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 <title>opinioiuris.de - § 100c StPO</title>
 <link>https://opinioiuris.de/taxonomy/term/593/0</link>
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 <title>BGH, 24.01.2001 - 3 StR 324/00</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1558</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beweisgewinnung durch GPS        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 266; DVP 2001, 395; ITRB 2001, 257; JZ 2001, 1144; Kriminalistik 2001, 203; NJW 2001, 1658; NStZ 2001, 386; StV 2001, 382; StV 2001, 216; wistra 2001, 222; ZLW 2001, 588;          &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    24.01.2001        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    3 StR 324/00        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Düsseldorf, 24.01.2001 - 3 StR 324/00&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Beweisgewinnung - Einsatz technischer Mittel - Global Positioning System - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Beweisgewinnung unter Verwendung des satellitengestützten Navigationssystems &quot;Global Positioning System&quot; (&quot;GPS&quot;) ist von § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO gedeckt. Diese Vorschrift gestattet den Strafverfolgungsbehörden im Wege der Annexkompetenz unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Vornahme der für den Einsatz des technischen Mittels notwendigen Begleitmaßnahmen.&lt;br /&gt;
2. Trifft der Einsatz des &quot;GPS&quot; mit anderen je für sich zulässigen Eingriffsmaßnahmen zusammen und führt dies zu einer umfassenden Überwachung der Person, so kann das gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung kommt dem Gewicht der aufzuklärenden Straftat besondere Bedeutung zu.&lt;br /&gt;
3. Werden für längerfristige Observationen technische Mittel im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO verwendet, so sind zusätzlich die Anordnungsvoraussetzungen des § 163 f StPO zu beachten. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift (1. November 2000) bestand keine richterliche Anordnungskompetenz.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 266         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_266_266&quot; id=&quot;BGHSt_46_266_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_266_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 266 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Beweisgewinnung unter Verwendung des satellitengestützten Navigationssystems &quot;Global Positioning System&quot; (&quot;GPS&quot;) ist von §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;b StPO gedeckt. Diese Vorschrift gestattet den Strafverfolgungsbehörden im Wege der Annexkompetenz unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Vornahme der für den Einsatz des technischen Mittels notwendigen Begleitmaßnahmen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Trifft der Einsatz des &quot;GPS&quot; mit anderen je für sich zulässigen Eingriffsmaßnahmen zusammen und führt dies zu einer umfassenden Überwachung der Person, so kann das gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung kommt dem Gewicht der aufzuklärenden Straftat besondere Bedeutung zu.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_266_267&quot; id=&quot;BGHSt_46_266_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_266_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 266 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;3. Werden für längerfristige Observationen technische Mittel im Sinne des §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;b StPO verwendet, so sind zusätzlich die Anordnungsvoraussetzungen des §&amp;nbsp;163&amp;nbsp;f StPO zu beachten. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift (1. November 2000) bestand keine richterliche Anordnungskompetenz.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;b, §&amp;nbsp;163&amp;nbsp;f&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 24. Januar 2001 g.F.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 324/00 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Oberlandesgericht Düsseldorf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in vier Fällen sowie wegen Verabredung eines tateinheitlichen Verbrechens des Mordes und des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, begangen in Tateinheit mit der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und verschiedene Gegenstände eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils verübte der wegen politisch motivierter Straftaten mehrfach vorbestrafte Angeklagte im Jahre 1995 gemeinsam mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten S.&amp;nbsp;vier Sprengstoffanschläge. Während der Vorbereitungen zu einem weiteren Anschlag wurden die Angeklagten festgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Trotz sehr guter Leistungen ein seinem Studienfach Physik gab der Angeklagte das Studium auf, ging einer Teilzeitbeschäftigung als Verlader nach und wandte sich dem Linksextremismus sowie dem politisch motivierten Terrorismus zu. Nachdem die &quot;Rote Armee Fraktion&quot; (&quot;RAF&quot;) im April 1992 angekündigt hatte, zukünftig auf schwerste Gewalttaten und Terroranschläge zu verzichten,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_266_268&quot; id=&quot;BGHSt_46_266_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_266_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 266 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bildeten sich in der Folgezeit in der linksextremistischen Szene Gruppierungen, welche die traditionelle &quot;RAF&quot;-Strategie des bewaffneten Kampfes aufrecht erhielten und verschiedene Anschläge durchführten. Aus diesen Gruppierungen entwickelte sich die später sogenannte &quot;Antiimperialistische Zelle&quot; (&quot;AIZ&quot;), der die beiden Angeklagten von Beginn an zugehörten. Ab dem Frühjahr 1995 bestand die &quot;AIZ&quot; nur noch aus ihnen. Nachdem sie sich an dem Sprengstoffanschlag auf die CDU-Kreisgeschäftsstelle in D. am 5. Juni 1994 und dem versuchten Sprengstoffanschlag auf das FDP-Parteibüro in Br. am 24. September 1994 beteiligt hatten - bezüglich dieser Taten hat das Oberlandesgericht das Verfahren gemäß §&amp;nbsp;154 Abs.&amp;nbsp;2 StPO vorläufig eingestellt -, begingen sie die der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten. Dabei ging ihre Aufgabenteilung dahin, daß dem Angeklagten als treibender Kraft und politisch-ideologischem Wortführer insbesondere die Erstellung der Tatbekennungen und Positionspapiere zufiel, während der Mitangeklagte S.&amp;nbsp;die mehr handwerklich-praktischen Aufgabenteile wie die Herstellung der Sprengsätze übernahm.
&lt;p&gt;In der Nacht vom 21. auf den 22. Januar 1995 verübten die Angeklagten in W. einen Sprengstoffanschlag auf das Wohnhaus des Parlamentarischen Staatssekretärs a.&amp;nbsp;D. Dr. K. Der aus zwei mit Schwarzpulver gefüllten Rohrbomben bestehende Sprengsatz wurde vor der Haustür abgelegt. Die Explosion verursachte im Eingangsbereich des Hauses erheblichen Sachschaden, der sich auf ca. 38 000 DM belief. Das Eindringen von Stahlsplittern in das Gebäudeinnere wurde nur durch die massive Haustür und die schußsichere Panzerverglasung der Fenster verhindert. Zu einem Personenschaden kam es durch glückliche Umstände nicht. Eine Nachbarin passierte mit ihrem PKW einen nur sechs Meter von dem Sprengzentrum entfernten Fahrweg ca. ein bis zwei Minuten vor der Explosion. Die Eheleute K. hielten sich zur Tatzeit nicht im Haus auf und kamen erst nach der Explosion von einer Abendveranstaltung zurück. Wären sie nur etwa eine Viertelstunde früher nach Hause gekommen, hätten sie sich im Zeitpunkt der Explosion beim Betreten des Hauses unmittelbar im Sprengzentrum befunden und schwerste, mit hoher Wahrscheinlichkeit tödliche Verletzungen erlitten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_266_269&quot; id=&quot;BGHSt_46_266_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_266_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 266 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In der Nacht zum 23. April 1995 legten die Angeklagten einen Sprengsatz, der aus einem mit Schwarzpulver gefüllten 2 kg-Feuerlöscher bestand, vor dem Eingang des Wohnhauses des MdB Prof. Dr. Bl. in E. ab. Die Bombe explodierte am frühen Morgen gegen 5.50 Uhr. Ein 108 Gramm schwerer Metallsplitter flog durch ein Fensterelement in das Innere des Hauses bis in das Wohnzimmer. Insgesamt entstand ein Sachschaden von ca. 60 000 DM. Die Familie Bl. hatte einen von dem Sprengsatz ausgehenden Hupton als Warnung aufgefaßt und sich wenige Minuten vor der Explosion in einem Nachbarhaus in Sicherheit bringen können.
