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 <title>opinioiuris.de - Art. 134 GG</title>
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 <title>BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3844</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Reichsnährstand        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 29, 413; DB 1971, 192        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    15.12.1970        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 208/65        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Nicht mehr bestehende Körperschaften im Sinne des Art. 135 Abs. 2 und 5 GG sind nicht nur solche Organisationen, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits gesetzlich aufgelöst worden waren, sondern auch solche, deren öffentlich-rechtliche Funktionen mit dem Bestand der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung eng verknüpft waren und daher mit deren Zusammenbruch auch ohne besonderen Auflösungsakt entfielen.&lt;br /&gt;
2. Die für die Regelung der Reichsverbindlichkeiten aus Art. 134 GG zu entnehmenden Grundsätze (vgl. &lt;a href=&quot;/entscheidung/1304&quot;&gt;BVerfG 15, 126&lt;/a&gt; [140 ff.]) gelten für die Regelung von Verbindlichkeiten nicht mehr bestehender Körperschaften auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG jedenfalls dann entsprechend, wenn diese Verbindlichkeiten aus Hoheitsakten herrühren, welche diese Körperschaften im Auftrag des nationalsozialistischen Staates und zur unmittelbaren Erfüllung nationalsozialistischer Staats- und Wirtschaftsziele vorgenommen haben.&lt;br /&gt;
Es verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Entschädigungsansprüche gegen den Reichsnährstand oder seine Zusammenschlüsse wegen einer Betriebsstillegung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes nur in beschränktem Umfang geltend gemacht werden können.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 29, 413        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_413&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_413&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_413&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (413):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Nicht mehr bestehende Körperschaften im Sinne des Art. 135 Abs. 2 und 5 GG sind nicht nur solche Organisationen, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits gesetzlich aufgelöst worden waren, sondern auch solche, deren öffentlich-rechtliche Funktionen mit dem Bestand der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung eng verknüpft waren und daher mit deren Zusammenbruch auch ohne besonderen Auflösungsakt entfielen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die für die Regelung der Reichsverbindlichkeiten aus Art. 134 GG zu entnehmenden Grundsätze (vgl. &lt;a href=&quot;/node/1304/daten&quot;&gt;BVerfG 15, 126&lt;/a&gt; [140 ff.])&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_414&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_414&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_414&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (414):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;gelten für die Regelung von Verbindlichkeiten nicht mehr bestehender Körperschaften auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG jedenfalls dann entsprechend, wenn diese Verbindlichkeiten aus Hoheitsakten herrühren, welche diese Körperschaften im Auftrag des nationalsozialistischen Staates und zur unmittelbaren Erfüllung nationalsozialistischer Staats- und Wirtschaftsziele vorgenommen haben.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Es verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Entschädigungsansprüche gegen den Reichsnährstand oder seine Zusammenschlüsse wegen einer Betriebsstillegung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes nur in beschränktem Umfang geltend gemacht werden können.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 15. Dezember 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 208/65 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns Georg L ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Eduard Oehl, Rudolf Nörr, Alfred Stiefenhofer, Friedrich Zimmermann, München 22, Königinstraße 25 - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1965 - III ZR 90/64 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes, soweit danach Ansprüche auf Entschädigung wegen der Stillegung eines Betriebes durch den Reichsnährstand oder seine Zusammenschlüsse nur beschränkt geltend gemacht werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 13. September 1933 (RGBl. I&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_415&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_415&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_415&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (415):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 626) ermächtigte den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft,
&lt;p&gt;&quot;zur Regelung der Erzeugung, des Absatzes sowie der Preise und Preisspannen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Gruppen und Angehörige des Reichsnährstandes und sonstige Unternehmen und Einrichtungen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen oder vertreiben, zusammenzuschließen . . ., wenn der Zusammenschluß . . . unter Würdigung der Belange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls geboten erscheint&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Grund dieser Ermächtigung wurden für den Bereich der Milchwirtschaft regionale Milchwirtschaftsverbände gebildet und in der Hauptvereinigung der deutschen Milchwirtschaft zusammengeschlossen. Die entsprechende Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirtschaft vom 17. April 1936 (RGBl. I S. 374) bestimmte in § 4:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Den Zusammenschlüssen obliegt die Aufgabe, die Marktordnung auf dem Gebiet der Milchwirtschaft durchzuführen und die Versorgung der Verbraucher sicherzustellen. Bei Durchführung der Marktordnung ist nach Gesetz und Satzung unter Berücksichtigung der Belange des Gemeinwohls und der Gesamtwirtschaft zu verfahren. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die Zusammenschlüsse unter Beachtung des Milchgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen insbesondere 1. bis 3.... 4. den Arbeitsumfang und Ausnutzungsgrad der Betriebe der Verarbeitergruppe festsetzen, Mindestumsatzmengen für Betriebe der Verteilergruppe bestimmen sowie volkswirtschaftlich unnötige Betriebe dieser Gruppen dauernd oder vorübergehend stillegen, 5. bis 7. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entschädigung für marktordnende Eingriffe war in § 5 der Verordnung wie folgt geregelt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Für Fälle, in denen eine auf Grund dieser Verordnung getroffene Maßnahme eine schwere wirtschaftliche Schädigung eines Mitgliedsbetriebs zur Folge hat, ist in den Satzungen die Gewährung einer angemessenen Entschädigung vorzusehen... (2) Eine schwere wirtschaftliche Schädigung liegt in der Regel dann vor, wenn ein Betrieb stillgelegt oder seine Fortführung unmöglich gemacht oder gefährdet wird. (3)...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_416&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_416&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_416&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (416):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(4) Für Streitigkeiten über Voraussetzungen und Umfang der Entschädigung ist die Anrufung eines Schiedsgerichts vorzusehen.
&lt;p&gt;Nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes wurden der Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse in der amerikanischen und britischen Besatzungszone durch das Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 (WiGBl. S. 21) aufgelöst und zur Abwicklung Treuhänder bestellt. Eine gleichartige Regelung traf in der französischen Besatzungszone das Land Rheinland- Pfalz durch das Gesetz vom 15. Juli 1949 (GVBl. S. 280). Im damaligen Land Baden übertrug eine auf Art. 15 der Militärregierungsverordnung Nr. 217 gestützte Landesverordnung das Vermögen des Reichsnährstands auf das Land (Verordnung vom 16. Mai 1950 - GVBl. S. 263 -). Nur im damaligen Land Württemberg- Hohenzollern und im Land Berlin wurde keine besondere Regelung getroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches und Preußens gegenüber inländischen Gläubigern wurden, soweit sie nicht schon durch Spezialgesetze erfaßt waren, im Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) - im folgenden: AKG - geregelt, das am 1. Januar 1958 in Kraft trat. Hierin ist bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung bleiben vorbehalten 1. bis 2.... 3. Ansprüche gegen andere als die in § 1 Abs. 1 genannten nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger 4. bis-5....&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_417&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_417&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_417&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (417):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden.
&lt;p&gt;Als Beispiel der danach von der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ausgenommenen Gegenstände bezeichnete die Begründung des dem Gesetz zugrunde liegenden Regierungsentwurfs u. a. die Verbindlichkeiten des Reichsnährstands (vgl. BTDrucks. II/1659 S. 40).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Zur Regelung dieser Verbindlichkeiten erging das Gesetz über die Abwicklung des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse (Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz) vom 23. Februar 1961 (BGBl. I S. 119) - im folgenden: RNAbwG -. § 1 des Gesetzes bestimmt in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. August 1964 (BGBl. I S. 709):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Reichsnährstand sowie die auf Grund des § 3 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 13. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 626) errichteten Zusammenschlüsse mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Zusammenschlüsse), insbesondere die in der Anlage genannten Hauptvereinigungen und deren Wirtschaftsverbände, sind aufgelöst. Sie werden nach diesem Gesetz abgewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten sie als öffentliche Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung und insoweit als fortbestehend, als sie Schuldner von Steuern, Beiträgen und Gebühren sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der erwähnten Anlage ist auch die Hauptvereinigung der Deutschen Milch-, Eier- und Fettwirtschaft aufgeführt. Die Zusammenschlüsse werden getrennt abgewickelt; hierbei sind die Vorschriften über die Abwicklung des Reichsnährstands entsprechend anzuwenden (§ 19 i.V.m. §§ 12 bis 17). Danach ist zunächst das Vermögen, das als Verwaltungsvermögen nach Art. 135 Abs. 2 GG auf ein Land oder einen anderen öffentlich-rechtlichen Funktionsnachfolger übergegangen ist, herauszugeben und das sogenannte &quot;Altvermögen&quot;, das dem Reichsnährstand 1933/&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_418&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_418&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_418&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (418):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
34 durch die zwangsweise Ein- und Angliederung anderer Organisationen zugeflossen war, den entsprechenden Nachfolgeorganisationen zurückzuerstatten. Aus dem verbleibenden Vermögen sind die Gläubiger ganz oder - falls das Vermögen nicht ausreicht - anteilig zu befriedigen; im letzten Fall &quot;erlischt&quot; &quot;der Teil der Ansprüche, der aus dem Vermögen nicht erfüllt werden kann&quot; (§ 16 Abs. 3). Der sich nach dieser Abwicklung etwa noch ergebende Überschuß steht zu zwei Dritteln dem Bund, zu einem Drittel den Ländern zu (§ 17).
&lt;p&gt;Gemäß § 6 RNAbwG können Ansprüche gegen den Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden. Hiernach werden Ansprüche natürlicher Personen grundsätzlich berücksichtigt, wenn sie form- und fristgerecht angemeldet sind und der Berechtigte bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt (§§ 7, 8, 10). Eine Ausnahme gilt jedoch nach der folgenden Vorschrift:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Folgende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden: 1. bis 3.... 4. Ansprüche auf Entschädigung, die aus der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder aus ähnlichen wirtschaftlichen Nachteilen hergeleitet werden, die auf Grund von hoheitlichen Maßnahmen des Reichsnährstands oder der Zusammenschlüsse entstanden sind; dies gilt nicht, wenn die Entschädigung schriftlich durch zuständige Stellen des Reichsnährstands oder der Zusammenschlüsse unanfechtbar festgesetzt oder dem Grunde nach zuerkannt ist; 5. bis 7.... (2)... (3)... (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Ansprüche, für die bis zum 31. Dezember 1957 ein rechtskräftiges Urteil oder ein anderer nicht nur vorläufig vollstreckbarer Titel vorlag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer war vor dem Kriege in Bayern Inhaber eines Rahmverarbeitungsbetriebes und Großhändler mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_419&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_419&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_419&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (419):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Milcherzeugnissen. Durch Anordnung vom 31. Mai 1938 legte der Milchwirtschaftsverband Bayern diese Betriebe still; hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von 2000 RM angeboten. Nach längeren Verhandlungen wurde die Betriebsstillegung aufgehoben, soweit sie den Großhandel betraf, und die Entschädigung von der Hauptvereinigung der deutschen Milch- und Fettwirtschaft auf 10 000 RM festgesetzt. Hiervon erhielt der Beschwerdeführer 8000 RM, die restlichen 2000 RM wurden als Kostenpauschale zurückbehalten für den Fall, daß der Beschwerdeführer das Schiedsgericht anrufen würde. Der Beschwerdeführer leitete jedoch kein schiedsgerichtliches Verfahren ein.
&lt;p&gt;2. Nachdem Anträge auf Wiedergutmachung erfolglos geblieben waren, erhob der Beschwerdeführer im Jahre 1955 vor dem Landgericht München I Klage gegen den Landestreuhänder für das Vermögen des ehemaligen Reichsnährstandes in Bayern auf Zahlung einer weiteren Entschädigung, und zwar zunächst in Höhe eines Teilbetrages von 6100 DM. Das Landgericht erklärte den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht München im Hinblick auf das inzwischen in Kraft getretene Allgemeine Kriegsfolgengesetz durch Urteil vom 22. April 1959 die Entscheidung der Vorinstanz u. a. wie folgt ab:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es wird festgestellt, daß dem Kläger wegen der vom Milchwirtschaftsverband Bayern am 31.5. 1938 verfügten Schließung seines Rahmverarbeitungsbetriebes in Nürnberg gegen den ehemaligen Reichsnährstand und dessen Unterorganisationen, nämlich die Hauptvereinigung der Deutschen Milchwirtschaft und den Milchwirtschaftsverband Bayern - später umbenannt in &quot;Hauptvereinigung der Deutschen Milch- und Fettwirtschaft&quot; und &quot;Milch- und Fettwirtschaftsverband Bayern&quot; - ein Anspruch auf Ergänzung der Enteignungsentschädigung zugestanden hat.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_420&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_420&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_420&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (420):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In den Entscheidungsgründen führte es aus: Die Klage sei nur zulässig, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung begehre, gegen den früheren Reichsnährstand und seine Unterorganisationen habe ihm ein Anspruch zugestanden. Insoweit stehe der Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG nicht entgegen, wie in BGHZ 29, 28 [32 f.] entschieden worden sei. In diesem Umfang sei die Klage auch begründet. Die Betriebsschließung sei eine entschädigungspflichtige Enteignung gewesen. Hierfür habe dem Beschwerdeführer nach den Verordnungen vom 17. April 1936 und vom 29. Juli 1938 sowie nach Art. 153 der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919, Art. 159 der Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946 und Art. 14 GG eine angemessene Entschädigung zugestanden. Bei der Größe und dem Umfang des Betriebes liege es auf der Hand, daß die festgesetzte Entschädigung nicht annähernd angemessen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auf weitere Entschädigungsleistungen weder verzichtet noch seinen Anspruch verwirkt. Die Anrufung des Schiedsgerichts sei nicht fristgebunden gewesen.
&lt;p&gt;Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach Inkrafttreten des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes klagte der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Bonn gegen den Beauftragten für das im Bundesgebiet belegene Vermögen der Zusammenschlüsse (vgl. § 2 Abs. RNAbwG) auf Zahlung einer zusätzlichen Enteignungsentschädigung in Höhe von 7000 DM. Das Landgericht gab der Klage lediglich in Höhe von 200 DM statt; im übrigen wies es sie unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die hiergegen eingelegte Sprungrevision wies der Bundesgerichtshof durch das angefochtene Urteil mit folgender Begründung zurück: Gegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 RNAbwG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch soweit danach die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen werde. Das Gesetz halte sich insoweit im Rahmen der dem Gesetzgeber in Art. 135a GG gegebenen Ermächtigung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_421&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_421&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_421&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (421):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 9 Abs. 4 RNAbwG greife nicht zugunsten des Beschwerdeführers ein, weil das Urteil des Oberlandesgerichts München erst nach dem in der Vorschrift genannten Stichtag rechtskräftig geworden sei.
&lt;p&gt;Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG könne der Beschwerdeführer einen Anspruch nur in Höhe der festgesetzten Entschädigung geltend machen, soweit diese bisher nicht gezahlt worden sei; der einbehaltene Betrag von 2000 RM müsse im Verhältnis 10:1 umgestellt werden. Die Festsetzung der Entschädigung, die zugleich ein Anerkenntnis der Entschädigungspflicht dem Grunde nach enthalte, sei unanfechtbar geworden, weil der Beschwerdeführer das Schiedsgericht nicht angerufen habe. Die nach den damals geltenden Bestimmungen hierfür vorgesehene Jahresfrist sei spätestens Ende 1939 oder Anfang 1940 abgelaufen gewesen. Diese Unanfechtbarkeit der Festsetzung schließe alle weiteren Entschädigungsansprüche aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 14, 3 Abs. 1, 20 und 101 GG. Er trägt vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 14 GG sei verletzt, weil die Entscheidung die rechtswidrige entschädigungslose Enteignung durch den Milchwirtschaftsverband Bayern bestätige. Die Enteignungsentschädigung sei nicht nach dem in Art. 14 Abs. 3 GG vorgeschriebenen Grundsätzen festgesetzt worden, jedenfalls habe das Verfahren, namentlich der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges und einer Prüfung durch unabhängige Richter sowohl dem damaligen wie dem heutigen Recht widersprochen. Es sei daher verfassungswidrig, wenn § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG die früheren Entschädigungsfestsetzungen für maßgebend erkläre. Zudem habe er das Schiedsgericht seinerzeit nicht angerufen, weil er politische Repressalien befürchtet habe. Hervorzuheben sei, daß nach Mitteilung des zuständigen Beauftragten das Vermögen der Hauptvereinigung ausreiche, um seine Forderung zum größten Teil zu erfüllen. Bei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_422&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_422&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_422&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (422):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ausschluß seines Anspruches werde ein nicht unwesentlicher Liquidationsüberschuß entstehen, der dann entgegen dem Sinn des Gesetzes dem Bund zufließen würde.
