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 <title>opinioiuris.de - Art. 5 GG</title>
 <link>https://opinioiuris.de/taxonomy/term/6/0</link>
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 <language>de</language>
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 <title>Plattformregulierung als Mittel zur Wahrung freier öffentlicher Kommunikationsräume</title>
 <link>https://opinioiuris.de/aufsatz/4175</link>
 <description>&lt;p&gt;Soziale Netzwerke sind in der heutigen Kommunikation von hohem Stellenwert. Sie bieten nicht nur einen Raum für den Austausch von Meinungen und Ideen, sondern haben sich auch zu einem zentralen Bestandteil der digitalen Welt entwickelt. Dabei gewinnt insbesondere die Regulierung problematischer Inhalte aktuell an Wichtigkeit. Derzeit verzeichnet man eine erhebliche Zunahme extremistischer Online-Kommentare, die den demokratischen Diskurs zunehmend beeinträchtigen und zu einer Polarisierung der Gesellschaft beitragen. Unter diesen Gesichtspunkten stellt sich die Frage, wie die Meinungsfreiheit in einer zunehmend digitalisierten Welt geschützt werden kann. Besonders die Herausforderungen im Umgang mit problematischen Inhalten erfordern eine kritische Auseinandersetzung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Regulierung dieser Netzwerke ist daher von großer Bedeutung, um einerseits den freien Austausch zu sichern und andererseits rechtswidrige Äußerungen zu verhindern.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/aufsatz/4175&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/aufsatz/4175#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <pubDate>Sun, 25 May 2025 18:27:50 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Lino Dotsikas</dc:creator>
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 <title> Arbeitsrecht für Anfänger – Einführung und Grundlagen des Arbeitsrechts</title>
 <link>https://opinioiuris.de/inhalt/4041</link>
 <description>&lt;p&gt;Die Grundlagen der nachfolgenden Ausführungen entstanden während des Referendariats des Verfassers und waren ursprünglich dazu gedacht, die Grundzüge des Arbeitsrechts wiederholen zu können. Die Ausarbeitung beruht auf dem Lehrbuch von Prof. Dr. Junker.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/inhalt/4041&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-305-bgb">§ 305 BGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-307-bgb">§ 307 BGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-310-bgb">§ 310 BGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-611-bgb">§ 611 BGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-611a-bgb">§ 611a BGB</category>
 <pubDate>Sat, 05 Oct 2024 11:32:31 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Martin Alexander Blok</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/1968</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3925</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Schallplatten        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 36, 321; NJW 1974, 689; DB 1974, 1045; DÖV 1974, 484; BStBl II 1974, 267        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    05.03.1974        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 712/1968        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Es ist grundsätzlich dem Ermessen der gesetzgebenden Körperschaften überlassen, welche Verbände und Sachverständige bei einem Anhörungsverfahren (&quot;Hearing&quot;) zu Wort kommen sollen.&lt;br /&gt;
2. Der Gleichheitssatz in Verbindung mit der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG verpflichtet den Staat nicht, jede wirtschaftliche Förderungsmaßnahme oder steuerliche Begünstigung allen Bereichen künstlerischen Schaffens gleichermaßen zugute kommen zu lassen; er darf vielmehr eine sachgerechte Auswahl der einzelnen Medien und anderen Träger des Kulturlebens treffen, wobei für die Beurteilung der Förderungsbedürftigkeit auch wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte berücksichtigt werden können.&lt;br /&gt;
3. Den §§ 4 und 12 Abs. 2 UStG 1967 (1973) ist keine Entscheidung des Gesetzgebers für eine prinzipielle umsatzsteuerliche Begünstigung oder Befreiung zahlreicher anderer Lieferungen und Leistungen des kulturellen Bereichs (§§ 4 und 12 Abs. 2 UstG) - auf sachbezogenen Erwägungen und verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
4. Die Belastung des Schallplattenumsatzes mit dem vollen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) beruht - trotz steuerlichen Begünstigung oder Befreiung zahlreicher anderer Lieferungen und Leistungen des kulturellen Bereichs (§§ 4 und 12 Abs. 2 UStG) - auf sachbezogenen Erwägungen und verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 36, 321        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_321&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Es ist grundsätzlich dem Ermessen der gesetzgebenden Körperschaften überlassen, welche Verbände und Sachverständige bei einem Anhörungsverfahren (&quot;Hearing&quot;) zu Wort kommen sollen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Gleichheitssatz in Verbindung mit der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG verpflichtet den Staat nicht, jede wirtschaftliche Förderungsmaßnahme oder steuerliche Begünstigung allen Bereichen künstlerischen Schaffens gleichermaßen zugute kommen zu lassen; er darf vielmehr eine sachgerechte Auswahl der einzelnen Medien und anderen Träger des Kulturlebens treffen, wobei für die Beurteilung der Förderungsbedürftigkeit auch wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte berücksichtigt werden können.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Den §§ 4 und 12 Abs. 2 UStG 1967 (1973) ist keine Entscheidung des Gesetzgebers für eine prinzipielle umsatzsteuerliche Begünstigung oder Befreiung zahlreicher anderer Lieferungen und Leistungen des kulturellen Bereichs (§§ 4 und 12 Abs. 2 UstG) - auf sachbezogenen Erwägungen und verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Belastung des Schallplattenumsatzes mit dem vollen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) beruht - trotz steuerlichen Begünstigung oder Befreiung zahlreicher anderer Lieferungen und Leistungen des kulturellen Bereichs (§§ 4 und 12 Abs. 2 UStG) - auf sachbezogenen Erwägungen und verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_322&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 5. März 1974 auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 712/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen 1.-19. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Löffler, Stuttgart, Königsstraße 1 A - unmittelbar gegen das Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, daß der Umsatz von Schallplatten dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegt, während zahlreichen anderen Lieferungen und Leistungen im kulturellen Bereich teils Steuerermäßigung, teils Steuerbefreiung gewährt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 12 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) - UStG 1967 - bestimmte, soweit er hier einschlägig ist:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz zehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 10 und 11). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf fünf vom Hundert, für 1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände. ... 2. - 6. ... 7. a) ... b) die Leistungen der Theater, Orchester und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, c) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, d) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, e) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_323&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze; 8. - 10. ...
&lt;p&gt;Durch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 18. Oktober 1967 (BGBl. I S. 991) wurden mit Wirkung vom 1. Juli 1968 die Steuersätze in § 12 Abs. 1 auf elf vom Hundert und in Abs. 2 auf fünfeinhalb vom Hundert erhöht. Im übrigen ist die Vorschrift in der jetzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (BGBl. I S. 1681) - UStG 1973 - unverändert geblieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erwähnte Anlage 1 führt als Gegenstände, die dem Steuersatz von fünfeinhalb vom Hundert unterliegen, u. a. auf:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;43. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 498) in eine Liste aufgenommen sind, und zwar a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern, auch antiquarisch (aus Nr. 49.01 und aus Nr. 99.06 des Zolltarifs), b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern (aus Nr. 49.02 des Zolltarifs), c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder (aus Nr. 49.03 des Zolltarifs), d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit oder ohne Bilder, auch gebunden (aus Nr. 49.04 des Zolltarifs), e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten und topographische Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- und Himmelsgloben (aus Nr. 49.05 des Zolltarifs), f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ganzsachen, vorphilatelistische Briefe, freigestempelte Briefumschläge) als Sammlungsstücke (aus Nr. 49.07 A und aus Nr. 99.04 des Zolltarifs) 47. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nr. 99.01 bis 99.03 und 99.05 des Zolltarifs).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Mehrwertsteuer befreit sind nach § 4 UStG u. a. folgende Lieferungen und sonstige Leistungen:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_324&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
20 a) die Umsätze der vom Bund, von den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden geführten Theater, Orchester, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archive und Büchereien. Das gleiche gilt für die Umsätze der von anderen Unternehmern geführten Theater, Orchester, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archive und Büchereien, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlungen sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst; b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern oder Orchestern erbracht werden; 22. die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden.
&lt;p&gt;Danach unterliegt der Schallplattenumsatz der Besteuerung mit dem in § 12 Abs. 1 genannten Steuersatz von 11 % der Bemessungsgrundlage, da für ihn weder in § 12 Abs. 2 ein ermäßigter Steuersatz noch in § 4 eine Steuerbefreiung vorgesehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen stellen Schallplatten her. Mit ihren unmittelbar gegen das Umsatzsteuergesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen sie die Verletzung von Grundrechten, insbesondere ihrer Rechte aus Art. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG, da die Lieferung von Schallplatten mit einer Mehrwertsteuer in Höhe von 10 %, seit dem 1. Juli 1968 von 11 %, belastet werde statt mit einem Steuersatz von nur 5 % oder 5,5 %, der sonst allgemein für Lieferungen und Leistungen gelte, die durch Art. 5 GG geschützt seien.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_325&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden führen die Beschwerdeführerinnen aus:
&lt;p&gt;1. Das Gesetzgebungsverfahren sei zu beanstanden; denn ihnen sei im Anhörungsverfahren vor dem Finanzausschuß des Deutschen Bundestages kein rechtliches Gehör gewährt worden. Auf die Bitte des Bundesverbandes der phonographischen Wirtschaft e.V. um Anhörung habe der Vorsitzende des Finanzausschusses geantwortet, daß es nicht möglich sei, alle interessierten Verbände anzuhören. Er stelle deshalb anheim, sich mit einem vor dem Ausschuß zu Wort kommenden Verband abzustimmen oder sich schriftlich zu der Frage zu äußern, ob die meisten Probleme gelöst seien, wenn im gesamten Kulturbereich allgemein ein Steuersatz von 5 % erhoben werde. Der Bundesverband habe diese Frage schriftlich bejaht. Er habe annehmen dürfen, daß er angehört werde, falls der Finanzausschuß eine andere Regelung vorschlagen würde. Das sei jedoch nicht geschehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn man einen Anspruch auf rechtliches Gehör im Bereich der Legislative nicht allgemein bejahe, so hätten hier doch besondere Umstände vorgelegen, die eine Anhörung geboten hätten. Im Finanzausschuß habe sich nach Anhörung von 92 Wirtschafts- und Berufsverbänden eine endgültige Meinung gebildet, die im Plenum des Bundestages kaum noch habe geändert werden können. Es sei nicht auszuschließen, vielmehr in hohem Maße wahrscheinlich, daß es dem Bundesverband - wie zahlreichen anderen Verbänden - gelungen wäre, bei Anhörung durch den Finanzausschuß eine Steuerbegünstigung der Schallplatte zu erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Regelsteuersatz für Lieferungen und Leistungen im kulturellen Bereich betrage 5,5 %. Werde die Schallplatte demgegenüber mit dem doppelten Steuersatz von 11 % belastet, so verletze dies die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die Schallplatte sei als Aufzeichnung eine Schrift im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und zugleich Presse im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil darunter alle Massenvervielfältigungen geistigen Sinngehalts in stofflicher Verkörperung fie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_326&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
len. Der Inhalt einer Schallplatte könne wissenschaftlich, künstlerisch oder unterhaltend sein. In jedem Falle handele es sich dabei um eine durch Art. 5 GG geschützt Äußerung.
&lt;p&gt;Die für die Demokratie konstitutiven Freiheitsrechte des Art. 5 Abs. 1 GG bildeten in ihrem Zusammenhang die Freiheit der Kommunikation, als deren Mittel die Massenmedien in besonderem Maße geschützt seien, weil sie für die Kommunikationsfreiheit unentbehrlich seien. Die Schallplatte gehöre ebenso wie Film und Buch (Taschenbuch) anerkanntermaßen zu den (verkörperten) Massenkommunikationsmitteln, wenn auch die Wirkungsgrade möglicherweise verschieden seien. Aus dieser allgemeinen Kommunikationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG folgten drei besondere Gleichheitssätze:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Zwischen den mündlichen oder handschriftlichen Äußerungen einerseits und den mit Hilfe irgendeiner Technik vervielfältigten Äußerungen andererseits dürfe trotz des ungleich größeren Wirkungsgrades bei Zuhilfenahme der Technik rechtlich kein Unterschied gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Es dürfe keine Unterscheidung daran geknüpft werden, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Zwischen den verschiedenen Medien, die dem geistigen Verkehr dienen, dürfe nicht differenziert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein für die Lieferung von Schallplatten verdoppelter Steuersatz verstoße gegen jeden, insbesondere aber gegen den dritten der besonderen Gleichheitssätze, weil die Schallplatte anders behandelt werde als die übrigen Presseerzeugnisse. Die angegriffene Regelung greife deshalb in die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Kommunikationsfreiheit ein. Der Eingriff erfolge nicht durch ein &quot;allgemeines&quot; Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG; denn der Steuersatz von 10 % (11 %) für die Schallplatte bedeute eine Diskriminierung innerhalb der Gruppen von Lieferungen und Leistungen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Ausschluß der Schallplatten von der Umsatzsteuerbegünstigung des § 12 Abs. 2 UStG 1967 verletze auch Art. 5 Abs. 3 GG. Schallplatten seien, soweit sie nicht einen der Wissenschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_327&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder der Forschung dienenden Inhalt hätten, zu einem großen Teil Verkörperungen der Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Diese Verfassungsbestimmung enthalte zwei Wertentscheidungen. Zum einen habe sich Art. 5 Abs. 3 GG für den Rechtsgrundsatz entschieden, daß das Kunstleben in seiner Struktur freiheitlich sein und Eigengesetzlichkeit genießen solle. Zum anderen enthalte Art. 5 Abs. 3 GG das Verfassungsgebot, daß von Staats wegen das freie Kunstleben ebenso wie die Wissenschaft zu fördern sei (Kulturstaatsklausel). Diese Wertentscheidungen verböten dem Gesetzgeber, die Schallplatte von der Kunstförderung auszunehmen.
&lt;p&gt;4. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Gesetzgeber habe im Umsatzsteuergesetz die Entscheidung getroffen, daß Kulturgüter wegen der Kulturstaatsklausel des Art. 5 Abs. 3 GG geringer mit Mehrwertsteuer zu belasten seien als die übrigen Lieferungen und Leistungen. Gesetzestext und Entstehungsgeschichte ließen nicht nur das System erkennen, den traditionellen Kulturbereich allgemein steuerlich zu begünstigen, sondern speziell die Kommunikationsmittel mit dem halben Steuersatz zu belegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber dürfe die von ihm selbst statuierte Sachgesetzlichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur durchbrechen, wenn dies sachlich gerechtfertigt sei und keine Wertentscheidung der Verfassung verletze. Die Diskriminierung der Schallplatte verstoße jedoch gegen beide Grundsätze; denn es bestehe kein zwingender Grund, von dieser Sachgesetzlichkeit abzuweichen. Das Mehrwertsteuergesetz habe die Ungerechtigkeit des alten Umsatzsteuersystems beseitigen sollen. Die Benachteiligung im neuen Gesetz könne deshalb nicht damit begründet werden, die Schallplatten seien schon bisher mit 10 % belastet gewesen. Diese Begründung sei im übrigen sachlich unzutreffend; denn tatsächlich habe die Belastung nach altem Umsatzsteuerrecht unter 7 % gelegen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_328&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Finanzen zu den Verfassungsbeschwerden wie folgt Stellung genommen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen das Umsatzsteuergesetz seien unzulässig, da die Vollziehung des Gesetzes stets eine Veranlagung erfordere. Die Beschwerdeführerinnen könnten deshalb auf den Rechtsweg gegen den Steuerbescheid verwiesen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden seien auch deshalb unzulässig, weil das Umsatzsteuergesetz 1967 für die Beschwerdeführerinnen gegenüber dem Umsatzsteuergesetz 1951 keine neue Beschwer gebracht habe. Früher habe der Ladenverkaufspreis der Schallplatte durchschnittlich 9,6 % Umsatzsteuer enthalten. Bei einer Umrechnung auf das für die Mehrwertsteuer maßgebende Entgelt ohne Umsatzsteuer ergebe sich daraus eine entsprechende Belastung von 10,6 %, die über dem 1968 eingeführten Mehrwertsteuersatz von 10 % für Schallplatten liege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die unterbliebene Anhörung des Verbandes der phonographischen Wirtschaft e.V. während der Gesetzesberatungen verletze keine Grundrechte der Beschwerdeführerinnen. Art. 103 Abs. 1 GG gelte nur für das gerichtliche Verfahren. Auch aus dem in Art. 20 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip folge keine Anhörungspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 5 Abs. 1 GG seien nicht verletzt. Das Umsatzsteuergesetz 1967 sei seinem Zweck und seiner Ausgestaltung nach nicht darauf gerichtet, die Tätigkeit der Schallplattenhersteller oder die in Schallplatten enthaltenen Meinungsäußerungen und deren Verbreitung einzuschränken oder zu lenken. Ebensowenig stehe die Ausgestaltung dieser Regelung objektiv in einem engen Zusammenhang mit der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen. Es fehle die Anknüpfung an den Inhalt geistiger Leistungen. Zugleich handele es sich nicht um eine erdrosselnde Maßnahme. Die Umsatzsteuer wolle die wirtschaftliche Kraft besteuern, die sich darin äußere, daß eine Leistung Absatz finde. Die Marktposition der Schall&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_329&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
platte sei wegen der ihr wesenseigenen Vorzüge und der daraus folgenden Marktgängigkeit stark; infolgedessen sei nicht zu befürchten gewesen, daß die volle Mehrwertsteuerbelastung für Schallplatten nicht tragbar wäre, zumal da die frühere Gesamtbelastung auf der Verbraucherstufe bereits 10 % erreicht habe.
&lt;p&gt;Selbst wenn der von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Bereich durch die Umsatzsteuerregelung berührt wäre, handelte es sich hierbei doch um ein das Grundrecht beschränkendes &quot;allgemeines Gesetz&quot; im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Aus den gleichen Gründen greife die volle Umsatzbesteuerung auch nicht in die Freiheit der Kunst ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich sei auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung sind auch Vertreter des Bundesverbandes der phonographischen Wirtschaft e.V. zu Fragen des Bundesverfassungsgerichts gehört worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie sind rechtzeitig erhoben. Das Mehrwertsteuergesetz stellt keine bloße Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1951 dar, sondern ist ein neues Gesetz mit einem anderen Umsatzsteuersystem und Steuersatz. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG begann deshalb mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Mai 1967 am 1. Januar 1968.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen sind auch von den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Aus dem Gesetz ergeben sich für sie unmittelbare Pflichten, ohne daß es noch eines besonderen Vollzugsaktes der Finanzverwaltung bedürfte (vgl. BVerfGE 31, 314 [322 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_330&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Umsatzsteuergesetzes wird nicht dadurch berührt, daß der Finanzausschuß des Deutschen Bundestages bei dem von ihm durchgeführten Anhörungsverfahren die Beschwerdeführerinnen oder ihren Interessenverband nicht angehört hat. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG scheidet hier von vornherein aus, da diese Verfassungsbestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen Anspruch auf rechtliches Gehör nur &quot;vor Gericht&quot; gewährt. Die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln ist Sache der gesetzgebenden Organe (vgl. BVerfGE 1, 144 [148 ff.]; 10, 4 [19 f.]; 29, 221 [234]). Welche Verbände und Sachverständige bei einem nicht in der Verfassung vorgeschriebenen Anhörungsverfahren zu Wort kommen sollen, ist grundsätzlich dem Ermessen der Gesetzgebungsorgane und ihrer Ausschüsse überlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Als Prüfungsmaßstab kommt in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht; denn die Beschwerdeführerinnen fordern den gleichen Steuersatz wie für die Lieferung von Presseerzeugnissen, Büchern und für andere Leistungen des kulturellen Bereichs. Sie sprechen damit vor allem die Steuergerechtigkeit an, die durch Art. 3 Abs. 1 GG garantiert wird (BVerfGE 26, 302 [310]). Die verfassungsrechtliche Frage stellt sich infolgedessen primär dahin, ob die angegriffene, im Verhältnis zu anderen Kulturträgern und Kommunikationsmitteln erhöhte Besteuerung als sachlich einleuchtend vor dem Gebot der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG bestehen kann (vgl. BVerfGE 13, 290 [298]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beantwortung dieser Frage sind auch Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG als grundlegende Wertentscheidungen der Verfassung zu beachten. Diese besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes schränken die Freiheit des Gesetzgebers ein, selbst zu bestimmen, was &quot;gleich&quot; oder &quot;ungleich&quot; sein soll, indem sie Unterscheidungen verbieten, die dem in der Wertentscheidung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_331&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausgedrückten Willen des Verfassunggebers zuwiderlaufen würden, einem bestimmten Lebensbereich oder Lebensverhältnis seinen besonderen Schutz angedeihen zu lassen (BVerfGE 13, 290 [298]; 17, 210 [217]; 26, 321 [325]).
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sowohl auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG als auch auf die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Da ein erheblicher Teil der Schallplattenproduktion ihrem Inhalt nach dem Bereich der Kunst zuzurechnen ist, muß zunächst geprüft werden, ob der dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG verbleibende weite Gestaltungsspielraum durch die Kunstfreiheitsgarantie Einschränkungen erfährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt, wie das Bundesverfassungsgericht in der Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173 [189]) dargelegt hat, nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, die für die Begegnung mit dem Werk als einem kunstspezifischen Vorgang sachnotwendig ist. Die Ausstrahlungswirkung dieser Verfassungsbestimmung erstreckt sich daher auf die Medien (Kommunikationsmittel), da sie durch Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung die zwischen Künstler und Publikum unentbehrliche Mittlerfunktion ausüben. Insoweit kommt den Schallplattenherstellern ebenfalls der Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 5 Abs. 3 GG enthält zunächst, wie in der Mephisto- Entscheidung näher dargelegt ist, ein Freiheitsrecht für alle Kunstschaffenden und alle an der Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken Beteiligten, das sie vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in den künstlerischen Bereich schützt. Die Verfassungsnorm hat aber nicht nur diese negative Bedeutung. Als objektive Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst stellt sie dem modernen Staat, der sich im Sinne einer Staatszielbestimmung auch als Kulturstaat versteht, zugleich die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen meinen nun: Da das Verfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_332&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebot der Förderung der Kunst es dem Staat untersage, bei seinen Maßnahmen in diesem Bereich Unterscheidungen hinsichtlich der Medien des Kunstschaffens, ihrer künstlerischen Ausdrucksformen und des größeren oder geringeren Wertes ihrer Produktion zu treffen, müsse er, wenn er sich überhaupt zu fördernden Maßnahmen innerhalb des Lebensbereichs Kunst entschließe, diese Förderung allen künstlerischen Äußerungen und allen der Vermittlung künstlerischer Inhalte dienenden Medien gleichmäßig zuteil werden lassen. Diese Folgerung geht jedoch zu weit. Selbstverständlich haben alle im Kunstleben Tätigen zunächst den gleichen grundsätzlichen Freiheitsanspruch, der sie vor hemmenden Einflüssen der staatlichen Gewalt auf ihre Arbeit sichert. Ebenso mag auch ein allgemeiner Anspruch aller sich im Kunstleben betätigenden Personen und Richtungen bestehen, von positiven staatlichen Förderungsmaßnahmen nicht von vornherein und schlechthin ausgeschlossen zu werden. Das heißt aber nicht, daß jede einzelne positive Förderungsmaßnahme gleichmäßig allen Bereichen künstlerischen Schaffens zugute kommen müsse. Bei der Ausgestaltung solcher Maßnahmen hat der Staat vielmehr im Rahmen seiner Kulturpolitik weitgehende Freiheit. So können bei  wirtschaftlichen  Förderungsmaßnahmen, zu denen auch steuerliche Begünstigungen gehören, wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte beachtet werden. Hier ist es dem Staat nicht verwehrt, die eigene wirtschaftliche Kraft der einzelnen Träger, Personen und Institutionen des Kulturbereichs angemessen zu berücksichtigen.
&lt;p&gt;Eine erste Folge aus diesem Grundsatz ist, daß aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht etwa ein Vorrecht auf völlige Steuerfreiheit für jede künstlerische Betätigung und deren Vermittlung hergeleitet werden kann. Soweit die auf diesem Gebiet Tätigen durch die Verwertung ihrer künstlerischen Produktion auch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dartun, können sie im Rahmen der allgemeinen Besteuerungsgrundsätze zu Abgaben an den Staat herangezogen werden. Ebenso wie aber die Besteuerung an die verschiedene wirtschaftliche Kraft der einzelnen Steuerpflichtigen anknüpft, so ist auch bei positiven wirtschaftlichen Förderungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_333&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
maßnahmen eine schematische Gleichbehandlung nicht geboten. Ihr steht schon die verschiedene wirtschaftliche und rechtliche Struktur der einzelnen Medien und anderer Träger des Kulturlebens entgegen. Sie würde aber auch den staatlichen Auftrag zur Sicherung der Kunstfreiheit eher verfehlen, indem sie auf der einen Seite zur Steigerung der künstlerischen Produktion nach Qualität und Umfang kaum etwas beitrüge, auf der anderen Seite die - stets nur beschränkt verfügbaren - staatlichen Mittel der wirksamen Förderung wirklich förderungsbedürftiger künstlerischer Leistungen entzöge.
&lt;p&gt;3. Soweit die Schallplatte nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG fällt, kommt Art. 5 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht. Diese Verfassungsnorm engt jedoch den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei positiven Förderungsmaßnahmen nicht weiter ein als die Kunstfreiheitsgarantie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes verstoßen nicht gegen die aus den Wertentscheidungen des Art. 5 Abs. 1 und 3 GG abzuleitenden, im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachtenden Grundsätze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der Umsatzsteuer soll nur die wirtschaftliche Kraft besteuert werden, die sich darin äußert, daß eine Ware oder Leistung Absatz findet (vgl. BFHE 92, 144 [146] für das UStG 1951). Die Umsatzsteuer knüpft an den formalen Vorgang der Lieferung oder sonstigen Leistung an, ohne deren Inhalt zu bewerten. Die Umsatzbesteuerung der Schallplattenhersteller mit dem vollen Satz von 11 % wirkt nicht erdrosselnd und wahrt die nötige Distanz gegenüber Methoden, Inhalten und Tendenzen der künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit oder einer in dem Medium wiedergegebenen Meinungsäußerung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Freiheitsrechte aus Art. 5 GG werden auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Schallplatte stärker belastet wird als andere Medien. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_334&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bei der Schallplatte um ein wirtschaftlich gesundes publizistisches Medium handelt, das durch seine Beliebtheit bei den Verbrauchern eine starke Marktstellung erobert hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt der in Art. 5 Abs. 1 und 3 GG enthaltenen Wertentscheidungen keinerlei staatlicher Förderung bedarf. Diese Auffassung des Gesetzgebers wird dadurch gestützt, daß der Umsatz der Schallplattenhersteller im letzten Jahrzehnt von Jahr zu Jahr beträchtlich angestiegen ist. Auch die mündliche Verhandlung hat ergeben, daß die Beschwerdeführerinnen nicht als wirtschaftlich förderungsbedürftig angesehen werden können. Dem Vortrag des Bundesministers der Finanzen, zwei Schallplattenhersteller hätten nach einer Meldung der Tagespresse allein im Jahre 1971 ihre Umsätze um 30 % und 36 % steigern können, haben die Beschwerdeführerinnen nicht widersprochen.
&lt;p&gt;2. Der höheren Belastung der Schallplatte liegt keine Lenkungsabsicht des Gesetzgebers zugrunde, wie dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der hier einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1967 zu entnehmen ist. Ihr kommt auch objektiv keine intervenierende Wirkung auf den Prozeß der Meinungsbildung sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Schaffens zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsrechtlich bedenklich wäre es allerdings, wenn durch die verschiedene Besteuerung der Umsätze ein Medium in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Kommunikationsmitteln wesentlich beeinträchtigt würde. Das ist hier jedoch nicht feststellbar. Die Belastung der Lieferung von Schallplatten mit dem vollen Umsatzsteuersatz bedeutet gegenüber dem nur mit dem halben Steuersatz belegten Umsatz von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie gegenüber den anderen begünstigten kulturellen Leistungen keine wesentliche Wettbewerbsbenachteiligung. Zwar ist nicht zu verkennen, daß zwischen der Schallplatte und anderen, im Gegensatz zu ihr steuerbegünstigten Medien ein mittelbarer (Substitutions-) Wettbewerb im Sinne eines Kampfes um Marktanteile besteht. Eine Ermäßigung der Umsatzsteuer für Schallplattenlieferungen um 5,5 % könnte jedoch die Nachfrage&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_335&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf dem Markt nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise zugunsten der Schallplatte verschieben. Vielmehr wird die Entscheidung des Verbrauchers für das eine oder das andere Kommunikationsmittel nicht in erster Linie durch den Preis, sondern durch die Eigenart des Mediums bestimmt. Auch wenn man unterstellt, daß eine Umsatzsteuerersparnis von 5,5 % bei der Schallplatte an den Verbraucher weitergegeben würde, so würden sich dadurch angesichts der &quot;medienspezifischen Eigenheiten&quot; der verschiedenen Kommunikationsmittel die Verbrauchergewohnheiten nicht wesentlich ändern, zumal da es sich um eine verhältnismäßig geringe Preisänderung handelte. Das ist für die Entscheidung des Verbrauchers zwischen Sprechplatte und Buch sowie zwischen Musikplatte und Notenheft ohne weiteres einzusehen. Ein direkter Wettbewerb besteht allerdings zwischen Schallplatten und Tonbandaufzeichnungen. Diese unterliegen jedoch ebenfalls dem vollen Umsatzsteuersatz von 11 %.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen haben vorgetragen, von 1967 bis 1968 sei der Anteil der Schallplatten anbietenden Buchhändler von 34 % auf 27 % gesunken. An anderer Stelle haben sie aber dargelegt, 1965 hätten noch 38 % aller Buchhandlungen Schallplatten geführt, so daß der Rückgang schon vor dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes am 1. Januar 1968 eingesetzt haben muß. Davon abgesehen ist entscheidend, daß die Umsätze der Schallplattenhersteller - wie auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wird - laufend kräftig gestiegen sind. Der Rückgang des Schallplattenabsatzes über Buchhändler ist offensichtlich nicht auf die Einführung der Mehrwertsteuer, sondern auf andere Gründe (mangelnde technische Vorführmöglichkeiten usw.) zurückzuführen. Es handelt sich hier um eine Verlagerung des Schallplattenvertriebsweges von den Buchhandlungen zum Schallplatten-(Phono-)fachhandel und zum Warenhaus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ihre Behauptung, infolge der Umsatzbesteuerung könnten sie die künstlerischen Urheber nicht so gut honorieren wie die Buchverleger, haben die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert. Somit sind negative Rückwirkungen der Umsatzbesteuerung auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_336&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das durch die Schallplatte vermittelte Kunstleben nicht festzustellen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat auch im übrigen nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerinnen meinen, dem Umsatzsteuergesetz den Grundsatz entnehmen zu können, daß Leistungen und Lieferungen im gesamten Kulturbereich nur mit dem halben Steuersatz belegt werden sollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie sehen hierin eine &quot;vom Gesetz selbst statuierte Sachgesetzlichkeit&quot; (vgl. BVerfGE 34, 103 [115] mit weiteren Nachweisen), von der nur mit gewichtigen Gründen abgewichen werden dürfe, die nicht vorlägen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge geht jedoch schon deshalb fehl, weil es nicht möglich ist, den enumerativ angeführten Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen in den §§ 4 und 12 Abs. 2 UStG 1967 ein geschlossenes System der Begünstigung des Kulturschaffens oder der (Massen-)Kommunikationsmittel zu entnehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Dagegen spricht schon die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während der Regierungsentwurf zunächst kaum Steuervergünstigungen im kulturellen Bereich enthielt, wurde in den Beratungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (5. Wahlperiode) anfangs nur über Vergünstigungen für einzelne Bereiche gesprochen (vgl. die Protokolle über die 12. Sitzung S. 5, 13. Sitzung S. 10 f. und 14. Sitzung S. 3 ff.). Zwar sprach der Vorsitzende des Finanzausschusses bei der Anhörung der Verbandsvertreter aus dem kulturellen Bereich von einer allgemein auf 5 % ermäßigten Umsatzsteuer, jedoch &quot;auf ... eigenes Risiko&quot; (Protokoll über die 25.-31. Sitzung des Finanzausschusses S. 162 f.). Schon bald darauf wurde in der 37. Sitzung (Protokoll S. 13 f.) auf die schwierigen Abgrenzungsfragen hingewiesen, die mit dieser Lösung verbunden wären und mit 8:7 Stimmen der normale Steuersatz mit Ermäßigung für  einzelne  Kulturbereiche befürwortet. Dabei ist es in der Folgezeit im Finanzausschuß geblieben, der lange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_337&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beratungen auf das Für und Wider einzelner Steuervergünstigungen verwandte (vgl. die Protokolle über die 41. Sitzung S. 11; 65. Sitzung S. 3 ff.; 67. Sitzung S. 5 f.; 68. Sitzung S. 2 f.).
&lt;p&gt;b) Die hier in Betracht kommenden Steuervergünstigungen lassen in jeder Hinsicht die für die Annahme eines Systems erforderliche Geschlossenheit vermissen. Die Aufzählung einzelner Tatbestände, selbst wenn sie ein gemeinsames Merkmal aufweisen, läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, der Gesetzgeber habe hier ein System aufgestellt, an das er sich binden wolle. Objektiv verwandt erscheinende Gruppierungen können auf verschiedenen Motivierungen beruhen; so kann eine Steuerbefreiung in solchen Fällen einmal etwa durch wirtschaftliche Notlage des Gewerbezweiges und im &quot;Parallelfall&quot; durch konjunktur-, kultur- oder sozialpolitische Erwägungen begründet sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außer den Schallplatten unterliegen eine Reihe von Waren und Leistungen aus dem kulturellen Bereich der vollen Umsatzsteuerpflicht gemäß § 12 Abs. 1 UStG (z. B.: Tonbänder, Musikinstrumente, Bilddrucke, die keine Originale sind, alle Drucke zu Werbezwecken, also Kundenzeitschriften, Anzeigenblätter usw., ferner künstlerische Photographien, Kunstkalender, kunstgewerbliche Erzeugnisse - vgl. hierzu Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz/Mehrwertsteuer, 10. Aufl., Bd. II/3, § 12 Abs. 2 UStG, Rdnr. 370 ff., 448 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch eine einheitliche Begünstigung der Medien (Kommunikationsmittel) hat der Gesetzgeber nicht zum System erhoben. Einerseits bleiben Rundfunk und Fernsehen (nach BVerfGE 31, 314) ebenso steuerfrei wie nach § 4 Nr. 20 und 22 UStG Leistungen der Theater, Orchester, Museen und Büchereien sowie Vortragsveranstaltungen. Andererseits sind Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in der Regel mit dem halben Steuersatz belastet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Zusammenschau aller Steuerbegünstigungs- und Steuerbefreiungsvorschriften in den §§ 4 und 12 Abs. 2 UStG läßt danach keinen einheitlichen Plan des Gesetzgebers bei der Verteilung der Steuervergünstigungen erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für die Differenzierung zwischen der Umsatzbesteuerung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_338&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Schallplatte und den anderen mit ihr vergleichbaren Waren und Leistungen des kulturellen Bereichs lassen sich sachlich vertretbare Gründe anführen.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen fühlen sich insbesondere im Verhältnis zu Buch, Zeitungen und Zeitschriften ungerecht behandelt. Tatsächlich besteht zwischen der Schallplatte und diesen Medien, abgesehen von dem wegen seines öffentlich-rechtlichen Charakters nicht vergleichbaren Rundfunk, die stärkste relative Gleichheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Zielvorstellungen des Gesetzgebers bei der Steuerbegünstigung für die Umsätze von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sind zum Teil dieselben, zum Teil unterscheiden sie sich. Im Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf des Mehrwertsteuergesetzes (zu BTDrucks. V/1581 S. 3 f.) wird der ermäßigte Steuersatz für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (außer Illustrierten) damit begründet, daß die Anwendung des Normalsteuersatzes nach den dem Ausschuß vorliegenden Berechnungen zu nicht zu verantwortenden Preiserhöhungen oder Gewinnschmälerungen führen würde. Beim Buch weisen zwar weder der Bericht des Finanzausschusses (a.a.O.) noch die Protokolle über die Beratungen des Finanzausschusses (vgl. Protokoll über die 65. Sitzung S. 5) weitere Gründe für die Begünstigung aus, doch schloß sich der Finanzausschuß mit seiner Befürwortung der Steuerermäßigung für Bücher einer entsprechenden Anregung des Bundesrates an (BTDrucks. IV/1590 S. 49). Dieser hatte darauf hingewiesen, daß die Gründe, die zur Steuerermäßigung für Bücher durch das Gesetz vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1330) geführt hatten, weiterbestünden. Zu diesen Gründen gehörte u. a. die Erwägung, daß der Leistungsstand des deutschen Buchhandels mit seiner dichten und gleichmäßigen Standortverteilung durch die auf Konzentration gerichteten Tendenzen gefährdet sei. Auch wollte man sich der international verbreiteten steuerlichen Begünstigung des Buches anschließen (vgl. BTDrucks. III/2101 S. 3 und III/2906 S. 4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem früheren Stadium der Beratungen war man sich darüber einig, daß wissenschaftliche Zeitschriften die gleiche Bedeu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_339&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tung wie das wissenschaftliche Buch haben und in den Genuß einer steuerlichen Ermäßigung kommen sollten (siehe Protokoll über die 12. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft, Kulturpolitik und Publizistik, S. 7). Die Begünstigung für Zeitungen und Zeitschriften wurde dann vom Finanzausschuß gemeinsam mit derjenigen für Bücher beschlossen (Protokoll über die 65. Sitzung S. 5). Zeitungen und Zeitschriften sollten also aus denselben Erwägungen Steuerermäßigung genießen wie Bücher. Darüber hinaus war für ihre Begünstigung die Absicht maßgebend, die Vielfalt der Presse zu erhalten und zu stärken, um letztlich Information und selbständige Meinungsbildung der Bevölkerung zu fördern. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die in vielen Ländern Europas bestehende Umsatzsteuerfreiheit der Presse hingewiesen (vgl. die Ausführungen der Bundestagsabgeordneten Funcke, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 5. Wp., Sten- Ber. S. 4715, und Dr. Schulze-Vorberg, StenBer. S. 4869 f.). Illustrierte wurden später wieder ausgenommen und erst vom Bundestag erneut in die Begünstigung einbezogen. Hierfür war entscheidend, daß man aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen der schwierigen Abgrenzung keine Unterscheidung zwischen Zeitungen und Zeitschriften und innerhalb der Zeitschriften nach Art und Tendenz machen wollte (Abg. Funcke, a.a.O. und StenBer. S. 4869; Abg. Sänger, StenBer. S. 4871).
&lt;p&gt;Die Besteuerung des Schallplattenumsatzes mit einer Netto- Umsatzsteuer von damals 10 % wurde demgegenüber damit gerechtfertigt, daß sie - anders als bei den schon nach dem alten Recht begünstigten Büchern - keine nennenswerte Belastungsverschiebung bedeuten und sich der Übergang zur Mehrwertsteuer daher auf dem Schallplattenmarkt auf den Preis nicht auswirken würde (vgl. Bericht des Finanzausschusses, zu BTDrucks. V/1581 S. 4). Ein weiterer Grund für die Anwendung des vollen Steuersatzes lag offenbar darin, daß der Gesetzgeber die Schallplatte als ein steuerlich vergleichsweise belastungsfähiges Medium aus einem gesunden Wirtschaftszweig angesehen hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_340&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Die auf diesen Erwägungen beruhende Differenzierung ist nicht sachwidrig.
&lt;p&gt;Die Vermeidung von Preiserhöhungen beim Buch ist ein unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls gerechtfertigter Zweck. Die Erwartung des Gesetzgebers, die Schallplatten würden wegen der bisher schon höheren Umsatzsteuerbelastung auch bei dem normalen Mehrwertsteuersatz nicht teurer, ist durch die Entwicklung des Schallplattenpreises jedenfalls nicht widerlegt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob das gleichfalls vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, durch eine Umsatzsteuervergünstigung den weitverzweigten Buchhandel, insbesondere den kleinen Buchhändler gegen Konzentrationsbestrebungen zu schützen, erreicht werden kann, mag bezweifelt werden. Jedenfalls kann unter diesem Gesichtspunkt eine umsatzsteuerliche Gleichbehandlung der Schallplatte schon wegen ihrer ganz anderen Vertriebsformen nicht begründet werden. Dasselbe gilt, soweit mit der Vergünstigung eine Angleichung an die weitgehende steuerliche Entlastung der Bücher im Ausland im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Wettbewerb vor allem mit den im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) angebotenen Büchern erreicht werden soll. Soweit es sich um wissenschaftliche und andere Fachzeitschriften handelt, besteht kaum ein Unterschied zum Buch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Begünstigung der übrigen Zeitschriften und der Zeitungen entspricht nicht so sehr einem kulturpolitischen als vielmehr einem staatspolitischen Interesse an Information und öffentlicher Meinungsbildung. Ein freies, nicht von öffentlicher Gewalt gelenktes Zeitungswesen ist ein Grundelement des freiheitlichen Staates; es ist für die moderne Demokratie unentbehrlich (BVerfGE 20, 162 [174]). Von daher rechtfertigen die bekannte schwierige wirtschaftliche Lage vieler Publikationsorgane und das Bestreben, die Vielfalt der Presse zu erhalten und zu stärken, die steuerliche Begünstigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gewiß lassen sich gegen die unterschiedslose Einbeziehung aller Illustrierten unter den vorbezeichneten Gesichtspunkten Bedenken erheben. Jedoch ist der gesetzgeberischen Erwägung, daß eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_341&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verfassungsrechtlich haltbare Abgrenzung innerhalb der Illustriertenpresse und im Verhältnis zu den Zeitungen praktisch sehr schwierig sein würde, eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen.
&lt;p&gt;Während die Schallplatte aufgrund ihrer medienspezifischen Eigenschaften eine starke Marktstellung innehat, müssen Buch und Presse um die Erhaltung ihrer Stellung auf dem Markt der Kommunikationsmittel kämpfen. Sie sind durch die arbeitsintensive Herstellungsweise der Bücher, Zeitungen und Zeitschriften und die daraus resultierenden ständigen Preiserhöhungen für diese Druckerzeugnisse benachteiligt. Die Preise für Schallplatten sind hingegen relativ stabil geblieben und zum Teil sogar erheblich gesunken. Die wirtschaftliche Stärke der Schallplattenindustrie und die steuerliche Belastbarkeit der Schallplatte auf dem Markt stellen sachgerechte Gründe für die Umsatzbesteuerung mit dem vollen Satz dar. Da Art. 3 Abs. 1 GG nur eine verhältnismäßige Gleichheit der Besteuerung erfordert, ist gegen verschiedene Mehrwertsteuersätze je nach der Prosperität des Wirtschaftszweiges nichts einzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem können die Erwägungen, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, den Umsatz von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften in dem durch § 12 Abs. 2 UStG vorgesehenen Umfang steuerlich gegenüber der Lieferung von Schallplatten zu begünstigen, jedenfalls nicht als sachfremd angesehen werden. Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers zu beurteilen, ob und unter welchen sachlichen Gesichtspunkten zwei Lebensbereiche einander so gleich sind, daß Gleichbehandlung zwingend geboten ist, welche Sachverhaltselemente andererseits so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (BVerfGE 12, 326 [337]). Da sachbezogene Gründe für die verschiedene Umsatzsteuerbelastung der Schallplatte und der zum Vergleich gestellten anderen publizistischen Kommunikationsmittel bestehen, ist die angegriffene Regelung des Umsatzsteuergesetzes mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und nicht willkürlich.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_342&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Erweist sich nach alledem die unterschiedliche Besteuerung von Umsätzen der Vergleichspaare Schallplatte/Buch und Schallplatte/Zeitung (Zeitschrift) als sachgerecht, so erscheint auch der volle Steuersatz im Verhältnis zu anderen, der Schallplatte weniger verwandten Medien und Ausdrucksformen des Kulturlebens gerechtfertigt.
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3925&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:58:51 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3910</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Hochschul-Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    1 BvR 424/71, 325/72        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_79&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfaßt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Art. 5 Abs. 3 GG ist zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Dem einzelnen Grundrechtsträger erwächst aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerläßlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Garantie der Wissenschaftsfreiheit hat weder das überlieferte Strukturmodell der deutschen Universität zur Grundlage, noch schreibt sie überhaupt eine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Das organisatorische System der &quot;Gruppenuniversität&quot; ist als solches mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Wenn der Staat im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern gestaltet, so muß er nach Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG der herausgehobenen Stellung der Hochschullehrer Rechnung tragen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Organisationsnormen müssen den Hochschulangehörigen, insbesondere den Hochschullehrern, einen möglichst breiten Raum für freie wissenschaftliche Betätigung sichern, andererseits müssen sie die Funktionsfähigkeit der wissenschaftlichen Hochschule und ihrer Organe gewährleisten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_80&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;8. Soweit gruppenmäßig zusammengesetzte Kollegialorgane über Angelegenheiten zu befinden haben, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, müssen folgende Grundsätze beachtet werden:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) Die Gruppe der Hochschullehrer muß homogen, d.h. nach Unterscheidungsmerkmalen zusammengesetzt sein, die sie gegen andere Gruppen eindeutig abgrenzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Bei Entscheidungen, welche unmittelbar die Lehre betreffen, muß die Gruppe der Hochschullehrer der ihrer besonderen Stellung entsprechende maßgebende Einfluß verbleiben. Diesem Erfordernis wird genügt, wenn diese Gruppe über die Hälfte der Stimmen verfügt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;c) Bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betreffen, muß der Gruppe der Hochschullehrer ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;d) Bei allen Entscheidungen über Fragen von Forschung und Lehre ist eine undifferenzierte Beteiligung der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Bediensteten auszuschließen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 29. Mai 1973 auf die mündliche Verhandlung vom 5. bis 7. Dezember 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 424/71 und 325/72 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1) - 398) (Professoren und Dozenten)  ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. Das Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 317) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. für die Wahlen zum Senat, Fakultäts- und Fachbereichsrat&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_81&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;sowie zu den gemäß § 1 Absatz 2 Nummern 4 und 5 gleichgestellten Organen der Gruppe der Hochschullehrer die in § 2 Absatz 2 Nummern 6 bis 11 aufgezählten Hochschulangehörigen unterschiedslos zugeordnet werden,&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. im Fakultäts- und im Fachbereichsrat (sowie in den gleichgestellten Organen)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) bei Abstimmungen, die unmittelbar Fragen der Lehre betreffen, für den Fall der Stimmengleichheit zwischen der Gruppe der Hochschullehrer einerseits und den Gruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten andererseits eine Regelung fehlt, die eine Entscheidung ermöglicht,&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betreffen, den Vertretern der Hochschullehrer nur die Hälfte der Stimmen eingeräumt wird,&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. in den Berufungskommissionen die Vertreter der Hochschullehrer nur über die Hälfte der Stimmen verfügen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. Das Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 317) verletzt in dem unter I. bezeichneten Umfang die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III. Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV. Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_82&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Bestimmungen, welche die Mitwirkung der verschiedenen Gruppen der Hochschulangehörigen an der Selbstverwaltung der wissenschaftlichen Hochschulen in Niedersachsen regeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit dem Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971 - GVBl. S. 317 - (im folgenden: VorschaltG) hat das Land Niedersachsen bis zum Inkrafttreten eines Gesamthochschulgesetzes die Zusammensetzung der Kollegialorgane, Kommissionen und Ausschüsse seiner wissenschaftlichen Hochschulen und die Mitwirkung von Vertretern der verschiedenen Gruppen von Hochschulangehörigen in diesen Organen sowie das Wahlverfahren neu geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach sind aufgrund von Wahlen, die gemäß § 8 Abs. 1 VorschaltG bis zum 31. Januar 1972 nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (§ 4 Abs. 2 Satz 1) durchzuführen waren, das Konzil (oder der Wahlkonvent), der Senat, der Verwaltungsausschuß, der Fakultätsrat (die Engere Fakultät, die Abteilungskonferenz) sowie der Fachbereichsrat (die Engere Abteilung, die Sektion, das Kollegium der Fachabteilung) neu zu bilden. Diesen Kollegialorganen gehören als Mitglieder Vertreter der Hochschullehrer, der wissenschaftlichen Mitarbeiter, der Studenten und der sonstigen Mitarbeiter an (§ 2 Abs. 1). Über die Zugehörigkeit zu diesen Gruppen ist bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mitglieder der Kollegialorgane&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Hochschullehrer im Sinne dieses Gesetzes sind die&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. ordentlichen und außerordentlichen Professoren,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. wissenschaftlichen Räte und Professoren, Abteilungsvorsteher und Professoren,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. außerplanmäßigen Professoren, die als solche Beamte sind,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_83&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
4. Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten, die an überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule hauptamtlich oder hauptberuflich tätig sind und an der Hochschule mindestens zwei Stunden in der Woche lehren,
&lt;p&gt;5. Universitäts- und Hochschuldozenten, Dozenten sowie Privatdozenten, die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Hochschule tätig sind,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Oberärzte, Oberingenieure, Oberassistenten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. zu Unterrichts- oder Lehrtätigkeit verpflichteten akademischen Räte, Studienräte, Richter oder vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes im Hochschuldienst, 8. Direktoren oder Leiter der Institute für Leibesübungen, 9. akademischen Musikdirektoren, 10. hauptamtlichen und hauptberuflichen Lektoren, 11. Studienleiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die 1. wissenschaftlichen Assistenten, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, abgeordneten Lehrer und sonstigen hauptamtlich in Forschung oder Lehre tätigen Beamten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. im Landesdienst stehenden hauptberuflich in Forschung oder Lehre tätigen wissenschaftlichen Angestellten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. im Landesdienst stehenden vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossenem Studium,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. nicht im Landesdienst stehenden, aber in Forschung oder Lehre vollbeschäftigten Mitarbeiter mit abgeschlossenem Studium, die mit Zustimmung eines Organs nach § 1 Abs. 2 Nrn. 2, 4 oder 5 an der Hochschule tätig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Sonstige Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die an der Hochschule tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, die nicht Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiter sind.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Stimmberechtigung ist in § 2 Abs. 5 und 6 wie folgt geregelt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(5) Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Soweit es sich um&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. die Koordinierung von Forschungsvorhaben,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. die Planung des Lehrangebotes,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Vorschläge in Personalangelegenheiten der Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_84&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
4. die Beschlußfassung über Prüfungs- und Studienordnungen handelt, haben die sonstigen Mitarbeiter beratende Stimme. Soweit Kollegialorgane Prüfungsentscheidungen treffen, haben nur die Hochschullehrer sowie diejenigen übrigen Mitglieder Stimmrecht, die mindestens die Qualifikation besitzen, die durch die betreffende Prüfung festgestellt werden soll.
&lt;p&gt;(6) Die Mitglieder sind in der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge der von ihnen vertretenen Personengruppen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;nicht gebunden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kollegialorgane sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist (§ 3 Abs. 7).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zusammensetzung der Kollegialorgane ist für die wissenschaftlichen Hochschulen, die das vorliegende Verfahren betrifft, das sind die Universität Göttingen, die Technischen Universitäten (TU) Braunschweig, Clausthal und Hannover, die Tierärztliche Hochschule (TiH) Hannover und die Pädagogische Hochschule (PH) Niedersachsen, in § 3 Abs. 1 bis 5 wie folgt geregelt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;a) Dem Konzil gehören an:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;24 Hochschullehrer,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;24 wissenschaftliche Mitarbeiter,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;24 Studenten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;16 sonstige Mitarbeiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Dem Wahlkonvent der PH Niedersachsen gehören aus jeder Abteilung an:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3 Hochschullehrer,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3 wissenschaftliche Mitarbeiter,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3 Studenten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1 sonstiger Mitarbeiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Dem Senat gehören an:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8 Hochschullehrer,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4 wissenschaftliche Mitarbeiter,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4 Studenten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2 sonstige Mitarbeiter.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abweichend hiervon setzt sich der Senat der PH Niedersachsen aus jeweils der doppelten Zahl von Gruppenvertretern zusammen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_85&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dem Senat gehören ferner an: der Rektor sowie mit beratender Stimme - soweit vorhanden - der Konrektor, der Prorektor, die Dekane oder die Vorsitzenden der Sektionen oder Fachabteilungen und der Kanzler.
&lt;p&gt;&quot;d) Dem Verwaltungsausschuß gehören an:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4 Hochschullehrer,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2 wissenschaftliche Mitarbeiter,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2 Studenten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1 sonstiger Mitarbeiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Verwaltungsausschuß gehören ferner der Rektor und der Kanzler an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Dem Fakultätsrat (sowie den nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 gleichgestellten Organen) gehören an:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;12 Hochschullehrer,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6 wissenschaftliche Mitarbeiter,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6 Studenten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3 sonstige Mitarbeiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Dem Fachbereichsrat (sowie den nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 gleichgestellten Organen) gehören an:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8 Hochschullehrer,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4 wissenschaftliche Mitarbeiter,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4 Studenten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2 sonstige Mitarbeiter.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind weniger als 30 sonstige Mitarbeiter wahlberechtigt, so hat einer ihrer Vertreter nur beratende Stimme. Sind nicht mehr als 15 Hochschullehrer wahlberechtigt, so ermäßigt sich ihre Mitgliederzahl im Fachbereichsrat für jede Gruppe auf die Hälfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beraten Fakultäts- oder Fachbereichsrat Angelegenheiten eines Fachs, einer Forschungseinrichtung oder Betriebseinheit, so sind mit beratender Stimme Vertreter dieses Fachs oder dieser Einrichtung hinzuzuziehen, falls solche nicht bereits Mitglied des Organs sind (§ 3 Abs. 6).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedes Kollegialorgan kann Kommissionen und Ausschüsse bilden, die - ohne selbst Entscheidungsbefugnis zu haben - über Vorschläge an das Kollegialorgan beschließen und in der Regel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_86&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in demselben Verhältnis wie das Kollegialorgan zusammengesetzt sein sollen (§ 5 Abs. 1 und 2). Berufungskommissionen sind gemäß § 5 Abs. 3 mit Vertretern der Hochschullehrer, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten im Verhältnis 4 : 2 : 2 zu besetzen. Den Vertretern der Hochschullehrer steht unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu einem Sondervotum zu (§ 5 Abs. 4). Studienkommissionen, die Empfehlungen für Lehrangebot und Studiengänge erarbeiten, bestehen aus Vertretern der Hochschullehrer, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten im Verhältnis 2 : 2 : 4 (§ 5 Abs. 5). Zum Prüfen und Bewerten von Prüfungsleistungen in Prüfungskommissionen sind nur Personen berufen, die mindestens die Qualifikation besitzen, die durch die betreffende Prüfung festgestellt werden soll (§ 5 Abs. 6).
&lt;p&gt;Die bei Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes geltenden Bestimmungen der vorläufigen Universitäts- und Hochschulsatzungen enthielten für die stimmberechtigte Mitwirkung der Hochschulangehörigen in den Kollegialorganen abweichende, für die Gruppe der Hochschullehrer günstigere Regelungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übergangssatzung der Universität Göttingen vom 30. September 1969 (MinBl. S. 1006) mit Änderungen lt. Bek. vom 10. Februar 1970 (MinBl. S. 169) und vom 23. November 1970 (MinBl. S. 1434); Vorläufige Verfassung der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig vom 28. März 1968 (MinBl. S. 411) mit Änderungen lt. Bek. vom 13. Oktober 1969 (MinBl. S. 1060), vom 9. Juni 1970 (MinBl. S. 553) und vom 23. November 1970 (MinBl. S. 1434); Vorläufige Verfassung der Technischen Universität Clausthal vom 28. März 1968 (MinBl. S. 420) mit Änderungen lt. Bek. vom 13. Oktober 1969 (MinBl. S. 1060), vom 9. Juni 1970 (MinBl. S. 553) und vom 23. November 1970 (MinBl. S. 1434); Vorläufige Verfassung der Technischen Universität Hannover vom 28. März 1968 (MinBl. S. 428) mit Änderungen lt. Bek. vom 13. Oktober 1969 (MinBl. S. 1060), vom 22. Januar 1970 (MinBl. S. 114), vom 9. Juni 1970 (MinBl. S. 553 [555]) und vom 23. November 1970 (MinBl. S. 1434); Vorläufige Verfassung der Tierärztlichen Hochschule Hannover&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_87&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 7. Mai 1968 (MinBl. S. 610) mit Änderungen lt. Bek. vom 13. Oktober 1969 (MinBl. S. 1060), vom 9. Juni 1970 (MinBl. S. 553 [555]) und vom 23. November 1970 (MinBl. S. 1434 [1435]); Vorläufige Verfassung der Pädagogischen Hochschule Niedersachsen vom 15. April 1969 (MinBl. S. 471) mit Änderungen lt. Bek. vom 13. Oktober 1969 (MinBl. S. 1060), vom 23. November 1970 (MinBl. S. 1434 [1435]) und vom 25. Oktober 1971 (MinBl. S. 1320).
&lt;p&gt;Sie sind durch das Vorschaltgesetz außer Kraft gesetzt worden, soweit sie diesem widersprechen (§ 7 Abs. 1). Die nach § 8 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahlen zu den Kollegialorganen der wissenschaftlichen Hochschulen sind inzwischen durchgeführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Zuständigkeiten der Kollegialorgane sind im Vorschaltgesetz nicht neu geregelt worden. Insoweit gelten die vorläufigen Hochschulverfassungen weiter (§ 7 Abs. 3). Die in Kraft gebliebenen Vorschriften der Hochschulverfassungen dürfen gemäß § 7 Abs. 4 bis zum Inkrafttreten eines Niedersächsischen Gesamthochschulgesetzes in grundlegenden Fragen der Organisation, der Verwaltung sowie der Zuständigkeit, Bildung, Zusammensetzung und Amtszeit von Kollegialorganen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht geändert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zuständigkeiten der Kollegialorgane sind in den Verfassungen der betroffenen Hochschulen nicht einheitlich geregelt. Im wesentlichen sind den verschiedenen Organen mit gewissen Abweichungen bei einzelnen Hochschulen folgende Aufgaben zugewiesen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das  Konzil  wählt den Rektor und beschließt über Anträge auf Satzungsänderungen. Es gibt Empfehlungen und Gutachten zu grundsätzlichen Fragen des Hochschulwesens ab und beschließt in den ihm vom Rektor oder vom Senat übertragenen Angelegenheiten der Gesamtuniversität.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der  Senat  hat als oberstes Beschlußorgan der Universität grundsätzlich Allzuständigkeit für allgemeine Verwaltungsgeschäfte sowie für die Universität als Ganzes betreffende Angelegenheiten im akademischen Bereich. Er ist zuständig zur Beratung der Haushaltsangelegenheiten der Hochschule. Ferner hat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_88&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Senat die Tätigkeit mehrerer Fakultäten zu koordinieren (Göttingen), ein Antragsrecht auf Neugliederung von Fakultäten (TU Braunschweig) und die Entscheidungsbefugnis über die Zuständigkeit der übrigen Universitätsorgane in Zweifelsfragen (TU Braunschweig, TU Hannover, TiH Hannover). In den weniger gegliederten Hochschulen ist er auch für Angelegenheiten zuständig, die sonst in den Aufgabenbereich der Fakultäten und Fachbereiche gehören.
&lt;p&gt;c) Der  Verwaltungsausschuß , den nur die TU Braunschweig, die TU Hannover und die TiH Hannover kennen, ist in erster Linie für die wichtigeren laufenden Geschäfte der allgemeinen Verwaltung der Universität zuständig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Dem  Fachbereich  (und den ihm gleichgestellten Organen) ist die Verantwortung für die Lehre sowie in der Universität Göttingen und der TiH Hannover ausdrücklich auch für die Forschung übertragen. Dem Fachbereichsrat obliegt vor allem die Koordinierung der wissenschaftlichen Vorhaben und Veranstaltungen, die Sorge für die Vollständigkeit und Ordnung des akademischen Unterrichts und die Aufstellung des Lehrprogramms; er hat für die Ausbildung der Studenten zu sorgen, stellt empfehlende Richtlinien für den Studiengang sowie Studien- und Vorlesungspläne auf. Er beschließt über Prüfungs- und Praktikantenordnungen und hat das Vorschlagsrecht für die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von Instituten und Seminaren (TU Braunschweig, TU Clausthal, TU Hannover). In der Universität Göttingen stellt der Fachbereichsrat die Berufungsvorschläge auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Der  Fakultätsrat  (und die ihm gleichgestellten Organe) ist grundsätzlich für die übergreifenden Angelegenheiten und Grundsatzfragen der Fachbereiche zuständig (z.B. Grundsatzfragen der Studiengestaltung und des akademischen Unterrichts, Koordination und Kooperation der Fachbereiche, Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten). Er wirkt in den technischen Universitäten bei der Errichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Gremien mit. Ferner obliegt ihm in diesen Hochschulen die Pflege der Forschung und die Mitwir&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_89&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kung bei der Verteilung von Lehr- und Forschungsmitteln. Der Fakultätsrat verleiht die akademischen Grade (Promotion, Habilitation) nach seinen Prüfungsordnungen und wirkt, abgesehen von der Universität Göttingen, bei Berufungen mit. Schließlich beaufsichtigt er die Arbeit der Fachbereiche.
&lt;p&gt;3. Für die Seminare, Institute, Kliniken und zentralen Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen hat das Vorschaltgesetz zu keiner Neuregelung geführt. Zwar hob § 7 Abs. 2 die Bestimmungen der vorläufigen Hochschulverfassungen über Verwaltung und Organisation dieser Institutionen in gewissem Umfange auf und ermächtigte den Kultusminister, ihre allgemeine Organisation, das Vorschlagsverfahren bei der Einstellung, Entlassung und Abordnung der Bediensteten und die Stellung von Vorgesetzten neu zu regeln. Jedoch ist diese Vorschrift durch Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom 20. Dezember 1972 (Nds- MinBl. 1973 S. 93) wegen Verstoßes gegen Art. 29 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 Satz 2 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung (keine hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigung) für nichtig erklärt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind als ordentliche Professoren, Abteilungsvorsteher und Professoren, wissenschaftliche Räte und Professoren, außerplanmäßige Professoren, Universitätsdozenten oder Privatdozenten an den vorgenannten wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Niedersachsen tätig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG durch § 2 Abs. 2 Nrn. 7 und 10, § 2 Abs. 5 Satz 1, § 3, § 5 Abs. 3 und 5 VorschaltG. Sie tragen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Sie seien durch die angegriffenen Vorschriften unmittelbar und gegenwärtig in ihrer Rechtsstellung als Hochschullehrer und dadurch auch in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG sowie in den ihre Rechtsstellung regelnden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) betroffen. Die sogenannte Paritätenregelung in § 3, die ihr Gewicht außerdem durch die angefochtenen Bestimmungen des § 2 erhalte und die sich in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_90&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den angegriffenen Vorschriften des § 5 über die Zusammensetzung von Kommissionen fortsetze, lege fest, in welcher geringen Anzahl und in welchem ungünstigen Verhältnis zu anderen Gruppen die Hochschullehrer in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung nur noch vertreten seien. Damit änderten diese Bestimmungen den Umfang ihrer Berechtigung, Mitglieder dieser Organe zu sein und als solche in diesen Gremien über Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Lehre zu entscheiden.
&lt;p&gt;2. a) Das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 3 GG sei verletzt, weil die Neuregelung sie unter Mißachtung der Anforderungen an eine funktionsgerechte Mitsprache und qualitative Repräsentation aus der Verantwortung für Entscheidungen der akademischen Selbstverwaltung verdränge zugunsten von Hochschulangehörigen, die für die Tätigkeit in Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht oder nicht ausreichend qualifiziert seien. Die Freiheitsverbürgung in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleiste den Beschwerdeführern Freiheit von Fremdbestimmung im Bereich der Wissenschaft, Forschung und Lehre. Die Wissenschaftsverwaltung sei wegen ihrer untrennbaren Verbindung mit Wissenschaft, Forschung und Lehre durch diese Verfassungsnorm mitgeschützt. Zwar sei die Forschungs- und Lehrfreiheit des einzelnen Hochschullehrers zunehmend dadurch geprägt, daß er seine Aufgaben nicht nur als Individuum, sondern in der Gemeinschaft der Hochschule zu erfüllen habe. Eine solche &quot;kollektive Einbindung&quot; sei jedoch verfassungsrechtlich nur insoweit zulässig, als sie durch wissenschaftlich ausgewiesene Hochschullehrer gewissermaßen zur gesamten Hand verantwortet werde und Entscheidungen nach wissenschaftlichen Maßstäben garantiere. Dagegen verletze eine Fremdbestimmung der Hochschullehrer in Forschung und Lehre durch andere Personen ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG jedenfalls dann, wenn die Hochschullehrer in den Organen der akademischen Selbstverwaltung nur noch über die Minderheit der Stimmen verfügten und Assistenten und Studenten in den Fragen der Wissenschaft gleiches Stimmrecht be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_91&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
säßen. Zwar habe jeder ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung; das rechtfertige jedoch nicht die Mitbestimmung über die in der Universität als einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung betriebene Wissenschaft durch Personen, die nicht als selbständige Forscher und wissenschaftliche Lehrer, sondern in einer anderen Funktion tätig seien.
&lt;p&gt;In untrennbarem Sinnzusammenhang mit der subjektiv-rechtlichen Seite von Art. 5 Abs. 3 GG stehe der institutionelle Charakter des Grundrechts. Aus der besonderen Pflichtenbindung, der die Wissenschaftler in der Universität im Gegensatz zum Privatgelehrten ausgesetzt seien, ergebe sich die besondere Schutzbedürftigkeit der Forschung und Lehre in der Universität in allen Angelegenheiten, die einer Kooperation und Koordination bedürften. Der Staat habe durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß sich Wissenschaft, Forschung und Lehre an den Hochschulen frei entfalten könnten. Die Hochschulorganisation müsse zumindest ein möglichst sachgerechtes Kooperations- und Koordinationsverfahren für das Lehrangebot und die Forschung garantieren. Ein Verfahren, in dem die qualifizierten Wissenschaftler nur noch in der Minderheit mitwirkten und alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht besäßen, sei damit unvereinbar; die Wissenschaftsorganisation sei dann nicht am Sachbereich Wissenschaft, sondern am Prinzip der Gruppen- oder Interessenuniversität ausgerichtet. Wissenschaftsgerechte Entscheidungen der dazu berufenen Gremien seien so nicht mehr gewährleistet. Den Hochschullehrern werde zugemutet, als geschlossener Block abzustimmen und sich koalierend anderer Stimmen zu versichern. Verfassungsrechtlich unbedenklich sei die Mitbestimmungsregelung nur bei eindeutiger Mehrheit der Hochschullehrer in den Entscheidungsgremien oder bei einer Beschränkung der Mitbestimmung anderer Gruppen durch einen Negativkatalog, der die Verantwortung der Hochschullehrer für alle wissenschaftsbezogenen Entscheidungen gewährleiste.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der gegenwärtigen Personalstruktur könne die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, der in den Beschlußorganen der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_92&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Universität &quot;eine Art Zustimmungsprärogative&quot; zukomme, auch nicht etwa zusammen mit der Gruppe der Hochschullehrer den Gruppen der Studenten und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern gegenübergestellt werden, da nur ein Teil der wissenschaftlichen Mitarbeiter die Voraussetzungen erfülle, die an eine selbständige Forschungs- und Lehrtätigkeit zu stellen seien. Die Lehrtätigkeit der Assistenten sei in vielen Fällen unterrichtendes Unterweisen und keine Lehre im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG. Ihr Status habe zudem Durchgangscharakter. In die volle Verantwortung für die wissenschaftsrelevanten Entscheidungen könnten außerdem nur solche Mitarbeiter genommen werden, deren Qualifikation förmlich festgestellt sei. Eine Mitbestimmung von Studenten in Angelegenheiten der Forschung sei nicht funktionsgerecht, weil Studenten, von geringen Ausnahmen abgesehen, am Forschungs- und Dienstleistungsbetrieb der Universität keinen Anteil hätten. Ebensowenig seien von ihnen bei der Berufung von Hochschullehrern wissenschaftsgerechte Entscheidungen zu erwarten. In der Realität sei studentische Mitbestimmung überwiegend auf die Durchsetzung politischer Forderungen durch politische Studentenorganisationen gerichtet.
&lt;p&gt;Im einzelnen ergebe sich, daß die Hochschullehrer die Entscheidungen in den Fachbereichs- und Fakultätsräten bei einem Stimmenanteil von 4/9 nicht mehr nach den Gesichtspunkten der wissenschaftlichen Aufgabe der Universität bestimmen könnten. Den Studenten sei verfassungswidrig ein Stimmrecht in den Berufungskommissionen eingeräumt worden, obwohl ein bloßes Anhörungsrecht interessengerechter gewesen wäre. Die Möglichkeit eines Sondervotums der Hochschullehrer verhindere nicht, daß ein Berufungsvorschlag überwiegend von Nichthabilitierten getragen, auf diese Weise das Vorschlagsrecht der Universität abgewertet und die staatliche Einwirkung in den Bereich der Wissenschaft verstärkt werde. Über die Studienkommissionen könnten Nichthochschullehrer maßgebend die Lehre beeinflussen. Auch im Konzil sei die Gruppe der Hochschullehrer mit nur etwa 27% der Stimmen in die Minderheit gedrängt. Im Senat würden von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_93&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den 19 stimmberechtigten Mitgliedern allenfalls 6 oder 7 habilitierte Hochschullehrer sein. Bei den wissenschaftsrelevanten Entscheidungen stehe z.B. den Dekanen nur beratende Mitwirkung zu, während den sonstigen Mitarbeitern ein durch den Negativkatalog kaum beschränktes Stimmrecht eingeräumt werde.
&lt;p&gt;Im übrigen führe die Einbeziehung etwa der Lektoren und von Beamten des höheren Dienstes in die Gruppe der Hochschullehrer dazu, daß auf der Ebene der Gesamtuniversität ungefähr ein Fünftel und in einzelnen Fachbereichen unter Umständen mehr als die Hälfte der den Hochschullehrern zugewiesenen Sitze auf diese Hochschulangehörigen entfielen. Dem widerspreche, daß nur ein Teil von ihnen auf wissenschaftlicher Grundlage selbstverantwortlich lehre und für sie andere Einstellungsvoraussetzungen maßgebend seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Mitwirkung der Assistenten und Studenten bei der Berufung von Professoren und die Beschränkung der Mitwirkungsrechte der Professoren in Personalangelegenheiten sei mit den Grundrechten der Beschwerdeführer aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Ebenso verletze es den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsatz, daß über Personalangelegenheiten eines Hochschullehrers allein die ihm vorgesetzte Dienstbehörde entscheiden dürfe, wenn etwa die Ernennung zum beamteten Dozenten, zum außerplanmäßigen Professor oder zum wissenschaftlichen Rat und Professor von der Zustimmung von Kollegialorganen abhängig gemacht werde, in denen Assistenten und Studenten mitwirkten. Der fremdbestimmende Einfluß der Nichthabilitierten in Wissenschaftsangelegenheiten greife ferner in die als fundamentales Strukturprinzip des Hochschullehrerbeamtenrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Unabhängigkeit des Hochschullehrers ein, ohne die er seine Aufgabe in Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht erfüllen könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von den Verfassungsorganen des Bundes und des Landes Niedersachsen, denen gemäß §§ 77, 94 Abs. 4 BVerfGG Gelegenheit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_94&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Äußerung gegeben worden ist, haben die Niedersächsische Landesregierung sowie die Bundesregierung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Stellung genommen.
&lt;p&gt;1. Die Niedersächsische Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden zwar für zulässig, jedoch für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG schütze die wissenschaftliche Tätigkeit um der Schlüsselfunktion der Wissenschaft in der Gesellschaft willen. Weil Wissenschaft zunehmend auf die Hilfe des Staates angewiesen sei, gewinne der Anspruch auf organisatorische Sicherung der Wissenschaftsfreiheit an Bedeutung. Diese das individuelle Freiheitsrecht verstärkende institutionelle Garantie gewährleiste die Einflußnahme der Wissenschaftler auf die Wissenschaftsverwaltung in der Universität, um ihnen eine freie, am wissenschaftlichen Erkenntnisinteresse orientierte Betätigung zu ermöglichen und einem Übergewicht äußerer Einflüsse entgegenzuwirken. Auf Teilnahme am Willensbildungsprozeß in der Universität habe aber auch der Student einen Anspruch, der nach der überlieferten Universitätsidee und der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Wissenschaftsfreiheit und auch nach dem Willen des Grundgesetzes wissenschaftlicher Partner des Dozenten sei. Zwischen wissenschaftlichem Lernen und Forschen bestehe im Blick auf die Wissenschaftsfreiheit, die nicht den Besitz des Wissens, sondern das methodische Bemühen um Erkenntnis schütze, kein prinzipieller, sondern nur ein gradueller Unterschied. Daran ändere nichts die Erschwerung der partnerschaftlichen Verwirklichung in der Massenuniversität, die die wissenschaftliche Tätigkeit nicht nur der Studenten, sondern auch der Hochschullehrer abwerte. Das Abstellen auf Habilitation oder Promotion sei willkürlich; auch das Abitur sei ein formalisierter Qualifikationsnachweis für die wissenschaftliche Arbeit in der Hochschule. Wissenschaftsfreiheit dürfe nicht als Schutz nur der wissenschaftlichen Lehre und Forschung im engsten, anspruchsvollsten Sinn materiell verengt werden. Dem widerspreche auch nicht die geringere Kontinuität und Verantwortlichkeit der Lernenden im wissenschaftlichen Erkenntnisprozeß der Universität. Diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_95&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesichtspunkte seien nur für die Einzelausgestaltung der Mitbestimmung relevant. Entsprechendes gelte für die Mitbeteiligung der nach ihrem Ausbildungsinteresse mit den Studenten, nach ihren Lehr- und Forschungsaufgaben mit den Habilitierten verbundenen wissenschaftlichen Mitarbeiter an der akademischen Selbstverwaltung. Da die nichtwissenschaftlichen Hochschulangehörigen von vielen Entscheidungen der Hochschulselbstverwaltung betroffen würden und über Kenntnisse der Technik oder der Verwaltung verfügten, die für bestimmte Angelegenheiten der Hochschulselbstverwaltung von Bedeutung seien, sei ihre Beteiligung an der Wissenschaftsverwaltung in dem durch § 2 Abs. 5 Satz 2 VorschaltG und den geringen Stimmenanteil begrenzten Rahmen ebenfalls gerechtfertigt. Die Mitbestimmung aller Mitglieder der Universität sei jedenfalls nicht von Verfassungs wegen verboten, wenn auch das demokratische Prinzip nicht eine demokratische Struktur aller gesellschaftlichen Bereiche verlangen möge.
&lt;p&gt;Zudem könne die Wissenschaftsfreiheit der Habilitierten durch Gewährung von Mitwirkungsrechten an bisher unterprivilegierte Träger dieses Grundrechts nicht verkürzt werden, weil sich Wissenschaftsfreiheit gegen Herrschaftsstrukturen, nicht aber auf Ausbau und Verfestigung solcher Herrschaft richte. Die Beschwerdeführer könnten unter Berufung auf ihre amtliche Stellung Grundrechtsschutz, der nur dem Individuum zustehe, nicht in Anspruch nehmen. Soweit es darum gehe, die Freiheit der individuellen wissenschaftlichen Betätigung von Hochschullehrern gegen Übergriffe von Hochschulorganen zu schützen, komme es nur darauf an, ob das Hochschulorgan als solches die ihm durch die Verfassung gezogenen Grenzen überschritten habe, nicht aber darauf, ob der Übergriff auf dem Einfluß von Ordinarien oder dem von Studenten und Mitarbeitern beruhe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 5 Abs. 3 GG lege den Gesetzgeber nicht auf einen bestimmten Verteilungsschlüssel für die Mitwirkungsrechte fest. Mißbrauchsgefahren seien politischer, nicht rechtlicher Natur und könnten daher nur im Wege politischer Willensbildung bekämpft werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_96&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Im übrigen habe der niedersächsische Gesetzgeber nicht die Funktionsabhängigkeit der Mitwirkungsrechte verkannt. So hätten z.B. im Forschungsbereich auf die Vergabe von Forschungsmitteln sowie auf die Planung und Koordination von Forschungsvorhaben nur die Kliniken, Institute, Seminare und Abteilungen einen Einfluß, der von der neuen Regelung nicht berührt werde. Die in ihrer Zusammensetzung angegriffenen Kollegialorgane seien nur für die Regelung des Lehrbetriebs, Prüfungen und Prüfungsordnungen, Aufstellungen von Prüfungsvorschlägen sowie Fragen von allgemeiner Organisation und Verwaltung zuständig. Die Regelung des Lehrbetriebs berühre die Lernenden in ihrer Persönlichkeit wesentlich tiefer als die Lehrenden; die Studenten dürften deshalb nicht nur Objekt des Bildungsprozesses sein. Die Garantie der Lehrfreiheit dürfe nicht losgelöst von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung interpretiert werden. Sie solle dem Staat verwehren, die Hochschule als Instrument zur Durchsetzung einer Ideologie zu mißbrauchen; dagegen dürfe sie nicht dazu benützt werden, um die Unterwerfung der Studenten unter eine Herrschaft der Lehrenden zu rechtfertigen. Die Gleichberechtigung der Partner müsse sich auch auf die Beteiligung an der Entscheidung über Fragen der Lehre und über die Ausgestaltung der Bildungsbedingungen erstrecken. Die Abgrenzung der Stimmberechtigung bei Prüfungsentscheidungen in § 2 Abs. 5 sei sachgerecht. Die Mitbeteiligung der Studenten bei der Aufstellung von Prüfungsordnungen werde durch die enge Bindung dieser Ordnungen zu den Studienplänen gerechtfertigt. Im Berufungsverfahren könne die Qualifikation eines Bewerbers von einem Lektor oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter aus demselben Fachgebiet unter Umständen zuverlässiger beurteilt werden als von einem fachfremden Habilitierten. Auch sei die wissenschaftliche Qualifikation nur einer von mehreren für die Berufung maßgeblichen Faktoren. Gerade die Abwägung zwischen wissenschaftlicher und didaktischer Befähigung des Kandidaten rechtfertige eine Mitbeteiligung der Studenten an der Ausarbeitung von Berufungsvorschlägen. Die letzte Entscheidung über
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_97&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Berufung liege im übrigen beim Kultusminister. Auch die Beteiligung der Studenten bei allgemeinen Organisations- und Verwaltungsentscheidungen sei nicht verfassungswidrig. Die stärkere Berücksichtigung der Studenten im Konzil entspreche dem sehr entfernten Zusammenhang der Kompetenzen dieses Organs mit dem wissenschaftlichen Bereich.
&lt;p&gt;b) Da die angegriffene Regelung nicht in die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit eingreife, sei auch der Vorwurf nicht begründet, daß sie unter Verletzung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums die Unabhängigkeit der Beschwerdeführer als Hochschullehrer antaste.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat zur verfassungshistorischen Entwicklung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit ein Gutachten des Rechtsanwalts Dr. Zwirner vorgelegt und im übrigen seine Stellungnahme auf die Grundsätze beschränkt, die sich für Zuständigkeiten und Zusammensetzung kollegialer Hochschulorgane generell aus Art. 5 Abs. 3 GG ergeben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Kunst festgestellt habe, enthalte Art. 5 Abs. 3 GG zunächst eine objektive wertentscheidende Grundsatznorm; zugleich gewährleiste die Bestimmung jedem, der in diesem Bereich tätig sei, ein individuelles Freiheitsrecht. Dieser doppelte Aspekt müsse Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung sein. Die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit Art. 5 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beteiligung an der Hochschulselbstverwaltung Schranken setze, ergebe sich abschließend erst aus einer Zusammenschau der individual- und der objektivrechtlichen Seite des Grundrechts. Art. 5 Abs. 3 GG gewähre jedem einzelnen, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig werden wolle oder tätig sei, einen von jeder Fremdbestimmung freien individuellen Bereich. Erst jenseits dieses Freiraumes setzten die Zuständigkeiten der Hochschulorgane ein. Die individualrechtliche Freiheitsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 GG beschränke daher zwar die Zuständigkeiten der Hochschulorgane, könne aber dem ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_98&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zelnen Hochschullehrer - wie auch den anderen Angehörigen der Hochschule - keinen Anspruch auf persönliche Mitgliedschaft in den Organen oder auf eine bestimmte Organzusammensetzung vermitteln. Wenn dem Gesetzgeber insoweit verfassungsrechtliche Aufträge mitgegeben seien, so könnten diese allein der objektiven Wertentscheidung zugunsten freier Wissenschaft entnommen werden. Diese objektive Wertentscheidung habe der Staat bei der Wahrnehmung seiner Organisationsbefugnis im Hochschulbereich zu beachten. Sie habe als ein Element objektiver Ordnung institutionelle Auswirkungen auf die Organisation der Hochschulen und insoweit ähnliche Konsequenzen wie der bereits früher in der Literatur entwickelte Gedanke einer in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltenen institutionellen Garantie, wobei über deren Inhalt allerdings verschiedene Auffassungen beständen. In der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG sei eine Verpflichtung des Staates begründet, in den von ihm eingerichteten Hochschulen die Voraussetzungen für eine freie Forschung und Lehre zu schaffen und zu sichern. Dieser Verpflichtung lasse sich jedoch nicht eine Bindung des Gesetzgebers an überlieferte Organisationsformen und mitgliedschaftliche Berechtigungen entnehmen. Aus Art. 5 Abs. 3 GG ergebe sich kein Konzept für eine bestimmte Mitbestimmungsregelung. Der Staat sei jedoch verpflichtet, eine möglichst wissenschaftsgerechte Organisation der Hochschule zu schaffen, wobei für die Frage der Zusammensetzung von Hochschulorganen dem Kriterium &quot;Sachverstand&quot; - jedenfalls soweit es sich um Entscheidungen über wissenschaftsrelevante Angelegenheiten handle - eine ganz erhebliche Rolle zuzubilligen sei. Sachverstand in diesem Sinne könne indessen weder mit formaler Berechtigung noch mit spezifischem Fachwissen gleichgesetzt werden. Sachverstand richte sich vielmehr danach, ob und inwieweit die Mitglieder der Hochschule zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs entscheidungserhebliche Gesichtspunkte beizutragen vermöchten. Auch die Studenten seien aufgrund ihrer - mit der Hochschulreife nachgewiesenen - Urteilsfähigkeit und aus ihrer spezifischen Interessenlage als Lernende befähigt, eigene Gesichtspunkte zur
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_99&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Geltung zu bringen und durch kritisches Fragen den Sachverstand anderer herauszufordern. Nach Auffassung der Bundesregierung seien daher die Studenten auch heute generell als befähigt anzusehen, Schwerpunkte innerhalb ihres Studiengangs und die Auswahl von Lehrveranstaltungen selbst zu bestimmen. Daher könne ihnen nicht die Fähigkeit abgesprochen werden, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte für die Gestaltung des Lehrbetriebs beizutragen.
&lt;p&gt;Mit der Gewährleistung einer der Wissenschaft angemessenen Organisation seien noch nicht alle Kriterien genannt, die der Hochschulgesetzgeber zu beachten habe. Insbesondere bleibe der Staat verpflichtet, andere Entscheidungen der Verfassung mit der Forderung der Freiheit der Wissenschaft innerhalb der Hochschule in Einklang zu bringen. Hochschulen seien nicht nur Stätten der Wissenschaft, sondern auch - und zwar in zunehmendem Maße - Einrichtungen der beruflichen Ausbildung. Auch diese Ausbildungsaufgabe sei aus objektiven Wertentscheidungen der Verfassung hergeleitet (Art. 12 und 20 GG). Aus den mit der Ausbildungsaufgabe zusammenhängenden Notwendigkeiten ergäben sich ebenfalls Gesichtspunkte für die Regelung der Zusammensetzung der Hochschulorgane, soweit sie für die Umsetzung der Ausbildungsaufgabe in den Lehrbetrieb zuständig seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus habe die Organisationsregelung der Hochschulen nicht nur den einzelnen Aufgaben der Forschung, Lehre und Ausbildung in ihren spezifischen Bedürfnissen, sondern um ihretwillen auch der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems Hochschule zu dienen, in der sich diese Aufgaben in wechselseitiger Abhängigkeit vereinten. Dieser Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit habe, gerade weil und soweit er die Erfüllung der genannten Aufgaben gewährleiste, kaum geringeren verfassungsrechtlichen Rang als diese selbst. In diesem Sinne gewinne die Integrationsfunktion der Mitbestimmung auch rechtlichen Gehalt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Organisation der Hochschulen seien schließlich auch die Grundsätze über die Stellung des Einzelnen im Verhältnis zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_100&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesamtheit zu beachten, die zum Wesen der freiheitlichen Demokratie gehörten.
&lt;p&gt;Nehme man diese rechtserheblichen Gesichtspunkte zusammen, so lasse sich aus ihrer Kombination ebensowenig wie aus jedem einzelnen von ihnen ein fertiges Rezept für die verfassungsmäßige Organisation der Hochschule und für die Regelung der Mitbestimmungsfrage entnehmen. Sie alle markierten nur einzelne Richtwerte, deren Gewichtung der politisch verantwortlichen Gestaltung aufgegeben bleiben müsse. Aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ergebe sich das Gebot, daß die &quot;Wissenschaftsadäquanz&quot; als eine Leitlinie bei der Hochschulorganisation zu dienen habe und der Sachverstand bei der Regelung der Mitwirkung als ein maßgebliches und differenzierendes Kriterium beachtet werden müsse. Unzulässig wäre daher auf jeden Fall eine Organisation, die erwarten lasse, daß regelmäßig wissenschaftsbezogene Angelegenheiten nicht nach sachgemäßen Gesichtspunkten entschieden oder daß die Kompetenzen eines Organs überschritten würden und dadurch die Freiheit des Einzelnen eingeschränkt zu werden drohe. Das werde insbesondere da der Fall sein, wo ein Organ überwiegend aus Mitgliedern bestehe, die unter dem Gesichtspunkt des Sachverstandes zur Lösung der jeweils gestellten Aufgabe nichts beizutragen hätten. Auch eine Ordnung, welche die Unterschiede zwischen Lehrenden und Lernenden, insbesondere in der Urteilsfähigkeit hinsichtlich wissenschaftsrelevanter Angelegenheit, einfach negiere, wäre bedenklich. Keinesfalls aber lasse sich aus Art. 5 Abs. 3 GG entnehmen, daß den Hochschullehrern in allen Organen die eindeutig mehrheitliche Repräsentanz gesichert bleiben müsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allgemeine Stellungnahmen haben ferner die Westdeutsche Rektorenkonferenz sowie die Verbände der Hochschullehrer und der wissenschaftlichen Assistenten abgegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Westdeutsche Rektorenkonferenz, für die Professor Dr. Mallmann und Assessor Strauch ein Gutachten erstattet haben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_101&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(Westdeutsche Rektorenkonferenz, Dokumente zur Hochschulreform XIV/1970), hat darauf hingewiesen, daß wegen des körperschaftlichen Charakters der Universität die Mitverantwortung aller Angehörigen der Körperschaft an der Selbstverwaltung eine der wesentlichen Grundlagen für ein zeitgerechtes Verständnis des Art. 5 Abs. 3 GG sei.
&lt;p&gt;Die Freiheit, sich um den Fortschritt der Wissenschaft zu bemühen sowie wissenschaftliche Fragestellungen, Verfahrensweisen und Erkenntnisse öffentlich darzulegen, sei kein Sonderrecht bestimmter Personen; sie stehe auch den Lernenden zu. Allerdings komme für die Organisation von Forschung und Lehre innerhalb der Universität entsprechend den jeweiligen Qualifikationen, Funktionen und Verantwortlichkeiten ihrer Mitglieder dem Grundrecht bei den einzelnen Personengruppen eine verschiedene Relevanz zu. Die Kriterien einer solchen funktionalen Differenzierung fielen jedoch nicht schlechthin mit der Unterscheidung Studenten/sonstige Mitglieder zusammen, da auch die Studenten an den Universitäten vielfach nicht nur Lernende seien. Die Differenzierung müsse nach sachlichen Prinzipien erfolgen, wie sie die Westdeutsche Rektorenkonferenz in der Godesberger Erklärung vom 6. Januar 1968, in ihren Entschließungen vom 22. Mai 1968 und vom 29. Mai 1969 sowie in den &quot;Alternativ-Thesen&quot; vom 12. Mai 1970 dargelegt habe. Nach dieser Konzeption sei dem Funktionszusammenhang entscheidende Bedeutung zuzumessen. Art. 5 Abs. 3 GG empfange seinen Sinn aus der Sachgesetzlichkeit, die für einen sich in der Organisationsform der Universität vollziehenden Wissenschaftsbetrieb in funktionsgerechtem Umfang zwar eine Fremdbestimmung von Lehre und Forschung mit zum Inhalt habe, welcher aber von der Sache her verfassungsverbürgte Grenzen gesetzt seien. Die Sachgesetzlichkeit äußere sich darin, daß in der Regel allein der zuständige Fachvertreter ein verläßliches Urteil über die Ziele der Forschung und die Inhalte der Lehre auf seinem Fachgebiet habe und daß Voraussetzung freier Forschung auch innerhalb der Universität das freiwillige Zusammenwirken der in ihrem Fachgebiet urteilsfähigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_102&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wissenschaftler sei. Deshalb komme der individuellen Initiative der Fachvertreter Vorrang zu. Die korporative Initiative habe subsidiäre Aufgaben in der Koordination der Eigeninitiative der Fachvertreter, der Kompensation fehlender Eigeninitiative, der Selbstkontrolle ihrer Mitglieder, der Selbstergänzung ihres Lehr- und Forschungskörpers, der Neubegründung von Studiengängen und Forschungseinrichtungen, der Einrichtung und Ausgestaltung von Lehrprogrammen und einzelnen Lehrveranstaltungen mit überwiegenden Ausbildungszielen. Im Bereich der Eigeninitiative, nämlich für die Erfüllung des Auftrags, wissenschaftliche Lehre und Forschung angemessen zu vertreten und zu organisieren, dürften keine Weisungen, sondern nur Empfehlungen und Anregungen erteilt werden.
&lt;p&gt;2. Im Auftrag des Hochschulverbandes hat Professor Dr. Zacher ein Rechtsgutachten erstattet. Nach seiner Ansicht verletzen die angegriffenen Vorschriften die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das objektive Prinzip in Art. 5 Abs. 3 GG verpflichte den Staat, Institutionen für eine freie, einander ergänzende Forschung und Lehre zu schaffen und durch sie den durch Qualifikation, Unabhängigkeit und Entfaltungsmöglichkeit ausgezeichneten Wissenschaftlern rechtliche Basis und Sicherung für eine freie wissenschaftliche Betätigung zu geben. Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Universität sei u.a. auf die Hochschulwirklichkeit Rücksicht zu nehmen. Ein Hochschulgesetz sei schon dann verfassungswidrig, wenn es nicht verhindere, daß die tatsächliche Entwicklung die verfassungsgeschützten Positionen schleichend aushöhle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 5 Abs. 3 GG verbiete Fremdbestimmung der Hochschullehrer in Forschung und Lehre durch andere Gruppen. Dieses Verbot erstrecke sich auf die gesamte Wissenschaftsverwaltung wegen der Interdependenzen zwischen der Organisation einerseits und den sachlichen Entscheidungen der Universität und der Arbeitsgestaltung der Betroffenen andererseits sowie wegen des Zusammenhangs zwischen Forschung und Lehre. Kollegialorgane&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_103&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dürften primär nur koordinieren und nur ausnahmsweise Konflikte entscheiden. Grundsätzlich seien nur die Hochschullehrer zu solchen Kollegialentscheidungen berufen. Das folge nicht nur aus ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, sondern auch aus dem durch Qualifikation, Aufgabe und Verantwortung gerechtfertigten demokratischen Mandat der beamteten Hochschullehrer.
&lt;p&gt;Die Mitwirkung der Mitglieder der Universität an der Wissenschaftsverwaltung habe sich gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG nach dem Inhalt der Tätigkeit in der Hochschule, der Qualifikation für den Erwerb der Mitgliedschaft, ihrem Zweck, der Art und Dauer der durch sie begründeten Bindung an der Universität, dem Maß des Sicherungsbedürfnisses und der Verantwortlichkeit zu richten. Jede Gruppe sei nach ihrer typischen Legitimation zu beteiligen. Als wissenschaftlich qualifiziertesten und &quot;optimalen Trägern der Treuhänderschaft für das allgemeine Interesse&quot; müsse den beamteten Universitätsprofessoren der Nutzen dieser Institution für eine freie Wissenschaft am meisten und noch vor den Assistenzprofessoren, Honorarprofessoren und Privatdozenten zugute kommen. In dem für Forschung und Lehre zuständigen Organ müßten sie jedenfalls die Mehrheit haben. Zu Entscheidungen über Berufungs- und Ernennungsvorschläge seien nur diejenigen berufen, die selbst entsprechend ausgewiesen seien. Vetorechte seien unzureichend. Der Mitbestimmung des akademischen Mittelbaus sei durch die Unterstützungsfunktion der wissenschaftlichen Assistenten und ihre persönliche Abhängigkeit Grenzen gesetzt. Sie seien inkompetent für Entscheidungen über die Qualifikation der Hochschullehrer; im übrigen seien bei der Festlegung ihrer Mitwirkungsrechte ihre geringere Qualifikation, ihre speziellen Aufgaben, der häufig vorübergehende Charakter des Dienstverhältnisses und ihre abhängige Stellung zu berücksichtigen. Das nichtwissenschaftliche Personal sei von allen wissenschaftlichen Entscheidungen, Studenten seien von wissenschaftlichen Entscheidungen auf dem Gebiet der Forschung und der akademischen Qualifikation ausgeschlossen. Im Bereich des Studiums sei zwar ihre Mitbestimmung möglich,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_104&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
müsse aber eng begrenzt werden. An der Organisation der Lehre dürften sie nicht teilnehmen.