&lt;p&gt;In der Nacht zum 17. September 1995 deponierten die Angeklagten einen dem vorherigen Anschlag entsprechenden Sprengsatz vor der Haustür des Wohnhauses des MdB B. in S.&amp;nbsp;Die Bombe detonierte gegen 5.50 Uhr. Es entstand ein Sachschaden von ca. 70 000 DM. Schäden im Inneren des Hauses wurden durch eine Sicherheitsverglasung verhindert. Frau B. und die beiden im Haus befindlichen Kinder blieben äußerlich unverletzt, leiden aber noch heute unter den psychischen Folgen des Anschlags. Auch ein Nachbarhaus wurde erheblich beschädigt. Unter anderem durchschlug ein Metallsplitter ein Wohnzimmerfenster und prallte gegen die Zimmerdecke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember 1995 legte der Angeklagte vor dem Haupteingang eines Gebäudekomplexes in D., in dem sich das p. Honorarkonsulat befand, einen weiteren Sprengsatz ab. Dieser bestand ebenfalls aus einem mit Schwarzpulver gefüllten Feuerlöscher, der nunmehr noch mit einer Plastiktüte ummantelt war, in der sich - um die Gefährdung für Menschen zu erhöhen - 4,5 kg Stahlkrampen befanden. Die Bombe explodierte gegen 0.38 Uhr. Der entstandene Sachschaden belief sich auf insgesamt ca. 120 000 DM. Zur Zeit der Detonation hielten sich in der Nähe des Tatorts mehrere Menschen auf. Die Stahlkrampen wurden wie Geschosse bis zu 35 Meter weit weggeschleudert. Sie hätten Menschen jedenfalls in einem Umkreis von ca. 15 Metern tödliche Verletzungen beibringen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Zeit gegen Ende des Jahres 1995 und zu Beginn des Jahres 1996 verabredeten die Angeklagten, einen Sprengstoffanschlag auf das Wohnhaus des MdB D. in H. durchzuführen. Zur Vorbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_266_270&quot; id=&quot;BGHSt_46_266_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_266_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 266 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
reitung dieses Attentats erwarben sie große Mengen Chinaböller, aus denen sie insgesamt mehrere Kilogramm Schwarzpulver entnahmen und in zuvor angelegten Erddepots lagerten. Außerdem spähten sie das Anschlagsobjekt aus. Sie kauften einen 6 kg-Feuerlöscher, den sie zur Aufnahme des Schwarzpulvers präparierten und erwarben Stahlkrampen. Schließlich trafen sie Vorbereitungen für die Abfassung eines Selbstbezichtigungsschreibens.
&lt;p&gt;Die Angeklagten hielten bei allen Taten die Tötung von Menschen für möglich und nahmen diese billigend in Kauf. Sie handelten aufgrund einer feindseligen und haßerfüllten Einstellung gegenüber dem demokratischen Rechtsstaat und seinen Repräsentanten und machten in selbstherrlicher und anmaßender Art und Weise ihre eigene Weltanschauung zum allgemeingültigen Maßstab. Ihnen war bewußt, daß in der Nähe des jeweiligen Tatortes anwesende Personen arg- und wehrlos sein würden und wegen der nicht eingrenzbaren Wirkungen der Sprengsätze eine Mehrzahl von Menschen gefährdet werden konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der letzten zwei Taten hat sich das Oberlandesgericht wesentlich auf Erkenntnisse gestützt, die durch die Observierung des PKW des Mitangeklagten S.&amp;nbsp;über das &quot;Global Positioning System&quot; (&quot;GPS&quot;) gewonnen worden waren. Der Angeklagte rügt, der Einsatz der &quot;GPS&quot;-Technik sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und damit unzulässig gewesen, was zu einem Verbot der Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse führe. Die Rüge ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ihr liegt folgendes Geschehen zu Grunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angeklagten, die eine Überwachung vermuteten, verhielten sich äußerst konspirativ. Aus Sorge, abgehört zu werden, unterließen sie jegliches Telefonat miteinander. Es gelang ihnen bei Fahrten mit den von ihnen genutzten Kraftfahrzeugen regelmäßig, sich der visuellen Observation durch Kräfte des Verfassungsschutzes und des Bundeskriminalamtes zu entziehen. Unter Benutzung von Scannern und Hochfrequenzdetektoren entdeckten sie zwei in das Fahrzeug eingebaute Peilsender und machten diese funktionsunfähig. Auf Anordnung des Generalbundesanwalts wurde deshalb im Dezember 1995 ein &quot;GPS&quot;-Empfänger in den PKW des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_266_271&quot; id=&quot;BGHSt_46_266_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_266_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 266 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mitangeklagten S.&amp;nbsp;eingebaut. Bei dem &quot;Global Positioning System&quot; handelt es sich um ein satellitengestütztes funkgesteuertes Navigationssystem, mit dessen Hilfe bei ziviler Nutzung die räumliche Position eines Objekts an jedem Punkt der Erde bis auf 50 Meter genau bestimmt werden kann. Das Fahrzeug wurde bei dem Einbau des Empfängers nicht fortbewegt. Der Zyklus der Datenspeicherung wurde so programmiert, daß in dem eingebauten Empfänger jeweils im Minutentakt das Datum, die Uhrzeit, die geographischen Breite- und Längekoordinaten sowie die Momentangeschwindigkeit des PKW aufgezeichnet wurden. Die gespeicherten Daten wurden sodann im Abstand weniger oder mehrerer Tage mittels eines kurzzeitig aktivierten Übertragungsvorgangs &quot;abgezogen&quot;, ohne daß das Fahrzeug hierzu geöffnet oder bewegt werden mußte. Durch die Auswertung der Positionsdaten konnten die Strafverfolgungsbehörden die Fahrbewegungen, Standorte und Standzeiten des PKW lückenlos nachvollziehen. Das Oberlandesgericht hat den Einsatz des &quot;GPS&quot; mit Beschluß vom 12. Dezember 1997 (NStZ 1998, 268&amp;nbsp;ff.) für zulässig erachtet.
&lt;p&gt;2. Die Gewinnung von Beweisen unter Verwendung des &quot;Global Positioning System&quot; war gemäß §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;b StPO zulässig. Demgemäß begegnet ihre Verwertung durch das Oberlandesgericht keinen rechtlichen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach der genannten Vorschrift dürfen ohne Wissen des Betroffenen besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Die &quot;GPS&quot;-Technik stellt ein technisches Mittel im Sinne dieser Bestimmung dar (Rudolphi/Wolter in SK-StPO §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Rdn.&amp;nbsp;7&amp;nbsp;a; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Rdn.&amp;nbsp;2; Nack in KK 4.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Rdn.&amp;nbsp;13; Pfeiffer, StPO 2.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Rdn.&amp;nbsp;3; Theisen JR 1999, 259&amp;nbsp;f.; a.A. Comes StV 1998, 569&amp;nbsp;ff.; unklar Gusy StV 1998, 526&amp;nbsp;f.). Die Vorschrift regelt den Einsatz solcher technischer Observierungsmittel, die weder die von §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;a StPO&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_266_272&quot; id=&quot;BGHSt_46_266_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_266_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 266 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erfaßte Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen noch die in §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StPO normierte Abhörung und Aufzeichnung des gesprochenen Wortes ermöglichen (vgl. BTDrucks. 12/989 S.&amp;nbsp;39; Rudolphi/Wolter a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;7; Nack in KK 4.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Rdn.&amp;nbsp;10). Dies trifft auf das &quot;GPS&quot; zu, durch das lediglich der Standort des Observierungsobjektes und dessen Geschwindigkeit bestimmt werden können.
