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 <title>opinioiuris.de - § 216 StGB</title>
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 <title>Suizid und Gott – Zu Ferdinand von Schirachs Theaterstück »Gott«</title>
 <link>https://opinioiuris.de/aufsatz/3639</link>
 <description>&lt;p&gt;»&lt;em&gt;Töten Sie mich, oder Sie sind ein Mörder.&lt;/em&gt;«&lt;a class=&quot;see-footnote&quot; id=&quot;footnoteref1_0qkkgoi&quot; title=&quot;So die (in unterschiedlichen Varianten zitierte) Bemerkung Franz Kafkas am Tag seines Todes zu seinem letzten betreuenden Arzt, Dr. Robert Klopstock (Max Brod: Biografie Kafka S. 259).&quot; href=&quot;#footnote1_0qkkgoi&quot;&gt;1&lt;/a&gt; Ferdinand von Schirach hat wieder einmal ein Stück geschrieben, das – wie schon 2016 »Terror« – um eine unserer zentralen Rechtsfragen kreist: Kann ein gesunder Mensch (gleich welchen Alters) verlangen, ein tödliches Medikament zu erhalten, mit dem er sich umbringen kann? Im Februar 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen auch die Entscheidung umfasst, ob er weiterleben will&lt;a class=&quot;see-footnote&quot; id=&quot;footnoteref2_w3ytyrg&quot; title=&quot;Urteil vom 26. Februar 2020: 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16&quot; href=&quot;#footnote2_w3ytyrg&quot;&gt;2&lt;/a&gt;. Derzeit ist die Frage offen, wie der Gesetzgeber das in der Praxis ausgestalten kann.&lt;/p&gt;


&lt;ul class=&quot;footnotes&quot;&gt;&lt;li class=&quot;footnote&quot; id=&quot;footnote1_0qkkgoi&quot;&gt;&lt;a class=&quot;footnote-label&quot; href=&quot;#footnoteref1_0qkkgoi&quot;&gt;1.&lt;/a&gt; So die (in unterschiedlichen Varianten zitierte) Bemerkung &lt;a href=&quot;/freelinking/Franz%20Kafkas&quot; class=&quot;freelinking&quot;&gt;Franz Kafkas&lt;/a&gt; am Tag seines Todes zu seinem letzten betreuenden Arzt, Dr. Robert Klopstock (Max Brod: Biografie Kafka S. 259).&lt;/li&gt;
&lt;li class=&quot;footnote&quot; id=&quot;footnote2_w3ytyrg&quot;&gt;&lt;a class=&quot;footnote-label&quot; href=&quot;#footnoteref2_w3ytyrg&quot;&gt;2.&lt;/a&gt; &lt;a href=&quot;https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.html&quot;&gt;Urteil vom 26. Februar 2020: 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/aufsatz/3639&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 06 Nov 2023 19:51:26 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Benno Heussen</dc:creator>
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 <title>BGH, 22.04.2005 - 2 StR 310/04</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1646</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Kannibale von Rotenburg        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 50, 80; JA 2005, 763;  JR 2005, 338;  JuS 2005, 958;  JZ 2005, 795;  Kriminalistik 2005, 638;  Life&amp;amp;Law 2005, 535;  NJW 2005, 1876;  NJW-Spezial 2005, 329;  NStZ 2005, 505;  StV 2005, 391        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
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                    Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Fischer, Roggenbuck        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Kassel, 30.01.2004 - 2650 Js 36980/02&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kannibalismus (&quot;Kannibale von Rothenburg&quot;) - Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat) - Tötung auf Verlangen (Bestimmen zur Tötung; handlungsleitendes Motiv) - Beweiswürdigung (Verstoß gegen Denkgesetze; Zirkelschluss) - Schuldfähigkeit im Fall einer schweren seelischen Abartigkeit in Form einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen - Anforderungen an ein handlungsleitendes Einverständnis des Opfers in seine eigene Tötung im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes der Tötung auf Verlangen - Mordmerkmal &quot;zur Befriedigung des Geschlechtstriebs&quot; im Fall des späteren Betrachtens der Tat auf einem Video unter dem Aspekt der Definition des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Mordmerkmal &quot;zur Befriedigung des Geschlechtstriebs&quot; liegt auch dann vor, wenn der Täter diese Befriedigung erst bei der späteren Betrachtung der Bild-Ton-Aufzeichnung (Video) vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche finden will.&lt;br /&gt;
2. Rechtsgut des § 168 Abs. 1 StGB ist nicht nur der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten, sondern auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit. Das Einverständnis des Tatopfers in beschimpfenden Unfug an seiner Leiche ist deshalb nicht geeignet, die Strafbarkeit entfallen zu lassen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 50, 80        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_80&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Mordmerkmal &quot; zur Befriedigung des Geschlechtstriebs &quot; liegt auch dann vor, wenn der Täter diese Befriedigung erst bei der späteren Betrachtung der Bild-Ton-Aufzeichnung (Video) vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche finden will.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Rechtsgut des § 168 Abs. 1 StGB ist nicht nur der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten, sondern auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit. Das Einverständnis des Tatopfers in beschimpfenden Unfug an seiner Leiche ist deshalb nicht geeignet, die Strafbarkeit entfallen zu lassen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§§ 211 Abs. 2, 168 Abs. 1 StGB&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 22. April 2005 g. M.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 StR 310/04 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Kassel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_81&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet und eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er erstrebt eine Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), hilfsweise die Bejahung eines minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 StGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auf die Sachrüge hin Erfolg. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entstanden in der Vorstellung des Angeklagten kurz vor Einsetzen der Pubertät Phantasien, in denen er sein Ziel, eine Person für immer bei sich zu haben und an sich zu binden, dadurch zu realisieren suchte, daß er diese Person sich einverleibte. Zielobjekt seiner Vorstellung war hierbei jeweils eine jüngere männliche Person. Angelehnt an Hausschlachtungen, die der Angeklagte miterlebt hatte, malte er sich aus, wie er als Schlachter eine Person durch Abstechen tötete und dann -- was er als besonderen Moment betrachtete -- den Bauchraum aufschlitzte und das Objekt nach seiner Vorstellung ausweidete, um es dann zu verspeisen. Mit Einsetzen der Pubertät verband der Angeklagte mit diesen Phantasien einen Lustgewinn, was zur Folge hatte, daß er diese Phantasien zur Erregung während des Onanierens einsetzte und auch hierbei das Aufschlitzen und Ausweiden des Bauchraums als Höhepunkt erlebte. In der Regel gelangte er in seiner Phantasie nicht mehr bis zum Verzehren des Fleisches der geschlachteten Person, da er vorher seinen sexuellen Höhepunkt erreichte. Ungefähr ab 1999 beschäftigte sich der Angeklagte über das Internet immer stärker mit dem Thema Kannibalismus. Er stieß dabei auch auf eine Schlachtanleitung für den menschlichen Körper. Schließlich begann er, über Internetforen Männer zum Schlachten und Verspeisen zu suchen. In seinem Haus in W. richtete der Angeklagte einen &quot;Schlachtraum&quot; ein. Nach mehreren nicht im Sinne des Angeklagten zielführenden In&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_82&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ternetkontakten stieß er Anfang Februar 2001 im Internet auf das spätere Opfer B. B. litt an einer progredienten Form des sexuellen Masochismus (DSM-IV: 302. 83; ICD 10: F 65. 5). Er knüpfte die Vorstellung des höchsten Lustempfindens an eine Penisamputation. Der dabei erwartete sexuelle Höhepunkt besetzte das Bewußtsein des B. dermaßen, daß danach für ihn nichts mehr eine Rolle spielen sollte und sein Tod dem erwarteten &quot;ultimativen Hochgefühl&quot; folgen konnte. Die natürliche Einsichts- und Willensfähigkeit des B. war durch seine krankhafte seelische Störung in Form des extremen sexuellen Masochismus dergestalt eingeschränkt, daß er die Tragweite seines späteren Entschlusses, sich töten und schlachten zu lassen, nicht vollends rational überblickte. Zwischen dem Angeklagten und B. entwickelte sich ein reger E-Mail-Verkehr. Darin schilderte B. seine sexuelle Präferenz der Penisamputation; der Angeklagte erläuterte seine Vorstellungen. Beide zeigten Bereitschaft, auf die jeweiligen Interessen des anderen einzugehen. Dem Angeklagten war es nach seinen Angaben wichtig, sich eine sympathische Person einzuverleiben und somit eine untrennbare Bindung herzustellen. Dies war für ihn ebenso eine Bedingung für das Schlachten und Einverleiben, wie der Umstand, daß sich der zu Schlachtende freiwillig zur Verfügung stellte. Am 9. März 2001 reiste B. mit dem Zug nach Kassel, wo ihn der Angeklagte abholte. Man kam überein, das Vorhaben bereits an diesem Tage durchzuführen. Alsbald nach dem Eintreffen im Haus des Angeklagten kam es im Schlachtraum zu sexuellen Handlungen. Der Angeklagte biß B. hierbei an verschiedenen Körperstellen, vor allem am Penis. Dabei ging er jedoch -- da er selbst sein Lustempfinden nicht an diese Handlungen knüpfte -- zögerlich und gehemmt vor. B. beschloß daraufhin, nach B. zurückzukehren, ohne sein Vorhaben ausgeführt zu haben. Nach einem Überredungsversuch, der vergeblich verlief, brachte der Angeklagte B. schließlich am Nachmittag des gleichen Tages zum Bahnhof zurück. Dort besann sich B. aber doch eines anderen. Mit Hilfe des Angeklagten sollte die Abtrennung seines Penis wenigstens mit einem Messer realisiert werden. Beide kehrten zum Haus des Angeklagten zurück und begaben sich in den Schlachtraum.
