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 <title>opinioiuris.de - Art. 6 EMRK</title>
 <link>https://opinioiuris.de/taxonomy/term/473/0</link>
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 <title>BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1546</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 178; AnwBl 2002, 607; EBE/BGH 2000, 390; JR 2002, 121; MittRKKöln 2001, 61; NJ 2001, 18; NJW 2001, 309; NStZ 2001, 107; StraFo 2001, 54; StV 2001, 1; wistra 2001, 107        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    26.10.2000        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    3 StR 6/00        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gerichtssprache - Strafverfahren - Dolmetscher - Verteidiger - Anspruch - Unentgeltlich - Pflichtverteidiger - Mittellosigkeit&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzubringen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 178         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_178_178&quot; id=&quot;BGHSt_46_178_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_178_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 178 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. e MRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des §&amp;nbsp;140 StPO oder des Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. c MRK gegeben ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzubringen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StPO §&amp;nbsp;140 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1; MRK Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. c und e&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluss&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 26. Oktober 2000 g.A.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 6/00 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Amtsgericht Delmenhorst II. Oberlandesgericht Oldenburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Jugendrichter in Delmenhorst hat die Angeklagten - der deutschen Sprache nicht mächtige, von Sozialhilfe in der Form von Warengutscheinen und Taschengeld lebende Asylbewerber - wegen &quot;je eines gemeinschaftlichen Diebstahls und darüber hinaus zweier einzeln begangener Diebstähle&quot; jeweils zu einem Dauerarrest von zwei Wochen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten übereinstimmend die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Namentlich machen sie mit der Verfahrensrüge den absoluten Revisionsgrund des §&amp;nbsp;338 Nr.&amp;nbsp;5 StPO geltend, weil ihnen unter Verstoß gegen §&amp;nbsp;68 Nr.&amp;nbsp;1 JGG, §&amp;nbsp;140 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 StPO bzw. Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. c MRK kein Verteidiger beigeordnet worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_178_179&quot; id=&quot;BGHSt_46_178_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_178_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 178 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das zur Entscheidung über die Revisionen berufene Oberlandesgericht Oldenburg möchte die Rechtsmittel verwerfen. Insbesondere hält es die Rüge der Angeklagten für unbegründet, ihnen hätte allein schon deswegen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen, weil sie die deutsche Sprache nicht beherrschen.
&lt;p&gt;Hieran sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Dezember 1989 (RReg 4 St 245/89 = StV 1990, 103) gehindert. Dieses hat dort entschieden, daß einem Angeklagten, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, unabhängig von der Bedeutung des strafrechtlichen Vorwurfs jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muß, wenn er mittellos ist und daher die Kosten für einen Dolmetscher, ohne den er sich mit einem Wahlverteidiger nicht hinreichend verständigen könnte, nicht aufzubringen vermag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Sache deshalb gemäß §&amp;nbsp;121 Abs.&amp;nbsp;2 GVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ist einem Angeklagten, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, unabhängig von der Bedeutung des strafrechtlichen Vorwurfs jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn er mittellos ist und daher die Kosten für einen Dolmetscher nicht aufzubringen vermag?&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig. Das Oberlandesgericht Oldenburg kann die Revisionen der Angeklagten nicht wie beabsichtigt verwerfen, ohne von den die Entscheidung tragenden Erwägungen des genannten Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts abzuweichen. Seine Auffassung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei entscheidungserheblich, weil die Revisionen der Angeklagten aus anderen Gründen weder mit der Sach- noch mit der Verfahrensrüge Erfolg haben könnten, ist rechtlich vertretbar. Sie ist daher bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen durch den Senat zugrunde zu legen (vgl. BGHSt 22, 94, 100; 33, 183, 186; 34, 101, 103&amp;nbsp;ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dies gilt insbesondere für die Ansicht des vorlegenden Gerichts, den jugendlichen, strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten habe wegen der denkbaren straf- und aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_178_180&quot; id=&quot;BGHSt_46_178_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_178_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 178 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
länderrechtlichen Rechtsfolgen, die im Hinblick auf die vorgeworfenen Taten in Betracht kamen, ein Pflichtverteidiger nicht schon unter dem Aspekt der Schwere der Tat im Sinne des §&amp;nbsp;140 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 StPO beigeordnet werden müssen.
&lt;p&gt;Ebenso ist seine Auffassung rechtlich vertretbar, daß weder wegen der Taten an sich (Ladendiebstähle) noch wegen der Beweislage (weitgehende Geständigkeit der Angeklagten; ein Zeuge zu vernehmen) oder wegen Besonderheiten des Verfahrens (gleichzeitige Verhandlung gegen zwei Angeklagte; Hinzuverbindung eines weiteren Verfahrens gegen den Angeklagten Ma. A. in der Hauptverhandlung unter Verzicht auf sämtliche Fristen) die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Beiordnung von Verteidigern gebot. Bestehen beim Angeklagten sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten, so kann dies zwar dazu führen, daß die Bestellung eines Verteidigers unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eher geboten sein kann, als dies sonst der Fall ist (BVerfGE 64, 135, 150 m.w.N.). Ausnahmslos trifft dies indessen nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die vom vorlegenden Gericht dem Senat zur Entscheidung unterbreitete Rechtsfrage ist auf die besondere Fallgestaltung beschränkt, daß die des Deutschen nicht mächtigen Angeklagten nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die Kosten für einen Dolmetscher (gemeint: zur Verständigung mit einem Wahlverteidiger außerhalb der Hauptverhandlung) aufzubringen. Hierauf kommt es für die Entscheidung des Oberlandesgerichts jedoch nur dann an, wenn nicht - unabhängig von der Tatschwere und der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage - allein schon die Sprachunkundigkeit eines Angeklagten stets seine Fähigkeit, sich selbst gegen den Tatvorwurf zu verteidigen, ausschließt (§&amp;nbsp;140 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;3 Alt. 3 StPO) und es daher in einem derartigen Fall, wenn ein Wahlverteidiger nicht mandatiert wurde, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten stets zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommen muß (so teilweise das Schrifttum: Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 24.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;140 Rdn.&amp;nbsp;80&amp;nbsp;f.; Molketin AnwBl 1980, 442, 448; nicht eindeutig Strate StV 1981, 46&amp;nbsp;ff. und Oellerich StV 1981, 434, 438&amp;nbsp;f.). Auch dies hat das vorlegende Gericht indessen in vertretbarer Weise verneint.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_178_181&quot; id=&quot;BGHSt_46_178_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_178_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 178 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Seine Auffassung, die Schwierigkeiten, die sich einem sprachunkundigen Angeklagten im Strafverfahren stellen, könnten im Einzelfall allein schon durch die Teilnahme eines Dolmetschers an der Hauptverhandlung ausgeglichen werden, und ein derartiger Fall sei in vorliegender Sache gegeben, ist nachvollziehbar. Denn insbesondere im Bereich der Kleinkriminalität sind etwa bei geständigem Angeklagten oder einfacher Beweislage ohne weiteres Fallkonstellationen denkbar, in denen den Verteidigungsbedürfnissen des sprachunkundigen Angeklagten allein schon durch die Übersetzungsleistungen eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung in vollem Umfang genügt werden kann (Basdorf in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer S.&amp;nbsp;19, 31).
&lt;p&gt;Die Ansicht des vorlegenden Gerichts weicht in diesem Punkt daher auch nicht von der Rechtsprechung der übrigen Obergerichte ab. Denn soweit dort nicht die finanzielle Unfähigkeit des Angeklagten, einen für die Verständigung mit einem (Wahl-)Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung notwendigen Dolmetscher zu entlohnen, als allein entscheidender Umstand für die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers angesehen wurde (vgl. KG StV 1985, 184, 185; 1986, 239; anders aber KG NStZ 1990, 402&amp;nbsp;ff.; OLG Zweibrücken StV 1988, 379; BayObLG StV 1990, 103), waren stets weitere Umstände neben den Verständigungsschwierigkeiten des Angeklagten maßgeblich dafür, daß im Einzelfall die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §&amp;nbsp;140 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 StPO als geboten angesehen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Vorlegungsfrage bedarf der Präzisierung. Während die Sprachunkundigkeit des Angeklagten nach Ansicht des vorlegenden Gerichts für sich allein die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht zu begründen vermag, fordert sie nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Entscheidung ergibt, unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles stets die Bestellung eines Verteidigers. Es kommt daher auf die Maßgeblichkeit oder Unmaßgeblichkeit der Bedeutung des strafrechtlichen Vorwurfs nicht an. Aus diesem Grund formuliert der Senat die zu beantwortende Frage wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_178_182&quot; id=&quot;BGHSt_46_178_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_178_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 178 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Ist einem Angeklagten allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit die Kosten für einen Dolmetscher nicht aufzubringen vermag?&quot;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Frage ist zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie bereits dargelegt, beruhen die unterschiedlichen Rechtsmeinungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des vorlegenden Gerichts im Kern nicht auf einer abweichenden Auslegung der in §&amp;nbsp;140 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 StPO normierten tatbestandlichen Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Dezember 1989 (StV 1990, 103) und insbesondere der dort als Beleg zitierten Entscheidung des Kammergerichts in StV 1985, 184&amp;nbsp;f. (aufgegeben durch KG NStZ 1990, 402) ergibt sich vielmehr, daß das Bayerische Oberste Landesgericht unabhängig von den in §&amp;nbsp;140 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 StPO umschriebenen Voraussetzungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers in analoger Anwendung dieser Vorschrift für geboten erachtete, um dem dortigen Angeklagten ein faires, rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten. Dem liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde, daß das durch Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. e MRK gewährleistete Recht eines der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, auch für vorbereitende Gespräche mit einem Wahlverteidiger gelte; da aber das deutsche Kostenrecht lediglich für den gerichtlich bestellten Anwalt über §&amp;nbsp;97 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 und 2, §&amp;nbsp;126 BRAGO die Erstattung der notwendigen Auslagen ermögliche, die für die erforderliche Zuziehung eines Dolmetschers zu Gesprächen zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung anfallen, sei die Bestellung eines Verteidigers geboten, um dem Angeklagten die durch Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. e MRK garantierte Unentgeltlichkeit auch dieser Dolmetschertätigkeit zu sichern (so auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;140 Rdn.&amp;nbsp;32 und Art. 6 MRK Rdn.&amp;nbsp;25; Laufhütte in KK 4.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;140 Rdn.&amp;nbsp;25; Pfeiffer, StPO 2.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;140 Rdn.&amp;nbsp;7).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber ist das vorlegende Gericht der Ansicht, daß der Anspruch des sprachunkundigen Angeklagten auf unentgeltliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_178_183&quot; id=&quot;BGHSt_46_178_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_178_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 178 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zuziehung eines Dolmetschers zu vorbereitenden Gesprächen mit einem Verteidiger nicht weiter gehe als ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Sei eine solche nach §&amp;nbsp;140 StPO nicht geboten und damit auch nicht im Sinne des Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. c MRK im Interesse der Rechtspflege erforderlich, bedürfe es der unentgeltlichen Zurverfügungsstellung eines Dolmetschers für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger auch dann nicht, wenn der Angeklagte mittellos sei (so auch OLG Düsseldorf NJW 1989, 677&amp;nbsp;f. = StV 1992, 363&amp;nbsp;f. m. Anm. Wolf; OLG Hamm NStZ 1990, 143, 144; StV 1995, 64, 65; OLG Köln NJW 1991, 2223, 2224; OLG Koblenz MDR 1994, 1137; Basdorf a.a.O. S.&amp;nbsp;30&amp;nbsp;ff.).
