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 <title>opinioiuris.de - § 24 StPO</title>
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 <title>BGH, 02.08.1995 - 2 StR 221/94</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1377</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Holzschutzmittel        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 41, 206; DB 1995, 1908; JZ 1996, 315; MDR 1995, 1153; NJW 1995, 2930; NStZ 1995, 590; StV 1997, 124; ZUR 1995, 323; ZUR 1997, 217; wistra 1995, 303         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    02.08.1995        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 StR 221/94        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Frankfurt/Main, 25.05.1993 - 26 KLs 65 Js 8793/84&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anforderungen an die Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen chemischen Substanzen und Gesundheitsschäden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 41, 206        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_206&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Anforderungen an die Feststellung eines wissenschaftlich noch ungeklärten Ursachenzusammenhanges zwischen chemischen Substanzen und Gesundheitsschäden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB vor § 1, § 13, § 230; StPO § 261&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 2. August 1995 g.S.u.H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 221/94 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Frankfurt/Main&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Freisetzung von Giften zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel der Angeklagten hat Erfolg, die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte S. war in der Zeit vom 12. Oktober 1972 bis zum 1. April 1987 technischer Geschäftsführer der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_207&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Firma D. (Firma D.). Der Angeklagte H. ist seit dem 1. April 1977 kaufmännischer Geschäftsführer dieser Firma. Diese befaßte sich im wesentlichen mit der Herstellung und dem Vertrieb von Holzschutzmitteln. Diese Produkte enthielten zunächst unter anderem die bioziden Inhaltsstoffe Pentachlorphenol (PCP) und Lindan.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß durch Holzschutzmittel, die die Angeklagten nach dem 1. Januar 1978 in Verkehr brachten (so Xyladecor 200 mit dem Wirkstoff Lindan) oder die sie bereits vorher in Verkehr gebracht hatten und deren Verwendung im Innenbereich sie nicht verhinderten (so Xyladecor mit dem Wirkstoff PCP und Lindan) 29 Personen körperliche Schäden erlitten haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat nach Vernehmung verschiedener Sachverständiger einen Ursachenzusammenhang zwischen den bioziden Inhaltsstoffen der Holzschutzmittel und den Gesundheitsschäden festgestellt und wie folgt erklärt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die giftigen Stoffe unterlägen aufgrund des ihnen anhaftenden Dampfdrucks über Jahre hinweg der Ausgasung im Sinne einer dynamischen Nachdiffusion. Nach Verwendung in Innenräumen seien die Bewohner einer andauernden Schadstoffbelastung im Niedrigdosisbereich ausgesetzt. Die ausgasenden Giftstoffe würden in erster Linie inhalativ über Raumluft und Staubpartikel, kutan über die getragenen Textilien sowie auch oral über eine Sekundärverunreinigung der Lebensmittel aufgenommen. Sie würden im Körper in erheblichen Mengen angesammelt und in die dort vorhandenen Lipiddepots abgelagert. Lindan und PCP seien sogenannte lipophile Stoffe, die kein primäres Zielorgan schädigten, sondern sich in nahezu allen fetthaltigen Verteilungsräumen des Organismus ablagerten. Betroffen seien neben dem eigentlichen Fettgewebe auch die fettähnlichen Gewebe wie das Gehirn, das zentrale und das periphere Nervensystem. Die Substanzen veränderten die Zellstrukturen im gesamten Organismus. Sie gelangten auch in die Zellmembrane, da dort fettähnliche oder lipophile Bestandteile vorhanden seien. Es komme zu einer Hemmung der für den Stoffwechsel verantwortlichen Enzyme und einer Reduktion der Zellaktivität. PCP führe außerdem zu einem Zusammen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_208&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bruch der Zellatmung und damit der Energieversorgung der betroffenen Zellen.
&lt;p&gt;Die genannten Wirkungen würden durch körpereigene Entgiftungsvorgänge verstärkt. Für das Ausscheiden der Giftstoffe stelle der Organismus einen spezifischen Fremdstoffwechsel zur Verfügung, der die Gifte in wasserlösliche Stoffe umwandle. Die erste Phase des in zwei Stufen verlaufenden Entgiftungsprozesses diene dabei dazu, die Reaktionsfähigkeit der Fremdsubstanzen zu erhöhen, wobei häufig deren Toxizität zunehme. Erst in einer zweiten Phase komme es zur Entgiftung im eigentlichen Sinne. Während eine Substanz, die auf oralem Wege über den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werde, schon in der Leber ohne nennenswerte Diffusion ins Gewebe in ausscheidbare Produkte umgewandelt und alsbald ausgeschieden werde, wanderten die inhalativ und kutan zugeführten toxischen Wirkstoffe ohne vorherige Passage der Leber über Lunge und Herzkammern zunächst in das Gehirn. Dies führe dazu, daß die Substanzen sich über den gesamten Organismus verteilten, längere Zeit in ihrer Ausgangsform bestehen blieben und so ihre beeinträchtigende Wirkung entfalteten. Die toxischen Belastungen bewirkten Disregulationen des Immunsystems. Es komme zu Defekten der &quot;T- Zellen&quot;, den zentralen Instrumenten der Immunabwehr. Die immunsuppressive Wirkung der Gifte biete einen nachvollziehbaren Erklärungshorizont für die teilweise gravierenden, rezidivierenden Infekte, bei den Geschädigten. Die Vielzahl der im übrigen festgestellten Krankheitssymptome, insbesondere die Allgemeinbeschwerden, die endokrinologischen und neuralen Schädigungen fänden ihre Erklärung hingegen bereits darin, daß die Giftstoffe ihre zellschädigende Wirkung auf dem aufgezeigten Wege im gesamten Organismus entfalten. Das Verbleiben neuraler Schäden trotz Expositionsbeendigung beruhe darauf, daß geschädigte Nervenzellen nicht erneuert werden könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer stützt sich für den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen Holzschutzmittelexposition und Gesundheitsschädigung - ebenso wie die zu den Einzelfällen vernommenen Sachverständigen - vor allem auch auf folgende Indizien:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_209&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Die Erkrankungen traten bei den Bewohnern von Häusern auf, in denen das Holzschutzmittel in erheblichem Umfang im Innenbereich verstrichen worden war.