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_83&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gegen 18. 30 Uhr sagte B. dann dem Angeklagten, daß dieser ihm jetzt den Penis abschneiden möge, was beim zweiten Versuch auch gelang. Der Angeklagte verband die Wunde des B., um zu verhindern, daß dieser aufgrund des Blutverlustes sofort ohnmächtig würde. Das ultimative Hochgefühl, welches B. sich von der Penisamputation versprach, stellte sich allerdings nicht ein. Dennoch blieb B. bei seinem Entschluß, daß dies für ihn der finale Akt sein sollte und der Angeklagte ihn hernach spurlos beseitigen könne. Er untersagte dem Angeklagten, einen Notarzt zu rufen. In den folgenden Stunden bereitete B. sich auf das Sterben vor. Er erklärte dem Angeklagten, daß er ihn Abstechen solle, sobald er bewußtlos geworden sei. Die irreversible Bewußtlosigkeit trat bei B. gegen 4.00 Uhr morgens ein. Der Angeklagte legte B. daraufhin auf die Schlachtbank und installierte eine Videokamera so, daß sie das nun folgende Geschehen aufzeichnen konnte. Er hatte dabei vor, die Filmaufnahmen zu bearbeiten, (jedenfalls Teile daraus) an Kontaktpersonen im Internet zu versenden sowie gegebenenfalls weitere potentielle Schlachtopfer mit der Vorführung des Videos zu locken. B. lebte zu diesem Zeitpunkt noch. Der Angeklagte kommentierte dies mit den Worten: &quot;Dein Puls rast&quot;. Nach mehrfachem Zögern setzte er dem Opfer zwei tödliche Halsstiche. Sexuell war er bei der Tötung nicht erregt. In der Folgezeit zerlegte der Angeklagte die Leiche des B. entsprechend der Schlachtanleitung aus dem Internet. Auch dies nahm er auf Video auf. Seine einzelnen Handlungen kommentierte er dabei immer wieder, z. T. mit abfälligen Bemerkungen über die Fleischkonsistenz.
&lt;p&gt;Am 12. März 2001 nahm der Angeklagte zum ersten Mal Fleisch vom Körper des B. in gebratener Form zu sich. Nach der Mahlzeit schaute er sich den von ihm aufgezeichneten Videofilm mindestens einmal an und onanierte dabei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch in der Folgezeit suchte der Angeklagte immer wieder -- wenn auch vergeblich -- weitere Opfer für ein Schlachten. Meist waren diese jedoch lediglich an einem Rollenspiel interessiert. Auch wenn sie sich bereits in seinem Schlachtraum befanden und zum Schlachten mit den Füßen nach oben aufgehängt waren, ließ der Angeklagte sofort von weiterem Tun ab, wenn sie dies wünsch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_84&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten. Aus dem Video gewonnene Fotografien übersandte der Angeklagte zweifach an eine weitere Person per E-Mail.
&lt;p&gt;Bei dem Angeklagten liegt - und lag zum Tatzeitpunkt - eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen vor, die verbunden ist mit einer sexuellen Einengung auf den Fetisch Männerfleisch. Der Angeklagte war jedoch zum Tatzeitpunkt weder in seiner Einsichtsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Landgericht hat sowohl die Voraussetzungen für eine Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) als auch das Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere der Mordmerkmale der &quot;Mordlust&quot;, &quot;zur Befriedigung des Geschlechtstriebes&quot;, &quot;niedrige Beweggründe&quot; und &quot;zur Ermöglichung einer anderen Straftat&quot; abgelehnt und den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB hat es verneint. Ebensowenig hat es einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB angenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision der Staatsanwaltschaft führt schon mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen Totschlags begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die der Verneinung des Mordmerkmals &quot;zur Befriedigung des Geschlechtstriebes&quot; zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Hierauf beruht das Urteil, zumal Inhalt und Reichweite dieses Mordmerkmals von der Strafkammer nicht zutreffend erfaßt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Beweiswürdigung hinsichtlich des von der Strafkammer festgestellten Zweckes der Videoaufzeichnung ist rechtsfehlerhaft, da ein Verstoß gegen Denkgesetze vorliegt. Ein solcher ist u.a. dann gegeben, wenn etwas vorausgesetzt wird, was es erst zu beweisen gilt (BGH, Beschl. vom 3. September 1992 -- 1 StR 559/92; BGH, Urt. vom 29. Juli 1998 -- 1 StR 152/98, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 1999, 42; BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2001 -- 1 StR 415/01, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2002, 161). Die Kammer führt zwar aus, der Angeklagte habe selbst eingeräumt, sich das Video am 12. März 2001 angeschaut und hierbei onaniert zu haben. Sie meint jedoch, nicht die Überzeugung gewinnen zu kön&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_85&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen, daß der Angeklagte öfter als das eingestandene eine Mal das Video zum Zweck der sexuellen Befriedigung betrachtet habe, obwohl der Angeklagte um die mit den Schlachtphantasien verbundene sexuelle Erregung wußte. Zur Begründung führt die Kammer sodann aus, gegen eine Zweckbestimmung der Videoaufzeichnung zur Selbstbefriedigung spreche, daß diese mit großem Aufwand gefertigte Aufzeichnung &quot;nur zur einmaligen Onanie gedient hätte, was nicht lebensnah nachvollziehbar erscheint, wenn der vorrangige Zweck der Videoaufzeichnung die Selbstbefriedigung gewesen sein sollte&quot;. Damit setzt das Landgericht aber etwas als bewiesen voraus (nämlich einen einmaligen, gleichsam zufälligen und nicht von Anfang an beabsichtigten Einsatz des Videos zu Zwecken der Selbstbefriedigung), was erst noch Gegenstand der Beweiswürdigung sein soll.
&lt;p&gt;Rechtsfehlerhaft, insbesondere lückenhaft, ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Kammer die entsprechende Einlassung des Angeklagten als nicht zu widerlegen zugrunde gelegt hat, obwohl die als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten ausgesagt haben, daß sich der Angeklagte die Videoaufzeichnung nach ihrem Eindruck aus der Beschuldigtenvernehmung öfter angesehen habe und die Kammer dies sogar für &quot;naheliegend&quot; hält. Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, darf der Richter nicht ohne weiteres als unwiderlegt seinem Urteil zugrunde legen. Er muß sich vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden (BGH NStZ 2000, 86; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 28). Eine solche Gesamtwürdigung hat die Kammer nur lückenhaft vorgenommen. Die im Urteil wiedergegebene Passage der Beschuldigtenvernehmung, wonach der Angeklagte &quot;die eigentliche Tötung&quot; sich &quot;höchstens zweimal&quot; angesehen haben will, spricht eher dafür, daß der Angeklagte sich die übrigen Abschnitte des Videos, namentlich das Öffnen des Bauchraums und den Zerlegungsvorgang, öfter angeschaut hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang läßt das Urteil eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, daß der Angeklagte seit seiner Ju&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_86&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gend auf kannibalistisch/fetischistisch ausgerichtete Phantasien zur Stimulierung und Befriedigung seines Geschlechtstriebes fixiert war. Ebenso wenig findet der Umstand, daß die filmische Dokumentation der Tötung und Zerlegung des Tatopfers den Angeklagten nahezu unbegrenzt in die Lage versetzte, das reale Erleben bei Bedarf zu reproduzieren, erkennbar Berücksichtigung bei der Würdigung der Indizien.