&lt;p&gt;2. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts räumt Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. e MRK dem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des §&amp;nbsp;140 StPO oder des Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. c MRK gegeben ist (a); indessen ist es zur Gewährleistung der Unentgeltlichkeit nicht erforderlich, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen (b).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 1978 (NJW 1979, 1091) nicht nur festgestellt, daß das in Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. e MRK gewährleistete Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers für jedermann, der die Verhandlungssprache des Gerichts nicht spricht oder versteht, den Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers einschließt, ohne daß im Nachhinein Zahlung der dadurch verursachten Kosten von ihm verlangt werden darf. Er hat darüber hinaus auch dargelegt, daß sich dieser Anspruch nicht nur auf den in der Hauptverhandlung tätigen Dolmetscher beziehe, sondern für das gesamte Verfahren gelte und sicherstelle, daß dem sprachunkundigen Angeklagten sämtliche Schriftstücke und mündliche Erklärungen in dem gegen ihn geführten Verfahren übersetzt werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben (a.a.O. S.&amp;nbsp;1092).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_178_184&quot; id=&quot;BGHSt_46_178_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_178_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 178 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen ist der allgemeine Gedanke zu entnehmen, daß nach den Maßstäben der MRK der Anspruch des der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren es gebietet, ihm nicht nur alle ihm gegenüber vorgenommenen, maßgeblichen schriftlichen und mündlichen Verfahrensakte kostenlos in einer ihm verständlichen Sprache bekannt zu geben, sondern es ihm auch zu ermöglichen, alle von ihm in Ausübung seiner strafprozessualen Rechte abgegebenen mündlichen und schriftlichen Erklärungen unentgeltlich in die Gerichtssprache übertragen zu lassen, soweit dies zur Wahrnehmung dieser Rechte erforderlich ist. Dies folgt aus dem Zweck des Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. e MRK, zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs.&amp;nbsp;1 MRK alle Nachteile auszuschließen, denen ein Angeklagter, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Angeklagten ausgesetzt ist (Vogler EuGRZ 1979, 640, 643; Meyer ZStW 93, 507, 521; s. auch Art. 14 MRK, Art. 3 Abs.&amp;nbsp;3 GG). Er hat daher auch keine Kosten zu tragen, die auf einen der Gerichtssprache mächtigen Angeklagten nicht zukommen können; denn diese Mehrbelastung würde nicht nur zu einer Ungleichbehandlung bei der staatlichen Rechtsgewährung führen (Vogler ZStW 89, 761, 790; EuGRZ a.a.O.), sondern wäre auch geeignet, das Verteidigungsverhalten des sprachunkundigen Angeklagten im Hinblick auf eventuelle Kostenfolgen nachteilig zu beeinträchtigen (EKMR NJW 1978, 477; Vogler EuGRZ a.a.O.).
&lt;p&gt;Danach hat der sprachunkundige Angeklagte gemäß Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. e MRK Anspruch darauf, daß alle seine schriftlichen und mündlichen Verfahrenserklärungen, die strafprozessual vorgesehen sind, für ihn unentgeltlich in die Gerichtssprache übersetzt werden, insbesondere wenn das nationale Recht, wie etwa §&amp;nbsp;184 GVG, die Wirksamkeit der Erklärung davon abhängig macht, daß sie in der Gerichtssprache abgegeben wird (vgl. dazu BGHSt 30, 182). Verfahrenserklärungen des Angeklagten sind nach deutschem Strafprozeßrecht aber nicht nur im Rahmen mündlicher Vernehmungen und Verhandlungen vorgesehen, für die schon vom Gericht oder den Ermittlungsbehörden ein Dolmetscher zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_178_185&quot; id=&quot;BGHSt_46_178_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_178_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 178 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zuziehen ist, wenn der Angeklagte die deutsche Sprache nicht beherrscht (§&amp;nbsp;185 Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 GVG). Vielmehr hat der Beschuldigte auch außerhalb mündlicher Verhandlungen oder sonstiger Termine das Recht, aus eigenem Entschluß schriftlich und mündlich verfahrensrelevante Erklärungen abzugeben. So hat er nach Zustellung der Anklage die Möglichkeit, die Vornahme einzelner Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen (§&amp;nbsp;201 Abs.&amp;nbsp;1 StPO). Er kann bereits vor der Hauptverhandlung Beweisanträge stellen (§&amp;nbsp;219 Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 StPO). Wird er verurteilt, hat er die Befugnis, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Berufung einzulegen (§&amp;nbsp;314 Abs.&amp;nbsp;1 StPO), und kann das Rechtsmittel auch begründen (§&amp;nbsp;317 StPO). Ähnliches gilt für das Rechtsmittel der Revision mit der Einschränkung, daß die Revisionsbegründung von ihm nur zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden kann, wenn er insoweit keinen Rechtsanwalt zuzieht (§§&amp;nbsp;341 Abs.&amp;nbsp;1, 344 Abs.&amp;nbsp;1, 345 Abs.&amp;nbsp;2 StPO). Für all diese gesetzlich vorgesehenen Erklärungen garantiert Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. e MRK die unentgeltliche Übertragung in die Gerichtssprache, wenn der Beschuldigte diese nicht beherrscht.
&lt;p&gt;Zu den strafprozessualen Rechten des Angeklagten zählt insbesondere seine Befugnis, sich in jeder Verfahrenslage des Beistands eines Verteidigers zu bedienen (§&amp;nbsp;137 Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 StPO, Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. c MRK). Ein des Deutschen nicht mächtiger Angeklagter kann dieses Recht in effektiver Weise nur wahrnehmen, wenn ihm eine Verständigung mit dem Verteidiger möglich ist. Abgesehen von dem besonderen Fall, daß der Verteidiger die Muttersprache des Angeklagten beherrscht, ist hierzu die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich. Mit den hierfür anfallenden Kosten darf der Angeklagte gemäß Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. e MRK ebenfalls nicht belastet werden. Denn auch das Gespräch zwischen Angeklagtem und Verteidiger zur Vorbereitung der Verteidigung besteht aus Erklärungen, die im Rahmen des Strafverfahrens abgegeben werden. Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. e MRK beschränke die Unentgeltlichkeit der Dolmetscherleistung auf &quot;Prozeßhandlungen des Beschuldigten oder gegenüber dem Beschuldigten&quot; (Wolf StV 1992, 364,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_178_186&quot; id=&quot;BGHSt_46_178_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_178_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 178 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
367) oder auf die (durch Ermittlungsbehörden oder Gerichte) angeordnete Anwesenheit eines Dolmetschers (etwa OLG Düsseldorf NJW 1980, 2655; NStZ 1986, 128; LG Berlin AnwBl 1980, 30), wird dies weder der Stellung des Angeklagten als Verfahrenssubjekt noch der des mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§&amp;nbsp;1 BRAO) gerecht. Ebensowenig wie dem Beschuldigten für Termine bei der Staatsanwaltschaft Dolmetscherkosten überbürdet werden dürfen (vgl. die Regelungen in §&amp;nbsp;464 c StPO und Nr.&amp;nbsp;9005 Kostenverzeichnis zum GKG), darf er mit den Kosten belastet werden, die für die notwendige Zuziehung eines Dolmetschers zu Gesprächen mit dem Verteidiger anfallen, und zwar unabhängig von seiner finanziellen Lage (EKMR NJW 1978, 477).
&lt;p&gt;b) Zur umfassenden Gewährleistung des Anspruchs des der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten aus Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. e MRK ist es nicht erforderlich, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Auffassung, die Beiordnung sei notwendig, weil nach §&amp;nbsp;97 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 und 2, §&amp;nbsp;126 BRAGO eine Erstattung der Dolmetscherkosten nur für Gespräche zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger gesetzlich vorgesehen sei, greift zu kurz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie vermag schon nicht zu erklären, wie der sprachunkundige Angeklagte von den Kosten freigestellt werden soll, die für die Übersetzung solcher Verfahrenserklärungen anfallen, die er unabhängig von der Zuziehung eines Verteidigers außerhalb mündlicher Verhandlungen oder sonstiger anberaumter Termine eigenständig abgeben kann (s. oben), und müßte daher insoweit einen Konventionsverstoß in Kauf nehmen, solange der Gesetzgeber nicht eingreift (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24.&amp;nbsp;Aufl. Art. 6 MRK Rdn.&amp;nbsp;244).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie übersieht aber auch den Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Die MRK steht innerstaatlich im Rang eines einfachen Bundesgesetzes (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. vor Art. 1 MRK Rdn.&amp;nbsp;3 m.w.N.). Wenn sie in Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. e dem Angeklagten die unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers in dem dargestellten Umfang garantiert, kann die Erfüllung dieser Garantie nicht davon abhängen, daß daneben im anderweitigen Bundesrecht einfachgesetzliche kostenrechtliche Bestim&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_178_187&quot; id=&quot;BGHSt_46_178_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_178_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 178 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mungen vorhanden sind, die die Freistellung des Angeklagten von den Dolmetscherkosten oder deren Erstattung ausdrücklich regeln (vgl. Gollwitzer a.a.O.). Vielmehr ist der entsprechende Anspruch des Angeklagten direkt aus Art. 6 Abs.&amp;nbsp;3 Buchst. e MRK abzuleiten und durch eine konventionskonforme - ergänzende - Auslegung der bestehenden Kostennormen auszufüllen. Denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will (BVerfGE 74, 358, 370).
&lt;p&gt;Wie die Lücken des Kostenrechts bis zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers im einzelnen auszufüllen sind, braucht der Senat für die Beantwortung der Vorlegungsfrage nicht zu entscheiden. In Betracht kommt etwa die entsprechende Anwendung des §&amp;nbsp;2 Abs.&amp;nbsp;4 GKG (so KG NStZ 1990, 402, 404), der §§&amp;nbsp;3, 17 ZSEG (vgl. OLG Köln StraFo 1999, 69, 70), aber auch des §&amp;nbsp;126 BRAGO, um die Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die erforderlichen Kosten zu beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem ist es weder genügend noch erforderlich, auf eine innerstaatliche Kostenvorschrift zurückzugreifen, die für den besonderen Fall der Pflichtverteidigung die Erstattung von Dolmetscherkosten ausschließlich für Verteidigergespräche ermöglicht, und, um deren tatbestandlichen Voraussetzungen zu genügen, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung nicht vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Vorlegungsfrage ist daher wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu beantworten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1546&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-6-emrk">Art. 6 EMRK</category>
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 <pubDate>Thu, 06 Dec 2012 23:20:37 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 25.02.1998 - 3 StR 490/97</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1459</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Verteidigungsunterlagen des Angeklagten        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 44, 46; JA 1998, 632; JuS 1998, 850; NJW 1998, 1963; NStZ 1998, 309; StV 1998, 246        &lt;/div&gt;
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                    25.02.1998        &lt;/div&gt;
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                    3 StR 490/97        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
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                    Kutzer, Zschockelt, Rissing-van Saan, Miebach, Winkler        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Wuppertal, 22.01.1997&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, dürfen weder beschlagnahmt noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 44, 46        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_46_46&quot; id=&quot;BGHSt_44_46_46&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_46_46&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 46 (46):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, dürfen weder beschlagnahmt noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO §&amp;nbsp;97; MRK Art.&amp;nbsp;6 Abs.&amp;nbsp;3; GG Art.&amp;nbsp;2 Abs.&amp;nbsp;1, Art.&amp;nbsp;20 Abs.&amp;nbsp;3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 25. Februar 1998 g.L.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 490/97 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Wuppertal&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten Totschlags verurteilt. Mit der Revision macht der Angeklagte eine Verletzung des §&amp;nbsp;97 Abs.&amp;nbsp;1 StPO geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen des Urteils brachte der Angeklagte seinem Opfer, einer jungen Frau, zunächst mit einer Hantelstange und einem feststehenden Messer in Tötungsabsicht schwere, aber nicht tödliche Verletzungen bei. Er hielt sie für tot und schleifte sie etwa 80 m in einen nahegelegenen Wald. Als das Opfer aus der Bewußtlosigkeit erwachte, tötete er es mit mehreren Messerstichen in den Hals, um wegen der vorangegangenen Tat nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden. Zwischen dem ersten und zweiten Angriff waren etwa fünfzehn Minuten vergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte ist hinsichtlich der Tötung der jungen Frau geständig, hat sich aber dahin eingelassen, er habe ihr die tödlichen Messerstiche in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen Verletzungen beigebracht. Die Tat sei deshalb rechtlich als einheitlicher Totschlag gemäß §&amp;nbsp;212 StGB zu werten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat seine dem entgegenstehende Überzeugung von der Zweiaktigkeit des Geschehens u.a. mit dem Nachtatverhalten des Angeklagten begründet, dessen gesamtes Handeln darauf gerichtet gewesen sei, seine Tat in einem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_46_47&quot; id=&quot;BGHSt_44_46_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_46_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 46 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
milderen Licht erscheinen zu lassen. Dabei hat es auch zuvor in der Zelle des inhaftierten Angeklagten beschlagnahmte handschriftliche Unterlagen verwertet, welche - teilweise ungeordnet und ohne einheitliches Konzept - Darstellungen des Sachverhalts, Überlegungen zu in Betracht kommenden Strafvorschriften, zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit und sonstigen Möglichkeiten der Strafmilderung enthalten und in denen er sich auch zur Tat äußert. So hat der Angeklagte u.a. notiert, daß er kein Motiv habe. Das Opfer habe ihm in die Genitalien getreten, wodurch er Sterne gesehen habe. Auch machte er sich Gedanken, unter welchen Voraussetzungen er im Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig gewesen sein könnte. Zur Widerlegung seiner Einlassung zum einheitlichen Tatgeschehen berücksichtigt die Strafkammer, daß der Angeklagte in den Aufzeichnungen den Tatablauf anders geschildert hat als in der Hauptverhandlung und daß er sich &quot;gedanklich damit auseinandergesetzt hat, wie er am besten ,aus der Sache herauskommt&#039;&quot;.
