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 <title>opinioiuris.de - Art. 140 GG</title>
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 <title>Art. 140 GG - Recht der Religionsgemeinschaften (Kommentar)</title>
 <link>https://opinioiuris.de/kommentar/gg/140</link>
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                    140        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Bestimmungen der &lt;a href=&quot;/quelle/1595#Artikel_136&quot;&gt;Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919&lt;/a&gt; sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/gg/140&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-140-gg">Art. 140 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/gesetzabschnitt/xi-%C3%BCbergangs-und-schlu%C3%9Fbestimmungen-art-116-146">XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)</category>
 <pubDate>Thu, 10 Oct 2024 10:08:23 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion - Team Rechtswissen</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3858</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Mitgliedschaftsrecht        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 30, 415; NJW 1971, 931; DVBl 1971, 551; DB 1971, 753; DÖV 1971, 344        &lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    31.03.1971        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BverfGE 30, 415        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_415&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_415&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_415&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (415):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 31. März 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 744/67 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns Werner M... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieter Moojer, Hamburg 1, Glockengießerwall 1 - gegen 1. das Urteil des Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 25. Oktober 1967 - V OVG A 26/64 -, 2. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1968 - BVerwG VII B 2.68 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_416&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_416&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_416&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (416):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV und nach Art. 2 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig- Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 (GVBl. S. 73), dem der Landtag des Landes Schleswig-Holstein durch Gesetz vom 23. Mai 1957 (GVBl. S. 73) zugestimmt hat, sowie nach § 1 der Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag vom selben Tag (GVBl. S. 77) haben die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins und deren Kirchengemeinden das Recht, von ihren Angehörigen Kirchensteuern zu erheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins nimmt aufgrund ihrer am 1. Januar 1959 in Kraft getretenen Rechtsordnung vom 6. Mai 1958 (KGVBl. S. 83) nach Art. 7 als Gemeindemitglieder &quot;alle getauften evangelisch-lutherischen Christen&quot; in Anspruch, &quot;die in ihrer Kirchengemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Als Gemeindeglieder gelten auch andere evangelische Christen, solange sie nicht ihre Zugehörigkeit zu einer anderen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehörenden Kirche oder ihr angeschlossenen Kirchengemeinschaft nachweisen. Jedes Glied einer Kirchengemeinde der Landeskirche ist zugleich Glied der Landeskirche.&quot; Ferner bestimmen über den Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 8&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Gemeindegliedschaft verliert derjenige, von dem die Kirchengemeinde feststellt, daß er sich durch seinen nach staatlicher Ordnung erklärten Austritt oder in anderer Weise von der Kirche geschieden hat. (2) Wer aus der Kirche ausgeschieden ist, kann wieder in ihre Gemeinschaft aufgenommen werden. Wer einem anderen christlichen Bekenntnis angehört, kann durch Übertritt die Gemeindegliedschaft erwerben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_417&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_417&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_417&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (417):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(3) Die näheren Vorschriften über das Ausscheiden und über dieAufnahme trifft die Landessynode.
&lt;p&gt;Artikel 9&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ein Gemeindeglied kann auf Antrag ohne Rücksicht auf den Wohnsitz Glied einer Kirchengemeinde eigener Wahl werden, wenn ernsthafte Gründe vorliegen und nachgewiesen wird, daß der Antragsteller am kirchlichen Leben der gewählten Gemeinde teilnimmt. Über den Antrag, der an den Pastor der gewählten Gemeinde zu richten ist, entscheidet der Propsteivorstand. In den steuerlichen Verpflichtungen tritt keine Änderung ein. (2) Die Rechtsstellung von Gemeindegliedern kann unter gleichen Voraussetzungen auch Gliedern benachbarter evangelisch-lutherischer Kirchen zugesprochen werden, wenn die Nachbarkirche zustimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Steuerjahr 1960 wurde gemäß § 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 28. Februar 1950 (GVBl. S. 61) die Kirchensteuer der Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt wurden, durch das Finanzamt zugleich mit der Einkommensteuer veranlagt und erhoben. Kirchensteuerpflichtig nach Maßgabe dieses Gesetzes waren, soweit es sich um die evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein handelte, nach § 1 der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz vom 15. Juni 1955 (GVBl. S. 133) - im folgenden: DVO - alle evangelischen Personen, die auf den Lohnsteuerkarten oder in den Urlisten mit folgenden Religionsbezeichnungen geführt wurden: evangelisch, lutherisch, evangelisch-lutherisch, evangelisch-reformiert und reformiert. Nach § 6 Abs. 1 b DVO begann die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer durch das Finanzamt bei Eintritt, Wiedereintritt oder Übertritt des Einkommensteuerpflichtigen oder seines Ehegatten in die evangelische Kirche mit dem ersten Tag des auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monats; sie endete außer bei Erlöschen der Einkommensteuerpflicht nach § 6 Abs. 2 b DVO durch Austritt des Steuerpflichtigen aus der evangelischen Kirche mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Austritt erklärt worden war.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_418&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_418&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_418&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (418):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Der am 22. Juni 1921 in Hamburg geborene Beschwerdeführer ist am 10. Dezember 1921 in der St. Johannis-Kirche in Hamburg-Harvestehude getauft und am 21. März 1937 dort konfirmiert worden. Sein Vater gehörte der evangelisch-lutherischen Kirche, seine Mutter der Church of England an. Seit 1955 hat er seinen Wohnsitz im Bereich der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Großhansdorf-Schmalenbeck, die Glied der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins ist. In den Steuererklärungen bis einschließlich 1959 hat er angegeben, evangelisch-lutherischer Religionszugehörigkeit zu sein; bis dahin hat er auch Kirchensteuern bezahlt. In der Steuererklärung 1960 hat er in die Rubrik &quot;Religionsgemeinschaft&quot; für seine Person den Vermerk &quot;keine&quot; eingetragen. Eine Austrittserklärung aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins hat er bis jetzt nicht abgegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Einkommensteuerbescheid vom 5. Oktober 1961 wurde der Beschwerdeführer von dem zuständigen Finanzamt Stormarn für das Steuerjahr 1960 zur Kirchensteuer in Höhe von 10% der Einkommensteuerschuld veranlagt. Demgegenüber machte er im Verwaltungsstreitverfahren geltend, daß er nicht Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche und daher auch nicht kirchensteuerpflichtig sei, weil er niemals eine wirksame Beitrittserklärung zum Erwerb der Kirchenmitgliedschaft abgegeben habe. Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage, das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg die Berufung mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Die Kirchensteuerpflicht knüpfe über die mitgliedschaftsrechtlichen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins, die insoweit der Regelung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Hamburg entsprächen, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise an Taufe und Wohnsitz des Beschwerdeführers an und sei nicht darüber hinaus von einer ausdrücklichen Beitrittserklärung des Beschwerdeführers zu der steuerberechtigten Kirche abhängig. Der Glaubens-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_419&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_419&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_419&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (419):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Bekenntnisfreiheit und der negativen Vereinigungsfreiheit des Steuerpflichtigen sei durch das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) und durch das in Schleswig-Holstein fortgeltende preußische Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (GS 1921 S. 119) genügend Rechnung getragen. Auch im übrigen seien die Rechtsvorschriften, aufgrund deren die Veranlagung erfolgt sei, formell und materiell verfassungsgemäß und hielten sich innerhalb der für alle geltenden Gesetze. Das Bundesverwaltungsgericht hat die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
&lt;p&gt;2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG und macht geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die den angefochtenen Entscheidungen zugrundeliegende Rechtsauffassung führe zur staatlichen Anerkennung einer unzulässigen Zwangsmitgliedschaft in der Kirche. Durch die Anknüpfung der kirchlichen Mitgliedschaft an Taufe und Wohnsitz unter Vernachlässigung des wirklichen Glaubens des Betroffenen werde der vom Bekenntnis Abgefallene oder der evangelische Christ, der nicht Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche sein wolle, gezwungen, sein Bekenntnis zu offenbaren und sich von dieser Kirche ausdrücklich loszusagen, wenn er nicht zur finanziellen Unterstützung eines ihm fremd gewordenen Glaubens angehalten werden wolle. Das beeinträchtige die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG, die auch die Freiheit umfasse, seinen Glauben nicht zu offenbaren, und die negative Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG. Eine solche Beschränkung greife zugleich in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit ein, da sie wegen Verletzung des im Grundgesetz geregelten Verhältnisses von Staat und Kirche nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre. Mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei den Kirchen vom Staat nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_420&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_420&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_420&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (420):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch ein Hoheitsrecht zur Begründung von Zwangsmitgliedschaften verliehen. Vielmehr könnten die Kirchen wie jede andere Vereinigung mitgliedschaftsrechtliche Folgen nur an eine rechtsgeschäftliche Beitrittserklärung knüpfen. Weder die Entscheidung der Eltern, ihr Kind taufen zu lassen, noch der Entschluß zur Konfirmation umfasse den für eine solche Erklärung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen. Taufe und Konfirmationsgelübde seien rein geistliche Akte. Mit ihnen werde lediglich ein religiöses Bekenntnis abgelegt, nicht aber zugleich eine rechtliche Verpflichtungserklärung verbunden. Zudem bedürfe eine vom gesetzlichen Vertreter für das Kind abgegebene Beitrittserklärung wegen der damit verbundenen langfristigen Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen nach §§ 1643, 1822 Nr. 5 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Ferner widerspreche die &quot;Verrechtlichung&quot; der Taufe der evangelisch-lutherischen Glaubens- und Kirchenauffassung. Auch fehle der Taufe als Anknüpfungspunkt für die Kirchensteuerpflicht die erforderliche Eindeutigkeit und Unterscheidungskraft, weil die in der evangelisch-lutherischen Kirche vollzogene Taufe auch im kanonischen Recht als gültige Taufe anerkannt werde, so daß der evangelisch getaufte Christ der Doppelbesteuerung ausgesetzt sei, wenn die Kirchensteuerpflicht an die Taufe gebunden werde.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der Verfassungsbeschwerde haben die durch die angefochtenen Entscheidungen begünstigte Kirchengemeinde Großhansdorf- Schmalenbeck sowie ferner die Evangelische Kirche in Deutschland, die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das kirchliche Mitgliedschaftsrecht gehöre zu dem innerkirchlichen Bereich, der staatlichem Einfluß entzogen sei. Nach lutherischer Kirchenrechtsauffassung, die für den Staat grundsätzlich auch hinsichtlich der Kirchensteuerfolge verbindlich sei, werde die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_421&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_421&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_421&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (421):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
konfessionelle Beziehung zur Kirche durch die Taufe begründet, durch die der Christ nicht nur Glied der una sancta ecclesia, sondern der Kirche auch in ihrer leiblichen Gestalt, in der Form der jeweiligen Konfessionskirche werde. Als Bekenntnis der Kirchenzugehörigkeit werde die Taufe vom Willen des Täuflings getragen. Daß das religionsunmündige Kind dabei von seinen Erziehungsberechtigten vertreten werde, entspreche Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 GG. Jeder Getaufte könne sich zudem selbst oder durch seinen gesetzlichen Vertreter vor Entstehung einer staatlich erzwingbaren kirchlichen Pflicht aus dem Verband der Kirche lösen. Auch entspreche die Anknüpfung an Taufe und Wohnsitz dem Rechtsstaatsprinzip.
&lt;p&gt;Eine vereinsrechtliche Konstruktion des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts sei systemfremd. Von einer Zwangsmitgliedschaft könne keine Rede sein, weil eine Möglichkeit zum jederzeitigen Austritt aus der Kirche bestehe, der Gläubige daher nicht ohne Rücksicht auf seinen Willen an die Kirche gebunden sei und die Identität der Kirche, die den zugezogenen Beschwerdeführer aufgenommen habe, mit der Kirche, der er vor seinem Umzug angehört habe, außer Zweifel stehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 (BVerfGE 19, 206 [216 f.]) dargelegt hat, dürfen die Kirchen kraft des ihnen vom Staat verliehenen Hoheitsrechts Kirchensteuern nur von ihren Angehörigen erheben. Das folgt aus der nach dem Grundgesetz bestehenden Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität, die es verbietet, daß Personen durch Besteuerung von Staats wegen zur finanziellen Unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_422&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_422&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_422&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (422):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stützung von Religionsgesellschaften herangezogen werden, denen sie nicht angehören.
&lt;p&gt;Dem Gebot staatlicher Neutralität im kirchlichen Bereich entspricht es aber auch, daß nicht der Staat bestimmen kann, wer einer steuerberechtigten Kirche angehört. Die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft ordnet diese nach Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG als eigene Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Wenn staatliche Behörden und Gerichte angehalten werden, im Kirchensteuerrecht die innerkirchliche Ordnung zugrunde zu legen, soweit sie die entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe und Rechtsverhältnisse aus dem kirchlichen Bereich prägt, so liegt darin keine verfassungswidrige Identifizierung des Staates mit der Kirche (vgl. BVerfGE 24, 236 [247 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es entspricht diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, daß die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der steuerberechtigten Kirchengemeinde als Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht nach den Regeln der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins über die Kirchenmitgliedschaft beurteilt worden ist. Allerdings wird das Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV durch das für alle geltende Gesetz beschränkt. Ob und inwieweit damit der Regelung der kirchlichen Mitgliedschaft auch für den innerkirchlichen Bereich Schranken gezogen sind, kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen. Jedenfalls darf das Kirchensteuerrecht nicht an eine Mitgliedschaftsregelung anknüpfen, welche die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Die Befugnis zur Erhebung von Kirchensteuern ist ein vom Staat abgeleitetes und in den weltlichen Bereich hineinwirkendes Hoheitsrecht (BVerfGE 18, 392 (396); 19, 206 [218]; 19, 248 [251 f.]). Sie kann von den Kirchen nicht anders, als wenn der Staat sie selbst ausüben würde, nur in Einklang mit der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit den Grundrechten, in Anspruch genommen werden. Dem Staat ist dabei versagt, durch Übertragung hoheitlicher Befug&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_423&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_423&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_423&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (423):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nisse an der Vollziehung der aus der Kirchenmitgliedschaft erwachsenden Pflichten mitzuwirken, soweit ihm eine solche Einflußnahme durch das Grundgesetz verboten ist.
&lt;p&gt;Die Regelung in § 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 15. Juni 1955, die auf die Sammelbezeichnung &quot;evangelisch&quot; abstellt, ist für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV und das Gesetz zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 28. Februar 1950 sowie die obengenannten Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche vom 23. Mai 1957 haben den Kirchen das Recht der Erhebung von Kirchensteuern ausdrücklich nur gegenüber ihren Angehörigen zugestanden und damit insoweit auf die kirchliche Regelung abgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Anknüpfung der Kirchenmitgliedschaft nach dem Recht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins an Taufe und Wohnsitz verletzt nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers auf Religionsfreiheit und auf negative Vereinigungsfreiheit im religiösen Bereich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings verbietet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflußnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfGE 12, 1 [3]). Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zugehörigkeit zu der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins ist keine Zwangsmitgliedschaft. Eine solche könnte nach Art. 4 Abs. 1 GG - unbeschadet einer etwaigen theologischen Legitimierung im innerkirchlichen Bereich - nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_424&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_424&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_424&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (424):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundlage der Kirchensteuerpflicht sein. Zunächst ist schon durch die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an die in einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde vollzogene Taufe hinreichend sichergestellt, daß ein Kirchenangehöriger für die Kirchensteuer nicht ohne oder gegen seinen Willen der steuerberechtigten Kirche zugeordnet wird. Für den Regelfall der Kindestaufe erklären die sorgeberechtigten Eltern die Bereitschaft zur Erziehung des Kindes in diesem Bekenntnis. Dabei wissen sie, daß diesem Akt herkömmlich die Bedeutung der Zugehörigkeit zu der entsprechenden Kirche beigemessen wird. Daß damit nicht auf den Willen des noch unmündigen Kindes, sondern seiner sorgeberechtigten Eltern abgehoben wird, beeinträchtigt nicht das Grundrecht des Kindes auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Insoweit handeln die Eltern kraft ihrer Elternverantwortung für das Kind, das ihrer Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]), und sein Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit noch nicht selbst ausüben kann. Belastende Rechtsfolgen für das Kind werden an die Taufe in der Regel erst in einem Zeitpunkt angeknüpft, in dem es die Religionsmündigkeit erlangt hat und daher jederzeit durch Austritt seine Mitgliedschaft beenden kann. Wird die Mitgliedschaft gleichwohl aufrechterhalten, so liegt darin ein Element der Freiwilligkeit, das es ausschließt, von einer Zwangsmitgliedschaft zu sprechen. Eine darüber hinausgehende förmliche Beitrittserklärung nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das den Kirchen durch Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG verbürgte Selbstbestimmungsrecht verpflichtet den Staat zur Anerkennung ihrer Mitgliedschaftsordnung für seinen Bereich, auch soweit sie von den staatlichen Regeln für Zusammenschlüsse abweicht.
&lt;p&gt;Die geschilderten Voraussetzungen für die Kirchensteuerpflicht liegen für den Beschwerdeführer vor; er ist nicht nur evangelisch-lutherisch getauft, sondern ist als 15jähriger in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_425&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_425&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_425&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (425):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staate konfirmiert worden. In einem Zeitpunkt, zu dem er nach § 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) selbst entscheiden konnte, zu welchem Bekenntnis er sich halten wollte, hat er sich ausdrücklich zu dieser Religionsgemeinschaft bekannt.
&lt;p&gt;Auf den so erklärten Willen konnte sich auch die mitgliedschaftliche Zuordnung des Beschwerdeführers zu der Kirchengemeinde seines späteren Wohnsitzes in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins stützen. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins und der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate besteht zwischen ihnen Bekenntnisidentität. Durch die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins nach seinem Wohnsitzwechsel ist deshalb eine Änderung in konfessioneller Beziehung nicht eingetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb und weil der Beschwerdeführer die evangelisch-lutherische Bekenntniszugehörigkeit mit seinem Willen behalten hatte, verletzt die mitgliedschaftliche Zuordnung des Beschwerdeführers zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins nach dem Wohnsitzwechsel auch nicht den staatskirchenrechtlichen Grundsatz, daß keine Landeskirche jemanden, der in ihr Gebiet eintritt, automatisch und ohne Rücksicht auf seinen Willen sich eingliedern kann (BVerfGE 19, 206 [217]). Zudem hat der Beschwerdeführer seinen Willen, der evangelisch-lutherischen Landeskirche seines neuen Wohnsitzes anzugehören, durch die Angaben über seine Bekenntniszugehörigkeit in den Einkommensteuererklärungen nach 1955 und durch die Kirchensteuerzahlungen zum Ausdruck gebracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Ebensowenig wurde der Beschwerdeführer nach der kirchlichen Mitgliedschaftsregelung an dem so erklärten Beitritt gegen seinen Willen für alle Zukunft festgehalten. Ohne Verfassungsverstoß haben die Verwaltungsgerichte festgestellt, daß der Beschwerdeführer nach der Regel des preußischen Gesetzes betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_426&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_426&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_426&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (426):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechts vom 30. November 1920 (GS 1921 S. 119) sich schon vor Eintritt in das Erwerbsleben aus der evangelisch-lutherischen Kirche lösen konnte. Auf die sich an § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes anlehnende Vorschrift des § 6 Abs. 2 b DVO, nach der die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Austritt erklärt worden ist, endet, und die hiergegen in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu v. Campenhausen, DÖV 1970, S. 802 f. mit weiteren Nachweisen; Hermann Weber, NJW 1970, S. 1434), braucht im vorliegenden Verfahren nicht näher eingegangen zu werden. Die Möglichkeit zum Kirchenaustritt hat er nicht wahrgenommen.
