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 <title>opinioiuris.de - § 81a StPO</title>
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 <title>BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3812</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Uranvorkommen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 27, 211; NJW 1970, 505; MDR 1970, 390        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    14.11.1969        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 253/68        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Stein, Ritterspach, Haager, Böhmer, Zeidler, Rupp-v. Brünneck, Brox        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach § 92 BVerfGG.&lt;br /&gt;
2. Zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Anordnungen nach § 81a StPO.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 27, 211        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_211&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach § 92 BVerfGG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Anordnungen nach § 81a StPO.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. November 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 253/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn W... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Curt Freiherr v. Stackelberg, Karlsruhe-Durlach, Im Rosengärtle 20 - gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 1968 - 3 Ws 35/67 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der im Jahre 1892 geborene Beschwerdeführer ist verantwortlicher Repräsentant der bergrechtlichen Gewerkschaft &quot;Finstergrund&quot; in Wieden/Schwarzwald. Im Jahre 1949 wurden durch private geologische Untersuchungen in verschiedenen Gebieten des Schwarzwaldes uranhaltige Mineralien entdeckt, für deren wirtschaftliche Auswertung sich der Beschwerdeführer interessierte. Da jedoch die damalige badische Landesregierung den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_212&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
privaten Abbau von Uranmineralien nicht zuließ, blieb ein Konzessionierungsantrag des Beschwerdeführers erfolglos, ebenso ein beim Wirtschaftsministerium des neu gebildeten Landes Baden-Württemberg gestellter Antrag vom 18. Juli 1953. Der Beschwerdeführer sah den damaligen Leiter der Badischen Geologischen Landesanstalt und jetzigen Präsidenten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg, Professor Dr. K. ..., als mitverantwortlich für die ablehnende Haltung der Behörden an und erhob erstmals in seinem Antragschreiben vom 18. Juli 1953 schwere Vorwürfe gegen diesen Beamten, die im wesentlichen dahin gingen, er habe Informationen über die neu entdeckten Uranvorkommen aus prokommunistischer Gesinnung pflichtwidrig veröffentlicht, um sie den Staaten des Ostblocks zur Kenntnis zu bringen. Ähnliche Vorwürfe erhob der Beschwerdeführer gegen Professor Dr. K... in weiteren Schreiben an das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg vom 28. September 1953, in einem in anderem Zusammenhang an das Landratsamt Lörrach gerichteten Schreiben vom 21. August 1953 sowie in umfangreichen Eingaben an die Staatsregierung des Landes Baden-Württemberg vom 16. Februar 1954 und 21. April 1954. Der Wirtschaftsminister stellte daraufhin im Oktober 1953 und im März 1954 gemäß § 196 StGB gegen den Beschwerdeführer Strafantrag; im August 1954 beantragte er, für den Fall der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 - StrFG - (BGBl. I S. 203) die Unwahrheit der vom Beschwerdeführer über Professor Dr. K... aufgestellten Behauptungen gemäß § 18 StrFG festzustellen.
&lt;p&gt;Nachdem in den Jahren 1955 und 1958 zwei gegen Professor Dr. K... eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verdachts strafbarer Handlungen nach §§ 99, 100 StGB eingestellt worden waren, da es sich bei den Uranvorkommen nicht um geheimhaltungsbedürftige Tatsachen handele, eröffnete die Große Strafkammer beim Landgericht Baden-Baden am 16. Dezember 1959 gegen den Beschwerdeführer das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung wurde wegen parlamentarischer Inanspruchnahme&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_213&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Verteidigers und wegen verschiedener Erkrankungen des Beschwerdeführers wiederholt vertagt und konnte erst im Oktober 1962 stattfinden. Die Große Strafkammer des Landgerichts Baden- Baden verurteilte den Beschwerdeführer am 24. Oktober 1962 wegen übler Nachrede in zwei Fällen - den Äußerungen vom 16. Februar 1954 und 21. April 1954 - zu Geldstrafen von jeweils 6000 DM, ersatzweise zu je zwei Monaten Gefängnis. Wegen der Äußerungen aus dem Jahre 1953 stellte das Landgericht das Verfahren ein, traf aber nach § 18 StrFG die Feststellung, daß die ehrenrührigen Behauptungen des Beschwerdeführers über Professor Dr. K... unwahr seien. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof am 3. Dezember 1963 das Urteil mit den Feststellungen - außer im Ausspruch über die Einstellung - auf, da die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei; wegen der Äußerung vom 21. April 1954 stellte er das Verfahren mangels Strafantrags ein.
&lt;p&gt;Anschließend eingeleitete Verhandlungen über eine gütliche Erledigung blieben erfolglos. Am 29. Oktober 1965 stellte das Landgericht auf Grund amtsärztlicher Gutachten das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorläufig und am 14. Februar 1967 nach Einholung weiterer Gutachten auf Antrag der Staatsanwaltschaft endgültig ein. Gegen die letzte Entscheidung legten der Generalstaatsanwalt und das Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg Beschwerde ein. Der Vorsitzende des zuständigen Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe bat am 1. Juni 1967 den Direktor des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität in Tübingen, Professor Dr. Schmidt, über die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Obergutachten zu erstatten. Der Beschwerdeführer lehnte es jedoch unter Hinweis auf sein Alter und die bereits ausgesprochene Einstellung des Verfahrens ab, sich nochmals von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen. Das Gericht wies darauf am 5. Oktober 1967 den Verteidiger auf die Möglichkeit hin, daß nach § 81 a StPO eine zwangsweise Untersuchung angeordnet werden könne, und erkundigte sich bei dem in Aussicht ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_214&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nommenen Sachverständigen über die zur Erreichung des Untersuchungszwecks etwa notwendigen körperlichen Eingriffe und die gesundheitlichen Gefahren, die für den Beschwerdeführer hieraus entstehen könnten. Professor Dr. Schmidt erteilte die erbetene Auskunft am 11. Dezember 1967.