&lt;p&gt;Einen Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme, der gestellt wurde, als die Aufzeichnungen auszugsweise verlesen werden sollten, hat das Landgericht im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, bei den beschlagnahmten Schriftstücken handele es sich nicht um Unterlagen, die für den Verteidiger bestimmt gewesen seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit dieser Vorgehensweise hat die Strafkammer dagegen verstoßen, daß Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, weder beschlagnahmt noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden dürfen. Nach Art.&amp;nbsp;6 Abs.&amp;nbsp;3 MRK hat jeder Beschuldigte das Recht, über ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen und sich selbst zu verteidigen. Das Verbot der Beschlagnahme und Verwertung solcher Verteidigungsunterlagen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des §&amp;nbsp;97 Abs.&amp;nbsp;1 StPO i.V.m. Art.&amp;nbsp;2 Abs.&amp;nbsp;1, Art.&amp;nbsp;20 Abs.&amp;nbsp;3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer wortlautorientierten Auslegung des §&amp;nbsp;97 Abs.&amp;nbsp;1 StPO sind allerdings Unterlagen, die sich ein Beschuldigter im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_46_48&quot; id=&quot;BGHSt_44_46_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_46_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 46 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verlaufe eines Strafverfahrens zur Vorbereitung oder Konzeption seiner Verteidigung anfertigt, zumindest dann nicht ohne weiteres beschlagnahmefrei, wenn unklar ist, ob diese Aufzeichnungen für den Verteidiger bestimmt sind oder nur dem persönlichen Gebrauch des Beschuldigten dienen. Denn der Wortlaut des §&amp;nbsp;97 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 StPO erfaßt nur schriftliche Mitteilungen und unter Mitteilungen sind nur Gedankenäußerungen zu verstehen, die ein Absender einem Empfänger zukommen läßt, damit dieser davon Kenntnis nimmt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;97 Rdn.&amp;nbsp;28). §&amp;nbsp;97 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StPO betrifft lediglich Aufzeichnungen des Zeugnisverweigerungsberechtigten, nicht des Beschuldigten.
&lt;p&gt;Über den Wortlaut des §&amp;nbsp;97 Abs.&amp;nbsp;1 StPO hinaus unterliegt die Beschlagnahme von Gegenständen jedoch weiteren Grenzen, die sich aus dem in der Verfassung normierten Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Freiheitsrecht ergeben (vgl. BVerfGE 38, 103, 105; 63, 380, 390; BGHSt 19, 325, 326; BGHR GG Art.&amp;nbsp;2 Persönlichkeitsrecht 2). So führt eine verfassungskonforme Auslegung des §&amp;nbsp;97 Abs.&amp;nbsp;1 StPO auch in dort nicht ausdrücklich genannten Fällen zu einem Beschlagnahmeverbot, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten das Strafverfolgungsinteresse des Staates eindeutig überwiegt. Von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang anerkannte Fallgruppen sind private Tonbandaufzeichnungen (BVerfGE 34, 238; BGHSt 14, 358; BGHSt 36, 167) oder Tagebucheintragungen, die nicht zur Kenntnis Dritter bestimmt sind (BVerfGE 18, 146; 80, 367; BGHR GG Art.&amp;nbsp;2 Persönlichkeitsrecht 2), wobei in diesen Fällen regelmäßig eine Abwägung im Einzelfall stattzufinden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verteidigungsunterlagen eines Beschuldigten unterliegen über den Wortlaut des §&amp;nbsp;97 Abs.&amp;nbsp;1 StPO hinaus ebenfalls nicht der Beschlagnahme. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß Unterlagen, die sich ein Beschuldigter ersichtlich zur Vorbereitung seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, nicht beschlagnahmt werden dürfen (BGH NJW 1973, 2035, 2036&amp;nbsp;f.; BGH, Beschl. vom 12. April 1978 - StB 92/78; BGHR StPO §&amp;nbsp;97 Verteidigungsunterlagen 1 und 2). Diese Entscheidungen haben in der Literatur Zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_46_49&quot; id=&quot;BGHSt_44_46_49&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_46_49&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 46 (49):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stimmung gefunden (Nack in KK 3.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;97 Rdn.&amp;nbsp;15; Rudolphi in SK-StPO §&amp;nbsp;97 Rdn.&amp;nbsp;50; Dahs, Meyer-Ged.Schr. 61, 68; Schmidt, Anm. zu BGHR StPO §&amp;nbsp;97 Verteidigungsunterlagen 1 in StV 1989, 421, 422). Der Senat hält an seiner Auffassung fest.
&lt;p&gt;Dieses Ergebnis folgt aus Art.&amp;nbsp;6 Abs.&amp;nbsp;3 MRK i.V.m. dem aus Art.&amp;nbsp;2 Abs.&amp;nbsp;1, Art.&amp;nbsp;20 Abs.&amp;nbsp;3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Gebot, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben (BVerfGE 63, 380, 390&amp;nbsp;f.; 65, 171, 174&amp;nbsp;f.; 66, 313, 318; Dahs a.a.O. 61, 67, 70). Diesem Gebot gebührt bei der Abwägung mit dem staatlichen Interesse an einer funktionierenden Strafrechtspflege Vorrang (vgl. BVerfGE 32, 373, 381; 33, 367, 382; 34, 238, 249; 51, 324, 343; BGHR GG Art.&amp;nbsp;2 Persönlichkeitsrecht 2). Das Verteidigungsrecht des Beschuldigten würde in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn seine Verteidigungsunterlagen beschlagnahmt und anschließend zu seinen Lasten verwertet werden könnten. Insbesondere in Verfahren, denen komplexe Sachverhalte zugrunde liegen, wird der Beschuldigte für die Vorbereitung und Durchführung seiner Verteidigung schriftliche Aufzeichnungen als Gedächtnisstütze benötigen. Stünden solche Unterlagen dem Zugriff der Ermittlungsbehörden offen, so wäre der Beschuldigte praktisch nicht in der Lage, Erwägungen über eine zweckmäßige Verteidigung gegenüber dem Anklagevorwurf oder ein aus seiner Sicht zweckmäßiges Prozeßverhalten schriftlich niederzulegen, ohne befürchten zu müssen, daß seine Aufzeichnungen in die Hände der Ermittlungsbehörden geraten und später gegen ihn verwandt werden können. Er wäre damit an einer sachgerechten Verteidigung gehindert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem entspricht, daß dem Beschuldigten im Strafverfahren ein Schutz vor Selbstbezichtigungen zusteht. Dazu gehört das in den §§&amp;nbsp;136, 163a, 243 Abs.&amp;nbsp;4 StPO gewährleistete Schweigerecht des Beschuldigten. Auch dieses Prinzip würde verletzt, wollte man von dem Beschuldigten zum Zwecke seiner Verteidigung gefertigte Unterlagen gegen ihn verwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den beschlagnahmten und verwerteten Aufzeichnungen des Angeklagten handelt es sich auch in der Sache um be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_46_50&quot; id=&quot;BGHSt_44_46_50&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_46_50&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 46 (50):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schlagnahmefreie Verteidigungsunterlagen. Zwar ist es einem Beschuldigten verwehrt, die Beschlagnahme von Unterlagen schon dadurch zu verhindern, daß er diese einfach als Verteidigungsunterlagen bezeichnet oder mit solchen Unterlagen vermischt (Nack Rdn.&amp;nbsp;15; Dahs a.a.O. 61, 70). Andererseits unterliegt er in der Vorbereitung und Konzeption seiner Verteidigung, solange er damit nicht rechtswidrige Taten begeht oder plant, keinen Beschränkungen. Es ist seine Entscheidung, ob er Anlaß sieht, sich zur Vorbereitung seiner Verteidigung mit bestimmten Umständen schriftlich auseinanderzusetzen, auch wenn sie nur einen mittelbaren Bezug zu den ihm vorgeworfenen Straftaten haben (BGHR StPO §&amp;nbsp;97 Verteidigungsunterlagen 2). Auf den Umstand, daß Verteidigungsunterlagen für den Beschuldigten selbst bestimmt und nicht als Mitteilungen an den Verteidiger verfaßt sind, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß ein Beschuldigter die Unterlagen erkennbar, also für einen Außenstehenden nachvollziehbar, zum Zwecke seiner Verteidigung angefertigt hat (BGHR StPO §&amp;nbsp;97 Verteidigungsunterlagen 1 und 2; BGH NJW 1973, 2035, 2036&amp;nbsp;f.; BGH, Beschl. vom 12. April 1978 - StB 92/78).
&lt;p&gt;Diesen Anforderungen genügen die Aufzeichnungen des Angeklagten. Ihr Inhalt legt es auch für einen Außenstehenden nahe, daß sie zur Vorbereitung der Verteidigung konzipiert waren. Sie enthalten Darstellungen des Sachverhalts, Überlegungen zu in Betracht kommenden Strafvorschriften und zu Möglichkeiten der Strafmilderung. Der ungeordnete Aufbau, das fehlende einheitliche Konzept und die äußere Form mögen zwar die Gebrauchstauglichkeit für eine effektive Verteidigung beeinträchtigen, sie ändern an dem Charakter der Schriftstücke jedoch nichts. Das äußere Bild belegt vielmehr, daß sich der Angeklagte mit Verteidigungsmöglichkeiten auseinandergesetzt hat, und zwar so, wie sie ihm gerade in den Kopf kamen oder er über einschlägige Gesetzes-, Kommentar- oder Abhandlungstexte verfügte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschlagnahmefreiheit wird nicht im Hinblick darauf ausgeschlossen, daß sich die beschlagnahmten Unterlagen im Gewahrsam des Beschuldigten selbst befanden und nicht in dem eines nach §&amp;nbsp;97 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 StPO geschützten Zeugnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_46_51&quot; id=&quot;BGHSt_44_46_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_46_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 46 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verweigerungsberechtigten. Berücksichtigt man das dargestellte Verteidigungsrecht des Beschuldigten, sind sie gerade auch in seinem Gewahrsam geschützt. Dies gilt um so mehr, als auch bei Mitteilungen i.S.d. §&amp;nbsp;97 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 StPO, die für den Verteidiger bestimmt sind, aus dem in §&amp;nbsp;148 StPO garantierten ungehinderten Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem folgt, daß dem Gewahrsamskriterium des §&amp;nbsp;97 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 StPO keine entscheidende Bedeutung zukommt (BGH NJW 1982, 2508, insoweit in BGHSt 31, 16 nicht abgedruckt; BGHR StPO §&amp;nbsp;97 Verteidigungsunterlagen 3; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;97 Rdn.&amp;nbsp;57).
