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 <title>opinioiuris.de - Art. 137 WRV</title>
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 <title>BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3858</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Mitgliedschaftsrecht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 30, 415; NJW 1971, 931; DVBl 1971, 551; DB 1971, 753; DÖV 1971, 344        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    31.03.1971        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 744/67        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BverfGE 30, 415        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_415&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_415&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_415&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (415):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 31. März 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 744/67 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns Werner M... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieter Moojer, Hamburg 1, Glockengießerwall 1 - gegen 1. das Urteil des Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 25. Oktober 1967 - V OVG A 26/64 -, 2. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1968 - BVerwG VII B 2.68 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_416&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_416&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_416&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (416):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV und nach Art. 2 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig- Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 (GVBl. S. 73), dem der Landtag des Landes Schleswig-Holstein durch Gesetz vom 23. Mai 1957 (GVBl. S. 73) zugestimmt hat, sowie nach § 1 der Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag vom selben Tag (GVBl. S. 77) haben die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins und deren Kirchengemeinden das Recht, von ihren Angehörigen Kirchensteuern zu erheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins nimmt aufgrund ihrer am 1. Januar 1959 in Kraft getretenen Rechtsordnung vom 6. Mai 1958 (KGVBl. S. 83) nach Art. 7 als Gemeindemitglieder &quot;alle getauften evangelisch-lutherischen Christen&quot; in Anspruch, &quot;die in ihrer Kirchengemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Als Gemeindeglieder gelten auch andere evangelische Christen, solange sie nicht ihre Zugehörigkeit zu einer anderen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehörenden Kirche oder ihr angeschlossenen Kirchengemeinschaft nachweisen. Jedes Glied einer Kirchengemeinde der Landeskirche ist zugleich Glied der Landeskirche.&quot; Ferner bestimmen über den Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 8&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Gemeindegliedschaft verliert derjenige, von dem die Kirchengemeinde feststellt, daß er sich durch seinen nach staatlicher Ordnung erklärten Austritt oder in anderer Weise von der Kirche geschieden hat. (2) Wer aus der Kirche ausgeschieden ist, kann wieder in ihre Gemeinschaft aufgenommen werden. Wer einem anderen christlichen Bekenntnis angehört, kann durch Übertritt die Gemeindegliedschaft erwerben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_417&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_417&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_417&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (417):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(3) Die näheren Vorschriften über das Ausscheiden und über dieAufnahme trifft die Landessynode.
&lt;p&gt;Artikel 9&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ein Gemeindeglied kann auf Antrag ohne Rücksicht auf den Wohnsitz Glied einer Kirchengemeinde eigener Wahl werden, wenn ernsthafte Gründe vorliegen und nachgewiesen wird, daß der Antragsteller am kirchlichen Leben der gewählten Gemeinde teilnimmt. Über den Antrag, der an den Pastor der gewählten Gemeinde zu richten ist, entscheidet der Propsteivorstand. In den steuerlichen Verpflichtungen tritt keine Änderung ein. (2) Die Rechtsstellung von Gemeindegliedern kann unter gleichen Voraussetzungen auch Gliedern benachbarter evangelisch-lutherischer Kirchen zugesprochen werden, wenn die Nachbarkirche zustimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Steuerjahr 1960 wurde gemäß § 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 28. Februar 1950 (GVBl. S. 61) die Kirchensteuer der Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt wurden, durch das Finanzamt zugleich mit der Einkommensteuer veranlagt und erhoben. Kirchensteuerpflichtig nach Maßgabe dieses Gesetzes waren, soweit es sich um die evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein handelte, nach § 1 der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz vom 15. Juni 1955 (GVBl. S. 133) - im folgenden: DVO - alle evangelischen Personen, die auf den Lohnsteuerkarten oder in den Urlisten mit folgenden Religionsbezeichnungen geführt wurden: evangelisch, lutherisch, evangelisch-lutherisch, evangelisch-reformiert und reformiert. Nach § 6 Abs. 1 b DVO begann die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer durch das Finanzamt bei Eintritt, Wiedereintritt oder Übertritt des Einkommensteuerpflichtigen oder seines Ehegatten in die evangelische Kirche mit dem ersten Tag des auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monats; sie endete außer bei Erlöschen der Einkommensteuerpflicht nach § 6 Abs. 2 b DVO durch Austritt des Steuerpflichtigen aus der evangelischen Kirche mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Austritt erklärt worden war.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_418&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_418&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_418&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (418):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Der am 22. Juni 1921 in Hamburg geborene Beschwerdeführer ist am 10. Dezember 1921 in der St. Johannis-Kirche in Hamburg-Harvestehude getauft und am 21. März 1937 dort konfirmiert worden. Sein Vater gehörte der evangelisch-lutherischen Kirche, seine Mutter der Church of England an. Seit 1955 hat er seinen Wohnsitz im Bereich der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Großhansdorf-Schmalenbeck, die Glied der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins ist. In den Steuererklärungen bis einschließlich 1959 hat er angegeben, evangelisch-lutherischer Religionszugehörigkeit zu sein; bis dahin hat er auch Kirchensteuern bezahlt. In der Steuererklärung 1960 hat er in die Rubrik &quot;Religionsgemeinschaft&quot; für seine Person den Vermerk &quot;keine&quot; eingetragen. Eine Austrittserklärung aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins hat er bis jetzt nicht abgegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Einkommensteuerbescheid vom 5. Oktober 1961 wurde der Beschwerdeführer von dem zuständigen Finanzamt Stormarn für das Steuerjahr 1960 zur Kirchensteuer in Höhe von 10% der Einkommensteuerschuld veranlagt. Demgegenüber machte er im Verwaltungsstreitverfahren geltend, daß er nicht Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche und daher auch nicht kirchensteuerpflichtig sei, weil er niemals eine wirksame Beitrittserklärung zum Erwerb der Kirchenmitgliedschaft abgegeben habe. Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage, das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg die Berufung mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Die Kirchensteuerpflicht knüpfe über die mitgliedschaftsrechtlichen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins, die insoweit der Regelung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Hamburg entsprächen, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise an Taufe und Wohnsitz des Beschwerdeführers an und sei nicht darüber hinaus von einer ausdrücklichen Beitrittserklärung des Beschwerdeführers zu der steuerberechtigten Kirche abhängig. Der Glaubens-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_419&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_419&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_419&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (419):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Bekenntnisfreiheit und der negativen Vereinigungsfreiheit des Steuerpflichtigen sei durch das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) und durch das in Schleswig-Holstein fortgeltende preußische Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (GS 1921 S. 119) genügend Rechnung getragen. Auch im übrigen seien die Rechtsvorschriften, aufgrund deren die Veranlagung erfolgt sei, formell und materiell verfassungsgemäß und hielten sich innerhalb der für alle geltenden Gesetze. Das Bundesverwaltungsgericht hat die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
&lt;p&gt;2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG und macht geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die den angefochtenen Entscheidungen zugrundeliegende Rechtsauffassung führe zur staatlichen Anerkennung einer unzulässigen Zwangsmitgliedschaft in der Kirche. Durch die Anknüpfung der kirchlichen Mitgliedschaft an Taufe und Wohnsitz unter Vernachlässigung des wirklichen Glaubens des Betroffenen werde der vom Bekenntnis Abgefallene oder der evangelische Christ, der nicht Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche sein wolle, gezwungen, sein Bekenntnis zu offenbaren und sich von dieser Kirche ausdrücklich loszusagen, wenn er nicht zur finanziellen Unterstützung eines ihm fremd gewordenen Glaubens angehalten werden wolle. Das beeinträchtige die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG, die auch die Freiheit umfasse, seinen Glauben nicht zu offenbaren, und die negative Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG. Eine solche Beschränkung greife zugleich in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit ein, da sie wegen Verletzung des im Grundgesetz geregelten Verhältnisses von Staat und Kirche nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre. Mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei den Kirchen vom Staat nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_420&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_420&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_420&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (420):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch ein Hoheitsrecht zur Begründung von Zwangsmitgliedschaften verliehen. Vielmehr könnten die Kirchen wie jede andere Vereinigung mitgliedschaftsrechtliche Folgen nur an eine rechtsgeschäftliche Beitrittserklärung knüpfen. Weder die Entscheidung der Eltern, ihr Kind taufen zu lassen, noch der Entschluß zur Konfirmation umfasse den für eine solche Erklärung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen. Taufe und Konfirmationsgelübde seien rein geistliche Akte. Mit ihnen werde lediglich ein religiöses Bekenntnis abgelegt, nicht aber zugleich eine rechtliche Verpflichtungserklärung verbunden. Zudem bedürfe eine vom gesetzlichen Vertreter für das Kind abgegebene Beitrittserklärung wegen der damit verbundenen langfristigen Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen nach §§ 1643, 1822 Nr. 5 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Ferner widerspreche die &quot;Verrechtlichung&quot; der Taufe der evangelisch-lutherischen Glaubens- und Kirchenauffassung. Auch fehle der Taufe als Anknüpfungspunkt für die Kirchensteuerpflicht die erforderliche Eindeutigkeit und Unterscheidungskraft, weil die in der evangelisch-lutherischen Kirche vollzogene Taufe auch im kanonischen Recht als gültige Taufe anerkannt werde, so daß der evangelisch getaufte Christ der Doppelbesteuerung ausgesetzt sei, wenn die Kirchensteuerpflicht an die Taufe gebunden werde.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der Verfassungsbeschwerde haben die durch die angefochtenen Entscheidungen begünstigte Kirchengemeinde Großhansdorf- Schmalenbeck sowie ferner die Evangelische Kirche in Deutschland, die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das kirchliche Mitgliedschaftsrecht gehöre zu dem innerkirchlichen Bereich, der staatlichem Einfluß entzogen sei. Nach lutherischer Kirchenrechtsauffassung, die für den Staat grundsätzlich auch hinsichtlich der Kirchensteuerfolge verbindlich sei, werde die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_421&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_421&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_421&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (421):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
konfessionelle Beziehung zur Kirche durch die Taufe begründet, durch die der Christ nicht nur Glied der una sancta ecclesia, sondern der Kirche auch in ihrer leiblichen Gestalt, in der Form der jeweiligen Konfessionskirche werde. Als Bekenntnis der Kirchenzugehörigkeit werde die Taufe vom Willen des Täuflings getragen. Daß das religionsunmündige Kind dabei von seinen Erziehungsberechtigten vertreten werde, entspreche Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 GG. Jeder Getaufte könne sich zudem selbst oder durch seinen gesetzlichen Vertreter vor Entstehung einer staatlich erzwingbaren kirchlichen Pflicht aus dem Verband der Kirche lösen. Auch entspreche die Anknüpfung an Taufe und Wohnsitz dem Rechtsstaatsprinzip.
&lt;p&gt;Eine vereinsrechtliche Konstruktion des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts sei systemfremd. Von einer Zwangsmitgliedschaft könne keine Rede sein, weil eine Möglichkeit zum jederzeitigen Austritt aus der Kirche bestehe, der Gläubige daher nicht ohne Rücksicht auf seinen Willen an die Kirche gebunden sei und die Identität der Kirche, die den zugezogenen Beschwerdeführer aufgenommen habe, mit der Kirche, der er vor seinem Umzug angehört habe, außer Zweifel stehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 (BVerfGE 19, 206 [216 f.]) dargelegt hat, dürfen die Kirchen kraft des ihnen vom Staat verliehenen Hoheitsrechts Kirchensteuern nur von ihren Angehörigen erheben. Das folgt aus der nach dem Grundgesetz bestehenden Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität, die es verbietet, daß Personen durch Besteuerung von Staats wegen zur finanziellen Unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_422&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_422&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_422&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (422):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stützung von Religionsgesellschaften herangezogen werden, denen sie nicht angehören.