&lt;p&gt;Indem beamtete Hochschullehrer der Fremdbestimmung von Nichthochschullehrern und Nichtbeamten ausgesetzt würden, werde ferner Art. 33 Abs. 4 und Abs. 5 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Für die Bundesassistentenkonferenz haben Peter Hauck und Jürgen Lüthje ein Rechtsgutachten vorgelegt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als objektiv-institutionelle Gewährleistung sichere Art. 5 Abs. 3 GG eine freiheitliche Struktur des Sozialsystems der Wissenschaft sowie ihre Unabhängigkeit gegenüber anderen, insbesondere politischen und wirtschaftlichen Sozialsystemen. Diese Garantie verpflichte den Staat, die Einrichtung von Wissenschaftsinstitutionen an wissenschaftsgerechten Ordnungsprinzipien zu orientieren. Charakteristische Merkmale der Wissenschaft seien prinzipielle Unvollendetheit und Offenheit, Öffentlichkeit von Kommunikation und Diskussion, mit wachsender Spezialisierung zunehmende Kooperation, &quot;kooperative Autonomie&quot; im Verhältnis zur Gesellschaft. Dem entsprächen als wissenschaftsgerechte Ordnungsprinzipien Chancengleichheit und Teilhabe, Mobilität, Pluralismus, Transparenz, Universalismus, Genossenschaftlichkeit zur Herrschaftsminderung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Universität gebe die Chance, die wissenschaftliche Selbstbestimmung im Rahmen kooperativer und organisierter wissenschaftlicher Tätigkeit zu verwirklichen. Ein Anspruch auf die Mittel der Universität sei nicht verfassungsverbürgt. Entscheidungsbefugnisse hätten die Kollegialorgane der Universität nur, soweit im Rahmen eines arbeitsteiligen Wissenschaftsbetriebs Konflikte zwischen den Grundrechten mehrerer Wissenschaftler durch Koordination und Organisation aufzuheben seien oder Prioritätsentscheidungen wegen einer Mangelsituation notwendig würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine qualitative Repräsentation der Hochschulangehörigen in den Entscheidungsgremien sei vom Grundgesetz nicht vorgeschrieben. Im übrigen sei selbst die Drittelparität eine solche, da der Stimmenwert der Hochschullehrer wesentlich höher sei, wenn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_105&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
man ihre Gesamtzahl mit der der Studenten vergleiche. Bei der Stimmenwertung müsse der Gesetzgeber zwar den verschiedenen Interessen Rechnung tragen. Eine Bewertung nach höher- oder minderqualifizierten wissenschaftlichen Aufgaben sei jedoch mangels Unterscheidbarkeit ausgeschlossen. Ebenfalls ändere Weisungsabhängigkeit nichts an der Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit. Auch eine Mitbestimmung der Studenten und des nichtwissenschaftlichen Personals in der akademischen Selbstverwaltung sei sachgerecht. Zwar sei das Studium in der heutigen Massenuniversität vorwiegend nur Rezeption von Wissen; jedoch ermögliche die Einräumung von Mitbestimmungsrechten in der Erwartung, daß mit ihrer Hilfe überfällige Studienreformen eingeleitet und der Ausbildungsauftrag erfüllt werden könnten, die Wiederherstellung der Lernfreiheit, die Schlichtung angestauter Konflikte und die Wahrnehmung wissenschaftsdidaktischer Aufgaben. Die Beteiligung nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter trage ihren Freiheitsrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie der Tatsache Rechnung, daß die wissenschaftliche Arbeit in der Hochschule ihrer Unterstützung bedürfe. An Sachverstand setze die Mitbestimmung nicht Fachwissen, sondern Organisations- und Handlungsfähigkeit voraus, die nicht mit dem Status des Hochschullehrers zwangsläufig verbunden sei. Als gesetzliche Regelung fehle der Mitbestimmung der Studenten nicht die demokratische Legitimation. Die Mitbestimmung sei nach Erfahrung und Verweildauer durch den höheren Stimmenwert für die Hochschullehrer und den akademischen Mittelbau im Verhältnis zur Zahl der Studenten abgestuft. Das Repräsentationsprinzip sei zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Entscheidungsgremien sachentsprechend.
&lt;p&gt;Auch Art. 33 Abs. 5 GG gewähre kein Recht am Amt. Einen verfassungsrechtlichen Sonderstatus könne der Hochschullehrer nur im Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG geltend machen, da sein Beamtenstatus insoweit durch die freiheitssichernde Funktion gerechtfertigt werde. Die Umgestaltung solle gerade nichtwissenschaftsadäquate Bildungsstrukturen abbauen und die Wissen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_106&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaftsfreiheit zugunsten anderer Hochschulmitglieder stärker aktualisieren. Rechtsstaatliche Grundsätze des Vertrauensschutzes würden dabei nicht verletzt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Beschwerdeführern und Beteiligten in den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren über Verfassungsbeschwerden gegen entsprechende Vorschriften der Hochschul-(Universitäts-)Gesetze der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen ist Gelegenheit gegeben worden, in der mündlichen Verhandlung zu dem Fragenkreis, der allgemein Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 33 GG betrifft, Stellung zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung vom 5. bis 7. Dezember 1972 haben sich geäußert: die Professoren Dr. Götz, Dr. Rauschning und Dr. Sattler für die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens, Professor Dr. Eckehart Stein für die Regierung des Landes Niedersachsen, Ministerialdirektor Dr. Böning vom Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft für die Bundesregierung, Rechtsanwalt Professor Dr. Veit für den Landtag von Baden-Württemberg, Ministerialrat Dr. Kern vom Kultusministerium Baden-Württemberg für die Regierung des Landes Baden- Württemberg, Professor Dr. Hoffmann für die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Professor Dr. Roellecke für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, Professor Dr. Denninger für die Regierung des Landes Hessen, Professor Dr. Salzwedel für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Professor Dr. Doehring als Beschwerdeführer und Professor Dr. Hans Schneider als sein Vertreter in dem Verfahren 1 BvR 219/68 (Hochschulgesetz Baden-Württemberg), Rechtsanwalt Dr. Gündisch als Vertreter der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 79/70 (Hochschulgesetz Hamburg), Professor Dr. Blümel und Dozent Dr. Grabitz als Vertreter der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 282/70 (Hochschulgesetz Hamburg), Rechtsanwalt Barthold als Vertreter der Beschwerdeführer in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_107&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (107):&lt;/a&gt;
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dem Verfahren 1 BvR 174/71 (Hochschul- und Universitätsgesetz Hessen), Professor Dr. Hans-Heinrich Rupp als Vertreter der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 398/70 (Universitätsgesetz Hessen), die Rechtsanwälte Dr. Redeker und Dr. Maassen als Vertreter der Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 572/ 70, 1 BvR 708/70, 1 BvR 791/70, 1 BvR 808/70, 1 BvR 120/71 und 1 BvR 134/71 (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen), Professor Dr. Peter Schneider, Professor Dr. Mallmann und Dr. Rotter für die Westdeutsche Rektorenkonferenz, Professor Dr. Zacher für den Hochschulverband und Jürgen Lüthje für die Bundesassistentenkonferenz.
&lt;p&gt;Als Auskunftspersonen sind ferner auf Veranlassung der Niedersächsischen Landesregierung die Professoren Dr. Bahrdt und Dr. Senapius angehört worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verband Deutscher Studentenschaften (VDS) und die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Studentenschaften (ADS), die zu der mündlichen Verhandlung geladen worden sind, waren nicht vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist die Darlegung, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen Vollzugsakt in einem Grundrecht verletzt sei (vgl. BVerfGE 30, 1 [16] mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den angegriffenen Vorschriften handelt es sich allerdings um reine Organisationsnormen. Die Verfassungsbeschwerden wären dann unzulässig, wenn eine Beeinträchtigung der Grundrechtsposition der Beschwerdeführer im Hinblick auf den ambivalenten Charakter derartiger Organisationsnormen (vgl. BVerfGE 14, 263 [275]) ausschließlich durch die von den Kollegialorganen zu treffenden und ihrerseits anfechtbaren Entscheidungen denkbar, eine Verletzung der von den Beschwerdeführern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_108&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bezeichneten Grundrechte durch diese Normen selbst daher gar nicht möglich wäre. Die Beschwerdeführer haben jedoch in einer für die Zulässigkeitsprüfung ausreichenden Weise dargetan, daß der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG auch gegenüber Organisationsnormen wirkt und daß sich hieraus für die Habilitierten und Lehrstuhlinhaber bestimmte Mitwirkungsrechte in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung ergeben. Geht man davon aus, so sind die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bestimmungen des niedersächsischen Vorschaltgesetzes gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
&lt;p&gt;Zwar sind sie auch schon vor Erlaß des Vorschaltgesetzes rechtlichen Beschränkungen durch die akademischen Selbstverwaltungsorgane ihrer Hochschule ausgesetzt gewesen. Die gesetzliche Neuregelung bringt jedoch nicht nur eine sie nicht tangierende personelle Umbesetzung dieser Kollegialorgane mit sich; sie bewirkt vielmehr eine strukturelle Veränderung der Selbstverwaltungsorganisation der Hochschulen dadurch, daß den Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiter, der Studenten und der nichtwissenschaftlichen (sonstigen) Bediensteten als den Repräsentanten anderer Funktionen und Interessen stärkere Einflußmöglichkeiten auf den Entscheidungsablauf in den Kollegialorganen eingeräumt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Organisationsvorschriften beschränken daher die bisherigen mitgliedschaftlichen Befugnisse der Beschwerdeführer im Bereich der Wissenschaftsverwaltung. Das Gewicht ihrer Stimme als Hochschullehrer bei den Wahlen zu den Kollegialorganen ist zudem durch die Zuordnung von weiteren (nichthabilitierten) Hochschulangehörigen zu der Gruppe der Hochschullehrer aufgrund von § 2 Abs. 2 VorschaltG sowie durch Begründung und Erweiterung von Stimmanteilen der wissenschaftlichen Mitarbeiter, der Studenten und der sonstigen Mitarbeiter verringert worden. Die Einschränkung des Stimmgewichts der Hochschullehrer in ihrer Gesamtheit (als Gruppe) durch verstärkte Stimmberechtigungen anderer Gruppen von Hochschulangehörigen schmälert die Mitwirkungsrechte auch des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_109&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einzelnen Hochschullehrers selbst ohne Rücksicht darauf, ob er als Vertreter seiner Gruppe in einem Kollegialorgan oder nur durch Stimmabgabe bei den Wahlen zu den Organen an der Selbstverwaltung der Universität teilnimmt.
&lt;p&gt;Schließlich sind die Beschwerdeführer durch das Vorschaltgesetz auch gegenwärtig beschwert; denn zu den neuen Kollegialorganen ist bereits gewählt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind nur teilweise begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach den Vorstellungen des Neuhumanismus, insbesondere Wilhelm von Humboldts, war die deutsche Universität als eine &quot;absichtslose&quot; Gemeinschaft der Lehrenden und Lernenden im Zeichen der engen Verbindung von Forschung und Lehre verfaßt, die dem Einzelnen durch die Beschäftigung mit zweckfreier Wissenschaft &quot;in Einsamkeit und Freiheit&quot; über wissenschaftliche Erkenntnisse hinaus ethische Handlungsnormen vermitteln sollte. Demgegenüber haben sich im 19. und 20. Jahrhundert tiefgreifende Veränderungen vollzogen. Die sprunghafte Expansion der Forschung namentlich in den Bereichen der Naturwissenschaften, der Medizin und der Technik erforderte einen kostspieligen Apparat mit Maschinen, Instrumenten und Einrichtungen besonderer Art, damit aber auch die Fachkräfte zu ihrer Bedienung. Die Vermehrung des wissenschaftlichen Stoffes und die fortschreitende Spezialisierung auf allen Gebieten, die dem Einzelnen den Überblick schon über sein eigenes Fachgebiet erschwerte, erzwang Arbeitsteilung und Zusammenarbeit in Gruppen. Außerdem nahm die Zahl der Studenten ständig zu, zumal da das Hochschulstudium immer häufiger auch als Mittel des sozialen Aufstiegs angesehen wurde. Die Selbstbeschränkung der Universität auf eine Stätte der reinen und zweckfreien Wissenschaft geriet in ein Spannungsverhältnis zu den Ansprüchen der zunehmend technologisch organisierten Industriegesellschaft, zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_110&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der wachsenden Bedeutung einer wissenschaftlichen Ausbildung für beruflichen Aufstieg und gesellschaftliche Emanzipation, zu der erschwerten Studiensituation in der modernen Massenuniversität und zu dem gesteigerten Bedürfnis, die Wissenschaft in den gesellschaftlichen Bereich zu integrieren.
&lt;p&gt;Diese Veränderungen führten zu einer Struktur- und Organisationskrise der Universität. Dem Zwang zur Kooperation als einem Arbeitsprinzip in allen Wissenschaften vermochten die herkömmlichen Fakultäten meist nicht mehr zu genügen, weil sie die sich zunehmend ausfächernden Spezialwissenschaften nicht mehr ausreichend verklammern konnten. Die bisherige Ordinarienuniversität, in der die Selbstverwaltung im wesentlichen den Lehrstuhlinhabern vorbehalten blieb, war organisatorisch weder auf den sprunghaften Anstieg der Studentenzahl noch auf die vermehrte Übernahme von Aufgaben und Funktionen durch Nichtordinarien, insbesondere durch wissenschaftliche Assistenten vorbereitet. Die Vergrößerung des akademischen &quot;Mittelbaus&quot; und seine zunehmende Bedeutung für den Gesamtprozeß der Wissenschaft standen in einem Mißverhältnis zu seinen geringen Kompetenzen in der Selbstverwaltung. Bei den Studenten verstärkte das Ausbleiben einer der wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung tragenden Studienreform das Begehren, Einfluß auf die Wissenschaftsverwaltung zu erlangen und mit den in ihren Kreisen erarbeiteten Reformgedanken wirksam zu Gehör zu kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Krise der deutschen Hochschulen traf seit den 60er Jahren dieses Jahrhunderts mit einer weltweiten Bewegung gegen &quot;etablierte Wertmaßstäbe&quot;, &quot;autoritäre Gesellschaftssysteme&quot; und &quot;überholte Herrschaftsstrukturen&quot; zusammen. Diese antiautoritäre Bewegung griff auf die Hochschulen der Bundesrepublik über und führte hier bei einzelnen Gruppen zu radikal ablehnender Haltung gegenüber den Institutionen, die sich bis zu gewaltsamen Aktionen steigerte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Diese Entwicklung mündete Anfang der 60er Jahre in die Forderung nach wirksamer Mitbestimmung aller Hochschulange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_111&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hörigen in den Kollegialorganen der Selbstverwaltung. Die Forderung wird in erster Linie von studentischen Gruppen getragen, aber auch von der Assistentenschaft erhoben und von einer Reihe von Hochschullehrern befürwortet. Am weitesten geht dabei das Verlangen nach paritätischer Mitbestimmung in Form der &quot;Drittelparität&quot; (ein Drittel der Stimmen jeweils für Vertreter der Hochschullehrer, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten). Inzwischen sind in allen Bundesländern entweder Hochschulgesetze erlassen oder zumindest Gesetzentwürfe vorbereitet worden, die bei aller Verschiedenheit der Regelungen im einzelnen den Mitbestimmungsforderungen mehr oder weniger Rechnung tragen.
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hatte aufgrund der dem Bund in Art. 75 Nr. 1a GG eingeräumten Zuständigkeit erstmals in der 6. Wahlperiode des Bundestages als Gesetzesvorlage den Entwurf eines Hochschulrahmengesetzes (HRG) - BTDrucks. VI/1873 - eingebracht, der jedoch nicht verabschiedet wurde. Der Gesetzentwurf schreibt auch in der von dem Bundestagsausschuß für Bildung und Wissenschaft erarbeiteten Fassung vom 15. Juni 1972 (BTDrucks. VI/3506) grundsätzlich eine Beteiligung der einzelnen Gruppen der Hochschulangehörigen an der Selbstverwaltung vor, legt jedoch kein Zahlenverhältnis fest, damit den Ländern und den Hochschulen die Möglichkeit bleibt, verschiedene Arten der Mitwirkung zu erproben. Er gibt hierfür nur allgemeine Grundsätze, insbesondere, daß die Mitwirkung sich nach den Aufgaben des jeweiligen Gremiums und nach den Funktionen seiner Mitglieder bestimmt und daß keine Gruppe mehr als die Hälfte der Mitglieder stellen darf (§ 16 Abs. 2 und Abs. 4). In Fragen der Forschung, der Einstellung von Professoren und von Assistenzprofessoren sowie der Prüfungsordnung müssen die Professoren, die Assistenzprofessoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie die Studenten stimmberechtigt vertreten sein. Ein Beschluß soll in diesen Fragen jedoch nur zustande kommen, wenn in der Mehrheit mindestens die Hälfte der Stimmen enthalten ist, über die die an der Beschlußfassung teilnehmenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_112&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Professoren und Assistenzprofessoren zusammen verfügen (§ 17 Abs. 1 und 2).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Laufe der intensiven Diskussion über die Hochschulreform ist nicht überall der Versuchung widerstanden worden, Art. 5 Abs. 3 GG mit hochschulpolitischen Forderungen der verschiedensten Art aufzuladen, um dann Regelungen und Vorgänge im Hochschulbereich, die sich diesen Forderungen nicht fügen wollen, als der Verfassungsnorm widersprechend zu kennzeichnen. Für die Entscheidung über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden kommt es deshalb darauf an, den verfassungsrechtlichen Gehalt des Art. 5 Abs. 3 genau zu definieren und den Gestaltungsraum des Gesetzgebers im Hochschulbereich möglichst eindeutig zu bestimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Damit ist nach Wortlaut und Sinngehalt eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm aufgestellt, die neben die in derselben Norm enthaltene Freiheitsverbürgung für den Bereich der Kunst tritt. Zugleich gewährt die Verfassungsbestimmung für jeden, der in diesen Bereichen tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (vgl. BVerfGE 30, 173 [188] - Mephisto - für den Künstler).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 15, 256 [263]). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_113&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
senschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat - vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als &quot;etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes&quot; (Wilhelm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit ist zugleich gesagt, daß Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis.
&lt;p&gt;Der gemeinsame Oberbegriff &quot;Wissenschaft&quot; bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als &quot;die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen&quot; (Bundesbericht Forschung III BTDrucks. V/4335 S. 4) bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfaßt die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_114&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen (vgl. § 3 des Entwurfs eines Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1972 - BTDrucks. VI/3506).
&lt;p&gt;2. In den Grundrechtsvorschriften der Verfassung verkörpert sich eine objektive Wertordnung, &quot;in der eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt&quot; und die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfGE 7, 198 [205] - Lüth - und ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 6, 55 [72]; 6, 386 [388] - Zusammenveranlagung der Ehegatten; 10, 59 [81] - Stichentscheid; 12, 205 [259] - Fernsehen; 20, 162 [175] - Spiegel; 21, 362 [371 f.]; 24, 367 [389] - Hamburger Deich; 25, 256 [263] - Blinkfüer; BVerfGE 30, 173 [188 ff.] - Mephisto; 33 303 [330 f.] - numerus clausus). Auch dort, wo der Gesetzgeber - wie im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit - größere Gestaltungsfreiheit besitzt, schränken die besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes diese Freiheit ein, indem sie z.B. &quot;Unterscheidungen verbieten, die dem in der Wertentscheidung ausgedrückten Willen des Verfassunggebers zuwiderlaufen würden, einem bestimmten Lebensbereich oder Lebensverhältnis seinen besonderen Schutz angedeihen zu lassen&quot; (BVerfGE 17, 210 [217] - Wohnungsbauprämien). Eine solche Wertentscheidung enthält auch Art. 5 Abs. 3 GG. Sie beruht auf der Schlüsselfunktion, die einer freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des Einzelnen als auch für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung zukommt. Diese Wertentscheidung bedeutet nicht nur die Absage an staatliche Eingriffe in den zuvor gekennzeichneten Eigenbereich der Wissenschaft; sie schließt vielmehr das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein und verpflichtet ihn, sein Handeln positiv danach einzurichten, d.h. schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen. Hieraus ergeben sich Postulate in zweifacher Richtung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Staat hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_115&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern. Das bedeutet, daß er funktionsfähige Institutionen für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung zu stellen hat. Diesem Gebot kommt deswegen besonders Bedeutung zu, weil ohne eine geeignete Organisation und ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im wesentlichen nur noch der Staat verfügt, heute in weiten Bereichen der Wissenschaften, insbesondere der Naturwissenschaften, keine unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre mehr betrieben werden kann. Der Staat besitzt hinsichtlich dieses Wissenschaftsbetriebs heute weithin ein faktisches Monopol; eine Ausübung der Grundfreiheiten aus Art. 5 Abs. 3 GG ist hier notwendig mit einer Teilhabe an staatlichen Leistungen verbunden.
&lt;p&gt;b) Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs, d.h. in einem Bereich der Leistungsverwaltung, hat der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Daraus ergibt sich einmal, daß auch im Bereich der Teilhabe am öffentlichen Wissenschaftsbetrieb jedenfalls der oben umschriebene Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung grundsätzlich der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleiben muß (vgl. auch BVerfGE 3, 58 [151]). Insoweit wird das Individualrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG durch den Eintritt in die Korporation der Hochschule nicht verändert. Darüber hinaus verstärkt die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG die Geltungskraft des Freiheitsrechts in Richtung auf Teilhabeberechtigungen. Das rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß einerseits die Beteiligung am öffentlichen Leistungsangebot zunehmend zur notwendigen Voraussetzung für die Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit wird und daß andererseits nach der Konzeption des Grundgesetzes auch dem Interesse des Gemeinwesens an einem funktionierenden Wissen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_116&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaftsbetrieb am ehesten gedient wird, wenn sich die wissenschaftlich tätige Einzelpersönlichkeit schöpferisch entfalten kann.
&lt;p&gt;Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG erwächst aus der Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerläßlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Wäre dies nicht der Fall, so würde die wertentscheidende Grundsatznorm ihrer Schutzwirkung weitgehend beraubt. Diese Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers, gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Garantie der Wissenschaftsfreiheit hat jedoch weder das überlieferte Strukturmodell der deutschen Universität zur Grundlage, noch schreibt sie überhaupt eine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor. Dem Gesetzgeber steht es zu, innerhalb der aufgezeigten Grenzen die Organisation der Hochschulen nach seinem Ermessen zu ordnen und sie den heutigen gesellschaftlichen und wissenschaftssoziologischen Gegebenheiten anzupassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher keinen Anlaß gehabt, die namentlich in den 20er Jahren viel erörterte Frage zu entscheiden, ob in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit ein (oder:  das ) &quot;Grundrecht der deutschen Universität&quot; zu erblicken sei (vgl. BVerfGE 15, 256 [264]). Die Frage kann auch jetzt offenbleiben; denn der wesentliche Inhalt eines solchen &quot;Grundrechts&quot;, nämlich die Selbstverwaltung im &quot;akademischen&quot;, d.h. dem auf Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich, besteht faktisch unangefochten, ist in den Hochschulgesetzen anerkannt und in den meisten Länderverfassungen ausdrücklich garantiert. Auch wenn man aber in Art. 5 Abs. 3 GG eine Garantie der akademischen Selbstverwaltung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_117&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sieht, ist der Gesetzgeber frei, andere Modelle der Hochschulselbstverwaltung zu entwickeln, solange er dabei die oben dargelegten Grundsätze beachtet. Kriterium für eine verfassungsgemäße Hochschulorganisation kann hier nur sein, ob mit ihr &quot;freie&quot; Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Wenn dies der Fall ist, stehen die Einzelregelungen der akademischen Selbstverwaltung zur Disposition des Gesetzgebers, der nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, den Wissenschaftsbetrieb an den Hochschulen den Zeitbedürfnissen gemäß zu gestalten.
&lt;p&gt;2. Auch dem verfassungsgeschichtlichen Hintergrund des Art. 5 Abs. 3 GG ist kein Beleg für die Auffassung zu entnehmen, daß in dieser Vorschrift eine bestimmte Organisation der Hochschulselbstverwaltung als die allein verfassungsmäßige vorausgesetzt und institutionell gewährleistet sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die deutsche Universität ist seit ihrer Entstehung im Mittelalter der Charakter einer Korporation aus Professoren und Studenten kennzeichnend gewesen, die - unbeschadet ihrer Abhängigkeit von Fürsten, Städten oder der Kirche - ihre Angelegenheiten durch eigene Organe (Fakultäten, Senat, Rektor) selbst verwaltete. Hieran änderte sich nichts, als die Universitäten im 18. und 19. Jahrhundert zu Staatsanstalten wurden. Der Doppelcharakter von selbständiger Korporation und staatlicher Anstalt blieb im Nebeneinander von staatlicher Hochschulverwaltung und akademischer Selbstverwaltung sichtbar. Die Abgrenzung zwischen beiden Bereichen war von den allgemeinen Anschauungen über das höhere Unterrichtswesen und über die Aufgaben des Staates auf dem Gebiet der Wissenschaftspflege abhängig. Leitendes Prinzip blieb jedoch, daß die wissenschaftliche Forschung und Lehre in Inhalt und Methode vom Einfluß der Staatsgewalt möglichst frei sein solle; in der Konzeption Wilhelm von Humboldts von der Autonomie der Wissenschaft gewann diese Auffassung eine neue Grundlage. Der Staat sollte sich auf die Regelung der &quot;äußeren Angelegenheiten&quot; der Hochschule, namentlich auf ihre Finanzierung im Rahmen des allge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_118&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
meinen Staatshaushalts, und auf eine allgemeine, die Beachtung der Grundlinien der Staatspolitik sichernde administrative Aufsicht beschränken.
&lt;p&gt;Das Verhältnis zwischen staatlicher Hochschulverwaltung und akademischer Selbstverwaltung blieb nicht frei von Spannungen. Doch erhielt sich der Grundsatz der Freiheit der Wissenschaft als eines konstitutiven Prinzips des Hochschulwesens; sogar das (Bundes-)Universitätsgesetz von 1819, das im Gefolge der Karlsbader Beschlüsse aus allgemein-politischen Motiven den Staatseinfluß auf die Hochschulen verstärkte, gebot den neu eingeführten landesherrlichen Bevollmächtigten (Kuratoren), die Staatsaufsicht &quot;ohne unmittelbare Einmischung ins Wissenschaftliche oder die Lehrmethoden&quot; auszuüben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die staatliche Universitätshoheit, verkörpert in den im Laufe des 19. Jahrhunderts überall errichteten Kultusministerien, ist gegenüber den Universitäten in ihrer Eigenschaft als Staatsanstalten jederzeit aufrechterhalten worden. Es wurde nie bezweifelt, daß der Staat - gegebenenfalls durch seine Gesetzgebung - die Einzelheiten der akademischen Selbstverwaltung auch abweichend von ihrer herkömmlichen Gestalt regeln könne. Tatsächlich haben sich hier während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bedeutsame Änderungen vollzogen, die den Forderungen einer fortschreitenden Liberalisierung der staatlichen Verwaltung Rechnung trugen. Noch Humboldt hatte die Auswahl und Ernennung der Universitätsprofessoren allein dem Staat vorbehalten; er sah darin eine Garantie für die Freiheit des Forschers vom Zunftdenken der Fakultäten. Die von ihm gegründete Universität Berlin hatte weder Satzungsautonomie noch echte Selbstverwaltung; erst 1838 wurde ihr wenigstens das Vorschlagsrecht für Berufungen gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So war es nicht mehr als ein allgemeines Bekenntnis zur Freiheit der Wissenschaft als einem Wesensprinzip aller wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn die Frankfurter Reichsverfassung (§ 152) und ihr folgend die Preußische Verfassung von 1850 (Art. 20) den Grundsatz aufnahmen: &quot;Die Wissenschaft und ihre Lehre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_119&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist frei&quot;. Damit war die akademische Freiheit als objektives Prinzip des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen anerkannt; die staatliche Universitätshoheit hinsichtlich der Organisation der Verwaltung der Hochschulen wurde davon nicht berührt.
&lt;p&gt;Artikel 142 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) hatte einen stärkeren institutionellen Bezug. Das zeigt schon die Stellung der Freiheitsgarantie nicht im Abschnitt &quot;Die Einzelperson&quot;, sondern an der Spitze des Abschnitts &quot;Bildung und Schule&quot;; außerdem weist der Zusatz &quot;Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil&quot; darauf hin. Die Materialien ergeben jedoch nur, daß mit Art. 142 WRV ein als Kulturautonomie der Wissenschaft bezeichnetes Prinzip verfassungskräftig gesichert werden sollte. In der Staatsrechtslehre wurde damals im Anschluß an die Auslegung des entsprechenden Artikels der Preußischen Verfassung sogar zunächst die Auffassung vertreten, die Freiheit der Wissenschaft werde dem beamteten Hochschullehrer nur im Rahmen der beamtenrechtlichen Regelungen gewährleistet (vgl. Anschütz, Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat, Berlin 1912, Erster Band, Art. 20 Anm. 4, S. 376; derselbe, Die Verfassung des Deutschen Reichs, Art. 142 Anm. 1 in den Auflagen 1-9 [später aufgegeben]; Thoma, Verwaltungsrechtliche Abhandlungen, Festgabe zur Feier des fünfzigjährigen Bestehens des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, 1925, S. 216 f.). Ihr setzte Rudolf Smend (VVDStRL 4 [1928], S. 44 [56 ff.]) erfolgreich seine Auffassung von der Wissenschaftsfreiheit als dem &quot;Grundrecht der deutschen Universität&quot; entgegen. Doch auch von den Vertretern dieser Auffassung wurde die Verfassungsverbürgung nicht in dem Sinne verstanden, daß über die Personalstruktur der akademischen Selbstverwaltung eine Aussage gemacht werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebensowenig läßt sich den Materialien zu Art. 5 Abs. 3 GG entnehmen, daß der Wissenschaftsfreiheit eine bestimmte Struktur der deutschen Universität zugeordnet werden sollte. Solche Vorstellungen sind zu keiner Zeit diskutiert worden. Erörtert wurde allein die Wissenschaftsfreiheit als individuelles Freiheits&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_120&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
recht, wobei das Schwergewicht der Diskussion bei den Möglichkeiten und Notwendigkeiten eines Schutzes des Staates vor einem Mißbrauch dieser individuellen Freiheit, vor allem der Lehrfreiheit, lag (JbÖffR N. F., Bd. 1, S. 89 ff.).
&lt;p&gt;Im übrigen garantierten die vom Grundgesetzgeber vorgefundenen Länderverfassungen aus den Jahren nach 1945 ein Selbstverwaltungsrecht der Universität neben der Wissenschaftsfreiheit ausdrücklich oder erwähnten die Hochschule besonders. Die Gewährleistung des Selbstverwaltungsrechts erscheint dort neben der Garantie der Wissenschaftsfreiheit als etwas Zusätzliches.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Gebiet der organisatorischen Gestaltung des Hochschulwesens verbleibt somit dem Gesetzgeber ein breiter Raum zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen. Diese Gestaltungsfreiheit wird jedoch bestimmt und begrenzt durch das Freiheitsrecht des Art. 5 Abs. 3 GG und durch die in dieser Norm enthaltene Wertentscheidung. Unter diesem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt sind Organisationsnormen von Hochschulgesetzen danach zu beurteilen, ob und in welchem Grade sie das Grundrecht der einzelnen Wissenschaftler auf Freiheit der Forschung und Lehre oder die Funktionsfähigkeit der Institution &quot;freie Wissenschaft&quot; als solche begünstigen oder behindern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der unmittelbare kausale Zusammenhang zwischen organisatorischen Normen, die lediglich die Bildung und Zusammensetzung von kollegialen Beschlußorganen regeln, und Beeinträchtigungen der freien Ausübung von Forschung und Lehre ist nicht ohne weiteres einsichtig. Es ließe sich einwenden, daß erst Beschlüsse dieser Organe die Wissenschaftsfreiheit faktisch beschränken könnten und daß allenfalls von einer beständigen verfassungswidrigen Praxis der Organe her ein Rückschluß auf die Verfassungswidrigkeit ihrer Organisation zulässig wäre. Damit würde jedoch übersehen, daß da, wo ein Grundrecht nur durch Beteiligung an einem vom Staat bereitgestellten umfassenden Leistungsapparat, d.h. hier durch personelle Eingliederung in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_121&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_121&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_121&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (121):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Wissenschaftsbetrieb der Hochschule, wirksam genutzt werden kann (vgl. dazu oben C.II.2), die dem Einzelnen offenstehenden Möglichkeiten zur Verwirklichung des Grundrechts von den Organisationsformen jenes Apparats unmittelbar abhängen. Damit wird aber auch der Freiheitsgehalt des durch die Zusammenarbeit der Grundrechtsträger sich formierenden Wissenschaftsprozesses im ganzen von seiner organisatorischen Gestaltung wesentlich beeinflußt. Nicht nur das formale Beratungs- und Entscheidungsverfahren der einzelnen Organe, sondern auch der Inhalt ihrer Entscheidungen wird durch ihre Zusammensetzung mindestens tendenziell, in einem allgemeinen qualitativen Sinn, vorausbestimmt mit der Folge, daß die Entscheidungen dieser Organe sich je nach deren Zuständigkeit auf den durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Freiheitsraum auswirken können. Ein effektiver Grundrechtsschutz erfordert daher adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen.
&lt;p&gt;Zwar muß hiernach der Staat für die Organisation des Wissenschaftsbetriebs in seinen Hochschulen das irgend erreichbare Maß an Freiheit für die Forschungs- und Lehrtätigkeit jedes einzelnen Wissenschaftlers verwirklichen. Das bedeutet aber nicht, daß er die anderen schutzwürdigen Interessen und Bedürfnisse vernachlässigen dürfte, zu deren Befriedigung die Hochschule ebenfalls berufen ist. Die Hochschulen haben nicht nur die Pflege der reinen Wissenschaft zur Aufgabe; sie erfüllen vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe. Diese Funktionen durchdringen sich; sie können nicht losgelöst für sich betrachtet werden; denn auch die Ausbildung soll eine wissenschaftliche sein. Zudem sind die Bildungs- und Ausbildungsfunktionen in der heutigen Massenuniversität nicht mehr in dem Maße an der &quot;reinen Wissenschaft&quot; ausgerichtet, wie es den Vorstellungen Wilhelm von Humboldts und seiner Zeit entsprach. Die Universität ist heute bevorzugt auf die Heranbildung einer möglichst großen Zahl von Fachleuten für eine zunehmend &quot;verwissenschaftlichte&quot; berufliche Praxis eingestellt. Insoweit ist die Uni&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_122&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_122&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_122&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (122):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
versität nicht nur der Raum für die sich in wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit vollziehenden einzelnen Forschungs- und Bildungsprozesse, sondern Gegenstand und Mittel einer öffentlich kontrollierten Bildungs- und Forschungspolitik. Bei der Ausgestaltung der &quot;Wissenschaftsorganisation&quot; in der Universität muß diesen verschiedenartigen Funktionen Rechnung getragen werden.
&lt;p&gt;Es müssen ferner die Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen, der Wissenschaftler, ihrer Mitarbeiter und der Studenten sowie der übrigen Bediensteten miteinander abgestimmt und koordiniert werden. Sie alle müssen sich - bedingt durch das Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf den Ausbildungszweck der Universität - Einschränkungen gefallen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Spannungsfeld konkurrierender Rechte und Interessen kann sich naturgemäß die Wissenschaftsfreiheit des Einzelnen nicht schlechthin und schrankenlos durchsetzen. Zwar bleibt ihr oben bezeichneter Kernbereich stets unantastbar. Jedoch stößt die Verpflichtung des Staates, das irgend erreichbare Maß an Freiheit der wissenschaftlichen Tätigkeit zu verwirklichen, auf die natürlichen Grenzen, die sich aus dem Zusammentreffen der Anliegen mehrerer Grundrechtsträger und aus der Rücksicht auf andere gewichtige Gemeinschaftsinteressen ergeben. Die Forderung nach einer ausschließlich nach den Bedürfnissen der einzelnen Wissenschaftler ausgerichteten Hochschulorganisation kann unter Berufung auf die Verfassungsgarantie für eine freie Wissenschaft um so weniger erhoben werden, als sich aus der Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft - wie dargelegt - keine zwingenden &quot;wissenschaftseigenen&quot; Organisationsprinzipien ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber unterliegt daher im Blick auf die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 5 Abs. 3 GG keinen Beschränkungen, wenn er eine organisatorische Regelung zu treffen hat, die auf die freie wissenschaftliche Betätigung der Hochschulangehörigen nicht einwirkt, vielmehr nur bestimmt, von wem und in welcher Art und Weise allgemeine Verwaltungsange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_123&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_123&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_123&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (123):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
legenheiten der Universität erledigt werden sollen. Hier können insbesondere Vorschriften über die Beteiligung der Universitätsangehörigen in weitem Maße allein an dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit orientiert werden.
&lt;p&gt;Begrenzt ist hingegen die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als &quot;wissenschaftsrelevant&quot; angesehen werden müssen, d.h. die Forschung und Lehre unmittelbar berühren. Zu diesen Angelegenheiten sind unter Berücksichtigung der eingangs angeführten Kompetenzen der Kollegialorgane an den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Niedersachsen insbesondere zu zählen die Planung wissenschaftlicher Vorhaben, d.h. die Forschungsplanung, das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebotes, die Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit, also das Abstimmen der Forschungsvorhaben und der Lehrangebote aufeinander, die Harmonisierung der Lehraufgaben mit den Forschungsvorhaben, ferner die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Forschungsvorhaben und Lehrveranstaltungen, insbesondere ihre haushaltsmäßige Betreuung einschließlich der Mittelvergabe, die Errichtung und der Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen, die Festsetzung der Beteiligungsverhältnisse bei wissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben, die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen. Schließlich sind hierher auch die Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter zu rechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 5 Abs. 3 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in diesem wissenschaftlich relevanten Organisationsbereich Grenzen unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) In positiver Hinsicht ist den Trägern des Individualrechts Aus Art. 5 Abs. 3 GG durch geeignete freiheitliche Strukturen der Universität soviel Freiheit in ihrer wissenschaftlichen Betätigung zu gewähren, wie dies unter Berücksichtigung der Aufgaben der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_124&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_124&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_124&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (124):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Universität und der Belange der verschiedenen in der Universität tätigen Grundrechtsträger möglich ist.
&lt;p&gt;b) Negativ gesehen verbietet Art. 5 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber einen Wissenschaftsbetrieb organisatorisch so zu gestalten, daß die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraumes herbeigeführt wird. Allerdings läßt sich angesichts der ambivalenten Natur von Organisationsnormen die Möglichkeit funktionsschädigender oder die freie wissenschaftliche Betätigung unzulässig beeinträchtigender Fehlentscheidungen nicht von vornherein ganz ausschließen. Auch ein nach Sachverstand und Erfahrung optimal zusammengesetztes Gremium kann im Einzelfall - aus welchen Gründen auch immer - eine Entscheidung treffen, die den oben umschriebenen Kernbereich verletzt. Der Gesetzgeber muß jedoch alle erforderlichen und geeigneten organisatorischen Vorkehrungen treffen, um die Gefahr solcher fehlsamen Entscheidungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auszuschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die modernen Hochschulgesetze, auch das hier zu beurteilende niedersächsische Vorschaltgesetz, wählen in Abkehr von der herkömmlichen Ordinarienuniversität die Organisationsform der sogenannten &quot;Gruppenuniversität&quot;. Dieses Organisationssystem geht davon aus, daß &quot;die Angelegenheiten der Universität als einer Körperschaft der Lehrenden und Lernenden grundsätzlich in die Beratungs- und Entscheidungskompetenz aller ihrer Mitglieder fallen&quot; (so die Westdeutsche Rektorenkonferenz in ihrer Entschließung vom 22. Mai 1968). Dabei knüpft der Gesetzgeber an die in der modernen Massenuniversität typischerweise vorhandenen Gruppierungen an und gliedert die Angehörigen der Hochschule nach ihren verschiedenen Funktionen und Interessen im allgemeinen in 4 Gruppen: Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter, Studenten und sonstige (nichtwissenschaftliche) Mitarbeiter. Den von diesen Gruppen gewählten Vertretern wer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_125&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_125&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_125&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (125):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Stimmrechte in den kollegialen Beschlußorganen der Universitätsselbstverwaltung zugeteilt.
&lt;p&gt;1. Dieses Modell der &quot;Gruppenuniversität&quot; ist als solches mit der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar. Es ist nicht von vornherein &quot;wissenschaftsfremd&quot;; denn ein Mitspracherecht aller Hochschulangehörigen führt noch nicht notwendig zu einem gegen die Wissenschaftsfreiheit gerichteten &quot;Verfremdungsprozeß&quot;. Der Gedanke, die Gruppenuniversität namentlich als ein Instrument zur Lösung der Gruppenkonflikte in der Universität, aber auch als Mittel zur Mobilisierung des Sachverstandes der einzelnen Gruppen zwecks besserer Entscheidungsfindung bei der Verwaltung der Universität zu nutzen, ist vertretbar. Ob damit die zweckmäßigste Form der Hochschulorganisation gefunden ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Mitspracherecht der wissenschaftlichen Mitarbeiter, denen das Freiheitsrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG in bezug auf ihre wissenschaftliche Tätigkeit ebenso zusteht wie den Hochschullehrern, bedarf keiner näheren Begründung. Ob den Studenten ein verfassungsverbürgter Anspruch auf Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung zusteht, braucht nicht entschieden zu werden. Solange und soweit sie an der Forschung und wissenschaftlichen Lehre teilnehmen, steht auch ihnen das Recht aus Art. 5 Abs. 3 GG zu, so daß schon deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ihre Mitsprache in der Wissenschaftsverwaltung bestehen. Mag auch nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Studenten zur aktiven Beteiligung am Wissenschaftsprozeß gelangen, so ist doch das Studium an der Universität auf solche Teilnahme hin angelegt. Die Studenten sind keine Schüler und nicht bloße Objekte der Wissensvermittlung, sondern sie sollen selbständig mitarbeitende, an den wissenschaftlichen Erörterungen beteiligte Mitglieder der Hochschule sein. Deshalb kann die studentische Mitsprache nicht generell als &quot;wissenschaftsfremd&quot; angesehen werden. Außerdem sind sie durch die Art und Weise, in der die Universität ihre Ausbildungsfunktion erfüllt, un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_126&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_126&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_126&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (126):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mittelbar betroffen. Schließlich rechtfertigt das Interesse des Studenten an einem Ausgleich und Gegengewicht zu der sozialen Abhängigkeit, in der er sich zur Universität als der Vermittlerin seiner Berufs- und Lebenschancen befindet, grundsätzlich eine Mitsprache bei der Erfüllung der der Universität gestellten Aufgaben.
&lt;p&gt;b) Ebensowenig widerspricht jedenfalls dem Grundsatz nach eine Mitbeteiligung der nichtwissenschaftlichen (sonstigen) Bediensteten an der Selbstverwaltung der Universität der Verfassungsgarantie einer freien Wissenschaft. Daß diese Hochschulangehörigen nicht eine durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Tätigkeit ausüben, gibt keinen hinreichenden Grund, sie von der Beteiligung generell auszuschließen. Der Gruppe des nichtwissenschaftlichen Personals gehören Fachkräfte an, deren praktisches Wissen gerade auf organisatorischem Gebiet für die Universität nutzbar gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die wissenschaftliche Tätigkeit in den Hochschulen in zunehmendem Maße der Unterstützung von Nichtwissenschaftlern bedarf, die für die Ausführung der Forschungsarbeiten und Lehrveranstaltungen technische oder verwaltungsmäßige Voraussetzungen schaffen und auch entsprechende Verantwortung tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine andere Frage ist es, ob nicht nach der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG der Ausschluß dieser Gruppe und auch eine Differenzierung innerhalb der Gruppe bei der Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten der Wissenschaftsverwaltung geboten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Wenn Art. 5 Abs. 3 GG das Prinzip der Freiheit der Wissenschaft aufstellt, so weist er damit innerhalb der an einer Hochschule betriebenen Wissenschaft den Hochschullehrern, denen die Pflege von Forschung und Lehre vornehmlich anvertraut ist, eine herausgehobene Stellung zu. Dabei ist unter Hochschullehrer nach der derzeitigen Hochschulstruktur in Benutzung der bisher üblichen, auch vom niedersächsischen Vorschaltgesetz verwendeten Terminologie und unabhängig von den Abgrenzungen der beam&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_127&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_127&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_127&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (127):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tenrechtlichen Vorschriften der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist.
&lt;p&gt;Diese Hochschullehrer prägen aufgrund ihrer Vorbildung, ihrer meist langjährigen Tätigkeit und Erfahrung in Forschung und Lehre in erster Linie die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung. Sie tragen kraft ihres Amtes und Auftrages erhöhte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Universität; sie sind nach ihrem Status und ihrer Funktion zur Forschung und Lehre sowie deren Organisation oder Mitorganisation in ihrem Fachbereich verpflichtet und daher mit der Sache der Wissenschaft besonders eng verbunden. Nach der derzeitigen Struktur der Universität sind sie die Inhaber der Schlüsselfunktionen des wissenschaftlichen Lebens. Infolge ihrer regelmäßigen längeren Zugehörigkeit zur Universität werden sie zudem durch langfristig wirkende Entscheidungen der Hochschulorgane stärker betroffen als die Gruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser besonderen Stellung der Hochschullehrer muß der Staat Rechnung tragen, wenn er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern gestaltet. Das fordert die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, der es verbietet, Gruppen, die sich nach der Art des zu regelnden Lebensverhältnisses in verschiedener Lage befinden, ohne zureichenden Grund einer gleichen Regelung zu unterwerfen, insoweit also in einer das Gerechtigkeitsgefühl nicht befriedigenden Weise &quot;Ungleiches gleich&quot; zu behandeln (vgl. BVerfGE 17, 337 [354]; 30, 292 [333]). Hier sachgerechte Unterscheidungen zu treffen, entspricht auch Erwägungen, wie sie Art. 33 Abs. 2 und 4 GG zugrunde liegen. Der Gesetzgeber muß daher gerade bei der Gruppe der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_128&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_128&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_128&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (128):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hochschullehrer darauf achten, daß sie unter Berücksichtigung der Aufgaben und Zwecke der Universität so frei wie möglich ihren wissenschaftlichen Auftrag erfüllen können. Er muß durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß Störungen und Behinderungen ihrer freien wissenschaftlichen Tätigkeit durch Einwirkungen anderer Gruppen soweit wie möglich ausgeschlossen werden.
&lt;p&gt;Freilich handelt es sich bei der Mitwirkung in den Beschlußorganen der Universität um Teilhabe an der öffentlichen Wissenschaftsverwaltung. Diese Teilhaberechte können nur auf der Grundlage von Kooperations- und Koordinationspflichten verwirklicht werden, die dem wissenschaftlichen Leben in der Institution Universität eine Ordnung geben. Auch sind diese Teilhaberechte nur durch die Wissenschaftsfreiheit legitimiert; sie dürfen nicht in Befugnisse zum Eingriff in rechtlich, vor allem grundrechtlich geschützte Positionen anderer Hochschulangehöriger umschlagen. Die Wissenschaftsfreiheit ist kein Recht &quot;zur gesamten Hand aller Hochschullehrer&quot;, das eine Art gesamthänderische Verfügungsmacht über den Freiheitsstatus der übrigen Hochschulmitglieder gewährt. Auch der Hochschullehrer ist in die Universität &quot;eingebunden&quot; und muß sich - bedingt durch das Zusammenwirken mit anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf die Zwecke der Universität - Einschränkungen gefallen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb kann nicht jeder Hochschullehrer Sitz und Stimme in den Organen einer auf Gruppenmitwirkung angelegten Wissenschaftsverwaltung beanspruchen. Vielmehr kann der Gesetzgeber den Umfang dieser Gremien zur Aufrechterhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit begrenzen und statt der geborenen Mitgliedschaft das Repräsentationsprinzip auch für die Hochschullehrer einführen. Beschlußorgane der Wissenschaftsverwaltung mit zuviel Mitgliedern könnten in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden und damit die Wissenschaftsfreiheit selbst gefährden. In der modernen Massenuniversität ist daher die Form der repräsentativen Selbstverwaltung nicht wissenschaftsfremd. Wohl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_129&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aber wird der einzelne Hochschullehrer bei der Beratung über wesentliche Fragen seines Fachgebiets in geeigneter Form zu Gehör kommen müssen. In diesen Zusammenhang gehört auch die von der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu Recht erhobene Forderung, daß im Bereich der &quot;wissenschaftsrelevanten&quot; Angelegenheiten vom Vorrang der individuellen Eigeninitiative der Hochschullehrer auszugehen ist und daß die korporative Initiative im Regelfall nur subsidiär dann zum Zuge kommt, wenn diese beispielsweise zur Koordination von Eigeninitiativen oder zur Kompensation fehlender Eigeninitiative erforderlich ist.
&lt;p&gt;3. Der Gesetzgeber ist bei der Verteilung der Stimmgewichte auf die Vertreter der einzelnen Gruppen in den Beschlußorganen der &quot;Gruppenuniversität&quot; zwar grundsätzlich frei, er muß aber die besondere Stellung der Hochschullehrergruppe berücksichtigen und die zum Schutz der freien wissenschaftlichen Betätigung der Hochschullehrer erforderlichen Sicherungsvorkehrungen treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nicht zu verkennen, daß sich aus der Konzeption der Gruppenuniversität gewisse Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Universität und die freie wissenschaftliche Betätigung der Hochschullehrer ergeben können. Bei ihrer Beurteilung ist folgendes zu beachten: Nicht zuletzt wegen der langen Verzögerung einer durchgreifenden Universitätsreform, an der auch die Ordinarienuniversität Mitverantwortung trägt, sind die Interessengegensätze zwischen der Gruppe der Hochschullehrer und den anderen oft als &quot;unterprivilegiert&quot; bezeichneten Gruppen in der Realität des Hochschullebens sehr stark hervorgetreten. Die &quot;Gruppenuniversität&quot; macht diese Interessengegensätze durch ihre Gruppentypik noch deutlicher und kann sie unter Umständen sogar verfestigen. Die mannigfachen individuellen Interessen, die in einem großen Organismus wie einer Hochschule ständig in Erscheinung treten und hier im allgemeinen ohne förmliches Verfahren zum Ausgleich gelangen, werden durch die typisierende Zuordnung zu rechtlich formierten Gruppen oft in deutlicheren Gegensatz geführt, bevor sie in den Entscheidungsgremien zur Beratung und Entscheidung gebracht werden. Damit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_130&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden Interessengegensätze vergröbert und verschärft; sie können sogar politisch insofern akzentuiert werden, als die Gruppierungen das Bewußtsein der Unterschiede der sozialen Stellung und Abhängigkeit fördern. Auf diese Weise werden Gruppensolidarisierung und &quot;Fraktionsbildung&quot; mit einer oft mehr ideologischen als wissenschaftsorientierten Zielsetzung begünstigt. Gewiß gibt es im Hochschulbereich Interessenkonflikte zwischen den Gruppen, aber auch innerhalb der Gruppen, die ausgetragen und überwunden werden müssen. Dabei werden sich unvermeidlich ideologische und politische Einflüsse geltend machen. Es muß aber verhindert werden, daß wissenschaftlicher Sachverstand bei der Entscheidung von Fragen der Forschung und Lehre in den Beschlußorganen der Wissenschaftsverwaltung überspielt wird.
&lt;p&gt;Dabei ist nicht entscheidend, ob sich die geschilderte Gefahr in einer Einzelentscheidung der Wissenschaftsverwaltung zum Nachteil eines betroffenen Wissenschaftlers bereits konkretisiert hat. Eine solche nur auf das Ergebnis sehende Auffassung würde der Bedeutung nicht gerecht, welche die Freiheitsgewährung für einen frei sich entwickelnden, von der Persönlichkeit des Wissenschaftlers eine spezifische Haltung und Bereitschaft verlangenden geistig-schöpferischen Erkenntnisprozeß bereits im Vorstadium der wissenschaftlichen Überlegung und Planung besitzt. Deshalb muß bei den aus verschiedenen Gruppen zusammengesetzten Hochschulgremien schon die formale Organisation auf Sicherung vor dieser Gefahr bedacht sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Aus all diesen Überlegungen kann jedoch nicht das verfassungsrechtliche Gebot abgeleitet werden, daß die Vertreter der Hochschullehrergruppe generell in den Gremien der Hochschulselbstverwaltung über eine &quot;eindeutige Mehrheit&quot; verfügen müßten. Eine Beschränkung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit in diesem Ausmaß wäre unter den angeführten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Grenzen für den Gesetzgeber können sich nur dort ergeben, wo sie aufgrund der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gezogen werden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_131&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 3 GG beschränkt sich, wie oben dargelegt, im Bereich der Organisationsnormen auf die Forschung und Lehre unmittelbar betreffenden Angelegenheiten. Hier bedarf es einer Abwägung mit den Erfordernissen, die sich aus den anderen Zwecken der Universität, insbesondere ihrer Ausbildungsfunktion ergeben. Dabei können Forschung und Lehre nicht als ein einheitlicher, undifferenzierter Komplex betrachtet werden. Ihre enge Verknüpfung im Wissenschaftsbetrieb der Universität bedeutet nicht, daß zur Abwehr von Gefahren für die freie Betätigung auf diesem weiten Gebiet bei der Stimmgewichtung der einzelnen Hochschulgruppen immer gleiche Vorkehrungen erforderlich sind.
&lt;p&gt;a) Im Bereich der Lehre erfüllen nicht nur die Hochschullehrer, sondern auch die wissenschaftlichen Mitarbeiter wesentliche Funktionen. Sie haben in der modernen Massenuniversität zwar einen je nach Fakultäten und Fachbereichen nicht immer gleichen, jedoch quantitativ erheblichen und qualitativ bedeutenden Teil der anfallenden Lehraufgaben übernommen. Bei der Entscheidung über Fragen, welche die Lehre unmittelbar betreffen, kommt ihnen Sachverstand und Sachinteresse in einem Maße zu, das eine Mitsprache ohne weiteres rechtfertigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angelegenheiten der Lehre berühren auch unmittelbar den Interessenbereich der Studenten. Zudem können auf diesem Gebiet sachgerechte Entscheidungen vielfach nur getroffen werden, wenn Erfahrungen und Argumente von Lehrenden und Lernenden berücksichtigt und ausgeglichen werden. Die Mitwirkung von Studentenvertretern bei der Entscheidung solcher Fragen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine undifferenzierte Beteiligung der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Bediensteten an der Entscheidung über Fragen der Lehre kann hingegen unter keinem der erwähnten Gesichtspunkte (Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit) gerechtfertigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Innerhalb des so abgesteckten Rahmens muß der Gesetzgeber sicherstellen, daß den Hochschullehrern der ihrer besonderen Stel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_132&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung entsprechende maßgebende Einfluß auf dem Gebiet der Lehre verbleibt.
&lt;p&gt;b) Nach einem strengeren Maßstab muß die gruppenmäßige Verteilung von Mitbestimmungsrechten in Angelegenheiten beurteilt werden, die unmittelbar die Forschung berühren. Forschungsentscheidungen setzen einen Überblick über den Stand der Forschung auf dem jeweiligen Gebiet - auch im internationalen Bereich -, über die Dringlichkeit des einzelnen Forschungsprojekts unter Berücksichtigung der allgemeinen gesellschaftlichen Bedürfnisse und den Blick für das auf den einzelnen Forschungsgebieten technisch, finanziell und personell überhaupt Mögliche voraus. Die mit solchen Entscheidungen verbundene Verantwortung wird besonders deutlich, wenn es um hohe Aufwendungen für kostspielige Spezialeinrichtungen, deren die moderne Forschung bedarf, um die Errichtung oder Erweiterung von Forschungsstätten und ähnliches geht. Die Eignung, bei solchen Entscheidungen zusammen mit anderen Fachkundigen mitzuwirken, kann den wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht abgesprochen werden. Bei dem nichtwissenschaftlichen Personal liegt sie in aller Regel nicht vor. Die für die Beteiligung an der Entscheidung in Forschungsfragen notwendigen Voraussetzungen werden von einem großen Teil der Studenten nicht erfüllt werden können. Immerhin kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch sie je nach ihrem Ausbildungsstand und ihrer Qualifikation einen gewissen Beitrag zu solchen Entscheidungen leisten. Unter diesen Umständen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber der Gruppe der Studenten ein gewisses Mitwirkungsrecht einräumt, zumal da die Entscheidungen in Forschungsfragen sich auf die Lehre auswirken können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wohl aber verlangt die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, daß bei Entscheidungen über Fragen, welche die Forschung unmittelbar betreffen, der Gruppe der Hochschullehrer ein ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleibt. Wegen ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, ihrer Funktion und Verantwortung müssen die Hochschullehrer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_133&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sich in diesem besonderen Bereich gegenüber den anderen Gruppen durchsetzen können.
&lt;p&gt;Die Möglichkeit, daß naturgemäß auch ihre Entscheidung durch sachfremde Motive beeinflußt werden kann, ist bei einer typisierenden Regelung in Kauf zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Der Gruppeneinfluß bei Entscheidungen über bestimmte Einzelbereiche von Forschung und Lehre wäre unter dem Gesichtspunkt der &quot;Wissenschaftsadäquanz&quot; sicherlich noch weiterer Differenzierung zugänglich, z.B. in Zulassungsfragen, bei dem Erlaß von Studienordnungen, im Prüfungswesen, im Habilitationsverfahren usw. (vgl. Mallmann-Strauch, a.a.O., S. 61 ff.). Aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG können aber für den Organisationsbereich nur allgemeine Grundsätze abgeleitet werden, die dem Gesetzgeber für Einzelregelungen eine Gestaltungsspielraum belassen. Zu diesen Grundsätzen mag auch das Gebot gehören, daß Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden dürfen, die selbst mindestens die Qualifikation besitzen, die durch die Prüfung festgestellt werden soll. Doch kann dies hier offenbleiben; denn das Vorschaltgesetz enthält diesen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 6).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besondere Anforderungen sind jedenfalls an das Berufungsverfahren der Hochschullehrer wegen der hervorragenden Bedeutung dieses Vorgangs für die Struktur der heutigen deutschen Universität zu stellen. Dieses Auswahlverfahren bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit besonders eng verknüpft. Sachfremde Einflüsse bei der Auswahl dieser für den Wissenschaftsbetrieb in der Universität in erster Linie verantwortlichen Grundrechtsträger können unmittelbare Gefahren für eine freie Ausübung von wissenschaftlicher Lehre und Forschung mit sich bringen. Allerdings liegt die Entscheidung über die Ernennung der Professoren letztlich bei dem zuständigen Minister oder der sonst zuständigen staatlichen Stelle. Es entspricht jedoch allgemeiner Erfahrung, daß in der Berufungspraxis den Universitätsvorschlägen größte Bedeu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_134&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tung zukommt, da die staatlichen Behörden, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, von der Möglichkeit des &quot;Oktroi&quot; kaum Gebrauch machen.
&lt;p&gt;Eine Mitentscheidung der nichtwissenschaftlichen Bediensteten kommt hier von vornherein nicht in Betracht (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 VorschaltG). Auch den Studenten fehlen in der Regel die erforderlichen Voraussetzungen für eine sachkundige Beurteilung der Qualitäten der für eine Berufung in Betracht kommenden Wissenschaftler. Jedoch bedeutet dies nicht, daß sie deshalb von einer Mitwirkung und Mitentscheidung gänzlich auszuschließen wären. Sie können eigene Informationen und Eindrücke, z.B. aus Vorlesungen, in den Entscheidungsprozeß einbringen. Zudem sind gerade sie von der Entscheidung unmittelbar betroffen. Ein Mitentscheidungsrecht der Studenten ist demnach verfassungsrechtlich vertretbar, zumal dadurch dem Bedürfnis nach Transparenz des Verfahrens entsprochen wird. Das gleiche gilt erst recht für die wissenschaftlichen Mitarbeiter. Jedoch muß der Gruppe der Hochschullehrer in Berufungsangelegenheiten ein ausschlaggebender Einfluß eingeräumt werden; insofern gelten hier die Ausführungen zum Bereich der Forschung entsprechend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Diese in dem System der &quot;Gruppenuniversität&quot; zum Schutz der freien wissenschaftlichen Betätigung der Hochschullehrer erforderlichen organisatorischen Sicherungsmaßnahmen müssen um ihrer Effektivität willen ergänzt werden durch das ebenfalls aus den Wertentscheidungen des Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen. Wenn der Gesetzgeber die Gruppenzugehörigkeit zu einem Organisationsprinzip macht, dann muß er sich bei der Bestimmung der Gruppen an eindeutige konstitutive Merkmale halten; andernfalls wird der aus der Gruppenorganisation folgende Proporz willkürlich. Wenn die Gruppen, wie dies in der &quot;Gruppenuniversität&quot; der Fall ist, nach vorgegebenen typischen Interessenlagen rechtlich formiert werden, dann ergibt sich das Unterscheidungsmerkmal der Gruppen gerade aus dieser verschiedenen Interessenlage. Ist aber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_135&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine Gruppe nicht homogen zusammengesetzt, dann gibt es für sie keine typische Interessenlage mehr. Damit entbehrt die Abgrenzung gegenüber anderen Gruppen des hinreichenden sachlichen Grundes. Wäre es dem Gesetzgeber erlaubt, in die Gruppe der Hochschullehrer auch Personen einzubeziehen, die - mögen sie auch in einem allgemeinen Sinn an der Hochschule lehren - nicht dem oben umschriebenen Typus des Hochschullehrers entsprechen, so wäre ihm damit das Tor geöffnet, über die Zusammensetzung der Gruppe den quantitativen und qualitativen Einfluß der eigentlichen Hochschullehrer zurückzudrängen und damit die Stimmgewichtung in den Kollegialorganen auf diesem Umweg zu unterlaufen.
&lt;p&gt;5. Es ist grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheimgegeben, durch welche organisatorischen Maßnahmen er den Anforderungen nachkommen will, die sich aus den vorstehenden Erwägungen ergeben. Dabei ist er auch zu einer den Organisationsprinzipien der Gruppenuniversität entsprechenden typisierenden Betrachtungsweise berechtigt. Es bietet sich ein breiter Fächer organisatorischer Formen und verfahrensrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten an, deren Erörterung im einzelnen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts ist. Jedoch würden bloße nachträgliche Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Beschlüssen der Kollegialorgane, wie z.B. die auf Nachprüfung der Rechtmäßigkeit beschränkte Rechtsaufsicht oder auch die Eröffnung eines Rechtswegs, nicht genügen, um die freiheitliche Sphäre zu schaffen, die der Wissenschaftler für seine Arbeit von vornherein benötigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Prüft man nach diesen Maßstäben die angegriffenen Vorschriften des niedersächsischen Vorschaltgesetzes, so ergibt sich, daß der Gesetzgeber die zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Sicherungsvorkehrungen nur zum Teil in dem gebotenen Umfang getroffen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Vorschaltgesetz enthält im wesentlichen nur Regelungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_136&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
über die Zusammensetzung der Kollegialorgane, Kommissionen und Ausschüsse sowie die stimmberechtigte Mitwirkung der Hochschulangehörigen in ihnen. Seine Bestimmungen müssen daher im Zusammenhang mit den Kompetenzvorschriften beurteilt werden, die in den vorläufigen Verfassungen und Satzungen der betroffenen Hochschulen enthalten sind und die gemäß § 7 Abs. 4 VorschaltG in grundlegenden Fragen der Zuständigkeit von Kollegialorganen vorläufig nicht geändert werden dürfen.
&lt;p&gt;1. Die angefochtene Regelung ist mit dem Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) vereinbar. Dieses Bundesgesetz enthält in den §§ 83 bis 94 nur Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder, die dem Landesgesetzgeber weiten Raum für eine eigene sachliche Rechtsgestaltung in der betroffenen Materie belassen. Schon deshalb ist ein Verstoß gegen diese Rahmenvorschriften nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Entsprechend der deutschen Tradition hat der niedersächsische Gesetzgeber den mit öffentlichen Mitteln getragenen Wissenschaftsbetrieb nicht in staatseigene Verwaltung genommen, sondern weitgehend der Selbstverwaltung der Hochschulen überlassen. Eine solche Selbstverwaltung, wie sie das Vorschaltgesetz mit einer Vielzahl von Kollegialorganen, Kommissionen und Ausschüssen vorsieht, hat freilich eine starke Belastung der daran Beteiligten zur Folge. Es ist auch nicht zu verkennen, daß namentlich in Krisen und Übergangslagen diese Belastung unter anderem auch durch den häufigen Wechsel der studentischen Vertreter wächst und die Bedeutung der Entscheidungsergebnisse in den Organen oft nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darauf verwendeten Zeit und Kraft steht, wie die Vertreter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben (vgl. auch den Bericht der Expertenkommission des Regierenden Bürgermeisters von Berlin zur Untersuchung der Auswirkungen des Berliner Universitätsgesetzes vom 15. Juli 1972, Drucks. 6/586 des Abgeordnetenhauses von Berlin - Mitteilungen des Präsidenten - Nr. 29 -). Es kann aber jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_137&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
festgestellt werden, diese Belastungen der Gruppenvertreter in den Kollegialorganen seien so stark, daß sie zu einer Funktionsunfähigkeit dieser Organe in einem Ausmaß führen, die zu einem Eingreifen von Verfassungs wegen Anlaß sein könnte; zudem lassen die Selbstverwaltungsvorschriften Spielraum dafür, die Kollegialorgane durch Übertragung der laufenden Aufgaben auf die Vorsitzenden oder auf Verwaltungsorgane zu entlasten.
&lt;p&gt;Die Kompetenzregelungen in den Verfassungen und Satzungen der hier betroffenen Hochschulen sind zum Teil recht unscharf unter Verwendung von Generalklauseln gefaßt, die einer weiten Auslegung fähig sind. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschriften ist aber hinreichend gewährleistet, daß die Organe der wissenschaftlichen Hochschulen nicht in den dem einzelnen Wissenschaftler vorbehaltenen, von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhaltenden Raum eindringen und daß der einzelne Wissenschaftler bei Beratungen über wesentliche Fragen seines Fachgebiets in geeigneter Form zu Gehör kommt (vgl. § 3 Abs. 6 VorschaltG). Der Wortlaut der Zuständigkeitsregelungen erlaubt ferner eine verfassungskonforme Auslegung in dem Sinne, daß den Hochschullehrern auch außerhalb jenes Kernbereichs freier wissenschaftlicher Betätigung die Befugnis zu primärer Eigeninitiative vorbehalten bleibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Gesetzgeber hat sämtliche Organe der universitären Selbstverwaltung in an sich zulässiger Weise so zusammengesetzt, daß in ihnen alle vier Gruppen vertreten sind. Soweit gegen eine undifferenzierte Beteiligung der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter Bedenken bestehen, ist durch den Negativkatalog des § 2 Abs. 5 Satz 2 dafür Sorge getragen, daß diese in Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, nicht mitentscheiden. Der Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 2 umfaßt freilich nicht den ganzen Bereich im Sinne der oben gegebenen Begriffsdeutung. Es ist jedoch möglich, die in § 2 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 verwendeten Begriffe so weit auszulegen, daß alle Angelegenheiten, die unmittelbar mit Forschung und Lehre zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_138&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sammenhängen, einbezogen werden können. Eine solche weite Auslegung ist im Hinblick auf die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geboten. Gegen eine nur beratende Beteiligung der Vertreter dieser Gruppe sind keine Bedenken zu erheben.
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat ferner die Gruppen nicht paritätisch oder schematisch nach der Größe ihrer Mitgliederzahl beteiligt, sondern ihre Mitwirkung im Blick auf die Unterschiede in Qualifikation, Funktion, Verantwortung, Dauer der Zugehörigkeit zur Universität und Betroffenheit in der Weise abgestuft, daß der Gruppe der Hochschullehrer ein über ihr zahlenmäßiges Gewicht wesentlich hinausgehender Einfluß auf die Willensbildung in den Organen gewährt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine weitere Differenzierung ist bei der Zusammensetzung der verschiedenen Beschlußorgane und bei der Verteilung der Zuständigkeiten auf diese Organe feststellbar. Ihr liegt erkennbar das Prinzip zugrunde, der Gruppe der Hochschullehrer ein um so größeres Gewicht zu verschaffen, je wissenschaftsrelevanter die zu treffenden Entscheidungen sind. Diese Differenzierung zeigt sich einmal vertikal bei der Zuständigkeitsverteilung auf die einzelnen Gremien und deren verschiedene Zusammensetzung (vgl. etwa die Zuständigkeit des Konzils für wissenschaftsferne Angelegenheiten und die Zuständigkeit der Fachbereiche und ihnen entsprechender Organe für Wissenschaft und Lehre unmittelbar betreffende Angelegenheiten). Zum andern wird horizontal unter anderem durch den Negativkatalog in § 2 Abs. 5 Satz 2 differenziert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um ein vollständiges Bild von dem Freiheitsschutz der Hochschullehrer zu gewinnen, muß auch in die Erwägungen einbezogen werden, daß ihnen dienstrechtlich besondere Vorrechte (grundsätzlich lebenslängliche Anstellung mit Emeritierung, Unversetzbarkeit und freie Dienstzeit) zustehen und daß sie die Möglichkeit haben, gegen sie benachteiligende Mehrheitsentscheidungen der Kollegialorgane sowohl die staatliche Rechtsaufsicht anzu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_139&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rufen als auch den Rechtsweg einschließlich der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu beschreiten.
&lt;p&gt;4. Die getroffenen Regelungen sind jedoch nicht in jeder Hinsicht ausreichend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist die Zusammensetzung der Hochschullehrergruppe gemäß § 2 Abs. 2 VorschaltG. Hier hat der Gesetzgeber gegen das Gebot der homogenen Gruppenbildung verstoßen. In den Nummern 1 bis 11 sind von den ordentlichen Professoren bis zu den Lektoren und den in der Hochschule tätigen Studienleitern Lehrkräfte ganz verschiedener Qualifikation, Funktion und Verantwortlichkeit zu der Gruppe der &quot;Hochschullehrer&quot; zusammengefaßt. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, daß die Lehrtätigkeit dieser Personen das für diese Gruppe entscheidende Kriterium sei. Dies ist aber kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter (§ 2 Abs. 3); denn auch in diese Gruppe sind wissenschaftliche Kräfte eingeordnet, die selbständige Lehrveranstaltungen abhalten können (vgl. z.B. § 6 der Neuen Ordnung zur Regelung der Dienstverhältnisse der wissenschaftlichen Assistenten vom 27. Oktober 1972, Nds. MinBl. S. 1602 [1603]). Für den Begriff des Hochschullehrers sind die oben (vgl. C.V.2) bezeichneten Merkmale die entscheidenden Kriterien. Dabei steht dem Gesetzgeber bei der Umschreibung dieser Gruppe ein Spielraum zur Verfügung; die Habilitation ist keine notwendige Voraussetzung für die Zuordnung zu dieser Gruppe. Die in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Professoren und Dozenten erfüllen durchgängig die geforderten Merkmale. Hingegen trifft dies nicht generell auf die in den Nummern 6 bis 11 angeführten wissenschaftlichen Lehrkräfte zu. Einige von ihnen mögen dem Bild des Hochschullehrers in dem angeführten Sinn entsprechen. Andere der dort aufgeführten Personengruppen sind hingegen mehr oder weniger an Weisungen von Lehrstuhlinhabern, Instituts- oder Klinikdirektoren gebunden; einige sind auch weniger umfassend in den Wis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_140&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
senschaftsbetrieb der Universität funktional eingegliedert; das ihnen übertragene wissenschaftliche Arbeitsfeld ist teilweise stark eingegrenzt. Es reicht von der Lehrtätigkeit in einem stark spezialisierten Fach über einen mehr oder weniger repetitoriumsartigen Unterricht bis zur Unterweisung in beruflichen Fertigkeiten. Der Gesetzgeber hat hier eine Gruppe zusammengestellt, in der unabhängige Wissenschaftler mit weisungsgebundenen, auf Dauer mit der Universität verbundene Hochschullehrer mit Lehrbeauftragten für eine Übergangszeit, für ein ganzes Fachgebiet verantwortliche Wissenschaftler mit solchen vereinigt sind, die lediglich unterstützende oder ergänzende Funktionen ausüben.
&lt;p&gt;Ob unter dem Gesichtspunkt der homogenen Gruppenbildung auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zusammensetzung der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter in § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 erhoben werden könnten, braucht nicht entschieden zu werden, da die Grundrechtspositionen der Beschwerdeführer durch die Zusammensetzung dieser Gruppe nicht unmittelbar berührt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als bedenklich könnte es angesehen werden, daß Studenten der Anfangssemester in den Beschlußgremien über Fragen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre mitentscheiden, zumal da infolge mangelnder Sachkenntnisse und Erfahrungen der Meinungsbildungsprozeß so zeitaufwendig werden könnte, daß die Arbeitsfähigkeit des Beschlußorgans in Frage gestellt würde. In Betracht kämen gewisse Beschränkungen der Wählbarkeit der Studenten etwa nach der Zahl ihrer Hochschulsemester. Allerdings ist ein Differenzierungsgebot innerhalb der Studentenschaft aus Verfassungsnormen nicht zwingend ableitbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach den aufgestellten Prüfungsmaßstäben kommen für die Beurteilung der Stimmgewichtung in den Kollegialorganen (§ 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 VorschaltG) nur Gremien in Betracht, die über Forschung und Lehre unmittelbar betreffende Fragen entscheiden. Dazu gehören bei der auch hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht das Konzil (der Wahlkonvent) und die Verwaltungsausschüsse.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_141&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Konzil ist vorwiegend für korporationsrechtliche Angelegenheiten zuständig, von denen alle Hochschulangehörigen in gleicher Weise berührt sind. Sie betreffen die Grundstruktur der Körperschaft &quot;Universität&quot;, nicht unmittelbar die in ihr geleistete wissenschaftliche Arbeit. Zu dieser kann das Konzil im wesentlichen nur (unverbindliche) Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die die Meinung der Hochschulangehörigen in ihrer Gesamtheit zum Ausdruck bringen. Das Verhältnis, in dem der Gesetzgeber dei der Bildung dieses Organs die verschiedenen Gruppen beteiligt hat, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
&lt;p&gt;Dasselbe gilt für die Verwaltungsausschüsse, die in erster Linie für die wichtigeren laufenden Geschäfte der allgemeinen Verwaltung der Universität zuständig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Der Senat ist wesentlich stärker als das Konzil an der eigentlichen Wissenschaftsverwaltung beteiligt und steht damit in einer engeren Beziehung zu der Arbeit des einzelnen Wissenschaftlers. Zwar ist auch seine Verwaltungstätigkeit deutlich von der Gesamtkorporation und ihren Anliegen bestimmt. Immerhin ist er auch für Fragen, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, zuständig. Diesem stärkeren Wissenschaftsbezug trägt jedoch die Stimmgewichtung des Vorschaltgesetzes ausreichend Rechnung. Läßt man die Gruppe der nichtwissenschaftlichen Bediensteten mit Rücksicht auf den Negativkatalog des § 2 Abs. 5 Satz 2 VorschaltG bei der Beurteilung der Stimmverhältnisse im Senat außer Betracht, so sind den Vertretern der Hochschullehrer zusammen mit dem Rektor, der gemäß § 4 Abs. 9 VorschaltG aus den hauptamtlichen Hochschullehrern zu wählen ist, 9/17 der Stimmen eingeräumt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Anders als die Organe der Gesamtuniversität können die Entscheidungsgremien auf der Fakultäts- und Fachbereichsebene in viel größerem Umfang unmittelbaren Einfluß auf die Gestaltung der wissenschaftlichen Tätigkeit der einzelnen Hochschullehrer nehmen. Die Mitbestimmungsregelung für den Fakultätsrat und für den Fachbereichsrat (sowie die gleichgestellten Organe) bedarf daher für bestimmte Kompetenzen einer Stimm&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_142&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gewichtung, die den oben angeführten Grundsätzen entspricht. Läßt man auch hier die Gruppe der nichtwissenschaftlichen Bediensteten unberücksichtigt, so sind der Gruppe der Hochschullehrer in beiden Gremien 50% der Stimmen eingeräumt, während die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten jeweils über 25% der Stimmen verfügt. Diese Regelung trägt der besonderen Stellung der Hochschullehrer insoweit Rechnung, als eine Majorisierung dieser Gruppe ausgeschlossen und ihr damit ein maßgebender Einfluß eingeräumt ist. Gleichwohl ist die Stimmgewichtung in doppelter Hinsicht verfassungsrechtlich zu beanstanden:
&lt;p&gt;aa) Soweit diese Beschlußorgane über Fragen zu entscheiden haben, welche die Lehre unmittelbar betreffen, hat der Gesetzgeber keine Vorkehrungen gegen eine Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit für den Fall getroffen, daß es aus gruppenspezifischen Gründen zu einer Stimmengleichheit kommt. Wie dargelegt wurde, ist es in der Gruppenuniversität in erhöhtem Maße zu befürchten, daß die Interessengegensätze vor allem zwischen den Hochschullehrern auf der einen und den Studenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern auf der anderen Seite zur Polarisierung aus wissenschaftsfremden Motiven führen können. Dabei kann es namentlich dann, wenn der für das Funktionieren des Selbstverwaltungsorgans unerläßliche Minimalkonsens fehlt, zu einem totalen Dissens zwischen diesen Gruppen kommen, der sich nach der Zusammensetzung der Gremien als &quot;Entscheidungs-Patt&quot; auswirkt (vgl. hierzu auch den oben angeführten Bericht der Berliner Expertenkommission S. 14 f.). Der Gesetzgeber muß diese Gefahr ernst nehmen und darf sich nicht darauf verlassen, daß auch in solchen Situationen letzten Endes doch eine Entscheidung durch einseitiges oder beiderseitiges Nachgeben aufgrund der allgemeinen Pflicht zur Verständigung zustande kommen wird. Er muß vielmehr mit der Möglichkeit rechnen, daß die Mitglieder eines derartigen Beschlußorgans ihr Abstimmungsverhalten ausschließlich an der eigenen Gruppenzugehörigkeit orientieren und zum mindesten in einzelnen Fällen zur Koalition über die Gruppen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_143&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
grenzen hinaus nicht gewillt sind. In diesen Fällen wird das Beschlußorgan funktionsunfähig; das wirkt zugleich, soweit es sich um Fragen handelt, die die Lehre unmittelbar betreffen, auf die Freiheit der wissenschaftlichen Betätigung zurück, die sich nicht losgelöst von der Funktionsfähigkeit der Wissenschaftsorganisation entfalten kann. Der Gesetzgeber muß daher organisatorische Vorkehrungen zur Abwehr einer solchen Gefahr treffen.
&lt;p&gt;Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, dem Gesetzgeber im einzelnen vorzuschreiben, durch welche organisatorischen Maßnahmen er diese Gefahrenquelle auszuschalten hat. Da er auf kein bestimmtes Organisationsmodell der Universitätsselbstverwaltung verpflichtet ist, sind verschiedene rechtliche Möglichkeiten der Abhilfe denkbar, z.B.: Stichentscheid durch den Vorsitzenden des Gremiums, Verpflichtung zur erneuten Beratung mit veränderter Stimmgewichtung oder die Beteiligung des Staates als Schlichter und Vertreter der Allgemeininteressen (vgl. BVerfGE 15, 256 [264 f.]; 33, 303 [341 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Der Schwerpunkt der Forschung innerhalb der wissenschaftlichen Hochschulen liegt zwar in den Instituten (Kliniken) und Seminaren, die von dem Vorschaltgesetz nicht erfaßt werden. Jedoch haben nach den Verfassungen und Satzungen der betroffenen Hochschulen auch die Beschlußorgane der Fakultäten und Fachbereiche (sowie der entsprechenden Abteilungen) Zuständigkeiten in Forschungsangelegenheiten (vgl. Göttingen: § 35 - Fachbereich -; TU Braunschweig: § 54; TU Clausthal: § 55 und TU Hannover: § 45 - jeweils die engere Fakultät -; TiH Hannover: § 64 - Fachabteilung -; PH Niedersachsen: § 23 - Abteilungskonferenz). Bei den Entscheidungen über diese Fragen hat der Gesetzgeber der Gruppe der Hochschullehrer nicht, wie verfassungsrechtlich geboten, den ausschlaggebenden Einfluß eingeräumt; denn sie kann sich gegen den geschlossenen Widerstand der anderen Gruppen nicht durchsetzen. Auch hier ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, dem Gesetzgeber vorzuschreiben, auf welche Weise er dies sicherzustellen hat. Es kommen mehrere organisatorische Möglichkeiten in Betracht, z.B.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_144&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
indem er der Gruppe der Hochschullehrer von vornherein oder bei einer wiederholten Abstimmung die Mehrheit der Stimmen in diesen Gremien zuteilt oder etwa eine Regelung trifft, wonach bei Abstimmungen über solche Fragen Beschlüsse der Gremien schon mit qualifizierten Mehrheiten der Hochschullehrer zustande kommen.
&lt;p&gt;Für die Entscheidungen dieser Beschlußorgane in Berufungsangelegenheiten gilt das gleiche wie für Entscheidungen über Forschungsangelegenheiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Die Verfassungsbeschwerden wenden sich ferner gegen die Zusammensetzung der Berufungskommissionen (§ 5 Abs. 3 VorschaltG) und der Kommissionen, die Empfehlungen für Lehrangebot und Studiengänge erarbeiten (Studienkommissionen - § 5 Abs. 5). Die nach dem Vorschaltgesetz vorgesehenen Kommissionen und Ausschüsse beschließen lediglich über Vorschläge, über die sodann die zuständigen Kollegialorgane zu entscheiden haben. Eigene Entscheidungsbefugnisse können den Kommissionen und Ausschüssen nicht eingeräumt werden (§ 5 Abs. 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Demgemäß entscheiden die Berufungskommissionen nicht über die dem zuständigen Landesminister vorzulegenden Berufungsvorschläge der Universität, sondern über Empfehlungen an das für die Aufstellung der Berufungsvorschläge der Universität zuständige Beschlußorgan. Gleichwohl ist die Zusammensetzung der Berufungskommissionen verfassungsrechtlich ebenso zu beanstanden wie die Zusammensetzung der vorgenannten Beschlußorgane bei Entscheidungen über Berufungsangelegenheiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Berufungskommissionen setzen sich im Verhältnis 4 : 2 : 2 aus Vertretern der Hochschullehrer, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten zusammen. Außerdem sieht § 5 Abs. 4 VorschaltG vor, daß die in den Berufungskommissionen vertretenen Hochschullehrer einen besonderen Einfluß auf das Berufungsverfahren erhalten. Findet nämlich der Berufungsvorschlag einer Berufungskommission nicht die Zustimmung der Mehrheit der Hochschullehrer in der Kommission, so ist das für die Einreichung des Vorschlags zuständige Kollegialorgan verpflichtet,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_145&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einen Vorschlag der Mehrheit der Hochschullehrer in der Berufungskommission dem Minister als weiteres Votum vorzulegen, falls ein solcher Vorschlag auch in diesem Kollegialorgan keine Mehrheit gefunden hat. Jedoch ist dieser Minderheitenschutz der Hochschullehrer als Vorkehrung zur Sicherung des wissenschaftlichen Aspekts bei der Besetzung von Hochschullehrerstellen allein nicht ausreichend. Die Hochschullehrer, deren Urteil in solchen Angelegenheiten nach den oben gemachten Ausführungen eine besondere Bedeutung zukommt, dürfen nicht auf ein bloßes Minderheitsvotum verwiesen werden. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, daß die Berufungskommissionen nur Empfehlungen geben. In der Praxis des Berufungsverfahrens kommt ihren Vorschlägen eine nahezu entscheidende Bedeutung zu; denn der Berufungskommission fällt in erster Linie die Aufgabe zu, die Überprüfung und Auswahl der Bewerber vorzunehmen. Ihre Empfehlungen sind daher mehr als bloße Anregungen. Welch starke Stellung der Berufungskommission im Berufungsverfahren zukommt, ergibt sich auch daraus, daß das Sondervotum nicht etwa von den überstimmten Vertretern der Hochschullehrer in dem Kollegialorgan, das über die Berufungsvorschläge der Universität entscheidet, abgegeben wird, sondern von der Mehrheit der Hochschullehrer in der Berufungskommission. Das zeigt deutlich, welches Gewicht auch der Gesetzgeber gerade dem in der Kommission vertretenen Urteilsvermögen der Hochschullehrer beigemessen hat. Der Gesetzgeber hätte daher der Gruppe der Hochschullehrer die Möglichkeit einräumen müssen, ihre Auffassung in den Empfehlungen der Kommission selbst durchzusetzen, und sie nicht nur auf ein Minderheitsvotum verweisen dürfen.
&lt;p&gt;bb) Anders sind die verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen an die Zusammensetzung der Studienkommissionen zu beurteilen. Die stärkere Beteiligung der Studenten in ihnen entspricht der Absicht des Gesetzgebers, mit diesen Kommissionen einen organisatorischen Ansatz für eine von den Studenten selbst ausgehende Initiative für Reformen der wissenschaftlichen Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_146&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bildung zu gewinnen. Die Zweckmäßigkeit einer solchen Regelung unterliegt nicht der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts. Verfassungsrechtlich ist sie nicht zu beanstanden, da diese Kommissionen lediglich Empfehlungen für das zuständige Kollegialorgan geben und dieses Organ bei seiner Entscheidung jederzeit von diesen Empfehlungen abweichen kann. Zwar haben die Vertreter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf das große tatsächliche Gewicht auch der Empfehlungen dieser Kommissionen hingewiesen. Jedoch ist ihre Bedeutung nicht mit der zu vergleichen, die den Empfehlungen der Berufungskommissionen zukommt. Dort besteht eine besonders enge Verflechtung zwischen Kommissionsempfehlung und Entscheidungsfindung im zuständigen Kollegialorgan. Hier ist eine solche enge Beziehung - abgesehen von der andersartigen Materie - jedenfalls nicht generell festzustellen. Es muß daher genügen, daß in den entscheidenden Beschlußorganen die zur Sicherung &quot;wissenschaftsgerechter&quot; Entscheidungen gebotenen Vorkehrungen getroffen sind.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VII.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die auf Art. 33 GG gestützten Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit sich aus Art. 33 Abs. 5 GG Individualrechte der beamteten Hochschullehrer herleiten lassen, können sich diese nur darauf beziehen, daß der Gesetzgeber hergebrachte Grundsätze zu beachten hat, welche den beamtenrechtlichen Status der Hochschullehrer betreffen. Dazu gehört nicht die Mitwirkung der akademischen Selbstverwaltungsorgane in Personalangelegenheiten, insbesondere bei der Berufung und Ernennung von Professoren und Dozenten, die als Angelegenheit der Universität schon immer im Hochschulrecht und nicht im Beamtenrecht geregelt war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Mitwirkung der Universitätsorgane hat das Vorschaltgesetz unberührt gelassen, weil es zwar die Zusammensetzung, nicht aber die Kompetenzen der Entscheidungsgremien der akademischen Selbstverwaltung neu bestimmt hat. Gegenstand ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_147&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassungsrechtlicher Beanstandungen kann deshalb nicht die Beteiligung der Universität in Personalangelegenheiten der beamteten Hochschullehrer, sondern allenfalls die Mitwirkung unqualifizierter Gremien bei diesen Maßnahmen sein. Soweit ein solcher Vorwurf wegen fehlenden Sachverstandes und mangelnder Verantwortlichkeit insbesondere der studentischen Mitglieder dieser Gremien erhoben wird, berufen sich die Beschwerdeführer indes weniger auf die Sicherung des Berufsbeamtentums als vielmehr auf den Schutz ihrer freien wissenschaftlichen Betätigung. Insbesondere weist eine innere Beziehung zu dem in Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Bereich die Rüge auf, daß der durch die Mitbestimmungsregelung zugelassene Einfluß der Nichthabilitierten in die Unabhängigkeit des Hochschullehrers eingreife, ohne die er seine Aufgabe in Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht erfüllen könne, und die daher als fundamentales Strukturelement des Hochschullehrerbeamtenrechts geschützt sei. Hier werden für den dienstrechtlichen Status des Hochschullehrers verfassungsrechtliche Folgen aus der Autonomie der Wissenschaft als einem Sachprinzip hergeleitet. Für die damit gestellte verfassungsrechtliche Frage ist deshalb allein Art. 5 Abs. 3 GG Prüfungsmaßstab, der für eine Bewertung nach Art. 33 Abs. 5 GG keinen Raum mehr läßt.
&lt;p&gt;Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG herleiten könnten, die über das hinausgehen, was ihnen schon Art. 5 Abs. 3 GG gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Regelungen im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 und 4 GG vorgetragen haben, so daß dahingestellt bleiben kann, inwieweit diese Vorschriften Rechte des Einzelnen garantieren (zu Art. 33 Abs. 4 GG vgl. BVerfGE 6, 376 [385]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch aus einer Zusammenschau der in Art. 33 Abs. 2, Abs. 4 und 5 GG niedergelegten Rechtsgrundsätze in Verbindung mit der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ist keine verfassungsrechtliche Bindung des Gesetzgebers zu entnehmen, die eine Mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_148&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wirkung nichtbeamteter Personen und insbesondere der Studenten in den Selbstverwaltungsorganen der wissenschaftlichen Hochschulen bei der Behandlung von Personalfragen der Hochschullehrer oder speziell in Berufungsangelegenheiten grundsätzlich ausschließen würde.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei der gegebenen Rechtslage können die beanstandeten Vorschriften nicht nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig erklärt werden (vgl. BVerfGE 18, 288 [301]); 22, 349 [360]). Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, auf welchem Wege er die festgestellten Verfassungsverstöße beseitigen will. Das Bundesverfassungsgericht mußte sich auf die Feststellung beschränken, daß der niedersächsische Gesetzgeber in dem aus dem Urteilssatz ersichtlichen Umfang gegen Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und insoweit Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Da die Verfassungsbeschwerden nur teilweise Erfolg haben, ist die Erstattung der Hälfte der notwendigen Auslagen angeordnet worden. Erstattungspflichtig ist das Land Niedersachsen, da dessen Gesetzgebungsorgane die verfassungswidrigen Vorschriften erlassen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung der Richter Dr. Simon und Rupp-v. Brünneck zum Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergebnis und Begründung des Urteils beruhen weithin auf übereinstimmender verfassungsrechtlicher Beurteilung. Insbesondere teilen wir die Auffassung, daß Art. 5 Abs. 3 GG über ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_149&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
subjektives Abwehrrecht gegen konkrete Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit hinaus eine Wertentscheidung enthält, die der Staat als allgemeine Richtlinie bei Regelungen über Universitäten oder andere öffentliche Einrichtungen im Bereich von Forschung und Lehre zu beachten hat. Ebenso stimmen wir der Senatsmehrheit darin zu, daß zwischen den einzelnen Gruppen der Hochschulangehörigen gewichtige rechtserhebliche Unterschiede bestehen, deren Nivellierung nach dem Schema &quot;one man one vote&quot; zu Recht von niemand befürwortet wird. Jedoch halten wir es nicht für vertretbar, unmittelbar aus der Verfassung detaillierte organisatorische Anforderungen für die Selbstverwaltung der Universität herleiten zu wollen.
&lt;p&gt;Zwar geht auch die Mehrheit davon aus, daß der Gesetzgeber weder durch Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG noch durch Art. 33 GG auf die überkommene Universitätsstruktur festgelegt wird, daß vielmehr die Beteiligung aller Hochschulangehörigen an der akademischen Selbstverwaltung auch in Gestalt der sogenannten Gruppenuniversität grundsätzlich verfassungskonform ist und daß in dieser &quot;Körperschaft der Lehrenden und Lernenden&quot; keine der beteiligten Gruppen generell und von vornherein die Einräumung einer Mehrheitsposition beanspruchen kann. Dennoch glaubt die Senatsmehrheit, für einen Teil der Grundrechtsträger dem Grundgesetz unmittelbar einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf privilegierte Beteiligung an der Selbstverwaltung in Form eines bestimmten Stimmengewichts entnehmen zu müssen. Die insoweit in der Urteilsbegründung verwendete unbestimmte Formulierung, der Gruppe der Hochschullehrer sei in Berufungs- und Forschungsangelegenheiten der &quot;ausschlaggebende Einfluß&quot; zu sichern, bedeutet zusammen mit der verfassungsrechtlichen Beanstandung der einschlägigen Vorschriften des Vorschaltgesetzes, daß es innerhalb des Systems der Gruppenuniversität verfassungswidrig sein soll, wenn der Gruppe der Hochschullehrer &quot;nur&quot; 50% und nicht mindestens 51% der Stimmen im Verhältnis zu den anderen Gruppen eingeräumt werden. (Die im Urteil theoretisch offengehaltene Möglichkeit des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_150&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzgebers, den ausschlaggebenden Einfluß auf andere Weise sicherzustellen, läuft praktisch auf eine eher noch strengere Regelung hinaus.)
&lt;p&gt;Mit dieser Entscheidung setzt sich das Bundesverfassungsgericht unter Überschreitung seiner Funktion an die Stelle des Gesetzgebers. Die scheinbar übereinstimmend anerkannte Gestaltungsfreiheit des demokratisch legitimierten Gesetzgebers für die Organisation der Wissenschaftsverwaltung wird von der Senatsmehrheit in einem anfangs unmerklichen, schließlich aber unverkennbaren Erosionsprozeß weitgehend ins Gegenteil verkehrt; sie erhebt Zweckmäßigkeitserwägungen, die der Gesetzgeber bei seiner Willensbildung anzustellen hat und denen namentlich in Übergangszeiten durchaus Gewicht gebührt, unzulässig zu unabdingbaren, mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbaren Postulaten. Ihre Begründung leidet zudem an Unklarheiten über die verfassungsrechtliche Bedeutung objektiver Wertentscheidungen mit der Folge, daß das vorbehaltlos gewährleistete Freiheitsrecht des Art. 5 Abs. 3 GG einerseits der Gefahr der Relativierung ausgesetzt, andererseits sinnwidrig in ein ständisches Gruppenprivileg und Herrschaftsrecht umgemünzt wird. Dieses Vorgehen erscheint nicht zuletzt deshalb bedenklich, weil verfassungsgerichtliche Verbote im Unterschied zu inhaltsgleichen Gesetzesregelungen auch in ihren Fehleinschätzungen nur schwer korrigierbar sind und die weitere hochschulpolitische Entwicklung in einer krisenhaften Übergangsphase festschreiben, in der sich der Freiheitsgedanke eher in zukunftsoffener Flexibilität bewähren müßte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die angegriffenen Regelungen fallen - das muß man sich ständig vor Augen halten - nach übereinstimmender Ansicht zweifellos nicht in den Bereich, den das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der autonomen Persönlichkeit zur freien Selbstbestimmung vorbehält und der im Urteil als unantastbarer Kernbereich des Art. 5 Abs. 3 GG bezeichnet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Wissenschaftsfreiheit hat sich - wie Rechtsanwalt Dr. Zwir&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_151&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ner in seinem von der Bundesregierung vorgelegten Gutachten überzeugend nachweist - in einem geistesgeschichtlichen Prozeß der Emanzipation von weltanschaulicher und auch staatlicher Bevormundung entwickelt; in historischer Sicht meint sie daher vor allem die geistige Freiheit der wissenschaftlichen Erkenntnis und deren Verbreitung, also die Freiheit, über die Inhalte von Forschung und Lehre sowie die Kundbarmachung der Ergebnisse in autonomer Selbstbestimmung zu entscheiden. Dieser Bereich wissenschaftlicher Betätigung ist zudem seiner Natur nach demokratischen Mehrheitsentscheidungen unzugänglich und kann daher als das &quot;Unabstimmbare&quot; bezeichnet werden. In Niedersachsen ist durch die Kompetenzvorschriften für die Organe der Hochschulselbstverwaltung dafür gesorgt, daß Eingriffe in diesen Kernbereich zu unterbleiben haben.