&lt;p&gt;Selbst bei Zugrundelegung der genannten Vorschriften des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes liege ein Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 14 GG vor, weil das angefochtene Urteil ihm entschädigungslos die eigentumsähnliche Rechtsstellung entzogen habe, die ihm kraft der rechtskräftigen Feststellung seines Entschädigungsanspruches durch das Urteil des Oberlandesgerichts München zugestanden hätte. Diese Rechtsposition sei auch durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG nicht berührt worden, da es nach dieser Vorschrift auf die Unanfechtbarkeit der Entschädigungsfestsetzung und den damit verbundenen Ausschluß weiterer Ansprüche nach altem Recht ankomme. Diese Rechtsfrage habe das Urteil des Oberlandesgerichts München bereits rechtskräftig mit Bindung für alle Gerichte zu seinen Gunsten entschieden. Die Abweichung des Bundesgerichtshofs von diesem rechtskräftigen Urteil verstoße auch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, weil § 9 Abs. 4 RNAbwG nicht alle rechtskräftig festgestellten Ansprüche begünstige. Es sei willkürlich, diejenigen, die erst nach dem 31. Dezember 1957 ein rechtskräftiges Urteil erstritten hätten, zu benachteiligen. Stichtagsregelungen müßten aus in der Sache begründeten Differenzierungen gerechtfertigt sein; sie könnten etwa an eine Willensentscheidung des Betroffenen, z. B. die Rechtshängigkeit eines Anspruches, anknüpfen. Auf den Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung hätten aber weder die Prozeßbeteiligten noch die bei der Entscheidung maßgeblichen Sachumstände einen letztlich entscheidenden Einfluß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Verstoß gegen Art. 101 GG liege vor, weil die Schiedsgerichte des ehemaligen Reichsnährstands Ausnahmegerichte gewesen seien. Auf die Entscheidung eines solchen Schiedsgerichts könne die Ablehnung eines weiteren Entschädigungsanspruches nicht gestützt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_423&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_423&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_423&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (423):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
&lt;p&gt;Wenn im Verhältnis zur allgemeinen Regelung der Reichsverbindlichkeiten im Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz eine Sonderregelung getroffen sei, so rechtfertige sich dies daraus, daß beim Zusammenbruch das aus den Beiträgen der Zwangsmitglieder angesammelte Vermögen des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse noch vorhanden gewesen sei und die Herausgabe des &quot;Verwaltungsvermögens&quot; sowie die Rückerstattung des &quot;Altvermögens&quot; einer Regelung bedurft hätten. Abgesehen von den beiden genannten Komplexen folgte die Abwicklung im wesentlichen vereins- und gesellschaftsrechtlichen Liquidationsvorschriften. Die davon abweichende Verteilung etwaiger Überschüsse an Bund und Länder entspreche der Aufschlüsselung der Versorgungslasten zwischen den Gebietskörperschaften (§ 18 RNAbwG). Müßten diese Lasten allein aus dem Vermögen des Reichsnährstands aufgebracht werden, so würde für dieses eine der Konkurslage des Reichs ähnliche Situation entstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift des § 9RNAbwG sei im Gesetzgebungsverfahren nicht weiter erörtert worden. Der grundsätzliche Ausschluß von Ansprüchen aus Betriebsstillegungen in § 9 Abs. 1 Nr. 4 beruhe offensichtlich auf Gründen der Rechtssicherheit. Da die Betriebsstillegungen bereits bald nach Errichtung des Reichsnährstands stattgefunden hätten, habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, daß die entsprechenden Entschädigungsfälle zum allergrößten Teil schon vor 1945 vollständig erledigt gewesen wären. So habe es sich auch beim Beschwerdeführer verhalten. Im übrigen hätten sie von dem Betroffenen noch bis zum Inkrafttreten des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes zum Abschluß gebracht werden können. In den wenigen Fällen, in denen die Beteiligten dies unterlassen hätten, seien die Ansprüche verwirkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bestimmung des Stichtags in der begünstigenden Sonderregelung des § 9 Abs. 4 RNAbwG knüpfe sachgerecht an das In&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_424&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_424&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_424&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (424):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
krafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, besonders an den in § 3 Abs. 2 AKG angeordneten Klagestop an.
&lt;p&gt;Das finanzielle Ergebnis der Abwicklung des Vermögens des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse stehe noch nicht fest; mit größeren Überschüssen könne jedenfalls nicht gerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das angefochtene Urteil ist auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 4 RNAbwG gestützt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt entweder die Auslegung dieser Vorschriften durch den Bundesgerichtshof oder die gesetzliche Regelung selbst seine Grundrechte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Anwendung der genannten Vorschriften in der Auslegung des Bundesgerichtshofs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob vom Blickpunkt des einfachen Rechts auch eine andere Auslegung möglich wäre und den Vorzug verdiente, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 21, 209 [216]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Ansicht der Verfassungsbeschwerde, schon die rechtskräftige Feststellung im Urteil des Oberlandesgerichts München vom 22. April 1959 habe den geltend gemachten Entschädigungsanspruch derart gesichert, daß er ohne Verstoß gegen diese Verfassungsvorschrift nicht mehr beeinträchtigt werden konnte, geht fehl. Denn das Urteil des Oberlandesgerichts München stellt nicht fest, daß dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen anderen zur Verfügung über das Vermögen des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse berechtigten funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger zusteht. Es beschränkt sich vielmehr wegen der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 AKG ausdrücklich auf die Feststellung, daß dem Beschwerdeführer ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_425&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_425&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_425&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (425):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anspruch gegen den Reichsnährstand und seine Unterorganisationen zugestanden&amp;nbsp; hat . Hiermit soll also nur die Rechtslage nach altem Recht festgestellt werden, als diese Organisationen noch als Körperschaften mit öffentlich-rechtlichen Funktionen bestanden. Schon nach dem Inhalt des Urteils kann daher bei der Abwicklung für den Entschädigungsanspruch kein stärkerer Bestandsschutz verlangt werden, als er gleichartigen Ansprüchen gegen eine Reichsnährstandsorganisation allgemein zukommt.
&lt;p&gt;2. Es verstößt nicht gegen Art. 14 GG, daß Entschädigungsansprüche gegen den Reichsnährstand oder seine Zusammenschlüsse wegen einer Betriebsstillegung nach der gesetzlichen Regelung nur in beschränktem Umfang erfüllt werden. Für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Bundesgesetzgeber durch Art. 134 GG befugt war, alle zur Bereinigung des Staatsbankrotts und der Sanierung der staatlichen Finanzen erforderlichen Regelungen zu treffen, und daß er hierbei auch die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ganz oder teilweise ohne Verstoß gegen Art. 14 GG verweigern durfte (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [163]; 23, 153 [166]). Nach diesen Entscheidungen kann der Schutz des Art. 14 GG überhaupt erst wirksam werden, wenn und soweit die gesetzliche Regelung die Leistungspflicht der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen funktionsfähigen öffentlichen Rechtsträgers begründet hat. Der Wertgedanke der Verfassungsvorschrift verlangt lediglich, daß die genannten Forderungen nach &quot;Maßgabe des Möglichen&quot; berücksichtigt werden; im übrigen ist der Maßstab für die gesetzliche Ausgestaltung nach Art und Höhe nicht dem Art. 14 GG, sondern dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu entnehmen. Diese Grundsätze gelten für die bezeichneten Ansprüche gegen Reichsnährstandsorganisationen entsprechend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Verbindlichkeiten des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse ergibt sich aus Art. 135 Abs. 5 GG. Nicht mehr bestehende Körperschaften im Sinne des Art. 135 Abs. 2 und 5 GG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_426&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_426&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_426&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (426):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sind auch die genannten Organisationen, ob wohl sie bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht in allen Teilen des Bundesgebietes aufgelöst worden waren. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Übergangsvorschriften des XI. Abschnitts des Grundgesetzes alle verschiedenen Aspekte bedenken, die der Zusammenbruch des Reiches für die staatliche Neuordnung hatte (BVerfGE 15, 126 [136]). Dazu gehört auch die Abwicklung derjenigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren öffentlichrechtliche Funktionen mit dem Bestande der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung eng verknüpft waren und daher mit deren Zusammenbruch entfielen. Die Neuordnung des Staatswesens und der Finanzwirtschaft, der die Übergangsvorschriften dienen sollen, verlangte eine personelle und finanzielle Abwicklung dieser Körperschaften ohne Rücksicht darauf, ob ihre rechtliche Existenz durch einen besonderen Auflösungsakt formell beendigt war oder nicht.
&lt;p&gt;Die Reichsnährstandsorganisationen waren mit der nationalsozialistischen Staatsorganisation eng verknüpft. Tatsächlich sind die öffentlich-rechtlichen Funktionen und Befugnisse des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse nach dem Zusammenbruch des Reiches im ganzen Bundesgebiet nicht mehr ausgeübt worden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes, BT Drucks. III/1253 S. 12; Niederschrift der 210. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 9. April 1959, S. 23).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 134 GG entwickelten Grundsätze gelten für die Regelung von Verbindlichkeiten nicht mehr bestehender Körperschaften auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG jedenfalls dann entsprechend, wenn diese Verbindlichkeiten aus Hoheitsakten herrühren, welche diese Körperschaften im Auftrag des nationalsozialistischen Staates und zur unmittelbaren Erfüllung der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsziele vorgenommen haben. Diese Voraussetzung ist bei den Betriebsstillegungen durch die Zusammenschlüsse des Reichsnährstands erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_427&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_427&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_427&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (427):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In der nationalsozialistischen Herrschaftsordnung wurden vielfach staatliche Aufgaben aus der unmittelbaren Staatsverwaltung ausgegliedert und auf besondere Rechtsträger in der Form öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten übertragen. Dieser Vorgang diente nicht einer Distanzierung des Staates oder einer Verstärkung der Selbstverwaltung, sondern bezweckte und erreichte umgekehrt eine immer stärkere staatliche Durchdringung der jeweiligen Lebensbereiche. Die Abhängigkeit dieser Organisationen von der staatlichen Führung beruhte nicht allein darauf, daß ihre Leitungsorgane autoritär bestellt und politisch auf die nationalsozialistischen Ziele ausgerichtet wurden; vielmehr wurden auch rechtlich die bisherigen Unterschiede zwischen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung verwischt, besonders durch Ausdehnung und Verstärkung der Staatsaufsicht und durch Übertragung der Vorschriften für den öffentlichen Dienst und des staatlichen Haushaltsrechts (vgl. Werner Weber, Juristen-Jahrbuch, Bd. 8, 1967/68, S. 144 ff.). Insgesamt bildeten diese Organisationen trotz ihrer formellen rechtlichen Selbständigkeit tatsächlich einen Teil der zentral gelenkten Reichsexekutive. Die von ihnen durch die Erfüllung staatlicher Aufgaben begründeten Verbindlichkeiten unterscheiden sich daher ihrem Wesen nach nicht von den aus Hoheitsakten der Staatsverwaltung entstandenen, unmittelbar gegen das Deutsche Reich gerichteten Forderungen und gehören ebenso wie diese zu dem großen Komplex der von dem früheren Regime hinterlassenen Schulden, deren vollständige Erfüllung der Bundesrepublik angesichts der Konkurssituation des Reiches unmöglich war (vgl. hierzu BVerfGE 15, 126 [135 ff., 140 ff.]). Aus den gleichen Erwägungen, wie sie für Art. 134 GG gelten, darf daher auch im Rahmen der gesetzlichen Regelung auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG die Erfüllung der genannten Verbindlichkeiten gegen nicht mehr bestehende Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt oder ganz versagt werden; Art. 135 a Nr. 1 GG hat insoweit nur die Bedeutung einer Legalinterpretation (vgl. BVerfGE 15, 126 [144]).
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_428&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_428&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_428&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (428):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wie sich aus den eingangs zitierten Rechtsvorschriften ergibt, waren die Betriebsstillegungen durch die Zusammenschlüsse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 17. April 1936 keine berufsständische Angelegenheit, sondern Maßnahmen der Marktordnung, die im Interesse der Gesamtwirtschaft und allgemeiner staatlicher Ziele, übrigens unter teilweiser Anknüpfung an frühere Regelungen (vgl. § 38 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 - RGBl. I S. 421 -) errichtet wurde. Die Zusammenschlüsse erfüllten damit typisch staatliche Aufgaben, die entsprechend der nationalsozialistischen Wirtschaftsauffassung nach und nach von den unmittelbaren Staatsorganen auf die berufsständisch organisierten Körperschaften übertragen worden waren (vgl. Pfundtner- Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Einführung zur Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch- und Fettwirtschaft vom 29. Juli 1938, IIIb 22, S. 47 [neu]; Reischle- Saure, Der Reichsnährstand, 2. Aufl., 1934, S. 209).
&lt;p&gt;Nach den vom Oberlandesgericht München getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt, die nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen, ist die Betriebsstillegung im Falle des Beschwerdeführers nicht im Zuge einer politischen Verfolgung oder sonstigen Willkür- oder Unrechtsmaßnahme angeordnet worden, sondern hielt sich im Rahmen der marktordnenden Eingriffe. Hiervon ist offenbar auch das angefochtene Urteil ausgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Für die auf einer solchen Marktordnungsmaßnahme beruhende Entschädigungsforderung kann der Schutz des Art. 14 GG auch nicht mit der Begründung in Anspruch genommen werden, der Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse hätten sich im Hinblick auf ihr beim Zusammenbruch vorhandenes Vermögen nicht in einer &quot;Konkurssituation&quot; befunden. Zunächst liegt es nahe, daß sich auch bei diesen Sondervermögen ein Passivsaldo ergibt, wenn man die Versorgungslasten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG für frühere Dienstangehörige einbezieht. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Prüfung. Da diese Organisationen in dem hier maßgebenden Zusammenhang als Teile der Reichsexekutive&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_429&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_429&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_429&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (429):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
angesehen werden müssen, läßt sich die Frage der Konkurssituation nicht auf Grund einer isolierten Betrachtung ihrer Sondervermögen beurteilen; vielmehr kommt es auf die Gesamtmasse der Aktiva und Passiva des Reiches einschließlich der Sondervermögen unter Berücksichtigung der sich aus der Neuordnung ergebenden Verbindlichkeiten an. Zudem stammte ein wesentlicher Teil dieses Sondervermögens gerade aus der Erfüllung typisch staatlicher Aufgaben (vgl. etwa die im Zuge der Marktordnung erhobenen Abgaben).
&lt;p&gt;d) Die beschränkte Erfüllung der genannten Ansprüche verletzte auch nicht die sich aus dem Wertgedanken des Art. 14 GG ergebende Pflicht des Gesetzgebers, die vorgefundenen Forderungen gegen die nicht mehr bestehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts &quot;nach Maßgabe des Möglichen&quot; zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 23, 153 [166]; 24, 203 [214]). Wegen der Konkurssituation des Reiches stand es hiermit in Einklang, daß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz für die Reichsverbindlichkeiten vom Grundsatz des &quot;Erlöschens&quot; ausgegangen ist und nur bei einzelnen Gruppen ausnahmsweise eine Befriedigung vorsieht. Demgegenüber hat das Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz sogar eine für die Mehrzahl der Gläubiger günstigere Lösung gewählt, indem es grundsätzlich die Erfüllung der Verbindlichkeiten anordnet und nur bestimmte Forderungen davon ausnimmt. Es ist daher nur zu prüfen, ob diese Differenzierung, soweit es sich um die Forderungen aus Betriebsstillegungen handelt, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. BVerfGE 15, 126 [150]; 23, 153 [166]; 24, 203 [215]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der allgemeine Gleichheitssatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_430&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_430&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_430&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (430):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
finden läßt. Die hiernach dem Gesetzgeber allgemein zustehende Gestaltungsfreiheit geht besonders weit bei Regelungen, die zur Bereinigung der beim Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen werden (vgl. BVerfGE 15, 167 [201]; 23, 153 [168]; 27, 253 [286]). Danach läßt sich die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 RNAbwG durch das angefochtene Urteil auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
&lt;p&gt;1. Zunächst ist diese Verfassungsvorschrift nicht dadurch verletzt, daß das Gesetz in § 9 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz Ansprüche auf Entschädigung wegen der Stillegung von Betrieben durch hoheitliche Maßnahmen der Zusammenschlüsse von vornherein von der Erfüllung ausschließt, während alle übrigen - nicht in den Ausnahmekatalog des § 9 Abs. 1 RNAbwG fallenden - Ansprüche nach Maßgabe der §§ 12 bis 16 RNAbwG bei der Abwicklung berücksichtigt werden. Dabei ist von Bedeutung, daß die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG sich nicht allein auf Betriebsstillegungen bezieht, sondern sämtliche Entschädigungsansprüche auf Grund ähnlicher hoheitlicher Maßnahmen des Reichsnährstands oder seiner Zusammenschlüsse umfaßt, und daß nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 RNAbwG das gleiche gilt für Ansprüche auf Ausgleichs- oder Stützungsbeträge, für deren Zahlung den Reichsnährstandsorganisationen Reichsmittel zur Verfügung zu stellen waren, oder die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Organisationen zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes anstelle des Reiches getroffen haben. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Katalog der ausgeschlossenen Ansprüche insoweit damit begründet, es könnten solche Ansprüche nicht geltend gemacht werden, die entweder nur aus Reichsmitteln zu befriedigen gewesen wären oder die auf Grund solcher Maßnahmen entstanden seien, die der Reichsnährstand im Auftrag des Reiches getroffen hätte (vgl. den Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, BTDrucks. III/2254 S. 3).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_431&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_431&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_431&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (431):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;2. Der grundsätzliche Ausschluß von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Betriebsstillegung ist durch zwei die Gläubiger begünstigende Regelungen eingeschränkt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) nach § 9 Abs. 4 RNAbwG für Ansprüche, für die bis zum 31. Dezember 1957 ein rechtskräftiges Urteil oder ein anderer, nicht nur vorläufig vollstreckbarer Titel vorlag,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG für Ansprüche, die schriftlich durch zuständige Stellen des Reichsnährstands oder der Zusammenschlüsse unanfechtbar festgesetzt oder dem Grunde nach zuerkannt waren.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_432&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_432&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_432&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (432):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß die Abgrenzung der Begünstigung in beiden Vorschriften zu eng und willkürlich sei. Entgegen seiner Ansicht können jedoch die vom Gesetzgeber als maßgebend bezeichneten Kriterien nicht als sachwidrig angesehen werden.