&lt;p&gt;Am 1. März 1968 erschien in der &quot;Stuttgarter Zeitung&quot; eine Pressemeldung folgenden Inhalts:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beschwerde im Verfahren Wölfel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Oberlandesgericht Karlsruhe muß neu entscheiden - Intervention des Justizministers -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stuttgart, 29. Februar. Justizminister Dr. Schieler hat die Staatsanwaltschaft angewiesen, bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden in dem Fall Wölfel einzulegen. Wie berichtet, hatte das Landgericht Baden-Baden das Verfahren gegen den Bergbauunternehmer Carl Wölfel, dem Beleidigung und üble Nachrede gegen den früheren Präsidenten des Geologischen Landesamtes vorgeworfen werden, wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit auf Antrag des Generalstaatsanwalts eingestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Justizminister Dr. Schieler sagte, es müsse nun abgewartet werden, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe über die Beschwerde entscheiden werde. Er sei entschlossen, sich über den weiteren Fortgang des Verfahrens unterrichten zu lassen. Wenn man daran glaube, daß jeder Bürger vor dem Gesetz gleich sei, dann sei dieses Verfahren ein Musterbeispiel dafür, wie ein Strafverfahren nicht laufen solle. Dieses Verfahren sei auch ein Beispiel dafür, wie ein Beschuldigter unter Beanspruchung aller Rechtsmittel ein Verfahren verzögern könne. Es sei heute noch nicht zu sagen, ob es gelingen werde, das Verfahren wieder in ein rechtes Geleis zu bringen. Eventuell müsse noch darüber entscheiden werden, ob ein medizinisches Obergutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten Wölfel eingeholt werden solle. Gewisse Anzeichen sprechen dafür, daß dieser nicht dauernd verhandlungsunfähig sei. Im übrigen laufe auch noch eine Beschwerde des Wirtschaftsministeriums, weil dieses bei der letzten Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe nicht zugezogen worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach nochmaliger Anhörung des Verteidigers, des Generalstaatsanwalts und des Wirtschaftsministeriums ordnete das Ober&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_215&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
landesgericht mit Beschluß vom 5. April 1968 gemäß § 81 a StPO die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur Feststellung seiner Verhandlungsfähigkeit durch Professor Dr. Schmidt und Dozent Dr. Harlfinger in Tübingen an und bestimmte, daß hierfür die Entnahme von Blutproben sowie röntgenologische, elektrokardiographische und elektroenzephalographische Untersuchungen zulässig, Lumbalpunktion und Pneumoenzephalographie dagegen ausgeschlossen seien. In der Begründung ist ausgeführt, es bestünden zwar gewichtige Beweisanzeichen dafür, daß der Beschwerdeführer entgegen den amtsärztlichen Gutachten verhandlungsfähig sei; da sie jedoch zur Überzeugung des Senats nicht ausreichten, sei die Erstattung eines Obergutachtens erforderlich, um die noch bestehenden Zweifel durch die größere Sachkunde und die besseren Erkenntnisquellen der Obergutachter zu beheben. Der Beschwerdeführer willige in die hierfür notwendige körperliche Untersuchung nicht ein, so daß es einer gerichtlichen Anordnung nach § 81 a StPO bedürfe. Nachteile für die Gesundheit des Beschwerdeführers seien von einer Untersuchung in dem angeordneten Umfang nach Auskunft des Sachverständigen Professor Dr. Schmidt nicht zu besorgen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, denn die Maßnahme sei unerläßlich, um über die erhobenen Beschwerden gegen die Einstellung des Verfahrens entscheiden zu können; sie stehe auch nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat und zu dem auf § 18 StrFG beruhenden Feststellungsinteresse des Wirtschaftsministeriums. Die Untersuchung fordere vom Beschwerdeführer lediglich die Duldung solcher Maßnahmen, denen sich im allgemeinen jeder ohne Bedenken auch bei geringen körperlichen Beschwerden und wenn die Diagnose einer ernsten Krankheit nicht zu erwarten sei, unterwerfe.
&lt;p&gt;2. Mit der gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe gerichteten Verfassungsbeschwerde vom 23. April 1968 rügt der Beschwerdeführer, ohne ein bestimmtes Grundrecht als verletzt zu bezeichnen, das Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, verstoße gegen das &quot;Verbot des Ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_216&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
griffs der Exekutive in ein schwebendes Verfahren&quot;; der Beschluß selbst verletze den &quot;Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit&quot;. Wegen des von ihm beanstandeten Eingriffs hat der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 21. Mai 1969 zum Ausdruck gebracht, er sehe in den Äußerungen des Justizministers eine Weisung an die entscheidenden Richter, die deren Charakter als gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 GG &quot;angreife&quot;.
&lt;p&gt;Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg habe durch seine Kritik an dem bisherigen Verfahren und mit der in seiner Presseäußerung zum Ausdruck gebrachten Erwartung, das Verfahren möge &quot;wieder in ein rechtes Geleis&quot; gebracht werden, in unzulässiger Weise auf den Inhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Einfluß genommen. Zumindest sei der böse Schein entstanden, daß die sachliche Unabhängigkeit der entscheidenden Richter durch eine in die Form öffentlicher Justizkritik gekleidete Weisung des Justizministers beeinträchtigt worden sei. Daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts ohne die Einflußnahme des Justizministers anders ausgefallen wäre, lasse sich jedenfalls nicht ausschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Inhaltlich verstoße die Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bestraft werden könne der Beschwerdeführer nur noch wegen seiner Äußerung vom 16. Februar 1954; wegen der erhobenen Vorwürfe bestehe jedoch kein legitimes staatliches Strafverfolgungsinteresse mehr, weil die Zeit darüber hinweggegangen sei. Dennoch solle sich der Beschwerdeführer einer körperlichen Untersuchung mit Entnahme von Blutproben und mit röntgenologischen, elektrokardiographischen und elektroenzephalographischen Maßnahmen unterziehen, die ihm angesichts seines hohen Alters und seines Gesundheitszustandes nicht mehr zugemutet werden könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat sich namens der Landesregierung am 9. Dezember 1968 dahin geäußert, das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verhalten des Justizministers enthalte die dem § 92 BVerfGG noch entsprechende Rüge, der Minister habe mit seiner Erklärung so auf die sach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_217&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
liche Unabhängigkeit der zur Entscheidung berufenen Richter eingewirkt, daß sie nicht mehr als gesetzliche Richter unbefangen über den Streitfall hätten entscheiden können. Es hält jedoch die Verfassungsbeschwerde insoweit für unzulässig, weil der Beschwerdeführer versäumt habe, die Richter rechtzeitig als befangen abzulehnen. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Äußerungen des Justizministers stellten eine zulässige Urteilskritik dar, die sachlich berechtigt gewesen sei und nicht beabsichtigt habe, die vom Gericht zu treffende Entscheidung in eine bestimmte Richtung zu lenken; im übrigen beruhe die angegriffene Entscheidung nicht auf dieser Kritik. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt, da das Land Baden-Württemberg ein erhebliches Interesse daran habe, die Unwahrheit der vom Beschwerdeführer gegen Professor Dr. K... erhobenen schweren Vorwürfe gerichtlich festgestellt zu sehen. Demgegenüber seien die dem Beschwerdeführer durch die körperliche Untersuchung in dem vom Oberlandesgericht angeordneten Umfang erwachsenden Unannehmlichkeiten gering.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer einen &quot;Eingriff der Exekutive in ein schwebendes Verfahren&quot; beanstandet; sie ist unbegründet, soweit er die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach § 92 BVerfGG ist in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG entweder ausdrücklich zu bezeichnen oder durch Sachvortrag erkennbar zu machen (BVerfGE 5, 1; 8, 141 [142 f.]). In der Verfassungsbeschwerde selbst ist kein Grundrecht als verletzt bezeichnet. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen einen &quot;Eingriff der Exekutive in ein schwebendes Verfahren&quot; wendet, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, welches Grundrecht verletzt sein soll. Die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit ist kein Grundrecht im Sinne des § 90 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat keinen einleuch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_218&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tenden Gedankengang vorgetragen, aus dem sich die Rüge der Verletzung eines bestimmten Grundrechts entnehmen ließe. Erst nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG hat er - offenbar veranlaßt durch entsprechende Ausführungen in der inzwischen abgegebenen Äußerung des Justizministeriums - zu erkennen gegeben, daß er eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) rügen wolle. Damit steht jedoch der Inhalt seines ganzen Vorbringens nicht in Einklang. Ziel einer auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde kann es sinnvollerweise nur sein, einen anderen, nämlich den &quot;gesetzlichen&quot; Richter an die Stelle des Richters treten zu lassen, der tatsächlich entschieden hat. Der Beschwerdeführer bezweifelt aber nicht die Zuständigkeit des Strafsenats, der den angegriffenen Beschluß erlassen hat; er meint nur - freilich ohne dies irgendwie zu belegen -, die Richter dieses Senats könnten bei ihrer Entscheidung &quot;möglicherweise unbewußt&quot; einer Weisung des Ministers gefolgt sein und dadurch ihre Unabhängigkeit verloren haben. Er verkennt selbst nicht, daß sich diese Befürchtung auch gegen alle für eine Vertretung in Betracht kommenden Richter in Baden-Württemberg richten müßte. Es ist also nicht zu erkennen, wer nach der Vorstellung des Beschwerdeführers in dieser Sache &quot;gesetzlicher Richter&quot; sein und wie seine Entscheidung herbeigeführt werden soll. Damit genügen die Angriffe des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, soweit sie mit dem Verhalten des Justizministers begründet werden, nicht der von § 92 BVerfGG geforderten Form.