&lt;p&gt;Was demgegenüber von den Beschwerdeführern angegriffen wird, sind formale Organisationsnormen für die personelle Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane. Solche Normen sind ambivalent in dem Sinne, daß sie keineswegs notwendig zu Einwirkungen in den Kernbereich des Unabstimmbaren führen (vgl. BVerfGE 14, 263 [275]). Die Beschwerdeführer selbst haben dazu in der mündlichen Verhandlung nur Vermutungen äußern, nicht aber durch nachprüfbare Beispiele belegen können, daß die Kollegialorgane allein schon wegen ihrer personellen Zusammensetzung zu grundrechtswidrigen Entscheidungen prädestiniert seien. Auch die Senatsmehrheit begnügt sich in diesem Zusammenhang mit der Erwägung, daß &quot;die Entscheidungen dieser Organe sich je nach deren Zuständigkeit auf den durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Freiheitsraum auswirken können&quot; (vgl. Teil C.IV.1). Die Kollegialorgane sind aber eben nur für solche Angelegenheiten zuständig, die gerade nicht zum Kernbereich des Unabstimmbaren gehören, sondern immer schon und notwendigerweise einer Fremdbestimmung durch die Wissenschaftsverwaltung unterlagen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_152&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Die Prüfung, ob derartige Organisationsnormen als solche - und nicht erst die von den Kollegialorganen zu treffenden Entscheidungen - Grundrechte der Beschwerdeführer verletzen können, darf nicht daran vorbeigehen, daß das Freiheitsrecht des Art. 5 Abs. 3 GG jedermann uneinschränkbar - also ohne Vorbehalt für gesetzgeberische Einwirkungen - gewährleistet ist. Die kategorische Geltungskraft eines derartigen vorbehaltlos verbürgten &quot;Jedermannsrechts&quot; endet logischerweise dort, wo die staatliche Regelungsbefugnis beginnt (vgl. BVerfGE 33, 52 [72] zum Zensurverbot). Gerade um einen solchen der staatlichen Regelungsbefugnis unterstehenden Sachverhalt handelt es sich - wie auch die Senatsmehrheit nicht bezweifelt - bei der Organisation des öffentlichen Wissenschaftsbetriebes. Das von den Beschwerdeführern verfolgte Ziel, den durch Art. 5 Abs. 3 GG dem Einzelnen gewährleisteten Grundrechtsschutz in diesen Bereich des staatlich Regelbaren und Regelungsbedürftigen zu erstrecken, droht diesen Gewährleistungstatbestand zu relativieren; denn diese Ausweitung muß damit erkauft werden, daß das Grundrecht entgegen dem Willen der Verfassung einem weitgehenden Gesetzesvorbehalt unterstellt wird, der sich eines Tages unter Berufung auf &quot;natürliche Grenzen&quot; oder immanente Schranken der Wissenschaftsfreiheit bis in deren Kernbereich fortpflanzen könnte.
&lt;p&gt;3. Die Gefahr einer Relativierung wird vermieden und der Vorrang gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit für den Bereich außerhalb des Unabstimmbaren bleibt gewahrt, wenn die verfassungsrechtliche Prüfung nicht bei der Funktion des Art. 5 Abs. 3 GG als ein dem Einzelnen gewährleistetes und mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares individuelles Freiheitsrecht ansetzt, sondern bei der allgemeinen fundamentalen Bedeutung der Grundrechte für die Integration einer Demokratie freier, mitverantwortlicher Bürger. Wegen der hier nur anzudeutenden unlösbaren Wechselwirkung zwischen Demokratieprinzip und Grundrechtsgewährleistung gehört es zu den vornehmsten Aufgaben gerade der demokratisch legitimierten Staatsorgane, sich nicht mit einer bloßen Respektierung des unabstimmbaren Kern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_153&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bereichs der Grundrechte zu begnügen, sondern sich für eine möglichst effektive Verwirklichung der darin verkörperten Wertentscheidungen auch dort einzusetzen, wo die Verfassung ihnen die eigenverantwortliche Gestaltung gemeinnütziger Einrichtungen anvertraut.
&lt;p&gt;a) Der Vorrang gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit außerhalb des Kernbereichs des Unabstimmbaren beruht auf Erwägungen, die der Senat schon in anderem Zusammenhang in der Facharzt-Entscheidung angestellt hat, daß nämlich in einem demokratischen Gemeinwesen vor allem der durch das Volk unmittelbar legitimierte parlamentarische Gesetzgeber dazu berufen ist, im öffentlichen Willensbildungsprozeß unter Abwägung der verschiedenen, unter Umständen widerstreitenden Interessen nach dem Mehrheitsprinzip über die von der Verfassung offengelassenen Fragen zu entscheiden (BVerfGE 33, 125 [159]; vgl. auch BVerfGE 33, 303 [334] mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall folgt die gesetzgeberische Regelungsbefugnis bereits daraus, daß die Kollegialorgane der Wissenschaftsverwaltung in weitem Umfang öffentliche Gewalt ausüben, daß die Befugnis zur Ausübung solcher Gewalt staatlicher Ermächtigung bedarf und sich keinesfalls aus einem ursprünglich gegen den Staat gerichteten Freiheitsrecht ableiten läßt. Bedeutsam erscheint ferner der von den Beschwerdeführern vernachlässigte Umstand, daß es hier nicht um Eingriffe in die persönliche, aus eigener Kraft geleistete Lebensgestaltung geht, sondern umgekehrt gerade um die Erweiterung wissenschaftlichen Wirkens durch Partizipation an Mitteln und Einrichtungen, die der moderne Sozial- und Kulturstaat auf Kosten der Allgemeinheit bereitstellt. Wenn auch in bezug auf solche Teilhabeberechtigungen noch manches klärungsbedürftig sein mag, so stehen sie doch grundsätzlich - wie der Senat im numerus-clausus-Urteil unter allgemeiner Zustimmung für den Fall eines verfassungsrechtlich begründeten Teilhaberechts ausgeführt hat (BVerfGE 33, 303 [333 ff.]) - unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann; sie sind ihrer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_154&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Natur nach notwendig regelungsbedürftig. Das gilt verstärkt für die Organisation solcher Einrichtungen, die wie die Hochschulen nach ihrem Widmungszweck verschiedenen lebenswichtigen Interessen der Gesamtgesellschaft dienen und bei denen das Zusammenwirken verschiedener Grundrechtsträger in einer Weise synchronisiert werden muß, die Freiheitsverwirklichung durch Partizipation überhaupt erst ermöglicht.
&lt;p&gt;b) Die Mehrheitsbegründung gibt keine klare Auskunft darüber, welche rechtliche Bedeutung den in den Grundrechten verkörperten Wertentscheidungen für die Organisation solcher regelungsbedürftigen Teilhabeberechtigungen zukommt. Der Begriff der objektiven Wertentscheidung ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zunächst entwickelt worden, um den grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich vor einer Relativierung durch solche Regelungen zu sichern, die nicht speziell das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Grundrechtsträger, sondern die Beziehungen der Bürger untereinander betreffen (vgl. BVerfGE 7, 198 [204]; 25, 256 [263]). Hierin liegt eine Verstärkung, aber keine Wesensveränderung der Freiheitsrechte, so daß es gerechtfertigt ist, die mit ihnen gewährten subjektiven Berechtigungen der einzelnen Grundrechtsträger auch hierauf auszudehnen. Etwas anderes ist es aber, wenn es sich darum handelt, positiv die Voraussetzungen für eine effektive Verwirklichung der grundrechtlich geschützten Freiheitsräume durch Teilhabe am öffentlichen Leistungsangebot zu schaffen. Dies zu tun, gehört auch nach unserer Auffassung zu den wichtigsten Aufgaben der sozialen und freiheitlichen Demokratie, zumal da einseitige Vergünstigungen und Benachteiligungen mindestens ebenso bestimmend für die Lebensführung sein können wie Zwänge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_155&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Verbote in der klassischen Eingriffsverwaltung. Gerade weil die Verfassung durch die vorbehaltlose Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit ihre überragende Bedeutung für ein freiheitliches Gemeinwesen anerkannt hat, weil sich Freiheit durch Beteiligung am staatlichen Leistungsangebot auch über Verfahrens- und Organisationsnormen verwirklicht, weil nach den zutreffenden Ausführungen im Urteil zwischen materialer Freiheit und formaler Organisation eine gewisse Interdependenz besteht und weil das staatliche Leistungsangebot, an dem das wissenschaftliche Personal partizipiert, zugleich durch dessen schöpferische Leistungen getragen wird, erscheint die allgemeine Forderung gerechtfertigt, der Gesetzgeber habe sich auch bei der Organisation des öffentlichen Wissenschaftsbetriebes außerhalb des Kernbereichs des Unabstimmbaren an der Wissenschaftsfreiheit als wertentscheidender Grundsatznorm zu orientieren.
&lt;p&gt;c) Aus dieser Forderung dürfen aber nicht verfassungsrechtliche Konsequenzen gezogen werden, die den Vorrang der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit wieder in Frage stellen, indem aus den Interessen einzelner gegenwärtiger Grundrechtsträger strikte, mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbare Ansprüche auf eine bestimmte Gestaltung der Wissenschaftsverwaltung abgeleitet werden. Schließlich begünstigt bereits die Teilhabe als solche die Beteiligten gegenüber allen anderen Trägern des gleichen &quot;Jedermannsrechts&quot;. Schon deshalb läßt sich die Ausgestaltung des staatlichen Leistungsangebots nicht bevorzugt aus individuellen Rechtspositionen und augenblicklichen Bedürfnissen der bereits Begünstigten heraus steuern. Vielmehr liegt es auf der Hand, daß sich diese Ausgestaltung nicht nur an einer Wertentscheidung ausrichten kann, sondern notwendig auch andere Wertentscheidungen (z.B. Art. 12 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip) berücksichtigen muß, daß zwischen einer Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten auszuwählen ist und eine Vielzahl von Interessen auszugleichen oder gegeneinander abzuwägen sind, wobei es auch auf die Auswirkungen der zu treffenden Gestaltung für potentielle Grundrechtsträger und für das zukünftige Leben der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_156&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesamten Gesellschaft ankommt. Diese Aufgabe ist den demokratisch legitimierten Staatsorganen der Legislative vorbehalten; deren Regelungszuständigkeit gehört ebenso wie die Garantie unveräußerlicher Grundrechte zu den konstitutiven Prinzipien der rechtsstaatlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Ihre Befugnis findet eine unübersteigbare Schranke im Bereich des &quot;Unabstimmbaren&quot;; ist diese Grenze beachtet, so unterliegt die weitere Konkretisierung der objektiven Wertordnung des Grundgesetzes der nur bedingt nachprüfbaren Eigenverantwortung des Gesetzgebers.
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht seinerseits hat zwar darüber zu wachen, daß der Gesetzgeber sich an der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG als allgemeiner Richtschnur orientiert; es kann ihm aber nicht vorschreiben, welche der in Betracht kommenden konkreten Realisierungsmöglichkeiten er auswählen soll. Die verbreitete Skepsis gegenüber dem Gesetzgeber gerade im Hochschulbereich und die zwar verständliche, aber doch wohl überhöhte Erwartungshaltung der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverfassungsgericht erlaubt keine Grundrechtsinterpretation, die in der letzten Konsequenz zu einer &quot;ständischen&quot; Auflösung der Demokratiestruktur führen müßte. Jedenfalls kann die verfassungsrechtliche Nachprüfung nicht weiter gehen als dort, wo die Verfassung dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsgebot ausdrückliche Pflichten auferlegt. Das heißt: Nachprüfbar ist erst die Einhaltung äußerster Grenzen, deren Überschreitung im Wege der Verfassungsbeschwerde dann gerügt werden kann, wenn der Träger des jeweiligen Grundrechts dadurch unmittelbar betroffen ist (vgl. dazu etwa BVerfGE 9, 334 [337]; 18, 121 [124]; 23, 12 [24 f.] sowie 22, 180 [204]; 27, 253 [283]). Diese Linie hat der Senat noch im numerus-clausus- Urteil eingehalten (BVerfGE 33, 303 [333]), obwohl Zulassungsbeschränkungen den abgewiesenen Bewerber in seiner freien Lebensgestaltung weitaus härter treffen, als Hochschullehrer durch Organisationsnormen der strittigen Art betroffen sein könnten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_157&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die vom Gesetzgeber zu beachtende Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG läßt sich mit der Senatsmehrheit näher als der allgemeine Auftrag bestimmen, einerseits den öffentlichen Wissenschaftsbetrieb möglichst freiheitlich zu organisieren und andererseits für eine funktionsfähige Wissenschaftsverwaltung zu sorgen. Aus beiden Verpflichtungen folgt aber weder für sich allein noch zusammen ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares Recht der Hochschullehrer, in bestimmten Angelegenheiten ein Stimmenübergewicht zu beanspruchen. Soweit der Gleichheitssatz gebietet, bei einer Organisation nach dem System der Gruppenuniversität die Unterschiede zwischen den einzelnen Gruppen der Hochschulangehörigen zu berücksichtigen, kann das Bundesverfassungsgericht nach seiner ständigen Rechtsprechung wiederum nur nachprüfen, ob der Gesetzgeber bei der Anwendung dieses Gleichheitssatzes sachwidrig oder willkürlich verfahren ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Mehrheitsergebnis läßt sich insbesondere nicht aus der Verpflichtung zu möglichst weitgehender Freiheitsverwirklichung herleiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Versucht man mit der Senatsmehrheit, dieser allgemeinen Pflicht einen näheren verfassungsrechtlich nachprüfbaren Inhalt zu geben, so müßte doch wohl im Vordergrund nicht das Interesse einer Gruppe, sondern die Forderung stehen, dem einzelnen Grundrechtsträger gegenüber jedweder Art von Wissenschaftsverwaltung - auch der von Repräsentanten der eigenen Gruppe getragenen! - eher zuviel als zuwenig Freiraum zur schöpferischen Entfaltung seiner Fähigkeiten zu sichern. Im Blick auf das Ganze des öffentlichen Wissenschaftsbetriebes stellt die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem die - von der Senatsmehrheit nicht erwähnte - Aufgabe, ihn im Sinne eines freiheitlichen Wissenschaftspluralismus zu organisieren; denn dieser Wissenschaftspluralismus, der dem Wesen der Wissenschaft als einem prinzipiell unabgeschlossenen, dialogischen Prozeß der Suche nach Erkenntnis entspricht, ist das notwendige Korrelat zur uneinschränkbaren Individualrechtsposition des einzelnen Wissenschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_158&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lers; die Pflege konkurrierender wissenschaftlicher Richtungen an den einzelnen Hochschulen gewinnt zudem im gleichen Maße an Bedeutung, in dem die Freizügigkeit der Studierenden als eine der bisherigen Ausübungsformen ihrer Lernfreiheit erschwert wird. Wegen der Interdependenz zwischen materialer Wissenschaftsfreiheit und formaler Organisation folgt aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ferner die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber, die Grundrechtsträger, insbesondere die nach Funktion, Qualifikation, Verantwortung, Betroffenheit und Dauer der Zugehörigkeit bevorzugt zu berücksichtigenden Hochschullehrer an einer etwaigen Selbstverwaltung angemessen zu beteiligen. In einem demokratischen Gemeinwesen stellt sich nicht zuletzt die Aufgabe, Freiheitsverwirklichung durch Teilhabe am öffentlichen Wissenschaftsbetrieb nicht zum Privileg einiger verkümmern zu lassen, sondern - wenn auch in funktionsgerechter Abstufung - kooperativ allen am Wissenschaftsbetrieb Beteiligten zu ermöglichen.
&lt;p&gt;b) Dem niedersächsischen Gesetzgeber kann nach unserer Auffassung eine Überschreitung seines Gestaltungsspielraumes unter Verletzung der genannten Verpflichtungen nicht vorgeworfen werden; denn auch in Niedersachsen ist den Hochschullehrern im Hinblick auf ihre schöpferische Tätigkeit im Dienst des Allgemeinwohls eine Stellung gesichert, die im Vergleich zur Lage anderer Gruppen der Gesellschaft einzigartig sein dürfte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Hochschullehrer haben nicht allein das vorbehaltlos verbürgte (noch in der Weimarer Zeit keineswegs selbstverständlich anerkannte) Recht, über die Inhalte ihrer Forschung und Lehre sowie über die Verbreitung der Ergebnisse auch insoweit völlig frei zu bestimmen, wie ihre wissenschaftliche Betätigung erst durch Teilhabe am öffentlichen Wissenschaftsbetrieb ermöglicht wird. Vielmehr ist in Niedersachsen auch im übrigen der mit öffentlichen Mitteln getragene Wissenschaftsbetrieb im Interesse der Freiheitlichkeit weitgehend als eine dem Staat gegenüber autonome Selbstverwaltung organisiert. Die Mitwirkung der Hochschullehrer an dieser Selbstverwaltung ist so geregelt, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_159&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihnen wegen ihrer besonderen Stellung ein über ihr zahlenmäßiges Gewicht wesentlich hinausgehender Einfluß auf die Willensbildung vorbehalten ist. Außer besonderen, noch zu erörternden Minderheitenrechten stehen ihnen in den wesentlichen wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten von vornherein 50% der Stimmen zu, so daß ihre Majorisierung durch andere Gruppen ausgeschlossen und ihnen im Zusammenwirken mit Vertretern des wissenschaftlichen Mittelbaues ein eindeutiges Übergewicht gesichert ist. Forschungsangelegenheiten sind den Hochschullehrern nach der derzeit in Niedersachsen geltenden Regelung im wesentlichen ganz vorbehalten, da sie ihrem Schwerpunkt nach in die Zuständigkeit der Institute und Kliniken fallen, die das Vorschaltgesetz nicht erfaßt. Ferner ist - wie im Urteil zutreffend und übereinstimmend mit der Westdeutschen Rektorenkonferenz ausgeführt wird - von dem in der Regel auch faktisch ausgeübten Recht des einzelnen Hochschullehrers zur primären Eigeninitiative auszugehen (z.B. bei der Wahl der Gegenstände und Methoden von Forschung und Lehre sowie bei der Planung und Koordination der Vorhaben); auch läßt sich in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 6 VorschaltG sicherstellen, daß der einzelne Hochschullehrer bei der Beratung über wesentliche Fragen seines Lehr- und Forschungsbereiches seine Meinung zu Gehör bringen kann. Weiterhin stehen ihm besondere, für seine freie Entfaltung höchst effektive dienstrechtliche Vorteile zu - bis hin zur Übernahme lukrativer Nebenaufträge - und endlich die Möglichkeit, gegen Mehrheitsentscheidungen der Kollegialorgane die staatliche Rechtsaufsicht und insbesondere die Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht anzurufen, wenn die Entscheidungen der Kollegialorgane im Einzelfall in seine Rechte eingreifen.
&lt;p&gt;c) Angesichts dieser Regelung läßt sich schwer einsehen, weshalb der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Freiheitsschutzes von Verfassungs wegen zu noch mehr verpflichtet sein sollte. Sofern die skizzierte Regelung nachweislich nicht ausreicht, müßte es dem Gesetzgeber jedenfalls freigestellt bleiben, bevorzugt solche Maßnahmen in Betracht zu ziehen, die dem Instru&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_160&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mentarium einer freiheitlichen Demokratie eher adäquat sind, wie z.B. erleichterte Anfechtungsrechte, verstärkte Rechte auf Anhörung und Vorlage von Minderheitenvoten gegenüber den zur endgültigen Entscheidung berufenen Stellen, Sicherung der Mittelbewilligung für laufende Vorhaben, Erfordernis qualifizierter Mehrheiten in wichtigen Fragen, Verpflichtung zur erneuten Beratung bei Einsprüchen oder auch strengere Kompetenzabgrenzungen.
&lt;p&gt;Die weitergehende Forderung nach einem Stimmenübergewicht der Hochschullehrer in bestimmten Angelegenheiten kann schon deshalb nicht grundrechtlich verbürgt sein, weil der Gesetzgeber die akademische Selbstverwaltung doch sicherlich durch außeruniversitäre Kräfte als Vertreter des Gemeininteresses verbreitern dürfte, ohne daß dann eine Gruppe das Übergewicht beanspruchen könnte; die Mitwirkung solcher Kräfte ist auch nach Meinung der Mehrheit beispielsweise in der &quot;gruppenspezifischen Patt-Situation&quot; statthaft. Davon abgesehen ist die verfassungskräftige Institutionalisierung unüberstimmbarer Mehrheitspositionen zugunsten bestimmter Gruppen charakteristisch für &quot;oligarchische Strukturen&quot;. Demokratische Verfassungen sind schon unergiebig, wenn man nach zuverlässigen Kriterien für die Auswahl der so zu Privilegierenden sucht. Wenn die Senatsmehrheit ihrerseits nicht das formale Kriterium der Betroffenheit, sondern die Erwägung für maßgeblich hält, daß der &quot;wissenschaftliche Sachverstand ... (nicht) überspielt&quot; werden dürfe, dann kann dies zwar auf allgemeinen Beifall rechnen. Es ist aber zweierlei, ob der Sachverstand vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit als Richtschnur für eine typisierende Abstufung von Mitverantwortungsbefugnissen berücksichtigt wird oder aber als verfassungsrechtlich zwingendes Kriterium für die Beurteilung gesetzgeberischer Regelungen dienen soll. Niemand wird bezweifeln, daß die Hochschullehrer in ihrem Fach durchgängig über den größeren Sachverstand verfügen. Hält man indessen dieses Kriterium für zwingend, dann müßte es doch ohne weiteres genügen, wenn in den Beschlußorganen der Wissenschaftsverwaltung neben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_161&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
50% Hochschullehrern 25% Vertreter des Mittelbaues mitwirken, von denen ein nicht unwesentlicher Teil die Voraussetzungen für eine Berufung als Hochschullehrer erfüllt (vgl. auch den Erfahrungsbericht der Bundesregierung über die Mitwirkung der wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiter in hochschulfreien Forschungseinrichtungen, Anlage zu BTDrucks. 7/93 vom 1. Februar 1973). Die rechtliche Unschärfe dieses Kriteriums zeigt sich nicht zuletzt darin, daß der fachwissenschaftliche Sachverstand selbst hervorragender Gelehrter nicht mit einer besonderen Qualifikation für die Wissenschaftsverwaltung identisch ist. Entspricht es zudem nicht gerade dem Wesen freier Wissenschaft, daß sich Qualifikation durch das sachliche Gewicht von Argumenten ausweist und nicht eine formalisierte Entscheidungsposition beansprucht, durch welche alle übrigen in eine permanente Minderheitenposition verwiesen werden? Der demokratische Gedanke jedenfalls lebt davon, daß in allgemein bedeutsamen Angelegenheiten Mehrheitsbefugnisse auch nicht für Eliten unveränderbar vorgegeben sind, sondern durch Fähigkeiten, Argumente und Überzeugungskraft gewonnen sowie in ständiger geistiger Auseinandersetzung behauptet werden müssen.
&lt;p&gt;Ebenso wie das demokratische Prinzip ist auch die Grundrechtsgewährleistung von vornherein ungeeignet, die Forderung nach einem Stimmenübergewicht unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsverwirklichung verfassungsrechtlich zu begründen. Denn in einer Demokratie besteht die freiheitssichernde Funktion der Grundrechte auch und gerade darin, ihren Träger gegen Entscheidungen einer andersdenkenden Mehrheit zu schützen. Daher ist die Kumulierung von Grundrechtsschutz und Mehrheitsposition geradezu ein verfassungsrechtlicher Widerspruch. Zudem wird der Charakter der Grundrechte dadurch tiefgreifend verändert:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_162&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Im arbeitsteiligen und auf Kooperation angelegten Wissenschaftsbetrieb wird aus einem Recht des Einzelnen zur freien Selbstbestimmung das Herrschaftsrecht einer Gruppe zur Fremdbestimmung über andere Grundrechtsträger, die Partner im wissenschaftlichen Prozeß der Suche nach Erkenntnis sind und die - wie etwa der akademische Mittelbau - zur Erfüllung der Aufgaben der Universität unentbehrlich geworden sind und bislang doch wohl keine angemessene Behandlung erfahren haben. Wenn der Gesetzgeber solche oft genug entwürdigenden Benachteiligungen abbaut, dann befindet er sich in Einklang mit dem, was ihm die objektive Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG zu tun aufgibt. Daß selbstverständlich jede Organisationsform in irgendeiner Beziehung &quot;Herrschaftsorganisation&quot; ist (vgl. dazu auch BVerfGE 9, 268), besagt nichts für die hier allein zu entscheidende Frage, ob Herrschaftsrechte speziell aus Grundrechten abgeleitet werden dürfen oder gar müssen, noch dazu, wenn diese Herrschaftsrechte nicht dem einzelnen Grundrechtsträger, sondern einer aus dem großen Kreis aller Grundrechtsträger ausgegrenzten privilegierten Gruppe zuerkannt und von Repräsentativorganen wahrgenommen werden.
&lt;p&gt;Wer mit der Mehrheit diese Frage bejaht, muß im übrigen damit rechnen, daß künftig auch andere Gruppen von Grundrechtsträgern aufgrund der Verfassung abgestufte Sonderrechte beanspruchen. Vom Standpunkt der Mehrheit ließe sich etwa eine Forderung des Mittelbaus, seinen Vertretern wegen ihrer größeren Nähe zu Forschung und Lehre, ihrer besseren Qualifikation und ihrer stärkeren Bindung an die Universität ein größeres Stimmengewicht einzuräumen als den Vertretern der Studenten, schwerlich abweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Mehrheitsmeinung erscheint noch befremdlicher, wenn man den zu beurteilenden Sachverhalt genauer betrachtet. Die Ausstrahlungswirkungen der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG werden - wie auch die Senatsmehrheit nicht verkennt - naturgemäß um so schwächer, je notwendiger die Koordination zwischen den verschiedenen Aufgaben, Interessen und Beteiligten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_163&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wird und je ferner die zu treffenden Entscheidungen dem der autonomen Persönlichkeit vorbehaltenen Bereich des Unabstimmbaren stehen; sie sind sicherlich dort am schwächsten, wo die endgültige Entscheidung nicht der Universität, sondern staatlichen Organen obliegt. Gerade darum handelt es sich aber bei den fraglichen Berufungs- und Forschungsangelegenheiten: Über Berufungen von Hochschullehrern entscheidet endgültig das staatliche Ministerium; die Kollegialorgane der Universität wirken lediglich durch Vorschläge mit. Ähnlich ist die Sachlage bezüglich der Forschungsangelegenheiten; denn soweit dafür nicht die Institute und Kliniken, sondern die vom Vorschaltgesetz allein erfaßten Kollegialorgane zuständig sind, handelt es sich - wie die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigten - im wesentlichen um eine Beratung über die Haushaltsmittel, deren Aufteilung den Bedürfnissen auch der Lehre Rechnung tragen muß und über deren Bewilligung endgültig wiederum der Staat unter Festlegung der Haushaltsposten entscheidet.
&lt;p&gt;Diese Mitwirkung der Universität bei Berufungs- und Haushaltsangelegenheiten ist selbstredend nicht unwichtig. Wenn aber die endgültige Entscheidung staatlicher Fremdbestimmung unterliegt und wenn die verbleibenden Mitwirkungsbefugnisse der Universität ohnehin nicht vom einzelnen Wissenschaftler persönlich, sondern nur im kooperativen Zusammenwirken durch Repräsentativorgane wahrzunehmen sind, dann ist nicht erkennbar, warum ausgerechnet hier die staatliche Verleihung eines Amtes das Freiheitsrecht des Art. 5 Abs. 3 GG derart ausgeweitet haben sollte, daß der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit weitgehend zugunsten der Beliehenen einbüßt. In Berufungsangelegenheiten erscheint es schon fraglich, inwiefern amtierende Hochschullehrer durch Vorschlagsregelungen für die Berufung von Kollegen überhaupt in ihrem  eigenen  Grundrecht rechtlich betroffen sein können; jedenfalls werden die Belange der Studierenden durch die Besetzung der Lehrstühle kaum weniger berührt als die der Kollegen. Die Erwägung, an Berufungen von Hochschullehrern dürfe nur mitwirken, wer selbst über eine entspre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_164&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chende Qualifikation verfügt, hat zwar viel für sich, ist aber kein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares verfassungskräftiges Prinzip und zudem unvereinbar mit der Entscheidungszuständigkeit des Ministeriums. Daß durch das Mehrheitsergebnis eine Berufungspraxis im Sinne eines freiheitlichen Wissenschaftspluralismus zuverlässiger gewährleistet wird als durch die beanstandete Regelung, steht schon angesichts der verbreiteten Neigung zu wissenschaftlichen &quot;Schulbildungen&quot; kaum zu erwarten, obwohl es dabei um eine der wichtigsten Folgerungen aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG geht.
&lt;p&gt;Der niedersächsische Gesetzgeber hat sich zudem gerade hier bemüht, der sachkundigen Meinung der Hochschullehrer besonderes Gewicht zu sichern. Sie können nicht nur kraft ihres 50%igen Stimmenanteils Berufungsvorschläge verhindern; vielmehr sind ihre Vertreter in den Berufungskommissionen darüber hinaus berechtigt, nach Maßgabe von § 5 Abs. 4 VorschaltG ein dem Minister vorzulegendes Sondervotum abzugeben. Gerade dieses Sondervotum ist nach unserer Auffassung ein bevorzugt geeignetes und verfassungskonformes Mittel, um in Angelegenheiten, die mehrere Gruppen berühren, das demokratische Mehrheitsprinzip mit berechtigten Interessen einer überstimmten qualifizierten Minderheit in Einklang zu bringen. Wenn die Senatsmehrheit derartige Sondervoten für unzureichend hält, weil der Staat nach der bisherigen Berufungspraxis in der Regel dem Universitätsvorschlag gefolgt sei und von einem &quot;Oktroi&quot; abgesehen habe, so hinkt dieser Vergleich: Es ist eine grundsätzlich andere Situation, ob der Staat die Wahl hat zwischen einem Mehrheitsvorschlag und einem ebenfalls gesetzlich vorgesehenen Vorschlag einer qualifizierten Minderheit von Hochschullehrern oder ob er gegen den einzigen, von der Mehrheit der Hochschullehrer getragenen Vorschlag seinen eigenen Kandidaten oktroyiert. Zudem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_165&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kann und muß von der überstimmten Minderheit erwartet werden, daß sie das formal geringere Gewicht ihres Sondervotums durch das sachliche Gewicht ihrer Argumente ausgleicht. Daß das für die Entscheidung zuständige staatliche Organ sich mehr durch das formale Gewicht der Mehrheit als durch etwaige bessere Argumente eines Sondervotums beeinflussen lassen werde, könnte nur unter unzulässiger Unterschätzung der zuständigen Staatsorgane als Regel unterstellt werden.
&lt;p&gt;2. Das Mehrheitsergebnis läßt sich auch nicht mit der weiteren Verpflichtung des Gesetzgebers begründen, die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsbetriebes unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufgaben der Universität sicherzustellen. Daß eine solche Verpflichtung besteht, ist nicht zu bezweifeln. Angesichts der erheblichen Aufwendungen für die Hochschule, deren lebenswichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen und die Ausbildung eines qualifizierten Nachwuchses sowie wegen der durch den Numerus clausus gekennzeichneten Notlage wird hier sogar der Schwerpunkt der Problematik liegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung gebührt dem Gesetzgeber mehr noch als unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsverwirklichung Gestaltungsfreiheit, die ihm auch die Vorhand für eine &quot;Reform der Reformen&quot; läßt. Eine Verfassungsverletzung könnte unter diesem zweiten Gesichtspunkt überhaupt erst dann festgestellt werden, wenn sich die Beurteilung der Sachlage durch den Gesetzgeber und die von ihm für geboten erachteten Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren unter Berücksichtigung der Komplexität der Problematik als &quot;offensichtlich fehlsam&quot; erwiesen hätten (vgl. dazu etwa BVerfGE 7, 377 [412]; 16, 147 [187 f.]; 24, 367 [406]; 30, 250 [262 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein solcher Nachweis ist bislang nicht erbracht worden und konnte wegen der Kürze der Zeit seit Inkrafttreten des niedersächsischen Vorschaltgesetzes auch nicht erbracht werden. Auf den ersten Blick liegt es gerade nicht nahe, dem Gesetzgeber mangelndes Bemühen um die Funktionsfähigkeit der Universität anzulasten. Denn schließlich hat er sich zu der strittigen Mitbestim&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_166&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mungsregelung nicht zuletzt deswegen entschlossen, weil die Universitäten in ihrer herkömmlichen Gestalt trotz aller unbestreitbaren Verdienste den im Urteil geschilderten Veränderungen nicht mehr gewachsen und die überfälligen Reformen ausgeblieben waren. Auch dürfte es bei unbefangener Betrachtung doch wohl nicht offensichtlich fehlsam sein, wenn der Gesetzgeber von der akademischen Gesellschaft als einer vernunftbegabten Elite erwartet, gerade sie könne vernünftig mit Strukturen umgehen, die auf die Fiktion der Gleichheit aller Mitglieder ebenso verzichten wie auf das Entscheidungsmonopol einer Mitgliedergruppe, und werde sie als Chance für einen auf Kooperation angelegten, freiheitlichen und modernen Wissenschaftsbetrieb nutzen. Ob die akademische Gesellschaft dazu wirklich außerstande ist, ob das für alle Kräfte oder nur für einige, an der Selbstverwaltung ohnehin nicht interessierte Kreise gilt, wo die Ursachen eines etwaigen Unvermögens liegen, ob es in der Art der Organisation oder allgemein politisch begründet ist, welche Abhilfemaßnahmen geboten sind und ob ein &quot;Lernprozeß&quot; der Beteiligten ausgeschlossen oder unzumutbar ist, das alles sind Fragen, die nach unserer Auffassung nur auf der Grundlage sorgfältiger, objektivierbarer Ermittlungen abweichend von der Beurteilung des Gesetzgebers beantwortet werden dürften.
&lt;p&gt;b) Die Senatsmehrheit glaubt, die Regelung des niedersächsischen Gesetzgebers ohne solche Ermittlungen beanstanden zu können. Das erscheint uns nur insoweit vertretbar, wie unter Hinweis auf Untersuchungen der Berliner Expertenkommission über die Auswirkungen des Berliner Universitätsgesetzes eine Konfliktslösung für den Fall eines gruppenspezifischen Patts gefordert, von einer Überlastung der an der Selbstverwaltung Beteiligten gewarnt und eine (klar abgegrenzte) Aufgabenteilung zwischen normsetzenden Beschlußgremien und handlungsfähigen Verwaltungsorganen angeregt wird. Die weiter gehende Forderung nach einem Stimmenübergewicht der Hochschullehrergruppe in Berufungs- und Forschungsangelegenheiten läßt sich unter dem Gesichtspunkt der Funktionssicherung schon deshalb nicht recht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_167&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fertigen, weil Fehlbeurteilungen der Kollegialorgane jederzeit durch die endgültig entscheidenden staatlichen Organe korrigiert werden könnten.
&lt;p&gt;Demgegenüber verweist die Mehrheit allgemein auf die Gefahr, daß in der Gruppenuniversität die vorhandenen und durch Versäumnisse verstärkten Interessengegensätze weiter verschärft und Gruppensolidarisierung und Fraktionsbildung mit einer oft mehr ideologischen als wissenschaftsorientierten Zielsetzung begünstigt würden (Teil C.V.3). Solche und ähnliche Überlegungen könnten die Frage nahelegen, ob sich an der Universität mangels eines Minimalconsensus zwischen den verschiedenen Gruppen, der für das Funktionieren demokratischer Strukturen Voraussetzung ist, möglicherweise eine ähnliche Entwicklung anbahnt wie seinerzeit im Weimarer Staat. Die Mehrheit scheint mit den Beschwerdeführern zu befürchten, daß die Krise der Universität die Voraussetzungen für eine sachgemäße demokratische Willensbildung weitgehend zerstört habe und daß selbst der Mittelbau trotz seiner größeren Nähe zu Forschung und Lehre regelmäßig zusammen mit den Studenten ohne Rücksicht auf die sachlichen Anforderungen des Beratungsgegenstandes gegen die Hochschullehrer entscheide. Daß diese im einzelnen vielleicht zutreffende Beobachtung für die gegenwärtige akademische Selbstverwaltung typisch wäre und speziell in Niedersachsen zuträfe, ist jedoch nicht nachgewiesen worden. Wäre dem wirklich so, so würde damit die unerläßliche Basis für eine nach dem System der Gruppenuniversität organisierte akademische Verwaltung, wenn nicht sogar für eine Selbstverwaltung überhaupt fehlen. Hieran würde sich aber nichts ändern, wenn das System der Gruppenuniversität mit Elementen der Ordinarienuniversität gekreuzt wird und die ohnehin hervorgehobene Gruppe der Hochschullehrer einen Stimmenanteil von 51% statt bisher 50% erhält; auch könnte in einem solchen Klima ständigen Gruppenkonflikts die durch ein Stimmenübergewicht privilegierte Gruppe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_168&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihrerseits der Versuchung ausgesetzt sein, unter Vernachlässigung der Interessen der Minderheitsgruppen und des Universitätsganzen eigenen Belangen den Vorrang zu geben. Verfassungsrechtlich wird eine Maßnahme, die zur Abwehr schwerer Gefahren für einen funktionsfähigen Wissenschaftsbetrieb einer Gruppe die Verantwortung aufbürdet und den Einfluß aller anderen Gruppen zurückdrängt, als Not- und Ausnahmeregelung zu qualifizieren sein, die nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als ultima ratio geboten sein könnte. Möglicherweise besteht gegenwärtig die größere Gefahr darin, daß die in allen Gruppen vertretenen Kräfte, die sich unter kritisch-loyaler Nutzung der neuen Organisationsstrukturen um die vordringliche inhaltliche Universitätsreform mühen, zwischen den Fronten der &quot;anderen&quot; zerrieben werden könnten oder auch resignieren angesichts der ausufernden Kritik über die Hochschule, deren Ansehen unter einseitiger Berichterstattung über rüdes Verhalten kleiner Gruppen leidet und die auch noch als Prügelknabe für gesamtgesellschaftliche Versäumnisse herhalten muß.
&lt;p&gt;Der schwere Vorwurf einer Verfassungsverletzung ließe sich auch nicht damit begründen, Organisationsstrukturen der beanstandeten Art müßten zur Abwehr &quot;wissenschaftsfremder&quot; Einflüsse geeignet sein und einer &quot;Verfremdung&quot; der Entscheidungsvorgänge vorbeugen, durch die der wissenschaftliche Sachverstand der Hochschullehrergruppe aus &quot;ideologischen Motiven&quot; überspielt werde. So unscharfe, von der Verfassung wohlweislich nicht verwendete Formeln wie &quot;wissenschaftsgerecht&quot; oder &quot;ideologisch-wissenschaftsfremd&quot; sind keine geeigneten Kriterien für die Beurteilung gesetzgeberischer Regelungen. Wenn Wissenschaftsfreiheit mitunter als das Verbot, den Begriff der Wissenschaft zu definieren, verstanden wird, dann entspricht das der historischen Erfahrung, daß gerade dort Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit im Verzuge ist, wo autoritativ vorgeschrieben werden soll, was innerhalb des eigengesetzlichen Sachbereichs Wissenschaft als &quot;wissenschaftsgerecht&quot; und was als &quot;ideologisch&quot; zu gelten hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_169&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Unsere abweichende Meinung bedeutet nicht, daß wir das niedersächsische Vorschaltgesetz - oder ähnliche neuere Hochschulgesetze - für die beste aller denkbaren Regelungen halten; wie diese aussehen müßte, weiß in der gegenwärtigen Übergangssituation wohl niemand zuverlässig. Mancher mag die Mehrheitsentscheidung schon deshalb begrüßen, weil sie die zuständigen Gesetzgeber zu erneuten Anstrengungen um eine an Freiheitlichkeit und Funktionsfähigkeit orientierte, die Erfahrungen der letzten Jahre aufnehmende und möglichst überzeugende Universitätsreform zwingt, zumal wenn gleichzeitig die akademische Gesellschaft zu einem Überdenken verhärteter, die Krise nur verschärfender Standpunkte veranlaßt werden könnte. Dennoch bleibt das wesentliche Bedenken gegenüber dem Mehrheitsergebnis, daß verfassungsgerichtliche Verbote im Unterschied zu inhaltsgleichen Gesetzesregelungen nur schwer korrigierbar sind und die weitere Entwicklung in ihrem Geltungsbereich auch dann zementieren, wenn sie auf Fehleinschätzungen beruhen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn wir die Beschwerdeführer richtig verstehen, dann erstreben sie selbst kein für alle Zeiten fortgeltendes Verbot; sie bekämpfen im Grunde - darauf hat schon die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen im Verfahren gegen das nordrheinwestfälische Hochschulgesetz hingewiesen - weniger das Gesetz als solches, sondern sein Inkrafttreten unter den gegenwärtigen hochschulpolitischen Bedingungen. Unter veränderten Gegebenheiten müßte also selbst nach ihrer Auffassung die beanstandete Regelung die Eignung wiedergewinnen können, den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 GG zu genügen. In dieser Abhängigkeit von der gegenwärtigen hochschulpolitischen Situation sollte auch das Mehrheitsergebnis gesehen werden, auch wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wird. Anderenfalls besteht die zusätzliche Gefahr, daß bei einer durchaus vorstellbaren grundlegenden Änderung dieser Situation - etwa einer Auflösung des derzeitigen Gruppenkonflikts, einer stärkeren Annäherung des Mittelbaus an die Hochschullehrer oder anderen wesentlichen Veränderungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_79_170&quot; id=&quot;BVerfGE_35_79_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_79_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 79 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in der Grundeinstellung der Hochschulangehörigen zueinander - die aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an ambivalente Organisationsnormen ein Eigenleben entwickeln, das auch vom Standpunkt der Mehrheit zu unerwünschten Konsequenzen führt.
&lt;p&gt;Jedenfalls ist die verfassungsrechtliche Beurteilung in ihrer sachlichen Tragweite auf eine Gruppenuniversität in der konkreten Art des niedersächsischen Vorschaltgesetzes beschränkt; sie ist beispielsweise nicht auf die Zusammensetzung solcher Kollegialorgane übertragbar, in denen neben den Gruppen der Hochschulangehörigen außeruniversitäre Kräfte als Vertreter des Allgemeininteresses mitwirken. Da über solche abweichende Regelungen im anhängigen Verfahren auch nach Meinung der Mehrheit weder negativ noch positiv zu entscheiden war, ist Gegenstand der Entscheidung ebensowenig eine Hochschulgesetzgebung, die dem Mehrheitsergebnis zwar für den Regelfall Rechnung trägt, jedoch - ähnlich wie die Experimentierklausel des Richtergesetzes für die einstufige Juristenausbildung - bei einzelnen Universitäten, etwa bei Neugründungen, Spielraum für abweichende, vom Consensus der Beteiligten getragene Modellversuche läßt. Eine Auslegung eines Individualgrundrechts, die rigoros sogar solche Regelungen ausschließen würde, müßte auf die Dauer eine gefährliche Grundrechtsverdrossenheit erzeugen und wäre zudem unvereinbar mit dem, was der Senat im Urteil über die hessische Förderstufe selbst empfohlen hat, daß nämlich umstrittene (Schul-)Reformen &quot;in einem freiheitlichen Staat weniger mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt als vielmehr unter - soweit wie möglich - freiwilliger Beteiligung der Betroffenen vorangetrieben werden&quot; sollten (BVerfGE 34, 165 [199]). Auch könnte eine derartig weitgehende Einengung seiner Gestaltungsfreiheit den Gesetzgeber zu Auswegen in Richtung auf ein Wissenschaftsmanagement veranlassen und damit den Anfang vom Ende der Hochschulautonomie einleiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Simon, Rupp-v. Brünneck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3910&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 03 Jul 2024 23:39:58 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72</title>
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der die Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen ausübende Richter muß berücksichtigen, daß dem freien brieflichen Kontakt mit dem Ehegatten im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre besondere Bedeutung zukommt. Mit der besonderen Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der ehelichen Privatsphäre ist es in der Regel nicht vereinbar, den Brief eines Untersuchungsgefangenen an seine Ehefrau wegen einer darin enthaltenen unsachlichen Kritik an dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren und den in diesem Verfahren tätigen Richtern anzuhalten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 35, 35        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_35_35&quot; id=&quot;BVerfGE_35_35_35&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_35_35&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 35 (35):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der die Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen ausübende Richter muß berücksichtigen, daß dem freien brieflichen Kontakt mit dem Ehegatten im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre besondere Bedeutung zukommt. Mit der besonderen Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der ehelichen Privatsphäre ist es in der Regel nicht vereinbar, den Brief&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_35_36&quot; id=&quot;BVerfGE_35_35_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_35_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 35 (36):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;eines Untersuchungsgefangenen an seine Ehefrau wegen einer darin enthaltenen unsachlichen Kritik an dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren und den in diesem Verfahren tätigen Richtern anzuhalten.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 11. April 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 701/72 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Klaus K.... gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. September 1972 - 1 Ws 270/72 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. September 1972 - 1 Ws 270/72 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer befindet sich wegen Verdachts des Diebstahls und anderer Straftaten in Untersuchungshaft. Zwei in erster Instanz am 22. Juni und am 17. August 1972 ergangene Urteile sind noch nicht rechtskräftig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem Brief an seine Ehefrau vom 27. August 1972 ging der Beschwerdeführer auf den Ablauf der Hauptverhandlung am 17. August 1972 ein und bemerkte unter anderem: &quot;Die ganze Verhandlung kann ich nicht anders als ein schmutziges, jedem Recht hohnsprechendes Schauspiel bezeichnen. Das Urteil, das gesprochen wurde, ist ein reines Interessen- und Racheurteil ... Natürlich ist es für einen Richter schwer, einem Angeklagten, der seine einmal gemachten Aussagen in der Verhandlung widerruft, zu glauben, er wird dadurch nicht glaubwürdiger, da ohnehin nur das geglaubt wird, was belastend ist, aber daß, wie in meinem Fall, sich das Gericht über alles, was ich sagte, hinwegsetzte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_35_37&quot; id=&quot;BVerfGE_35_35_37&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_35_37&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 35 (37):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und einem meineidigen Polizisten jede verdammte dreckige Lüge abnimmt und mich daraufhin für Jahre, obwohl ich unschuldig bin, ins Gefängnis schickt, ist geradezu eine unverschämte Frechheit und ein Unrecht wie es größer nicht sein kann.&quot;
&lt;p&gt;Mit Verfügung vom 29. August 1972 beanstandete der Vorsitzende der Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart diesen Brief wegen beleidigenden Inhalts und ordnete an, ihn zur Habe des Angeklagten zu nehmen. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwarf die hiergegen eingelegte Beschwerde durch Beschluß vom 12. September 1972 mit folgender Begründung: Der Brief dürfe angehalten werden, um die weitere Verbreitung der Beleidigung zu unterbinden. Die Beleidigung richte sich gegen die Strafkammer, die im Revisionsverfahren weiterhin für Haftentscheidungen über den Angeklagten zuständig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 14. März 1972 (NJW 1972, 811) allein mit der Briefkontrolle bei Strafgefangenen befaßt. Für Untersuchungsgefangene bestehe in § 119 Abs. 3 StPO eine gesetzliche Vorschrift, die als allgemeines Gesetz eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Schranke für die Meinungsfreiheit enthalte. Der vornehmliche Zweck und eigentliche Rechtfertigungsgrund für die Untersuchungshaft sei die Sicherung eines geordneten Strafverfahrens. Wenn zu diesem Zweck, insbesondere zur Vereitlung von Flucht und Verdunklungshandlungen, Briefe eines Angeklagten, mit dem das Gericht noch befaßt sei, kontrolliert und gelesen werden müßten, so könnten dabei auf das Gericht gemünzte grobe Beleidigungen nicht übersehen werden. Sie beeinträchtigten in unerträglichem Maße die für ein geordnetes Strafverfahren unerläßliche Sachlichkeit der Rechtspflege, an die sich alle Verfahrensbeteiligten - Richter wie Angeklagte - zu halten hätten. Um die gebotene Sachlichkeit und damit die Grundlage für die weitere richterliche Tätigkeit der Strafkammer gegenüber dem Angeklagten zu sichern, dürfe gegen diesen eingeschritten und in seine Meinungsfreiheit eingegriffen werden. Dies geschehe in unlöslichem Zusammenhang mit der Untersuchungshaft und sei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_35_38&quot; id=&quot;BVerfGE_35_35_38&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_35_38&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 35 (38):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zugleich für ein weiteres geordnetes Strafverfahren unerläßlich. Das Gericht nehme damit nicht einen Rechtsgüterschutz vorweg, dem das materielle Strafrecht diene.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer die am 3. Oktober 1972 eingegangene Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er Verletzung seines Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG rügt. Er meint, der Beschluß sei mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1972 sowie mit Entscheidungen anderer Gerichte zur Überwachung des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen nicht vereinbar. Ein Untersuchungsgefangener müsse grundsätzlich das gleiche schreiben können wie ein in Freiheit befindlicher Bürger.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat das Justizministerium mitgeteilt, daß im Hinblick auf die Ausführungen unter B III 3 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 [16]) davon abgesehen werde, zu der Verfassungsbeschwerde im einzelnen Stellung zu nehmen. Jedoch sei darauf hinzuweisen, daß der Brief des Beschwerdeführers an verschiedenen Stellen gröbliche Beleidigungen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Strafkammer des Landgerichts Stuttgart enthalte. Der Beschluß des Oberlandesgerichts stelle zum einen auf die Notwendigkeit der Sicherung der erforderlichen Sachlichkeit als Grundlage für die weitere richterliche Tätigkeit ab und ziehe daneben auch den Gesichtspunkt der Notwehr heran. Es sei für die Mitglieder der Strafkammer - aber auch generell im Interesse des Ansehens der rechtsprechenden Gewalt im Rechtsstaat - unbefriedigend, wenn es einem von einer Beleidigung unmittelbar selbst betroffenen Richter verwehrt wäre, durch Anhalten eines ihn verletzenden Schriftstücks die Verteidigung zu üben, die sonst jeder Bürger wahrzunehmen berechtigt sei, dem ein Schreiben beleidigenden Inhalts zur Übermittlung an einen Dritten zugehe. Im Ergebnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_35_39&quot; id=&quot;BVerfGE_35_35_39&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_35_39&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 35 (39):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
käme die Versagung eines Notwehrrechts in Fällen wie dem vorliegenden der Auferlegung einer Pflicht gleich, bei der Verletzung der eigenen Ehre mitwirken zu müssen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. September 1972 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, weil durch das Anhalten des Briefes in die Freiheit der Meinungsäußerung zwischen Ehegatten eingegriffen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewährt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 27, 344 [350 f.]; 32, 373 [378 f.]; Beschluß vom 31.1.1973 - 2 BvR 454/71 -). Das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre des Einzelnen hat seine Grundlage in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieses Grundrechts ist zu beachten, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und von aller staatlichen Gewalt geachtet und geschützt werden muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Bürger, der von der Gemeinschaft abhängig und ihr verpflichtet ist, muß vielmehr staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen. Deshalb ist es auch zulässig, daß der Briefverkehr eines Untersuchungsgefange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_35_40&quot; id=&quot;BVerfGE_35_35_40&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_35_40&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 35 (40):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen mit seinem Ehepartner der richterlichen Kontrolle unterliegt, um eine Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen zu verhindern.
&lt;p&gt;Andererseits muß der die Briefkontrolle ausübende Richter jedoch berücksichtigen, daß dem freien brieflichen Kontakt mit dem Ehegatten im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre besondere Bedeutung zukommt. Der der ehelichen Privatsphäre gebührende Schutz entfällt nicht dadurch, daß der Untersuchungsgefangene von der Kontrolle seiner Briefe durch den Richter weiß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Untersuchungsgefangener wird unter dem ersten Eindruck seiner Verurteilung in besonderem Maße das Bedürfnis haben, sich dem Ehepartner gegenüber frei und offen über das gegen ihn anhängige Verfahren aussprechen und ihm die Dinge aus seiner Sicht schildern zu können. Die Eindrücke vom Verfahren und von dem Verlauf der Hauptverhandlung, die er in seinen Briefen wiedergibt, werden dabei naturgemäß oft subjektiv gefärbt und seine Wertungen häufig nicht sachlich sein. So ist nicht auszuschließen, daß ein Angeklagter eine korrekte Verhandlungsführung als einseitig und voreingenommen und ein objektiv richtiges Urteil als ungerecht empfinden mag und dem ungehemmt Ausdruck verleiht. So liegt der Fall hier.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das Oberlandesgericht Stuttgart die Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung im Bereich der ehelichen Privatsphäre verkannt hat, war der Beschluß aufzuheben. Die Sache war an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückzuverweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit sechs gegen zwei Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert v. Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3908&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 03 Jul 2024 22:52:02 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3903</link>
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_160_160&quot; id=&quot;BVerfGE_34_160_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_160_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 160 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 17. November 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 820/72 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Südwestfunks, Baden-Baden, Hans-Bredow-Straße - gesetzlich vertreten durch den Intendanten - gegen a) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 1972 - VS V 206/72 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. November 1972 - VS V 206/72 -,  hier : einweilige Anordung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 1972 - VS V 206/72 - und des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. November 1972 - VS V 206/72 - wird bis zur Entscheidung über die von dem Antrag&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_160_161&quot; id=&quot;BVerfGE_34_160_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_160_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 160 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;steller eingelegte Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Solange sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik (ARD) zusammengefaßten Landesrundfunkanstalten, nämlich der Bayerische Rundfunk, der Hessische Rundfunk, der Norddeutsche Rundfunk, Radio Bremen, der Saarländische Rundfunk, der Süddeutsche Rundfunk, der Südwestfunk und der Westdeutsche Rundfunk sowie das Zweite Deutsche Fernsehen nicht verpflichtet, der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands über die im Gemeinschaftsprogramm &quot;Deutsches Fernsehen&quot; bereits gewährten 5 Minuten hinaus zusätzliche Sendezeit für Wahlpropaganda zur Verfügung zu stellen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die ARD hat den politischen Parteien, die sich am Wahlkampf für die Bundestagswahl am 19. November 1972 beteiligen, Sendezeiten für Wahlpropaganda eingeräumt, und zwar der CDU und der SPD je 9 mal 2,5 Minuten, der FPD und der CSU je 5 mal 2,5 Minuten, der DKP, der EFP und der NPD je 2 mal 2,5 Minuten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Beschluß vom 9. November 1972 hat das Verwaltungsgericht Freiburg im Wege der einstweiligen Anordnung den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten aufgegeben, der NPD bis zum 19. November 1972 über die bereits gewährten 5 Minuten hinaus zusätzliche Sendezeiten von insgesamt 10 Minuten für Wahlpropaganda zur Verfügung zu stellen. Mit Urteil vom 16. November 1972 hat es diese Entscheidung inhaltlich bestätigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Hiergegen hat der Antragsteller am 16. November 1972 Verfassungsbeschwerde eingelegt; er rügt eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG und weist darauf hin, daß er durch die angegriffenen Entscheidungen genötigt wäre, die Chancengleichheit der politischen Parteien im Wahlkampf zu verletzen. Gleichzeitig beantragt er, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG festzustellen, daß die Rundfunkanstalten nicht ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_160_162&quot; id=&quot;BVerfGE_34_160_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_160_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 160 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pflichtet seien, der NPD im Gemeinschaftsprogramm &quot;Deutsches Fernsehen&quot; bis zum 19. November 1972 über die bereits gewährten 5 Minuten hinaus zusätzliche Sendezeiten von insgesamt 10 Minuten für Wahlpropaganda zur Verfügung zu stellen, und die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidungen einstweilen auszusetzen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beantragte Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Wegen der besonderen Dringlichkeit kann auch davon abgesehen werden, der NPD Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 32 Abs. 2 BVerfGG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Eine einstweilige Anordnung darf nicht erlassen werden, wenn die Entscheidung über die Hauptsache nicht in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fällt oder wenn die in der Hauptsache begehrte Feststellung unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (BVerfGE 7, 367 [371]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von dem Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Rundfunkanstalten können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit geltend machen (BVerfGE 31, 314 [321 f.]). Der Antragsteller ist durch die angefochtenen Entscheidungen unmittelbar betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Durch eine einstweilige Anordnung darf zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BVerfGE 3, 41 [43]; 8, 42 [46]; 11, 306 [308]; 12, 276 [279]; 14, 192 [193]; 15, 77 [78]; 16, 220 [226]). Dies ist hier bei formaler Betrachtung auch nicht der Fall, da die Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anord&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_160_163&quot; id=&quot;BVerfGE_34_160_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_160_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 160 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nung nicht beantragt ist. Die Aussetzung des Vollzugs bis zum Wahltag kommt jedoch in ihrer Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache sehr nahe. Dadurch wird jedoch die Zulässigkeit des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht in Frage gestellt, da unter den obwaltenden Umständen eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommen würde und den Antragstellern in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies aus einem wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Diese Voraussetzungen sind gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Wahlpropaganda im Hörfunk und Fernsehen gehört heute zu den wichtigsten Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien. Die Vergabe von Hörfunk- und Fernsehzeiten zur Wahlpropaganda muß daher dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien als dem für den gesamten Wahlvorgang gültigen Maßstab Rechnung tragen. Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, die ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders eng gezogenen Grenzen beachten. Ihr ist jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 14, 121 [133] mit weiteren Nachweisen). Der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen fordert, daß die Rechtsordnung jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet. Dies bedeutet jedoch nicht, daß allen an der Wahl beteiligten Parteien die gleiche Sendezeit einzuräumen ist. Mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen verträgt es sich vielmehr, daß die jeweilige politische Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_160_164&quot; id=&quot;BVerfGE_34_160_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_160_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 160 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deutung der Parteien bis zu einem gewissen Grade bei der Bemessung der Sendezeiten zur Wahlpropaganda in Rechnung gestellt wird. Dabei sind unter anderem die jeweilige Bedeutung der Parteien, ihre Vertretung im Parlament, ihre Beteiligung an den Regierungen in Bund und Ländern sowie die Ergebnisse der vorhergehenden Wahlen zu berücksichtigen (BVerfGE 14, 121 [134 ff.]).
&lt;p&gt;In Anbetracht dessen liegt - auch bei Berücksichtigung des Vortrags der NPD im Ausgangsverfahren - die Annahme einer Verletzung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen durch die Rundfunkanstalten nicht sehr nahe. Offenkundig ist indessen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidungen zu einer nicht mehr vertretbaren Ungleichbehandlung führen würde. Da die Zuteilung weiterer Sendezeiten an die übrigen Parteien praktisch nicht mehr möglich wäre, würde die Gewährung von weiteren 10 Minuten Sendezeit an die NPD dazu führen, daß diese Partei, obwohl sie bei der letzten Bundestagswahl die 5 v. H.-Sperrklausel nicht zu überwinden vermochte und ihr Stimmenanteil bei späteren Wahlen erheblich zurückgegangen ist, mehr als 14% der Gesamtsendezeit für Wahlwerbung zur Verfügung hätte, während beispielsweise die nach den maßgeblichen Kriterien sehr viel &quot;bedeutendere&quot; FDP auf einen Anteil dieser Sendezeit von 13,1% beschränkt bliebe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage ergab eine Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn die angegriffenen Entscheidungen vollzogen würden, gegen die Nachteile, die entstehen, wenn deren Vollzug ausgesetzt wird, daß der Erlaß der einstweiligen Anordnung zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert v. Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rinck Rottmann&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3903&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <pubDate>Wed, 03 Jul 2024 18:42:49 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Zensur / Filmeinfuhrverbote        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 33, 52; NJW 1972, 1934; DÖV 1972, 682        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Regelung des Warenverkehrs gemäß Art. 73 Nr. 5 GG umfaßt auch die Befugnis, Filmeinfuhrverbote aus polizeilichen Gründen zu erlassen&lt;br /&gt;
2. Art. 5 Abs. 1 GG gebietet, § 5 Abs. 1 des Überwachungsgesetzes vom 24. mai 1961 (BGBL. I S. 607) dahin auszulegen, daß nur die Einfuhr von Filmen verboten ist, deren Inhalt tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Gedankens der Völkerverständigung gerichtet ist, und diese Schutzgüter gefährdet.&lt;br /&gt;
3. Zur Güterabwägung zwischen der Kunstfreiheitsgarantie (Art. 5 Abs. 3 GG) und den Belangen des Staatsschutzes bei der Einfuhr eines verfassungsfeindlichen Filmes, dem die Eigenschaft eines Kunstwerkes zukommt.&lt;br /&gt;
4. a) &quot;Zensur&quot; im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ist nur die Vorzensur.&lt;br /&gt;
b) Das Zensurverbot stellt eine absolute Eingriffsschranke dar, die keine Ausnahme, auch nicht durch allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG zuläßt.&lt;br /&gt;
5. Die Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 2 des Überwachungsgesetzes verstößt nicht gegen das Zensurverbot.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 33, 52        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_52_52&quot; id=&quot;BVerfGE_33_52_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_52_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 52 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Regelung des Warenverkehrs gemäß Art. 73 Nr. 5 GG umfaßt auch die Befugnis, Filmeinfuhrverbote aus polizeilichen Gründen zu erlassen&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Art. 5 Abs. 1 GG gebietet, § 5 Abs. 1 des Überwachungsgesetzes vom 24. mai 1961 (BGBL. I S. 607) dahin auszulegen, daß nur die Einfuhr von Filmen verboten ist, deren Inhalt tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Gedankens der Völkerverständigung gerichtet ist, und diese Schutzgüter gefährdet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Zur Güterabwägung zwischen der Kunstfreiheitsgarantie (Art. 5 Abs. 3 GG) und den Belangen des Staatsschutzes bei der Einfuhr eines verfassungsfeindlichen Filmes, dem die Eigenschaft eines Kunstwerkes zukommt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_52_53&quot; id=&quot;BVerfGE_33_52_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_52_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 52 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. a) &quot;Zensur&quot; im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ist nur die Vorzensur.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Das Zensurverbot stellt eine absolute Eingriffsschranke dar, die keine Ausnahme, auch nicht durch allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG zuläßt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Die Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 2 des Überwachungsgesetzes verstößt nicht gegen das Zensurverbot.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 25. April 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 13/67 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 (BGBl. I S. 607) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichtes Frankfurt/Main vom 22. Mai 1967 (II/1 - 1118/66) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 5 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 607) sind in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 - BGBl. I S. 607 - (im folgenden: Überwachungsgesetz - GÜV -) enthält in seinem Zweiten Abschnitt ein Verbringungsverbot für verfassungsfeindliche Filme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 GÜV lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Es ist verboten, Filme, die nach ihrem Inhalt dazu geeignet sind, als Propagandamittel gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu wirken, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, soweit dies dem Zwecke der Verbreitung dient. Dieses Verbot steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_52_54&quot; id=&quot;BVerfGE_33_52_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_52_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 52 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(2) Wer Filme in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat eine Kopie jedes Filmes dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft innerhalb einer Woche nach dem Verbringen vorzulegen. Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß Filme aus bestimmten Ländern der Vorlagepflicht nicht unterliegen.
&lt;p&gt;Durch Verordnung vom 12. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1873) hat die Bundesregierung Filme zahlreicher Ursprungsländer - jedoch nicht der Ostblockstaaten - von der Vorlagepflicht befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist ein Film entgegen dem mit keiner Strafsanktion bewehrten Verbot des § 5 Abs. 1 GÜV in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden, so stellt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft gemäß § 5 Abs. 4 GÜV unverzüglich den Verstoß gegen das Verbot fest und fordert den Verbringenden auf, die eingeführten Kopien des Films auszuhändigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens besuchte im Jahre 1966 die Leipziger Messe. Von dort brachte er eine Kopie des DEFA-Films &quot;Der lachende Mann&quot; mit in die Bundesrepublik. Den Film führte er an verschiedenen Orten des Bundesgebietes öffentlich vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft forderte den Kläger auf, eine Kopie des Films gemäß § 5 Abs. 2 GÜV unverzüglich dem Amt vorzulegen. Dies lehnte der Kläger ab. Daraufhin wiederholte das Bundesamt seine Aufforderung unter der Androhung eines Zwangsgeldes. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den das Bundesamt als unbegründet zurückwies. Nunmehr erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt Anfechtungsklage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Überwachungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung vom 12. Oktober 1961 die Art. 5 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 70 bis 75 des Grundgesetzes verletzen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_52_55&quot; id=&quot;BVerfGE_33_52_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_52_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 52 (55):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dazu führt es aus, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GÜV seien verfassungswidrig.
&lt;p&gt;1. Dem Bund fehle die Zuständigkeit zum Erlaß dieser Bestimmungen. Sie ergebe sich weder ausdrücklich aus dem Katalog der Art. 73 ff. GG noch aufgrund Sachzusammenhangs mit den in Art. 73 Nr. 1 und Nr. 5, Art. 74 Nr. 11 und Art. 75 Nr. 2 GG dem Bund zugewiesenen Kompetenzen noch aus der Natur der Sache.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. § 5 Abs. 1 GÜV schränke die Freiheit der Berichterstattung - der Film &quot;Der lachende Mann&quot; sei ein Dokumentarfilm und damit ein berichterstattender Film im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - und die Informationsfreiheit jedes Staatsbürgers ein. Beide Grundrechte seien zwar durch allgemeine Gesetze einschränkbar; diese Gesetze dürften sich jedoch nicht gegen eine Meinung als solche richten und müßten dem Schutz eines Gemeinschaftswertes dienen, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Verordnung vom 12. Oktober 1961 würden nur Filme aus den Ostblockländern der Vorlagepflicht unterworfen; damit werde die Durchsetzungsfähigkeit des Verbots nach § 5 Abs. 1 GÜV auf eine bestimmte Berichterstattung beschränkt, was effektiv eine Diskriminierung der sozialistischen (kommunistischen) Gesellschaftsauffassung bedeute. § 5 Abs. 1 GÜV sei daher kein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Er dehne den Schutz des Staates gegenüber den durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Grundrechten über das erforderliche Maß hinaus aus. Die Überwachung des berichterstattenden Films auf verfassungsfeindliche Darstellungen lasse sich auch ohne diskriminierende Maßnahmen erreichen. Lebenselement der Demokratie sei der Kampf der Meinungen. Die Informationsfreiheit, beruhend auf der Berichterstattungsfreiheit, garantiere &quot;ein Maximum an Mannigfaltigkeit von Einsatzpunkten im öffentlichen Meinungsprozeß&quot;. Die öffentliche Auseinandersetzung gerade mit der sozialistischen (kommunistischen) Gesellschaftsauffassung sei von entscheidender Wichtigkeit. Der Staatsschutz stehe zu dieser Wer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_52_56&quot; id=&quot;BVerfGE_33_52_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_52_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 52 (56):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tung nicht im Gegensatz, sondern sei als Garantie der Grundentscheidung zum demokratischen Staat zu verstehen. Dies ergebe sich aus Art. 79 Abs. 3 GG. Jede Regelung, die die dort geschützte Freiheit zum Teil oder ganz aufhebe, sei verfassungswidrig. Das sei bei § 5 Abs. 1 GÜV der Fall; denn er verbiete jede Form der Propagandawirkung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Der Begriff &quot;Propagandamittel&quot; sei denkbar schillernd und nur in geringem Umfang sachlogisch interpretierbar. Das biete die Möglichkeit, politische Meinungen zu manipulieren und politische Informationen zu unterschlagen. Erst wenn die politische Meinung in systematisch organisierte Aktion gegen die Verfassung übergehe, sei ein Eingriff des Staates fällig. § 5 Abs. 1 GÜV wolle aber nicht solche systematische Agitation treffen, sondern ermögliche Beschränkungen in dem notwendig eingriffsfreien Vorbereich.
&lt;p&gt;3. Die Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GÜV verstoße gegen das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG. Unter Zensur sei das Abhängigmachen der Verbreitung von Geisteswerken von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung ihres Inhalts zu verstehen. Zulässig seien daher Vorschriften, die Filmaufführungen nicht für erlaubnispflichtig, sondern nur für anzeigepflichtig oder verbietbar im Falle eines Verstoßes gegen allgemeine Gesetze erklärten. Der faktische Verfahrensablauf nach dem Überwachungsgesetz stelle jedoch eine Vorzensur dar. Die Filmkopie müsse innerhalb einer Woche nach dem Verbringen in die Bundesrepublik vorgelegt werden. Der Verbringende werde häufig schon aus finanziellen Gründen keine weitere Kopie herstellen lassen können. Auch würden Filmaufführungen langfristig geplant. Der Verbringende stehe zudem unter der Strafdrohung des § 93 StGB (a. F.) und werde deshalb zunächst eine Entscheidung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft abwarten. Die Möglichkeit der Filmaufführung ohne behördliche Vorprüfung sei daher tatsächlich nicht gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Schließlich seien die §§ 5 ff. GÜV wegen Verletzung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig; denn das durch § 5 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_52_57&quot; id=&quot;BVerfGE_33_52_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_52_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 52 (57):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GÜV eingeschränkte Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG sei im Gesetz nicht genannt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister des Innern, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Vorlage für zulässig; die beanstandete Regelung ist nach seiner Ansicht verfassungsgemäß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kompetenz des Bundes zum Erlaß des Überwachungsgesetzes ergebe sich unmittelbar aus Art. 73 Nr. 5 GG, der den Gesetzgeber auch zur Anordnung einer Kontrolle des Warenverkehrs aus polizeilichen Gründen ermächtige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es könne dahingestellt bleiben, ob die Einfuhr von Filmen überhaupt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG falle. Jedenfalls stelle § 5 GÜV eine nach Art. 5 Abs. 2 GG zulässige Schranke der freien Meinungsäußerung dar. § 5 Abs. 1 GÜV räume dem Schutz des Staates in verfassungsmäßiger Weise einen höheren Rang ein als der unbeschränkten Verbringung von Filmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG sei nicht verletzt. Verboten sei nur die Vorzensur als staatliches Genehmigungsverfahren, das sich auf den geistigen Inhalt eines Presse- oder Filmerzeugnisses erstrecke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen beziehe sich die Wochenfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 GÜV allein auf die Vorlagepflicht. Maßnahmen gegen den Film könnten schon vor Ablauf der Wochenfrist getroffen werden, wie umgekehrt der Film auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung nach § 5 Abs. 4 GÜV frei vorführbar bleibe. Eine Zensur werde auch nicht dadurch geschaffen, daß der Importeur mit einer Absetzung des Films vom Spielplan rechnen müsse. Das Risiko, gegen gesetzliche Verbote zu verstoßen, müsse jeder tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Bundesverwaltungsgericht (VII. Senat) neigt dazu, die Verfassungsmäßigkeit des § 5 GÜV zu bejahen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die vom Kläger des Ausgangsverfahrens erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken decken sich im wesentlichen mit den Gründen, die das Verwaltungsgericht zur Vorlage veranlaßt haben. Zur Frage einer Verletzung des Zensurverbots führt er noch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_52_58&quot; id=&quot;BVerfGE_33_52_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_52_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 52 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus, die Einfuhr von Filmen unterliege gemäß § 17 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 - BGBl. I S. 481 - (AWG) und § 48 der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV) vom 22. August 1961 in der Fassung vom 20. Dezember 1966 - BGBl. 1967 I S. 1 - der Genehmigung durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft. Diese Genehmigung werde nicht erteilt, wenn nicht vorher eine Prüfung nach § 5 Abs. 1 GÜV stattgefunden habe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hat § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GÜV zur Prüfung gestellt. Unmittelbare rechtliche Entscheidungsgrundlage ist für das vorlegende Gericht allerdings nur § 5 Abs. 2 GÜV. Entfiele die dort festgelegte Pflicht zur Vorlage des Films, so würde das Gericht anders entscheiden als bei Gültigkeit dieser Norm. Hingegen spielt die materielle Verbotsvorschrift des § 5 Abs. 1 GÜV im Ausgangsverfahren unmittelbar keine Rolle; denn Gegenstand dieses Verfahrens ist nur die Pflicht, den Film beim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG genügt jedoch auch mittelbare Entscheidungserheblichkeit (BVerfGE 20, 296 [303]; 20, 312 [316 f.], jeweils mit Nachweisen), die das Verwaltungsgericht für § 5 Abs. 1 GÜV ersichtlich angenommen hat. Zwar käme es auf die Gültigkeit des § 5 Abs. 1 GÜV nicht mehr an, wenn § 5 Abs. 2 GÜV schon aus sich heraus wegen Verstoßes gegen das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig wäre. Gleichwohl ist die mittelbare Entscheidungserheblichkeit des § 5 Abs. 1 GÜV angesichts der engen Verknüpfung beider Absätze - auch aus prozeßökonomischen Gründen - zu bejahen. Entfiele nämlich das Verbot des § 5 Abs. 1 GÜV, so würde damit auch § 5 Abs. 2 GÜV gegenstandslos; denn diese Bestimmung sichert nicht auch zugleich die  strafrechtlichen  Verbringungsverbote. Dies ergibt die Gesetzessystematik des § 5 GÜV, der in unmittelbarem Anschluß an die Normierung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_52_59&quot; id=&quot;BVerfGE_33_52_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_52_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 52 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verbringungsverbotes in Abs. 1 das Vorlageverfahren in Abs. 2 regelt. Nach § 5 Abs. 3 GÜV bleiben strafrechtliche Einfuhr- und Verbreitungsverbote sowie die §§ 1 bis 4 GÜV unberührt. Das besagt, daß die Kontrollmaßnahmen zur Überwachung strafrechtlicher Verstöße abschließend im ersten Abschnitt des Überwachungsgesetzes (§§ 1 bis 4) ihren Standort haben, während das Verfahren nach § 5 Abs. 2 GÜV einem anderen Zweck dient. Bestätigt wird diese Auffassung durch die Betrauung des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft mit der Überprüfung im Vorlageverfahren nach § 5 Abs. 2 GÜV. Dieses Bundesamt ist - anders als die Hauptzollämter nach § 2 GÜV - nicht verpflichtet, bei strafrechtlichem Verdacht die Filme der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Das zeigt, daß das Verfahren nach § 5 Abs. 2 GÜV nicht der Überwachung der strafrechtlichen Verbringungsverbote dient. Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus, wie sich aus dem Bericht des Außenhandelsausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf des Überwachungsgesetzes ergibt. Dort wird zu § 5 GÜV bemerkt: &quot;Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Meldepflicht soll es den zuständigen Behörden ermöglichen, festzustellen, ob das Verbringungsverbot des § 5 Abs. 1 beachtet wird ... § 5 Abs. 3 stellt klar, daß die strafrechtlichen Einfuhr- und Verbreitungsverbote sowie die §§ 1 bis 4 des Entwurfs unberührt bleiben&quot; (BTDrucks. III/2387 S. 2).
&lt;p&gt;Nach dem Tenor des Vorlagebeschlusses soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt werden, ob § 5 Abs. 1 und 2 GÜV ... &quot;in Verbindung mit&quot; der Durchführungsverordnung zum Überwachungsgesetz das Grundgesetz verletzen. Hätte das Verwaltungsgericht damit auch die Durchführungsverordnung im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung stellen wollen, so wäre dies allerdings unzulässig (vgl. BVerfGE 1, 184 [189 ff., 201] und ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ersichtlich sollte jedoch der Hinweis auf die Durchführungsverordnung nur verdeutlichen, daß die in § 5 Abs. 2 GÜV normierte Pflicht auf eine Diskriminierung bestimmter Gesellschaftsauffassungen angelegt sei. Ob diese Ansicht des Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_52_60&quot; id=&quot;BVerfGE_33_52_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_52_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 52 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waltungsgerichts zutrifft, spielt bei der Zulässigkeitsprüfung keine Rolle.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 GÜV sind bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz zum Erlaß dieser Bestimmungen zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dem vorlegenden Gericht ist allerdings darin beizupflichten, daß diese Zuständigkeit nicht aus Art. 73 Nr. 1 GG abgeleitet werden kann. Auswärtige Angelegenheiten im Sinne dieser Grundgesetzvorschrift sind nur die Beziehungen, die sich aus der Stellung der Bundesrepublik als Völkerrechtssubjekt zu anderen Staaten ergeben. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GÜV haben als Normadressaten Einzelpersonen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Bundeskompetenz zum Erlaß dieser Vorschriften ergibt sich vielmehr unmittelbar aus Art. 73 Nr. 5 GG (&quot;Freizügigkeit des Warenverkehrs&quot; und &quot;Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande&quot;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Unbedenklich ist es in diesem Zusammenhang, daß das Verbot des § 5 Abs. 1 GÜV auch die Verbringung von Filmen aus der DDR trifft. Die Handelsbeziehungen zwischen den Währungsgebieten der DM-West und der DM-Ost gehören auf jeden Fall zu den in Art. 73 Nr. 5 GG bezeichneten Sachgebieten, auf denen dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Verbringen von Filmen in den Geltungsbereich des Überwachungsgesetzes ist &quot;Warenverkehr&quot; im Sinne des Art. 73 Nr. 5 GG. Waren sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AWG). Nur das Abstellen auf die abstrakte Eignung als Gegenstand des Handelsverkehrs wird dem Sinn und Zweck des Art. 73 Nr. 5 GG gerecht. Ob der Verkehrsvorgang im Einzelfall - wie hier im Ausgangsverfahren - unentgeltlich erfolgt, ist in diesem Zusammen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_52_61&quot; id=&quot;BVerfGE_33_52_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_52_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 52 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hang ohne Bedeutung. Filme verkörpern einen wirtschaftlichen Wert und können Gegenstand des Handelsverkehrs sein. Sie sind &quot;Waren&quot; im Sinne des Art. 73 Nr. 5 GG. Dem steht nicht entgegen, daß der Film als Geisteswerk in seinem kulturellen Bezug und als Massenkommunikationsmittel auch anderen Kategorien zugeordnet werden kann.
&lt;p&gt;c) Gegen die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 73 Nr. 5 GG wird das Bedenken erhoben, es handle sich bei dem Verbot des § 5 Abs. 1 GÜV und der Vorlagepflicht gemäß § 5 Abs. 2 GÜV um &quot;reines Sicherheitsrecht unter dem Blickpunkt des Staatsschutzes&quot;. Der Film werde hier nicht als Ware, sondern als Mittler von Meinungen angesprochen. Für das Verbringungsverbot des § 5 Abs. 1 GÜV seien, wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutlich zeige (vgl. zu BTDrucks. III/2386 S. 9), wirtschaftspolitische Erwägungen ohne jede Bedeutung gewesen. Auf dem Gebiet des Polizeirechts stehe dem Bund aber keine Gesetzgebungskompetenz zu. Einfuhrverbote aus polizeilichen Gründen unterfielen nicht dem Art. 73 Nr. 5 GG (vgl. Wohland, DVBl. 1969, S. 486 [489] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Bedenken erweisen sich jedoch als unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß im Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Blick auf die Weimarer Reichsverfassung (WRV) formuliert worden sind (BVerfGE 3, 407 [414 f.]; 12, 205 [226]; 26, 281 [299]). Soweit das Grundgesetz &quot;Materien aus der Weimarer Reichsverfassung übernommen hat, muß angenommen werden, daß sie in demselben Sinne zu verstehen sind, wie dies in der Weimarer Reichsverfassung der Fall war&quot; (BVerfGE 3, 407 [415]). Als Vorgänger des Art. 73 Nr. 5 GG kommen die Art. 6 Nr. 6 und 82 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung in Betracht, die ihrerseits Unklarheiten über die Kompetenzverteilung im Kaiserreich ausräumen sollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Reichsverfassung von 1871 (RV) hatte das Prinzip der Einheit des deutschen Zoll- und Handelsgebietes in Art. 33 zum Reichsverfassungsrecht erhoben. Nach Art. 35 stand dem Reich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_52_62&quot; id=&quot;BVerfGE_33_52_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_52_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 52 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die ausschließliche Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen zu. Die Handelsgesetzgebung hingegen gehörte nach Art. 4 Nr. 2 RV zur konkurrierenden Gesetzgebung. Besondere Vorschriften über die Gesetzgebungskompetenz des Reiches hinsichtlich der Freiheit des Warenverkehrs bestanden nicht. Zur Frage der Kompetenz zum Erlaß von Ein- und Ausfuhrverboten aus polizeilichen Gründen wurde die Ansicht vertreten, daß die einzelnen Bundesstaaten dem Grundsatz nach zum Erlaß von Einfuhr- und Ausfuhrverboten nicht berechtigt seien, weil solche Verbote gegen die Art. 33 und 35 RV verstießen. Eine andere Meinung ging dahin, Ein- und Ausfuhrverbote hätten an und für sich zum Zollwesen keinen Bezug; sie erhielten diese Beziehung erst durch einen zoll- oder handelspolitischen Zweck. Das Reich sei zum Erlaß von Ein- und Ausfuhrverboten nur insoweit zuständig, als das Rechtsgebiet, in dem das Verbot seinen Ursprung habe, zu seiner Zuständigkeit gehöre. Daneben könnten die Bundesstaaten aus eigenem Recht Verbote auf solchen Gebieten erlassen, die ihrer Regelung freigegeben seien (vgl. hierzu die Übersicht bei Hatschek, Deutsches und Preußisches Staatsrecht, 2. Aufl., 1930, 2. Bd. S. 502).
&lt;p&gt;In Friedenszeiten scheint diese Kontroverse im staatsrechtlichen Schrifttum keine große Bedeutung für die Staatspraxis gewonnen zu haben. Hingegen ergaben sich im ersten Weltkrieg offenbar Unzuträglichkeiten infolge von einzelstaatlichen und kommunalen Absperrungen bei der Lebensmittelversorgung. Die Beratungen in der verfassungsgebenden Weimarer Nationalversammlung wurden durch den Wunsch bestimmt, solchen Mißbräuchen in der neuen Verfassung vorzubeugen (vgl. Verhandlungen der verfassungsgebenden Deutschen Nationalversammlung - Verfassungsausschuß -, 39. Sitzung, S. 22 ff.). Eingriffe in die Freizügigkeit des Warenverkehrs sollten in Zukunft von Verfassungs wegen dem Reiche vorbehalten bleiben. Dieses Bestreben fand in der Weimarer Verfassung seinen Niederschlag in zweifacher Hinsicht:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Art. 6 Nr. 6 wurde die &quot;Freizügigkeit des Warenverkehrs&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_52_63&quot; id=&quot;BVerfGE_33_52_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_52_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 52 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Reiches zugewiesen, so daß diese Vorschrift lautete:
&lt;p&gt;Artikel 6&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung über:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. bis 5. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Freizügigkeit des Warenverkehrs;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7....&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Art. 82, der im Anschluß an Art. 33 RV Deutschland als einheitliches Zoll- und Handelsgebiet statuierte, wurde der folgende Absatz 6 angefügt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;die sich im freien Verkehre des Reichs befinden, dürfen über die Grenze der Länder und Gemeinden ein-, aus- oder durchgeführt werden. Ausnahmen sind auf Grund eines Reichsgesetzes zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein im § 80 Abs. 5 des Regierungswurfs (= Art. 82 Abs. 6 WRV) enthaltener Zusatz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ausnahmen können für Gegenstände der Staatsmonopole sowie aus militärischen oder polizeilichen Gründen für den ganzen Umfang oder einen Teil des Reichsgebiets angeordnet werden&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wurde gestrichen, weil man befürchtete, daraus könne eine Länderzuständigkeit hergeleitet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dieser Entwicklung war es im wissenschaftlichen Schrifttum zur Weimarer Verfassung, soweit ersichtlich, einmütige Ansicht, daß Ein- und Ausfuhrverbote - sei es für aus dem Ausland oder aus anderen deutschen Ländern stammende Waren - nur vom Reich erlassen werden könnten (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. Aufl. 1933, Art. 82 Anm. 5; Hatschek, a.a.O., S. 501 f., jeweils mit weiteren Nachweisen; Gebhard, Handkommentar zur Verfassung des Deutschen Reiches, 1932, Art. 82 Anm. 12). Dabei wurde es als unerheblich angesehen, ob die Verbote aus außenpolitischen, militärischen, wirtschaftlichen, finanziellen oder polizeilichen Gründen ergingen;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_52_64&quot; id=&quot;BVerfGE_33_52_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_52_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 52 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Ländern seien alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote aus eigener Zuständigkeit versagt, auch die aus polizeilichen Motiven (so ausdrücklich Anschütz und Hatschek, a.a.O.).
&lt;p&gt;In Art. 73 Nr. 5 GG sind die Wendungen &quot;Einheit des Zoll- und Handelsgebietes&quot; und &quot;Freizügigkeit des Warenverkehrs&quot; unverändert aus Art. 6 Nr. 6 WRV übernommen worden. Sie wurden ergänzt durch den Ausdruck &quot;Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande&quot;. Aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates (vgl. JbÖffR N. F., Bd. 1, S. 475) ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß man mit diesen Begriffen andere Vorstellungen über die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern verbunden hätte, als dies bei Art. 6 Nr. 6 WRV für das Verhältnis Reich - Länder der Fall war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen läßt sich nicht einwenden, die Zuständigkeit des Reichs für Einfuhrverbote aus polizeilichen Gründen habe sich unter der Herrschaft der Weimarer Verfassung nicht allein aus Art. 6 Nr. 6, sondern aus dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 82 Abs. 6 und Art. 9 Nr. 2 WRV ergeben. Daß im Grundgesetz eine diesen Bestimmungen der Weimarer Verfassung entsprechende Vorschrift fehlt, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos; denn auch in der Weimarer Zeit ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Reichs allein aus Art. 6 Nr. 6 WRV hergeleitet worden (vgl. Anschütz und Gebhard, a.a.O.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem ist Art. 73 Nr. 5 GG in Übereinstimmung mit Art. 6 Nr. 6 WRV dahin auszulegen, daß dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für alle Wareneinfuhr- und -ausfuhrverbote - auch aus polizeilichen Gründen - zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Bei dieser Rechtslage kann offenbleiben, ob sich eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auch aus Art. 75 Nr. 2 GG (Allgemeine Rechtsverhältnisse der Presse und des Films) herleiten ließe. Jedenfalls würde die Regelung einer Einzelfrage die Grenzen der Rahmengesetzgebung dann noch nicht überschreiten, wenn an der einheitlichen Regelung dieser Frage ein besonders starkes und legitimes Interesse besteht (vgl. BVerfGE 7, 29 [41 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_52_65&quot; id=&quot;BVerfGE_33_52_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_52_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 52 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;§ 5 Abs. 1 GÜV ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß das Einfuhrverbot nur Filme trifft, deren Inhalt tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Gedankens der Völkerverständigung gerichtet ist und diese Schutzgüter gefährdet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Verbringungsverbot des § 5 Abs. 1 GÜV bewirkt, daß Bürger der Bundesrepublik daran gehindert werden, bestimmte Filme zu sehen. Dies berührt das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit). Inhalt und Tragweite dieses selbständigen und gleichwertig neben den anderen Rechten aus Art. 5 GG stehenden Grundrechts hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1969 (BVerfGE 27, 71 [80 ff.]) des näheren bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Filme gehören zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen, da sie technisch geeignet und dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Die allgemeine Zugänglichkeit richtet sich allein nach tatsächlichen Kriterien; durch Rechtsvorschriften - wie hier durch ein gesetzliches Verbringungsverbot - wird sie nicht in Frage gestellt. Es genügt für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 GG, daß die Informationsquelle im Ausland allgemein zugänglich ist (BVerfGE 27, 71 [83 f.]).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3887&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-73-gg">Art. 73 GG</category>
 <pubDate>Wed, 19 Jun 2024 16:37:23 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68</title>
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                    BVerfGE 31, 314; NJW 1971, 1739; DÖV 1971, 595; BStBl II 1971, 567        &lt;/div&gt;
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                    2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.&lt;br /&gt;
2. Der Bund kann nicht kraft seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Verkehr- und Verbrauchsteuer durch eine Fiktion die in der Veranstaltung von Rundfunksendungen bestehende Tätigkeit der Rundfunkanstalten für den Bereich des Umsatzsteuerrechts in eine Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art umdeuten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_314&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Bund kann nicht kraft seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Verkehr- und Verbrauchsteuer durch eine Fiktion die in der Veranstaltung von Rundfunksendungen bestehende Tätigkeit der Rundfunkanstalten für den Bereich des Umsatzsteuerrechts in eine Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art umdeuten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_315&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren 1. zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) - Antrag der Hessischen Landesregierung vom 27. September 1968 -, 2. über die Verfassungsbeschwerden a) des Bayerischen Rundfunks, b) des Hessischen Rundfunks, c) des Norddeutschen Rundfunks, d) des Radio Bremen, e) des Saarländischen Rundfunks, f) des Süddeutschen Rundfunks, g) des Südwestfunks, h) des Westdeutschen Rundfunks gegen § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 7a des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) - Bevollmächtigter zu 1) und 2): Rechtsanwalt Professor Dr. Adolf Arndt, Kassel-Wilhelmshöhe, Im Druseltal 12 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 2 Abs. 3 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den beschwerdeführenden Rundfunkanstalten die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob § 2 Abs. 3 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) - im folgenden: UStG 1967 -, nach dem die Tätigkeit der Rundfunkanstalten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Unter &quot;Rundfunk&quot; werden im folgenden Hörfunk und Fernsehen verstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967 wie auch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_316&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schon Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934 in der Fassung vom 1. September 1951 [UStG 1951] - BGBl. I S. 791 -).
&lt;p&gt;Nach dem Umsatzsteuergesetz 1951 war die Ausübung der öffentlichen Gewalt keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§ 2 Abs. 3) und unterlag damit nicht der Umsatzbesteuerung. Dazu bestimmte § 19 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz, daß der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Zweckverbände und die anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts insoweit nicht gewerblich oder beruflich tätig seien, als sie &quot;öffentlich-rechtliche Aufgaben&quot; erfüllten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 4 Nr. 7 UStG 1951 erklärte die Umsätze des Bundes im Post- und Fernmeldeverkehr einschließlich des Rundfunks für steuerfrei. Diese aus dem Jahre 1934 stammende, auf die Zuständigkeit des Reiches für das Rundfunkwesen zugeschnittene Bestimmung wurde im Jahre 1957 durch § 4 Nr. 22 UStG 1957 ergänzt (Neuntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 18. Oktober 1957 [BGBl. I S. 1743]). Nach dieser Bestimmung waren umsatzsteuerfrei die Umsätze der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, jedoch nur, soweit sie in Rundfunkhörer- und Fernsehteilnehmergebühren bestanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bei Einführung des Mehrwertsteuer-Systems durch das Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 wurde die Umsatzbesteuerung der Rundfunkanstalten neu geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 Abs. 3 UStG 1967 lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten gilt als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG 1967 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 1967 (BGBl. I S. 991) beträgt der Steuersatz für die Leistungen der Rundfunkanstalten, soweit die Entgelte in Rundfunkgebühren bestehen, 5+ vom Hundert.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_317&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Die Regierung des Landes Hessen hat mit Schriftsatz vom 27. September 1968 beantragt, im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle § 2 Abs. 3 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Hinweis auf Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Dr. Walter Eckhardt, Köln, Professor Dr. Hans Schneider, Heidelberg, und Rechtsanwalt Walter Seuffert, München, die im Gesetzgebungsverfahren erstattet worden sind, führt die Antragstellerin aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland ergebe sich sowohl die gegenseitige Unabhängigkeit und Selbständigkeit der einzelnen Gliedstaaten untereinander und gegenüber dem Bunde als auch der hergebrachte Grundsatz, daß die Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne von Erfüllung staatlicher Aufgaben nicht steuerbar sei. Der Bund könne, außer durch seine Verfassung, nicht bestimmen, welche Aufgaben als staatliche sich ein Land stelle. Die Kompetenz auf dem Gebiet des Rundfunkwesens, von der Sendetechnik abgesehen, liege ausschließlich bei den Ländern, wie im Fernseh-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 205) näher dargelegt sei. Der Rundfunk in Deutschland sei durch die zuständigen Landesgesetzgeber hoheitlich organisiert. Sobald ein Land als Staat im Rahmen seiner Zuständigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Aufgabe durch Gesetz zuweise, habe die juristische Person des öffentlichen Rechts kraft Zuweisung insoweit eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, das heiße, sie sei in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig. An diese Entscheidung der Landesgesetzgeber sei der Bund gebunden und könne auch nicht kraft seiner Umsatzsteuerkompetenz die hoheitliche Tätigkeit der Rundfunkanstalten im Wege einer Fiktion für den Bereich der Umsatzsteuer in eine gewerbliche oder berufliche umdeuten. Die Rundfunk- und Fernsehgebühren, die den Rundfunkanstalten durch Landesrecht zugewiesen würden, seien Mittel der Länder.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_318&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese seien verpflichtet, den Rundfunk zu finanzieren. Der Versuch des Bundes, sich steuerliche Einnahmen aus einer Umsatzbesteuerung der den Rundfunkanstalten zufließenden Einnahmen zu erschließen, sei also im Grunde eine Besteuerung der Länder durch den Bund. Dieser Versuch und die Mißachtung der landesrechtlichen Organisation des Rundfunks durch den Bund stelle zugleich einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz dar, daß Bund und Länder wechselseitig zu bundesfreundlichem Verhalten verpflichtet seien.
