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 <title>opinioiuris.de - § 49 StGB</title>
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 <title>BGH, 12.02.1952 - 1 StR 658/51</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1664</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Beihilfe zum Mord im Standgerichtsverfahren        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 2, 173; JZ 1952, 345        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
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                    Richter, Mantel, Greier, Glanzmann, Jagusch        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;SchwG München I, 16.02.1951&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Mitwirkung als Vertreter der Anklage bei einen von Hitler im April 1945 befohlenen Standgerichtsverfahren als Beihilfe zum Mord.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1664&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 13 Mar 2013 10:24:34 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 12.01.2005 - 2 StR 229/04</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1644</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Anstiftervorsatz bei Heimtückemord        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 50, 1; JA 2005, 682; JR 2005, 474; JuS 2005, 1051; JZ 2005, 900; JZ 2005, 418;  Life&amp;amp;Law 2005, 603; NJW 2005, 996; NStZ 2005, 381; StraFo 2005, 211; StV 2005, 662; ZAP EN-Nr. 339/2005; ZAP 2005, 501        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
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        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    12.01.2005        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 StR 229/04        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Rissing-van Saan, Detter, Bode, Rothfuß, Roggenbuck        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Kassel, 10.11.2003&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anforderungen an Vorsatz des Anstifters bei der Anstiftung zum Heimtückemord - Anwendbarkeit sonstiger niedriger Beweggründe als Mordmerkmal bei fehlender Bewusstseinsdominanz des Handelns aus Habgier neben anderen Motiven beim Auftragstäter&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.&lt;br /&gt;
2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.&lt;br /&gt;
3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 50, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_1&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB §§ 211, 212, 26, 28, 30&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 12. Januar 2005 g. H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 229/04 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Kassel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Totschlag zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord und hält bei ihm das Merkmal der Habgier für gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten &quot;nur&quot; wegen Anstiftung zum Totschlag und nicht wegen Anstiftung zum Mord hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Mordmerkmale Heimtücke, Habgier und sonstige niedrige&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_2&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beweggründe nicht zugerechnet hat, ist rechtsfehlerhaft (II 2 bis 4).
&lt;p&gt;Zudem hat das Landgericht verkannt, daß sich der Angeklagte auch dann, wenn für ihn selbst die Habgier nicht tatbestimmend war, tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag auch wegen versuchter Anstiftung zum Mord aus Habgier schuldig gemacht haben kann, wenn er sich bei der Anstiftung vorstellte, der Täter werde aus Habgier handeln (II 5).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Ehe des Angeklagten war 2001 in eine entscheidende Krise geraten. Die Eheleute wollten sich trennen. Die damals 7-jährige Tochter N. lebte bei der Ehefrau, dem späteren Tatopfer. Nach Ablauf des Trennungsjahres beantragte die Ehefrau die Scheidung. Danach kam es zum Streit über ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der Angeklagte erteilte unzutreffende Auskünfte und verschwieg erhebliches Vermögen, weil er seine Ehefrau hieran nicht beteiligen wollte. Zudem reduzierte er seine Unterhaltszahlungen. Die vom Familiengericht beauftragte Sachverständige kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, daß es dem Kindeswohl eher entspreche, wenn die Tochter bei der Mutter bleibe. Der Angeklagte erhielt daher ein Umgangsrecht, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Ehefrau blieb.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Angeklagte war hiermit unzufrieden. Er wollte daher die mit der Scheidung verbundenen für ihn nachteiligen Folgen dadurch vermeiden, daß er seine Ehefrau töten ließ. Er sprach deshalb im März 2002 den Verlobten seiner Nichte, den Mitangeklagten Z. sinngemäß darauf an, ob er jemanden wisse, &quot;der sich mit Mord auskenne&quot;. Er wollte Z. veranlassen, eine zur Tatausführung geeignete Person zu suchen. Erklärend fügte er hinzu, er wolle nicht, daß man ihm seine jüngste Tochter N. wegnehme. Z. kannte zwar niemanden, der ihm für die Tat geeignet erschien, er wollte aber die Gelegenheit nutzen, sich in der Familie seiner Verlobten Anerkennung zu erwerben und sich daher umhören. Der Angeklagte übergab Z. im April 2002 500 Euro als &quot;Anschubfinanzierung&quot; und machte deutlich, daß er keine Rückzahlung erwarte, wenn die Suche erfolgreich sei. Eine Frist für die Tatbegehung setzte der Angeklagte nicht, er machte auch keine Vorgaben, wie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_3&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Tat auszuführen sei. Später drängte er Z., die Tat müsse bis zum 20. Juni 2002 begangen sein, weil sie nach der Scheidung keinen Sinn mehr mache. In der Folge fragte der Angeklagte wiederholt nach, ob Z. schon Erfolg gehabt habe. Als Tätigkeitsnachweis für den Angeklagten fertigte Z. Fotos vom Wohnhaus des Tatopfers und der Umgebung. Die Anschrift und die Beschreibung hierzu hatte er von dem Angeklagten.
&lt;p&gt;c) Schließlich fragte Z. den späteren Täter, den 21-jährigen B., mit dem er eng befreundet war, ob er jemanden kenne, der sich nebenbei etwas Geld verdienen wolle. B. verneinte, war aber selbst an einem Nebenverdienst interessiert. Z. lehnte das zunächst ab, weil B. an einer Störung der Feinmotorik leidet und er ihn daher nicht für tatgeeignet hielt. Letztlich entschloß er sich aber doch, B. zu dieser Tat zu bestimmen. Er ließ ihn wissen, daß es um die Tötung einer Frau gehe, die aus dem Weg geräumt werden müsse, weil sie von ihrem Mann Geld fordere und beim Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind Schwierigkeiten bereite. Der Ehemann habe versprochen, für die Tötung Geld zu zahlen. Z. gab B. zusätzliche Hinweise zur Tatausführung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) B. ging auf Z.&#039;s Vorschlag ein und wollte sich das Geld verdienen. Wesentlicher Beweggrund für seine Tatbereitschaft war aber, Z. zu Hilfe zu kommen und so sein Ansehen bei Z. zu stärken. Der Angeklagte wollte die Tat beschleunigen. Deshalb ließ er Z. zu einem Treffen in seine Wohnung in der Nähe von Kassel kommen, befragte ihn, ob er endlich erfolgreich gewesen sei und zeigte sein Mißfallen über die bisherige Verzögerung. Wegen der Zusage B.&#039;s erklärte Z., er habe eine Person gefunden, nannte aber B.&#039;s Namen nicht. Z. meinte, der Angeklagte müsse 10. 000 bis 15. 000 Euro investieren. Der Angeklagte wollte aber nur 1. 000 bis 1. 500 Euro zahlen und übergab Z. 1. 000 Euro. Am nächsten Tag erkundigte sich der Angeklagte telefonisch nach dem Stand der Vorbereitungen. Z. versicherte, alles laufe nach Plan. Am 5. Juni 2002 traf Z. nochmals mit B. zusammen und besprach Einzelheiten der Tatausführung. Zur Deckung der Reisekosten ließ er B. von einem Bekannten geliehene 100 Euro aushändigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) B. fuhr zum Wohnort der Ehefrau des Angeklagten bei Kassel, wo er am 6. Juni 2002 morgens eintraf. Auf sein Klingeln öff&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_4&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nete Frau H., das Tatopfer, arglos die Haustür und fragte B., was er wünsche. B. stach sofort mit einem Messer auf Frau H. ein und versetzte ihr mit Tötungsabsicht zwölf Stiche in Brust und Hals. Einer der Stiche durchtrennte die Halsschlagader und führte zum Tod. B. floh vom Tatort und fuhr nach Hause. Telefonisch bestätigte er Z. die Tatausführung. Z. übergab B. alsbald die Belohnung von 1. 000 Euro. B. zahlte mit dem Geld Drogenschulden und kaufte Lebensmittel sowie ein Mofa.
