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 <title>opinioiuris.de - Art. 116 GG</title>
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 <title>Art. 116 GG - Begriff „Deutscher“, Wiedereinbürgerung (Kommentar)</title>
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                    116        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ¹Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. ²Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/gg/116&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-116-gg">Art. 116 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/gesetzabschnitt/xi-%C3%BCbergangs-und-schlu%C3%9Fbestimmungen-art-116-146">XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)</category>
 <pubDate>Wed, 09 Oct 2024 19:54:46 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion - Team Rechtswissen</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3754</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 36, 1; NJW 1973, 1539; MDR 1973, 826; DVBl 1973, 685; DÖV 1973, 606        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Seuffert, Schlabrendorff, Rupp, Geiger, Hirsch, Rinck, Wand        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 36, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_1&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 59 Abs. 2 GG verlangt für alle Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, die parlamentarische Kontrolle in der Form des Zustimmungsgesetzes, gleichgültig, ob der als Vertragspartner beteiligte Staat nach dem Recht des Grundgesetzes Ausland ist oder nicht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Grundsatz des judicial self-restraint zielt darauf ab, den von der Verfassung für die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offenzuhalten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Mit der Entscheidung des Grundgesetzes für eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit ist es unvereinbar, daß die Exekutive ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren überspielt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ergibt sich, wie in diesem Fall, ausnahmsweise einmal eine Lage, in der das Inkrafttreten eines Vertrags vor Abschluß des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Auffassung der Exekutive unabweisbar geboten erscheint, so haben die dafür verantwortlichen Verfassungsorgane für die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen einzustehen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Aus dem Wiedervereinigungsgebot folgt: Kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken - das schließt die Forderung ein, den Wiedervereinigungsanspruch im Inneren wachzuhalten und nach außen beharrlich zu vertreten - und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Die Verfassung verbietet, daß die Bundesrepublik Deutschland auf einen Rechtstitel aus dem Grundgesetz verzichtet, mittels dessen sie in Richtung auf Verwirklichung der Wiedervereinigung und der Selbstbestimmung wirken kann, oder einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtstitel schafft oder sich an der Begründung eines&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_2&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;solchen Rechtstitels beteiligt, der ihr bei ihrem Streben nach diesem Ziel entgegengehalten werden kann.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Der Vertrag hat einen Doppelcharakter; er ist seiner Art nach ein völkerrechtlicher Vertrag, seinem spezifischen Inhalt nach ein Vertrag, der vor allem inter-se-Beziehungen regelt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Art. 23 GG verbietet, daß sich die Bundesregierung vertraglich in eine Abhängigkeit begibt, nach der sie rechtlich nicht mehr allein, sondern nur noch im Einverständnis mit dem Vertragspartner die Aufnahme anderer Teile Deutschlands verwirklichen kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Art. 16 GG geht davon aus, daß die &quot;deutsche Staatsangehörigkeit&quot;, die auch in Art. 116 Abs. 1 GG in Bezug genommen ist, zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist. Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Bürger der Bundesrepublik Deutschland.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9. Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Urteil des Zweiten Senats vom 31. Juli 1973 auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvF 1/73 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes zum Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. Juni 1973 (BGBl. II S. 421),&amp;nbsp; Antragsteller: &amp;nbsp;Die Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, München, Staatskanzlei,&amp;nbsp; Bevollmächtigter: &amp;nbsp;Professor Dr. Dieter Blumenwitz, 8011 Zorneding, Herzog-Albrecht-Straße 26,&amp;nbsp; Beteiligter: &amp;nbsp;Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister der Justiz, Bonn, Rosenburg,&amp;nbsp; Bevollmächtigte: &amp;nbsp;Professor Dr. Martin Kriele, Köln, Rechtsanwalt Dr. Bernhard Leverenz, Karlsruhe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_3&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. Teil II S. 421) ist in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 8. November 1972 wurde der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ausgehandelte Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik - im folgenden: der Vertrag - paraphiert. Er wurde am selben Tag zusammen mit einer Reihe ergänzender Texte im Bulletin Nr. 155, S. 1841 ff. veröffentlicht mit dem Hinweis (a.a.O. S. 1853), die Bundesregierung werde &quot;vor der Unterzeichnung des Vertrags an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ein Schreiben richten, in dem sie ihre Ziele in der nationalen Frage darlegt&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vertrag lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik entwickeln normale gutnachbarliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden sich von den Zielen und Prinzipien leiten lassen, die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, insbesondere der souveränen Gleichheit aller Staaten, der Achtung der Unabhängigkeit, Selbständigkeit und territorialen Integrität, dem Selbstbestimmungsrecht, der Wahrung der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entsprechend der Charta der Vereinten Nationen werden die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_4&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität.
&lt;p&gt;Artikel 4&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gehen davon aus, daß keiner der beiden Staaten den anderen international vertreten oder in seinem Namen handeln kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 5&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden friedliche Beziehungen zwischen den europäischen Staaten fördern und zur Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa beitragen. Sie unterstützen die Bemühungen um eine Verminderung der Streitkräfte und Rüstungen in Europa, ohne daß dadurch Nachteile für die Sicherheit der Beteiligten entstehen dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden mit dem Ziel einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle der internationalen Sicherheit dienende Bemühungen um Rüstungsbegrenzung und Abrüstung, insbesondere auf dem Gebiet der Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen, unterstützen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 6&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gehen von dem Grundsatz aus, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 7&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklären ihre Bereitschaft, im Zuge der Normalisierung ihrer Beziehungen praktische und humanitäre Fragen zu regeln. Sie werden Abkommen schließen, um auf der Grundlage dieses Vertrages und zum beiderseitigen Vorteil die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik, des Verkehrs, des Rechtsverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Gesundheitswesens, der Kultur, des Sports, des Umweltschutzes und auf anderen Gebieten zu entwickeln und zu fördern. Einzelheiten sind in dem Zusatzprotokoll geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_5&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Artikel 8
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden ständige Vertretungen austauschen. Sie werden am Sitz der jeweiligen Regierung errichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die praktischen Fragen, die mit der Einrichtung der Vertretungen zusammenhängen, werden zusätzlich geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 9&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik stimmen darin überein, daß durch diesen Vertrag die von ihnen früher abgeschlossenen oder sie betreffenden zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträge und Vereinbarungen nicht berührt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 10&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage nach dem Austausch entsprechender Noten in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vertrag wurde am 21. Dezember 1972 durch die Bevollmächtigten der Vertragsparteien in Berlin unterzeichnet; dem Vertrag war ein Zusatzprotokoll, über das die Vertragsteile sich geeinigt hatten, beigefügt. Außerdem lagen im Zusammenhang mit dem Vertrag vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ein Protokollvermerk, wonach &quot;wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu Vermögensfragen ... diese durch den Vertrag nicht geregelt werden&quot; konnten;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;zwei &quot;Erklärungen zu Protokoll&quot;, von denen die für die Bundesrepublik Deutschland abgegebene lautet: &quot;Staatsangehörigkeitsfragen sind durch den Vertrag nicht geregelt worden&quot; und die für die Deutsche Demokratische Republik abgegebene lautet: &quot;Die Deutsche Demokratische Republik geht davon aus, daß der Vertrag eine Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen erleichtern wird&quot;;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;zwei Erklärungen der Vertragsteile zu Protokoll zum Antrag auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;eine Erklärung beider Delegationsleiter zu Protokoll über die Aufgaben der Grenzkommission;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_6&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine Erklärung des Delegationsleiters der Deutschen Demokratischen Republik zu Protokoll über den Verwaltungsverkehr;
&lt;p&gt;eine Erklärung beider Seiten über die Ausdehnung von Abkommen und Regelungen auf Berlin (West);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;eine Erklärung beider Seiten über &quot;politische Konsultation&quot;;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erklärungen zu Protokoll im Zusammenhang mit dem Briefwechsel über die Arbeitsmöglichkeiten für Journalisten;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;eine Erklärung beider Seiten über die Ausdehnung der Vereinbarung über Arbeitsmöglichkeiten für Journalisten auf Berlin (West&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ein Schriftwechsel vom 21. Dezember 1972 zur Familienzusammenführung, zu Reiseerleichterungen und Verbesserungen des nichtkommerziellen Warenverkehrs;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ein Briefwechsel vom 21. Dezember 1972 zur Eröffnung weiterer (vier) Grenzübergangsstellen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ein Briefwechsel vom 21. Dezember 1972 mit dem Wortlaut der Noten der Bundesrepublik Deutschland an die drei Westmächte und der Deutschen Demokratischen Republik an die Sowjetunion zu Art. 9 des Vertrages;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ein Briefwechsel zum Post- und Fernmeldewesen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ein Briefwechsel zum Antrag auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ein Briefwechsel über die Arbeitsmöglichkeiten für Journalisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unmittelbar vor der Unterzeichnung des Vertrags ging der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik der Brief der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur deutschen Einheit vom 21. Dezember 1972 zu. Nach Beratung und Behandlung in den gesetzgebenden Körperschaften erging das Gesetz vom 6. Juni 1973 zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_7&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(BGBl. II S. 421) - im folgenden: das Vertragsgesetz -, dessen Artikel 1 lautet:
&lt;p&gt;Dem am 21. Dezember 1972 unterzeichneten Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- des dazugehörigen Briefes der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur deutschen Einheit an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- des Zusatzprotokolls zum Vertrag,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- des Protokollvermerks zu Vermögensfragen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- des Vorbehalts zu Staatsangehörigkeitsfragen durch die Bundesrepublik Deutschland,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 zur Familienzusammenführung, zu Reiseerleichterungen und Verbesserungen des nichtkommerziellen Warenverkehrs,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 zur Öffnung weiterer Grenzübergangsstellen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 mit dem Wortlaut der Noten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika und der Note der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik an die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 9 des Vertrages,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- der Erklärungen in bezug auf Berlin (West),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wird zugestimmt. Der Vertrag, der Brief, das Zusatzprotokoll, der Protokollvermerk, der Vorbehalt, die Briefwechsel und die Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vertrag ist nach der Bekanntmachung über sein Inkrafttreten vom 22. Juni 1973 (BGBl. II S. 559) am 21. Juni 1973 &quot;nach dem Austausch entsprechender Noten zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, der am 20. Juni 1973 in Bonn erfolgte&quot;, in Kraft getreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1 . Am 28. Mai 1973 hat die Bayerische Staatsregierung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 6 und § 76&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_8&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nr. 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht beantragt festzustellen:
&lt;p&gt;Das Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Zulässigkeit des Antrags bezieht sie sich auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründetheit ihres Antrags trägt sie im wesentlichen vor: Der Vertrag verstoße gegen das Gebot der Wahrung der staatlichen Einheit Deutschlands. Er beruhe auf der vom Grundgesetz verworfenen Rechtsauffassung vom Untergang des Deutschen Reiches und dem Neuentstehen zweier unabhängiger Staaten auf dem Gebiet des alten Reiches. Die Bundesrepublik könne nicht mehr für Gesamtdeutschland handeln. Daran ändere auch nichts der Brief zur deutschen Einheit, der weder auf das Selbstbestimmungs recht &amp;nbsp;noch auf das Recht auf Wiedervereinigung verweise, sondern nur auf das&amp;nbsp; politische &amp;nbsp;Ziel, eine Veränderung des Status quo mit friedlichen Mitteln anzustreben. Nach dem Grundgesetz bestehe die deutsche Einheit nicht nur in alliierten Vorbehaltsrechten, sondern auch in den Rechtsnormen und Organen der Bundesrepublik Deutschland fort.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vertrag verletze auch das grundgesetzliche Wiedervereinigungsgebot. Der Vertrag erkenne die Deutsche Demokratische Republik als mit der Bundesrepublik Deutschland gleichberechtigten, unabhängigen und selbständigen Staat an. An die Stelle des Deutschen Reiches träten zwei souveräne Staaten, die sich gegenseitig ihren Bestand garantierten; das führe zur Teilung Deutschlands. Aus der bisherigen Demarkationslinie mache der Vertrag eine freiwillig und vertraglich vereinbarte Staatsgrenze. Das bedeute eine Vertiefung der schon bestehenden Spaltung und verstoße gegen das Wiedervereinigungsgebot. Deshalb lasse&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_9&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sich der Vertrag auch nicht damit rechtfertigen, daß der durch ihn geschaffene Zustand &quot;näher beim Grundgesetz&quot; stehe als der vorher bestehende.
&lt;p&gt;Der Vertrag sei außerdem mit den Vorschriften des Grundgesetzes über Berlin unvereinbar: Die Berlinklausel des Vertragsgesetzes unterscheide sich von der üblichen Formel; sie bestimme nur, das Gesetz gelte &quot;soweit sich die Regelungen des Vertragswerks auf das Land Berlin beziehen, auch im Lande Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt&quot;. Danach würden von der Klausel nur die Erklärungen beider Seiten in bezug auf Berlin (West) erfaßt. Das Vertragswerk regle aber auch Fragen, die nicht den Status Berlins betreffen, beispielsweise Verbesserung des nichtkommerziellen Warenverkehrs, von denen das Vertragsgesetz Berlin nicht ausschließen dürfe. Auch die Erklärung, Berlin (West) betreffend, selbst sei verfassungswidrig, weil nur vereinbart sei, daß die im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 vorgesehenen Abkommen und Regelungen im jeweiligen Falle auf Berlin (West) ausgedehnt werden können; das hänge aber künftig von der Zustimmung der Deutschen Demokratischen Republik ab, sei also nicht mehr gewährleistet und verstoße deshalb gegen Art. 23 Satz 1 GG. Mit dieser Vorschrift sei auch die Anerkennung der Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik über Berlin (Ost) unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vertrag verletze schließlich die im Grundgesetz begründete Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber den Deutschen in der Deutschen Demokratischen Republik. Die in der Deutschen Demokratischen Republik lebenden Menschen seien Deutsche im Sinne des Art. 116 GG. Art. 6 des Vertrags verwehre jedoch der Bundesrepublik Deutschland rechtlich, zugunsten der im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik beheimateten Deutschen zu intervenieren; als Folge davon müßten zusätzliche Schwierigkeiten entstehen, wenn die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Drittländern Deutschen aus der Deutschen Demokratischen Republik Hilfe leisten wollten. Der Vertrag habe zudem, auch wenn er Staatsangehörigkeitsfragen nicht geregelt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_10&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
habe, Auswirkungen auf das Staatsangehörigkeitsrecht des Grundgesetzes. jedenfalls dürfe ein Vertrag mit der Deutschen Demokratischen Republik nur abgeschlossen werden, wenn in ihm - gewissermaßen als verfassungsrechtliches Minimum - ein Ausreiserecht für alle Deutschen aus der Deutschen Demokratischen Republik nach der Bundesrepublik Deutschland bindend vereinbart sei.