&lt;p&gt;Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c StPO ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1301&amp;nbsp;ff.), dessen Ziel u.a. die Verbesserung des gesetzlichen Instrumentariums zur Verbrechensbekämpfung war (vgl. BTDrucks. 12/989 S.&amp;nbsp;20), in die Strafprozeßordnung eingeführt worden. Auch wenn die &quot;GPS&quot;-Technik in den Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich als Beispiel für ein technisches Mittel gemäß §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;b StPO aufgeführt ist, so läßt sich hieraus nicht der Schluß ziehen, der Gesetzgeber habe es aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herausfallen lassen wollen. So sind Peilsender ausdrücklich als Beispiele für der Norm unterfallende technische Mittel genannt (vgl. BTDrucks. 12/989 S.&amp;nbsp;39). Bei dem &quot;GPS&quot; handelt es sich jedenfalls der Funktion nach letztlich um eine Weiterentwicklung der früher gebräuchlichen Ortungssysteme. Mit der Wahl des Begriffs des sonstigen technischen Mittels wollte der Gesetzgeber erkennbar dem technischen Fortschritt Raum schaffen und auch den Einsatz von zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift noch nicht zur Strafverfolgung eingesetzten Systemen ermöglichen. Von der &quot;GPS&quot;-Technik kann mittlerweile jede Privatperson für zivile Zwecke, etwa in einem Fahrzeug zur Navigationshilfe, Gebrauch machen. Es besteht kein Anlaß, ein derartiges handelsübliches Verfahren von dem Einsatz in dem Bereich der Strafverfolgung auszunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auslegung, daß das &quot;GPS&quot; zu den sonstigen für Observationszwecke bestimmten technischen Mitteln im Sinne des §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;b StPO gehört, steht in Einklang mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Der Einsatz der &quot;GPS&quot;-Technik greift nicht in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_266_273&quot; id=&quot;BGHSt_46_266_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_266_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 266 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nung (Art.&amp;nbsp;13 GG) ein (vgl. BGH - Ermittlungsrichter - NStZ 1998, 157). Der unantastbare Kernbereich des durch Art.&amp;nbsp;1 Abs.&amp;nbsp;1, Art.&amp;nbsp;2 Abs.&amp;nbsp;1 GG gewährleisteten Schutzes der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 34, 238, 245&amp;nbsp;ff.; 80, 367, 373&amp;nbsp;ff.) und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1, 41&amp;nbsp;ff.; 78, 77, 84&amp;nbsp;ff.) werden durch die Verwendung des &quot;GPS&quot; nicht berührt. Angesichts des erheblichen, verfassungsrechtlich anerkannten Interesses an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten (BVerfGE 51, 324, 343; 77, 65, 76) handelt es sich um eine vom Gesetzesvorbehalt gedeckte und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende Grundrechtsbeschränkung (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz Art.&amp;nbsp;2 Rdn.&amp;nbsp;65; Dreier, Grundgesetz Art.&amp;nbsp;2 Abs.&amp;nbsp;1 Rdn.&amp;nbsp;51, 52, 59&amp;nbsp;ff.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz 3.&amp;nbsp;Aufl. Art.&amp;nbsp;2 Rdn.&amp;nbsp;27, 28&amp;nbsp;a, 36&amp;nbsp;ff.). Gerade bei den schwerwiegenden Straftaten im Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, die häufig unter Benutzung neuester technischer Hilfsmittel konspirativ vorbereitet und durchgeführt werden, ist eine effektive Strafverfolgung ohne den Einsatz moderner technischer Observierungsmittel wie des &quot;GPS&quot; oft nicht mehr möglich.
&lt;p&gt;b) Die weiteren Voraussetzungen des §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;b, Abs.&amp;nbsp;2 StPO für den Einsatz der &quot;GPS&quot;-Technik lagen vor. Die Erforschung des Sachverhalts wäre ohne die Verwendung des &quot;GPS&quot; weniger erfolgversprechend oder erschwert gewesen, da sich die Angeklagten den anderen Überwachungsmaßnahmen regelmäßig entziehen konnten. Der Einsatz erfolgte in dem Ermittlungsverfahren, das der Generalbundesanwalt gegen die Angeklagten wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der Beteiligung an den Anschlägen der &quot;AIZ&quot; eingeleitet hatte. Gegenstand der Untersuchung waren Sprengstoffanschläge und damit Straftaten von erheblicher Bedeutung aus dem Bereich der Schwerkriminalität.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die bei dem Einbau des Empfängers und der Gewinnung der Daten durchgeführten Maßnahmen wie das heimliche Öffnen des PKW, die Benutzung der Fahrzeugbatterie sowie die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und die kartographische Umsetzung der &quot;GPS&quot;-Positionsdaten gehören zur Verwendung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_266_274&quot; id=&quot;BGHSt_46_266_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_266_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 266 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;GPS&quot;-Technik und sind daher ebenfalls gemäß §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;b StPO rechtmäßig. Die Vorschrift gestattet den Strafverfolgungsbehörden im Wege der Annexkompetenz unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Vornahme der für den Einsatz des technischen Mittels notwendigen Begleitmaßnahmen. Hierzu kann auch, sofern im konkreten Fall kein milderes Mittel in Betracht käme, trotz des damit verbundenen Eingriffs in den Schutzbereich das Art.&amp;nbsp;14 GG die kurzzeitige Verbringung des Fahrzeugs in eine WERKstatt gehören (Nack a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;15).
&lt;p&gt;d) Ein Verstoß gegen Art.&amp;nbsp;8 MRK liegt nicht vor. Durch den Einbau des &quot;GPS&quot;-Empfängers und die Auswertung der Daten wird zwar die durch Art.&amp;nbsp;8 Abs.&amp;nbsp;1 MRK geschützte Privatsphäre des Angeklagten betroffen. §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;b StPO stellt jedoch ein den Eingriff legitimierendes Gesetz im Sinne des Art.&amp;nbsp;8 Abs.&amp;nbsp;2 MRK dar (vgl. BGHSt 44, 13, 16&amp;nbsp;f. für §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;a StPO), weil diese Vorschrift die Voraussetzungen für eine verdeckte Überwachung durch technische Mittel klar regelt und die &quot;GPS&quot;-Observierung in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unbedingt notwendig war (vgl. EGMR JZ 2000, 993; NJW 1993, 718, 719; NJW 1992, 3088; 1979, 1755, 1756&amp;nbsp;ff.). Die erforderliche richterliche Kontrolle erfolgte bei dieser weniger grundrechtsintensiven Überwachungsmethode im Strafverfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision beanstandet weiter, die Gesamtheit der Observationsmaßnahmen sei ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt, weil sie zu einer neuen Qualität geführt habe, die über die Intensität des mit jeder einzelnen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs hinausgehe. Durch die Kumulation der durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen sei ein engmaschiges Datennetz geknüpft und damit ein umfassendes Bewegungsprofil des Angeklagten erstellt worden. Dieser sei deshalb in seinen Rechten aus Art.&amp;nbsp;2 Abs.&amp;nbsp;1, Art.&amp;nbsp;1 Abs.&amp;nbsp;1, Art.&amp;nbsp;20 Abs.&amp;nbsp;3 GG, Art.&amp;nbsp;8 MRK und Art.&amp;nbsp;17 IPbürgR verletzt worden, was ein Verwertungsverbot nach sich ziehe. Diese Rüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_266_275&quot; id=&quot;BGHSt_46_266_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_266_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 266 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Rüge in einer den Anforderungen des §&amp;nbsp;344 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StPO genügenden Form und damit in zulässiger Weise erhoben worden ist, da die Revision die die Überwachungsmaßnahmen anordnenden richterlichen Beschlüsse und die Anordnungen des Generalbundesanwalts nicht mitteilt und sich auf die Wiedergabe einer von der Verteidigung in die Hauptverhandlung eingeführten Widerspruchsschrift sowie der hierauf ergangenen Stellungnahmen und Gerichtsbeschlüsse beschränkt.
