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 <title>opinioiuris.de - § 251 StPO</title>
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 <title>BGH, 05.12.1984 - 2 StR 526/84</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3658</link>
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                    Personalangaben in einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift        &lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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                    2 StR 526/84        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3658&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 20 Dec 2023 16:07:00 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 18.05.2000 - 4 StR 647/99	</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1541</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Videovernehmung eines Auslandszeugen        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 73; EBE/BGH 2000, 202; JR 2001, 343; JuS 2000, XLIV; JZ 2001, 49; NJ 2000, 433; NJW 2000, 2517; NPA 2002; Polizei 2000, 303; StraFo 2000, 335; StV 2000, 345; wistra 2000, 388        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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                    4 StR 647/99        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Essen, 18.05.2000 - 4 StR 647/99   &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Hauptverhandlung - Erscheinen - Auslandszeuge - Audiovisuell - Erforderlichkeit - Sachaufklärung - Verlesen - Vernehmungsprotokoll&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die audiovisuelle Vernehmung eines am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhinderten Auslandszeugen ist dann nicht erforderlich, wenn von ihr keine weiter gehende oder bessere Sachaufklärung zu erwarten ist als durch das Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen Vernehmungsprotokolls.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 73         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_73_73&quot; id=&quot;BGHSt_46_73_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_73_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 73 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die audiovisuelle Vernehmung eines am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhinderten Auslandszeugen ist dann nicht erforderlich, wenn von ihr keine weiter gehende oder bessere Sachaufklärung zu erwarten ist als durch das Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen Vernehmungsprotokolls.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO § 247a Satz 1 Hs. 2, § 251 Abs. 1 Nr. 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 18. Mai 2000 g.W.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 647/99 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Essen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung sowie wegen Betrugs zu &quot;lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe&quot; verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte den Entschluß, seine Ehefrau E. W. durch einen von ihm &quot;gedungenen Mörder&quot; töten und anschließend den nur von ihnen bewohnten, gemieteten Bungalow anzünden zu lassen. In seiner Frau sah er ein Hindernis für ein gemeinsames Leben mit der damals 19 Jahre alten tschechischen Prostituierten S.; auch &quot;war es ihm um die Leistungen aus drei Lebensversicherungen zu tun, die zu seinem Vorteil auf die Person seiner Frau als Versicherungsnehmerin genommen waren&quot;. Mit der Inbrandsetzung erstrebte er Leistungen aus einer von ihm abgeschlossenen Hausrat-Feuerversicherung. Der ihm von S. vermittelte P. lauerte E. W. - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - in der Nacht zum 4. Februar 1998 in dem Bungalow auf und griff sein - wie von beiden erwartet - ahnungslos von der Arbeit heimkehrendes Opfer sofort in Tötungsabsicht an. Nachdem er es erwürgt hatte, legte er mittels eines vom An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_73_74&quot; id=&quot;BGHSt_46_73_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_73_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 73 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geklagten bereitgestellten Brandbeschleunigers Feuer, das sich rasch ausbreitete und wesentliche Gebäudeteile erfaßte. Auf den kurz nach der Tat den beteiligten Versicherungsgesellschaften angezeigten Eintritt der Versicherungsfälle erbrachte nur die Feuerversicherung eine Abschlagszahlung.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Niederschrift über die im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Vernehmung des in der Tschechischen Republik wegen des Tatgeschehens in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen P. sei unter Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen worden. Sie meint, das Landgericht habe den Zeugen nicht &quot;als für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar&quot; ansehen dürfen, weil seine audiovisuelle Vernehmung (§ 247a Satz 1 Hs. 2 StPO) hätte durchgeführt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor Beginn der Hauptverhandlung hatte &quot;die zuständige Bezirksstaatsanwaltschaft&quot; die Anfrage des Vorsitzenden des Schwurgerichts, ob P. - &quot;als Zeuge unter Zusicherung freien Geleits&quot; - vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden könnte, abgelehnt. Auf das an das Bezirksgericht in Litomerice (oder die zuständige Behörde) gerichtete Ersuchen des Vorsitzenden um richterliche Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe vernahm eine tschechische Staatsanwältin den Zeugen P. in Anwesenheit der Verteidigerin des Angeklagten. In der Hauptverhandlung beschloß das Landgericht die Verlesung des Protokolls &quot;nach § 251 Abs. 1 StPO ..., weil sich der Zeuge in der Tschechischen Republik in Untersuchungshaft befindet und die tschechischen Behörden seine Überstellung in die Bundesrepublik ablehnen&quot;; diesen Beschluß führte es sodann gegen den Widerspruch der Verteidigerin aus. Deren Antrag, die Tschechische Republik zu ersuchen, P. vorübergehend in die Bundesrepublik zu überstellen und ihn &quot;dann hier zu vernehmen&quot;, lehnte das Landgericht - ohne die Frage einer Videovernehmung zu erörtern - wegen Unerreichbarkeit ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, mit P. die Tötung seiner Ehefrau - nicht aber die Brandstif&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_73_75&quot; id=&quot;BGHSt_46_73_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_73_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 73 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tung - verabredet zu haben. Er habe den Tatplan jedoch alsbald aufgegeben und dies P. gesagt; dieser habe die Tat gleichwohl eigenmächtig begangen, um ihn zu erpressen. Zur Widerlegung der von den Feststellungen abweichenden Angaben des Angeklagten hat das Landgericht auch die verlesene Aussage des Zeugen P. verwertet.
&lt;p&gt;b) Nach dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Verständnis des vom Landgericht ersichtlich herangezogenen § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO lagen die Voraussetzungen für die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung P.s durch die tschechische Staatsanwältin - insoweit erhebt die Revision keine Beanstandung (vgl. BGH GA 1976, 218; BGH bei Holtz MDR 1984, 444; BGH NStZ 1985, 376; s.a. Diemer in KK 4. Aufl. § 251 Rn. 18) - vor, da dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für eine ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstand: Die - mit dem Sachverhalt vertraute - tschechische Staatsanwaltschaft hatte die vorübergehende Überstellung P.s mit der Begründung abgelehnt, seine Anwesenheit in der Tschechischen Republik sei wegen des dort gegen ihn anhängigen Strafverfahrens unerläßlich. Da Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk), dessen Vertragspartei die Tschechische Republik seit dem 1. Januar 1993 ist (BGBl 1993 II 239), dem ersuchten Staat eine solche Möglichkeit einräumt, führte diese Erklärung - auch für den Zeitpunkt der Verlesung - den Hinderungsgrund des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO herbei (vgl. BGH StV 1982, 153, 154; BGH bei Pfeiffer NStZ 1982, 189 f.; BGH, Beschl. vom 17. Dezember 1991 - 5 StR 592/91; Diemer a.a.O. Rn. 6; s. a. BGH NJW 1983, 527, 528).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) An dieser Auslegung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat sich nach der Einfügung des § 247a StPO durch das noch vor Beginn der Hauptverhandlung - am 1. Dezember 1998 - in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl I 820) nichts geändert. Zwar verweist § 247a Satz 1 Hs. 2 StPO für die Anordnung einer Videovernehmung u.a. auf die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_73_76&quot; id=&quot;BGHSt_46_73_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_73_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 73 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es aber für die Zulässigkeit einer auf diese Vorschrift gestützten Verlesung nicht auf die Frage an, ob der Zeuge in der Hauptverhandlung nach § 247a StPO - hier grenzüberschreitend im Wege der Rechtshilfe (vgl. BGHSt 45, 188 [191] m.Anm. Duttge NStZ 2000, 158, Rose JR 2000, 77, Schlothauer StV 2000, 180 und Vassilaki JZ 2000, 474; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 247a Rn. 6, 9; Rieß StraFo 1999, 1, 6) - mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung vernommen werden kann; denn die Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift ist gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO schon dann zulässig, wenn der körperlichen Anwesenheit des Zeugen, der an sich in der Hauptverhandlung vernommen werden könnte, eines der in der Gesetzesbestimmung genannten Hindernisse entgegensteht (vgl. Diemer a.a.O. § 251 Rn. 5; § 247a Rn. 13).