&lt;p&gt;Insgesamt sei es nicht gelungen, im Vertrag ein &quot;besonderes Verhältnis&quot; zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu konstituieren. Nicht einmal die Einheit der Nation sei vertraglich festgehalten. Auch als &quot;modus vivendi&quot; sei der Vertrag nicht interpretierbar, weil er ohne Befristung und ohne Kündigungsklausel abgeschlossen sei und nicht einmal den Vorbehalt einer friedensvertraglichen Regelung enthalte. Der Vertrag habe die deutsche Frage nicht dem Ziel des Grundgesetzes nähergebracht; das gelte auch, wenn man die begrüßenswerten menschlichen Erleichterungen berücksichtige, die mit dem Inkrafttreten des Vertrags verbunden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bayerische Staatsregierung legte außerdem zur Unterstützung ihrer Auffassung ein Rechtsgutachten von Professor Wengler, Berlin, vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Bundesregierung hat beantragt, festzustellen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz vom 6. Juni 1973 zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung hat sie im wesentlichen folgendes vorgetragen: Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Prüfung völkerrechtlicher Verträge müsse zunächst verlangt werden, daß der Antrag der Bayerischen Staatsregierung schlüssig sei; dazu gehöre, daß er die maßgebenden Erwägungen der Bundesregierung und der parla&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_11&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mentarischen Verhandlungen zur Kenntnis nehme und belege, daß ein Verfassungsverstoß ernstlich in Betracht gezogen werden müsse. Dabei sei im Antrag bereits erkennbar zu berücksichtigen, daß bei der Überprüfung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Maßnahmen ein hohes Maß an Justitiabilität und Evidenz zu fordern sei. Entspreche ein Antrag diesen unverzichtbaren Erfordernissen nicht, sei vielmehr die von der Bundesregierung und von den gesetzgebenden Körperschaften beobachtete Sorgfalt in der Wahrnehmung des Verfassungsrechts evident, so genüge ein Antrag nicht den an eine eingehende Sachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu stellenden Anforderungen. Er sei dann offensichtlich oder mindestens eindeutig unbegründet. Er müsse insbesondere scheitern, weil die Bayerische Staatsregierung ihre rein politischen Vorstellungen als Rechtssätze in das Grundgesetz hineininterpretiere, weil sie ihre politischen Wertungen auch bei der Auslegung des Vertrags in einseitiger Weise einführe, weil sie die politische Ausgangslage gänzlich außer Betracht lasse und weil sie die mit dem Vertrag in Übereinstimmung mit den elementaren Zielen des Grundgesetzes verfolgten Absichten entgegen dem eindeutigen Inhalt dieses Vertrags leugne.
&lt;p&gt;Eine Alternative zum Vertrag gebe es nicht. Vergleiche man die Lage nach dem Inkrafttreten des Vertrags mit der Lage, die bestehen würde, wenn er nicht geschlossen worden wäre, so seien seine Vorteile evident. Der Vertrag diene praktisch dem Verfassungsziel der Friedenssicherung, er diene dem Verfassungsziel der Humanität, indem er den Menschen praktische Vorteile bringe, er halte in Übereinstimmung mit dem Grundgesetzgeber am Fortbestand Deutschlands fest, er sei gemäß den Vorstellungen des Grundgesetzgebers ein Dokument für eine Politik, die sich nicht an den Interessen der Bundesrepublik, sondern an den Belangen der ganzen Nation orientiere und er halte die deutsche Frage offen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz enthalte keine Festlegung auf die &quot;Identitätsthese&quot;, sondern unterscheide zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Deutschland. Der Vertrag setze sich auch nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_12&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (12):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in Widerspruch mit dem Wiedervereinigungsgebot. Denn die drei Westmächte blieben daran gebunden, den Viermächtevorbehalt auf Deutschland als Ganzes zu beziehen; der Vertrag gebe nicht die Fortexistenz Deutschlands als Rechtssubjekt auf; er vermeide die Qualifizierung der Deutschen Demokratischen Republik als Ausland; er halte fest an der Einheit der deutschen Nation und an der deutschen Staatsangehörigkeit; er enthalte auch keine völkerrechtliche Anerkennung der Deutschen Demokratischen Republik. Mit dem Vertrag sei das politisch Erreichbare erreicht worden. Er verbaue jedoch weder rechtlich noch praktisch die Wiedervereinigung, gleichgültig, in welcher Form sie einmal verwirklicht werden könne. Er bringe aber Verbesserungen sowohl im politischen als auch im menschlichen Bereich und begründe darüber hinaus den Anspruch auf Abkommen, die zu weiteren Verbesserungen führen könnten. Der Vertrag schließe nichts ab, regele nichts endgültig, sondern halte im Gegenteil die Situation für künftige Verbesserungen offen und schaffe die Grundlage dafür.
&lt;p&gt;Der Status Berlins bleibe vom Vertrag unberührt, schon deshalb, weil er durch die Viermächte-Vereinbarung fixiert sei, an der die Vertragsteile nichts zu ändern vermöchten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verpflichtung der Bundesregierung, innerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik für den Schutz und die Fürsorge der Deutschen, die dort ihren ständigen Aufenthalt haben, einzustehen, bestehe nach dem Grundgesetz nicht. An der Schutz- und Fürsorgebefugnis der Bundesorgane für Deutsche im Ausland ändere der Vertrag weder rechtlich noch faktisch etwas. Die Gewährung der Ausreisefreiheit für alle Deutschen aus der Deutschen Demokratischen Republik sei keine verfassungsrechtliche Voraussetzung für Vereinbarungen, die konkreten Verbesserungen in den menschlichen Beziehungen dienen sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Dem Gericht lagen u.a. alle Protokolle über die Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften vor, die den Vertrag betreffen, außerdem die den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Schriftsätze zu der in der mündlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_13&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verhandlung vorgelegten Urkunde über den Empfang des Briefes zur deutschen Einheit.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält, zulässig (vgl. insbesondere BVerfGE 4, 157 [161 ff.]). Das gilt auch, obwohl, wie im folgenden dargelegt wird, die Deutsche Demokratische Republik nach dem Recht des Grundgesetzes nicht Ausland ist. Denn Art. 59 Abs. 2 GG verlangt für alle Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, die parlamentarische Kontrolle in der Form des Zustimmungsgesetzes, gleichgültig ob der als Vertragspartner beteiligte Staat nach dem Recht des Grundgesetzes Ausland ist oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist das Vertragsgesetz vom 6. Juni 1973 und der in ihm in Bezug genommene Vertrag samt Zusatzprotokoll. Die in Art. 1 des Vertragsgesetzes nicht in Bezug genommenen Teile des Vertragswerks scheiden als Gegenstand der Normenkontrolle von vornherein aus. Sie sind für die Gesamtwürdigung des Vertrags von Bedeutung und können - neben anderem - als Material zur Auslegung des Vertrags herangezogen werden. Ob auch die in Art. 1 des Gesetzes in Bezug genommenen weiteren Vermerke, Vorbehalte, Erklärungen und Briefe&amp;nbsp; Gegenstand &amp;nbsp;der Normenkontrolle sein können, kann dahinstehen, weil sie in Abhängigkeit vom Vertrag stehen, zum Teil nur einen deklatorischen Inhalt besitzen und im übrigen nach ihrem Inhalt nicht mit dem Grundgesetz unvereinbar sein können, wie sich aus den im folgenden zu dem Vertrag angestellten rechtlichen Erwägungen ergibt. Jedenfalls sind sie wichtige Mittel zur Auslegung des Vertrags, ebenso wie die Präambel des Vertrags selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Maßstab im Normenkontrollverfahren ist das Grundgesetz. Es verbindlich auszulegen, ist Sache des Bundesverfassungsge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_14&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richts. Auf dieser Grundlage gibt es kein Spannungsverhältnis zwischen politischer Wirklichkeit und Verfassungsordnung, das behoben werden könnte durch die Überlegung, die geltende Verfassungsordnung könne durch einen Vertrag geändert werden. Er schafft weder materielles Verfassungsrecht noch kann er zur Auslegung des Grundgesetzes herangezogen werden. Es ist vielmehr umgekehrt: Ein Vertrag, der mit dem geltenden, Verfassungsrecht in Widerspruch steht, kann verfassungsrechtlich nur durch eine entsprechende Verfassungsänderung mit dem Grundgesetz in Einklang gebracht werden.
&lt;p&gt;Dies vorausgesetzt, gilt auch für die verfassungsrechtliche Prüfung eines Vertrags der Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in Rücksicht auf die Verantwortung der anderen Verfassungsorgane im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes allgemein entwickelt hat: Daß unter mehreren möglichen Auslegungen die Auslegung zu wählen ist, nach der der Vertrag vor dem Grundgesetz Bestand hat (vgl. BVerfGE 4, 157 [168]). Zu den gerade in der Verbindung mit der verfassungsrechtlichen Prüfung von Verträgen bedeutsamen Auslegungsgrundsätzen gehört außerdem, daß bei der Auslegung von Verfassungsbestimmungen, die sich auf Beziehungen der Bundesrepublik mit anderen Staaten beziehen, deren schrankensetzender, also Spielraum für die politische Gestaltung lassender Charakter nicht außer Betracht bleiben darf. In dieser Begrenzung setzt das Grundgesetz jeder politischen Macht, auch im Bereich der auswärtigen Politik, rechtliche Schranken; das ist das Wesen einer rechtsstaatlichen Ordnung, wie sie das Grundgesetz konstituiert hat. Die Durchsetzung dieser Verfassungsordnung obliegt letztverbindlich dem Bundesverfassungsgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundsatz des judical self-restraint, den sich das Bundesverfassungsgericht auferlegt, bedeutet nicht eine Verkürzung oder Abschwächung seiner eben dargelegten Kompetenz, sondern den Verzicht &quot;Politik zu treiben&quot;, d.h. in den von der Verfassung geschaffenen und begrenzten Raum freier politischer Gestaltung einzugreifen. Er zielt also darauf ab, den von der Verfassung für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_15&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offenzuhalten.
&lt;p&gt;Aus diesen Überlegungen folgt, von welch entscheidender Bedeutung es ist, daß eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren, die einen Vertrag betrifft, vor dessen Inkrafttreten ergeht. Dem müssen - entsprechend dem zwischen ihnen bestehenden verfassungsrechtlichen Grundverhältnis - alle Verfassungsorgane Rechnung tragen. Dies bedeutet einerseits, daß das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Prüfung so rasch wie möglich zu Ende führt. Es bedeutet andererseits, daß die übrigen Verfassungsorgane die Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in ihre Überlegungen zum zeitlichen Ablauf des Verfahrens, das zur Vertragsratifikation führt, einbeziehen und alles unterlassen, was dem Bundesverfassungsgericht eine rechtzeitige und wirksame Ausübung seiner Kompetenz erschweren oder unmöglich machen könnte. Mit der Entscheidung des Grundgesetzes für eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit ist es unvereinbar, daß die Exekutive ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren überspielt. Ergibt sich ausnahmsweise einmal, wie in diesem Fall, eine Lage, in der das Inkrafttreten eines Vertrags vor Abschluß des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Auffassung der Exekutive unabweisbar geboten erscheint, so haben die dafür verantwortlichen Verfassungsorgane für die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen einzustehen (vgl. Urteil vorn 18. Juni 1973, S. 6 f. - 2 BvQ 1/73 - = BVerfGE 35, 257 [261 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vertrag regelt die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Seine Beurteilung macht erforderlich, sich mit den Aussagen des Grundgesetzes über den Rechtsstatus Deutschlands auseinanderzusetzen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_16&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (16):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt &quot;verankert&quot; (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für &quot;Deutschland als Ganzes&quot; tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
&lt;p&gt;Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht &quot;Rechtsnachfolger&quot; des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat &quot;Deutsches Reich&quot;, - in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings &quot;teilidentisch&quot;, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts &quot;Deutschland&quot; (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet &quot;Deutschland&quot; (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den &quot;Geltungsbereich des Grundgesetzes&quot; (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_17&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 [7 ff.]; 19, 377 [388]; 20, 257 [266]). Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden (BVerfGE 11, 150 [158]). Deshalb war z.B. der Interzonenhandel und ist der ihm entsprechende innerdeutsche Handel nicht Außenhandel (BVerfGE 18, 353 [354]).
&lt;p&gt;2. Zum Wiedervereinigungsgebot und Selbstbestimmungsrecht, das im Grundgesetz enthalten ist, hat das Bundesverfassungsgericht bisher erkannt und daran hält der Senat fest: Dem Vorspruch des Grundgesetzes kommt nicht nur politische Bedeutung zu, er hat auch rechtlichen Gehalt. Die Wiedervereinigung ist ein verfassungsrechtliches Gebot. Es muß jedoch den zu politischem Handeln berufenen Organen der Bundesrepublik überlassen bleiben zu entscheiden, welche Wege sie zur Herbeiführung der Wiedervereinigung als politisch richtig und zweckmäßig ansehen. Die Verfassungsorgane, denen im Grundgesetz auch der Schutz der freiheitlichdemokratischen Grundordnung und ihrer Institutionen zur Pflicht gemacht ist, haben zu entscheiden, ob eine bestimmte, sonst verfassungsmäßige Maßnahme die Wiedervereinigung rechtlich hindern oder faktisch unmöglich machen würde und aus diesem Grunde unterbleiben müßte. Ein breiter Raum politischen Ermessens besteht hier besonders für die Gesetzgebungsorgane. Das Bundesverfassungsgericht kann dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn er die Grenzen dieses Ermessens eindeutig überschreitet, wenn seine Maßnahme also rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegensteht (BVerfGE 5, 85 [126 ff.]; 12, 45 [51 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das bedarf in folgender Richtung hier noch einer näheren Präzisierung: Aus dem Wiedervereinigungsgebot folgt zunächst: Kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_18&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geben, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken - das schließt die Forderung ein, den Wiedervereinigungsanspruch im Innern wachzuhalten und nach außen beharrlich zu vertreten - und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde. Die Bundesregierung hat allerdings in eigener Verantwortung zu entscheiden, mit welchen politischen Mitteln und auf welchen politischen Wegen sie das nach dem Grundgesetz rechtlich gebotene Ziel der Wiedervereinigung zu erreichen oder ihm wenigstens näherzukommen versucht. Die Abschätzung der Chancen ihrer Politik ist ihre und der sie tragenden parlamentarischen Mehrheit Sache. Hier hat das Gericht weder Kritik zu üben noch seine Auffassung über die Aussichten der Politik zu äußern. Die politische Verantwortung dafür liegt allein bei den politischen Instanzen. Eine Grenze, die allerdings das Bundesverfassungsgericht deutlich zu machen, zu bestimmen und u.U. durchzusetzen hat, liegt im Rechts- und Verfassungsstaat der Bundesrepublik Deutschland darin, daß die Verfassung verbietet, daß die Bundesrepublik auf einen&amp;nbsp; Rechtstitel &amp;nbsp;(eine Rechtsposition) aus dem Grundgesetz verzichtet, mittels dessen sie in Richtung auf Verwirklichung der Wiedervereinigung und der Selbstbestimmung wirken kann, oder einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtstitel schafft oder sich an der Begründung eines solchen Rechtstitels beteiligt, der ihr bei ihrem Streben nach diesem Ziel entgegengehalten werden kann. Es ist ein Unterschied, ob man - solange daraus nicht die Gefahr der Verwirkung des Rechtstitels erwächst -&amp;nbsp; politisch &amp;nbsp;von einem Rechtstitel keinen Gebrauch macht oder ihn derzeit oder für absehbare Zeit nicht als politisches Instrument für tauglich hält, sich also damit abfindet, daß mit ihm kein politischer Erfolg erzielt werden kann, oder ob man auf ihn im Rechtssinn verzichtet. Man kann sich in diesem Sinne also politisch mit Realitäten abfinden. Das Grundgesetz verlangt aber, daß insoweit kein in ihm begründeter Rechtstitel preisgegeben wird, der jetzt oder später ein Argument zur Förderung des Bestrebens nach Wiedervereinigung bieten kann. Und Entsprechendes gilt für den um
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_19&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (19):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gekehrten Fall:&amp;nbsp; Politisches &amp;nbsp;Verhalten mag sich später als &quot;falsch kalkuliert&quot; herausstellen und der Bundesregierung von anderen in ihrem Bemühen um Wiedervereinigung politisch entgegengehalten werden können; dieser - vom Verfassungsgericht mit keinem Wort zu kommentierende - Tatbestand unterscheidet sich wesentlich von dem anderen, daß die Bundesrepublik Deutschland mitwirkt bei einem&amp;nbsp; Rechtsinstrument , das ihr von anderen in ihrem Bemühen um Wiedervereinigung entgegengehalten werden kann. Daraus ergibt sich beispielsweise: Die klare Rechtsposition jeder Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist: Wir haben von der im Grundgesetz vorausgesetzten, in ihm &quot;verankerten&quot; Existenz Gesamtdeutschlands mit einem deutschen (Gesamt-)Staatsvolk und einer (gesamt-)deutschen Staatsgewalt auszugehen. Wenn heute von der &quot;deutschen Nation&quot; gesprochen wird, die eine Klammer für Gesamtdeutschland sei, so ist dagegen nichts einzuwenden, wenn darunter auch ein Synonym für das &quot;deutsche Staatsvolk&quot; verstanden wird, an jener Rechtsposition also festgehalten wird und nur aus politischen Rücksichten eine andere Formel verwandt wird. Versteckte sich dagegen hinter dieser neuen Formel &quot;deutsche Nation&quot; nur noch der Begriff einer im Bewußtsein der Bevölkerung vorhandenen Sprach- und Kultureinheit, dann wäre das&amp;nbsp; rechtlich &amp;nbsp;die Aufgabe einer unverzichtbaren Rechtsposition. Letzteres stünde in Widerspruch zum Gebot der Wiedervereinigung als Ziel, das von der Bundesregierung mit allen erlaubten Mitteln anzustreben ist. Ebenso verhielte es sich, wenn die Verweisung auf die Viermächte-Verantwortung für Gesamtdeutschland bedeuten würde, künftig sei sie&amp;nbsp; allein &amp;nbsp;noch eine (letzte) rechtliche Klammer für die Fortexistenz Gesamtdeutschlands; verfassungsgemäß ist nur - wie es auch die Bundesregierung selbst versteht -, daß sie eine weitere Rechtsgrundlage für das Bemühen der Bundesregierung um Wiedervereinigung bildet, nämlich eine &quot;völkerrechtliche&quot; neben der staatsrechtlichen.
