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 <title>opinioiuris.de - § 823 BGB</title>
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 <title>BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77, m. Anm. Blohm</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/4162</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Zur Zulässigkeit von Fangprämien        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 75, 230; NJW 1980, 119; MDR 1980, 217; JR 1980, 147; JZ 1980, 99        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    06.11.1979        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    VI ZR 254/77        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Hamburg&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Hamburg, 20.04.1977 – 8 U 31/76&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Warendieb ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen auch dann nicht zum Ersatz von Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls verpflichtet, wenn diese einer besonderen Abteilung übertragen ist.&lt;br /&gt;
2. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu DM 50,--.  Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie sein, die für besonders umfangreiche Entwendungen verhältnismäßig zugesagt ist; in Bagatellfällen kann die Erhebung der Pauschale unzulässig sein.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/4162&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/4162#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-249-bgb">§ 249 BGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-823-bgb">§ 823 BGB</category>
 <pubDate>Mon, 12 May 2025 20:25:16 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Dean Blohm</dc:creator>
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</item>
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 <title>Bibliotheksangestellte vertritt Uni Augsburg, verursacht Sperrung ihrer Uni und verlangt dann 10.000 Euro für sich persönlich</title>
 <link>https://opinioiuris.de/blog/4070</link>
 <description>&lt;p&gt;Nachdem die Angestellte der Universitätsbibliothek Augsburg, Jana Kieselstein, die &lt;a href=&quot;/blog/4060&quot;&gt;erste und einzige Sperrung einer Universität auf der Open-Access-Plattform opinioiuris.de&lt;/a&gt; verursacht und damit eher dem Ansehen ihrer Institution und zehntausenden Menschen an der Uni geschadet hat, verlangt sie nun 10.000 Euro für sich persönlich.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/blog/4070&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/blog/4070#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/fachgebiet/open-access">Open Access</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-82-dsgvo">Art. 82 DSGVO</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/venire-contra-factum-proprium">venire contra factum proprium</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-823-bgb">§ 823 BGB</category>
 <pubDate>Wed, 13 Nov 2024 17:49:57 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Liridon Shajkovci</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">4070 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 104/83</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3725</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kartoffelpülpe        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 93, 23; NJW 1985, 794; MDR 1985, 389; VersR 1985, 278; WM 1985, 579; BB 1985, 1355        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    20.11.1984        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    IVa ZR 104/83        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Hoegen, Rottmüller, Lang, Schmidt-Kessel, Zopfs        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Landgericht Lüneburg&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Oberlandesgericht Celle&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) Die Haftungsmilderung des § 521 BGB greift nicht ein, wo es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Besteht ein derartiger Zusammenhang, dann ist die Haftung gemäß § 521 BGB gemildert (offen gelassen für Werbegeschenke).&lt;br /&gt;
b) Die Haftungsmilderung des § 521 BGB muß, soweit sie dem Schenker bei Verletzung seiner vertraglichen oder vorvertraglichen Schutzpflichten zugute kommt, auch auf Ansprüche des Beschenkten aus unerlaubter Handlung durchschlagen (Anschluß an BGHZ 46, 140, 145 [BGH 23.03.1966 - Ib ZR 150/63]; BGH NJW 1954, 145).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 93, 23        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_93_23_23&quot; id=&quot;BGHZ_93_23_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_93_23_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 93, 23 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;a) Die Haftungsmilderung des § 521 BGB greift nicht ein, wo es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Besteht ein derartiger Zusammenhang, dann ist die Haftung gemäß § 521 BGB gemildert (offen gelassen für Werbegeschenke).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Die Haftungsmilderung des § 521 BGB muß, soweit sie dem Schenker bei Verletzung seiner vertraglichen oder vorvertraglichen Schutzpflichten zugute kommt, auch auf Ansprüche des Beschenkten aus unerlaubter Handlung durchschlagen (Anschluß an BGHZ 46, 140, 145; BGH NJW 1954, 145).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BGB §§ 521, 276, 823; FuttermittelG v. 2. Juli 1975, BGBl. I 1745, § 7 Abs. 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;IVa-Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 20. November 1984&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i. S. S. (Kl.) w. Fa. F. (Bekl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- IVa ZR 104/83 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Lüneburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Celle&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger ist Landwirt. In seinem Stall standen im Dezember 1980 98 Bullen. Am 17. Dezember 1980 lieferte ein Fahrer der Beklagten auf dem Hof des Klägers flüssige Kartoffelpülpe an. Der Kläger ließ davon soviel in die Futtertröge der Bullenställe einfülIen, wie diese faßten, nämlich etwa 6,9 t. Nachdem die Bullen von der Pülpe gefressen hatten, erkrankten sie zum Teil schwer. 40 Bullen verendeten oder mußten getötet werden; bei den übrigen Tieren stellte sich eine geringere Gewichtszunahme ein als üblich, sie erbrachten einen verminderten Verkaufserlös. Die Erkrankung beruhte auf übermäßiger Säurebildung im Pansen der Tiere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Pülpe stammte aus dem Betrieb der Beklagten. Diese stellt Kartoffelchips her. Die dabei anfallenden Kartoffelreste werden erhitzt und mit Enzymen versetzt. Dabei wird ein Großteil der Kartoffelstärke in Zucker umgewandelt und die Masse verflüssigt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_93_23_24&quot; id=&quot;BGHZ_93_23_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_93_23_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 93, 23 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Beklagte überließ die Pülpe gewöhnlich einem Schweinemastunternehmen, an dem sie als Gesellschafterin beteiligt ist. Im Dezember 1980 konnte dieses Unternehmen die damals anfallenden großen Pülpemengen nicht aufnehmen. Der Geschäftsführer der Schweinemästerei, M., der zugleich Leiter eines landwirtschaftlichen Beratungsringes ist, schlug deshalb der Beklagten vor, den Überschuß nicht auf Ackern zu verteilen und unterzupflügen, sondern Landwirten der Umgebung kostenlos anzubieten. Damit war die Beklagte einverstanden. Darauf interessierte M. den Landwirt B., Mitglied des genannten Beratungsringes, an der Pülpe als Bullenfutter. Dieser hatte nur für eine Teilmenge Verwendung und veranlaßte die Lieferung eines weiteren Teiles an den Kläger.
&lt;p&gt;Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 83 848 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er führt die Erkrankung der Tiere darauf zurück, daß die Pülpe mit Enzymen behandelt war; unbehandelte Kartoffelpülpe sei auch in großen Mengen als Bullenfutter geeignet. Die enzymatisierte Pülpe tauge dagegen nur als Schweinefutter. Auf die Enzymbehandlung habe die Beklagte nicht hingewiesen. Vielmehr habe M. auf B.&#039;s Frage ausdrücklich erklärt, die Pülpe sei unbehandelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beklagte macht geltend, nicht sie, sondern M. habe dem Kläger die Pülpe liefern lassen. Der Kläger habe sich den Schaden selbst zuzuschreiben, weil M. B. darauf hingewiesen habe, zu Anfang dürften nur etwa 10 kg je Tier täglich verfüttert werden. Der Kläger habe die gebotene Vorsicht bei der Dosierung außer Acht gelassen; bei einer solchen Fütterungsart hätte auch rohe Pülpe ohne Enzymzusätze die gleichen Folgen gehabt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Oberlandesgericht nimmt an, die Beklagte habe dem Kläger die Pülpe geschenkt (§ 516 Abs. 1 BGB). Dagegen will die Revision darauf hinweisen, in Wahrheit liege ein entgeltliches Geschäft vor: Es handele sich um ein lästiges Abfallprodukt, des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_93_23_25&quot; id=&quot;BGHZ_93_23_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_93_23_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 93, 23 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sen Beseitigung Kosten verursachen könne. Aus der Sicht der Beklagten und nach ihrer Interessenlage stelle sich die Abnahme als solche als Gegenleistung dar. Eine Handschenkung könne nicht angenommen werden, weil die Parteien sich gegenseitig einen Dienst erwiesen hätten.
&lt;p&gt;Auf diesen Gesichtspunkt ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Das ist aber unschädlich. Denn für ein entgeltliches Geschäft über die Kartoffelpülpe war vor dem Tatrichter nichts vorgetragen. Vielmehr hat der Kläger die Pülpe ausdrücklich als &quot;hochwertigen Abfall&quot; bezeichnet und sogar schon in der Klageschrift vorgetragen, es handele sich um einen &quot;unentgeltlichen Vertrag&quot;. Unter diesen Umständen ist die Würdigung als Schenkung rechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, die Beklagte brauche gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen. Das gelte auch im Rahmen des Deliktsrechts. Daß die Beklagte ihre vorvertraglichen oder vertraglichen Schutzpflichten oder das Eigentum des Klägers vorsätzlich verletzt habe, sei nicht behauptet; der Beklagten oder ihren Erfüllungsgehilfen könne aber auch nicht vorgeworfen werden, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Zwar habe die Beklagte schon vor der Lieferung gewußt, daß die Pülpe als Futter für Rindvieh habe verwendet werden sollen. Da dieser Gedanke aber nicht von ihr, sondern von M. ausgegangen sei, bei dem Fach- und Sachkunde habe vorausgesetzt werden dürfen, sei es allenfalls ein verzeihlicher Fehler, daß sie eigene Überlegungen und Nachforschungen über die Tauglichkeit enzymatisierter Pülpe zur Rindermast nicht angestellt habe. Das gelte umso mehr, als sie bei den möglichen Abnehmern mit ausreichender Qualifikation zur Beurteilung dieser Frage habe rechnen dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch auf den Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung könne die Klage nicht gestützt werden. Die Pülpe sei für sich genommen nicht mangelhaft, sondern nur bei fehlerhafter Dosierung schädlich gewesen; eine zugesicherte Eigenschaft habe ihr nicht gefehlt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Begründung ist nicht vollständig. Bei ihr ist das Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1745 - FuttermittelG) nicht berücksichtigt. § 7 Abs. 3 FuttermittelG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_93_23_26&quot; id=&quot;BGHZ_93_23_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_93_23_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 93, 23 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit.&quot;
&lt;p&gt;Diese Vorschrift stimmt wörtlich überein mit § 6 des Futtermittelgesetzes vom 22. Dezember 1926 (RGBl. I S. 525). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 57, 292) liegt die Bedeutung dieser Bestimmung im wesentlichen darin, daß der Händler, wenn er bei der Abgabe keine Beschaffenheitsangaben macht, damit die Eigenschaften &quot;handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit&quot; im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB zusichert. Für die wortgleiche Vorschrift des § 7 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes von 1975 gilt nichts anderes (vgl. BT-Drucks. 7/2990 S. 18; 7/3581 S. 4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß es sich bei der Pülpe, die dem Kläger geliefert worden ist, um ein Futtermittel in Sinne dieses Gesetzes handelt, ist nicht zweifelhaft. Kartoffelpülpe ist in der Futtermittelverordnung vom 16. Juni 1966 (BGBl. I S. 1497) ausdrücklich als solches aufgeführt und von der Beklagten zum Zwecke der Verfütterung sogar eigens aufbereitet und abgegeben worden. Bei der Abgabe an den Kläger sind anscheinend keine Beschaffenheitsangaben gemacht worden; etwaige Angaben hierzu gegenüber B. reichen nicht aus. Die Vorschrift greift daher ein, falls die Beklagte als &quot;Veräußerer&quot; anzusehen ist. Diese Frage kann aber offen bleiben, weil die Voraussetzungen einer Haftung nach § 7 Abs. 3 FuttermittelG hier aus anderen Gründen nicht vorliegen. Hier ist nichts dafür ersichtlich und insbesondere vom Kläger nichts dafür vorgetragen, daß Kartoffelpülpe handelsüblich ohne Enzyme geliefert wird. Zu solchem Vortrag hätte aller Anlaß bestanden, zumal der Kläger sich vor dem Tatrichter selbst auf das Futtermittelgesetz berufen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Eine Sachmängelhaftung der Beklagten gemäß § 524 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Pülpe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an sich nicht mangelhaft, sondern nur vorsichtig zu dosieren war. In Betracht kommt eine vertragliche Haftung der Beklagten daher nur nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo oder der positiven Forderungsverletzung. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Aber auch ein derartiger Anspruch steht dem Kläger nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_93_23_27&quot; id=&quot;BGHZ_93_23_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_93_23_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 93, 23 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es allerdings nicht zu, einen solchen Anspruch schon mit der Begründung zu verneinen, die Beklagte sei von vornherein nicht verpflichtet gewesen, auf die Enzymbehandlung der Pülpe, auf deren Gefährlichkeit für Bullen und auf die Notwendigkeit strenger Dosierung hinzuweisen, oder habe eine derartige Pflicht jedenfalls nicht schuldhaft verletzt. Andererseits hat der Berufungsrichter grobe Fahrlässigkeit der Beklagten ohne Rechtsverstoß verneint. Er hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision erachtet der Senat für nicht begründet. Unter diesen Umständen kommt es darauf an, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, zutrifft.
&lt;p&gt;Ob Haftungsmilderungen für einzelne Schuldverhältnisse auch dann eingreifen, wenn es sich um die Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Schutzpflichten handelt, die nicht an dem Erfüllungsinteresse des Gläubigers ausgerichtet sind, sondern dem Integritätsinteresse (Erhaltungsinteresse) des Vertragspartners dienen, ist bisher nicht abschließend geklärt. Während z.B. Canaris (JZ 1965, 475, 481) und Kollhosser (MünchKomm § 521 Rdn. 6, 7) eine Erstreckung des vertraglichen Haftungsmaßstabs insoweit weitgehend befürworten, treten z.B. Thiele (JZ 1967, 649), Gerhard (JuS 1970, 597) und Schlechtriem (VersR 1973, 581) für differenzierende Lösungen ein. Dieser Tendenz folgt auch der erkennende Senat. Er vertritt im Anschluß an die genannten Schriftsteller die Auffassung, daß jedenfalls im Bereich des § 521 BGB Freigiebigkeit der einen Seite nur zu den Vertragserwartungen des Begünstigten in Beziehung gesetzt werden kann. Daher rechtfertigt die Großzügigkeit des Schenkers es nicht, die Haftungsmilderung auch da eingreifen zu lassen, wo es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen (ähnlich Esser, Schuldrecht II, 4. Aufl. § 112 V 3; Eike Schmidt, Nachwort S. 159 zum Nachdruck von Jhering, Culpa in contrahendo, und Staub, Die positiven Vertragsverletzungen). Indessen besteht hier ein derartiger Zusammenhang; es handelt sich um einen Schaden, der durch den &quot;nach dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_93_23_28&quot; id=&quot;BGHZ_93_23_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_93_23_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 93, 23 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vertrag vorausgesetzten&quot; Verbrauch der Pülpe entstanden ist. In diesem Bereich muß § 521 BGB nach der Auffassung des Senats eingreifen. Dagegen hält er es nicht für gerechtfertigt, mit Schlechtriem (Vertragsordnung und außervertragliche Haftung S. 332 ff.) noch weiter zu gehen und den Schenker auch insoweit voll haften zu lassen (vgl. auch Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts II, 12. Aufl. § 47 IIa). Für eine solche Lösung mag zwar die Entstehungsgeschichte sprechen. Der Vorläufer von § 521 BGB, § 442 des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches (E I), bezog sich auf das Schenkungsversprechen und meinte den durch das Ausbleiben der versprochenen Leistung entstandenen Schaden. Darauf deuten die Motive hin (Band II S. 296, § 442 Fn. 1). Auch die in der Kommission für die zweite Lesung (Protokolle II S. 21) beschlossene Fassung ging in diese Richtung. Die erst in der Redaktionskommission beschlossene endgültige Fassung (Jakobs/Schubert, Die Beratungen des Bürgerlichen Gesetzbuches II S. 379) sollte möglicherweise keine sachliche Änderung herbeiführen. Im übrigen wurde, worauf Schlechtriem (VersR 1973, 581, 586) zutreffend hingewiesen hat, in der zweiten Kommission einem Antrag, § 551 E 1 (= § 600 BGB) zu streichen, weil im Fall der Ansteckung der Herde des Entleihers eine derartig weitgehende Haftungsmilderung unangemessen sei, entgegengehalten, daß &quot;dem hervorgehobenen praktischen Bedürfnisse durch die Bestimmungen über Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung genügt werde&quot; (vgl. Protokolle II S. 270). Jedoch erscheinen diese Argumente dem Senat nicht als zwingend. Der weitgefaßte Wortlaut der Vorschrift weist in die umgekehrte Richtung. Überdies ließe sich bei der von Schlechtriem befürworteten Lösung ein Wertungswiderspruch zu § 524 Abs. 1 BGB kaum vermeiden. Durch diese Vorschrift ist die Haftung des Schenkers für Schäden, die dem Beschenkten aus einem Fehler der verschenkten Sache entstehen, auf den Fall der Arglist beschränkt. Damit wäre es nur schwer in Einklang zu bringen, wenn der Schenker einer fehlerfreien -- aber &quot;gefährlichen&quot; -- Sache sogar für nur leicht fahrlässige Verletzung seiner Hinweispflichten einzustehen hätte. Dagegen ist es nach der Auffassung des Senats mit der Wertung des Gesetzgebers durchaus vereinbar, wenn der Schenker, der sich von einer
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_93_23_29&quot; id=&quot;BGHZ_93_23_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_93_23_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 93, 23 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sache trennt und sie dem Beschenkten großzügig überläßt, für Schäden im Rahmen der Vertragserwartungen des Beschenkten nur nach einem gemilderten Maßstab haftet. Ob für Werbegeschenke, die nicht aus Großzügigkeit gemacht werden, etwas anderes anzunehmen ist, kann hier offen bleiben.
&lt;p&gt;4. Die Haftungsmilderung des § 521 BGB muß, wenn und soweit sie der Beklagten bei der Verletzung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Schutzpflichten zugute kommt, auch auf Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung durchschlagen (BGHZ 46, 140, 145; BGH Urteil vom 20. Oktober 1953 - I ZR 125/52 = NJW 1954, 155).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3725&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 31 Jan 2024 16:41:05 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 18.09.1984 - VI ZR 223/82</title>
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wenn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs geltend macht, er sei durch Staubauswürfe einer Schmelzanlage (Kupolofen), die die in der TA-Luft vorgesehenen Emissionsgrenzwerte überschreiten, geschädigt worden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3724&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-14-blmschg">§ 14 BlmSchG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-823-bgb">§ 823 BGB</category>
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 <pubDate>Wed, 31 Jan 2024 16:35:46 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Unvollständige Beratung über Gefahr des Mongolismus        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    BGHZ 89, 95; NJW 1984, 658; MDR 1984, 388; VersR 1984, 186; JR 1984, 417        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Münster&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Hamm&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) Auch die falsche oder unvollständige Beratung der Mutter während der Frühschwangerschaft über Möglichkeiten zur Früherkennung von Schädigungen der Leibesfrucht, die den Wunsch der Mutter auf Unterbrechung der Schwangerschaft gerechtfertigt hätten, kann einen Anspruch der Eltern gegen den Arzt auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen für das mit körperlichen oder geistigen Behinderungen geborene Kind begründen.&lt;br /&gt;
b) Die Beweislast dafür, daß die Mutter nach umfassender und richtiger Beratung sich nicht für eine pränatale Untersuchung der Leibesfrucht auf etwaige Schädigungen und sich nach einem etwaigen ungünstigen Ergebnis nicht für den Abbruch der Schwangerschaft entschieden hätte, obliegt dem Arzt.&lt;br /&gt;
c) Der Arzt hat den gesamten Unterhaltsbedarf für das geschädigte Kind zu ersetzen; der Ersatzanspruch besteht jedoch dann nicht, wenn sich die Gefahr einer nicht behebbaren, schwerwiegenden Schädigung des Kindes, die der Mutter nach strafrechtlichen Grundsätzen einen Schwangerschaftsabbruch erlaubt hätte, nicht verwirklicht hat (Ergänzung zu BGHZ 86,240).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 89, 95        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_89_95_95&quot; id=&quot;BGHZ_89_95_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_89_95_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 89, 95 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) Auch die falsche oder unvollständige Beratung der Mutter während der Frühschwangerschaft über Möglichkeiten zur Früherkennung von Schädigungen der Leibesfrucht, die den Wunsch der Mutter auf Unterbrechung der Schwangerschaft gerechtfertigt hätten, kann einen Anspruch der Eltern gegen den Arzt auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen für das mit körperlichen oder geistigen Behinderungen geborene Kind begründen.&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;b) Die Beweislast dafür, daß die Mutter nach umfassender und richtiger Beratung sich nicht für eine pränatale Untersuchung der Leibesfrucht auf etwaige Schädigungen und sich nach einem etwaigen ungünstigen Ergebnis nicht für den Abbruch der Schwangerschaft entschieden hätte, obliegt dem Arzt.&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;c) Der Arzt hat den gesamten Unterhaltsbedarf für das geschädigte Kind zu ersetzen; der Ersatzanspruch besteht jedoch dann nicht, wenn sich die Gefahr einer nicht behebbaren, schwerwiegenden Schädigung des Kindes, die der Mutter&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_89_95_96&quot; id=&quot;BGHZ_89_95_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_89_95_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 89, 95 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;nach strafrechtlichen Grundsätzen einen Schwangerschaftsabbruch erlaubt hätte, nicht verwirklicht hat (Ergänzung zu BGHZ 86,240).&lt;/strong&gt; BGB §§ 611, 823; ZPO § 282; StGB 1975 § 218aVI. Zivilsenat &lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt; vom 22. November 1983i.S. Dr. G. (Bekl.) w. R. u. a. (Kl.)- VI ZR 85/82 -I. Landgericht MünsterII. Oberlandesgericht Hamm&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kläger sind Eheleute. Sie haben zwei im Jahre 1971 und 1972 geborene gesunde Kinder. Im Sommer 1977 wurde die Klägerin erneut schwanger. Sie war zu diesem Zeitpunkt fast 39 Jahre alt. Zum Zwecke der ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft begab sie sich in die Facharztpraxis des Beklagten. Am 22. September 1977, als sie in der 14. Schwangerschaftswoche war, stellte sie sich dem Beklagten wiederum zu einer Kontrolluntersuchung vor. Dabei fragte sie ihn, ob im Hinblick auf ihr Alter die Gefahr bestehe, daß sie ein mongoloides Kind bekäme, und ob deswegen eine Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese) angezeigt sei. Der Beklagte antwortete ihr unter Hinweis auf ihre beiden gesunden Kinder, möglicherweise auch auf das Fehlen von Erbkrankheiten, er halte das nicht (oder nicht unbedingt) für erforderlich. Die Parteien haben dann über das Thema nicht mehr miteinander gesprochen. Am 14. März 1978 hat die Klägerin ihren Sohn Hubertus, den früheren Drittkläger, geboren. Das Kind leidet an einer Chromosomenanomalie (sogenannter Mongolismus). Der Grad seiner körperlichen und geistigen Behinderung ist streitig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kläger nehmen den Beklagten wegen unvollständiger ärztlicher Beratung, die für die Geburt des Kindes ursächlich geworden sei, auf Schadensersatz in Anspruch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat Ansprüche des früheren Drittklägers durch inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil abgewiesen. Ferner hat es die Schmerzensgeldanträge der Kläger zu 1 und 2 als unbegründet und die übrigen Klageansprüche als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_89_95_97&quot; id=&quot;BGHZ_89_95_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_89_95_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 89, 95 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unzulässig abgewiesen. Die gegen die Abweisung der Schmerzensgeldklage gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Ihren Anspruch auf Erstattung von Unterhaltsleistungen für den Sohn Hubertus hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben.
&lt;p&gt;Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Berufungsgericht führt, soweit es die Klage für begründet hält, im wesentlichen aus: Der Beklagte habe die Klägerin falsch beraten. Auf ihre Frage nach der Zweckmäßigkeit einer Fruchtwasseruntersuchung habe er eine umfassende und sachgerechte Antwort geschuldet. Dazu hätte nach dem im September 1977 bei dem Beklagten vorauszusetzenden Wissensstand die Aufklärung über das mehr als 1% betragende Risiko des Vorliegens einer Chromosomenanomalie bei dem erwarteten Kind sowie über die Risiken eines vorzeitigen Abgangs der Frucht bei Vornahme der Untersuchung gehört. Sollte der Beklagte der Untersuchungsmethode und der Beratung der Schwangeren darüber sowie gegebenenfalls über einen Schwangerschaftsabbruch aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen ablehnend gegenüber gestanden haben, hätte er die Klägerin an einen anderen Berater verweisen müssen. Der Beklagte habe, so meint das Berufungsgericht weiter, demgegenüber nicht bewiesen, daß die Kläger bereits von anderer Seite ausreichend informiert gewesen seien. Die Verletzung der ärztlichen Beratungspflicht sei ursächlich geworden für die wirtschaftlichen Belastungen, denen die Kläger durch die Geburt des Kindes Hubertus ausgesetzt gewesen seien und in Zukunft weiter sein würden. Zu ersetzen sei der gesamte Unterhaltsaufwand. Beide Kläger hätten das Kind in einer solchen Konstitution nicht gewollt. Die Feststellungsklage rechtfertige sich wegen des vom Beklagten ebenfalls abzudeckenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_89_95_98&quot; id=&quot;BGHZ_89_95_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_89_95_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 89, 95 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Risikos eines Sonderbedarfs oder Sonderaufwandes, der von der Unterhaltsrente nicht erfaßt sei.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsauffassungen des Berufungsgerichtes sind im wesentlichen zutreffend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Zutreffend ist der rechtliche Augangspunkt des Berufungsgerichtes. Der Beklagte hat, wie noch auszuführen sein wird, den zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen ärztlichen Behandlungsvertrag, der auch die Beratung der Schwangeren über die Gefahr einer genetischen Schädigung der Leibesfrucht einschloß, schuldhaft verletzt; in den Schutzbereich dieses Vertrages ist auch der klagende Ehemann einbezogen. Die Kläger können deshalb grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, daß der Beklagte ihnen den Unterhaltsaufwand für das ihrer Darstellung nach mit schweren körperlichen und geistigen Gebrechen geborene Kind erstattet (dazu und zum folgenden BGHZ 86,240 ff.). Der Klageanspruch ist nicht schon, wie die Revision geltend machen will, deswegen ausgeschlossen, weil er in erster Linie dem Kind zusteht. Das Kind kann, wie der Senat in dem eben angeführten Urteil entschieden hat, selbst keine Schadensersatzansprüche wegen seiner vom Beklagten nicht verursachten Gesundheitsschäden geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ob der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin angesichts ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und ihrer persönlichen Verhältnisse von sich aus vorsorglich die Durchführung einer Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese) anzuraten oder jedenfalls die Frage der Durchführung dieser pränatalen diagnostischen Maßnahme mit ihr zu erörtern, kann mit dem Berufungsgericht dahingestellt bleiben. Im Streitfall hat die Klägerin den Beklagten danach gefragt, ob in ihrem Falle eine solche Untersuchung empfehlenswert sei, weil sie davon gehört hatte, daß sogenannte spätgebärende Frauen Gefahr laufen, ein infolge Chromosomenanomalie (sogenannter Mongolismus) schwer geschädigtes Kind zur Welt zu bringen, und weil sie immerhin wußte, daß die Möglichkeit bestand, durch pränatale Untersuchungen eine solche Schädigung der Leibesfrucht schon im frühen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_89_95_99&quot; id=&quot;BGHZ_89_95_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_89_95_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 89, 95 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schwangerschaftsstadium zu erkennen. Diese Frage hatte der Beklagte, der die ärztliche Behandlung und Beratung der Schwangeren übernommen hatte, nach dem medizinischen Erfahrungs- und Wissensstand umfassend zu beantworten. Es reichte nicht aus, der Klägerin unter Hinweis auf schon vorhandene gesunde Kinder, vielleicht auch noch auf das Fehlen von Erbkrankheiten, zu antworten, er halte das nicht oder nicht unbedingt für erforderlich. Diese Antwort war unvollständig, teilweise falsch und geeignet, die Mutter irrezuführen. Ob die Gefahr besteht, daß eine Frau im fortgeschrittenen Geburtsalter ein mongoloides Kind bekommt, hängt keineswegs nur davon ab, ob sie bereits gesunde Kinder zur Welt gebracht hat, und das Auftreten dieser genetischen Schädigung hat nicht unbedingt mit dem Auftreten von Erbkrankheiten innerhalb der Familien der Eltern zu tun. Das Vorliegen solcher Umstände begründet aus ärztlicher Sicht nur eine zusätzliche Indikation für die Durchführung einer Amniozentese. Der Wissensstand in den beteiligten ärztlichen Kreisen, der auch beim Beklagten als Facharzt für Gynäkologie vorausgesetzt werden mußte, war 1977, wie das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei feststellt, in etwa folgender: Es wurde zwar - das vor allem auch mit Rücksicht auf die Kapazität der Untersuchungsstellen - im allgemeinen erst ab dem 40. Lebensjahr die Zuführung einer schwangeren Frau zur pränatalen Diagnostik für angezeigt gehalten, obwohl viele Stimmen - vor allem bei einem entsprechenden Wunsch der Schwangeren - schon vom 35. oder jedenfalls 38. Jahre an die Untersuchung für geboten hielten. Das Risiko für das Vorliegen einer Chromosomenanomalie lag bei Frauen im Alter der Klägerin bei mehr als 1%. Die durch die Fruchtwasserentnahme für die Frau und unmittelbar für den Fötus bestehende Gefahr war nach aller Erfahrung nur ganz gering und konnte vernachlässigt werden. Eigentliche Gefahr bestand für die Leibesfrucht nur insoweit, als es zum Blasensprung und deshalb zu einer Fehlgeburt kommen konnte. Dieses letztgenannte Risiko lag je nach der Erfahrung der das Fruchtwasser entnehmenden Ärzte bei weniger als 1% bis zu 3%, in Einzelfällen, wie das
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_89_95_100&quot; id=&quot;BGHZ_89_95_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_89_95_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 89, 95 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Berufungsgericht zugunsten des Beklagten unterstellt, damals vielleicht bei bis zu 9%.
