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 <title>opinioiuris.de - § 15 StGB</title>
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 <title>BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1495</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    22.04.1955        &lt;/div&gt;
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                    5 StR 35/55        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Kenntnis der möglichen Folgen einer Handlungsweise und die Billigung dieser Folgen sind zwei selbständige Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes.&lt;br /&gt;
2. Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist; er billigt diesen Erfolg trotzdem, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, notfalls, d. h. wofern er anders sein Ziel nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, daß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will.&lt;br /&gt;
3. Bei Abweichungen zwischen den mündlich verkündeten und den schriftlichen Urteilsgründen sind ausnahmslos die schriftlichen Gründe maßgebend.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1495&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-15-stgb">§ 15 StGB</category>
 <pubDate>Tue, 31 Jul 2012 23:21:53 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BGH, 19.11.1997 - 3 StR 271/97</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1452</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Körperverletzung durch Gammastrahlen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 43, 306; MedR 1998, 102; MedR 1998, 218; NJW 1998, 1802; NStZ 1999, 132; StV 1998, 199         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    19.11.1997        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    3 StR 271/97        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kutzer, Zschockelt, Rissing-van Saan, Miebach, Winkler        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Düsseldorf, 05.07.1996&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Behandlung mit Gammastrahlen in therapeutisch wirksamer Dosis stellt einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Die Einwilligung des Patienten rechtfertigt bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung nur eine lege artis durchgeführte Strahlentherapie.&lt;br /&gt;
2. Ein ärztlicher Urlaubsvertreter darf eine von dem vertretenen Arzt begonnene Therapie nach dessen Bestrahlungsplan jedenfalls dann nicht ungeprüft weiterführen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für ernste Zweifel an dessen Richtigkeit für ihn erkennbar sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 43, 306        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_306_306&quot; id=&quot;BGHSt_43_306_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_306_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 306 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Behandlung mit Gammastrahlen in therapeutisch wirksamer Dosis stellt einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Die Einwilligung des Patienten rechtfertigt bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung nur eine lege artis durchgeführte Strahlentherapie.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Ein ärztlicher Urlaubsvertreter darf eine von dem vertretenen Arzt begonnene Therapie nach dessen Bestrahlungsplan jedenfalls dann nicht ungeprüft weiterführen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für ernste Zweifel an dessen Richtigkeit für ihn erkennbar sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;223, 226a, 230&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 19. November 1997 g.Dr.R.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 271/97 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Düsseldorf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. R. wegen fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 330 DM verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte Dr. R. hatte sich als gleichberechtigter Partner an einer Gemeinschaftspraxis mit dem inzwischen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten Dr. Kü. beteiligt. Beide waren Fachärzte für Radiologie und Strahlentherapie, jedoch hatten sie intern eine Arbeitsteilung dahin vorgenommen, daß Dr. Kü. die Strahlentherapie oblag, während&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_306_307&quot; id=&quot;BGHSt_43_306_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_306_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 306 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dr. R. in diesem Bereich lediglich Urlaubsvertretungen wahrnahm. Ihre Kenntnisse auf diesem Gebiet hatten sie bis 1974 erworben. Die Fortbildung der beiden Ärzte im Bereich der Strahlentherapie war allenfalls &quot;rudimentär&quot;. Dr. Kü. sah keinen Fortbildungsbedarf, da er die Strahlentherapie für unproblematisch hielt. Entsprechendes galt für den Angeklagten Dr. R., der auf diesem Gebiet nur Urlaubsvertretungen wahrnahm. Die Durchführung der Strahlentherapie in der Praxis entsprach im Tatzeitraum nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und den einschlägigen Vorschriften. Die zur größtmöglichen Schonung des gesunden Gewebes entwickelten Methoden wurden unzureichend angewandt.
&lt;p&gt;Dr. Kü. errechnete ursprünglich die erforderlichen Bestrahlungszeiten für das von ihm eingesetzte Telekobaltgerät selbst. Als er erfahren hatte, daß er bei Überprüfungen des Gewerbeaufsichtsamtes Bestrahlungszeittabellen benötige, ließ er sich solche von dem ebenfalls mitangeklagten, zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten Medizinphysiker Kr. mit Hilfe eines Computerprogramms erstellen. Bei der Erstellung kam es zu einem nicht mehr aufklärbaren Fehler, der die Erhöhung der Werte um den Faktor 2,2 bewirkte. Dies bemerkte weder Kr. noch Dr. Kü., der die Tabellen ungeprüft übernommen und nicht einmal eine einfache Plausibilitätskontrolle vorgenommen hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte Dr. R. hat nach den getroffenen Feststellungen als Urlaubsvertreter in fünf Fällen Patienten nach dem von Dr. Kü. aufgestellten Behandlungsplan in dessen Urlaubszeit vom 2. bis 22. September 1986 und vom 20. Februar bis 6. März 1987 weiterbehandelt. Er prüfte die Indikation zur Behandlung sowie die Feldgröße und Herdtiefe; die Bestrahlungszeiten übernahm er jedoch ungeprüft, da ihm eine Kontrolle weder nötig noch möglich erschien, weil er die Dosisleistung des Geräts nicht kannte. Ebensowenig wie sein Kollege kümmerte er sich um die erforderlichen Aufzeichnungen und betriebsinternen Prüfungen. Bei einer vom Gewerbeaufsichtsamt veranlaßten Überprüfung der Röntgenanlage am 3. März 1987 bat er die Prüfingeneurin S.&amp;nbsp;um eine Dosismessung an der Telekobaltanlage, weil ihm in letzter Zeit au&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_306_308&quot; id=&quot;BGHSt_43_306_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_306_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 306 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ßergewöhnliche Hautreaktionen Anlaß zu Zweifeln gegeben hatten. Die hierfür an sich nicht zuständige Zeugin S.&amp;nbsp;nahm auf sein Drängen trotz unzureichender Meßapparatur eine grobe Messung vor, die ergab, daß die Bestrahlungszeiten in der Tabelle mehr als doppelt so lang waren, als es der Dosisleistung entsprochen hätte. Obgleich die Zeugin ihn darauf hingewiesen hatte, daß er die Anlage bis zu einer genauen Messung nicht mehr benutzen dürfe, führte er in den Folgetagen bei zwei Patienten je drei Bestrahlungen mit der bisherigen Überdosis durch.