&lt;p&gt;2. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Ein Verbot der Verwertung der erhobenen Beweise besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Zusammentreffens mehrerer Ermittlungsmaßnahmen nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Senat entnimmt den Urteilsgründen sowie den von der Revision mitgeteilten Anträgen und Beschlüssen, daß folgende Fahndungsmaßnahmen durchgeführt worden sind:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angeklagten wurden vom 30. September 1995 bis zu ihrer Festnahme am 25. Februar 1996 schwerpunktmäßig an Wochenenden von Mitarbeitern des Bundeskriminalamtes observiert. Dabei wurden auch videotechnische Hilfsmittel eingesetzt, mit denen die Zugangsbereiche der Gebäude, in denen die Angeklagten wohnten, beobachtet wurden. Bei Observationseinsätzen wurde auch der Betriebsfunk der Firma A., an dem der Mitangeklagte S.&amp;nbsp;teilnahm, abgehört. Ab dem 13. Oktober 1995 wurden aufgrund eines richterlichen Beschlusses die Telefonanschlüsse der Mutter des Angeklagten sowie der Eltern des Mitangeklagten S.&amp;nbsp;überwacht. Ein weiterer Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, der das Abhören und Aufzeichnen des in dem PKW des Mitangeklagten S.&amp;nbsp;und dem Fahrzeug der Mutter des Angeklagten gesprochenen nichtöffentlichen Worts gestattete, wurde nicht ausgeführt. Die Ausschreibung der beiden Angeklagten und der von ihnen benutzten Fahrzeuge zur polizeilichen Beobachtung wurde vom Ermittlungsrichter angeordnet. Schließlich wurden auf Anordnung des Generalbundesanwalts in dem Kraftfahrzeug des Mitangeklagten S.&amp;nbsp;der &quot;GPS&quot;-Empfänger installiert und die durch die &quot;GPS&quot;-Technik gewonnenen Daten ausgewertet. Daneben führten der Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_266_276&quot; id=&quot;BGHSt_46_266_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_266_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 266 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und das Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg nachrichtendienstliche Operationen unter Verwendung entsprechender Mittel durch.
&lt;p&gt;Von diesen Aufklärungsmaßnahmen hat das Oberlandesgericht zur Begründung seiner zur Verurteilung der Angeklagten führenden Überzeugung im wesentlichen auf den Einsatz der &quot;GPS&quot;-Technik und die Erkenntnisse aus der videotechnischen Überwachung der Eingangsbereiche der Wohnobjekte sowie aus einigen Bewegungsobservationen abgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) In seinem auf den Widerspruch der Verteidigung ergangenen Beschluß vom 12. Dezember 1997 (NStZ 1998, 268, 269&amp;nbsp;f.) hat das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt, daß die einzelnen Eingriffsmaßnahmen für sich betrachtet von den einschlägigen Ermächtigungsnormen der Strafprozeßordnung - so die längerfristigen videotechnischen Überwachungen der Zugangsbereiche der Wohnobjekte von §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;a StPO (vgl. BGHSt 44, 13&amp;nbsp;ff.) und die nicht intensiven visuellen Observationen von §§&amp;nbsp;161, 163 StPO (vgl. BGH NStZ 1992, 44&amp;nbsp;f.; Wache in KK 4.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;163 Rdn.&amp;nbsp;18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. §&amp;nbsp;163 Rdn.&amp;nbsp;34&amp;nbsp;a, jeweils m.&amp;nbsp;w.N.). - gedeckt und von dem jeweils Befugten angeordnet worden waren. Hiergegen hat die Revision keine Einwendungen mehr erhoben. Was die geltend gemachte besondere Beeinträchtigung des Angeklagten durch das Zusammentreffen der Maßnahmen angeht, hat das Oberlandesgericht diesem Gesichtspunkt keine eigenständige Qualität zugesprochen (a.A. Rudolphi/Wolter in SK-StPO §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Rdn.&amp;nbsp;7&amp;nbsp;a; Comes StV 1998, 569, 570&amp;nbsp;f.). Dabei hat es vor allem darauf abgestellt, daß das einfache Gesetz für die zeitgleiche Durchführung mehrerer Observierungsmaßnahmen eine gesonderte &quot;übergreifende&quot; richterliche Zuständigkeit allein aufgrund der Kumulation nicht vorsehe. Sie folge auch nicht aus der Verfassung, weil durch die Bündelung von Ermittlungsmaßnahmen weder die Qualität des einzelnen Grundrechtseingriffs verändert noch der jeweilige Rechtsschutz verkürzt werde. Die Kumulation von Ermittlungsmethoden, die unterschiedliche Zielrichtungen verfolgten, sei die Regel und bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. In den unantastbaren Bereich der privaten Lebensführung des Angeklag&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_266_277&quot; id=&quot;BGHSt_46_266_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_266_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 266 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten, welcher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen sei, sei nicht eingegriffen worden. Die Anordnung und Durchführung von Eingriffen nach dem G&amp;nbsp;10-Gesetz hätten schon deshalb keinen Einfluß auf die Zulässigkeit strafprozessualer Eingriffsmaßnahmen, weil sie in der Regel in Unkenntnis der Strafverfolgungsbehörden erfolgten und die Verwertbarkeit daraus gewonnener Erkenntnisse gesetzlich gesondert geregelt sei.
&lt;p&gt;c) Aus den vom Oberlandesgericht in seinem Beschluß ausführlich dargestellten Gründen läßt das Zusammentreffen von Eingriffsmethoden die Zuständigkeitsregelungen der Strafprozeßordnung für die einzelnen Maßnahmen unberührt, so daß keine &quot;übergreifende&quot; ausschließliche richterliche Zuständigkeit besteht. Von dem nach der Strafprozeßordnung Anordnungsbefugten ist allerdings bei der Anordnung jeder einzelnen Maßnahme zu prüfen, ob ihre Durchführung unter Berücksichtigung bereits angeordneter Überwachungsmethoden insgesamt noch verhältnismäßig ist. Trifft somit der Einsatz der &quot;GPS&quot;-Technik mit anderen isoliert betrachtet je für sich zulässigen Überwachungsmethoden zusammen und führt dies zu einer umfassenden Überwachung der Person mit der Folge, daß von ihr ein umfassendes Persönlichkeitsprofil erstellt werden kann (vgl. BGHSt 44, 13, 18; Wache und Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.), so kann die Summe der Beeinträchtigungen den Betroffenen rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, gegebenenfalls in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verletzen und deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung kommt dem Gewicht der aufzuklärenden Straftat eine besondere Bedeutung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der Senat muß nicht entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei der &quot;Totalüberwachung&quot; einer Person ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.&amp;nbsp;1 Abs.&amp;nbsp;1 i.V.m. Art.&amp;nbsp;2 Abs.&amp;nbsp;1 GG) und gegen Art.&amp;nbsp;8 MRK (vgl. EGMR JZ 2000, 993, 994) vorliegt und ob die Rechtswidrigkeit einer solchen Observation zu einem Verbot der Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse führt. Im vorliegenden Fall hat nämlich gegenüber dem Angeklagten keine derart intensive Überwachung stattgefunden, die Bedenken gegen ihre Recht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_266_278&quot; id=&quot;BGHSt_46_266_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_266_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 266 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mäßigkeit aufkommen lassen könnte. Die Videoüberwachung des Wohngebäudes und die sonstigen Observationen des Angeklagten haben sich schwerpunktmäßig auf die Wochenenden konzentriert. Lückenlos nachzuvollziehen waren lediglich die Bewegungen des Fahrzeugs des Mitangeklagten S.&amp;nbsp;Hiervon war der Angeklagte nur dann betroffen, wenn er sich als Beifahrer in dem PKW befand. Das gesprochene Wort ist nur in begrenztem Umfang abgehört, die Ergebnisse sind von dem Oberlandesgericht zur Begründung des Schuldspruchs nur am Rande herangezogen worden. Berücksichtigt man, daß der Angeklagte der Begehung schwerster Straftaten verdächtig war, der Einsatz des &quot;GPS&quot; erst angeordnet wurde, nachdem alle anderen Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind, und die Öffentlichkeit ein verfassungsrechtlich anerkanntes Interesse an der Aufklärung solcher Straftaten hat (BVerfGE 51, 324, 343; 77, 65, 76) und es unbedingt geboten war, die weiteren angekündigten Mordanschläge zu verhindern, liegt die von der Revision geltend gemachte Rechtsverletzung bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht vor.
