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 <title>opinioiuris.de - § 28 StGB</title>
 <link>https://opinioiuris.de/taxonomy/term/596/0</link>
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 <title>BGH, 12.01.2005 - 2 StR 229/04</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1644</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Anstiftervorsatz bei Heimtückemord        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 50, 1; JA 2005, 682; JR 2005, 474; JuS 2005, 1051; JZ 2005, 900; JZ 2005, 418;  Life&amp;amp;Law 2005, 603; NJW 2005, 996; NStZ 2005, 381; StraFo 2005, 211; StV 2005, 662; ZAP EN-Nr. 339/2005; ZAP 2005, 501        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    12.01.2005        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 StR 229/04        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Rissing-van Saan, Detter, Bode, Rothfuß, Roggenbuck        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Kassel, 10.11.2003&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anforderungen an Vorsatz des Anstifters bei der Anstiftung zum Heimtückemord - Anwendbarkeit sonstiger niedriger Beweggründe als Mordmerkmal bei fehlender Bewusstseinsdominanz des Handelns aus Habgier neben anderen Motiven beim Auftragstäter&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.&lt;br /&gt;
2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.&lt;br /&gt;
3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 50, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_1&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB §§ 211, 212, 26, 28, 30&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 12. Januar 2005 g. H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 229/04 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Kassel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Totschlag zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord und hält bei ihm das Merkmal der Habgier für gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten &quot;nur&quot; wegen Anstiftung zum Totschlag und nicht wegen Anstiftung zum Mord hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Mordmerkmale Heimtücke, Habgier und sonstige niedrige&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_2&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beweggründe nicht zugerechnet hat, ist rechtsfehlerhaft (II 2 bis 4).
&lt;p&gt;Zudem hat das Landgericht verkannt, daß sich der Angeklagte auch dann, wenn für ihn selbst die Habgier nicht tatbestimmend war, tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag auch wegen versuchter Anstiftung zum Mord aus Habgier schuldig gemacht haben kann, wenn er sich bei der Anstiftung vorstellte, der Täter werde aus Habgier handeln (II 5).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Ehe des Angeklagten war 2001 in eine entscheidende Krise geraten. Die Eheleute wollten sich trennen. Die damals 7-jährige Tochter N. lebte bei der Ehefrau, dem späteren Tatopfer. Nach Ablauf des Trennungsjahres beantragte die Ehefrau die Scheidung. Danach kam es zum Streit über ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der Angeklagte erteilte unzutreffende Auskünfte und verschwieg erhebliches Vermögen, weil er seine Ehefrau hieran nicht beteiligen wollte. Zudem reduzierte er seine Unterhaltszahlungen. Die vom Familiengericht beauftragte Sachverständige kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, daß es dem Kindeswohl eher entspreche, wenn die Tochter bei der Mutter bleibe. Der Angeklagte erhielt daher ein Umgangsrecht, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Ehefrau blieb.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Angeklagte war hiermit unzufrieden. Er wollte daher die mit der Scheidung verbundenen für ihn nachteiligen Folgen dadurch vermeiden, daß er seine Ehefrau töten ließ. Er sprach deshalb im März 2002 den Verlobten seiner Nichte, den Mitangeklagten Z. sinngemäß darauf an, ob er jemanden wisse, &quot;der sich mit Mord auskenne&quot;. Er wollte Z. veranlassen, eine zur Tatausführung geeignete Person zu suchen. Erklärend fügte er hinzu, er wolle nicht, daß man ihm seine jüngste Tochter N. wegnehme. Z. kannte zwar niemanden, der ihm für die Tat geeignet erschien, er wollte aber die Gelegenheit nutzen, sich in der Familie seiner Verlobten Anerkennung zu erwerben und sich daher umhören. Der Angeklagte übergab Z. im April 2002 500 Euro als &quot;Anschubfinanzierung&quot; und machte deutlich, daß er keine Rückzahlung erwarte, wenn die Suche erfolgreich sei. Eine Frist für die Tatbegehung setzte der Angeklagte nicht, er machte auch keine Vorgaben, wie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_3&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Tat auszuführen sei. Später drängte er Z., die Tat müsse bis zum 20. Juni 2002 begangen sein, weil sie nach der Scheidung keinen Sinn mehr mache. In der Folge fragte der Angeklagte wiederholt nach, ob Z. schon Erfolg gehabt habe. Als Tätigkeitsnachweis für den Angeklagten fertigte Z. Fotos vom Wohnhaus des Tatopfers und der Umgebung. Die Anschrift und die Beschreibung hierzu hatte er von dem Angeklagten.
&lt;p&gt;c) Schließlich fragte Z. den späteren Täter, den 21-jährigen B., mit dem er eng befreundet war, ob er jemanden kenne, der sich nebenbei etwas Geld verdienen wolle. B. verneinte, war aber selbst an einem Nebenverdienst interessiert. Z. lehnte das zunächst ab, weil B. an einer Störung der Feinmotorik leidet und er ihn daher nicht für tatgeeignet hielt. Letztlich entschloß er sich aber doch, B. zu dieser Tat zu bestimmen. Er ließ ihn wissen, daß es um die Tötung einer Frau gehe, die aus dem Weg geräumt werden müsse, weil sie von ihrem Mann Geld fordere und beim Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind Schwierigkeiten bereite. Der Ehemann habe versprochen, für die Tötung Geld zu zahlen. Z. gab B. zusätzliche Hinweise zur Tatausführung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) B. ging auf Z.&#039;s Vorschlag ein und wollte sich das Geld verdienen. Wesentlicher Beweggrund für seine Tatbereitschaft war aber, Z. zu Hilfe zu kommen und so sein Ansehen bei Z. zu stärken. Der Angeklagte wollte die Tat beschleunigen. Deshalb ließ er Z. zu einem Treffen in seine Wohnung in der Nähe von Kassel kommen, befragte ihn, ob er endlich erfolgreich gewesen sei und zeigte sein Mißfallen über die bisherige Verzögerung. Wegen der Zusage B.&#039;s erklärte Z., er habe eine Person gefunden, nannte aber B.&#039;s Namen nicht. Z. meinte, der Angeklagte müsse 10. 000 bis 15. 000 Euro investieren. Der Angeklagte wollte aber nur 1. 000 bis 1. 500 Euro zahlen und übergab Z. 1. 000 Euro. Am nächsten Tag erkundigte sich der Angeklagte telefonisch nach dem Stand der Vorbereitungen. Z. versicherte, alles laufe nach Plan. Am 5. Juni 2002 traf Z. nochmals mit B. zusammen und besprach Einzelheiten der Tatausführung. Zur Deckung der Reisekosten ließ er B. von einem Bekannten geliehene 100 Euro aushändigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) B. fuhr zum Wohnort der Ehefrau des Angeklagten bei Kassel, wo er am 6. Juni 2002 morgens eintraf. Auf sein Klingeln öff&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_4&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nete Frau H., das Tatopfer, arglos die Haustür und fragte B., was er wünsche. B. stach sofort mit einem Messer auf Frau H. ein und versetzte ihr mit Tötungsabsicht zwölf Stiche in Brust und Hals. Einer der Stiche durchtrennte die Halsschlagader und führte zum Tod. B. floh vom Tatort und fuhr nach Hause. Telefonisch bestätigte er Z. die Tatausführung. Z. übergab B. alsbald die Belohnung von 1. 000 Euro. B. zahlte mit dem Geld Drogenschulden und kaufte Lebensmittel sowie ein Mofa.
