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 <title>opinioiuris.de - § 258 StGB</title>
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 <title>BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1540</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 53; JA 2001, 15; JR 2001, 291; JuS 2000, 1124; Kriminalistik 2000, 797; Life&amp;amp;Law 2000, 793; MittRKKöln 2000, 246; NJW 2000, 2433; NStZ 2001, 145; NStZ 2002, 358; StraFo 2000, 315; StV 2000, 427; wistra 2000, 301        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    09.05.2000        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 StR 106/00        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Augsburg&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Strafvereitelung - Strafverteidiger - Schmerzensgeld - Aussage&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Frage der Strafvereitelung des Verteidigers bei der Vermittlung der Zusage einer Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten für eine entlastende Aussage, die nur möglicherweise richtig ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 53        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_53_53&quot; id=&quot;BGHSt_46_53_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_53_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 53 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Frage der Strafvereitelung des Verteidigers bei der Vermittlung der Zusage einer Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten für eine entlastende Aussage, die nur möglicherweise richtig ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§ 258, 153, 22, 26; StPO § 137 Abs. 1 Satz 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 9. Mai 2000 g.L.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 106/00 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Augsburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand der Verurteilung ist die Mitwirkung der Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Strafverteidigerin an einer Vereinbarung des von ihr verteidigten S. mit der Hauptbelastungszeugin F. Diese hatte sich darin verpflichtet, in der bevorstehenden Berufungshauptverhandlung gegen S. ihre Zeugenaussage abzuschwächen. Anders als bisher sollte sie nunmehr aussagen, S. habe sie nicht deshalb geschlagen, weil er sie zur Prostitution habe zwingen wollen. Im Gegenzug verpflichtete sich S. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes für den Fall, daß er nicht wegen versuchten schweren Menschenhandels verurteilt werden würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Berufungshauptverhandlung sagte F. entsprechend der Vereinbarung aus. Gleichwohl wurde S. auch vom Berufungsgericht wegen versuchten schweren Menschenhandels verurteilt. Welche Aussage F.s zutreffend war, die frühere oder diejenige in der Berufungshauptverhandlung, konnte das Landgericht nicht feststellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sowohl zur Vereitelungsabsicht als auch zum (bedingten) Anstiftervorsatz reichen die Feststellungen zur inneren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_53_54&quot; id=&quot;BGHSt_46_53_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_53_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 53 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Tatseite nicht aus, um den - bei einem Verteidigerhandeln erhöhten - Nachweisanforderungen an das voluntative Element zu genügen.
&lt;p&gt;1. Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozeß und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organstellung und Beistandsfunktion erfordert eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten (BGHSt 38, 345 [347]; BGH NJW 2000, 2217, 2218 jew. m.w.N.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Diese Grundsätze gelten insbesondere für den Straftatbestand der Strafvereitelung (grundlegend dazu Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers 1989).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Soweit ein Strafverteidiger prozessual zulässig handelt, ist sein Verhalten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 258 StGB und nicht erst rechtfertigend (so auch KG NStZ 1988, 178; OLG Düsseldorf StV 1994, 472; 1998, 552; Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rn. 19; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 258 Rn. 7; Laufhütte in KK 4. Aufl. vor § 137 Rn. 4; Scheffler StV 1993, 470). § 258 StGB verweist auf die Regelungen des Prozeßrechts. Bei dessen Auslegung kann auch das Standesrecht von Bedeutung sein. Standesrechtlich zulässiges Verhalten wird in der Regel prozessual nicht zu beanstanden sein. Standesrechtlich unzulässiges Verhalten führt nicht ohne weiteres zur Strafbarkeit (vgl. BGHSt 2, 375 [377]; 10, 393 [395]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar könnten einzelne Formulierungen in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auch so verstanden werden, daß zulässiges Verteidigerhandeln ein Rechtfertigungsgrund für § 258 StGB ist (BGHSt 10, 393 [394]: &quot;handelt nur rechtswidrig, wenn er dabei unerlaubte Mittel anwendet&quot; oder BGH NStZ 1982, 465: &quot;durch die Verteidigungsfunktion gedeckt und deshalb rechtmäßig&quot;). Teilweise wurde die Strafbarkeit auch erst im subjektiven Bereich ausgeschlossen (BGHSt 29, 99 [101]: &quot;im Rahmen zulässiger Verteidigertätigkeit..., nicht von einer Strafvereitelungsabsicht getragen&quot;). Überwiegend hat der Bundesgerichtshof aber bei einem zulässigen Verteidigerverhalten bereits den Tatbestand des § 258 StGB ausgeschlossen (BGHSt 2, 375 [377] zur persönlichen Begünstigung nach § 257 StGB a.F.: &quot;darf ein Strafverteidiger, ohne sich dem strafrecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_53_55&quot; id=&quot;BGHSt_46_53_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_53_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 53 (55):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Vorwurf der Begünstigung auszusetzen... &quot;; ähnlich BGHSt 38, 345 [347]; BGH NStZ 1999, 188: &quot;Grenzen sachgerechter erlaubter Strafverteidigung&quot;).