&lt;p&gt;Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Dr. R. die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand der Körperverletzung auch in den Fällen L. und C. bejaht, in denen keine manifesten Schäden als Folge der zu hohen Strahlendosis festgestellt werden konnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit auch dann als Körperverletzung zu bewerten, wenn er durch einen Arzt in heilender Absicht erfolgt. Die Heilmaßnahme kann im Regelfall nur durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (vgl. BGH NJW 1972, 335, 336; BGHSt 11, 111, 112; BGHR StGB §&amp;nbsp;223 I Heileingriff 4 m.w.Nachw.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Behandlung mit Gammastrahlen in einer zur Tumorvernichtung ausreichenden Dosis, auch wenn sie medizinisch indiziert ist und lege artis ausgeführt wird, bewirkt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten. Die Strafkammer, beraten durch die Sachverständige Prof. Dr. W., hat dargelegt, daß bei der von den Angeklagten angewandten Methode der Strahlung durch die Haut zwangsläufig stets gesundes Gewebe mitbestrahlt werden muß, dessen Zellen durch die Strahlen verändert und geschädigt werden. Auch wenn dabei die zur größtmöglichen Schonung des gesunden Gewebes entwickelten Techniken (z.B. Mehrfeldertechnik) lege artis eingesetzt werden, ist die Strahlentherapie regelmäßig mit Nebenwirkungen verbunden, die allerdings bei ordnungsgemäßer Dosierung in der Regel alsbald wieder abklingen, wie zum Beispiel Rötungen der Haut, Übelkeit und Erbrechen. Das be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_306_309&quot; id=&quot;BGHSt_43_306_309&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_306_309&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 306 (309):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
strahlte Gewebe, zum Beispiel die Haut, bleibt auch nach dem Abklingen der akuten Nebenwirkungen anfälliger für Verletzungen und heilt schwerer. Daneben können als dauerhafte Folgen u.a. Nekrosen (Absterben von Gewebe), Fibrosen (Vermehrung des Bindegewebes), Proktitis (Mastdarmentzündung) oder Stenosierung (Verengung) des Darms eintreten, wobei solche Folgen häufig erst längere Zeit nach Abschluß der Bestrahlung erkennbar werden. Angesichts dieser Nebenwirkungen und möglichen Folgen ist der mit der Strahlenanwendung verbundene Eingriff in den menschlichen Organismus durchaus als erheblich im Sinne der Rechtsprechung anzusehen (vgl. zur Körperverletzung durch Gammastrahlenbehandlung OLG Stuttgart NJW 1983, 2644&amp;nbsp;f.). Für die entsprechende Problematik bei der Behandlung mit Röntgenstrahlen zur Entfernung von Warzen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Anwendung von Röntgenstrahlen in therapeutisch wirksamer Dosis einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet, da eine planmäßige Gewebsschädigung erfolge (VI. Zivilsenat NJW 1972, 335, 336). Für den nicht weniger gefährlichen Bereich der Gammastrahlen gilt nichts anderes. Auch die in der Revisionsbegründung zitierte Entscheidung des Landgerichts München I (NStZ 1982, 470) geht grundsätzlich davon aus, daß durch die Zuführung von Gammastrahlung eine Körperverletzung begangen werden kann; allerdings war dort die in Betracht kommende Dosis (aus einem Prüfgerät für Schweißnähte) sehr gering und in der genauen Höhe nicht bekannt, so daß ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht festgestellt werden konnte.
&lt;p&gt;Eine wirksame Einwilligung der Patienten für diese Eingriffe lag nicht vor, denn diese bezog sich schon wegen Fehlens einer weitergehenden Aufklärung nur auf eine lege artis, das heißt nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführte Heilbehandlung (vgl. Laufs, Arztrecht 5.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;693; Tröndle, StGB 48.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;223 Rdn.&amp;nbsp;9 a; BGH, Urt. vom 25. März 1982 - 1 StR 674/81; OLG Stuttgart NJW 1983, 2644). Daß dies bei einer Bestrahlung mit fehlerhaft ermittelten Überdosen von mehr als dem Doppelten nicht der Fall ist, bedarf keiner näheren Darlegung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_306_310&quot; id=&quot;BGHSt_43_306_310&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_306_310&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 306 (310):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Soweit der Angeklagte in den Fällen W. und C. die Bestrahlungen mit Überdosen auch noch nach dem 3. März 1987 mit je drei Terminen fortgesetzt hatte, obgleich er von der Zeugin S.&amp;nbsp;auf das alarmierende Meßergebnis und die Notwendigkeit, die Anlage vor einer endgültigen Messung nicht mehr zu benutzen, hingewiesen worden war, liegt Fahrlässigkeit ohnehin auf der Hand.
&lt;p&gt;Hinsichtlich der übrigen Bestrahlungen hat das Landgericht den Fahrlässigkeitsvorwurf zu Recht darin gesehen, daß der Angeklagte die Bestrahlungszeiten aus dem von seinem Kollegen Dr. Kü. aufgestellten Behandlungsplan ungeprüft übernommen und nicht einmal eine stichprobenartige Plausibilitätsprüfung vorgenommen hatte, obgleich ausreichende Anhaltspunkte für ernste Zweifel an dessen Richtigkeit für ihn erkennbar gegeben waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den ihm bekannten Verhältnissen in der Praxis konnte sich der Angeklagte nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Dieser ist zwar in der Rechtsprechung auch für den Fall der Zusammenarbeit von Ärzten der gleichen Fachrichtung bei sogenannter horizontaler Arbeitsteilung (also nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis) grundsätzlich anerkannt (vgl. BGHR StGB §&amp;nbsp;15 Fahrlässigkeit 1; BGH - VI. Zivilsenat - NJW 1989, 1536, 1538; 1994, 797, 798). Jedoch gilt dieser Grundsatz nur, wie das Landgericht zutreffend ausführt, solange keine ernsthaften Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorarbeiten des Kollegen erkennbar sind (BGH - VI. Zivilsenat - a.a.O.). Hier war jedoch die Tätigkeit des Dr. Kü. in der Strahlentherapie für den Angeklagten erkennbar von zahlreichen Nachlässigkeiten, wie mangelhafter Dokumentation, fehlenden Aufzeichnungen und unterlassenen nach den Strahlenschutzbestimmungen vorgesehenen Überprüfungen, aber auch dadurch gekennzeichnet, daß die Strahlenbehandlung selbst nicht mehr dem aktuellen Stand der ärztlichen Kunst entsprach. Bei der Fülle und Schwere der Anhaltspunkte hätte der Angeklagte auch nicht auf die Richtigkeit der von Dr. Kü. angegebenen Bestrahlungszeiten vertrauen dürfen, zumal er keinen Anhalt hatte, daß dieser die von dem Medizinphysiker Kr. stammenden Tabellen seiner&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_306_311&quot; id=&quot;BGHSt_43_306_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_306_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 306 (311):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seits kontrolliert hatte. Die Anforderungen an die Geltung des Vertrauensschutzes sind um so höher, je größer das Risiko eines Behandlungsfehlers und die daraus resultierende Gefährdung des Patienten ist (vgl. Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis S.&amp;nbsp;103).
