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 <title>opinioiuris.de - § 250 StPO</title>
 <link>https://opinioiuris.de/taxonomy/term/577/0</link>
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 <title>BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1542</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 93; JA 2001, 100; JuS 2001, 194; JZ 2001, 359;  MittRKKöln 2001; NJW 2001, 3606; NJW 2000, 3505; NStZ 2001, 212; StraFo 2001, 12; Streit 2001, 79; StV 2000, 593; wistra 2000, 466         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    25.07.2000        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 StR 169/00        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Ravensburg, 25.07.2000 - 1 StR 169/00&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bestellung - Verteidiger - Belastungszeuge - Zeuge - Fragerecht - Vernehmung - Beweiswert&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 93        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_93_93&quot; id=&quot;BGHSt_46_93_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_93_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 93 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angeben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Anfrage bestätigt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StPO § 141 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 25. Juli 2000 g.K.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 169/00 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Ravensburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sexualdelikten (u.a. Vergewaltigung) zum Nachteil seiner Tochter zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_93_94&quot; id=&quot;BGHSt_46_93_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_93_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 93 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer auf den Verstoß gegen das faire Verfahren (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK) gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zentral für die Überführung des die Tat bestreitenden Angeklagten ist die Aussage der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter. Dieser wurde als Zeuge gehört, nachdem die Geschädigte in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision macht mit einer Verfahrensrüge geltend, die ermittlungsrichterliche Vernehmung leide an einem schwerwiegenden Mangel. Bei der Vernehmung der Geschädigten habe der Ermittlungsrichter den nicht in Freiheit befindlichen und noch nicht verteidigten Angeklagten nach § 168c Abs. 3 StPO von der Anwesenheit ausgeschlossen und zugleich nach § 168c Abs. 5 Satz 2 StPO angeordnet, daß eine Benachrichtigung von dem Vernehmungstermin zu unterbleiben habe. Eine Verteidigerbestellung vor der Vernehmung sei nicht erfolgt. Gleichwohl habe das Landgericht die Verurteilung entscheidend auf die Bekundungen der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter gestützt, wobei keine anderen wichtigen Beweismittel vorgelegen hätten. In dieser Vorgehensweise liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK in Verbindung mit § 141 Abs. 3 StPO. Die Revision bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. November 1986 (EuGRZ 1987, 147 - Fall Unterpertinger).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (der im Wortlaut mit Art. 14 Abs. 3 Buchst. e IPbürgR übereinstimmt) hat der Angeklagte das Recht, &quot;Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Fragerecht hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert: Urteile vom 24. November 1986 -1/1985/87/134 - Unterpertinger gegen Österreich = EuGRZ 1987, 147; vom 6. Dezember 1988 - 24/1986/122/171-173 - Barberà gegen Spanien-. vom 7. Juli 1989 - 19/1987/142/196 - Bricmont&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_93_95&quot; id=&quot;BGHSt_46_93_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_93_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 93 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen Belgien; vom 20. November 1989 - 10/1988/154/208 - Kostovski gegen Niederlande = StV 1990, 481; vom 27. September 1990 - 25/1989/185/245 - Windisch gegen Österreich = StV 1991, 193; vom 19. Dezember 1990 - 26/1989/186/246 Delta gegen Frankreich; vom 19. Februar 1991 - 1/1990/192/252 - Isgrôumflex; gegen Italien; vom 19. März 1991 - 24/1990/215/277 - Cardot gegen Frankreich = EuGRZ 1992, 437; vom 26. April 1991 - 30/1990/221/283 - Asch gegen Österreich = EuGRZ 1992, 474; vom 28. August 1992 - 39/1991/291/362 - Artner gegen Österreich = EuGRZ 1992, 476; vom 20. September 1993 - 33/1992/378/452 - Saidi gegen Frankreich; vom 26. März 1996 - 54/1994/501/583 - Doorson gegen Niederlande und vom 7. August 1996 - 48/1995/554/640 - Ferrantelli and Santangelo gegen Italien. Danach gilt:
&lt;p&gt;a) Die Garantie des Fragerechts ist eine besondere Ausformung des Grundsatzes des fairen Verfahrens - &quot;specific aspect of the general concept of fair trial - (Fälle Unterpertinger Nr. 29; Barberà Nr. 67; Kostovski Nr. 39; Windisch Nr. 23; Asch Nr. 25; Ferrantelli u.a. Nr. 51). Dabei wird das Fragerecht auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Recht der Verteidigung insgesamt verstanden (BGH StV 1996, 471).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Ausgestaltung des Fragerechts ist primär dem nationalen Recht überlassen (Fälle Kostovski Nr. 39; Windisch Nr. 25; Asch Nr. 26; Saidi Nr. 43, Doorson Nr. 67; siehe auch BGHSt 45, 321 und Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Art. 6 MRK Rn. 216). Das gesamte Beweisverfahren muß allerdings im Lichte des durch die Konvention garantierten Fragerechts gesehen werden: &quot;the whole matter of the taking and presentation of evidence must be looked at in the light of paragraphs ... 3 of Article 6 of the convention&quot; (Fall Barberà Nr. 76).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vertragsstaaten müssen daher das Fragerecht entsprechend ausgestalten (Fall Barberà Nr. 78).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Für die Frage eines Konventionsverstoßes kommt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR darauf an, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit, einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung fair gewesen ist: &quot;The Court&#039;s task, is to ascertain whether the proceedings considered as a whole, including the way in which evidence was taken, were fair&quot; (Fälle Barberà Nr. 89; Windisch Nr. 25; Asch Nr. 26; Saidi Nr. 43; Doorson Nr. 67; ebenso Gollwitzer a.a.O. Art. 6 MRK Rn. 216). Insoweit sind maßgebliche Kriterien:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Beweisgewinnung muß grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten in einer öffentlichen Verhandlung mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_93_96&quot; id=&quot;BGHSt_46_93_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_93_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 93 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung erfolgen (Fälle (Barberà Nr. 78; Kostovski Nr. 41; Windisch Nr. 26; Delta Nr. 36; Isgrôumflex; Nr. 34; Asch Nr. 27; Saidi Nr. 43; Ferrantelli u.a. Nr. 51). Der Angeklagte muß grundsätzlich Zeugen befragen können (Fall Barberà Nr. 78).
&lt;p&gt;bb) Das bedeutet allerdings nicht, daß die Zeugenaussage stets vor Gericht und öffentlich gemacht werden muß; auch kann aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK kein Recht abgleitet werden, bei der, Zeugenvernehmung im Vorverfahren anwesend zu sein (Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Art. 6 Rn. 551). Die Verwertung von Aussagen, die im Vorverfahren gemacht wurden, ist als solche nicht konventionswidrig (Fälle Kostovski Nr. 41; Windisch Nr. 26; Delta Nr. 36; Asch Nr. 27; siehe dazu auch Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar 2. Aufl. Art. 6 Rn. 200). Das polizeiliche Vernehmungsprotokoll darf als Surrogat verlesen werden (Fälle Unterpertinger Nr. 31; Asch Nr. 25), und auch die Vernehmungspersonen dürfen als Zeugen vom Hörensagen vernommen werden (Fälle Kostovski Nr. 42; Asch Nr. 25).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei bestimmten Konstellationen darf auf eine Konfrontation des Zeugen mit dem Angeklagten verzichtet werden, etwa aus Gründen des Zeugenschutzes (Fälle Unterpertinger Nr. 30; Doorson Nr. 70), oder wenn zu befürchten ist, daß der Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde (Vogler a.a.O. Rn. 552). Eine Gegenüberstellung mit dem Belastungszeugen ist daher nicht in jedem Fall zwingend geboten, um die Aussage verwertbar zu machen (Gollwitzer a.a.O. Art. 6 MRK Rn. 225; vgl. auch Fälle Bricmont Nrn. 79, 86, Ferrantelli u.a. Nr. 52).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Allerdings muß die Justiz eine solche Einschränkung des Fragerechts durch andere Maßnahmen kompensieren (Fall Doorson Nrn. 70, 72; vgl. auch Fall Kostovski Nr. 43).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Angeklagten muß regelmäßig - entweder zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium - eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben werden, den Zeugen entweder selbst zu befragen oder befragen zu lassen (Fall Kostovski&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_93_97&quot; id=&quot;BGHSt_46_93_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_93_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 93 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nr. 41; siehe auch die Fälle Unterpertinger Nr. 31; Barberà Nr. 86; Windisch Nr. 26; Delta Nr. 36; Isgrôumflex; Nr. 34; Asch Nr. 27; Saidi Nr. 43; Ferrantelli u.a. Nr. 51). Gollwitzer (a.a.O. Art. 6 MRK Rn. 227) interpretiert dies zutreffend dahin, daß dem auch nachträglich, etwa durch eine nochmalige Vernehmung des Zeugen, Rechnung getragen werden kann. Dabei reicht es nicht aus, nur die Vernehmungsperson befragen zu können, denn Zeuge im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK ist die originäre Auskunftsperson (Fälle Kostovski Nr. 40; Asch Nr. 25; ebenso BÖH StV 1996, 471; BGH NStZ 1993, 292, Gollwitzer a.a.O. Art. 6 MRK Rn. 214, 223).