&lt;p&gt;Zur&amp;nbsp; politischen &amp;nbsp;These vom &quot;Alleinvertretungsanspruch&quot; hat sich das Bundesverfassungsgericht niemals geäußert. Es hatte und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_20&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hat auch jetzt keinen Anlaß zu prüfen und zu entscheiden, ob sich aus dem Grundgesetz rechtlich ein Alleinvertretungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für Gesamtdeutschland begründen läßt.
&lt;p&gt;3. Der Vertrag kann so interpretiert werden, daß er mit keiner der dargelegten Aussagen des Grundgesetzes in Widerspruch gerät. Keine amtliche Äußerung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann dahin verstanden werden, daß sie bei der Interpretation des Vertrags diesen verfassungsrechtlichen Boden verlassen hat oder verläßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Vertrag kann rechtlich nur gewürdigt werden, wenn man ihn in einen größeren Zusammenhang stellt. Er ist ein Stück einer umfassenderen Politik, näherhin der von der Bundesregierung auf Entspannung angelegten Ostpolitik, innerhalb derer vor allem die Verträge von Moskau und Warschau herausragende Meilensteine sind; diese Verträge waren ebenso Voraussetzung für den Abschluß des Grundlagenvertrags, wie der Grundlagenvertrag seinerseits für die Bundesregierung ein Ziel war, das sie durch Abschluß jener beiden Ostverträge zu erreichen hoffte. In diesem Zusammenhang gewinnt der Grundvertrag dieselbe fundamentale Bedeutung wie der Moskauer und der Warschauer Vertrag. Er ist kein beliebig korrigierbarer Schritt wie viele Schritte in der Politik, sondern er bildet, wie schon sein Name sagt, die Grundlage für eine auf Dauer angelegte neue Politik. Dementsprechend enthält er weder eine zeitliche Befristung noch eine Kündigungsklausel. Er stellt eine historische Weiche, von der aus das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik neu gestaltet werden soll. Dieser Zusammenhang ist für die rechtliche Beurteilung des Vertrags von mehrfacher Bedeutung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er ist zwar in ähnlicher Weise wie das Grundgesetz (vgl. Präambel, Art. 23 und 146 GG) keine endgültige Lösung der deutschen Frage. Gleichwohl kann er nicht als eine bloße &quot;Übergangs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_21&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_21&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_21&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (21):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lösung&quot; bis zu einer späteren &quot;endgültigen&quot; Neubestimmung des Verhältnisses zwischen den beiden Staaten qualifiziert werden; er ist kein vereinbarter &quot;modus vivendi&quot;, der in absehbarer Zeit durch eine andere grundsätzliche Neubestimmung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Staaten abgelöst werden soll. Er selbst ist die ernsthaft gewollte neue Grundlage für die Bestimmung des Verhältnisses der beiden Staaten zueinander, - unbeschadet dessen, daß die Vertragsteile rechtlich frei sind, jederzeit übereinzukommen, den Vertrag in Übereinstimmung mit den für ihn geltenden Rechtsgrundsätzen zu ändern oder zu ergänzen.
&lt;p&gt;Aus der dargelegten politischen Bedeutung des Vertrags ergibt sich weiter die rechtliche Folgerung: Als Grundlage für die neuen Beziehungen zwischen den beiden deutschen Staaten erwächst aus ihm in der kommenden Zeit mit Notwendigkeit eine Vielzahl von&amp;nbsp; rechtlichen Konkretisierungen &amp;nbsp;des neuen Neben- und Miteinander der beiden Staaten (vgl. Art. 7 des Vertrags). jeder dieser weiteren rechtlichen Schritte muß nicht nur vertragsgemäß, sondern auch grundgesetzmäßig sein. Es bedarf also heute schon der Klarstellung, daß alles, was unter Berufung auf den Vertrag an weiteren rechtlichen Schritten geschieht, nicht schon deshalb rechtlich in Ordnung ist, weil die vertragliche Grundlage (der Vertrag) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Deshalb sind schon in diesem Normenkontrollverfahren, soweit übersehbar, die verfassungsrechtlichen Grenzen aufzuzeigen, die für das &quot;Ausfüllen&quot; des Vertrags durch spätere Vereinbarungen und Abreden bestehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Vertrag ist eingebettet in umgreifendere und speziellere Rechtsverhältnisse, die ebenfalls bei seiner rechtlichen Würdigung zu beachten sind: Das wird besonders deutlich durch die Bezugnahme auf die Charta der Vereinten Nationen in Art. 2 und Art. 3 des Vertrags und durch die Regelung in Artikel 9, wonach &quot;durch diesen Vertrag&quot; die von den Vertragspartnern &quot;früher abgeschlossenen oder sie betreffenden zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträge und Vereinbarungen nicht berührt werden&quot;; das sind insbesondere die von der Bundesrepublik ab&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_22&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_22&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_22&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (22):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geschlossenen &quot;Westverträge&quot; - es bleibt also vor allem auch unberührt Art. 7 des Deutschlandvertrags, nach dem die Bundesrepublik und die Drei Mächte nach wie vor vertraglich verpflichtet bleiben (Abs. 2), zusammenzuwirken, &quot;um mit friedlichen Mitteln ihr gemeinsames Ziel zu verwirklichen: ein wiedervereinigtes Deutschland, das eine freiheitlichdemokratische Verfassung ähnlich wie die Bundesrepublik besitzt und das in die europäische Gemeinschaft integriert ist&quot; - sowie die Verträge von Moskau und Warschau und die Deutschland als Ganzes betreffenden Viermächte-Vereinbarungen, aber auch beispielsweise der zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen abgeschlossene Grenz- und Freundschaftsvertrag, soweit er Deutschland (als Ganzes) berührt. Die Bedeutung der Klausel des Art. 9 des Vertrags wird auch sichtbar in dem Briefwechsel zwischen den beiden Unterhändlern, in dem sie sich wechselseitig unterrichten über die Noten an die Botschafter Frankreichs, Englands und der Vereinigten Staaten sowie an den Botschafter der Sowjetunion, und in den &quot;Erklärungen beider Seiten in bezug auf Berlin (West)&quot;, in denen auf das Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971, das Berlin betrifft, Bezug genommen wird.
&lt;p&gt;3. Berücksichtigt man die dargelegten Zusammenhänge, so wird deutlich, welche Bedeutung den in der politischen Diskussion verwendeten Formeln &quot;zwischen den beiden Staaten bestehende besondere Beziehungen&quot; und &quot;der Vertrag besitze eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechenden besonderen Charakter&quot; zukommt: Die Deutsche Demokratische Republik ist im Sinne des Völkerrechts ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt. Diese Feststellung ist unabhängig von einer völkerrechtlichen Anerkennung der Deutschen Demokratischen Republik durch die Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Anerkennung hat die Bundesrepublik Deutschland nicht nur nie förmlich ausgesprochen, sondern im Gegenteil wiederholt ausdrücklich abgelehnt. Würdigt man das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge ihrer Entspan&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_23&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nungspolitik, insbesondere das Abschließen des Vertrags als faktische Anerkennung, so kann sie nur als eine faktische Anerkennung besonderer Art verstanden werden.
&lt;p&gt;Das Besondere dieses Vertrags ist, daß er zwar ein bilateraler Vertrag zwischen zwei Staaten ist, für den die Regeln des Völkerrechts gelten und der die Geltungskraft wie jeder andere völkerrechtliche Vertrag besitzt, aber zwischen zwei Staaten, die Teile eines noch immer existierenden, wenn auch handlungsunfähigen, weil noch nicht reorganisierten umfassenden Staates Gesamtdeutschland mit einem einheitlichen Staatsvolk sind, dessen Grenzen genauer zu bestimmen hier nicht nötig ist. Daraus ergibt sich die besondere rechtliche Nähe, in der die beiden Staaten zueinander stehen, daraus ergibt sich folgerichtig die Regelung in Artikel 8, wonach beide Staaten nicht Botschafter, sondern ständige Vertretungen am Sitz der jeweiligen Regierung austauschen, daraus ergibt sich die Besonderheit des Ratifikationsverfahrens, das nicht endet mit dem Austausch von Ratifikationsurkunden auf Grund Vollmacht des Bundespräsidenten, sondern mit dem Austausch &quot;entsprechender Noten&quot;, von denen die eine auf Seite der Bundesrepublik Deutschland von der Bundesregierung ausgefertigt wird, und ergibt sich schließlich die Gesamttendenz des Vertrags, zu einer möglichst engen Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern mit dem Ziele einer Verbesserung der menschlichen Beziehungen über die gemeinsame Grenze hinweg zu gelangen (6. Absatz der Präambel, Art. 7 des Vertrags und Zusatzprotokoll). Die Erklärung in Nr. 1 des Zusatzprotokolls zu Artikel 7, daß der Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der bestehenden Abkommen entwickelt wird, macht außerdem deutlich, daß dieser Handel von den Vertragspartnern übereinstimmend nicht als Außenhandel betrachtet wird. Insofern läßt sich das Besondere dieses Vertrags auch durch die Formel verdeutlichen, daß er &quot;inter-se-Beziehungen&quot; regelt. Er regelt aber nicht ausschließlich solche Beziehungen und fällt deshalb nicht aus der Ordnung des allgemeinen Völkerrechts heraus, gehört&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_24&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
also nicht einer spezifischen, erst durch ihn geschaffenen, gegenständlich beschränkten Sonderrechtsordnung an. Diese Deutung verbietet sich durch die Regelungen in Art. 2 und Art. 3 des Vertrags, die als für das Verhältnis zwischen den Partnern wesentlich ausdrücklich die Charta der Vereinten Nationen nennen. Der Vertrag hat also einen&amp;nbsp; Doppel charakter; er ist seiner Art nach ein völkerrechtlicher Vertrag, seinem spezifischen Inhalt nach ein Vertrag, der vor allem inter-se-Beziehungen regelt. Inter-se-Beziehungen in einem völkerrechtlichen Vertrag zu regeln, kann vor allem dann nötig sein, wenn eine staatsrechtliche Ordnung, wie hier wegen der Desorganisation des Gesamtstaats, fehlt. Selbst im Bundesstaat bemessen sich, falls eine Regelung in der Bundesverfassung fehlt, die Beziehungen zwischen den Gliedstaaten nach den Regeln des Völkerrechts (vgl. die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, Lammers-Simons, 1, 178 ff., 207 ff.; dazu die Fortentwicklung nach dem Recht des Grundgesetzes: BVerfGE 1, 14 [51]; 34, 216 [230 ff.]). Unrichtig ist also die Auffassung, jedes &quot;Zwei-Staaten-Modell&quot; sei mit der grundgesetzlichen Ordnung unvereinbar.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im einzelnen ist zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des Vertrags noch folgendes auszuführen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie oben dargelegt, setzt das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes der Gestaltungsfreiheit der Staatsorgane verfassungsrechtliche Grenzen: Es darf keine Rechtsposition aus dem Grundgesetz, die der Wiedervereinigung auf der Grundlage der freien Selbstbestimmung des deutschen Volkes dienlich ist, aufgegeben werden und es darf andererseits kein mit dem Grundgesetz unvereinbares Rechtsinstrument unter Beteiligung der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden, das der Bemühung der Bundesregierung um Wiedervereinigung entgegengehalten werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Brief der Bundesregierung zur deutschen Einheit an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik seine Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_25&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deutung: Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 1973 steht fest, daß der wesentliche Inhalt des Briefes vor Abschluß der Verhandlungen angekündigt und der Brief der Gegenseite unmittelbar vor Unterzeichnung des Vertrags zugestellt worden ist. In ihm ist festgehalten, daß der Vertrag nicht in Widerspruch steht &quot;zu dem politischen Ziel der Bundesrepublik Deutschland, auf einen Zustand des Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt&quot;.
&lt;p&gt;Dieser Brief, der im Lichte der oben dargelegten Verfassungslage und der früher eingegangenen, oben zitierten vertraglichen Verpflichtung aus Art. 7 des Deutschlandvertrags zu verstehen ist, bestätigt nur, was sich aus der Interpretation des Vertrags selbst ergibt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Präambel des Vertrags heißt es: &quot;unbeschadet der unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu grundsätzlichen Fragen, darunter zur nationalen Frage&quot;. Die &quot;nationale Frage&quot; ist für die Bundesrepublik Deutschland konkreter das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes, das auf die &quot;Wahrung der staatlichen Einheit des deutschen Volkes&quot; geht. Die Präambel, so gelesen, ist ein entscheidender Satz zur Auslegung des ganzen Vertrags: Er steht mit dem grundgesetzlichen Wiedervereinigungsgebot nicht in Widerspruch. Die Bundesregierung verliert durch den Vertrag nicht den Rechtstitel, überall im internationalen Verkehr, auch gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik, nach wie vor die staatliche Einheit des deutschen Volkes im Wege seiner freien Selbstbestimmung fordern zu können und in ihrer Politik dieses Ziel mit friedlichen Mitteln und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts anzustreben. Der Vertrag ist kein Teilungsvertrag, sondern ein Vertrag, der weder heute noch für die Zukunft ausschließt, daß die Bundesregierung jederzeit alles ihr Mögliche dafür tut, daß das deutsche Volk seine staatliche Einheit wieder organisieren kann. Er kann ein erster Schritt sein in einem längeren Prozeß,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_26&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der zunächst in einem der dem Völkerrecht bekannten verschiedenen Varianten einer Konföderation endet, also ein Schritt in Richtung auf die Verwirklichung der Wiedervereinigung des deutschen Volkes in einem Staat, also auf die Reorganisation Deutschlands.