&lt;p&gt;aa) Der Verteidiger darf grundsätzlich alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise seinem Mandanten nützt (BGHSt 38, 345 [347]). Er hat die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen und dabei das Gericht vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren (BVerfG - Kammer - NStZ 1997, 35). Zu seinen besonderen Aufgaben gehört es auch, auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu achten (BGHSt 2, 375 [378]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings muß er sich bei seinem Vorgehen auf verfahrensrechtlich erlaubte Mittel beschränken, und er muß sich jeder bewußten Verdunkelung des Sachverhalts und jeder sachwidrigen Erschwerung der Strafverfolgung enthalten (BGHSt 2, 375 [377]). Ihm ist es insbesondere untersagt, durch aktive Verdunkelung und Verzerrung des Sachverhalts die Wahrheitserforschung zu erschweren, insbesondere Beweisquellen zu verfälschen (BGHSt 9, 20 [22]; 38, 345 [348]; BGH NStZ 1999, 188; BGH, Urt. vom 8. Januar 1957 - 5 StR 360/56).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der anderen Seite darf der Verteidiger solche Tatsachen und Beweismittel einführen, die einen von ihm lediglich für möglich gehaltenen Sachverhalt belegen können. Das ist ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom 16. September 1981 - 3 StR 234/81) nicht nur gestattet; es kann sogar geboten sein: &quot;Sollte er dies tatsächlich für möglich gehalten, also nicht wider besseres Wissen gehandelt haben, so könnte die bloße Behauptung... ohne eine Trübung der Beweisquelle durch Vorlegung irreführender Unterlagen den Vorwurf einer versuchten Strafvereitelung nicht begründen. Eine andere Beurteilung liefe darauf hinaus, daß ein Rechtsanwalt, wenn er die Interessen eines Mandanten vertritt, nur das vorbringen dürfte, von dessen Richtigkeit er voll überzeugt ist, was regelmäßig eine eingehende Nachprüfung der von dem Mandanten ihm gegenüber aufgestellten Behauptungen erforderte und ihm, soweit er nicht jeden Zweifel ausschließen kann, praktisch die Möglichkeit verschließen würde, bestehende Rechte seines Mandanten wahrzunehmen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_53_56&quot; id=&quot;BGHSt_46_53_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_53_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 53 (56):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bb) Soweit es - wie hier - um Zeugenaussagen geht, darf der Verteidiger zwar nicht wissentlich falsche Tatsachen behaupten und hierfür Zeugen benennen (BGHSt 29, 99 [107]; BGH NStZ 1983, 503). In den von der Rechtsprechung aufgestellten Grenzen (BGH, Beschl. vom 16. September 1981 - 3 StR 234/81) ist er verpflichtet, darauf zu achten, daß er nicht Zeugen benennt, von denen er erkennt, daß sie eine Falschaussage machen werden. Auch darf er einen Zeugen nicht absichtlich in einer vorsätzlichen Falschaussage bestärken (BGHSt 29, 99 [107]; BGH NStZ 1983, 503). Er kann eigene Ermittlungen führen und insbesondere Zeugen auch außerhalb der Hauptverhandlung befragen (BGH NJW 2000, 1277). Hat er lediglich Zweifel an der Richtigkeit einer Zeugenaussage, die seinen Mandanten entlasten könnte, so ist es ihm nicht verwehrt, den Zeugen zu benennen; er wird dazu regelmäßig sogar verpflichtet sein. Andernfalls würde er in Kauf nehmen, ein möglicherweise zuverlässiges, entlastendes Beweismittel zu unterdrücken (vgl. BGH, Urt. vom 8. Januar 1957 - 5 StR 360/56; zur entsprechenden Problematik bei der Urkundenvorlegung vgl. BGHSt 38, 345 [350]).
&lt;p&gt;b) Hätte sich die Angeklagte darauf beschränkt, die Zeugin F. außergerichtlich zu befragen, und sie aufgefordert, die ihr gegenüber gemachten Äußerungen auch vor dem Berufungsgericht zu bekunden, so wäre das nicht nur ein zulässiges, sondern sogar ein gebotenes Verteidigerhandeln gewesen. Das hätte auch dann gegolten, wenn die Angeklagte es lediglich für möglich hielt, daß die vorgesehene Aussage unwahr war. Der Ort, die Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu überprüfen, ist die Hauptverhandlung. Schließlich ist es auch grundsätzlich legitim, wenn ein Strafverteidiger mit dem Geschädigten, der zugleich Hauptbelastungszeuge ist, eine zivilrechtliche Schadensregulierung vereinbart. Dies entspricht auch der neueren Entwicklung der Gesetzgebung, im Interesse des Rechtsfriedens einen Ausgleich zwischen Täter und Opfer zu fördern (vgl. § 46a StGB, § 155a StPO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht indes darin, daß die Angeklagte maßgeblich an einer - dem Berufungsgericht nicht mitgeteilten - Vereinbarung mitgewirkt hat,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_53_57&quot; id=&quot;BGHSt_46_53_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_53_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 53 (57):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wonach die Zahlung von Schmerzensgeld an die Bedingung geknüpft war, daß S. aufgrund Aussageänderung vom Berufungsgericht nicht wegen Menschenhandels verurteilt werde. Damit war das Schmerzensgeldversprechen mehr als eine bloße Schadensregulierung; es war gleichsam das Erfolgshonorar für eine erfolgreiche Entlastungsaussage.
&lt;p&gt;aa) Zu einer derartigen Fallgestaltung liegen - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen vor. Eine solche Vereinbarung eines &quot;Erfolgshonorars&quot; kann die Grenze zulässigen Verteidigerverhaltens überschreiten. Das liegt auch hier nicht fern, denn es war zu besorgen, daß die Zeugin F. dadurch zu einer - möglicherweise falschen - Entlastungsaussage bestimmt wurde. Es bestand die konkrete Gefahr, daß eine - und zwar die wesentliche - &quot;Beweisquelle getrübt&quot; wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine &quot;Trübung der Beweisquelle&quot; wird durch das Versprechen eines Honorars für eine &quot;erfolgreiche&quot; Aussage fast immer bewirkt (zu Zuwendungen an Zeugen vgl. Dahs/Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 6. Aufl. Rn. 180; siehe auch Thesen zur Strafverteidigung vorgelegt vom Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer, insbesondere These 28 Abs. 2, Schriftenreihe der BRAK Band 8). So ist ein Verteidigerhandeln dann nicht mehr zulässig, wenn der Verteidiger darauf hinwirkt, daß einem Zeugen für ein bestimmtes Aussageverhalten die Zahlung eines Geldbetrages versprochen wird, ohne daß dafür sonst eine Anspruchsgrundlage gegeben ist. Aber auch dann, wenn - wie hier - für das Zahlungsversprechen eine unabhängig von der Vereinbarung bestehende Anspruchsgrundlage besteht (hier Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche), können die Grenzen zulässigen Verteidigerhandelns überschritten sein. Das gilt namentlich dann, wenn das Zahlungsversprechen durch den &quot;Erfolg&quot; der Aussage bedingt ist oder wenn es sich aufdrängt, daß die versprochene Aussage falsch sein muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Das Landgericht nimmt zu Recht an, daß die Zeugin F. durch die Vereinbarung stark motiviert wurde, S. zu entlasten. Auf der anderen Seite war es F., von der die Initiative zur Aussageänderung und zur Verknüpfung mit der Schmer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_53_58&quot; id=&quot;BGHSt_46_53_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_53_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 53 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zensgeldforderung ausging (zur Bedeutung der Frage von wem die Initiative ausging, siehe BGH NStZ 1999, 188).