&lt;p&gt;Unter Umständen kann die Einschränkung des Fragerechts seitens des Angeklagten dadurch kompensiert werden, daß wenigstens der Verteidiger bei der Zeugenvernehmung anwesend ist und den Zeugen befragen, kann (Fall Doorson Nrn. 68, 73: anonymer Zeuge; Vogler a.a.O. Art. 6 Rn..552).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Für die Frage eines Konventionsverstoßes ist es auch bedeutsam, ob der Angeklagte auf die Befragung des Zeugen rechtzeitig beantragt hat (vgl. einerseits die Fälle Windisch Nr. 37; Delta Nr. 37: ausdrücklicher Antrag und andererseits die Fälle Cardot Nr. 35; Asch Nr. 29: keinen Antrag gestellt; siehe auch Vogler a.a.O. Art. 6 Rn. 551), und ob die Ablehnung der Befragung begründet wurde (Fall Bricmont Nr. 89).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Eine ähnliche Fallgestaltung wie die vorliegende - Rückgriff auf frühere Bekundungen eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht - liegt den österreichischen Fällen Unterpertinger und Asch zugrunde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Diese Auslegung der MRK durch den EGMR ist bei der Anwendung des deutschen Strafprozeßrechts zu berücksichtigen (BGHSt 45, 321 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die konventionskonforme Auslegung des deutschen Strafprozeßrechts hier § 141 Abs. 3 StPO - führt dazu, daß in Fällen der vorliegenden Art dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des wichtigen Belastungszeugen ein Verteidiger bestellt werden muß.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_93_98&quot; id=&quot;BGHSt_46_93_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_93_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 93 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Das Gesetz schreibt, wie § 141 Abs. 3 Satz 1 StPO zeigt, auch in Fällen, in denen später im gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird, für das Vorverfahren nicht ausnahmslos die Bestellung eines Verteidigers vor. Nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO &quot;beantragt&quot; die Staatsanwaltschaft jedoch schon während des Vorverfahrens die Bestellung eines Verteidigers, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird.
&lt;p&gt;a) In der traditionellen Sprache des Gesetzes (vgl. auch § 201 Abs. 1 StPO: &quot;Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit&quot; und § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) bedeutet dies, daß die Staatsanwaltschaft den Antrag stellen muß, sobald die Mitwirkung des Verteidigers notwendig sein wird (ähnlich Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 141 Rn. 5; Pfeiffer, StPO 2. Aufl. § 141 Rn. 2). &quot;Notwendig sein wird&quot; heißt, daß die Pflicht zur Antragstellung schon dann entsteht, wenn abzusehen ist, daß die Mitwirkung notwendig werden wird (Laufhütte in KK 4. Aufl. § 141 Rn. 3).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das zeigt auch die Entstehungsgeschichte des § 141 Abs. 3 StPO zur Verteidigerbestellung im Vorverfahren. Das StPÄG 1964 fügte an den damals bestehenden Satz, daß der Verteidiger auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden kann (heutiger Satz 1 des Abs. 3), die Sätze an: &quot;Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a Abs. 1) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag stellen, falls die Gewährung des Schlußgehörs in Betracht kommt und nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Verteidigung nach § 140 Abs. 1 notwendig sein wird.&quot; Seine heutige Fassung erhielt § 141 Abs. 3 StPO durch das 1. StVRG vom 9. Dezember 1974. Die Erweiterung der Verteidigerbestellung und die immer strengeren Formulierungen der Anweisung an die Staatsanwaltschaft (von einer Kann- zu einer Soll-Bestimmung und schließlich zu den Worten &quot;beantragt dies&quot;) machen deutlich, daß der Gesetzgeber die Mitwirkung des Verteidigers im Vorverfahren stärker aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_93_99&quot; id=&quot;BGHSt_46_93_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_93_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 93 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bauen wollte und deshalb eine Antragspflicht gesetzlich vorgeschrieben hat.
&lt;p&gt;Zwar bestimmt § 117 Abs. 4 Satz 1 StPO, daß dem unverteidigten Beschuldigten ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft bestellt wird, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter es beantragt. Daraus kann indes nicht der Schluß gezogen werden, daß die Staatsanwaltschaft mit der Antragstellung stets drei Monate zuwarten darf. Diese Regelung stellt angesichts der Gesetzesentwicktung zu § 141 Abs. 3 StPO nur eine Mindestgarantie dar (vgl. Rundverfügung des Hessischen Generalstaatsanwalts vom 11. Januar 1994 zur Pflichtverteidigung nach einem Monat U-Haft, abgedruckt in StV 1994, 223).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ob es bei prognostizierter notwendiger Verteidigung überhaupt Fälle geben kann, in denen davon abgesehen werden darf, dem Beschuldigten einen Verteidiger zu bestellen, kann hier dahinstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Jedenfalls dann, wenn die ermittlungsrichterliche Vernehmung eines wichtigen Belastungszeugen ansteht, bei der der Beschuldigte kein Anwesenheitsrecht hat, wird in der Regel geboten sein zu prüfen, ob dem nicht verteidigten Beschuldigten zuvor ein Verteidiger nach § 141 Abs. 3 StPO zu bestellen ist, der die Rechte des Beschuldigten bei der Vernehmung wahrnimmt (Wache in KK 4. Aufl. § 168c Rn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 168c Rn. 4; vgl. auch Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 168c Rn. 2). Diese Prüfung obliegt nach § 141 Abs. 3 StPO in erster Linie der Staatsanwaltschaft. Dies entbindet den Ermittlungsrichter indes nicht von der Verantwortung, für ein konventionsgerechtes Verfahren mit Sorge zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Wird darüber hinaus der zentrale zeugnisverweigerungsberechtigte Belastungszeuge unter Ausschluß des Beschuldigten aus Gründen der Beweissicherung ermittlungsrichterlich vernommen, so reduziert sich das Ermessen bei der Frage der Bestellung eines Verteidigers auf Null. Anderes mag dann gelten, wenn die durch die Zuziehung eines Verteidigers bedingte zeitliche Verzögerung den Untersuchungserfolg ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_93_100&quot; id=&quot;BGHSt_46_93_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_93_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 93 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fährden würde. Nur diese Auslegung des § 141 Abs. 3 StPO ist mit der Vorgabe. der MRK vereinbar. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß das von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierte Fragerecht auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht gewährleistet werden kann.
&lt;p&gt;2. Hier durfte der Angeklagte zwar von der Anwesenheit bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Geschädigten ausgeschlossen werden und auch seine Benachrichtigung konnte unterbleiben (§ 168c StPO). Sowohl der Ermittlungsrichter als auch das erkennende Gericht haben die Gefährdung des Untersuchungserfolgs geprüft und bejaht. Die revisionsgerichtliche Prüfung (vgl. dazu BGHSt 29, 1) läßt Rechtsfehler nicht erkennen, insbesondere liegt keine Überschreitung der dem tatrichterlichen Ermessen, gesetzten Schranken vor. Daß so verfahren werden kann, entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 MRK (siehe oben). Ein Verteidiger konnte nicht benachrichtigt werden, denn der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verteidigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Dieses gesetzlich zulässige &quot;handicap&quot; bei der Einschränkung des Fragerechts hätte die Justiz dann aber durch die Bestellung eines Verteidigers für den unverteidigten Angeklagten ausgleichen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der im Hinblick auf das faire Verfahren vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist auch das Vorverfahren - und damit das Handeln der Staatsanwaltschaft - in den Blick zu nehmen (vgl. Gollwitzer a.a.O. Art. 6 MRK: &quot;dem Staat zuzurechnenden Verfahrensgestaltung&quot;). In Fällen der vorliegenden Art muß die Justiz von sich aus aktiv werden mit dem Ziel, daß die Verteidigung (zum Begriff siehe BGH StV 1996, 471) Gelegenheit hat, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (EGMR Fall Barberà Nr. 78).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Fragerecht wäre gewährleistet gewesen, wenn ein Verteidiger bei der ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung anwesend gewesen wäre. Da der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt keinen Verteidiger hatte, wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, vor der Vernehmung der Zeugin die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_93_101&quot; id=&quot;BGHSt_46_93_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_93_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 93 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hier war im Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung bereits abzusehen, daß im gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO vorliegen würden. Dem Angeklagten wurden bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens zahlreiche Sexualverbrechen (§ 140 Abs. 1 Nr. 2) zur Last gelegt. Die polizeiliche Vernehmung der Geschädigten hatte einen hohen Beweiswert. Zu Recht hat deshalb der Haftrichter einen dringenden Tatverdacht bejaht. Damit war aber auch schon zu diesem Zeitpunkt abzusehen, daß in dem hochwahrscheinlich zu erwartenden gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorliegen würden.