&lt;p&gt;a) Soweit Ansprüche bereits durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen fixiert waren, stand der Gesetzgeber vor der bei solchen Regelungen immer wieder auftauchenden Frage, welchem von zwei in gleicher Weise mit Verfassungsrang ausgestatteten Prinzipien er folgen sollte: Der Grundsatz der Gerechtigkeit im Einzelfall hätte gefordert, auch diese Ansprüche ausnahmslos von der Berücksichtigung auszuschließen. Ein solches Verfahren des Gesetzgebers hätte aber der Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen nachträglich den Bestandsschutz entzogen und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, der einen wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips bildet. Es war nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber in dieser Lage dem Prinzip der Rechtssicherheit den Vorrang gab (vgl. BVerfGE 19, 150 [166) mit weiteren Nachweisen), die Begünstigung jedoch auf die vor dem 1. Januar 1958 rechtskräftig zuerkannten Ansprüche beschränkte. An diesem Tage trat das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in Kraft, das für die in Rede stehenden Ansprüche eine besondere gesetzliche Regelung ankündigte und sie zugleich mit Wirkung von seinem Inkrafttreten dem sogenannten Klagestop des § 3 Abs. 2 unterwarf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die verfassungsrechtliche Prüfung des § 9 Abs. 4 RNAbwG bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der bei Erlaß dieses Gesetzes noch unbefristete, später auf den 31. März 1968 befristete Klagestop verfassungsmäßig war und welche Wirkungen er gegebenenfalls hatte. Die Bestimmung des Stichtags in § 9 Abs. 4 RNAbwG läßt sich in jedem Fall damit rechtfertigen, daß nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ergangene gerichtliche Urteile nicht den gleichen Vertrauensschutz verdienen wie früher ergangene Entscheidungen. Während bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch weitgehend Unsicherheit über die Rechtsfolgen des Zusammenbruchs für die Verbindlichkeiten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_433&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_433&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_433&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (433):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Reichsnährstands bestand, waren die Gläubiger durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 AKG eindeutig darauf hingewiesen, daß die Erfüllung ihrer Ansprüche von der künftigen gesetzlichen Regelung abhing. Da die gesetzliche Regelung der Reichsverbindlichkeiten von dem grundsätzlichen Erlöschen der Ansprüche ausging, war auch zu erwarten, daß die vorbehaltene Regelung ähnlichen Grundsätzen folgen werde; mindestens konnten die Gläubiger nicht mehr auf eine unbeschränkte Erfüllung ihrer Ansprüche vertrauen, soweit diese sich von den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz geregelten Ansprüchen ihrem Wesen nach nicht unterschieden. Ebensowenig konnten sie damit rechnen, daß Gerichtsentscheidungen zwischen dem Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und dem Erlaß der vorbehaltenen Regelung zu ihrer Bevorzugung gegenüber Gläubigern führen würden, die im übrigen in der gleichen Situation waren wie sie. Zudem war nach der dargestellten Entwicklung der Rechtsprechung aus den nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen regelmäßig für den Kläger ersichtlich, daß seine Klage nur für zulässig erachtet wurde, weil nach Ansicht des Gerichts der Gesetzgeber für die vorbehaltene Regelung weiterhin freie Hand behielt; im Falle des Beschwerdeführers ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Bezugnahme des Urteils des Oberlandesgerichts München auf die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1958 (BGHZ 29, 28). Solche ausdrücklich unter dem Vorbehalt der künftigen gesetzlichen Regelung ergangenen Gerichtsentscheidungen konnten für die Gläubiger somit keinen Vertrauenstatbestand begründen, der aus Gründen der Rechtssicherheit im Rahmen des § 9 Abs. 4 RNAbwG zwingend eine Berücksichtigung durch den Gesetzgeber verlangt hätte.
&lt;p&gt;b) Ebenso lassen sich auch sachliche Gründe für die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG finden. Insoweit handelt es sich ebenfalls um eine begünstigende Regelung, zu der der Gesetzgeber im Hinblick auf die ihm nach Art. 135 Abs. 5&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_434&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_434&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_434&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (434):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GG zustehende Befugnis (oben B I 2) nicht verpflichtet war. Wenn er hierbei an die Entscheidungen anknüpfte, die nach den früheren Vorschriften von den damals zuständigen Stellen getroffen worden waren, so ist dies nicht willkürlich. Es besteht keine Pflicht der Bundesrepublik, derartige hoheitliche Eingriffe aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft und damit verbundene Entschädigungsregelungen unter heutigen Rechtsgrundsätzen zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu treffen. Eine solche Wiederaufrollung der in der Vergangenheit abgeschlossenen Fälle wäre auch faktisch unmöglich und schließlich durch die &quot;Konkurssituation&quot; beim Zusammenbruch des Reiches ausgeschlossen. Die Anknüpfung an frühere Entschädigungsfestsetzungen oder -anerkennungen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG dient zudem offenbar nur dem Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß die Verfahren über die Entschädigungen für Betriebsstillegungen und ähnliche marktordnende Maßnahmen zum größten Teil vor 1945 abgeschlossen waren und die Betroffenen die festgesetzte Entschädigung erhalten hatten, soweit nach den damaligen Regelungen und Rechtsvorstellungen eine Entschädigungspflicht bestand. Er wollte offenbar in den wenigen Fällen, in denen das Verfahren noch nicht abgeschlossen oder die festgesetzte Entschädigung noch nicht gezahlt worden war, die Betroffenen, die auf diese Leistung vertraut hatten, mit der Masse der bereits vorher abgefundenen Entschädigungsberechtigten gleichstellen. Dies kann nicht als sachwidrig bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 27, 253 [287 ff.]).
&lt;p&gt;3. Der Beschwerdeführer sieht schließlich eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß das angefochtene Urteil in Widerspruch zu dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts München die Festsetzung der Entschädigung durch die Hauptvereinigung der Deutschen Milch- und Fettwirtschaft für unanfechtbar im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG hält. Er fühlt sich hierdurch beeinträchtigt, weil bei Zugrundelegung des Urteils des Oberlandesgerichts München nur eine Anerkennung der Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_435&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_435&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_435&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (435):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schädigung dem Grunde nach vorliegen würde. In diesem Fall müßte die Höhe der Entschädigung vom Abwickler neu festgesetzt werden (vgl. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung zu einem Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz, BTDrucks. III/1253 S. 14]; der Beschwerdeführer hätte also mindestens die Chance einer höheren Befriedigung seines Anspruches.
&lt;p&gt;Die Frage, welche der beiden Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG im Falle des Beschwerdeführers erfüllt sind, betrifft die Auslegung des einfachen Rechts und die für die Rechtsanwendung im Einzelfall erforderliche Feststellung des Tatbestandes, die grundsätzlich Sache der zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Das gleiche gilt auch für die weitere Rechtsfrage, ob und wieweit der Bundesgerichtshof und die Vorinstanz bei der Rechtsanwendung an die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts München gebunden waren. Allerdings setzt sich das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mit dieser Frage auseinander, obwohl nach der eigenen Rechtsprechung dieses Gerichts solche Feststellungsurteile gegen frühere Rechtsträger auch nach Erlaß des Klagestops weiter zulässig waren. Vom Standpunkt des Beschwerdeführers mag es auch als wenig verständlich erscheinen, daß solche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugelassenen, sich auf die Feststellung der Rechtslage nach früherem Recht beschränkenden Gerichtsentscheidungen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG nicht wenigstens in gleicher Weise berücksichtigt werden wie Entscheidungen der nach dem früheren Recht zuständigen Stellen. Dennoch ist diese Rechtsanwendung nicht willkürlich. Auch wenn man mit dem Urteil des Oberlandesgerichts München annehmen wollte, daß die Festsetzung der Entschädigung an sich noch anfechtbar gewesen wäre, so kann doch kaum bezweifelt werden, daß - abgesehen von der Einbehaltung des Betrages von 2000 RM - das Verfahren nach den damaligen Regelungen und Rechtsvorstellungen als abgeschlossen zu betrachten war, nachdem der Beschwerdeführer ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_436&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_436&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_436&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (436):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen die bereits 1938 erfolgte Betriebsstillegung und Entschädigungsfestsetzung bis Kriegsende das Schiedsgericht nicht angerufen hatte.
&lt;p&gt;Ferner gleicht die Position des Beschwerdeführers nur nach außen hin derjenigen, die ein durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG bevorzugter Gläubiger erlangt hatte. Die Art des Zustandekommens ist verschieden. Der Beschwerdeführer leitet seine Rechtsstellung aus einer Entscheidung her, die erst ergangen ist, als der Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse bereits nicht mehr bestanden. Es ist nicht sachwidrig, bei der Vermögensabwicklung solchen Vorgängen, die erst nach dem wirtschaftlichen oder rechtlichen Existenzverlust des Rechtsträgers eingetreten sind, eine schwächere Wirkung beizumessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich hat das Urteil des Oberlandesgerichts, obwohl es nur die frühere - vor dem Zusammenbruch bestehende - Rechtslage feststellen will, seine Entscheidung, daß dem Beschwerdeführer ein weitergehender Entschädigungsanspruch zugestanden habe, auch aus Rechtsvorschriften hergeleitet, die entweder in der fraglichen Zeit noch gar nicht erlassen waren (Art. 159 Bay Verf. und Art. 14 GG) oder denen kein Verfassungsrang mehr zukam, der ihnen Vorrang vor den speziellen Entschädigungsregelungen für marktordnende Maßnahmen hätte verschaffen können (Art. 153 WRV; vgl. auch BVerfGE 2, 237 [248 ff.]). Damit hat das Oberlandesgericht aber das streitige Rechtsverhältnis nach heutigen Rechtsvorstellungen beurteilt, d. h. bei der Feststellung des Entschädigungsanspruches in Wirklichkeit der Entscheidung des Gesetzgebers über die Abwicklung vorgegriffen. Die Nichtbeachtung einer solchen Entscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz läßt sich daher mit den gleichen Erwägungen halten, die den Ausschluß der nach dem Stichtag ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen in § 9 Abs. 4 RNAbwG zu stützen vermögen (B II 2a).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_437&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_437&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_437&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (437):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Aus den gleichen Gründen, die einer verfassungsrechtlichen Beanstandung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 entgegenstehen, liegt auch eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 101 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hält diese Vorschrift für verletzt, weil die im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG maßgebenden Entscheidungen früherer Stellen nicht den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren genügt hätten. Verfahren aus der Zeit vor der Geltung des Grundgesetzes sind jedoch nicht an Art. 101 GG zu messen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager v. Brünneck Böhmer Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3844&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-134-gg">Art. 134 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 17 Apr 2024 10:07:22 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1397</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Allgemeines Kriegsfolgengesetz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 19, 150; DÖV 1966, 510; NJW 1966, 196        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;BGH, 30.01.1961 - III ZA 28/60&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Regelung des § 2 Nr. 4 AKG für sogenannte reichsbezogene Verbindlichkeiten der Gemeindeverbände findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 134 Abs. 4 GG (vgl. &lt;a href=&quot;/entscheidung/1304&quot;&gt;BVerfGE 15, 126&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_150&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Regelung des § 2 Nr. 4 AKG für sogenannte reichsbezogene Verbindlichkeiten der Gemeindeverbände findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 134 Abs. 4 GG (vgl. &lt;a href=&quot;/node/1304/daten&quot;&gt;BVerfGE 15, 126&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 3. November 1965&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 62/61 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des August-Gebhard V... 2. der minderjährigen Annelene V..., zu 2) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Ruth Sch..., gegen 1. das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Oktober 1960 - 1 U 155/59 - 2. den Beschluß des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1961 - III ZA 28/60.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz -- im folgenden: AKG) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) stellt in § 2 Nr. 4 bestimmte Ansprüche gegen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände den durch das Gesetz erfaßten Reichsverbindlichkeiten gleich. Die Vorschrift lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleichgestellte Ansprüche&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden auf 1. ... 3. ... 4. Ansprüche gegen Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_151&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Dies gilt nicht, soweit wegen dieser Ansprüche ein Rechtsträger durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungspflicht eines Rechtsträgers rechtskräftig festgestellt worden ist.
&lt;p&gt;Für diese Ansprüche gilt daher die Grundsatzvorschrift des § 1 Abs. 1 AKG entsprechend: d.h. sie erlöschen, soweit die ebenfalls entsprechend anwendbaren Spezialregelungen der §§ 4 ff. AKG nicht ausnahmsweise eine Erfüllung vorsehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Regierungsentwurf des Gesetzes war eine dem § 2 Nr. 4 AKG entsprechende Vorschrift (sog. Kommunalklausel) nicht enthalten. Sie geht vielmehr auf einen Änderungsvorschlag des Bundesrates im ersten Durchgang zurück. Hiergegen wurden im Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, die in erster Linie die Kompetenz des Bundesgesetzgebers, aber auch den Inhalt der beabsichtigten Regelung betrafen. Sie bildeten neben anderen verfassungsrechtlichen Zweifeln den Anlaß für das Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz vom 22. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1745), das von den gesetzgebenden Körperschaften unmittelbar vor der Verabschiedung des AKG beschlossen wurde und vor diesem Gesetz in Kraft trat. Art. 135a GG bestimmt, soweit er die hier interessierenden Verbindlichkeiten betrifft, folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind 1. ... 2. ... 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_152&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Über die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, die sich durch die Regelung des AKG erledigen, bestimmt § 106 AKG folgendes:
&lt;p&gt;Kosten anhängiger Gerichtsverfahren&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Ausgangsverfahren haben die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger ihres Vaters und Großvaters Schadensersatzansprüche gegen den Landkreis Helmstedt erhoben. Die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer waren Inhaber einer Schuhfabrik in der sowjetischen Besatzungszone; diese Firma hatte im Krieg Leder und anderes Fabrikationsmaterial auf eine im Landkreis Helmstedt gelegene Domäne ausgelagert. Durch schriftliche Verfügung vom 30. Mai 1945 beschlagnahmte der Landrat das Lager &quot;im Einvernehmen mit der Militärregierung&quot;; er ließ die Bestände in die Kreisstadt bringen und dort taxieren. Am 27. Juli 1945 erschien der Großvater der Beschwerdeführer in Begleitung eines russischen Offiziers in Helmstedt und verlangte die Herausgabe des Lagers. Nach Rücksprache mit der örtlichen britischen Militärregierung lehnte der Landrat dies am selben Tage mündlich und schriftlich ab und erklärte, daß über das Lager zugunsten der Bevölkerung des Landkreises verfügt werden würde. Die Lagerbestände wurden zum großen Teil auf der Grundlage der Taxwerte an Lederhändler zur Verteilung an Schuhmacher und Sattler veräußert, der Rest an die Besatzungsmacht, an Kinderheime und ähnliche Einrichtungen geliefert sowie zum Bezug von Schuhen für Flüchtlinge verwendet. Die Kreisverwaltung hinterlegte Ende 1945 den nach Abzug von Unkosten dem Schätzwert entsprechenden Betrag von 57 811.48 RM zugunsten der Firma, die ihn im Frühjahr 1948 abrief.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Die wegen der geschilderten Vorgänge von den Beschwerdeführern gegen den Landkreis Helmstedt geführte Klage auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die angeblich rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_153&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
widrige Verwertung des Lagers verursacht worden sei, hatte in der ersten Instanz teilweise Erfolg: Das Landgericht Braunschweig verurteilte den beklagten Landkreis zur Zahlung von 55 000.- DM nebst Zinsen. Nach Ansicht des Gerichts war die Anordnung des Landrats vom 27. Juli 1945 eine rechtmäßige Eigentumsbeorderung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Reichsleistungsgesetzes (RLG), die zur Durchführung einer speziellen Anweisung der Militärregierung vorgenommen wurde, um einen besonderen öffentlichen Notstand zu beseitigen. Der durch diese Maßnahme begünstigte Landkreis sei gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 4 Satz 1 RLG zu angemessener Entschädigung verpflichtet. Der Entschädigungsanspruch müsse als Geldwertschuld im Verhältnis 1 : 1 in DM umgestellt werden und sei daher bei Zugrundelegung des Wertes im Zeitpunkt des Eigentumsverlusts durch die geleistete Zahlung noch nicht erfüllt.
&lt;p&gt;b) Auf die Berufung des Landkreises änderte das Oberlandesgericht Braunschweig durch das angefochtene Urteil die erstinstanzliche Entscheidung ab und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt mit der Kostenfolge aus § 106 AKG. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Anordnung des Landrats um eine Eigentumsbeorderung im Sinne des § 26 RLG gehandelt habe und ob der Landkreis der richtige Beklagte sei. Denn wenn Ansprüche gegen den Landkreis entstanden wären, seien sie jedenfalls nach § 2 Nr. 4 Satz 1 AKG erloschen. Spätestens durch die am 27. Juli 1945 getroffene Maßnahme sei das Eigentum am Warenlager dem früheren Eigentümer zugunsten der öffentlichen Hand entzogen worden. Zu diesem rechtmäßigen Hoheitsakt sei der Landkreis auf Grund der wirtschaftlichen Anordnungen der Militärregierung und der am 27. Juli 1945 erteilten speziellen Anweisung der örtlichen Militärregierung ermächtigt und verpflichtet gewesen. Demgemäß seien die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 2 Nr. 4 Satz 1 AKG (Maßnahmen zur Durchführung von Anweisungen der Besatzungsmächte) erfüllt. Aber auch die andere Alternative (Maßnahmen zur Beseitigung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_154&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben) liege vor. Das Deutsche Reich habe im letzten Krieg die Bewirtschaftung aller kriegs- und lebenswichtigen Güter, so auch die der Schuhwaren, übernommen und zur Durchführung bei den Landräten als den unteren Verwaltungsbehörden Wirtschaftsämter eingerichtet; die Maßnahme des Landrats habe also im Rahmen ihm vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben gelegen. Sie habe dazu gedient, einen besonderen öffentlichen Notstand im Landkreis zu beseitigen, der durch die Aufnahme einer besonders großen Zahl von Flüchtlingen verursacht gewesen sei.