&lt;p&gt;e) Der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre durch eine längerfristige Observation hat der Gesetzgeber inzwischen dadurch Rechnung getragen, daß er bei der Novellierung der Strafprozeßordnung durch das Strafverfahrensänderungsgesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I 1253) in §&amp;nbsp;163&amp;nbsp;f StPO die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Anordnungskompetenz für eine längerfristige Observation geregelt hat. Nach §&amp;nbsp;163&amp;nbsp;f Abs.&amp;nbsp;4 StPO bedarf jetzt die längerfristige Observation der richterlichen Anordnung, wenn sie einen Monat übersteigt. Da §&amp;nbsp;163&amp;nbsp;f StPO ausschließlich auf die Dauer der Observation abstellt und keine Unterscheidung nach der Art der Überwachungsmethode trifft, gilt §&amp;nbsp;163&amp;nbsp;f StPO für jede längerfristige Observation unabhängig davon, ob sie mit oder ohne technische Mittel durchgeführt wird. Werden daher für längerfristige Observationen technische Mittel im Sinne des §&amp;nbsp;100&amp;nbsp;c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;b StPO verwendet, so sind zusätzlich die Anordnungsvoraussetzungen des §&amp;nbsp;163&amp;nbsp;f StPO zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der Regelung in §&amp;nbsp;163&amp;nbsp;f StPO kann nicht gefolgert werden, daß die gegen die Angeklagten durchgeführten Überwachungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_266_279&quot; id=&quot;BGHSt_46_266_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_266_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 266 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
maßnahmen, die länger als vier Wochen andauerten, nur von einem Richter hätten angeordnet werden können. Da vor dem Wirksamwerden des Strafverfahrensänderungsgesetzes vom 2. August 2000 am 1. November 2000 die Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie die Anordnungskompetenz für eine längerfristige Observation in der Strafprozeßordnung nicht geregelt waren, ist für die Rechtmäßigkeit der gegen die Angeklagten durchgeführten langfristigen Observation allein entscheidend, ob die einzelnen Überwachungsmaßnahmen nach den einschlägigen Vorschriften zulässig angeordnet wurden und sowohl isoliert als auch insgesamt betrachtet dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprachen (vgl. BGHSt 44, 13, 18; BGH NStZ 1992, 44, 45; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;163 Rdn.&amp;nbsp;50; Wache und Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.). Der Anordnungsvorbehalt des Richters für eine längerfristige Observation ergab sich nach der früheren Rechtslage weder aus der Strafprozeßordnung noch aus Art.&amp;nbsp;8 MRK oder aus dem Verfassungsrecht (a.A. Rudolphi/Wolter a.a.O.).


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1558&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-100c-stpo">§ 100c StPO</category>
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 <pubDate>Mon, 17 Dec 2012 00:03:00 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 24.07.1998 - 3 StR 78/98</title>
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                    BGHSt 44, 138; FA-BGS 2000, 25; JZ 1999, 259; JuS 1999, 86; NJW 1998, 3284; NStZ 1999, 145; NZM 1999, 92; RDV 1999, 24; StV 1998, 523         &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Lübeck, 30.06.1997&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Besuchsraum einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt ist keine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG.&lt;br /&gt;
2. Gespräche des Untersuchungsgefangenen mit Angehörigen dürfen jedenfalls dann unter den Voraussetzungen des § 100 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO abgehört werden, wenn der Besuch erkennbar von einem Beamten überwacht wird, der Verdacht einer schweren Straftat gegeben und auch im übrigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHSt 44, 138        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der Besuchsraum einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt ist keine Wohnung im Sinne des Art.&amp;nbsp;13 GG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Gespräche des Untersuchungsgefangenen mit Angehörigen dürfen jedenfalls dann unter den Voraussetzungen des §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2, Abs.&amp;nbsp;3 StPO abgehört werden, wenn der Besuch erkennbar von einem Beamten überwacht wird, der Verdacht einer schweren Straftat gegeben und auch im übrigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StPO §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2, Abs.&amp;nbsp;3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 24. Juli 1998 g.E.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 78/98 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Lübeck&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_138_139&quot; id=&quot;BGHSt_44_138_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_138_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 138 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen. Ihm wird zur Last gelegt, am 18. Januar 1996 gegen 3.30 Uhr gemeinschaftlich mit anderen nicht ermittelten Personen das als Asylbewerberheim genutzte Haus in der Hafenstraße 52 in L. in Brand gesetzt zu haben, indem er im vom Hauseingang gesehen rechten Flur des ersten Stockwerks Benzin oder ein artverwandtes Brandlegungsmittel ausgoß und anzündete. Bei dem anschließenden Feuer kamen zehn Menschen ums Leben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der Verfahrensrüge wird zu Recht eine Verletzung des §&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;3 StPO geltend gemacht, weil die Strafkammer einen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft mit fehlerhafter Begründung zurückgewiesen hat und nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung beantragt, die aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts L. vom 26. Januar und 6. Februar 1996 gemäß §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StPO abgehörten und auf Tonband aufgezeichneten Gespräche des zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten bei insgesamt sechs Besuchen in der Justizvollzugsanstalt L. abzuspielen, die aufgenommenen Gespräche in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und sachverständige Zeugen zur Bedeutung des Inhalts der Unterhaltungen zu hören; aus ihnen ergäben sich Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten. Die Besuche wurden - für den Angeklagten und seine Gesprächsteilnehmer ersichtlich - von einem Vollzugsbeamten, teilweise unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers überwacht. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Beweiserhebung sei nicht zulässig gewesen, weil ohne eine gesetzliche Ermächtigung in die Grundrechte des Angeklagten eingegriffen worden sei. Das Abhören der Gespräche sei durch §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StPO nicht gedeckt gewesen, da der Besucherraum der Justizvollzugsanstalt nach dem Schutzzweck des Art.&amp;nbsp;13 GG einer Wohnung gleichzusetzen sei und in dieser nicht abgehört wer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_138_140&quot; id=&quot;BGHSt_44_138_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_138_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 138 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den dürfe. Kontrollmaßnahmen hätten sich auf das gemäß §&amp;nbsp;119 Abs.&amp;nbsp;3 StPO zur Sicherung des Untersuchungshaftzwecks und der Anstaltsordnung Zulässige zu beschränken.
