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 <title>opinioiuris.de - Art. 104 GG</title>
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 <title>Art. 104 GG - Freiheitsentziehung (Kommentar)</title>
 <link>https://opinioiuris.de/kommentar/gg/104</link>
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                    104        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(1) ¹Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. ²Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ¹Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. ²Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. ³Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. ⁴Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ¹Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. ²Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/gg/104&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-104-gg">Art. 104 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/gesetzabschnitt/ix-die-rechtsprechung-art-92-104">IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)</category>
 <pubDate>Wed, 09 Oct 2024 19:21:33 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion - Team Rechtswissen</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3839</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Rücklieferung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 29, 183; NJW 1970, 2205; MDR 1971, 196        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    13.10.1970        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Böhmer, Brox, Simon        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Rücklieferung eines Deutschen ins Ausland nach vorangegangener vorläufiger Auslieferung nicht entgegen.&lt;br /&gt;
2. Die analoge Heranziehung einer Vorschrift als materiell-gesetzliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung entspricht nicht den Erfordernissen der Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und 104 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_183&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Rücklieferung eines Deutschen ins Ausland nach vorangegangener vorläufiger Auslieferung nicht entgegen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die analoge Heranziehung einer Vorschrift als materiell-gesetzliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung entspricht nicht den Erfordernissen der Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und 104 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 13. Oktober 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 226/70 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Bankversicherungskaufmanns Rolf-Günter D ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Lepel, Hannover, Hohenzollernstraße 6 - gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 3. April 1970 - Ars 28/70 Ausl. (B) II -, b) den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 18. August 1970 - Ars 28/70 Ausl. (B) II -, mittelbar gegen das Gesetz zu den Verträgen vom 22. September 1958 über die Auslieferung und über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 21. April 1960 (BGBl. II S. 1341), soweit darin dem Art. 22 Abs. 2 des Vertrages vom 22. September 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und er Republik Österreich über die Auslieferung (BGBl. 1960 II S. 1342) zugestimmt wird.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_184&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer, der deutscher Staatsangehöriger ist und in Österreich rechtskräftig zu sechs Jahren schweren Kerkers verurteilt wurde, wehrt sich gegen seine Übergabe an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden. Er war zuvor von Österreich an die Bundesrepublik Deutschland vorläufig und unter der Bedingung späterer Rückführung ausgeliefert worden, damit zwei in Deutschland anhängige Strafverfahren abgeschlossen werden konnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Möglichkeit einer vorläufigen Auslieferung mit späterer Rücklieferung ist im deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrag vom 22. September 1958 (BGBl. 1960 II S. 1342) - im folgenden: Auslieferungsvertrag - vorgesehen. Art. 22 dieses Vertrages, dem die gesetzgebenden Körperschaften durch das Gesetz vom 21. April 1960 (BGBl. II S. 1341) zugestimmt haben, lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 22 Aufschub der Übergabe&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der ersuchte Staat kann die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, um sie wegen einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung zu verfolgen oder an ihr eine Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung zu vollstrecken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person dem ersuchenden Staat zeitweilig zur Durchführung bestimmter Prozeßhandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung übergeben. Nach Durchführung dieser Prozeßhandlungen gibt der ersuchende Staat die Person ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit dem ersuchten Staat zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In anderen Rechtsvorschriften werden - von weiteren Auslieferungsverträgen und vom Europäischen Auslieferungsüber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_185&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1371) abgesehen - die zeitweilige Auslieferung und die sich daran anschließende Rücklieferung nicht ausdrücklich geregelt. Das gilt insbesondere für das Deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929 (RGBl. I S. 239) - DAG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. September 1933 (RGBl. I S. 618) und des Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067). Im Auslieferungsgesetz sind nur die Auslieferung von Ausländern aus Deutschland, die Durchlieferung durch Deutschland, die Herausgabe von Gegenständen an das Ausland und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen zugunsten eines ausländischen Staates geregelt; nur der Vierte Abschnitt (Schlußbestimmungen) enthält in § 54 eine Einzelbestimmung für Rechtshilfehandlungen ausländischer Staaten. Sie lautet:
&lt;p&gt;§ 54&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hat eine ausländische Regierung bei der Bewilligung von Rechtshilfe in Strafsachen die Verwertung der Rechtshilfe an eine Bedingung geknüpft, so ist die Bedingung im inländischen Verfahren zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwei in Deutschland gegen den Beschwerdeführer anhängige Strafverfahren, in denen Haftbefehle erlassen waren, konnten nicht abgeschlossen werden, da sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in Österreich aufhielt. Auf ein Ersuchen des Niedersächsischen Ministers der Justiz wurde er zeitweilig und unter der Bedingung späterer Rücklieferung nach Deutschland ausgeliefert; der Minister hatte die Rücklieferung zugesagt. In den beiden deutschen Strafverfahren wurde er freigesprochen. Das Oberlandesgericht Celle ordnete am 5. März 1970 durch einen auf § 10 DAG und Art. 22 Abs. 2 des Auslieferungsvertrages gestützten Haftbefehl die &quot;Auslieferungshaft zum Zwecke der Rücklieferung in die Republik Österreich&quot; an. Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Haftbefehl und gegen die Zulässigkeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_186&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seiner Rücklieferung wies das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 3. April 1970 zurück, weil die Bundesrepublik Deutschland zur Rücklieferung vertraglich verpflichtet sei und die Rücklieferung nicht offensichtlich die Verfassung verletze. Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung die Rücklieferung des Beschwerdeführers vorläufig untersagt, den Haftbefehl jedoch aufrechterhalten hatte, ordnete das Oberlandesgericht in mehreren Beschlüssen, zuletzt im Beschluß vom 18. August 1970, die Fortdauer der Rücklieferungshaft an.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß vom 3. April 1970 rügt der Beschwerdeführer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß vom 18. August 1970 außerdem Verletzung des Art. 104 GG. Er macht geltend: Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG gewähre zum Schutze des Einzelnen ein Grundrecht. Beeinträchtigungen seien daher vom Standpunkt des Betroffenen aus zu beurteilen. Für diesen wirkten sich Auslieferung und Rücklieferung aber in derselben Weise als Übergabe zur Strafverfolgung oder -vollstreckung an einen ausländischen Staat aus. Das verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 136 ff.) gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Haftbefehl und die Haftfortdauerbeschlüsse entbehrten einer gesetzlichen Grundlage und verstießen gegen Art. 104 Abs. 1 GG. Die Haftanordnung müsse auch deshalb aufgehoben werden, weil die Haft länger als 6 Monate dauere. Im übrigen habe das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer vor der Entscheidung vom 18. August 1970 nicht angehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG setze voraus, daß der deutsche Staat Hoheitsgewalt über den Betroffenen ausübe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_187&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mit der vorläufigen Auslieferung, die mit der Rücklieferungsverpflichtung verbunden sei, erlange die deutsche Staatsgewalt aber nur begrenzte Hoheitsbefugnisse und könne insbesondere nicht mehr darüber entscheiden, ob der Betroffene zurückgeliefert werden solle. Die Übernahme der Rücklieferungsverpflichtung verstoße ebenfalls nicht gegen das Auslieferungsverbot, weil der Betroffene auch vor diesem Zeitpunkt der ausländischen Gerichtsgewalt unterliege und durch Übernahme der Rücklieferungsverpflichtung daher nicht schlechter gestellt werde. Andererseits diene die vorläufige Auslieferung dem mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz zu begründenden Interesse an der Durchführung von Strafverfahren auch gegen im Ausland lebende Bürger. Gesetzliche Grundlage für den Erlaß eines Haftbefehls sei § 30 DAG, der in der Ermächtigung zum Erlaß von Haft- oder Vorführungsbefehlen unter dem Begriff &quot;Auslieferung&quot; auch die &quot;Rücklieferung&quot; umfasse, wie aus der Entstehungsgeschichte des Auslieferungsgesetzes hervorgehe. Aus § 54 DAG und der übernommenen Rückgabeverpflichtung ergebe sich, daß der Betroffene bis zur Rückgabe in Haft gehalten werden müsse. Die Haft sei also wesensmäßig und untrennbar mit der Rücklieferung verbunden. Wolle man § 30 DAG nicht als alleinige materiell-gesetzliche Grundlage für die Haft ansehen, sei diese Bestimmung jedenfalls in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 des Auslieferungsvertrages eine hinreichende Grundlage. Im übrigen ähnelten sich Auslieferung und Rücklieferung so sehr, daß für die Verfahrensgestaltung das Auslieferungsgesetz ohne Bedenken herangezogen werden könne.
&lt;p&gt;2. Auch der Niedersächsische Minister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG werde nicht verletzt, weil durch die vorläufige Auslieferung kein vollständiger Wechsel der Strafgewalt eintrete und der ausländische Staat durch die Rücklieferung nicht mehr Recht und Gewalt erlange, als er vorher gehabt habe. Grundlage des Haftbefehls sei Art. 22 Abs. 2 des Auslieferungsvertrages jedenfalls dann, wenn der Betroffene den deutschen Behörden schon als Strafgefangener übergeben worden sei. Das Verfahren lasse sich ohne Schwierig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_188&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit in Analogie zum Auslieferungsverfahren gestalten. Dabei sei allerdings nicht § 10, sondern § 30 DAG anzuwenden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die jeweils rechtzeitig gegen die Beschlüsse vom 3. April und 18. August 1970 erhobenen Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Insbesondere wird der Beschwerdeführer auch nach dem Haftfortdauerbeschluß vom 18. August 1970 noch durch den Beschluß vom 3. April 1970 beschwert. Grundlage der von ihm gerügten Freiheitsentziehung ist nach wie vor der Haftbefehl. Diesen konnte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf das Subsidiaritätsprinzip durch Verfassungsbeschwerde erst anfechten, nachdem er versucht hatte, die von ihm behauptete Grundrechtsbeeinträchtigung auf andere Weise zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]). Das hat er mit den von ihm erhobenen Einwendungen, die im Beschluß vom 3. April 1970 zurückgewiesen worden sind, erfolglos versucht. Die vom Haftbefehl verursachte und noch fortdauernde Beschwer kann der Beschwerdeführer daher nur mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß vom 3. April 1970 angreifen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen weder die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG noch andere Grundrechte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die angefochtenen Entscheidungen berühren unmittelbar den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Oberlandesgericht hat die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen nicht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Rücklieferung mit der Verfassung vereinbar sei, sondern weil die vertraglich vorgesehene und im konkreten Fall der Republik Österreich zuge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_189&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sicherte Rücklieferung nicht von vornherein unzulässig erscheine. Nach dem Wortlaut der Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Frage nach der Zulässigkeit der Rücklieferung also noch nicht endgültig beantwortet. Dennoch wäre der Beschwerdeführer schon durch die Haftanordnung in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, wenn die Rücklieferung gegen diese Bestimmung verstieße. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 58 [66]) und nach der Praxis im Rücklieferungsverkehr ergeht weder eine förmliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Rücklieferung noch wird die Rücklieferung von der Bundesregierung besonders bewilligt. Die Haftentscheidung des Oberlandesgerichts war also die einzige Gelegenheit, bei der die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Rücklieferung gerichtlich geprüft werden konnte.
&lt;p&gt;2. a) Für die Frage, ob die &quot;Rücklieferung&quot; als &quot;Auslieferung&quot; im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG zu behandeln und daher unzulässig ist, läßt sich weder aus dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung noch aus ihrem systematischen Zusammenhang mit anderen Normen noch aus der Entstehungsgeschichte etwas gewinnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 16 GG enthält keine Begriffsbestimmung für die Auslieferung und beschreibt auch nicht den Vorgang, der als Auslieferung verstanden werden soll. Die Zusammenfassung mit Staatsangehörigkeits- und Asylfragen in demselben Artikel läßt wohl den Schluß zu, daß deutsche Bürger in ihrem staatsbürgerlichen Status und gegenüber Verfolgung im Ausland besonders geschützt werden sollten; der Umfang der Schutznorm im einzelnen läßt sich diesem Zusammenhang aber ebensowenig entnehmen wie dem Zusammenhang mit anderen Grundrechtsnormen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dasselbe gilt hinsichtlich der Entstehungsgeschichte. Im Verlauf der Beratungen des Parlamentarischen Rates wurde die Fassung des Auslieferungsverbots mehrfach erörtert und geändert. Die Diskussionen betrafen aber inhaltlich nur die Fragen, was als Ausland anzusehen sei, ob auch das Verbot der Ausweisung aufzunehmen sei und ob besonders erwähnt werden solle, daß nur die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_190&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auslieferung &quot;zur Verfolgung oder Bestrafung&quot; unzulässig sei (JbÖffR NF, Bd. 1, S. 168 f.).
&lt;p&gt;b) Die Aufnahme des nicht näher erläuterten Begriffs der Auslieferung in das Grundgesetz könnte darauf hindeuten, daß der Verfassunggeber einen in der Weimarer Verfassung oder im historisch gewachsenen Rechtssystem vorgeformten und feststehenden Begriff vorgefunden und verwendet habe. Die Auslegung hätte sich dann möglicherweise an den vorgefundenen Begriffsinhalt zu halten (BVerfGE 3, 407 [415]; 2, 380 [402]). Hinsichtlich der Einbeziehung der Rücklieferung trifft diese Annahme jedoch nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Behandlung der Rücklieferung in Literatur und Praxis war schon vor dem Ersten Weltkrieg streitig. Das änderte sich auch nicht unter der Geltung des Art. 112 Abs. 3 WRV, der es verbot, einen Deutschen einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung zu &quot;überliefern&quot;. Praxis und Literatur hielten die Rücklieferung weitgehend für unvereinbar mit dieser Verfassungsbestimmung (vgl. zur Entwicklung der Streitfrage im einzelnen RGSt 65, 374 [382 ff.]). Auch der Gesetzgeber des Auslieferungsgesetzes ging hiervon aus; er lehnte den Vorschlag der Reichsregierung, § 54 DAG mit verfassungsändernder Mehrheit zu beschließen und dadurch eine Ermächtigung für die Rücklieferung Deutscher zu schaffen, ausdrücklich ab (RGSt, a.a.O., S. 384 f.; Mettgenberg-Doerner, Deutsches Auslieferungsgesetz, 2. Aufl., 1953, S. 32 ff.). Erst das Reichsgericht entschied mit Beschluß vom 31. Oktober 1931 (RGSt 65, 374 ff.), daß die Rücklieferung eines Deutschen dem Art. 112 Abs. 3 WRV nicht widerspreche, weil es an der für eine Auslieferung begriffsnotwendigen und im Wortlaut des Art. 112 WRV zum Ausdruck gekommenen Zweckbestimmung fehle, mit der Überlieferung des Verfolgten ein fremdes Strafverfahren zu fördern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch nach dieser Entscheidung blieb die Frage umstritten. Nach dem Zweiten Weltkrieg - und besonders nach Inkrafttreten des Grundgesetzes - herrschte zunächst die Meinung vor, daß die Rücklieferung eines Deutschen das Auslieferungsverbot verletze.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_191&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese Ansicht vertrat auch die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zum deutsch-französischen Auslieferungsvertrag (BTDrucks. I/3599 zu Art. 15 des Vertrages). Erst nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hatte, daß die Bundesregierung durch Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gehindert werde, beim Ersuchen um vorläufige Auslieferung eines Deutschen die Rücklieferung zuzusichern, weil hierbei anders als bei der Auslieferung kein vollständiger Wechsel der Hoheitsgewalt eintrete (BGHSt 5, 396 ff.; bestätigt in BGHSt 22, 58 ff.), änderte die Bundesregierung ihre Ansicht. Denselben Standpunkt vertritt ein Teil von Autoren in der Literatur (z. B. Grützner in: Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. II, S. 583 [590]; Jescheck in ZStW Bd. 66 [1954], S. 518 [530 f.]; v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 16 Anm. IV 2 d; ferner mehrere Autoren in den in ZStW, Bd. 81 [1969] veröffentlichten deutschen Beiträgen zum X. Internationalen Strafrechtskongreß: so Grützner, S. 119 f.; Oehler, S. 142 [161]; Vogler, S. 163 [164]). Andererseits wird in der verfassungsrechtlichen Literatur weitgehend die Ansicht geäußert, daß eine Rücklieferung Deutscher mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sei, weil diese Norm - ggf. in Zusammenhang mit Art. 11 GG - den deutschen Bürger davor schützen solle, unter irgendeiner Begründung zwangsweise ins Ausland verbracht zu werden (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Art. 16 Rdnr. 42 und Art. 11 Rdnr. 93; Heinrich Meyer, Die Einlieferung, Bonn 1953, S. 49 f. und JZ 1956, S. 6 ff.; Mettgenberg- Doerner, a.a.O., S. 135 f.).
&lt;p&gt;3. Nach alledem kann die Auslegung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG hinsichtlich der Rücklieferung nicht an einen bei Schaffung der Norm feststehenden und überlieferten Rechtsbegriff der Auslieferung anknüpfen. Sie muß vielmehr von einer vergleichenden Betrachtung der beiden zu beurteilenden Lebensvorgänge &quot;Auslieferung&quot; und &quot;Rücklieferung&quot; ausgehen und sodann Sinn und Zweck des Auslieferungsverbots berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_192&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Die Auslieferung erschöpft sich im wesentlichen in der Übergabe des Betroffenen an die ausländische Strafverfolgungsbehörde, um das dort betriebene Strafverfahren abschließen oder eine Strafe vollstrecken zu können. Demgegenüber ist die Rücklieferung nur ein notwendiger und unselbständiger Bestandteil des mit der vorläufigen Auslieferung begonnenen Gesamtvorganges. Ohne die vorläufige Auslieferung kann es zur Rücklieferung nicht kommen. Daher läßt sich dieser notwendig zusammengehörige Vorgang auch für die rechtliche Beurteilung nicht derart aufteilen, daß die Verfassungsmäßigkeit isoliert für einen Teilakt untersucht wird. Gegenüberzustellen sind also nicht Auslieferung und Rücklieferung, sondern Auslieferung und vorläufige Auslieferung mit anschließender Rücklieferung; es handelt sich nur um Fälle vorübergehender Überstellung nach Deutschland.
&lt;p&gt;Der Gesichtspunkt der einheitlichen Betrachtung des Gesamtvorganges lag offensichtlich, wenn auch nicht ausdrücklich erörtert, schon der Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 65, 374 ff.) zugrunde, wenn das Reichsgericht für die Rücklieferung die auf Förderung eines fremden Verfahrens zielende Zweckrichtung vermißte, weil die Förderung des fremden Verfahrens nur notwendige Folge, nicht aber beabsichtigter Zweck der Rücklieferung sei. Klargestellt werden muß nur, daß - sofern es auf den Vergleich der Zweckbestimmungen ankommt - nicht der Zweck der Rücklieferung, sondern der des Gesamtvorganges maßgebend ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Relevanz dieses Gesamtvorganges zum Ausdruck, indem aus der Sachlage vor der vorläufigen Auslieferung der Schluß gezogen wird, daß der Betroffene durch die Zusicherung der Rücklieferung nicht schlechter gestellt und daher nicht verfassungsrechtlich beeinträchtigt werde (BGHSt 5, 396 [405 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Inhalt und Zweck des Auslieferungsverbots stehen der Rücklieferung, die nur eine Folge der vorläufigen Überstellung ist, nicht entgegen. Das Auslieferungsverbot beruht seinem Grundgedanken nach auf dem Recht jedes Staatsbürgers, sich in seinem Heimatland aufhalten zu dürfen, und auf der Verpflichtung dieses&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_193&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staates, seine im Staatsgebiet lebenden Bürger in jeder Weise zu schützen. Dazu gehört insbesondere, daß er sie davor bewahrt, zwangsweise in fremde Hoheitsgewalt verbracht und dort vor Gericht gestellt zu werden. Dieses Prinzip gilt für die Bundesrepublik Deutschland allerdings nur nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts (BVerfGE 4, 299 [303 f.]). Im deutschen Rechtsbereich hat es nach älteren partikularrechtlichen Regelungen erstmalig reichsrechtlich Ausdruck schon in § 9 StGB (inzwischen aufgehoben durch KRG Nr. 11 Art. I) und danach in Art. 112 Abs. 3 WRV und Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG gefunden.
&lt;p&gt;Die älteren wie die neueren Vorschriften geben selbst keinen Aufschluß über das Motiv für ihre Entstehung. Ihr Zweck ist es aber nicht, den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen, sondern ihn - soweit er im Staatsgebiet lebt - vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden Rechtssystem und in für ihn schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen zu bewahren. Weitergehende Folgerungen, wie etwa die Inanspruchnahme&amp;nbsp; ausschließlich &amp;nbsp;deutscher Strafgewalt für Straftaten Deutscher im Ausland, werden aus dem Auslieferungsverbot nicht gezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sinn des Auslieferungsverbots ist es insbesondere nicht, die eigene deutsche Strafverfolgung zu erschweren. Darauf aber liefe es hinaus, wenn die Rücklieferung unzulässig wäre. Auslieferung wird nicht in Bagatellfällen, sondern nur in Fällen von einiger Bedeutung verlangt. Vorläufige Auslieferung mit anschließender Rücklieferung kommt nur in Betracht, wenn auch im Ausland eine erhebliche Strafe gegen den Verfolgten zu erwarten oder schon verhängt ist. Gerade in Fällen von schwerer Kriminalität bestünde bei einem Verzicht auf die zeitweilige Überstellung Gefahr, daß sie später nicht mehr aufzuklären wären. Dieser Gesichtspunkt könnte zwar nicht dazu führen, ein dem Umfang nach feststehendes Auslieferungsverbot einzuschränken. Er kann aber herangezogen werden, um einen allein aus sich heraus nicht scharf abzugrenzenden verfassungsrechtlichen Begriff wie die Auslieferung unter Berücksichtigung des Systems und des übrigen In&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_194&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
halts der Verfassung zu interpretieren. Denn die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten ist ein wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens, der im Konfliktsfall auch bei der Interpretation eines Grundrechts herangezogen werden kann.