&lt;p&gt;Auch wird das Grundrecht des Beschwerdeführers auf negative Vereinigungsfreiheit im weltanschaulich-religiösen Bereich nicht dadurch beeinträchtigt, daß für den Fortbestand der Kirchensteuerpflicht nach Maßgabe des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts eine Änderung in der Bekenntnishaltung bis zu einer formgerechten Erklärung des Austritts aus der Kirche grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Für den hier allein betroffenen weltlichen Rechtsbereich wirkt sich die Regelung nicht als eine unzulässige Mißachtung oder Beeinflussung der religiösen Überzeugung aus. Der staatlich geregelte Kirchenaustritt ist nicht darauf gerichtet, Wirkungen im innerkirchlichen Bereich herbeizuführen, sondern soll nur Wirkungen im Bereich des staatlichen Rechts auslösen. Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung rechtfertigt sich auch durch das Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt. Dem trägt auch Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV Rechnung, der die bereits von Art. 4 GG mitumfaßte und in Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders hervorgehobene Freiheit, die religiöse Überzeugung zu verschweigen, u. a. zugunsten eines Fragerechts der staatlichen Behörden insoweit einschränkt, als von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft Rechte und Pflichten abhängen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_427&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_427&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_427&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (427):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
5. Schließlich ist die Kirchensteuerpflicht auch keine &quot;Bekenntnisverpflichtung&quot; in dem Sinn, daß der Staat nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Weigerung des Kirchenmitglieds, Kirchensteuern zu zahlen, auch vor einer Beendigung der Kirchenmitgliedschaft zumindest dann zu berücksichtigen hätte, wenn sie auf einer spezifisch bekenntnisbezogenen Einstellung des Betroffenen zu der steuererhebenden Kirche beruht. Die Auffassung, daß der Staat in einer solchen Auseinandersetzung zwischen dem Einzelnen und seiner Kirche nicht durch Bereitstellung hoheitlicher Befugnisse zur Durchsetzung der Steuerforderungen zugunsten der Kirche Partei ergreifen darf, entspricht nicht der Gewährleistung in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV; sie sichert den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften die Hilfe des Staates bei der Heranziehung ihrer Angehörigen zu Geldleistungen zu. Zwar müssen die aufgrund von Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenen landesrechtlichen Vorschriften mit den Grundentscheidungen der Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 19, 206 [220]). Das ist hier der Fall. Eine durch Art. 4 GG verbotene staatliche Einflußnahme liegt jedenfalls solange nicht vor, als die Kirchenmitgliedschaft von der Willensentschließung des Kirchensteuerpflichtigen getragen wird.
&lt;p&gt;Auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Weder sein Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) wird durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt. Die von den Verwaltungsgerichten zugrundegelegte Regelung trägt dem im Grundgesetz geordneten Verhältnis von Staat und Kirche Rechnung; sie hält sich auch sonst im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verlangt insbesondere auch nicht der Charakter der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) die Anwendung der für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften des staatlichen Bereichs geltenden mitgliedschafts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_428&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_428&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_428&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (428):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtlichen Vorschriften. Durch die Zuerkennung dieses öffentlich-rechtlichen Status wird die Kirche anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht gleichgestellt. Dieser Status soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Kirche vom Staat sowie ihre originäre Kirchengewalt bekräftigen. Durch sie wird die Kirche weder in den Staat organisch eingegliedert, noch einer besonderen staatlichen Kirchenhoheit unterworfen (BVerfGE 18, 385 [386 f.]).
&lt;p&gt;Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß rechtsstaatliche Grundsätze verletzt seien, weil die römisch-katholische Kirche die getauften evangelischen Christen ebenfalls für sich in Anspruch nehme und der Taufe somit die erforderliche Unterscheidungskraft als Anknüpfungspunkt für die Veranlagung zur evangelischen Kirchensteuer fehle, geht daran vorbei, daß evangelische Christen von Verfassungs wegen von der römisch-katholischen Kirche zur Kirchensteuer nicht herangezogen werden dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager v.Brünneck Böhmer Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3858&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 23 Apr 2024 16:53:14 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 727/65	</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Hessisches Schulgebet         &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 24, 289; DÖV 1969, 649; DVBl 1969, 147; DVBl 1969, 852; NJW 1969, 267        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 727/65        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;Rechtswegerschöpfung bei Bundesverfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 24, 289        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_289&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Eine gegen das Urteil eines Landesverfassungsgerichts von einem am Verfahren Nichtbeteiligten erhobene Verfassungsbeschwerde ist schon dann unzulässig, wenn eine spätere tatsächliche Verletzung seiner Grundrechte in zumutbarer Weise im Rechtsweg beseitigt werden kann.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 6. November 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 727/65 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der minderjährigen Christel R. ..., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Eheleute Dr. Karl R... und Christel R...., 2. der Eheleute Dr. Karl R... und Christel R..., wohnhaft in ..., gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 27. Oktober 1965 - P. St. 388 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_290&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die 1955 geborene Beschwerdeführerin, Tochter der Beschwerdeführer zu 2), besuchte bis 1966 eine Volksschule in Frankfurt am Main. In ihrer Klasse wurde zu Beginn des Unterrichts von der Lehrerin ein Gebet gesprochen. Dabei erhoben sich die Schüler und beteten mit. Denjenigen, die nicht am Gebet teilnehmen wollten, stand es frei, zu schweigen oder die Klasse erst nach dem Gebet zu betreten. Von der letzteren Möglichkeit machte jedoch niemand Gebrauch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 14. Januar 1963 beantragten die Eltern eines Mitschülers der Beschwerdeführerin beim Stadtschulamt in Frankfurt, das gemeinsame Gebet zu verbieten, da ihr Sohn, der weder getauft noch religiös erzogen sei, verfassungswidrig zur Teilnahme gezwungen werde, wenn er sich nicht einer Diskriminierung aussetzen wolle. Der Regierungspräsident in Wiesbaden lehnte den Antrag ab und wies den Widerspruch als unbegründet zurück, weil dem Mitschüler der Beschwerdeführerin die schweigende Anwesenheit oder das spätere Betreten der Klasse zuzumuten sei und keinen Zwang zur Teilnahme am gemeinsamen Gebet darstelle. Daraufhin rief der Mitschüler den Staatsgerichtshof des Landes Hessen an. Dieser hob durch Urteil vom 27. Oktober 1965, im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 29. November 1965 (S. 1394) veröffentlicht, die Bescheide des Regierungspräsidenten auf, weil sie die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 9 und Art. 48 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen - HV - verletzten. Der Mitschüler werde zur Teilnahme am Schulgebet dadurch gezwungen, daß ihm lediglich die Möglichkeit offenstehe, erst nach dem Gebet das Klassenzimmer zu betreten, wenn er der Teilnahme entgehen wolle; dies könne ihm aber wegen der damit verbundenen Diskriminierung nicht zugemutet werden. Mit dem Zwang zur Teilnahme an einer religiösen Handlung, der den Art. 48 Abs. 2 HV verletze, sei zwangsläufig eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 9 HV verbunden, weil das Verbot des Zwangs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_291&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Teilnahme an einer religiösen Übung sich aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit ergebe, zu der auch die sog. negative Bekenntnisfreiheit gehöre. Es könne auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß das Schulgebet ein notwendiger Bestandteil des Schulunterrichts und daher schon deshalb mit der Hessischen Verfassung vereinbar sei; denn die Gemeinschaftsschulen im Sinne der Hessischen Verfassung könnten nicht als christliche Gemeinschaftsschulen bezeichnet werden.
&lt;p&gt;Nach Zustellung des Urteils ließen die Eltern des am Ausgangsverfahren beteiligten Mitschülers ihren Widerspruch gegen das gemeinsame Schulgebet mit Rücksicht auf die noch verbleibende kurze Zeit bis zum Schuljahresende fallen. Ab Ostern 1966 besucht ihr Sohn eine höhere Schule. Auch die Beschwerdeführerin besucht seitdem eine höhere Schule. In ihrer Klasse wird ein Schulgebet nicht gesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit den Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 2 GG und des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 WRV, ferner einen Verstoß gegen Art. 100 Abs. 3 GG, weil der Hessische Staatsgerichtshof von der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 GG im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 ff.) abgewichen sei, die Sache aber nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden machen sie geltend: Sie seien durch das angefochtene Urteil unmittelbar betroffen, obwohl das Schulgebet in der Klasse der Beschwerdeführerin nach Erlaß des Urteils weiter gesprochen worden sei. Das Urteil begründe Rechtskraft für und gegen jedermann und binde die Gerichte und Verwaltungsbehörden. Deshalb hätten sie jederzeit damit rechnen müssen, daß andere Erziehungsberechtigte sich darauf beriefen und die Unterlassung des Gebets beantragten. Etwaige daraufhin ergehende Maßnahmen der Schulbehörden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_292&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seien nur als Vollzugsakte des jetzt angefochtenen Urteils zu betrachten.
&lt;p&gt;Daß die Beschwerdeführerin seit 1966 eine andere Schule besuche, an der nicht gemeinsam gebetet werde, sei unerheblich. Die in der ständigen Rechtsunsicherheit liegende Grundrechtsverletzung könne nicht durch Zeitablauf &quot;geheilt&quot; werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Sache selbst weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß der Staatsgerichtshof die negative Bekenntnisfreiheit des gegen das Schulgebet eingestellten Schülers zu hoch bewerte und diese in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu individualistisch beurteilt habe. Der bestehende Konflikt könne nicht durch Anerkennung eines absoluten Übergewichts des Rechts eines Einzelnen, sondern nur im Geiste der Nächstenliebe und Toleranz gelöst werden. Dem würde es entsprechen, wenn die wenigen nicht am Gebet teilnehmenden Schüler der großen Mehrheit das in Hessen übliche gemeinsame Beten in der Schule nicht verwehrten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Hessische Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, für den Fall der Zulässigkeit jedoch für begründet. Gegen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs sei eine Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Zuständigkeitsbereiche des Bundesverfassungsgerichts und der Landesverfassungsgerichte könnten sich nicht überschneiden, da der Prüfungsmaßstab dort das Grundgesetz und hier die Landesverfassung sei und die angefochtene Entscheidung daher kein Bundesrecht verletzen könne. Das Bundesverfassungsgericht könne deshalb nicht das Urteil des Staatsgerichtshofs, sondern gegebenenfalls nur die vorangegangenen Bescheide des Regierungspräsidenten nachprüfen. Das Grundgesetz enthalte auch keine Vorschrift, die das Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle der Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten ermächtige. Zur Begründetheit verweist die Landesregierung auf ihre Stellungnahmen im Ausgangsverfahren, in denen sie die Vereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung bejaht hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_293&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der Landesanwalt bei dem Hessischen Staatsgerichtshof hält in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Hessischen Landesregierung die Verfassungsbeschwerden für unzulässig. Er ist ferner der Auffassung, daß die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar und gegenwärtig beschwert seien, weil das Schulgebet für die Beschwerdeführerin während ihrer Volksschulzeit nicht beeinträchtigt worden sei und sie jetzt eine Schule besuche, an der das Gebet nicht üblich sei. Der Landesanwalt sieht die Verfassungsbeschwerden als unbegründet an, weil der Staatsgerichtshof mit Recht eine Verletzung der negativen Bekenntnisfreiheit (Art. 9 HV) und des Grundrechts auf Freiheit zur Teilnahme an religiösen Übungen (Art. 48 Abs. 2 HV) festgestellt habe.
&lt;p&gt;3. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens hat zur Frage der Zulässigkeit und der Begründetheit der Verfassungsbeschwerden im wesentlichen auf die Stellungnahme des Landesanwalts und die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für zulässig und begründet. Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte sei grundsätzlich statthaft. Die Beschwerdeführer seien auch gegenwärtig und unmittelbar durch die angefochtene Entscheidung betroffen. Das Urteil lege für die Schulklasse, der die Beschwerdeführerin angehöre, mit Rechtskraft für und gegen alle die Voraussetzungen fest, unter denen ein Schulgebet mit der Hessischen Verfassung vereinbar sei, und schränke damit die Rechte derjenigen Schüler ein, die weiterhin auf ein gemeinsames Schulgebet Wert legten. Die unmittelbare Betroffenheit werde auch nicht dadurch ausgeräumt, daß in der Klasse der Beschwerdeführerin das Schulgebet weiter gesprochen worden sei. Die in dem Urteil liegende Beschwer wirke gegenwärtig und unmittelbar dadurch fort, daß der Widerspruch eines Schülers in Zukunft sofort und automatisch zu beachten sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In mehrfacher Hinsicht verletze das Urteil Normen des Grundgesetzes. Die negative Bekenntnisfreiheit als Ausprägung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_294&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit schütze nicht vor jeglicher Handlungsweise, durch die auf eine bestimmte Überzeugung geschlossen werden könne; sichergestellt sei nur, daß jeder seine Überzeugung verschweigen könne - was z.B. durch Nichtteilnahme am Schulgebet geschehe - und daß daraus keine Nachteile für ihn entstünden. Die unbedingte Geltung des Grundrechts beziehe sich nur auf den Schutz der Persönlichkeitssphäre gegenüber dem Staat. Konflikte bei der Ausübung von Grundrechten mehrerer Bürger machten die Anerkennung zumutbarer Schranken erforderlich und seien nur im Geiste der Toleranz zu lösen. Das erfordere die Duldung des Gebets; das Recht zum Schweigen werde dadurch allenfalls zumutbar eingeschränkt, und zwar nicht in stärkerem Maße als etwa beim Fernbleiben vom Religionsunterricht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.-I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig erhoben. Für die am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Beschwerdeführer haben Verkündung und Zustellung des angefochtenen Urteils für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist keine Bedeutung, weil sie bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen waren, ihnen die Entscheidung auch nicht zugestellt wurde und sie daher keine Gelegenheit hatten, sich über eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte schlüssig zu werden (BVerfGE 9, 109 [117]). Für sie begann die Frist deshalb erst mit der Veröffentlichung des Urteils im Hessischen Staatsanzeiger als dem Zeitpunkt, von dem an sie in zuverlässiger Weise von der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung Kenntnis nehmen konnten (BVerfGE 4, 309 [313]; 21, 132 [136]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch unzulässig, weil die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde besteht nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch den von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_295&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihm angefochtenen Akt der öffentlichen Gewalt unmittelbar rechtlich - nicht nur faktisch - betroffen und damit beschwert ist (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 4, 96 [101]; 15, 256 [262 f.]).
&lt;p&gt;2. Tenor und Begründung des angefochtenen Urteils beschränken sich auf die Entscheidung über die rechtliche Stellung des Mitschülers und seiner Eltern. Das Urteil hebt nur die ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidenten zu deren Anträgen auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausreichende Beschwer kann allerdings auch für am Ausgangsverfahren Nichtbeteiligte vorliegen. Das gilt außer für solche Fälle, in denen die Grundrechtsverletzung gerade im Inhalt oder in der Art der Formulierung der angefochtenen Entscheidung liegt (BVerfGE 15, 283 [286]), dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung eine Rechtsposition eines am Verfahren Nichtbeteiligten unmittelbar verändert wird (BVerfGE 4, 96 [101]; 15, 256 [262 f.]). Dabei genügt es, wenn die Entscheidung selbst nur eine Gefährdung herbeigeführt hat, während die Veränderung erst durch ihren Vollzug (wie in BVerfGE 15, 256 ff.) eintritt. Für den Fall einer bloßen Gefährdung ist maßgebend, ob eine künftige Rechtsverletzung nicht auf andere Weise als durch die bereits jetzt erhobene Verfassungsbeschwerde zu beseitigen wäre; andernfalls wäre die in der Gefährdung liegende Benachteiligung nicht schwerwiegend genug, um sie als gegenwärtige, rechtliche Beschwer anzuerkennen. Das Urteil des Staatsgerichtshofs hat für die Beschwerdeführer nur eine Gefährdung des von ihnen in Anspruch genommenen Rechts auf ein Schulgebet geschaffen, die aber für die Annahme einer Beschwer nicht bedeutsam genug ist, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, eine spätere tatsächliche Verletzung im Rechtsweg beseitigen zu lassen. Dies folgt aus der dem Urteil des Staatsgerichtshofs zukommenden Rechtswirkung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Wirkung einer im Verfahren wegen Verletzung von Grundrechten ergehenden Entscheidung ist in § 49 des Hessischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof - HessStGHG - vom 12. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S.3) folgendermaßen geregelt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_296&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(1) Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs wirkt Rechtskraft für und gegen jedermann und bindet die Gerichte und Verwaltungsbehörden. (2) Der Staatsgerichtshof kann das von einem Gericht des Landes Hessen erlassene rechtskräftige Urteil für kraftlos erklären und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz des Gerichts, dessen Urteil für kraftlos erklärt wird, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
&lt;p&gt;Danach haben die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs auf eine Grundrechtsklage im allgemeinen keine Gesetzeskraft. Nur dann, wenn der Staatsgerichtshof auf eine Grundrechtsklage ein Gesetz für nichtig erklärt, hat diese Entscheidung Gesetzeskraft, wie sich aus der Regelung der Art. 131 bis 133 HV und § 43 Abs. 1 HessStGHG ergibt (ebenso Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1963, Erl. zu Art. 131-133, S. 44, Nr. 20). Auf die einzelnen Wirkungen der Gesetzeskraft kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil das angefochtene Urteil weder selbst Normcharakter hat noch in seiner Wirkung einer Norm gleichsteht. Das auf die Grundrechtsklage ergangene Urteil des Staatsgerichtshofs bleibt eine Gerichtsentscheidung, die nicht nur zwischen den Verfahrensbeteiligten, sondern inter omnes wirkt und Gerichte wie Verwaltungsbehörden bindet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Inhalt der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs, nach dem sich die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen, war formell die Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten und materiell die Unvereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung. Nur darüber hat der Staatsgerichtshof entschieden, indem er die Unvereinbarkeit der Bescheide mit der Hessischen Verfassung feststellte und die Bescheide aufhob. Er hat damit nicht zugleich konkret angeordnet, daß unmittelbar auf Grund des Urteils das Schulgebet in der damaligen Klasse der Beschwerdeführerin zu unterbleiben habe, sondern hat diese Entscheidung der Schulbehörde überlassen. Das geht aus der Fassung des Tenors des Urteils hervor. Obwohl der Staatsgerichtshofs nach der Regelung des § 49 Abs. 2 HessStGHG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_297&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
selbst in der Sache - also über den an den Regierungspräsidenten gerichteten Antrag - hätte entscheiden können, hat er eine solche Entscheidung unterlassen und die Bescheide des Regierungspräsidenten nur aufgehoben. Inhalt seiner Entscheidung ist daher über die formelle Aufhebung der Bescheide hinaus nur die rechtliche Feststellung, daß das Schulgebet mit der Hessischen Verfassung unvereinbar sei, wenn ein Mitschüler widerspreche. Dagegen hat der Staatsgerichtshof nicht darüber entschieden, ob die von ihm dargelegte Auslegung der Hessischen Verfassung auch mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Wenn also die Beschwerdeführer gegenüber einem etwaigen späteren Verbot des Schulgebets durch die Schulbehörde geltend machen wollten, daß dadurch ihre im Grundgesetz verbürgten Grundrechte verletzt würden, stünde dem die Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs nicht entgegen.