&lt;p&gt;aa) Das Zeugenschutzgesetz hat den Wortlaut des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht geändert. Die Materialien zu § 247a StPO belegen, daß der Gesetzgeber durch die Einführung der Videovernehmung die Annahme eines &quot;Hindernisses&quot; für das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht in Frage stellen wollte; vielmehr sollte gerade dann, wenn die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegen - und die Verlesung des (richterlichen) Vernehmungsprotokolls zur Erforschung der Wahrheit nicht ausreicht -, durch das Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden, einen Zeugen &quot;über größere Entfernungen hinweg unter Einsatz der Videotechnologie&quot; zu vernehmen (Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/9063 S. 4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Zwar ist eine Zeugenvernehmung nach § 247a StPO Teil der Hauptverhandlung (BGHSt 45, 188 [193]; s.a. Rieß NJW 1998, 3240, 3242); deren Zulässigkeit beseitigt aber - entgegen der Auffassung der Revision - nicht das Hindernis für ein &quot;Erscheinen das Zeugen&quot; im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Das Gegenteil folgt aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften: § 247a Satz 1 Hs. 2 StPO verweist u.a. auf die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Wäre die Durchführung einer danach möglichen Video&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_73_77&quot; id=&quot;BGHSt_46_73_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_73_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 73 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vernehmung als Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung zu werten, so könnte das nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO erforderliche dem entgegenstehende Hindernis - im Zeitpunkt der Ausführung des Anordnungsbeschlusses nach § 247a StPO (s. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 247a Rn. 13, § 251 Rn. 17, 82) - niemals vorliegen. Die Verweisung in § 247a Satz 1 Hs. 2 StPO ginge damit ins Leere. Ein Sinn wird ihr nur dann beigelegt, wenn der mit einer Videovernehmung verbundene Verzicht auf die körperliche Anwesenheit des Zeugen bedeutet, daß dieser - im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO - nicht in der Hauptverhandlung &quot;erscheint&quot;, er aber bei Vorliegen eines nicht zu beseitigenden Hindernisses im Wege einer Bild- und Tonübertragung vernommen werden kann (vgl. Gollwitzer a.a.O. § 247a Rn. 12; Rieß StraFo 1999, 1, 6). Von einem solchen Verständnis des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO geht auch der Hinweis auf die Aufklärungspflicht in § 247a Satz 1 Hs. 2 a.E. StPO aus; nach diesem Maßstab ist nämlich im Einzelfall über die &quot;Konkurrenz&quot; zwischen Protokollverlesung und Videovernehmung zu entscheiden (s. unten 2.).
&lt;p&gt;cc) Für diese Auslegung der §§ 247a Satz 1 Hs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO spricht auch der Zweck der Vorschriften: § 251 StPO dient der Wahrheitsfindung sowie der Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens (BGHSt 10, 186 [189]; 26, 18 [20]). Bei § 247a Satz 1 Hs. 2 StPO kann im Einzelfall der Zeugenschutz hinzutreten; im Halbsatz 1 der Norm steht die Rücksichtnahme auf - aus unterschiedlichen Gründen (Diemer a.a.O. § 247a Rn. 2) - besonders schutzbedürftige Zeugen im Vordergrund (vgl. BTDrucks. 13/7165 S. 4, 9; 13/9063 S. 4 f.). Diesen Zielsetzungen würde es widersprechen, wenn die Möglichkeit einer Videovernehmung eine kommissarische Vernehmung gemäß § 223 Abs. 1 StPO und eine Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausschließen würde; denn auch eine solche Vorgehensweise kann den Interessen schutzbedürftiger Zeugen dienen (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1974, 1959, 1960; Laubenthal JZ 1996, 335, 342 m.w.N. [kindlicher Opferzeuge]; s. ferner BGHSt 32, 115 [126 f.]; Kleinknecht/Meyer-Goßner&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_73_78&quot; id=&quot;BGHSt_46_73_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_73_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 73 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a.a.O. § 223 Rn. 6 [gefährdeter Zeuge]) und die Ermittlung der Wahrheit in angemessener Weise fördern.
&lt;p&gt;dd) Das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. September 1999 (BGHSt 45, 188) steht dem nicht entgegen. Dort war gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO über die Erreichbarkeit eines Auslandszeugen zu befinden, die der 1. Strafsenat für den Fall einer möglichen Vernehmung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung bejaht hat. Dem tritt der erkennende Senat nicht entgegen. Die nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu beantwortende Frage, ob dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht - und deshalb die Verlesung von richterlichen Vernehmungsprotokollen zulässig ist -, deckt sich jedoch nicht mit der Frage nach seiner Erreichbarkeit (vgl. nur BGHSt 9, 297 [300]; 17, 337 [347, 349]; 32, 68 [73 f.] = JR 1984, 514 m. insoweit zust. Anm. Schlüchter S. 520 f.; so auch Rose, Der Auslandszeuge im Beweisrecht des deutschen Strafprozesses Diss. 1998 S. 176 m.w.N.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders als im Fall der Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen mit der Folge, daß - wie in dem vom 1. Strafsenat entschiedenen Fall - überhaupt keine Aussage des Zeugen vorlag, obwohl die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung nach § 247a StPO bestand, bedarf es keiner Darlegung des Gerichts, weswegen es sich mit der Verlesung nach § 251 StPO begnügt. Meint ein Verfahrensbeteiligter, die Verlesung reiche nicht aus, kann er einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet darzulegen, warum seiner Meinung nach die Aufklärungspflicht eine audiovisuelle Vernehmung nicht gebietet; eine solche Pflicht zur Darlegung von Verfahrensvorgängen ist der Strafprozeßordnung auch sonst fremd (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 a.E.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 267 Rn. 2). Das Revisionsgericht greift zudem bei Entscheidungen etwa nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO auch nur ein, wenn im Einzelfall die Aufklärungspflicht zur persönlichen Vernehmung gedrängt hat, nicht jedoch allein deswegen, weil der Tatrichter die Frage im Beschluß gemäß § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht erörtert hat (vgl. BGHSt 10, 186 [187, 191 f.]; OLG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_73_79&quot; id=&quot;BGHSt_46_73_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_73_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 73 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Celle StV 1991, 294 f.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 251 Rn. 80; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 251 Rn. 38 m.N.).
