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 <title>opinioiuris.de - § 112 StPO</title>
 <link>https://opinioiuris.de/taxonomy/term/549/0</link>
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 <title>BGH, 29.05.1958 - III ZR 38/57</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3701</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Staatsanwaltschaftliche Pressemitteilungen und Amtspflichten bei Haftbefehl        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 27, 338; NJW 1959, 35; MDR 1958, 665; DB 1958, 868        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    29.05.1958        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    III ZR 38/57        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Geiger, Pagendarm, Weber, Beyer, Hußla        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Für die Entscheidung, ob eine von der Staatsanwaltschaft an die Presse erteilte Auskunft über den Stand eines Ermittlungsverfahrens zutrifft, kommt es nicht auf den reinen Wortlaut der Auskunft, sondern auf den Eindruck an, den eine solche zur Veröffentlichung in der Presse bestimmte Auskunft bei den Kreisen hervorruft, an die die Presse sich wendet.&lt;br /&gt;
2. Zur Frage, in welchem Umfange der Richter vor Erlaß eines Haftbefehls den Inhalt der Ermittlungsakten durcharbeiten muß, und zur Frage, wann bei der Stellung des Antrages auf Erlaß eines Haftbefehls, dem nicht stattgegeben wird, eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Staatsanwaltschaft liegt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 27, 338        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_27_338_338&quot; id=&quot;BGHZ_27_338_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_27_338_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 27, 338 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Für die Entscheidung, ob eine von der Staatsanwaltschaft an die Presse erteilte Auskunft über den Stand eines Ermittlungsverfahrens zutrifft, kommt es nicht auf den reinen Wortlaut der Auskunft, sondern auf den Eindruck an, den eine solche zur Veröffentlichung in der Presse bestimmte Auskunft bei den Kreisen hervorruft, an die die Presse sich wendet.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Zur Frage, in welchem Umfange der Richter vor Erlaß eines Haftbefehls den Inhalt der Ermittlungsakten durcharbeiten muß, und zur Frage, wann bei der Stellung des Antrages auf Erlaß eines Haftbefehls, dem nicht stattgegeben wird, eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Staatsanwaltschaft liegt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BGB § 839; StPO § 112&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;III. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 29. Mai 1958&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i. S. G. (KI.) w. Land H. (Bekl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- III ZR 38/57 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Hanau&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Frankfurt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger, Leiter eines Pflegeheimes, geriet in Verdacht, für den Selbstmord zweier Schwestern seiner Anstalt verantwort&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_27_338_339&quot; id=&quot;BGHZ_27_338_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_27_338_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 27, 338 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lich zu sein, die im Heim beschäftigten jugendlichen Pflegerinnen übermäßig beansprucht zu haben, über das Eigentum von Heiminsassen und deren Nachlaß unberechtigt verfügt sowie Arbeitern des Heims ihre Arbeitsvergütung vorenthalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein. In diesem Verfahren erteilte der sachbearbeitende Staatsanwalt Dr. St. einem Pressevertreter auf Anfrage eine Auskunft, auf Grund deren in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht wurde, der Kläger stehe unter dem Verdacht, sich des Betrugs, der Unterschlagung und der Ausbeutung des Pflegepersonals schuldig gemacht zu haben, gegen ihn werde außerdem der Vorwurf erhoben, der Selbstmord zweier Schwestern des Pflegepersonals stehe mit schikanöser Behandlung im Zusammenhang.
&lt;p&gt;Nachdem im Ermittlungsverfahren eine Anzahl Zeugen vernommen worden war, darunter auch einige jugendliche Zeuginnen, der Kläger aber mehrfach nach Vernehmung von Personal seiner Anstalt an dieses herangetreten war, ihm Erklärungen entlastenden Inhaltes abzugeben, und nachdem er deshalb von der Polizei verwarnt worden war und versprochen hatte, sich jeglicher Beeinflussungsversuche zu enthalten, ließ er eine der Hauptbelastungszeuginnen, eine der jugendlichen Zeuginnen, durch seinen Verteidiger zu Protokoll vernehmen. Polizei und Staatsanwaltschaft erhielten hiervon Kenntnis; der Staatsanwalt beantragte daraufhin am 20. August 1954 den Erlaß eines Haftbefehls gegen den Kläger wegen Unterschlagung eines Schrankes, eines Goldstückes und einer Arbeitsvergütung (§ 246 StGB) und wegen Mißhandlung Abhängiger (§ 223 b StGB), weil der Kläger Jugendliche in unvertretbarer Weise zu schweren körperlichen Arbeiten eingesetzt habe. Der Amtsrichter vernahm die jugendliche Zeugin nochmals, wobei diese ihre früheren Aussagen vor der Polizei ausdrücklich bestätigte und zu den anderslautenden Aussagen vor dem Verteidiger im einzelnen Stellung nahm. Nach Beeidigung der Zeugin erließ er am gleichen Tage Haftbefehl gegen den Kläger mit der Begründung, der Kläger sei dringend verdächtig,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;zwei Jugendliche, die als Bedienstete des Pflegeheims ihm als Direktor dieser Anstalt unterstanden und deshalb von ihm abhängig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_27_338_340&quot; id=&quot;BGHZ_27_338_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_27_338_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 27, 338 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waren, gewissenlos, nämlich aus grobem Mangel an Pflichtgefühl, durch Überanstrengung in ihrer Arbeitskraft schwer gefährdet zu haben, indem er sie täglich länger als acht bis zu zehn Stunden und außerdem an Sonn- und Feiertagen beschäftigte, um Personal einzusparen (Vergehen nach § 24 Abs. 3 JSchG vom 30. April 1938 RGBl. I 437)&quot;
&lt;p&gt;und der weiteren Begründung, es bestehe Verdunkelungsgefahr&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;da der Kläger bereits begonnen habe, die Zeugen zu beeinflussen, damit sie ihm günstig aussagen sollten und bereits erreicht hätte, daß eine Zeugin vor dem Verteidiger eine falsche Erklärung abgegeben habe, mit der sie richtige, aber den Beschuldigten belastende Angaben widerrufen habe&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger wurde am 20. August 1954 in Haft genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf seine Beschwerde hob die Strafkammer am 31. August 1954 den Haftbefehl mit der Begründung auf, selbst wenn der Kläger gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verstoßen haben sollte, so könne von einem besonders schweren Falle oder von einem gewissenlosen Handeln im Sinne des § 24 Abs. 2 und 3 JSchG nicht die Rede sein; selbst wenn die weiteren Ermittlungen die dem Kläger gemachten Vorwürfe in strafrechtlich erheblicher Hinsicht bestärken sollten, sei nach Ansicht der Strafkammer weder Verdunkelungsgefahr noch Fluchtverdacht begründet, da die bisher gemachten Angaben der Zeugen festständen und eine unzulässige Beeinflussung dieser Zeugen nach den ganzen Umständen kaum möglich sei. Der Kläger wurde am gleichen Tage aus der Haft entlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Presse und Rundfunk teilten hierzu mit, die Strafkammer habe den Haftbefehl aufgehoben, weil zur Zeit keine Verdunkelungsgefahr mehr bestehe. Diese Pressenotiz beruhte auf einer Auskunft des Staatsanwalts K. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen stellte der Oberstaatsanwalt am 7. Juni 1955 das Verfahren teils aus Rechtsgründen, teils mangels Nachweises einer strafbaren Handlung ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger behauptet, sowohl die ihn belastenden Mitteilungen an die Presse, wie der Antrag auf Erlaß des Haftbefehls und die Verhängung der Untersuchungshaft gegen ihn seien von den beteiligten Beamten und dem Haftrichter schuldhaft unter Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten erfolgt. Die Mitteilungen an, die Presse hätten den Sachverhalt zu seinen Ungunsten entstellt. Vor allem sei der Haftbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_27_338_341&quot; id=&quot;BGHZ_27_338_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_27_338_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 27, 338 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fehl beantragt und erlassen worden, obgleich sich aus den damaligen Ermittlungsergebnissen so erhebliche Widersprüche ergeben hätten, daß ein dringender Tatverdacht nicht hätte bejaht werden dürfen. Der Staatsanwalt habe dem Haftrichter nicht die notwendige Zeit gelassen, die Akten sorgfältig durchzuarbeiten. Der Haftrichter habe sich damit begnügt, die ihm vom Staatsanwalt gezeigten Stellen der Ermittlungsakten anzusehen.