&lt;p&gt;f) Der Haupttäter B. wurde nach Abtrennung seines Verfahrens rechtskräftig wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, weil er Frau H. heimtückisch getötet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem angefochtenen Urteil gegen den Angeklagten H. hält das Landgericht in bezug auf B. weitere tat- oder täterbezogene Mordmerkmale nicht für gegeben. B. habe nicht aus Habgier getötet. Die Aussicht auf eine Entlohnung sei für B.&#039;s Tatentschluß zwar zumindest mitbestimmend gewesen. Bei der Tat seien jedoch weitere Antriebe vorhanden gewesen, die ihr das Gesamtgepräge einer aus Habgier begangenen Tötung nähmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Z. wurde durch dasselbe Urteil wie der Angeklagte H. rechtskräftig wegen Anstiftung zum Totschlag zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht ging davon aus, daß der Anstiftervorsatz bei Z. die Heimtücke bei der Tatbegehung nicht umfaßt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;h) Auch bei dem Angeklagten H. hat sich der Anstiftervorsatz nach Ansicht der Schwurgerichtskammer nicht auf das Mordmerkmal der Heimtücke erstreckt. Der Angeklagte habe keine detaillierten Vorgaben für die Tatausführung gemacht. Ihm sei es - nach der Schilderung des Mitangeklagten Z. - schlichtweg egal gewesen, wie die Tat durchgeführt werde. Der Angeklagte habe sich darum nicht gekümmert und deshalb auch keine Vorstellung von den Tatumständen gehabt, die die Heimtücke ausgemacht hätten. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB führt das Landgericht ferner aus, in der Person des Angeklagten sei weder das Merkmal der Habgier verwirklicht, noch liege sonst ein niedriger Beweggrund vor. Daß der Angeklagte sich wegen der Belohnung vorgestellt habe, der ihm unbekannte Haupttäter werde die Tat allein des Geldes wegen, mithin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_5&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus Habgier, begehen, führe nicht dazu, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen sei. B. habe weder aus Habgier getötet, noch ein sonstiges täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe sich lediglich der Anstiftung zum Totschlag, nicht aber der Anstiftung zum Mord schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß Mord und Totschlag zwei selbständige Tatbestände sind (st. Rspr. seit BGHSt 1, 368; vgl. hierzu Jähnke LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62 ff.; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 46 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 40 ff.). Danach begründen die Mordmerkmale des § 211 StGB die Strafbarkeit, so daß auf den Teilnehmer nur die Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB anwendbar ist und eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB von vornherein ausscheidet. Deshalb kommt es für den Schuldspruch nicht darauf an, wie sich der Tatbeitrag des Teilnehmers in seiner Person darstellt; er ist vielmehr akzessorisch nach der Haupttat zu verurteilen (vgl. BGH NJW 1982, 2738; ebenso NStZ 1996, 384, von Otto [JK 1997 StGB 211/30] und Engländer [JA 2004, 410, 411] aber dahin mißverstanden, daß es ausreiche, wenn sowohl beim Täter als auch beim Teilnehmer ein niedriger Beweggrund vorliege, ohne daß der Vorsatz des Teilnehmers das Bestehen eines Mordmerkmals beim Täter umfassen müsse). Die rechtliche Bewertung der Handlung des Teilnehmers ist dagegen nur für die Strafzumessung erheblich. Ist die Haupttat durch ein vom Täter verwirklichtes täterbezogenes Merkmal (Merkmale der ersten und dritten Gruppe) zum Mord geworden, hat aber der Teilnehmer dieses Merkmal nicht aufzuweisen, kommt es zu einer Strafrahmenmilderung für den Teilnehmer (§§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB). Hat der Teilnehmer das täterbezogene Merkmal ebenfalls verwirklicht, trifft ihn die Strafe für Mord, die gegebenenfalls nach § 27 StGB zu mildern ist. Dies hat die Rechtsprechung ausgedehnt auf die Fälle, in denen der Täter und Teilnehmer nicht dasselbe, sondern verschiedene Mordmerkmale verwirklicht haben, sofern diese gleichartig sind (vgl. BGHSt 23, 39; zust. Ja&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_6&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kobs NJW 1970, 1089; Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil 5. Aufl. S. 660; krit. u.a. Arzt JZ 1973, 681; zu &quot;gekreuzten Mordmerkmalen&quot; bei Täter und Teilnehmer vgl. auch Eser a.a.O. Rdn. 54; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdn. 43; Engländer JA 2004, 410; Arzt/Weber, Strafrecht Besonderer Teil § 2 Rdn. 41; Küper JZ 1991, 865 f.). Hat allein der Teilnehmer ein Mordmerkmal verwirklicht, ist er lediglich wegen Teilnahme am Totschlag zu bestrafen; das Mordmerkmal ist dann bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
&lt;p&gt;Soweit ein tatbezogenes Merkmal der zweiten Gruppe vorliegt, bleibt es dagegen bei der streng akzessorischen Bestrafung des Teilnehmers, für eine Akzessorietätslockerung nach § 28 Abs. 1 oder 2 StGB ist hier kein Raum (vgl. Jähnke, Eser und Tröndle/Fischer jeweils a.a.O.). Der Anstifter wird daher nach §§ 211, 26 StGB bestraft, wenn der Täter ein tatbezogenes Merkmal verwirklicht und der Vorsatz des Anstifters sich hierauf erstreckt. Fehlt ihm dieser Vorsatz, kommt nur Teilnahme am Totschlag in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Angeklagten einen Anstiftervorsatz in bezug auf das tatbezogene Merkmal der Heimtücke (vgl. BGHSt 23, 103, 105; 25, 287, 289; 35, 347, 351) verneint hat, ist jedoch lückenhaft und läßt besorgen, daß das Landgericht insoweit einen unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt hat. Nach den vom Schwurgericht nicht angezweifelten Angaben des Mitangeklagten Z. hatte der Angeklagte keine detaillierten Vorgaben zur Tatausführung gemacht. Ihm sei es schlichtweg egal gewesen, wie die Tat ausgeführt werde. Er habe sich hierum nicht gekümmert. Der Angeklagte habe mithin keinerlei Detail kenntnisse &amp;nbsp;von der Tatausführung und den Umständen der heimtückischen Tatbegehung durch B. haben können. Der Anstiftervorsatz des Angeklagten habe somit nicht das tatbezogene Merkmal der Heimtücke umfaßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei diesen Erwägungen verkennt das Landgericht, daß für den Anstifter auch bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. BGHSt 44, 99 = NStZ 1998, 616 m. Anm. Roxin). Der Angeklagte mußte daher die tatbezogenen Umstände, die die in Auftrag gegebene Tötung zum Mord machten, nicht positiv kennen, es genügte vielmehr, daß er sie billigend in Kauf nahm. Bedingten Vorsatz in diesem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_7&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sinn hat ein Straftäter aber auch dann, wenn er aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304, 306 f.; BGH, Urt. vom 6. November 2002 - 2 StR 289/02). Das lag hier nahe, denn dem Angeklagten war es &quot;egal&quot;, wie die Tat durchgeführt würde. Auch wenn es um die Tötung einer Frau ging, war es höchst unwahrscheinlich, daß die Tötung in einer offenen Konfrontation vollzogen würde. Vielmehr mußte es sich auch dem Angeklagten aufdrängen, daß der Täter in irgendeiner Weise heimtückisch vorgehen werde, wie dies bei einer Auftragstötung in aller Regel geschieht. Da der Anstiftervorsatz die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen muß, besteht die naheliegende Möglichkeit, daß das Landgericht bei Berücksichtigung des zutreffenden Maßstabs einen bedingten Anstiftervorsatz des Angeklagten auch in bezug auf die heimtückische Tatbegehung bejaht hätte. Dies hätte zur Folge, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen wäre.
