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 <title>opinioiuris.de - § 130 StGB</title>
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 <title>„Remigration” – Über die Strafbarkeit von Plänen zur ethnischen Säuberung</title>
 <link>https://opinioiuris.de/blog/3734</link>
 <description>&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://correctiv.org/aktuelles/neue-rechte/2024/01/10/geheimplan-remigration-vertreibung-afd-rechtsextreme-november-treffen/&quot;&gt;Correctiv hat aufgedeckt&lt;/a&gt;, dass im November 2023 ein Geheimtreffen von AfD-Politikern, Neonazis und Unternehmern in einem Hotel bei Potsdam stattfand, bei dem unter dem Stichwort „Remigration” die Vertreibung von Ausländern und Deutschen mit Migrationshintergrund aus Deutschland geplant wurde. Konkret heißt das, dass eine Art &lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Wannseekonferenz&quot;&gt;Wannseekonferenz&lt;/a&gt; im 21. Jahrhundert stattgefunden hat, bei der die ethnische Säuberung von fast &lt;a href=&quot;https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/_inhalt.html&quot;&gt;25 Millionen Menschen&lt;/a&gt;, also knapp 30 % der Bevölkerung in Deutschland, besprochen wurde. Indirekt wären noch mehr Menschen betroffen. Als dies bekannt wurde, gab es hinreichend Empörung und Proteste. Und die Folgen? Bislang keine. Denn die Frage, inwiefern sich die Teilnehmer auch strafbar gemacht haben könnten, wurde noch nicht diskutiert.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/blog/3734&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/fachgebiet/strafrecht">Strafrecht</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-126-stgb">§ 126 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-130-stgb">§ 130 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-138-stgb">§ 138 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-7-vstgb">§ 7 VStGB</category>
 <pubDate>Wed, 07 Feb 2024 10:17:20 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Liridon Shajkovci</dc:creator>
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 <title>BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1639</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln II        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 47, 278; JR 2003, 72; JuS 2002, 1127; KF 2002, 294; NJW 2002, 2115;  NStZ 2002, 538; StV 2002, 485; ZAP EN-Nr. 0/2002        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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                    10.04.2002        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    5 StR 485/01        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Raum        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Hamburg&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Strafverteidiger - Volksverhetzung - Beweisantrag - Leugnung des Holocaust - Verteidigungsfremdes Verhalten&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volksverhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i. V. m. § 130 Abs. 5 StGB) nicht gilt.&lt;br /&gt;
(Im Anschluß an &lt;a href=&quot;/entscheidung/1539&quot;&gt;BGHSt 46, 36&lt;/a&gt;)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 47, 278        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_278&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volksverhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;3 StGB (i.V.m. §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;5 StGB) nicht gilt. (Im Anschluß an BGHSt 46, 36)&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;3, 5, §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 10. April 2002 g.R.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 485/01 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Hamburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und mit Verun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_279&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
glimpfung des Andenkens Verstorbener aus Rechtsgründen freigesprochen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, war als Strafverteidiger in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Hamburg tätig. Sein Mandant, für den er die Berufung führte, war vom Amtsgericht wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verleumdung und mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ihm wurde die Veröffentlichung eines Artikels in einer rechtsradikalen Druckschrift zur Last gelegt, in welchem die Massenvernichtung der Juden unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geleugnet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In der öffentlichen Berufungshauptverhandlung stellte der Angeklagte in seinem Schlußvortrag als Verteidiger drei Hilfsbeweisanträge, deren Beweisbehauptungen dahin gingen, in den Konzentrationslagern Auschwitz und Auschwitz-Birkenau seien keine Menschen durch Giftgas getötet worden; die Lager seien keine Vernichtungslager gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum Beweis beantragte der Angeklagte zunächst die Vernehmung eines Sachverständigen, der bekunden sollte, daß nach physikalisch-chemischen Erkenntnissen und Rückschlüssen - zum einen das Fehlen von Zyanid-Rückständen am Mauerwerk der als Gaskammern anerkannten Lagergebäude betreffend, zum anderen die Wirkung des Giftgases Zyklon B - eine Massenvernichtung von Juden in Auschwitz nicht stattgefunden haben könne. Als Sachverständigen benannte der Angeklagte den Chemiker R.; dieser war, wie der Angeklagte wußte, im Zusammenhang mit der Vorlage eines entsprechenden Gutachtens rechtskräftig wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner beantragte der Angeklagte die Inaugenscheinnahme alliierter Luftaufnahmen und Urkundenverlesungen. Mit den Urkunden wollte er insbesondere belegen, daß die genannten Konzentrationslager nur &quot;Arbeitslager&quot; gewesen seien, in denen es nicht zur planmäßigen Massenvernichtung von Menschen gekommen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe mit der Stellung dieses Antrags den Tatbestand der Volksverhetzung in der Variante des Leugnens der Massenvernichtung der Ju&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_280&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den während der NS-Herrschaft erfüllt. Da der Angeklagte den Antrag aber zum Zwecke wirksamer Verteidigung seines Mandanten gestellt habe, scheide eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung auch in der abgeurteilten Tatbestandsvariante gemäß §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;5 i.V.m. §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;3 StGB aus; hinsichtlich einer Strafbarkeit nach §§&amp;nbsp;185, 189 StGB sei die Tat wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt (§&amp;nbsp;193 StGB).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Freispruch des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Ausgangspunkt hat das Landgericht die Erfüllung der angeklagten tateinheitlichen verwirklichten Straftatbestände allerdings zutreffend bejaht, insbesondere die des Vergehens der Volksverhetzung in der speziellen Begehungsweise des §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;3 StGB.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Dieser mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I 3186) eingeführte Tatbestand ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art von zentraler Bedeutung (vgl. von Bubnoff in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;130 Rdn.&amp;nbsp;46, 51; König/Seitz NStZ 1995, 1, 3). Darin wird der (insbesondere) an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; 46, 36, 46&amp;nbsp;f.; 46, 212, 216; BGHR StPO §&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;2 Offenkundigkeit 1; BGHR StGB §&amp;nbsp;46 Abs.&amp;nbsp;1 Schuldausgleich 32), tatbestandlich vorausgesetzt. Vor dem Hintergrund einer hiernach bestehenden besonderen historischen Verantwortung Deutschlands sollen mit der Norm ausschließlich bestimmte Negativäußerungen erfaßt werden (vgl. dazu von Bubnoff a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;45). Das zur Störung des öffentlichen Friedens geeignete öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen einer dieser Völkermordhandlungen ist unter Strafe gestellt; dadurch soll rechtsextremistische Propaganda, die zur Vergiftung des politischen Klimas geeignet ist, verfolgt und verhindert werden (vgl. BGHSt 46, 36, 40; ferner BGHSt 46, 212, 218; von Bubnoff a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;43). Eine entsprechende Friedensgefährdung haftet derartigen in die Öffentlichkeit gebrachten Äußerungen regelmäßig an. Sie tangieren nicht nur Würde und Ansehen der Überlebenden sowie insbesondere der Ermordeten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_281&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und ihrer Angehörigen in einem für das ganze Gemeinwesen unerträglichen Maße. Sie stellen auch sonst eine Gefährdung für ein friedliches Zusammenleben dar. Als Reaktion auf jenes nach Begehensweise, Motivation und Ausmaß alle historischen Dimensionen sprengende Verbrechensgeschehen aus der jüngeren deutschen Geschichte erscheinen allein Einsicht und der unbedingte Wille angemessen, jegliche Gefahr eines Wiederaufkeimens seiner Ursachen zu bannen. Jede - zumal öffentliche - Kundgabe einer Einstellung, die im diametralen Gegensatz hierzu steht, kann weithin nicht nur berechtigte Empörung auslösen, sondern auch verständliche Angst vor gefährlicher Ausbreitung solcher Uneinsichtigkeit, die zudem eine nachhaltige Beschädigung eines nur mühsam wiederherstellbaren internationalen Ansehens zur Folge haben könnte.
&lt;p&gt;b) Zwischen den einzelnen Handlungsvarianten der Strafnorm besteht ein gewisses Gefälle (vgl. BGH NJW 2000, 2217, 2220, insoweit in BGHSt 46, 36 nicht abgedruckt; dazu Stegbauer JR 2001, 37, 38). Dabei fehlt es an einer klaren Trennschärfe zwischen den Varianten des Billigens und des &quot;qualitativen&quot; Verharmlosens einerseits, des (etwa nur partiellen) Leugnens und des &quot;quantitativen&quot; Verharmlosens andererseits (dazu BGHSt 46, 36, 41&amp;nbsp;f.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;130 Rdn.&amp;nbsp;19, 21).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei in der Äußerung, mit der eine Massenvernichtung in den für den Holocaust besonders kennzeichnenden Konzentrationslagern Auschwitz und Auschwitz-Birkenau abgestritten wurde (vgl. zu dem die Vorschrift des §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;2 StGB schlagwortartig kennzeichnenden, indes problematischen Begriff &quot;Auschwitzlüge&quot; Tröndle/Fischer, StGB 50.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;130 Rdn.&amp;nbsp;20), die Handlungsmodalität des Leugnens als erfüllt angesehen. Jedenfalls bei einer Äußerung, die nicht - was tatbestandlich ausreichen würde - nur eine begrenzte Völkermordhandlung, sondern den gesamten Holocaust oder, wie hier, ein ihn kennzeichnendes Teilgeschehen betrifft, kann es für den Vorsatz des Angeklagten nicht auf die Frage ankommen, ob ihm etwa abzunehmen wäre, daß er die historisch unzweifelhafte Tatsache des Vernichtungsgeschehens in Auschwitz in revisionistischer Verblendung negiert. Der Gesetzgeber wollte mit der Strafnorm des §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;3 StGB gerade auch Unbelehrbaren begegnen (Steg&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_282&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bauer NStZ 2000, 281, 286 m.w.N.). Danach ist als vorsätzliches Leugnen im Sinne dieses Tatbestands das bewußte Abstreiten des bekanntermaßen historisch anerkannten Holocaust ausreichend. Eine &quot;bewußte Lüge&quot; wird nicht verlangt (so auch Rudolphi in SK §&amp;nbsp;130 Rdn.&amp;nbsp;23; vgl. zur Vorsatzproblematik auch Lenckner a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;20 m.w.N.). Deren Fehlen ist selbst für die Strafzumessung ohne Bedeutung (vgl. BGHR StGB §&amp;nbsp;46 Abs.&amp;nbsp;1 Schuldausgleich 32).
&lt;p&gt;Die tatbestandlichen Voraussetzungen öffentlicher Äußerung in einer zur Störung des öffentlichen Friedens genannten Weise hat der Tatrichter angesichts der Antragstellung in einer öffentlichen Hauptverhandlung wegen Volksverhetzung, die zudem tatsächlich auch von Öffentlichkeit und Presse beobachtet wurde, rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen. Eine weitergehende Verbreitungsgefahr, wie sie in dem vom 1.&amp;nbsp;Strafsenat entschiedenen Fall der Volksverhetzung im Rahmen einer Strafverteidigung festgestellt war (vgl. BGHSt 46, 36, 39, 42&amp;nbsp;f.), ist insoweit nicht gefordert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Sachlich-rechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten einen Tatbestandsausschluß nach §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;5, §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;3 StGB zugebilligt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Allerdings gilt nach diesen Vorschriften eine Äußerung, die sonst die Voraussetzungen des §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;3 StGB erfüllt, dann nicht als tatbestandlich, wenn sie der Strafverteidigung dient; diese steht den in §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;3 StGB ausdrücklich benannten Zwecken (u.a. Wissenschaft, Forschung, [zeit]geschichtliche Berichterstattung) gleich (BGHSt 46, 36, 43). Bei der Bestimmung der Reichweite dieser Norm gebietet die Achtung der rechtsstaatlich geforderten Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung - auch im Blick auf Art. 12 GG - erhebliche Zurückhaltung bei gerichtlicher Inhaltskontrolle von Verteidigerhandeln; dies muß auch für die Abgrenzung von erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl. BGHSt 46, 36, 43&amp;nbsp;ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen einer solchen vom Tatrichter (ersichtlich im Anschluß an BGH a.a.O. S.&amp;nbsp;46) als &quot;Gratwanderung&quot; bezeichneten Abgrenzung sind daher auch der Verwertung des Indizes der objektiven Aussichtslosigkeit einer Prozeßhandlung, deren Strafbarkeit oder Rechtfertigung durch Verfolgung erlaubter Verteidi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_283&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gungsziele in Frage steht, gewisse Grenzen gesetzt (vgl. nur - insoweit überaus weitgehend - BGHSt 31, 16, 20&amp;nbsp;ff.).