&lt;p&gt;Das Landgericht hat für die Frage der Erkennbarkeit dieser Anhaltspunkte zu Recht auf den Stand eines Facharztes abgestellt, der ihn befähigt, die übernommenen Aufgaben lege artis durchzuführen. Der Angeklagte kann sich dabei nicht darauf berufen, er habe Mängel der Strahlentherapie seines Kollegen Dr. Kü. deswegen nicht erkennen können, weil er seinerseits mangels Fortbildung den aktuellen Stand der Strahlentherapie nicht gekannt habe. Denn ein Arzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist (vgl. die vom 100. Deutschen Ärztetag 1997 beschlossene Muster-Berufsordnung in §&amp;nbsp;4 Abs.&amp;nbsp;1, NJW 1997, 3076). Ein ärztlicher Urlaubsvertreter muß danach über die Fachkenntnisse verfügen, die ihn befähigen, die bei der Vertretung vorgenommenen Behandlungen lege artis durchzuführen. Hätte sich der Angeklagte wenigstens über die wesentlichen Fortentwicklungen der Strahlentherapie informiert, wäre er auch in der Lage gewesen, die Mangelhaftigkeit der von seinem Kollegen Dr. Kü. ausgeübten Strahlentherapie zu erkennen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch derjenige schuldhaft handeln kann, der eine Tätigkeit vornimmt, obwohl er weiß oder erkennen kann, daß ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen, wobei das Verschulden sowohl in der Übernahme einer die Fähigkeit des Handelnden übersteigenden Tätigkeit liegen kann, wie auch in ihrer Fortführung (BGH JR 1986, 248, 250 m.w.Nachw.; BGHZ 88, 248, 257&amp;nbsp;ff.).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1452&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 02:35:21 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 17.10.1996 - 4 StR 389/96</title>
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                    Umgekehrter Tatbestandsirrtum beim Betrug        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 42, 268; JR 1997, 468; JuS 1997, 567; MDR 1997, 182; NJW 1997, 750; NStZ 1997, 431; StV 1997, 417; wistra 1997, 62         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    17.10.1996        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    4 StR 389/96        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Bochum&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hält der Täter den von ihm erstrebten Vermögensvorteil irrig für rechtswidrig, befindet er sich in einem sogenannten &quot;umgekehrten Tatbestandsrirrtum&quot;. Dies führt auch dann zur Strafbarkeit wegen - untauglichen - Versuchs des Betruges, wenn er hinsichtlich der rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils nur mit bedingtem Vorsatz handelt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 42, 268        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_268_268&quot; id=&quot;BGHSt_42_268_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_268_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 268 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Hält der Täter den von ihm erstrebten (tatsächlich rechtmäßigen) Vermögensvorteil irrig für rechtswidrig, befindet er sich in einem sogenannten &quot;umgekehrten Tatbestandsirrtum&quot;. Dies führt auch dann zur Strafbarkeit wegen - untauglichen - Versuchs des Betrugs, wenn er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils nur mit bedingtem Vorsatz handelt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;22, 263&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 17. Oktober 1996 g.S.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 389/96 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Bochum&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Betrugs zu der Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Schuldspruch hält insgesamt rechtlicher Prüfung stand. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen versuchten Betrugs:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Tatzeitraum Oberarzt und Leiter einer von ihm gegründeten Urologischen Klinik. Von Oktober 1991 bis Juli 1992 befand sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_268_269&quot; id=&quot;BGHSt_42_268_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_268_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 268 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Patientin B. wegen starker Nierenschmerzen in seiner Behandlung. Nachdem mehrere Zysten in der rechten Niere diagnostiziert worden waren, führte der Angeklagte am 18. Dezember 1991 und am 29. Januar 1992 Nierenzystenpunktionen durch. Vor den Eingriffen klärte der Angeklagte die Patientin jeweils über mögliche Risiken, insbesondere die Gefahr von Blutungen und Infektionen, auf, nicht jedoch darüber, daß es in seltenen Fällen zu einem Verlust des Organs kommen kann. Über die Aufklärung wurden Aufklärungsbögen, über die Eingriffe selbst handschriftliche Operationsprotokolle gefertigt, jedoch keine ausführlichen Operationsberichte. Eine Nierenfunktionsprüfung führte der Angeklagte nicht durch. Ein Arztbrief an den Hausarzt von Frau B. vom 3. Januar 1992, in dem als weiteres Vorgehen eine solche Funktionsprüfung aufgeführt ist, wurde aus ungeklärten Gründen nicht abgesandt, sondern verblieb bei den Krankenunterlagen des Angeklagten.
&lt;p&gt;Nachdem im Juni 1992 wieder Zysten aufgetreten waren, ließ Frau B. keine erneute Punktion durch den Angeklagten ausführen, sondern wechselte zu einem anderen Urologen. Dieser veranlaßte eine Nierenfunktionsprüfung, die eine seit längerem bestehende Organschädigung ergab. Die rechte Niere wurde daraufhin im Januar 1993 entfernt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im August 1993 forderte der Rechtsanwalt von Frau B. beim Angeklagten die Krankenakte zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen an. Der Angeklagte hielt die von ihm vorgenommenen Eingriffe zwar an sich für &quot;lege artis&quot; und war der Auffassung, daß diese nicht ursächlich für den Verlust der Niere gewesen sein konnten. Andererseits kannte er die Gründe für die Entfernung nicht und schloß nicht aus, daß der Organverlust möglicherweise doch auf falsche Diagnose und Behandlung seinerseits zurückzuführen war. Außerdem fürchtete er, aus juristischen Gründen haftbar zu sein, selbst wenn ein medizinischer Fehler nicht vorgelegen haben sollte. Hinsichtlich der Aufklärung der Patientin war der Angeklagte der Ansicht, daß bei einer Nierenzystenpunktion ein Hinweis auf das nur sehr entfernte Risiko des Organverlustes nicht erforderlich war. Er wußte aber, daß eine entsprechende Aufklärung trotzdem allgemeiner Übung entsprach.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_268_270&quot; id=&quot;BGHSt_42_268_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_268_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 268 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Da der Angeklagte sich letztlich nicht klar war, es aber für durchaus möglich hielt, daß er für den Organverlust haftete, beschloß er, die Krankenunterlagen zu verändern, um mögliche &quot;Schwachpunkte&quot; zu beseitigen. Er wollte damit eine Inanspruchnahme ausschließen und für den Fall gerichtlicher Geltendmachung die Abweisung der Klage erreichen. Der Angeklagte diktierte deshalb einen zweiten Arztbrief an den Hausarzt, den er auf den 19. November 1991 rückdatieren ließ. Darin stellte er die von ihm unterlassene Nierenfunktionsprüfung als eine an den Hausarzt zur Weiterbehandlung empfohlene Maßnahme dar. Außerdem fertigte er zwei ausführliche Operationsberichte an. Die beiden Aufklärungsbögen ließ er um den Hinweis auf &quot;Verlust der Niere re.&quot; ergänzen.