&lt;p&gt;3. Auch die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Haupttäter B. das täterbezogene Merkmal der Habgier verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil sie in sich widersprüchlich und lückenhaft ist. Zunächst stellt das Landgericht fest, B. habe selbst Interesse an dem von Z. für die Tatbegehung in Aussicht gestellten Nebenverdienst gehabt und nach der Ablehnung des Z. nicht locker gelassen in seinem Bemühen, die Nebenverdienstmöglichkeit wahrzunehmen. Deshalb habe er Z. von sich aus nochmals hierauf angesprochen. Später dagegen nennt das Landgericht als wesentlichen Beweggrund für die Tatbereitschaft des B., er habe Z. zu Hilfe kommen und beweisen wollen, daß auch er etwas zustande bringen könne, um so sein Ansehen bei Z. zu stärken. Bei der rechtlichen Würdigung der Tat des B. hält das Landgericht Habgier nicht für gegeben, weil bei B. an der Tatausführung weitere Antriebe mitgewirkt hätten, die der Tat das Gesamtgepräge einer aus Habgier begangenen Tötung nähmen. Habgier liege bei einem Motivbündel nur dann vor, wenn das Gewinnstreben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war. Die Vorstellung des erstrebten Gewinns habe B. aber nicht entscheidend beeinflußt. Für ihn sei weniger die Aussicht auf die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_8&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Belohnung entscheidend gewesen als vielmehr der Umstand, daß er erstmals von Z. um Hilfe gebeten worden sei und daß er Z. einen Gefallen habe tun wollen, um sich seiner Freundschaft zu versichern. Diese Erwägungen zur Tatmotivation des B. sind nicht miteinander zu vereinbaren, jedenfalls hätte es einer näheren Erläuterung bedurft, warum die Motivation des B. einerseits auf den Nebenverdienst fixiert war, dieser aber dann keine wesentliche Rolle mehr gespielt haben soll. Dies gilt um so mehr, als sich B. in beengten finanziellen Verhältnissen befand und die Belohnung alsbald nach der Tat zur Begleichung von Drogenschulden und für persönliche Anschaffungen ausgegeben hat.
&lt;p&gt;4. Das Landgericht hat des weiteren übersehen, daß die Tat des gesondert verurteilten B. auch dann, wenn die Habgier für ihn nicht bewußtseinsdominant gewesen sein sollte, sonstige niedrige Beweggründe nahelegt, die das Handeln des B. als Mord qualifizieren. Bei der Tat vom 6. Juni 2002 handelt es sich um eine &quot;Auftragstötung&quot;, bei der sich Opfer und Täter bis zum Beginn des Tatgeschehens nicht begegnet waren und die dem Zweck diente, eine Verbindung ihres Initiators zum Tatgeschehen zu verschleiern. Wer aber in Kenntnis dieser Umstände den Auftrag zur Tötung einer ihm unbekannten Person annimmt, handelt auf sittlich niedrigster Stufe stehend und verachtenswert, wenn -- wie hier -- ein &quot;nachvollziehbarer&quot; Grund für die Tat nicht vorliegt. Die Feststellung des Landgerichts, der Haupttäter B. habe das Tatopfer getötet, um dem von ihm vormals idealisierten Angeklagten zu Gefallen und zu Hilfe zu sein kann an diesem niedrigen Beweggrund nichts ändern. Vielmehr ist gerade die Tötung eines Menschen aus &quot;Gefälligkeit&quot; Ausdruck einer besonders verachtenswerten Gesinnung. Auch die Gründe, die der Anstifter Z. dem Täter B. für den Tötungsauftrag genannt hatte (Geldforderungen der Ehefrau und Schwierigkeiten beim Umgangsrecht mit dem Kind) sind nicht geeignet, die Niedrigkeit des Tatmotivs in der Person des Täters auszuräumen. Die Umstände, die die Tat des B. zu einem Mord aus niedrigen Beweggründen machen, waren dem Angeklagten als Initiator der Auftragstötung auch bekannt. Er wußte, daß die die Tat ausführende Person wenn nicht aus Gewinnstreben, dann jedenfalls ohne persönlichen Anlaß und ohne billigenswertes Motiv seine Ehefrau tö&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_9&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten würde. Das Landgericht hätte daher das täterbezogene Merkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe (vgl. BGHSt 22, 375, 378; 25, 287, 289; 35, 347, 351; BGH StV 1984, 69; Senatsurteil vom 13. Oktober 2004 -- 2 StR 206/04) sowohl bei dem Haupttäter B. als auch beim Angeklagten näher prüfen und erörtern müssen und nicht ohne weitere Begründung ausschließen dürfen.
