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 <title>opinioiuris.de - Art. 97 GG</title>
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 <title>OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/4149</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Einstweilige Anordnung im Umgangsrechtsverfahren - keine Bindung deutscher Gerichte an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                     EuGRZ 2004, 74; FGPrax 2004, 231; FamRZ 2004, 1510; JAmt 2004, 598; JWO-FamR 2004, 370; Kind-Prax 2004, 231        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Oberlandesgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    30.06.2004        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    14 WF 64/04        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Deppe-Hilgenberg, Kawa, Materlik        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ergeht in einem isolierten FGG-Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung eine einstweilige Anordnung, ist hiergegen die sofortige Beschwerde zulässig, denn nach § 621g ZPO finden die Vorschriften der §§ 620a ff ZPO nur entsprechende Anwendung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/4149&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-46-emrk">Art. 46 EMRK</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-8-emrk">Art. 8 EMRK</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-97-gg">Art. 97 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-621g-zpo">§ 621g ZPO</category>
 <pubDate>Wed, 07 May 2025 08:35:49 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66, 2 BvR 377/66, 2 BvR 333/66, 2 BvR 323/66</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3794</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Richterbesoldung I        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 26, 141; NJW 1969, 1803; DVBl 1969, 956; DÖV 1969, 680        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    04.06.1969        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 343, 377, 333, 323/66        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Seuffert, Leibholz, Geller, v. Schlabrendorff, Rupp, Geiger, Kutscher, Rinck        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Aus einem allgemeinen Vergleich der Richterbesoldung mit der Beamtenbesoldung kann die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, durch die der Beschwerdeführer in eine bestimmte Besoldungsgruppe eingereiht wird, nicht hergeleitet werden.&lt;br /&gt;
2. Das sich aus dem hessischen Besoldungsänderungsgesetz 1965 für die richterliche Eingangsstufe ergebende Gehalt stellt im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG eine nicht unangemessene Alimentation des Richters und seiner Familie dar.&lt;br /&gt;
3. Diese besoldungsrechtliche Regelung gefährdet nicht die richterliche Unabhängigkeit und ist deshalb mit Art. 97 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 26, 141        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_141&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Aus einem allgemeinen Vergleich der Richterbesoldung mit der Beamtenbesoldung kann die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, durch die der Beschwerdeführer in eine bestimmte Besoldungsgruppe eingereiht wird, nicht hergeleitet werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das sich aus dem hessischen Besoldungsänderungsgesetz 1965 für die richterliche Eingangsstufe ergebende Gehalt stellt im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG eine nicht unangemessene Alimentation des Richters und seiner Familie dar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_142&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;3. Diese besoldungsrechtliche Regelung gefährdet nicht die richterliche Unabhängigkeit und ist deshalb mit Art. 97 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Des Zweiten Senats vom 4. Juni 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 343, 377, 333, 323/66 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1.a) der Oberlandesgerichtsräte ..., b) der Senatspräsidenten ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - 2 BvR 343/66; 2.a) des Landgerichtsdirektors ..., b) des Amtsgerichtsrats Dr. ..., c) des Verwaltungsgerichtsdirektors ..., d) des Arbeitsgerichtsrats ..., e) des Sozialgerichtsrats ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt... - 2 BvR 377/66 -; 3. des Landgerichtsrats Dr. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - 2 BvR 333/66 - , 4. des Landgerichtspräsidenten a.D. ... - 2 BvR 323/66 - gegen das Sechste Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 1965 (GVBl. S. 122), soweit es die besoldungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführer regelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das hessische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 1965 (GVBl. I S. 237) beruht auf dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 1965 (GVBl. I S. 122) - Besoldungsänderungsgesetz 1965 -. Dieses Gesetz hat generell die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes verbessert und zahlreiche Dienstposten besoldungsrechtlich höher eingestuft. Für den Kreis der Richter sieht darnach die Rechtslage, wie folgt, aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Richter in Eingangsstellen (Amtsgerichtsräte usw.) und die Staatsanwälte bleiben unverändert gegenüber 1962 in der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 13 b; allerdings tritt an die Stelle des bisherigen Ortszuschlags II der Ortszuschlag I b. Während 1962 in BesGr. A 14 a schlicht der &quot;Oberamtsrichter&quot; und der &quot;Erste Staatsanwalt&quot; eingereiht waren, sind nun die Ersten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_143&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staatsanwälte teils in BesGr. A 14 a, teils in BesGr. A 15 untergebracht; außerdem sind neue &quot;Oberamtsrichter&quot;-Stellen in BesGr. A 14 a geschaffen worden, nämlich neben den aufsichtsführenden Richter eines kleinen Amtsgerichts auch Oberamtsrichter als Vertreter von Amtsgerichtsdirektoren und Oberamtsrichter als Abteilungsleiter von Amtsgerichten sowie Oberarbeitsgerichtsräte und Obersozialgerichtsräte als aufsichtsführende Richter und als Vertreter von Arbeits- und Sozialgerichtsdirektoren. Unverändert sind Amtsgerichtsdirektoren und Finanzgerichtsdirektoren teils in BesGr. A 15, teils in BesGr. A 15 a und Landgerichtsdirektoren teils in BesGr. A 15, A 15 a und A 16 eingestuft; ebenfalls unverändert sind Arbeitsgerichtsdirektoren, Sozialgerichtsdirektoren, Verwaltungsgerichtsdirektoren, Landessozialgerichtsräte, Oberlandesgerichtsräte und Oberverwaltungsgerichtsräte (bei gleichgebliebenem Ortszuschlag) in BesGr. A 15 geblieben. Die Oberstaatsanwälte, die bisher in BesGr. A 15, A 15 a und A 16 eingereiht waren, sind nun in BesGr. A 15 a, A 16 und B 3 (mit Ortszuschlag I a) eingestuft. Der Landesarbeitsgerichtsdirektor, bisher teils in BesGr. A 15 a, teils in BesGr. A 16, ist nun nach B 2 gehoben worden. Während die Landesgerichtspräsidenten bisher je nach Größe ihres Landgerichts in BesGr. A 16, B 3 und B 5 eingestuft waren, sind sie jetzt in BesGr. B 2, B 3, B 4 und B 5 eingereiht. Der Senatspräsident beim Landessozialgericht, beim Oberlandesgericht, beim Verwaltungsgerichtshof sowie der Verwaltungsgerichtspräsident waren bisher in BesGr. A 16 eingestuft; diese Senatspräsidenten sind nun in BesGr. B 2 eingereiht, der Verwaltungsgerichtspräsident ist nach BesGr. B 3 gekommen. Der Finanzgerichtspräsident ist unter Verbesserung des Ortszuschlags von BesGr. B 2 nach BesGr. B 3 gehoben worden. Der Amtsgerichtspräsident in Frankfurt und die Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sind ebenfalls eine Stufe höher nach BesGr. B 4 gehoben worden. Das gleiche gilt für den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht, für die Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts, die nun in BesGr. B 6
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_144&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eingestuft sind; die letzteren haben, wie bisher schon der Generalstaatsanwalt, neu eine Dienstaufwandsentschädigung von monatlich 125 DM erhalten. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs ist von BesGr. B 6 nach BesGr. B 7, der Oberlandesgerichtspräsident von BesGr. B 7 nach BesGr. B 8 aufgerückt. In allen Besoldungsgruppen sind gleichzeitig die Grundgehälter erhöht worden (in A 13 b von 874 bis 1563 auf 1011 bis 1794 DM; in BesGr. B 3 beträgt die Verbesserung mehr als 300 DM, in BesGr. B 7 424 DM, in BesGr. B 8 rd. 450 DM).
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 343/66 (Oberlandesgerichtsräte und Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt) tragen zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde im wesentlichen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Oberlandesgerichtsräte meinen: Die Beamten der Staatsanwaltschaft aller Stufen seien in der neuen Besoldungsordnung höher eingestuft worden; dadurch seien auch Staatsanwälte, die bisher in BesGr. A 14 a eingereiht waren, ihnen durch Vorrücken nach BesGr. A 15 gleichgestellt worden. Die Oberlandesgerichtsräte seien dagegen (ebenso wie die Landessozialgerichtsräte und Oberverwaltungsgerichtsräte) unverändert in BesGr. A 15 geblieben. Damit würden sie gegenüber den Beamten der Staatsanwaltschaft gleichheitswidrig benachteiligt. Das Amt der Oberstaatsanwälte (verstanden als Leiter einer Staatsanwaltschaft und die beigeordneten Beamten mit diesem Titel) und das Amt des Oberlandesgerichtsrats seien gleichwertige Ämter; das ergebe sich aus der bisherigen, seit langem bestehenden besoldungsrechtlichen Gleichstellung. Noch bei der Beratung des Vierten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften sei man im Bundesrat davon ausgegangen. Dafür spreche auch die Regelung in den letzten (1964 bis 1966) erlassenen Besoldungsänderungsgesetzen der Länder; abgesehen von Hessen sei in keinem einzigen Land der Oberstaatsanwalt allgemein höher eingestuft als der Oberlandesgerichtsrat. Auch der erste Beamte einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwalt) habe als die seine Tätigkeit charakterisierende wesentliche Aufgabe nur wahr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_145&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zunehmen die &quot; Vorbereitung &amp;nbsp;der Ahndung strafbarer Handlungen durch ein Gericht&quot;, während die eigentliche Entscheidungsgewalt dem Richter zukomme. Auch auf anderen Rechtsgebieten (in Ehe- und Kindschaftssachen) fehle ihm die eigentliche Sachentscheidungsgewalt. Daraus folge, daß sein Amt nicht höher bewertet werden könne als das eines Oberlandesgerichtsrats, der die Entscheidungsgewalt über höchste menschliche Güter besitze und sich dieser Verantwortung in seiner Tätigkeit niemals entziehen könne. Es gebe überdies einen hergebrachten, seit 1879 nachweisbaren und beachteten Grundsatz des Amtsrechts, der bis zur hessischen Neuregelung niemals prinzipiell durchbrochen worden sei, daß Oberstaatsanwälte und Oberlandesgerichtsräte gleichrangige und gleichwertige Ämter inne haben. Die Besoldungsdifferenz zwischen BesGr. A 15 und A 15 a, in die die Oberlandesgerichtsräte zur grundsätzlichen Gleichstellung mit den Oberstaatsanwälten gebracht werden müßten, sei auch nicht geringfügig; sie betrage im Grundgehalt monatlich 112 DM.
&lt;p&gt;Aus diesem Sachvortrag ergebe sich zugleich die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; die gebotene Gleichstellung zwischen Oberstaatsanwälten und Oberlandesgerichtsräten (Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG) sei erst durch die angegriffene gesetzliche Regelung verletzt worden; durch sie seien die Beschwerdeführer unmittelbar und gegenwärtig betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Senatspräsidenten machen geltend: Die Aufnahme der Richterbesoldung in das allgemeine Beamtenbesoldungsrecht sei mit Art. 98 Abs. 3 GG nicht vereinbar; Hessen habe dementsprechend nach 1945 bereits ein besonderes Richterbesoldungsrecht eingeführt und es nur im Zug der allgemeinen Besoldungsreform in Bund und Ländern 1957 mit Rücksicht auf die Bundesrahmenbestimmungen wieder aufgegeben. 1954 bis 1957 seien in Hessen zwar die Eingangsstufen und die erste Beförderungsstufe (neben den &quot;Spitzengehältern&quot;) für Richter, nicht aber die zweite Beförderungsstufe (Senatspräsident) angehoben worden. Dadurch sei die erste für die Senatspräsidenten nachteilige Verzerrung im Besoldungsgefüge für Richter eingetreten. Zur Besei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_146&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tigung dieser Verzerrung wäre - schon ohne Berücksichtigung der Verbesserungen, die das Besoldungsänderungsgesetz 1965 für die anderen Richtergruppen und Staatsanwälte in Hessen gebracht habe - die Hebung der Senatspräsidenten aus BesGr. A 16 nach BesGr. B 3 notwendig gewesen. BesGr. B 3 gelte allgemein gegenüber BesGr. A 16 als die normale nächsthöhere Besoldungsgruppe, was schon daraus folge, daß die Differenz des Grundgehalts zwischen BesGr. A 16 und BesGr. B 2 nur 73 DM betrage, während der normale Unterschied im Grundgehalt benachbarter Gruppen 200 DM und mehr betrüge. Mit der Hebung von BesGr. A 16 nach BesGr. B 2, wie es die angegriffene Regelung vorsehe, würden also die Senatspräsidenten benachteiligt. Und diese sachlich nicht zu rechtfertigende Zurücksetzung werde noch dadurch vergrößert und vollends untragbar, daß sowohl die Besoldung der Beamten der Staatsanwaltschaft als auch die Besoldung aller vergleichbaren Richtergruppen, insbesondere der Landgerichtspräsidenten und Landesarbeitsgerichtsdirektoren, angehoben wurde. Die Gehaltsdifferenz zwischen dem Oberlandesgerichtsrat und dem Senatspräsidenten betrage nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 nur noch 20 v.H. (und verringere sich noch erheblich, falls es verfassungsrechtlich geboten sein sollte, die Oberlandesgerichtsräte, wie von ihnen gefordert, von BesGr. A 15 nach A 15 a zu heben), während sie früher (1875 bis zur Regelung 1909) über 45 v.H. betragen hätte und seit 1927 bis zur Regelung 1943 noch immer 30 v.H. betrug. Die Einstufung nach BesGr. B 2 widerspreche auch den hergebrachten Grundsätzen des Richterrechts, die die herkömmliche Relation der Gehaltsskala der Richter mitumfasse. Im übrigen seien die Kompetenzen und damit die Verantwortung der Richter am Oberlandesgericht, verglichen mit den Verhältnissen vor 1933, nach 1945 erheblich vergrößert worden. Damit vertrage sich eine besoldungsrechtliche Zurücksetzung gegenüber anderen Richtergruppen erst recht nicht.
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 377/66 (Richter erstinstanzlicher Gerichte verschiedener Gerichtszweige) tragen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_147&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vor: Die sie betreffende, 1965 in Kraft getretene besoldungsrechtliche Regelung sei mit Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Sie meinen, sie müßten höher als in die BesGr. A 16 oder doch mindestens in diese Gruppe eingestuft werden. Daß dies die nach Art. 33 Abs. 5 GG &quot;angemessene&quot; Besoldung sei, folge aus der Grundentscheidung des Art. 92 GG - die Richter als Träger der rechtsprechenden Gewalt seien für die Allgemeinheit von hervorragender Bedeutung -, aus Art. 98 Abs. 1 und 3 GG - ihnen sei eine &quot;besondere&quot;, aus der Masse der weisungsgebundenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes herausgehobene Rechtsstellung und Besoldung zu gewähren - und aus Art. 97 Abs. 1 GG - er verbiete eine Besoldung, durch die die von der Verfassung geforderte richterliche Unabhängigkeit in Frage gestellt werde -. Das Grundgesetz fordere den unabhängigen Richter anstelle des &quot;richterlichen Beamten&quot;. Deshalb sei es auch mit dem Grundgesetz (Art. 98) grundsätzlich unvereinbar, das Richterbesoldungsrecht in einem allgemeinen Beamtenbesoldungsrecht und seinem System unterzubringen.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer vergleichen dann die Beamtenbesoldung mit der Richterbesoldung, indem sie auf sich die hessische Dienstpostenbewertung, die für Beamte gilt, anwenden, und dabei zu dem Ergebnis kommen, daß nach diesem Bewertungssystem ihr Dienstposten nach BesGr. A 16 gehöre. Die grobe Zurücksetzung der Richter gegenüber den Beamten ergebe sich auch, wenn man vergleiche, daß mit dem Besoldungsrecht 1965 zwei Drittel der Beamtenstellen gehoben wurden, während von den Richtern und Staatsanwälten nur 18 v.H. besoldungsmäßig angehoben worden seien. Dazu komme das Mißverhältnis, daß von 1958 bis 1965 die Beamtenstellen nach BesGr. A 13 und A 15 um rd. 100 v.H., die Beamtenstellen nach BesGr. A 16 und höher um 15 v.H., die Richterstellen dagegen um weniger als 10 v.H. zugenommen hätten. Schließlich lasse sich die Zurücksetzung der Gruppe der Beschwerdeführer daran sichtbar machen, daß die Verbesserungen, die das Besoldungsänderungsgesetz 1965 gebracht habe, insgesamt 70 Millionen kosteten, während sie, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_148&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beschwerdeführer (ebenso wie die Oberlandesgerichtsräte), praktisch leer ausgegangen seien. Soweit der demnach zu fordernden Verbesserung der Besoldung der Richter die Rahmenvorschriften, insbesondere § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes, Schranken setzen, seien sie, weil verfassungswidrig, nichtig.
&lt;p&gt;In Hessen sei durch die Neuregelung des Besoldungsrechts 1965 das Gefüge der Richterbesoldung außerdem so verzerrt worden, daß die Unabhängigkeit der Richter erster Instanz nicht mehr gewährleistet erscheine. Das Gesetz habe außerdem die zur Präsidentengruppe gehörenden Richter allgemein höher eingestuft, die nicht zu dieser Gruppe gehörenden Richter fast ausnahmslos von einer höheren Einstufung ausgeschlossen und auch dadurch die Gefahr der Abhängigkeit der letzteren vergrößert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 333/66 - ein Landgerichtsrat - greift nicht nur das Besoldungsänderungsgesetz vom 6. Juli 1965, sondern auch die Neufassung des Besoldungsgesetzes vom 11. Oktober 1965 und das Haushaltsgesetz für das Jahr 1966 samt dem ihm zugrunde gelegten Organisations- und Stellenplan an, soweit sie seine Besoldung betreffen, und begehrt außerdem zusätzlich die Feststellung, daß § 53 BBesG nichtig sei, soweit er die Besoldung von Richtern betrifft. Im übrigen schließt er sich den Ausführungen der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 377/66 (oben Nr. 3) an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 323/66 - ein Präsident im Ruhestand des Landgerichts Fulda - führt aus: Das hessische Richterbesoldungsgesetz 1954, das hessische Besoldungsgesetz 1957, das Vierte Änderungsgesetz 1962 zum Besoldungsgesetz und das Besoldungsänderungsgesetz 1965 habe Beamten und zahlreichen Richtern wiederholte Verbesserungen ihrer Besoldung gebracht. Landgerichtspräsidenten in Bezirken mit weniger als 35 richterlichen Planstellen, zu denen er gehöre, hätten dagegen ihre erste und einzige Aufstufung von BesGr. A 16 nach BesGr. B 2 durch das Besoldungsänderungsgesetz 1965 erhalten. Sie seien damit weit hinter den Besoldungsverbesserungen für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_149&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
andere richterliche Ämter zurückgeblieben. Damit habe die neue Besoldungsregelung Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt.
&lt;p&gt;Das ergebe sich insbesondere auch aus folgenden Vergleichen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verwaltungsgerichtspräsidenten, denen keine Gerichte nachgeordnet seien und deren Gerichte weniger richterliche Planstellen zählten als die sog. kleinen Landgerichte, seien nach 1954 noch niedriger eingestuft gewesen als die Präsidenten der &quot;kleinen&quot; Landgerichte, seien im Jahre 1957 mit diesen zusammen in BesGr. A 16 eingestuft worden und würden nun durch das Besoldungsänderungsgesetz 1965 nach BesGr. B 3 gehoben, während der Präsident eines &quot;kleinen&quot; Landgerichts in BesGr. B 2 eingereiht sei; sie hätten also nun diesen überflügelt. Dafür gebe es schlechterdings keinen sachlich vertretbaren Grund. Die Oberstaatsanwälte bei den großen Landgerichten seien ursprünglich eine Besoldungsgruppe&amp;nbsp; unter &amp;nbsp;den Präsidenten eines kleinen Landgerichts eingestuft gewesen. In den Besoldungsregelungen 1957 und 1962 seien dann diese Oberstaatsanwälte zusammen mit den Präsidenten eines kleinen Landgerichts in BesGr. A 16 eingereiht worden. Nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 seien sie nun über diesen Landgerichtspräsidenten nach BesGr. B 3 eingestuft worden. Auch dafür gebe es keinen plausiblen Grund, zumal nicht nur die richterliche Tätigkeit in der Rechtspflege, sondern auch die Gerichtsverwaltung und Aufsichtstätigkeit des Präsidenten eines kleinen Landgerichts umfangreicher und verantwortungsreicher sei als die des Oberstaatsanwalts. Landesarbeitsgerichtsdirektoren, die ursprünglich eingestuft waren wie die Landgerichtsdirektoren, seien 1957 in die BesGr. A 15a gelangt und würden nun nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 ebenso wie die Präsidenten eines kleinen Landgerichts nach BesGr. B 2 besoldet. Vergleiche man ihre Funktionen, ihre Tätigkeit und ihre Verantwortung mit denen des Präsidenten eines kleinen Landgerichts, so sei wiederum evident, daß diese Gleichstellung sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Noch krasser sei die Entwicklung der Besoldungsregelung für Landräte, die die Präsidenten eines kleinen Landgerichts weit hinter sich gelassen hätten. Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_150&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ungerechtfertigte Benachteiligung lasse sich noch deutlicher ablesen an den summenmäßigen Besoldungsverbesserungen der zum Vergleich herangezogenen Ämter: Der Verwaltungsgerichtspräsident und die Oberstaatsanwälte an den großen Landgerichten stellten sich nach dem Besoldungsgesetz 1965 monatlich um 529 DM, die Landesarbeitsgerichtsdirektoren um 403 DM, die Landräte um rd. 650 bis 1620 DM besser, der Präsident eines kleinen Landgerichts nur um 73 DM. Die angegriffene Regelung im Besoldungsänderungsgesetz 1965 verstoße sowohl gegen Art. 3 als auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
&lt;p&gt;6. Die hessische Landesregierung hat gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden keine Bedenken. Sie hat sich zu den Verfassungsbeschwerden im wesentlichen wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landesgesetzgeber sei beim Erlaß des Sechsten Änderungsgesetzes zum Besoldungsgesetz an die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes gebunden gewesen. Diese Vorschriften seien mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere verstoße die Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers, die Besoldung der Beamten und Richter in&amp;nbsp; einem &amp;nbsp;systematisch einheitlichen Gesetz zu regeln, nicht gegen die Forderung des Grundgesetzes, die Rechtsstellung der Richter in &quot;besonderen Gesetzen&quot; zu regeln. In der Aufnahme der Richterbesoldung in das allgemeine hessische Besoldungsgesetz könne also kein Verstoß gegen das Grundgesetz liegen. Aus den bundesrechtlichen Rahmenvorschriften ergebe sich auch die Notwendigkeit, gewisse Richterämter bestimmten Beamtenämtern gleichzustellen. Der hessische Gesetzgeber habe dabei alle Möglichkeiten der Rahmenbestimmungen zugunsten der Richter voll ausgenutzt. Ob eine höhere Richterbesoldung als derzeit vorgeschrieben staatspolitisch oder auch aus sonstigen sachlichen Gründen erstrebenswert oder berechtigt sei, habe das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Die verfassungsrechtliche Frage könne nur sein, ob die gegenwärtige Besoldung für Richter angemessen im Sinne des hergebrachten Grundsatzes einer ausreichenden Alimentation des Richters und seiner Familie sei. Diese Frage könne man aber evidentermaßen nicht vernei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_151&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen. Ebensowenig lasse sich sagen, die gegenwärtige Besoldung der Richter in Eingangs- oder ersten Beförderungsstellen gefährde die richterliche Unabhängigkeit. Auch wenn man insgesamt das Verhältnis von Eingangsstellen und Beförderungsstellen bei den Beamten einerseits und bei den Richtern andererseits vergleiche, ergebe sich, daß die Verhältnisse bei den Richtern nicht ungünstiger liegen als bei den Beamten. Auf die für Beamte geltenden Richtlinien für die Dienstpostenbewertung könnten sich die Richter nicht berufen, zumal diese Grundsätze nicht gelten für Dienstposten, die wie die der Richter und Lehrer besoldungsgesetzlich schon bewertet sind.
&lt;p&gt;Die durch das angegriffene Gesetz geschaffene Differenzierung zwischen Oberstaatsanwälten und Oberlandesgerichtsräten sei nicht willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Aufgaben und Verantwortung der Beamten der Staatsanwaltschaft seien ihrer Art nach so verschieden von denen der Oberlandesgerichtsräte, daß ein Vergleich mit dem Ergebnis, daß beide Kategorien von Trägern eines öffentlichen Amtes besoldungsrechtlich gleichbehandelt werden müßten, ausgeschlossen sei. Auch die von den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts angestellten Vergleiche ergäben nicht, daß die getroffene Regelung willkürlich sei. Dasselbe gelte auch für die Regelung der Besoldung des Präsidenten eines Landgerichts mit weniger als 35 richterlichen Planstellen. Der Landgerichtspräsident könne sich von vornherein nicht mit dem Landrat vergleichen, weil dieser Wahlbeamter auf Zeit sei. Aber auch bei einem Vergleich mit dem Oberstaatsanwalt an einem größeren Landgericht müsse dem Gesetzgeber zugestanden werden, zu berücksichtigen, daß die Staatsanwaltschaft anders als das Gericht eine monokratisch organisierte Behörde sei; daraus folge ein größerer Verantwortungsbereich des Leiters einer Staatsanwaltschaft. Der Gesetzgeber könne unter diesem Gesichtspunkt zu einer verschiedenen Bewertung der beiden Ämter kommen und damit die relativ geringe besoldungsrechtliche Differenz begründen, die in der Einreihung des Präsidenten eines kleinen Landgerichts nach BesGr.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_152&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
B 2 und der Oberstaatsanwälte als Leiter der Staatsanwaltschaften in Frankfurt und Darmstadt nach BesGr. B 3 liege.
&lt;p&gt;7. Der Bundesminister des Innern hat sich nur zur Frage der Vereinbarkeit der besoldungsrechtlichen Rahmenvorschriften des Bundes mit dem Grundgesetz geäußert. Er meint, Art. 98 Abs. 1 und Abs. 3 GG verlange nicht, daß auch die Besoldung der Richter in einem besonderen Gesetz geregelt werde. Die Rechtsstellung der Richter sei durch die Richtergesetze in einer dem Art. 98 GG genügenden Weise geregelt. Inhaltlich seien die Rahmenvorschriften im Bundesbesoldungsgesetz weder unvereinbar mit der den Richtern vom Grundgesetz eingeräumten Stellung und Verantwortung noch unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG, soweit dieser eine angemessene Besoldung fordere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. Die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2 BvR 343/ 66, 2 BvR 377/66, 2 BvR 333/66 und 2 BvR 323/66 sind zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Sie richten sich gegen das Sechste Änderungsgesetz zum hessischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 1965, verkündet am 14. Juli 1965. Nach Art. 13 treten die besoldungsrechtlichen Vorschriften teils mit Wirkung vom 1. April 1964, teils mit Wirkung vom 1. Juli 1965 in Kraft. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG endete also am 14. Juli 1966. Alle Verfassungsbeschwerden sind vor diesem Zeitpunkt eingegangen. Sie sind rechtzeitig erhoben worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Gestützt auf Art. 12 Nr. 2 des Besoldungsänderungsgesetzes 1965 hat der Hessische Minister der Finanzen das hessische Besoldungsgesetz unter dem 11. Oktober 1965 neu bekanntgemacht. Soweit in einer Verfassungsbeschwerde ungenau statt des Besoldungsänderungsgesetzes 1965 das hessische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 1965 in Bezug genommen wird, handelt es sich rechtlich nicht um zwei verschiedene Angriffsob&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_153&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jekte. Es ist eindeutig, daß sich die Verfassungsbeschwerden nur gegen das Besoldungsänderungsgesetz 1965 wenden können und wenden wollen. In dem Verfahren 2 BvR 333/66 wird die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich auch gegen das hessische Haushaltsgesetz für das Jahr 1966 samt dem dazugehörigen Stellenplan erhoben. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Das Haushaltsgesetz greift in die Rechte des Beschwerdeführers nicht ein.