&lt;p&gt;2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung einer körperlichen Untersuchung gemäß § 81 a StPO wendet, ist aus der Verfassungsbeschwerde hinreichend erkennbar, daß er das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als verletzt rügen will. Im Schriftsatz vom 21. Mai 1969 spricht er von einem Eingriff in das &quot;Grundrecht der persönlichen Integrität nach Art. 2 GG&quot;. Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_219&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren, insbesondere auch Eingriffe in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit, dürfen nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden. Dieser Grundsatz verlangt, daß die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist und daß der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (BVerfGE 16, 194 [202]; 17, 108 [117]). Die hiernach gebotene Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen und zwischen Anlaß und Auswirkungen des angeordneten Eingriffs haben die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die hierbei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen.
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hat Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkannt. Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Erstattung eines Obergutachtens unerläßlich ist, um die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers endgültig zu klären, und daß nach der Weigerung des Beschwerdeführers, sich freiwillig den hierzu notwendigen Untersuchungen zu unterziehen, die Anordnung einer Maßnahme nach § 81 a StPO geboten ist. Über die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der einzelnen Untersuchungshandlungen und körperlichen Eingriffe hat es sich nach Anhörung eines Sachverständigen ausreichend vergewissert und schwerere Eingriffe wie die Vornahme einer Lumbalpunktion oder einer Pneumoenzephalographie ausgeschlossen. Das Interesse des schon in hohem Alter stehenden und nach den amtsärztlichen Zeugnissen gesundheitlich labilen Beschwerdeführers, von einer zwangsweisen körperlichen Untersuchung verschont zu bleiben, ist zwar nicht gering zu achten. Ihm steht aber ein nicht minder gewichtiges Interesse&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_220&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (220):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Landes Baden-Württemberg an einem gerichtlichen Ausspruch über die vom Beschwerdeführer gegen einen hohen Beamten des Landes erhobenen, dessen menschliche und politische Integrität treffenden und daher auch durch den Zeitablauf nicht ohne weiteres überholten Vorwürfe gegenüber. Das Oberlandesgericht hat diese Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß die angeordnete Untersuchung zu den durch die Fortsetzung des Verfahrens zu wahrenden Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehe, so kann dies verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
&lt;p&gt;Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Dr. Böhmer, Dr. Zeidler Die Richter Rupp-v. Brünneck und Dr. Brox sind erkrankt. Dr. Stein&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3812&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-81a-stpo">§ 81a StPO</category>
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 <pubDate>Thu, 04 Apr 2024 11:59:38 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62	</title>
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                    Hirnkammerluftfüllung        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 17, 108; DÖV 1965, 286; JZ 1963, 751; MDR 1964, 23; NJW 1963, 2608         &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;LG Braunschweig, 31.08.1962 - 13 Qs 285/62&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Schutz des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit kann bei Anwendung des § 81a StPO eine bestimmte Gestaltung des konkreten Strafverfahrens notwendig machen; das BVerfG ist befugt, dies nachzuprüfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Schutz des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit kann bei Anwendung des § 81a StPO eine bestimmte Gestaltung des konkreten Strafverfahrens notwendig machen; das BVerfG ist befugt, dies nachzuprüfen.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 25. Juli 1963&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 542/62 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Dekorateurs Ingo K..., Bevollmächtigter: Rechtsanwälte ..., gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. August 1962 -- 5 Ds 98/61; 5 Ds 216/61 -- und des Landgerichts Braunschweig vom 31. August 1962 -- 13 Qs 285/62.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Beschlüsse des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. August 1962 -- 5 Ds 98/61; 5 Ds 216/61 -- und des Landgerichts Braunschweig vom 31. August 1962 -- 13 Qs 285/62 -- verletzen, soweit sie eine Hirnkammerluftfüllung (Pneumoenzephalographie) anordnen, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG; sie werden insoweit aufgehoben. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Sache wird an das Amtsgericht Braunschweig zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Gegen den bereits wiederholt zu Geldstrafen und kleinen Freiheitsstrafen verurteilten, 27 Jahre alten Beschwerdeführer ist wegen zweier Fälle des Betrugs das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet worden; in einem Fall wird ihm zur Last gelegt, Dekorationsmaterial im Werte von 350 DM eingekauft zu haben unter der Vorspiegelung, für einige Firmen zu handeln, für die er früher als Dekorateur gearbeitet hatte; im anderen Fall soll er Werbungsanzeigen im Rechnungsbetrag von 342 DM in Auftrag gegeben und dabei verschwiegen haben, daß er zur Bezahlung außerstande war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger sogleich, den Angeklagten auf verminderte Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen; die Staatsanwaltschaft schloß sich dem Antrag an. Ein daraufhin vom Amtsgericht eingeholtes Gutachten des Nervenarztes Dr. G. kommt zu folgender Beurteilung:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_108_110&quot; id=&quot;BVerfGE_17_108_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_108_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 108 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;K., der aus geordneten Familienverhältnissen stammt, ist schon früh durch zahlreiche Delikte aufgefallen, anfangs waren es Verkehrsdelikte, in der letzten Zeit Betrügereien. Er selbst gibt zu, daß er, nachdem er sich selbständig gemacht habe, wenig gearbeitet habe, er habe einen schlechten Freundeskreis gehabt und viel Geld für seine Vergnügen ausgegeben, außerdem habe er viel getrunken. Es handelt sich bei K. entweder um eine haltlose psychopathische Persönlichkeit oder um eine Hirnschädigung. Auch dabei kommt es zu einer Enthemmung, zur mangelnden verstandesmäßigen Steuerung und zu einer auffallenden Unbekümmertheit. Da K. mehrere Gehirnerschütterungen, dabei eine erste schwere mit 6 Jahren, durchgemacht hat, besteht durchaus die Möglichkeit, daß bei einer dieser Kopfverletzungen doch eine über eine Gehirnerschütterung hinausgehende Hirnschädigung eingetreten ist. Eine sichere Klärung der Differentialdiagnose ist durch ambulante Untersuchungen nicht möglich, ich empfehle daher eine klinische Beobachtung mit Vornahme einer hirnelektrischen Untersuchung, evtl. aber auch einer Luftfüllung der Hirnkammer (Luftenzephalographie).&quot;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht ordnete daraufhin an, daß der Beschwerdeführer bis zur Höchstdauer von 6 Wochen im Landeskrankenhaus beobachtet werde. Von dort entfernte sich der Beschwerdeführer am Tage nach seiner Aufnahme eigenmächtig mit der Begründung, einer Äußerung des Arztes entnehme er, daß ohne eine Luftfüllung der Hirnkammer eine Begutachtung nicht möglich sei; dem wolle er sich aber nicht unterziehen. Zugleich beantragte sein Verteidiger, die Anordnung der Unterbringung nach § 81 StPO aufzuheben. Zu diesem Antrag nahm die Staatsanwaltschaft Stellung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Das Gericht muß von Amts wegen die Frage der Zurechnungsfähigkeit prüfen... M. E. müßte versucht werden, ohne Hirnkammerluftfüllung zu einem Ergebnis zu gelangen. Falls § 51 Abs. 1 StGB nicht auszuschließen ist, muß der Angeklagte freigesprochen werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Obermedizinalrat Dr. B. als erster Oberarzt des Landeskrankenhauses äußerte sich wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Wahrscheinlichkeit, daß eine frühere Hirnschädigung im Alter von 6 Jahren krankhafte Veränderungen bei K. hinterlassen hat, die jetzt seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigen könnten, ist nicht sehr groß. Auszuschließen ist ein derartiger Defekt nicht allein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_108_111&quot; id=&quot;BVerfGE_17_108_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_108_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 108 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit einer psychologischen Untersuchung. Es müßte zumindest eine hirnelektrische Untersuchung durchgeführt werden... Am eindeutigsten würde eine organische Hirnschädigung durch eine Hirnkammerluftfüllung (Pneumoenzephalographie) auszuschließen sein. Eine gesundheitliche Schädigung für den Untersuchten ist von dieser Methode nicht zu erwarten, die seit Jahrzehnten als Regeluntersuchung auch bei Säuglingen und Kindern ärztlich angewandt wird und bei regelrechter Durchführung dem Untersuchten höchstens kurzdauernde Kopfschmerzen bereitet.