&lt;p&gt;Kopien der so veränderten Unterlagen übersandte der Angeklagte am 27. August 1993 an den Rechtsanwalt. Dieser machte trotzdem im Auftrag seiner Mandantin im Oktober 1993 ein Schmerzensgeld in Höhe von 80 000 DM geltend. In der Folgezeit übergab der Angeklagte Ablichtungen der Krankenakte auch an seine Haftpflichtversicherung. Im Juli 1995 ließ Frau B. schließlich vor dem Landgericht Bochum Klage gegen den Angeklagten auf Zahlung von 60 000 DM Schmerzensgeld erheben; den Anspruch begründete sie mit fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unterlassener Aufklärung. Mit seiner Klageerwiderung vom 29. September 1995 legte der Angeklagte die von ihm manipulierten Krankenunterlagen vor. Er stellte Klageabweisungsantrag und behauptete, er habe die Patientin über die Möglichkeit des Organverlustes aufgeklärt; er habe dem Hausarzt mit Arztbrief vom 19. November 1991 sämtliche Untersuchungsergebnisse mitgeteilt und ihm die Durchführung einer Nierenfunktionsprüfung empfohlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zivilprozeß ist noch nicht beendet; die Frage der richtigen Behandlung durch den Angeklagten ist dort bisher nicht geklärt. Die Strafkammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß der Verlust der Niere nicht auf eine falsche Diagnose und Behandlung durch ihn zurückzuführen sei und daß der Angeklagte die Patientin über das Ri&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_268_271&quot; id=&quot;BGHSt_42_268_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_268_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 268 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
siko eines möglichen Organverlustes nicht habe aufklären müssen.
&lt;p&gt;2. Die rechtliche Wertung der Strafkammer, daß der Angeklagte sich unter diesen Umständen wegen eines (untauglichen) Versuchs des Betrugs strafbar gemacht hat, ist nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Voraussetzung der Verurteilung wegen vollendeten Betrugs ist unter anderem, daß der Täter in der Absicht handelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ist Tatbestandsmerkmal des §&amp;nbsp;263 StGB. Der hier vom Angeklagten erstrebte Vorteil war die Abwehr eines Schadensersatzanspruchs. Die Abwehr eines&amp;nbsp; berechtigten &amp;nbsp;Anspruchs und damit die Befreiung von einer Verbindlichkeit führt zu einem rechtswidrigen Vermögensvorteil und steht damit der Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs durch den Täter gleich (vgl. Lackner in LK 10.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;263 StGB Rdn.&amp;nbsp;264). Für die strafrechtliche Beurteilung muß im vorliegenden Fall jedoch davon ausgegangen werden, daß Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Patientin B. gegen den Angeklagten tatsächlich nicht bestehen. Objektiv betrachtet erstrebte der Angeklagte daher die Abwehr eines&amp;nbsp; unberechtigten &amp;nbsp;Anspruchs; dies aber stellt keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allein der Umstand, daß der Angeklagte die Abwehr des gegen ihn geltend gemachten Anspruchs durch Täuschung erreichen wollte, macht den erstrebten Vorteil nicht unrechtmäßig. Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, so wird es nicht dadurch, daß rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137; BGH NJW 1982, 2265; BGH MDR 1983, 419, 421; BayObLG StV 1990, 165; a.A. noch RGSt 72, 133; zweifelnd auch Arzt in Arzt/Weber, StGB BT 2.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;462). Daher führen falsche Angaben einer Partei im Prozeß oder die Vorlage manipulierter Beweismittel zu dem Zweck, einen begründeten, aber wegen Beweisschwierigkeiten gefährdeten Anspruch durchzusetzen oder einen unbegründeten, aber wegen der Beweislage aussichtsreichen Anspruch abzuwehren, nicht zur Rechtswidrigkeit des damit erstreb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_268_272&quot; id=&quot;BGHSt_42_268_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_268_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 268 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten Vermögensvorteils (BGH wistra 1982, 68; Lackner, StGB 21.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;263 Rdn.&amp;nbsp;61; ders. in LK a.a.O. §&amp;nbsp;263 Rdn.&amp;nbsp;276). Selbst wenn die Täuschung des Gerichts durch den Beklagten für eine Abweisung der Klage durch Urteil ursächlich wäre, so käme eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs gleichwohl in diesen Fällen nicht in Betracht, weil es an der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils und bereits am Schaden des Klägers fehlt (Lackner in LK a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;317).