&lt;p&gt;Die Rüge ist begründet. Denn die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Strafkammer durfte den Beweisantrag nicht mit der Begründung ablehnen, die Beweiserhebung sei unzulässig. Das Abhören und Aufzeichnen der Gespräche des Angeklagten mit seinen Verwandten in dem Besuchsraum war durch richterliche Anordnungen gemäß §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StPO gedeckt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar ist der Einsatz technischer Mittel nach dieser Vorschrift nur außerhalb einer nach Art.&amp;nbsp;13 GG geschützten Wohnung zulässig. Diese aus dem Wortlaut nicht ersichtliche Einschränkung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302) in die Strafprozeßordnung eingefügten Norm (vgl. BGHSt 42, 372, 374&amp;nbsp;f. m.w.N.). Der Besucherraum einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt fällt jedoch nicht in den Schutzbereich des Art.&amp;nbsp;13 GG. Der Begriff der Wohnung i.S.d. Art.&amp;nbsp;13 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 32, 54, 69&amp;nbsp;ff.) nicht im engen Sinne der Umgangssprache zu verstehen, vielmehr ist er weit auszulegen (vgl. BGHSt 42, 372, 375&amp;nbsp;f.). Er umfaßt zur Gewährleistung einer räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben ungestört entfalten kann, alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind (vgl. BVerfGE 89, 1, 12; Maunz/Dürig/Herzog, GG Art.&amp;nbsp;13 Rdn.&amp;nbsp;3 c; Herdegen in Bonner Kommentar, GG Art.&amp;nbsp;13 Rdn.&amp;nbsp;26). Maßgeblich ist dabei die nach außen erkennbare Zweckbestimmung des Nutzungsberechtigten. Der Schutzbereich des Art.&amp;nbsp;13 GG erfaßt danach außer Wohnräumen im engeren Sinne etwa Gartenhäuser, Hotelzimmer, Wohnwagen, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume, Personalaufenthaltsräume, Arbeitshallen, Werkstätten oder ein nicht allgemein zugängliches Vereinsbüro.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_138_141&quot; id=&quot;BGHSt_44_138_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_138_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 138 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Demgegenüber werden z.B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten (vgl. Maunz/Dürig/Herzog und Herdegen a.a.O.), Personenkraftwagen (vgl. BGH-Ermittlungsrichter - NStZ 1998, 157) oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643) nicht als Wohnung im Sinne des Art.&amp;nbsp;13 GG angesehen.
&lt;p&gt;Ein Besucherraum in einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt gewährt dem Gefangenen keine Privatsphäre, wie sie der Schutzbereich des Art.&amp;nbsp;13 GG voraussetzt. Das Recht des Einzelnen, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 89, 1, 12), wird einem Gefangenen unter den besonderen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzugs in einem Besucherraum nur in erheblich beschränktem Umfang gewährleistet. Eine räumliche Privatsphäre ist dort noch weniger garantiert als in einem Haftraum. Dies folgt schon daraus, daß gemäß §&amp;nbsp;119 Abs.&amp;nbsp;3 StPO, Nr.&amp;nbsp;27 UVollzO die Besuche regelmäßig durch einen Anstaltsbediensteten, in besonderen Fällen auch durch einen Kriminalbeamten überwacht werden können. Dieser kann eingreifen, notfalls den Besuch abbrechen, wenn ihm der Inhalt der Unterredung im Hinblick auf das Strafverfahren oder mit Rücksicht auf die Ordnung in der Anstalt bedenklich erscheint, vgl. Nr.&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;3 UVollzO; hierbei muß der Gefangene damit rechnen, daß der Gesprächsinhalt in Vermerkform in die Ermittlungsakten aufgenommen wird (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft 2.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;448). Die Kommunikation zwischen Gefangenem und Besucher kann darüber hinaus weiteren Beschränkungen unterworfen sein. So kann angeordnet werden, daß die Unterhaltung nur in deutscher Sprache zu führen ist oder nur im Beisein eines Dolmetschers stattfinden darf. Im übrigen erstreckt sich das Hausrecht der Anstalt auch auf den Besucherraum, so daß der Gefangene grundsätzlich jederzeit den Zutritt weiterer Personen gewärtigen muß (vgl. für den Haftraum BVerfG NJW 1996, 2643).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beweisaufnahme ist weiter nicht deshalb unzulässig, weil mit ihr auch Aussagen der Gesprächspartner Gegenstand der Urteilsfindung werden. §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;3 StPO gestattet ausdrücklich die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen auch dann, wenn Dritte von ihnen unvermeidbar betroffen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_138_142&quot; id=&quot;BGHSt_44_138_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_138_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 138 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden, weil andernfalls die Regelung weitgehend ihren Sinn verlieren würde (vgl. BTDrucks. 12/989 S.&amp;nbsp;40). Auch bei der insoweit vergleichbaren Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach §&amp;nbsp;100 a StPO werden infolge des Kommunikationscharakters von Telefongesprächen notwendigerweise auch Personen, mit denen der Verdächtige in Verbindung steht, in die Überwachung einbezogen (vgl. BVerfGE 30, 1, 22). Daß die Gesprächspartner Angehörige i.S.&amp;nbsp;des §&amp;nbsp;52 StPO waren, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten, ändert hieran nichts.
&lt;p&gt;b) Dieses Ergebnis wird durch das nach Anordnung und Durchführung der Abhörmaßnahmen in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I 845) bestätigt. Wie sich aus der Regelung des §&amp;nbsp;100 d Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;3 StPO n.F. ergibt, sind Abhörmaßnahmen nach §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;3 StPO n.F., die Angehörige des Beschuldigten miteinbeziehen, grundsätzlich selbst dann zulässig, wenn sie innerhalb einer Wohnung erfolgen; für den Bereich außerhalb einer Wohnung muß dies umso eher gelten. Die in §&amp;nbsp;100 d Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;3 StPO n.F. als Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes enthaltene Einschränkung, wonach eine Verwertung so gewonnener Erkenntnisse nur dann zulässig ist, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts steht, ist für den Anwendungsbereich des §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StPO (außerhalb von Wohnungen) nicht vorgesehen. Selbst wenn man den Rechtsgedanken des §&amp;nbsp;100 d Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;3 StPO hier wegen der besonderen Situation eines Untersuchungsgefangenen entsprechend heranziehen würde, wäre angesichts des Interesses an der Aufklärung einer besonders schweren Brandstiftung, bei der zehn Menschen getötet und 38 weitere verletzt worden sind, einerseits und angesichts des durch die erkennbare und auch vom Angeklagten erkannte Besuchsüberwachung ohnehin eingeschränkten Vertrauensverhältnisses andererseits die Zulässigkeit der Verwertung nicht zweifelhaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Soweit das Landgericht meint, die Kontrollmaßnahmen überschritten den durch §&amp;nbsp;119 Abs.&amp;nbsp;3 StPO für die Beschrän&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_138_143&quot; id=&quot;BGHSt_44_138_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_138_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 138 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kung des Vollzugs der Untersuchungshaft vorgegebenen Rahmen, geht es von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt aus. Die genannte Vorschrift gestattet zwar nur solche Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Sie läßt jedoch grundsätzlich die allgemeinen Eingriffsbefugnisse zum Zwecke der Strafverfolgung unberührt (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;119 Rdn.&amp;nbsp;39; Boujong in KK 3.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;119 Rdn.&amp;nbsp;11; Paeffgen in SK-StPO §&amp;nbsp;119 Rdn.&amp;nbsp;10). So können etwa Beweismittel gemäß §§&amp;nbsp;94&amp;nbsp;ff. StPO beschlagnahmt, die körperliche Untersuchung nach §&amp;nbsp;81 a StPO oder Maßnahmen nach §&amp;nbsp;81 b StPO angeordnet werden (vgl. zur körperlichen Veränderung zum Zwecke der Gegenüberstellung BVerfGE 47, 239, 246). Nichts anderes gilt für Maßnahmen gemäß §&amp;nbsp;100 c StPO.