&lt;p&gt;§ 2 Nr. 4 AKG beruhe auf der durch Art. 135a Nr. 3 GG geschaffenen Ermächtigung; ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht erkennbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das von den Beschwerdeführern für das Revisionsverfahren nachgesuchte Armenrecht wurde durch den angefochtenen Beschluß des Bundesgerichtshofs wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung verweigert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Mit der Verfassungsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer, das Urteil des Oberlandesgerichts und den Beschluß des Bundesgerichtshofs aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung tragen sie vor: Die angefochtenen Entscheidungen verletzten die Artikel 1, 3, 14, 19 Abs. 2, 79 Abs. 3 GG. Dasselbe gelte für Art. 135a GG und das AKG, soweit darin bestimmt werde, daß Ansprüche gegen Gemeindeverbände nicht mehr zu erfüllen seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ihre Ansprüche gegen den Landkreis hätten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes wirksam bestanden und seien als private Vermögensrechte durch Art. 14 GG geschützt. Sie könnten daher nicht entschädigungslos enteignet werden, auch nicht durch verfassungsänderndes Gesetz. Art. 79 Abs. 3 GG verbiete eine Verfassungsänderung, welche die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze antaste. Damit seien auch die einzelnen Grundrechte, zumindest in ihrem Wesensgehalt, gegen Eingriffe durch verfassungsänderndes Gesetz geschützt. Zu dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_155&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unantastbaren Bereich der zur Entfaltung der Persönlichkeit unentbehrlichen Rechte gehöre auch ein gewisses Minimum an Vermögensrechten.
&lt;p&gt;Die Verfassungsänderung sei auch nicht wirksam vorgenommen. Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG müsse erst recht gelten, wenn ein Grundrecht durch eine Verfassungsänderung in vollem Umfang aufgehoben werde. Art. 14 GG sei aber weder im Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz noch im AKG erwähnt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn die Regelung des AKG für Ansprüche gegen das Deutsche Reich und Preußen verfassungsmäßig sein sollte, so könne dies nicht für Ansprüche gegen Gemeinden und Gemeindeverbände gelten. Diese Ansprüche seien bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht wertlos gewesen; ihre Erfüllung könne den verpflichteten Rechtsträgern auch zugemutet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 Nr. 4 AKG verletze auch den Gleichheitsgrundsatz, da danach Ansprüche unterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob rechtskräftige Urteile vorlägen oder nicht. Dadurch würden diejenigen Anspruchsberechtigten benachteiligt, deren Prozeß durch die Anspruchsgegner oder die Gerichte verschleppt worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kostenvorschrift des § 106 AKG sei durch die Ermächtigung in Art. 135a GG nicht gedeckt; die Belastung der Parteien mit den eigenen Kosten des Prozesses lege ihnen über die Enteignung ihrer Ansprüche hinaus ein zusätzliches Sonderopfer auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. § 2 Nr. 4 AKG werde verfassungsrechtlich in jeder Hinsicht durch Art. 135a Nr. 3 GG gedeckt. Dabei sei diese Verfassungsvorschrift von konstitutiver Bedeutung nur, soweit sie die Kompetenz des Bundesgesetzgebers begründe, die umschriebenen Ansprüche gegen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände in den nach Art. 134 Abs. 4 und 135 Abs. 5 GG zu regelnden Komplex einzubeziehen, nicht dagegen für den Inhalt der Regelung. Denn nach der Kompetenzerweiterung ergebe sich die Befugnis des Gesetzgebers zu bestimmen, daß solche An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_156&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sprüche nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen seien, unmittelbar aus Art. 134 Abs. 4 GG und den dieser Vorschrift nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 15, 126 ff.) immanenten Regelungsprinzipien. Art. 135a Nr. 3 GG habe insoweit nur klarstellende Bedeutung, so daß es auf die formellen und materiellen Bedenken der Beschwerdeführer gegen diese Verfassungsvorschrift nicht ankomme; sie seien übrigens auch unbegründet.
&lt;p&gt;§ 2 Nr. 4 Satz 2 AKG verletze nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber hier der Forderung nach Rechtssicherheit den Vorrang vor dem Bedürfnis nach materieller Gerechtigkeit gegeben habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 106 AKG sei in Anlehnung an ähnliche Bestimmungen in anderen Gesetzen geschaffen worden, um die Gläubiger wenigstens teilweise von der Kostenlast zu befreien, die sie ohne diese Bestimmung hätten tragen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Der Landkreis Helmstedt hält ebenfalls die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Vorschriften des AKG und des Grundgesetzes für verfassungsmäßig. Die Regelung für Reichsverbindlichkeiten müsse auch auf Ansprüche gegen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände angewandt werden, soweit diese Rechtsträger bis zum 1. August 1945 stellvertretend oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag für das Reich gehandelt hätten. Es sei finanziell nicht vertretbar, den kommunalen Rechtsträgern Lasten aufzubürden, für die das Reich aufzukommen habe, ohne daß eine Rückgriffsmöglichkeit bestehe. Die fraglichen Ansprüche seien bereits bei ihrer Entstehung wertlos gewesen, so daß schon deswegen eine Verletzung von Art. 14 GG entfalle. Der Staatsbankrott des Reiches habe auch die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer machen geltend, daß die angefochtenen Entscheidungen ihre Grundrechte verletzten, weil sie auf der Anwendung verfassungswidriger Rechtsnormen beruhten. Da der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_157&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesgerichtshof die Verweigerung des Armenrechts für die Revisionsinstanz nicht näher begründet hat, ist für die Prüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde von der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts auszugehen. Die Beschwerdeführer sehen die Grundrechtsverletzung hinsichtlich der Sachentscheidung in der Anwendung des § 2 Nr. 4 AKG und mittelbar des Art. 135a Nr. 3 GG, soweit diese Vorschriften bestimmen oder zulassen, daß Ansprüche gegen Gemeindeverbände nicht zu erfüllen sind, hinsichtlich der Kostenentscheidung in der Anwendung des § 106 AKG.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den letzten Angriff fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, weil § 106 AKG gegenüber der in erster Linie beanstandeten Vorschrift des § 2 Nr. 4 AKG keine selbständige Bedeutung zukommt. Wäre § 2 Nr. 4 AKG wegen Verfassungsverstoßes nichtig, so hätte sich der Rechtsstreit nicht im Sinne des § 106 AKG erledigt; auf diese Vorschrift käme es dann nicht mehr an. Ist dagegen § 2 Nr. 4 AKG mit dem Grundgesetz vereinbar, so kann die Anwendung des § 106 AKG in der Kostenentscheidung die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten verletzen. Denn bei Nichtigkeit dieser Vorschrift würde die Beschwerdeführer, da sie auch nach Inkrafttreten des AKG ihre Klage aufrechterhalten haben, nach der Grundregel des § 91 Abs. 1 ZPO die Verpflichtung treffen, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Demgegenüber bedeutet die Regelung des § 106 AKG eine erhebliche Begünstigung (vgl. BGHZ 26, 239 [241]; 29, 13 [18 ff.]). Ihre Verfassungsbeschwerde ist also insoweit unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angefochtene gesetzliche Regelung findet jedenfalls in dem hier zur Prüfung stehenden Umfang ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 134 Abs. 4 GG.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_158&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Die Ansprüche gegen Gemeindeverbände, die in § 2 Nr. 4 AKG den Ansprüchen gegen das Deutsche Reich im Sinne von § 1 Abs. 1 AKG gleichgestellt werden und daher grundsätzlich erlöschen, sind durch enge zeitliche und sachliche Voraussetzungen begrenzt. Sie müssen aus Maßnahmen entstanden sein, die
&lt;p&gt;1. vor dem 1. August 1945 von dem Anspruchsgegner getroffen wurden, 2. zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes dienten, 3. im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Aufgaben lagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei kann nach dem Wortlaut zweifelhaft sein, ob die zu 3) genannte Voraussetzung in den beiden Fällen der Nr. 2 vorliegen muß (so Feaux de la Croix, Die Kriegsfolgenschlußgesetzgebung, 3. Lieferung, AKG 1958, Anm. B 4 zu § 2 und Döll, AKG 1958, Anm. 5 zu § 2) oder ob es für die Anwendung der Vorschrift bereits genügt, daß die anspruchsbegründende Maßnahme vor dem 1. August 1945 zur Durchführung einer Anweisung der Besatzungsmächte getroffen wurde (so offenbar das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung und der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 11. Oktober 1962, WM 1962 Nr. 48, S. 1322, insoweit auch abgedruckt bei Ernst-Jung-Kellmereit, AKG Anm. 13a zu § 2; vgl. dort ferner Anm. 13b und c). Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil nach der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes durch das Oberlandesgericht, die der verfassungsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen sind, die Maßnahme des Landrats auch zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes diente und hierbei die zu 3) genannte Voraussetzung erfüllt war. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Nr. 4 AKG kann sich also auf die Regelung der Ansprüche gegen Gemeindeverbände aus solchen Maßnahmen beschränken, die zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_159&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen wurden, d.h. auf sogenannte reichsbezogene Verbindlichkeiten dieser kommunalen Rechtsträger.
&lt;p&gt;2. Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 14. November 1962 (BVerfGE 15, 126 [133 ff.]) eingehend dargelegt hat, kommt der in Art. 134 Abs. 4 GG normierten Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Passiven des Reiches umfassende Bedeutung zu: Ihr Inhalt ist von der einmaligen Situation des &quot;Staatsbankrotts&quot; des Deutschen Reiches her zu verstehen, der sich aus dem Mißverhältnis zwischen dem Leistungsvermögen und den Passiven des Reiches sowie aus seinem politischen Schicksal ergeben hatte. Die Vorschrift enthält danach die Ermächtigung und den Auftrag, diese Konkurslage durch spezielle gesetzliche Maßnahmen zu bereinigen; die Regelung darf alles enthalten, was zur Ordnung dieser besonderen Sachlage notwendig ist. Diese sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebende Auslegung gilt nicht nur für die Art und Weise, das &quot;Wie&quot; der Regelung, sondern auch für die Abgrenzung der zu regelnden Gegenstände. Unter diesem Blickpunkt konnten auch die reichsbezogenen Verbindlichkeiten kommunaler Körperschaften im Sinne des § 2 Nr. 4 AKG miterfaßt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob Schuldner dieser Verbindlichkeiten das Deutsche Reich oder die tätig gewordene kommunale Körperschaft ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls gehören auch diese Verbindlichkeiten nach der besonderen Art ihrer Entstehung zu dem nach Art. 134 Abs. 4 GG zu regelnden Komplex. Sie entstammen der Ausnahmesituation, die sich aus dem völligen militärischen und politischen Zusammenbruch des Reiches in den letzten Wochen des Krieges und der ersten Nachkriegszeit ergab (vgl. hierzu auch die zutreffende Schilderung in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1962). Es handelt sich um das Interregnum, in dem infolge der totalen Niederlage des Reiches und der Besetzung durch die alliierten Truppen die bisherige staatliche, verwaltungsmäßige, wirtschaftliche und finanzielle Ordnung ganz oder teilweise zum Erliegen kam und eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_160&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
neue Ordnung noch nicht an ihre Stelle getreten war. Für diese chaotische Übergangszeit war es charakteristisch, daß die überregionale Verwaltungsorganisation ausfiel und die örtlichen Behörden notgedrungen Verwaltungsaufgaben übernehmen mußten, die unter normalen Verhältnissen von übergeordneten Stellen zu erfüllen sind. So waren in den fraglichen Monaten des Jahres 1945 die Behörden in der Ebene der Gemeinden und Kreise, die entweder über den Zusammenbruch hinaus fortbestanden oder durch die örtlichen Militärregierungen alsbald wieder eingerichtet wurden, weitgehend die einzigen Verwaltungsbehörden, die überhaupt noch funktionierten und, auf sich selbst gestellt, sich sämtlicher dringender Staatsaufgaben annehmen mußten. Hierbei kam es vor allem darauf an, der durch den Zusammenbruch, besonders das Einströmen der Flüchtlingsmassen hervorgerufenen Notsituation Herr zu werden: Im Vordergrund stand die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern, die Unterbringung der Flüchtlinge und die Aufrechterhaltung eines Minimums an öffentlicher Ordnung und Sicherheit. Es verstand sich von selbst, daß die genannten Behörden hierbei, namentlich auf dem Gebiet der Bewirtschaftung lebenswichtiger Güter, Aufgaben erfüllen mußten, die nach der bisherigen Regelung von Reichsbehörden oder nach Anweisung von Reichsbehörden durchzuführen waren. In einem solchen Notstand, in dem es zunächst wesentlich ist, das Überleben der Bevölkerung zu sichern, treten Zuständigkeitsregelungen, die für normale Zeiten gedacht sind, naturgemäß zurück (vgl. BVerfGE 4, 74 [88 f., 90 f.]).
&lt;p&gt;Soweit die Gemeinden und Gemeindeverbände unter diesem Zwang der Verhältnisse Aufgaben übernahmen, die nicht ihre eigenen Aufgaben waren, sondern im Falle der Funktionsfähigkeit des Reiches von diesem hätten erfüllt werden müssen, handelten sie der Sache nach stellvertretend für das Reich, auch wenn nach außen nur die kommunale Organisation in Erscheinung trat. Wegen der Doppelfunktion der Landräte (Kreisdirektoren) in der staatlichen und kommunalen Verwaltung und wegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_161&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Übertragung von Reichsaufgaben bis in die örtliche Instanz ist zudem häufig nicht mehr aufzuklären, für welchen Rechtsträger oder für welche Behörde eine bestimmte hoheitliche Maßnahme getroffen wurde. Die geschilderten Zeitumstände brachten es weiter mit sich, daß die handelnden Stellen und Beamten oft selber darüber im unklaren waren, zu Lasten welcher Körperschaft ihr Handeln gehen sollte, zumal eine allgemeine Rechtsunsicherheit darüber bestand, ob und wieweit die staatliche und die Verwaltungsorganisation des nationalsozialistischen Reiches noch verbindlich war.
&lt;p&gt;Hiernach ist es gerechtfertigt, die Verbindlichkeiten, die in der genannten Übergangszeit aus Maßnahmen der Kommunalbehörden zur Erfüllung von dem Reich obliegenden oder von ihm übertragenen Aufgaben entstanden sind, dem Reich zuzurechnen und sie jedenfalls im Sinne des Art. 134 Abs. 4 GG wie Reichsverbindlichkeiten zu behandeln. Auch diese unmittelbar durch den Zusammenbruch des Reiches verursachten reichsbezogenen Verbindlichkeiten gehören der Sache nach in die &quot;Konkursmasse&quot;, deren Regelung nach den vom Bundesverfassungsgericht in der oben genannten Entscheidung entwickelten Grundsätzen dem Bundesgesetzgeber aufgegeben war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die kommunalen Gebietskörperschaften, die formell Schuldner der reichsbezogenen Verbindlichkeiten sind, seien nicht wie das Deutsche Reich mit dem Zusammenbruch handlungsunfähig geworden und hätten für sich betrachtet keinen Bankrott erlitten, sie seien nach ihrer allgemeinen und finanziellen Entwicklung auch durchaus in der Lage, diese Ansprüche zu erfüllen. Zunächst hat der Staatsbankrott des Reiches, von Ausnahmen abgesehen, auch die finanziellen Grundlagen der kommunalen Körperschaften erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Hierauf kommt es jedoch allein nicht an. Entscheidend ist, daß die fraglichen Verbindlichkeiten nach Entstehung und Gegenstand dem Reich zuzurechnen waren und nur wegen des Zusammenbruchs des Reiches in der Rechtsperson eines anderen öffentlichen Rechtsträgers begründet wurden, der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_162&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für das handlungsunfähige Reich einsprang. Es besteht daher nicht nur ein innerer Zusammenhang zwischen den reichsbezogenen Verbindlichkeiten und den &quot;echten&quot; Reichsschulden, sondern eine sinnvolle Bereinigung im Sinne der vorgenannten Entscheidung erfordert geradezu, daß diese Verbindlichkeiten in die Regelung des Staatsbankrotts nach Art. 134 Abs. 4 GG einbezogen werden. Die Gerechtigkeit verbietet, daß die Gläubiger der reichsbezogenen Verbindlichkeiten Nutzen daraus ziehen, daß die zuständigen Reichsbehörden nicht mehr aktionsfähig waren und mehr oder weniger zufällige Umstände -- etwa der Umstand, ob die kommunale Behörde sich ausdrücklich auf das Reich als eigentlichen Auftraggeber berufen hat oder nicht -- zum Kriterium einer unterschiedlichen Behandlung werden.