&lt;p&gt;Eine Verletzung des Fragerechts war hier zu besorgen, nachdem der Angeklagte - auf Antrag der Staatsanwaltschaft - nicht benachrichtigt und von der Anwesenheit ausgeschlossen wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte den Antrag gestellt, die Zeugin &quot;möglichst bald&quot; richterlich zu vernehmen, da befürchtet werden müsse, der Angeklagte werde &quot;alles unternehmen, möglicherweise auch durch Dritte, um seine Tochter von der Aussage abzuhalten&quot;. Das weist aus, daß die ermittlungsrichterliche Vernehmung insbesondere dem legitimen (vgl. Nr. 10, 19a, 221, 222 RiStBV) Zweck der Beweissicherung - Rückgriff auf den Vernehmungsrichter - für den Fall einer späteren Zeugnisverweigerung dienen sollte. Wenn aber dieser auch von der Staatsanwaltschaft für naheliegend gehaltene Fall eintreten würde, dann war abzusehen, daß das Fragerecht nicht zu gewährleisten war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die im Hinblick auf die Garantie des Fragerechts Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK vorzunehmende Auslegung des § 141 Abs. 3 StPO führt daher dazu, daß die Staatsanwaltschaft verpflichtet war, die Bestellung eines Verteidigers nach dieser Vorschrift (also nicht nur für die einzelne Ermittlungshandlung) noch vor der Zeugenvernehmung zu beantragen. Hier sind keine Umstände erkennbar, die es gerechtfertigt hätten, daß auch die Benachrichtigung des bestellten Verteidigers unterbleiben konnte (die Entscheidung BGHSt 29, 1 betrifft einen anderen Fall: ein bereits tätiger Verteidiger wurde aus Gründen, die in seiner Person lagen, nicht benachrichtigt).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_93_102&quot; id=&quot;BGHSt_46_93_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_93_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 93 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Angemessen und geeignet ist dieser Ausgleich grundsätzlich aber nur, wenn der Verteidiger zu einer sachgerechten Mitwirkung an der Vernehmung auch in der Lage war.
&lt;p&gt;In Fällen der vorliegenden Art läßt sich die Zuverlässigkeit der Belastungsaussage des einzigen Tatzeugen in der Regel nur dann beurteilen - ins besondere kann nur so die Hypothese einer bewußten Falschbeschuldigung - ausgeschlossen werden -, wenn der Inhalt der Aussage einer Analyse unterzogen werden kann (sog. Aussageanalyse, grundlegend dazu BGHSt 45, 164). Zentral dafür ist die Detailliertheit der Aussage. Eine Aussage kann mittels der Aussageanalyse nur dann als glaubhaft beurteilt werden, wenn sie signifikante Realitätskriterien aufweist. In bezug auf das Fragerecht muß dabei den Detailkriterien besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, namentlich, den Realkennzeichen, die eine Verflechtung mit objektivierbaren zeitlichen und örtlichen Umständen belegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb muß der Verteidiger - soll das Fragerecht nicht beeinträchtigt sein - regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen, weil er nur so in der Lage ist, sachkundige Fragen, insbesondere Kontrollfragen, wie Situationsfragen (vgl. Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 2. Aufl. Band II Rn. 610) zu stellen. Solche Fragen - nicht notwendig zum engen Kern des Tatvorwurfs -, mit denen insbesondere die zeitliche und räumliche Verflechtung der Aussagedetails überprüft wird, können regelmäßig nur mit einem entsprechenden Hintergrundwissen gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch wenn der Verteidiger die Möglichkeit der Rücksprache mit dem Beschuldigten hatte, können ergänzende Fragen an den Zeugen erforderlich sein, deren Notwendigkeit sich erst ergibt, nachdem der Beschuldigte vom Inhalt der Zeugenaussage Kenntnis erlangt hat. Hier kann eine durch die Abwesenheit des Beschuldigten bedingte Beeinträchtigung des Fragerechts dadurch ausgeglichen werden, daß die Verteidigung Gelegenheit erhält, auch nachträglich Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl. Gollwitzer a.a.O. Art. 6 MRK Rn. 227). Die nachträgliche Befragung kann auch durch Vorlage eines schriftlichen Fragenkatalogs erfolgen, zumal auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_93_103&quot; id=&quot;BGHSt_46_93_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_93_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 93 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diese Weise weitgehend ausgeschlossen werden kann, daß der Untersuchungszweck gefährdet wird. Da in Fällen der vorliegenden Art der Zeuge nicht. anonym ist, kommen die Bedenken des EGMR (vgl. die Fälle Kostovski Nr. 42; Windisch Nr. 28 einerseits und den Fall Isgrôumflex; Nr. 35 andererseits) - zur - schriftlichen Befragung des anonymen Zeugen nicht zum Tragen.
&lt;p&gt;c) Der Senat hat hier nicht über den - möglicherweise anders zu beurteilenden - Fall zu entscheiden, daß durch ein Zusammenwirken des Verteidigers mit dem Beschuldigten (vgl. BGHSt 29, 1) oder auch nur allein als Folge der Konsultation der Untersuchungszweck gefährdet sein könnte. Hier könnte allerdings wenigstens eine nachträgliche (schriftliche) Befragung angezeigt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) In künftigen Fällen kann auch eine Vernehmung mittels Videokonferenz nach § 168e StPO eine angemessene und geeignete, und oft sogar die beste Möglichkeit sein, um das Fragerecht zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Unterlassen der rechtzeitigen Bestellung eines Verteidigers hat das Fragerecht der Verteidigung bei der ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung beeinträchtigt. Dieses Versäumnis mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses, das durch den Rückgriff auf den Vernehmungsrichter zur Grundlage der Urteilsfindung wurde. Damit wirkte der im Vorverfahren begangene Verfahrensfehler in der Hauptverhandlung fort; das unterliegt der revisionsgerichtlichen Prüfung (§ 337 StPO; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 1 Unzulässigkeit 1).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Senat hält eine Beweiswürdigungslösung für sachgerechter als ein Verwertungsverbot für den Rückgriff auf den Vernehmungsrichter. Bei der Beweiswürdigungslösung darf zwar auf den Vernehmungsrichter zurückgegriffen werden, allerdings sind dann - ähnlich wie beim anonymen Zeugen (grundlegend BGHSt 17, 382; vgl. zuletzt BGH NStZ 1998, 97; StV 1999, 7; NStZ 2000, 265; BGHR StPO § 261 Uberzeugungsbildung 27; siehe auch BVerfG - Kammer - NJW 1997, 999 sowie BGHSt 45, 321: konventionswidrige Tatprovokation) - besonders strenge Beweis- und Begründungsanforderungen aufzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_93_104&quot; id=&quot;BGHSt_46_93_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_93_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 93 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Auch das grundsätzlich bestehende Verwertungsverbot des § 252 StPO (vgl. BGHSt 45, 203 und 342) gilt nicht uneingeschränkt.