&lt;p&gt;2. Soweit in dem Revisionsvorbringen eine Aufklärungsrüge enthalten ist, bleibt diese ebenfalls ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Landgericht hat durch die unterlassene audiovisuelle Einvernahme des Zeugen P. nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Die aus § 244 Abs. 2 StPO folgende Pflicht des Gerichts, sich des sachnächsten Beweismittels zu bedienen und dieses Beweismittel in der nach den Gegebenheiten bestmöglichen Form zu verwenden (BVerfGE 57, 250 [277]; BGHSt 31, 148 [152]; BGH NJW 1984, 65, 66; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rn. 25), besteht nicht unbegrenzt (BGHSt 32, 115 [123]). Hierzu hebt der letzte Satzteil in § 247a Satz 1 Hs. 2 StPO hervor, daß die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung unter Aufklärungsgesichtspunkten dann nicht erforderlich ist, wenn von ihr keine weiter gehende oder bessere Sachaufklärung zu erwarten ist als durch das Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen Vernehmungsprotokolls (vgl. BTDrucks. 13/9063 S. 4; Gollwitzer a.a.O. § 247a Rn. 16; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 247a Rn. 6; s. a. Schlüchter in SK-StPO § 251 Rn. 3: auf den abstrakten Wert des Beweismittels kommt es nicht an).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Hier sind keine Umstände erkennbar, die das Landgericht nach der Verlesung der kommissarischen Aussage des Zeugen P. zu seiner Videovernehmung hätten drängen müssen. Das gilt zunächst für die von der Revision vorgetragenen Ergänzungen, die der Zeuge O. nach seiner Vernehmung gemacht hat; mehr als eine auf Vermutungen gestützte &quot;Annahme&quot; des Zeugen, der Angeklagte könne erpreßt worden sein, ergeben sich hieraus nicht. Eine erneute Einvernahme O.s hat das Landgericht daher rechtsfehlerfrei abgelehnt. Vor allem ist für die Reichweite der Aufklärungspflicht zu berücksichtigen, daß der Angeklagte teilgeständig war, andere beweiskräftige Umstände für eine Verabredung auch der Brandlegung sowie gegen eine Aufgabe des Vorhabens sprachen und P. in Abrede gestellt hatte, daß sich der gemeinsame Tatplan auf die Ermordung E. W.s erstreckte; Anhaltspunkte für eine Änderung sei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_73_80&quot; id=&quot;BGHSt_46_73_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_73_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 73 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nes Aussageverhaltens bestanden nicht. Zudem durfte das Landgericht der Niederschrift auch deshalb einen erheblichen Beweiswert beimessen, weil die Verteidigerin bei der kommissarischen Vernehmung anwesend war und ihr Fragerecht ausgeübt hat (vgl. BGH, Urt. vom 31. Juli 1979 - 1 StR 304/79).
&lt;p&gt;c) Aus den gleichen Gründen war das Landgericht auch nicht gehalten, dem Antrag der Verteidigung auf (unmittelbare) Vernehmung des Zeugen P. nachzukommen; denn hierfür gilt ebenfalls der Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO (vgl. BGH StV 1991, 2; 1995, 566, 567; BGH JR 2000, 32 m.Anm. Rose). Der nach dem Hauptverhandlungsprotokoll als &quot;Beweisantrag&quot; gestellte Antrag war nämlich - mangels Behauptung einer bestimmten (neuen, vgl. Gollwitzer a.a.O. § 244 Rn. 134; § 251 Rn. 85) Beweistatsache - ein auf Wiederholung einer bereits ordnungsgemäß durchgeführten Beweiserhebung gerichteter Beweisermittlungsantrag (BGHSt 19, 24 f.) bzw. eine Beweisanregung (BGH StV 1992, 548); die vom Schwurgericht gewählte Ablehnungsbegründung ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. BGH StV 1996, 581, 582). Auf die Frage, ob der Zeuge tatsächlich - wie das Landgericht annimmt - im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unerreichbar war oder ob seine Vernehmung &quot;per Videokonferenz&quot; - wie die Revision meint - rechtshilferechtlich und tatsächlich möglich war, kommt es somit nicht an (zur Videovernehmung in der Tschechischen Republik s. im übrigen BGH NStZ 2000, 385: die Tschechische Republik sieht sich derzeit noch nicht in der Lage, solche Rechtshilfe zu leisten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Schwurgericht zu Recht den beabsichtigten Betrug zum Nachteil der Lebensversicherer als eine &quot;andere Straftat&quot; im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB angesehen (so auch Geilen in FS für Lackner 1987 S. 571, 583; Mitsch JuS 1996, 213, 216; Schlothauer StV 2000, 138, 140 Fn. 14; ähnlich BGH, Urt. vom 12. März 1998 - 1 StR 708/97 [Unterschlagung]). Für diese Auslegung, der der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (NStZ 1998, 352,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_73_81&quot; id=&quot;BGHSt_46_73_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_73_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 73 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
353) zuneigte, spricht der Wortlaut des Gesetzes, der - anders als etwa in §§ 239a, 239b, 316a StGB - keine Beschränkung auf bestimmte, schwere Straftaten enthält. Die Ermöglichungsabsicht umfaßt auch in anderen Tatbeständen den Betrug zum Nachteil einer Versicherung: So verhält es sich bei dem - an § 211 Abs. 2 StGB angelehnten (BGHSt 28, 93 [94 f.]) - § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB (BGH NStZ 1992, 182, 183; 1995, 31; BGH NJW 1999, 3132, 3133) und dem durch das 6. StrRG eingefügten § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB (BGHSt 45, 211 ff.; BGH StV 2000, 136, 137; BGH NStZ-RR 2000, 209; abl. Schlothauer StV 2000, 138). Die Einbeziehung des Betrugs entspricht zudem dem Strafgrund dieses Mordmerkmals, dem Umstand nämlich, daß die Tötung als Mittel zur Begehung weiteren kriminellen Unrechts dient (s. BGHSt 39, 159 [161]; BGH NStZ 1996, 81; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 211 Rn. 31); denn die Verwerflichkeit dieser Verknüpfung tritt umso mehr hervor, je weniger schwer die angestrebte Straftat ist.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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 <pubDate>Sat, 01 Dec 2012 00:59:15 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 10.10.1979 - 3 StR 281/79 (S)</title>
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&lt;li&gt;LG Frankfurt/Main - 18.04.1979&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Verbots, die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen vor der Polizei zu verwerten, wenn der Zeuge deswegen für das Gericht nicht erreichbar ist, weil eine Behörde dazu erforderliche Auskünfte verweigert.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_29_109_109&quot; id=&quot;BGHSt_29_109_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_29_109_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 29, 109 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Verbots, die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen vor der Polizei zu verwerten, wenn der Zeuge deswegen für das Gericht nicht erreichbar ist, weil eine Behörde dazu erforderliche Auskünfte verweigert.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO § 251 Abs. 2, § 261; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 35&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 10. Oktober 1979 g.L.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 281/79 (S) -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Frankfurt/Main&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung förmlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Tatverdacht gegen den Angeklagten beruht auf den Angaben eines früheren Mitgliedes der Vereinigung, die er unterstützt haben soll, des Zeugen M. In der Hauptverhandlung sind Auszüge aus Niederschriften über dessen polizeiliche Vernehmungen verlesen worden. Die Gründe des die Verlesung anordnenden Gerichtsbeschlusses lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Verlesung kann erfolgen, weil der Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann (§ 251 II StPO). Sein Aufenthaltsort ist von der Kammer nicht zu ermitteln. In dem hier anhängigen Verfahren gegen A. (5/23 KLs 4 Js 1269/76), in dem der Zeuge M. ebenfalls benötigt wird, hat der Vorsitzende der Kammer sämtliche Innen- und Justizminister/-senatoren der Bundesländer, den Präsidenten des BKA und den Generalbundesanwalt um Auskunft über den Aufenthaltsort bzw. die ladungsfähige Anschrift des Zeugen gebeten. Diese Stellen haben der Kammer im März 1979 jeweils mitgeteilt, der Aufenthaltsort bzw. die ladungsfähige Anschrift des Zeugen sei nicht bekannt. Das Kriminalamt Hamburg hat darüberhinaus durch Fernschreiben vom 20.3.1979 mitgeteilt, der Zeuge M. sei am 15.2.1979&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_29_109_110&quot; id=&quot;BGHSt_29_109_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_29_109_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 29, 109 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus der Strafhaft mit der Entlassungsanschrift: &quot;ohne feste Wohnung&quot; entlassen worden. Auf erneute Anfrage hat die Justizbehörde Hamburg geantwortet, weitere Auskünfte würden nicht erteilt, weil dies die Gefahr von Straftaten gegen das Leben des Zeugen erhöhen würde und damit die öffentliche Aufgabe, solche Straftaten zu verhindern, gefährdet wäre. Der Staatsschutzkammer des LG Karlsruhe ist der Aufenthaltsort des Augen ebenfalls nicht bekannt, so daß auch dort ein Verfahren ohne richterliche Vernehmung des Zeugen M. durchgeführt werden mußte.