&lt;p&gt;Für die Einbeziehung der reichsbezogenen Verbindlichkeiten kommunaler Rechtsträger im Sinne des § 2 Nr. 4 AKG in die Regelungsbefugnis des Art. 134 Abs. 4 GG spricht schließlich auch, daß die kommunalen Körperschaften, die stellvertretend Reichsaufgaben wahrnahmen, einen Anspruch gegen das Reich auf Entlastung von den ihnen hieraus erwachsenen Verpflichtungen oder auf Ersatz ihrer Aufwendungen hatten. Solche Ansprüche können sich zum Teil aus speziellen gesetzlichen Regelungen ergeben (vgl. z.B. § 1 Abs. 3 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 -- RGBl. I S. 827), teils aus dem Gesichtspunkt der &quot;Geschäftsführung ohne Auftrag&quot;, u.U. auch aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß die finanziellen Lasten eines von der überörtlichen Gemeinschaft geführten Krieges und damit die Lasten der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden in der Regel und in der Hauptsache nicht von der örtlichen, sondern von der überörtlichen Gemeinschaft zu tragen sind (vgl. BGHZ 13, 81 [85] im Anschluß an BGHZ 11, 43 [53]; s. hierzu BVerfGE 14, 221 [237]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Erstattungsansprüche der kommunalen Körperschaften gegen das Reich sind Reichsverbindlichkeiten, die ohne Zweifel unter die Regelung gemäß Art. 134 Abs. 4 GG fallen. Sie müssen geregelt werden, weil andernfalls eine in ihrem Umfang nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_163&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
übersehbare Last ungeklärt bliebe. Zwischen diesen Reichsverbindlichkeiten und den reichsbezogenen Verbindlichkeiten besteht aber ein unmittelbarer Zusammenhang. Einerseits ist der Regelungsgesetzgeber des Art. 134 Abs. 4 GG, wie hinsichtlich aller Reichsverbindlichkeiten, nur gehalten, die Erfüllung der Ersatzansprüche &quot;im Rahmen des Möglichen&quot; anzuordnen. Andererseits kann er bei Beachtung des erwähnten Grundsatzes über die Verpflichtung der überörtlichen Gemeinschaft die Erfüllung der Ersatzansprüche grundsätzlich nicht verweigern, soweit die kommunalen Körperschaften ihre Gläubiger befriedigen müssen. Die Einbeziehung der reichsbezogenen Verbindlichkeiten ist also notwendig, wenn der Staatsbankrott des Reiches vollständig bereinigt werden soll.
&lt;p&gt;3. Fallen die reichsbezogenen Verbindlichkeiten kommunaler Rechtsträger in dem dargestellten Umfang grundsätzlich unter den Regelungsvorbehalt des Art. 134 Abs. 4 GG, so gelten für die Vereinbarkeit des Inhalts der getroffenen Regelung mit der Verfassung die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 14. November 1962 dieser Verfassungsnorm entnommen hat (BVerfGE 15, 126 [140 ff.]). Danach ist das Ziel der vorbehaltenen Gesetzgebung hinsichtlich der Passiven des Reiches, den Staatsbankrott des Reiches vollständig zu bereinigen und für die Zukunft die Grundlage für gesunde staatliche Finanzen zu schaffen, weil dies die erste Voraussetzung einer geordneten Entwicklung des ganzen sozialen und politischen Lebens ist. Im Rahmen dieser Zielsetzung darf der Gesetzgeber die Forderungen gegen das Reich, die ihm als dem Grunde nach existent zur Berücksichtigung nach Maßgabe des Möglichen überwiesen sind, kürzen oder ihre Befriedigung auch ganz verweigern. Dies verstößt, wie das Bundesverfassungsgericht eingehend dargelegt hat, weder gegen Art. 14 GG noch gegen das Rechtsstaatsprinzip, noch gegen eine andere Verfassungsvorschrift. Die Entscheidung hat festgestellt, daß die Regelung des § 1 AKG, soweit sie die Nichterfüllung von Forderungen gegen das Reich anordnet, diese dem Gesetzgeber von der Verfassung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_164&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gewährte Befugnis nicht überschreitet und demgemäß keine Grundrechte verletzt. Sie hat weiter festgestellt, daß die dem AKG zu entnehmende Differenzierung zwischen Reichsverbindlichkeiten, die nach der Grundsatzvorschrift des § 1 Abs. 1 AKG &quot;erlöschen&quot;, und Reichsverbindlichkeiten, die nach den Spezialvorschriften des Gesetzes ausnahmsweise zu erfüllen sind (vgl. §§ 4 ff., 30 ff. AKG), nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (BVerfGE 15, 126 [150 ff.]).
&lt;p&gt;4. Die Anwendung der für die gesetzliche Regelung der Forderungen gegen das Reich entwickelten Prüfungsmaßstäbe auf § 2 Nr. 4 AKG führt zu dem gleichen Ergebnis. Die gesetzliche Regelung für die reichsbezogenen Verbindlichkeiten kommunaler Rechtsträger erschöpft sich nach der Überschrift und den Eingangsworten des § 2 in ihrer unbeschränkten Gleichstellung mit den durch das AKG erfaßten Verbindlichkeiten des Reiches: Dies gilt sowohl für das grundsätzliche Erlöschen der Ansprüche gemäß § 1 wie für die Erfüllung bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen nach den §§ 4 ff. und für die Härteregelung nach §§ 68 ff. AKG. Diese Gleichstellung folgt aus der Natur des zu regelnden Gegenstandes. Die gleichen Gesichtspunkte, die -- wie dargelegt -- die Einbeziehung der reichsbezogenen Verbindlichkeiten in die Regelung des Art. 134 Abs. 4 GG zulassen, sprechen auch dafür, sie in bezug auf die Erfüllung oder Nichterfüllung ganz ebenso zu behandeln wie &quot;echte&quot; Reichsverbindlichkeiten: eine unterschiedliche Regelung wäre nicht sachgerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Abgrenzung der gleichgestellten Ansprüche im einzelnen hält sich in dem durch Art. 134 Abs. 4 GG gezogenen Rahmen. Für die Anwendung des § 2 Nr. 4 AKG genügt es nicht, daß die Maßnahme, aus der der Anspruch hergeleitet wird, eine Verwaltungsaufgabe erfüllte, die dem Reich zuzuordnen war. Die Vorschrift verlangt darüber hinaus, daß die Maßnahme zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes und vor dem 1. August 1945 getroffen worden ist. Diese sachliche und zeitliche Eingrenzung der Ansprüche bewirkt, daß nur Verbindlichkeiten erfaßt werden, die zu dem Komplex &quot;Abwicklung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_165&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staatsbankrotts&quot; gehören. Bis zu dem gewählten Stichtag bestanden im allgemeinen in der Staats- und Verwaltungsorganisation noch chaotische Verhältnisse; erst danach trat eine Konsolidierung ein, indem nunmehr die Länder des späteren Bundesgebietes die überregionalen Aufgaben als eigene wahrnahmen. Der Gesetzgeber konnte daher davon ausgehen, daß die kommunalen Körperschaften, wenn sie in dieser Übergangszeit zur Beseitigung kriegsbedingter Notstände außerhalb ihrer normalen Verwaltungsaufgaben tätig wurden, der Sache nach für das funktionsunfähige Reich handelten. § 2 Nr. 4 Satz 1 AKG ist demgemäß in dem hier zu prüfenden Umfang aus den gleichen Gründen mit den Grundrechtsnormen vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht dies für § 1 Abs. 1 AKG dargelegt hat (BVerfGE 15, 126 [143 ff., 147 ff.]).
&lt;p&gt;5. Da die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene gesetzliche Regelung bereits in Art. 134 Abs. 4 GG eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, bedarf es nicht mehr der Heranziehung des Art. 135a Nr. 3 GG, um eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers für die Regelung der fraglichen Ansprüche überhaupt oder für eine Regelung des sich aus § 2 Nr. 4 AKG ergebenden Inhalts zu begründen. Art. 135a Nr. 3 GG kommt vielmehr hinsichtlich der dort umschriebenen reichsbezogenen Verbindlichkeiten kommunaler Rechtsträger nur die Bedeutung einer Legalinterpretation zu; es gilt entsprechendes wie für das Verhältnis der Art. 134 Abs. 4 und 135a Nr. 1 GG im Hinblick auf § 1 Abs. 1 AKG (vgl. BVerfGE 15, 126 [144]). Damit erübrigt sich eine Erörterung der von den Beschwerdeführern gegen Art. 135a GG vorgetragenen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Die Beschwerdeführer sehen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes im besonderen darin, daß die umschriebenen Ansprüche gemäß § 2 Nr. 4 Satz 2 AKG zu erfüllen sind, wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits rechtskräftige Entscheidungen auf Erfüllung oder Feststellung einer Erfüllungsverpflichtung vorlagen, während die Ansprüche im übrigen nach § 2 Nr. 4 Satz 1 AKG erlöschen. Für diese Differenzierung, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_150_166&quot; id=&quot;BVerfGE_19_150_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_150_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 150 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
inhaltlich mit der allgemeinen Regelung des AKG für die Reichsverbindlichkeiten übereinstimmt (vgl. § 14 AKG), lassen sich jedoch sachlich einleuchtende Gründe finden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG ausreichen, um einen Verfassungsverstoß zu verneinen (BVerfGE 9, 201 [206]; 12, 341 [348]).
&lt;p&gt;Bei der Regelung der rechtskräftig gewordenen Ansprüche stand der Gesetzgeber vor der Frage, ob er dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Vorrang vor dem der Gerechtigkeit im Einzelfall einräumen sollte. Beide Prinzipien haben Verfassungsrang. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber nicht willkürlich handelt, wenn er dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Vorrang gibt (BVerfGE 7, 194 [196]; 11, 263 [265]). In den dort entschiedenen Fällen hätte die Gerechtigkeit im Einzelfall eine dem Betroffenen günstigere Regelung gefordert; dagegen würde im vorliegenden Fall der Gerechtigkeit bereits genügt, wenn auch für rechtskräftig festgestellte Ansprüche die Nichterfüllung angeordnet worden wäre. Ein solches Verfahren des Gesetzgebers hätte aber der Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen nachträglich den Bestandsschutz entzogen und damit die Rechtssicherheit verletzt, deren Gewährleistung einen wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips bildet (vgl. auch BVerfGE 2, 380 [403]). Die Regelung des § 2 Nr. 4 Satz 2 AKG verletzt daher keine Grundrechte der Beschwerdeführer.&lt;/p&gt;


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        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1397&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-134-gg">Art. 134 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 26 Jun 2012 07:18:56 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1304</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 15, 126; BayVBl 1963, 112; BB 1962, 1307; DÖV 1963, 102; DVBl 1963, 268; JZ 1963, 218; MDR 1963, 284; NJW 1963, 32; WM 1962, 1282         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    14.11.1962        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 987/58        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 134 Abs. 4 GG umfaßt auch die Regelung der Passiven des Deutschen Reiches. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 15, 126        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_126&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_126&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_126&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (126):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 134 Abs. 4 GG umfaßt auch die Regelung der Passiven des Deutschen Reiches.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Grundsätze für den Inhalt dieser Regelung ergeben sich aus der Natur des zu regelnden Gegenstandes, des Staatsbankrotts des Reiches.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Grundlegend ist die Notwendigkeit der Sanierung. Hierbei sind dem Regelungsgesetzgeber die Forderungen gegen das Reich als dem Grunde nach existent zur Berücksichtigung nach Maßgabe des Möglichen überwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. November 1962 auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1962&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 987/58 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma C.A. W..., ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_127&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_127&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_127&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (127):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der militärische und politische Zusammenbruch des Reiches im Frühjahr 1945 offenbarte zugleich eine wirtschaftliche und finanzielle Katastrophe größten Ausmaßes. Abgesehen von allen Belastungen, die die Niederlage und der Wiederaufbau noch zur Folge haben mußten, bestanden bereits Schulden des Reiches in zunächst unübersehbarer Höhe; die Bundesregierung hat sie später auf 800 Milliarden RM geschätzt. Die Höhe dieser Verschuldung schloß es aus, die Frage der Reichsverbindlichkeiten ungeregelt zu lassen. Teilregelungen fanden sich bereits in der Gesetzgebung der Besatzungsmächte zur Währungsreform, beispielsweise durch Gewährung von &quot;Ausgleichsforderungen&quot; an Banken, Sparkassen, Versicherungen. Die Umstellung der in Reichsmark ausgedrückten Reichsverbindlichkeiten aber blieb gemäß § 14 des Umstellungsgesetzes vom 20. Juni 1948 - WiGBl. Beil. 5 S. 13 - zunächst offen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Bildung der Bundesrepublik Deutschland wurde die Auseinandersetzung, vor allem zwischen Bund und Ländern, über das Reichsvermögen aktuell. Das Grundgesetz bestimmt in Art. 134 Abs. 1 und 4 folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über den Umfang dieser Gesetzgebungsbefugnis ergaben sich bei den Beratungen einer Regelung der alten Verbindlichkeiten des Reiches, des Landes Preußen, der Gemeinden usw. Meinungsverschiedenheiten. Zu ihrer Klärung erging das Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz vom 22. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1745). Art. 135a hat, soweit er Reichsverbindlichkeiten betrifft, folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_128&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_128&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_128&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (128):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Durch die in Art. 134 Abs. 4 und Art. 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind
&lt;p&gt;1. Verbindlichkeiten des Reiches ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unmittelbar nach dieser Ergänzung des Grundgesetzes wurde zur Ausführung der Art. 134 und 135a GG das Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz - im folgenden: AKG) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) erlassen, das am 1. Januar 1958 in Kraft getreten ist. § 1 Abs. 1 AKG bestimmt über die Reichsverbindlichkeiten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Erlöschen von Ansprüchen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ansprüche gegen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost, ... erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Grundsatz ist entscheidend für alle Forderungen, die nicht nach speziellen Regelungen des AGK - gegebenenfalls unter Umstellung auf Deutsche Mark - ganz oder teilweise erfüllt oder aber abgelöst werden (§§ 4 ff., §§ 30 ff. AKG). Das Gesetz gibt in den §§ 68 ff. lediglich die Möglichkeit einer Härtebeihilfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin besitzt einen Betrieb in .../Oberfranken; er war nach ihrem Vortrag in der Zeit vom 1. Januar bis zum 7. Mai 1945 teilweise für ein Marinelager, vor allem aber vom 15. Februar 1944 bis zum 31. Januar 1946 zugunsten einer Kugellagerfabrik auf Grund des Reichsleistungsgesetzes und des Erlasses über die Verlegung kriegswichtiger Betriebe und Betriebsteile (Verlegungs-Grundsätze) des Reichsministers für Bewaffnung und Munition vom 26. August 1943 (MBliV S. 1455) in Anspruch genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Inkrafttreten des AKG hat die Beschwerdeführerin aus diesem Sachverhalt Entschädigungsforderungen bei der Ober&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_129&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
finanzdirektion Nürnberg angemeldet. Durch Bescheid vom 9. Juli 1958 wurde ihr eröffnet, daß ihre Ansprüche nach § 1 AKG erloschen seien. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung hat die Beschwerdeführerin gemäß § 29 AKG fristgerecht beim Landgericht Nürnberg Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben; das Verfahren wird zur Zeit nicht weiterbetrieben.
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde ist am 24. Dezember 1958 eingegangen; sie richtet sich gegen das AKG und beantragt in erster Linie, den § 1 dieses Gesetzes für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Schon das Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz - die Rechtsgrundlage des AKG - sei nichtig. Es verletze Art. 79 Abs. 3 GG, weil es die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze, insbesondere das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, nicht beachte. Es verstoße ferner gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 GG, weil es Grundrechte im Wesensgehalt antaste, ein Einzelfallgesetz sei und die von ihm eingeschränkten Grundrechte nicht ausdrücklich nenne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch Art. 134 Abs. 4 GG befreie den Gesetzgeber des AKG nicht von der Beachtung des Art. 14 GG. Er beziehe sich schon nach dem Wortlaut nicht auf die Verbindlichkeiten des Reiches, und er könne das auch nicht, weil er sonst der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie widersprechen würde, die eine höherrangige Verfassungsnorm sei und nicht durch eine bloße Übergangsregelung eingeschränkt werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das AKG selbst, das also weder durch Art. 134 noch durch Art. 135a GG gedeckt werde, verstoße gegen die Art. 3 und 14 GG. Der Grundsatz des § 1 AKG führe zu einer Enteignung, da er Ansprüche, die auch im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes noch einen Wert gehabt hätten, entschädigungslos entziehe. Für die im AKG enthaltenen Differenzierungen bestehe kein vernünftiger, in der Natur der Sache liegender Grund. Keinesfalls könnten fiskalische Gesichtspunkte die getroffenen Regelungen rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß trotz Anhängigkeit ihrer Klage beim Landgericht Nürnberg ein Rechtsschutz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_130&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bedürfnis für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bestehe.