&lt;p&gt;Da die Aufzeichnungen des Angeklagten analog §&amp;nbsp;97 Abs.&amp;nbsp;1 StPO i.V.m. Art.&amp;nbsp;6 Abs.&amp;nbsp;3 MRK, Art.&amp;nbsp;2 Abs.&amp;nbsp;1, Art.&amp;nbsp;20 Abs.&amp;nbsp;3 GG nicht beschlagnahmt werden durften, unterlagen sie einem prozessualen Verwertungsverbot (vgl. u.a. BGHSt 18, 227, 228; Nack a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;7).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der hohe Rang den Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren verbietet, Verteidigungsunterlagen, die trotz ausdrücklicher Beschwerde gegen die Beschlagnahme in der Hauptverhandlung verlesen wurden, als Beweismittel gegen den Beschuldigten zu verwenden (vgl. BGHSt 34, 39, 52&amp;nbsp;f.; BGHSt 42, 372).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Feststellung des zweiaktigen Tatgeschehens auf dem Verfahrensfehler beruht. Das Landgericht hat ausdrücklich ausgeführt, &quot;dies alles&quot; - neben objektiven Beweismitteln der Inhalt der Aufzeichnungen des Angeklagten - &quot;sind Umstände, die den Schluß zulassen, daß die Einlassung den Angeklagten&quot; zum Zeitablauf unrichtig ist. Auch wird die als fehlerhaft gerügte Wahrunterstellung zur Zeitdauer des Schleifvorganges nur von der Überzeugungsbildung des Landgerichts aufgrund der &quot;übrigen Tatsachen&quot; getragen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1459&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-20-gg">Art. 20 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 03:28:08 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Sedlmayr / Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 40, 211; JZ 1995, 841; JuS 1995, 174; MDR 1994, 1230; NJW 1994, 2904; NStZ 1994, 593; StV 1995, 449; StV 1995, 621        &lt;/div&gt;
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                    21.07.1994        &lt;/div&gt;
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                    1 StR 83/94        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG München I, 21.05.1993 - Ks 122 Js 3887/91&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2017/94&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Setzt die Polizei zur Aufklärung eines Mordes einen V-Mann im Umfeld des Angeklagten ein, so ist die Zeugenaussage des V-Mannes über Äußerungen von Angehörigen des Angeklagten auch dann verwertbar, wenn diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 40, 211        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_211&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Setzt die Polizei zur Aufklärung eines Mordes einen V-Mann im Umfeld des Angeklagten ein, so ist die Zeugenaussage des V-Mannes über Äußerungen von Angehörigen des Angeklagten auch dann verwertbar, wenn diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO §§ 52, 252&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 21. Juli 1994 g.W.u.L.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 83/94 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht München I&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen war der Angeklagte W mit dem Schauspieler S. jahrelang persönlich und geschäftlich verbunden. Nachdem es zwischen ihnen zum Zerwürfnis gekommen war, entschloß sich der Angeklagte W., S. zu töten. Dadurch wollte er wirtschaftliche Nachteile und die Rückzahlung eines Darlehens vermeiden, einer etwaigen Enterbung zuvorkommen und an Bargeld und Wertsachen des S. herankommen. Den Mitangeklagten L., der wirtschaftliche Vorteile und ebenfalls Raubgut erwartete, und der das Gefühl hatte, mit seinem Halbbruder W. &quot;in einem Boot zu sitzen&quot;, forderte er erfolgreich zum Mitmachen auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am Abend des 14. Juli 1990 schlichen sich die Angeklagten mit Tötungsvorsatz in die Wohnung des S., fesselten und folterten das Tatopfer und töteten es schließlich mit einem Messer und einem Hammer. Bargeld, Urkunden, die Münzsammlung u.a. nahmen sie mit und täuschten eine Tat im &quot;Strichermilieu&quot; vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_212&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B. - I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Beide Revisionen rügen die Verletzung des § 252 StPO in Verbindung mit § 52 StPO. Dem liegt folgendes zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da sich die Tataufklärung als äußerst schwierig erwies, verpflichtete die Polizei im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Anfang November 1990 die Kaufleute R. und H. als Vertrauenspersonen. Diese hatten den Auftrag, Kontakt mit zwei Tatverdächtigen (den späteren Angeklagten) und deren Umfeld aufzunehmen. Ihre Wahrnehmungen sollten sie jeweils vollständig an die Polizei weitergeben, ohne dieses Material nach belastenden oder entlastenden Gesichtspunkten zu filtern. Die beiden V-Leute sprachen ihre Kontakte mit der Polizei ab, hatten aber keine Kenntnis vom Stand der Ermittlungen. Es gelang ihnen, das Vertrauen des Angeklagten L. und seiner Verlobten K. zu gewinnen. Diese erklärte von sich aus Anfang Juli 1991 einem der V-Männer gegenüber, der in einer Zeitung abgebildete Tathammer gehöre dem Angeklagten L. Auf Nachfrage beschrieb sie individuelle Merkmale. Beiden V-Leuten gegenüber begründete sie später von sich aus erneut, daß sie &quot;hundertprozentig&quot; sicher sei. Erstmals gegenüber dem Ermittlungsrichter am 30. März 1992 und dann in der Hauptverhandlung berief sich die Zeugin K. auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und machte keine Angaben zur Sache. Gegen den Widerspruch der Verteidigung hat das Landgericht die V-Leute R. und H. als Zeugen darüber vernommen, was Frau K. ihnen gegenüber geäußert hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revisionen sehen in diesem Verfahren eine gezielte Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts der Zeugin K. und meinen, die Aussagen der V-Leute seien für das Strafverfahren nicht verwertbar. Dem folgt der Senat nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. 252 StPO verbietet die Verlesung der polizeilichen Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. In ständiger Rechtsprechung ist das Verlesungsverbot über den Wortlaut des § 252 StPO hinaus dahin ausgedehnt worden, daß es dem Gericht auch verwehrt ist, die früheren Aussagen durch Anhörung der Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung einzu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_213&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führen und dann zu verwerten (BGHSt 2, 99 [104 f.]; 21, 218). Voraussetzung für ein auf § 252 StPO gestütztes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot ist aber stets, daß es sich um Angaben des Zeugen handelt, die er im Rahmen einer&amp;nbsp; Vernehmung &amp;nbsp;gemacht hat. Dem stehen gleich auch solche Äußerungen des Zeugen, die er gegenüber einem Ermittlungsbeamten auf Befragen bei einer informatorischen Anhörung oder sonst in vernehmungsähnlicher Situation gemacht hat. Äußerungen des Zeugen außerhalb einer Vernehmung werden von § 252 StPO nicht erfaßt (BGHSt 36, 384 [387,389] mit zahlr. Nachw.; BGH NStZ 1992, 247; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 252 Rn. 8). Um solche Äußerungen handelte es sich bei dem, was die Zeugin K. den V-Leuten gegenüber gesagt hat.
&lt;p&gt;Zum Begriff der Vernehmung gehört, daß der Vernehmende dem Zeugen in amtlicher Funktion gegenübertritt (z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, als Staatsanwalt oder Richter) und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt. Das ist bei V-Leuten nicht der Fall, auch wenn sie von den Ermittlungsbehörden gezielt auf die Angeklagten und deren Umfeld angesetzt und straff geführt werden. Daran ändert sich formell und materiell nichts dadurch, daß die hier tätigen V-Leute förmlich nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl I 469, 547) verpflichtet worden waren (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 a StGB). Damit hatten sie zwar bestimmte Pflichten übernommen (gewissenhafte Aufgabenerfüllung, Unbestechlichkeit und Verschwiegenheit), sie waren aber nicht zu Angehörigen der Ermittlungsbehörden geworden, die als Staatsorgane mit der Strafverfolgung beauftragt sind; sie unterstützten lediglich die Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von Straftaten (s. RiStBV Anl. D Nr. 2.2). Der V-Mann führt also keine Vernehmungen; was er im Umfeld des Beschuldigten von dessen Angehörigen erfährt, fällt somit nicht unter § 252 StPO, selbst dann nicht, wenn er im Rahmen des Gespräches &quot;nachfragt&quot;. Der V-Mann ist Zeuge und unterliegt den Regeln der StPO für diesen Personenkreis (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 41 parlamentarische Beratung des OrgKG vom 15. Juli 1992; Hilger NStZ 1992, 523).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Tatsächlich erstreben die Revisionen eine entsprechende Anwendung des § 252 StPO auf Fälle, bei denen durch Einsatz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_214&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von V-Leuten eine Vernehmung vermieden und dadurch eine mögliche Zeugnisverweigerung umgangen oder eine bereits erklärte Verweigerung unterlaufen wird.
&lt;p&gt;a) Einen Fall, in dem ein bereits ausgeübtes Zeugnisverweigerungsrecht durch Ansetzen von V-Leuten gezielt unterlaufen wurde, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die Zeugin K. war nur eine von mehreren Zielpersonen der V-Leute, sie war bei mehreren Vernehmungen (bis zum 28. März 1992) trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht - in einem Fall in Anwesenheit ihres Rechtsbeistandes - aussagebereit. Auch am 26. Oktober 1990 hat sie die Aussage nicht verweigert; hier hatte lediglich die Ermittlungsrichterin nach Aufnahme der Personalien festgestellt, es bestehe kein Zeugnisverweigerungsrecht - der Angeklagte L. war noch nicht Beschuldigter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Es kommt daher darauf an, ob in entsprechender Anwendung des § 252 StPO ein Verwertungsverbot schon dann besteht, wenn die V-Leute von den Ermittlungsbehörden gezielt auf Beschuldigte und deren Umfeld angesetzt wurden und damit auch für die Ermittlungsbehörden erkennbar Personen betroffen waren, die sich später auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Der Senat lehnt die entsprechende Anwendung des § 252 StPO auf diese Fälle ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Entscheidend gegen die Annahme eines Verwertungsverbotes nach § 252 StPO spricht der damit im Zusammenhang stehende Zweck des § 52 StPO. Das hier eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht soll den Angehörigen vor Konflikten schützen, die sich ergeben können aus der Besonderheit einer Vernehmungssituation, insbesondere durch die Wahrheitspflicht bei einer Zeugenvernehmung einerseits und die sozialen Pflichten, die aus seiner familiären Bindung gegenüber dem Angeklagten andererseits erwachsen (vgl. BGHSt 22, 35 [36]; 27, 231 [232]; BGH NStZ 1988, 562 f.; BGHSt 20, 384 f.). Nur dieser mögliche Widerstreit der Pflichten in der Person des Zeugen hat den Gesetzgeber veranlaßt, das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines strafbaren Sachverhalts zurücktreten zu lassen und unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu gewähren, sondern für den Fall der Ausübung dieses Rechts das in § 252 StPO&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_215&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
umschriebene Verbot auszusprechen. Dieser Widerstreit der Pflichten, auf den das Gesetz in den §§ 52, 252 StPO Rücksicht nimmt, besteht nicht, soweit sich jemand außerhalb einer Vernehmung anderen gegenüber aus freien Stücken äußert (BGHSt 1, 373 ff.; BGH NStZ 1988,562,563). Somit bleibt der Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts begrenzt; was der Angehörige in Gesprächen mit Nachbarn, wahren oder falschen Freunden äußert, bleibt verwertbar. Das ist allgemein anerkannt; solche Mitteilungen können ihn ebenso in Konflikte stürzen, wie hier die Zeugin K. wegen ihrer Äußerungen gegenüber den V-Leuten.
&lt;p&gt;bb) Allein der Umstand, daß es sich hier um einen V-Mann-Einsatz handelte, der im Umfeld der Verdächtigen und späteren Beschuldigten auch deren Angehörige erfaßt hat, gebietet es nicht, von den dargelegten Grundsätzen eine Ausnahme zu machen und Gespräche oder Aushorchungen mit und durch V-Leute einer Vernehmung gleichzustellen. Die Konfliktsituation ist aus Sicht des Zeugen nicht gegeben. Wer sich privat zu ihm bekannten Beweisumständen äußert, kann über die Freiwilligkeit seines Tuns und die jederzeitige Möglichkeit der Weitergabe oder Verbreitung nicht im Zweifel sein. Ihm kommt der Schutz des § 252 StPO nicht zugute.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Es verstößt auch nicht gegen allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, die Äußerungen der Zeugin K. gegenüber den V-Leuten bei der Aufklärung des Mordes im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Einsatz von privaten Kontaktpersonen oder V-Leuten mit dem Ziel, zur Aufklärung eines Mordes Beweise zu gewinnen, ist zulässig (BVerfGE 57, 250 [284]; BGHSt 32, 115 [121 ff.]). Auch der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung des Einsatzes von verdeckt ermittelnden Polizeibeamten (VE) zum Ausdruck gebracht, daß er die Tarnung, die mit verdeckten Ermittlungen notwendig verbunden ist, im Interesse der Aufklärung schwerer Straftaten für gerechtfertigt hält (§§ 110a, 110b StPO). Das getarnte Vorgehen von VE - und dementsprechend von V-Leuten - ist also, auch wenn es auf Initiative der Strafverfolgungsbehörden beruht, kein Umstand, der für sich die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens begründet. Weder rechtsstaatliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_216&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundsätze noch Bestimmungen der Strafprozeßordnung schließen es aus, im Rahmen der Aufklärung von Straftaten Methoden und Mittel anzuwenden, deren Gebrauch für Betroffene (Verdächtige oder Zeugen) nicht als von der Polizei gesteuertes Handeln erkennbar ist. Der zulässige Einsatz von V-Leuten ist gerade durch Heimlichkeit und dadurch geprägt, daß die polizeiliche Steuerung nach außen nicht offenbar wird (BGHSt 39, 335 [346]).