&quot;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, der den Tatvorwurf bestreitet, nicht für widerlegt erachtet, weil es sich wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Gebots des fairen Verfahrens gehindert glaubte, die verlesenen Aussagen des Zeugen zu verwerten oder die Verhörspersonen zu vernehmen. Dadurch, daß die &quot;Strafverfolgungsbehörden&quot; den Zeugen dem Gericht bewußt vorenthielten, hätten sie, so meint die Strafkammer, dem Angeklagten die Chance genommen, auf den Inhalt der Aussagen des Zeugen im Rahmen einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht Einfluß zu nehmen. Zur Sicherung eines fairen justizförmigen Verfahrens durch eine unabhängige Rechtsprechung sei es &quot;unerläßlich zu verhindern, daß ein entscheidender Teil der Beweisaufnahme letztlich nicht mehr vom Gericht, sondern von den Strafverfolgungsbehörden unter Ausschluß des Angeklagten durchgeführt wird&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision zu Recht. Sie verletzt - diese Rüge ist dem auf § 251 Abs. 2 StPO gestützten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen - die Vorschrift des § 261 StPO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach dem in der genannten Vorschrift zum Ausdruck kommenden Grundsatz der umfassenden Beweiswürdigung ist das Gericht verpflichtet, alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu würdigen und seinem Urteil zugrundezulegen, sofern nicht im Einzelfall ausnahmsweise ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht. Das Landgericht hat nicht etwa den Inhalt der verlesenen Aussage des Zeugen M. als zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichend angesehen - was nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung möglich gewesen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_29_109_111&quot; id=&quot;BGHSt_29_109_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_29_109_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 29, 109 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wäre -, sondern hat es von vornherein abgelehnt, dieses in die Hauptverhandlung eingeführte Beweismittel auf seinen Beweiswert zu überprüfen. Dazu fehlte ihm die verfahrensrechtliche Befugnis, da die tatsächlichen Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots nicht festgestellt sind.
&lt;p&gt;2. Allerdings ist dem Landgericht zuzugeben, daß es Fälle gibt, in denen der Grundsatz des fairen Verfahrens es gebieten kann, auf die Verwertung eines Beweismittels ganz zu verzichten (BGHSt 24, 125 [131]). Das gilt auch für polizeiliche Niederschriften über Zeugenvernehmungen, die, wenn sie als Ersatz für die Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung dienen sollen, grundsätzlich ein schlechteres Beweismittel darstellen als diese. Das rechtsstaatliche Erfordernis, nach Möglichkeit den Zeugen selbst zu vernehmen, findet seinen Ausdruck nicht nur in dem Grundsatz der persönlichen Vernehmung durch das Gericht (§ 250 StPO), sondern auch in Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d MRK und § 240 StPO, wonach der Angeklagte das Recht hat, Fragen an die Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Pflicht des Gerichts, die Wahrheit durch die Vernehmung der Tatzeugen in der Hauptverhandlung zu erforschen, wird indes in vielfacher Hinsicht begrenzt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, daß unter bestimmten Voraussetzungen richterliche Vernehmungsniederschriften und unter noch engeren Voraussetzungen auch Niederschriften über andere, also auch polizeiliche Vernehmungen, ja sogar schriftliche Äußerungen des Zeugen als Beweismittel verwendet werden (§ 251 StPO). Eine dieser Voraussetzungen ist die Unerreichbarkeit des Zeugen für das Gericht. Daß sie auf der Weigerung einer Behörde beruht, ihr Wissen von dem Aufenthalt des Zeugen mitzuteilen oder ihren Angehörigen die Aussage über Umstände zu genehmigen, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, macht grundsätzlich keinen Unterschied. Aus § 54 StPO ergibt sich, daß der Gesetzgeber eine solche Beschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten zuläßt. Das Rechtsstaatsprinzip wird dadurch noch nicht ohne weiteres verletzt, weil die Pflicht des Gerichts, die dann noch verbleibenden Beweismittel besonders sorgfältig auf ihre Überzeugungskraft zu überprüfen (§ 261&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_29_109_112&quot; id=&quot;BGHSt_29_109_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_29_109_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 29, 109 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StPO; vgl. BGHSt 17, 382 [385 f.], in aller Regel ein faires Verfahren gewährleistet.
&lt;p&gt;Anders kann es allerdings liegen, wenn die Behörde, die Hinweise auf den Aufenthalt des Zeugen geben könnte, diese dem Gericht nicht nur - wie es in dem angefochtenen Urteil ausgedrückt wird - &quot;bewußt vorenthält&quot;, sondern wenn dieses Verhalten willkürlich oder jedenfalls mißbräuchlich erscheint. Es würde dem Gebot des fairen Verfahrens widersprechen, die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung durch die Verlesung der Niederschriften über seine früheren Aussagen vor der Polizei zu ersetzen, ohne daß Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt werden, die das Gericht in den Stand versetzen zu prüfen, ob dies unumgänglich ist. Im Hinblick auf die Pflicht des Gerichts, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen (§ 244 Abs. 2 StPO), muß es sich jedoch umfassend und nachdrücklich darum bemühen, die Behörde zu einer möglichst weitgehenden Erfüllung des gerichtlichen Ersuchens zu bewegen, bevor es willkürliches oder mißbräuchliches Verhalten annimmt und daraus ein Beweisverwertungsverbot herleitet. Dabei wird zu beachten sein, daß die grundgesetzlich verankerte Pflicht zur Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) sich auch auf den Umfang der Amtshilfepflicht der Behörden (Art. 35 GG) auswirkt. Diese haben deshalb grundsätzlich dazu beizutragen, daß dem Gericht möglichst gute Beweismittel zur Verfügung stehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den genannten Erfordernissen ist das Landgericht nicht ausreichend gerecht geworden. Es hat ein Verwertungsverbot bereits aufgrund der bloßen Tatsache angenommen, daß die Behörden, die nach seiner Meinung den Aufenthaltsort des Zeugen M. kennen, ihr Wissen nicht preisgegeben haben. Das beruht auf Rechtsirrtum. Es liegt auf der Hand, daß es Situationen geben kann, in denen es unter keinen Umständen zu verantworten ist, die Anschrift eines Zeugen zu den Gerichtsakten mitzuteilen. Die Verweigerung der Mitteilung kann in solchen Fällen keine Verfahrenslage schaffen, die auf willkürlichem oder mißbräuchlichem Verhalten staatlicher Stellen beruht und deshalb zum Verbot der Verwendung vorhandener, wenn auch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_29_109_113&quot; id=&quot;BGHSt_29_109_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_29_109_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 29, 109 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weniger beweiskräftiger Beweismittel führen muß. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, daß der Zeuge M. durch sein Aussageverhalten die Feindschaft seiner früheren Tatgenossen auf sich gezogen hat und daß eine erhebliche Gefahr für sein Leben besteht, wenn sein jetziger Aufenthaltsort den noch in Freiheit befindlichen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, der er angehört hat, bekannt wird. Gegen die Verheimlichung seiner Anschrift können offensichtlich Bedenken aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens nicht erhoben werden.