&lt;p&gt;Allerdings sind bei ihrer Anordnung und Durchführung die besonderen Verhältnisse des Untersuchungshaftvollzuges zu beachten. Der Einsatz der Maßnahmen darf nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde führen, etwa auf eine Totalausforschung des Beschuldigten hinauslaufen (vgl. Hilger a.a.O.). Der auch im Bereich der Strafverfolgung unantastbare, der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogene Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 80, 367, 373&amp;nbsp;ff.) darf nicht berührt werden. Dies ist jedoch bei dem heimlichen Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen mit Besuchern jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Besuch unter den oben beschriebenen Bedingungen einer für die Gesprächsteilnehmer erkennbaren Überwachung stattfindet, der Verdacht einer schweren Straftat gegeben und auch im übrigen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Tatsächlich wurden die Gespräche des Angeklagten, wie dieser wußte, sämtlich von einem Vollzugsbeamten und, soweit sie mit seinem Bruder Mo. und seinem Vater Ma. geführt wurden, zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers der arabischen Sprache überwacht. Da gegen den Angeklagten der dringende Verdacht einer schweren Straftat bestand, mußte er auch im Vollzug mit solchen Überwachungsmaßnahmen rechnen, die gegen ihn auch in Freiheit zulässig gewesen wären.&lt;/p&gt;


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        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1465&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-13-gg">Art. 13 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 04:09:47 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 29.01.1998 - 1 StR 511/97</title>
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&lt;li&gt;LG Stuttgart, 26.02.1997&lt;/li&gt;
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        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Auch bei längerfristigen Observationen von Beschuldigten ist der Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO außerhalb von Wohnungen zulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHSt 44, 13         &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_13_13&quot; id=&quot;BGHSt_44_13_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_13_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 13 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Auch bei längerfristigen Observationen von Beschuldigten ist der Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen nach §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO außerhalb von Wohnungen zulässig.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 29. Januar 1998 g.B.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 511/97 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Stuttgart&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_13_14&quot; id=&quot;BGHSt_44_13_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_13_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 13 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Der Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, die von der Polizei durchgeführte Observation und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse seien unzulässig gewesen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte war in den Verdacht geraten, im südwestdeutschen Raum Einbruchsdiebstähle zu begehen. In der Zeit vom 29. Mai 1995 bis 17. Juli 1995 überwachte daher das Mobile Einsatzkommando (MEK) der Landespolizeidirektion Stuttgart I ununterbrochen von einem Nachbargrundstück aus mit einer Videokamera den Zugang zu dem vom Angeklagten bewohnten Einfamilienhaus und den Gehweg &quot;im unmittelbar davor liegenden Bereich&quot;. Ziel war das Erkennen von Kontaktpersonen, von Zeiträumen der nächtlichen Abwesenheit des Angeklagten sowie die Identifizierung von Mittätern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Staatsanwaltschaft brachte die Kriminalpolizei die eingeleitete Observation am 30. Mai 1995 zur Kenntnis. Diese legte in einem Vermerk über &quot;Maßnahmen gemäß §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO&quot; vom 31. Mai 1995 dar, daß ein Verfahren bereits anhängig sei und gegen die beabsichtigten Videoaufzeichnungen &quot;weder im Hinblick auf Art.&amp;nbsp;13 GG noch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit Bedenken&quot; bestünden. Das Landgericht hat den Angeklagten &quot;insbesondere aufgrund der polizeilichen Observation ... für überführt&quot; angesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Revision ist der Auffassung, die Ergebnisse der Beobachtung seien nicht zu verwerten, denn es habe an einer strafprozessualen Rechtsgrundlage gefehlt. Es habe sich um eine längerfristige Observation gehandelt, die erst zulässig sei, wenn §&amp;nbsp;163&amp;nbsp;f. des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1996 eingeführt sei (StVÄG 1996; BRDrucks. 961/96).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Denn als Rechtsgrundlage war und ist der durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_13_15&quot; id=&quot;BGHSt_44_13_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_13_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 13 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302) eingeführte §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO ausreichend.
&lt;p&gt;2. Unter einer Observation wird die in der Regel unauffällige planmäßige - ggf. unter Einsatz technischer Mittel erfolgende - Beobachtung einer Person oder eines Objekts mit dem Ziel der Erhebung diesbezüglicher Erkenntnisse verstanden (Deutsches Rechts-Lexikon Bd. 2, 2.&amp;nbsp;Aufl. S.&amp;nbsp;1207; BVerwG NJW 1986, 2329, 2330; Rogall NStZ 1992, 45). Daß diese althergebrachte Ermittlungsmethode (&quot;Beschatten&quot;) für eine wirksame Strafverfolgung grundsätzlich erforderlich ist, wird allgemein nicht in Zweifel gezogen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;163 Rdn.&amp;nbsp;34a).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Jedoch bietet die Literatur bezüglich ihrer rechtlichen Grundlage ein uneinheitliches Bild. Teilweise wurde in der Literatur die Zulässigkeit von Observationen aus den §§&amp;nbsp;161, 163 Abs.&amp;nbsp;1 StPO hergeleitet. Diese Vorschriften erlaubten seit jeher auch Maßnahmen, die ohne Zwang erfolgten (Steinke DVBl 1980, 433, 438; Kubica/Leineweber NJW 1984, 2068, 2072; Rebmann NJW 1985, 1, 3; Kramer NJW 1992, 2732, 2734&amp;nbsp;ff.; im Ergebnis ebenso von Hippel/Weiß JR 1992, 316, 320&amp;nbsp;ff.; differenzierend Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;163 Rdn.&amp;nbsp;51; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.; Rogall ZStW 1991, 907, 937, 947; Fischer/Maul NStZ 1992, 7&amp;nbsp;f.; Perschke, Die Zulässigkeit nicht spezialgesetzlich geregelter Ermittlungsmethoden im Strafverfahren S.&amp;nbsp;21, 118&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach anderer Auffassung lassen sich den §§&amp;nbsp;161, 163 Abs.&amp;nbsp;1 StPO dagegen Befugnisse für strafprozessuale Eingriffe nicht entnehmen. Die Durchführung einer - zumal längerfristigen - Observation sei daher erst nach Einfügung einer entsprechenden Erlaubnisnorm in die StPO zulässig (Vahle, Polizeiliche Aufklärungs- und Observationsmaßnahmen S.&amp;nbsp;51; Rudolphi in SK-StPO 16. Lfg., vor §&amp;nbsp;94 Rdn.&amp;nbsp;20; Merten NJW 1992, 354&amp;nbsp;f.; Malek StV 1992, 342, 344; Wolter NStZ 1993, 1, 9).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Bundesgerichtshof war mit der Frage nach der Rechtsgrundlage für Observationen bislang nur vor der Inkrafttreten des §&amp;nbsp;100 c StPO befaßt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Mai 1991 - 1 StR 699/90 (NStZ 1992, 44&amp;nbsp;f.) für&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_44_13_16&quot; id=&quot;BGHSt_44_13_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_13_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 13 (16):&lt;/a&gt;