&lt;p&gt;2. In Art. 3 Abs. 2 des Vertrags bekräftigen die vertragschließenden Teile &quot;die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität&quot;. Es gibt Grenzen verschiedener rechtlicher Qualität: Verwaltungsgrenzen, Demarkationsgrenzen, Grenzen von Interessensphären, eine Grenze des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937, staatsrechtliche Grenzen und hier wiederum solche, die den Gesamtstaat einschließen, und solche, die innerhalb eines Gesamtstaates Gliedstaaten (z. B. die Länder der Bundesrepublik Deutschland) voneinander trennen. Daß in Artikel 3 Abs. 2 eine&amp;nbsp; staatsrechtliche &amp;nbsp;Grenze gemeint ist, ergibt sich unzweideutig aus dem übrigen Inhalt des Vertrags (Art. 1, 2, 3 Abs. 1, 4, 6). Für die Frage, ob die Anerkennung der Grenze zwischen den beiden Staaten als&amp;nbsp; Staats grenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist entscheidend die Qualifizierung als staatsrechtliche Grenze zwischen zwei Staaten, deren &quot;Besonderheit&quot; ist, daß sie auf dem Fundament des noch existierenden Staates &quot;Deutschland als Ganzes&quot; existieren, daß es sich also um eine staatsrechtliche Grenze handelt ähnlich denen, die zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland verlaufen. Mit dieser Qualifizierung der Grenze ist einerseits vereinbar die Abrede, daß die beiden Staaten &quot;normale gutnachbarliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung&quot; entwickeln (Art. 1 des Vertrags), die Abrede, wonach beide Staaten sich von dem, Prinzip der &quot;souveränen Gleichheit aller Staaten&quot;, das in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt ist, leiten lassen (Art. 2 des Vertrags) und die Abrede, daß beide Staaten von dem Grundsatz ausgehen, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_27&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf sein Staatsgebiet beschränkt und daß sie die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten respektieren (Art. 6 des Vertrags). Andererseits trägt diese Qualifizierung der Staatsgrenze in Art. 3 Abs. 2 des Vertrags dem Anspruch des Grundgesetzes Rechnung, daß die nationale Frage, das ist die Forderung nach Erreichung der staatlichen Einheit des deutschen Volkes, offenbleibt.
&lt;p&gt;Wenn Art. 3 Abs. 2 des Vertrags das Wort &quot;bekräftigt&quot; verwendet, so läßt sich daraus nicht herleiten, daß hier nur eine anderweit - im Moskauer Vertrag - getroffene Regelung, die der Grenze den Charakter der staatsrechtlichen Grenze verliehen hat, in Bezug genommen wird, der Vertragsbestimmung also keinerlei&amp;nbsp; konstitutive &amp;nbsp;Bedeutung zukommt. Man kann Grenzen als Staatsgrenzen&amp;nbsp; mehrfach &amp;nbsp;vertraglich anerkennen und garantieren. Und das hat rechtliche Bedeutung, weil das Schicksal der verschiedenen vertraglichen Anerkennungen verschieden sein kann. Ohne daß es also nötig wäre zu untersuchen, welche rechtliche Bedeutung der entsprechenden Regelung im Moskauer Vertrag zukommt, ist davon auszugehen, daß Art. 3 Abs. 2 des Vertrags eine neue und zusätzliche vertragliche Anerkennung der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik enthält und diese Grenze konstitutiv garantiert. Sie ist in der oben gegebenen Qualifizierung (und nur in dieser Qualifizierung) mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß nach den auf den Vertrag anzuwendenden Regeln des Völkerrechts auch die Vereinbarung in Art. 3 Abs. 2 des Vertrags über Bestand und Verlauf der Grenze einer einvernehmlichen&#039; Anderung in Zukunft nicht entgegensteht, versteht sich von selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. In Artikel 6 kommen die Vertragsteile dahin überein, daß sie von dem Grundsatz ausgehen, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt und daß sie die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten respektieren. Auch diese Vereinbarung ist nur mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn man sie dahin auslegt, daß für die Bundesrepublik&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_28&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Deutschland die Basis dieses Vertrags der von ihr nach dem Grundgesetz anzuerkennende Fortbestand Deutschlands als (zwar nicht organisierter und deswegen handlungsunfähiger) Staat ist und daß deshalb die wechselseitige Beschränkung der Hoheitsgewalt auf je das eigene Staatsgebiet und die Respektierung der Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten ihren Bezug auf das besondere Verhältnis haben, in dem beide Staaten als Teilstaaten Gesamtdeutschlands zueinander stehen.
&lt;p&gt;4. Art. 23 GG bestimmt: &quot;Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder ...&amp;nbsp; In anderen Teilen Deutschlands &amp;nbsp;ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.&quot; Daß diese Bestimmung in einem inneren Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgebot steht, liegt auf der Hand. Doch darauf kommt es hier nicht an. Die Bestimmung hat ihre&amp;nbsp; eigene &amp;nbsp;Bedeutung und gehört nach ihrem Inhalt zu den zentralen Vorschriften, die dem Grundgesetz sein besonderes Gepräge geben. Sie besagt, daß sich diese Bundesrepublik Deutschland als gebietlich unvollständig versteht, daß sie, sobald es möglich ist und die Bereitschaft anderer Teile Deutschlands zum Beitritt vorliegt, von sich aus kraft dieser Verfassungsbestimmung das dazu Nötige zu tun verpflichtet ist, und daß sie erst &quot;vollständig&quot; das ist, was sie sein will, wenn die anderen Teile Deutschlands ihr angehören. Dieses &quot;rechtlich Offensein&quot; gegenüber dem erstrebten Zuwachs liegt spezifisch darin, daß sie, die Bundesrepublik, rechtlich&amp;nbsp; allein &amp;nbsp;Herr der Entschließung über die Aufnahme der anderen Teile ist, sobald diese sich dafür entschieden haben beizutreten. Diese Vorschrift verbietet also, daß sich die Bundesregierung&amp;nbsp; vertraglich in eine Abhängigkeit begibt , nach der sie rechtlich nicht mehr allein, sondern nur noch im Einverständnis mit dem Vertragspartner die Aufnahme verwirklichen kann. Das ist etwas anderes als die&amp;nbsp; politische , die faktische Abhängigkeit jeder Bundesregierung, derzeit Gelegenheit zur Aufnahme eines weiteren Teils Deutschlands nur zu haben, wenn die inzwischen anderweit staatlich organisierten Teile Deutsch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_29&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lands nach deren Verfassungsrecht die Voraussetzung für eine &quot;Aufnahme&quot; schaffen.
&lt;p&gt;Art. 23 GG ist weder durch die politische Entwicklung überholt, noch sonst aus irgendeinem Grund rechtlich obsolet geworden. Er gilt unverändert fort.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Andere Teile Deutschlands&quot; haben allerdings mittlerweile in der Deutschen Demokratischen Republik ihre Staatlichkeit gefunden. In dieser Weise organisiert, können sie ihren Willen zur Vereinigung mit der Bundesrepublik (ihren &quot;Beitritt&quot;) nur in der Form äußern, die ihre Verfassung zuläßt. Die Voraussetzung für die Realisierung des Beitritts ist also ein staatsrechtlicher Vorgang in der Deutschen Demokratischen Republik, der einem rechtlichen Einfluß durch die Bundesrepublik nicht zugänglich ist. Das berührt jedoch nicht die beschriebene in Art. 23 GG enthaltene Verfassungspflicht, den anderen Teilen Deutschlands den Beitritt offenzuhalten. Und daran hat auch der Vertrag nichts geändert. Anders ausgedrückt: Die im Vertrag hingenommene Abhängigkeit vom Rechtswillen der Deutschen Demokratischen Republik bei der Realisierung der Aufnahme anderer Teile Deutschlands ist nichts weiter als eine Bestätigung dessen, was ohnehin rechtens ist, nachdem andere Teile Deutschlands sich in einem Staat Deutsche Demokratische Republik organisiert haben. Das heißt dann allerdings zugleich, daß keine der Vertragsbestimmungen dahin ausgelegt werden kann, daß die Bereitschaft (und Aufforderung) der Bundesregierung, das ihr gemäß Art. 23 GG zur Pflicht Gemachte zu verwirklichen, ein vertragswidriges Verhalten wäre. Diese Aufnahme der anderen Teile Deutschlands in&amp;nbsp; einen &amp;nbsp;freien deutschen Staat, der rechtlich auch nach Inkrafttreten des Vertrags möglich bleiben muß, ist die grundgesetzlich gebotene Rechtsauffassung, die der politischen Vorstellung der Deutschen Demokratischen Republik entgegenzusetzen ist, daß es eine Vereinigung nur in einem kommunistischen deutschen Staat der Zukunft geben dürfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Was die Vereinbarkeit des Vertrags mit den grundgesetzlichen Regelungen der Staatsangehörigkeit in Art. 16 und 116&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_30&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_30&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_30&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (30):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 GG angeht, so gilt folgendes: Die Bundesrepublik hat zu Protokoll erklärt: &quot;Staatsangehörigkeitsfragen sind durch den Vertrag nicht geregelt worden.&quot; Aber damit, daß eine&amp;nbsp; Regelung &amp;nbsp;der Staatsangehörigkeitsfragen nicht getroffen worden ist, ist die Frage nicht ausgeräumt, ob der Vertrag nicht&amp;nbsp; Auswirkungen &amp;nbsp;auf die Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 und des Art. 116 Abs. 1 GG hat und welche dieser Auswirkungen im Widerspruch mit den genannten grundgesetzlichen Vorschriften steht.
&lt;p&gt;Art. 16 GG geht davon aus, daß die &quot;deutsche Staatsangehörigkeit&quot;, die auch in Art. 116 Abs. 1 GG in Bezug genommen ist, zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist. Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bundesrepublik Deutschland verliert ein Deutscher diese deutsche Staatsangehörigkeit nicht dadurch, daß sie ein&amp;nbsp; anderer &amp;nbsp;Staat aberkennt. Eine solche Aberkennung darf die Bundesrepublik Deutschland nicht rechtlich anerkennen; sie ist für sie ohne Wirkung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Status des Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, der die in diesem Grundgesetz statuierte deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, darf durch keine Maßnahme, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen ist, gemindert oder verkürzt werden. Das folgt aus der mit dem Status des Staatsangehörigen verbundenen Schutzpflicht des Heimatstaates. Dazu gehört insbesondere, daß ein Deutscher, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, - solange er nicht darauf verzichtet - einen Anspruch darauf hat, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland vor deren Gerichten sein Recht zu suchen. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht auch gegenüber Urteilen von Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik, die kein Ausland ist, den ordre public durchgreifen lassen (BVerfGE 11, 150 [160 f.]). Die weiteren Konsequenzen können hier auf sich beruhen. Jedenfalls: Müßte der Vertrag dahin verstanden werden, daß die Bürger der Deut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_31&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (31):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen Demokratischen Republik im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht mehr als Deutsche im Sinne des Art. 16 und des Art. 116 Abs. 1 GG behandelt werden dürften, so stünde er eindeutig im Widerspruch zum Grundgesetz. Der Vertrag bedarf daher, um verfassungskonform zu sein, der Auslegung, daß die Deutsche Demokratische Republik auch in dieser Beziehung nach dem Inkrafttreten des Vertrags für die Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland geworden ist. Der Vertrag bedarf weiter der Auslegung, daß - unbeschadet jeder Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts in der Deutschen Demokratischen Republik - die Bundesrepublik Deutschland jeden Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der in den Schutzbereich der Bundesrepublik und ihrer Verfassung gerät, gemäß Art. 116 Abs. 1 und 16 GG als Deutschen wie jeden Bürger der Bundesrepublik behandelt. Er genießt deshalb, soweit er in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gerät, auch den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes, einschließlich des Grundrechts aus Art. 14 GG. Jede Verkürzung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Grundgesetz gewährt, durch den Vertrag oder eine Vereinbarung zur Ausfüllung des Vertrags, wäre grundgesetzwidrig.
&lt;p&gt;6. Entsprechendes gilt für die Interpretation des Protokollvermerks &quot;Wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu Vermögensfragen konnten diese durch den Vertrag nicht geregelt werden&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Aus der dargelegten besonderen Natur des Vertrags folgt, daß der Vertrag auch nicht unvereinbar ist mit der nach dem Grundgesetz der Bundesregierung aufgegebenen Pflicht, allen Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Schutz und Fürsorge angedeihen zu lassen. Sie ist nach wie vor befugt, innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, durch alle ihre diplomatischen Vertretungen und in allen internationalen Gremien, deren Mitglied sie ist, ihre Stimme zu erheben, ihren Einfluß geltend zu machen und einzutreten für die Interessen der deutschen Nation, zum Schutz der Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_32&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_32&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_32&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (32):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hilfe zu leisten auch jedem Einzelnen von ihnen, der sich an eine Dienststelle der Bundesrepublik Deutschland wendet mit der Bitte um wirksame Unterstützung in der Verteidigung seiner Rechte, insbesondere seiner Grundrechte. Hier gibt es für die Bundesrepublik Deutschland auch künftig keinen rechtlichen Unterschied zwischen den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und &quot;den anderen Deutschen&quot;. Das Eigentümliche dieses Vertrags liegt gerade darin, daß er&amp;nbsp; selbst &amp;nbsp;als &quot;Grundlagenvertrag&quot;&amp;nbsp; neben &amp;nbsp;den Rechtsgrundlagen, die schon vorher das rechtlich besondere Verhältnis zwischen Bundesrepublik Deutschland und Deutscher Demokratischer Republik begründet haben - die Rechtslage des nicht untergegangenen, aber nicht organisierten Gesamtdeutschlands und die Viermächte-Verantwortung für dieses Deutschland als Ganzes-, eine zusätzliche neue Rechtsgrundlage bildet, die die beiden Staaten in Deutschland enger als normale völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten aneinander binden.