&lt;p&gt;b) Vor der Verwendung der Holzschutzmittel und vor dem Einzug in die Wohnungen waren die Geschädigten gesund.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Erste Beeinträchtigungen traten bereits bei dem Verstreichen des Holzschutzmittels und alsbald nach dem Einzug auf. In der ersten Phase waren dies Bindehautentzündungen, Störungen im Hals- Nasen-Ohren-Bereich, verzögerte Wundheilung, Hautveränderungen, Durchfall, ständiges Unwohlsein und Kopfschmerzen. Bei fortgesetzter dauernder Exposition kam es im Lauf der Jahre zu systemischen Schäden. Betroffen waren das Immunsystem sowie endokrinologische und neurovegetative Funktionen. Die Betroffenen litten immer wieder an bakteriellen und viralen Erkrankungen sowie an allgemeiner Antriebs- und Leistungsschwäche, verbunden mit neuralen Störungen, die sich unter anderem in Gedächtnis- , Sprachfluß- und Wortfindungsstörungen äußerten. Von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren besonders Kinder im Alter zwischen 2 und 8 Jahren betroffen, die seit ihrer Geburt der Wirkung des Holzschutzmittels ausgesetzt waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Nach Auszug aus den mit Holzschutzmitteln behandelten Wohnräumen oder nach Entfernung der Holzschutzmittel trat alsbald eine deutliche Besserung des Allgemeinbefindens bei den Geschädigten ein. Der Gesundheitszustand verbesserte sich dann allgemein. Bestehen blieben allerdings regelmäßig die neuralen Störungen. Wurde das Holzschutzmittel nur teilweise oder unzureichend entfernt, so trat eine Besserung nicht in gleicher Weise ein. Eine Sanierung der Räume wirkte sich auch erkennbar positiv auf Haustiere und Pflanzen aus, die vorher unter der Ausgasung der Holzschutzmittel gelitten hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet zudem an einem sachlich-rechtlichen Mangel, der ebenfalls zur Urteilsaufhebung führen muß:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Verfahrensrüge&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision beanstandet zu Recht die Zurückweisung eines Gesuchs, mit dem die Angeklagten den Sachverständigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_210&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Prof. Dr. Hu. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt haben.
&lt;p&gt;In der Hauptverhandlung vom 22. Juli 1992 haben die Angeklagten diesen Sachverständigen abgelehnt und ihren Antrag unter anderem damit begründet, der Sachverständige habe in einem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 10. August 1990 seine &quot;Betroffenheit&quot; darüber geäußert, daß das Verfahren gegen die Angeklagten mit Beschluß vom 20. Juli 1990 nicht eröffnet worden war. Der Sachverständige habe die Staatsanwaltschaft in diesem Brief zur Fortführung der Ermittlungen ermutigt. Der genannte Brief hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(...) betroffen habe ich über die Presse erfahren, daß die Anklage wegen giftiger Substanzen in Holzschutzmitteln gegen die Geschäftsführer gegen die beiden marktführenden Hersteller gescheitert ist und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. Dies - so in der Frankfurter Rundschau vom 3.8.90 - mit der Begründung: &quot;Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand über schwerwiegende Gesundheitsstörungen durch Holzschutzmittel mit bioziden Stoffen sei keine Verurteilung wegen Körperverletzung zu erwarten. Ich möchte Sie aus meiner fachlichen Betroffenheit heraus ausdrücklich ermutigen, an diesem Verfahren nicht locker zu lassen. Aus meinen klinischen Beobachtungen von in der Zwischenzeit mehr als 80 Holzschutzmittel-Geschädigten kann ich die Begründung des Gerichts in keiner Weise nachvollziehen. Vielmehr möchte ich Ihnen einen von Professor G. und mir verfaßten Leserbrief, Stand 4/90 zusenden und Ihnen, sofern Sie dies wünschen, auch meine weitere fachliche Hilfe anbieten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Ablehnungsanträge gegen den Sachverständigen zurückgewiesen und in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Schreiben, das aus einer Zeit vor der Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger liege, fehle der Respekt vor gerichtlichen Entscheidungen, die der eigenen Meinung nicht entsprechen. Es enthalte eine Mißachtung des Beschlusses der Kammer, den der Sachverständige zum damaligen Zeitpunkt offenbar nicht vollständig gekannt habe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_211&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zwar sei die subjektive Sicht der Angeklagten verständlich, rate der Sachverständige doch dazu, an den sie betreffenden Verfahren nicht locker zu lassen. Aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten ergebe sich ein Ablehnungsgrund daraus gleichwohl nicht. Bei objektiver Würdigung könne nicht der Eindruck entstehen, daß es dem Sachverständigen aus einer irgendwie gearteten Voreingenommenheit auf die Verurteilung der Angeklagten ankäme.