&lt;p&gt;Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht den früheren Mitangeklagten B. in dem gegen ihn ergangenen Urteil wegen Heimtückemordes verurteilt hat und nicht auch Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe festgestellt hat. Das gegen B. ergangene Urteil besitzt Rechtskraftwirkungen nur in bezug auf jenen Angeklagten und bindet bei der Beurteilung der von B. verwirklichten Mordmerkmale in bezug auf den Angeklagten H. im vorliegenden Urteil nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB kommt bei dem Angeklagten nicht in Betracht, wenn bei ihm ebenfalls ein niedriger Beweggrund vorliegt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die niedrigen Beweggründe beim Täter und beim Teilnehmer in vollem Umfang übereinstimmen. Es genügt vielmehr, daß die verwirklichten täterbezogenen Mordalternativen gleichartig sind (vgl. BGHSt 23, 39, 40; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 54; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 43 jew. m.w.N.). Hier liegt es nahe, daß der Angeklagte ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte, als er zur Tötung seiner Ehefrau anstiftete. Zur Tatmotivation des Angeklagten hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung u.a. ausgeführt, die Auffassung des Angeklagten, seine Ehefrau sei zur Erziehung der Tochter N. nicht in der Lage und er müsse Gegenmaßnahmen ergreifen, um das Kind nicht schlechtem Einfluß auszusetzen, entbehre einer tatsächlichen Grundlage und entspringe offensichtlich einem übersteigerten Selbstwertgefühl und langjährigen Animositäten gegenüber seiner Ehefrau. Der Angeklagte habe die Ansicht der gerichtlichen Sachverständigen, daß es dem Kindeswohl eher entspreche, wenn N. bei ihrer Mutter aufwachse, nicht akzeptieren und seine vermeintlich besseren pädagogischen Fähigkeiten mit Gewalt durchsetzen wollen, nachdem er vor dem Familiengericht kein Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_10&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hör gefunden habe. Sein Motiv, seine Ehefrau töten zu lassen, um seine eigene Lebensplanung mit seiner Tochter N. unter Negierung elementarster Bedürfnisse anderer durchzusetzen, insbesondere dem 9 jährigen Kind die Mutter zu nehmen, um das Kind für sich allein zu haben, sei als Ausdruck seines Egoismus zu werten. Daß der Angeklagte möglicherweise glaubte, durch die Tat auch &quot;zum Wohle des Kindes zu handeln&quot;, steht der Bewertung des Tatmotivs als niedrig nicht entgegen. Es ist nach den bisherigen Feststellungen schon zweifelhaft, ob es für das Handeln des Angeklagten bestimmend war.
&lt;p&gt;Danach drängt es sich auf, daß sowohl der Haupttäter B. als auch der Angeklagte als Anstifter gleichermaßen aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Dies hätte zur Folge, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord hätte schuldig gesprochen werden müssen und eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Soweit das täterbezogene Merkmal der Habgier in Betracht kommt, ist das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Tat des gesondert verfolgten Haupttäters B. zwar zu dem Ergebnis gelangt, daß bei ihm Habgier als bewußtseinsdominantes Mordmerkmal nicht vorlag. Fehlt das täterbezogene Merkmal jedoch beim Täter und wird es lediglich vom Anstifter verwirklicht, scheidet nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. oben II 1) eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord aus. Der Angeklagte wäre dann &quot;lediglich&quot; der Anstiftung zum Totschlag schuldig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat aber übersehen, daß der Angeklagte zu der ausgeurteilten Anstiftung zum Totschlag tateinheitlich auch eine versuchte Anstiftung zum Mord (§§ 30, 211 StGB) begangen hätte, weil er sich -- wovon auch das Landgericht ausgeht -- vorstellte, daß die von ihm veranlaßte Auftragstötung allein wegen der ausgelobten Belohnung und somit aus Habgier begangen werde. Die tateinheitliche Verwirklichung dieses zweiten Straftatbestands hätte im Schuldspruch ihren Niederschlag finden müssen und sich auch bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil von einem Tatrichter nochmals geprüft werden muß, ob und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_11&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
welche Mordmerkmale dem Angeklagten als Anstifter zuzurechnen sind.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1644&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 07 Mar 2013 22:37:28 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1635</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Gehilfentätigkeit in Dreierbande / Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 47, 214; JR 2002, 337; JuS 2002, 717; Life&amp;amp;Law 2002, 542; NJW 2002, 1662; NStZ 2002, 318; StV 2003, 78; StV 2002, 540;  StV 2002, 191; wistra 2002, 183; ZAP EN-Nr. 0/2002        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    4 StR 499/01        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Karlsruhe, 16.07.2001&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bandenbegriff - Mitgliedschaft in einer Bande auch des Teilnehmers - Bandenabrede - BandendiebstahlVorliegen einer Bande - Gehilfe als Bandenmitglied - Tatbestandsmerkmal Bandenmitglied - im Unterschied zum tatbezogenen Mitwirkungserfordernis - als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/entscheidung/1578&quot;&gt;BGHSt - GS - 46, 321&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 47, 214        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_214_214&quot; id=&quot;BGHSt_47_214_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_214_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 214 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (im Anschluß an BGHSt 46, 321).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2, §&amp;nbsp;244&amp;nbsp;a Abs.&amp;nbsp;1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluss&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 15. Januar 2002 g.T.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 499/01 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Karlsruhe&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Rechtsfolgenausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls &quot;als Mitglied einer Bande&quot; nach §&amp;nbsp;244 a Abs.&amp;nbsp;1 i.V.m. §&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_214_215&quot; id=&quot;BGHSt_47_214_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_214_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 214 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zu dem den Bandendelikten zugrundeliegenden Tatplan hat das Landgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
&lt;p&gt;Der Angeklagte T. plante, nach Deutschland zu fahren, dort Fahrzeuge für den &#039;Eigengebrauch&#039; zu entwenden, in Wohnungen einzubrechen, die Beute im wesentlichen nach Rumänien zu schicken und sie dort gewinnbringend zu verkaufen. Er wollte jedoch die geplanten Diebestouren nicht allein unternehmen. Er vereinbarte deshalb mit dem gesondert verfolgten A., daß (dieser) mit nach Deutschland fährt und mit ihm gemeinsam Einbrüche und Autodiebstähle begeht, wobei A., dem er ein festes Entgelt in Höhe von 1 500 DM im Monat versprach, vor allem die Aufgabe zukommen sollte, &#039;Schmiere&#039; zu stehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Angeklagten B. vereinbarte der Angeklagte T., daß diese mit Hilfe ihrer Deutschkenntnisse und ihres legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland die Unterkunft für T. und A. besorgen, lohnende Einbruchsgegenden ausfindig machen und die beiden Männer erforderlichenfalls per Mobiltelefon zu den Tatobjekten und zurück leiten sollte. Außerdem sollte sie helfen, die jeweilige Tatbeute im Hotelzimmer zu sortieren, zu verpacken und - unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift als Absender - nach Rumänien zu versenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte T., die Angeklagte B. und A. waren sich einig darüber, daß vom Erlös der Diebesbeute vorab die Kosten für die Unterkunft in den Hotels, für den Lebensunterhalt, für Kleidung und ähnliches in Deutschland bestritten werden sollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Ausführung dieses Plans kam es zu zahlreichen Diebstahlstaten, an deren unmittelbarer Tatausführung jeweils nur der Beschwerdeführer und der gesondert verfolgte A. &quot;als Mittäter, §&amp;nbsp;25 Abs.&amp;nbsp;2 StGB, des schweren Bandendiebstahls&quot; beteiligt waren. Die frühere Mitangeklagte B. hat das Landgericht in den sie betreffenden Fällen jeweils lediglich wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Landgericht nimmt zu Recht das Vorliegen einer Bande im Sinne des §&amp;nbsp;244 a Abs.&amp;nbsp;1 i.V.m. §&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB an. Hierfür ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 (BGHSt 46,321 m. krit. Bespr. Erb NStZ 2001, 561) der Zusammenschluß von minde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_214_216&quot; id=&quot;BGHSt_47_214_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_214_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 214 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stens drei Personen erforderlich, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz genannten Art zu begehen.