&lt;p&gt;b) Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Kammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Beweise zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß der Angeklagte tötete, um sich später bei der Betrachtung des Videos sexuell zu befriedigen. Dies würde aber zur Annahme des Mordmerkmals &quot;zur Befriedigung des Geschlechtstriebes&quot; führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Mordmerkmal liegt vor, wenn der Täter das Töten als Mittel zur Befriedigung des Geschlechtstriebes benutzen will. Ob die erstrebte sexuelle Befriedigung erreicht wird, ist ohne Belang (BGH NStZ 1982, 464; vgl. auch: BGH NStZ 2001, 598, 599; OGHSt 2, 337, 339). Eine Tötung mit dieser Zielrichtung reicht zur Erfüllung des Mordmerkmals aus. Nach den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fallgestaltungen tötet zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, wer sich durch den Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung verschaffen oder sich nach der Tötung in nekrophiler Weise an der Leiche vergehen will (BGHSt 7, 353, 354; BGH Urt. vom 7. Oktober 1981 -- 2 StR 356/81; OGHSt 2, 337, 339). Ebenso ist dieses Mordmerkmal bejaht worden, wenn der Tod des Opfers als Folge einer Vergewaltigung zumindest billigend in Kauf genommen wird (BGHSt 19, 101, 105; BGH NStZ-RR 2004, 8; BGH NStZ 1982, 464).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Will der Täter die Befriedigung des Geschlechtstriebes erst bei der späteren Betrachtung des Videos vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche finden, so erfüllt dieses Motiv das Mordmerkmal ebenfalls. Der Wortlaut des Gesetzes enthält keine Begrenzung auf die bisher entschiedenen Fallgestaltungen. Das Gesetz sieht vielmehr die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes als besonders verwerflich an, weil der Täter das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet (BGHSt 19, 101, 105). Das hätte der Angeklagte -- gesetzt den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_87&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Fall es läßt sich feststellen, daß die Videoaufzeichnung als Stimulans zur Vornahme späterer sexueller Handlungen dienen sollte -- getan, weil die Tötung seines Opfers notwendig war für die Aufzeichnung und spätere Wiedergabe des Schlachtvorgangs.
&lt;p&gt;Unerheblich ist, daß die sexuelle Befriedigung vermittelt durch die Betrachtung des Videos, womöglich erst erhebliche Zeit nach der Tat, erreicht wird. Das Mordmerkmal ist erfüllt, wenn die im Gesetz enthaltene Zweck-Mittel-Relation vorliegt. Es reicht aus, wenn der Täter die Tötung als Mittel zur Erlangung seiner sexuellen Befriedigung ansieht. Ein darüber hinausgehender unmittelbarer zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen der Tötung eines Menschen und dem Zweck der Triebbefriedigung, wie er in der Literatur teilweise gefordert wird (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 7; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 1. Teilband 9. Aufl. S. 42), läßt sich aus dem Gesetz nicht als Voraussetzung herleiten. Den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fallgestaltungen ist gemeinsam, daß der Getötete selbst Bezugsobjekt der Sinneslust des Täters ist (Horn in SK-StGB § 211 Rdn. 11; Jähnke a.a.O.; Mitsch JuS 1996, 121, 123; Otto Jura 1994, 141, 144) und daß seine Tötung zur Erreichung der sexuellen Befriedigung notwendig ist. Solches trifft aber auch auf das dem Angeklagten angelastete Tatgeschehen zu. Durch diese Definition ist dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) hinreichend Rechnung getragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der neue Tatrichter zu prüfen haben wird, ob der Angeklagte seine sexuelle Befriedigung nicht bereits bei dem Schlachtvorgang selbst erlangen wollte. Die seit seiner Pubertät bestehenden sexuellen Phantasien des Angeklagten und seine fetischistische Fixierung auf das Fleisch junger Männer legen dies nahe. Daß der Angeklagte beim Tötungsakt oder dem nachfolgenden Schlachten womöglich tatsächlich nicht sexuell erregt war (ihm dieser selbst sogar zuwider war), steht dem nicht entgegen; denn das Mordmerkmal setzt ein Erreichen des Ziels der geschlechtlichen Befriedigung nicht voraus. Eine Absicht zur Befriedigung des Geschlechtstriebes ist ebenfalls nicht erforderlich, sondern es reicht, wenn der Täter dies &quot;gegebenenfalls will (BGHSt 19, 101, 105).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_88&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Angesichts der vom Angeklagten eingestandenen Phantasien bei der Selbstbefriedigung sowie auch im Hinblick auf Äußerungen des Angeklagten im Internet-Chat drängt sich zudem die Prüfung auf, ob der Angeklagte die durch die Schlachtung gewonnenen Eindrücke (unabhängig von einer Videoaufzeichnung) zur Erzeugung stimulierender Phantasien bei der Selbstbefriedigung einsetzen wollte. Im Internet-Chat hatte der Angeklagte u.a. geäußert, daß er zwar beim Schlachten selbst keine sexuellen Manipulationen an sich vornehmen wolle, wohl aber bei dem Gedanken daran, der ihn &quot;aufgeile&quot; und &quot;stimuliere&quot;. Auch die festgestellte Persönlichkeitsstruktur mit schizoiden Zügen, die sich unter anderem in einer übermäßigen Vorliebe für Phantasie ausdrückt, deutet darauf hin.&amp;nbsp;
&lt;p&gt;2. Das Landgericht hat auch das Mordmerkmal &quot;zur Ermöglichung einer anderen Straftat&quot; nur unzureichend geprüft. Zum einen begegnet bereits die Ablehnung dieses Mordmerkmals unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung einer Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum anderen hat es das Landgericht versäumt, weitere Straftatbestände als &quot;andere Straftat&quot; im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach § 168 StGB wird u.a. derjenige bestraft, der an dem Körper oder an Teilen des Körpers eines verstorbenen Menschen &quot;beschimpfenden Unfug&quot; verübt. Der Angeklagte hat sein Opfer getötet, um es nach dem Todeseintritt zu schlachten. Das Schlachten stellt eine andere Straftat, nämlich eine Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 2. Alt. StGB), dar. Der Angeklagte wollte an dem Körper eines verstorbenen Menschen beschimpfenden Unfug verüben und hat B. zu diesem Zwecke getötet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Rechtsprechung und in der Literatur wird &quot;Unfug&quot; als &quot;grobe Ungebühr&quot; (Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S. 399) oder als eine rohe Gesinnung zeigende, grob ungehörige Handlung definiert (RGSt 39, 155, 157; RGSt 42 145, 146; Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 20). Daß das Schlachten, d.h. Ausweiden und Zerlegen, eines getöteten Menschen vor laufender Kamera, dessen körperliche Beschaffenheit dabei auch noch zumindest zum Teil herabsetzend kommentiert&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_89&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wird, eine grob ungehörige, eine rohe Gesinnung zeigende bzw. eine grob ungebührliche Handlung darstellt, bedarf keiner näheren Erläuterung.
&lt;p&gt;Nach dem Wortlaut des Gesetzes muß hinzukommen, daß die geschilderte Behandlung &quot;beschimpfend&quot;, also höhnend oder herabsetzend ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich danach, welches Rechtsgut durch die Vorschrift geschützt wird. Zutreffend werden vornehmlich zwei Rechtsgüter als von § 168 Abs. 1 2. Alt. StGB geschützt angesehen: das Pietätsgefühl der Allgemeinheit und der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten (KG Berlin NJW 1990, 782, 783; Czerner ZStW 115 [2003], 91, 97; Dippel in LK 11. Aufl. § 168 Rdn. 2; vgl. auch BGH NStZ 1981, 300). Daß die Vorschrift jedenfalls auch ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützt und nicht etwa nur ein Individualrechtsgut, zeigt sich bereits an ihrer systematischen Verankerung im Kontext der dem Schutz des öffentlichen Friedens dienenden Strafnormen. Anderenfalls wäre § 168 Abs. 1 2. Alt. StGB eher als eine Art &quot;tätliches&quot; Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener im Abschnitt über die Beleidigungsdelikte einzuordnen gewesen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 168 Rdn. 2). Dies war nicht gewollt, wie die Gesetzgebungsmaterialien, wonach das &quot;religiöse Gefühl&quot; (Drucksachen des Norddeutschen Reichstages, 1. Legislaturperiode, Nr. 5, S. 98), bzw. das Pietätsempfinden (E 1962, BT-Drucks. IV/650, Begr. zu § 191 S. 346) geschützt sein sollte, belegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geht es um den postmortalen Achtungsanspruch, ist dementsprechend ein beschimpfender Charakter gegeben, wenn der Täter dem Toten seine Verachtung bezeigen will und sich des beschimpfenden Charakters seiner Handlung bewußt ist (BGH NStZ 1981, 300; RGSt 39, 155, 157; RGSt 42, 145, 146; Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S. 399, 400). Geht es hingegen um das Pietätsgefühl der Allgemeinheit, so kommt es darauf an, ob der Täter dem Menschsein seine Verachtung bezeigen bzw. die Menschenwürde als Rechtsgut an sich mißachten will. Denn die Vorstellungen der Allgemeinheit hinsichtlich des Umgangs mit Toten gründen letztlich in dem Bewußtsein der jedem Menschen zukommenden und über den Tod hinauswirkenden Würde (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfGE 30, 173, 196; vgl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_90&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Tröndle/Fischer a.a.O.; Hörnle a.a.O. Rdn. 2). Die Würde des Menschen verbietet es, ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen (BVerfGE 87, 209, 228). Im Bewußtsein der Allgemeinheit stellt aber das Schlachten eines Menschen vor laufender Kamera, womöglich gar, um Material für spätere sexuelle Handlungen zu gewinnen, eine menschenunwürdige Behandlung dar, die die Würde des Menschen als Gattungswesen mißachtet.