&lt;p&gt;b) Soweit die Revisionen eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anführen, läßt sich aus ihnen nichts für ein Beweisverwertungsverbot im vorliegenden Fall ableiten. In diesen Fällen war die Unverwertbarkeit von Äußerungen jeweils eines&amp;nbsp; Beschuldigten &amp;nbsp;durch Verletzung von dessen Schutzrechten begründet: Stimmaufnahme ohne gesetzliche Grundlage (BGHSt 34, 39), durch Untersuchungshaft bewirkte Verleitung zur Äußerung (BGHSt 34, 362), Äußerungen eines Verdächtigen gegenüber einem V-Mann im Rahmen eines Telefongespräches, das unter Verstoß gegen § 100b Abs. 1 StPO und § 201 Abs. 1 StGB in unzulässiger Weise aufgezeichnet worden war (BGHSt 31, 304 [308 f.]). Der Einsatz von V-Leuten im Umfeld der Angeklagten ist demgegenüber - wie dargetan - keine solche&amp;nbsp; unzulässige &amp;nbsp;Methode der Aushorchung. Entsprechend hat auch der Senat (BGHSt 33, 217 [223 f.]) bei zulässig angeordneter Telefonüberwachung die Verwertung einer indirekt provozierten Selbstbelastung nicht beanstandet. Dem entspricht auch die Entscheidung des 2. Strafsenats BGHSt 39, 335: Verwertet werden kann die Aussage eines Polizeibeamten, der das von ihm provozierte Telefongespräch mit Erlaubnis des Gesprächsteilnehmers - also zulässig, aber für den Beschuldigten verdeckt - mithört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bezüglich der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen hat der Bundesgerichtshof (BGH NStZ 1988, 562 f.) bereits entschieden - und das kommt der vorliegenden Situation am nächsten -, daß Erkenntnisse aus einer zulässigen Telefonüberwachung auch dann verwertbar sind, wenn die Gesprächsteilnehmer zu dem Angeklagten in einem (Angehörigen-) Verhältnis stehen, das ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet. Hiernach sind maßgebend nicht bestimmte Rechte des Beschuldigten, sondern die Stellung der Angehörigen als Gesprächsteilnehmer und der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_217&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nur &quot;begrenzte Schutzzweck der Zeugnisverweigerungsrechte&quot;. Dem im Rahmen einer zulässigen Telefonüberwachung gewonnenen Beweis entspricht im vorliegenden Fall die Äußerung gegenüber dem ebenso heimlich, aber auch zulässig eingesetzten V-Mann. Daß ein solches &quot;freies Gespräch&quot; stärkerem Schutz unterliegen sollte als das trotz verfassungsrechtlicher Garantie (Art. 10 GG) zulässig, aber heimlich abgehörte Telefongespräch, kann nicht angenommen werden.
&lt;p&gt;c) Der Senat sieht hier keine Notwendigkeit für ein Beweisverwertungsverbot, das auf außerhalb der Regeln der Strafprozeßordnung liegende allgemeine Prinzipien zu stützen wäre. Der Anspruch des Beschuldigten auf eine an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichtete Strafrechtspflege (BVerfGE 80, 367 [375]) ist nicht verletzt. Bei der Beurteilung ist zu beachten, daß ein Beweismittelverwertungsverbot einen der wesentlichen Grundsätze im Strafverfahren einschränkt, nämlich den, daß das Gericht die Wahrheit zu erforschen (vgl. BVerfGE 33, 367 [383]; BGHSt 32, 115 [124]) und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel, die von Bedeutung sind, zu erstrecken hat. Diesem Grundsatz gegenüber bildet das Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die im besonderen Einzelfall hingenommen werden muß (BGHSt 14, 358 [365]; 27, 355 [357]). Dient die in Frage stehende Verfahrensvorschrift nicht oder nicht in erster Linie dem Schutz des Beschuldigten, so liegt ein Verwertungsverbot fern (BGHSt 38, 214 [220]). Hier aber geht es um (begrenzte) Schutzzwecke für den Zeugen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Allgemeine Rechts- oder Verfassungsgrundsätze verbieten die Verwertung nicht. Das Gesamtregelungswerk der Strafprozeßordnung ist Ausdruck der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Bindung an das Gesetz gebietet es, konkrete Einzelfragen nur mit äußerster Zurückhaltung durch Anwendung allgemeiner Verfassungsgrundsätze außerhalb des geschriebenen Rechts (oder gegen dieses) zu beantworten. Die ausufernde Anwendung solcher in Randzonen einander oft widerstreitender und &quot;begrifflich unscharfer Verfassungsprinzipien&quot; - hier des Rechtsstaatsprinzips oder des Prinzips der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_218&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
33, 367 [383]) - ermöglicht eine ungebundene Ausfüllung prozessualer Regelungen und lockert die Bindung der Strafrechtsprechung an das positive Recht, auf dessen Beachtung der Rechtsstaat beruht (vgl. Mahrenholz, abweichende Meinung zu BVerfGE 86, 288 [347 f.] = EuGRZ 1992, 225, 242).
&lt;p&gt;bb) Auch bedarf es hier nicht der Ableitung eines konkreten Beweisverwertungsverbotes aus dem Begriff des &quot;fairen Verfahrens&quot; als einer Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips. Die Zulässigkeit des Beweises ergibt sich aus der Berechtigung des Einsatzes von V-Leuten in Verbindung mit dem Zweck der §§ 52, 252 StPO. Den Ausführungen von Nack (KK 3. Aufl. § 110c Rn. 7 f.), die sich mit einem Verwertungsverbot &quot;vernehmungsähnlicher Gespräche&quot; (wobei damit Gespräche außerhalb von Vernehmungen gemeint sind) von verdeckten Ermittlern befassen, folgt der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht (wie hier: Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 110c Rn. 2). Hätte der Gesetzgeber über § 252 StPO hinaus ein neues Beweisverwertungsverbot einführen wollen - hier für Angehörigenäußerungen außerhalb von Vernehmungen bei Angaben gegenüber heimlich ermittelnden Personen -, so wäre angesichts der Neuregelung der Materie im OrgKG vom 15. Juli 1992 im Hinblick auf den Ausnahmecharakter von Beweisverwertungsverboten zu erwarten gewesen, daß er dies gesetzlich geregelt hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1324&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 16 Jun 2012 22:19:21 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 24.02.1994 - 4 StR 317/93</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beweiswert des Wiedererkennens einer Stimme        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 40, 66; JuS 1994, 1078; Kriminalistik 1994, 461; MDR 1994, 497; NJW 1994, 1807; NStZ 1994, 295; StV 1994, 282         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    24.02.1994        &lt;/div&gt;
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                    4 StR 317/93        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Zur Verwertbarkeit des Ergebnisses eines heimlich herbeigeführten Stimmenvergleichs.&lt;br /&gt;
2. Zum Beweiswert des Wiedererkennens einer Stimme.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 40, 66        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_66_66&quot; id=&quot;BGHSt_40_66_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_66_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 66 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Zum Beweiswert des Wiedererkennens einer Stimme.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Zur Verwertbarkeit des Ergebnisses eines heimlich herbeigeführten Stimmenvergleichs.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StPO §§ 136a, 261&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 24. Februar 1994 g.Z.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 317/93 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Saarbrücken&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_66_67&quot; id=&quot;BGHSt_40_66_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_66_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 66 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte und die Geschädigte, Frau Z., kannten einander seit etwa fünf Jahren flüchtig. Es war zu etwa acht bis zehn Zusammentreffen gekommen, bei denen sie sich - jeweils nur kurz - über Belanglosigkeiten unterhalten hatten. In der Tatnacht verschaffte sich der Angeklagte, als Frau Z. vor ihrer Haustür ihren Pkw verlassen wollte, mit Gewalt und unter Bedrohung mit einem Messer Zugang zu dem Fahrzeug. Nachdem er mit Frau Z. unter andauernder Bedrohung mit dem Messer an einen abgelegenen Ort gefahren war, zwang er sie auf dem Rücksitz des Fahrzeugs zur Duldung des Geschlechtsverkehrs und zum Oralverkehr. Frau Z. konnte das Gesicht des Angeklagten während des gesamten Tatvorgangs nicht wahrnehmen, weil er sich zunächst mit einer Wollmütze maskiert hatte und später ihr diese Mütze über das Gesicht zog.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Angeklagte bestreitet, die Tat begangen zu haben. Die Strafkammer ist von seiner Täterschaft unter anderem deswegen überzeugt, weil Frau Z. den Angeklagten am Morgen nach der Tatnacht im Polizeirevier an der Stimme wiedererkannt habe. Insofern ergibt sich aus den in den Urteilsgründen wiedergegebenen Aussagen der Zeugin Z. und des Zeugen A., eines Kriminalbeamten, folgendes: Frau Z. war am Morgen nach der Tat ins Polizeirevier gebeten worden. Nachdem sie erklärt hatte, daß sie das Gesicht des Täters nicht gesehen, sich jedoch seine Stimme &quot;sehr gut eingeprägt&quot; habe, erhielt sie Gelegenheit, durch eine geöffnete Tür ein Gespräch anzuhören, das zwei Männer - der Angeklagte und ein anderer Kriminalbeamter - in einem Nachbarzimmer führten. Frau Z. hörte etwa eine Minute lang zu. Danach erklärte sie, sie sei zu 100 % sicher, daß es sich bei der Stimme des Angeklagten um die Stimme des Täters handele.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ihre Überzeugung, daß die Zeugin Z. in der Stimme des Angeklagten die des Täters wiedererkannt habe und dieser tatsächlich der Täter gewesen sei, stützt die Strafkammer darauf, daß die Bekundungen der Zeugin glaubhaft gewesen seien: Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_66_68&quot; id=&quot;BGHSt_40_66_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_66_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 66 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zeugin habe sich die Identifizierung des Angeklagten nicht leicht gemacht; ihre Aussagen seien - wie im einzelnen näher ausgeführt wird - nicht darauf gerichtet gewesen, in ihm unter allen Umständen den Täter zu finden.
&lt;p&gt;3. Diese Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob der Identifizierung eines Tatverdächtigen ausschließlich an seiner Stimme grundsätzlich - auch unter idealen Bedingungen, insbesondere bei besten Absichten und größtem Bemühen des Zeugen - nur ein eingeschränkter Beweiswert zugemessen werden kann (vgl. Hammersley/Read, Das Wiedererkennen von Stimmen, in: Köhnken/Sporer (Hrsg.), Identifizierung von Tatverdächtigen durch Augenzeugen S. 113, 114, 117, 133; Odenthal, Rechtsprobleme des Wiedererkennens, in: Köhnken/Sporer a.a.O. S. 9, 17) und eine Verurteilung nur dann Bestand haben kann, wenn sich der Tatrichter der besonderen Problematik des Wiedererkennens von Stimmen erkennbar bewußt gewesen ist. Jedenfalls mit Blick auf die Umstände, unter denen die Zeugin Z. die Stimme des Angeklagten als die des Täters wiedererkannt hat, hält die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtlicher Überprüfung nicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Gegenüberstellung zum Zwecke der Identifizierung eines Tatverdächtigen durch einen Augenzeugen ist allgemein anerkannt, daß dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern zugleich auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlichen Erscheinungsbildes gegenüberzustellen sind (BGH StV 1993, 627; BGH NStZ 1982, 342; OLG Köln StV 1986, 12; im einzelnen näher OLG Karlsruhe NStZ 1983, 377, 378; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 58 Rn. 12; Pelchen in KK 3. Aufl. § 58 Rn. 9; Odenthal a.a.O. S. 18; Schweling MDR 1969, 177; vgl. auch RiStBV Nr. 18; einschränkend Nöldeke NStZ 1982, 193). Das Ergebnis einer Einzelgegenüberstellung ist zwar nicht unverwertbar. Ihm kommt aber regelmäßig ein wesentlich geringerer Beweiswert zu als dem einer vorschriftsgemäß durchgeführten Wahlgegenüberstellung. Daher müssen im Falle einer Verurteilung die Urteilsgründe erkennen lassen, daß sich das Gericht der Mängel und der durch sie bedingten Beeinträchtigung des Beweiswertes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_66_69&quot; id=&quot;BGHSt_40_66_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_66_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 66 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bewußt ist (vgl. BGH, Beschl. vom 18. August 1993 - 5 StR 477/93 -, insoweit in StV 1993, 627 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1982, 342; BGH DAR 1976, 94; OLG Köln StV 1986, 12; 1992, 412; 1994, 67; Pelchen a.a.O. Rn. 9).