&lt;p&gt;Die gegen diese Feststellung gerichteten Rügen der Revision sind unbegründet. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht kein weiteres Gutachten einzuholen. Letztlich bezweifelt die Revision nämlich gar nicht, daß der gerichtliche Gutachter Prof. S. den Diskussionsstand in der ärztlichen Literatur zutreffend wiedergegeben hat. Auf die von ihr aufgeworfene Frage, ob der Beklagte danach der fast 39-jährigen Klägerin zu einer Fruchtwasseruntersuchung hätte zuraten müssen oder nicht, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht an. Dem Beklagten wird nicht zum Vorwurf gemacht, er habe die Klägerin über die seiner Ansicht nach in ihrem Falle zu ziehenden Konsequenzen falsch beraten. Sein ärztliches Fehlverhalten liegt vielmehr darin, der Klägerin auf ihre Frage nach dem Risiko, ein mongoloides Kind zu gebären, nicht die Antwort gegeben zu haben, die sie in die Lage versetzen konnte, sich zu entscheiden, ob sie eine Fruchtwasseruntersuchung durchführen lassen sollte oder nicht. Die dafür erforderlichen medizinischen Fakten hatte der Beklagte ihr in einer verständlichen Form mitzuteilen und das hat er unterlassen. Die von ihm tatsächlich gegebene Antwort war nur das Ergebnis seiner Überlegung und seiner Entscheidung, ob die Untersuchung ratsam sei. Eine von der Klägerin zu treffende Entscheidung, die darüber letztlich allein zu befinden hatte, ermöglichte sie nicht. Vielmehr verschwieg sie die maßgebenden Entscheidungsfaktoren und war dazu angetan, die Klägerin von weiteren Fragen abzuhalten und sie in eine falsche Sicherheit zu wiegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Mit Recht führt das Berufungsgericht weiter aus, der Beklagte hätte nicht deswegen eine vollständige und richtige Antwort auf die Frage der Klägerin verweigern dürfen, weil er davon ausgehen durfte, die Klägerin werde bei Abwägung der verhältnismäßig geringen Gefahr, ein mongoloides Kind zu bekommen, mit dem Risiko eines durch die Fruchtwasseruntersuchung verursachten vorzeitigen Fruchtabgangs ohnehin seinem dann erteilten Rat folgen, von einer solchen Untersuchung abzusehen. Mag die Gefahr, ein mongoloides&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_89_95_101&quot; id=&quot;BGHZ_89_95_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_89_95_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 89, 95 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kind zu gebären, statistisch gesehen bei der Klägerin auch nicht groß gewesen sein, so war sie doch nicht von der Hand zu weisen. Die körperlichen, seelischen und finanziellen Belastungen der Eltern, insbesondere der Mutter, die für ein an Mongolismus leidendes, erheblich behindertes Kind zu sorgen haben, sind schwer. Sie müssen, wenn das Schicksal es mit sich bringt, getragen werden. Es gibt zahlreiche Eltern, die das auf sich nehmen und ihr behindertes Kind aufopferungsvoll pflegen; ihre liebevolle Zuwendung wird erfahrungsgemäß gerade von mongoloiden Kindern auch dankbar entgegengenommen und zurückgegeben. Indessen hat der Senat die vielfachen menschlichen Beziehungen zwischen Eltern und einem schwergeschädigten Kind hier nicht zu erörtern. Es ist jedenfalls nicht selbstverständlich, daß eine Mutter, die weiß, daß ihr Kind mit schweren Behinderungen zur Welt kommen wird, sich entschließt, es auszutragen. Mongoloide Kinder sind häufig sehr schwer körperlich und geistig geschädigt und unter Umständen lebenslang auf dauernde Pflege und ständige Betreuung angewiesen. Stellt sich bei einer Fruchtwasseruntersuchung das Bestehen einer Chromosomenanomalie der Leibesfrucht heraus, läßt die Rechtsordnung deshalb mit Rücksicht auf den Konflikt, in dem die Mutter steht den Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt zu. Ähnlich wie bei einer pränatalen Rötelninfektion handelt es sich um eine der klassichen Indikationen, bei denen der Mutter von Rechts wegen das Austragen des Kindes nicht zugemutet wird (§ 218a Abs. 2 Nr. 1 StGB).
&lt;p&gt;Selbst wenn das statistische Risiko, daß die Fruchtwasserentnahme zu einem vorzeitigen Abgang der Leibesfrucht führt, höher sein sollte als das statistische Risiko für eine schwangere Frau im Alter der Klägerin, ein mongoloides Kind zu gebären, ist die Entscheidung der Mutter, sich über das Vorliegen der Chromosomenanomalie zu vergewissern, angesichts der einschneidenden Folgen für sie und das Kind verständlich und zu respektieren. Die Untersuchung wird deshalb im übrigen von ärztlicher Seite auch weitgehend befürwortet. Letztlich kann nur die Mutter die Entscheidung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_89_95_102&quot; id=&quot;BGHZ_89_95_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_89_95_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 89, 95 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
treffen, und der Arzt darf nicht, ausgehend von seinen Wertungen, diese Entscheidung vorweg für die Mutter treffen und ihr eine eigene Wertung unmöglich machen.
&lt;p&gt;Da der Abbruch der Schwangerschaft mithin jedenfalls nicht rechtswidrig ist (vgl. dazu das oben angeführte Senatsurteil BGHZ 86,240, 245 ff. m. Nachw.; dagegen neuerdings Esser MedR 1983,57 ff), erlaubt das Recht es, ebenso wie den indizierten Schwangerschaftsabbruch selbst auch die Beratung über die Indikation zum Gegenstand des ärztlichen Behandlungsvertrages zu machen. Sollte der Beklagte aus ethischen Gründen dagegen Bedenken gehabt haben, die Mutter auf Fakten aufmerksam zu machen, die dieser unter Umständen einen Schwangerschaftsabbruch gestatten würden, oder auch schon Bedenken dagegen, ihr eine pränatale diagnostische Maßnahme darzustellen, deren Durchführung das werdende Kind gefährden konnte, hätte er eine Beratung über die von der Klägerin aufgeworfene Frage ablehnen und sie an eine andere Stelle verweisen müssen. Eine falsche oder unvollständige Beratung der Mutter war ihm aber aus solchen Gewissensgründen heraus nicht erlaubt. Klarzustellen ist dabei, daß es dem Beklagten auch unbenommen geblieben wäre, nach Darstellung der medizinischen Erkenntnisse und Möglichkeiten der Klägerin von der Durchführung einer Fruchtwasseruntersuchung und von einem etwaigen Abbruch der Schwangerschaft abzuraten. Keinesfalls durfte er ihr aber unvollständige und damit irreführende Auskünfte erteilen, die ihr die ihr zustehende Entscheidungsfreiheit nahmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der nicht ausreichenden Aufklärung der Klägerin über die Möglichkeiten der Fruchtwasseruntersuchung und der Belastung der Kläger mit dem Unterhaltsaufwand für ihr mongoloides Kind bejaht hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Berufungsgericht vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß die Klägerin solche Aufklärung bereits von anderer Seite erfahren hatte. Die vom Berufungsgericht hierzu vorgenommene Würdigung des Parteivortrages und des Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_89_95_103&quot; id=&quot;BGHZ_89_95_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_89_95_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 89, 95 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebnisses der Beweisaufnahme läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
&lt;p&gt;b) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin hätte sich bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch den Beklagten über das Risiko, ein mongoloides Kind zu bekommen, und über die Möglichkeiten und Gefahren der hierfür bereitstehenden pränatalen Diagnostik für die Fruchtwasseruntersuchung entschieden und diese alsbald durchführen lassen. Das bestreitet der Beklagte zwar. Damit kann er indessen aus Rechtsgründen nicht gehört werden. Ihn als Schädiger trifft nämlich die Beweislast dafür, daß die Klägerin als Geschädigte sich nach ordnungsgemäßer Aufklärung nicht aufklärungsrichtig verhalten hätte und dem drohenden Schaden entgegengetreten wäre (vgl. dazu BGB-RGRK/Steffen § 823 Rdn. 527 m. w. Nachw.). Die begehrte Aufklärung über die Gefahr einer pränatalen Schädigung des Kindes durch eine Chromosomenanomalie sollte gerade dazu dienen, die Klägerin entscheiden zu lassen, ob sie das bestehende Risiko eingehen oder vorhandene Möglichkeiten, es durch eine Untersuchung sicher zu erkennen und dann gegebenenfalls durch Schwangerschaftsabbruch die Geburt eines mongoloiden Kindes zu verhindern, nutzen sollte. In einer solchen Lage kann es nicht Sache des Geschädigten sein, seinen auf individuellen, letztlich nicht nachprüfbaren Wertungen beruhenden hypothetischen Entschluß zur Ausschaltung des befürchteten Risikos unter Inkaufnahme anderer Risiken nachzuweisen. Der Schutzzweck der Aufklärung wird vielmehr erst dann erreicht, wenn derjenige, der die von ihm geschuldete Aufklärungspflicht verletzt, entgegen einer Kausalitätsvermutung zugunsten des Geschädigten den Beweis für die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung zu erbringen hat. Das muß jedenfalls so lange gelten, als die Behauptung der Kläger, die Klägerin würde sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in diesem Sinne entschieden haben, nachvollziehbar und plausibel erscheint. Daß die Klägerin, wenn durch eine Fruchtwasseruntersuchung eine Chromosomenanomalie des werdenden Kindes festgestellt worden wäre, die Schwangerschaft hätte abbrechen lassen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_89_95_104&quot; id=&quot;BGHZ_89_95_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_89_95_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 89, 95 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(wozu, wie dargelegt, eine gesetzliche Indikation vorlag), ergibt sich ohnehin schon aus ihrer geäußerten Sorge vor der Geburt eines so geschädigten Kindes und ihrer Bitte um Beratung, die offensichtlich darauf abzielte, ein solches Ereignis zu verhindern. Auch insoweit müßte der Beklagte zudem beweisen, daß die Klägerin sich trotz eines ihre Befürchtungen bestätigenden Untersuchungsergebnisses entschlossen hätte, das Kind auszutragen. Der Beklagte hat diesen von ihm zu erbringenden Beweis nicht geführt.
&lt;p&gt;4. Hat danach der Beklagte seine ärztlichen Sorgfaltsverpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag mit der Klägerin, in dessen Schutzbereich der Kläger einbezogen war, schuldhaft verletzt, und hat sich die Gefahr, der es nach dem Entschluß der Mutter durch eine Schwangerschaftsunterbrechung vorzubeugen galt, verwirklicht, dann hat der Beklagte auch den durch seine Vertragsverletzung verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden besteht in dem Unterhaltsaufwand, den die Kläger für das Kind möglicherweise lebenslang werden erbringen müssen. Die Kritik des Oberlandesgerichts Frankfurt in seiner in NJW 1983,341 ff. veröffentlichten Entscheidung (die Sache liegt dem Senat zur Entscheidung über die Revision vor), die sich vor allem gegen die Bejahung eines Unterhaltsschadens der Eltern bei Geburt eines Kindes nach mißlungener Sterilisation der Mutter richtet, gibt dem Senat-jedenfalls für den vorliegenden, anders gelagerten Streitfall keinen Anlaß, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 86,240, 247 f. für einen vergleichbaren Fall der Rötelninfektion der Leibesfrucht als Schadensersatz den Unterhaltsmehraufwand zuerkannt, um den es in jenem Streitfall allein ging. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz in solchen Fällen nicht darauf. Sofern der in Anspruch genommene Arzt, der seine Beratungspflicht schuldhaft verletzt, für den Unterhaltsschaden überhaupt einzustehen hat (dazu sogleich bei Ziff. 6), hat er den gesamten Unterhaltsaufwand zu ersetzen, nicht nur den Unterhaltsmehrbedarf. Der Senat vermag der Ansicht, die Hinweispflicht des Arztes solle (nur)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_89_95_105&quot; id=&quot;BGHZ_89_95_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_89_95_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 89, 95 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einen finanziellen Mehrbedarf des Kindes ausschließen helfen, und (nur) dieser Schaden liege im Schutzbereich der Norm (so insbesondere Deutsch JZ 1983,452), nicht zu folgen. Wenn Eltern ärztlichen Rat suchen, um eine etwaige schwere pränatale Schädigung des werdenden Kindes festzustellen und, falls sich eine solche Befürchtung bewahrheitet, die Schwangerschaft abbrechen zu lassen, wollen sie sich nicht nur vor Mehrausgaben, die sie für die Unterhaltung gerade eines behinderten und kranken Kindes haben, schützen. Sie wollen ein solches geschädigtes Kind überhaupt nicht zur Welt bringen. Wird es dennoch geboren und hat sich die Gefahr verwirklicht, der sie mit Hilfe des Arztes begegnen wollten, ist die volle Unterhaltslast für dieses Kind von vornherein nicht gewollt. Der Unterhaltsaufwand läßt sich nicht aufteilen in solchen, der für ein hypothetisch gesundes Kind von den Eltern familienrechtlich geschuldet wird, und einen solchen, der durch den Gesundheitsschaden des Kindes zusätzlich bedingt ist. Anders als bei einem gesunden Kind, bei dem nur die wirtschaftlichen Grundbedürfnisse haftungsrechtlich der Durchkreuzung der Familienplanung zuzurechnen sind, während im übrigen die familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung durchschlägt (BGHZ 76,259, 266 f.), steht bei dem Unterhalt eines schwerer behinderten Kindes der gesamte Aufwand für seine Lebens- und Pflegebedürfnisse im Vordergrund, der gerade vermieden werden sollte. Es bleibt genug für die Eltern zu tragen, was sie ohnehin nicht auf den Schädiger abwälzen können.
&lt;p&gt;6. Im Streitfall ist dem Senat eine abschließende Entscheidung aufgrund dieser, vom Berufungsgericht im wesentlichen zutreffend beurteilten Rechtsgrundsätze im Ergebnis aber nicht möglich. Nur dann besteht nämlich, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung zur Geburt eines infolge einer Rötelninfektion vorgeschädigten Kindes angenommen hat (BGHZ 86,240, 248), ein ersatzfähiger Unterhaltsschaden der Eltern des mit körperlichen oder geistigen Behinderungen geborenen Kindes, wenn sich die Gefahr, der mit der pränatalen Untersuchung und der im Anschluß daran gesetzlich zugelassenen Schwangerschaftsunterbrechung begegnet&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_89_95_106&quot; id=&quot;BGHZ_89_95_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_89_95_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 89, 95 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden sollte, auch tatsächlich verwirklicht hat. In Ermangelung von Feststellungen des Berufungsgerichts zur Schwere der Schädigung des Kindes der Kläger ist für die Revisionsinstanz von der (wenn auch sicherlich aus medizinischen Gründen wenig wahrscheinlichen) Behauptung des Beklagten auszugehen, die vorhandene Chromosomenanomalie beeinträchtige die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes nur unwesentlich. Träfe das zu, wäre der Anspruch der Kläger auf Ersatz eines durch den Unterhalt des geschädigten Kindes bedingten Schadens unbegründet.
&lt;p&gt;a) Gegenstand der von den Klägern erbetenen und vom beklagten Arzt geschuldeten Beratung war ihr Wunsch, der Geburt eines infolge von Erbkrankheiten oder anderen nicht behebbaren Vorschädigungen behinderten Kindes vorzubeugen, soweit das durch ärztliche Maßnahmen und medizinische Untersuchungen sowie eine etwaige gesetzlich zulässige Schwangerschaftsunterbrechung möglich schien. Damit ist zugleich der Schutzumfang des Beratungsvertrages umschrieben, soweit er in Fallgestaltungen wie der vorliegenden von Bedeutung ist. Der Beklagte hatte der Klägerin, wenn er sich einmal zu der gewünschten Beratung bereitgefunden hatte, die Entscheidungsgrundlagen für ihren Entschluß zu liefern, medizinische Untersuchungsmöglichkeiten wahrzunehmen und im Falle eines ungünstigen Ergebnisses die Schwangerschaft abbrechen zu lassen, und hatte es damit übernommen, ihr mit seiner Hilfe die nach ihrer persönlichen Entscheidung unzumutbare Belastung, ein schwergeschädigtes Kind zur Welt zu bringen, es zu pflegen und es zu unterhalten, zu ersparen. Er hatte sie andererseits auch nur vor dem zu bewahren, was es nicht nur nach allgemeinem sittlichem Empfinden, sondern nach der Rechtsordnung allenfalls einer schwangeren Frau unzumutbar machen kann, ihr Kind auszutragen. Die Grenzen dieser Unzumutbarkeit zeigt aus prognostischer Sicht § 218a Abs. 2 Nr. 1 StGB auf: Gegen ihren Willen soll eine schwangere Frau ein Kind dann nicht zur Welt bringen müssen, wenn es infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_89_95_107&quot; id=&quot;BGHZ_89_95_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_89_95_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 89, 95 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
würde; diese Schädigung muß so schwer wiegen, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann. Nur wenn sich die so umschriebene Gefahr bei der Geburt des Kindes auch verwirklicht hat, weil der um Rat gebetene Arzt seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat, kann er für den Schaden der Eltern haftbar gemacht werden. Für mehr einzustehen, hat er vertraglich nicht übernommen, und etwaige weitergehende Wünsche und Absichten der Schwangeren, die ihn aufgesucht hat, sind für seine vertraglichen Einstandspflichten rechtlich unerheblich. Ihm kann nicht unterstellt werden, daß er für eine Belastung der Eltern infolge von Vorschädigungen des Kindes hat einstehen wollen, die ihrem Grad nach, wäre ihr Umfang vorauszusehen gewesen, eine Schwangerschaftsunterbrechung nicht gerechtfertigt hätte; eine solche Abrede wäre auch, weil sittenwidrig, unverbindlich.
&lt;p&gt;b) Schadensrechtlich hat das zur Folge: Nur eine nicht behebbare Schädigung des Gesundheitszustandes des Kindes bei seiner Geburt kann überhaupt zu einer Ersatzpflicht des Arztes führen, der seine Beratungspflichten verletzt hat. Diese Schädigung muß darüber hinaus so schwer sein, daß sie - aus nachträglicher Sicht - den Abbruch der Schwangerschaft erlaubt hätte. Wann das jeweils der Fall ist, wird sich allgemein nicht beantworten lassen. Bei der schwierigen Beurteilung dieser Frage wird sich der Tatrichter jedoch davor hüten müssen, die Grenzen des für die Schwangeren Zumutbaren zu weit zu ziehen, vielmehr auf deren Belange und deren Sicht Rücksicht zu nehmen haben.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3721&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 31 Jan 2024 16:11:02 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81</title>
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&lt;li&gt;Oberlandesgericht München&lt;/li&gt;
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ist die Gefahr der Schädigung eines Ungeborenen (der durch Röteln-Erkrankung der Mutter während der Frühschwangerschaft), die den Wunsch der Mutter auf Unterbrechung der Schwangerschaft gerechtfertigt hätte, von dem die Mutter beratenden Arzt schuldhaft nicht erkannt worden, haftet dieser den Eltern auf Ersatz der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen (über den Ersatz des normalen Unterhalts war nicht zu entscheiden).&lt;br /&gt;
Ein Ersatzanspruch des Kindes gegen den Arzt besteht nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_240&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (240):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Ist die Gefahr der Schädigung eines Ungeborenen (der durch Röteln-Erkrankung der Mutter während der Frühschwangerschaft), die den Wunsch der Mutter auf Unterbrechung der Schwangerschaft gerechtfertigt hätte, von dem die Mutter beratenden Arzt schuldhaft nicht erkannt worden, haftet dieser den Eltern auf Ersatz der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen (über den Ersatz des normalen Unterhalts war nicht zu entscheiden).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ein Ersatzanspruch des Kindes gegen den Arzt besteht nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_241&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BGB §§ 611, 823; StGB 1975 § 218 a
&lt;p&gt;VI. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 18. Januar 1983&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i.S. E. u. a. (Kl.) w. Prof. Dr. W. (Bekl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- VI ZR 114/81 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht München I&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht München&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die am 24. Februar 1977 geborene Erstklägerin ist eine eheliche Tochter der Zweitklägerin und des Drittklägers (künftig: Kläger). Die Erstklägerin ist gesundheitlich aufs schwerste geschädigt, weil ihre Mutter, die Zweitklägerin, während der ersten Schwangerschaftswochen an Röteln (rubeola) erkrankt war. Die Kläger werfen dem beklagten Frauenarzt vor, daß er diese Erkrankung der Mutter nicht erkannt habe, so daß die - an sich erwünscht gewesene - Schwangerschaft nicht unterbrochen worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kind und Eltern begehren die Feststellung, daß der Beklagte ihnen - vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsübergangs - allen Schaden zu ersetzen hat, der ihnen durch die Röteln-Erkrankung der Zweitklägerin während der Schwangerschaft entstanden ist und noch entstehen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Klage der Erstklägerin abgewiesen, dem Feststellungsbegehren der Eltern aber stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Erstklägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten auch die Klage der Eltern abgewiesen. (Das Berufungsurteil mit näherer Darstellung des Sachverhalts ist abgedruckt in VersR 1981,757).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur die Revision der Eltern hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Berufungsgericht hält die Ansprüche aller Kläger für unschlüssig. Es führt im einzelnen aus:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_242&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Auch im Falle eines Behandlungsfehlers habe der Beklagte ein Rechtsgut oder Recht der Erstklägerin nicht verletzt. Zwar könne nach der Rechtsprechung eine Handlung auch dann zum Schadensersatz führen, wenn der durch sie an seiner Gesundheit Geschädigte zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt sei. Hier aber habe der Beklagte die Schädigung der Erstklägerin nicht verursacht, vielmehr laste diese ihm ein Verhalten an, dem sie ihr Leben und ihre Rechtsfähigkeit verdanke. Ein Recht auf Abbruch der sie betreffenden Schwangerschaft habe die Leibesfrucht schon deshalb nicht, weil die Entscheidung darüber, soweit die Abtreibung rechtlich hingenommen werde, allein von der Schwangeren abhänge. Auch lasse sich die Alternative zwischen Existenz und Nicht-Existenz nicht mit juristischen Schadenskategorien erfassen. Schließlich habe der Beklagte durch die Verhinderung der Schwangerschaftsunterbrechung auch kein die Klägerin schützendes Gesetz verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der zwischen der Zweitklägerin und dem Beklagten abgeschlossene Behandlungsvertrag habe zwar auch Schutzwirkung zugunsten der Erstklägerin entfaltet. Jedoch habe gerade seine Pflicht, die Zweitklägerin über Risiken der Schwangerschaft und eine mögliche Schädigung der Leibesfrucht aufzuklären, allein deren Interesse gedient.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ansprüche der Eltern legt das Berufungsgericht dahin aus, daß sich das Feststellungsbegehren der Zweitklägerin auch auf immateriellen Schaden (wegen der Notwendigkeit einer durch Kaiserschnitt erschwerten Geburt), dasjenige des Klägers allein auf materiellen Schaden beziehe. Es verneint jedoch Ansprüche beider.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ansprüche der Zweitklägerin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Das Berufungsgericht will offenlassen, ob die (hier erhöhte) Belastung mit wirtschaftlichen Unterhaltspflichten als Schaden geltend gemacht werden könne. Jedenfalls träfen die vom erkennenden Senat in seinen beiden Urteilen vom 18. März 1980 (BGHZ 76,249 und 259) entwickelten Grundsätze hier nicht zu. Zwar würde ein Behandlungsfehler des Beklagten (zu dem das Berufungsgericht keine Fest&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_243&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellungen trifft) die Unterhaltslast der Zweitklägerin adäquat verursacht haben. Indessen sei der Schwangerschaftsabbruch im Gegensatz zur Sterilisation eine Tötungshandlung (BVerfGE 39, 1, 43,46) und nach Meinung mancher gegebenenfalls nur straffrei, aber nicht gerechtfertigt. Unabhängig von letzterer Frage sei aber anders als bei einem Sterilisationsauftrag der Beklagte hier nicht verpflichtet gewesen, auch wirtschaftliche Belange der Zweitklägerin in Betracht zu ziehen. Denn eine Verpflichtung, über medizinische und eugenische Indikationen einer Schwangerschaftsunterbrechung aufzuklären, habe für ihn nur im Hinblick auf Gefahren für Leben und Gesundheit der Zweitklägerin bestanden. Hier sei es indessen allein darum gegangen, der Erstklägerin ein Leben unter schwersten Bedingungen zu ersparen. Daneben dürften zwar wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle gespielt haben, die aber für sich den Abbruch der Schwangerschaft nicht gerechtfertigt haben würden. Eine wirtschaftliche Überforderung, die auch als Rechtfertigungsgrund erwogen werde, sei nicht dargetan. Demnach habe die Wahrung der allein geltend gemachten wirtschaftlichen Belange nicht zu den Vertragspflichten des Beklagten gehört. Insoweit sei also auch keine Schadensersatzpflicht begründet.
&lt;p&gt;bb) Entsprechendes gelte für Schadensersatzansprüche der Zweitklägerin aus §§ 823 Abs. 1,847 BGB im Zusammenhang mit der ungewollten, mit Komplikationen verbundenen Geburt. Auch der Ersatz solchen Schadens liege außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Vertragspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ansprüche des Drittklägers&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die für den Kläger allein in Frage stehenden vertraglichen Ansprüche entfielen aus den für die Zweitklägerin dargelegten Gründen, obwohl er in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der Zweitklägerin und dem Beklagten einbezogen gewesen sei (BGHZ 76,259, 262).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_244&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Diese Ausführungen halten zwar der Revision der Erstklägerin (des Kindes) stand, im wesentlichen aber nicht den Revisionen der Eltern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach dem unstreitigen Sachverhalt läßt sich kaum bezweifeln, daß der Beklagte den ärztlichen Auftrag erhalten und auch angenommen hat, der Gefahr einer schweren Schädigung der Erstklägerin (Kind) durch eine Röteln-Infektion ihrer Mutter (Zweitklägerin) in den ersten Schwangerschaftswochen nachzugehen; jedenfalls ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen. Daß er diesen Auftrag schuldhaft schlecht ausgeführt hat, hatte das Landgericht festgestellt. Das Berufungsgericht stellt - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - eine solche Feststellung dahin, obwohl der Beklagte unstreitig die Erstklägerin hinsichtlich des Ergebnisses angeblicher weiterer Blutuntersuchungen wohl wissentlich falsch unterrichtet hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Revisionsinstanz muß jedenfalls unterstellt werden, daß der Beklagte seine übernommene Behandlungspflicht schuldhaft versäumt hat. Der festgestellte Sachverhalt läßt überdies kaum Zweifel daran, daß es der medizinisch nicht uninformierten Zweitklägerin bei der Konsultation des Beklagten gerade darum gegangen ist, gegebenenfalls der schweren Gefahr einer irreversiblen Schädigung des soeben empfangenen Kindes durch einen Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen. Auch daß ein auftragsgemäßes Verhalten des Beklagten die Befürchtung erhärtet und damit den rechtzeitigen Schwangerschaftsabbruch als einzige Abhilfe ermöglicht hätte, ist revisionsmäßig zu unterstellen. Damit hat - aus der Sicht des Revisionsverfahrens - der Beklagte den von den Klägern geltend gemachten Schaden gegebenenfalls durch seine schuldhafte Verletzung des Behandlungsvertrags verursacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bedenken gegen die Annahme einer Vertragsverletzung des Beklagten könnten allerdings bestehen, wenn man der Meinung wäre, daß die Schwangerschaftsunterbrechung, die nur strafrechtlich geregelt ist (§§ 218 ff. StGB), den Ab&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_245&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bruch der Schwangerschaft lediglich straflos mache, während er grundsätzlich als Tötungsdelikt rechtswidrig bleibe. Diese Auffassung vertritt durchweg Sax (JZ 1977,326 ff.; vgl. auch Rudolf Schmitt JZ 1975,356; Schlund, Arztrecht 1982, 64, 66, der aber trotzdem einen Anspruch der Eltern bejahen will; vgl. neuerlich auch Kaufmann JZ 1982,481 ff.; jeweils mit Nachw.). Sie widerspricht aber, wie Sax selbst (aaO mit Nachw.) ausdrücklich bemerkt, nicht nur der Sicht des Gesetzgebers, sondern auch der ganz herrschenden Meinung, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt. Der erkennende Senat sieht zu einem näheren Eingehen auf diesen dogmatischen Streit keinen Anlaß. Er hält mit der ganz herrschenden Meinung dafür, daß ein nach §§ 218 ff. StGB strafloser Schwangerschaftsabbruch jedenfalls nicht rechtswidrig ist. In dieser Hinsicht sieht er sich nicht nur durch die Materialien zu der derzeitigen gesetzlichen Regelung, sondern auch durch die Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39,1 ff.) bestätigt, das (aaO S. 59 und sonst) für eine klare Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht eintritt.
&lt;p&gt;Dann aber kann ein nach § 218a StGB straffreier Abbruch der Schwangerschaft Gegenstand eines rechtsgültigen Arztvertrages sein, - eine Beurteilung, von der trotz gewisser Bedenken auch das Berufungsgericht ausgehen dürfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß eine Rötelninfektion der Mutter gerade während der besonders gefährdeten Frühschwangerschaft ihren Entschluß zum Schwangerschaftsabbruch erlauben kann, zieht das Berufungsgericht nicht in Zweifel. Eine solche Infektion bringt die zwar nicht überwiegende, aber doch sehr hohe Wahrscheinlichkeit mit sich, daß das Kind mit Schädigungen schwerer bis schwerster Art zur Welt kommen wird (vgl. Bundestagsdrucksache 8/3630 vom 31. Januar 1980 S. 80); dem entsprechen die im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erhebungen. Bei einer solchen Sachlage muß die werdende Mutter unter der geltenden gesetzlichen Regelung die Möglichkeit und das Recht haben, den Abbruch vornehmen zu lassen. Daß dies keine unmittelbare Pflicht des Arztes zur Mitwirkung begründet, kann hier außer Betracht bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_246&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (246):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beklagte hat nicht behauptet, daß er sich bei erkannter Gefahr dem Wunsch der klagenden Mutter verschlossen haben würde.