&lt;p&gt;b) Möglich bleibt aber eine Strafbarkeit des Täuschenden wegen versuchten Betrugs. Hier kommt es allein auf die subjektive Vorstellung des Täters an:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Ist der Vermögensvorteil (objektiv) rechtmäßig und weiß der Täter dies auch, so ist sein Vorsatz auf Erlangung eines rechtmäßigen Vorteils gerichtet. Da er keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt, macht er sich trotz seines Willens zur Täuschung nicht strafbar (vgl. den Fall in BGHSt 3, 160; OLG Karlsruhe MDR 1981, 159; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;263 Rdn.&amp;nbsp;75).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Im umgekehrten Fall, in dem der erstrebte Vermögensvorteil tatsächlich objektiv rechtswidrig ist, der Täter ihn aber fälschlicherweise für rechtmäßig hält, ist ein Tatbestandsirrtum im Sinne des §&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 StGB gegeben: Der Täter kennt dann ein objektiv vorhandenes Tatbestandsmerkmal, nämlich die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils, nicht und handelt somit nicht vorsätzlich. Wer mit Mitteln der Täuschung einen tatsächlich rechtswidrigen, nach seiner Vorstellung aber rechtmäßigen Anspruch durchsetzen will oder einen tatsächlich bestehenden, nach seiner Vorstellung aber unberechtigten Anspruch abwehren will, begeht daher keinen Betrugsversuch (BGH, Beschl. vom 30. August 1988 - 5 StR 325/88; BayObLG GA 1969, 215; OLG Düsseldorf wistra 1992, 74).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Ist dagegen der erstrebte Vermögensvorteil - wie hier - tatsächlich rechtmäßig, hält der Täter ihn aber fälschlicherweise für rechtswidrig, so befindet er sich in einem sog. &quot;umgekehrten Tatbestandsirrtum&quot;: Er stellt sich einen nicht vorhandenen Umstand - nämlich die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils -, an dessen Fehlen die Vollendung des vorgestellten Tat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_268_273&quot; id=&quot;BGHSt_42_268_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_268_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 268 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bestands zwangsläufig scheitern muß, als gegeben vor. Diese Fallkonstellation erfüllt die Voraussetzungen des strafbaren untauglichen Versuchs (BGHR StGB §&amp;nbsp;263 Abs.&amp;nbsp;1 Irrtum 7 aE.; Vogler in LK 10.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;22 Rdn.&amp;nbsp;134, 139). Das Bestehen eines geltend gemachten Anspruchs und damit die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein tatsächlicher Umstand. Eine Fehlvorstellung hierüber ist daher ein Irrtum, der ein objektives Tatbestandsmerkmal betrifft, nicht aber das Verbotensein der Tat. Der Täter glaubt, einen von ihm nach Inhalt und Tragweite richtig beurteilten Straftatbestand zu verwirklichen. Es liegt daher kein &quot;umgekehrter Verbotsirrtum&quot; vor, der zur Straflosigkeit des Versuchs führen würde (KG NStZ 1982, 73, 74; Vogler in LK a.a.O. §&amp;nbsp;22 Rdn.&amp;nbsp;143).
&lt;p&gt;c) Nach den Feststellungen war sich der Angeklagte nicht sicher, ob die Ansprüche seiner ehemaligen Patientin gegen ihn tatsächlich bestanden oder nicht; er hielt dies aber für möglich und nahm billigend in Kauf, daß er durch seine Täuschungshandlung berechtigte Ansprüche abwehren würde. Er handelte in bezug auf die Rechtswidrigkeit des von ihm erstrebten Vermögensvorteils mit bedingtem Vorsatz. Das reicht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils aus (BGHSt 31, 178, 181 m.w.Nachw.). Aus diesem Grund ist ein strafbarkeitsausschließender Tatbestandsirrtum dann nicht gegeben, wenn der Täter nach seiner Vorstellung nicht genau weiß, ob der von ihm erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig ist, er dies aber für möglich hält und bei seiner Täuschungshandlung billigend in Kauf nimmt (vgl. auch OLG Düsseldorf wistra 1992, 74). Ein solcher Täter macht sich, wenn er sein Ziel - wie der Angeklagte - mittels Täuschung erreichen will, wegen versuchten Betrugs strafbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Rechtlichen Bedenken begegnet der Ausspruch über die Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Betrugs:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Zwar hat die Strafkammer zu Recht eine Milderung der Strafe wegen &quot;groben Unverstandes&quot; im Sinne des §&amp;nbsp;23 Abs.&amp;nbsp;3 StGB abgelehnt; Voraussetzung hierfür wäre, daß der Versuch überhaupt nicht zur Vollendung kommen konnte. So lag der Fall hier aber nicht: Daß wegen falscher Behandlung und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_268_274&quot; id=&quot;BGHSt_42_268_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_268_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 268 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diagnose oder wegen mangelhafter Aufklärung ein Anspruch gegen den Angeklagten bestehen könnte, war nach den Feststellungen weder aus der subjektiven Sicht des Angeklagten noch aus objektiver Sicht von vornherein auszuschließen.
&lt;p&gt;b) Im übrigen sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer indessen nicht rechtsfehlerfrei:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß es sich &quot;letztlich&quot; um einen untauglichen Versuch gehandelt hat. Diese - wiederholt gebrauchte - Formulierung läßt befürchten, daß sie den Schuldgehalt der Tat als am oberen Rande des untauglichen Versuchs eingestuft hat. Tatsächlich ist dessen Schuldgehalt aber vor allem deswegen niedriger einzuschätzen, weil der Angeklagte nur mit bedingtem und nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Rechtsfehlerhaft ist zudem die Erwägung, der Angeklagte habe durch die Manipulation der Krankenunterlagen einen als besonders schwer einzuschätzenden Vertrauensmißbrauch zum Nachteil seiner Patientin begangen, zumal diese Unterlagen &quot;auch die Grundlage für weitergehende Behandlungen durch andere Ärzte bilden&quot;. Zu dem Zeitpunkt, der Angeklagte die festgestellten Veränderungen vornahm, hatte - was der Angeklagte wußte - ein anderer Arzt bereits eine eigene Untersuchung durchgeführt; die Behandlung war mit der Entfernung der Niere abgeschlossen. Die Fälschungen konnten daher eine weitere richtige Behandlung nicht mehr gefährden; vielmehr ging es für die Patientin ausschließlich um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche. Daß der Angeklagte durch die Übersendung manipulierter Unterlagen seiner Patientin aber &quot;jede Möglichkeit nahm, sich über den tatsächlichen Behandlungsverlauf zutreffend zu informieren und ihre realistischen Chancen für eine Inanspruchnahme abzuschätzen&quot;, erfüllt gerade das Tatbestandsmerkmal des Täuschungsversuchs; dieser Umstand durfte daher im Rahmen der Strafzumessung nicht nochmals zu Lasten des Angeklagten verwertet werden (§&amp;nbsp;46 Abs.&amp;nbsp;3 StGB).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1421&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-22-stgb">§ 22 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-263-stgb">§ 263 StGB</category>
 <pubDate>Thu, 28 Jun 2012 21:06:05 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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</item>
<item>