&lt;p&gt;Landgericht und Oberlandesgericht haben Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. - 1. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die erste Auskunft über das Schweben eines Ermittlungsverfahrens gegen den jetzigen Kläger habe &quot;Wort für Wort der Wahrheit entsprochen&quot;. Das ist nach dem reinen Wortlaut der erteilten Auskunft sicherlich richtig. Denn die in der Auskunft angeführten Deliktsarten wie Betrug, Unterschlagung, Ausbeutung des Pflegepersonals, Zusammenhang zwischen Selbstmord zweier Schwestern und schikanöser Behandlung durch den jetzigen Kläger bildeten in der Tat den Gegenstand des damals schwebenden Ermittlungsverfahrens. Durch diese Feststellungen ist aber noch nicht dargetan, daß die Auskunft, wie es das Berufungsgericht selbst verlangt, &quot;nicht unwahr&quot; ist. Entscheidend ist nämlich nicht der reine Wortlaut der Auskunft, auf den das Berufungsgericht abgestellt hat, sondern der Eindruck, den eine solche zur Veröffentlichung in der Presse bestimmte Auskunft bei den Kreisen hervorrufen muß, an die die Presse sich wendet. Das Berufungsgericht selbst weist darauf hin, daß die Presse sich an einen großen Bevölkerungskreis wendet, der hauptsächlich aus Nichtjuristen besteht; zutreffend folgert es daraus, daß die der Presse erteilten Auskünfte unter Beschränkung auf das Wesentliche in allgemeinverständlicher Form gegeben werden müssen. Die richtige Abschätzung der Wirkung einer an die Presse gegebenen Auskunft auf die Öffentlichkeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_27_338_342&quot; id=&quot;BGHZ_27_338_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_27_338_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 27, 338 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wird nicht immer leicht sein. Ganz besondere Vorsicht ist aber am Platze, wenn es sich, wie hier, um eine Auskunft über die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens handelt: Ein solches Verfahren wird bereits auf Verdacht hin eröffnet; wird die Auskunft gar noch - wie hier - in einem Stadium erteilt, in dem die Ermittlungen zwar begonnen, aber bei weitem noch nicht zu einem abschließenden Ergebnis geführt haben, so ist sorgfältig darauf zu achten, daß die Öffentlichkeit durch die Auskunft kein falsches Bild von der Belastung des Betroffenen erhält, zumal der juristisch nicht vorgebildete Laie allzuleicht geneigt ist, die Eröffnung eines solchen staatsanwaltschaftlichen. Ermittlungsverfahrens beinahe mit dem Nachweis der zur Last gelegten Tat gleichzusetzen. Das unkritische Vertrauen, daß die Bevölkerung dem gedruckten Wort entgegenbringt, zwingt die Staatsanwaltschaft, wenn sie Auskünfte an die Presse gibt, im Interesse des Ehrenschutzes des Beschuldigten gerade im Anfangsstadium der Ermittlungen alle Formulierungen zu vermeiden, die geeignet sein können, in der Öffentlichkeit den Gegenstand der Ermittlungen belastender erscheinen zu lassen, als es dem wirklichen Gehalt der dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe entspricht.
&lt;p&gt;Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt die hier der Presse erteilte erste Auskunft, so wird die von der Staatsanwaltschaft gewählte Aufzählung von Deliktsbezeichnungen zur Umschreibung der dem jetzigen Kläger zur Last gelegten Straftaten der Verpflichtung, in allgemein verständlicher und nicht irreführender Form Auskunft zu geben, in keiner Weise gerecht. Wer in einer Presseverlautbarung einer Staatsanwaltschaft von Betrug, Unterschlagung und Ausbeutung liest, die dem Leiter einer Anstalt vorgeworfen werden, verbindet damit die Vorstellung von umfangreichen, schwerwiegenden, das Interesse der Öffentlichkeit herausfordernden strafbaren Handlungen, an deren rechtlicher Beurteilung nach dem Stand der Ermittlungen kaum mehr ein Zweifel möglich ist. In Wahrheit handelt es sich um die in ihrer rechtlichen Beurteilung zweifelhafte Verwendung eines gebrauchten Schrankes und die damals keineswegs geklärte Herkunft und beabsichtigte Verwendung eines Goldstückes, um die Vorenthaltung einer ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_27_338_343&quot; id=&quot;BGHZ_27_338_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_27_338_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 27, 338 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ringfügigen, den Wert eines reichlichen Trinkgeldes nicht übersteigenden Arbeitsvergütung und um die Art und Dauer der Beschäftigung minderjähriger Pflegerinnnen. Die Öffentlichkeit mußte den falschen Eindruck, es handele sich um schwere Vorwürfe, die auf grobe Mißstände bei der Verwaltung des Siechenhauses, dessen Leiter der Kläger war, schließen ließen, um so mehr gewinnen, weil an der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts geringfügiger Verfehlungen, wie sie hier Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren, kein berechtigtes Interesse bestand (vgl. auch § 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Hess. Presseges.). Diese Wirkung der Auskunft und der auf ihr beruhenden Presseveröffentlichungen mußte die Staatsanwaltschaft bei Erteilung der Auskunft in Erwägung ziehen und bei Formulierung ihrer Auskunft berücksichtigen.
&lt;p&gt;Deshalb kann der Beurteilung durch das Berufungsgericht, die von Staatsanwalt Dr. St. erteilte Auskunft sei in Ordnung, kein anderer Staatsanwalt habe eine andere Auskunft erteilen können, nicht gefolgt werden. Vielmehr durfte wegen des falschen Eindrucks, den diese Auskunft in der Öffentlichkeit hervorrufen mußte und unstreitig auch hervorgerufen hat, eine Auskunft in dieser Form nicht erteilt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedoch kann die Erteilung dieser nicht sachgerechten Auskunft dem Staatsanwalt Dr. St. nicht zum&amp;nbsp; Verschulden &amp;nbsp;angerechnet werden, weil hier der Grundsatz anzuwenden ist, daß im allgemeinen den mit einer Angelegenheit befaßten Beamten, hier dem Staatsanwalt Dr. St., nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden kann, wenn ein Kollegialgericht, wie hier das Berufungsgericht, die von dem Beamten vorgenommene Amtshandlung als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht schlechthin. Insbesondere wird eine Ausnahme zu machen sein, wenn das Kollegialgericht eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich hier um die Anwendung des auch vom Berufungsgericht nicht verkannten Rechtssatzes, daß eine von einer Behörde der Presse erteilte Auskunft wahrheitsgemäß sein und in einer pressegemäßen Form abgefaßt sein muß, auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_27_338_344&quot; id=&quot;BGHZ_27_338_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_27_338_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 27, 338 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einen konkreten Sachverhalt, wobei das Berufungsgericht nur insofern geirrt hat, als es nicht voll erkannt hat, welche Umstände bei Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob eine Auskunft pressegemäß so abgefaßt ist, daß sie das Persönlichkeitsrecht und die Ehre des von der Veröffentlichung Betroffenen ausreichend respektiert. Dem tätig gewordenen Beamten, hier dem Staatsanwalt Dr. St., kann deshalb kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er insoweit demselben Irrtum erlegen ist wie das Berufungsgericht.
&lt;p&gt;Ansprüche aus Amtshaftung wegen der von Staatsanwalt Dr. St. erteilten Auskunft sind daher vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Hinsichtlich der von Staatsanwalt K. der Presse erteilten Auskunft über die Aufhebung des gegen den Kläger ergangenen Haftbefehls vertritt das Berufungsgericht ebenfalls die Ansicht, die Auskunft sei objektiv zutreffend gewesen. Diese Auffassung begründet das Berufungsgericht damit, die Strafkammer habe &quot;als Hauptgrund für die Aufhebung des Haftbefehls das Fehlen der Verdunkelungsgefahr angesehen&quot;; es habe deshalb im Ermessen der Staatsanwaltschaft gestanden, ob sie sich mit der Mitteilung dieses Hauptgrundes an die Presse begnügen wollte oder auch die andere Erwägung der Strafkammer bekanntgeben wollte, die nach Auffassung der Strafkammer nur bedingt zutreffe, nämlich das Fehlen der Voraussetzung eines als Vergehen anzusehenden besonderen Falles der Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen für Jugendliche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Bei Betrachtung der Gründe des Beschlusses, durch den das Landgericht den Haftbefehl aufgehoben hat, unter den oben erörterten Gesichtspunkten ergibt sich, daß die Auskunft der Staatsanwaltschaft, wie sie in der Presse erschienen ist, nämlich der Haftbefehl sei mangels Verdunkelungsgefahr aufgehoben worden, ihrem wesentlichen Inhalt nach unzutreffend war. Die Strafkammer hatte in den Gründen des Aufhebungsbeschlusses ausgeführt, &quot; keinesfalls &amp;nbsp;könne von einem besonders schweren Fall oder einem gewissenlosen Handeln im Sinne des § 24 Abs. 2 und 3 JSchG die Rede sein, sondern&amp;nbsp; allenfalls &amp;nbsp;von einer Übertretung nach § 24 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_27_338_345&quot; id=&quot;BGHZ_27_338_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_27_338_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 27, 338 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
JSchG, die aber verjährt sei&quot;. Nur für den Fall, &quot;daß die weiteren Ermittlungen die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe in strafrechtlich erheblicher Hinsicht bestärken sollten&quot;, verneint die Strafkammer die Verdunkelungsgefahr. Klar und eindeutig ergab sich aus dieser Begründung, daß die Strafkammer für die damalige Zeit auch den für den Erlaß eines Haftbefehls erforderlichen hinreichenden Tatverdacht verneinte. Ob das der Hauptgrund des Landgerichts für die Aufhebung des Haftbefehls war, wofür nicht nur der Wortlaut und die Reihenfolge der Gründe, sondern auch der materielle Inhalt des landgerichtlichen Beschlusses sprechen, oder nur eine zusätzliche weitere Erwägung, wie das Berufungsgericht meint, bedarf hier keiner Entscheidung. Wenn die Öffentlichkeit nur erfuhr, der Haftbefehl sei mangels Verdunkelungsgefahr aufgehoben worden, so konnte und mußte das unter den obwaltenden Umständen zu der Annahme führen, der Kläger stehe auch weiterhin im Verdacht, die ihm zur Last gelegten und früher bekanntgegebenen Taten begangen zu haben. Das Bild hätte sich zugunsten des Klägers völlig geändert, wenn durch die Auskunft der Staatsanwaltschaft an die Presse der Öffentlichkeit mitgeteilt worden wäre, das Landgericht sehe den dringenden Tatverdacht nicht als gegeben an, und erst recht dann, wenn in der Auskunft die Formulierung des landgerichtlichen Beschlusses verwendet worden wäre, &quot; keinesfalls &amp;nbsp;liege ein schwerer, als Vergehen gegen die Jugendschutzbestimmungen zu ahndender Fall vor, sondern höchstens eine verjährte Übertretung dieses Gesetzes&quot;. Die in der Presse erschienene Mitteilung enthält nur einen Teil der Wahrheit, nicht den wirklichen Gehalt des den Haftbefehl aufhebenden Beschlusses des Landgerichts.