&lt;p&gt;Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Gericht ist rechtsfehlerhaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Sachverständiger kann gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Bereits aus dieser Gleichstellung ergibt sich, daß an die Unparteilichkeit eines Sachverständigen hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Gutachten eines Sachverständigen kann prozeßentscheidende Bedeutung erlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom Sachverständigen, der auf seinem Fachgebiet ein besonderes, nicht allgemein verfügbares Wissen besitzt und mit dieser Sachkunde das Gericht bei der Wahrheitserforschung im zu entscheidenden Fall unterstützen soll, wird wie vom Richter - erwartet, daß er die ihm obliegende Aufgabe unparteiisch erfüllt. Deshalb kann auch er - wie der Richter - abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen hinsichtlich seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein solcher Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Sachverständige im Rahmen seiner Berufsausübung, etwa in Publikationen, bei Lehrveranstaltungen oder auf Fachtagungen, zu einer Frage aus seinem Fachgebiet allgemein äußert oder hierzu im Rahmen der Erstattung eines Gutachtens besonders Stellung nimmt. Innerhalb dieses Rahmens abgegebene Äußerungen rechtfertigen die Besorgnis seiner Befangenheit grundsätzlich nicht, mag der Sachverständige dabei auch eine wissenschaftliche Meinung vertreten, die sich in einem anhängigen Strafverfahren zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders verhält es sich aber dort, wo der Sachverständige außerhalb des beschriebenen Rahmens eine Initiative ergreift,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_212&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit der er eine für den Angeklagten günstige Entscheidung kritisiert und deren Abänderung anstrebt.
&lt;p&gt;Für die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat, gelten die Grundsätze des Revisionsverfahrens. Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Tatsache vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründet, handelt es sich jedoch um die Entscheidung einer Rechtsfrage. Dem Tatrichter ist kein vom Revisionsgericht zu beachtender Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. BGHSt 8, 226 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Verfahren hat der Sachverständige nicht nur die Entscheidung des Landgerichts kritisiert, sondern die Staatsanwaltschaft ausdrücklich &quot;ermutigt&quot;, das Verfahren gegen die Angeklagten weiterzubetreiben, und ihr dafür zudem seine Hilfe angeboten. Damit hat er - auch für einen verständigen Angeklagten - den Eindruck der Parteilichkeit erweckt. Unerheblich ist es, ob ihm an einer Verurteilung der Angeklagten gelegen war, oder ob er nur bestrebt war, seinen wissenschaftlichen Erkenntnissen in dem Strafverfahren Geltung zu verschaffen. Maßgebend ist, daß die Angeklagten den Eindruck haben mußten, der Sachverständige betreibe ihre Verurteilung und sei deshalb nicht mehr in seinem Urteil offen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat in seinem Beschluß, mit dem es den Befangenheitsantrag der Angeklagten abgelehnt hat, die &quot;subjektive Sicht&quot; der Angeklagten von der Befangenheit des Sachverständigen denn auch als &quot;verständlich&quot; beschrieben. Wenn es dann dennoch zu dem Ergebnis kommt, aus der Sicht eines &quot;vernünftigen&quot; Angeklagten ergebe sich ein Ablehnungsgrund nicht und &quot;bei objektiver Würdigung&quot; könne nicht der Eindruck entstehen, dem Sachverständigen käme es auf eine Verurteilung der Angeklagten an, dann ist diese Begründung widersprüchlich und beruht auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis von den Voraussetzungen der §§ 74, 24 StPO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der fehlerhaften Ablehnung des Befangenheitsgesuchs kann das angefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht stützt sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Erkrankungen der Geschädigten generell auf die in den Wohnräumen verwendeten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_213&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Holzschutzmittel der Firma D. zurückgeführt werden können, im wesentlichen auch auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Hu. zu den Auswirkungen einer Holzschutzmittelexposition auf das Immunsystem. Darüberhinaus hat der Sachverständige Prof. Dr. Hu. in Einzelfallgutachten bei 16 Geschädigten einen Ursachenzusammenhang zwischen der Holzschutzmittelexposition und den Erkrankungen bejaht.
&lt;p&gt;2. Sachrüge&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angeklagten beanstanden mit der Sachrüge vor allem die Beweiswürdigung zur allgemeinen Wirkungsweise der bioziden Inhaltsstoffe von Holzschutzmitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie rügen, die Feststellungen des Landgerichts hierzu stünden im Widerspruch zu gesicherten naturwissenschaftlichen Erfahrungssätzen. Zumindest im Bereich der Giftexposition im Niedrigdosisbereich sei ein konkreter Wirkungszusammenhang zwischen den bioziden Inhaltsstoffen der Holzschutzmittel und den unter den Begriff &quot;Holzschutzmittelsyndrom&quot; zusammengefaßten Gesundheitsstörungen wissenschaftlich nicht geklärt, geschweige denn nachgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was das Landgericht unter Berufung auf die Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. Hu. zu den Auswirkungen der bioziden Inhaltsstoffe der Holzschutzmittel auf die Zellfunktion bei Exposition im Niedrigdosisbereich festgestellt habe, werde in dieser Form nicht nur von keinem anerkannten Wissenschaftler aus den Bereichen der Toxikologie und Immunologie akzeptiert, sondern laufe den gesicherten Erkenntnissen dieser Wissenschaften kraß zuwider. Gehe es um die Klärung naturwissenschaftlicher Gesetzlichkeiten, so müsse die persönliche Überzeugung des Tatrichters auch dann zurücktreten, wenn eine abschließende naturwissenschaftliche Klärung der entsprechenden Fragen bisher noch nicht erfolgt sei. Ebenso wie in der Rechtsprechung anerkannt sei, daß gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungssätzen eine Beweiskraft zukomme, die jeden Gegenbeweis im Einzelfall und jede entgegengesetzte tatrichterliche Beweiswürdigung ausschließe, könne in der betreffenden Naturwissenschaft ein Forschungsgegenstand noch so sehr als ungeklärt gelten, daß dieses &quot;non liquet&quot; auch für den Strafrichter gelten müsse.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_214&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Sachrüge ist im Ergebnis begründet.