&lt;p&gt;Der Tatbestandsausschluß kommt indes nicht zum Tragen, wenn die Prozeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag (BGHSt 46, 36, 45 m.w.N.). Verteidigungsfremdes Verhalten in diesem Sinne ist nicht nur gegeben bei ausschließlich von politisch-demonstrativem Charakter geprägten Äußerungen mit beschimpfenden Formulierungen (dazu BGH a.a.O. S.&amp;nbsp;45&amp;nbsp;f.). Liegt, wie hier, die gewichtigere Tatbestandsvariante des Leugnens vor, zudem bezogen auf den gesamten Holocaust oder ein ihn kennzeichnendes Teilgeschehen, drängt sich die Annahme verteidigungsfremden Verhaltens bei jeglichen Äußerungen, auch im Rahmen von Beweisanträgen, auf, da sie regelmäßig zur Sachaufklärung oder rechtlichen Beurteilung im konkreten Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermögen. Hierfür gilt der Tatbestandsausschluß nach §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;5, §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;3 StGB grundsätzlich nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Dem äußeren Anschein nach handelte es sich bei der Hilfsbeweisantragstellung des Angeklagten um Verteidigerhandeln. An diesen äußeren Anschein hat das Landgericht - entsprechend der Auffassung des 1. Strafsenats für einen Fall des Verharmlosens des Holocaust (BGH a.a.O.) - auch für die hier vorliegende gewichtigere Handlungsvariante des Leugnens den Grundsatz des Tatbestandsausschlusses geknüpft. Es hat diesen Grundsatz auch durchgreifen lassen, vornehmlich unter Berufung auf die sachliche Gestaltung des Beweisantrags, der sich hierdurch von dem im Ergebnis abweichend beurteilten Fall des 1. Strafsenats abhob, der einen demonstrativ und polemisch gefaßten Beweisantrag zum Gegenstand hatte (BGH a.a.O. S.&amp;nbsp;38&amp;nbsp;f., 47).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vorliegenden Beweisanträge, die auf eine Beweiserhebung darüber zielten, daß in den Konzentrationslagern Auschwitz und Auschwitz-Birkenau keine Massenvernichtung von Juden in Gaskammern stattgefunden hätte, waren indes sachlich gänzlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_284&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aussichtslos. Derartige Anträge sind in jeglichem Strafverfahren wegen Offenkundigkeit (des geschichtlich unbezweifelbaren Gegenteils) als überflüssig gemäß §&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;2 StPO abzulehnen (BGHSt 40, 97, 99; BGHR StPO §&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;2 Offenkundigkeit 1; jeweils m.w.N.; st. Rspr.). Für den möglichen Ausnahmefall einer Berufung auf präsente Beweismittel (§&amp;nbsp;245 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;3 StPO) ist nichts ersichtlich. Ein etwaiger Grenzfall für die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Offenkundigkeit des Gegenteils der Beweistatsache, den der Angeklagte in seiner Antragsbegründung (unter Berufung auf Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5.&amp;nbsp;Aufl. S.&amp;nbsp;567&amp;nbsp;ff.) darzutun bemüht war, lag schon angesichts der ersichtlich mangelnden Eignung des benannten rechtskräftig einschlägig bestraften Sachverständigen (vgl. BGHR StPO §&amp;nbsp;74 Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 Befangenheit 4) gänzlich fern. Die Anknüpfungstatsachen und Erwägungen, welche die Aussichtslosigkeit der in Frage stehenden Beweisanträge kennzeichneten, lagen für den Angeklagten als erfahrenen Strafverteidiger in diesem Bereich auf der Hand (vgl. BGHSt 46, 36, 46).
&lt;p&gt;Bei der schon danach bestehenden gänzlichen Aussichtslosigkeit der Beweisanträge aufgrund des Ablehnungsgrunds der Offenkundigkeit bedarf die Frage keiner Vertiefung, ob wegen der unwiderleglichen Voraussetzung des (insbesondere) an den Juden begangenen Völkermordes unter der Herrschaft des Nationalsozialismus im Tatbestand des §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;3 StGB - jedenfalls in Verfahren, die diesen Strafvorwurf betreffen - jegliche Beweisanträge, die darauf abzielen, die essentiellen Erscheinungsformen dieses Völkermordes zu negieren, bereits unzulässig wären (§&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;1, §&amp;nbsp;245 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StPO; vgl. Stegbauer NStZ 2000, 281, 284&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedenfalls ist die Aussichtslosigkeit eines Beweisantrags, mit dem der Holocaust geleugnet wird, derart eklatant, daß in aller Regel allein schon hierin - neben der Sachkundigkeit des ihn stellenden Strafverteidigers - ein tragfähiges Indiz für verteidigungsfremdes Verhalten zu finden ist. Ein grundsätzlicher Ausschluß des Tatbestands des §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;3 StGB für Verteidigerhandeln in einem Strafverfahren wegen Volksverhetzung gemäß §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;5, §&amp;nbsp;86&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_285&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs.&amp;nbsp;3 StGB, wie ihn der 1.&amp;nbsp;Strafsenat im Rahmen der Begründung und im Leitsatz seines Urteils vom 6. April 2000 bezogen auf die Handlungsvariante des Verharmlosens angenommen hat (BGHSt 46, 36), kommt daher in einem Fall, in dem der Verteidiger einen wesentlichen Bestandteil des Holocaust leugnet, nicht in Betracht.
&lt;p&gt;c) Hier kommen zu der Aussichtslosigkeit des in Frage stehenden Hilfsbeweisantrags, die zur Begründung einer Verurteilung schon für sich ausreichte, noch weitere, vom Tatrichter gleichfalls nicht zureichend ausgewertete Indizien hinzu, die der Annahme erlaubten Verteidigerhandelns und eines daraus folgenden Tatbestandsausschlusses widerstreiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein besonderer Umstand liegt schon in der Benennung des wegen Volksverhetzung vorbestraften Sachverständigen R. Ferner gleichen die in den Anträgen aufgeführten Beweismittel und Schlußfolgerungen mindestens weitestgehend den üblichen von &quot;Revisionisten&quot; vorgebrachten Scheinargumenten. Hiermit versuchen diese immer wieder, die auf der Grundlage von Zeugenaussagen aus den unterschiedlichen Lagern der Opfer- und der Täterseite sowie von vielfältigen eigenständigen und bestätigenden Sachbeweisen zuverlässig ermittelte und dokumentierte historische Wahrheit des Holocaust, insbesondere die massenhafte systematische Vernichtung von Juden in den Gaskammern der Konzentrationslager Auschwitz und Auschwitz-Birkenau, in Zweifel zu ziehen (vgl. nur Bastian, Auschwitz und die &quot;Auschwitz-Lüge&quot; - Massenmord und Geschichtsfälschung S.&amp;nbsp;69&amp;nbsp;ff.; Tiedemann, &quot;In Auschwitz wurde niemand vergast&quot; - 60 rechtsradikale Lügen und wie man sie widerlegt S.&amp;nbsp;133&amp;nbsp;ff.).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1639&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-130-stgb">§ 130 StGB</category>
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 <pubDate>Thu, 07 Mar 2013 21:58:27 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1557</link>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Volksverhetzung im Internet        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 212; CR 2001, 260; ITRB 2001, 79; JA 2001, 276; JR 2001, 429; JZ 2001, 1194; MMR 2001, 228; MMR 2001, V Heft 2; NJW 2001, 624; NStZ 2001, 305; Polizei 2001, 90; StV 2001, 395; ZUM-RD 2001, 103          &lt;/div&gt;
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                    1 StR 184/00        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Mannheim, 12.12.2000 - 1 StR 184/00&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Volksverhetzung - Ausländer - Ausschwitzlüge - Internet - Erfolgseintritt - Inland&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (&quot;Auschwitzlüge&quot;), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 212        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_212_212&quot; id=&quot;BGHSt_46_212_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_212_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 212 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (&quot;Auschwitzlüge&quot;), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB § 9 Abs. 1, § 130&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 12. Dezember 2000 g.T.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 184/00 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Mannheim&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in drei Fällen, in einem Fall (II.2) zudem in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision den Schuldspruch in den Internet-Fällen II.1 und II.3 mit der Begründung an, der Angeklagte hätte auch in diesen Fällen wegen Volksverhetzung verurteilt werden müssen. Zudem beanstandet sie die Strafzumessung. Der Angeklagte erhebt eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat insoweit Erfolg, als die Verurteilung auch wegen Volksverhetzung erstrebt wird; die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_212_213&quot; id=&quot;BGHSt_46_212_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_212_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 212 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;A - I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte ist australischer Staatsbürger. 1996 schloß er sich mit Gleichgesinnten in Australien zum &quot;A. Institute&quot; zusammen, dessen Direktor er ist. Seit 1992 befaßte er sich mit dem Holocaust. Er verfaßte Rundbriefe und Artikel, die er über das Internet zugänglich machte, in denen er &quot;revisionistische&quot; Thesen vertrat. Darin wurde unter dem Vorwand wissenschaftlicher Forschung die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Ermordung der Juden bestritten und als Erfindung &quot;jüdischer Kreise&quot; dargestellt, die damit finanzielle Forderungen durchsetzen und Deutsche politisch diffamieren wollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Drei Publikationen des Angeklagten sind Gegenstand der Verurteilung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Internet-Fall II.1: Zwischen April 1997 und März 1999 - der genaue Zeitpunkt ist nicht festgestellt - speicherte der Angeklagte Webseiten auf einem australischen Server, die von der Homepage des A. Institutes über dessen Internetadresse abgerufen werden konnten. Diese Seiten enthielten drei englischsprachige Artikel des Angeklagten mit den Überschriften &quot;Über das A. Institut&quot;, &quot;Eindrücke von Auschwitz&quot; und &quot;Mehr Eindrücke von Auschwitz&quot;. Darin heißt es unter anderem:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In der Zwischenzeit haben wir festgestellt, daß die ursprüngliche Zahl von vier Millionen Toten von Auschwitz... auf höchstens 800.000 gesenkt wurde. Dies allein ist schon eine gute Nachricht, bedeutet es doch, daß ca. 3,2 Millionen Menschen nicht in Auschwitz gestorben sind - ein Grund zum Feiern.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Wir erklären stolz, daß es bis heute keinen Beweis dafür gibt, daß Millionen von Menschen in Menschengaskammern umgebracht wurden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Keine dieser Behauptungen ist je durch irgendwelche Tatsachen oder schriftliche Unterlagen belegt worden, mit Ausnahme der fragwürdigen Zeugenaussagen, welche häufig fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf eine Rente vom deutschen Staat abgesehen haben.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Fall II.2: Im August 1998 verurteilte eine Amtsrichterin G. D., weil dieser M., einen Überlebenden von Auschwitz, beleidigt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_212_214&quot; id=&quot;BGHSt_46_212_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_212_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 212 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hatte. Darauf schrieb der Angeklagte aus Australien einen &quot;offenen Brief&quot; an die Richterin und versandte diesen zugleich an zahlreiche weitere Adressaten, auch in Deutschland, unter anderem an die Berliner Zeitschrift &quot;S.&quot;. Den englischsprachigen Text des Briefes stellte er in die Homepage des A. Institutes ein. In dem Brief warf er M. vor, Lügen über Auschwitz zu erzählen, und er schrieb unter anderem:
&lt;p&gt;&quot;Ich habe Auschwitz im April 1997 besucht und bin aufgrund meiner eigenen Nachforschungen jetzt zu der Schlußfolgerung gelangt, daß das Lager in den Kriegsjahren niemals Menschengaskammern in Betrieb hatte.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Internet-Fall II.3: Ende Dezember 1998/Anfang Januar 1999 stellte der Angeklagte eine weitere Webseite in die Homepage des A. Institutes ein. Diese Seite enthielt einen englischsprachigen Artikel des Angeklagten mit der Überschrift &quot;F. Ts. Neujahrsgedanken 1999&quot;. Darin heißt es unter anderem.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In diesem ersten Monat des vorletzten Jahres der Jahrtausendwende können wir auf eine fünfjährige Arbeit zurückblicken und mit Sicherheit feststellen: die Deutschen haben niemals europäische Juden in todbringenden Gaskammern im Konzentrationslager Auschwitz oder an anderen Orten vernichtet. Daher können alle Deutschen und Deutschstämmigen ohne den aufgezwungenen Schuldkomplex leben, mit dem sie eine bösartige Denkweise ein halbes Jahrhundert lang versklavt hat.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Auch wenn die Deutschen jetzt aufatmen können, müssen sie sich doch darauf gefaßt machen, daß sie weiterhin diffamiert werden, da Leute wie J. von den organisierten Juden Australiens sich nicht über Nacht grundlegend ändern. Ihre Auschwitz-Keule war ein gutes Instrument für sie, das sie gegen alle diejenigen geschwungen haben, die mit ihrer politischen Überzeugung nicht einverstanden sind, um sie &#039;funktionsfähig zu machen&#039;, wie J. sich äußerte.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht konnte bei den Internet-Fällen weder feststellen, daß der Angeklagte von sich aus Online-Anschlußinhaber in Deutschland oder anderswo angewählt hätte, um ihnen die genannten Webseiten zu übermitteln (zu &quot;pushen&quot;), noch daß - außer dem ermittelnden Polizeibeamten - Internetnutzer in Deutschland die Homepage des A. Institutes angewählt hatten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_212_215&quot; id=&quot;BGHSt_46_212_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_212_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 212 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Publikationen des Angeklagten hat das Landgericht wie folgt rechtlich gewürdigt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In allen drei Fällen hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beleidigung (der überlebenden Juden) in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In allen drei Fällen habe der Angeklagte das Verfolgungsschicksal der ermordeten und überlebenden Insassen des Konzentrationslagers Auschwitz geleugnet. In den Fällen II.1 und II.3 habe er den Holocaust als erfundenes Druckmittel zur Erlangung politischer Vorteile und im Fall II.3 zusätzlich auch zur Erlangung finanzieller Vorteile bezeichnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das von vornherein beabsichtigte öffentliche Zugänglichmachen dieser die Menschenwürde verletzenden Beleidigungen und Verunglimpfungen habe der Angeklagte zugleich auch die Gefahr begründet, daß dadurch der öffentliche Friede gestört würde. Seine ins Internet gestellten Artikel seien geeignet gewesen, das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die Rechtssicherheit insbesondere der jüdischen Mitbürger empfindlich zu stören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das erfülle zwar den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Aber lediglich im Fall II.2 (offener Brief) könne eine Verurteilung auch wegen Volksverhetzung erfolgen. Nur hier liege eine Inlandstat vor, für die deutsches Strafrecht gelte. Für die Internet-Fälle (II.1 und II.3) gelte das deutsche Strafrecht indessen nicht, soweit es die Volksverhetzung betrifft (§ 3 StGB). Insoweit sei kein inländischer Ort der Tat (§ 9 StGB) gegeben, denn gehandelt (§ 9 Abs. 1, 1. Alt. StGB) habe der Angeklagte nur in Australien, und einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg (§ 9 Abs. 1, 3. Alt. StGB) könne es bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt wie der Volksverhetzung nicht geben. Auch sonst (§§ 5 bis 7 StGB) gelte das deutsche Strafrecht nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Presserechtliche Verjährung ist auch bei dem Fall II.1 schon deshalb nicht eingetreten, weil kein Presseinhaltsdelikt vorliegt, denn es geht nicht um die körperliche Verbreitung eines an ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_212_216&quot; id=&quot;BGHSt_46_212_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_212_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 212 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Druckwerk gegenständlich gebundenen strafbaren Inhalts (vgl. BGH NStZ 1996, 492).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Revision des Angeklagten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Revision der Staatsanwaltschaft:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg; auch für die in den Internet-Fällen II.1 und II.3 tateinheitlich begangene Volksverhetzung gilt das deutsche Strafrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Äußerungen in den Internet-Fällen II.1 und II.3 haben einen volksverhetzenden Inhalt, und zwar sowohl nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB als auch nach § 130 Abs. 3 StGB.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In beiden Internet-Fällen liegt die sog. qualifizierte Auschwitzlüge (BGH NStZ 1994, 140; BGHSt 40, 97) vor, die den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Beschimpfungs-Alternative) und des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Aufstachelungs-Alternative) erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 90, 241; BGH NStZ 1994, 140; 1995, 340) wird nicht nur das Schicksal der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als Lügengeschichte dargestellt, sondern diese Behauptung wird auch mit dem Motiv der angeblichen Knebelung und Ausbeutung Deutschlands zugunsten der Juden verbunden. Im Fall II.1 wird die Qualifizierung insbesondere deutlich durch die Formulierung: &quot;... häufig fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf eine Rente vom deutschen Staat abgesehen haben.&quot;. Im Fall II.3 insbesondere durch die Formulierungen &quot;Schuldkomplex&quot;, &quot;versklavt&quot; und &quot;Auschwitz-Keule&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht deshalb angenommen, daß der Äußerungstatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, zumindest in der Form des Beschimpfens (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rn. 22), gegeben ist. Es liegt eine besonders verletzende Form der Mißachtung vor. Im Fall II.1 insbesondere durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_212_217&quot; id=&quot;BGHSt_46_212_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_212_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 212 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Formulierung &quot;ein Grund zum Feiern&quot; und im Fall II.3 insbesondere durch die Formulierung &quot;mit dem sie eine bösartige Denkweise ein halbes Jahrhundert lang versklavt hat&quot;. Da die Behauptungen darauf ausgingen, feindliche Gefühle gegen die Juden im allgemeinen und gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erwecken und zu schüren, liegt auch ein Angriff gegen die Menschenwürde vor (BGH NStZ 1981, 258; vgl. auch BGHSt 40, 97 [100], von Bubnoff a.a.O. § 130 Rn. 12, 18; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 130 Rn. 7).
&lt;p&gt;c) Nach den Feststellungen liegt aber auch - was dem Angeklagten bereits in der Anklage vorgeworfen wurde - eine Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. dazu BGHSt 31, 226 [231]; 40, 97 [100]; BGH NStZ 1981, 258; 1994, 140; von Bubnoff a.a.O. § 130 Rn. 18; Lenckner a.a.O. § 130 Rn. 5a; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 130 Rn. 4; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 130 Rn. 5, 20b). Die Feststellungen belegen, daß die Äußerungen dazu bestimmt waren, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen (vgl. BGHSt 40, 97 [102]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Zugleich wird - was gleichfalls angeklagt ist - eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 StGB bezeichneten Art geleugnet und verharmlost (§ 130 Abs. 3 StGB). Die vom Angeklagten persönlich verfaßten Internetseiten waren für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis von Personen unmittelbar wahrnehmbar und damit öffentlich (Lackner/Kühl a.a.O. § 80a Rn. 2). Der Leugnungstatbestand des § 130 Abs. 3 StGB steht in Tateinheit zum Äußerungstatbestand des § 130 Abs. 1 StGB (von Bubnoff a.a.O. § 130 Rn. 50).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Soweit daneben der Schriftenverbreiterungstatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StGB erfüllt sein sollte, wird er von § 130 Abs. 1 StGB verdrängt, wenn sich - wie hier - die Äußerung gegen Teile der (inländischen) Bevölkerung richtet (Lenckner a.a.O. § 130 Rn. 27; für Tateinheit auch insoweit wohl von Bubnoff a.a.O. § 130 Rn. 50).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Voraussetzungen der Tatbestandsausschlußklausel des § 130 Abs. 5 StGB i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGHSt 46,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_212_218&quot; id=&quot;BGHSt_46_212_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_212_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 212 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
36) liegen nicht vor. Die Äußerungen dienen nicht der Wissenschaft, Forschung oder Lehre (BVerfG - Kammer - Beschl. vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 -; BVerwG NVwZ 1988, 933); sie sind auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt (BVerfGE 90, 241; BVerfG - Kammer - Beschl. vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95).
&lt;p&gt;5. Die Eignung zur Friedensstörung ist gemeinsames Tatbestandsmerkmal von § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, die zusätzlich zu der Äußerung hinzutreten muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Mit der Eignungsformel wird die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zu einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt (vgl. Senat in BGHSt 39, 371 zum Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1 StGB und in NJW 1999, 2129 zur Straftat nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG); teilweise wird diese Deliktsform auch als &quot;potentielles Gefährdungsdelikt&quot; bezeichnet (BGH NJW 1994, 2161; vgl. auch Sieber NJW 1999, 2065, 2067 m.w.N.). Dabei ist die Deliktsbezeichnung von untergeordneter Bedeutung; solche Gefährdungsdelikte sind jedenfalls eine Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte (Senat NJW 1999,2129).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Für die Eignung zur Friedensstörung ist deshalb zwar der Eintritt einer konkreten Gefahr nicht erforderlich (so aber Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. § 130 Rn. 10; Roxin, Strafrecht AT Bd. 1, 3. Aufl. § 11 Rn. 28; Schmidhäuser, Strafrecht BT 2. Aufl. S. 147; Gallas in FS für Heinitz S. 181). Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prüfung, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist (vgl. BGH NJW 1999, 2129 zu § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Notwendig ist allerdings eine konkrete Eignung zur Friedensstörung; sie darf nicht nur abstrakt bestehen und muß - wenn auch aufgrund generalisierender Betrachtung - konkret festgestellt sein (HansOLG Hamburg MDR 1981, 71; OLG Koblenz MDR 1977, 334; OLG Köln NJW 1981, 1280; von Bubnoff a.a.O. § 130 Rn. 4; Tröndle/Fischer a.a.O. § 130 Rn. 2; Lenckner a.a.O. § 130 Rn. 11; Lackner/Kühl a.a.O. § 130 Rn.19 i.V.m. § 126 Rn.4; Streng in FS für Lackner S.140). Deshalb bleibt der Gegenbeweis der nicht gegebenen Eignung zur Friedensstörung im Einzelfall möglich.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_212_219&quot; id=&quot;BGHSt_46_212_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_212_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 212 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Dieses Verständnis von der Eignung zur Friedensstörung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Eignungsdelikten wie dem Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1 StGB (BGHSt 39, 371; NJW 1994, 2161) oder der Straftat nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG (BGH NJW 1999, 2129). Ähnliches gilt für den unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. BGHSt 39, 381 [385]; BGH NStZ 1994, 436; 1997, 189).
&lt;p&gt;d) Für die Eignung zur Friedensstörung genügt es danach, daß berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 29, 26; 46, 36 = NStZ 2000, 530; BGH NStZ 1981, 258).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Die Taten waren geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Eine solche Eignung wird durch die bisherigen Feststellungen belegt. Im Hinblick auf die Informationsmöglichkeiten des Internets, also aufgrund konkreter Umstände, mußte damit gerechnet werden - und darauf kam es dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen auch an -, daß die Publikationen einer breiteren Öffentlichkeit in Deutschland bekannt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Angeklagte verfolgte das Ziel, revisionistische Thesen zu verbreiten, und er wollte auch, daß jedermann weltweit und damit auch in Deutschland die Artikel lesen konnte. Er wollte damit auch aktiv in die Meinungsbildung bei der Verbreitung der Thesen in Kreisen deutscher &quot;Revisionisten&quot; eingreifen, wie der &quot;offene Brief&quot; mit seinem Verteilerkreis im Fall II.2 zeigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Es ist offenkundig, daß jedem Internet-Nutzer in Deutschland die Publikationen des Angeklagten ohne weiteres zugänglich waren. Die Publikationen konnten zudem von deutschen Nutzern im Inland weiter verbreitet werden. Daß gerade deutsche Internet-Nutzer - unbeschadet der Abfassung in englischer Sprache - zum Adressatenkreis der Publikationen gehörten und gehören sollten, ergibt sich insbesondere auch aus ihrem Inhalt, der einen nahezu ausschließlichen Bezug zu Deutschland hat (etwa: &quot;untersuchen wir die Behauptung, daß die Deutschen systematisch sechs Millionen Juden umgebracht haben&quot;; &quot;Die Jagdsaison auf die Deutschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_212_220&quot; id=&quot;BGHSt_46_212_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_212_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 212 (220):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist eröffnet&quot;; &quot;Daher können alle Deutschen und Deutschstämmigen ohne den aufgezwungenen Schuldkomplex leben&quot;; &quot;Die Deutschen können wieder stolz sein&quot;).