&lt;p&gt;3. Die Verfassungsbeschwerden lassen hinreichend deutlich erkennen, daß die Beschwerdeführer nur&amp;nbsp; die &amp;nbsp;Regelungen des Besoldungsänderungsgesetzes 1965 angreifen, von denen sie selbst unmittelbar und gegenwärtig betroffen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. In Fällen der hier vorliegenden Art können die Beschwerdeführer in ihren eigenen Rechten auf Gleichbehandlung verletzt sein. Sie wenden sich nicht gegen fremde Rechtspositionen - gegen die bessere Besoldung der Gruppen, mit denen sie sich vergleichen -, sondern gegen die angeblich willkürliche, sie benachteiligende Differenzierung zwischen ihnen und den zum Vergleich herangezogenen Gruppen, und lassen offen, in welcher Weise der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung, falls sie eines zureichenden Grundes entbehrt, behebt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Auch soweit durch das Besoldungsänderungsgesetz 1965 die besoldungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführer nicht geändert worden ist, ist erst mit der angegriffenen gesetzlichen Regelung ihre Beschwer eingetreten, weil das Besoldungsgefüge für Richter im übrigen verändert worden ist und sich dabei zu ihrem Nachteil geändert hat. Das gilt auch für den Präsidenten eines kleinen Landgerichts, der durch das Besoldungsgesetz zwar eine geringfügige Verbesserung erfahren hat, aber geltend macht, daß er im Vergleich zu anderen Hebungen ohne sachlich vertretbaren Grund benachteiligt worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_154&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 98 Abs. 1 und 3 GG fordert, daß die Rechtsstellung der Richter des Bundes und der Länder durch besondere Gesetze zu regeln sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach Auffassung von vier Richtern des Senats fordert Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nicht, daß auch die Besoldung und Versorgung der Richter in besonderen Gesetzen geregelt wird. Eine Trennung des richterlichen Besoldungsrechts vom Besoldungsrecht für Beamte wäre nur sinnvoll, wenn die Regelungen nach verschiedenen Prinzipien angelegt werden müßten, wenn sie sich also grundlegend nach Aufbau und Struktur unterscheiden müßten. Das fordert aber das Grundgesetz nicht. Art. 98 Abs. 1 und 3 GG fordert besondere Gesetze nicht um der bloß formalen Sonderung des Richterrechts vom Beamtenrecht willen, sondern um den besonderen Status des Richters in Rücksicht auf seine besondere Aufgabe und die im Grundgesetz betonte Eigenart der rechtsprechenden Gewalt als der &quot;Dritten Gewalt&quot; im Staate hervorzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nur besondere Gesetze, die das Amtsrecht für Richter regeln, fordert, also Richtergesetze, wie sie im Bund und in den Ländern erlassen worden sind, ergibt sich überdies aus dem Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht. Nicht nur die Absätze 2, 4 und 5 des Art. 98, sondern auch die Art. 95 Abs. 2, 96 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 sowie 97 GG enthalten ausschließlich Bestimmungen, die das Amtsrecht des Richters und seinen richterlichen Status betreffen. Auch Art. 92 GG verweist auf den Richter, dessen Stellung charakterisiert ist durch das Prinzip der sachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit. Schließlich besteht ein Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 5 GG; die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und des richterlichen Amtsrechts beziehen sich ebenfalls auf das &quot;Sonderrecht&quot;, das herkömmlicherweise in den Beamtengesetzen und für die Richter in den Richtergesetzen enthalten ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_155&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Deshalb kann Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nicht dahin ausgelegt werden, daß auch die Besoldung und Versorgung der Richter in besonderen Gesetzen geregelt werden müssen.
&lt;p&gt;b) Demgegenüber vertreten vier Richter des Senats die Auffassung, daß Art. 98 Abs. 1 und 3 GG gebietet, auch die Richterbesoldung in besonderen Gesetzen zu regeln:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz hat stärker als die Weimarer Verfassung die rechtsprechende Gewalt als Einheit und gleichwertig neben Gesetzgebung und Regierung und Verwaltung herausgehoben und daraus die Folgerung gezogen, auch den Sonderstatus des Richters gegenüber den übrigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, insbesondere den Beamten, zu verdeutlichen. Mit dieser grundsätzlichen Entscheidung stellt das Grundgesetz nicht ab auf das, was Richtern und Beamten gemeinsam ist - der öffentliche Dienst und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis -, sondern hält für gewichtiger die&amp;nbsp; verschiedene Funktion &amp;nbsp;von Beamten und Richtern und die Hervorkehrung der besonderen Bedeutung einer unabhängigen rechtsprechenden Gewalt im freiheitlichen Rechtsstaat. In dieser Sicht unterscheiden sich Richter und Beamte; ihre eigenen &quot;Verhältnisse&quot;, ihr besonderer Status bedürfen auch je einer besonderen gesetzlichen Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Rechtsstellung des Richters gehört wesentlich auch seine angemessene &quot;Alimentation&quot;, und zwar in einer Ausgestaltung, die der Eigentümlichkeit des richterlichen Amtes Rechnung trägt. Seine Rechtsstellung wird nicht hinreichend fixiert durch eine Regelung, die die Voraussetzungen und die Form für die Begründung des Richteramtsverhältnisses bestimmt, die Dienstpflichten umschreibt, Vorschriften über die richterliche Unabhängigkeit, über die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit und ihre Grenzen sowie über die Förmlichkeiten und Grenzen von Dienstaufsicht und Dienststrafverfahren enthält. Auch im Beamtenrecht gehören seit je die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten zur Rechtsstellung des Beamten; es ist deshalb kein Zufall, daß selbst die Beamtengesetze darüber Bestimmungen enthalten (vgl. z.B. §§ 82, 83 BBG). Derselbe Zusammenhang wird im Deut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_156&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen Richtergesetz, das übrigens besoldungsrechtliche Vorschriften in den §§ 15 Abs. 1, 33 enthält, durch die allgemeine Verweisung in § 46 hergestellt. Davon abgesehen sind Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt. Schließlich spricht der Zusammenhang, in dem Art. 98 Abs. 1 und 3 GG steht, nicht gegen, sondern für die Auffassung, daß er auch besondere Richterbesoldungsgesetze verlangt: Art. 97 Abs. 2 Satz 3 nimmt ausdrücklich - offenkundig in Rücksicht auf die Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit - auf den Schutz der besoldungsrechtlichen Seite der Rechtsstellung des Richters Bedacht. Und aus Art. 33 Abs. 5 GG hat der Senat schon einen die Besoldung des Richters betreffenden hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Richterrechts entwickelt (BVerfGE 12, 81 [88 ff.]).
&lt;p&gt;Ein besonderes Richterbesoldungsgesetz ist auch sinnvoll, weil nach der Vorstellung des Grundgesetzes sich das Bild des Richters von dem des Beamten unterscheiden soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat es also bisher teilweise unterlassen, den Verfassungsauftrag des Art. 98 Abs. 1 und 3 GG zu erfüllen. Das aber stellt die Rechtsgültigkeit der gegenwärtigen für die Richter geltenden besoldungsrechtlichen Regelung nicht in Frage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sowohl nach der einen wie nach der anderen Auffassung können demnach die Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich in ihrer Begründung auf Art. 98 GG beziehen, keinen Erfolg haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ebensowenig kann die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Besoldungsregelung für Richter im Besoldungsänderungsgesetz 1965 aus einem allgemeinen Vergleich der Richterbesoldung mit der Beamtenbesoldung hergeleitet werden. Solche globalen Vergleiche kann das Bundesverfassungsgericht nicht anstellen, ohne sich in politische Wertungen zu verlieren und sich schon hinsichtlich der Konzeption der angemessenen Relationen der Ämter und Verantwortungen von Beamten und Richtern, also&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_157&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hinsichtlich der &quot;richtigen&quot; Anlage des Besoldungsgefüges an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen. Von &quot;Willkür&quot; bei diesen allgemeinen und prinzipiellen Entscheidungen des hessischen Gesetzgebers für den Aufbau und Ausbau eines ausgewogenen Besoldungsgefüges für Beamte und Richter kann nicht die Rede sein, auch wenn sich für eine andere Regelung gute Gründe anführen lassen. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht mit &quot;hergebrachten Grundsätzen&quot; des Beamten- und Richterbesoldungsrechts operiert werden; sonst würde dem Gesetzgeber die Möglichkeit genommen, gerade grundsätzliche Änderungen und Neuregelungen auf dem Gebiet des Besoldungswesens, die das Verhältnis zwischen Beamten und Richtern betreffen und unter Umständen von den veränderten Verhältnissen gefordert sind, zu verwirklichen. Von dieser Grundauffassung her kann es auch nicht darauf ankommen, ob und mit welchem Ergebnis die hessische Dienstpostenbewertung für Beamte auf die Richter angewandt werden muß.
&lt;p&gt;3. Die die Richter betreffende Regelung im Besoldungsänderungsgesetz 1965 ist schließlich auch nicht deshalb unvereinbar mit Art. 97 GG, weil sie eine Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit darstellt. Man kann generell eine bessere Besoldung der Richter für erstrebenswert halten. Aber es kann bei nüchterner Betrachtung der Verhältnisse keine Rede davon sein, man müsse damit rechnen, daß ein hessischer Richter bei seiner gegenwärtigen Besoldung nicht mehr unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden werde. Solange die Besoldung der Richter im Sinne des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums und Richteramtsrechts nicht eindeutig &quot;unangemessen&quot; ist, d.h. keine zureichende Alimentation darstellt, kann aus der Höhe der Besoldung nicht auf eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit geschlossen werden. Selbst die sich aus dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 für die richterlichen&amp;nbsp; Eingangsstufen &amp;nbsp;ergebenden Gehälter stellen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG eine nicht unangemessene Alimentierung des Richters und seiner Familie dar. Diese Richter mögen ein bescheidenes Auskommen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_158&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haben, sie haben aber kein ärmliches Auskommen und fristen keine Kümmerexistenz am Rande der Gesellschaft.
&lt;p&gt;Bei dieser Beurteilung besteht auch kein Grund, allgemein die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie sich auf Richter beziehen, für verfassungsrechtlich bedenklich zu halten; das Bundesverfassungsgericht ist bisher von ihrer Gültigkeit ausgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die verfassungsrechtliche Prüfung in den vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Beschwerdeführer durch die sie betreffende besoldungsrechtliche Regelung des Besoldungsänderungsgesetzes 1965 im Vergleich zu ihnen im wesentlichen gleichstehenden Richter- oder Beamtengruppen willkürlich benachteiligt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dazu ist vorweg zu bemerken:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit, weil er innerhalb dieser Materie nicht nur auf das Verhältnis einzelner Ämter zu benachbarten oder nahestehenden Ämtern sehen muß, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte, insbesondere solche der Rückwirkung einer konkreten Differenzierung oder Nichtdifferenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge, berücksichtigen muß. Davon abgesehen muß zugestanden werden, daß der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der richtigen Einordnung eines Amtes in die Besoldungsordnung nicht nur die Aufgabe und Verantwortung, die mit dem Amt verbunden sind, sondern unter Umständen auch die Notwendigkeit der Gewinnung von Nachwuchs oder ein besonderes Risiko berücksichtigen darf. Schließlich muß er die Freiheit haben, auch von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen. Anders läßt sich, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem seitherigen Bestand nicht versteinern will, eine vernünftige Neuregelung und Verbesserung, die notwendig geworden ist, überhaupt nicht bewerkstelligen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_159&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Jede Besoldungsordnung ist unvollkommen, enthält unvermeidbare Härten und ist unter irgendeinem Gesichtspunkt in der Abgrenzung der Besoldungsgruppen für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführten läßt. Das gilt ebenso für die Anwendung des Gleichheitssatzes wie für die Anwendung des Begriffs der angemessenen Alimentation und des Begriffs der hergebrachten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts.
&lt;p&gt;a) Was den Vergleich zwischen der besoldungsrechtlichen Einstufung der Oberlandesgerichtsräte mit der der Oberstaatsanwälte anlangt (Verfahren 2 BvR 343/66), so ist der Ausgangspunkt der Beschwerde richtig, daß nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 die Oberlandesgerichtsräte wie bisher in BesGr. A 15 geblieben sind, während die Oberstaatsanwälte, deren Stellen gleichzeitig vermehrt worden sind, im allgemeinen um eine Besoldungsgruppe angehoben worden sind. Dadurch ist zwischen den beiden genannten Gruppen ein Gefälle zum Nachteil der Oberlandesgerichtsräte eingetreten. Es wäre aber unrichtig, darin ohne weiteres den Ausdruck einer Minderbewertung des richterlichen Amts eines Oberlandesgerichtsrats zu sehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abgesehen davon ist die Funktion eines Oberstaatsanwalts - sowohl als eines Behördenleiters als auch eines beigeordneten Beamten - so grundlegend verschieden von der Funktion eines Oberlandesgerichtsrats, daß ihr Vergleich keineswegs zwingt, sie besoldungsrechtlich gleich einzustufen oder die bisherige Parität aufrechtzuerhalten. Das Besoldungsänderungsgesetz 1965 ist offenbar bei der Neueinstufung der leitenden Oberstaatsanwälte von dem Grundsatz ausgegangen, ihre Besoldung in ein angemessenes Verhältnis zu der des ihnen zugeordneten Landgerichtspräsidenten zu setzen; und daraus folgte innerhalb des Aufbaues der Staatsanwaltschaften die besoldungsrechtliche Regelung für die übrigen Staatsanwälte. Das ist ein sachlich vertretbarer Grund für ihre Einstufung, und zwar ein Grund, der nicht in gleicher&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_160&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Weise bei der Einstufung der Oberlandesgerichtsräte herangezogen werden kann. Deshalb ist unter dem hier behandelten Gesichtspunkt in der angegriffenen besoldungsrechtlichen Regelung weder ein Verstoß gegen Art. 3 GG noch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu finden.
&lt;p&gt;Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angegriffenen Regelung ist damit allein allerdings noch nicht festgestellt. Denn diese Regelung muß auch unter dem Gesichtspunkt eines Vergleichs der Oberlandesgerichtsräte mit den anderen Richtern (Landgerichtsdirektoren, Senatspräsidenten, Gerichtspräsidenten) mit den genannten Verfassungsvorschriften vereinbar sein, wenn sie Bestand haben soll. Dazu ergibt sich das Nötige aus den folgenden Überlegungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Soweit sich die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts, die nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 von BesGr. A 16 nach BesGr. B 2 vorgerückt sind, ebenfalls mit den Oberstaatsanwälten vergleichen und daraus eine Verletzung des Gleichheitssatzes herleiten wollen, gilt das unter a) Gesagte entsprechend. Sie meinen aber auch, 1953 seien sie von der allgemeinen Anhebung der Richterbesoldung ausgenommen worden und diese Benachteiligung (Verzerrung) hätte mit dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 wiedergutgemacht werden müssen. Eine solche Pflicht des Gesetzgebers läßt sich aus dem Gleichheitssatz nicht entwickeln. Es kommt nur darauf an, ob die&amp;nbsp; gegenwärtige &amp;nbsp;Regelung ihrer Besoldung im Zusammenhalt mit der&amp;nbsp; gegenwärtigen &amp;nbsp;Besoldungsregelung für die zum Vergleich herangezogenen Richterkategorien mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Das ist zu bejahen. Es gibt jedenfalls unter dem Gleichheitssatz keine prästabilierte Relation zwischen diesen Richtergruppen, auch kein in Prozentsätzen ausdrückbares Mindestverhältnis zwischen der Besoldung eines Oberlandesgerichtsrats und der eines Senatspräsidenten. Es gibt ebensowenig einen vom Gesetzgeber nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsatz, daß zwischen den genannten Gehältern eine bestimmte Relation bestehen müsse. Solange es um den Streit geht, ob eine Richtergruppe eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_161&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Besoldungsstufe höher oder tiefer einzureihen sei oder im Zuge einer allgemeinen Verbesserung der Besoldungsordnung im Blick auf andere Hebungen eine oder zwei Stufen das angemessene Maß für die Anhebung aus der alten Position in die neue sei, kann das Gericht den Gesetzgeber nicht korrigieren, wenn sich für die getroffene Entscheidung ein zureichender sachlicher Grund anführen läßt. Es läßt sich aber durchaus hören, wenn der Gesetzgeber - wie hier - gemeint hat, die Senatspräsidenten am Oberlandesgericht sollten nicht höher (aber auch nicht niedriger) als der Präsident eines kleinen Landgerichts eingestuft werden, und wenn er gemeint hat, der Verwaltungsgerichtspräsident dürfe eine Stufe höher als der Senatspräsident eingereiht werden. Daß die BesGr. B 2, wenn man auf das dort ausgeworfene Grundgehalt abstellt und es vergleicht mit dem Endgrundgehalt von BesGr. A 16 und dem Grundgehalt von BesGr. B 3, eine &quot;Zwischenstufe&quot; darstellt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auch der Vergleich der Senatspräsidenten mit den Landesarbeitsgerichtsdirektoren läßt sich nicht nur so, wie es die Beschwerdeführer wollen, ziehen. Statt auf die Kammerverfassung beim Landesarbeitsgericht und auf die Besetzung des Spruchkörpers mit einem Berufsrichter und zwei Laienbeisitzern abzustellen und sie in dieser Betrachtung auf einer Ebene mit den Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer oder einer Kammer für Handelssachen oder auch mit den Landgerichtsdirektoren zu sehen, kann man mit besseren Gründen darauf abheben, daß die Landesarbeitsgerichte wie die Oberlandesgerichte Gerichte zweiter Instanz sind und deshalb deren Spruchkörpervorsitzende in dieselbe Besoldungsgruppe gehören. Es läßt sich also nicht feststellen, daß die getroffene Regelung unvereinbar wäre mit Art. 3 oder Art. 33 Abs. 5 GG. Verallgemeinert man diese Überlegungen, so ist auch die Einstufung der Oberlandesgerichtsräte im Verhältnis zur Einstufung anderer Richterkategorien nicht zu beanstanden. Abschließend ist zu wiederholen: Selbst wenn eine Regelung rechtspolitisch bedenklich und personal- und besoldungspolitisch wenig erfreulich sein sollte, würde sie aus diesem
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_162&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grund allein keinesfalls gegen den Gleichheitssatz oder einen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des öffentlichen Dienstrechts verstoßen.
&lt;p&gt;c) Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 323/66 ist nach den Grundsätzen, die den Ausführungen zu a) und b) zugrunde liegen, ebenfalls unbegründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Präsident eines Landgerichts mit weniger als 35 richterlichen Planstellen im Bezirk wurde im Besoldungsänderungsgesetz 1965 aus der BesGr. A 16 nach BesGr. B 2 gebracht. Aus der Tatsache, daß er damit nach 1945 zum ersten und einzigen Mal eine - geringfügige - besoldungsrechtliche Hebung erfahren hat, während in den früheren besoldungsrechtlichen Regelungen eine Vielzahl von Beamtenstellen und Richterposten mehrfach höhergestuft worden sind, läßt sich eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht herleiten. Die Bezugnahme auf frühere Regelungen ist hier ebenso unbehelflich wie in dem unter b) behandelten Fall. Die angegriffene Regelung im Besoldungsänderungsgesetz 1965 muß man im Zusammenhang mit der umgreifenderen Regelung des Gesetzes für alle Landgerichtspräsidenten sehen. Das Gesetz hält sich an den sachlich vertretbaren Grundsatz, daß die besoldungsrechtliche Einstufung mit der Größe des Landgerichts gekoppelt sein soll: Der Präsident des größten Landgerichts mit hundert und mehr richterlichen Planstellen im Bezirk ist nach BesGr. B 5, der Präsident eines Landgerichts mit 70 bis 99 richterlichen Planstellen im Bezirk nach BesGr. B 4, der Präsident eines Landgerichts mit 35 bis 69 richterlichen Planstellen im Bezirk nach BesGr. B 3 und der Präsident eines Landgerichts mit weniger als 35 richterlichen Planstellen im Bezirk nach BesGr. B 2 eingestuft. Das ist auch eine in sich folgerichtige Differenzierung. Die dadurch geschaffene Plazierung aller Landgerichtspräsidenten in der Besoldungsordnung ist in sachlich vertretbarer Weise eingefügt in das Richterbesoldungssystem im ganzen, also beispielsweise im Verhältnis zur Besoldung der Senatspräsidenten an den oberen Gerichten des Landes, zur Besoldung der Präsidenten dieser Gerichte und - trotz des grundsätzlichen Vorbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_163&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
halts der Vergleichbarkeit - zur Besoldung der Oberstaatsanwälte und Generalstaatsanwälte als Behördenleiter. Der Versuch schließlich, die Verletzung des Gleichheitssatzes durch einen Vergleich mit den Bezügen eines Landrats zu begründen, ist abwegig; die hessischen Landräte sind (politische) Wahlbeamte auf Zeit und unterscheiden sich schon dadurch in ihrem Status so grundsätzlich vom Status eines Landgerichtspräsidenten, daß die Verschiedenheit der Amtsbezüge nicht als willkürlich beanstandet werden kann.
&lt;p&gt;d) Aus den Ausführungen zu 1) bis 3) und 4) a-c folgt schließlich auch die Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 333/66.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit der Einschränkung, die sich aus B II 1 ergibt, einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Kutscher Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3794&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 25 Mar 2024 17:29:18 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3752</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Praktischer Richterausschluss / Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 17, 252; NJW 1964, 1019; DVBl 1964, 393; DÖV 1965, 392         &lt;/div&gt;
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                    2 BvR 411/61        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG verbietet, daß das Präsidium eines Gerichts im Wege der Geschäftsverteilung einen hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter praktisch von seiner richterlichen Tätigkeit ausschließt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 17, 252        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_252_252&quot; id=&quot;BVerfGE_17_252_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_252_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 252 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG verbietet, daß das Präsidium eines Gerichts im Wege der Geschäftsverteilung einen hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter praktisch von seiner richterlichen Tätigkeit ausschließt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 25. Februar 1964&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 411/61 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Landessozialgerichtsrats ..., Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., gegen die Geschäftsverteilungspläne des Landessozialgerichts S. für die Jahre 1961, 1962 und 1963.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Geschäftsverteilungspläne des Landessozialgerichts S. für die Jahre 1962 und 1963 haben insofern Artikel 97 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt, als sie den Beschwerdeführer von der Mitwirkung an der Rechtsprechung des Gerichts ausgeschlossen haben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_252_253&quot; id=&quot;BVerfGE_17_252_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_252_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 252 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat 1923 in Köln die erste juristische Staatsprüfung und 1927 die große juristische Staatsprüfung abgelegt. Er war dann Gerichtsassessor, seit 1. August 1936 Amtsgerichtsrat in V. und seit 1. Januar 1949 Amtsgerichtsrat in S.; dort war er in verschiedenen Abteilungen, zuletzt als Vorsitzender des Schöffengerichts tätig. Mit Wirkung vom 16. April 1959 wurde er zum Landessozialgerichtsrat am Landessozialgericht S. ernannt und in eine Planstelle bei diesem Gericht eingewiesen. Er trat alsbald dort seinen Dienst an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Landessozialgerichts, den Senatspräsidenten und den Kollegen war von Anfang anteilweise schwierig. Er galt als eigensinniger und uneinsichtiger Richter. Mehrere Senatsvorsitzende wehrten sich Ende 1959 bei der jährlichen Geschäftsverteilung dagegen, daß der Beschwerdeführer ihrem Senat zugeteilt werde. Von Anfang 1960 an war er dem vom Präsidenten des Landessozialgerichts geführten Dritten Senat zugeteilt, dessen Zuständigkeit durch Beschluß des Präsidiums vom 2. Mai 1960 im Wege einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans erheblich eingeschränkt wurde. Der zweite Beisitzer dieses Senats wurde mit seiner vollen Arbeitskraft gleichzeitig als ordentliches Mitglied eines anderen Senats bestimmt, während der Beschwerdeführer nur als Vertreter eines ordentlichen Mitglieds eines anderen Senats vorgesehen wurde. Diese Regelung wurde auch in den Geschäftsverteilungsplänen für 1961, 1962 und 1963 aufrechterhalten. In den drei Jahren hat der Beschwerdeführer nach Auskunft des Präsidenten des Landessozialgerichts nur an 36 Verfahren mitgewirkt, darunter nur in&amp;nbsp; einer&amp;nbsp; Sache als Berichterstatter. Von den 36 Verfahren wurden 25 in dem Termin, an dem er mitwirkte, ohne Entscheidung vertagt oder auf andere Weise als durch eine Entscheidung erledigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat sich, seitdem er durch den Beschluß des Präsidiums vom 2. Mai 1960 praktisch beschäftigungslos ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_252_254&quot; id=&quot;BVerfGE_17_252_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_252_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 252 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
macht worden war, zunächst damit begnügt, gegen seinen Ausschluß von der Rechtsprechung gerichtsintern, insbesondere beim Präsidenten des Landessozialgerichts, Vorstellungen zu erheben. Er hat dabei vor allem beanstandet, daß er, obwohl dienstältestes richterliches Mitglied des Präsidiums, von der Mitwirkung bei der Beschlußfassung vom 2. Mai 1960 vom Präsidenten planmäßig ausgeschlossen worden sei; man habe ihm nahegelegt, einen Urlaub zu verlängern, und ihm dabei verheimlicht, daß in dieser Zeit die zu seinen Lasten geplante Änderung der Geschäftsverteilung sollte beschlossen werden. Im Oktober 1960 hat er sich vergeblich dagegen gewandt, daß eine notwendig gewordene Änderung der Geschäftsverteilung im Umlaufverfahren beschlossen werde, weil er bei dieser Gelegenheit die ihn betreffende Geschäftsverteilung geändert sehen wollte. Die Vorstellungen des Beschwerdeführers beantwortete der Präsident des Landessozialgerichts mit folgendem Brief vom 26. Oktober 1960:
&lt;p&gt;Aus Ihrem Schreiben habe ich entnommen, daß Sie Ihre schriftliche Zustimmung verweigern. Da Sie bei einer schriftlichen Abstimmung durch Umlauf ebensowenig verpflichtet sind, Ihre Zustimmung abzugeben, wie bei einer Sitzung des Präsidiums, Sie aber zur Abgabe Ihrer Stimme aufgefordert worden sind, ist der Präsidialbeschluß rechtmäßig zustande gekommen (Schorn: Die Präsidialverfassung S. 118; BGH in NJW 1959, 1094).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sich mit Ihnen darüber in weitere rechtliche Auseinandersetzungen einzulassen, halte ich für zwecklos. Ich folge insoweit den Mahnungen des Herrn Arbeitsministers und seines Vertreters, die übereinstimmend mit der Mehrheit des Präsidiums der Auffassung sind, daß Ihnen zum Richter an einem Obergericht jegliche Qualifikation fehlt und daß es unnötige Kraft- und Zeitverschwendung ist, mit Ihnen juristische Fragen zu erörtern. Nach Ihren Eingaben und Ihrem Verhalten scheinen Sie trotz dem allem, was ich Ihnen bereits mündlich erklärt habe, immer noch nicht begriffen zu haben, daß Ihre Ernennung zum Landessozialgerichtsrat auf einem Irrtum über Ihre Qualifikation beruht, dem das Arbeitsministerium bedauerlicherweise zum Opfer gefallen ist und den vor Ihrer Ernennung aufzuklären sich das Justizministerium wohlweislich gehütet hat. Sie haben die Gründe, weshalb Sie eine mündliche Abstimmung für zweckmäßig halten, nicht angegeben. Sollten Sie deshalb eine münd&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_252_255&quot; id=&quot;BVerfGE_17_252_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_252_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 252 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
liche Abstimmung erstrebt haben, weil Sie einem anderen Senat zugeteilt werden wollten, dann dürfte ich Ihnen eine peinliche Situation erspart haben. Abgesehen davon nämlich, daß Sie, wie ich dem Herrn Arbeitsminister bereits berichtet habe, im Interesse der Rechtspflege und des Ansehens das Landessozialgerichts sowie im Hinblick auf die Gesundheit der Senatskollegen praktisch von jeder richterlichen Tätigkeit fernzuhalten sind, lehnt es jeder von den Herrn Senatspräsidenten ab, Sie in seinem Senat aufzunehmen. Dieses letztere wäre Ihnen aber in einer mündlichen Besprechung wohl kaum verborgen geblieben.