&lt;p&gt;Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, daß das Gesetz ausdrücklich nicht auf die Prognose für das Wohl des Kindes, sondern auf die Zumutbarkeit für die Mutter ab- stellt. Das bedeutet nicht, daß das Zumutbarkeitsurteil nur auf die der Mutter unmittelbar drohende Gefahr hoher finanzieller und arbeitsmäßiger Belastung sowie insbesondere auch die seelische Belastung durch das Miterleben des Schicksals eines schwerbehinderten Kindes abstellt. Diese Gesichtspunkte haben durchaus ihre Berechtigung. Daneben aber muß auch das ethische Interesse der Mutter Berücksichtigung finden, sich als die einzige Person, der nach wohl allgemeiner Meinung die Entscheidung darüber zustehen kann, nicht dem Vorwurf oder auch nur Selbstvorwurf auszusetzen, daß sie dem Kind nicht ein unter Umständen qualvolles und der Eingliederung in die Gesellschaft schwer zugängliches Leben durch eine von der Rechtsordnung in ihre Verantwortung gestellte Entscheidung erspart hat (für das anderen Beziehungen nicht vergleichbare besondere Verantwortungsverhältnis der werdenden Mutter zu ihrer Leibesfrucht vgl. Sondervotum Rupp v. Brünneck BVerfGE 39,79 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daher ist eine dem Zeitpunkt nach gefährliche Rötelninfektion nach herrschender Meinung und rechtstatsächlicher Praxis ein Anlaß, der den Entschluß der Mutter zum Schwangerschaftsabbruch erlaubt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der schuldhaften Vertragsverletzung durch den Beklagten, die sich gleichzeitig auch als Gesundheitsverletzung der Zweitklägerin (Mutter) darstellen kann, können sich nach Auffassung des erkennenden Senats durchaus Ansprüche der klagenden Eltern, nicht allerdings eigene des Kindes ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ansprüche der Eltern&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auffassung, daß sich grundsätzlich Ansprüche der Eltern ergeben können, wird im neueren Schrifttum wohl überwiegend geteilt (u. a. Deutsch VersR 1982, 713, 714; Fischer NJW 1981, 1991; Hagen SchHA 1982, 2, 6; Schlund, Arzt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_247&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (247):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
recht, 1982, 64, 66; Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 823 Rdnr. 13; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 13. Aufl. Bd. I S. 411, Fn. 66; Schünemann JZ 1981, 574, 575 ff.). Doch wird das angefochtene Urteil verschiedentlich ohne nähere Stellungnahme zustimmend erwähnt. Verneint wird die Möglichkeit solcher Ansprüche insbesondere von denen, die den Schwangerschaftsabbruch mit verschiedener Begründung für nur straflos halten (s. o.). Der Senat ist, wie bemerkt, der ersteren Meinung.
&lt;p&gt;a) Ansprüche der Mutter&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) In der Geburt der Erstklägerin hat sich, wovon ausgegangen werden muß, die Gefahr, der es nach dem Entschluß der Mutter durch eine Schwangerschaftsunterbrechung vorzubeugen galt, verwirklicht. Denn die Gesamtschädigung des Kindes ist, soweit ersichtlich, so schwer, daß eine gegebenenfalls zum Schwangerschaftsabbruch bereite Mutter, hätte sie sie zuvor gekannt, darauf verzichtet hätte, das Kind auszutragen. Den dadurch der Mutter entstandenen Schaden hat der Beklagte durch seine Vertragsverletzung verursacht und muß ihn daher grundsätzlich ersetzen. Dieser Schaden kann als nach Vertragsrecht geschuldeter Vermögensschaden in dem finanziellen und sachlichen (Arbeitsleistung) Unterhaltsmehraufwand für das Kind bestehen, den die Mutter ganz oder teilweise, möglicherweise lebenslang, wird erbringen müssen. Daß es den Eltern nur um den schadensbedingten Mehraufwand, also nicht auch um den Unterhaltsaufwand geht, der auch für ein gesundes Kind entstanden wäre, hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger vor dem Senat ausdrücklich klargestellt; der Senat kann sich daher im Streitfall auf die Entscheidung über dieses Begehren beschränken. Daß auch dieser Mehraufwand einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht entspricht, steht im Verhältnis zu einem verantwortlichen Dritten seiner Charakterisierung als Vermögensschaden nicht grundsätzlich entgegen. (Für die Ersatzfähigkeit unterhaltsrechtlich geschuldeter Aufwendungen vgl. Senatsurteile vom 18. März 1980 - BGHZ 76,249 und 259.)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_248&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Daraus ergibt sich, daß - ebenso wie bei einem planwidrig geborenen Kind - auch bei einem Kind, das so, d. h. in seinem behinderten Zustand, nach dem Wunsch der Mutter nicht hatte geboren werden sollen, jedenfalls die durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen (in BGHZ 76,249, 258 noch offengelassen) als ersatzfähiger Schaden in Frage kommen können. Das gilt freilich nur, wenn und soweit sich die Gefahr, die es zu vermeiden galt, tatsächlich verwirklicht hat, also wegen der Schwere der eingetretenen Schädigung - wäre sie voraussehbar gewesen - die Austragung des Kindes unzumutbar erschienen wäre. Davon aber ist hier jedenfalls für das Revisionsverfahren auszugehen.
&lt;p&gt;Anders könnte es nicht schadensrechtlich ausgeglichen werden, daß der Beklagte durch seine Nachlässigkeit der Mutter etwas aufgezwungen hat, was ihr das Gesetz nicht zumuten wollte und was sie deshalb zu vermeiden berechtigt gewesen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Daneben hält der Senat ein Schmerzensgeld für die Mutter angesichts der notwendig gewordenen Kaiserschnittentbindung für rechtlich in Frage kommend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders als in den BGHZ aaO entschiedenen Fällen beruht hier die Schwangerschaft zwar als solche nicht auf dem Versagen des Arztes, sondern auf freier Entschließung der Mutter (Zweitklägerin) oder ist von dieser doch hingenommen worden. Damit hat der Beklagte nicht durch die Zufügung einer ungewollten Entbindung unmittelbar in die körperliche Befindlichkeit der Zweitklägerin (anders im Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78 - VersR 1980,558, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt) eingegriffen. Deshalb kann nach Auffassung des Senats hier nur diejenige Schmerzbelastung als Begründung eines Anspruchs aus § 847 BGB in Frage kommen, die schadensbedingt die mit einer natürlichen, komplikationslosen Geburt verbundenen Beschwerden übersteigt. Das könnte sich - wobei aber wiederum Feststellungen fehlen - dadurch verwirklicht haben, daß nur wegen der Schädigung des Kindes eine Kaiserschnitt-Entbindung notwendig geworden ist, was die Kläger behauptet haben. Bei der Bemessung dieses Schmerzensgeldes könnte aller&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_249&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dings wiederum in Betracht zu ziehen sein, daß der Mutter so ein - wie jedenfalls behauptet - nicht ganz einfacher Abtreibungseingriff erspart worden ist, dem sie sich bei vertragsmäßigem Verhalten des Beklagten unterzogen hätte.
&lt;p&gt;Darüber hinaus kommen Ansprüche der Mutter aus direkter oder entsprechender Anwendung des § 847 BGB freilich nicht in Frage. Das Berufungsgericht hat ein solches Begehren auch - von der Revision unangegriffen - nicht in der Einlassung der Kläger erkannt. Deshalb mag hier nur kurz angemerkt werden, daß ein solcher Anspruch wegen der - nicht ausnahmsweise Krankheitswert erreichenden - seelischen Belastung durch das Haben eines schwer geschädigten Kindes der deutschen Rechtsordnung fremd wäre (anders in mehreren ausländischen Rechtsordnungen; vgl. etwa die Entscheidung i.S. Howard v. Lecher des Court of Appeals of New York, North Eastern Reporter, Volume 366 S. 64 ff. - mental and emotional suffering). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die in einem streng umschriebenen Bereich des Ehrenschutzes für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts eine schmerzensgeldähnliche Entschädigung gewährt (vgl. die Übersicht bei Palandt/Thomas, BGB 42. Aufl. § 823 Anm. 15), ist insoweit nicht ausdehnbar. Vor allem kann eine dem Ansatz der gesetzlichen Regelung widersprechende Geldentschädigung nicht für die Verletzung des Rechts auf Familienplanung als Ausstrahlung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährt werden (vgl. dazu etwa Giesen FamRZ 1970,565; Schiemann JuS 1980, 709, 711 ff.), soweit eine die Persönlichkeit betreffende Entscheidung des Betroffenen nur - wie hier - faktisch vereitelt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ansprüche des klagenden Ehemannes&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ersatzansprüche für geldlichen und sachlichen Aufwand stehen diesem in gleicher Weise wie der Frau zu. Er war insoweit in den Schutzbereich des Behandlungsverhältnisses eingeschlossen; denn es kann für die Ersatzpflicht des verantwortlichen Arztes keine Rolle spielen, wie sich die verursachte Belastung im Einzelfall zwischen den Eheleuten verteilt. Die im Senatsurteil BGHZ 76,259, 262 ausgesproche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_250&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen Grundsätze gelten hier in gleicher Weise. Daß das in der Regel nicht anders sein kann, zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem - jedenfalls nach der Behauptung der klagenden Eltern - nunmehr der Vater als Hausmann die zeitaufwendige Pflege des geschädigten Kindes übernommen hat, um der Mutter die Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit die Beschaffung des finanziellen Familienunterhalts zu ermöglichen.
&lt;p&gt;Andere als materielle Ersatzansprüche kommen für den Drittkläger nicht in Frage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ansprüche des Kindes&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier stellt sich für die inländische höchstrichterliche Rechtsprechung erstmalig unmittelbar das Problem, das im angelsächsischen Sprachbereich als wrongful life bezeichnet wird. Der Beklagte hat, wie oben bemerkt, den bedauernswerten Zustand des Kindes nicht verursacht; jedenfalls ist nicht behauptet, daß er ihn noch durch irgendwelche Maßnahmen habe verhindern können. Er hat jedoch unter Verstoß gegen seine der Mutter gegenüber übernommene Behandlungspflicht nicht ermöglicht, daß die Geburt eines gesundheitlich erheblich gefährdeten Kindes, bei dem sich diese Gefährdung dann auch in schwerer Form verwirklicht hat, durch den Abbruch der Schwangerschaft verhindert wurde. Insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Ansicht, daß das Kind hieraus Ansprüche nicht herleiten kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Inländische Rechtsprechung ist, wie bemerkt, kaum bekannt geworden. Außer dem hier angefochtenen Urteil liegt dem Senat ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Januar 1982 - 3 U 107/81 - zur Revision vor, wo Ansprüche des Kindes selbst jedoch aus Verfahrensgründen rechtlich nicht geprüft worden sind. Ausländische Entscheidungen, die aber schon wegen der verschiedenen Rechtsgrundlagen nur beschränkt für das inländische Recht Bedeutung haben können, sind, soweit ersichtlich, in England und in den Vereinigten Staaten ergangen. In England ist ein Anspruch des Kindes unlängst verneint worden (Urteil des [London] Court of Appeal vom 19. Februar 1982 in Sachen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_251&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
McKay v. Essex Health Authority and Another - Bericht in Law Report February 22 1982, Court of Appeal; vgl. auch den Abdruck der Richter-opinions in dieser Sache in The Weekly Law Reports 1982, S. 890 ff.). Die in der Zwischenzeit dort in Kraft getretene gesetzliche Regelung schließt Ansprüche des Kindes ohnehin aus (vgl. Finch, New Law Journal 1982, 235, 236). Auch in den Vereinigten Staaten ist diese Auffassung seit längerer Zeit ganz herrschend; Ansprüche des Kindes sind nur in einem einzigen Fall (Court of Appeal in California i.S. Curlender v. Bio-Science 1980) rechtskräftig bejaht worden (zitiert nach der Übersicht im Opinion v. L. J. Stephenson, The Weekly Law Reports aaO S. 904). Zwei weitere erstinstanzliche Entscheidungen, die nicht bzw. noch nicht rechtskräftig geworden waren, erwähnt Fischer NJW 1981, 1991 Fn. 4; für den Stand von 1978 vgl. die ausführliche Darstellung von Sarno, American Law Reports = ALR, 83 3 d, S. 15 ff.).
&lt;p&gt;In dem das Recht der Bundesrepublik Deutschland betreffenden Schrifttum sind die Ansichten geteilt, wobei die Ablehnung eines Anspruchs des Kindes überwiegt. Einen solchen Anspruch befürworten zwar Deutsch (aaO) und wohl auch Plum (VersR 1982,722; vgl. auch Fuchs NJW 1981, 610, 613). Verneint werden Ansprüche des Kindes selbst aber nicht nur von allen, die die nicht ermöglichte Abtreibung überhaupt nicht als Haftungsgrund anerkennen wollen, sondern auch von Autoren, die gegebenenfalls Ansprüche der Eltern anerkennen (so etwa Fischer, Hagen, Schlund, Steffen, Schünemann, je aaO). Der Senat folgt bei seiner Ablehnung eines kindlichen Schadensersatzanspruches aus dem Rechtsgrund wrongful life bzw. wrongful birth folgenden Erwägungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Eine unmittelbare deliktsrechtliche Pflicht, die Geburt einer Leibesfrucht deshalb zu verhindern, weil das Kind voraussichtlich mit Gebrechen behaftet sein wird, die sein Leben aus der Sicht der Gesellschaft oder aus seiner unterstellten eigenen Sicht (für die naturgemäß nicht der geringste Anhalt besteht) unwert erscheinen läßt, müßte innerhalb des allgemein auf Integritätsschutz ausgerichteten Kreises der de&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_252&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
liktischen Verhaltensnormen einen Fremdkörper bilden. Es gibt sie nicht. Das gilt selbst für Fälle, in denen - anders als hier - nicht nur die Gefahr einer Schädigung besteht, sondern z. B. im Wege der heute in verdächtigen Fällen weitgehend üblichen Amniocentese (Fruchtwasseruntersuchung) ein schwerer genetischer Mangel - etwa beim Mongolismus - enigermaßen sicher zu prognostizieren ist. Und das gilt auch, obgleich nach vielleicht überwiegender Meinung und wohl auch rechtstatsächlicher Praxis die Geburt jedenfalls solcher Kinder verhindert werden sollte. Das menschliche Leben, das nach Abschluß der Nidation auch den Nasciturus umfaßt (BVerfG aaO S. 37), ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Daher ist auch anerkannt, daß die Pflicht, das Leben eines Erkrankten oder schwer Verletzten zu erhalten, nicht von dem Urteil über den Wert des erhaltbaren Lebenszustandes abhängig gemacht werden darf. Nur bei der Frage, inwieweit nur noch einzelne Lebensfunktionen durch künstliche Maßnahmen ohne Hoffnung auf Besserung aufrecht zu erhalten sind, mag dieser Grundsatz eine gewisse Grenze finden (vgl. Sax JZ 1975, 137, 149).
&lt;p&gt;Darum aber geht es hier nicht. Allgemein erlaubt gerade die durch die Erfahrung mit der national-sozialistischen Unrechtsherrschaft beeinflußte Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland aus gutem Grund kein rechtlich relevantes Urteil über den Lebenswert fremden Lebens (vgl. etwa Hagen aaO S. 7).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Darum könnte sich die eine Ersatzpflicht begründende Pflichtwidrigkeit des Beklagten ohnehin nur aus dem Behandlungsverhältnis zur Mutter ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Einerseits können allerdings auch Vertragspflichten, selbst wenn sie einem Dritten gegenüber bestehen, gleichzeitig eine deliktische Einstandspflicht begründen (Nachweise etwa bei Palandt/Thomas, BGB 42. Aufl. Übersicht vor § 823 Anm. 2). Insoweit aber gilt das bereits Gesagte. Weder die Ermöglichung noch die Nichtverhinderung von Leben verletzt (anders, soweit die Qualität dieses Lebens durch Tun oder Unterlassen erst beeinträchtigt wird) ein nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_253&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut. Das ist nicht nur eine dogmatische Erwägung. Sie wird vielmehr auch dadurch gestützt, daß schon die ethische Wertung des erlaubten Schwangerschaftsabbruchs in der allgemeinen Meinung keine einheitliche ist (wobei sich der Beklagte hier allerdings nie auf ethische Bedenken berufen hat; er hätte sonst auch die Beratung und Behandlung der Mutter ablehnen müssen).
&lt;p&gt;Vor allem nämlich entzieht es sich, eben weil es nicht um ein Integritätsinteresse geht, den Möglichkeiten einer allgemeinverbindlichen Beurteilung, ob Leben mit schweren Behinderungen gegenüber der Alternative des Nichtlebens überhaupt im Rechtssinne einen Schaden oder aber eine immer noch günstigere Lage darstellt (vgl. dazu die Stellungnahme von L. J. Stephenson, The Weekly Law Reports aaO S. 90; Man, who knows nothing of death or nothingness, cannot possibly know, wether that is so.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Damit bleibt nur eine unmittelbare Vertragspflicht des Beklagten zu prüfen, die dieser vermöge einer (gegebenenfalls nur sinngemäß) vereinbarten Schutzwirkung zugunsten des noch ungeborenen Kindes diesem gegenüber zu erfüllen gehabt hätte. Auch das vermag der Senat indessen nicht zu bejahen, obwohl ein solcher Behandlungsvertrag in anderer Richtung sehr wohl Schutzwirkungen für das Kind entfalten kann, wie auch das Berufungsgericht erkennt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es stünde dem allerdings nicht entgegen, daß das klagende Kind im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Verhaltens des Beklagten noch nicht rechtsfähig war (§ 1 BGB). Auch für das Deliktsrecht ist (s. o.) anerkannt, daß eine haftungsbegründende Handlung vor der Geburt des Geschädigten (BGHZ 58,48), ja sogar vor der Erzeugung liegen kann (BGHZ 8,243). Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches, der sich auf eine das Ungeborene begünstigende Vertragspflicht gründet, kann nichts anderes gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat sieht sich jedoch an der Feststellung, daß eine solche Schutzwirkung ausbedungen war, schon deshalb gehindert, weil das geltende Recht der Mutter die rechtfertigende Erlaubnis zum Schwangerschaftsabbruch ausdrücklich nur in ihrem eigenen Interesse gewährt. Diese gesetzliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_254&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wertung mag in ihrer Motivation nicht zwingend sein; sie ist auch, soweit ersichtlich, in anderen Kulturstaaten, deren Rechtsordnung den Schwangerschaftsabbruch nicht grundsätzlich ablehnt, nicht festzustellen. Das hindert nicht, daß sie für den Rechtsbereich der Bundesrepublik schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zu respektieren ist (BVerfG aaO). Damit steht sie nicht nur einer im Sinne einer Begünstigung des zu vermeidenden Kindes erweiterten Auslegung des Behandlungsvertrags entgegen, sondern, wie bemerkt, auch einer durch die Übernahme des Behandlungsauftrags unmittelbar dem Kind gegenüber entstandenen deliktischen Garantenpflicht des Arztes.
&lt;p&gt;cc) Aber auch abgesehen von dieser speziellen Ausgestaltung der deutschen Abtreibungsregelung hält der Senat die Ablehnung eigener Ansprüche des Kindes in solchen Fällen für zwingend. Sie sind nur tragbar, wo schuldhaft durch menschliches Handeln dessen Integritätsinteresse beeinträchtigt worden ist, wobei ein solches Verhalten, wie bemerkt, zeitlich sogar vor der Erzeugung liegen kann. Im übrigen kann es nicht so sehr auf auch vom Berufungsgericht angeführte Argumente formaler Logik ankommen, etwa dahingehend, daß es nicht denkbar sei, als Rechtssubjekt Ansprüche aus einem Verhalten herzuleiten, das die Existenz und Rechtsfähigkeit erst begründet hat (vgl. dazu schon Heldrich JZ 1965, 593, 594). Vielmehr hält der Senat dafür, daß in Fällen wie dem vorliegenden überhaupt die Grenzen erreicht und überschritten sind, innerhalb derer eine rechtliche Anspruchsregelung tragbar ist. Der Mensch hat grundsätzlich sein Leben so hinzunehmen, wie es von der Natur gestaltet ist, und hat keinen Anspruch auf seine Verhütung oder Vernichtung durch andere. Wenn der Mutter - nur sie kann es sein - von der Rechtsordnung gleichwohl eine solche Entscheidung eingeräumt wird, dann kann das auch ihr gegen- über keinen Anspruch des Kindes auf Nichtexistenz begründen. Daran ändert es nichts, daß in ihre Entscheidung legitimermaßen auch das Mitleid mit dem schwer geschädigten Leben einfließen mag (vgl. Fischer aaO S. 1992: Motivbündel; Larenz, aaO).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_255&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wollte man gegenüber dem Arzt anders entscheiden, dann müßte man folgerichtig auch eine Haftung in anderen Fällen bejahen, etwa bei Eltern, die trotz schwerer genetischer Belastung ein Kind gezeugt haben und deren Verantwortlichkeit sich derzeit nur in der gegebenenfalls erhöhten Unterhaltspflicht auswirkt, oder bei Personen, die für diese genetische Belastung verantwortlich sind, auch dann, wenn diese den in erster Linie verantwortlichen Eltern bei der Zeugung bekannt war (anders als in dem der Entscheidung BGHZ 8,243 zugrundeliegenden Fall, bei dem es um die auf einer Blutübertragung beruhende Luesinfektion der Mutter ging; vgl. etwa Schlund aaO S. 67). Und es könnte sich insoweit eine Einstandspflicht für mehrere Generationen ergeben, weshalb schon eine Haftungsbegrenzung auf die erste Generation erwogen worden ist (vgl. den Hinweis von Giesen, Arzthaftungsrecht, 1981, S. 119 bei Fn. 867; ferner Heldrich aaO S. 599).
&lt;p&gt;Das alles zeigt, wie bemerkt, nach Auffassung des Senats, daß hier ein Bereich anfängt, in dem eine rechtliche Regelung der Verantwortung für weitgehend schicksalhafte und naturbedingte Verläufe nicht mehr sinnvoll und tragbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Der Senat verkennt nicht, daß auf diese Weise schwer behinderte Kinder wirtschaftlich schutzlos bleiben, sobald die Unterhaltspflicht der Eltern - etwa bei deren Ableben - aufhört. Das muß aber ebenso hingenommen werden, wie in den Fällen, in denen die Mutter sich nicht zur Schwangerschaftsunterbrechung entschließen kann oder die gesetzliche Frist für diese aus irgendwelchen Gründen versäumt wurde. Allgemein verwirklicht sich hier ein schicksalhafter Verlauf, auf dessen Abbruch das Kind selbst keinen Anspruch haben kann und dessen Auswirkungen im Rahmen des Möglichen von der Allgemeinheit ausgeglichen werden müssen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3720&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 30 Jan 2024 17:57:37 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78</title>
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                    Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung        &lt;/div&gt;
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                    BGHZ 76, 259; NJW 1980, 1452; MDR 1980, 745; VersR 1980, 558; DB 1980, 2184        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Freiburg&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Karlsruhe &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;a) Führt ein Fehler des Arztes bei der aus Gründen der Familienplanung gewünschten Sterilisation einer Ehefrau zur Geburt eines Kindes, dann können sich daraus auch Ersatzansprüche des dadurch mit Unterhaltspflichten belasteten Ehemannes ohne Rücksicht darauf ergeben, ob er am Arztvertrag beteiligt war.&lt;br /&gt;
b) Grundsätze für Höhe und Dauer des Schadensersatzanspruches der Eltern wegen Unterhaltsbelastung durch ein ungewolltes eheliches Kind (Anlehnung an die Sätze der RegelbedarfsVO; Berechnung des Ersatzanspruchs von Vater und Mutter).&lt;/p&gt;


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                    BGHZ 76, 259        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_259&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;a) Führt ein Fehler des Arztes bei der aus Gründen der Familienplanung gewünschten Sterilisation einer Ehefrau zur Geburt eines Kindes, dann können sich daraus auch Ersatzansprüche des dadurch mit Unterhaltspflichten belasteten Ehemannes ohne Rücksicht darauf ergeben, ob er am Arztvertrag beteiligt war.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Grundsätze für Höhe und Dauer des Schadensersatzanspruches der Eltern wegen Unterhaltsbelastung durch ein ungewolltes eheliches Kind (Anlehnung an die Sätze der RegelbedarfsVO; Berechnung des Ersatzanspruchs von Vater und Mutter).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BGB §§ 276, 328, 823, 1606, 1615 f.; RVO § 368d Abs. 4&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VI. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 18. März 1980&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i. S. Stadt T. (Bekl.) w. Eheleute B. (Kl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- VI ZR 247/78 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Freiburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Karlsruhe&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die klagenden Eheleute verlangen von der beklagten Stadtgemeinde als Krankenhausträgerin Schadensersatz, weil eine Sterilisation der Ehefrau mißlungen ist und es deshalb zur Geburt eines weiteren ehelichen Kindes kam.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kläger haben im Jahre 1964 geheiratet. Der Zweitkläger ist Arbeiter. Sein Monatsverdienst wurde im landgerichtlichen Urteil vom 18. November 1976 mit 1100 DM festgestellt. Die Erstklägerin ist nur als Hausfrau tätig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als die im Jahre 1940 geborene Erstklägerin im Jahre 1974 mit dem sechsten Kind schwanger war, beschlossen die Eheleute, anläßlich der bevorstehenden Geburt eine Sterilisation der Erstklägerin durch Ligatur der Eileiter zu veranlassen. Dieser Eingriff wurde im Dezember 1974 in dem von der Beklagten getragenen Krankenhaus durch den dort angestellten Arzt Dr. J. durchgeführt. Er durchtrennte jedoch statt des rechten Eileiters das Mutterband, so daß die Erstklägerin empfängnisfähig blieb und am 26. Februar 1976 ein siebentes eheliches Kind&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_260&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebar. Das dritte der vorhandenen Kinder war allerdings im Juni 1975 verstorben.
&lt;p&gt;Im Anschluß an die letzte Geburt wurde bei der Erstklägerin ein erneuter Sterilisationseingriff vorgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kläger verlangen Zahlung von monatlich 230 DM als Ersatz für ihre durch die Geburt des planwidrig geborenen Kindes entstandene Unterhaltslast; außerdem begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht (sein Urteil ist in NJW 1977, 340 abgedruckt) hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, wobei es davon ausging, daß die Beklagte dem klagenden Ehemann monatlich 85 DM (unter Berücksichtigung des anfallenden Kindergeldes) schulde und der klagenden Ehefrau weitere 135 DM monatlich. Ferner hat es der Ehefrau ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 000 DM zugesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den als Unterhaltsschaden geltend gemachten Anspruch auf monatlich je 75 DM herabgesetzt, den Schmerzensgeldanspruch der Erstklägerin ganz abgewiesen, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen (das Urteil ist in NJW 1979, 599 veröffentlicht).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision der Erstklägerin hatte Erfolg; die der Beklagten nur zum Teil.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; 1. Die Revision der Erstklägerin.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Rechtsmittel wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht den vom Erstrichter in Höhe von 1 000 DM zugesprochenen Schmerzensgeldanspruch abgewiesen hat. Die Revision hat Erfolg. (Es wird u.a. ausgeführt, daß schon eine ungewollte, normale Schwangerschaft, als Körperverletzung ein Schmerzensgeld rechtfertigen kann.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; 2. Die Revision der Beklagten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insoweit geht es ausschließlich um die Abwehr des klägerischen Anspruchs auf Ersatz für Unterhaltsaufwand. Ob sich als Anspruchsgrundlage auch die vorstehend festgestellte Körperverletzung der Frau anbieten könnte, mag fraglich sein (An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_261&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sprüche des klagenden Ehemannes wären daraus ohnehin nicht herzuleiten). Denn es ist zweifelhaft, ob die Unterhaltsbelastung eine Schadensfolge ist, die sich rechtlich an die der Frau mit der ungewollten Schwangerschaft und Geburt zugefügten Beschwernisse anknüpfen läßt (vgl. dazu schon Henrich, Fälle und Lösungen nach höchstrichterlichen Entscheidungen BGB, Familienrecht, 1969, 45). Dahinstehen kann ferner, ob sich hinsichtlich der Bestimmungsfreiheit bei der Familien- oder Fortpflanzungsplanung ein besonderes Schutzrecht aus der Verfassungsgarantie der Familie oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ableiten ließe, wie dies auch das Berufungsgericht immerhin erwogen hat. Denn diese Ansprüche könnten sich jedenfalls, wie auch das Berufungsgericht zutreffend annimmt, schon auf die Schlechterfüllung des Behandlungsvertrags stützen (§§ 611, 276, 278, 249 BGB).
&lt;p&gt;1. Die fehlerhaft vorgenommene Sterilisation als Vertragsverletzung konnte zunächst Schadensersatzansprüche der klagenden&amp;nbsp; Ehefrau , obschon sie Kassenpatientin war, auslösen. Die durchaus herrschende Meinung im Schrifttum, der sich der Senat anschließt, ist der Auffassung, daß ebenso wie zwischen Arzt und Privatpatient auch zwischen Kassenarzt und Kassenpatient eine vertragliche Bindung, und zwar in der Regel dienstvertraglicher Natur, besteht (Staudinger/Mohnen, BGB 10./11. Aufl. Vorbem. 193; Soergel/Wlotzke/Volze, BGB 10. Aufl. Rz. 102; Erman/Küchenhoff, BGB Rz. 51, sämtlich vor § 611; Erman/Westermann, BGB 5. Aufl. § 328 Rz. 19; Laufs, Arztrecht 2. Aufl., 1978, Rz. 18; Palandt/Putzo, BGB 38. Aufl. Einführung 2 a bb vor § 611 a.E.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es würde indessen keinen Unterschied machen, wenn man sich einer Mindermeinung (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 1978, § 368d Anm. 5; SozVers 68, 300; Dersch/Knoll Brockhoff, RVO-Gesamtkommentar § 368d Anm. 8; Heinemann/Reipold, Kassenarztrecht 5. Aufl., 1979, § 368d Anm. C 240) anschlösse, nach der zwischen Kassenarzt und Kassenpatient ein öffentlich-rechtliches Verhältnis bestehe. Denn auch diese Meinung erkennt hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung des Arztes an, daß dem aufgrund eines Kassenarztvertrages behandelten Patienten Schadensersatzansprüche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_262&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen einen Arzt oder -- worauf es im Streitfall ankommt -- Krankenhausträger, der für einen Behandlungsfehler einzustehen hat, persönlich zustehen. Dies hat der Bundesgerichtshof schon immer aus der Schutzwirkung des zwischen Krankenkasse und Krankenhaus geschlossenen Vertrages zugunsten des Kassenpatienten (vgl. § 328 BGB) hergeleitet (BGHZ 1, 383, 386; 4, 138, 149; Senatsurteil vom 30. Januar 1959 - VI ZR 20/58 = NJW 1959, 816). Jetzt ist dies durch § 368d Abs. 4 RVO gesetzlich klargestellt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Behandelte unmittelbar krankenversichert ist oder, wie hier die Klägerin, gemäß § 205 RVO am Versicherungsschutz eines Familienangehörigen, hier des Klägers, teilhat.