&lt;p&gt;b) Dasselbe gilt hinsichtlich der Bindung der Gerichte und Verwaltungsbehörden. Ob sich diese Bindung auf den Tenor der Entscheidung beschränkt oder auch die ihn tragenden Entscheidungsgründe umfaßt, ist im Hessischen Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat für die vergleichbare Bestimmung in § 31 Abs. 1 BVerfGG entschieden, daß Gerichte, Verwaltungsbehörden usw. auch an die Entscheidungsgründe gebunden seien (BVerfGE 19, 377 [392]; 20, 56 [87]). Auch in diesem Falle kann sich die Bindung aber nur auf den Streitgegenstand beziehen, über den das Urteil entschieden hat. Der Staatsgerichtshof hat über die Verletzung von Bundesgrundrechten nicht entschieden. Er hat die Gerichte und Behörden des Landes Hessen nur hinsichtlich der Vereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung, jedoch nicht mit dem Grundgesetz, gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Stehen demnach weder Rechtskraft noch Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung einer späteren Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen entgegen, so können die Beschwerdeführer - falls gegen ihren Willen ein gemeinsames Schulgebet in einer von der Beschwerdeführerin besuchten Klasse von der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_298&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schulbehörde nicht gestattet oder entgegen bisheriger Übung untersagt würde - den Rechtsweg erneut beschreiten. Die Bindungswirkung des jetzt angefochtenen Urteils des Staatsgerichtshofs würde hinsichtlich der Unvereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung fortbestehen. Die Schulbehörde müßte sich aber darüber schlüssig werden, ob die von den Beschwerdeführern aus dem Grundgesetz hergeleiteten Bedenken zutreffen. Hält sie diese für begründet, dann wird sie dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechen und diese werden nicht beschwert. Hält sie die Bedenken für unbegründet, dann könnten die Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht oder gegebenenfalls unmittelbar gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Verfassungsbeschwerde erheben. Würde der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so würde das Urteil des Staatsgerichtshofs hinsichtlich seiner Bindungswirkung gegenstandslos werden.
&lt;p&gt;5. Für die Berechtigung der hier getroffenen Entscheidung spricht u.a. auch die Schwierigkeit, den Kreis der zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs Berechtigten (und gegebenenfalls Verpflichteten) hinreichend bestimmt und sachgerecht abzugrenzen. Da der Hessische Staatsgerichtshof nicht konkret über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, sondern nur über die Rechtsfrage entschieden hat, werden die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht stärker betroffen als Schüler anderer hessischer Volksschulen bzw. deren Eltern. Diese wiederum werden nicht wesentlich anders berührt als Kinder, die noch keine Schule besuchen oder erst später geboren werden oder aus anderen Ländern nach Hessen ziehen. Würde man die fortdauernde Bindungswirkung des angefochtenen Urteils zum Anlaß nehmen, später eingelegte Rechtsmittel gegen Untersagungen des Schulgebets für unzulässig zu halten, so hätte eine große Anzahl Betroffener keine Rechtsschutzmöglichkeit. Darin läge eine unzumutbare Verkürzung des Grundrechtsschutzes. Die Bindungswirkung könnte auch nicht zugunsten der erst später Geborenen oder nach Hessen Zugezogenen eingeschränkt werden, weil sie sich nur an die Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_299&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richte und Verwaltungsbehörden richtet und nicht abhängig von der Person des jeweils Rechtsuchenden sein kann.
&lt;p&gt;Die derzeit mögliche, von den Beschwerdeführern gerügte Gefährdung ihrer Grundrechte rechtfertigt es unter diesen Umständen nicht, eine unmittelbare Beschwer durch die angefochtene Entscheidung anzunehmen. Das gilt um so mehr, als die Gefährdung wesentlich geringer geworden ist, nachdem die Eltern des Mitschülers ihren Widerspruch gegen das Schulgebet haben fallen lassen und die Beschwerdeführerin eine höhere Schule besucht, an der ein gemeinsames Schulgebet nicht üblich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Einer Auseinandersetzung mit den von den Verfahrensbeteiligten weiter vorgetragenen Gründen bedarf es bei dieser Sachlage nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v.Brünneck Brox Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1571&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 27 Dec 2012 01:13:17 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60</title>
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                    Kirchensteuergesetz        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 19, 253; BStBl I 1966, 201; MDR 1966, 117; NJW 1966, 150         &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;FG Hamburg, 24.10.1960 - III 48/60&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eine beim Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung vorhandene allgemeine staatliche Anerkennung des Besteuerungsrechts einer Religionsgesellschaft kann eine landesrechtliche Bestimmung im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV auch dann sein, wenn sie nicht ein Gesetz im formellen Sinne oder eine rechtsetzende Vereinbarung ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 19, 253        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_253&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Eine beim Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung vorhandene allgemeine staatliche Anerkennung des Besteuerungsrechts einer Religionsgesellschaft kann eine landesrechtliche Bestimmung im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV auch dann sein, wenn sie nicht ein Gesetz im formellen Sinne oder eine rechtsetzende Vereinbarung ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. Dezember 1965 auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. Juli 1965&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 571/60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Senatspräsidenten... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt... - gegen 1. den Bescheid des Finanzamts Hamburg-Nord vom 1. Oktober 1959 (Steuernummer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_254&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
726 127 N 120) 2. die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Hamburg-Nord vom 31. Dezember 1959 (Rechtsmittelliste Nr. 5540) 3. das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Oktober 1960 - III 48/60
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die im Jahre 1958 der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate angehörten, sind durch Steuerbescheid des Finanzamts Hamburg-Nord unter Zugrundelegung der Kirchensteuerordnung für die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate vom 18. März 1947 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1959 -- KiStO -- (Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate 1959 S. 28 = BStBl. 1959 II S. 97) in Höhe von DM 278.- zur Kirchensteuer herangezogen worden. Der gegen den Steuerbescheid erhobene Einspruch und die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts sind durch das Finanzgericht zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Finanzgericht ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Kirchensteuererhebung durch die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate sei die Kirchensteuerordnung. Zu ihrem Erlaß als autonome Satzung sei die Evangelisch-lutherische Kirche als öffentlich-rechtlicher Verband ermächtigt. Der hamburgische Staat habe dieser Kirche das Besteuerungsrecht zwar nicht durch ein besonderes Gesetz verliehen. Die Kirchensteuerordnung finde aber eine Ermächtigungsgrundlage im Landesgewohnheitsrecht; mehr verlange Art. 137 Abs. 6 WRV nicht. Die Übertragung autonomer Rechtsetzungsbefugnisse sei auf Grund gewohnheitsrechtlicher Ermächtigung nach heutigem Verfassungsrecht zulässig. Wenn steuerbegründendes Gewohnheitsrecht sich auch nur selten bilde, so bestehe in Hamburg ein Gewohnheitsrechtssatz, der mit dem Rang eines Landes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_255&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzes die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate ermächtige, Kirchensteuern in Form von Zuschlägen zu staatlichen Steuern zu erheben. Dies folge insbesondere daraus, daß jedem verständigen Staatsbürger bewußt sei, daß eine große Kirche, wie die Evangelisch-lutherische Kirche in Hamburg, ihre Aufgabe nur dann ordnungsmäßig wahrnehmen könne, wenn die Mitglieder zu ihren Ausgaben beitragen würden; dies entspreche auch Anstand und Sitte und dem Gerechtigkeitsempfinden. Auf diese Weise habe sich im Laufe der Zeit in Hamburg &quot;die Rechtsüberzeugung verwurzelt, die Evangelisch-lutherische Kirche dürfe Steuern erheben&quot;. Die Vorausberechenbarkeit der Steuerbelastung sei durch die Annahme einer gewohnheitsrechtlichen Ermächtigung nicht in Frage gestellt; denn die Kirchensteuer lasse sich nach der Kirchensteuerordnung und dem jährlich bekanntgegebenen Steuersatz in gleicher Weise im voraus ermitteln wie die Einkommensteuer.
&lt;p&gt;Das Urteil enthält eine eingehend begründete Rechtsmittelbelehrung dahin, daß ein Rechtsmittel gegen es nicht gegeben sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 14 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts hält er den Rechtsweg für erschöpft. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung, da wegen der gleichen Rechtsfrage bereits mehrfach das Finanzgericht Hamburg und der Bundesfinanzhof angerufen worden seien. Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Kirchensteuererhebung durch die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate; er ist entgegen dem Finanzgericht der Ansicht, daß in einem Rechtsstaat Landesgewohnheitsrecht keine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuer bilden könne. Seine Heranziehung zur Kirchensteuer stelle deshalb einen enteignungsgleichen Eingriff ohne gesetzliche Grundlage dar.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_256&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesminister der Finanzen, dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate zugestellt worden.
&lt;p&gt;a) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Rechtsweg sei nicht erschöpft. Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg in Kirchensteuersachen sei Rechtsbeschwerde zulässig; dies habe der Bundesfinanzhof neuerdings ausdrücklich anerkannt (BStBl. 1962 III S. 248 = BFH 74, 672). Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung stehe der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Die Verfassungsbeschwerde sei nicht von allgemeiner Bedeutung; auch entstehe dem Beschwerdeführer kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zugelassen werde. In der Sache tritt der Senat den Ausführungen des Finanzgerichts bei. Er ist aber auch der Auffassung, daß das Besteuerungsrecht der Evangelisch-lutherischen Kirche in Hamburg staatlich anerkannt sei und weder Art. 137 Abs. 6 WRV noch das Rechtsstaatsprinzip ein formelles Gesetz als Ermächtigungsgrundlage erfordere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate hält die Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf die Ausführungen des Senats für unzulässig und unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH 74, 672) kann ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg in Kirchensteuersachen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Durchführung dieses Verfahrens ist dem Beschwerdeführer aber nicht zuzumuten. Er durfte sich auf die ausführlich begründete Rechtsmittelbelehrung um so mehr verlassen, als die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von der Klärung schwieriger Verfahrensfragen und finanzverwaltungsrechtlicher Fragen abhängig war. Der Rechtsirrtum des Finanzgerichts darf im Rahmen der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_257&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zulässigkeitsprüfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht zu Lasten des Rechtsuchenden gehen (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet, weil die angefochtene Entscheidung kein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 2 Abs. 1 GG verbietet Eingriffe der Staatsgewalt, die nicht rechtsstaatlich sind. Insbesondere darf ein Bürger nur auf Grund solcher Vorschriften zu Steuern herangezogen werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 -- 1 BvR 413/60, 1 BvR 416/60 -- S. 13).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein rechtsstaatswidriger Eingriff liegt hier nicht vor. Das Recht der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate, Kirchensteuern zu erheben, beruht auf staatlicher Ermächtigung im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV behalten die Kirchen und Religionsgesellschaften, die bereits Träger des Besteuerungsrechtes waren, dieses Recht weiterhin. Diese Vorschrift sollte nach der Entstehungsgeschichte das Recht, Kirchensteuern zu erheben, angesichts gewisser kirchenfeindlicher Bestrebungen verfassungsrechtlich sichern, nicht aber das überkommene Recht von einer neu zu erlassenden landesrechtlichen Regelung abhängig machen (vgl. Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Band 336, Bericht des Verfassungsausschusses Nr. 391 S. 194 [Abg. Düringer]; PrOVG 84, 232; W. Kahl, Über das Verhältnis von Staat und Kirche in Vergangenheit und Gegenwart, in: Recht und Staat im neuen Deutschland, 1929 I S. 375).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_258&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung konnte das Besteuerungsrecht der steuerberechtigten Religionsgesellschaften auch auf einem anderen Hoheitsakt als einem Gesetz im formellen Sinne oder einer rechtsetzenden Vereinbarung (Konkordat, Kirchenvertrag) beruhen. Nur den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reichsverfassung noch nicht steuerberechtigten Religionsgesellschaften gewährt Art. 137 Abs. 6 WRV erstmals, allerdings unter den hier aufgestellten Voraussetzungen, einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Erhebung von Kirchensteuern. Soweit dessen Verwirklichung eine weitere Regelung erfordert, liegt diese gemäß Abs. 8 dieses Artikels der Landesgesetzgebung ob.
&lt;p&gt;Auf Grund des in Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV geregelten Verhältnisses von Staat und Kirche kann der Landesgesetzgeber sich auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern -- unter bestimmten Genehmigungsvorbehalten -- beschränken und die Einzelregelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechtes den steuerberechtigten Religionsgesellschaften innerhalb der Schranke des für alle geltenden Gesetzes überlassen. Er kann die Kirchensteuererhebung aber auch selbst in allen Einzelheiten gesetzlich regeln. Die Kirchensteuer kann sich hinsichtlich des Steuersatzes an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen oder auf einem anderen System, wie z.B. der Festsetzung nach Einheitssätzen oder der Einschätzung, beruhen (vgl. PrOVG 84, 232; 87, 238).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die staatliche Ermächtigung der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate zur Erhebung von Kirchensteuern beruht zwar nicht auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung; sie ergibt sich aber aus folgender Rechtsentwicklung, die auch das Hanseatische Oberlandesgericht in seinen Urteilen vom 28. September 1889 (Hanseatische Gerichtszeitung 1891 Beiblatt S. 245 ff.) und vom 3. April 1897 (a.a.O. 1898 Beiblatt S. 25 ff.) festgestellt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bis zum Inkrafttreten der &quot;Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg&quot; vom 28. September 1860 waren die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_259&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hansestadt und die evangelisch-lutherische Stadtkirche eng miteinander verbunden; ihre verfassungsmäßigen Organe waren identisch und auf das Bekenntnis zur lutherischen Kirche verpflichtet (H. G. Bergemann, Staat und Kirche in Hamburg während des 19. Jahrhunderts, 1958 S. 13).
&lt;p&gt;Durch die Verfassung von 1860 wurde allgemein bestimmt, daß die gesetzmäßig bestehenden und die künftig sich bildenden religiösen Gemeinschaften ihre Angelegenheiten selbständig, jedoch unter Oberaufsicht des Staates verwalten sollten (Art. 110 Abs. 5). Die Ausübung der dem Staate zustehenden Oberaufsicht über die bürgerlichen und religiösen Gemeinden wurde durch Art. 23 dem Senat übertragen. Die revidierte Staatsverfassung vom 13. Oktober 1879 wiederholte diese Bestimmungen in Art. 96 und 23. Die Verfassungen vom 7. Januar 1921 und vom 6. Juni 1952 enthalten keine Vorschriften über das Verhältnis von Staat und Kirche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Evangelisch-lutherische Kirche ordnete das Hamburgische Gesetz, betreffend die Verhältnisse der Evangelisch-lutherischen Kirche vom 28. September 1860 an (J. M. Lappenberg, Sammlung der Verordnungen der freien Hanse-Stadt Hamburg seit 1814, Band 29, 1861 S. 161), &quot;eine Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche festzustellen&quot;. Außerdem bestimmte es: &quot;Die Regelung der Verhältnisse der evangelisch-lutherischen Kirche zum Staate, in Bezug auf die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten, soll, unter Berücksichtigung der historisch begründeten Ansprüche der Kirche an den Staat, durch ein Gesetz erfolgen. Bis dahin bleiben diese Verhältnisse, unbeschadet etwaiger in einzelnen Punkten zu treffenden Modifikationen, unverändert.&quot; Das in Aussicht genommene staatliche Gesetz kam in der Folgezeit nicht zustande. Jedoch wurde als kirchliches Gesetz eine Verfassung für die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate am 9. Dezember 1870 -- Kirchenverfassung -- (HambGS I S. 137) erlassen. Sie ist in der staatlichen Gesetzsammlung nach Bestätigung durch den Senat &quot;für den städtischen Kirchenkreis als kirchliches Gesetz&quot; ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_260&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
öffentlicht (Einführungs-Ordnung vom 9. Dezember 1870 HambGS I S. 152). Mit der Einführung dieser Kirchenverfassung fand das staatliche Kirchenregiment sein Ende. Die Evangelisch-lutherische Kirche blieb jedoch mit dem Senat durch das Patronat verbunden, das aus den evangelisch-lutherischen Mitgliedern des Senats bestand. Da der Senat in diesen Jahrzehnten fast immer nur evangelisch-lutherische Mitglieder hatte, war diese Unterscheidung tatsächlich von geringer Bedeutung (vgl. O. Meincke, Die rechtliche Stellung der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate, 1925 S. 39). Neben dem Patronat standen gesamtkirchliche Organe für die Gesetzgebung und die Verwaltung (vgl. H. G. Bergemann, a.a.O. S. 75 ff.).