&lt;p&gt;Zwar kann der Rückgriff auf den Vernehmungsrichter ausgeschlossen sein, wenn gegen die Benachrichtigungspflicht der §§ 168c, 224 StPO verstoßen wurde (BGHSt 9, 24; 29, 1; 26, 332; 29, 131 [140]; 42, 86; 42, 391; BGH NStZ 1987, 132; 1989, 282).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In seiner neueren Rechtsprechung. hat der Bundesgerichtshof bei pflichtwidrig versagten Beteiligungsrechten aber mehr auf die Beeinträchtigung des. Beweiswerts abgestellt und deshalb eine Lösung auf - der Ebene der Beweiswürdigung bevorzugt, indem das richterliche in ein nichtrichterliches Vernehmungsprotokoll nach § 252 Abs. 2 Satz 2 StPO - mit geringerem Beweiswert &quot;herabgestuft&quot; wird (BGHSt 34, 231 [234, 235]; BGH StV 1992, 232; BGH NStZ 1998,312).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 29, 1; 42, 391) bei einem berechtigten Ausschluß von der Anwesenheit oder einer berechtigten Nichtbenachrichtigung kein Verwertungsverbot aufgrund fehlender Beteiligungsrechte angenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Für die konventionskonforme Auslegung des deutschen Strafprozeßrechts ist eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen. Dazu gehört, daß das gesamte Beweisverfahren im Lichte des Fragerechts gesehen werden muß (vgl. Fall Barberà Nr. 7,6). Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es dabei zudem auch auf die Art und Weise der Beweiserhebung an. Unter diesem Gesichtspunkt stellt der EGMR zwar in erster Linie auf das Beweisverfahren und weniger auf die Beweiswürdigung selbst ab. Jedoch findet im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch die Beweiswürdigung Berücksichtigung, wie gerade die Differenzierung des EGMR in den Fällen Unterpertinger und Asch zeigt. Da die Gesamtbetrachtung vom jeweiligen Einzelfall abhängt, liegt es nahe, eine dem konkreten Fall gerecht werdende Lösung zu finden. Das ist mit der Beweiswürdigungslösung am besten zu erreichen; sie hält der Senat deshalb für vorzugswürdig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Beweiswürdigungslösung ist zwar zu bedenken, daß auf ein Vernehmungsergebnis zurückgegriffen wird, an dessen Zustandekommen die Verteidigung unter Beeinträchti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_93_105&quot; id=&quot;BGHSt_46_93_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_93_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 93 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gung des rechtlichen, Gehörs nicht mitwirken konnte. Aber insofern ist die Verteidigung in einer ähnlichen Lag wie bei dem &quot;im Dunkel bleibenden&quot; (BGHSt 17, 382 [386]) anonymen Zeugen. Dort ist die Beeinträchtigung des Fragerechts häufig sogar noch stärker, weil nicht einmal die Person des Zeugen bekannt ist und weil auf bestimmte Fragen oft keine Antwort gegeben wird. Wenn daher die Beweiswürdigungslösung beim anonymen Zeugen ein konventionsgemäßer Ausgleich ist, muß dies auch für die vorliegende Fallgestaltung gelten.
&lt;p&gt;Auf die Vergleichbarkeit der Problematik des Fragerechts hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 17, 382, 385 f. hingewiesen: &quot;Einem anonymen Gewährsmann gegenüber versagen jedoch nicht nur die Rechte aus den §§ 240, 257 StPO - insoweit ist die Lage nicht wesentlich anders, als wenn der Wissensträger zwar bekannt ist, in der Hauptverhandlung aber nicht vernomen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verneinung eines Verwertungsverbots erweist sich auch systemkonform mit der Strafzumessungslösung bei einem Konventionsverstoß aufgrund einer unzulässigen Tatprovokation (BGHSt 45, 321).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Daß das Vernehmungsergebnis infolge unterbliebener Verteidigerbestellung fehlerhaft zustande gekommen ist, muß daher bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung besondere Beachtung finden. Diese muß vor allem zwei Anforderungen genügen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Zunächst ist zu beachten, daß der originäre Zeuge in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung steht. Dazu gilt, was der Bundesgerichtshof schon 1962 (BGHSt 17, 382 [385]) ausgeführt hat: &quot;Bei einem Zeugen vom Hörensagen besteht zunächst ganz allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht. Je größer die Zahl der Zwischenglieder, desto geringer ist der Beweiswert der Aussage. Schon dieser Gesichtspunkt mahnt zur Vorsicht&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier ist zwar der unmittelbar gehörte Zeuge ein Ermittlungsrichter, dessen Vernehmungsergebnis grundsätzlich, auch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_93_106&quot; id=&quot;BGHSt_46_93_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_93_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 93 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wegen der in § 168c Abs. 2 bestimmten Beteiligungsrechte, eine gewichtige Beweiskraft zukommt (vgl. BGHSt 45, 342; BGH NStZ 1998, 312). Die Verteidigung hatte aber keine Möglichkeit zur Befragung des originären Zeugen. Insofern muß der Tatrichter zusätzlich beachten, daß die Glaubwürdigkeitsbeurteilung mit dem Instrumentarium der Aussageanalyse begrenzt ist, weil die Aussage durch das Fehlen eines kontradiktorischen Verhörs (§ 69 Abs. 2 StPO) nur beschränkt aufgeklärt und vervollständigt werden kann.
&lt;p&gt;b) Deshalb gilt auch hier wie beim gesperrten Zeugen (BGHSt 17, 382 [386]): Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Daß eine sorgfältigste (BGHSt 17, 382 [386]) Überprüfung der von dem Vernehmungsrichter wiedergegebenen Aussage nach diesen Maßstäben erfolgt ist, muß der Tatrichter in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil deutlich machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Diesen - bislang allerdings vom Bundesgerichtshof noch nicht aufgestellten - besonderen Beweiswürdigungs- und Begründungsanforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Insbesondere liegen keine anderen wichtigen Gesichtspunkte außerhalb der Aussage vor, die das eigentliche Tatgeschehen bestätigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf diesem Rechtsfehler beruhte das angefochtene Urteil. Der Senat hat nicht selbst auf Freispruch erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO), denn er kann nicht ausschließen, daß bei einer Zurückverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung noch Tatsachen festgestellt werden könnten, die für eine Verurteilung tragfähig wären.&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Sat, 01 Dec 2012 22:11:37 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 26.03.1997 - 3 StR 421/96</title>
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Werden den Schöffen in der Hauptverhandlung zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme aus den Akten stammende Protokolle über diese Beweismittel (hier: Tonbandprotokolle) als Begleittext zur Verfügung gestellt, so ist dies zulässig und verstößt nicht gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_36_36&quot; id=&quot;BGHSt_43_36_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_36_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 36 (36):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Werden den Schöffen in der Hauptverhandlung zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme aus den Akten stammende Protokolle über diese Beweismittel (hier: Tonbandprotokolle) als Begleittext zur Verfügung gestellt, so ist dies zulässig und verstößt nicht gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO §§&amp;nbsp;250, 261; GVG §&amp;nbsp;30 Abs.&amp;nbsp;1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 26. März 1997 g.F. u. W.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 421/96 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Wuppertal&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_36_37&quot; id=&quot;BGHSt_43_36_37&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_36_37&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 36 (37):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der näheren Erörterung bedürfen nur die von beiden Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen, daß die Überlassung von Kopien der Telefonüberwachungsprotokolle an die Schöffen gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und gegen §&amp;nbsp;261 StPO verstoßen habe und daß ihre hierauf gestützten Befangenheitsgesuche gegen die Berufs- und Schöffenrichter zu Unrecht verworfen worden seien (§&amp;nbsp;338 Nr.&amp;nbsp;3 StPO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Rügen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Hauptverhandlungstermin vom 25. September 1995 wurden umfangreiche fremdsprachige Tonbandaufnahmen über eine nach §&amp;nbsp;100 a StPO angeordnete Telefonüberwachung vorgespielt, die anschließend durch einen Sprachsachverständigen anhand seiner bereits im Ermittlungsverfahren gefertigten Aufzeichnungen übersetzt wurden. Nachdem die Schöffen am Ende des Sitzungstages geäußert hatten, daß sie dem Wortwechsel im einzelnen nicht folgen konnten und ihnen die Handelnden ebenso wie die in den Gesprächen erwähnten Personen, die Bezugspunkte, Örtlichkeiten und mögliche Tarnbezeichnungen für Rauschgift undurchsichtig geblieben seien, ließ ihnen der Vorsitzende Kopien der in den Akten enthaltenen Aufzeichnungsprotokolle zur Nachbereitung der bereits abgespielten und zum Mitlesen der an den folgenden Sitzungstagen noch abzuspielenden Tonbandaufnahmen aushändigen. Die Aufzeichnungsprotokolle (71 Seiten) enthielten neben dem übersetzten Gesprächsinhalt Zusätze wie Datum, Anschlüsse, Namen der Protokollführer und Übersetzer, erläuternde Anmerkungen, Zuordnung der Gespräche zu Personen, Hervorhebung wichtiger Passagen durch Fettdruck u.ä.; daneben waren den Protokollen einige Bearbeitungszusätze der Berufsrichter wie etwa Unterstreichungen, Streichungen, Hinweise u.ä. beigefügt. Nachdem die Überlassung der Aufzeichnungsprotokolle an die Schöffen durch die Verteidiger der Angeklagten beanstandet worden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_36_38&quot; id=&quot;BGHSt_43_36_38&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_36_38&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 36 (38):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
war, hat das Landgericht auch noch die Teile der Protokolle, wie Zusätze u.ä., die bislang noch nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren, zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht.