&lt;p&gt;Im Falle K. ist keineswegs mit der Anwendbarkeit von § 51 Abs. 1 StGB, sondern höchstens - und auch dies nur mit geringer Wahrscheinlichkeit - von Abs. 2 zu rechnen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Hinweis auf diese Äußerung stellte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht den Antrag, &quot;gemäß § 81a StPO zu verfahren&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während aber die Staatsanwaltschaft nur eine hirnelektrische Untersuchung beantragte, ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 11. August auch eine Hirnkammerluftfüllung an:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Gemäß § 81a StPO wird zur Feststellung der für das Verfahren bedeutsamen Zurechnungsfähigkeit die körperliche Untersuchung des Angeklagten angeordnet. Zu diesem Zweck sind - auch ohne Einwilligung des Angeklagten - von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst eine hirnelektrische Untersuchung und eine Hirnkammerluftfüllung als zulässig vorzunehmen, wenn dadurch kein Nachteil für die Gesundheit des Angeklagten zu befürchten ist und wenn diese Maßnahmen zur abschließenden Begutachtung erforderlich sind.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die sofortige Beschwerde des Verteidigers verwarf das Landgericht durch Beschluß vom 31. August 1962 als unbegründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Die Ausführungen des Angeklagten in seiner Beschwerdeschrift dahin, ob er sich überhaupt strafbar gemacht habe, sind für die vorliegende Entscheidung unerheblich. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 18. Oktober 1961 das Hauptverfahren eröffnet. Der Angeklagte ist des ihm zur Last gelegten Betruges hinreichend verdächtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die körperliche Untersuchung des Angeklagten ist für die Frage von Bedeutung, ob er - falls er des Betruges überführt wird - zurechnungsfähig oder vermindert zurechnungsfähig ist. Der Sachverständige Dr. med. B. vom Nds. Landeskrankenhaus Königslutter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_108_112&quot; id=&quot;BVerfGE_17_108_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_108_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 108 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hat in seiner Äußerung vom 9. April 1962 ausgeführt, daß zumindest eine hirnelektrische Untersuchung durchgeführt werden müßte und daß eine organische Hirnschädigung am eindeutigsten durch eine Hirnkammerluftfüllung auszuschließen sei. Der Sachverständige hat ferner erklärt, daß bei der Hirnkammerluftfüllung eine gesundheitliche Schädigung des Angeklagten nicht zu erwarten sei.
&lt;p&gt;Da keine Nachteile für die Gesundheit des Angeklagten zu befürchten sind, hat zutreffend das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß gemäß § 81a StPO die körperliche Untersuchung auch ohne seine Einwilligung, und zwar eine hirnelektrische Untersuchung und eine Hirnkammerluftfüllung, angeordnet...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer greift mit der Verfassungsbeschwerde diese Beschlüsse wegen Verletzung des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) an. Vor der Anordnung der Untersuchungen sei nicht geklärt worden, ob sein Verhalten überhaupt einen strafbaren Tatbestand erfülle. Solange das aber nicht feststehe, sei es unzulässig, ihn den angeordneten Untersuchungen zu unterwerfen; das Interesse des Gerichts, die Hauptverhandlung ohne Unterbrechung durchzuführen, müsse hinter seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten. Die beabsichtigten Untersuchungen hätten erhebliche Beschwerden zur Folge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Bundesminister der Justiz hat ausgeführt: Eine hirnelektrische Untersuchung und eine Hirnkammerluftfüllung seien Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit, die nach Art. 2 Abs. 2 GG auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden dürften. Dem genüge § 81a StPO. Seine Auslegung müsse aber dem im Grundgesetz ausgesprochenen Bekenntnis zur körperlichen Unversehrtheit Rechnung tragen; auf diese Bestimmung gestützte Anordnungen seien daher in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten. Da eine Hirnkammerluftfüllung nicht ungefährlich und für den Betroffenen unangenehm und beschwerlich sei, dürfe sie nur in Ausnahmefällen und auch dann möglichst nur in Übereinstimmung mit dem Patienten vorgenommen werden. Gegen die hirnelektrische Untersuchung seien ähnliche Bedenken nicht zu erheben. Die Pneumoenzephalographie sei ein so&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_108_113&quot; id=&quot;BVerfGE_17_108_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_108_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 108 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schwerwiegender Eingriff, daß ihre Anordnung nach § 81a StPO nur statthaft sei, wenn sie im konkreten Verfahren nicht entbehrt werden könne und zur Schwere der Tat in angemessenem Verhältnis stehe. Die Entscheidung hierüber setze u.U. eine Beweisaufnahme voraus. Unter diesen Umständen bestünden Bedenken gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts jedenfalls insoweit, als sie die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der Frage, ob er sich überhaupt strafbar gemacht habe, für unerheblich erkläre.
&lt;p&gt;Auch der niedersächsische Justizminister will den von Rechtsprechung und Lehre zu § 81 StPO entwickelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel im Bereich des § 81 a StPO angewendet wissen; es sei jedoch kein unangemessener Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit, wenn die körperliche Untersuchung vor Durchführung der Beweisaufnahme angeordnet worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen des 4. und 5. Strafsenats vorgelegt. Beide Senate gehen davon aus, daß das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit eine behutsame Interpretation des § 81a StPO erfordere. Körperliche Eingriffe dürften daher nur angeordnet werden, wenn unverzichtbare überwiegende Gegeninteressen dies unabwendbar forderten, und stets nur in dem unvermeidbar geringsten Maße. Daher sei eine Pneumoenzephalographie, von der vorausgesetzt werde, daß sie im Einzelfall gefahrlos, aber nicht schmerzlos sei, nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Aufklärung im Einzelfall schwerer wiege als die Rücksicht auf die körperliche Unversehrtheit des Tatverdächtigen. Bei Ordnungswidrigkeiten und einfachen Straffällen wie bei Übertretungen könne ein solches Interesse höchstens ausnahmsweise bejaht werden. Bei Verbrechen und Vergehen müsse das Prinzip der Verhältnismäßigkeit aber darin zum Ausdruck kommen, daß der Richter vor Anordnung einer Pneumoenzephalographie prüfe, ob es auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten überhaupt ankomme und nicht ihre Aufklärung mangels Beweises des äußeren Straftatbestandes sich erübrige.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_108_114&quot; id=&quot;BVerfGE_17_108_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_108_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 108 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Generalbundesanwalt hat grundsätzlich ausgeführt: Ob der Strafrichter das Vorhandensein der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten vor der Feststellung des äußeren Tatbestandes klären dürfe oder, wie der Beschwerdeführer meine, hierauf erst eingehen dürfe, wenn der äußere Tatbestand erwiesen sei, sei eine Frage der Gestaltung des Strafverfahrens. Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnungen unterlägen aber der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts nicht, soweit nicht spezifisches Verfassungsrecht verletzt sei. Willkürlich sei die Klärung der Zurechnungsfähigkeit vor der Feststellung des äußeren Tatbestandes nicht. - Im übrigen vertritt der Generalbundesanwalt einen ähnlichen Standpunkt wie der Bundesminister der Justiz und der Bundesgerichtshof; er äußert ebenfalls Bedenken gegen die angefochtenen Beschlüsse.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die - zulässige - Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Anordnung einer Hirnkammerluftfüllung wendet, nicht dagegen hinsichtlich der Anordnung einer hirnelektrischen Untersuchung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der hirnelektrischen Untersuchung (Elektroenzephalographie) werden die elektrischen Potentialschwankungen der menschlichen Gehirnrinde gemessen; hierzu wird die Stromtätigkeit des Gehirns durch Ableitung von der Schädeldecke ermittelt, verstärkt und registriert (Elektroenzephalogramm). Dabei wird weder die Kopfhaut - etwa durch Einstich von Nadeln - verletzt, noch werden dem Schädel elektrische Ströme zugeführt. Deshalb wird in der Fachliteratur durchweg die Harmlosigkeit dieser Untersuchungsmethode betont, die den Patienten in keiner Weise schädige und ihm keine Beschwerden verursache; als &quot;duldungspflichtige&quot; Untersuchungsmethode sei sie besonders wichtig, weil sie im &quot;Gegensatz zu den eingreifenden diagnostischen Methoden der Enzephalographie und Arteriographie keine Beschwerden hervorruft und jedem zugemutet werden kann&quot; (Jung und Meyer-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_108_115&quot; id=&quot;BVerfGE_17_108_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_108_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 108 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mickeleit bei Fischer/Herget/Molineus, Das ärztliche Gutachten im Versicherungswesen, II. Band, 2. Aufl. S. 1076). Dementsprechend zählt auch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 5. Juli 1955 (BGBl. I S. 402) die Elektroenzephalographie nicht unter den Eingriffen auf, die nur mit Einwilligung des Kranken vorgenommen werden dürfen.