&lt;p&gt;2. Das Berufungsgericht geht aber auch zu Recht davon aus, daß daneben ein Vermögensschaden, der dem&amp;nbsp; Ehemann&amp;nbsp; durch die Schlechterfüllung entsteht, ersatzfähig sein muß. Dabei kann offenbleiben, ob sich dies aus einer entsprechenden Anwendung des § 1357 Abs. 1 BGB ergibt, der auch auf ärztliche Behandlung Anwendung findet (vgl. BGHZ 47, 75, 83 f.). Denn jedenfalls ist es einer Arztleistung, die der wirtschaftlichen Familienplanung zu dienen bestimmt ist, wesenseigen, daß der vertragliche Schutz gegen Schlechterfüllung jedem Ehegatten zukommen soll, soweit er durch seine Unterhaltslast betroffen ist (vgl. auch Sigel, Zivilrechtliche Haftung bei fehlgeschlagener Sterilisation, Tüb. Dissertation, 1978, S. 47 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das angefochtene Urteil bejaht, daß sich der Aufwand für den Unterhalt eines gesunden ehelichen Kindes als Schaden darstellen kann. Die beklagte Stadt vertritt den gegenteiligen Standpunkt und macht sich dabei insbesondere die in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. Februar 1978 (NJW 1978, 1685 = VersR 1978, 846) ziemlich vollständig zusammengetragenen Argumente für diesen zu eigen. Dieses Urteil liegt dem erkennenden Senat gleichzeitig zur Revisionsprüfung vor; es darf daher auf das in jener Sache heute ergangene Revisionsurteil (vorstehend Nr. 33 [= BGHZ 76, 249, C.T.]) Bezug genommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat hat in jenem Urteil im einzelnen begründet, daß es an sich möglich ist, Schadensersatzansprüche aus dem Unterhaltsaufwand für ein (dort wie hier gesundes und eheliches,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_263&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ohne daß die Berechtigung dieser Abgrenzung zu prüfen gewesen wäre) Kind herzuleiten...
&lt;p&gt;Dem Berufungsgericht ist darin gleichfalls beizutreten, daß sich an diesem Ergebnis nichts deshalb ändert, weil ein eheliches Kind seinen Eltern gelegentlich auch materielle Vorteile bringt, sei es dadurch, daß seine Unterhaltspflicht den Eltern gegenüber (§ 1601 BGB) wirksam wird oder daß es unter Umständen von den Eltern beerbt wird (§ 1925 BGB), sei es in Form einer allerdings höchst bedingten und selten eintretenden Pflicht zu Dienstleistungen (§ 1619 BGB). Alle diese Möglichkeiten sind heute -- zumindest im Regelfall, der auch hier gegeben ist -- so fernliegend, daß sie der Ersatzpflicht des für die fehlgeschlagene Sterilisation Verantwortlichen nicht von vorneherein im Wege stehen können. Ob dann, wenn sich solche Vorteile später ausnahmsweise einmal realisieren, dies zu einer Entlastung des Schädigers führen kann, muß derzeit nicht geprüft werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Revision rügt an sich zu Recht, daß das Berufungsurteil nicht auf den Tod eines der schon älteren Kinder während der streitgegenständlichen Schwangerschaft eingegangen ist. Indessen hätte sich die Beklagte auf diesen Umstand nicht mit Erfolg berufen können, wie das Revisionsgericht selbst zu entscheiden vermag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) In dem soeben erwähnten Parallelurteil hat der Senat zwar unter II 5) der Entscheidungsgründe ausgeführt, daß sich vertragliche Schadensersatzansprüche aus einer fehlgeschlagenen Sterilisation, soweit sie auf den Ersatz von Unterhaltsaufwand gehen, nur ergeben können, wenn durch den Fehler des Arztes eine Familienplanung vereitelt wurde, das dennoch geborene Kind also in diesem Sinne ein unerwünschtes war. Davon kann aber im vorliegenden Fall schon deshalb ausgegangen werden, weil die naheliegende Beschränkung der Kinderzahl auf die bereits vorhandenen sechs für den Sterilisationsauftrag unstreitig mindestens mitbestimmend war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Parallelsache hat der Senat (unter II a der Gründe des Urteils) allerdings auf die Möglichkeit hingewiesen, daß ein zunächst unerwünscht gewesenes Kind zu einem erwünschten werden kann. Gleichzeitig hat er klargestellt, daß haftungsrecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_264&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lich nicht schon erheblich ist, wenn die Eltern dem Kind gleich allen anderen ihre volle elterliche Liebe und Fürsorge zukommen lassen, wie dies sowohl dem natürlichen Empfinden wie auch ihrer familienrechtlichen Verpflichtung entspricht, deren Erfüllung trotz beschränkter wirtschaftlicher Verhältnisse ihnen gerade auch durch die Zahlungen des Verantwortlichen entscheidend erleichtert werden kann. Deshalb kann auch kein Schluß auf einen haftungsrechtlich relevanten nachträglichen Sinneswandel der Eltern aus der Tatsache gezogen werden, daß sie auf die Freigabe zur Adoption verzichtet haben, die bei gesunden Kindern regelmäßig möglich ist. Denn den Eltern kann nicht gegen ihren Willen die Trennung von einem trotz seiner ungewollten Geburt geliebten Kind angesonnen werden. Auch entspricht das Aufwachsen im natürlichen Familienverband im Zweifel dem Wohle des Kindes am besten. Daß dies unter Umständen erst durch die Ersatzpflicht desjenigen wirtschaftlich tragbar wird, der durch seine Fehlleistung die Familienplanung gestört hat, kann selbstverständlich nicht wiederum das Kind nachträglich in&amp;nbsp; dem &amp;nbsp;Sinne zu einem &quot;erwünschten&quot; machen, daß diese Ersatzpflicht wegfiele.
&lt;p&gt;Der Senat hat gleichfalls schon in der Parallelsache ausgeführt, daß der Verzicht auf eine gesetzlich vielleicht möglich gewesene Schwangerschaftsunterbrechung den Eltern nicht nur nicht als Mitverschulden i.S. des § 254 BGB angerechnet werden kann, sondern sich auch nicht als nachträgliches Einverständnis mit der Geburt eines weiteren Kindes deuten läßt. Denn auch eine erlaubte Schwangerschaftsunterbrechung kann nicht als natürliche Alternative zur vorausschauenden Familienplanung angesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Damit könnte die Ersatzpflicht der beklagten Stadt nur verneint werden, wenn andere Hinweistatsachen (ein unmittelbarer Beweis für die Wandlung der inneren Einstellung der Eltern wird nur ausnahmsweise denkbar sein) keinen Zweifel daran ließen, daß die Kläger sich mit dem weiteren Kind nicht nur abgefunden haben, sondern es unter Korrektur ihrer früheren Familienplanung nachträglich als erwünscht betrachten. Inwieweit es solche Verläufe (etwa den plötzlichen Tod aller schon vorhandenen Kinder) geben kann, die sich als Indiz für einen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_265&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nachträglichen Sinneswandel der Eltern aufdrängen, ist hier nicht zu prüfen. Für den vorliegenden Fall lassen sich aus der Tatsache allein, daß von den sechs bereits vorhandenen Kindern eines noch vor der Geburt des siebenten Kindes, um das es hier geht, unerwartet verstorben ist, entsprechende Schlüsse nicht ziehen. Wenn sich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Eltern anläßlich der Geburt ihres sechsten Kindes entschließen, nunmehr weiteren Geburten durch Sterilisation der Frau vorzubeugen, dann erlaubt dies nicht ohne weiteres den Schluß, daß sie auf jeden Fall entschlossen gewesen waren, sechs Kinder zu haben. Dies widerspräche der Erfahrung, daß die Kinderzahl in einer Familie, insbesondere einer jedenfalls kinderreichen, im Regelfall nicht einer genauen vorgängigen Planung entspricht. Mancherlei Umstände, Zufall, Achtlosigkeit oder eine (hier gegebenenfalls schließlich überwundene) Scheu vor contraceptiven Maßnahmen können für die bisher schon erreichte Kinderzahl mitbestimmend gewesen sein.
&lt;p&gt;Damit hätte es im Falle der Kläger für den Schluß aus dem Tode eines älteren Kindes auf eine haftungsrechtlich relevante Planungsänderung zusätzlicher Beweistatsachen bedurft, die vorzutragen Sache der Beklagten gewesen wäre. Nur mit Rücksicht auf den festgestellten Verlauf konnte das Berufungsgericht nicht von einem Sinneswandel der Kläger ausgehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur der Vollständigkeit halber seien hier noch die nicht seltenen Fälle erwähnt, in denen ein junges Ehepaar -- etwa um zunächst die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie zu festigen oder den Ausbildungsabschluß eines Elternteils zu erleichtern -- nur&amp;nbsp; zunächst &amp;nbsp;ein Kind nicht hatten haben wollen. In solchen Fällen kann aus der Durchkreuzung des derzeitigen Zeitplans nicht schon auf eine nachhaltige Planwidrigkeit des demnach zur Unzeit geborenen Kindes geschlossen werden. Doch geht es hier um all dieses nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch was den Betrag der Schadensersatzleistungen anlangt, ist dem Berufungsgericht wenigstens im Ergebnis zuzustimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Berufungsgericht geht offensichtlich davon aus, daß sich der Ersatzanspruch der Kläger mit dem tatsächlichen Un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_266&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
terhaltsaufwand für das ungewollte siebente Kind decken müsse, jedenfalls soweit er diesem gesetzlich zusteht. Das aber würde bedeuten, daß der Ersatzanspruch in wirtschaftlich besonders günstigen Verhältnissen, in denen dem minderjährigen Kind deshalb mehr Unterhalt geschuldet wird (§ 1610 Abs. 1 BGB), höher liegt, während er besonders gering würde, wenn, wie wohl im Streitfall, die allgemein beengten wirtschaftlichen Verhältnisse einer überdies kinderreichen Familie nur sehr begrenzte Leistungen für jedes Kind zulassen.
&lt;p&gt;Diese Betrachtungsweise bietet sich zwar nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts dort an, wo es sich mit dem Ersatz von entgangenem Unterhalt zu befassen hat (§ 844 Abs. 2 BGB). Hier aber geht es nicht um Ersatz für entgangenen Unterhalt; die dort entwickelten Grundsätze erlauben nach Meinung des Senats auch keine entsprechende Anwendung. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern bleibt in Fällen von der Art des vorliegenden bestehen und wird durch deren teils schicksalhaften, teils auch durch wirtschaftliche und berufliche Leistungen erreichten Lebenszuschnitt, je selbst durch deren Entschließungen bezüglich Erziehung und Ausbildung des Kindes mitbestimmt. Aus diesem familienrechtlich relevanten Komplex von Gegebenheiten und Entscheidungen, auf die der Schädiger keinen Einfluß hat und auch nicht, etwa auf dem Umweg des § 254 Abs. 2 BGB, haben darf, erfährt der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern seine unmittelbare Rechtfertigung. Er beruht jedenfalls in gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen wesentlich auch auf dem rein familienrechtlich ausgerichteten Grundsatz einer gewissen Teilhabe des Kindes an den materiellen Möglichkeiten seiner Eltern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In der Tat beruhen die &quot;forensisch kaum lösbaren&quot; (Laufs, Arztrecht 2. Aufl. S. 111/112, der allerdings wohl nur Deliktsansprüche ins Auge faßt) Schwierigkeiten dieses Haftungsbereichs darin, daß sich in ihm zwei ganz verschieden strukturierte Rechtsgebiete überlagern. Auf der einen Seite steht das auf genauen wirtschaftlichen Ausgleich ausgerichtete und dem Differenzgedanken verpflichtete Haftungsrecht; ihm gegenüber steht das vollkommen anders geartete familiäre Unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_267&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haltsrecht, das in seinen Ansätzen auf vorrechtliche Kategorien zurückgeht. Hier rechtfertigen sich auch die wirtschaftlichen Verpflichtungen unmittelbar aus einer biologischen Verbindung und im Falle von Eltern und Kindern aus der reinen Tatsache einer wirtschaftlichen und personalen Lebensgemeinschaft. Diesem Unterhaltssystem ist die Frage nach einem Synallagma als Rechtfertigung einer Verpflichtung fremd, vielmehr liegt hier die Rechtfertigung unmittelbar in der familiären Beziehung. Dies wird besonders deutlich an Härtefällen, die die Rechtsordnung mit Selbstverständlichkeit in Kauf nimmt, etwa der Einstandspflicht der Eltern für körperlich und geistig schwer behinderte Kinder oder der gegebenenfalls unbegrenzten Einstandspflicht von Groß- und Urgroßeltern für ehelichen wie nichtehelichen Nachwuchs ihrer Abkömmlinge, die wirtschaftlich wie menschlich zu schweren Belastungen führen kann. Diese Fälle zeigen deutlich, daß auch für den Regelfall des gesunden ehelichen Kindes die Rechtfertigung des Unterhaltsaufwandes nicht erst in dem &quot;Haben des Kindes&quot; als immateriellem Wert gesucht werden darf. Vielmehr tragen die familienrechtlichen Unterhaltspflichten ihre Rechtfertigung in sich selbst.
&lt;p&gt;3. Die Gegensätzlichkeiten der beiden Rechtsbereiche bewirken, daß ein familienrechtlich bedingter Unterhaltsaufwand nicht&amp;nbsp; schlechthin &amp;nbsp;einem Schaden gleichgesetzt werden kann, der von einem für die fehlgeschlagene Empfängnisverhütung verantwortlichen Dritten zu ersetzen ist. Denn von einer gewissen Grenze ab wird es schwer verständlich, daß familienrechtlich sonst bedingungslos hinzunehmende Belastungen unter Umständen&amp;nbsp; voll &amp;nbsp;auf einen Dritten sollten abgewälzt werden können. Auf der anderen Seite aber erschiene es ebenso untragbar, daß aus solchen Erwägungen eine unter Umständen nur allzu berechtigte Familienplanung haftungsrechtlich schutzlos bleiben sollte; deshalb kann, wie schon eingangs dargelegt wurde, auch ein familienrechtlich geschuldeter Unterhaltsaufwand durchaus ein ersatzfähiger Schaden sein. Daher bedarf es bei dieser Sachlage nach Auffassung des Senats einer gewissen Einschränkung der grundsätzlich bejahten Ersatzfähigkeit auf den eigentlichen Planungsschaden, der sich in der wirtschaftlichen Belastung der Familiengemeinschaft durch das Kind ausdrückt, also ihrer be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_268&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
grenzten Bereinigung um solchen Unterhaltsaufwand, der weniger von den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Kindes als vorrangig von seiner Teilhabe an der Familiengemeinschaft bestimmt wird. Ob diese Beschränkung ihre dogmatische Rechtfertigung aus einem verfeinerten Schadensbegriff oder aber aus hier maßgeblichen Grenzen der haftungsrechtlichen Zurechnung erhält, mag dahinstehen.
&lt;p&gt;Diese Abgrenzung kann allerdings nicht exakt dem jeweiligen Schadensfall angepaßt werden, sondern nur schematisch erfolgen, weil sich die beiden ganz verschiedenartigen Rechtsbereiche in der Sache nicht etwa berühren, sondern überlagern. Eine volle Anpassung an die Umstände des Einzelfalls müßte schon daran scheitern, daß sich die allenfalls maßgeblichen inneren Sachverhalte einer gerichtlichen Feststellung im wesentlichen ihrer Natur nach entziehen. Auch hierin drückt sich aus, daß sich der Schadensausgleich nicht innerhalb des unterhaltsrechtlichen &quot;Innenverhältnisses&quot;, sondern nur im haftungsrechtlichen &quot;Außenverhältnis&quot; vollziehen kann, das an den Vorgängen innerhalb der Familiengemeinschaft grundsätzlich keinen Anteil hat. Die verbleibenden Schwierigkeiten dieser Begrenzung zeigen indessen ebenfalls, daß eine gesetzliche Regelung dringend erforderlich wäre. Denn in ihrem Rahmen sind auf Erfahrungssätzen beruhende Schematisierungen und notwendige Vereinfachungen, wie sie gerade auch das (alte wie neue) Familienrecht kennzeichnen, für das Gerechtigkeitsgefühl eher erträglich als im Rahmen einer richterlichen Entscheidung, die dem Einzelfall verpflichtet sein sollte, ihn aber aus den erwähnten Gründen nur unvollkommen zu erfassen vermag. Daß eine solche gesetzliche Regelung derzeit fehlt, hängt nicht nur mit der wiederholt beklagten Zurückhaltung des Gesetzgebers, sondern vor allem damit zusammen, daß diese Fragen erst in jüngerer Zeit ihre heutige Bedeutung erlangt haben. Das hat sowohl einen naturwissenschaftlichen als auch einen kulturpolitischen Grund. Einmal nämlich haben die Möglichkeiten der Empfängnisverhütung durch mancherlei Maßnahmen unlängst sehr an Bedeutung, Wirksamkeit und Gefahrenlosigkeit zugenommen. Zum anderen weisen Gesetzgebung und Rechtsprechung inzwischen eindeutig einen mehrheitlichen und daher verbindlichen gesell&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_269&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaftlichen Konsens darüber aus, daß Maßnahmen zur Empfängnisverhütung nicht schon an sich rechtlich als unsittlich mißbilligt werden dürfen (vgl. BGHZ 67, 48), ja sogar der Schwangerschaftsabbruch, der zu ähnlichen haftungsrechtlichen Auswirkungen wie im Streitfall führen kann, im Rahmen der von Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 1 = NJW 1975, 573) gezogenen Grenzen anzuerkennen ist. Daß auch die früher herrschende rechtliche Diskriminierung nichtehelicher geschlechtlicher Begegnungen, in deren Rahmen eine Zeugung in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht nur für die Beteiligten, sondern auch sozial unerwünscht ist, wenigstens insoweit abgebaut wurde, als dadurch die Verfassungsgarantie für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht in Frage gestellt wird, mag ergänzend bemerkt werden.
&lt;p&gt;4. Jedoch berechtigt das derzeitige Fehlen einer gesetzlichen Regelung die Rechtsprechung nicht, insoweit Schadensersatz für tatbestandsmäßige unerlaubte Handlungen bzw. Vertragsverletzungen schlicht zu verweigern (so aber wohl u.a. Selb JZ 1971, 201 ff. a.E.; Klimke VersR 1975, 1083, 1086 u.a.m.). Das wird besonders in den Fallgruppen deutlich, in denen etwa bei einer kinderreichen Familie angesichts geringer Einkünfte oder Behinderung der haushaltführenden Ehefrau durch Siechtum die durch Verschulden des Arztes vereitelte Familienplanung eine echte Notlage hatte verhindern sollen. Hier darf ein Rechtsschutz nicht unter Berufung auf das Fehlen der an sich erforderlichen gesetzlichen Regelung verweigert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Senat hat deshalb zunächst erwogen, die Ersatzfähigkeit des Unterhaltsaufwandes auf Fälle zu beschränken, in denen die vereitelte Familienplanung durch eine sonst drohende wirtschaftliche Notlage&amp;nbsp; objektiv &amp;nbsp;geboten war und diese Notlage infolge des haftungsbegründenden Verhaltens des Dritten tatsächlich eingetreten ist. Dagegen ergaben sich aber überwiegende Bedenken. Einerseits läßt sich schon der Begriff der wirtschaftlichen Notlage, weil von manchen subjektiven Maßstäben abhängig, schwerlich objektiv bestimmen. Andererseits sind auch Fälle denkbar, wo jenseits der wirtschaftlichen Notlage die Vermeidung weiteren Unterhaltsaufwandes nicht nur ein -- wie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_270&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
immer -- erlaubtes, sondern auch ein aus den verschiedensten Gründen achtbares Ziel sein kann.
&lt;p&gt;b) Daher erscheint es angemessen, die Ersatzpflicht des für die Geburt verantwortlichen Dritten, wenn und solange diese der wirtschaftlichen Familienplanung der Eltern widerspricht, auf einen Betrag zu beschränken, der nach durchschnittlichen Anforderungen für das Auskommen des Kindes erforderlich ist. Soweit ein wirtschaftlich mehr oder weniger gehobener Lebenszuschnitt der Eltern höhere Aufwendungen bedingt, ergibt sich daraus nach Auffassung des Senats eine praktisch verwertbare Abgrenzung gegenüber einem Bereich, in dem der erwähnte Grundsatz der familienrechtlichen Teilhabe besonders stark in den Vordergrund tritt. Jenseits dieser Grenze kann es dem Schädiger billigerweise nicht mehr zugemutet werden, für Aufwendungen aufzukommen, die zwar durch seinen Fehler deshalb ausgelöst worden sind, weil wirtschaftlich günstiger gestellte Eltern zu entsprechend höherer Unterhaltsleistung an ihre Kinder&amp;nbsp; verpflichtet &amp;nbsp;sind, die aber in der biologisch/wirtschaftlichen Gemeinschaft der Familie ihre selbständige Grundlage haben und in anderen Fällen mit Selbstverständlichkeit hingenommen werden, daher insoweit nicht auf den Schädiger abzuwälzen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat ist sich bewußt, daß diese Lösung des Widerstreits zwischen zwei sich überlagernden Rechtsgebieten dogmatisch nicht zwingend sein kann. Unumgänglich ist aber, wie soeben näher begründet, eine Abgrenzung überhaupt, und zu ihr ist in Ermangelung einer wünschenswerten gesetzlichen Regelung die Rechtsprechung, wie oben ausgeführt, verpflichtet. Die hier gefundene Lösung befriedigt das Rechtsgefühl jedenfalls insoweit, als bei Störung der rechtlich gebilligten Familienplanung in keinem Fall auf einen gewissen Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen verzichtet werden muß, und als vor allem der zuzubilligende Schadensersatz ausschließt, daß eine Familie durch die nicht gewollt gewesene weitere Geburt in echte wirtschaftliche Not gerät bzw. eine bereits bestehende Notlage verschlimmert wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Anhalt für den so um Teilhabefaktoren bereinigten geldlichen Unterhaltsaufwand für ein im elterlichen Haushalt ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_271&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pflegtes Kind bieten sich zunächst die&amp;nbsp; Sätze des Regelunterhalts &amp;nbsp;für nichteheliche Kinder (§ 1615 f. BGB) an (vgl. RegUnterhV vom 27. Juni 1970 - BGBl. I 1010, zuletzt i.d.F. der Regelbedarf-Verordnung vom 28. 9. 1979 - BGBl. I 1601). Diese Sätze bedürfen noch eines angemessenen Zuschlags, der den Wert der pflegerischen Dienstleistungen ausgleicht, welche sowohl in der Regel beim nichtehelichen Kind als auch im vorliegenden Fall von der nichterwerbstätigen Mutter erbracht werden. Dieser Zuschlag ist vom Tatrichter zu bemessen. Er kann, muß aber nicht, die Höhe des Regelunterhaltes erreichen, wie dies u.a. der Berechnung von Vergütungssätzen für Pflegekinder zugrundegelegt zu werden pflegt. Jedenfalls ergibt sich die Gleichsetzung nicht, wie das allerdings von anderen Rechnungsgrundlagen ausgehende Berufungsgericht zu meinen scheint, einem haftpflichtigen Dritten gegenüber aus der Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, die nur die internen Verhältnisse der Eltern und des Kindes regelt.
&lt;p&gt;Daß sich die Schadensersatzpflicht&amp;nbsp; dann &amp;nbsp;auch auf höhere Leistungen erstrecken kann, wenn -- anders als im vorliegenden Falle -- besondere Umstände, etwa nachhaltiges Siechtum des Kindes, besondere Aufwendungen erfordern (Sonderbedarf), ist selbstverständlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht seinem Urteilsspruch einen Anspruch jedes Ehegatten von 75 DM monatlich, insgesamt also 150 DM zugrundegelegt. Daß es diesen Betrag unter Anwendung der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt und das gewonnene Ergebnis hierbei zum Ausgleich der Leistungen der klagenden Ehefrau verdoppelt, entspricht zwar nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen, ändert aber nichts daran, daß die zugesprochenen Beträge im Ergebnis gerechtfertigt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Allerdings kann das Ausgehen vom Regelunterhalt dazu führen, daß der Schädiger mitunter einen höheren Baraufwand zu ersetzen hat, als ihn eine kinderreiche Familie für ein einzelnes Kind hätte aufbringen können. So hat hier das Berufungsgericht den finanziellen &quot;Bedarf&quot; des Kindes anhand des väterlichen Einkommens nach der auf Zwei-Kinder-Haushalte zugeschnittenen &quot;Düsseldorfer Tabelle&quot; ermittelt, den gefundenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_272&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Betrag aber wegen des Vorhandenseins mehrerer Kinder verringert. Die Verringerung um nur 10 DM pro Monat begründet es bezeichnenderweise mit einem Hinweis auf &quot;§ 1602 Abs. 2 BGB&quot;, wobei aber offensichtlich § 160 3 &amp;nbsp;gemeint ist.
&lt;p&gt;Gerade die letzte Vorschrift, die Eltern zugunsten ihrer Kinder unter Umständen schwere Opfer auferlegt, macht aber deutlich, daß in den hier interessierenden Fällen, in denen nicht ein entgangener Unterhalt zu ersetzen ist, sondern Eltern für eine ihnen rechtswidrig auferlegte Belastung zu entschädigen sind, vom wirklichen &quot;Bedarf&quot; ausgegangen werden muß, und nicht von dem, was in dem jeweiligen wirtschaftlichen Rahmen der Familie allenfalls noch möglich wäre. Vielmehr kann nur ein Betrag, der wenigstens nach einfachen Maßstäben den objektiven Bedarf des ungewollten weiteren Kindes voll abdeckt, gewährleisten, daß den Eltern eine weitere wirtschaftliche Einengung sicher erspart bleibt. Daß in der Praxis auch der Schadensersatzbetrag mitunter auf die Unterhaltung der Gesamtfamilie verteilt werden wird, und dieser damit noch ein Vorteil erwachsen mag, muß im Rahmen der gewählten schematischen Lösung hingenommen werden und findet seinen Ausgleich rechtspolitisch in der bereits dargelegten Begrenzung der Ersatzpflicht nach oben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Der so an dem Regelunterhalt orientierte Entschädigungsbetrag für den finanziellen Unterhaltsaufwand, der -- im Verhältnis zu beiden Elternteil zusammengenommen -- noch um den Wert der Mühewaltung des den Haushalt und die Kinder betreuenden Elternteils aufzustocken ist, muß allerdings um denjenigen&amp;nbsp; Kindergeldbetrag &amp;nbsp;vermindert werden, der gerade durch die Geburt des ungewollten Kindes ausgelöst worden ist. Das entspricht allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen. Dem Berufungsgericht kann daher nicht gefolgt werden, wenn es insoweit nur den durch die Kinderzahl geteilten Betrag des den Eltern&amp;nbsp; insgesamt &amp;nbsp;zufließenden Kindergeldes in Ansatz bringen will. Zwar ist es richtig, daß das Kindergeld trotz seiner progredienten Bemessung insgesamt für&amp;nbsp; alle &amp;nbsp;Kinder bestimmt ist. Darauf kommt es aber in dem hier gegebenen haftungsrechtlichen Zusammenhang nicht an. Es gilt vielmehr, dem finanziellen Schaden für die Eltern, der durch die Geburt des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_273&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kindes ausgelöst worden ist, gerade denjenigen finanziellen Vorteil gegenüberzustellen, den dieser sonst schadensträchtige Vorgang ebenfalls ausgelöst hat.
&lt;p&gt;cc) Nach den bisher dargestellten Grundsätzen kann dem Berufungsgericht zwar nicht in der schematischen Gleichbewertung der Geldleistung des Vaters und der Arbeitsleistung der Mutter gefolgt werden, weil es hier um Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten geht. Das ist aber unschädlich. Nach Auffassung des Senats legt es nämlich der Rechtsgedanke der Vorschriften des § 1360 Satz 2 und des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nahe, ohne Rücksicht auf eine etwaige Verschiedenwertigkeit der beiderseitigen Beiträge den vom Verantwortlichen insgesamt geschuldeten Betrag den Eltern zu gleichen Teilen zuzusprechen. Das muß jedenfalls für den hier gegebenen Fall nicht getrennt lebender ehelicher Eltern gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Nicht zu billigen vermag jedoch der Senat, daß das Berufungsgericht die Zahlungen an die Kläger ohne zeitliche Begrenzung zuspricht. Dies widerspricht bewährter allgemeiner Übung, die auch in den Bestimmungen der Regelunterhaltsverordnung ihren Niederschlag findet. Daher waren die Zahlungen derzeit nur für die Zeit zuzusprechen, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für Fälle der vorliegenden Art liegt dies deshalb besonders nahe, weil eine gehobene und daher länger währende Berufsausbildung entweder Ausdruck einer gehobenen Lebenshaltung der Familie ist, deren Auswirkungen nach dem oben zu 4. b) Ausgeführten außer Betracht zu bleiben haben, oder aber unter heutigen Verhältnissen ganz oder doch zu einem erheblichen Teil durch öffentliche Förderleistungen gedeckt wird. Auch die Tatsache, daß von dieser Altersstufe ab eine haushaltliche Betreuung durch die Eltern nur noch ausnahmsweise geschuldet wird, spricht entscheidend dafür, den Rentenanspruch zunächst in dieser Weise zu begrenzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Klägern muß es überlassen bleiben, sich hinsichtlich weiterer Ansprüche, die insbesondere für den Fall der Arbeitsunfähigkeit des Kindes eintreten könnten, um ein Anerkenntnis der Beklagten, notfalls um einen Feststellungsausspruch zu bemühen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3710&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 22 Jan 2024 17:56:03 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75</title>
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                    Schwimmerschalter        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 67, 359; NJW 1977, 379; MDR 1977, 392; VersR 1977, 358; WM 1977, 79; BB 1977, 162; DB 1977, 299;JR 1977, 456        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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                    24.11.1976        &lt;/div&gt;
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                    VIII ZR 137/75        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Braxmaier, Hiddemann, Wolf, Treier, Brunotte        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Heilbronn&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Stuttgart&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) Zur Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnung des Verkäufers von der Haftung für Mängel der Lieferung auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfaßt.&lt;br /&gt;
b)Der Umstand, daß zwischen dem schädigenden Hersteller einer Ware und dem Geschädigten unmittelbare kaufvertragliche Ansprüche bestehen oder bestanden haben, schließt die für die Inanspruchnahme des Herstellers aus unerlaubter Handlung entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr für das Verschulden (Produzentenhaftung) nicht aus.&lt;br /&gt;
c) Hat der Verkäufer dem Käufer eine industrielle Anlage übereignet, bei der lediglich ein gegenüber dem Gesamtwert an Wert geringfügiger Sicherheitsschalter schadhaft war, so können dem Käufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) dann zustehen, wenn durch den Ausfall des Schalters nachträglich ein Schaden an der Anlage selbst entsteht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHZ 67, 359        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_359&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;a) Der Umstand, daß zwischen dem schädigenden Hersteller einer Ware und dem Geschädigten unmittelbare kaufvertragliche Ansprüche bestehen oder bestanden haben, schließt die für die Inanspruchnahme des Herstellers aus unerlaubter Handlung entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr für das Verschulden (Produzentenhaftung) nicht aus.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Hat der Verkäufer dem Käufer eine industrielle Anlage übereignet, bei der lediglich ein gegenüber dem Gesamtwert an Wert geringfügiger Sicherheitsschalter schadhaft war, so können dem Käufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) dann zustehen, wenn durch den Ausfall des Schalters nachträglich ein Schaden an der Anlage selbst entsteht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;c) Zur Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnung des Verkäufers von der Haftung für Mängel der Lieferung auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfaßt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BGB §§ 242, 823&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VIII. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 24. November 1976&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i. S. C. AG. (Kl.) w. Fa. R. (Bekl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- VIII ZR 137/75 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Heilbronn&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Stuttgart&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_360&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Firma D. -- Versicherungsnehmerin bei der Klägerin -- fertigt u.a. Blechrelaisgehäuse an. Die Beklagte stellt Reinigungs- und Entfettungsanlagen für Industrieerzeugnisse her, in denen durch Erhitzen und Verdampfen von Perchloräthylen das von den zu reinigenden Blechteilen abgewaschene Öl abgeschieden wird; ein mit einem Stromabschalter verbundener Schwimmer, den die Beklagte von einer ausländischen Zulieferfirma bezogen haben will, soll dabei verhindern, daß die normalerweise mit Flüssigkeit bedeckten Heizdrähte durch das Verdampfen freigelegt werden.