 <title>BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1416</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 42, 135; BB 1996, 1907; JR 1997, 296; JZ 1997, 209; JuS 1997, 277; GuG 1997, 310; Kriminalistik 1997, 135; MDR 1996, 837; NJ 1996, 559; NJW 1996, 2517; NStZ 1997, 272; StV 1997, 411; wistra 1996, 232        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    18.04.1996        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 StR 14/96        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beihilfe zum Betrug kann schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel (hier: ein inhaltlich falsches Wertgutachten) willentlich an die Hand gibt und damit bewußt das Risiko erhöht, daß durch den Einsatz gerade dieses Mittels eine mittels Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Haupttat verübt wird. Opfer, Tatzeit oder nähere Details der konkreten Begehungsweise müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 42, 135        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_135_135&quot; id=&quot;BGHSt_42_135_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_135_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 135 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beihilfe zum Betrug kann schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel (hier: ein inhaltlich falsches Wertgutachten) willentlich an die Hand gibt und damit bewußt das Risiko erhöht, daß durch den Einsatz gerade dieses Mittels eine mittels Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Haupttat verübt wird. Opfer, Tatzeit oder nähere Details der konkreten Begehungsweise müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;263, 27&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 18. April 1996 g.O.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 14/96 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Stuttgart&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_135_136&quot; id=&quot;BGHSt_42_135_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_135_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 135 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte, ein vereidigter Sachverständiger für geschliffene Edelsteine, Diamanten und Perlen, im November 1989 von dem Mitangeklagten M. beauftragt, den Wert mehrerer hundert Edelsteine (Rubine, Safire und Smaragde) zu begutachten. Dabei herrschte stillschweigende Einigkeit darüber, daß die als &quot;Schätzung&quot; bezeichneten Gutachten einen überhöhten Wert ausweisen und späteren betrügerischen Handlungen dienen sollten. Der Angeklagte erkannte, daß mit Hilfe der falschen Wertangaben die Steine entweder zu einem überhöhten Wert veräußert oder beliehen werden sollten, beides nahm er billigend in Kauf. Obwohl die Steine einen &quot;Wiederbeschaffungswert&quot; von lediglich 36 538,59 DM hatten, wegen ihrer schlechten Qualität jedoch praktisch unverkäuflich waren, bescheinigte der Angeklagte ihnen wider besseres Wissen einen Gesamtwert von 294 988,20 DM.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Folgezeit überzog der Mitangeklagte sein laufendes Geschäftskonto um insgesamt 266 199,99 DM, ohne in der Lage zu sein, das Geld zurückzuzahlen. Die kreditgebende Sparkasse hatte auf diesem Konto nur deshalb eine Kreditlinie eingeräumt und die weitere Überziehung des Kontos bis zu diesem Betrag geduldet, weil jener ihr zur Sicherheit die genannten Edelsteine verpfändet und sich dabei auf die vom Angeklagten wahrheitswidrig bescheinigten Wertangaben gestützt hatte. Der Sparkasse gelang es nicht, die verpfändeten Steine zu veräußern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug. Die vom Angeklagten vorgenommene Schätzung war objektiv geeignet, die Betrugstat des Mitangeklagten zu fördern. Der Angeklagte handelte dabei auch vorsätzlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Angeklagte wußte, daß mit Hilfe seiner dokumentierten Schätzung Dritte durch seinen Auftraggeber über den Wert der Edelsteine getäuscht und so zu einer Vermögensverfügung veranlaßt werden sollten. Ihm war klar, daß Verfügungen, die im Vertrauen auf die bescheinigten Werte erfolgen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_135_137&quot; id=&quot;BGHSt_42_135_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_135_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 135 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
würden, zu einer Schädigung eines potentiellen Tatopfers führen und seine Schätzungen den Erfolg der gegen fremdes Vermögen gerichteten Haupttat fördern konnten und sollten.
&lt;p&gt;2. Bedingter Vorsatz reicht für die subjektive Tatseite der Beihilfe aus (BGH wistra 1993, 181, 182; BGHSt 2, 279, 281, 282; BGHR StGB §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;1 Vorsatz 7; Roxin in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;27 Rdn.&amp;nbsp;46 m.w.Nachw.; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;27 Rdn.&amp;nbsp;19 m.w.Nachw.). Der Annahme eines Gehilfenvorsatzes steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nicht wußte, ob der Betrug des Haupttäters durch Veräußerung oder lediglich durch Beleihung der Edelsteine geschehen sollte; denn er hat nach den Feststellungen beide Möglichkeiten erkannt und gleichermaßen billigend in Kauf genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Vorstellungen des Angeklagten über die Haupttat genügen den Erfordernissen, die an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes zu stellen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Vorsatz eines Teilnehmers - sei er Anstifter, sei er Gehilfe - muß sich danach auf die Ausführung einer zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richten (vgl. für die Anstiftung BGHSt 34, 63, 64 = BGH JZ 1986, 906, 907 m. Anm. Roxin; RGSt 1, 110; für die Beihilfe BGHSt 11, 66, 67; BGH GA 1967, 115, 116; 1981, 133; BayObLG JR 1992, 427 m. Anm. Wolf; Cramer a.a.O.). Welche Tatumstände dabei als die jeweils wesentlichen Merkmale der Haupttat anzusehen sind, ist bisher von Fall zu Fall unterschiedlich beantwortet worden, ohne daß allgemeingültige Kriterien entwickelt worden wären (RGSt 67, 343, 344; OLG Köln GA 1959, 185; BGHSt 34, 63, 64 m. Anm. Roxin in JZ 1986, 908; Rogall GA 1979, 11, 13; BayObLG JR 1992, 427&amp;nbsp;ff. m. Anm. Wolf; Herzberg JuS 1987, 617, 618; Wild JuS 1992, 911, 912&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen diese Rechtsprechung sind durchgreifende Bedenken vorgetragen worden (Herzberg a.a.O.; Roxin a.a.O.; Wild a.a.O.; Wolf a.a.O.). Insbesondere wird auch beanstandet, daß bisher eine tragfähige Begründung für das nur vage Bestimmtheitserfordernis fehle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Diese Erwägungen greift der Senat auf. Da ein Teilnehmer - anders als der Täter - es meist nicht in der Hand hat, ob,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_135_138&quot; id=&quot;BGHSt_42_135_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_135_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 135 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wann und wie eine Straftat verübt wird, war und ist es zunächst Ziel der Rechtsprechung, diejenigen Fälle aus dem Bereich strafbarer Teilnahme auszuscheiden, in denen Teilnehmer sich trotz objektiver Eignung ihres Tatbeitrages nicht des Umstandes bewußt waren, daß sie damit ein von einem Haupttäter konkret ins Auge gefaßtes strafbares Verhalten initiierten oder förderten und dadurch das Risiko vergrößerten, daß eine Haupttat tatsächlich verübt wurde (vgl. zum letztgenannten Gesichtspunkt zusammenfassend Roxin in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;27 Rdn.&amp;nbsp;5, 29).