&lt;p&gt;Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Soweit nach den vom Landgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich aufgrund der Bandenabrede der Beitrag der Mitangeklagten B. innerhalb der kriminellen Betätigung der Gruppe von vornherein nur auf eine Gehilfentätigkeit beschränken sollte, steht dies der Annahme einer &quot;Dreierbande&quot; nicht entgegen. Auch dann, wenn die Mitangeklagte B. lediglich eine Gehilfenfunktion ausüben sollte, wäre sie in den auf Dauer angelegten deliktischen Zusammenschluß als deren Mitglied eingebunden gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. In der Rechtsprechung ist bislang die Frage, ob Bandenmitglied auch derjenige sein kann, der im Rahmen des Zusammenschlusses nur Gehilfenfunktion ausüben soll, nicht entschieden; auch der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) hat sich hierzu nicht geäußert. Die Frage ist in dem hier entschiedenen Sinn zu beantworten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen Vereinbarung, der sogenannten Banden abrede. Die Begründung der Mitgliedschaft folgt nicht aus der Bandentat, sondern geht dieser regelmäßig voraus. Beides - Mitgliedschaft in der Bande einerseits und bandenmäßige Begehung andererseits - ist auch begrifflich voneinander zu trennen. Dies findet seinen Niederschlag darin, daß die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal &quot;als Mitglied einer Bande&quot; - im Unterschied zum tatbezogenen Mitwirkungserfordernis - als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des §&amp;nbsp;28 Abs.&amp;nbsp;2 StGB betrachtet (BGHSt 12, 220, 226; BGH - Anfragebeschluß des 3. Strafsenats - NStZ 2000, 255, 257 m. zust. Anm. Hohmann; ebenso BTDrucks. IV/650 - E 1962 - S.&amp;nbsp;407; Ruß in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;244 Rdn.&amp;nbsp;13; Tröndle/Fischer, StGB 50.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;28 Rdn.&amp;nbsp;9; zw. Lackner/Kühl, StGB 24.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;244 Rdn.&amp;nbsp;7).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bandenabrede begründet die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit der Bande, denn sie stellt die enge Bindung sicher, die die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_214_217&quot; id=&quot;BGHSt_47_214_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_214_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 214 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (BGHSt 46, 321, 336 unter Hinweis auf BGHSt 23, 239, 240). Diese der Bande innewohnende erhöhte &quot;Ausführungsgefahr&quot; (BGH - Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats - NStZ 2001, 35, 36 m. krit. Anm. Engländer JR 2001, 78&amp;nbsp;f. u. Bespr. Sya NJW 2001, 343&amp;nbsp;f.) besteht unabhängig davon, ob dem einzelnen Mitglied bei der Verwirklichung des durch die Bandenabrede bestimmten deliktischen Zwecks eine &quot;täterschaftliche&quot; Beteiligung zufällt. Denn sofern die in Aussicht genommenen Tatbeiträge des Einzelnen nicht gänzlich untergeordneter Natur sind, ist auch die Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeit - nicht anders als die Zusage täterschaftlicher Tatbeiträge - in erheblicher Weise geeignet, die erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenschlusses von Straftätern hervorzurufen.
&lt;p&gt;Ein begründeter Einwand gegen die hier vertretene Auffassung läßt sich auch nicht aus den Voraussetzungen der Strafbarkeit der Verabredung zu einem Verbrechen nach §&amp;nbsp;30 Abs.&amp;nbsp;2 StGB (zu diesem Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Bande Schild GA 1982, 55, 78&amp;nbsp;f.; ebenso schon zum früheren Recht: Goltdammer, Materialien zum Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten 1851 Teil&amp;nbsp;I S.&amp;nbsp;332&amp;nbsp;f., Teil&amp;nbsp;II S.&amp;nbsp;486, zitiert in RGSt 66, 236, 241) herleiten. Zwar ist nach in Rechtsprechung und Literatur herrschender Ansicht die Anwendung des §&amp;nbsp;30 Abs.&amp;nbsp;2 StGB davon abhängig, daß der in Aussicht genommene Tatbeitrag täterschaftliche Qualität erreichen soll (BGH NStZ 1993, 137&amp;nbsp;f.; BGH, Urt. vom 31. Oktober 2001 - 2 StR 315/01; Lackner/Kühl a.a.O. §&amp;nbsp;30 Rdn.&amp;nbsp;6). Doch findet diese Einschränkung ihre Rechtfertigung schon darin, daß §&amp;nbsp;30 Abs.&amp;nbsp;2 StGB die Verabredung zu einem bestimmten geplanten Verbrechen als solche unter Strafe stellt, weil diese Beteiligung im Vorbereitungsstadium ein konkretes geschütztes Rechtsgut in Gefahr bringt. Demgegenüber ist die auf die Begehung von im einzelnen noch unbestimmten Straftaten ausgerichtete Bandenabrede als solche nicht strafbewehrt. Eine dem §&amp;nbsp;30 Abs.&amp;nbsp;2 StGB vergleichbare restriktive Auslegung des Begriffs der Mitgliedschaft in der Bande ist von daher nicht veranlaßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Soweit in der bisherigen Rechtsprechung der Gegensatz zwischen (bloßer) Mittäterschaft und bandenmäßiger Begehung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_214_218&quot; id=&quot;BGHSt_47_214_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_214_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 214 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
herausgestellt wird (vgl. BGHSt 46, 321, 327, 329), ist dies nicht dahin zu verstehen, daß als Bandenmitglied nur derjenige anzusehen ist, der innerhalb der Gruppe eine bezogen auf die in Aussicht genommenen Straftaten mindestens (mit-)täterschaftliche Stellung haben soll; vielmehr soll damit allein das für die Bande kennzeichnende Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Personen zu künftiger gemeinsamer Begehung von im einzelnen noch unbestimmten Straftaten betont werden, was sie von der Mittäterschaft unterscheidet (vgl. BGH a.a.O. 329). Die Mitgliedschaft in einer Bande ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu a) ergibt - keine intensivere Form der Mittäterschaft; sie ist ihr gegenüber vielmehr ein aliud.