&lt;p&gt;Für die Identifizierung eines Tatverdächtigen aufgrund eines Stimmenvergleichs müssen diese Grundsätze entsprechend gelten. Es ist sicherzustellen, daß der Zeuge die Stimme des Verdächtigen nicht isoliert, sondern neben anderen Stimmen hört. Die Vergleichsstimmen müssen eine gewisse Klangähnlichkeit aufweisen. Es dürfen dem Zeugen auch nicht etwa neben dem mit einem fremdländischen Akzent oder einem Dialekt sprechenden Verdächtigen Stimmen einer anderen Sprachheimat vorgestellt werden (Odenthal a.a.O. S. 17; Hammersley/Read a.a.O. S. 130 ff. - mit weiteren Empfehlungen für die Durchführung der &quot;akustischen Gegenüberstellung&quot;). Bei Mängeln des Stimmenvergleichstests verliert die Identifizierung der Stimme durch den Zeugen zwar nicht notwendig jeden Beweiswert; wie bei der fehlerhaften visuellen Gegenüberstellung muß sich der Tatrichter aber des besonderen Risikos einer Falschidentifizierung - erkennbar - bewußt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geschädigte hat den Angeklagten als Täter identifiziert, nachdem sie ausschließlich dessen Stimme gehört hatte. Daß sie neben seiner Stimme die eines Kriminalbeamten hören konnte, hat der Zeugin, wovon mangels näherer Angaben zum Gesprächsinhalt auszugehen ist, keine wirkliche Wahlmöglichkeit eröffnet. Deshalb bedarf es auch nicht der Entscheidung, wie groß die Zahl der Vergleichsstimmen sein muß und ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit, zwischen zwei Stimmen zu wählen, ausreichen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß sich das Landgericht des - infolge unzureichender Durchführung des Stimmenvergleichs - gesteigerten Risikos einer Falschidentifizierung bewußt war. Das von der Strafkammer betonte größte Bemühen der Zeugin Z. um eine wahrheitsgemäße Aussage bietet keine Gewähr dafür, daß diese nicht einem Irrtum erlegen war, soweit sie glaubte, die Stimme des Täters wiedererkannt zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_66_70&quot; id=&quot;BGHSt_40_66_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_66_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 66 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haben. Zu einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit bestand für die Strafkammer zumal unter Berücksichtigung der suggestiven Wirkung der Wiedererkennenssituation, insbesondere der Heimlichkeit des Mithörens, besonderer Anlaß. Im übrigen hatte die Zeugin die Stimme des Angeklagten schon bei verschiedenen früheren Begegnungen gehört. Daraus muß zwar nicht folgen, daß sie diese Stimme schon bei der Tat hätte erkennen müssen. Denkbar ist aber, daß sich bei der &quot;Gegenüberstellung&quot; ihre - blasse - Erinnerung an die Stimme des Angeklagten und die an die Stimme des Täters vermengten und sie nicht, wie sie meinte, diese, sondern jene wiedererkannte.
&lt;p&gt;c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Allerdings hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch darauf gestützt, daß die Tat zum Nachteil der Zeugin Z. nach der Art der Durchführung auffallende Übereinstimmungen mit mehreren Taten aufweist, die der Angeklagte - wenn auch vor langer Zeit (die letzte 1982) - begangen hatte. Für ihre Überzeugungsbildung mag auch eine gewisse Rolle gespielt haben, daß der Täter nach den Beschreibungen der Zeugin einen Schnurrbart trug - wie zur Tatzeit auch der Angeklagte - und daß er Hochdeutsch mit einem leicht eingefärbten lokalen Dialekt einer Gegend sprach, aus der auch der Angeklagte stammt. Entscheidend hat die Strafkammer aber darauf abgestellt, daß die Zeugin den Angeklagten an der Stimme als den Täter erkannt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Da die Revision aufgrund der Sachrüge Erfolg hat, braucht auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden. Für die neue Verhandlung besteht insofern allerdings Veranlassung zu folgenden Hinweisen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der am Morgen nach der Tatnacht auf dem Polizeirevier durchgeführte Stimmenvergleich war nicht schon deswegen rechtswidrig, sein Ergebnis nicht schon deswegen unverwertbar, weil der Angeklagte über diese Maßnahme nicht unterrichtet war und sein Einverständnis nicht erteilt hatte. Von der Unzulässigkeit der Stimmprobe müßte nur ausgegangen werden, wenn die Kriminalbeamten diese durch Täuschung des Angeklagten ermöglicht hätten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_66_71&quot; id=&quot;BGHSt_40_66_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_66_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 66 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Soweit die Revision dies unter Berufung auf die Entscheidung BGHSt 34, 39 anders sieht (ebenso AG Freiburg StV 1988, 383; ähnlich Odenthal a.a.O. S. 18; vgl. auch Meyer JR 1987, 215, 217; Beulke StV 1990, 180, 183), verkennt sie die Besonderheiten des jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, daß die Ermittlungsbehörden das nichtöffentlich (im Rahmen des Eingangsgesprächs mit dem Leiter einer Justizvollzugsanstalt) gesprochene Wort des Beschuldigten mittels einer ihm gegenüber verborgen gehaltenen Abhöranlage&amp;nbsp; auf Tonträger aufgenommen &amp;nbsp;hatten. An diese Besonderheit knüpfen auch die rechtlichen Erwägungen an, mit denen der Bundesgerichtshof in jener Sache die Unverwertbarkeit der Aufnahme begründet hat.
&lt;p&gt;Die Unverwertbarkeit des Ergebnisses&amp;nbsp; jeder &amp;nbsp;heimlichen Stimmprobe läßt sich auch nicht damit begründen, daß &quot;der Beschuldigte, der sich vor einer solchen Stimmenidentifizierung schützen wollte, praktisch auf jede Kommunikation verzichten müßte&quot; (so Odenthal a.a.O. S. 18; vgl. auch Meyer JR 1987, 215, 217). Das Risiko, an seiner Stimme wiedererkannt zu werden, kann und muß das Strafprozeßrecht dem Täter nicht generell und für alle Wiedererkennenssituationen abnehmen. Das ist offensichtlich für den Fall, daß das Tatopfer mit dem Täter zufällig oder nach eigener gezielter Suche zusammentrifft und ihn bei dieser Gelegenheit wiedererkennt. Nichts anderes kann aber gelten, wenn es zu einem solchen Zusammentreffen aufgrund von Hinweisen der Polizei an das Tatopfer kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes geboten, daß der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, an der Aufklärung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken und zur eigenen Überführung tätig zu werden (BGHSt a.a.O. S. 46 m.w.N.). Allerdings ist dieser Grundsatz bei der &quot;akustischen Gegenüberstellung&quot; berührt. Aus der grundsätzlichen Freiheit des Beschuldigten, selbst darüber zu befinden, ob er an der Aufklärung des Sachverhalts aktiv mitwirken will oder nicht, folgt aber nur, daß er zu einer derartigen Mitwirkung - etwa zu Tests, Tatrekonstruktionen, Schriftproben oder zur Schaffung ähnlicher für seine Identifizierung notwendiger Anknüpfungstatsachen - nicht gezwungen werden darf und die Strafverfol&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_66_72&quot; id=&quot;BGHSt_40_66_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_66_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 66 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gungsbehörden dieses Verbot auch nicht dadurch umgehen dürfen, daß sie ihn durch ausdrückliche oder konkludente Täuschung zu einer solchen Mitwirkung veranlassen (BGHSt a.a.O. S. 46). Danach ist nicht jede heimliche &quot;Stimmengegenüberstellung&quot; unzulässig, sondern nur diejenige, die mittels Täuschung herbeigeführt wird. Die gegenteilige Auffassung würde zudem dazu führen, daß der Grundsatz der Selbstbezichtigungsfreiheit außerhalb von Vernehmungen und vernehmungsähnlichen Situationen einen weitergehenden Schutz gewährte, als dies § 136a StPO für dessen Anwendungsbereich vorsieht. Dementsprechend wäre sie auch mit der Rechtsprechung zu dem ähnlich gelagerten, allerdings den Anwendungsbereich des § 136a StPO betreffenden Problem der &quot;Hörfalle&quot; nicht in Einklang zu bringen. Nach ihr ist die Verwendung der &quot;Hörfalle&quot; nicht stets verboten, sondern nur unter der Voraussetzung einer Täuschung (BGH StV 1994, 58, 61, 62 m.w.N. zu abweichenden Meinungen im Schrifttum).
&lt;p&gt;Somit wäre die von den Kriminalbeamten am Morgen nach der Tat durchgeführte Stimmprobe nur dann unzulässig gewesen, wenn diese Maßnahme unter Täuschung des Angeklagten erfolgt wäre. Eine solche Täuschung lag nicht schon darin, daß der Angeklagte nicht unterrichtet wurde, als die Zeugin Z. Gelegenheit erhielt, sein Gespräch mit einem Vernehmungsbeamten anzuhören. Die bloße Ausnutzung eines bestehenden Irrtums kann einer Täuschung nur ausnahmsweise gleichgestellt werden (vgl. näher BGH a.a.O.). Eine unzulässige Täuschung könnte aber gegeben sein, wenn die Zeugin Z. die Gelegenheit zum Mithören erhalten hätte, nachdem der Angeklagte seine freiwillige Beteiligung an einer Stimmprobe ausdrücklich abgelehnt hätte. Darüber hinaus käme sie auch dann in Betracht, wenn die Vernehmung oder das Gespräch mit dem Angeklagten, entgegen dem ihm mitgeteilten Zweck, in Wirklichkeit nur in der Absicht durchgeführt worden wäre, der Zeugin eine Gelegenheit zum Mithören zu verschaffen, worauf die Bekundung des Zeugen A. hindeuten könnte, er habe, nachdem die Zeugin erklärt habe, daß sie den Täter an der Stimme wiedererkennen könne, ein Gespräch zwischen einem Beamten und dem Angeklagten &quot;arrangiert&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_66_73&quot; id=&quot;BGHSt_40_66_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_66_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 66 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Frage, ob der Angeklagte durch Täuschung zu einer Mitwirkung an der Stimmprobe veranlaßt worden ist, wird der neue Tatrichter durch Aufklärung der einzelnen Umstände dieses Vorgangs nachzugehen haben, wenn er dem Ergebnis der Stimmprobe trotz der aufgezeigten Bedenken einen für seine Überzeugungsbildung bestimmenden Beweiswert beimessen möchte.
&lt;p&gt;b) ...&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1323&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 16 Jun 2012 22:10:24 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 01.09.1992 - 1 StR 281/92</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Vorlage gefälschter Unterlagen durch Verteidiger        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 38, 345; JA 2004, 796; JR 1994, 114; MDR 1992, 1168; NJW 1993, 273; NStZ 1993, 79; StV 1992, 575; StV 1993, 470; wistra 1993, 23         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 StR 281/92        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Geht es dem Verurteilten vorrangig nur um weiteren Strafaufschub und macht er zu diesem Zweck der Staatsanwaltschaft unwahre Angaben, liegt darin auch dann kein Betrug, wenn damit zugleich der Verfall einer Sicherheit abgewendet wird.&lt;br /&gt;
2. Zu den Anforderungen an die Annahme bedingten Vorsatzes im Rahmen des § 267 I, wenn ein Strafverteidiger bei seiner Tätigkeit ihm vom Mandanten überlassenen gefälschte Urkunden unter Zweifeln an deren Echtheit dem Gericht vorlegt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHSt 38, 345        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_345_345&quot; id=&quot;BGHSt_38_345_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_345_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 345 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zu den Anforderungen an die Annahme bedingten Vorsatzes im Rahmen des § 267 Abs. 1 (3. Alternative) StGB, wenn ein Strafverteidiger bei seiner Tätigkeit ihm vom Mandanten überlassene gefälschte Urkunden unter Zweifeln an deren Echtheit dem Gericht vorlegt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Geht es dem Verurteilten vorrangig nur um weiteren Strafaufschub und macht er zu diesem Zweck der Staatsanwaltschaft unwahre Angaben, liegt darin auch dann kein Betrug, wenn damit zugleich der Verfall einer Sicherheit abgewendet wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB § 267, 263&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 1. September 1992 g.M.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 281/92 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht München I&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war ab 1988 als Verteidiger für den wegen umfang&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_345_346&quot; id=&quot;BGHSt_38_345_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_345_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 345 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
reicher Betrugstaten und Wechselfälschungen gesuchten, in Marokko lebenden B. tätig. Da dieser ein neues Leben beginnen wollte, stellte er sich, in der Hoffnung auf eine milde Strafe, unter Vermittlung des Angeklagten den deutschen Strafverfolgungsbehörden. Am 10. August 1988 wurde er vom Landgericht München I zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und noch im Sitzungssaal verhaftet. Der Angeklagte erreichte, daß der Haftbefehl gegen seinen Mandanten gegen eine Sicherheitsleistung von 300.000 DM außer Vollzug gesetzt wurde; den Betrag hinterlegte der Angeklagte als Eigenhinterleger. Darauf nahm B., der tatsächlich nicht beabsichtigte, die verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen, seine Revision zurück und begab sich zunächst nach Spanien; in der Folge lebte er unter falschem Namen in Tanger.