&lt;p&gt;Als im Dezember 1960 die Geschäftsverteilung für 1961 beschlossen wurde, stimmte der Beschwerdeführer dagegen. Am 5. September 1961 beantragte er dann schriftlich die Änderung der Geschäftsverteilung, weil sie, soweit sie seine Person betreffe, gesetzwidrig sei. Das Präsidium lehnte diesen Antrag mit Beschluß vom 3. Oktober 1961 ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde vom 30. Oktober 1961 hat sich der Beschwerdeführer zunächst gegen den Beschluß des Präsidiums vom 3. Oktober 1961 und gegen die Geschäftsverteilung des Jahres 1961 gewendet, später hat er seine Beschwerde auf die Geschäftsverteilung für die Jahre 1962 und 1963 ausgedehnt. Hinsichtlich des Geschäftsverteilungsplans für 1961 bemängelte er zuerst, daß er nicht ordnungsgemäß zustande kam, weil er, obwohl Mitglied des Präsidiums, keine Gelegenheit erhielt, mitzuberaten und darüber mitzubestimmen. Außerdem machte er gegen den Beschluß vom 3. Oktober 1961 ebenso wie gegen die drei Geschäftsverteilungspläne für 1961, 1962 und 1963 geltend, daß das Präsidium ihn mit unberechtigten Vorwürfen bedacht, ihn willkürlich von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung ausgeschlossen und ihn durch diese Behandlung in seiner Menschenwürde verletzt habe. Die Geschäftsverteilungspläne des Präsidiums verletzten deshalb seine Grundrechte aus Art. 1, 2, 3,101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 GG sowie seine richterliche Unabhängigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_252_256&quot; id=&quot;BVerfGE_17_252_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_252_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 252 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Die Geschäftsverteilung eines Gerichts sei ein Verwaltungsakt. Deshalb müsse der Beschwerdeführer zunächst den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten. Sie meint, die Verfassungsbeschwerde sei außerdem verspätet erhoben. Die vom Beschwerdeführer angegriffene Regelung in den Geschäftsverteilungsplänen habe schon im Jahre 1960 gegolten; er sei von der Regelung also schon länger als einen Monat betroffen. Schließlich sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Rüge aus Art. 101 und 103 GG könne nur der Rechtsuchende erheben, nicht jedoch ein Richter. Ein hergebrachter Grundsatz des Richtertums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht verletzt; es gebe kein Recht des Richters auf Ausübung des ihm übertragenen Amtes, seine richterliche Unabhängigkeit sei nicht in Art 33 Abs. 5 GG, sondern in Art. 97 GG garantiert; letztere Vorschrift sei aber in § 90 BVerfGG nicht genannt. Ein Verstoß gegen die Art. 1, 2 oder 3 GG liege nicht vor. Die Regelung sei nicht willkürlich. Dem Präsidium müsse die Freiheit belassen werden, im Geschäftsverteilungsplan einen Richter entsprechend seiner Eignung und seinen Fähigkeiten an der Rechtsprechung zu beteiligen. Nach dem übereinstimmenden Urteil des Präsidenten des Landessozialgerichts und des Präsidiums stelle der Beschwerdeführer für jeden Senat, dem er angehöre, eine Belastung dar. Er eigne sich nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten nicht für die Rechtsprechung beim Landessozialgericht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Rechtsnatur des Geschäftsverteilungsplans, den die Gerichte jährlich aufzustellen haben, ist umstritten. Einigkeit besteht darüber, daß er keine Maßnahme der Justizverwaltung ist, sondern vom Präsidium des Gerichts in richterlicher Unabhängigkeit beschlossen wird. Im allgemeinen wird er als ein &quot;Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung&quot; oder als &quot;justizförmlicher Verwaltungsakt&quot; bezeichnet; inhaltlich wird ihm teils ein normativer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_252_257&quot; id=&quot;BVerfGE_17_252_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_252_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 252 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Charakter zugesprochen, teils wird angenommen, er erhalte sowohl Elemente eines Organisationsaktes als auch Elemente einer Rechtsregel. Alle bisher genannten Auffassungen sind sich einig, daß der Geschäftsverteilungsplan einer gerichtlichen Kontrolle in einem selbständigen Verfahren nicht zugänglich ist (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 82; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar, Teil I Nr. 389&amp;nbsp;ff.; Schäfer in Löwe/Rosenberg, Kommentar zur StPO und zum GVG, Bd. 2, Anm. 1 a zu § 1 und Anm. 1 und 2 c zu § 63 GVG; Schwarz/ Kleinknecht, Kommentar zur StPO und zum GVG, Anm. l zu § 63 GVG; Wieczorek, Kommentar zur ZPO und zum GVG, Bd. 5, Anm. C II zu § 63 GVG; Arndt, NJW 1959, 605; Bettermann in Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III, 2, S. 551; Bockelmann, JZ 1952, 641&amp;nbsp;ff.; Tietgen, NJW 1956, 1133; Müller, DRiZ 1962, 83&amp;nbsp;ff.). Erst neuestens wird auch die Auffassung vertreten, der Geschäftsverteilungsplan sei ein Verwaltungsakt und könne deshalb in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden (vgl. Schorn, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege, S. 109&amp;nbsp;ff.; Thürk, DRiZ 1963, 45&amp;nbsp;ff.). Wenn man entgegen der herrschenden Meinung den Geschäftsverteilungsplan in einem gerichtlichen Verfahren für anfechtbar hält, erhebt sich die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte, der Rechtsweg gemäß §§ 23&amp;nbsp;ff. EGGVG, der Rechtsweg gemäß §§ 62, 78 DRiG oder der Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG. Die damit aufgeworfenen Fragen bedürfen im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist die Rechtslage insoweit so zweifelhaft, daß dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, ein Anfechtungsverfahren durchzuführen, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]; 9, 3 [7&amp;nbsp;f.]; 10, 302 [308]).
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig erhoben. Das steht außer Zweifel, soweit sie sich gegen die Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 1962 und 1963 wendet. Die Beschlüsse über diese beiden Geschäftsverteilungspläne stellen, auch wenn sie in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_252_258&quot; id=&quot;BVerfGE_17_252_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_252_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 252 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haltlich mit den vorangegangenen Geschäftsverteilungsplänen übereinstimmen, eine neue Belastung für den Beschwerdeführer dar. Er hat die Verfassungsbeschwerde gegen sie keinesfalls verwirkt, denn er hat vorher von Beginn der von ihm angegriffenen Regelung an wiederholt gegen sie remonstriert. Ob die Verfassungsbeschwerde gegen den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1961 rechtzeitig erhoben ist, hängt davon ab, ob ihm die Qualität eines Rechtssatzes zukommt. Diese Frage kann auch hier offenbleiben. Denn der durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene Geschäftsverteilungsplan für 1961 muß nach denselben Grundsätzen beurteilt werden, die für die Entscheidung hinsichtlich der Geschäftsverteilungspläne für 1962 und 1963 maßgeblich sind. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers wird also genügt, wenn über seine Verfassungsbeschwerde gegen die Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 1962 und 1963 entschieden wird.
&lt;p&gt;3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 1, 2 und 3 GG, also die Verletzung von Grundrechtsbestimmungen, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann. Er trägt dazu einen Sachverhalt vor, nach dem es jedenfalls möglich ist, daß er durch die Geschäftsverteilung in seinen Rechten auf Achtung seiner Menschenwürde, auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit im gewählten Beruf und auf Gleichbehandlung verletzt sein kann. Damit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob er auch geltend machen kann, daß er in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 5, aus Art. 101 oder aus Art. 103 GG verletzt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht kann, nachdem die Verfassungsbeschwerde unter den vorgenannten Gesichtspunkten zulässig ist, die Verletzung dieser Vorschriften des Grundgesetzes durch die Geschäftsverteilung von Amts wegen nachprüfen (vgl. BVerfGE 6, 376 [385]; 9, 83 [86&amp;nbsp;ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_252_259&quot; id=&quot;BVerfGE_17_252_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_252_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 252 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer ist mit Wirkung vom 16. April 1959 an zum Landessozialgerichtsrat auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle beim Landessozialgericht Saarbrücken eingewiesen worden. Damit genießt er die persönliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG. Das bedeutet: Er kann aus seinem richterlichen Amt gegen seinen Willen&amp;nbsp; nur&amp;nbsp; kraft richterlicher Entscheidung entfernt werden, die in einem im Gesetz vorgeschriebenen Verfahren ergangen ist und auf Gründen beruht, die das Gesetz bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG spricht von Entlassung aus dem Amt, von dauernder oder zeitweiser Amtsenthebung und Versetzung an eine andere Stelle oder Versetzung in den Ruhestand, verwendet also Begriffe des Rechts des öffentlichen Dienstes. Das kann aber nach dem Zweck der Vorschrift nicht heißen, daß sie nur gegen förmliche Maßnahmen schützt, die sich ausdrücklich als Entlassung, Amtsenthebung oder Versetzung durch den Dienstvorgesetzten nach dem Recht des öffentlichen Dienstes darstellen. Vielmehr wird jede Maßnahme, die materiell einer Entlassung, einer dauernden oder zeitweisen Amtsenthebung oder einer Versetzung in den Ruhestand gleichkommt, durch die also praktisch dasselbe wie durch eine der genannten förmlichen Maßnahmen erreicht wird, von Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG erfaßt; andernfalls könnte die persönliche Unabhängigkeit des Richters ausgehöhlt und der Schutz, den Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG gewähren will, beseitigt werden. Anders ausgedrückt: Wenn schon die förmlichen Maßnahmen einer Entlassung, Amtsenthebung oder Versetzung im Interesse der richterlichen Unabhängigkeit nur auf Grund eines gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens und aus im Gesetz bestimmten Gründen durch den Spruch eines Gerichts verfügt werden können, dann verbietet Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG auch jede andere Maßnahme, durch die der Richter von seiner richterlichen Tätigkeit ausgeschlossen wird. Aus diesen Überlegungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_252_260&quot; id=&quot;BVerfGE_17_252_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_252_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 252 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
folgt weiter, daß es für die Beurteilung, ob ein Richter, für den die Vorschrift des Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG gilt, aus seinem Amt verdrängt worden ist, nicht darauf ankommen kann, ob er formal noch im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts genannt ist und ob er ausnahmsweise und gelegentlich noch bei einzelnen Entscheidungen mitwirken kann und mitwirkt.
&lt;p&gt;Das Präsidium eines Gerichts darf bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans neben anderen sachgerechten Gesichtspunkten gewiß auch die größere oder geringere Leistungsfähigkeit des Richters berücksichtigen, die auf seine gesundheitlichen Verhältnisse, seine spezifische Sachkunde, sein größeres oder geringeres Geschick bei der Bearbeitung einer Sache, seine größere oder geringere Erfahrung, seine größere oder geringere Beherrschung des Rechtsstoffs zurückzuführen ist. Es steht ihm aber nicht zu, einen planmäßig bei einem Gericht ernannten Richter als für die Rechtsprechung dieses Gerichts untragbar, völlig ungeeignet oder unzumutbar zu qualifizieren und aus diesem Grund von der Rechtsprechung fernzuhalten (vgl. Schorn, DRiZ 1962,187; Walter, ÖJZ 1964, 95). Erweist sich ein planmäßig auf Lebenszeit ernannter und in eine Planstelle des Gerichts eingewiesener Richter als für seine Aufgabe ungeeignet, so muß ihn, falls er nicht mit einer anderweiten Verwendung einverstanden und solange er nicht in den vom Gesetz geforderten Formen versetzt ist, das Gericht ertragen; es ist weder zulässig, eine Zusammenarbeit mit ihm abzulehnen noch ihn auszuschalten. Gegen ihn kann nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, im Wege eines richterlichen Disziplinarverfahrens oder im Verfahren nach §§ 62, 78 DRiG vorgegangen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer ist in den von ihm angegriffenen Geschäftsverteilungsplänen des Landessozialgerichts S. für die Jahre 1962 und 1963 dem Dritten Senat zugeteilt worden. Vorsitzender dieses Senats ist der Präsident des Gerichts. Der Senat war von April 1959 bis Mai 1960 unter anderem zuständig für einen Teil der &quot;Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung&quot;. Seit der in Abwesenheit des Beschwerdeführers am 2. Mai 1960&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_252_261&quot; id=&quot;BVerfGE_17_252_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_252_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 252 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beschlossenen Änderung des Geschäftsverteilungsplans ist der Dritte Senat nur noch zuständig für &quot;Angelegenheiten des Kassenarztrechts&quot;, &quot;Angelegenheiten nach §§ 18 (4), 21, 22 (2) und 189 SGG&quot; und &quot;sonstige richterliche Entscheidungen und Beschwerdesachen, soweit sich nicht aus dem Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Verfahrens die Zuständigkeit eines anderen Senates ergibt&quot;. Verfahren in Angelegenheiten des Kassenarztrechts fallen seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1960 (BVerfGE 11, 30) und vom 8. Februar 1961 (BVerfGE 12, 144) verhältnismäßig selten an; Angelegenheiten nach §§ 18, 21, 22 SGG erledigen sich regelmäßig durch einfache Formularbeschlüsse; die dritte Gruppe von Zuständigkeiten stellt ebenfalls für den Senat keine Belastung von Gewicht dar. Der Dritte Senat hatte also seit dem 2. Mai 1960 fast nichts mehr zu tun. Deshalb wurden ihm nur zwei ordentliche Beisitzer, darunter der Beschwerdeführer, zugewiesen; der zweite Beisitzer wurde zugleich mit voller Arbeitskraft einem weiteren Senat als ordentliches Mitglied zugeteilt; der Beschwerdeführer war nur als Stellvertreter eines ordentlichen Mitglieds eines anderen Senats vorgesehen; irgendeine andere Tätigkeit (der Gerichts- oder Justizverwaltung) war ihm nicht übertragen. Diese Regelung läßt eindeutig erkennen, daß sie gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet war.
&lt;p&gt;Das Ergebnis dieser Regelung war, daß nach Auskunft des Präsidenten des Landessozialgerichts der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1963 nur in insgesamt 36 Sachen als Beisitzer mitgewirkt hat. Davon war er in&amp;nbsp; einer&amp;nbsp; Sache Berichterstatter und in 35 Sachen als Beisitzer ohne Votum tätig. Von den 36 Sachen wurden 11 durch Urteil oder Beschluß entschieden, 25 Sachen endeten durch Vergleich, Rücknahme oder Vertagung. Es kann dahinstehen, wie viele Urteile und wie viele einfache Formularbeschlüsse unter den 11 Entscheidungen waren, an denen der Beschwerdeführer beteiligt war. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Rechtsprechung des Gerichts war jedenfalls so gering, daß praktisch von einer recht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_252_262&quot; id=&quot;BVerfGE_17_252_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_252_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 252 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sprechenden Tätigkeit des Beschwerdeführers in den genannten Jahren nicht die Rede sein kann.
&lt;p&gt;Das war auch so gewollt; im Brief des Präsidenten vom 26. Oktober 1960 an den Beschwerdeführer heißt es u. a. wörtlich, &quot;daß Sie ... praktisch von jeder richterlichen Tätigkeit fernzuhalten sind&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Präsidium des Gerichts hat mit dieser Maßnahme gegen die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit des Richters verstoßen. Es hat den Beschwerdeführer im Widerspruch zu Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG aus seinem Amt verdrängt, indem es ihn von der Ausübung seines Amtes praktisch ausgeschlossen hat. Die Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 1962 und 1963 hatten für den Beschwerdeführer dieselbe Wirkung wie eine förmliche Amtsenthebung. Insofern sie die richterliche Unabhängigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigten, haben sie Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Hiernach bedarf es nicht mehr der Prüfung des weiteren Vertrags des Beschwerdeführers, daß die angegriffenen Geschäftsverteilungspläne seine Grundrechte aus Art. 1, 2, 3 GG sowie die Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzten.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3752&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <title>BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 661/16</title>
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3381&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 14 Jan 2019 13:13:11 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1365</link>
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                    Ärztekammern        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 18, 241; DÖV 1965, 130; DVBl 1965, 196; JuS 1966, 66; MDR 1965, 544; NJW 1965, 343        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    24.11.1964        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvL 19/63        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OVG Rheinland-Pfalz, 24.04.1963 - 2 A 77/72&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht, dessen Errichtung im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten seines Aufgabenbereiches sachgerecht erscheint, ist mit Art. 92 GG vereinbar, wenn es ein &quot;staatliches&quot; Gericht ist.&lt;br /&gt;
2. Ein Gericht kann nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht hinreichend gewährleistet ist.  Dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mindestens in der Form der Bestätigung mitwirkt.  Dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen die Entscheidungen dieses Gerichts ein allgemeines Gericht des Staates nicht angerufen werden kann.&lt;br /&gt;
3. Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet, daß in einem von einer Standesorganisation getragenen besonderen Gericht Angehörige der Beschluß- und Verwaltungsorgane dieser Körperschaft als Richter mitwirken.&lt;br /&gt;
4. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 101 Abs. 2 GG umfaßt nicht nur die Ordnung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, des Instanzenzuges und der Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern erstreckt sich auch auf die Regelung der Auswahl und Ernennung der Richter.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 18, 241        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_241&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht, dessen Errichtung im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten seines Aufgabenbereiches sachgerecht erscheint, ist mit Art. 92 GG vereinbar, wenn es ein &quot;staatliches&quot; Gericht ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Ein Gericht kann nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht hinreichend gewährleistet ist. Dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mindestens in der Form der Bestätigung mitwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen die Entscheidungen dieses Gerichts ein allgemeines Gericht des Staates nicht angerufen werden kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet, daß in einem von einer Standesorganisation getragenen besonderen Ge&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_242&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;richt Angehörige der Beschluß- und Verwaltungsorgane dieser Körperschaft als Richter mitwirken.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 101 Abs. 2 GG umfaßt nicht nur die Ordnung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, des Instanzenzuges und der Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern erstreckt sich auch auf die Regelung der Auswahl und Ernennung der Richter.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 24. November 1964&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 19/63 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs.1 und § 9 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1. April 1953 (GVBl. S. 33) , soweit darin bestimmt ist, daß die Landeskammern die Berufsgerichtsbarkeit ausüben - Vorlagebeschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 24. April 1963- 2 A 77/62.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 8 Absatz 1 und § 14 Absatz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1. April 1953 (GVBl. S. 33) sind, § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes war, soweit sie Bestimmungen über die Einrichtung der Berufsgerichte enthalten, mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 92 und Artikel 101 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar und deshalb nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 8 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1. April 1953 (GVBl. S. 33), das für die Dentisten durch das Gesetz über die Auflösung der Landesdentistenkammer vom 30. November 1956 (GVBl. S. 151) geändert worden ist -- im folgenden abgekürzt Ärztekammergesetz (AKG) --, überträgt den Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_243&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(Landeskammern) u.a. die Ausübung der Berufsgerichtsbarkeit. Er lautet:
&lt;p&gt;Die Landeskammern und die Bezirksvereinigungen wirken bei der öffentlichen Gesundheitspflege mit. Sie vertreten den Berufsstand vor den Behörden, nehmen die wirtschaftlichen und sozialen Interessen des Berufsstandes als Gesamtheit wahr, fördern die Berufsfortbildung ihrer Mitglieder und üben die Berufsgerichtsbarkeit aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9 Abs. 1 und 2 AKG bestimmen dazu des Näheren:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kammerangehörigen können berufsgerichtlich bestraft werden, wenn sie ihre Berufspflichten verletzen. Die Strafen für eine Berufspflichtverletzung sind: 1. Verwarnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu 3000 DM, 4. Entziehung des passiven Berufswahlrechts auf Zeit, 5. Feststellung, daß der Beschuldigte unwürdig ist, den Arzt-, Zahnarzt-, Dentisten-, Apotheker- oder Tierarztberuf auszuüben. Die in den Nummern 3 und 4 aufgeführten Strafen können nebeneinander verhängt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9 Abs. 3 AKG bestimmte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für jeden Bezirk (§ 4 Abs. 1) errichtet die Landeskammer ein Berufsgericht erster Instanz, das in der Besetzung mit einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und zwei Kammerangehörigen des Bezirks als Beisitzern entscheidet. Rechtsmittelinstanz ist das Landesberufsgericht bei der Landeskammer. Es entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die übrigen Beisitzer müssen Angehörige der Landeskammer sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Absatz erhielt durch § 73 des Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz (LRiG) vom 29. Oktober 1962 (GVBl. S. 159) folgende Fassung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für jeden Bezirk (§ 4 Abs. 1) errichtet die Landeskammer ein Berufsgericht. Es entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzendem und zwei Kammerangehörigen als ehrenamtlichen Beisitzern. Rechtsmittelinstanz ist das Landesberufsgericht bei der Landeskammer. Es entscheidet in der Besetzung mit zwei auf Lebenszeit ernannten Richtern und drei ehrenamtlichen Beisitzern. Vorsitzender ist ein auf Lebenszeit er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_244&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nannter Richter. Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen Angehörige der Landeskammer sein.
&lt;p&gt;Durch dieses Gesetz wurde ferner ein § 9a eingefügt, der u.a. folgendes bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und der Landesberufsgerichte sowie die Beisitzer, die Richter auf Lebenszeit sind, werden von dem Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz auf Vorschlag der betreffenden Landeskammer, die übrigen Mitglieder von der betreffenden Landeskammer berufen. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter dürfen nicht Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein; sie dürfen nicht dem Vorstand einer Landeskammer oder dem Vorstand einer Bezirksvereinigung angehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Der Vorsitzende bestimmt in einem Geschäftsverteilungsplan die Reihenfolge, in der die Mitglieder heranzuziehen sind, sowie ihre Vertretung im Verhinderungsfalle. Scheidet ein Mitglied aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen; entsprechendes gilt für die Stellvertreter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Das Amt des Mitglieds eines Berufsgerichts (Landesberufsgerichts) erlischt, wenn das Mitglied im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) Auf Antrag ist das Mitglied eines Berufsgerichts (Landesberufsgerichts) seines Amtes zu entheben, 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte berufen werden dürfen; 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung entgegensteht. Den Antrag auf Amtsenthebung eines Richters auf Lebenszeit stellt der Minister des Innern. Den Antrag auf Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Beisitzers stellt die betreffende Landeskammer. Über den Antrag entscheidet das Berufsgericht (Landesberufsgericht), dem das Mitglied angehört. Der Betroffene ist zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_245&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 14 AKG ermächtigt den Minister des Innern, dessen Aufsicht die Landeskammern unterstehen (§ 12 Abs. 1 AKG), die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften zu erlassen (Abs. 1) und bestimmt in Absatz 2:
&lt;p&gt;Insbesondere hat er eine Berufsgerichtsordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Einrichtung der Berufsgerichte und ihr Verfahren enthält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Berufsgerichtsordnung vom 21. Juli 1954 (GVBl. S. 95) -- im folgenden BGO -- enthält weitere Vorschriften über die Berufsgerichte und deren Verfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Berufspflichtverletzung im Sinne dieser Verordnung ist jede standeswidrige Handlungsweise. Als Verletzung der Berufspflichten ist es auch anzusehen, wenn ein Kammerangehöriger formell und materiell rechtmäßigen Beschlüssen der Kammerorgane schuldhaft zuwiderhandelt (§ 1 Abs. 2 BGO). Die Berufsgerichte erster Instanz sind am Sitz der Bezirksvereinigungen zu errichten. Für Bezirke, in denen keine Bezirksvereinigung besteht, bestimmt die Landeskammer den Sitz des Gerichts (§ 3 Abs. 1 BGO). Die Landesberufsgerichte werden am Sitz der Landesregierung errichtet (§ 3 Abs. 2 BGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorsitzenden der Berufsgerichte sowie diejenigen Beisitzer der Landesberufsgerichte, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, werden von dem zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz auf Vorschlag der betreffenden Kammer, die übrigen Mitglieder von der betreffenden Kammer für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter dürfen nicht Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein oder ein führendes Amt bei der Kammer oder einer Bezirksvereinigung bekleiden (§ 4 Abs. 1 BGO; jetzt § 9a Abs. 1 AKG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für jedes Berufsgericht sind sechs, für jedes Landesberufsgericht neun nicht rechtskundige Beisitzer und ebenso viele Stellvertreter zu bestellen. Welches Mitglied in einem Verfahren als Beisitzer mitwirkt, wird durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt, den der Vorsitzende des Gerichts nach Anhörung der betreffenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_246&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (246):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Landeskammer aufstellt (§ 4 Abs. 3 BGO; jetzt § 9a Abs. 3 Satz 1 AKG).
&lt;p&gt;Nach § 8 BGO sind die Beisitzer vor ihrer Dienstleistung durch den Vorsitzenden auf die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten. § 9 BGO regelt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Vorschriften der Berufsgerichtsordnung sehen ein gerichtsförmiges Verfahren vor (vgl. § 12 -- § 43 BGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen das Urteil des Berufsgerichts stehen dem Beschuldigten und dem Vorstand der Bezirksvereinigung die Berufung an das Landesberufsgericht zu (§ 34 Abs. 1 BGO). Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften über den Gang des Hauptverfahrens erster Instanz sinngemäß Anwendung (§ 36 Abs. 1 BGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergänzend sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung und aus der Strafprozeßordnung die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sowie über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens heranzuziehen, soweit nicht die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht (§ 43 BGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Vor dem 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz in Koblenz ist ein Verwaltungsrechtsstreit anhängig, der die Anfechtung berufsgerichtlicher Entscheidungen zum Gegenstand hat:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer hat durch Beschluß vom 28./29. April 1956 ihre Mitglieder angewiesen, für zahnärztliche Bescheinigungen lediglich das von der Kammer herausgegebene Formblatt zu verwenden und bei der Rechnungserteilung die Spezifizierung der Leistungen auf die Angabe der Behandlungstage, der behandelten Zähne sowie die Leistungen nach den Positionen der amtlichen Gebührenordnung zu beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_247&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (247):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Zahnarzt aus O., hat entgegen dem Beschluß einem Privatpatienten auf dessen Verlangen einen Heil- und Kostenplan mit einer weiter aufgeschlüsselten Gebührenaufstellung für die einzelnen Leistungen erteilt, den dieser am 3. Februar 1958 bei der Krankenkasse eingereicht hat. Er hat dem Patienten ferner Anfang September 1958 eine Rechnung ausgestellt, die die gleiche Aufgliederung enthielt, weil der Patient nach den Satzungen seiner Kasse nur auf Grund einer nach Einzelgebühren aufgeschlüsselten Rechnung Ersatz seiner Behandlungskosten verlangen konnte.