&lt;p&gt;Die auf diesen Sachverhalt gestützten Ablehnungsgesuche gegen die Berufs- und Schöffenrichter hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen, weil auch eine möglicherweise strafprozeßordnungswidrige Überlassung von Aktenbestandteilen die Besorgnis der Befangenheit weder der Schöffen noch der damit befaßten Berufsrichter rechtfertige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rügen sind unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überlassung von aus den Akten stammenden Aufzeichnungsprotokollen an die Schöffen als Begleittext zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme über den Inhalt und die Bedeutung der abgehörten Telefongespräche war zulässig und verstieß nicht gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gewährung von Akteneinsicht für Schöffen ist - ebenso wie für die beisitzenden Berufsrichter - gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat sich bisher, soweit ersichtlich, nur mit dem Sonderfall der Überlassung einer schriftlichen Darstellung der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Ermittlungen an die Schöffen befaßt und sie für unzulässig erklärt. Das Reichsgericht hat hierzu unter Berufung auf den sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Willen des Gesetzgebers ausgeführt, daß eine solche Überlassung den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zuwiderlaufe, weil bei Schöffen die Gefahr bestehe, daß sich ihre Eindrücke aus dieser Darstellung mit denen aus der Hauptverhandlung vermischen könnten, während die Berufsrichter im allgemeinen aufgrund ihrer Schulung und beruflichen Erfahrung zwischen beiden Erkenntnisquellen unterscheiden könnten (RGSt 69, 120, 124). Der Bundesgerichtshof ist bisher dieser Rechtsauffassung gefolgt (BGHSt 5, 261&amp;nbsp;f.; selbst für den Fall des Mitlesens: BGHSt 13, 73&amp;nbsp;f., hierzu kritisch Pfeiffer in RuP 1977, 206, 208; BGH GA 1960, 314&amp;nbsp;f.; BGH MDR 1973, 19; BGH JR 1987, 389). Jedoch hat der 1. Strafsenat in einem obiter dictum Bedenken geäußert, dieser Rechtsprechung wei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_36_39&quot; id=&quot;BGHSt_43_36_39&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_36_39&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 36 (39):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ter zu folgen, weil die im Gesetz nicht vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Berufs- und Laienrichtern nicht überzeugend begründbar sei. Auch den Laienrichtern, die dazu berufen sind, alle schwierigen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichtern zu entscheiden, dürfe unbedenklich zugetraut werden, Sinn und Bedeutung der Anklageschrift zu verstehen (BGH, Urt. vom 23. Februar 1960 - 1 StR 648/59).
&lt;p&gt;Demgegenüber hält die heute herrschende Meinung in der Literatur die Gewährung von Akteneinsicht für Schöffen im Hinblick auf eine gleichberechtigte, sachlich fundierte Entscheidung generell für zulässig, wenn nicht sogar im Einzelfall für geboten (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;30 GVG Rdn.&amp;nbsp;2 b; Kissel, GVG 2.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;30 Rdn.&amp;nbsp;2 bis 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;30 GVG Rdn.&amp;nbsp;2; Rieß JR 1987, 389, 391&amp;nbsp;ff.; Terhorst MDR 1988, 809; Hanack JZ 1972, 314; Schreiber in FS für Welzel S.&amp;nbsp;941, 956; Volk in FS für Dünnebier S.&amp;nbsp;373, 382&amp;nbsp;f.; a.A. Eberhard Schmidt JR 1961, 31).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Überlassung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen an die Schöffen noch aufrechterhalten werden kann, oder ob den Bedenken des 1. Strafsenats (a.a.O.) und der ablehnenden Meinung in der Literatur der Vorzug zu geben ist, wozu er allerdings neigt. Jedenfalls hält er die Überlassung von Tonbandprotokollen als Hilfsmittel zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme über abgehörte Telefongespräche in der Hauptverhandlung für zulässig. Er kann dies, ohne vorlegen zu müssen, entscheiden, weil es sich bei der Überlassung solcher Unterlagen um einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt als bei der Kenntnisnahme des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen handelt, bei dem die Bewertung des Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft im Vordergrund steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach §&amp;nbsp;30 Abs.&amp;nbsp;1 GVG üben die Schöffen ihr Richteramt grundsätzlich im gleichen Umfang, mit gleichem Stimmrecht und in gleicher Verantwortung wie die Berufsrichter aus. Sie haben dabei an einer Vielzahl von Entscheidungen in der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_36_40&quot; id=&quot;BGHSt_43_36_40&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_36_40&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 36 (40):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hauptverhandlung mitzuwirken, die Aktenkenntnis voraussetzen, wie etwa Vorliegen eines Vereidigungsverbotes nach §&amp;nbsp;60 Nr.&amp;nbsp;2 StPO, Berechtigung einer Auskunftsverweigerung nach §&amp;nbsp;55 StPO, Zulässigkeit von Fragen nach §&amp;nbsp;242 StPO und andere im Freibeweisverfahren zu treffende Entscheidungen. Zwar können sich die Schöffen die erforderliche Tatsachengrundlage auch durch einen entsprechenden Sachvortrag eines Berufsrichters verschaffen, doch widerspricht es grundsätzlich der gebotenen Gleichstellung, sie von jeglicher unmittelbarer Kenntnisnahme aus den Akten auszuschließen. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß die Schöffen insbesondere in komplizierten Verfahren gegenüber den Berufsrichtern benachteiligt und zu bloßen Statisten werden (Schreiber a.a.O. S.&amp;nbsp;953).
&lt;p&gt;Demgegenüber hat die vom Reichsgericht (RGSt 69, 120, 124) angeführte Gefahr einer unzulässigen Einflußnahme des Akteninhalts auf die Urteilsfindung nicht ein solches Gewicht, daß sie den Ausschluß der Schöffen von jeglicher Aktenkenntnis rechtfertigt. Zum einen können die Berufsrichter entsprechend ihrer Pflicht, die Schöffen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen (vgl. Nr.&amp;nbsp;126 Abs.&amp;nbsp;2 RiStBV), durch entsprechende Erläuterungen dazu beitragen, daß auch diese den Unterschied zwischen den in den Akten schriftlich niedergelegten vorläufigen Ermittlungsergebnissen und den ausschließlich der Entscheidung zugrundezulegenden Ergebnissen der Hauptverhandlung erfassen. Im übrigen sind Schöffen auch sonstigen Einflußnahmen durch wertende Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung und in wesentlich stärkerem Maße durch tendenziöse Berichterstattung der Medien ausgesetzt, von denen sie sich ebenfalls freimachen müssen, um zu einem unbeeinflußten Urteil zu gelangen. Bei diesen von außen kommenden Einwirkungen geht die Rechtsprechung davon aus, daß der Schöffe seine Pflicht, ihnen keinen Einfluß zu gewähren und seine Überzeugungen ausschließlich aufgrund der Hauptverhandlung zu gewinnen, kennt und beachtet (BGHSt 22, 289, 294). Ebensowenig ist in der Verlesung der vollständigen Gründe eines im Revisionsrechtszug aufgehobenen Urteils eine unzulässige Beeinflussung der Schöffen gesehen worden (BGH GA 1976,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_36_41&quot; id=&quot;BGHSt_43_36_41&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_36_41&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 36 (41):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
368). Schließlich wird von ihnen erwartet, daß sie sich etwa nach erfolgter Erhebung eines Beweises wegen eines später zutage tretenden Verwertungsverbots von diesem Beweisergebnis innerlich freimachen. Eine entsprechende Kritikfähigkeit ist den Schöffen auch gegenüber dem Akteninhalt zuzubilligen.