&lt;p&gt;f) Der Haupttäter B. wurde nach Abtrennung seines Verfahrens rechtskräftig wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, weil er Frau H. heimtückisch getötet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem angefochtenen Urteil gegen den Angeklagten H. hält das Landgericht in bezug auf B. weitere tat- oder täterbezogene Mordmerkmale nicht für gegeben. B. habe nicht aus Habgier getötet. Die Aussicht auf eine Entlohnung sei für B.&#039;s Tatentschluß zwar zumindest mitbestimmend gewesen. Bei der Tat seien jedoch weitere Antriebe vorhanden gewesen, die ihr das Gesamtgepräge einer aus Habgier begangenen Tötung nähmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Z. wurde durch dasselbe Urteil wie der Angeklagte H. rechtskräftig wegen Anstiftung zum Totschlag zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht ging davon aus, daß der Anstiftervorsatz bei Z. die Heimtücke bei der Tatbegehung nicht umfaßt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;h) Auch bei dem Angeklagten H. hat sich der Anstiftervorsatz nach Ansicht der Schwurgerichtskammer nicht auf das Mordmerkmal der Heimtücke erstreckt. Der Angeklagte habe keine detaillierten Vorgaben für die Tatausführung gemacht. Ihm sei es - nach der Schilderung des Mitangeklagten Z. - schlichtweg egal gewesen, wie die Tat durchgeführt werde. Der Angeklagte habe sich darum nicht gekümmert und deshalb auch keine Vorstellung von den Tatumständen gehabt, die die Heimtücke ausgemacht hätten. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB führt das Landgericht ferner aus, in der Person des Angeklagten sei weder das Merkmal der Habgier verwirklicht, noch liege sonst ein niedriger Beweggrund vor. Daß der Angeklagte sich wegen der Belohnung vorgestellt habe, der ihm unbekannte Haupttäter werde die Tat allein des Geldes wegen, mithin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_5&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus Habgier, begehen, führe nicht dazu, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen sei. B. habe weder aus Habgier getötet, noch ein sonstiges täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe sich lediglich der Anstiftung zum Totschlag, nicht aber der Anstiftung zum Mord schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß Mord und Totschlag zwei selbständige Tatbestände sind (st. Rspr. seit BGHSt 1, 368; vgl. hierzu Jähnke LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62 ff.; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 46 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 40 ff.). Danach begründen die Mordmerkmale des § 211 StGB die Strafbarkeit, so daß auf den Teilnehmer nur die Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB anwendbar ist und eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB von vornherein ausscheidet. Deshalb kommt es für den Schuldspruch nicht darauf an, wie sich der Tatbeitrag des Teilnehmers in seiner Person darstellt; er ist vielmehr akzessorisch nach der Haupttat zu verurteilen (vgl. BGH NJW 1982, 2738; ebenso NStZ 1996, 384, von Otto [JK 1997 StGB 211/30] und Engländer [JA 2004, 410, 411] aber dahin mißverstanden, daß es ausreiche, wenn sowohl beim Täter als auch beim Teilnehmer ein niedriger Beweggrund vorliege, ohne daß der Vorsatz des Teilnehmers das Bestehen eines Mordmerkmals beim Täter umfassen müsse). Die rechtliche Bewertung der Handlung des Teilnehmers ist dagegen nur für die Strafzumessung erheblich. Ist die Haupttat durch ein vom Täter verwirklichtes täterbezogenes Merkmal (Merkmale der ersten und dritten Gruppe) zum Mord geworden, hat aber der Teilnehmer dieses Merkmal nicht aufzuweisen, kommt es zu einer Strafrahmenmilderung für den Teilnehmer (§§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB). Hat der Teilnehmer das täterbezogene Merkmal ebenfalls verwirklicht, trifft ihn die Strafe für Mord, die gegebenenfalls nach § 27 StGB zu mildern ist. Dies hat die Rechtsprechung ausgedehnt auf die Fälle, in denen der Täter und Teilnehmer nicht dasselbe, sondern verschiedene Mordmerkmale verwirklicht haben, sofern diese gleichartig sind (vgl. BGHSt 23, 39; zust. Ja&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_6&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kobs NJW 1970, 1089; Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil 5. Aufl. S. 660; krit. u.a. Arzt JZ 1973, 681; zu &quot;gekreuzten Mordmerkmalen&quot; bei Täter und Teilnehmer vgl. auch Eser a.a.O. Rdn. 54; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdn. 43; Engländer JA 2004, 410; Arzt/Weber, Strafrecht Besonderer Teil § 2 Rdn. 41; Küper JZ 1991, 865 f.). Hat allein der Teilnehmer ein Mordmerkmal verwirklicht, ist er lediglich wegen Teilnahme am Totschlag zu bestrafen; das Mordmerkmal ist dann bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
&lt;p&gt;Soweit ein tatbezogenes Merkmal der zweiten Gruppe vorliegt, bleibt es dagegen bei der streng akzessorischen Bestrafung des Teilnehmers, für eine Akzessorietätslockerung nach § 28 Abs. 1 oder 2 StGB ist hier kein Raum (vgl. Jähnke, Eser und Tröndle/Fischer jeweils a.a.O.). Der Anstifter wird daher nach §§ 211, 26 StGB bestraft, wenn der Täter ein tatbezogenes Merkmal verwirklicht und der Vorsatz des Anstifters sich hierauf erstreckt. Fehlt ihm dieser Vorsatz, kommt nur Teilnahme am Totschlag in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Angeklagten einen Anstiftervorsatz in bezug auf das tatbezogene Merkmal der Heimtücke (vgl. BGHSt 23, 103, 105; 25, 287, 289; 35, 347, 351) verneint hat, ist jedoch lückenhaft und läßt besorgen, daß das Landgericht insoweit einen unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt hat. Nach den vom Schwurgericht nicht angezweifelten Angaben des Mitangeklagten Z. hatte der Angeklagte keine detaillierten Vorgaben zur Tatausführung gemacht. Ihm sei es schlichtweg egal gewesen, wie die Tat ausgeführt werde. Er habe sich hierum nicht gekümmert. Der Angeklagte habe mithin keinerlei Detail kenntnisse &amp;nbsp;von der Tatausführung und den Umständen der heimtückischen Tatbegehung durch B. haben können. Der Anstiftervorsatz des Angeklagten habe somit nicht das tatbezogene Merkmal der Heimtücke umfaßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei diesen Erwägungen verkennt das Landgericht, daß für den Anstifter auch bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. BGHSt 44, 99 = NStZ 1998, 616 m. Anm. Roxin). Der Angeklagte mußte daher die tatbezogenen Umstände, die die in Auftrag gegebene Tötung zum Mord machten, nicht positiv kennen, es genügte vielmehr, daß er sie billigend in Kauf nahm. Bedingten Vorsatz in diesem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_7&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sinn hat ein Straftäter aber auch dann, wenn er aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304, 306 f.; BGH, Urt. vom 6. November 2002 - 2 StR 289/02). Das lag hier nahe, denn dem Angeklagten war es &quot;egal&quot;, wie die Tat durchgeführt würde. Auch wenn es um die Tötung einer Frau ging, war es höchst unwahrscheinlich, daß die Tötung in einer offenen Konfrontation vollzogen würde. Vielmehr mußte es sich auch dem Angeklagten aufdrängen, daß der Täter in irgendeiner Weise heimtückisch vorgehen werde, wie dies bei einer Auftragstötung in aller Regel geschieht. Da der Anstiftervorsatz die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen muß, besteht die naheliegende Möglichkeit, daß das Landgericht bei Berücksichtigung des zutreffenden Maßstabs einen bedingten Anstiftervorsatz des Angeklagten auch in bezug auf die heimtückische Tatbegehung bejaht hätte. Dies hätte zur Folge, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen wäre.