&lt;p&gt;Ob der Angeklagte hier gegenüber dem Opfer seine Verachtung bezeigen wollte, oder ob -- wie die Kammer meint -- das Einverständnis des Tatopfers den beschimpfenden Charakter im Hinblick auf seinen postmortalen Achtungsanspruch entfallen läßt, kann daher genauso dahinstehen, wie die Frage, ob das Einverständnis des Getöteten überhaupt wirksam war (vgl. dazu BGHSt 49, 166 ff.) und ob der Angeklagte eine eventuelle Unwirksamkeit erkennen konnte. Jedenfalls war das Einverständnis des Opfers nicht geeignet, die Tatbestandsmäßigkeit auch hinsichtlich des geschützten Rechtsguts der Allgemeinheit entfallen zu lassen, da das Opfer hierüber, was aber erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHSt 5, 66, 68; BGH NJW 1992, 250), nicht verfügen konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind mehrere Rechtsgüter, die einen einwilligungsfähig, die anderen nicht, durch eine Strafnorm geschützt, so könnte ein Einverständnis allenfalls dann die Tatbestandsmäßigkeit bzw. eine Einwilligung allenfalls dann die Rechtswidrigkeit entfallen lassen, wenn das nichteinwilligungsfähige Rechtsgut so unbedeutend erscheint, daß es außer Betracht bleiben dürfte (BGHSt 5, 66, 68). Das ist hier aber hinsichtlich des Pietätsgefühls der Allgemeinheit, welches im Hinblick auf die systematische Einordnung der Norm sogar eher als vorrangig angesehen werden kann, nicht der Fall. Die Strafkammer hat sich -- auf der Grundlage ihrer unzutreffenden rechtlichen Bewertung, daß das Einverständnis des Tatopfers die Verletzung seines postmortalen Achtungsanspruchs hindere und damit dem Handeln des Angeklagten insgesamt den beschimpfenden Charakter nehme -- nicht damit auseinandergesetzt, daß der beschimpfende Charakter seines Handelns jedenfalls&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_91&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegenüber dem weiteren Rechtsgut der Allgemeinheit unberührt bleibt und sich der Angeklagte auch dessen bewußt war. Nach den Feststellungen sollten das Video bzw. dessen Derivate auch anderen Personen zugänglich gemacht werden. Es liegt auch nahe, daß der Angeklagte bei der Tötung wußte, daß er durch sein nachfolgendes Handeln das Pietätsgefühl der Allgemeinheit verletzen würde. Er ging ausweislich der Urteilsgründe selbst davon aus, daß das Schlachten und Verzehren von Menschenfleisch gegen ein gesellschaftliches Tabu verstößt. Danach war er sich der für den Unrechtsvorwurf relevanten Umstände bewußt und hat sich über die von ihm erkannten Grenzen bewußt hinweggesetzt. Seine für sich selbst möglicherweise vorgenommene anderweitige Bewertung stellt demgegenüber nur einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum dar.
&lt;p&gt;Schon deshalb hat das Landgericht das Mordmerkmal der Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen, rechtsfehlerhaft verneint.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Landgericht hat weiter nicht geprüft, ob die Tötung des B. nicht auch zur Ermöglichung einer nach § 131 StGB (Verherrlichende oder verharmlosende Gewaltdarstellung) oder § 184 Abs. 3 StGB aF (§ 184 a StGB nF, Verbreitung gewaltpornographischer Schriften) strafbaren Handlung diente. Die in dem Handeln des Angeklagten zum Ausdruck gebrachte Mißachtung gegenüber der Würde des Menschen als solcher und die geplante Verwendung des Videos oder seiner Derivate zur Darbietung im Internet oder gegenüber anderen Schlachtwilligen legen dies bezüglich § 131 StGB nahe. Die Erörterung des Tatbestandes der Verbreitung Gewaltpornographischer Schriften drängt sich im Hinblick auf den im Urteil durchgehend zum Ausdruck gebrachten sexuellen Bezug des Schlachtungsvorgangs auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Prüfung wird der neue Tatrichter vorzunehmen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten ist unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung bedarf insoweit auf die Sachrüge hin allein der Tatbestand des § 216 Abs. 1 StGB.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kammer hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) verneint, weil das Verlangen des Opfers für den Angeklagten bereits nicht handlungslei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_92&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tend war. Das wäre aber erforderlich gewesen (Schneider in MünchKomm § 216 Rdn. 26; vgl. auch: Horn in SK-StGB 6. Aufl. § 216 Rdn. 5; Jähnke in LK 11. Aufl. § 216 Rdn. 8; Neumann in NK-StGB § 216 Rdn. 16; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 1. Teilband 9. Aufl. S. 57; a.A. Arzt/Weber Strafrecht BT S. 88). &quot;Bestimmen&quot; i. S. v. § 216 Abs. 1 StGB setzt mehr voraus, als die bloße Einwilligung des Opfers. Es muß dadurch im Täter der Entschluß zur Tat hervorgerufen werden. Die außerordentliche Strafmilderung des § 216 StGB ist nur dann zu rechtfertigen, wenn das &quot;Bestimmen&quot; auch tatsächlich handlungsleitend war (Jähnke a.a.O. § 211 Rdn. 8), ebenso wie sich umgekehrt die Strafschärfung etwa des Mordes aus Habgier gegenüber dem Totschlag nur rechtfertigen läßt, wenn das entsprechende, zum Mordmerkmal führende Motiv handlungsleitend war (vgl. BGH NJW 1981, 932, 933). Im vorliegenden Fall war es aber der Angeklagte, der aus eigenem Antrieb zur Tötung bereite Opfer gesucht hat und B. ist lediglich darauf eingegangen, um das von ihm erstrebte Ziel einer Penisamputation zu verwirklichen. Keineswegs ging es dem B. darum, selbst getötet zu werden. Ihm kam es nur auf die Penisamputation an. Aufgrund des hiervon erwarteten &quot;ultimativen Hochgefühls&quot; war für ihn das darauf folgende Geschehen &quot;irrelevant&quot; und der Tod &quot;konnte&quot; folgen. Es war zudem der Angeklagte, der, als B. bereits wieder abreisen wollte, einen (zunächst) vergeblichen Überredungsversuch zum Weitermachen unternahm. Schon danach ist nicht davon auszugehen, daß ein für den Angeklagten handlungsleitender Todeswunsch des B. vorlag. Es handelte sich insoweit lediglich um ein Zugeständnis des Opfers an den Angeklagten, dem es im übrigen allein auf das formale Einverständnis des Opfers ankam. Der Wunsch des B. nach Beginn des Tatgeschehens, daß kein Notarzt herbeigerufen werden und der Angeklagte ihn abstechen sollte, sobald er das Bewußtsein verloren hatte, kann nur als Ausführung der bereits vorher zwischen Täter und Opfer getroffenen gegenseitigen Vereinbarung verstanden werden, die beiden Beteiligten dazu dienen sollte, jeweils ausschließlich die eigenen Interessen zu verwirklichen. Schon deshalb weist die Verneinung der Voraussetzungen des § 216 StGB durch den Tatrichter keinen Rechtsfehler auf. Darauf, ob der Angeklagte,
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_93&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von dessen voller Schuldfähigkeit das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen ist, ohnehin die Unwirksamkeit der &quot;Einwilligung&quot; des Tatopfers in seine Tötung erkannt hat, kommt es danach nicht an.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1646&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 07 Mar 2013 22:57:11 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84</title>