&lt;p&gt;Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob die Anordnung einer hirnelektrischen Untersuchung überhaupt in die körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG &quot;eingreift&quot;. Denn jedenfalls ist die etwaige Belästigung durch diese Untersuchung nur geringfügig und damit zumutbar (vgl. Jung in Handbuch der inneren Medizin, V. Band, Erster Teil, 4. Aufl. S. 1219). Daher bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß im vorliegenden Fall eine hirnelektrische Untersuchung nach § 81a StPO angeordnet worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen greift die Hirnkammerluftfüllung (Pneumoenzephalographie) in die körperliche Unversehrtheit erheblich ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei ihr wird durch Punktion des Wirbelkanals mittels einer langen Hohlnadel (Lumbal- oder Okzipitalpunktion) Gehirn- und Rückenmarkflüssigkeit (Liquor) entnommen, um durch Entleerung und Luftfüllung der Gehirnkammern (Ventrikel) zu erreichen, daß diese sich im Röntgenbild abzeichnen. Die Beurteilung dieses Eingriffs in Literatur und Rechtsprechung ist nicht ganz einheitlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat die Pneumoenzephalographie für eine nicht ungefährliche Untersuchung erklärt, die für den Betroffenen unangenehm und beschwerlich sei und daher grundsätzlich nur in Ausnahmefällen und auch dann nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Patienten vorgenommen werden sollte (Urteil vom 1. Oktober 1957 - 5 StR 203/57 -, anscheinend nicht veröffentlicht). Auch das Oberlandesgericht Hamm hält in seinem Beschluß vom 3. Februar 1960 (NJW 1960, 1400 mit weiteren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_108_116&quot; id=&quot;BVerfGE_17_108_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_108_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 108 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur) den Eingriff für erheblich. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten eines Falles vor, in dem eine Okzipitalpunktion - allerdings eines Hirnverletzten - durch Anstechen eines anomal verlaufenden Blutgefäßes zu einer Sickerblutung mit anschließendem Tod des Patienten geführt hatte.
&lt;p&gt;Nach dem Urteil medizinischer Sachverständiger (vgl. etwa Bresser, NJW 1961, 250) ist mit der Pneumoenzephalographie bei kunstgerechter Vornahme eine Gefährdung der körperlichen und seelischen Gesundheit nicht verbunden; nur bei den sogenannten &quot;raumbeengenden Prozessen des Gehirns&quot;, in erster Linie bei Hirngeschwülsten, Blutungen und Abszessen könne eine Pneumoenzephalographie gefährlich, vielleicht sogar lebensgefährlich sein. Doch könne diese Gefahr durch geeignete Untersuchungen im allgemeinen vermieden werden. Allerdings habe der Untersuchte je nach seiner Konstitution in den ersten zwei bis drei Tagen nach dem Eingriff häufig, aber nicht regelmäßig, gewisse Kopfbeschwerden, leichte Schwindelerscheinungen oder diffuse Allgemeinstörungen, die sich aber nur in ganz seltenen Einzelfällen als stärkere Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes auswirkten. Auch diese Beschwerden seien aber durch vorbeugende Behandlung weitgehend zu lindern. Dagegen betont Bresser nachdrücklich, daß der Erkenntniswert der Pneumoenzephalographie ganz eng begrenzt sei:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Wir haben unter den im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Tätigkeit gewonnenen Hirnkammerluftbildern keines gefunden, das uns über die sonstigen Untersuchungsbefunde hinaus für die strafrechtliche Fragestellung einen grundsätzlich neuen Aufschluß gegeben hätte. Die Einschätzung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB wurde für uns niemals dadurch entscheidend beeinflußt. Selbst da, wo das Ergebnis der Enzephalographie im Einzelfall mehr diagnostische Sicherheit verschafft hat, blieb dies doch für das Urteil über die Zurechnungsfähigkeit praktisch immer ohne maßgebende Bedeutung.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wo sie in ganz seltenen Fällen erforderlich erscheine, solle sie nur im Einverständnis mit dem Patienten auf freiwilliger Basis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_108_117&quot; id=&quot;BVerfGE_17_108_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_108_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 108 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vorgenommen werden. Sarstedt (Löwe-Rosenberg, Strafprozeßordnung, 21. Aufl. Anm. 6a zu § 81a StPO) folgert aus diesen Ausführungen, daß im Hinblick auf die &quot;zu geringe diagnostische Ergiebigkeit&quot; die Pneumoenzephalographie kaum noch als zulässig angesehen werden könne.
&lt;p&gt;2. Gegen § 81a StPO erhobene verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht begründet: diese Bestimmung kann auch die Anordnung von Untersuchungen rechtfertigen, bei denen in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 10. Juni 1963 - 1 BvR 790/58 -, BVerfGE 16, 194 [194], abgedruckt NJW 1963, 1597). Ob die mit der Vornahme der Pneumoenzephalographie verbundenen Unbequemlichkeiten, Beschwerden und Gefahren von solcher Bedeutung sind, daß sie auch bei Durchführung nach den Regeln der ärztlichen Kunst allgemein als unzulässig angesehen werden müßte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die angefochtenen Beschlüsse bereits aus anderen Gründen aufzuheben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Achtung vor dem Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gebietet ganz allgemein, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Eingriffen in dieses Grundrecht das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Davon gehen grundsätzlich auch die höheren Gerichte, insbesondere der Bundesgerichtshof, und der Generalbundesanwalt aus; ebenso wird in der Literatur dieser Standpunkt durchweg vertreten. Dazu genügt es nicht, daß der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht; denn das Gesetz, das den Eingriff erlaubt, muß seinerseits im Lichte der Bedeutung des Grundrechts gesehen werden (BVerfGE 7, 198). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert im Strafverfahren vor allem, daß die Maßnahme unerläßlich ist, daß sie in angemessener Relation zur Schwere der Tat steht und daß die Stärke des bestehenden Tatverdachts sie rechtfertigt. Insofern steht die Verfahrensgestaltung unter dem Gebot des Grundrechtsschutzes. Sie rückt damit aus dem Bereich des nur Zweckmäßigen hinaus. In diesem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_108_118&quot; id=&quot;BVerfGE_17_108_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_108_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 108 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sinn kann die Verfassung eine bestimmte Verfahrensgestaltung erzwingen, wobei u.U. an sich beachtliche Gesichtspunkte zweckmäßigen Verfahrensablaufes hinter das Gebot des Grundrechtsschutzes zurücktreten und auch verfahrensrechtliche Unbequemlichkeiten in Kauf genommen werden müssen. In diesem Umfang ist das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Grundrechte - entgegen der vom Generalbundesanwalt anscheinend vertretenen Auffassung - befugt, auch die konkrete Verfahrensgestaltung nachzuprüfen.