&lt;p&gt;Dem Einfluß auf die Motivation der Zeugin F. aufgrund des &quot;Erfolgshonorars&quot; stand auf der anderen Seite eine Beeinträchtigung der Interessen des S. gegenüber, welche die Angeklagte wahrzunehmen hatte. Ein derartiges &quot;Angebot&quot; der Belastungszeugin verlangte eine Abwägung zwischen der Pflicht, Beweisquellen nicht zu trüben, und dem Verteidigungsauftrag. Wäre die Angeklagte auf das &quot;Angebot&quot; F.s nicht eingegangen, so drohte - jedenfalls aus ihrer Sicht - ein Urteil zu Lasten ihres Mandanten aufgrund einer möglicherweise falschen Belastungsaussage. Daß die ursprüngliche Aussage der Zeugin durchaus falsch sein konnte, durfte die Angeklagte ernsthaft annehmen, denn F. hatte Dritten und auch ihr gegenüber geäußert, ihre belastende Aussage vor dem Amtsgericht sei falsch gewesen. Hinzu kam, daß nicht die Angeklagte den Kontakt zu F. angebahnt, sondern ihr vielmehr ursprünglich den Rat gegeben hatte, F. möge ihren Rechtsanwalt konsultieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Angeklagte sich wegen dieser Besonderheiten nicht mehr im Rahmen zulässigen Verteidigerverhaltens bewegt und damit den objektiven Tatbestand der Strafvereitelung erfüllt hat. Für eine Überschreitung der Grenzen zulässigen Verteidigerverhaltens könnte insbesondere sprechen, daß die Angeklagte - wenn sie sich schon gezwungen sah, die Vereinbarung zustandezubringen - die damit verbundenen Vorgänge dein Berufungsgericht gegenüber nicht offengelegt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) jedenfalls ist die Vereitelungsabsicht, an die bei einem Verteidigerhandeln erhöhte Beweisanforderungen zu stellen sind, nicht ausreichend belegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Hinsichtlich Tathandlung und Vereitelungserfolg verlangt das Gesetz Absicht oder Wissentlichkeit, während für die Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz genügt (BGHR StGB § 258 Abs. 1 Vorsatz 1). Absicht setzt zielgerichtetes Handeln voraus (BGH NStZ 1997, 236; vgl. auch BGHR StGB § 257 Abs. 1 Absicht 1), wobei allerdings die Vorstellung von der Strafvereitelung nicht der einzige Beweggrund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_53_59&quot; id=&quot;BGHSt_46_53_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_53_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 53 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Täters sein muß (BGHSt 4, 107). Erforderlich ist aber ein zielgerichtetes Wollen; es muß dem Täter darauf ankommen, die Verhängung einer Strafe mindestens zum Teil zu vereiteln (Ruß a.a.O. Rn. 21). Wissentlichkeit besagt, daß der Täter die Tatbestandsverwirklichung als sichere Folge seines Tuns erkennt oder voraussieht. Dies bedeutet, daß der direkte Vorsatz sowohl die Tathandlung als auch den sich aus ihr ergebenden Erfolg zum Inhalt haben muß. Die billigende Inkaufnahme des tatbestandlichen Erfolgs reicht nicht aus (BGH NJW 1984, 135; Ruß a.a.O. Rn. 21).
&lt;p&gt;bb) Auch wenn die Angeklagte die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten hätte, so war es doch nicht ihr Ziel - auch nicht im Sinne eines Zwischenziels -, unbeschadet der Richtigkeit der vorgesehenen Aussage F.s, eine berechtigte Verurteilung ihres Mandanten zu verhindern; auch hat sie dies nicht als sichere Folge ihres Tuns vorausgesehen. Zugunsten der Angeklagten geht das Landgericht nämlich davon aus, daß die vorgesehene Aussage F.s objektiv richtig war. Auch hielt es die Angeklagte lediglich für möglich, daß F. vor dem Berufungsgericht eine unwahre Aussage machen könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein direkter Vorsatz scheidet danach aus; Wissentlichkeit hat das Landgericht deshalb zu Recht nicht angenommen. Aber auch eine Vereitelungsabsicht der Strafverteidigerin ist im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falls bei diesen Vorstellungen nicht hinreichend belegt. Zwar reicht es für das Wissenselement der Absicht grundsätzlich aus, daß der Täter den Erfolg für möglich hält. Beim Verteidigerhandeln sind aber an das voluntative Element der Vereitelungsabsicht - erst recht - diejenigen strengen Beweisanforderungen zu stellen, die der Bundesgerichtshof (BGHSt 38, 345) für die Beweiswürdigung zum Nachweis des bedingten Vorsatzes bei verteidigungsspezifischem Handeln im Hinblick auf Straftaten nach den §§ 153 ff., 267 ff. StGB verlangt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Beim Zeugenbeweis ist - ebenso wie bei der Vorlage von zweifelhaften Urkunden (BGHSt 38, 345 [350]) - hinsichtlich der Beweiswürdigung zum voluntativen Element der Vereitelungsabsicht in der Regel davon auszugehen, daß der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_53_60&quot; id=&quot;BGHSt_46_53_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_53_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 53 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verteidiger strafbares Verhalten nicht billigt, wenn er sich darauf beschränkt, einen ihm von seinem Mandanten benannten Entlastungszeugen in ein gerichtliches Verfahren einzubringen, selbst bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit oder Zuverlässigkeit der Zeugenaussage. Vielmehr wird der Verteidiger einen solchen Zeugenbeweis im Regelfall mit dem inneren Vorbehalt verwenden, das Gericht werde die Glaubhaftigkeit der Aussage seinerseits einer kritischen Prüfung unterziehen und ihre Fragwürdigkeit nicht übersehen. Dieser Vorbehalt, ergibt sich daraus, daß der Verteidiger als Organ der Rechtspflege fremde Interessen wahrnimmt (§ 1, § 3 Abs. 1 BRAO). Etwas anderes kann nach der genannten Entscheidung dann gelten, wenn der Verteidiger über zusätzliche Informationen verfügt.