&lt;p&gt;Der Senat muß nicht entscheiden, ob sich das Landgericht bei der Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen der Verwendung biozider Inhaltsstoffe von Holzschutzmitteln und Gesundheitsbeeinträchtigungen auf Sachverständige gestützt hat, die in ihren Gutachten gesicherte wissenschaftliche Erfahrungssätze mißachtet haben. Die Sachrüge ist bereits deshalb begründet, weil das Landgericht sich auf &quot;Erkenntnisse neuerer medizinischer Forschung&quot; stützt, ohne die gegen diese Erkenntnisse in der Wissenschaft geäußerte Kritik in dem gebotenen Umfang darzustellen und sich mit ihr sachlich auseinanderzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat vermag allerdings der Ansicht der Verteidigung nicht zu folgen, daß der Tatrichter unter Beachtung des Zweifelssatzes Kausalzusammenhänge dann nicht feststellen dürfe, wenn deren Existenz und Ablauf naturwissenschaftlich noch nicht geklärt, sondern umstritten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, mit den Untersuchungsmethoden der Naturwissenschaften neue Erkenntnisse, insbesondere naturwissenschaftliche Erfahrungssätze zu gewinnen oder zu widerlegen. Der Tatrichter hat vielmehr nach den Regeln des Prozeßrechts und mit den dafür vorgesehenen Beweismitteln, zu denen zum Beispiel auch der Zeugenbeweis gehört, bestimmte Sachverhalte zu ermitteln und zu beurteilen. Die Feststellung der für das Strafverfahren bedeutsamen Tatsachen, insbesondere auch der Nachweis von Kausalzusammenhängen, verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewißheit; es genügt vielmehr ein mit den Mitteln des Strafverfahrens gewonnenes, nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das keinen vernünftigen Zweifel bestehen läßt (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Grundsatz gilt auch für die Erfassung und Deutung von Vorgängen, die Gegenstand naturwissenschaftlicher Forschung sein können. Absolut sicheres Wissen - auch von Ursachenzusammenhängen - dem gegenüber das Vorliegen eines gegenteiligen Geschehens mit Sicherheit auszuschließen wäre, gibt es nicht (vgl. RGSt 61, 202 [206]; RGSt 66, 163 f.; BGH GA 1954,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_215&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
152; Herdegen StV 1992, 527, 530). Kann eine Feststellung allerdings allein mit Hilfe naturwissenschaftlicher Methoden getroffen werden, dann darf sich der Tatrichter nicht von wissenschaftlichen Standards lösen. An die richterliche Überzeugungsbildung sind dann keine geringeren Anforderungen zu stellen als an das Ergebnis wissenschaftlicher Untersuchungen selbst (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5).
&lt;p&gt;Der Tatrichter ist aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, sich nach Anhörung von Sachverständigen auf Untersuchungsergebnisse zu stützen, die Gegenstand eines wissenschaftlichen Meinungsstreites sind. Die Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung kann ihm sogar gebieten, sich auch über Methoden und Verfahren zu unterrichten, die noch nicht allgemein anerkannt sind. Bei der Beweiswürdigung hat er dann aber die für und gegen die noch nicht allgemein anerkannten Methoden und Ergebnisse sprechenden Gesichtspunkte mitzuberücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 1994 - 5 StR 620/93 = StV 1994, 227). Im übrigen hat der Tatrichter die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und andere Indiztatsachen in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er kann dabei zu Ergebnissen gelangen, die Vertreter der maßgeblichen naturwissenschaftlichen Fachrichtungen mit ihren Methoden allein nicht belegen könnten. Bei der Gesamtbetrachtung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen ist zu berücksichtigen, daß ein Sachverständiger auch dann zur Wahrheitsfindung beitragen kann, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen.vermag, seine Schlußfolgerungen die zu beweisenden Tatsachen aber mehr oder weniger wahrscheinlich machen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 2, 6). Die tatrichterliche Würdigung darf allerdings den Gesetzen der Logik und dem gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungswissen nicht widersprechen (BGHR StGB vor § 1 Kausalität Unterlassen 1).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Selbst wenn unter den Naturwissenschaftlern keine Einigkeit darüber besteht, ob und auf welche Weise die Gifte, denen die Geschädigten hier ausgesetzt waren, eine Gesundheitsschädigung verursachen, kann der Tatrichter aufgrund einer Bewertung aller relevanten Indizien und der wissenschaftlichen Meinungen rechtsfehlerfrei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_216&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu der Überzeugung gelangen, daß die Holzschutzmittelexposition in bestimmten Fällen zu Gesundheitsschäden geführt hat. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Holzschutzmittelexposition und einer Erkrankung ist nicht etwa nur dadurch nachweisbar, daß entweder die Wirkungsweise der Holzschutzmittelinhaltsstoffe auf den menschlichen Organismus naturwissenschaftlich nachgewiesen oder alle anderen möglichen Ursachen einer Erkrankung aufgezählt und ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß anderer Ursachen kann vielmehr - ohne deren vollständige Erörterung - auch dadurch erfolgen, daß nach einer Gesamtbewertung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen die - zumindest - Mitverursachung des Holzschutzmittels zweifelsfrei festgestellt wird. Mit dieser Entscheidung würde der Tatrichter weder gegen &quot;anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze&quot; verstoßen, noch würde er anstelle der dazu berufenen Fachkreise über die &quot;Existenz eines zeitlosen Naturgesetzes befinden&quot;; was ihm in der Tat nicht zustünde (vgl. Kaufmann JZ 1971, 569, 574; Bruns, Festschrift für Maurach S. 469, 478 f.; Maiwald, Kausalität und Strafrecht 1980 b. 108, 109).