&lt;p&gt;Die Auskunft wäre daher, wenn sie von Staatsanwalt K. so wie in der Presse veröffentlicht, erteilt worden wäre, inhaltlich unrichtig gewesen; sie würde eine schwere Verletzung der der Staatsanwaltschaft dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das beklagte Land hat jedoch behauptet, Staatsanwalt K. habe der Presse auch erklärt, der Kläger sei wegen anderer rechtlicher Qualifikation seiner Handlungen aus der Haft entlassen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_27_338_346&quot; id=&quot;BGHZ_27_338_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_27_338_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 27, 338 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
worden. Das könnte möglicherweise zu einer anderen, jedenfalls zu einer milderen Beurteilung des Verhaltens des Staatsanwalts K. führen. Jedoch bedarf es insoweit keiner weiteren Sachaufklärung, weil auch dann, wenn die Auskunft so, wie in der Presse veröffentlicht, von Staatsanwalt K. erteilt worden wäre, ein&amp;nbsp; Verschulden &amp;nbsp;des Staatsanwalts K. zu verneinen wäre.
&lt;p&gt;Auch insoweit greift der oben erörterte Grundsatz durch, daß das Verhalten eines Beamten, diesem dann grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn ein Kollegialgericht dieses Verhalten für objektiv richtig angesehen hat. Einer der Ausnahmefälle, bei denen dieser Grundsatz nicht durchgreift, liegt aus den oben erörterten Gründen auch bei diesen Vorgängen nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ansprüche aus Amtshaftung wegen der von Staatsanwalt K. erteilten zweiten Auskunft über die Aufhebung des Haftbefehls sind vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Auch soweit die Staatsanwaltschaft den Erlaß eines Haftbefehls beantragt und der Amtsrichter den Haftbefehl erlassen hat, sind schuldhafte Amtspflichtverletzungen vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 StPO (dringender Tatverdacht sowie Fluchtverdacht oder Verdunkelungsgefahr) hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Insoweit werden Revisionsrügen auch nicht erhoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Berufungsgericht gelangt von diesem zutreffenden Ausgangspunkt aus zu dem Ergebnis, der Haftrichter habe auf Grund der am 20. August 1954, dem Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls, vorliegenden Ermittlungsergebnisse den Kläger eines Vergehens gegen § 24 Abs. 3 JSchG für dringend verdächtig halten dürfen. Wenn aber das Berufungsgericht als Kollegialgericht die Rechtslage so gesehen hat, dann greift der bereits mehrfach angezogene Grundsatz Platz, daß im allgemeinen dem mit einer Angelegenheit befaßten Beamten, hier dem Haftrichter, nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden kann, wenn seine Rechtsauffassung von einem Kollegialgericht gebilligt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_27_338_347&quot; id=&quot;BGHZ_27_338_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_27_338_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 27, 338 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Haftrichter die Akten betreffend das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger vollständig vorgelegen haben, wie sie bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls entstanden waren, und daß der Haftrichter eine der jugendlichen Zeuginnen vor Erlaß des Haftbefehls nochmals selbst vernommen und beeidigt hat. Auf Grund des aus den Ermittlungsakten und der Vernehmung dieser Zeugin sich ergebenden Sachverhalts gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Haftrichter habe nach seiner freien richterlichen Überzeugung die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls bejahen können. Die von der Revision vorgetragenen Verfahrensrügen, insbesondere der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unter Verletzung des § 286 ZPO nicht erschöpfend gewürdigt, beziehen sich nicht auf die Feststellungen über das Material, das dem Haftrichter bei Erlaß des Haftbefehls vorlag. Insoweit besteht vielmehr Einigkeit darüber, daß dem Haftrichter dasselbe Material vorgelegen hat, auf Grund dessen auch das Berufungsgericht die Überzeugung gewann, der Haftbefehl dürfte erlassen werden. Die Angriffe der Revision richten sich vielmehr nur gegen die Würdigung des Inhalts der Ermittlungsakten und der Aussage durch das Berufungsgericht: es wird vorgetragen, daß sich aus jenem Material ein dringender Tatverdacht entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht ergebe. Die Revision weist vor allem auf Bekundungen und Umstände hin, die Inhalt der Ermittlungsakten waren, aber vom Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt worden seien. Darauf kommt es aber nicht an; denn selbst wenn das Berufungsgericht, wie die Revision meint, den Inhalt der Ermittlungsakten nicht ausreichend gewürdigt und Aussagen einzelner Zeugen nicht beachtet haben sollte, so würde sich, daraus höchstens ergeben, daß das Berufungsgericht objektiv den gleichen Fehler, wie er vom Kläger dem Haftrichter zur Last gelegt wird, begangen hätte, indem es auf Grund des damals vorliegenden Sachverhalts die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls zu Unrecht bejaht hätte. Gerade aber der Umstand, daß selbst ein Kollegialgericht bei ruhiger Abwägung in einem Urteil den Sachverhalt ebenso beurteilt, wie
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_27_338_348&quot; id=&quot;BGHZ_27_338_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_27_338_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 27, 338 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihn der Haftrichter bei der von ihm rasch zu treffenden Entscheidung über den Haftbefehlsantrag getroffen hat, schließt nach der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Senats jedenfalls den Vorwurf eines Verschuldens des Haftrichters aus. Auf die von der Revision insoweit erhobenen Rügen kommt es daher nicht an.
&lt;p&gt;2. Nun hat allerdings der Kläger behauptet, der Haftrichter hätte von dem damaligen Inhalt der Ermittlungsakten nur unzureichend Kenntnis genommen; der Staatsanwalt hätte sich persönlich zum Haftrichter begeben, dem Richter die einzelnen Aktenstellen gezeigt, die nach seiner Ansicht zur Begründung des Haftbefehls ausreichten, und ihm nicht die nötige Zeit gelassen, sich in das Aktenmaterial zu vertiefen, und der Haftrichter habe sich mit der Kenntnisnahme der Aktenstellen begnügt, auf die ihn der Staatsanwalt hingewiesen habe. Er habe also ohne vollständige Kenntnisnahme des Akteninhalts den Haftbefehl erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision rügt insoweit Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht die vom Kläger insoweit benannten Zeugen (Haftrichter und Staatsanwalt) nicht vernommen und sich mit diesem Sachverhalt überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. In der Tat läßt das angefochtene Urteil insoweit jegliche Erörterung vermissen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedoch hat der Haftrichter dadurch, daß er, wie zugunsten des Klägers zu unterstellen ist, den Haftbefehl erlassen hat, obgleich er nur in beschränktem Umfang vom Akteninhalt Kenntnis genommen hat, mindestens nicht schuldhaft gegen die ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar kann es in aller Regel nicht gebilligt werden, daß ein Haftrichter einen Haftbefehl erläßt, wenn er die Akten nur flüchtig durchgesehen hat, oder wenn er sich darauf beschränkt, die ihm von der Staatsanwaltschaft als wesentlich bezeichneten Teile der Akten anzusehen. Vielmehr ist der Haftrichter wegen der einschneidenden Folgen eines Haftbefehls gehalten, die Akten - trotz aller etwa gebotenen Eile - sorgfältig und genau durchzuarbeiten, ehe er sich entschließen darf, einen Haftbefehl zu erlassen. Auch erscheint es bedenklich, allein we&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_27_338_349&quot; id=&quot;BGHZ_27_338_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_27_338_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 27, 338 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen einer offensichtlich begründeten Verdunkelungsgefahr, wie sie im vorliegenden Fall gegeben war, wo der Beschuldigte wiederholt versucht hatte, Zeugen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, den Haftrichter von der sorgfältigen Durcharbeitung der Ermittlungsakten auch nur teilweise freizustellen. Doch bedarf auch diese Frage hier keiner abschließenden Entscheidung.
&lt;p&gt;Jedenfalls würde es dem Haftrichter im&amp;nbsp; vorliegenden &amp;nbsp;Falle nicht zum Vorwurf gemacht werden können, wenn er sich so verhalten hat, wie der Kläger behauptet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich, daß der Haftrichter nicht nur die belastenden Stellen der Akten zur Kenntnis genommen hat, sondern daß er auch die eigene Einlassung des damaligen Beschuldigten, des jetzigen Klägers, wie z.B. dessen Aussage vom 16. März 1954, gewürdigt hat. Auch ist allgemein von einer Durcharbeitung der Akten durch den Haftrichter die Rede sowie von Auskünften, die der Staatsanwalt auf Rückfragen erteilt hat. Auch daraus ergibt sich, daß der Haftrichter, mindestens in gewissem Umfang, eine eigene kritische Durchsicht der Akten vorgenommen hat. Der Haftrichter hat unbestritten sich sogar die Zeit genommen, eine der jugendlichen Zeuginnen zu vernehmen und nach eingehender Anhörung über das Zustandekommen ihrer früheren Aussagen vor Polizei und vor dem Verteidiger des Beschuldigten zu beeiden. Die Zeugin war eine der Hauptbelastungszeuginnen. Der Haftrichter ersah auch aus dem vom Verteidiger mit dieser Zeugin aufgenommenen Protokoll, hinsichtlich welcher Punkte der Verteidiger des Beschuldigten die Bekundungen dieser Hauptbelastungszeugin in Zweifel zog. Endlich hat der Haftrichter den Sachverhalt auch einer eigenen rechtlichen Würdigung unterzogen; denn er hat den Haftbefehl nicht, wie beantragt, wegen Vergehens gegen § 223 b StGB (Mißhandlung Abhängiger), sondern wegen dringenden Tatverdachts eines Vergehens nach § 24 Abs. 3 JSchG (erschwerte Verletzung der zugunsten der Jugendlichen ergangenen Arbeitsschutzbestimmungen) erlassen. Zu dieser Sachlage trat noch hinzu, daß der Beschuldigte wiederholt den Versuch gemacht hatte, Zeugen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, wie dem Haftrichter vor allem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_27_338_350&quot; id=&quot;BGHZ_27_338_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_27_338_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 27, 338 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus der ungewöhnlichen Vernehmung der Hauptbelastungszeugin zu Protokoll des Verteidigers ersichtlich war; daraus konnte mit einem gewissen Recht auf eine Schuld des Beschuldigten geschlossen werden, da Zeugenbeeinflussungen in der Regel nur von schuldigen Personen versucht werden. Wenn unter diesen zahlreichen gegen den Beschuldigten sprechenden Umständen der Haftrichter unter Berücksichtigung der eigenen Einlassung des Beschuldigten, die der Haftrichter nach der eigenen Darstellung des Klägers mindestens zum Teil berücksichtigt hat, der Ansicht gewesen ist, er dürfe den Haftbefehl erlassen, auch ohne von den Ermittlungsakten in vollem Umfang Kenntnis genommen zu haben, so würde es eine Überspannung der Anforderungen an einen Haftrichter bedeuten, würde ihm ein solcher Irrtum über die ihm obliegende Amtspflicht, die Ermittlungsakten vor Erlaß des Haftbefehls vollständig zur Kenntnis zu nehmen, unter diesen besonderen Umständen zum Vorwurf gemacht.