&lt;p&gt;Nachdem die Firma D. am 29. Januar 1969 eine derartige Reinigungsanlage zum Preis von ca. 20 000 DM bestellt hatte, bestätigte die Beklagte diesen Auftrag am 4. Februar 1969 mit dem Zusatz:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Garantie: Gemäß unseren beiliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nr. VII dieser Lieferbedingungen lautet -- soweit hier von Interesse -- wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;VII Haftung für Mängel der Lieferung 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes -- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung -- unbrauchbar werden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden ... ... 9. Weitere Ansprüche des Käufers bzw. des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst, sondern die nur mittelbar durch diesen entstanden sind, werden von uns in keinem Falle anerkannt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem die Anlage Anfang Juni 1969 aufgestellt und in Betrieb genommen war, geriet am 26. Juni 1969 das in der Anlage befindliche Schmutzöl in Brand, weil ein Schwimmerschalter die Heizdrähte nicht rechtzeitig abgeschaltet hatte und diese sich überhitzten. Die Klägerin, die der Firma D. als ihrer Versi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_361&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
cherungsnehmerin einen Betrag von 70 971,62 DM erstattet hat, nimmt aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) die Beklagte mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, der Schwimmerschalter habe infolge eines Fabrikations- oder Konstruktionsfehlers versagt; für die Reparatur von Reinigungs- und Elektroanlage sowie für die Beseitigung der Korrosion an den Metallvorräten seien der Firma D. Aufwendungen in dieser Höhe entstanden. Die Beklagte stellt demgegenüber mit dem Hinweis, der Brand sei nur durch einen übermäßigen Anfall an Petroleum entstanden, ihre Haftung für den Brandschaden in Abrede, verweist im übrigen auf den formularmäßigen Haftungsausschluß gegenüber jeglichen Schadensersatzansprüchen und beruft sich im Hinblick darauf, daß ihr der Zahlungsbefehl erst am 23. Juni 1972 zugestellt worden ist, auf Verjährung.
&lt;p&gt;Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. ...&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß der Klägerin Schadensersatzansprüche aus Vertrag gegenüber der Beklagten schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zustehen, weil diese Ansprüche gemäß § 477 BGB verjährt sind (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Dagegen halten die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, unter dem Gesichtspunkt der&amp;nbsp; unerlaubten Handlung &amp;nbsp;sei die Klage nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ebenfalls unbegründet, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Eine in der Lieferung der mangelhaften Reinigungsanlage liegende, für den Brandschaden ursächliche objektive Pflichtverletzung der Beklagten hat die Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt und unter Sachverständigenbeweis gestellt (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Da die Klägerin die Beklagte insoweit als Herstellerin der Anlage in Anspruch nimmt, war es daher unter dem Gesichtspunkt der sogenannten &quot;Produzentenhaftung&quot; deren Sache, sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_362&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hinsichtlich ihres mangelnden Verschuldens -- eines Umstandes also, der ganz in ihrem Einflußbereich lag und damit der Kenntnis der im wesentlichen auf Vermutungen angewiesenen Klägerin entzogen war -- zu entlasten (BGHZ 51, 91; Senatsurteile vom 28. September 1970 -- VIII ZR 166/68 = WM 1970, 1418, 1420 = LM BGB § 433 Nr. 36 und vom 24. November 1971 -- VIII ZR 81/70 = WM 1972, 106 = NJW 1972, 251). Dabei kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß sie den Schwimmerschalter, dessen Versagen nach Darstellung der Klägerin den Brand ausgelöst hat, von dritter Seite bezogen und lediglich in die von ihr gefertigte Anlage eingebaut hat. War dieser Schalter zwar an sich fehlerfrei, aber in seiner Leistung für die Anlage zu schwach oder sonst ungeeignet, so handelt es sich um einen für die &quot;Produzentenhaftung&quot; typischen sogenannten&amp;nbsp; Konstruktionsfehler &amp;nbsp;(vgl. Senatsurteil vom 28. September 1970 a.a.O.). Aber auch wenn die Konstruktion einwandfrei war und lediglich der Schalter einen Defekt aufwies, müßte sich die Beklagte -- unbeschadet der Frage, welche Ansprüche der Klägerin u. U. zusätzlich gegen den Hersteller des Schalters zustehen könnten -- hinsichtlich des Verschuldens bei einem derartigen&amp;nbsp; Fabrikationsfehler &amp;nbsp;entlasten; denn nachdem die Beklagte diesen für die Betriebssicherheit der verkauften Anlage notwendigen Schalter nach ihrer Konstruktion bestellt und eingebaut hatte, lag nunmehr die Verantwortung für ein fehlerfreies Arbeiten des Schalters -- im Verhältnis der Parteien zueinander -- ausschließlich im Bereich der Beklagten, die allein die Ausführung und den Einbau des Schalters kontrollieren konnte, während der Firma D. diese Überprüfungsmöglichkeit verschlossen war.
&lt;p&gt;c) Die auf die Ausführungen des Landgerichts gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, das &quot;Rechtsinstitut der Produzentenhaftung&quot; sei für den mehrstufigen Warenabsatz entwickelt worden und könne dann keine Anwendung finden, wenn -- wie hier -- unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen Hersteller und Endverbraucher bestünden, ist rechtsirrig. Zwischen dem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung und dem aus unerlaubter Handlung besteht eine echte Anspruchskonkurrenz mit der Folge, daß jeder Anspruch der ihm eigenen gesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_363&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Regelung folgt und es dem Geschädigten grundsätzlich freisteht, auf welche Anspruchsgrundlage er seine Forderung stützen will. Er ist insbesondere nicht gehindert, auf die Haftung aus unerlaubter Handlung zurückzugreifen, wenn vertragliche Ansprüche -- etwa wegen eingetretener Verjährung oder einer nur sie erfassenden Haftungsfreizeichnung -- nicht mehr bestehen (vgl. dazu das die Anwendbarkeit des § 852 BGB neben § 477 BGB behandelnde Senatsurteil vom 24. Mai 1976 = BGHZ 66, 315 = WM 1976, 839). Stützt der Geschädigte seinen Anspruch auf eine unerlaubte Handlung des schädigenden Herstellers, so schließt der bloße Umstand, daß unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen beiden bestehen oder jedenfalls bestanden haben, die für die Inanspruchnahme eines Herstellers entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens nicht aus (vgl. auch Senatsurteil vom 28. September 1970 -- VIII ZR 166/68 a.a.O.). Soweit in diesem Zusammenhang Graf von Westphalen in seiner kritischen Stellungnahme (BB 1976, 1097) zu dem Senatsurteil vom 24. Mai 1976 (a.a.O.) offenbar meint, der Senat sei für eine Fallgestaltung wie die vorliegende von den Beweislastgrundsätzen der Produzentenhaftung wieder abgerückt, übersieht er, daß es sich bei dem damals entschiedenen Rechtsstreit um einen typischen Fall der Inanspruchnahme einer Handelsfirma im Rahmen einer mehrstufigen Handelskette handelte, die weder das Produkt hergestellt noch als ausgegliederte Vertriebsgesellschaft der Herstellerfirma in den Verkehr gebracht hatte, und daß aus diesem Grund für die Heranziehung der Grundsätze der Produzentenhaftung kein Raum war; das war auch dem in WM 1976, 839 abgedruckten vollständigen Tatbestand des Urteils zu entnehmen.
&lt;p&gt;d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch eine Verletzung des Eigentums der Firma D. und den dieser entstandenen Schaden (§ 823 Abs. 1 BGB) hinreichend substantiiert behauptet (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der für die Reparatur der Reinigungsanlage entstandenen Kosten meint, es fehle jedenfalls insoweit an einer rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung, weil die Anlage nach der Darstellung der Klägerin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_364&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von vornherein mangelhaft geliefert worden sei und damit die Firma D. eine mangelfreie Sache nie zu Besitz und Eigentum gehabt habe, ist diese Ansicht rechtsirrig. Richtig ist allerdings, daß sowohl das Reichsgericht (RG JW 1905, 367) als auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 39, 366) den auf die mangelhafte Erstellung eines Bauwerks gestützten Anspruch eines Bauherrn aus Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) gerade hinsichtlich dieses Bauwerks dann verneint haben, wenn die zum Bau verwandten Materialien mangelhaft waren und mit fortschreitenden Bauabschnitten jeweils ein weiterer mangelhaft erstellter Teil in das Eigentum des Grundstückseigentümers überging (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1956, 913; Schäfer bei Staudinger, BGB, 10./11. Auflage § 823 Anm. 49). Wesentlich ist in diesen Fällen, daß der Mangel der übereigneten Sache von vornherein insgesamt anhaftete, diese damit für den Eigentümer von Anfang an schlechthin unbrauchbar war und sich der Mangel mit dem geltend gemachten Schaden deckt (vgl. dazu Dunz/Kraus, Haftung für schädliche Ware, 1969 S. 66). In einem solchen Fall scheidet in der Tat die Beschädigung einer fremden Sache bereits begrifflich aus, und es liegt lediglich ein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht erstattungsfähiger Vermögensschaden vor (BGHZ a.a.O.).
&lt;p&gt;Darum geht es hier jedoch nicht. Ganz abgesehen davon, daß die vorgenannten Erwägungen des Berufungsgerichts ohnehin nur den an der Reinigungsanlage selbst entstandenen Schaden, nicht aber die durch den Brand verursachten Schäden an anderen Gegenständen der Firma D. betreffen, hatte hier die Beklagte der Firma D. Eigentum an einer Anlage verschafft, die im übrigen einwandfrei war und lediglich ein -- funktionell begrenztes -- schadhaftes Steuerungsgerät enthielt, dessen Versagen nach der Eigentumsübertragung einen weiteren Schaden an der gesamten Anlage hervorgerufen hatte. In einem solchen Fall kommt es aber auf den Umstand, daß nach formaler Betrachtungsweise der Erwerber von vornherein nur ein mit einem Mangel behaftetes Eigentum erworben hat (vgl. dazu Diederichsen, VersR 1971, 1078, 1094; Schlechtriem, VersR 1973, 581, 589), nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß die in der Mitlieferung des schadhaften Schalters liegende Gefahrenursache sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_365&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (365):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erst nach Eigentumsübergang zu einem über diesen Mangel hinausgehenden Schaden realisiert hat und dadurch das im übrigen mangelfreie Eigentum des Erwerbers an der Anlage insgesamt verletzt worden ist (Dunz/Kraus a.a.O. S. 66; Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung S. 30 f.). In derartigen Fällen besteht -- insbesondere wenn der Geschädigte das Eigentum aufgrund eines Kaufvertrages erworben hat -- kein Grund, diesem das Zurückgreifen auf deliktische Ansprüche abzuschneiden; dies umso weniger, als dem Geschädigten, wenn er -- etwa im Interesse der Aufrechterhaltung der Produktion -- die Anlage behalten muß und lediglich Ersatz seiner Reparaturkosten geltend machen will, ein vertraglicher Schadensersatzanspruch von vornherein deswegen nicht zusteht, weil das Gewährleistungsrecht (§§ 459 ff. BGB) über den Sonderfall der Eigenschaftszusicherung (§ 463, § 480 Abs. 2 BGB) hinaus einen Schadensersatzanspruch nicht kennt und Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen Lieferung einer mangelhaften Sache nur auf Ersatz des an anderen Rechtsgütern, nicht aber an der Kaufsache selbst entstandenen Schadens gehen (Senatsurteil vom 8. März 1967 -- VIII ZR 4/65 = LM BGB § 276 [K] Nr. 3), der Käufer mithin ohne die Möglichkeit eines Zurückgreifens auf deliktische Ansprüche insoweit weitgehend rechtlos gestellt würde.
&lt;p&gt;Der Senat verkennt nicht, daß im Einzelfall die Abgrenzung zwischen einem die übereignete Sache von vornherein insgesamt umfassenden Mangel und einem begrenzten Fehler, der erst später einen zusätzlichen Schaden an der sonst mangelfrei übereigneten Sache hervorgerufen hat, auf Schwierigkeiten stoßen kann, -- so etwa dann, wenn ein anfänglich vorhandener begrenzter Mangel sich nach Übereignung durch &quot;Weiterfressen&quot; ausgedehnt und nachträglich die gesamte Sache erfaßt hat (vgl. dazu Schlechtriem a.a.O. S. 589; Dunz/Kraus a.a.O. S. 66 Fußn. 7). Der vorliegende, angesichts der Relation zwischen dem geringen Wert des Schwimmerschalters und der zum Gesamtpreis von etwa 20 000 DM verkauften Reinigungsanlage eindeutige Fall nötigt jedoch nicht dazu, Abgrenzungskriterien aufzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Schließlich ist der von der Klägerin geltend gemachte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_366&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (366):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schadensersatzanspruch, soweit er auf unerlaubte Handlung gestützt wird, auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswirksam ausgeschlossen. Die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB findet auf einen solchen Anspruch keine Anwendung (Senatsurteil vom 24. Mai 1976 -- VIII ZR 10/74 a.a.O.). Das gleiche gilt für die in Abschnitt VII Nr. 9 der Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten normierte Haftungsfreizeichnung, wobei zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden kann, daß diese Lieferbedingungen Vertragsinhalt geworden sind. Ob eine solche Freizeichnung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie mit der mangelhaften Lieferung zusammenhängen, erfaßt, bemißt sich nach der Auslegung einer derartigen Klausel im Einzelfall (vgl. etwa BGH Urteil vom 23. April 1970 -- VII ZR 150/68 = WM 1970, 903). Da das Berufungsgericht -- von seinem Standpunkt aus folgerichtig -- eine Auslegung der Allgemeinen Lieferbedingungen nicht vorgenommen hat, kann der Senat diese Klausel selbst auslegen (Senatsurteil vom 25. Juni 1975 -- VIII ZR 244/73 = WM 1975, 895 = NJW 1975, 1693). Dabei ist neben dem Gesichtspunkt, daß Freizeichnungsklauseln -- als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung -- grundsätzlich eng auszulegen sind, hier zusätzlich zu berücksichtigen, daß nach der sogenannten &quot;Unklarheitenregel&quot; verbleibende Zweifel an der Reichweite der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen zu Lasten desjenigen gehen, der sie aufgestellt hat und sich ihrer bedient. Im vorliegenden Fall findet sich die Freizeichnungsklausel in einem Abschnitt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der mit &quot;Haftung für Mängel der Lieferung&quot; überschrieben ist und insbesondere die vertragliche Garantieübernahme durch den Verkäufer, mithin -- in Abwandlung der §§ 459 ff. BGB und §§ 377 f. HGB -- die vertraglichen Gewährleistungsansprüche regelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Freizeichnung des Käufers bzw. des Bestellers, von denen Nr. 9 a.a.O. allein spricht, auch die aus einer Schlechtlieferung hergeleiteten Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung einschließt. Jedenfalls fehlt es an einer hinreichend klaren Regelung, daß Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB unter besonderen Schutz gestellten Rechts
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_367&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
güter ausgeschlossen sein sollten. Wenn dies der Wille der Beklagten gewesen wäre, so hätte sie durch eine eindeutig formulierte Klausel die Firma D. auf die weitere erhebliche Beschränkung ihrer Rechtsstellung -- in Betracht kommen etwa die sich aus einer fahrlässigen Körperverletzung oder aus einer existenzbedrohenden Zerstörung eines ganzen Gewerbebetriebes ergebenden Ansprüche -- hinweisen müssen.
&lt;p&gt;Soweit der Senat in der Entscheidung BGHZ 64, 355 ausgeführt hat, daß der in Abschnitt II Nr. 5 der &quot;Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz&quot; (AVB) enthaltene Haftungsausschluß für die aus der Unterbrechung der Stromzufuhr hergeleiteten Schäden neben vertraglichen Ansprüchen auch deliktische Ersatzansprüche erfaßt, gehen diese Ausführungen von einer mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sach- und Interessenlage aus. Ganz abgesehen davon, daß die AVB als Rechtsverordnung gelten (BGHZ 9, 390) und schon aus diesem Grunde zu ihrer Auslegung die sogenannte &quot;Unklarheitenregel&quot; nicht herangezogen werden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Oktober 1958 -- VIII ZR 145/57 = NJW 1959, 38), trägt der Haftungsausschluß in Nr. II 5 AVB dem Umstand Rechnung, daß die Energieversorgungsunternehmen die ihnen übertragene Aufgabe einer Versorgung der Allgemeinheit mit billigem Strom nur dann erfüllen können, wenn sie möglichst weitgehend von Haftungsrisiken freigestellt werden; diese besondere Aufgabe verlangt eine volle Ausschöpfung der Haftungsfreizeichnung mit der Folge, daß -- soweit zulässig -- Schadensersatzansprüche in jedem rechtlichen Gewande erfaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1959 -- VIII ZR 61/58 = NJW 1959, 1423 = LM BGB § 138 [Cc] Nr. 2). Für den vorliegenden Fall, in dem es um die Abwälzung des Risikos von dem Verkäufer auf den Käufer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geht, gelten dagegen derartige Erwägungen nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin zunächst davon ab, ob der Klägerin der Nachweis gelingt, daß ein schadhafter oder ungeeigneter Schwimmerschalter den Brandschaden verursacht hat. Insoweit bedarf der Rechtsstreit noch weiterer Sachaufklärung.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3708&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-477-bgb">§ 477 BGB</category>
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 <pubDate>Mon, 22 Jan 2024 17:37:55 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73</title>
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                    Haftung für Warentest        &lt;/div&gt;
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                    BGHZ 65, 325; NJW 1976, 620; MDR 1976, 481; GRUR 1976, 268; VersR 1976, 443; DB 1976, 283; afp 1976, 34        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;LG München I&lt;/li&gt;
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&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Haftung der Stiftung Warentest für wertende Äußerungen über Waren in einem von ihr veröffentlichten Bericht eines vergleichenden Warentests gegenüber dem Hersteller.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHZ 65, 325        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_325&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Haftung der Stiftung Warentest für wertende Äußerungen über Waren in einem von ihr veröffentlichten Bericht eines vergleichenden Warentests gegenüber dem Hersteller.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;BGB §§ 823, 824&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VI. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 9. Dezember 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i. S. Fa. M. (Kl.) w. Stiftung W. u.a. (Bekl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- VI ZR 157/73 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht München I&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht München&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beklagte, die Stiftung Warentest, ist eine von der Bundesrepublik errichtete Stiftung des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung Untersuchungen an miteinander vergleichbaren Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden durchführen und die Öffentlichkeit über die Ergebnisse unterrichten soll. Die Klägerin, ein führender deutscher Hersteller von Ski-Sicherheitsbindungen, wendet sich gegen einen Bericht der Beklagten in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift &quot;test&quot; vom November 1969 über einen vergleichenden Warentest von Ski-Sicherheitsbindungen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_326&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dieser Test war wie folgt zustande gekommen:
&lt;p&gt;Ein Angestellter der Beklagten arbeitete das Prüfprogramm aus, das der bei ihr gebildete Programmierungsbeirat sodann beriet. Dieser Beirat bestand aus Vertretern der Beklagten, der Herstellerfirmen (u.a. einem Vertreter der Klägerin), der Sporthäuser, der Verbraucher und des Vereins &quot;Internationaler Arbeitskreis Sicherheit beim Skilauf e. V.&quot; (IAS). Das überarbeitete Programm leitete die Beklagte der Klägerin Anfang 1969 zu, die daraufhin ihre grundsätzliche Billigung des &quot;offensichtlich mit großer Sorgfalt und Fachkenntnis&quot; erstellten Programms zum Ausdruck brachte. Im Februar 1969 beauftragte die Beklagte einen Technischen Überwachungsverein (TÜV) mit der Durchführung der im Programm geforderten Untersuchungen. Dieser prüfte in der Folgezeit die dem Test unterworfenen Ski-Bindungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ergebnis der Untersuchung faßte der TÜV für jede der insgesamt 27 geprüften Bindungskombinationen auf 18 Blättern in einem Prüfungsbericht zusammen. Die Beklagte wertete diesen Bericht aus. Zu diesem Zweck bildete sie einen Auswertungsbeirat, dem neben eigenen Angestellten auch Vertreter der IAS und des TÜV angehörten. In einer Sitzung dieses Beirats wurden die Bewertungsmethoden und die &quot;Gewichtung&quot; der Prüfergebnisse besprochen. Die Ergebnisse veröffentlichte die Beklagte alsdann im Novemberheft 1969 der Zeitschrift &quot;test&quot; in einem 15 Seiten umfassenden Bericht. Hierbei wurden die drei Erzeugnisse der Klägerin in der Gesamtbeurteilung mit &quot;noch zufriedenstellend&quot;, &quot;nicht zufriedenstellend&quot; und wiederum &quot;nicht zufriedenstellend&quot; bewertet. Das beste Ergebnis erzielte ein Erzeugnis der Firma G. mit &quot;gut bis zufriedenstellend&quot;, während eine Bindungskombination der Firma L. mit &quot;zufriedenstellend&quot; am zweitbesten abschnitt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin hat eine Vielzahl von Beanstandungen gegen die Testveröffentlichung erhoben. Mit der Klage hat sie in erster Linie Unterlassung der weiteren Verbreitung der beanstandeten Testveröffentlichung begehrt, es sei denn, daß die Berichte über die Erzeugnisse der Klägerin sowie der Firmen G. und L. in dem Testbericht unkenntlich gemacht würden; ferner hat sie die Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_327&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
klärung gefordert, daß die Beklagte die Bewertungen der Bindungskombinationen der Klägerin sowie der Firmen G. und L. nicht aufrecht erhalte. Schließlich hat die Klägerin um die Feststellung gebeten, daß diese zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der ihr durch die Verbreitung des beanstandeten Tests entstanden ist.
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hat dem Unterlassungs- und dem Widerrufsbegehren, allerdings ohne die Erwähnung der Erzeugnisse der Firmen G. und L., stattgegeben. Dagegen hat es die Feststellungsklage abgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Revision der Klägerin hat er zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem angefochtenen Urteil hat die Erstbeklagte die weitere Verbreitung des im Novemberheft 1969 der Zeitschrift &quot;test&quot; veröffentlichten Ski-Bindungstests, soweit es die Erzeugnisse der Klägerin betrifft, zu unterlassen und zu erklären, daß sie die dort &quot;veröffentlichten Bewertungen der Bindungskombinationen der Klägerin nicht aufrechterhalte&quot;. Hingegen verneint das Berufungsgericht die im Feststellungsantrag geltend gemachte Schadensersatzverpflichtung der Erst- und des Zweitbeklagten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Berufungsurteil hält der Revision der Erstbeklagten nur teilweise stand. Jedoch war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Zur Revision der Beklagten&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. Unterlassungsanspruch&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Veröffentlichung eines vergleichenden Warentests, sofern sie wie hier nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgt, nicht schon als solche unzulässig ist. Es hält die (weitere) Veröffentlichung des hier beanstandeten Tests gleichwohl für unzulässig, weil die Beklagte bei der Auswertung falsche Bewertungskriterien zugrunde gelegt, den Leser der Veröffentlichung in die Irre geführt, nur jeweils eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_328&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ski-Bindung getestet und schließlich gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe. Die Berechtigung weiterer von der Klägerin erhobener Beanstandungen läßt das Berufungsgericht offen. Es sieht in der Veröffentlichung des Tests bereits wegen der von ihm bejahten Mängel einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, der ihr, da die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen bestehe, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gewähre.
&lt;p&gt;2. Dem kann nicht in allem gefolgt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Unterlassungsanspruch einen unzulässigen Inhalt der Testpublikation voraussetzt. Die Veröffentlichung eines vergleichenden Warentests ist, sofern sie wie hier nicht zu Wettbewerbszwecken vorgenommen wird, nicht schon als solche unzulässig (BGH Urteil vom 18. Oktober 1966 -- VI ZR 29/65 = GRUR 1967, 113).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Beanstandungen, die nach seiner Beurteilung berechtigt sein sollen, unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin (§ 823 Abs. 1 BGB) geprüft hat. Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß es sich bei der im Wege der Rechtsfortbildung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB geschaffenen Erweiterung dieser Norm durch Einbeziehung des Gewerbebetriebs um einen Auffangtatbestand handelt (vgl. BGHZ 45, 296, 307; 55, 153, 158; 59, 30, 34), demgegenüber daher der Vorschrift des § 824 BGB Vorrang zukommt. Der Tatbestand des § 824 BGB ist aber für den hier zu beurteilenden Sachverhalt und die von der Klägerin erhobenen Beanstandungen nicht einschlägig. Er trifft die Fälle, in denen durch die (schuldhafte) Verbreitung einer unwahren Tatsache wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden. Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr fühlt sich die Klägerin nicht durch (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern durch im Testbericht geäußerte Wertungen betroffen. Diese sind es, die die Klägerin durch Beanstandungen der Art ihres Zustandekommens erschüttern will. Von dieser rechtlichen Sicht gehen für diese Testpublikation, soweit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_329&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sich die Beanstandungen der Klägerin gegen sie richten, beide Parteien übereinstimmend aus. Auch die Revision der Klägerin versteht die Äußerungen des Testberichts, gegen die sie sich wendet, &quot;eindeutig&quot; als Werturteile und verneint deshalb eine Anwendung des § 824 BGB. Das kommt auch darin zum Ausdruck, daß sie mit ihrer Klage u.a. die Erklärung der Erstbeklagten fordert, daß sie die -- näher bezeichneten -- &quot;Bewertungen&quot; ihrer, der Klägerin, Bindungskombinationen nicht aufrecht erhalte.
&lt;p&gt;Damit ist nicht gesagt, daß sich jeder Testbericht und jede in ihm enthaltene Äußerung mit selbständigem Wert notwendig und immer als Wertung und niemals als tatsächliche Behauptung darstellt. Es kann durchaus sein, daß ein Testbericht je nach seinem schwerpunktmäßigen Inhalt und der Verselbständigung seiner zugrundegelegten Umstände -- jedenfalls überwiegend -- rechtlich als tatsächliche Behauptung zu behandeln ist. So hebt man bei aller Verschiedenheit der Betonung im einzelnen überwiegend hervor, daß es sich bei einem Testbericht sowohl um Meinungsäußerungen (Wertungen) als auch um Tatsachenbehauptungen handeln kann (OLG Celle NJW 1964, 1804; von Köller, Meinungsfreiheit und unternehmensschädigende Äußerung S. 279 ff.; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. S. 217, 219 sowie NJW 1962, 1177; Buchner, Die Bedeutung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb für den deliktsrechtlichen Unternehmensschutz S. 226; Ulmer in: Vergleichende Warentests -- FIW Schriftenreihe, Heft 20 -- S. 11, 18; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht I, 11. Aufl. § 1 UWG Nr. 345; Weitnauer, Betrieb 1963, 55; Rinck, BB 1963, 1027, 1029; Völp, WRP 1963, 109, 114; Bofinger, NJW 1965, 1833, 1834; Tilmann, NJW 1975, 758, 761; s. auch Simitis, Bericht AcP 172 S. 235). Immerhin bewegen sich die Veröffentlichungen von Testergebnissen vielfach, wenn nicht sogar in der Regel, im Bereich der Meinungsäußerung (Wertung). Das kommt insbesondere bei Veröffentlichungen der vorliegenden Art durch die optische Herausstellung des Test ergebnisses &amp;nbsp;zum Ausdruck und wird durch die aus Zwischenwertungen bestehenden weiteren Ausführungen bestätigt. So fühlt sich die Klägerin dadurch be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_330&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einträchtigt, daß ihre Produkte nur mit den Noten &quot;noch zufriedenstellend&quot; und &quot;nicht zufriedenstellend&quot; bewertet worden sind. Sie hält diese Bewertungen für nicht zutreffend, weil nach ihrer Auffassung einzelne dieser Gesamtwertung zugrundeliegende Zwischenbewertungen an sich und auch im Vergleich zu den &quot;Noten&quot; für die mitgetesteten Produkte anderer Hersteller nicht gerechtfertigt seien. Durch diese &quot;Noten&quot; wird auch der Leser in erster Linie als Adressat des Berichts angesprochen. Das gilt besonders, wenn man sie -- gebotenermaßen, will man dem Charakter der Veröffentlichung der Erstbeklagten gerecht werden -- in ihrer Gesamtheit sieht. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und den Auffassungen der Parteien ist demnach davon auszugehen, daß dieser Test und insbesondere seine beanstandeten Äußerungen sich als Wertungen darstellen, jedenfalls ihr Wertungscharakter eindeutig überwiegt.