&lt;p&gt;3. Die Bundesregierung hält die Zulässigkeit nicht für unzweifelhaft, die Verfassungsbeschwerde aber jedenfalls für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 135a GG sei rechtsgültig. Die Forderungen gegen das Reich seien schon durch den Zusammenbruch wertlos geworden. Das komme bereits in der Unterlassung der Umstellung zum Ausdruck; denn diese setze voraus, daß die Forderungen schon vorher wertlos gewesen seien, oder habe selbst ihren Wert vernichtet. Deshalb hätten beim Inkrafttreten des Grundgesetzes enteignungsfähige Rechte nicht mehr bestanden. Die &quot;Bestimmung&quot;, daß Reichsverbindlichkeiten nicht zu erfüllen seien, bedeute hiernach nur noch eine ausdrückliche Klarstellung dessen, was ohnedies vorgelegen habe: der Wertlosigkeit solcher Forderungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte die Verfassungsbeschwerde nicht schon aus diesem Grund zurückzuweisen sein, so seien die Art. 134 und 135a GG Sonderregelungen im Verhältnis zu Art. 14 GG, sei das Prinzip des § 1 AKG also aus diesem Grunde nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Differenzierungen, die das AKG vornehme, um bestimmte Forderungen gegen das Reich günstiger zu behandeln, seien sachgerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG ist mehreren Beschwerdeführern anderer Verfassungsbeschwerden Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, soweit sie zur Klärung der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden verfassungsrechtlichen Probleme beitragen konnten. Sie weisen besonders darauf hin, daß die angegriffenen Regelungen gegen die Menschenrechte verstoßen, daß sie mit dem Charakter der Bundesrepublik (Art. 146 GG) und mit allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) nicht vereinbar seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. In der mündlichen Verhandlung waren die Beschwerdeführerin, die Bundesregierung und die gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Angehörten vertreten. Diese haben teilweise beantragt, ihre eigenen Verfahren mit dem vorliegenden zu verbinden; das Bundesverfassungsgericht hat eine Verbindung abgelehnt, weil diese Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_131&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fahren umfangreiche weitere, noch nicht entscheidungsreife Rechtsfragen aufwerfen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde gegen das AKG ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin wird durch das Gesetz unmittelbar betroffen. Sie behauptet schlüssig und unbestritten, daß ihr Ansprüche gegen das Reich zustanden. Diese werden von der Regelung des § 1 AKG erfaßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, daß im AKG Verwaltungsverfahren vorgesehen sind. Diese Verfahren (§§ 26 ff., §§ 40 ff.) betreffen nur die vom AKG ausdrücklich gewährten Ansprüche, während das Erlöschen der Ansprüche der Beschwerdeführerin sich eindeutig aus § 1 unmittelbar ergibt. Daß die Beschwerdeführerin tatsächlich den Verwaltungsweg beschritten und anschließend geklagt hat, kann nicht ihr unmittelbares Betroffensein, sondern allenfalls das Rechtsschutzinteresse ausschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch das Rechtsschutzinteresse besteht. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann unzulässig sein, wenn der Beschwerdeführer ein gerichtliches Verfahren angestrengt hat, in dem die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm zur Prüfung kommt (BVerfGE 3, 58 [74]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Klage der Beschwerdeführerin könnte bei Ungültigkeit wie bei Gültigkeit des § 1 AKG abgewiesen werden: Ist § 1 AKG gültig, so versteht sich das von selbst. Seine Ungültigkeit hingegen würde, weil § 1 das grundlegende Prinzip ist, auf dem das gesamte Gesetz aufbaut, auch dessen Inhalt im übrigen berühren. Eine neue gesetzliche Regelung wäre nicht zu umgehen; für die nicht befriedigten Forderungen, also auch die der Beschwerdeführerin, würde bis dahin das früher maßgebende Recht (§ 14 des Umstellungsgesetzes) wieder wirksam werden, das diesen Ansprüchen ebenfalls entgegenstand. Bei dieser Sachlage wird die Beschwerdeführerin nicht schon auf Grund der von ihr erhobenen Klage ausreichenden Rechtsschutz finden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzuläs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_132&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sig, weil die Beschwerdeführerin - wie die Bundesregierung meint - in Wahrheit ein Unterlassen des Gesetzgebers rüge, die in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts geforderten Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Unterlassung des Gesetzgebers aber nicht gegeben seien. Diese Bedenken verkennen, daß die Beschwer durch eine bereits getroffene Entscheidung des Gesetzes geschaffen ist (BVerfGE 13, 284 [287]).
&lt;p&gt;Das AKG läßt zwar anderweitige Regelungen zugunsten von Gläubigern des Reiches unberührt (§ 1 Abs. 2); es gewährt auch selbst Ansprüche auf Erfüllung oder Ablösung und behält sogar deren Erweiterung ausdrücklich vor (§ 1 Abs. 3). Da aber die Forderungen der Beschwerdeführerin - mindestens bisher - unter keine dieser Ausnahmen fallen, hat das Gesetz zunächst über diese Forderungen dahin entschieden, daß für sie das Prinzip des § 1 Abs. 1 AKG gilt, d.h. daß sie erlöschen. Bei dieser Sachlage gilt, was in der Entscheidung BVerfGE 13, 284 (287 f.) für einen gesetzlichen Eingriff durch einen nur von erschöpfend bestimmten Ausnahmen durchbrochenen Grundsatz ausgeführt worden ist. Der Vorbehalt späterer Revision des AKG zugunsten unbestimmter und unbestimmbarer Gläubiger des Reiches ändert hieran nichts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine &quot;Vorabentscheidung&quot; gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt hat, kommt bei einer Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, nicht in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausführungen der Verfassungsbeschwerde hierüber könnten aber dahin zu verstehen sein, daß auch der Bescheid der Oberfinanzdirektion Nürnberg angegriffen werden soll. Dieser Bescheid ist jedoch der Beschwerdeführerin bereits im Juli 1958 zugegangen, die Verfassungsbeschwerde erst im Dezember 1958 eingegangen; die Frist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen diesen Bescheid ist deshalb versäumt (BVerfGE 13, 284 [288]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_133&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG ist insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als hiernach die Ansprüche der Beschwerdeführerin &quot;erlöschen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen des § 1 AKG zu prüfen (BVerfGE 1, 264 [271]; 4, 7 [13]; 6, 376 [385 mit weiteren Nachweisen]; 12, 354 [362]). Dabei ergibt sich, daß schon Art. 134 Abs. 4 GG die angefochtenen gesetzlichen Regelungen verfassungsrechtlich deckt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die hier begründete Regelungskompetenz erstreckt sich auch auf die Passiven des Reiches.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Wortlaut des Art. 134 GG im ganzen wie seines Absatzes 4 im besonderen ist freilich unergiebig. Weder aus dem allgemeinen Sprachgebrauch unserer Rechtsordnung noch aus dem des Grundgesetzes selbst läßt sich eindeutig feststellen, ob der Begriff &quot;Vermögen&quot; die Schulden mitumfaßt. Sachliche Parallelen zu anderen Bestimmungen des Grundgesetzes bestehen nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entstehungsgeschichte spricht in ihrem Anfang für die engere, in ihrem späteren Verlaufe für die weitere Auslegung des Begriffs &quot;Vermögen&quot;. Ausgangspunkt war das Problem der Auseinandersetzung unter den künftig Berechtigten über die Aktiven des Reiches. Aber alsbald wurde dargelegt, daß der Begriff &quot;Vermögen&quot; auch die Passiven umfasse, und die Auffassung vertreten, daß Art. 134 Abs. 1 GG auch für alle Reichsverbindlichkeiten und -lasten gelten müsse. Doch drang diese Ansicht noch nicht durch. Erst vor der 3. Lesung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates scheint eine Wendung eingetreten zu sein; bei dieser Lesung erklärte der Vorsitzende, es solle &quot;Universalsukzession&quot; stattfinden; &quot;wenn Vermögen übergeht, geht es mit allen Aktiven und Passiven über&quot; (Parl.Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, 51. Sitzung vom 10. Februar 1949, S. 680). Wenn der Hauptausschuß hierauf die vorliegende Fassung gebilligt und sie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_134&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in seinem Bericht an das Plenum entsprechend erläutert, wenn dann das Plenum den Art. 134 Abs. 1 ohne Diskussion unverändert angenommen hat, so ist das ein wichtiger Hinweis auf die weitere, auch die Passiven des Reiches umfassende Bedeutung des Begriffs &quot;Vermögen&quot;.
&lt;p&gt;b) Jedoch kann die Frage, ob schon die Abs. 1 bis 3 des Art. 134 GG die Passiven des Reiches mitumfassen, offen bleiben; es genügt, wenn sich feststellen läßt, daß die Regelungskompetenz gemäß Abs. 4 durch die Worte &quot;Das Nähere&quot; die Passiven in jedem Falle umfaßt. Diese Feststellung ergibt sich zwingend aus der Sachproblematik, vor die Art. 134 GG gestellt war und die nur durch ein Regelungsgesetz gelöst werden konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 134 GG gehört zu den Übergangsbestimmungen der Verfassung. Aus deren Gesamtkomplex - der Überleitung des alten Zustandes in den neuen - regelt Art. 134 einen Ausschnitt. Die Probleme für eine Überleitung lagen nicht nur in den Aktiven, sondern in hohem Grade auch in den Passiven des Reiches. Sie erledigen sich auch nicht schon auf Grund der Lehre von der Identität der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reiche (BGHZ 8, 169 [174 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß die Verfassung die Auseinandersetzung über die Aktiven des Reiches unter den künftig in Betracht kommenden Rechtsträgern wenigstens im Prinzip regelte, ergab sich schon aus dem neuen föderalistischen Staatsaufbau. Manche sehen hierin das einzige Sachproblem des Art. 134 GG. Auch die Vertreter dieser Meinung geben jedoch zu, daß bestimmte Passiven mit bestimmten Aktiven nach Vorschriften des geltenden allgemeinen Rechts untrennbar verbunden sind, wie Grundschulden, Grunddienstbarkeiten, Pfandrechte, Verpflichtungen aus gegenseitigen Verträgen, insbesondere Dauerverträgen, und daß diese Passiven den Aktiven folgen, mit denen sie verbunden sind. Obgleich also hier der Vermögensbegriff der Abs. 1 bis 3 nicht dahin ausgelegt wird, daß er diese Art Passiven mitumfaßt, soll sich nach dieser Ansicht doch die Regelungskompetenz des Abs. 4 auch auf sie beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit wird diese Kompetenz wenigstens auf Fragen erstreckt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_135&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die bereits nach allgemeinem Recht mit dem nur als Inbegriff der Aktiven verstandenen Vermögen des Reiches zusammenhängen. Aber auch diese Auslegung des Abs. 4 unterstellt, das Problem aller übrigen Passiven, vor allem das der überaus hohen Verbindlichkeiten des Reiches, sei vom Grundgesetz übergangen. Diese Ansicht ist jedoch der Auslegung der Verfassung nicht angemessen: Methodisch orientiert sie sich mehr am bestehenden einfachen Recht als an der Verfassung selbst; sie ist zwar bereit, in die Auslegung der Verfassung das hineinzunehmen, was nach einfachem, insbesondere bürgerlichem Recht den Aktiven des Reiches anhängt, nicht aber das, was darüber hinaus vom Standpunkte der Verfassung selbst zu dem insgesamt regelungsbedürftigen Komplex gehört, ja sogar der gesetzlichen Regelung besonders bedürftig ist, weil das bestehende Recht insoweit versagt. Gegenüber den Passiven des Reiches würde dieses Recht - wie noch zu zeigen ist - selbst dann versagt haben, wenn die staatliche Neuordnung nicht erfolgt wäre; um so mehr mußte schon die bloße Auseinandersetzung über die Aktiven zwischen Bund und Ländern usw. eine dem sonstigen neuen Verfassungszustand angemessene Regelung für alle Passiven erzwingen. Aber auch sachlich kann man der Verfassung nicht unterstellen, daß sie zwar zugunsten der &quot;Interessenten&quot; über die Aktiven des Reiches verfügt, aber die Passiven übergangen, die Gläubiger also darauf verwiesen habe, sich selbst in der ihnen geeignet erscheinenden Weise zu helfen.
&lt;p&gt;Das Reich befand sich in der Lage eines &quot;Staatsbankrotts&quot;; es war nicht nur vorübergehend zahlungsunfähig, sondern - wie schon im Parlamentarischen Rat ausgesprochen wurde - konkursreif. Aus diesem Grunde war bereits die Umstellung seiner RM-Verbindlichkeiten unterlassen worden. Schon deshalb konnte nicht einmal ein Status seiner Aktiven und Passiven aufgestellt werden. Vor allem aber flossen dem Reich auf Grund der staatlichen Neuordnung keine Einnahmen mehr zu, entfiel also seine für eine Begleichung der Schulden entscheidende Leistungsfähigkeit. Da das allgemeine Konkursrecht für einen Staatsbankrott weder gedacht noch geeignet ist, mußten spezielle gesetzliche Maß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_136&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nahmen getroffen werden. Zumindest war bei der Organlosigkeit des Reiches ein geordnetes Verfahren notwendig, wenn es nicht zu einem unerträglichen Wettlauf der Reichsgläubiger um die Befriedigung ihrer Forderungen kommen sollte; nur dadurch konnte insbesondere das der Auseinandersetzungsregelung des Art. 134 Abs. 1 bis 3 selbst zugrunde liegende Prinzip gesichert werden, daß die Aktiven des Reiches den neuen Berechtigten und ihren öffentlichen Interessen nutzbar sein sollen. Das Grundgesetz geht selbst den Weg gesetzlicher Regelung; es stellt in Art. 134 Abs. 1 bis 3 Grundsätze für die Behandlung der Aktiven auf und schafft in Abs. 4 eine besondere Kompetenz nicht nur für die Konkretisierung dieser Grundsätze und für die Regelung des modus procedendi bei der Auseinandersetzung über die Aktiven, sondern für die gesetzliche Regelung alles übrigen, wozu die Passiven in erster Linie gehören; denn aus ihnen entsprang unter den gegebenen Verhältnissen die &quot;Konkurslage&quot; des Reiches. Dem einfachen Bundesgesetzgeber ist also - in der Form eines Zustimmungsgesetzes - die Regelung der Aktiven wie der Passiven des Reiches überlassen, ohne daß freilich für die Regelung der Passiven ausdrückliche grundgesetzliche Richtlinien gegeben wären.
&lt;p&gt;Diese Auslegung des Art. 134 Abs. 4 GG nach dem Sinn und Zweck ergibt sich noch besonders daraus, daß es sich um eine Übergangsvorschrift handelt. Schon grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Abschnitt XI. des Grundgesetzes in seinen mannigfachen Übergangsvorschriften alle verschiedenen Aspekte bedenkt, die der Zusammenbruch des Reiches für die staatliche Neuordnung hatte. Speziell Art. 134 Abs. 4 GG bezweckt nicht die Bereinigung der Konkurslage des Reiches gewissermaßen &quot;um ihrer selbst willen&quot;, sondern wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für eine geordnete künftige Finanzwirtschaft in Bund und Ländern, die sonst größten Unsicherheiten und Risiken ausgesetzt gewesen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Diese Auslegung des Art. 134 Abs. 4 GG wird bestätigt dadurch, daß die Haftung für die Passiven des Reiches zur Zeit der Verabschiedung des Grundgesetzes völlig ungeklärt war und die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_137&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dazu vertretenen Rechtsmeinungen erheblich auseinandergingen. Das Grundgesetz selbst hätte diese Schwierigkeiten noch vermehrt, wenn es nicht gleichzeitig eine gesetzliche Regelung vorgesehen hätte.
&lt;p&gt;Da die RM-Forderungen gegen das Reich noch nicht umgestellt waren, wurde versucht, mit besonderen rechtlichen Begründungen - vor allem der &quot;Vermögensübernahme&quot; und der &quot;Funktionsnachfolge&quot; - wenigstens einen Teil der Verbindlichkeiten des Reiches insbesondere gegen die Länder geltend zu machen. Wie die Judikatur zeigt, ist das nicht immer erfolglos gewesen; auch der Bundesgerichtshof hat den Gesichtspunkt der &quot;Vermögensübernahme&quot; erst in der Entscheidung BGHZ 16, 184 (187) verworfen, hingegen den der &quot;Funktionsnachfolge&quot; in geeigneten Fällen ständig gebilligt. Die Versuche, Ansprüche auf die Vermögensübernahme zu stützen, hätten nach der Neuregelung über die Aktiven des Reiches, aber auch nach den besatzungsrechtlichen Übertragungen solcher Aktiven, die unmittelbar vor Verabschiedung des Grundgesetzes erfolgten, erhebliche neue Ansatzpunkte gefunden; denn damit war das Problem der Verteilung der Haftung für die Verbindlichkeiten des Reiches (vgl. BGHZ 8, 169 [175]) verstärkt aufgeworfen. Entsprechendes gilt für die Begründung solcher Versuche aus der &quot;Funktionsnachfolge&quot;, nachdem das Grundgesetz die Kompetenzen zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten neu verteilt und auf dem für die &quot;Funktionsnachfolge&quot; besonders wichtigen Gebiet der Verwaltung das Übergewicht den Ländern gegeben hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit waren Länder- wie Bundesinteressen in großem Umfange neu ins Spiel gebracht; auch die noch kaum funktionsbereite Verwaltungsorganisation des Bundes hätte sich mit diesen Versuchen alsbald befassen müssen, sei es auch nur zur Feststellung des nunmehr Verpflichteten. Eine Entscheidung über die Umstellung war nicht für immer zu umgehen. Soweit Leistungsklagen möglich waren, hätten die Gläubiger so frühzeitig und nachdrücklich wie möglich versucht, auf alle zur Befriedigung geeigneten Aktiven zuzugreifen. Dadurch wären spätestens im Stadium der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_138&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vollstreckung sämtliche Aktiven von den Passiven untrennbar geworden. Unter diesen Umständen hätte sogar der Wert der Aktiven zum großen Teil von der Klärung der Haftung der neuen Rechtsträger für die Reichsverbindlichkeiten abgehangen, weil die neuen Rechtsträger angesichts dieses Risikos kaum zum Einsatz erheblicher Mittel für die Erhaltung und den Wiederaufbau dieser Vermögenswerte bereit gewesen wären.