&lt;p&gt;Zwar enthält die für einen konkreten Fall aufgrund einer Gesamtwürdigung getroffene Feststellung über die Wirkung eines Stoffes inzidenter auch eine Aussage über dessen generelle Wirksamkeit. Trifft der Tatrichter eine derartige Feststellung, dann entscheidet er aber nicht die wissenschaftlich umstrittene Frage &quot;über die Existenz eines Naturgesetzes&quot;, sondern er erfüllt lediglich seine Aufgabe, auch dann unter Würdigung aller relevanten Indizien den konkreten Rechtsfall auf der Grundlage des gegenwärtigen Wissensstandes zu entscheiden, wenn er sich dabei - wie in der ganz überwiegenden Zahl der von ihm zu entscheidenden Fälle - bei der Beweiswürdigung (noch) nicht auf wissenschaftlich gesicherte Erfahrungssätze berufen kann. Stützt sich der Tatrichter allerdings auch auf wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Methoden oder Erkenntnisse, so muß er das Revisionsgericht durch eine Darstellung des Streitstandes in die Lage versetzen, zu überprüfen, ob die Abwägung der für und gegen die Methoden oder Erkenntnisse sprechenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei stattgefunden hat (vgl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_217&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BGH StV 1994, 227; BGHR StPO § 261 Erfahrungssatz 5).
&lt;p&gt;Er hat in den Urteilsgründen alle Tatsachen mitzuteilen, die das Revisionsgericht benötigt, um die Schlüssigkeit des umstrittenen Gutachtens und seine Vereinbarkeit mit gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft zu überprüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zu der gesundheitsschädigenden Wirkung der bioziden Inhaltsstoffe der Holzschutzmittel, insbesondere die Annahme, daß diese eine immunsuppressive Wirkung entfalten, auch auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hu.. Die Grundlagen dieses Gutachtens sind - worauf das angefochtene Urteil hinweist - vielfältiger wissenschaftlicher Kritik ausgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die sachlichen Argumente der Kritiker wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen müssen. Das ist hier nicht in dem gebotenen Maße geschehen. Die Strafkammer führt nur aus, daß die &quot;vielfältige wissenschaftliche Kritik&quot; den Aussagegehalt der Studie (von Prof. Dr. Hu.) nicht erschüttern könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Urteilsgründe ergeben auch, daß der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Prof. Dr. P. das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hu. als wissenschaftlich nicht fundiert bezeichnet hat. Das Landgericht stellt die Stellungnahme von Prof. Dr. P. nicht ausreichend dar, sondern erörtert nur punktuell einzelne Fragen. Es kommt zu dem Ergebnis, die Ansichten von Prof. Dr. P. zu den Folgen eines T-Zellen- Defektes entsprächen nicht dem Stand des medizinischen Wissens. Die Beobachtungen von Prof. Dr. Hu. dokumentierten hingegen die Erkenntnisse neuerer medizinischer Forschung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht diese Wertung stützt. Es versteht sich auch nicht von selbst, daß Prof. Dr. Hu., der nach den Feststellungen des Urteils Nephrologe ist, auf dem Fachgebiet der Immunologie über neuere Erkenntnisse verfügt als der Immunologe Prof. Dr. P..&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die unzureichende Darstellung des wissenschaftlichen Streitstandes und die unzulängliche Auseinandersetzung des Landge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_218&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richts mit den gegen das Gutachten von Prof. Dr. Hu. erhobenen Bedenken läßt besorgen, daß die Strafkammer den Beweiswert dieses Gutachtens überschätzt hat.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe eine vorsätzliche Tatbegehung rechtsfehlerhaft verneint und die Angeklagten zu Unrecht nur wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Freisetzen von Giften verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Angeklagten wird zum einen vorgeworfen, noch nach Beginn des Jahres 1978 biozidhaltige Holzschutzmittel für die Verwendung im Innenbereich hergestellt und vertrieben zu haben. Zum anderen wird ihnen angelastet, schon ausgelieferte gefährliche Produkte nicht zurückgerufen und die Verbraucher, die diese Produkte bereits verwendet hatten, nicht gewarnt zu haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet das Landgericht damit, den Angeklagten hätten beim Studium der toxikologischen Literatur auffallen müssen, daß es über chronische Langzeitexpositionen im Niedrigdosisbereich praktisch keinerlei wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse gab. Trotz der seit Ende der 70er Jahre aktuellen Diskussion um den Einsatz biozider Wirkstoffe im Innenraum hätten sich weder industrielle Forschung noch private Initiativen der Beobachtung möglicher Folgen der inhalativen Aufnahme dieser Giftstoffe in Wohninnenräumen gewidmet. Diese Lücke hätten die Angeklagten, denen zur Erforschung der Schadensfälle die Forschungskapazitäten der damaligen Mitgesellschafterin, der Firma B., zur Verfügung standen, füllen müssen. Eine vorsätzliche Begehung sieht das Landgericht als nicht erwiesen an, weil die Angeklagten die Holzschutzmittel für unbedenklich hielten und in dieser Ansicht von Wissenschaftlern bestätigt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese tatrichterliche Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten &quot;bis in die Tage der Hauptverhandlung&quot; davon überzeugt, daß in den mit Holzschutzmitteln behandelten Häusern nur niedrige Giftwerte anzutreffen seien und eine Gesundheitsschädigung nicht eintreten könne. Hiernach ist den Ange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_219&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
klagten lediglich der Vorwurf der unbewußten Fahrlässigkeit zu machen, der sich sowohl im &quot;Wissenselement&quot; als auch im &quot;Wollenselement&quot; von bedingtem Vorsatz unterscheidet. Feststellungen, die die Annahme eines bedingten Vorsatzes rechtfertigen könnten, hat das Landgericht nicht getroffen. Selbst wenn die Angeklagten aber ernsthaft in Erwägung gezogen haben sollten, daß die Verwendung der von ihnen vertriebenen Holzschutzmitteln zu Gesundheitsschäden führt, so spricht nach den gesamten Umständen die Interessenlage der Angeklagten dafür, daß sie schließlich auf die Unschädlichkeit der Produkte vertrauten. Sie hatten selbst ein großes Interesse daran, daß die Produkte der von ihnen vertretenen Firma nicht in Verruf gerieten und diese Firma keinen Schadensersatzforderungen ausgesetzt werden würde (vgl. auch BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1, 6, 9; StGB § 306 Beweiswürdigung 6).