&lt;p&gt;c) Die Beteiligungsformen der §§&amp;nbsp;25&amp;nbsp;ff. StGB bieten insgesamt keine geeigneten Maßstäbe für den Bandenbegriff. Im Einklang mit der hier zur Bandenabrede vertretenen Auffassung hat der Große Senat für Strafsachen für die - wie dargelegt - von der &quot;Verbrechensverabredung&quot; (BGH a.a.O. 334) zu trennende bandenmäßige Begehung entschieden, daß die besondere Gefährlichkeit des Bandendiebstahls und damit der Grund für seine höhere Strafwürdigkeit von der Form der Beteiligung der an der jeweiligen Bandentat Mitwirkenden unabhängig ist. Das Mitwirkungserfordernis in den Straftatbeständen, die - wie Bandendiebstahl in §&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 und §&amp;nbsp;244&amp;nbsp;a Abs.&amp;nbsp;1 StGB - die Begehung der Bandentat &quot;unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds&quot; voraussetzen, ist danach schon immer dann erfüllt, &quot;wenn ein Bandenmitglied mit einem anderen Bandenmitglied in irgendeiner Weise, etwa als Gehilfe, zusammenwirkt&quot; (BGH a.a.O. 338; im selben Sinne schon BTDrucks. IV/650 - E 1962 - a.a.O.; ebenso Ruß in LK a.a.O.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Findet das spezifische Gefährlichkeitspotential der Bande aber auch in einem solchen Zusammenwirken von Täter und Gehilfen seinen Niederschlag, so spricht nichts dafür, an die Mitgliedschaft selbst in bezug auf die bei den Bandentaten in Aussicht genommene Beteiligungsform erhöhte Anforderungen zu stellen und diejenigen Personen von der Qualifizierung &quot;als Mitglied&quot; auszunehmen, die zwar auf Dauer in die deliktische Gruppierung eingebunden sind, deren Beitrag sich aber in wertender Betrachtung nur als Gehilfentätigkeit darstellt (a.A. Schmitz NStZ 2000, 477, 478). Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_214_219&quot; id=&quot;BGHSt_47_214_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_214_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 214 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Annahme einer Bande ist gerade nicht davon abhängig, daß deren Mitglieder gleichrangig in die Bandenstruktur eingegliedert sind. Vielmehr zeichnet sich die Bande typischerweise durch eine hierarchische Struktur aus, in der ganz im Sinne der Arbeitsteilung neben dem das Geschehen beherrschenden &quot;Bandenchef&quot; andere Mitglieder ihre jeweiligen Tatbeiträge erbringen, die deshalb aber in gleicher Weise zum Zusammenhalt der Bande und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beitragen.
&lt;p&gt;4. Die Einbeziehung von in die Bande organisatorisch und auf Dauer eingebundenen Gehilfen als deren Mitglieder trägt zugleich dem Anliegen des Großen Senats für Strafsachen Rechnung, die praktische Rechtsanwendung für die Tatgerichte zu erleichtern. Der Große Senat hat die Erhöhung der Mindestmitgliederzahl von früher zwei auf drei Personen als einfaches und erfolgversprechendes Mittel vorgenommen, &quot;um die Abgrenzung der wiederholten gemeinschaftlichen Tatbegehung durch Personen, die nur Mittäter sind, von derjenigen der bandenmäßigen Begehung zu vereinfachen&quot; (BGH a.a.O. 329). Die nach der früheren Rechtsprechung für die Bandendelikte konstitutiven Merkmale eines &quot;gefestigten Bandenwillens&quot; und eines &quot;Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse&quot; hat er als inhaltlich zu unbestimmt und nur unpräzise faßbar (dazu der Anfragebeschluß des 4.&amp;nbsp;Strafsenats des BGH NStZ 2000, 474, 475&amp;nbsp;f. m. Anm. Schmitz = JZ 2000, 628, 629 m. Anm. Engländer) aufgegeben. Wäre die Mitgliedschaft in der Bande von einer &quot;mittäterschaftlichen&quot; Einbindung abhängig, würde dies die angestrebte Rechtsklarheit erneut gefährden. Ob die Einbindung in die Bande ein Näheverhältnis zu den in Aussicht genommenen eigentlichen Tathandlungen hat, das die Qualifizierung als &quot;täterschaftlich&quot; rechtfertigt, wird sich schon deshalb nur schwer beurteilen lassen, weil oftmals im Zeitpunkt der deliktischen Vereinbarung noch gar nicht feststeht, welcher Art die später bei den konkreten Taten im einzelnen zu erbringenden arbeitsteiligen Tatbeiträge sein werden. Zudem muß die Bandenabrede nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung (BGH, Vorlagebeschluß des 4.&amp;nbsp;Strafsenats NStZ 2001, 37; Lackner/Kühl a.a.O. §&amp;nbsp;244 Rdn.&amp;nbsp;6; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;244 Rdn.&amp;nbsp;23 jeweils&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_214_220&quot; id=&quot;BGHSt_47_214_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_214_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 214 (220):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
m.w.N.). Häufig wird deshalb die Feststellung einer entsprechenden Bandenabrede überhaupt nur aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen herzuleiten sein. Unter diesen Umständen könnte die eine &quot;mittäterschaftliche&quot; Mitgliedschaft begründende Banden abrede nur schwerlich nachgewiesen werden, wenn die objektiven Tatbeiträge einzelner als Mitglieder der Gruppierung in Betracht kommender Personen bei den Ausführungshandlungen - zumal in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. BGHSt 32, 48, 56&amp;nbsp;f.) - jeweils nur als Gehilfentätigkeit zu werten wären. Es liegt auf der Hand, daß hierdurch die Beteiligung derjenigen innerhalb der kriminellen Gruppe, die bei der eigentlichen Tatausführung im Hintergrund bleiben (sollen), in ihrem Unrechtsgehalt nur unzureichend erfaßt würde.
&lt;p&gt;5. Danach hat das Landgericht die frühere Mitangeklagte B. im Ergebnis zu Recht als Bandenmitglied angesehen und hat es deshalb den Beschwerdeführer in den betreffenden Fällen jeweils zutreffend des schweren Bandendiebstahls für schuldig befunden. Nach den zur Bandenabrede getroffenen Feststellungen ist nicht zweifelhaft, daß der früheren Mitangeklagten B. für die Verwirklichung des Bandenzwecks wesentliche Aufgaben zufielen und sie in die aus dem Angeklagten, A. und ihr bestehende &quot;Dreierbande&quot; dauerhaft eingebunden war.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1635&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 07 Mar 2013 21:16:23 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 24.03.1998 - 1 StR 558/97</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Sichverschaffen von Falschgeld        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 44, 62; JA 1998, 747; JuS 1998, 959; NJW 1998, 2064; NStZ 1998, 459; StV 1998, 379; wistra 1998, 263        &lt;/div&gt;
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                    1 StR 558/97        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Karlsruhe, 06.05.1997&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Sichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt (Aufgabe von BGHSt 35, 21).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 44, 62        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_62_62&quot; id=&quot;BGHSt_44_62_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_62_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 62 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Das Sichverschaffen im Sinne des §&amp;nbsp;146 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt (Aufgabe von BGHSt 35, 21).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §&amp;nbsp;146 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 24. März 1998 g.F.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 558/97 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Karlsruhe&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung in Tateinheit mit Inverkehrbringen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_62_63&quot; id=&quot;BGHSt_44_62_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_62_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 62 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von Falschgeld verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge eine Verurteilung als Täter gemäß §&amp;nbsp;146 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 in Tateinheit mit §&amp;nbsp;146 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;3 StGB anstrebt, hat teilweise Erfolg.