&lt;p&gt;Die Kompetenzüberschreitung des Bundes folge auch daraus, daß die angefochtene Bestimmung nicht Steuerrecht, sondern in Wahrheit Rundfunkrecht setze. Die auf die Rundfunk- und Fernsehgebühren erhobene Steuer sei keine Umsatzsteuer. Die Rundfunkanstalten seien keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie verbreiteten ihre Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange. Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der &quot;Nachrichtengebung im weitesten Sinne&quot; zu erfüllen. Es fehlten auch die der Umsatzsteuer wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Lieferung und des Leistungsaustausches. Schließlich sei der Umsatzsteuer wesenseigen, daß sie auf Abwälzbarkeit hin angelegt sei. Eine Belastung gesetzlicher Gebühren mit Umsatzsteuer könne jedoch rechtlich auf Abwälzbarkeit hin nicht angelegt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtene Bestimmung verstoße weiter gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder. Das folge notwendig aus der Sondersituation im Bereich des Rundfunkwesens, die besondere Vorkehrungen zur Verwirklichung und Aufrechterhaltung der in Art. 5 Abs. 1 GG gewähr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_319&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
leisteten Freiheit des Rundfunks fordere, und aus dem Gewährleistungsauftrag der Länder. Der Bund habe angesichts der Ausschließlichkeit, mit der sich der Gewährleistungsauftrag an die Länder richte, kein Recht, die Höhe der Gebühren zu beeinflussen.
&lt;p&gt;2. Der Bayerische Rundfunk, der Hessische Rundfunk, der Norddeutsche Rundfunk, Radio Bremen, der Saarländische Rundfunk, der Süddeutsche Rundfunk, der Südwestfunk und der Westdeutsche Rundfunk haben mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1968 Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen §§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 12 Abs. 2 Nr. 7a Umsatzsteuergesetz 1967 eingelegt. Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten, die sich dem Bund gegenüber für grundrechtsfähig halten, sehen durch § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 ihre Grundrechte aus den Art. 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen geäußert. Er hält den Antrag der Hessischen Landesregierung und die Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Konrad Zweigert, Hamburg, für unbegründet und führt aus: § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 enthalte keine Fiktion, sondern stelle nur klar, daß die Tätigkeit der Rundfunkanstalten eine gewerbliche oder berufliche im Sinne des Umsatzsteuerrechts sei. Die auf die Rundfunk- und Fernsehgebühren erhobene Steuer sei ihrem Wesen nach eine Umsatzsteuer, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Insbesondere sei ein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts zwischen Rundfunkanstalten und Rundfunk- bzw. Fernsehteilnehmern anzunehmen. Selbst wenn man der Auffassung zustimme, daß es zu den Wesensmerkmalen der Umsatzsteuer gehöre, die rechtliche Möglichkeit der Abwälzung zu gewährleisten, würde die den Rundfunkanstalten auferlegte Steuer ihren Charakter als Umsatzsteuer nicht verlieren, da die Weiter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_320&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gabe der Steuerlast allenfalls aus politischen, nicht aber aus rechtlichen Gründen scheitern könnte. Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten ergebe sich zwar eine Schranke für die Ausübung der dem Bund und den Ländern im Grundgesetz eingeräumten Gesetzgebungskompetenzen. Eine Verletzung dieser Rechtspflicht und damit ein verfassungswidriges Verhalten könne aber nur angenommen werden, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz mißbräuchlich sei. Die Formulierung der angegriffenen Vorschrift berühre in keiner Weise die Entscheidung der zuständigen Landesgesetzgeber, in welcher Organisationsform Rundfunk veranstaltet werde. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 ergebe sich unzweideutig, daß sich die Wirkung dieser Bestimmung auf das in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers fallende Umsatzsteuergesetz beschränken solle. Entschließe sich aber der Bundesgesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität zum Gebrauch einer Fiktion für die beschränkten Zwecke eines von ihm im Rahmen seiner Kompetenzen erlassenen Gesetzes, so liege darin ein offenbarer Mißbrauch seiner legislatorischen Freiheit selbst dann nicht, wenn mit der Fiktion das Gegenteil dessen ausgesagt werde, was ein Landesgesetzgeber für seinen Zuständigkeitsbereich festgelegt habe. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu bundestreuem Verhalten liege auch nicht darin, daß die Rundfunkanstalten überhaupt in die Umsatzbesteuerung einbezogen worden seien. Die Rundfunk- und Fernsehgebühren seien Mittel der Rundfunkanstalten und nicht Mittel der Länder. Es liege daher keine Besteuerung der Länder durch den Bund vor. Entscheidend sei auch nicht, ob eine Besteuerung öffentlich-rechtlicher Funktionen der Länder vorliege, sondern ob der Bund durch eine von ihm erhobene Steuer die Erfüllung der Aufgaben gefährde, die den Ländern vom Grundgesetz übertragen seien. Es lasse sich aber nicht sagen, daß der Bund durch die Einbeziehung der Rundfunkanstalten in die Umsatzbesteuerung die Wahrnehmung der Aufgabe der Länder in unzumutbarer Weise erschwere, für die Veranstaltung von Rundfunk Sorge zu tragen.
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_321&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ein Verstoß gegen Art. 5 GG könne nicht angenommen werden, weil die auf die Rundfunk- und Fernsehgebühren erhobene Umsatzsteuer die wirtschaftliche Basis und damit die Unabhängigkeit und Neutralität der Rundfunkanstalten nicht antaste. Schließlich sei Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, da sachgerechte Erwägungen die angefochtene Vorschrift rechtfertigten. Die Besteuerung der Rundfunkgebühren sei geeignet, die Wettbewerbsverzerrungen zu mindern, die zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Massenkommunikationsmitteln aufgetreten seien.
&lt;p&gt;2. Die Bayerische Staatsregierung, die Regierung des Landes Baden-Württemberg, die Landesregierung des Landes Nordrhein- Westfalen und die Landesregierung von Rheinland-Pfalz haben mitgeteilt, sie hielten den Normenkontrollantrag des Landes Hessen für begründet und schlössen sich den Ausführungen der Hessischen Landesregierung an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Senat hat am 4. Mai 1971 beschlossen, das Normenkontrollverfahren auf Antrag der Hessischen Landesregierung mit dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Vizepräsident Seuffert hat vor Verabschiedung des Umsatzsteuergesetzes 1967 als Rechtsanwalt für die Rundfunkanstalten ein Rechtsgutachten zur Frage der Umsatzsteuerpflicht für Rundfunk- und Fernsehgebühren erstattet. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist er daher von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Zulässigkeit des Antrags der Hessischen Landesregierung bestehen keine Bedenken. Auch die Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_322&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten sie jedoch grundsätzlich nicht, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen; der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde steht ihnen insoweit nicht zu (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]).
&lt;p&gt;Etwas anderes gilt dann, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfGE 21, 362 [373]). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsfähigkeit der Universitäten und Fakultäten für das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anerkannt (BVerfGE 15, 256 [262]). Entsprechendes gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie sind Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staate unabhängig sind. Gerade um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbstverwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts durch Gesetze geschaffen worden; ihre Organisation ist derart, daß ein beherrschender Einfluß des Staates auf die Anstalten unmöglich ist. Der Erlaß solcher Gesetze und eine vom Staat unabhängige Organisation der Rundfunkanstalten sind gerade durch Art. 5 Abs. 1 GG unmittelbar gefordert (BVerfGE 12, 205 ff.). Mit der Verfassungsbeschwerde können die Rundfunkanstalten daher zulässig eine Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten sind durch § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]). Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den allgemeinen technischen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1967 ergeben sich unmittelbar Pflichten für die Rundfunkanstalten, ohne daß es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 unterstellt die Unternehmereigenschaft der Rundfunkanstalten und wirkt sich daher hinsichtlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_323&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihrer Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren wie ein Steuertatbestand aus. Nach §§ 16 und 18 UStG 1967 haben die Rundfunkanstalten nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Steuererklärung und binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Kalendermonats eine Voranmeldung abzugeben, sowie gleichzeitig eine Vorauszahlung zu entrichten. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Ein Steuerbescheid ist nicht zu erteilen, wenn die Rundfunkanstalten auf ihn unter der Voraussetzung verzichten, daß die Steuer nicht abweichend von der Steuererklärung festgesetzt wird. Dieser Steuerbescheid ist somit im Veranlagungsverfahren nicht die Regel, sondern kann lediglich von den Rundfunkanstalten dadurch provoziert werden, daß sie ihre Steuerschuld nach Grund und Höhe bestreiten. Ein &quot;provozierter Verwaltungsakt&quot;, der nur auf Betreiben des Steuerpflichtigen hin ergeht, ist kein Vollzugsakt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]), dessen die Vollziehung des Gesetzes notwendig bedürfte.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 ist nichtig, da der Bund nicht zuständig war (Art. 105 Abs. 2 GG a.F.), die in der Veranstaltung von Rundfunksendungen bestehende Tätigkeit der Rundfunkanstalten als eine Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art der Umsatzsteuer zu unterwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Finanzen ist der Ansicht, die angefochtene Vorschrift habe nur die Bedeutung, klarzustellen, daß die Tätigkeit der Rundfunkanstalten eine gewerbliche oder berufliche im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei. Für die Rundfunkanstalten gelte § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1967 auch ohne die Klarstellung Dies trifft indessen nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 ergibt sich, daß der Umsatzsteuer nur die Umsätze eines Unternehmers unterliegen. Wer Unternehmer ist, bestimmt § 2 Abs. 1 UStG 1967. Für die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_324&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Körperschaften des öffentlichen Rechts, zu denen auch die Anstalten des öffentlichen Rechts zu rechnen sind, bestehen seit jeher Sonderbestimmungen, da eine Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit einer solchen Körperschaft von der Durchführung ihrer im öffentlich-rechtlichen Bereich liegenden Aufgaben notwendig ist. So hieß es in § 2 Abs. 3 UStG 1951 in Anknüpfung an frühere gesetzliche Regelungen, daß &quot;die Ausübung der öffentlichen Gewalt ... keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit&quot; ist, während § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1967 die Abgrenzung dahin vornimmt, daß Körperschaften des öffentlichen Rechts &quot;nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ... gewerblich oder beruflich tätig&quot; sind. Die angefochtene Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 wirkt sich dahin aus, daß ohne weitere Differenzierung die gesamten Tätigkeiten der Rundfunkanstalten, vor allem also auch die Sendetätigkeit, als gewerbliche anzusehen sind. Der weitaus überwiegende Teil, nämlich rund drei Viertel der Finanzmasse, die den Rundfunkanstalten zur Verfügung steht, besteht im Aufkommen aus Funk- und Fernsehgebühren, die der Bundesminister der Finanzen als steuerbaren Umsatz ansieht, weil sie seiner Meinung nach eine Gegenleistung für die Darbietungen der Rundfunkanstalten darstellen. Es kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob gewisse Tätigkeiten der Rundfunkanstalten - etwa entgeltliche Abgabe von Filmen oder die Verwertung überzähligen Inventars - gewerblicher Art sind. Außer Betracht bleibt auch der gesamte Bereich der Hörfunk- und Fernsehwerbung, die von den Rundfunkanstalten durch besondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben wird; die Ausstrahlung der Werbesendungen wird nicht durch Gebühren finanziert. Entscheidend ist allein die Frage, ob die eigentliche Tätigkeit der Rundfunkanstalten, nämlich die Veranstaltung von Rundfunksendungen, eine Betätigung gewerblicher Art ist; denn hiervon hängt es ab, ob § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 lediglich deklaratorisch ist oder nicht. Die Frage ist zu verneinen.
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Finanzen meint, die Rundfunkanstalten seien schon deshalb als Betriebe gewerblicher Art anzusehen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_325&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weil ihre Einrichtungen das äußere Bild eines Gewerbebetriebes böten, indem sie sich in den wirtschaftlichen Verkehr einschalteten und eine Tätigkeit entfalteten, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privatgewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheide. Natürlich müssen die Rundfunkanstalten ihre Sendungen vorbereiten; sie müssen das Material beschaffen, Aufnahmen machen, Vortragende engagieren, Filme produzieren oder produzieren lassen. Hierzu bedienen sie sich der Mittel des Privatrechts; sie schließen weitgehend bürgerlich-rechtliche Verträge ab. Indessen sind sie Käufer, Besteller, Auftraggeber, Mieter nur als Endverbraucher. Sie handeln hier nicht anders als etwa der Staat, der sich das erforderliche Material für seine Bedürfnisse - so z. B. in besonders großem Umfang für die Polizeikräfte oder die Bundeswehr - mit den Mitteln des Privatrechts beschafft. Es ist offensichtlich, daß aus dieser &quot;Einschaltung in den wirtschaftlichen Verkehr&quot; keinerlei Schlüsse darauf gezogen werden können, ob die Anstalten bei der eigentlichen Erfüllung ihrer Aufgaben eine Tätigkeit gewerblicher Art entfalten. Ob dies der Fall ist oder nicht, kann nur nach den für die Einrichtung Rundfunk geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen und dem sonstigen öffentlichen Recht, zu dem auch die Rundfunkgesetze der Länder sowie ihre Staatsverträge gehören, beurteilt werden.
&lt;p&gt;2. a) Der Rundfunk ist, nicht zuletzt infolge der Entwicklung der Fernsehtechnik, zu einem der mächtigsten Kommunikationsmittel und Massenmedien geworden, das wegen seiner weitreichenden Wirkungen und Möglichkeiten sowie der Gefahr des Mißbrauchs zum Zweck einseitiger Einflußnahme auf die öffentliche Meinung nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205 (259 ff.) - im folgenden: Fernseh-Urteil) die sich aus der Besonderheit des Rundfunkwesens ergebende Bedeutung des Art. 5 GG dargelegt. Danach verlangt Art. 5 GG, daß dieses &quot;moderne Instrument der Meinungsbildung&quot; weder dem Staat noch  einer  gesellschaftlichen Gruppe überlassen wird. Zwar spricht Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur von der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_326&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Berichterstattung&quot; durch den Rundfunk. Das besagt indessen nicht, daß sich die neutralisierenden Maßnahmen lediglich auf Nachrichtensendungen und ähnliches zu beschränken hätten. Der Rundfunk wirkt auch mit den Sendungen außerhalb des Bereichs der eigentlichen Information und politischen Unterrichtung an der Meinungsbildung mit. Diese Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung beschränkt sich keineswegs auf die Nachrichtensendungen, politischen Kommentare, Sendereihen über politische Probleme der Gegenwart, Vergangenheit oder Zukunft; Meinungsbildung geschieht ebenso in Hörspielen und musikalischen Darbietungen (BVerfGE a.a.O., S. 260). Auch die Art der Auswahl und der Gestaltung dessen, was gesendet werden soll, ist geeignet, den Teilnehmer in eine bestimmte Richtung zu lenken. Das Sendeprogramm kann infolgedessen nicht in einzelne Teile zerlegt, sondern muß als einheitliche Veranstaltung gesehen werden.
&lt;p&gt;Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die institutionelle Freiheit des Rundfunks. Wie das Bundesverfassungsgericht im Fernseh- Urteil ausgeführt hat, wird bei Prüfung der Frage, wie die Freiheit des Rundfunks zu sichern sei, die Besonderheit des Rundfunkwesens - insbesondere verglichen mit der Presse - bedeutsam. Im Bereich des Rundfunks ist - jedenfalls vorerst - sowohl aus technischen Gründen als auch wegen der hohen finanziellen Anforderungen, die der Rundfunkbetrieb mit sich bringt, eine dem Pressewesen entsprechende Vielfalt von miteinander konkurrierenden Darbietungen nicht möglich. Dies erfordert besondere Vorkehrungen zur Verwirklichung und Aufrechterhaltung der in Art. 5 GG gewährleisteten Freiheit, die allgemein verbindlich zu sein haben und daher durch Gesetz zu treffen sind. Alle in Betracht kommenden Kräfte müssen auf die Tätigkeit des Rundfunks Einfluß haben und in dem &quot;von einem Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung&quot; bestimmten Gesamtprogramm zu Worte kommen können (BVerfGE a.a.O., S. 261-263).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_327&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese Grundsätze gelten auch heute noch. Die Frage, ob ihnen mehrere, gegebenenfalls welche Organisationsformen entsprechen können, bedarf hier keiner Erörterung, da es ausschließlich auf die jetzt gültige rechtliche Gestaltung des Rundfunkwesens ankommt.
&lt;p&gt;b) Nach 1945 betrieben zunächst die Besatzungsmächte den Rundfunk. Der Übergang in die deutsche Zuständigkeit vollzog sich in den westlichen Besatzungszonen in der Weise, daß teils durch Verordnungen der Militärregierungen, teils durch Gesetze der inzwischen neu geschaffenen Länder Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung errichtet wurden. Mit dieser stark von den Besatzungsmächten beeinflußten Rundfunkorganisation sollte die Unabhängigkeit der Anstalten vom Staat und ihre politische Neutralität gesichert werden. Seither sind in allen Bundesländern entweder Gesetze über die Anstalten der betreffenden Länder oder Zustimmungsgesetze zu den Staatsverträgen über die für den Bereich mehrerer Länder errichteten Anstalten erlassen worden. Die Rechtsform der Rundfunkanstalten als Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung wurde überall beibehalten. Die gesetzlichen Regelungen der verbindlichen Grundsätze für die Sendungen und der Organisation der einzelnen Rundfunkanstalten stimmen im wesentlichen überein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Rundfunk ist &quot;Sache der Allgemeinheit&quot;. Er muß in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder Beeinflussung freigehalten werden. Die Darbietungen sollen &quot;Nachrichten und Kommentare, Unterhaltung, Bildung und Belehrung, Gottesdienst und Erbauung vermitteln und dem Frieden, der Freiheit und der Völkerverständigung dienen&quot;. Die verschiedenen weltanschaulichen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen sind zu berücksichtigen (vgl. z. B. § 3 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 [GVBl. S. 123] und § 3 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 16. Februar 1955 [GVBl. Schl-H S. 92]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinsichtlich der Organe der Anstalten enthalten die Landesgesetze Bestimmungen, die eine weitgehende Beteiligung und Mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_328&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wirkung aller gesellschaftlich relevanten Kräfte gewährleisten sollen. Von Bedeutung ist insbesondere der &quot;Rundfunkrat&quot;, das höchste Organ der Anstalt, das die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks vertritt, und dessen Aufgabe in den meisten Anstalten u. a. darin besteht, den Intendanten zu wählen oder seine Wahl zu bestätigen, die Einhaltung der für die Sendungen gegebenen Grundsätze oder Richtlinien zu überwachen und den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen. Seine Zusammensetzung ist in den Rundfunkgesetzen zum Teil bis in alle Einzelheiten bestimmt, so in den Ländern der ehemals amerikanisch und französisch besetzten Zonen; in den übrigen Ländern werden die Mitglieder der Rundfunkräte von den Landtagen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
&lt;p&gt;Schließlich zeigt sich die besondere Natur des Rundfunks als einer der Allgemeinheit verpflichteten Veranstaltung auch in den von den Ländern getroffenen Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Rundfunkanstalten. So sind die Anstalten durch das Länderabkommen über die Koordinierung des Ersten Fernsehprogramms vom 17. April 1959 (vgl. z. B. GVBl. NW S. 151) ermächtigt und verpflichtet worden, gemeinsam ein Fernsehprogramm zu gestalten. Durch das Abkommen über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten aus dem Jahre 1969 (vgl. z. B. BayGVBl. 1969 S. 380) wurden die Anstalten ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. Im Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts &quot;Zweites Deutsches Fernsehen&quot; vom 6. Juni 1961 (vgl. z. B. GBl. BadWürtt. S. 215) haben die Länder bestimmt, daß diese Anstalt 30 vom Hundert des im Gebiet der vertragschließenden Länder anfallenden Aufkommens aus Fernsehgebühren erhält und daß etwaige Überschüsse an die Länder zur Verwendung für kulturelle Zwecke zurückfließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung des Rundfunkwesens in den Ländergesetzen verwirklicht die im Fernseh-Urteil aus Art. 5 GG entwickelten Grundsätze, und es steht mit diesen Verfassungsnormen auch nicht in Widerspruch, daß den mit solchen Sicherungen ausgestatteten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_329&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anstalten unter den obwaltenden Umständen für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen ein Monopol eingeräumt wird (BVerfGE a.a.O., S. 262).
&lt;p&gt;3. Aus den dargelegten Grundsätzen und Grundzügen der Organisation des Rundfunkwesens ergibt sich, daß die Rundfunkanstalten nicht als Unternehmer, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, angesprochen werden können. Sie erfüllen in Wirklichkeit öffentlich-rechtliche Aufgaben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Ländern ist von Verfassungs wegen aufgegeben, durch allgemein verbindliche Normen zu sichern, daß die &quot;für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung&quot; von Nachrichten und Darbietungen durch den Rundfunk staatsfrei und unter Beteiligung aller relevanten gesellschaftlichen Kräfte erfolgt. Die Durchführung dieser Aufgabe haben die Länder den zu diesem Zweck errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts zugewiesen und bisher überlassen. Damit haben sie den Rundfunkanstalten eine &quot;Aufgabe der öffentlichen Verwaltung&quot; (BVerfGE a.a.O., S. 246) übertragen, die sie selbst unmittelbar wegen des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks nicht wahrnehmen können. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich daher im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung und erfüllen, indem sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, zugleich integrierende Funktionen für das Staatsganze. Ihre Sendetätigkeit ist nicht gewerblicher Art.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die einzelne Rundfunkanstalt ihre Leistungen gegen eine &quot;Gebühr&quot; erbrächte und auf diese Weise mit dem Rundfunkteilnehmer in eine Beziehung gewerblicher Art träte. Nach § 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Empfangsgerät zum Empfang bereithält, also an der allgemeinen Veranstaltung teilzunehmen in der Lage ist. Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_330&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende &quot;Gebühr&quot;, die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer &quot;Gebühr&quot; Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen.
&lt;p&gt;Ebensowenig greift der Einwand durch, die Länder könnten bei Zubilligung einer so weiten Gestaltungsfreiheit auch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1967 entziehen. Die Besonderheit im Bereich des Rundfunkwesens liegt darin, daß die Ländergesetzgeber an gewisse zwingende Gebote des Art. 5 GG gebunden sind. Daß die Rundfunkanstalten eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen und nicht Betriebe gewerblicher oder beruflicher Art sind, ergibt sich aus der noch bestehenden Ordnung des Rundfunkwesens und der Organisation der Rundfunkanstalten. In anderen Fällen der öffentlichen Daseinsvorsorge, in denen öffentliche Körperschaften, insbesondere Gebietskörperschaften beteiligt sind, ergeben sich solche verfassungsrechtlichen Konsequenzen in aller Regel nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 bestimmt, daß die Rundfunkanstalten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts so zu behandeln sind, als ob sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübten, obwohl dies, wie zu I dargelegt, in Wirklichkeit nicht der Fall ist. Dies hat zur Folge, daß die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts &quot;gelten&quot;, obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und daß die Gebühren, obwohl sie nicht als Entgelt für die durch den Rund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_331&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
funk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.
&lt;p&gt;Derartige Fiktionen werden zwar als Mittel der Gesetzestechnik nicht selten verwandt. Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier hat, und zwar in der vor Inkrafttreten des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359) geltenden Fassung, Art. 105 GG als spezielle Kompetenznorm für steuerrechtliche Bestimmungen (BVerfGE 16, 147 [162] mit weiteren Nachweisen) den Bund unter gewissen Voraussetzungen zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der Verbrauch- und Verkehrsteuern und damit auch für deren Hauptanwendungsfall, die Umsatzsteuer, ermächtigt, die von jeher für diesen Bereich typisch war und ihm ihr Gepräge verlieh. Die hierdurch begründete Gesetzgebungskompetenz des Bundes setzte den Gesetzgeber aber nicht in die Lage, nach Belieben einen Tatbestand mit Bindungswirkung einer der in Art. 105 Abs. 2 GG a.F. erwähnten Steuerarten zu unterstellen. Diese waren vom Verfassungsgesetzgeber nicht eigenständig definiert worden. Da er sie der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt hat, setzen die diesen Begriffen immanenten objektiven Kriterien auch der Gesetzgebungskompetenz unüberschreitbare Schranken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Charakteristikum, das das Wesen der hier zur Anwendung kommenden Umsatzsteuer bestimmt, liegt seit jeher in einer allgemeinen Verbrauchsbelastung und Besteuerung jeglichen Leistungsaustausches, der im Wirtschaftsleben vorkommt (Popitz, Umsatzsteuer, in Handwörterbuch für Staatswissenschaften, Bd. 8, 1928, S. 373 f.; Haller, Umsatzsteuer, in Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Bd. 10, 1959, S. 433; Alfred Hartmann,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_332&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Umsatzsteuer, in Staatslexikon, Bd. 7, 1962, S. 1105). Dieser Grundsatz durchzieht nicht zufällig auch das traditionelle deutsche Steuerrecht und alle Regelungen, die dieses Rechtsgebiet bisher durch den Gesetzgeber erfahren hat.
&lt;p&gt;§ 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919 (RGBl. S. 2157) ging von der Steuerpflicht derjenigen Lieferungen und Leistungen aus, die jemand innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt. Nicht einbezogen war die Betätigung öffentlicher Gewalt durch öffentlich-rechtliche Verbände, in der etwas von der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Wesensverschiedenes gesehen wurde (Popitz-Kloß-Grabower, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. 1928, Anm. B I 2 [S. 291] und B V 7 [S. 343] zu § 1 Nr. 1). Auf der gleichen Linie bewegte sich das Umsatzsteuergesetz vom 17. Oktober 1934 (RGBl. I S. 942) - vgl. § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 a.a.O. -. Es grenzte in § 2 Abs. 3 a.a.O. die Ausübung öffentlicher Gewalt sogar ausdrücklich von der beruflichen oder gewerblichen Sphäre ab. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts konnten danach nur dann und insoweit zur Umsatzsteuer herangezogen werden, als sich ihre Tätigkeit im privatwirtschaftlichen Bereich vollzog (Hartmann- Metzenmacher, Das Umsatzsteuergesetz, 1935, Anm. D I zu § 2). Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791) - wie im übrigen auch das Umsatzsteuergesetz 1967 (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 a.a.O.) - änderte, wie dargelegt ist, an dieser grundsätzlichen Differenzierung nichts. Auch im Schrifttum wurde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben dann bejaht, wenn der Daseinszweck einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf privatwirtschaftliche, sondern auf hoheitsrechtliche Betätigung gerichtet ist und die in Frage stehende Tätigkeit in den so umschriebenen Rahmen des Eigenlebens der Körperschaft fällt; als wesentlicher Gesichtspunkt wurde die ausdrückliche Zuweisung der Tätigkeit durch Gesetz oder Verordnung hervorgehoben (Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 2 Nr. 231).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_333&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ist aber, wie die Rechtsentwicklung bestätigt, die Umsatzsteuergesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 GG a.F. ihrem Wesen nach dadurch begrenzt, daß nur ein privatwirtschaftlicher Leistungsaustausch besteuert werden darf, so kann der Bundesgesetzgeber diese Schranke nicht durch ein &quot;gelten als&quot; durchbrechen. Er hat damit den Bereich des Umsatzsteuerrechts und auch das System des Umsatzsteuergesetzes 1967 verlassen. Er hat mit Hilfe einer Fiktion eine Umsatzsteuer einzuführen versucht, die mit einer immanenten Sachgebundenheit des vom Verfassungsgesetzgeber implicite übernommenen Begriffs der Umsatzsteuer nicht vereinbar ist, und eine Kompetenz in Anspruch genommen, die er auf Grund des Art. 105 Abs. 2 GG a.F. nicht besitzt.
&lt;p&gt;2. Da § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 schon wegen Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nichtig ist, braucht nicht erörtert zu werden, ob die angefochtene Bestimmung auch gegen andere Verfassungsnormen verstößt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde führt zu einer Prüfung der angefochtenen Bestimmung unter allen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Insbesondere kann das Bundesverfassungsgericht im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen ein Bundesgesetz von Amts wegen prüfen, ob eine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung bestanden hat (BVerfGE 1, 264 [271 und Leitsatz 1]; seither ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. auch: BVerfGE 3, 58 [74]; 6, 376 [385]; 17, 319 [329]). Wie sich erwiesen hat, ist § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 schon deshalb nichtig, weil der Bundesgesetzgeber nicht befugt ist, die in der Veranstaltung von Rundfunksendungen bestehende Tätigkeit der Rundfunkanstalten in eine Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art umzudeuten. Unter diesen Umständen bedarf es nicht mehr der Prüfung der weiteren, von den Rundfunkanstalten vorgetragenen Gesichtspunkte. Mit dem Ausspruch der Nichtigkeit der angefochtenen Vorschrift in dem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Verfahren der Normenkontrolle ist auch das von den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_334&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rundfunkanstalten angestrebte Ergebnis erreicht und ihrem Antrag in dem wesentlichen Punkt Genüge getan. Ein besonderer Ausspruch erübrigt sich.
&lt;p&gt;2. Weitergehend als der Normenkontrollantrag der Hessischen Landesregierung beantragen die Rundfunkanstalten, auch § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG 1967 für nichtig zu erklären. Diese Bestimmung regelt lediglich die Höhe des Steuersatzes und hat neben § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 keine selbständige Bedeutung. Mit der Nichtigerklärung des § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 wird § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG 1967 gegenstandslos.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Erstattungspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland, der der von den Rundfunkanstalten erfolgreich gerügte Verfassungsverstoß zuzurechnen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung zu C ist mit 4 gegen 3 Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Leibholz, Geller, Dr. v.Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Rinck, Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung der Richter Geller und Dr. Rupp zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir stimmen der Begründung des Urteils zu C.II zu, sind jedoch der Meinung, daß die angefochtene Bestimmung schon deshalb nichtig ist, weil dem Bund den Ländern gegenüber die Gesetzgebungskompetenz fehlt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Eine Gesetzesfiktion ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber einen bestimmten Rechtssatz oder einen Komplex von Rechtssätzen für einen neuen Tatbestand anwend&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_335&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bar macht, indem er diesen Tatbestand seiner wahren Natur zuwider unwiderleglich so &quot;umdenkt&quot; (Enneccerus), daß er alsdann unter den Rechtssatz oder den Komplex von Rechtssätzen fällt. Derartige Fiktionen werden als Mittel der Gesetzestechnik nicht selten verwandt; in den zivilrechtlichen Gesetzen, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch, finden sich bekanntlich zahlreiche Beispiele, in denen sich der Gesetzgeber der Fiktion bedient. Die Frage der Gesetzgebungszuständigkeit stellt sich hier nicht, da sowohl der geregelte Sachverhalt als auch der die Regelung beherrschende Rechtssatz demselben Zuständigkeitsbereich zuzurechnen sind. Anders liegt es dagegen, wenn diese Bereiche auseinanderfallen, wenn also der zu regelnde (wahre) Sachverhalt und die Rechtssätze, denen er durch Umwandlung unterstellt werden soll, verschiedenen Zuständigkeitsbereichen angehören. Dann ergeben sich im bundesstaatlichen Gefüge angesichts der strikten Trennung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern Grenzen, die auch auf &quot;dem Schleichwege der Fiktion&quot; (Josef Esser) nicht überwunden werden können.
&lt;p&gt;Im Fall des § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 liegen der Tatbestand, der &quot;umgedacht&quot; wird, und der Komplex von Rechtssätzen, dem der neue Tatbestand unterworfen werden soll, in verschiedenen Bereichen. Das Umsatzsteuerrecht fällt in die Zuständigkeit des Bundes. Auf dem Gebiet des Rundfunkwesens steht dem Bund dagegen lediglich die Kompetenz zur Regelung des sendetechnischen Bereichs unter Ausschluß der sogenannten Studiotechnik zu. Er ist nicht befugt, die Organisation der Veranstaltung und die innere Organisation der Veranstalter von Rundfunksendungen zu regeln. Insoweit sind ausschließlich die Länder zuständig (BVerfGE 12, 205 [225 ff.]). Hier stellt sich daher die Frage, ob die Umsatzsteuerkompetenz auch die Befugnis einschließt, den Rundfunktatbestand vermittels der Fiktion so &quot;umzudenken&quot;, daß er dem Umsatzsteuerrecht unterworfen wird. Diese Frage ist zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Fiktion bedeutet nicht lediglich einen gedanklichen Vorgang derart, daß ein Sachverhalt anders angesehen wird, als er in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_336&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wirklichkeit ist. Sie bewirkt auch, daß der nunmehr anders liegende Sachverhalt in einen neuen Zusammenhang gestellt und anderen Rechtsfolgen unterworfen wird. Damit wird der ursprüngliche Sachverhalt verändert. Dies ist im Fall des § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 unverkennbar. Die Länder haben die öffentlich- rechtlichen Anstalten so gestaltet, daß sie nicht Betriebe gewerblicher oder beruflicher Art sind, und ihnen damit eine festumrissene Rechtsstellung eingeräumt. Die Bestimmung, die Anstalten seien trotzdem als gewerblich oder beruflich tätig anzusehen, gestaltet die Anstalten zwar nicht von Grund auf um, greift aber gleichwohl in die von den Ländern geschaffene Rundfunkordnung ein, indem sie die Rechtsstellung der Rundfunkanstalten jedenfalls für den Bereich des Umsatzsteuerrechts ändert. Unter Umständen wirkt diese Änderung im übrigen auch auf die Art und Weise ein, in der die Rundfunkanstalten ihre Aufgabe durchführen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde nachdrücklich der wirtschaftspolitische, konzentrationshemmende Effekt der Maßnahme betont, der darin liege, daß &quot;ein ebenfalls steuerpflichtiger Rundfunk an der Übernahme von Vorsteuern ein Interesse hätte&quot; ( zu  BTDrucks. V/1581 S. 4) und deshalb Produktionen auch von außerhalb beziehen werde. Die Änderung der Rechtsstellung der Rundfunkanstalten, wenn auch nur in einem Teilbereich, sowie Maßnahmen der Lenkung und Einwirkung auf das Verhalten der Rundfunkanstalten sind aber den Ländern vorbehalten. Die beanstandete bundesgesetzliche Regelung greift infolgedessen in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht ein.
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister der Finanzen trägt in Übereinstimmung mit dem Gutachten Zweigert vor, daß es auf die Formulierung des § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 nicht entscheidend ankommen könne, da der Bundesgesetzgeber das von ihm gewünschte Ergebnis unschwer auch hätte erreichen können, indem er die Umsätze der Rundfunkanstalten ausdrücklich für steuerbar erklärte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies hätte indessen bedeutet, daß die Rundfunkanstalten anders als die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Um&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_337&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
satzsteuer auch insoweit herangezogen worden wären, als sie nicht gewerblich oder beruflich tätig sind. Ob eine solche Systemwidrigkeit und Ungleichbehandlung der Rundfunkanstalten aus zureichenden sachlichen Gründen gerechtfertigt werden könnte, muß dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber diesen Weg nicht beschritten. Er hat davon abgesehen, die Systematik des Umsatzsteuergesetzes zu durchbrechen und hat statt dessen unter Aufrechterhaltung des Umsatzsteuersystems einen fiktiven Sachverhalt geschaffen, an den die Umsatzsteuervorschriften anknüpfen konnten. Nur diese durch Verwendung einer Fiktion getroffene Regelung kann hier der Nachprüfung unterliegen. Wie zu 1) dargelegt, läßt sich die Befugnis des Bundesgesetzgebers zu einer derartigen Regelung nicht mehr aus der Zuständigkeit für die Umsatzsteuergesetzgebung herleiten.
&lt;p&gt;Geller, Dr. Rupp&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 ist mit dem Grundgesetz vereinbar:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Veranstaltung von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen ist eine öffentliche Aufgabe. Daran ist mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205 [243, 246]) festzuhalten. Sie kann nach Art. 5 GG nicht Sache des Staates sein, also weder unmittelbar noch mittelbar zur staatlichen Aufgabe gemacht werden. Art. 5 GG verweist sie in den Raum der Gesellschaft. Sie darf auch nicht ausschließlich oder einseitig einer Gruppe der Gesellschaft überlassen werden. Vielmehr verlangt Art. 5 GG, daß an dieser öffentlichen Aufgabe alle gesellschaftlich relevanten Gruppen mit ihren Vorstellungen, Überzeugungen, Meinungen und Wertungen beteiligt werden und in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_338&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einem ausgewogenen Verhältnis zu Wort kommen. Jede vermeidbare Monopolisierung dieser Aufgabe ist deshalb mit Art. 5 GG unvereinbar (BVerfGE 12, 205 [262 f.]).
&lt;p&gt;2. Zur Veranstaltung von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen bedarf es eines Trägers, einer technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Institution, die die Gewähr bietet, daß im Rahmen des Möglichen die öffentliche Aufgabe in Einklang mit den genannten Forderungen des Art. 5 GG erfüllt wird. Die Errichtung solcher Einrichtungen kann im Hinblick auf die Eigenart des Rundfunks und Fernsehens, insbesondere im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten (beschränkte Zahl der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Frequenzen, Rücksicht auf störungsfreien Empfang usw.) und die Kostspieligkeit der Studiotechnik sowie den außerordentlich großen Aufwand für die Programmgestaltung zur Zeit nicht dem freien Belieben von Einzelnen oder von Gruppen überlassen werden, da dies mit Sicherheit dazu führen würde, daß sich einige wenige kapitalkräftige Interessierte oder einseitig nur die eine oder andere gesellschaftlich mächtige Gruppe jener öffentlichen Aufgabe bemächtigte. Das würde sich erst ändern, wenn  allen  daran interessierten Gruppen oder allen Gemeinschaften von kooperationswilligen Gruppen eine Frequenz zugewiesen werden könnte und sich auf diese Weise ein Pluralismus der Meinungen und Anschauungen ähnlich wie im Bereich der Presse auch im Bereich von Rundfunk und Fernsehen herstellen ließe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb fordert Art. 5 GG, indem er sich für die Freiheit im Bereich der Massenkommunikationsmittel entscheidet, daß zur Zeit noch der  Gesetzgeber  besondere Rechtsformen für die Organisierung von Trägern von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen schafft, die die genannte Gefahr abwehren. Es gibt also zwar keine staatliche Zuständigkeit, auf die Veranstaltung von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen, auf ihre inhaltliche Gestaltung, auf das Programm, also auch nur mittelbar auf die Art der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe einzuwirken, wohl aber - solange es notwendig ist - eine staatliche Zuständigkeit, die  Organisations-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_339&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
form  der Träger jener öffentlichen Aufgabe gesetzlich zu regeln, und zwar immer und ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 GG, Rundfunk- und Fernsehdarbietungen staatsfrei zu halten und gleichzeitig die Mitwirkung und das Zuwortekommen aller gesellschaftlich relevanten Gruppen in einem ausgewogenen Verhältnis innerhalb des gesamten Rundfunk- und Fernsehwesens zu sichern. Die derart gegenständlich beschränkte Gesetzgebungszuständigkeit auf dem Gebiet des Rundfunk- und Fernsehwesens kommt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich den Ländern zu. Das Bundesverfassungsgericht hat als  eine  dem Art. 5 GG genügende Organisationsform von Trägern von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, wie sie zur Zeit gesetzlich fixiert ist, anerkannt. Es hat aber damit nicht ausgeschlossen, daß auch in dieser Form der öffentlich-rechtlichen Anstalt die Mitwirkung und das Zuwortekommen der verschiedenen gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen in anderer Weise als bisher üblich verwirklicht werden kann, und es hat insbesondere ausdrücklich auch eine privatrechtliche Organisation der Träger von solchen Veranstaltungen als mit Art. 5 GG vereinbar erklärt (BVerfGE 12, 205 [262]).
&lt;p&gt;Durch die gesetzgeberische Entscheidung für die eine oder andere Organisationsform des Trägers ändert sich nichts an der rechtlichen Charakterisierung der öffentlichen Aufgabe, wie sie unter 1) dargestellt und durch Art. 5 GG bestimmt ist. Öffentlichrechtliche Anstalten - gleichgültig, in welcher Ausformung der ausgewogenen Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen - und privatrechtliche Einrichtungen nehmen rechtlich dieselbe öffentliche Aufgabe in derselben von Art. 5 GG gebotenen Weise wahr. Wenn Art. 5 GG fordert, daß die öffentliche Aufgabe der Darbietung von Rundfunk- und Fernsehveranstaltungen staatsfrei zu erfüllen ist und jede nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Vernunft mögliche Verwirklichung von Freiheit auf diesem Gebiet auch zu gewähren ist, dann hat der staatliche Gesetzgeber  alle  dazu nötigen Organisationsformen zur Verfügung zu stellen. Das Niveau des Programms&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_340&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haben die gesellschaftlich relevanten Gruppen nach dem Maße ihrer Mitwirkung und Beteiligung über die dazu bestellten repräsentativen Trägerorgane und außerhalb dieser Einrichtungen die Rundfunk- und Fernsehteilnehmer durch individuelle und kollektive Aktivitäten gegenüber den Trägereinrichtungen und durch ihre Entscheidungen bei der Wahl und der Auswahl des Programms zu bestimmen und zu verantworten. Aus all dem folgt, daß die Träger für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht eigentlich &quot;Herr&quot; des Rundfunks und Fernsehens sind, und daß noch weniger die berufsmäßigen Akteure innerhalb der Träger sich als Herr des Rundfunks und Fernsehens verstehen dürfen, sondern daß diese Träger nur Instrument sind, mittels dessen die gesellschaftlich relevanten Kräfte und Gruppen die öffentliche Aufgabe erfüllen. Solange die Freiheit des Rundfunks, die in der freien Beteiligung aller gesellschaftlich relevanten Kräfte und Gruppen an der Gestaltung des Programms besteht, nur durch eine bestimmte Binnenstruktur der Trägerorganisationen verwirklicht werden kann, würde es eine Verkehrung des in Art. 5 GG enthaltenen Prinzips der Rundfunkfreiheit sein, die öffentliche Aufgabe als eine von dem Träger souverän oder selbstherrlich, d. h. maßgeblich von seiner Auffassung über das rechte Verständnis von dieser Aufgabe und ihrer Erfüllung bestimmte Aufgabe zu verstehen, statt die gesellschaftlich relevanten Kräfte und Gruppen als die über Form, Inhalt und Gestaltung der Rundfunkdarbietung Bestimmenden anzusehen, denen sich die Träger zu öffnen haben und denen sie zu dienen haben.
&lt;p&gt;Das verfassungsrechtlich Besondere an den deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ist: Hier wird nicht, wie es die Regel ist, eine öffentliche Aufgabe zur staatlichen Aufgabe gemacht und aus Gründen der Zweckmäßigkeit einer dem Staat inkorporierten öffentlich-rechtlichen Anstalt zur staatsmittelbaren Verwaltung gegeben - genau das verbietet, wie das Bundesverfassungsgericht früher dargelegt hat, Art. 5 GG -, sondern die öffentliche Aufgabe als eine staatsfremde einem Träger überantwortet, der nach seiner Organisationsform die Gewähr dafür bietet, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_341&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die gesellschaftlich relevanten Gruppen in ausgewogenem Verhältnis an der Darbietung von Rundfunk- und Fernsehveranstaltungen teilnehmen.
&lt;p&gt;Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205) wird also mißverstanden, wenn angenommen wird, die öffentliche Aufgabe, der die öffentlich-rechtlichen Anstalten dienen und die sie zu erfüllen haben, werde in ihrer Hand zu einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und zu einem Stück mittelbarer Staatsverwaltung. Die Ausführungen des Gerichts zu E.-I. der Begründung dieses Urteils (BVerfGE 12, 205 [243 ff.]) betreffen ausschließlich die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern im Bundesstaat nach Art. 30 GG. In diesem Zusammenhang und nur für diesen Zusammenhang ist einleitend gesagt: &quot;Wenn sich der Staat mit dieser Aufgabe befaßt, wird sie zu einer &#039;staatlichen Aufgabe&#039;, deren Erfüllung nach Art. 30 GG Sache der Länder ist&quot;; dabei sind die Worte &quot;staatliche Aufgabe&quot; mit Bedacht in Anführungszeichen gesetzt. Der Satz sagt deutlich, daß  nur, wenn  - und selbstverständlich nur  insoweit  - der Staat überhaupt eine Kompetenz besitzt, die kompetenzgemäßen Maßnahmen (z. B. Erlaß eines Organisationsgesetzes, limitierte Rechtsaufsicht über die Trägerorganisationen von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen, gesetzliche Fixierung der Rundfunkgebühr) staatliche Aufgaben werden. Folgerichtig heißt es weiter (a.a.O., S. 244): Unter die Kompetenznorm des Art. 30 GG fällt &quot;diejenige Betätigung des Staates, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Mittel des öffentlichen oder des privaten Rechts verwendet werden&quot;. Und zusammenfassend wird festgestellt, &quot;daß der Rundfunk zu einer  öffentlichen Einrichtung  geworden ist und  in öffentlicher Verantwortung  steht. Wenn sich der Staat mit dem Rundfunk in irgendeiner Form befaßt, so nimmt er  damit  eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahr&quot; (a.a.O., S. 246).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann -&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_342&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
&lt;p&gt;3. Die öffentliche Aufgabe, die in der dargestellten Weise die Massenkommunikationsmittel erfüllen, umfaßt alle Darbietungen des Sendeprogramms, also Information, Kritik und Kommentar über aktuelle politische Vorgänge, über gesellschaftliche Prozesse und über kulturelle Erscheinungen im weitesten Sinn, Darbietungen kultureller und bildender Art - Konzerte, Fernsehspiele, Theater und wissenschaftliche Vorträge -, Unterrichts- und Fortbildungsprogramme (z. B. das Schulfernsehen) und Darbietungen der Unterhaltung (Film, Kabarett, Revue, Sportschau und Showgeschäft). Die Erfüllung dieser Aufgabe impliziert die Konzipierung des Programms, die einschließt die Planung und Entscheidung über den Anteil der genannten Arten von Darbietungen am Gesamtprogramm und über ihre Unterbringung in der Sendefolge sowie über die Entwicklung von Form und Inhalt der einzelnen Sendung und die Verwirklichung des Programms, also die &quot;Herstellung&quot; des sendereifen Manuskripts des Fernsehspiels, des Dokumentarfilms, der Aufzeichnung einer Unterhaltungssendung usf. Die Erfüllung der Aufgabe erfordert einen umfangreichen, komplizierten, aufwendigen Produktionsprozeß, der endet mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_343&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Ausstrahlung des fertigen Programms. Diese Tätigkeit enthält insgesamt und in jeder ihrer Einzelheiten ihrer Natur nach nichts Hoheitliches. Es ist eine Leistung, die zwar von öffentlichem Interesse ist, die gesellschaftlich bedeutsam ist, die nicht rein kommerziell gesehen werden kann, die ihren Standard aus der Rücksicht auf das Gemeinwohl gewinnt und diese Besonderheit, aus der sich ihre Charakterisierung als &quot;öffentliche Aufgabe&quot; ergibt, mit anderen Dienstleistungen oder Tätigkeiten von öffentlichem Interesse teilt (angefangen von der Lieferung elektrischer Kraft über die Bereitstellung leistungsfähiger Krankenhäuser, die freie Presse, die Beurkundungstätigkeit des Notars bis zur Tätigkeit beispielsweise der Gewerkschaften). Die Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen sind riesige Dienstleistungsunternehmen, die unter den gegenwärtig gesellschaftlich-politischen Verhältnissen unentbehrlich sind.
&lt;p&gt;4. Die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe durch die Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen kostet Geld. Der Gesamtaufwand aller Rundfunk- und Fernsehanstalten der Bundesrepublik Deutschland belief sich 1970 auf weit über 1 Milliarde DM. Das Rückgrat ihrer Einnahmen bilden die Rundfunk- und Fernsehgebühren, soweit sie den Anstalten zufließen. 1969 (vor der Erhöhung der Rundfunk- und Fernsehgebühr) betrug bei den Landesrundfunkanstalten das Nettoeinkommen aus Gebühren rund 786 Millionen DM, der Nettogewinn aus Werbung rund 117 Millionen DM (vgl. Tabelle 3 und 17, 18 der Finanzstatistik im ARD-Jahrbuch 1970, S. 252, 267).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was die Rundfunk- und Fernsehgebühr anlangt, ist soviel sicher: Sie ist keine Lizenzgebühr für die Aufstellung und Inbetriebnahme des Empfangsgeräts als einer &quot;Sendeanlage&quot;. Sie ist festgesetzt und ab 1. Januar 1970 erhöht worden im Hinblick auf den Finanzbedarf der Träger der Rundfunk- und Fernsehdarbietungen. Sie fließt nicht der Bundespost zu als Behörde, die die Erlaubnis zum Aufstellen und Inbetriebnehmen des Empfangsgeräts erteilt; die Bundespost ist nur &quot;Einzugsstelle&quot; für die Gebühren. Gläubiger der Gebühr sind die Rundfunkanstalten,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_344&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht das Land. Über Erhebung und Festsetzung der Gebühr entscheidet allerdings das Land unter Inanspruchnahme seiner Kompetenzen im Bereich des Rundfunk- und Fernsehwesens. Wie die Gebühr oder der den Rundfunkanstalten zufließende Gebührenanteil im übrigen rechtlich zu qualifizieren ist, kann hier im einzelnen dahinstehen. Materiell ist sie eine gesetzlich begründete Leistung der Rundfunk- und Fernsehteilnehmer an die Rundfunkanstalten, die das Entgelt darstellt &quot;für die Entgegennahme des Programms und der für seine Ausstrahlung zur Verfügung gestellten Fazilitäten&quot; (Oppermann, Kulturverwaltungsrecht, 1969, S. 502). Daß sie von den Ministerpräsidenten als &quot;politischer Preis&quot; verstanden wird, also aus politischen (sozialen und gesellschaftspolitischen) Gründen so niedrig wie möglich gehalten wird, ändern an dem Entgeltcharakter nicht das geringste. Daß sie in extremer Weise pauschaliert und ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang und innerhalb welchen Programms die Rundfunk- und Fernsehleistung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird, zu zahlen ist, ändern ebensowenig etwas am Entgeltcharakter der Gebühr. Vergleichbares gibt es auch anderweit, beispielsweise das Theaterabonnement oder die Jahresnetzkarte der Bundesbahn.
&lt;p&gt;Für die Finanzierung der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen, die ihr Programm ausstrahlen (also nicht die Technik der Kassette und der Verkabelung wählen), gibt es praktisch nur einen Weg, der verfassungsrechtlich unbedenklich und praktikabel ist. Die Finanzierung aus dem öffentlichen Haushalt der Länder (oder des Bundes) wäre im Hinblick auf die von Art. 5 GG geforderte Freiheit und Unabhängigkeit aller potentiellen Träger - auch der Rundfunkanstalten! - vom Staat ebenso unzulässig wie die unbegrenzte oder überwiegende Finanzierung der politischen Parteien aus den öffentlichen Haushalten; denn dadurch gerieten die Anstalten (jedweder rechtlichen Organisationsform) hinsichtlich ihrer öffentlichen Aufgabe, Rundfunk- und Fernsehdarbietungen anzubieten und auszustrahlen, in eine Abhängigkeit vom Staat (vgl. BVerfGE 20, 56 [97-112]). Soll die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_345&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verweisung der Anstalten auf eine Finanzierung durch Werbung unterbleiben, weil die einseitige Kommerzialisierung des Rundfunk- und Fernsehwesens in Widerstreit geraten könnte mit der Rücksicht auf das Öffentlichkeits- und Gemeinwohlinteresse, die die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfordert, so bleibt nur die Finanzierung aus Geldleistungen der Bürger, die das Angebot der Rundfunk- und Fernsehanstalten akzeptieren und sich am Empfang der ausgestrahlten Programme beteiligen. Dem entspricht die Einhebung einer &quot;Gebühr&quot;, wie sie die Anstalten derzeit durch die Bundespost kassieren lassen. Ihre Höhe wird nicht, wie es dem Grundsatz der Freiheit und Unabhängigkeit vom Staat entsprechen würde, von den Organen der Anstalt, sondern vom Staat festgesetzt; die Ministerpräsidenten der Länder vereinbaren sie, die Länder schließen einen entsprechenden Staatsvertrag und die Landesparlamente stimmen dem Staatsvertrag zu. Die darin liegende Einschränkung des Grundsatzes der Freiheit und Unabhängigkeit vom Staat ist gerechtfertigt im Hinblick darauf, daß das jedem Großunternehmen mit einer faktischen Monopolstellung eigentümliche Interesse an Erhöhung seiner Finanzmittel die Gefahr in sich birgt, daß bei der Bestimmung der Gebührenhöhe nicht nach dem Grundsatz größtmöglicher Sparsamkeit verfahren wird, die Monopolstellung ausgenutzt wird und die Interessen der Rundfunk- und Fernsehteilnehmer zu kurz kommen. Die Festsetzung der Gebühr durch den Staat ist andererseits mit jenem Grundsatz der Freiheit und Unabhängigkeit der Anstalt vom Staat so lange vereinbar, als dieser nicht über seine Entscheidungszuständigkeit Einfluß auf das Programm zu nehmen versucht, also eine ausreichende Finanzierung der Anstalten sichert.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im System der deutschen Umsatzsteuer sind seit je auch öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen steuerbar (Popitz in Popitz-Kloß-Grabower, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., 1928, S. 100, 342 ff.). Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Satz, der die Besteuerung in Rücksicht auf die öffentlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_346&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtliche Organisation des Unternehmens verbietet. Ob und inwieweit öffentlich-rechtliche juristische Personen umsatzsteuerpflichtig sein sollen, ist zunächst eine Frage der Zweckmäßigkeit, der wirtschaftlichen Vernunft und der Finanzpolitik; erst wenn sie grundsätzlich bejaht wird und es dann um die Ausgestaltung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentlich-rechtliche juristische Person geht, erheben sich u. U. verfassungsrechtliche Fragen (beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes). Die Einbeziehung oder Ausklammerung öffentlich-rechtlicher Körperschaften in die Regelung eines Umsatzsteuergesetzes ist insbesondere keine Frage der Grenzen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Steuerrechts im allgemeinen oder des Umsatzsteuerrechts im besonderen. Der Bund ist fraglos kompetent zum Erlaß eines Umsatzsteuergesetzes und in den Rahmen dieser Kompetenz fällt auch die Bestimmung, ob und welche Körperschaften des öffentlichen Rechts und unter welchen Voraussetzungen sie umsatzsteuerpflichtig sein sollen. Das ergibt sich daraus, daß von Anfang an früher der Reichsgesetzgeber und heute der Bundesgesetzgeber im Umsatzsteuergesetz öffentlichrechtliche Körperschaften in wechselndem Umfang steuerpflichtig gemacht und umgekehrt ihnen, ebenfalls in wechselndem Umfang, expressis verbis Umsatzsteuerbefreiung gewährt hat; das gilt speziell auch für den Rundfunk, der zeitweise mit seinem Gebühreneinkommen umsatzsteuerpflichtig und zeitweise von der Umsatzsteuerpflicht befreit war. Allein aus dem Gesichtspunkt der Grenzen der grundgesetzlichen Kompetenz des Bundes zum Erlaß eines Umsatzsteuergesetzes läßt sich also die Verfassungswidrigkeit der Regelung, die das Gebührenaufkommen der Anstalten umsatzsteuerpflichtig macht, nicht herleiten.
&lt;p&gt;2. Soweit öffentlich-rechtliche Körperschaften (Anstalten und Stiftungen) als steuerpflichtige Unternehmen in Betracht gezogen werden, entsteht das Problem der Abgrenzung der Steuerpflicht. Öffentlich-rechtliche Körperschaften erzielen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in der verschiedensten Weise Einkünfte: aus der Veräußerung von Verwaltungsmaterial (Kraft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_347&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wagen, Maschinen, Mobiliar, amtliche Druckschriften usw.), aus Dienstleistungen (Bank- und Sparkassengeschäfte, Vermietung von Kühlhäusern, Verpachtung von Grabstellen, Lieferung von Strom, Gas und Wasser, Unterhaltung von Theatern, Ratskellern, öffentlichen Bädern usf.), aus laufenden und einmaligen Gebühren und Beiträgen für Konzessionen usf. Die Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft können so umschrieben sein, daß derartige Einkünfte nur bei der Erfüllung eines bestimmten Teils ihrer Aufgaben anfallen; die Aufgabe der öffentlichen Körperschaft kann auch so begrenzt sein, daß ihre Erfüllung insgesamt gegen Entgelt stattfindet. Im Hinblick auf diese Vielfältigkeit möglicher Einnahmen einer Körperschaft läßt sich von Anfang an das Bemühen des Gesetzgebers erkennen, im Umsatzsteuergesetz zwischen &quot;Ausübung öffentlicher Gewalt&quot; und einer &quot;gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit&quot; zu unterscheiden. Das ist im Laufe der Zeit mit unterschiedlichen Formulierungen des Gesetzes versucht worden. Die Grenze blieb, wie es der Reichsfinanzhof und der Bundesfinanzhof wiederholt ausgedrückt haben, &quot;flüssig&quot;. Die Rechtsprechung und Literatur dazu war und ist unsicher, unklar und nicht immer folgerichtig. Die Schwierigkeiten konnten bisher auch nicht durch Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften völlig behoben werden. Unverkennbar aber ist bei allen Abgrenzungsversuchen die Orientierung an der Frage, ob das Verwaltungshandeln seiner Art nach nahe kommt und vergleichbar ist einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, ob es, soweit es in dieser Weise gleich zu bewerten ist, innerhalb der Gesamtkompetenz der Körperschaft von einiger Bedeutung ist oder gar der Körperschaft ihr charakteristisches Gepräge gibt.
&lt;p&gt;Das Umsatzsteuergesetz 1967 bestimmt - in Einklang mit der allgemeinen Tendenz der Bemühungen in der Vergangenheit - die Abgrenzung zwischen umsatzsteuerpflichtiger Tätigkeit und nicht umsatzsteuerpflichtiger Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch die neue Formulierung, daß Körperschaften des öffentlichen Rechts &quot;nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_348&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
licher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftssteuergesetzes) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig&quot; sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1967). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG kann also eine öffentlich-rechtliche Körperschaft &quot;gewerbliche Betriebe&quot; haben oder, wenn ihre Aufgabe insgesamt diese Qualifizierung rechtfertigt, ein gewerblicher Betrieb sein (&quot;Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts&quot;, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG; § 5 Abs. 1, § 6 KStDV). Folgt man der Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz, so gehören zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts &quot;alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ... dienen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich&quot; (§ 1 Abs. 1); die Einrichtung muß sich (falls die Körperschaft weiterreichende Aufgaben hat) &quot;innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich herausheben&quot; und eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit besitzen (§ 1 Abs. 2). Aus § 2 KStDV ergibt sich, daß das Erfordernis der Einrichtung &quot;einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen&quot; zu dienen, nicht in dem Sinn gemeint sein kann, daß diese Einrichtung in erster Linie zur Erzielung von Einkünften errichtet und unterhalten sein muß. Sie ist Betrieb gewerblicher Art auch dann, wenn sie von ihrer Aufgabe her zuerst und vor allem bestimmten öffentlichen Zwecken dient (der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb) und diese Leistungen gegen Entgelt, also  auch  &quot;zur Erzielung von Einnahmen&quot; gewährt. Ob § 4 KStDV eine dem Gesetz entsprechende Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG und § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG enthält, kann dahinstehen. Jedenfalls muß die zur Charakterisierung der &quot;Hoheitsbetriebe&quot; verwendete Formel, daß sie &quot;überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen&quot; müssen, enger verstanden werden als &quot;hoheitliches Handeln&quot; oder &quot;Handeln in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe&quot;. Wie sich aus dem folgenden Satz ergibt, muß es sich mindestens um ein hoheitliches Han
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_349&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deln unter Einsatz von obrigkeitlichem Zwang handeln (&quot;Leistungen, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist&quot;); dem entspricht auch der Erlaß vom 3. Januar 1968 betreffend Besteuerung der Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 UStG 1967 (BStBl. 1968 I S. 182).
&lt;p&gt;Nur Verwaltungen, die obrigkeitlich (unter Einsatz von Befehl, Gebot und Zwang) handeln, nicht auch Verwaltungen, die &quot;schlicht hoheitlich&quot; handeln, sind seit je von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen, selbst wenn sie dabei Einnahmen erzielen. &quot;Dem Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit widerspricht lediglich diejenige Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, die in Ausübung der öffentlichen Gewalt erfolgt. Insoweit hierbei also in der Form von Gebühren oder sonstigen Zahlungen Entgelte vereinnahmt werden, tritt keine Steuerpflicht ein&quot; (Popitz, a.a.O., S. 101). &quot;Grundsätzlich auszuscheiden aus der Umsatzsteuerpflicht, als nicht gewerblich oder beruflich, ist die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Verbände, die sich als Ausfluß der öffentlich-rechtlichen Gewalt darstellt... Statt von öffentlich-rechtlicher Gewalt kann man auch von obrigkeitlicher Tätigkeit im Gegensatz zur sozialen Tätigkeit des Staates sprechen (vgl. Jellinek, Recht des modernen Staates, 3. Aufl. 1919, S. 606)... Das entscheidende Merkmal kann allein der Wirkung des Verwaltungsakts entnommen werden: Er muß auf eine öffentlich-rechtliche Wirkung gerichtet sein. Diese Wirkung wird stets unmittelbar oder mittelbar mit der allein der öffentlichen Gewalt wesentlichen Macht, die sich in Zwang äußern kann, in Verbindung stehen ...&quot; (Popitz a.a.O., S. 343 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die bisher deutlich gewordene Schwierigkeit der Abgrenzung, in welchem Umfang die Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Umsatzsteuer heranzuziehen ist, beseitigt für die Rundfunk- und Fernsehanstalten § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG, indem er bestimmt: &quot;Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten gilt als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes&quot;. Der Gesetzgeber verwendet hier die rechtstechnische Figur einer Fik&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_350&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tion. Seit der Untersuchung von Esser über &quot;Wert und Bedeutung der Rechtsfiktionen&quot; ist nicht nur geläufig, daß es im Recht Fiktionen der verschiedensten Art gibt, sondern auch ausgemacht, daß die Rechtsfiktion (jeder Art) etwas anderes ist als die Fiktion innerhalb der Erkenntnistheorie. Im Recht hat die Fiktion stets die Bedeutung einer Verweisung, durch die verschiedene Sachverhalte rechtlich (in je verschiedenem, im Einzelfall näher zu bestimmendem Umfang) gleich bewertet und behandelt werden. Es handelt sich &quot;bei der Rechtsfiktion nicht um tatsächliche Identifikation des Verschiedenen, sondern nur um die Aufforderung zur rechtlichen Gleichbewertung verschiedener Tatbestände&quot; (Esser a.a.O., S. 32). Es wird also durch die Fiktion keine Umdeutung des wirklichen Sachverhaltes, keine &quot;Vergewaltigung der Wirklichkeit&quot; (Esser a.a.O.), keine Umprägung des wirklichen Sachverhalts vorgenommen, sondern nur angeordnet, daß ein bestimmter (unverändert gelassener und von der Fiktion unberührter) Sachverhalt in bestimmten Zusammenhängen rechtlich ebenso zu beurteilen ist wie ein anderer ausführlicher gesetzlich geregelter Tatbestand. Im vorliegenden Fall handelt es sich unter den von Esser genannten verschiedenen Rechtsfiktionen um eine &quot;definitorische Fiktion&quot; (vgl. Esser a.a.O., S. 98 ff.); der vom Lebenssprachgebrauch abweichende Rechtsbegriff eines &quot;Betriebs gewerblicher Art&quot; wird eindeutiger gemacht durch die Fiktion des § 2 Abs. 3 Satz 2, in dem bestimmt und dadurch gleichzeitig außer Zweifel gestellt wird, daß die Tätigkeit der Rundfunkanstalten, soweit sie in Form der Gebühren Einkommen erzielen, umsatzsteuerrechtlich ebenso zu behandeln ist wie ein Betrieb gewerblicher Art. Der Gesetzgeber hätte ebensogut (und zwar ohne daß es rechtlich im geringsten eine andere Bedeutung als die von ihm benutzte Form der Fiktion gehabt hätte) formulieren können &quot;Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten ist gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes&quot; oder &quot;Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten ist als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes  anzusehen &quot; oder auch in einem besonderen Absatz &quot;Die Rundfunkanstalten unterliegen hinsichtlich ihrer
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_351&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gebühreneinnahmen der Umsatzsteuerpflicht nach diesem Gesetz&quot;. Unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zum Erlaß eines Umsatzsteuergesetzes ist die angegriffene Fiktion also verfassungsrechtlich unproblematisch.
&lt;p&gt;4. Die Vorschrift könnte nur noch verfassungsrechtlich bedenklich sein, wenn die Regelung, weil unvereinbar mit der Systematik des Umsatzsteuergesetzes, inhaltlich willkürlich wäre. Davon kann keine Rede sein: Die Systematik des alten und neuen Umsatzsteuergesetzes ist eindeutig die, daß in § 2 allgemein der Kreis der steuerrechtlich erfaßten Unternehmen bestimmt ist und in § 4 für eine Reihe der zu jenem Kreis gehörenden Unternehmen in bestimmtem Umfang Steuerbefreiung gewährt wird. Wenn also durch das Umsatzsteueränderungsgesetz vom 18. Oktober 1957 in § 4 Nr. 22 UStG für steuerfrei erklärt wurden &quot;die Umsätze der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, jedoch nur, soweit sie in Rundfunkhörer- und Fernsehteilnehmergebühren bestehen&quot;, so kann das nur dahin verstanden werden, daß auch nach der Systematik des Umsatzsteuergesetzes 1957 die Rundfunk- und Fernsehanstalten an sich zum Kreis der umsatzsteuerbaren Unternehmen gehören. Und das stimmt materiell mit der Systematik des Umsatzsteuergesetzes in allen seinen verschiedenen Fassungen der Vergangenheit überein, die von einem &quot;Unternehmen&quot; ausgeht, das Umsätze bewirkt durch Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt. Genau das trifft, wie unter I dargelegt, für die Rundfunk- und Fernsehanstalten zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Der Bundesgesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 auch in keiner Weise in die Ordnung des Rundfunk- und Fernsehwesens eingegriffen. Ein und derselbe Tatbestand kann in verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen auch verschieden bewertet werden; eine Institution verliert nicht ihre rechtliche Bestimmung dadurch, daß sie auch Objekt einer gesetzlich begründeten Last wird; es ändert sich beispielsweise an der Charakterisierung der politischen Partei als einer notwendigen Institution des Verfassungslebens nichts dadurch, daß sie registerrechtlich u.U. als eingetragener Verein zu behandeln ist. Indem der Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_352&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desgesetzgeber die Rundfunk- und Fernsehanstalten mit ihrem Gebühreneinkommen umsatzsteuerpflichtig macht, läßt er völlig unberührt ihre Organisationsform als Anstalt des öffentlichen Rechts, völlig unberührt ihre durch Landesgesetz fixierten Rechte und Pflichten und völlig unberührt ihre öffentliche Aufgabe einschließlich der Art und Weise ihrer Erfüllung. Die Freiheit und Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Ordnung des Rundfunk- und Fernsehwesens, soweit ihm dazu überhaupt nach Art. 5 GG Raum für gesetzliche Regelungen bleibt, wird durch die angegriffene Vorschrift in keiner Weise beschränkt. Unter dem Gesichtspunkt des Verhältnisses von Bundes- und Landeszuständigkeit zur Gesetzgebung im Bereich des Rundfunk- und Fernsehwesens ist § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 also verfassungsrechtlich unbedenklich.
&lt;p&gt;Die Sache läge anders, wenn der Bund es unternommen hätte, mit der Heranziehung der Rundfunk- und Fernsehanstalten zur Umsatzsteuer &quot;Rundfunkpolitik zu machen&quot; oder - wie im Falle einer sog. Erdrosselungssteuer - versucht hätte, die Arbeit der Rundfunk- und Fernsehanstalten zu erschweren oder sie daran zu hindern, ihr Programm in dem von ihnen für richtig gehaltenen Umfang und mit dem von ihnen für richtig gehaltenen Aufwand zu verwirklichen. Davon kann jedoch keine Rede sein. Eine &quot;normale&quot; Belastung mit der Umsatzsteuer stellt für niemanden, auch nicht für die Rundfunk- und Fernsehanstalten, eine rechtlich unzulässige Beschränkung ihrer in Art. 5 GG garantierten Freiheit dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Keine Frage der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit im Bundesstaat, sondern eine Frage der Begrenzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird aufgeworfen, wenn das Land Hessen vorträgt, &quot;mit der Besteuerung des Umsatzes der Rundfunk- und Fernsehanstalten verstoße der Bund gegen den Verfassungsgrundsatz der Impermeabilität&quot;. Was immer darunter als Verfassungsgrundsatz verstanden werden mag, hier soll er verbieten, daß der Bund im Wege der Gesetzgebung eindringt in das Internum des Gliedstaates, indem er unmittelbar gegenüber einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_353&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diesem Gliedstaat inkorporierten öffentlich-rechtlichen Anstalt etwas verbindlich anordnet, statt den Gliedstaat dazu anzuhalten oder es ihm zu überlassen, ob er seiner öffentlich-rechtlichen Anstalt das verbindlich machen will, was der Bund für nötig hält. Aus diesem Grundsatz ist entwickelt worden, daß der Bund grundsätzlich nicht im Wege des Durchgriffs unmittelbar eine in seine Gesetzgebungszuständigkeit fallende Angelegenheit zur Aufgabe der Gemeinden machen oder sie unmittelbar den Gemeinden als Auftrags- oder Selbstverwaltungsangelegenheit (als Angelegenheit im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis) übertragen kann (vgl. auch BVerfGE 22, 180 [209 f.]). Sicher ist, daß jenes Prinzip keine absolute Schranke für den Bundesgesetzgeber enthält, sondern als Grundsatz (also vorbehaltlich ausdrücklicher Regelungen in der Verfassung) sich beschränkt auf das Verbot der Einmischung des Bundes in die innere Organisation (in die Organisationsgewalt) des Gliedstaates. Der Grundsatz steht also nicht im Wege, wenn der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeiten zum Erlaß von allgemeinen Steuergesetzen auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nach Landesrecht steuerpflichtig macht.
&lt;p&gt;7. Schließlich ist die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 auch nicht unvereinbar mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gleichheitssatz verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Willkür, d.h. eine Wertung, die sich loslöst von der Orientierung am Gedanken der Gerechtigkeit und bar jeder sachlich zureichenden Begründung ist; eine gesetzliche Regelung ist dann willkürlich, wenn sich für sie ein sachlich vertretbarer, plausibler Grund nicht anführen läßt. Der Gleichheitssatz verlangt nicht, daß die gesetzgeberische Lösung die beste, vollkommenste, dem Ideal am nächsten kommende Lösung ist. Wo es mehrere inhaltlich verschiedene, sachlich vertretbare Regelungen für einen Tatbestand gibt, hat der Gesetzgeber die Freiheit der Wahl und der Entscheidung. Daß die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 nach der Anlage des Umsatzsteuergesetzes systemgerecht ist, ist schon dargelegt. Im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_354&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
übrigen spricht für die Regelung, daß nach der Intention des Gesetzgebers die Rundfunk- und Fernsehanstalten nicht besser und nicht schlechter gestellt werden sollen als ähnliche Unternehmen, die ebenfalls eine öffentliche Aufgabe erfüllen und ebenfalls wirtschaften müssen mit dem, was sie als Entgelt für ihre Leistung (ihre Dienste) erhalten: die Presse vor allem hat eine ebenso wichtige öffentliche Aufgabe in der Demokratie wie Rundfunk und Fernsehen und zahlt Umsatzsteuer; ähnlich verhält es sich mit kulturellen Einrichtungen wie Theatern (soweit ihnen nicht Steuerbefreiung gewährt ist); öffentliche Aufgaben erfüllen auch gemeindliche Versorgungsbetriebe, erfüllt der Rechtsanwalt und der Notar. Sie alle sind umsatzsteuerpflichtig. Es kommt also nicht entscheidend darauf an, daß die Besteuerung des Gebührenaufkommens der Rundfunk- und Fernsehanstalten gerade aus Gründen eines Wettbewerbs, eines Monopols mit partiell konkurrierenden Unternehmungen oder aus Gründen der Herstellung einer wirtschaftlichen Startgleichheit oder ähnlichen Gründen  geboten  ist; es ist auch nicht entscheidend, daß der Gesetzgeber für die Ausnahme von der grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht gute Gründe hätte, also die Rundfunk- und Fernsehanstalten von der Umsatzsteuer befreien könnte. Es genügt, daß seine Entscheidung für die Umsatzsteuerpflicht der Rundfunk- und Fernsehanstalten, wie dargelegt, von in der Sache liegenden vertretbaren Gründen getragen wird.
&lt;p&gt;8. Hält sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz und ist seine Regelung materiellrechtlich mit dem Grundgesetz vereinbar - wenn auch nur eine unter verschiedenen möglichen verfassungsrechtlichen unbedenklichen Regelungen -, so kann sie im Bundesstaat noch kollidieren mit dem Verfassungsgrundsatz der Bundestreue, d.h. unvereinbar sein mit der Pflicht des Bundesgesetzgebers zu bundesfreundlichem Verhalten. Der Grundsatz entspringt dem eigentümlichen Grundverhältnis von Gesamtstaat und Gliedstaaten im Bundesstaat; es ist ein spezifisch bundesstaatlicher Verfassungsrechtssatz. Er kann aus diesem Zusammenhang nicht herausgelöst werden. Seine Funktion&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_355&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist die Festigung des Bundesstaates, zu der Bund und Länder beizutragen haben. Er hält die Egoismen des Bundes und der Länder in Grenzen, soweit sie kraft der ihnen eingeräumten Kompetenzen die Freiheit und Möglichkeit hätten, &quot;rücksichtslos&quot; ihre eigenen Vorstellungen zu verwirklichen und nur ihren eigenen Interessen zu folgen. Er bindet Bund und Länder im Rahmen ihrer Kompetenzen in der Art und Weise der Ausübung dieser Kompetenzen, indem er fordert, daß sich Bund und Länder in gewissen Grenzen wechselseitig helfen (vgl. BVerfGE 1, 117 [131]), daß sie sich eines Mindestmaßes an fairem Verhandlungsstil, wo immer sie zusammenarbeiten müssen, befleißigen (vgl. BVerfGE 12, 205 [255]), daß sie den anderen Teil nicht in die Verlegenheit bringen, vertragsbrüchig zu werden, oder daran hindern, seine Kompetenzen in Freiheit wahrnehmen zu können (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]; 8, 122 [138 ff.]), daß sie unterlassen, was in seiner Auswirkung zu unzumutbaren Belastungen der Finanzkraft einzelner Länder (oder des Bundes) oder zur empfindlichen Störung oder Zerrüttung des Gesamtgefüges der Haushalte von Bund und Ländern führen würde (BVerfGE 3, 52 [57]; 4, 115 [140]). Nach dem Prinzip der Bundestreue ist also bei jeder Wahrnehmung einer Kompetenz des Bundes oder der Länder zu beachten, daß sie neben der Rücksicht auf die eigenen Belange auch die Rücksicht auf die Belange der übrigen Teile des Bundesstaates, in diesem Sinn die Rücksicht auf das wohlverstandene Gesamtinteresse des Bundesstaates verlangt. Das Prinzip greift also dort ein, wo die Interessen des Bundes und der Länder auseinanderlaufen, und zwar so, daß der eine Teil (und damit mittelbar das Ganze) Schaden nimmt, wenn der andere Teil seine Maßnahmen (seine gesetzliche Regelung) ausschließlich seinen Interessen entsprechend treffen würde.
&lt;p&gt;Der Verfassungsgrundsatz der Bundestreue kann auch einmal im Steuerrecht eine Rolle spielen. Beispielsweise wenn der Bund bei der Regelung der Verteilung des Steueraufkommens aus der Umsatzsteuer einseitig nur die Deckung seiner Ausgaben im Auge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_356&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hätte und die Länder dadurch außerstande gesetzt würden, ihre notwendigen Aufgaben ausreichend zu erfüllen.
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall ist aber der Grundsatz der Bundestreue nicht tangiert: Es fehlt schon im Ansatz an einem dem bundesstaatlichen Bund-Länder-Verhältnis eigentümlichen Interessengegensatz, bei dem der Bund seine eigenen Interessen zum Nachteil und unter Vernachlässigung oder Außerachtlassung von spezifischen Landesinteressen mit seiner Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 durchgesetzt hat. Der Bund hat ein Unternehmen mit seinen Umsätzen (die Rundfunk- und Fernsehanstalten mit ihrem Gebührenaufkommen) steuerpflichtig gemacht; steuerliche Interessen des Landes oder der Länder können dadurch nicht verletzt sein: Sie partizipieren an diesem Steueraufkommen wie an dem übrigen Aufkommen aus der Umsatzsteuer; sie verlieren mit dieser Regelung auch sonst keine Steuerquelle; sie haben nicht einmal zu fürchten, daß ein steuerbares Unternehmen wegen dieser Regelung seinen Sitz in ein anderes Land oder ins Ausland verlegt. Die Länder können nicht einmal ein besonderes eigenes Interesse geltend machen, daß der Bund darauf verzichtet, die Rundfunk- und Fernsehanstalten umsatzsteuerpflichtig zu machen; dieses letztere Interesse ist nicht ein Interesse des Landes im Bundesstaat, sondern ein Interesse der Rundfunk- und Fernsehanstalten selbst. Auch die Entscheidung des Landes, ihre Rundfunk- und Fernsehanstalten als Anstalten des öffentlichen Rechts zu organisieren, ist nicht getroffen worden, um sie der Umsatzsteuerpflicht zu entziehen; sie beruht, wie dargelegt, auf ganz anderen Überlegungen. Und diese anderen Überlegungen - nämlich entsprechend der Forderung des Art. 5 GG, sicherzustellen, daß die Aufgabe, Rundfunk und Fernsehen zu veranstalten, staatsfrei bleibt und nicht in die Hand einzelner potenter gesellschaftlicher Kräfte fällt, sondern unter angemessener und ausgewogener Beteiligung aller gesellschaftlich relevanten Kräfte erfüllt wird - sind ebenso ein Interesse der Länder wie ein Interesse des Bundes, also ein gemeinsames Interesse, hinsichtlich dessen die Länder und der Bund überhaupt nicht in einen Widerstreit geraten können und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_314_357&quot; id=&quot;BVerfGE_31_314_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_314_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 314 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das durch die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 vom Bund in keiner Weise beeinträchtigt oder gefährdet wird. Divergierende allgemeine &quot;politische Auffassungen&quot; des Bundes und der Länder, ob eine gesetzliche Regelung (im Bund oder im Land) politisch richtig, klug, zweckmäßig, in ihrer Auswirkung wirtschaftlich schädlich oder kulturell vorteilhaft ist, begründen noch keinen Konflikt der Interessen zwischen Bund und Ländern, der im Bundesstaat durch den Rückgriff auf das Prinzip der Bundestreue auszugleichen wäre und den Bund oder ein Land verfassungsrechtlich verpflichten würde, sich in der Ausübung seiner Kompetenz zurückzuhalten und eine bestimmte Regelung zu unterlassen.
&lt;p&gt;Dr. Geiger, Dr. Rinck, Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3870&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <pubDate>Wed, 12 Jun 2024 16:31:30 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61, 1 BvL 3/62</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3855</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Jugendgefährdende Schriften        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 30, 336; NJW 1971, 1555; MDR 1971, 727; DVBl 1971, 611; DÖV 1971, 601; afp 1971, 131        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Verbot, Schriften, die Kinder oder Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden, im Versandhandel zu vertreiben, zu verbreiten oder zu diesen Zwecken vorrätig zu halten (§ 6 Abs. 1 GjS), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;br /&gt;
2. Die grundsätzliche Wertentscheidung der Verfassung für die Freiheit der Meinung und der Information schließt es aus, Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben (§ 6 Abs. 2 GjS), aufgrund einer unwiderleglichen Vermutung generellen Verboten zu unterwerfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_336&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Verbot, Schriften, die Kinder oder Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden, im Versandhandel zu vertreiben, zu verbreiten oder zu diesen Zwecken vorrätig zu halten (§ 6 Abs. 1 GjS), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die grundsätzliche Wertentscheidung der Verfassung für die Freiheit der Meinung und der Information schließt es aus, Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben (§ 6 Abs. 2 GjS), aufgrund einer unwiderleglichen Vermutung generellen Verboten zu unterwerfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 23. März 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 25/61 und 3/62 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung 1. des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 497) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts - Schöffengericht - Hamburg-Altona vom 3. Oktober 1961 (24 Schö 30/61 - 26 MS 5/61) - 1 BvL 25 /61 -; 2. a) des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 in der Fassung vom 29. April&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_337&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1961 (BGBl. I S. 497), b) des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 in der Fassung vom 29. April 1961 ( BGBl. I S. 497) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Flensburg vom 28. November 1961 (5 KMs 1/60 - I 2353/59) - 1 BvL 3/62 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377) in der Fassung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377) in der Fassung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497) verstößt gegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und ist daher nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 497) -- GjS -- beschränkt -- wie es in seiner Präambel hervorhebt -- zum Schutze der heranwachsenden Jugend die in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Grundrechte, indem es jugendgefährdende Schriften bestimmten Verkaufs-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen unterwirft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz betrifft Schriften und -- diesen gleichgestellt -- Schallaufnahmen, Abbildungen und Darstellungen, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden (§ 1 Abs. 1 und 3). Hierzu rechnet das Gesetz vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Diese sind in eine Liste aufzunehmen (§ 1 Abs. 1). Über die Aufnahme in die Liste entscheidet eine nicht an Weisungen gebundene Bundesprüfstelle (§§ 8 ff.) in einem rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_338&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
förmlichen Verfahren (§§ 12 ff.) durch Verwaltungsakt, gegen den der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 20). Die Aufnahme in die Liste ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen (§§ 1 Abs. 1 Satz 3, 19 Abs. 2). Mit dieser Bekanntmachung treten die in den §§ 3 bis 5 geregelten Verkaufs-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen ein. Diese Vorschriften lauten:
&lt;p&gt;§ 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Schrift darf, sobald ihre Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, einem Kind oder Jugendlichen nicht feilgeboten oder zugänglich gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 4&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht 1. durch Händler außerhalb von Geschäftsräumen oder durch Reisende von Haus zu Haus, 2. in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, 3. im Versandhandel oder 4. in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln vertrieben, verbreitet oder verliehen oder zu diesen Zwecken vorrätig gehalten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Verleger und Zwischenhändler dürfen eine solche Schrift nicht an Personen liefern, soweit diese einen Handel nach Absatz 1 Nr. 1 betreiben oder Inhaber von Betrieben der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 5&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, daß ein Verfahren zur Aufnahme einer Schrift in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Nach Bekanntmachung ist eine geschäftliche Werbung durch Auslegen oder Aushängen der Schrift im Schaufenster, innerhalb eines Verkaufsraumes oder an anderen allgemein zugänglichen Orten, durch Reklame oder Anzeigen, Postwurfsendungen oder andersartige Übermittlung von Werbematerial untersagt. Anzeigen in Fachblättern des Buchhandels sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ausnahmen von dieser Grundsatzregelung, wonach jugendgefährdende Schriften aufgrund eines anfechtbaren Verwaltungsaktes in eine Liste aufzunehmen sind und erst von der Bekannt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_339&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
machung im Bundesanzeiger an die Verbote der §§ 3 bis 5 eintreten, regelt § 6. Die Vorschrift lautet:
&lt;p&gt;§ 6&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Schriften, die Kinder oder Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden, unterliegen den Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Das gleiche gilt für Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3 bis 6 werden durch § 21 mit Freiheits- und Geldstrafen bedroht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Verfahren 1 BvL 25/61 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem Amtsgericht -- Schöffengericht -- Hamburg- Altona schwebt ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eines Verlages in Hamburg-Altona, der die Monatszeitschrift &quot;Sonnenfreunde&quot; herausgibt. Diese ist mit Bildern ausgestattet, wirbt für die Freikörperkultur (Nacktkultur) und ist vom Deutschen Verband für Freikörperkultur e. V. (FKK), Sitz Hamburg, anerkannt. Daneben gibt der Verlag Sonderhefte ähnlichen Inhalts heraus. Dem Monatsheft &quot;Sonnenfreunde&quot; Nr. 138 vom Mai 1961, das mit etwa 6000 Stück im Abonnement- und Großhandel vertrieben worden ist, war ein Werbezettel beigefügt, durch den für andere lieferbare bebilderte FKK-Literatur geworben wurde. Mit der Feststellung, der Geschäftsführer habe sich wegen dieses Sachverhalts eines nach den §§ 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 21 GjS strafbaren Vergehens schuldig gemacht, indem er für Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben, durch Reklame bzw. Übermittlung von Werbematerial geschäftlich geworben habe, setzte das Amtsgericht Hamburg-Altona durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 150 DM, ersatzweise eine Gefängnisstrafe von 15 Tagen fest. In der auf den Einspruch des Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung hat das Schöffengericht Hamburg-Altona beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_340&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Akten des Verfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Einholung einer Entscheidung über die Vereinbarkeit von § 6 Abs. 2 GjS mit den Art. 3 und 5 GG vorzulegen. Dazu führt das vorlegende Gericht aus:
&lt;p&gt;Sowohl bei der Zeitschrift &quot;Sonnenfreunde&quot; wie bei den in dem Werbezettel angebotenen FKK-Schriften handle es sich um Schriften im Sinne des § 6 Abs. 2. Der Angeklagte habe durch die Versendung des Werbezettels gegen § 5 Abs. 2 verstoßen und müßte daher gemäß § 6 Abs. 2, § 21 verurteilt werden, wenn § 6 Abs. 2 mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Die Vorschrift verstoße jedoch gegen Art. 3 und Art. 5 GG: Bei den in die Liste aufgenommenen Schriften und bei denjenigen des § 6 Abs. 1 habe der Betroffene die Möglichkeit, durch unabhängige Verwaltungs- und bzw. Strafgerichte in drei Rechtszügen nachprüfen zu lassen, ob es sich um jugendgefährdende Schriften handle; hierdurch sei gewährleistet, daß die mit den Eingriffen verbundene Einschränkung des Rechts der freien Meinungsäußerung sich im Rahmen des Grundgesetzes halte. Demgegenüber versage das Gesetz den Schriften des § 6 Abs. 2 jeden irgendwie gearteten Rechtsschutz; insoweit werde ausnahmslos ohne jede richterliche Nachprüfung das Grundrecht des Art. 5 GG verweigert. § 6 Abs. 2 sei überflüssig; die Zielsetzung des Gesetzes könne ungeschmälert über § 1 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 erreicht werden. § 6 Abs. 2 enthalte eine einseitige, durch nichts zu begründende gesetzgeberische Ausnahmebehandlung der FKK-Schriften und verstoße daher auch gegen Art. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Angeklagte -- Inhaberin eines Versandhauses für Ehehygiene in Flensburg -- des dem Verfahren 1 BvL 3/62 zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens ist vor dem Landgericht Flensburg die Hauptverhandlung u.a. unter folgenden Beschuldigungen eröffnet worden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) sie habe fortgesetzt für Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben, geschäftlich geworben, indem sie sich in einer ihrer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_341&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Werbeschriften zur Überlassung von Schriften der Freikörperkultur erboten habe -- Vergehen nach §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 21 Abs. 1 GjS -- und
&lt;p&gt;b) sie habe vom Ende des Jahres 1960 bis August 1961 fortgesetzt durch dieselbe Handlung unzüchtige Schriften (u.a. den Wäschekatalog &quot;Paris dessous d&#039;amour&quot; und die Werbeschrift &quot;Liebe, das schönste Wort auf Erden&quot;) verbreitet oder zu demselben Zweck vorrätig gehalten und vorsätzlich § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 GjS zuwidergehandelt, indem sie diese beiden Schriften versandt und zur Verbreitung vorrätig gehalten habe -- nach §§ 184 Abs. 1 Nr. 1, 73, 40 StGB, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1, § 21 GjS strafbare Vergehen -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der vor dem Landgericht Flensburg durchgeführten Hauptverhandlung hat die Angeklagte eingeräumt, daß sie bei der Versendung von Werbematerial mitunter auch einen Werbeprospekt beigefügt habe, in dem u.a. für den Bezug der FKK-Zeitschriften &quot;Sonnenfreunde&quot; und &quot;Helios&quot; geworben worden sei. Zu der weiteren Beschuldigung hat sich die Angeklagte nicht geäußert; eine Beweiserhebung hat nicht stattgefunden. In der Hauptverhandlung hat das Landgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Akten gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen zur Einholung einer Entscheidung über die Vereinbarkeit von § 6 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 GjS mit den Art. 2, 3 und 5 GG. In dem Vorlagebeschluß ist dargelegt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei den Zeitschriften &quot;Sonnenfreunde&quot; und &quot;Helios&quot; handle es sich um Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben (§ 6 Abs. 2) und daher kraft Gesetzes den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen. Gemäß § 5 Abs. 2 sei auch eine geschäftliche Werbung durch Postwurfsendungen oder &quot;andersartige Übermittlung von Werbematerial&quot; untersagt. Gegen dieses Verbot habe die Angeklagte nach ihren eigenen Angaben vorsätzlich verstoßen. Daher sei sie nach § 21 zu verurteilen, wenn § 6 Abs. 2 mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Dieser Anklagepunkt könne bei der Entscheidung der Strafkammer nicht ausgeklammert wer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_342&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den, da sämtliche der Angeklagten zur Last gelegten Rechtsverletzungen zueinander im Verhältnis der Tateinheit stünden. Die Entscheidung hänge daher von der Gültigkeit des § 6 Abs. 2 ab. Diese Vorschrift sei jedoch mit den Art. 3, 5 und 2 GG unvereinbar.
&lt;p&gt;Im Gegensatz zu den in § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 genannten Schriften unterwerfe der Gesetzgeber die in § 6 Abs. 2 genannten Schriften den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 ohne Rücksicht auf ihre jeweilige Gefährlichkeit, indem er unterstelle, daß diese Schriften&amp;nbsp; durchweg &amp;nbsp;Jugendliche im Sinne des § 6 Abs. 1 offensichtlich sittlich schwer gefährden. Der Strafrichter habe daher nur zu prüfen, ob es sich um Schriften handle, die durch Bild für Nacktkultur werben, und ob die Angeklagte gegen Vorschriften der §§ 3 bis 5 verstoßen habe; er müßte selbst dann verurteilen, wenn die Schrift völlig einwandfrei sei. Bereits in der Entscheidung BVerfGE 7, 320 sei entschieden, daß die in § 6 Abs. 2 aufgeführten Schriften Jugendliche&amp;nbsp; nicht durchweg &amp;nbsp;sittlich gefährdeten. Daher erscheine die vom Gesetzgeber unterstellte Gleichstellung der Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben, mit den Schriften, die offensichtlich Jugendliche sittlich schwer gefährden, nicht gerechtfertigt. § 6 Abs. 2 richte sich einseitig gegen die Freikörperkulturbewegung. Dies verstoße gegen Art. 3 GG. Die Freikörperkulturbewegung sei eine erlaubte Vereinigung, der grundsätzlich das Recht zugestanden werden müsse, durch Bild für ihre Bestrebungen zu werben. Diese Werbung sei durch § 6 Abs. 2, § 5 Abs. 2 unzulässig unterbunden. Das Grundrecht aus Art. 5 GG werde hier in seinem Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) angetastet, weil die wesensmäßige Geltung und Entfaltung des Grundrechts stärker eingeschränkt werde, als es der sachliche Anlaß und Grund der gesetzlichen Regelung zwingend und unbedingt gebiete; der Schutz der Jugend erfordere nämlich eine Sonderstellung der Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben (§ 6 Abs. 2), nicht. Dieser Schutz sei bereits durch § 6 Abs. 1 hinreichend gegeben. Durch die Vorschrift werde ohne zwingenden Grund allein die Freikörperkulturbewegung betroffen, ohne&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_343&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß im Einzelfall der Strafrichter nachprüfen dürfe, ob die betreffende Schrift Jugendliche offensichtlich schwer sittlich gefährde. Damit habe der Gesetzgeber die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und gegen Art. 3 GG verstoßen.