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1377&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-13-stgb">§ 13 StGB</category>
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 <pubDate>Sun, 24 Jun 2012 14:15:58 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 23.01.1991 - 3 StR 365/90</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1264</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Befangenheit durch Urteilsabsprache        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 37, 298; DRiZ 1991, 177; JR 1991, 424; JuS 1991, 781; MDR 1991, 552; NJ 1991, 280; NJW 1991, 1692; NStZ 1991, 346        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    3 StR 365/90        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Darmstadt, 21.02.1990&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Besorgnis der Staatsanwaltschaft, die beteiligten Berufsrichter einer Strafkammer seien befangen, wenn der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Berichterstatter vor der Hauptverhandlung ohne Anwesenheit anderer Verfahrensbeteiligter dem Verteidiger konkret, wenn auch nach außen hin unverbindlich, sagt, welche Strafe bei einem Geständnis des Angeklagten in Betracht kommt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 37, 298        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_298_298&quot; id=&quot;BGHSt_37_298_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_298_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 298 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Besorgnis der Staatsanwaltschaft, die beteiligten Berufsrichter einer Strafkammer seien befangen, wenn der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Berichterstatter vor der Hauptverhandlung ohne Anwesenheit anderer Verfahrensbeteiligter dem Verteidiger konkret, wenn auch nach außen hin unverbindlich, sagt, welche Strafe bei einem Geständnis des Angeklagten in Betracht kommt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO § 24 Abs. 2, § 338 Nr. 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 23. Januar 1991 g.K.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 365/90 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Darmstadt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_298_299&quot; id=&quot;BGHSt_37_298_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_298_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 298 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung, wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue, wegen Betrugs in elf Fällen, wegen versuchten Betrugs in vier Fällen, wegen Steuerhinterziehung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil aufzuheben, weil bei dem Urteil zwei Richter mitgewirkt haben, nachdem sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt waren und die Ablehnungsgesuche zu Unrecht verworfen worden sind (§ 338 Nr. 3 StPO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft rügt, daß ihre Ablehnungsgesuche, mit denen sie die drei Berufsrichter - einen jeden für sich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, fehlerhaft zurückgewiesen worden seien. Hinsichtlich der beisitzenden Richterin ist die Rüge unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die dienstliche Äußerung dieser Richterin nicht in vollem Umfang mitgeteilt hat (§ 344&quot;Abs. 2 Satz 2 StPO). In zulässiger Form und mit Recht macht die Staatsanwaltschaft aber geltend, daß Gründe vorliegen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden und des anderen Beisitzers, des Berichterstatters, zu rechfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Aus den dienstlichen Äußerungen dieser beiden Richter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ergibt sich zur Überzeugung des Senats folgendes Geschehen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einen Monat vor Beginn der Hauptverhandlung führte der Vorsitzende der Strafkammer jeweils einzeln mit Verteidigung und Staatsanwaltschaft, nach deren Auffassung die Freiheitsstrafe bei einem Geständnis des Angeklagten mindestens fünf Jahre betragen sollte, vertrauliche Vorgespräche, &quot;über eine Abkürzung&quot; der Verhandlung, die &quot;bei streitiger Durchführung&quot; die Vernehmung vieler Zeugen erforderlich gemacht und mindestens acht Monate gedauert hätte. &quot;Namens der Kammer&quot;, ersichtlich aber ohne Beteiligung der Schöffen, erklärte der Vorsitzende - entze2en der Auffassung der Staatsanwaltschaft - dem Verteidiger, &quot;daß nach Kenntnis der Akten und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_298_300&quot; id=&quot;BGHSt_37_298_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_298_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 298 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
demgemäß vorläufiger Bewertung ein Geständnis sich im Strafmaß so auswirken könne, wie dies (dem Staatsanwalt) bekannt ist&quot;, daß dann also mit vier Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen sei. Sollte die Hauptverhandlung etwas anderes ergeben, werde dem Angeklagten ein entsprechender Hinweis erteilt. Dieser &quot;kann dann seinerseits neu entscheiden, ob er an seinem Geständnis festhält oder nicht. Widerruft er sein Geständnis, dürfte dieses - weil anderenfalls unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens erlangt - nicht verwertet werden&quot;.