&lt;p&gt;3. Auch die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Haupttäter B. das täterbezogene Merkmal der Habgier verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil sie in sich widersprüchlich und lückenhaft ist. Zunächst stellt das Landgericht fest, B. habe selbst Interesse an dem von Z. für die Tatbegehung in Aussicht gestellten Nebenverdienst gehabt und nach der Ablehnung des Z. nicht locker gelassen in seinem Bemühen, die Nebenverdienstmöglichkeit wahrzunehmen. Deshalb habe er Z. von sich aus nochmals hierauf angesprochen. Später dagegen nennt das Landgericht als wesentlichen Beweggrund für die Tatbereitschaft des B., er habe Z. zu Hilfe kommen und beweisen wollen, daß auch er etwas zustande bringen könne, um so sein Ansehen bei Z. zu stärken. Bei der rechtlichen Würdigung der Tat des B. hält das Landgericht Habgier nicht für gegeben, weil bei B. an der Tatausführung weitere Antriebe mitgewirkt hätten, die der Tat das Gesamtgepräge einer aus Habgier begangenen Tötung nähmen. Habgier liege bei einem Motivbündel nur dann vor, wenn das Gewinnstreben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war. Die Vorstellung des erstrebten Gewinns habe B. aber nicht entscheidend beeinflußt. Für ihn sei weniger die Aussicht auf die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_8&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Belohnung entscheidend gewesen als vielmehr der Umstand, daß er erstmals von Z. um Hilfe gebeten worden sei und daß er Z. einen Gefallen habe tun wollen, um sich seiner Freundschaft zu versichern. Diese Erwägungen zur Tatmotivation des B. sind nicht miteinander zu vereinbaren, jedenfalls hätte es einer näheren Erläuterung bedurft, warum die Motivation des B. einerseits auf den Nebenverdienst fixiert war, dieser aber dann keine wesentliche Rolle mehr gespielt haben soll. Dies gilt um so mehr, als sich B. in beengten finanziellen Verhältnissen befand und die Belohnung alsbald nach der Tat zur Begleichung von Drogenschulden und für persönliche Anschaffungen ausgegeben hat.
&lt;p&gt;4. Das Landgericht hat des weiteren übersehen, daß die Tat des gesondert verurteilten B. auch dann, wenn die Habgier für ihn nicht bewußtseinsdominant gewesen sein sollte, sonstige niedrige Beweggründe nahelegt, die das Handeln des B. als Mord qualifizieren. Bei der Tat vom 6. Juni 2002 handelt es sich um eine &quot;Auftragstötung&quot;, bei der sich Opfer und Täter bis zum Beginn des Tatgeschehens nicht begegnet waren und die dem Zweck diente, eine Verbindung ihres Initiators zum Tatgeschehen zu verschleiern. Wer aber in Kenntnis dieser Umstände den Auftrag zur Tötung einer ihm unbekannten Person annimmt, handelt auf sittlich niedrigster Stufe stehend und verachtenswert, wenn -- wie hier -- ein &quot;nachvollziehbarer&quot; Grund für die Tat nicht vorliegt. Die Feststellung des Landgerichts, der Haupttäter B. habe das Tatopfer getötet, um dem von ihm vormals idealisierten Angeklagten zu Gefallen und zu Hilfe zu sein kann an diesem niedrigen Beweggrund nichts ändern. Vielmehr ist gerade die Tötung eines Menschen aus &quot;Gefälligkeit&quot; Ausdruck einer besonders verachtenswerten Gesinnung. Auch die Gründe, die der Anstifter Z. dem Täter B. für den Tötungsauftrag genannt hatte (Geldforderungen der Ehefrau und Schwierigkeiten beim Umgangsrecht mit dem Kind) sind nicht geeignet, die Niedrigkeit des Tatmotivs in der Person des Täters auszuräumen. Die Umstände, die die Tat des B. zu einem Mord aus niedrigen Beweggründen machen, waren dem Angeklagten als Initiator der Auftragstötung auch bekannt. Er wußte, daß die die Tat ausführende Person wenn nicht aus Gewinnstreben, dann jedenfalls ohne persönlichen Anlaß und ohne billigenswertes Motiv seine Ehefrau tö&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_9&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten würde. Das Landgericht hätte daher das täterbezogene Merkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe (vgl. BGHSt 22, 375, 378; 25, 287, 289; 35, 347, 351; BGH StV 1984, 69; Senatsurteil vom 13. Oktober 2004 -- 2 StR 206/04) sowohl bei dem Haupttäter B. als auch beim Angeklagten näher prüfen und erörtern müssen und nicht ohne weitere Begründung ausschließen dürfen.
&lt;p&gt;Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht den früheren Mitangeklagten B. in dem gegen ihn ergangenen Urteil wegen Heimtückemordes verurteilt hat und nicht auch Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe festgestellt hat. Das gegen B. ergangene Urteil besitzt Rechtskraftwirkungen nur in bezug auf jenen Angeklagten und bindet bei der Beurteilung der von B. verwirklichten Mordmerkmale in bezug auf den Angeklagten H. im vorliegenden Urteil nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB kommt bei dem Angeklagten nicht in Betracht, wenn bei ihm ebenfalls ein niedriger Beweggrund vorliegt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die niedrigen Beweggründe beim Täter und beim Teilnehmer in vollem Umfang übereinstimmen. Es genügt vielmehr, daß die verwirklichten täterbezogenen Mordalternativen gleichartig sind (vgl. BGHSt 23, 39, 40; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 54; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 43 jew. m.w.N.). Hier liegt es nahe, daß der Angeklagte ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte, als er zur Tötung seiner Ehefrau anstiftete. Zur Tatmotivation des Angeklagten hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung u.a. ausgeführt, die Auffassung des Angeklagten, seine Ehefrau sei zur Erziehung der Tochter N. nicht in der Lage und er müsse Gegenmaßnahmen ergreifen, um das Kind nicht schlechtem Einfluß auszusetzen, entbehre einer tatsächlichen Grundlage und entspringe offensichtlich einem übersteigerten Selbstwertgefühl und langjährigen Animositäten gegenüber seiner Ehefrau. Der Angeklagte habe die Ansicht der gerichtlichen Sachverständigen, daß es dem Kindeswohl eher entspreche, wenn N. bei ihrer Mutter aufwachse, nicht akzeptieren und seine vermeintlich besseren pädagogischen Fähigkeiten mit Gewalt durchsetzen wollen, nachdem er vor dem Familiengericht kein Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_10&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hör gefunden habe. Sein Motiv, seine Ehefrau töten zu lassen, um seine eigene Lebensplanung mit seiner Tochter N. unter Negierung elementarster Bedürfnisse anderer durchzusetzen, insbesondere dem 9 jährigen Kind die Mutter zu nehmen, um das Kind für sich allein zu haben, sei als Ausdruck seines Egoismus zu werten. Daß der Angeklagte möglicherweise glaubte, durch die Tat auch &quot;zum Wohle des Kindes zu handeln&quot;, steht der Bewertung des Tatmotivs als niedrig nicht entgegen. Es ist nach den bisherigen Feststellungen schon zweifelhaft, ob es für das Handeln des Angeklagten bestimmend war.