&lt;p&gt;Von allen anderen Unerträglichkeiten abgesehen, konnten die Fragen der Belastung der Aktiven durch die Passiven nicht einfach der Judikatur überlassen bleiben; der Bundesgerichtshof hat den bloßen Aushilfs-Charakter aller richterlichen Entscheidung aus Rechtsgrundsätzen - soweit sie überhaupt möglich ist - betont und gesetzliche Regelungen stets für unerläßlich gehalten (BGHZ 36, 245 [249 ff.]). Dies gilt auch für zahlreiche weitere Probleme, z.B. die Frage, welche Passiven überhaupt für eine Geltendmachung gegenüber der Bundesrepublik und ihren Gliedern in Betracht kamen, d.h. auf sie &quot;bezügliche&quot; Passiven waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage für die Regelung aller dieser Fragen kann nach dem oben Gesagten nur Art. 134 Abs. 4 GG sein. Anderweitige Gesetzgebungskompetenzen, die gelegentlich erwogen worden sind, etwa aus Art. 73 Nr. 4, Art. 74 Nr. 9, Art. 120 GG, kommen ernstlich nicht in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Bei dieser Sachlage kann nicht eingewendet werden, daß Art. 134 Abs. 4 GG eine Regelungskompetenz für die Passiven des Reiches nicht ausdrücklich erwähne. Vielmehr kommt es nur noch darauf an, ob sein Wortlaut etwa der Auslegung nach dem Sinn und Zweck entgegensteht. Das ist nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie die Worte &quot;Das Nähere&quot; zu interpretieren sind, läßt sich nur daraus entnehmen, was die Verfassung selbst bereits über die Materie bestimmt und was sie zur näheren Regelung offengelassen hat (vgl. BVerfGE 7, 377 [399]; 12, 45 [53]). Jedenfalls gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, daß diese Worte stets eng zu interpretieren sind. Zunächst können die Begrenzungen einer Delegation der Rechtsetzungsgewalt an den Verordnungsgeber keinen solchen Grundsatz begründen. Im Verhältnis zwischen Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_139&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassung und Gesetz handelt es sich nicht um eine Delegation; vielmehr ist der (einfache) Gesetzgeber das &quot;geborene&quot; und natürliche Organ der Rechtsetzung. Regelmäßig werden praktische Gesichtspunkte darüber entscheiden, welche Fragen in der Verfassung selbst zu ordnen sind und welche dem einfachen Gesetzgeber überlassen werden. Besteht die regelungsbedürftige Materie in der Ordnung einer besonderen Sachlage, bei Art. 134 GG in dem ganzen Komplex der aus dem Mißverhältnis des Leistungsvermögens und der Passiven des Reiches und seinem politischen Schicksal hervorgegangenen Konkurslage, so umfaßt die Regelungskompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers alles, was nicht im Grundgesetz selbst schon über jene Materie bestimmt worden ist.
&lt;p&gt;Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern; denn auch im Interesse der Länder ist nicht eine möglichst enge, sondern eine dem Sinne gerecht werdende Auslegung von Bundeskompetenzen geboten. Enthält das Grundgesetz - wie im Falle des Art. 134 Abs. 4 GG - neben der Verweisung an den einfachen Gesetzgeber zugleich eine Regelung zugunsten des Bundes, so kann also der sachliche Umfang der Bundeskompetenz nicht deshalb enger als an sich geboten ausgelegt werden, weil dadurch die Gesetzgebungsbefugnis der Länder entsprechend eingeengt wird. Diese Frage bereitet für den vorliegenden Fall schon deshalb keine Schwierigkeiten, weil die Auffassung, die Passiven des Reiches könnten durch Ländergesetze geregelt werden, nicht ernsthaft vertreten werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Endlich ist auch eine enge Auslegung der Worte &quot;Das Nähere&quot; nicht etwa im Interesse der Gläubiger des Reiches geboten. Das zeigt schon die Notwendigkeit einer Umstellung des größten Teiles der Reichsverbindlichkeiten, die Unerläßlichkeit einer Regelung mindestens des Verfahrens zur Erlangung irgendwelcher Leistungen auf diese Forderungen und zur Klarstellung, wer dazu verpflichtet ist; denn nach den Grundsätzen der öffentlichen Finanzwirtschaft sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln nur auf Grund von Gesetzen zulässig, wenn nicht Gerichtsurteile vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_140&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
liegen. Allenthalben erweist sich ein Akt der Bundesgesetzgebung als unerläßlich.
&lt;p&gt;e) Das sogenannte Vorschaltgesetz vom 21. Juli 1951 (BGBl. I S. 467) bestimmt in § 5:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die endgültige Auseinandersetzung über die unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 fallenden Eigentums- und sonstigen Vermögensrechte sowie die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs ... erfolgen durch die gemäß Artikel 134 Abs. 4 ... des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu erlassenden Bundesgesetze.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch hier ist die Regelung der Verbindlichkeiten des Reiches als von der Kompetenz gemäß Art. 134 Abs. 4 GG mitumfaßt angesehen worden. Wenn das auch nur durch ein einfaches Gesetz geschehen ist, so handelt es sich doch um eine in der Sache wohlbegründete Klarstellung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der oben gefundenen Auslegung des Art. 134 Abs. 4 GG bringt Art. 135a GG also nichts Neues; er ist nur Legalinterpretation, soweit er ausspricht, daß auch die Verbindlichkeiten des Reiches im Wege einer Gesetzgebung gemäß Art. 134 Abs. 4 GG geregelt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Grundsätze für den Inhalt der Regelung gemäß Art. 134 Abs. 4 GG können sich nur aus der Natur des zu regelnden Gegenstandes ergeben. Die Regelung darf alles enthalten, was zur Bereinigung des Staatsbankrotts des Reiches gehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Feststellung, daß das Reich sich im Zustand eines Staatsbankrotts befand, lag schon in der besatzungsrechtlichen Währungsreform, insbesondere in § 14 des Umstellungsgesetzes. Auf dieser Voraussetzung beruht die Statuierung der Regelungskompetenz, die der Sache nach einem Regelungsauftrag gleichkommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine einheitliche &quot;Konkursdividende&quot;, die die Beschwerdeführerin als verfassungsrechtlich geboten ansieht, kann dabei nicht verlangt werden. Schon konkursrechtlich werden Forderungen, die öffentlichen Interessen dienen oder &quot;sozialen&quot; Charakter haben, bevorzugt behandelt; die nicht bevorrechtigten Forderun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_141&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen können danach unter Umständen ganz ausfallen. Der Gesetzgeber gemäß Art. 134 Abs. 4 GG hat aber nicht einfach diese Privilegierungen sinngemäß auf den Fall des Staatsbankrotts des Reiches zu übertragen; damit würde der entscheidende Unterschied zwischen dem Staatsbankrott und dem Konkurs eines privaten Schuldners verkannt:
&lt;p&gt;Anders als beim Konkurs eines privaten Schuldners ist bei der Bereinigung eines Staatsbankrotts die gesamte künftige Finanzwirtschaft und dadurch mittelbar die ganze künftige Staatspolitik mit im Spiele; im Vordergrund steht nicht die Abrechnung über die Vergangenheit, sondern die Schaffung einer Grundlage für die Zukunft. Dieses Prinzip der Sanierung lag schon der Währungsgesetzgebung zugrunde. Es findet sich allenthalben in der Geschichte der Staatsbankrotte und ist unvermeidlich, weil gesunde staatliche Finanzen die erste Voraussetzung für eine geordnete Entwicklung des ganzen sozialen und politischen Lebens sind. Hierin liegt der Grund für die &quot;Konkursunfähigkeit&quot; des Staates. Wenn der Gesetzgeber sich hieran orientiert, ist das nicht etwa willkürlich. Eine andere Wertung ist besonders dann ausgeschlossen, wenn eine staatliche Neuordnung fundamentiert werden soll, die im klaren Gegensatz zu derjenigen Staatsordnung steht, aus der die Konkurslage erwachsen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hieraus folgt im einzelnen: Der Inhalt der Regelung ergibt sich nicht auf Grund eines Status über die Aktiven und Passiven zu einem bestimmten Stichtag. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil eine Ermittlung des Wertes der Aktiven des Reiches unmöglich gewesen wäre, vor allem aber auch deshalb, weil die Aktiven nicht zu liquidieren waren, vielmehr grundsätzlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung bleiben mußten. Die Bereinigung der Konkurslage wird um so mehr zum Bestandteil der gesamten späteren Finanzpolitik, je mehr Verpflichtungen zu den bereits rechtlich begründeten Verbindlichkeiten als Folgen der gleichen Politik, die auch den Staatsbankrott herbeigeführt hatte, übernommen werden müssen. Das gilt nicht nur für die unabweisbaren &quot;äußeren&quot; Lasten aus dem Kriege und aus Unrechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_142&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
handlungen, sondern auch für Aufgaben im Inneren wie z.B. die Versorgung der Kriegsopfer, den Lastenausgleich, die Fürsorge für Vertriebene, Flüchtlinge und Gefangene. Der Gesetzgeber hat aber nicht nur die Aufgabe, Leistungen auf alte Reichsverbindlichkeiten und Leistungen zur Linderung oder Behebung insbesondere der Kriegsfolgen in ein annehmbares Verhältnis zueinander zu setzen; er hat auch alle sonstigen Staatsaufgaben zu erfüllen, ohne daß eine rechtlich bindende Dringlichkeits-Skala aufgestellt werden könnte.
&lt;p&gt;Eine Stufung der Dringlichkeit ergibt sich jedenfalls nicht daraus, daß die Reichsverbindlichkeiten nach früherem Recht bereits begründet waren, die anderen Aufgaben aber größtenteils erst gesetzlich neu übernommen werden. Der Gesetzgeber kann nicht gehalten sein, nur solche neuen Lasten zu übernehmen, die unter voller Berücksichtigung der aus früherer Zeit bestehenden Verbindlichkeiten getragen werden können. Hiervon geht auch der Bundesgerichtshof aus, wenn er - für die Verbindlichkeiten des Landes Preußen - ausführt: &quot;... die weitere Frage, inwieweit zur Schuldendeckung statt der laufenden Einnahmen des aufgelösten Staates solche des übernehmenden Staates herangezogen werden sollen, kann nur durch den Gesetzgeber geregelt werden und ist der richterlichen Entscheidung verschlossen&quot; (BGHZ 16, 184 [187]). Das ist besonders dann unvermeidbar, wenn durch die gleiche Politik das gesamte Wirtschaftsleben zerstört, das Wirtschaftspotential selbst weitgehend vernichtet und das soziale und persönliche Leben der Menschen so tief getroffen worden ist, daß mit einer grundsätzlichen staatlichen Neuordnung auch ein Wiederaufbau des ganzen wirtschaftlichen, sozialen und privaten Lebens für jedermann und an allen Stellen notwendig wird. Bedarf es hierfür umfangreicher neuer Gesetzgebung, so kann daraus nicht folgen, daß die Erfüllung dieser Aufgaben als rechtlich neuer hinter der Erfüllung der alten Verbindlichkeiten zurückzutreten hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit hat der Regelungsgesetzgeber keine volle Gestaltungsfreiheit. Die Begründung einer Regelungskompetenz für die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_143&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Reichsverbindlichkeiten ist etwas anderes als eine Annullierung von Grundgesetzes wegen. Der Gesetzgeber hat zu beachten, daß ihm demgemäß die Forderungen gegen das Reich als dem Grunde nach existent zur Berücksichtigung nach Maßgabe des Möglichen überwiesen sind. Nur mit dieser Maßgabe darf er die Befriedigung kürzen oder verweigern.
&lt;p&gt;b) Diese Prinzipien für eine Regelung gemäß Art. 134 Abs. 4 GG sind mit dem Inhalt der Verfassung im übrigen in Einklang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Art. 14 GG steht nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings begründet Art. 134 Abs. 4 GG nach seinem Wortlaut nur eine Kompetenz, und Grundrechte treten nicht hinter jeder Kompetenznorm zurück. Art. 134 Abs. 4 aber erlaubt auch gegenüber Grundrechten Regelungen in dem oben dargelegten Umfang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus ergibt sich aus dem Charakter des Art. 134 GG als Übergangsbestimmung, daß das Grundgesetz nicht einmal Eingriffe in gewährleistetes Eigentum zu erlauben brauchte: Erst der Gesetzgeber und nicht schon die Verfassung selbst konnte bestimmen, welche Leistungen auf die Reichsverbindlichkeiten zu erbringen seien. Erst hieraus konnten sich also die konkreten Rechte ergeben, die gegebenenfalls der Eigentumsgarantie unterfallen. Der Eintritt der Garantiewirkung des Art. 14 GG für die Reichsverbindlichkeiten von bestimmter Art und Höhe war hiernach von der vorherigen gesetzlichen Regelung abhängig. Art. 14 GG wirft insoweit kein verfassungsrechtliches Problem auf, weil er bei seinem Inkrafttreten noch kein konkretes Schutzobjekt vorfand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders steht es allerdings mit der bloßen Existenz einer - noch der konkreten Inhaltsbestimmung bedürftigen - Forderung gegen das Reich an und für sich. Diese Rechtsposition konnte schon mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes unmittelbar der Eigentumsgarantie unterworfen sein. Insoweit hat aber Art. 134 GG mit dem Auftrag, die Reichsverbindlichkeiten nach Maßgabe des Möglichen zu berücksichtigen, keinen Eingriff vorgenommen oder zugelassen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Auftrag dem Rege&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_144&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lungsgesetzgeber erlaubt, von der Erfüllung gewisser Ansprüche ganz abzusehen. Es bleibt die Forderung dem Grunde nach mit der verfassungsrechtlichen Maßgabe der Erfüllung im Rahmen des Möglichen. Damit ist auch Art. 19 Abs. 2 GG gewahrt.
&lt;p&gt;Diese Feststellungen stehen nicht in Widerspruch zu dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten vor- und überstaatlichen Charakter des Eigentumsschutzes. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgeführt, daß eine übergesetzliche Norm, nach der dem Gesetzgeber schlechthin verwehrt sei, eine dem Wohle der Allgemeinheit dienende Enteignung auch ohne Entschädigung anzuordnen oder zuzulassen, nicht festgestellt werden kann (BVerfGE 2, 237 [Leitsatz 3 und S. 253 f.]; 4, 219 [232]). Erscheinen schon die hiergegen geäußerten Bedenken unberechtigt, so kann der vor- und überstaatliche Charakter des Eigentumsschutzes noch weniger gegen Art. 134 GG selbst geltend gemacht werden und gegen die Prinzipien, die oben als der Regelungskompetenz immanent dargelegt worden sind. Daß das Reich sich in der Lage eines Staatsbankrotts befand, war evident; die Folgerung, daß eine Sanierung nach den Prinzipien, die sich aus der Konkursunfähigkeit des Staates ergeben, geboten sei, war damit unabweisbar. Art. 134 GG erlaubt also nicht neue Eingriffe in das Eigentum, sondern die der Natur der Sache entsprechende Abwicklung eines in der Vergangenheit liegenden &quot;Eingriffs&quot;, nämlich der Herbeiführung der Konkurslage des Reiches. Es kommt nicht darauf an, ob die Forderungen gegen das Reich bei dessen Zusammenbruch nachweislich völlig wertlos waren; ihr Wert kann ohnehin nicht objektiv festgestellt werden. Entscheidend ist allein, daß der Schuldner in eine finanzielle Lage geraten war, die nur nach den Prinzipien der Behebung eines Staatsbankrotts bereinigt werden konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 135a GG spricht insoweit nur das aus, was sich durch Auslegung als der Sinn der Aufgabe schon aus Art. 134 GG ergibt; er ist auch insoweit nur Legalinterpretation. Die speziell gegen ihn vorgetragenen Bedenken aus Art. 79 Abs. 3 GG entfallen damit, ebenso die Bedenken der Beschwerdeführerin dagegen, daß bei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_145&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Verfassungsergänzung dem formellen Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genügt sei.