&lt;p&gt;Das Berufsgericht für Zahnärzte der Regierungsbezirke Koblenz- Montabaur in Koblenz hat auf Grund dieses Sachverhalts durch Urteil vom 27. April 1959 -- BGZ K-M 2/59 -- den Kläger mit einer Geldbuße in Höhe von 200 DM bestraft. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landesberufsgericht bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in Mainz mit Urteil vom 31. Oktober 1960 -- LBGZ 3/59 -- als unbegründet zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat gegen das ihm am 7. Dezember 1960 zugestellte Urteil am 30. Dezember 1960 beim Sozialgericht Speyer -- Zweigstelle Mainz -- Klage erhoben. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 14. Februar 1962 -- S 15 Ka 61/60 -- den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 1962 -- 2 K 67/62 -- als unzulässig abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten sei dem Kläger verschlossen, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung um ein gerichtliches Urteil handle, gegen das weder durch § 40 VwGO noch durch Art. 19 Abs. 4 GG ein weiterer Rechtsweg eröffnet werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen dieses am 2. November 1962 zugestellte Urteil hat der Kläger des Ausgangsverfahrens rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrage, unter Abänderung des Urteils der ersten Instanz das Urteil des Landesberufsgerichts aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_248&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hält die Einrichtung der Berufsgerichtsbarkeit in der vorliegenden Form für verfassungswidrig und möchte der Berufung stattgeben. Er hat deshalb durch Beschluß vom 24. April 1963 das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage angerufen, ob § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 des Ärztekammergesetzes vom 1. April 1953 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als sie bestimmen, daß die Landeskammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte die Berufsgerichtsbarkeit ausüben. Zur Begründung seiner Vorlage hat er im wesentlichen ausgeführt:
&lt;p&gt;Der Landesgesetzgeber habe durch die genannten Vorschriften eine besondere Gerichtsbarkeit zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen der Kammerangehörigen schaffen wollen. Sei diese Regelung verfassungsgemäß, so handle es sich bei der im Ausgangsverfahren getroffenen Disziplinarmaßnahme um eine richterliche Entscheidung, gegen die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht offenstehe. Nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige könnten Entscheidungen eines Gerichtszweiges durch Gerichte eines anderen Gerichtszweiges nicht überprüft werden. Seien dagegen die §§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 9 Abs. 3 AKG insoweit verfassungswidrig, als sie den von ihnen geschaffenen Instanzen zu Unrecht die Stellung von Gerichten zusprächen, so müsse die Berufung Erfolg haben. Die Klage sei dann zulässig, weil in diesem Falle die Berufsgerichte als Verwaltungsausschüsse anzusehen, ihre Entscheidungen der Kammer zuzurechnen und als Verwaltungsakte gemäß § 40 VwGO -- mangels einer wirksamen Zuweisung an ein anderes Gericht -- der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterworfen seien. Sofern die Klage zulässig sei, wolle der Senat ihr auch in der Sache selbst zum Erfolg verhelfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von der Landeskammer der Zahnärzte ausgeübte Berufsgerichtsbarkeit sei mit Art. 20 Abs. 2, 92, 101 Abs. 2 und 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, weil die nach dem Ärztekammergesetz gebildeten Berufsgerichte nicht dem Mindestanforderungen genüg&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_249&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten, die von Verfassungs wegen an ein Gericht gestellt werden müßten. Der Ausschluß des Rechtsweges gegen die Entscheidungen der Berufsgerichte sei daher verfassungswidrig. Dieses Ergebnis lasse sich auch nicht dadurch vermeiden, daß man die Entscheidungen der Berufsgerichte im Wege verfassungskonformer Auslegung als Verwaltungsakte qualifiziere und sie damit der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterwerfe. Eine derartige Interpretation laufe der gesetzgeberischen Zielsetzung zuwider.
&lt;p&gt;Schließlich verletzten § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3 AKG in der Fassung von 1953 den Grundsatz, daß Gerichte durch Gesetz errichtet werden müßten. Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses ergibt sich, daß unter diesem Gesichtspunkt des vorlegende Gericht auch die Gültigkeit des § 14 Abs. 2 AKG verneint, soweit er sich auf die Einrichtung der Berufsgerichte bezieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hält die Bedenken des vorlegenden Gerichts für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von dem Ärztekammergesetz geschaffenen Spruchkörper seien echte Gerichte, die unter Ausschluß eines anderen Rechtsweges über Berufspflichtverletzungen zu entscheiden hätten. Deshalb habe der Landesgesetzgeber sie nach dem Vorbild der Reichsärzteordnung, der Reichstierärzteordnung und der Reichsapothekerordnung ausdrücklich als &quot;Berufsgerichte&quot; bezeichnet und einen abschließenden Strafenkatalog festgelegt. Die Absicht, echte Gerichte zu schaffen, sei auch bei den Vorarbeiten zum Ärztekammergesetz zum Ausdruck gekommen. Demgemäß sei das Verfahren durch die Berufsgerichtsordnung gerichtsförmig ausgestaltet worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ärztekammergesetz in der hier maßgeblichen Fassung habe sich darauf beschränkt, die Gerichte als solche zu errichten, allgemeine Grundsätze über ihre Zusammensetzung aufzustellen, ihre Zuständigkeit festzulegen und die weiteren Einzelheiten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_250&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
über Wahl und Bestellung der Richter sowie des gerichtlichen Verfahrens einer Rechtsverordnung, der Berufsgerichtsordnung, vorzubehalten. Für diese beschränkte und knappe Normierung im förmlichen Gesetz habe sich der Landesgesetzgeber im Hinblick auf die geringe Bedeutung entschieden, die der Berufsgerichtsbarkeit für die Allgemeinheit zukomme.
&lt;p&gt;Das Ärztekammergesetz habe ausreichend Vorsorge für die verfassungsrechtlich gebotene Trennung der Gerichte von der Exekutive getroffen. Die Berufsgerichte stünden selbständig neben den übrigen in § 5 AKG aufgezählten Organen der Landeskammern und der Bezirksvereinigungen. Ihre Einrichtung und ihr Verfahren regele der Minister des Innern ohne Beteiligung der Landeskammern durch Rechtsverordnung. Dadurch werde eine der Rechtspflege nicht gemäße Einflußnahme der Kammern und Bezirksvereinigungen vermieden. Dem Umstand, daß die Berufsgerichtsbarkeit in § 8 Abs. 1 AKG als Aufgabe der Landeskammern und Bezirksvereinigungen bezeichnet werde, komme demgegenüber eine entscheidende Bedeutung nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Berufsgerichten und den berufsständischen Einrichtungen werde durch § 4 Abs. 1 BGO vermieden. Der Minister des Innern habe im Einvernehmen mit dem Justizminister auf Vorschlag der Landeskammern selbständig über die Bestellung der rechtskundigen Gerichtsmitglieder zu entscheiden. Dadurch werde die Heranziehung unabhängiger Richter gewährleistet. Die übrigen Gerichtsmitglieder dürften weder Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein noch ein führendes Amt bei der Kammer oder einer Bezirksvereinigung bekleiden. Auf diese Weise seien alle Personen vom Richteramt ausgeschlossen, die entweder persönlich von der Exekutive abhängig seien oder auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Exekutive in Widerspruch mit ihren richterlichen Pflichten geraten könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Trennung der Berufsgerichte von den Kammerorganen werde ferner durch die in § 12 AKG verankerte Staatsaufsicht gesichert. Sie gestatte es dem Minister des Innern, das Verhältnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_251&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zwischen Kammern, Bezirksvereinigungen und Berufsgerichten zu überwachen und auf verfassungsgemäße Zustände hinzuwirken. Über die Staatsaufsicht sei die Tätigkeit der Berufsgerichte auch der parlamentarischen Kontrolle unterworfen (Art. 99, 104 der Verfassung für Rheinland-Pfalz). Schließlich garantiere die in §§ 4 Abs. 1, 5 und 6 BGO festgelegte Amtsdauer den Richtern ihre persönliche Unabhängigkeit.
&lt;p&gt;Ebensowenig könne von einem Verstoß gegen Art. 92 GG die Rede sein. Standesgerichte der Heilberufe habe es auch früher schon gegeben. Die rheinland-pfälzischen Berufsgerichte setzten diese Tradition lediglich fort. Sie seien ebenso wie die zuvor nach der Reichsärzteordnung gebildeten Gerichte, denen sie weitgehend ähnelten, nicht nur Einrichtungen einer Standesorganisation, sondern auch staatliche Instanzen, die staatliche Aufgaben erfüllten. Art. 92 GG habe derartige Berufsgerichte zulassen wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Entscheidung des Ausgangsverfahrens hängt von der Gültigkeit des § 8 Abs. 1 Satz 2 AKG und des § 9 Abs. 3 AKG in der Fassung von 1953 ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist die durch diese Vorschriften erfolgte Einrichtung der Berufsgerichtsbarkeit unter Ausschluß eines anderen Rechtsweges -- wie das vorlegende Gericht meint -- mit dem Grundgesetz nicht. vereinbar, so will das Gericht das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erster Instanz aufheben und der Berufung aus materiellen Gründen stattgeben. Sind die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Vorschriften dagegen mit dem Grundgesetz vereinbar, so beabsichtigt es, die Berufung zurückzuweisen, weil dann dem Kläger des Ausgangsverfahrens der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht offensteht. Diese Rechtsauffassung ist nicht offensichtlich unhaltbar; sie ist deshalb für die Zulässigkeitsprüfung maßgebend (vgl. BVerfGE 2, 181 [190 ff.]; 7, 171 [175]; 14, 56 [65]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_252&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Das Ärztekammergesetz ist am 10. April 1953 mit seiner Verkündung in Kraft getreten (§ 15 Abs. 1 AKG). Es handelt sich mithin um nachkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124), das der Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegt.
&lt;p&gt;3. Da kein Verfassungsorgan dem Verfahren beigetreten ist, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 8 Abs. 1, 14 Abs. 2 AKG sind, § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung von 1953 war, soweit sie Bestimmungen über die Einrichtung der Berufsgerichte enthalten, mit Art. 20 Abs. 2, 92 und 101 Abs. 2 GG nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Berufsgerichte sind als Gerichte gedacht und daher als solche am Grundgesetz zu messen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dafür spricht zunächst die Terminologie des Ärztekammergesetzes. Zu dem gleichen Ergebnis führt die Würdigung des Aufgabenbereichs, der Organisation und der Ausgestaltung des Verfahrens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Aufgabe der Berufsgerichte ist die hoheitliche Ahndung von Berufspflichtverletzungen. Ihre Tätigkeit entspricht der eines Dienststrafgerichts für Beamte. Sie soll nach der Intention des Gesetzes Ausübung rechtsprechender Gewalt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die vom Ärztekammergesetz geschaffenen Berufsgerichte sollen nicht nur Einrichtungen einer Standesorganisation, sondern zugleich auch staatliche Instanzen sein. Sie sind auf Grund staatlicher Rechtsvorschriften errichtet, ihr Verfahren regelt eine staatliche Rechtsverordnung. Die zum Richteramt befähigten Vorsitzenden der Berufsgerichte und Beisitzer der Landesberufsgericht werden von dem zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz auf Vorschlag der betreffenden Kammer, also von einem staatlichen Organ, bestellt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_253&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Dafür, daß der Gesetzgeber die Berufsgerichte als echte Gerichte errichten wollte, spricht schließlich die Ausgestaltung ihrer Verfassung in Anlehnung an die Grundsätze der hergebrachten Gerichtsverfassung. Dies ergibt sich auch aus der Regelung des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere aus der Vorschrift über die sinngemäße Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung (§§ 15 Abs. 3, 43 BGO). Die Entstehungsgeschichte bestätigt die Absicht des Gesetzgebers und die Konzeption des Gesetzes, echte Gerichte zu schaffen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einrichtung der Berufsgerichte der Ärztekammern in Rheinland-Pfalz ist unvereinbar mit Art. 92 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 92 GG fordert, daß die rechtsprechende Gewalt durch staatliche Gerichte ausgeübt wird. Er verlangt aber ebensowenig wie Art. 103 der Weimarer Reichsverfassung, daß die Gerichte der Länder in Form einer unmittelbaren staatlichen Einrichtung zu errichten sind. An dieser Rechtslage hat Art. 92 GG nichts ändern wollen (BVerfGE 10, 200 [214 f.]; 14, 56 [66]). Auch ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht, dessen Errichtung -- wie hier -- im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten seines Aufgabenbereiches sachgerecht erscheint, ist mit Art. 92 GG vereinbar, wenn es ein &quot;staatliches&quot; Gericht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein von einer Standesorganisation getragenes besonderes Gericht kann aber nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht hinreichend gewährleistet ist. Staatliche Gerichtsbarkeit muß nicht nur auf einem staatlichen Gesetz beruhen. Das Organ, das sie ausübt, muß auch personell vom Staat entscheidend bestimmt sein. Dazu gehört, daß der Staat, wie es übrigens die niedersächsische Praxis schon im Jahre 1947 in Abkehr von der nationalsozialistischen Regelung in der Reichsärzteordnung und in zutreffender Erkenntnis des rechtsstaatlich Geforderten getan hat (BVerfGE 4, 74 [77 f.]), bei der Berufung der Richter mindestens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_254&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in der Form der Bestätigung mitwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn -- wie hier -- gegen die Entscheidungen der Berufsgerichte ein allgemeines Gericht des Staates nicht angerufen werden kann (vgl. BVerfGE 14, 56 [61, 73 ff.]).
&lt;p&gt;Über die Bestellung der zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und Beisitzer der Berufsgerichte entscheidet, unbeschadet des Vorschlagsrechts der Landeskammer, der Innenminister im Einvernehmen mit dem Justizminister in eigener Verantwortung. Insoweit ist dem Art. 92 GG Rechnung getragen. Dagegen wirkt der Staat bei der Auswahl der übrigen Mitglieder, die gemäß § 8 Nr. 3 der Satzung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juni 1958 von der Vertreterversammlung gewählt werden, nicht mit. Damit hat sich der Staat seiner Verantwortung für die Besetzung der Berufsgerichte in einem solchen Ausmaß begeben, daß von einem staatlichen Gericht nicht mehr gesprochen werden kann. Dies ist mit Art. 92 GG nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 20 Abs. 2 GG verlangt, daß die Rechtsprechung durch &quot;besondere&quot;, von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird. Daraus folgt einmal, daß die Gerichte selbständig, vor allem organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein müssen, und zum anderen, daß die richterliche Neutralität nicht durch eine mit diesem Grundsatz unvereinbare persönliche Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und der Verwaltung oder der Legislative in Frage gestellt werden darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Berufsgerichte nach dem Ärztekammergesetz sind organisatorisch verselbständigt. Die Kammer darf keinen Einfluß auf deren Spruchtätigkeit nehmen. Die Richter sind sachlich und persönlich unabhängig. Sie sind sachlich unabhängig, weil das Ärztekammergesetz und die Berufsgerichtsordnung keine Normen enthalten, die Art. 97 Abs. 1 GG, der allen Richtern, und zwar den Berufsrichtern wie den Laienrichtern, die sachliche Unabhängigkeit garantiert, zuwiderlaufen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_255&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Den Richtern ist auch ein Minimum persönlicher Unabhängigkeit insofern garantiert, als sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (vgl. dazu BVerfGE 14, 56 [71]). Das Amt eines Berufsrichters erlischt nur, wenn der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Dienststrafverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt ist (§ 6 BGO; vgl. jetzt § 9a Abs. 5 und 6 AKG).
&lt;p&gt;Die Tatsache, daß die Mitglieder der Berufsgerichte nur für die Dauer von vier Jahren bestellt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BGO; seit 1962 § 9a Abs. 1 Satz 2 AKG), beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der Richter. Art. 97 Abs. 2 GG überläßt die Regelung der Frage, auf welche Zeit der Richter anzustellen ist, dem Gesetzgeber (BVerfGE 3,213 [224]; 4,331 [345]; 14,56 [70 ff.]). Der Zeitraum von vier Jahren ist nicht so kurz bemessen, daß dadurch die Unabhängigkeit ernsthaft in Frage gestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Neben der Weisungsfreiheit und der in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherten persönlichen Unabhängigkeit ist der richterlichen Tätigkeit wesentlich, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]). Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet eine zu enge personelle Verzahnung der den Berufsgerichten anvertrauten rechtsprechenden Gewalt mit der Tätigkeit der Organe der Kammer. Diesem Grundsatz wurde und wird die ärztliche Berufsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz nicht gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gefahr einer Pflichtenkollision zwischen staatlicher Verwaltungstätigkeit und Richteramt beugte zwar § 4 Abs. 1 Satz 3 BGO und beugt jetzt § 9a Abs. 1 Satz 4 AKG vor, nach denen die Mitglieder der Berufsgerichte weder Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein dürfen. § 4 Abs. 1 Satz 3 BGO gewährleistete, daß die Berufsgerichte nicht mit Personen besetzt werden konnten, die als weisungsgebundene Beamte die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_256&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gleiche Materie bearbeiteten, über die sie als unabhängige Richter entscheiden sollten (BVerfGE 4, 331 [347]).
&lt;p&gt;Verfassungswidrig war hingegen, daß die alte Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 BGO von den Exekutivorganen der Kammer und ihrer Untergliederungen lediglich den Amtsinhabern die Mitwirkung in den Berufsgerichten versagte, die &quot;ein führendes Amt&quot; bei der Kammer oder einer Bezirksvereinigung innehatten. Diese Regelung schließt ebenso wie jetzt § 9a Abs. 1 Satz 4 AKG nicht aus, daß Kammermitglieder, die als Angestellte der Kammer vom Vorstand abhängig und dessen Weisungen unterworfen sind, zu Richtern gewählt werden können und dann in dieser Eigenschaft über Anträge ihrer unmittelbaren Vorgesetzten zu befinden haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungswidrig ist ferner, daß die Mitglieder der Vertreterversammlung zum Richteramt berufen werden konnten und können. Die Vertreterversammlung ist das wichtigste Organ der Kammer, das den Rahmen und die Grundsätze für deren Tätigkeit maßgeblich bestimmt und über alle Angelegenheiten entscheidet, für die nicht der Vorstand zuständig ist. Die Aufgaben der Mitglieder der Vertreterversammlung müssen in einer Vielzahl von Fällen zu einem Widerstreit mit ihren Richterpflichten führen. Besonders schwerwiegend sind solche Pflichtenkollisionen, wenn ein Mitglied der Vertreterversammlung in seiner richterlichen Funktion die von der Vertreterversammlung erlassenen Beschlüsse objektiv auszulegen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen hatte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BGO). Das Mitglied der Vertreterversammlung erscheint hier der Natur der Sache nach selbst als Partei. Angehörige der Legislative oder der Exekutive werden auch dadurch nicht zu unbeteiligten Dritten, daß ein Gesetz ihnen im Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit die persönliche und sachliche Unabhängigkeit garantiert. Damit wird der Entscheidung der Frage nicht vorgegriffen, ob für die Besetzung eines Verfassungsgerichts etwas Besonderes gilt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_257&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Die Berufsgerichte sind besondere Gerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG. Nach Art. 101 Abs. 2 GG können Gerichte für besondere Sachgebiete nur durch Gesetz errichtet werden. Dieser Gesetzesvorbehalt umfaßt nicht nur die Ordnung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, des Instanzenzuges und der Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern erstreckt sich auch auf die Regelung der Auswahl und Ernennung der Richter. Die Fragen, wer die Richter auswählt, welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen und von wem sie ernannt oder bestätigt werden, sind so wesentlich für den Charakter einer Gerichtsbarkeit, daß sie vom Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen. Da hierüber das Ärztekammergesetz in der Fassung von 1953 keine Bestimmung getroffen hat, sondern den Erlaß der Vorschriften über die Auswahl und die Ernennung der Mitglieder der Berufsgerichte in § 14 Abs. 2 AKG dem Minister des Innern überlassen hat, war es insoweit auch mit Art. 101 Abs. 2 GG unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die zur Prüfung gestellten Vorschriften des Ärztekammergesetzes von 1953 schon aus den dargelegten Gründen verfassungswidrig sind, erübrigt sich die Prüfung, ob sie noch aus anderen Gesichtspunkten verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1365&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 23 Jun 2012 21:56:39 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60, 247/61</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Assessorenstrafkammern        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Hamm, 25.04.1961 - 3 Ss 1451/60&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG müssen Berufsrichter grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sein. Richter, bei denen diese Garantien der persönlichen Unabhängigkeit fehlen, dürfen nur aus zwingenden Gründen herangezogen werden; sie müssen möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden.&lt;br /&gt;
2. Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 14, 156        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG müssen Berufsrichter grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sein. Richter, bei denen diese Garantien der persönlichen Unabhängigkeit fehlen, dürfen nur aus zwingenden Gründen herangezogen werden; sie müssen möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 3. Juli 1962 auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1962&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 628/60, 247/61 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Diplom-Brennerei-Ing. Kurt E..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt..., gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 1958 - KMs 2/56 (68/57) -, den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1960 - GSSt 3/59 - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960 - 4 StR 266/58 -, 2. des Kaufmanns Wilhelm P..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt..., gegen die Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Höxter vom 6. Oktober 1959 - 2 Ms 110/59 -, des Landgerichts Detmold vom 1. August 1960 - 4 Ms 43/60 (Ns) - und des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 - 3 Ss 1451/60.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 1958 -- 6 KMs 2/56 (68/57) -- verstößt gegen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Dieses Urteil und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960 -- 4 StR 266/58 -- werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_157&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. August 1960 -- 4 Ms 43/60 (Ns) -- verstößt gegen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Dieses Urteil und das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 -- 3 Ss 1451/60 -- werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Detmold zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer Kurt E ... ist von der Strafkammer I des Landgerichts Osnabrück am 17. Februar 1958 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und u.a. gerügt, die Strafkammer sei mit einem Landgerichtsrat und zwei Assessoren nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Vor der Entscheidung über die Revision hat der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 16. Oktober 1959 nach § 137 GVG dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vorgelegt, ob eine ordentliche Strafkammer ordnungsmäßig besetzt sei, wenn ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Dauer des Geschäftsjahres nur zwei planmäßige Richter, im übrigen aber nur Assessoren als Hilfsrichter angehörten. Der Große Senat hat diese Frage mit Beschluß vom 2. Mai 1960 dahin beantwortet, daß die Besetzung einer Großen Strafkammer nicht schon deshalb gegen das Gesetz verstoße, weil ihr im Geschäftsverteilungsplan für die Dauer des Geschäftsjahres nur zwei planmäßige Richter, im übrigen aber Hilfsrichter zugeteilt seien. Darauf hat der 4. Strafsenat durch Urteil vom 19. August 1960 das angefochtene landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung entfiel, die Revision aber im übrigen verworfen. Das Urteil ist dem Beschwerdeführer, der am 3. Septem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_158&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ber 1960 die Erteilung einer Abschrift in vollständiger Form beantragt hatte, am 2. November 1960 zugestellt worden.
&lt;p&gt;Mit einem am 1. Dezember 1960 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. November 1960 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat beantragt, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960, den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 2. Mai 1960 und das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 1958 aufzuheben und die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen. Er macht geltend, das Urteil des Landgerichts Osnabrück und die auf ihm beruhenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verstießen gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 und gegen Art. 104 GG. An seiner Verurteilung durch die Strafkammer I des Landgerichts Osnabrück hätten zwei nicht planmäßig endgültig angestellte, also persönlich nicht unabhängige Richter, mitgewirkt. Die Strafkammer sei nicht nur in einem Ausnahmefall in der Besetzung mit zwei persönlich nicht unabhängigen Richtern als Beisitzern zusammengetreten, da ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1958 außer dem Vorsitzenden nur ein planmäßig endgültig angestellter Richter und zwei, zeitweise sogar drei außerplanmäßige Richter angehört hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Osnabrück vom 30. September 1961 waren bei dem Landgericht Osnabrück am 17. Februar 1958, dem Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer, 25 planmäßige Richter beschäftigt. Anstelle von 5 weiteren planmäßigen Richtern, von denen einer verstorben war und 4 an andere Gerichte abgeordnet waren, wurden Hilfsrichter beschäftigt. Neben diesen zur Verwaltung von Planstellen verwendeten Hilfsrichtern gehörten dem Landgericht weitere 7 Hilfsrichter (davon einer mit halber Arbeitskraft) an, so daß den 25 planmäßigen Richtern des Gerichts 12 Hilfsrichter gegenüberstanden. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Osnabrück im Geschäftsjahr 1958 vom 18. Dezember 1957, der durch Präsidialbeschlüsse vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_159&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
8. und 15. Januar und vom 6., 10. und 11. Februar 1958 geändert worden war, waren die Hilfsrichter vorwiegend den Strafkammern I und III zugeteilt. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten war eine gleichmäßige Verteilung der Hilfsrichter auf die einzelnen Kammern wegen ihrer verschiedenen Belastung nicht möglich.
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz hat von einer Stellungnahme zum Einzelfall abgesehen, sich aber allgemein zur Rechtsfrage geäußert. Er ist der Ansicht, die gleichmäßige Verteilung der einem Gericht zugewiesenen Hilfsrichter auf die Kammern oder Senate sei im Hinblick auf Art. 97 Abs. 2 GG und auf die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zwar grundsätzlich geboten, es sei aber zulässig, bei der Geschäftsverteilung die jeweiligen personellen Bedürfnisse und die Fähigkeiten der einzelnen Richter zu berücksichtigen. Die Mitwirkung zweier Hilfsrichter an einer gerichtlichen Entscheidung sei dann nicht zu beanstanden, wenn die geschäftsplanmäßige Besetzung einer Kammer oder eines Senats dazu nötige, obgleich die Geschäftsverteilung das Ziel möglichst gleichmäßiger Verteilung der planmäßigen Richter berücksichtigt habe. Der Justizminister des Landes Niedersachsen hat von einer Äußerung abgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer Wilhelm P ... ist vom Amtsgericht -- Schöffengericht -- Höxter am 6. Oktober 1959 wegen Urkundenfälschung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht Paderborn hat seine Berufung am 3. Dezember 1959 verworfen; auf die Revision des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht Hamm am 26. April 1960 die Entscheidung des Landgerichts Paderborn aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers an das Landgericht Detmold verwiesen. In der Sitzung vom 1. August 1960 hat die Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold die Berufung des Beschwerdeführers ebenfalls verworfen. Auch seine Revision, mit der er u.a. unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts gerügt hatte, ist vom Oberlandesgericht Hamm am 25. April 1961 verworfen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_160&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
worden. Das in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündete Urteil ist dem Beschwerdeführer am 10. Juni 1961 zugestellt worden.