&lt;p&gt;§ 6 Abs. 2 verstoße auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG, weil die Anhänger der Freikörperkulturbewegung in einer Betätigung eingeschränkt würden, die der Entfaltung ihrer Persönlichkeit diene. Der Vorbehalt des allgemeinen Sittengesetzes greife nicht durch, weil insoweit kein einheitliches Sittengesetz bestehe. Zwar lehne die Mehrheit der Bevölkerung die Betätigung der Freikörperkultur ab, aber weite Volkskreise bekennten sich zu der FKK- Bewegung oder beteiligten sich zumindest in der Urlaubszeit an der Freikörperkultur.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch von der Gültigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 3 hänge die Entscheidung ab, da im Falle der Ungültigkeit dieser Vorschrift eine Verurteilung der Angeklagten von vornherein ausscheide, ohne daß es insoweit einer Beweisaufnahme bedürfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 4 Abs. 1 Nr. 3 sei mit den Art. 3, 5 und 2 GG unvereinbar. Für das in dieser Vorschrift enthaltene generelle Verbot, Schriften nach § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 im Versandhandel zu vertreiben, zu verbreiten oder zu diesen Zwecken vorrätig zu halten, gebe es keine sachliche Berechtigung. Die Vorschrift beruhe offenbar auf der Vorstellung des Gesetzgebers, daß die betreffenden Schriften im Versandhandel leichter und häufiger als bei dem Verkauf durch Ladengeschäfte in den Besitz Jugendlicher gelangen könnten. Hierbei handle es sich um die bloße Möglichkeit oder Vermutung einer Gefährdung, die bekämpft werden solle. Das reiche nicht aus; erforderlich sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gefahrenlage. Hierfür könne es nur auf nachweisbare Fälle ankommen; insoweit bestehe aber durch die §§ 3 und 21 bereits ein hinreichender Schutz. So seien in dem zur Entscheidung stehenden Tatkomplex, der die Zeit ab Ende des Jahres 1958 umfasse, nachweisbar nur in einem Falle von der Angeklagten versandte Schriften in die Hände eines Jugendlichen gelangt, dieser Fall sei nach den §§ 3 und 6 Abs. 1 angeklagt. Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_344&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anonymität des Bestellers beim Kauf einer Schrift sei in einem Ladengeschäft grundsätzlich mehr gewahrt als bei einem Bezug durch den Versandhandel. Der Gesetzgeber hätte sich darauf beschränken müssen, vom Versandhandel den Nachweis bestimmter Sicherungsmaßnahmen dafür zu verlangen, daß die Schriften nicht an Jugendliche gelangen könnten. In seiner allgemeinen Fassung enthalte § 4 Abs. 1 Nr. 3 eine einseitige Benachteiligung des Versandhandels gegenüber dem Ladengeschäft und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf diese Grundrechtsverletzung sei die Vorschrift aber auch nicht geeignet, die Meinungs- und Informationsfreiheit wirksam nach Art. 5 Abs. 2 GG einzuschränken; daher sei zugleich Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. Wenn der Gesetzgeber den Erwerb von Sexualliteratur durch den Versandhandel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 auch für Erwachsene verbiete, sofern die Schriften unter § 1, § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 fallen, ohne zugleich unzüchtig im Sinne des § 184 Nr. 1 StGB zu sein, dringe er damit unzulässigerweise auch in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Intimsphäre ein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat in beiden Verfahren vorgetragen, § 6 Abs. 2 sei verfassungsmäßig, Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die in § 6 Abs. 2 genannten bebilderten Schriften entstammten im Vergleich zu anderen Nacktbildern einem besonderen Lebensbereich; sie müßten wegen ihrer Erscheinungsform, ihrer besonderen Wirkungsweise auf Jugendliche und dem üblicherweise überörtlichen Vertrieb besonderen Vorschriften unterworfen werden. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG scheide aus; das Grundgesetz räume in Art. 5 Abs. 2 GG dem Jugendschutz eine hervorragende Stellung ein und dessen Verwirklichung im einzelnen stehe im Ermessen des Gesetzgebers, ein Ermessensmißbrauch sei nicht zu erkennen. Auch Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht verletzt; es handle sich um eine zulässige Regelung der Berufsausübung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_345&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In dem Verfahren 1 BvL 3/62 hat die Bundesregierung dargelegt, daß § 4 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Grundgesetz vereinbar sei:
&lt;p&gt;Art. 5 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil es sich um eine zulässige Maßnahmen des Jugendschutzes im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG handle. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die Vorschrift als Berufsausübungsregelung notwendig sei. Versand- und Ladenhandel unterschieden sich wesentlich. § 4 Abs. 1 Nr. 3 könne auch nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen des Gesetzgebers ersetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angeklagten der Ausgangsverfahren vertreten übereinstimmend die Ansicht, daß § 6 Abs. 2 verfassungswidrig sei. Die Angeklagte des der Vorlage 1 BvL 3/62 zugrundeliegenden Verfahrens hält außerdem § 4 Abs. 1 Nr. 3 wegen Verstoßes gegen die Art. 3, 5 und 12 GG für verfassungswidrig. Sie hat Rechtsgutachten der Professoren Dr. Wacke, Dr. Thieme, Dr. Dr. Raschhofer und Dr. Evers vorgelegt, in denen dargelegt ist, daß § 6 Abs. 2 gegen die Art. 3, 4, 5 und das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße und das Rechtsstaatsprinzip verletze; in der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 erblicken die Gutachter Verstöße gegen Art. 3, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 12 GG. Im Zusammenhang mit ihrer Rüge, § 4 Abs. 1 Nr. 3 diskriminiere den Versandhandel gegenüber dem Ladenhandel, hat die Angeklagte vorgetragen, es sei dem Versandhandel möglich, durch bestimmte Maßnahmen zu verhindern, daß jugendgefährdende Schriften in die Hände Jugendlicher gelangten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angeklagte hat zur Bekräftigung dieses Vortrages umfangreiches Material sowie ein betriebswirtschaftliches Gutachten des Wirtschafts- und Versandhausberaters Dr. Heinze vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Entscheidung des Amtsgerichtes ist nach dem Vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_346&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lagebeschluß 1 BvL 25/61 § 6 Abs. 2 jedenfalls insoweit erheblich, als er in Verbindung mit § 5 Abs. 2 die geschäftliche Werbung durch Übermittlung von Werbematerial für Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben, untersagt.
&lt;p&gt;2. Für die Vorlage des Landgerichts 1 BvL 3/62 gilt dasselbe, soweit sie § 6 Abs. 2 betrifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vom Landgericht weiter zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ist für sich allein nicht entscheidungserheblich. Aus dem Gesamtinhalt des Vorlagebeschlusses ergibt sich jedoch, daß das Landgericht in Wirklichkeit nicht § 4 Abs. 1 Nr. 3, sondern § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 zur verfassungsgerichtlichen Prüfung vorlegen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorschrift ist hier zu bejahen, obgleich es nach dem derzeitigen Verfahrensstand des Ausgangsverfahrens noch nicht feststeht, ob es im Falle der Gültigkeit der Vorschrift zur Verurteilung kommt oder ob eine Verurteilung unterbleibt: Das vorlegende Gericht nimmt zwischen sämtlichen der Angeklagten zur Last gelegten Rechtsverstößen, zu denen auch das Vergehen nach § 6 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 gehört, Tateinheit bzw. fortgesetzte Handlung an. Bezüglich des Deliktes nach § 6 Abs. 2 ist die Vorlage zulässig. Da bei in Tateinheit stehenden Delikten stets&amp;nbsp; eine &amp;nbsp;Tat im prozessualen Sinne (vgl. § 264 Abs. 1 StPO) vorliegt, scheidet die Möglichkeit aus, das Verfahren nur wegen des einen Deliktes auszusetzen und vorzulegen, im übrigen aber fortzusetzen. Das Verfahren kann nur insgesamt ausgesetzt werden. In einem derartigen Fall ist die gleichzeitige Vorlage auch wegen der anderen Strafnorm, deren Erfüllung noch nicht feststeht, nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verbot des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3, Schriften, die Kinder oder Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden, im Versandhandel zu vertreiben, zu verbreiten oder zu diesen Zwecken vorrätig zu halten, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_347&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Diese Vorschriften verbieten den Vertrieb von Schriften, die regelmäßig eine Meinungsäußerung enthalten, und berühren daher den in Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geregelten Lebensbereich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Diese Vorschriften schränken das Recht auf freie Äußerung und Verbreitung der Meinung der Autoren und das Recht auf freie Information der Bezieher ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der in offensichtlich schwer jugendgefährdenden Schriften enthaltenen Meinungsäußerung kann der Schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht schon von vornherein aus der Erwägung abgesprochen werden, das Grundrecht schütze nur die Äußerung und Verbreitung von &quot;wertvollen&quot; Meinungen. Eine derartige Einschränkung enthält Art. 5 Abs. 1 GG nicht. Eine Differenzierung nach der sittlichen Qualität der Meinungen oder ihrer Wirkung auf andere wäre auch unvereinbar mit der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts (vgl. BVerfGE 20, 56 [97]); abgesehen davon wäre die Abgrenzung von &quot;wertvollen&quot; und &quot;wertlosen&quot; Meinungen schwierig, ja oftmals unmöglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 ist eine gesetzliche Bestimmung zum Schutze der Jugend, die die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gemäß Art. 5 Abs. 2 GG wirksam einschränkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend berechtigt den Gesetzgeber zu Regelungen, durch welche der Jugend drohende Gefahren abgewehrt werden. Derartige Gefahren drohen auf sittlichem Gebiet von allen Druck-, Ton- und Bilderzeugnissen, die Gewalttätigkeiten oder Verbrechen glorifizieren, Rassenhaß provozieren, den Krieg verherrlichen oder sexuelle Vorgänge in grob schamverletzender Weise darstellen und deswegen zu erheblichen, schwer oder gar nicht korrigierbaren Fehlentwicklungen führen können. Der Gesetzgeber kann deshalb Maßnahmen treffen, durch die der freie Zugang Jugendlicher zu solchen Erzeugnissen unterbunden wird. Die Auswahl der Mittel, mit denen diesen Gefahren zu begegnen ist, obliegt zunächst dem Gesetzgeber. Eine gesetzliche Bestim&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_348&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mung zum Schutze der Jugend muß aber die grundlegende Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Rechte für die freiheitliche demokratische Staatsordnung beachten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren: Die Zulässigkeit der Mittel, mit denen der Gesetzgeber den Schutz der Jugend gewährleisten darf, hängt von einer Güterabwägung zwischen der Forderung nach umfassendem Grundrechtsschutz und dem verfassungsrechtlich hervorgehobenen Interesse an einem effektiven Jugendschutz ab.
&lt;p&gt;b) Hiernach bedarf es keiner näheren Darlegung, daß der Gesetzgeber durch § 6 Abs. 1 gegen offensichtlich schwer jugendgefährdende Schriften überhaupt Maßnahmen ergreifen durfte; dies entspricht der Wertung des Grundgesetzes selbst, wonach der Schutz der Jugend ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen ist. Bei der Auswahl der Mittel hat sich der Gesetzgeber jedoch nicht auf das allgemeine Verbot beschränkt (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3), die Schriften Kindern oder Jugendlichen feilzubieten oder zugänglich zu machen. Er hat darüber hinaus durch die Verweisung auf § 4 Abs. 1 die dort genannten vier bestimmten, unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes für besonders gefährlich angesehenen Vertriebsarten mit einem absoluten Verbot belegt mit der Folge, daß auch Erwachsene nicht mittels dieser Vertriebsarten an offensichtlich schwer jugendgefährdende Schriften gelangen können. Würde ein Verbot des Vertriebs im Versandhandel zusammen mit den übrigen Vertriebsverboten des § 4 Abs. 1 bewirken, daß auch Erwachsene völlig vom Bezug derartiger Schriften ausgeschlossen wären, so hätte der Gesetzgeber den in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Rechten nicht Rechnung getragen und seine Regelungsbefugnis im Bereich des Jugendschutzes überschritten. Das ist jedoch nicht der Fall. § 4 Abs. 1 erfaßt nicht sämtliche denkbaren Vertriebsarten; Erwachsenen bleiben noch genügend Möglichkeiten (z. B. im Ladenhandel) zum Bezug der Schriften. Fraglich kann daher nur sein, ob das mit der Verweisung auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 gewählte Mittel als solches zulässig ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_349&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Der Gesetzgeber darf die in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Grundrechte durch eine präventiv-generalisierende Regelung für bestimmte Vertriebsarten einschränken, wenn ohne eine solche Regelung ein effektiver Jugendschutz nicht sichergestellt wäre.
&lt;p&gt;Das dem Versandhandel auferlegte absolute Vertriebsverbot beruht auf der Erwägung, wegen der dem Versandhandel eigenen Struktur und der ihm eigenen Art des Vertriebs könnte durch keine sonstige praktikable Maßnahme sichergestellt werden, daß offensichtlich schwer jugendgefährdende Schriften nicht an Kinder oder Jugendliche gelangen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch: Der Geschäftsverkehr wickelt sich beim Versandhandel schriftlich ab; ein persönlicher Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer, der es ermöglicht, beim Verkauf jugendgefährdender Schriften an Hand eines Ausweises zu prüfen, ob der Kunde über 18 Jahre alt ist, findet im Versandhandel nicht statt. Entscheidend ist es deshalb, ob der Versandhandel über Methoden verfügt, die eine exakte Altersprüfung des Bestellers ermöglichen. Dies hat der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß verneint. Die Angeklagte des Ausgangsverfahrens verweist zwar auf die vom Besteller geforderte &quot;umfassende&quot; Selbstauskunft, die Kontrolle an Hand von Adreß- und Telefonbüchern, die Zuverlässigkeit der Adressenverlage und die Möglichkeit, Auskunfteien oder Einwohnermeldeämter einzuschalten. Der Gesetzgeber durfte aber davon ausgehen, daß alle diese Methoden für eine zuverlässige Altersprüfung nicht ausreichen und daß es sich jedenfalls um aufwendige, zum Teil wenig praktikable und von den amtlichen Stellen nur schwer kontrollierbare Maßnahmen handelt. Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die weiter an Stelle eines generellen Vertriebsverbots vorgeschlagenen, weniger einschneidenden Maßnahmen -- besondere Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Versandhändler, Verbot der Inseratenwerbung und postlagernder Sendungen -- für einen effektiven Jugendschutz nicht als ausreichend angesehen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der weitere Vorschlag, das in § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_350&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
enthaltene Verbot lediglich durch repressive Mittel -- wie Verschärfung der Strafandrohung, Berufsverbote usw. -- zu sichern, verspräche für sich allein keinen Erfolg und entspräche überdies nicht dem Sinn des Jugendschutzes. Sein vorrangiges Ziel ist, den Eintritt von Gefahren zu verhindern, nicht aber, nach Eintritt eines Schadens den Verantwortlichen zu verfolgen. Der Jugendschutz bedarf in erster Linie wirkungsvoller Präventivmaßnahmen, um erkannte Gefahrenquellen rechtzeitig auszuschalten; diese können ihrerseits durch repressive Maßnahmen ergänzt und verstärkt werden.
&lt;p&gt;3. § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 ist auch mit der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfassend garantierten Kunstfreiheit vereinbar. Ob es sich bei offensichtlich schwer jugendgefährdenden Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen und Darstellungen (vgl. § 6 Abs. 1, § 1 Abs. 3) überhaupt um Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG handeln kann, bedarf keiner Entscheidung. § 1 Abs. 2 Nr. 2 enthält für die zu indizierenden Schriften einen Kunstvorbehalt. Soweit auch offensichtlich schwer jugendgefährdende Schriften und diesen gleichgestellte Erzeugnisse Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, steht der Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 nichts im Wege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es kann auf sich beruhen, ob die durch § 6 Abs. 1 angesprochene Tätigkeit eines Versandbuchhändlers ein eigenständiger Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist oder ob es sich um eine besondere Form des allgemeinen Buchhändlerberufs handelt. In beiden Fällen greift § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht in die Freiheit der Berufswahl ein. Die Vorschrift errichtet für die an dieser Tätigkeit Interessierten weder objektive noch subjektive Zulassungsschranken, sondern unterwirft lediglich die Tätigkeit selbst der Einschränkung, daß offensichtlich schwer jugendgefährdende Schriften nur in bestimmter Weise vertrieben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_351&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden dürfen. Die Vorschrift stellt damit eine Regelung der Berufsausübung dar.
&lt;p&gt;2. Der Gesetzgeber darf in die Freiheit der Berufsausübung grundsätzlich schon dann eingreifen, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 20, 31 [34]; 21, 227 [232]; 22, 1 [20 f.]; 23, 50 [56]). Die Schwere des Eingriffs einer Berufsausübungsregelung muß jedoch dem Gewicht der Gründe des Gemeinwohls entsprechen, durch die er gerechtfertigt wird. Greift eine Regelung in die Freiheit der Berufsausübung empfindlich ein, dann kann der Eingriff nicht mit jeder vernünftigen Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, sondern nur mit Interessen des Gemeinwohls, die so schwer wiegen, daß sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung des Betroffenen verdienen (BVerfGE 16, 147 [167]; 17, 232 [242]; 17, 269 [276]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Ausschluß der Versandhändler vom Vertrieb offensichtlich schwer jugendgefährdender Schriften mag zwar ein schwerwiegender Eingriff in die Freiheit ihrer Berufsausübung insoweit sein, als ihnen hierdurch gerade ein für sie besonders gewinnbringender Markt verschlossen wird. Dieser Eingriff ist jedoch -- wie dargelegt -- zur Erreichung eines effektiven Jugendschutzes notwendig. Das Interesse der Allgemeinheit an einem wirkungsvollen Jugendschutz verdient den Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Versandhändler. Die Vorschrift verletzt deshalb nicht den auch bei der Regelung der Berufsausübung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 15, 226 [234]; 18, 353 [362]; 23, 50 [60].&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die verschiedene Behandlung des Versand- und Ladenhandels verstößt aus den angegebenen Gründen nicht gegen den Gleichheitssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 2 Abs. 1 GG scheidet als selbständiger Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfGE 6, 32 [37]; 11, 234 [238]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_352&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;D.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der Auffassung der vorlegenden Gerichte, daß § 6 Abs. 2 verfassungswidrig sei, ist beizupflichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 ist in dem hier zur Prüfung gestellten Umfang mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt zwei verschiedene, aber im Zusammenhang stehende Grundrechte, nämlich das Grundrecht der Meinungsfreiheit und das Grundrecht der Informationsfreiheit. Beide Rechte werden durch § 6 Abs. 2 eingeschränkt: Die Vorschrift beschränkt das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung der Vertreter der Freikörperkulturbewegung (FKK) und -- entsprechend -- das Grundrecht der Informationsfreiheit der an diesen Schriften Interessierten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 6 Abs. 2 erfaßt nicht schlechthin sämtliche FKK-Schriften, sondern nur diejenigen Schriften, die durch&amp;nbsp; Bild &amp;nbsp;für Nacktkultur werben. Bilder sind jedenfalls dann Meinungsäußerungen, wenn in ihnen ein Werturteil, eine Ansicht oder Anschauung bestimmter Art zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzungen sind bei den in den FKK- und Nudisten-Schriften erscheinenden Bildern in der Regel erfüllt. Die periodisch erscheinenden FKK-Magazine und -Hefte haben werbenden Charakter und sollen durch ihre ganze Aufmachung und die Art der getroffenen Bildauswahl dem Bezieher die Ziele der FKK-Bewegung nahebringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Daß mit der Werbung für die Freikörperkultur zum Teil auch in erheblichem Umfang kommerzielle Interessen verfolgt werden, steht der Qualifizierung von FKK-Bildern als Meinungsäußerung ebenfalls nicht entgegen. Die Kundgabe einer Meinung bleibt auch dann Meinungsäußerung, wenn sie wirtschaftliche Vorteile bringen soll. Es gibt viele Beispiele für eine kommerzialisierte Meinungsverbreitung, d. h. für Meinungen, die nur denen zugänglich sind, die bereit sind, dafür ein Entgelt zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_353&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Presseerzeugnisse z. B., deren Verbreitung ein besonders wichtiger Fall der allgemeinen Meinungsfreiheit ist (vgl. BVerfGE 10, 118 [121]; 12, 114 [125]), werden fast ausschließlich kommerziell vertrieben.
&lt;p&gt;2. Die Vorschrift entspricht nicht den Voraussetzungen, unter denen gemäß Art. 5 Abs. 2 GG die Grundrechte nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wirksam eingeschränkt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es kann dahingestellt bleiben, ob sie ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ist. Jedenfalls ist sie eine gesetzliche Bestimmung zum Schutze der Jugend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Jedoch reicht die Feststellung, daß die Vorschrift eine gesetzliche Bestimmung zum Schutze der Jugend im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ist, für sich allein zur Rechtfertigung der Grundrechtseinschränkung nicht aus. Es bedarf vielmehr noch einer materiellen Wertung (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 12, 113 [124]; 25, 45 [55]), bei der das Bundesverfassungsgericht insbesondere zu prüfen hat, ob die gesetzliche Regelung der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Rechte ausreichend Rechnung getragen und den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) § 6 Abs. 2 unterwirft Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben, schlechthin den gleichen Beschränkungen, die für Schriften gelten, deren Jugendgefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden (§ 1 Abs. 1) oder ohnedies evident ist (§ 6 Abs. 1). Ihre Jugendgefährlichkeit ist im Wege einer unwiderlegbaren Vermutung gesetzlich festgestellt und daher einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß die durch Bild für Nacktkultur werbenden Schriften generell als jugendgefährdend anzusehen seien. Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht bereits in dem Beschluß vom 10. März 1958 (BVerfGE 7, 320 [325]) ausgeführt, daß die in § 6 Abs. 2 aufgeführten Schriften Jugendliche nicht durchweg sittlich gefährden: &quot;Zeitschriften, die durch Bild für Nacktkultur werben, können verschieden ausgestaltet sein und sind es in der Tat auch. Hieraus folgt, daß die von ihnen möglicherweise ausgehende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_354&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gefährdung graduell verschieden ist.&quot; Auch aufgrund des in diesem Verfahren vorgelegten Materials konnte sich das Bundesverfassungsgericht nicht davon überzeugen, daß von den in § 6 Abs. 2 genannten Schriften typischerweise Gefahren für Jugendliche ausgehen.
&lt;p&gt;Die grundsätzliche Wertentscheidung der Verfassung für die Freiheit der Meinung und der Information schließt es aus, Schriften, von denen weder stets noch wenigstens typischerweise Gefahren für die Jugend ausgehen, generellen Verboten zu unterwerfen. Die Aufstellung einer unwiderleglichen Vermutung für den schwer jugendgefährdenden Charakter einer nur nach allgemeinen äußeren Merkmalen bestimmten Schriftengruppe kann dazu führen, daß im Einzelfall auch Schriften, gegen die vom Standpunkt des Jugendschutzes aus nichts einzuwenden ist, von der Verbreitung ausgeschlossen werden. Ein solches Verfahren des Gesetzgebers ist im Bereich des Art. 5 GG nicht zulässig. Denn hier besteht von Verfassungs wegen eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Meinungsäußerung; der einfache Gesetzgeber kann sie nicht durch die Aufstellung einer gegenteiligen, noch dazu unwiderleglichen Vermutung entkräften. Durch ein solches Verfahren würde übrigens, worauf die vorlegenden Gerichte mit Recht hinweisen, auch der Rechtsschutz des Angeklagten im Strafverfahren verkürzt. Denn wenn der Strafrichter festgestellt hat, daß eine Schrift durch Bild für Nacktkultur wirbt, ist ihm kraft der Vermutung nach § 6 Abs. 2 die weitere Prüfung, ob die Schrift schwer jugendgefährdend ist, unbedingt verwehrt -- eine Prüfung, zu der sich der Richter schon deshalb veranlaßt sehen darf, weil er der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen kann, daß Schriften, die für Nacktkultur werben, nicht in jedem Fall schwer jugendgefährdend sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in § 6 Abs. 2 getroffene Regelung ist zudem nicht das gebotene und adäquate Mittel zum Schutze der Jugend. Auch insoweit reichen die sonst durch das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften zur Verfügung gestellten Abwehrmaßnahmen aus: Soweit Nacktkulturschriften Kinder oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_336_355&quot; id=&quot;BVerfGE_30_336_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_336_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 336 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Jugendliche offensichtlich schwer gefährden, unterliegen sie ohne weiteres den durch § 6 Abs. 1 angeordneten Beschränkungen. Einzelne Nummern einer Zeitschrift im Sinne des § 6 Abs. 2 können von der Bundesprüfstelle auf die Liste der jugendgefährdenden Schriften (§ 1) gesetzt werden; unter den Voraussetzungen der §§ 7 und 15 kann gegen eine solche Zeitschrift vorbeugend eingeschritten werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Da § 6 Abs. 2 GjS gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt und daher schon aus diesem Grunde für nichtig zu erklären ist (§ 82 Abs. 1, § 78 Satz 1 BVerfGG), erübrigt sich eine Prüfung, ob die Vorschrift noch andere Vorschriften des Grundgesetzes verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Aus den gleichen Gründen, aus denen sich der Verstoß des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 GjS gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, verletzen auch die weiteren in § 6 Abs. 2 GjS angeordneten Beschränkungen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Gemäß § 82 Abs. 1, § 78 Satz 2 BVerfGG ist daher § 6 Abs. 2 GjS insgesamt für nichtig erklärt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3855&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 22 Apr 2024 16:30:13 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3849</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Mephisto        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 30, 173; NJW 1971, 1645; MDR 1971, 821; MDR 1973, 737; GRUR 1971, 461; DVBl 1971, 684; DÖV 1971, 554; afp 1971, 119        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.&lt;br /&gt;
2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.&lt;br /&gt;
3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.&lt;br /&gt;
4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.&lt;br /&gt;
5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 30, 173        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_173&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 24. Februar 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 435/68 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Nymphenburger Verlagshandlung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung ... gegen 1. das Urteil des Bundesgerichts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_174&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hofs vom 20. März 1968 - I ZR 44/66 -; 2. das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. März 1966 - 3 U 372/1965 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das von dem Adoptivsohn und Alleinerben des verstorbenen Schauspielers und Intendanten Gustaf Gründgens gegen die Beschwerdeführerin erwirkte Verbot, das Buch &quot;Mephisto Roman einer Karriere&quot; von Klaus Mann zu vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Autor, der im Jahre 1933 aus Deutschland ausgewandert ist, hat den Roman 1936 im Querido-Verlag, Amsterdam, veröffentlicht. Nach seinem Tode im Jahre 1949 ist der Roman 1956 im Aufbauverlag in Ost-Berlin erschienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Roman schildert den Aufstieg des hochbegabten Schauspielers Hendrik Höfgen, der seine politische Überzeugung verleugnet und alle menschlichen und ethischen Bindungen abstreift, um im Pakt mit den Machthabern des nationalsozialistischen Deutschlands eine künstlerische Karriere zu machen. Der Roman stellt die psychischen, geistigen und soziologischen Voraussetzungen dar, die diesen Aufstieg möglich machten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Romanfigur des Hendrik Höfgen hat der Schauspieler Gustaf Gründgens als Vorbild gedient. Gründgens war in den zwanziger Jahren, als er noch an den Hamburger Kammerspielen tätig war, mit Klaus Mann befreundet und mit dessen Schwester Erika Mann verheiratet, von der er nach kurzer Zeit wieder geschieden wurde. Zahlreiche Einzelheiten der Romanfigur des Hendrik Höfgen - seine äußere Erscheinung, die Theaterstücke, an denen er mitwirkte, und ihre zeitliche Reihenfolge, der Aufstieg zum Preußischen Staatsrat und zum Generalintendanten der Preußischen Staatstheater - entsprechen dem äußeren Erschei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_175&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nungsbild und dem Lebenslauf von Gründgens. Auch an Personen aus der damaligen Umgebung von Gründgens lehnt sich der Roman an.
&lt;p&gt;Klaus Mann schrieb über die Romanfigur des Hendrik Höfgen und ihr Verhältnis zu Gustaf Gründgens in seinem 1942 in New York erschienenen Buch &quot;The Turning Point&quot; u. a. (S. 281 f.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;I visualize my ex-brother-in-law as the traitor par excellence, the macabre embodiment of corruption and cynicism. So intense was the fascination of his shameful glory that I decided to portray Mephisto-Gründgens in a satirical novel. I thought it pertinent, indeed, necessary to expose and analyze the abject type of the treacherous intellectual who prostitutes his talent for the sake of some tawdry fame and transitory wealth. Gustaf was just one among others-in reality as well as in the composition of my narrative. He served me as a focus around which I could make gyrate the pathetic and nauseous crowd of petty climbers and crooks.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der neubearbeiteten, 1948 erschienenen deutschen Ausgabe &quot;Der Wendepunkt&quot; heißt es hierzu (S. 334 f.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Warum schrieb ich meinen Roman &#039;Mephisto&#039;? Das dritte Buch, das ich im Exil - 1936 - veröffentlichte, handelt von einer unsympathischen Figur. Der Schauspieler, den ich hier präsentiere, hat zwar Talent, sonst aber nicht viel, was für ihn spräche. Besonders fehlt es ihm an den sittlichen Eigenschaften, die man meist unter dem Begriff &#039;Charakter&#039; zusammenfaßt. Statt des &#039;Charakters&#039; gibt es bei diesem Hendrik Höfgen nur Ehrgeiz, Eitelkeit, Ruhmsucht, Wirkungstrieb. Er ist kein Mensch, nur ein Komödiant. War es der Mühe wert, über eine solche Figur einen Roman zu schreiben? Ja; denn der Komödiant wird zum Exponenten, zum Symbol eines durchaus komödiantischen, zutiefst unwahren, unwirklichen Regimes. Der Mime triumphiert im Staat der Lügner und Versteller. &#039;Mephisto&#039; ist der Roman einer Karriere im Dritten Reich. &#039;Vielleicht wollte er (der Autor) dem Schauerstück blutiger Dilettanten das Porträt des echten Komödianten gegenüberstellen&#039;, wie Herman Kesten in einer gescheiten Rezension meines Buches (&#039;Das Neue Tagebuch&#039;, 1937) mit Recht vermutete. Er fährt fort: &#039;Ihm gelingt mehr, er zeichnet den Typus des Mitläufers, einen aus der Million von kleinsten Mitschuldigen, die nicht die großen Verbrechen begehen, aber vom Brot der Mörder essen, nicht Schuldige sind, aber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_176&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schuldig werden; nicht töten, aber zum Totschlag schweigen, über ihre Verdienste hinaus verdienen wollen und die Füße der Mächtigen lecken, auch wenn diese Füße im Blute der Unschuldigen waten. Diese Million von kleinen Mitschuldigen haben )Blut geleckt(. Darin bilden diese die Stütze der Machthaber!&#039; Genau dieser Typus war es, den ich zeichnen wollte. Ich hätte meine Intention selber nicht besser zu formulieren vermocht. &#039;Mephisto&#039; ist kein &#039;Schlüsselroman&#039;, wie man ihn wohl genannt hat. Der ruchlos brillante, zynisch rücksichtslose Karrieremacher, der im Mittelpunkt meiner Satire steht, mag gewisse Züge von einem gewissen Schauspieler haben, den es wirklich gegeben hat und, wie man mir versichert, wirklich immer noch gibt. Ist der Staatsrat und Intendant Hendrik Höfgen, dessen Roman ich schrieb, ein Porträt des Staatsrates und Intendanten Gustaf Gründgens, mit dem ich als junger Mensch bekannt war? Doch nicht ganz. Höfgen unterscheidet sich in mancher Hinsicht von meinem früheren Schwager. Aber angenommen sogar, daß die Romanfigur dem Original ähnlicher wäre, als sie es tatsächlich ist, Gründgens könnte darum immer noch nicht als der &#039;Held&#039; des Buches bezeichnet werden. Es geht in diesem zeitkritischen Versuch überhaupt nicht um den Einzelfall, sondern um den Typ. Als Exempel hätte mir genauso gut ein anderer dienen können. Meine Wahl fiel auf Gründgens - nicht, weil ich ihn für besonders schlimm gehalten hätte [er war vielleicht sogar eher besser als manch anderer Würdenträger des Dritten Reiches], sondern einfach, weil ich ihn zufällig besonders genau kannte. Gerade in Anbetracht unserer früheren Vertrautheit erschien mir seine Wandlung, sein Abfall so phantastisch, kurios, unglaubhaft, fabelhaft genug, um einen Roman darüber zu schreiben ...&quot;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im August 1963 kündigte die Beschwerdeführerin die Veröffentlichung des &quot;Mephisto&quot;-Romans an. Hiergegen erhob nach dem Tode des am 7. Oktober 1963 verstorbenen Gustaf Gründgens sein Adoptivsohn und Alleinerbe Klage. Er machte geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jeder auch nur oberflächlich mit dem deutschen Theaterleben der zwanziger und dreißiger Jahre vertraute Leser müsse Höfgen mit dem Schauspieler Gründgens in Verbindung bringen. Da in dem Roman zusammen mit erkennbar wahren Tatsachen zahlreiche erfundene herabsetzende Schilderungen verknüpft seien,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_177&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
entstehe ein verfälschtes, grob ehrverletzendes Persönlichkeitsbild von Gründgens. Der Roman sei kein Kunstwerk, sondern ein Schlüsselroman, in dem sich Klaus Mann an Gründgens räche, weil er die Ehre seiner Schwester Erika durch die Heirat mit Gründgens verletzt geglaubt habe.
&lt;p&gt;Der Kläger beantragte, der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, den Roman &quot;Mephisto&quot; zu vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entsprechend dem Antrag der Beklagten wies das Landgericht in Hamburg die Klage ab. Daraufhin veröffentlichte die Beschwerdeführerin den Roman im September 1965 mit dem Vermerk &quot;Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts. K.M.&quot; Aufgrund einer von dem Kläger bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg am 23. November 1965 erwirkten einstweiligen Verfügung wurde dem Buch ferner folgender Vorspruch beigegeben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;AN DEN LESER&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verfasser Klaus Mann ist 1933 freiwillig aus Gesinnung emigriert und hat 1936 diesen Roman in Amsterdam geschrieben. Aus seiner damaligen Sicht und seinem Haß gegen die Hitlerdiktatur hat er ein zeitkritisches Bild der Theatergeschichte in Romanform geschaffen. Wenn auch Anlehnungen an Personen der damaligen Zeit nicht zu verkennen sind, so hat er den Romanfiguren doch erst durch seine dichterische Phantasie Gestalt gegeben. Dies gilt insbesondere für die Hauptfigur. Handlungen und Gesinnungen, die dieser Person im Roman zugeschrieben werden, entsprechen jedenfalls weitgehend der Phantasie des Verfassers. Er hat daher seinem Werk die Erklärung beigefügt: &#039;Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts.&#039;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verleger&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auf die Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht der Klage sowohl aus dem eigenen Recht des Klägers als auch aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_178&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem fortbestehenden Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Gustaf Gründgens mit im wesentlichen folgender Begründung statt:
&lt;p&gt;Der Roman verletze Gründgens in seiner Ehre, seinem Ansehen, seiner sozialen Geltung und verunglimpfe gröblich sein Andenken. Obwohl der Roman weder eine Biographie von Gründgens noch eine historische Studie des deutschen Theaterlebens der zwanziger und dreißiger Jahre sei und sein wolle, müsse das theaterkundige Publikum wegen der ihm bekannten und zutreffenden Schilderung des Erscheinungsbildes und des äußeren Lebensablaufes von Gründgens in der Person des Höfgen annehmen, daß die übrigen ihm nicht bekannten persönlichen Begebenheiten, Handlungen und Motive des Höfgen auf Gründgens zuträfen. Der Leser könne bei einer solchen Schilderung nicht zwischen Wahrheit und Dichtung unterscheiden, zumal das dem Lebensbild von Gründgens Hinzugedichtete möglich und sogar glaubwürdig sei. Es fehle an einer ausreichenden, für den Leser erkennbaren Verfremdung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hieran ändere auch die Erklärung des Autors nichts, daß alle Personen Typen, nicht Porträts darstellten, weil der Inhalt des Romans dieser Erklärung widerspreche. Aus der Erklärung müsse der Leser erst recht entnehmen, daß Klaus Mann in Gründgens den charakterlosen Typ des Höfgen erblicke. Der Vorspruch des Verlags werde lediglich als dessen Meinung aufgefaßt, zumal bei der Darstellung des intimen Lebens eines Schauspielers die Sensationslust des Publikums eine Rolle spiele.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Mit dem Landgericht könne zwar davon ausgegangen werden, daß der Roman ein Kunstwerk sei und daher den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG genieße. Da der Leser in Höfgen Gründgens wiederkenne, stelle die Schilderung des gemeinen Charakters des Höfgen eine Beleidigung, Verächtlichmachung und Verunglimpfung von Gründgens dar. Das Buch sei - so gesehen - eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_179&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schmähschrift in Romanform, was sich insbesondere aus der Schilderung der masochistischen Beziehungen des Höfgen zu der Negertänzerin Tebab ergebe. Das in Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Recht sei anderen Grundrechten nicht übergeordnet. Bei einer Kollision mit dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 1 und Art. 2 GG habe eine Güter- und Interessenabwägung zu erfolgen, die hier zugunsten des Klägers ausschlagen müsse. Eine Interessenabwägung entfalle aber, soweit der Roman die durch Art. 1 GG geschützte Intimsphäre von Gründgens antaste, da auch ein Kunstwerk die Menschenwürde nicht verletzen dürfe. Das gelte auch für die verbalen Beleidigungen und Verleumdungen, die Gründgens durch die Person des Höfgen zugefügt worden seien. Auch eine Person der Zeitgeschichte brauche solche Ehrverletzungen nicht hinzunehmen, wenn sie wie Gründgens keinen Anlaß zur negativen Kritik gegeben habe.
&lt;p&gt;Ferner sei zu berücksichtigen, daß die Erinnerung des Publikums an Gründgens noch lebendig sei und die Allgemeinheit ein Interesse daran habe, daß sein Lebens- und Charakterbild nicht verzerrt und völlig entstellt der Nachwelt überliefert werde. Demgegenüber hätten die Interessen der Beklagten zurückzutreten. Denn die Allgemeinheit sei nicht daran interessiert, ein falsches Bild über die Theaterverhältnisse nach 1933 aus der Sicht eines Emigranten zu erhalten. Es sei Klaus Mann zuzumuten gewesen, den Roman nach 1945 umzugestalten, damit der Leser Gründgens in Höfgen nicht mehr erkenne. Durch die Neuherausgabe des Romans in der unveränderten Fassung im jetzigen Zeitpunkt würde die Ehrverletzung und Verunglimpfung von Gründgens auch insoweit zumindest fortgesetzt, als sie durch frühere Ausgaben des Romans bereits eingetreten sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Revision der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof bejahte die Klagebefugnis aus den fortbeste&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_180&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
henden Rechten des Verstorbenen und ließ dahinstehen, ob der Kläger auch aus eigenem Recht aktiv legitimiert sei.
&lt;p&gt;Der Schutz der Persönlichkeit auf der Grundlage der durch die Wertentscheidungen in Art. 1 und Art. 2 GG ausgefüllten Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB sei zwar nach dem Tode dadurch eingeschränkt, daß alle diejenigen Ausstrahlungen endeten, welche die Existenz einer aktiv handelnden Person voraussetzten; bei der Abwägung widerstreitender Belange könne nicht mehr der Schutz der persönlichen Empfindung des Angegriffenen als solcher ins Gewicht fallen, so daß z.B. bei Darstellungen aus dem Intimbereich die Frage einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts für Verstorbene nach einem anderen Wertmaßstab als für Lebende zu beurteilen sei. Jedoch bestünden Unterlassungsansprüche gegen grobe Entstellungen des Lebensbildes zum Schutz des Achtungsanspruchs des Verstorbenen im sozialen Raum auch nach dessen Tode fort; sie könnten vom Kläger als Adoptivsohn und Alleinerben des Verstorbenen wahrgenommen werden. Allerdings sei diese Befugnis zeitlich begrenzt, da das Rechtsschutzbedürfnis in dem Maß schwinde, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasse und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnehme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen, daß der Roman für einen nicht unbedeutenden Leserkreis ein negativ verzerrtes, verunglimpfendes Charakter- und Lebensbild von Gründgens vermittle, billigt der Bundesgerichtshof im Ergebnis auch die rechtlichen Folgerungen des Oberlandesgerichts und führt hierzu aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Recht, Verhalten und Lebensbild einer Person kritisch zu beurteilen, finde nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in dem Recht der persönlichen Ehre und rechtfertige jedenfalls nicht, das Lebensbild einer Persönlichkeit durch erfundene, die Gesinnung negativ kennzeichnende Verhaltensweisen zu entstellen. Namentlich das erdichtete Verhalten gegenüber der schwarzen Tänzerin, zu der Höfgen langdauernde Beziehungen unterhalten habe und die er, als sie seiner Karriere gefährlich zu werden drohe, in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_181&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
niederträchtiger Weise von der Gestapo habe verhaften und abschieben lassen, vermittle dem Leser den Eindruck, daß Gründgens zu niederträchtigen Handlungen fähig gewesen sei.
&lt;p&gt;Auch die Freiheit der Kunst decke solche schwerwiegenden Entstellungen nicht. Zwar sei mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß der beanstandete Roman als Ergebnis künstlerischen Schaffens ein Kunstwerk sei. Entstellungen von so schwerwiegender Art wie im vorliegenden Fall seien aber durch die in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgte Freiheit der Kunst nicht gedeckt. Allerdings dürfe der Künstler an reale Geschehnisse und persönliche Umwelterfahrungen anknüpfen und in der Verarbeitung dieser Anregungen bei ausreichender Verfremdung einen weiten Schaffensspielraum beanspruchen. Auch könne bei einem Konflikt mit der Persönlichkeitssphäre die Güterabwägung dazu führen, dem Künstler zu gestatten, bei romanhafter Darstellung des Lebens einer Person der Zeitgeschichte den Dargestellten auch durch erfundene Begebenheiten ergänzend zu charakterisieren und bei Verstorbenen in gewissen Grenzen auch Vorgänge aus dem Intimbereich zu schildern. Jedoch erfahre das Recht zur freien künstlerischen Betätigung eine immanente Begrenzung durch das verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht. Diese Grenze sei überschritten, wenn das Lebensbild einer bestimmten Person, die derart deutlich wie im vorliegenden Fall als Vorbild gedient habe, durch frei erfundene Zutaten grundlegend negativ entstellt werde, ohne daß dies als satirische oder sonstige Übertreibung erkennbar sei. Nehme der Künstler derartige Veränderungen der Wirklichkeit vor, dann könne und müsse von ihm erwartet werden, daß er die Anknüpfung an das Vorbild unerkennbar mache. Das sei im Streitfall nicht geschehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Vorwort der Beklagten und die kurze Versicherung des Autors schlössen nicht aus, daß Gründgens nach wie vor vom Leser mit Höfgen identifiziert werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_182&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B. -- I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs und des Hanseatischen Oberlandesgerichts rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 14, Art. 103 Abs. 1 GG sowie der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit. Zur Begründung macht sie geltend: Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Kunstfreiheit. Das Wesen jeden Kunstwerkes schließe es aus, Romanfiguren etwa wegen &quot;Ähnlichkeiten&quot; mit Menschen und Geschehnissen der realen Welt in Verbindung zu bringen und auf ihre Übereinstimmung mit der Wirklichkeit zu prüfen. Ein Roman gestalte Raum und Zeit und die darin handelnden Personen als von der Realität abgelöste, eigenständige Erzeugnisse dichterischer Phantasie. Zwar sei das Hineinnehmen der Wahrnehmungen des Künstlers aus seiner Umwelt in seine Phantasie notwendige Vorarbeit jedes künstlerischen Schaffensprozesses. So habe Klaus Mann als Emigrant und nach seiner politischen Einstellung nicht darauf verzichten können, den Gesinnungswandel von Gründgens, der für ihn in dessen steilem Aufstieg zu den höchsten Staatsämtern und seinem Auftreten mit den damaligen Machthabern in der Öffentlichkeit besonders zum Ausdruck gekommen sei, zum Anlaß für einen Roman zu nehmen und diesen &quot;Stoff&quot; zu einer sarkastisch-satirischen Dichtung zu gestalten. Diese &quot;Welt&quot; des Dichters Klaus Mann könne jedoch nicht mit der realen Welt durch einen unmittelbaren Vergleich nach &quot;Erkennbarkeiten&quot; und &quot;Entlehnungen&quot; in Verbindung gebracht werden, auch wenn sie Zeitverhältnisse behandele und kritisiere, weil die Rückspiegelung eines solchen Romans auf die Realität von einer ganz anderen Ebene aus erfolge. Anders sei z.B. ein &quot;Schlüsselloch-Roman&quot; zu beurteilen, bei dem nicht der künstlerische Ausdruck, sondern unter dem Deckmantel eines Pseudonyms die Schmähung im Mittelpunkt stehe. Jedoch verbiete die Anerkennung des &quot;Mephisto&quot;- Romans als Kunstwerk ebenso wie das Urteil anerkannter Kriti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_183&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ker und Schriftsteller des In- und Auslandes seine Herabsetzung zu einem derartigen Roman. Begrifflich und damit rechtlich sei es danach ausgeschlossen, den als Kunstwerk qualifizierten Roman aufzuspalten in ein Gebilde dichterischer Phantasie einerseits und eine Abbildung oder Dokumentation der Wirklichkeit andererseits.
&lt;p&gt;Deshalb seien für die Beurteilung der Wirkungen des Romans auf die Persönlichkeitssphäre von Gründgens &quot;Erkennbarkeit&quot; oder &quot;Übereinstimmung mit der Realität&quot; als Maßstäbe sachwidrig. Der Rechtsschutz für die Persönlichkeit könne nur für den Menschen in der Wirklichkeit und in bezug auf die Wirklichkeit bestehen, nicht in bezug auf eine Phantasiewelt dichterischer Schöpfung. Insofern handele es sich um eigenständige, miteinander nicht vergleichbare Welten. Diese Eigenständigkeit der künstlerischen Aussage werde durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Annahme, daß das Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine &quot;immanente Begrenzung&quot; erfahre, berücksichtige nicht, daß das Grundrecht schrankenlos gewährleistet sei. Auf seiten von Gründgens könne nach seinem Tod nur von einem sehr eingeschränkten Persönlichkeitsrecht gesprochen werden. Ferner sei nicht ausreichend das besondere Interesse der Allgemeinheit an einer Veröffentlichung des Romans als des ersten literarischen Werkes der Emigranten- und Exilliteratur gewürdigt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Roman hätte auch nicht nach den heutigen Verhältnissen, sondern nur nach Vorstellungen zur Zeit seiner Entstehung gewürdigt werden dürfen, da es zum Wesen des Kunstwerks gehöre, daß es nur aus sich und seiner Zeit heraus verstanden werden könne. Vor allem seien die politischen Umstände von Bedeutung, die der Entstehung des Romans zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ihr besonderes Gepräge gegeben hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unzureichend gewürdigt seien die gutachtlichen Äußerungen der Kritiker, die durchweg auf den Symbolgehalt und die Ferne des Romans zum &quot;Porträt&quot; hingewiesen hätten. Ebenfalls sei nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Theaterkundige zwi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_184&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen Kunst und Wirklichkeit zu unterscheiden wisse sowie darüber unterrichtet sei, daß der Roman nicht zu den Biographien über Gründgens zähle.
&lt;p&gt;Ferner verbiete der Urheberrechtsschutz, den Roman zu ändern. Auch stehe dem Verbot des Romans das Informationsrecht des Publikums aus Art. 5 Abs. 1 GG entgegen. Die Veröffentlichung des Romans solle nicht allein der privaten Auseinandersetzung, sondern vor allem der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Außerdem greife das Verbot unter Verletzung von Art. 14 GG in das verlegerische Veröffentlichungs- und Vertriebsrecht der Beschwerdeführerin ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Oberlandesgericht nicht aufgeklärt habe, ob zwischen Gründgens und dem Kläger einem echten Kindschaftsverhältnis entsprechende Bindungen bestanden hätten, obwohl dieses von der Beschwerdeführerin bestritten worden sei. Der Bundesgerichtshof habe sich nicht mit der wiederholt erklärten Bereitschaft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sich auch für die Zukunft an den Vorspruch nach Maßgabe der einstweiligen Verfügung zu halten. Seine Ausführungen zum Vorwort verletzten zugleich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie bedeuteten praktisch, daß die Beschwerdeführerin jeweils das Prozeßrisiko und das Risiko fortgesetzter Bestrafungsanträge im Vollstreckungsverfahren eingehen müsse, wenn sie die Veröffentlichung des Romans mit einem neuen Vorwort versuchen wolle, da nicht geklärt sei, welcher Text als Vorwort ausreiche. Zudem sei die Verlagerung des Schwergewichts des Konflikts in das Vollstreckungsverfahren mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 94 BVerfGG haben sich der Bundesminister der Justiz und der Kläger des Ausgangsverfahrens zu der Verfassungsbeschwerde geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz hat unter Verzicht auf eine abschließende Stellungnahme ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_185&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Beschwerdeführerin sei durch das gerichtliche Verbot in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG betroffen, da verbreitungshemmende Maßnahmen gegen den Verleger zugleich die Wirkungsmöglichkeiten der wesensmäßig auf Kommunikation angewiesenen Kunstschöpfung schmälerten.
&lt;p&gt;Durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG werde dem verstorbenen Gustaf Gründgens in einem gegenständlich beschränkten Umfang ein postmortaler Persönlichkeitsschutz hinsichtlich solcher Nachwirkungen und Ausstrahlungen gewährt, die wie die Ehre und das Ansehen in der Erinnerung der Nachwelt einen von dem Lebensbild des Verstorbenen nicht zu trennenden Wert darstellten. Ob dieses Schutzgut durch den Roman betroffen werde, sei weitgehend eine Frage der künstlerischen Bewertung des Buches.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedenfalls verbiete die künstlerische Unterordnung des dargestellten Geschehens unter eine allgemeingültige ideelle Aussage, von dem Werk eine getreue Übereinstimmung der Romanschilderung oder ihrer wesentlichen Züge mit der historischen Wirklichkeit zu fordern und es so auf einen bestimmten, vom Künstlerwillen losgelösten Inhalt festzulegen. Auch trete das vorhandene historische Vorbild der Romanhandlung im Bewußtsein der Leserschaft durch die künstlerische Sublimierung des Stoffes zurück. Diese mit der Qualifizierung als Kunstwerk bereits gegebene Verfremdung des historischen Substrats suche das vorangestellte Vorwort noch zu verstärken. Bei dieser Sachlage sei zumindest das Verlangen, daß die künstlerische Sublimierung des behandelten Stoffes jedem Leser einsichtig sein müsse, mit der Kunstfreiheitsgarantie nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein etwaiger Wertkonflikt zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz könne nicht durch den Hinweis auf die Schrankenlosigkeit der Kunstfreiheit gelöst werden, da auch dieses Grundrecht im Blick auf die Gemeinschaftsbezogenheit des Individuums durch die Rechte anderer und die Schutzbedürftigkeit von Gemeinschaftsgütern beschränkt sei. Andererseits genieße auch das Recht der persönlichen Ehre keinen Vorrang vor der Kunstfreiheit, die letztlich in der Achtung vor der Würde des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_186&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Menschen wurzele. Die Schutzbereiche der kollidierenden Grundrechtspositionen seien deshalb durch Güterabwägung nach Maßgabe aller Umstände des Einzelfalles so gegeneinander abzugrenzen, daß eine jede sich zu optimaler Wirkungskraft entfalten könne. Dabei seien grundsätzlich die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde zu legen; jedoch seien auch die äußeren Verhältnisse und Zeitumstände, unter denen der Roman entstanden sei, retrospektiv in die Beurteilung einzubeziehen, da der Leser die Entstehungsgeschichte und die durch sie bedingte Relativierung des Blickwinkels des Autors berücksichtigen werde. Auch könne der Umstand, daß der Autor etwaige herabsetzende Äußerungen über die Persönlichkeit von Gründgens nicht in einer persönlichen, sondern in einer öffentlichen Auseinandersetzung zwischen den damaligen politischen Machthabern und den Verfechtern einer unabhängigen Kunst gemacht habe, beim Leser zu einer differenzierten Beurteilung führen. Ferner bestehe ein erhebliches Interesse, der Öffentlichkeit solches Anschauungsmaterial über die damaligen innerdeutschen Verhältnisse zugänglich zu machen.
&lt;p&gt;Schließlich müsse geprüft werden, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein uneingeschränktes Verbreitungsverbot rechtfertige und ob nicht bereits das Vorwort ausreichend klarstelle, daß der negativ gezeichnete Typ der Romanfigur kein getreues Abbild der Wirklichkeit sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Roman mißbrauche die Kunstfreiheit; seine Veröffentlichung würde das Persönlichkeitsrecht von Gründgens in seinem Wesensgehalt treffen. Auch nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei der Zugriffswille des Künstlers durch die allgemein gültigen Rechtsschranken beschränkt. Eine Güterabwägung scheide aus, weil der Bestimmungsgrund für Klaus Mann nach seinem eigenen Bekenntnis in erster Linie nicht ein Anliegen der Kunst, sondern Haßgefühle gewesen seien. Der Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG sei ferner wegen des Interesses der Öffentlichkeit an wahrheitsge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_187&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mäßer Unterrichtung über Gründgens als einer bedeutenden Persönlichkeit der Zeitgeschichte zu versagen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in bezug auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof erhobenen Rügen einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht gerechtfertigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht ist dem Vorbringen, mit dem die Beschwerdeführerin die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und das Bestehen eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kläger und seinem Adoptivvater angezweifelt hat, nur deshalb nicht nachgegangen, weil es diesen Vortrag nicht für entscheidungserheblich angesehen hat. Insoweit kommt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Betracht; dieses Prozeßgrundrecht gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen und materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 21, 191 [194]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebensowenig ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin dadurch verletzt, daß der Bundesgerichtshof die Gestaltung des Vorworts, dem er für die Möglichkeit einer Veröffentlichung des Romans Bedeutung beigelegt hat, nicht selbst mit den Prozeßbeteiligten des Ausgangsverfahrens erörtert und die Sache auch nicht zum Zweck einer solchen Erörterung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Der Bundesgerichtshof hat die Gründe für sein Verfahren eingehend dargelegt; sie liegen in Erwägungen des einfachen (Prozeß-) Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die angegriffenen Entscheidungen den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung in analoger Anwendung negatorischer Zivilrechtsnormen für begründet erklärt haben, handelt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_188&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
es sich um Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht - da Willkür offensichtlich ausscheidet - nicht nachgeprüft werden kann (BVerfGE 18, 85 [92 f., 96 f.]). Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger als Angehöriger des verstorbenen Gustaf Gründgens zivilrechtliche Unterlassungsansprüche aus eigenem Recht oder aus fortbestehenden Rechten des Verstorbenen geltend machen kann.
&lt;p&gt;Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob die angefochtenen Entscheidungen der Gerichte bei der Anwendung bürgerlich-rechtlicher Normen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen, deren Verletzung die Beschwerdeführerin gerügt hat, oder ob das Auslegungsergebnis selbst die geltend gemachten Grundrechte verletzt (BVerfGE 7, 198 [205 f.]; 21, 209 [216]). Soweit es um diese verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen geht, handelt es sich in erster Linie um die Tragweite der von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen verfassungsverbürgten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), sodann um das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere um das Verhältnis dieser Grundrechte zu dem geschützten Persönlichkeitsbereich, den die Urteile dem verstorbenen Gustaf Gründgens nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG eingeräumt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt die Kunst neben der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Mit dieser Freiheitsverbürgung enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nach Wortlaut und Sinn zunächst eine objektive, das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährleistet die Bestimmung jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Lebensbereich &quot;Kunst&quot; ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. Das Wesentliche der künstlerischen Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_189&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.
&lt;p&gt;Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den &quot;Werkbereich&quot; und den &quot;Wirkbereich&quot; des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser &quot;Wirkbereich&quot;, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist. Allein schon der Rückblick auf das nationalsozialistische Regime und seine Kunstpolitik zeigt, daß die Gewährleistung der individuellen Rechte des Künstlers nicht ausreicht, die Freiheit der Kunst zu sichern. Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheitsgarantie auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Wie weit die Verfassungsgarantie der Kunstfreiheit reicht und was sie im einzelnen bedeutet, läßt sich ohne tieferes Eingehen auf die sehr verschiedenen Äußerungsformen künstlerischer Betätigung in einer für alle Kunstgattungen gleichermaßen gültigen Weise nicht erschöpfend darstellen. Für die Zwecke dieser Entscheidung bedarf es jedoch einer so weit ausgreifenden Erörterung nicht, da die Instanzgerichte - in Übereinstimmung mit den Prozeßbeteiligten und soweit ersichtlich mit dem Urteil aller kompetenten Sachverständigen - dem hier zu beurteilenden Roman die Eigenschaft eines Kunstwerks mit Recht zuerkannt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_190&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haben. Es genügt deshalb, auf die spezifischen Gesichtspunkte einzugehen, die bei der Beurteilung eines Werkes der erzählenden (epischen) Kunst in Betracht kommen können, das an Vorgänge der historischen Wirklichkeit anknüpft und bei dem deshalb die Gefahr eines Konfliktes mit schutzwürdigen Rechten und Interessen der in dem Werk dargestellten Personen gegeben ist.
&lt;p&gt;Auch wenn der Künstler Vorgänge des realen Lebens schildert, wird diese Wirklichkeit im Kunstwerk &quot;verdichtet&quot;. Die Realität wird aus den Zusammenhängen und Gesetzmäßigkeiten der empirisch-geschichtlichen Wirklichkeit gelöst und in neue Beziehungen gebracht, für die nicht die &quot;Realitätsthematik&quot;, sondern das künstlerische Gebot der anschaulichen Gestaltung im Vordergrund steht. Die Wahrheit des einzelnen Vorganges kann und muß unter Umständen der künstlerischen Einheit geopfert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sinn und Aufgabe des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist es vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten. Die Art und Weise, in der der Künstler der Wirklichkeit begegnet und die Vorgänge gestaltet, die er in dieser Begegnung erfährt, darf ihm nicht vorgeschrieben werden, wenn der künstlerische Schaffensprozeß sich frei soll entwickeln können. Über die &quot;Richtigkeit&quot; seiner Haltung gegenüber der Wirklichkeit kann nur der Künstler selbst entscheiden. Insoweit bedeutet die Kunstfreiheitsgarantie das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozeß vorzuschreiben. Für das erzählende Kunstwerk ergibt sich daraus im besonderen, daß die Verfassungsgarantie die freie Themenwahl und die freie Themengestaltung umfaßt, indem sie dem Staat verbietet, diesen Bereich spezifischen künstlerischen Ermessens durch verbindliche Regeln oder Wertungen zu beschränken. Das gilt auch und gerade dort, wo der Künstler sich mit aktu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_191&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ellem Geschehen auseinandersetzt; der Bereich der &quot;engagierten&quot; Kunst ist von der Freiheitsgarantie nicht ausgenommen.
&lt;p&gt;3. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Soweit es daher zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die hier eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben. Da ein Werk der erzählenden Kunst ohne die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten könnte, der Verleger daher eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Künstler und Publikum ausübt, erstreckt sich die Freiheitsgarantie auch auf seine Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin als Verleger des Romans kann sich deshalb auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen (vgl. auch BVerfGE 10, 118 [121]; 12, 205 [260] zur Pressefreiheit).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet. Versuche, die Kunstfreiheitsgarantie durch wertende Einengung des Kunstbegriffes, durch erweiternde Auslegung oder Analogie aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen einzuschränken, müssen angesichts der klaren Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfolglos bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unanwendbar ist insbesondere, wie auch der Bundesgerichtshof mit Recht annimmt, Art. 5 Abs. 2 GG, der die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG beschränkt. Die systematische Trennung der Gewährleistungsbereiche in Art. 5 GG weist den Abs. 3 dieser Bestimmung gegenüber Abs. 1 als lex specialis aus und verbietet es deshalb, die Schranken des Abs. 2 auch auf die in Abs. 3 genannten Bereiche anzuwenden. Ebensowenig wäre es angängig, aus dem Zusammenhang eines Werkes der erzählenden Kunst einzelne Teile herauszulösen und sie als Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG anzusehen, auf die dann die Schranken des Abs. 2 Anwendung fänden. Auch die Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 3 GG bietet keinen Anhalt für die An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_192&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nahme, daß der Verfassunggeber die Kunstfreiheit als Unterfall der Meinungsäußerungsfreiheit habe betrachten wollen.
&lt;p&gt;Die Äußerung des Abgeordneten v. Mangoldt in der Sitzung des Grundsatzausschusses des Parlamentarischen Rats vom 5. Oktober 1948, daß die Gewährleistung der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit in unmittelbarer Verbindung mit der Freiheit der Meinungsäußerung stehe (JbÖffR, N. F., Bd. 1, S. 89 ff.), sollte die Stellung des damals noch selbständigen Artikels unmittelbar hinter den Garantien der Meinungsfreiheit erklären. Sie ging also gerade von der Selbständigkeit der Regelungsbereiche aus. Von Bedeutung ist auch die Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses vom 16. Dezember 1948 (PRDrucks. 370), in der das Zensurverbot ausdrücklich für das Theater mit der Begründung gefordert wurde, daß durch den im Entwurf enthaltenen Art. 7 (dem jetzigen Art. 5 Abs. 3 GG) die Freiheit des Theaters noch nicht garantiert werde, da nicht jede Theateraufführung Kunst zu sein brauche. Zu berücksichtigen ist ferner, daß für den Verfassunggeber auf Grund der Erfahrungen aus der Zeit des NS-Regimes, das Kunst und Künstler in die völlige Abhängigkeit politisch-ideologischer Zielsetzungen versetzt oder zum Verstummen gebracht hatte, begründeter Anlaß bestand, die Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit des Sachbereichs Kunst besonders zu garantieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abzulehnen ist auch die Meinung, daß die Freiheit der Kunst gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG durch die Rechte anderer, durch die verfassungsmäßige Ordnung und durch das Sittengesetz beschränkt sei. Diese Ansicht ist unvereinbar mit dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten Verhältnis der Subsidiarität des Art. 2 Abs. 1 GG zur Spezialität der Einzelfreiheitsrechte (vgl. u. a. BVerfGE 6, 32 [36 ff.]; 9, 63 [73]; 9, 73 [77]; 9, 338 [343]; 10, 55 [58]; 10, 185 [199]; 11, 234 [238]; 21, 227 [234]; 23, 50 [55 f.]), das eine Erstreckung des Gemeinschaftsvorbehalts des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 auf die durch besondere Grundrechte geschützten Lebensbereiche nicht zuläßt. Aus den gleichen Erwägungen verbietet sich, Art. 2 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_193&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GG als Auslegungsregel zur Interpretation des Sinngehalts von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG heranzuziehen. Diese Schrankenregelung ist auch nicht auf den &quot;Wirkbereich&quot; der Kunst anzuwenden.
&lt;p&gt;5. Andererseits ist das Freiheitsrecht nicht schrankenlos gewährt. Die Freiheitsverbürgung in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geht wie alle Grundrechte vom Menschenbild des Grundgesetzes aus, d. h. vom Menschen als eigenverantwortlicher Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet (BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 7, 198 [205]; 24, 119 [144]; 27, 1 [7]). Jedoch kommt der Vorbehaltlosigkeit des Grundrechts die Bedeutung zu, daß die Grenzen der Kunstfreiheitsgarantie nur von der Verfassung selbst zu bestimmen sind. Da die Kunstfreiheit keinen Vorbehalt für den einfachen Gesetzgeber enthält, darf sie weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Klausel relativiert werden, welche ohne verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt und ohne ausreichende rechtsstaatliche Sicherung auf eine Gefährdung der für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendigen Güter abhebt. Vielmehr ist ein im Rahmen der Kunstfreiheitsgarantie zu berücksichtigender Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems durch Verfassungsauslegung zu lösen. Als Teil des grundrechtlichen Wertsystems ist die Kunstfreiheit insbesondere der in Art. 1 GG garantierten Würde des Menschen zugeordnet, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]). Dennoch kann die Kunstfreiheitsgarantie mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich in Konflikt geraten, weil ein Kunstwerk auch auf der sozialen Ebene Wirkungen entfalten kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß im Zugriff des Künstlers auf Persönlichkeits- und Lebensdaten von Menschen seiner Umwelt der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Dargestellten betroffen sein kann, ist darin begründet, daß ein solches Kunstwerk nicht nur als ästhetische Realität wirkt, sondern daneben ein Dasein in den Realien hat, die zwar in der Darstellung künstlerisch überhöht werden, damit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_194&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aber ihre sozialbezogenen Wirkungen nicht verlieren. Diese Wirkungen auf der sozialen Ebene entfalten sich &quot;neben&quot; dem eigenständigen Bereich der Kunst; gleichwohl müssen sie auch im Blick auf den Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewürdigt werden, da die &quot;reale&quot; und die &quot;ästhetische&quot; Welt im Kunstwerk eine Einheit bilden.
&lt;p&gt;6. Die Gerichte haben in diesem Zusammenhang mit Recht zur Beurteilung der Schutzwirkungen aus dem Persönlichkeitsbereich des verstorbenen Schauspielers Gründgens Art. 1 Abs. 1 GG wertend herangezogen. Es würde mit dem verfassungsverbürgten Gebot der Unverletzlichkeit der Menschen würde, das allen Grundrechten zugrunde liegt, unvereinbar sein, wenn der Mensch, dem Würde kraft seines Personseins zukommt, in diesem allgemeinen Achtungsanspruch auch nach seinem Tode herabgewürdigt oder erniedrigt werden dürfte. Dementsprechend endet die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht erkennen darüber hinaus auch nach Art. 2 Abs. 1 GG Ausstrahlungswirkungen für den zivilrechtlichen Schutzbereich um die Person des verstorbenen Schauspielers Gründgens an, wenn auch in einem durch sein Ableben bedingten eingeschränkten Umfang. Die Fortwirkung eines Persönlichkeitsrechts nach dem Tode ist jedoch zu verneinen, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist; mit ihrem Tode erlischt der Schutz aus diesem Grundrecht. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG setzt die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person als unabdingbar voraus. Daran vermag die Erwägung des Bundesgerichtshofs nichts zu ändern, daß die Rechtslage nach dem Tode für die freie Entfaltung der Person zu ihren Lebzeiten nicht ohne Belang sei. Die Versagung eines Persönlichkeitsschutzes nach dem Tode stellt keinen Eingriff dar, der die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_195&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
7. Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann deshalb nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muß auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Das Menschenbild, das Art. 1 Abs. 1 GG zugrunde liegt, wird durch die Freiheitsgarantie in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ebenso mitgeprägt wie diese umgekehrt von der Wertvorstellung des Art. 1 Abs. 1 GG beeinflußt ist. Der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Einzelnen ist ebensowenig der Kunstfreiheit übergeordnet wie sich die Kunst ohne weiteres über den allgemeinen Achtungsanspruch des Menschen hinwegsetzen darf.
&lt;p&gt;Die Entscheidung darüber, ob durch die Anlehnung der künstlerischen Darstellung an Persönlichkeitsdaten der realen Wirklichkeit ein der Veröffentlichung des Kunstwerks entgegenstehender schwerer Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des Dargestellten zu befürchten ist, kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das &quot;Abbild&quot; gegenüber dem &quot;Urbild&quot; durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint, daß das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der &quot;Figur&quot; objektiviert ist. Wenn eine solche, das Kunstspezifische berücksichtigende Betrachtung jedoch ergibt, daß der Künstler ein &quot;Porträt&quot; des &quot;Urbildes&quot; gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der &quot;Verfälschung&quot; für den Ruf des Betroffenen oder für sein Andenken an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat danach zu entscheiden, ob die Gerichte bei der von ihnen vorgenommenen Abwägung zwischen dem durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich des verstorbenen Gustaf Gründgens und seines Adoptiv&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_196&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sohnes und der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Kunstfreiheit den dargelegten Grundsätzen Rechnung getragen haben. Bei der Entscheidung dieser Frage ergab sich im Senat Stimmengleichheit. Infolgedessen konnte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG nicht festgestellt werden, daß die angefochtenen Urteile gegen das Grundgesetz verstoßen.
&lt;p&gt;1. Die Heranziehung des Art. 2 Abs. 1 GG durch die Gerichte ist, wie oben dargelegt, zu Unrecht erfolgt. Dies ist jedoch unschädlich, weil die in erster Linie gegebene Begründung aus Art. 1 Abs. 1 GG die Entscheidung trägt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Oberlandesgericht als letzte Tatsacheninstanz hat festgestellt, bei Gründgens handle es sich um eine Person der Zeitgeschichte und die Erinnerung des Publikums an ihn sei noch lebendig. Aufgrund dieser Feststellungen sind das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß der Schutz des Achtungsanspruchs des verstorbenen Gründgens im sozialen Raum noch fortdauere. Hierbei hat der Bundesgerichtshof zutreffend berücksichtigt, daß das Schutzbedürfnis - und entsprechend die Schutzverpflichtung - in dem Maße schwindet, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßt und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt. Diese Anwendung des Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht zu beanstanden. Andererseits gehen die Gerichte davon aus, daß es sich bei dem Roman des verstorbenen Klaus Mann um ein Kunstwerk im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG handelt und daß sich auch die Beschwerdeführerin auf dieses Grundrecht berufen kann. Hiernach haben die Gerichte die verfassungsrechtlich erhebliche Spannungslage zwischen den durch die Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Bereichen erkannt. Sie haben deren Lösung in einer Abwägung der widerstreitenden Interessen gesucht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können (BVerfGE 22, 93 [97]), daß insbesondere die Feststellung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_197&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (BVerfGE 18, 85 [92]). Diese Grundsätze gelten auch bei der Nachprüfung der hier in Rede stehenden Abwägung zwischen den nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1.GG geschützten Bereichen zweier Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses. Diese Abwägung ist zunächst den zuständigen Gerichten im Rahmen der Anwendung und Auslegung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften aufgetragen. Die Aufgabe des Zivilrichters besteht in derartigen Fällen darin, aufgrund einer wertenden Abwägung der Umstände des Einzelfalles - unter Beachtung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) - die Schranken des Grundrechtsbereichs der einen Partei gegenüber demjenigen der anderen Partei zu konkretisieren. Das Grundrecht der jeweils unterlegenen Partei ist nicht schon dann verletzt, wenn bei dieser dem Richter aufgetragenen Abwägung widerstreitender Belange die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder der anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht beigelegt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 22, 93 [99 f.]). Das Bundesverfassungsgericht ist nicht befugt, seine eigene Wertung des Einzelfalles nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen. Es kann vielmehr in derartigen Fällen eine Verletzung des Grundrechts der unterlegenen Partei nur feststellen, wenn der zuständige Richter entweder nicht erkannt hat, daß es sich um eine Abwägung widerstreitender Grundrechtsbereiche handelt, oder wenn seine Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des einen oder anderen der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihrer Schutzbereiche, beruht.
&lt;p&gt;Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidungen nach diesen Maßstäben ergibt: Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof haben erkannt, daß eine Spannungslage zwischen den durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_198&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
reichen besteht und daß diese durch eine Abwägung gelöst werden muß (vgl. oben C.III.7). Würdigt man die angefochtenen Entscheidungen in ihrem Gesamtzusammenhang, so ist nicht festzustellen, daß sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und vom Umfang der Schutzbereiche der beiden Grundrechte beruhen. Insbesondere lassen die Entscheidungen keine fehlerhafte Auffassung vom Wesen des bei der Abwägung unterlegenen Grundrechts, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, erkennen. Die Gerichte haben nicht allein auf die Wirkungen des Romans im außerkünstlerischen Sozialbereich abgehoben, sondern auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung getragen. Sie haben eingehend und sorgfältig dargelegt, daß die Romanfigur des Hendrik Höfgen in so zahlreichen Einzelheiten dem äußeren Erscheinungsbild und dem Lebenslauf von Gründgens derart deutlich entspreche, daß ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in Höfgen Gründgens wiedererkenne. Ob dies richtig ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden; jedenfalls liegt darin die maßgebliche Wertung der Tatsachen durch die Gerichte, daß das &quot;Abbild&quot; Höfgen gegenüber dem &quot;Urbild&quot; Gründgens durch die künstlerische Gestaltung des Stoffes und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Romans nicht so verselbständigt und in der Darstellung künstlerisch transzendiert sei, daß das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der &quot;Figur&quot; genügend objektiviert erscheine. Die Gerichte haben auch eingehend erörtert, daß der Autor ein grundlegend negatives Persönlichkeits- und Charakterbild des Höfgen und damit des verstorbenen Gründgens gezeichnet habe, das in zahlreichen Einzelheiten unwahr, durch erfundene, die Gesinnung negativ kennzeichnende Verhaltensweisen - namentlich das erdichtete Verhalten gegenüber der schwarzen Tänzerin - angereichert sei und verbale Beleidigungen und Verleumdungen enthalte, die Gründgens durch die Person des Höfgen zugefügt worden seien. Das Oberlandesgericht hat - vom Bundesgerichts
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_199&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hof unbeanstandet - den Roman als &quot;Schmähschrift in Romanform&quot; bezeichnet. Es gibt keine hinreichenden Gründe, dieser von den Gerichten vorgenommenen Wertung entgegenzutreten, daß der Autor ein negativ-verfälschendes Porträt des &quot;Urbildes&quot; Gründgens gezeichnet habe.
&lt;p&gt;Das von den Gerichten gefundene Ergebnis, daß bei dieser Sach- und Rechtslage der Schutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch versage, kann schließlich auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, der Erlaß des Veröffentlichungsverbots stehe außer Verhältnis zu der zu erwartenden Beeinträchtigung des Achtungsanspruchs des verstorbenen Gustaf Gründgens. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar wiederholt betont, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang hat (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]) und deshalb bei allen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in den Freiheitsbereich des Bürgers beachtet werden muß. Um einen derartigen Eingriff handelt es sich hier jedoch nicht. Die Gerichte hatten lediglich einen von dem einen gegen den anderen Bürger geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch zu beurteilen, d. h. ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis im Einzelfall zu konkretisieren. Zur Beurteilung von Grund und Höhe eines zivilrechtlichen Anspruchs, etwa eines Schadensersatzanspruchs, können diejenigen Erfordernisse, die von Verfassungs wegen im Verhältnis des Bürgers zum Staat bei Eingriffen in die Freiheitssphäre des Einzelnen zu beachten sind, auch nicht entsprechend herangezogen werden. Aufgabe des bürgerlichen Rechts ist es in erster Linie, Interessenkonflikte zwischen rechtlich gleichgeordneten Rechtssubjekten möglichst sachgerecht zu lösen. Demgemäß kann das Bundesverfassungsgericht das durch die angefochtenen Urteile ausgesprochene Veröffentlichungsverbot nur daraufhin nachprüfen, ob Art. 3 Abs. 1 GG beachtet ist. Das ist zu bejahen. Die Gerichte haben erwogen, ob die Veröffentlichung des Romans mit einem &quot;klarstellenden Vorwort&quot; (eingeschränktes Veröffentlichungsverbot) zugelassen werden könne; sie haben sich mit den Gründen, die nach ihrer Ansicht für oder gegen ein abso&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_200&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (200):&lt;/a&gt;
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lutes oder ein eingeschränktes Veröffentlichungsverbot sprechen, auseinandergesetzt und sich schließlich für das Veröffentlichungsverbot entschieden. Die diesem Verbot zugrundeliegenden Erwägungen sind nicht sachfremd und daher nicht willkürlich.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG entfällt schon deshalb, weil diese Bestimmung mangels Vorliegens einer Meinungsäußerung nicht anzuwenden ist. Künstlerische Aussagen bedeuten, auch wenn sie Meinungsäußerungen enthalten, gegenüber diesen Äußerungen ein aliud. Insoweit ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG eine lex specialis (vgl. oben C.III.4). Ebensowenig ist für eine besondere Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 und 3 GG Raum (vgl. BVerfGE 13, 290 [296]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Brox&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Abweichende Meinung des Richters Dr. Stein zu dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorstehenden Beschluß ist in C.IV nur die Auffassung der drei Richter dargelegt, die die dort vor 1) gestellte Frage bejaht haben. Als einer der drei anderen Richter, die diese Frage verneint haben, begründe ich meine abweichende Ansicht wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat im vorliegenden Verfahren die beanstandeten gerichtlichen Entscheidungen u. a. darauf selbständig nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte im Rahmen der gebotenen Abwägung die besonderen Gesetzmäßigkeiten ausreichend gewürdigt haben, die dem Roman von Klaus Mann als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_201&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (201):&lt;/a&gt;
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einem Kunstwerk eigen sind und die nach der Wertentscheidung in Art. 5 Abs. 3 GG auch gegenüber den Schutzinteressen aus dem Persönlichkeitsbereich von Gustaf Gründgens berücksichtigt werden müssen. Denn Inhalt und Reichweite der Verfassungsgarantie in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und ihre Beziehung zu den anderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes sind unmittelbar berührt, wenn eine zivilgerichtliche Entscheidung die grundrechtliche Ausstrahlungswirkung auf das Zivilrecht nicht richtig bestimmt und die verfassungsrechtliche Wertentscheidung dadurch verkennt. Hierdurch wird nämlich unmittelbar das Grundrecht verletzt, auf dessen Beachtung durch die rechtsprechende Gewalt der Einzelne gemäß Art. 1 Abs. 3 GG einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat. Ob und inwieweit im Rahmen der Privatrechtsordnung das Spannungsverhältnis widerstreitender Interessen wegen dieser verfassungsrechtlichen &quot;Ausstrahlungswirkungen&quot; im Wertsystem der Verfassung selbst angelegt und aus ihm heraus zu lösen ist, kann dabei nicht abstrakt, von den Umständen des zu schlichtenden Falls abgesehen, sondern nur unter würdigender Heranziehung des konkreten Interessenkonflikts ermittelt werden. Auch das Bundesverfassungsgericht muß deshalb die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts überprüfen. Weder entscheidet damit das Bundesverfassungsgericht über die Interessen auf der einfachrechtlichen Ebene, noch nimmt es dabei die ihm nicht zukommende Stellung eines Rechtsmittelgerichts ein. Vielmehr ermittelt es allein den Schutzbereich der Grundrechte in ihrer Auswirkung auf die Privatrechtsordnung für den zu entscheidenden Fall und erfüllt somit lediglich seine ihm von Verfassungs wegen übertragene Aufgabe, über die Beachtung und Anerkennung der Verfassungsnormen durch die rechtsprechende Gewalt zu wachen. Würde in Fällen wie dem vorliegenden entsprechend der Ansicht der drei Richter die Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts auf eine eng begrenzte Kontrolle beschränkt sein, nämlich darauf, ob die Gerichte den Einfluß der
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_202&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundrechte überhaupt erkannt, ihn berücksichtigt und das allgemeine Willkürverbot nicht verletzt haben (vgl. oben C IV 3 des Beschlusses des BVerfG vom 24. 2. 1971 - 1 BvR 435/68 -, S. 196 f.), dann würde das Bundesverfassungsgericht seiner Aufgabe, Hüter der Grundrechte auf allen Rechtsgebieten zu sein, nicht gerecht werden. Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die gebotene Abwägung zwischen den Interessen aus dem Persönlichkeitsbereich von Gustaf Gründgens und der Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit des künstlerischen Bereichs hat in allen Beziehungen den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zu entsprechen, die auf diesen Konflikt Einfluß nehmen. Wo bei der vorzunehmenden Güterabwägung dieses von der Verfassung aufgegebene spezifische Verhältnis im Sinne der Darlegungen unter C.III.2 verfehlt ist, ist die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt. Gerade auf eine solche grundlegende Verkennung dieses von der Verfassung geforderten Verhältnisses zur Kunst und nicht nur auf Feststellungen und Wertungen, welche die verfassungsrechtliche Ebene unberührt lassen, ist die Würdigung der durch die beabsichtigte Romanveröffentlichung berührten Interessen durch Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof zurückzuführen. Diese verfassungsrechtlich zu beanstandende Grundeinstellung - nicht eine der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogene einfach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_203&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtliche Wertung - liegt insbesondere auch dem von den Gerichten angestellten Vergleich der Romanfigur Hendrik Höfgen mit Gustaf Gründgens, der Verneinung einer ausreichenden &quot;Verfremdung&quot; des Hendrik Höfgen sowie der Charakterisierung des Romans als einer &quot;Schmähschrift in Romanform&quot; zugrunde.
&lt;p&gt;Beide Gerichte haben nicht genügend beachtet, daß ein Kunstwerk, als das der &quot;Mephisto&quot;-Roman von ihnen ausdrücklich anerkannt worden ist, Realität nicht nur im außerkünstlerischen Wirkbereich, sondern vorwiegend auf der ästhetischen Ebene besitzt. Die Gerichte haben einseitig auf das Spannungsfeld im sozialen Wirkbereich abgehoben und dabei die ästhetische Realität des Romans, die in diesen Wirkbereich übergreift und ihn verändert, unbeachtet gelassen. Diese einseitige Betrachtung hat die Güterabwägung in ihrer Struktur beeinflußt und die Gerichte zu einseitigen Ergebnissen geführt: allein aus der Blickrichtung eines Leserpublikums, das den Inhalt des Romans für die Wirklichkeit nimmt, also dem Roman gegenüber eine nichtkunstspezifische Haltung einnimmt, haben sie Erscheinung und Verhalten der Romanfigur Hendrik Höfgen mit dem Persönlichkeitsbild von Gustaf Gründgens so verglichen, als gehöre Hendrik Höfgen der realen Wirklichkeit an. Ausschließlich auf dieser Vergleichsebene haben die Gerichte den Konflikt zwischen den Schutzinteressen aus dem Persönlichkeitsbereich von Gustaf Gründgens und den durch die Beschwerdeführerin wahrgenommenen Interessen der Kunst zu lösen gesucht. Allein deshalb, weil die Bezüge der Romanhandlung zur Wirklichkeit nach ihrer Ansicht deutlich erkennbar seien, haben die Gerichte eine hinreichende künstlerische Überhöhung oder Transzendierung des Romanstoffs verneint. Nur wegen der Abweichungen zwischen der Romanfigur Hendrik Höfgen und dem Persönlichkeitsbild von Gustaf Gründgens, die sich für eine allein auf die historische Wirklichkeit gerichtete Betrachtung auf dieser Vergleichsebene ergeben, haben sie den Roman als &quot;Schmähschrift in Romanform&quot; bezeichnet und eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit von Gustaf Gründgens festgestellt sowie ein unbeschränktes Veröffentlichungsverbot für&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_204&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerechtfertigt gehalten. Auf derselben, einseitig an der Welt der Realität orientierten Wertung beruht das Zugeständnis des Bundesgerichtshofs, der Kunst zu gestatten, im gewissen Umfang zur &quot;ergänzenden Charakterisierung&quot; durch erfundene Begebenheiten das Persönlichkeitsbild desjenigen zu ergänzen, an den eine Romanfigur angelehnt ist.
&lt;p&gt;Diese Betrachtungsweise mag für eine Dokumentation oder eine Biographie angemessen sein, die eine wahrheitsgetreue, wissenschaftlich nachprüfbare Darstellung der äußeren und inneren Entwicklung des Lebensganges eines Menschen ist, wenn auch in Fragen der historischen Erklärung und Deutung die Allgemeingültigkeit umstritten sein mag. Das künstlerische Anliegen eines Romans hat nicht eine wirklichkeitsgetreue, an der Wahrheit orientierte Schilderung historischer Begebenheiten zum Ziel, sondern wesenhafte, anschauliche Gestaltung aufgrund der Einbildungskraft des Schriftstellers. Die Beurteilung des Romans allein nach den Wirkungen, die er außerhalb seines ästhetischen Seins entfaltet, vernachlässigt das spezifische Verhältnis der Kunst zur realen Wirklichkeit und schränkt damit das der Beschwerdeführerin in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Freiheitsrecht in unzulässiger Weise ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ein Kunstwerk wie der Roman von Klaus Mann strebt eine gegenüber der realen Wirklichkeit verselbständigte &quot;wirklichere Wirklichkeit&quot; an, in der die reale Wirklichkeit auf der ästhetischen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewußter erfahren wird. Zeit und Raum sind im Roman etwas anderes als im wirklichen Leben. Ein &quot;Abphotographieren&quot; der Wirklichkeit ist nicht sein künstlerisches Anliegen. Auch bei der hier geschehenen Anknüpfung an reale geschichtliche Gegebenheiten hat eine Überhöhung oder Transzendierung dieser Begebenheiten oder Zustände in die eigene, von der künstlerischen Phantasie geschaffene &quot;ästhetische Realität&quot; des Kunstwerks stattgefunden. Die künstlerische Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen werden. Bezogen auf das künstlerische Anlie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_205&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen können die aus der Wirklichkeit entnommenen und gestalteten Daten auch dann &quot;wirklichkeitstreu&quot; sein, wenn sie, bezogen allein auf die reale Welt, die &quot;Wirklichkeit verfälschen&quot;. In der ästhetischen Realität ist Faktisches und Fiktives ungesondert gemischt; sie sind nicht ein lästiges Nebeneinander, sondern eine unauflösliche Verbindung; alles ist freies &quot;künstlerisches Spiel&quot;.
&lt;p&gt;In dieser Beurteilung des Verhältnisses eines Kunstwerks zur Realität stimmen die folgenden Zitate überein, die von Autoren künstlerisch verschiedener Richtungen stammen und gerade dadurch ihr besonderes Gewicht und ihre Klangfarbe erhalten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Auch einige die sich dem sinn des verfassers genähert haben meinten es helfe zum tieferen verständnis wenn sie im Jahr der Seele bestimmte personen und örter ausfindig machten. möge man doch (wie ohne widerrede bei darstellenden werken) auch bei einer dichtung vermeiden sich unweise das das menschliche oder landschaftliche urbild zu kehren: es hat durch die kunst solche umformung erfahren daß es dem schöpfer selber unbedeutend wurde und ein wissen darum für jeden anderen eher verwirrt als löst&quot; (Stefan George, Werke - Ausgabe in 2 Bänden, hrsg. von R. Boehringer, Band 1, 1958, S. 119);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Wirklichkeit, die ein Dichter seinen Zwecken dienstbar macht, mag seine tägliche Welt, mag als Person sein Nächstes und Liebstes sein; er mag dem durch die Wirklichkeit gegebenen Detail noch so untertan sich zeigen, mag ihr letztes Merkmal begierig und folgsam für sein Werk verwenden: dennoch wird für ihn - und sollte für alle Welt! - ein abgründiger Unterschied zwischen der Wirklichkeit und seinem Gebilde bestehen bleiben: der Wesensunterschied nämlich, welcher die Welt der Realität von derjenigen der Kunst auf immer scheidet.&quot; (Thomas Mann, Bilse und ich, 1906, in: Gesammelte Werke, Band X, S. 16).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Gerade die Vortäuschung des Wirklichen ist der echten Kunst von Grund aus fremd. Alle Theorie des Scheines und der Illusion, die diesen Weg einschlägt, verkennt einen wichtigen Wesenszug im künstlerischen Erscheinenlassen: ... daß es nicht Wirklichkeit vortäuscht, daß vielmehr das Erscheinende auch als Erscheinendes verstanden und nicht als Glied in den realen Lauf des Lebens eingefügt wird, sondern gerade aus ihm herausgehoben und gleichsam gegen das Gewicht des Wirklichen abgeschirmt dasteht.&quot; (Nicolai Hartmann, Ästhetik, 2. Aufl., 1966, S. 36).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_206&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Denn alles, was die Kunstwerke an Form und Materialien, an Geist und Stoff in sich enthalten, ist aus der Realität in die Kunstwerke emigriert und in ihnen seiner Realität entäußert ... Selbst Kunstwerke, die als Abbilder der Realität auftreten, sind es nur peripher: sie werden zur zweiten Realität, indem sie auf die erste reagieren; ...&quot; (Adorno, Ästhetische Theorie, 1970, S. 158, 425).
&lt;p&gt;Für die &quot;Richtigkeit&quot; oder &quot;Wirklichkeitstreue&quot; der Romanfigur Hendrik Höfgen in der ästhetischen Realität des &quot;Mephisto&quot;-Romans ist ein Vergleich zwischen Hendrik Höfgen und Gustaf Gründgens nach dem Grad von Übereinstimmung in den &quot;Persönlichkeitsdaten&quot; grundsätzlich irrelevant. Nun kann ihre Erscheinung und Wirkung auf der werkbezogenen Ebene allerdings nicht verhindern, daß die künstlerische Aussage von demjenigen, dem sich ihr ästhetisches Dasein nicht erschließt, nur in den Wirkungen der im Kunstwerk verwendeten Realien auf der Blickebene einer von ästhetischen Elementen freien Wertung ebenso wahrgenommen wird. Diese Art der Würdigung kann auch die eindeutige künstlerische Qualität eines Werkes der epischen Kunst nicht verhindern, weil die betroffenen Wirkungsebenen und Wertbezugssysteme insoweit grundsätzlich voneinander unabhängig sind und die Wahrnehmung der ästhetischen Realität eines Kunstwerks, in der die im Kunstwerk verwendeten Realien sublimiert sind, ein nicht erzwingbarer, höchst individueller Akt ist. Dieser Umstand allein rechtfertigt jedoch die den angefochtenen Entscheidungen zugrundeliegende einseitige Betrachtungsweise nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das folgt bereits daraus, daß die Kunst eine ihrer wichtigsten Aufgaben nicht erfüllen könnte, wenn ihr die Verwendung von Daten aus dem Persönlichkeitsbereich in allen Fällen untersagt werden würde, in denen befürchtet werden muß, daß ein Teil der Öffentlichkeit die kunstspezifische Wirkung des Kunstwerks nicht zur Kenntnis nimmt, es vielmehr einseitig an außerkünstlerischen Maßstäben mißt und auf diesem Wege zu einer negativen Einstellung der Person gegenüber gelangt, über die sie aus dem Dargestellten etwas zu erfahren meint. Einer freien Kunst muß grundsätzlich gestattet sein, an Persönlichkeitsdaten aus der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_207&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wirklichkeit anzuknüpfen und ihnen durch Zeichenwerte verallgemeinernde Bedeutung zu geben. Das gilt vor allem in den Fällen, in denen sich die künstlerische Darstellung wie die vorliegende an eine Person der Zeitgeschichte anlehnt. Persönlichkeiten, die im öffentlichen Leben stehen oder in Kunst und Wissenschaft ein allgemeines Interesse wachrufen, begegnen künstlerischen Interessen vor allem durch ihre besonders enge Verknüpfung mit den Geschehnissen von allgemeiner Bedeutung und den Zeitströmungen, durch die sich Realität in ihrer Person besonders intensiv verdichtet und symbolhaften Sinnbezug gewinnt. Diese zeichenhafte Bedeutung der Persönlichkeit, die der Künstler mit seinen Ausdrucksmitteln anschaulich darzustellen sucht, ist gegenüber dem Bild der individuellen Person verselbständigt. Daß dieser Umstand im Kunstwerk bei einem von der ästhetischen Wirkung absehenden Vergleich des Dargestellten mit der Welt der realen Tatsachen durch eine &quot;Verzerrung&quot; des Bildes der individuellen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt, beruht somit nicht auf einer Mißachtung der Persönlichkeit, sondern ist im Wesen und in der Aufgabe der Kunst begründet, die das Wesentliche, das aus dem Wirklichen herausgehobene Typische darstellt (vgl. W. Dilthey, Gesammelte Schriften, Band VI, S. 185 ff.). Dieses Prinzip bringt es zugleich mit sich, daß die Bezüge des Kunstwerks zu einer Person der Zeitgeschichte häufig sichtbar bleiben. Gerade die besonders intensive sachliche Verknüpfung einer solchen Persönlichkeit mit dem die Allgemeinheit angehenden Geschehen sowie die sich hieraus ergebende Prägung des Persönlichkeitsbildes machen es im allgemeinen unmöglich, dieses Persönlichkeitsbild im künstlerischen &quot;Abbild&quot; aus seinen Bezügen zur realen Welt zu lösen, wenn der Künstler im Sinne künstlerischer Realität wirklichkeitstreu gestalten will.
&lt;p&gt;Derartige Spannungen zwischen dem in seiner Würde von jedem zu respektierenden Individuum und dem künstlerischen Anliegen gehören zum festen Bestandteil der Literatur; und wo sie in künstlerischen Romanen und Dramen hervorgetreten sind, beruhen Wirkung und Wert der Dichtung auf ihrem Rang als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_208&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kunstwerk, nicht auf der Einkleidung biographischer Erlebnisse. Ungeachtet ihrer Zuordnung zu der sogenannten Schlüsseldichtung sind sie in ihrem künstlerischen Rang unbestritten, wie u. a. die Werke von: Goethe, Die Leiden des jungen Werthers; G. Keller, Der Grüne Heinrich; Th. Fontane, Frau Jenny Treibel; L. Quidde, Caligula; Thomas Mann, Buddenbrooks, Doktor Faustus; F. Wedekind, Erdgeist; H. Hesse, Der Steppenwolf; G. Flaubert, Madame Bovary; Leo Tolstoi, Anna Karenina; Simone de Beauvoir, Les Mandarins. Diese wenigen Beispiele zeigen, daß seit jeher Personen der Wirklichkeit in künstlerischer &quot;Verfremdung&quot;, jedoch zunächst für den mit den Verhältnissen Vertrauten erkennbar, zur Darstellung menschlicher Schwächen und Abgründe, insbesondere zur Auseinandersetzung mit dem Dämonischen im Menschen auch in der Weltliteratur benutzt worden sind. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß schon beim Abdruck des Romans in der &quot;Pariser Tageszeitung&quot; in Paris im Jahre 1936 Klaus Mann sich in einem an die Redaktion dieser Zeitung gerichteten Brief gegen die Bemerkung der Voranzeige der Redaktion verwahrt hat, daß der &quot;Mephisto&quot; ein die Person von Gustaf Gründgens betreffender Schlüsselroman sei. U. a. schrieb er damals: &quot;Ich bin genötigt, feierlich zu erklären: Mir lag nicht daran, die Geschichte eines bestimmten Menschen zu erzählen, als ich &#039;Mephisto. Roman einer Karriere&#039; schrieb. Mir lag daran: einen Typus darzustellen, und mit ihm die verschiedenen Milieus (mein Roman spielt keineswegs nur im &#039;braunen&#039;), die soziologischen und geistigen Voraussetzungen, die seinen Aufstieg erst möglich machten&quot;. Diese Auffassung bestätigen auch die Germanisten und Schriftsteller Hans Mayer = Tübingen, Hermann Kesten = New York, Franz Theodor Csokor = Wien, Albrecht Goes = Stuttgart, Max Brod = Tel Aviv, u. a. in ihren im Verfahren vorgelegten gutachtlichen Äußerungen; ferner Thomas Mann in seinem Brief an seinen Sohn Klaus vom 3. Dezember 1936, abgedruckt in &quot;Die Neunzehn&quot;, Texte und Informationen, 1970, S. 3 f.
&lt;p&gt;Ein Ausschluß der Kunst von diesem Erfahrensbereich würde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_209&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sie in ihrem Kern treffen, solange sie ihre Aufgabe auch und gerade in der Bewußtmachung zeitgenössischer Konflikte auf moralischem, gesellschaftlichem und politischem Gebiet sieht. Eine in dieser Weise beschränkte Kunst wäre nicht frei im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Kunstfreiheitsgarantie läßt dem Grundsatz nach weder die Einschränkung des künstlerischen Themenkreises noch die Ausklammerung von Ausdrucksmitteln und -methoden aus dem künstlerischen Verarbeitungsprozeß zu. Auch kann dem Künstler, insbesondere vom Staat, nicht aufgegeben werden, die verwendeten Daten aus dem Persönlichkeitsbereich wenigstens im Rahmen des ästhetisch Zumutbaren so zu verfremden, daß eine Identifizierung der als Vorbild etwa für eine Romanfigur benutzten Persönlichkeit vermieden wird; über das ästhetisch Zumutbare lassen sich verbindliche Regeln weder aufstellen noch dürfen sie in einem freiheitlichen Staat von staatlichen Instanzen aufgestellt werden. Zudem steht einer solchen Forderung entgegen, daß der Einfluß des Künstlers auf den schöpferischen Gestaltungsprozeß und seine Wirkungen in der Öffentlichkeit beschränkt ist. Die Auffassung, daß dem Künstler bei der Darstellung des menschlichen Lebens zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung ständen und er deshalb den Stoff so &quot;verfremden&quot; könne, daß Persönlichkeiten der realen Wirklichkeit nicht mit dem Kunstwerk in Verbindung gebracht werden könnten, trifft schon aus diesem Grund, zumindest in dieser Allgemeinheit, nicht zu.