&lt;p&gt;Dem Erfordernis der Bestimmtheit des Teilnehmervorsatzes liegt letztlich die Annahme zugrunde, daß nur derjenige Teilnehmer ernstlich mit der Begehung der Haupttat rechnet, der bereits wesentliche Einzelheiten des Tatplanes kennt. Diejenigen Tatumstände sind als wesentlich für den Vorsatz des Teilnehmers anzusehen, deren Kenntnis die Begehung der Haupttat hinreichend wahrscheinlich werden läßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die unterschiedlichen Teilnahmestrukturen, die verschiedene Nähe zur Tat und die differenzierten Strafdrohungen (für den Anstifter gleich dem Täter, für den Gehilfen zwingende Strafmilderung) gebieten es, an den&amp;nbsp; Gehilfen vorsatz andere Maßstäbe anzulegen als an den Vorsatz des Anstifters (vgl. hierzu insbesondere BGHSt 34, 63, 64&amp;nbsp;ff.). Der Anstifter hat eine bestimmte Tat, insbesondere einen bestimmten Taterfolg vor Augen. Der Gehilfe hingegen erbringt einen von der Haupttat losgelösten Beitrag. Er strebt diese nicht notwendigerweise an, weiß aber und nimmt jedenfalls billigend in Kauf, daß sich sein Handeln auch ohne sein weiteres Zutun als unterstützender Bestandteil einer Straftat manifestieren kann. Beihilfe durch Tat kann danach schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewußt das Risiko erhöht, daß eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so war der Vorsatz des Angeklagten hier hinreichend bestimmt. Er wußte, daß eine Betrugstat zum Nachteil eines Kreditgebers oder eines Erwerbers der Edelsteine erfolgen und seine Schätzung hierfür das entscheidende Täuschungsmittel sein sollte. Durch die in der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_135_139&quot; id=&quot;BGHSt_42_135_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_135_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 135 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schätzung enthaltene falsche Wertangabe war zudem der Umfang des angestrebten Vermögensvorteils einerseits und des zu besorgenden Schadens andererseits ausreichend eingegrenzt, um die &quot;Dimension des Unrechts der ins Auge gefaßten Tat&quot; (Roxin JZ 1986, 908) zu beschreiben. Schon der Umstand, daß der Mitangeklagte bereit war, die (auf der Basis der falschen Wertangaben sogar überhöht) berechneten Schätzkosten zu tragen, zeigte dem Angeklagten, daß eine mittels Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Haupttat beabsichtigt war. Es war weder erforderlich, daß der Angeklagte das konkrete Tatopfer oder die Tatzeit kannte, noch mußte er wissen, für welche der wahlweise ins Auge gefaßten Tatvarianten sich der Haupttäter schließlich entscheiden würde.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1416&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1416#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-15-stgb">§ 15 StGB</category>
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 <pubDate>Thu, 28 Jun 2012 20:35:56 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 30.03.1993 - 5 StR 720/92</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1317</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Zwei Schüsse        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 39, 195; JR 1994, 466; JZ 1993, 1065; JuS 1994, 1009; MDR 1993, 670; NJW 1993, 1723; NStZ 1993, 386; StV 1993, 470         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    30.03.1993        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    5 StR 720/92        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Stirbt das Opfer am Zusammentreffen der Verletzungsfolgen zweier Schüsse, von denen ein jeder auch allein zum Tod geführt hätte, so sind beide Schüsse ursächlich für den Erfolg (sogenannte alternativer Kausalität). Wurde dabei nur der erste Schuß mit Tötungsvorsatz abgegeben, so tritt die im zweiten Schuß liegende fahrlässige Tötung gegenüber der vorsätzlichen Tötung als subsidiär zurück.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 39, 195        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_195_195&quot; id=&quot;BGHSt_39_195_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_195_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 195 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Stirbt das Opfer am Zusammentreffen der Verletzungsfolgen zweier Schüsse, von denen ein jeder auch allein zum Tod geführt hätte, so sind beide Schüsse ursächlich für den Erfolg (sog. alternative Kausalität). Wurde dabei nur der erste Schuß mit Tötungsvorsatz abgegeben, so tritt die im zweiten Schuß liegende fahrlässige Tötung gegenüber der vorsätzlichen Tötung als subsidiär zurück.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des 5. Strafsenats vom 30. März 1993 (Landgericht Hamburg)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- g. M. 5 StR 720/92 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte, damals Rechtsanwalt, saß vom Nachmittag bis zum späten Abend mit seinem Duzbekannten und Mandanten S im Obergeschoß seines Einfamilienhauses, wo sich seine Praxis befand, bei Erörterung fachlicher Dinge und privater Angelegenheiten zusammen, wobei beide Männer Alkohol in beträchtlichen Mengen tranken. Außer ihnen war niemand im Haus. Gegen 22. 30 Uhr verabschiedete der Angeklagte seinen Mandanten im Obergeschoß oder an der Haustür; er nahm jedenfalls an, daß S das Haus verlassen habe. S blieb jedoch aus ungeklärten Gründen im Haus. Etwa zehn Minuten später vernahm der Angeklagte in seinem Praxiszimmer im Obergeschoß Geräusche aus dem Erdgeschoß und vermutete Einbrecher im Haus. Er nahm seinen geladenen Revolver, spannte den Hahn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_195_196&quot; id=&quot;BGHSt_39_195_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_195_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 195 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und trat, ohne weiteres Licht anzuschalten, an den oberen Treppenabsatz. Trotz der relativen Dunkelheit sah er auf dem unteren Treppenabsatz, gut drei Meter entfernt eine Person, die keine Bewegungen machte, aus denen &quot;eine unmittelbare Angriffshaltung zu schließen war&quot;. Der Angeklagte erkannte nicht, daß dies S war. Er schoß auf die Person mit bedingtem Tötungsvorsatz und kehrte sogleich in die Zimmer im Obergeschoß zurück, um die weitere Entwicklung abzuwarten. Der Schuß durchdrang Brustkorb und Rumpf des S von oben nach unten. Brustbein, Zwerchfell und Leber wurden durchsetzt. &quot;S wurde durch diesen Schuß, der nicht sogleich tödlich war und bei alsbaldiger ärztlicher Behandlung möglicherweise hätte überlebt werden können, nicht aktionsunfähig&quot;. Er tastete sich ins Wohnzimmer. Etwa fünf Minuten nach dem ersten Schuß hörte der Angeklagte im Obergeschoß Geräusche aus dem Wohnzimmerbereich. &quot;S war dort aufgrund der erlittenen Verletzung vermutlich in die Knie gegangen oder auch schon hingefallen&quot;. Der Angeklagte lief mit dem wieder schußbereit gemachten Revolver in der Hand die Treppe ins Erdgeschoß hinunter. Dort schaltete er keine Lichtquelle an. Er riß die Wohnzimmertür auf und schoß, ohne in das Wohnzimmer hineinzuschauen, in dieses Zimmer. Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, &quot;daß der Angeklagte eine Person im Zimmer gesehen und bewußt auf diese geschossen hat. Er hätte in seiner Situation aber erkennen können, daß jemand im Zimmer war und der Schuß diesen - auch tödlich - treffen konnte&quot;. Dieser Schuß drang durch Kinn und Hals des S, blieb im Rücken stecken und war &quot;nach seiner Art ebenfalls tödlich&quot; . S &quot;starb an den vielfachen, durch die beiden Schüsse entstandenen Organverletzungen&quot;.