&lt;p&gt;Mit Schriftsatz vom 20. Juni 1961 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 und das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. August 1960 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Er macht geltend, die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Detmold verstießen gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 GG. An der Entscheidung über seine Berufung durch die Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold hätten zwei nicht planmäßig endgültig angestellte, also persönlich nicht unabhängige Richter mitgewirkt. Die Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold sei nicht nur in einem Ausnahmefall in der Besetzung mit zwei persönlich nicht unabhängigen Richtern zusammengetreten; vielmehr hätten ihr am Tag der Entscheidung nach dem Geschäftsverteilungsplan ausschließlich persönlich abhängige Richter als Beisitzer angehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach einer dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Detmold vom 2. Oktober 1961 waren bei dem Landgericht Detmold am 1. August 1960, dem Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer, 13 planmäßige Richter und 6 Hilfsrichter beschäftigt. 2 Hilfsrichter waren dem Gericht zur Verwaltung von Planrichterstellen zugewiesen, die infolge Versetzung unbesetzt waren, die übrigen 4 Hilfsrichter dagegen zur Befriedigung des durch den Anfall an Entschädigungssachen verursachten Bedarfes an Richtern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Besetzung der Ferienstrafkammer I mit einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzendem und drei Hilfsrichtern als Beisitzern werden folgende Gründe angeführt: Am Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hätten sich sechs planmäßige Richter, davon fünf planmäßige Beisitzer, und zwei Hilfsrichter in Erholungsurlaub befunden. Der Ferienstrafkammer I seien nur solche Richter zugeteilt worden, die während der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_161&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gerichtsferien voraussehbar im Dienst gewesen seien. Drei der im Dienst befindlichen planmäßigen Richter seien als ordentliche Vorsitzende und ein planmäßiger Richter als stellvertretender Vorsitzender anderer Kammern infolge sonstiger Belastung für eine Verwendung als Beisitzer der Ferienstrafkammer I nicht in Frage gekommen; zwei planmäßige Richter seien als Beisitzer der Entschädigungskammer unabkömmlich gewesen; ein planmäßiger Richter habe den Vorsitz in der Ferienstrafkammer I geführt. Das Präsidium habe der Ferienstrafkammer I als Beisitzer daher nur Hilfsrichter zuweisen können.
&lt;p&gt;Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Art. 97 Abs. 2 GG verbiete die Verwendung von Hilfsrichtern nicht, sondern lasse sie zur Heranbildung des Richternachwuchses und aus anderen zwingenden Gründen zu. Als zwingender Grund für die Mitwirkung zweier Hilfsrichter in einer Kammer müsse auch die Ferienvertretung anerkannt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Heranziehung der Hilfsrichter im Rahmen der allgemeinen Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplanes oder durch die Errichtung einer nur mit Hilfsrichtern als Beisitzern besetzten Ferienstrafkammer erfolge, denn auch die Bildung einer Ferienstrafkammer werde durch die Verhinderung von Planrichtern veranlaßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Durch Beschluß vom 7. März 1962 hat das Bundesverfassungsgericht die anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und im wesentlichen begründet. Die Urteile der Landgerichte Osnabrück vom 17. Februar 1958 und Detmold vom 1. August 1960 sowie die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 verstoßen gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_162&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200 [213]). Die nach den gegebenen Umständen vermeidbare Besetzung der Strafkammer I des Landgerichts Osnabrück und der Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold mit zwei persönlich nicht unabhängigen Hilfsrichtern ist mit Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG nicht vereinbar. Daher verletzen die Entscheidungen dieser verfassungswidrig besetzten Gerichte und die sie bestätigenden Urteile der Revisionsgerichte das Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und zugleich ihr Recht auf persönliche Freiheit, die nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nur durch den gesetzlichen Richter entzogen werden kann. Auch die Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 104 GG (vgl. Urteil vom 3. Juli 1962 -- 2 BvR 15/62 -- Abschnitt B II, 2).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Richter müssen sachlich unabhängig sein. Zur Sicherung der sachlichen Unabhängigkeit garantiert Art. 97 Abs. 2 GG den hauptamtlich und planmäßig angestellten Richtern die persönliche Unabhängigkeit. Daraus ergibt sich, daß die Verwendung von Richtern ohne die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit, soweit Art. 97 Abs. 2 GG sie gestattet, nicht die Regel sein darf, sondern Ausnahme bleiben muß. Wie das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung vom 9. November 1955 dargelegt hat, geht das Grundgesetz als selbstverständlich davon aus, daß die Gerichte, soweit Berufsrichter beschäftigt werden, grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind, und daß die Heranziehung von Richtern auf Probe (Gerichtsassessoren) nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (BVerfGE 4, 331 [345]; vgl. auch Bettermann in Bettermann/ Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III 2, 1959, S. 635 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_163&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die gleichen Grundsätze sind aus Art. 92 GG abzuleiten, nach dem die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist und durch die Gerichte ausgeübt wird. Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist. Der nicht auf diese Weise in seiner persönlichen Unabhängigkeit gesicherte Hilfsrichter ist nur als Ausnahme und nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen.
&lt;p&gt;Die Notwendigkeiten, die die Verwendung von Hilfsrichtern rechtfertigen, können in den einzelnen Gerichtszweigen, bei den einzelnen Gerichten und bei ihren Kammern oder Senaten örtlich und zeitlich verschieden sein; daher hängt es von den jeweiligen besonderen Umständen ab, ob und in welchem Maß im Einzelfall die Besetzung der erkennenden Gerichte mit Hilfsrichtern zulässig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz verbietet nicht, unumgänglichen Bedürfnissen der Rechtspflege durch Verwendung von Hilfsrichtern Rechnung zu tragen; es beschränkt aber ihre Verwendung auf das zwingend gebotene Maß. Aus dem Grundgesetz ist weder abzuleiten, daß jedenfalls ein Hilfsrichter beigezogen werden, noch, daß niemals mehr als ein Hilfsrichter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken darf. Eine derart starre Begrenzung würde weder die Zuweisung von Hilfsrichtern an die Gerichtszweige, Gerichte, Kammern und Senate im gebotenen Maß beschränken, noch würde sie die Verschiedenheit und den Wechsel des Bedürfnisses zur Verwendung von Hilfsrichtern hinreichend berücksichtigen. Nach dem Gehalt der einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes ist vielmehr die Zahl der Hilfsrichter auf das unumgänglich gebotene Maß beschränkt, ihre möglichst gleichmäßige Verteilung auf Gerichte, Kammern und Senate und ihre gleichmäßige Beiziehung zur Mitwirkung an richterlichen Entscheidungen gefordert und schließlich dem Ermessen der Justizverwaltung bei Maßnahmen, die die Verteilung der Hilfsrichter mittelbar beeinflussen, eine Grenze gezogen. Weitere Folgerungen können aus dem Grundgesetz jedoch nicht abgeleitet werden. Die Mitwirkung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_164&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines oder mehrerer Hilfsrichter an der Entscheidung eines erkennenden Gerichts ist daher nur verfassungswidrig, wenn sie auf der Nichtbeachtung der genannten Schranken für die Verwendung von Hilfsrichtern beruht.
&lt;p&gt;Es genügt daher für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht, ausschließlich und allein auf die Zahl der an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirkenden Hilfsrichter abzustellen. Immerhin wird die Mitwirkung nur eines Hilfsrichters an einer richterlichen Entscheidung im allgemeinen nicht zu beanstanden sein, da sie in den angegebenen Grenzen durch unabweisliche Bedürfnisse der Rechtspflege des öfteren geboten sein dürfte; dagegen wird die Beteiligung mehrerer Hilfsrichter in aller Regel die verfassungsrechtlichen Schranken überschreiten und nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zwingend notwendig sein. Dem trägt übrigens auch § 29 des am 1. Juli 1962 in Kraft getretenen Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) Rechnung, der bestimmt, daß &quot;bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken&quot; darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Verfassungsprinzip der persönlichen Unabhängigkeit der Richter und der Rechtsprechungsorgane gebietet zunächst, die Zahl der persönlich nicht unabhängigen Hilfsrichter so klein wie möglich zu halten und ihren Anteil an der Zahl aller Richter eines Gerichtszweiges nicht über das dringend gebotene Maß hinaus anwachsen zu lassen. Solche zwingenden Gründe sind zum Beispiel gegeben, wenn für eine planmäßig endgültige Anstellung als Richter in Betracht kommende Assessoren auszubilden sind, wenn planmäßige Richter unterer Gerichte an obere Gerichte abgeordnet werden, um ihre Eignung zu erproben, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren Arbeit von den im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertretern neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden kann, vertreten werden müssen oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. Aber auch in solchen Fällen wäre die Verwendung von Hilfsrichtern nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeits&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_165&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
last des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist, oder weil die Justizverwaltung es verabsäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen.
&lt;p&gt;2. Um die vom Grundgesetz gewollte persönliche Unabhängigkeit der Richter nach Möglichkeit zu verwirklichen, genügt es nicht, den Anteil der Hilfsrichter an der Gesamtzahl der Richter eines Gerichtszweigs auf den notwendigen Bedarf zu begrenzen. Als Organisationsprinzip der Gerichtsverfassung bezieht sich die persönliche Unabhängigkeit zuerst auf die rechtsprechenden Organe, d.h. auf die Kammern und Senate und auf die als Einzelrichter entscheidenden Richter. Daher muß der Anteil der Hilfsrichter nicht nur innerhalb der Gerichtszweige und Gerichte, sondern auch innerhalb der einzelnen Kammern und Senate so gering wie möglich gehalten werden. Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn die in einem Gerichtszweig beschäftigten Hilfsrichter möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden. Diese Forderung bindet nicht nur das Ermessen der Justizverwaltung bei der Besetzung der Gerichte, sondern auch -- in Kollegialgerichten -- das Ermessen der Präsidien bei der Bestimmung der Mitglieder der Kammern und Senate und der Vorsitzenden bei der Bestimmung der Beisitzer; sie gilt nicht nur für die Besetzung der Kammern und Senate mit ordentlichen Mitgliedern, sondern auch für die Bestimmung ihrer Vertreter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gebot möglichst gleichmäßiger Verteilung der Hilfsrichter läßt freilich eine Reihe rechtlich oder tatsächlich bedingter Ausnahmen zu. Es kann nicht erfüllt werden, soweit die Unversetzbarkeit der planmäßig endgültig angestellten Richter (Art. 97 Abs. 2 GG) die Verwendung von Hilfsrichtern und planmäßigen Richtern bei allen Gerichten im gleichen zahlenmäßigen Verhältnis verhindert; es muß aber auch in den Fällen zurücktreten, in denen die Verwendung von Hilfsrichtern infolge besonderer Bedürfnisse einzelner Gerichte oder einzelner Kammern und Senate erforderlich wird. Bei Kollegialgerichten ist die gleichmäßige Verteilung der Hilfsrichter auf die Kammern und Senate des Gerichts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_166&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zwar grundsätzlich möglich und geboten; allerdings läßt sich nicht vermeiden, daß das Zahlenverhältnis zwischen Hilfsrichtern und Planrichtern bei einem Gericht ungünstiger ist als bei einem anderen Gericht, bei dem ein besonderes Bedürfnis nach vorübergehender Hilfeleistung nicht besteht.
&lt;p&gt;Aber auch auf die einzelnen Kammern oder Senate eines Gerichts können die Hilfsrichter nicht immer ganz gleichmäßig verteilt werden. Die Zuteilung einer überdurchschnittlichen Zahl von Hilfsrichtern an einzelne Kammern oder Senate ist freilich angesichts des Verfassungsgebots nach bestmöglicher Verwirklichung der persönlichen Unabhängigkeit aller Rechtsprechungsorgane nur dann zulässig, wenn sie unumgänglich ist, um eine geordnete Rechtsprechung des Gerichts zu sichern. Unter diesem Gesichtspunkt ist namentlich zu beurteilen, wieweit das Präsidium bei der Geschäftsverteilung den Spezialkenntnissen, Erfahrungen und Interessen der einzelnen Richter und ihrer verschiedenen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Schließlich können Ermessensakte der Justizverwaltung bei einzelnen Gerichten, Kammern oder Senaten ein besonderes Bedürfnis zur Heranziehung von Hilfsrichtern herbeiführen und eine ungleichmäßige Verteilung der Hilfsrichter zur Folge haben, so namentlich bei der Abordnung planmäßiger Richter an ein anderes Gericht oder an eine Behörde oder bei der Beurlaubung planmäßiger Richter. Nicht anders als bei der Zuweisung von Richtern an die einzelnen Gerichte oder bei der innergerichtlichen Geschäftsverteilung unterliegt auch hier das Ermessen der Justizverwaltung den Beschränkungen, die sich aus dem Verfassungsgebot der persönlichen Unabhängigkeit der Richter ergeben. Abordnungen oder Beurlaubungen, die ein besonderes Bedürfnis zur Verwendung von Hilfsrichtern verursachen oder das Zahlenverhältnis zwischen planmäßigen Richtern und Hilfsrichtern bei einzelnen Gerichten, Kammern oder Senaten nachteilig beeinflussen, müssen aus zwingenden Gründen geboten sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Schranken sind bei der Besetzung der Strafkammer I&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_167&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Landgerichts Osnabrück und der Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold nicht beachtet worden.
&lt;p&gt;1. Beim Landgericht Osnabrück waren die dort neben 25 planmäßigen Richtern beschäftigten 12 Hilfsrichter (davon einer mit halber Arbeitskraft) im Geschäftsjahr 1958 auf die Kammern des Gerichts ungleichmäßig verteilt, und zwar derart, daß nahezu die Hälfte aller beim Gericht beschäftigten Hilfsrichter bei den Strafkammern I und III verwendet wurde. Der Strafkammer I, die das gegen den Beschwerdeführer E... ergangene Urteil erlassen hat, gehörten neben 2 planmäßigen Richtern 2 Hilfsrichter mit voller Arbeitskraft und ein Hilfsrichter mit halber Arbeitskraft an. Bei der Strafkammer III, die zugleich in anderer Zusammensetzung als Jugendkammer fungierte, waren ebenfalls 2 Hilfsrichter mit voller und ein Hilfsrichter mit halber Arbeitskraft beschäftigt. Der Strafkammer II, der Wiedergutmachungskammer und den acht Zivilkammern gehörten dagegen zum Teil gar keine, zum Teil wesentlich weniger Hilfsrichter an. Die 5. und die 7. Zivilkammer war nur mit planmäßigen Richtern besetzt; den übrigen genannten Kammern gehörten zwar bis zu 2 Hilfsrichter an; ihre Arbeitskraft konnte jedoch nach dem Geschäftsverteilungsplan nur soweit in Anspruch genommen werden, daß sie in den einzelnen Kammern im Höchstfall eine, in drei Kammern sogar nur eine halbe Richterstelle auszufüllen hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Verteilung der bei dem Landgericht verwendeten Hilfsrichter führte dazu, daß der Strafkammer I außer dem Vorsitzenden nur ein planmäßiger Richter mit halber Arbeitskraft, im übrigen aber 3 Hilfsrichter, davon einer mit halber Arbeitskraft, als Beisitzer angehörten. Der Anteil der Hilfsrichter in dieser Kammer betrug der Personenzahl nach 60 v.H., nach dem Maß ihrer Arbeitskraft sogar 62,5 v.H. Dieser hohe Hilfsrichteranteil hat zwangsläufig dazu geführt, daß die Mehrzahl der der Kammer zugefallenen Strafsachen mit 2 Hilfsrichtern als Beisitzern entschieden werden mußte. Ebenso lagen die Dinge auch in der Strafkammer III. In den anderen Kammern des Landgerichts war das Zahlenverhältnis zwischen planmäßigen Richtern und Hilfsrich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_168&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tern dagegen ungleich günstiger. Zwar gehörten auch der 1. und der 8. Zivilkammer je 2 Hilfsrichter an, jedoch durchschnittlich nur mit einem Viertel ihrer Arbeitskraft; außerdem standen ihnen in der 1. Zivilkammer 6 und in der 8. Zivilkammer 5 planmäßige Richter gegenüber, so daß die Besetzung dieser Kammern es in jedem Fall ermöglichte, von der Mitwirkung zweier Hilfsrichter an einer Entscheidung abzusehen. In den übrigen Kammern war die Mitwirkung zweier Hilfsrichter an einer Entscheidung auf Grund der Geschäftsverteilung sogar ausgeschlossen.
&lt;p&gt;Gründe, die eine derart ungleichmäßige Verteilung von planmäßigen Richtern und Hilfsrichtern auf die einzelnen Kammern des Landgerichts zwingend geboten hätten, sind nicht ersichtlich. Zwar war -- worauf der Präsident des Landgerichts Osnabrück in seiner dienstlichen Äußerung mit Recht abgehoben hat -- eine Verteilung der Hilfsrichter in der Weise, daß jeder der in Betracht kommenden 12 Kammern ein Hilfsrichter (mit voller Arbeitskraft) zugewiesen worden wäre, infolge der verschiedenen Geschäftslast der einzelnen Kammern undurchführbar. In einzelnen Kammern (so in der 5., in der 6., in der 7. und in der 8. Zivilkammer und in der Wiedergutmachungskammer) war der Geschäftsanfall so gering, daß er die Arbeitskraft der für die gesetzliche Mindestbesetzung erforderlichen Mitglieder nicht voll, sondern nur zu einem Bruchteil (im Durchschnitt zur Hälfte bis zu zwei Dritteln) in Anspruch nahm, so daß die Richter dieser Kammern mit dem verbleibenden Teil ihrer Arbeitskraft auch anderen Kammern zugewiesen werden mußten, in denen die gesetzliche Mindestzahl von 3 Richtern zur Bewältigung der Geschäfte nicht ausreichte (so in der 1. Zivilkammer und in den drei Strafkammern). Diese Notwendigkeit bezog sich auf die Hilfsrichter ebenso wie auf die planmäßigen Richter des Gerichts, so daß infolge der verschiedenen Geschäftslast bei einem Teil der Kammern des Gerichts ein Hilfsrichter nur mit einem Bruchteil seiner Arbeitskraft Verwendung finden konnte, während anderen Kammern außer einem voll beschäftigten Hilfsrichter noch ein weiterer Hilfsrich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_169&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ter mit einem Bruchteil seiner Arbeitskraft zugeteilt werden mußte.
&lt;p&gt;Dagegen stand die verschiedene Arbeitslast einer verhältnismäßigen Verteilung der Hilfsrichter entsprechend der Arbeitslast und der dadurch bedingten Größe der Kammern grundsätzlich nicht im Wege. Der Umstand, daß der nicht benötigte Bruchteil der Arbeitskraft solcher Hilfsrichter, die einer weniger belasteten Kammer angehörten, in der Regel nicht genau dem Bruchteil der Arbeitskraft entsprach, mit der ein zweiter Hilfsrichter einer Kammer mit zusätzlichem Richterbedarf hätte zugeteilt werden müssen, um eine genau verhältnismäßige Verteilung der Hilfsrichter auf die einzelnen Kammern zu erreichen, hätte allenfalls zu geringfügigeren Unterschieden in der Verteilung von Hilfsrichtern geführt. Besondere, mit der Leistungsfähigkeit, dem fachlichen Können und der persönlichen Eignung der planmäßigen Richter und Hilfsrichter zusammenhängende Gründe, die eine abweichende Regelung erforderlich gemacht hätten, sind nicht bekannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Landgericht Osnabrück wäre daher am Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer E...eine Geschäftsverteilung möglich gewesen, nach der die dem Landgericht angehörenden Hilfsrichter den Kammern des Gerichts annähernd entsprechend ihrer Größe und Geschäftslast hätten zugeteilt werden können. Dabei wäre auf die Strafkammer I ein Hilfsrichter mit voller und ein weiterer Hilfsrichter mit halber, allenfalls mit zwei Dritteln seiner Arbeitskraft entfallen. Da die Geschäftslast der Strafkammer I vier Richter in Anspruch nahm, hätten ihr bei solcher Verteilung außer dem Vorsitzenden ein planmäßiger Richter mit voller Arbeitskraft und ein weiterer planmäßiger Richter mit einem Drittel seiner Arbeitskraft, möglicherweise auch mit halber Arbeitskraft, als Beisitzer angehört. Dadurch hätte erreicht werden können, daß die überwiegende Mehrzahl der der Strafkammer zugefallenen Strafsachen unter Mitwirkung nur eines Hilfsrichters entschieden wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da nach dem Grundgesetz eine möglichst gleichmäßige Vertei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_170&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung der Hilfsrichter des Landgerichts auf die einzelnen Kammern geboten war, entsprach die Zusammensetzung der Strafkammer I am 17. Februar 1958 nicht den Erfordernissen der persönlichen Unabhängigkeit der Gerichte. Die auf dieser fehlerhaften Zusammensetzung der Strafkammer I beruhende Besetzung des erkennenden Gerichts war daher verfassungswidrig; die gegen den Beschwerdeführer E... erkannte Verurteilung zu Freiheitsstrafe hat daher sein Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
&lt;p&gt;2. Auch den Kammern des Landgerichts Detmold , bei dem neben 13 planmäßigen Richtern 6 Hilfsrichter beschäftigt waren, gehörten im Geschäftsjahr 1960 verschieden viele Hilfsrichter an (von einem Hilfsrichter der Zivilkammern II und III und der Strafkammern I und III bis zu 3 Hilfsrichtern der Zivilkammer I, während der Kammer für Baulandsachen kein Hilfsrichter zugeteilt war); alle Hilfsrichter waren zugleich mehreren Kammern zugeteilt, wobei aus dem Geschäftsverteilungsplan jedoch nicht hervorgeht, mit welchem Teil ihrer Arbeitskraft die Hilfsrichter bei den einzelnen Kammern beschäftigt wurden. Bei der Strafkammer I, an deren Stelle während der Gerichtsferien die gegen den Beschwerdeführer P... erkennende Ferienstrafkammer I trat, entsprach das Verhältnis zwischen planmäßigen Richtern und Hilfsrichtern dem Anteil der beim Landgericht Detmold beschäftigten Hilfsrichter an der Gesamtzahl aller Richter. Der Kammer gehörten außer dem Vorsitzenden als Beisitzer ein planmäßiger Richter, der im Verhinderungsfall durch einen anderen planmäßigen Richter vertreten wurde, und ein Hilfsrichter an. Auf Grund dieser Besetzung war es ausgeschlossen, daß an Entscheidungen der Strafkammer I mehr als ein Hilfsrichter mitwirken konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im voraus zugesagte Beurlaubung von 2 Hilfsrichtern und von 6 planmäßigen Richtern, darunter den planmäßigen ordentlichen und stellvertretenden Beisitzern aller Strafkammern und -- bis auf einen Richter -- den planmäßigen Beisitzern aller drei Zivilkammern hätte dazu geführt, daß am 1. August 1960, dem Tag&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_171&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer P ..., die Strafkammern I und III und die Zivilkammern II und III völlig und die Strafkammer II (Kleine Strafkammer) für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung beschlußunfähig geworden wären, während die Zivilkammer I nur in der Besetzung mit 2 Hilfsrichtern hätte zusammentreten können. Während das Präsidium gegen die zeitweilige Beschlußunfähigkeit der Zivilkammer III nichts unternommen hat, hat es der zu erwartenden Beschlußunfähigkeit der Zivilkammer II durch die Zuweisung von weiteren 4 Hilfsrichtern mit maximal 1/5 ihrer Arbeitskraft und der Beschlußunfähigkeit der Strafkammern durch die Bildung zweier Ferienstrafkammern vorgebeugt, von denen die Ferienstrafkammer I die Geschäfte der Strafkammern I und II und die Ferienstrafkammer II die Geschäfte der Strafkammer II (Kleine Strafkammer) für die Dauer der Gerichtsferien fortführte (Präsidialbeschlüsse vom 15. Juli 1960 -- 32 E III LG -- 1.170 und 1.171).
&lt;p&gt;Dabei wurde so verfahren, daß der Ferienstrafkammer I unter wöchentlichem Wechsel bis zu 4 Richter als Beisitzer zugeteilt wurden. Während der einzelnen Wochen des Monats August gehörten der Kammer jeweils 3 Hilfsrichter, dagegen kein planmäßiger Richter als Beisitzer an. Die Beisitzer der Ferienstrafkammer I waren für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung zugleich auch Mitglieder der Ferienstrafkammer II.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese, einen vollen Monat währende Besetzung der Ferienstrafkammer I mit einem Hilfsrichteranteil von 75 v.H., die in allen Fällen dazu führen mußte, daß an den Kammerentscheidungen 2 Hilfsrichter mitwirkten, war vermeidbar, obwohl -- worauf der Landgerichtspräsident in seiner dienstlichen Äußerung abgehoben hat -- dem Landgericht damals nur 7 planmäßige Richter, davon 3 Landgerichtsräte, zur Verfügung standen. In der Entschädigungskammer waren außer dem Vorsitzenden 2 planmäßige Richter und 2 Hilfsrichter verfügbar. Beide Hilfsrichter der Entschädigungskammer waren der Ferienstrafkammer I für je 2 Wochen als Beisitzer zugeteilt. Selbst wenn der Geschäftsanfall der Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_172&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schädigungskammer auch während der Gerichtsferien die volle Arbeitskraft von 2 beisitzenden Richtern in Anspruch nahm, hätte es möglich sein müssen, der Ferienstrafkammer I statt eines Hilfsrichters einen planmäßigen Richter der Entschädigungskammer als zeitweiliges ordentliches Mitglied zuzuweisen. Dadurch wäre für beide Kammern sichergestellt worden, daß 2 Hilfsrichter bei der Erledigung höchstens eines Drittels der Geschäfte zugleich hätten mitwirken müssen. -- Im übrigen hätte sich dem Mißverhältnis zwischen der Zahl der verfügbaren planmäßigen Richter und der Hilfsrichter bei den Zivilkammern durch die Errichtung einer oder zweier Ferienzivilkammern unter gegenseitiger Einsetzung der Vorsitzenden und Beisitzer als Vertreter ebenso abhelfen lassen wie der zeitweiligen Beschlußunfähigkeit der Zivilkammer III. -- Besondere Gründe, die einer derartigen Geschäftsverteilung entgegengestanden hätten, sind nicht dargetan worden.
&lt;p&gt;Die Zusammensetzung der Ferienstrafkammer I im August 1960 war danach in doppelter Hinsicht fehlerhaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst beruhte sie auf der gleichzeitigen Beurlaubung von 6 (also nahezu der Hälfte) der dem Gericht angehörenden planmäßigen Richter, durch die das ohnehin schon kritische Zahlenverhältnis zwischen den planmäßigen Richtern und den Hilfsrichtern des Gerichts und seiner Kammern weiterhin nachteilig beeinflußt wurde. Der Landgerichtspräsident hätte sowohl dem planmäßigen ordentlichen Beisitzer der Strafkammer I (und III) als auch seinem geschäftsplanmäßigen Vertreter Erholungsurlaub für die gleiche Zeit ohne zwingenden Grund nur dann bewilligen dürfen, wenn eine entsprechende Vertretung unbeschadet der Verhältnisse in den übrigen Kammern sichergestellt worden wäre. Das ist nicht geschehen. Dem Gebot, den Anteil der Hilfsrichter innerhalb eines Gerichts und seiner Kammern möglichst zu beschränken, das auch bei der Beurlaubung von Richtern zu beachten ist, ist offensichtlich nicht Rechnung getragen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fehlerhaft war außerdem die vermeidbare Verwendung dreier Hilfsrichter als Beisitzer der Ferienstrafkammer I. Durch die Zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_173&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teilung eines planmäßigen Richters an Stelle eines Hilfsrichters hätte die Mitwirkung zweier Hilfsrichter an den Kammerentscheidungen zwar nicht völlig vermieden, aber auf ein erträglicheres Maß herabgesetzt werden können. Diese vermeidbare Häufung von Hilfsrichtern in einer Kammer verstieß gegen Art. 97 Abs. 2 GG; denn auch bei der Vertretungsregelung -- als solche ist die Errichtung einer Ferienstrafkammer zu bewerten -- können Hilfsrichter nur im Rahmen des zwingend Gebotenen beigezogen werden.