&lt;p&gt;8. Der Vertrag ändert nichts an der Rechtslage Berlins, wie sie seit je von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, den Ländern der Bundesrepublik und dem Bundesverfassungsgericht gemeinsam unter Berufung auf das Grundgesetz verteidigt worden ist. Das Grundgesetz verpflichtet auch für die Zukunft alle Verfassungsorgane in Bund und Ländern, diese Rechtsposition ohne Einschränkung geltend zu machen und dafür einzutreten. Nur in diesem Kontext dürfen die Erklärungen beider Seiten in bezug auf Berlin (West) ausgelegt und verstanden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das bedeutet u.a., das Einvernehmen in Absatz 1 der Erklärungen, wonach die Ausdehnung von Abkommen und Regelungen, die im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 vorgesehen sind, in Übereinstimmung mit dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 auf Berlin (West) im jeweiligen Fall vereinbart werden&amp;nbsp; kann , schränkt in keiner Weise die grundgesetzliche Pflicht der für die Bundesrepublik Deutschland handelnden Organe ein, bei&amp;nbsp; jedem &amp;nbsp;Abkommen und bei&amp;nbsp; jeder &amp;nbsp;Vereinbarung mit der Deutschen Demokratischen Republik, die ihrem Inhalt nach auf das Land Berlin und seine Bürger ausgedehnt werden können, auf der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_33&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_33&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_33&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (33):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ausdehnung auf Berlin zu bestehen und nur abzuschließen, wenn der Rechtsstand Berlins und seiner Bürger gegenüber dem für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Rechtsstand - vorbehaltlich des für Berlin geltenden alliierten Vorbehalts und &quot;in Übereinstimmung mit dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 &quot; - nicht verkürzt wird.
&lt;p&gt;Entsprechendes gilt für die Vereinbarung in Absatz 2, wonach die ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik die &quot;Interessen&quot; von Berlin (West) vertreten wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich ist festzuhalten, daß die in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit von &quot;Vereinbarungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Senat&quot; das Land Berlin nicht von der Beachtung der grundgesetzlichen Ordnung befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9. Alles, was bisher zur Auslegung des Vertragswerks ausgeführt worden ist, gilt sinngemäß auch für den Abschluß der im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 vorgesehenen und der sonst zur Ausfüllung des Vertrags noch denkbaren Folgeverträge und -vereinbarungen mit der Deutschen Demokratischen Republik. Das bedeutet beispielsweise:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 Nr. 5 vorgesehene Post- und Fernmeldeabkommen darf weder für die Deutschen in der Bundesrepublik Deutschland noch für die Deutschen in der Deutschen Demokratischen Republik eine Verkürzung oder Lockerung der Garantie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) noch eine in Art. 5 GG nicht vorgesehene Einschränkung des freien Austausches von Meinungen und Informationen enthalten. Auch der im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 Nr. 1 in Bezug genommene Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der bestehenden Abkommen darf im Zuge der Fortentwicklung kein Außenhandel werden; d.h. es darf in diesem Bereich keine Zollgrenze vereinbart werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Was Fernsehen und Rundfunk angeht, die in der Programmgestaltung staatsunabhängig sind, ist klarzustellen, daß sich daran&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_34&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_34&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_34&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (34):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch nach dem Vertrag nichts ändert, daß insbesondere der Vertrag keine Rechtsgrundlage dafür abgibt, durch entsprechende gesetzliche oder verwaltungsmäßige Maßnahmen Sendungen, die der Deutschen Demokratischen Republik unerwünscht sind, zu unterbinden. Was immer in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der allgemeinen anstaltseigenen Richtlinien und im Rahmen der bestehenden Anstaltsorganisationsgesetze ausgestrahlt wird, kann nicht als mit dem Vertrag unvereinbar angesehen werden; erst recht nicht darf die Bundesrepublik Deutschland sich in eine Vereinbarung einlassen, durch die diese Freiheit der Anstalten eingeschränkt wird. Mit anderen Worten: Das Grundrecht aus Art. 5 GG kann unter Berufung auf den Vertrag auch dann nicht eingeschränkt werden, wenn die andere Seite mit der Behauptung arbeitet, gewisse Sendungen widersprächen dem Inhalt und Geist des Vertrags, weil sie eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Vertragspartners seien, und müßten deshalb in Erfüllung der vertraglich übernommenen Pflicht unterbunden werden.
&lt;p&gt;c) Entsprechendes gilt für das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit. Auch die Bildung von Vereinigungen, die der anderen Seite wegen ihres Programms unerwünscht sind, kann, solange sie sich an die grundgesetzliche Ordnung halten, nicht an die Zügel genommen werden, wenn der Vertragspartner ihre Ziele und Propaganda als mit dem Inhalt und Geist der Verträge unvereinbar angreift und verlangt, daß sie wegen angeblicher Einmischung in innere Verhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik verboten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Ebensowenig darf der Vertrag dahin verstanden werden, daß er die Bundesregierung und alle übrigen Organe in Bund und Ländern von der verfassungsmäßigen Pflicht entbinde, das öffentliche Bewußtsein nicht nur für die bestehenden Gemeinsamkeiten, sondern auch dafür wachzuhalten, welche weltanschaulichen, politischen und sozialen Unterschiede zwischen der Lebens- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Lebens- und Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik bestehen. Jeder Versuch, die Bundesregierung in diesem Bereich in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_35&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_35&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_35&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (35):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihrer Freiheit und verfassungsmäßigen Vertretung der Interessen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu beschränken mit der Behauptung, sie verstoße gegen den Inhalt und Geist des Vertrags und mische sich in die inneren Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik ein, handle also vertragswidrig, stellt seinerseits eine Vertragswidrigkeit dar.
&lt;p&gt;e) Schließlich muß klar sein, daß mit dem Vertrag schlechthin unvereinbar ist die gegenwärtige Praxis an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, also Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl. Insoweit gibt der Vertrag eine zusätzliche Rechtsgrundlage dafür ab, daß die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer grundgesetzlichen Pflicht alles ihr Mögliche tut, um diese unmenschlichen Verhältnisse zu ändern und abzubauen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abschließend bedarf es zur Klarstellung der Bedeutung dieser Begründung des Urteils noch folgender Bemerkungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die vorstehende Begründung behandelt den Vertrag wie ein vom Bundesgesetzgeber erlassenes Gesetz, läßt also beiseite, daß es auch spezifische Grenzen für die&amp;nbsp; Vertrags auslegung gibt. Ihnen ist Rechnung getragen durch die Überlegung: Alle Ausführungen zur verfassungskonformen Auslegung des Vertrags lassen sich zurückführen auf den&amp;nbsp; einen &amp;nbsp;Grunddissens, den der Vertrag selbst in der Präambel offenlegt; die Vertragschließenden sind sich einig, daß sie über die &quot;nationale Frage&quot; nicht einig sind; wörtlich heißt es: &quot;unbeschadet der unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu grundsätzlichen Fragen, darunter zur nationalen Frage&quot;. Es entspricht also in diesem Fall den besonderen Regeln über die Auslegung von Verträgen, wenn das Urteil aus diesem Dissens für die Auslegung des Vertrags alle Konsequenzen zieht, die die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartner nach dem Recht des Grundgesetzes für sich in Anspruch nehmen muß.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_36&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (36):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;2. Aus dem bisher Dargelegten ergibt sich, daß der Vertrag als ein Vertrag, der auf Ausfüllung angelegt ist, rechtlich außerordentlich bedeutsam ist nicht nur durch seine Existenz und durch seinen Inhalt, sondern vor allem auch als Rahmen für die künftigen Folgeverträge. Alle Ausführungen der Urteilsbegründung, auch die, die sich nicht ausschließlich auf. den Inhalt des Vertrags selbst beziehen, sind nötig, also im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Teil der die Entscheidung tragenden Gründe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Deutsche Demokratische Republik hatte vor Inkraftsetzen des Vertrags (20. Juni 1973) volle Kenntnis von dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren, von der Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, von der Bindung der Bundesregierung und aller Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Bundes und der Länder an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, kannte die rechtlichen Darlegungen der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren, die in der Substanz mit der durch dieses Urteil verbindlich gewordenen Rechtsauffassung nicht in Widerspruch stehen, und den vollen, im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Text des Vertragsgesetzes einschließlich des schon bei der Paraphierung des Vertrags angekündigten Briefes zur deutschen Einheit und war von der Bundesregierung - ohne daß ihr von der anderen Seite widersprochen wurde - immer wieder darauf hingewiesen worden, daß sie den Vertrag nur abschließen könne so, wie er mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Diese Umstände sind geeignet auch in der völkerrechtlichen Auseinandersetzung, insbesondere auch gegenüber dem Vertragspartner dem Vertrag die Auslegung zu geben, die nach dem Grundgesetz erforderlich ist. Das steht im Einklang mit einem Satz des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts, der in der Staatenpraxis Bedeutung hat, wenn es darum geht, ob ausnahmsweise ein Vertragsteil sich dem anderen gegenüber darauf berufen kann, dieser hätte erkennen können und müssen, daß dem Vertrag in einer bestimmten Auslegung das innerstaatliche Verfassungsrecht entgegensteht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_37&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_37&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_37&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (37):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;VII.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3754&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-116-gg">Art. 116 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 27 Feb 2024 20:41:53 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Ausbürgerung von deutschen Juden / Ausbürgerung I        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 23, 98; DÖV 1968, 317; DVBl 1968, 791; JZ 1968, 422; JZ 1968, 559; MDR 1968, 558; NJW 1968, 1036; VerwRspr 20, 261        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    14.02.1968        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;AG Wiesbaden, 08.05.1962 - 41 VI 586/61&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LG Wiesbaden, 27.07.1962 - 4 T 252/62&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Frankfurt, 18.09.1962 - 6 W 441/62&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 23, 98        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_98&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Nationalsozialistischen &quot;Rechts&quot;vorschriften kann die Geltung als Recht abgesprochen werden, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. In der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 772) hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_99&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;ein so unerträgliches Maß erreicht, daß sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muß.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Zu den fundamentalen Rechtsprinzipien gehört das Willkürverbot, das heute in Art. 3 Abs. 1 GG und teilweise auch in Art. 3 Abs. 3 GG seinen positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Verfolgte, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, haben dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, soweit sie nicht zu erkennen geben, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen wollen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Auch wenn die Verfolgten eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, können sie durch die Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland oder durch einen Antrag nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Für diejenigen, die eine fremde Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, liegt die Bedeutung des Art. 116 Abs. 2 GG darin, daß der deutsche Staat sie - unbeschadet des Umstandes, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben - nicht als Deutsche betrachtet, solange sie nicht durch Wohnsitzbegründung oder Antragstellung sich auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit berufen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Art. 116 Abs. 2 GG gilt nicht für die Verfolgten, die den 8. Mai 1945 nicht überlebt haben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9. Diese Verfolgten können jedoch nicht anders behandelt werden als diejenigen, die das Inkrafttreten des GG erlebt haben. Auch bei ihnen ist daher in Betracht zu ziehen, daß sie möglicherweise ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben wollten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 14 Februar 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 557/62 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1) der Frau Till G..., 2) der Frau Mathilde S..., 3) des Herrn Alfred G. R... - Bevollmächtigte: Rechtsanwalt... und Rechtsanwalt... - gegen a) die Verfügung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 27. Juli 1962 - 4 T 252/62 - c) den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. September 1962 - 6 W 441/62.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_100&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfügung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 1962 - 41 VI 586/61 -, der Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Juli 1962 - 4 T 252/62 - und der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. September 1962 - 6 W 441/62 - verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer benötigen einen Erbschein nach ihrem zuletzt in Amsterdam wohnhaft gewesenen Onkel Dr. Robert R ..., um ein Wiedergutmachungsverfahren durchführen zu können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. R ... wurde 1888 in Wetzlar geboren und war bis 1933 Rechtsanwalt und Notar in Wiesbaden. Kurz vor dem Zweiten Weltkrieg emigrierte er nach Amsterdam. Von dort wurde er 1942 deportiert. Da über sein weiteres Schicksal nichts bekannt ist, wird nach § 180 BEG vermutet, daß er am 8. Mai 1945 ums Leben gekommen ist. Nach der gesetzlichen Erbfolge des deutschen Rechts würde Dr. R ... zu je einem Viertel von zwei Brüdern, zu je einem Zwölftel von den drei Kindern eines vorverstorbenen Bruders, zu denen die Beschwerdeführerin zu 1) gehört, und zu je einem Achtel von den Kindern eines anderen Bruders - den Beschwerdeführern zu 2) und 3) - beerbt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht Wiesbaden, bei dem die Beschwerdeführer einen entsprechenden Erbschein beantragt hatten, lehnte die Erteilung des Erbscheins am 8. Mai 1962 mit der Begründung ab, daß die Beschwerdeführer nicht erbberechtigt seien. Deutsches Erbrecht sei nicht anwendbar. Zwar werde ein Deutscher nach deutschen Gesetzen beerbt, auch wenn er seinen Wohnsitz im Ausland habe (Art. 24 Abs. 1 EGBGB). Dr. R ... sei aber staatenlos gewesen. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er nach § 2 der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. No&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_101&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vember 1941 (RGBl. I S. 722) - im Folgenden: 11. Verordnung (VO) - verloren und eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben. § 2 VO lautete:
&lt;p&gt;Ein Jude verliert die deutsche Staatsangehörigkeit&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) wenn er beim Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, mit dem Inkrafttreten der Verordnung,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt später im Ausland nimmt, mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Staatenlose würden nach dem Recht des Staates beerbt, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hätten (Art. 29 EGBGB). Das sei im Falle des Dr. R ... Amsterdam gewesen. Eine Rückverweisung auf ausländisches Recht kenne das niederländische Recht bei Staatenlosen mit niederländischem Domizil nicht (Art. 74 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Nach Art. 903 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches erbten ausschließlich Brüder und Schwestern des Erblassers, wenn dieser verstorben sei, ohne einen Ehegatten oder Nachkommen zu hinterlassen, und die Eltern vorverstorben seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerde der Beschwerdeführer, die sich vor allem gegen die Anwendung des § 2 VO richtete, wies das Landgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 27. Juli 1962 zurück: Die Ausbürgerung durch § 2 VO könne nur auf einen Antrag hin mit rückwirkender Kraft für nichtig erklärt werden. Das ergebe sich aus Art. 116 Abs. 2 GG, der vermeiden wolle, daß den politisch und rassisch Verfolgten die deutsche Staatsangehörigkeit ohne ihren Willen aufgedrängt werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer zum Oberlandesgericht Frankfurt (Main) blieb erfolglos. In seinem Beschluß vom 18. September 1962 vertrat das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) die Ansicht, daß Art. 116 Abs. 2 GG abschließend regele, unter welchen Voraussetzungen die durch die 11. Verordnung erfolgten Ausbürgerungen rückgängig gemacht werden könnten. Der Grundgesetzgeber habe die Staatsangehörig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_102&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit der Personen, die unter diese Verordnung fielen, aber beim Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr am Leben gewesen seien, nicht geregelt, obwohl ihm die mit diesem Fragenkomplex zusammenhängenden Probleme aus den landesrechtlichen Regelungen, die dem Grundgesetz vorangegangen seien, bekannt gewesen seien. Daraus sei zu schließen, der Gesetzgeber habe es bei dem von Art. 116 Abs. 2 GG betroffenen Personenkreis bewußt mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit bewenden lassen wollen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die am 17. Oktober 1962 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 1962, den Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Juli 1962 und den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. September 1962. Die Beschwerdeführer rügen Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und 116 Abs. 2 GG. Im einzelnen tragen sie vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie seien durch die angefochtenen Entscheidungen beschwert, weil sie, wenn diese Entscheidungen rechtlichen Bestand hätten, endgültig von der Erbfolge nach ihrem Onkel Dr. R ... ausgeschlossen seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Ausschluß verstoße aber gegen den Gleichheitssatz. Denn er stütze sich letztlich auf § 2 VO. Diese Verordnung sei eine spezifisch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahme und von Anfang an nichtig gewesen. Dr. R ... habe daher seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. Deshalb sei deutsches Erbrecht anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 116 Abs. 2 GG. Der Grundgesetzgeber habe mit dieser Vorschrift nicht über die Rechtswirksamkeit der 11. Verordnung entschieden, sondern nur den politisch und rassisch Verfolgten die Möglichkeit einräumen wollen, für die deutsche Staatsangehörigkeit zu optieren. Wie in den Fällen zu entscheiden sein würde, in denen die von der genannten Verordnung Betroffenen aus tatsächlichen Gründen diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_103&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Möglichkeit nicht gehabt hätten, habe der Grundgesetzgeber offengelassen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesminister der Justiz und dem Hessischen Minister der Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil die Beschwerdeführer im Ergebnis nur behaupteten, die Gerichte hätten im Erbscheinsverfahren die Staatsangehörigkeit des Erblassers falsch beurteilt, mithin einfaches Recht falsch angewendet. Verfassungsrecht sei nicht entscheidungserheblich. Denn hätte der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit nie verloren, so bedürfte es des Art. 116 Abs. 2 GG nicht, um zu der von den Beschwerdeführern erstrebten Anwendung deutschen Erbrechts zu gelangen. Hätte der Erblasser aber die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 2 VO verloren, so behaupteten die Beschwerdeführer selbst nicht, daß diese Staatsangehörigkeit durch das Inkrafttreten des Art. 116 Abs. 2 GG rückwirkend aufgelebt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde sei aber auch unbegründet. Der Grundgesetzgeber habe in Art. 116 Abs. 2 GG nur denjenigen ausgebürgerten Deutschen den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglichen wollen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes entweder einen Antrag auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt hätten oder stellen würden oder seit dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht hätten. Da der Erblasser Dr. R. ... diesen Voraussetzungen nicht genügt habe, könne er nicht als deutscher Staatsangehöriger anerkannt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.-I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist nach § 14 Abs. 2 und 4 BVerfGG in Verbindung mit Nr. 3 des Plenarbeschlusses vom 13. Oktober 1959 (BGBl. I S. 673) berufen, über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_104&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die vorliegende Verfassungsbeschwerde zu entscheiden; denn bei der Entscheidung überwiegen Fragen der Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer können, obwohl sie im Ausland leben, Verfassungsbeschwerde erheben, soweit ihnen das Grundgesetz die in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten subjektiven Rechte gewährt. Das ist hier der Fall. Die Beschwerdeführer rügen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der &quot;allen Menschen&quot; die Gleichheit vor dem Gesetz garantiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführer sind dadurch beschwert, daß ihnen das Amtsgericht Wiesbaden einen Erbschein über die Erbfolge nach ihrem Onkel Dr. R ... versagt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführer behaupten auch, durch die öffentliche Gewalt in einem ihrer Grundrechte verletzt zu sein. Die Versagung des Erbscheins ist nach ihrem Vortrag darauf zurückzuführen, daß durch die angefochtenen Entscheidungen die Frage, welche Staatsangehörigkeit Dr. R ... besessen habe, verfassungswidrig beurteilt worden sei und daß durch diese Fehlbeurteilung die Beschwerdeführer in ihrem durch Art. 3 GG gewährleisteten Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt seien. Die Entscheidungen hätten die &quot;Ausstrahlungswirkung&quot; des Gleichheitssatzes übersehen. Die Unrichtigkeit der Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG bestehe darin, daß die Gerichte diese Vorschrift nicht auf Art. 3 GG bezogen und ihr daher einen grundrechtswidrigen Sinn gegeben hätten. Dieser Vortrag impliziert die Behauptung, daß Art. 3 GG in der Person der Beschwerdeführer verletzt worden sei (vgl. BVerfGE 3, 213 [220 f.]; 17, 337 [346]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die angegriffenen Entscheidungen gehen entsprechend einer im Schrifttum vielfach vertretenen Meinung (Schätzel, Der heutige Stand des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts, AöR 74, 273&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_105&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
[284]; Makarov, Die deutschen Ausbürgerungen 1933-1945 im internationalen Rechtsverkehr, Festschrift für Leo Raape, 1948, S. 257 [264 f.]; derselbe, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 1966, S. 201; Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl. 1960, § 181, Randnr. 10) von der Annahme aus, daß Dr. R ... durch § 2 VO seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Damit haben sie der Entscheidung eine Norm zugrundegelegt, die nur richtig beurteilt werden kann, wenn sie im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Rassengesetzgebung und dem politischen Ziel des Nationalsozialismus, das deutsche und europäische Judentum auszurotten, gesehen wird.