&lt;p&gt;d) Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, daß der Angeklagte eine Gefahrenquelle schuf, die geeignet war, das gedeihliche Miteinander zwischen Juden und anderen Bevölkerungsgruppen empfindlich zu stören und die Juden in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das deutsche Strafrecht gilt für das abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikt der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB auch in den Internet-Fällen. Seine Anwendbarkeit ergibt sich aus § 3 StGB in Verbindung mit § 9 StGB. Denn hier liegt eine Inlandstat (§ 3 StGB) vor, weil der zum Tatbestand gehörende Erfolg in der Bundesrepublik eingetreten ist (§ 9 Abs. 1, 3. Alt. StGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Auslegung des Merkmals &quot;zum Tatbestand gehörender Erfolg&quot; muß sich an der ratio legis des § 9 StGB ausrichten. Nach dem Grundgedanken der Vorschrift soll deutsches Strafrecht - auch bei Vornahme der Tathandlung im Ausland - Anwendung finden, sofern es im Inland zu der Schädigung von Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen Strafvorschrift ist (BGHSt 42, 235 [242]; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rn. 24). Daraus folgt, daß das Merkmal &quot;zum Tatbestand gehörender Erfolg&quot; im Sinne des § 9 StGB nicht ausgehend von der Begriffsbildung der allgemeinen Tatbestandslehre ermittelt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Vorverlagerung der Strafbarkeit kann der Gesetzgeber durch verschiedene Ausgestaltungen eines Gefährdungsdelikts vornehmen. Er kann konkrete Gefährdungsdelikte schaffen (wie § 315c StGB), oder aber abstrakt-konkrete (wie § 130 Abs. 1 und Abs. 3, § 311 Abs. 1 StGB, § 34 AWG) und rein abstrakte Gefährdungstatbestände (wie § 316 StGB). Wie der Gesetzgeber den Deliktscharakter bestimmt, hängt häufig vom Rang des Rechtsguts und der spezifischen Gefährdungslage ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß konkrete Gefährdungsdelikte - als Untergruppe der Erfolgsdelikte - dort, wo es zur konkreten Gefahr gekommen ist, ei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_212_221&quot; id=&quot;BGHSt_46_212_221&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_212_221&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 212 (221):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen Erfolgsort haben, ist weitgehend unbestritten (vgl. nur Gribbohm a.a.O. § 9 Rn. 20 und Hilgendorf NJW 1997, 1873, 1875 m.w.N.). Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte stehen zwischen konkreten und rein abstrakten Gefährdungsdelikten. Sie sind unter dem hier relevanten rechtlichen Gesichtspunkt des Erfolgsorts mit konkreten Gefährdungsdelikten vergleichbar, weil der Gesetzgeber auch hier eine zu vermeidende Gefährdung - den Erfolg - im Tatbestand der Norm ausdrücklich bezeichnet. Ob bei rein abstrakten Gefährdungsdelikten ein Erfolgsort jedenfalls dann anzunehmen wäre, wenn die Gefahr sich realisiert hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
&lt;p&gt;3. Bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg im Sinne des § 9 StGB dort eingetreten, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Bei der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist das die konkrete Eignung zur Friedensstörung in der Bundesrepublik Deutschland (Collardin CR 1995, 618: speziell zur Auschwitzlüge, wenn der Täter in Deutschland wirken will; Kuner CR 1996,453,455: zu Äußerungen im Internet; Beisel/Heinrich JR 1996, 95; Heinrich mit beachtlichen Argumenten in GA 1999, 72; ähnlich Martin ZRP 1992, 19: zu grenzüberschreitenden Umweltdelikten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung des Volksverhetzungstatbestands im Jahre 1960 (vgl. dazu Streng a.a.O.). Schon im Vorfeld von unmittelbaren Menschenwürdeverletzungen wollte er dem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik entgegenwirken und schon den Anfängen wehren (Streng a.a.O. S. 508: &quot;Klimaschutz&quot;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Einfügung des Leugnungstatbestands des § 130 Abs. 3 StGB im Jahre 1994 betonte der Gesetzgeber nochmals die Intention, &quot;eine Vergiftung des politischen Klimas durch die Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu verhindern&quot; (Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BTDrucks. 12/8588 S. 8; vgl. auch Bundesministerium der Justiz bei der 1. Beratung des Gesetzentwurfs zur Strafbarkeit der Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes -&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_212_222&quot; id=&quot;BGHSt_46_212_222&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_212_222&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 212 (222):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BTDrucks. 12/7421 - am 18. Mai 1994, Plenarprotokoll der 227. Sitzung des Deutschen Bundestags, S. 19671).
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber wollte somit den strafrechtlichen Schutz vorverlagern; schon die &quot;Vergiftung des politischen Klimas&quot; sollte unterbunden werden. Die Vorverlagerung der Strafbarkeit war - wie das Abstellen auf das &quot;politische Klima&quot; zeigt - auch davon bestimmt, daß eine konkrete Gefährdung oder gar eine individuelle Rechtsgutverletzung nur sehr selten unmittelbar auf eine einzelne Äußerung zurückgeführt werden könne (vgl. Streng a.a.O. S. 512, der zusätzlich darauf hinweist, daß die Menschenwürde anderer nur angegriffen, nicht aber verletzt werden muß).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch sonst wird der Begriff des Erfolgsorts nicht im Sinne der allgemeinen Tatbestandslehre verstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So hat der Bundesgerichtshof bei abstrakten Gefährdungsdelikten einen &quot;zum Tatbestand gehörenden Erfolg&quot; im Sinne des § 78a Satz 2 StGB (Verjährungsbeginn) durchaus für möglich gehalten: &quot;Bei diesen Delikten [§ 326 Abs. 1 StGB, abstraktes Gefährdungsdelikt] tritt mit der Begehung zugleich der Erfolg der Tat ein, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in einer aus der Gefährdung möglicherweise später erwachsenden Verletzung besteht&quot; (BGHSt 36, 255 [257]; siehe auch Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rn. 11).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch kann ein abstraktes Gefährdungsdelikt durch Unterlassen begangen werden. Dabei setzt § 13 StGB gleichfalls einen Erfolg voraus, &quot;der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört&quot; (vgl. BGH NStZ 1997, 545: Tatbestandsverwirklichung des § 326 Abs. 1 StGB durch Unterlassung, die lediglich nicht fahrlässig war; BGHSt 38, 325 [338]: die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB waren durch Unterlassen erfüllt, dieser Tatbestand wurde allerdings von § 324 StGB verdrängt). Das entspricht auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Tröndle/Fischer a.a.O. § 13 Rn. 2; Lackner/Kühl a.a.O. § 13 Rn. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 13 Rn. 3; a.A. Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rn. 2, 15).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Soweit von einer verbreiteten Meinung die Auffassung vertreten wird, abstrakte Gefährdungsdelikte könnten keinen Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB haben (OLG München StV 1991, 504: zur Hehlerei als schlichtem Tätigkeitsdelikt; KG NJW 1999,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_212_223&quot; id=&quot;BGHSt_46_212_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_212_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 212 (223):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3500; Gribbohm a.a.O. § 9 Rn. 20; Tröndle/Fischer a.a.O. § 9 Rn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 9 Rn. 6; Lackner/Kühl a.a.O. § 9 Rn. 2; Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 117; Horn/Hoyer JZ 1987, 965, 966; Tiedemann/Kindhäuser NStZ 1988, 337, 346; Cornils JZ 1999, 394: speziell zur Volksverhetzung im Internet), wird nicht immer hinreichend zwischen rein abstrakten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten differenziert. Aber auch dort, wo die Auffassung vertreten wird, daß abstrakt-konkrete bzw. potentielle Gefährdungsdelikte - als Unterfall der abstrakten Gefährdungsdelikte - keinen Erfolgsort hätten (Hilgendorf NJW 1997, 1873; Satzger NStZ 1998, 112), vermag das nicht zu überzeugen.
&lt;p&gt;Die Verneinung eines Erfolgsorts bei abstrakten Gefährdungsdelikten wird zumeist nicht näher begründet, stützt sich aber ersichtlich auf den geänderten Wortlaut des § 9 StGB. Durch das 2. StrRG vom 4. Juli 1969 (BGBl. I 717), in Kraft getreten am 1. Januar 1975 (BGBl. 1973 I 909), wurde der Erfolgsort nicht mehr nur mit dem &quot;Erfolg&quot;, sondern mit dem &quot;zum Tatbestand gehörenden Erfolg&quot; umschrieben. Da eine konkrete Gefahr oder gar eine Gefahrverwirklichung gerade nicht zum Tatbestand eines abstrakten Gefährdungsdelikts gehöre, könne auch der Ort der Gefährdung nicht Tatort sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings war das Ziel der Gesetzesänderung nicht, eine Begrenzung des § 9 Abs. 1, 3. Alt. StGB auf Erfolgsdelikte vorzunehmen, wie Sieber (NJW 1999, 2065, 2069) überzeugend dargelegt hat. Das Merkmal &quot;zum Tatbestand gehörender Erfolg&quot; sollte lediglich klarstellen, daß der Eintritt des Erfolges in enger Beziehung zum Straftatbestand zu sehen ist (Kielwein in: Niederschriften über die Sitzung der Großen Strafrechtskommission IV, AT 38. bis 52. Sitzung 1958 S. 20).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Aufnahme der (konkreten) Eignung zur Friedensstörung in den Tatbestand des § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber indes die enge Beziehung des Eintritts des Erfolgs zum Straftatbestand umschrieben und damit den zum Tatbestand gehörenden Erfolg selbst bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Auch die vermittelnden Meinungen von Oehler (Internationales Strafrecht 2. Aufl. Rn. 257), Jescheck (Lehrbuch des Straf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_212_224&quot; id=&quot;BGHSt_46_212_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_212_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 212 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechts AT 4. Aufl. S. 160; nicht eindeutig Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT 5. Aufl. S. 178) und Sieber (NJW 1999, 2065), die bei der hier vorliegenden Fallgestaltung zu einer Verneinung des Erfolgsorts führen würden, vermögen in dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern.