&lt;p&gt;Die Besetzung der Ferienstrafkammer I mit 2 Hilfsrichtern war daher verfassungswidrig. Die gegen den Beschwerdeführer ergangene Entscheidung verletzt also sein Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, weil das Gericht in fehlerhafter Besetzung auf Freiheitsstrafe erkannt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Auf die Verfassungsbeschwerden waren die Urteile der Landgerichte Osnabrück und Detmold und die sie bestätigenden Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamm gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers E... gegen den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1960 unbegründet, weil dieser weder Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt noch eine Grundrechtsverletzung bestätigt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Verfahren waren nach § 95 Abs. 2 BVerfGG an die zuständigen Landgerichte zurückzuverweisen. Zu der vom Beschwerdeführer E... beantragten Verweisung an ein anderes Landgericht bestand kein Anlaß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Antrag des Beschwerdeführers P... auf Erstattung der ihm durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen wurde nicht entsprochen. § 34 Abs. 3 BVerfGG ist eine Ausnahmevorschrift, nach der die Erstattung der Auslagen nur in Betracht kommt, wenn besondere Billigkeitsgründe dies erfordern (BVerfGE 8, 195 [196]). Solche Gründe sind weder dargetan noch ersichtlich.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1287&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 13 Jun 2012 08:45:39 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60	</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1283</link>
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                    BVerfGE 14, 56; BB 1962, 855; MDR 1962, 881; NJW 1962, 1611         &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;AG Kehl, 09.03.1960 - C 65/60&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Auch für Gemeinderichter muß als Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_56&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (56):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Auch für Gemeinderichter muß als Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 9. Mai 1962&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 13/60 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 1 bis 70 des baden-württembergischen Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 (GBl. S. 73) - Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Kehl vom 9. März 1960 (C 65/60).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_57&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (57):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 11 Absatz 1 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 (GBl. S. 73) ist mit Artikel 97 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig. Im übrigen sind die §§ 1 bis 70 des Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Übertragung der Entscheidung von Bagatellstreitigkeiten des bürgerlichen Rechts auf gemeindliche Laienrichter durch das baden-württembergische Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 (GBl. S. 73) knüpft an eine alte Rechtstradition an. Bei der Ausarbeitung der Reichsjustizgesetze, die alsbald nach der Reichsgründung im Jahre 1871 in Angriff genommen wurde, setzten sich die Vertreter Badens und Württembergs mit Erfolg für den Fortbestand der heimischen Gemeindegerichtsbarkeit ein. § 14 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41) ließ zur Verhandlung und Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten, deren Wert 60 M nicht überstieg, weiterhin Gemeindegerichte als besondere Gerichte zu; jedoch mußte den Beteiligten gegen deren Entscheidung binnen einer gesetzlich zu bestimmenden Frist &quot;die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg&quot; offengehalten werden. Der Gemeindegerichtsbarkeit durfte als Kläger oder Beklagter nur unterworfen werden, wer in der Gemeinde Wohnsitz, Niederlassung oder Aufenthalt hatte. Von dieser Ermächtigung haben in der Folgezeit nur die Länder Baden und Württemberg Gebrauch gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Baden regelte die Einrichtung der Gemeindegerichte in dem Einführungsgesetz zu den Reichsjustizgesetzen vom 3. März 1879 (GVBl. S. 91) im Titel VII §§ 115 bis 123. Diese Bestimmungen wurden wiederholt geändert. Zuletzt waren maßgeblich die §§ 23 bis 40 des badischen Ausführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. November 1933&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_58&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(GVBl. S. 273) und die Dienstanweisung für die Gemeindegerichte i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Januar 1934 (GVBl. S. 43). Württemberg hatte die Gemeindegerichtsbarkeit zunächst in den Artikeln 3 bis 14 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung vom 18. August 1879 (RegBl. S. 173) geordnet. Auch diese Bestimmungen erfuhren mannigfache Änderungen. Zuletzt galten die Artikel 256 bis 260 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (RegBl. S. 545) und die Verordnung des württembergischen Justizministeriums über das Verfahren und die Kosten vor den Gemeindegerichten vom 9. März 1932 (RegBl. S. 63).
&lt;p&gt;Aufgabe der Gemeindegerichte in beiden Ländern war es, bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten mit Streitwerten bis zu 60 Mark (später bis zu 100 Mark) zwischen Gemeindeeinwohnern zu schlichten und gegebenenfalls zu entscheiden. Die Ausübung der Gemeindegerichtsbarkeit war in Württemberg dem Gemeinderat, in Baden dem Bürgermeister übertragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die badischen Vorschriften über die Gemeindegerichte galten bei Inkrafttreten des baden-württembergischen Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 nur noch im Regierungsbezirk Südbaden und die württembergischen nur noch im Regierungsbezirk Württemberg-Hohenzollern (ohne den ehemals preußischen Gebietsteil Hohenzollern). In den nördlichen Regierungsbezirken des Landes waren sie durch das württemberg-badische Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit vom 29. März 1949 (RegBl. S. 47) abgelöst worden, das die Zuständigkeit der Gemeinden auf dem Gebiet der niederen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Privatklagesachen und in Strafverfügungssachen erheblich erweiterte. Das Gesetz über die Friedensgerichtsbarkeit ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1959 (BVerfGE 10, 200 ff.) für nichtig erklärt worden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_59&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das baden-württembergische Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 (GBl. S. 73) - im folgenden abgekürzt GGG - hat die dadurch entstandene Lücke geschlossen und zugleich die niedere Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg vereinheitlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In jeder Gemeinde besteht ein Gemeindegericht (§ 1 Abs. 1). Ihm steht ein Einzelrichter vor, der von der Gemeinde gestellt wird (§ 1 Abs. 2 und 3). Die Gemeinderichter und ihre Stellvertreter werden vom Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt (§ 2 Abs. 1). Wählbar ist, wer die Prüfung für den höheren oder den gehobenen Justiz- oder Verwaltungsdienst bestanden oder die für das Amt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig, insbesondere durch Tätigkeit im öffentlichen Dienst, erworben hat und die Befähigung zum Amte des Schöffen besitzt. Der Bürgermeister der Gemeinde ist in jedem Falle wählbar (§ 2 Abs. 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist ein Gemeindegericht mit mehreren Richtern besetzt, so verteilt der Gemeinderat die Geschäfte vor Beginn des Kalenderjahres auf die Richter. Die Verteilung kann im Laufe des Kalenderjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, Wechsels oder dauernder Behinderung eines Richters erforderlich ist (§ 3 Abs. 1). Die Gültigkeit der Handlung eines Gemeinderichters wird nicht dadurch berührt, daß diese nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre (§ 3 Abs. 3).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gemeinderichter sind bei ihren Entscheidungen von Weisungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Empfehlungen und andere andere Einflußnahmen, die geeignet sind, sie in ihrer Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, sind unzulässig (§ 6).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gemeindegerichte unterstehen der Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des übergeordneten Amtsgerichts. Die weitere Dienstaufsicht wird von den Präsidenten der übergeordneten Gerichte, die oberste Dienstaufsicht vom Justizministerium&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_60&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausgeübt (§ 9). Für Amtspflichtverletzungen der Gemeinderichter haftet das Land (§ 1 Abs. 4).
&lt;p&gt;Das Amt des Gemeinderichters endet - außer im Falle der Niederlegung - mit dem Ablauf der Wahlperiode (§ 11 Abs. 1 Satz 1). Ist ein Gemeinderichter zugleich Beamter oder Angestellter der Gemeinde, so endet das Amt des Gemeinderichters auch dann, wenn er als Beamter oder Angestellter aus dem Gemeindedienst ausscheidet (§ 11 Abs. 1 Satz 2). Der Gemeinderichter verliert sein Amt, wenn er wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens durch strafgerichtliches Urteil zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt ist (§ 11 Abs. 2). Im übrigen kann er nur im förmlichen Dienststrafverfahren vom Dienst entfernt werden (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 10).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Gemeindegerichte sind zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art, deren Streitwert 100 DM nicht übersteigt, sofern beide Parteien natürliche Personen sind (§ 24 Abs. 1). Sie sind ferner zuständig zur Vornahme des nach § 380 StPO vor Erhebung einer Privatklage vorgeschriebenen Sühneversuchs (§ 71 Abs. 1). In beiden Fällen ist die Gemeindeansässigkeit beider Parteien Voraussetzung der Zuständigkeit des Gemeindegerichts (§§ 24 Abs. 1, 71 Abs. 1).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem Bereich der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Gemeindegerichte nicht zuständig zur Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten, für die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte zuständig sind, sowie von Streitigkeiten, die besonderen Gerichten wie den Arbeitsgerichten zugewiesen sind (§ 25 Nr. 1 und 2). Allgemein ausgenommen sind ferner gewisse Streitigkeiten, deren Entscheidung erfahrungsgemäß besondere rechtliche Schwierigkeiten bereitet (§ 25 Nr. 3 bis 10).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Parteien können ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, daß für eine in die Zuständigkeit des Gemeindegerichts fallende Sache von vornherein das ordentliche Gericht zuständig sein soll. Dies wird unwiderleglich vermutet, wenn der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, vor dem ordent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_61&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Gericht zur Hauptsache mündlich verhandelt hat (§ 26 Abs. 4).
&lt;p&gt;Ist das Gemeindegericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert, weil der Gemeinderichter und seine Stellvertreter gesetzlich von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen (§ 15) oder mit Erfolg abgelehnt worden sind (§ 16), so entfällt seine Zuständigkeit; es bleibt insoweit bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Zivilprozeßordnung (§ 4 Abs. 1). Vergleichsbehörde zur Vornahme des Sühneversuchs ist in einem solchen Falle das Gemeindegericht am Sitze des übergeordneten Amtsgerichts (§ 4 Abs. 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll das Gemeindegericht in erster Linie auf die gütliche Beilegung hinwirken (§ 27). Kommt ein Vergleich zustande, so können auch andere Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Gemeindegerichts fallen, sowie Privatklagesachen in den Vergleich einbezogen werden (§ 40 Abs. 1). Der Vergleich ist vollstreckungsfähig (§ 55).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist eine gütliche Beilegung nicht möglich, so hat das Gemeindegericht den Rechtsstreit in einem vereinfachten Verfahren, auf das in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden sind (§ 28 Abs. 2), durch Urteil zu entscheiden (§ 41). Das Gemeindegericht hat zuvor den Sachverhalt ausreichend zu erörtern und aufzuklären und den Parteien das rechtliche Gehör gleichmäßig zu gewähren (§ 29). Die obligatorische mündliche Verhandlung ist öffentlich (§ 30).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen das Urteil des Gemeindegerichts kann jede Partei innerhalb eines Monats das übergeordnete Amtsgericht anrufen (§ 51). Ist die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird der Rechtsstreit in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu verhandelt (§ 52 Abs. 2 und 3). Die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg ist auch gegen ein Versäumnisurteil oder gegen einen im Mahnverfahren (§ 45 ff.) erlassenen Vollstreckungsbefehl zulässig (§§ 39 Abs. 2, 49 Abs. 4).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_62&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Vor dem Gemeindegericht alter Ordnung in Kehl war ein Zivilrechtsstreit zweier Gemeindebürger wegen einer Restforderung aus einem Werkvertrag anhängig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Verfahren hat der Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Gemeindegerichts alter Ordnung mit der Begründung bestritten, daß die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit nach den §§ 23 ff. des badischen Ausführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1933 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei; er beantragt, die Klage als unzulässig zu verwerfen. Das Gemeindegericht alter Ordnung hat in entsprechender Anwendung des § 275 ZPO über diese prozeßhindernde Einrede besonders verhandelt und die Einrede der Unzuständigkeit durch (Zwischen-) Urteil vom 17. Februar 1960 verworfen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg beim Amtsgericht Kehl eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht Kehl hält die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit alter wie neuer Ordnung für verfassungswidrig und möchte aus diesem Grunde der Berufung stattgeben. Es hat deshalb durch Beschluß vom 9. März 1960 das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht zunächst zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 23 des badischen Ausführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. November 1933 (GVBl. S. 273) angerufen und durch weiteren Beschluß vom 22. März 1960 beantragt, auch das inzwischen in Kraft getretene baden-württembergische Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 (GBl. S. 73) in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung seiner Vorlage hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit in Zivilsachen widerstreite als Ganzes dem Grundsatz der Gewaltenteilung und verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter. Gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 GGG könnten Beamte, Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_63&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
meinderäte und - ohne Rücksicht auf seine spezielle Eignung zum Richteramt - in jedem Falle der Bürgermeister zu Gemeinderichtern gewählt werden. Die Gewählten könnten ihre Tätigkeit in der Verwaltung neben ihrer richterlichen Funktion beibehalten. Eine derartige personelle Verbindung zwischen Verwaltungs- und Richteramt sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Eine weitere Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter enthalte der § 3 Abs 3 GGG. Die Bestimmung erlaube, daß eine Sache von einem anderen als dem nach der Geschäftsordnung berufenen Richter entschieden werde.
&lt;p&gt;2. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hält die Vorlage zwar für zulässig, aber für unbegründet. Die den ordentlichen Gerichten vorbehaltene rechtsprechende Gewalt werde durch die Gemeindegerichtsbarkeit nicht geschmälert, da die Gemeindegerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit lediglich vorgeschaltet seien. Die Aufgabe der Gemeindegerichte erschöpfe sich darin, alltägliche Bagatellstreitigkeiten der Gemeindebürger untereinander in erster Linie zu schlichten und notfalls unter Vorbehalt der Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg vorläufig zu entscheiden. Das gerichtsförmige Verfahren sei nur gewählt worden, weil es sich auch bei anderen zur neutralen Streitentscheidung berufenen Behörden als sachdienlich und zweckmäßig erwiesen habe. Bei dieser Sachlage sei es fraglich, ob an die persönliche Unabhängigkeit der Gemeinderichter die gleichen Anforderungen gestellt werden müßten wie an Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn man das aber bejahe, halte die im Gemeindegerichtsgesetz getroffene Regelung einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Daß die Einrichtung von Gemeindegerichten auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 14 Nr. 2 GVG mit Art. 92 GG vereinbar sei, habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. § 1 Abs. 3 GGG insbesondere besage nicht, daß die Gemeindegerichtsbarkeit von der Gemeinde ausgeübt werde, sondern stelle lediglich klar, daß die Gemeinde für die Organisation des Gemeindegerichts zu sorgen habe. Im Gegensatz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_64&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Friedensgerichtsbarkeit sei eine strikte personelle Bindung an die Gemeindeverwaltung nicht vorgesehen. Die Gemeinderichter würden vom Gemeinderat gewählt. Wählbar sei jeder, der die notwendigen Voraussetzungen erfülle. Er brauche der Gemeindeverwaltung nicht anzugehören. Auch der Bürgermeister sei nicht Gemeinderichter kraft Gesetzes. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GGG sei der Bürgermeister zwar in jedem Falle wählbar. Diese Bestimmung beruhe auf der Erwägung, daß sonst die Besetzung des Gemeindegerichts in manchen Gemeinden nicht möglich wäre. Ein Pflichtenwiderstreit sei auch bei den zugleich in der Verwaltung tätigen Gemeinderichtern nicht zu besorgen. In Strafsachen hätten die Gemeindegerichte keine sachliche Entscheidungsbefugnis. Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gemeindeeinwohnern wiesen keine Berührungspunkte mit der Verwaltungstätigkeit auf. Der § 3 Abs. 3 GGG gestatte nicht die willkürliche Abweichung von der Geschäftsverteilung und schließe insbesondere in einem solchen Falle disziplinarrechtliche Folgen nicht aus. Die Vorschrift stelle lediglich klar, daß nicht jeder Verstoß gegen die Geschäftsverteilung die Nichtigkeit einer an diesem Mangel leidenden richterlichen Handlung zur Folge habe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vorlagefrage ist auf die §§ 1 bis 70 des baden-württembergischen Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit zu beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 23 ff. des badischen Ausführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. November 1933 sind durch § 82 Nr. 10 GGG aufgehoben worden. Das Ausgangsverfahren ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit am 1. April 1960 (Art. 63 Abs. 4 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg) bei dem neuen Gemeindegericht Kehl anhängig (§ 79 Abs. 1 GGG). Die Verfassung und das Verfahren des neuen Gemeindegerichts in Zivilsachen sind abschließend in den §§ 1 bis 70 des Gemeindegerichtsgesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_65&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 7. März 1960 geregelt. Auf die (frühere) Gültigkeit der §§ 23 ff. des badischen Ausführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen kommt es daher nicht mehr an. Wird die Vorlage in dieser Weise begrenzt, so handelt es sich lediglich um nachkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124).
&lt;p&gt;2. Die Gültigkeit der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Vorschriften des baden-württembergischen Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 ist für die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung erheblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind die Bestimmungen über die Verfassung der Gemeindegerichte - wie das vorlegende Gericht meint - mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, so will es das Zwischenurteil des Gemeindegerichts vom 17. Februar 1960 aufheben und die Klage abweisen, weil dann das Gemeindegericht neuer Ordnung, auf das gemäß § 79 Abs. 1 GGG die Hauptsache übergegangen ist, zur Entscheidung nicht befugt ist. Ist die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit dagegen mit dem Grundgesetz vereinbar, so beabsichtigt es, die Berufung zurückzuweisen, weil die Einwände gegen die Zuständigkeit der Gemeindegerichte nicht begründet sind. Diese Rechtsauffassung ist nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 2, 181 [190 ff.]; 7, 171 [175]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 1 bis 70 des baden-württembergischen Gemeindegerichtsgesetzes vom 7. März 1960 sind mit Ausnahme von § 11 Abs. 1 Satz 2 GGG mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gemeindegerichte sind echte Gerichte, und zwar besondere Gerichte im Sinne des § 14 GVG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Für diese Annahme spricht zunächst die durchgängige Terminologie des Gemeindegerichtsgesetzes. Zu dem gleichen Ergebnis führt die Würdigung des Aufgabenbereichs, der Organisation&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_66&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und der Ausgestaltung des Verfahrens. Den Gemeindegerichten obliegt in erster Linie die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art, eine typische Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt. Dieser Funktion entsprechen die gerichtsförmige Ausgestaltung der Verfassung der Gemeindegerichte und des Verfahrens, das sich eng an den Sprachgebrauch, die Verfahrensformen und -grundsätze sowie die übrigen prozessualen Regeln der Zivilprozeßordnung anlehnt und zur Lückenausfüllung auf diese verweist (§ 28 Abs. 2 GGG).
&lt;p&gt;b) Für die Gerichtsqualität spricht weiterhin, daß die Abgrenzung der Zuständigkeit der Gemeindegerichte sich im Rahmen des Gerichtsverfassungsgesetzes hält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Ausübung staatlicher Zivilgerichtsbarkeit durch Gemeinden auf Grund landesrechtlicher Übertragung können - wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (BVerfGE 10, 200 [Leitsatz 1, S. 214 f.]) - aus Art. 92 GG grundsätzliche Bedenken nicht hergeleitet werden. Staatliche Sondergerichte nach § 14 Nr. 2 GVG sind nach wie vor zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landesgesetzgeber hat auch nicht die bundesgesetzliche Ermächtigung des § 14 Nr. 2 GVG überschritten. Die Gemeindegerichte sind nur für die Verhandlung und Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, deren Streitwert einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Gegen ihre Entscheidung ist beiden Parteien die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg eröffnet. Der Gerichtsbarkeit sind nur Personen unterworfen, die in der Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder im Sinne der §§ 16 und 20 ZPO den Aufenthalt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in der Entstehungsgeschichte. Das Gemeindegerichtsgesetz dient nach seiner Begründung (Verh. des Landtages von Baden-Württemberg, 2. Wahlp., Beilage Nr. 2185 S. 3499) der &quot;Vereinfachung und Vereinheitlichung ... der niederen Gerichtsbarkeit&quot;. Es knüpft bewußt an die Tradition der heimischen Gemeindegerichtsbarkeit an, deren Organe von jeher nicht als bloße Sühne- und Vergleichsinstanzen, sondern als echte, reichsrechtlich zugelassene, besondere Gerichte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_67&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
angesehen worden sind (Hegler, Das Gemeindegerichtsverfahren in Baden und Württemberg, 1910, S. 14 ff.).
&lt;p&gt;3. Den Gemeindegerichten liegt allerdings nicht nur die Erledigung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, sondern auch die Vornahme des nach § 380 StPO vor Erhebung einer Privatklage vorgeschriebenen Sühneversuchs ob. Dieser wird zwar herkömmlicherweise nicht von einem Richter, sondern von eigens zu diesem Zweck bestellten Schiedsmännern unternommen. Dadurch wird aber die Gerichtsqualität der Gemeindegerichte ebensowenig in Frage gestellt, wie etwa die der ordentlichen Gerichte dadurch in Zweifel gezogen wird, daß diese Verwaltungsaufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausüben. Der Sühneversuch tritt an Bedeutung hinter die Spruchtätigkeit in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 20 Abs. 2 GG verlangt, daß die Rechtsprechung durch &quot;besondere&quot;, von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Gerichte müssen hiernach organisatorisch von den Verwaltungsbehörden hinreichend getrennt sein. Das ist bei den Gemeindegerichten der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gemeindegerichte sind organisatorisch verselbständigt. Die Gemeindeverwaltung darf keinen Einfluß auf die Spruchtätigkeit der Gemeinderichter nehmen (§ 6 Abs. 2 GGG), die Gemeindegerichte unterliegen lediglich der Dienstaufsicht der staatlichen Justizverwaltung (§§ 9, 10 GGG), und für die Amtspflichtverletzungen der Gemeinderichter haftet nicht die Gemeinde, sondern das Land (§ 1 Abs. 4 GGG). Etwas anderes läßt sich entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts auch nicht aus § 1 Abs. 1 und 3 GGG herleiten. Diese Bestimmungen besagen lediglich, daß die Gemeinden durch den Gemeinderat die erforderliche Zahl der Gemeinderichter zu wählen (§ 2 Abs. 1 GGG), diese für die Dauer ihrer Tätigkeit zu besolden bzw. zu entschädigen (§ 7 GGG) und neben den Hilfskräften (§ 12 Satz 2 GGG)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_68&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die sächlichen Mittel für den Gerichtsbetrieb bereitzustellen haben.
&lt;p&gt;2. Die Notwendigkeit, daß die Rechtsprechung durch &quot;besondere&quot; Organe des Staates ausgeübt wird, schließt grundsätzlich jede organisatorische Verschmelzung von Gerichten und Verwaltungsbehörden aus. Sie verbietet insbesondere eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt. Aus diesem Grunde war es z.B. im Rahmen der Friedensgerichtsbarkeit verfassungswidrig, daß die polizeilichen Aufgaben des Bürgermeisters, insbesondere seine Befugnis, dem staatlichen Polizeivollzugsdienst fachliche Weisungen zu erteilen, mit dessen strafrichterlichen Aufgaben in einer Weise gekoppelt waren, daß von einer organisatorischen Trennung der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt nicht mehr die Rede sein konnte (BVerfGE 10, 200 [217 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in der Gemeindegerichtsbarkeit im Gegensatz zur Friedensgerichtsbarkeit zwar nicht vorgeschriebene, aber doch zulässige Verbindung zwischen Richter- und Verwaltungsamt birgt die Gefahr eines ähnlichen Pflichtenwiderstreits nicht in sich. Das Gemeindegericht übt im Gegensatz zum Friedensgericht keine staatliche Strafgewalt aus. Seine Zuständigkeit beschränkt sich auf vermögensrechtliche Bagatellstreitigkeiten zwischen&amp;nbsp; natürlichen &amp;nbsp;Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Aufenthalt haben (§ 24 Abs. 1 GGG). Weder die Gemeinde noch eine ihrer Einrichtungen können daher als Kläger oder Beklagter an einem Rechtsstreit vor dem Gemeindegericht beteiligt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen ist der Gemeinderichter kraft Gesetzes von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er in der Sache selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Ersatzpflichtigen steht (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 GGG). Er kann auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, falls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 16 Abs. 1 GGG). Das wird immer zu bejahen sein, wenn ein zugleich in der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_69&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gemeindeverwaltung tätiger Gemeinderichter über einen Rechtsstreit zu entscheiden hat, an dessen Ausgang die Gemeinde auch nur mittelbar sachlich interessiert ist. Wird in solch einem Falle ein Ablehnungsgesuch nicht angebracht, so ist der Gemeinderichter nach dem Grundsatz, daß niemand Richter in eigener Sache sein darf, zur Selbstablehnung verpflichtet. Ist das Gemeindegericht infolgedessen an der Entscheidung verhindert, so entfällt seine Zuständigkeit (§ 4 Abs. 1 GGG).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (BVerfGE 4, 331 [346]; zuvor schon BVerfGE 3, 377 [381]). Der Richter muß unparteiisch sein. Ihm kommt sachliche Unabhängigkeit zu, die durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit gesichert wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter &quot;unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen&quot; sein. Die so umschriebene sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesem Gebot entspricht der § 6 Abs. 1 GGG, nach dem die Gemeinderichter &quot;bei ihren Entscheidungen von Weisungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen&quot; sind. Darüber hinaus werden auch &quot;Empfehlungen und andere Einflußnahmen, die geeignet sind, die Gemeinderichter in ihrer Unabhängigkeit zu beeinflussen&quot;, für unzulässig erklärt (§ 6 Abs. 2 GGG). Die Gemeinderichter sind, auch wenn sie als Bürgermeister oder Gemeinderatsmitglieder zugleich Vertreter einer politischen Partei sind und bei ihrer Amtsführung in einem gewissen Ausmaß auf das Urteil ihrer künftigen Wähler Bedacht nehmen mögen, nicht etwa subjektiv so stark von ihrer Umgebung abhängig, daß ihre richterliche Objektivität als ernsthaft gefährdet angesehen werden könnte. Die Gemeinderichter sind durch ihren Eid verpflichtet, nach bestem Wissen dem Recht zu dienen, die Gleichheit vor dem Gesetz zu achten und ohne Rücksicht auf Abstammung,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_70&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rasse, Religion oder politische Überzeugung ihr Amt getreulich auszuüben (§ 5 GGG).
&lt;p&gt;2. Nach Art. 97 Abs. 2 GG können die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Hieraus folgt jedoch nicht, daß die persönliche Unabhängigkeit der übrigen Richter allgemein zur Disposition des einfachen Gesetzgebers gestellt sei. Auch deren persönliche Unabhängigkeit muß soweit gesichert sein, daß ihre sachliche Unabhängigkeit gewährleistet bleibt. Der Verfassungsgeber ist angesichts der hergebrachten Situation bei den ordentlichen Gerichten als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Heranziehung von in ihrer persönlichen Unabhängigkeit ungenügend gesicherten Richtern nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (BVerfGE 4, 331 [345]; Urteil vom 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 - S. 10 f.). Von diesen Ausnahmen abgesehen muß - wie § 44 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) für die ehrenamtlichen Richter noch einmal besonders hervorhebt - allen Richtern als Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn man von § 11 Absatz 1 Satz 2 GGG absieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Gemeinderichter werden vom Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt (§ 2 Abs. 1 GGG). Art. 97 Abs. 2 GG fordert abweichend von Art. 104 WRV nicht eine Anstellung der Richter auf Lebenszeit, sondern überläßt die Regelung dieser&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_71&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Frage dem Gesetzgeber (BVerfGE 4, 331 [345]; zuvor schon BVerfGE 3, 213 [224]). Der Zeitraum von sechs Jahren ist nicht so kurz bemessen, daß dadurch die persönliche Unabhängigkeit ernsthaft beeinträchtigt würde.