&lt;p&gt;Danach drängt es sich auf, daß sowohl der Haupttäter B. als auch der Angeklagte als Anstifter gleichermaßen aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Dies hätte zur Folge, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord hätte schuldig gesprochen werden müssen und eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Soweit das täterbezogene Merkmal der Habgier in Betracht kommt, ist das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Tat des gesondert verfolgten Haupttäters B. zwar zu dem Ergebnis gelangt, daß bei ihm Habgier als bewußtseinsdominantes Mordmerkmal nicht vorlag. Fehlt das täterbezogene Merkmal jedoch beim Täter und wird es lediglich vom Anstifter verwirklicht, scheidet nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. oben II 1) eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord aus. Der Angeklagte wäre dann &quot;lediglich&quot; der Anstiftung zum Totschlag schuldig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat aber übersehen, daß der Angeklagte zu der ausgeurteilten Anstiftung zum Totschlag tateinheitlich auch eine versuchte Anstiftung zum Mord (§§ 30, 211 StGB) begangen hätte, weil er sich -- wovon auch das Landgericht ausgeht -- vorstellte, daß die von ihm veranlaßte Auftragstötung allein wegen der ausgelobten Belohnung und somit aus Habgier begangen werde. Die tateinheitliche Verwirklichung dieses zweiten Straftatbestands hätte im Schuldspruch ihren Niederschlag finden müssen und sich auch bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil von einem Tatrichter nochmals geprüft werden muß, ob und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_11&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
welche Mordmerkmale dem Angeklagten als Anstifter zuzurechnen sind.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1644&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 07 Mar 2013 22:37:28 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95</title>
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&lt;/ul&gt;


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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (Aufgabe von &lt;a href=&quot;/entscheidung/1448&quot;&gt;BGHSt 37, 231&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psycho-diagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (Aufgabe von &lt;a href=&quot;/node/1448/daten&quot;&gt;BGHSt 37, 231&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §&amp;nbsp;21&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 29. April 1997 g.M.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 511/95 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Traunstein&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten, der zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 2,38 Promille hatte, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ohne ihm die Strafrahmenverschiebung nach den §§&amp;nbsp;21, 49 Abs.&amp;nbsp;1 StGB zuzubilligen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_66_67&quot; id=&quot;BGHSt_43_66_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_66_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 66 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen trank der Angeklagte über einen längeren Zeitraum hinweg täglich erhebliche Mengen Alkohol. Dadurch litt er unter Gastritis, Speiseröhrenentzündung und Leberzellenverfettung. Er begann regelmäßig bereits morgens mit dem Alkoholkonsum und trank täglich fünf bis zehn Liter Bier sowie Schnaps. Ohne ärztliche Verordnung nahm er auch Valiumtabletten ein. Seit seiner unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1987 beging er eine Reihe von Vergehen, darunter Beleidigungen, vorsätzliche Körperverletzungen und Diebstähle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Jahre 1994 lebte er in einer Obdachlosenunterkunft. Dort wurde er von dem späteren Tatopfer, dem Zeugen K., schikaniert, der &quot;sich als Hilfspolizist aufspielte&quot;. Der Angeklagte lebte mit der Zeugin L. zusammen, die zuvor mit K. befreundet gewesen war. Dieser beschimpfte den Angeklagten deshalb immer wieder. Der Angeklagte suchte mit seiner Freundin L. nach einer anderen Unterkunft, war dabei aber auch am Tattag, dem 16. Januar 1995, nicht erfolgreich. Er trank im Laufe dieses Tages - wie üblich - große Mengen Bier sowie Weinbrand, zuletzt in seinem Zimmer gemeinsam mit der Zeugin L. und den Zeugen E. und W. Der gleichfalls alkoholisierte Geschädigte trat gegen 22.00 Uhr hinzu und lud die Zeugin L. dazu ein, bei ihm Bier zu trinken, was diese jedoch ablehnte. Der Geschädigte verließ das Zimmer des Angeklagten. Der Zeuge E. folgte ihm, um ihn zur Rede zu stellen. Dies führte zu einer verbalen Auseinandersetzung, deren Eskalation zunächst von dem herbeieilenden Zeugen B. dadurch unterbunden wurde, daß dieser E. wegzog und festhielt. Daraufhin begann der Angeklagte mit dem Geschädigten zu streiten. Er war diesem nachgeeilt und hatte in der Erwartung einer tätlichen Auseinandersetzung &quot;für alle Fälle&quot; ein 28,4 cm langes Küchenmesser mitgenommen, ohne zunächst konkrete Vorstellungen über dessen Einsatz zu haben. Es kam sofort zu wechselseitigen Handgreiflichkeiten, wobei der Angeklagte den Geschädigten mit einer Hand am Hemd packte. &quot;Um K. abzuwehren&quot;, stieß er diesem mit der anderen Hand das Küchenmesser viermal in den Rücken. Der Zeuge B. versuchte, dem Angeklagten das Messer abzunehmen, was aber nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_66_68&quot; id=&quot;BGHSt_43_66_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_66_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 66 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gelang. Der Angeklagte zog sich in sein Zimmer zurück, versteckte das Messer zwischen der Rückenlehne und dem Polster seines Sofas und trank bis zum Eintreffen der Polizei noch etwa 0,25 l Bier.
&lt;p&gt;Eine um 23.49 Uhr beim Angeklagten entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,9 Promille, eine am folgenden Tag um 0.13 Uhr entnommene weitere Blutprobe 1,82 Promille.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Tatopfer trug unter anderem eine Lungenverletzung und innere Blutungen davon und entging nur durch sofortigen Einsatz eines Notarztes dem Tode.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage begegnet der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einsatz einer Waffe und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung keinen rechtlichen Bedenken (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Strafausspruch des Landgerichts ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob es zu Recht eine Strafrahmenverschiebung nach den §§&amp;nbsp;21, 49 Abs.&amp;nbsp;1 StGB abgelehnt hat. Dies ist zu bejahen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Andere Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit als die Blutalkoholkonzentration hat das Landgericht durch rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung von vornherein verneint (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch die Nichtanwendung des §&amp;nbsp;21 StGB trotz festgestellten Alkoholkonsums vor der Tat ist rechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vom sachverständig beratenen Landgericht gefundene Ergebnis der Rückrechnung des Tatzeitblutalkoholgehalts, die 2,38 Promille ergibt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beweiswürdigung des Landgerichts dazu, daß bereits in tatsächlicher Hinsicht keine im Sinne von §&amp;nbsp;21 StGB erhebliche krankhafte seelische Störung durch akute Alkoholintoxikation vorgelegen hat, ist aber auch im übrigen rechtsfehlerfrei. Sie wäre nur zu beanstanden gewesen, wenn das Landgericht die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, ohne ausreichende Tatsachengrundlage Schlüsse auf die Befindlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne der §§&amp;nbsp;20, 21 StGB gezogen, gegen einen gesicherten naturwissenschaftlichen Erfahrungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_66_69&quot; id=&quot;BGHSt_43_66_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_66_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 66 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
satz oder gegen den Rechtssatz &quot;im Zweifel für den Angeklagten&quot; verstoßen hätte. Dies alles ist jedoch nicht der Fall.
&lt;p&gt;a) Das Landgericht hat Indizien festgestellt, die das gefundene Ergebnis tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Der Tatrichter hat nicht verkannt, daß die festgestellte Blutalkoholkonzentration von (höchstens) 2,38 Promille zur Tatzeit Anlaß zur Prüfung einer krankhaften seelischen Störung durch einen akuten Alkoholrausch geboten hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht - aus normativen Erwägungen - davon aus, daß diese Frage regelmäßig ab einem Blutalkoholwert von 2,0 Promille an aufwärts der Erörterung im Urteil bedarf. Bei schwerwiegenden Gewalttaten, die sich gegen Leib oder Leben des Opfers richten, ist dies mit Blick auf die Überschreitung einer höheren Hemmschwelle ab einem Blutalkoholwert von 2,2 Promille zur Tatzeit anzunehmen. Das gilt auch für die gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (BGHR StGB §&amp;nbsp;21 Blutalkoholkonzentration 16). Demnach überstieg im vorliegenden Fall der festgestellte Tatzeitblutalkoholwert die untere Grenze, ab der die Voraussetzungen des §&amp;nbsp;21 StGB zu prüfen und im Urteil zu erörtern sind, - geringfügig - um 0,18 Promille. Das Landgericht hat dies zum Anlaß genommen, auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Tat, des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat und seiner Alkoholgewöhnung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Frage nachzugehen, ob eine durch Alkoholrausch bedingte krankhafte seelische Störung des Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen hatte. Es hat damit seiner Erörterungspflicht genügt, und sein Urteil läßt nicht erkennen, daß es einen bedeutsamen Aspekt übersehen hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Das sachverständig beratene Landgericht hat auch nicht lediglich aufgrund von psychodiagnostischen Kriterien geurteilt, die anerkanntermaßen ohne jede Aussagekraft waren. Ein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz liegt folglich auch insofern nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Das Landgericht hat den aufgrund der Einlassung festgestellten chronischen Alkoholkonsum des Angeklagten, der auch anhand einer Blutuntersuchung objektivierbar gewesen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_66_70&quot; id=&quot;BGHSt_43_66_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_66_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 66 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wäre, und seinen konkreten Alkoholkonsum am Tattag berücksichtigt. Es hat damit als Beweisanzeichen gegen einen mittleren oder schweren Rauschzustand gewertet, daß zur Tatzeit kein - für die Verhältnisse des Angeklagten - starker Trunkenheitsgrad erreicht war; der festgestellte Blutalkoholwert überschritt zwar die Grenze der Prüfungs- und Erörterungsbedürftigkeit des Vorliegens eines erheblichen Rauschzustands von 2,2 Promille . Der Angeklagte, der nach den Feststellungen monatlich &quot;mindestens zehnmal stark betrunken&quot; war, hat sich am Tattag aber gerade nicht in einem - für seine Verhältnisse - besonders stark alkoholisierten Zustand befunden. Auch daraus durfte das Landgericht im vorliegenden Fall Schlüsse ziehen.