&lt;p&gt;Ebenso ist die Eigengesetzlichkeit künstlerischer Prozesse in der von dem Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Forderung des Oberlandesgerichts verkannt, Klaus Mann habe nach Kriegsende den &quot;Mephisto&quot;-Roman unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse über Gründgens umgestalten müssen. Abgesehen davon, daß der Roman nur unter dem Eindruck einer ganz bestimmten, individuell erfahrenen Situation geschrieben werden konnte und nicht unabhängig von Raum und Zeit seiner Entstehung beliebig wiederholbar ist, und die Gerichte den Kunstwert des Romans nicht in Zweifel ziehen, ist die gerichtliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_210&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zumutung nach &quot;Umgestaltung&quot; des Mephisto-Romans ein verfassungswidriger Eingriff in die künstlerische Gestaltungsfreiheit. Ein &quot;umgestalteter&quot; Roman könnte nur ein aliud gegenüber dem &quot;Mephisto&quot;-Roman sein.
&lt;p&gt;Obschon somit das Spannungsgefälle zwischen außerkünstlerischer und kunstspezifischer Wirkungs- und Betrachtungsweise in der Sache angelegt und unaufhebbar ist, hat das Grundgesetz in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die Eigengesetzlichkeit einer freien Kunst anerkannt und vorbehaltslos gewährleistet. Das verbietet im vorliegenden Fall, mit dem Bundesgerichtshof und dem Oberlandesgericht die Frage nach der Rechtfertigung des Veröffentlichungsverbots einseitig nach den Wirkungen des Romans auf ein Leserpublikum zu beantworten, das das Dargestellte ohne Blick für seine kunstspezifische Bedeutung wie eine Dokumentation auf Übereinstimmungen mit der Wirklichkeit untersucht. Abgesehen davon begegnet es auch methodischen Bedenken, die Würdigung eines Romans an eine bestimmte Leserschicht oder einen bestimmten Lesertypus zu knüpfen. Ein solches Vorgehen würde u. a. voraussetzen, daß die ästhetische Realität des Romans nicht außerhalb der geistig-seelischen Vorgänge im einzelnen Leser existierte und identisch wäre mit dem geistig-seelischen Vorgang im einzelnen Leser oder Hörer. Ein Kunstwerk kann man zwar nur durch einzelne Erlebnisse kennenlernen, aber es ist mit ihnen nicht identisch und existiert auch außerhalb der Erlebnisse. Daher kann es nur als eine Struktur von Bedeutungseinheiten und Qualitäten verstanden werden, die in den Erlebnissen seiner vielen Leser nur zum Teil realisiert werden. Deshalb kann auch für die rechtliche Beurteilung in Fällen wie dem vorliegenden nicht auf einen fiktiven Lesertypus abgehoben, sondern es muß der kunstspezifische Gehalt des Kunstwerks ermittelt und gegenüber seinen außerkünstlerischen &quot;Sozialwirkungen&quot; abgewogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar bürdet die Kunstfreiheitsgarantie dem Betroffenen nicht schlechthin sämtliche Nachteile auf, die sich für seine Person daraus ergeben, daß Kunst oft verkannt wird und sich nur dem Einzelnen unter spezifischen Umständen erschließt. Sie verpflich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_211&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tet aber dazu, bei einem Interessenausgleich zwischen Individuum und künstlerischem Anliegen den Eigenwert der Kunst mit zu berücksichtigen. Das kann nur dadurch erfolgen, daß auch von der ästhetischen Wirkungsebene aus die Lösung der künstlerischen Darstellung von der historischen Wirklichkeit und ihre Verselbständigung als ästhetische Realität mitgewürdigt wird. Zur Vermeidung der negativen außerkünstlerischen Wirkungen des Romans für die Persönlichkeit von Gustaf Gründgens darf in die ästhetische Realität durch ein Veröffentlichungsverbot jedenfalls dann nicht eingegriffen werden, wenn bei Würdigung des Romans als Kunstwerk die rein stoffliche Beziehung zu Gründgens in der Verbindung von Faktischem und Poetischem deutlich in den Hintergrund tritt, mag diese Anlehnung an die Wirklichkeit auch noch erkennbar bleiben.
&lt;p&gt;3. Danach ist im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich eine andere Bewertung der Spannungslage von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz geboten. Bei Würdigung des Romans als Kunstwerk erscheint Hendrik Höfgen in erster Linie als Romanfigur auf die künstlerische Darstellung bezogen und als Typ gegenüber dem Persönlichkeitsbild von Gustaf Gründgens verselbständigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß Höfgen ein Typus und kein Porträt ist, ergibt sich schon aus dem Typisierenden in der Zeichnung der Romanfigur, in der Zwischentöne fast ganz fehlen und die im Zusammenhang von Zeit und Milieu der Romanhandlung deutlich zeichenhafte Züge hat. Die Figur des Höfgen ist in ihrer Konzeption so durchsichtig und während der gesamten Romanhandlung so wenig inneren Veränderungen ausgesetzt, daß der Gedanke daran, daß hier Realität dargestellt wird, gegenüber dem Bewußtsein von der typisierenden, zeichenhaften Bedeutung des Höfgen zurücktritt. Auf diese Weise gewinnen auch die inneren Konflikte, die Höfgen zu bestehen hat, symbolhafte Bedeutung. So gehören bei ungezwungener Betrachtung z.B. die &quot;Schwarzen Messen&quot;, die Höfgen mit seiner &quot;Prinzessin Tebab&quot; zelebriert, deutlich einer mystisch-orgiastischen Fabelwelt an, angesichts derer die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Leser könne Wahres nicht von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_212&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Erdichtetem unterscheiden, ebenso unverständlich erscheint wie im Blick auf die fast lyrischen Passagen vor allem zu Beginn des VII., VIII, IX. und zu Ende des X. Kapitels. Auch die Personen, die Höfgen umgeben, sind - ausgenommen vielleicht Barbara Bruckner (Erika Mann) - Typen, keine Charaktere oder Porträts. Der Roman ist durch und durch geprägt von dem aus politischen Gründen emigrierten Schriftsteller Mann, seinem Schicksal, dem Geist der Opposition und der Entlarvung des verruchten Regimes; die anschauliche, schöpferische Gestaltung dieser Erlebnisse macht gerade seinen künstlerischen Gehalt aus. Andererseits treffen die Feststellungen der Gerichte zu, daß Gründgens sehr deutlich der Romanfigur Höfgen zum Vorbild gedient hat. Hierauf kommt es jedoch nach den oben gemachten Ausführungen nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob das Bild der Romanfigur Höfgen in der Welt des Romans eine eigene Funktion hat, durch die es gegenüber dem Persönlichkeitsbild von Gründgens verselbständigt wird, oder ob die Figur des Höfgen individuelle Persönlichkeitsdaten über die Person Gründgens mitteilen will. Der Bezug der Romanfigur Höfgen zur individuellen Persönlichkeit Gustaf Gründgens wird durch die künstlerische Konzeption und symbolhafte Gestaltung so stark überlagert, daß die individuelle Persönlichkeit Gründgens gegenüber dem &quot;Phänomen des geistigen Mitläufers&quot;, das auch zu anderen Personen in Bezug gebracht werden könnte, in den Hintergrund tritt. Das kommt auch in den im Verfahren vorgelegten Kritiken zum Ausdruck.
&lt;p&gt;Auch müssen in diesem Zusammenhang die zeit- und kulturgeschichtlichen Akzente berücksichtigt werden, die der 1936 erschienene Roman in besonders starkem Maß besitzt und die auch dem durch das Vorwort des Verlags zudem ausdrücklich hierauf aufmerksam gemachten Leser heute aufgrund der zeitlichen Distanz zu den Ereignissen nach 1933 bewußt werden müssen: das Bild einer korrumpierten Gesellschaft, eines komödiantischen, unwahren Regimes, einer Heimsuchung des deutschen Geistes in Gestalt des geistigen Mitläufertums. Der Mephisto-Roman ist ein Werk der Exilliteratur, deren Thematik, Struktur und Sprache&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_213&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nur unter dem Zwang des politischen, sozialen und psychologischen Ausnahmezustandes der Emigration richtig gewürdigt werden kann. Er ist künstlerischer Ausdruck des tiefen Schmerzes &quot;des Ausgestoßenen, der die Nachrichten der Heimat nur noch vernimmt wie den Widerhall von Wahnsinn und Entsetzen. Er wartet auf das unbekannte Ereignis, das ihn zurückruft; ...&quot; (Heinrich Mann, Geist und Tat, Essay über Zola [1915], S. 234, erschienen im Verlag Gustav Kiepenheuer, Weimar 1946).
&lt;p&gt;Auch durch diese Umstände, die in den angefochtenen Entscheidungen nur eine nebengeordnete, wenn nicht sogar eine untergeordnete Rolle spielen, wird die Darstellung im Roman und mit ihr die Romanfiguren von der Realität abgelöst und verselbständigt; sie lassen den künstlerischen Ausdruck der den Autor unterdrückenden politischen Gewalt und seines Widerstandes gegen den Nationalsozialismus erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beurteilung des Romans durch Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof, die der Bewertung des im Roman Dargestellten nach Übereinstimmungen und Abweichungen mit der realen Wirklichkeit den Vorrang gibt, kann auch den Motiven nicht gerecht werden, die dem Roman zugrundeliegen. Auf dieser einseitigen, die Bedeutung des Buches als Kunstwerk vernachlässigenden Betrachtungsweise beruht die von dem Bundesgerichtshof nicht beanstandete Charakterisierung des Romans durch das Oberlandesgericht als eine Gustaf Gründgens diffamierende &quot;Schmähschrift in Romanform&quot; ebenso wie das Unternehmen des Oberlandesgerichts, den Roman als zeitkritische Darstellung des deutschen Theaterlebens in den zwanziger und dreißiger Jahren auf seine historische Genauigkeit zu untersuchen. Dabei bleibt auch hier unbeachtet, daß das Kunstwerk kein historisches Dokument ist und sein will. Das künstlerische Anliegen des Mephisto-Romans ist, in anschaulicher Gestaltung das Phänomen des geistigen Mitläufertums im NS-Staat darzustellen. Es bestimmt die Gesamtkonzeption des Romans und das Bild des Hendrik Höfgen. Auf diesen allgemeineren Hintergrund, nicht auf eine Person oder ein historisches Ereignis angelegte Darstellung deutet bereits der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_214&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Untertitel des Buches &quot;Roman einer Karriere&quot; und das ihm beigegebene Motto aus Goethes &quot;Wilhelm Meister&quot; hin: &quot;Alle Fehler des Menschen verzeih&#039; ich dem Schauspieler, keine Fehler des Schauspielers verzeih&#039; ich dem Menschen.&quot; Auf ihn haben auch der Autor selbst u. a. in seinem Buch &quot;Der Wendepunkt&quot; sowie die Kritik zu dem &quot;Mephisto&quot;-Roman hingewiesen.
&lt;p&gt;4. Darüber hinaus haben Bundesgerichtshof und Oberlandesgericht bei der gebotenen Abwägung die nachteiligen Wirkungen des Romans auf den Schutzbereich der Persönlichkeit von Gustaf Gründgens auch noch in anderer Beziehung überbetont.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter C.III.6 des Beschlusses des BVerfG vom 24. 2. 1971 - BvR 435/68 -, S. 194, ist bereits hervorgehoben worden, daß bei der Abwägung dem vorbehaltlosen Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als kollidierender Wertaspekt nur der dem Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 GG zukommende Schutz, dagegen nicht auch Art. 2 Abs. 1 GG gegenüberzustellen ist, dem die Zivilgerichte zu Unrecht Ausstrahlungswirkungen auf den vorliegenden Fall zuerkannt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 1 Abs. 1 GG garantiert den allgemeinen Eigenwert, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt (BVerfGE 30, 1 [2, Leitsatz 6]). Das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde verbürgt Schutz vor solchen Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre, durch die zugleich der Mensch als solcher in seinem Eigenwert, seiner Eigenständigkeit verletzt ist. Im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG, der die freie Entfaltung der Einzelpersönlichkeit sichert, ist Art. 1 Abs. 1 GG daher weniger auf die Individualität als auf die Personalität bezogen. Dieser Unterschied ist für die vorliegend gebotene Abwägung von Bedeutung. Eine Beeinträchtigung dieses Schutzbereiches setzt danach zumindest die Befürchtung voraus, daß die Veröffentlichung des Romans zu einem in dieser Weise besonders qualifizierten Eingriff in die Persönlichkeitssphäre von Gustaf Gründgens führen wird. Demgegenüber haben die Zivilgerichte das Veröffentlichungsverbot unter dem allgemeinen Gesichtspunkt eines auf das Individuum bezogenen Ehrenschutzes für gerechtfertigt erklärt. Sie sind nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_215&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von dem spezifisch auf die Personalität bezogenen Wertaspekt des Art. 1 Abs. 1 GG ausgegangen. Schon deshalb ist nicht auszuschließen, daß die nach Art. 1 Abs. 1 GG vorgenommene Würdigung durch die irrige Annahme eines, wenn auch eingeschränkten Weiterwirkens des Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nach dem Tode wesentlich beeinflußt ist und einer Auslegung Raum gegeben hat, die die Bedeutung der Person nach Art. 1 Abs. 1 und der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG deshalb verkannt hat.
&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, daß mit verblassender Erinnerung an den Verstorbenen die Gefahr einer nachteiligen Einwirkung auf die geschützte Persönlichkeitssphäre geringer wird. Diese Gesichtspunkte haben zwar auch die angefochtenen Entscheidungen hervorgehoben; jedoch ist unbeachtet geblieben, daß das allgemeine Interesse an Personen, die nicht der allgemeinen Zeitgeschichte angehören, sondern wie Gustaf Gründgens in einem engeren Bereich des öffentlichen Lebens ihrer Zeit hervorgetreten sind, nach ihrem Tod rascher schwindet und damit die Gefahr einer persönlichkeitsverletzenden Identifizierung von Gustaf Gründgens mit der Romanfigur Hendrik Höfgen geringer ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gründgens gehört heute, acht Jahre nach seinem Tod, weitgehend bereits der Theatergeschichte an; seine Fehde mit Klaus Mann ist dem allgemeinen Bewußtsein entschwunden und in die Geschichte zurückgetreten. Für die wirklich an der Person Gründgens interessierten Kreise, die Kenner der Theatergeschichte der jüngsten Zeit ist das Persönlichkeitsbild von Gründgens so fixiert, daß es durch die Veröffentlichung dieses Romans im Jahre 1971 nicht mehr ernstlich erschüttert werden kann. Für sie wird das Bild Gründgens&#039; durch seine weithin bekannten Leistungen als Schauspieler und Regisseur und durch seriöse historische Veröffentlichungen, nicht aber durch die Romanfigur des Hendrik Höfgen bestimmt (vgl. die in dem von R. Badenhausen und P. Gründgens-Gorski herausgegebenen Buch &quot;Gustaf Gründgens - Briefe Aufsätze Reden - [1967] auf der Seite 453 ff. zitierte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_216&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Literatur über Gustaf Gründgens). Ferner kennt diese Schicht des Publikums im Zweifel auch längst den Mephisto-Roman aus der Vorveröffentlichung im Jahre 1956.
&lt;p&gt;Im übrigen lenken das besondere zeit- und kulturgeschichtliche Gepräge sowie das Vorwort der Beschwerdeführerin auch den nicht am ästhetischen, sondern nur am sachlichen Aussagewert des Romans interessierten Leser auf die Entstehungsgeschichte des Romans und die besondere Situation hin, in der sich der Emigrant Klaus Mann damals befand. Sie erklären seine Reaktion auf das Verhalten von Gustaf Gründgens gegenüber den nationalsozialistischen Machthabern und veranlassen hierdurch auch die den ästhetischen Aspekt vernachlässigenden Leser zu einer differenzierten Haltung in der Beurteilung der Objektivität der Details. Auch kann der Roman nach seiner Anlage und mit Rücksicht auf die Veröffentlichungen in den Jahren 1936 und 1956 heute nur noch auf das Interesse eines begrenzten, vor allem der Bildungsschicht angehörenden Leserkreises rechnen, der weitgehend den Erfahrungsbereichen der Kunst nicht ungeschult gegenübersteht und weiß, daß ein Werk, das sich selbst als Roman bezeichnet, keinen Anspruch auf Wirklichkeitstreue im Sinne einer Dokumentation oder einer Biographie erhebt. Die Befürchtung, daß der Roman nicht als künstlerische Aussage, sondern nur wörtlich genommen wird, ist dadurch weiter gemindert. Dieser produktiven und phantasievollen Mitwirkung des Lesers, der ein Kunstwerk in seiner Einheit und in seinen immanenten Zusammenhängen sich vergegenwärtigt, messen die Gerichte in den angefochtenen Entscheidungen überhaupt keine Bedeutung bei. Andererseits muß ein berechtigtes Interesse des literaturkundigen und -interessierten Publikums anerkannt werden, den Mephisto-Roman als ein bedeutendes Werk eines Hauptvertreters der Exilliteratur, noch dazu eines Angehörigen der Familie Mann, kennenzulernen, zumal diese Literatur, von gewissen Ansätzen abgesehen, noch immer der wissenschaftlichen Bearbeitung harrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Abwägung der kollidierenden Interessen im Sinne der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen kann deshalb die Schmä&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_217&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lerung der Personwürde des Verstorbenen nicht so gewichtig sein, daß sie ein Verbreitungsverbot rechtfertigen könnte.
&lt;p&gt;5. Auch werden durch das Vorwort mögliche nachteilige Wirkungen für die Personwürde von Gustaf Gründgens so weitgehend verringert, daß demgegenüber der Erlaß des Verbreitungsverbots den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Dieses festzustellen ist dem Bundesverfassungsgericht entgegen den drei die angefochtenen Entscheidungen billigenden Richtern nicht verwehrt, da spezifisches Verfassungsrecht betroffen ist. Bundesgerichtshof und Oberlandesgericht verkennen die Ausstrahlungswirkungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie zur Wahrung der schützenswerten Interessen aus dem Persönlichkeitsbereich von Gustaf Gründgens nur ein Vorwort für geeignet halten, in dem von einer mit dem Theaterleben der zwanziger und dreißiger Jahre vertrauten Person eine umfassende objektive Richtigstellung des Charakterbildes von Gustaf Gründgens und seiner antifaschistischen Gesinnung sowie seiner Hilfsbereitschaft gegenüber Juden und politisch Verfolgten nach 1933 gegeben werde, in dem ferner auch die Beziehungen von Gustaf Gründgens zu Klaus Mann in den zwanziger Jahren dargestellt und die besondere Situation des Dichters in der Emigration geschildert würden. Den Anforderungen, die das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof hier stellen, liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde, das Vorwort müsse die Leserschaft über die &quot;unrichtige&quot; Darstellung der Person Gründgens in Einzelheiten aufklären. Damit setzen die Gerichte den Roman auch in dieser Beziehung einer Dokumentation oder Biographie über die Person Gustaf Gründgens gleich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem dem Roman aufgrund der einstweiligen Verfügung beigegebenen Vorspruch wird der Leser auf den zeitgeschichtlichen Hintergrund des Romans und seine Entstehungsgeschichte, auf das künstlerische Anliegen des Autors und auf das spezifische Verhältnis der Romanfigur, insbesondere der Gestalt des Höfgen, zur Realität deutlich hingewiesen. Dieses Vorwort ist geeignet, auf die objektivierende Wirkung, die von der künstlerischen Dar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_218&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellung im Roman ausgeht, aufmerksam zu machen und sie zu unterstreichen. Es gibt in knapper, aber eindrucksvoller Formulierung dem Anliegen des Autors deutlicheren Ausdruck als ein umfassendes, die geschichtliche Wirklichkeit darstellendes Vorwort im Sinne der Ausführungen des Oberlandesgerichts. Die Veröffentlichung des Romans von einer umfassenden Aufklärung auch derjenigen Leserschicht abhängig zu machen, die trotz eines solchen Vorspruchs nicht bereit oder fähig ist, die vorhandene kunstspezifische Eigenständigkeit des Romans anzuerkennen, würde die Verfassungsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in unzulässiger Weise einschränken.
&lt;p&gt;6. Aus diesen Gründen ist eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsbereiches des verstorbenen Gustaf Gründgens nicht festzustellen. Infolgedessen liegt auch kein eindeutiger Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG vor. Nur ein solcher Verstoß würde angesichts der vorbehaltlos gewährten Kunstfreiheit die Feststellung einer Verletzung der Menschenwürde rechtfertigen und zur Versagung der Berufung auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach verletzen die angegriffenen Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. März 1966 und des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1968 das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Stein&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v. Brünneck zu dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der abweichenden Meinung des Richters Dr. Stein schließe ich mich an und möchte nur kurz folgendes hervorheben und ergänzen:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_219&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde beruht auf einer restriktiven Auslegung der Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, die einen Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung bedeutet und zu sehr bedenklichen Konsequenzen führen kann.
&lt;p&gt;Es ist nach allgemeiner Auffassung ein besonderes Verdienst dieser Rechtsprechung, daß sie beginnend mit dem &quot;Lüth-Urteil&quot; (BVerfGE 7, 198 [205 ff., 214 ff., 218 f.]) die Wirkungskraft der Grundrechte auf allen Rechtsgebieten durchgesetzt hat, mit der Forderung, daß auch bei jeder Auslegung und Anwendung derjenigen Rechtsvorschriften, die die Beziehungen der Staatsbürger untereinander regeln, den mit den Grundrechten gesetzten objektiven Wertmaßstäben Rechnung getragen werden muß. Die sich daraus ergebende, sehr weit reichende Prüfungszuständigkeit hat das Bundesverfassungsgericht dahin eingegrenzt, daß es sich nur die Prüfung der Beachtung oder Verletzung &quot;spezifischen Verfassungsrechts&quot; vorbehalten will, während die Gestaltung des Verfahrens, die Auslegung des einfachen Rechts, die Feststellung des Tatbestandes und seine Subsumtion unter das einfache Recht den dafür allgemein zuständigen Gerichten überlassen bleiben soll. Wie der Zusammenhang der viel zitierten Ausführungen dazu in der maßgebenden Entscheidung BVerfGE 18, 85 (92) eindeutig zeigt, wendet sich das Bundesverfassungsgericht damit gegen eine &quot;unbeschränkte rechtliche Nachprüfung von gerichtlichen Entscheidungen um deswillen ..., weil eine unrichtige Entscheidung möglicherweise Grundrechte des unterlegenen Teils berührt&quot;. Das heißt, ein Urteil in einem zivilrechtlichen Eigentumsstreit soll z.B. nicht auf falsche Beweiserhebung oder unrichtige Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale der angewandten Norm des bürgerlichen Rechts hin überprüft werden, obwohl man sagen könnte, daß auch eine auf solchen Fehlern beruhende falsche Entscheidung&amp;nbsp; im Ergebnis &amp;nbsp;in das Grundrecht der unterlegenen Partei aus Art. 14 GG eingreift (vgl. auch BVerfGE 22, 93 [97 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_220&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (220):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dagegen betrifft die Frage, ob die Einwirkung der Grundrechte auf das anzuwendende Recht allgemein und im Einzelfall richtig beurteilt worden ist, selbstverständlich spezifisches Verfassungsrecht. Eine Gerichtsentscheidung muß also nicht nur dann aufgehoben werden, wenn sie ein Grundrecht übersehen hat oder von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts ausgegangen ist, sondern auch dann, wenn das Gericht bei Zugrundelegung der grundsätzlich richtigen Anschauung im konkreten Fall niemals zu dem gefundenen Ergebnis hätte gelangen können.
&lt;p&gt;Weiter darf nicht außer acht gelassen werden, daß die erwähnten Prüfungsgrundsätze in erster Linie den Sinn haben, eine angemessene Funktionsteilung im Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zu den anderen Gerichten herzustellen und das Bundesverfassungsgericht vor einer untragbaren Belastung zu bewahren; jedoch hat bereits die genannte grundlegende Entscheidung betont, daß aus der oft schwierigen Abgrenzung der Prüfungszuständigkeit kein Dogma gemacht werden darf:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Freilich sind die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts nicht immer allgemein klar abzustecken; dem richterlichen Ermessen muß ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht&quot; (BVerfGE 18, 85 [93]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Ausnutzung dieses Spielraums muß es unter anderem darauf ankommen, wieweit das betreffende Grundrecht wesentliche Voraussetzungen der freiheitlichen Existenz und Betätigung des Einzelnen schützt, die das Essentiale des Menschenbildes der Verfassung und ihrer darauf ausgerichteten Staatsordnung ausmachen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 10, 118 [121]; 10, 302 [322]; 20, 162 [174 f.]; 27, 71 [81 f.]). Hierzu gehört auch die Möglichkeit, die menschliche Persönlichkeit im künstlerischen Schaffen frei zum Ausdruck zu bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber würde die der Senatsentscheidung zugrundeliegende Abstinenz letzten Endes darauf hinauslaufen, daß eine allein gegen die Art der Rechtsanwendung im Einzelfall gerich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_221&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_221&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_221&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (221):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tete Verfassungsbeschwerde stets aussichtslos wäre, wenn das einschlägige Grundrecht nur beim Namen genannt und die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze in die Entscheidung aufgenommen sind, gleichgültig, zu welchem Ergebnis das Gericht im Einzelfall kommt - die in der Senatsentscheidung konzedierte Prüfung auf Willkür hat keine Bedeutung, weil auf sachfremden Erwägungen beruhende Gerichtsentscheidungen so gut wie nie vorkommen -. Hierin läge eine evidente Verkürzung des bisherigen Grundrechtsschutzes: Bei solchen Prüfungsmaßstäben hätten weder das Lüth-Urteil selbst (BVerfGE 7, 198 [207 ff., bes. 212 ff.]) noch die Entscheidungen im Schmid-Spiegel-Fall, im Falle des Tonjägerverbandes oder zur Freiheit der Information aus DDR-Zeitungen (vgl. BVerfGE 12, 113 [126 ff.]; 24, 278 [281 ff.]; 27, 104 [109 f.]) ergehen können, um nur einige markante Beispiele für die zahlreichen Entscheidungen zu nennen, in denen das Gericht unter Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles einen Grundrechtsverstoß bejaht hat (vgl. etwa auch BVerfGE 16, 194 [198 ff.]; 17, 108 [119 f.]; 20, 45 [49 ff.] zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
&lt;p&gt;2. Die angefochtenen Urteile haben die Einwirkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG auf den hier zu entscheidenden Interessenkonflikt nicht genügend berücksichtigt, besonders indem sie, wie der Richter Dr. Stein näher dargelegt hat, ein Kunstwerk in der Form eines Romans mit der Elle der Realität gemessen haben, wie wenn es sich um eine gewöhnliche kritische Äußerung über einen namentlich bezeichneten Dritten in Gesprächen, Briefen, Zeitungsartikeln oder einer Lebensbeschreibung handeln würde. Hierfür war offenbar wesentlich, daß die Gerichte, obwohl sie nicht verkannt haben, daß Art. 5 Abs. 3 GG ein spezielles, nicht durch einen Gesetzesvorbehalt oder anderweitig beschränktes Grundrecht gewährt, sich dennoch in Wirklichkeit an den in Art. 5 Abs. 2 GG gesetzten Schranken orientiert haben, die nur für die Freiheit der Meinungsäußerung und den sonstigen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, nicht aber für das Grundrecht aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_222&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_222&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_222&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (222):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 5 Abs. 3 GG gelten (vgl. die vorstehende Senatsentscheidung unter C.III.4). Dies ergibt sich für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowohl aus dem Aufbau des Gedankengangs wie aus der Einzelwürdigung. Die Urteilsgründe gehen bei der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht unmittelbar von Art. 5 Abs. 3 GG aus, sondern stellen zunächst fest, daß sich die Romanfigur durch einzelne, negative Charakterzüge und Verhaltensweisen von Gründgens&#039; wirklichem Lebensbild unterscheide und daß es sich hierbei um schwerwiegende Entstellungen handele, welche die in Art. 5 Abs. 2 GG gesetzten Schranken (Recht der persönlichen Ehre) überschritten. Erst hieran schließt sich die Erwägung, ob dieser Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 GG sich mit der Freiheit der Kunst nach Art. 5 Abs. 3 GG rechtfertigen lasse.
&lt;p&gt;Diese falsche Ausgangsposition erklärt es auch, daß nicht ein Gesamturteil über das Buch den Ausschlag für sein Verbot gegeben hat, sondern die Prüfung bestimmter herausgegriffener, namentlich aus dem Zusammenhang der künstlerischen Komposition gelöster Einzelpunkte auf ihren Wahrheitsgehalt. Dies führt zu dem seltsamen und widersprüchlichen Ergebnis, daß dem Autor einerseits der Vorwurf gemacht wird, er habe zu wenig &quot;verfremdet&quot; - d. h. er habe seinen Romanhelden Gründgens zu ähnlich, also zu wirklichkeitsgetreu nachgebildet -, andererseits wird ihm vorgeworfen, er habe zu stark &quot;verfremdet&quot; - nämlich seinen Helden mit erdichteten negativen Verhaltensweisen und Charakterzügen ausgestattet, die dem Lebensbild von Gründgens nicht entsprächen. Eine solche Bewertungsmethode tut nach meiner Auffassung dem Wesen eines Kunstwerks in der Form eines Romans Gewalt an und ist nicht vereinbar mit dem aus der vorbehaltlosen Gewährung der Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG in erster Linie zu entnehmenden Gebot, daß dem Künstler für die Auswahl des zu bearbeitenden Stoffes und für dessen künstlerische Gestaltung keine Vorschriften gemacht werden dürfen. Soll es denn bei einem in Anlehnung an eine Person der Zeitgeschichte geschriebenen zeitgeschichtlichen Roman darauf ankommen, ob&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_223&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (223):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Autor, der einen inneren Zusammenhang zwischen den sexuellen Neigungen und der politischen Labilität seines Romanhelden sieht, ihn durch eine andere sexuelle Abartigkeit charakterisiert, als sie dem Vorbild allgemein zugeschrieben wurde, und ob sich hieraus für die Gestaltung der Romanhandlung weitere Abweichungen von der historischen Wirklichkeit ergeben?
&lt;p&gt;Die genannte Prüfungsmethode kann auch die ohnehin bei der rechtlichen Beurteilung von Kunstwerken naheliegende Gefahr verstärken, daß die rechtliche Entscheidung mit davon bestimmt wird, wieweit der Beurteiler die künstlerische Transzendierung der aus der Wirklichkeit entnommenen Tatsachen und Erfahrungen als gelungen ansieht, mit anderen Worten, daß die subjektive, ästhetische Bewertung der Qualität des Kunstwerks maßgebend mitspricht. Ich halte &quot;Mephisto&quot; nicht für einen guten Roman - jedenfalls steht er nicht auf dem Niveau anderer Werke von Klaus Mann -; aber hiervon darf die Anwendung des Grundrechtsschutzes auf den Roman, der nach einhelliger Ansicht als ein Kunstwerk im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG anzusehen ist, nicht abhängen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Eine unmittelbar von Art. 5 Abs. 3 GG ausgehende Prüfung muß der vorbehaltlosen, uneingeschränkten Gewährung des Grundrechts durch die Verfassung ihr volles Gewicht lassen. Sie bedeutet im Vergleich zu den anderen Vorschriften des Art. 5 GG, daß der Verfassunggeber hier bewußt von einer Konfliktsregelung nach Art des Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 GG abgesehen hat, sei es, daß er im Hinblick auf das Wesen der in einer anderen Ebene wirkenden Kunst die Möglichkeit eines Konflikts mit den in Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Interessen grundsätzlich ausgeschlossen hat oder daß er in dubio der Freiheit der Kunst den Vorrang einräumen wollte. Hieraus ergibt sich zugleich, daß die Verfassung auch in diesem Punkt grundsätzlich von der Mündigkeit der Bürger ausgeht, nämlich von ihrer Fähigkeit, ein Kunstwerk als ein aliud zu einer gewöhnlichen Meinungsäußerung zu betrachten, d. h. einen Roman als eine Schöpfung der Phantasie zu verstehen, die als solche niemand zu be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_224&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
leidigen vermag. Wenn dennoch aus den in der Senatsentscheidung unter C.III.5 dargelegten Gründen unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung des Grundrechts wegen des Schutzes der Menschenwürde in Art. 1 GG in Betracht kommt, so muß der Freiheit der Kunst gleichwohl mehr Raum verbleiben als bei Anwendung der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG: Der im Interesse des Persönlichkeitsschutzes erfolgende Eingriff darf nur eine sehr eng zu begrenzende Ausnahme darstellen.
&lt;p&gt;Aus diesem Grunde sehe ich bei einem Werk der vorliegenden Art - einem in Anlehnung an Persönlichkeiten der Zeitgeschichte geschriebenen zeitgeschichtlichen Roman - das entscheidende Kriterium für die Versagung oder Gewährung des Grundrechtsschutzes darin, ob der Roman bei einer Gesamtbetrachtung ganz überwiegend das Ziel verfolgt, bestimmte Personen zu beleidigen oder zu verleumden, ob die Kunstform des Romans zu diesem Zweck mißbraucht wird oder ob das Werk nach den erkennbaren Motiven des Autors und nach objektiver Würdigung des Inhalts und der Darstellung einem anderen Anliegen dient. Bei einer solchen Bewertung kann die Antwort nur zugunsten des Romans &quot;Mephisto&quot; ausfallen. Wenn auch die persönliche Abneigung des Autors gegen den ehemaligen Schwager und dessen politisches Verhalten nicht ohne Einfluß auf die Auswahl des Stoffes und seine Darstellung gewesen sein mögen, so steht doch im Vordergrund durchaus die Absicht, die innere Korrumpierung einer intellektuellen Oberschicht durch ein ebenso brutales wie ungeistiges Regime darzustellen, zu erklären und zugleich eine letzte verzweifelte Warnung an die noch ansprechbaren Kreise im damaligen Deutschland und an das Ausland zu richten. In diesem Zusammenhang erscheinen auch die von den angefochtenen Urteilen als so gravierend angesehenen einzelnen &quot;Entstellungen&quot;, z.B. die Auslieferung der Negertänzerin an die Gestapo, in einem anderen Licht: Der Autor will zeigen, daß derjenige, der sich auf den Pakt mit einem solchen Regime einläßt, in ausweglose Zwangslagen geraten kann, die ihn am Ende zum Verrat auch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_225&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
starker menschlicher Bindungen treiben; er hat damit typisierend eine von vielen Zeitgenossen des nationalsozialistischen Regimes schmerzlich erfahrene Einsicht vorweggenommen - auch wenn das spätere Verhalten des Vorbildes der Romanfigur hiermit nicht getroffen sein mag. Das Gesamtanliegen des Romans ist auch für den heutigen Leser noch ersichtlich, besonders wenn man das Vorwort des Verlages einschließlich der Versicherung des Autors hinzunimmt, das mir übrigens gerade wegen seiner Kürze und Prägnanz weit wirkungsvoller für die gebotene Distanzierung erscheint als die von den angefochtenen Urteilen verlangte ausführliche Darstellung des Lebensbildes von Gründgens und der Entstehungsvoraussetzungen des Buches, die der normale Romanleser im Zweifel &quot;überspringen&quot; würde.
&lt;p&gt;4. Hilfsweise ist noch folgendes zu bedenken: Auch wenn man entgegen der von Richter Dr. Stein und mir vertretenen Ansicht der Prüfung die in den angefochtenen Urteilen angewandten Kriterien zugrunde legt, so müßte doch die Ausnahmesituation des Autors bei der Entstehung und ersten Veröffentlichung des Romans voll berücksichtigt werden. Es ist bekannt, daß Klaus Mann besonders schwer unter dem Emigrantenschicksal gelitten hat und daß er zugleich zu den sicher nicht zahlreichen Emigranten gehörte, die in bewundernswerter Weise ungeachtet aller Schwierigkeiten und Anfeindungen ihre Kräfte in den Dienst des geistigen Kampfes gegen das nationalsozialistische Unrechtsregime gestellt haben. Im Schmid-Spiegel-Fall (BVerfGE 12, 113 [129]) hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß in einer Pressefehde auch eine starke Polemik gerechtfertigt ist, wenn sie der Art des gegnerischen Angriffs entspricht und einem berechtigten Interesse an der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung dient. Ich verweise hierzu auch auf die außerordentlich großzügige Rechtsprechung des Supreme Court, der in bezug auf Personen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_226&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Gegenstände des Zeitgeschehens das allgemeine Interesse an der freien öffentlichen Diskussion grundsätzlich immer höher bewertet als die möglicherweise durch eine falsche Information oder polemische Darstellung betroffenen persönlichen Interessen, solange nicht &quot;actual malice&quot; vorliegt. Im Falle des &quot;Mephisto&quot;-Romans handelt es sich um weit mehr als um einen Meinungskampf im üblichen Rahmen, nämlich um den Widerstand gegen ein unmenschliches, rechts- und verfassungswidriges Herrschaftssystem - ein Handeln, das jetzt im Grundgesetz ausdrücklich sanktioniert und durch ein grundrechtsgleiches Recht geschützt wird (vgl. Art. 20 Abs. 4 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG). Wenn ein Schriftsteller unter den damaligen Umständen die ihm allein zur Verfügung stehenden geistigen Waffen im Dienste der guten Sache einsetzte, wenn er hierbei seinen Gedanken und Gefühlen nicht in einer politischen Streitschrift, sondern in der - vermutlich wirkungsvolleren - Form eines satirischen Romans Ausdruck gab und die Romanhandlung an eine weithin bekannte Person der Zeitgeschichte anlehnte, die wegen ihrer hervorgehobenen Stellung als kultureller Repräsentant des bekämpften Regimes angesehen wurde, so rechtfertigte die gegebene Notstandssituation sein Vorgehen auch dann, wenn er sich bei der Wahl der Mittel im einzelnen vergriffen haben sollte.
&lt;p&gt;Diese Abwägung behält auch ihre Wirkung für die erneute Veröffentlichung des Romans in der Gegenwart. Mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand von dem zeitgeschichtlichen Anlaß und den politischen Veränderungen könnte zwar der Schutz der betroffenen Persönlichkeit ein verhältnismäßig stärkeres Gewicht erhalten, jedoch wird dies wieder aufgewogen durch das Schwinden des Schutzbedürfnisses, da heute schon ein großer Teil der potentiellen Leser des Romans mit dem Namen und der Person von Gustaf Gründgens keine Vorstellungen mehr verbindet. Insgesamt lassen die fortdauernde, nicht nur historische Bedeutung der Vorgänge der nationalsozialistischen Zeit und der über den konkreten Anlaß hinausreichende Teil der künstlerischen Aussage von Klaus Mann die privaten und allgemeinen Interessen an der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_173_227&quot; id=&quot;BVerfGE_30_173_227&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_173_227&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 173 (227):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Veröffentlichung des Romans auch heute noch schutzwürdiger erscheinen als die Abwehr einer möglichen, vergleichsweise geringen Beeinträchtigung des Andenkens an Gustaf Gründgens.
&lt;p&gt;Rupp-v. Brünneck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3849&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <pubDate>Thu, 18 Apr 2024 15:52:26 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65</title>
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        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 28, 191; NJW 1970, 1498; MDR 1970, 823; DVBl 1970, 672; DÖV 1970, 557        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 690/65        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 353 b StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;br /&gt;
2. Es verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn dem Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes, der glaubt, ein verfassungswidriges Handeln seiner Behörde in einem Einzelfall festgestellt zu haben, grundsätzlich zur Pflicht gemacht wird, zunächst die in der institutionellen Ordnung des demokratischen Staates liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er die Öffentlichkeit unterrichtet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 28, 191        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_191&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. § 353 b StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Es verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn dem Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes, der glaubt, ein verfassungswidriges Handeln seiner Behörde in einem Einzelfall festgestellt zu haben, grundsätzlich zur Pflicht gemacht wird, zunächst die in der institutionellen Ordnung des demokratischen Staates liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er die Öffentlichkeit unterrichtet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 28. April 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 690/65 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Werner P... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein, Hannover, Hamburger Allee 24 - gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtshofs vom 8. November 1965 - 8 StE 1/65 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_192&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein erstinstanzliches Urteil des Bundesgerichtshofs, durch das der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Verletzung der Amtsverschwiegenheit (§ 353 b StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten - unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung - verurteilt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer trat, damals dreißigjährig, am 1. November 1956 als Angestellter in den Dienst des Bundesamts für Verfassungsschutz. Nach kurzer Einarbeitungszeit war er als Sachbearbeiter in der Abteilung IV (Spionageabwehr) des Amtes tätig. Er wurde zunächst nach Vergütungsgruppe VII TO A bezahlt; später rückte er in die Vergütungsgruppen VI b und V b auf. Bei Beginn seiner Tätigkeit wurde er zur Geheimhaltung und Unbestechlichkeit besonders ermahnt, über die arbeits- und strafrechtlichen Folgen einer Verletzung seiner Dienstpflichten belehrt und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten sowie auf die Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen durch Handschlag verpflichtet. Am 2. Juli 1957 wurde er zur Bearbeitung geheimer Vorgänge ermächtigt und ebenfalls entsprechend belehrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit 1961 nahm der Beschwerdeführer an, überwacht zu werden. Ferner glaubte er, feststellen zu können, daß sich das Arbeitsklima in seiner Gruppe verschlechtere, weil hier mehrere ehemalige SS-Angehörige beschäftigt waren, die nach seiner Meinung eine unter sich fest zusammenhaltende Clique bildeten. Im übrigen kamen ihm auch Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit gewisser gegen Deutsche und Nicht-Deutsche gerichteter Maßnahmen der Post- und Fernsprechüberwachung; er befürchtete, wegen seiner Beteiligung an diesen Maßnahmen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 7. April 1963 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an den Rechtsanwalt Dr. Augstein in Hannover und bat um Beratung. Bei einem ersten Gespräch, das noch im April stattfand,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_193&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
informierte er den Rechtsanwalt u. a. über die Mitwirkung des Bundesamts für Verfassungsschutz an der in der Bundesrepublik von den Alliierten praktizierten Post- und Fernsprechüberwachung, wobei er einzelne Fälle eingehend schilderte. Weitere Gespräche, an denen auch Zeitungs- und Fernsehredakteure beteiligt waren, schlossen sich an. Dabei teilte der Beschwerdeführer Einzelheiten über Angehörige des Bundesamts - zum Teil im Zusammenhang mit deren politischer Vergangenheit - und über Telefonüberwachungsmaßnahmen gegen Deutsche mit. Einem Zeitungsredakteur berichtete er auf dessen Frage, ob das Bundesamt ohne Einschaltung der Post Fernsprechleitungen &quot;anzapfe&quot;, daß er selbst an der Vorbereitung einer Fernsprechüberwachung durch eine alliierte Dienststelle mitgewirkt, das Einverständnis des Hausverwalters eingeholt, die Örtlichkeit erkundet und amerikanische Techniker an Ort und Stelle geführt habe. Dabei gingen sowohl der Redakteur als auch Rechtsanwalt Dr. Augstein, der bereits bei der ersten Unterredung mit dem Beschwerdeführer von diesem Fall - dem sog. Keller-Fall - erfahren hatte, irrtümlich davon aus, daß diese Maßnahme sich gegen Deutsche gerichtet habe.
&lt;p&gt;Die vorstehend geschilderten Sachverhalte wurden in der Folge auch in Presseveröffentlichungen erörtert, die - soweit sie auf Informationen durch den Beschwerdeführer zurückgingen - zum Teil zuvor mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz besprochen worden waren; dem Amt war damals noch nicht bekannt, daß die geplanten Veröffentlichungen auf den Informationen des Beschwerdeführers beruhten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anklage warf dem Beschwerdeführer vor, er habe Fernsprechüberwachungsmaßnahmen gegen Deutsche und Nicht-Deutsche, ferner Namen und Dienststellung operativ tätiger oder im Sicherheitsdienst des Hauses eingesetzter Angehöriger des Bundesamts für Verfassungsschutz Unbefugten mitgeteilt und sich dadurch sowohl der vorsätzlichen Preisgabe von Staatsgeheimnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_194&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sen unter fahrlässiger Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik Deutschland (§ 100 c Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung) wie der vorsätzlichen Verletzung der Amtsverschwiegenheit (§ 353 b Abs. 1 Halbsatz 1 - jetzt Satz 1 - StGB) schuldig gemacht.
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat den Beschwerdeführer lediglich wegen vorsätzlicher Verletzung der Amtsverschwiegenheit in&amp;nbsp; einem &amp;nbsp;Fall (dem sog. Keller-Fall) verurteilt; im übrigen hat er ihn freigesprochen, teils weil er angenommen hat, der Beschwerdeführer habe sich entweder in einem Tatbestandsirrtum oder in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, teils weil dem Beschwerdeführer eine fahrlässige Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland nicht nachzuweisen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum &quot;Keller-Fall&quot; hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Die Informationen des Beschwerdeführers seien zwar nicht als Preisgabe eines Staatsgeheimnisses zu werten. Der Beschwerdeführer habe jedoch zumindest bedingt vorsätzlich als Beamter im Sinne des § 359 StGB ein Amtsgeheimnis einem Unbefugten offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen - nämlich die Zusammenarbeit mit den Abwehrdiensten der Alliierten - gefährdet. Der Beschwerdeführer habe sich insoweit weder in einem Tatbestands- noch in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden. Auch wenn man unterstelle, daß im &quot;Keller-Fall&quot; der Art. 10 GG verletzt worden sei, wäre der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, sich sogleich an die Öffentlichkeit zu wenden. Es habe sich nur um einen einzigen Fall gehandelt, der - im Hinblick auf die Gefährlichkeit des von der Maßnahme betroffenen Personenkreises - jedenfalls nicht als&amp;nbsp; schwerer &amp;nbsp;Verfassungsverstoß gewertet werden könne. Eine etwa von dem Beschwerdeführer angenommene Befugnis zur &quot;Flucht in die Öffentlichkeit&quot; würde nach Lage der Sache als vorwerfbarer Irrtum zu werten sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Bundesgerichtshofs aufzuheben, weil es seine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_195&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 10 und 103 Abs. 2 GG verletze. Er weist zunächst darauf hin, daß die schriftlichen Urteilsgründe in mehreren Punkten den mündlich verkündeten Gründen widersprächen; sie seien aber auch in sich so widerspruchsvoll, daß das Urteil in einem Revisionsverfahren hätte aufgehoben werden müssen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus: Er habe nicht nach § 353b StGB verurteilt werden dürfen, weil diese Bestimmung mit den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaats nicht vereinbar sei. Sie sei im Jahre 1936 als typisch nationalsozialistisches Recht geschaffen worden. Die Gleichstellung von Beamten und Angestellten in dieser Vorschrift sei auf ein zugunsten eines absoluten Geheimnisschutzes einseitig überbewertetes und ausschließliches Staatsinteresse zurückzuführen. Beamte und Angestellte unterschieden sich in staats-, disziplinar- und dienstfürsorgerechtlicher Hinsicht voneinander so sehr, daß in bezug auf die Geheimhaltungspflicht an sie nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden dürften. Für besonders schwere Fälle enthalte § 353b StGB eine &quot;maßlos übersetzte&quot; Strafandrohung, die dem rechtsstaatlichen Grundsatz einer angemessenen Sühne widerspreche. Dies mache die ganze Bestimmung verfassungswidrig; eine Norm könne nur im ganzen nichtig oder rechtsgültig sein, man könne nicht, wie es der Bundesgerichtshof getan habe, das Strafmaß dem normalen Strafrahmen entnehmen und sich so &quot;den rechtsgültigen Teil der Bestimmung heraussuchen&quot;.
&lt;p&gt;Auch wenn man § 353 b StGB für rechtsgültig halte, seien Art. 5 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Bei richtiger Auslegung des Art. 10 GG habe nach dem festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführer schon aus objektiven Gründen ebensowenig aus § 353 b wie aus §§ 99, 100, 100 c StGB verurteilt werden dürfen. Das Grundrecht des Art. 10 GG werde durch die alliierten Vorbehaltsrechte nach Art. 5 Abs. 2 des Deutschland-Vertrages beschränkt; Art. 4 des Truppenvertrages sei nicht einschlägig. Nach dem Deutschland-Vertrag dürften die Alliierten nur im Rahmen eines militärischen Notstandes und nach Konsultation mit der Bundesregierung Post- und Telefonüberwa&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_196&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chungsmaßnahmen durchführen. Diese Voraussetzungen hätten im &quot;Keller-Fall&quot; nicht vorgelegen; deshalb sei ein Verstoß gegen Art. 10 GG evident. Verfassungswidrig sei auch die Beschäftigung nationalsozialistisch belasteter Personen gewesen, deren typische Folge gerade der &quot;Keller-Fall&quot; gewesen sei. Verfassungswidrige Zustände könnten aber weder Staats- noch Amtsgeheimnisse sein und dürften im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG öffentlich gerügt werden. Auch bei einer Güterabwägung gebühre stets dem Grundgesetz der Vorrang. Bei der Bekanntgabe des &quot;Keller-Falles&quot; sei der Beschwerdeführer übrigens sehr zurückhaltend gewesen; er habe keine Einzelheiten mitgeteilt. Aus seiner Handlungsweise sei auch kein Schaden entstanden. Die Unterrichtung eines Bundestagsabgeordneten wäre nutzlos gewesen, denn ein einzelner Abgeordneter hätte an den herrschenden Zuständen nichts ändern können. Insbesondere der Mißstand, der in der Beschäftigung von nationalsozialistisch belasteten Personen im Bundesamt für Verfassungsschutz zu erblicken sei, habe nur durch öffentlichen Druck beseitigt werden können.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung haben sich zu der Verfassungsbeschwerde nicht geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Gültigkeit des § 353 b StGB sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vorschrift wurde durch das von der Reichsregierung beschlossene Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 2. Juli 1936 (RGBl. I. S. 532) in das Strafgesetzbuch eingefügt. Staatsrechtliche Grundlage für dieses Gesetzgebungsverfahren war das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933. Für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bestimmung ist dies ohne Bedeutung; es kommt allein darauf an, ob sie inhaltlich mit dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_197&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 6, 389 [413 ff.]; Beschluß vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 -).
&lt;p&gt;2. § 353 b StGB steht seinem Inhalt nach mit dem Grundgesetz nicht in Widerspruch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Bestimmung ist nicht &quot;typisch nationalsozialistisches Recht&quot;. Sie enthält weder Verstöße gegen elementare Prinzipien der Gerechtigkeit (BVerfGE 23, 98 [106]), noch ist sie in dem Sinne an spezifischen Auffassungen oder Bedürfnissen des nationalsozialistischen Staates orientiert, daß sie staatliche Interessen gegenüber denen des Einzelnen überbewertet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 1952 (JZ 1953, S. 148) darauf hingewiesen, daß eine ähnliche Vorschrift bereits in den Entwürfen für ein Allgemeines Deutsches Strafgesetzbuch von 1925 und 1927 enthalten war. Die Amtliche Begründung zu § 353 b (Deutsche Justiz 1936, S. 996 f.) läßt nicht erkennen, daß auf die Formung des Tatbestands nationalsozialistische Rechtsvorstellungen entscheidend eingewirkt hätten. Die Bestimmung ist deshalb nach 1945 weder von den Besatzungsmächten aufgehoben noch von den deutschen Gerichten für unanwendbar gehalten worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741) hat, wie schon der Entwurf 1962 (BTDrucks. IV/650) vorgeschlagen hatte, an der bestehenden Regelung im wesentlichen festgehalten; § 353 b ist nur sprachlich neu gefaßt worden; außerdem wurde auf die Strafschärfungsmöglichkeit bei besonders schweren Fällen verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) § 353 b StGB sah zur Zeit der Verurteilung im Regelfall Gefängnis und nur in besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu zehn Jahren vor; das Mindestmaß der Regelstrafe war also ein Tag Gefängnis. Bei dieser weiten Fassung des Strafrahmens war der Richter nicht zur Verhängung einer übermäßig hohen oder unangemessenen Strafe gezwungen; er hatte die Möglichkeit, bei der Strafzumessung den Umständen des Einzelfalles in jeder Weise Rechnung zu tragen. Die Strafandrohung stand deshalb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_198&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen (vgl. BVerfGE 6, 389 [439]). Ob die für besonders schwere Fälle angedrohte Zuchthausstrafe als solche übermäßig und deshalb verfassungswidrig war, braucht nicht entschieden zu werden, da der Bundesgerichtshof bei der Verurteilung des Beschwerdeführers einen besonderen schweren Fall nicht angenommen hat.
&lt;p&gt;c) Der Beschwerdeführer meint, Beamte und Angestellte seien staats-, disziplinar- und fürsorgerechtlich so verschiedene Personenkreise, daß sie nicht mit gleichen Geheimhaltungspflichten belastet werden dürften. Er will damit offenbar rügen, die Gleichbehandlung beider Gruppen in § 353 b StGB verletze den Gleichheitssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings unterscheiden sich - auch im Bereich des öffentlichen Dienstes - Beamte und Angestellte in ihrem Rechtsstatus wesentlich voneinander. Das bedeutet aber nicht, daß es schlechthin unzulässig wäre, bestimmte Beamtenpflichten auch den Angestellten aufzuerlegen. Die öffentlichen Verwaltungen beschäftigen in weitem Maße neben den Beamten auch Angestellte. Diese werden immer mehr auch mit hoheitlichen Aufgaben betraut. Das Grundgesetz hat in Art. 33 Abs. 4 dieser Entwicklung Rechnung getragen, indem es die Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse an Angestellte - wenn auch grundsätzlich nur als Ausnahme - zuläßt (vgl. BVerfGE 9, 268 [284]). Nehmen aber in der Behördenarbeit Beamte und Angestellte in weitem Umfang dieselben Funktionen wahr, so ist selbstverständlich, daß Pflichten, die sich bereits aus der Natur des Dienst- und Treueverhältnisses zum Staat ergeben, aber auch die Qualität der von der öffentlichen Verwaltung zu erbringenden Leistung wesentlich beeinflussen, für beide Gruppen gelten müssen. Dies gilt auch und besonders für die Verschwiegenheitspflicht. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß die öffentliche Verwaltung nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn sichergestellt ist, daß über die dienstlichen Vorgänge von seiten der Behördenbediensteten nach außen grundsätzlich Stillschweigen bewahrt wird. Auf die Verschwiegenheit dieser Dienstkräfte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_199&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hat insbesondere der Bürger Anspruch, der sich mit einem Anliegen an eine Behörde wendet oder dessen Lebenssphäre sonstwie von der Tätigkeit der Behörde betroffen wird. Er hat keinen Einfluß darauf, ob ein Beamter oder ein Angestellter seine Angelegenheit bearbeitet; deshalb muß er darauf vertrauen dürfen, daß im einen wie im anderen Fall Dienstgeheimnisse nicht offenbart werden. Es versteht sich von selbst, daß die Tätigkeit mancher Zweige der Staatsverwaltung, vor allem derjenigen, denen die Sorge für Bestand und äußere Sicherheit des Staates obliegt, in besonderem Maße auf die Verschwiegenheit aller ihrer Bediensteten angewiesen ist. Es wäre sinnwidrig, hier einen Unterschied zwischen den Beamten und den mit denselben Dienstaufgaben betrauten Angestellten des öffentlichen Dienstes zu machen.
&lt;p&gt;Aus diesen Gründen stellt es keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar, daß der Gesetzgeber, der das Bedürfnis nach strafrechtlichem Schutz des Amtsgeheimnisses bejaht hat, den statusmäßigen Unterschieden zwischen Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in diesem Zusammenhang kein Gewicht beigelegt und die vielfach gleichartige Funktion beider Gruppen hat ausschlaggebend sein lassen. Diese Regelung entspricht der Natur der Sache, nämlich den Bedürfnissen einer geordneten Staatsverwaltung. Bei der strafrechtlichen Ahndung von Dienstpflichtverletzungen sind übrigens seit jeher Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes nach § 359 StGB weitgehend gleichbehandelt worden. Auch der durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz neu eingeführte § 97 b StGB hat - im Zusammenhang der Strafvorschriften über die Preisgabe von Staatsgeheimnissen - die in Abs. 2 den Beamten auferlegte erhöhte Sorgfaltspflicht auf die Angestellten des öffentlichen Dienstes erstreckt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) § 353 b StGB enthält nicht schon selbst eine unzulässige Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des von ihm umschriebenen Täterkreises.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es mag zweifelhaft sein, ob die in § 353 b StGB bezeichnete Tathandlung, das Offenbaren von Geheimnissen, überhaupt unter den Geltungsbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt, da sie sich im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_200&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
allgemeinen auf die Mitteilung tatsächlicher Vorgänge oder Zustände beschränken wird. Dies kann jedoch offenbleiben; denn auch wenn man annimmt, daß - angesichts der Schwierigkeit, die bloße Faktenmitteilung von einer Meinungsäußerung deutlich zu trennen - der Tatbestand des § 353 b StGB jedenfalls grundsätzlich das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG beschränkt, hat die Bestimmung vor der Verfassung Bestand. Sie ist als ein &quot;allgemeines Gesetz&quot; im Sinne des Abs. 2 anzusehen, das - bei einer an den Wertmaßstäben der Verfassung orientierten Auslegung - dem Grundrecht Grenzen setzt (BVerfGE 7, 198 [208 ff.]). Die Vorschrift richtet sich nicht gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung; sie dient, wie bereits dargelegt, der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten Verwaltung, auf die kein Staat verzichten kann. Sie schützt damit einen Gemeinschaftswert, der - ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung - schlechthin Schutz verdient und gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit grundsätzlich den Vorrang hat (BVerfGE a.a.O. und Beschluß vom 15. April 1970 - 2 BvR 396/69 - unter B II 1).
&lt;p&gt;Die Bestimmung hält sich auch bei der Gestaltung des Tatbestands im einzelnen in den durch ihren Schutzzweck gezogenen Grenzen. Die Tatbestandsmerkmale, die die Geheimhaltungspflicht nicht überdehnen, sind durch eine langjährige Rechtsprechung genügend präzisiert. Weniger gewichtige Pflichtverletzungen, für die eine disziplinarische Ahndung ausreicht, werden nicht strafrechtlich verfolgt; denn die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wird nur bestraft, wenn sie eine (konkrete) Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen zur Folge gehabt und der Täter diese Folge mindestens fahrlässig herbeigeführt hat. Schließlich ist der Gefahr unnötiger Strafprozesse auch dadurch vorgebeugt, daß es zur Strafverfolgung der Ermächtigung durch die oberste Dienstbehörde bedarf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da § 353 b StGB als &quot;allgemeines Gesetz&quot; im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzusehen ist, kann offenbleiben, ob er schon deshalb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_201&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar wäre, weil er der Wahrung einer der wichtigsten Pflichten der öffentlichen Amtsträger dient, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist die der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegende Strafvorschrift gültig, so bleibt zu prüfen, ob ihre Auslegung und Anwendung im Falle des Beschwerdeführers zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlaß gibt. Der Beschwerdeführer meint hierzu, daß sich das Bundesamt für Verfassungsschutz im sog. Keller-Fall unter Verletzung des Art. 10 GG an einer Abhörmaßnahme beteiligt habe. Ein solcher Verfassungsverstoß könne kein schützenswertes Amtsgeheimnis sein. Seine Preisgabe erfülle daher nicht den Tatbestand des § 353 b StGB. Zumindest fehle es an der Rechtswidrigkeit der Mitteilung, da das Grundrecht des Art. 10 GG gegenüber der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit höherwertig sei. Der Beschwerdeführer habe die Öffentlichkeit von diesem verfassungswidrigen Sachverhalt unterrichten dürfen. Werde er deswegen verurteilt, so sei sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht prüft gerichtliche Entscheidungen nur in bestimmten Grenzen nach. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall ist allein Sache der zuständigen Gerichte. Damit entfällt die Notwendigkeit, den in dieser Richtung vorgetragenen Angriffen des Beschwerdeführers nachzugehen. Zu erörtern ist lediglich, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs darauf beruht, daß bei der Anwendung oder Auslegung des einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden oder daß das Gericht bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen ausgegangen, also willkürlich verfahren ist (BVerfGE 15, 219 [221 f.]; 18, 85 [92 f.]; Beschluß vom 15. April 1970 - 2 BvR 396/69 - unter B IV).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Über die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit für die Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere der &quot;allge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_202&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
meinen Gesetze&quot; im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, hat sich das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen (BVerfGE 7, 198; 12, 113; 25, 44; 26, 186; 27, 71 und 104). Danach müssen die allgemeinen Gesetze stets aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung gerade dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden. Wird durch eine Meinungsäußerung ein durch ein &quot;allgemeines Gesetz&quot; geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt, so ist eine Güterabwägung erforderlich. Sie kann ergeben, daß das Recht der freien Meinungsäußerung zurücktreten muß, weil im konkreten Fall schutzwürdige Interessen von höherem Rang durch seine Betätigung verletzt würden. Der Eingriff in das höherwertige Rechtsgut wird dann nicht dadurch erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 ff.]).
&lt;p&gt;Von dieser Betrachtungsweise ist auch auszugehen, wenn die Frage auftritt, ob und in welcher Weise ein Amtsträger Amtshandlungen seiner Behörde, die unter Verstoß gegen die Verfassung begangen worden sind, der Öffentlichkeit unterbreiten darf. Die Aufmerksamkeit und das Verantwortungsbewußtsein des Staatsbürgers, der Mißstände nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern sich auch für deren Abstellung einsetzt, ist eine wesentliche Voraussetzung für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Ordnung (vgl. BVerfGE 12, 113 [124 f.]). Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung verdient, wenn es diesem Ziel dient, besonderen Schutz; er kann auch dem Träger eines öffentlichen Amts nicht versagt werden. Andererseits kann das Recht zur öffentlichen Rüge des verfassungswidrigen Handelns einer Behörde für deren Angehörige nicht unbeschränkt sein. Sie dürfen bei der Abwägung die Rücksicht auf die ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen nicht außer acht lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. In diesem Zusammenhang ist zunächst wesentlich, ob im sog. Keller-Fall überhaupt gegen die Verfassung verstoßen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat dies zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt. Er hat jedoch diesen Verfassungsverstoß unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles als nicht so schwerwie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_203&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gend angesehen, daß der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, ihn&amp;nbsp; sofort &amp;nbsp;in der Öffentlichkeit bekanntzumachen. Das ist jedenfalls insoweit richtig, als weder Art und Umfang der von einer alliierten Dienststelle angeordneten Maßnahme noch das Ausmaß der Beteiligung des Bundesamts an ihr elementare Rechtsprinzipien des freiheitlich-demokratischen Staates, etwa die in § 92 Abs. 2 StGB genannten Verfassungsgrundsätze, verletzt oder die gesamte Tätigkeit des Bundesamts in diesem Bereich als eine grundsätzlich rechtsstaatswidrige gekennzeichnet haben. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, daß es sich um einen Einzelfall gehandelt habe; die Beweisaufnahme habe keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, daß solche Hilfeleistungen des Bundesamts für Verfassungsschutz gegenüber den Alliierten häufiger vorgekommen wären.
&lt;p&gt;4. Der Bundesgerichtshof hat dem Beschwerdeführer nicht schlechthin das Recht versagt, Verfassungsverstöße seiner Behörde zu offenbaren. Er hat aber aus der Funktion des Beschwerdeführers als eines Angestellten des öffentlichen Dienstes gewisse Vorbedingungen hergeleitet, die hätten erfüllt sein müssen, bevor sich der Beschwerdeführer an die Öffentlichkeit hätte wenden dürfen. Bei seiner &quot;Güter- und Pflichtenabwägung&quot; kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, daß der Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes, der glaubt, zur Abstellung von Verfassungswidrigkeiten Amtsgeheimnisse preisgeben zu müssen, grundsätzlich zunächst die ihm nach der Organisation des demokratischen Rechtsstaates zu Gebote stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen habe, bevor er den Weg in die Öffentlichkeit betritt. Von dieser Regel soll nur dann eine Ausnahme gelten, wenn ein schwerer Verstoß gegen den &quot;Kernbereich des Verfassungsrechts&quot;, gegen &quot;oberste Rechts- und Verfassungswerte&quot; vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es braucht nicht entschieden zu werden, ob gegen diese &quot;Stufentheorie&quot; in ihrer allgemeinen und abstrakten Fassung Einwände möglich wären, ob namentlich die Abgrenzung der Verfassungsverstöße, bei denen sie zu beachten sein soll, gegenüber denen, die zu unmittelbarer öffentlicher Rüge berechtigen, gebilligt wer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_204&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den könnte. In ihrer Anwendung auf den Fall des Beschwerdeführers begegnet die Auffassung des Bundesgerichtshofs jedenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie berücksichtigt angemessen die unverzichtbaren Bedürfnisse einer geordneten öffentlichen Verwaltung und läßt andererseits dem Grundrecht der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes auf freie Äußerung ihrer Meinung genügend Raum. Dem Beamten und dem Angestellten des öffentlichen Dienstes wird der Weg zur Offenbarung von Verfassungsverstößen seiner Behörde nicht grundsätzlich und für alle Zeit verschlossen. Andererseits wird er an das besondere Treue- und Loyalitätsverhältnis zum Staat und an die Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der ungestörten und möglichst wirksamen Tätigkeit seiner Behörde erinnert, das ihn dazu veranlassen muß, bei der Rüge von Verfassungswidrigkeiten mit dem schonendsten Mittel zu beginnen. Daraus folgt, daß der Beamte oder Angestellte, der verfassungswidrige Vorgänge in seiner Behörde zu erkennen glaubt, mit der Rüge und mit Vorschlägen zur Abhilfe zunächst an seine Vorgesetzten herantreten muß, von denen vorausgesetzt werden darf, daß sie den Bedenken und Vorschlägen Beachtung schenken. Sollten die Vorgesetzten nicht so reagieren, wie es die Sachlage erfordert, oder verspricht ihre Unterrichtung offensichtlich keinen Erfolg, etwa weil sich das beanstandete Verhalten der Behörde bereits zu einer Übung ausgeweitet hat, deren Umfang eine Änderung auf Grund bloßer Vorstellungen eines einzelnen Bediensteten nicht erwarten läßt, so ist diesem anzusinnen, den Dienstweg bis zu dem für die Tätigkeit der Behörde parlamentarisch verantwortlichen Minister weiterzuverfolgen. Darüber hinaus verbleibt ihm die Möglichkeit, sich an einen Abgeordneten oder mit einer Petition an das Parlament als solches zu wenden. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit wird somit dem Beamten und dem Angestellten nicht abgesprochen; die Pflicht zur Treue und Loyalität gegenüber dem Dienstherrn sowie zur Achtung der berechtigten Belange der Verwaltung wirkt sich lediglich insoweit hemmend und verzögernd auf seinen unbeschränkten Gebrauch aus, als sie den Grund
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_205&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtsträger verpflichtet, zunächst die in der institutionellen Ordnung der Verwaltung und des demokratischen Staates liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er den in seinen Folgen von ihm nicht übersehbaren und beherrschbaren Weg in die Öffentlichkeit beschreitet.
&lt;p&gt;Dem Beschwerdeführer war dieses Vorgehen möglich und zumutbar. Ein evidenter, besonders schwerer Verfassungsverstoß, der eine sofortige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfordert oder doch gerechtfertigt hätte, lag nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs nicht vor. Die Abteilung des von dem Beschwerdeführer beanstandeten verfassungswidrigen Verfahrens wäre im Verwaltungswege ohne weiteres möglich gewesen. Der Dienstweg über die zunächst zuständigen Vorgesetzten zum Präsidenten des Bundesamts, unter Umständen zu dem diesem vorgesetzten Minister, hätte dem Beschwerdeführer offengestanden und würde keine nennenswerte zeitliche Verzögerung bedeutet haben. Schließlich hätte der Beschwerdeführer an einen Abgeordneten des Bundestags oder mit einer Petition an das Parlament als solches herantreten können. Da er nicht einmal versucht hat, diese Wege zu beschreiten, ist sein pauschaler und durch nichts belegter Einwand, die Einschaltung dieser Stellen würde nichts genutzt haben, unbeachtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der anderen Seite war der Beschwerdeführer nach seinem allgemeinen Bildungsstand und nach dem durch seine Tätigkeit im Bundesamt für Verfassungsschutz gewonnenen Erfahrungswissen unzweifelhaft in der Lage zu erkennen, daß gerade im Hinblick auf seinen besonderen Pflichtenkreis die unmittelbare Offenbarung dienstlicher Vorgänge an Außenstehende, namentlich an einer Geheimhaltungspflicht nicht unterworfene Journalisten, den Arbeitserfolg des Bundesamts gefährden, insbesondere die Zusammenarbeit mit den Alliierten erheblich erschweren mußte. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß bei Beamten und Angestellten, deren Tätigkeit nachrichtendienstlicher Natur ist und die in einer Behörde arbeiten, zu deren Dienstaufgaben der Schutz des Staates nach außen gehört, der Pflicht zur unbedingten Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_191_206&quot; id=&quot;BVerfGE_28_191_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_191_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 191 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
heimhaltung der ihnen dienstlich bekanntgewordenen Vorgänge ganz besondere Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer ist darüber auch eingehend und mehrfach belehrt worden.
&lt;p&gt;Das Ergebnis, zu dem der Bundesgerichtshof auf Grund seiner Abwägung zwischen der Bedeutung des hier in Frage stehenden Grundrechts und dem durch § 353 b StGB geschützten öffentlichen Interesse gelangt ist, beruht sonach auf sachgerechten Erwägungen; es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Den Angriffen, die der Beschwerdeführer gegen die angeblichen Widersprüche in den Urteilsgründen des Bundesgerichtshofs richtet, kommt nur insoweit verfassungsrechtliche Relevanz zu, als damit geltend gemacht werden soll, die - allein maßgeblichen (vgl. BGHSt 15, 263) - schriftlichen Gründe enthielten in wichtigen Punkten so evidente Widersprüche, daß sich der Schluß aufdränge, sachfremde Erwägungen hätten die Urteilsfindung beeinflußt. Für eine solche Annahme bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Brox Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3830&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 16 Apr 2024 14:05:40 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Porst        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_175&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 15. April 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 396/69 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Hanns-Heinz Porst, Nürnberg, Schmausenbuckstraße 86, - Bevollmächtigte: ordentliche Professoren der Rechte Dr. Hermann Blei, Berlin 37, Hohen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_176&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zollernstraße 1, und Dr. Ekkehard Schumann, Lappersdorf, Schillerstraße 3 - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs - 3. Strafsenat - vom 8. Juli 1969 - 6 StE 2/68 -; b) § 100e StGB a.F.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1969 wegen verräterischer Beziehungen (§ 100e I StGB a.F. in Verbindung mit §§ 2 II 2, 99 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 DM, ersatzweise für je 500 DM zu einem Tag Gefängnis verurteilt worden, weil er nach den Feststellungen des Gerichts in der Zeit von Mai 1958 bis Mitte Oktober 1967 zu Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) Beziehungen unterhielt, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen zum Gegenstand hatten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Verfassungsbeschwerde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (BGBl. I, S. 741) wurden mit Wirkung vom 1. August 1968 die Bestimmungen des Strafgesetzbuches gegen Hochverrat, Staatsgefährdung und Landesverrat geändert. § 100e StGB a.F. wurde gestrichen; § 99 erhielt eine andere Fassung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 100e I StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl.I, S. 739) hatte folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Wer zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine solche Regierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig ist, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder eine der in § 100d Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen zum Gegenstand haben, wird mit Gefängnis bestraft.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_177&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 99 StGB lautet auszugsweise:
&lt;p&gt;&quot;(1) Wer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstlichhe Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wird mit Gefängnis bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesgerichtshof hat u.a. folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer sei schon vor 1958 mit dem MfS in Verbindung gekommen und habe ihm mannigfache Informationen über Verhältnisse und Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Auf Verlangen des MfS habe er in seinem Nürnberger Unternehmen einen in der Funktechnik ausgebildeten Agenten angestellt, der den Verkehr mit den Mittelsmännern des MfS durchgeführt, Aufträge entgegengenommen und an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe, soweit dieser nicht selbst bei Reisen in die DDR mit Mitgliedern des MfS zusammengekommen sei. Auf Veranlassung des MfS sei der Beschwerdeführer in die FDP eingetreten mit dem besonderen Auftrag, möglichst freundschaftliche Kontakte zu den führenden Politikern dieser Partei zu suchen. Er habe diesen Auftrag auch ausgeführt und die Partei in erheblichem Maße, besonders im Wahlkampf 1961, durch finanzielle Zuwendungen, die ihm zum Teil vom MfS zurückerstattet worden seien, unterstützt. Es sei ihm auch gelungen, zu dem damaligen Vorsitzenden der Partei freundschaftliche Beziehungen anzuknüpfen. Spätestens seit 1958 habe der Beschwerdeführer gewußt, daß das MfS darauf abzielte, durch den Beschwerdeführer auf Grund seiner Verbindungen Staatsgeheimnisse, insbesondere geheime Kabinettsprotokolle zu erhalten. Nach dem Eintritt von Dr. Mende als Vizekanzler in das Kabinett&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_178&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
habe das MfS durch Funkvermittlung nochmals verlangt, nunmehr Kabinettsprotokolle zu beschaffen. Die Beschaffung derartiger Dokumente sei jedoch nicht gelungen. Die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers müsse als &quot;echte Agententätigkeit&quot; bezeichnet werden.
&lt;p&gt;3. Zum Verhältnis zwischen dem zur Tatzeit geltenden § 100e StGB a.F. und dem zur Zeit der Aburteilung gültigen § 99 StGB führt der Bundesgerichtshof aus, § 99 StGB n.F. sei Nachfolgevorschrift des § 100e StGB a.F. Die Schutzzwecke der beiden zu vergleichenden Bestimmungen seien nicht verschieden. Zwar knüpfe § 99 StGB in seinen Tatbestandsmerkmalen nicht an den Begriff des Staatsgeheimnisses an. Jedoch könne nicht in Zweifel gezogen werden, daß das im Tatbestand des § 99 I StGB umschriebene Verhalten geeignet sei, zur Gefährdung von Staatsgeheimnissen zu führen. Zweck des § 99 StGB sei es daher, dem Schutz von Staatsgeheimnissen zu dienen, indem er der auf Erlangung und Sammlung von Tatsachenmaterial und dessen Verwertung gerichteten Tätigkeit fremder Geheimdienste entgegenwirke. Daß nämlich auch eine solche auf offene Tatsachen gerichtete Agententätigkeit die Vorstufe von Beschaffung von Staatsgeheimnissen zu bilden pflege, liege auf der Hand. In der Aufnahme der Subsidiaritätsklausel in §§ 98 und 99 StGB gegenüber den Landesverrat und landesverräterischer Ausspähung mit Strafe bedrohenden Vorschriften der §§ 94 und 96 StGB komme klar zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber nicht nur die in § 98 unter Strafe gestellte, auf die Erlangung oder Mitteilung eines Staatsgeheimnisses gerichtete Tätigkeit für eine fremde Macht, sondern auch die durch § 99 StGB erfaßte geheimdienstliche Tätigkeit als eine Vorstufe auf dem Wege zur Verschaffung eines Staatsgeheimnisses angesehen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. Er trägt vor:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_179&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. § 100e StGB a.F. verstoße gegen verschiedene Bestimmungen des Grundgesetzes und sei deshalb nichtig.
&lt;p&gt;a) Die Vorschrift ermangle der erforderlichen Tatbestandsbestimmtheit und verstoße deshalb gegen Art. 103 II GG in Verbindung mit Art. 2 II, 104 I, 20 I und III und 28 I GG. Die Norm ermögliche in ihrer Uferlosigkeit, Unklarheit und Unschärfe keine präzise Erkenntnis dessen, was verboten und was erlaubt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) § 100e StGB a.F. untersage&amp;nbsp; jeden&amp;nbsp; Kontakt des Bürgers zu leitenden Politikern, Beamten und sonstigen Persönlichkeiten fremder Staaten, weil alle diese Persönlichkeiten sich letztlich in irgendeiner Weise für Staatsgeheimnisse interessierten. Sie verbiete jeglichen geistigen Kontakt bereits dann, wenn auch nur die abstrakte Gefahr bestehe, daß die Beziehung zur Preisgabe noch &quot;unbestimmter Geheimnisse&quot; führe. Damit richte sich § 100e StGB a.F. zentral und final gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit und beseitigte diese in einem Teilbereich überhaupt. Bei richtiger Güterabwägung ergebe sich deshalb, daß die Vorschrift mit Art. 5 I GG nicht vereinbar sei. Im übrigen verstoße sie auch gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 100e StGB a.F. sei weiter mit der in Art. 5 I GG gewährleisteten Pressefreiheit nicht zu vereinbaren, weil jeder Kontakt von Journalisten aus der Bundesrepublik Deutschland mit politischen Kreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verboten sei, wenn nur anzunehmen sei, daß der Gesprächspartner Staatsgeheimnisse insgeheim erlangen wolle. Hierauf könne sich auch der Beschwerdeführer, obwohl nicht selbst Subjekt der Pressefreiheit, berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Indem § 100e StGB a.F. fürsorgerisch und behütend dem Bürger auch in dessen vermeintlich eigenem Interesse bereits den Kontakt mit fremden Staatsorganen, Politikern und anderen politisch interessierten Persönlichkeiten verbiete, zeichne er das Bild eines Untertanen, dem in der Manier des Polizeistaates reglementierend von Staats wegen zu seinem Glück und zu seiner&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_180&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richtigen Meinung verholfen werde und der von Risiken und Gefahren geistiger Auseinandersetzungen ferngehalten werden solle. Damit sei die Bestimmung mit dem Staatsverständnis der Bundesrepublik Deutschland, dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Wiedervereinigungsgebot der Präambel des Grundgesetzes nicht vereinbar.
&lt;p&gt;d) Selbst wenn man annehmen wollte, § 100e StGB a.F. habe im Jahre 1951, im Zeitpunkt seines Erlasses, im Hinblick auf die damalige politische Situation dem Grundgesetz entsprochen, so sei diese Bestimmung durch die inzwischen grundlegend geänderten politischen Verhältnisse in Europa im Hinblick auf die immer deutlicher erkannte Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit verfassungswidrig geworden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das angefochtene Urteil verstoße gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG. Die Bestimmung des § 99 StGB n.F. sei keine Nachfolgevorschrift des § 100e StGB a.F. im Sinne des § 2 II 2 StGB. Soweit das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 99 StGB n.F. erfülle, falle es in denjenigen Sektor des Tatbestands, durch welchen der Bereich des Strafbaren im Vergleich zum früheren Recht mit Wirkung vom 1. August 1968 ausgeweitet worden sei. Diese Ausweitung sei aber erst nach der Tatzeit erfolgt. Die Anwendung des § 100e StGB a.F. nach seiner Aufhebung setze voraus, daß das Verbot, wie es erst durch § 99 StGB n.F. Gestalt gewonnen habe, rückwirkend in den Rechtszustand vor Inkrafttreten des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes projiziert werde. Das aber verletze Art. 103 II GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, der Bundesgerichtshof habe gegen Art. 93 I Nr. 4a GG dadurch verstoßen, daß er die schriftlichen Urteilsgründe erst mehr als drei Monate nach der Verkündung des Urteils habe zustellen lassen. Die Nichteinhaltung der in § 275 I StPO genannten Frist stelle zwar keine Verletzung des Grundgesetzes dar. Zu einer solchen Verletzung verdichte sich aber die Überziehung der Frist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_181&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dann, wenn durch das Vorenthalten der schrichclichen Urteilsgründe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen werde, eine beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde zu begründen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn der Beschwerdeführer auf Grund des vom ihm angegriffenen Urteils in Strafhaft genommen worden sei. In diesem Fall werde durch die verspätete Urteilszustellung das vom Grundgesetz zugebilligte Recht auf Einlegung der Verfassungsbeschwerde entleert, weil dieses Beschwerderecht effektiv nur benützt werden könne, nachdem die schriftlichen Urteilsgründe vorlägen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde, soweit die Verletzung des Art. 93 I Nr. 4a GG gerügt wird, für unzulässig, im übrigen für unbegründet. Er führt aus: Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit des § 100e StGB a.F. bestünden nicht. Die Strafvorschrift sei hinreichend bestimmt gewesen. Zu den auslegungsfähigen Begriffen bestehe eine umfangreiche, einheitliche Rechtsprechung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei richtiger Auslegung verstoße § 100e StGB a.F. auch nicht gegen Art. 5 I GG. Es treffe nicht zu, daß diese Bestimmung den Kontakt zu Politikern der DDR oder gar zu politisch Andersdenkenden schlechthin verboten oder den geistigen Kontakt, insbesondere von Journalisten mit politischen Kreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unterdrückt habe, wenn nur anzunehmen gewesen sei, daß der Gesprächspartner letztlich oder gar nur insgeheim Staatsgeheimnisse habe erlangen wollen. Der Tatbestand sei nur dann erfüllt, wenn der Täter ein äußerlich erkennbares Einverständnis mit dem Beziehungspartner hergestellt oder aufrechterhalten habe, das, sei es auch nur seitens des Beziehungspartners, auf die Erlangung von Staatsgeheimnissen gericntet gewesen sei. Mit diesem Inhalt sei § 100e StGB a.F. ein die Meinungsäußerungsfreiheit in zulässiger Weise einschränkendes allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 II GG gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_182&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Strafvorschriften, die das Wohl und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bezweckten, hätten grundsätzlich Vorrang vor den in Art. 5 I GG geschützten Freiheitsrechten.
&lt;p&gt;Bei Anwendung des § 100e StGB a.F. im konkreten Fall habe der Bundesgerichtshof eine ausreichende, wenn auch knappe, Güterabwägung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgenommen. Diese Güterabwägung lasse angesichts des für erwiesen erachteten Tatbestands nicht erkennen, daß der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der regen Informationstätigkeit des Beschwerdeführers für seinen östlichen Auftraggeber von grundsätzlich unrichtigen Wertvorstellungen über die Bedeutung des Art. 5 GG ausgegangen oder willkürlich verfahren sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge, das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG sei durch Anwendung des § 99 StGB n.F. in Verbindung mit § 2 II 2 StGB verletzt, sei schon deshalb unbegründet, weil es sich insoweit um eine Frage der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts handle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Richter Dr. Rinck ist gemäß § 18 I Nr. 2 BVerfGG von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit eine Verletzung des Art. 93 I Nr. 4a GG gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Sollte sie sich auch insoweit gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs richten, wäre sie schon deshalb unzulässig, weil durch die verspätete Absetzung das Urteil selbst nicht berührt wird. Sollte sie sich darauf, daß der Beschwerdeführer schon vor Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsgründe seine Strafe hat antreten müssen, beziehen, so richtete sie sich gegen einen Akt der Strafvollstreckung und wäre mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde keine Bedenken. Sie ist jedoch unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_183&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;§ 100e StGB a.F. verstieß nicht gegen Art. 103 II GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 103 II GG fordert, daß die Strafharkeit &quot;gesetzlich bestimmt&quot; ist. Jedermann soll vorhersehen können, welches Handeln mit welcher Strafe bedroht ist, um sein Verhalten entsprechend einzurichten. Welches Verhalten mit Strafe bedroht ist, läßt sich aber dann nicht vorhersehen, wenn das Gesetz einen Straftatbestand zu unbestimmt faßt (BVerfGE 14, 245 [252]; 25, 269 [285]; 26, 41 [42]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies zwingt indessen nicht dazu, im Strafrecht auf die Verwendung auslegungsfähiger Begriffe zu verzichten. Ohne die Verwendung &quot;flüssiger Begriffe&quot; wäre der Gesetzgeber nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (BVerfGE 11, 234 [237], seither ständige Rechtsprechung). Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muß, läßt sich allerdings nicht allgemein sagen. Die erforderliche Gesetzesbestimmtheit hängt von der Besonderheit des jeweiligen Straftatbestands und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach diesen Grundsätzen ist die Vorschrift des § 100e StGB a.F. hinreichend bestimmt. § 100e StGB a.F. knüpfte an frühere ähnliche Bestimmungen an und verwendete die gleichen Begriffe, die durch die Rechtsprechung schon seit längerem präzisiert waren. Er ging zurück auf das Reichsgesetz gegen den Verrat von militärischen Geheimnissen vom 3. Juni 1914 (RGBl. S.195; im folgenden: Spionagegesetz). § 6 Spionagegesetz stellte die sogenannte verräterische Konspiration erstmals unter Strafe. Das durch das Spionagegesetz abgelöste Reichsgesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893 (RGBl. S. 205) enthielt eine entsprechende Strafhestimmung noch nicht. Wie die Entstehungsgeschichte des § 6 Spionagegesetz zeigt, bezweckte die neue Vorschrift, eine von dem Angriff auf ein&amp;nbsp; bestimmtes&amp;nbsp; Staatsgeheimnis losgelöste Vorschrift zu schaffen, die Gefährdung von Staatsgeheimnissen also schon im Vorfeld des Landesverrats zu bekämpfen (vgl. Verhandlungen des Deutschen Reichstags, XIII.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_184&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Legislaturperiode; Anlagen zu den Stenogr. Berichten Bd. 302 Nr. 1003 S. 8).
&lt;p&gt;In einem Urteil vom 24. Mai 1917 definierte das Reichsgericht den Begriff der Anknüpfung oder Unterhaltung von Beziehungen nach § 6 des Spionagegesetzes (RGSt 50, 423 [424]). Es führte aus, Zweck des § 6 Spionagegesetz sei es, eine wirksame Bekämpfung des Verrates militärischer Geheimnisse schon in den ersten Anfängen zu ermöglichen. Das Gesetz erfordere - nach seiner sprachlichen Fassung, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte - nicht, daß die Beziehungen die Mitteilung geheimzuhaltender Gegenstände oder Nachrichten nach Absicht beider Teile bezweckten, sondern nur, daß sie, äußerlich betrachtet, eine derartige Mitteilung zum&amp;nbsp; Gegenstand&amp;nbsp; haben, möge auch die Absicht des Täters nur dahin gegangen sein, sich Verdienste bezahlen zu lassen, die er in Wahrheit nicht habe leisten wollen. Damit bestrafte das Reichsgericht auch sogenannte Scheinbeziehungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte sind diese Grundsätze weiter entwickelt worden. Der Bundesgerichtshof charakterisiert § 100e StGB a.F. als selbständigen, allgemeinen Gefährdungstatbestand (BGHSt 6, 346), dessen Zweck es sei, landesverräterische Betätigung schon in den Anfängen zu unterbinden. Er führte u.a. aus, die Aufnahme von Beziehungen zu einem Partner, der mit Hilfe des Täters letztlich Staatsgeheimnisse erkunden wolle, schaffe in der Regel einen gefährlichen rechtswidrigen Zustand; das Unterhalten der Beziehungen lasse ihn willentlich fortbestehen; insoweit liege also eine Dauerstraftat vor. Für diese sei kennzeichnend die Übereinstimmung zwischen dem Täter und dem fremden Partner über den Fortbestand der tatbestandsmäßigen verräterischen Beziehungen, gleichviel aus welchen Beweggründen des Täters. Zur Erfüllung des Tatbestands des § 100e StGB a.F. genüge daher schon eine Verbindung, die allein darin bestehe, daß sich der Täter mit dem fremden Nachrichtendienst oder dessen Agenten über solche Beziehungen einig sei, wobei es wiederum genüge, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_185&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Täter wisse, daß jedenfalls der andere Teil auf die Erlangung von Staatsgeheimnissen der Bundesrepublik Deutschland abziele (BGHSt 15, 230; vgl. BGHSt 6, 333 [334]).
&lt;p&gt;Der Natur des Tatbestands als abstraktem Gefährdungsdelikt entsprechend wird im Einzelfall auf die Gefährlichkeit der Täterhandlung abgestellt (vgl. BGHSt 6, 346 [349]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts dieser Rechtsprechung ist festzustellen, daß die auslegungsbedürftigen Begriffe des § 100e StGB a.F. in einer mit dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Zweck in Einklang stehenden Weise präzisiert worden sind, die keinen Zweifel daran läßt, was durch diese Strafbestimmung verboten ist. Es kann keine Rede davon sein, daß - wie der Beschwerdeführer meint - § 100e StGB a.F. den Sinn gehabt hat,&amp;nbsp; jeden&amp;nbsp; Kontakt des Bürgers zu leitenden Politikern, Beamten und sonstigen Persönlichkeiten fremder Staaten zu verbieten, weil sie alle sich letztlich für Staatsgeheimnisse interessierten, und daß völlig im unklaren geblieben sei, welcher Art Beziehungen mit Strafe bedroht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hält § 100e StGB a.F. auch wegen Verletzung des Art. 5 I GG für verfassungswidrig, weil diese Vorschrift sich zentral und final gegen die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit richte und sie in einem Teilbereich ganz beseitige. Bei richtiger Güterabwägung - so meint er - gebühre dem Grundrecht aus Art. 5 I GG jedenfalls der Vorrang. Dies ist indessen nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie zu I dargelegt, ist die extrem weite, uferlose Auslegung des § 100e StGB a.F., wie sie der Beschwerdeführer vornimmt, nicht gerechtfertigt. Das Tatbestandsmerkmal &quot;Beziehungen..., welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen zum Gegenstand haben...&quot; grenzte verbotene und strafbare gegen sonstige Kontakte in hinreichend bestimmbarer Weise ab. Die Vorschrift diente dem Schutz gegen einen die Staatssicherheit gefährdenden Zustand und gehörte daher zu den Gesetzen, die &quot;nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Mei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_186&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nung als solche richten&quot;, die vielmehr &quot;dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen&quot;, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (BVerfGE 7, 198 [209 f.]).
&lt;p&gt;Die Frage, ob ein solches &quot;allgemeines Gesetz&quot; im Sinne des Art. 5 II GG verfassungsrechtlich nur konkret auf seine Anwendung im Einzelfall oder schon abstrakt auf seine Verfassungsmäßigkeit durch entsprechende Güterabwägung zu prüfen ist, bedarf hier keiner Entscheidung; denn auch wenn man letzteres annimmt, ergibt sich, daß § 100e StGB a.F. nicht wegen Unvereinbarkeit mit Art. 5 I GG verfassungswidrig war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 100e StGB a.F. diente - wie heute die §§ 98 und 99 StGB - der strafrechtlichen Absicherung des Staatsgeheimnisses im Vorfeld des Landesverrats; er erfaßte Handlungen, die zwar noch nicht einen Verrat oder eine Ausspähung, wohl aber eine Gefährdung von Staatsgeheimnissen darstellen. Wer Beziehungen der in § 100e StGB a.F. bezeichneten Art aufnimmt, läuft Gefahr, in eine Verstrickung zu geraten, aus der er sich, je länger sie andauert, desto schwerer befreien kann und die ihn schließlich zwingt, allen Forderungen des Partners zu entsprechen. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber dieser Gefährdung der Staatssicherheit entgegenwirkt, indem er durch strafrechtliche Sanktionen derartige Verbindungen im frühest möglichen Stadium zu unterbinden sucht. Daß durch das Verbot gewisser Beziehungen dem einzelnen Staatsbürger die Möglichkeit genommen wird, seinem Partner gegenüber seine Meinung frei zu äußern und sich zu informieren, ist unvermeidlich. Eine solche Beschränkung des einzelnen Staatsbürgers muß angesichts der Bedeutung der Sicherheit des Staates in Kauf genommen werden. Die Rechte aus Art. 5 I GG haben hier zurückzutreten. § 100e StGB a.F. kann deshalb nicht als verfassungswidrig angesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gründe, auf denen diese Güterabwägung beruht, bestehen unverändert auch heute. Es ist infolgedessen nicht richtig, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_187&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
- wie der Beschwerdeführer meint - die Vorschrift des § 100e StGB a.F. allenfalls zur Zeit ihres Inkrafttretens im Jahre 1951 verfassungsmäßig war, infolge der veränderten Umstände und der Festigung der Verhältnisse inzwischen aber verfassungswidrig geworden ist.
&lt;p&gt;2. Wenngleich § 100e StGB a.F. als solcher trotz seiner das Grundrecht aus Art. 5 I GG beschränkenden Wirkung verfassungsgemäß ist, würde ein auf diese Bestimmung gegründetes Strafurteil der verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht standhalten, wenn die Strafvorschrift nicht im Lichte des besonderen Wertgehalts des Grundrechts auf den konkreten Tatbestand angewandt worden wäre. Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung jedoch auch in diesem Punkt, daß die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 5 I GG zurücktreten müssen vor dem durch § 100e StGB a.F. geschützten Rechtsgut.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur konkreten Güterabwägung sind zwar knapp. Sie dürfen jedoch nicht isoliert für sich gesehen werden. Sie stehen in unlösbarem Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt. Das Gesamtbild rechtfertigt die in dem angefochtenen Urteil gezogenen Schlußfolgerungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat eine sehr rege und im einzelnen belegte Informationstätigkeit des Beschwerdeführers für das MfS, unternommen in Kenntnis der Ziele dieses Spionagedienstes, festgestellt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, der Beweiswürdigung und der hierauf beruhenden rechtlichen Wertung ist zu entnehmen, daß der Bundesgerichtshof bei der Güterabwägung nicht von grundsätzlich fehlerhaften Wertvorstellungen über die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 I GG ausgegangen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß der Bundesgerichtshof es für nachgewiesen ansieht, die östlichen Auftraggeber hätten an den Beschwerdeführer das nicht zurückgewiesene und keineswegs utopische Ansinnen herangetragen, geheime Kabinettsprotokolle zu beschaffen und zu verraten. Die hierin liegende Gefährdung des durch § 100e StGB a.F. geschützten Rechtsguts reichte so nahe an eine konkrete Gefährdung heran, daß im vorliegenden Fall&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_188&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Notwendigkeit, die Beziehungen des Beschwerdeführers zum MfS zu unterbinden, der Vorrang vor dem Schutz des Rechts aus Art. 5 I GG eingeräumt werden muß.