&lt;p&gt;Dem Gebot staatlicher Neutralität im kirchlichen Bereich entspricht es aber auch, daß nicht der Staat bestimmen kann, wer einer steuerberechtigten Kirche angehört. Die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft ordnet diese nach Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG als eigene Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Wenn staatliche Behörden und Gerichte angehalten werden, im Kirchensteuerrecht die innerkirchliche Ordnung zugrunde zu legen, soweit sie die entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe und Rechtsverhältnisse aus dem kirchlichen Bereich prägt, so liegt darin keine verfassungswidrige Identifizierung des Staates mit der Kirche (vgl. BVerfGE 24, 236 [247 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es entspricht diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, daß die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der steuerberechtigten Kirchengemeinde als Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht nach den Regeln der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins über die Kirchenmitgliedschaft beurteilt worden ist. Allerdings wird das Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV durch das für alle geltende Gesetz beschränkt. Ob und inwieweit damit der Regelung der kirchlichen Mitgliedschaft auch für den innerkirchlichen Bereich Schranken gezogen sind, kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen. Jedenfalls darf das Kirchensteuerrecht nicht an eine Mitgliedschaftsregelung anknüpfen, welche die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Die Befugnis zur Erhebung von Kirchensteuern ist ein vom Staat abgeleitetes und in den weltlichen Bereich hineinwirkendes Hoheitsrecht (BVerfGE 18, 392 (396); 19, 206 [218]; 19, 248 [251 f.]). Sie kann von den Kirchen nicht anders, als wenn der Staat sie selbst ausüben würde, nur in Einklang mit der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit den Grundrechten, in Anspruch genommen werden. Dem Staat ist dabei versagt, durch Übertragung hoheitlicher Befug&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_423&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_423&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_423&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (423):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nisse an der Vollziehung der aus der Kirchenmitgliedschaft erwachsenden Pflichten mitzuwirken, soweit ihm eine solche Einflußnahme durch das Grundgesetz verboten ist.
&lt;p&gt;Die Regelung in § 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 15. Juni 1955, die auf die Sammelbezeichnung &quot;evangelisch&quot; abstellt, ist für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV und das Gesetz zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 28. Februar 1950 sowie die obengenannten Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche vom 23. Mai 1957 haben den Kirchen das Recht der Erhebung von Kirchensteuern ausdrücklich nur gegenüber ihren Angehörigen zugestanden und damit insoweit auf die kirchliche Regelung abgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Anknüpfung der Kirchenmitgliedschaft nach dem Recht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins an Taufe und Wohnsitz verletzt nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers auf Religionsfreiheit und auf negative Vereinigungsfreiheit im religiösen Bereich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings verbietet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflußnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfGE 12, 1 [3]). Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zugehörigkeit zu der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins ist keine Zwangsmitgliedschaft. Eine solche könnte nach Art. 4 Abs. 1 GG - unbeschadet einer etwaigen theologischen Legitimierung im innerkirchlichen Bereich - nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_424&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_424&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_424&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (424):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundlage der Kirchensteuerpflicht sein. Zunächst ist schon durch die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an die in einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde vollzogene Taufe hinreichend sichergestellt, daß ein Kirchenangehöriger für die Kirchensteuer nicht ohne oder gegen seinen Willen der steuerberechtigten Kirche zugeordnet wird. Für den Regelfall der Kindestaufe erklären die sorgeberechtigten Eltern die Bereitschaft zur Erziehung des Kindes in diesem Bekenntnis. Dabei wissen sie, daß diesem Akt herkömmlich die Bedeutung der Zugehörigkeit zu der entsprechenden Kirche beigemessen wird. Daß damit nicht auf den Willen des noch unmündigen Kindes, sondern seiner sorgeberechtigten Eltern abgehoben wird, beeinträchtigt nicht das Grundrecht des Kindes auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Insoweit handeln die Eltern kraft ihrer Elternverantwortung für das Kind, das ihrer Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]), und sein Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit noch nicht selbst ausüben kann. Belastende Rechtsfolgen für das Kind werden an die Taufe in der Regel erst in einem Zeitpunkt angeknüpft, in dem es die Religionsmündigkeit erlangt hat und daher jederzeit durch Austritt seine Mitgliedschaft beenden kann. Wird die Mitgliedschaft gleichwohl aufrechterhalten, so liegt darin ein Element der Freiwilligkeit, das es ausschließt, von einer Zwangsmitgliedschaft zu sprechen. Eine darüber hinausgehende förmliche Beitrittserklärung nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das den Kirchen durch Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG verbürgte Selbstbestimmungsrecht verpflichtet den Staat zur Anerkennung ihrer Mitgliedschaftsordnung für seinen Bereich, auch soweit sie von den staatlichen Regeln für Zusammenschlüsse abweicht.
&lt;p&gt;Die geschilderten Voraussetzungen für die Kirchensteuerpflicht liegen für den Beschwerdeführer vor; er ist nicht nur evangelisch-lutherisch getauft, sondern ist als 15jähriger in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_425&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_425&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_425&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (425):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staate konfirmiert worden. In einem Zeitpunkt, zu dem er nach § 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) selbst entscheiden konnte, zu welchem Bekenntnis er sich halten wollte, hat er sich ausdrücklich zu dieser Religionsgemeinschaft bekannt.
&lt;p&gt;Auf den so erklärten Willen konnte sich auch die mitgliedschaftliche Zuordnung des Beschwerdeführers zu der Kirchengemeinde seines späteren Wohnsitzes in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins stützen. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins und der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate besteht zwischen ihnen Bekenntnisidentität. Durch die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins nach seinem Wohnsitzwechsel ist deshalb eine Änderung in konfessioneller Beziehung nicht eingetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb und weil der Beschwerdeführer die evangelisch-lutherische Bekenntniszugehörigkeit mit seinem Willen behalten hatte, verletzt die mitgliedschaftliche Zuordnung des Beschwerdeführers zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins nach dem Wohnsitzwechsel auch nicht den staatskirchenrechtlichen Grundsatz, daß keine Landeskirche jemanden, der in ihr Gebiet eintritt, automatisch und ohne Rücksicht auf seinen Willen sich eingliedern kann (BVerfGE 19, 206 [217]). Zudem hat der Beschwerdeführer seinen Willen, der evangelisch-lutherischen Landeskirche seines neuen Wohnsitzes anzugehören, durch die Angaben über seine Bekenntniszugehörigkeit in den Einkommensteuererklärungen nach 1955 und durch die Kirchensteuerzahlungen zum Ausdruck gebracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Ebensowenig wurde der Beschwerdeführer nach der kirchlichen Mitgliedschaftsregelung an dem so erklärten Beitritt gegen seinen Willen für alle Zukunft festgehalten. Ohne Verfassungsverstoß haben die Verwaltungsgerichte festgestellt, daß der Beschwerdeführer nach der Regel des preußischen Gesetzes betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_426&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_426&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_426&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (426):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechts vom 30. November 1920 (GS 1921 S. 119) sich schon vor Eintritt in das Erwerbsleben aus der evangelisch-lutherischen Kirche lösen konnte. Auf die sich an § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes anlehnende Vorschrift des § 6 Abs. 2 b DVO, nach der die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Austritt erklärt worden ist, endet, und die hiergegen in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu v. Campenhausen, DÖV 1970, S. 802 f. mit weiteren Nachweisen; Hermann Weber, NJW 1970, S. 1434), braucht im vorliegenden Verfahren nicht näher eingegangen zu werden. Die Möglichkeit zum Kirchenaustritt hat er nicht wahrgenommen.
&lt;p&gt;Auch wird das Grundrecht des Beschwerdeführers auf negative Vereinigungsfreiheit im weltanschaulich-religiösen Bereich nicht dadurch beeinträchtigt, daß für den Fortbestand der Kirchensteuerpflicht nach Maßgabe des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts eine Änderung in der Bekenntnishaltung bis zu einer formgerechten Erklärung des Austritts aus der Kirche grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Für den hier allein betroffenen weltlichen Rechtsbereich wirkt sich die Regelung nicht als eine unzulässige Mißachtung oder Beeinflussung der religiösen Überzeugung aus. Der staatlich geregelte Kirchenaustritt ist nicht darauf gerichtet, Wirkungen im innerkirchlichen Bereich herbeizuführen, sondern soll nur Wirkungen im Bereich des staatlichen Rechts auslösen. Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung rechtfertigt sich auch durch das Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt. Dem trägt auch Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV Rechnung, der die bereits von Art. 4 GG mitumfaßte und in Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders hervorgehobene Freiheit, die religiöse Überzeugung zu verschweigen, u. a. zugunsten eines Fragerechts der staatlichen Behörden insoweit einschränkt, als von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft Rechte und Pflichten abhängen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_427&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_427&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_427&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (427):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
5. Schließlich ist die Kirchensteuerpflicht auch keine &quot;Bekenntnisverpflichtung&quot; in dem Sinn, daß der Staat nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Weigerung des Kirchenmitglieds, Kirchensteuern zu zahlen, auch vor einer Beendigung der Kirchenmitgliedschaft zumindest dann zu berücksichtigen hätte, wenn sie auf einer spezifisch bekenntnisbezogenen Einstellung des Betroffenen zu der steuererhebenden Kirche beruht. Die Auffassung, daß der Staat in einer solchen Auseinandersetzung zwischen dem Einzelnen und seiner Kirche nicht durch Bereitstellung hoheitlicher Befugnisse zur Durchsetzung der Steuerforderungen zugunsten der Kirche Partei ergreifen darf, entspricht nicht der Gewährleistung in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV; sie sichert den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften die Hilfe des Staates bei der Heranziehung ihrer Angehörigen zu Geldleistungen zu. Zwar müssen die aufgrund von Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenen landesrechtlichen Vorschriften mit den Grundentscheidungen der Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 19, 206 [220]). Das ist hier der Fall. Eine durch Art. 4 GG verbotene staatliche Einflußnahme liegt jedenfalls solange nicht vor, als die Kirchenmitgliedschaft von der Willensentschließung des Kirchensteuerpflichtigen getragen wird.
&lt;p&gt;Auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Weder sein Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) wird durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt. Die von den Verwaltungsgerichten zugrundegelegte Regelung trägt dem im Grundgesetz geordneten Verhältnis von Staat und Kirche Rechnung; sie hält sich auch sonst im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verlangt insbesondere auch nicht der Charakter der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) die Anwendung der für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften des staatlichen Bereichs geltenden mitgliedschafts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_428&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_428&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_428&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (428):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtlichen Vorschriften. Durch die Zuerkennung dieses öffentlich-rechtlichen Status wird die Kirche anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht gleichgestellt. Dieser Status soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Kirche vom Staat sowie ihre originäre Kirchengewalt bekräftigen. Durch sie wird die Kirche weder in den Staat organisch eingegliedert, noch einer besonderen staatlichen Kirchenhoheit unterworfen (BVerfGE 18, 385 [386 f.]).