&lt;p&gt;(2) Der Tatrichter durfte den festgestellten Handlungsablauf und andere Details der inneren Tatseite als Indizien für die Schuldfähigkeit heranziehen. Dazu zählen insbesondere das Erkennen der Beendigung eines provozierenden Verhaltens des Geschädigten und des Nichtvorliegens eines notwehrfähigen Angriffs durch diesen, ferner das situationsgerechte Nachtatverhalten des Angeklagten; dieser hatte seine Tatwaffe, die ihm nicht entwunden werden konnte, vor der alsbald eintreffenden Polizei hinter dem Sofapolster versteckt. Zwar lag damit kein komplexer Geschehensablauf vor, dessen reaktionssichere Bewältigung in besonderem Maße auf eine erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit schließen ließe. Andererseits ist im konkreten Geschehensablauf das Verhalten des Angeklagten auch nicht ganz ohne Beweisbedeutung; es spricht jedenfalls eher gegen als für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch einen akuten Rauschzustand. Dem rasch durchgeführten und mit Situationserkennung verbundenen Gewaltakt und dem ebenso schnellen Rückzugsverhalten sowie der Spurenverdeckung lag kein &quot;eingeschliffenes&quot; Verhaltensmuster zugrunde. Nur einem solchen Verhaltensmuster wäre nach medizinisch-psychiatrischer Erfahrung keine Aussagekraft für eine intakte Steuerungsfähigkeit zugekommen. Das Landgericht hat daher auch insofern keinen gesicherten medizinischen Erfahrungssatz verletzt, als es auch aus dem &quot;Leistungsverhalten&quot; einen Schluß auf das Nichtvorliegen eines erheblichen Rauschzustands gezogen hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_66_71&quot; id=&quot;BGHSt_43_66_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_66_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 66 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(3) Das Landgericht hat aus der detailreichen Einlassung auf ein vollständig intaktes Erinnerungsvermögen geschlossen und dies als ein Anzeichen dafür gewertet, daß bei der Begehung der Tat keine krankhafte seelische Störung des Angeklagten durch einen Alkoholrausch vorgelegen hat. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Zwar ist das gegenläufige Indiz der Erinnerungslosigkeit wenig aussagekräftig, weil es auch auf einem Verdrängungseffekt beruhen kann und wegen möglicherweise unzutreffender Schutzbehauptungen schwer feststellbar ist (vgl. dazu Forster/Joachim, Alkohol und Schuldfähigkeit 1997 S.&amp;nbsp;79&amp;nbsp;f.); jedoch besitzt eine präzise Erinnerung an das Tatgeschehen, zumindest unter den Umständen des vorliegendes Falles, Beweiswert für eine zur Tatzeit erhalten gewesene Steuerungsfähigkeit und gegen einen erheblichen Rauschzustand. Dies haben der vom Landgericht vernommene Sachverständige und auch die Sachverständigen, die der Senat gehört hat, angenommen. Aus der ins einzelne gehenden Erinnerung an das Geschehen kann auf das Fehlen von Ausfallerscheinungen hinsichtlich des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens geschlossen werden. Dies spricht - wenngleich für sich allein genommen nur in geringem Umfang - gegen einen erheblichen Rauschzustand, zu dessen Symptomen Wahrnehmungs- und Erinnerungsstörungen gehören können.
&lt;p&gt;cc) Die genannten Kriterien sind jedenfalls in ihrer Gesamtschau aussagekräftig. Irgendwelche konkreten Anzeichen&amp;nbsp; für &amp;nbsp;das Vorliegen eines erheblichen Rauschzustands, also insbesondere körperliche &quot;Ausfallerscheinungen&quot;, haben - vom festgestellten Blutalkoholwert abgesehen - nicht vorgelegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Gesamtwürdigung der Beweise durch das Landgericht verstößt nicht gegen das Gesetz. Es gibt nach Auffassung des Senats keinen revisonsrechtlich als Rechtssatz zu behandelnden medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien anhand einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,0 Promille an aufwärts, bei schweren Gewalthandlungen gegen Leib oder Leben anderer ab 2,2 Promille, vom Vorliegen eines mittleren oder schweren Alkoholrausches&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_66_72&quot; id=&quot;BGHSt_43_66_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_66_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 66 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auszugehen, der als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§&amp;nbsp;20, 21 StGB zu bewerten wäre. Denn eine durch den Blutalkoholgehalt angezeigte, wirksam in den Blutkreislauf aufgenommene Alkoholmenge wirkt nach medizinischer Erfahrung auf jeden Menschen unterschiedlich.
&lt;p&gt;Der Senat stützt seine Auffassung auf die Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Kröber (abgedruckt in NStZ 1996, 569&amp;nbsp;ff.) und des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Joachim (s. zu den Einzelheiten auch den Senatsbeschluß vom 9. Juli 1996, NStZ 1996, 592&amp;nbsp;ff. = BA 1997, 150&amp;nbsp;ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Der Senat hat im Hinblick auf Rechtsprechung anderer Strafsenate, die der Entscheidung entgegenstehen könnte (vgl. nur BGHSt 37, 231&amp;nbsp;ff.; BGHR StGB §&amp;nbsp;21 Blutalkoholkonzentration 31), ein Anfrageverfahren nach §&amp;nbsp;132 Abs.&amp;nbsp;3 GVG durchgeführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Er hat angenommen, daß das Urteil des Tatgerichts nicht im revisionsrechtlichen Sinne gegen einen allgemein anerkannten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz verstoße. Auch sei der Zweifelssatz als Rechtsnorm im Sinne des §&amp;nbsp;337 StPO dann nicht verletzt, wenn der Tatrichter bei seinem Urteil keine Zweifel an der Feststellung der zu beweisenden Tatsache hatte. Der Senat hat deshalb durch Beschluß vom 9. Juli 1996 bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob deren Rechtsprechung der Annahme entgegenstehe, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen des §&amp;nbsp;21 StGB infolge Alkoholeinflusses nicht als gesicherter medizinischer Erfahrungssatz zugrundegelegt werden könne, daß ab einem bestimmten Grenzwert des Blutalkoholgehalts die Steuerungsfähigkeit in aller Regel erheblich vermindert ist und psychopathologische Kriterien eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Der 2. Strafsenat hat durch Beschluß vom 6. November 1996 (2 ARs 357/96) mitgeteilt, er halte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr ein derart starkes Indiz für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit sei, daß volle Schuldfähigkeit nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden könne, sofern nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_66_73&quot; id=&quot;BGHSt_43_66_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_66_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 66 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
andere Indiztatsachen von gleichem Gewicht die Zweifel entkräften. Von einem gesicherten medizinischen Erfahrungssatz, daß ab einem Blutalkoholgehalt von 2 Promille an aufwärts die Schuldfähigkeit in aller Regel erheblich vermindert ist, gehe er entgegen der Annahme im Anfragebeschluß jedoch nicht aus. Er bewerte jedoch die Beweisbedeutung einzelner psycho-diagnostischer Beurteilungskriterien anders als der anfragende Senat. So sei das Erinnerungsvermögen als Beurteilungskriterium in der psychiatrischen Wissenschaft umstritten, weshalb darauf eine Entscheidung zu Lasten des Angeklagten nicht gestützt werden könne. Auch einer Alkoholgewöhnung komme keine Aussagekraft für die hier interessierende Frage zu, da diese bei Menschen, die einen Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille und mehr erreichen, regelmäßig gegeben sei. Als Beweisanzeichen bedeutsam sei dagegen im Einzelfall ein umsichtiges Reagieren auf unvorhergesehene Situationsveränderungen und eine außergewöhnliche Körperbeherrschung. Der Senat gehe auch davon aus, daß es dem Revisionsgericht überlassen sei zu klären, ob ein psychodiagnostisches Kriterium überhaupt Aussagekraft besitze. Solche Kriterien seien zudem nur im Symptomverband beweisrechtlich von Bedeutung. Liege allerdings eine Vielzahl von Symptomen vor, die - von Wissenschaftlern anerkannt - für eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen könnten, so könne daraus auf eine vollständig erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit geschlossen werden.