&lt;p&gt;Eine schuldhafte Verletzung der dem Haftrichter dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten ist daher zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft, begangen durch den Antrag auf Erlaß des Haftbefehls trotz unzureichender Ermittlungen, ist entgegen der Annahme der Revision ebenfalls zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision meint, der Staatsanwalt habe bei dem Stand der Ermittlungen am 20. August 1954 einen Haftbefehl nicht beantragen dürfen, sondern zunächst weitere Ermittlungen anstellen müssen. Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, wieweit die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, und zwar vor allem in Richtung auf die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände durchgeführt haben muß, ehe sie einen Haftbefehl beantragen darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sicherlich kann aus dem Umstand, daß der Erlaß eines Haftbefehls mangels hinreichenden Tatverdachts und mangels Verdunkelungsgefahr abgelehnt wird oder ein erlassener Haftbefehl aufgehoben wird, wie das hier durch den Beschluß des Landgerichts geschehen ist, nicht ohne weiteres auf ein pflichtwidriges Verhalten der antragstellenden Staatsanwaltschaft ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_27_338_351&quot; id=&quot;BGHZ_27_338_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_27_338_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 27, 338 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schlossen werden; pflichtwidrig handelt sie nur, wenn sie bei einer sachgerechten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht der Annahme sein durfte, die beantragte Maßnahme - der Erlaß des Haftbefehls könne gerechtfertigt sein (vgl. Urteil vom 27. Mai 1957 - III ZR 21/56 S. 13/14). Selbst wenn diese Voraussetzung einer Haftung der Beamten der Staatanwaltschaft objektiv erfüllt wäre, würde diese Amtspflichtverletzung den Beamten der Staatsanwaltschaft nicht zum Vorwurf gemacht werden können, weil auch das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls durch den Haftrichter als gegeben angesehen hat; insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen Bezug ,genommen werden.
&lt;p&gt;Darin, daß die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erlaß des Haftbefehls gestellt hat, obgleich der Sachverhalt noch nicht bis zum letzten geklärt war, liegt eine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft nicht. Ein Haftbefehl kann gerade auch dann beantragt und erlassen werden, wenn die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, die bisherigen Ermittlungen aber einen dringenden Tatverdacht ergeben, mag auch die Möglichkeit bestehen, daß bei weiteren Ermittlungen dieser Tatverdacht wieder zerstört wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klage ist daher mangels Verschuldens des Haftrichters und der Beamten der Staatsanwaltschaft unbegründet.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3701&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 22 Jan 2024 16:39:18 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97</title>
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                    5 StR 302/97        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;LG Berlin, 30.10.1996&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Frage der Verwertbarkeit von selbstblastenden Angaben des Beschuldigten gegenüber einem Mitgefangenen in der Untersuchungshaft (Fortführung von &lt;a href=&quot;/entscheidung/1251&quot;&gt;BGHSt 34, 362&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;/entscheidung/1417&quot;&gt;42, 139&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHSt 44, 129        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_129_129&quot; id=&quot;BGHSt_44_129_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_129_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 129 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Frage der Verwertbarkeit von selbstbelastenden Angaben des Beschuldigten gegenüber einem Mitgefangenen in der Untersuchungshaft (Fortführung von BGHSt 34, 362; BGHSt 42, 139).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO §&amp;nbsp;136 a&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 21. Juli 1998 g.C. u.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 302/97 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Berlin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld angenommen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit einer von beiden Rechtsmittelführern erhobenen Verfahrensrüge Erfolg. Mit Recht beanstanden die Angeklagten, die die Tat bestritten haben, daß das Landgericht die durch die Zeugin S.&amp;nbsp;in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Angeklagten C. zum Tathergang ohne nähere Aufklärung ihres Zustandekommens verwertet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Zeugin S., die in der Berliner Justizvollzugsanstalt für Frauen eine mehrjährige Freiheitsstrafe unter anderem wegen eines Betäubungsmitteldelikts verbüßt, gibt vor, inhaftierten Frauen die Zukunft aus dem Kaffeesatz und aus Zigarettenasche lesen zu können. Sie bezeichnet sich selbst als Wahrsagerin und verspricht ihren Mitgefangenen, durch ihre &quot;übersinnlichen Kräfte&quot; - unter Verwendung der Beschwörungsformel &quot;Mund zu&quot; - Polizei, Staatsanwaltschaft und Richterschaft so zu beeinflussen, daß die Betroffenen ein mildes Urteil erhalten oder freigesprochen werden. Den Einsatz ihrer übersinnlichen Kräfte macht sie jedoch unter anderem davon abhängig, daß ihre Gesprächspartner sich ihr rückhaltlos offenbaren und den Tathergang schriftlich niederlegen. Nach ihren eigenen zeugenschaftlichen Angaben in diesem Ermittlungsverfahren will sie, bevor sie ihr Wissen über die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_129_130&quot; id=&quot;BGHSt_44_129_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_129_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 129 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit der Angeklagten C. in der Justizvollzugsanstalt geführten Gespräche sowie über die Ausforschung einer weiteren des versuchten Mordes verdächtigen Frau der Kriminalpolizei zur Verfügung stellte, bereits sieben Jahre mit der Polizei zusammengearbeitet haben. Mit der Angeklagten C. haben nach Aussage der Zeugin S., die insoweit von der Angeklagten C. nicht in Abrede gestellt wird, acht bis zehn &quot;Sitzungen&quot; stattgefunden, bei denen es der Zeugin S. große Mühe bereitet habe, die Angeklagte dazu zu bringen, ihr gegenüber mündlich und schriftlich über ihre Tat zu berichten.
&lt;p&gt;2. Die Verteidiger beider Angeklagter haben in der Hauptverhandlung der Einführung der Angaben der Angeklagten C. gegenüber der Zeugin S. und der Verwertung dieser Angaben widersprochen. Sie haben in diesem Zusammenhang die Anhörung von Beamten der Ermittlungsbehörden beantragt, die bekunden würden, die Zeugin S. sei in der Haft von den Ermittlungsbehörden mit dem Ziel auf die Angeklagte &quot;angesetzt&quot; worden, diese über die ihr zur Last gelegte Tat auszuforschen. Letzteres werde mittelbar durch die Aussagen von Mitgefangenen bestätigt werden. So werde eine Mitgefangene bekunden, daß die Zeugin S. ihr gegenüber erklärt habe, sie sei von den Ermittlungsbehörden auf Mitgefangene &quot;angesetzt&quot;, wobei ihr zugesichert worden sei, daß sie mit erheblichen Vergünstigungen im Strafvollzug rechnen könne, wenn sie in drei wichtigen - darunter auch dem vorliegenden - Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nützliche Erkenntnisse liefere. Ferner haben die Verteidiger beantragt, mehrere Mitgefangene zu hören, die bekunden würden, die Zeugin S. habe ihnen - wie auch im Fall der Angeklagten - nicht nur eine günstige Beeinflussung der Justizorgane versprochen und Bestrafung durch okkulte Mächte angedroht, wenn sie sich ihr gegenüber nicht rückhaltlos offenbarten, sondern sie hätte sie zu Beginn der &quot;Sitzungen&quot; Zigaretten rauchen lassen, die Haschisch und Marihuana in unbekannter Konzentration enthielten. Zum Nachweis dafür, daß bei rauschmittelungewohnten Personen wie der Angeklagten durch das Rauschgiftgemisch Widerstände gegen Suggestionen abgebaut würden, ein Realitätsverlust sowie Denk- und Wahrnehmungsstörungen aufträten, hat die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_129_131&quot; id=&quot;BGHSt_44_129_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_129_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 129 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verteidigung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Widerspruch gegen die Vernehmung der Zeugin S.&amp;nbsp;über die ihr von der Angeklagten gemachten Angaben zum Tathergang zurückgewiesen und die beantragten Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen abgelehnt, da sie aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Zwar möge es zutreffen, daß - die Zeugin S. nicht nur mit der Angeklagten, sondern auch mit anderen Mitgefangenen Gespräche über die diesen zur Last gelegten Straftaten geführt und dabei &quot;okkulte Handlungen&quot; vorgenommen habe; - sie mit Allah gedroht habe (wenn sich die Frauen ihr gegenüber nicht offenbarten); - sie mit den Betroffenen Haschisch und Marihuana geraucht habe und daß es dabei zu den von der Verteidigung beschriebenen Bewußtseinsveränderungen gekommen sei;- Beamte, die mit der Zeugin S. Kontakt in der Justizvollzugsanstalt aufgenommen haben, von dieser Vorgehensweise der Zeugin Kenntnis hatten; - die Zeugin S. auch bei der Angeklagten so vorgegangen sei und dabei die gleichen Wirkungen wie bei den in den Anträgen der Verteidigung benannten Mitgefangenen erzielt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darauf komme es aber nicht an. Ein Beweisverwertungsverbot für die Angaben der Angeklagten C. gegenüber der Zeugin S. ergebe sich aus den genannten Umständen nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1996 (BGHSt 42, 139) auch dann nicht, wenn die Ermittlungsbehörden Kenntnis von der von der Verteidigung behaupteten Vorgehensweise der Zeugin S. gehabt hätten. Maßgeblich sei allein die Frage, ob die Zeugin S. die Angeklagte zu Unrecht belastet habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. In den Urteilsgründen sieht es das Landgericht aufgrund der Aussage einer Mitgefangenen für erwiesen an, daß sich die Zeugin S. für Aussagen zum Nachteil der Angeklagten und anderer Inhaftierter Vorteile versprochen hat. Es schließt auch nicht aus, daß die Zeugin S. einen gewissen Druck auf die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_129_132&quot; id=&quot;BGHSt_44_129_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_129_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 129 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Angeklagte ausgeübt, ihr mit der &quot;Rache Allahs&quot; gedroht und ihr Haschisch und Marihuana verabreicht hat. Anhaltspunkte für die Behauptung der Verteidigung, die Zeugin S. sei durch die Ermittlungsbehörden als &quot;Polizeispitzel&quot; eingesetzt worden, lägen jedoch nicht vor. Vielmehr habe sich die Zeugin S. aus eigenem Entschluß den Ermittlungsbehörden angedient, weil sie sich hiervon Vorteile versprochen habe. Selbst wenn aber der entgegenstehende Vortrag der Verteidigung zutreffe, so ergebe sich daraus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Beweisverwertungsverbot.