&lt;p&gt;Eine ähnliche auf die Einengung des Anwendungsbereichs des § 824 BGB hinauslaufende Betrachtungsweise hat bereits das Reichsgericht dazu geführt, in bestimmten Fällen Äußerungen rechtlich nicht als tatsächliche Behauptungen zu behandeln (RGZ 84, 294; RG JW 1928, 2090, 2091). Allerdings mag die Begründung, die es seiner Auffassung in ihrer Ausrichtung und Beschränkung auf wissenschaftliche Untersuchungen gegeben hat, Bedenken unterliegen (vgl. aber BGB RGRK, 11. Aufl. § 824 Anm. 9; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 824 Nr. 8; Erman/Drees, BGB, 5. Aufl. § 824 Nr. 6 sowie insbesondere im vorliegenden Zusammenhang Kübler, AcP Bd. 172 S. 177, 200 und in: Die Haftung der Massenmedien insbesondere bei Eingriffen in persönliche oder gewerbliche Rechtspositionen, Arbeiten zur Rechtsvergleichung Heft 61, S. 123, 142; Rinck, BB 1960, 949, 952). Der entscheidende Gesichtspunkt liegt eher darin, daß es sich in der Regel um Urteile und damit&amp;nbsp; dem Wesen nach &amp;nbsp;um Wertungen handelt, auf die § 824 BGB nicht zugeschnitten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Berufungsgericht hält die Veröffentlichung eines vergleichenden Warentests bereits dann für einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn die in der Publikation enthaltenen Wertungen &quot;falsch&quot; seien. Ferner legt es zugrunde, daß eine Testveröffentlichung nur zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_331&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lässig sei, wenn sie eine &quot;sachgerechte&quot; Aufklärung für den Verbraucher schaffe. Dieser Auffassung kann in ihrer Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Sie trägt der Entwicklung der Rechtsprechung zum Recht der freien Meinungsäußerung nicht hinreichend Rechnung, die auch für die Beurteilung der Veröffentlichung von Wertungen in vergleichenden Warentests Geltung beansprucht.
&lt;p&gt;aa) Die Frage nach der Unzulässigkeit von Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann nur aufgrund einer Güter- und Pflichtenabwägung beantwortet werden. Der Gewerbebetrieb muß sich einer Kritik seiner Leistung stellen. Daher ist eine gewerbeschädigende Kritik -- jedenfalls außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen wie hier -- nicht schon grundsätzlich unzulässig (BGHZ 45, 296, 307; BGH Urteile vom 14. Januar 1969 -- VI ZR 196/67 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 35a und vom 20. Juni 1969 -- VI ZR 234/67 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 37). Diese Auffassung entspricht gefestigter Rechtsprechung. Von ihr ist auch für den Fall eines vergleichenden Warentests, der wie hier untersuchte Waren und Leistungen kritisch bewertet, grundsätzlich auszugehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grenzen zulässiger Kritik können im Einzelfall sehr weit gezogen sein. Die Bedeutung des in Art. 5 Abs. 1, 2 GG gewährleisteten Grundrechts darf, wie der erkennende Senat bereits mehrfach betont hat, nicht zu gering eingeschätzt werden, wenn über Ansprüche zu entscheiden war, die aus abfälligen Wertungen gewerblicher Leistungen hergeleitet wurden (BGHZ 36, 377; Senatsurteil vom 15. November 1966 -- VI ZR 65/65 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 32 und die erwähnten Urteile vom 14. Januar und vom 20. Juni 1969 = a.a.O.). In diesen Entscheidungen hat der Senat der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 198; 12, 113) zum Einfluß des Art. 5 GG auf die Auslegung der Vorschriften des allgemeinen Rechts Rechnung getragen, indem er auch den Rechtsschutz der gewerblichen Tätigkeit gegen eine öffentliche Kritik eingeschränkt hat. Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so streitet die Vermutung für die Zulässigkeit der &quot;freien Rede&quot; (BGHZ 45, 296, 308). Dieser Grundsatz trifft im Kern, wenn auch unter gebote&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_332&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ner Beachtung aller Eigenheiten und Unterschiedlichkeiten, ebenfalls für die Äußerung über die Bewertung von Waren und Leistungen zu (vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 1966 -- VI ZR 175/64 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 28; siehe auch Arndt NJW 1964, 1310, 1313; Nahme, GRUR 1964, 484, 485; Weitnauer, Betrieb 1963, 55; Bofinger, NJW 1965, 1833).
&lt;p&gt;bb) Verbraucheraufklärung, wie sie von der Erstbeklagten betrieben wird, ist zur Gewinnung von Markttransparenz unerläßlich, und zwar nicht nur im Interesse der Verbraucher, sondern schlechthin unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie dient zudem den wohlverstandenen Interessen der Hersteller und Anbieter, um deren Erzeugnisse und Leistungen es geht (LG Köln BB 1963, 832; Bock in: Vergleichende Warentests -- FIW Schriftenreihe Heft 20 S. 25 ff.; Kluy, MA 1965, 137). Das wird gerade bei einer Einrichtung wie der Beklagten augenfällig. Zweck der am 4. Dezember 1964 durch die Bundesrepublik als Stiftung des privaten Rechts errichteten Beklagten ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit über objektivierbare Merkmale des Nutz- und Gebrauchswerts von Waren und Leistungen. Zur Erreichung dieses Zwecks soll sie in einem eine sachgerechte Marktbeurteilung gewährleistenden Ausmaß Untersuchungen an miteinander vergleichbaren Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden durchführen und die gemeinverständlich und unparteiisch erläuterten Ergebnisse solcher Untersuchungen veröffentlichen (vgl. § 2 Abs. 1, 2 der Satzung; zur Entstehung und zum Aufgabenbereich vgl.: Voigt, MA 1965, 3; Strickrodt, Betrieb 1965, 1081; Droste, GRUR 1965, 219). Dieser ihr im allgemeinen Interesse übertragenen Aufgabe kann sie aber nur gerecht werden, wenn ihr für die Veröffentlichungen und ihre Untersuchungsmethoden sowie die vorgenommenen Wertungen ein angemessener Spielraum zur Verfügung steht. Das ist grundsätzlich auch tragbar, weil die Beklagte durch ihre Satzung und die mit vielen Sicherungen versehene Handhabung eine weitgehende Gewähr dafür bietet, daß sie auf ordnungsmäßigem Wege zu jedenfalls vertretbaren Wertungen gelangt, was selbstverständlich im Einzelfall eine andere rechtliche Beurteilung eines von ihr durchgeführten und veröffentlichten Tests nicht ausschließt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_333&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
cc) Auch das Berufungsgericht räumt der Beklagten einen &quot;Freiraum&quot; ein, es zieht ihn aber zu eng.
&lt;p&gt;Im Bereich der hier allein in Frage stehenden Werturteile im Testbericht ist die Frage grundsätzlich dahin zu stellen, unter welchen Umständen deren Äußerung ausnahmsweise unzulässig ist. In der Entscheidung BGHZ 45, 296, in der es ebenfalls um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ging, ist diese Grenze dort gesehen worden, wo eine Schmähkritik vorliegt; in ähnlicher Form hat der Senat insbesondere auch im Bereich des Persönlichkeitsschutzes eine so weit gehende Kritik als unzulässig bezeichnet (Urteil vom 25. Mai 1971 -- VI ZR 26/70 = LM BGB § 847 Nr. 42; vom 18. Juni 1974 -- VI ZR 16/72 = LM GG Art. 5 Nr. 36). Diese äußersten Grenzen sind auch der gewerbliche Leistungen kritisierenden Meinungsäußerung jedenfalls dann gezogen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer zum geistigen Meinungskampf gehörenden in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gemacht wird. Eine solche ausfallende Kritik steht hier aber nicht in Frage. Wird die gewerbeschädigende wertende Kritik wie hier nicht in einem solchen Rahmen, sondern im Hinblick auf die Qualität von gewerblichen Leistungen (&quot;Test&quot;) geäußert, ist ihre Zulässigkeit zwar auch am Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) zu messen. Die erforderliche Abwägung geht aber teilweise von anderen Bezugspunkten aus. Hier steht dem geschützten Rechtsgut (Gewerbebetrieb) die ebenso geschützte Freiheit einer Meinungsäußerung gegenüber, die sich gerade mit dessen Produkten (Waren) befaßt und die Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit (der Verbraucher) an diesen Waren für sich in Anspruch nimmt. Diese von der Sache her unterschiedliche Lage war denn auch einer der Gründe, weshalb der erkennende Senat bei der Beurteilung von wertender Kritik an gewerblichen Leistungen bereits mehrfach betont hat, daß je nach dem angesprochenen und erreichten Empfängerkreis, der auf die Objektivität der Darstellung vertraut, derjenige, der sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung beruft, zu sorgfältiger Prüfung gehalten ist, ob er mit seiner Äußerung den Boden sachlich gerechtfertigter Kritik verläßt (vgl. Urteil vom 14. Januar 1969&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_334&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
-- VI ZR 196/67 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 35 a; vom 20. Juni 1969 -- VI ZR 234/67 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 37). Dieser Satz, der für Darstellungen im Fernsehen, Rundfunk und Presse entwickelt worden ist, gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung der Beklagten. Gerade ihr gegenüber vertraut die Öffentlichkeit weitgehend auf die Objektivität ihrer Testpublikationen, die im übrigen für die Beklagte Voraussetzung dafür ist, daß sie ihrer satzungsmäßig übertragenen Aufgabe gerecht werden kann.
&lt;p&gt;dd) Die Anforderungen, die somit hier an die Beklagte zu stellen sind, entsprechen im wesentlichen den Gesichtspunkten, die bereits in der bisherigen Erörterung im Vordergrund gestanden haben: Die Untersuchung muß&amp;nbsp; neutral &amp;nbsp;vorgenommen werden (s. hierzu Wenzel a.a.O. S. 196 ff; Ulmer a.a.O. S. 19; Hefermehl, GRUR 1962, 611, 614; Bofinger, NJW 1965, 1833, 1834); fehlt es daran, so wird die Unzulässigkeit der Testveröffentlichung vielfach schon aus den Regeln des Wettbewerbsrechts folgen (vgl. hierzu v. Köller a.a.O. S. 277; Buchner a.a.O. S. 228) Die Untersuchung muß&amp;nbsp; objektiv &amp;nbsp;sein, wobei allerdings anders, als überwiegend angenommen wird, nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht (so z.B. Baumbach/ Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Nr. 344), sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (vgl. Bofinger, NJW 1965, 1833, 1834; siehe auch Nahme, GRUR 1964, 484, 485). Weitere Voraussetzung ist, daß die der Veröffentlichung zugrunde liegende Untersuchung&amp;nbsp; sachkundig &amp;nbsp;durchgeführt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind diese Anforderungen erfüllt, so steht nichts entgegen, soweit es um die Angemessenheit der Prüfungsmethoden, die Auswahl der Testobjekte und schließlich die Darstellung der Untersuchungsergebnisse geht, einen erheblichen Spielraum zuzulassen, wie dies dem Einfluß des Rechts der freien Meinungsäußerung auf die rechtliche Beurteilung einer nachteiligen Äußerung im Wertungsbereich entspricht (im Grundsatz ebenso OLG Düsseldorf BB 1965, 685; Ulmer a.a.O. S. 19, 20). Wo die Grenzen des Spielraums liegen, jenseits derer die Veröffentlichung eines Testberichts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB unzulässig wird, hängt im wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Daß sie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_335&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bei bewußten Fehlurteilen und bewußten Verzerrungen, insbesondere auch bei bewußt unrichtigen Angaben und bewußt einseitiger Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen überschritten sind, kann nicht zweifelhaft sein, wenn hier nicht sogar schon die Voraussetzungen für die Anwendung des § 826 BGB erfüllt sind (s. hierzu Ulmer a.a.O. S. 18; vgl. auch Kübler, Wirtschaftsordnung und Meinungsfreiheit S. 23; Arndt, NJW 1964, 1310, 1313; Bofinger, NJW 1965, 1833, 1838). Aus den aufgestellten Kriterien, insbesondere dem der Objektivität, ergibt sich ferner, daß die Grenze der Unzulässigkeit auch dort überschritten ist, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als nicht mehr vertretbar (&quot;diskutabel&quot;) erscheinen (s. hierzu für den Bereich des Persönlichkeitsrechts Senatsurteil vom 9. November 1965 -- VI ZR 276/64 = LM GG Art. 5 Nr. 21; vgl. ferner OLG Frankfurt NJW 1974, 1568, 1569 und von Gamm, Wettbewerbsrecht S. 84). Dann, aber auch erst dann, verfehlt der vergleichende Warentest das von ihm angestrebte Ziel.
&lt;p&gt;3. Legt man diese Gesichtspunkte zugrunde, so kann dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, die Beklagte habe den ihr zustehenden &quot;Freiraum&quot; überschritten, nicht gefolgt werden (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch den Bedenken, die das Berufungsgericht gegen die Beschränkung der Untersuchung auf&amp;nbsp; ein &amp;nbsp;Prüfmuster erhebt, kann nicht gefolgt werden. Jedenfalls bei Markenartikeln erscheint eine solche Beschränkung im Regelfall zumindest vertretbar (vgl. hierzu: Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Nr. 352; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung S. 203 f.; Hefermehl, GRUR 1962, 611, 616 einerseits; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit S. 221; Völp, WRP 1963, 109, 115; LG Düsseldorf WRP 1965, 144, 145 andererseits). Doch kann diese Frage hier im einzelnen auf sich beruhen. Zumindest dann, wenn keine individuellen Abweichungen des Prüfexemplars ersichtlich sind, ist solche Beschränkung zulässig. Für individuelle Abweichungen des Prüfmusters bestehen hier keine Anhaltspunkte; solche behauptet auch die Klägerin nicht. Im übrigen läßt auch der Prüfbericht den Leser erkennen, daß der Test auf einer solchen, mög&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_336&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
licherweise als schmal zu bezeichnenden Grundlage durchgeführt wurde.
&lt;p&gt;4. Im Ergebnis wird somit das angefochtene Urteil insoweit von den ihm gegebenen Gründen nicht getragen. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat vermag aber auch nicht bereits jetzt abschließend zu befinden (Klagabweisung). Das Berufungsgericht hat nämlich offen gelassen, wie es mit den weiteren von der Klägerin erhobenen Beanstandungen steht. Die Beurteilung des hierzu weitgehend streitigen Vorbringens muß dem Tatrichter überlassen bleiben. Er wird hierbei einmal zu klären haben, ob die Äußerungen im Testbericht in den weiter beanstandeten Punkten auf der Grundlage der oben aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte etwa unzulässig waren, weil die Beklagte die Grenzen ihres richtig verstandenen angemessenen Spielraums überschritten hatte. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß auch erwogen werden kann, ob die weiteren bisher nicht geprüften Beanstandungen sich (ebenso wie die erörterten) gegen Wertungen richten, wofür auf den ersten Blick vieles spricht, und nicht gegen tatsächliche Behauptungen (vgl. § 824 BGB). In jedem Fall wäre aber zu beachten, daß ein Testbericht im allgemeinen als Gesamtheit rechtlich zu beurteilen ist. Liegt wie bei dem vorliegenden Testbericht der Schwerpunkt in wertenden Äußerungen und werden die Grundlagen des Testverfahrens und die bei der Gewichtung berücksichtigten Gesichtspunkte offengelegt, dann wird, wenn sich der Betroffene dadurch beeinträchtigt fühlt, größte Zurückhaltung gegenüber der Behandlung als selbständige tatsächliche Äußerungen im Rechtssinne geboten sein. Nur wenn einer Äußerung jeder Wertungscharakter abgeht und ihr in ihrem tatsächlichen Gehalt im Rahmen des Testberichts eigenständige Bedeutung zukommen sollte, kann das anders sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. Widerrufsanspruch&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, zu erklären, daß sie &quot;die veröffentlichten Bewertungen der Bindungskombination der Klägerin nicht aufrechterhalte&quot;; darin liegt -- im übrigen auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts -- eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_337&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verurteilung zum Widerruf einer Meinungsäußerung, wie oben im einzelnen dargelegt worden ist.&amp;nbsp;Eine Verpflichtung zum Widerruf einer Meinungsäußerung besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht.
&lt;p&gt;1. Widerruf kann nur verlangt werden, wenn es sich bei den beanstandeten Äußerungen um eine (unwahre) Tatsachenbehauptung handelt (BGH Urteile vom 17. November 1964 -- VI ZR 181/63 = LM GG Art. 5 Nr. 15; vom 13. Oktober 1964 -- VI ZR 167/63 = LM BGB § 1004 Nr. 75; vom 4. Juni 1974 -- VI ZR 68/73 = VersR 1974, 1080, 1081). Allerdings hat das Berufungsgericht die Erstbeklagte antragsgemäß nur zu einem abgeschwächten Widerruf verurteilt des Inhalts, sie halte die Bewertung der Bindungskombinationen der Klägerin nicht aufrecht. Auch für einen solchen beschränkten Widerruf gilt aber der Rechtssatz, daß nur Tatsachenbehauptungen einem Widerruf zugänglich sind (BGH Urteil vom 4. Juni 1974 -- VI ZR 68/73 = a.a.O.). Diese Form des Widerrufs ist für die Fälle entwickelt worden, in denen das unabdingbare Erfordernis des Widerrufs, die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung, nicht feststeht, wohl aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, so daß es für einen objektiven Beurteiler an ernstlichen Anhaltspunkten für die Wahrheit des Vorwurfs fehlt. Diese Frage ist hier aber ohne Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Schon aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil auch in diesem Punkt keinen Bestand haben. Soweit das Berufungsgericht über den Streitstoff entschieden hat, stehen keine widerrufsfähigen Tatsachenbehauptungen in Frage. Da es aber nur teilweise die gegen die Testveröffentlichung erhobenen Beanstandungen erörtert hat, vermag der Senat auch über diesen Klageantrag abschließend nicht zu befinden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Zur Revision der Klägerin&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. Schadensersatzanspruch&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Obwohl das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten als unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ansieht, hat es das Feststellungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_338&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
begehren abgewiesen. Es findet in der Vorschrift des § 824 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Wertung, die über den Bereich der Tatsachenbehauptung hinaus Bedeutung habe, wendet sie daher entsprechend auf Eingriffe in den Gewerbebetrieb durch Meinungsäußerungen (§ 823 Abs. 1 BGB) an. Das Berufungsgericht führt aus, die Erstbeklagte könne sich auf Wahrnehmung berechtigter Interessen entsprechend § 824 Abs. 2 BGB berufen. An einer Testveröffentlichung der vorliegenden Art bestehe ein berechtigtes Interesse. Die den Testbericht im Hinblick auf das Unterlassungs- und Widerrufsbegehren unzulässig machenden Gründe rechtfertigten nicht den Vorwurf, daß die Beklagte es an einer gründlichen, der Bedeutung der Sache entsprechenden Prüfung als weiterer Voraussetzung der Schadensersatzpflicht habe fehlen lassen.
&lt;p&gt;2. Selbst wenn diese Begründung rechtlichen Bedenken unterliegen sollte, wie die Revision meint, was aber dahinstehen soll, ist dem Berufungsgericht im Ergebnis doch zu folgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts könnte allerdings sprechen, daß die Bestimmung des § 824 Abs. 2 BGB sich nach Entstehungsgeschichte (vgl. Kübler, AcP 172, 177, 179 und JZ 1968, 542, 546 m. w. Nachw.; Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, 1967 II S. 65 ff.) und Wortlaut lediglich auf Tatsachenbehauptungen bezieht, was das Berufungsgericht auch nicht verkennt. Andererseits ist aber nicht zu übersehen, daß die -- jedenfalls nach dem Vorhaben des Gesetzgebers gewollte -- Geschlossenheit der Regelung der §§ 823 ff. BGB in Schwierigkeiten geraten ist, weil im Wege der Rechtsentwicklung der Gewerbebetrieb und das Persönlichkeitsrecht in den deliktischen Schutz einbezogen und unter den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gestellt wurden. Jedenfalls bedürfte es einer (entsprechenden) Anwendung des § 824 Abs. 2 BGB (so LG Hamburg GRUR 1966, 275, 277; vgl. auch Referentenentwurf 1967 a.a.O.) nur, wenn eine angemessene Lösung nicht schon auf andere Weise gewährleistet wäre. Das ist aber bei gewerbeschädigenden Meinungsäußerungen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB (Gewerbebetrieb) dann der Fall, wenn der Grundsatz der Meinungsäußerungsfreiheit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_339&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ernst genommen und dem Recht des Art. 5 GG im Verhältnis zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die ihm zukommende Stellung eingeräumt wird. Bei dieser Sicht stellt sich die Frage der Haftungsbegrenzung bereits im Bereich der objektiven Verletzungshandlung (vgl. BGH Urteil vom 21. Juni 1966 -- VI ZR 266/64 = LM BGB § 824 Nr. 9; OLG Düsseldorf BB 1964, 1361, 1362 und LG Hamburg GRUR a.a.O.).
&lt;p&gt;3. Auf diese Fragen kommt es im Ergebnis aber nicht an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beanstandeten Äußerungen machen den Testbericht nicht zu einem im Widerspruch zur Rechtsordnung stehenden und daher unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin, wie bereits oben ausgeführt ist. Schon deshalb erweist sich das Berufungsurteil in diesem Punkt jedenfalls im Ergebnis als richtig, soweit das Berufungsgericht über die erhobenen Beanstandungen befunden hat. Soweit es die geltend gemachten Beanstandungen offengelassen hat, fehlt es nach seiner rechtsirrtumsfreien Annahme am Verschulden (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. Ergänzung des Unterlassungs- und Widerrufsanspruchs&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Berufungsgericht verneint, daß die Klägerin durch die positive Erwähnung der Erzeugnisse der Firmen G. u. L. in ihren Rechten verletzt ist.&amp;nbsp;Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zu folgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs fehlt es bereits an einem rechtlich relevanten Eingriff, wie oben dargelegt ist, soweit die erörterten beanstandeten Vorgänge den Testbericht nicht unzulässig machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit das Berufungsgericht den Beanstandungen allerdings nicht nachgegangen ist, weil es nach seiner Auffassung nicht darauf ankam, ist diese Frage offen. Insoweit nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an, daß in der etwaigen zu guten Bewertung von Konkurrenzprodukten keine unzulässige Beeinträchtigung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb liegt. Wenn auch der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB den Gewerbebetrieb nebst seinen Ausstrahlungen, d.h. im gesamten gewerblichen Tätigkeitskreis ergreift&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_65_325_340&quot; id=&quot;BGHZ_65_325_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_65_325_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 65, 325 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(BGHZ 3, 270, 279; 29, 65, 69), so ist doch immer zu fragen, ob im Einzelfall der Schutzzweck auch Beeinträchtigungen der in Frage stehenden Art erfaßt. Die Hervorhebung eines Konkurrenzprodukts berührt zwar, wie nicht zu verkennen ist, auch den Gewerbebetrieb der Klägerin, indem die Absatzchancen ihrer Produkte herabgesetzt werden. Eine solche Reflexwirkung reicht aber nicht aus, auf der Grundlage des gewährten Schutzes des eigenen Betriebs Dritten außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses eine wertende Beurteilung von Produkten ihrer Konkurrenten zu verbieten. Die positive Herausstellung von Konkurrenzerzeugnissen ist nämlich in dem Sinne &quot;betriebsbezogen&quot;, wie das in notwendiger Eingrenzung des Rechts am Gewerbebetrieb zu fordern ist (BGHZ 29, 65, 74; Hauß, Anm. zu LM BGB § 823 [Ai] Nr. 16).
&lt;p&gt;Daher kann auch insoweit die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.&lt;/p&gt;


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        &lt;/div&gt;
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 <pubDate>Mon, 22 Jan 2024 17:30:54 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 19.09.1961 - VI ZR 259/60</title>
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                    BGHZ 35, 363; NJW 1961, 2059; MDR 1961, 1008; GRUR 1962, 105; BB 1961, 1102; DB 1961, 1388        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    19.09.1961        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    VI ZR 259/60        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Düsseldorf&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Düsseldorf&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffene kann Ersatz des immateriellen Schadens beanspruchen, wenn die Umstände, insbesondere die Schwere der Verletzung oder des Verschuldens, eine solche Genugtuung erfordern.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHZ 35, 363        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_363&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffene kann Ersatz des immateriellen Schadens beanspruchen, wenn die Umstände, insbesondere die Schwere der Verletzung oder des Verschuldens, eine solche Genugtuung erfordern.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;BGB §§ 253, 823, 847; GG Art. 1, 2 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VI. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 19. September 1961&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i. S. F. KG (Bekl.) w. B. (Kl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- VI ZR 259/60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Düsseldorf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Düsseldorf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger ist außerordentlicher Professor der juristischen Fakultät der Universität G., an der er einen Lehrstuhl für Völker- und Kirchenrecht innehat. Von einem Aufenthalt in Korea hatte er einige Ginseng-Wurzeln mitgebracht, die er dem ihm befreundeten Professor H. in J., einem Pharmakologen, für Forschungszwecke zur Verfügung stellte. Dieser erwähnte in einem wissenschaftlichen Aufsatz über Ginseng-Wurzeln die Tatsache, daß er &quot;durch die liebenswürdige Unterstützung&quot; des Klägers in den Besitz echter koreanischer Ginseng-Wurzeln gekommen sei. Dies führte dazu, daß der Kläger in einem populärwissenschaftlichen Aufsatz &quot;Wunderwurzel neu entdeckt&quot;, der im Jahre 1957 in der Zeitschrift &quot;H. und W.&quot; erschien, neben Professor H. und anderen Wissenschaftlern als einer der bekanntesten Ginseng-Forscher Europas bezeichnet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beklagte vertreibt ein Kräftigungsmittel, das Ginseng enthält. In ihrem Werbeprospekt für dieses Mittel wird der Kläger in folgendem Zusammenhang erwähnt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Aber auch die westliche Wissenschaft erkennt den hohen Wert dieser kostbaren Droge an. Nach Ansicht bedeutender Wissenschaftler wie Professor H. (J.), Professor B. (... Name des Klägers) wirkt Ginseng als reines Naturprodukt auf den gesunden Organismus erneuernd (ohne jedoch aufzuputschen), kreislauffördernd, aufbauend bei Drüsen- und Potenzschwäche und körperlich-seelischer Zerschlagenheit, also insbesondere bei Zuständen, die mit dem Zentralnervensystem zusammenhängen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_364&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Fast wörtlich gleichlautend finden sich diese Angaben ferner im Februar-Heft 1958 der Zeitschrift &quot;M.&quot; in einer redaktionellen Notiz, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit einer Werbeanzeige der Beklagten abgedruckt ist.
&lt;p&gt;In der Zeitschrift &quot;M.&quot; heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Als Heilpflanze ist Ginseng in ganz Asien bekannt. Besonders schätzt man sie als Kräftigungsmittel. Sie ist Hauptbestandteil der asiatischen Liebestränke und soll von den Frauen allabendlich genommen werden...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Zeit vom September 1957 bis August 1958 sind etwa 250 000 Exemplare der Werbeprospekte verteilt worden, davon ca. 50 000 nach Verwarnung der Beklagten durch den Kläger im Mai 1958. Die Zeitschrift &quot;M.&quot; erschien in einer Gesamtauflage von 27 500 Exemplaren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger hat in der Anspielung auf seine Person einen unbefugten Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht erblickt. Die Werbung erwecke, so führt er aus, den Eindruck, als habe er sich auf einem fremden Fachgebiet ein Urteil in einer umstrittenen Frage angemaßt oder als habe er entgeltlich und standeswidrig seinen Namen der Werbung für ein zweifelhaftes Produkt zur Verfügung gestellt. Gerade im Zusammenhang mit der von der Werbung in Anspruch genommenen Wirkung des Präparats als sexuelles Kräftigungsmittel führe die Berufung auf seine wissenschaftliche Autorität dazu, daß er in seinem Ruf als Gelehrter Einbuße erleide und in der Öffentlichkeit, vor allem bei den Studenten, lächerlich gemacht werde. Der Kläger hat unter Berufung auf die in dem Urteil BGHZ 26, 349 (Herrenreiter) aufgestellten Rechtsgrundsätze einen Betrag von 10 000 DM als Genugtuung für die erlittene Kränkung gefordert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beklagte hat vorgetragen, die redaktionelle Notiz in der Zeitschrift &quot;M.&quot; sei ohne ihre besondere Veranlassung von der Werbeagentur verfaßt worden, der sie seit Jahren die selbständige Werbung für ihre Produkte übertragen habe und die auch an der Fassung der Werbe prospekte &amp;nbsp;beteiligt sei. Die beanstandeten Angaben über den Kläger seien dem in der Zeitschrift &quot;H. und W.&quot; veröffentlichten Artikel entnommen, ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_365&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (365):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen den sich der Kläger nicht gewehrt habe. Sie habe im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben angenommen, daß gegen eine Namensnennung des Klägers keine Bedenken beständen. Bei dem von ihr vertriebenen Präparat handele es sich um ein allgemeines Stärkungsmittel und nicht um ein spezifisch sexuelles Anregungsmittel. Die Beklagte bestreitet, daß der Kläger in seinem wissenschaftlichen Ruf durch die Erwähnung in der Werbung beeinträchtigt worden sei. Sie meint, der Kläger sei keineswegs so bekannt, wie er es darstelle, und außerdem falle die Namensnennung in den Prospekten kaum auf. Wenn in Kollegenkreisen Heiterkeit entstanden sei, wie der Kläger behaupte, so könne er hieraus nicht die Forderung auf ein Schmerzensgeld ableiten. Für die Zubilligung eines immateriellen Schadensersatzes fehlten alle rechtlichen Voraussetzungen.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 8 000 DM zugebilligt. Die Berufung und die Revision der Beklagten blieben ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Indem sich die Beklagte in ihrer Werbung auf die wissenschaftliche Autorität des Klägers berief, um die Tauglichkeit ihres Präparats für die angegebenen Verwendungszwecke glaubhaft zu machen, hat sie rechtswidrig das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Bezugnahme auf Forschungen des Klägers, die jeder objektiven Grundlage entbehrte, war unter den vorliegenden Umständen geeignet, den Kläger in der Gesellschaft lächerlich zu machen und seinen wissenschaftlichen Ruf zu mindern. Zugleich mußte die Art, wie der Name des Klägers in der Werbung für ein u.a. als sexuelles Kräftigungsmittel angepriesenes Präparat benutzt wurde, für den Kläger eine empfindliche Kränkung bedeuten. Das Verhalten der Beklagten war auch schuldhaft. Bevor die Beklagte den Namen des Klägers für ihre Werbung nutzbar machte, hätte sie dessen Einverständnis einholen oder sich wenigstens vergewissern müssen, ob und wo der Kläger das geäußert hatte, was sie in ihren Prospekten behauptete. Die Angaben in einem populär-wissenschaftlichen Artikel der Zeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_366&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (366):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schrift &quot;H. und W.&quot; durften keineswegs unbesehen übernommen werden, sie wurden überdies wesentlich verändert. Mit Recht bezeichnet das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten als leichtfertig. Ebenfalls ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Beklagte auch für die Notiz in der Zeitschrift &quot;M.&quot; verantwortlich ist, die in etwas abgewandelter Weise die Angaben des Werbeprospektes übernahm. Auch wenn die von der Beklagten beauftragte Werbeagentur die Notiz veranlaßt hat, so beruhten die Angaben der Notiz doch auf dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Material. Zum mindesten hat die Beklagte ihre Werbeagentur nicht so beaufsichtigt, wie es erforderlich gewesen wäre.