&lt;p&gt;4. Für die Anwendung des deutschen Strafrechts bei der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Fällen der vorliegenden Art liegt auch ein völkerrechtlich legitimierender Anknüpfungspunkt vor. Denn die Tat betrifft ein gewichtiges inländisches Rechtsgut, das zudem objektiv einen besonderen Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufweist (vgl. Jescheck/Weigend a.a.O. S. 179; Hilgendorf NJW 1997, 1873, 1876; Derksen NJW 1997, 1878, 1880; Martin ZRP 1992, 19, 22). Auch soll die Verletzung dieses Rechtsguts gerade von dieser Strafvorschrift unterbunden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Äußerungsdelikt nach § 130 Abs. 1 StGB schützt Teile der inländischen Bevölkerung schon im Vorfeld von unmittelbaren Menschenwürdeverletzungen und will - wegen der besonderen Geschichte Deutschlands - dem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik entgegenwirken. Der Leugnungstatbestand des § 130 Abs. 3 StGB hat aufgrund der Einzigartigkeit der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Verbrechen einen besonderen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland (vgl. von Bubnoff a.a.O. § 130 Rn. 45; Lackner/Kühl a.a.O. § 130 Rn. 8 a; Gemeinsame Maßnahme des Rates der Europäischen Union betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vom 15. Juli 1996, ABl. der EG vom 24. Juli 1996 Nr. L 185/5).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Es kann offen bleiben, ob der Angeklagte auch im Inland gehandelt haben könnte (§ 9 Abs. 1, 1. Alt. StGB), wenn ein inländischer Internet-Nutzer die Seiten auf dem australischen Server aufgerufen und damit die Dateien nach Deutschland &quot;heruntergeladen&quot; hätte. Der Senat hätte allerdings Bedenken, eine auch bis ins Inland wirkende Handlung darin zu sehen, daß der Angeklagte sich eines ihm zuzurechnenden Werkzeugs (der Rechner einschließlich der Proxy-Server, Datenleitungen und der Übertragungssoftware des Internets) zur - physikalischen - &quot;Beförde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_212_225&quot; id=&quot;BGHSt_46_212_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_212_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 212 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung&quot; der Dateien ins Inland bedient hätte. Eine Übertragung des im Zusammenhang mit der Versendung eines Briefs (vgl. dazu Gibbohm a.a.O. § 9 Rn. 39) entwickelten Handlungsbegriffs (zu Rundfunk- und Fernsehübertragungen siehe auch KG NJW 1999, 3500) auf die Datenübertragung des Internets liegt eher fern.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das deutsche Strafrecht gilt auch für die Erfolgsdelikte der Beleidigung (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O. § 185 Rn. 15; Roxin a.a.O. § 10 Rn. 102; Hilgendorf NJW 1997, 1873, 1876) und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O. § 189 Rn. 2) in den Internet-Fällen. Die Ehrverletzung (zu den Grenzen der Meinungsfreiheit vgl. BVerfG - Kammer - Beschl. vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95) trat jedenfalls mit der Kenntniserlangung des ermittelnden Polizeibeamten ein (vgl. BGHSt 9, 17; Tröndle/Fischer a.a.O. § 185 Rn. 15; Lenckner a.a.O. § 185 Rn. 5, 16). Hierbei handelte es sich nicht etwa um vertrauliche Äußerungen, von denen sich der Staat Kenntnis verschafft hat (vgl. BVerfGE 90, 255).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1557&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sun, 16 Dec 2012 23:49:12 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1539</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln I        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 46, 36; NJW 2000, 2217; NStZ 2000, 530; StV 2000, 418        &lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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                    1 StR 502/99        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Mannheim, 06.04.2000 - 1 StR 502/99&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich auf Verteidigerhandeln nicht anzuwenden, wenn dem verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung i.S.d. Tatbestandes zur Last liegt. Insoweit greift die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB).&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;2. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 46, 36        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_36&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (36):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich auf Verteidigerhandeln nicht anzuwenden, wenn dem verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung i.S.d. Tatbestandes zur Last liegt. Insoweit greift die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB § 130 Abs. 3, 5; § 86 Abs. 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 6. April 2000 g.B.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 502/99 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Mannheim&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten, der von Beruf Rechtsanwalt ist, wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_37&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_37&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_37&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (37):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil im Strafausspruch an und erhebt verschiedene Verfahrensrügen sowie die Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) liegt ein von ihm als Verteidiger gestellter Beweisantrag zugrunde, den er im Frühjahr 1997 in einem Strafverfahren gegen den seinerseits der Volksverhetzung und anderer Delikte angeklagten vormaligen NPD-Vorsitzenden D. anbrachte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der vom Angeklagten verteidigte D. dem Kreis der Revisionisten zuzurechnen, die sich zum Ziel gesetzt haben, die deutsche Geschichte der Zeit des Nationalsozialismus umzuschreiben. Vor allem durch Leugnen oder Verharmlosen des Verfolgungsschicksals der Opfer des Nationalsozialismus &quot;soll das deutsche Volk von seiner historischen Schuld entlastet&quot; werden. Zugleich wird behauptet, die Berichte über den Holocaust beruhten auf einer Legendenbildung durch jüdische Kreise, die das Ziel verfolge, das deutsche Volk finanziell und politisch zu erpressen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Hauptverhandlung gegen D. stellten dieser selbst und der Angeklagte als sein Verteidiger zahlreiche Beweisanträge. Das Verteidigungsverhalten war von einer gemeinsamen &quot;revisionistischen Grundrichtung&quot; getragen. Einer entsprechenden Verteidigungsabsprache gemäß ließ D. in seinen Anträgen der rechtsradikalen Polemik freien Lauf. Der Angeklagte hielt sich aus beruflichen Gründen indessen zurück und vermied Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung hätten erfüllen können. Demgemäß schloß der Angeklagte mehrere Beweisanträge, die er zumeist schriftlich vorbereitet hatte, mit der Klausel, daß mit den Beweisbehauptungen die Massenvernichtung der Juden nicht geleugnet, verharmlost oder gebilligt werden solle. Dem lag das Bestreben zugrunde, absehbare strafrechtliche und berufliche Schwierig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_38&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_38&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_38&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (38):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keiten zu vermeiden. Gegen Ende der Hauptverhandlung &quot;breitete sich eine allgemeine Atmosphäre der Hektik aus&quot;, die zunehmend von gefühlsbetonten Äußerungen geprägt war. Als der Schluß der Beweisaufnahme unmittelbar bevorstand, stellte der Angeklagte mehrere Hilfsbeweisanträge, die er entgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht schriftlich vorbereitet hatte, sondern &quot;in offensichtlicher Eile&quot; handschriftlich notierte, verlas und übergab. Einer dieser Anträge - der allein Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten ist - lautete wie folgt:
&lt;p&gt;&quot;Es werden die Zeugen Bundespräsident Herzog, Bundestagspräsidentin Süßmuth, Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Limbach und Bundeskanzler Kohl zum Beweis der Tatsache benannt, daß es primär massive politische Interessen sind, welche dem Durchbruch der historischen Wahrheit im Zusammenhang mit dem Holocaust entgegenstehen, und zwar nicht einmal in erster Linie diejenigen der überlebenden Juden und derer Abkömmlinge oder gar des Staates Israel, sondern vor allem diejenigen unserer eigenen (deutschen) politischen Klasse, welche ihre einzigartige politische Unfähigkeit seit fast 50 Jahren mit der &#039;Einzigartigkeit der deutschen Schuld&#039; legitimiert und nicht in der Lage ist, zuzugeben, daß sie sich an der Nase herumführen und für dumm verkaufen läßt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sein Mandant D. machte sich diesen hilfsweise gestellten Antrag zu eigen und stellte ihn als Hauptantrag. Das Landgericht lehnte den Antrag in jenem Verfahren ab, weil er keine erhebliche Tatsachenbehauptung enthalte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In dem daraufhin gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren hat das Landgericht den Erklärungsinhalt dieses vom Angeklagten als Verteidiger gestellten Beweisantrags durch Auslegung unter Berücksichtigung der Begleitumstände ermittelt. Es hat ausgeführt, wenn vom &quot;Durchbruch der historischen Wahrheit im Zusammenhang mit dem Holocaust&quot; die Rede sei, könne dies nur bedeuten, daß die bisher gültige historische Wahrheit nicht den Tatsachen entspreche. Vor dem Hintergrund des Gegenstands des Verfahrens gegen D. könne das nur heißen, daß der Holocaust entweder über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_39&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_39&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_39&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (39):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haupt nicht oder nicht in der als geschichtliche Tatsache anerkannten Art und Weise bzw. in dem überlieferten Umfang stattgefunden habe. Zu Gunsten des Angeklagten sei indessen davon auszugehen, daß er die systematische Massenvernichtung der Juden nicht pauschal habe in Abrede stellen wollen. Vielmehr ergebe sich auch aus der Formulierung des Antrags der Aussagegehalt, daß es nicht zu den Massentötungen durch Vergasen im geschichtlich anerkannten Umfang gekommen sei. Auf dieser Grundlage bringe der Antrag die Meinung zum Ausdruck, jüdische Interessengruppen hätten das deutsche Volk politisch und finanziell erpreßt. Die polemische Gleichsetzung der - vom Angeklagten so apostrophierten - &quot;einzigartigen politischen Unfähigkeit&quot; mit der Einzigartigkeit der deutschen Schuld stelle eine äußerst geschmacklose Verharmlosung der Verbrechen der NS-Zeit dar.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Antrag auch für geeignet gehalten, den öffentlichen Frieden zu stören, weil er in öffentlicher Hauptverhandlung gestellt worden sei; an dieser hätten zahlreiche Sympathisanten D.s aus der rechtsradikalen Szene ebenso wie mehrere Pressevertreter teilgenommen. Nach entsprechenden Presseberichten seien 21 Anzeigen wegen Volksverhetzung gegen den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft eingegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund seiner intensiven beruflichen Befassung mit allen Rechtsfragen, die mit dem Holocaust verknüpft seien, sei dem Angeklagten bewußt gewesen, daß sein Beweisantrag - wegen der Offenkundigkeit des Holocaust - keinerlei verteidigungsrelevante Erfolgsaussichten im Hinblick auf Schuldspruch oder Strafmaß zugunsten seines Mandanten hätte haben können. Auch die polemische Abfassung zeige, daß er den Antrag keineswegs zu Verteidigungszwecken gestellt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen sachlichrechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Die Urteilsgründe lassen zwar besorgen, das Landgericht könne die Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung bei der Auslegung und Anwendung des in Rede stehenden Straftatbestands auf Verteidigerhandeln nicht in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_40&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_40&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_40&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (40):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jeder Hinsicht genügend bedacht haben. Das beschwert den Angeklagten jedoch im Ergebnis nicht, weil dem Zusammenhang des Urteils die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen ist, daß der Angeklagte bei Stellung des gegenständlichen Beweisantrags allein verteidigungsfremde Zwecke verfolgt hat. Mithin greift die Tatbestandsausschlußklausel für sogenannte legitime Zwecke hier nicht ein (§ 86 Abs. 3 i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB).
&lt;p&gt;1. Das Landgericht hat den Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust rechtsbedenkenfrei als erfüllt angesehen (§ 130 Abs. 3 StGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Tatbestand des Billigens, Leugnens oder Verharmlosens des Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus wurde mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 in die Vorschrift des § 130 StGB eingefügt. Der Gesetzgeber wollte damit einen Beitrag zur Verhinderung rechtsextremistischer Propaganda leisten. Wegen deren gefährlicher Auswirkungen auf das politische Klima sollte die Anwendung des § 130 StGB in der Praxis erleichtert und die generalpräventive Wirkung der Strafvorschrift der Volksverhetzung erhöht werden, namentlich im Blick auf die Diffamierung und Diskriminierung jüdischer Mitbürger (vgl. Gesetzentwurf BTDrucks. 12/6853 S. 23/24; Rechtsausschußbericht BTDrucks. 12/8588 S. 8). Das Handlungsmerkmal des Verharmlosens ist erfüllt, wenn der Äußernde den Holocaust herunterspielt, beschönigt oder in seinem wahren Gewicht verschleiert. Alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Mißachtung sollen erfaßt werden (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rn. 44; siehe auch Deutscher Bundestag 12. Wp. Sten.Ber. S. 19664, 19672). Steht eine relativierende Ausdrucksweise in Rede, ist der inhaltliche Gesamtaussagewert der Äußerung aus Sicht eines verständigen Zuhörers oder Lesers durch genaue Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln (vgl. von Bubnoff a.a.O.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Dem folgend hat das Landgericht den Aussagegehalt des vom Angeklagten in öffentlicher Hauptverhandlung gestellten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_41&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_41&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_41&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (41):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beweisantrags ermittelt und als Verharmlosung des Holocaust zur Zeit des Nationalsozialismus gewürdigt. Ziel und Aussage des Antrags hat es darin gesehen zu verdeutlichen, daß es nicht im geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord an der jüdischen Bevölkerung gekommen sei. Die Zahl der Opfer müsse vielmehr in so erheblicher Weise nach unten korrigiert werden, daß es dem Angeklagten in diesem Zusammenhang als angebracht erschienen sei, der Nachkriegspolitik &quot;einzigartige Unfähigkeit&quot; zu bescheinigen. Weiter hat die Strafkammer durch eine nachvollziehbare, nicht zu beanstandende Textanalyse vor dem Hintergrund des Gegenstands des Verfahrens gegen D. den Aussagegehalt auch dahin ermittelt, daß dem &quot;Durchbruch der Wahrheit&quot; in dem so verstandenen Sinne auch jüdische Interessengruppen entgegengewirkt (&quot;nicht einmal in erster Linie diejenigen der überlebenden Juden&quot;) und - revisionistischer Geschichtsauffassung entsprechend das deutsche Volk politisch und finanziell erpreßt hätten. Zudem hat das Landgericht in der polemischen Gleichsetzung der vermeintlich &quot;einzigartigen politischen Unfähigkeit&quot; deutscher Politik mit der - auch im Antrag in Anführungszeichen gesetzten - &quot;Einzigartigkeit der deutschen Schuld&quot; eine Verharmlosung der Verbrechen der NS-Zeit gesehen. Dabei hat das Landgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 82, 272 [280 f.]; BVerfG - Kammer - NJW 1994, 2943, 2944) gemeint, die dem Angeklagten günstigere Deutung zugrundezulegen (vgl. dazu auch BGHZ 139, 95 [104]), indem es nicht von einer Leugnung des Holocaust, sondern lediglich von einer sogenannten quantitativen Verharmlosung ausgegangen ist. Es hat jedenfalls eine andere, nicht zur Annahme der Strafbarkeit führende Auslegung für ausgeschlossen erachtet.