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein behandelnder Arzt, der seinen Patienten nach einem Selbstmordversuch bewußtlos antrifft, sich wegen eines Tötungsdelikts oder wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen kann, wenn er nichts zur Rettung seines Patienten unternimmt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 32, 367        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_367&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein behandelnder Arzt, der seinen Patienten nach einem Selbstmordversuch bewußtlos antrifft, sich wegen eines Tötungsdelikts oder wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen kann, wenn er nichts zur Rettung seines Patienten unternimmt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§ 13, 212, 216, 323c&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 4. Juli 1984 g.W.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 96/84 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Krefeld&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen durch Nichtgewährung ärztlicher Hilfe (5 216 StGB) freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_368&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte war der Hausarzt der 76jährigen Witwe U. Sie litt an hochgradiger Verkalkung der Herzkranzgefäße und an Gehbeschwerden wegen einer Hüft- und Kniearthrose. Nachdem ihr Ehemann - von ihr &quot;Peterle&quot; genannt - im März 1981 gestorben war, sah sie in ihrem Leben keinen Sinn mehr. Gegenüber dem Angeklagten und Dritten äußerte sie öfter die Absicht, aus dem Leben zu scheiden. Schon zu Lebzeiten ihres Ehemannes hatte sie sich mit der Problematik des Suizids beschäftigt und Bücher darüber gelesen. Sie wollte nicht in einen Zustand der Hilflosigkeit geraten und weder in ein Krankenhaus noch in ein Pflegeheim eingewiesen werden. Dies hatte sie auch dem Angeklagten erklärt, der vergeblich versuchte, sie von ihren Selbstmordgedanken abzubringen. Er wußte, daß schon seit Oktober 1980 ein von ihr verfaßtes Schriftstück mit folgendem Text auf ihrem Schreibtisch lag:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Willenserklärung. Im Vollbesitz meiner Sinne bitte ich meinen Arzt keine Einweisung in ein Krankenhaus oder Pflegeheim, keine Intensivstation und keine Anwendung lebensverlängernder Medikamente. Ich möchte einen würdigen Tod sterben. Keine Anwendung von Apparaten. Keine Organentnahme.&quot; Am 13. April 1981 verfaßte sie ein weiteres Schriftstück etwa desselben Inhalts mit der zusätzlichen &quot;Erklärung&quot;: &quot;Ich bin über 76 Jahre alt und möchte nicht länger leben.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Hausbesuch am 27. November 1981 sagte ihr der Angeklagte zu, sie am nächsten Tage zwischen 19 und 20 Uhr erneut aufzusuchen, um mit ihr über ihre Weigerung, sich in ein Krankenhaus einliefern zu lassen, zu sprechen. Wie verabredet, klingelte der Angeklagte am 28. November 1981 zwischen 19.15 und 19.30 Uhr an der Haustür. Obwohl Licht brannte, öffnete Frau U. nicht. Er begab sich daraufhin zu dem in der Nähe wohnenden früheren Mitangeklagten B., von dem er wußte, daß er einen Zweitschlüssel besaß. Mit diesem gelangten beide in die Wohnung von Frau U. Sie lag bewußtlos auf der Couch. Unter ihren gefalteten Händen befand sich ein Zettel, auf dem sie handschriftlich vermerkt hatte: &quot;An meinen Arzt - bitte kein Krankenhaus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_369&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
- Erlösung! - 28. 11. 1981 - Ch. U.&quot; Auf einen anderen in der Wohnung befindlichen Zettel hatte sie geschrieben: &quot;- ich will zu meinem Peterle -.&quot;
&lt;p&gt;Anhand zahlreicher Medikamentenpackungen und des Abschiedsbriefs erkannte der Angeklagte, daß sie eine Überdosis Morphium und Schlafmittel in Selbsttötungsabsicht zu sich genommen hatte. Sie atmete, wie er feststellte, nur noch sechsmal je Minute; ihr Puls war nicht zu fühlen. Der Angeklagte ging davon aus, daß die Patientin nicht, jedenfalls nicht ohne schwere Dauerschäden zu retten sein werde. Das Wissen um den immer wieder geäußerten Selbsttötungswillen und die vorgefundene Situation veranlaßten ihn schließlich, nichts zu ihrer Rettung zu unternehmen. Er blieb mit dem früheren Mitangeklagten B. in der Wohnung, bis er am nächsten Morgen gegen 7 Uhr den Tod feststellen konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es hat sich nicht klären lassen, ob das Leben von. Frau U. bei sofortiger Verbringung in die Intensivstation eines Krankenhauses oder durch andere Rettungsmaßnahmen hätte verlängert oder gerettet werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat beide Angeklagten freigesprochen. Der Freispruch bezüglich des Mitangeklagten B. ist rechtskräftig. Der Freispruch des Angeklagten beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Eine vollendete Tötung auf Verlangen komme nicht in Betracht, weil die Untätigkeit des Angeklagten den Tod von Frau U. nicht verursacht habe. Eine versuchte Tötung auf Verlangen scheide aus, weil dieses Delikt nicht durch Unterlassen begangen werden könne, wenn sich der Garant für das Leben des Selbstmörders dessen frei verantwortlichem Tötungsentschluß unterordne. Bei solcher Sachlage sei ein Selbstmord auch kein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift scheitere im übrigen daran, daß bei Eintreffen des Angeklagten Hilfe weder erforderlich noch ihm zumutbar gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß eine Bestrafung des Angeklagten wegen vollendeter Tötung durch Unterlassen schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Wie auch die Revision nicht verkennt, ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_370&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Nachweis, daß der Tod von Frau U. bei sofortiger Einleitung ärztlicher Rettungsmaßnahmen hätte verhindert oder hinausgeschoben werden können, nicht geführt worden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen einer versuchten Tötung strafbar gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind nicht eindeutig. Danach ist der Angeklagte nicht allein deswegen untätig geblieben, weil er einen Rettungsversuch von vornherein für aussichtslos gehalten hat, sondern weil er sich in Anbetracht der vorgefundenen Situation und des immer wieder geäußerten Selbsttötungswillens seiner Patientin &quot;schließlich&quot; entschloß, &quot;dem Willen der Lebensmüden zu entsprechen und nichts zu ihrer Rettung zu unternehmen&quot;. In diesem Zusammenhang muß die weitere Feststellung gesehen werden: &quot;Er faßte den Zustand als tödlich auf und ging davon aus, daß Frau U. nicht zu retten sein werde, jedenfalls, im Falle einer Rettung, schwere Dauerschäden erleiden werde.&quot; Der Senat versteht diese Ausführungen des Landgerichts so, daß sich der Angeklagte über die Wirkung etwaiger Rettungsmaßnahmen nicht ganz im klaren war, er zwar in erster Linie annahm, daß sie ohnehin aussichtslos seien, er aber auch nicht ausschließen konnte, daß sie - allerdings unter Inkaufnahme schwerer Dauerschäden - Erfolg haben würden. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß der Angeklagte auch für diesen von ihm für möglich gehaltenen Fall untätig bleiben wollte. Er unterließ Rettungsmaßnahmen also mit dem bedingten Vorsatz, den ohne ärztliches Eingreifen unmittelbar bevorstehenden Tod nicht unter Inkaufnahme schwerer Dauerschäden zu verhindern. Daher kommt eine Bestrafung wegen versuchter Tötung, begangen durch das Unterlassen ärztlicher Hilfsmaßnahmen, in Betracht (vgl. BGHSt 14, 282 [284]; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1984 - 4 StR 266/84), und zwar nach § 212 StGB oder wenn die privilegierenden Voraussetzungen eines ausdrücklichen, ernstlichen und bestimmend wirkenden Verlangens des Opfers vorliegen - nach § 216 StGB (BGHSt 13, 162, 166).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Landgericht hat hier zutreffend allein eine Tötung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_371&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_371&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_371&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (371):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf Verlangen in Betracht gezogen. Sie entfällt seiner Ansicht nach schon deshalb, weil das Geschehenlassen eines auf freier Entschließung beruhenden Selbstmords von § 216 StGB nicht erfaßt werde, wenn sich der Fürsorgepflichtige - wie hier der Angeklagte - dem Willen des bewußtlos angetroffenen Suizidenten unterordne.