&lt;p&gt;2. Der Senat stimmt dem Berufungsgericht auch darin zu, daß der Kläger einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens hat. Der Fall liegt in seinen grundsätzlichen Zügen sehr ähnlich wie die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle BGHZ 26, 349 (Herrenreiter) und 30, 7. In beiden Fällen wurde durch die Art der Werbung für ein Produkt in die geschützte Persönlichkeitssphäre von Personen eingegriffen, die mit einer Schadensersatzklage einen Ausgleich für die rechtswidrige Beeinträchtigung verlangten. Dabei ergab sich, daß die Voraussetzungen für Ersatz materieller Einbußen nicht vorlagen oder doch nicht dargetan waren. Kommt nach den Umständen eine Gestattung der Benutzung eines Namens oder eines Bildes für Werbezwecke nicht in Betracht, so ist es im besonderen nicht möglich, nach den Grundsätzen des sogenannten Eingriffserwerbs einen materiellen Schadensersatz entsprechend einer angemessenen Lizenzgebühr zu bemessen. Der I. Zivilsenat hat dem Kläger in dem von ihm entschiedenen Fall BGHZ 26, 349 ein Schmerzensgeld zugebilligt und eben in dem sogenannten &quot;immateriellen Schadensersatz&quot; mit seiner Genugtuungsfunktion den adäquaten Ausgleich erblickt, den die Rechtsordnung dem in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten Kläger zu gewähren hat. Aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats BGHZ 30, 7 muß entnommen werden, daß der IV. Zivilsenat dem Standpunkt des I. Zivilsenats wenigstens nicht entgegentreten will.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_367&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der erkennende Senat stimmt dem I. Zivilsenat darin zu, daß bei schuldhafter Verletzung des Persönlichkeitsrechts dem Betroffenen eine Genugtuung zugebilligt werden kann. Zwar besagt § 253 BGB, daß Geldentschädigung für ideellen Schaden nur in den durch das Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen gefordert werden kann. Als das Bürgerliche Gesetzbuch dieses Enumerationsprinzip aufstellte, hatte der hohe Wert des Rechtsschutzes der menschlichen Persönlichkeit und ihrer Eigensphäre noch nicht die Anerkennung der Rechtsordnung erfahren, die ihm nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes zukommt. Vom Standpunkt des Bürgerlichen Gesetzbuches stand der Schutz der Sachgüter durchaus im Vordergrund, während der Personenwert des Menschen nur auf Teilgebieten und unzureichend geschützt war. Indem die Rechtsprechung ein allgemeines Persönlichkeitsrecht des Menschen anerkannte und ihm den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB zubilligte, zog sie für das Zivilrecht die Folgerungen, die sich aus dem Rang ergeben, die das Grundgesetz der Würde der menschlichen Persönlichkeit und dem Schutz ihrer freien Entfaltung beimißt. Die unter dem Einfluß der Wertentscheidung des Grundgesetzes erfolgte Ausbildung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wäre aber lückenhaft und unzureichend, wenn eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine der ideellen Beeinträchtigung adäquate Sanktion auslösen würde. Ebenso wie sich die Beschränkung des deliktsrechtlichen Schutzes auf bestimmte einzelne Rechtsgüter des Menschen als zu eng erwies, um den vom Grundgesetz geforderten Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten, wird eine Einengung des ideellen Schadensersatzes dahin, daß er nur bei Verletzung einzeln aufgeführter Rechtsgüter zugebilligt wird, dem Wertsystem des Grundgesetzes nicht mehr gerecht. Denn dieses erklärt es im Art. 1 als vordringliche Verpflichtung der staatlichen Gewalt, die unantastbare Würde des Menschen zu schützen. Im Art. 2 Abs. 1 stellt es das Recht des Menschen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit an die Spitze der Grundrechte. Würde der Deliktschutz des Persönlichkeitsrechts im geistigen Bereich hinter den Schutz der in Art. 2 Abs. 2 GG genannten besonderen
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_368&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Persönlichkeitsgüter völlig zurücktreten, die Ausfluß des Persönlichkeitsrechts sind, so hätte das Zivilrecht die Wertentscheidung des Grundgesetzes unbeachtet gelassen. Die Ausschaltung des immateriellen Schadensersatzes im Persönlichkeitsschutz würde bedeuten, daß Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen ohne eine Sanktion der Zivilrechtsordnung blieben, in der zum Ausdruck kommt, daß wesentliche Werte gestört sind und daß der Verletzer dem Betroffenen für das ihm angetane Unrecht eine Genugtuung schuldet. Die Rechtsordnung würde dann auf das wirksamste und oft einzige Mittel verzichten, das geeignet ist, die Respektierung des Personenwertes des einzelnen zu sichern.
&lt;p&gt;3. Damit ist nicht gesagt, daß die Rechtsfolgen bei Verletzung von Körper, Gesundheit und Freiheit einerseits und der ideellen Persönlichkeitssphäre andererseits genau die gleichen sein müssen, oder daß sie sich zum mindesten weitgehend zu entsprechen haben. Ein Anlaß zur Differenzierung liegt schon deshalb nahe, weil der Tatbestand der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weit unbestimmter ist als der Tatbestand der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Das bedeutet, daß häufiger Grenzfälle auftreten, bei denen zu prüfen ist, ob sie von der generalklauselartigen Umschreibung der Beeinträchtigung der Persönlichkeit umfaßt werden und ob, wenn das zutrifft, die Rechtswidrigkeit nicht wegen kollidierender Rechte des Eingreifenden ausgeschlossen ist, unter denen das Recht auf freie Meinungsäußerung besondere Beachtung verdient. Gerade wenn eine sogenannte Güter- und Interessenabwägung stattfinden muß, ist die Grenze des Erlaubten nicht immer leicht festzustellen. Müßte bei jeder, auch geringfügiger Überschreitung der Grenze auf Verlangen des Betroffenen immaterieller Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugebilligt werden, dann bestände allerdings die Gefahr, daß unbedeutende Beeinträchtigungen in unangemessener Weise ausgenutzt werden, um daran zu verdienen. Alsdann wäre der Zweck verfehlt, der mit der Zubilligung einer Genugtuung erreicht werden soll. Es muß ferner beachtet werden, daß sich Verletzungen des Persönlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_369&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keitsrechts im geistigen Bereich noch schwerer am allgemeinen Wertmesser des Geldes abschätzen lassen als die Folgen körperlicher Beeinträchtigungen. Bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rückt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gegenüber der Entschädigungsfunktion durchaus in den Vordergrund (Larenz, NJW 1958, 828). Daher wird stets zu prüfen sein, ob es nach der Art der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erforderlich ist, dem Betroffenen, dessen Einbuße auf andere Art nicht auszugleichen ist, eine Genugtuung für die erlittene Unbill zuzusprechen. Das wird im allgemeinen nur dann der Fall sein, wenn den Schädiger der Vorwurf einer schweren Schuld trifft oder wenn es sich um eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts handelt. Nur bei solch ernsten Störungen darf die Zivilrechtsordnung, die es mit dem Schutz der Persönlichkeit und ihres Eigenwerts ernst nimmt, nicht darauf verzichten, auf die Verletzung mit der Zubilligung einer Genugtuung an den Betroffenen zu reagieren. Unbedeutende Beeinträchtigungen erfordern eine Genugtuung nicht. Von einer der Eigenart der Persönlichkeitsverletzung angemessenen Beschränkung des immateriellen Schadensersatzes auf schwere Fälle geht auch das Schweizer Recht aus, das dem Rechtsschutz der Persönlichkeit größere Aufmerksamkeit gewidmet hat als das Bürgerliche Gesetzbuch (vgl. Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationsrechts).
&lt;p&gt;4. Die Voraussetzungen für die Zubilligung immateriellen Schadensersatzes werden im besonderen dann gegeben sein, wenn -- wie in dem vorliegenden Falle -- in das Persönlichkeitsrecht eines anderen leichtfertig aus dem materiellen Grund eingegriffen wird, die eigene kommerzielle Werbung zugkräftiger zu gestalten. Solchem unlauteren Gewinnstreben kann wirksam nur entgegengetreten werden, wenn es mit dem Risiko eines fühlbaren materiellen Verlustes belastet wird, und andererseits darf der, der mittels unlauteren Eingriffs in eine fremde Persönlichkeitssphäre Geld zu verdienen sucht, sich nicht beschwert fühlen, wenn er zu einem Ausgleich in Geld herangezogen wird. Für den Kläger war die zugefügte Krän&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_370&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kung -- gerade im Zusammenhang mit der Anpreisung des Mittels für spezifische Zwecke -- keineswegs unbedeutend, zumal die Gefahr nahelag, daß Leser annahmen, der Kläger habe seinen Namen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Zubilligung einer Geldentschädigung als Genugtuung war sowohl nach der Schwere des Eingriffs wie nach der Schwere der Schuld gerechtfertigt.
&lt;p&gt;Die Bemessung der Höhe der zu leistenden Genugtuung stand im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Sie wäre mit der Revision nur angreifbar, wenn sie auf einer unrichtigen Würdigung der materiellen Rechtslage beruhen würde oder wenn der Tatrichter wesentliche Gesichtspunkte übersehen hätte. Solche Mängel sind jedoch nicht ersichtlich. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem von ihm festgestellten Umfang der Werbung, die sich bis nach Österreich und in die Schweiz erstreckte, Bedeutung beigemessen. Ebenfalls war es ein für die Bemessung der Höhe der Genugtuung wesentlicher Umstand, daß die Beklagte die beanstandete Werbung auch&amp;nbsp; nach &amp;nbsp;der Abmahnung durch den Kläger zunächst noch weiter betrieben hat, woraus eine besonders rücksichtslose Einstellung hervorgeht. Andererseits hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten berücksichtigt, daß die Namensangabe im Werbeprospekt nicht besonders hervorgehoben ist, so daß sie sich einem flüchtigen Leser nicht ohne weiteres einprägte.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3703&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 22 Jan 2024 16:50:26 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 02.04.1957 - VI ZR 9/56</title>
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                    Persönlichkeitsrecht        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BGHZ 24, 72; NJW 1957, 1146; MDR 1957, 600; DVBl 1957, 616; DB 1957, 579; DÖV 1957, 454        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kleinewefers, Engels, Martin, Hanebeck, Bode        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das durch Art. 1, 2 GrundG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne des §823 Abs. 1 BGB.&lt;br /&gt;
2. In einer seiner Erscheinungsformen richtet es sich auf die Wahrung der persönlichen Geheimsphäre durch Geheimhaltung ärztlicher Zeugnisse über den Gesundheitszustand.&lt;br /&gt;
3. Die Reichweite des Persönlichkeitsrechts bemißt sich im Streitfalle nach dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHZ 24, 72        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_24_72_72&quot; id=&quot;BGHZ_24_72_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_24_72_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 24, 72 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das durch Art. 1, 2 GrundG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. In einer seiner Erscheinungsformen richtet es sich auf die Wahrung der persönlichen Geheimsphäre durch Geheimhaltung ärztlicher Zeugnisse über den Gesundheitszustand.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Reichweite des Persönlichkeitsrechts bemißt sich im Streitfalle nach dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;GrundG Art. 1, 2; BGB § 823 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VI. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 2. April 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i. S. Dr. W. (Kl.) w. Dr. B. (Bekl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- VI ZR 9/56 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Hildesheim&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Celle&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 1. April 1951 kam es zwischen dem Kläger, einem Arzt, und dem Autobusbesitzer K. zu einer Auseinandersetzung, weil K. sich bei der Fahrt mit seinem Autobus dadurch behindert fühlte, daß der Kläger mit seinem Personenkraftwagen vor dem Autobus anhielt, um einen Brief in den Postbriefkasten zu werfen. K. nannte den Kläger einen &quot;Idioten&quot;. Es ist streitig, ob K. den Kläger, wie dieser behauptet, auch vor die Brust und in den Rücken gestoßen hat. Der Kläger erstattete am gleichen Tage gegen K. Strafanzeige wegen Beleidigung und Kör&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_24_72_73&quot; id=&quot;BGHZ_24_72_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_24_72_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 24, 72 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
perverletzung und erhob im Mai 1951 gegen ihn eine Schadensersatzklage, mit der er außer einem Schmerzensgeld von 150 DM Zahlung von 289,40 DM dafür verlangte, daß er sich wegen der Folgen der behaupteten schweren körperlichen Mißhandlung an 18 Tagen von anderen Ärzten habe behandeln lassen müssen und während dieser Konsultationen seine eigene ärztliche Praxis nicht habe versehen können, wegen seiner beschränkten Arbeitsfähigkeit auch durch einen anderen Arzt die Hausbesuche bei seinen Patienten habe ausführen lassen müssen. In dem Strafverfahren kam es zwischen K. und dem als Nebenkläger zugelassenen Kläger zum Abschluß eines Vergleiches, wobei K., obwohl er eine Körperverletzung bestritt, im Hinblick auf zwei Vorstrafen wegen Beleidigung eine Forderung des Klägers von 440 DM anerkannte.
&lt;p&gt;Der Kläger war bei der V.-AG gegen Unfall mit einer Tagegeldversicherung von täglich 40 DM bei Arbeitsunfähigkeit und entsprechend geringerem Betrag bei beschränkter Arbeitsfähigkeit versichert. Am 14. Juni 1951 zeigte er der Versicherungsgesellschaft den Vorfall vom 1. April 1951 an, wie er es bereits mit einem früheren -- nicht eingetroffenen -- Schreiben getan zu haben angab. Vorher hatte er Leistungen der Versicherungsgesellschaft schon mehrfach in Anspruch genommen, zuletzt wegen eines Autounfalls vom 3. Februar 1951. Die Versicherung hatte ihn wegen dieses Unfalls im Mai 1951 mit 2000 DM entschädigt, nachdem der Facharzt Dr. G. mit ärztlichem Gutachten vom 16. März 1951 eine 100prozentige Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 3. Februar bis 18. März 1951 und eine 75prozentige Arbeitsbeschränkung für weitere 3 bis 4 Wochen bescheinigt und der Kläger Mitte April 1951 mitgeteilt hatte, daß er in allernächster Zeit wieder voll arbeitsfähig sein werde. Als die Versicherungsgesellschaft das Schreiben vom 14. Juni 1951 erhielt, fiel ihr auf, daß sich die beiden Schadensfälle teilweise deckten; sie mißtraute der ärztlichen Bescheinigung des Dr. G. vom 16. März 1951, zumal er auch in allen früheren Versicherungsfällen des Klägers ärztliche Bescheinigungen ausgestellt hatte. Sie beauftragte daher den in ihren Diensten stehenden Beklagten mit der Klärung der Angelegenheit.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_24_72_74&quot; id=&quot;BGHZ_24_72_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_24_72_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 24, 72 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beklagte begab sich zu diesem Zweck Ende Juli 1951 zu K. Da er bei dessen Schwerhörigkeit keine erschöpfende Auskunft erhalten konnte, suchte er tags darauf mit ihm zusammen den Rechtsanwalt R. auf, der K. in dem Schadensersatzprozeß vertreten hatte. Bei dieser Besprechung tauschten der Beklagte und Rechtsanwalt R. die über die beiden Unfälle vom 3. Februar und 1. April 1951 vorhandenen Unterlagen aus. Dabei tauchte der Verdacht auf, daß der Kläger die durch den Autounfall vom 3. Februar 1951 erlittenen Folgen auch zur Grundlage des Schadensersatzanspruchs gegen K. benutzt hatte. Auf Veranlassung des empörten K. erstattete Rechtsanwalt R. gegen den Kläger Strafanzeige wegen Betruges.
&lt;p&gt;In dem Strafverfahren, das von der Staatsanwaltschaft gegen den Kläger eingeleitet wurde, erklärte dieser, er habe nach dem Autounfall seine ärztliche Tätigkeit am 19. März 1951 wieder aufgenommen. Dem Vorwurf, daß er bei dieser Sachlage von der Versicherungsgesellschaft mehr verlangt und erhalten habe, als er habe beanspruchen können, begegnete er mit der Erklärung, daß er am 19. März 1951 noch nicht in vollem Umfange wieder tätig geworden sei. Das Schöffengericht hat diese Einlassung trotz erheblicher Bedenken für nicht widerlegt erachtet. Auch mit Bezug auf die Ansprüche, die der Kläger auf Grund des Vorfalls vom 1. April 1951 erhob, hat das Schöffengericht einen Betrug des Klägers nicht für nachgewiesen gehalten. Zwar hatte die Versicherungsgesellschaft mittlerweile auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. G. vom 28. Juli 1951, daß der Kläger in der Zeit vom 1. April bis 23. April 1951 infolge neuer Verletzungen zunächst zu 75%, darauf zu 50% und schließlich zu 25% in seiner Arbeitsfähigkeit beschränkt gewesen sei, 340 DM an den Kläger gezahlt; das Schöffengericht war aber der Ansicht, daß sich die Unrichtigkeit dieser Bescheinigung nicht habe feststellen lassen. Der Kläger ist daher von der Anklage des Betruges freigesprochen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wegen der Kosten und Erwerbseinbußen, die ihm nach seiner Berechnung in Höhe von 1669,60 DM durch die persönliche Wahrnehmung verschiedener Gerichtstermine und die Beauftragung zweier Anwälte in dem Strafverfahren entstanden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_24_72_75&quot; id=&quot;BGHZ_24_72_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_24_72_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 24, 72 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sind, hat der Kläger in dem gegenwärtigen Rechtsstreit K. und den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat die Ansicht vertreten, K. habe sich durch die von ihm veranlaßte Betrugsanzeige einer leichtfertigen falschen Anschuldigung schuldig gemacht; der Beklagte habe hieran dadurch mitgewirkt, daß er dem Anwalt des K. in unzulässiger Weise die Versicherungsunterlagen zur Verfügung gestellt habe.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger hat in der Berufungsinstanz seine Ansprüche gegen den Beklagten weiterverfolgt und sie hier vor allem darauf gestützt, daß der Beklagte, indem er die Schadensakten der Versicherungsgesellschaft mit den darin enthaltenen ärztlichen Gutachten dem Rechtsanwalt R. zugänglich gemacht habe, gegen die durch § 300 StGB und § 141 RVO gesetzlich geschützte Schweigepflicht verstoßen und ein absolutes Recht des Klägers auf Geheimhaltung seines Gesundheitszustandes verletzt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, es lasse sich nicht feststellen, daß die Betrugsanzeige, die K. durch Rechtsanwalt R. gegen den Kläger hat erstatten lassen, falsch gewesen sei, geschweige denn, daß K. auch nur leichtfertig gehandelt habe. Es hat daher auch verneint, daß sich der Beklagte der Teilnahme an einer nach § 164 StGB strafbaren falschen Anschuldigung des K. oder der mittelbaren Täterschaft dieses Vergehens schuldig gemacht habe und nach § 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das in jener Strafbestimmung zu erblickende Schutzgesetz schadensersatzpflichtig geworden sei...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch die Auffassung des Klägers zurückgewiesen, daß sich der Beklagte gegen die in § 300 StGB, § 141 RVO normierte Geheimhaltungspflicht vergangen und aus diesem Grunde nach § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht habe. Der Beklagte gehört nicht zu den Personen, die nach § 300 StGB&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_24_72_76&quot; id=&quot;BGHZ_24_72_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_24_72_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 24, 72 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für den Fall unbefugter Offenbarung eines Berufsgeheimnisses mit Strafe bedroht werden. Die V.-AG ist auch kein Sozialversicherungsträger und keine Versicherungsbehörde, deren Angestellten und sonstigen als Organ, Mitglied, Vertreter oder Beisitzer tätigen Personen nach § 141 RVO bei Vermeidung von Strafe die unbefugte Offenbarung dessen untersagt ist, was ihnen in amtlicher Eigenschaft über Krankheiten oder andere Gebrechen Versicherter oder ihre Ursachen bekannt geworden ist. Auch andere Bestimmungen ähnlicher Art (wie § 13 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 [RGBl. I, 1433], § 10 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 [RGBl. I, 61], § 21a GewO usw.) greifen nicht ein. Die entsprechende Anwendung der genannten Strafbestimmungen auf Angestellte einer privaten Versicherungsgesellschaft, denen vermöge ihres Beschäftigungsverhältnisses ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand von Versicherungsnehmern bekannt geworden sind, ist nicht zulässig. Durch eine derartige Analogie läßt sich die Annahme des Bestehens eines Schutzgesetzes, gegen das der Beklagte mit der Folge einer Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB verstoßen haben könnte, nicht rechtfertigen.
&lt;p&gt;3. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit eines aus § 823 Abs. 1 BGB abzuleitenden Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht gezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Mit Recht ist es davon ausgegangen, daß die Bestimmungen in Art. 1 und 2 GrundG, in denen die Unantastbarkeit der Menschenwürde ausgesprochen und das Recht eines jeden auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit anerkannt ist, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt, ein Grundrecht gewährleistet, das sich nicht nur gegen den Staat und seine Organe richtet, sondern auch im Privatrechtsverkehr gegenüber jedermann gilt (BGHZ 13, 334 [338]; Wernicke in Bonner Kommentar Art. 1 Bem. II 1 c; Nipperdey in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte Bd. II S. 18 ff.; Hamann, Das Grundgesetz Art. 1 Bem. B; BGB RGRK 10. Aufl. Vorbem. II vor § 1; Heimerich in BB 1956, 249 [251]; a.A. Mangoldt-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_24_72_77&quot; id=&quot;BGHZ_24_72_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_24_72_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 24, 72 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Klein, Das Bonner Grundgesetz 2. Aufl. S. 65 ff., 147). Denn nicht anders kann es verstanden werden, daß es in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 als Verpflichtung aller staatlichen Gewalt erklärt worden ist, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, und daß in Art. 1 Abs. 3 die in den nachfolgenden Bestimmungen niedergelegten Grundrechte, darunter in erster Linie das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, zu unmittelbar geltendem, Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung bindendem Recht erhoben worden sind. Danach ist aber auch die Folgerung unabweisbar, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein &quot;sonstiges Recht&quot; im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist (Nipperdey a.a.O. S 37; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 14. Aufl. § 78 I 2; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht S. 104, 106 ff., 127 ff., 139; Staudinger-Coing BGB 11. Aufl. Vorbem. 18 ff. vor § 1; Palandt-Danckelmann BGB 16. Aufl. Bem. 2 vor § 1).
&lt;p&gt;Larenz (Das &quot;allgemeine Persönlichkeitsrecht&quot; im Recht der unerlaubten Handlungen, NJW 1955, 521) tritt dem mit der Erwägung entgegen, hierdurch würde bei dem generalklauselartigen Charakter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das System des im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Rechts der unerlaubten Handlung gesprengt, das in § 823 Einzeltatbestände typischer Unrechtshandlungen aufgestellt und in § 826 eine Generalklausel nur für schwere Verstöße geschaffen habe, die durch vorsätzliches sittenwidriges Handeln gekennzeichnet seien. Dieses Bedenken kann jedoch nicht durchgreifen. Das bürgerliche Recht muß dem übergeordneten Verfassungsrecht weichen und gilt, soweit das Grundgesetz Bestimmungen anderen Inhalts getroffen hat, nur mit den hieraus sich ergebenden Wandlungen. Mag auch der Verfassungsgesetzgeber, wie Larenz betont, das Recht der Einzelpersönlichkeit vor allem gegen ein mögliches Übergewicht der &quot;kollektiven Interessen&quot; haben sicherstellen wollen und an die Sicherung der Persönlichkeitsrechte im Verhältnis zu anderen einzelnen nur in zweiter Linie gedacht haben, so ist durch die Ausstattung des Persönlichkeitsrechts mit der bindenden Kraft unmittelbar geltenden Rechts doch auch dieser weiterreichende Gesetzeswille im Grundgesetz mit unverkennbarer Deutlichkeit zum Ausdruck&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_24_72_78&quot; id=&quot;BGHZ_24_72_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_24_72_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 24, 72 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebracht worden. Daher kann auch mit rechtspolitischen Bedenken, die aus der Sorge vor &quot;uferloser Ausweitung&quot; hergeleitet werden (Palandt-Gramm BGB 16. Aufl. § 823 Anm. A 6 i), nicht in Frage gestellt werden, daß dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Rechtsgeltung auch innerhalb der Zivilrechtsordnung zukommt und daß es den Rechtsschutz gegen Verletzungen genießt, den das Zivilrecht insbesondere in den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen gewährt. Nicht nur nach § 826 BGB ist es geschützt, sondern auch der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB steht ihm zur Seite. Der Rechtszustand ist damit ähnlich demjenigen, der in der Schweiz besteht (Art. 18 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und Art. 49 des Obligationenrechts).
&lt;p&gt;Allerdings ist zuzugeben, daß der Begriff des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von generalklauselartiger Weite und Unbestimmtheit ist. Wie sich das Wesen der Persönlichkeit mit ihrer Dynamik nicht in feste Grenzen einschließen läßt, so ist auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht seinem Inhalte nach nicht abschließend festzulegen. Das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist gewissermaßen ein &quot;Muttergrundrecht&quot; (Hamann a.a.O. Art. 2 Bem. B 2; Dürig JZ 1957, 170) oder &quot;Quellrecht&quot; (Larenz a.a.O. S. 525), aus dem die konkretisierten Gestaltungen fließen, die es im Hinblick auf die verschiedenartigen Persönlichkeitswerte des einzelnen, seine Lebensgüter und Umweltbeziehungen gewinnt. So sind daher auch die besonderen Bestimmungen des bisherigen Rechts, durch die das Leben des Menschen, seine körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, die Freiheit, Ehre, der Name, das Eigentum, der Besitz, die Urheberrechte usw. gegen Verletzungen geschützt werden, nicht etwa bedeutungslos geworden, vielmehr haben sie dadurch eine Erweiterung erfahren, daß ein Persönlichkeitsschutz auch sonst in Betracht kommen kann. Der erweiterte Persönlichkeitsschutz wird sich gerade an jene Bestimmungen und die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ihrer Anwendung weithin anlehnen können. Trotz Verneinung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes hat die Rechtsprechung auch bisher schon in zahlreichen Fällen einen Weg gesucht, Persönlichkeitsrechte vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_24_72_79&quot; id=&quot;BGHZ_24_72_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_24_72_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 24, 72 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihrer Verletzung zu schützen (vgl. die Aufzählung bei Staudinger-Coing a.a.O. Vorbem. 21 vor § 1).
&lt;p&gt;In der Entscheidung BGHZ 13, 334 hat der I. Zivilsenat eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht darin erblickt, daß ein Zeitungsverlag eine Zuschrift ohne Billigung des Verfassers mit Änderungen veröffentlichte und hierdurch in die persönlichkeitsrechtliche Eigensphäre des Verfassers eingriff, dessen Persönlichkeitsbild durch die Änderungen verfälscht erscheinen konnte. Dabei ist hervorgehoben worden, daß die ungenehmigte Veröffentlichung privater Aufzeichnungen in der Regel einen unzulässigen Eingriff in die jedem Menschen geschützte Geheimsphäre darstelle. Dem verletzten Verfasser ist ein Schutzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter Hinweis darauf zugebilligt worden, daß vom Blickpunkt des Persönlichkeitsschutzes aus die Interessenlage des Autors derartiger Aufzeichnungen im wesentlichen die gleiche sei wie die des Werkschöpfers urheberrechtlich geschützter Werke; für dessen Schutz habe die Rechtsprechung bereits seit langem die zur Anwendung gebrachten Rechtsgrundsätze aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht abgeleitet; dieses sei nur eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (auf diese Erwägungen wird auch in der Entscheidung BGHZ 15, 249 [257] zurückgegriffen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß bei nicht genehmigter Bekanntgabe ärztlicher Bescheinigungen über den Gesundheitszustand eines anderen dessen persönlichkeitsrechtlich geschützte Geheimsphäre gleichfalls berührt werden kann. Wie die oben erwähnten Bestimmungen der §§ 300 StGB, 141 RVO, 13 Reichsärzteordnung, 10 Geschlechtskrankheitengesetz zeigen, ist auch in dieser Richtung ein Persönlichkeitsrecht auf Wahrung der Geheimsphäre wenigstens insoweit bereits gesetzlich anerkannt worden, als die Geheimhaltung einem bestimmten Kreise von Personen zur Pflicht gemacht worden ist. Nunmehr ist es zu allgemeiner Geltung gelangt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es besteht aber nicht unbegrenzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eröffnet nicht die Möglichkeit zu schrankenloser Durchsetzung eigener Interessen. Es kann keine Rede davon sein, daß Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche überall&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_24_72_80&quot; id=&quot;BGHZ_24_72_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_24_72_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 24, 72 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dort beständen, wo sich jemand in seinen Belangen und seinem Streben durch einen anderen behindert sieht. Weil sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht darauf gründet, daß die Würde des Menschen mit der Möglichkeit zur Entfaltung der individuellen Persönlichkeit zu achten und zu schützen ist, ist es schon in seinen wesensmäßigen Voraussetzungen daran geknüpft, daß in dem besonderen Lebensbereich, für den es jeweils in Betracht kommt, die Persönlichkeitswerte, die das Grundgesetz schützen will, von Bedeutung sind und im gegebenen Fall berührt werden. Schranken sind vor allem dadurch gesetzt, daß nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen werden darf und nicht die Rechte anderer verletzt werden dürfen. Bei den Konfliktsmöglichkeiten, die sich daraus ergeben, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines jeden mit dem eines jeden anderen gleichen Rang hat und die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerade in dem Hinausstreben des einzelnen über sich selbst besteht (vgl. Larenz a.a.O. S. 522), bedarf es im Streitfalle einer Abgrenzung, für die das Prinzip der Güter- und Interessenabwägung maßgebend sein muß (BGHZ 13, 334 [338]; Coing JZ 1954, 700; v. Gamm NJW 1955, 1826 [1827]). Je nach der Gestaltung der Dinge kann die Reichweite des Persönlichkeitsrechts durchaus verschieden sein. Ob im einzelnen Falle das Persönlichkeitsrecht verletzt ist, läßt sich nur auf Grund einer sorgsamen Würdigung und Abwägung aller für seine Abgrenzung bedeutsamen Umstände beurteilen.