&lt;p&gt;Auf das Grundrecht der Informationsfreiheit, das als selbständiges Grundrecht gleichberechtigt neben der Meinungs- und Pressefreiheit durch Art. 5 I GG gewährleistet ist (BVerfGE 27, 71 [81]), kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht berufen, weil etwaige Informationen von seiten der leitenden Mitarbeiter des MfS nicht Informationen aus &quot;allgemein zugänglicher Quelle&quot; sind. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27, 71 [83]). In diesem Zusammenhang weist der Bundesgerichtshof im übrigen auch zutreffend darauf hin, die Beweisaufnahme habe nichts dafür ergeben, daß der Beschwerdeführer von seinen östlichen Auftraggebern irgendwelche wesentliche Informationen erhalten und an zuständige Stellen in der Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet hätte, was vielleicht ein Zurücktreten des Sicherheitsbedürfnisses der Bundesrepublik Deutschland hätte rechtfertigen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die übrigen Gründe, die der Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 100e StGB a.F. geltend macht, sind nicht gerechtfertigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer meint, die Pönalisierung gewisser Beziehungen durch § 100e StGB a.F. verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Verbot des Übermaßes. Dies ist indessen nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 100e StGB enthält ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kann keine Rede davon sein, daß derartige Strafvorschriften, weil sie sich nicht gegen die konkrete Gefährdung eines Rechtsguts richten, schlechthin verfassungswidrig sind. Wie oben zu II 1 dargelegt, hat die Aufnahme und Unterhaltung von Beziehungen der in § 100e StGB a.F. bezeichneten Art eine Gefahrenlage zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_189&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Folge, die wegen der ihr innewohnenden Entwicklungsmöglichkeiten eine möglichst frühzeitige Unterbindung durch strafrechtliche Repression geboten erscheinen läßt. Die Strafvorschrift steht daher ihrem Tatbestand sowie der Strafdrohung nach in einem sachgerechten Verhältnis zu dem Zweck, den sie verfolgt, nämlich dem Schutz der Staatssicherheit. Sie verstößt ebensowenig gegen das Übermaßverbot.
&lt;p&gt;2. Die Rüge des Beschwerdeführers, § 100e StGB a.F. sei unvereinbar mit dem Staatsverständnis der Bundesrepublik Deutschland, dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Wiedervereinigungsgebot der Präambel des Grundgesetzes, ist offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie beruht auf der fehlerhaften Auslegung der Strafvorschrift. § 100e StGB a.F. bedrohte nicht jegliche geistige Auseinandersetzung mit Personen, Personenvereinigungen und -einrichtungen außerhalb des Bundesgebiets mit Strafe, sondern nur bestimmte für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährliche Beziehungen. Daß eine solche Vorschrift nicht gegen das Staatsverständnis verstößt, bedarf keiner weiteren Begründung. Daß sie auch mit dem vom Grundgesetz geprägten Menschenbild vereinbar ist, unterliegt keinem Zweifel; das Menschenbild des Grundgesetzes &quot;ist nicht das des selbstherrlichen Individuums, sondern das der in der Gemeinschaft stehenden und ihr vielfältig verpflichteten Persönlichkeit&quot; (BVerfGE 12, 45 [51]). Das Argument, die Strafvorschrift behindere die Wiedervereinigung, ist abwegig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, daß § 99 StGB n.F. die Nachfolgevorschrift des § 100e StGB a.F. ist. Er versteht diese beiden Tatbestände dahin, daß sie, bei Verschiedenheiten im einzelnen, wie zwei sich überschneidende Kreise in einem Teil ihrer Tatbestände deckungsgleich sind. In diesen Sektor ordnet der Bundesgerichtshof das Verhalten des Beschwerdeführers ein.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_190&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das ist eine Entscheidung über Fragen der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht nur dahin prüfen kann, ob sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs lassen erkennen, daß seine Ansicht sowohl hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den beiden Strafvorschriften als auch hinsichtlich der Subsumtion der Handlung des Beschwerdeführers auf vertretbaren, in keiner Weise sachfremden Gründen beruht.
&lt;p&gt;1. Als Tatobjekt war in § 100e StGB a.F. das &quot;Staatsgeheimnis&quot; bezeichnet, während § 99 StGB n.F. allgemein von &quot;Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen&quot; spricht. Die in § 99 StGB n.F. aufgeführten Objekte schließen aber auch Staatsgeheimnisse ein. Beide Vorschriften dienen der frühzeitigen Erfassung und Verhinderung staatsgefährdender Verbindungen. Daher sprechen gute Gründe für die in dem angefochtenen Urteil niedergelegte Ansicht, daß die beiden Vorschriften gleiche Schutzzwecke haben und nicht wesensverschieden sind. Diese Rechtsansicht steht in Einklang mit der herrschenden Auffassung der Literatur (Schwarz-Dreher, StGB, 31. Aufl., § 99 Anm. 1; Schönke-Schröder, StGB, 15. Aufl., § 99 Rdnr. 2; Kraut, Kurfess, Wulf, JZ 1968, S. 609 [612]; Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil, 5. Aufl., S. 592; Woesner, NJW 1968, S. 2129 [2134]; Müller-Emmert, NJW 1968, S. 2134 [2135]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Tathandlung ist in § 100e StGB a.F. mit &quot;Beziehungen unterhalten&quot; weiter umschrieben als in § 99 StGB n.F., in welchem das Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht erfaßt ist. Die enger umschriebene Tathandlung des § 99 StGB n.F. erfüllt aber&amp;nbsp; auch&amp;nbsp; den weiteren Tatbestand des § 100e StGB a.F. &quot;Geheimdienstliche Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht&quot; war tatbestandmäßiges Handeln im Sinne des § 100e StGB a.F., nämlich: Unterhaltung von Beziehungen zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine solche Regierung, Partei, Vereinigung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_191&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder Einrichtung tätig ist. Insoweit decken sich die beiden Straftatbestände.
&lt;p&gt;Wenn der Bundesgerichtshof unter diesen Umständen zu dem Ergebnis kommt, daß die Handlung des Beschwerdeführers den Tatbestand sowohl der einen wie der anderen Strafbestimmung erfüllte, so beruht dies auf durchaus sachgerechten Erwägungen, die keinerlei Willkür erkennen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Leibholz, Geller, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Kutscher, Vizepräsident Seuffert (vertr.d. Dr. Leibholz)&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3829&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 16 Apr 2024 13:57:13 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 746/68</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_55_55&quot; id=&quot;BVerfGE_28_55_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_55_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 55 (55):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 18. Februar 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 746/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Peter W... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Hannover und Dr. Rudolf Monnerjahn, Bremen, Unser Lieben Frauen Kirchhof 24/25 - gegen die vom Korpsfernmeldekommandeur 1 in Münster am 2. Oktober 1968 verhängte Arreststrafe und den Beschluß des Truppendienstgerichts C vom 5. November 1968 - C 3 BL b 122/68 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_55_56&quot; id=&quot;BVerfGE_28_55_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_55_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 55 (56):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die vom Korpsfernmeldekommandeur 1 in Münster am 2. Oktober 1968 gegen den Beschwerdeführer verhängte Arreststrafe von acht Tagen und der Beschluß des Truppendienstgerichts C vom 5. November 1968 - C 3 BL b 122/68 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Truppendienstgericht C zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer trat am 1. April 1965 in die Bundeswehr ein und verpflichtete sich als Soldat auf Zeit zu vierjährigem Dienst. Seit dem 1. Januar 1967 diente er im Rang eines Stabsunteroffiziers als Gruppen- und Truppführer in der Fernmeldeausbildungskompanie 428.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 30. August 1968 wurden Rekruten des Fernmeldebataillons 120 vereidigt. Aus diesem Anlaß hielt dessen Kommandeur eine Ansprache, in der er zu militärpolitischen Fragen Stellung nahm. Er befaßte sich zunächst mit der gefährlichen Lage, die durch den Einmarsch von Truppen des Warschauer Pakts in die Tschechoslowakei entstanden war. Dann wies er darauf hin, daß auch die Sicherheit im Innern gefährdet sei, weil eine Minderheit dazu auffordere, die gesellschaftliche Ordnung und damit auch die innere Ordnung der Bundeswehr zu stören. Zum Beleg für diese Tendenzen zitierte er drei den Kreisen der außerparlamentarischen Opposition und der Kriegsdienstverweigerer nahestehende Autoren. Diese Leute müßten, sollten sie ihre Worte in die Tat umsetzen, mit allen legalen Mitteln bekämpft werden. Denn der Soldat sei verpflichtet, die freiheitliche Grundordnung zu verteidigen. Es werde vielfach vergessen, daß im Grundgesetz nur das Recht auf Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe garantiert sei, im übrigen aber jeder Bürger für seinen Staat eintreten müsse, wenn das Land nicht zu einer Sklavenkolonie werden solle. Die demokratische Staatsordnung erfordere Disziplin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_55_57&quot; id=&quot;BVerfGE_28_55_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_55_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 55 (57):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im allgemeinen und damit Strenge gegen sich selbst und andere. Wachsamkeit sei der Preis der Freiheit.
&lt;p&gt;In ihrer Ausgabe vom 31. August/1. September 1968 berichtete die &quot;Heimatzeitung für den Kreis Rotenburg&quot; über diese Rekrutenvereidigung und druckte in dem Bericht die Ansprache des Bataillonskommandeurs, die ihr in einer Durchschrift des Originalmanuskripts vorlag, weithin wörtlich ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen Artikel nahm der Beschwerdeführer zum Anlaß, einen Leserbrief an die Heimatzeitung zu richten, den diese am 3. September 1968 veröffentlichte. In seiner Zuschrift führte der Beschwerdeführer u. a. folgendes aus: Er finde es richtig, daß der Bataillonskommandeur auf die außenpolitische Lage eingegangen sei und Aktionen verurteilt habe, die gezeigt hätten, daß sich auch in der Sowjetunion wieder einmal die reaktionär-konservativen Kreise durchgesetzt hätten. Man schütte aber das Kind mit dem Bade aus und stelle sich - zwar von grundsätzlich verschiedenen Ausgangspunkten - doch in eine Reihe mit den fortschrittsfeindlichen, im Schwarz-Weiß-Denken verhafteten Politikern der Sowjetunion, wenn man die von Teilen der außerparlamentarischen Opposition geforderte Veränderung der Gesellschaft als Gefährdung der Sicherheit hinstelle. Die angeführten Zitate seien nicht ganz korrekt wiedergegeben und vermittelten aus dem Zusammenhang gerissen einen falschen Eindruck. Unabhängig davon, wie man zu den pazifistischen Ideen der Kriegsdienstverweigerer stehe, seien diese ebenso gleichberechtigte und wertvolle Bürger wie die Soldaten. Es sei undemokratisch, ihre Propaganda als unrechtmäßig hinzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 5. September 1968 wandte sich der Bataillonskommandeur seinerseits mit einem Leserbrief an die Heimatzeitung, in dem er ankündigte, daß das Verhalten des Beschwerdeführers disziplinare Folgen haben werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach richterlicher Bestätigung bestrafte der Korpsfernmeldekommandeur 1 in Münster den Beschwerdeführer wegen seines Leserbriefes am 2. Oktober 1968 mit 8 Tagen Arrest. Die Strafformel lautete:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_55_58&quot; id=&quot;BVerfGE_28_55_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_55_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 55 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Bestrafte hat zwischen dem 31. August und 2. September 1968 in Rotenburg/Han. der Heimatzeitung für den Kreis Rotenburg ein von ihm verfaßtes Schriftstück als Leserzuschrift übersandt, in dem er kritisch zu einer Ansprache seines Bataillonskommandeurs Stellung nahm, die dieser am 30. August 1968 anläßlich einer feierlichen Rekrutenvereidigung gehalten hatte. Dabei hat er dem Bataillonskommandeur unter anderem vorgeworfen, er habe sich durch seine Ausführungen &quot;in eine Reihe mit den fortschrittsfeindlichen, im Schwarz-Weiß-Denken verhafteten Politikern der Sowjetunion gestellt&quot; und Äußerungen von Anhängern der Außerparlamentarischen Opposition und Befürwortern der Kriegsdienstverweigerung &quot;nicht ganz korrekt&quot;, &quot;aus dem Zusammenhang gerissen&quot; und sinnentstellend zitiert.
&lt;p&gt;Gegen diese Bestrafung legte der Beschwerdeführer Beschwerde zum Truppendienstgericht ein. Ohne mündliche Verhandlung entschied das Truppendienstgericht am 5. November 1968:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerde des Bestraften gegen die vom Korpsfernmeldekommandeur 1 in Münster am 2. Oktober 1968 verhängte Arreststrafe von 8 Tagen wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß die Vollstreckung der Strafe auf die Dauer von 5 Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das in der Strafformel geschilderte Verhalten habe der Beschwerdeführer die ihm nach § 7 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114 - im folgenden: SG) obliegende Pflicht zu treuem Dienen, insbesondere aber die Pflicht zur Disziplin und zur Achtung der dienstlichen Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außer Dienst (§ 17 Abs. 1 SG), verletzt. Der Respekt vor dem Vorgesetzten verbiete es dem Untergebenen, mit jenem öffentlich einen Streit über eine aus dienstlichem Anlaß gehaltene Ansprache zu beginnen und dabei gegen ihn Vorwürfe von der Art zu erheben, wie der Beschwerdeführer das hier getan habe. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten über dienstliche Angelegenheiten habe der Untergebene hinrei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_55_59&quot; id=&quot;BVerfGE_28_55_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_55_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 55 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chend andere Mittel und Wege eigener militärdienstlicher Art zur Verfügung, von der persönlichen Rücksprache über die Gegenvorstellung und die Meldung an die höheren Vorgesetzten bis zur Beschwerde. Ob dem Soldaten die &quot;Flucht in die Öffentlichkeit&quot; möglicherweise dann erlaubt sei, wenn andere Wege ihn nicht zum Ziel geführt hätten, könne hier offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer habe von diesen Mitteln keinen Gebrauch gemacht. Bei dieser Sachlage komme es auch nicht darauf an, ob die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer gegen seinen Kommandeur erhoben habe, zuträfen. Der Beschwerdeführer könne sich gegen den ihm gemachten Vorwurf nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen. Dieses Recht finde seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die zur Regelung besonderer Dienstverhältnisse erlassenen Normen zählten. Es sei wegen der in der Bundeswehr notwendigen Dienstzucht nicht angängig, daß Vorgesetzte in der Öffentlichkeit von Untergebenen in Diskussionen über die Richtigkeit der von ihnen gemachten dienstlichen Äußerungen verwickelt würden.
&lt;p&gt;Bei der Strafzumessung sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschwerdeführer durch seinen Leserbrief einen erheblichen Schaden für das Ansehen der Bundeswehr wie seines Bataillonskommandeurs angerichtet habe. Unvoreingenommene Außenstehende müßten sich fragen, ob Soldaten, die in aller Öffentlichkeit bereits im Frieden mit ihren Vorgesetzten in der vom Beschwerdeführer gewählten Form &quot;diskutierten&quot;, im Ernstfall bereit seien, die Bundesrepublik Deutschland tapfer zu verteidigen. Das Ansehen des Kommandeurs sei insbesondere dadurch in Gefahr geraten, daß der Beschwerdeführer ihm Unkorrektheiten in seinen Zitaten vorgeworfen habe. Dagegen sei es für die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers wie auch für die Strafzumessung ohne Belang, ob und in welcher Form der Bataillonskommandeur zu dem Leserbrief des Beschwerdeführers Stellung genommen habe. Abgesehen davon, daß es dem Beschwerdeführer nicht zustehe, sich mit seinem Kommandeur auf eine Stufe zu stellen, habe der zwei Tage später veröffentlichte Leserbrief&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_55_60&quot; id=&quot;BVerfGE_28_55_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_55_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 55 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Bataillonskommandeurs keinen Einfluß auf die Handlungsweise des Beschwerdeführers gehabt.
&lt;p&gt;Die Kammer habe es aber für vertretbar gehalten, dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum 1. Februar 1969 wurde dem Beschwerdeführer Urlaub zur Berufsfortbildung bewilligt. Am 1. April 1969 endete sein Wehrdienstverhältnis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der am 22. Dezember 1968 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den ihm am 23. November 1968 in vollständiger Form zugestellten Beschluß des Truppendienstgerichts vom 5. November 1968. Er rügt eine Verletzung von Art. 5, 17 a, 19 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG und führt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Soldatengesetz stütze sich, soweit es die Meinungsfreiheit beschränke, nicht auf den allgemeinen Gesetzesvorbehalt in Art. 5 Abs. 2 GG, sondern auf die Ermächtigung des Art. 17 a Abs. 1 GG. Ein derartiges Gesetz müsse den Anforderungen, die Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG stelle, genügen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit sei jedoch im Soldatengesetz nicht als eingeschränkt genannt. § 17 Abs. 1 SG, auf den die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt sei, genüge deshalb den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung des Truppendienstgerichts verstoße auch materiell gegen Art. 5 Abs. 1 GG. Der Sinn des § 17 Abs. 1 SG könne nicht darin gesehen werden, daß der Gesetzgeber einen besonderen Schutz bestimmer Personen des militärischen Dienstes habe schaffen wollen. Die Vorschrift wolle vielmehr nur ein Verhalten verbieten, das die persönliche und sachliche Autorität des Vorgesetzten in Frage stelle. § 17 Abs. 1 SG biete deshalb keine Handhabe, die Meinungsfreiheit des Soldaten in jeder denkbaren Hinsicht einzuschränken, sondern sei funktionsbezogen auf die Aufgaben der Streitkräfte. Der Beschwerdeführer habe seiner Meinung ein ähnliches Gewicht und eine vergleichbare Resonanz wie der Bataillonskommandeur nur durch eine Leserzuschrift ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_55_61&quot; id=&quot;BVerfGE_28_55_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_55_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 55 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaffen können. Auf einen Beschwerdeweg könne der Beschwerdeführer in einer solchen Situation nicht verwiesen werden. Das Truppendienstgericht interpretiere den Begriff der Disziplin letztlich so, daß dem Dienstvorgesetzten ein weitergehendes Recht auf Meinungsfreiheit zugebilligt werde als dem Soldaten. Bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kommandeur habe es sich um eine politische Grundsatzdiskussion gehandelt, deren Freiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet sei.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Verteidigung, der für die Bundesregierung Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit seiner Leserzuschrift habe der Beschwerdeführer die ihm durch §§ 17 Abs. 1 und 7 SG auch für den außerdienstlichen Bereich gesetzten Schranken seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung überschritten. Der entscheidende Pflichtverstoß liege dabei nicht in der Tatsache, daß er sich überhaupt an die Öffentlichkeit gewandt habe. Die Pflichtverletzung liege vielmehr in der diskriminierenden Gleichstellung seines Kommandeurs mit den &quot;fortschrittsfeindlichen, im Schwarz-Weiß-Denken verhafteten Politikern der Sowjetunion&quot; und in der Unterstellung, der Bataillonskommandeur habe Zitate von Anhängern der außerparlamentarischen Opposition bewußt &quot;nicht ganz korrekt&quot; und &quot;aus dem Zusammenhang gerissen&quot; zitiert, um damit eine nicht vorhandene Gefährdung der Demokratie und der Bundeswehr durch die Aktionen der außerparlamentarischen Opposition und der Anhänger einer radikalen Kriegsdienstverweigerung zu belegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unabhängig von der Begründung der Beschwerdeentscheidung sei der Bundesminister der Verteidigung der Auffassung, daß der Beschwerdeführer durch die Diskriminierung seines Kommandeurs auch seine Pflichten zu ansehens- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) und als Unteroffizier zur Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen (§ 10 Abs. 6 SG) verletzt habe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_55_62&quot; id=&quot;BVerfGE_28_55_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_55_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 55 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die öffentliche Verteidigung radikaler Ziele der sogenannten außerparlamentarischen Opposition rücke das Verhalten des Beschwerdeführers zwar bedenklich in die Nähe einer Dienstpflichtverletzung nach § 8 SG. Der Bundesminister der Verteidigung sehe hierin jedoch lediglich einen zusätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu treuem Dienen, weil sich der Beschwerdeführer immerhin in einem Teil seiner Ausführungen auf die - freilich von ihm mißverstandenen - demokratischen Grundsätze der Rechtsordnung berufen habe.
&lt;p&gt;Die Auffassung des Truppendienstgerichts, der Beschwerdeführer habe schon deshalb ein Dienstvergehen begangen, weil er sich an die Öffentlichkeit gewandt habe, ohne zuvor von den bundeswehrinternen Möglichkeiten zur Beilegung seiner Meinungsverschiedenheit mit seinem Kommandeur Gebrauch zu machen oder sich zu beschweren, werde vom Bundesminister der Verteidigung nicht geteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die disziplinare Bestrafung verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Truppendienstgericht hat geprüft, ob der Beschwerdeführer gegen seine in § 17 Abs. 1 SG normierte Pflicht verstoßen hat, Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung der Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. § 17 Abs. 1 SG verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1, 17 a Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - B I 2 a) S. 13 f.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_55_63&quot; id=&quot;BVerfGE_28_55_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_55_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 55 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einen solchen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG nimmt § 17 Abs. 1 SG nicht vor. Die Bestimmung gehört zum Kreise der Vorschriften des Soldatengesetzes, welche den aus dem Wesen einer Armee sich ergebenden Grundsatz der Disziplin konkretisieren. Sie regelt eine besondere Pflicht der Soldaten gegenüber ihren Vorgesetzten. Militärische Führung und Autorität sind untrennbar. Der Soldat muß deshalb die dienstliche Autorität seiner Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien anerkennen und sein Verhalten danach einrichten. Der Sinn der Vorschrift ist es nicht, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten. Sie ist notwendig zum Schutz der Autorität der Vorgesetzten im militärischen Bereich. Für solche Regelungen, die die verfassungsmäßige Ordnung nur konkretisieren, gilt Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (BVerfG, Beschluß vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - B I 2 a) S. 13 f.).
&lt;p&gt;§ 17 Abs. 1 SG genügt auch den Anforderungen, die Art. 103 Abs. 2 GG an die gesetzliche Bestimmtheit disziplinarstrafrechtlicher Tatbestände stellt (BVerfGE 26, 186 [203 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Es ist Sache des Truppendienstgerichts zu entscheiden, welches Verhalten die in § 17 Abs. 1 SG normierte Pflicht im Einzelfall vom Soldaten fordert. § 17 Abs. 1 SG muß dabei in seiner Wirkung auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG im Lichte der für die freiheitliche Ordnung schlechthin konstituierenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfGE 20, 56 [97]) gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede namentlich im öffentlichen Leben führt, auf jeden Fall gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 12, 113 [124 f.]; 21, 271 [281]). Militärische Disziplin und Meinungsfreiheit müssen gegeneinander abgewogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_55_64&quot; id=&quot;BVerfGE_28_55_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_55_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 55 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) In der angefochtenen Entscheidung wird das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht angemessen berücksichtigt.
&lt;p&gt;Das Truppendienstgericht macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, daß er durch seinen Leserbrief öffentlich einen Streit mit seinem Vorgesetzten über dessen aus dienstlichem Anlaß gehaltene Ansprache begonnen und darin Vorwürfe gegen ihn erhoben habe. Meinungsverschiedenheiten mit seinem Vorgesetzten habe der Beschwerdeführer auf dem Dienstwege austragen müssen. Die Flucht in die Öffentlichkeit sei Beamten und erst recht Soldaten grundsätzlich verboten. Dabei wird jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Ansprache des Bataillonskommandeurs ohne Zutun des Beschwerdeführers durch die Presse verbreitet worden ist. Sie gelangte dadurch aus dem internen Bereich der Bundeswehr in die allgemeine öffentliche Diskussion, an der sich jeder Bürger beteiligen kann. Wegen der Einwirkung von Art. 5 Abs. 1 GG auf § 17 Abs. 1 SG hätte deshalb geprüft werden müssen, ob der Beschwerdeführer auch bei dieser Sachlage durch die in § 17 Abs. 1 SG begründete Achtungspflicht gehindert war, sich an dieser Diskussion zu beteiligen und dabei zu den Gedanken seines Kommandeurs kritisch Stellung zu nehmen. Das konnte dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht verwehrt werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Der Leserbrief an die Presse hat sich zu einer besonderen Form der Meinungsäußerung entwickelt, der sich jedermann bedienen kann, um seine Meinung einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Er ist durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich legitimiert und ein anerkannter Faktor der öffentlichen Meinungsbildung geworden. Es war deshalb unter den obwaltenden Umständen keine Verletzung der dem Vorgesetzten geschuldeten Achtung, daß der Beschwerdeführer zu der öffentlich verbreiteten Meinung seines Vorgesetzten in einem Leserbrief öffentlich Stellung nahm. Der Grundsatz der Disziplin schützt die innere Ordnung der Bundeswehr. Bei Auseinandersetzungen innerhalb der Presse, wie in der vorliegenden, treten militärische Rang&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_55_65&quot; id=&quot;BVerfGE_28_55_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_55_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 55 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unterschiede zurück. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung umfaßt hier auch das Recht, sich mit der Meinung eines anderen kritisch auseinanderzusetzen. Eine sachlich vertretbare Kritik ist in solchen Fällen nicht achtungsverletzend.
&lt;p&gt;2. Der Leserbrief des Beschwerdeführers hält sich in diesen Grenzen. Der Beschwerdeführer hat den Boden der freiheitlichdemokratischen Grundordnung nicht verlassen; er hat sich vor allem gegen die Verketzerung Andersdenkender gewandt und dabei um Verständnis für die Bestrebungen der sogenannten außerparlamentarischen Opposition und für den Standpunkt der Kriegsdienstverweigerer geworben. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer die Auffassung des Kommandeurs als zu einseitig kritisiert. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Kommandeur habe &quot;nicht ganz korrekt&quot; zitiert, ist eine gebräuchliche Argumentation, die nicht einfach abgeschnitten werden darf, sondern sachlich widerlegt werden muß. Der Vorwurf des Beschwerdeführers schließlich, mit Auffassungen, wie sie der Kommandeur vertreten habe, &quot;stelle man sich in eine Reihe mit den fortschrittsfeindlichen, im Schwarz-Weißen-Denken verhafteten Politikern der Sowjetunion&quot;, verliert viel an Gewicht, wenn man berücksichtigt, daß solche polemischen Äußerungen in der politischen Auseinandersetzung häufig gebraucht werden. Dadurch kann die Person des Kommandeurs nicht disqualifiziert werden. Es darf dabei auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kommandeur in seiner Erwiderung auf diese Tonart eingegangen ist. Nachdem der Disput, der insgesamt unter dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG steht, beiderseits polemisch geführt worden ist, verbietet sich ein einseitige disziplinare Ahndung, wenn die Freiheit von Wort und Antwort voll gewahrt bleiben soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die disziplinare Bestrafung des Beschwerdeführers aus § 17 Abs. 1 SG ist deshalb wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aufzuheben. Ob der Beschwerdeführer gegen andere Dienst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_55_66&quot; id=&quot;BVerfGE_28_55_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_55_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 55 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pflichten verstoßen hat, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit 6 gegen 2 Stimmen beschlossen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller v. Schlabrendorf Rupp Geiger Kutscher Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3822&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3822#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <pubDate>Thu, 04 Apr 2024 17:40:01 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 481/68</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3821</link>
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                    BVerfGE 28, 51; MDR 1970, 824        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    18.02.1970        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 481/68        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Seuffert, Leibholz, Geller, v. Schlabrendorff, Rupp, Geiger, Kutscher, Rinck        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 28, 51        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_51_51&quot; id=&quot;BVerfGE_28_51_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_51_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 51 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 18. Februar 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 481/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Gefreiten Reinhard J... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Hannover und Dr. Rudolf Monnerjahn, Bremen, Unser Lieben Frauen Kirchhof 24/25 - gegen die vom Kommandeur des Panzergrenadierbataillons 191 am 25. Juni 1968 verhängte Arreststrafe und den Beschluß des Truppendienstgerichts E vom 10. Juli 1968 - E 3 BLb 80/68 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 1967 als Wehrpflichtiger zum Wehrdienst einberufen. Am 31. Mai 1968 war er als Gefreiter in einer Ausbildungskompanie in der Westfalen- Kaserne in Altahlen stationiert. An diesem Tage verteilte er in Zivil außerhalb des Sicherheitsbereichs der Kaserne an Soldaten etwa 100 Flugblätter. Darin bekannte er sich als Mitglied der &quot;Sozialistischen Deutschen Arbeiter-Jugend&quot; und nahm gegen die Notstandsgesetze Stellung. Er behauptete, die durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) beschlossene Neufassung von Art. 87 a Abs. 3 GG diene dem Zweck, den Einsatz der Bundeswehr gegen den &quot;inneren Feind&quot;, das seien &quot;die Arbeiter und Studenten&quot;, vorzubereiten. Er forderte seine Kameraden auf, den Befehl zur Ausbildung im Straßenkampf künftig zu verweigern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Wegen dieses Vorfalls bestrafte der Bataillonskommandeur den Beschwerdeführer nach richterlicher Bestätigung am 25. Juni 1968 mit 14 Tagen Arrest. Die Strafformel lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bestrafte hat am 31. Mai 1968 in Altahlen gegen 16.55 Uhr vor der Kaserneneinfahrt der Westfalen-Kaserne selbst herge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_51_52&quot; id=&quot;BVerfGE_28_51_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_51_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 51 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellte Flugblätter des aus der beigefügten Abschrift ersichtlichen Inhalts an Kameraden verteilt, in denen er unter Bezugnahme auf die Verabschiedung der Notstandsgesetze mit Formulierungen, wie: &quot;Wenn diese Herren in Bonn Angst bekommen, weil die Arbeiter und Studenten auf die Straße gehen - dann können diese Herren in Bonn die Bataillone der Bundeswehr gegen Arbeiter und Studenten hetzen!&quot;, seine Kameraden aufzuhetzen versucht und mit Formulierungen wie &quot;Wenn sie morgen befehlen, Häuserkampf und Straßenschlachten zu üben - sagt Nein!&quot; zum Ungehorsam aufgefordert hat.
&lt;p&gt;Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Truppendienstgericht E nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß vom 10. Juli 1968 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen der Entscheidung ist u. a. folgendes ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer habe schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt. Durch den Satz: &quot;Wenn diese Herren in Bonn Angst bekommen, weil die Arbeiter streiken und die Studenten auf die Straße gehen - dann können diese Herren in Bonn die Bataillone der Bundeswehr gegen Arbeiter und Studenten hetzen. Das, Kameraden, müssen wir verhindern!&quot; habe der Beschwerdeführer versucht, seine Kameraden aufzuhetzen. Er habe bewußt nur den Text von Art. 87 a Abs. 3 GG zitiert und den Text von Art. 87 a Abs. 4 GG weggelassen. Dadurch habe er seine Kameraden mit irreführenden Behauptungen zum Widerstand gegen die demokratische Grundordnung aufgehetzt. Durch den Satz: &quot;Wenn sie morgen befehlen, Häuserkampf und Straßenschlachten zu üben - sagt Nein!&quot; habe der Beschwerdeführer seine Kameraden offen zum Ungehorsam aufgefordert. Das Verteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Kameraden nur an ihre Staatsbürgerpflicht zur Wachsamkeit gegenüber verbrecherischen Befehlen erinnern wollen, werde durch den von ihm veröffentlichten Text eindeutig widerlegt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_51_53&quot; id=&quot;BVerfGE_28_51_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_51_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 51 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschwerdeführer habe also gegen die Grundpflichten des Soldaten, seinem Dienstherrn treu zu dienen (§ 7 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 - BGBl. I S. 114 - im folgenden: SG) und für die Erhaltung der freiheitlichen Grundordnung einzutreten (§ 8 SG), verstoßen. Sein Verhalten sei auch nicht dem Ansehen der Bundeswehr und dem Vertrauen gerecht geworden, das sein Dienst als Soldat erfordere (§ 17 Abs. 2 SG).
&lt;p&gt;Es sei ausdrücklich zu betonen, daß der Beschwerdeführer nicht wegen seiner politischen Überzeugung zur Verantwortung gezogen werde, auch nicht deshalb, weil er Gegner der Notstandsgesetze sei und Flugblätter politischen Inhalts verteilt habe. Das sei außerhalb der dienstlichen Unterkünfte geschehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wegen Art und Schwere des Dienstvergehens sei die Verhängung einer Arreststrafe geboten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 13. September 1968 wurde der Beschwerdeführer fristlos aus dem Wehrdienst entlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Mit seiner am 10. August 1968 eingelegten und am 19. August 1968 noch rechtzeitig begründeten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den ihm am 18. Juli 1968 zugestellten Beschluß des Truppendienstgerichts vom 10. Juli 1968. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 17 a Abs. 1 GG und führt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das Verteilen von Flugblättern, in denen er seine Auffassung zu den Notstandsgesetzen dargelegt habe, habe er von seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht. Die restriktive Auslegung der §§ 7, 8, 15 und 17 SG in dem angefochtenen Beschluß taste den Wesensgehalt des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG an. Nicht der Beschwerdeführer habe seine Kameraden irregeführt, vielmehr mache sich das Truppendienstgericht eine irreführende Interpretation zu eigen, mit der die Öffentlichkeit darüber getäuscht worden sei, daß nach Art. 87 a Abs. 4 GG ein Einsatz der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei beim Schutz von zivilen Objekten zulässig sei, ohne daß es sich bei den zu bekämpfenden Personen um organisierte und militärisch bewaff&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_51_54&quot; id=&quot;BVerfGE_28_51_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_51_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 51 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nete Aufständische handeln müsse. In Art. 87 a Abs. 4 GG sei tatsächlich die Möglichkeit angelegt, demonstrierende Studenten und Arbeiter von der Bundeswehr zusammenschießen zu lassen. Diese Bestimmung der Notstandsverfassung halte der Beschwerdeführer mit gutem Grund für verfassungswidrig. Gerade aus seiner Verpflichtung nach § 8 SG folge sein Recht und seine Pflicht zum Widerstand. Wegen der zitierten Äußerung habe der Beschwerdeführer deshalb nicht bestraft werden dürfen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtene Entscheidung verletzt nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts hat der Beschwerdeführer durch seine Flugblattaktion versucht, Kameraden gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung aufzuhetzen. Der Beschwerdeführer hat seine Kameraden zum Ungehorsam aufgefordert. Er hat damit gegen seine Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG), zum Eintreten für die freiheitliche Grundordnung (§ 8 SG) und zu soldatenwürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) verstoßen. Diese Vorschriften sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie greifen nicht durch Verbot einer bestimmten Meinung in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG ein, sondern dienen dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Aufrechterhaltung der notwendigen Disziplin innerhalb der Streitkräfte. Sie genügen den Anforderungen, die Art. 103 Abs. 2 GG an die gesetzliche Bestimmtheit disziplinarrechtlicher Straftatbestände stellt (BVerfGE 26, 186 [203 f.]). Die durch sie normierten Pflichten sind jedem Soldaten selbstverständlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG für Art und Umfang der sich aus §§ 7, 8, 17 Abs. 2 SG ergebenden Pflichten sind vom Truppendienstgericht nicht verkannt worden (BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 12, 113 [124 f.]; 21, 271 [281]). Es war nach den Feststellungen des Truppendienst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_51_55&quot; id=&quot;BVerfGE_28_51_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_51_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 51 (55):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerichts nicht die Absicht des Beschwerdeführers, seine Kameraden an ihre Rechte gegenüber einem rechtswidrigen Befehl zu erinnern. Mit seiner Aufforderung, den Befehl zur Ausbildung im Straßenkampf zu verweigern, hat der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht verletzt. Solche Umtriebe können in einem Gemeinwesen, das sich auf das Prinzip der streitbaren Demokratie gründet (BVerfG, Beschluß vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - B II 1 b) S. 14 f.) nicht hingenommen werden. Sie können durch Disziplinarmaßnahmen unterbunden werden.
&lt;p&gt;Die Entscheidung des Truppendienstgerichts ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Kutscher Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3821&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 04 Apr 2024 17:34:59 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3817</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Augstein        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 28, 1; NJW 1970, 651; DVBl 1970, 320        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Urteile und Zwangsvollstreckungsentscheidungen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 28, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_1_1&quot; id=&quot;BVerfGE_28_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Urteile und Zwangsvollstreckungsentscheidungen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats (Teilentscheidung) vom 28. Januar 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 719/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Verlegers und Herausgebers Rudolf Augstein, Hamburg 1, Pressehaus - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Adolf Arndt, Berlin 33, Milowstraße 1 - gegen 1. a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 -; b) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 1966 - 1 U 674/66 -; c) das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Juli 1965 - 18 O 680/64 -; 2. a) den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 1969 - 1 W 745/69 -; b) den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Februar 1969 - 18 O 680/64; 3. a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. August 1969 - 18 O 680/64 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 -, soweit es die Revision als unzulässig verwirft,&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. gegen Ziff. I des Urteils des Oberlandesgerichts München I vom 28. Juli 1966 - 1 U 674/66 -,&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. gegen Ziff. I des Urteils des Landgerichts München I vom 15. Juli 1965 - 18 O 680/64 -,&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 18. Februar 1969 und vom 18. August 1969 - 18 O 680/64 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_1_2&quot; id=&quot;BVerfGE_28_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;und des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 1969 - 1 W 745/69 - und vom 25. September 1969 - 1 W 1325/69 -&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer, Verleger und Herausgeber des Wochenmagazins &quot;Der Spiegel&quot;, hat sich in zahlreichen Aufsätzen dieser Zeitschrift mit der Person des Landesvorsitzenden der CSU, Dr. h. c. Franz Josef Strauß, befaßt. Insbesondere veröffentlichte er in Heft Nr. 14 vom 1. April 1964 unter dem Decknamen &quot;Moritz Pfeil&quot; einen Aufsatz mit der Überschrift &quot;Unheilbar gesund?&quot;, in dem er Strauß u.a. der Korruption während seiner Amtszeit als Bundesverteidigungsminister bezichtigte. Strauß erhob Klage auf Widerruf und Schmerzensgeld. Das Landgericht München I verurteilte nach einer umfangreichen Beweisaufnahme den Beschwerdeführer, &quot;durch eine eigenhändig unterzeichnete schriftliche Erklärung&quot; bestimmte tatsächliche Behauptungen zu widerrufen und ferner &quot;die eigenhändig unterzeichnete schriftliche Erklärung abzugeben&quot;, daß er bestimmte andere tatsächliche Behauptungen nicht aufrechterhalte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerdem verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer, an den Kläger 25 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juli 1964 als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihm durch einzelne dieser Behauptungen entstanden sei. Weitergehende Klagansprüche wurden abgewiesen. Zur Fassung des Urteilstenors führte das Landgericht aus, daß eine Vollstreckung der abzugebenden Erklärungen nach den Grundsätzen des § 888 ZPO zu erfolgen habe und daß die Abgabe der Erklärungen in schriftlicher, eigenhändig unterzeichneter Form &quot;zur Erleichterung einer etwa erforderlichen Zwangsvollstreckung&quot; zweckmäßig erscheine.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Parteien legten Berufung ein. Das Oberlandesgericht München änderte das landgerichtliche Urteil dahin ab, daß der Beschwerdeführer weitere Behauptungen zu widerrufen habe; im übrigen erkannte es im wesentlichen wie das Landgericht, insbesondere hielt es die Verurteilung zur Abgabe eigenhändig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_1_3&quot; id=&quot;BVerfGE_28_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unterzeichneter schriftlicher Erklärungen aufrecht. Am Schluß der Entscheidungsgründe heißt es:
&lt;p&gt;&quot;Die Zulassung der Revision ist, soweit diese nicht kraft Gesetzes zulässig ist, nicht veranlaßt, weil die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 546 Abs. 2 ZPO).&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer legte dennoch in vollem Umfang Revision ein, ohne in der schriftlichen Begründung auf die Frage der Zulässigkeit einzugehen. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Abgabe bestimmter Erklärungen richtete. Hierzu führte er aus: Das Berufungsgericht habe die Revision nicht zugelassen; sie sei daher nur zulässig, wenn der Klaganspruch vermögensrechtlichen Charakter besitze. Bei dem Widerrufsanspruch handele es sich aber eindeutig um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch, da der Kläger insoweit die Klage auf die Verletzung seiner persönlichen Ehre gestützt habe. Es sei nicht zu erkennen, daß der Kläger auch die Wahrung wirtschaftlicher Belange verfolgt habe. Bei der Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld handele es sich allerdings um eine Rechtsstreitigkeit über einen vermögensrechtlichen Anspruch. Die Revisibilität nichtvermögensrechtlicher Klagansprüche werde aber ohne Zulassung nicht schon durch Verbindung mit vermögensrechtlichen, die Revisionssumme erreichenden Ansprüchen begründet. Dies gelte nur, wenn die Entscheidung über den revisiblen Anspruch präjudiziell für den nicht revisiblen Anspruch sei (BGHZ 35, 302 [306]). Hier hänge weder der nichtvermögensrechtliche Teil der Klage vom vermögensrechtlichen Teil ab, noch sei das Umgekehrte der Fall; es sei lediglich beiden Ansprüchen ein Teil ihrer Tatbestandsvoraussetzungen gemeinsam.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs wies der Bundesgerichtshof die Revision als unbegründet zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da es der Beschwerdeführer auch nach Rechtskraft der Verurteilung ablehnte, die im Urteil des Oberlandesgerichts bezeichneten eigenhändig unterzeichneten Erklärungen abzugeben, lei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_1_4&quot; id=&quot;BVerfGE_28_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tete der Kläger die Zwangsvollstreckung ein. Mit Beschluß vom 18. Februar 1969 bestimmte das Landgericht dem Beschwerdeführer zur Abgabe der Erklärungen eine Frist von vier Wochen, andernfalls er mit der Verhängung von Beugestrafen zu rechnen habe. Mit der sofortigen Beschwerde machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, daß die Vollstreckung nach § 894 ZPO, nicht nach § 888 Abs. 1 ZPO zu erfolgen habe. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 16. Mai 1969 zurück, da nach herrschender Ansicht Widerrufsurteile durch Beugestrafen nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken seien. Das sei hier besonders deshalb unzweifelhaft, weil das Urteil selbst bereits die Verpflichtung zur Abgabe einer eigenhändig unterzeichneten Widerrufserklärung ausspreche. Ob diese Verpflichtung im materiellen Recht eine Stütze finde, könne im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geprüft werden; auch verfassungsrechtliche Einwendungen gegen den Titel könnten hier nicht berücksichtigt werden, da die Vollstreckung von ihrem materiellrechtlichen Untergrund gelöst sei. Mit Beschluß vom 18. August 1969 verhängte das Landgericht auf Antrag des Gläubigers gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 10 000 DM. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 25. September 1969 zurück. Es führte wiederum aus, daß die im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Schuldner eingeräumten Rechtsbehelfe nicht geeignet seien, den materiellen Inhalt eines rechtskräftigen Urteils einer erneuten sachlichen Prüfung zu unterwerfen.
&lt;p&gt;2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die bezeichneten Urteile und Vollstreckungsentscheidungen. Die Verfassungsbeschwerde ist im wesentlichen darauf gestützt, daß die Verurteilung &quot;zur Eigenhändigkeit eines Selbertuns&quot; in die körperliche Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers eingreife, die als Bestandteil der körperlichen Integrität des Menschen durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützt sei. Die Eigenhändigkeit des Widerrufs bedeute für den Beschwerdeführer eine menschenunwürdige, weil unverhältnismäßige und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_1_5&quot; id=&quot;BVerfGE_28_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unnötige Demütigung. Außerdem fühlt sich der Beschwerdeführer durch die Verurteilung zum Widerruf in seinem Grundrecht aus Art. 5 GG, durch die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld in seinen Grundrechten aus Art. 2 und 5 GG verletzt. Die mit der Vollstreckung befaßten Gerichte hätten sich diese Grundrechtsverletzungen nicht zu eigen machen dürfen; namentlich verletze es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Verurteilung zur Abgabe der Widerrufserklärung statt durch die gesetzliche Fiktion des § 894 ZPO durch Verhängung von Beugestrafen nach § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckt werde.
&lt;p&gt;Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof die Revision, soweit sie die Verurteilung zum Widerruf betraf, als unzulässig verworfen habe. Man könne die Revision in einem Verfahren nicht für offensichtlich unzulässig halten, das die in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht behandelte Frage aufwerfe, ob eine Verurteilung zu eigenhändiger Unterschrift nicht schon kraft Verfassungsrechts unzulässig sei. Auch habe Ungewißheit darüber bestanden, ob die Revision hier nicht wegen der Verbindung vermögensrechtlicher und nichtvermögensrechtlicher Ansprüche zulässig sei und ob der Widerrufsanspruch hier nichtvermögensrechtlichen Charakter gehabt habe. Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht sei deshalb willkürlich. Die Zulässigkeit der gegen die Vollstreckungsentscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde ergebe sich vornehmlich daraus, daß das gesamte Verfahren auf einen schlechthin verfassungswidrigen Zwang zur Eigenhändigkeit ziele. Die Gerichte hätten den Beschwerdeführer nicht nur rechtsirrtümlich zu etwas an sich Zulässigem, sondern zu etwas absolut Unzulässigem verurteilt. In einem solchen Falle müsse der Vollstreckungsschuldner die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit des Vollstreckungszieles mit der Verfassungsbeschwerde gegen jeden Vollstreckungsakt geltend machen können. Die schon in der vollstreckbaren Entscheidung enthaltenen Grundrechtsverletzungen dürften im Kompetenzbereich der Vollstreckungsgerichte nicht von neuem begangen werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_1_6&quot; id=&quot;BVerfGE_28_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde den Antrag verbunden, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Landgericht und dem Oberlandesgericht zu untersagen, vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Beschwerdeführer Haftstrafen festzusetzen.
&lt;p&gt;3. Gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG wurde dem Kläger und Vollstreckungsgläubiger des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Er hält die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung zum Widerruf und gegen die zur Vollstreckung dieser Verurteilung ergangenen Entscheidungen richtet, für unzulässig, im übrigen in vollem Umfang für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers zum Widerruf und die zu deren Vollstreckung erlassenen Gerichtsentscheidungen richtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Soweit sie sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts wendet, ist sie verspätet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf gesetzt (BVerfGE 5, 17 [19]; 16, 1 [3]; 19, 323 [330]). Offensichtlich unzulässig ist das Rechtsmittel dann, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im ungewissen sein konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß Widerrufs- und Unterlassungsklagen wegen Verletzung der persönlichen Ehre grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen sind, ist allgemein anerkannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. BGH, VersR 1962, 1088; 1964, 324; 1968, 370; Stein-Jonas- Schönke-Pohle, ZPO, 19. Aufl., 1964-1969, § 1 Anm. II 1; Baumbach- Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., 1970, Übers. 3 vor § 1; Rosenberg-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_1_7&quot; id=&quot;BVerfGE_28_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 1 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., 1969, § 32 I 2 a; Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl., 1969, S. 104.
&lt;p&gt;Der Ausnahmefall, daß mit dem Widerrufsbegehren in wesentlicher Weise auch wirtschaftliche Belange verfolgt werden, lag eindeutig nicht vor, wie auch der Bundesgerichtshof dargelegt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Verbindung mit dem vermögensrechtlichen Anspruch auf Geldersatz für den immateriellen Schaden konnte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Widerrufsanspruch nicht revisibel machen, da der vermögensrechtliche Anspruch für den nichtvermögensrechtlichen nicht präjudiziell war. Dies hatte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 14. Juli 1961 (BGHZ 35, 302) erneut klargestellt. Das Schrifttum ist der Entscheidung so gut wie einhellig gefolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29. Aufl., 1966, und 30. Aufl., 1970, Anm. 3 A a) zu § 546; Thomas-Putzo, ZPO, 1. Aufl., 1963, Anm. 1 zu § 546; ebenso die weiteren Auflagen; Zöller, ZPO, 10. Aufl., 1968, Anm. 1 zu § 546; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 19. Aufl., 1968, Anm. II zu § 546; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., 1969, § 143 I 4, S. 749, Fußn. 6; Johannsen in LM, § 546 ZPO, Nr. 41 und § 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, Nr. 11.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer konnte sonach nicht im unklaren darüber sein, daß hinsichtlich dieses Klaganspruchs mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts der Rechtsweg erschöpft war. Er hätte um so mehr Anlaß gehabt, gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts mindestens vorsorglich Verfassungsbeschwerde einzulegen, als das Oberlandesgericht ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß es die Revision nicht zulasse, und ihm bekannt sein mußte, daß die Nichtzulassung der Revision, die die gesetzliche Regel bildet, der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist (BGH, LM, Nr. 38 und 53 zu § 546 ZPO). Daß die Regelung des § 546 ZPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 19, 323 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_1_8&quot; id=&quot;BVerfGE_28_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 1 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Der Bundesgerichtshof hat keine Sachentscheidung getroffen, sondern lediglich dargetan, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine sachliche Prüfung dieses Klaganspruchs nicht vorliegen. Seine Entscheidung kann daher die in der Verfassungsbeschwerde genannten Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzen (vgl. BVerfGE 21, 102 [104]; 26, 215 [221]). Müßte aus Anlaß der gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerde auch über Verfassungsverstöße entschieden werden, die lediglich in den Entscheidungen der Instanzgerichte enthalten sein können, so würden die gesetzlichen Fristen zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die den Beschwerdeführer eigentlich beschwerenden Entscheidungen umgangen (vgl. auch BVerfGE 21, 94 [97]). Eine in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit der Revision liegende Grundrechtsverletzung hat der Beschwerdeführer nicht gerügt.
&lt;p&gt;c) Verfassungsverstöße durch Gerichtsurteile können nur mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil selbst gerügt werden. Grundsätzlich ist eine Verfassungsbeschwerde gegen den Vollstreckungsakt als solchen nur zulässig, soweit geltend gemacht wird, die Vollstreckungsbehörde habe bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens neue Grundrechtsverletzungen begangen (BVerfGE 1, 332 [341]; 15, 309 [311]). Der behauptete Grundrechtsverstoß muß seine Quelle gerade in der Vollstreckungsentscheidung haben. Der Ausspruch, daß der Beschwerdeführer durch Abgabe einer eigenhändig unterzeichneten Erklärung bestimmte Äußerungen zu widerrufen oder nicht mehr aufrechtzuerhalten habe, ist hier bereits wesentlicher Bestandteil des rechtskräftigen Urteils selbst. Die Art der Zwangsvollstreckung richtet sich, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat, nach dem Inhalt des Titels und ist im übrigen von der materiellen Rechtmäßigkeit des vollstreckbaren Anspruchs gelöst. Das Landgericht hat mit der Aufnahme der Verpflichtung zu eigenhändiger Unterzeichnung in den Urteilstenor bewußt die Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO ermöglichen wollen. Wenn der Beschwer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_1_9&quot; id=&quot;BVerfGE_28_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 1 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deführer hierdurch seine Grundrechte verletzt sah, hätte er dies mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts geltend machen können und müssen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren, daß die hier ausgesprochene Verurteilung zu eigenhändig unterzeichneter Widerrufserklärung nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken sei, weil das Urteil eine Vollstreckung nach § 894 ZPO ausschließe, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer selbst ist übrigens ursprünglich dieser Auffassung gewesen, wie sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 30. November 1968 ergibt.
&lt;p&gt;2. Bei dieser Sachlage, die zur Verwerfung der Verfassungsbeschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen führen muß, können die vom Beschwerdeführer für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde weiter vorgetragenen Gesichtspunkte keine Bedeutung mehr beanspruchen. Namentlich kann nicht entscheidend sein, daß die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche, besonders bedeutsame, bisher in Rechtsprechung und Schrifttum nicht erörterte, ja nicht einmal erkannte verfassungsrechtliche Fragen aufwerfe. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob den angegriffenen Entscheidungen wirklich vorzuwerfen ist, daß sie Probleme dieses Ranges nicht erkannt hätten; es muß immerhin auffallen, daß der Beschwerdeführer selbst weder in den beiden Tatsacheninstanzen noch in seiner schriftlichen Revisionsbegründung die &quot;Verurteilung zur Eigenhändigkeit eines Selbertuns&quot; unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten beanstandet hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Kann somit die Verfassungsbeschwerde nicht zu einer Prüfung der vom Beschwerdeführer gerügten materiellen Grundrechtsverletzungen führen, so ist er nicht berechtigt, die Abgabe der ihm durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Erklärungen zu verweigern. In diesem Zusammenhang mag aber folgendes bemerkt werden: Das Landgericht hat bereits in seinem Beschluß vom 18. Februar 1969 zutreffend darauf hingewiesen, die Verurteilung zum Widerruf bedeute nicht, daß der Beschwerdeführer von der Unrichtigkeit der von ihm zu widerrufenden Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_1_10&quot; id=&quot;BVerfGE_28_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 1 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hauptungen überzeugt sein müsse. Der Beschwerdeführer soll nicht &quot;gedemütigt&quot;, sein Wille soll nicht &quot;gebrochen&quot; werden. Es wird ihm nicht angesonnen, seine Überzeugung zu ändern, auch nicht, einen - nicht vorhandenen - Überzeugungswandel nach außen zu bekennen. Er kann in der Erklärung zum Ausdruck bringen, daß er sie in Erfüllung des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Urteils abgebe. Wenn der Beschwerdeführer in dieser Weise dem Gebot eines in rechtsstaatlichem Verfahren ergangenen Urteils nachkommt, bekundet er lediglich seine Achtung vor dem geltenden Recht. Eine Verletzung seiner Menschenwürde kann hierin nicht liegen.
&lt;p&gt;4. Da die Verfassungsbeschwerde sich als unzulässig erwiesen hat, soweit der Beschwerdeführer die Verurteilung zur Abgabe eigenhändig unterzeichneter Erklärungen und die zu deren Vollstreckung ergangenen Entscheidungen angreift, kann hierüber eine Teilentscheidung ergehen (§ 25 Abs. 3 BVerfGG). Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Brox Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3817&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 04 Apr 2024 14:45:34 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 14.10.1969 - 1 BvR 30/66</title>
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Ein Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) kann nicht nur durch endgültige Vorenthaltung einer Information, sondern auch durch die auf einer Kontrolle beruhende Verzögerung erfolgen.&lt;br /&gt;
2. Die Überwachung der aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland verbrachten Postsendungen nach dem Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 (BGBl. I S. 607) verletzt bei einer die Informationsfreiheit berücksichtigenden Handhabung nicht den Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_88&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Ein Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) kann nicht nur durch endgültige Vorenthaltung einer Information, sondern auch durch die auf einer Kontrolle beruhende Verzögerung erfolgen.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_89&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. Die Überwachung der aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland verbrachten Postsendungen nach dem Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 (BGBl. I S. 607) verletzt bei einer die Informationsfreiheit berücksichtigenden Handhabung nicht den Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. Oktober 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 30/66 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Kaufmanns und Amtsvorstehers ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. H. G. Baare-Schmidt, Schwarzenbek beim Hamburg, Hamburger Str. 30a - gegen 1. die vom Hauptzollamt Hannover und der Staatsanwaltschaft Lüneburg ( 2 c Js 8177/65) im August 1965 vorgenommene Kontrolle einer an den Beschwerdeführer gerichteten, die Nummern 182/1965 und 183/1965 der Zeitung &quot;Der Demokrat&quot; enthaltenden Postsendung; 2. die vom Hauptzollamt Hamburg und der Staatsanwaltschaft Hamburg (146 Js 439/66) im April und Mai 1966 vorgenommene Kontrolle einer an den Beschwerdeführer gerichteten, die Nummern 86/1966 und 88/1966 der Zeitung &quot;Der Demokrat&quot; enthaltenden Postsendung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Erste Abschnitt des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 -- BGBl. I S. 607 -- (Überwachungsgesetz -- GÜV -) sieht vor, daß Gegenstände, deren Einfuhr gegen ein strafrechtliches, auf Staatsschutzgründen beruhendes Einfuhr- oder Verbreitungsverbot verstoßen könnte, bei der Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland anzuhalten, zu überprüfen und der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über die Einziehung vorzulegen sind, die gegebenenfalls nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung die Einziehung beantragt. Der Erste Abschnitt lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Behörden, die das Verbringen von Gegenständen in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu überwachen haben, stellen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_90&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sicher, daß nicht Gegenstände unter Verstoß gegen ein Strafgesetz, das ihre Einfuhr oder Verbreitung aus Gründen des Staatsschutzes verbietet, in diesen Bereich verbracht werden.
&lt;p&gt;§ 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Hauptzollämter und ihre Beamten nehmen eine Nachprüfung vor, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht ergeben, daß Gegenstände unter Verstoß gegen eines der in § 1 bezeichneten Strafgesetze in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, es sei denn, daß es sich lediglich um Reiselektüre handelt. Wird der Verdacht durch die Nachprüfung nicht ausgeräumt, so sind die Gegenstände der Staatsanwaltschaft vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Beamten der Hauptzollämter sind berechtigt, zum Zwecke der Nachprüfung Beförderungsmittel, Gepäckstücke, sonstige Behältnisse und Sendungen aller Art zu öffnen und zu durchsuchen. Sie sind zur Beschlagnahme befugt, wenn sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person befinden, die zur freiwilligen Herausgabe nicht bereit ist. Im Falle der Beschlagnahme gilt § 98 Abs. 2 der Strafprozeßordnung entsprechend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Für den Freihafen Hamburg gelten die Vorschriften des Finanzverwaltungsgesetzes, nach denen der Bundesminister der Finanzen Zollaufgaben auf das Freihafenamt Hamburg übertragen kann, entsprechend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Behörden der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren dienstlicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 4&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eingeschränkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer ist als Amtsvorsteher kommunaler Ehrenbeamter. Er gehört der CDU und der Europa-Union an. Mehrfach erhielt er ohne Bestellung auf dem Postwege die in Neubrandenburg erscheinende Zeitung der Ost-CDU &quot;Der Demokrat&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_91&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Im August 1965 wurden zwei Exemplare dieser Zeitung, die Nummern 182 und 183 vom 6. und 7. August 1965, in einem handschriftlich adressierten Briefumschlag aus der DDR an den Beschwerdeführer gesandt. Auf Grund des Überwachungsgesetzes hielten die Postbehörden in Hannover die Sendung an und leiteten sie an das dortige Zollamt weiter. Das Zollamt öffnete sie und legte sie am 12. August 1965 der Staatsanwaltschaft Lüneburg -- Außenstelle Hannover -- vor. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom selben Tage sprach das Landgericht Lüneburg (2 c Js 8177/65 / 4 AR 6897/65) durch Beschluß vom 18. August 1965 im objektiven Verfahren die Einziehung der Zeitung Nr. 182 aus, weil die Druckschrift gegen die §§ 93, 97 StGB verstoße. Dem Beschwerdeführer wurde der am 31. August 1965 rechtskräftig gewordene Beschluß nicht mitgeteilt.
&lt;p&gt;Nr. 183 der Zeitung gab die Staatsanwaltschaft am 13. August 1965 frei. Dies wurde mit einem Stempel auf dem wieder verschlossenen Briefumschlag vermerkt. Die Staatsanwaltschaft legte der Sendung ein Formularschreiben bei, daß die Nr. 182 wegen ihres staatsgefährdenden Inhalts dem zuständigen Gericht zur Einziehung vorgelegt worden sei und deshalb nicht ausgehändigt werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die &quot;Zensur&quot; seiner Post legte der Beschwerdeführer bei der der Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Er bat um Benennung des Beamten, der den Brief geöffnet habe, sowie um Angabe der gesetzlichen Grundlagen für die Öffnung und für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Lüneburg in Hannover. Der Erste Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Lüneburg wies die Beschwerde als unbegründet zurück und stützte sich u.a. dabei auf die Bestimmungen des Überwachungsgesetzes, des § 93 StGB und des § 74 a GVG. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte der Generalstaatsanwalt dem Beschwerdeführer mit, er sehe keinen Anlaß zu dienstaufsichtlichen Maßnahmen, da der angegriffene Bescheid die Sach- und Rechtslage zutreffend wiedergebe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_92&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. In einem am 15. April 1966 in Neubrandenburg zur Post gegebenen, handschriftlich an den Beschwerdeführer adressierten Briefumschlag befanden sich die Nummern 86 und 88 der Zeitung &quot;Der Demokrat&quot; vom 13. und 15. April 1966.
&lt;p&gt;Das Zollamt Hamburg-Post öffnete diese Sendung nach Vorlage durch die Postbehörden und leitete sie am 22. April 1966 an die Staatsanwaltschaft Hamburg weiter. Nachdem sich durch Anfrage beim Hamburgischen Kriminalamt und bei der Sicherungsgruppe des Bundeskriminalamts herausgestellt hatte, daß die beiden Zeitungsnummern nicht allgemein eingezogen waren, gab die Staatsanwaltschaft die Sendung am 23. Mai 1966 frei. Vor der Weiterbeförderung wurde der Brief mit einem Stempel der Staatsanwaltschaft Hamburg (146 Js 439/66) versehen. Der Beschwerdeführer erhielt den Brief nach seinen Angaben am 4. Juni 1966.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die mit mehreren Auskunftsersuchen verbundene Beschwerde wies der Leitende Oberstaatsanwalt mit der Begründung zurück, daß gegen die Behandlung der Sache keine Beanstandungen zu erheben seien. Die weitere Beschwerde an den Generalstaatsanwalt blieb erfolglos.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat zunächst gegen die die Sendung vom August 1965 betreffenden Maßnahmen Verfassungsbeschwerde erhoben. In einem als Erweiterung und Neuformulierung der Verfassungsbeschwerde bezeichneten späteren Schriftsatz hat er auch die Überprüfung der Zeitungsnummern 86 und 88 des Jahres 1966 durch die Hamburger Behörden angegriffen. Er rügt Verletzung der Art. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 10, Art. 101 und Art. 103 GG und beantragt festzustellen, daß die ihm gegenüber ausgeübte Postzensur der Zollbehörden und der Staatsanwaltschaften die genannten Verfassungsbestimmungen verletze und auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahmen verfassungswidrig sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Verfassungsbeschwerde nicht mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_93&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Eine Rechtsschutzmöglichkeit vor Strafgerichten gegen die Maßnahmen der Zollbehörden und der Staatsanwaltschaften habe nicht bestanden. Vom Einziehungsbeschluß des Landgerichts Lüneburg habe er erst im Verfassungsbeschwerde-Verfahren erfahren. Den Verwaltungsrechtsweg habe er nicht beschreiten können, da die durch Post und Staatsanwaltschaft ausgeübte Zensur keinen Verwaltungsakt darstelle. Eine Feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei ebenfalls ausgeschlossen; der Vollzug der Maßnahmen stelle keine &quot;andere Erledigung&quot; i. S. dieser Vorschrift dar. Bei der Anonymität der Maßnahmen wisse er ferner nicht, gegen wen er eine Klage richten solle. Der Verwaltungsrechtsweg sei endlich auch nicht deshalb zulässig, weil er Verstöße gegen Verfassungsrecht geltend mache. § 40 Abs. 1 VwGO eröffne den Verwaltungsrechtsweg nur für Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Im übrigen dauere ein Verwaltungsstreitverfahren etwa fünf Jahre, was zu einer weitgehenden Ausschaltung des Schutzes der Verfassung führe. Deshalb sei unmittelbar die Verfassungsbeschwerde zulässig, ohne daß zunächst ein subsidiärer Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet wäre.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Es bestünden Zweifel, ob die Postsendungen wirklich &quot;zollamtlich&quot; und nicht etwa nur von einem Unbekannten geöffnet seien. Angesichts der großen Zahl angehaltener Sendungen und der geringen Zahl staatsanwaltschaftlicher Aktenzeichen bestehe der Verdacht, daß zahlreiche Sendungen willkürlich durch die Exekutivorgane angehalten und heimlich vernichtet würden. Bei den Sendungen an ihn hätten keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine staatsgefährdende Handlung vorgelegen. Die Zollbeamten hätten nach § 2 Abs. 2 GÜV in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StPO eine richterliche Entscheidung herbeiführen müssen. Ein Einziehungsbescheid sei ihm jedoch nie bekanntgemacht worden. Art. 1 Abs. 3 GG sei verletzt, da das Überwachungsgesetz Grundrechte nicht beachte. Entgegen Art. 5 Abs. 1 GG werde er an unbeschränkter Information durch eine verfassungswidrige generelle Zensur und durch Zurückhaltung von Sendungen bis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_94&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu sieben Wochen gehindert. Art. 10 Satz 1 GG werde durch die Verfahrensvorschriften des Überwachungsgesetzes, das keine materiellen Rechtsgrundlagen enthalte, praktisch außer Kraft gesetzt; verletzt sei auch das Recht auf Achtung des Briefverkehrs nach Art. 8 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention, der durch Art. 25 GG bindendes Verfassungsrecht geworden sei. Entgegen Art. 101 Abs. 1 GG seien Zollbehörde und Staatsanwaltschaft wie Ausnahmegerichte tätig geworden. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei auch auf Staatsanwaltschaften anzuwenden. Überdies sei die verfassungswidrige Zensur trotz der Identität des Gegenstandes und des Betroffenen willkürlich an zwei verschiedenen Orten ausgeübt worden. Die Exekutive dürfe sich nicht beliebig den Ort für Zensurmaßnahmen aussuchen. Dadurch entstehe eine Gefahr auch für das gerichtliche Einziehungsverfahren, indem Anträge an Landgerichte mit anderer Einziehungspraxis als der des Landgerichts Hamburg gestellt werden könnten. Schließlich sei auch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht gehört worden sei. Bei den Zensurmaßnahmen handele es sich um ein typisches Abwesenheitsverfahren. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete demgegenüber die Anhörung des Betroffenen auch durch die Verwaltungsbehörden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Hinsichtlich der Anwendung des Überwachungsgesetzes durch die Zollbehörden und die Staatsanwaltschaften habe der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft, weil er die nach §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage beim Verwaltungsgericht nicht erhoben habe. Ob der Beschwerdeführer sich auch gegen den Einziehungsbeschluß des Landgerichts Lüneburg wenden wolle, lasse sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen. Zweifelhaft sei auch, ob der Beschwerdeführer für die Anfechtung des Einziehungsbeschlusses die Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) gewahrt habe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_95&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch unbegründet.
&lt;p&gt;Das Überwachungsgesetz als Grundlage der angefochtenen Maßnahmen sehe in § 4 die Einschränkung des Grundrechts aus Art. 10 GG vor. Die Eingriffsmöglichkeiten entsprächen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) werde allenfalls durch die Einziehung betroffen. Sendungen an bestimmte Personen seien auch keine allgemein zugänglichen Quellen i.S. des Art. 5 Abs. 1 GG. Eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verbotene Zensur werde nicht ausgeübt, da eine Kontrolle durch die Zollbehörde nur bei Verdacht eines Verstoßes gegen das Staatsschutzstrafrecht erfolge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die einzelnen Maßnahmen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein tatsächlicher Verdacht auf eine einschlägige Straftat habe bestanden, weil es sich -- von außen erkennbar -- offensichtlich nicht um eine Privatsendung, sondern um eine Druckschrift aus der DDR gehandelt habe. Druckschriften aus der DDR verstießen aber häufig gegen die im Interesse des Staatsschutzes erlassenen Verbringungsverbote. Soweit eine Nummer der Zeitung &quot;Der Demokrat&quot; eingezogen sei, habe der Einziehungsbeschluß die Maßnahme der Staatsanwaltschaft, die keine selbständige Bedeutung mehr habe, bestätigt. Die weiter vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 101 und Art. 103 GG seien nicht einschlägig, da sie sich nur auf gerichtliche Verfahren bezögen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die ursprünglich erhobene Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Maßnahmen des Hauptzollamts Hannover und der Staatsanwaltschaft Lüneburg im Zusammenhang mit der an den Beschwerdeführer adressierten Sendung vom August 1965. Mit dem als &quot;Erweiterung und Neuformulierung&quot; seiner Anträge bezeichneten späteren Schriftsatz griff der Beschwerdeführer die Maßnahmen des Hauptzollamts und der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen der Sendung vom April 1966 an. Wenn auch der Beschwerdeführer diesen Schriftsatz nur als eine &quot;Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_96&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weiterung und Neuformulierung&quot; bezeichnet, so ist darin sachlich eine neue, selbständige Verfassungsbeschwerde zu erblicken, weil sie sich gegen andere Hoheitsakte der Zollbehörde und der Staatsanwaltschaft richtet. Wegen der Gleichartigkeit der Vorgänge, der Hoheitsakte und der als verletzt gerügten Grundrechtsnormen kann jedoch über beide Beschwerden in einem Verfahren entschieden werden.
&lt;p&gt;2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur Maßnahmen der Zollbehörden und der Staatsanwaltschaften. Aus der insoweit eindeutigen Formulierung der Anträge des Beschwerdeführers geht hervor, daß er nur die genannten Maßnahmen angreifen will, nicht dagegen solche der Post- und Polizeibehörden. Soweit in einem Fall ein Einziehungsbeschluß des Landgerichts Lüneburg ergangen ist, ist dieser nach Wortlaut und Gesamtinhalt der Verfassungsbeschwerden ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen die diesem Beschluß vorangehenden Maßnahmen. Zwar hätte auch der Beschwerdeführer als Adressat der eingezogenen Sendung den Einziehungsbeschluß mit der Verfassungsbeschwerde anfechten können (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1969 -- 1 BvR 46/65 -- zu B 2). Da ihm der Beschluß aber nicht bekanntgemacht worden ist, weil das Landgericht ihn nicht als Verfahrensbeteiligten i.S. des § 431 Abs. 2 StPO a.F. angesehen hat, war dies von dem Beschwerdeführer nicht zu erwarten. Zu seinen Gunsten müssen bei dem hier gegebenen Sachverhalt ausnahmsweise die vorangegangenen Maßnahmen der Zollbehörde Hannover und der Staatsanwaltschaft Lüneburg als selbständig anfechtbare Hoheitsakte angesehen werden. Der Beschwerdeführer hätte andernfalls keine Gelegenheit zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der ihn beschwerenden Öffnung und Kontrolle der an ihn gerichteten Postsendung vom August 1965 gehabt, soweit es sich um die eingezogene Nr. 182 der Zeitung &quot;Der Demokrat&quot; handelt. Gegenstand der Überprüfung kann damit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_97&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
allerdings nur die unmittelbar aus den Handlungen der Zollbehörde und der Staatsanwaltschaft folgende Wirkung sein, nicht dagegen die des Einziehungsbeschlusses.
&lt;p&gt;3. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht mangels Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) unzulässig. Zwar hat der Beschwerdeführer in beiden Fällen gegen die ihm durch kurze Mitteilungen der Staatsanwaltschaften bekanntgewordenen Briefkontrollen nur Beschwerden an den die Dienstaufsicht führenden Oberstaatsanwalt und den Generalstaatsanwalt gerichtet und kein Gericht angerufen. Bei der Unsicherheit der Rechtslage war ihm das aber auch nicht zuzumuten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welcher Rechtsweg zulässig gewesen wäre, ist zweifelhaft. Hätte bereits die Zollbehörde die Sendungen nach Öffnung und Kontrolle an den Beschwerdeführer weitergeleitet, wäre nach allgemeiner Meinung der Verwaltungsrechtsweg gegen diese als Verwaltungsakt zu bewertenden Kontrollmaßnahmen eröffnet (vgl. z.B. Verwaltungsgericht Karlsruhe, DVBl. 1967 S. 861 m. Anm. Bettermann). Die Zollämter hatten jedoch in beiden Fällen die Sendungen der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorgelegt. Ob dadurch die Maßnahmen der Zollbehörde ihren Charakter als selbständige und damit verwaltungsgerichtlich anfechtbare Hoheitsakte verloren und ob gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ein Rechtsweg nach der Strafprozeßordnung, nach §§ 23 ff. EGGVG oder unmittelbar nach Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet war, war für den Beschwerdeführer nicht zu übersehen. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde war deshalb ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig (vgl. BVerfGE 17, 252 [257]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch von allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Die Kontrolle aus der DDR kommender Postsendungen auf Grund des Überwachungsgesetzes hatte zeitweilig erhebliches Ausmaß (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1969 -- 1 BvR 46/65 -- zu A I). Die Entscheidung über die verfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_98&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsrechtliche Zulässigkeit derartiger Kontrollen schafft deshalb über den Einzelfall hinaus Klarheit in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle (BVerfGE 19, 268 [273]). Die Klärung des Verhältnisses von Informationsfreiheit und allgemeinen, diese Freiheit beeinträchtigenden Strafgesetzen auf dem Gebiete des Staatsschutzes ist auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
&lt;p&gt;Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden verlieren ihre allgemeine Bedeutung nicht durch die vom Bundesverfassungsgericht am 3. Oktober 1969 getroffene Entscheidung in der Sache 1 BvR 46/65. In dieser Sache hatte das Bundesverfassungsgericht nur über einen gerichtlichen Einziehungsbeschluß zu entscheiden; in der vorliegenden ist dagegen vor allem zu prüfen, inwieweit Grundrechte von Adressaten schon durch die Kontrollmaßnahmen der Zollbehörden und die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft berührt werden, wenn die Sendung später ausgehändigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das für die Meinungsbildung unentbehrliche und für die freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierende Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt auch die schlichte Entgegennahme von Informationen, so daß schon dann ein Eingriff in dieses Grundrecht vorliegt, wenn Zeitungen, wie im vorliegenden Fall, nicht vom Beschwerdeführer bestellt, sondern ihm ohne sein Zutun zugesandt werden (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1969 -- 1 BvR 46/65 -- zu C II 1, 2 a und b). Die Informationsfreiheit wird auch nicht erst durch die endgültige Vorenthaltung einer Information, sondern schon durch eine auf einer Kontrolle beruhende Verzögerung eingeschränkt. Dies folgt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_99&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schon aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 GG, der die&amp;nbsp; ungehinderte &amp;nbsp;Unterrichtung gewährleistet, vor allem aber aus dem Sinn und der Bedeutung der Informationsfreiheit. Besonders bei Tageszeitungen ist auch der Zeitpunkt einer Nachricht und der Vergleich mit anderen zur gleichen Zeit erscheinenden Publikationen von wesentlicher Bedeutung. Geht eine Zeitung dem Leser erst geraume Zeit nach ihrem Erscheinen zu, dann werden Vergleiche mit anderen Zeitungen und eine sinnvolle Verarbeitung der in der Zeitung enthaltenen Informationen oft nicht mehr möglich sein.
&lt;p&gt;Bei den angehaltenen und überprüften Sendungen handelt es sich auch um allgemein zugängliche Informationsquellen, da die Zeitung &quot;Der Demokrat&quot; jedenfalls in der DDR tatsächlich allgemein zugänglich ist; sie verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß einzelne Ausgaben eingezogen oder bestimmte Ausgabenummern an besondere Empfänger versandt werden (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1969 -- 1 BvR 46/65 -- zu C II 2 c).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Öffnung und Kontrolle der beiden an den Beschwerdeführer gerichteten Sendungen durch die Zollämter und Staatsanwaltschaften beruhten auf dem Überwachungsgesetz und der Strafprozeßordnung als die Informationsfreiheit einschränkenden allgemeinen Gesetzen i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG. In dessen Rahmen haben sich auch die angefochtenen Maßnahmen gehalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Sinn und Inhalt der §§ 1-3 des Überwachungsgesetzes zielen gerade auf die Kontrolle aller in die Bundesrepublik Deutschland gelangenden Sendungen ab, die nach äußerer Prüfung verdächtig erscheinen, einen staatsgefährdenden, gegen ein Strafgesetz verstoßenden Inhalt zu haben. Eine derartige Kontrolle ist auch bei Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der Informationsfreiheit nicht generell unzulässig. Fördert eine Zeitung oder eine andere Informationsquelle den organisatorischen Zusammenhalt einer verbotenen und vom Bundesverfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_100&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gericht aufgelösten Partei oder greift ihr Inhalt in verfassungsfeindlicher Absicht auf strafbare Weise die freiheitlich-demokratische Grundordnung an, so kann sie nach Abwägung der der Gemeinschaft drohenden Gefahren gegen die Bedeutung der Informationsfreiheit unter gewissen Voraussetzungen auch gegen den Willen des Empfängers eingezogen werden (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1969 -- 1 BvR 46/ 65 -- zu C I 1 und 2, III 2). Ist schon eine Einziehung u. U. gerechtfertigt, so muß um so mehr eine die Einziehung nur vorbereitende, die Informationsmöglichkeit verzögernde Prüfung zulässig sein. Bei der Vielzahl der aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland versandten Druckschriften, unter denen sich ein großer Teil speziell als Propagandamaterial hergestellter, gegen die demokratische Grundordnung agitierender Schriften befindet, kann eine wirksame Kontrolle nur durch Öffnung und Prüfung aller Sendungen ausgeübt werden, sofern sich nach äußerlichem Betrachten der Verdacht aufdrängt, sie enthielten eine der Einziehung zugängliche Schrift.
&lt;p&gt;Diesen Anforderungen entspricht das Überwachungsgesetz, indem es den Zollbehörden die Aufgabe zuweist, bei tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen ein auf Staatsschutzgründen beruhendes Einfuhrverbot eine eingeführte Sendung zu öffnen und zu prüfen. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt allerdings eine Handhabung der Kontrolle, die das Informationsrecht des Empfängers soweit wie möglich berücksichtigt und insbesondere keine unzumutbare Verzögerung der Beförderung bewirkt. Auch insoweit ist das Überwachungsgesetz nicht zu beanstanden. Bei zügiger Bearbeitung der Sendungen durch Post, Zollbehörde und Staatsanwaltschaft kann das Kontrollverfahren so schnell abgeschlossen werden, daß die Informationsquelle für den Empfänger noch sinnvoll zu verwerten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die tatsächliche Handhabung der Kontrolle durch die an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_101&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gefochtenen Maßnahmen hat die Ausstrahlungswirkung der Informationsfreiheit hinreichend berücksichtigt.
&lt;p&gt;Soweit der Beschwerdeführer bezweifelt, daß die Sendungen zollamtlich geöffnet worden seien, und soweit er annimmt, daß dies durch eine unbekannte Person geschehen sei, handelt es sich um bloße Vermutungen, die keinen Anlaß zu verfassungsrechtlicher Nachprüfung geben können. Dasselbe gilt für seinen Verdacht, daß zahlreiche Sendungen ohne gesetzliches Verfahren vernichtet worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Sendungen nicht einem Richter zur Entscheidung vorgelegt wurden. Einer förmlichen Beschlagnahme bedarf es nur, wenn sich der sicherzustellende Gegenstand im Gewahrsam einer Person befindet, die zur Herausgabe nicht freiwillig bereit ist (§ 2 Abs. 2 GÜV, § 94 Abs. 2 StPO). Bei der vorläufigen Sicherstellung der an den Beschwerdeführer gerichteten Postsendungen bestand aber kein Gewahrsam einer zur Herausgabe nicht bereiten Person: Absender und Empfänger hatten keinen Gewahrsam, die Postbehörden waren zur Herausgabe bereit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Dauer der durch die Kontrolle hervorgerufenen Verzögerung war für den Beschwerdeführer auch noch zumutbar. Die Sendung vom August 1965 wurde -- soweit sie nicht eingezogen wurde -- bereits am 13. August -- eine Woche nach Erscheinen der Nr. 183 -- freigegeben. Angesichts der großen Mengen an zu kontrollierenden Schriften ist diese Verzögerung noch hinzunehmen, selbst wenn die Sendung erst einige Tage nach dem 13. August beim Beschwerdeführer einging.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der am 15. April 1966 in Neubrandenburg aufgegebenen Sendung vergingen bis zur Freigabe am 23. Mai 1966 zwar ein Monat und eine Woche und bis zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Empfang noch weitere 11 Tage. Auch dies ist bei Berücksichtigung der hohen Zahl an überprüften Sendungen und der notwendigerweise dafür anzusetzenden Zeit sowie der besonderen Umstände gerade noch als zumutbar zu betrachten, zumal von der Gesamtzeit noch die im einzelnen nicht bekannte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_102&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
reine Beförderungsdauer abzuziehen ist. Daß der Beschwerdeführer ein besonderes, auch für die Kontrollbehörden erkennbares Interesse an dem alsbaldigen Empfang der Sendung gehabt hätte, hat er nicht geltend gemacht. Auf eine genauere Abgrenzung zumutbarer von unzumutbaren Verzögerungen kommt es deshalb nicht an.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung im Überwachungsgesetz und die tatsächliche Ausübung der Kontrolle verletzen auch keine sonstigen Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ein den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzender Verstoß gegen das Zensurverbot liegt nicht vor. Ob Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG nur die vor der Veröffentlichung eines Geisteswerkes ausgeübte &quot;Vorzensur&quot; oder auch eine &quot;Nachzensur&quot; verbietet, ob ferner das Zensurverbot ein eigenständiges Grundrecht enthält oder nur eine Eingriffsschranke darstellt, durch die Eingriffsmöglichkeiten auf ein bestimmtes Maß reduziert werden, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls schützt das Zensurverbot der Natur der Sache nach nur Akte der Meinungsäußerung und möglicherweise auch der Meinungsverbreitung, mithin den Hersteller und unter Umständen auch den Verbreiter eines Geisteswerks. Sein Leser oder Bezieher wird dagegen durch eine Zensurmaßnahme nur in seiner Informationsfreiheit betroffen, so daß er sich auf das für ihn nur als Reflex wirkende Zensurverbot nicht berufen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) wird, dem Gesetzesvorbehalt in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG entsprechend, durch § 4 GÜV nach Maßgabe der §§ 2 und 3 GÜV eingeschränkt. Zwar bedeutet der Gesetzesvorbehalt, ähnlich wie die Einschränkung in Art. 5 Abs. 2 GG, keinen absoluten Vorrang jedes einschränkenden Gesetzes. Werden aber aus Gründen des Staatsschutzes Kontrollmaßnahmen erforderlich, die die Informationsfreiheit unter Berücksichtigung ihres Wesensgehalts in zulässiger Weise einschränken, so rechtfertigen diese insoweit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_103&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch eine Beschränkung des Brief- und Postgeheimnisses. Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 10 Abs. 1 GG ist daher nicht verletzt.
&lt;p&gt;3. Auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG bezieht sich nur auf Ausnahme gerichte ; zu diesen gehören weder Staatsanwaltschaften noch Zollbehörden. Selbst wenn man die Regelung zugleich als Verbot der Übertragung gerichtlicher Aufgaben auf andere Behörden auffassen wollte, wäre das Überwachungsgesetz nicht zu beanstanden. Es regelt nur die Wahrnehmung von Ermittlungsaufgaben, wie sie im Strafprozeßrecht der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten obliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht sich ebenfalls nur auf Gerichte. Im übrigen sind die Zollbehörden und Staatsanwaltschaften im Rahmen ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeit tätig geworden. Von &quot;Manipulation&quot; kann keine Rede sein. Der strafrechtlich mißbilligte Erfolg einer Druckschrift tritt an jedem Ort ein, an dem die Schrift betroffen wird. Daher können für dieselbe Druckschrift mehrere Gerichte und Staatsanwaltschaften örtlich zuständig sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Schließlich ist auch das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gilt nur für das gerichtliche Verfahren (BVerfGE 9, 89 [95]), das hier nicht zur Beurteilung steht. Soweit man den Grundsatz rechtlichen Gehörs für das Vorverfahren aus dem Rechtsstaatsprinzip herleiten wollte, wäre ähnlich wie bei Art. 103 Abs. 1 GG der Gesichtspunkt besonderer Eilbedürftigkeit zu berücksichtigen (BVerfGE 18, 399 [404]). Eine vorherige Anhörung der Betroffenen, die nur eine Stellungnahme dazu ergeben könnte, ob hinreichender Verdacht auf einen strafbaren Inhalt der Druckschrift besteht, würde zu einer Verzögerung führen, die gerade den Interessen des Betroffenen zuwiderliefe. Soweit die Staatsanwaltschaft die Sendungen freigab, bestand auch später kein schützenswertes Interesse an einer Anhörung. Soweit eine Sendung später dem Gericht zur Einziehung vorgelegt wurde, wäre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_88_104&quot; id=&quot;BVerfGE_27_88_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_88_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 88 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in diesem Verfahren zu prüfen gewesen, ob auch dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen. Das Einziehungsverfahren ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden.
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Brox Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3809&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <pubDate>Fri, 29 Mar 2024 14:43:19 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65</title>
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                    Leipziger Volkszeitung        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 27, 71; NJW 1970, 235; MDR 1970, 391; DVBl 1970, 141; DÖV 1970, 49        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 46/65        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit.&lt;br /&gt;
2. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen.&lt;br /&gt;
3. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.&lt;br /&gt;
4. Zur Güterabwägung zwischen der Informationsfreiheit und den eine Verfassungsgefährdung abwehrenden Strafvorschriften als allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG bei der Einziehung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 27, 71        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_71&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Zur Güterabwägung zwischen der Informationsfreiheit und den eine Verfassungsgefährdung abwehrenden Strafvorschriften als allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG bei der Einziehung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 46/65 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn ... gegen den Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 21. Mai 1964 - 2 c Js 4923/61 - 4 AR 5742/64 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 21. Mai 1964 - 2 c Js 4923/64 - 4 AR 5742/64 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach dem Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 - BGBl. I S. 607 - (im folgenden: Überwachungsgesetz - GÜV -) haben die Post- und Zollbehörden sicherzustellen, daß Gegenstände (z.B. Zei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_72&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tungen, Zeitschriften, Broschüren, Informationsdienste) nicht in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn ein Strafgesetz ihre Einfuhr oder Verbreitung aus Gründen des Staatsschutzes verbietet. Zu diesem Zweck sortieren die Post- und Bahnbehörden alle Sendungen insbesondere aus der DDR aus, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Gesetze bestehen. Diese Behörden leiten die verdächtigen Postsendungen an die Hauptzollämter weiter, die zur Öffnung und Durchsuchung befugt sind. Bleibt dabei der Verdacht bestehen, daß die Sendungen gegen ein aus Gründen des Staatsschutzes erlassenes Strafgesetz verstoßen, werden sie von den Hauptzollämtern an die Staatsanwaltschaft übersandt, die gegebenenfalls nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung die Einziehung der Sendung beantragt. Endgültig zurückgehalten werden darf eine Sendung aber nur dann, wenn ein Strafgericht die Einziehung ausgesprochen hat. Die Einziehung wird meist im objektiven, nicht gegen einen bestimmten Täter gerichteten Verfahren angeordnet und betrifft dabei in der Regel nicht nur das wegen eines Verstoßes gegen die Strafgesetze beanstandete Einzelexemplar der Schrift, sondern die gesamte Auflage.
&lt;p&gt;In den letzten Jahren sind Millionen von Schriften eingezogen worden, deren größerer Teil in der DDR hergestellt wurde. Eingezogen wurden dabei neben eigens für den Versand in die Bundesrepublik hergestellten Broschüren und Zeitschriften auch Zeitungen und sonstige regelmäßig in der DDR erscheinende Schriften. Im Januar 1966 wurden von 548 333 untersuchten Schriften 537 957 zurückgehalten; im Januar 1967 waren es von 401 980 untersuchten Briefen und 93 993 untersuchten Drucksachen 391 849 Briefe und 92 506 Drucksachen (vgl. Prot. der 79. Sitzung des BTSonderaussch. für die Strafrechtsreform, 5. Wp., S. 1595).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Grund des Art. 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741) in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 269) unterliegen DDR-Zeitungen und -Periodika zur Zeit nicht mehr der Einziehung, soweit sie im Postzeitungsdienst oder über den Handel bezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_73&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der Beschwerdeführer ließ sich im Jahre 1964 von Bekannten Tageszeitungen aus der DDR zu Informationszwecken per Post nach Münster i. W. zusenden. Eine Sendung enthielt ein Exemplar der Nr. 126/1964 der &quot;Leipziger Volkszeitung&quot; vom 8. Mai 1964. Diese Sendung wurde bei einer Kontrolle nach dem Überwachungsgesetz in Braunschweig angehalten, von Beamten des dortigen Hauptzollamtes geöffnet und an die Staatsanwaltschaft Braunschweig weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft hielt die Sendung zurück. Anfang Juni 1964 beantragte der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft möge das beschlagnahmte Zeitungsexemplar freigeben, da es ihm ein Bekannter zur persönlichen Information geschickt habe. Darauf teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, die fragliche Ausgabe sei gerichtlich eingezogen worden. Der Beschwerdeführer forderte unverzüglich eine Abschrift dieses Beschlusses an. Im September 1964 erhielt er eine Abschrift eines Einziehungsbeschlusses des Landgerichts Braunschweig, der sich jedoch auf eine andere Druckschrift bezog. Nachdem der Beschwerdeführer dies beanstandet hatte, teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, die an ihn gesandte Nummer der &quot;Leipziger Volkszeitung&quot; sei durch Beschlüsse der Landgerichte Frankfurt und Lüneburg allgemein eingezogen worden. Auf Anforderung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 1964 eine Abschrift des Beschlusses des Landgerichts Lüneburg vom 21. Mai 1964 übersandt.
&lt;p&gt;3. In diesem Beschluß hatte das Landgericht Lüneburg die &quot;Leipziger Volkszeitung&quot; Nr. 126 vom 8. Mai 1964 wegen Verstoßes gegen §§ 42, 47 BVerfGG, §§ 128, 94, 90a StGB eingezogen. In den Gründen des Beschlusses wird auch noch § 97 StGB als verletzte Strafnorm bezeichnet. Der Beschluß ist rechtskräftig seit dem 15. Juni 1964.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Schrift stamme von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands - SED - in der DDR. Mit der Übersendung sollten Bestrebungen der von der SED gelenkten, illegal tätigen KPD gefördert werden, die auf die Einführung der in der DDR bestehenden Gewalt- und Willkür&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_74&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
herrschaft in der Bundesrepublik gerichtet seien (§ 88 Abs. 2 Nr. 6 StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 [BGBl. I S. 739]). Die Schrift sei zur Verbreitung in die Bundesrepublik eingeführt worden. Damit liege ein Verstoß gegen die im Tenor des Beschlusses genannten Strafvorschriften (§§ 42, 47 BVerfGG, §§ 128, 94, 90a StGB) vor. Die Voraussetzungen für eine Einziehung nach §§ 86, 98 StGB seien somit gegeben.
&lt;p&gt;Eine Begründung, ob einzelne Artikel der Zeitung zu beanstanden seien oder ob schon durch die Übersendung ohne Rücksicht auf den Inhalt die KPD gefördert werde, enthält der Beschluß nicht. Er ist auf einem vorgedruckten Formular gefertigt, bei dem lediglich Titel und Nummer der Zeitung eingesetzt sowie die wahlweise neben der SED als Urheber benannten FDGB - GDSF - DFD - gestrichen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung des Landgerichts erging im objektiven Verfahren nach §§ 430 ff. StPO (nunmehr ersetzt durch §§ 440 ff. StPO in der Fassung des Art. 2 Nr. 16 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - EGOWiG - vom 24. Mai 1968 [BGBl. I S. 503]), da eine bestimmte Person nicht verfolgt werden könne, insbesondere nicht der Absender in der DDR. Anhaltspunkte für die Strafbarkeit eines Adressaten in der Bundesrepublik seien nicht gegeben. Die Absender könnten zur Hauptverhandlung nicht geladen werden, die Adressaten hätten keinen Anspruch auf Aushändigung der aus dem Verkehr gezogenen Postsendungen. Einziehungsbeteiligte i. S. des § 431 Abs. 2 StPO seien daher nicht vorhanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der am 22. Januar 1965 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG durch den Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 21. Mai 1964.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht habe, so trägt er zur Begründung vor, nicht geprüft, ob der Inhalt der Zeitung verfassungsfeindlich sei und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_75&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ob der Absender mit der Übersendung verfassungsfeindliche Bestrebungen gefördert habe. Die rein formelhafte Begründung lasse auch keine Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Information erkennen. Dieses Grundrecht diene dazu, ein &quot;Maximum an Einsatzpunkten im politischen Meinungsprozeß&quot; zu erhalten. Der individuelle Bezug von Schriften - auch verfassungsfeindlichen Inhalts - müsse daher möglich sein. Wie der Einzelne sich durch Rundfunk- und Fernsehsendungen aus der DDR informieren könne, so müsse dies auch durch das Lesen von in der DDR erscheinenden Zeitschriften möglich sein. Durch die Einziehung aller Stücke der Zeitung werde die Informationsfreiheit derer verletzt, die die Zeitung bewußt zu Informationszwecken bezögen. Es handele sich nicht um die Abwehr von Massensendungen, deren Verbreitung sonst nicht kontrollierbar sei. Auch gehöre die beschlagnahmte Zeitung nicht zu den speziell für die Agitation in der Bundesrepublik hergestellten Schriften. Die &quot;Leipziger Volkszeitung&quot; sei eine in erster Linie für die Verbreitung in der DDR bestimmte Lokalzeitung.
&lt;p&gt;2. In seinem am 22. Februar 1965 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Schriftsatz rügt der Beschwerdeführer ausdrücklich, auch in seinem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Das Landgericht gehe davon aus, Adressaten von Postsendungen seien am objektiven Einziehungsverfahren nicht beteiligt. Dabei verkenne es, daß das Informationsrecht dem Adressaten eine solche Beteiligtenstellung unabhängig von der sonstigen Rechtslage verschaffe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG für unzulässig, im übrigen für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei verspätet, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben wor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_76&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den sei. Es handele sich nicht um eine bloße Ergänzung früheren Vorbringens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht.