&lt;p&gt;b) Das Amt des Gemeinderichters endet außer im Falle der Niederlegung des Amtes und des Ablaufs der Wahlperiode, falls der Gemeinderichter zugleich Beamter oder Angestellter der Gemeinde ist, auch dann, wenn er als solcher aus dem Gemeindedienst ausscheidet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GGG). Der Gemeinderichter verliert sein Amt ferner, wenn er wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens durch strafgerichtliches Urteil zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt wird (§ 11 Abs. 2 GGG). Im übrigen kann er nur in einem förmlichen Dienststrafverfahren vorübergehend oder auf die Dauer vom Dienst entfernt werden (§ 11 Abs. 3 GGG.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gesetzliche Anordnung des Amtsverlusts bei rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung und die Entfernung aus dem Amt im Rahmen eines förmlichen Dienststrafverfahrens sind mit Art. 97 Abs. 2 GG vereinbar. In beiden Fällen erfolgt die vorzeitige Beendigung der richterlichen Tätigkeit &quot;kraft richterlicher Entscheidung ... aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungswidrig dagegen ist die Koppelung des Amtsverlustes mit dem Ausscheiden aus dem Gemeindedienst bei den Gemeinderichtern, die zugleich Beamte oder Angestellte der Gemeinde sind. In dieser Bestimmung lebt bis zu einem gewissen Grade die der früheren Gemeindegerichtsbarkeit eigene und die Gemeindefriedensgerichtsbarkeit kennzeichnende institutionelle Verflechtung zwischen der Gemeindeverwaltung und dem Richteramt fort. § 11 Abs. 1 Satz 2 GGG eröffnet der Exekutive in gewissen Fällen die Möglichkeit, ohne Zwischenschaltung eines Gerichts Einfluß auf die Beendigung des Richteramtes zu nehmen. Damit wird für einen Teil der Gemeinderichter die persönliche Unabhängigkeit vom Gesetz selbst in Frage gestellt. Für diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_72&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ausnahme ist ein zwingender Grund nicht ersichtlich. Scheidet der Betroffene aus dem Gemeindedienst aus, so kann er, falls persönliche Gründe ihm dies angezeigt erscheinen lassen, sein Amt als Gemeinderichter niederlegen. Beabsichtigt er jedoch, es beizubehalten, so ist die Fortdauer seiner sonstigen bisherigen Tätigkeit im Dienste der Gemeinde nicht eine sachlich gebotene Voraussetzung für die Fortführung des Richteramtes. § 11 Abs. 1 Satz 2 GGG verstößt gegen Art. 97 Abs. 2 GG. Er ist nichtig.
&lt;p&gt;Aus der Nichtigkeit dieser Bestimmung lassen sich jedoch nicht Bedenken gegen die Gültigkeit des Gemeindegerichtsgesetzes im ganzen herleiten. Das Gesetz bleibt auch ohne diese Vorschrift praktikabel. Auch sein Sinngehalt wird durch den Fortfall dieser Bestimmung nicht maßgeblich verändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit verletzt auch nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Gemeindegerichte sind vom Landesgesetzgeber nicht in willkürlicher Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mit der Erledigung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle betraut, sondern zur Entscheidung einer abstrakt und generell abgegrenzten Gruppe künftig anfallender zivilrechtlicher Bagatellstreitigkeiten zwischen Gemeindebürgern berufen. Soweit ihre Zuständigkeit reicht, sind sie der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das vorlegende Gericht sieht einen besonderen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in § 3 Abs. 3 GGG. Nach dieser Vorschrift wird die Gültigkeit der Handlung eines Gemeinderichters nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müßte dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 GGG entnommen werden, daß damit auch die willkürliche Abweichung von der Geschäftsverteilung sanktioniert werden sollte, so wäre diese Bestimmung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_73&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
allerdings mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (BVerfGE 3,359 [363 ff.]; 4, 412 [416 f.]; 7, 327 [329]; 9,223 [230]; 11, 1 [6]). Der Wortlaut des § 3 Abs. 3 GGG läßt jedoch auch die Deutung zu, daß lediglich der error in procedendo bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes unschädlich sein soll. Zu der Annahme, daß der § 3 Abs. 3 GGG nur so interpretiert werden darf, zwingt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz bestimmt nichts darüber, in welchem Umfang die Verwendung von rechtsgelehrten Richtern notwendig ist. Es überläßt die Zuziehung von Laien dem Ermessen des Gesetzgebers, der davon in großem Umfange Gebrauch gemacht hat, wenn auch vorzugsweise in der Form, daß Laien neben Berufsrichtern an der Rechtsprechung mitwirken. Das Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit fordert von dem Gemeinderichter, daß er die Prüfung für den höheren oder den gehobenen Justiz- und Verwaltungsdienst bestanden oder die für das Amt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig, insbesondere durch eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst, erworben hat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GGG). Lediglich der Bürgermeister ist in jedem Falle wählbar (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GGG). Der Gefahr, daß der Gemeinderichter durch sein Amt überfordert wird, ist der Gesetzgeber dadurch begegnet, daß er schwierigere Rechtsstreitigkeiten aus der Zuständigkeit der Gemeindegerichte herausgenommen hat (§ 25 GGG). Eine weitere Begrenzung dieser Gefahr ergibt sich aus der Streitwertgrenze von 100 DM (§ 24 Abs. 1 GGG). Auch können Fehler des Gemeindegerichts von den ordentlichen Gerichten korrigiert werden. Daß das Bedürfnis nach solchen Korrekturen nicht allzu groß ist, erhellt aus der geringen Zahl der Berufungen auf den ordentlichen Rechtsweg. Nach der statistischen Übersicht des badenwürttembergischen Justizministeriums wird von dieser Möglichkeit nur in etwa 1,5 v.H. aller vor den Gemeindegerichten anhängig werdenden Verfahren Gebrauch gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_74&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Übertragung der Bagatellgerichtsbarkeit an den im § 2 Abs. 2 GGG umschriebenen Personenkreis ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit statuiert für eine Gruppe von zivilrechtlichen Bagatellstreitigkeiten die erstinstanzliche Zuständigkeit von Laiengerichten für den Fall, daß beide Parteien in derselben Gemeinde ansässig sind. Infolgedessen kommen gleichartige Zivilsachen desselben Klägers je nach dem Wohnort des Beklagten vor verschiedene Gerichte und zu einem verschiedenen Instanzenzug. Diese Differenzierung ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber grundsätzlich nicht, die Zuständigkeit und den Rechtsmittelzug von sachlichen Gesichtspunkten her für einzelne Fallgruppen verschieden zu regeln. Erst wenn für eine vom Gesetzgeber angeordnete Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, kann von einer Verletzung des Gleichheitssatzes gesprochen werden (BVerfGE 8, 174 [183]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß einfache Zivilprozesse zwischen Gemeindeeinwohnern an Ort und Stelle ausgetragen werden, ist nicht nur bei nachbarrechtlichen oder ähnlichen ortsbedingten Streitigkeiten, sondern in kleineren Gemeinden - schon im Interesse der Erhaltung des Gemeindefriedens - allgemein berechtigt (BVerfGE 10, 200 [219]). Aber auch in größeren Städten, wo die Vertrautheit des Gemeinderichters mit den Verhältnissen der Parteien und die leichtere Erreichbarkeit des Gerichts keine maßgebliche Rolle mehr spielen, entbehrt die Einführung eines vereinfachten gerichtlichen Verfahrens (§ 28 Abs. 1 GGG), das in erster Linie auf die gütliche Beilegung der Bagatellstreitigkeiten abzielt (§ 27 Abs. 1 GGG) und den Weg zum ordentlichen Gericht offenläßt, nicht jedes einleuchtenden Grundes. Es bietet die Möglichkeit, kleine Differenzen in einer ihrer geringen Bedeutung angemessenen Weise schneller und formloser zu bereinigen und den Rechtsfrie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_75&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den alsbald wiederherzustellen. Daß die Gemeindegerichtsbarkeit in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dieser Aufgabe gerecht wird, bestätigt die erwähnte statistische Übersicht des badenwürttembergischen Justizministeriums, nach der die Parteien in 98,5 v. H. der in der Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 1960 bis zum 30. September 1961 bei den Gemeindegerichten anhängig gewordenen Verfahren den für sie noch offenen ordentlichen Rechtsweg nicht beschritten haben. Nimmt man hinzu, daß die Parteien jede Streitsache, die ihnen - sei es ihrer rechtlichen Schwierigkeit wie ihrer grundsätzlichen Bedeutung wegen oder aus anderen Gründen - nicht für das Gemeindegericht geeignet erscheint, im gegenseitigen Einvernehmen unmittelbar vor das ordentliche Gericht bringen können (§ 26 Abs. 4 GGG), so kann die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit nicht als willkürlich qualifiziert werden.
&lt;p&gt;2. Auch war der Bundesgesetzgeber nach dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht gehalten, im Interesse der Rechtseinheit im Bundesgebiet die im § 14 Nr. 2 GVG überkommene Zulassung landesrechtlicher Gemeindegerichte zu beseitigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens gehören zu den Materien der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 1 GG). In diesem Bereich entscheidet der Bund darüber, ob und inwieweit er seine Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder es bei der Zuständigkeit der Länder bewenden lassen will.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beibehaltung des Vorbehalts zugunsten der Gemeindegerichte rechtfertigt sich einmal aus der historischen Entwicklung. Die Sonderregelung für Bagatellverfahren, an die das Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit anknüpft, ist in den früheren Ländern Baden und Württemberg geschichtlich überkommen und beim Erlaß der Reichsjustizgesetze mit Erfolg verteidigt worden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Grundgesetz die Berücksichtigung derartiger historisch vorgeprägter Besonderheiten der Gerichtsorganisation in den einzelnen Ländern ausschließen wollte. Für die Beibehaltung des Vorbehalts sprach auch, daß die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_56_76&quot; id=&quot;BVerfGE_14_56_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_56_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 56 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
württembergische und badische Gemeindegerichtsbarkeit sich nach allgemeiner Auffassung wegen ihrer besonderen Volksnähe, ihrer Einfachheit und Billigkeit bewährt hatte. Es bestanden also ausreichende sachliche Gründe dafür, den Ländern die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit in den traditionellen Grenzen weiterhin freizustellen.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1283&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-97-gg">Art. 97 GG</category>
 <pubDate>Tue, 12 Jun 2012 22:41:40 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52; 1 BvL 21/52</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Soforthilfegesetz        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 4, 331; DÖV 1956, 180; DVBl 1956, 133; JZ 1956, 163; NJW 1956, 137         &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OVG Hamburg - Bf I 449/51&lt;/li&gt;
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&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Für alle nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23. Mai 1949) erlassenen Gesetze ist die ausschließliche Verwerfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG gegeben.&lt;br /&gt;
2. Die Voraussetzungen, unter denen eine Institution als Gericht im Sinne des Grundgesetzes anzusehen ist, sind für alle Zweige der Gerichtsbarkeit gleich.&lt;br /&gt;
3. Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, Richter auf Probe oder auf Widerruf also nur insoweit herangezogen werden, als das nach verständigem Ermessen zur Heranbildung von Nachwuchs oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist (Art. 97 Abs. 2 GG).&lt;br /&gt;
Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium dann nicht, wenn ihm institutionell ein Mitglied angehört, das als weisungsgebundener Beamter die gleiche Materie bearbeitet, über die er als unabhängiger Richter zu entscheiden hat (Art. 20 Abs. 2 GG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 4, 331        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_331&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Für alle nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23. Mai 1949) erlassenen Gesetze ist die ausschließliche Verwerfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG gegeben.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Voraussetzungen, unter denen eine Institution als Gericht im Sinne des Grundgesetzes anzusehen ist, sind für alle Zweige der Gerichtsbarkeit gleich.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, Richter auf Probe oder auf Widerruf also nur insoweit herangezogen werden, als das nach verständigem Ermessen zur Heranbildung von Nachwuchs oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist (Art. 97 Abs. 2 GG). Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium dann nicht, wenn ihm institutionell ein Mitglied angehört, das als weisungsgebundener Beamter die gleiche Materie bearbeitet, über die er als unabhängiger Richter zu entscheiden hat (Art. 20 Abs. 2 GG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 9. November 1955&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvL 13/52, 1 BvL 21/53 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 69 Absatz 2 des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz - SHG) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_332&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Antrag 1. des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dem Verwaltungsrechtsstreit O. gegen Staat Württemberg-Baden - III 74/51 -, 2. des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in dem Verwaltungsrechtsstreit St. gegen Landesamt für Soforthilfe, Beschwerdeausschuß I - OVG Bf. I 449/51 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 69 Absatz 2 des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz - SHG) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) ist insoweit nichtig, als er bestimmt, daß die Beschwerdeausschüsse als Verwaltungsgerichte entscheiden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Soforthilfegesetz des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8. August 1949 wurde in dem am 18. August 1949 ausgegebenen Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes verkündet. Entsprechende Vorschriften wurden auch in Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie für den bayerischen Kreis Lindau erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach §§ 49 ff. SHG war die Verwaltung der auf Antrag zu gewährenden Soforthilfeleistungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unterhaltshilfe, §§ 35 bis 42 SHG;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausbildungshilfe, § 43 SHG;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufbauhilfe, § 44 SHG;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hausrathilfe, § 45 SHG;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemeinschaftshilfe, §§ 46, 47 SHG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;den Soforthilfebehörden übertragen. Als untere Instanzen wurden innerhalb der bestehenden Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Stadt- und Landkreisen&amp;nbsp; Ämter für Soforthilfe &amp;nbsp;und als Mittelbehörden die&amp;nbsp; Landesämter für Soforthilfe &amp;nbsp;innerhalb von Behörden der allgemeinen Verwaltung errichtet, die der Kreisstufe übergeordnet waren, in den meisten Ländern innerhalb des Innen- oder des Finanzministeriums (vgl. Kühne-Wolff, Komm. zum SHG, 1950, S. 366/367). Größere Länder,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_333&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
z.B. Bayern, Niedersachsen und Württemberg-Baden, schufen ferner Außenstellen der Landesämter bei den Regierungspräsidenten bzw. den Präsidenten der Verwaltungsbezirke (Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes [Soforthilfe-DVO], Abs. 1 zu § 52 SHG [WiGBl. S. 225]). Als oberste Soforthilfebehörde für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und die Länder der ehemaligen französischen Besatzungszone wurde das&amp;nbsp; Hauptamt für Soforthilfe &amp;nbsp;in Bad Homburg v. d. Höhe errichtet, das zunächst dem Direktor der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und nach Einrichtung der Bundesverwaltung dem Bundesminister der Finanzen unmittelbar unterstand.
&lt;p&gt;Bei der unteren Verwaltungsstufe, den Ämtern für Soforthilfe, wurden&amp;nbsp; Soforthilfeausschüsse &amp;nbsp;gebildet, die aus dem Leiter des Amtes oder einem Vertreter als Vorsitzendem und zwei - in den Landkreisen vom Kreistag, in den Stadtkreisen von der Stadtverordnetenversammlung - auf die Dauer eines Jahres gewählten Beisitzern bestanden. Die hier in Rede stehenden&amp;nbsp; Beschwerdeausschüsse &amp;nbsp;wurden bei den Landesämtern für Soforthilfe oder bei deren Außenstellen, also bei der Mittelstufe der Verwaltungsbehörden errichtet. Sie bestanden aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Den Vorsitz führte der Leiter der zuständigen Behörde - d. h. der Leiter des Landesamtes, nicht der Minister, innerhalb dessen Ministerium es errichtet war oder ein Vertreter des Behördenleiters. Die beiden Beisitzer wurden von den Landesparlamenten auf die Dauer eines Jahres gewählt. Als letzte Entscheidungsinstanz wurde zunächst beim Hauptamt für Soforthilfe ein aus fünf Mitgliedern bestehender&amp;nbsp; Spruchsenat &amp;nbsp;gebildet, der durch Verordnung vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 71) auf den Bund übergeführt und dem Bundesfinanzhof eingegliedert wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während die Soforthilfeausschüsse kraft ausdrücklicher Bestimmung (§ 69 Abs. 1 SHG) als Verwaltungs behörden &amp;nbsp;nach den allgemeinen Weisungen des Präsidenten des Hauptamtes für Soforthilfe entschieden, bestimmt die zur Prüfung gestellte Vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_334&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schrift des § 69 Abs. 2 SHG für die Beschwerdeausschüsse und den Spruchsenat:
&lt;p&gt;&quot;Der Beschwerdeausschuß und der Spruchsenat entscheiden als Verwaltungsgerichte; ihre Mitglieder sind daher als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demzufolge wird in § 69 Abs. 3 SHG die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Teil des Soforthilfegesetzes vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Interessen des Soforthilfefonds wurden in den einzelnen Verfahren durch den &quot;Beauftragten des Hauptamts für Soforthilfe&quot; wahrgenommen, der vom Präsidenten des Hauptamtes bestellt wurde und weisungsgebunden war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Soforthilfeausschüsse entschieden durch Beschluß über Anträge auf Unterhaltshilfe, soweit der Leiter des Amtes nicht bereits durch Vorbescheid solchen Anträgen entsprochen hatte. Der Soforthilfeausschuß hatte ferner von vornherein über Anträge auf Ausbildungshilfe, Aufbauhilfe und Hausrathilfe durch Bescheid zu befinden. Soweit handelte es sich eindeutig um reine Verwaltungsverfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Beschlüsse und Bescheide der Soforthilfeausschüsse konnten der Geschädigte und der Beauftragte des Hauptamtes für Soforthilfe Beschwerde zum Beschwerdeausschuß als einem besonderen &quot;Verwaltungsgericht&quot; erheben. Die Beschlüsse über Unterhaltshilfe hatte der Beschwerdeausschuß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen, während er bei den Beschlüssen über Anträge auf Ausbildungshilfe, Aufbauhilfe und Hausrathilfe auf die Nachprüfung eines Ermessensmißbrauchs beschränkt war. Mit der Beschwerde zum Spruchsenat konnten nur Beschlüsse der Beschwerdeausschüsse auf Unterhaltshilfe unter gewissen Voraussetzungen angefochten werden. Der Spruchsenat war keine zweite Tatsacheninstanz, sondern überprüfte nur Rechtsfragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Verfahren vor dem Spruchsenat galten sinngemäß die Verfahrensvorschriften der MRVO 165 (Soforthilfe-DVO Abs. 1 zu § 56 SHG, eingefügt durch ErgVO vom 22. Dezember 1950&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_335&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
[BGBl. 1951 I S. 51]). Das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen ist weder in dem Soforthilfegesetz noch in einer Durchführungsverordnung umfassend geregelt; vielmehr werden nur einzelne Verfahrensvorschriften gegeben (vgl. z. B. §§ 61, 65 SHG und Soforthilfe-DVO Ziff. 1 und 2 zu § 61 SHG, Ziff. 2 zu § 64 SHG, zu § 65 SHG). Im übrigen wurden von den Beschwerdeausschüssen im allgemeinen auch ohne ausdrückliche Verweisung des Soforthilfegesetzes die in den verschiedenen Ländern geltenden verwaltungsgerichtlichen Vorschriften angewendet.
&lt;p&gt;3. Inzwischen sind das Soforthilfegesetz, die entsprechenden Vorschriften der Länder der ehemaligen französischen Besatzungszone und die Durchführungsverordnungen durch § 371 Ziff. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) mit Wirkung vom 1. September 1952 aufgehoben und für die Überleitung der Soforthilfe in den Lastenausgleich materiell und verfahrensmäßig besondere Vorschriften erlassen worden: Nach § 353 LAG i.V.m. § 6 der Ersten Verordnung für Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 24. November 1952 (BGBl. I S. 742) gelten für die Weiterbehandlung der noch nicht endgültig entschiedenen Anträge auf Soforthilfeleistungen - deren Erledigung sich materiell nach den Bestimmungen des Soforthilfegesetzes richtet - die Verfahrensvorschriften für gleichartige Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz. An die Stelle der Ämter für Soforthilfe, der Soforthilfeausschüsse, der Landesämter für Soforthilfe und des Hauptamtes für Soforthilfe sind die Ausgleichsämter, die Ausgleichsausschüsse, die Landesausgleichsämter und das Bundesausgleichsamt getreten (§ 352 LAG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen konnte die Zuständigkeit der Beschwerdeausschüsse des Soforthilfegesetzes nicht auf die neuen Beschwerdeausschüsse des Lastenausgleichsgesetzes (§ 310 LAG) übergehen, weil deren Stellung und Aufgaben trotz der gleichartigen personellen Zusammensetzung nicht die gleichen sind.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_336&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Beschwerdeausschüsse des Lastenausgleichsgesetzes bestehen aus dem Leiter der Behörde, bei der der Beschwerdeausschuß eingerichtet ist, oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und aus zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die von den zuständigen politischen Wahlkörperschaften gewählt werden (§ 310 II und III i.V.m. § 309 II bis IV LAG).
&lt;p&gt;Das Lastenausgleichsgesetz behandelt die Beschwerdeausschüsse, die für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises oder mehrerer Kreise zu bilden sind, als reine Verwaltungsbehörden (§ 310 LAG) und vertraut die rechtsprechende Tätigkeit hinsichtlich der Ausgleichsleistungen ausdrücklich den allgemeinen Verwaltungsgerichten an (§ 315 LAG). Gegen den Beschluß der Beschwerdeausschüsse des Lastenausgleichsgesetzes können der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, der an die Stelle des Beauftragten des Hauptamtes für Soforthilfe getreten ist, die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben (§ 338 LAG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überleitung der nach dem Soforthilfegesetz anhängigen Verfahren in das System der Lastenausgleichsorganisation ist in § 353 LAG i.V.m. § 6 der Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz folgendermaßen geregelt: Diejenigen Verfahren, die über die Beschwerdeausschüsse des Soforthilfegesetzes noch nicht hinausgelangt sind, gehen nunmehr an die Beschwerdeausschüsse des Lastenausgleichsgesetzes und anschließend weiter über die Verwaltungsgerichte erster Instanz an das Bundesverwaltungsgericht (§ 353 Ziff. 1 und 2 LAG). Diejenigen Verfahren, die schon beim Spruchsenat anhängig waren, gehen zunächst an die neuen Beschwerdeausschüsse, die der Rechtsbeschwerde abhelfen können. Wird Abhilfe nicht gewährt, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, ohne daß noch ein Verwaltungsgericht erster Instanz anzurufen wäre (§ 353 Ziff. 3 LAG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Übergangsregelung gibt das Gesetz für den Fall, daß ein Beschwerdeausschuß alten Rechts entschieden hat, ohne daß eine Rechtsbeschwerde an den Spruchsenat gegeben war, und für den Fall, daß der Spruchsenat entschieden hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_337&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. In beiden Ausgangsverfahren hatten die Beschwerdeausschüsse am 15. August 1950 und am 4. Januar 1951, also vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (1. September 1952), nach dem Soforthilfegesetz über Ansprüche auf Unterhaltshilfe (§§ 35 bis 42 SHG) entschieden, ohne die Rechtsbeschwerde zum Spruchsenat zuzulassen (§ 62 Abs. 1 SHG). Jeder der beiden Antragsteller hat alsdann - ebenfalls noch vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes - gegen die ihm ungünstige Entscheidung des Beschwerdeausschusses Anfechtungsklage beim allgemeinen Verwaltungsgericht erhoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht Karlsruhe und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht sehen sich durch § 69 Abs. 2 SHG an einer Sachentscheidung gehindert, weil die Beschwerdeausschüsse nach dieser Bestimmung besondere Verwaltungsgerichte sind und weil nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften der Rechtsweg vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten nur gegeben ist, soweit nicht ein anderes Gericht zu entscheiden hat. Die Organisation der Beschwerdeausschüsse gemäß § 53 SHG entspricht jedoch nach der Ansicht der Gerichte nicht den Anforderungen die nach dem Grundgesetz an ein &quot;Gericht&quot; zu stellen sind; vornehmlich, weil der Prozeßstoff, über den die Beschwerdeausschüsse zu entscheiden haben, sich im allgemeinen mit dem Aufgabenkreis decke, in dem der Vorsitzende des Ausschusses sich als Leiter des Landesamtes für Soforthilfe, also als weisungsgebundener Verwaltungsbeamter, betätige, so daß der Beschwerdeausschuß selbst nicht mehr als unbeteiligter Dritter angesehen werden könne. Beide Gerichte halten deshalb Art. 92 GG (Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch &quot;Richter&quot; und &quot;Gerichte&quot;) und Art. 97 GG (Unabhängigkeit der Richter), das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hält auch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG (Dreiteilung der Gewalten) für verletzt. Die Gerichte haben gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ihre Verfahren ausgesetzt und die Akten dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung dar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_338&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
über vorgelegt, ob § 69 Abs. 2 SHG mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
&lt;p&gt;2. Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß §§ 82, 77 BVerfGG dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, sämtlichen Landesregierungen und den Beteiligten der Ausgangsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von dieser Möglichkeit haben - ohne dem Verfahren nach § 82 Abs. 2 BVerfGG beizutreten - der Bundesminister der Finanzen für die Bundesregierung und die Landesregierungen von Bayern, Niedersachsen, Schleswig- Holstein und Württemberg-Baden sowie der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Gebrauch gemacht. Die Beteiligten der Ausgangsverfahren haben sich sachlich zu der Streitfrage nicht geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Finanzen verneint bereits die Zulässigkeit der Vorlage mit dem Hinweis, daß das Bundesverfassungsgericht - wie sich aus dem Wortlaut des § 13 Nr. 11 BVerf GG ergebe - nur die Frage der Vereinbarkeit eines&amp;nbsp; Bundes gesetzes mit dem Grundgesetz prüfen könne, während es sich bei dem Soforthilfegesetz um ein Gesetz des&amp;nbsp; Wirtschaftsrates &amp;nbsp;des Vereinigten Wirtschaftsgebiets handle. Daher seien die vorlegenden Gerichte selbst befugt und verpflichtet, die Anwendung dcs Soforthilfegesetzes abzulehnen, falls sie in Anwendung des Grundsatzes lex posterior derogat legi priori zu dem Ergebnis kämen, daß die Bestimmung des § 69 Abs. 2 SHG mit dem Grundgesetz in Widerspruch stehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der vorgelegten Rechtsfrage selbst nehmen der Bundesminister der Finanzen und die Landesregierungen übereinstimmend den Standpunkt ein, daß die Beschwerdeausschüsse nach der Art ihrer personellen Besetzung, ihres Verfahrens und ihrer organisatorischen Stellung den an ein besonderes Verwaltungsgericht zu stellenden Anforderungen genügen. Der Bundesminister der Finanzen macht in diesem Zusammenhang geltend, daß die Voraussetzungen, unter denen eine Institution als ordentliches Gericht oder als allgemeines Verwaltungsgericht anzusehen sei, nicht ohne weiteres auf besondere Verwaltungsgerichte wie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_339&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Beschwerdeausschüsse des Soforthilfegesetzes übertragen werden könnten, zumal das Soforthilfegesetz schon vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes &quot;verabschiedet&quot; worden sei. Die Bayerische Staatsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg weisen insbesondere darauf hin, daß es Aufgabe der Landesregierungen gewesen sei, die Beschwerdeausschüsse den Anforderungen des Grundgesetzes gemäß zu gestalten. Das sei in ihren Ländern geschehen.
&lt;p&gt;Da keines der anzuhörenden Verfassungsorgane dem Verfahren beigetreten ist, konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden (vgl. BVerfGE 2, 213 [217 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anträge sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124) entschieden, daß Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, dem 24. Mai 1949, verkündet worden sind, nicht der Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen, daß vielmehr jedes Gericht über die Vereinbarkeit solcher &quot;vorkonstitutionellen&quot; Gesetze mit dem Grundgesetz in eigener Zuständigkeit zu entscheiden habe. Die Frage, ob sich diese jedem Gericht zustehende Verwerfungskompetenz auch auf die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 7. September 1949, dem Tage des ersten Zusammentritts des Bundestages, von den bisherigen Gesetzgebern erlassenen Gesetze erstreckt - zu denen das Soforthilfegesetz gehört -, ist in diesem Urteil offengeblieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Juli 1955 (BVerfGE 4, 214 [218]) ausgesprochen, daß eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässig und geboten ist, wenn ein Gericht annimmt, ein entscheidungserhebliches Gesetz aus der Zeit zwischen dem 23. Mai und dem 7. September 1949 verstoße gegen das Grundgesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in einem Urteil vom 8. September 1953 (BVerwGE 1, 4) die Verfassungswidrig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_340&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit der auch im vorliegenden Verfahren umstrittenen Bestimmung des Soforthilfegesetzes in eigener Zuständigkeit festgestellt. Es ist der Ansicht, daß der 7. September 1949 als der Tag, an dem die Organe, durch welche das Volk im Bund die Staatsgewalt ausübt, entstanden und wirksam geworden sind und an dem die Gesetzgebungsgewalt der Bundesrepublik sowohl hinsichtlich neu zu schaffenden Rechts (Art. 122 GG) als hinsichtlich der Verwandlung früheren Rechts in Bundesrecht (Art. 124, 125 GG) begonnen hat, auch maßgebend sein müsse für den Beginn der ausschließlichen Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts.