&lt;p&gt;(3) Der 3. Strafsenat hat in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1996 (3 ARs 17/96) ausgeführt, daß seine Rechtsprechung der Auffassung des anfragenden Senats nicht entgegenstehe; soweit einzelne Ausführungen in Entscheidungen des 3. Strafsenats eine andere Auffassung nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, werde daran nicht festgehalten. Die Blutalkoholkonzentration sei ein wichtiges, aber nicht unwiderlegliches Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Psychopathologische Kriterien seien bei der Beweiswürdigung daneben zu berücksichtigen. Dies sei in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, der dafür nicht in jedem Falle einen Sachverständigen heranziehen müsse. Die Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_66_74&quot; id=&quot;BGHSt_43_66_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_66_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 66 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scheidung des Tatrichters über die Anwendung oder Nichtanwendung des §&amp;nbsp;21 StGB enthalte zudem eine der revisionsrechtlichen Kontrolle weitgehend entzogene rechtliche Wertung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.
&lt;p&gt;(4) Der 4. Strafsenat hat durch Beschluß vom 6. November 1996 (4 ARs 6/96 = NStZ-RR 1997, 162) erklärt, daß seine Rechtsprechung der vom erkennenden Senat beabsichtigten Entscheidung nicht entgegenstehe. Soweit er den psycho-pathologischen Kriterien im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung gegenüber der Blutalkoholkonzentration eine &quot;,allenfalls untergeordnete Rolle&#039; zugewiesen und im Ergebnis eine BAK von 2 Promille und mehr als ,einzigen berücksichtigungsfähigen Umstand angesehen hat, der unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des §&amp;nbsp;21 StGB führt&#039; (BGHSt 37, 231, 244)&quot;, halte er daran so nicht fest. Es bestehe nur eine Wahrscheinlichkeitsregel, daß ab einem Blutalkoholgehalt von 2 Promille aufwärts die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei, nicht aber ein gesicherter medizinisch-statistischer Erfahrungssatz, daß &quot;stets&quot; davon auszugehen sei. Die Wirkung des genossenen Alkohols auf verschiedene Menschen sei auch bei prozentual gleicher Menge des in den Blutkreislauf aufgenommenen Alkohols sehr unterschiedlich. Die Blutalkoholkonzentration sei nur eines von verschiedenen möglichen Beweisanzeichen, die für und gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen könnten. Nur dort, wo andere Beweisanzeichen völlig fehlten, sei allein aufgrund der Blutalkoholkonzentration von einer erheblichen alkoholischen Beeinträchtigung im Sinne des §&amp;nbsp;21 StGB auszugehen. Der Beweiswert anderer Indizien sei eine Frage des Einzelfalls, für die das Revisionsgericht keine allgemein verbindlichen Leitlinien aufstellen könne. Dessen Beurteilung obliege grundsätzlich dem Tatrichter, dessen Urteil dann auf die Sachrüge zu beanstanden sei, wenn es Darstellungs- oder Erörterungsmängel aufweise.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Der 5. Strafsenat hat durch Beschluß vom 6. November 1996 (5 ARs 59/96 = StV 1997, 73&amp;nbsp;ff. - NStZ-RR 1997, 163&amp;nbsp;ff.)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_66_75&quot; id=&quot;BGHSt_43_66_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_66_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 66 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mitgeteilt, der Anfragebeschluß gebe ihm &quot;Anlaß, den Stellenwert der psychodiagnostischen Kriterien zu überdenken. Im Blick darauf wird es im Einzelfall eher, als bislang anerkannt, möglich sein, zu einer tragfähigen Abweichung von der angenommenen Regel des Vorliegens einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einem Tatzeitblutalkoholgehalt von 2 Promille und mehr zu gelangen.&quot; Eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr löse nur eine Pflicht für den Tatrichter zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des §&amp;nbsp;21 StGB aus. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei dann wahrscheinlich. Dies könne aber durch aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien widerlegt werden. Die Beurteilung der psycho-diagnostischen Kriterien obliege dem gegebenenfalls sachverständig beratenen Tatrichter. Das Revisionsgericht habe eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Auffassungen hinzunehmen, müsse aber auf die Sachrüge eingreifen, wenn anerkanntermaßen nicht aussagekräftige Indizien zur Grundlage der richterlichen Entscheidung gemacht würden. In diesem Umfang sei das Revisionsgericht zur Rechtskontrolle aufgerufen.
&lt;p&gt;bb) Demnach besteht Einigkeit unter den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs darüber, daß es keinen Erfahrungssatz gibt, nach dem ab einem bestimmten Grenzwert der Blutalkoholkonzentration alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt. Revisionsrechtlich bedeutet dies, daß die Ablehnung erheblich verminderter Schuld bei Vorliegen eines solchen Blutalkoholgehalts für sich allein genommen noch keinen Rechtsfehler im Sinne von §&amp;nbsp;337 StPO darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu den tatsächlichen Voraussetzungen des §&amp;nbsp;21 StGB hat sich daher an allgemeinen Maßstäben zu orientieren. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des 2. und 5. Strafsenats, daß bei Heranziehung &quot;anerkanntermaßen nicht aussagekräftiger Indizien&quot; ein Rechtsfehler vorliegt; in diesem Falle verstößt der Tatrichter nämlich wiederum gegen einen Erfahrungssatz. Rechtsfehlerhaft wäre bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille oder mehr auch ein Beweisschluß, der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_66_76&quot; id=&quot;BGHSt_43_66_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_66_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 66 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht auf einer aussagekräftigen Tatsachengrundlage für die Annahme einer vollständig erhaltenen Steuerungsfähigkeit beruht. Insofern stimmt der erkennende Senat mit dem 2. Strafsenat überein. Welche psychodiagnostischen Kriterien im einzelnen ohne Aussagekraft sind, kann allerdings nur von Fall zu Fall geprüft werden. Eine allgemeinverbindliche Aussage dieses Inhalts ist nicht möglich. Das gilt auch für die Alkoholgewöhnung. Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, ob diesem Gesichtspunkt Bedeutung zukommt oder nicht. Ähnliches muß auch für andere psychodiagnostische Beurteilungskriterien gelten.