&lt;p&gt;dd) Die Angeklagte verfügte hier allerdings über dem Gericht und der Staatsanwaltschaft nicht bekannte zusätzliche Informationen und zwar gerade solche Informationen, die für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage - es ging um die Motivation für die Aussageänderung - essentiell waren. Es lag somit ein Sachverhalt vor, in dem der Bundesgerichtshof (BGHSt 38, 345 [350]) ein Indiz sieht, das den ansonsten regelmäßig &quot;vermuteten&quot; inneren Vorbehalt widerlegen kann. Die Nichtmitteilung dieses Informationsvorsprungs könnte gegen den inneren Vorbehalt sprechen, das Gericht werde die Fragwürdigkeit der Aussageänderung nicht übersehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für einen Verteidiger wird es sich daher - schon um den Anschein der &quot;Trübung einer Beweisquelle&quot; zu vermeiden und um sich den ihm von der Rechtsprechung zugebilligten inneren Vorbehalt zu erhalten - regelmäßig empfehlen, derartige Vereinbarungen den anderen Verfahrensbeteiligten gegenüber offenzulegen. Eine Rechtspflicht zur Offenbarung traf die Angeklagte allerdings insoweit nicht. Zu einem ähnlichen Problemkreis, der Annahme einer Garantenpflicht zur Verhinderung einer erkannten Falschaussage, ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr zurückhaltend (BGHSt 2, 129 [133]: Angeklagter; BGHSt 4, 327: Rechtsanwalt; BGH, Urt. vom 8. Januar 1957 - 5 StR 360/56: Vertei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_53_61&quot; id=&quot;BGHSt_46_53_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_53_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 53 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diger; vgl. auch Ruß a.a.O. § 258 Rn. 19). Diese Rechtsprechung zur Garantenpflicht läßt sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht übertragen, weil eine solche Pflicht zum Handeln allenfalls dann in Betracht kommt, wenn der Unterlassende positiv weiß, daß die Aussage falsch ist, und wenn er zudem die erkannte falsche Aussage veranlaßt oder wenigstens beeinflußt hat.
&lt;p&gt;ee) Gleichwohl versteht es sich auch hier nicht von selbst, daß die Angeklagte den inneren Vorbehalt aufgegeben hat. So war es durchaus möglich, daß sie davon ausging, die Zeugin werde bei ihrem zusammenhängenden Bericht (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StPO) auch die Vereinbarung und deren Zustandekommen bekunden. Vor allem aber lag es nahe, daß die Angeklagte in ihren inneren Vorbehalt aufnahm, die Zeugin werde im Verhör (§ 69 Abs. 2 StPO) eindringlich zum Motiv ihres Aussagewechsels befragt werden, und das ist ersichtlich auch geschehen. Fragen dazu mußten sich angesichts des Verhältnisses zwischen S. und der Zeugin geradezu aufdrängen. Das Nichtvorhandensein des inneren Vorbehalts hätte unter diesen Umständen nur dann nahegelegen, wenn die Angeklagte vor oder während der Berufungshauptverhandlung auf die Zeugin dahin Einfluß genommen hätte, die Vereinbarung zu verschweigen. Da das Urteil sich dazu nicht verhält, muß der Senat davon ausgehen, daß eine solche Einflußnahme nicht erfolgt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Aus denselben Gründen ist auch das voluntative Element des Anstiftervorsatzes nicht belegt (vgl. BGHSt 38, 345 [350]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Verurteilung der Angeklagten kann nach alledem keinen Bestand haben. Der Senat hat selbst auf Freispruch erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH NJW 1999,1562), denn er schließt aus, daß bei einer Zurückverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung zusätzliche Tatsachen festgestellt werden könnten, die für eine Verurteilung tragfähig wären.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1540&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 01 Dec 2012 00:20:15 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 19.05.1999 - 2 StR 86/99</title>
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                    Verbotsirrtum bei Strafvereitelung aus dem Ausland        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 45, 97; JAR 2000, 12; JR 2000, 377; NJW 1999, 2908; NStZ 2000, 31; StraFo 1999, 312; StV 2000, 422; wistra 1999, 336         &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Frankfurt a.M., 07.10.1998&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zum Verbotsirrtum beim Delikt der Strafvereitelung, wenn der Täter Ausländer ist und nur im Ausland handelt, dadurch aber den Begünstigten der inländischen Srafverfolgung entzieht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHSt 45, 97        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_97_97&quot; id=&quot;BGHSt_45_97_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_97_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 97 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zum Verbotsirrtum beim Delikt der Strafvereitelung, wenn der Täter Ausländer ist und nur im Ausland handelt, dadurch aber den Begünstigten der inländischen Strafverfolgung entzieht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;9 Abs.&amp;nbsp;1, 17, 258 Abs.&amp;nbsp;1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 19. Mai 1999 g.E. u.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 86/99 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Frankfurt am Main&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die beiden Angeklagten vom Vorwurf der Strafvereitelung zugunsten des später wegen Betrugs und Kreditbetrugs verurteilten Immobilienkaufmanns Dr. Jürgen Schneider und seiner Ehefrau freigesprochen; das Verhalten der Angeklagten, die den Eheleuten Schneider zur Flucht in die USA verhalfen und ihnen dort ein Versteck beschafften, erfülle zwar den objektiven Tatbestand der Strafvereitelung, doch hätten sie dabei - nicht ausschließbar - in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und mithin schuldlos gehandelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt mangelnde Sachaufklärung und Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten; es hat Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anfang 1994 erkannte Dr. Jürgen Schneider, daß sein System, mehrere große Bauvorhaben durch hohe Bankkredite zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_97_98&quot; id=&quot;BGHSt_45_97_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_97_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 97 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
finanzieren, ins Wanken geraten war. Er entwarf mit Datum vom 4. April einen Brief an die Deutsche Bank, in dem er auf seine kritische Lage hinwies, um ein Moratorium bat und ankündigte, sich auf ärztlichen Rat zeitweilig zurückzuziehen und seinen Aufenthaltsort geheimzuhalten. Mit der Bitte, ihm dabei behilflich zu sein, wandte er sich an Dr. D., der den Kontakt zum Angeklagten vermittelte. Der Angeklagte, ein Geschäftsmann, der die ägyptische, kanadische und Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, lebt mit seiner mitangeklagten Ehefrau, einer Schweizer Bürgerin, die bei der S.&amp;nbsp;Air beschäftigt ist, in Genf.