&lt;p&gt;Demgegenüber büßt der Betroffene durch die vorläufige Auslieferung nichts von seinem Schutzanspruch gegen seinen Heimatstaat ein. Wäre die Rücklieferung unzulässig, wäre er der ausländischen Gerichtsgewalt in demselben Maße unterworfen. Nur die deutsche Strafrechtspflege wäre möglicherweise gefährdet, weil das Strafverfahren in vielen Fällen nicht zur Klärung führen könnte. Weder eine allgemeine vertragliche Vereinbarung mit einem anderen Staat noch das Ersuchen um vorläufige Auslieferung gegen spätere Rücklieferung, noch die Ausführung dieser Rücklieferung verstoßen daher gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 136 ff.). Im damaligen Fall befand sich der Betroffene noch nicht im Hoheitsbereich des ihn verfolgenden österreichischen Staates. Die Bundesrepublik Deutschland durfte daher nicht daran mitwirken, ihn dieser Hoheitsgewalt zu überliefern. Im vorliegenden Falle war der Beschwerdeführer dagegen rechtskräftig in Österreich verurteilt; er befand sich auch vor der Überstellung in österreichischer Hoheitsgewalt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rücklieferung verstößt auch nicht gegen Art. 11 GG, wie in der Literatur zum Teil angenommen wird (vgl. H. Meyer, JZ 1956, S. 6 [8, 10 f.]; Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 11, Rdnr. 93).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob Art. 11 GG überhaupt allgemein ein umfassendes Recht für einen Deutschen auf beliebigen Aufenthalt im Bundesgebiet und zugleich Schutz vor jeder zwangsweisen Verbringung aus dem Bundesgebiet gewährleistet, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies grundsätzlich zum Inhalt der Freizügigkeit gehörte, wäre ein Deutscher dadurch nicht vor der Rücklieferung geschützt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_195&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aus denselben Gründen, wie für das Auslieferungsverbot erörtert, würde die abschließende Rücklieferung notwendigerweise zur zeitweiligen Überstellung gehören. Sie würde deshalb die etwaige Beschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Haftbefehl und die angefochtenen Haftfortdauerbeschlüsse verletzen weiterhin nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bereits enthaltenen Gesetzesvorbehalt für eine Freiheitsbeschränkung wieder auf und verstärkt ihn durch das Erfordernis eines &quot;förmlichen&quot; Gesetzes und durch die Forderung nach Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen. Jede Freiheitsbeschränkung bedarf also einer materiell- gesetzlichen Grundlage (BVerfGE 2, 118 [119]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die angefochtenen Beschlüsse lassen ihrem Wortlaut nach nicht erkennen, ob sie § 10 DAG, auf den der Haftbefehl gestützt ist, unmittelbar oder analog anwenden wollen. In Betracht käme aber nur eine analoge Anwendung (BGHSt 22, 58 [65 f.]). Zwar war dem Gesetzgeber des Auslieferungsgesetzes das Institut der vorläufigen Auslieferung bekannt, wie sich aus den Erörterungen um den jetzigen § 54 DAG ergibt. Das ändert aber nichts daran, daß der Erste Abschnitt des Auslieferungsgesetzes seinem klaren Wortlaut nach nur für die Auslieferung von Ausländern aus Deutschland an das Ausland sowie teilweise für die Durchlieferung gilt, so daß sich die unmittelbare Anwendung des § 10 und des § 30 DAG auf Rücklieferungsfälle verbietet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die hiernach vorauszusetzende analoge Anwendung des § 10 DAG genügt den Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 GG jedoch nicht. Aus der Verschärfung des schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalts durch Art. 104 Abs. 1 GG, der noch unterstützt wird durch die formalen Garantien in Art. 104 Abs. 2 GG, ist zu entnehmen, daß es dem Grundgesetz im Bereich der Freiheitsentziehungen auf eine besonders rechtsstaatliche,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_196&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
förmliche Regelung ankommt. Der Gesetzgeber soll gezwungen werden, Freiheitsentziehungen in berechenbarer, meßbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln. Ebenso wie aus diesem Grunde Gewohnheitsrecht als &quot;gesetzliche Grundlage&quot; ausscheidet, gilt dies auch für die analoge Heranziehung von Normen. Denn diese sind nach der Intention des Gesetzgebers zur Zeit ihres Erlasses nicht auf die Fälle gerichtet gewesen, auf die sie durch Analogie angewendet werden sollen. Nur der Gesetzgeber aber soll nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG darüber entscheiden, in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig sein sollen.
&lt;p&gt;Diese Auslegung des Art. 104 Abs. 1 GG rechtfertigt sich auch durch den Vergleich mit dem Analogieverbot im Strafrecht, das aus dem in Art. 103 Abs. 2 GG vorgeschriebenen, dem Art. 104 GG ähnlichen Gebot bestimmter gesetzlicher Regelung herzuleiten ist (BVerfGE 14, 174 [185 f.]; 25, 269 [285]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weder § 10 noch § 30 DAG kommen daher als gesetzliche Grundlage für die Rücklieferungshaft in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch § 54 DAG scheidet insoweit aus. Ob seiner Anwendung schon sein Wortlaut entgegensteht, der nur die Erfüllung von Bedingungen bei der Verwertung der Rechtshilfe im inländischen Verfahren verlangt, mag dahinstehen. § 54 DAG läßt hinsichtlich einer Freiheitsentziehung aber jegliche, gerade für einen solchen Eingriff erforderliche Bestimmtheit vermissen. Die pauschale Anordnung, jede ausländische Bedingung zu erfüllen, würde zudem die Festsetzung der Voraussetzungen für die Haft praktisch einer ausländischen Behörde überlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Dagegen reicht für vorläufige Auslieferungen mit anschließender Rücklieferung und Haftanordnungen im Verkehr mit Österreich die durch das Zustimmungsgesetz zum innerstaatlichen Recht gewordene Bestimmung in Art. 22 Abs. 2 des Auslieferungsvertrages aus. Zwar ist auch hierin eine Freiheitsentziehung durch Haft nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Rückgabeverpflichtung schließt aber notwendig die Ermächtigung zur Haftanordnung ein, da sie sonst in den Fällen, in denen der Betroffene sich der Rücklieferung widersetzt, nicht zu verwirklichen wäre. Dies war&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_197&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch den den Vertrag abschließenden Regierungen und dem deutschen Gesetzgeber bei Erlaß des Zustimmungsgesetzes bewußt. Den Erfordernissen der Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und 104 Abs. 1 GG ist damit genügt.
&lt;p&gt;2. Art. 104 Abs. 2 GG verlangt für jede Freiheitsentziehung die Entscheidung eines Richters und eine gesetzliche Regelung für die verfahrensrechtliche Ausgestaltung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine ausdrückliche Regelung des gerichtlichen Verfahrens für die Rücklieferung gibt es bisher nicht. Das Oberlandesgericht hat deshalb auch für die Verfahrensgestaltung das Auslieferungsgesetz analog angewendet. Anders als gegenüber analoger Heranziehung materiell-rechtlicher Normen für die Freiheitsentziehung sind Einwendungen gegen diese Handhabung nicht zu erheben. Im Bereich des Art. 104 Abs. 1 GG verfolgt das Analogieverbot den Zweck, den Betroffenen gegen nicht voraussehbare Freiheitsentziehungen zu sichern. Zweck des Art. 104 Abs. 2 GG ist die Sicherung richterlicher Kontrolle. Diese Sicherung wird in hinreichender Weise auch durch analoge Heranziehung von Verfahrensnormen erreicht, die eine richterliche Kontrolle gewährleisten (vgl. BVerfGE 10, 302 [329]). Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 104 Abs. 2 GG rügt, ist sie daher unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich sind auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers teils unzulässig, teils unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der Rüge mangelnder Anhörung vor dem Beschluß vom 18. August 1970 will der Beschwerdeführer offenbar eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen. Er hat jedoch nicht dargelegt, was er bei rechtzeitiger Anhörung vorgebracht hätte und daß der angefochtene Beschluß gerade auf der Nichtbeachtung dieses unterbliebenen Vorbringens beruht. Eine solche Rüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig (BVerfGE 28, 17 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Einwendungen gegen die Dauer der Haft sind unbegründet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorschrift&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_198&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
über eine höchstens sechsmonatige Haft gilt nur im Recht der Untersuchungshaft. Auch allgemein darf jede Haft zwar nicht unverhältnismäßig lange dauern. Dies ist hier aber auch nicht der Fall. Die Rücklieferung des Beschwerdeführers hätte an sich sofort nach dem Beschluß vom 3. April 1970 ausgeführt werden können. Sie ist nur auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hin zeitweilig unterblieben, mußte aber bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gesichert werden. Das war nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Oberlandesgerichts nur durch weiteren Haftvollzug möglich.
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Böhmer Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3839&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 16 Apr 2024 16:52:40 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60, 247/61</title>
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&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG müssen Berufsrichter grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sein. Richter, bei denen diese Garantien der persönlichen Unabhängigkeit fehlen, dürfen nur aus zwingenden Gründen herangezogen werden; sie müssen möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden.&lt;br /&gt;
2. Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_156&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG müssen Berufsrichter grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sein. Richter, bei denen diese Garantien der persönlichen Unabhängigkeit fehlen, dürfen nur aus zwingenden Gründen herangezogen werden; sie müssen möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 3. Juli 1962 auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1962&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 628/60, 247/61 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Diplom-Brennerei-Ing. Kurt E..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt..., gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 1958 - KMs 2/56 (68/57) -, den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1960 - GSSt 3/59 - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960 - 4 StR 266/58 -, 2. des Kaufmanns Wilhelm P..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt..., gegen die Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Höxter vom 6. Oktober 1959 - 2 Ms 110/59 -, des Landgerichts Detmold vom 1. August 1960 - 4 Ms 43/60 (Ns) - und des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 - 3 Ss 1451/60.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 1958 -- 6 KMs 2/56 (68/57) -- verstößt gegen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Dieses Urteil und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960 -- 4 StR 266/58 -- werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_157&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. August 1960 -- 4 Ms 43/60 (Ns) -- verstößt gegen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Dieses Urteil und das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 -- 3 Ss 1451/60 -- werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Detmold zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer Kurt E ... ist von der Strafkammer I des Landgerichts Osnabrück am 17. Februar 1958 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und u.a. gerügt, die Strafkammer sei mit einem Landgerichtsrat und zwei Assessoren nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Vor der Entscheidung über die Revision hat der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 16. Oktober 1959 nach § 137 GVG dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vorgelegt, ob eine ordentliche Strafkammer ordnungsmäßig besetzt sei, wenn ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Dauer des Geschäftsjahres nur zwei planmäßige Richter, im übrigen aber nur Assessoren als Hilfsrichter angehörten. Der Große Senat hat diese Frage mit Beschluß vom 2. Mai 1960 dahin beantwortet, daß die Besetzung einer Großen Strafkammer nicht schon deshalb gegen das Gesetz verstoße, weil ihr im Geschäftsverteilungsplan für die Dauer des Geschäftsjahres nur zwei planmäßige Richter, im übrigen aber Hilfsrichter zugeteilt seien. Darauf hat der 4. Strafsenat durch Urteil vom 19. August 1960 das angefochtene landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung entfiel, die Revision aber im übrigen verworfen. Das Urteil ist dem Beschwerdeführer, der am 3. Septem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_158&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ber 1960 die Erteilung einer Abschrift in vollständiger Form beantragt hatte, am 2. November 1960 zugestellt worden.
&lt;p&gt;Mit einem am 1. Dezember 1960 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. November 1960 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat beantragt, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960, den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 2. Mai 1960 und das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 1958 aufzuheben und die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen. Er macht geltend, das Urteil des Landgerichts Osnabrück und die auf ihm beruhenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verstießen gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 und gegen Art. 104 GG. An seiner Verurteilung durch die Strafkammer I des Landgerichts Osnabrück hätten zwei nicht planmäßig endgültig angestellte, also persönlich nicht unabhängige Richter, mitgewirkt. Die Strafkammer sei nicht nur in einem Ausnahmefall in der Besetzung mit zwei persönlich nicht unabhängigen Richtern als Beisitzern zusammengetreten, da ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1958 außer dem Vorsitzenden nur ein planmäßig endgültig angestellter Richter und zwei, zeitweise sogar drei außerplanmäßige Richter angehört hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Osnabrück vom 30. September 1961 waren bei dem Landgericht Osnabrück am 17. Februar 1958, dem Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer, 25 planmäßige Richter beschäftigt. Anstelle von 5 weiteren planmäßigen Richtern, von denen einer verstorben war und 4 an andere Gerichte abgeordnet waren, wurden Hilfsrichter beschäftigt. Neben diesen zur Verwaltung von Planstellen verwendeten Hilfsrichtern gehörten dem Landgericht weitere 7 Hilfsrichter (davon einer mit halber Arbeitskraft) an, so daß den 25 planmäßigen Richtern des Gerichts 12 Hilfsrichter gegenüberstanden. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Osnabrück im Geschäftsjahr 1958 vom 18. Dezember 1957, der durch Präsidialbeschlüsse vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_159&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
8. und 15. Januar und vom 6., 10. und 11. Februar 1958 geändert worden war, waren die Hilfsrichter vorwiegend den Strafkammern I und III zugeteilt. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten war eine gleichmäßige Verteilung der Hilfsrichter auf die einzelnen Kammern wegen ihrer verschiedenen Belastung nicht möglich.
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz hat von einer Stellungnahme zum Einzelfall abgesehen, sich aber allgemein zur Rechtsfrage geäußert. Er ist der Ansicht, die gleichmäßige Verteilung der einem Gericht zugewiesenen Hilfsrichter auf die Kammern oder Senate sei im Hinblick auf Art. 97 Abs. 2 GG und auf die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zwar grundsätzlich geboten, es sei aber zulässig, bei der Geschäftsverteilung die jeweiligen personellen Bedürfnisse und die Fähigkeiten der einzelnen Richter zu berücksichtigen. Die Mitwirkung zweier Hilfsrichter an einer gerichtlichen Entscheidung sei dann nicht zu beanstanden, wenn die geschäftsplanmäßige Besetzung einer Kammer oder eines Senats dazu nötige, obgleich die Geschäftsverteilung das Ziel möglichst gleichmäßiger Verteilung der planmäßigen Richter berücksichtigt habe. Der Justizminister des Landes Niedersachsen hat von einer Äußerung abgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer Wilhelm P ... ist vom Amtsgericht -- Schöffengericht -- Höxter am 6. Oktober 1959 wegen Urkundenfälschung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht Paderborn hat seine Berufung am 3. Dezember 1959 verworfen; auf die Revision des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht Hamm am 26. April 1960 die Entscheidung des Landgerichts Paderborn aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers an das Landgericht Detmold verwiesen. In der Sitzung vom 1. August 1960 hat die Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold die Berufung des Beschwerdeführers ebenfalls verworfen. Auch seine Revision, mit der er u.a. unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts gerügt hatte, ist vom Oberlandesgericht Hamm am 25. April 1961 verworfen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_160&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
worden. Das in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündete Urteil ist dem Beschwerdeführer am 10. Juni 1961 zugestellt worden.
&lt;p&gt;Mit Schriftsatz vom 20. Juni 1961 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 und das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. August 1960 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Er macht geltend, die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Detmold verstießen gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 GG. An der Entscheidung über seine Berufung durch die Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold hätten zwei nicht planmäßig endgültig angestellte, also persönlich nicht unabhängige Richter mitgewirkt. Die Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold sei nicht nur in einem Ausnahmefall in der Besetzung mit zwei persönlich nicht unabhängigen Richtern zusammengetreten; vielmehr hätten ihr am Tag der Entscheidung nach dem Geschäftsverteilungsplan ausschließlich persönlich abhängige Richter als Beisitzer angehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach einer dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Detmold vom 2. Oktober 1961 waren bei dem Landgericht Detmold am 1. August 1960, dem Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer, 13 planmäßige Richter und 6 Hilfsrichter beschäftigt. 2 Hilfsrichter waren dem Gericht zur Verwaltung von Planrichterstellen zugewiesen, die infolge Versetzung unbesetzt waren, die übrigen 4 Hilfsrichter dagegen zur Befriedigung des durch den Anfall an Entschädigungssachen verursachten Bedarfes an Richtern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Besetzung der Ferienstrafkammer I mit einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzendem und drei Hilfsrichtern als Beisitzern werden folgende Gründe angeführt: Am Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hätten sich sechs planmäßige Richter, davon fünf planmäßige Beisitzer, und zwei Hilfsrichter in Erholungsurlaub befunden. Der Ferienstrafkammer I seien nur solche Richter zugeteilt worden, die während der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_161&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gerichtsferien voraussehbar im Dienst gewesen seien. Drei der im Dienst befindlichen planmäßigen Richter seien als ordentliche Vorsitzende und ein planmäßiger Richter als stellvertretender Vorsitzender anderer Kammern infolge sonstiger Belastung für eine Verwendung als Beisitzer der Ferienstrafkammer I nicht in Frage gekommen; zwei planmäßige Richter seien als Beisitzer der Entschädigungskammer unabkömmlich gewesen; ein planmäßiger Richter habe den Vorsitz in der Ferienstrafkammer I geführt. Das Präsidium habe der Ferienstrafkammer I als Beisitzer daher nur Hilfsrichter zuweisen können.
&lt;p&gt;Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Art. 97 Abs. 2 GG verbiete die Verwendung von Hilfsrichtern nicht, sondern lasse sie zur Heranbildung des Richternachwuchses und aus anderen zwingenden Gründen zu. Als zwingender Grund für die Mitwirkung zweier Hilfsrichter in einer Kammer müsse auch die Ferienvertretung anerkannt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Heranziehung der Hilfsrichter im Rahmen der allgemeinen Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplanes oder durch die Errichtung einer nur mit Hilfsrichtern als Beisitzern besetzten Ferienstrafkammer erfolge, denn auch die Bildung einer Ferienstrafkammer werde durch die Verhinderung von Planrichtern veranlaßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Durch Beschluß vom 7. März 1962 hat das Bundesverfassungsgericht die anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und im wesentlichen begründet. Die Urteile der Landgerichte Osnabrück vom 17. Februar 1958 und Detmold vom 1. August 1960 sowie die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 verstoßen gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_162&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200 [213]). Die nach den gegebenen Umständen vermeidbare Besetzung der Strafkammer I des Landgerichts Osnabrück und der Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold mit zwei persönlich nicht unabhängigen Hilfsrichtern ist mit Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG nicht vereinbar. Daher verletzen die Entscheidungen dieser verfassungswidrig besetzten Gerichte und die sie bestätigenden Urteile der Revisionsgerichte das Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und zugleich ihr Recht auf persönliche Freiheit, die nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nur durch den gesetzlichen Richter entzogen werden kann. Auch die Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 104 GG (vgl. Urteil vom 3. Juli 1962 -- 2 BvR 15/62 -- Abschnitt B II, 2).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Richter müssen sachlich unabhängig sein. Zur Sicherung der sachlichen Unabhängigkeit garantiert Art. 97 Abs. 2 GG den hauptamtlich und planmäßig angestellten Richtern die persönliche Unabhängigkeit. Daraus ergibt sich, daß die Verwendung von Richtern ohne die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit, soweit Art. 97 Abs. 2 GG sie gestattet, nicht die Regel sein darf, sondern Ausnahme bleiben muß. Wie das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung vom 9. November 1955 dargelegt hat, geht das Grundgesetz als selbstverständlich davon aus, daß die Gerichte, soweit Berufsrichter beschäftigt werden, grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind, und daß die Heranziehung von Richtern auf Probe (Gerichtsassessoren) nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (BVerfGE 4, 331 [345]; vgl. auch Bettermann in Bettermann/ Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III 2, 1959, S. 635 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_163&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die gleichen Grundsätze sind aus Art. 92 GG abzuleiten, nach dem die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist und durch die Gerichte ausgeübt wird. Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist. Der nicht auf diese Weise in seiner persönlichen Unabhängigkeit gesicherte Hilfsrichter ist nur als Ausnahme und nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen.