&lt;p&gt;cc) Eine Vorlage der Sache an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen ist nach Durchführung des Anfrageverfahrens nicht mehr geboten, da kein Strafsenat des Bundesgerichtshofs an der Auffassung festhält, es gebe einen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, wonach ab einem bestimmten Grenzwert des Blutalkoholgehalts die Steuerungsfähigkeit in aller Regel erheblich vermindert ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;132 GVG Rdn.&amp;nbsp;11). Soweit in den Stellungnahmen der anderen Strafsenate angedeutet ist, daß künftig Unterschiede in der Bewertung und Gewichtung einzelner psychodiagnostischer Kriterien im Einzelfall auftreten können, nötigt dies nicht zur Vorlage dieser Sache an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen. Es handelt sich insoweit nicht um verbindliche Entscheidungen eines anderen Senats in einer Rechtsfrage im Sinne von §&amp;nbsp;132 Abs.&amp;nbsp;2 GVG (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;14).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Hat das Landgericht demnach bereits aus tatsächlichen Gründen eine krankhafte seelische Störung im Sinne von §&amp;nbsp;21 StGB ohne Rechtsfehler verneint, so kommt es auf die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht mehr an. Das Landgericht hat sie folgerichtig nicht mehr geprüft. Der Senat weist jedoch auf folgendes hin:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stellt der Tatrichter eine krankhafte seelische Störung zur Tatzeit infolge einer Trunkenheit fest, so führt dies alleine noch nicht zur Anwendung des §&amp;nbsp;21 StGB (gegen eine automatische Anwendung des §&amp;nbsp;21 StGB etwa Lemke in Ulsamer [Hrsg.],&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_66_77&quot; id=&quot;BGHSt_43_66_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_66_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 66 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
LdR Strafrecht/Strafverfahrensrecht 2.&amp;nbsp;Aufl. S.&amp;nbsp;820, 825). Vielmehr muß die durch die Störung bedingte Minderung der Steuerungsfähigkeit auch &quot;erheblich&quot; sein. Ist dies der Fall, so &quot;kann&quot; der Tatrichter den Strafrahmen mildern oder davon absehen.
&lt;p&gt;Bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit &quot;erheblich&quot; im Sinne des §&amp;nbsp;21 StGB ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; BGH, Urt. vom 4. März 1997 - 1 StR 657/96; Foth in FS für Salger 1995 S.&amp;nbsp;31, 32; Jähnke in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;21 Rdn.&amp;nbsp;8&amp;nbsp;ff.), die der Tatrichter - ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung (BGH a.a.O.) - zu beantworten hat. Dabei fließen normative Überlegungen ein. Die rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt entscheidend von den Ansprüchen ab, die durch die Rechtsordnung an das Wohlverhalten eines in diesem Grade Berauschten gestellt werden müssen (s. bereits BGH, Urteile vom 12. Juli 1960 - 5 StR 239/60 - und vom 16. Januar 1962 - 5 StR 588/61; Jähnke a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;9). Zu bewerten ist die Tatschuld im Einzelfall. Die Entwürfe zu §&amp;nbsp;51 Abs.&amp;nbsp;2 StGB a.F. und §&amp;nbsp;21 StGB n.F. (Entwurfstexte und Fundstellennachweise bei Rautenberg, Verminderte Schuldfähigkeit 1984 S.&amp;nbsp;10&amp;nbsp;ff. und passim, zusammengefaßt a.a.O. S.&amp;nbsp;182&amp;nbsp;f.) weisen darauf hin, gerade auch für selbstverschuldete Trunkenheit sei &quot;ein starkes Bedürfnis feststellbar, daß solche Fälle zumindest keinen Milderungszwang zur Folge haben&quot; (Rautenberg a.a.O. S.&amp;nbsp;183).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei der weiteren Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblich verminderter Schuld eine Strafrahmenverschiebung nach §&amp;nbsp;49 Abs.&amp;nbsp;1 StGB vorgenommen werden soll, kann der Tatrichter solche Überlegungen einbeziehen (vgl. auch BGH NJW 1986, 793&amp;nbsp;f.; Foth a.a.O. S.&amp;nbsp;37). Schon der Vorentwurf zur ersten gesetzlichen Regelung der Strafmilderung wegen &quot;verminderter Zurechnungsfähigkeit&quot;, dem das Gesetz zunächst in §&amp;nbsp;51 Abs.&amp;nbsp;2 StGB a.F., dann in §&amp;nbsp;21 StGB n.F. gefolgt ist, hatte bei der Rechtsfolgenprüfung nach dem Vorbild der Versuchsmilderung die volle Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles gestattet (Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch, veröffentlicht vom Reichsjustizamt 1909 S.&amp;nbsp;232; dazu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_66_78&quot; id=&quot;BGHSt_43_66_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_66_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 66 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch Rautenberg a.a.O. S.&amp;nbsp;78). Die Rechtsprechung fordert dementsprechend, daß der Tatrichter aufgrund einer Gesamtabwägung aller wesentlichen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit über den maßgeblichen Strafrahmen entscheidet (vgl. Gribbohm in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;49 Rdn.&amp;nbsp;2 m.w.Nachw.). Mag auch bei für den Betroffenen schicksalhaft auftretenden &quot;krankhaften&quot; seelischen Störungen der erheblich verminderten Schuld regelmäßig mit einer Strafrahmenmilderung Rechnung zu tragen sein, so gilt bei selbstverschuldetem Rauschzustand nicht dasselbe. Des weiteren hat die Rechtsprechung entschieden, daß dann, wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Begehung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, von der Strafrahmenmilderung abgesehen werden kann (BGH NStZ 1993, 537; BGHR StGB §&amp;nbsp;21 Strafrahmenverschiebung 19, 22, 66; ebenso Foth NJ 1991, 386; vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96 = NStZ-RR 1997, 163, 165&amp;nbsp;f.).
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall hätte die Strafrahmenverschiebung ferngelegen. Ihre Ablehnung hätte auch keiner weiteren Erläuterung bedurft, da der Angeklagte vor dem Hintergrund häufigen Alkoholmißbrauchs in rascher Folge eine Reihe von Straftaten - darunter wiederholt vorsätzliche Körperverletzungsdelikte - begangen hatte. Die Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts wäre auch aus diesem Blickwinkel im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;


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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1449&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 02:15:15 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 15.11.1996 - 3 StR 79/96</title>
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                    Indirekte Sterbehilf        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Kiel&lt;/li&gt;
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        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, daß sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.&lt;br /&gt;
2. In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49 I Nr. 1 StGB ersetzt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_301_301&quot; id=&quot;BGHSt_42_301_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_301_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 301 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach §&amp;nbsp;49 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 StGB ersetzt werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, daß sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann (im Anschluß an BGHSt 37, 376).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;211, 212, 216, 49 Abs.&amp;nbsp;1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 15. November 1996 g.M.&amp;nbsp;u. M.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 79/96 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Kiel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer hat den Angeklagten D. M. wegen Mordes aus Habgier zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und die Angeklagte C. M. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten erstreben mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen ihre Freisprechung, jedenfalls die Aufhebung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_301_302&quot; id=&quot;BGHSt_42_301_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_301_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 301 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Urteils; die Staatsanwaltschaft will mit der Sachrüge eine Verurteilung wegen Mordes auch für die Angeklagte C. M. und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe für beide Angeklagte, hilfsweise die Aufhebung des Urteils erreichen. Die Rechtsmittel der Angeklagten und die gegen den Angeklagten D. M. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft führen auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und der zugrundeliegenden Feststellungen; dagegen hat das zuungunsten der Angeklagten C. M. eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.