&lt;p&gt;Am 25. März trafen sich dort die Eheleute Schneider mit Dr. D. und den Angeklagten. Dabei zeigte Dr. Schneider den Entwurf seines Briefes an die Deutsche Bank, brachte seinen Reisewunsch vor und händigte dem Angeklagten für die notwendigen Vorbereitungen 20000 DM aus. Reiseziel sollten die USA sein. Die Eheleute Schneider kehrten zunächst wieder heim.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 1. April flog Dr. Schneider, nachdem er den Brief an die Deutsche Bank abgesandt hatte, nach Wien, tags darauf nach Zürich und fuhr von dort mit seiner Ehefrau nach Genf. Am 5. April übergab er dem Angeklagten 500000 DM; hiervon sollten alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Reise bestritten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 6. April flog der Angeklagte mit den Eheleuten Schneider über Zürich nach Washington D.C. Die Mitangeklagte hatte die Buchungen vorgenommen, der Angeklagte die Rückflugscheine bezahlt. Am Ankunftsort besorgte er den Eheleuten Schneider, die jetzt den Namen Meier führten, Hotelzimmer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 13. April buchte der Angeklagte für sich und die Eheleute Schneider, deren Flugscheine er auf Aliasnamen ausstellen ließ, einen Flug nach Miami. Dort wohnten sie bis zum Monatsende im Hotel. Mitte April erfuhren die Angeklagten, daß Dr. Schneider in Deutschland von der Ermittlungsbehörde gesucht wurde, den Angeklagten beschlich ein &quot;ungutes Gefühl&quot;. Die Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main hatte auf Anzeige der Deutschen Bank am 13. April ein Ermittlungsver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_97_99&quot; id=&quot;BGHSt_45_97_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_97_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 97 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fahren gegen Dr. Schneider eingeleitet und erwirkte Ende des Monats einen auf den Vorwurf des Betrugs und Bankrotts gestützten Haftbefehl. Am 25. April flog die Mitangeklagte ebenfalls nach Miami; sie brachte deutsche Zeitschriften mit, in denen über das Strafverfahren berichtet wurde. Am 27. April kam auch der Italiener P. hinzu; ihn hatte der Angeklagte gebeten, sich um die Eheleute Schneider zu kümmern, damit diese nicht in Erscheinung zu treten brauchten. Der Angeklagte und P. mieteten sodann zwei Ferienappartements, das eine für P., das andere für die Eheleute Schneider. Der Angeklagte versah P. mit dem nötigen Geld aus dem von Dr. Schneider gezahlten Betrag. Danach kehrten beide Angeklagte nach Genf zurück.
&lt;p&gt;Dort suchte der Angeklagte einen Rechtsanwalt auf, schilderte ihm seine Situation und fragte, wie er sich verhalten solle; der Anwalt erklärte ihm, daß er sich nach Schweizer Strafrecht nicht strafbar gemacht habe. Der Angeklagte war &quot;erleichtert&quot;; er unterrichtete seine gleichfalls bis dahin besorgte Ehefrau, die nun ebenfalls &quot;wieder ruhig schlafen konnte&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im ersten Halbjahr 1995 wurde der Angeklagte durch Polizei und Untersuchungsrichter in Genf als Zeuge vernommen; dabei leugnete er ebenso wie seine informatorisch gehörte Ehefrau, den Aufenthalt der Eheleute Schneider zu kennen. Er half ihnen auch weiterhin, unter anderem dadurch, daß er Geld an P. schickte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 18. Mai 1995 wurden die Eheleute Schneider in Miami aufgespürt und festgenommen; am 23. Februar 1996 wurden sie nach Deutschland ausgeliefert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht ausgeführt, den Angeklagten sei nicht nachzuweisen, &quot;daß sie wußten, sich durch ihr Verhalten nach deutschem Recht strafbar zu machen&quot;; ihnen komme ein Verbotsirrtum zugute. Die Auskunft des Schweizer Rechtsanwalts, der Angeklagte habe sich &quot;nach seinem Landesrecht&quot; nicht strafbar gemacht, treffe zu. Diese Auskunft habe den Angeklagten genügen dürfen. Sie hätten sich nicht über die &quot;strafrechtliche Einschätzung ihrer Tätigkeit in Deutschland&quot; informieren müssen, da sie nicht &quot;auf deutschem Boden gehandelt&quot; hätten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_97_100&quot; id=&quot;BGHSt_45_97_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_97_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 97 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der Freispruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Angeklagten den objektiven Tatbestand der Strafvereitelung (§&amp;nbsp;258 Abs.&amp;nbsp;1 StGB) verwirklicht haben, indem sie Dr. Schneider bei seiner Flucht in die USA unterstützt, ihm dort einen geheimgehaltenen Aufenthalt verschafft und dadurch seine Strafverfolgung wegen der später abgeurteilten Straftaten erheblich verzögert haben (Tröndle/Fischer, StGB 49.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;258 Rdn.&amp;nbsp;5). Für diese Tat gilt das deutsche Strafrecht: sie ist im Inland begangen (§&amp;nbsp;3 StGB). Die Angeklagten, selbst Ausländer, haben zwar ausschließlich im Ausland, nämlich in der Schweiz und in den USA, gehandelt; doch ist eine Straftat nicht nur an dem Ort begangen, wo der Täter gehandelt hat, sondern auch dort, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (§&amp;nbsp;9 Abs.&amp;nbsp;1 StGB). Bei dem Vergehen gegen §&amp;nbsp;258 Abs.