&lt;p&gt;Zum gleichen Ergebnis kommt auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 36, 245 (251 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Nichtberücksichtigung oder die differenzierende Berücksichtigung von Reichsverbindlichkeiten durch das Regelungsgesetz ist gebunden an den allgemeinen Gleichheitssatz; denn es kann nicht angenommen werden, daß der unter dem Grundgesetz tätige Gesetzgeber von diesem Gebote hat freigestellt werden sollen (BVerfGE 4, 294 [296]; 7, 305 [315]). Ein Widerspruch zwischen Art. 134 und Art. 3 GG besteht deshalb nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Auch das Rechtsstaatsprinzip wird nicht verletzt. Der Hinweis, daß nach Art. 134 GG der Schuldner selbst in einem Regelungsgesetz über seine Verpflichtungen zu entscheiden habe und daß das mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht zu vereinbaren sei, geht fehl; denn er setzt für den Bund eine Schuldnerposition voraus, die ohne besondere Begründung nicht gegeben ist. Der Bund kann nicht schon auf Grund der Lehre von seiner Identität oder Teilidentität mit dem Reiche als der Schuldner der Reichsverbindlichkeiten angesprochen werden, wie bereits der Bundesgerichtshof festgestellt hat (BGHZ 8, 169 [174 f.]). Es ist vielmehr die regelmäßige Aufgabe des Gesetzgebers, über die Gewährung von Leistungen zu Lasten des Staates zu entscheiden. Der entgegengesetzte Standpunkt würde jede gesetzliche Regelung unmöglich machen und die gesamte Regelung zwangsläufig den Entscheidungen der Gerichte überweisen, die damit überfordert wären (vgl. BGHZ 16, 184 [187 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Gedanke, die Grundsätze der Vermögensübernahme, der Funktionsnachfolge und der Identität als einander ergänzende Seiten des Rechtsstaatsprinzips aufzufassen, das den Bund zur Haftung für die Reichsverbindlichkeiten verpflichte, steht der hier gefundenen Auslegung nicht entgegen. Zunächst ist es bereits bedenklich, konkrete Aushilfswege, die die Judikatur in den Fällen, deren Entscheidung unabweisbar erschien, nur mangels gesetzlicher Regelung und nur in materiell begrenzter Weise be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_146&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hutsam gebraucht, teilweise auch verworfen hat, zu umfassenden Bestandteilen des Rechtsstaatsprinzips zu erklären oder zu &quot;integrieren&quot; und aus dem so gewonnenen Rechtsstaatsprinzip als einem der positiven Verfassungsbestimmung des Art. 134 GG entgegenstehenden Grundsatz der Verfassung zu argumentieren. Damit würden in einer schon grundsätzlich bedenklichen Weise Rechtsgedanken, die nur einfachen Gesetzen gleichstehen, mittelbar zu tragenden Prinzipien des Grundgesetzes selbst gesteigert. Tatsächlich aber hat das Grundgesetz durch die Überlassung an den Gesetzgeber zur Berücksichtigung nach Maßgabe des Möglichen alles getan, was rechtsstaatlich verlangt werden kann; denn auch das Rechtsstaatsprinzip kann keine weitergehende Haftung des neugeordneten Staatswesens für die Mißwirtschaft des nationalsozialistischen Regimes begründen um den Preis, daß damit die Grundlage der neuen Ordnung selbst wieder gefährdet wird.
&lt;p&gt;Auch der Grundsatz der &quot;Kontinuität&quot; kann nicht hindern, unter die frühere verhängnisvolle Finanzwirtschaft einen Strich zu ziehen. Treu und Glauben, insbesondere das Vertrauen in diese Kontinuität, gebieten nichts anderes, weil gerade eine Fortsetzung ruinöser Finanzwirtschaft verhindern würde, daß Treu und Glauben wieder einkehren. In Wahrheit kann eine Verletzung von Treu und Glauben nur in der früheren Reichspolitik selbst liegen. Das zeigt sich deutlich an den Forderungen der Beschwerdeführerin: Sie war von vornherein belastet mit dem Risiko, daß Zahlungen bei dem früher oder später unabwendbaren Zusammenbruch des Reiches ausbleiben und angesichts der Gesamtverschuldung schließlich uneinbringlich würden. Mit diesem Risiko ist der Beschwerdeführerin damals ihre Gläubigerstellung auferlegt worden. Daß das allgemeine Billigkeitsprinzip, auf das in diesem Zusammenhange noch verwiesen wird, nicht mehr gebieten kann als der allgemeine Gleichheitssatz, d.h. als das Gerechtigkeitsgebot des Art. 3 GG, versteht sich von selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Unverkennbar trägt ein Regelungsgesetz gemäß Art. 134 GG den Charakter eines auf einen konkreten Sachverhalt abgestellten Gesetzes und insofern eines &quot;Maßnahmegesetzes&quot;. Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_147&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setze dieser Art sind aber durch das Grundgesetz nicht ausgeschlossen, als Übergangsregelungen geradezu unvermeidlich. Auch Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt nur, daß ein Gesetz, das Einschränkungen von Grundrechten enthält, &quot;allgemein und nicht nur für den Einzelfall&quot; gilt. Ein Gesetz, das an einen konkreten Sachverhalt anknüpft, kann doch in anderer Hinsicht, nämlich im Hinblick auf die zahlreichen Gläubiger und die ganz verschiedenartigen Verbindlichkeiten des Reiches &quot;allgemein und nicht für den Einzelfall&quot; gelten.
&lt;p&gt;(5) Art. 134 Abs. 4 GG steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 146 GG. Daß eine Regelung nach den oben entwickelten Prinzipien die Wiedervereinigung nicht hindert oder auch nur erschwert, ist offensichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung, die das AKG für die Forderung der Beschwerdeführerin trifft, überschreitet nicht den Rahmen, den Art. 134 GG dem Regelungsgesetzgeber gesteckt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des AKG lassen sich zunächst nicht daraus herleiten, daß die Grundgesetzänderung durch Einfügung des Art. 135a zwar unmittelbar vor dem AKG selbst beschlossen, aber bei der Verabschiedung des AKG noch nicht verkündet und in Kraft getreten war. Ob dieses Verfahren allgemein gebilligt werden kann, mag dahinstehen; hier ergeben sich deshalb keine Bedenken, weil die Regelung des § 1 AKG - soweit Verbindlichkeiten des Reiches in Frage stehen - schon auf Grund des Art. 134 Abs. 4 GG zulässig war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. § 1 AKG scheint sämtliche Ansprüche gegen das Reich erfassen zu wollen, auch solche, für die die Bundesrepublik Deutschland möglicherweise Anknüpfungspunkte nicht besitzt. Indessen wird die Gültigkeit der Norm von Unklarheiten, die in dieser Hinsicht bestehen könnten, nicht beeinträchtigt; sie müßten nötigenfalls durch Auslegung geklärt werden. Für die Forderung der Beschwerdeführerin besteht solche Unklarheit jedenfalls nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Folgt man streng dem Wortlaut, so ordnet § 1 AKG - hinausgehend über eine bloße Nichterfüllung gemäß Art. 135a GG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_148&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und dem oben dargelegten Sinn des Art. 134 GG - das &quot;Erlöschen&quot; der Ansprüche gegen das Reich an. Im &quot;Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz)&quot; war nur vorgesehen: &quot;Auf Grund von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich ... können Leistungen von der Bundesrepublik Deutschland ... und von anderen öffentlichen Rechtsträgern nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gefordert werden&quot; (BT II/1953 Drucks. 1659). Die Begründung dazu (a.a.O. Tz. 23) führte allerdings aus, daß die rechtliche Konsequenz das Erlöschen aller Ansprüche sei, soweit das Gesetz eine Erfüllung nicht zulasse; denn es werde insoweit der Wesensgehalt jedes Anspruchs - von einem anderen ein Tun oder Unterlassen fordern zu können - entzogen, und zwar auch gegenüber dem Deutschen Reiche selbst, falls dieses als fortbestehend anzusehen sei. Bei den Beratungen im federführenden Bundestagsausschuß für Geld und Kredit wurde zwischen einem bloßen Leistungsverweigerungsrecht und einem Erlöschen unterschieden. Der Ausschuß wollte klare Verhältnisse schaffen und entschied sich deshalb, vom &quot;Erlöschen&quot; zu sprechen (BT II/1953 Drucks. 3529; BT II/1953 Prot. der 61. Sitzung des Ausschusses für Geld und Kredit vom 19. Oktober 1956, S. 4). Andererseits wurde bei den parlamentarischen Beratungen der heutige § 1 Abs. 3 in den Entwurf eingefügt, der einen Vorbehalt zugunsten weiterer - auch künftiger - Gewährung von Leistungen enthält, und wurde die Bezeichnung des Gesetzes so geändert, daß darin nicht mehr von einem &quot;letzten Wort&quot; in der Regelung der Kriegsfolgen die Rede war.
&lt;p&gt;Die praktische Bedeutung der Frage, wie das Wort &quot;Erlöschen&quot; unter diesen Umständen zu verstehen ist, mag für die materielle Lage der Beschwerdeführerin gering sein. Aber es ist von seiten der Bundesrepublik und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung nicht dasselbe, ob diese nur für sich und die heutigen Länder usw. jede Leistung ablehnt oder ob sie die endgültige Nichtexistenz der Reichsverbindlichkeiten anordnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An der Absicht des erwähnten Ausschusses kann nicht gezwei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_149&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
felt werden; er hat sich aus juristischen Gründen zur Wahl der heut gen Formulierung entschlossen, und diese ist - für sich allein betrachtet - rechtlich eindeutig: sie will die Ansprüche gegen das Reich in ihrer Existenz vernichten. Die Einfügung des § 1 Abs. 3 AKG steht dieser strengen Bedeutung besonders dann nicht entgegen, wenn man - mit dessen eigener Formulierung - hierin den Vorbehalt einer anderweitigen &quot;Entschädigung&quot;, also einer Art nachträglicher Abgeltung auf die erloschene Forderung erblickt; die Änderung der Bezeichnung des Gesetzes wäre damit wohl vereinbar. Andererseits haben die gesetzgebenden Organe das AKG in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz beraten und beide sogar gleichzeitig verabschiedet, der Bundestag am 29. August 1957, der Bundesrat am 20. September 1957. Mindestens die gesetzgebenden Organe sind also davon ausgegangen, das &quot;Erlöschen&quot; gemäß § 1 AKG gehe rechtlich nicht weiter als die &quot;Nichterfüllung&quot; durch die Bundesrepublik Deutschland und die ihrer Regelung unterworfenen Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß Art. 135a GG.
&lt;p&gt;Diese Auffassung trifft auch zu. § 1 AKG darf nicht losgelöst von allem anderen Rechte verstanden werden. Er will dann gar nicht über die Reichsverbindlichkeiten absolut entscheiden, insbesondere nicht den Gesetzgeber der gesamtdeutschen Staatsgewalt, die Art. 146 GG im Auge hat, präjudizieren. Jedes Gesetz steht innerhalb der Verfassungsordnung, auf der es beruht. Aus dieser ergibt sich von selbst sein Geltungsbereich auch in der hier vorliegenden Frage. Hat Art. 134 GG dem Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland die Regelung der Reichsverbindlichkeiten überlassen im Hinblick auf das, was der Regelung durch die Bundesrepublik und für sie bedarf, so überschreitet § 1 AKG diese Grenze nicht, da er ein &quot;Erlöschen&quot; anordnet, dessen Geltungsbereich auf Grund der Verfassungsordnung, aus der § 1 AKG hervorgegangen ist, auf die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist. Er stellt nicht mehr dar als eine nachdrückliche Verweigerung einer Leistung durch diese.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_150&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (150):&lt;/a&gt;
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Mit dieser Verweigerung verstößt § 1 AKG auch nicht gegen den Inhalt des Auftrags aus Art. 134 GG, die Reichsverbindlichkeiten nach Maßgabe des Möglichen zu berücksichtigen, weil sein Absatz 3 selbst eine Erweiterung der Leistungen vorbehält; denn &quot;notwendig&quot; im Sinne dieses Vorbehalts ist auch, was der Regelungsauftrag gebietet.
&lt;p&gt;4. Es kann nur noch darauf ankommen, ob die Beschwerdeführerin durch die im AKG enthaltenen Differenzierungen zwischen den Reichsverbindlichkeiten in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei ihrer Forderung handelt es sich um eine &quot;einfache&quot; Geldforderung, die von der Erlöschensklausel des § 1 AKG erfaßt wird. Es läßt sich keine willkürliche Benachteiligung gegenüber Forderungen anderer Art feststellen, die im AKG besser behandelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Gesetz enthaltenen Ordnungsprinzipien, nämlich der Grundsatz des &quot;Erlöschens&quot;, die Erfüllung in Ausnahmefällen, die Ablösung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen und die Gewährung von Härtebeihilfen in Fällen persönlicher Not, sind nicht willkürlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das gilt zunächst - wie bereits dargelegt - von der Entscheidung für eine differenzierende Behandlung, also gegen eine rein quotale Umstellung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Differenzierung im einzelnen verstößt nicht gegen Art. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Begünstigt werden Ansprüche aus einem Verwaltungshandeln nach dem Ende der eigentlichen Kriegsereignisse. Diese Bevorzugung gegenüber der &quot;alten&quot; Forderung der Beschwerdeführerin ist nicht sachfremd, wie ein Blick auf die Behandlung der sogenannten Masseschulden in § 59 der Konkursordnung zeigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Begünstigung von Rentenansprüchen zur Versorgung und von Schadensersatzansprüchen ähnlicher Art rechtfertigt sich daraus, daß diese Ansprüche weitgehend der Aufrechterhaltung der Existenz dienen, jedenfalls unmittelbar auf die Person des Berechtigten - und nicht nur auf sein Vermögen - abzielen.&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_151&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (151):&lt;/a&gt;
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c) Die Begünstigung von Ansprüchen auf Entgelt für Kauf, Enteignung usw. von Grundstücken (§ 9) beruhte auf der Erwägung, daß der Eigentumswechsel in ein Grundstück vielfach vom Zufall oder von der Hartnäckigkeit des Widerstandes seines Eigentümers abgehangen hatte. Die Wirkung beider Umstände auf Vollzug oder Unterbleiben eines Eigentumswechsels sollte ausgeglichen werden; soweit der Gegenanspruch noch offen war, sollte der, der sein Grundstück behalten hatte, nicht besser stehen als der, der es - mehr oder minder freiwillig - abgegeben hatte (vgl. Schriftl. Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit, BT II/ 1953 Drucks. 3529 zu § 10, S. 7).
&lt;p&gt;Diese Regelung ist auch objektiv nicht willkürlich. Die Tatsache, daß es sich bei den durch § 9 AKG begünstigten Forderungen ebenso wie bei denen der Beschwerdeführerin um &quot;einfache&quot; obligatorische Ansprüche handelt, ist nicht entscheidend; denn dann ließe sich keine sachgerechte Abgrenzung mehr erkennen, um überhaupt noch die Erfüllung irgendwelcher Reichsverbindlichkeiten zu verweigern. Der Gesetzgeber konnte es darauf abstellen, was den Gegenstand des Rechtsaktes bildete, aus dem der Anspruch entstanden ist: Grundstücke dienen ihrem Eigentümer dauernd; Fortdauer oder Verlust des Eigentums wirken deshalb ständig weiter fort. Verlorenes Eigentum an Grundstücken kann nicht einfach ersetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Zulassung der Aufrechnung (§ 17 AKG) ist dadurch gerechtfertigt, daß auch nach bürgerlichem Recht die Aufrechnung auf den Zeitpunkt der Aufrechenbarkeit zurückwirkt, so daß die volle Befriedigung eines Reichsgläubigers, die er im Wege der Aufrechnung zu bewirken vermag, bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits zu jenem Zeitpunkte eingetreten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Das AKG begünstigt die Kapitalanlagen (§§ 10 und 30 ff.). Hierfür war der Gesichtspunkt des besonderen Vertrauensschutzes maßgebend, nicht nur im Interesse der allgemeinen Volkswirtschaft an Kapitalanlagen und im Interesse des Staatskredites, sondern auch aus sozialen Gründen; denn vielfach handelte es sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_126_152&quot; id=&quot;BVerfGE_15_126_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_126_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 126 (152):&lt;/a&gt;
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um mündelsichere Anlagen und um private Vorsorgen für eine Altersversorgung. Diese Gesichtspunkte erscheinen sachgerecht.
&lt;p&gt;f) Die Einführung eines Härteausgleichs ist eine Begünstigung, die nicht an sich schon das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen kann. Auch die gesetzliche Regelung im einzelnen läßt eine Verletzung des Art. 3 GG nicht erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das AKG konnte schwerlich einen allgemeinen Härteausgleich vorsehen, weil das auf eine annähernd gleichmäßig hohe, also quotale Befriedigung fast aller Forderungen hinausgelaufen wäre. Aus dem gleichen Grunde kann nicht beanstandet werden, daß die Gewährung einer Härtebeihilfe relativ engen Begrenzungen unterworfen worden ist. Sie wird nur gewährt bei gegenwärtiger und persönlicher Notlage, die &quot;unmittelbar&quot; durch die Verweigerung einer Leistung nach dem AKG entstanden ist (§ 68). Von den weiteren Einschränkungen nach der besonderen Art der Forderung kommt im Falle der Beschwerdeführerin § 69 Nr. 2 AKG in Betracht. Diese Beschränkung beruht u.a. auf der Erwägung, daß im modernen Krieg der Einsatz von Sachwerten für unmittelbare wie mittelbare Zwecke der Kriegsführung ebenso unerläßlich ist wie der Einsatz von Personen. Der erste soll vor dem zweiten (vgl. § 69 Nr. 1) nicht bevorzugt sein. Ferner sind Nutzungen - wie persönliche Dienste - an sich laufend zu begleichen, so daß die Nichtbezahlung regelmäßig für die Zeit seit Inkrafttreten des AKG keine &quot;gegenwärtige&quot; Notlage mehr &quot;unmittelbar&quot; herbeiführen kann. Der Ausschluß der mittelbaren Schäden dient einer allgemeinen Begrenzung, weil solche Schäden eine generell minder geeignete Basis für alle Leistungen - auch für Härtebeihilfen - darstellen als unmittelbare Schäden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Willkür bei der Begünstigung von Ansprüchen durch das AKG im Vergleiche zu der Nichtbegünstigung der Ansprüche der Beschwerdeführerin kann also nicht festgestellt werden. Nicht entschieden wird darüber, ob die Nichtberücksichtigung andersartiger Forderungen im AKG gegen den Gleichheitssatz verstößt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Allgemeine Regeln des Völkerrechts kommen für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht in Betracht.&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Thu, 14 Jun 2012 17:01:21 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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