&lt;p&gt;Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft der beiden Angeklagten wesentlich auf die Aussage der Zeugin S. über die ihr von der Angeklagten C. mitgeteilten Angaben zum Tatgeschehen, aus denen nach der Überzeugung des Schwurgerichts Täterwissen spricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verwertung der Angaben, die die Angeklagte gegenüber der Zeugin S. gemacht hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; angesichts der von der Zeugin S. bekundeten langjährigen Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und der vom Landgericht aufgrund verschiedener Anhaltspunkte für möglich oder sogar für naheliegend erachteten Befragungsmethoden der &quot;Wahrsagerin&quot; hätte das Schwurgericht die Aussage der Zeugin S. der Verurteilung der Angeklagten nicht zugrundelegen dürfen, ohne zuvor aufzuklären, ob sich aus dem Kontakt der Zeugin S. zu den Ermittlungsbehörden in Verbindung mit den Umständen der Ausforschung der Angeklagten in der Untersuchungshaft ein Verstoß gegen §&amp;nbsp;136 a Abs.&amp;nbsp;1 StPO in entsprechender Anwendung ergab. Zwar können die hierfür erforderlichen Feststellungen nach den Regeln des sogenannten Freibeweises erfolgen, so daß es entgegen der Auffassung der Revisionsführer einer förmlichen Bescheidung der von der Verteidigung gestellten Anträge nicht notwendig bedurfte (vgl. BGHSt 16, 164, 166). Vielmehr ist es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, wie er sich die Überzeugung vom Zustandekommen einer Beschuldigtenaussage verschaffen will. Gerade bei der Behauptung der Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden wird es häufig an genügend konkreten Anhaltspunkten fehlen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_129_133&quot; id=&quot;BGHSt_44_129_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_129_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 129 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die den Tatrichter zu umfangreichen Ermittlungen drängen müßten. So lag es hier jedoch nicht, da dem Landgericht bereits aus den Akten Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Zeugin mit der Polizei vorlagen und die Zeugin sich dem Landgericht als &quot;schillernde&quot;, in der Wahl ihrer Methoden fragwürdige Person darstellte. Vielmehr hat das Landgericht eine Aufklärung der näheren Umstände des Zustandekommens der Aussagen der Angeklagten gegenüber der Zeugin S. deshalb unterlassen, weil es sich den Blick für eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung dadurch versperrt hat, daß es für ein Verwertungsverbot aufgrund verbotener Befragungsmethoden einen zu engen Maßstab angelegt hat.
&lt;p&gt;1. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 42, 139) liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften der Strafprozeßordnung vor, der ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben könnte, wenn Ermittlungsbehörden eine Privatperson veranlassen, mit einem Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf die Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch zu führen. Jedenfalls wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend und wesentlich erschwert gewesen wäre, liegt in dem oben genannten Vorgehen auch keine Verletzung allgemeiner, der Strafprozeßordnung übergeordneter und sie ergänzender rechtsstaatlicher Grundsätze. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich jedoch, daß diese Leitsätze trotz ihrer allgemein gehaltenen Formulierung ausschließlich den Umstand einer rechtlichen Bewertung unterziehen, daß ein Tatverdächtiger auf staatliche Veranlassung durch eine Privatperson ohne Offenlegung des staatlichen Ermittlungsauftrags ausgeforscht wird. Dieses Verhalten stellt, für sich genommen, - entgegen der Rechtsauffassung der Revisionen - weder einen Verstoß gegen die Belehrungspflichten der §§&amp;nbsp;163 a, 136 Abs.&amp;nbsp;1 StPO noch eine Täuschung im Sinne der unmittelbar oder entsprechend angewendeten Vorschriften der §§&amp;nbsp;163 a, 136 a Abs.&amp;nbsp;1 StPO dar, noch verstößt es gegen den Grundsatz &quot;nemo tenetur se ipsum accusare&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_129_134&quot; id=&quot;BGHSt_44_129_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_129_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 129 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(BGH a.a.O.). Dies besagt jedoch nicht, daß dem Einsatz von Privatpersonen zur Aufklärung von Straftaten keine aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem aus ihm hervorgehenden Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleiteten Grenzen gesetzt sind, wenn zur Heimlichkeit der Ausforschung weitere Umstände hinzutreten, die die Freiheit des Beschuldigten, sich über seine Tat zu äußern, zusätzlich beeinträchtigen (BGH a.a.O. S.&amp;nbsp;154&amp;nbsp;f.).
&lt;p&gt;2. §&amp;nbsp;136 a StPO stellt die prozeßrechtliche Ausformung des Leitgedankens der Rechtsstaatlichkeit dar, unter dem nach Art.&amp;nbsp;20 Abs.&amp;nbsp;3 GG das gesamte Strafverfahren steht (BGHSt 31, 304, 308). Die Norm richtet sich daher grundsätzlich an staatliche Organe, denen jede Beeinflussung der Willensentschließung oder -betätigung des Beschuldigten durch Zwang oder vergleichbar schwere Eingriffe untersagt ist; Verstöße gegen die genannten Verbote ziehen gemäß §&amp;nbsp;136 a Abs.&amp;nbsp;3 StPO ein Verwertungsverbot nach sich. Da Privatpersonen in keiner vergleichbaren Pflichtenstellung wie Ermittlungsbehörden stehen, unterliegen die von diesen Personen mit Mitteln des §&amp;nbsp;136 a Abs.&amp;nbsp;1 StPO gewonnenen Angaben regelmäßig keinem Verwertungsverbot (h. M.; vgl. BGHSt 27, 355, 357; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;136 a Rdn.&amp;nbsp;9 m.w.N.; kritisch Rogall ZStW 91, 1, 41). Jedoch gebietet es der Schutzzweck des §&amp;nbsp;136 a StPO, in entsprechender Anwendung der Norm ein Verwertungsverbot dann anzunehmen, wenn sich staatliche Behörden die in §&amp;nbsp;136 a Abs.&amp;nbsp;1 und 2 StPO umschriebenen Verhaltensweisen Privater zurechnen lassen müssen. Eine solche - auf Ausnahmefälle beschränkte - Zurechnung kann sich sowohl aus der Art des Zusammenwirkens zwischen den Ermittlungsbehörden und der Privatperson ergeben als auch aus den Umständen, unter denen die Privatperson zu beweiserheblichen Angaben eines Tatverdächtigen gelangt. Eine solche Zurechnung kommt hier insbesondere deshalb in Betracht, weil die Zeugin S. die Angeklagte unter den besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft ausgeforscht hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Eine unzulässige Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und damit ein Verstoß gegen die §§&amp;nbsp;163 a, 136 a Abs.&amp;nbsp;1 StPO in entsprechender Anwendung mit der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_129_135&quot; id=&quot;BGHSt_44_129_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_129_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 129 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Folge eines Verwertungsverbots für die so erlangten Erkenntnisse kann nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 34, 362) schon dann vorliegen, wenn die Ermittlungsbehörden einen Mithäftling, der den Auftrag hat, den Beschuldigten über die diesem zur Last gelegte Tat auszuforschen, in einen so engen Kontakt mit dem Beschuldigten bringen, daß dessen Möglichkeit, sich der Einflußnahme des &quot;Polizeispitzels&quot; zu entziehen, maßgeblich eingeschränkt wird. Der von der Untersuchungshaft ausgehende Zwang, der den Zweck hat, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafverfolgung sicherzustellen, darf nicht dazu mißbraucht werden, die Aussage eines Beschuldigten zu beeinflussen, ihn insbesondere zu veranlassen, von seinem Schweigerecht keinen Gebrauch zu machen. In der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs ist eine solche Fallkonstellation ausdrücklich als Beispiel dafür bezeichnet worden, daß dem Einsatz von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten rechtsstaatliche Grenzen gesetzt sind (BGHSt 42, 139, 154).