&lt;p&gt;Für dieses Ergebnis spricht zudem, daß der Gesetzgeber den Schöffen durch das mit dem StVÄG 1979 eingeführte und durch das StVÄG 1987 erweiterte Selbstleseverfahren nach §&amp;nbsp;249 Abs.&amp;nbsp;2 StPO die Kenntnisnahme von Urkunden nicht nur gestattet, sondern sogar ausdrücklich vorschreibt (vgl. Rieß JR 1987, 389, 392).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge der Verletzung des §&amp;nbsp;261 StPO hat schon deswegen keinen Erfolg, weil die in den Tonbandprotokollen enthaltenen Zusätze erläuternder und wertender Art durch ergänzende Beweisaufnahme in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die auf die Überlassung dieser Unterlagen gestützten Ablehnungsgesuche sind somit ebenfalls unbegründet. Die Zusätze sind weder vom Umfang noch vom Inhalt her geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der Schöffen zu begründen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1446&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 01:54:30 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Ahndungsgesetz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 1, 418; DVBl 1953, 320; DÖV 1953, 255; JZ 1953, 89; NJW 1953, 177        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Kassel, 13.06.1952 - III 14/52&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Recht auf Freiheit der Person ist kraft Gesetzes - Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG - durch die auf einem Gesetz beruhende, in gesetzmäßigem Verfahren ergehende richterliche Entscheidung begrenzt.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;2. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der Strafgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, daß Verfassungsrecht verletzt ist.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;3. Das hessische Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. S. 146) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es nur eine infolge der nationalsozialistischen Willkürherrschaft eingetretene Ungleichheit wieder beseitigt.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;4. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung (§§ 250, 251) über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme geben dem Angeklagten kein Grundrecht, so daß aus einer Verletzung dieser Vorschriften eine Verfassungsbeschwerde nicht hergeleitet werden kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 1, 418        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_418&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_418&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_418&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (418):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Recht auf Freiheit der Person ist kraft Gesetzes -- Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG -- durch die auf einem Gesetz beruhende, in gesetzmäßigem Verfahren ergehende richterliche Entscheidung begrenzt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der Strafgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, daß Verfassungsrecht verletzt ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das hessische Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. S. 146) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es nur eine infolge der nationalsozialistischen Willkürherrschaft eingetretene Ungleichheit wieder beseitigt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung (§§ 250, 251) über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme geben dem Angeklagten kein Grundrecht, so daß aus einer Verletzung dieser Vorschriften eine Verfassungsbeschwerde nicht hergeleitet werden kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 18. September 1952 gemäß dem § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 612/52 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Paul L.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil der III. Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Juni 1952 -- III 14/52 und 3 a KLs 4/51 --. Der Beschwerdeführer trägt vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er sei durch dieses Urteil wegen Landfriedensbruchs zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Tat, derentwegen die Verurteilung erfolgte, sei im März 1933 im Zusammenhang mit einem Zusammenstoß von SA und Kommunisten begangen worden. Das Verfahren gegen ihn sei seinerzeit mit der Begründung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_419&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_419&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_419&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (419):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eingestellt worden, daß er in &quot;Notwehr und Nothilfe&quot; gehandelt habe; die Strafverfolgung sei also gemäß § 67 Abs. 1 StGB im Jahr 1943 verjährt gewesen. Nunmehr sei die Verhandlung auf Grund des hessischen Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. S. 146) - nachstehend &quot;Ahndungsgesetz&quot; genannt - durchgeführt worden, das nachträglich eine Hemmung von Verjährungsfristen eingeführt habe. Gegen das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Landgerichts habe er zwar Revision an den Bundesgerichtshof eingelegt. Er bitte aber, über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges zu entscheiden, da seine Beschwerde von allgemeiner Bedeutung sei und ihm ein schwerer unabwendbarer Nachteil entstehen würde, falls er auf den Rechtsweg verwiesen werden sollte.
&lt;p&gt;Er greift das Urteil aus drei Gesichtspunkten an:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Er hält das Ahndungsgesetz für nichtig, daher durch dessen Anwendung Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG für verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Er meint, das Ahndungsgesetz sei zu Unrecht auf ihn angewendet worden -- falsche Subsumtion und Nichtberücksichtigung des Straffreiheitsgesetzes vom 31 . Dezember 1949 (BGBl. S. 37) --; dadurch seien Art. 3 und 33 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Er glaubt, daß durch Verfahrensmängel, insbesondere durch Nichtbeachtung des Grundsatzes der unmittelbaren Beweisaufnahme, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er beantragt deshalb&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;die Aufhebung des Urteils der III. Strafkammer, Landgericht Kassel, vom 13. Juni 1952 in der Strafsache gegen L. und 16 andere wegen Landfriedensbruchs - III 14/52 und 3 KLs 4/51 - und Zurückverweisung an das örtlich und sachlich zuständige Gericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Durchführung der Verfassungsbeschwerde erbittet er die Beiordnung eines Anwalts zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_420&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_420&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_420&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (420):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;A. Gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig. Hier ist nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers der Rechtsweg noch nicht erschöpft, da über seine Revision bisher nicht entschieden ist. Das Bundesverfassungsgericht macht jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtsweges zu entscheiden, weil die Frage, ob das Ahndungsgesetz nichtig ist und ob seine Anwendung deshalb das Grundgesetz verletzt, von allgemeiner Bedeutung ist, so daß eine baldige verfassungsgerichtliche Entscheidung geboten erscheint.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es bedarf hiernach keines Eingehens darauf, ob eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges auch deshalb geboten wäre, weil dem Beschwerdeführer andernfalls ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;B. 1. Verstoß des angegriffenen Urteils gegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Recht auf Freiheit der Person ist kraft Gesetzes - Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG - durch die auf einem Gesetz beruhende, in gesetzmäßigem Verfahren ergehende richterliche Entscheidung begrenzt; es ist von vornherein nur mit dieser Begrenzung gewährt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind daher nach wie vor grundsätzlich allein Sache der Strafgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, daß spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beruht aber die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist das Urteil selbst jedenfalls mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß das angegriffene Urteil auf dem Ahndungsgesetz beruht, liegt auf der Hand, denn ohne dieses Gesetz wäre die Strafver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_421&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_421&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_421&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (421):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
folgung mit Rücksicht auf den Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist nach 1943 nicht mehr zulässig gewesen (§§ 125 Abs. 2, 67 Abs. 1 StGB).
&lt;p&gt;Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Ahndungsgesetz sei nichtig, ist hiernach erheblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Artikel dieses Gesetzes, die für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, haben folgenden Inhalt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 1 sind Verbrechen und Vergehen, insbesondere Verbrechen und Vergehen, die mit Gewalttaten und Verfolgungen aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen verbunden sind und die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft wurden, zu verfolgen, wenn Grundsätze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 2 Abs. 1 wird die Verfolgung nicht dadurch gehindert, daß die Tat zu irgendeiner Zeit durch ein Gesetz, eine Verordnung, einen Erlaß oder einen Befehl der nationalsozialistischen Regierung oder eines ihrer Machthaber für straffrei oder nach ihrer Begehung für rechtens erklärt worden ist oder auf Grund behördlicher Anordnung die Einleitung eines Strafverfahrens unterblieb oder ein eingeleitetes Verfahren niedergeschlagen oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 2 Abs. 3 stehen bei einer Strafverfolgung einer Strafverhandlung oder einer Strafvollstreckung wegen einer der vorbezeichneten Straftaten dem Angeklagten die Rechtsvorteile der Verjährung bezüglich der Zeitspanne vom 30. Januar 1933 bis zum 1. Juli 1945 nicht zu. Für diese Zeit ist die Verjährung als gehemmt anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 3 ist bis zum Ablauf von 12 Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 15. Juni 1946) unter den Voraussetzungen des Art. 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Verfahren zu ungunsten des Täters wiederaufzunehmen, wenn aus politischen, rassischen oder reli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_422&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_422&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_422&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (422):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gionsfeindlichen Gründen zu Unrecht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, die Hauptverhandlung nicht angeordnet oder der Täter außer Verfolgung gesetzt wurde.