&lt;p&gt;Diese Bewertung läßt im Ergebnis Denkfehler, Widersprüche oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen und rechtfertigt - unbeschadet der Frage eines Tatbestandsausschlusses nach § 86 Abs. 3 StGB - die Annahme, damit werde der Holocaust (im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB) verharmlost. Zwar kann dem Verständnis des Landgerichts, der Antrag stelle sich als sogenanntes quantitatives Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_42&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_42&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_42&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (42):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
harmlosen des Holocaust dar, möglicherweise entgegengehalten werden, indem vom Durchbruch der historischen Wahrheit &quot;im Zusammenhang&quot; mit dem Holocaust die Rede sei, könne auch eine weitere, vom Landgericht nicht erwogene Interpretation in Betracht gezogen werden. Eine solche Deutung könnte dahingehen, der Holocaust habe der historischen Wahrheit gemäß in seiner uneingeschränkten Bedeutung - also gleichsam qualitativ wie quantitativ ungeschmälert - angesprochen werden sollen und lediglich als Grundlage der vom Angeklagten - daran anknüpfend aufgestellten wertenden Behauptungen zur Nachkriegspolitik im Umgang mit dieser historischen Tatsache gedient. Aber auch bei einem solchen Sinngehalt hielte die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis der Nachprüfung stand, weil schon der auch dann noch verbleibende, vom Landgericht festgestellte Aussagegehalt ersichtlich den Tatbestand erfüllt. Bereits allein die vom Landgericht hervorgehobene Herstellung einer Beziehung zwischen der einzigartigen deutschen Schuld und der angeblich &quot;einzigartigen politischen Unfähigkeit&quot; im Antragstext, die sich als polemisches Wortspiel erweist, stellt zumal im Verbund mit dem subtilen Abheben auf (auch) massive jüdische Interessen eine agitative Herabwürdigung des Holocaust und seiner Opfer dar. Der Gesetzgeber wollte gerade auch solches verbrämtes Verharmlosen mit Strafe bedrohen.
&lt;p&gt;c) Die weitere Annahme des Landgerichts, die Antragstellung sei geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören, begegnet unter den gegebenen Umständen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der Wirkungskraft und Wirkungsweise der in Rede stehenden Formulierungen ist insoweit nicht ohne Bedeutung, daß die Erklärung nicht etwa im öffentlichen Meinungskampf erfolgt ist, sondern in gerichtlicher Hauptverhandlung. Aber auch bei solcher Fallgestaltung ist es ein gewichtiges Indiz für die Eignung zur Friedensstörung, wenn tatsächlich eine erhebliche unruhestiftende öffentliche Wirkung weit über die Hauptverhandlung hinaus eintritt. Das Landgericht hat diesen Umstand im gegebenen Zusammenhang zwar nicht ausdrücklich erwogen. Das erweist sich indessen nicht als rechtsfehlerhaft, weil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_43&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_43&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_43&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (43):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit der Feststellung der öffentlichen Resonanz, dem Hinweis auf Presseberichte und dem Eingang zahlreicher Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft die Eignung zur Friedensstörung jedenfalls im vorliegenden Fall hinreichend belegt ist.
&lt;p&gt;2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen der Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 in Verbindung mit § 130 Abs. 5 StGB nicht vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (in Verbindung mit § 130 Abs. 5 StGB) ist im Grundsatz auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Angesichts der Weite des Tatbestandes - zumal in der Verharmlosungsalternative - hat der Gesetzgeber eine Regelung vorgesehen, die der Verfolgung legitimer, von der Rechtsordnung anerkannter Zwecke Rechnung trägt. Danach ist der Tatbestand namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder &quot;ähnlichen Zwecken&quot; dient (§ 86 Abs. 3 StGB). Strafverteidigung ist in ihrem Range den in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Belangen gleich zu erachten. Das ergibt sich aus folgendem:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozeß und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organ- und Beistandsfunktion erfordert schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten (vgl. nur BGHSt 38, 345 [347]; siehe grundlegend auch Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers 1989 passim; siehe weiter zum Tatbestand der Strafvereitelung: BGH NStZ 1983, 503; zum Tatbestand der Beleidigung im Zusammenhang mit dem Massenmord an der jüdischen Bevölkerung zur Zeit des Nationalsozialismus: BGH NStZ 1987, 554; zur Unterstützung einer oder zum Werben für eine terroristische Vereinigung siehe BGHSt 29, 99; 31, 16; 32, 243; BGH NStZ 1990, 183; zum Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde: BGHSt 38, 345; vgl. zur Beschaffung einer Schußwaffe: BGHSt 38, 7). Prozeßerklärungen sind danach nicht schon deshalb von vornherein strafrechtlicher Würdigung entzogen, weil sie im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_44&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_44&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_44&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (44):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rahmen der Verteidigung abgegeben werden (BGHSt 31, 16 [17]). Grundsätzlich gelten die Straftatbestände für jedermann, mithin auch für den Verteidiger in der Hauptverhandlung. Die Struktur bestimmter Straftatbestände birgt indessen für den Rechtsanwalt selbst das Risiko, daß ein prozessual erlaubtes, im Rahmen wirksamer Verteidigung liegendes Verhalten in den Anwendungsbereich des Straftatbestands fallen kann. Da Strafverteidigung ihrer Natur nach auf den Schutz des Beschuldigten vor Anklage, Verhaftung und Verurteilung ausgerichtet ist, wirkt sie sich beispielsweise auf dem Felde der Organisationsdelikte (§§ 129, 129a StGB) mitunter notwendigerweise günstig auf den Fortbestand einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung aus (BGHSt 29, 99 [102]). Für diese Fallgestaltung hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, daß in einem solchen Konfliktfall zwischen prozessual zulässigem Verteidigerhandeln und der Erfüllung des materiellen Straftatbestands - dort dem Unterstützungsverbot der §§ 129, 129a StGB - ein rechtswidriges Handeln, nicht angenommen werden könne, es sei denn, es gebe sich lediglich den Anschein zulässiger Verteidigung, verfolge in Wirklichkeit indessen ausschließlich verteidigungsfremde Zwecke (BGHSt 29, 99 [105]; siehe auch BGH NStZ 1987, 554; 1990, 183, 184).
&lt;p&gt;Eine solche Kollisionslage besteht jedoch dann nicht, wenn der besonderen Situation des Verteidigers als Organ der Rechtspflege bereits durch Auslegung des jeweiligen Straftatbestands hinreichend Rechnung getragen werden kann. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich daraus, daß die Möglichkeit zu wirksamer Verteidigung auf der Grundlage des Verfahrensrechts notwendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist; ihr kommt hierfür grundlegende Bedeutung zu (so u.a. BGHSt 38, 7 [10 f.]; siehe auch BGHSt 29, 99 [106]; vgl. weiter BVerfGE 63, 380 [390]; 65, 171 [174 f.]). Der Angeklagte hat schließlich auch nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK Anspruch auf &quot;konkrete und wirkliche&quot; Verteidigung (vgl. EGMR EuGRZ 1980, 662; 1985, 234; siehe Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Art. 6 MRK Rn. 20). Die Erfüllung dieses Gebots wäre ernsthaft gefährdet, wenn der Verteidiger wegen einer üblichen und prozessual zulässigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_45&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_45&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_45&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (45):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verteidigungstätigkeit selbst strafrechtlich verfolgt würde (so schon BGHSt 29, 99 [106]; siehe auch BGH NStZ 1987, 554). Der Wirkkraft dieser letztlich im Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden verfahrensrechtlichen Verbürgung ist deshalb bei der Auslegung und Anwendung des Straftatbestandes Genüge zu tun. Das gilt auch im Blick auf die für den Rechtsanwalt gewährleistete &quot;freie Advokatur&quot;. Eingriffe in die Verteidigerstellung berühren seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. nur BGHSt 38, 7 [12]; BVerfG - Kammer - NJW 1996, 3267 und 3268). Sie bedürfen einer gesetzlichen Legitimation, die sich klar erkennen und zweifelsfrei feststellen läßt (BVerfGE 34, 293 [303]). Bei der Anwendung auslegungsfähiger und auslegungsbedürftiger Straftatbestände ist all dies zu beachten.
&lt;p&gt;Das muß hier dazu führen, daß Strafverteidigung als den anderen in § 86 Abs. 3 StGB benannten sogenannten legitimen Zwecken gleichgewichtig zu erachten ist; sie ist ein &quot;ähnlicher Zweck&quot; in diesem Sinne. Der Tatbestand der Volksverhetzung in der hier in Rede stehenden Handlungsalternative ist mithin&amp;nbsp; grundsätzlich &amp;nbsp;auf Verteidigerhandeln in Fällen der vorliegenden Art nicht anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Dieser grundsätzliche Tatbestandsausschluß für Verteidigungshandeln ist indes kein Freibrief des Verteidigers für Straffreiheit. Die Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung steht dann nicht in Frage und der Grundsatz der freien Advokatur hat zurückzustehen, wenn die zu beurteilende Prozeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag (vgl. dazu BGHSt 29, 99 [105]; 38, 7 [10]; BGH NStZ 1987, 554; 1990, 183, 184). In solchen Fällen fehlt es an der nach dem Schutzzweck der Tatbestandsausschlußklausel zu fordernden, von der Rechtsordnung, anerkannten legitimen Zielsetzung des Handelns. Dementsprechend fällt eine ausschließlich von politisch-demonstrativem Charakter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_46&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_46&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_46&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (46):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geprägte Äußerung mit beschimpfenden Formulierungen, die zur Sachaufklärung und Verteidigung im konkreten Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermag, nicht unter § 86 Abs. 3 StGB, auch wenn sie als Beweisantrag bezeichnet ist.
&lt;p&gt;Die Abgrenzung und Ausgrenzung solcher Ausnahmefälle kann sich als schwierig erweisen; im Zweifel wird den Erfordernissen wirksamer Verteidigung der Vorrang einzuräumen sein. Ob im Einzelfall&amp;nbsp; allein &amp;nbsp;verteidigungsfremde Zwecke verfolgt werden, also gleichsam im Gewande der Prozeßerklärung oder Antragstellung Volksverhetzung betrieben wird, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung auf der Grundlage aller Umstände (vgl. BGHSt 40, 97 [101]). Erweist sich das Verharmlosen als unvermeidlicher oder dem Verteidiger gar &quot;erwünschter Begleiteffekt&quot; neben der Verfolgung anerkannter Verteidigungszwecke, greift die Tatbestandsausschlußklausel; das Verteidigerhandeln ist mithin nicht tatbestandsmäßig. Diese Konsequenz ist im Interesse rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung hinzunehmen. Die entsprechenden Folgen erscheinen im Blick darauf vertretbar, daß die Äußerung vor Gericht erfolgt, mithin unter den Rahmenbedingungen des Verfahrensrechts, namentlich der Sachleitungsbefugnis des Gerichtsvorsitzenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß der Angeklagte mit der Antragstellung ausschließlich verteidigungsfremde Zwecke verfolgt hat. Diese Würdigung erweist sich als tragfähig und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat ausführlich begründet, daß dem Beweisantrag &quot;keine verteidigungsrelevanten Erfolgsaussichten&quot; zukamen und sich der Angeklagte als auf dem in Rede stehenden Kriminalitätsfeld erfahrener Strafverteidiger dessen auch bewußt war. Es hat dabei nicht nur die feststehende Rechtsprechung im Beweisantragsrecht zur Offenkundigkeit des Holocaust im Blick gehabt (vgl. nur BGH NStZ 1994, 140 m.w.N.), sondern auch die - dem Angeklagten ebenfalls bekannte - Rechtsprechung erwähnt, daß derjenige, der die historische Wahrheit nicht anerkennt, dafür keine Straf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_47&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
milderung verdient (Hinweis auf BGH NJW 1995, 340). Als weiteres Indiz hat es auf die polemische Fassung des Antrags abgehoben. Diese Würdigung erweist sich nicht deshalb als lückenhaft, weil das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht noch einmal ausdrücklich erwogen hat, daß der Antrag in &quot;hektischer Atmosphäre&quot; gestellt wurde und der Angeklagte im übrigen zumeist absichernde Klauseln mit seinen sonstigen Anträgen verband. Der Senat schließt aus, daß dem Landgericht dies im gegebenen Zusammenhang aus dem Blick geraten sein könnte. Denn die Strafkammer geht weiter ohne Rechtsfehler davon aus, der Angeklagte sei bei der Formulierung des Beweisantrags nicht etwa nur einem Fassungsversehen zum Opfer gefallen; vielmehr habe er sich aufgrund der Hektik und der Eskalation der Feindseligkeiten zwischen den Prozeßbeteiligten in der Schlußphase der Beweisaufnahme dazu verstanden, seine bis dahin vorsichtige Vorgehensweise abzulegen und sich offen zu dem von ihm selbst zumindest in Teilbereichen vertretenen revisionistischen Gedankengut zu bekennen; er habe sich in diesem Sinne äußern wollen. Dies folgert die Strafkammer aus verschiedenen Begleitumständen; sie hebt dabei auch hervor, daß dem Angeklagten das &quot;revisionistische Gedankengut&quot; seines Mandanten zumindest in abgeschwächter Form selbst zu eigen sei. Danach erweisen sich die vom Landgericht gezogenen Schlüsse als tragfähig.