&lt;p&gt;b) Die Kirchenverfassung von 1870 sah nur die &quot;Ausschreibung von etwa erforderlichen Beiträgen zur Kirchencasse der Gemeinde&quot; vor und erklärte dafür die Zustimmung des Gemeindevorstandes für erforderlich (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 f.). Die Verfassungsänderungen von 1876 (HambGS IV S. 179) und von 1883 (HambGS IV S. 271) änderten an dieser Vorschrift nichts. Erst durch die Verfassungsrevision vom 20. Dezember 1887 (HambGS IV S. 330) wurde die Erhebung einer Kirchensteuer angeordnet. Hierüber bestimmte § 52:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In jeder Gemeinde wird eine Kirchensteuer erhoben. Das Nähere bestimmt das Gesetz (cf. § 42, 1 der Kirchenverfassung). Gleichzeitig wurde § 13 wie folgt geändert: Der Kirchenvorstand vertritt die Gemeinde in allen ihren kirchlichen Angelegenheiten nach innen und außen, auch vor Gericht. Demselben liegt namentlich als Amtspflicht ob: 1 ... 2 ... 3. Die Mitwirkung bei Erhebung der im § 52 erwähnten Kirchensteuer in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften und die Ausschreibung von sonst etwa erforderlichen Beiträgen zur Kirchencasse der Gemeinde, usw.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Ausführungsgesetz zu § 52 erging das Kirchliche Gesetz, betreffend die Erhebung einer Kirchensteuer, vom 30. Dezember&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_261&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1887 (HambGS IV S. 331). Es ordnete an, daß die Kirchensteuer &quot;vom reinen Einkommen der Steuerpflichtigen zu entrichten&quot; sei und erklärte die Bestimmungen des Hamburgischen Einkommensteuergesetzes für maßgebend. Für die zu erhebenden Kirchensteuern wurden die Steuerpflichtigen in sechs Klassen eingeteilt. Ihre Einschätzung in die Steuerklassen erfolgte durch besondere Kommissionen. Jeder Steuerpflichtige konnte die Einschätzung anfechten. Eine ausreichende Sicherung dagegen, daß die Steuerpflichtigen mit übermäßigen Steuern belastet werden, war die staatliche Oberaufsicht über die Kirche und das Recht des Patronates zur Bestätigung kirchlicher Gesetze.
&lt;p&gt;Die Einführung der Kirchensteuer gab den Anstoß zum Erlaß des aus der Initiative der Bürgerschaft hervorgegangenen Gesetzes, betreffend den Austritt aus einer staatlich anerkannten religiösen Gemeinschaft, vom 12. Dezember 1888 (HambGS I S. 102). Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bewirkte der in den Formen dieses Gesetzes erklärte Austritt aus einer solchen Religionsgemeinschaft die Befreiung von allen Leistungen, zu denen der Austretende als Mitglied dieser Gemeinschaft verpflichtet war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kirchenverfassungen wie auch das kirchliche Gesetz über die Kirchensteuern enthielten keine Vorschriften über die Durchsetzung der Kirchenbeiträge und Kirchensteuern. Die Beitreibung der rechtsgültig beschlossenen Abgaben im Verwaltungswege regelte das staatliche Gesetz, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 (HambGS I Nr. 15 S. 1), das sog. Verhältnisgesetz. Es bestimmte in § 18:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vollstreckung der von den Gemeinden und den staatlich anerkannten religiösen Gemeinschaften innerhalb ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen für Gemeindezwecke erfolgt durch die dafür bestimmten staatlichen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Absatz 2.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Begründung des II. Berichtes der gemischten Kommission von Senat und Bürgerschaft zur Beratung der für die Ausführung der deutschen Justizgesetze erforderlich werdenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_262&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzgeberischen Maßnahmen wurde zu dieser Vorschrift ausgeführt:
&lt;p&gt;&quot;§ 18 erklärt die im vorigen Paragraphen für die Beitreibung staatlicher Steuern und Abgaben gegebenen Vorschriften auch auf die Einziehung von Kommunalsteuern und Steuern der staatlich anerkannten religiösen Gemeinschaften für anwendbar. Es entspricht dem bereits heute üblichen Verfahren, daß diese Einziehung vermittelst der die Aufsicht über diese Gemeinden führenden Staatsbehörden erfolgt.&quot; (Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1878 S. 774).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat aus diesen gesetzlichen Bestimmungen mit Recht den Schluß gezogen, daß die Evangelisch-lutherische Kirche in Hamburg jedenfalls seit dem Jahre 1888 zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigt war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erhebung von Kirchensteuern beruhte ausschließlich auf kirchlicher Gesetzgebung. Diesen Bestimmungen kam aber auch Geltung im staatlichen Bereich zu, weil sie unter Mitwirkung des Hamburgischen Staates zustandegekommen sind und weil sie in Staatsgesetzen mittelbar Anerkennung auch für das staatliche Gebiet gefunden haben. Die kirchliche Gesetzgebung beruhte auf der Kirchenverfassung von 1870 und ihren späteren Änderungen. Die Kirchenverfassung, die ihren Ausgangspunkt in dem gleichzeitig mit der Staatsverfassung publizierten Staatsgesetz vom 28. September 1860 hatte, galt deshalb auch im staatlichen Bereich, weil es der Stellung, welche der Hamburgische Staat zu der Entstehung der Kirchenverfassung eingenommen hat, ersichtlich nicht entsprochen hätte, wenn der Staat die unter seiner Mitwirkung erlassene Kirchenverfassung als für ihn nicht vorhanden betrachtet und die Organe des Staates den Bestimmungen der Kirchenverfassung jede Berücksichtigung versagt hätten (so schon Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. September 1889, Hanseatische Gerichtszeitung 1891 Beiblatt S. 250).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abgesehen davon hat das Besteuerungsrecht der Evangelisch-lutherischen Kirche mittelbare Anerkennung in § 18 des Verhältnisgesetzes gefunden, weil hierin der staatliche Gesetzgeber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_263&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Evangelisch-lutherischen Kirche die administrative Zwangsgewalt zur Steuererhebung für die innerhalb ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen gewährt hat. Die Berechtigung der Evangelisch-lutherischen Kirche, derartige Steuern zu fordern, ist darin vorausgesetzt. Dem steht nicht entgegen, daß die Vollstreckungshilfe nur für solche Leistungen gewährt wurde, die von den religiösen Gemeinschaften &quot;innerhalb ihrer Zuständigkeit&quot; festgestellt wurden. Durch die Worte &quot;innerhalb ihrer Zuständigkeit&quot; sollte lediglich die staatliche Vollstreckungshilfe auf Abgaben beschränkt werden, die der Erfüllung der den religiösen Gemeinschaften obliegenden Aufgaben dienten und von den Mitgliedern der Gemeinschaft zu erbringen waren (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O. 1891 Beiblatt S. 252). Der Staat hätte, wenn seiner Ansicht nach das kirchliche Gesetz von 1887 die Erhebung einer Kirchensteuer ohne staatliche Ermächtigung angeordnet hätte, diesen Bestimmungen die Rechtswirkung im staatlichen Bereich versagen können; das hat er aber weder damals noch bei den später ergangenen Kirchensteuerregelungen durch die Evangelisch-lutherische Kirche in Hamburg getan.
&lt;p&gt;In gleicher Weise ist die Anerkennung der Kirchensteuererhebung in dem staatlichen Gesetz vom 12. Dezember 1888 über den Kirchenaustritt zu finden. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht in dem erwähnten Urteil vom 28. September 1889 ausführt, ist Anstoß zum Erlaß dieses Gesetzes gewesen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;die Einführung der Kirchensteuer in der evangelisch-lutherischen Kirche und es läßt sich nach den Verhandlungen der Bürgerschaft, wie nach den Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft nicht bezweifeln, daß bei Erlaß dieses Gesetzes sowohl der Senat, wie die Majorität der Bürgerschaft von der Auffassung ausgegangen sind, daß ein Recht der evangelisch-lutherischen Kirche, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben, bestehe, daß die in Gemäßheit des kirchlichen Gesetzes betr. Erhebung einer Kirchensteuer ausgeschriebenen Leistungen auf Grund § 18 des Verhältnisgesetzes mit staatlicher Hülfe beizutreiben seien und daß der Angehörige der evangelisch-lutherischen Kirche, welcher sich dieser Verpflichtung entziehen wolle, dies nur durch die Erklärung des Austritts aus der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_264&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kirche erreichen könne, für welche Austrittserklärung bestimmte Formen vorzuschreiben, Zweck des fraglichen Gesetzes war.&quot; (a.a.O., 1891 Beiblatt S. 253).
&lt;p&gt;5. Auch die Gesetzgebungspraxis in den folgenden Jahrzehnten bestätigt, daß die Erhebung von Kirchensteuern durch die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate vom Staat als rechtmäßig anerkannt worden ist. So kann mittelbar aus dem (staatlichen) Gesetz vom 22. Januar 1904, betreffend die Kirchensteuer der römisch-katholischen Gemeinde in Hamburg (HambGS I S. 102), die staatliche Anerkennung des Rechts der Evangelisch-lutherischen Kirche entnommen werden, Kirchensteuern zu erheben. Im Hinblick auf das erwähnte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. April 1897 und das Urteil des gleichen Gerichts vom 14. Juli 1898 (SeuffArch. Bd. 54 S. 40 ff.) hatte die römisch-katholische Gemeinde den Senat gebeten, ihr die Erhebung von Kirchensteuern zu ermöglichen. Daraufhin führte der Senat in seinem Antrag an die Bürgerschaft vom 13. Februar 1901, betreffend Kirchensteuer der römisch-katholischen Gemeinde, folgendes aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Senat glaubt, daß der römisch-katholischen Gemeinde so gut wie der evangelisch-lutherischen Kirche und anderen Religionsgesellschaften hierselbst, ein von ihr als nothwendig erachtetes Kirchensteuerrecht nicht verwehrt werden sollte. Ob es zur Ausübung eines solchen Kirchensteuerrechts eines der Gemeinde dieses Recht übertragenden besonderen staatlichen Actes bedarf, mag dahin gestellt bleiben. Da das Hanseatische Oberlandesgericht in dem erwähnten, auf der Kanzlei der Bürgerschaft niedergelegten Erkenntniß vom 3. April 1897 diese Ansicht vertreten hat, so wird es schon aus practischen Gründen sich empfehlen, der Auffassung des Gerichtes Rechnung zu tragen. Der Senat beantragt daher, indem er in der Anlage die neue Verfassung der Gemeinde, gegen deren Bestimmungen der Senat ein Bedenken nicht erhoben hat, zur Kenntnißnahme beifügt, die Bürgerschaft wolle sich damit einverstanden erklären, daß die römisch-katholische Gemeinde hierselbst befugt werde von ihren Gemeindemitgliedern eine Kirchensteuer zu erheben.&quot; (Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1901 S. 82).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_265&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Bürgerschaft, die diesem Antrag die erbetene Mitgenehmigung nicht erteilte, lehnte damit nicht die Verleihung des Steuererhebungsrechtes an die römisch-katholische Gemeinde ab; sie beanstandete lediglich bestimmte Vorschriften der vorgelegten Gemeindeverfassung. Nachdem dieser Beanstandung Rechnung getragen war, erging am 22. Januar 1904 das Gesetz, das die römisch-katholische Gemeinde in Hamburg berechtigte, Kirchensteuern zu erheben. Aus dem Text des Senatsantrags vom 13. Februar 1901, den die Bürgerschaft ihren weiteren Verhandlungen zugrunde legte, ist ersichtlich, daß Senat und Bürgerschaft die römisch-katholische Gemeinde hinsichtlich des Steuererhebungsrechtes lediglich der Evangelisch-lutherischen Kirche gleichstellen wollten. In dem Gesetzesbeschluß kann daher auch die stillschweigende Anerkennung des vom Senat bereits genehmigten Besteuerungsrechtes der Evangelisch-lutherischen Kirche durch die Bürgerschaft gesehen werden.
&lt;p&gt;Für eine solche Auslegung sprechen auch die Verhandlungen über das Gesetz vom 29. Dezember 1913, betreffend die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer (HambGS I S. 191). In seinem Antrag an die Bürgerschaft vom 28. November 1913 führte der Senat aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Mit dem Anwachsen der Stadt und der Zahl ihrer Bewohner sind auch die an die Kirchenhauptkasse von den einzelnen Gemeinden gestellten Ansprüche auf Zahlung einmaliger und laufender Zuschüsse wesentlich gestiegen, und es hat sich daher schon seit längerem die Notwendigkeit ergeben, die Mittel der Kirchenhauptkasse zu stärken. Dies soll in der Weise geschehen, daß durch eine Erhöhung der Kirchensteuer eine Vermehrung der Einnahmen herbeigeführt und daß ferner die Kosten der Steuererhebung durch Änderung des Einziehungsverfahrens ermäßigt werden. Um letzteres zu erreichen, hat die Synode durch den Kirchenrat beantragen lassen, daß hinfort die Einziehung der Kirchensteuer durch die Steuerdeputation gegen eine die dadurch entstehenden Kosten deckende, vertragsmäßig festzusetzende Pauschalgebühr erfolge. Der Senat hält diese Änderung in dem Erhebungsmodus der Kirchensteuer für praktisch. Sie wird in erster Linie eine Verminderung der Erhebungskosten um etwa M 40 000 p.a. herbeiführen, dann&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_266&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aber nicht auch eine nicht unerhebliche Vereinfachung für das steuerzahlende Publikum mit sich bringen. Endlich wird dadurch auch die Wahrung des Steuergeheimnisses erleichtert werden.&quot; (Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1913, S. 916 f.)
&lt;p&gt;Grundlage dieses Antrages ist die offensichtliche Auffassung des Senats, daß die evangelisch-lutherische Kirchensteuer rechtmäßig erhoben werde und künftig von staatlichen Stellen eingezogen werden könne. Daß es sich hier um die evangelisch-lutherische Kirchensteuer handelt, ergibt sich aus der Erwähnung von Synode und Kirchenrat. Durch ihre Mitgenehmigung hat die Bürgerschaft sich diese Auffassung zu eigen gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Gesetz ist zwar auf Anregung der Bürgerschaft durch das gegenwärtig geltende Gesetz, betreffend die Veranlagung und Erhebung der kirchlichen Steuern, vom 18. Februar 1914 (HambGS I S. 40) ersetzt worden. Das neue Gesetz unterscheidet sich von seinem Vorläufer aber nur dadurch, daß es sich auf die Steuern aller staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften bezieht. Es behält dem Senat das Recht vor, das Tätigwerden der staatlichen Behörden zu untersagen. Dadurch wird auch heute noch sichergestellt, daß die Kirchen sich bei Steuern in unangemessener Höhe der staatlichen Hilfe nicht bedienen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusammenfassend ist also festzustellen, daß beim Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate kraft staatlicher Ermächtigung das Besteuerungsrecht besessen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Dieser allgemeinen staatlichen Ermächtigungsgrundlage, die die Einzelregelung der Evangelisch-lutherischen Kirche überlassen hat, steht weder Art. 80 Abs. 1 GG noch der im Steuerrecht geltende Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Eine unmittelbare Anwendung des Art. 80 Abs. 1 GG scheidet hier schon deshalb aus, weil er sich nur auf den Bereich der Bundesgesetzgebung bezieht. Abgesehen davon lassen sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_267&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Grundsätze, die für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gelten, nicht auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an Körperschaften des öffentlichen Rechts anwenden (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]). Deshalb bedarf es einer so strengen Begrenzung der Ermächtigung, wie Art. 80 GG sie für Rechtsverordnungen vorsieht (BVerfGE 7, 282 Leitsatz 3), bei autonomen Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht. Hinzu kommt, daß hier die Ermächtigung einer Religionsgesellschaft erteilt worden ist, der gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV das Recht zusteht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. In einem solchen Fall begegnet eine generelle Ermächtigung, Kirchensteuer zu erheben, keinen rechtsstaatlichen Bedenken.