&lt;p&gt;c) Der Beschwerdeführer stützt seine Ansicht, das Ahndungsgesetz sei nichtig, auf folgende Erwägungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Es verstoße gegen die Menschenwürde, Straftaten nach so langer Zeit zu verfolgen; die Menschenwürde erfordere sofortige Ahndung einer Straftat (Art. 1 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Es verstoße gegen übergeordnete Rechtsnormen, nämlich gegen Art. 116 WeimVerf. und Art. 103 Abs. 2 GG, da der Begriff der &quot;Strafbarkeit&quot; auch die Nicht-Verjährung mitumschließe, und gegen § 67 StGB, wonach die Strafverfolgungsverjährung in seinem Fall - Landfriedensbruch 10 Jahre betragen habe. Sollte man aber annehmen, daß das Ahndungsgesetz durch die Sonderbestimmung des Art. 139 GG bzw. 158 hessische Verfassung gedeckt sei, so verstoße die Anwendung des Ahndungsgesetzes jetzt jedenfalls gegen die Gesetze über den Abschluß der politischen Befreiung vom 30. November 1949 (GVBl. Hess. S. 165) und vom 18. Oktober 1951 (GVBl. Hess. S. 69).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Zugleich verstoße das landesrechtliche Abweichen des Ahndungsgesetzes von reichs- bzw. bundesrechtlichen Bestimmungen gegen Art. 3 und 33 GG; es sei verfassungsrechtlich unmöglich, in Hannover nach anderen Verjährungsbestimmungen zu verfahren als in Kassel; es sei dies eine Nichtachtung der Rechtseinheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Das Ahndungsgesetz würdige die Betroffenen zu Bürgern niederen Ranges herab. Es beseitige die Verjährungsfolgen für die aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen begangenen Verbrechen und Vergehen, lasse sie aber für alle mit gleich harter Strafe bedrohten gemeinen Verbrechen und Vergehen bestehen. Auch das verstoße gegen Art. 3 und 33 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Alle diese Angriffe gegen das Ahndungsgesetz gehen fehl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_423&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_423&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_423&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (423):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zu aa): Nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Strafverfolgung nach langer Zeit die Menschenwürde verletzen sollte. Die Strafverfolgungs-Verjährungsfristen liegen nach § 67 StGB je nach der Schwere der Straftat zwischen 3 Monaten und 15 Jahren. Schon nach dieser Bestimmung kann also von der Notwendigkeit einer alsbaldigen Ahndung jeder Straftat nicht die Rede sein. Außerdem unterbricht nach § 68 StGB jede richterliche Handlung den Lauf der Verjährung mit der Wirkung, daß die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, und § 69 StGB ordnet das Ruhen der Verjährung für die Zeit an, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann oder in der die Fortsetzung des Strafverfahrens daran scheitert, daß es von einer Vorfrage abhängig ist, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß. Durch die Bestimmungen der §§ 68 und 69 StGB konnte also die Verjährungsfrist von jeher weit über die in § 67 StGB festgesetzte normale Dauer hinaus verlängert werden. Das Ahndungsgesetz enthält nur einen weiteren Anwendungsfall des in § 69 StGB ausgedrückten Rechtsgedankens: daß die Verjährung nicht laufen kann, solange der Wille der Verfolgungsbehörde rechtlich gehemmt ist; und er verstößt ebensowenig wie diese Gesetzesbestimmung gegen die Menschenwürde.
&lt;p&gt;Zu bb): Ebenso nimmt der Beschwerdeführer zu Unrecht an, das Ahndungsgesetz verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, der verbietet, daß Strafgesetze sich rückwirkende Kraft beilegen. Landfriedensbruch, um dessentwillen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, war vor der Begehung der Tat ebenso strafbar wie heute. Nur darauf aber kommt es in diesem Zusammenhang an. Art. 103 Abs. 2 GG steht daher einem Gesetz, das die Bestimmungen über die Hemmung der Strafverfolgungsverjährung mit Wirkung auch für bereits begangene Taten ergänzt, nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso OGH BZ, Urt. v. 11. Juli 1950, OGHSt 3, 95, und Urt. des BGH v. 20. Dezember 1951, abgedruckt NJW 1952, 271, beide zu der dem Ahndungsgesetz inhaltsgleichen Verordnung des Zen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_424&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_424&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_424&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (424):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
traljustizamts für die Britische Zone zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege v. 23. Mai 1947, VOBl. BZ S. 65.
&lt;p&gt;Dasselbe gilt für die dem Art. 103 Abs. 2 GG entsprechende Bestimmung des Art. 116 der Weimarer Verfassung. Verstößt das Ahndungsgesetz aber gar nicht gegen Art. 103 GG, so bedarf es auch keiner Rechtfertigung aus der Spezialbestimmung des Art. 139 GG (Art. 158 HessVerf.), so daß es auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Bestimmung nicht ankommt. Seine Ausführungen liegen im übrigen neben der Sache, da das Ahndungsgesetz nicht zu den Vorschriften zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus im Sinne von Art. 139 GG gehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu Unrecht auch glaubt der Beschwerdeführer, der Ministerpräsident von Hessen habe nicht die Gesetzgebungsbefugnis gehabt, ein Reichsgesetz wie das Strafgesetzbuch (§§ 67, 69) abzuändern. Die gesamte Staatsgewalt über Deutschland ist nach der bedingungslosen Kapitulation des &quot;Dritten Reiches&quot; von den Regierungen der vier Besatzungsmächte übernommen worden und wurde auf Grund von Vereinbarungen zwischen diesen Mächten in den vier Besatzungszonen von der Militärregierung der zuständigen Besatzungsmacht, in Hessen also von der amerikanischen Militärregierung, ausgeübt. Durch die Proklamation Nr. 2 der Militärregierung für die amerikanische Zone vom 19. September 1945 - abgedruckt im ABl AmMilReg v. 1. Juni 1946, S. 2 - wurde das Land Groß-Hessen gebildet und dem neugebildeten Lande volle gesetzgebende Gewalt verliehen unter Vorbehalt der übergeordneten Machtbefugnis der Militärregierung und unbeschadet der Gesetzgebung des Kontrollrats oder einer neu zu errichtenden zentralen deutschen Behörde. Art. III der Proklamation bestimmt, daß bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Schaffung demokratischer Einrichtungen möglich sein würde, es für die Gültigkeit staatlicher Gesetzgebung genüge, daß sie von dem Ministerpräsidenten &quot;genehmigt und verkündet&quot; werde. Gemäß der Proklamation wurde die erste hessische Re&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_425&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_425&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_425&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (425):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gierung am 18. Oktober 1945 von dem Direktor des Amtes der Militärregierung ernannt und vereidigt (vgl. DRZ 1946, 185), und gemäß Art. 3 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1945 (GVBl. S. 23) hat dann der Ministerpräsident bis zum Inkrafttreten der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229) die Gesetzgebungsgewalt innegehabt. Er konnte also das Ahndungsgesetz erlassen, da Bestimmungen des Besatzungsrechts nicht entgegenstanden und es damals einen dem Landesgesetzgeber übergeordneten deutschen Reichs- oder Bundesgesetzgeber nicht gab.
&lt;p&gt;Zu cc): Dieser Einwand einer Verletzung der Rechtsgleichheit in den deutschen Ländern geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer zu Unrecht annimmt, die Strafverfolgungsverjährung sei nur in Hessen im Sinne des Ahndungsgesetzes gehemmt worden. Vielmehr hat für Verbrechen und Vergehen, die im &quot;Dritten Reich&quot; aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft wurden, die Verjährung in der Zeit von Januar 1933 bis Juni 1945 in ganz Deutschland geruht. Dies ist zum Teil ausdrücklich ausgesprochen; so in der amerikanischen Zone für Bayern durch Gesetz vom 28. Mai 1946 - GVBl. S. 180 -, für Württemberg-Baden durch Gesetz vom 31. Mai 1946 - RegBl. S. 205 -, für Groß-Hessen durch das hier in Rede stehende Gesetz; in der gesamten britischen Zone durch die Verordnung des Zentraljustizamtes vom 23. Mai 1947 - VOBl. BZ S. 65 und in der französischen Zone für Baden durch die Landesverordnung vom 23. Dezember 1946 - ABl. Nr. 28 S. 151 -, für Württemberg-Hohenzollern durch die Rechtsanordnung vom 16. Mai 1947 - RegBl. S. 67 -, für Rheinland-Pfalz durch Landesgesetz vom 23. März 1948 - GVBl. S. 244 -; ohne entsprechende ausdrückliche Regelung wird das gleiche für die russische Zone angenommen (OLG Dresden, DRZ 1947, 165). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist also gerade hier die Rechtseinheit in Deutschland gewahrt worden. Es erübrigt sich deshalb, darauf einzugehen, ob Art. 3 und 33 G auf dem Gebiet des Strafrechts der verschiedenen Regelung einer Materie entgegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_426&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_426&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_426&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (426):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stehen, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 74, 72 GG).