&lt;p&gt;Das bedeutet aber nicht, daß das Landgericht sich mit der Weigerung der Behörden, die Adresse des Zeugen mitzuteilen, ohne weiteres abfinden darf mit der Folge, daß auf die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen zurückzugreifen ist. Es muß vielmehr versuchen, die zuständige Behörde zu einer substantiierten Äußerung über ihre Sicherheitsbedenken zu bewegen, und auf die Möglichkeit hinweisen, den Zeugen auf den Wegen zum Gericht und zurück sowie im Gericht selbst so zu sichern, daß er vor Anschlägen auf sein Leben geschützt ist (vgl. BGHSt 22, 311 [313]). Dabei könnte gegebenenfalls zugesichert werden, daß auf die Mitteilung der Anschrift des Zeugen ebenso verzichtet wird wie - im Falle einer Identitätsänderung - auf die Angabe seines jetzigen Namens. Dem stände § 68 StPO dann nicht entgegen, wenn nur so eine Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung und damit ein rechtsstaatlich besseres Verfahren ermöglicht werden kann. Ferner darf das Gericht nicht außer acht lassen, daß eine kommissarische Vernehmung geeignet sein kann, die Gefahren für den Zeugen in zumutbarer Weise einzugrenzen. Auf diesem Wege könnte möglicherweise ein Beweismittel geschaffen werden, das dem gegenwärtig allein zur Verfügung stehenden Polizeiprotokoll überlegen, wenn auch im Vergleich zur Vernehmung in der Hauptverhandlung geringerwertig sein wird. Erst wenn sich ergeben sollte, daß die zuständige Behörde ohne einen dem Gericht einleuchtend erscheinenden Grund jede weitere Zusammenarbeit bei der Erlangung eines möglichst guten Beweismittels verweigert, könnte an einen Mißbrauch oder gar an Willkür mit der Folge eines Beweisverwertungsverbots gedacht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_29_109_114&quot; id=&quot;BGHSt_29_109_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_29_109_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 29, 109 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden. Bei der Beurteilung, ob die Haltung der Behörde als mißbräuchlich gekennzeichnet werden kann, wird hier nicht außer Betracht bleiben dürfen, daß der Zeuge M. noch mehr als sechs Monate nach Anklageerhebung in Strafhaft saß und für eine in dieser Zeit durchgeführte Hauptverhandlung zur Verfügung gestanden hätte.
&lt;p&gt;Nach alledem durfte das Landgericht nicht unter Berufung auf ein Beweisverwertungsverbot davon absehen, die verlesenen Vernehmungsniederschriften als Beweismittel zu würdigen. Auf dem Fehler beruht das Urteil. Es ist daher aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht sich im Sinne der obenstehenden Erwägungen um eine Vernehmung des Zeugen M. bemühen müssen. Der Senat weist darauf hin, daß die im Falle der Erfolglosigkeit solcher Bemühungen erneut zu prüfende Frage, ob die Voraussetzungen einer Verlesung der polizeilichen Niederschriften vorliegen, unter Berücksichtigung der gleichen Kriterien zu entscheiden sein wird, wie sie bei der Prüfung, ob ein Beweisverwertungsverbot aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens gegeben ist, zu beachten sind. Das Landgericht wird auch zu prüfen haben, ob die Aufklärungspflicht es gebietet, zusätzlich die Verhörspersonen zu vernehmen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1241&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-20-gg">Art. 20 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 00:49:46 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Ahndungsgesetz        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 1, 418; DVBl 1953, 320; DÖV 1953, 255; JZ 1953, 89; NJW 1953, 177        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 612/52        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Kassel, 13.06.1952 - III 14/52&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Recht auf Freiheit der Person ist kraft Gesetzes - Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG - durch die auf einem Gesetz beruhende, in gesetzmäßigem Verfahren ergehende richterliche Entscheidung begrenzt.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;2. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der Strafgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, daß Verfassungsrecht verletzt ist.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;3. Das hessische Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. S. 146) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es nur eine infolge der nationalsozialistischen Willkürherrschaft eingetretene Ungleichheit wieder beseitigt.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;4. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung (§§ 250, 251) über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme geben dem Angeklagten kein Grundrecht, so daß aus einer Verletzung dieser Vorschriften eine Verfassungsbeschwerde nicht hergeleitet werden kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 1, 418        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_418&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_418&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_418&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (418):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Recht auf Freiheit der Person ist kraft Gesetzes -- Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG -- durch die auf einem Gesetz beruhende, in gesetzmäßigem Verfahren ergehende richterliche Entscheidung begrenzt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der Strafgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, daß Verfassungsrecht verletzt ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das hessische Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. S. 146) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es nur eine infolge der nationalsozialistischen Willkürherrschaft eingetretene Ungleichheit wieder beseitigt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung (§§ 250, 251) über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme geben dem Angeklagten kein Grundrecht, so daß aus einer Verletzung dieser Vorschriften eine Verfassungsbeschwerde nicht hergeleitet werden kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 18. September 1952 gemäß dem § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 612/52 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Paul L.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil der III. Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Juni 1952 -- III 14/52 und 3 a KLs 4/51 --. Der Beschwerdeführer trägt vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er sei durch dieses Urteil wegen Landfriedensbruchs zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Tat, derentwegen die Verurteilung erfolgte, sei im März 1933 im Zusammenhang mit einem Zusammenstoß von SA und Kommunisten begangen worden. Das Verfahren gegen ihn sei seinerzeit mit der Begründung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_419&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_419&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_419&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (419):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eingestellt worden, daß er in &quot;Notwehr und Nothilfe&quot; gehandelt habe; die Strafverfolgung sei also gemäß § 67 Abs. 1 StGB im Jahr 1943 verjährt gewesen. Nunmehr sei die Verhandlung auf Grund des hessischen Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. S. 146) - nachstehend &quot;Ahndungsgesetz&quot; genannt - durchgeführt worden, das nachträglich eine Hemmung von Verjährungsfristen eingeführt habe. Gegen das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Landgerichts habe er zwar Revision an den Bundesgerichtshof eingelegt. Er bitte aber, über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges zu entscheiden, da seine Beschwerde von allgemeiner Bedeutung sei und ihm ein schwerer unabwendbarer Nachteil entstehen würde, falls er auf den Rechtsweg verwiesen werden sollte.