&lt;p&gt;1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat sich der rechtskräftig verurteilte N. der vollendeten Geldfälschung schuldig gemacht. Zwar kam die von N. angestrebte Lieferung von gefälschten US-Dollar-Noten im Nennwert von ein bis zwei Millionen nicht zustande, doch gelangte er durch Vermittlung des Angeklagten in den Besitz von zehn gefälschten 100-US-Dollar-Noten, die es ihm ermöglichen sollten, sich selbst ein Bild von der Qualität der Fälschungen zu machen und über das Zustandekommen des Geschäfts befinden zu können. Zwar hatte der Angeklagte dem Lieferanten H. zugesagt, er würde die Noten nach Prüfung zurückerhalten. Dennoch hatte N. an diesen Falschnoten eigene Sachherrschaft und damit tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, zumal zweifelhaft war, daß das Falschgeld an H. zurückgelangen werde. Drei der Scheine sollten nämlich an J. weitergeleitet werden, damit auch er sie prüfe; zudem lag es nahe, daß N. die Fälschungen behalten würde, sofern die Lieferung des Gesamtbetrages erfolgen sollte. Auch das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte die Möglichkeit sah und billigte, daß die Falsifikate ganz oder teilweise unkontrolliert in den Zahlungsverkehr gelangen könnten. Es verhielt sich hier nicht so, daß die Prüfung an Ort und Stelle in Gegenwart des Lieferanten vorgenommen wurde (vgl. BGHSt 3, 154, 156; BGH, Urt. vom 29. August 1984 - 3 StR 336/84).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Dagegen hat sich der Angeklagte die zehn falschen US-Dollar-Noten nicht verschafft, sondern lediglich Beihilfe zu der durch N. begangenen Geldfälschung gemäß §&amp;nbsp;146 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB geleistet. Im Rahmen eines Treffens mit H. bekam er die gesamte zu liefernde Falschgeldmenge in einem Koffer gezeigt und zog (oder erhielt) daraus - einer Absprache mit N. entsprechend - zehn 100-US-Dollar-Noten als Proben, um diesem die Überprüfung der Fälschungsqualitat zu ermöglichen. Eigenständige Verhandlungen führte der Angeklagte dabei nicht. Ein eigenes Verwertungsinteresse bezüglich der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_62_64&quot; id=&quot;BGHSt_44_62_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_62_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 62 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Proben hatte er ebenfalls nicht. Er leitete lediglich die zehn US-Dollar-Noten vereinbarungsgemäß N. zu, indem er sie diesem einige Stunden nach ihrem Erhalt per Post zusandte.
&lt;p&gt;Danach hatte der Angeklagte über die Falsifikate zwar insofern die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit erlangt, als er sie - wofür sich dem Urteil keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen - unter Verstoß gegen seinen Auftrag anderweitig hätte verwenden können. Jedoch setzt ein Sichverschaffen im Sinne den §&amp;nbsp;146 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB über eine derartige faktische Verfügungsgewalt hinaus voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Rechtsprechung zu diesem Tatbestandsmerkmal bietet allerdings bislang kein einheitliches Bild. Der 2. Strafsenat (BGHSt 3, 154, 156) hat zu §&amp;nbsp;147 StGB a.F. den Grundsatz aufgestellt, daß die Begründung des Besitzes am Falschgeld nur ein Sichverschaffen darstellt, wenn der Täter es zu seiner Verfügung (oder Mitverfügung) annimmt, d.h. um es etwa &quot;nach eigenem oder gemeinsamem Ermessen abzusetzen oder den Erlös im eigenen oder gemeinsamen Interesse zu verwerten&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungen des Senats nehmen zwar zunächst auf diesen Grundsatz Bezug, stellen dann aber allein auf die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit ab. Letztere soll der Täter danach &quot;nur dann nicht (erwerben), wenn er den Gewahrsam lediglich für einen anderen ausübt und dieser die Sachherrschaft darüber nicht verliert&quot; (BGHSt 35, 21, 22; BGH StGB §&amp;nbsp;146 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 Sichverschaffen 4; vgl. auch BGH, Urt. vom 20. Juni 1978 - 1 StR 156/78; BGH, Urt. vom 19. Dezember 1978 - 1 StR 610/78).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Diese Entwicklung der Auslegung des Begriffs &quot;Sichverschaffen&quot; ist in der Literatur überwiegend auf Ablehnung gestoßen, weil danach insbesondere auch bloße Verteilungsgehilfen und Empfangsboten als Täter des §&amp;nbsp;146 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB erfaßt werden könnten (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 25.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;146 Rdn.&amp;nbsp;15; Prittwitz NStZ 1989, 8&amp;nbsp;f.; Puppe JZ 1997, 490, 499; a.A. S.&amp;nbsp;Cramer NStZ 1997, 84). Einer derartigen Ausdehnung des Tatbestandsmerkmals bedürfe es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_62_65&quot; id=&quot;BGHSt_44_62_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_62_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 62 (65):&lt;/a&gt;
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jedoch nicht, da der Gesetzgeber dem Schutzzweck der Norm durch die Kriminalisierung der Vorfeldhandlung und durch die hohen Strafandrohungen bereits Rechnung getragen habe (Prittwitz a.a.O.; Schroeder JZ 1987, 1133; a.A. Jacobs JR 1988, 121). Der Unrechtsgehalt der Täterschaft des §&amp;nbsp;146 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB werde erst erreicht, wenn zu der tatsächlichen Möglichkeit der Ausübung der Verfügungsgewalt der entsprechende Wille hinzukomme (Herdegen in LK 10.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;146 Rdn.&amp;nbsp;20; Rudolphi in SK-StGB 33. Lfg. §&amp;nbsp;146 Rdn.&amp;nbsp;9; vgl. ferner Frister GA 1994, 553, 557&amp;nbsp;ff.).