&lt;p&gt;Der Beisitzer, der an den &quot;persönlichen Gesprächen&quot; des Vorsitzenden nicht beteiligt war, hat ergänzt, daß bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung nach entsprechenden Vorberatungen die Kammer &quot;ihre Vorstellungen dahingehend geäußert hat, welches Strafmaß im Falle einer Verurteilung entsprechend der Anklageschrift ohne bzw. mit Geständnis des Angeklagten zu erwarten ist. Dies entspricht ständiger Übung der Kammer und ist nach hier vertretener Auffassung Ausfluß des Grundsatzes des fairen Verfahrens. Es ist weiterhin zutreffend, daß die Kammer dargelegt hat, sie sperre sich nicht dagegen, eine Empfehlung zur Aufnahme des Angeklagten in den offenen Vollzug ins Urteil aufzunehmen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der sachbearbeitende Staatsanwalt erwiderte auf die Anfrage des Vorsitzenden, daß er bei einem Geständnis mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe erwarte und zum &quot;Freigang&quot; ablehnend Stellung nehmen werde. In einem weiteren Gespräch erklärte der Vorsitzende nach der insoweit nicht in Abrede gestellten dienstlichen Äußerung dieses Staatsanwalts, er könne nach wie vor &quot;ein Geständnis entgegennehmen und das mit vier Jahren honorieren&quot; und den Haftbefehl außer Vollzug setzen. Die Staatsanwaltschaft könne dann ja eine - kaum aussichtsreiche Strafmaßrevision einlegen. Sodann suchte der Vorsitzende den Abteilungsleiter des sachbearbeitenden Staatsanwalts und danach - wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit des Leitenden Oberstaatsanwalts - dessen ständigen Vertreter auf. Beide lehnten es ab, dem Staatsanwalt Weisung zu dem Antrag in der Hauptverhandlung oder einer Stellungnahme zum offenen Vollzug zu erteilen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_298_301&quot; id=&quot;BGHSt_37_298_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_298_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 298 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Angeklagte legte am ersten Verhandlungstag, dem 27. September 1989, ein Geständnis entsprechend der Anklageschrift ab. Nach Erörterung der Beweislage verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Vernehmung eines Teils der Zeugen. Die Kammer vertrat die Auffassung, daß man angesichts des umfassenden Geständnisses des Angeklagten keine weiteren Zeugen benötige. Weil der Staatsanwalt anderer Ansicht blieb, wurde im Hinblick auf § 245 StPO Fortsetzungstermin bestimmt. &quot;Auch die Tatsache, daß die Verteidigung dies als Skandal bezeichnete, hat die Kammer nicht dazu bewegen können, entgegen dem Beharren der Staatsanwaltschaft auf der Vernehmung einzelner Zeugen die Beweisaufnahme zu schließen&quot; (dienstliche Erklärung des Beisitzers). Auf Antrag der Verteidigung wurde anschließend der seit 14.Juni 1988 bestehende Haftbefehl in dieser Verhandlung vom 27. September 1989 außer Vollzug gesetzt. Nach einem am 28. September 1989 veröffentlichten Pressebericht hat der Angeklagte in einer Verhandlungspause gegenüber Journalisten geäußert, &quot;daß man ihm ein mildes Urteil - nach einem Jahr Gefängnis, dann Freigang&#039; versprochen habe, wenn er ein Geständnis ablege und für einen kurzen Prozeß sorge. jetzt fühle er sich verschaukelt&quot;. Einige Tage später zitierte eine Journalistin den Angeklagten mit den Worten: &quot;Glauben Sie ich hätte sonst gestanden? Sie glauben das doch selbst nicht alles, was da in der Anklageschrift steht. &quot;
&lt;p&gt;Auf Grund der vorgenannten Ereignisse und in Kenntnis des Presseberichts vom 28. September 1989 hat die Staatsanwaltschaft die Berufsrichter mit Gesuch vom gleichen Tage, das am 29. September 1989 bei Gericht eingegangen ist, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil, wie nunmehr zur Gewißheit geworden sei, der Vorsitzende &quot; ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft weitestgehende prozeßerledigende Absprachen getroffen hat, daran festhält und damit voreingenommen in die Hauptverhandlung gegangen ist&quot;. Die vom Vorsitzenden entwickelte Linie werde von den berufsrichterlichen Beisitzern mitgetragen; sie seien in die Absprachen mit einbezogen. Der Vorsitzende hat sich nicht umfassend dienstlich erklärt, weil sich das Ablehnungsgesuch im wesentlichen auf den Inhalt von Vorge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_298_302&quot; id=&quot;BGHSt_37_298_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_298_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 298 (302):&lt;/a&gt;
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sprächen stütze, die &quot;üblicherweise als vertraulich angesehen werden&quot;.
&lt;p&gt;Mit Beschluß vom 9. Oktober 1989 wies die Strafkammer in der Besetzung mit anderen als den abgelehnten Richtern die Befangenheitsanträge als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus: &quot;Die Grenzen, die sich aus der Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei Absprachen zu dem Prozeßverlauf und gegebenenfalls -ergebnis herleiten, sind nicht überschritten worden. Die vorgelegten Erklärungen und Unterlagen reichen nicht zur Glaubhaftmachung dahin aus, daß nach dem Scheitern allseitiger Vorgespräche um eine verfahrensabkürzende Übereinkunft die Kammer unter Nichtbeteiligung der Staatsanwaltschaft verbindliche Absprachen mit der Verteidigung oder dem Angeklagten getroffen hat. ... Der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ist ausdrücklich zu entnehmen, daß gerade keine endgültige Festlegung der Kammer erfolgt ist. Die Glaubhaftigkeit seiner Äußerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte ... subjektiv von einer Festlegung überzeugt gewesen sein (mag).&quot; Auf die Frage nach einer Beteiligung der Schöffen bei der Festlegung der Kammermeinung wird nicht eingegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die zulässig erhobene Rüge der Verwerfung des Gesuchs zur Ablehnung des Vorsitzenden und des Beisitzers führt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - zur Aufhebung des Urteils.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGHSt 21, 334 [341]). Danach hat die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden und den Berichterstatter mit Recht abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nicht auf eine &quot;verbindliche&quot; Absprache, eine &quot;endgültige&quot; Festlegung an, sondern auf den&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_37_298_303&quot; id=&quot;BGHSt_37_298_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_298_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 298 (303):&lt;/a&gt;
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nach außen deutlich gewordenen Eindruck von der inneren Haltung des Richters.