&lt;p&gt;Einen derartigen Grundsatz vermag der Senat nicht anzuerkennen. Der Revision ist vielmehr darin zuzustimmen, daß sich ein Arzt in Fällen der vorliegenden Art durchaus wegen eines Tötungsdelikts - ggf. unter Privilegierung nach § 216 StGB - strafbar machen kann, wenn er die lebensrettende Versorgung des Suizidpatienten unterläßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Rechtsprechung hat bisher kein in sich geschlossenes rechtliches System entwickelt, nach dem die strafrechtliche Beurteilung der unterschiedlichen Fallgruppen, die sich bei aktiver oder passiver Beteiligung Dritter an den verschiedenen Stadien eines freiverantwortlich ins Werk gesetzten Selbstmords ergeben, stets sachgerecht und in sich widerspruchsfrei vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 2, 150; 6, 147; 13, 162; 19, 135; 24, 342; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821; BGH, Urt. vom 17. Dezember 1957 - 5 StR 520/57; BayObLG NJW 1973, 565; OLG Düsseldorf NJW 1973, 2215). Hierauf wird im Schrifttum nicht zu Unrecht hingewiesen (vgl. die Literaturzusammenstellung in BGH NStZ 1984, 73). Bei der gegenwärtigen Gesetzeslage werden sich in Grenzfällen gewisse Wertungswidersprüche nicht ganz vermeiden lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist einmal davon auszugehen, daß die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung straflos ist, weil sie nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts erfüllt. Daher kann ohne Rücksicht auf die Lauterkeit der Motive nicht als Anstifter oder Gehilfe bestraft werden, wer sich hieran beteiligt (ständige Rechtsprechung, u.a. RGSt 70, 313 [315]; BGHSt 2, 150 [152]; 6, 147 [154]; 13, 162 [167]; 19, 135 [137]; 24, 342 [343]). Allerdings ist in den letzten Jahren mit unterschiedlichen Begründungen versucht worden, schon aus dem geltenden Recht die Strafbarkeit des Suizidteilnehmers herzuleiten (Schmidhäuser in Festschrift für Welzel 1974 S. 801&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_372&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_372&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_372&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (372):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ff.; Bringewat ZStW 1975, 623 ff.; Schilling JZ 1979, 159 ff.). Gesetzessystematische Gründe und der historische Wille des Gesetzgebers rechtfertigen jedoch die bisherige Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu insbesondere Roxin NStZ 1984, 71 und in Festschrift für Dreher 1977 S. 331 ff.; Bottke, Suizid und Strafrecht 1982 S. 34 ff.).
&lt;p&gt;Zum anderen ist zu beachten, daß das Gesetz, wie sich aus § 216 StGB ergibt, denjenigen mit Strafe bedroht, der täterschaftlich an der Tötung des Lebensmüden mitwirkt, weil er dessen ausdrückliches und ernstliches Sterbeverlangen respektiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83 (BGHSt 32, 262) offen gelassen, wie zu unterscheiden ist, wenn den, der sich an der Selbstschädigung eines eigenverantwortlich Handelnden aktiv beteiligt, Garantenpflichten für Leib oder Leben des Selbstschädigers treffen. Auch der erkennende Senat braucht dazu nicht Stellung zu nehmen. Entscheidungserheblich ist hier nur die allgemeine Frage, was gilt, wenn der den Selbsttötungsentschluß respektierende Garant untätig bleibt, obwohl der Suizident infolge Bewußtlosigkeit die Möglichkeit des Rücktritts von dem eigenverantwortlich in Gang gesetzten Kausalverlauf endgültig verloren hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung ist in solchen Fällen das Verhalten des Garanten als durch Unterlassen begangene Beihilfe zum Selbstmord anzusehen und daher straflos. Diese Meinung, die zum Teil entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 147 ; 13, 162 [169]) davon ausgeht, daß der frei verantwortete Selbstmord kein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB ist und daher auch keine allgemeine Hilfeleistungspflicht auslöst, vertritt z.B. Eser (in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. vor § 211 Rn. 35 f., 41 und 46); allerdings beurteilt er die ärztliche Rettungspflicht dann, wenn ein bewußtloser Suizident einem Arzt zur Behandlung überwiesen wird, nicht anders als bei einem &quot;Normalpatienten&quot;. Auch Tröndle (in Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. vor § 211 Rn. 6) hält den Garanten nicht für verpflichtet, den freiver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_373&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_373&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_373&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (373):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
antwortlich in Gang gesetzten Prozeß abzubrechen, wenn der Selbstmörder das Bewußtsein verloren hat und es keine Anzeichen gibt, daß er seinen Entschluß rückgängig machen möchte; er macht aber eine Ausnahme für den Fall, daß ein Arzt auf Bitten eines Angehörigen die Behandlung des bewußtlosen Suizidenten übernimmt. Jähnke (in LK 10. Aufl. vor § 211 Rn. 24, 27, 29) folgt ebenfalls der Dogmatik dieser Literaturmeinung, kommt aber für die meisten Selbstmordfälle deswegen zum gegenteiligen Ergebnis, weil seiner Ansicht nach nur 5 % der Suizidenten eigenverantwortlich Hand an sich legen und daher bei Untätigkeit des Garanten in 95 % der Fälle strafbares Unterlassen vorliege. Ähnlich äußert sich Horn (in SK, Stand März 1984, § 212 Rn. 17), wenn er Straflosigkeit des Garanten nur bei einem &quot;ausgereiften Bilanzselbstmord&quot; annimmt.
&lt;p&gt;c) Der Senat geht von folgenden Überlegungen aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Beteiligung an einem Selbstmord ist für den, den Garantenpflichten für das Leben des Suizidenten treffen, nach den Tötungstatbeständen und den hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätzen strafbar, soweit sich nicht aus der Entscheidung des Gesetzgebers, die Beteiligung an dem Selbstmord als solche straffrei zu lassen, Einschränkungen ergeben. Nach allgemeinen Grundsätzen macht sich wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar, wer einen Bewußtlosen in einer lebensbedrohenden Lage antrifft und ihm die erforderliche und zumutbare Hilfe zur Lebensrettung nicht leistet, obwohl ihn - z.B. als Ehegatten oder behandelnden Arzt - Garantenpflichten für das Leben des Verunglückten treffen. Von seinem Willen und seiner Haltung zu dem ohne sein Eingreifen bevorstehenden Tod hängt es ab, ob eine Bestrafung wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungsdelikts in Betracht kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß der eine Hilfeleistung erfordernde Zustand des handlungs- und willensunfähig gewordenen Opfers von diesem absichtlich herbeigeführt worden ist. Denn auch dann haben bei wertender Betrachtung der Untätigkeit des Garantiert die auf Täterschaft hinweisenden Elemente das Übergewicht gegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_374&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_374&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_374&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (374):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
über den Gesichtspunkten, die lediglich für eine Beihilfe zur straflosen &quot;Haupttat&quot; des Opfers und damit für Straflosigkeit sprechen könnten. Wenn nämlich der Suizident die tatsächliche Möglichkeit der Beeinflussung des Geschehens (&quot;Tatherrschaft&quot;) endgültig verloren hat, weil er infolge Bewußtlosigkeit nicht mehr von seinem Entschluß zurücktreten kann, hängt der Eintritt des Todes jetzt allein vom Verhalten des Garanten ab. In dessen Hand liegt es nunmehr, ob das Opfer, für dessen Leben er von Rechts wegen einzustehen hat, gerettet wird oder nicht. In diesem Stadium des sich - wie hier - oft über viele Stunden hinziehenden Sterbens hat dann nicht mehr der Selbstmörder, sondern nur noch der Garant die Tatherrschaft und, wenn er die Abhängigkeit des weiteren Verlaufs ausschließlich von seiner Entscheidung in seine Vorstellung aufgenommen hat, auch den Täterwillen. Daß der Garant durch sein Verhalten den früher geäußerten Wunsch des Sterbenden erfüllen will, ändert daran nichts.