&lt;p&gt;Die Richtigkeit der Würdigung des Landgerichts wird darüber hinaus durch den Inhalt des Beweisantrags weiter belegt. Es liegt auf der Hand, daß der Antrag nach seinem Wortlaut ausschließlich demonstrativen Charakter hatte. Die Vorstellung, daß die als Beweismittel benannten Personen, der damalige Bundespräsident, die seinerzeitige Präsidentin des Bundestags, die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts und der vormalige Bundeskanzler, die zugleich mit polemischen Wendungen in Verbindung gebracht wurden (&quot;an der Nase herumführen&quot;, &quot;für dumm verkaufen&quot;), in irgendeiner Weise etwas im Sinne des Antrags bekunden würden, war abwegig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bewertung, der Antrag sei nicht zu Verteidigungszwecken angebracht worden, wird nicht dadurch in Frage ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_48&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellt, daß das Landgericht an einer Stelle im Zuge der Beweiswürdigung davon spricht, beim Anbringen des Beweisantrags hätten &quot;weniger Verteidigungszwecke&quot; als eigene revisionistische Motive des Angeklagten im Vordergrund gestanden. Dabei handelt es sich angesichts eindeutig entgegenstehender Formulierungen an verschiedenen anderen Stellen der Urteilsgründe ersichtlich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck.
&lt;p&gt;Nach allem ist auch gegen die Annahme bedingten Vorsatzes von Rechts wegen nichts zu erinnern. Das Landgericht hat tragfähig, ohne Lücken oder Widersprüche, begründet, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß sein Antrag völlig ungeeignet gewesen sei, etwas zur Entlastung seines Mandanten D. beizutragen; er habe sich offen zu dem auch von ihm selbst zumindest in Teilbereichen vertretenen revisionistischen Gedankengut bekennen wollen. Auf einen Irrtum über Tatumstände hatte sich der Angeklagte selbst nicht berufen; er lag hier auch fern.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1539&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-6-mrk">Art. 6 MRK</category>
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 <pubDate>Fri, 30 Nov 2012 23:54:46 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88</title>
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                    Kollektivbeleidigung von Soldaten        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 36, 83; AfP 1989, 535; JR 1989, 514; JZ 1989, 644; MDR 1989, 558; NJW 1989, 1365; NStZ 1989, 361; StV 1992, 157        &lt;/div&gt;
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                    1 StR 641/88        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Traunstein&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die aktiven Soldaten der Bundeswehr können kollektiv beleidigt werden.&lt;br /&gt;
2. Beleidigungen von Soldaten als Angriffe auf die Menschenwürde?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_83_83&quot; id=&quot;BGHSt_36_83_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_83_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 83 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die aktiven Soldaten der Bundeswehr können kollektiv beleidigt werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Beleidigungen von Soldaten als Angriffe auf die Menschenwürde?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;185, 130&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 19. Januar 1989 g.P.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 641/88 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Traunstein&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte als Mitglied des Redaktionskollektivs einen in der Ausgabe Nr.&amp;nbsp;35 der &quot;br.er fliegenden blätter&quot; am 18. Dezember 1987 veröffentlichten Artikel verfaßt, der sich mit den öffentlichen Gelöbnisfeiern der Bundeswehr kritisch auseinandersetzt. In dem knapp zwei DIN A4-Seiten umfassenden Beitrag finden sich folgende Wendungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In dieser Richtung war von der SPD-Fraktion nichts zu hören, als das Militärspektakel im Gemeinderat erörtert wurde. Sie hielt sich in ihrer Ablehnung zur Verärgerung vieler friedliebender Menschen sehr zurück. Der Soldatenberuf sei ein Beruf wie jeder andere und die Angehörigen anderer Berufsgruppen würden auch nicht öffentlich vereidigt, war als fadenscheinige Begründung zu hören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit befindet sich die SPD-Fraktion aber sauber auf dem Holzweg. Es ist im Gegenteil sogar so, daß es kaum einen Beruf gibt, der mit dem Soldatenberuf vergleichbar wäre. Höchstens noch der des Folterknechts, des KZ-Aufsehers oder des Henkers. Denn wo sonst wird man schon dazu ausgebildet, möglichst perfekt Menschen umzubringen? ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aber: Ob notwendig oder nicht, daß man zum Killen abgerichtet wird, das läßt sich nicht wegdiskutieren. Und ein Beruf, dessen eigentlicher Zweck das Morden und Aufrecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_83_84&quot; id=&quot;BGHSt_36_83_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_83_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 83 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erhalten einer gigantischen Mordmaschinerie ist, ist eben ein moralisch verwerflicher Beruf.
&lt;p&gt;Um so mehr sind normale Wehrdienstpflichtige und alte Weltkriegsteilnehmer zu bedauern weil sie vom hochheiligen Vaterland (d.h. das Vaterland kann ja auch nichts dafür, nur dessen schäbige Politiker) zu diesem blutigen Handwerk gepreßt wurden und immer noch werden. Sie können - sofern sie nicht auch Militär-Enthustasten sind - Entschuldigungen für sich in Anspruch nehmen, die für den echten Berufssoldaten nicht gelten...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Beleidigung aller aktiven und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zu einer Geldstrafe verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge und beanstandet, daß der Angeklagte aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht auch wegen Beleidigung der Bundeswehr sowie wegen Verleumdung und Volksverhetzung verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verurteilung wegen Beleidigung weist Rechtsfehler zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Landgericht hat die Äußerungen des Angeklagten ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt (vgl. BGHSt 21, 371 [372]; 32, 310 [311]), daß sich die Angriffe des Angeklagten vordergründig zwar gegen den Beruf des Soldaten richten, daß damit aber auch die Menschen getroffen werden sollen, die die Aufgabe des Soldaten wahrnehmen; dieser Schluß rechtfertigt sich daraus, daß sich der Beitrag in vielfacher Hinsicht mit der Lage und den Problemen der Soldaten befaßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vom Angeklagten gebrauchten Vergleiche und Wertungen sind auch grundsätzlich geeignet, Soldaten der Bundeswehr in ihrer Ehre zu kränken. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß die angeführten undifferenzierten Vergleiche Mißachtung gegen Soldaten ausdrücken und daß diese Wirkung dadurch verstärkt wird, daß mit drastischen Formulierungen auf die mit der Tätigkeit der Soldaten verbundene Ausbildung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_83_85&quot; id=&quot;BGHSt_36_83_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_83_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 83 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu töten - z.B. mit der Wendung &quot;gigantische Mordmaschinerie&quot; - hingewiesen wird.
&lt;p&gt;Der Angeklagte kann sich zur Rechtfertigung seiner Äußerungen nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art.&amp;nbsp;5 Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 GG) berufen. Zwar stand es ihm frei, sich mit den öffentlichen Gelöbnisfeiern der Bundeswehr kritisch auseinanderzusetzen und dabei auch scharfe und polemische Formulierungen, überspitzte und plakative Wertungen zu gebrauchen (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]; 42, 163 [169]; BGH(Z) NJW 1981, 2117, 2119; BayObLG NStZ 1983, 265); das rechtfertigt jedoch nicht Beschimpfungen, Schmähungen und Diffamierungen (vgl. BGH(Z) NJW 1974, 1762, 1763; 1977, 626, 627; BayObLG NStZ 1983, 126 und 265; OLG Düsseldorf(Z) NJW 1986, 1262), wie sie hier verwendet wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Zu weit gefaßt ist jedoch der Schuldumfang insoweit, als das Landgericht auch alle ehemalige Soldaten als beleidigt angesehen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Rechtsprechung ist zwar seit jeher anerkannt, daß die Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung in der Weise möglich ist, daß mit der Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe alle ihre Angehörigen getroffen werden sollen, wobei der Täter selbst diese Personen nicht zu kennen und sich vorzustellen braucht. Demgemäß wurde eine kollektive Beleidigung u.a. anerkannt für den preußischen Richterstand (RGRspr. 1, 292), die Großgrundbesitzer mit Ausnahme etwa sozialdemokratisch gesinnter (RGSt 33, 46 [47]), die deutschen Offiziere (RG LZ 1915, 60), die deutschen Arzte (RGJW 1932, 31, 13), die in Deutschland lebenden Juden, die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen waren (BGHSt 11, 207 [208]); verneint wurde die Beleidigungsfähigkeit für &quot;alle an der Entnazifizierung Beteiligten&quot;, die Katholiken, die Protestanten, die Akademiker (BGHSt 11, 207 [209]), &quot;die Robenknechte von Moabit&quot; (KG JR 1978, 422), die Polizei in ihrer Gesamtheit (OLG Düsseldorf NJW 1981, 1522).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als wesentliches Kriterium für die Möglichkeit der Kollektivbeleidigung wurde in der bisherigen Rechtsprechung - weil feststehen müsse, welche einzelnen Personen beleidigt sind - angesehen, daß sich die bezeichnete Personengruppe auf Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_83_86&quot; id=&quot;BGHSt_36_83_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_83_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 83 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit heraushebe, daß der Kreis der Betroffenen klar abgegrenzt sei (vgl. z.B. BGHSt 2, 38 [39]; 11, 207 [208]; RGSt 33, 46 [47]). Jedoch hatte bereits das Reichsgericht (RGSt 31, 185) für Unsicherheiten der Abgrenzung anerkannt, daß diese nicht geeignet seien, die Kränkung derjenigen Personen in Frage zu stellen, deren Zugehörigkeit zur Gruppe außer Zweifel stehe. Tatsächlich reicht das Kriterium der klaren Abgrenzung nicht aus, eine Ausuferung der Kollektivbeleidigung zu verhindern, weil derjenige, der der angesprochenen Personengruppe unzweifelhaft angehört, jedenfalls Strafverfolgung verlangen könnte (Androulakis, Die Sammelbeleidigung 1970 S. 46); es ist aber jederzeit feststellbar, wer etwa Katholik oder Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes ist und wer nicht.
&lt;p&gt;Demgemäß kann der eigentliche Grund, warum große Gruppen wie Katholiken und Protestanten, aber auch die Frauen, die Gewerkschafter, die Arbeitgeber nicht kollektiv beleidigungsfähig sind, nicht allein die mangelnde Abgrenzbarkeit des Kreises der Betroffenen sein. Infolgedessen wird in der Literatur als weiteres Kriterium für die Annahme der Kollektivbeleidigung gefordert, daß der fragliche Personenkreis zahlenmäßig überschaubar ist (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. Vorbem. §§&amp;nbsp;185 ff. Rn.&amp;nbsp;7; Arzt JuS 1982, 717, 719; kritisch auch Androulakis a.a.O. S. 63 ff., 79 ff.; Wagner JuS 1978, 674, 677). Andere Überlegungen zielen darauf ab, daß Kollektivbeleidigungen übertreiben und stereotypisieren; es handele sich um Verallgemeinerungen, bei welchen die individuelle Ausnahme stets miterklärt sei, wenn die Kollektivbezeichnung eine nicht überschaubare Personenmenge umfasse und infolgedessen eine konkrete Beziehung der Nachrede oder des Werturteils des Täters auf bestimmte Personen nicht erkennbar sei. Da offen bleibe, wer überhaupt beleidigt sei, sei niemand beleidigt (Herdegen in LK 10. Aufl. vor §&amp;nbsp;185 Rn.&amp;nbsp;22 unter Hinweis auf BayObLGSt 1958, 34, 35; vgl. Androulakis a.a.O. S. 79 ff.; Liepmann, Die Beleidigung, VDB Bd. IV 1906 S. 217; Wagner JuS 1978, 674, 678).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat ist der Meinung, daß allein die Größe der beleidigten Gruppe kein ausreichendes Kriterium ist, um zusammen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_83_87&quot; id=&quot;BGHSt_36_83_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_83_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 83 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit der Abgrenzbarkeit zu der an sich aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen Einschränkung der Kollektivbeleidigung zu gelangen; es ist nicht zuverlässig abzugrenzen, wo die nicht mehr überschaubare Menge beginnen würde. Dagegen ist richtig, daß Kollektivbeleidigungen vielfach allgemeine Werturteile enthalten, die nicht geeignet sind, einzelne Menschen in ihrer Ehre zu kränken. Bei Äußerungen wie &quot;alle deutschen Ärzte sind Kurpfuscher&quot; oder &quot;alle deutschen Richter beugen das Recht&quot; liegt auf der Hand, daß solche Behauptungen - und zwar auch in den Augen des sich so Äußernden - nicht zutreffen; mangels Bezug auf individualisierbare Personen kann sich auch niemand betroffen sehen.