&lt;p&gt;Er greift das Urteil aus drei Gesichtspunkten an:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Er hält das Ahndungsgesetz für nichtig, daher durch dessen Anwendung Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG für verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Er meint, das Ahndungsgesetz sei zu Unrecht auf ihn angewendet worden -- falsche Subsumtion und Nichtberücksichtigung des Straffreiheitsgesetzes vom 31 . Dezember 1949 (BGBl. S. 37) --; dadurch seien Art. 3 und 33 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Er glaubt, daß durch Verfahrensmängel, insbesondere durch Nichtbeachtung des Grundsatzes der unmittelbaren Beweisaufnahme, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er beantragt deshalb&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;die Aufhebung des Urteils der III. Strafkammer, Landgericht Kassel, vom 13. Juni 1952 in der Strafsache gegen L. und 16 andere wegen Landfriedensbruchs - III 14/52 und 3 KLs 4/51 - und Zurückverweisung an das örtlich und sachlich zuständige Gericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Durchführung der Verfassungsbeschwerde erbittet er die Beiordnung eines Anwalts zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_420&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_420&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_420&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (420):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;A. Gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig. Hier ist nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers der Rechtsweg noch nicht erschöpft, da über seine Revision bisher nicht entschieden ist. Das Bundesverfassungsgericht macht jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtsweges zu entscheiden, weil die Frage, ob das Ahndungsgesetz nichtig ist und ob seine Anwendung deshalb das Grundgesetz verletzt, von allgemeiner Bedeutung ist, so daß eine baldige verfassungsgerichtliche Entscheidung geboten erscheint.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es bedarf hiernach keines Eingehens darauf, ob eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges auch deshalb geboten wäre, weil dem Beschwerdeführer andernfalls ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;B. 1. Verstoß des angegriffenen Urteils gegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Recht auf Freiheit der Person ist kraft Gesetzes - Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG - durch die auf einem Gesetz beruhende, in gesetzmäßigem Verfahren ergehende richterliche Entscheidung begrenzt; es ist von vornherein nur mit dieser Begrenzung gewährt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind daher nach wie vor grundsätzlich allein Sache der Strafgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, daß spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beruht aber die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist das Urteil selbst jedenfalls mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß das angegriffene Urteil auf dem Ahndungsgesetz beruht, liegt auf der Hand, denn ohne dieses Gesetz wäre die Strafver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_421&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_421&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_421&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (421):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
folgung mit Rücksicht auf den Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist nach 1943 nicht mehr zulässig gewesen (§§ 125 Abs. 2, 67 Abs. 1 StGB).
&lt;p&gt;Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Ahndungsgesetz sei nichtig, ist hiernach erheblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Artikel dieses Gesetzes, die für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, haben folgenden Inhalt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 1 sind Verbrechen und Vergehen, insbesondere Verbrechen und Vergehen, die mit Gewalttaten und Verfolgungen aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen verbunden sind und die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft wurden, zu verfolgen, wenn Grundsätze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 2 Abs. 1 wird die Verfolgung nicht dadurch gehindert, daß die Tat zu irgendeiner Zeit durch ein Gesetz, eine Verordnung, einen Erlaß oder einen Befehl der nationalsozialistischen Regierung oder eines ihrer Machthaber für straffrei oder nach ihrer Begehung für rechtens erklärt worden ist oder auf Grund behördlicher Anordnung die Einleitung eines Strafverfahrens unterblieb oder ein eingeleitetes Verfahren niedergeschlagen oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 2 Abs. 3 stehen bei einer Strafverfolgung einer Strafverhandlung oder einer Strafvollstreckung wegen einer der vorbezeichneten Straftaten dem Angeklagten die Rechtsvorteile der Verjährung bezüglich der Zeitspanne vom 30. Januar 1933 bis zum 1. Juli 1945 nicht zu. Für diese Zeit ist die Verjährung als gehemmt anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 3 ist bis zum Ablauf von 12 Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 15. Juni 1946) unter den Voraussetzungen des Art. 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Verfahren zu ungunsten des Täters wiederaufzunehmen, wenn aus politischen, rassischen oder reli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_422&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_422&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_422&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (422):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gionsfeindlichen Gründen zu Unrecht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, die Hauptverhandlung nicht angeordnet oder der Täter außer Verfolgung gesetzt wurde.
&lt;p&gt;c) Der Beschwerdeführer stützt seine Ansicht, das Ahndungsgesetz sei nichtig, auf folgende Erwägungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Es verstoße gegen die Menschenwürde, Straftaten nach so langer Zeit zu verfolgen; die Menschenwürde erfordere sofortige Ahndung einer Straftat (Art. 1 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Es verstoße gegen übergeordnete Rechtsnormen, nämlich gegen Art. 116 WeimVerf. und Art. 103 Abs. 2 GG, da der Begriff der &quot;Strafbarkeit&quot; auch die Nicht-Verjährung mitumschließe, und gegen § 67 StGB, wonach die Strafverfolgungsverjährung in seinem Fall - Landfriedensbruch 10 Jahre betragen habe. Sollte man aber annehmen, daß das Ahndungsgesetz durch die Sonderbestimmung des Art. 139 GG bzw. 158 hessische Verfassung gedeckt sei, so verstoße die Anwendung des Ahndungsgesetzes jetzt jedenfalls gegen die Gesetze über den Abschluß der politischen Befreiung vom 30. November 1949 (GVBl. Hess. S. 165) und vom 18. Oktober 1951 (GVBl. Hess. S. 69).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Zugleich verstoße das landesrechtliche Abweichen des Ahndungsgesetzes von reichs- bzw. bundesrechtlichen Bestimmungen gegen Art. 3 und 33 GG; es sei verfassungsrechtlich unmöglich, in Hannover nach anderen Verjährungsbestimmungen zu verfahren als in Kassel; es sei dies eine Nichtachtung der Rechtseinheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Das Ahndungsgesetz würdige die Betroffenen zu Bürgern niederen Ranges herab. Es beseitige die Verjährungsfolgen für die aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen begangenen Verbrechen und Vergehen, lasse sie aber für alle mit gleich harter Strafe bedrohten gemeinen Verbrechen und Vergehen bestehen. Auch das verstoße gegen Art. 3 und 33 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Alle diese Angriffe gegen das Ahndungsgesetz gehen fehl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_423&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_423&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_423&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (423):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zu aa): Nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Strafverfolgung nach langer Zeit die Menschenwürde verletzen sollte. Die Strafverfolgungs-Verjährungsfristen liegen nach § 67 StGB je nach der Schwere der Straftat zwischen 3 Monaten und 15 Jahren. Schon nach dieser Bestimmung kann also von der Notwendigkeit einer alsbaldigen Ahndung jeder Straftat nicht die Rede sein. Außerdem unterbricht nach § 68 StGB jede richterliche Handlung den Lauf der Verjährung mit der Wirkung, daß die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, und § 69 StGB ordnet das Ruhen der Verjährung für die Zeit an, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann oder in der die Fortsetzung des Strafverfahrens daran scheitert, daß es von einer Vorfrage abhängig ist, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß. Durch die Bestimmungen der §§ 68 und 69 StGB konnte also die Verjährungsfrist von jeher weit über die in § 67 StGB festgesetzte normale Dauer hinaus verlängert werden. Das Ahndungsgesetz enthält nur einen weiteren Anwendungsfall des in § 69 StGB ausgedrückten Rechtsgedankens: daß die Verjährung nicht laufen kann, solange der Wille der Verfolgungsbehörde rechtlich gehemmt ist; und er verstößt ebensowenig wie diese Gesetzesbestimmung gegen die Menschenwürde.