&amp;nbsp;1 StGB besteht dieser Erfolg in der Vereitelung einer von deutschen Gerichten zu verhängenden Strafe (oder Maßnahme); er tritt daher im Inland ein und begründet mithin die Anwendung des deutschen Strafrechts (BGHSt 44, 52, 56&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Angeklagten haben die Strafvereitelung wenn schon nicht absichtlich, so doch zumindest wissentlich begangen. Der erforderliche direkte Vorsatz (BGHSt 38, 345, 348) braucht nur Tathandlung und Vereitelungserfolg zu umfassen, während für die Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz genügt (Lackner, StGB 23.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;14; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;22&amp;nbsp;f.; Ruß in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;21&amp;nbsp;f., jeweils zu §&amp;nbsp;258, ebenso für den früheren §&amp;nbsp;346 StGB: BGH LM Nr.&amp;nbsp;2 zu §&amp;nbsp;346 StGB und BGHSt 15, 18, 21). Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen spätestens ab Mitte April 1994 vor, als die Angeklagten erfuhren, daß Dr. Schneider in Deutschland von der Ermittlungsbehörde gesucht wurde ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Zu Unrecht hat das Landgericht den Angeklagten einen (unvermeidbaren) Verbotsirrtum zugute gehalten, da ihnen nicht nachzuweisen sei, daß sie gewußt hätten, sich &quot;nach deutschem Recht strafbar zu machen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon der damit gewählte Ansatz ist rechtsfehlerhaft. Für die Annahme eines Verbotsirrtums reicht es nicht aus, daß der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_97_101&quot; id=&quot;BGHSt_45_97_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_97_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 97 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Täter in Unkenntnis seiner Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafgesetzes gehandelt hat (BGHSt 2, 194, 202; 10, 35, 41; 15, 377, 383; BGH NStZ 1996, 236&amp;nbsp;f.; Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. §&amp;nbsp;17 Rdn.&amp;nbsp;4; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT 5.&amp;nbsp;Aufl. S.&amp;nbsp;453&amp;nbsp;f.). Schon gar nicht kommt es auf die - noch speziellere - Kenntnis der Strafbarkeit nach deutschem Recht an (Zieher, Das sog. Internationale Strafrecht nach der Reform, 1977 S.&amp;nbsp;69). Der Verbotsirrtum setzt nach seiner gesetzlichen Umschreibung voraus, daß dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun (§&amp;nbsp;17 Satz&amp;nbsp;1 StGB). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Rechtsgut, das der betreffende Straftatbestand schützt. Demgemäß unterliegt einem Verbotsirrtum, wer die vom verwirklichten Straftatbestand umfaßte spezifische Rechtsgutsverletzung nicht als Unrecht erkennt (BGHSt 15, 377&amp;nbsp;ff.). Daß den Angeklagten diese Einsicht gefehlt hat, belegen die Urteilsfeststellungen nicht:
&lt;p&gt;Das Rechtsgut, das durch §&amp;nbsp;258 StGB geschützt wird, ist die deutsche Strafrechtspflege (Lackner und Ruß a.a.O. jeweils Rdn.&amp;nbsp;1 zu §&amp;nbsp;258). Die Angeklagten haben den objektiven Tatbestand dieses Gesetzes erfüllt. Sie haben einen in Deutschland straffällig gewordenen deutschen Staatsangehörigen der deutschen Strafverfolgung entzogen. Sie haben dies - was die subjektive Tatseite anlangt - wissentlich getan. Sie haben demzufolge gewußt, daß ihr Handeln die von der deutschen Strafjustiz gegen Dr. Schneider betriebene Strafverfolgung erheblich verzögern würde. Damit war ihnen zugleich - wenn auch womöglich nur in laienhafter Vorstellung - bewußt, die deutsche Strafrechtspflege zu beeinträchtigen und insoweit das durch §&amp;nbsp;258 StGB geschützte Rechtsgut zu verletzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wieso ihnen gleichwohl die Einsicht in das dieser Rechtsgutsverletzung spezifische Unrecht gefehlt haben könnte, bleibt unerklärt. Anhaltspunkte dafür enthält das angefochtene Urteil nicht. Strafvereitelung wird nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland bestraft. Ausländische Strafrechtsordnungen kennen vergleichbare Straftatbestände, die ebenfalls dem Schutz der jeweils nationalen Strafrechtspflege dienen. Dies gilt namentlich für die Schweiz, den Heimat- und Aufenthaltsstaat der Angeklagten; auch dort ist Strafvereite&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_97_102&quot; id=&quot;BGHSt_45_97_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_97_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 97 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung strafbar (Begünstigung, Art. 305 Abs.&amp;nbsp;1 SchweizStGB: &quot;Wer jemanden der Strafverfolgung entzieht, wird mit Gefängnis bestraft&quot;). Der deutsche Strafvereitelungstatbestand war mithin für die Angeklagten nicht in dem Sinne fremd, daß es in der Rechtsordnung ihres Heimatstaats an einer Entsprechung gefehlt hätte (lex aliena). Daß ihr Handeln nicht gegen eine von Schweizer Behörden betriebene, sondern gegen eine deutsche, aus ihrer Sicht also ausländische Strafverfolgung und damit gegen ein fremdes Rechtsgut gerichtet war, konnte für sie kein Anlaß sein, ihr Tun für erlaubt zu halten. Denn es liegt auf der Hand und ist für jeden erkennbar, daß ein Staat, der zum Schutz der eigenen Strafrechtspflege Strafvereitelung ahndet, keinen Grund hat, Ausländer, die im Inland eine hier eingeleitete Strafverfolgung vereiteln, von der Strafdrohung auszunehmen. So würde - im spiegelbildlich gedachten Fall - der Straftatbestand des Schweizer Rechts (Art. 305 Abs.&amp;nbsp;1 SchweizStGB) selbstverständlich auch einen Deutschen erfassen, der einen Beschuldigten der Schweizer Strafverfolgung entzieht.