&lt;p&gt;b) Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens fordert, daß steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, daß der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann. Die Ermächtigung, die der hamburgische Staat der dortigen Evangelisch-lutherischen Kirche zur Erhebung von Kirchensteuern gewährt hat, steht mit diesem Grundsatz nicht in Widerspruch. Denn die Kirchensteuererhebung beruht seit dem Jahre 1888 auf den die Steuertatbestände im einzelnen regelnden Kirchensteuerordnungen der Evangelisch-lutherischen Kirche. Da diese die Voraussetzungen der Steuerpflicht sowie Bemessungsgrundlage, Höhe und Erhebung der Kirchensteuer im einzelnen festlegen, kann jeder Kirchensteuerpflichtige sich über Grund und Umfang seiner Steuerpflicht im voraus vergewissern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Art. 14 GG liegt nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie dargetan, wird die Kirchensteuer auf Grund einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage erhoben (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Im übrigen läßt die Auferlegung von Geldleistungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_253_268&quot; id=&quot;BVerfGE_19_253_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_253_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 253 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pflichten die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich unberührt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 8, 274 [330]; 10, 89 [116]; 10, 354 [371]; 11, 105 [126]; 14, 221 [241]; 19, 119 [128 f.]). In solchen Fällen könnte ein Verstoß gegen Art. 14 GG allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Steuerschuldner übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden (vgl. BVerfGE 14, 221 [241]). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1400&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-137-wrv">Art. 137 WRV</category>
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 <pubDate>Tue, 26 Jun 2012 21:01:15 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62; 1 BvL 32/62</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kirchenlohnsteuer I        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 19, 226; BStBl I 1966, 192; BStBl I 1966, 219; DÖV 1966, 60; DVBl 1966, 219; MDR 1966, 117; NJW 1966, 103        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;BFH, 17.08.1962 - VI 277/57&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ein Arbeitnehmer, der keiner steuerberechtigten Kirche angehört, darf durch staatliches Gesetz nicht verpflichtet werden, Kirchensteuern nur deshalb zu zahlen, weil sein Ehegatte einer Kirche angehört.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 19, 226        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_226&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Ein Arbeitnehmer, der keiner steuerberechtigten Kirche angehört, darf durch staatliches Gesetz nicht verpflichtet werden, Kirchensteuern nur deshalb zu zahlen, weil sein Ehegatte einer Kirche angehört.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. Dezember 1965 auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. Juli 1965&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 31/62 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 6 Abs.2 und 4 des württemberg-badischen Gesetzes Nr.587 über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952 (RegBl. S. 33)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. August 1962&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- VI 277/57 und VI 290/56 U -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. In § 6 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg- Baden, Seite 33) in der Fassung des baden-württember&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_227&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_227&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_227&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (227):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;gischen Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 30. Januar 1956 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Seite 5) ist in Absatz 2 der Satzteil &quot;oder ihr Ehegatte&quot; nichtig.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Regierungsbezirk Nord-Württemberg des Landes Baden- Württemberg sind Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kirchensteuer das württembergische Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924 (RegBl. S. 93) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1927 (RegBl. S. 117) -- Kirchengesetz -- und das württemberg-badische Gesetz Nr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesteil Württemberg vom 1. April 1952 (RegBl. S. 33) in der Fassung des baden-württembergischen Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 30. Januar 1956 (GBl. S. 5) -- Kirchensteuergesetz -. Nach § 9 des Kirchensteuergesetzes bleibt &quot;das bestehende Kirchensteuerrecht&quot; unberührt, &quot;soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Berechtigung, Steuern zu erheben, ist für die Kirchen hinsichtlich der Ortskirchensteuer in § 17 und hinsichtlich der Landeskirchensteuer in § 23 des Kirchengesetzes, für die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts in § 7 der Verordnung über die neueren Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 14. Juli 1928 (RegBl. S. 216) geregelt. Landeskirchensteuerpflichtig ist nach § 27 des Kirchengesetzes, &quot;wer der besteuernden Kirche angehört&quot;. Nach § 2 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes werden die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer zu einer einheitlichen Kirchensteuer zusammengefaßt und unter Anwendung eines für jedes Kalenderjahr festzusetzenden einheitlichen Hundertsatzes der Einkommensteuer bzw. der Vermögensteuer erhoben. § 6 Abs. 1, 2 und 4 des Kirchensteuergesetzes bestimmt für die Kirchenlohnsteuer, d.h. die Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen, soweit sie als Zuschlag zur Einkommensteuer zu erheben ist, wird durch Steuer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_228&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_228&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_228&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (228):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
abzug vom Arbeitslohn erhoben (Kirchenlohnsteuer). § 2 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
&lt;p&gt;(2) Der Kirchenlohnsteuer unterliegen alle Arbeitnehmer i.S. des Einkommensteuerrechts, wenn sie oder ihr Ehegatte nach dem Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte einer steuerberechtigten kirchlichen Körperschaft angehören, ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landesbezirk Württemberg haben und wenn ihre Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landesbezirks Württemberg gelegenen Betriebstätte vorgenommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Bei Arbeitnehmern in glaubensverschiedener Ehe wird die Kirchenlohnsteuer für jede Kirche aus der Hälfte der einbehaltenen Lohnsteuer berechnet. § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz findet entsprechende Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach unterliegt ein Arbeitnehmer auch dann der Kirchenlohnsteuer, wenn nicht er selbst, wohl aber sein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Fall der Zusammenveranlagung glaubensverschiedener Personen bestimmt § 5 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gehören nicht beide Ehegatten der gleichen steuerberechtigten Kirche an, so bemißt sich die Kirchensteuer für jeden steuerpflichtigen Ehegatten nach der Hälfte der maßgeblichen Einkommensteuer und Vermögensteuer beider Ehegatten; die nach § 2 Abs. 2 festgesetzten Mindestbeträge werden in diesem Fall jeweils nur zur Hälfte erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht gegeben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den kirchlichen Zuschlag zur staatlichen Steuer haftet gemäß § 34 Abs. 2 des Kirchengesetzes auch der andere Ehegatte als Gesamtschuldner. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes, der durch das baden-württembergische Gesetz über die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften des allgemeinen Abgabenrechts vom 27. Juni 1955 (GBl. S. 102) nur dem Wortlaut, nicht dem Inhalt nach geändert worden ist, finden auf das Verfahren die für die Verwaltung der Einkommensteuer bzw. der Vermögensteuer geltenden Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_229&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_229&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_229&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (229):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;In den beiden Ausgangsverfahren begehren Arbeitnehmer, die einer Kirche nicht angehören, die Rückerstattung der im Jahre 1954 von ihrem Gehalt für ihre katholischen Ehefrauen einbehaltenen Kirchensteuern, die aus der Hälfte der von ihnen zu zahlenden Lohnsteuer berechnet worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt Stuttgart-Ost hat die Rückerstattungsanträge der Beschwerdeführer abgelehnt. Die Berufungen der Beschwerdeführer sind vom Finanzgericht Stuttgart zurückgewiesen worden. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, daß § 6 Abs. 2 und 4 des Kirchensteuergesetzes mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Er hat die Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ob § 6 Abs. 2 und 4 des Gesetzes Nr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952 (Bundessteuerblatt 1952 II S. 129) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorlegende Gericht geht in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis davon aus, daß § 6 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes, der von Arbeitnehmern in &quot;glaubensverschiedener Ehe&quot; spricht, auch dann anzuwenden ist, wenn der Arbeitnehmer selbst keiner Kirche angehört, sondern nur sein Ehegatte. Der Bundesfinanzhof hält sowohl die Bemessung der Kirchensteuer eines der Kirche angehörenden Ehegatten nach dem Einkommen seines keiner Kirche angehörenden Ehegatten als auch dessen Heranziehung für die Kirchensteuer seines Ehegatten für verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Meinung, daß die Kirchensteuer eines der Kirche angehörenden Ehegatten nach dem Einkommen des der Kirche nicht angehörenden Ehegatten bemessen werden könne, beruhe auf der kirchlichen Auffassung vom Wesen der Ehe als einer unauflösbaren Gemeinschaft auf allen Gebieten des Lebens und entspreche der früher allgemein anerkannten Vorstellung, daß zusammen lebende Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Die kir&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_230&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chensteuerrechtliche Regelung knüpfe also offenbar an die Zusammenveranlagung der Ehegatten bei der Einkommensteuer gemäß § 26 EStG in seiner alten Fassung an, die aber vom Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden sei (BVerfGE 6, 55). Deshalb könne diese Regelung auch auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechts nicht aufrechterhalten bleiben. Wenn die Kirchensteuer eines der Kirche angehörenden Ehegatten nach dem Einkommen seines der Kirche nicht angehörenden Ehegatten bemessen werde, liege darin jedenfalls eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung, die dieses Grundrecht durch Art. 6 Abs. 1 GG erhalten habe. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob insoweit auch das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG verletzt sei.
&lt;p&gt;Die Heranziehung eines der Kirche nicht angehörenden Ehegatten für die Kirchensteuer seines der Kirche angehörenden Ehegatten beruhe offensichtlich ebenfalls auf § 26 EStG a.F. in Verbindung mit § 7 StAnpG a.F. Diese Bestimmungen seien aber durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958 (BGBl. I S. 473) entsprechend der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahin neugefaßt und ergänzt worden, daß nunmehr selbst bei der Zusammenveranlagung kein Ehegatte gegen seinen Willen für die Einkommensteuerschuld des anderen Ehegatten in Anspruch genommen werden könne. Damit stehe die Regelung, die bei der Kirchensteuer noch eine uneinschränkbare Schuld der der Kirche nicht angehörenden Ehegatten vorsehe, nicht in Einklang. Die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten werde erst durch die Eheschließung ermöglicht und verletze daher den durch Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Ehe. Sie könne nicht damit gerechtfertigt werden, daß die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eheleute sich auch auf die Zahlung der Kirchensteuer erstrecke. Denn die Unterhaltspflicht könne nur im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten Rechte und Pflichten begründen, nicht aber eine Haftung des der Kirche nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_231&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
angehörenden Ehegatten gegenüber der Kirche zur Folge haben. Die auf Landesrecht beruhende kirchensteuerrechtliche Regelung verstoße auch gegen Art. 31 GG; denn sie greife in die der Gesetzgebung des Bundes vorbehaltene und von diesem abschließend geregelte Ordnung der vermögensrechtlichen Folgen der Ehe ein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Staatsministerium Baden-Württemberg, das dem Verfahren gemäß § 82 Abs. 2 BVerfGG beigetreten ist, hält die Vorlagen für zulässig, aber unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die zur Prüfung gestellten Normen werde nicht der Kreis der Steuerpflichtigen bestimmt, sondern lediglich die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer geregelt. Auch in glaubensverschiedenen Ehen sei daher nach den allgemeinen Vorschriften nur der Ehegatte steuerpflichtig, der einer steuerberechtigten Kirche angehöre. Die Bemessung der von diesem Ehegatten zu entrichtenden Kirchensteuer aus der Hälfte der bei dem anderen, keiner Kirche angehörenden Ehegatten einbehaltenen Lohnsteuer verstoße nicht gegen das Grundgesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelung, die übrigens nicht an die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer anknüpfe, sondern als Grundsatz schon im gemeindeutschen Kirchenabgabenrecht anerkannt gewesen sei, verletze insbesondere nicht das den alleinigen Prüfungsmaßstab bildende Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG. Es sei allerdings möglich, daß eine Frau erst als Folge ihrer Eheschließung zur Kirchensteuer oder zu einer höheren Kirchensteuer herangezogen werde. Diese Steuerbelastung der Ehefrau sei aber nur ein Äquivalent zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Eheschließung; diese würden zwar durch das Einkommen des Ehemannes bestimmt, die Ehefrau verdiene aber infolge ihrer Tätigkeit im Haushalt mit, die auf der Verteilung des Aufgabenkreises der ehelichen Lebensgemeinschaft beruhe. Im übrigen habe die Ehefrau gegenüber dem Ehemann einen Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt, zu dem auch die Ausgaben für die Kirchensteuer gehörten. Die Angemessenheit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_232&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_232&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_232&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (232):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Unterhalts richte sich nach den Verhältnissen beider Ehegatten. Verdiene der Ehemann allein, müsse sich zwangsläufig auch die Kirchensteuerschuld der Ehefrau nach dem Einkommen des Mannes richten. Eine &quot;einkommenslose&quot; Ehefrau könne somit nicht mit einer einkommenslosen Ledigen verglichen werden; denn diese habe wirklich nichts, während die den Haushalt führende Ehefrau rechtlich und tatsächlich als gleichberechtigte mitarbeitende Partnerin an dem Wirtschaftserfolg beider Eheleute teilnehme. Eine Erhöhung ihrer Kirchensteuer sei daher in erster Linie nicht eine Folge der Eheschließung, sondern sei entscheidend in der durch die Eheschließung veränderten wirtschaftlichen Situation des der Kirche angehörenden Ehegatten begründet; diese könne übrigens in bestimmten Fällen auch zu einer Ermäßigung der Kirchensteuer führen.
&lt;p&gt;In den Vorlagebeschlüssen sei die Frage offengelassen, ob die zur Prüfung gestellten Normen gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstießen. Da diese Vorschriften jedoch nur die Bemessung der Steuer für den der Kirche angehörenden Ehegatten zum Gegenstand hätten, sei nicht ersichtlich, worin eine Verletzung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit liegen sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes müsse schließlich auch deshalb als verfassungsmäßig angesehen werden, weil Art. 140 GG in der erklärten Absicht, die bisherige Rechtslage aufrechtzuerhalten, die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirche in Art. 136 bis 139 und 141 WRV inkorporiert habe. Nach Art. 137 Abs. 6 WRV seien die Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechtes berechtigt, Steuern zu erheben, und zwar sollte hierdurch das bereits bestehende Besteuerungsrecht der Religionsgesellschaften nicht etwa geschmälert, sondern gerade gewährleistet werden. Der Halbteilungsgrundsatz für glaubensverschiedene Ehen sei aber bereits damals Bestandteil des gesamtdeutschen Kirchensteuerrechtes gewesen. Da -- abgesehen von extremen Fällen -- grundsätzlich alle Bestimmungen des Grundgesetzes gleichen Rang hätten, folge aus Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_233&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_233&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_233&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (233):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Normen, zumal Art. 137 Abs. 6 WRV im Verhältnis zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG auch als Spezialvorschrift angesehen werden müsse.
&lt;p&gt;Die gesamtschuldnerische Haftung des keiner Kirche angehörenden Ehegatten sei ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kosten aus der Erfüllung der kirchlichen Bedürfnisse eines Ehegatten -- und damit auch die Kirchensteuer -- gehörten zu dessen Unterhalt; da die Bemessung der Steuer auf der Vorstellung einer ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft beruhe, erscheine es folgerichtig, daß ein Ehegatte für die Kirchensteuer des anderen auch im Außenverhältnis hafte. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Haftung ergebe sich ebenfalls aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV und zusätzlich aus Art. 136 Ab. 1 WRV, soweit eine Verletzung der Bekenntnisfreiheit in Rede stehe. Nach Art. 137 Abs. 6 WRV dürften Religionsgesellschaften mit ihrer Besteuerung über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgreifen, soweit dies durch Landesgesetz vorgeschrieben oder zugelassen sei. Es möge dahingestellt bleiben, ob dies im Hinblick auf das Grundrecht der Bekenntnisfreiheit auch heute noch gelte. Jedenfalls umfasse das Besteuerungsrecht der Kirchen die Haftung von nichtkirchenangehörigen Personen für Kirchensteuern, soweit zwischen dem Haftenden und dem Kirchensteuerpflichtigen sachliche Beziehungen gegeben seien, an die die Haftungsregelung anknüpfe. Das sei hier wegen der wechselseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten der Fall. Dem stehe Art. 4 Abs. 1 GG nicht entgegen. Nach Art. 136 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG würden die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Die Erhebung der Kirchensteuerpflicht zu einer staatsbürgerlichen Pflicht könne somit nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß eine derartige Steuer gegen die Religionsfreiheit verstoße.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Fall, daß die gesamtschuldnerische Haftung des keiner Kirche angehörenden Ehegatten für verfassungswidrig angesehen werden sollte, müsse § 6 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_234&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_234&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_234&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (234):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassungskonform dahin eingeschränkt werden, daß die Heranziehung dieses Ehegatten zur Kirchensteuer seines Partners gegen seinen Widerspruch zu unterbleiben habe.
&lt;p&gt;Art. 31 GG sei auch durch die in Frage stehende kirchensteuerrechtliche Regelung nicht verletzt, da die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe, jedenfalls auf öffentlich-rechtlichem Gebiet, nicht ausschließlich durch Bundesrecht geregelt seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Rechtsbeschwerdeführer des ersten Ausgangsverfahrens -- der des zweiten Verfahrens hat sich nicht geäußert -- hält die Regelung in § 6 Abs. 2 und 4 des Kirchensteuergesetzes für unvereinbar mit Art. 3,4,6 und 31 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es widerspreche dem Gleichheitssatz, daß Eheleute, sofern sie bei der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung wählen, eine höhere Kirchensteuer zahlen müßten als bei einer getrennten Veranlagung. Auch sei kein sachlicher Grund dafür vorhanden, daß ein nichtkirchenangehöriger Ehemann mit einer katholischen Ehefrau bei der Kirchensteuer höher belastet werde als jemand, dessen Ehefrau keiner Kirche angehöre oder der ledig sei. Es müsse ferner als Verstoß gegen den Gleichheitssatz gewertet werden, daß bei der Einkommensteuer die Möglichkeit bestehe, durch Wahl der getrennten Veranlagung sich der Kirchensteuer zu entziehen, bei der Lohnsteuer eine solche Möglichkeit jedoch nicht gegeben sei. Schließlich müsse es auch als unvereinbar mit dem Gleichheitssatz angesehen werden, daß ein Arbeitnehmer sich gegen den Abzug der Kirchensteuer von seinem Lohn nicht wehren könne, auch wenn er lediglich auf die Kirchensteuer des anderen Ehegatten zurückgehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon in der Geltungszeit der Weimarer Reichsverfassung sei es nicht zulässig gewesen, nichtkirchenangehörigen natürlichen Personen Kirchensteuer aufzuerlegen. Erst recht sei dies nach dem Grundgesetz nicht möglich; die Grundrechte, also auch die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, hätten höheren Rang als seine übrigen Normen. Niemand,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_235&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_235&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_235&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (235):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der die Bekenntnisfreiheit für sich in Anspruch nehme, könne verpflichtet werden, finanzielle Leistungen für eine Religionsgesellschaft zu erbringen, der er nicht angehöre. Das treffe auch für Ehegatten zu. Das vom Bundesverfassungsgericht für die Einkommensteuer anerkannte Individualprinzip müsse in noch höherem Maße für die Kirchensteuer gelten, weil das religiöse Bekenntnis zur ureigensten persönlichen Sphäre des Individuums gehöre.
&lt;p&gt;Die jetzige kirchensteuerrechtliche Regelung verstoße wie die frühere Behandlung der Ehegatten bei der Einkommensteuer gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die Mehrbelastung durch die Kirchensteuer entstehe allein durch die Eheschließung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind zulässig; doch bedarf die zur Prüfung gestellte Frage einer Einschränkung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6 Abs. 2 und 4 des Kirchensteuergesetzes hat die glaubensverschiedenen Ehen in einem weiteren Sinn zum Gegenstand. Er beschränkt die Regelung der Kirchensteuerzahlung nicht auf die Fälle, bei denen die Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften angehören (sog. konfessionsverschiedene Ehen). Die Regelung gilt auch, wenn nur ein Ehegatte einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, der andere Ehegatte Dissident ist (im folgenden: glaubensverschiedene Ehe). Die vorgelegte Frage muß somit für die in den Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen dahin eingeschränkt werden, daß die Vereinbarkeit des § 6 Abs. 2 und 4 des Kirchensteuergesetzes mit dem Grundgesetz nur insoweit zu prüfen ist, als sie die Kirchensteuerzahlung für Ehen regelt, in denen nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, daß ein Arbeitnehmer, der einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft nicht angehört, durch staatliches Gesetz verpflichtet wird,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_236&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_236&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_236&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (236):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
an eine Kirche oder sonstige Religionsgesellschaft Kirchensteuern nur deshalb zu zahlen, weil sein Ehegatte ihr angehört.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie das Bundesverfassungsgericht in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 413/60 und 1 BvR 416/60 festgestellt hat, sind die Art. 136-139 und 141 WRV infolge ihrer Inkorporation in das Grundgesetz dessen Bestandteil, d.h. sie bilden mit diesem zusammen ein organisches Ganzes und sind daher nach dem Sinn und dem Geist der grundgesetzlichen Werteordnung auszulegen. Das bedeutet, daß die auf Grund des Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Erhebung von Kirchensteuern in Einklang mit den Verfassungsrechtssätzen, namentlich den Grundrechten des Grundgesetzes stehen müssen, der Landesgesetzgeber sich also über das in diesen Verfassungsnormen zum Ausdruck kommende Wertsystem nicht hinwegsetzen darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb kann hier dahinstehen, wie Art. 137 Abs. 6 WRV, der den als Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannten Religionsgesellschaften, insbesondere den Kirchen, ein Besteuerungsrecht als ein Hoheitsrecht verleiht, zur Zeit der Geltung der Weimarer Reichsverfassung ausgelegt worden ist und auszulegen war. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung die rechtliche Möglichkeit bestanden hat, das kirchliche Besteuerungsrecht auch auf andere Personen als Mitglieder der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften auszudehnen. Endlich kann auf sich beruhen, ob die wechselseitige hälftige Zurechnung der Einkünfte der Ehegatten in glaubensverschiedenen Ehen zum Zweck der Heranziehung zur Kirchensteuer vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Bestandteil des deutschen Kirchensteuerrechts gewesen ist. In jedem Falle müssen sich die staatlichen Kirchensteuergesetze und Kir&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_237&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_237&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_237&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (237):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chensteuerordnungen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes halten.