&lt;p&gt;Nachdem die Strafverfolgungsbehörde seinen Mandanten am 8. November 1988 zum Strafantritt geladen hatte, gelang es dem Angeklagten zunächst, einen Aufschub der Vollstreckung bis 31. Januar 1989 zu erreichen. In der Folge legte der Angeklagte am 3. Februar 1989 und am 14. Februar 1989 der Staatsanwaltschaft Atteste eines spanischen Arztes vom 26. Januar und 10. Februar 1989 vor, wonach sein Mandant wegen einer urologischen Erkrankung nicht nach Deutschland kommen könne. Das Attest vom 10. Februar 1989 legte er am 22. Februar 1989 erneut im Original vor und versicherte, B. werde nach seiner Genesung unverzüglich einreisen. Vom 4. bis 6. März 1989 besuchte der Angeklagte seinen Mandanten B. in Tanger. Er bemerkte, daß B. völlig gesund war; er erkannte, daß die Atteste über eine angebliche schwere Nierenerkrankung falsch waren, und forderte B. auf, nach München zu kommen; er werde &quot;sonst doch irgendwann geschnappt&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft beantragte, nachdem bereits am 7. Februar 1989 Haftbefehl nach § 457 StPO gegen B. ergangen war, am 23. März 1989 den Verfall der Kaution. Obwohl der Angeklagte wußte, daß B. tatsächlich nicht erkrankt war, legte er der Staatsanwaltschaft am 10. April 1989 ein Telefax von B.s Schwager vor, wonach dieser im Krankenhaus sei. Der Angeklagte suchte mehrfach die sachbearbeitende Staatsanwältin auf, welcher er nachdrücklich versicherte, B. sei tatsächlich schwer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_345_347&quot; id=&quot;BGHSt_38_345_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_345_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 345 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erkrankt; daß er ihn vom 4. bis 6. März 1989 gesund in Tanger gesehen hatte, verschwieg er.
&lt;p&gt;Durch Beschluß vom 19. April 1989 wurde die Sicherheitsleistung für verfallen erklärt. Hiergegen legte der Angeklagte am 26. April 1989 sofortige Beschwerde ein; er legte die Fotokopie einer Sterbeurkunde eines spanischen Krankenhauses mit kopiertem Beglaubigungsvermerk vor, wonach B. am 22. April 1989 verstorben war. Dabei nahm er billigend in Kauf, daß die ihm aus Spanien in Fotokopie zugesandte Urkunde falsch war. Am 16. Mai 1989 legte der Angeklagte die fotokopierte Sterbeurkunde erneut zur Glaubhaftmachung bei der Strafkammer vor und forderte die Freigabe der Kaution; auf dieser Urkunde befand sich ein Beglaubigungsvermerk der Deutschen Botschaft in Madrid im Original. Bei allen vom Angeklagten vorgelegten Attesten und Urkunden handelte es sich um Totalfälschungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sachrüge hat Erfolg. In Anbetracht dessen, daß der Angeklagte die ihm als Urkundenfälschung und versuchter Betrug angelasteten Handlungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Strafverteidiger begangen hat, bedurfte die Frage bedingt vorsätzlichen Handelns besonderer Prüfung. Dieser Anforderung wird das Urteil nicht gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozeß und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organstellung und Beistandsfunktion eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten insbesondere in bezug auf den Straftatbestand der Strafvereitelung, § 258 StGB, erforderlich macht (vgl. dazu Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren 1980 S. 163 ff.; ders., Die Strafbarkeit des Verteidigers 1989 S. 18 ff.; Pfeiffer DRiZ 1984, 341; Ostendorf NJW 1978, 1345; JZ 1979, 252; Bottke ZStW 86 (1984), 726; Welp ZStW 90 (1978), 804; Dahs/Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 5. Aufl. S. 47 ff.; Krekeler NStZ 1989, 146; Ruß in LK 10. Aufl. § 258 Rn. 20; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 258 Rn. 20; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 258 Rn. 7, jeweils m.w.N.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grenzen zulässigen Verteidigerverhaltens ergeben sich dabei nicht unmittelbar aus § 258 StGB selbst, vielmehr verweist die Vorschrift auf die Regelungen des Prozeßrechts. Danach darf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_345_348&quot; id=&quot;BGHSt_38_345_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_345_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 345 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Verteidiger grundsätzlich alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise seinem Mandanten nützt. So ergeben sich insbesondere die Zulässigkeit der Verteidigung des schuldigen Angeklagten und des Hinwirkens auf einen Freispruch trotz Kenntnis von der Schuld des Mandanten aus der wichtigen Aufgabe, welche dem Verteidiger in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren zukommt.
&lt;p&gt;Andererseits hat sich der Verteidiger nach allgemeiner Auffassung jeder aktiven Verdunkelung und Verzerrung des Sachverhalts zu enthalten (BGHSt 2, 377; 10, 393; 29, 107; BGH NStZ 1983, 503; Pfeiffer DRiZ 1984, 341, 344 f.; Ostendorf NJW 1978, 1345, 1349; Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers S. 18 ff.). Hierzu zählt auch die Verfälschung von Beweismitteln oder die Verwendung verfälschter Beweismittel, insbesondere von Urkunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafbarkeit nach § 258 StGB setzt direkten Vorsatz voraus (Eser in Schönke/Schröder a.a.O. § 258 Rn. 22; Beulke a.a.O. S. 132). Das bedeutet, daß der Strafverteidiger nicht schon dann in die Gefahr eigener Strafbarkeit gerät, wenn er ihm selbst zweifelhafte Behauptungen aufstellt. Jeder Verteidiger wird Tatsachenschilderungen seines Mandanten bisweilen mit erheblichen Zweifeln begegnen. Hält er die Richtigkeit solcher - den Angeklagten entlastender - tatsächlicher Behauptungen jedoch für nicht ausgeschlossen, so verpflichtet ihn sein Mandat, sie dem Gericht vorzutragen, selbst wenn er ihre Unrichtigkeit für wahrscheinlich hält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Entgegen der Auffassung der Revision lassen sich die zu § 258 StGB entwickelten Grundsätze auf andere, nach ihrer Meinung in einen engen Kreis &quot;verteidigungsspezifischen&quot; Handelns fallende Straftatbestände wie §§ 153 ff., 267 ff. StGB nicht übertragen. Das scheitert schon daran, daß bei diesen Tatbeständen die Begehung mit bedingtem Vorsatz genügt. Zudem ist eine klare Abgrenzung nicht möglich; Vereitelungshandlungen können durch eine Vielzahl unterschiedlicher Straftaten begangen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgemäß wird, soweit in der Literatur zur vorliegenden Frage Stellung genommen wird, ohne weiteres davon ausgegangen, daß Strafbarkeit eines Verteidigers wegen Urkundenfäl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_345_349&quot; id=&quot;BGHSt_38_345_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_345_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 345 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schung, Anstiftung zum Meineid oder zur vorsätzlichen Falschaussage bereits bei bedingtem Vorsatz eintrete (Pfeiffer DRiZ 1984, 341, 347). Soweit sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. September 1981 - 3 StR 234/81 - beruft, geht das fehl. Vielmehr wird in dieser Entscheidung dem angeklagten Verteidiger gerade zugute gehalten, er habe eine bloße Behauptung &quot;ohne eine Trübung der Beweisquelle durch Vorlegen irreführender Unterlagen&quot; aufgestellt.
&lt;p&gt;Entgegen der Meinung der Revision kann auch in solchen Fällen zu Gunsten eines bedingt vorsätzlich handelnden Verteidigers ein besonderer Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung von Verteidigerpflichten nicht angenommen werden (vgl. aber auch Volz BB 1987, 139, 144). Für einen solchen Rechtfertigungsgrund fehlt eine gesetzliche Grundlage. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 29, 99 [102]), wonach zulässiges Verteidigerverhalten keine rechtswidrige Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung sein kann, ergibt sich nichts anderes; diese Aussage ergibt sich aus den Besonderheiten der §§ 129, 129a StGB. Nach den Vorschriften der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) hat der Angeklagte zwar ein Recht auf konkrete und wirkliche Verteidigung (vgl. Art. 6 Abs. 3 c; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. Art. 6 MRK Rn. 20), doch läßt sich daraus ein Rechtfertigungsgrund für einzelne Verteidigerhandlungen nicht herleiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Andererseits ist einzuräumen, daß sich bei dieser Gesetzeslage für den Strafverteidiger schwierige Situationen ergeben können. Behauptet der Mandant in einem Betrugsprozeß, ihm habe eine schriftliche Kreditzusage einer Bank vorgelegen, darf der Verteidiger auch bei erheblichen Zweifeln diesen Einwand dem Gericht unterbreiten; die ihm gleichfalls übermittelte, nach seiner Meinung möglicherweise gefälschte Kreditzusage soll er aber nicht vorlegen dürfen. Macht der Mandant ein Alibi geltend, darf der Verteidiger darauf zurückgreifen, mag es ihm auch eher unwahrscheinlich erscheinen; mit ihm gleichfalls in ihrer Richtigkeit zweifelhaften Urkunden soll er es nicht belegen dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_345_350&quot; id=&quot;BGHSt_38_345_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_345_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 345 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Doch können diese Unstimmigkeiten durch eine sorgfältige und strenge Prüfung der Frage ausgeräumt werden, ob - zumindest - bedingt vorsätzliches Verhalten des Verteidigers in solchen Fällen tatsächlich vorliegt. Zu unterscheiden ist zwischen den begrifflichen Voraussetzungen des dolus eventualis und den Anforderungen, die an seinen Beweis zu stellen sind (vgl. Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 15 Rn. 87). Dabei soll nach den dazu entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Billigung des Erfolges beweisrechtlich naheliegen, wenn der Täter ein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt; in solchen Fällen soll er sich nicht auf die vage Hoffnung berufen können, jene Gefahr würde wider Erwarten doch nicht verwirklicht (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH NStZ 1984, 19; 1986, 550). Doch können derartige Umschreibungen, die weitgehend für den Bereich der Tötungsdelikte entwickelt worden sind, nicht formelhaft auf Fälle offener, mehrdeutiger Geschehen angewendet werden (Cramer a.a.O.). Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement muß sich in solchen Fällen mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (vgl. BGHSt 36, 1 [9 f.] m.w.N.).
&lt;p&gt;Ein Strafverteidiger ist verpflichtet, seinen Mandanten bestmöglich zu verteidigen. Ihm vorliegende oder zugängliche Beweismittel zu Gunsten seines Mandanten muß er einbringen. In diesem Rahmen ist er zwar verpflichtet, darauf zu achten, daß er nicht gefälschte oder sonst als unrichtig erkannte Beweismittel vorlegt. Hat er aber insoweit lediglich Zweifel an der Echtheit, ist er deshalb nicht befugt, ein Beweismittel zurückzuhalten. Andernfalls würde er in Kauf nehmen, ein möglicherweise echtes, entlastendes Beweismittel zu unterdrücken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Strafverteidiger in dieser Weise tätig, wird in der Regel davon auszugehen sein, daß der Verteidiger, der sich darauf beschränkt, ihm von seinem Mandanten zur Verfügung gestellte oder benannte Beweismittel in ein gerichtliches Verfahren einzubringen, strafbares Verhalten nicht billigt, selbst bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit oder Zuverlässigkeit der eingeführten Beweise. Vielmehr wird der Verteidiger solche Beweismittel im Regelfall mit dem inneren Vorbehalt verwen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_345_351&quot; id=&quot;BGHSt_38_345_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_345_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 345 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den, das Gericht werde sie seinerseits einer kritischen Prüfung unterziehen und ihre Fragwürdigkeit nicht übersehen. Dieser Vorbehalt ergibt sich daraus, daß der Verteidiger als Organ der Rechtspflege fremde Interessen wahrnimmt. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn der Verteidiger über zusätzliche Informationen verfügt, etwa, wenn ihm der Mandant mehr oder weniger deutlich zu erkennen gegeben hat, das Vorbringen sei erlogen, die Beweismittel seien gefälscht.