&lt;p&gt;Die hier gezogene Parallele entbehrt jedoch der inneren Begründung. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 20. März 1952 (BVerfGE 1, 184 [197 f.]) und vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [129 f.]) dargelegt hat, ist es die wesentliche Aufgabe der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des Gesetzgebers zu wahren und zu verhüten, daß ein einzelnes Gericht sich über den Willen des Bundes- oder Landesgesetzgebers hinwegsetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt seine Verwerfungskompetenz gegenüber vorkonstitutionellem Recht verneint, weil die Entscheidung über die Vereinbarkeit vorkonstitutionellen Rechts mit dem Grundgesetz die Autorität der gesetzgebenden Gewalt unberührt läßt; denn wenn ein Gericht vorkonstitutionelles Recht wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz außer Anwendung läßt, setzt es sich nicht über den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers hinweg (BVerfGE 2, 124 [129]). Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in derselben Entscheidung (BVerf GE 2, 124 [131]) seine Entscheidungsbefugnis nach Art. 100 Abs. 1 GG als ein Feststellungsmonopol für die Fälle bezeichnet, in denen dem unter der Herrschaft des Grundgesetzes tätig gewordenen Gesetzgeber unterstellt wird, er habe durch seinen Gesetzgebungsakt das Grundgesetz verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht der Beginn der Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Zeitpunkt der Umwandlung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_341&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
früheren Rechts in Bundesrecht sind hiernach wesentlich. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gesetzgeber in der Übergangszeit schon an das Grundgesetz gebunden war. Diese Bindung ergibt sich - grundsätzlich - aus Art. 145 Abs. 2 GG, wonach das Grundgesetz mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft getreten ist. Für die Grundrechtsbestimmungen hat das Bundesverfassungsgericht daraus bereits in seinem Beschluß vom 24. April 1953 (BVerfGE 2, 237 [258]) ausdrücklich die Folgerung gezogen, daß sie vom 23. Mai 1949 an für den Wirtschaftsrat wie für alle anderen deutschen Gesetzgeber im Geltungsbereich des Grundgesetzes verbindlich waren. Auch die übrigen Bestimmungen des Grundgesetzes sind mit seiner Verkündung verbindlich geworden, soweit sie nicht - wie z. B. die Organisationsbestimmungen bis zur Bildung der Bundesorgane - aus besonderen Gründen zunächst noch gegenstandslos waren.
&lt;p&gt;Es handelt sich also bei Gesetzen aus der Zeit zwischen dem 23. Mai und dem 7. September 1949 nicht um eine Frage der Kollision zwischen altem und neuem Recht, sondern um die Vereinbarkeit einer Norm mit dem zur Zeit der Normensetzung bereits geltenden Grundgesetz. Es ist hiernach für alle nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze - d. h. auch für das Soforthilfegesetz - die ausschließliche Verwerfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Rolle spielt es in diesem Zusammenhang, daß die Ausschußberatungen und einige Lesungen des Soforthilfegesetzes im Wirtschaftsrat schon Ende 1948 stattgefunden haben, worauf der Bundesminister der Finanzen offenbar abhebt. &quot;Verabschiedet&quot; hat der Wirtschaftsrat das Soforthilfegesetz am 24. Mai 1949; die Verabschiedung wie die Verkündung des Gesetzes fallen also in die Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts entfällt nicht deshalb, weil § 13 BVerfGG, der die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts aufführt, in Nr. 11 nur von der Vereinbarkeit eines&amp;nbsp; Bundes- &amp;nbsp;oder&amp;nbsp; Landes gesetzes mit dem Grundgesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_342&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
spricht, während Gesetze des&amp;nbsp; Wirtschaftsrates &amp;nbsp;nicht erwähnt sind. Art. 100 Abs. 1 GG, auf dem § 13 Nr. 11 BVerfGG beruht, verwendet schlechthin den Ausdruck &quot;Gesetz&quot;, ohne nach der Art des Gesetzes zu differenzieren. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung als die höherrangige allein für die Grenzen der Prüfungszuständigkeit maßgebend ist, nimmt § 13 Nr. 11 BVerfGG ausdrücklich auf sie Bezug.
&lt;p&gt;2. Für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht würde die Vereinbarkeit des § 69 Abs. 2 SHG mit dem Grundgesetz dann nicht erheblich und die Vorlage deshalb unzulässig sein, wenn die Bestimmung auch mit den ranghöheren §§ 1 Abs. 1 und 18 Abs. 2 c der MRVO 165 unvereinbar und schon deshalb nichtig wäre. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat diese Frage mit der Begründung verneint, daß die genannten Bestimmungen der MRVO 165 nicht für die besonderen Verwaltungsgerichte, sondern nur für die allgemeinen Verwaltungsgerichte gelten. Diese auch anderweit vertretene Ansicht ist wohlbegründet. Das genügt für die Zulässigkeit der Vorlage (vgl. BVerfGE 2, 181 [190 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 69 Abs. 2 SHG ist für die Ausgangsverfahren auch nicht dadurch bedeutungslos geworden, daß gegen die Beschlüsse der Beschwerdeausschüsse nach dem Lastenausgleichsgesetz die Anfechtungsklage beim allgemeinen Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Es ist zwar ein allgemein anerkannter Grundsatz, daß neues Prozeßrecht - einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeit - auch für bereits anhängige und noch nicht abgeschlossene Verfahren wirksam wird, wenn der Gesetzgeber nicht etwas anderes bestimmt (vgl. z. B. BVerfGE 1, 4). Hatten aber bei Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes die alten Beschwerdeausschüsse bereits entschieden - wie in den vorgelegten Fällen -, so handelt es sich um Verfahren, die nach dem Soforthilfegesetz ihren Abschluß gefunden hatten. Indem der Gesetzgeber des Lastenausgleichsgesetzes in seine Übergangsregelung die Fälle nicht einbezog, in denen vom Standpunkt des Soforthilfegesetzes aus unzulässigerweise die allgemeinen Verwaltungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_343&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerichte angerufen worden sind, hat er zu erkennen gegeben, daß auch er die Beschwerdeausschüsse als besondere Verwaltungsgerichte und deren - nicht vor den Spruchsenat gelangte - Entscheidungen als endgültig angesehen hat.
&lt;p&gt;Die vorgelegte Frage ist hiernach für die von beiden Gerichten zu treffenden Entscheidungen erheblich. Falls § 69 Abs. 2 SHG gültig ist, sind die vorlegenden Gerichte im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil des Württ.-Bad. Verwaltungsgerichtsgesetzes bzw. § 22 Abs. 3 MRVO 165 für eine Sachentscheidung nicht zuständig; die mit der Anfechtungsklage angegriffenen Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse sind dann unanfechtbar. Im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 69 Abs. 2 SHG ist dagegen die sachliche Zuständigkeit der beiden Gerichte gegeben, und die vorlegenden Gerichte sind zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bestimmung des § 69 Abs. 2 SHG über den Spruchsenat ist jedoch für die Ausgangsverfahren ohne Bedeutung; erheblich ist § 69 Abs. 2 SHG allein insoweit, als er bestimmt, daß der Beschwerdeausschuß als Verwaltungsgericht entscheidet. Die Vorlagen sind also nur mit dieser Beschränkung zulässig und übrigens in diesem Sinne zu verstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ansicht der vorlegenden Gerichte, daß § 69 Abs. 2 SHG mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse handelt es sich um Entscheidungen darüber, ob die Bewilligungsbehörde, also ein Organ der vollziehenden Gewalt, den Antragsteller im konkreten Fall durch Versagung einer beantragten Leistung in seinen sich aus dem Soforthilfegesetz ergebenden Rechten verletzt hat. Für eine solche Entscheidung muß dem Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG der &quot;Rechtsweg&quot; offenstehen. &quot;Rechtsweg&quot; aber bedeutet den Weg zu einem Gericht (Art. 92 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist durch § 69 Abs. 3 SHG ausdrücklich versperrt; der Weg zu den allgemeinen Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_344&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waltungsgerichten ist nach den einschlägigen Verfahrensgesetzen für die Verwaltungsgerichte nur gegeben, wenn nicht ein besonderes Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen ist. Behandelt § 69 Abs. 2 SHG die Beschwerdeausschüsse zu Unrecht als besondere Verwaltungsgerichte, so wird hiernach der Rechtsweg schlechthin ausgeschlossen, d. h. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt; dann wäre § 69 Abs. 2 SHG nichtig, und die allgemeinen Verwaltungsgerichte wären zuständig. Daß die vorlegenden Gerichte nicht ausdrücklich Art. 19 Abs. 4 GG als verletzt bezeichnet haben, ist ohne Belang (vgl. BVerfGE 1, 14 [41]). Die entscheidende Frage ist also, ob das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen dem Begriff des Rechtsweges im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG genügt.
&lt;p&gt;1. Irrig ist die Erwägung, daß die Voraussetzungen, unter denen eine Institution als ordentliches Gericht oder als allgemeines Verwaltungsgericht anzusehen ist, nicht ohne weiteres auf die besonderen Verwaltungsgerichte übertragen werden können. Das Grundgesetz kennt nur einen einheitlichen Begriff von &quot;Rechtsweg&quot; und &quot;Gericht&quot;; es macht für die Anforderungen die an ein Gericht zu stellen sind, keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Zweigen der Gerichtsbarkeit. Das praktische Bedürfnis, die besonderen Verwaltungsgerichte mit fachkundigen Personen zu besetzen und sie einfacher und an die Sonderverhältnisse eines Verwaltungszweiges angepaßt zu organisieren, kann daher die für alle Gerichte zu stellenden Anforderungen nicht berühren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Zu diesen Anforderungen gehört jedenfalls, daß alle Mitglieder des Gerichts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind, denn diese&amp;nbsp; sachliche &amp;nbsp;Unabhängigkeit ist allen Richtern - Berufs- wie Laienrichtern - in Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die&amp;nbsp; persönliche &amp;nbsp;Unabhängigkeit der Berufsrichter behandelt Art. 97 Abs. 2 GG. Danach können &quot;die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter ... wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_345&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden&quot;. Damit weicht das Grundgesetz in zwei wesentlichen Punkten von der entsprechenden Bestimmung der Weimarer Verfassung - Art. 104 - ab: Dieser betraf nur die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, während Art. 97 Abs. 2 GG die Berufsrichter aller Zweige der Gerichtsbarkeit betrifft und Art. 97 Abs. 2 GG fordert abweichend von Art. 104 WV nicht eine Anstellung der Richter auf Lebenszeit, sondern überläßt die Regelung dieser Frage dem Gesetzgeber. Der verfassungsrechtliche Schutz der persönlichen Unabhängigkeit knüpft nicht mehr an die Ernennung auf Lebenszeit an, sondern an die hauptamtlich und planmäßig endgültige Anstellung, d. h. an die Einweisung des Richters in eine Planstelle für die Dauer seiner Amtszeit.
&lt;p&gt;Art. 97 Abs. 2 GG sagt nichts Ausdrückliches darüber, wann die Beschäftigung &quot;hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellter&quot; Richter geboten ist. Es ist also nicht so, daß ein Richter kraft Grundgesetzes auch persönliche Unabhängigkeit erwirbt, sobald er nur an einer vom Gesetzgeber als Gericht qualifizierten Dienststelle beschäftigt wird. Der Gesetzgeber des Grundgesetzes ist jedoch angesichts der hergebrachten Situation bei den ordentlichen Gerichten, die mit der gekennzeichneten Abwandlung als Vorbild diente, als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Gerichte, soweit Berufsrichter beschäftigt werden, grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind und daß die Heranziehung von Richtern auf Probe oder auf Widerruf nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben. Nach Art. 97 Abs. 2 GG ist deshalb einem Gremium der Charakter als Gericht abzusprechen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eines oder mehrere seiner Mitglieder stets - abgesehen von den oben gekennzeichneten Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_346&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (346):&lt;/a&gt;
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nahmefällen - persönlich abhängige Beamte sind, die innerhalb ihrer Amtszeit ohne Gerichtsverfahren jederzeit versetzt oder abgesetzt werden können.
&lt;p&gt;Nur diese Deutung des Art. 97 Abs. 2 GG entspricht auch rechtsstaatlichen Grundsätzen: denn es ist einmal zu besorgen, daß jederzeit vom Widerruf bedrohte Richter sich mittelbar in ihrer sachlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt fühlen, und zum anderen, daß die Rechtsuchenden einem Gericht mit Mißtrauen begegnen, das mit Richtern besetzt ist, die grundsätzlich auf diese Art von der Exekutive abhängig sind. Das gilt um so mehr, wenn das Gericht über Verwaltungsakte gerade derjenigen Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, die ihrerseits über Versetzung und Abberufung des Richters befindet oder maßgebenden Einfluß darauf hat (ähnlich mehrfach BayVerfGH, z. B. VGHE II NF Bd. 7 S. 107).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Neben der Weisungsfreiheit und dem gekennzeichneten Maß institutionell gesicherter persönlicher Unabhängigkeit ist jeder richterlichen Tätigkeit wesentlich, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381/382]); denn diese Vorstellung ist mit dem Begriff von &quot;Richter&quot; und &quot;Gericht&quot; untrennbar verknüpft, ist diesen Begriffen immanent. Wenn nun der Staat oder eine seiner Behörden Partei ist, so sitzt zwar letzten Endes nie ein Dritter, sondern immer der Staat über sich selbst zu Gericht, da Verwaltungsbehörden und Gerichte Organe desselben Staates sind. Deshalb kommt in diesem Zusammenhang dem Gebot der Gewaltenteilung eine maßgebende Bedeutung zu, wonach die Rechtsprechung durch &quot;besondere&quot;, von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates auszuüben ist (Art. 20 Abs. 2 GG). Denn nur, wenn die Gerichte als besondere, von der Exekutive getrennte Institutionen gestaltet sind, kann eine Rechtsprechung gegenüber dem Staat oder seinen Behörden im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG wie durch einen unbeteiligten Dritten verwirklicht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings fordert das Grundgesetz keine vollständige Tren&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_347&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (347):&lt;/a&gt;
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nung von Verwaltung und Rechtsprechung, läßt vielmehr gewisse Überschneidungen zu. So bestehen gegen eine nebenamtliche Betrauung des Richters mit Geschäften der Justizverwaltung, wie sie bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit hergebracht ist, auch unter der Herrschaft des Grundgesetzes keine Bedenken; denn der Charakter der Gerichte als besondere Organe der Staatsgewalt wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit anderer Überschneidungen zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden mit dem vom Grundgesetz gewollten selbständigen Charakter der Gerichte mag zweifelhaft sein. Kommt aber bei der gesetzlich vorgesehenen grundsätzlichen Besetzung eines&quot;Gerichts&quot; mit persönlich abhängigen Beamten hinzu, daß diese als weisungsgebundene Beamte die gleiche Materie bearbeiten, über die sie als unabhängige Richter entscheiden sollen, so ist ein solches Gremium nicht mehr das von der Verfassung geforderte &quot;besondere&quot; Organ der Staatsgewalt. Der weisungsgebundene Beamte der beteiligten Verwaltung erscheint nach der Natur der Sache selbst als Partei. Er kann nicht durch den Satz, er sei als Richter nicht weisungsgebunden, aus einem Repräsentanten der Exekutive für einzelne Geschäfte in einen Repräsentanten der Rechtsprechung verwandelt werden. Bei solchem Ausmaß der Vermischung von Verwaltung und Rechtsprechung ist das Prinzip der Gewaltenteilung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG im Kern verletzt.
&lt;p&gt;3. Die Bestimmungen des Soforthilfegesetzes gewährten dem Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses institutionell für seine Amtszeit keine persönliche Unabhängigkeit; der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses konnte auch nicht als &quot;unbeteiligter Dritter&quot; angesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Soforthilfegesetz bestimmte stets den Leiter des Landesamtes oder einen Vertreter zum Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses. Dieser war zwar &quot;als solcher&quot;, d. h. für seine rechtsprechende Tätigkeit nicht weisungsgebunden, also &quot;sachlich unabhängig&quot;; das Gesetz sah jedoch weder eine bestimmte Amtsdauer noch einen Schutz der persönlichen Unabhängigkeit für die&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_348&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (348):&lt;/a&gt;
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Dauer des Amtes vor. Der Vorsitzende konnte also jederzeit um etwa unerwünschter &quot;richterlicher&#039; Entscheidungen willen abberufen und versetzt werden. Die persönliche Unabhängigkeit war demnach bei den Vorsitzenden der Beschwerdeausschüsse &quot;institutionell&quot; nicht gewahrt.
&lt;p&gt;Sachlich unterstand der Leiter des Landesamtes wie sein Vertreter der Aufsicht des Hauptamtes für Soforthilfe (§ 54 Abs. 3 SHG und Soforthilfe-DVO zu § 52); er mußte dessen Weisungen nicht nur selbst befolgen, sondern auch die seiner Sachaufsicht unterstehenden (§ 52 Abs. 2 SHG) Ämter für Soforthilfe, insbesondere deren Leiter und die Soforthilfeausschüsse, zu ihrer Befolgung anhalten. Solche Weisungen betrafen u. a. die Würdigung typischer Tatbestände in bestimmter Weise und die Auslegung der im Soforthilfegesetz enthaltenen allgemeinen Rechtsbegriffe. Das ergibt sich aus den im Amtlichen Mitteilungsblatt des Hauptamtes für Soforthilfe veröffentlichten Rundschreiben des Hauptamtes. Teilte der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses die in einer Weisung ausgesprochene Ansicht nicht, so mußte er als Richter eine auf solcher Weisung beruhende Entscheidung des Soforthilfeausschusses aufheben, während er als Leiter des Landesamtes den Ausschuß zur Befolgung der Weisung anzuhalten hatte. In solcher Lage wurde ihm eine richterliche Entscheidung - ungeachtet der ihm insoweit zuerkannten Weisungsfreiheit - in überaus bedenklicher Weise erschwert. Hatte er sich aber als Verwaltungsbeamter die Meinung der vorgesetzten Behörde auch innerlich zu eigen gemacht, so konnte er kaum als Richter in gleichgelagerter Sache eine andere Meinung haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses rückte also tatsächlich in die Nähe desjenigen, der in eigener Sache entscheidet. Selbst wenn er nicht mit dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall befaßt war, so hatte er sich doch vielfach mit einer für die Entscheidung maßgeblichen Weisung an die nachgeordnete Verwaltungsbehörde äußerlich und häufig auch innerlich identifiziert. Formal mag man den jeweiligen Antragsteller und das beteiligte Amt für Soforthilfe als zwei miteinander streitende Par&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_349&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (349):&lt;/a&gt;
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teien und den Beschwerdeausschuß als unbeteiligten Dritten bezeichnen können. Eine solche Betrachtungsweise wird jedoch der Wirklichkeit nicht gerecht; denn eine intensivere Verbindung von verwaltender und richterlicher Tätigkeit, als sie das Soforthilfegesetz in der Person des Vorsitzenden der Beschwerdeausschüsse vorsieht, ist kaum denkbar.
&lt;p&gt;Nun waren die Beschwerdeausschüsse zwar neben dem Vorsitzenden mit zwei gewählten ehrenamtlichen Beisitzern besetzt, wobei unterstellt werden kann, daß die Beisitzer institutionell die an einen Laienrichter zu stellenden Mindestanforderungen erfüllten. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Beschwerdeausschüsse im Sinne des Grundgesetzes keine Gerichte waren. Dabei darf davon abgesehen werden, daß der fachlich vorgebildete Vorsitzende kraft seiner Sachkunde erfahrungsgemäß vielfach einen besonderen Einfluß auf die Entscheidung ausübt; denn es genügt zur Verneinung der Qualifikation eines Gremiums als Gericht, daß auch nur einem der Mitglieder nach den gesetzlichen Bestimmungen - also institutionell - das Mindestmaß an persönlicher Unabhängigkeit und Unbeteiligtheit fehlt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die weiteren im Laufe des Verfahrens aufgeworfenen Fragen, ob das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen den Anforderungen an ein prozeßförmiges Verfahren entsprach und ob ihre räumliche und geschäftsmäßige Verbindung mit den Verwaltungsbehörden zulässig war, bedürfen hiernach keiner Untersuchung mehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat auch nicht - wie der Bundesminister der Finanzen meint - in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1951 (BVerfGE 1, 97 [107]) die Beschwerdeausschüsse als Gerichte anerkannt. Es bestand damals keine Veranlassung, diese Frage zu erörtern, weil das Soforthilfeverfahren der Beschwerdeführerin wirksam abgeschlossen war, ehe die Verfassungsbeschwerde eingeführt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Dem Ergebnis, daß § 69 Abs. 2 SHG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, kann nicht entgegengehalten werden, daß verfassungswidrig allenfalls § 53 (1) Ziff. 1 SHG sei, wonach in den&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_350&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (350):&lt;/a&gt;
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Beschwerdeausschüssen der Leiter der Behörde oder ein Vertreter den Vorsitz führte. Auch läßt sich nicht die Auffassung vertreten, daß bei richtiger Auslegung § 53 (1) Ziff. 1 SHG die Möglichkeit geboten hätte, die Beschwerdeausschüsse als Gerichte zu organisieren, und daß demzufolge die Landesregierungen die Pflicht gehabt hätten, dem Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses die Stellung eines unbeteiligten Dritten und - grundsätzlich - persönliche Unabhängigkeit für seine Amtszeit zu verschaffen.
&lt;p&gt;a) Richtig ist, daß die Qualifizierung der Beschwerdeausschüsse als Verwaltungsgerichte wegen der Art ihrer in § 53 (1) Ziff. 1 SHG geregelten Besetzung verfassungswidrig ist. Doch kann das nicht dazu führen, statt der Vorschrift über die Qualifizierung der Beschwerdeausschüsse als Gerichte die Bestimmung über ihre Zusammensetzung an der Verfassung zu messen. Das Ziel des Gesetzgebers, die Entscheidungen über den Rechtsbehelf der Beschwerde den Beschwerdeausschüssen als Verwaltungsgerichten zu übertragen, konnte weder bei Nichtigkeit der einen noch bei Nichtigkeit der anderen Bestimmung erreicht werden: War § 69 Abs. 2 SHG grundgesetzwidrig, so fehlte den Beschwerdeausschüssen deshalb der Charakter als Gerichte; war § 53 (1) Ziff. 1 SHG nichtig, so fehlte es an einer Organisationsnorm für die Beschwerdeausschüsse, und es war dadurch ihrer Tätigkeit als Gerichte die Rechtsgrundlage entzogen. Aus der Erwägung, daß der Wille des Gesetzgebers durch eine verfassungsgerichtliche Entscheidung möglichst wenig beeinträchtigt werden soll, folgt daher, daß nur die Verfassungswidrigkeit des § 69 Abs. 2 SHG in Betracht gezogen werden kann, da auf diese Weise § 53 (1) Ziff. 1 SHG für die Organisation der Beschwerdeausschüsse als Organe der Selbstkontrolle der Verwaltung seine Bedeutung behielt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist ein Irrtum, anzunehmen, die bei Nichtigkeit des § 53 (1) Ziff. 1 SHG fehlenden Normen über die Organisation der Beschwerdeausschüsse als Gerichte könnten aus dem Grundgesetz oder aus der MRVO 165 als höherrangigem Recht hergeleitet&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_351&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (351):&lt;/a&gt;
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werden. Weder sagt das Grundgesetz, welche Vorbildung ein Richter haben muß, noch ergibt sich aus dem Grundgesetz etwas über die Dauer des Amtes und darüber, welcher Richter, der institutionellen Garantie entsprechend, persönlich unabhängig sein muß und welcher etwa ausnahmsweise widerruflich beschäftigt werden darf. Das Grundgesetz enthält also keine zureichenden Organisationsnormen für Gerichte. Die Organisationsnormen der MRVO 165 für die allgemeinen Verwaltungsgerichte können nicht als höherrangige Normen für die Organisation besonderer Verwaltungsgerichte herangezogen werden.
&lt;p&gt;b) Die Qualifizierung der Beschwerdeausschüsse als Gerichte im Sinne des Grundgesetzes kann auch nicht mit der Begründung bejaht werden, daß § 53 (1) Ziff. 1 SHG entgegen seinem Wortlaut eine mit dem Grundgesetz zu vereinbarende Auslegung und damit eine grundgesetzgemäße Organisation der Beschwerdeausschüsse als Gerichte zugelassen hätte. Der Wille des Gesetzgebers, den Vorsitz des Beschwerdeausschusses dem Leiter der Behörde oder einem Vertreter zu übertragen, ist eindeutig und daher einer Interpretation nicht zugänglich. Der Leiter des Landesamtes ist, wie oben dargelegt, auch als Vorsitzender des Beschwerdeausschusses nicht Richter; für den Vertreter kann nichts anderes gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeausschüsse konnten auch nicht dadurch zu Gerichten im Sinne des Grundgesetzes gemacht werden, daß einzelne Länder dem Leiter des Landesamtes für den Vorsitz im Beschwerdeausschuß einen ständigen Vertreter bestellten und daß sie diesen Vertreter von kollidierenden Geschäften der weisungsgebundenen Sachaufsicht freistellten und während seiner Amtsdauer nicht abberiefen. Durch ein solches rein tatsächliches Vorgehen wurde der institutionelle Charakter der Beschwerdeausschüsse nicht geändert. Wie ein Gericht nicht aufhört, Gericht zu sein, wenn es nicht ordnungsgemäß besetzt ist, so wird eine Verwaltungsstelle nicht dadurch zum Gericht, daß man sie mit einem unbeteiligten Beamten besetzt und faktisch seine Unabhängigkeit nicht antastet.&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_331_352&quot; id=&quot;BVerfGE_4_331_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_331_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 331 (352):&lt;/a&gt;
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5. Die Beschwerdeausschüsse des Soforthilfegesetzes waren also nicht Gerichte, sondern Organe der Selbstkontrolle der Verwaltung; so sind die gleichartig zusammengesetzten Beschwerdeausschüsse des Lastenausgleichsgesetzes auch vom Gesetzgeber behandelt worden. Die Beschwerdeausschüsse des Soforthilfegesetzes entsprachen weder den Anforderungen, die das Grundgesetz in Art. 20 Abs. 2 - Rechtsprechung durch besondere Organe - noch den Anforderungen, die es in Art. 97 Abs. 2 - institutionelle persönliche Unabhängigkeit der Richter - an Gerichte stellt. Da durch die Qualifizierung der Beschwerdeausschüsse als besondere Verwaltungsgerichte zugleich der Weg zu einem Gericht im Sinne des Grundgesetzes abgeschnitten wurde, verstößt § 69 Abs. 2 SHG gegen Art. 19 Abs. 4 GG und ist deshalb nichtig.


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 <pubDate>Thu, 22 Mar 2012 10:13:06 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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