&lt;p&gt;Zu bb): Ebenso nimmt der Beschwerdeführer zu Unrecht an, das Ahndungsgesetz verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, der verbietet, daß Strafgesetze sich rückwirkende Kraft beilegen. Landfriedensbruch, um dessentwillen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, war vor der Begehung der Tat ebenso strafbar wie heute. Nur darauf aber kommt es in diesem Zusammenhang an. Art. 103 Abs. 2 GG steht daher einem Gesetz, das die Bestimmungen über die Hemmung der Strafverfolgungsverjährung mit Wirkung auch für bereits begangene Taten ergänzt, nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso OGH BZ, Urt. v. 11. Juli 1950, OGHSt 3, 95, und Urt. des BGH v. 20. Dezember 1951, abgedruckt NJW 1952, 271, beide zu der dem Ahndungsgesetz inhaltsgleichen Verordnung des Zen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_424&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_424&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_424&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (424):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
traljustizamts für die Britische Zone zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege v. 23. Mai 1947, VOBl. BZ S. 65.
&lt;p&gt;Dasselbe gilt für die dem Art. 103 Abs. 2 GG entsprechende Bestimmung des Art. 116 der Weimarer Verfassung. Verstößt das Ahndungsgesetz aber gar nicht gegen Art. 103 GG, so bedarf es auch keiner Rechtfertigung aus der Spezialbestimmung des Art. 139 GG (Art. 158 HessVerf.), so daß es auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Bestimmung nicht ankommt. Seine Ausführungen liegen im übrigen neben der Sache, da das Ahndungsgesetz nicht zu den Vorschriften zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus im Sinne von Art. 139 GG gehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu Unrecht auch glaubt der Beschwerdeführer, der Ministerpräsident von Hessen habe nicht die Gesetzgebungsbefugnis gehabt, ein Reichsgesetz wie das Strafgesetzbuch (§§ 67, 69) abzuändern. Die gesamte Staatsgewalt über Deutschland ist nach der bedingungslosen Kapitulation des &quot;Dritten Reiches&quot; von den Regierungen der vier Besatzungsmächte übernommen worden und wurde auf Grund von Vereinbarungen zwischen diesen Mächten in den vier Besatzungszonen von der Militärregierung der zuständigen Besatzungsmacht, in Hessen also von der amerikanischen Militärregierung, ausgeübt. Durch die Proklamation Nr. 2 der Militärregierung für die amerikanische Zone vom 19. September 1945 - abgedruckt im ABl AmMilReg v. 1. Juni 1946, S. 2 - wurde das Land Groß-Hessen gebildet und dem neugebildeten Lande volle gesetzgebende Gewalt verliehen unter Vorbehalt der übergeordneten Machtbefugnis der Militärregierung und unbeschadet der Gesetzgebung des Kontrollrats oder einer neu zu errichtenden zentralen deutschen Behörde. Art. III der Proklamation bestimmt, daß bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Schaffung demokratischer Einrichtungen möglich sein würde, es für die Gültigkeit staatlicher Gesetzgebung genüge, daß sie von dem Ministerpräsidenten &quot;genehmigt und verkündet&quot; werde. Gemäß der Proklamation wurde die erste hessische Re&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_425&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_425&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_425&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (425):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gierung am 18. Oktober 1945 von dem Direktor des Amtes der Militärregierung ernannt und vereidigt (vgl. DRZ 1946, 185), und gemäß Art. 3 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1945 (GVBl. S. 23) hat dann der Ministerpräsident bis zum Inkrafttreten der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229) die Gesetzgebungsgewalt innegehabt. Er konnte also das Ahndungsgesetz erlassen, da Bestimmungen des Besatzungsrechts nicht entgegenstanden und es damals einen dem Landesgesetzgeber übergeordneten deutschen Reichs- oder Bundesgesetzgeber nicht gab.
&lt;p&gt;Zu cc): Dieser Einwand einer Verletzung der Rechtsgleichheit in den deutschen Ländern geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer zu Unrecht annimmt, die Strafverfolgungsverjährung sei nur in Hessen im Sinne des Ahndungsgesetzes gehemmt worden. Vielmehr hat für Verbrechen und Vergehen, die im &quot;Dritten Reich&quot; aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft wurden, die Verjährung in der Zeit von Januar 1933 bis Juni 1945 in ganz Deutschland geruht. Dies ist zum Teil ausdrücklich ausgesprochen; so in der amerikanischen Zone für Bayern durch Gesetz vom 28. Mai 1946 - GVBl. S. 180 -, für Württemberg-Baden durch Gesetz vom 31. Mai 1946 - RegBl. S. 205 -, für Groß-Hessen durch das hier in Rede stehende Gesetz; in der gesamten britischen Zone durch die Verordnung des Zentraljustizamtes vom 23. Mai 1947 - VOBl. BZ S. 65 und in der französischen Zone für Baden durch die Landesverordnung vom 23. Dezember 1946 - ABl. Nr. 28 S. 151 -, für Württemberg-Hohenzollern durch die Rechtsanordnung vom 16. Mai 1947 - RegBl. S. 67 -, für Rheinland-Pfalz durch Landesgesetz vom 23. März 1948 - GVBl. S. 244 -; ohne entsprechende ausdrückliche Regelung wird das gleiche für die russische Zone angenommen (OLG Dresden, DRZ 1947, 165). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist also gerade hier die Rechtseinheit in Deutschland gewahrt worden. Es erübrigt sich deshalb, darauf einzugehen, ob Art. 3 und 33 G auf dem Gebiet des Strafrechts der verschiedenen Regelung einer Materie entgegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_426&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_426&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_426&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (426):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stehen, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 74, 72 GG).