&lt;p&gt;Die Besorgnis der Staatsanwaltschaft, die beteiligten Richter seien befangen, ist begründet, weil der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Beisitzer vor der Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der anderen Verfahrensbeteiligten dem Verteidiger konkret, wenn auch nach außen hin unverbindlich, erklärt hat, welche Strafe bei einem Geständnis des Angeklagten in Betracht kommt. jeder vernünftige Prozeßbeteiligte - einschließlich des Angeklagten -, der zu einem solchen Gespräch außerhalb der Hauptverhandlung nicht hinzugezogen worden ist, kann mit Recht befürchten, daß der Richter im Sinne der dem anderen Verfahrensbeteiligten in seiner Abwesenheit konkret genannten Strafe voreingenommen ist. Nach außen gegebene Hinweise auf eine Unverbindlichkeit oder Vorläufigkeit des Strafmaßes ändern daran nichts. Sie sind nicht geeignet, die Annahme der störend beeinflußten Unvoreingenommenheit des Richters in Frage zu stellen. Entscheidend ist nicht, daß &quot;feste Zusagen&quot; gegeben worden sind, sondern der einem Verfahrensbeteiligten vermittelte Eindruck, daß der Richter mit einer &quot;vorgebildeten Meinung&quot; an der Hauptverhandlung mitwirkt. Das gilt um so mehr, wenn - wie hier - durch Pressionen und durch den tatsächlichen Verfahrensablauf deutlich gemacht wird, daß die beteiligten Richter bemüht sind, die genannten Vorstellungen zu verwirklichen, und wenn der Verdacht besteht, der Richter habe etwas zu verschweigen, weil er sich entgegen seiner dienstlichen Verpflichtung nicht umfassend erklärt (vgl. BGH StV 1984, 318). Die Befangenheit eines Richters kann kaum deutlicher gekennzeichnet werden, als durch ein - die Öffentlichkeit scheuendes - sogenanntes &quot;offenes Wort vor der Verhandlung&quot; nach entsprechenden Vorberatungen der &quot;Kammer&quot; unter Ausschluß der Laienbeisitzer, &quot;welches Strafmaß im Falle einer Verurteilung entsprechend der Anklageschrift ohne bzw. mit Geständnis des Angeklagten zu erwarten&quot; sein werde (dienstliche Erklärung des Beisitzers). Wenn der Verteidiger mit dem Gericht spricht und eine bestimmte Strafe in Aussicht gestellt wird, erweckt das Gericht zumindest den Anschein, daß es sich daran halten wird, daß es gebunden ist. Eine Bindung des Gerichts, sei&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_37_298_304&quot; id=&quot;BGHSt_37_298_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_298_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 298 (304):&lt;/a&gt;
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es auch nur der Anschein einer Bindung, vor dem letzten Wort des Angeklagten bewirkt aber die Befangenheit des Gerichts (Jähnke, Absprachen im Strafprozeß, Bericht über das Symposium am 20./21.11.1986 in Triberg S. 151 f.; vgl. ferner Niemöller StV 1990, 34, 37; Rönnau, Die Absprache im Strafprozeß 1990 S. 243 ff., insbesondere S. 248 f.; Baumann NStZ 1987,157, 160; Schünemann, Gutachten in Verhandlungen des 58. Deutschen Juristentages München 1990 Band I B 117 f.; Rex, DRiZ 1991, 31, 32).
&lt;p&gt;b) Der Senat hat Anlaß, der in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden zum Ausdruck gebrachten fehlerhaften Auffassung, die Zulässigkeit von Vorgesprächen &quot;dieser Art&quot; sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt, entgegenzutreten. Das gilt auch für die im Vorbringen der Beschwerdeführerin erkennbare Ansicht, eine &quot;Erörterung unter sechs Augen&quot;, also mit Beteiligung des Staatsanwalts, sei rechtlich unbedenklich. Vertrauliche, also ohne Mitwirkung aller Prozeßbeteiligten, einschließlich des Angeklagten und der Schöffen, getroffene Absprachen über die Höhe der Strafe bei einem bestimmten Verhalten des Angeklagten widersprechen - ebenso wie alle &quot;Zusagen bezüglich der Strafbemessung&quot; (BGH NStZ 1985, 36, 37) - den geltenden Verfahrensvorschriften. Die vom Gericht in einem Urteil zu verkündende Strafe darf nicht ohne die vom Gesetz gewährten Garantien der Anwesenheit und Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten, der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Hauptverhandlung sowie nicht unter Umgehung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gefunden werden (vgl. etwa Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes bei Kintzi JR 1990, 309 ff.; Hassemer JuS 1990, 939 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welche Strafe angemessen ist, kann das Gericht grundsätzlich erst beurteilen, wenn die Hauptverhandlung ergeben hat, was von dem Vorwurf gegen den Angeklagten in welchem Umfang festgestellt ist, welche Umstände das begangene Unrecht kennzeichnen und welches Maß an Schuld anzunehmen ist. Wenn einzelne oder alle Mitglieder des Gerichts - vor allem über den Kopf eines Verfahrensbeteiligten hinweg - vertrauliche Absprachen für ein abgekürztes Verfahren treffen oder konkret anbieten, erwecken sie den Eindruck, daß ihnen an einer gerechten&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_37_298_305&quot; id=&quot;BGHSt_37_298_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_298_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 298 (305):&lt;/a&gt;
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Abklärung aller für die Schuld und Strafe bedeutsamen Umständen nichts gelegen ist.
&lt;p&gt;Dem Richter ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verwehrt, zur Förderung des Verfahrens - häufig zur Vorbereitung der Sitzung - mit den Prozeßbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Fühlung aufzunehmen und eine sachgerechte Antragstellung anzuregen. Dabei muß er die gebotene Zurückhaltung wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH, Beschl. vom 4. Mal 1977 3 StR 93/77; BGH NStZ 1985, 36, 37; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1). Solche Fühlungnahmen dürfen aber nur - wenn auch insoweit mit allen denkbaren Fragen - den Verfahrensablauf, einschließlich eventueller Anregungen zu §§ 154, 154a StPO, nicht die Festlegung einer zu verhängenden Strafe oder deren Aussetzung zur Bewährung betreffen, schon gar nicht die Art und Weise des Strafvollzugs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der im Zurückweisungsbeschluß des Landgerichts geäußerten Ansicht gibt es kein &quot;rechtsstaatliches Verfahren bei Absprachen zu dem Prozeßergebnis&quot;; vielmehr ist es dem Gericht untersagt, &quot;sich auf einen &#039;Vergleich&#039; im Gewande des Urteils, auf einen &#039;Handel mit der Gerechtigkeit&#039; einzulassen&quot; (BVerfG wistra 1987, 134). Der Entscheidung in BGHSt 36, 210 [214] kann nichts anderes entnommen werden.&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 21:05:33 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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