&lt;p&gt;Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beruft sich auf die Äußerung des Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. B., eine organische Hirnschädigung sei &quot;am eindeutigsten&quot; durch eine Pneumoenzephalographie auszuschließen. Das reicht nicht aus, ihre Anordnung zu rechtfertigen. Der Sachverständige sagt selbst, er müsse &quot;zumindest&quot; eine hirnelektrische Untersuchung für geboten halten; er befindet sich dabei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. G., der ebenfalls in erster Linie eine klinische Beobachtung unter Vornahme einer hirnelektrischen Untersuchung und nur &quot;eventuell&quot; eine Luftenzephalographie empfiehlt. Solange aber nicht ausgeschlossen ist, durch andere, weniger einschneidende Methoden zu einer hinreichend zuverlässigen Beurteilung zu gelangen, etwa durch die noch nicht durchgeführte Anstaltsbeobachtung nach § 81 StPO und durch die von den Gerichten mit Recht angeordnete hirnelektrische Untersuchung, darf eine Pneumoenzephalographie nicht angeordnet werden, zumal nach medizinischer Ansicht ihr Erkenntniswert ohnehin eng begrenzt ist. Die angegriffenen Beschlüsse greifen daher ohne Notwendigkeit in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Beschwerdeführer hat den Gesichtspunkt in den Vordergrund gestellt, daß kein genügender Tatverdacht gegen ihn bestehe. Er hat die ihm zur Last gelegte Tat mit eingehenden Darlegungen bestritten. Das Landgericht hat dieses Vorbringen für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_108_119&quot; id=&quot;BVerfGE_17_108_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_108_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 108 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unerheblich erklärt: Gegen den Beschwerdeführer sei das Hauptverfahren eröffnet worden und damit sei er der ihm zur Last gelegten Handlungen &quot;hinreichend verdächtig&quot;.
&lt;p&gt;Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden; auch der Bundesgerichtshof teilt sie nicht. Zwar fordert § 203 StPO für die Eröffnung des Hauptverfahrens einen &quot;hinreichenden Tatverdacht&quot;. Die Ermittlungsergebnisse werden aber im Eröffnungsbeschluß nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob dem Angeschuldigten das Hauptverfahren zugemutet werden kann, nicht unter dem ganz anderen Gesichtspunkt, ob ein erheblicher körperlicher Eingriff wie die Pneumoenzephalographie angeordnet werden darf. Für eine solche Anordnung muß die Schwere des Verdachts selbständig und unter Anlegung eines strengen Maßstabes gewürdigt werden; der bloße Hinweis auf die Tatsache der Eröffnung reicht nicht aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es könnte sogar die Frage aufgeworfen werden, ob eine Pneumoenzephalographie nicht überhaupt erst dann angeordnet werden darf, wenn die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den Nachweis eines strafbaren Tatbestandes ergeben hat, so daß nur noch die Schuldfrage offen ist. Das Gesetz setzt zwar für eine Anordnung nach § 81a StPO nicht einmal die Eröffnung des Hauptverfahrens, geschweige denn eine Durchführung der Beweisaufnahme voraus. Das ist bei der Vielfalt der nach § 81 a StPO in Betracht kommenden Eingriffe zwar unbedenklich, enthebt aber bei einem so erheblichen Eingriff wie der Pneumoenzephalographie die Strafgerichte nicht der Pflicht, unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob die Stärke des Verdachts die Anordnung rechtfertigt. Das bedeutet freilich nicht, daß unter allen Umständen vor Anordnung einer Pneumoenzephalographie die Durchführung der Beweisaufnahme zu fordern wäre. Es kommt stets auf die Lage des Einzelfalles an. Im vorliegenden Fall war nach dem Inhalt der Akten eine Beweisaufnahme unschwer durchzuführen, da es im wesentlichen nur noch auf die Vernehmung des Beschwerdeführers und eines von ihm benannten Zeugen ankam.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_108_120&quot; id=&quot;BVerfGE_17_108_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_108_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 108 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bei dieser Sachlage widerspricht die Anordnung der Pneumoenzephalographie ohne vorherige Beweisaufnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
&lt;p&gt;c) Schließlich lassen die angefochtenen Beschlüsse auch eine Erörterung darüber vermissen, ob die Vornahme eines so schweren Eingriffs, wie ihn die Pneumoenzephalographie darstellt, im rechten Verhältnis zur Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat steht (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 10. Juni 1963, abgedruckt NJW 1963, 1597).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesen Gründen sind die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1341&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-81a-stpo">§ 81a StPO</category>
 <pubDate>Wed, 20 Jun 2012 09:42:02 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58	</title>
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                    Liquorentnahme        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 16, 194; DÖV 1963, 592; DVBl 1963, 670; JZ 1963, 750; MDR 1963, 735; NJW 1963, 1597; NJW 1963, 1667; Rpfleger 1963, 277         &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;LG München I, 14.10.1958 - II Qs 304/58&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bei Anordnung einer Liquorentnahme nach § 81a StPO fordert das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit, daß der beabsichtigte Eingriff in angemessenem Verhältnis auch zu der Schwere der Tat steht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_194_194&quot; id=&quot;BVerfGE_16_194_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_194_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 194 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Bei Anordnung einer Liquorentnahme nach § 81a StPO fordert das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit, daß der beabsichtigte Eingriff in angemessenem Verhältnis auch zu der Schwere der Tat steht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_194_195&quot; id=&quot;BVerfGE_16_194_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_194_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 194 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 10. Juni 1963&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 790/58 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns Robert N..., Bevolmächtigter: Rechtsanwalt ..., gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 11. September 1958 - 8 Cs 67/57 - und des Landgerichts München I vom 14. Oktober 1958 - II Qs 304/58.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 11. September 1958 - 8 Cs 67/58 - und des Landgerichts München I vom 14. Oktober 1958 - II Qs 304/58 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 GG; sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht München zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer und mit einem Geschäftsanteil von 19000 DM Hauptgesellschafter der Münchner Modellstrickwaren-GmbH; Mitgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 1000 DM war seine mit ihm zusammenwohnende, jetzt 89 Jahre alte Mutter. Da er als Geschäftsführer wiederholt Fragebogen der Handwerkskammer, zu deren Beantwortung er sich nicht verpflichtet glaubte, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, sondern - wie die Staatsanwaltschaft vortrug - &quot;mit ungenügenden, zynischen und teils völlig sinnlosen Vermerken versehen&quot; hatte, wurden gegen die Gesellschaft zwei Bußgelder von je 500 DM verhängt; jedoch wurden diese Bußgelder, da der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft früher den Offenbarungseid geleistet hatte, als uneinbringlich niedergeschlagen. Weil der Beschwerdeführer diese Bußgeldbescheide verschuldet und somit der Gesellschaft einen Schaden von über 1000 DM zufügt habe, ist gegen ihn wegen eines Vergehens gegen § 81a GmbHG (Organuntreue) Anklage erhoben worden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_194_196&quot; id=&quot;BVerfGE_16_194_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_194_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 194 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In der Hauptverhandlung ordnete der Amtsrichter die ärztliche Untersuchung des Angeklagten zur Prüfung seiner Zurechnungsfähigkeit an. Der Gerichtsarzt stellte nach ambulanter Untersuchung einen Verdacht auf Erkrankung des Zentralnervensystems fest; zur Klärung hielt er eine Blutuntersuchung und eine Untersuchung des Liquor (Gehirn- und Rückenmarkflüssigkeit) für notwendig, wozu es eines Einstichs in den Wirbelkanal mit einer langen Hohlnadel entweder im Bereich der oberen Lendenwirbel (Lumbalpunktion) oder im Nacken zwischen Schädel und oberstem Halswirbel (Okzipitalpunktion) bedarf. Da der Beschwerdeführer die Durchführung dieser Untersuchungen verweigerte, ordnete das Amtsgericht durch Beschluß vom 11. September 1958 auf Grund von § 81a StPO ihre Vornahme durch die Nervenklinik der Universität München an.