&lt;p&gt;a) Die Ausbürgerung nach der 11. Verordnung war als diskriminierender Ausschluß aus der deutschen Volksgemeinschaft gemeint:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Jude, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann nicht deutscher Staatsangehöriger sein (§ 1 Satz 1).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie knüpfte allein an ein &quot;rassisches&quot; Merkmal an und traf zunächst vornehmlich diejenigen, denen es gelungen war, unter Gefahr für Leib und Leben der nationalsozialistischen Tyrannis zu entrinnen (§ 2). Den Juden wurden die Mittel genommen, sich im Ausland eine neue Existenz aufzubauen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Vermögen des Juden, der die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Verordnung verliert, verfällt mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit dem Reich (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Personen, deren Vermögen gemäß § 3 dem Reich verfallen ist, können von einem deutschen Staatsangehörigen nichts von Todes wegen erwerben (§ 4 Abs. 1). Schenkungen von deutschen Staatsangehörigen an Personen, deren Vermögen gemäß § 3 dem Reich verfallen ist, sind verboten (§ 4 Abs. 2 Satz 1). Versorgungsansprüche von solchen Juden, die gemäß § 2 die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, erlöschen ... (§ 10 Abs. 1).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelung kann nur so verstanden werden, daß sie dazu beitragen sollte, die zur Emigration gezwungenen Juden ins Elend&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_106&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu stürzen und zugleich der Fürsorge des Auslandes zu überlassen. Die 11. Verordnung war ein Mittel, die verfolgten Juden nach Möglichkeit auch jenseits der Grenzen des nationalsozialistischen Machtbereichs zu vernichten.
&lt;p&gt;b) Der Versuch, nach &quot;rassischen&quot; Kriterien bestimmte Teile der eigenen Bevölkerung mit Einschluß der Frauen und Kinder physisch und materiell zu vernichten, hat mit Recht und Gerechtigkeit nichts gemein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Recht und Gerechtigkeit stehen nicht zur Disposition des Gesetzgebers. Die Vorstellung, daß ein &quot;Verfassunggeber alles nach seinem Willen ordnen kann, würde einen Rückfall in die Geisteshaltung eines wertungsfreien Gesetzespositivismus bedeuten, wie sie in der juristischen Wissenschaft und Praxis seit längerem überwunden ist. Gerade die Zeit des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland hat gelehrt, daß auch der Gesetzgeber Unrecht setzen kann&quot; (BVerfGE 3, 225 [232]). Daher hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit bejaht, nationalsozialistischen &quot;Rechts&quot;-Vorschriften die Geltung als Recht abzuerkennen, weil sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde (BVerfGE 3, 58 [119]; 6, 132 [198]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die 11. Verordnung verstieß gegen diese fundamentalen Prinzipien. In ihr hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muß (vgl. BGH, RzW 1962, 563; BGHZ 9, 34 [44]; 10, 340 [342]; 16, 350 [354]; 26, 91 [93]). Sie ist auch nicht dadurch wirksam geworden, daß sie über einige Jahre hin praktiziert worden ist oder daß sich einige der von der &quot;Ausbürgerung&quot; Betroffenen seinerzeit mit den nationalsozialistischen Maßnahmen im Einzelfall abgefunden oder gar einverstanden erklärt haben. Denn einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das zu diesen Grundsätzen gehörende Willkürverbot hat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_107&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
heute in Art. 3 Abs. 1 und teilweise auch in Art. 3 Abs. 3 GG seinen positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet insbesondere, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerfGE 4, 144 [155]; 15, 167 [201]; 18, 38 [46]; 22, 254 [263]). Was im vorliegenden Zusammenhang unter Willkür zu verstehen ist, umschreibt Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich dahin, daß niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Das so konkretisierte Willkürverbot gilt für alle Bereiche des Rechts. Die Anerkennung der Rechtswirksamkeit der Ausbürgerungen durch die 11. Verordnung würde daher gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verstoßen.
&lt;p&gt;3. Indessen können die Staatsorgane der Bundesrepublik die Fakten nicht ungeschehen machen, welche durch die Unrechtsmaßnahmen der Nationalsozialisten geschaffen worden sind (vgl. BGH, RzW 1962, 563). Die &quot;Ausbürgerung&quot; von Juden im Sinne der nationalsozialistischen Gesetzgebung bleibt eine historische Tatsache, die als solche nicht nachträglich beseitigt werden kann. Dieses faktische gesetzliche Unrecht mag auch in den verschiedenen Rechtsordnungen der einzelnen Staaten verschiedene Rechtsfolgen ausgelöst haben. Hier geht es nur um die Konsequenzen, die sich aus der Nichtigkeit der 11. Verordnung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesrepublik handelte es sich jedenfalls nicht darum, nachträglich nationalsozialistische Maßnahmen rechtlich zu legitimieren, sondern das Unrecht auszugleichen, das den &quot;ausgebürgerten&quot; Verfolgten faktisch angetan worden ist. Freilich konnte die Diskriminierung, die in der einseitigen und willkürlichen &quot;Ausbürgerung&quot; jüdischer Mitbürger lag, nicht dadurch ausgeglichen werden, daß sich die Bundesrepublik Deutschland erneut über den Willen der Betroffenen hinwegsetzte, sondern allein dadurch, daß sie deren Willen respektierte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_108&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;4. Nach Art. 116 Abs. 2 GG sind &quot;frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge ... auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Verfassunggeber ging bei der Formulierung dieses Artikels davon aus, daß die 11. Verordnung von Anfang an nichtig war. Die Verfolgten haben also auf Grund der Ausbürgerung niemals ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Sie können sie allerdings aus einem anderen Rechtsgrund verloren haben, insbesondere durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Die Bedeutung des Art. 116 Abs. 2 GG liegt für diesen Fall darin, daß auch dieser Personenkreis durch die Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland oder durch einen entsprechenden Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen kann. Für diejenigen Verfolgten, die eine fremde Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, liegt die Bedeutung des Art. 116 Abs. 2 GG darin, daß der deutsche Staat sie - unbeschadet des Umstandes, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ausbürgerung nicht verloren haben - nicht als Deutsche betrachtet, solange sie nicht durch Wohnsitzbegründung oder Antragstellung sich auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit berufen. Insofern trägt Art. 116 Abs. 2 GG dem Gedanken Rechnung, daß keinem der Verfolgten gegen seinen Willen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgedrängt werden soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor allem aber hat Art. 116 Abs. 2 GG offensichtlich nur die Verfolgten im Auge, die den 8. Mai 1945 überlebt haben, einen Wohnsitz in Deutschland begründen konnten oder das Inkrafttreten des Grundgesetzes erlebt haben. Er enthält keine Regelung für die vor dem 8. Mai 1945 Verstorbenen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Diese Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG fügt sich dem Gesamtrahmen des Art. 116 GG ein. Art. 116 Abs. 1 GG be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_109&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stimmt, daß Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, wer, vorbehaltlich anderweitiger gesetzgeberischer Regelung, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen auch die deutschen Verfolgten, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, soweit sie nicht zu erkennen geben, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen wollen.
&lt;p&gt;c) Dies war auch der Standpunkt des Parlamentarischen Rates. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zu Art. 116 Abs. 2 GG ist nämlich zu entnehmen, daß der Parlamentarische Rat für die Personen, die von den Möglichkeiten des Art. 116 Abs. 2 keinen Gebrauch machen konnten, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit&amp;nbsp; nicht &amp;nbsp;in Kauf genommen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der heutige Art. 116 Abs. 2 GG wurde vom Ausschuß für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates in den Grundgesetzentwurf aufgenommen. Er hatte ursprünglich folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Frühere deutsche Staatsangehörige, denen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sind auf ihren Antrag wieder einzubürgern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf den Einwand des Abgeordneten Dr. Bergsträsser, daß diese Formulierung die Fälle nicht erfasse, in denen ein früherer Deutscher inzwischen verstorben sei und die Ausbürgerung Rechtsfolgen habe, fügte der Ausschuß zwischen &quot;ist&quot; und &quot;sind&quot;: &quot;und ihre Abkömmlinge&quot; ein (Parlamentarischer Rat, Ausschuß für Grundsatzfragen, 30. Sitzung am 6. Dezember 1948, Wortprotokolle S. 5 ff.). Die Erstreckung der Antragsbefugnisse auf die Abkömmlinge der Verfolgten sollte also die Rechtsfolgen, die sich aus dem möglichen Ableben des Ausgebürgerten ergaben, beseitigen. Der Organisationsausschuß beließ es bei der Fassung des Grundsatzausschusses. Der Abgeordnete Dr. Katz betonte jedoch ausdrücklich, daß die Festlegung des Antragsrechtes keine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_110&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtliche Anerkennung der nationalsozialistischen Ausbürgerung bedeute (Parlamentarischer Rat, Organisationsausschuß, 27. Sitzung vom 6. Dezember 1948, Wortprotokolle S. 35 f.).
&lt;p&gt;Von der Voraussetzung, daß die nationalsozialistischen &quot;Ausbürgerungen&quot; krasses Unrecht waren, das es auszugleichen galt, ging auch der Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates aus. Die Möglichkeit, dieses Unrecht durch eine automatische Wiedereinbürgerung &quot;wiedergutzumachen&quot;, wurde allein deshalb verworfen, weil der Wille der Verfolgten, die keinen Wert auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit legten, respektiert werden sollte (vgl. die Ausführungen der Abgeordneten Dr. Schmid, Renner, Dr. Seebohm, Dr. v. Mangoldt, Dr. Greve und Dr. v. Brentano in der 20. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates am 7. Dezember 1948, Sten. Berichte S. 226 f.). Auf Einwendungen des Abgeordneten Renner gegen das Antragsprinzip bei der Wiedereinbürgerung führte der Abgeordnete Wagner anläßlich der dritten Lesung des Grundgesetzes in der 51. Sitzung des Hauptausschusses am 10. Februar 1949 (Sten. Berichte S. 677) aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es ist in der Tat ein unerträglicher Zustand, daß beispielsweise ein politischer Flüchtling, der wegen seiner demokratischen und hitlerfeindlichen Einstellung zur Rettung seines Lebens Deutschland hat verlassen müssen und nun nach dem Sturz des Hitlerregimes im Bewußtsein seiner Verbundenheit mit seinem Volk in die Heimat zurückgekehrt ist, der aufgrund eines Willkürakts, der niemals Rechtens gewesen sein kann, seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, nur dann wieder deutsch sein soll und kann, wenn ihm durch besonderen Einbürgerungsakt die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verliehen wird.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ausführungen fanden nicht nur allgemeine Zustimmung, sie gaben auch den Anstoß, das Antragsprinzip zu durchbrechen und den Art. 116 Abs. 2 GG wie folgt zu fassen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_111&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen und nicht den entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. Im übrigen sind sie auf Antrag wieder einzubürgern.