&lt;p&gt;Die Notwendigkeiten, die die Verwendung von Hilfsrichtern rechtfertigen, können in den einzelnen Gerichtszweigen, bei den einzelnen Gerichten und bei ihren Kammern oder Senaten örtlich und zeitlich verschieden sein; daher hängt es von den jeweiligen besonderen Umständen ab, ob und in welchem Maß im Einzelfall die Besetzung der erkennenden Gerichte mit Hilfsrichtern zulässig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz verbietet nicht, unumgänglichen Bedürfnissen der Rechtspflege durch Verwendung von Hilfsrichtern Rechnung zu tragen; es beschränkt aber ihre Verwendung auf das zwingend gebotene Maß. Aus dem Grundgesetz ist weder abzuleiten, daß jedenfalls ein Hilfsrichter beigezogen werden, noch, daß niemals mehr als ein Hilfsrichter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken darf. Eine derart starre Begrenzung würde weder die Zuweisung von Hilfsrichtern an die Gerichtszweige, Gerichte, Kammern und Senate im gebotenen Maß beschränken, noch würde sie die Verschiedenheit und den Wechsel des Bedürfnisses zur Verwendung von Hilfsrichtern hinreichend berücksichtigen. Nach dem Gehalt der einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes ist vielmehr die Zahl der Hilfsrichter auf das unumgänglich gebotene Maß beschränkt, ihre möglichst gleichmäßige Verteilung auf Gerichte, Kammern und Senate und ihre gleichmäßige Beiziehung zur Mitwirkung an richterlichen Entscheidungen gefordert und schließlich dem Ermessen der Justizverwaltung bei Maßnahmen, die die Verteilung der Hilfsrichter mittelbar beeinflussen, eine Grenze gezogen. Weitere Folgerungen können aus dem Grundgesetz jedoch nicht abgeleitet werden. Die Mitwirkung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_164&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines oder mehrerer Hilfsrichter an der Entscheidung eines erkennenden Gerichts ist daher nur verfassungswidrig, wenn sie auf der Nichtbeachtung der genannten Schranken für die Verwendung von Hilfsrichtern beruht.
&lt;p&gt;Es genügt daher für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht, ausschließlich und allein auf die Zahl der an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirkenden Hilfsrichter abzustellen. Immerhin wird die Mitwirkung nur eines Hilfsrichters an einer richterlichen Entscheidung im allgemeinen nicht zu beanstanden sein, da sie in den angegebenen Grenzen durch unabweisliche Bedürfnisse der Rechtspflege des öfteren geboten sein dürfte; dagegen wird die Beteiligung mehrerer Hilfsrichter in aller Regel die verfassungsrechtlichen Schranken überschreiten und nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zwingend notwendig sein. Dem trägt übrigens auch § 29 des am 1. Juli 1962 in Kraft getretenen Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) Rechnung, der bestimmt, daß &quot;bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken&quot; darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Verfassungsprinzip der persönlichen Unabhängigkeit der Richter und der Rechtsprechungsorgane gebietet zunächst, die Zahl der persönlich nicht unabhängigen Hilfsrichter so klein wie möglich zu halten und ihren Anteil an der Zahl aller Richter eines Gerichtszweiges nicht über das dringend gebotene Maß hinaus anwachsen zu lassen. Solche zwingenden Gründe sind zum Beispiel gegeben, wenn für eine planmäßig endgültige Anstellung als Richter in Betracht kommende Assessoren auszubilden sind, wenn planmäßige Richter unterer Gerichte an obere Gerichte abgeordnet werden, um ihre Eignung zu erproben, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren Arbeit von den im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertretern neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden kann, vertreten werden müssen oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. Aber auch in solchen Fällen wäre die Verwendung von Hilfsrichtern nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeits&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_165&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
last des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist, oder weil die Justizverwaltung es verabsäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen.
&lt;p&gt;2. Um die vom Grundgesetz gewollte persönliche Unabhängigkeit der Richter nach Möglichkeit zu verwirklichen, genügt es nicht, den Anteil der Hilfsrichter an der Gesamtzahl der Richter eines Gerichtszweigs auf den notwendigen Bedarf zu begrenzen. Als Organisationsprinzip der Gerichtsverfassung bezieht sich die persönliche Unabhängigkeit zuerst auf die rechtsprechenden Organe, d.h. auf die Kammern und Senate und auf die als Einzelrichter entscheidenden Richter. Daher muß der Anteil der Hilfsrichter nicht nur innerhalb der Gerichtszweige und Gerichte, sondern auch innerhalb der einzelnen Kammern und Senate so gering wie möglich gehalten werden. Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn die in einem Gerichtszweig beschäftigten Hilfsrichter möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden. Diese Forderung bindet nicht nur das Ermessen der Justizverwaltung bei der Besetzung der Gerichte, sondern auch -- in Kollegialgerichten -- das Ermessen der Präsidien bei der Bestimmung der Mitglieder der Kammern und Senate und der Vorsitzenden bei der Bestimmung der Beisitzer; sie gilt nicht nur für die Besetzung der Kammern und Senate mit ordentlichen Mitgliedern, sondern auch für die Bestimmung ihrer Vertreter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gebot möglichst gleichmäßiger Verteilung der Hilfsrichter läßt freilich eine Reihe rechtlich oder tatsächlich bedingter Ausnahmen zu. Es kann nicht erfüllt werden, soweit die Unversetzbarkeit der planmäßig endgültig angestellten Richter (Art. 97 Abs. 2 GG) die Verwendung von Hilfsrichtern und planmäßigen Richtern bei allen Gerichten im gleichen zahlenmäßigen Verhältnis verhindert; es muß aber auch in den Fällen zurücktreten, in denen die Verwendung von Hilfsrichtern infolge besonderer Bedürfnisse einzelner Gerichte oder einzelner Kammern und Senate erforderlich wird. Bei Kollegialgerichten ist die gleichmäßige Verteilung der Hilfsrichter auf die Kammern und Senate des Gerichts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_166&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zwar grundsätzlich möglich und geboten; allerdings läßt sich nicht vermeiden, daß das Zahlenverhältnis zwischen Hilfsrichtern und Planrichtern bei einem Gericht ungünstiger ist als bei einem anderen Gericht, bei dem ein besonderes Bedürfnis nach vorübergehender Hilfeleistung nicht besteht.
&lt;p&gt;Aber auch auf die einzelnen Kammern oder Senate eines Gerichts können die Hilfsrichter nicht immer ganz gleichmäßig verteilt werden. Die Zuteilung einer überdurchschnittlichen Zahl von Hilfsrichtern an einzelne Kammern oder Senate ist freilich angesichts des Verfassungsgebots nach bestmöglicher Verwirklichung der persönlichen Unabhängigkeit aller Rechtsprechungsorgane nur dann zulässig, wenn sie unumgänglich ist, um eine geordnete Rechtsprechung des Gerichts zu sichern. Unter diesem Gesichtspunkt ist namentlich zu beurteilen, wieweit das Präsidium bei der Geschäftsverteilung den Spezialkenntnissen, Erfahrungen und Interessen der einzelnen Richter und ihrer verschiedenen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Schließlich können Ermessensakte der Justizverwaltung bei einzelnen Gerichten, Kammern oder Senaten ein besonderes Bedürfnis zur Heranziehung von Hilfsrichtern herbeiführen und eine ungleichmäßige Verteilung der Hilfsrichter zur Folge haben, so namentlich bei der Abordnung planmäßiger Richter an ein anderes Gericht oder an eine Behörde oder bei der Beurlaubung planmäßiger Richter. Nicht anders als bei der Zuweisung von Richtern an die einzelnen Gerichte oder bei der innergerichtlichen Geschäftsverteilung unterliegt auch hier das Ermessen der Justizverwaltung den Beschränkungen, die sich aus dem Verfassungsgebot der persönlichen Unabhängigkeit der Richter ergeben. Abordnungen oder Beurlaubungen, die ein besonderes Bedürfnis zur Verwendung von Hilfsrichtern verursachen oder das Zahlenverhältnis zwischen planmäßigen Richtern und Hilfsrichtern bei einzelnen Gerichten, Kammern oder Senaten nachteilig beeinflussen, müssen aus zwingenden Gründen geboten sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Schranken sind bei der Besetzung der Strafkammer I&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_167&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Landgerichts Osnabrück und der Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold nicht beachtet worden.
&lt;p&gt;1. Beim Landgericht Osnabrück waren die dort neben 25 planmäßigen Richtern beschäftigten 12 Hilfsrichter (davon einer mit halber Arbeitskraft) im Geschäftsjahr 1958 auf die Kammern des Gerichts ungleichmäßig verteilt, und zwar derart, daß nahezu die Hälfte aller beim Gericht beschäftigten Hilfsrichter bei den Strafkammern I und III verwendet wurde. Der Strafkammer I, die das gegen den Beschwerdeführer E... ergangene Urteil erlassen hat, gehörten neben 2 planmäßigen Richtern 2 Hilfsrichter mit voller Arbeitskraft und ein Hilfsrichter mit halber Arbeitskraft an. Bei der Strafkammer III, die zugleich in anderer Zusammensetzung als Jugendkammer fungierte, waren ebenfalls 2 Hilfsrichter mit voller und ein Hilfsrichter mit halber Arbeitskraft beschäftigt. Der Strafkammer II, der Wiedergutmachungskammer und den acht Zivilkammern gehörten dagegen zum Teil gar keine, zum Teil wesentlich weniger Hilfsrichter an. Die 5. und die 7. Zivilkammer war nur mit planmäßigen Richtern besetzt; den übrigen genannten Kammern gehörten zwar bis zu 2 Hilfsrichter an; ihre Arbeitskraft konnte jedoch nach dem Geschäftsverteilungsplan nur soweit in Anspruch genommen werden, daß sie in den einzelnen Kammern im Höchstfall eine, in drei Kammern sogar nur eine halbe Richterstelle auszufüllen hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Verteilung der bei dem Landgericht verwendeten Hilfsrichter führte dazu, daß der Strafkammer I außer dem Vorsitzenden nur ein planmäßiger Richter mit halber Arbeitskraft, im übrigen aber 3 Hilfsrichter, davon einer mit halber Arbeitskraft, als Beisitzer angehörten. Der Anteil der Hilfsrichter in dieser Kammer betrug der Personenzahl nach 60 v.H., nach dem Maß ihrer Arbeitskraft sogar 62,5 v.H. Dieser hohe Hilfsrichteranteil hat zwangsläufig dazu geführt, daß die Mehrzahl der der Kammer zugefallenen Strafsachen mit 2 Hilfsrichtern als Beisitzern entschieden werden mußte. Ebenso lagen die Dinge auch in der Strafkammer III. In den anderen Kammern des Landgerichts war das Zahlenverhältnis zwischen planmäßigen Richtern und Hilfsrich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_168&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tern dagegen ungleich günstiger. Zwar gehörten auch der 1. und der 8. Zivilkammer je 2 Hilfsrichter an, jedoch durchschnittlich nur mit einem Viertel ihrer Arbeitskraft; außerdem standen ihnen in der 1. Zivilkammer 6 und in der 8. Zivilkammer 5 planmäßige Richter gegenüber, so daß die Besetzung dieser Kammern es in jedem Fall ermöglichte, von der Mitwirkung zweier Hilfsrichter an einer Entscheidung abzusehen. In den übrigen Kammern war die Mitwirkung zweier Hilfsrichter an einer Entscheidung auf Grund der Geschäftsverteilung sogar ausgeschlossen.
&lt;p&gt;Gründe, die eine derart ungleichmäßige Verteilung von planmäßigen Richtern und Hilfsrichtern auf die einzelnen Kammern des Landgerichts zwingend geboten hätten, sind nicht ersichtlich. Zwar war -- worauf der Präsident des Landgerichts Osnabrück in seiner dienstlichen Äußerung mit Recht abgehoben hat -- eine Verteilung der Hilfsrichter in der Weise, daß jeder der in Betracht kommenden 12 Kammern ein Hilfsrichter (mit voller Arbeitskraft) zugewiesen worden wäre, infolge der verschiedenen Geschäftslast der einzelnen Kammern undurchführbar. In einzelnen Kammern (so in der 5., in der 6., in der 7. und in der 8. Zivilkammer und in der Wiedergutmachungskammer) war der Geschäftsanfall so gering, daß er die Arbeitskraft der für die gesetzliche Mindestbesetzung erforderlichen Mitglieder nicht voll, sondern nur zu einem Bruchteil (im Durchschnitt zur Hälfte bis zu zwei Dritteln) in Anspruch nahm, so daß die Richter dieser Kammern mit dem verbleibenden Teil ihrer Arbeitskraft auch anderen Kammern zugewiesen werden mußten, in denen die gesetzliche Mindestzahl von 3 Richtern zur Bewältigung der Geschäfte nicht ausreichte (so in der 1. Zivilkammer und in den drei Strafkammern). Diese Notwendigkeit bezog sich auf die Hilfsrichter ebenso wie auf die planmäßigen Richter des Gerichts, so daß infolge der verschiedenen Geschäftslast bei einem Teil der Kammern des Gerichts ein Hilfsrichter nur mit einem Bruchteil seiner Arbeitskraft Verwendung finden konnte, während anderen Kammern außer einem voll beschäftigten Hilfsrichter noch ein weiterer Hilfsrich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_169&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ter mit einem Bruchteil seiner Arbeitskraft zugeteilt werden mußte.
&lt;p&gt;Dagegen stand die verschiedene Arbeitslast einer verhältnismäßigen Verteilung der Hilfsrichter entsprechend der Arbeitslast und der dadurch bedingten Größe der Kammern grundsätzlich nicht im Wege. Der Umstand, daß der nicht benötigte Bruchteil der Arbeitskraft solcher Hilfsrichter, die einer weniger belasteten Kammer angehörten, in der Regel nicht genau dem Bruchteil der Arbeitskraft entsprach, mit der ein zweiter Hilfsrichter einer Kammer mit zusätzlichem Richterbedarf hätte zugeteilt werden müssen, um eine genau verhältnismäßige Verteilung der Hilfsrichter auf die einzelnen Kammern zu erreichen, hätte allenfalls zu geringfügigeren Unterschieden in der Verteilung von Hilfsrichtern geführt. Besondere, mit der Leistungsfähigkeit, dem fachlichen Können und der persönlichen Eignung der planmäßigen Richter und Hilfsrichter zusammenhängende Gründe, die eine abweichende Regelung erforderlich gemacht hätten, sind nicht bekannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Landgericht Osnabrück wäre daher am Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer E...eine Geschäftsverteilung möglich gewesen, nach der die dem Landgericht angehörenden Hilfsrichter den Kammern des Gerichts annähernd entsprechend ihrer Größe und Geschäftslast hätten zugeteilt werden können. Dabei wäre auf die Strafkammer I ein Hilfsrichter mit voller und ein weiterer Hilfsrichter mit halber, allenfalls mit zwei Dritteln seiner Arbeitskraft entfallen. Da die Geschäftslast der Strafkammer I vier Richter in Anspruch nahm, hätten ihr bei solcher Verteilung außer dem Vorsitzenden ein planmäßiger Richter mit voller Arbeitskraft und ein weiterer planmäßiger Richter mit einem Drittel seiner Arbeitskraft, möglicherweise auch mit halber Arbeitskraft, als Beisitzer angehört. Dadurch hätte erreicht werden können, daß die überwiegende Mehrzahl der der Strafkammer zugefallenen Strafsachen unter Mitwirkung nur eines Hilfsrichters entschieden wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da nach dem Grundgesetz eine möglichst gleichmäßige Vertei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_170&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung der Hilfsrichter des Landgerichts auf die einzelnen Kammern geboten war, entsprach die Zusammensetzung der Strafkammer I am 17. Februar 1958 nicht den Erfordernissen der persönlichen Unabhängigkeit der Gerichte. Die auf dieser fehlerhaften Zusammensetzung der Strafkammer I beruhende Besetzung des erkennenden Gerichts war daher verfassungswidrig; die gegen den Beschwerdeführer E... erkannte Verurteilung zu Freiheitsstrafe hat daher sein Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
&lt;p&gt;2. Auch den Kammern des Landgerichts Detmold , bei dem neben 13 planmäßigen Richtern 6 Hilfsrichter beschäftigt waren, gehörten im Geschäftsjahr 1960 verschieden viele Hilfsrichter an (von einem Hilfsrichter der Zivilkammern II und III und der Strafkammern I und III bis zu 3 Hilfsrichtern der Zivilkammer I, während der Kammer für Baulandsachen kein Hilfsrichter zugeteilt war); alle Hilfsrichter waren zugleich mehreren Kammern zugeteilt, wobei aus dem Geschäftsverteilungsplan jedoch nicht hervorgeht, mit welchem Teil ihrer Arbeitskraft die Hilfsrichter bei den einzelnen Kammern beschäftigt wurden. Bei der Strafkammer I, an deren Stelle während der Gerichtsferien die gegen den Beschwerdeführer P... erkennende Ferienstrafkammer I trat, entsprach das Verhältnis zwischen planmäßigen Richtern und Hilfsrichtern dem Anteil der beim Landgericht Detmold beschäftigten Hilfsrichter an der Gesamtzahl aller Richter. Der Kammer gehörten außer dem Vorsitzenden als Beisitzer ein planmäßiger Richter, der im Verhinderungsfall durch einen anderen planmäßigen Richter vertreten wurde, und ein Hilfsrichter an. Auf Grund dieser Besetzung war es ausgeschlossen, daß an Entscheidungen der Strafkammer I mehr als ein Hilfsrichter mitwirken konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im voraus zugesagte Beurlaubung von 2 Hilfsrichtern und von 6 planmäßigen Richtern, darunter den planmäßigen ordentlichen und stellvertretenden Beisitzern aller Strafkammern und -- bis auf einen Richter -- den planmäßigen Beisitzern aller drei Zivilkammern hätte dazu geführt, daß am 1. August 1960, dem Tag&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_171&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer P ..., die Strafkammern I und III und die Zivilkammern II und III völlig und die Strafkammer II (Kleine Strafkammer) für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung beschlußunfähig geworden wären, während die Zivilkammer I nur in der Besetzung mit 2 Hilfsrichtern hätte zusammentreten können. Während das Präsidium gegen die zeitweilige Beschlußunfähigkeit der Zivilkammer III nichts unternommen hat, hat es der zu erwartenden Beschlußunfähigkeit der Zivilkammer II durch die Zuweisung von weiteren 4 Hilfsrichtern mit maximal 1/5 ihrer Arbeitskraft und der Beschlußunfähigkeit der Strafkammern durch die Bildung zweier Ferienstrafkammern vorgebeugt, von denen die Ferienstrafkammer I die Geschäfte der Strafkammern I und II und die Ferienstrafkammer II die Geschäfte der Strafkammer II (Kleine Strafkammer) für die Dauer der Gerichtsferien fortführte (Präsidialbeschlüsse vom 15. Juli 1960 -- 32 E III LG -- 1.170 und 1.171).
&lt;p&gt;Dabei wurde so verfahren, daß der Ferienstrafkammer I unter wöchentlichem Wechsel bis zu 4 Richter als Beisitzer zugeteilt wurden. Während der einzelnen Wochen des Monats August gehörten der Kammer jeweils 3 Hilfsrichter, dagegen kein planmäßiger Richter als Beisitzer an. Die Beisitzer der Ferienstrafkammer I waren für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung zugleich auch Mitglieder der Ferienstrafkammer II.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese, einen vollen Monat währende Besetzung der Ferienstrafkammer I mit einem Hilfsrichteranteil von 75 v.H., die in allen Fällen dazu führen mußte, daß an den Kammerentscheidungen 2 Hilfsrichter mitwirkten, war vermeidbar, obwohl -- worauf der Landgerichtspräsident in seiner dienstlichen Äußerung abgehoben hat -- dem Landgericht damals nur 7 planmäßige Richter, davon 3 Landgerichtsräte, zur Verfügung standen. In der Entschädigungskammer waren außer dem Vorsitzenden 2 planmäßige Richter und 2 Hilfsrichter verfügbar. Beide Hilfsrichter der Entschädigungskammer waren der Ferienstrafkammer I für je 2 Wochen als Beisitzer zugeteilt. Selbst wenn der Geschäftsanfall der Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_172&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schädigungskammer auch während der Gerichtsferien die volle Arbeitskraft von 2 beisitzenden Richtern in Anspruch nahm, hätte es möglich sein müssen, der Ferienstrafkammer I statt eines Hilfsrichters einen planmäßigen Richter der Entschädigungskammer als zeitweiliges ordentliches Mitglied zuzuweisen. Dadurch wäre für beide Kammern sichergestellt worden, daß 2 Hilfsrichter bei der Erledigung höchstens eines Drittels der Geschäfte zugleich hätten mitwirken müssen. -- Im übrigen hätte sich dem Mißverhältnis zwischen der Zahl der verfügbaren planmäßigen Richter und der Hilfsrichter bei den Zivilkammern durch die Errichtung einer oder zweier Ferienzivilkammern unter gegenseitiger Einsetzung der Vorsitzenden und Beisitzer als Vertreter ebenso abhelfen lassen wie der zeitweiligen Beschlußunfähigkeit der Zivilkammer III. -- Besondere Gründe, die einer derartigen Geschäftsverteilung entgegengestanden hätten, sind nicht dargetan worden.