&lt;p&gt;cc) Der verschiedentlich vorgebrachte Einwand (z.B. Jähnke a.a.O. Rn. 24 m.w.N.), der Übergang der Tatherrschaft vom Suizidenten auf den Garanten könne deswegen nicht entscheidend sein, weil nicht diese, sondern nur eine Rechtspflicht zum Einschreiten strafbegründend wirken könne, greift nicht durch. Denn Unterlassenstäterschaft setzt sowohl Tatherrschaft als auch Rechtspflicht zum Einschreiten voraus. Diese Pflicht, den Tod abzuwenden, gründet sich auf den schon vorher bestehenden Garantenstatus (hier: das durch die Übernahme der ärztlichen Behandlung entstandene Arzt-Patienten-Verhältnis). Vor dem Übergang der Tatherrschaft wird sie lediglich überlagert durch die gesetzgeberische Entscheidung, die Hilfe gegenüber einem freiverantwortlich handelnden Selbstmörder straflos zu lassen. Folgerungen für die rechtliche Bewertung des Garantenverhaltens nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit des willensunfähig gewordenen Opfers können daraus nicht gezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Die hier vertretene Auffassung führt auch nicht notwendig zu der als widersinnig abgelehnten Folgerung (z.B. Eser in Auer/Menzel/Eser, Zwischen Heilauftrag und Ster&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_375&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_375&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_375&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (375):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
behilfe 1977 S. 111; Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft 4. Aufl. 1984 S. 474), daß derjenige, der dem Selbstmörder straflos das Tötungsmittel zur Verfügung stellen dürfe, einschreiten müsse, wenn es gewirkt habe. Zwar ist der Garant, solange der Suizident noch Herr des Geschehens ist, mangels eigener Tatherrschaft nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Garantenhaftung verpflichtet, einzuschreiten. Seine Rechtspflicht, das ihm Mögliche und Zumutbare zur Verhinderung des Selbstmords auch schon vor Eintritt der Bewußtlosigkeit des Opfers zu tun, kann sich jedoch aus der für jedermann geltenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht, die in § 323c StGB mit Strafe bewehrt ist, ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt sie schon dann, wenn durch die erkannte Selbsttötungsabsicht eine unmittelbare als Unglücksfall zu wertende Gefahrenlage für den Selbstmörder entstanden ist und die weiteren in § 323c StGB genannten Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 6, 147 [153]; 13, 162 [169]; zustimmend Laufs, Arztrecht 2. Aufl. 1978 S. 31 f.). Der &quot;Tatherrschaftswechsel&quot; beim Suizid hat daher nur für diejenigen Fälle Bedeutung, in denen dem Mitwirkenden neben der allgemeinen Hilfeleistungspflicht zusätzlich eine Garantenpflicht für das Leben des Opfers obliegt. Der Übergang der Tatherrschaft auf den obhutspflichtigen Garanten kann zu einer - die bereits vorher eingetretene Strafbarkeit nach § 323c StGB verdrängenden - Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts führen.
&lt;p&gt;Im Schrifttum wird demgegenüber teilweise die Ansicht vertreten, daß als Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB nur ein auf rechtlich bedeutsamen Willensmängeln beruhender Selbstmord angesehen werden könne, nicht aber ein frei verantworteter Selbstmord (z.B. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 323c Rn. 7; Bottke a.a.O. S. 292 ff.)- jeweils m.w.N.). Der Senat folgt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung dieser Unterscheidung nicht. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat den Willen des Selbstmörders für grundsätzlich unbeachtlich erklärt (BGHSt 6, 147 [153]). Ob die gegebene Begründung heute noch in vollem Umfang anerkannt werden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_376&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_376&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_376&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (376):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kann, mag dahinstehen. An dem Ergebnis jener Entscheidung ist jedenfalls festzuhalten. Denn wenn § 323c StGB seine dem solidarischen Lebensschutz dienende Funktion auch in Selbstmordfällen erfüllen soll, kann die jedermann treffende allgemeine Hilfspflicht nicht davon abhängig gemacht werden, ob im konkreten Einzelfall der Selbstmörder aufgrund eines freiverantwortlich gefaßten oder eines auf Willensmängeln beruhenden Tatentschlusscs handelt oder gehandelt hat. Dies kann innerhalb der kurzen Zeitspanne, die für die unter Umständen lebensrettende Entscheidung am Unglücksort zur Verfügung steht, kaum jemand ohne psychiatrisch-psychologische Fachkenntnisse und ohne sorgfältige Abklärung der äußeren und inneren Motivationsfaktoren zuverlässig beurteilen.
&lt;p&gt;ee) Die vom Senat - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zur speziellen Garanten- und zur allgemeinen Hilfeleistungspflicht - vertretene Auffassung findet ihre Bestätigung in Erkenntnissen der neueren Suizidforschung. Danach &quot;verfällt&quot; häufig ein ursprünglich durchaus ernsthafter Selbsttötungswille nach Beendigung des Suizidversuchs, d.h. dann, wenn der Lebensmüde aus eigener Kraft nicht mehr zurücktreten kann; er trägt, wie das Verhalten vieler Geretteter zeigt, nicht mehr den schließlichen Todeseintritt (Horn a.a.O. Rn. 18). Gerade derjenige, der die suizidale Situation so einrichtet, daß zwischen Selbstmordhandlung und Todeseintritt eine längere Latenzperiode liegt, in der das Hinzukommen Dritter ermöglicht wird, handelt oft nicht aus einem unerschütterlichen Todeswunsch, sondern in der unterschwelligen Hoffnung, daß sein verzweifelter Schrei nach menschlichem Beistand gehört wird [vgl. Geilen JZ 1974, 145, 148 f., 153; Jähnke a.a.O. Rn. 27 f. m. zahlr. Nachw. aus der psychiatrischen Literatur; Sonneck/Ringel in Eser (Hrsg.), Suizid und Euthanasie 1976 S. 77 ff.; Thoma in Lexikon der Psychologie Bd. III 1980 Stichwort &quot;Selbstmord&quot;].&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Nach alledem trifft die Ansicht des Landgerichts nicht zu, daß schon aus grundsätzlichen Erwägungen die Untätigkeit des für das Leben des Suizidenten verantwortlichen Ga&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_377&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_377&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_377&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (377):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ranten auch nach Eintritt der Bewußtlosigkeit nur als straflose Beihilfe zum Selbstmord und nicht als strafbare Tötung auf Verlangen gewertet werden könne.
&lt;p&gt;3. Ein Schuldspruch wegen versuchter Tötung auf Verlangen kommt jedoch hier wegen der besonderen Umstände des Falles nicht in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Senat teilt allerdings nicht die in der Hauptverhandlung geäußerte Ansicht des Vertreters des Generalbundesanwalts, daß eine Garantenstellung des Angeklagten schon deswegen ausscheide, weil ihm Frau U. die lebensrettende Behandlung nach einem Selbstmordversuch untersagt habe. Der Angeklagte war ihr Hausarzt. Er hatte sie noch am Tage vor der Tabletteneinnahme behandelt. Beide hatten vereinbart, daß er sie am nächsten Tage erneut aufsuchen werde. Damit bestand auch bei seinem Eintreffen am Unglücksort zwischen ihm und ihr ein Garantenpflichten begründendes Arzt-Patienten-Verhältnis. Davon zu trennen ist die Frage, ob er die ihm gegenüber Frau U. obliegende Pflicht zur Lebensrettung in Anbetracht der von ihm vorgefundenen außergewöhnlichen Situation verletzt hat. Das ist aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen aus folgenden Gründen zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Angeklagte ging davon aus, daß die 76jährige hochgradig herzkranke Patientin im Falle einer Rettung schwere Dauerschäden erleiden werde. Er wußte, daß sie aufgrund eines monatelangen, nicht krankhaften Erkenntnisprozesses die grundsätzliche Entscheidung getroffen hatte, eine Einweisung in ein Pflegeheim, ein Krankenhaus, insbesondere eine Intensivstation sowie die Einnahme lebensverlängernder Medikamente abzulehnen, und an dieser Entscheidung bis zum Eintritt der Bewußtlosigkeit festgehalten hat. Die von ihm erkannte suizidale Situation einer letalen Arzneimittelvergiftung brachte ihn daher in einen Konflikt zwischen dem ärztlichen Auftrag, jede Chance zur Rettung des Lebens seiner Patientin zu nutzen, und dem Gebot, ihr Selbstbestimmungsrecht zu achten. Welche Verpflichtung im Kollisionsfall den Vorrang hat, unterliegt pflichtgemäßer ärztlicher Entscheidung, die sich an den Maßstäben der&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_378&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_378&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_378&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (378):&lt;/a&gt;
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Rechtsordnung und der Standesethik auszurichten hat. Hierfür sind folgende Überlegungen von Bedeutung.