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, mit der er geltend machte, eine Liquorentnahme sei ein äußerst schmerzhafter Eingriff; sie sei nicht erforderlich, da seine Zurechnungsfähigkeit erst ein Jahr zuvor in einem auf Selbstanzeige eingeleiteten Meineidsverfahren auf Grund eingehender Begutachtung bejaht worden sei. Der Anordnung fehle die notwendige Bestimmtheit; da es mehrere Formen der Liquorentnahme gebe, hätte der vorzunehmende körperliche Eingriff genau bezeichnet werden müssen. Schließlich sei ein solch gewaltsamer Eingriff durchaus geeignet, seine durch übermäßige Arbeit ohnehin nervlich stark belastete psychische Struktur schwer zu erschüttern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht verwarf die Beschwerde durch Beschluß vom 14. Oktober 1958 als unbegründet. Zu der Rüge mangelnder Bestimmtheit führte es aus: Der Beschluß des Amtsgerichts bestimme zwar nicht, ob Lumbal- oder Okzipitalpunktion vorgenommen werden solle. Das sei aber auch nicht notwendig; nach fernmündlich eingeholter Auskunft des Gerichtsarztes seien beide Eingriffe gleichwertig, daher könne dem durchführenden Arzt die Wahl überlassen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer greift die vorgenannten Beschlüsse als Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 103&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_194_197&quot; id=&quot;BVerfGE_16_194_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_194_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 194 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 GG an. Das rechtliche Gehör sei vor allem dadurch verletzt, daß das Landgericht eine telefonische Auskunft des Gerichtsarztes verwertet habe, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit trägt er vor: Beide Methoden der Liquorentnahme hätten unangenehme Folgen, die Okzipitalpunktion aber in erheblich stärkerem Maße als die Lumbalpunktion. Daher hätten die Gerichte die Wahl zwischen ihnen nicht dem Arzt überlassen dürfen. Die Liquorentnahme gefährde die Gesundheit des Beschwerdeführers aufs schwerste, sei aber auch gar nicht notwendig, zumal es genügend andere Methoden zur Aufklärung der Zurechnungsfähigkeit gebe.
&lt;p&gt;3. Der Bayerische Staatsminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Art. 2 GG sei nicht verletzt, da die Anordnung auf § 81a StPO, also auf einem Gesetz, beruhe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat ein Sachverständigengutachten des früheren Direktors der Neurologischen Universitätsklinik in Hamburg, Prof. Dr. Pette, darüber eingeholt, welche Bedeutung und welche körperlichen und seelischen Folgen Lumbal- und Okzipitalpunktion für den Betroffenen haben, ob sie für den Betroffenen gleichwertig sind oder ob die Okzipitalpunktion wesentlich schmerzhafter und gefährlicher ist, und wie weit eine Liquorentnahme zur Aufklärung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten unentbehrlich ist. Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Lumbal -und Okzipitalpunktionen zeigten, von sachverständiger Hand durchgeführt, keine nachteiligen Folgen. Sie hätten keinen seelischen Schock und keine körperlichen Schäden zur Folge, insbesondere keine nachteiligen Folgen für die Gesundheit, auch dann nicht, wenn der Eingriff gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen werde. Beide Formen der Liquorentnahme seien für den Betroffenen gleichwertig. Bei der Lumbalpunktion träten in etwa 10% der Fälle für mehrere Tage Kopf-, Rückenschmerzen und Übelkeit auf, nicht aber bei der Okzipitalpunktion, die im allgemeinen auch weniger schmerzhaft sei. Im vorliegenden Fall scheine es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_194_198&quot; id=&quot;BVerfGE_16_194_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_194_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 194 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht absolut gesichert, daß die Liquorentnahme zur Beurteilung des Geisteszustandes erforderlich sei, da die bisherigen Befunde keine objektiven Zeichen für eine organische Schädigung des Nervensystems ergeben hätten.&quot;
&lt;p&gt;4. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs für begründet. Zur Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG weist er darauf hin, daß nach der neueren Rechtsprechung vor der Anordnung von Maßnahmen nach § 81a StPO zu prüfen sei, in welchem Verhältnis die Schwere des Eingriffs zu der Bedeutung der zu ahndenden Straftat stehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluß des Landgerichts auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Die Verfassungsbeschwerde ist schon wegen Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Entnahme von Gehirn- und Rückenmarkflüssigkeit mit einer langen Hohlnadel ist ein nicht unerheblicher operativer Eingriff, ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG. Mag er auch, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird, normalerweise ungefährlich sein, so sind doch Störungen des Gesundheitszustandes wie Schmerzen und Übelkeit möglich, nach dem Gutachten des Sachverständigen bei der Lumbalpunktion sogar in 10% aller Fälle zu erwarten; in besonderen Fällen kann die Liquorentnahme aber auch zu ernsten Komplikationen führen (vgl. die Angabe über Kontraindikationen bei Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 123. bis 153. Aufl., Stichwort Lumbalpunktion). So hat auch das Reichsversicherungsamt - in anderem Zusammenhang - schon vor Jahrzehnten in einer dann ständig festgehaltenen Rechtsprechung diesen Eingriff gewürdigt, indem es entschieden hat, daß die Verweigerung der Liquorentnahme die Entziehung einer Rente nicht rechtfertige (siehe Amtliche Nachrichten für Reichs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_194_199&quot; id=&quot;BVerfGE_16_194_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_194_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 194 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
versicherung 1929, S. 164; 1930, S. 163; Entscheidungen und Mitteilungen des Reichsversicherungsamtes Band 46 [1940] S. 263). Dabei stützt es sich auf ein Gutachten des Reichsgesundheitsamtes, das eine mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gefahrlosigkeit nur dann als gesichert bezeichnet, wenn außer besonderen Vorsichtsmaßregeln bei der eigentlichen Durchführung des Eingriffs vorher durch eingehende fachärztliche Untersuchung das Vorliegen von Gehirngeschwülsten ausgeschlossen werden könne. Auch die relative Schmerzlosigkeit hat es nur mit erheblichen Einschränkungen bejaht. Das Gutachten hat besonders hervorgehoben, daß bei Neurotikern die Gefahr neurotischer Fixation des Eingriffs bestehe, die bei einer gegen den Willen des Kranken durchgeführten Lumbalpunktion noch erhöht würde. Übrigens rechnet auch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 5. Juli 1955 (BGBl. I S. 402) die Liquorentnahme zu den Eingriffen, die nur mit Einwilligung des Kranken vorgenommen werden dürfen.
&lt;p&gt;2. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit kann auf Grund eines einfachen Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG). Als formelles Gesetz genügt § 81a StPO dieser Forderung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455), das dem § 81a StPO die jetzt geltende Fassung gegeben hat, nennt das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG nicht als eingeschränkt. Dies berührt aber die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung nicht. Die den Strafverfolgungsbehörden darin gegebenen Befugnisse waren bereits in Art. 2 Nr. 4 des Ausführungsgesetzes zu dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1000) enthalten; das Vereinheitlichungsgesetz hat sie neu gefaßt, aber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_194_200&quot; id=&quot;BVerfGE_16_194_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_194_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 194 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht verschärft. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG trifft diesen Fall nicht (BVerfGE 5, 13 [15 ff.]).