&lt;p&gt;Die Zusammensetzung der Ferienstrafkammer I im August 1960 war danach in doppelter Hinsicht fehlerhaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst beruhte sie auf der gleichzeitigen Beurlaubung von 6 (also nahezu der Hälfte) der dem Gericht angehörenden planmäßigen Richter, durch die das ohnehin schon kritische Zahlenverhältnis zwischen den planmäßigen Richtern und den Hilfsrichtern des Gerichts und seiner Kammern weiterhin nachteilig beeinflußt wurde. Der Landgerichtspräsident hätte sowohl dem planmäßigen ordentlichen Beisitzer der Strafkammer I (und III) als auch seinem geschäftsplanmäßigen Vertreter Erholungsurlaub für die gleiche Zeit ohne zwingenden Grund nur dann bewilligen dürfen, wenn eine entsprechende Vertretung unbeschadet der Verhältnisse in den übrigen Kammern sichergestellt worden wäre. Das ist nicht geschehen. Dem Gebot, den Anteil der Hilfsrichter innerhalb eines Gerichts und seiner Kammern möglichst zu beschränken, das auch bei der Beurlaubung von Richtern zu beachten ist, ist offensichtlich nicht Rechnung getragen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fehlerhaft war außerdem die vermeidbare Verwendung dreier Hilfsrichter als Beisitzer der Ferienstrafkammer I. Durch die Zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_173&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teilung eines planmäßigen Richters an Stelle eines Hilfsrichters hätte die Mitwirkung zweier Hilfsrichter an den Kammerentscheidungen zwar nicht völlig vermieden, aber auf ein erträglicheres Maß herabgesetzt werden können. Diese vermeidbare Häufung von Hilfsrichtern in einer Kammer verstieß gegen Art. 97 Abs. 2 GG; denn auch bei der Vertretungsregelung -- als solche ist die Errichtung einer Ferienstrafkammer zu bewerten -- können Hilfsrichter nur im Rahmen des zwingend Gebotenen beigezogen werden.
&lt;p&gt;Die Besetzung der Ferienstrafkammer I mit 2 Hilfsrichtern war daher verfassungswidrig. Die gegen den Beschwerdeführer ergangene Entscheidung verletzt also sein Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, weil das Gericht in fehlerhafter Besetzung auf Freiheitsstrafe erkannt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Auf die Verfassungsbeschwerden waren die Urteile der Landgerichte Osnabrück und Detmold und die sie bestätigenden Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamm gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers E... gegen den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1960 unbegründet, weil dieser weder Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt noch eine Grundrechtsverletzung bestätigt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Verfahren waren nach § 95 Abs. 2 BVerfGG an die zuständigen Landgerichte zurückzuverweisen. Zu der vom Beschwerdeführer E... beantragten Verweisung an ein anderes Landgericht bestand kein Anlaß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Antrag des Beschwerdeführers P... auf Erstattung der ihm durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen wurde nicht entsprochen. § 34 Abs. 3 BVerfGG ist eine Ausnahmevorschrift, nach der die Erstattung der Auslagen nur in Betracht kommt, wenn besondere Billigkeitsgründe dies erfordern (BVerfGE 8, 195 [196]). Solche Gründe sind weder dargetan noch ersichtlich.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1287&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 13 Jun 2012 08:45:39 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 30.04.1987 - 4 StR 30/87</title>
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                    4 StR 30/87        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Münster, 03.10.1986&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Dauer einer anderweitigen Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung ist nach Art. 104 Abs. 2 GG in die Vorführungsfrist (hier des § 128 Abs. 1 StPO) einzurechnen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHSt 34, 365        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_34_365_365&quot; id=&quot;BGHSt_34_365_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_34_365_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 34, 365 (365):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Dauer einer anderweitigen Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung ist nach Art.&amp;nbsp;104 Abs.&amp;nbsp;2 GG in die Vorführungsfrist (hier des §&amp;nbsp;128 Abs.&amp;nbsp;1 StPO) einzurechnen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;GG Art.&amp;nbsp;104 Abs.&amp;nbsp;2; StPO §&amp;nbsp;128 Abs.&amp;nbsp;1, §&amp;nbsp;136a&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 30. April 1987 g.H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 30/87 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Münster&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten Diebstahls zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision macht geltend, das Landgericht habe gegen 136a Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;2 StPO verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Dieser Verfahrensbeschwerde liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_34_365_366&quot; id=&quot;BGHSt_34_365_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_34_365_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 34, 365 (366):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Am 11. Februar 1986 nahm die Polizei den Angeklagten nach zwei Selbsttötungsversuchen zum Schutz seiner eigenen Person in Gewahrsam. Das Einlieferungsprotokoll enthält den Hinweis, daß er von der Mordkommission in der vorliegenden Sache überprüft werden solle. Nachdem am Morgen des 12. Februar 1986 der Gewahrsamsgrund weggefallen war, vernahmen ihn die Polizeibeamten mit seinem Einverständnis zum Verdacht einer anderweit begangenen Straftat. Sie gingen darin auf die vorliegende Sache über, belehrten ihn und erklärten schließlich förmlich seine Festnahme wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts. Entlassen war er bis dahin nicht.
&lt;p&gt;Nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin glaubten die Mitglieder der Mordkommission, wegen der Verschiedenartigkeit des am Vortag gegebenen und des jetzt vorliegenden Festnahmegrundes den Angeklagten bis zum Ablauf des folgenden Tages, des 13. Februar 1986, in ihrem Gewahrsam halten zu dürfen. Die Vorführung vor den Haftrichter unterblieb, weil einerseits die bekannten Verdachtsmomente für einen Haftbefehl nicht ausreichten, andererseits der Angeklagte zu verstehen gegeben hatte, daß er bereit sei, sich am nächsten Tage nochmals vernehmen zu lassen, und weil von ihm ein Geständnis erwartet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 13. Februar 1986 bestritt der Angeklagte zunächst die Tat; am Ende der Vernehmung machte er jedoch Andeutungen, ein Geständnis ablegen zu wollen, falls er zuvor mit seiner bisherigen Freundin M. G. sprechen könne. Dies wurde ihm gestattet. Die polizeiliche, vom Angeklagten unterzeichnete Niederschrift hierüber lautet wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es ist Jetzt 14.30 Uhr. Ich habe darum gebeten, mit M. eine halbe Stunde sprechen zu dürfen. Ich bin einverstanden, daß der Beamte Gr. bei dem Gespräch zugegen ist. Ich werde nicht über die Sache mit M. reden, sondern nur über Privates. Danach bin ich bereit, hier eine Aussage zu machen...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als M. G. erschienen war, kam er in Gegenwart des Polizeibeamten Gr. sogleich ungefragt auf die Tat zu sprechen und gab sie ihr gegenüber ohne Umschweife zu. Dabei zitterte und weinte er. Auf die Frage, warum er das getan habe, antwortete er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_34_365_367&quot; id=&quot;BGHSt_34_365_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_34_365_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 34, 365 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihr: &quot;Wegen Geld&quot;. Ferner äußerte er: &quot;Wenn die Frau&quot; - das Tatopfer - &quot;nicht dazu gekommen wäre, wäre nichts passiert&quot;.
&lt;p&gt;Im Anschluß an dieses Gespräch vernahmen die Beamten der Mordkommission den Angeklagten weiter. Am Abend erging Haftbefehl. Tags darauf erklärte er in einer Vernehmungspause den Beamten, er habe die Frau zwar umgebracht, jedoch einen großen Fehler begangen, indem er alles erzählt habe. Er werde jetzt alles daran setzen, um nicht &quot;die ganz große Kelle zu kriegen&quot;. Vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung hat er sich zur Sache nicht eingelassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Landgericht ist der Auffassung, daß die Polizei den Angeklagten über die gesetzliche Höchstfrist hinaus ohne richterliche Entscheidung in ihrem Gewahrsam behalten habe. Die damit objektiv rechtswidrige Freiheitsentziehung hätten die Beamten auch bewußt eingesetzt, um seine Geständnisbereitschaft zu fördern. Das stelle sich als unzulässiger Zwang im Sinne des §&amp;nbsp;136a StPO dar. Die darauf beruhenden Aussagen seien deshalb unverwertbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, seinen Beweggründen und dem Tatablauf stützt das Landgericht neben den objektiven Tatspuren - insbesondere auf die Bekundungen von M. G. über ihr Gespräch mit dem Angeklagten am 13. Februar 1986 sowie auf die Aussagen der Polizeibeamten zum Inhalt seiner Äußerungen während der Vernehmungspause am Tag darauf. Es gelangt so zu der Feststellung, daß der Angeklagte sich am Tattage Einlaß in die Wohnung des Tatopfers - Frau Ge. - verschaffte, dort nach Geld suchte und, als Frau Ge. ihn hierbei stellte, sie tötete, um sie als Zeugin seines strafbaren Tuns auszuschalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Zutreffend nimmt das Landgericht an, daß die Polizei dem Angeklagten am 13. Februar 1986 bis zum Erlaß des Haftbefehls objektiv rechtswidrig die Freiheit entzogen hat (zum Begriff der Freiheitsentziehung BGHZ 82, 261 [265 ff.]). Das ergibt sich zunächst aus §&amp;nbsp;127 Abs.&amp;nbsp;2 StPO. Danach dürfen die Beamten des Polizeidienstes einen nicht auf frischer Tat betroffenen Verdächtigen nur bei Gefahr im Verzug vorläufig festnehmen und nur dann, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder Un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_34_365_368&quot; id=&quot;BGHSt_34_365_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_34_365_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 34, 365 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
terbringungsbefehls vorliegen. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts waren diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der ersten Vernehmung und der Festnahme am 12. Februar 1986 nicht gegeben; der Angeklagte sollte lediglich überprüft werden. Ein auf bestimmte Umstände gestützter, dringender Tatverdacht ergab sich erst auf Grund des Verlangens nach einem Gespräch mit M. G.
&lt;p&gt;Es fehlte ferner an der gebotenen richterlichen Entscheidung. §&amp;nbsp;128 Abs.&amp;nbsp;1 StPO bestimmt, daß der Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter vorzuführen ist. Diese Frist endete hier spätestens mit dem Ablauf des 12. Februar 1986. Zwar hatten die Beamten der Mordkommission den Angeklagten erst an diesem Tage festgenommen; zuvor befand er sich nicht auf Grund der Vorschriften der Strafprozeßordnung im Polizeigewahrsam. Die Dauer dieser anderweitigen Freiheitsentziehung ist jedoch in die Vorführungsfrist des §&amp;nbsp;128 Abs.&amp;nbsp;1 StPO einzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einlieferung des Angeklagten am 11. Februar 1986 geschah wegen Gefährdung seiner eigenen Person. Rechtsgrundlage dafür war §&amp;nbsp;13 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1980 (GVBl. 234). Über diese präventivpolizeiliche Maßnahme war in gleicher Weise eine richterliche Entscheidung herbeizuführen wie über die vorläufige Festnahme gemäß §&amp;nbsp;127 Abs.&amp;nbsp;2 StPO (§&amp;nbsp;14 PolG NRW i.V.m. §&amp;nbsp;13 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen). Der Umstand, daß zwei der richterlichen Bestätigung bedürftige polizeiliche Maßnahmen ohne Freisetzung des Beschuldigten einander ablösten, konnte nicht zum Wegfall des Erfordernisses richterlicher Kontrolle führen. Mit Recht verweist das Landgericht auf Art.&amp;nbsp;104 Abs.&amp;nbsp;2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art.&amp;nbsp;104 Abs.&amp;nbsp;2 GG ist bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Diese verfahrensmäßige Seite der grundrechtlichen Freiheitsverbürgung gilt nicht nur für die Strafverfolgung, sondern auch bei Freiheitsentziehungen fürsorgerischer Art (BVerfGE 10, 302 [322]; 58, 208 [220 ff.]) und bei sonstigen Freiheitsentziehungen wie dein Disziplinararrest (BVerfGE 22, 311 [317]). Aus der Sicht der Verfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_34_365_369&quot; id=&quot;BGHSt_34_365_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_34_365_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 34, 365 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sung löst allein der dem Staat zuzurechnende Eingriff in die Freiheit des Bürgers den Entscheidungsvorbehalt des Richters aus; auf die Rechtsgrundlage im einzelnen kommt es nicht an. Daher ist auch die Auswechslung der Rechtsgrundlage einer fortdauernden Freiheitsentziehung ohne Bedeutung für die richterliche Prüfungszuständigkeit und den für die Entscheidung vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Nur ein solches Verständnis des §&amp;nbsp;128 Abs.&amp;nbsp;1 StPO entspricht der Bedeutung, die das Grundgesetz den freiheitssichernden Verfahrensgarantien beimißt.
&lt;p&gt;bb) Eine rechtswidrige Freiheitsentziehung kann zu einem Verwertungsverbot für alle während ihrer Dauer gemachten Äußerungen führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Grundlage eines solchen Verbots kommt hier nur §&amp;nbsp;136a StPO in Betracht. Die Vorschrift steht im 10. Abschnitt des Ersten Buches der Strafprozeßordnung, welcher die Vernehmung des Beschuldigten behandelt. Dementsprechend ordnet §&amp;nbsp;136a Abs.&amp;nbsp;3 StPO lediglich die Unverwertbarkeit von &quot;Aussagen&quot; an. Äußerungen, die der Beschuldigte nicht in einer Vernehmung macht und die auch nicht als in einer Vernehmung gemachte Aussagen behandelt werden können, erfaßt die Vorschrift daher nicht (BGHSt 33, 217 [224]; BGH bei Dallinger MDR 1975, 23; OLG Celle NJW 1985, 640, 641; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß S. 482 f.; Boujong in KK §&amp;nbsp;136a Rn.&amp;nbsp;6; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. §&amp;nbsp;136a Rn.&amp;nbsp;9, 13; Müller in KMR 7. Aufl. §&amp;nbsp;136a Rn.&amp;nbsp;25). Sachliche Voraussetzung eines Verwertungsverbots ist darüber hinaus, daß ein staatliches Strafverfolgungsorgan durch den Einsatz verbotener Mittel oder Methoden die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten beeinträchtigt hat (BGHSt 5, 290 [291]; 22, 129 [134 f.]; BGH, Urt. vom 3. Februar 1970 - 5 StR 537/69), und daß die Aussage zumindest nicht ausschließbar darauf beruht (BGHSt 13, 60 [61]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß der Angeklagte sein Gespräch mit M. G. während eines rechtswidrigen Freiheitsentzugs führte, machte die Aussage dieser Zeugin über den Gesprächsinhalt hier aber nicht unverwert&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_34_365_370&quot; id=&quot;BGHSt_34_365_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_34_365_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 34, 365 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bar. Das Gespräch mit M. G. umfaßte keine Aussage im Sinne des §&amp;nbsp;136a StPO.
&lt;p&gt;Der Angeklagte befand sich während des Gesprächs nicht in einer Vernehmungssituation. Seine Freundin und der anwesende Polizeibeamte Gr. erwarteten keinerlei Äußerung von ihm, die in Zusammenhang mit dem bestehenden Tatverdacht stand. Derartigen Äußerungen hatten die Beamten der Mordkommission im Gegenteil vorzubeugen gesucht, indem sie ihm die Zusage abgenommen hatten, nur über private Dinge zu reden. Fehl geht die Ansicht der Revision, das Gespräch sei einer Vernehmung jedenfalls gleichzusetzen, weil die Polizei die Begegnung mit M. G. planmäßig zur Herbeiführung eines Geständnisses eingesetzt und die bestehende Zwangssituation durch die Anwesenheit des Polizeibeamten Gr. unterstrichen habe; daher sei das gesamte Vernehmungsgeschehen am 13. Februar 1986 als eine Einheit zu betrachten, aus der nicht kurze Abschnitte &quot;herausgestanzt&quot; werden könnten. Das Gespräch war auf Wunsch des Angeklagten zustande gekommen. Er hatte sich mit der Anwesenheit des bisher die Vernehmung führenden Polizeibeamten Gr. ausdrücklich einverstanden erklärt. Daß für die Zeit danach eine weitere Befragung anstand, von der sich die Beamten ein bestimmtes Ergebnis versprachen, vermag die Vernehmung nicht mit ihrer Unterbrechung zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Angeklagte führte vielmehr außerhalb der Vernehmungen ein überwachtes Privatgespräch, das die Polizeibeamten ihm gestattet hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Ob dem Gesetz ausnahmsweise ein Verwertungsverbot auch für Äußerungen entnommen werden kann, welche der Beschuldigte außerhalb von Vernehmungen und vernehmungsgleichen Lagen gemacht hat (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß S. 483; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. §&amp;nbsp;136a Rn.&amp;nbsp;13; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. §&amp;nbsp;136a Rn.&amp;nbsp;3), kann offenbleiben. Ein Fall, der zu Erörterungen in dieser Richtung Anlaß gibt, liegt nicht vor.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1252&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-104-gg">Art. 104 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 01:33:30 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53; 1 BvR 29/57</title>
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                    BVerfGE 10, 302; MDR 1960, 469; NJW 1960, 1388; NJW 1960, 811        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eine richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ist auch dann erforderlich, wenn der Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts den volljährigen Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt unterbringt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_302&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Eine richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ist auch dann erforderlich, wenn der Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts den volljährigen Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt unterbringt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 10. Februar 1960&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 526/53, 29/58 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des entmündigten Johann F., 2. des entmündigten Willi L., bestellte Vertreterin beider Beschwerdeführer in diesem Verfahren: Rechtsanwältin ..., gegen das Unterlassen einer Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Unterbringung in einer geschlossenen Heil- und Pflegeanstalt durch die Amtsgerichte München -- AZ VII 273/52 -- und Hamm/Westfalen -- AZ 8 L VII 1116.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes ist dadurch verletzt, daß die Amtsgerichte München und Hamm es unterlassen haben, über die Statthaftigkeit der von den Vormündern veranlaßten Unterbringung des Beschwerdeführers zu 1) - Amtsgericht München - und des Beschwerdeführers zu 2) - Amtsgericht Hamm - in einer geschlossenen Heil- und Pflegeanstalt zu entscheiden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Sache des Beschwerdeführers zu 1) wird an das Amtsgericht München zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_303&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Beide Beschwerdeführer sind volljährige Entmündigte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der am 2. Juli 1907 geborene Beschwerdeführer zu 1) befindet sich seit dem 3. Februar 1938 wegen Schizophrenie in der Heil- und Pflegeanstalt Haar bei München. Durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 15. Dezember 1953 wurde er wegen Geistesschwäche entmündigt. Die Entmündigung ist damit begründet, daß dem Entmündigten die Möglichkeit genommen werden müsse, &quot;sich selbst größere wirtschaftliche und persönliche Schäden zuzufügen&quot;, sowie mit der Notwendigkeit, daß &quot;die ihn betreuende Person so rechtzeitig und so lange seine Anstaltsunterbringung veranlassen&quot; könne, &quot;wie es das geistige Leiden&quot; erfordere. Der Beschluß ist rechtskräftig geworden; die Entmündigung dauert noch an. Die Verwahrung wird seither auf Anordnung des Vormundes, eines Rechtsanwaltes, fortgesetzt. Dieser hat am 29. Juli 1954 beim Vormundschaftsgericht die Einholung eines Obergutachtens über den Geisteszustand des Mündels und die Notwendigkeit der Anstaltsverwahrung erbeten und am 23. April 1959 den Antrag gestellt, über die Rechtmäßigkeit des weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers in der Anstalt Haar zu entscheiden. Mit Schreiben vom 2. August 1954 und 25. Mai 1959 hat das Amtsgericht es abgelehnt, den Anträgen zu entsprechen, da das Gericht nicht über das Verbleiben des Entmündigten in der Anstalt zu befinden habe; das sei Sache des Vormundes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der am 19. März 1922 geborene Beschwerdeführer zu 2) war seit 1948 mehrmals wegen Schizophrenie in Heilanstalten untergebracht und nach Besserung seines Zustandes jeweils wieder entlassen worden. Durch Beschluß des Amtsgerichts Hamm vom 1. Oktober 1952 wurde er wegen Geisteskrankheit entmündigt. In den Gründen wird ausgeführt, daß der Entmündigte bei dem offen zutage tretenden Persönlichkeitsverfall &quot;dringend der Fürsorge&quot; bedürfe; er sei nicht in der Lage, &quot;selbst dem Leben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_304&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerecht zu werden&quot;. In der voraufgehenden Sachdarstellung ist von früheren Aufenthalten in geschlossenen Anstalten die Rede, doch ist die Entmündigung nicht besonders mit der mutmaßlichen Notwendigkeit künftiger Unterbringung begründet. Auch dieser Beschluß ist rechtskräftig geworden. Anträge des Beschwerdeführers, das Verfahren auf Aufhebung der Entmündigung einzuleiten, hat das Amtsgericht wiederholt zurückgewiesen. Am 27. September 1957 überreichte der zum Vormund bestellte Vater des Beschwerdeführers zu 2) dem Amtsgericht ein privatärztliches Zeugnis darüber, daß erneut Anstaltsbehandlung notwendig sei. Darauf erteilte das Amtsgericht ihm am gleichen Tage eine &quot;Bescheinigung&quot;, in der bestätigt wurde, daß er als Vormund berechtigt sei, seinen Sohn im Wege der Aufenthaltsbestimmung in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen, und in der das Ordnungsamt in Hamm gebeten wurde, dem Vormund Amtshilfe zu leisten. Am 31. Oktober 1957 überführte der Vormund den Beschwerdeführer in die Landespflegeanstalt Marienthal bei Münster, wo vom 31. Oktober 1957 bis zum 2. April 1958 eine Kur vorgenommen wurde. Zur Zeit haben ihn seine Eltern wieder bei sich aufgenommen.