&lt;p&gt;Das Landgericht war daher gehalten zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter Einsatz welcher Mittel die Ermittlungsbehörden die Zeugin S. auf die Angeklagte &quot;angesetzt&quot; haben. Zwar stellt das Schwurgericht, das mit einer Hilfserwägung ein gezieltes &quot;Ansetzen&quot; der Zeugin S. auf die Angeklagte durch die Ermittlungsbehörden in Kenntnis von deren fragwürdigen Vernehmungsmethoden für unerheblich hält, in den Urteilsgründen ohne nähere Begründung fest, daß für die von der Verteidigung behauptete Spitzeltätigkeit der Zeugin keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Angesichts der systematischen Vorgehensweise der Zeugin S. bei der Ausforschung mehrerer Mitgefangener (Sammeln schriftlicher, von der jeweiligen Gefangenen unterschriebener Selbstbelastungen) und angesichts der von ihr bekundeten langjährigen Zusammenarbeit mit der Polizei kann dieser Wertung aber nicht gefolgt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Umstand, daß die Ausforschung der Angeklagten in der Untersuchungshaft stattfand, verliert jedoch auch dann nicht seine Bedeutung, wenn sich die Zeugin S. - wie vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_129_136&quot; id=&quot;BGHSt_44_129_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_129_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 129 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Landgericht unterstellt - den Ermittlungsbehörden von sich aus als &quot;Polizeispitzel&quot; angedient haben sollte und diese sie unter Inkaufnahme ihrer - den Ermittlungsbehörden bekannten - Methoden haben gewähren lassen. Zwar wäre bei einer solchen Fallgestaltung nicht die Zwangswirkung der Untersuchungshaft gezielt dazu eingesetzt, die Angeklagte zur Selbstbelastung zu veranlassen (vgl. BGHR StPO §&amp;nbsp;136 a Abs.&amp;nbsp;1 Zwang 3). Nach dem Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1988 (BGHR StPO §&amp;nbsp;136 a Abs.&amp;nbsp;1 Zwang 2) sind Ermittlungsbehörden deshalb auch nicht grundsätzlich gehalten, Kontakte zwischen Mitgefangenen zu unterbinden, wenn sich das Verhalten eines Gefangenen darauf beschränkt, das Vertrauen des Beschuldigten zu gewinnen, um ihn auf diese Weise zu einer Tatschilderung zu veranlassen.
&lt;p&gt;Das vom Landgericht unterstellte Vorgehen der Zeugin S. ging jedoch darüber hinaus. Danach hat die Zeugin S. der Angeklagten unter Ausnutzung abergläubischer Vorstellungen vorgespiegelt, bei Ablegen eines Geständnisses einen günstigen Einfluß auf ihr Strafverfahren zu nehmen, ihr darüber hinaus mit der Rache &quot;höherer Mächte&quot; gedroht, falls sie sich der Zeugin nicht rückhaltlos offenbare. Können bereits diese Vorgehensweisen eine nicht unerhebliche Beeinflussung der Willensfreiheit der Angeklagten in Bezug auf ihr Aussageverhalten darstellen, so gilt dies verstärkt für eine vom Landgericht ebenfalls unterstellte zusätzliche Beeinflussung durch Drogen mit bewußtseinsverändernder Wirkung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob Ermittlungsbehörden bei Kenntnis solcher Ausforschungsmethoden aus Gründen der Erhaltung rechtsstaatlichen Ansehens grundsätzlich gehalten sind, einer (weiteren) Ausforschung von Verdächtigen durch Informanten, die sich hiervon Vorteile versprechen, entgegenzuwirken. Jedenfalls ergibt sich eine solche Verpflichtung für Untersuchungsgefangene aus dem besonderen Gewaltverhältnis, in dem sich diese befinden. Müssen Untersuchungsgefangene im Interesse einer geordneten Strafrechtspflege Einschränkungen ihrer physischen und psychischen Freiheit hinnehmen, so trifft den Staat im Gegenzug die Verpflichtung, sie vor massiven Eingriffen nicht nur in ihre körperliche Integrität,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_129_137&quot; id=&quot;BGHSt_44_129_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_129_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 129 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sondern auch in die Freiheit selbstbestimmten Verhaltens zu schützen, denen sie infolge der Haftsituation - anders als bei der Wahl sozialer Kontakte im freien Leben - nur begrenzt ausweichen können (vgl. auch Seebode, Der Vollzug der Untersuchungshaft 1985 S.&amp;nbsp;68&amp;nbsp;f.). Erfüllen staatliche Behörden diese Verpflichtung nicht, obwohl sie von massiven Übergriffen oder gar Straftaten im Zusammenhang mit der Ausforschung Tatverdächtiger durch Mithäftlinge Kenntnis haben oder bei pflichtgemäßer Erfüllung ihrer Aufgaben hätten Kenntnis haben müssen, so ist ihnen das Verhalten ihrer Informanten zuzurechnen. Eine von den Ermittlungsbehörden geduldete oder pflichtwidrig nicht erkannte schwerwiegende Zwangswirkung, wie sie angesichts der Unbestimmtheit der von der Zeugin S. geäußerten Drohungen insoweit eher fernliegen mag, bei einer aufgedrängten oder gar erzwungenen Verabreichung von Rauschmitteln, die eine nicht unerhebliche Enthemmung der auszuforschenden Person bewirken, aber zu bejahen wäre, würde daher in entsprechender Anwendung des §&amp;nbsp;136 a Abs.&amp;nbsp;3 StPO zu einem Verwertungsverbot für die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Informantin führen und mußte deshalb vom Landgericht aufgeklärt werden.
&lt;p&gt;Da die in §&amp;nbsp;136 a StPO bezeichneten Vorgehensweisen nur beispielhaft für verbotene Beweismittelgewinnung stehen (vgl. BGHSt 5, 332, 334; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;136 a Rdn.&amp;nbsp;6), kann dahinstehen, ob das den Ermittlungsbehörden zurechenbare Verhalten der Privatperson in der Untersuchungshaft - hier die Verabreichung von Mitteln im Sinne des 136 a Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 StPO - die Rechtsfolge des §&amp;nbsp;136 a Abs.&amp;nbsp;3 StPO nach sich zieht (so die überwiegende Literatur; vgl. Fezer JZ 1987, 937; Grünwald StV 1987, 470, 471; Roxin NStZ 1995, 465, 467; 1997, 18&amp;nbsp;f.; Seebode JR 1988, 426, 430) oder ob erst die von der Untersuchungshaft ausgehende Zwangswirkung, die hier zur Zurechnung des Verhaltens von Privatpersonen führen kann, der angewendeten Methode das entscheidende Gepräge gibt, so daß insgesamt von verbotenem Zwang im Sinne von §&amp;nbsp;136 a Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 StPO auszugehen ist (vgl. BGHSt 34, 362&amp;nbsp;f.; zust. Schneider JR 1996, 401, 407).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_129_138&quot; id=&quot;BGHSt_44_129_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_129_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 129 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des übrigen Akteninhalts nicht ausreichen, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die durch die Zeugin S. in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Angeklagten C. einem Verwertungsverbot unterliegen, verweist er die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurück. Zwar erfolgt die Feststellung der für die Anwendung des §&amp;nbsp;136 a StPO maßgeblichen Umstände im Freibeweis, den zu erheben grundsätzlich auch dem Revisionsgericht gestattet ist (BGHSt 16, 164, 166). Art und Umfang der zu erhebenden Beweise, so unter anderem die möglicherweise erforderliche Vernehmung inhaftierter Zeugen, deren persönlicher Eindruck für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit von Bedeutung ist, lassen das Revisionsverfahren hierfür jedoch im vorliegenden Fall als ungeeignet erscheinen (vgl. BGHR StPO §&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;2 Unerreichbarkeit 1 bei unzureichender Aufklärung der freibeweislich zu ermittelnden Unerreichbarkeit eines Zeugen durch den Tatrichter).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1464&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 04:01:09 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65</title>
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&lt;li&gt;OLG Hamburg, 23.08.1965 - 2b Ws 70/65&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei einem auf § 112 Abs. 4 StPO gestützten Haftbefehl eine Haftverschonung in entsprechender Anwendung des § 116 StPO möglich.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 19, 342        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei einem auf § 112 Abs. 4 StPO gestützten Haftbefehl eine Haftverschonung in entsprechender Anwendung des § 116 StPO möglich.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 15. Dezember 1965&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 513/65 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Admirals a. D. ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - gegen 1. den Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 9. August 1965 - (37) 135/65 (141 Js 170/61 StA Hamburg) - 2. den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. August 1965 - 2 b Ws 70/65.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. August 1965 - 2b Ws 70/65 - verletzt das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes. Er wird deshalb aufgehoben. Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067), das am 1. April 1965 in Kraft getreten ist (sogenannte Kleine Strafprozeßnovelle), hat u.a. das Recht der Untersuchungshaft neu geregelt; dabei verfolgt es im ganzen die Tendenz, Anordnung und Dauer der Haft zu beschränken. Die bisherigen Haftvoraussetzungen sind &quot;objektiviert&quot; worden, d.h., es müssen &quot;bestimmte Tatsachen&quot; festgestellt werden, aus denen sich die genau umschriebenen Tatbestände der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr ergeben. Andererseits hat die Novelle bei Sittlichkeitsverbrechen den Haftgrund der Wiederholungsgefahr neu eingeführt und schließlich in § 112 Abs. 4 StPO folgendes bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen den Beschuldigten, der eines Verbrechens wider das Leben nach den §§ 211, 212 oder § 220a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 und 3 nicht besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Fälle der sogenannten Haftverschonung sind in § 116 StPO gegenüber der früheren Regelung erweitert worden. Nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_342_344&quot; id=&quot;BVerfGE_19_342_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_342_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 342 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nur bei Fluchtgefahr, sondern auch bei Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr ist die Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls möglich, wenn mit weniger einschneidenden Maßnahmen der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann. § 112 Abs. 4 StPO ist in § 116 StPO nicht erwähnt.