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eine insgesamt ca. fünfmonatige, täglich mehrstündige Videoüberwachung der Wohnungstür eines Verdächtigen im Hinblick auf das &quot;Volkszahlungsurteil&quot; des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) Zweifel daran geäußert, ob die §§&amp;nbsp;160, 161, 163 StPO - oder auch die allgemeine polizeirechtliche Aufgabenklausel - eine derartige Maßnahme abdecken können. Er hat dies im konkreten Fall für einen an die bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung anknüpfenden Übergangszeitraum bejaht, aber zugleich betont, daß manches dafür spreche, &quot;daß eine solche Observation ... eine spezielle Eingriffsnorm voraussetzt&quot;.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Anders als beim Abhören von Gesprächen im Vorgarten, das durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 14. März 1997 - 1 BGs 65/97 (NJW 1997, 2189) zu beurteilen war, ist nicht ersichtlich, daß die hier erfolgte Observation den Schutzbereich des Art.&amp;nbsp;13 Abs.&amp;nbsp;1 GG berührt hat. Denn weder ergibt sich aus dem Urteil noch trägt die Revision vor, daß es sich bei dem beobachteten Zugangsbereich und dem davor liegenden Gehweg um das &quot;befriedete Besitztum&quot; und damit um einen Teil der Wohnung des Angeklagten handelte (vgl. M. Herdegen in BK 71. Lfg. Art.&amp;nbsp;13 Rdn.&amp;nbsp;27; Maunz in Maunz/Dürig GG 19. Lfg. Art.&amp;nbsp;13 Rdn.&amp;nbsp;3c). Im übrigen zielte die Maßnahme nicht auf die Gewinnung von Erkenntnissen aus dem durch Art.&amp;nbsp;13 GG geschützten Bereich ab. Denn es ging der Polizei um Informationen, wann der Angeklagte das Haus verließ oder betrat, und um das Erkennen von Besuchern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat sieht jedoch hier in der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Videoüberwachung des Zugangsbereichs des Hauses des Angeklagten und der damit verbundenen Datenerhebung einen Eingriff in dessen durch Art.&amp;nbsp;8 MRK geschützte Privatsphäre (vgl. BGH a.a.O.; Amelung/Kerakhoff JuS 1993, 195, 197) und entsprechend in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Art.&amp;nbsp;2 Abs.&amp;nbsp;1 in Verbindung mit Art.&amp;nbsp;1 Abs.&amp;nbsp;1 GG (vgl. BVerwG NJW 1986, 2329&amp;nbsp;f.; Rudolphi a.a.O., vor §&amp;nbsp;94 Rdn.&amp;nbsp;13 und §&amp;nbsp;100 c Rdn.&amp;nbsp;1). Denn angesichts der wochenlargen und ununterbrochenen Observation des Angeklagten beim Betreten und Verlassen seines Grundstücks&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_13_17&quot; id=&quot;BGHSt_44_13_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_13_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 13 (17):&lt;/a&gt;
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handelte es sich um eine erhebliche Ermittlungsmaßnahme. Dafür spricht zudem, daß eine Videokamera im Unterschied zu einem menschlichen Beobachter, der üblicherweise in bezug auf seine Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit Beeinträchtigungen unterliegen kann, ein von solchen Einschränkungen freies Bild der aufgenommenen Person erstellt und die gemachten Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden können. Daher war für die durchgeführte Ermittlungsmaßnahme eine spezielle strafprozessuale Rechtsgrundlage erforderlich.
&lt;p&gt;2. Der Eingriff war jedoch durch §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO gedeckt. Die Vorschrift gestattet es u.a., ohne Wissen des Betroffenen Lichtbilder und Bildaufzeichnungen außerhalb von - nicht allgemein zugänglichen - Wohnungen herzustellen (BTDrucks. 12/989 S.&amp;nbsp;39). Dazu zählt auch das Anfertigen von Videoaufnahmen (Nack in KK 3.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;100 c Rdn.&amp;nbsp;8). Aus dieser Formulierung wie auch aus dem Zusammenhang mit §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 b StPO, der es erlaubt, &quot;sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel&quot; zu verwenden, ergibt sich im übrigen, daß Bildaufzeichnungen gerade oder zumindest auch mit dem Ziel der Observation gemeint sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Gohner a.a.O. §&amp;nbsp;100 c Rdn.&amp;nbsp;1; Rudolphi a.a.O. §&amp;nbsp;100 c Rdn.&amp;nbsp;4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Wortlaut der Vorschrift des §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO läßt nicht erkennen, daß der Einsatz technischer Mittel nur für kurzfristige Beobachtungen und nicht auch für längerfristige Observationen erlaubt werden sollte. Sie sieht als einzige Beschränkung für den Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen vor, daß die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre (Subsidiaritätsklausel).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Eine andere Auslegung läßt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm herleiten (im Ergebnis ebenso Hilger NStZ 1992, 457, 462 Fn. 91; ferner Lenke in HK-StPO §&amp;nbsp;100 c Rdn.&amp;nbsp;11). Aus der Begründung für die Einfügung des §&amp;nbsp;100 c in die StPO ergibt sich, daß ein Regelungsbedarf allein wegen der Qualität der Ermittlungsmethode (Einsatz techni&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_13_18&quot; id=&quot;BGHSt_44_13_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_13_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 13 (18):&lt;/a&gt;
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scher Mittel) gesehen und nicht ergänzend aus der zeitlichen Lange einer auf diesem Weg erfolgten Observation abgeleitet wurde (vgl. BTDrucks. a.a.O.).
&lt;p&gt;Aus dem Umstand, daß die Frage, ob es für die Beobachtung über einen längeren Zeitraum einer (gesonderten) gesetzlichen Klarstellung bedarf, im Gesetzgebungsverfahren des OrgKG offengelassen und die Maßnahmen nach §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO als &quot;verhältnismäßig wenig eingriffsintensiv&quot; bezeichnet wurden (vgl. BTDrucks. a.a.O.), folgt angesichts des Wortlauts von Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a ebenfalls nichts anderes. Denn insoweit gegebenenfalls bestehende Bedenken des Gesetzgebers haben in der Vorschrift jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. Entscheidend für die Auslegung eines Gesetzes ist jedoch der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BGHSt 8, 294, 298; ferner BGHSt 29, 196, 198; Tröndle, StGB 48.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;1 Rdn.&amp;nbsp;10 a).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Für die Auslegung den §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO ist es deshalb ohne Belang, daß bereits der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Änderung und Ergänzung den Strafverfahrensrechts (StVÄG 1988) eine längerfristige Observation für regelungsbedürftig hielt und mit §&amp;nbsp;163&amp;nbsp;f. StPO eine eigenständige Norm vorsah. Gleiches gilt für den nunmehr überarbeiteten, im wesentlichen aber unveränderten Entwurf des StVAG 1996 (BRDrucks. 961/96 S.&amp;nbsp;22&amp;nbsp;f.), dessen Schicksal im Gesetzgebungsverfahren zudem ungewiß ist. Die dort vorgeschlagene Regelung könnte zwar möglicherweise Bedeutung für einen - hier nicht zu beurteilenden - Fall erlangen, bei dem mittels einer längerfristigen Observation ein engmaschiges Datennetz geknüpft und so ein umfassendes Persönlichkeitsprofil den Betroffenen erstellt wird. Für die Auslegung der hier maßgeblichen Vorschrift des §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO kann die beabsichtigte Regelung nicht herangezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Daß im vorliegenden Fall die Subsidiaritätsklausel in §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 StPO nicht beachtet worden wäre oder die durchgeführte Ermittlungsmaßnahme gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte, ist angesichts der erheblichen Straftaten des Angeklagten nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 03:17:22 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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