&lt;p&gt;2. Mit den während des Anstaltsaufenthaltes eingelegten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer, daß sie ohne triftigen Grund und ohne gerichtliche Entscheidung in eine geschlossene Anstalt eingewiesen worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Beschluß vom 19. Februar 1959 hat das Bundesverfassungsgericht beide Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Beschwerdeführern die Rechtsanwältin ... zu ihrer Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet. Sie macht namens der Beschwerdeführer geltend, daß nach Art. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG Freiheitsentziehungen gegen oder ohne den Willen des Entmündigten auch bei Einverständnis des Vormundes nur durch Richterspruch angeordnet werden könnten, da es für den Begriff der Freiheitsentziehung auch im Sinne des Art. 104 GG nicht auf den sonst rechtserheblichen Willen des Vertreters, sondern auf den natürlichen Willen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_305&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Betroffenen ankomme. Die Amtsgerichte München und Hamm hätten daher, indem sie es unterließen oder ablehnten, in eigener Verantwortung über die Statthaftigkeit der Unterbringung zu beschließen, das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verletzt. Das gleiche Grundrecht habe der Gesetzgeber dadurch verletzt, daß er es unterließ, auch für Fälle dieser Art die ihm in Art. 104 Abs. 2 letzter Satz GG aufgegebene nähere Regelung zu treffen.
&lt;p&gt;Die Vertreterin der Beschwerdeführer bittet, vor Erschöpfung eines etwa gegebenen Rechtsweges zu entscheiden, und beantragt in erster Linie&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;festzustellen, daß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt worden sei, daß die Amtsgerichte - Vormundschaftsgerichte München und Hamm es unterlassen haben, einen die Rechtmäßigkeit der Unterbringung der Mündel prüfenden, rechtsmittelfähigen Beschluß zu erlassen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;sie beantragt ferner,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;die Sachen zur Entscheidung an die zuständigen Amtsgerichte - Vormundschaftsgerichte - zurückzuverweisen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;hilfsweise beantragt sie&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;festzustellen, daß Art. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG dadurch verletzt sei, daß der Gesetzgeber es unterlassen hat, die in Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG vorgesehene Regelung zu treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf mündliche Verhandlung hat sie verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz vertritt die Auffassung, daß der Vormund zur Unterbringung seines Mündels in einer geschlossenen Anstalt auf Grund seines Aufenthaltsbestimmungsrechts befugt sei und einer richterlichen Genehmigung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG nicht bedürfe. Es ergebe sich besonders aus der Entstehungsgeschichte und aus dem systematischen Zusammenhang der in Art.104 GG enthaltenen Bestimmungen, daß die Gewährleistung richterlicher Entscheidung in Absatz 2 Satz 1 nur für Freiheitsentziehungen durch die öffentliche Gewalt gelte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_306&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vormundschaftliche Gewalt aber sei nach ihrer Gestaltung im geltenden Recht nicht öffentliche, sondern private Gewalt. In gleichem Sinne haben das Bayerische Staatsministerium der Justiz, die Regierung des Landes Baden-Württemberg und die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Stellung genommen. Die Vormünder der Beschwerdeführer haben sich nicht geäußert.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer sind trotz ihrer Entmündigung für das Verfahren dieser Verfassungsbeschwerden prozeßfähig. Es ist ein allgemeiner Grundsatz unserer Rechtsordnung, daß auch Entmündigte und Geisteskranke für Verfahren, in denen über die wegen ihres Geisteszustandes zu treffenden Maßnahmen entschieden wird, zur Wahrung ihrer Rechte als prozeßfähig gelten (vgl. die Zusammenstellung bei Röhl, JZ 1956 S. 309). Diesem Gedanken folgend ist das Bundesverfassungsgericht durch den gemäß § 91 a BVerfGG gebildeten Ausschuß des Ersten Senates stets davon ausgegangen, daß Entmündigte und Geisteskranke, soweit es sich um ihre Entmündigung oder Unterbringung handelt, auch selbständig Verfassungsbeschwerde einlegen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden ferner nicht entgegen, daß sie sich gegen das Unterlassen einer richterlichen Entscheidung wenden. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch Unterlassen ist für die Exekutive und für die Legislative bereits bejaht worden (BVerfGE 2, 287 [290]; 6, 257 [263 ff.]). Für die Rechtsprechung kann nichts anderes gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer aus liegt in der Tat ein Unterlassen des Richters vor; denn bei Anwendbarkeit des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hätten sie Anspruch auf eine Entscheidung, wie sie weder im Entmündigungsverfahren noch im Zuge der vormundschaftsgerichtlichen Überwachung ergangen ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_307&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Einrichtung der Vormundschaft für einen Erwachsenen erfolgt meist, weil er zur Besorgung seiner Angelegenheiten, namentlich in wirtschaftlichen Dingen, nicht in der Lage ist. Andererseits kommt es vielfach auch dann nicht zur Bestellung eines Vormundes, wenn ein Geisteskranker der Anstaltsbehandlung bedarf. Für das Entmündigungsverfahren sind also andere Gesichtspunkte maßgebend als für die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt. Auch in den vorliegenden Fällen haben die Amtsgerichte, wie schon der Tenor der Entmündigungsbeschlüsse ergibt, mit der Entmündigung nicht über die Zulässigkeit einer Anstaltsunterbringung entschieden. Die Entmündigung des Beschwerdeführers zu 1) ist zwar unter anderem damit begründet, daß sich wahrscheinlich eine Anstaltsunterbringung als notwendig erweisen werde. Doch hat das Gericht zu einer derartigen vom Vormund beabsichtigten oder getroffenen Maßnahme weder zustimmend noch ablehnend Stellung genommen. In dem Beschluß über die Entmündigung des Beschwerdeführers zu 2) ist Anstaltsunterbringung durch den Vormund gar nicht erwähnt.
&lt;p&gt;Daß die hergebrachte vormundschaftsgerichtliche Überwachung dem Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nicht entspricht, liegt auf der Hand. Nach dieser Norm müßte der Vormundschaftsrichter die Zulässigkeit der Unterbringung in vollem Umfang und grundsätzlich im voraus prüfen. Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts hingegen ist er nur berufen, bei Mißbrauch der vormundschaftlichen Gewalt einzuschreiten, besitzt also lediglich ein nachfolgendes und beschränktes Prüfungsrecht (§§ 1837, 1886 BGB). Die während der Entmündigung im Rahmen der hergebrachten Überwachung erlassenen Verfügungen der Gerichte - in der Sache des Beschwerdeführers zu 1) die formlosen Antworten auf die Anträge vom 29. Juli 1954 und vom 23. April 1959, in der Sache des Beschwerdeführers zu 2) die am 27. September 1957 dem Vormund ausgestellte &quot;Bescheinigung&quot; - bestätigen demgemäß, daß die Gerichte eine eigene Stellungnahme zu der von den Vormündern veranlaßten Anstaltsunterbringung bewußt unterlassen haben, weil sie eine solche Stellungnahme&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_308&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
grundsätzlich nicht für geboten, eine Entscheidung über die Unterbringung also für rechtlich nicht zulässig hielten.
&lt;p&gt;3. Es kann ferner nicht das Rechtsschutzinteresse mit der Begründung verneint werden, daß durch Maßnahmen der Verwaltung - wie in Bayern durch Unterrichtungs- und Aktenübersendungspflicht, vgl. Erlaß vom 24. September 1953, JMBl. S. 238 eine sorgfältige Prüfung aller Unterbringungsfälle durch die Vormundschaftsgerichte gewährleistet sei, eine Lücke im Rechtsschutz für den Mündel also nicht bestehe. Wird ein bestimmtes Verfahren des Rechtsschutzes durch die Verfassung geboten, so ist das Recht auf Einhaltung dieses Verfahrens unabhängig davon, ob ein anderes Verfahren bereitgestellt wird, das möglicherweise praktisch den gleichen Erfolg hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß er zur Zeit aus der Anstalt entlassen ist. Es würde der Bedeutung des Schutzes der Freiheit durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht auf gerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele. Hier kommt hinzu, daß der Beschwerdeführer, da er entmündigt bleibt, jederzeit mit einer Wiederholung des gerügten Verhaltens des Gerichts rechnen muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig erhoben, denn Verfassungsbeschwerden gegen Unterlassungen sind zulässig, solange die Unterlassung dauert (BVerfGE 6, 257 [266]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Unschädlich ist schließlich, daß die Beschwerdeführer einen Rechtsweg gegen die behauptete Grundrechtsverletzung nicht beschritten haben. Die - nicht ganz zweifelsfreie - Frage, ob ein Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG überhaupt gegeben war, bedarf keiner Antwort; denn die Verfassungsbeschwerden sind um der aufgeworfenen grundsätzlichen Verfassungsfrage willen offensichtlich von allgemeiner Bedeutung, so daß vor Erschöpfung eines etwa gegebenen - im vorliegenden Fall noch erschöpfbaren - Rechtsweges entschieden werden kann. Von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen ist hier geboten. Seit 1955&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_309&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_309&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_309&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (309):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
liegt eine gefestigte und einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte im Sinne der Rechtsansicht vor, auf der das gerügte Verhalten der Amtsgerichte München und Hamm beruht; neue Argumente sind seither nicht vorgebracht worden. Es wäre also auch im konkreten Fall kein abweichendes Erkenntnis zu erwarten. Nach dem Sinn des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG wäre daher die Erschöpfung des Rechtsweges objektiv überflüssig und den Beschwerdeführern subjektiv nicht zuzumuten (BVerfGE 9, 3 [7, 8]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung hängt davon ab, ob das in Art.104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG statuierte Recht auf vorgängige, notfalls unverzüglich nachzuholende richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung auch dann besteht, wenn der Vormund eines volljährigen Entmündigten dessen Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt veranlaßt. Es geht also nicht so sehr darum, ob der Vormund zu der Unterbringung berechtigt ist, sondern darum, ob der Staat den in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gewährleisteten Schutz auch für Fälle dieser Art zur Verfügung stellen muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unzweifelhaft wird ein Eingriff in die persönliche (körperliche) Freiheit nicht schon begrifflich dadurch ausgeschlossen, daß die von dem Eingriff betroffene Person nicht voll geschäftsfähig ist. Im Gebiet des straf- und zivilrechtlichen Freiheitsschutzes (§ 239 StGB, § 823 BGB) war von jeher unbestritten, daß es bei Freiheitsverletzungen gegenüber nicht voll geschäftsfähigen Personen lediglich auf den tatsächlichen, natürlichen Willen des Verletzten, nicht auf den Willen seines gesetzlichen Vertreters ankommt. Ebenso dürfen auch die Begriffe &quot;Beschränkung&quot; und &quot;Entziehung&quot; der Freiheit im Sinne des Grundgesetzes nicht dahin gedeutet werden, daß der &quot;rechtlich erhebliche&quot; Wille des Gewalthabers gegenüber dem natürlichen oder dem fehlenden Wil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_310&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_310&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_310&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (310):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
len des Gewaltunterworfenen schlechthin maßgebend sei, so daß eine &quot;Freiheitsentziehung&quot; schon begrifflich nicht vorliege, wenn der Gewalthaber ihr zustimme.
&lt;p&gt;Unbestritten ist auch, daß Art.104 Abs. 2 Satz 1 GG stets eine materielle Norm voraussetzt, aus der sich die Berechtigung zur Freiheitsentziehung ergibt; andere als gesetzmäßige, d. h. im materiellen Recht begründete Freiheitsentziehungen sind selbstverständlich unstatthaft und unterliegen, wenn verschuldet, strafrechtlicher Ahndung. Art.104 Abs. 2 Satz 1 GG erweitert oder beschränkt die materiellen Gründe für eine Freiheitsentziehung nicht, sondern bestimmt lediglich mit Verfassungskraft, daß allein der Richter über die Statthaftigkeit einer jeden Freiheitsentziehung zu entscheiden hat. Zu dem Begriff &quot;Entscheidung&quot; gehört, daß der Richter in vollem Umfang die Verantwortung für die Maßnahme übernimmt, nicht aber eine bestimmte Form des richterlichen Spruches. Diese ergibt sich, wenn der Gesetzgeber sie nicht ausdrücklich geregelt hat, aus der jeweiligen Rechtsmaterie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Vormundschaftsrecht folgt hieraus, daß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG kein selbständiges Unterbringungsrecht des Richters zu Heil- und Sicherungszwecken neu begründet, wie das in § 1838 BGB zum Zwecke der Erziehung geschehen ist. Mit Recht wird vielmehr übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Befugnis zur Unterbringung des Mündels in einer geschlossenen Anstalt nach wie vor materiell auf dem Recht des Vormundes beruht, den Aufenthalt des Mündels zu bestimmen; es fragt sich nur, ob dieses Recht dadurch eingeschränkt ist, daß die Statthaftigkeit einer solchen Unterbringung von einer richterlichen Entscheidung abhängt. Ist das zu bejahen, dann hätte die &quot;Entscheidung&quot; des Richters - vorbehaltlich anderer Regelung durch den Gesetzgeber - den Charakter einer &quot;Genehmigung&quot; im Sinne des Vormundschaftsrechts; sie wäre eine die Maßnahme des Vormundes billigende und ihr erst Rechtswirksamkeit verleihende richterliche Anordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist also lediglich zu prüfen, ob die Gerichte durch Ableh&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_311&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (311):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nung oder Erteilung der Genehmigung über die Einweisung des Mündels durch den Vormund hätten entscheiden müssen.
&lt;p&gt;1. Zum Verständnis des Meinungsstreites um diese Frage bedarf es eines Blickes auf das Vormundschafts- und das Unterbringungsrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Vormundschaftsrecht hatte von jeher einen starken öffentlich-rechtlichen Einschlag. Selbst im römischen und germanischen Recht, wo Vormundschaft ursprünglich Sache der Familie oder Sippe war, entwickelte sich bereits sehr früh ein staatlicher Einfluß. In Rom erfolgte seit der jüngeren Zeit der Republik die Bestellung des Vormundes durch staatlichen Akt, in der Kaiserzeit trat dazu eine starke staatliche Aufsicht. In Deutschland entstand schon vor der Rezeption des römischen Rechts eine Obervormundschaft des Landesherrn; im gemeinen Recht ging sie auf die Gerichte über.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seitdem wird Einrichtung und Verwaltung der Vormundschaften als &quot;eine der obersten Aufgaben der staatlichen Wohlfahrtspflege&quot; (Endemann) verstanden, dazu bestimmt, den Schutz durch die Familie zu ergänzen. Anlaß und Grundlage für die Einrichtung einer Vormundschaft insbesondere über Volljährige bildet das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen; ihre Eigenart ist, daß sie sich - wenngleich im öffentlichen Interesse - unmittelbar auf die privatrechtliche Sphäre des Einzelnen erstreckt, öffentliche Fürsorge durch Wahrnehmung privater Angelegenheiten ist. Das hat zur Übertragung der &quot;verwaltenden Tätigkeit&quot; der Obervormundschaft, &quot;die von der sonst den Gerichten obliegenden Tätigkeit der Rechtspflege grundsätzlich verschieden ist&quot; (RGRK Vorbem. Ziff. 1 vor § 1773 BGB), auf die Gerichte und zur Einordnung des materiellen Vormundschaftsrechts in das bürgerliche Recht geführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Staat läßt die fürsorgende Tätigkeit der Vormundschaft entweder durch Beamte ausüben (vgl. §§ 32, 35, 41 des Jugendwohlfahrtsgesetzes vom 9. Juli 1922), oder er bestellt eine für den Einzelfall ausgewählte Vertrauensperson zum Vormund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_312&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(§ 1779 BGB). Auch solche Einzelvormundschaft ist ein Amt, zu dessen Übernahme eine staatsbürgerliche Pflicht besteht; sie bringt Rechte und Pflichten des öffentlichen und des privaten Rechts mit sich.
&lt;p&gt;Wie die Vormundschaft ausschließlich auf obrigkeitlicher Bestellung beruht, so überwacht der Staat ihre Durchführung auf Grund seiner obervormundschaftlichen Gewalt. Die Obervormundschaft kann sehr intensiv sein, wie z. B. nach Preußischem Allgemeinen Landrecht, das die Vormundschaft fast zur allgemeinen Verwaltungsaufgabe machte und dem Vormund nahezu jede Selbständigkeit entzog (vgl. besonders ALR Teil II Tit. 18 § 236), oder sehr locker, wie nach der Preußischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch übt der Vormund sein Amt prinzipiell in eigener Verantwortung aus. Doch ist die Wirksamkeit der staatlichen Obervormundschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst vielfältig gesichert: durch Rechte und Pflichten der Aufsicht (§§ 1837,1886), unmittelbaren richterlichen Eingreifens (§ 1838) und richterlicher Genehmigung (neben einer Fülle von Einzelvorschriften vor allem §§ 1821 und 1822). Außerdem findet die Amtsgewalt des Vormundes ihre Grenze in Vorschriften anderer Gesetze, auch des öffentlichen Rechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Genehmigungspflichtig sind nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches alle vermögensrechtlichen Geschäfte und Handlungen von größerer Tragweite, aber auch solche von geringer Bedeutung, da die Genehmigungspflicht im allgemeinen unabhängig vom Vermögenswert an die Art der Geschäfte und Handlungen geknüpft ist. So sind genehmigungspflichtig alle Verfügungen über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, auch wenn der Wert noch so gering ist (§ 1821 BGB), und jeder Vergleich oder Schiedsvertrag, wenn der Gegenstand des Streites oder der Ungewißheit 300 DM übersteigt (§ 1822 Nr. 12 BGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Genehmigungspflicht ergreift ferner eine Reihe von Maß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_313&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nahmen persönlicher Fürsorge, die über das Übliche hinausgehen, teils nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen
&lt;p&gt;den Abschluß eines Lehrvertrages, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird (§ 1822 Nr. 6 BGB), oder&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;eines auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrages, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll (§ 1822 Nr. 7 BGB),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;den Antrag auf Ehelichkeitserklärung und die Anfechtung und Bestätigung dieser Erklärung (§§ 1729, 1731 BGB), die Eingehung und Aufhebung des Kindesannahmevertrages sowie die Anfechtung und Bestätigung dieser Erklärungen (§§ 1750, 1751, 1752,1755,1770 BGB),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;die Anfechtung der Ehelichkeit (§ 1595 Abs. 2 BGB),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;teils nach anderen, insbesondere öffentlich-rechtlichen Normen, so&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;die Erhebung der Scheidungs- oder der Aufhebungsklage (§ 612 Abs. 2 ZPO),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;das Einverständnis des Vormundes zur Auswanderung von Mädchen unter 18 Jahren (§ 9 der Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen vom 14. Februar 1924),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;die Bestimmung über die religiöse Kindererziehung (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1921),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;den Antrag auf Todeserklärung (§ 16 Abs. 3 des Verschollenheitsgesetzes vom 15. Januar 1951),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;den Antrag auf Namensänderung (§ 2 des Namensänderungsgesetzes vom 5. Januar 1938),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;den Antrag auf Entlassung des Mündels aus der Staatsangehörigkeit (§ 19 Abs. 1 RStAngG vom 22. Juli 1913).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Recht der Aufenthaltsbestimmung, um dessen Grenzen es sich in den vorliegenden Fällen handelt, ist einerseits das einzige Recht, in das der Richter - ohne daß ein Versagen des Vormundes vorausgesetzt würde - unmittelbar eingreifen darf, indem er die Unterbringung des Mündels zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsanstalt selbst anordnet und vollzieht (§ 1838 BGB). Andererseits bindet das bürgerliche Recht die Aufenthaltsbestimmung durch den Vormund nicht an richterliche Genehmi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_314&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gung, so daß nach bürgerlichem Recht der Vormund - sogar der vorläufige Vormund (§ 1906 BGB) - den Mündel in einer geschlossenen Anstalt, etwa in einer Irrenanstalt oder einer Trinkerheilanstalt, unterbringen kann, und zwar auch unter Anwendung von Zwang.