&lt;p&gt;5. Den danach an die Feststellung des bedingten Vorsatzes in Fällen dieser Art zu stellenden Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hätte sich in Anbetracht der Umstände des Falles, der dadurch gekennzeichnet ist, daß der Angeklagte als Strafverteidiger ihm von seinem Mandanten übermittelte Unterlagen in das Verfahren über weitere Haftverschonung und den möglichen Verfall der Sicherheit einführte, besonders sorgfältig mit der Frage der Billigung strafbaren Verhaltens auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es; das Landgericht begnügt sich insoweit mit der formelhaften Feststellung, der Angeklagte habe bei den Tatbeständen jeweils mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Damit kann das Urteil keinen Bestand haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Unabhängig davon bestehen gegen die Verurteilung wegen versuchten Betruges auch deshalb Bedenken, weil nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft ist, ob die Bemühungen des Angeklagten, den Verfall der Kaution abzuwehren, hier in den Schutzbereich des § 263 StGB fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Rechtsprechung (vgl. insbesondere RGSt 71, 281; 76, 278; OLG Stuttgart MDR 1981, 422; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 282) und Literatur (vgl. Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 263 Rn. 151; Lackner in LK a.a.O. § 263 Rn. 252) ist anerkannt, daß die durch Täuschung unternommene Abwendung der Verhängung oder Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen, welche eine Vermögenseinbuße zur Folge haben (Geldstrafe, Geldbuße, Einziehung, Verfall, Verwarnungsgeld), vom Tatbestand des § 263 StGB nicht erfaßt wird. Grund dafür ist, daß diese Sanktionen keine &quot;für den Wirtschaftsverkehr relevanten&quot; Gegenstände darstellen, da sie &quot;dem wirtschaftlichen Verkehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_345_352&quot; id=&quot;BGHSt_38_345_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_345_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 345 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht unterliegen&quot; (Cramer a.a.O.), und daß ihnen daher eine wirtschaftliche Zweckbestimmung nicht zugrunde liegt.
&lt;p&gt;Die Sicherheitsleistung nach § 116 StPO ist demgegenüber zwar keine Strafe, sondern eine strafprozessuale Maßnahme, die allerdings untrennbar mit dem Rechtsinstitut der Untersuchungshaft verbunden ist. Ihr ausschließliches Ziel ist die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (vgl. BVerfG NStZ 1991, 142).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grenzen, innerhalb derer ein Beschuldigter, dem der Widerruf von Haftverschonung und damit verbundener Verfall einer Sicherheitsleistung drohen, sich zur Wehr setzen darf, werden damit durch die Strafprozeßordnung bestimmt. Danach unterliegt es aber keinem Zweifel, daß der Beschuldigte sich gegen eine drohende Inhaftierung auch durch unwahres tatsächliches Vorbringen verteidigen darf. Da in solchen Fällen die Entscheidung über einen möglichen Verfall der Sicherheitsleistung mit der Haftentscheidung in der Regel untrennbar verbunden ist, ist eine getrennte Beurteilung nicht möglich. Im Strafprozeß gibt es keine Wahrheitspflicht für den Beschuldigten; sie kann auch nicht indirekt über das Stafrecht begründet werden (vgl. BGH NJW 1958, 956). Damit ist freilich nicht gesagt, daß eine Sicherheitsleistung in keinem Fall Gegenstand betrügerischen Verhaltens sein kann. Abweichend könnte die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn der Haftbefehl inzwischen wieder vollzogen wird und der weitere Streit nur noch um den Verfall der Kaution geht; auch wenn der Verfall der Kaution bereits rechtskräftig angeordnet ist und die Bemühungen dahingehen, diese Entscheidung - etwa durch Gegenvorstellungen - rückgängig zu machen, könnten die vermögensrelevanten Aspekte überwiegen. Doch bedürfen diese Fragen hier keiner Entscheidung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Mandanten des Angeklagten ging es vorrangig darum, die gegen ihn rechtskräftig verhängte Strafe nicht antreten zu müssen. Der drohende Verlust der Kaution fiel für ihn nicht besonders ins Gewicht. Durch seine Bemühungen, der Strafvollstreckung zu entgehen, kann sich daher jedenfalls B. nicht des versuchten Betruges schuldig gemacht haben. Dabei stellt sich die Rechtslage nicht deshalb anders dar, weil er seine Bemühungen im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens entfaltete.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_345_353&quot; id=&quot;BGHSt_38_345_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_345_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 345 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nach den Feststellungen muß davon ausgegangen werden, daß es auch dem Angeklagten jedenfalls zunächst um weitere Haftverschonung für B. ging. Später traten zwar Versuche, die Sicherheit zu retten, in den Vordergrund; daß dieses ausschließlich Ziel der Bemühungen des Angeklagten war, erscheint jedoch in Anbetracht dessen, daß B. auch zu diesem Zeitpunkt noch auf freiem Fuß war, zweifelhaft; die Vorlage der gefälschten Sterbeurkunde hatte auch zur Folge, daß B. hoffen konnte, jedenfalls für weitere Zeit der Strafverbüßung zu entgehen.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1308&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-6-emrk">Art. 6 EMRK</category>
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 <pubDate>Thu, 14 Jun 2012 22:53:02 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1306</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Inaussichtstellen eines bestimmten Strafrahmens        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 38, 102; DAR 1992, 249; JuS 1992, 527; MDR 1992, 393; NJ 1992, 232; NJW 1992, 519; NStZ 1992, 139; StV 1992, 50         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    30.10.1991        &lt;/div&gt;
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                    2 StR 200/91        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Will das Gericht einem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses einen bestimmten Strafrahmen in Aussicht stellen, so muß es zuvor allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 38, 102        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_102_102&quot; id=&quot;BGHSt_38_102_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_102_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 102 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Will das Gericht einem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses einen bestimmten Strafrahmen in Aussicht stellen, so muß es zuvor allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO § 33&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 30. Oktober 1991 g.Y.u.D.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 200/91 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Frankfurt/Main&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision der Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten des Angeklagten D. den ihn betreffenden Strafausspruch angreift, hat Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoß gegen die §§ 33, 261 StPO geltend. Sie trägt vor, das Gericht habe im Laufe des Verfahrens eine Absprache mit der Verteidigung dahin getroffen, daß der Angeklagte im Falle eines Geständnisses bezüglich der beiden Straftaten mit einer Freiheitsstrafe zwi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_102_103&quot; id=&quot;BGHSt_38_102_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_102_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 102 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen fünf Jahren und fünf Jahren elf Monaten zu rechnen habe. Daraufhin habe der Angeklagte (auch) das Betäubungsmitteldelikt gestanden. Die Staatsanwaltschaft habe von der Absprache erst durch die mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden Kenntnis erlangt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe von der Absprache beeinflußt worden seien.
&lt;p&gt;b) Auf Grund der von den Staatsanwälten und auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft von den Berufsrichtern abgegebenen dienstlichen Erklärungen ist der Senat im Hinblick auf die Vorgänge vor der Urteilsverkündung von folgendem Sachverhalt überzeugt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Anfrage des Verteidigers, mit welchem Strafmaß der Angeklagte im Falle eines Geständnisses bezüglich der beiden Straftaten rechnen könne, hat die Strafkammer unter Einschluß der Schöffen eine Zwischenberatung durchgeführt. Dem Verteidiger wurde als Ergebnis dieser Beratung mitgeteilt, daß der Angeklagte im Falle eines Geständnisses und unter der Voraussetzung, daß sich die Beweislage nicht ändere, mit einer Freiheitsstrafe zwischen fünf Jahren und fünf Jahren elf Monaten zu rechnen habe. Der Berichterstatter und - inhaltlich damit übereinstimmend der Vorsitzende haben dazu dienstlich erklärt: \&#039;bbDabei war das damalige Beweisergebnis zugrundegelegt worden. Es wurde dabei davon ausgegangen, daß beide Angeklagten\&#039;ab - das Verfahren gegen den Mitangeklagten ist später abgetrennt worden; er hat gegen seine Verurteilung nicht revidiert - \&#039;bbin bezug auf den Rauschgifthandel mit rund 2 Kilogramm Heroin nicht als Drahtzieher oder Personen angesehen werden könnten, die maßgeblichen Einfluß auf das Schicksal des Rauschgiftes hatten. Auch war klar, daß dieses Zwischenergebnis nur insoweit Gültigkeit haben sollte, als sich an der Beweislage nichts Entscheidendes ändert. Dieses Ergebnis wurde schließlich den Verteidigern ... auch so mitgeteilt. \&#039;ab&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Folgezeit legte der Angeklagte D. ein Geständnis ab. Gleichwohl führte die Strafkammer eine unverkürzte Beweisaufnahme durch. Im Urteil setzte sie Einzelstrafen von fünf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_102_104&quot; id=&quot;BGHSt_38_102_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_102_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 102 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Jahren für das Betäubungsmitteldelikt und von sieben Monaten für das Vergehen gegen das Waffengesetz sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren vier Monaten fest.
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft war an der erwähnten Verständigung zwischen Verteidigung und Gericht nicht beteiligt und ist auch in der Folgezeit nicht davon unterrichtet worden. Der Sitzungsvertreter zog zwar aus der Art der Prozeßführung Schlüsse darauf, daß Zusagen gemacht worden seien, jedoch sah die Staatsanwaltschaft eine ausreichende Grundlage für ihre in der Revisionsbegründungsschrift dargestellte Annahme erst in Ausführungen des Vorsitzenden in der mündlichen Urteilsbegründung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Dieses Verfahren ist zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings sieht der Senat den Fehler nicht schon darin, daß die Strafkammer auf die außerhalb der Hauptverhandlung vom Verteidiger an den Vorsitzenden oder den Berichterstatter gerichtete Frage ohne vorherige Unterrichtung der Staatsanwaltschaft eine Zwischenberatung abgehalten hat. Zwar versteht es sich von selbst, daß sich das Gericht auch für eine Zwischenberatung nach Möglichkeit die Kenntnis der Auffassung aller vom Beratungsgegenstand betroffenen Verfahrensbeteiligten verschaffen sollte. jedoch kann auch ein Vorgehen, wie es hier gewählt wurde, unter Umständen zweckmäßig oder gar notwendig sein. Das gilt etwa, wenn sich das Gericht zunächst Klarheit verschaffen will, ob es eine Frage oder Anregung, mit der es auf diese Weise konfrontiert wurde, überhaupt aufgreifen und weiterverfolgen soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtsfehlerhaft wird das Verfahren aber, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten ein für dessen Prozeßverhalten bedeutsames Zwischenberatungsergebnis mitteilt, ohne zuvor den anderen Verfahrensbeteiligten durch Hinweis auf die zur Erörterung stehende Frage Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben. Zwar kann weder diese Mitteilung, noch ein daraufhin vom Angeklagten abgelegtes Geständnis eine Bindung des Gerichts in dem Sinne bewirken, daß die endgültige Gerichtsentscheidung dem in Aussicht gestellten Ergebnis entsprechen müsse. Das versteht sich von selbst für Fälle, in denen nach Ablegung des Geständnisses Umstände bekannt werden, die eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_102_105&quot; id=&quot;BGHSt_38_102_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_102_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 102 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
andere Beurteilung seines Wertes oder des Schuldumfangs erfordern, oder in denen - nach Verfahrensaussetzung, in der Berufungsinstanz, nach Zurückverweisung aus der Revisionsinstanz oder im Wiederaufnahmeverfahren - andere Richter mit der Sache befaßt werden. Das Gericht darf sich auch nicht der Freiheit begeben, auf Grund besserer Einsicht die maßgeblichen Umstände anders zu gewichten und zu einer von der mitgeteilten Vorstellung abweichenden Entscheidung zu gelangen. Auch in derartigen Fällen ist das abgelegte Geständnis verwertbar. Damit wird nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen. Das geltende Recht läßt einen Ausschluß dieses Risikos nicht zu - so wenig wie es die an der Verständigung Beteiligten hindert, absprachewidrig Beweisanträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen.
&lt;p&gt;Gleichwohl schafft eine solche Mitteilung bei dem Adressaten einen Vertrauenstatbestand. In jedem Fall hat er Anspruch darauf, vom Gericht, bevor es zu seinen Ungunsten von der in Aussicht gestellten Entscheidung abweicht, auf dieses Vorhaben hingewiesen zu werden (BGHSt 36, 210).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesem Grunde ist die Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenberatung des Gerichts an einen Verfahrensbeteiligten ein unmittelbar verfahrenserheblicher Vorgang. Für ihn ist - in Anwendung des Grundsatzes des § 33 StPO - zu verlangen, daß die davon betroffenen anderen Verfahrensbeteiligten zuvor Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äußern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß dies hier nicht geschehen ist, begründet einen Verfahrensfehler. Es ist nicht auszuschließen, daß die Staatsanwaltschaft bei ordnungsgemäßer Anhörung die Entscheidung zu Ungunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1306&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-6-emrk">Art. 6 EMRK</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-261-stpo">§ 261 StPO</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-33-stpo">§ 33 StPO</category>
 <pubDate>Thu, 14 Jun 2012 22:42:42 +0000</pubDate>
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