&lt;p&gt;Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß rechtsstaatliche Grundsätze verletzt seien, weil die römisch-katholische Kirche die getauften evangelischen Christen ebenfalls für sich in Anspruch nehme und der Taufe somit die erforderliche Unterscheidungskraft als Anknüpfungspunkt für die Veranlagung zur evangelischen Kirchensteuer fehle, geht daran vorbei, daß evangelische Christen von Verfassungs wegen von der römisch-katholischen Kirche zur Kirchensteuer nicht herangezogen werden dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager v.Brünneck Böhmer Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3858&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 23 Apr 2024 16:53:14 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kirchensteuergesetz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 19, 253; BStBl I 1966, 201; MDR 1966, 117; NJW 1966, 150         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;FG Hamburg, 24.10.1960 - III 48/60&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eine beim Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung vorhandene allgemeine staatliche Anerkennung des Besteuerungsrechts einer Religionsgesellschaft kann eine landesrechtliche Bestimmung im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV auch dann sein, wenn sie nicht ein Gesetz im formellen Sinne oder eine rechtsetzende Vereinbarung ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_253&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Eine beim Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung vorhandene allgemeine staatliche Anerkennung des Besteuerungsrechts einer Religionsgesellschaft kann eine landesrechtliche Bestimmung im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV auch dann sein, wenn sie nicht ein Gesetz im formellen Sinne oder eine rechtsetzende Vereinbarung ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. Dezember 1965 auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. Juli 1965&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 571/60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Senatspräsidenten... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt... - gegen 1. den Bescheid des Finanzamts Hamburg-Nord vom 1. Oktober 1959 (Steuernummer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_254&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
726 127 N 120) 2. die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Hamburg-Nord vom 31. Dezember 1959 (Rechtsmittelliste Nr. 5540) 3. das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Oktober 1960 - III 48/60
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die im Jahre 1958 der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate angehörten, sind durch Steuerbescheid des Finanzamts Hamburg-Nord unter Zugrundelegung der Kirchensteuerordnung für die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate vom 18. März 1947 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1959 -- KiStO -- (Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate 1959 S. 28 = BStBl. 1959 II S. 97) in Höhe von DM 278.- zur Kirchensteuer herangezogen worden. Der gegen den Steuerbescheid erhobene Einspruch und die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts sind durch das Finanzgericht zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Finanzgericht ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Kirchensteuererhebung durch die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate sei die Kirchensteuerordnung. Zu ihrem Erlaß als autonome Satzung sei die Evangelisch-lutherische Kirche als öffentlich-rechtlicher Verband ermächtigt. Der hamburgische Staat habe dieser Kirche das Besteuerungsrecht zwar nicht durch ein besonderes Gesetz verliehen. Die Kirchensteuerordnung finde aber eine Ermächtigungsgrundlage im Landesgewohnheitsrecht; mehr verlange Art. 137 Abs. 6 WRV nicht. Die Übertragung autonomer Rechtsetzungsbefugnisse sei auf Grund gewohnheitsrechtlicher Ermächtigung nach heutigem Verfassungsrecht zulässig. Wenn steuerbegründendes Gewohnheitsrecht sich auch nur selten bilde, so bestehe in Hamburg ein Gewohnheitsrechtssatz, der mit dem Rang eines Landes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_255&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzes die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate ermächtige, Kirchensteuern in Form von Zuschlägen zu staatlichen Steuern zu erheben. Dies folge insbesondere daraus, daß jedem verständigen Staatsbürger bewußt sei, daß eine große Kirche, wie die Evangelisch-lutherische Kirche in Hamburg, ihre Aufgabe nur dann ordnungsmäßig wahrnehmen könne, wenn die Mitglieder zu ihren Ausgaben beitragen würden; dies entspreche auch Anstand und Sitte und dem Gerechtigkeitsempfinden. Auf diese Weise habe sich im Laufe der Zeit in Hamburg &quot;die Rechtsüberzeugung verwurzelt, die Evangelisch-lutherische Kirche dürfe Steuern erheben&quot;. Die Vorausberechenbarkeit der Steuerbelastung sei durch die Annahme einer gewohnheitsrechtlichen Ermächtigung nicht in Frage gestellt; denn die Kirchensteuer lasse sich nach der Kirchensteuerordnung und dem jährlich bekanntgegebenen Steuersatz in gleicher Weise im voraus ermitteln wie die Einkommensteuer.
&lt;p&gt;Das Urteil enthält eine eingehend begründete Rechtsmittelbelehrung dahin, daß ein Rechtsmittel gegen es nicht gegeben sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 14 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts hält er den Rechtsweg für erschöpft. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung, da wegen der gleichen Rechtsfrage bereits mehrfach das Finanzgericht Hamburg und der Bundesfinanzhof angerufen worden seien. Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Kirchensteuererhebung durch die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate; er ist entgegen dem Finanzgericht der Ansicht, daß in einem Rechtsstaat Landesgewohnheitsrecht keine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuer bilden könne. Seine Heranziehung zur Kirchensteuer stelle deshalb einen enteignungsgleichen Eingriff ohne gesetzliche Grundlage dar.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_256&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesminister der Finanzen, dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate zugestellt worden.
&lt;p&gt;a) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Rechtsweg sei nicht erschöpft. Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg in Kirchensteuersachen sei Rechtsbeschwerde zulässig; dies habe der Bundesfinanzhof neuerdings ausdrücklich anerkannt (BStBl. 1962 III S. 248 = BFH 74, 672). Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung stehe der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Die Verfassungsbeschwerde sei nicht von allgemeiner Bedeutung; auch entstehe dem Beschwerdeführer kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zugelassen werde. In der Sache tritt der Senat den Ausführungen des Finanzgerichts bei. Er ist aber auch der Auffassung, daß das Besteuerungsrecht der Evangelisch-lutherischen Kirche in Hamburg staatlich anerkannt sei und weder Art. 137 Abs. 6 WRV noch das Rechtsstaatsprinzip ein formelles Gesetz als Ermächtigungsgrundlage erfordere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate hält die Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf die Ausführungen des Senats für unzulässig und unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH 74, 672) kann ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg in Kirchensteuersachen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Durchführung dieses Verfahrens ist dem Beschwerdeführer aber nicht zuzumuten. Er durfte sich auf die ausführlich begründete Rechtsmittelbelehrung um so mehr verlassen, als die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von der Klärung schwieriger Verfahrensfragen und finanzverwaltungsrechtlicher Fragen abhängig war. Der Rechtsirrtum des Finanzgerichts darf im Rahmen der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_257&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zulässigkeitsprüfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht zu Lasten des Rechtsuchenden gehen (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet, weil die angefochtene Entscheidung kein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 2 Abs. 1 GG verbietet Eingriffe der Staatsgewalt, die nicht rechtsstaatlich sind. Insbesondere darf ein Bürger nur auf Grund solcher Vorschriften zu Steuern herangezogen werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 -- 1 BvR 413/60, 1 BvR 416/60 -- S. 13).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein rechtsstaatswidriger Eingriff liegt hier nicht vor. Das Recht der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate, Kirchensteuern zu erheben, beruht auf staatlicher Ermächtigung im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV behalten die Kirchen und Religionsgesellschaften, die bereits Träger des Besteuerungsrechtes waren, dieses Recht weiterhin. Diese Vorschrift sollte nach der Entstehungsgeschichte das Recht, Kirchensteuern zu erheben, angesichts gewisser kirchenfeindlicher Bestrebungen verfassungsrechtlich sichern, nicht aber das überkommene Recht von einer neu zu erlassenden landesrechtlichen Regelung abhängig machen (vgl. Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Band 336, Bericht des Verfassungsausschusses Nr. 391 S. 194 [Abg. Düringer]; PrOVG 84, 232; W. Kahl, Über das Verhältnis von Staat und Kirche in Vergangenheit und Gegenwart, in: Recht und Staat im neuen Deutschland, 1929 I S. 375).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_258&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung konnte das Besteuerungsrecht der steuerberechtigten Religionsgesellschaften auch auf einem anderen Hoheitsakt als einem Gesetz im formellen Sinne oder einer rechtsetzenden Vereinbarung (Konkordat, Kirchenvertrag) beruhen. Nur den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reichsverfassung noch nicht steuerberechtigten Religionsgesellschaften gewährt Art. 137 Abs. 6 WRV erstmals, allerdings unter den hier aufgestellten Voraussetzungen, einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Erhebung von Kirchensteuern. Soweit dessen Verwirklichung eine weitere Regelung erfordert, liegt diese gemäß Abs. 8 dieses Artikels der Landesgesetzgebung ob.
&lt;p&gt;Auf Grund des in Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV geregelten Verhältnisses von Staat und Kirche kann der Landesgesetzgeber sich auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern -- unter bestimmten Genehmigungsvorbehalten -- beschränken und die Einzelregelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechtes den steuerberechtigten Religionsgesellschaften innerhalb der Schranke des für alle geltenden Gesetzes überlassen. Er kann die Kirchensteuererhebung aber auch selbst in allen Einzelheiten gesetzlich regeln. Die Kirchensteuer kann sich hinsichtlich des Steuersatzes an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen oder auf einem anderen System, wie z.B. der Festsetzung nach Einheitssätzen oder der Einschätzung, beruhen (vgl. PrOVG 84, 232; 87, 238).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die staatliche Ermächtigung der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate zur Erhebung von Kirchensteuern beruht zwar nicht auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung; sie ergibt sich aber aus folgender Rechtsentwicklung, die auch das Hanseatische Oberlandesgericht in seinen Urteilen vom 28. September 1889 (Hanseatische Gerichtszeitung 1891 Beiblatt S. 245 ff.) und vom 3. April 1897 (a.a.O. 1898 Beiblatt S. 25 ff.) festgestellt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bis zum Inkrafttreten der &quot;Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg&quot; vom 28. September 1860 waren die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_259&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hansestadt und die evangelisch-lutherische Stadtkirche eng miteinander verbunden; ihre verfassungsmäßigen Organe waren identisch und auf das Bekenntnis zur lutherischen Kirche verpflichtet (H. G. Bergemann, Staat und Kirche in Hamburg während des 19. Jahrhunderts, 1958 S. 13).
&lt;p&gt;Durch die Verfassung von 1860 wurde allgemein bestimmt, daß die gesetzmäßig bestehenden und die künftig sich bildenden religiösen Gemeinschaften ihre Angelegenheiten selbständig, jedoch unter Oberaufsicht des Staates verwalten sollten (Art. 110 Abs. 5). Die Ausübung der dem Staate zustehenden Oberaufsicht über die bürgerlichen und religiösen Gemeinden wurde durch Art. 23 dem Senat übertragen. Die revidierte Staatsverfassung vom 13. Oktober 1879 wiederholte diese Bestimmungen in Art. 96 und 23. Die Verfassungen vom 7. Januar 1921 und vom 6. Juni 1952 enthalten keine Vorschriften über das Verhältnis von Staat und Kirche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Evangelisch-lutherische Kirche ordnete das Hamburgische Gesetz, betreffend die Verhältnisse der Evangelisch-lutherischen Kirche vom 28. September 1860 an (J. M. Lappenberg, Sammlung der Verordnungen der freien Hanse-Stadt Hamburg seit 1814, Band 29, 1861 S. 161), &quot;eine Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche festzustellen&quot;. Außerdem bestimmte es: &quot;Die Regelung der Verhältnisse der evangelisch-lutherischen Kirche zum Staate, in Bezug auf die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten, soll, unter Berücksichtigung der historisch begründeten Ansprüche der Kirche an den Staat, durch ein Gesetz erfolgen. Bis dahin bleiben diese Verhältnisse, unbeschadet etwaiger in einzelnen Punkten zu treffenden Modifikationen, unverändert.&quot; Das in Aussicht genommene staatliche Gesetz kam in der Folgezeit nicht zustande. Jedoch wurde als kirchliches Gesetz eine Verfassung für die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate am 9. Dezember 1870 -- Kirchenverfassung -- (HambGS I S. 137) erlassen. Sie ist in der staatlichen Gesetzsammlung nach Bestätigung durch den Senat &quot;für den städtischen Kirchenkreis als kirchliches Gesetz&quot; ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_260&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
öffentlicht (Einführungs-Ordnung vom 9. Dezember 1870 HambGS I S. 152). Mit der Einführung dieser Kirchenverfassung fand das staatliche Kirchenregiment sein Ende. Die Evangelisch-lutherische Kirche blieb jedoch mit dem Senat durch das Patronat verbunden, das aus den evangelisch-lutherischen Mitgliedern des Senats bestand. Da der Senat in diesen Jahrzehnten fast immer nur evangelisch-lutherische Mitglieder hatte, war diese Unterscheidung tatsächlich von geringer Bedeutung (vgl. O. Meincke, Die rechtliche Stellung der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate, 1925 S. 39). Neben dem Patronat standen gesamtkirchliche Organe für die Gesetzgebung und die Verwaltung (vgl. H. G. Bergemann, a.a.O. S. 75 ff.).