&lt;p&gt;Doch hat das Bürgerliche Gesetzbuch hier ebensowenig wie in den anderen angeführten Bereichen in das öffentliche Recht eingegriffen. Über die Frage, wer in eine geschlossene Anstalt aufzunehmen und dort ohne oder gegen seinen Willen zum Zwecke der eigenen Sicherheit oder Heilung oder im Interesse der allgemeinen Sicherheit zurückzuhalten sei, entschied nach wie vor das öffentliche Landesrecht, das in zahlreichen Erlassen und Verordnungen verstreut war. Die Zersplitterung führte zu praktischen Unzuträglichkeiten, die den Wunsch nach gesetzlicher Regelung wachriefen. Diesem Anliegen hat damals nur das badische Irrenfürsorgegesetz vom 25. Juni 1910 (GVBl. S. 299) entsprochen. Nach dessen § 1 durfte die Unterbringung eines Geisteskranken oder Geistesschwachen in einer Irrenanstalt ohne oder gegen seinen Willen erst erfolgen, wenn das zuständige Bezirksamt die Unterbringung auf Antrag oder von Amts wegen für statthaft erklärt hatte; das galt auch bei Entmündigten, für die nach § 2 Ziff. 1 des Gesetzes der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt war. Im übrigen blieb es bei der unbefriedigenden Regelung des Unterbringungsrechts in verstreuten landesrechtlichen Bestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Erst das Grundgesetz gab in vielen Ländern Anlaß zu Unterbringungsgesetzen, weil Art. 104 Abs. 2 GG der verfassungsrechtlichen Schutzbestimmung den Satz anfügt: &quot;Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst waren die Ansichten darüber geteilt, ob die Verfahrensgarantie des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nur bei Entziehung der Freiheit unmittelbar durch die öffentliche Gewalt oder auch bei Anstaltsunterbringung des Mündels, insbesondere des volljährigen Mündels, durch den Vormund Geltung haben sollte. In den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_315&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ließen sechs Länder neue Gesetze für das Verfahren bei Freiheitsentziehung (Hamburg 1949, Niedersachsen und Baden 1951, Bayern, Hessen und Berlin 1952). Die Gesetze von Baden (GVBl. 1951 S. 152, §§ 1 und 2) und Berlin (GVBl. 1952 S. 630, §§ 1 und 2) forderten richterliche Entscheidung über die Statthaftigkeit zwangsweiser Unterbringung ausdrücklich auch dann, wenn der Vormund sie anordnete. Die übrigen vier Ländergesetze machten übereinstimmend zwangsweise Unterbringung allgemein von richterlicher Entscheidung abhängig (Hamburg § 1 Abs. 1, Niedersachsen § 10 Abs. 1, Bayern § 2 Abs. 1, Hessen § 2 Abs. 1), trafen aber für die Unterbringung Entmündigter keine besondere Regelung. Die Gesetzesinterpretation war in Rechtsprechung und Schrifttum verschieden. In Hessen und Hamburg setzte sich die Ansicht durch, daß auch bei Anordnung oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden müsse (RdErl. HessStA 1952 Nr. 27 S. 501 Nr. I 2; OLG Frankfurt NJW 1953 S. 1187; HansOLG Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1953 S. 61). Hingegen wurde in Bayern und Niedersachsen die Genehmigungspflicht für vormundschaftliche Unterbringungsmaßnahmen verneint (BayObl.G BayObLGZ NF 1 S. 523 und seitdem in ständ. Rspr.; Komm. z. d. nieders. Ges. von Müller/Heidelberg/Clauss 1, § 10 Anm. 5). Dieser Meinung schlossen sich württemberg-badische und nordrhein-westfälische Gerichte an (Württ.-Bad. VGH VerwRspr. Ed. 5 Nr. 66 S. 331 [336]; OVG Münster Amtl. Samml. Bd. 6 Nr. 56 S. 185; OLG Köln NJW 1955 S. 320).
&lt;p&gt;Entscheidend für die weitere Entwicklung war der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1955 (BGHZ 17, 108), der ausspricht, daß der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestellte Vormund zur Einweisung eines Mündels in eine geschlossene Anstalt keiner richterlichen Anordnung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG bedarf. Diesem Beschluß sind Wissenschaft und Rechtsprechung seither gefolgt, ohne daß - soweit ersichtlich - die verfassungsrechtliche Frage nochmals eingehend untersucht worden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_316&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wäre; nur die rechtspolitischen Bedenken sind nicht verstummt (vgl. etwa Vilmar SchlHA 1957 S. 6 und Böning SchlHA 1958 S. 281). Die nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs erlassenen Gesetze der Länder über eine gegen oder ohne den Willen des Betroffenen erfolgende Unterbringung (Baden-Württemberg 1955, Nordrhein-Westfalen 1956, Schleswig-Holstein und Berlin 1958, Rheinland-Pfalz 1959) bestimmen sämtlich - Berlin unter Aufgabe der entgegengesetzten früheren Regelung -, daß der Wille des zur Bestimmung des Aufenthalts Berechtigten maßgebend sein soll, wenn die Verwahrung in seinem Einverständnis erfolgt. Hiervon ausgehend, beziehen sie den Fall der Unterbringung durch den Gewalthaber in die gesetzliche Regelung nicht ein, unterstellen also stillschweigend, daß es in solchen Fällen einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedürfe.
&lt;p&gt;Die gleiche Ansicht hat sich in dem Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599),§ 2 Abs. 2, durchgesetzt. Entgegen einem Referentenentwurf, der vorsah, daß auch Eltern oder Vormund zur Einweisung des Kindes oder Mündels in eine geschlossene Anstalt prinzipiell nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts berechtigt sein sollten (nach Wolff DÖV 1951 S.313 [316], und Holtkotten in Bonner Kommentar Art. 104 Anm. II C 3 b), fehlte eine solche Bestimmung bereits in den Entwürfen, die in der ersten und zweiten Legislaturperiode von der Bundesregierung vorgelegt wurden (BT I/1949 Drucks. Nr. 3640 und BT II/ 1953 Drucks. 169). Der Bundesrat äußerte zwar beide Male - ohne die Frage verfassungsrechtlich zu vertiefen - Bedenken und schlug vor, der Anerkennung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für Eltern, Vormünder und Pfleger anzufügen: &quot;Jedoch bedürfen diese Personen zur Unterbringung des Kindes oder des Mündels in einer der ... bezeichneten Anstalten der vorherigen Genehmigung des Amtsgerichts (Vormundschaftsgerichts)&quot; (BT I/1949 Drucks. Nr. 3640 S. 18 Nr. 26 und BT II/1953 Drucks. 169 S.18 Nr. 12). Die Bundesregierung trat jedoch diesem Änderungsvorschlag entgegen (BT I/1949 Drucks. Nr. 3640 S.20 Nr. 3 und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_317&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 23 Nr. 26; BT II/1953 Drucks. 169 S. 24 Nr. 12). Im Rechtsausschuß des Bundestages endete die erste Beratung des Vorschlages mit der zusammenfassenden Feststellung des Vorsitzenden, daß sich Art. 104 GG nach allgemeiner Meinung nur auf die Freiheitsentziehung durch die öffentliche Gewalt beziehe (Ausschußprotokoll Nr. 23 vom 7. September 1954 S. 13). Trotzdem wurde die Frage bei einer späteren Beratung erneut behandelt (Prot. Nr. 82 vom 19. Oktober 1955 S.4-6), und aus den Ausführungen des stellvertretenden Vorsitzenden (S. 4 Abs. 4 und 5) geht hervor, daß mehrere Mitglieder, darunter der Referent des Ausschusses, die Ansicht vertraten, Art. 104 GG beziehe sich &quot;gerade auf die nichtöffentliche Unterbringung&quot;. Auch hatte der Deutsche Anwaltsverein die Anregung des Bundesrates gegenüber dem Bundestag unterstützt (Prot. S. 8 oben). Jedoch ist die Sache im Ausschuß - allerdings ohne daß die Stellungnahme vom 7. September 1954 geändert worden wäre - nicht abschließend erörtert worden, nachdem man sich entschlossen hatte, die Unterbringung wegen Geisteskrankheit, bei der sie die bedeutendste Rolle spielt, in diesem Gesetz nicht zu behandeln (Ausführungen des stellvertretenden Vorsitzenden Seite 5 und Seite 8). Demgemäß wird in dem Bericht des Rechtsausschusses (BT II/1953 Drucks. 2322 S. 2, 3) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Gesundheitsausschusses hervorgehoben, daß ein weiteres Gesetz über die Unterbringung von Geisteskranken (Irrenfürsorgegesetz) zu ihrem Schutze notwendig sei, in dem auch geregelt werden müsse, unter welchen Voraussetzungen ein Kranker auf Veranlassung seiner Angehörigen in eine Anstalt eingewiesen werden könne.
&lt;p&gt;Der Änderungsvorschlag des Bundesrates wurde hiernach in das Gesetz nicht aufgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für das Bundesverfassungsgericht erhebt sich die Frage, ob die Rechtslage, die der Bundesrat und die maßgebenden Ausschüsse des Bundestages als unbefriedigend bezeichnet haben, zutreffend beurteilt ist oder ob nicht Art. 104 Abs. 2 GG unmittelbar dazu führen muß, jedenfalls die Anstaltseinweisung des geisteskranken Mündels durch den Vormund von einer richterlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_318&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Genehmigung abhängig zu machen. Die Frage ist im zweiten Sinne zu beantworten.
&lt;p&gt;a) Das Grundgesetz knüpft mit dem in Art. 2 Abs. 2 statuierten Grundrecht auf körperliche Freiheit und seinen in Art. 104 Abs. 2 bis 4 geordneten Gewährleistungen formalen Charakters an Artikel 114 der Weimarer Reichsverfassung an. Es weicht jedoch nicht nur durch die Stellung der einzelnen Bestimmungen in der Verfassung, sondern auch durch ihren Inhalt wesentlich von diesem Vorbild ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Weimarer Reichsverfassung faßte die Bestimmungen zum Schutze der körperlichen Freiheit in einem Artikel zusammen. Ebenso kam ihre Zusammengehörigkeit im Herrenchiemsee-Entwurf und in der vom Ausschuß für Grundsatzfragen in erster Lesung angenommenen Fassung dadurch zum Ausdruck, daß die formellen Garantien bei Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung in unmittelbarem Anschluß an das materielle Grundrecht der Freiheit der Person in einem Artikel - damals Artikel 3 geregelt waren (ParlR Drucks. Nr. 203 S. 3). Zu ihrer Trennung kam es auf Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses; dieser war der Meinung, die Regelung der Einzelheiten bei Freiheitsbeschränkung und namentlich bei Freiheitsentziehung und Festhaltung passe nicht in den Grundrechtsteil mit seinen im allgemeinen kurzen und knappen Formulierungen. Der Redaktionsausschuß wünschte deshalb, diese wichtigen Teile des Freiheitsschutzes in den Abschnitt über die Rechtspflege zu überführen, und der Grundsatzausschuß stimmte dem in der zweiten Lesung zu (23. Sitzung vom 19. November 1948, Stenoprot. S. 11).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Inhaltlich ging schon der Herrenchiemsee-Entwurf mit der Gewährleistung des Freiheitsschutzes über die entsprechende Bestimmung in Artikel 114 der Weimarer Reichsverfassung grundsätzlich hinaus, indem er für jeden &quot;von der öffentlichen Gewalt Festgenommenen&quot; das Recht vorsah, spätestens am Tage nach der Festnahme auf Verlangen dem zuständigen Richter vorgeführt zu werden, während die Weimarer Reichsverfassung eine richterliche Kontrolle nicht erwähnte. Als der Entwurf der Freiheits&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_319&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gewährleistungen in den Protokollen des Parlamentarischen Rates auftaucht - zunächst als Artikel 3 -, hat er bereits in einem Unterausschuß eine weitere entscheidende Änderung erfahren. Neben der Übernahme richterlicher Kontrolle aus dem Herrenchiemsee-Entwurf erscheint der Begriff der &quot;öffentlichen Gewalt&quot; oder ein sinngleicher Begriff nicht mehr. Danach heißt es jetzt, daß jede Beschränkung der persönlichen Freiheit schlechthin von einer formellen Gesetzesgrundlage abhängig und jede nicht auf richterlicher Anordnung beruhende Freiheitsentziehung richterlicher Kontrolle unterworfen sei. Protokolle des Unterausschusses sind nicht vorhanden. Ein Hinweis auf die mit dieser Streichung verfolgte Absicht könnte einer Äußerung des Abgeordneten Zinn, der Mitglied des Unterausschusses war (Grundsatzausschuß 4. Sitzung vom 23. September 1948, Stenoprot. S. 1, 27 und 31), entnommen werden; er begründete den Vorschlag zu dem damaligen Artikel 3 - jetzt Artikel 104 - mit der Notwendigkeit, über die Weimarer Reichsverfassung hinauszugehen, und betonte, daß es künftig &quot;keinerlei Freiheitsentziehungen auf die Dauer ohne Tätigwerden eines Richters&quot; geben solle. Bei der Diskussion des Vorschlages des Unterausschusses im Ausschuß für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege wendeten sich einige Abgeordnete mit großer Beharrlichkeit gegen die Ausdehnung der richterlichen Kontrolle über die &quot;kriminellen Fälle&quot; hinaus auch auf Freiheitsentziehungen aus fürsorgerischen Gründen (Rechtspflegeausschuß 7. und 8. Sitzung vom 6. und 7. Dezember 1948 [7. Sitzung S. 164, 167; 8. Sitzung S. 49, 56 bis 59]). Sie fanden jedoch für ihre Ansicht nicht die Zustimmung der Mehrheit. Diese schloß sich der Meinung an, die Entscheidung über Freiheitsentziehung solle auch in allen Fällen mit fürsorgerischem Charakter dem Richter vorbehalten bleiben. Als konkrete Beispiele wurden in der Diskussion allerdings nur Freiheitsentziehungen unmittelbar durch die öffentliche Gewalt angeführt, Anordnungen des Vormundes nicht erwähnt. Im Verlaufe der 8. Sitzung wurde in diesem Zusammenhang auch eine Umstellung der einzelnen Sätze in Aussicht genommen, jedoch nicht verwirklicht (vgl. 8. Sitzung,
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_320&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Stenoprot. S. 53, 56, 60). Im Anschluß an die Diskussion in der 7. und 8. Sitzung des Rechtspflegeausschusses erhielten die Absätze 2 und 4 des heutigen Artikels 104 - damals Artikel 136 im wesentlichen bereits ihre endgültige Fassung (vgl. neben den zitierten Protokollen der 7. und 8. Sitzung des Rechtspflegeausschusses die zusammenfassende Darstellung in JöR NF 1 S. 745 bis 748).
&lt;p&gt;Der weite, auch fürsorgerische Maßnahmen umfassende Wortlaut ist also ebenso wie die Reihenfolge der Sätze bewußt gewählt worden. Jedoch erlaubt die Entstehungsgeschichte keinen sicheren Schluß darauf, was die Mitglieder der maßgebenden Ausschüsse sich unter Maßnahmen fürsorgerischen Charakters vorgestellt haben. Für die Annahme, daß sie nur an unmittelbare Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gedacht haben, spricht die Art der in der Diskussion verwendeten Beispiele; gegen diese Annahme lassen sich die zitierte Äußerung des Abgeordneten Zinn und die auffällige Textänderung im Unterausschuß - das Eliminieren des Begriffes der öffentlichen Gewalt - anführen, die mit redaktionellen Gründen kaum erklärt werden kann. Gewiß war der Parlamentarische Rat von dem Grundgefühl leidenschaftlicher Abkehr vom Nationalsozialismus erfüllt; doch darf die verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Freiheitsgarantie im einzelnen nicht aus dieser Haltung gedeutet und daraus gefolgert werden, daß die richterliche Kontrolle nur gegen Mißbräuche der Exekutive gemeint sein könne. Den Abgeordneten im Parlamentarischen Rat ging es nicht nur darum, etwas gegen den Nationalsozialismus zu &quot;pointieren&quot; (vgl. etwa die Abgeordneten Dr. Heuss und Dr. Schmid, Grundsatzausschuß 4. Sitzung, Stenoprot. S. 10).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Wortlaut der - durch keinen Vorbehalt eingeschränkten - ersten beiden Sätze des Art.104 Abs. 2 GG spricht zunächst gegen die restriktive Deutung. Die Verwendung der Worte &quot;nur&quot; und &quot;jeder&quot; weist darauf hin, daß die Norm eine umfassende Geltung beansprucht. Gelegentlich ist behauptet worden, eine auf Freiheitsentziehungen unmittelbar durch die öffentliche Gewalt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_321&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beschränkte Wirkung des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG folge aus dem Gebrauch des Wortes &quot;Anordnung&quot; in Absatz 2 Satz 2; es wird davon ausgegangen, daß nach dem im Rechtsleben üblichen Sprachgebrauch nur behördliche Weisungen als &quot;Anordnungen&quot; bezeichnet würden, und daraus wird geschlossen, daß in Art.104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG lediglich zwischen richterlichen und verwaltungsbehördlichen &quot;Anordnungen&quot; unterschieden werden solle. Ganz abgesehen davon, daß das Wort &quot;Anordnung&quot; nicht von dem Wort &quot;richterlicher&quot; getrennt werden darf, trifft die Ausgangsthese nicht zu. Das ergeben z.B. § 1518 BGB, in dem von &quot;Anordnungen&quot; der Ehegatten, und §§ 1852 bis 1857 BGB, in denen vielfach von &quot;Anordnungen&quot; des Vaters oder der Mutter die Rede ist.
&lt;p&gt;c) Maßgeblich wird die restriktive Deutung auf den systematischen Zusammenhang aller in Art. 104 Abs. 2 und 3 GG enthaltenen Vorschriften gestützt. Es wird aus der deutlichen Wendung der dem Absatz 2 Satz 1 und 2 nachfolgenden Bestimmungen - Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 - gegen bestimmte Maßnahmen der öffentlichen Gewalt geschlossen, daß auch Absatz 2 Satz 1 und 2 nur als Schutz gegen unmittelbare Eingriffe der öffentlichen Gewalt gemeint sein könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem kann nicht gefolgt werden. Liest man Art.104 Abs. 2 GG vom ersten zum dritten Satz fortschreitend, so ergibt sich ein klarer systematischer Aufbau. Satz 1 stellt das maßgebende Prinzip vorgängiger richterlicher Entscheidung auf; Satz 2 enthält die Weisung, sie unverzüglich nachzuholen, falls der in Satz 1 gesetzten Regel nicht entsprochen worden ist oder nicht entsprochen werden konnte; Satz 3 konkretisiert wiederum den in Satz 2 gebrauchten Ausdruck &quot;unverzüglich&quot; für den Fall, daß die Freiheitsentziehung durch die Polizei erfolgt ist. Es geht hiernach nicht an, aus der in Absatz 2 Satz 3 enthaltenen Regelung eines Sonderfalls auf den Sinn des bewußt vorangestellten ersten Satzes zu schließen, der das Leitprinzip enthält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Art.104 Abs. 3 GG handelt es sich vollends um Spezialbestimmungen für besondere Tatbestände, nämlich um die Siche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_322&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung einzelner Grundsätze des Polizei- und des Strafrechts im Verfahren bei Freiheitsentziehung. Auch diese Bestimmungen können es nicht rechtfertigen, den Wirkungsbereich der vorangestellten allgemeinen Regel einzuschränken.
&lt;p&gt;d) Doch kommt es auf all diese Erwägungen nicht entscheidend an, denn zweierlei ist sicher:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) die persönliche (körperliche) Freiheit als erste Voraussetzung für jede freiheitliche Betätigung des Menschen überhaupt wird vom Grundgesetz hoch angeschlagen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) vorgängige richterliche Entscheidung ist bei Freiheitsentziehung nicht nur in &quot;kriminellen&quot;, sondern auch in &quot;fürsorgerischen&quot; Fällen erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von diesen beiden Grundvorstellungen des Verfassungsgebers her ergibt sich die Bedeutung der Gewährleistung des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG auch im Bereich des Vormundschaftsrechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Mag auch auf Grund eines Gesetzes in die körperliche Freiheit eingegriffen werden können, so weist doch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG: &quot;Die Freiheit der Person ist unverletzlich&quot; gerade in dem Pathos der Formulierung deutlich auf die grundsätzliche Tendenz, die Wertentscheidung der Verfassung hin. Eine solche verfassungsrechtliche Grundsatznorm enthält, wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 6, 55; vgl. auch 7, 198), eine objektive Wertentscheidung, die für alle Bereiche des Rechts gilt. Gewiß geht die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Freiheit als Grundrecht ursprünglich auf die Idee zurück, den Einzelnen gegen Übergriffe der öffentlichen Gewalt zu schützen. Doch zeigt sich gerade bei diesem Grundrecht schon früh seine Bedeutung auch für andere Rechtsgebiete. Wenn in zahlreichen Verfassungen des 19. Jahrhunderts Sklaverei und Leibeigenschaft ausdrücklich als Institutionen der Unfreiheit verworfen wurden, so bewirkte das auch eine tiefgreifende Wandlung der Beziehung der Einzelnen zueinander.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die formellen Gewährleistungen der Freiheit in Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlöslichem Zusammenhang. Die formalen Schutz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_323&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
normen im Abschnitt über die Rechtspflege ergänzen den Freiheitsschutz im Grundrechtsteil. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit der Person schlechthin nur unter dem Vorbehalt gesetzlicher Eingriffe. Art. 104 Abs. 1 GG wiederholt und ergänzt den Vorbehalt für alle Freiheitsbeschränkungen. Für den schwersten Eingriff, die Entziehung der Freiheit, hingegen schränkt Art. 104 Abs. 2 GG den Vorbehalt des Gesetzes, dem das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Freiheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unterworfen ist, durch den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt richterlicher Entscheidung ein, der nicht zur Verfügung des Gesetzgebers steht. Die Gewährleistung grundsätzlich vorgängig zu treffender - notfalls unverzüglich nachzuholender - richterlicher Entscheidung ist somit die einzige Sicherung für die Freiheit der Person, die auch den Gesetzgeber bindet; durch eine Nichtbeachtung dieser Gewährleistung wird notwendig zugleich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Freiheit der Person verletzt. Aus dieser Verknüpfung ergibt sich, daß die Verfahrensordnung des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG an der allgemeinen, wertentscheidenden Funktion der Freiheitsgarantie teilhat.