&lt;p&gt;Das Schwurgericht hat den ersten Schuß als einen versuchten Totschlag nach §§ 212, 22 StGB bewertet und im zweiten Schuß eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB gefunden. Beide Schüsse hat es unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit zur Tateinheit nach § 52 StGB verbunden gesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese rechtliche Würdigung des festgestellten Tatgeschehens hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_195_197&quot; id=&quot;BGHSt_39_195_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_195_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 195 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte nicht wegen (vollendeten) Totschlags verurteilt worden ist.
&lt;p&gt;a) Die Feststellungen des Schwurgerichts sind in den hierfür wesentlichen Punkten eindeutig und - entgegen der Ansicht der Verteidigung - in folgender Weise zu verstehen: Jeder der beiden Schüsse war zunächst in dem Sinne tödlich, daß er für sich allein - also ohne Hinzutreten weiterer Umstände - zum Tod des Opfers geführt hätte. Das Opfer starb jedoch an den &quot;vielfachen, durch die beiden Schüsse entstandenen Organverletzungen&quot;, also an einem Zusammentreffen der Verletzungsfolgen beider Schüsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist also nicht zweifelhaft, welche von zwei in Betracht kommenden Handlungen den Tod herbeigeführt hat (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGHSt 32, 25, 27; BGH, NJW 1966, 1823, 1824; BGH, GA 1958, 109; BGH, StV 1986, 59; BGH Urteil vom 31. Oktober 1978 - 5 StR 599/78 -; RGSt 70, 257).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der erste Schuß des Angeklagten auf das Opfer war ursächlich für dessen Tod.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der von der Rechtsprechung ständig angewendeten Bedingungstheorie (BGHSt 1, 332, 333) ist als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele. Dabei ist gleichgültig, ob neben dieser Bedingung noch andere Umstände zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt haben (BGHSt 2, 20, 24; BGH GA 1960, 111, 112; RGSt 1, 373, 374; 66, 181, 184; 69, 44, 47). Allerdings ist in der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden, daß demgegenüber eine Unterbrechung des Kausalverlaufs dann vorliege, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren Ursache beseitige und unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg allein herbeiführe (vgl. BGHSt 4, 360, 362; BGH NJW 1989, 2479, 2480; BGH NStZ 1985, 24; BGH GA 1960, 111, 112; RGSt 61, 318, 320; 64, 316, 318; 64, 370, 372; 69, 44, 47). Indes wurde in keiner der genannten Entscheidungen das Vorliegen eines solchen Falles angenommen (BGH GA 1960, 111, 112 vermißt hinreichende Aufklärung). Haftungsbegründende Ursächlichkeit des Täterhandelns wird nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_195_198&quot; id=&quot;BGHSt_39_195_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_195_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 195 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einmal dadurch ausgeschlossen, daß das Verhalten des Opfers (BGH StV 1993, 73; RGSt 77, 17, 18) oder - deliktisches oder undeliktisches - Verhalten eines Dritten zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt haben (BGHSt 4, 360, 361 f.; 33, 322; BGH NStZ 1985, 24; BGH Urteil vom 6. Juli 1956 - 5 StR 434/55 -: &quot;Gnadenschuß&quot; eines Dritten, nachdem der Angeklagte durch seinen Schuß das Opfer tödlich verletzt hatte; RGSt 61, 318, 320; 64, 316, 318; 64, 370, 372 f.). Insbesondere aber ist in den Fällen, in denen der Täter nach einer tötungstauglichen Handlung eine weitere, hinzutretende Bedingung für den Tod gesetzt hat, auch die erste Handlung für den Tod ursächlich (BGHSt 7, 325, 328; 10, 291, 293 f; 14, 193, 194; BGH NJW 1989, 2480; vgl. auch BGH StV 1993, 75).
&lt;p&gt;Dies entspricht auch der h. M. im Schrifttum. Dort wird das Problem unter den Bezeichnungen &quot;alternative Kausalität&quot;, &quot;Doppelkausalität&quot; oder &quot;alternative Konkurrenz&quot; behandelt. Eine solche wird angenommen, wenn mehrere, unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen zusammenwirken, die zwar auch für sich allein zur Erfolgsherbeiführung ausgereicht hätten, die tatsächlich aber alle in dem eingetretenen Erfolg wirksam geworden sind (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. vor § 13 Rdn. 82). In diesen Fällen wird - mit unterschiedlichen Akzenten in den Begründungen - allen Bedingungen Ursächlichkeit für den Erfolgseintritt beigemessen (Jescheck in LK 10. Aufl. vor § 13 Rdn. 53; Lackner, StGB 19. Aufl. vor § 13 Rdn. 11; Lenckner a.a.O.; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. vor § 13 Rdn. 18; Blei, Strafrecht AT 18. Aufl. S. 103; Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 192 ff.; Roxin, Strafrecht AT Bd. 1 S. 225 f.; Maurach/Zipf, Strafrecht AT Teil 1, 7. Aufl. S. 250 ff.; a.A. Mezger, Strafrecht 3. Aufl. 1949 S. 116). Danach hat der Angeklagte mit dem ersten Schuß nicht nur einen versuchten, sondern einen vollendeten Totschlag begangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht in dem zweiten Schuß, der eine weitere Ursache für den Tod des Opfers darstellte, eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB gefunden. Diese tritt jedoch gegenüber der vorsätzlichen Tötung als subsidiär zurück.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_195_199&quot; id=&quot;BGHSt_39_195_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_195_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 195 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Bewertung des zweiaktigen Tatgeschehens durch das Schwurgericht als eine einzige Tat im Rechtssinne läßt an sich keinen Rechtsfehler erkennen. Die fahrlässige Begehung eines Delikts gegenüber der am selben Objekt begangenen vollendeten vorsätzlichen ist jedoch im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr ist die fahrlässige Begehungsform subsidiär (Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 107; vgl. auch RGSt 16, 129).


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 <pubDate>Sat, 16 Jun 2012 14:06:24 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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