&lt;p&gt;2. § 6 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes verletzt das Grundrecht des nicht einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach dieser Bestimmung &quot;unterliegen&quot; alle Arbeitnehmer der Kirchenlohnsteuer, wenn sie oder ihr Ehegatte einer steuerberechtigten kirchlichen Körperschaft angehören. Diese Vorschrift kann entgegen der Auffassung des Staatsministeriums Baden- Württemberg nach ihrem Wortlaut und Sinn nur dahin verstanden werden, daß sie den Kreis der Steuerpflichtigen (§ 97 Abs. 1 AO, § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) bestimmt. Somit ist ein Arbeitnehmer auch dann kirchensteuerpflichtig, wenn nicht er selbst, sondern nur sein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört. In diesem Falle wird der Arbeitnehmer durch das staatliche Gesetz verpflichtet, Kirchensteuer zu zahlen, obwohl er einer steuerberechtigten Kirche nicht angehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem eingangs genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gesetz nicht als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung angesehen werden, das eine Person zu finanziellen Leistungen an eine steuerberechtigte Religionsgesellschaft verpflichtet, der sie nicht angehört. Da der einer Kirche nicht angehörende Arbeitnehmer keine rechtliche Möglichkeit hat, dieser Steuerpflicht zu entgehen, greift das Kirchensteuergesetz in für ihn unzumutbarer Weise in sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. auch BVerfGE 6, 32 [36 f.]; 9, 3 [11]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Rechtssatz, daß Kirchensteuer einem der Kirche nicht angehörenden Dritten durch staatliches Gesetz nicht auferlegt werden dar, muß auch für die Regelung der Kirchensteuerpflicht von Ehegatten gelten, von denen nur einer Angehöriger einer steuerberechtigten kirchlichen Körperschaft ist. Der Einwand, daß die Heranziehung des einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft nicht angehörenden Ehegatten für die Kirchensteuerschuld seines kirchenangehörenden Ehegatten aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_238&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_238&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_238&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (238):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Wesen der Ehe als dauernder Vereinigung der Ehegatten zu vollständiger Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse gerechtfertigt sei, ist nicht begründet.
&lt;p&gt;In einer glaubensverschiedenen Ehe besteht gerade auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete der religiösen Überzeugung und Haltung eine Gemeinschaft nicht; die eheliche Gemeinschaft beruht nicht auf der gemeinsamen Anerkennung religiöser Glaubensinhalte, Wertvorstellungen und Verpflichtungen. Wollte man daher in einer solchen Ehe einen unausweichlichen rechtlichen Zwang ausüben, um unmittelbare Beziehungen auch nur finanzieller Art zu einer Glaubensgemeinschaft auch bei dem Ehegatten zu schaffen, der ihr nicht angehört, dann wäre dies für ihn unzumutbar und würde der freiheitlichen Grundordnung des Grundgesetzes widersprechen. Wenn jeder Ehegatte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts seinen eigenen religiösen Weg gehen und sogar einen Wandel in seiner religiösen Auffassung vollziehen darf, ohne sich dadurch einer Eheverfehlung schuldig zu machen, dann ist die Bindung des einen Ehegatten an seine Kirche für den anderen nicht verpflichtend. Die Erwägung, daß ein nichtkirchenangehöriger Ehegatte in seiner Glaubensfreiheit sich nicht verletzt fühlen dürfe, wenn man ihn zur Kirchensteuer für seinen konfessionsgebundenen Ehegatten heranziehe, weil er diesen geheiratet habe, ist nicht entscheidend. Es muß den Ehegatten selbst überlassen sein, wie weit sie in religiösen und weltanschaulichen Fragen Konzessionen zu machen bereit und fähig sind. Die Toleranz, die Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe einander schulden, darf nicht dazu führen, rechtliche Bindungen eines Ehegatten gegenüber Dritten, insbesondere den Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften, zu schaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Im übrigen kann die Ehe zum Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen nur insoweit gemacht werden, als dies der Natur des zu regelnden Lebensgebietes entspricht (BVerfGE 6, 55 [76 f.]). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kirchensteuerpflicht ist die wirtschaftliche Entsprechung und Folge der Kir&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_239&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_239&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_239&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (239):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chenzugehörigkeit, d.h. einer höchstpersönlichen Beziehung. Das zu regelnde Steuerverhältnis ist aber seinem Wesen nach ein individuelles. Schon bei beiderseits unbeschränkter Steuerpflicht darf die Ehe als solche nicht als Grund für die steuerliche Schlechterstellung der Ehegatten verwendet werden. Erst recht muß dies gelten, wenn die Ehe zum Anlaß genommen wird, eine sonst nicht bestehende Steuerpflicht des einen Ehegatten zu dem Steuergläubiger -- der Kirche -- überhaupt erst zu begründen (vgl. auch BVerfGE 6, 55 [79]). Hiernach sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, gerade bei der Kirchenlohnsteuer von der in § 27 des Kirchengesetzes statuierten Individualbesteuerung zum Nachteil von Eheleuten abzuweichen und einem Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Entrichtung einer Kirchensteuer lediglich deshalb aufzuerlegen, weil sein Ehegatte der steuerberechtigten Kirche angehört.
&lt;p&gt;3. § 6 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes wäre im übrigen auch dann mit dem Grundgesetz unvereinbar, wenn er nur die Haftung eines Ehegatten, der einer steuerberechtigten Kirche nicht angehört, für die Kirchensteuerschuld seines einer solchen Kirche angehörenden Ehegatten begründen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Aus den gleichen verfassungsrechtlichen Gründen, die eine Heranziehung des nichtkirchenangehörigen Ehegatten als Steuerschuldner verbieten, kann er auch nicht durch staatlichen Zwang dazu angehalten werden, für die Kirchensteuer seines Ehegatten zu haften. Die Haftung als Einstehen für eine fremde Schuld erzeugt eine unmittelbare Beziehung des nicht der Kirche angehörigen Ehegatten zu der steuerberechtigten Kirche des anderen Ehegatten, kraft deren der Kirche der unmittelbare Zugriff auf das Arbeitseinkommen des ihr nicht angehörigen Ehegatten möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Einwand, eine solche Haftung sei bei Ehegatten in glaubensverschiedenen Ehen ebenso wie sonst im Steuerrecht vertretbar, liege im Interesse eines vereinfachten Verfahrens und sei zur Sicherung des Steueraufkommens geboten, ist nicht begründet. Es trifft zwar zu, daß die Steuerhaftung auch an andere&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_240&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (240):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundsätze als an die des Zivilrechts geknüpft werden kann. Das ist z.B. der Fall in § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG. Die hier angeordnete Haftung des Arbeitgebers erklärt sich aus seiner erweiterten öffentlichen Dienstleistungspflicht bei der Mitwirkung an steuerlichen Aufgaben. Sie ist besonderer Art, weil der Arbeitgeber hier lediglich &quot;für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer&quot; haftet, also nur als Beauftragter des Steuerfiskus und als Steuererheber gegenüber Arbeitnehmern auftritt, nicht aber für eine fremde Schuld einzustehen hat. Er ist gleichsam Hilfsorgan der staatlichen Finanzverwaltung.
&lt;p&gt;Auch etwaige verwaltungstechnische Erwägungen eines praktikablen Verfahrens können die Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht beseitigen (vgl. BVerfGE 6, 55 [83]; 13, 290 [316]; 18, 97 [110]). Ob die Verfassungswidrigkeit dann entfiele, wenn der selbst keiner steuerberechtigten Kirche angehörende Arbeitnehmer sich mit einem Lohnabzug für die verfassungsmäßig begründete Kirchensteuerschuld seines Ehegatten einverstanden erklärte, kann dahingestellt bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch der Versuch, die Haftung des der Kirche nicht angehörenden Ehegatten für die Kirchensteuerschuld seines Ehegatten aus der zwischen ihnen bestehenden Unterhaltsverpflichtung herzuleiten, geht fehl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst ist es, wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 17, 1 (11) ausgesprochen hat, mit dem Begriff der ehelichen Gemeinschaft unvereinbar, die Unterhaltspflichten der Ehegatten nach Art schuldrechtlicher Verpflichtungen aus zweiseitigen Verträgen als Leistung und Gegenleistung zu behandeln. Sie sind Teil eines Gewebes wechselseitiger, vielfach verschiedenartiger Rechte und Pflichten, die in ihrer Gesamtheit grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten sind und sich gegenseitigem rechnerischem Abwägen entziehen. Abgesehen davon trifft nach den §§ 1360 ff. BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) den Ehemann nicht mehr einseitig die Unterhaltspflicht; die Ehegatten sind vielmehr gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Soweit ein Ehegatte verpflichtet ist, dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_241&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anderen Unterhalt zu leisten, muß er ihm die Mittel zur Verfügung stellen, die er benötigt, um seine persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen (§ 1360a Abs. 1 BGB). Zu den persönlichen Bedürfnissen wird einhellig die Pflege religiöser, geistiger, politischer, kultureller oder sportlicher Interessen gerechnet. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muß demgemäß dem anderen Ehegatten auch die Mittel zur Verfügung stellen, die er benötigt, um seinen religiösen Verpflichtungen nachzukommen.
&lt;p&gt;Das hier streitige Problem betrifft jedoch nicht Inhalt und Umfang der Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Es geht nicht darum, ob etwa der Ehemann eine in der Person seiner Frau und aus ihren individuellen Verhältnissen oder Bedürfnissen&amp;nbsp; entstandene &amp;nbsp;Verpflichtung zu erfüllen hat. In Frage stehen nicht die Rechtsverhältnisse der Ehegatten unter- und zueinander, sondern ihr Verhältnis zu einer außerhalb der Ehe stehenden Institution. Das Problem der Unterhaltsverpflichtung des Mannes kann demgegenüber nur für die Frage eine Rolle spielen, wer -- im Innenverhältnis der Ehegatten -- die Mittel für eine in der Person der Ehefrau&amp;nbsp; entstandene &amp;nbsp;Steuerlast aufzubringen hat. Wird daher von den Angehörigen einer Kirche eine Steuer erhoben, die allein an die Tatsache der Kirchenzugehörigkeit anknüpft und auch nur daran anknüpfen kann, so kann eine Verpflichtung des Ehemannes, diese Steuern auf Grund seiner Unterhaltspflicht zu zahlen, möglicherweise seiner Ehefrau, nicht aber der Kirche gegenüber bestehen. Nicht dagegen kann jemand nur deswegen zu einer Steuer herangezogen werden, weil er einem anderen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Dies hieße die aus dem Unterhaltsanspruch der Frau fließenden Leistungen des Mannes als marktwirtschaftliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes ansehen und besteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem ist § 6 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes, soweit er Arbeitnehmer der Kirchenlohnsteuer auch dann unterwirft, wenn nur ihre Ehegatten einer steuerberechtigten kirchlichen Körperschaft angehören, mit der verfassungsmäßigen Ordnung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_242&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unvereinbar; deshalb verletzt er das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Satzteil &quot;oder ihr Ehegatte&quot; ist somit nichtig. Damit scheidet eine Heranziehung des keiner steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten zur Kirchensteuer, sei es als Steuerschuldner oder als Haftender, aus. Deshalb kann auch § 6 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes auf solche Ehen nicht angewendet werden, in denen der Arbeitnehmer-Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört. Unanwendbar ist insoweit auch § 34 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes. Einer Beantwortung der Frage, ob die in dem Kirchensteuergesetz festgelegte Bemessungsgrundlage, der sog. Halbteilungsgrundsatz, verfassungswidrig ist, bedarf es bei diesem Ergebnis für die Ausgangsverfahren nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 in der Sache 1 BvR 606/60).


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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1399&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-140-gg">Art. 140 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 26 Jun 2012 20:52:17 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60; 1 BvR 416/60</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1398</link>
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                    Kirchenbausteuer        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 19, 206; BStBl I 1966, 187; DÖV 1966, 57; DVBl 1966, 26; MDR 1966, 208; NJW 1966, 147         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    14.12.1965        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 416/60        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BVerwG, 14.11.1960 - VII B 103.60&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des Badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
2. Die Besonderen Grundrechtsnormen schließen für ihren Bereich die Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG nur aus, soweit eine Verletzung dieses Grundrechts und einer besonderen Grundrechtsnorm unter demselben sachlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (Ergänzung &lt;a href=&quot;/entscheidung/849&quot;&gt;BVerfGE 6, 32 [37]&lt;/a&gt;; 10, 55 [58]).&lt;br /&gt;
3. Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören.&lt;br /&gt;
4. Der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierte Art. 137 Abs. 6 WRV gewährt den Kirchen und Religionsgesellschaften kein Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes. Das Besteuerungsrecht nach Art. 137 Abs. 6 WRV ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 19, 206        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_206&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des Badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Besonderen Grundrechtsnormen schließen für ihren Bereich die Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG nur aus, soweit eine Verletzung dieses Grundrechts und einer besonderen Grundrechtsnorm unter demselben sachlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (Ergänzung &lt;a href=&quot;/node/849/daten&quot;&gt;BVerfGE 6, 32 [37]&lt;/a&gt;; 10, 55 [58]).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_207&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;4. Der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierte Art. 137 Abs. 6 WRV gewährt den Kirchen und Religionsgesellschaften kein Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes. Das Besteuerungsrecht nach Art. 137 Abs. 6 WRV ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. Dezember 1965 auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. Juli 1965&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 413/60 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Firma ... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -- gegen 1. den Steuerbescheid der Evangelischen Kirchengemeinde Forbach vom 4. September 1957 -- 2. den Einspruchsbescheid der Evangelischen Landeskirchenkasse Karlsruhe vom 15. Januar 1958 -- Kt. -- 3. das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 1959 -- VS II/232/59 -- 4. das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juni 1960 -- IV 72/60 -- 5. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1960 -- VII B 103.60&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. der Firma ... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -- gegen 1. den Steuerbescheid der Katholischen Kirchengemeinde Singen vom 10. April 1957 -- Hebeliste OZ. 2170 -- 2. den Einspruchsbescheid des Katholischen Gesamtstiftungsrats Singen vom 30. Juni 1957 -- 3. das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 1959 -- VS II/216/59 -- 4. das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juni 1960 -- IV 71/60 -- 5. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1960 -- VII B 102.60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verfahren werden zur gemeinschaftlichen Entscheidung verbunden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juni 1960 - IV 72/60 und IV 71/60 -, die diesen Urteilen vorangegangenen Entscheidungen und die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1960 - VII B 103.60 - und vom 7. November 1960 - VII B 102.60 - verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_208&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;werden an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Artikel 13 des badischen Ortskirchensteuergesetzes vom 30. Juni 1922 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 501) in der Fassung des Artikels II Ziffer 3 des badischen Landesgesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni 1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 119) und in der Fassung des Artikels II Ziffer 3 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 410 vom 21. Januar 1952 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden Seite 3) ist nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsgrundlage der Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen im ehemaligen Land Baden ist Art. 13 des badischen Ortskirchensteuergesetzes vom 30. Juni 1922 (GVBl. S. 501) - OKiStG -. Die Vorschrift war durch das badische Gesetz über die Änderung des Ortskirchensteuergesetzes vom 28. Mai 1940 (GVBl. S. 64) aufgehoben, ist aber in den Jahren 1951 und 1952 wieder in Kraft gesetzt worden, und zwar für das ehemalige Land Baden (Südbaden) durch Art. II Ziff. 3 des badischen Landesgesetzes vom 28. Juni 1951 (GVBl. S. 119) mit Wirkung vom 1. April 1951 und für den Landesbezirk Baden des ehemaligen Landes Württemberg-Baden (Nordbaden) durch Art. II Ziff. 3 des württ.-bad. Gesetzes Nr. 410 vom 21. Januar 1952 (RegBl. S. 3) mit Wirkung vom 1. April 1951. Durch diese beiden Gesetze wurde Art. 13 OKiStG in fast gleichem Wortlaut in das badische Ortskirchensteuergesetz von 1922 wieder eingefügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach sind steuerpflichtig Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Geltungsbereich der erwähnten Gesetze Grundbesitz oder Gewerbebetriebe unterhalten. Sie können von allen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften zur Deckung der durch die Kirchensteuer aufzubringenden Kosten für die Unterhaltung und den Neubau der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_209&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Pfarrkirchen und Pfarrhäuser herangezogen werden. Als Besteuerungsgrundlagen gelten die Körperschaftsteuer, der Grundsteuermeßbetrag der grundsteuerpflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, der Grundsteuermeßbetrag grundsteuerpflichtiger Grundstücke sowie der Gewerbesteuermeßbetrag. Auf diese Besteuerungsgrundlagen werden bestimmte Hundertsätze (Hebesätze) angewendet, die jeweils von der örtlichen Kirchenbehörde festgesetzt werden und innerhalb einer Kirchengemeinde einheitlich sein müssen. Die Steuerpflicht besteht gegenüber allen in Art. 1 OKiStG genannten Kirchengemeinden, d.h. den örtlichen Verbänden von Angehörigen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaften, welche zum Zwecke der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung mit regelmäßigem pfarrlichem Gottesdienste im Lande Baden bestehen oder mit staatlicher Genehmigung künftig errichtet werden. Art. 13 Abs. 1, 4, 5 und 6 OKiStG in der für Südbaden geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut:
&lt;p&gt;(1) Zur Deckung der durch die Kirchensteuer aufzubringenden Kosten für kirchliche Bauten der im Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1 bezeichneten Art können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Lande Baden Grundbesitz haben oder Gewerbebetriebe unterhalten, zur Leistung von Kirchensteuer (Bausteuer) herangezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen können von allen steuerberechtigten Religionsgesellschaften zur Bausteuer herangezogen werden. Die Steuerberechtigung der einzelnen Religionsgesellschaften bemißt sich nach dem Verhältnis des Anteils, den die Angehörigen ihres Bekenntnisses an der Gesamtzahl der Gemeindeeinwohner haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Mitglieder satzungsgemäß dem gleichen Bekenntnis angehören müssen oder die satzungsgemäß ausschließlich Zwecke eines Bekenntnisses verfolgen, dürfen abweichend von Absatz 4 nur von ihrer Religionsgesellschaft und zwar mit dem vollen Hebesatz zur Bausteuer herangezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) Kirchliche Stiftungen, deren Ertrag ohnehin zur Bestreitung der Kosten für die Kirchen- und Pfarrhausbaulichkeiten der betref&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_210&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fenden Religionsgesellschaft bestimmt ist, sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Bausteuer ausgenommen.