&lt;p&gt;(2) Damit ist noch nicht gesagt, in welchem Maße und in welcher Weise diese Wirkung sich in den einzelnen Rechtsbereichen entfaltet. Es braucht hier nicht umfassend untersucht zu werden, ob überall, wo ein materielles Gesetz Freiheitsbeschränkungen erlaubt, eine richterliche Entscheidung notwendig wird, wenn sich die Freiheitsbeschränkung zur Freiheitsentziehung steigert. Die Unterbringungsgesetze des Bundes und der Länder lassen die Unterbringung des Gewaltunterworfenen durch Eltern, Vormünder und Pfleger in gleicher Weise unberührt, davon ausgehend, daß sie alle einer richterlichen Genehmigung nicht bedürfen. Hier steht ausschließlich die Freiheitsentziehung gegenüber volljährigen Entmündigten in Rede. Für diesen Fall ist maßgebend, daß der Freiheitsschutz des Art.104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG nicht auf strafrechtliche Fälle und Festnahmen im Interesse der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung beschränkt ist, sondern dar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_324&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
über hinaus auch Freiheitsentziehungen umfaßt, die fürsorgerischen Charakter haben. Das spricht, da die Vormundschaft, insonderheit die Vormundschaft über Volljährige, seit Jahrhunderten ein Teil der öffentlichen Fürsorge ist, entschieden für die Wirksamkeit des Art.104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG auch bei Freiheitsentziehungen durch den Vormund. Nur die Eigentümlichkeit, daß die Fürsorge hier im Rahmen eines personalen Gewaltverhältnisses ausgeübt wird und daß der Staat sich zu ihrer Durchführung einer Privatperson bedient, scheint diesem Ergebnis entgegenzustehen.
&lt;p&gt;Doch kann aus dem Wesen der personalen Gewalt eines vom Staat bestellten Gewalthabers nicht gefolgert werden, daß verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechtsschutz gegen Freiheitsentziehung entfallen muß, wenn dieser die Freiheitsentziehung herbeiführt. Die personale Gewalt des Vormundes soll dem Schutz und Wohle des Mündels dienen. Dieser hat daher prinzipiell auch im Verhältnis zum Vormund Anspruch auf Rechtsschutz, wie sich in den zahlreichen Aufsichts- und Kontrollbefugnissen des Vormundschaftsgerichts zeigt. Sie alle schalten den Staat zum Schutz des Mündels gegen Mißbrauch der Gewalt ein. Ein entsprechender Schutz kann ihm nicht versagt sein, wenn es sich um das hohe Gut der Freiheit handelt und die Schutzgarantie sogar in der Verfassung enthalten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch kann es nicht darauf ankommen, daß die Unterbringung des volljährigen Mündels in einer geschlossenen Anstalt nach geltendem Recht nicht als unmittelbarer Akt der öffentlichen Fürsorge erscheint, sondern in die Gestalt einer - privatrechtlichen Aufenthaltsbestimmung durch den Vormund gekleidet ist. Wie wenig diese begriffliche Qualifikation des Aktes der Unterbringung geeignet ist, die Auslegung des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zu tragen, ist schon aus den innerlich widersprüchlichen Ergebnissen abzulesen, zu denen die auf solcher Qualifikation beruhende, bisher herrschende Auslegung führt: Läßt der Staat die Vormundschaft durch Beamte führen, dann handeln sie in Ausübung öffentlicher Gewalt. So hat auch der Bundesgerichtshof im Zusammen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_325&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hang mit Haftungsfragen entschieden (BGHZ 9, 255). Die Bedeutung des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG für die Unterbringung durch den Amtsvormund bei Minderjährigen hat er allerdings offengelassen (BGHZ 17, 108); aber die erstgenannte Entscheidung legt den Schluß nahe, daß ein beamteter Vormund auch bei restriktiver Interpretation des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, anders als der nicht beamtete Einzelvormund, zur Unterbringung des Mündels richterlicher Genehmigung bedürfte, obwohl beider Entscheidung auf derselben bürgerlich-rechtlichen Bestimmung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht beruht. - Die Nichtbeachtung des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG bei der Unterbringung volljähriger Geisteskranker durch den Vormund steht auch in keinem verständigen Verhältnis zu dem Aufwand an gerichtlichem Schutz in anderen Fällen zwangsweiser Unterbringung, namentlich im sogenannten Sicherungsverfahren (§ 429 a ff. StPO): Erfüllt ein Geisteskranker den objektiven Tatbestand einer Straftat, so wird gegen ihn vor der Strafkammer ein Verfahren mit dem Ziel der zwangsweisen Unterbringung durchgeführt, das mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet ist und die Anrufung einer Rechtsmittelinstanz vorsieht. Begeht der Geisteskranke dagegen keine Straftat, so soll seine zwangsweise Unterbringung durch den Vormund allein möglich sein ohne Mitwirkung auch nur eines einzigen Richters. - Schließlich ist es auch unter einem allgemeinen Gesichtspunkt wenig folgerichtig, dem Entmündigten den Verfahrensschutz aus Art. 104 Abs. 2 GG gegenüber Maßnahmen des Vormundes zu versagen, während dieser besondere Schutz jedem Staatsbürger bei jeder Freiheitsentziehung unmittelbar durch die öffentliche Gewalt gesichert ist. Für ihre Organe ist in einer rechtsstaatlich geführten Verwaltung die Versuchung, eine Befugnis zur Freiheitsentziehung aus unsachlichen Motiven auszunutzen, verhältnismäßig gering. Liegt die Befugnis zur Freiheitsentziehung in der Hand eines zum Vormund bestellten Privatmannes, so ist die Gefahr des Mißbrauchs erheblich größer. Neben dem Wunsch, sich der Belastung mit einem schwierigen und unbequemen, vielfach hausangehörigen
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_326&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mündel durch Unterbringung in einer Anstalt zu entziehen, können noch bedenklichere wirtschaftliche oder persönliche Motive eine Rolle spielen. Der bayerische Versuch, vormundschaftsgerichtliche Kontrolle mit Hilfe von Verwaltungsmaßnahmen sicherzustellen, beruht offenbar auf der Erkenntnis dieser Gefahren. Auf sie ist auch bei der Beratung des Freiheitsentziehungsgesetzes im Bundestag eindringlich hingewiesen worden (BT II/ 1953, 10. Sitzung vom 21. Januar 1954, Prot. S. 294 B). Die restriktive Interpretation würde also dazu führen, den Verfahrensschutz in einem Falle zu versagen, wo er mindestens ebenso nötig erscheint wie dort, wo er unstreitig zu gewähren ist.
&lt;p&gt;Alle diese Ungereimtheiten fallen fort, wenn man nicht die Einordnung der jeweiligen Unterbringung in die herkömmlichen Kategorien des zivilen oder des öffentlichen Rechts als maßgeblich ansieht, sondern den Gedanken der öffentlichen Fürsorge, der das gesamte Vormundschaftsrecht bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist seit je anerkannt worden, daß der Komplex des Ehe-, Familien- und Vormundschaftsrechts trotz seiner grundsätzlichen Zugehörigkeit zum Privatrecht starke öffentlich-rechtliche Elemente enthält. Die Doppelgleisigkeit der Vormundschaft liegt von vornherein in der gegenseitigen Zuordnung der öffentlich- rechtlichen Tätigkeit der Obervormundschaft und der privatrechtlichen Tätigkeit des Vormundes begründet, dem Hineinwirken in die Führung der Vormundschaft durch die verschiedenen Formen vormundschaftsgerichtlicher Überwachung. Am deutlichsten tritt die Verschränkung öffentlichen und privaten Rechts bei der Vormundschaft über Volljährige zutage, da der Staat hier aus fürsorgerischen Gründen den Status der vollen Geschäftsfähigkeit durch die Entmündigung aufhebt und den Vormund einsetzt d. h. seine Gewalt begründet und begrenzt. Bei der zwangsweisen Unterbringung wird das öffentlich- rechtliche Element noch dadurch verstärkt, daß sie nur mit Hilfe der öffentlichen Gewalt möglich ist, welche die zur Einschließung notwendigen Anstalten entweder selbst bereitstellt oder konzessioniert (Gewerbeordnung § 30) und dem gesetzlichen Vertreter bei der Unterbringung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_327&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
notfalls die Hilfe staatlicher Vollzugsorgane- des Gerichtsvollziehers oder der Polizei - zur Verfügung stellt. Die in der Sache des Beschwerdeführers zu 2) vom Amtsgericht Hamm erteilte Bescheinigung beruht auf dieser Rechtsanschauung. Ohne die mit seinem Amt verbundene Möglichkeit, seinen Willen mit Hilfe staatlicher Organe durchzusetzen, könnte der Vormund die zwangsweise Unterbringung seines Mündels in einer geschlossenen Anstalt oft praktisch gar nicht verwirklichen. Aber auch wenn es im Einzelfall des faktischen Einsatzes staatlicher Machtmittel nicht bedarf, wird die zwangsweise Unterbringung rechtlich dadurch gekennzeichnet, daß öffentliche Gewalt als &quot;Reserve&quot; bereitsteht und auf Anforderung des Vormundes jederzeit eingesetzt werden kann. Sein Recht zur zwangsweisen Unterbringung wird also effektiv durch die tatsächliche oder potentielle Hilfe des Staates. Die Wirklichkeit ist, daß - oft im handgreiflichen Sinne - auch hier der Staat unterbringt, wenn auch nicht aus eigener Initiative, so doch dadurch, daß er sich dem Vormund als Ausführungsorgan zur Verfügung stellt.
&lt;p&gt;(3) Es verbietet sich hiernach, die Unterbringung volljähriger Geisteskranker durch den Vormund rechtlich so zu würdigen, als ob die Freiheitsentziehung sich im Rahmen privatrechtlicher Beziehungen zwischen Staatsbürgern abspielte. Der Staat kann sich von der Grundrechtsbindung nicht dadurch befreien, daß er einen Privatmann zur Wahrung einer öffentlichen Aufgabe bestellt und ihm die Entscheidung über den Einsatz staatlicher Machtmittel überläßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erweitert Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG den Freiheitsschutz durch richterliche Kontrolle über die kriminellen Fälle hinaus auch auf Freiheitsentziehungen zu fürsorgerischen Zwecken, so ist es allein folgerichtig, diesen Schutz unabhängig davon zu gewähren, ob der Staat die Fürsorgemaßnahme unmittelbar durch staatliche Organe bewirkt oder ob er sie mit Mitteln des Privatrechts herbeiführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Keine Rolle spielt für die hier zu entscheidenden Fälle der Einwand, daß unerträgliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_328&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen echten Erziehungsmaßnahmen und Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 GG entstehen könnten, wenn auch Freiheitsentziehungen durch den Vormund richterlicher Genehmigungspflicht unterworfen würden; denn gegenüber dem volljährigen Mündel hat der Vormund im allgemeinen keine Erziehungsaufgaben. Im übrigen haben die Gerichte von jeher bei der Rechtsprechung zu § 239 StGB (Freiheitsberaubung) ähnliche Schwierigkeiten zu lösen verstanden; auch könnte zur Abgrenzung des Wirkungsbereiches von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG die Legaldefinition der &quot;Freiheitsentziehung&quot; in § 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung vom 29. Juni 1956 herangezogen werden.
&lt;p&gt;Ebenso ist es hier ohne Bedeutung, wenn eingewendet wird, die Bindung von Maßnahmen des familienrechtlichen Gewalthabers an die richterliche Kontrolle stelle einen mit Art. 6 GG nicht verträglichen Eingriff in die Familien- und Elternrechte dar. Der Vormund ist als solcher nicht Mitglied der Familie, sondern Vertrauensperson des fürsorgenden Staates; seine Gewalt ist nicht elterliche Gewalt, wenn sie dieser auch weitgehend nachgebildet ist. Art. 6 GG kann daher durch eine Beschränkung vormundschaftlicher Befugnisse nicht betroffen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG auch bei Freiheitsentziehung im Rahmen der elterlichen Gewalt wirksam wird, war hier nicht zu entscheiden. Möglicherweise könnten bei Unterbringung Minderjähriger durch die Eltern andere Gesichtspunkte maßgebend sein als bei der Unterbringung Volljähriger durch den Vormund. Elterliche Gewalt und Vormundschaft dienen zwar verwandten Zwecken, doch besteht ein Gegensatz im Rechtsgrund. Die elterliche Gewalt beruht auf dem natürlichen Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern und tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein; das Amt des Vormundes hingegen ist eine staatliche Einrichtung und wird durch vormundschaftsgerichtliche Bestellung begründet; seine Gewalt über den Mündel beruht also auf staatlichem Hoheitsakt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist hiernach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_329&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dadurch verletzt, daß eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer ihrer Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt nicht getroffen worden ist.
&lt;p&gt;Veranlaßt ist diese Grundrechtsverletzung ersichtlich dadurch, daß die Landesgesetzgeber, von der restriktiven Interpretation des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ausgehend, keine Bestimmungen für richterliche Genehmigung der Unterbringung volljähriger Entmündigter getroffen haben, obwohl sie zur Erfüllung des Auftrags in Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG, das &quot;Nähere&quot; zu regeln, Unterbringungsgesetze erlassen haben. Die Frage, ob diese unvollständige Erfüllung des Verfassungsauftrages dazu führen müßte, eine verfassungsverletzende Unterlassung des Gesetzgebers festzustellen - wie hilfsweise beantragt ist -, würde sich jedoch nur dann erheben, wenn der Inhalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ohne Regelung des &quot;Näheren&quot; für eine unmittelbare Anwendung durch den Richter nicht präzis genug wäre (vgl. dazu BVerfGE 3, 225 [239]). Das ist nicht der Fall. Der greifbare rechtliche Gehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG - das Gebot vorgängiger oder unverzüglich nachzuholender Entscheidung über die Statthaftigkeit einer Freiheitsentziehung bietet einen für die Behandlung der hier in Rede stehenden Fälle unmittelbar anwendbaren Rechtssatz, ohne daß an die Kraft richterlicher Interpretation oder Gesetzesergänzung Ansprüche gestellt würden, die über die herkömmliche Aufgabe des Richters hinausgingen. Die materielle Grundlage für die Freiheitsentziehung liegt unverändert in dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vormundes, der Maßstab ihrer Berechtigung, wie allgemein im Vormundschaftsrecht, im Wohle des Mündels, d. h. hier in der Möglichkeit seiner Heilung oder der Sachdienlichkeit seiner Sicherung. Da durch Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG lediglich die vielfach bereits bestehende Pflicht zu obervormundschaftlicher Genehmigung für einen weiteren Fall begründet wird, kann das Verfahren ohne besondere Schwierigkeiten in Analogie zu dem hergebrachten Genehmigungsverfahren gestaltet werden; soweit die Analogie nicht ausreicht - etwa für die Anhörung von Sach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_330&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verständigen oder die Überprüfungsfristen -, stehen die Bestimmungen der Unterbringungsgesetze ergänzend zur Verfügung. Es ist deshalb nach dem Hauptantrag, nicht nach dem Hilfsantrag zu erkennen.
&lt;p&gt;Die Sache des Beschwerdeführers zu 1) war in analoger Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG zum Erlaß der durch Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Entscheidung über die Statthaftigkeit der Unterbringung an das Amtsgericht München zurückzuverweisen. Einer Zurückverweisung der Sache des Beschwerdeführers zu 2) bedurfte es nicht, da er vor einiger Zeit aus der geschlossenen Anstalt entlassen worden ist, die richterliche Entscheidung also nicht mehr nachgeholt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Ausspruch über die Verfassungswidrigkeit der Gesetze, aus denen die Unterlassung der Richter sich erklärt, kam nicht in Betracht. Weder das bayerische noch das nordrhein-westfälische Unterbringungsgesetz enthält Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren bei Unterbringung des Mündels durch den Vormund. Beide Gesetze regeln lediglich das Verfahren bei Unterbringung unmittelbar durch eine Verwaltungsbehörde. Das bayerische Gesetz vom 30. April 1952 erwähnt die Unterbringung durch den gesetzlichen Vertreter gar nicht. Das nordrhein-westfälische Gesetz vom 16. Oktober 1956 sagt nur zur Abgrenzung seines Wirkungsbereiches, daß für die Frage, ob es sich überhaupt um eine behördliche Zwangsunterbringung handelt, dann, wenn die unterzubringende Person unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft steht, der Wille desjenigen maßgebend ist, dem die gesetzliche Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten zusteht. Das entspricht der materiellen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch, sagt aber nichts darüber, ob die Entschließung des zur gesetzlichen Vertretung Berufenen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Die Vorstellung des Gesetzgebers in beiden Ländern, nach der die Wirkung des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG auf unmittelbare Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beschränkt sein soll, wird also nur darin sichtbar, daß eine Bestimmung über die Geneh&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_302_331&quot; id=&quot;BVerfGE_10_302_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_302_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 302 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
migungsbedürftigkeit der Unterbringung durch den Vormund fehlt. Eine Norm, die etwa in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG für verfassungswidrig hätte erklärt werden müssen, gibt es hiernach nicht.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1085&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 07 May 2012 12:02:06 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52</title>
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                    Ahndungsgesetz        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 1, 418; DVBl 1953, 320; DÖV 1953, 255; JZ 1953, 89; NJW 1953, 177        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Kassel, 13.06.1952 - III 14/52&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Recht auf Freiheit der Person ist kraft Gesetzes - Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG - durch die auf einem Gesetz beruhende, in gesetzmäßigem Verfahren ergehende richterliche Entscheidung begrenzt.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;2. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der Strafgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, daß Verfassungsrecht verletzt ist.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;3. Das hessische Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. S. 146) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es nur eine infolge der nationalsozialistischen Willkürherrschaft eingetretene Ungleichheit wieder beseitigt.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;4. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung (§§ 250, 251) über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme geben dem Angeklagten kein Grundrecht, so daß aus einer Verletzung dieser Vorschriften eine Verfassungsbeschwerde nicht hergeleitet werden kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 1, 418        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_418&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_418&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_418&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (418):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Recht auf Freiheit der Person ist kraft Gesetzes -- Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG -- durch die auf einem Gesetz beruhende, in gesetzmäßigem Verfahren ergehende richterliche Entscheidung begrenzt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der Strafgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, daß Verfassungsrecht verletzt ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das hessische Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. S. 146) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es nur eine infolge der nationalsozialistischen Willkürherrschaft eingetretene Ungleichheit wieder beseitigt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung (§§ 250, 251) über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme geben dem Angeklagten kein Grundrecht, so daß aus einer Verletzung dieser Vorschriften eine Verfassungsbeschwerde nicht hergeleitet werden kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 18. September 1952 gemäß dem § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 612/52 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Paul L.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil der III. Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Juni 1952 -- III 14/52 und 3 a KLs 4/51 --. Der Beschwerdeführer trägt vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er sei durch dieses Urteil wegen Landfriedensbruchs zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Tat, derentwegen die Verurteilung erfolgte, sei im März 1933 im Zusammenhang mit einem Zusammenstoß von SA und Kommunisten begangen worden. Das Verfahren gegen ihn sei seinerzeit mit der Begründung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_419&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_419&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_419&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (419):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eingestellt worden, daß er in &quot;Notwehr und Nothilfe&quot; gehandelt habe; die Strafverfolgung sei also gemäß § 67 Abs. 1 StGB im Jahr 1943 verjährt gewesen. Nunmehr sei die Verhandlung auf Grund des hessischen Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. S. 146) - nachstehend &quot;Ahndungsgesetz&quot; genannt - durchgeführt worden, das nachträglich eine Hemmung von Verjährungsfristen eingeführt habe. Gegen das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Landgerichts habe er zwar Revision an den Bundesgerichtshof eingelegt. Er bitte aber, über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges zu entscheiden, da seine Beschwerde von allgemeiner Bedeutung sei und ihm ein schwerer unabwendbarer Nachteil entstehen würde, falls er auf den Rechtsweg verwiesen werden sollte.