&lt;p&gt;b) Die Kirchenverfassung von 1870 sah nur die &quot;Ausschreibung von etwa erforderlichen Beiträgen zur Kirchencasse der Gemeinde&quot; vor und erklärte dafür die Zustimmung des Gemeindevorstandes für erforderlich (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 f.). Die Verfassungsänderungen von 1876 (HambGS IV S. 179) und von 1883 (HambGS IV S. 271) änderten an dieser Vorschrift nichts. Erst durch die Verfassungsrevision vom 20. Dezember 1887 (HambGS IV S. 330) wurde die Erhebung einer Kirchensteuer angeordnet. Hierüber bestimmte § 52:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In jeder Gemeinde wird eine Kirchensteuer erhoben. Das Nähere bestimmt das Gesetz (cf. § 42, 1 der Kirchenverfassung). Gleichzeitig wurde § 13 wie folgt geändert: Der Kirchenvorstand vertritt die Gemeinde in allen ihren kirchlichen Angelegenheiten nach innen und außen, auch vor Gericht. Demselben liegt namentlich als Amtspflicht ob: 1 ... 2 ... 3. Die Mitwirkung bei Erhebung der im § 52 erwähnten Kirchensteuer in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften und die Ausschreibung von sonst etwa erforderlichen Beiträgen zur Kirchencasse der Gemeinde, usw.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Ausführungsgesetz zu § 52 erging das Kirchliche Gesetz, betreffend die Erhebung einer Kirchensteuer, vom 30. Dezember&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_261&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1887 (HambGS IV S. 331). Es ordnete an, daß die Kirchensteuer &quot;vom reinen Einkommen der Steuerpflichtigen zu entrichten&quot; sei und erklärte die Bestimmungen des Hamburgischen Einkommensteuergesetzes für maßgebend. Für die zu erhebenden Kirchensteuern wurden die Steuerpflichtigen in sechs Klassen eingeteilt. Ihre Einschätzung in die Steuerklassen erfolgte durch besondere Kommissionen. Jeder Steuerpflichtige konnte die Einschätzung anfechten. Eine ausreichende Sicherung dagegen, daß die Steuerpflichtigen mit übermäßigen Steuern belastet werden, war die staatliche Oberaufsicht über die Kirche und das Recht des Patronates zur Bestätigung kirchlicher Gesetze.
&lt;p&gt;Die Einführung der Kirchensteuer gab den Anstoß zum Erlaß des aus der Initiative der Bürgerschaft hervorgegangenen Gesetzes, betreffend den Austritt aus einer staatlich anerkannten religiösen Gemeinschaft, vom 12. Dezember 1888 (HambGS I S. 102). Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bewirkte der in den Formen dieses Gesetzes erklärte Austritt aus einer solchen Religionsgemeinschaft die Befreiung von allen Leistungen, zu denen der Austretende als Mitglied dieser Gemeinschaft verpflichtet war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kirchenverfassungen wie auch das kirchliche Gesetz über die Kirchensteuern enthielten keine Vorschriften über die Durchsetzung der Kirchenbeiträge und Kirchensteuern. Die Beitreibung der rechtsgültig beschlossenen Abgaben im Verwaltungswege regelte das staatliche Gesetz, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 (HambGS I Nr. 15 S. 1), das sog. Verhältnisgesetz. Es bestimmte in § 18:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vollstreckung der von den Gemeinden und den staatlich anerkannten religiösen Gemeinschaften innerhalb ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen für Gemeindezwecke erfolgt durch die dafür bestimmten staatlichen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Absatz 2.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Begründung des II. Berichtes der gemischten Kommission von Senat und Bürgerschaft zur Beratung der für die Ausführung der deutschen Justizgesetze erforderlich werdenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_262&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzgeberischen Maßnahmen wurde zu dieser Vorschrift ausgeführt:
&lt;p&gt;&quot;§ 18 erklärt die im vorigen Paragraphen für die Beitreibung staatlicher Steuern und Abgaben gegebenen Vorschriften auch auf die Einziehung von Kommunalsteuern und Steuern der staatlich anerkannten religiösen Gemeinschaften für anwendbar. Es entspricht dem bereits heute üblichen Verfahren, daß diese Einziehung vermittelst der die Aufsicht über diese Gemeinden führenden Staatsbehörden erfolgt.&quot; (Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1878 S. 774).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat aus diesen gesetzlichen Bestimmungen mit Recht den Schluß gezogen, daß die Evangelisch-lutherische Kirche in Hamburg jedenfalls seit dem Jahre 1888 zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigt war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erhebung von Kirchensteuern beruhte ausschließlich auf kirchlicher Gesetzgebung. Diesen Bestimmungen kam aber auch Geltung im staatlichen Bereich zu, weil sie unter Mitwirkung des Hamburgischen Staates zustandegekommen sind und weil sie in Staatsgesetzen mittelbar Anerkennung auch für das staatliche Gebiet gefunden haben. Die kirchliche Gesetzgebung beruhte auf der Kirchenverfassung von 1870 und ihren späteren Änderungen. Die Kirchenverfassung, die ihren Ausgangspunkt in dem gleichzeitig mit der Staatsverfassung publizierten Staatsgesetz vom 28. September 1860 hatte, galt deshalb auch im staatlichen Bereich, weil es der Stellung, welche der Hamburgische Staat zu der Entstehung der Kirchenverfassung eingenommen hat, ersichtlich nicht entsprochen hätte, wenn der Staat die unter seiner Mitwirkung erlassene Kirchenverfassung als für ihn nicht vorhanden betrachtet und die Organe des Staates den Bestimmungen der Kirchenverfassung jede Berücksichtigung versagt hätten (so schon Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. September 1889, Hanseatische Gerichtszeitung 1891 Beiblatt S. 250).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abgesehen davon hat das Besteuerungsrecht der Evangelisch-lutherischen Kirche mittelbare Anerkennung in § 18 des Verhältnisgesetzes gefunden, weil hierin der staatliche Gesetzgeber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_263&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Evangelisch-lutherischen Kirche die administrative Zwangsgewalt zur Steuererhebung für die innerhalb ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen gewährt hat. Die Berechtigung der Evangelisch-lutherischen Kirche, derartige Steuern zu fordern, ist darin vorausgesetzt. Dem steht nicht entgegen, daß die Vollstreckungshilfe nur für solche Leistungen gewährt wurde, die von den religiösen Gemeinschaften &quot;innerhalb ihrer Zuständigkeit&quot; festgestellt wurden. Durch die Worte &quot;innerhalb ihrer Zuständigkeit&quot; sollte lediglich die staatliche Vollstreckungshilfe auf Abgaben beschränkt werden, die der Erfüllung der den religiösen Gemeinschaften obliegenden Aufgaben dienten und von den Mitgliedern der Gemeinschaft zu erbringen waren (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O. 1891 Beiblatt S. 252). Der Staat hätte, wenn seiner Ansicht nach das kirchliche Gesetz von 1887 die Erhebung einer Kirchensteuer ohne staatliche Ermächtigung angeordnet hätte, diesen Bestimmungen die Rechtswirkung im staatlichen Bereich versagen können; das hat er aber weder damals noch bei den später ergangenen Kirchensteuerregelungen durch die Evangelisch-lutherische Kirche in Hamburg getan.
&lt;p&gt;In gleicher Weise ist die Anerkennung der Kirchensteuererhebung in dem staatlichen Gesetz vom 12. Dezember 1888 über den Kirchenaustritt zu finden. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht in dem erwähnten Urteil vom 28. September 1889 ausführt, ist Anstoß zum Erlaß dieses Gesetzes gewesen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;die Einführung der Kirchensteuer in der evangelisch-lutherischen Kirche und es läßt sich nach den Verhandlungen der Bürgerschaft, wie nach den Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft nicht bezweifeln, daß bei Erlaß dieses Gesetzes sowohl der Senat, wie die Majorität der Bürgerschaft von der Auffassung ausgegangen sind, daß ein Recht der evangelisch-lutherischen Kirche, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben, bestehe, daß die in Gemäßheit des kirchlichen Gesetzes betr. Erhebung einer Kirchensteuer ausgeschriebenen Leistungen auf Grund § 18 des Verhältnisgesetzes mit staatlicher Hülfe beizutreiben seien und daß der Angehörige der evangelisch-lutherischen Kirche, welcher sich dieser Verpflichtung entziehen wolle, dies nur durch die Erklärung des Austritts aus der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_264&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kirche erreichen könne, für welche Austrittserklärung bestimmte Formen vorzuschreiben, Zweck des fraglichen Gesetzes war.&quot; (a.a.O., 1891 Beiblatt S. 253).