&lt;p&gt;b) Auch inhaltlich widerspricht § 81a StPO in dem hier allein erheblichen Umfang - der Zulässigkeit der Anordnung einer zwangsweisen Liquorentnahme gegen den Beschuldigten - dem Grundgesetz nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Nach § 81a StPO sind zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sein können, die Entnahme von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, gegenüber dem Beschuldigten ohne seine Einwilligung zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in der Literatur gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung erhobenen Bedenken sind unbegründet. Sie richten sich einerseits dagegen, daß kein bestimmter Grad von Tatverdacht gefordert werde, die Bestimmung sei daher eine handgreifliche Verletzung der Unschuldsvermutung&quot; (so Sax, Grundsätze der Strafrechtspflege in Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Grundrechte III/2, S. 973 ff., vor allem 983 ff.); andererseits dagegen, daß die in § 81a StPO verwandten Begriffe der scharfen Grenzen entbehren (so Sarstedt bei Löwe/Rosenberg, Strafprozeßordnung, 21. Aufl. 1962, Anm. 1 zu § 81a). Daß die besondere Stellung des Beschuldigten ihm gegenüber besondere Eingriffe erlaubt, fordern die elementaren Bedürfnisse des Strafrechts. Eine sinngemäße Auslegung des § 81a StPO muß aber selbstverständlich dazu führen, vor einer richterlichen Anordnung zu prüfen, ob der jeweils bestehende Grad von Tatverdacht die Maßnahme rechtfertigt. Daher kann hingenommen werden, daß das Gesetz nicht die formelle Feststellung hinreichenden Tatverdachts fordert wie für die Eröffnung des Hauptverfahrens oder einen dringenden Tatverdacht wie für die Anordnung der Untersuchungshaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist richtig, daß die in § 81a StPO verwendeten Begriffe weitgehend unbestimmt sind. Diese Unbestimmtheit führt aber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_194_201&quot; id=&quot;BVerfGE_16_194_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_194_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 194 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht zur Ungültigkeit der Bestimmung. Daß der Gehalt einer unvollkommen gefaßten Vorschrift erst durch Auslegung unter Berücksichtigung ihres Zwecks - jetzt auch unter Beachtung der Wertmaßstäbe des Grundgesetzes - erschlossen werden muß, ist nichts Ungewöhnliches; Sarstedt selbst weist darauf hin, daß bei sinngemäßer Interpretation körperliche Eingriffe gegen den Beschuldigten nur zulässig sind, wenn sie &quot;in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Beschuldigung, zur Stärke des Verdachts, zur Wahrscheinlichkeit eines Ergebnisses und zu dessen Erkenntniswert stehen&quot;. Darüber hinaus besteht auch für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit, die der Wortlaut des Gesetzes deckt, eine absolute Grenze, deren Überschreitung den Wesensgehalt dieses Grundrechts antasten würde.
&lt;p&gt;Bei einer verfassungsrechtlichen Würdigung der Bestimmung ist vor allem zu berücksichtigen, daß die Anordnung in die Hand des Richters gelegt ist; denn der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten in §81a Abs. 2 StPO bei Gefahr im Verzuge gegebenen Befugnissen kommt für die schwereren Eingriffe wie die Liquorentnahme keine praktische Bedeutung zu. Von dem Richter erwartet aber das Gesetz, daß er dort, wo er einem Verwaltungsakt ähnliche Maßnahmen zu treffen hat, dieselbe spezifisch richterliche Denkweise anwendet wie bei der Nachprüfung von Handlungen, die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Ermessens vorgenommen haben. Darin liegt gerade der Grund für die gesetzliche Übertragung schwerwiegender Anordnungen auf den Richter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Greifen somit die gegen die Gültigkeit der Norm bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durch, so ist doch nicht ausgeschlossen, daß einzelne der in Betracht kommenden Eingriffe als durch die Verfassung schlechthin verboten angesehen werden müssen. Hierzu gehört die Liquorentnahme nicht, wie das Gericht nach dem Gutachten des Sachverständigen annehmen muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Auch bei der Entscheidung über die Liquorentnahme hat der Richter demnach, wie bei allen staatlichen Eingriffen in die Frei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_194_202&quot; id=&quot;BVerfGE_16_194_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_194_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 194 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
heitssphäre, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck zu beachten. Wenn auch das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Verbrechen, das in dem rechtsstaatlich besonders wichtigen Legalitätsprinzip (§152 Abs. 2 StPO) wurzelt, im allgemeinen selbst Eingriffe in die Freiheit des Beschuldigten rechtfertigt, so genügt dieses allgemeine Interesse um so weniger, je schwerer in die Freiheitssphäre eingegriffen wird. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Maßnahme muß daher auch in Betracht gezogen werden, welches Gewicht die zu ahndende Tat hat. Das gilt besonders für die in den §§ 81 und 81a StPO zugelassenen schwerwiegenden Maßnahmen, die zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten dienen; hier fordert eine dem Sinn der Grundrechte Rechnung tragende Gesetzesanwendung, daß der beabsichtigte Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat steht, damit nicht die mit der Aufklärung der Tat verbundenen Folgen den Täter stärker belasten als die zu erwartende Strafe. Der Richter ist daher verfassungsrechtlich gehalten, im einzelnen Fall eine gesetzlich an sich zulässige Maßnahme auch am Übermaßverbot zu messen (Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Randnr. 40 zu Art. 2 Abs. 2). Dieser Grundsatz ist für die Einweisung des Beschuldigten in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand nach § 81 StPO allgemein anerkannt (vgl. auch Nr. 47 der Richtlinien für das Strafverfahren). Auf die Untersuchungshaft hat das Bundesverfassungsgericht diesen Grundsatz bereits wiederholt angewandt (BVerfGE 10, 271 [274 und Leitsatz]). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 81a StPO gebietet daher, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier in derselben Weise anzuwenden, wie dies Gerichte bisher ohnehin schon vielfach getan haben (vgl. LG Göttingen, MDR 1952, 629 (630 a. E.); BayObLGSt 1956, 180 (186); OLG Celle, Nds. Rechtspflege 1957, 15 [16]).
&lt;p&gt;3. Im vorliegenden Fall haben die Gerichte diese Grundsätze außer acht gelassen. An der Gesellschaft, als deren Geschäftsführer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_194_203&quot; id=&quot;BVerfGE_16_194_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_194_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 194 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Beschwerdeführer gehandelt hat, war außer ihm nur noch seine betagte Mutter mit einem kleinen Bruchteil des Geschäftskapitals beteiligt. Es liegt nahe, daß sie sein Handeln gegenüber der Handwerkskammer gebilligt hat oder daß der Beschwerdeführer doch wenigstens mit einer solchen Billigung rechnen durfte. Die Zustimmung aller Gesellschafter schließt allerdings eine Untreue gegenüber der Gesellschaft nach der Rechtsprechung zu § 81a GmbHG nicht aus, denn das Vermögen der Gesellschaft haftet den Gläubigern und muß ihnen als Kreditunterlage erhalten werden (BGHSt 3, 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist aber, da die Bußgelder niedergeschlagen worden sind, niemand geschädigt worden, weder die Gesellschaft selbst noch etwaige Gläubiger. Im ganzen handelt es sich um eine Bagatellsache, derentwegen nur eine geringe Strafe, unter Umständen sogar Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht kommen dürfte. Demgegenüber ist die Liquorentnahme in ihren beiden Formen ein nicht belangloser körperlicher Eingriff; wegen einer Bagatellangelegenheit den Beschuldigten gegen seinen Willen einem solchen Eingriff zu unterwerfen, ist nicht gerechtfertigt.
&lt;p&gt;Da die Gerichte in Verkennung der Tragweite des Grundrechts des Art. 2 Abs. 2 GG das Prinzip der Verhältnismäßigkeit außer acht gelassen haben, waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Tue, 19 Jun 2012 12:21:33 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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