE 5, 85 [134, 199, 206 f.]; BVerfGE 7, 198 [208, 212]), dann muß das ebenso für das Grundrecht der Pressefreiheit gelten, weil die Presse zur politischen Meinungsbildung entscheidend beiträgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die ungestörte Ausübung seines Grundrechts würde einem Redakteur entzogen, wenn einer Regierung das Recht eingeräumt würde, ihm die Berufsausübung zu untersagen. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob das Verbot der Berufsausübung sich nur auf die Funktion als verantwortlicher Redakteur oder auf die Tätigkeit als Redakteur schlechthin erstreckt. Denn in jedem Fall wird das Recht des Betroffenen, in der Presse tätig zu sein, beeinträchtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eingriffe in die Pressefreiheit sind zulässig, wenn sie auf &quot;all&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_118_122&quot; id=&quot;BVerfGE_10_118_122&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_118_122&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 118 (122):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gemeinen Gesetzen&quot; beruhen (Art. 5 Abs. 2 GG). Das vorlegende Gericht will der zur Prüfung gestellten Norm die Eigenschaft eines allgemeinen Gesetzes nicht zuerkennen. Einer Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht, weil auch allgemeine Gesetze mit der Verfassungsordnung in Einklang stehen müssen. § 4 des Gesetzes vom 17. November 1949 steht im Widerspruch zu Art. 18 GG.
&lt;p&gt;2. a) Nacht Art. 18 GG verwirkt der Träger eines Grundrechtes, der dieses Recht zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, das Grundrecht; dem Bundesverfassungsgericht ist die Entscheidung über die Verwirkung und ihr Ausmaß übertragen. § 39 Abs. 1 BVerfGG präzisiert diese grundgesetzliche Norm dahin, daß das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum befristen und dem Betroffenen auch nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen kann, soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Grund des Art. 18 GG könnte das Bundesverfassungsgericht somit, wenn ein verantwortlicher Redakteur die Pressefreiheit zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, aussprechen, daß diesem Redakteur für eine bestimmte Zeit die Ausübung seines Berufes untersagt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 4 des Gesetzes vom 17. November 1949 kann die Landesregierung gegen einen verantwortlichen Redakteur einschreiten, wenn er seine berufliche Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, insbesondere zur Verbreitung nationalistischer, militaristischer, totalitärer, rassen- oder völkerverhetzender Gedanken mißbraucht oder mißbraucht hat. Sie kann ihm die Berufsausübung untersagen, und zwar, wie § 6 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz vom 5. Dezember 1949 (GVBl. S. 303) klarstellt, &quot;für dauernd oder für eine bestimmte Zeit&quot;. Damit würde die Landesregierung, wie dargelegt, das Grundrecht des verantwortlichen Redakteurs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beschränken, d.h. sie würde eine Sank&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_118_123&quot; id=&quot;BVerfGE_10_118_123&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_118_123&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 118 (123):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tion verhängen, die einer teilweisen Verwirkung dieses Grundrechtes gleichkäme.
&lt;p&gt;Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf das nichtverwirkbare Grundrecht des Art. 12 GG es überhaupt zulässig wäre, daß eine Landesregierung einem Redakteur die Berufsausübung für dauernd untersagen kann. Jedenfalls steht die zur Prüfung gestellte Norm schon deshalb im Widerspruch zu Art 18. GG, weil sie der Landesregierung eine Maßnahme überträgt, die nach dieser Vorschrift allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 18 GG ist ebenso wie Art. 21 GG &quot;Ausdruck des bewußten verfassungspolitischen Willens zur Lösung des Grenzproblems der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung&quot; (BVerfGE 5, 85 [139]). Das Grundgesetz läßt danach die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten politischen Meinungsäußerungen nur soweit zu, als sie dabei nicht selbst gefährdet wird. Für den Mißbrauch des Rechts der freien politischen Betätigung zum Kampf gegen die freiheitliche Demokratie hat es schwere Sanktionen angedroht, zugleich aber durch besondere Rechtsgarantien dafür gesorgt, daß diese nicht leichthin verhängt werden können. Dem gilt vor allem die Beschränkung des Ausspruchs der Sanktionen durch das Bundesverfassungsgericht. Daß diese verfassungsrechtliche Regelung sinnvoll und bindend ist, hat das Bundesverfassungsgericht für Art. 21 GG bereits dargetan (BVerfGE 5, 85 [134 ff.]). Für Art. 18 GG muß aus den gleichen Gründe dasselbe gelten. Dieses wohlausgewogene System darf nicht dadurch durchbrochen werden, daß neben der bundesverfassungsrechtlichen Regelung für den gleichen Tatbestand des Mißbrauchs noch weitere gleichartige Sanktionen von einem Landesgesetzgeber angedroht werden, deren Verhängung überdies einer spezifisch politischen Stelle übertragen wird. Art. 18 GG wäre bei Aufrechterhaltung des § 4 des genannten Gesetzes auch entwertet, weil es der Landesregierung im einzelnen Falle freistehen würde, im Falle eines Mißbrauchs der Pressefreiheit durch einen Redakteur entweder selbst einzuschreiten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_118_124&quot; id=&quot;BVerfGE_10_118_124&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_118_124&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 118 (124):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder gegen den Betroffenen einen Antrag auf Verwirkung bestimmter Grundrechte beim Bundesverfassungsgericht zu stellen.
&lt;p&gt;3. § 4 des Gesetzes vom 17. November 1949 ist daher nichtig. Die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage mußte zwar eingeschränkt werden. Die Nichtigkeit dieser Bestimmung ist gem § 78 Satz 2 BVerfGG aber auf den gesamten Inhalt zu erstrecken, weil auch die Tätigkeit eines Verlegers und Verlagsleiters durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützt ist und die Untersagung der Berufsausübung auch ihnen gegenüber einer teilweisen Verwirkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs 1 Satz 2 GG gleichstehen würde. Eine solche Verwirkung kann jedoch, wenn sie wegen Mißbrauchs der Pressefreiheit zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgesprochen werden soll, nach Art. 18 GG nur das Bundesverfassungsgericht feststellen.&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Mon, 07 May 2012 11:25:35 +0000</pubDate>
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