&lt;p&gt;c) Diese Kritik hält der Senat im Ergebnis für berechtigt. Er gibt daher die in seinen Entscheidungen BGHSt 35, 21 und BGHR StGB §&amp;nbsp;146 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 Sichverschaffen 4 zum Merkmal &quot;Sichverschaffen&quot; vertretene Rechtsauffassung auf. Die anderen Strafsenate haben auf Anfrage erklärt, daß dem ihrerseits getroffene Entscheidungen nicht entgegenstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die den Anwendungsbereich des Merkmals &quot;Sichverschaffen&quot; gegenüber dem Grundsatz des 2. Strafsenats (BGHSt 3, 154, 156) erweiternde Auslegung läßt sich insbesondere nicht aus der Neufassung der Geldfälschungstatbestände durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 ableiten. Eine begriffliche Ausdehnung des Sichverschaffens war damit nicht beabsichtigt. Vielmehr war der Gesetzgeber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des 2. Strafsenats der Ansicht, daß es an einem Sichverschaffen etwa dann fehlt, &quot;wenn jemand das Geld lediglich als Verteilungsgehilfe in den Verkehr bringt und dabei den Gewahrsam für einen anderen ausübt&quot; (BTDrucks. 7/550 S.&amp;nbsp;227).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auslegung des Sichverschaffens im Sinne des 2. Strafsenats ermöglicht auch eine sachgerechte Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Tatbestand des §&amp;nbsp;146 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB, die der Teilnahme eine eigenständige und nicht nur marginale Bedeutung beläßt (vgl. Prittwitz a.a.O.). Auf diese Weise wird die von der Konzeption des Strafgesetzbuches vorgesehene (unrechts- und schuldbezogene) Abstufung zwischen Täterschaft und Teilnahme besser gewährleistet, so daß typischerweise eine Haupttat lediglich unterstüt&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_44_62_66&quot; id=&quot;BGHSt_44_62_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_62_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 62 (66):&lt;/a&gt;
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zende Tätigkeiten etwa eines Boten oder Verteilungsgehilfen unter den Voraussetzungen des §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;1 StGB als Beihilfe erfaßt werden können. Der Gesichtspunkt unerwünschter Strafbarkeitslücken ist daher in diesem Zusammenhang ohne Belang.
&lt;p&gt;Zudem wird bei der Hehlerei (§&amp;nbsp;259 StGB) für die Tathandlung &quot;Sichverschaffen&quot; nicht nur verlangt, daß der Täter Besitz an der Sache begründet, sondern auch, daß er dies gerade mit dem Willen tut, über die Sache als eigene bzw. zu eigenen Zwecken zu verfügen (BGHSt 35, 172, 175; BGH NStZ 1995, 544; zu §&amp;nbsp;29 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 BtMG vgl. BGH NStZ 1993, 191; Körner, BtmG 4.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;29 Rdn.&amp;nbsp;762&amp;nbsp;ff.). Allerdings kann die Auslegung desselben Begriffs in verschiedenen Tatbeständen nach deren Zweck variieren (vgl. Bohnert JuS 1982, 256).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob die §§&amp;nbsp;146, 259 StGB völlig unterschiedliche oder nicht wenigstens teilweise dieselben Zwecke verfolgen (vgl. Frister a.a.O. S.&amp;nbsp;558), kann dahinstehen. Denn jedenfalls erscheint es nicht erforderlich, die Anforderungen an ein Sichverschaffen im Rahmen der mit einer spürbar erhöhten Mindestfreiheitsstrafe bedrohten Geldfälschung deutlich niedriger anzusetzen als bei der als Vergehen ausgestalteten Hehlerei. Dieses Argument wird auch durch die im Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164) vorgesehene flexiblere Regelung der bei §&amp;nbsp;146 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen nicht beseitigt, da für den &quot;Normalfall&quot; der Geldfälschung eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr angedroht sein wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Im Schrifttum wird allerdings die Meinung vertreten, daß der weisungsabhängige Beschaffungsgehilfe, der selbst in keinem Zeitpunkt selbständige Verfügungsgewalt über das Geld hat, nicht wegen Beihilfe zum Verbrechen des §&amp;nbsp;146 StGB, sondern nur wegen Beihilfe zum Vergehen nach §&amp;nbsp;147 StGB bestraft werden kann, und zwar deshalb, weil das &quot;Sichverschaffen&quot; in §&amp;nbsp;146 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 und 3 StGB ein Merkmal im Sinne des §&amp;nbsp;28 Abs.&amp;nbsp;1 StGB sei (Stein/Onusseit JuS 1980, 104, 107; Rudolphi a.a.O. §&amp;nbsp;147 Rdn.&amp;nbsp;7). Dieser Lösungsansatz scheitert jedoch daran, daß eine deliktische Vorhandlung nicht&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_44_62_67&quot; id=&quot;BGHSt_44_62_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_62_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 62 (67):&lt;/a&gt;
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als besondere persönliche Eigenschaft eingeordnet werden kann (Puppe, NK-StGB §&amp;nbsp;146 Rdn.&amp;nbsp;33). Ebenso ist es nicht richtig, wenn in der Begründung zum Regierungsentwurf des EGStGB die Meinung vertreten wird (BTDrucks. 7/550 S.&amp;nbsp;227), Verteilungsgehilfen - gleiches müßte für Empfangsboten gelten - seien nur nach §&amp;nbsp;147 StGB strafbar. Diese Ansicht läßt sich in das System der §§&amp;nbsp;146, 147 StGB nicht einordnen; der gegebene Hinweis auf BGHSt 3, 154 geht fehl, denn der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Verbrechen nach §&amp;nbsp;147 StGB a.F. nicht etwa deshalb verneint, weil der Gehilfe es sich nicht verschafft, sondern weil der Haupttäter dieses Merkmal nicht erfüllt hatte (Stein/Onusseit a.a.O. S.&amp;nbsp;104, 106).
&lt;p&gt;4. Eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß §&amp;nbsp;147 StGB kommt entgegen der Meinung des Landgerichts auch nicht tateinheitlich neben der Beihilfe zur Geldfälschung in Frage, weil diese Vorschrift - auch wenn das Merkmal im Tatbestand nicht ausdrücklich angeführt wird - ebenso wie §&amp;nbsp;146 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 und 3 StGB voraussetzt, daß der Täter das Falschgeld, das er in Verkehr bringt, ohne zunächst darauf bezogene Absicht entweder hergestellt oder sich verschafft hat (Begründung zum Regierungsentwurf des EGStGB, BTDrucks. 7/550 S.&amp;nbsp;226; Puppe a.a.O. §&amp;nbsp;147 Rdn.&amp;nbsp;2; a.A. Rudolphi a.a.O. §&amp;nbsp;147 Rdn.&amp;nbsp;7). Wäre dieses Merkmal nicht erforderlich, würde eine Beihilfehandlung zur Tat erhoben; dies ist aber nicht der Sinn des §&amp;nbsp;147 StGB (im Ergebnis ebenso Stree a.a.O. §&amp;nbsp;146 Rdn.&amp;nbsp;27).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen würde, sollte §&amp;nbsp;147 StGB für anwendbar zu erachten sein, die Vorschrift hinter der Beihilfe zu §&amp;nbsp;146 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB zurücktreten (Stree a.a.O. §&amp;nbsp;147 Rdn.&amp;nbsp;12).&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 03:33:26 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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