&lt;p&gt;5. Auch die Gesetzgebungspraxis in den folgenden Jahrzehnten bestätigt, daß die Erhebung von Kirchensteuern durch die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate vom Staat als rechtmäßig anerkannt worden ist. So kann mittelbar aus dem (staatlichen) Gesetz vom 22. Januar 1904, betreffend die Kirchensteuer der römisch-katholischen Gemeinde in Hamburg (HambGS I S. 102), die staatliche Anerkennung des Rechts der Evangelisch-lutherischen Kirche entnommen werden, Kirchensteuern zu erheben. Im Hinblick auf das erwähnte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. April 1897 und das Urteil des gleichen Gerichts vom 14. Juli 1898 (SeuffArch. Bd. 54 S. 40 ff.) hatte die römisch-katholische Gemeinde den Senat gebeten, ihr die Erhebung von Kirchensteuern zu ermöglichen. Daraufhin führte der Senat in seinem Antrag an die Bürgerschaft vom 13. Februar 1901, betreffend Kirchensteuer der römisch-katholischen Gemeinde, folgendes aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Senat glaubt, daß der römisch-katholischen Gemeinde so gut wie der evangelisch-lutherischen Kirche und anderen Religionsgesellschaften hierselbst, ein von ihr als nothwendig erachtetes Kirchensteuerrecht nicht verwehrt werden sollte. Ob es zur Ausübung eines solchen Kirchensteuerrechts eines der Gemeinde dieses Recht übertragenden besonderen staatlichen Actes bedarf, mag dahin gestellt bleiben. Da das Hanseatische Oberlandesgericht in dem erwähnten, auf der Kanzlei der Bürgerschaft niedergelegten Erkenntniß vom 3. April 1897 diese Ansicht vertreten hat, so wird es schon aus practischen Gründen sich empfehlen, der Auffassung des Gerichtes Rechnung zu tragen. Der Senat beantragt daher, indem er in der Anlage die neue Verfassung der Gemeinde, gegen deren Bestimmungen der Senat ein Bedenken nicht erhoben hat, zur Kenntnißnahme beifügt, die Bürgerschaft wolle sich damit einverstanden erklären, daß die römisch-katholische Gemeinde hierselbst befugt werde von ihren Gemeindemitgliedern eine Kirchensteuer zu erheben.&quot; (Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1901 S. 82).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_265&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Bürgerschaft, die diesem Antrag die erbetene Mitgenehmigung nicht erteilte, lehnte damit nicht die Verleihung des Steuererhebungsrechtes an die römisch-katholische Gemeinde ab; sie beanstandete lediglich bestimmte Vorschriften der vorgelegten Gemeindeverfassung. Nachdem dieser Beanstandung Rechnung getragen war, erging am 22. Januar 1904 das Gesetz, das die römisch-katholische Gemeinde in Hamburg berechtigte, Kirchensteuern zu erheben. Aus dem Text des Senatsantrags vom 13. Februar 1901, den die Bürgerschaft ihren weiteren Verhandlungen zugrunde legte, ist ersichtlich, daß Senat und Bürgerschaft die römisch-katholische Gemeinde hinsichtlich des Steuererhebungsrechtes lediglich der Evangelisch-lutherischen Kirche gleichstellen wollten. In dem Gesetzesbeschluß kann daher auch die stillschweigende Anerkennung des vom Senat bereits genehmigten Besteuerungsrechtes der Evangelisch-lutherischen Kirche durch die Bürgerschaft gesehen werden.
&lt;p&gt;Für eine solche Auslegung sprechen auch die Verhandlungen über das Gesetz vom 29. Dezember 1913, betreffend die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer (HambGS I S. 191). In seinem Antrag an die Bürgerschaft vom 28. November 1913 führte der Senat aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Mit dem Anwachsen der Stadt und der Zahl ihrer Bewohner sind auch die an die Kirchenhauptkasse von den einzelnen Gemeinden gestellten Ansprüche auf Zahlung einmaliger und laufender Zuschüsse wesentlich gestiegen, und es hat sich daher schon seit längerem die Notwendigkeit ergeben, die Mittel der Kirchenhauptkasse zu stärken. Dies soll in der Weise geschehen, daß durch eine Erhöhung der Kirchensteuer eine Vermehrung der Einnahmen herbeigeführt und daß ferner die Kosten der Steuererhebung durch Änderung des Einziehungsverfahrens ermäßigt werden. Um letzteres zu erreichen, hat die Synode durch den Kirchenrat beantragen lassen, daß hinfort die Einziehung der Kirchensteuer durch die Steuerdeputation gegen eine die dadurch entstehenden Kosten deckende, vertragsmäßig festzusetzende Pauschalgebühr erfolge. Der Senat hält diese Änderung in dem Erhebungsmodus der Kirchensteuer für praktisch. Sie wird in erster Linie eine Verminderung der Erhebungskosten um etwa M 40 000 p.a. herbeiführen, dann&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_266&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aber nicht auch eine nicht unerhebliche Vereinfachung für das steuerzahlende Publikum mit sich bringen. Endlich wird dadurch auch die Wahrung des Steuergeheimnisses erleichtert werden.&quot; (Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1913, S. 916 f.)
&lt;p&gt;Grundlage dieses Antrages ist die offensichtliche Auffassung des Senats, daß die evangelisch-lutherische Kirchensteuer rechtmäßig erhoben werde und künftig von staatlichen Stellen eingezogen werden könne. Daß es sich hier um die evangelisch-lutherische Kirchensteuer handelt, ergibt sich aus der Erwähnung von Synode und Kirchenrat. Durch ihre Mitgenehmigung hat die Bürgerschaft sich diese Auffassung zu eigen gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Gesetz ist zwar auf Anregung der Bürgerschaft durch das gegenwärtig geltende Gesetz, betreffend die Veranlagung und Erhebung der kirchlichen Steuern, vom 18. Februar 1914 (HambGS I S. 40) ersetzt worden. Das neue Gesetz unterscheidet sich von seinem Vorläufer aber nur dadurch, daß es sich auf die Steuern aller staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften bezieht. Es behält dem Senat das Recht vor, das Tätigwerden der staatlichen Behörden zu untersagen. Dadurch wird auch heute noch sichergestellt, daß die Kirchen sich bei Steuern in unangemessener Höhe der staatlichen Hilfe nicht bedienen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusammenfassend ist also festzustellen, daß beim Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate kraft staatlicher Ermächtigung das Besteuerungsrecht besessen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Dieser allgemeinen staatlichen Ermächtigungsgrundlage, die die Einzelregelung der Evangelisch-lutherischen Kirche überlassen hat, steht weder Art. 80 Abs. 1 GG noch der im Steuerrecht geltende Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Eine unmittelbare Anwendung des Art. 80 Abs. 1 GG scheidet hier schon deshalb aus, weil er sich nur auf den Bereich der Bundesgesetzgebung bezieht. Abgesehen davon lassen sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_267&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Grundsätze, die für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gelten, nicht auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an Körperschaften des öffentlichen Rechts anwenden (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]). Deshalb bedarf es einer so strengen Begrenzung der Ermächtigung, wie Art. 80 GG sie für Rechtsverordnungen vorsieht (BVerfGE 7, 282 Leitsatz 3), bei autonomen Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht. Hinzu kommt, daß hier die Ermächtigung einer Religionsgesellschaft erteilt worden ist, der gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV das Recht zusteht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. In einem solchen Fall begegnet eine generelle Ermächtigung, Kirchensteuer zu erheben, keinen rechtsstaatlichen Bedenken.
&lt;p&gt;b) Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens fordert, daß steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, daß der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann. Die Ermächtigung, die der hamburgische Staat der dortigen Evangelisch-lutherischen Kirche zur Erhebung von Kirchensteuern gewährt hat, steht mit diesem Grundsatz nicht in Widerspruch. Denn die Kirchensteuererhebung beruht seit dem Jahre 1888 auf den die Steuertatbestände im einzelnen regelnden Kirchensteuerordnungen der Evangelisch-lutherischen Kirche. Da diese die Voraussetzungen der Steuerpflicht sowie Bemessungsgrundlage, Höhe und Erhebung der Kirchensteuer im einzelnen festlegen, kann jeder Kirchensteuerpflichtige sich über Grund und Umfang seiner Steuerpflicht im voraus vergewissern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Art. 14 GG liegt nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie dargetan, wird die Kirchensteuer auf Grund einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage erhoben (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Im übrigen läßt die Auferlegung von Geldleistungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_268&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pflichten die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich unberührt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 8, 274 [330]; 10, 89 [116]; 10, 354 [371]; 11, 105 [126]; 14, 221 [241]; 19, 119 [128 f.]). In solchen Fällen könnte ein Verstoß gegen Art. 14 GG allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Steuerschuldner übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden (vgl. BVerfGE 14, 221 [241]). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1400&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 26 Jun 2012 21:01:15 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60; 1 BvR 416/60</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1398</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kirchenbausteuer        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 19, 206; BStBl I 1966, 187; DÖV 1966, 57; DVBl 1966, 26; MDR 1966, 208; NJW 1966, 147         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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                    14.12.1965        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 416/60        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BVerwG, 14.11.1960 - VII B 103.60&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des Badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
2. Die Besonderen Grundrechtsnormen schließen für ihren Bereich die Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG nur aus, soweit eine Verletzung dieses Grundrechts und einer besonderen Grundrechtsnorm unter demselben sachlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (Ergänzung &lt;a href=&quot;/entscheidung/849&quot;&gt;BVerfGE 6, 32 [37]&lt;/a&gt;; 10, 55 [58]).&lt;br /&gt;
3. Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören.&lt;br /&gt;
4. Der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierte Art. 137 Abs. 6 WRV gewährt den Kirchen und Religionsgesellschaften kein Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes. Das Besteuerungsrecht nach Art. 137 Abs. 6 WRV ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 19, 206        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_206&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des Badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Besonderen Grundrechtsnormen schließen für ihren Bereich die Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG nur aus, soweit eine Verletzung dieses Grundrechts und einer besonderen Grundrechtsnorm unter demselben sachlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (Ergänzung &lt;a href=&quot;/node/849/daten&quot;&gt;BVerfGE 6, 32 [37]&lt;/a&gt;; 10, 55 [58]).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_207&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;4. Der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierte Art. 137 Abs. 6 WRV gewährt den Kirchen und Religionsgesellschaften kein Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes. Das Besteuerungsrecht nach Art. 137 Abs. 6 WRV ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. Dezember 1965 auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. Juli 1965&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 413/60 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Firma ... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -- gegen 1. den Steuerbescheid der Evangelischen Kirchengemeinde Forbach vom 4. September 1957 -- 2. den Einspruchsbescheid der Evangelischen Landeskirchenkasse Karlsruhe vom 15. Januar 1958 -- Kt. -- 3. das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 1959 -- VS II/232/59 -- 4. das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juni 1960 -- IV 72/60 -- 5. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1960 -- VII B 103.60&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. der Firma ... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -- gegen 1. den Steuerbescheid der Katholischen Kirchengemeinde Singen vom 10. April 1957 -- Hebeliste OZ. 2170 -- 2. den Einspruchsbescheid des Katholischen Gesamtstiftungsrats Singen vom 30. Juni 1957 -- 3. das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 1959 -- VS II/216/59 -- 4. das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juni 1960 -- IV 71/60 -- 5. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1960 -- VII B 102.60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verfahren werden zur gemeinschaftlichen Entscheidung verbunden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juni 1960 - IV 72/60 und IV 71/60 -, die diesen Urteilen vorangegangenen Entscheidungen und die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1960 - VII B 103.60 - und vom 7. November 1960 - VII B 102.60 - verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_208&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;werden an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Artikel 13 des badischen Ortskirchensteuergesetzes vom 30. Juni 1922 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 501) in der Fassung des Artikels II Ziffer 3 des badischen Landesgesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni 1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 119) und in der Fassung des Artikels II Ziffer 3 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 410 vom 21. Januar 1952 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden Seite 3) ist nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsgrundlage der Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen im ehemaligen Land Baden ist Art. 13 des badischen Ortskirchensteuergesetzes vom 30. Juni 1922 (GVBl. S. 501) - OKiStG -. Die Vorschrift war durch das badische Gesetz über die Änderung des Ortskirchensteuergesetzes vom 28. Mai 1940 (GVBl. S. 64) aufgehoben, ist aber in den Jahren 1951 und 1952 wieder in Kraft gesetzt worden, und zwar für das ehemalige Land Baden (Südbaden) durch Art. II Ziff. 3 des badischen Landesgesetzes vom 28. Juni 1951 (GVBl. S. 119) mit Wirkung vom 1. April 1951 und für den Landesbezirk Baden des ehemaligen Landes Württemberg-Baden (Nordbaden) durch Art. II Ziff. 3 des württ.-bad. Gesetzes Nr. 410 vom 21. Januar 1952 (RegBl. S. 3) mit Wirkung vom 1. April 1951. Durch diese beiden Gesetze wurde Art. 13 OKiStG in fast gleichem Wortlaut in das badische Ortskirchensteuergesetz von 1922 wieder eingefügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach sind steuerpflichtig Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Geltungsbereich der erwähnten Gesetze Grundbesitz oder Gewerbebetriebe unterhalten. Sie können von allen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften zur Deckung der durch die Kirchensteuer aufzubringenden Kosten für die Unterhaltung und den Neubau der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_209&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Pfarrkirchen und Pfarrhäuser herangezogen werden. Als Besteuerungsgrundlagen gelten die Körperschaftsteuer, der Grundsteuermeßbetrag der grundsteuerpflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, der Grundsteuermeßbetrag grundsteuerpflichtiger Grundstücke sowie der Gewerbesteuermeßbetrag. Auf diese Besteuerungsgrundlagen werden bestimmte Hundertsätze (Hebesätze) angewendet, die jeweils von der örtlichen Kirchenbehörde festgesetzt werden und innerhalb einer Kirchengemeinde einheitlich sein müssen. Die Steuerpflicht besteht gegenüber allen in Art. 1 OKiStG genannten Kirchengemeinden, d.h. den örtlichen Verbänden von Angehörigen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaften, welche zum Zwecke der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung mit regelmäßigem pfarrlichem Gottesdienste im Lande Baden bestehen oder mit staatlicher Genehmigung künftig errichtet werden. Art. 13 Abs. 1, 4, 5 und 6 OKiStG in der für Südbaden geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut:
&lt;p&gt;(1) Zur Deckung der durch die Kirchensteuer aufzubringenden Kosten für kirchliche Bauten der im Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1 bezeichneten Art können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Lande Baden Grundbesitz haben oder Gewerbebetriebe unterhalten, zur Leistung von Kirchensteuer (Bausteuer) herangezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen können von allen steuerberechtigten Religionsgesellschaften zur Bausteuer herangezogen werden. Die Steuerberechtigung der einzelnen Religionsgesellschaften bemißt sich nach dem Verhältnis des Anteils, den die Angehörigen ihres Bekenntnisses an der Gesamtzahl der Gemeindeeinwohner haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Mitglieder satzungsgemäß dem gleichen Bekenntnis angehören müssen oder die satzungsgemäß ausschließlich Zwecke eines Bekenntnisses verfolgen, dürfen abweichend von Absatz 4 nur von ihrer Religionsgesellschaft und zwar mit dem vollen Hebesatz zur Bausteuer herangezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) Kirchliche Stiftungen, deren Ertrag ohnehin zur Bestreitung der Kosten für die Kirchen- und Pfarrhausbaulichkeiten der betref&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_210&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fenden Religionsgesellschaft bestimmt ist, sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Bausteuer ausgenommen.