&lt;p&gt;Der in Art. 13 Abs. 1 genannte Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als örtliche kirchliche Bedürfnisse sind jedenfalls anzusehen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Unterhaltung und Neubau der Pfarrkirchen und Pfarrhäuser.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Kirchensteuerpflichtige, die an einer nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaft beteiligt sind, bestimmt Art. 12 Abs. 4 OKiStG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kirchensteuerpflichtige Personen, die an einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder an einer anderen Gesellschaft beteiligt sind, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) der Gesellschaft gelten, werden aus dem ihrer Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft entsprechenden Teil des Grundsteuermeßbetrags und aus dem ihrer Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft entsprechenden Teil des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags zur Ortskirchensteuer herangezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen besteht heute nur noch im Gebiet des ehemaligen Landes Baden. Früher wurde diese Steuer noch in einigen anderen deutschen Ländern erhoben; sie ist aber dort seit Jahrzehnten beseitigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Papierfabrik in Forbach / Murgtal, wo sie Grundstücke zu eigen hat. Mit Steuerbescheid vom 4. September 1957 forderte die Evangelische Kirchengemeinde Forbach von ihr für die Steuerjahre 1954 und 1955 Kirchensteuer aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb und aus der Körperschaftsteuer. Die Beschwerdeführerin erhob nach erfolglosem Einspruch Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf seine Entscheidungen vom 1. August 1958 (BVerwGE 7, 189) und vom 6. Februar 1959 - BVerwG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_211&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
VII C 60.57 -, in denen die Rechtsgültigkeit der Kirchenbausteuer in Baden bejaht worden ist, zurückgewiesen.
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist ebenfalls eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie unterhält einen Gewerbebetrieb in Singen/Bodensee. Mit Steuerbescheid vom 10. April 1957 forderte die Katholische Kirchengemeinde Singen von ihr für die Steuerjahre 1956 und 1957 Kirchensteuer aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb und Körperschaftsteuer. Die Beschwerdeführerin erhob nach erfolglosem Einspruch Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Anfechtungsklage, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen haben gegen die Kirchensteuerbescheide, die Einspruchsbescheide, die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt; sie beantragen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;diese Entscheidungen aufzuheben und die Heranziehung juristischer Personen zur Kirchensteuer auf Grund Art. 13 OKiStG in der Fassung des badischen Landesgesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni 1951 (GVBl. S. 119) für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären. Zur Begründung führen sie aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die angefochtenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 4 GG, weil die Bekenntnis- und Weltanschauungsfreiheit auch juristischen Personen zustehe. Zumindest gelte das für die im vorliegenden Zusammenhang allein bedeutsame &quot;negative Weltanschauungsfreiheit&quot;; diese werde durch die Auferlegung einer Kirchensteuer eingeschränkt. Die Besteuerung werde durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 WRV nicht gedeckt. Die Kirchensteuerpflicht sei keine &quot;staatsbürgerliche Pflicht&quot; im Sinne dieser Vorschrift. Selbst wenn sie dies wäre, dürfte sie den Art. 4 GG nicht einschränken. Insbesondere könne&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_212&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 137 Abs. 6 WRV (in Verbindung mit Art. 140 GG) nicht als lex specialis gegenüber Art. 4 GG angesehen werden.
&lt;p&gt;2. Die Heranziehung juristischer Personen zur Kirchensteuer im Unterschied zu natürlichen Personen verstoße gegen Art. 3 GG, denn sie sei willkürlich. Die Organisation eines Betriebes als juristische Person oder als Personalgesellschaft sei für die Auswirkung auf etwaige kirchliche Bedürfnisse unerheblich. Die Zusammenballung von Arbeitnehmern verursache im Endergebnis keine vermehrten Bedürfnisse der Kirchen. Vielmehr verbessere sie die Kostenstruktur der Kirchen. Mit steigenden Kosten im Ballungsraum stiegen auch die Kirchensteuern der Arbeitnehmer, die heute nicht mehr als die finanzschwächsten Schichten angesehen werden könnten. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß in vielen Großbetrieben zahlreiche Pendler arbeiteten; die vermehrten Bedürfnisse entstünden daher zu einem erheblichen Teil nicht am Sitz des besteuerten Unternehmens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen würden hinsichtlich der Besteuerung die juristischen Personen in den Landesteilen Baden und Württemberg ungleich behandelt. Wenn dies für eine Übergangszeit als zulässig angesehen werde, müsse diese Übergangszeit begrenzt werden, notfalls durch eine Feststellungsentscheidung im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1957 (BVerfGE 6, 257 [265]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Erstreckung der Kirchensteuerpflicht auf juristische Personen verstoße schließlich auch gegen Art. 2 GG. Das Besteuerungsrecht sei den Kirchen vom Staat verliehen. Die Kirchensteuernormen seien daher autonom gesetztes staatliches Recht. Die Verleihung der Autonomie unterliege zwar nicht unmittelbar dem Art. 80 GG, müsse aber im Hinblick auf die vom Rechtsstaatsprinzip geforderte Beschränkung der Möglichkeit zur Delegation rechtsetzender Gewalt bestimmten Schranken unterworfen sein, die nicht weniger eng sein dürften als die des Art. 80 GG. Autonomie dürfe nur verliehen werden, soweit &quot;Zweck und Aufgabenkreis&quot; des beliehenen Verbandes es er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_213&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
forderten. Die Ausstattung der Kirchen mit autonomer Befugnis zur Besteuerung von Nichtmitgliedern überschreite diese Schranke, die sich aus dem Wesen des gewaltentrennenden Rechtsstaates ergebe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Landtag und der Regierung des Landes Baden-Württemberg sowie dem Erzbischöflichen Ordinariat in Freiburg und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe zugestellt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Staatsministerium Baden-Württemberg, das dem Verfahren gemäß §&amp;nbsp;82 BVerfGG beigetreten ist, hält die Heranziehung juristischer Personen zur Kirchensteuer für vereinbar mit dem Grundgesetz. Zur Begründung hat es ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 4 GG stehe juristischen Personen nicht zu. Ein Durchgriff auf die natürlichen Personen, die Träger der juristischen Person seien, sei nicht möglich. Die Schaffung der juristischen Person solle gerade ermöglichen, daß ein von dem Vermögen der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen getrenntes Vermögen entstehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Heranziehung zur Kirchensteuer benachteilige die juristischen Personen nicht willkürlich gegenüber natürlichen Personen, obwohl die juristischen Personen sich nicht durch Austritt aus der Religionsgesellschaft von der Kirchensteuerpflicht befreien könnten. Denn der Grund der Kirchensteuerpflicht natürlicher Personen sei ihr eigenes religiöses Bedürfnis, das der Religionsgesellschaft Kosten verursache, aber mit dem Kirchenaustritt wegfalle; Grund der Kirchensteuerpflicht juristischer Personen sei ihr Einfluß auf die Zahl der Gläubigen einer Gemeinde, deren Erhöhung die Religionsgesellschaften zu vermehrter Bautätigkeit nötige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die unterschiedliche Behandlung juristischer Personen hinsichtlich der Kirchensteuer in den Landesteilen Württemberg und Baden sei nicht willkürlich. Die Differenzierung sei für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_214&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine Übergangszeit auch noch heute gerechtfertigt, weil die Neuordnung dieser schwierigen Rechtsmaterie durch den Gesetzgeber geraume Zeit in Anspruch nehme.
&lt;p&gt;c) Im Landesbezirk Baden habe es sich 1952 nur um die Wiedereinführung der Kirchenbausteuer im Sinne einer Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gehandelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Erzbischöfliche Ordinariat in Freiburg hat folgendes vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Juristische Personen mit wirtschaftlicher Zielsetzung könnten sich auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht berufen. Ein Durchgriff auf die natürlichen Personen sei nicht möglich. Die Ausnahme des Art. 13 Abs. 5 OKiStG beruhe auf dem Grundsatz, daß keine Kirche in den inneren Bestand einer anderen Kirche eingreifen dürfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kirchensteuerpflicht sei eine staatsbürgerliche Pflicht im Sinne des Art. 136 Abs. 1 WRV. Art. 137 Abs. 6 WRV sei lex specialis für die Kirchensteuererhebung. Da das Grundgesetz als Einheit begriffen werden müsse, könne es keine ranghöheren und rangniederen Verfassungsnormen geben. Art. 137 Abs. 6 WRV sei aber absichtlich so gefaßt worden, daß auch die Besteuerung juristischer Personen zulässig sei; sie sei schon vor Erlaß der Weimarer Verfassung zulässig gewesen und durch sie gebilligt worden. Das Besteuerungsrecht sei in gleichem Umfang auch vom Grundgesetz übernommen worden. Die Änderung der staatskirchenrechtlichen Lage habe das Besteuerungsrecht nicht beeinflußt, da es sich insoweit um eine vom Staat verliehene Befugnis handle. Im übrigen sei das kirchliche Finanzwesen seit der Säkularisation noch nie so eng mit dem Staat verbunden gewesen wie heute.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Recht der Kirchen, Kirchensteuern zu erheben, sei durch das Badische Konkordat und den Badischen Kirchenvertrag garantiert; das Recht der Kirchengemeinden, eine Bausteuer von juristischen Personen zu erheben, könne daher nur durch Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche beseitigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_215&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Der Evangelische Oberkirchenrat in Karlsruhe hat auf die Ausführungen des Erzbischöflichen Ordinariats in Freiburg Bezug genommen und sich ihren Inhalt zu eigen gemacht.
&lt;p&gt;4. Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und der Landtag des Landes Baden-Württemberg haben sich nicht geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG stehen auch juristischen Personen zu (BVerfGE 4, 7 [12]; 10, 89 [99], 221 [225]; 15, 235 [239]). Ob Art. 4 Abs. 1 GG auch auf juristische Personen anwendbar ist, deren Zweck nicht die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, kann hier dahingestellt bleiben. Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde genügt es, daß die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung dieses Grundrechts mit der nicht offensichtlich unhaltbaren Begründung behaupten, dadurch, daß Geldzahlungen für Religionsgesellschaften von ihnen verlangt würden, werde ein Gewissenszwang auf die verantwortlichen Rechtsträger der juristischen Personen ausgeübt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des Badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, und zwar aus Gründen, die nicht in den Bereich der besonderen Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 GG fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit erschöpft sich nicht in der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 6, 32 [36 f.]), sondern umfaßt in der grundgesetzlichen Ordnung auch den grundrechtlichen Anspruch, nicht durch staatlichen Zwang mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist. Das Grundrecht verbietet Eingriffe der Staatsgewalt, die nicht rechtsstaatlich sind (BVerfGE 9,83 [88]; 17,306 [313 f.]). Insbesondere gehört&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_216&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Handlungsfreiheit auch das Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Steuern herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören. Denn in die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen greift die öffentliche Gewalt nicht nur durch Gebote und Verbote, sondern auch durch Auferlegung von Steuern ein (BVerfGE 9, 3 [11]).
&lt;p&gt;2. Art. 13 OKiStG gehört nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil er gegen das im Grundgesetz geordnete Verhältnis von Staat und Kirche und von Staat und Einzelnem verstößt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (vgl. auch BVerfGE 12, 1 [4]; 18, 385 [386]; BVerfG NJW 1965, 1427 f.). Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, daß der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine solche Verleihung von Hoheitsbefugnissen liegt aber vor, wenn der Staat den Religionsgesellschaften durch Gesetz das Recht verleiht, ihnen nicht angehörende Personen zur Kirchensteuer heranzuziehen. Dies gilt auch gegenüber juristischen Personen, die ihrem Wesen nach keiner Religionsgesellschaft angehören können. Sie würden durch die Besteuerung von Staats wegen zur finanziellen Unterstützung von Religionsgesellschaften gezwungen, denen sie nicht verbunden sind, und damit mit Pflichten belegt, die auf Grund des Körperschaftscharakters der Religionsgesellschaften nur Mitgliedern obliegen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß einzelne Religionsgesellschaften nach früherem Recht als Landeskirchen eine Sonderstellung innehatten. Denn Landeskirchen im Sinne der ursprünglichen Bedeutung des Begriffs gibt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_217&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
es seit dem Verbot der Staatskirche (Art. 137 Abs. 1 WRV) nicht mehr. Insbesondere haben die früheren Landeskirchen nicht mehr den Rechtscharakter von Gebietskörperschaften mit der Macht, jemanden, der in ihr Gebiet eintritt, einseitig ohne Rücksicht auf seinen Willen sich einzugliedern. Vielmehr hat schon die Weimarer Reichsverfassung ihre territoriale Grundlage durch eine reine Personalgrundlage ersetzt. Wenn die Kirchen sich heute territoriale Grenzen setzen, so bestimmen sie damit auf Grund des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ihren räumlichen Wirkungsbereich. Von Staats wegen sind sie hierzu nicht verpflichtet.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV kann die Zulässigkeit einer Besteuerung von Nichtkirchenmitgliedern nicht hergeleitet werden, wie das Staatsministerium Baden-Württemberg und die steuererhebenden Kirchen meinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 137 Abs. 6 WRV verleiht den Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, das Recht der Steuererhebung &quot;auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen&quot;. Dieses Recht schließt die Verpflichtung des Staates ein, die Voraussetzungen für die Steuererhebung durch den Erlaß von Landesgesetzen zu schaffen und dabei die Möglichkeit einer zwangsweisen Beitreibung vorzusehen. Als vom Staat verliehenes Hoheitsrecht steht es im Gegensatz zur Beitragserhebung, die als innerkirchliche Angelegenheit anzusehen ist. Beiträge und Gebühren können die Religionsgesellschaften aus eigenem Recht gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV erheben. Die Religionsgesellschaften können die Erhebung solcher Beiträge selbständig und ohne Einmischung des Staates ordnen und verwalten. Die Kirchensteuererhebung dagegen gehört zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, weil der Staat den Religionsgesellschaften zur Beitreibung den Verwaltungszwang zur Verfügung stellt. Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv. Deshalb unterliegt die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_218&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kirchensteuererhebung auch der Rechtskontrolle durch die staatlichen Gerichte (vgl. BVerwGE 7, 189).
&lt;p&gt;Art. 137 Abs. 6 WRV gewährt den Kirchen und Religionsgesellschaften kein Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes. Das Besteuerungsrecht ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht (vgl. BVerfGE 18, 392 [396]). Der Staat ist durch Art. 137 Abs. 6 WRV nicht gehindert, das überkommene Besteuerungsrecht zu ändern, insbesondere auch einzuschränken; verwehrt ist ihm lediglich, es abzuschaffen oder auszuhöhlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob aus der Entstehungsgeschichte des Art. 137 Abs. 6 WRV eine Bestandsgarantie zugunsten der Kirchenbesteuerung juristischer Personen hergeleitet werden konnte oder ob die Weimarer Nationalversammlung eine solche Besteuerung lediglich nicht von Reichs wegen verbieten, sondern die Regelung den Ländern überlassen wollte, kann dahingestellt bleiben; denn Art. 137 Abs. 6 WRV ist durch Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes geworden, steht damit im Zusammenhang dieser Ordnung und muß aus ihr heraus ausgelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz durch Art. 140 GG ist das Ergebnis eines Verfassungskompromisses, der notwendig wurde, weil die aus der Mitte des Parlamentarischen Rates gemachten Vorschläge für eine Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche keine Mehrheit finden konnten. Der Grundsatzausschuß stimmte in seiner 24. Sitzung lediglich der Aufnahme der religiösen Koalitionsfreiheit in Art. 4 GG zu; weitergehende Bestimmungen billigte er nicht. Einen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, des Zentrums und der DP vom 29. November 1948, der eine Neuregelung des Verhältnisses von Kirche und Staat erstrebte, behandelte der Grundsatzausschuß in seiner 29. Sitzung; zu einer Abstimmung kam es jedoch nicht. Der Hauptausschuß lehnte diesen Antrag in seiner 22. Sitzung ab. Als Kompromißlösung wurde beschlossen, die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung aufrechtzuerhal&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_219&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten. Über die einzelnen Bestimmungen fand mit Ausnahme einer Diskussion über Art. 138 WRV und über die Fortgeltung des Reichskonkordats keine Aussprache und Beratung statt.
&lt;p&gt;Die inkorporierten Artikel sind damit vollgültiges Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland geworden und stehen gegenüber den anderen Artikeln des Grundgesetzes nicht etwa auf einer Stufe minderen Ranges. Wenn das Grundgesetz auch nur als Einheit begriffen werden kann, so hat dies jedoch nichts mit der Bedeutung und dem inneren Gewicht der einzelnen Normen zu tun (BVerfGE 3, 225 [232]). Das Verhältnis zwischen den inkorporierten Kirchenartikeln und anderen, im Grundgesetz unmittelbar getroffenen Regelungen ist aus dem Zusammenhang der grundgesetzlichen Ordnung selbst zu bestimmen, wobei von Bedeutung ist, daß das Grundgesetz nicht alle Bestimmungen der Weimarer Verfassung über die Beziehung von Kirche und Staat, insbesondere nicht den Art. 135 WRV, übernommen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestätigt wird dies durch den schriftlichen Bericht des Abgeordneten Dr. von Brentano, der zur Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel folgendes ausführte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die rechtliche Bedeutung und Tragweite der zu Bestandteilen dieses Grundgesetzes erklärten Artikel der Weimarer Verfassung ist nicht richtig zu ermessen, wenn ihre Auslegung primär aus dem Blickpunkt der früheren Reichsverfassung erfolgen oder ihre Betrachtung isoliert vorgenommen würde. Sinn und Zweck, wie sie den Bestimmungen heute richtigerweise zukommt, ergibt sich vielmehr nur aus der Tatsache ihrer Einbettung in das gesamte Wertsystem des Grundgesetzes, ihres Einbezogenseins in den Rahmen der Gesamtentscheidung, dessen Ausdruck das Grundgesetz ist...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist weiter, daß, soweit das Grundgesetz selbst durch eine an anderer Stelle - sei es im Grundrechtsteil oder anderwärts - vorgenommene Formulierung den rechtlichen Gehalt eines Rechtsgedankens der Artikel 136 ff. der Weimarer Verfassung in erkennbarer Weise verstärken will, die entsprechenden Vorschriften der früheren Reichsverfassung durch die einschlägige anderweitige Regelung ergänzt und damit erweitert (&quot;überhöht&quot;) werden. Soweit die Weimarer Verfassungsartikel zu anderen Bestimmungen des Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_220&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (220):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzes in Widerspruch stehen, gehen letztere vor, und erstere sind nicht mehr anwendbar.&quot; (Schriftlicher Bericht zum XI. Abschnitt des Grundgesetzes, S. 73 f.)