&lt;p&gt;2. Die Frage, ob auch dann, wenn der Haftbefehl allein auf § 112 Abs. 4 StPO gestützt ist, eine Aussetzung des Vollzuges nach § 116 StPO verfügt werden kann, ist im Schrifttum und insbesondere auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte streitig. Einige wollen unter Berufung auf den Wortlaut des § 116 StPO diese Möglichkeit ausschließen, andere halten es trotz des Wortlauts mit verschiedener Begründung für geboten, auch bei einer Verhaftung nach § 112 Abs. 4 StPO zur Haftverschonung zu gelangen. Eine dritte Gruppe hält es für möglich, auch bei Verbrechen gegen das Leben den Vollzug des Haftbefehls gemäß § 116 StPO auszusetzen, wenn er allein oder zusätzlich auf § 112 Abs. 2 oder 3 StPO gestützt wird. Einen Überblick über die Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung gibt Kleinknecht, MDR 1965, 785; vgl. auch OLG Köln, Beschluß vom 24. September 1965 - HEs 73/65 - und OLG Stuttgart, Beschluß vom 27. Oktober 1965 - 3 HEs 48/65.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer, ein Admiral a.D., der im 76. Lebensjahr steht, ist wegen Mordes angeklagt. Es wird ihm zur Last gelegt, er habe 1944 als Marineattache der Deutschen Botschaft in Tokio den Befehl gegeben, Untersuchungsgefangene, die auf Blockadebrechern nach Deutschland verschifft wurden, im Fall der Selbstversenkung mit dem Schiff untergehen zu lassen. Auf Grund eines gemäß § 112 Abs. 4 StPO erlassenen Haftbefehls des Landgerichts Hamburg vom 9. August 1965 wurde der Beschwerdeführer am 11. August 1965 verhaftet. Die Beschwerde gegen den Haftbefehl hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg durch Beschluß vom 23. August 1965 verworfen: Angesichts der Schwere des Deliktes, dessen der Beschwerde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_342_345&quot; id=&quot;BVerfGE_19_342_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_342_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 342 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führer verdächtig sei, komme es nicht darauf an, ob auch Haftgründe im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO beständen. Eine Haftentlassung nach § 116 StPO müsse außer Betracht bleiben, da die Aussetzung eines nach § 112 Abs. 4 StPO erlassenen Haftbefehls gesetzlich ausgeschlossen sei.
&lt;p&gt;Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt, durch falsche Auslegung der Strafprozeßordnung werde er in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt. Andere Gerichte hielten die Haftverschonung bei einem auf § 112 Abs. 4 StPO gestützten Haftbefehl für zulässig. Hätte das Oberlandesgericht eine solche Auslegung, die allein verfassungsmäßig sei, gewählt, dann hätte der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt werden müssen. Der Beschwerdeführer wisse seit fünf Jahren von den Ermittlungen gegen sich; er habe sich zur Durchführung des Verfahrens jederzeit zur Verfügung gestellt. Er sei allseits hochgeachtet und würde sich jederzeit nach bestimmten Weisungen richten, die das Gericht zur Abwendung der Haft treffen würde. Der Beschwerdeführer beantragt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. August 1965 insoweit aufzuheben, als durch ihn die Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls vom 9. August 1965 wegen gesetzlicher Unzulässigkeit der Aussetzung gemäß § 116 StPO abgelehnt worden ist,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. die Sache zur Entscheidung über die Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Neuordnung des Haftrechts verfolge das Ziel, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend die Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft zu beschränken. Demnach seien im allgemeinen die Schwere des Deliktes und die Höhe der zu erwartenden Strafe kein Grund mehr, unter erleichterten Voraussetzungen einen Haftbefehl zu erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_342_346&quot; id=&quot;BVerfGE_19_342_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_342_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 342 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der besondere Haftgrund des § 112 Abs. 4 StPO sei keine modifizierte Aufrechterhaltung des alten § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der bei Verbrechen den Fluchtverdacht gesetzlich vermutete, sondern komme auch dann in Betracht, wenn Fluchtverdacht oder Verdunkelungsgefahr gerade nicht vorlägen. Der hohe Respekt vor dem Rechtsgut des menschlichen Lebens, das das höchste Schutzgut unserer Gesellschaftsordnung sei, habe den Gesetzgeber veranlaßt, diesen Haftgrund einzuführen, der besonders dann herangezogen werden könne, wenn kein &quot;klassischer&quot; Haftgrund vorliege. Deshalb lasse sich in diesen Fällen der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch Haftverschonung unter Auflagen erreichen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trage das Gesetz insofern Rechnung, als es in leichteren Fällen von Verbrechen gegen das Leben dem Richter gestatte, vom Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 4 StPO abzusehen; statt dessen könne er Haftbefehl nach § 112 Abs. 2 oder 3 StPO erlassen, falls die gesetzliche Voraussetzungen hierfür vorlägen, dann aber auch den Vollzug des Haftbefehls gemäß § 116 StPO aussetzen.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde sei schon deshalb unbegründet, weil kein spezifisches Verfassungsrecht verletzt sei. Die verschiedenen Auslegungen, die auch für Mord- und Totschlagsverdächtige eine Haftverschonung zuließen, seien allenfalls vertretbar, aber nicht zwingend von der Verfassung geboten. Weder das Übermaßverbot noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz forderten, den der schlimmsten Verbrechen Verdächtigen auf freiem Fuß zu lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsrecht sei auch nicht dadurch verletzt worden, daß das Gericht im konkreten Fall sein Ermessen anders hätte gebrauchen müssen. Denn die Annahme des besonderen Haftgrundes des Absatzes 4 des § 112 StPO sei auch bei dem Alter des Beschwerdeführers und unter dem Gesichtspunkt, daß die vorgeworfene Tat über 20 Jahre zurückliege, nicht unvertretbar, mithin nicht willkürlich.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_342_347&quot; id=&quot;BVerfGE_19_342_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_342_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 342 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In dem Rechtsinstitut der Untersuchungshaft wird das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung deutlich sichtbar. Die rasche und gerechte Ahndung schwerer Straftaten würde in vielen Fällen nicht möglich sein, wenn es den Strafverfolgungsbehörden ausnahmslos verwehrt wäre, den mutmaßlichen Täter schon vor der Verurteilung festzunehmen und bis zum Urteil in Haft zu halten. Andererseits ist die volle Entziehung der persönlichen Freiheit durch Einschließung in eine Haftanstalt ein Übel, das im Rechtsstaat grundsätzlich nur dem zugefügt werden darf, der wegen einer gesetzlich mit Strafe bedrohten Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Maßnahme schon gegen einen einer Straftat lediglich Verdächtigen zu ergreifen kann nur in streng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sein. Dies ergibt sich auch aus der grundsätzlichen Unschuldsvermutung, die es ausschließt, auch bei noch so dringendem Tatverdacht gegen den Beschuldigten im Vorgriff auf die Strafe Maßregeln zu verhängen, die in ihrer Wirkung der Freiheitsstrafe gleichkommen. Diese Unschuldsvermutung ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich statuiert, entspricht aber allgemeiner rechtsstaatlicher Überzeugung und ist durch Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention auch in das positive Recht der Bundesrepublik eingeführt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine vertretbare Lösung dieses Konflikts zweier für den Rechtsstaat gleich wichtiger Prinzipien läßt sich nur erreichen, wenn den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird. Dies bedeutet: Die Untersuchungshaft muß in Anordnung und Vollzug von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden; der Eingriff in die Freiheit ist nur hinzunehmen, wenn und soweit einerseits wegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_342_348&quot; id=&quot;BVerfGE_19_342_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_342_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 342 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dringenden auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld des Verdächtigen bestehen, andererseits der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als dadurch, daß der Verdächtige vorläufig in Haft genommen wird. Die Verfolgung anderer Zwecke durch die Untersuchungshaft ist jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen; namentlich darf sie nicht nach Art einer Strafe einen Rechtsgüterschutz vorwegnehmen, dem das materielle Strafrecht dienen soll.
&lt;p&gt;2. Die neuere Rechtsentwicklung trägt diesen Grundsätzen Rechnung. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 betont im Anschluß an die französische Erklärung der Menschenrechte von 1789 die Unschuldsvermutung nachdrücklich (Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9). Die Europäische Menschenrechtskonvention wiederholt diesen Grundsatz (Art. 6 Abs. 2) und umschreibt in Artikel 5 genau die Voraussetzungen, unter denen im Rechtsstaat die Beschränkung der persönlichen Freiheit allein zulässig ist. Das Ministerkomitee des Europarats hat dazu neuerdings eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten beschlossen (Mitteilungen des Europarats, veröffentlicht in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 102 vom 3. Juni 1965, S. 38), die u.a. folgende Richtlinien enthält:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Untersuchungshaft darf niemals zwingend sein. Die Justizbehörde wird eine diesbezügliche Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falles treffen. Die Untersuchungshaft muß als eine Ausnahmemaßnahme betrachtet werden. Die Untersuchungshaft darf nur in solchen Fällen angeordnet und beibehalten werden, wo sie unbedingt notwendig erscheint. Sie darf auf keinen Fall als Strafmaßnahme Anwendung finden. Andere Maßnahmen, welche die Untersuchungshaft ersetzen könnten, sind ebenfalls anzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Bundesrepublik Deutschland hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_342_349&quot; id=&quot;BVerfGE_19_342_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_342_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 342 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist. Für das Grundrecht der persönlichen Freiheit folgt dies auch aus der besonderen Bedeutung, die gerade diesem Grundrecht als der Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers zukommt und die das Grundgesetz dadurch anerkennt, daß es in Art. 2 Abs. 2 die Freiheit der Person als &quot;unverletzlich&quot; bezeichnet.