&lt;p&gt;Der in Art. 13 Abs. 1 genannte Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als örtliche kirchliche Bedürfnisse sind jedenfalls anzusehen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Unterhaltung und Neubau der Pfarrkirchen und Pfarrhäuser.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Kirchensteuerpflichtige, die an einer nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaft beteiligt sind, bestimmt Art. 12 Abs. 4 OKiStG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kirchensteuerpflichtige Personen, die an einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder an einer anderen Gesellschaft beteiligt sind, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) der Gesellschaft gelten, werden aus dem ihrer Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft entsprechenden Teil des Grundsteuermeßbetrags und aus dem ihrer Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft entsprechenden Teil des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags zur Ortskirchensteuer herangezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen besteht heute nur noch im Gebiet des ehemaligen Landes Baden. Früher wurde diese Steuer noch in einigen anderen deutschen Ländern erhoben; sie ist aber dort seit Jahrzehnten beseitigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Papierfabrik in Forbach / Murgtal, wo sie Grundstücke zu eigen hat. Mit Steuerbescheid vom 4. September 1957 forderte die Evangelische Kirchengemeinde Forbach von ihr für die Steuerjahre 1954 und 1955 Kirchensteuer aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb und aus der Körperschaftsteuer. Die Beschwerdeführerin erhob nach erfolglosem Einspruch Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf seine Entscheidungen vom 1. August 1958 (BVerwGE 7, 189) und vom 6. Februar 1959 - BVerwG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_211&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
VII C 60.57 -, in denen die Rechtsgültigkeit der Kirchenbausteuer in Baden bejaht worden ist, zurückgewiesen.
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist ebenfalls eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie unterhält einen Gewerbebetrieb in Singen/Bodensee. Mit Steuerbescheid vom 10. April 1957 forderte die Katholische Kirchengemeinde Singen von ihr für die Steuerjahre 1956 und 1957 Kirchensteuer aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb und Körperschaftsteuer. Die Beschwerdeführerin erhob nach erfolglosem Einspruch Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Anfechtungsklage, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen haben gegen die Kirchensteuerbescheide, die Einspruchsbescheide, die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt; sie beantragen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;diese Entscheidungen aufzuheben und die Heranziehung juristischer Personen zur Kirchensteuer auf Grund Art. 13 OKiStG in der Fassung des badischen Landesgesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni 1951 (GVBl. S. 119) für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären. Zur Begründung führen sie aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die angefochtenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 4 GG, weil die Bekenntnis- und Weltanschauungsfreiheit auch juristischen Personen zustehe. Zumindest gelte das für die im vorliegenden Zusammenhang allein bedeutsame &quot;negative Weltanschauungsfreiheit&quot;; diese werde durch die Auferlegung einer Kirchensteuer eingeschränkt. Die Besteuerung werde durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 WRV nicht gedeckt. Die Kirchensteuerpflicht sei keine &quot;staatsbürgerliche Pflicht&quot; im Sinne dieser Vorschrift. Selbst wenn sie dies wäre, dürfte sie den Art. 4 GG nicht einschränken. Insbesondere könne&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_212&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 137 Abs. 6 WRV (in Verbindung mit Art. 140 GG) nicht als lex specialis gegenüber Art. 4 GG angesehen werden.
&lt;p&gt;2. Die Heranziehung juristischer Personen zur Kirchensteuer im Unterschied zu natürlichen Personen verstoße gegen Art. 3 GG, denn sie sei willkürlich. Die Organisation eines Betriebes als juristische Person oder als Personalgesellschaft sei für die Auswirkung auf etwaige kirchliche Bedürfnisse unerheblich. Die Zusammenballung von Arbeitnehmern verursache im Endergebnis keine vermehrten Bedürfnisse der Kirchen. Vielmehr verbessere sie die Kostenstruktur der Kirchen. Mit steigenden Kosten im Ballungsraum stiegen auch die Kirchensteuern der Arbeitnehmer, die heute nicht mehr als die finanzschwächsten Schichten angesehen werden könnten. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß in vielen Großbetrieben zahlreiche Pendler arbeiteten; die vermehrten Bedürfnisse entstünden daher zu einem erheblichen Teil nicht am Sitz des besteuerten Unternehmens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen würden hinsichtlich der Besteuerung die juristischen Personen in den Landesteilen Baden und Württemberg ungleich behandelt. Wenn dies für eine Übergangszeit als zulässig angesehen werde, müsse diese Übergangszeit begrenzt werden, notfalls durch eine Feststellungsentscheidung im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1957 (BVerfGE 6, 257 [265]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Erstreckung der Kirchensteuerpflicht auf juristische Personen verstoße schließlich auch gegen Art. 2 GG. Das Besteuerungsrecht sei den Kirchen vom Staat verliehen. Die Kirchensteuernormen seien daher autonom gesetztes staatliches Recht. Die Verleihung der Autonomie unterliege zwar nicht unmittelbar dem Art. 80 GG, müsse aber im Hinblick auf die vom Rechtsstaatsprinzip geforderte Beschränkung der Möglichkeit zur Delegation rechtsetzender Gewalt bestimmten Schranken unterworfen sein, die nicht weniger eng sein dürften als die des Art. 80 GG. Autonomie dürfe nur verliehen werden, soweit &quot;Zweck und Aufgabenkreis&quot; des beliehenen Verbandes es er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_213&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
forderten. Die Ausstattung der Kirchen mit autonomer Befugnis zur Besteuerung von Nichtmitgliedern überschreite diese Schranke, die sich aus dem Wesen des gewaltentrennenden Rechtsstaates ergebe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Landtag und der Regierung des Landes Baden-Württemberg sowie dem Erzbischöflichen Ordinariat in Freiburg und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe zugestellt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Staatsministerium Baden-Württemberg, das dem Verfahren gemäß §&amp;nbsp;82 BVerfGG beigetreten ist, hält die Heranziehung juristischer Personen zur Kirchensteuer für vereinbar mit dem Grundgesetz. Zur Begründung hat es ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 4 GG stehe juristischen Personen nicht zu. Ein Durchgriff auf die natürlichen Personen, die Träger der juristischen Person seien, sei nicht möglich. Die Schaffung der juristischen Person solle gerade ermöglichen, daß ein von dem Vermögen der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen getrenntes Vermögen entstehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Heranziehung zur Kirchensteuer benachteilige die juristischen Personen nicht willkürlich gegenüber natürlichen Personen, obwohl die juristischen Personen sich nicht durch Austritt aus der Religionsgesellschaft von der Kirchensteuerpflicht befreien könnten. Denn der Grund der Kirchensteuerpflicht natürlicher Personen sei ihr eigenes religiöses Bedürfnis, das der Religionsgesellschaft Kosten verursache, aber mit dem Kirchenaustritt wegfalle; Grund der Kirchensteuerpflicht juristischer Personen sei ihr Einfluß auf die Zahl der Gläubigen einer Gemeinde, deren Erhöhung die Religionsgesellschaften zu vermehrter Bautätigkeit nötige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die unterschiedliche Behandlung juristischer Personen hinsichtlich der Kirchensteuer in den Landesteilen Württemberg und Baden sei nicht willkürlich. Die Differenzierung sei für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_214&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine Übergangszeit auch noch heute gerechtfertigt, weil die Neuordnung dieser schwierigen Rechtsmaterie durch den Gesetzgeber geraume Zeit in Anspruch nehme.
&lt;p&gt;c) Im Landesbezirk Baden habe es sich 1952 nur um die Wiedereinführung der Kirchenbausteuer im Sinne einer Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gehandelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Erzbischöfliche Ordinariat in Freiburg hat folgendes vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Juristische Personen mit wirtschaftlicher Zielsetzung könnten sich auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht berufen. Ein Durchgriff auf die natürlichen Personen sei nicht möglich. Die Ausnahme des Art. 13 Abs. 5 OKiStG beruhe auf dem Grundsatz, daß keine Kirche in den inneren Bestand einer anderen Kirche eingreifen dürfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kirchensteuerpflicht sei eine staatsbürgerliche Pflicht im Sinne des Art. 136 Abs. 1 WRV. Art. 137 Abs. 6 WRV sei lex specialis für die Kirchensteuererhebung. Da das Grundgesetz als Einheit begriffen werden müsse, könne es keine ranghöheren und rangniederen Verfassungsnormen geben. Art. 137 Abs. 6 WRV sei aber absichtlich so gefaßt worden, daß auch die Besteuerung juristischer Personen zulässig sei; sie sei schon vor Erlaß der Weimarer Verfassung zulässig gewesen und durch sie gebilligt worden. Das Besteuerungsrecht sei in gleichem Umfang auch vom Grundgesetz übernommen worden. Die Änderung der staatskirchenrechtlichen Lage habe das Besteuerungsrecht nicht beeinflußt, da es sich insoweit um eine vom Staat verliehene Befugnis handle. Im übrigen sei das kirchliche Finanzwesen seit der Säkularisation noch nie so eng mit dem Staat verbunden gewesen wie heute.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Recht der Kirchen, Kirchensteuern zu erheben, sei durch das Badische Konkordat und den Badischen Kirchenvertrag garantiert; das Recht der Kirchengemeinden, eine Bausteuer von juristischen Personen zu erheben, könne daher nur durch Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche beseitigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_215&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Der Evangelische Oberkirchenrat in Karlsruhe hat auf die Ausführungen des Erzbischöflichen Ordinariats in Freiburg Bezug genommen und sich ihren Inhalt zu eigen gemacht.