&lt;p&gt;Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die einzelnen Artikel des Grundgesetzes so ausgelegt werden müssen, daß sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes, insbesondere den Grundrechten, und seiner Werteordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [32]; 7, 198 [205]). Vornehmstes Interpretationsprinzip ist die Einheit der Verfassung als eines logisch-teleologischen Sinngebildes, weil das Wesen der Verfassung darin besteht, eine einheitliche Ordnung des politischen und gesellschaftlichen Lebens der staatlichen Gemeinschaft zu sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 137 Abs. 6 WRV geht dem Art. 2 Abs. 1 GG nicht in dem Sinne vor, daß jede Art kirchlicher Besteuerung schon kraft dieses Artikels zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörte. Vielmehr müssen die auf Grund von Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenen landesrechtlichen Normen auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechts mit den übrigen Bestimmungen und Prinzipien der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnis von Kirche und Staat, in Einklang stehen, um vor Art. 2 Abs. 1 GG Bestand haben zu können (vgl. BVerfGE 17, 306 [313 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen kann auch nicht damit begründet werden, daß sie eine staatsbürgerliche Pflicht im Sinne des Art. 136 Abs. 1 WRV sei. Die Kirchensteuerpflicht ist keine staatsbürgerliche Pflicht im Sinne dieser Vorschrift.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ansicht, die Auferlegung der Kirchensteuerpflicht durch staatliches Gesetz mache diese Pflicht damit für die Steuerpflichtigen zur staatsbürgerlichen Pflicht, der gegenüber man sich nicht auf die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufen könne, ist offensichtlich falsch. Denn staatsbürgerliche Pflichten müssen Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung sein; sie müssen formal und inhaltlich mit der Verfassung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_221&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_221&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_221&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (221):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
voll vereinbar sein. Erst wenn und soweit der Staat nach seiner Verfassung bestimmte Personen zur Kirchensteuer heranziehen darf, kann die Kirchensteuerpflicht allenfalls auch als staatsbürgerliche Pflicht angesehen werden. Wenn die Heranziehung von juristischen Personen, wie hier, aber gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, dann kann sie auch keine staatsbürgerliche Pflicht sein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Kirchenbesteuerung juristischer Personen kann, wie auch das Staatsministerium Baden-Württemberg und das Erzbischöfliche Ordinariat in Freiburg nicht in Abrede stellen, nicht in eine Besteuerung natürlicher Personen umgedeutet werden, die Mitglieder der besteuernden Religionsgesellschaft sind. Die den juristischen Personen auferlegte Kirchensteuer kann nicht als eine Besteuerung ihrer Rechtsträger (Mitglieder, Aktionäre, Gesellschafter) angesehen werden, denn die Besteuerung ist nicht davon abhängig, daß die Rechtsträger der besteuernden Religionsgesellschaft angehören. Vielmehr richtet sich die Verteilung des Aufkommens nach der konfessionellen Zusammensetzung der Gemeindebevölkerung, die mit dem Religionsbekenntnis der Rechtsträger der juristischen Personen nicht übereinzustimmen braucht. Eine Umdeutung in eine Besteuerung der Rechtsträger würde daher ebenfalls zu einer Besteuerung von Personen führen, die der besteuernden Religionsgesellschaft nicht angehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Umdeutung in eine Kirchenbesteuerung der Arbeitnehmer der juristischen Person ist noch weniger rechtlich möglich. Abgesehen davon, daß eine juristische Person nicht begriffsnotwendig Arbeitnehmer haben muß, braucht die konfessionelle Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft derjenigen der Gesamtbevölkerung nicht zu entsprechen. Vor allem wohnen heute viele Arbeitnehmer nicht in der Gemeinde ihres Betriebes, sondern fahren als Pendler aus anderen Gemeinden zur Arbeit; eine weitere Gruppe hat am Arbeitsort nur einen zweiten Wohnsitz und kehrt über das Wochenende in ihre Heimatgemeinde zurück. Die Kirchenbausteuer kommt aber nur der Gemeinde zugute, in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_222&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_222&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_222&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (222):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der die besteuerte juristische Person ihren Sitz hat, und nicht den Wohnsitzgemeinden der Arbeitnehmer, in denen in der Regel ihre kirchlichen Bedürfnisse entstehen.
&lt;p&gt;Im übrigen würde eine solche Umdeutung dem erklärten Zweck der Kirchenbausteuer widersprechen, die sozial schwächeren natürlichen Personen steuerlich zu entlasten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch die sogenannte &quot;Erweckungstheorie&quot;, nach der die juristische Person als Unternehmer für die Befriedigung kirchlicher Bedürfnisse deshalb einstehen soll, weil durch die Errichtung und Erweiterung von Unternehmen in der Rechtsform der juristischen Person Arbeitnehmer zusammengezogen und damit neue kirchliche Bedürfnisse geweckt würden, vermag die Kirchenbesteuerung juristischer Personen nicht zu rechtfertigen. Zunächst wird hierbei übersehen, daß es sich bei der Kirchenbausteuer um eine Steuer handelt und nicht um eine Gebühr oder einen Beitrag, die zum Ausgleich für bestimmte Leistungen der Kirche erbracht werden. Die Erhebung der Kirchenbausteuer knüpft außerdem nicht an die individuellen Verhältnisse der Betriebe an; denn die Argumentation der &quot;Erweckungstheorie&quot; würde auch gelten, wenn der Unternehmer eine natürliche Person oder eine Handelsgesellschaft ist; gerade diese Gruppen werden aber nach Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 1 OKiStG zur Kirchenbausteuer nicht herangezogen. Im übrigen könnte die &quot;Erweckungstheorie&quot; allenfalls bei stark lohnintensiven Betrieben eine gewisse Berechtigung haben. Für juristische Personen mit wenigen oder mit vorwiegend auswärtigen Arbeitnehmern trifft sie nicht zu. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß durch den Zuzug von Arbeitnehmern das allgemeine Kirchensteueraufkommen aus Kirchenlohnsteuer und Kircheneinkommensteuer beträchtlich erhöht und vermehrte Belastungen hierdurch zum Teil ausgeglichen werden. Ein eigenes Interesse der besteuerten Betriebe an Kirchen und Pfarrhäusern, wie es gelegentlich behauptet wird, ist nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Auch der Hinweis auf die (seit langem aufgehobene) Schulsteuer und eine &quot;allgemeine Kulturfunktion&quot; der Kirchen und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_223&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (223):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Kirchenbaues kann die Heranziehung juristischer Personen zur Kirchensteuer nicht begründen. Die Schulsteuer war eine allgemeine Staatssteuer; die Schule als Staatseinrichtung mit allgemeiner Schulpflicht kann nicht der Kirche gleichgesetzt werden, die eine freiwillige Glaubensgemeinschaft ist. Die &quot;allgemeine Kulturfunktion&quot; der Kirchen vermag staatliche Leistungen an sie in verschiedener Form zu rechtfertigen; sie kann aber kein Besteuerungsrecht der Kirche gegenüber Nichtmitgliedern begründen.
&lt;p&gt;Der Kirchenbau kann nicht in erster Linie als allgemeine Kulturaufgabe aufgefaßt werden; denn der Bau von Kirchen und Pfarrhäusern dient - auch nach dem Verständnis der Religionsgesellschaften selbst - vor allem der kirchlichen Verkündigung und der religiösen Versorgung der Kirchenglieder. Wenn dabei Bau- und Kulturdenkmäler von allgemeiner Bedeutung entstehen, so ist das eine Nebenfolge, die es rechtfertigen kann, diese Denkmäler unter staatlichen Schutz zu stellen und sie zu fördern, nicht aber, den Kirchenbau generell zu einer staatlichen Kulturaufgabe zu erklären mit der Folge, daß auch Nichtmitglieder der Kirche aus diesem Grunde steuerpflichtig werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es versteht sich von selbst, daß der Finanzbedarf der steuerberechtigten Religionsgesellschaften allein die Besteuerung nicht rechtfertigen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Ferner wird vorgetragen, die Wiedereinführung der Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen sei ein Gebot der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Selbst wenn man unterstellt, daß die Kirchenbausteuer im Jahre 1940 aus kirchenfeindlichen Beweggründen von der nationalsozialistischen Regierung abgeschafft worden sei, so darf sich eine Wiedergutmachung doch nur in verfassungsmäßigen Formen vollziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Das Herkommen, das schließlich zur Rechtfertigung der Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen herangezogen wird, ist schon seiner Natur nach nicht geeignet, sich gegenüber einer entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Neuordnung durchzusetzen (vgl. BVerfGE 15, 337 [345]; BVerfG NJW 1965,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_224&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1427 f.). Abgesehen von der Veränderung der staatskirchenrechtlichen Verhältnisse seit der Einführung der Kirchenbausteuer im Jahre 1888 waren die Gründe, mit denen sie damals und später gerechtfertigt wurde, nicht so sehr rechtlicher als teils pragmatisch- finanzieller (Finanzbedarf der Kirchen, Ausnutzung der Finanzkraft der juristischen Personen, Schonung der kirchenangehörigen natürlichen Personen), teils kirchenpolitischer oder sozialpolitischer Natur. Alle diese Gründe sind nicht von solchem Gewicht, daß sie eine entgegenstehende verfassungsrechtliche Ordnung überwinden könnten.
&lt;p&gt;6. Schließlich kann die Kirchenbesteuerung auch nicht mit einer Berufung auf das Reichskonkordat, das badische Konkordat und den badischen Kirchenvertrag begründet werden. Denn aus keinem dieser Verträge ergibt sich eine Garantie des Rechts, juristische Personen zu Kirchensteuern heranzuziehen. Wenn im Schlußprotokoll zu Art. 13 des Reichskonkordats (RGBl. II 1933 S. 679) das Einverständnis der vertragschließenden Parteien darüber zum Ausdruck kommt, &quot;daß das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt&quot;, so erhellt aus dieser Formulierung, daß das Steuererhebungsrecht der Kirche als solches nach den bestehenden Vorschriften aufrechterhalten werden sollte. Dagegen enthält diese Bestimmung weder eine Erweiterung des bereits der Kirche zustehenden Rechts noch eine Garantie seines bei Vertragsschluß bestehenden Umfangs in allen Einzelheiten. Art. IV Nr. 4 des badischen Konkordats vom 12. Oktober 1932 (GVBl. 1933 S. 20) stellte ebenfalls lediglich fest, was ohnehin Rechtens war, daß nämlich die römisch-katholische Kirche das Recht habe, &quot;auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden sowie der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern zu erheben&quot;. Damit ist nicht das bei Vertragsschluß bestehende Kirchensteuerrecht in allen Einzelheiten durch das Konkordat gesichert worden; vielmehr sind für das Steuererhebungsrecht auch nach dem Badischen Konkordat und nach dem Kirchenvertrag die jeweiligen landesrechtlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_225&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bestimmungen maßgeblich, die ihrerseits an die Verfassung gebunden sind.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Heranziehung juristischer Personen bereits gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, kommt es auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und sonstigen Beteiligten zu Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 GG nicht an. Insbesondere wird die Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 1 GG nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Kirchenbausteuer auch den Bereich dieser Grundrechte berühren kann. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, daß die besonderen Grundrechtsnormen für ihren Bereich die Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG ausschließen (BVerfGE 6, 32 [37]; 9, 63 [73], 338 [343]; 10, 55 [58]). Dies gilt aber nur, soweit eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG und einer besonderen Grundrechtsnorm unter demselben sachlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, nicht aber, wenn Art. 2 Abs. 1 GG unter einem Gesichtspunkt verletzt ist, der nicht in den Bereich der besonderen Grundrechtsnorm fällt. Eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 GG käme unter dem Gesichtspunkt der individuellen Glaubensfreiheit der Steuerschuldner, eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften in Betracht. Demgegenüber liegt der hier festgestellte Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in der Unvereinbarkeit der Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen mit der durch das Grundgesetz festgelegten Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche; dieser Gesichtspunkt fällt weder unter Art. 4 noch unter Art. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Kirchenbesteuerung juristischer Personen mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar ist und deshalb die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, ist Art. 13 OKiStG in der Fassung des badischen Landesgesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_206_226&quot; id=&quot;BVerfGE_19_206_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_206_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 206 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1951 und in der Fassung des württemberg-badischen Landesgesetzes Nr. 410 vom 21. Januar 1952 für nichtig zu erklären (§&amp;nbsp;95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Auf die Beschwerdeführerinnen ist Art. 13 OKiStG zwar nur in der Fassung des badischen Landesgesetzes anzuwenden, weil sie ihre Betriebstätten im ehemaligen Lande Baden haben. Beide Änderungsgesetze, die trotz gewisser sprachlicher und durch territoriale Wandlungen bedingter Abweichungen inhaltlich übereinstimmen, beziehen sich aber auf dieselbe Vorschrift desselben Gesetzes, das einheitlich im ehemaligen Lande Baden angewandt worden ist. Zur Wahrung der Rechtseinheit ist es geboten, die Nichtigerklärung auf den im ehemaligen Landesbezirk Baden des ehemaligen Landes Württemberg- Baden geltenden Art. 13 OKiStG zu erstrecken.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1398&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 26 Jun 2012 07:35:27 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Teilung einer Kirchengemeinde        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 18, 385; BayVBl 1965, 271; DÖV 1965, 341; DVBl 1965, 437; JuS 1965, 280; JZ 1965, 358; MDR 1965, 547; NJW 1965, 961        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    17.02.1965        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 732/64        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG umfaßt nicht rein innerkirchliche Maßnahmen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h1&gt;Beschluß&lt;/h1&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Februar 1965&lt;br /&gt;
- 1 BvR 732/64 -&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 18, 385        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_385_385&quot; id=&quot;BVerfGE_18_385_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_385_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 385 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Öffentliche Gewalt im Sinne des §&amp;nbsp;90 Abs. 1 BVerfGG umfaßt nicht rein innerkirchliche Maßnahmen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Februar 1965&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 732/64 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirchengemeinde ..., vertreten durch den Kirchenvorstand, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -- gegen 1. den Teilungsbeschluß der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 4. März 1963, 2. das Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Darmstadt vom 26. November 1964 -- II 2/63.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin ist eine zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gehörende Kirchengemeinde. Am 4. März 1963 beschloß die Kirchenleitung dieser Kirche, die Kirchengemeinde zu teilen und aus den nördlich der Bahnlinie Frankfurt/ Main-Frankfurt/Main-Höchst wohnenden Mitgliedern eine neue Kirchengemeinde zu bilden. Durch Urteil vom 26. November 1964 - II 2/63 - hat das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_385_386&quot; id=&quot;BVerfGE_18_385_386&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_385_386&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 385 (386):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In der gegen den Teilungsbeschluß und das Urteil erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Art. 2, 3 und 14 GG. Art. 2 GG sei verletzt, weil die Kirchengemeinde gegen ihren Willen geteilt werden solle; dies sei im Hinblick auf das Gemeindeprinzip der Evangelischen Kirche unzulässig. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege darin, daß die Kirchenleitung die Teilung aus sachfremden und vorgeschützten Gründen angeordnet habe. Da die Teilung notwendigerweise in den Vermögensbestand der Beschwerdeführerin eingreife, sei die Beschwerdeführerin auch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt; durch den für 1. Januar 1965 vorgesehenen Vollzug der Teilung werde ihre Existenz gefährdet, auch seien schwere Nachteile zu befürchten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verfassungsbeschwerde kann nach §&amp;nbsp;90 Abs. 1 BVerfGG nur wegen Grundrechtsverletzungen durch die &quot;öffentliche Gewalt&quot; erhoben werden. Öffentliche Gewalt im Sinne dieser Vorschrift umfaßt nicht rein innerkirchliche Maßnahmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes besteht keine Staatskirche. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV). Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Folge ist, daß der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Eigenständigkeit der Kirchen wird nicht durch ihren Charakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) in Frage gestellt. Angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nach dem Grundgesetz bedeutet diese zusammenfassende Kennzeichnung der Rechtsstellung der Kirchen keine Gleichstellung mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_385_387&quot; id=&quot;BVerfGE_18_385_387&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_385_387&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 385 (387):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat organisch eingegliederte Verbände sind, sondern nur die Zuerkennung eines öffentlichen Status, der sie zwar über die Religionsgesellschaften des Privatrechts erhebt, aber keiner besonderen Kirchenhoheit des Staates oder gesteigerten Staatsaufsicht unterwirft (vgl. Scheuner, ZevKR 7, 258; Mikat, Kirchen und Religionsgemeinschaften, in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, IV 1 S. 163 ff.). Infolge dieser öffentlichen Rechtsstellung und öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist kirchliche Gewalt zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt. Nur soweit die Kirchen vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die Kirchen mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, daß ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt. In diesem Zusammenhang kann die Frage dahingestellt bleiben, ob und inwieweit Grundrechte die Selbstbestimmung der Kirchen im Verhältnis zu dem einzelnen Gläubigen beeinflussen können.
&lt;p&gt;2. Die Frage, ob eine kirchliche Maßnahme dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist oder sich auf vom Staat verliehene Befugnisse gründet oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich - soweit nicht eine Vereinbarung zwischen Kirche und Staat erfolgt ist - danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist. Ist die Kirche nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, dann liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, gegen den der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde gegeben sein könnte. Die von der Verfassung anerkannte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt würde geschmälert werden, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswir&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_385_388&quot; id=&quot;BVerfGE_18_385_388&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_385_388&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 385 (388):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kungen entfalten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen. Deshalb sind insoweit die Kirchen im Rahmen ihrer Selbstbestimmung an &quot;das für alle geltende Gesetz&quot; im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV nicht gebunden.
&lt;p&gt;3. Das angefochtene Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts, das den Teilungsbeschluß der Kirchenleitung zum Gegenstand hat, entscheidet nur einen Streit im Bereich der inneren kirchlichen Angelegenheiten. Die Errichtung und Umgrenzung von kirchlichen Unterverbänden, wie sie §&amp;nbsp;14 der hessen-nassauischen Kirchengemeindeordnung vom 25. März 1954 (ABlEKD 1954 S. 204) vorsieht, gehören zu diesem Bereich, weil sie Fragen der Verfassung und der Organisation der Kirchen betreffen. Ob diese Regelung gegen das Gemeindeprinzip der Evangelischen Kirche verstößt, ist eine kirchenverfassungsrechtliche Frage, die der Selbstbestimmung der Kirche unterliegt, mithin der Prüfung am Maßstab staatlichen Rechts und damit der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen ist. Art. 4 des Hessischen Kirchenvertrages vom 18. Februar 1960 (Hess. GVBl. S. 54) sieht zwar vor, daß Beschlüsse über die Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden und aus ihnen gebildeten Verbänden dem Kultusminister mitzuteilen sind und daß ihm eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorzulegen ist. Diese Beteiligung des Staates begründet aber keinerlei Einfluß der staatlichen Behörden; vor allem ist kein Einspruchsrecht des Kultusministers oder der Landesregierung vorgesehen. Abgesehen davon beruht diese Pflicht zur Mitteilung auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Kirche und Staat. Deshalb wird das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht eingeengt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Da es sich aus diesen Gründen bei dem angefochtenen Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts nicht um die Ausübung von öffentlicher Gewalt im Sinne des §&amp;nbsp;90 Abs. 1 BVerfGG handelt, ist die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil unzulässig. Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1384&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-140-gg">Art. 140 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 25 Jun 2012 06:15:33 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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