&lt;p&gt;Diese Fassung wurde nur aus redaktionellen Gründen in die geltende Fassung des Art. 116 Abs. 2 GG geändert (vgl. Parlamentarischer Rat, Hauptausschuß, 57. Sitzung vom 5. Mai 1949, Sten. Berichte S. 761). Die Fassung nach der dritten Lesung im Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates drückt aber deutlicher als die geltende Fassung aus, daß der Parlamentarische Rat die nationalsozialistischen Ausbürgerungen grundsätzlich als nicht wirksam betrachtete. Wenn er sie nicht ausdrücklich für rechtsunwirksam erklärte, so nur, weil er den betroffenen Verfolgten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufdrängen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Ist es der Sinn des Art. 116 Abs. 2 GG, den politisch, rassisch und religiös Verfolgten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gegen ihren Willen aufzudrängen, so ist es folgerichtig, daß die deutschen Staatsangehörigen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge - sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben - als Deutsche behandelt werden, die ihre Staatsangehörigkeit niemals verloren haben (BVerfGE 8, 81 [87]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Hiernach läßt sich Art. 116 Abs. 2 GG nur in den Fällen anwenden, in denen die Betroffenen die Möglichkeit haben oder hatten, ihren Willen zu bekunden und damit den einen oder den anderen der in dieser Vorschrift genannten Tatbestände zu erfüllen. Eine solche Möglichkeit bestand für die Verfolgten, die vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind, nicht. Die Staatsangehörigkeit dieser Verfolgten fällt somit nicht unter Art. 116 Abs. 2 GG. Vielmehr haben sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, weil die 11. Verordnung von Anfang an nichtig war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die Verfolgten, die vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind, können nicht anders behandelt werden, als diejenigen, die das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_112&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Inkrafttreten des Grundgesetzes erlebt haben. Beide Gruppen waren Opfer des nationalsozialistischen Regimes. Ein sachlich einleuchtender Grund zwischen ihnen, hinsichtlich der Folgen, die sich aus der &quot;Ausbürgerung&quot; ergeben, zu differenzieren, besteht nicht. Auch bei den von der 11. Verordnung betroffenen Verfolgten, die vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind, ist daher in Betracht zu ziehen, daß sie möglicherweise ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben wollten.
&lt;p&gt;Bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellung dieses Willens und bei der Auslegung von Willenserklärungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ist zu berücksichtigen, daß die Verfolgten Deutschland nicht freiwillig verlassen haben. Die bloße Tatsache der Emigration kann daher nicht als Indiz für die Absicht, die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben, gewertet werden. Ebensowenig spricht für die Absicht der Verfolgten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben, daß sie sich dem Recht ihrer Gastländer angepaßt oder am Kampf gegen das nationalsozialistische Regime teilgenommen haben. Schließlich kann auch die Haltung des Gastlandes gegenüber den deutschen Emigranten und die ausländische Reaktion auf die nationalsozialistischen Ausbürgerungen nicht für die Beurteilung der Frage entscheidend sein, ob die Betroffenen die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollten. Nur wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Betroffenen nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes und im Bewußtsein der Möglichkeit, in ein freies, rechtsstaatlich-demokratisches Deutschland zurückkehren zu können, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mehr hätten machen wollen, wird man annehmen können, daß sie auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit verzichten wollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Diese Grundsätze sind in der Verfügung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 1962 sowie in den Beschlüssen des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Juli 1962 und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. September 1962 verkannt worden. Die Entscheidungen sind daher wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG aufzuheben. Das Amtsgericht wird den An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_98_113&quot; id=&quot;BVerfGE_23_98_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_98_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 98 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
trag auf Erteilung eines Erbscheins unter den aufgezeigten Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Henneka Leibholz Geller Rupp Geiger Kutscher&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1553&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sun, 16 Dec 2012 20:15:00 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvR 253/63	</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 17, 224; DÖV 1964, 164; MDR 1964, 386        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    12.02.1964        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 253/63        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG München, 28.05.1963 - Ausl 13/63&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zum Begriff des Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit (Art. 16 Abs. 2 Satz 1, Art. 116 Abs. 1 GG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 17, 224        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_224&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zum Begriff des Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit (Art. 16 Abs. 2 Satz 1, Art. 116 Abs. 1 GG).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 12. Februar 1964&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 253/63 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns A... K..., München, ..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt..., gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München - Strafsenat - vom 10. Mai 1963 - Ausl. 13/63 (7/63).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München -- Strafsenat -- vom 17. April 1963 und 10. Mai 1963 -- Ausl. 13/63 (7/63) -- verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Beschluß des Oberlandesgerichts München -- Strafsenat -- vom 28. Mai 1963 -- Ausl. 13/63 (7/63) -- verletzt, soweit er die Auslieferung für zulässig erklärt, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 116 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Entscheidungen werden aufgehoben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_225&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der am 4. Mai 1922 in Riga geborene, in München lebende Beschwerdeführer ist ein ehemals lettischer Staatsangehöriger jüdischen Glaubens. Im Jahre 1944 ist er von Riga aus in ein deutsches Konzentrationslager verbracht worden, aus dem er bei Beendigung des Krieges befreit wurde. Nach den Haftbefehlen des Untersuchungsrichters in Genf vom 15. März 1963 und der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 8. April 1963 wird er verdächtigt, einen Schweizer Bankangestellten zu Unterschlagung, Untreue und Hehlerei angestiftet sowie Betrügereien begangen zu haben. Auf Grund dieser Haftbefehle hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern mit Schreiben vom 22. März und 18. April 1963 das Bayer. Staatsministerium der Justiz um die Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht München erließ am 17. April 1963 einen Auslieferungshaftbefehl und erweiterte ihn durch Beschluß vom 10. Mai 1963 auf die später bekannt gewordenen Straftaten. Die Entscheidungen gehen davon aus, daß der Beschwerdeführer nicht Deutscher ist; sie erörtern diese Frage jedoch nicht näher. Die Vollstreckung der Haftbefehle ist inzwischen gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer berief sich erstmals in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Mai 1963 darauf, als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher zu sein. Das Oberlandesgericht erklärte mit Beschluß vom 28. Mai 1963 die Auslieferung für zulässig, weil der Beschwerdeführer staatenlos sei; als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit könne er schon deshalb nicht gelten, weil er keinen Vertriebenenausweis besitze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde vom 21. Mai 1963 richtet sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 10. Mai 1963, durch den der Auslieferungshaftbefehl vom 17. April 1963 auf weitere Straftaten ausgedehnt worden ist. Der Beschwerdeführer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_226&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 GG; als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit dürfe er nicht ausgeliefert werden.
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz weist in seiner sich auf diese Rechtsfrage beschränkenden Stellungnahme darauf hin, daß dem Vertriebenenausweis nur eine deklaratorische Bedeutung zukomme. Das Bayer. Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für nicht begründet. Der Beschwerdeführer sei nicht deutscher Volkszugehöriger; auch sei er nicht aus seiner Heimat vertrieben worden, da er sie durch einen unmittelbaren Eingriff der seinerzeitigen deutschen Gewaltherrschaft, nicht aber wegen eines Spannungsverhältnisses oder der Feindschaft zwischen deutschen Volkszugehörigen und der fremdnationalen Mehrheit in Lettland verloren habe. Vertriebener könne zwar auch jemand sein, der sich im Vertreibungszeitpunkt nicht an seinem Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet aufgehalten habe. In diesem Falle müsse aber die Rückkehr an den früheren Wohnsitz gerade wegen der dort inzwischen durchgeführten Vertreibungsmaßnahmen versperrt gewesen sein. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Zweifelhaft sei schließlich auch, ob der Beschwerdeführer, der bis zum Jahre 1950 seinen Wohnsitz in Paris gehabt habe, im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG im Gebiet des ehemaligen Deutschen Reichs Aufnahme gefunden&amp;nbsp; habe .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Über die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat und aus welchen Gründen er im Jahre 1945 nicht in seine Heimat zurückgekehrt ist, hat das Bundesverfassungsgericht durch Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugen F. und I. Beweis erhoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zwar nur gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 10. Mai 1963, nicht gegen den Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung vom 28. Mai 1963. Da dieser Beschluß den Haftbefehl weder ersetzt hat noch an des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_227&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_227&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_227&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (227):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sen Stelle getreten ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht verneint werden. In die verfassungsrechtliche Prüfung ist der Beschluß vom 28. Mai 1963 einzubeziehen, weil beide Entscheidungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BVerfGE 1, 322 [332]).
&lt;p&gt;2. In einem Auslieferungsverfahren haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens den Sachverhalt so weit aufzuklären, daß die Eigenschaft des Verfolgten als Nichtdeutscher eindeutig feststeht (BVerfGE 8, 81 [84 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Verpflichtung ist das Oberlandesgericht nicht nachgekommen. Die Auslegung des Art. 116 Abs. 1 GG, daß Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit nur ist, wer einen Ausweis gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) -- BVFG -- erhalten hat, ist nicht haltbar. Dem Ausweis kommt insoweit nur deklaratorische Bedeutung zu, so daß in dem Auslieferungsverfahren selbst geprüft werden muß, ob der Beschwerdeführer gemäß Art. 116 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 1, 6 BVFG Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, &quot;wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird&quot;. Die Familie des Beschwerdeführers stammt mütterlicherseits aus Ostpreußen. Sein Vater ist zwar in Lettland geboren, hat aber eine Schule in Deutschland besucht. Als Kind ist er von einer deutschen Familie adoptiert worden und hat am ersten Weltkrieg auf deutscher Seite teilgenommen. Die Familie des Beschwerdeführers lebte in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Sein Vater gehörte als Kaufmann einer angesehenen deutschen Firma an. Der Beschwerdeführer, in dessen Familie deutsch gesprochen wurde und der auch ein deutsches Kindermädchen hatte, besuchte eine deutsche Schule und verbrachte seine Ferien oft in Ostpreußen. Er war&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_228&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_228&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_228&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (228):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mitglied eines deutschen Pfadfinderclubs, später eines deutschen Sportvereins und verkehrte in deutschen Kreisen.
&lt;p&gt;Auf Grund dieses Beweisergebnisses würde an sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum deutschen Volk bejaht werden können. Die festgestellten Tatsachen sind als ausreichender Beweis für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Betroffene sich trotz dieser Bindungen zum deutschen Volkstum nicht als Deutscher gefühlt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Solche Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. Insbesondere kann aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer jüdischen Glaubens ist, nicht gefolgert werden, daß er in seiner Heimat nur der jüdischen Minderheit, nicht aber dem deutschen Volkstum angehört hat. Ein Bekenntnis zum jüdischen Glauben schließt ein solches zum deutschen Volkstum nicht aus. Auch die Tatsache, daß die deutsche Sprache im Baltikum als Kultursprache allgemein verbreitet war, rechtfertigt allein noch nicht, ein Bekenntnis des Beschwerdeführers zum deutschen Volkstum zu verneinen; denn der gesamte Lebensstil seiner Familie zeigt eine enge Verbundenheit mit dem deutschen Volkstum.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bedenken gegen die deutsche Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers könnten sich allein aus seinem Verhalten nach dem Jahre 1945 ergeben. Für das Bekenntnis eines Vertriebenen zum Deutschtum kommt es zwar grundsätzlich auf die Zeit unmittelbar vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG JR 1963, 74); doch kann ein späteres Verhalten unter Umständen Rückschlüsse darauf zulassen, ob den für die frühere Zeit festgestellten Tatsachen ein wirkliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu entnehmen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager zwar als Staatenloser oder früherer lettischer Staatsangehöriger bezeichnet. Dies kann ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen, weil Art. 116 Abs. 1 GG den Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit noch nicht einem deutschen Staats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_229&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_229&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_229&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (229):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
angehörigen gleichgestellt. Allerdings hat der Beschwerdeführer sich erst im Jahre 1958 um die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit bemüht und im Jahre 1963 seine Einbürgerung nach § 8 RuStAG beantragt; von der Vergünstigung des § 6 Abs. 1 RuStAG, der einem Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ein Recht auf Einbürgerung verleiht, hat er dabei keinen Gebrauch gemacht. Ein solches Verhalten begründet an sich gewisse Bedenken, ob der Beschwerdeführer sich auch in früherer Zeit wirklich zum deutschen Volkstum bekannt hat. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich bei ihm um einen rassisch Verfolgten handelt, der in jungen Jahren in ein Ghetto und später in ein Konzentrationslager verbracht worden ist, und daß er während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft viele Familienmitglieder gewaltsam verloren hat. Aus diesen Gründen spricht sein späteres Verhalten noch nicht dagegen, daß er sich in dem entscheidenden Zeitraum vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zu dem deutschen Volkstum bekannt hat.
&lt;p&gt;b) Der Beschwerdeführer ist auch Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG. Er hat seinen Wohnsitz in Riga als deutscher Volkszugehöriger &quot;im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung&quot; verloren. Der Beschwerdeführer, der bereits im Jahre 1944 nach Deutschland in ein Konzentrationslager verbracht worden ist, hat dadurch seinen Wohnsitz in Riga nicht verloren. Zur Aufgabe eines Wohnsitzes ist erforderlich, daß der Betroffene seine Niederlassung mit dem Willen aufhebt, sie aufzugeben. Das ist bei einer Verhaftung zur Überführung in ein Konzentrationslager nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings war der Beschwerdeführer wegen seines Aufenthaltes im Konzentrationslager nicht mehr in Riga, als dort von seiten der sowjetrussischen Besatzungsmacht Vertreibungsmaßnahmen gegen ihn als deutschen Volkszugehörigen hätten getroffen werden können. Vertriebener kann aber auch sein, wer im Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen einer fremden Staatsmacht nicht im Vertreibungsgebiet anwesend war, dort aber noch seinen Wohnsitz hatte und in dieses Gebiet nicht zurückkehren konnte,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_230&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ohne sich Maßnahmen wegen seiner Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger auszusetzen (BVerwG MDR 1959, 520 Nr. 155; DÖV 1959, 235 Nr. 63). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Beschwerdeführer vor. Er hat zwar erklärt, er sei im Jahre 1945 nicht in seine Heimat zurückgekehrt, weil er nicht unter dem Sowjetregime habe leben wollen und es ihm in Deutschland besser gefallen habe. Es kommt aber nur darauf an, ob der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seine Heimat wegen seiner Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger wieder vertrieben worden wäre.