&lt;p&gt;4. Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und der Landtag des Landes Baden-Württemberg haben sich nicht geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG stehen auch juristischen Personen zu (BVerfGE 4, 7 [12]; 10, 89 [99], 221 [225]; 15, 235 [239]). Ob Art. 4 Abs. 1 GG auch auf juristische Personen anwendbar ist, deren Zweck nicht die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, kann hier dahingestellt bleiben. Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde genügt es, daß die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung dieses Grundrechts mit der nicht offensichtlich unhaltbaren Begründung behaupten, dadurch, daß Geldzahlungen für Religionsgesellschaften von ihnen verlangt würden, werde ein Gewissenszwang auf die verantwortlichen Rechtsträger der juristischen Personen ausgeübt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des Badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, und zwar aus Gründen, die nicht in den Bereich der besonderen Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 GG fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit erschöpft sich nicht in der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 6, 32 [36 f.]), sondern umfaßt in der grundgesetzlichen Ordnung auch den grundrechtlichen Anspruch, nicht durch staatlichen Zwang mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist. Das Grundrecht verbietet Eingriffe der Staatsgewalt, die nicht rechtsstaatlich sind (BVerfGE 9,83 [88]; 17,306 [313 f.]). Insbesondere gehört&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_216&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Handlungsfreiheit auch das Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Steuern herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören. Denn in die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen greift die öffentliche Gewalt nicht nur durch Gebote und Verbote, sondern auch durch Auferlegung von Steuern ein (BVerfGE 9, 3 [11]).
&lt;p&gt;2. Art. 13 OKiStG gehört nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil er gegen das im Grundgesetz geordnete Verhältnis von Staat und Kirche und von Staat und Einzelnem verstößt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (vgl. auch BVerfGE 12, 1 [4]; 18, 385 [386]; BVerfG NJW 1965, 1427 f.). Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, daß der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine solche Verleihung von Hoheitsbefugnissen liegt aber vor, wenn der Staat den Religionsgesellschaften durch Gesetz das Recht verleiht, ihnen nicht angehörende Personen zur Kirchensteuer heranzuziehen. Dies gilt auch gegenüber juristischen Personen, die ihrem Wesen nach keiner Religionsgesellschaft angehören können. Sie würden durch die Besteuerung von Staats wegen zur finanziellen Unterstützung von Religionsgesellschaften gezwungen, denen sie nicht verbunden sind, und damit mit Pflichten belegt, die auf Grund des Körperschaftscharakters der Religionsgesellschaften nur Mitgliedern obliegen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß einzelne Religionsgesellschaften nach früherem Recht als Landeskirchen eine Sonderstellung innehatten. Denn Landeskirchen im Sinne der ursprünglichen Bedeutung des Begriffs gibt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_217&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
es seit dem Verbot der Staatskirche (Art. 137 Abs. 1 WRV) nicht mehr. Insbesondere haben die früheren Landeskirchen nicht mehr den Rechtscharakter von Gebietskörperschaften mit der Macht, jemanden, der in ihr Gebiet eintritt, einseitig ohne Rücksicht auf seinen Willen sich einzugliedern. Vielmehr hat schon die Weimarer Reichsverfassung ihre territoriale Grundlage durch eine reine Personalgrundlage ersetzt. Wenn die Kirchen sich heute territoriale Grenzen setzen, so bestimmen sie damit auf Grund des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ihren räumlichen Wirkungsbereich. Von Staats wegen sind sie hierzu nicht verpflichtet.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV kann die Zulässigkeit einer Besteuerung von Nichtkirchenmitgliedern nicht hergeleitet werden, wie das Staatsministerium Baden-Württemberg und die steuererhebenden Kirchen meinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 137 Abs. 6 WRV verleiht den Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, das Recht der Steuererhebung &quot;auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen&quot;. Dieses Recht schließt die Verpflichtung des Staates ein, die Voraussetzungen für die Steuererhebung durch den Erlaß von Landesgesetzen zu schaffen und dabei die Möglichkeit einer zwangsweisen Beitreibung vorzusehen. Als vom Staat verliehenes Hoheitsrecht steht es im Gegensatz zur Beitragserhebung, die als innerkirchliche Angelegenheit anzusehen ist. Beiträge und Gebühren können die Religionsgesellschaften aus eigenem Recht gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV erheben. Die Religionsgesellschaften können die Erhebung solcher Beiträge selbständig und ohne Einmischung des Staates ordnen und verwalten. Die Kirchensteuererhebung dagegen gehört zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, weil der Staat den Religionsgesellschaften zur Beitreibung den Verwaltungszwang zur Verfügung stellt. Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv. Deshalb unterliegt die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_218&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kirchensteuererhebung auch der Rechtskontrolle durch die staatlichen Gerichte (vgl. BVerwGE 7, 189).
&lt;p&gt;Art. 137 Abs. 6 WRV gewährt den Kirchen und Religionsgesellschaften kein Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes. Das Besteuerungsrecht ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht (vgl. BVerfGE 18, 392 [396]). Der Staat ist durch Art. 137 Abs. 6 WRV nicht gehindert, das überkommene Besteuerungsrecht zu ändern, insbesondere auch einzuschränken; verwehrt ist ihm lediglich, es abzuschaffen oder auszuhöhlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob aus der Entstehungsgeschichte des Art. 137 Abs. 6 WRV eine Bestandsgarantie zugunsten der Kirchenbesteuerung juristischer Personen hergeleitet werden konnte oder ob die Weimarer Nationalversammlung eine solche Besteuerung lediglich nicht von Reichs wegen verbieten, sondern die Regelung den Ländern überlassen wollte, kann dahingestellt bleiben; denn Art. 137 Abs. 6 WRV ist durch Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes geworden, steht damit im Zusammenhang dieser Ordnung und muß aus ihr heraus ausgelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz durch Art. 140 GG ist das Ergebnis eines Verfassungskompromisses, der notwendig wurde, weil die aus der Mitte des Parlamentarischen Rates gemachten Vorschläge für eine Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche keine Mehrheit finden konnten. Der Grundsatzausschuß stimmte in seiner 24. Sitzung lediglich der Aufnahme der religiösen Koalitionsfreiheit in Art. 4 GG zu; weitergehende Bestimmungen billigte er nicht. Einen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, des Zentrums und der DP vom 29. November 1948, der eine Neuregelung des Verhältnisses von Kirche und Staat erstrebte, behandelte der Grundsatzausschuß in seiner 29. Sitzung; zu einer Abstimmung kam es jedoch nicht. Der Hauptausschuß lehnte diesen Antrag in seiner 22. Sitzung ab. Als Kompromißlösung wurde beschlossen, die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung aufrechtzuerhal&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_219&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten. Über die einzelnen Bestimmungen fand mit Ausnahme einer Diskussion über Art. 138 WRV und über die Fortgeltung des Reichskonkordats keine Aussprache und Beratung statt.
&lt;p&gt;Die inkorporierten Artikel sind damit vollgültiges Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland geworden und stehen gegenüber den anderen Artikeln des Grundgesetzes nicht etwa auf einer Stufe minderen Ranges. Wenn das Grundgesetz auch nur als Einheit begriffen werden kann, so hat dies jedoch nichts mit der Bedeutung und dem inneren Gewicht der einzelnen Normen zu tun (BVerfGE 3, 225 [232]). Das Verhältnis zwischen den inkorporierten Kirchenartikeln und anderen, im Grundgesetz unmittelbar getroffenen Regelungen ist aus dem Zusammenhang der grundgesetzlichen Ordnung selbst zu bestimmen, wobei von Bedeutung ist, daß das Grundgesetz nicht alle Bestimmungen der Weimarer Verfassung über die Beziehung von Kirche und Staat, insbesondere nicht den Art. 135 WRV, übernommen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestätigt wird dies durch den schriftlichen Bericht des Abgeordneten Dr. von Brentano, der zur Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel folgendes ausführte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die rechtliche Bedeutung und Tragweite der zu Bestandteilen dieses Grundgesetzes erklärten Artikel der Weimarer Verfassung ist nicht richtig zu ermessen, wenn ihre Auslegung primär aus dem Blickpunkt der früheren Reichsverfassung erfolgen oder ihre Betrachtung isoliert vorgenommen würde. Sinn und Zweck, wie sie den Bestimmungen heute richtigerweise zukommt, ergibt sich vielmehr nur aus der Tatsache ihrer Einbettung in das gesamte Wertsystem des Grundgesetzes, ihres Einbezogenseins in den Rahmen der Gesamtentscheidung, dessen Ausdruck das Grundgesetz ist...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist weiter, daß, soweit das Grundgesetz selbst durch eine an anderer Stelle - sei es im Grundrechtsteil oder anderwärts - vorgenommene Formulierung den rechtlichen Gehalt eines Rechtsgedankens der Artikel 136 ff. der Weimarer Verfassung in erkennbarer Weise verstärken will, die entsprechenden Vorschriften der früheren Reichsverfassung durch die einschlägige anderweitige Regelung ergänzt und damit erweitert (&quot;überhöht&quot;) werden. Soweit die Weimarer Verfassungsartikel zu anderen Bestimmungen des Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_220&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (220):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzes in Widerspruch stehen, gehen letztere vor, und erstere sind nicht mehr anwendbar.&quot; (Schriftlicher Bericht zum XI. Abschnitt des Grundgesetzes, S. 73 f.)