&lt;p&gt;Er greift das Urteil aus drei Gesichtspunkten an:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Er hält das Ahndungsgesetz für nichtig, daher durch dessen Anwendung Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG für verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Er meint, das Ahndungsgesetz sei zu Unrecht auf ihn angewendet worden -- falsche Subsumtion und Nichtberücksichtigung des Straffreiheitsgesetzes vom 31 . Dezember 1949 (BGBl. S. 37) --; dadurch seien Art. 3 und 33 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Er glaubt, daß durch Verfahrensmängel, insbesondere durch Nichtbeachtung des Grundsatzes der unmittelbaren Beweisaufnahme, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er beantragt deshalb&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;die Aufhebung des Urteils der III. Strafkammer, Landgericht Kassel, vom 13. Juni 1952 in der Strafsache gegen L. und 16 andere wegen Landfriedensbruchs - III 14/52 und 3 KLs 4/51 - und Zurückverweisung an das örtlich und sachlich zuständige Gericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Durchführung der Verfassungsbeschwerde erbittet er die Beiordnung eines Anwalts zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_420&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_420&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_420&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (420):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;A. Gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig. Hier ist nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers der Rechtsweg noch nicht erschöpft, da über seine Revision bisher nicht entschieden ist. Das Bundesverfassungsgericht macht jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtsweges zu entscheiden, weil die Frage, ob das Ahndungsgesetz nichtig ist und ob seine Anwendung deshalb das Grundgesetz verletzt, von allgemeiner Bedeutung ist, so daß eine baldige verfassungsgerichtliche Entscheidung geboten erscheint.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es bedarf hiernach keines Eingehens darauf, ob eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges auch deshalb geboten wäre, weil dem Beschwerdeführer andernfalls ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;B. 1. Verstoß des angegriffenen Urteils gegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Recht auf Freiheit der Person ist kraft Gesetzes - Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG - durch die auf einem Gesetz beruhende, in gesetzmäßigem Verfahren ergehende richterliche Entscheidung begrenzt; es ist von vornherein nur mit dieser Begrenzung gewährt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind daher nach wie vor grundsätzlich allein Sache der Strafgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, daß spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beruht aber die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist das Urteil selbst jedenfalls mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß das angegriffene Urteil auf dem Ahndungsgesetz beruht, liegt auf der Hand, denn ohne dieses Gesetz wäre die Strafver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_421&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_421&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_421&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (421):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
folgung mit Rücksicht auf den Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist nach 1943 nicht mehr zulässig gewesen (§§ 125 Abs. 2, 67 Abs. 1 StGB).
&lt;p&gt;Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Ahndungsgesetz sei nichtig, ist hiernach erheblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Artikel dieses Gesetzes, die für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, haben folgenden Inhalt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 1 sind Verbrechen und Vergehen, insbesondere Verbrechen und Vergehen, die mit Gewalttaten und Verfolgungen aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen verbunden sind und die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft wurden, zu verfolgen, wenn Grundsätze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 2 Abs. 1 wird die Verfolgung nicht dadurch gehindert, daß die Tat zu irgendeiner Zeit durch ein Gesetz, eine Verordnung, einen Erlaß oder einen Befehl der nationalsozialistischen Regierung oder eines ihrer Machthaber für straffrei oder nach ihrer Begehung für rechtens erklärt worden ist oder auf Grund behördlicher Anordnung die Einleitung eines Strafverfahrens unterblieb oder ein eingeleitetes Verfahren niedergeschlagen oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 2 Abs. 3 stehen bei einer Strafverfolgung einer Strafverhandlung oder einer Strafvollstreckung wegen einer der vorbezeichneten Straftaten dem Angeklagten die Rechtsvorteile der Verjährung bezüglich der Zeitspanne vom 30. Januar 1933 bis zum 1. Juli 1945 nicht zu. Für diese Zeit ist die Verjährung als gehemmt anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 3 ist bis zum Ablauf von 12 Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 15. Juni 1946) unter den Voraussetzungen des Art. 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Verfahren zu ungunsten des Täters wiederaufzunehmen, wenn aus politischen, rassischen oder reli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_422&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_422&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_422&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (422):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gionsfeindlichen Gründen zu Unrecht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, die Hauptverhandlung nicht angeordnet oder der Täter außer Verfolgung gesetzt wurde.
&lt;p&gt;c) Der Beschwerdeführer stützt seine Ansicht, das Ahndungsgesetz sei nichtig, auf folgende Erwägungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Es verstoße gegen die Menschenwürde, Straftaten nach so langer Zeit zu verfolgen; die Menschenwürde erfordere sofortige Ahndung einer Straftat (Art. 1 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Es verstoße gegen übergeordnete Rechtsnormen, nämlich gegen Art. 116 WeimVerf. und Art. 103 Abs. 2 GG, da der Begriff der &quot;Strafbarkeit&quot; auch die Nicht-Verjährung mitumschließe, und gegen § 67 StGB, wonach die Strafverfolgungsverjährung in seinem Fall - Landfriedensbruch 10 Jahre betragen habe. Sollte man aber annehmen, daß das Ahndungsgesetz durch die Sonderbestimmung des Art. 139 GG bzw. 158 hessische Verfassung gedeckt sei, so verstoße die Anwendung des Ahndungsgesetzes jetzt jedenfalls gegen die Gesetze über den Abschluß der politischen Befreiung vom 30. November 1949 (GVBl. Hess. S. 165) und vom 18. Oktober 1951 (GVBl. Hess. S. 69).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Zugleich verstoße das landesrechtliche Abweichen des Ahndungsgesetzes von reichs- bzw. bundesrechtlichen Bestimmungen gegen Art. 3 und 33 GG; es sei verfassungsrechtlich unmöglich, in Hannover nach anderen Verjährungsbestimmungen zu verfahren als in Kassel; es sei dies eine Nichtachtung der Rechtseinheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Das Ahndungsgesetz würdige die Betroffenen zu Bürgern niederen Ranges herab. Es beseitige die Verjährungsfolgen für die aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen begangenen Verbrechen und Vergehen, lasse sie aber für alle mit gleich harter Strafe bedrohten gemeinen Verbrechen und Vergehen bestehen. Auch das verstoße gegen Art. 3 und 33 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Alle diese Angriffe gegen das Ahndungsgesetz gehen fehl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_423&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_423&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_423&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (423):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zu aa): Nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Strafverfolgung nach langer Zeit die Menschenwürde verletzen sollte. Die Strafverfolgungs-Verjährungsfristen liegen nach § 67 StGB je nach der Schwere der Straftat zwischen 3 Monaten und 15 Jahren. Schon nach dieser Bestimmung kann also von der Notwendigkeit einer alsbaldigen Ahndung jeder Straftat nicht die Rede sein. Außerdem unterbricht nach § 68 StGB jede richterliche Handlung den Lauf der Verjährung mit der Wirkung, daß die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, und § 69 StGB ordnet das Ruhen der Verjährung für die Zeit an, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann oder in der die Fortsetzung des Strafverfahrens daran scheitert, daß es von einer Vorfrage abhängig ist, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß. Durch die Bestimmungen der §§ 68 und 69 StGB konnte also die Verjährungsfrist von jeher weit über die in § 67 StGB festgesetzte normale Dauer hinaus verlängert werden. Das Ahndungsgesetz enthält nur einen weiteren Anwendungsfall des in § 69 StGB ausgedrückten Rechtsgedankens: daß die Verjährung nicht laufen kann, solange der Wille der Verfolgungsbehörde rechtlich gehemmt ist; und er verstößt ebensowenig wie diese Gesetzesbestimmung gegen die Menschenwürde.
&lt;p&gt;Zu bb): Ebenso nimmt der Beschwerdeführer zu Unrecht an, das Ahndungsgesetz verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, der verbietet, daß Strafgesetze sich rückwirkende Kraft beilegen. Landfriedensbruch, um dessentwillen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, war vor der Begehung der Tat ebenso strafbar wie heute. Nur darauf aber kommt es in diesem Zusammenhang an. Art. 103 Abs. 2 GG steht daher einem Gesetz, das die Bestimmungen über die Hemmung der Strafverfolgungsverjährung mit Wirkung auch für bereits begangene Taten ergänzt, nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso OGH BZ, Urt. v. 11. Juli 1950, OGHSt 3, 95, und Urt. des BGH v. 20. Dezember 1951, abgedruckt NJW 1952, 271, beide zu der dem Ahndungsgesetz inhaltsgleichen Verordnung des Zen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_424&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_424&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_424&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (424):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
traljustizamts für die Britische Zone zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege v. 23. Mai 1947, VOBl. BZ S. 65.
&lt;p&gt;Dasselbe gilt für die dem Art. 103 Abs. 2 GG entsprechende Bestimmung des Art. 116 der Weimarer Verfassung. Verstößt das Ahndungsgesetz aber gar nicht gegen Art. 103 GG, so bedarf es auch keiner Rechtfertigung aus der Spezialbestimmung des Art. 139 GG (Art. 158 HessVerf.), so daß es auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Bestimmung nicht ankommt. Seine Ausführungen liegen im übrigen neben der Sache, da das Ahndungsgesetz nicht zu den Vorschriften zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus im Sinne von Art. 139 GG gehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu Unrecht auch glaubt der Beschwerdeführer, der Ministerpräsident von Hessen habe nicht die Gesetzgebungsbefugnis gehabt, ein Reichsgesetz wie das Strafgesetzbuch (§§ 67, 69) abzuändern. Die gesamte Staatsgewalt über Deutschland ist nach der bedingungslosen Kapitulation des &quot;Dritten Reiches&quot; von den Regierungen der vier Besatzungsmächte übernommen worden und wurde auf Grund von Vereinbarungen zwischen diesen Mächten in den vier Besatzungszonen von der Militärregierung der zuständigen Besatzungsmacht, in Hessen also von der amerikanischen Militärregierung, ausgeübt. Durch die Proklamation Nr. 2 der Militärregierung für die amerikanische Zone vom 19. September 1945 - abgedruckt im ABl AmMilReg v. 1. Juni 1946, S. 2 - wurde das Land Groß-Hessen gebildet und dem neugebildeten Lande volle gesetzgebende Gewalt verliehen unter Vorbehalt der übergeordneten Machtbefugnis der Militärregierung und unbeschadet der Gesetzgebung des Kontrollrats oder einer neu zu errichtenden zentralen deutschen Behörde. Art. III der Proklamation bestimmt, daß bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Schaffung demokratischer Einrichtungen möglich sein würde, es für die Gültigkeit staatlicher Gesetzgebung genüge, daß sie von dem Ministerpräsidenten &quot;genehmigt und verkündet&quot; werde. Gemäß der Proklamation wurde die erste hessische Re&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_425&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_425&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_425&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (425):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gierung am 18. Oktober 1945 von dem Direktor des Amtes der Militärregierung ernannt und vereidigt (vgl. DRZ 1946, 185), und gemäß Art. 3 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1945 (GVBl. S. 23) hat dann der Ministerpräsident bis zum Inkrafttreten der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229) die Gesetzgebungsgewalt innegehabt. Er konnte also das Ahndungsgesetz erlassen, da Bestimmungen des Besatzungsrechts nicht entgegenstanden und es damals einen dem Landesgesetzgeber übergeordneten deutschen Reichs- oder Bundesgesetzgeber nicht gab.
&lt;p&gt;Zu cc): Dieser Einwand einer Verletzung der Rechtsgleichheit in den deutschen Ländern geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer zu Unrecht annimmt, die Strafverfolgungsverjährung sei nur in Hessen im Sinne des Ahndungsgesetzes gehemmt worden. Vielmehr hat für Verbrechen und Vergehen, die im &quot;Dritten Reich&quot; aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft wurden, die Verjährung in der Zeit von Januar 1933 bis Juni 1945 in ganz Deutschland geruht. Dies ist zum Teil ausdrücklich ausgesprochen; so in der amerikanischen Zone für Bayern durch Gesetz vom 28. Mai 1946 - GVBl. S. 180 -, für Württemberg-Baden durch Gesetz vom 31. Mai 1946 - RegBl. S. 205 -, für Groß-Hessen durch das hier in Rede stehende Gesetz; in der gesamten britischen Zone durch die Verordnung des Zentraljustizamtes vom 23. Mai 1947 - VOBl. BZ S. 65 und in der französischen Zone für Baden durch die Landesverordnung vom 23. Dezember 1946 - ABl. Nr. 28 S. 151 -, für Württemberg-Hohenzollern durch die Rechtsanordnung vom 16. Mai 1947 - RegBl. S. 67 -, für Rheinland-Pfalz durch Landesgesetz vom 23. März 1948 - GVBl. S. 244 -; ohne entsprechende ausdrückliche Regelung wird das gleiche für die russische Zone angenommen (OLG Dresden, DRZ 1947, 165). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist also gerade hier die Rechtseinheit in Deutschland gewahrt worden. Es erübrigt sich deshalb, darauf einzugehen, ob Art. 3 und 33 G auf dem Gebiet des Strafrechts der verschiedenen Regelung einer Materie entgegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_426&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_426&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_426&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (426):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stehen, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 74, 72 GG).
&lt;p&gt;Zu dd): Endlich verstößt das Ahndungsgesetz auch sonst nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 33 GG, da es &quot;nicht zu einer ungleichen Behandlung der Staatsbürger führt, sondern ... nur eine infolge der nationalsozialistischen Willkürherrschaft eingetretene Ungleichheit wieder beseitigen will&quot; (so zutreffend BGH, Urteil vom 20. Dezember 1951, abgedruckt NJW 1952, 271, für die dem Ahndungsgesetz inhaltsgleiche Verordnung des Zentraljustizamtes für die Britische Zone vom 23. Mai 1947).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nicht richtig, daß das Ahndungsgesetz die Verjährungsfolgen für die aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen begangenen Straftaten beseitigt, sie aber für alle gemeinen Verbrechen oder Vergehen bestehen läßt. Das Ahndungsgesetz bezieht sich vielmehr grundsätzlich auf alle Verbrechen und Vergehen, und die aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen begangenen Straftaten werden nur beispielsweise mit dem einleitenden Wort &quot;insbesondere&quot; als praktisch häufigster Anwendungsfall aufgeführt. In der Person des Täters wird also entscheidendes Gewicht nicht auf den Beweggrund, sondern allein auf die Schwere der Tat gelegt. Damit entfällt der auf die Differenzierung nach den Motiven des Täters gestützte Vorwurf der Ungleichheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben der Schwere der Tat - Verbrechen und Vergehen - aber ist Voraussetzung der Verjährungshemmung, daß die Tat in der Zeit -von 1933 bis 1945 aus politischen Gründen nicht bestraft worden ist. Nicht dem Motiv des Täters also, sondern dem mangelnden Willen des Staates, Unrecht zu ahnden, wird entscheidende Bedeutung beigemessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz geht von der Tatsache aus, daß während der nationalsozialistischen Herrschaft unter völliger Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze Straftaten nicht verfolgt wurden, weil sie von den damaligen Machthabern teils veranlaßt oder gefördert, teils gern geduldet wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die straflose Ermordung von Millionen jüdischer Mitmenschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_427&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_427&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_427&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (427):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist dafür das äußerste Beispiel, doch zeigten sich in geringeren Ausmaßen ähnliche Erscheinungen, wenn die Betroffenen, wie hier, zu den politischen Gegnern der Nationalsozialisten gehörten. Der innere Grund lag in beiden Fällen darin, daß die nationalsozialistischen Machthaber den durch die Straftat Verletzten als minderwertig ansahen, ja ihm menschlichen Wert und menschliche Würde gänzlich absprachen, d. h., daß sie die Idee von der Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz bewußt verleugneten. Es gehört zu den Folgen dieser Mentalität, daß Straftaten, die den damaligen Machthabern genehm waren, nicht verfolgt wurden und dadurch verjährten. Das Ahndungsgesetz verletzt also nicht die Gleichheit vor dem Gesetz, sondern unternimmt es gerade um der Menschenwürde willen, die verletzte Gleichheit in diesem Bereich wiederherzustellen.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer meint offenbar, man hätte um der Gleichheit willen alle Fristen des § 67 StGB für die Zeit von 1933 bis 1945 hemmen müssen, auch soweit ihr Ablauf z. B. darauf beruhte, daß der Täter nicht ermittelt werden konnte. Dieses auch sonst gelegentlich vorgebrachte Argument ist völlig verfehlt. Hier wird irrigerweise aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung ein allgemeines Verbot an den Gesetzgeber hergeleitet, gegenüber einer Grundregel unter gewissen Bedingungen eine Sonderregelung zu schaffen. Um der Gleichberechtigung willen ist nur zu fordern, daß die Sonderregel ebenso wie die Grundregel nicht für einen konkreten Fall für oder gegen eine bestimmte Person oder Personengruppe geschaffen wird, sondern daß sie auf sachlichen Erwägungen beruht und allgemein, abstrakt gefaßt ist, also auf eine unbestimmte Zahl von Fällen paßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So enthalten die §§ 68 und 69 StGB - über Unterbrechung und Hemmung der Verjährung - Sonder- oder Ausnahmeregeln gegenüber der allgemeinen Verjährungsregel des § 67 StGB, und das Ahndungsgesetz fügt - wie schon oben gesagt - lediglich dem § 69 StGB eine neue Regel für die Hemmung der Verjährungsfristen an. Daß diese Regel sachlich in höchstem Maße gerechtfertigt ist, wurde bereits dargetan; daß sie allgemein ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_428&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_428&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_428&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (428):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
faßt ist und auf eine unbestimmte Zahl von Fällen angewendet werden kann, bedarf keiner Begründung.
&lt;p&gt;Die verschiedenen Ahndungsgesetze und -verordnungen sind daher mit Recht von den Gerichten, insbesondere auch von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs, in ständiger Rechtsprechung als gültiges Recht anerkannt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Vgl. z. B. BGH. Urt. v. 12. Dezember 1951 - IV StR 9/50 -, abgedruckt NJW 1952, 271, und Urt. v. 8. Februar 1952 - II StR 43/50 -, abgedruckt Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk St Nr. 3 zur VO z. Beseitigung nationalsoz. Eingriffe i. d. Strafrechtspflege v. 23. Mai 1947.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist aber das Ahndungsgesetz gültig, so ist der auf seine Nichtigkeit gestützte Angriff gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Kassel offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Unmittelbarer Verstoß des angegriffenen Urteils gegen Art. 3 und 33 GG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit seinem Einwand, Art. 3 und 33 GG seien dadurch verletzt, daß das Ahndungsgesetz zu Unrecht auf ihn angewendet worden sei, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Er macht geltend,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) daß das Ahndungsgesetz nicht auf seinen Fall passe, weil die Strafverfolgung 1933 nicht aus politischen, sondern aus strafrechtlichen Gründen - Anerkennung von Notwehr und Nothilfe - unterblieben sei;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) daß der Verurteilung jedenfalls das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 entgegengestanden habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu a): Es ist eine Auslegungsfrage, ob die Ahndungsvorschriften nur unmittelbare nationalsozialistische Eingriffe in die Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens treffen oder ob eine Tat auch dann als &quot;aus politischen Gründen nicht bestraft&quot; anzusehen ist, wenn die Bestrafung infolge mittelbarer Einflüsse des Nationalsozialismus unterblieben ist. Für die Entscheidung dieser Frage sind allein die Strafgerichte zuständig; der Bundesgerichtshof hat sie in seinem Urteil vom 8. Februar 1952 - II StR 43/50-, aaO, im Sinne der Erheblichkeit auch mittelbarer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_429&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_429&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_429&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (429):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einflüsse beantwortet. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte werden dabei nicht berührt.
&lt;p&gt;Zu b): Ohne verfassungsrechtliche Bedeutung ist auch die Auslegung des Straffreiheitsgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Verstoß des angegriffenen Urteils gegen Art. 103 Abs. 1 GG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Endlich irrt der Beschwerdeführer auch in der Annahme, das Grundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör umfasse bestimmte Beweisregeln, insbesondere das Recht auf unmittelbare Beweisaufnahme, d. h. das Verbot, die Aussage einer Person über ihre Wahrnehmungen durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls oder einer schriftlichen Erklärung zu ersetzen. Art. 103 GG gibt dem Beteiligten grundsätzlich nur ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. Das nicht in der Verfassung, sondern in der Strafprozeßordnung - §§ 250, 251 - geregelte Recht auf unmittelbare Beweisaufnahme ist kein Grundrecht, so daß selbst gegen seine Verletzung keine Verfassungsbeschwerde gegeben wäre, es sei denn, die Verletzung wäre derart schwerwiegend, daß dadurch der rechtsstaatliche Charakter des Verfahrens ernstlich beeinträchtigt würde. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer anscheinend, daß die Strafprozeßordnung die Verlesung von Protokollen zum Zweck des Beweises nicht schlechthin verbietet, sondern unter gewissen Voraussetzungen durchaus zuläßt. Durch die behauptete Verlesung von Protokollen aus dem Jahre 1933 an sich kann deshalb auf eine Verletzung des Rechts auf unmittelbare Beweisaufnahme nicht geschlossen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist daher in vollem Umfang offensichtlich unbegründet und deshalb zu verwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Armenrechtsantrag ist damit gegenstandslos.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/782&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 17 Mar 2012 22:38:37 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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