&lt;p&gt;Die Rechtsauskunft, die der Angeklagte von dem Genfer Anwalt erhielt und an seine Ehefrau weitergab, entlastet keinen der beiden; sie konnte einen Verbotsirrtum nicht begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß sie an der Bewertung der bereits vorher begangenen Vereitelungshandlungen ohnehin nichts zu ändern vermochte, da sich ein etwa vorhandenes Unrechtsbewußtsein nicht rückwirkend beseitigen läßt. Die Auskunft war schon inhaltlich ungeeignet, die Angeklagten in einen Irrtum über das Unerlaubte ihres Tuns zu versetzen. Zwar durften sie sich auf die Auskunft verlassen, dies umso mehr, als sie zutreffend war: nach Art. 305 Abs.&amp;nbsp;1bis SchweizStGB wird jemand, der einen anderen ausländischer Strafverfolgung entzieht, nur bestraft, wenn diese Verfolgung bestimmten (hier nicht in Betracht kommenden) Verbrechen gilt. Doch ist dies hier ohne Bedeutung. Die Auskunft bezog sich lediglich auf die Rechtslage in der Schweiz. Die Angeklagten haben aber den Strafvereitelungstatbestand des deutschen Strafrechts verwirklicht; ihr Handeln beeinträchtigte das Rechtsgut der deutschen Strafrechtspflege. Das der Verletzung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_97_103&quot; id=&quot;BGHSt_45_97_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_97_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 97 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dieses Rechtsguts entsprechende Unrechtsbewußtsein konnte durch eine Auskunft über die Rechtslage nach Schweizer Recht nicht berührt werden. Den Angeklagten wäre allenfalls eine Auskunft zustatten gekommen, die ihr Handeln (auch) nach der Rechtsordnung Deutschlands für unbedenklich erklärt hätte; eine solche Auskunft ist ihnen jedoch nicht erteilt worden. Letztlich konnten sie aus der Erklärung des Anwalts über die Unbedenklichkeit ihres Verhaltens nach Schweizer Recht auch nicht etwa schließen, daß die Rechtsordnung gerade desjenigen Landes, das die von ihnen vereitelte Strafverfolgung betrieb, ihr Verhalten gestatte. Daß sie einen solchen Schluß gleichwohl gezogen haben sollten, lag fern; Anhaltspunkte hierfür bieten die Feststellungen nicht. Das freisprechende Urteil ist deshalb aufzuheben.
&lt;p&gt;2. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung gibt der Senat zu bedenken:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Strafvereitelungstatbestand kann - entgegen der von der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung geäußerten Ansicht - nicht erst von dem Zeitpunkt ab verwirklicht werden, in dem die Vortat zum Gegenstand eines förmlichen Ermittlungsverfahrens gemacht worden ist; es genügt vielmehr, daß auf Grund der Vortat ein verfolgbarer materieller Strafanspruch des Staates besteht (statt aller: Ruß a.a.O. §&amp;nbsp;258 Rdn.&amp;nbsp;3, 6).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1481&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-17-stgb">§ 17 StGB</category>
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 <pubDate>Sun, 22 Jul 2012 18:08:15 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 05.12.1997 - 2 StR 505/97</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Strafvereitelung durch falsches Alibi        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    BGHSt 43, 356; JZ 1998, 738; JuS 1998, 663; NJW 1998, 1327; NStZ 1998, 245; NStZ 1999, 31; StV 1998, 661; wistra 1998, 147         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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                    2 StR 505/97        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Kassel, 13.03.1997 &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 258 Abs. 5 StGB greift nicht ein, wenn die Vortat und die Vereitelungshandlung im Verhältnis von vorheriger Zusage eines falschen Alibis zu deren späterer Einlösung nach der Tat stehen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 43, 356        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_356_356&quot; id=&quot;BGHSt_43_356_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_356_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 356 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;§&amp;nbsp;258 Abs.&amp;nbsp;5 StGB greift nicht ein, wenn die Vortat und die Vereitelungshandlung im Verhältnis von vorheriger Zusage eines falschen Alibis zu deren späterer Einlösung nach der Tat stehen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §&amp;nbsp;258 Abs.&amp;nbsp;5&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluss&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 5. Dezember 1997 g.P.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 505/97 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Kassel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_356_357&quot; id=&quot;BGHSt_43_356_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_356_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 356 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob §&amp;nbsp;258 Abs.&amp;nbsp;5 StGB eine Bestrafung der Angeklagten ausschließt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Mitangeklagte R. in der Nacht zum 22. Juli 1995 ein gepachtetes Sägewerk in Brand gesetzt, um die Versicherungssumme zu erlangen. Ob er die Angeklagte P. in seinen Plan eingeweiht hatte und ob diese ihm zugesagt hatte, sie werde später sagen, er sei die gesamte Nacht über bei ihr gewesen, konnte nicht sicher festgestellt werden. Bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung als Zeugin bestätigte die Angeklagte die unwahre Einlassung des Mitangeklagten R., er habe sich in der Brandnacht durchgehend bei ihr aufgehalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Landgericht sieht in dem Verhalten der Angeklagten P. zumindest eine versuchte Strafvereitelung bei der polizeilichen Zeugenvernehmung. Nicht auszuschließen sei aber, daß sich die Angeklagte (auch) der Beihilfe zur Brandstiftung und zum Versicherungsbetrug schuldig gemacht habe, wenn sie das falsche Alibi schon vor der Tat zugesagt habe. R. hätte dann die Tat in dem Bewußtsein ausgeführt, von der Angeklagten P. gedeckt zu werden. Hierdurch hätte sie die Tatausführung gefördert. In diesem Fall käme an sich eine Verurteilung wegen §&amp;nbsp;258 Abs.&amp;nbsp;5 StGB nicht in Betracht, weil die Angeklagte dann bei ihrer falschen Zeugenaussage auch in der Absicht gehandelt hätte, sich selbst vor Strafe zu schützen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stehe aber einerseits nicht sicher fest, daß die Angeklagte Beihilfe zu der Vortat geleistet habe, stehe dagegen andererseits fest, daß sie zumindest eine versuchte Strafvereitelung begangen habe, sei sie nach den Grundsätzen der Postpendenzfeststellung wegen versuchter Strafvereitelung zu verurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Schuldspruch hat im Ergebnis Bestand, weil §&amp;nbsp;258 Abs.&amp;nbsp;5 StGB unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Bestrafung der Angeklagten nicht ausschließt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_356_358&quot; id=&quot;BGHSt_43_356_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_356_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 356 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Dies ergibt sich - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht aus dem Gesichtspunkt der Postpendenz, weil eine derartige Fallkonstellation hier nicht gegeben ist. Die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten, die als Zeugin das falsche Alibi des Mitangeklagten bewußt wahrheitswidrig bestätigt hat, hängt weder in bezug auf den Tatbestand noch in bezug auf das Konkurrenzverhältnis davon ab, ob die Angeklagte sich durch die vorherige Zusage des falschen Alibis auch der Beihilfe zu der vorangegangenen Tat des Mitangeklagten R. schuldig gemacht hat. Die mögliche Beihilfe zu Versicherungsbetrug und Brandstiftung schließt die spätere versuchte Strafvereitelung tatbestandlich nicht aus. Der Angeklagten könnte allenfalls der noch zu erörternde persönliche Strafausschließungsgrund des §&amp;nbsp;258 Abs.&amp;nbsp;5 StGB zugute kommen.