&lt;p&gt;Dabei ist nicht entscheidend, ob gerade das Bekenntnis des Beschwerdeführers zum Deutschtum für etwaige gegen ihn ergriffene Vertreibungsmaßnahmen ursächlich gewesen wäre. Es ist schon für den allgemeinen Vertriebenenbegriff bestritten, ob nach § 1 Abs. 1 BVFG eine Kausalität zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit des Betroffenen und der Vertreibungsmaßnahme gegeben sein muß. Das Bundesverwaltungsgericht folgert aus dem Wortlaut der Bestimmung, daß ein solcher Zusammenhang nicht gefordert werden könne, es vielmehr genüge, daß der Vertriebene &quot;in seiner Eigenschaft als Deutscher von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen&quot; werde (BVerwG ZLA 1962, 381 [383]; s. auch DÖV 1962, 395 = ZLA 1961, 279). Demgegenüber meint der Bundesgerichtshof, es könne nicht ganz auf &quot;die Verknüpfung zwischen der Zugehörigkeit zum Deutschtum und dem Verlassen der Heimat&quot; verzichtet werden, der Betroffene müsse &quot;unter einer irgendwie gearteten mit seiner Lage als deutschem Volkszugehörigen in Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden&quot; haben, &quot;seine Heimat aufzugeben&quot;, räumt aber ein, daß &quot;an die Feststellung dieses Nötigungstatbestandes keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen&quot; (BGH RzW 1962, 416 [417]; Urteil vom 2. 10. 1963 -- IV ZR 297/62). Es kann dahingestellt bleiben, welcher dieser Auffassungen für den allgemeinen Vertriebenenbegriff zu folgen ist. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen zwar nicht in Riga war, dort aber noch seinen Wohnsitz hatte, handelt es sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_231&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hier lediglich um die Frage, ob jemand bei der Rückkehr in seine Heimat wegen seiner Eigenschaft als Deutscher Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde. In diesem Fall muß jedenfalls die Feststellung genügen, daß dort Maßnahmen zur Vertreibung der deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen getroffen worden sind. Schon dann ist bei jedem Deutschen, der seinen Wohnsitz in Vertreibungsgebieten bis zum Beginn der Vertreibungsmaßnahmen behalten hat, die Gefahr nicht auszuschließen, daß auch bei seiner Rückkehr solche Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden wären. Damit steht die Unmöglichkeit der Rückkehr einer Vertreibung gleich. Aus dem ehemaligen Lettland sind alle deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen vertrieben worden, soweit sie nicht schon vorher auf Grund der Aussiedlung dieses Gebiet verlassen hatten. Deshalb konnte auch der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat zurückkehren, ohne sich möglicherweise Maßnahmen wegen seiner Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger auszusetzen.
&lt;p&gt;c) Der Beschwerdeführer ist somit als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne Bedeutung ist es, daß er erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in dem Gebiet des Deutschen Reichs Aufnahme gefunden hat (BVerfGE 8, 81 [86]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Als Deutscher darf der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nicht an das Ausland ausgeliefert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts vom 10. Mai 1963 und der mit ihm zusammenhängende Haftbefehl vom 17. April 1963 verletzen somit die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und müssen aus diesem Grunde aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 28. Mai 1963 verletzt, soweit er die Auslieferung für zulässig erklärt, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG und muß ebenfalls aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sache ist an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1346&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 21 Jun 2012 12:29:46 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvR 532/56</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1020</link>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Wohnsitz im Sinne des Art. 116 II 2 GG        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 8, 81; DÖV 1958, 958; JZ 1958, 660; NJW 1958, 1436; RzW 1959, 94         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    10.07.1958        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    1 BvR 532/56        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;


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                    BVerfGE 8, 81        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_81_81&quot; id=&quot;BVerfGE_8_81_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_81_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 81 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 10. Juli 1958&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 532/56 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Bankkaufmanns ... gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München - Strafsenat - vom 31. August 1956 - Ausl. Reg. 9/56 (2/56)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts München - Strafsenat - vom 31. August 1956 - Ausl. Reg. 9/56 (2/56) - verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München - Strafsenat - vom 31. August 1956 und vom 12. Oktober 1956 - Ausl. Reg. 9/56 (2/56) - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs.2 Satz 1GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Entscheidungen werden aufgehoben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen den Beschwerdeführer, dessen Auslieferung die Schweizerische Bundesregierung wegen verschiedener ihm zur Last ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_81_82&quot; id=&quot;BVerfGE_8_81_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_81_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 81 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
legter strafbarer Handlungen begehrt, hat das Oberlandesgericht München durch Beschluß vom 31. Januar 1956 einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Durch die Beschlüsse vom 31. August und 12. Oktober 1956 hat es die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diesen Haftbefehl als unbegründet verworfen sowie die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer, von Geburt deutscher Staatsangehöriger, gab im Jahre 1934 seinen Wohnsitz in Deutschland auf, da er wegen seines jüdischen Glaubens durch das nationalsozialistische Regime verfolgt wurde, und ließ sich einige Zeit später in den Vereinigten Staaten von Amerika nieder. Im Jahre 1938 wurde er auf Grund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt. Am 7. Januar 1946 erhielt er auf seinen im Dezember 1943 gestellten Antrag die Staatsangehörigkeit der USA. Im Jahre 1948 kehrte der Beschwerdeführer, der von Beruf Bankkaufmann ist, nach Europa zurück, um sich hier internationalen Bankgeschäften zu widmen. Seine Tätigkeit führte ihn zwar in verschiedene europäische Länder und insgesamt dreimal für wenige Monate in die Vereinigten Staaten von Amerika. Von seinen Auslandsreisen kehrte er aber stets wieder nach Deutschland zurück, wo er sich noch jetzt aufhält. Er lebt in München; hier wohnt er aus persönlichen Gründen in einem Hotel.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In dem Auslieferungsverfahren erhob der Beschwerdeführer u. a. den Einwand, daß die zur Vorbereitung seiner Auslieferung ergehenden Entscheidungen schon deshalb unzulässig seien, weil er nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG deutscher Staatsangehöriger sei und seiner Auslieferung daher das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG entgegenstehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht München verwarf durch Beschluß vom 31. August 1956 diesen Einwand mit folgender Begründung: es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_81_83&quot; id=&quot;BVerfGE_8_81_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_81_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 81 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sei nicht nachgewiesen, daß der Beschwerdeführer nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in Deutschland genommen und keinen dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit entgegenstehenden Willen geäußert habe. Es spreche nichts dafür, daß er in Deutschland einen Wohnsitz genommen habe; im Jahre 1952 habe er in einem Devisenstrafverfahren als Wohnsitz stets New York angegeben. In diesem Verfahren und auch noch bei seiner ersten Vernehmung in dem Auslieferungsverfahren habe er sich nicht als deutscher, sondern als amerikanischer Staatsangehöriger bezeichnet.
&lt;p&gt;3. Die Landeshauptstadt München wies in dem bei ihr anhängigen Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit noch auf weitere Bedenken hin: Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG könne nur auf solche Personen angewendet werden, die bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes einen Wohnsitz in Deutschland begründet hätten. Diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdeführer nicht. Falls man seine damalige Ausbürgerung als nichtig ansehen wolle, habe er durch den auf seinen Antrag erfolgten Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit gemäß § 17 Ziffer 2, § 25 Abs. 1 RuStAG seine deutsche verloren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die rechtzeitig erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 31. August 1956. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er ist der Ansicht, er habe spätestens im Jahre 1951 in München einen Wohnsitz begründet, weil er sich dort für unbestimmte Zeit niedergelassen und den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens begründet habe. Er ist weiter der Auffassung, er habe keinen, dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit entgegenstehenden Willen geäußert, der übrigens ausdrücklich hätte bekundet werden müssen. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er durch die Einbürgerung in den Vereinigten Staaten von Ame&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_81_84&quot; id=&quot;BVerfGE_8_81_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_81_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 81 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rika nicht verloren. Zwar sei zweifelhaft, ob die Wiederverleihung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG tatsächlich mit rückwirkender Kraft erfolge. Die Anwendung der §§ 17 Ziffer 2, 25 Abs. 1 RuStAG verbiete sich auf jeden Fall aber schon deshalb, weil die Wiederverleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ein Akt der Wiedergutmachung sei.
&lt;p&gt;5. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet: die tatsächlichen Feststellungen hatten nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in Deutschland begründet habe; infolgedessen könne er sich nicht auf Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bayerische Staatsministerium der Justiz gelangt aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu dem gleichen Ergebnis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bayerische Staatsministerium des Innern bejaht dagegen die Frage, ob der Beschwerdeführer gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG deutscher Staatsangehöriger sei. Es ist der Meinung, der Beschwerdeführer habe in München einen Wohnsitz begründet; auch könne sein Verhalten in Deutschland nicht dahin gedeutet werden, daß er einen &quot;entgegengesetzten Willen&quot; zum Ausdruck gebracht habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Der Beschwerdeführer hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In einem Auslieferungsverfahren haben die Behörden von Amts wegen die Zulässigkeit der beantragten Maßnahme festzustellen; vor allem haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG die Verpflichtung, den Sachverhalt auch so weit aufzuklären, daß die Eigenschaft des Auszuliefernden als Nichtdeutscher eindeutig feststeht (vgl. Mettgenberg/Doerner,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_81_85&quot; id=&quot;BVerfGE_8_81_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_81_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 81 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Deutsches Auslieferungsgesetz, 2. Aufl. 1953, Erl. z. 1. Abschn. Anm. 15 (S. 164 ff.) und Anm. 22 [S. 188]).
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hätte daher von Amts wegen ermitteln müssen, ob der Beschwerdeführer nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist dadurch, daß es diese Frage auf Grund eines nur unzureichend aufgeklärten Sachverhalts beantwortet hat, zu einer unrichtigen Schlußfolgerung gelangt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG gilt der Beschwerdeführer nicht als ausgebürgert, sofern er nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in Deutschland genommen und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Voraussetzungen gegeben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Beschwerdeführer hat nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in Deutschland genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht angestellten Ermittlungen steht fest, daß der Beschwerdeführer sich in München ständig niedergelassen hat und er auch willens gewesen ist, München zum Ort seiner ständigen Niederlassung zu machen. Dafür spricht vor allem, daß der Beschwerdeführer in München und von da aus eine umfangreiche geschäftliche Tätigkeit entfaltet hat, mehrere Handelsgesellschaften gegründet und verschiedene Finanzierungsverträge abgeschlossen hat, in denen u. a. als Erfüllungsort und Gerichtsstand ausdrücklich München vereinbart worden ist. Fast sein gesamtes, nicht unerhebliches Vermögen hat er in Süddeutschland angelegt. Von seinen Geschäftsreisen ins Ausland ist er stets wieder nach München zurückgekehrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Annahme eines Wohnsitzes steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer in München nur in einem Hotel gewohnt hat; entscheidend ist lediglich, ob eine Niederlassung vorliegt; diese kann nach der ständigen Rechtsprechung auch durch das Beziehen eines Hotelzimmers begründet werden. Ohne Bedeutung ist auch, daß der Beschwerdeführer anläßlich einiger gegen ihn an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_81_86&quot; id=&quot;BVerfGE_8_81_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_81_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 81 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hängiger Verfahren New York als seinen Wohnsitz bezeichnet hat. Der zur Begründung eines Wohnsitzes erforderliche Willensentschluß braucht sich nicht auf den Rechtserfolg des Wohnsitzes, sondern nur auf die Niederlassung zu erstrecken. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer sich bewußt gewesen ist, daß er mit seiner Niederlassung im rechtlichen Sinne in München einen Wohnsitz genommen hat.
&lt;p&gt;Es bedarf keiner Feststellung, ob der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Deutschland vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes begründet hat, weil Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG auch für die Verfolgten gilt, die nicht bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes, sondern erst nach diesem Zeitpunkt zurückgekehrt sind. Schon im Hinblick auf den Wiedergutmachungscharakter dieser Bestimmung ist eine einengende Auslegung allein durch den Hinweis auf den Gebrauch der Perfektform &quot;genommen haben&quot; nicht gerechtfertigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Beschwerdeführer hat auch keinen dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An die Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland nach dem 8. Mai 1945 knüpft Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG die Vermutung, daß der Betroffene auch den Willen hat, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Diese gesetzliche Vermutung ist nur widerlegt, wenn ein &quot;entgegengesetzter Wille&quot; des Betroffenen festgestellt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtslage ist hier eine andere als bei den Personen, denen in den Jahren von 1933 bis 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit zwangsweise verliehen worden ist und die auch nach dem Zusammenbruch noch als deutsche Staatsangehörige gelten wollen. Für diese Personen hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß sie nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wenn sie nach 1945 ständig den Willen bekundet haben, als deutsche Staatsangehörige behandelt zu werden (BVerfGE 1, 322 [331]; 2, 98 [99]; 4, 322 [329 ff.]). Dieses Erfordernis kann aber nicht auf den unter Art.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_81_87&quot; id=&quot;BVerfGE_8_81_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_81_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 81 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
116 Abs. 2 Satz 2 GG fallenden Personenkreis übertragen werden, weil bei ihm eine gesetzliche Vermutung für diesen Willen spricht. Im Rahmen dieser Bestimmung erhebt sich nicht die Frage, ob der Betroffene ständig den Willen bekundet hat, als deutscher Staatsangehöriger behandelt zu werden; es ist vielmehr umgekehrt zu fragen, ob der Betroffene einen dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Wille nur festzustellen wäre, wenn er ausdrücklich bekundet worden ist. Soll er aus einem schlüssigen Verhalten gefolgert werden, muß sich der Wille, nicht mehr deutscher Staatsangehöriger zu sein, angesichts der zugunsten der Wiedergutmachungsberechtigten erklärten gesetzlichen Vermutung in diesem Verhalten völlig zweifelsfrei kundtun.
&lt;p&gt;Allein aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika erworben hat, kann schon deshalb kein &quot;entgegengesetzter Wille&quot; im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG gefolgert werden, weil dieser Erwerb noch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch dadurch, daß sich der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach als amerikanischer Staatsangehöriger bezeichnet hat, ist von ihm kein &quot;entgegengesetzter Wille&quot; zum Ausdruck gebracht worden. Eine solche Folgerung wäre nur berechtigt, wenn festgestellt werden könnte, daß der Beschwerdeführer willens gewesen ist, mit der den Tatsachen entsprechenden Angabe seiner amerikanischen Staatsangehörigkeit eine Ablehnung der deutschen zu erklären. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer mit einem solchen Willen gehandelt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die im Jahre 1938 aus &quot;rassischen Gründen&quot; erfolgte Ausbürgerung des Beschwerdeführers gilt somit gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG als nicht ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat nach dem eindeutigen Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung durch die Ausbürgerung seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_81_88&quot; id=&quot;BVerfGE_8_81_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_81_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 81 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ein Verlust dieser Staatsangehörigkeit kann auch nicht aus der im Jahre 1946 erfolgten Einbürgerung des Beschwerdeführers in den Vereinigten Staaten von Amerika aus § 17 Ziffer 2, 25 Abs. 1 RuStAG hergeleitet werden; eine Anwendung dieser Bestimmungen setzt voraus, daß der Betroffene im Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit effektiv im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn er zur fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen ist, sich auf seine deutsche Staatsangehörigkeit zu berufen; denn wenn erst durch ein&amp;nbsp; nach &amp;nbsp;diesem Zeitpunkt liegendes Gesetz eine&amp;nbsp; vor &amp;nbsp;diesem Zeitpunkt ausgesprochene Ausbürgerung für rechtsunwirksam erklärt wird, hat der Betroffene im entscheidenden Moment keine Veranlassung, die im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht für den Fall des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit vorgesehenen Rechtsfolgen in den Kreis seiner Erwägungen zu ziehen. Eine gegenteilige Auffassung würde auch dazu führen, daß der mit dem Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG verfolgte Zweck der Wiedergutmachung vereitelt und der Betroffene in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise von seinem Heimatland behandelt würde.
&lt;p&gt;4. Da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist, darf er gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nicht an das Ausland ausgeliefert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 31. August 1956 und der weitere Beschluß vom 12. Oktober 1956 verletzen somit das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG und müssen aus diesem Grunde aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Auslieferungshaftbefehl vom 31. Januar 1956 verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, da die Auslieferung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG unzulässig ist; er muß ebenfalls aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sache ist an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1020&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 06 Apr 2012 17:07:55 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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