&lt;p&gt;b) Das Berufungsgericht hat verneint, daß der Kläger durch die Offenbarung der bei den Versicherungsunterlagen der V.-AG befindlichen ärztlichen Bescheinigungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Zwar hätten die Bescheinigungen, so hat das Berufungsgericht erwogen, zu der Geheimsphäre des Klägers gehört; daß Dr. G. von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versicherungsgesellschaft entbunden worden sei, habe ihr und dem Beklagten nicht das Recht gegeben, sie Dritten zugänglich zu machen. Doch meint das Berufungsgericht, die sittliche Würde des Klägers könne durch die Bekanntgabe an Rechtsanwalt R. schon darum nicht verletzt sein, weil es sich bei den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_24_72_81&quot; id=&quot;BGHZ_24_72_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_24_72_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 24, 72 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Februar 1951 um nichts anderes als um eine Gehirnerschütterung nebst Prellungen des Kopfes und im Brustbereich, Verstauchung des rechten Daumens und des rechten Beines sowie Schürfwunden am linken Kniegelenk verbunden mit einem Kniegelenkserguß gehandelt habe. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, wer sich einer strafbaren Handlung in solchem Maße verdächtig gemacht habe wie hier der Kläger, werde in seiner Würde nicht verletzt, wenn die ärztlichen Unterlagen zum Gegenstand der Untersuchung gemacht würden.
&lt;p&gt;Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Bei der Frage, ob die Würde des Menschen durch die Offenbarung ärztlicher Zeugnisse über seinen Gesundheitszustand verletzt wird, kommt es nicht sowohl auf die Art des bescheinigten Befindens als vielmehr auf die Mißachtung des Willens an, so höchstpersönliche Dinge wie die gesundheitliche Verfassung vor fremdem Einblick zu bewahren. Ärztliche Bescheinigungen sind daher nicht etwa nur dann geheimzuhalten, wenn sie Feststellungen enthalten, die für den Betroffenen peinlich sind. Etwas anderes mag gelten, wenn es sich nur um belanglose Verletzungen oder Krankheitserscheinungen alltäglicher Art handelt, die den körperlichen und geistigen Habitus nicht weiter berühren und an deren Geheimhaltung vernünftigerweise kein Interesse besteht. Die hier festgestellten Unfallfolgen sind jedoch keineswegs unerheblich und für das Erscheinungsbild des Klägers bedeutungslos gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mißverständlich ist auch, daß der Kläger darum in seiner Menschenwürde nicht habe verletzt werden können, weil er sich einer strafbaren Handlung verdächtig gemacht habe. Wollte das Berufungsgericht damit sagen daß die Menschenwürde dessen, der einer Straftat verdächtig ist, mindere Achtung verdiene als die unverdächtiger Menschen, so würde dies nicht gebilligt werden können. Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen gilt uneingeschränkt auch für den einer Straftat Verdächtigen (BGH NJW 1954, 649).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Sinne sind die Ausführungen des Berufungsgerichts aber auch offenbar nicht gemeint. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, liegt ihnen vielmehr der Gedanke der Güter- und Interessenabwägung zugrunde, hat das Berufungsge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_24_72_82&quot; id=&quot;BGHZ_24_72_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_24_72_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 24, 72 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richt doch weiter erwogen, der Kläger hätte als akademisch gebildeter Mensch angesichts des Verdachtes einer strafbaren Handlung, in den er sich gebracht habe, die Unterlagen von sich aus zur Verfügung stellen müssen, wenn er darum angegangen worden wäre; tatsächlich habe er im Strafverfahren denn auch den Dr. G. von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Ersichtlich hat das Berufungsgericht also das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung der Unterlagen gegen das Interesse abgewogen, das der von der Versicherungsgesellschaft mit der Klärung des Sachverhalts beauftragte Beklagte und K. daran hatten, Klarheit darüber zu gewinnen, was es mit den Unfällen des Klägers vom 3. Februar 1951 und 1. April 1951 und ihren Auswirkungen in Wirklichkeit auf sich hatte. Sowohl die Versicherungsgesellschaft als auch K. konnten von dem Kläger zu Unrecht in Anspruch genommen worden sein, die Versicherungsgesellschaft insbesondere dann, wenn Folgen des Unfalls vom 3. Februar 1951 entgegen der ärztlichen Bescheinigung des Dr. G. vom 16. März 1951 und der eigenen Mitteilung des Klägers von Mitte April 1951 nicht über den 31. März 1951 hinaus fortbestanden und die Geschehnisse vom 1. April 1951 zu keiner neuen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Verletzung des Klägers geführt hatten, K. hingegen dann, wenn der Kläger als Folge der Auseinandersetzung vom 1. April 1951 hingestellt hatte, was in Wirklichkeit noch Folge des Unfalls vom 3. Februar 1951 war. Bei dem Verdacht unredlichen Handelns, in den er sich gebracht hatte, hätte sich der Kläger, so ist die Meinung des Berufungsgerichts, selbst für verpflichtet halten müssen, Aufklärung zu geben und sein Einverständnis damit zu erteilen, daß die bei den Versicherungsakten befindlichen Unterlagen K. und seinem Anwalt bekanntgegeben wurden. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Art der Unfallverletzungen des Klägers zu verstehen; er will besagen, daß aus der Art der Verletzungen auf kein&amp;nbsp; besonderes &amp;nbsp;Interesse des Klägers an ihrer Geheimhaltung habe geschlossen werden können. Wie das Berufungsgericht nach einer Hervorhebung an anderer Stelle des angefochtenen Urteils weiter bedacht hat, erfolgte die Bekanntgabe nur gegenüber K. und seinem Anwalt, nicht dagegen auch ge
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_24_72_83&quot; id=&quot;BGHZ_24_72_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_24_72_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 24, 72 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
genüber weiteren Kreisen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts laufen also in Wahrheit darauf hinaus, daß unter den obwaltenden Umständen das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung der ärztlichen Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand nicht so groß gewesen sei, daß nicht das Interesse des Beklagten und K.&#039;s, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob die Versicherungsgesellschaft oder K. auch nicht übervorteilt worden waren, den Vorrang verdient hätte. Das Berufungsgericht hat damit die Begrenzung aufgezeigt, der das Persönlichkeitsrecht des Klägers an der Wahrung seiner Geheimsphäre nach dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung im vorliegenden Falle unterlag. Es hat die Reichweite dieses Rechts nicht für so ausgedehnt gehalten, daß es durch die Bekanntgabe der Versicherungsunterlagen an Rechtsanwalt R. verletzt worden wäre.
&lt;p&gt;Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da somit eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers mit Recht verneint worden ist, braucht nicht noch auf die Angriffe eingegangen zu werden, mit denen sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche hilfsweise auch mit der Begründung abgelehnt hat, daß der Beklagte, wenn eine Rechtsverletzung vorläge, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt haben würde oder dies jedenfalls doch habe annehmen dürfen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3699&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-823-bgb">§ 823 BGB</category>
 <pubDate>Mon, 22 Jan 2024 16:22:15 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Veröffentlichung von Briefen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BGHZ 13, 334; NJW 1954, 1404; GRUR 1955, 197; BB 1954, 727        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden Das folgt aus dem in Art 1 und 2 des Grundgesetzes verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_13_334_334&quot; id=&quot;BGHZ_13_334_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_13_334_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 13, 334 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt aus dem in Artt. 1, 2 GrundG verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;GrundG Artt. 1, 2; BGB § 823 Abs. 1; LitUrhG § 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 25. Mai 1954&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i. S. Dr. M. (Kl.) w. &quot;D. W.&quot; Verlags GmbH (Bekl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- I ZR 211/53 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Hamburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Hamburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beklagte veröffentlichte am 29. Juni 1952 in ihrer Wochenzeitung ... einen Artikel mit der Überschrift: &quot;Dr. H. S. &amp;amp;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_13_334_335&quot; id=&quot;BGHZ_13_334_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_13_334_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 13, 334 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Co.&quot; und dem Untertitel &quot;Politische Betrachtung anläßlich der Gründung des neuen Bankhauses&quot; von K. B. Der Artikel enthielt eine Stellungnahme zu der von Dr. S. in H. gegründeten neuen Außenhandelsbank und setzte sich in diesem Zusammenhang mit dem politischen Wirken des Dr. S. während des nationalsozialistischen Regimes und in den Jahren nach dem Krieg auseinander.
&lt;p&gt;Im Auftrage von Dr. S. übersandte der Kläger, ein Rechtsanwalt, der Beklagten ein Schreiben vom 4. Juli 1952, in dem es auszugsweise heißt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ich vertrete die Interessen des Dr. S. Gemäß § 11 des Pressegesetzes verlange ich hiermit in Ihrer am Sonntag, den 6. cr. erscheinenden Ausgabe zu obengenanntem Artikel die Aufnahme folgender Berichtigung: 1. Es ist unrichtig, daß... 2. ... Der vorstehende Berichtigungsanspruch stützt sich in rechtlicher Hinsicht auf das Pressegesetz in Verbindung mit dem BGB, ferner auf das Urheberrecht. Ich bitte Sie, mir Ihre Bestätigung über die uneingeschränkte Durchführung der verlangten Berichtigung bis morgen mittag, Sonnabend, den 5. Juli 1952, 12 Uhr, telefonisch oder schriftlich bekanntzugeben, bei Vermeidung sofort einzuleitender gerichtlicher Maßnahmen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beklagte gab dem Kläger keine Antwort. Sie veröffentlichte in der Ausgabe vom 6. Juli 1952 unter der Rubrik &quot;Leserbriefe&quot; in Zusammenstellung mit unterschiedlichen Meinungsäußerungen von Lesern zu dem Artikel von K. B. folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Dr. H. S. &amp;amp; Co. An die ... (Anschrift der Zeitung) Ich vertrete die Interessen des Dr. H. S. 1. Es ist unrichtig... 2. ... Dr. M., Rechtsanwalt&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den Ausführungen unter 1 fehlte die Wiedergabe von Auszügen aus dem Dr. S. betreffenden Nürnberger Urteil, die der Kläger in seinem Schreiben vom 4. Juli 1952 gebracht hatte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_13_334_336&quot; id=&quot;BGHZ_13_334_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_13_334_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 13, 334 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Im übrigen waren die Ausführungen nicht verändert.
&lt;p&gt;Der Kläger erblickt in dieser Art der Veröffentlichung seiner Aufforderung eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Der Abdruck des durch die Streichung und die Wahl der Überschrift in seinem Inhalt verfälschten anwaltlichen Aufforderungsschreibens unter &quot;Leserbriefe&quot; stelle eine vorsätzliche Irreführung des Publikums dar. Es werde dadurch der unrichtige Eindruck erweckt, es handle sich um bloße Meinungsäußerung eines Lesers zu dem vorangegangenen Artikel über Dr. S., wie dies bei den unter der gleichen Rubrik abgedruckten Leserzuschriften der Fall sei. Dem Kläger habe aber eine politische Stellungnahme völlig ferngelegen und er sei nur im Rahmen seines anwaltlichen Auftrags tätig geworden. Schon aus standesrechtlichen Erwägungen könne das Verhalten der Beklagten nicht geduldet werden. Ein Anwalt müsse sich darauf verlassen können, daß ein im Namen seines Mandanten gestelltes Berichtigungsverlangen nicht in irreführender Weise der Öffentlichkeit unterbreitet werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in ihrer nächsten Ausgabe unter &quot;Leserbriefe&quot; ihre Behauptung vom 6. Juli 1952 zu widerrufen, daß der Kläger einen Leserbrief in Sachen &quot;Dr. H. S. &amp;amp; Co.&quot; an die Beklagte gesandt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beklagte ist der Auffassung, daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, dem Berichtigungsverlangen des Klägers nachzukommen, weil das Schreiben des Klägers nicht den Anforderungen des § 11 PresseG entsprochen habe. Es habe deshalb in ihrem Belieben gestanden, ob und an welcher Stelle ihrer Zeitung sie diese Einsendung zum Abdruck bringen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat der Klage aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb mit §§ 186, 187 StGB stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Veröffentlichung des Schreibens des Klägers in abgekürzter Fassung unter der Rubrik &quot;Leserbriefe&quot; keine widerrechtliche Beeinträchtigung des Klägers. Die Art dieser Veröffentlichung enthalte zwar die Behauptung einer unwahren Tatsache. Die unrichtige Behauptung, der Kläger habe an die Beklagte einen Leserbrief gesandt, sei aber weder geeignet, den Kredit des Klägers zu schädigen, noch ihn verächtlich zu machen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_13_334_337&quot; id=&quot;BGHZ_13_334_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_13_334_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 13, 334 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
&lt;p&gt;Die Revision führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ungeprüft gelassen, ob sich das Klagbegehren aus einer Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechtes des Klägers rechtfertigt, und die Klage lediglich deshalb abgewiesen, weil es die objektiven Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung im Sinn der §§ 823, 824 Abs. 2 BGB in Verb mit §§ 186, 187 StGB nicht für gegeben erachtet. Dies wird von der Revision mit Recht beanstandet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben des Klägers vom 4. Juli 1952 als Schriftwerk im Sinn des § 1 LitUrhG anzusehen ist und damit unter Urheberrechtsschutz fällt. Das Reichsgericht hat zwar in ständiger Rechtsprechung den Veröffentlichungsschutz für Briefe davon abhängig gemacht, ob diese die für den Urheberschutz erforderliche individuelle Formprägung aufweisen (RGZ 41, 43 [48]; 69, 401 [403]). Demgegenüber ist mit Recht vom Schrifttum darauf hingewiesen worden, daß ein Bedürfnis nach der Anerkennung eines Persönlichkeitsschutzes hinsichtlich der Verwertung eigener Aufzeichnungen in gleicher Weise auch dann besteht, wenn dieser Schutz nicht aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht abgeleitet werden kann, weil es an einer auf individueller geistiger Tätigkeit beruhenden Formgestaltung der fraglichen Aufzeichnungen fehlt (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht § 83 IV; Neumann-Duesberg, &quot;Das gesprochene Wort im Urheber- und Persönlichkeitsrecht&quot; 1949 S. 158 ff.; Georg Müller, Ufita 1929, 367 [383 ff.]). Das Reichsgericht glaubte, einen solchen von dem Urheberrecht unabhängigen Persönlichkeitsschutz für Briefveröffentlichungen deshalb versagen zu müssen, weil die damals geltende deutsche Rechtsordnung keine positiven Gesetzesbestimmungen über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht enthielt (RGZ 79, 397 [398]; 82, 333 [334]; 94, 1; 102, 134; 107, 277 [281]; 113, 414; 123, 312 [320]). Das Reichsgericht hat zwar in zahlreichen Entscheidungen über § 826 BGB Persönlichkeitsrechten Schutz zugebilligt (RGZ 72, 175; 85, 343; 115, 416; 162, 7), aber grundsätzlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_13_334_338&quot; id=&quot;BGHZ_13_334_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_13_334_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 13, 334 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Persönlichkeitsrechte mit der absoluten Wirkung der Ausschließlichkeitsbefugnis nur für bestimmte einzelne Persönlichkeitsgüter anerkannt. Im Schrifttum haben sich schon Gierke und Kohler für die Anerkennung eines umfassenden Persönlichkeitsrechts eingesetzt (Otto v. Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1, 707; Bd. 3, 887; Kohler, &quot;Das Recht an Briefen&quot; in Archiv für bürgerliches Recht, Bd. 7, 94 ff. [101]; für das schweizerische Recht vgl. Schweizer ZivGB Art. 28).
&lt;p&gt;Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art. 1 GrundG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht anerkennt, soweit dieses Recht nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Art. 2 GrundG) muß das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden (vgl. Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil 14. Aufl. § 78 I 2; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 14. Aufl. § 233 2 c; Coing SJZ 1947, 642).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es bedarf hier keiner näheren Erörterung, ob und inwieweit der Schutz dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, dessen Abgrenzung in besonderem Maße einer Güterabwägung bedarf, im Einzelfall durch berechtigte private oder öffentliche Belange eingeschränkt ist, die gegenüber dem Interesse an der Unantastbarkeit der Eigensphäre der Persönlichkeit überwiegen; denn im Streitfall sind schutzwürdige Belange der Beklagten, aus denen sie eine Berechtigung zu ihrem von dem Kläger beanstandeten Vorgehen herleiten könnte, nicht ersichtlich. Dagegen sind durch die von der Beklagten gewählte Art der Veröffentlichung des Berichtigungsschreibens unter Weglassung wesentlicher Teile dieses Schreibens persönlichkeitsrechtliche Interessen des Klägers verletzt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist, und zwar auch dann, wenn der Festlegungsform eine Urheberschutzfähigkeit nicht zugebilligt werden kann, Ausfluß der Persönlichkeit des Verfassers. Daraus folgt, daß grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_13_334_339&quot; id=&quot;BGHZ_13_334_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_13_334_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 13, 334 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen wird von der Allgemeinheit mit Recht eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen. Die Fassung der Aufzeichnungen und die Art ihrer Bekanntgabe unterliegt der Kritik und Wertung der öffentlichen Meinung, die aus diesen Umständen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zieht. Während eine ungenehmigte Veröffentlichung privater Aufzeichnungen -- in der Regel -- einen unzulässigen Eingriff in die jedem Menschen geschützte Geheimsphäre darstellt, verletzt eine veränderte Wiedergabe der Aufzeichnungen die persönlichkeitsrechtliche Eigensphäre des Verfassers deshalb, weil solche vom Verfasser nicht gebilligten Änderungen ein falsches Persönlichkeitsbild vermitteln können. Unzulässig sind im allgemeinen nicht nur vom Verfasser nicht genehmigte Streichungen wesentlicher Teile seiner Aufzeichnungen, sondern auch Zusätze, durch die seine nur für bestimmte Zwecke zur Veröffentlichung frei gegebenen Aufzeichnungen eine andere Färbung oder Tendenz erhalten, als er sie durch die von ihm gewählte Fassung und die Art der von ihm erlaubten Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht hat.
&lt;p&gt;Soweit es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, sind diese Rechtsgrundsätze bereits seit langem von der Rechtsprechung aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht des Werkschöpfers, das nur eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist, abgeleitet worden (RGZ 69, 242 [244]; 79, 397 [399]; 151, 50). Vom Blickpunkt des Persönlichkeitsschutzes aus ist die Interessenlage des Autors für Aufzeichnungen, die nicht unter Urheberrechtsschutz stehen, im wesentlichen die gleiche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eindeutig nur eine Berichtigungsaufforderung, und zwar in seiner Eigenschaft als Anwalt des Dr. S., an die Beklagte gerichtet. Damit wurde die Beklagte von dem Kläger nur ermächtigt, entweder das Schreiben in unverkürzter Gestalt oder unter Beschränkung auf die von ihm verlangte Tatsachenberichtigung unter Klarstellung, daß es sich um ein Berichtigungsverlangen handele, zu veröffentlichen. Da der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_13_334_340&quot; id=&quot;BGHZ_13_334_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_13_334_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 13, 334 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setzung seines ursprünglichen Berichtigungsbegehrens anstrebt, ist es für die Entscheidung bedeutungslos, ob sein Schreiben vom 4. Juli 1952 den Voraussetzungen des § 11 PresseG entsprochen hat. Wäre dies mit dem Berufungsgericht zu verneinen, so würde hieraus nur ein Recht der Beklagten folgen, von einer Veröffentlichung dieses Schreibens überhaupt abzusehen. Nicht aber war die Beklagte berechtigt, das Schreiben unter der Rubrik &quot;Leserbriefe&quot; bekanntzugeben, und zwar unter Streichung derjenigen Sätze, aus denen klar ersichtlich war, daß der Kläger nicht etwa seiner persönlichen Meinung zugunsten des Dr. S. Ausdruck verleihen, sondern ein presserechtliches Berichtigungsverlangen durchsetzen wollte.
&lt;p&gt;Es ist dem Landgericht beizupflichten, daß diese Art der Veröffentlichung -- noch dazu unter Einreihung des Berichtigungsschreibens unter fünf weitere Zuschriften zu dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel über Dr. S. -- bei dem unbefangenen Leser den Eindruck hervorrufen mußte, das in Form eines Leserbriefes veröffentlichte Schreiben des Klägers gebe dessen persönliche Stellungnahme zu dem um Dr. S. entbrannten Meinungsstreit wieder. Diese Irreführung wurde auch nicht durch die wörtliche Wiedergabe des einleitenden Satzes des Klägers ausgeräumt; denn dieser Satz besagte in seiner allgemein gehaltenen Fassung für den Leser nur, daß es sich bei dem Einsender um den Anwalt des Dr. S. handle. Dieser Satz stellte aber nicht hinreichend klar, daß auch der Inhalt des fraglichen Schreibens auf einen anwaltlichen Auftrag zurückging und dieses Schreiben von dem Kläger nicht als Privatmann, sondern in Ausübung seines Berufes verfaßt worden war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß die Veröffentlichung des Berichtigungsschreibens in der gekürzten Fassung unter der Rubrik &quot;Leserbriefe&quot; die Behauptung einer unwahren Tatsache enthält. Damit aber steht zugleich fest, daß durch diese Art der Veröffentlichung das Berichtigungsschreiben eine mit seiner ursprünglichen Fassung nicht übereinstimmende Tendenz erhalten hat, und daß diese Veröffentlichungsform nicht dem entspricht, wozu der Kläger allein seine Einwilligung erteilt hatte, nämlich die fraglichen Ausführungen unverändert in der von ihm gewählten Form&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_13_334_341&quot; id=&quot;BGHZ_13_334_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_13_334_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 13, 334 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebung als ein Berichtigungsschreiben der Öffentlichkeit zu unterbreiten.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat mit Recht die beanstandete Veröffentlichung, die nach seinen Feststellungen einem außerordentlich großen Personenkreis bekannt geworden ist, als fortwirkende Beeinträchtigung angesehen und deshalb das auf Widerruf gerichtete Klagbegehren als berechtigt erachtet.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3696&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3696#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-186-stgb">§ 186 StGB</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-823-bgb">§ 823 BGB</category>
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 <pubDate>Mon, 22 Jan 2024 15:49:23 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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<item>
 <title>§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht (Kommentar)</title>
 <link>https://opinioiuris.de/kommentar/bgb/823</link>
 <description>&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gesetzbuch&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gesetzbuch:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGB        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gesetznummer&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gesetznummer:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    823        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ¹Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. ²Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/bgb/823&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 21 Sep 2023 23:22:43 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion - Team Rechtswissen</dc:creator>
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 <title>BGH, 11.11.2004 - III ZR 200/03</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3054</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Augsburger Pfingsthochwasser        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BauR 2005, 687; DÖV 2005, 924; DVBl 2005, 504; FStBay 2005, 553; JZ 2005, 108; KommJur 2005, 38; MDR 2005, 508; NVwZ 2005, 149; NVwZ-RR 2005, 149; UPR 2005, 103; VersR 2005, 1580; ZfBR 2005, 291; ZfW 2006, 23; ZFW 2006, 23        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    11.11.2004        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    III ZR 200/03        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Schlick, Wurm, Kapsa, Dörr, Galke         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Augsburg&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG München, 05.06.2003&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) Zur Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden Deichbruch die Bevölkerung vor der Hochwassergefahr zu warnen.&lt;br /&gt;
b) In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche Schäden nicht, die sich nur bei Mißachtung des Inhalts der Warnung vermeiden ließen (hier: Schäden an im Keller befindlichen Gegenständen, wenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt werden müssen).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3054&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-66-baywg">Art. 66 BayWG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-9-baygo">Art. 9 BayGO</category>
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 <pubDate>Sat, 06 Jul 2013 15:46:33 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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<item>
 <title>RG, 07.07.1917 - V 66/17</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/2442</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Ansprüche des nicht eingetragenen Berechtigten        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    RGZ 90, 395        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Reichsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    07.07.1917        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    V 66/17        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Danzig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Marienwerder&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Gewähren die Vorschriften der §§ 892, 893 BGB. Schutz auch gegenüber persönlichen Ansprüchen des nicht eingetragenen Berechtigten, insbesondere wegen Verletzung des Eigentums gemäß § 823?&lt;br /&gt;
2. Stellt sich eine mit einem Parzellierungsvertrage verbundene Vollmacht zur Übertragung des Besitzes und der Nutzung an die Käufer der Grundstücke als ein Rechtsgeschäft dar, das eine Verfügung über das Recht enthält?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/2442&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/2442#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-823-bgb">§ 823 BGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-892-bgb">§ 892 BGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-893-bgb">§ 893 BGB</category>
 <pubDate>Sat, 13 Apr 2013 16:37:12 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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</item>
<item>
 <title>RG, 18.09.1917 - III 122/17</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/2438</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bezirksschornsteinfeger        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    RGZ 90, 408        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Reichsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    18.09.1917        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    III 122/17        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Verden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Celle&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Haftet der Hauseigentümer für die Sicherheit des Zuganges zu den in seinen Baulichkeiten befindlichen Schornsteinen dem Bezirksschornsteinfeger sowohl aus § 823 BGB. als aus Vertrag?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/2438&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/2438#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-823-bgb">§ 823 BGB</category>
 <pubDate>Sat, 13 Apr 2013 16:30:03 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">2438 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>RG, 28.04.1919 - VI 34/19</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/2177</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung als &amp;quot;sonstiges Recht&amp;quot;        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    RGZ 95, 283        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Reichsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    28.04.1919        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    VI 34/19        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Frankfurt a.O.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;KG Berlin&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Kann der Anspruch des Verletzten auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung als &quot;sonstiges Recht&quot; im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. angesehen werden?&lt;br /&gt;
2. Unfall eines Jugendlichen im landwirtschaftlichen Betrieb?&lt;br /&gt;
3. Unterlassung der Unfallanzeige seitens des Betriebsunternehmers.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/2177&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/2177#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-823-bgb">§ 823 BGB</category>
 <pubDate>Wed, 27 Mar 2013 23:03:48 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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<item>
 <title>RG, 18.10.1920 - VI 172/20</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/2118</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Klagen der Zentraleinkaufsgesellschaft        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    RGZ 100, 142        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Reichsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    18.10.1920        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    VI 172/20        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Düsseldorf&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Düsseldorf&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Rechtsweg für Klagen der Zentraleinkaufsgesellschaft auf Schadensersatz und Herausgabe des gezogenen Gewinns gegen Personen, die verbotswidrig unter Umgehung des Monopols der Klägerin Waren aus dem Ausland eingeführt haben.&lt;br /&gt;
2. Zum Begriff der sog. unechten Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB.&lt;br /&gt;
3. Sind die BRV. über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 18. März 1916 und die Ausführungsbestimmungen vom 22. März 1916 (RGBl. S. 175, 179) als Schutzgesetze nach § 823 Abs. 2 BGB. zugunsten der wirtschaftlichen Tätigkeit der Zentraleinkaufsgesellschaft anzusehen?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/2118&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/2118#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-687-bgb">§ 687 BGB</category>
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 <pubDate>Sat, 23 Mar 2013 15:08:00 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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<item>
 <title>RG, 25.02.1904 - VI 266/03</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1655</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Wahlschuld oder Gattungsschuld?        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    RGZ 57, 138        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Reichsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    25.02.1904        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
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                    VI 266/03        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Greifswald&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Stettin&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wahlschuld u. Gattungsschuld. Hinderung d. geschuldeten Leistung e. anderen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Wahlschuld, oder Gattungsschuld?&lt;br /&gt;
2. Kann durch die von einem Dritten veranlaßte Verhinderung des Schuldners an einer beabsichtigten obligatorischen Leistung eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB begangen werden?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1655&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1655#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-243-bgb">§ 243 BGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-262-bgb">§ 262 BGB</category>
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 <pubDate>Fri, 08 Mar 2013 10:44:26 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BGH, 04.06.1974 - VI ZR 68/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1619</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Persönlichkeitsschutz Verstorbener        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    afp 1974, 671; DB 1974, 1568; FamRZ 1974, 526; GRUR 1974, 797; MDR 1974, 921; NJW 1974, 1371; VersR 1974, 1080        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    04.06.1974        &lt;/div&gt;
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                    VI ZR 68/73        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Hamburg&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Zur Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes eines Verstorbenen gegen grobe Entstellungen seines Lebensbildes kann seinen Angehörigen auch ein Widerrufsanspruch gegen den Verletzer zustehen (Ergänzung zu &lt;a href=&quot;/entscheidung/1617&quot;&gt;BGHZ 50, 133&lt;/a&gt; (Mephisto)).&lt;br /&gt;
2. Dagegen können sie wegen solcher Eingriffe in das Ansehen des Verstorbenen vom Verletzer eine Geldentschädigung nicht fordern.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1619&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-823-bgb">§ 823 BGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-847-bgb">§ 847 BGB</category>
 <pubDate>Fri, 01 Mar 2013 22:19:24 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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