&lt;p&gt;2. Im übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Grundrecht der Informationsfreiheit sei nicht verletzt. Bei der Einziehung einer Druckschrift im Strafverfahren gehe es nicht unmittelbar um die Grenzen der freien Unterrichtungsmöglichkeit, sondern in erster Linie um die Grenzen der freien Meinungsäußerung. Die Informationsfreiheit werde nur mittelbar betroffen, weil eine rechtskräftig eingezogene Druckschrift keine &quot;allgemein zugängliche Quelle&quot; i.S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darstelle. Die Feststellung des Landgerichts, die Einfuhr der Zeitung verstoße gegen Strafgesetze, könne vom Bundesverfassungsgericht nur auf Willkür überprüft werden. Anhaltspunkte dafür seien nicht gegeben. Auf die tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdeführers, die Zeitung sei weder inhaltlich noch nach ihrer Verbreitungsmöglichkeit geeignet, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu fördern, komme es daher ebensowenig an wie auf die Frage, ob es sich um eine Massensendung oder um eine Einzelsendung gehandelt habe. Die &quot;Leipziger Volkszeitung&quot; sei das Organ der Bezirksleitung Leipzig der SED. Sie gehöre zu den größeren Tageszeitungen der DDR und habe im allgemeinen nur einen unwesentlichen lokalen Teil. Sie propagiere neben der Zeitung &quot;Neues Deutschland&quot; von allen sowjetzonalen Zeitungen am umfassendsten die Politik der SED und gehöre zu den am häufigsten zu Zersetzungszwecken in die Bundesrepublik versandten Zeitungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Falls die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als zulässig angesehen werden sollte, sei sie ebenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer könne nicht als Beteiligter des Einziehungsverfahrens angesehen werden, da er als Adressat kein Eigentum und auch kein beschränkt dingliches Recht an der Postsendung habe. Die Einräumung einer solchen Rechtsposition und eine damit verbundene Beteiligung am Einziehungsverfahren würde auch bei den oft zu Tausenden eingehenden Massensendungen aus der DDR in der Praxis auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_77&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Eine Beteiligtenrolle könne auch nicht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht hergeleitet werden. Er sei daher im Einziehungsverfahren in seinem Recht auf freie Unterrichtung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur mittelbar betroffen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Rüge, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, ist verspätet. Die Sachverhaltsdarstellung in der Verfassungsbeschwerde ergibt zwar, daß dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden ist, sich am Einziehungsverfahren zu beteiligen. Die darin gemachten Ausführungen enthalten lediglich einen Bericht über die tatsächlichen Vorgänge bei der Einziehung, lassen aber nicht erkennen, daß der Beschwerdeführer sich durch die Verfahrensgestaltung in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt fühlt und eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht herbeiführen will. Da der Beschwerdeführer die Rüge der Verweigerung rechtlichen Gehörs erstmals nach Fristablauf erhoben hat, kann dieser Sachverhalt nicht mehr zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden (BVerfGE 18, 85 [89]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer wird durch den Einziehungsbeschluß des Landgerichts Lüneburg unmittelbar rechtlich betroffen, weil dieser Beschluß&amp;nbsp; alle &amp;nbsp;aus der DDR in die Bundesrepublik eingeführten Stücke der Zeitung einzieht, sich demzufolge auch auf das Exemplar des Beschwerdeführers erstreckt. Dem steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre als Adressat kein Eigentum und kein beschränkt dingliches Recht an dem Gegenstand der Sendung hat und ihm auch gegenüber der Post keine Rechte auf den Gegenstand der Sendung zugebilligt werden (vgl. KMR, Kommentar zur StPO, 6. Aufl., 1966 § 431, Anm. 2 a; Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 21. Aufl., 1965, § 431, Anm. 5 a; jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer macht mit der Verfassungsbeschwerde gerade geltend, die Einziehung greife in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_78&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition, nämlich das Informationsrecht, ein. Dieser Vortrag reicht für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aus (vgl. BVerfGE 19, 206 [215]). Die noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Beschwer (vgl. BVerfGE 21, 139 [143]) liegt auch jetzt noch vor, weil der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Zeitungssendung bis heute nicht erhalten hat.
&lt;p&gt;Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Die in Rechtsprechung und Lehre zum Teil anerkannten Möglichkeiten, auch nach formeller Rechtskraft den Einziehungsbeschluß zu bekämpfen, werden nur den Einziehungsbeteiligten zugebilligt (vgl. Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 432, Anm. 3 a und b; KMR, a.a.O., § 431, Anm. 3 und § 458, Anm. 2 a; jeweils mit weiteren Nachweisen). Dem Adressaten einer Postsendung wird fast einmütig die Stellung als Einziehungsbeteiligter abgesprochen. Damit war die Rechtslage so zweifelhaft, daß dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden konnte, einen der als möglich erörterten Rechtsbehelfe zu ergreifen (vgl. BVerfGE 17, 252 [257]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht hat bei der Feststellung, die Herstellung und Verbreitung der eingezogenen Zeitung verstoße gegen die im Tenor des Beschlusses genannten Vorschriften, und bei der Anordnung der Einziehung die dadurch betroffene Meinungsfreiheit und Pressefreiheit der Hersteller und Verbreiter dieser Zeitung nicht ausdrücklich in Betracht gezogen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn auch der Beschluß nicht erkennen läßt, in welchen einzelnen Ausführungen der Zeitungsartikel die Verfassungsfeindlichkeit erblickt wird, so läßt sich doch dem Zusammenhang der Begründung entnehmen, daß das Landgericht davon ausgegangen ist, mit der Herstellung und Übersendung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_79&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zeitung sollten unter Verstoß gegen die §§ 42, 47 BVerfGG, §§ 128, 94, 90 a StGB Bestrebungen der von der SED gelenkten, illegal tätigen KPD gefördert werden. Bei einer derartigen unmittelbaren Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen KPD ist die Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit wegen der organisationsfördernden Wirkung zulässig und die Anwendung der Strafvorschriften insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 25, 44 [55 ff.]). Zu beanstanden wäre auch nicht, wenn das Landgericht seinen Beschluß zugleich auf den nur in den Gründen, nicht aber im Tenor genannten § 97 StGB (Verunglimpfung von Staatsorganen) gestützt haben sollte. Bei aller zulässigen Schärfe im öffentlichen Meinungskampf kann doch die Art des Angriffs nicht mehr zu tolerierende Wirkungen auslösen (vgl. auch BVerfGE 4, 352 [355 ff.] zur Verfassungsmäßigkeit von § 187 a StGB [Ehrenschutz von Politikern]).
&lt;p&gt;2. Jedoch hat das Landgericht bei der Anordnung der Einziehung die Ausstrahlungswirkung des in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Rechts des Beziehers oder Lesers der Zeitung, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), nicht berücksichtigt. Durch die strafgerichtliche Einziehungsentscheidung ist der Bereich dieses Grundrechtes insofern berührt, als sie den Zugang von Zeitungen als eines der wichtigsten Informationsmittel verhindert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die bei der Schaffung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes verschiedentlich vertretene Ansicht, die Erschwerung des Bezugs von Zeitungen aus der DDR berühre nicht die Grundrechte der Bürger der Bundesrepublik (vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Gradl, StenBer. der 177. Sitzung des Bundestags vom 29. Mai 1968, S. 9527, und der Abgeordneten Dr. Güde und Dr. Schwarzhaupt in der 85. Sitzung des Sonderausschusses des Bundestags für die Strafrechtsreform vom 8. November 1967, Prot. S. 1698 und 1701), verkennt, daß es sich bei dem Bezug von Zeitungen um einen zweiseitigen Kommunikationsvorgang handelt, der verfassungsrechtlich sowohl durch die Meinungsäußerungs-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_80&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und -verbreitungsfreiheit als auch durch die Informationsfreiheit gesichert ist. Deshalb trifft ein Eingriff in den Kommunikationsvorgang beide Bereiche.
&lt;p&gt;Die für die Entscheidung des Landgerichts maßgeblichen Vorschriften des Strafrechts (§§ 86, 98 Abs. 2 StGB) sehen eine Einziehung nicht zwingend vor, sondern stellen sie in das Ermessen des Gerichts. Diese Vorschriften als allgemeine, das Grundrecht im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG beschränkende Gesetze müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Informationsfreiheit gesehen und so ausgelegt werden, daß der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 ff.]; 25, 44 [55]). Das Landgericht hätte bei der Ausübung seines Ermessens eine Güterabwägung zwischen den durch das Grundrecht der Informationsfreiheit geschützten Interessen und den durch die Strafvorschriften geschützten Rechtsgütern vornehmen müssen. Hierfür sind zunächst Inhalt und Tragweite des Grundrechts näher zu bestimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die deutsche Verfassungsgeschichte kennt bis zum Jahre 1945 kein eigenständiges Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Informationsfreiheit fand nach dem zweiten Weltkrieg zunächst Eingang in verschiedene Landesverfassungen (vgl. etwa Art. 11 der Verfassung des ehemaligen Landes Württemberg-Baden vom 28. November 1946; Art. 13 der Hessischen Verfassung vom 1. Dezember 1946; Art. 112 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946) und sodann in das Grundgesetz. Anlaß für die selbständige verfassungsrechtliche Gewährleistung der Informationsfreiheit im Grundgesetz waren die Erfahrungen mit den zur nationalsozialistischen Regierungspraxis gehörenden Informationsbeschränkungen, der staatlichen Meinungslenkung, den staatlichen Abhörverboten für ausländische Rundfunksender und den Literatur- und Kunstverboten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_81&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. a) Die Informationsfreiheit steht in der grundgesetzlichen Ordnung gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit. Sie ist kein bloßer Bestandteil des Rechts der freien Meinungsäußerung und -verbreitung. Dieses Recht hat zwar den Schutz des Empfangs der Meinung durch andere mit zum Inhalt; der Schutz wird aber allein den Äußernden um ihrer Meinungsfreiheit willen gewährt. Der Empfänger spielt dabei insoweit nur eine passive Rolle. Demgegenüber ist die Informationsfreiheit gerade das Recht, sich selbst zu informieren. Andererseits ist dieses Freiheitsrecht die Voraussetzung der der Meinungsäußerung vorausgehenden Meinungsbildung. Denn nur umfassende Informationen, für die durch ausreichende Informationsquellen Sorge getragen wird, ermöglichen eine freie Meinungsbildung und -äußerung für den Einzelnen wie für die Gemeinschaft. Schließlich trägt eine freie Presse dazu bei, durch umfassende Informationen den Bürgern die Aufgabe zu erleichtern, sich Meinungen zu bilden und politische Entscheidungen zu treffen (BVerfGE 20, 162 [174]).
&lt;p&gt;Für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf. Es gehört zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen, sich aus möglichst vielen Quellen zu unterrichten, das eigene Wissen zu erweitern und sich so als Persönlichkeit zu entfalten. Zudem ist in der modernen Industriegesellschaft der Besitz von Informationen von wesentlicher Bedeutung für die soziale Stellung des Einzelnen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Erst mit seiner Hilfe wird der Bürger in den Stand gesetzt, sich selbst die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung seiner persönlichen und politischen Aufgaben zu verschaffen, um im demokra&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_82&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tischen Sinne verantwortlich handeln zu können. Mit zunehmender Informiertheit erkennt der Bürger Wechselwirkungen in der Politik und ihre Bedeutung für seine Existenz und kann daraus Folgerungen ziehen; seine Freiheit zur Mitverantwortung und zur Kritik wächst. Nicht zuletzt können die Informationen den Einzelnen befähigen, die Meinungen anderer kennenzulernen, sie gegeneinander abzuwägen, damit Vorurteile zu beseitigen und Verständnis für Andersdenkende zu wecken.
&lt;p&gt;Die besondere Bedeutung, die der Informationsfreiheit auch im internationalen Bereich zugemessen wird, zeigt sich in den zwischenstaatlichen Bestrebungen seit 1945, diese Freiheit als eigenständiges Recht zu sichern. Nachdem schon die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1946 die Informationsfreiheit in einem umfassenden Sinn verstanden hatte, der sogar die Äußerungsfreiheit miteinschloß, hat die Generalversammlung der UNO in Art. 19 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 den Grundsatz niederlegt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jeder hat das Recht der Meinungs- und Äußerungsfreiheit, insbesondere das Recht, wegen seiner Überzeugung nicht beunruhigt zu werden und Nachrichten und Gedanken durch jedes Ausdrucksmittel und unabhängig von Grenzen einzuholen, zu empfangen und zu verbreiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso bestimmt Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen. Das Grundgesetz will eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_83&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
möglichst umfassende Unterrichtung des Einzelnen gewährleisten. Eine &quot;Unterrichtung&quot; ist auch aus Quellen möglich, die ohne Zutun des Empfängers in seinen Wahrnehmungsbereich gelangen. Denn nur der Besitz von Informationen ermöglicht eine selbständige Auswahl. Dieser Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information. Wäre durch die Informationsfreiheit nicht garantiert, daß Informationsquellen überhaupt an den Einzelnen gelangen, dann wäre er auch daran gehindert, durch aktive Tätigkeit unter ihnen auszuwählen. Mit &quot;sich unterrichten&quot; ist daher auch der rein geistige Vorgang der Aufnahme der Information gemeint. Eine solche &quot;Unterrichtung&quot; des Einzelnen liegt schon dann vor, wenn die Information auf dem Postweg an ihn herangebracht wird. Wird der Zugang auf diesem Weg unterbrochen, so kann einer späteren Berufung auf die Informationsfreiheit nicht entgegengehalten werden, er habe die Druckschrift nicht bestellt, es liege daher kein Eingriff in die Freiheit der &quot;Unterrichtung&quot; vor. Daß sich der Unterrichtungswille unter Umständen erst nach Erhalt der Postsendung aktualisiert, liegt in der Natur dieses Rechts.
&lt;p&gt;c) Die Informationsfreiheit ist verfassungsrechtlich nur dann gewährleistet, wenn die Informationsquelle allgemein zugänglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel sind daher von Natur aus allgemein zugängliche Informationsquellen. Sie verlieren die Eigenschaft als allgemein zugängliche Quelle auch dann nicht, wenn durch staatliche Maßnahmen wie Einziehungen, Importverbote oder -beschränkungen die Möglichkeit des allgemeinen Zugangs beeinträchtigt wird. Solche Beschränkungen, die dem ungehinderten Zugang zur Informationsquelle entgegenstehen, beseitigen nicht die Allgemeinzugänglichkeit (vgl. auch Herzog in Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rdnr. 89 ff.; Lerche, Stichwort &quot;Infor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_84&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mationsfreiheit&quot; in Evangelisches Staatslexikon, 1966, Sp. 785 [786]). Entscheidend ist allein die tatsächliche Art der Abgabe der Information, nicht die staatliche Bestimmung oder Verfügung.
&lt;p&gt;Die Ansicht, die Allgemeinzugänglichkeit werde maßgebend von Hoheitsakten beeinflußt (Hamann, Das Grundgesetz, 2. Aufl., 1961, Anm. B 5 zur Art. 5; Dürig, AöR, Bd. 81, S. 117 [139]; vgl. auch BTDrucks. IV/2476 S. 34 und BTDrucks. V/1319 S. 75), widerspricht dem Zweck der verfassungsrechtlichen Verbürgung der Informationsfreiheit. Dem Einzelnen soll ermöglicht werden, sich seine Meinung auf Grund eines weitgestreuten Informationsmaterials zu bilden. Er soll bei der Auswahl des Materials keiner Beeinflussung durch den Staat unterliegen. Da die Informationsfreiheit infolge ihrer Verbindung mit dem demokratischen Prinzip gerade auch dazu bestimmt ist, ein Urteil über die Politik der eigenen Staatsorgane vorzubereiten, muß das Grundrecht vor Einschränkungen durch diese Staatsorgane weitgehend bewahrt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die wegen der Neuartigkeit des Grundrechts der Informationsfreiheit besonders bedeutsame Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, daß die Allgemeinzugänglichkeit allein nach tatsächlichen Kriterien zu bemessen ist. Die Informationsfreiheit wurde gerade als Reaktion auf die nationalsozialistischen Informationsverbote und -beschränkungen verfassungsrechtlich garantiert, um die ungehinderte Unterrichtung auch aus Quellen, die außerhalb des Herrschaftsbereiches der Staatsgewalt der Bundesrepublik bestehen, zu gewährleisten. Wenn die Informationsquelle an irgendeinem Ort allgemein zugänglich ist, mag dieser auch außerhalb der Bundesrepublik liegen, dann kann auch ein rechtskräftiger Einziehungsbeschluß nicht dazu führen, dieser Informationsquelle die Eigenschaft der allgemeinen Zugänglichkeit zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Gesetzessystematik des Art. 5 GG führt zu demselben Ergebnis. Die Schranke der &quot;allgemeinen Gesetze&quot; in Art. 5 Abs. 2 GG bezieht sich auf alle in Abs. 1 normierten Grundrechte. Für die Informationsfreiheit wäre die Schranke des Abs. 2 aber weitgehend gegenstandslos, wenn der Staat die Allgemeinzugäng&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_85&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichkeit bestimmen und auf diesem Wege den Umfang des Grundrechts beliebig begrenzen könnte.
&lt;p&gt;Eine allgemein zugängliche Quelle verliert diese Eigenschaft auch nicht, wenn sie den Inhalt einer Postsendung bildet. Bei der Frage der Allgemeinzugänglichkeit ist nicht auf das Einzelexemplar abzustellen, sondern auf die gesamte Auflage einer Zeitschrift. Sie bildet die Quelle i. S. des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Verschaffung des Einzelexemplars ist nur die Konkretisierung der Freiheit, sich zu unterrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Hiernach ist die vom Einziehungsbeschluß des Landgerichts betroffene Nr. 126 der &quot;Leipziger Volkszeitung&quot; vom 8. Mai 1964 als eine allgemein zugängliche Quelle im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen. Die Einziehung beeinträchtigt damit die Informationsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Einziehungsentscheidung ist aufzuheben, weil das Landgericht die Ausstrahlungswirkung der Informationsfreiheit nicht berücksichtigt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bei der von dem Landgericht auf Grund des hier dargelegten Sinngehalts der Informationsfreiheit vorzunehmenden Abwägung wird das Gericht vor allem folgendes zu berücksichtigen haben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme, eine einzuziehende Schrift verstoße gegen Strafgesetze, bedeutet noch nicht, daß das Informationsrecht zurücktreten muß. Die Güterabwägung zwischen Meinungs- und Pressefreiheit des Herstellers und Verbreiters einer Schrift und den durch die Strafgesetze geschützten Rechtsgütern betrifft eine aktive Tätigkeit, mit der Gefahrenquellen geschaffen werden. Die Informationsfreiheit wirkt sich bei solchen Schriften dagegen erst aus, wenn der allgemeine Zugang zu Informationen schon eröffnet worden ist. Die Grundrechtsposition des unterrichtungswilligen Bürgers erfordert eine besondere Güterabwägung. Nur Gefahren infolge des Informationsvorganges rechtfertigen eine Beschränkung des Einzelnen, der nach der Vorstellung des Grundgesetzes mündig und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_86&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dazu berufen ist, an der öffentlichen Willensbildung teilzunehmen.
&lt;p&gt;b) Die Zurückdrängung der Informationsfreiheit wird schon ohne weiteres nicht damit gerechtfertigt werden können, daß die Presse der Bundesrepublik genügend über die Verhältnisse in der DDR und die Auffassungen der dortigen Machthaber berichte; denn ein genaues Bild über die in den DDR-Zeitungen enthaltenen Tatsachenberichte und Meinungen läßt sich nur durch unmittelbare Lektüre gewinnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Informationsrecht hätte auch nicht von vornherein zurücktreten müssen, wenn im Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung schon eine Regelung wie Art. 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes bestanden hätte. Die Freigabe einzelner Empfangswege (Postzeitungsdienst oder Handel) würde allenfalls dann im Hinblick auf die Informationsfreiheit ausreichen, wenn damit faktisch die Allgemeinzugänglichkeit eröffnet würde. Dies ist aber nicht der Fall, weil die DDR auf den freigegebenen Wegen nicht mehr Zeitungen in die Bundesrepublik schickt als bisher (vgl. den Bericht der Bundesregierung vom 12. Februar 1969, BTDrucks. V/3863). Besteht daneben aber faktisch die Möglichkeit, die Zeitungen im einfachen Postwege zu erhalten, so ist das Interesse des Staates an der &quot;Kanalisierung&quot; der Zeitungseinfuhr nicht vorrangig, da jeder einzelne Bürger ein Recht darauf hat, sein Informationsinteresse durchzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Einziehung stützt sich nach dem Tenor des Beschlusses auf Strafvorschriften, die die freiheitliche demokratische Grundordnung selbst schützen. Das gilt auch für § 128 StGB, der zwar umfassend die öffentliche Ordnung schützt, hier allerdings nur unter dem Aspekt des Verfassungsschutzes eingreift, da er die besonderen Gefahren aus der Untergrundtätigkeit einer verbotenen Organisation abwehren soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der erforderlichen Abwägung ist nicht isoliert auf die Gefährdung mittels der Wirkung auf den einzelnen Bezieher abzustellen, sondern davon auszugehen, daß diese Schriften in großen Mengen in die Bundesrepublik versandt werden, und daher zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_87&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
prüfen, ob bei den gegebenen Verhältnissen generell ein Gefährdungseffekt gegeben ist. Andererseits handelt es sich im vorliegenden Verfahren allein um in der DDR erscheinende, in erster Linie für das dortige Publikum bestimmte Presseerzeugnisse und nicht um speziell für Agitationszwecke in der Bundesrepublik hergestellte Schriften. Diese beiden Gruppen sind in ihrem Ausmaß und ihrer Wirkung verschieden zu behandeln. Auch die Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit und politische Zweckmäßigkeit der Beschränkung der Einfuhr von Schriften aus der DDR befaßt sich im wesentlichen mit den Tageszeitungen und anderen periodisch erscheinenden Druckschriften aus der DDR. Hierzu wird vielfach die Ansicht vertreten, daß die Gestattung des freien Bezugs von DDR-Zeitungen in ihrer bisherigen Form, solange sie nicht in versteckter Form eigens als Zersetzungsmaterial für die Bundesrepublik ausgestaltet werden, keine erhebliche Gefährdung für unsere Grundordnung darstelle. So verteidigte der damalige Bundesminister der Justiz Dr. Jaeger am 26. Oktober 1966 bei der ersten Beratung eines Gesetzes zur Erleichterung des innerdeutschen Vertriebs von Druckerzeugnissen im Bundestag die geplante, fortbestehende Beschränkung mit dem Ziel der Gegenseitigkeit des Zeitungsaustausches, pflichtete den Gegnern dieser Zielsetzung jedoch darin bei (StenBer. der 67. Sitzung des Bundestags, S. 3175), &quot;daß wir Zeitungen und Zeitschriften der SBZ ohne wirkliche Gefährdung unserer verfassungsmäßigen Ordnung in der Bundesrepublik verbreiten lassen können. Bei ihrem Mangel an echtem Informationswert und bei der Primitivität ihrer Agitation stellen sie derzeit keine wirkliche Gefahr dar&quot; (vgl. auch Protokolle des BTSonderaussch. für die Strafrechtsreform, 5. Wp., S. 79 ff., 150, 158, 169; Protokolle a.a.O., 85. Sitzung, S. 1699).
&lt;p&gt;Weiterhin wird sich das Landgericht mit den Argumenten auseinanderzusetzen haben, mit denen das Landgericht Hamburg (NJW 1967 S. 582 [584 f.]) die Einziehung von SED-Druckschriften abgelehnt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Sollte das Landgericht bei der Abwägung einen Vorrang der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_71_88&quot; id=&quot;BVerfGE_27_71_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_71_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 71 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jedem Bürger zustehenden Informationsfreiheit nicht feststellen können, wird es zusätzlich zu prüfen haben, ob nicht ein spezielles berechtigtes Informationsinteresse Einzelner (vgl. etwa BGHSt 19, 245 [256]) gebietet, zu ihren Gunsten die sich auf alle Exemplare der Zeitung beziehende Einziehung zu beschränken, zumal trotz Vorliegens der Voraussetzungen die Einziehung nach dem Ermessen der Gerichte auch ganz unterbleiben kann.
&lt;p&gt;3. Bereits die Rüge der Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Mängel in der Anwendung des materiellen Einziehungsrechtes. Daneben kommt Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 11, 234 [238]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann auch dahinstehen, ob das Grundrecht der Informationsfreiheit eine bestimmte Verfahrensgestaltung erfordert, etwa die Einräumung weiterer Rechtsbehelfe gegen Einziehungsentscheidungen, die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens oder eine weiter gehende Beteiligung des Betroffenen am objektiven Einziehungsverfahren, als sie sich nach herrschender Meinung aus den einschlägigen Bestimmungen (§ 431 Abs. 2 StPO a.F. - nunmehr §§ 440, 431 StPO in der Fassung des Art. 2 Nr. 16 EGOWiG) ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Brox, Dr. Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3808&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <pubDate>Wed, 27 Mar 2024 20:43:13 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 11.03.1969 - 1 BvR 665/62, 1 BvR 152/69</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Geib/Stern        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 25, 296; NJW 1969, 1019; MDR 1969, 637        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    1 BvR 665/62, 1 BvR 152/69        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Über die Grenzen der Pressefreiheit bei der Beschaffung von Informationen durch strafbare Handlungen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_296&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Über die Grenzen der Pressefreiheit bei der Beschaffung von Informationen durch strafbare Handlungen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 11. März 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 665/62 und 152/69 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Verlages Henri Nannen GmbH., Hamburg 1, Pressehaus, vertreten durch ihre Geschäftsführer .. und .., 2. des Buchhalters .. -- Bevollmäch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_297&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tigter: Rechtsanwalt .. -- gegen die Beschlüsse a) des Amtsgerichts Hamburg vom 15. November 1962 -- 158 Gs 2908/62 -; b) des Landgerichts Hamburg vom 19. November 1962 -- (40) Qs 173/62 -; c) des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Februar 1967 -- 158 Gs 2908/62 III -; d) des Landgerichts Hamburg vom 12. September 1968 -- (32) Qs 109/68 -.
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin werden verworfen. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Jahre 1962 erschienen in den Ausgaben Nr. 11-14 der von der Beschwerdeführerin verlegten Zeitschrift &quot;Stern&quot; unter den Überschriften &quot;Freudig wedeln die Komplicen&quot; und &quot;Und abends wird geknackt&quot; zwei Artikel mit der Schilderung von Straftaten zweier Einbrecherbanden. Die Reporter der Beschwerdeführerin hatten als Verfasser dieser Artikel ihre Informationen u. a. dadurch erhalten, daß Beamte der Strafverfolgungsbehörden ihnen Gelegenheit verschafften, mit den in Untersuchungshaft befindlichen Tätern bei eigens dafür bestimmten Zusammenkünften außerhalb der Untersuchungshaftanstalt zu sprechen. In einigen Fällen hatten sich die Ermittlungsbeamten dabei von den Reportern in Gaststätten freihalten lassen. Die Untersuchungshäftlinge behaupteten, die Beamten hätten sie für die Interviews geradezu geworben und hätten ihnen die sofortige Zahlung von DM 500.- versprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen einige der Beamten war bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig wegen des später im Strafverfahren bestätigten Verdachts, Mitglieder der Banden vorübergehend aus der Untersuchungshaft befreit, mit ihnen Reisen unternommen und von ihnen Geschenke angenommen zu haben. Nunmehr leitete die Staatsanwaltschaft ein weiteres Ermittlungsverfahren u. a. wegen Verdachts der passiven Bestechung im Zusammenhang mit den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_298&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Reportern verschafften Informationen ein. Da die Beschuldigten bei ihrer Vernehmung jede strafbare Annahme von Geschenken oder Vorteilen bestritten, ersuchte die Staatsanwaltschaft das Amtsgericht Hamburg, den Beschwerdeführer als Leiter der Buchhaltung der Beschwerdeführerin darüber zu vernehmen, ob, an wen und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Honorare für die Informationen gezahlt habe und ob, in welcher Höhe und für welche Zwecke den Reportern Auslagen erstattet worden seien. Der Beschwerdeführer, dem das Amtsgericht aufgegeben hatte, sich bei seiner Buchhaltung zu informieren und die erforderlichen Unterlagen mitzubringen, verweigerte die Aussage unter Berufung auf §§ 53 und 55 StPO; er erklärte aber gleichzeitig, er sei nicht der Ansicht, daß er sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Das Amtsgericht verurteilte ihn am 15. November 1962 gemäß § 70 StPO zu einer Ordnungsstrafe von 500.- DM -- ersatzweise 20 Tage Haft -- und in die durch seine Weigerung entstandenen Kosten; außerdem ordnete es Haft bis zu sechs Monaten zur Erzwingung der Aussage an.
&lt;p&gt;Das Landgericht verwarf durch Beschluß vom 19. November 1962 die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig, die des Beschwerdeführers als unbegründet und führte dazu aus: Die Beschwerdeführerin sei weder als Beschuldigte noch als Zeugin Beteiligte des Verfahrens und somit von dem Beschluß des Amtsgerichts nicht betroffen. Der Beschwerdeführer habe kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Nr. 5 StPO oder § 20 des Reichspressegesetzes, weil die Veröffentlichungen im &quot;Stern&quot; ihrem Inhalt nach nicht strafbar gewesen und auch nicht durch Verletzung der Amtsverschwiegenheit erlangt worden seien. Auch § 55 StPO rechtfertige die Weigerung nicht, da nichts dafür spreche, daß der Beschwerdeführer sich strafbar gemacht habe und weil er selbst eine solche Möglichkeit ausschließe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen diese beiden Beschlüsse haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Durch einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 1962 setzte das Bundesverfassungsgericht die Voll&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_299&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
streckung der Beugehaft aus (BVerfGE 15, 223). Diesen Beschluß hob es am 20. Dezember 1966 (BVerfGE 21, 50) auf, nachdem am 1. April 1965 das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (GVBl. S. 15) -- HambPresseG -- in Kraft getreten war. § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes lautet:
&lt;p&gt;Wer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder als Angehöriger des Rundfunks bei der Herstellung oder Verbreitung von Nachrichten, Tatsachenberichten oder Kommentaren in Wort, Ton und Bild mitwirkt oder mitgewirkt hat, kann über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihm anvertrauten Tatsachen das Zeugnis verweigern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ermittlungsverfahren wegen passiver Bestechung bei der Verschaffung der Informationen wurde daraufhin eingestellt. Da die Aussage des Beschwerdeführers nun nicht mehr erforderlich war, hob das Amtsgericht Hamburg am 8. Februar 1967 die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses auf. Gleichzeitig wies es aber die Anträge beider Beschwerdeführer auf Aufhebung auch der verhängten Ordnungsstrafe und der Verurteilung zu den entstandenen Kosten zurück, weil für diese Anordnungen nicht der Rechtszustand nach dem Hamburgischen Pressegesetz, sondern der des Jahres 1962 maßgebend sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landgericht am 12. September 1968 als unbegründet zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden, die sie auch gegen die letztgenannten Beschlüsse erhoben haben, rügen die Beschwerdeführer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1, 2, 3, 5, 12, 19 Abs. 4 und Art. 103 GG sowie des Grundsatzes &quot;nulla poena sine culpa&quot;. Die Beschwerdeführerin hält ihre Verfassungsbeschwerden für zulässig, weil die angefochtenen Beschlüsse mit der Auflage, dem Gericht Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, in ihre Rechtssphäre eingriffen. Materiell machen die Beschwerdeführer geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erzwingung der Aussage des Beschwerdeführers verstoße gegen Art. 5 GG. Es handle sich dabei um einen berufstypischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_300&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Musterfall, durch den die Informationsfreiheit der Presse systematisch ausgehöhlt werde. Die Presse könne ihre öffentliche Aufgabe nur erfüllen, wenn ihre Informanten die Gewißheit haben könnten, auf Wunsch anonym zu bleiben. Erfahrungsgemäß sei Anonymität der Quelle in den meisten Fällen die Voraussetzung der Informationserteilung. Werde nun die Preisgabe der Informationsquellen durch zeugenschaftliche Vernehmung von Presseangehörigen erzwungen, so werde der Zufluß von Nachrichten von privater Seite verstopft. Die von Behörden erteilten Informationen reichten aber für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Presse nicht aus.
&lt;p&gt;Darin, daß ganz allgemein nach &quot;Honorar&quot; und &quot;Auslagen&quot; gefragt worden sei und nicht nach Zahlungen an namentlich genannte Personen, liege eine irreführende Fragestellung, welche den § 136 a StPO verletze. Dadurch würden die Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Beschlüsse sei das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Wenn in die Rechtssphäre eines Verlags so einschneidend eingegriffen werde wie durch Zwang zur Vorlage von Geschäftsbüchern, müsse ihm zur Vorlagepflicht rechtliches Gehör gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß die Beschwerdeführerin als Nichtbetroffene im Sinne des § 304 StPO behandelt werde, obwohl Belegstücke dem Gericht vorgelegt werden sollten und auf Grund dieser Beweismittel eine Bestrafung ihrer Verlags- und Redaktionsangehörigen die Folge sein müsse, sei ein Fall der Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich sei Art. 3 GG dadurch verletzt, daß entgegen §§ 169, 192 StPO zwar dem Staatsanwalt, nicht aber einem Vertreter der Beschwerdeführerin die Anwesenheit im Vernehmungstermin gestattet worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin für unzulässig. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers seien unbegründet, weil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_301&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
er kein Recht zur Zeugnisverweigerung besitze. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG finde seine Grenze in den allgemeinen Gesetzen. Die gebotene Abwägung zwischen den Erfordernissen einer freien Presse und den Belangen der Strafverfolgung zwinge nicht zu einer Ausdehnung des in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO normierten Zeugnisverweigerungsrechts. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordere insbesondere kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht der im Pressewesen tätigen Personen für den Strafprozeß. Schließlich seien die über den Beschwerdeführer verhängten Folgen seiner Aussageverweigerung nicht unverhältnismäßig; insbesondere stehe die Beugehaft nicht außer Verhältnis zu der voraussichtlichen Bedeutung seiner Aussage in dem Ermittlungsverfahren.
&lt;p&gt;2. Das Justizministerium von Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Der Beschwerdeführer könne aus dem Grundrecht der Pressefreiheit kein Zeugnisverweigerungsrecht herleiten. Eine Abwägung zwischen den Erfordernissen einer freien Presse und denen der Strafverfolgung müsse im vorliegenden Fall zugunsten der Strafverfolgung ausfallen. Ein öffentliches Interesse an den in Frage stehenden Veröffentlichungen habe nicht bestanden; die Artikel befriedigten lediglich ein geringer zu bewertendes Unterhaltungs- und Sensationsbedürfnis. Außerdem bestehe der Verdacht von Verbrechen der schweren passiven Bestechung. Auch seien die Namen der verdächtigen Personen bereits bekannt; allenfalls komme noch ein weiterer, eng begrenzter Personenkreis in Betracht, nämlich die an den Ermittlungen gegen die beiden Einbrecherbanden beteiligten Beamten des Landeskriminalamts Baden-Württemberg. Wenn auch die dem Beschwerdeführer vom Amtsgericht Hamburg vorgelegten Fragen weiter gefaßt gewesen seien, so müßten sie doch in der Beschränkung auf diesen Personenkreis verstanden werden. Dies folge aus dem Stand des Ermittlungsverfahrens zur Zeit der Fragestellung und werde durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 1962 an das Amtsgericht Hamburg und an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bestätigt. Im übrigen habe der Beschwerdeführer es generell abgelehnt, Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_302&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sagen zu machen. Es gehe also nicht darum, ob ein Presseangehöriger unbekannte Gewährsleute namhaft machen müsse, sondern um die Beantwortung der Frage, ob an bekannte Gewährsleute Zahlungen geleistet oder andere Vorteile gewährt worden seien. Das Verlangen nach einer solchen Aussage des Beschwerdeführers verletze nicht das Recht auf Schutz des Informanten, weil dieses eine legale Beschaffung der Informationen voraussetze.
&lt;p&gt;3. Das Gericht hat dem Deutschen Presserat, dem Deutschen Journalisten-Verband, dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Deutsche Presserat ist der Ansicht, daß die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkungen des Zeugnisverweigerungsrechts der Presseangehörigen in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO &quot;auf das stärkste angezweifelt werden&quot; müsse. Es gebe keine Pressefreiheit ohne die Freiheit der Information und keine Freiheit der Information ohne das Zeugnisverweigerungsrecht; die Anonymität des Informanten sei eine der wichtigsten Grundlagen der Informationsfreiheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Deutsche Journalisten-Verband weist in seiner Äußerung darauf hin, daß das Redaktionsgeheimnis schon in einer preußischen Kabinettsordre von 1804 als schutz- und förderungswürdig anerkannt worden sei. Die Pressefreiheit setze zwar eine &quot;legale&quot; Informationsbeschaffung voraus; bei der Aufdeckung von Mißständen könne man von der Presse aber nicht verlangen, daß sie die einem Beamten obliegende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit in jedem Fall als auch für sich verbindlich anerkenne. Im übrigen sei bei einem Widerstreit des Interesses an der Verfolgung von Verletzungen des Dienst- oder Geschäftsgeheimnisses und des Interesses der Öffentlichkeit an der Aufdeckung von Mißständen stets das letztere und damit die Pressefreiheit das höhere Gut.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger hat in seiner Stellungnahme dargelegt, die Informationsfreiheit sei wesentlicher Bestandteil der Pressefreiheit und könne ohne das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse nicht bestehen; auch hat er darauf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_303&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hingewiesen, daß auch die meinungsbildende Unterhaltung zur öffentlichen Aufgabe der Presse gehöre.
&lt;p&gt;Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger hat ebenfalls ausgeführt, daß das Grundrecht der Pressefreiheit die Informationsfreiheit und damit ein über § 53 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehendes Zeugnisverweigerungsrecht in sich schließe; im übrigen hat er geltend gemacht, daß Pressebegriff und Pressefreiheit unteilbar seien und man nicht einer bestimmten Kategorie von Presseerzeugnissen den Grundrechtsschutz deshalb versagen könne, weil diese Presseerzeugnisse sich in ihrer Anordnung, Gestaltung und Themenwahl von anderen abhöben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin sind unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar beschwert ist. Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin sind durch das Ermittlungsverfahren nicht in die Beweisaufnahme einbezogen worden. Für die Beschwerdeführerin bestand nach den hier angefochtenen Beschlüssen auch keine Rechtspflicht zur Vorlage dieser Unterlagen oder zur Erteilung von Informationen. Die Mitnahme von Buchungsmaterial durch den Beschwerdeführer konnte sie verhindern, indem sie ihm dies verwehrte. Auch waren Zwangsmaßnahmen gegen sie weder angedroht noch zulässig. Deshalb bedeutet es auch keine rechtliche Beschwer, wenn die Beschwerdeführerin zu der Beweisaufnahme nicht zugelassen und ihre Beschwerde gegen den Beschluß vom 15. November 1962 als unzulässig verworfen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Liegt danach schon in der Anordnung der Ordnungsstrafe und der Kostenpflicht keine Beschwer, so gilt dasselbe für die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung dieser Anordnung in den Beschlüssen vom 8. Februar 1967 und 12. September 1968. Ob durch die Anordnung der Beugehaft und ihre Vollstreckung die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit beeinträchtigt worden wäre, kann dahinstehen, weil diese Anordnung inzwischen aufgehoben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_304&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
worden ist und deshalb ein etwaiges Rechtsschutzinteresse entfallen wäre.
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers sind zulässig. Die Verurteilung zu der Ordnungsstrafe und zu den Kosten beschwert ihn nach wie vor. Seine Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG können verletzt sein. Denn die wirtschaftliche Verwaltung eines Presseunternehmens, insbesondere die Buchhaltung, hängt mit der Informationsvermittlung in der Regel so eng zusammen, daß die in ihr Tätigen an der spezifischen Pressefreiheit teilhaben müssen. Jedenfalls genießt der Beschwerdeführer als Leiter der Buchhaltung im Verlag der Beschwerdeführerin den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers sind unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Die Beschlüsse vom 15. und 19. November 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 8. Februar 1967 verletzen nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Maßgebend für die Beurteilung ist insoweit nicht der nach Inkrafttreten des Hamburgischen Pressegesetzes eingetretene Rechtszustand, sondern der des Jahres 1962.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Denn die verhängte Ordnungsstrafe und die Auferlegung der Kosten sind ausschließlich Rechtsfolgen der damaligen Weigerung des Beschwerdeführers, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Daß der Beschwerdeführer in einem späteren Zeitpunkt möglicherweise dazu nicht mehr verpflichtet gewesen wäre, ist für seine Aussagepflicht im Jahre 1962 ohne Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die auf § 70 StPO gestützte Verurteilung könnte mit Rücksicht auf die Pressefreiheit beanstandet werden, wenn die angefochtenen Beschlüsse die Wirkungen dieses Grundrechts auf die Auslegung der allgemeinen Bestimmungen über Zeugnispflicht und Ausnahmen davon verkannt oder ein etwa unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu entnehmendes Aussageverweigerungsrecht nicht beachtet hätten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_305&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In der Strafprozeßordnung ist ein Aussageverweigerungsrecht der Presseangehörigen für Fälle der vorliegenden Art nicht ausdrücklich vorgesehen. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO gewährt nach seinem Wortlaut und nach seiner Entstehungsgeschichte ein solches Recht nur im Falle einer Presseveröffentlichung strafbaren Inhalts, d.h. eines sogenannten Presseinhaltsdelikts. Diese Voraussetzung liegt bei den Berichten über die Straftaten der Einbrecherbanden nicht vor. Bei dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist es nicht möglich, im Wege verfassungskonformer Auslegung den § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO auch auf Fälle anzuwenden, in denen sich die verlangte Aussage auf Informanten nicht strafbarer Veröffentlichungen oder auf den Informationsweg und die dafür aufgewendeten Mittel beziehen soll. Da aber die Vorschrift, die als solche mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, keine erschöpfende Regelung enthält (BVerfGE 20, 162 [189]), könnte ein dem Umfang nach noch näher zu bestimmendes Zeugnisverweigerungsrecht für Presseangehörige unter Umständen unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet werden; es würde dann als &quot;gesetzlicher Grund&quot; im Sinne des § 70 StPO von der Pflicht zur Aussage befreien.
&lt;p&gt;b) Ob die Pressefreiheit eine derartige Ausnahme vom Aussagezwang rechtfertigt und ob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Feststellung und Anwendung für den Einzelfall nicht in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die vom Beschwerdeführer verlangten Aussagen über die Zahlung von Vergütungen oder anderen Beträgen an die Beamten, welche die Zusammenkunft zwischen Reportern und Untersuchungshäftlingen vermittelt hatten, liegen außerhalb des Rahmens eines denkbaren verfassungsrechtlich gebotenen Aussageverweigerungsrechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer stützt seine Verfassungsbeschwerde im wesentlichen auf die Notwendigkeit des Informantenschutzes, da nur dadurch eine wesentliche Aufgabe der Presse -- Hinweise auf Mißstände in der öffentlichen Verwaltung -- erfüllt werden könne. Dem mag insofern zuzustimmen sein, als in der Tat bei der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_306&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aufdeckung wirklicher Mißstände das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel höher sein wird als das Interesse der Behörde, Informationen nicht nach außen dringen zu lassen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um die Geheimhaltung einer Informationsquelle, sondern um die Aufklärung über die Mittel, mit deren Hilfe die Reporter möglicherweise die Beamten veranlaßt hatten, die Untersuchungsgefangenen vorübergehend, jedoch ohne einen sich aus dem Ermittlungsverfahren selbst ergebenden Anlaß, der Untersuchungshaft zu entziehen. Informanten waren nur die Untersuchungsgefangenen; sie waren bereits bekannt und legten offensichtlich keinen Wert auf Geheimhaltung ihrer Urheberschaft an den Artikeln. Auch die Namen und die Mitwirkung der die Zusammenkünfte vermittelnden Beamten waren bekannt; aufzuklären blieb nur die Frage, ob ihnen Vorteile gewährt worden waren. In diesem Fall bestand der Verdacht, daß die Geheimhaltung nicht einem höheren, die Sauberkeit des öffentlichen Lebens fördernden Interesse dienen sollte, sondern dem Gegenteil, nämlich der Korruption und Bestechlichkeit. Gerade wenn die Bedeutung der Pressefreiheit für das öffentliche Leben ernstgenommen wird, ist in diesem Fall vom Grundgesetz her ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht der Presse nicht geboten. Die Pressefreiheit darf nicht allein vom Blickpunkt der Presseverleger gesehen und nicht als Privilegierung für jegliche der Nachrichtensammlung und -verbreitung dienende Handlung verstanden werden; vielmehr findet sie, auch bei Berücksichtigung der geschäftlichen Interessen der Presseunternehmen, ihre Grenze dort, wo sie auf andere gewichtige Interessen des freiheitlichen demokratischen Staates stößt und die Erfüllung der publizistischen Aufgabe der Presse nicht den Vorrang der Pressefreiheit erfordert. Ein wichtiges allgemeines Interesse dieser Art besteht insbesondere an der gerechten Ahndung schwerer Straftaten des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 20, 162 [176 f.; 186 ff.]).
&lt;p&gt;c) Ob der Verdacht auf Bestechung berechtigt war, kann das Bundesverfassungsgericht nicht in vollem Umfange nachprüfen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_307&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
da Feststellungen darüber in erster Linie Sache der ordentlichen Gerichte und der Ermittlungsbehörden sind (BVerfGE 1, 418 [420]; 18, 85 [92 f.]; ständige Rechtsprechung). Willkür hinsichtlich der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich. Nach den den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft stand fest, daß die die Zusammenkünfte vermittelnden Beamten sich von den Reportern hatten bewirten lassen. Die Untersuchungshäftlinge hatten für ihre Informationen Honorare zwischen 1000.- und 3000.- DM erhalten; sie hatten außerdem angegeben, daß die Beamten sie zu den Gesprächen mit den Reportern geradezu gedrängt und ihnen sofortige Zahlung von 500.- DM aus Mitteln versprochen hätten, über die die Beamten angeblich sofort verfügen konnten. Gegen zwei der Beamten bestand der später gegen einen von ihnen bestätigte Verdacht, sich auch in anderen Fällen der Begünstigung im Amt, Gefangenenbefreiung und schweren passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben. Als die Staatsanwaltschaft erste Ermittlungen bei der Beschwerdeführerin führen wollte, war diese durch die Ehefrau des einen kurz vorher zu den Vorwürfen vernommenen Beamten schon unterrichtet und lehnte jede Auskunft über geleistete Zahlungen ab. Wenn die Ermittlungsbehörde aus all diesen Anhaltspunkten den Schluß zog, daß ein Verdacht auf Annahme von Vorteilen durch die beschuldigten Beamten bestehe, so ist das offensichtlich nicht willkürlich. Auch im übrigen kann nicht festgestellt werden, daß die Strafverfolgungsbehörden Verfassungsgrundsätze oder Grundrechte verkannt haben.
&lt;p&gt;d) Die Vereinbarkeit des Aussagezwanges für den Beschwerdeführer mit dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG widerspricht auch nicht dem Grundsatz, daß die Pressefreiheit für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf deren Wert gewährt wird. Eine Ausnahme vom allgemeinen Aussagezwang ist im vorliegenden Fall deshalb nicht begründet, weil die hier angewandte Art der Nachrichtenbeschaffung jedenfalls durch die spezifische Aufgabe der Presse nicht gefordert wird.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_308&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
e) Andere den Beschwerdeführer betreffende Grundrechtsverletzungen sind aus den Beschlüssen vom 15. und 19. November 1962 nicht ersichtlich.
&lt;p&gt;2. Auch die gegen die Beschlüsse vom 8. Februar 1967 und 12. September 1968 gerichtete, zur gemeinsamen Entscheidung mit der früheren verbundene Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Diese Beschlüsse haben es nur abgelehnt, auf Grund der durch das Hamburgische Pressegesetz ab 1. April 1965 veränderten Rechtslage die verhängte Ordnungsstrafe und die Verurteilung zu den Kosten aufzuheben. Verfassungsrechtlich ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Brox&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
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 <pubDate>Fri, 22 Mar 2024 18:12:31 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63</title>
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                    BVerfGE 25, 256; NJW 1969, 1161; MDR 1969, 636; DVBl 1969, 497; DB 1969, 916; DÖV 1969, 460        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eine auf politischen Motiven beruhende Aufforderung zum Boykott eines Presseunternehmens, der vornehmlich mit wirtschaftlichen Machtmitteln durchgesetzt werden soll, ist nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt und verstößt gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Eine auf politischen Motiven beruhende Aufforderung zum Boykott eines Presseunternehmens, der vornehmlich mit wirtschaftlichen Machtmitteln durchgesetzt werden soll, ist nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt und verstößt gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 26. Februar 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 619/63 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Journalisten Ernst-August A... ... gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1963 - I b ZR 214/62 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1963 - I b ZR 214/62 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben; die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer war Herausgeber und Chefredakteur der hauptsächlich im Raume Hamburg verbreiteten Wochenzeitung &quot;Blinkfüer&quot;. In einer Beilage des Blattes wurden die Rund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_256_257&quot; id=&quot;BVerfGE_25_256_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_256_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 256 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
funk- und Fernsehprogramme der westdeutschen und mitteldeutschen Sender sowie der Sender im Ostsektor Berlins abgedruckt.
&lt;p&gt;Die Verlagshäuser Axel Springer &amp;amp; Sohn KG, Hammerich &amp;amp; Lesser KG und Die Welt Verlags-GmbH - im folgenden: die Beklagten - waren in dem hier maßgeblichen Zeitraum Herausgeber der Zeitungen &quot;Bild&quot;, &quot;Bild am Sonntag&quot;, &quot;Hamburger Abendblatt&quot;, &quot;Die Welt&quot;, &quot;Welt am Sonntag&quot;, der Zeitschrift &quot;Das Neue Blatt&quot;, der Rundfunkzeitschrift &quot;Hör zu&quot; und der illustrierten Zeitschrift &quot;Kristall&quot;. Ende August 1961 versandten die Beklagten an sämtliche Zeitungs- und Zeitschriftenhändler in Hamburg ein Rundschreiben folgenden Inhalts:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Lieber Geschäftsfreund,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;die rücksichtslosen Gewaltakte, unter denen die Bevölkerung in Ost- Berlin und in der Zone seit Wochen schwer zu leiden hat, haben überall in der freien Welt Empörung ausgelöst. Die Kette der Rechtsbrüche und der Zwangsmaßnahmen gegen unsere Brüder und Schwestern im Osten reißt nicht ab. Wir im freien Teil Deutschlands dürfen es nicht dabei bewenden lassen, in stummer Erbitterung täglich davon zu lesen und im übrigen tatenlos zu bleiben. Jeder Einzelne hat die Pflicht, in seinem Bereich die Freiheit zu schützen. Auch vom deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenhandel verlangen besondere Ereignisse der letzten Zeit klare Entscheidungen. Es zeigt sich immer mehr, daß die Machthaber der Zone Rundfunk und Fernsehen als reines Propaganda-Instrument gebrauchen. Filme und Unterhaltungssendungen, die sich in der Programmankündigung unpolitisch ausnehmen, werden willkürlich unterbrochen, damit die SED-Propagandisten ihre Hetzreden auf uns loslassen können. Dabei werden wir alle in niederträchtiger Weise verleumdet und die Berliner Ereignisse in der übelsten Art verfälscht. Ganz unbegreiflich erscheint es deshalb, daß es immer noch Spekulanten gibt, die sich zu dem Abdruck der Ostzonenprogramme für die Verbreitung der Lügen aus Pankow hergeben. In dieser Bewährungsprobe unseres Volkes muß man von verantwortungsvollen Zeitungs- und Zeitschriftenhändlern erwarten, daß sie sich vom Vertrieb derjenigen Blätter distanzieren, die auch jetzt nicht bereit sind, auf den Abdruck der ostzonalen Rundfunk- und Fernsehprogramme zu verzichten, wie z.B. &quot;Bildfunk&quot;, &quot;Fernsehprogramme&quot; und &quot;Lotto-Toto-Expreß&quot;. Die Verlagshäuser AXEL SPRINGER und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_256_258&quot; id=&quot;BVerfGE_25_256_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_256_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 256 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
DIE WELT sind überzeugt davon, daß die überwältigende Mehrarbeit ihrer Geschäftsfreunde diese Ansicht teilt und danach handelt. Dabei kann es selbstverständlich nicht in unserem Sinne sein, daß die Einsichtigen durch ihre Haltung Nachteile haben. Sollte es deshalb einzelne Händler geben, die aus der Situation Profit schlagen möchten und trotzdem weiterhin Objekte führen, die der Ulbricht-Propaganda Vorschub leisten, so werden die genannten Verlagshäuser prüfen, ob sie es verantworten können, zu solchen Händlern die Geschäftsbeziehungen fortzusetzen. Sie werden in der augenblicklichen Situation die Notwendigkeit dieses Appells verstehen. Damit Sie Ihre Kundschaft in der geeigneten Form unterrichten können, wird Sie Ihr Großhändler mit Handzetteln versorgen (siehe beiliegendes Muster). Zeigen Sie durch Ihre Haltung, daß Sie sich als Zeitungs- und Zeitschriftenhändler Ihrer Verantwortung den deutschen Lesern gegenüber bewußt sind.
&lt;p&gt;Mit den besten Empfehlungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VERLAGSHAUS AXEL SPRINGER&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VERLAGSHAUS DIE WELT&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesem Rundschreiben war ein Muster des angekündigten Handzettels angefügt, der folgenden Wortlaut hatte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Keine Ostprogramme mehr!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die politisch bewegte Zeit verlangt von uns allen eine klare Entscheidung. Der deutsche Zeitschriftenhandel hat diese Entscheidung jetzt getroffen. Er ist der Meinung, daß es zu einer selbstverständlichen nationalen Pflicht gehört, vorläufig keine Zeitschriften mehr anzubieten, die das ostzonale Rundfunk- und Fernsehprogramm abdrucken. Rundfunk und Fernsehen aus dem Osten sind zu einem reinen Propaganda-Instrument geworden. Wir alle werden in niederträchtiger Weise verleumdet und besudelt, die Berliner Ereignisse in übelster Weise verfälscht. Gute Unterhaltungssendungen und wertvolle alte Filme werden unterbrochen, um Hetzreden von SED-Propagandisten auf uns loszulassen. Der deutsche Zeitschriftenhandel weiß, was er zu tun hat: er ist nicht bereit, sich auf diese Weise von Ulbricht mißbrauchen zu lassen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_256_259&quot; id=&quot;BVerfGE_25_256_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_256_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 256 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es gibt viele gute Programmzeitschriften, die Sie über Fernsehen und Rundfunk eingehend informieren. Ich will Sie jederzeit dabei gern beraten. Aber für Zeitschriften mit Ostprogramm ist bei mir ab heute kein Platz mehr. Das müssen Sie verstehen.
&lt;p&gt;IHR&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ZEITUNGS- und ZEITSCHRIFTENHÄNDLER&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Begründung, die Beklagten führten gegen ihn einen unlauteren Wettbewerb, weil die versandten Rundschreiben einen gegen seinen Betrieb gerichteten Boykottaufruf enthielten, erhob der Beschwerdeführer Klage auf Feststellung, daß die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet seien. Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht entsprachen dem Begehren. Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Juli 1963 (NJW 1964, S. 29 = JZ 1964, S. 95) das Berufungsurteil auf, wies die Klage ab und bürdete dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits auf. Nach Ansicht des Revisionsgerichts liegt der Annahme des Berufungsurteils, das vom Beschwerdeführer beanstandete Rundschreiben sei nicht aus wettbewerblichen, sondern aus staatspolitischen Gründen herausgegeben worden, kein Rechtsirrtum zugrunde. Der in dem Rundschreiben enthaltene Hinweis der Beklagten, sie würden die Fortsetzung ihrer Geschäftsbeziehungen zu denjenigen Händlern prüfen, die aus spekulativen Gründen weiterhin Druckschriften mit den sowjetzonalen Sendeprogrammen feilhielten, habe dahin verstanden werden können, daß die Beklagten damit lediglich ein etwaiges Hindernis für die Durchsetzung ihres politischen Anliegens ausräumen wollten. Das Ziel des Rundschreibens sei nicht gewesen, den Beschwerdeführer &quot;mundtot&quot; zu machen und über sein Unternehmen einen Boykott zu verhängen; es habe sich nur gegen die Verbreitung der sowjetzonalen Sendeprogramme gerichtet. Sowohl in der Zielsetzung wie hinsichtlich des angewendeten Mittels sei die Verteilung des Rundschreibens durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt, das nicht nur die bloße Äußerung, sondern auch die mit ihr bezweckte Wirkung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_256_260&quot; id=&quot;BVerfGE_25_256_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_256_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 256 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf andere umfasse. Eine Abwägung der von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen und der dadurch beeinträchtigten Belange des Beschwerdeführers ergebe, daß dem von den Beklagten in Anspruch genommenen Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor der gewerblichen Betätigung des Beschwerdeführers, soweit durch das Rundschreiben in sie eingegriffen wurde, der Vorrang gebühre. Zu der in dem beanstandeten Rundschreiben geübten Kritik seien Presseunternehmen bevorzugt legitimiert, auch wenn das Rundschreiben keine eigentliche Presseverlautbarung dargestellt habe. Die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die den Händlern von den Beklagten in Aussicht gestellte Maßnahme möglicherweise zugefügt worden seien, stünden nicht in einem solchen Mißverhältnis zu dem angestrebten Zweck, daß das nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse der Beklagten an einem Erfolg ihrer politischen Meinungsäußerung hinter den beeinträchtigten gewerblichen Belangen des Beschwerdeführers hätte zurücktreten müssen. Einem Umsatzrückgang des Unternehmens des Beschwerdeführers in Höhe von 10% könne keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden. Die Wahl der Mittel, deren die Beklagten sich in Verfolgung ihres Anliegens bedienen durften, sei durch das Maß der herausforderung, die Vorkommnisse an der Zonengrenze und der Berliner Sektorengrenze, mitbestimmt worden. Es könne ihnen deshalb nicht verwehrt werden, zur Durchsetzung ihrer Meinung auch diejenigen geschäftlichen Maßnahmen anzukündigen und durchzuführen, die ihnen in einer die Lebensinteressen des eigenen Volkes weniger berührenden Angelegenheit und sicherlich etwa im Rahmen einer rein wirtschaftlichen Auseinandersetzung nicht offengestanden hätten. Die Beklagten wären unglaubwürdig erschienen, wenn sie nicht ihr eigenes geschäftliches Verhalten mit ihrer in dem Rundschreiben vertretenen Gesinnung in Einklang gebracht hätten. Darüber hinaus hätten die Beklagten ohne dieses Vorgehen sogar gerade Händler, die ihrem Aufruf nicht nachgekommen wären, mittelbar gefördert und damit selbst einen Anreiz zur Nichtbefolgung des Aufrufs gegeben. Da der Eingriff in den Gewerbebetrieb des Be
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_256_261&quot; id=&quot;BVerfGE_25_256_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_256_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 256 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schwerdeführers somit nicht rechtswidrig sei und schon deshalb nicht gegen die guten Sitten verstoße, stehe ihm ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Darin rügt er Verstöße gegen die Art. 2, 3 und 5 GG. Das Rundschreiben der Beklagten sei in Wettbewerbsabsicht versandt worden und stelle eine Nötigung dar. Wer sich in Ausnutzung seiner beherrschenden Marktstellung des Mittels des Boykotts und der Androhung einer Liefersperre für den Fall der Nichtbefolgung einer bestimmten Meinungsäußerung in einem Rundschreiben bediene, könne sich nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Die These des Bundesgerichtshofs, es sei abzuwägen zwischen dem Wert, den das beeinträchtigte Recht am Gewerbebetrieb für den Beschwerdeführer und das Recht zur freien Meinungsäußerung der Beklagten habe, sei falsch; der Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers sei ebenfalls ein Zeitungsverlag, dem das Recht auf Meinungsfreiheit zustehe. Das Grundrecht der Pressefreiheit habe das Revisionsgericht auch dadurch verletzt, daß es die vorzunehmende Güterabwägung nicht auf die Prozeßparteien beschränkt habe. Da die Veröffentlichung der mitteldeutschen Funkprogramme rechtmäßig sei, stelle das Vorgehen der Beklagten eine unzulässige Zensur dar. Es sei schlechterdings unzulässig, durch Urteil eines Gerichts festzustellen, daß eine politische Meinung den Vorrang über eine andere habe. Die Erwägung des Bundesgerichtshofs, die Beklagten wären vor der Öffentlichkeit unglaubwürdig erschienen, wenn sie nicht ihr eigenes geschäftliches Verhalten mit ihrer in dem Rundschreiben vertretenen Meinung in Einklang gebracht hätten, widerspreche dem Art. 5 GG und sei unverständlich, weil die Glaubwürdigkeit kein Schutzgut darstelle. Zudem würden in der Zeitschrift &quot;Hör zu&quot; vom September 1964 an wiederum die mitteldeutschen Sendeprogramme abgedruckt; den Beklagten habe es daher schlecht angestanden, sich als Hüter der freiheit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_256_262&quot; id=&quot;BVerfGE_25_256_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_256_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 256 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen demokratischen Grundordnung aufzuspielen. Der dem Beschwerdeführer durch das Verhalten der Beklagten entstandene Schaden von etwas mehr als 10% könne entgegen der Ansicht des Revisionsgerichts nicht als geringfügig angesehen werden.
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz ist der Auffassung, das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit des Beschwerdeführers sei nicht durch die öffentliche Gewalt beeinträchtigt worden, weil der Bundesgerichtshof dem Beschwerdeführer keine Meinungsäußerung untersagt, sondern es lediglich abgelehnt habe, einen anderen zum Schadensersatz wegen einer Boykottandrohung zu verurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde die Wochenzeitung &quot;Blinkfüer&quot; mit Wirkung vom 1. Januar 1967 &quot;mit allen Aktiva und Passiva&quot; veräußert. Dabei wurde vereinbart, daß der Beschwerdeführer alle laufenden Prozesse zu Ende führe und Beträge, die ihm auf Grund dieser Verfahren etwa zufließen sollten, an den Käufer abzuführen habe, während der Käufer die Prozeßkosten tragen solle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Veräußerung der Wochenzeitung &quot;Blinkfüer&quot; ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers jedoch nicht entfallen. Würde man sein Rechtsschutzinteresse wegen der Veräußerung oder Abtretung verneinen, so würde dies zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß in diesem Falle ein Urteil überhaupt nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte. Gegen den Käufer der Wochenzeitung &quot;Blinkfüer&quot; ist das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht ergangen; es konnte deshalb dessen Grundrechte nicht verletzen. Zwar ist es durch die Rechtsnachfolge auch ihm gegenüber wirksam geworden (§ 325 Abs. 1 ZPO). Jedoch erwächst ihm hieraus keine Beschwerdebefugnis hinsichtlich des schon zuvor und zum Nachteil seines Rechtsvorgängers&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_256_263&quot; id=&quot;BVerfGE_25_256_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_256_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 256 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
angeblich begangenen Grundrechtsverstoßes. Eine Prozeßstandschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (BVerfGE 2, 292 [294]; 10, 134 [136]; 11, 30 [35]; 12, 139 [143]; 13, 1 [9]; 13, 54 [89]; 19, 323 [329]).
&lt;p&gt;Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers sich auch aus seiner vertraglichen Verpflichtung ergibt, alle noch laufenden Prozesse, die im Zusammenhang mit der veräußerten Wochenzeitung stehen, für den Käufer zu Ende zu führen und so das Drittinteresse zu liquidieren (vgl. RGZ 170, 246 [251]; Danckelmann-Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 28. Aufl., 1969, Vorbem. 6 zu § 249).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verfahren vor den Instanzgerichten war ein bürgerlichrechtlicher Rechtsstreit, der nach der Privatrechtsordnung zu entscheiden war. Die vom Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt aufgerichtete objektive Wertordnung wirkt jedoch auf die Auslegung dieser Vorschriften ein, soweit sie einer solchen im Lichte der verfassungsrechtlichen Normen fähig sind (BVerfGE 7, 198 [205]). Im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB ist das Verfassungsrecht für die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verletzung von Bedeutung. Einerseits ist dabei zu prüfen, inwieweit ein Boykott durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist, andererseits aber auch, inwieweit der Beschwerdeführer das Grundrecht der Pressefreiheit für sich in Anspruch nehmen kann. Der Bundesgerichtshof hat in dem angefochtenen Urteil die Tragweite des Rechts auf Meinungsfreiheit auf der Seite der Beklagten verkannt; auf der Seite des Beschwerdeführers hat er das Grundrecht der Pressefreiheit nicht in Erwägung gezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesgerichtshof hält sowohl die Aufforderung der Beklagten an die Händler, den Vertrieb von Zeitungen mit mitteldeutschen Sendeprogrammen einzustellen, wie den Hinweis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_256_264&quot; id=&quot;BVerfGE_25_256_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_256_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 256 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf die Möglichkeit einer Liefersperre durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für gerechtfertigt. Dadurch hat er den vom Wesen des Grundrechts her bestimmten Schutzbereich zu weit ausgedehnt.
&lt;p&gt;Die Aufforderung der Beklagten an die Zeitschriftenhändler stellt ungeachtet der zugrunde liegenden Motive als Aufruf zur organisierten, mindestens teilweisen Absperrung des Beschwerdeführers vom Absatz des &quot;Blinkfüer&quot; eine Aufforderung zum Boykott dar. Infolge der wirtschaftlichen Machtstellung der Beklagten und der den Zeitungshändlern angedrohten Liefersperren war diese Aufforderung geeignet, den Adressaten die Möglichkeit einer freien Entscheidung zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Boykottaufruf, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt, ist durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG insbesondere dann geschützt, wenn er als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eingesetzt wird, wenn ihm also keine private Auseinandersetzung, sondern die Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit zugrunde liegt (BVerfGE 7, 198 [212]). Die Aufforderung zu einem Boykott kann selbst dann im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG liegen, wenn der Verrufer zu dem Boykottierten in einem beruflichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Konkurrenzverhältnis steht, weil diese Situation eine geistige Auseinandersetzung an sich noch nicht ausschließt. Besitzt der Verrufer eine gewisse wirtschaftliche Machtstellung, so kann seiner Meinungsäußerung und dem ihr dienenden Boykottaufruf schon aus diesem Grunde zwar ein bedeutendes Gewicht zukommen. Diese wirtschaftliche Ungleichheit der Positionen allein macht aber die Aufforderung zum Boykott noch nicht unzulässig, weil es nach der Verfassung auch dem wirtschaftlich Stärkeren nicht verwehrt ist, einen geistigen Meinungskampf zu führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedoch müssen die Mittel, deren sich der Verrufer zur Durchsetzung der Boykottaufforderung bedient, verfassungsrechtlich zu billigen sein. Ein Boykottaufruf wird durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung dann nicht geschützt, wenn er nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_256_265&quot; id=&quot;BVerfGE_25_256_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_256_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 256 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nur auf geistige Argumente gestützt wird, sich also auf die Überzeugungskraft von Darlegungen, Erklärungen und Erwägungen beschränkt, sondern darüber hinaus sich solcher Mittel bedient, die den Angesprochenen die Möglichkeit nehmen, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit und ohne wirtschaftlichen Druck zu treffen. Dazu gehören insbesondere Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, wenn dies dem Boykottaufruf besonderen Nachdruck verleihen soll. Die Freiheit der geistigen Auseinandersetzung ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie, weil nur sie die öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung gewährleistet (vgl. BVerfGE 5, 85 [205]; 7, 198 [212, 219]; 20, 162 [174 ff.]). Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes, der für den Betroffenen schwere Nachteile bewirkt und das Ziel verfolgt, die verfassungsrechtlich gewährleistete Verbreitung von Meinungen und Nachrichten zu verhindern, verletzt die Gleichheit der Chancen beim Prozeß der Meinungsbildung. Sie widerspricht auch dem Sinn und dem Wesen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten soll.
&lt;p&gt;Eine Beurteilung des Vorgehens der Beklagten nach diesen Kriterien zeigt, daß der Bundesgerichtshof den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit zu weit ausgedehnt hat. Dabei kann mit den erkennenden Gerichten davon ausgegangen werden, daß das vom Beschwerdeführer beanstandete Rundschreiben nicht aus wettbewerblichen, sondern aus politischen Gründen herausgegeben worden ist. Es entstand wenige Wochen nach dem Bau der Mauer entlang der Berliner Sektorengrenze, der die öffentliche Meinung in der westlichen Welt und insbesondere in der Bundesrepublik stark bewegt und zur Abwehr herausgefordert hat. Zugleich wurden damals in der DDR weitere Freiheits- und Freizügigkeitsbeschränkungen eingeführt; auch wurde die gegen die politischen Organe der Bundesrepublik gerichtete Propaganda verstärkt. Dieser Propaganda wollten die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_256_266&quot; id=&quot;BVerfGE_25_256_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_256_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 256 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beklagten nach dem Inhalt ihres Rundschreibens entgegenwirken, nachdem sie selbst bereits seit dem Sommer des Jahres 1960 den Abdruck von Programmen der mitteldeutschen Sender mit der Begründung mangelnder Gegenseitigkeit eingestellt hatten.
&lt;p&gt;Die Mittel, die die Beklagten zur Durchsetzung des Boykottaufrufs angewandt haben, stehen mit dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Einklang. Hätten die Beklagten ihre Meinung über den Abdruck der mitteldeutschen Sendeprogramme in der Öffentlichkeit, etwa in den von ihnen herausgegebenen Blättern, geäußert und sich darauf beschränkt, die Leser zum Boykott der in Betracht kommenden Zeitungen und Zeitschriften aufzufordern, so wäre gegen dieses Vorgehen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Dann hätten sich die Beklagten, die sich öffentliche Interessen zu eigen gemacht haben, an die gewandt, die es angeht. Dagegen war ihr an die Zeitungs- und Zeitschriftenhändler gerichtetes Rundschreiben nicht geeignet, eine geistige Auseinandersetzung über Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der Veröffentlichung der Programme mitteldeutscher Sender in der Öffentlichkeit herbeizuführen, weil diese Adressaten von den Beklagten wirtschaftlich oder rechtlich abhängig waren. Die Beklagten besaßen im Zeitpunkt der Entscheidung der im Ausgangsverfahren erkennenden Gerichte als Zeitungs- und Zeitschriftenverleger eine marktbeherrschende Stellung. Das gilt besonders für den Hamburger Raum, auf den sich der Verkauf der Wochenzeitung &quot;Blinkfüer&quot; konzentrierte. Diese Machtposition gegenüber den Händlern als Adressaten ihres Rundschreibens haben die Beklagten dazu benutzt, ihrem Boykottaufruf größere Wirksamkeit zu verleihen, indem sie ihn mit dem Hinweis auf eine mögliche Liefersperre gegenüber Boykottbrechern verbanden. Daß die in die Form einer bloßen Erwägung gekleidete Ankündigung als ernstgemeintes Druckmittel verstanden werden sollte, nimmt auch der Bundesgerichtshof an. Mit wirtschaftlichen Mitteln unter Ausnutzung der monopolartigen Stellung der Beklagten sollte also ein politischer Meinungskampf ausgetragen werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_256_267&quot; id=&quot;BVerfGE_25_256_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_256_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 256 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit wesentlich von dem des sog. Lüth-Urteils (BVerfGE 7, 198 ff.). Die nur an die moralische und politische Verantwortung appellierende Meinungsäußerung des Senatsdirektors Lüth konnte die künstlerische und menschliche Entfaltungsmöglichkeit des Filmregisseurs Harlan unmittelbar und wirksam überhaupt nicht beschränken; denn Lüth standen keinerlei Zwangsmittel zu Gebote, um seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen. Er konnte sich nur an das Verantwortungsbewußtsein und die sittliche Haltung der von ihm Angesprochenen wenden und mußte es ihrer freien Willensentschließung überlassen, ob sie ihm folgen wollten. Dagegen hätte die von den Beklagten angedrohte Liefersperre infolge ihrer marktbeherrschenden Stellung den von ihr betroffenen Zeitungsgrossisten und Einzelhändlern spürbare, unter Umständen existenzbedrohende Nachteile zufügen können. Sie hätte wohl auch die Abwanderung von Kunden zur Folge gehabt, die neben einigen der von den Beklagten herausgegebenen Blättern andere Zeitungen oder Zeitschriften zu kaufen pflegen. Unter diesen Umständen waren die in dem Rundschreiben angesprochenen Händler angesichts des massiven Drucks der in Aussicht gestellten Liefersperre notwendigerweise darauf beschränkt, Vorteile und Nachteile einer Nichtbefolgung des Appells der Beklagten gegeneinander abzuwägen und auf Grund dieser ausschließlich wirtschaftlichen Erwägungen zu handeln. Daher kann das Vorgehen der Beklagten nicht mehr als ein angemessenes Mittel zur Verwirklichung ihres Appells angesehen werden.
&lt;p&gt;2. Das angefochtene Urteil hat in seinen Entscheidungsgründen im Rahmen des Revisionsvortrags zwar die Behauptung der Beklagten erwähnt, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf das Grundrecht des Art. 5 GG berufen, weil er es mißbrauche. Der Bundesgerichtshof ist jedoch auf dieses Vorbringen nicht eingegangen. Diese Prüfung hätte aber nahegelegen, weil der Beschwerdeführer Herausgeber und Chefredakteur der Wochenzeitung &quot;Blinkfüer&quot; war.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_256_268&quot; id=&quot;BVerfGE_25_256_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_256_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 256 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zu den Informationen über mitteldeutsche Sendeprogramme, die die Beklagten dem Inhalt des Rundschreibens zufolge verhindern wollten, war der Beschwerdeführer auf Grund der Pressefreiheit befugt. Zwar hält auch der Bundesgerichtshof die Programmwiedergabe in der Wochenzeitschrift &quot;Blinkfüer&quot; nicht für gesetzlich verboten, sondern durchaus für erlaubt. Er hat aber hieraus nicht die Konsequenz gezogen, dem von den Beklagten in Anspruch genommenen Grundrecht der freien Meinungsäußerung die dem Beschwerdeführer für den Abdruck der mitteldeutschen Funkprogramme seinerseits zustehende Pressefreiheit entgegenzustellen, sondern hat nur einen Widerstreit des Grundrechts der Meinungsfreiheit der Beklagten &quot;mit einem nach bürgerlichem Recht geschützten Rechtsgut&quot; des Beschwerdeführers angenommen. Dadurch hat der Bundesgerichtshof die Bedeutung der Pressefreiheit für die materielle Rechtsposition des Beschwerdeführers verkannt.
&lt;p&gt;Zwar können sich Presseorgane gegenüber der Ausübung der Meinungsfreiheit durch andere grundsätzlich auch dann nicht auf die Pressefreiheit berufen, wenn sie wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen müssen. Meinungs- und Pressefreiheit wollen die freie geistige Betätigung und den Prozeß der Meinungsbildung in der freiheitlichen Demokratie schützen; sie dienen nicht der Garantie wirtschaftlicher Interessen. Zum Schutz des Instituts der freien Presse muß aber die Unabhängigkeit von Presseorganen gegenüber Eingriffen wirtschaftlicher Machtgruppen mit unangemessenen Mitteln auf Gestaltung und Verbreitung von Presseerzeugnissen gesichert werden (BVerfGE 20, 162 [175 f.]). Das Ziel der Pressefreiheit, die Bildung einer freien öffentlichen Meinung zu erleichtern und zu gewährleisten, erfordert deshalb den Schutz der Presse gegenüber Versuchen, den Wettbewerb der Meinungen durch wirtschaftliche Druckmittel auszuschalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Boykott der Wochenzeitung &quot;Blinkfüer&quot; verstieß gegen diese verfassungskräftig gewährleistete Freiheit. Er war nämlich dazu bestimmt, die weitere Veröffentlichung der mitteldeutschen Funk- und Fernsehprogramme zu verhindern und dem Publikum&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_256_269&quot; id=&quot;BVerfGE_25_256_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_256_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 256 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Informationen vorzuenthalten, indem er den weiteren Vertrieb dieser Wochenzeitung durch die Zeitungshändler ausschließen sollte. Der Beschwerdeführer war aber auf diesen Vertriebsapparat angewiesen. Das Verhalten der Beklagten richtete sich der Freiheit der Berichterstattung zuwider auf ein Unterdrücken von Nachrichten mit vornehmlich wirtschaftlichen Mitteln.
&lt;p&gt;Demnach ist die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 GG begründet, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob das angefochtene Urteil auch andere Grundrechte verletzt. Es ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Brox, Dr. Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3787&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 22 Mar 2024 17:50:36 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 176/66</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Brox, Zeidler        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Art. 5 Abs. 1 GG steht der Bestrafung wegen an sich nicht verfassungsfeindlicher Äußerungen im Rahmen der mitgliedschaftlichen Tätigkeit in einer verbotenen Partei oder einer ihrer Ersatzorganisationen nicht entgegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 25, 69        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_69_69&quot; id=&quot;BVerfGE_25_69_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_69_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 69 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Art. 5 Abs. 1 GG steht der Bestrafung wegen an sich nicht verfassungsfeindlicher Äußerungen im Rahmen der mitgliedschaftlichen Tätigkeit in einer verbotenen Partei oder einer ihrer Ersatzorganisationen nicht entgegen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluss&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des 1. Senates vom 14. Januar 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 176/66 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Paul B. ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1965 - 2 StE 2/65 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_69_70&quot; id=&quot;BVerfGE_25_69_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_69_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 69 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.-I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Parteiverbotsverfahren waren zunächst durch die §§ 42, 47 BVerfGG unter Strafe gestellt. Diese Strafvorschriften wurden durch § 28 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) - VereinsG - mit Wirkung vom 12. September 1964 aufgehoben. An ihre Stelle trat der durch § 22 Nr. 1 des Vereinsgesetzes neu eingefügte § 90 a StGB - im folgenden: § 90 a StGB i.d.F. des VereinsG -. Bis zur Aufhebung mit Wirkung vom 1. August 1968 und Ersetzung durch § 84 StGB in der Fassung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741) - 8. StRÄndG - lautete § 90 a StGB i.d.F. des VereinsG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer eine politische Partei, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt ist, fortführt, ihren organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise aufrechterhält oder für sie eine Ersatzorganisation schafft, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Wer sich an einer in Absatz 1 bezeichneten Partei oder an einer für sie geschaffenen Ersatzorganisation als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern gehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) bis (6) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 94 StGB in der seit 6. Juni 1964 wirksamen Fassung des Siebenten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni 1964 (BGBl. I S. 337 - im folgenden § 94 StGB i.d.F. des 7. StRÄndG -, aufgehoben mit Wirkung vom 1. August 1968 durch Art. 1 des 8. StRÄndG) ermöglichte eine Strafschärfung bei staatsgefährdender Absicht, u.a. auch bei dem Vergehen der Geheimbündelei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_69_71&quot; id=&quot;BVerfGE_25_69_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_69_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 69 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nach § 128 StGB (§ 128 StGB in der Fassung des § 22 Nr. 4 VereinsG - im folgenden: § 128 StGB n.F. -, in Kraft vom 12. September 1964 bis zur Aufhebung am 1. August 1968 durch Art. 1 des 8. StRÄndG). Die Strafvorschriften lauteten:
&lt;p&gt;§ 94&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 128&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre zu bestrafen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Verbindung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer gehörte der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) seit 1945 an. Von 1949 bis zum Verbot der Partei im August 1956 war er hauptamtlich für die KPD tätig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Von August 1959 bis Ende Januar 1960 wirkte er leitend in einem regionalen &quot;Literaturherstellungs- und Verteilerapparat&quot; der illegalen KPD in Nordrhein-Westfalen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_69_72&quot; id=&quot;BVerfGE_25_69_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_69_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 69 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Für die Zeit von Februar 1960 bis Ende Juni 1964 verblieb er als Mitglied im Verband der verbotenen KPD, ohne eine aktive parteipolitische Tätigkeit zu entfalten.
&lt;p&gt;c) Von Juli 1964 bis zu seiner Verhaftung im Februar 1965 leistete er wiederum aktive Parteiarbeit. Die verbotene KPD besoldete ihn im Range eines Mitgliedes einer Bezirksleitung mit monatlich 800-1000 DM.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Seit Juni 1963 schrieb er Beiträge für verschiedene Zeitungen in Norddeutschland. Diese journalistische Tätigkeit übte er seit Wiederaufnahme seiner aktiven Parteiarbeit im Juli 1964 im Auftrag der verbotenen KPD aus. Die Partei ersetzte ihm u.a. die Unkosten für Literatur, die er für seine journalistische Arbeit benötigte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Schließlich wirkte er am 19. Juli 1964 an einer in Rostock auf der Warnow-Werft aufgenommenen Sendung des &quot;Freiheitssenders 904&quot; über das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter in Werftbetrieben der Bundesrepublik und in der Ostzone mit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Am 16. Dezember 1965 verurteilte der Bundesgerichtshof den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das KPD-Verbot in Tateinheit mit Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht und mit verfassungsfeindlichen Beziehungen zu zwei Jahren Gefängnis. Zur Begründung führte das Urteil aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer sei während des gesamten Zeitraums von August 1959 bis zu seiner Verhaftung Mitglied der verbotenen KPD gewesen. In den oben unter 1 a), c) und d) genannten Zeitabschnitten habe der Beschwerdeführer jedoch darüber hinaus den organisatorischen Zusammenhalt der Partei aufrechterhalten. In dem unter 1 c) und d) erwähnten Tatabschnitt habe er dies durch seine eigene Propagandatätigkeit - vor allem als Journalist - und durch die Erfüllung weiterer Parteiaufgaben als Funktionär im Rang eines Mitglieds einer Bezirksleitung getan. Er habe als Rädelsführer gehandelt. Daher werde Abs. 2 des § 90 a StGB i.d.F. des VereinsG durch die Absätze 1 und 3 dieser Vorschrift verdrängt. Die im Untergrund fortbestehende verbotene KPD sei ein Geheimbund. Der Beschwerdeführer habe in der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_69_73&quot; id=&quot;BVerfGE_25_69_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_69_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 69 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Absicht gehandelt, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der KPD zu fördern. Er sei deshalb auch als Mitglied eines Geheimbundes nach § 128 StGB n.F., § 94 StGB i.d.F. des 7. StRÄndG zu bestrafen. Durch seine propagandistische Tätigkeit auf der Warnow-Werft habe der Beschwerdeführer verfassungsfeindliche Beziehungen nach § 100 d Abs. 2 StGB aufgenommen.
&lt;p&gt;Die Strafe sei aus §§ 128 StGB n.F., 94 StGB i.d.F. des 7. StRÄndG als dem Gesetz mit der schwersten Strafandrohung entnommen worden, dürfe jedoch die sechsmonatige Mindeststrafe des § 90 a Abs. 3 StGB i.d.F. des VereinsG nicht unterschreiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab Juli 1964 habe der Beschwerdeführer die journalistische Tätigkeit im Auftrag der KPD ausgeübt und damit gegen das Parteiverbot verstoßen. Die von ihm verfaßten Artikel als solche fielen unter keinen strafrechtlichen Tatbestand. Es handele sich weder um staatsgefährdende Schriften gemäß § 93 StGB, noch seien die §§ 185 ff. StGB verletzt, wenn der Beschwerdeführer auch eine scharfe Sprache führe und harte - teils offensichtlich übertriebene - Kritik übe. Auch ein nicht der verbotenen Partei angehörender Kommunist könnte diese Artikel geschrieben haben, ohne sich dadurch einer Strafverfolgung auszusetzen. Der Beschwerdeführer habe sie aber als bezahlter Funktionär der verbotenen KPD verfaßt und sich dadurch strafbar gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine &quot;legale&quot; politische Tätigkeit von Kommunisten sei rechtlich möglich. Untersagt sei ihnen allerdings, sich in der verbotenen KPD zu betätigen oder diese als Organisation zu unterstützen. Die strafrechtliche Bewehrung eines Parteiverbots solle verhindern, daß die verfassungsfeindlichen Ziele der Partei im Geltungsbereich des Grundgesetzes organisiert weiterverfolgt würden. Dem einzelnen Kommunisten sei es aber nicht verwehrt, sich als Kommunist zu bekennen und sich öffentlich für kommunistische Forderungen einzusetzen, solange er nicht zugleich die verbotswidrig fortbestehende Partei als Organisation fördere. Frühere KPD-Mitglieder könnten sich auch zusammenschließen, wenn sie nur verfassungsmäßige tagespolitische Ziele verfolgten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_69_74&quot; id=&quot;BVerfGE_25_69_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_69_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 69 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es könne sein, daß damit ein linientreuer Kommunist nur geringe Möglichkeiten politischer Betätigung habe. Das liege am Wesen des organisierten Kommunismus, nicht aber an den Gesetzen und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 3, 5 und 9 GG. Er hält die Verurteilung insoweit für verfassungswidrig, als er wegen sogenannter &quot;offener Arbeit&quot; für die verbotene KPD bestraft worden sei. Das auf Art. 21 GG beruhende KPD-Verbotsurteil decke nicht eine Bestrafung wegen Abfassens an sich &quot;legaler&quot; Artikel, auch wenn sie ein bezahlter Funktionär der verbotenen KPD geschrieben habe. Der Bundesgerichtshof lasse bei seiner Auslegung des § 90 a StGB i.d.F. des VereinsG die durch Art. 5 GG gezogenen Grenzen außer acht. Das politische Strafrecht müsse jedenfalls Meinungsäußerungen von Kommunisten straffrei lassen, die jeder andere Staatsbürger straflos abgeben könne. Allein dieser Auftrag der KPD zu einem &quot;legalen&quot; Verhalten könne dies nicht illegal machen. Das angegriffene Urteil verstoße gegen das Übermaßverbot und schränke die Betätigungsfreiheit von Kommunisten unter Verletzung des Gleichheitssatzes ein. Den Kommunisten sei nur eine ganz bestimmte Betätigungsform ihrer politischen Gesinnung durch das KPD-Verbotsurteil verwehrt, nämlich die Betätigung als Partei, vor allem die parteibezogene Beteiligung an allgemeinen Wahlen mit dem Ziel, Sitz und Stimme in den Parlamenten zu erlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Justiz Stellung genommen. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Hinblick auf Art. 5 GG könne zwar nur ein solches Verhalten unter Strafe gestellt werden, das eine unmittelbar organisationsfördernde Wirkung habe. Der Beschwerdeführer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_69_75&quot; id=&quot;BVerfGE_25_69_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_69_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 69 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
berücksichtige jedoch nicht, daß er verurteilt worden sei, weil er sich als Funktionär der fortbestehenden KPD aktiv betätigt und den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Partei aufrechterhalten habe. Seine Verurteilung entspreche eindeutig dem § 90 a StGB i.d.F. des VereinsG als Ungehorsams- und Organisationsdelikt. Eine sogenannte &quot;legale&quot; Tätigkeit eines aktiven Funktionärs einer verbotenen politischen Partei, die im Rahmen dieser verbotenen Organisation und eines besoldeten Parteiamtes geleistet werde, nehme nicht am Schutz der politischen Meinungs- und Betätigungsfreiheit teil. Dem Beschwerdeführer werde dadurch nicht das jedermann zustehende Recht zur politischen Kritik genommen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.-I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer die Verurteilung nach § 100 d Abs. 2 StGB wegen der unter A II 1 e) genannten Handlung nicht angreift und durch die Verurteilung aus anderen Strafvorschriften sich nur insoweit verletzt fühlt, als er wegen &quot;offener Arbeit&quot; seit Juli 1964 verurteilt worden ist. Die Beschränkung der Verfassungsbeschwerde auf die isolierte Überprüfung der Verurteilung hinsichtlich einzelner Tätigkeitsakte einer rechtlichen Handlungseinheit ist zulässig (vgl. BVerfGE 12, 296 [302]). Zwar würde sich bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde anders als bei Wegfall eines in Tateinheit stehenden Delikts am Schuldspruch nichts ändern, weil der Beschwerdeführer mit weiteren Handlungen dieselben Strafvorschriften verletzt hat. Schon das staatliche Unwerturteil, mit dem der einzelne Akt vom Strafgericht als strafbar bezeichnet wird, begründet jedoch eine Beschwer, die einen Angriff mit der Verfassungsbeschwerde zuläßt. Außerdem läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafe niedriger ausfallen würde, wenn einzelne Teilakte aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr in die Verurteilung einbezogen werden dürften.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_69_76&quot; id=&quot;BVerfGE_25_69_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_69_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 69 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer erstrebte Ziel durch das Straffreiheitsgesetz 1968 nicht entfallen. Die Bewilligung von Straffreiheit steht der Freistellung von einem strafgerichtlichen Unwerturteil nicht gleich. Zwar läßt sich dieser Unterschied in der Bewertung nicht unmittelbar dem § 9 des Straffreiheitsgesetzes 1968 entnehmen wie in den Fällen, in denen mit Hilfe der Verfassungsbeschwerde Freispruch erstrebt wird (vgl. Beschluß des BVerfG vom 14. Januar 1969 - 1 BvR 553/64 -, S. 14); denn ein Freispruch, wie ihn § 9 ermöglichen soll, kommt hier wegen des begrenzten Umfangs der Verfassungsbeschwerde nicht in Betracht. Dennoch kann der dem § 9 des Straffreiheitsgesetzes 1968 zugrunde liegende Gedanke, der Straffreiheit hafte ein gewisser Makel an, nicht außer acht gelassen werden. Abgesehen davon könnte die Verneinung der Strafbarkeit einzelner Teilakte nach außen in einer Herabsetzung der Strafhöhe zum Ausdruck kommen. Die Strafhöhe bleibt trotz des Straferlasses nach § 3 Straffreiheitsgesetz 1968 weiterhin von Bedeutung; so wird der Eintrag im Strafregister durch das Straffreiheitsgesetz nicht getilgt. Das Straffreiheitsgesetz 1968 enthält nämlich keine Vorschrift über die Löschung von Strafregistereinträgen. Es ist daher wie bei dem insoweit gleichartigen Straffreiheitsgesetz 1954 nicht von einer sofortigen Löschung auszugehen, der Straferlaß setzt vielmehr erst die Fristen für beschränkte Auskunft und Tilgung in Lauf (vgl. Brandstetter, Straffreiheitsgesetz 1954, § 1, Rdnr. 29).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesgerichtshof hat bei der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen seiner &quot;legalen&quot; Propagandatätigkeit seit Juli 1964 nach § 90 a Abs. 1 und 3 StGB i.d.F. des VereinsG die Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG nicht verkannt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_69_77&quot; id=&quot;BVerfGE_25_69_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_69_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 69 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Neufassung des § 90 a StGB diente in erster Linie nur einer genaueren tatbestandlichen Erfassung des Begriffs der &quot;Zuwiderhandlung&quot; der §§ 42, 47 BVerfGG und führte abgestufte Strafandrohungen ein. Im Hinblick auf das durch die Strafvorschrift geschützte Rechtsgut ist damit keine Änderung eingetreten. Geschützt bleibt die freiheitliche demokratische Grundordnung selbst (BVerfGE, aaO, S. 17).
&lt;p&gt;Entscheidend für die erforderliche Güterabwägung zwischen dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und dem von § 90 a StGB i.d.F. des VereinsG als &quot;allgemeinem Gesetz&quot; im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgut (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 ff.]) ist hier, daß der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Strafurteils, die er selbst nicht angreift, seine Propagandaartikel im Rahmen einer Mitgliedsbetätigung in der verbotenen KPD und eines besoldeten Parteiamtes verfaßt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 21 Abs. 3 GG durfte der Gesetzgeber entsprechend dem Zweck des Parteiverbots Vorschriften schaffen, um den Apparat der verbotenen Partei wegen der mit seiner Weiterexistenz verbundenen Gefahren zu zerschlagen (BVerfG, Beschluß vom 14. Januar 1969 - 1 BvR 553/64 -, S. 17 f.). Die Tatsache, daß die einzelne Handlung als solche &quot;legal&quot; ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine verbotene Partei wird, soweit sie nach außen hervortritt, weitgehend versuchen, die einzelnen Handlungen legal erscheinen zu lassen, um nicht sofort Gegenmaßnahmen schon gegen die einzelne Äußerung als solche zu provozieren. Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird nicht durch die einzelne Handlung als solche gefährdet, sondern dadurch, daß mit ihr die Ziele der verbotenen Partei weiter in organisierter Form verfolgt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verurteilung nach § 90 a StGB i.d.F. des VereinsG läßt auch im übrigen keine Verfassungsverstöße erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es ist weder der allgemeine Gleichheitssatz noch seine Konkretisierung in Art. 3 Abs. 3 GG verletzt. Grund der Bestrafung ist nicht der Inhalt der Äußerungen des Beschwerdeführers,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_69_78&quot; id=&quot;BVerfGE_25_69_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_69_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 69 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sondern der Umstand, daß er sich in der Organisation einer verbotenen Partei betätigt und gegen den Schutz des Staates durch das Parteiverbot verstoßen hat. Insofern unterscheidet sich das Verhalten des Beschwerdeführers von dem anderer Personen, die gleichlautende Artikel ohne Verbindung zu einer verbotenen Partei verfassen.
&lt;p&gt;b) Mit der Rüge der Verletzung des Art. 9 Abs. 1 GG will der Beschwerdeführer offenbar sein subjektives öffentliches Recht gegen den Staat auf freie Beteiligung an einer Partei in Anspruch nehmen. Für den Parteibereich ist aber die maßgebliche Verfassungsbestimmung in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG, nicht in Art. 9 Abs. 1 GG zu sehen. Damit ist von vornherein die Einschränkung des Art. 21 Abs. 2 GG verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liegt nicht vor. Die in § 90 a StGB i.d.F. des VereinsG angedrohten Strafen verletzen nicht das Rechtsstaatsprinzip. Insoweit kann auf die Ausführungen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 553/64 zu §§ 42, 47 BVerfGG verwiesen werden (BVerfG, aaO, S. 15 f.). Die generell vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ist nach § 90 a Abs. 3 StGB i.d.F. des VereinsG nur in besonders schweren Fällen zu verhängen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Beschwerdeführer wegen der &quot;legalen&quot; Tätigkeit neben § 90 a StGB i.d.F. des VereinsG auch eines damit in Tateinheit stehenden Verbrechens der Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht nach § 128 StGB n.F. und § 94 StGB i.d.F. des 7. StRÄndG schuldig gesprochen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 128 StGB n.F. und § 94 StGB i.d.F. des 7. StRÄndG verletzen nicht das Rechtsstaatsprinzip, weil sie einen Verbrechenstatbestand schaffen. § 94 StGB i.d.F. des 7. StRÄndG sieht neben Zuchthausstrafe wahlweise eine Gefängnisstrafe ohne Begrenzung nach unten vor, so daß § 90 a Abs. 3 StGB i.d.F. des VereinsG hinsichtlich der Mindeststrafe sogar strenger ist. Eine allein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_69_79&quot; id=&quot;BVerfGE_25_69_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_69_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 69 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nach § 94 StGB i.d.F. des 7. StRÄndG zulässige Zuchthausstrafe wurde hier nicht verhängt.
&lt;p&gt;b) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 94 StGB i.d.F. des 7. StRÄndG bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 GG. Die erhöhte Strafdrohung für die in § 94 StGB i.d.F. des 7. StRÄndG aufgezählten Tatbestände ist an die Absicht geknüpft, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern. Die staatsgefährdende Absicht ist damit ein subjektives Tatbestandselement; sie ist mit den einzelnen strafbaren Handlungen verbunden, die zu einer Gefährdung der Sicherheit des Staates führen. Es wird also nicht die Gesinnung bestraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Brox Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3779&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <pubDate>Tue, 19 Mar 2024 17:37:01 +0000</pubDate>
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