&lt;p&gt;b) Die Voraussetzungen für eine Wahlfeststellung sind schon deshalb nicht gegeben, weil die in Betracht kommenden Tatbestände nach allgemeinem Rechtsempfinden rechtsethisch und psychologisch nicht vergleichbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) §&amp;nbsp;258 Abs.&amp;nbsp;5 StGB steht der Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter Strafvereitelung aber hier nicht entgegen, weil diese Vorschrift nicht eingreift, wenn die Vortat und die Vereitelungshandlung im Verhältnis von vorheriger Zusage eines falschen Alibis zu deren späterer Einlösung nach der Tat stehen. Dies ergibt sich aus dem Zweck dieser Vorschrift. Ihr liegt der Gesichtspunkt einer notstandsähnlichen Lage zugrunde, die nach der Wertung des Gesetzgebers dazu führt, daß nicht bereits der Tatbestand, sondern - aus persönlichen Gründen - nur die Strafbarkeit ausgeschlossen ist, wenn der Täter ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft wird. Es handelt sich um einen persönlichen Strafausschließungsgrund, der seine Grundlage im Schuldbereich hat (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 25.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;35; Ruß in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;33; Lackner/Kühl, StGB 22.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;16, jeweils zu §&amp;nbsp;258). Die vom Gesetzgeber für den Strafausschluß vorausgesetzte notstandsähnliche Lage ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Angeklagte war nicht etwa Mittäterin einer Straftat und ließ sich zu einer fal&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_356_359&quot; id=&quot;BGHSt_43_356_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_356_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 356 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen Zeugenaussage bewegen, um den Tatverdacht von dem Mittäter und sich abzulenken. Ihr Tun bezweckte von vornherein allein den Schutz des Mitangeklagten. Daß sie sich rechtlich damit zugleich der Teilnahme an dessen Brandstiftung schuldig machte, ändert daran nichts. Diese besondere Zwecksetzung charakterisiert den vorliegenden Sachverhalt. Denn die Angeklagte konnte sich der Einlösung der Zusage entziehen, ohne an ihrer Situation etwas zu ändern. Wenn sie dem Angeklagten das zugesagte falsche Alibi gab, handelte sie nur zu dessen Gunsten; die Beweislage hinsichtlich ihrer eigenen Vortat - der Zusage - hätte sich nicht geändert, wenn sie sogleich die Wahrheit bekundet hätte. Es fehlt daher an der von §&amp;nbsp;258 Abs.&amp;nbsp;5 StGB vorausgesetzten Zwangslage. Der Wortlaut der Vorschrift steht dieser an Sinn und Zweck orientierten Eingrenzung ihres Anwendungsbereichs nicht entgegen. Für den hier zu entscheidenden Fall des vorher zugesagten Alibis bedarf es auch keiner abschließenden Erörterung, ob die Anwendung des §&amp;nbsp;258 Abs.&amp;nbsp;5 StGB in allen Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Täter die Strafvereitelung vorher zugesagt hat (vgl. hierzu kritisch: Stree a.a.O. §&amp;nbsp;258 a Rdn.&amp;nbsp;20).
&lt;p&gt;Der Generalbundesanwalt weist daher zutreffend darauf hin, daß es unverständlich wäre, wenn die Angeklagte für eine nachweislich begangene Strafvereitelung deshalb straflos bliebe, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie die Strafvereitelung bereits vor der Vortat zugesagt hat. Der Täter kann nicht Straffreiheit dadurch erlangen, daß er verspricht, sich strafbar zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der von der Revision angeführte Beschluß des 1. Strafsenats vom 6. Oktober 1988 (BGHR StGB vor §&amp;nbsp;1 Wahlfeststellung, Vergleichbarkeit 1) steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen und rechtfertigt auch keine andere Beurteilung des vorliegenden Falles. Denn die zugrundeliegenden Sachverhalte sind nicht vergleichbar. In jenem Fall ging es nicht um Zusage und Einlösung eines falschen Alibis, sondern darum, daß der Angeklagte sich entweder als Gehilfe an der Ausführung eines Raubüberfalls beteiligt hatte oder den Täter nach dem Überfall in der Nähe des Tatorts in sein Fahrzeug&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_356_360&quot; id=&quot;BGHSt_43_356_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_356_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 356 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einsteigen ließ und ihn in sein Hotel fuhr. Auch das Urteil des 3. Strafsenats vom 13. Februar 1991 (BGHR StGB §&amp;nbsp;258 Abs.&amp;nbsp;5, Vorsatz 1) steht nicht entgegen, weil in jenem Fall die falsche uneidliche Aussage und der Meineid nicht von vornherein zugesagt worden waren.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1456&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1456#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-258-stgb">§ 258 StGB</category>
 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 02:58:41 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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