&lt;p&gt;Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte D. M. eine Facharztpraxis für Orthopädie betrieben. Seine Ehefrau, die Angeklagte C. M., war als Anästhesistin ausgebildet, jedoch zur Tatzeit nicht mehr berufstätig und versorgte stattdessen den Haushalt; die finanzielle Lage der Eheleute war angespannt. Die Angeklagten freundeten sich mit der 88-jährigen vermögenden Rentnerin V. an, die wegen Kniebeschwerden die Praxis des Angeklagten aufgesucht hatte. Der Kontakt wurde so eng, daß Frau V. dem Angeklagten zunächst einen Geldbetrag von 104 000 DM und schließlich beiden Angeklagten eine Immobilie im Wert von 2,5 Millionen DM zuwendete. Anfang Juni 1987 erkrankte Frau V. schwer. Ursache war wahrscheinlich eine nicht erkannte und erst bei der späteren Obduktion festgestellte Hiatushernie (Verlagerung eines Magenteils durch eine Zwerchfellöffnung in den Brustraum). Frau V. ließ sich von den Angeklagten untersuchen, die den Internisten Dr. S.&amp;nbsp;hinzuzogen. Dieser diagnostizierte eine Gallenkolik und stimmte der Verlegung der Patientin in die Wohnung der Angeklagten anstelle einer sonst erforderlichen Verbringung in ein Krankenhaus zu. Am 3. Juni 1987 verschlimmerte sich der Zustand. Dr. S.&amp;nbsp;verschrieb der Patientin zehn Ampullen Dolantin, ein Opiat mit dem Wirkstoff Pethidin. Die Ampullen sollte die Angeklagte C. M. in Infusionen mit einer Dosierung von drei Ampullen zu je 100 mg für eine Dauer von 24 Stunden verabreichen. Nachdem sich in den Abendstunden ein Lungenödem bildete, verlangsamte die Angeklagte die Dolantinzufuhr fast bis zum Stillstand. Die Patientin röchelte, stöhnte und erbrach eine bräunliche Flüssigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_301_303&quot; id=&quot;BGHSt_42_301_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_301_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 301 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Angeklagten zogen Dr. S.&amp;nbsp;hinzu, der zum Absaugen der Lunge 50 mg Dolantin intravenös spritzte und dann mehrfach absaugte. Alle drei beteiligten Ärzte diskutierten gegen 2.00 Uhr des 4. Juni 1987, ob ein Transport in ein Krankenhaus sinnvoll sei; sie gingen zu diesem Zeitpunkt davon aus, daß die Patientin ohnehin sterben werde. Zur Überzeugung der Strafkammer beschlossen sie sodann gemeinsam, wobei der Angeklagte D. M. einen bestimmenden Einfluß ausübte, Frau V. nicht mehr in ein Krankenhaus zu bringen und sie mit einer schnell verabreichten Überdosis Dolantin zu töten. Die Angeklagte C. M. und Dr. S.&amp;nbsp;hatten dabei das Motiv, der Patientin durch einen raschen und schmerzlosen Tod weitere Leiden zu ersparen, während beim Angeklagten D. M. die Absicht im Vordergrund stand, durch einen schnellen Tod Frau V. mittels eines gefälschten Testaments beerben zu können. Dr. S.&amp;nbsp;mischte den sogenannten &quot;kleinen Tropf&quot; mit 100 ml NaCl, 300 mg Dolantin und zwei Ampullen Atosil, schloß ihn an und stellte ihn ein. Die von ihm geführte Krankenkarte enthält hierzu folgenden Eintrag: &quot;03. VI. (1.15) zunehmende Somnolenz, Erbrechen von Mageninhalt, zentraler Venenweg, Magensonde, NaCl mit 3 A Dolantin, 2 A Atosil, 3 x Absaugen, (1,5 Std)&quot;. Danach entfernten sich Dr. S.&amp;nbsp;und der Angeklagte D. M., während die Angeklagte C. M. bei der Patientin verblieb und sich weiter um das Absaugen bemühte. Die Infusion lief in maximal 55 Minuten durch und führte zur Überzeugung der Strafkammer zum Atemstillstand und damit zum Tod.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. Revision der Angeklagten&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verurteilung der Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts beruht auf Rechtsfehlern und Annahmen, die nach dem im Urteil mitgeteilten Beweisergebnis einer gesicherten Tatsachengrundlage entbehren (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beweiswürdigungsmängel zum Vorliegen eines Tötungsentschlusses und zur Todesursächlichkeit der Dolantingabe führen auf die Revisionen der Angeklagten zur Aufhebung des Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen; eine teilweise Aufrechterhaltung kommt nicht in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. Revision der Staatsanwaltschaft&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß das Land&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_301_304&quot; id=&quot;BGHSt_42_301_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_301_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 301 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gericht beim Angeklagten D. M. zwar Mord aus Habgier angenommen, gleichwohl aber von der Verhängung der nach §&amp;nbsp;211 Abs.&amp;nbsp;1 StGB vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, weil es diese im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187) und dem daraufhin ergangenen Beschluß des Großen Senats (BGHSt 30, 105) für unverhältnismäßig gehalten hat. In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach §&amp;nbsp;49 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 StGB ersetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich bei den Mordmerkmalen der Heimtücke und der Verdeckung einer Straftat eine Kollision mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für möglich gehalten; die Entscheidung des Großen Senats betrifft nur das Merkmal der Heimtücke. Das Merkmal der Habgier ist ohnehin eng auszulegen. Es liegt bei einem Motivbündel nur vor, wenn das Gewinnstreben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war (z.B. BGH NJW 1995, 2365, 2366). Wird ein Mensch aus einem solch niedrigen Motiv getötet, so verstößt die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht gegen den verfassungskräftigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es besteht daher auch keine Veranlassung zu einer analogen Anwendung des §&amp;nbsp;49 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 StGB. Im übrigen würde das von der Strafkammer festgestellte strafbare Verhalten des Angeklagten ohnehin nicht die Annahme außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 rechtfertigen.
&lt;p&gt;Die Revision der Staatsanwaltschaft ist dagegen unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Angeklagten C. M. wegen Totschlags richtet und eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt. Nach den Feststellungen der Strafkammer gingen beide Angeklagten und der von ihnen hinzugezogene Internist Dr. S.&amp;nbsp;bei Fassung des gemeinsamen Tötungsentschlusses davon aus, &quot;daß Frau V. ohnehin sterben würde und es nur noch darum ging, sie möglichst rasch sterben zu lassen, um ihr weiteres Leiden zu ersparen&quot;. Dies war - anders als bei dem Angeklagten D. M. - das alleinige Motiv der Angeklagten, die der Meinung war, daß Frau V. schon einen Trans&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_301_305&quot; id=&quot;BGHSt_42_301_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_301_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 301 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
port ins Krankenhaus nicht mehr überleben würde. Sie saugte die Flüssigkeit aus der Luftröhre der Sterbenden ab, wobei sie nicht einmal den Eintritt des Todes bemerkte. Daß unter diesen Umständen das ärztlich und altruistisch motivierte Verhalten der Angeklagten C. M. nicht als Heimtücke-Mord oder Mord aus niedrigen Beweggründen zu bewerten ist, liegt auf der Hand. Die Staatsanwaltschaft verkennt, daß auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen selbst die Verurteilung wegen Totschlags durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Denn das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, daß die Angeklagte von den tatsächlichen Voraussetzungen der straflosen sog. indirekten Sterbehilfe ausgegangen ist. Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten wird nämlich nicht dadurch unzulässig, daß sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann. In der Literatur ist streitig, ob diese sogenannte indirekte Sterbehilfe schon ihrem sozialen Sinngehalt nach aus dem Tatbestand der Tötungsdelikte herausfällt (so z.B. Dreher/Tröndle, StGB 47.&amp;nbsp;Aufl. vor §&amp;nbsp;211 Rdn.&amp;nbsp;17; Jähnke in LK 10.&amp;nbsp;Aufl. vor §&amp;nbsp;211 Rdn.&amp;nbsp;15 und 17). Auch wenn man dies verneint (vgl. zu den Gründen Merkel JZ 1996, 1145, 1148), kann das zu einer Lebensverkürzung führende, den Tatbestand des §&amp;nbsp;212 oder des §&amp;nbsp;216 StGB erfüllende Handeln des Arztes jedenfalls nach der Notstandsregelung des §&amp;nbsp;34 StGB gerechtfertigt sein (so z.B. Lackner, StGB 21.&amp;nbsp;Aufl. vor §&amp;nbsp;211 Rdn.&amp;nbsp;7; Schreiber NStZ 1986, 337, 340; weitere Nachw. bei Herzberg NJW 1996, 3043 in Fn. 1). Entsprechendes gilt für die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags. Denn die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen (BGHSt 37, 376) ist ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten, insbesondere sog. Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen (vgl. Kutzer NStZ 1994, 110, 115 und FS für Salger 1995 S.&amp;nbsp;663, 672).


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1422&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 28 Jun 2012 21:13:52 +0000</pubDate>
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