&lt;p&gt;Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die einzelnen Artikel des Grundgesetzes so ausgelegt werden müssen, daß sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes, insbesondere den Grundrechten, und seiner Werteordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [32]; 7, 198 [205]). Vornehmstes Interpretationsprinzip ist die Einheit der Verfassung als eines logisch-teleologischen Sinngebildes, weil das Wesen der Verfassung darin besteht, eine einheitliche Ordnung des politischen und gesellschaftlichen Lebens der staatlichen Gemeinschaft zu sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 137 Abs. 6 WRV geht dem Art. 2 Abs. 1 GG nicht in dem Sinne vor, daß jede Art kirchlicher Besteuerung schon kraft dieses Artikels zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörte. Vielmehr müssen die auf Grund von Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenen landesrechtlichen Normen auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechts mit den übrigen Bestimmungen und Prinzipien der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnis von Kirche und Staat, in Einklang stehen, um vor Art. 2 Abs. 1 GG Bestand haben zu können (vgl. BVerfGE 17, 306 [313 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen kann auch nicht damit begründet werden, daß sie eine staatsbürgerliche Pflicht im Sinne des Art. 136 Abs. 1 WRV sei. Die Kirchensteuerpflicht ist keine staatsbürgerliche Pflicht im Sinne dieser Vorschrift.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ansicht, die Auferlegung der Kirchensteuerpflicht durch staatliches Gesetz mache diese Pflicht damit für die Steuerpflichtigen zur staatsbürgerlichen Pflicht, der gegenüber man sich nicht auf die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufen könne, ist offensichtlich falsch. Denn staatsbürgerliche Pflichten müssen Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung sein; sie müssen formal und inhaltlich mit der Verfassung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_221&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_221&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_221&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (221):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
voll vereinbar sein. Erst wenn und soweit der Staat nach seiner Verfassung bestimmte Personen zur Kirchensteuer heranziehen darf, kann die Kirchensteuerpflicht allenfalls auch als staatsbürgerliche Pflicht angesehen werden. Wenn die Heranziehung von juristischen Personen, wie hier, aber gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, dann kann sie auch keine staatsbürgerliche Pflicht sein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Kirchenbesteuerung juristischer Personen kann, wie auch das Staatsministerium Baden-Württemberg und das Erzbischöfliche Ordinariat in Freiburg nicht in Abrede stellen, nicht in eine Besteuerung natürlicher Personen umgedeutet werden, die Mitglieder der besteuernden Religionsgesellschaft sind. Die den juristischen Personen auferlegte Kirchensteuer kann nicht als eine Besteuerung ihrer Rechtsträger (Mitglieder, Aktionäre, Gesellschafter) angesehen werden, denn die Besteuerung ist nicht davon abhängig, daß die Rechtsträger der besteuernden Religionsgesellschaft angehören. Vielmehr richtet sich die Verteilung des Aufkommens nach der konfessionellen Zusammensetzung der Gemeindebevölkerung, die mit dem Religionsbekenntnis der Rechtsträger der juristischen Personen nicht übereinzustimmen braucht. Eine Umdeutung in eine Besteuerung der Rechtsträger würde daher ebenfalls zu einer Besteuerung von Personen führen, die der besteuernden Religionsgesellschaft nicht angehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Umdeutung in eine Kirchenbesteuerung der Arbeitnehmer der juristischen Person ist noch weniger rechtlich möglich. Abgesehen davon, daß eine juristische Person nicht begriffsnotwendig Arbeitnehmer haben muß, braucht die konfessionelle Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft derjenigen der Gesamtbevölkerung nicht zu entsprechen. Vor allem wohnen heute viele Arbeitnehmer nicht in der Gemeinde ihres Betriebes, sondern fahren als Pendler aus anderen Gemeinden zur Arbeit; eine weitere Gruppe hat am Arbeitsort nur einen zweiten Wohnsitz und kehrt über das Wochenende in ihre Heimatgemeinde zurück. Die Kirchenbausteuer kommt aber nur der Gemeinde zugute, in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_222&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_222&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_222&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (222):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der die besteuerte juristische Person ihren Sitz hat, und nicht den Wohnsitzgemeinden der Arbeitnehmer, in denen in der Regel ihre kirchlichen Bedürfnisse entstehen.
&lt;p&gt;Im übrigen würde eine solche Umdeutung dem erklärten Zweck der Kirchenbausteuer widersprechen, die sozial schwächeren natürlichen Personen steuerlich zu entlasten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch die sogenannte &quot;Erweckungstheorie&quot;, nach der die juristische Person als Unternehmer für die Befriedigung kirchlicher Bedürfnisse deshalb einstehen soll, weil durch die Errichtung und Erweiterung von Unternehmen in der Rechtsform der juristischen Person Arbeitnehmer zusammengezogen und damit neue kirchliche Bedürfnisse geweckt würden, vermag die Kirchenbesteuerung juristischer Personen nicht zu rechtfertigen. Zunächst wird hierbei übersehen, daß es sich bei der Kirchenbausteuer um eine Steuer handelt und nicht um eine Gebühr oder einen Beitrag, die zum Ausgleich für bestimmte Leistungen der Kirche erbracht werden. Die Erhebung der Kirchenbausteuer knüpft außerdem nicht an die individuellen Verhältnisse der Betriebe an; denn die Argumentation der &quot;Erweckungstheorie&quot; würde auch gelten, wenn der Unternehmer eine natürliche Person oder eine Handelsgesellschaft ist; gerade diese Gruppen werden aber nach Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 1 OKiStG zur Kirchenbausteuer nicht herangezogen. Im übrigen könnte die &quot;Erweckungstheorie&quot; allenfalls bei stark lohnintensiven Betrieben eine gewisse Berechtigung haben. Für juristische Personen mit wenigen oder mit vorwiegend auswärtigen Arbeitnehmern trifft sie nicht zu. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß durch den Zuzug von Arbeitnehmern das allgemeine Kirchensteueraufkommen aus Kirchenlohnsteuer und Kircheneinkommensteuer beträchtlich erhöht und vermehrte Belastungen hierdurch zum Teil ausgeglichen werden. Ein eigenes Interesse der besteuerten Betriebe an Kirchen und Pfarrhäusern, wie es gelegentlich behauptet wird, ist nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Auch der Hinweis auf die (seit langem aufgehobene) Schulsteuer und eine &quot;allgemeine Kulturfunktion&quot; der Kirchen und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_223&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (223):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Kirchenbaues kann die Heranziehung juristischer Personen zur Kirchensteuer nicht begründen. Die Schulsteuer war eine allgemeine Staatssteuer; die Schule als Staatseinrichtung mit allgemeiner Schulpflicht kann nicht der Kirche gleichgesetzt werden, die eine freiwillige Glaubensgemeinschaft ist. Die &quot;allgemeine Kulturfunktion&quot; der Kirchen vermag staatliche Leistungen an sie in verschiedener Form zu rechtfertigen; sie kann aber kein Besteuerungsrecht der Kirche gegenüber Nichtmitgliedern begründen.
&lt;p&gt;Der Kirchenbau kann nicht in erster Linie als allgemeine Kulturaufgabe aufgefaßt werden; denn der Bau von Kirchen und Pfarrhäusern dient - auch nach dem Verständnis der Religionsgesellschaften selbst - vor allem der kirchlichen Verkündigung und der religiösen Versorgung der Kirchenglieder. Wenn dabei Bau- und Kulturdenkmäler von allgemeiner Bedeutung entstehen, so ist das eine Nebenfolge, die es rechtfertigen kann, diese Denkmäler unter staatlichen Schutz zu stellen und sie zu fördern, nicht aber, den Kirchenbau generell zu einer staatlichen Kulturaufgabe zu erklären mit der Folge, daß auch Nichtmitglieder der Kirche aus diesem Grunde steuerpflichtig werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es versteht sich von selbst, daß der Finanzbedarf der steuerberechtigten Religionsgesellschaften allein die Besteuerung nicht rechtfertigen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Ferner wird vorgetragen, die Wiedereinführung der Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen sei ein Gebot der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Selbst wenn man unterstellt, daß die Kirchenbausteuer im Jahre 1940 aus kirchenfeindlichen Beweggründen von der nationalsozialistischen Regierung abgeschafft worden sei, so darf sich eine Wiedergutmachung doch nur in verfassungsmäßigen Formen vollziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Das Herkommen, das schließlich zur Rechtfertigung der Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen herangezogen wird, ist schon seiner Natur nach nicht geeignet, sich gegenüber einer entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Neuordnung durchzusetzen (vgl. BVerfGE 15, 337 [345]; BVerfG NJW 1965,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_224&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1427 f.). Abgesehen von der Veränderung der staatskirchenrechtlichen Verhältnisse seit der Einführung der Kirchenbausteuer im Jahre 1888 waren die Gründe, mit denen sie damals und später gerechtfertigt wurde, nicht so sehr rechtlicher als teils pragmatisch- finanzieller (Finanzbedarf der Kirchen, Ausnutzung der Finanzkraft der juristischen Personen, Schonung der kirchenangehörigen natürlichen Personen), teils kirchenpolitischer oder sozialpolitischer Natur. Alle diese Gründe sind nicht von solchem Gewicht, daß sie eine entgegenstehende verfassungsrechtliche Ordnung überwinden könnten.
&lt;p&gt;6. Schließlich kann die Kirchenbesteuerung auch nicht mit einer Berufung auf das Reichskonkordat, das badische Konkordat und den badischen Kirchenvertrag begründet werden. Denn aus keinem dieser Verträge ergibt sich eine Garantie des Rechts, juristische Personen zu Kirchensteuern heranzuziehen. Wenn im Schlußprotokoll zu Art. 13 des Reichskonkordats (RGBl. II 1933 S. 679) das Einverständnis der vertragschließenden Parteien darüber zum Ausdruck kommt, &quot;daß das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt&quot;, so erhellt aus dieser Formulierung, daß das Steuererhebungsrecht der Kirche als solches nach den bestehenden Vorschriften aufrechterhalten werden sollte. Dagegen enthält diese Bestimmung weder eine Erweiterung des bereits der Kirche zustehenden Rechts noch eine Garantie seines bei Vertragsschluß bestehenden Umfangs in allen Einzelheiten. Art. IV Nr. 4 des badischen Konkordats vom 12. Oktober 1932 (GVBl. 1933 S. 20) stellte ebenfalls lediglich fest, was ohnehin Rechtens war, daß nämlich die römisch-katholische Kirche das Recht habe, &quot;auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden sowie der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern zu erheben&quot;. Damit ist nicht das bei Vertragsschluß bestehende Kirchensteuerrecht in allen Einzelheiten durch das Konkordat gesichert worden; vielmehr sind für das Steuererhebungsrecht auch nach dem Badischen Konkordat und nach dem Kirchenvertrag die jeweiligen landesrechtlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_225&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bestimmungen maßgeblich, die ihrerseits an die Verfassung gebunden sind.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Heranziehung juristischer Personen bereits gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, kommt es auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und sonstigen Beteiligten zu Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 GG nicht an. Insbesondere wird die Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 1 GG nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Kirchenbausteuer auch den Bereich dieser Grundrechte berühren kann. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, daß die besonderen Grundrechtsnormen für ihren Bereich die Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG ausschließen (BVerfGE 6, 32 [37]; 9, 63 [73], 338 [343]; 10, 55 [58]). Dies gilt aber nur, soweit eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG und einer besonderen Grundrechtsnorm unter demselben sachlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, nicht aber, wenn Art. 2 Abs. 1 GG unter einem Gesichtspunkt verletzt ist, der nicht in den Bereich der besonderen Grundrechtsnorm fällt. Eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 GG käme unter dem Gesichtspunkt der individuellen Glaubensfreiheit der Steuerschuldner, eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften in Betracht. Demgegenüber liegt der hier festgestellte Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in der Unvereinbarkeit der Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen mit der durch das Grundgesetz festgelegten Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche; dieser Gesichtspunkt fällt weder unter Art. 4 noch unter Art. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Kirchenbesteuerung juristischer Personen mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar ist und deshalb die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, ist Art. 13 OKiStG in der Fassung des badischen Landesgesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_226&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1951 und in der Fassung des württemberg-badischen Landesgesetzes Nr. 410 vom 21. Januar 1952 für nichtig zu erklären (§&amp;nbsp;95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Auf die Beschwerdeführerinnen ist Art. 13 OKiStG zwar nur in der Fassung des badischen Landesgesetzes anzuwenden, weil sie ihre Betriebstätten im ehemaligen Lande Baden haben. Beide Änderungsgesetze, die trotz gewisser sprachlicher und durch territoriale Wandlungen bedingter Abweichungen inhaltlich übereinstimmen, beziehen sich aber auf dieselbe Vorschrift desselben Gesetzes, das einheitlich im ehemaligen Lande Baden angewandt worden ist. Zur Wahrung der Rechtseinheit ist es geboten, die Nichtigerklärung auf den im ehemaligen Landesbezirk Baden des ehemaligen Landes Württemberg- Baden geltenden Art. 13 OKiStG zu erstrecken.


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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-13-okistg">Art. 13 OKiStG</category>
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 <pubDate>Tue, 26 Jun 2012 07:35:27 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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