&lt;p&gt;Zu dd): Endlich verstößt das Ahndungsgesetz auch sonst nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 33 GG, da es &quot;nicht zu einer ungleichen Behandlung der Staatsbürger führt, sondern ... nur eine infolge der nationalsozialistischen Willkürherrschaft eingetretene Ungleichheit wieder beseitigen will&quot; (so zutreffend BGH, Urteil vom 20. Dezember 1951, abgedruckt NJW 1952, 271, für die dem Ahndungsgesetz inhaltsgleiche Verordnung des Zentraljustizamtes für die Britische Zone vom 23. Mai 1947).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nicht richtig, daß das Ahndungsgesetz die Verjährungsfolgen für die aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen begangenen Straftaten beseitigt, sie aber für alle gemeinen Verbrechen oder Vergehen bestehen läßt. Das Ahndungsgesetz bezieht sich vielmehr grundsätzlich auf alle Verbrechen und Vergehen, und die aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen begangenen Straftaten werden nur beispielsweise mit dem einleitenden Wort &quot;insbesondere&quot; als praktisch häufigster Anwendungsfall aufgeführt. In der Person des Täters wird also entscheidendes Gewicht nicht auf den Beweggrund, sondern allein auf die Schwere der Tat gelegt. Damit entfällt der auf die Differenzierung nach den Motiven des Täters gestützte Vorwurf der Ungleichheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben der Schwere der Tat - Verbrechen und Vergehen - aber ist Voraussetzung der Verjährungshemmung, daß die Tat in der Zeit -von 1933 bis 1945 aus politischen Gründen nicht bestraft worden ist. Nicht dem Motiv des Täters also, sondern dem mangelnden Willen des Staates, Unrecht zu ahnden, wird entscheidende Bedeutung beigemessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz geht von der Tatsache aus, daß während der nationalsozialistischen Herrschaft unter völliger Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze Straftaten nicht verfolgt wurden, weil sie von den damaligen Machthabern teils veranlaßt oder gefördert, teils gern geduldet wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die straflose Ermordung von Millionen jüdischer Mitmenschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_427&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_427&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_427&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (427):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist dafür das äußerste Beispiel, doch zeigten sich in geringeren Ausmaßen ähnliche Erscheinungen, wenn die Betroffenen, wie hier, zu den politischen Gegnern der Nationalsozialisten gehörten. Der innere Grund lag in beiden Fällen darin, daß die nationalsozialistischen Machthaber den durch die Straftat Verletzten als minderwertig ansahen, ja ihm menschlichen Wert und menschliche Würde gänzlich absprachen, d. h., daß sie die Idee von der Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz bewußt verleugneten. Es gehört zu den Folgen dieser Mentalität, daß Straftaten, die den damaligen Machthabern genehm waren, nicht verfolgt wurden und dadurch verjährten. Das Ahndungsgesetz verletzt also nicht die Gleichheit vor dem Gesetz, sondern unternimmt es gerade um der Menschenwürde willen, die verletzte Gleichheit in diesem Bereich wiederherzustellen.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer meint offenbar, man hätte um der Gleichheit willen alle Fristen des § 67 StGB für die Zeit von 1933 bis 1945 hemmen müssen, auch soweit ihr Ablauf z. B. darauf beruhte, daß der Täter nicht ermittelt werden konnte. Dieses auch sonst gelegentlich vorgebrachte Argument ist völlig verfehlt. Hier wird irrigerweise aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung ein allgemeines Verbot an den Gesetzgeber hergeleitet, gegenüber einer Grundregel unter gewissen Bedingungen eine Sonderregelung zu schaffen. Um der Gleichberechtigung willen ist nur zu fordern, daß die Sonderregel ebenso wie die Grundregel nicht für einen konkreten Fall für oder gegen eine bestimmte Person oder Personengruppe geschaffen wird, sondern daß sie auf sachlichen Erwägungen beruht und allgemein, abstrakt gefaßt ist, also auf eine unbestimmte Zahl von Fällen paßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So enthalten die §§ 68 und 69 StGB - über Unterbrechung und Hemmung der Verjährung - Sonder- oder Ausnahmeregeln gegenüber der allgemeinen Verjährungsregel des § 67 StGB, und das Ahndungsgesetz fügt - wie schon oben gesagt - lediglich dem § 69 StGB eine neue Regel für die Hemmung der Verjährungsfristen an. Daß diese Regel sachlich in höchstem Maße gerechtfertigt ist, wurde bereits dargetan; daß sie allgemein ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_428&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_428&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_428&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (428):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
faßt ist und auf eine unbestimmte Zahl von Fällen angewendet werden kann, bedarf keiner Begründung.
&lt;p&gt;Die verschiedenen Ahndungsgesetze und -verordnungen sind daher mit Recht von den Gerichten, insbesondere auch von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs, in ständiger Rechtsprechung als gültiges Recht anerkannt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Vgl. z. B. BGH. Urt. v. 12. Dezember 1951 - IV StR 9/50 -, abgedruckt NJW 1952, 271, und Urt. v. 8. Februar 1952 - II StR 43/50 -, abgedruckt Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk St Nr. 3 zur VO z. Beseitigung nationalsoz. Eingriffe i. d. Strafrechtspflege v. 23. Mai 1947.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist aber das Ahndungsgesetz gültig, so ist der auf seine Nichtigkeit gestützte Angriff gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Kassel offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Unmittelbarer Verstoß des angegriffenen Urteils gegen Art. 3 und 33 GG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit seinem Einwand, Art. 3 und 33 GG seien dadurch verletzt, daß das Ahndungsgesetz zu Unrecht auf ihn angewendet worden sei, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Er macht geltend,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) daß das Ahndungsgesetz nicht auf seinen Fall passe, weil die Strafverfolgung 1933 nicht aus politischen, sondern aus strafrechtlichen Gründen - Anerkennung von Notwehr und Nothilfe - unterblieben sei;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) daß der Verurteilung jedenfalls das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 entgegengestanden habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu a): Es ist eine Auslegungsfrage, ob die Ahndungsvorschriften nur unmittelbare nationalsozialistische Eingriffe in die Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens treffen oder ob eine Tat auch dann als &quot;aus politischen Gründen nicht bestraft&quot; anzusehen ist, wenn die Bestrafung infolge mittelbarer Einflüsse des Nationalsozialismus unterblieben ist. Für die Entscheidung dieser Frage sind allein die Strafgerichte zuständig; der Bundesgerichtshof hat sie in seinem Urteil vom 8. Februar 1952 - II StR 43/50-, aaO, im Sinne der Erheblichkeit auch mittelbarer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_429&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_429&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_429&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (429):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einflüsse beantwortet. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte werden dabei nicht berührt.
&lt;p&gt;Zu b): Ohne verfassungsrechtliche Bedeutung ist auch die Auslegung des Straffreiheitsgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Verstoß des angegriffenen Urteils gegen Art. 103 Abs. 1 GG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Endlich irrt der Beschwerdeführer auch in der Annahme, das Grundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör umfasse bestimmte Beweisregeln, insbesondere das Recht auf unmittelbare Beweisaufnahme, d. h. das Verbot, die Aussage einer Person über ihre Wahrnehmungen durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls oder einer schriftlichen Erklärung zu ersetzen. Art. 103 GG gibt dem Beteiligten grundsätzlich nur ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. Das nicht in der Verfassung, sondern in der Strafprozeßordnung - §§ 250, 251 - geregelte Recht auf unmittelbare Beweisaufnahme ist kein Grundrecht, so daß selbst gegen seine Verletzung keine Verfassungsbeschwerde gegeben wäre, es sei denn, die Verletzung wäre derart schwerwiegend, daß dadurch der rechtsstaatliche Charakter des Verfahrens ernstlich beeinträchtigt würde. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer anscheinend, daß die Strafprozeßordnung die Verlesung von Protokollen zum Zweck des Beweises nicht schlechthin verbietet, sondern unter gewissen Voraussetzungen durchaus zuläßt. Durch die behauptete Verlesung von Protokollen aus dem Jahre 1933 an sich kann deshalb auf eine Verletzung des Rechts auf unmittelbare Beweisaufnahme nicht geschlossen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist daher in vollem Umfang offensichtlich unbegründet und deshalb zu verwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Armenrechtsantrag ist damit gegenstandslos.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/782&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 17 Mar 2012 22:38:37 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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