&lt;p&gt;Die Strafprozeßnovelle vom 19. Dezember 1964, deren Ziel eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Strafverfahrens war, will dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Untersuchungshaftrecht allgemein Geltung verschaffen. Er wird, was die Voraussetzungen der Haftanordnung anlangt, in § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO generell ausgesprochen und für Vollzug und Dauer der Haft in §§ 116, 120, 121 StPO wiederholt. Er kommt vor allem auch darin zum Ausdruck, daß - trotz genauer Umschreibung der Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls - dieser niemals obligatorisch ist, sondern stets im pflichtmäßigen Ermessen des Richters steht; das folgt aus dem Wort &quot;darf&quot; in § 112 Abs. 1 und 4 StPO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Bei der ihm hiernach obliegenden Abwägung hat der Richter stets im Auge zu behalten, daß es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen. Die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO) dienen ersichtlich diesem Zweck. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in § 112 Abs. 3 StPO geht zwar darüber hinaus, indem er den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, also einen präventiv-po&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_342_350&quot; id=&quot;BVerfGE_19_342_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_342_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 342 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lizeilichen Gesichtspunkt, für die Verhängung der Untersuchungshaft genügen läßt. Er kann jedoch damit gerechtfertigt werden, daß es hier um die Bewahrung eines besonders schutzbedürftigen Kreises der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten geht; auch erscheint es zweckmäßiger, diesen Schutz den bereits mit der Aufklärung der begangenen Straftat befaßten Strafverfolgungsbehörden und damit dem Richter anzuvertrauen als der Polizei.
&lt;p&gt;Der neu eingeführte § 112 Abs. 4 StPO müßte dagegen rechtsstaatliche Bedenken erwecken, wenn er dahin auszulegen wäre, daß bei dringendem Verdacht eines der hier bezeichneten Verbrechen gegen das Leben die Untersuchungshaft ohne weiteres, d.h. ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen, verhängt werden dürfte. Eine solche Auslegung wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es kann schon zweifelhaft sein, ob sie dem Wortlaut der Bestimmung entspricht; denn dieser legt es nahe, der Vorschrift nur subsidiäre Geltung beizumessen, sie also nur anzuwenden, wenn zuvor das Vorliegen eines Haftgrundes nach Absatz 2 geprüft und verneint worden ist. Aber auch wenn man dieser Auslegung nicht folgt, fordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß der Richter auch bei Anwendung des § 112 Abs. 4 StPO den Zweck der Untersuchungshaft nie aus dem Auge verliert. Weder die Schwere der Verbrechen wider das Leben noch die Schwere der (noch nicht festgestellten) Schuld rechtfertigen für sich allein die Verhaftung des Beschuldigten; noch weniger ist die Rücksicht auf eine mehr oder minder deutlich feststellbare &quot;Erregung der Bevölkerung&quot; ausreichend, die es unerträglich finde, wenn ein &quot;Mörder&quot; frei umhergehe. Es müssen vielmehr auch hier stets Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, daß ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Der zwar nicht mit &quot;bestimmten Tatsachen&quot; belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Fluchtverdacht oder Verdunkelungsverdacht kann u.U. bereits ausreichen. Ebenso könnte die ernstliche Befürchtung, daß der Beschuldigte wei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_342_351&quot; id=&quot;BVerfGE_19_342_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_342_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 342 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tere Verbrechen ähnlicher Art begeht, für den Erlaß eines Haftbefehls genügen. § 112 Abs. 4 StPO ist in engem Zusammenhang mit Absatz 2 zu sehen; er läßt sich dann damit rechtfertigen, daß mit Rücksicht auf die Schwere der hier bezeichneten Straftaten die strengen Voraussetzungen der Haftgründe des Absatzes 2 gelockert werden sollen, um die Gefahr auszuschließen, daß gerade besonders gefährliche Täter sich der Bestrafung entziehen.
&lt;p&gt;4. Eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt § 116 StPO dar. Er legt dem Richter die Pflicht auf, bei jeder Verhaftung wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr zu prüfen, ob der Zweck der Untersuchungshaft nicht auch durch weniger einschneidende Freiheitsbeschränkungen erreicht werden kann. Ist das der Fall, so ist der Vollzug des Haftbefehls auszusetzen. Die vorstehenden Darlegungen über die allgemeine Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Haftrecht führen zu dem Ergebnis, daß eine Haftverschonung auch möglich sein muß, wenn der Haftbefehl auf § 112 Abs. 4 StPO gestützt wird. Weder Wortlaut noch Sinn des § 112 StPO verbieten es, auch bei Verbrechen gegen das Leben den Haftbefehl auf Absatz 2, gegebenenfalls auf Absatz 3 zu stützen. Es wäre ein ungereimtes Ergebnis und würde dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit klar widersprechen, wenn zwar bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO ohne Rücksicht auf die Schwere der Straftat der Beschuldigte stets nach § 116 StPO von der Haft verschont werden könnte, andererseits aber bei geringerer Gefahr von Flucht oder Verdunkelung der Beschuldigte von jeder für den Zweck des Strafverfahrens ausreichenden milderen Maßnahme schlechthin ausgeschlossen wäre. Wenn eine Aufhebung des Haftbefehls die Durchführung des Strafverfahrens gefährden könnte, eine Aussetzung des Haftbefehls mit bestimmten Auflagen aber ausreicht, dann darf der Richter nicht gezwungen sein, die Haft fortdauern zu lassen. Die Minderung des Schutzes des Beschuldigten, die in der Einführung des Haftgrundes des § 112 Abs. 4 StPO und damit in der Erleichterung des Erlasses eines Haftbefehls liegt, muß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_342_352&quot; id=&quot;BVerfGE_19_342_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_342_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 342 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch die Zulassung einer Haftverschonung einigermaßen ausgeglichen und darf nicht durch ihre Versagung in der Wirkung noch gesteigert werden.
&lt;p&gt;Der Einwand, der Richter könne, wenn er eine Haftverschonung für angebracht halte, von dem Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 4 StPO überhaupt absehen oder ihn aufheben, wäre unberechtigt. Damit würde der Ermessensbereich des Richters in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechenden Weise verengt. Er hätte nur die Wahl zwischen unbeschränkter Freilassung und voller Freiheitsentziehung. Es kann aber sehr wohl Fälle geben, in denen es angemessen und für die Zwecke des Strafverfahrens ausreichend ist, den Beschuldigten in einer &quot;kontrollierten Freiheit&quot; zu belassen, indem gegen ihn Maßnahmen der in § 116 StPO bezeichneten Art verhängt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit einerseits, der Anforderungen einer wirkungsvollen, aber in rechtsstaatlichen Formen verlaufenden Strafverfolgung andererseits und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Verbindung mit der Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten muß auch bei einer Verhaftung auf Grund des § 112 Abs. 4 StPO eine Haftverschonung möglich sein. Demgegenüber können Bedenken aus dem Wortlaut des § 116 StPO zurücktreten. Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen einer Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nicht erschöpfend, wie die von den Gerichten seit jeher geübte Praxis beweist, den Vollzug eines Haftbefehls auch bei Haftunfähigkeit des Beschuldigten auszusetzen. Überdies erscheint es nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 19. Dezember 1964 nicht ausgeschlossen, daß diese Auslegung dem wahren Willen des Gesetzgebers entspricht und nur versehentlich im Wortlaut nicht zum Ausdruck gekommen ist: Die Haftgründe des § 112 Abs. 3 - Wiederholungsgefahr bei Sittlichkeitsverbrechen - und Abs. 4 - schwere Verbrechen gegen das Leben - waren in den ursprünglichen Entwürfen der Fraktionen und der Bundesregierung nicht vorgesehen (BT-Drucks. IV/63 und IV/178). Erst der Rechtsausschuß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_342_353&quot; id=&quot;BVerfGE_19_342_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_342_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 342 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Bundestages nahm einen Vorschlag an, der inhaltlich dem heutigen § 112 Abs. 4 StPO entsprach, sich aber allgemein auf besonders schwere Fälle bezog (Protokoll Nr. 37). Der Bundestag stimmte in der zweiten Beratung dem § 112 StPO in der vom Rechtsausschuß vorgeschlagenen Form zu und beschloß, § 116 StPO dahin zu ergänzen, daß auch der Vollzug eines nach § 112 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO erlassenen Haftbefehls unter gewissen Bedingungen ausgesetzt werden könne. Unwidersprochen wurde die Auffassung vertreten, daß es auch bei Wiederholungsgefahr und bei Vorliegen besonders schwerer Verbrechen Fälle gebe, in denen bei Erfüllung von Auflagen der Vollzug des Haftbefehls unterbleiben könne. Vor der dritten Beratung im Bundestag beschloß dann der Rechtsausschuß die Streichung des Absatzes 4 in § 112 StPO und brachte die Verbrechen wider das Leben bei der Haftvoraussetzung der Wiederholungsgefahr in Absatz 3 unter. Folgerichtig strich er in § 116 StPO die Bezugnahme auf § 112 Abs. 4 StPO (BT-Drucks. IV/2378). In der dritten Beratung nahm der Bundestag einen Änderungsantrag an, in dem der § 112 Abs. 4 StPO in der heute geltenden Fassung wiederhergestellt wurde, ohne jedoch erneut in § 116 StPO eine Haftverschonung für die Fälle des § 112 Abs. 4 StPO einzuführen.
&lt;p&gt;Bei einer somit auch im Fall des § 112 Abs. 4 StPO möglichen Haftverschonung wird der Richter die jeweils erforderlichen Maßnahmen in entsprechender Anwendung des § 116 Abs. 1 bis 3 StPO zu treffen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Der angefochtene Beschluß läßt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer acht. Dies geschieht bereits durch die Bestätigung des Haftbefehls, in der die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung nicht berücksichtigt wird, vor allem aber dadurch, daß die Möglichkeit einer Aussetzung des Haftbefehls schlechthin verneint wird. Der Beschluß verletzt also das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 GG und ist deshalb aufzuheben.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1404&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 26 Jun 2012 21:34:47 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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