&lt;p&gt;aa) Die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist ein wesentlicher Teil des ärztlichen Aufgabenbereichs (BVerfGE 52, 131 [170]). Der Arzt muß das in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit auch gegenüber einem Patienten respektieren, der es ablehnt, einen lebensrettenden Eingriff zu dulden. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer unbedingt notwendigen Operation ausgesprochen (BGHSt 11, 111 [113/114]) und wird auch in der Literatur anerkannt (z. B. Schwalm in Chirurgie der Gegenwart Bd. 1 - Stand Juni 1983 - Chirurgie und Recht heute S. 9 ff.; Geiger JZ 1983, 153 m.w.N.). Ob das Verbot ärztlicher Eingriffe gegen den Willen des Patienten auch dann gilt, wenn es sich um einen zu rettenden Suizidenten handelt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Es kann auf sich beruhen, ob es in der Konsequenz der Entscheidungen BGHSt 6, 147 und 13, 162 [169] liegt, das Recht, über die Vornahme medizinischer Eingriffe selbst zu bestimmen, auch bei dem bewußtseinsklaren, aber schwer verletzten Suizidenten aus übergeordneten Gründen einzuschränken. Denn Frau U. war bereits bewußtlos, als der Angeklagte die Entscheidung über die Einleitung ärztlicher Rettungsmaßnahmen zu treffen hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) jedenfalls dann, wenn der ohne ärztlichen Eingriff dem sicheren Tod preisgegebene Suizident schon bewußtlos ist, darf sich der behandelnde Arzt nicht allein nach dessen vor Eintritt der Bewußtlosigkeit erklärten Willen richten, sondern hat in eigener Verantwortung eine Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme auch des nur möglicherweise erfolgreichen Eingriffs zu treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist keine nur rechtsgeschäftliche, ausschließlich von dem Willen der beiden Vertragsparteien bestimmte Beziehung. Die Standesethik des Arztes steht nicht isoliert neben dein Recht. Sie wirkt, wie das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf Eb. Schmidt hervorgehoben hat (BVerfGE 52, 131 [169 f.]), al&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_379&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_379&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_379&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (379):&lt;/a&gt;
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lenthalben und ständig in die rechtlichen Beziehungen des Arztes zum Patienten hinein. Weit mehr als sonst in den sozialen Beziehungen des Menschen fließt im ärztlichen Bereich das Ethische mit dem Rechtlichen zusammen (BVerfG a.a.O. S. 170). Daher darf der Arzt bei der Entscheidungsfindung auch nicht die sozial-ethischen Belange der Rechtsgemeinschaft, in der er und der Patient leben, außer acht lassen.
&lt;p&gt;So entspricht es ärztlichem Selbstverständnis, bei einem bewußtlosen oder sonst urteilsunfähigen Patienten die zu leistende Hilfe auf die Erhaltung des Lebens auszurichten, solange bei einem dem Tode nahen Kranken oder Verletzten Aussichten auf Besserung bestehen (vgl. II c der vom Vorstand der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe und II Satz 2 des hierzu vom Vorstand veröffentlichten Kommentars, beides abgedruckt im Deutschen Ärzteblatt 1979 S. 957 ff.). Die Resolution der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie zur Behandlung Todkranker und Sterbender fordert bei ungewisser Prognose die ärztliche Behandlung auch dann, wenn mit irreparablen Schäden zu rechnen ist; an anderer Stelle wird aber darauf hingewiesen, daß sich die Behandlung Bewußtloser nach dem vernünftig verstandenen Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Kranken in seiner gegenwärtigen Situation richten soll (II 1 Satz 2, III 3 der Hinweise, abgedruckt in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. April 1979 S. 8). Auch der Strafgesetzgeber geht von der Vorrangigkeit des Lebensschutzes aus. So will § 216 StGB die prinzipielle Unantastbarkeit fremden Lebens gewährleisten und den Schwerkranken zugleich dagegen schützen, daß Dritte mittelbar oder unmittelbar, ausgesprochen oder unausgesprochen sein Todesverlangen herbeiführen (vgl. H.-L. Schreiber, Euthanasie in Beiträge zur gerichtlichen Medizin Bd. 33, 1975 S. 37, 40).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andererseits darf der Arzt berücksichtigen, daß es keine Rechtsverpflichtung zur Erhaltung eines erlöschenden Lebens um jeden Preis gibt. Maßnahmen zur Lebensverlängerung sind nicht schon deswegen unerläßlich, weil sie tech&lt;/p&gt;
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nisch möglich sind. Angesichts des bisherige Grenzen überschreitenden Fortschritts medizinischer Technologie bestimmt nicht die Effizienz der Apparatur, sondern die an der Achtung des Lebens und der Menschenwürde ausgerichtete Einzelfallentscheidung die Grenze ärztlicher Behandlungspflicht.
&lt;p&gt;cc) Die rechtlich bedeutsame Konfliktsituation, vor die sich der Angeklagte gestellt sah, lag nach alledem nicht in der allgemeinen Frage, ob sich ein Arzt dem Todeswunsch des Suizidenten beugen darf. Dies ist, wie oben unter III 2 dargelegt, grundsätzlich unzulässig. Die den Angeklagten entlastende besondere Lage besteht vielmehr darin, daß er wegen des weit fortgeschrittenen, von ihm als tödlich aufgefaßten Vergiftungszustands davon überzeugt war, das Leben von Frau U. allenfalls noch mittels von ihr stets verabscheuter Maßnahmen der Intensivmedizin und auch dann nur unter Inkaufnahme irreparabler schwerer Schäden verlängern zu können. Das angefochtene Urteil stellt allerdings nicht ausdrücklich fest, mit welchen Dauerschäden der Angeklagte im Falle einer möglichen Lebensverlängerung rechnete. Deren Art und Ausmaß sind für eine pflichtgemäße Abwägung der verschiedenen ärztlichen Handlungsmöglichkelten von erheblicher Bedeutung. Wie der Senat dein Gesamtzusammenhang der insoweit allerdings knappen Urteilsgründe insbesondere unter Berücksichtigung des dort mitgeteilten Sachverständigengutachtens entnimmt, ging der Angeklagte aber unwiderlegt davon aus, die vitalen Funktionen des Organismus seien so schwer beeinträchtigt, daß der fortschreitende Verfall letztlich nicht mehr aufgehalten werden könne. Anhaltspunkte dafür, daß seine Diagnose und die prognostische Einschätzung eventueller Rettungsmaßnahmen falsch gewesen wären, ergeben sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Vortrag der Revision.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Angeklagte in dieser Grenzsituation den Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Lebensschutz und der Achtung des Selbstbestimmungsrechts der nach seiner Vorstellung bereits schwer und irreversibel geschädigten Patientin dadurch zu lösen suchte, daß er nicht den bequemeren&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_381&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_381&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_381&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (381):&lt;/a&gt;
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Weg der Einweisung in eine Intensivstation wählte, sondern in Respekt vor der Persönlichkeit der Sterbenden bis zum endgültigen Eintritt des Todes bei ihr ausharrte, so kann seine ärztliche Gewissensentscheidung nicht von Rechts wegen als unvertretbar angesehen werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht auch eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB verneint.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings lag, wie oben (III 2 c dd) ausgeführt, ein Unglücksfall im Sinne dieser Vorschrift vor. Auch kann der Strafkammer nicht darin gefolgt werden, daß beim Eintreffen des Angeklagten Hilfe nicht mehr erforderlich gewesen sei. Einem Verunglückten muß selbst dann Hilfe geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich bleibt und sich aus der Rückschau die befürchtete Folge des Unglücks als von Anfang an unabwendbar erweist. Nur von vornherein offenkundig nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu werden. Deshalb setzt regelmäßig nur der Tod des Opfers der Hilfspflicht Grenzen. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. BGHSt 14, 213 [216]; JR 1956, 347 [348]; Urteile vom 14. September 1954 - 5 StR 587/52, vom 13. Dezember 1956 - 4 StR 492/56, vom 14. Mai 1963 - 1 StR 138/63). Davon unabhängig bedarf jedoch die Zumutbarkeit der Hilfeleistung gerade in &quot;äußersten Grenzlagen&quot; besonderer Prüfung (BGHSt 6, 147 [154]; 13, 162 [169]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte befand sich in einer solchen Grenzlage. Da die Unterlassung von Rettungsversuchen auf seiner hier von der Rechtsordnung hingenommenen ärztlichen Gewissensentscheidung beruht, war ihm die als Hilfe allein in Betracht kommende Überweisung in eine Intensivstation nicht zumutbar. Damit entfällt eine Bestrafung nach § 323c StGB.&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 01:17:08 +0000</pubDate>
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