&lt;p&gt;Zu dd): Endlich verstößt das Ahndungsgesetz auch sonst nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 33 GG, da es &quot;nicht zu einer ungleichen Behandlung der Staatsbürger führt, sondern ... nur eine infolge der nationalsozialistischen Willkürherrschaft eingetretene Ungleichheit wieder beseitigen will&quot; (so zutreffend BGH, Urteil vom 20. Dezember 1951, abgedruckt NJW 1952, 271, für die dem Ahndungsgesetz inhaltsgleiche Verordnung des Zentraljustizamtes für die Britische Zone vom 23. Mai 1947).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nicht richtig, daß das Ahndungsgesetz die Verjährungsfolgen für die aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen begangenen Straftaten beseitigt, sie aber für alle gemeinen Verbrechen oder Vergehen bestehen läßt. Das Ahndungsgesetz bezieht sich vielmehr grundsätzlich auf alle Verbrechen und Vergehen, und die aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen begangenen Straftaten werden nur beispielsweise mit dem einleitenden Wort &quot;insbesondere&quot; als praktisch häufigster Anwendungsfall aufgeführt. In der Person des Täters wird also entscheidendes Gewicht nicht auf den Beweggrund, sondern allein auf die Schwere der Tat gelegt. Damit entfällt der auf die Differenzierung nach den Motiven des Täters gestützte Vorwurf der Ungleichheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben der Schwere der Tat - Verbrechen und Vergehen - aber ist Voraussetzung der Verjährungshemmung, daß die Tat in der Zeit -von 1933 bis 1945 aus politischen Gründen nicht bestraft worden ist. Nicht dem Motiv des Täters also, sondern dem mangelnden Willen des Staates, Unrecht zu ahnden, wird entscheidende Bedeutung beigemessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz geht von der Tatsache aus, daß während der nationalsozialistischen Herrschaft unter völliger Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze Straftaten nicht verfolgt wurden, weil sie von den damaligen Machthabern teils veranlaßt oder gefördert, teils gern geduldet wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die straflose Ermordung von Millionen jüdischer Mitmenschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_427&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_427&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_427&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (427):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist dafür das äußerste Beispiel, doch zeigten sich in geringeren Ausmaßen ähnliche Erscheinungen, wenn die Betroffenen, wie hier, zu den politischen Gegnern der Nationalsozialisten gehörten. Der innere Grund lag in beiden Fällen darin, daß die nationalsozialistischen Machthaber den durch die Straftat Verletzten als minderwertig ansahen, ja ihm menschlichen Wert und menschliche Würde gänzlich absprachen, d. h., daß sie die Idee von der Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz bewußt verleugneten. Es gehört zu den Folgen dieser Mentalität, daß Straftaten, die den damaligen Machthabern genehm waren, nicht verfolgt wurden und dadurch verjährten. Das Ahndungsgesetz verletzt also nicht die Gleichheit vor dem Gesetz, sondern unternimmt es gerade um der Menschenwürde willen, die verletzte Gleichheit in diesem Bereich wiederherzustellen.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer meint offenbar, man hätte um der Gleichheit willen alle Fristen des § 67 StGB für die Zeit von 1933 bis 1945 hemmen müssen, auch soweit ihr Ablauf z. B. darauf beruhte, daß der Täter nicht ermittelt werden konnte. Dieses auch sonst gelegentlich vorgebrachte Argument ist völlig verfehlt. Hier wird irrigerweise aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung ein allgemeines Verbot an den Gesetzgeber hergeleitet, gegenüber einer Grundregel unter gewissen Bedingungen eine Sonderregelung zu schaffen. Um der Gleichberechtigung willen ist nur zu fordern, daß die Sonderregel ebenso wie die Grundregel nicht für einen konkreten Fall für oder gegen eine bestimmte Person oder Personengruppe geschaffen wird, sondern daß sie auf sachlichen Erwägungen beruht und allgemein, abstrakt gefaßt ist, also auf eine unbestimmte Zahl von Fällen paßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So enthalten die §§ 68 und 69 StGB - über Unterbrechung und Hemmung der Verjährung - Sonder- oder Ausnahmeregeln gegenüber der allgemeinen Verjährungsregel des § 67 StGB, und das Ahndungsgesetz fügt - wie schon oben gesagt - lediglich dem § 69 StGB eine neue Regel für die Hemmung der Verjährungsfristen an. Daß diese Regel sachlich in höchstem Maße gerechtfertigt ist, wurde bereits dargetan; daß sie allgemein ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_428&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_428&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_428&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (428):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
faßt ist und auf eine unbestimmte Zahl von Fällen angewendet werden kann, bedarf keiner Begründung.
&lt;p&gt;Die verschiedenen Ahndungsgesetze und -verordnungen sind daher mit Recht von den Gerichten, insbesondere auch von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs, in ständiger Rechtsprechung als gültiges Recht anerkannt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Vgl. z. B. BGH. Urt. v. 12. Dezember 1951 - IV StR 9/50 -, abgedruckt NJW 1952, 271, und Urt. v. 8. Februar 1952 - II StR 43/50 -, abgedruckt Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk St Nr. 3 zur VO z. Beseitigung nationalsoz. Eingriffe i. d. Strafrechtspflege v. 23. Mai 1947.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist aber das Ahndungsgesetz gültig, so ist der auf seine Nichtigkeit gestützte Angriff gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Kassel offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Unmittelbarer Verstoß des angegriffenen Urteils gegen Art. 3 und 33 GG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit seinem Einwand, Art. 3 und 33 GG seien dadurch verletzt, daß das Ahndungsgesetz zu Unrecht auf ihn angewendet worden sei, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Er macht geltend,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) daß das Ahndungsgesetz nicht auf seinen Fall passe, weil die Strafverfolgung 1933 nicht aus politischen, sondern aus strafrechtlichen Gründen - Anerkennung von Notwehr und Nothilfe - unterblieben sei;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) daß der Verurteilung jedenfalls das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 entgegengestanden habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu a): Es ist eine Auslegungsfrage, ob die Ahndungsvorschriften nur unmittelbare nationalsozialistische Eingriffe in die Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens treffen oder ob eine Tat auch dann als &quot;aus politischen Gründen nicht bestraft&quot; anzusehen ist, wenn die Bestrafung infolge mittelbarer Einflüsse des Nationalsozialismus unterblieben ist. Für die Entscheidung dieser Frage sind allein die Strafgerichte zuständig; der Bundesgerichtshof hat sie in seinem Urteil vom 8. Februar 1952 - II StR 43/50-, aaO, im Sinne der Erheblichkeit auch mittelbarer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_418_429&quot; id=&quot;BVerfGE_1_418_429&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_418_429&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 418 (429):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einflüsse beantwortet. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte werden dabei nicht berührt.
&lt;p&gt;Zu b): Ohne verfassungsrechtliche Bedeutung ist auch die Auslegung des Straffreiheitsgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Verstoß des angegriffenen Urteils gegen Art. 103 Abs. 1 GG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Endlich irrt der Beschwerdeführer auch in der Annahme, das Grundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör umfasse bestimmte Beweisregeln, insbesondere das Recht auf unmittelbare Beweisaufnahme, d. h. das Verbot, die Aussage einer Person über ihre Wahrnehmungen durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls oder einer schriftlichen Erklärung zu ersetzen. Art. 103 GG gibt dem Beteiligten grundsätzlich nur ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. Das nicht in der Verfassung, sondern in der Strafprozeßordnung - §§ 250, 251 - geregelte Recht auf unmittelbare Beweisaufnahme ist kein Grundrecht, so daß selbst gegen seine Verletzung keine Verfassungsbeschwerde gegeben wäre, es sei denn, die Verletzung wäre derart schwerwiegend, daß dadurch der rechtsstaatliche Charakter des Verfahrens ernstlich beeinträchtigt würde. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer anscheinend, daß die Strafprozeßordnung die Verlesung von Protokollen zum Zweck des Beweises nicht schlechthin verbietet, sondern unter gewissen Voraussetzungen durchaus zuläßt. Durch die behauptete Verlesung von Protokollen aus dem Jahre 1933 an sich kann deshalb auf eine Verletzung des Rechts auf unmittelbare Beweisaufnahme nicht geschlossen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist daher in vollem Umfang offensichtlich unbegründet und deshalb zu verwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Armenrechtsantrag ist damit gegenstandslos.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/782&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 17 Mar 2012 22:38:37 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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