&lt;p&gt;Jedoch gibt es abwertende Äußerungen über Kollektive, für die dieser Einwand nicht greift. So liegt es hier. Der Angeklagte hat sein Unwerturteil mit einem Kriterium verbunden, das eindeutig allen Soldaten zuzuordnen ist, weil es ein äußeres Verhalten und ein objektives Eingebundensein in das angefochtene Kollektiv beschreibt. Wer, wie er, den Soldatenberuf mit der Tätigkeit von KZ-Aufsehern, Henkern und Folterknechten vergleicht, greift deshalb ohne Einschränkung alle Soldaten an; die Frage, wem die abwertenden Äußerungen zuzuordnen sein könnten, stellt sich nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat ist daher der Auffassung, daß der Angeklagte entsprechend dem Strafantrag des Bundesministers der Verteidigung alle Soldaten beleidigt hat, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels im aktiven Dienst standen; für Reservisten gilt das nur insoweit, als sie sich in einem Wehrdienstverhältnis befanden (§&amp;nbsp;1 Abs.&amp;nbsp;2 SoldatenG, §&amp;nbsp;4 Abs.&amp;nbsp;1, 3, 4 WPflG). Der damit gezogene Kreis der Betroffenen ist zwar groß, aber klar abgrenzbar und insoweit auch überschaubar. Nicht auszuschließen ist freilich, daß auch aktive Soldaten der Bundeswehr - etwa Wehrpflichtige - die Wertungen des Angeklagten teilen. Insoweit läge ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor (vgl. Herdegen a.a.O. §&amp;nbsp;185 Rn.&amp;nbsp;41). Dieser Personenkreis wäre jedoch so gering, daß er für den Schuldumfang nicht ins Gewicht fallen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders liegt es hinsichtlich der ehemaligen Soldaten der Bundeswehr. Insoweit ist zunächst der Schuldumfang schon deshalb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_83_88&quot; id=&quot;BGHSt_36_83_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_83_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 83 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu weit gefaßt, weil es an den erforderlichen Strafanträgen (§&amp;nbsp;194 Abs.&amp;nbsp;1 StGB) fehlt. Der Strafantrag des Bundesministers der Verteidigung konnte und sollte nur die zur Tatzeit aktiven Soldaten erfassen; Strafanträge ehemaliger Soldaten sind nur in zwei Fällen gestellt worden.
&lt;p&gt;Darüber hinaus ist der Kreis ehemaliger Soldaten derart groß und unüberschaubar, daß er insgesamt keine beleidigungsfähige Personenmehrheit mehr bildet. Abgesehen davon, daß auch unter den ehemaligen Soldaten einzelne die Beurteilung des Angeklagten teilen mögen, werden sich, etwa weil sie - manchmal seit Jahrzehnten - keine Verbindung mehr zur Bundeswehr haben, nicht wenige von seinen Äußerungen nicht getroffen fühlen. Als Betroffene können daher nur ehemalige Soldaten in Frage kommen, die sich weiterhin der Bundeswehr verbunden fühlen und diese Einstellung durch ihr Verhalten manifestieren, etwa durch regelmäßige Teilnahme an Wehrübungen oder Mitarbeit in soldatischen Interessenverbänden. Ob diese Voraussetzungen bei den beiden Antragstellern vorliegen, wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Gleichfalls rechtlichen Bedenken unterliegen jedoch die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Beleidigung der Bundeswehr als Institution verneint hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben Einzelpersonen sind auch Personengemeinschaften unter gewissen Voraussetzungen beleidigungsfähig (vgl. z.B. BGHSt 6,186 ff. m.w.N.). Für Behörden, politische Körperschaften und sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, folgt das schon aus §&amp;nbsp;194 Abs.&amp;nbsp;3, 4 StGB. Demgemäß ist auch die Bundeswehr als Institution passiv beleidigungsfähig (OLG Hamm NZWehrr 1977, 70 mit zustimmender Anmerkung Hennings).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat das nicht verkannt, eine Beleidigung der Bundeswehr jedoch wegen fehlenden Vorsatzes verneint. Die Erwägungen dazu geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Zwar ist die Auslegung der Publikation des Angeklagten und damit auch die Feststellung des Zieles seiner Angriffe Sache des Tatrichters (BGHSt 21, 371 [372]; 32, 310 [311]). Der Schluß, der Artikel befasse sich in erster Linie mit den Soldaten, nicht mit deren Dienstherren, berücksichtigt jedoch entgegenstehende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_83_89&quot; id=&quot;BGHSt_36_83_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_83_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 83 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Textstellen nur unzureichend und ist damit nicht in Einklang zu bringen. Schon der Anlaß des Artikels, die geplante öffentliche Gelöbnisfeier der Bundeswehr in Br., zeigt, daß die Stoßrichtung der Angriffe eher auf die Institution Bundeswehr als auf den einzelnen Soldaten zielt. Demgemäß stehen im Vordergrund nicht beleidigende Äußerungen über einzelne oder eine Vielzahl von Soldaten oder konkret von ihnen durchgeführte Tätigkeiten, sondern abstrakte Betrachtungen über den Beruf des Soldaten, dessen eigentlicher Zweck das Morden und Aufrechterhalten einer &quot;gigantischen Mordmaschinerie&quot; sei. Bei diesen Äußerungen ist der Schluß, der Angeklagte habe nicht erwogen, seine Äußerungen seien geeignet, die Bundeswehr als Institution zu beleidigen, durch den Text der Publikation nicht belegt.
&lt;p&gt;Anzumerken ist insoweit jedoch, daß besonderer Prüfung bedarf, ob bei Bejahung der Voraussetzungen des §&amp;nbsp;185 StGB hinsichtlich der Bundeswehr als Institution angesichts des Gewichts des Interesses der Öffentlichkeit an freier Kritik und ungebundener Diskussion gerade im hier fraglichen Bereich sowie unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Angeklagten bei Verbreitung seiner Schrift der Bereich dessen überschritten ist, was einer Institution wie der Bundeswehr, die sich auch unsachlicher und massiver Kritik eher stellen muß als eine Einzelperson, noch hinzunehmen zumutbar ist (vgl. OLG Hamm NZWehrr 1977, 70, 71; zur Anwendung des §&amp;nbsp;193 StGB in Fällen der Beleidigung BGH NStZ 1987, 554; BGH, Urt. vom 27. Januar 1984 - 5 StR 866/83; verneinend noch BGH, Urt. vom 31. März 1953 - 1 StR 584/52 bei Dallinger MDR 1953, 401).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgemäß kann das Urteil schon aus den angeführten Gründen keinen Bestand haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Tatbestand der Verleumdung nach §&amp;nbsp;187 StGB ist entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft nicht erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei seiner Auseinandersetzung mit dem Soldatenberuf geht der Angeklagte nicht davon aus, daß die von ihm kritisierte Tötung anderer Menschen anders als im offenen Kampf erfolgen würde. Er behauptet nicht, Soldaten der Bundeswehr würden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_83_90&quot; id=&quot;BGHSt_36_83_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_83_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 83 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tatsächlich wie Folterknechte, KZ-Aufseher oder Henker Menschen zu Tode bringen; daß diese Vergleiche nur seine Bewertung darstellen, liegt auf der Hand.
&lt;p&gt;Der Angeklagte läßt freilich bei seinen Betrachtungen außer acht, daß die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur zur Verteidigung eingesetzt werden dürfen (Art.&amp;nbsp;67a Abs.&amp;nbsp;2 GG).jede Tötungshandlung durch Soldaten der Bundeswehr erhält dadurch den Charakter einer kollektiven Notwehr; dadurch, daß der Angeklagte in seinem Pamphlet diesen Gesichtspunkt übersieht, stellt er jedoch keine unwahren Tatsachenbehauptungen auf und will dies ersichtlich auch nicht, zumal der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr allgemein bekannt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Auch den Tatbestand der Volksverhetzung nach §&amp;nbsp;130 StGB hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht als nicht erfüllt angesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei kann dahinstehen, ob der Wertung, die Äußerungen des Angeklagten seien nicht als Beschimpfungen oder böswillige Verächtlichmachung anzusehen, beigetreten werden kann. jedenfalls enthält der Artikel des Angeklagten, im Zusammenhang gelesen, keine Angriffe gegen die Menschenwürde der Soldaten der Bundeswehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Merkmal ist verwirklicht, wenn den angegriffenen Personen &quot;ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft&quot; bestritten wird und sie als &quot;unterwertige Wesen&quot; behandelt werden. Das &quot;Menschentum&quot; der Angegriffenen muß bestritten oder relativiert, der Betroffene im Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen werden; die Beeinträchtigung einzelner Persönlichkeitsrechte genügt nicht (Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. III/1746 S. 3; vgl. Schafheutle JZ 1960, 470, 473; Streng in Festschrift für Lackner 1987 S. 501, 504 f.; Giering StV 1985, 30, 34). Angriffe, die sich ausschließlich mit den beruflichen Funktionen der angegriffenen Gruppenmitglieder befassen, sind daher regelmäßig nur geeignet, diese im Kernbereich ihrer Persönlichkeit zu treffen, wenn sich daraus zugleich der Schluß ergibt, diese Tätigkeit charakterisiere den, der sie ausübe, als &quot;unterwertiges Wesen&quot; und nehme ihm sein Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit. So&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_83_91&quot; id=&quot;BGHSt_36_83_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_83_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 83 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
können aber die Darlegungen des Angeklagten insgesamt nicht verstanden werden. Er hat zwar verletzende Kritik an den beruflichen Funktionen der Soldaten der Bundeswehr und damit auch an ihnen selbst geübt, andererseits aber auch für die mißliche Lage, in der sich nach seiner Sicht &quot;die armen Teufel, die sich zum Bund verpflichtet&quot; haben, befinden, Verständnis gezeigt und gemeint, da &quot;dämmere es dem einen oder anderen doch einmal, daß er eine äußerst fragwürdige Existenz&quot; führe. Diese Ausführungen machen hinreichend deutlich, daß der Angeklagte den Soldaten der Bundeswehr ein Lebensrecht in der Gemeinschaft nicht absprechen will. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, daß sich der Angriff des Angeklagten in erster Linie gegen den Beruf des Soldaten richtete. Er nähert sich damit in seiner Tendenz einem Angriff auf die Institution Bundeswehr. Es ist jedoch anerkannt, daß zu den in §&amp;nbsp;130 StGB geschützten Teilen der Bevölkerung nicht institutionalisierte Personenmehrheiten zählen, soweit es um die Institution als solche geht und nicht um die hinter ihr stehenden Menschen (Lenckner a.a.O. §&amp;nbsp;130 Rn.&amp;nbsp;4; v. Bubnoff in LK 10. Aufl. §&amp;nbsp;130 Rn.&amp;nbsp;4; Giehring a.a.O. S. 32). So liegt es zwar hier nicht, doch mindert der vorrangige Angriff gegen die Einrichtung das Gewicht der mittelbaren Kränkung der hinter ihr stehenden Menschen und zeigt, daß es dem Angeklagten nicht darum ging, die Menschenwürde der Soldaten anzutasten.


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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 01:57:38 +0000</pubDate>
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Was ist für den Thatbestand des im §. 130 St.G.B.&#039;s vorgesehenen Deliktes unter „Klassen der Bevölkerung“ zu verstehen? Kann dieses Thatbestandsmerkmal dadurch erfüllt werden, daß festgestellt wird, es sei zu Gewaltthätigkeiten gegen die „Regierung“ oder gegen die „Regierenden“ angereizt worden?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Thu, 17 May 2012 00:52:46 +0000</pubDate>
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