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 <title>opinioiuris.de - § 265 StPO</title>
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 <title>BGH, 12.02.1952 - 1 StR 658/51</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Beihilfe zum Mord im Standgerichtsverfahren        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 2, 173; JZ 1952, 345        &lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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                    1 StR 658/51        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
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                    Richter, Mantel, Greier, Glanzmann, Jagusch        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;SchwG München I, 16.02.1951&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Mitwirkung als Vertreter der Anklage bei einen von Hitler im April 1945 befohlenen Standgerichtsverfahren als Beihilfe zum Mord.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1664&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 13 Mar 2013 10:24:34 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 15.10.2003 - 2 StR 283/03</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1643</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Raub nach Fesselung des Opfers        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 48, 365; JA 2004, 431; JR 2004, 252; JT 2004, 123; JuS 2004, 447; JZ 2004, 362; Life&amp;amp;Law 2004, 250; NJW 2004, X Heft 4;  NJW 2004, 528; NStZ 2004, 152; NStZ 2004, 623; NStZ-RR 2004, 357; NStZ-RR 2010, 130; NStZ-RR 2010, 129; NStZ-RR 2010, 166; RÜ 2004, 81; StV 2004, 378; ZAP 2004, 113        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
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                    2 StR 283/03        &lt;/div&gt;
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                    15.10.2003        &lt;/div&gt;
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                    Bode, Detter, Otten, Rothfuß, Roggenbuck        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Kassel, 10.04.2003&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Schwerer Raub (Nötigungshandlung, Wegnahme, finale Beziehung, Motivwechsel, Gewaltausübung, Unterlassen der Beendigung, fortdauernde Fesselung, Ausnutzen der faktischen Wirkung, Erfordernis aktiven Tuns) - Anwendung von Gewalt zur Wegnahme - Entwendung der Sachen des Opfers in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer zuvor mit anderer Zielrichtung erfolgten Fesselung - Finale Verknüpfung zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme - Schuldspruch wegen Raubes bei einem Motivwechsel nach einer zunächst mit anderer Zielsetzung begangenen Nötigung - Trennung zwischen finalem Gewalteinsatz und bloßer Ausnutzung der Zwangslage des Opfers - Vorsatzwechsel - Ingerenz - gefährliches Werkzeug&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 48, 365        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_48_365_365&quot; id=&quot;BGHSt_48_365_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_48_365_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 48, 365 (365):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels im Sinne von §&amp;nbsp;250 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;b) StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;249, 250 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;b)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 15. Oktober 2003 g.B.-D.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 283/03 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Kassel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen war der obdachlose Angeklagte in die Jagdhütte des B.-D. eingedrungen und hatte dort übernachtet. Als B.-D. am nächsten Morgen die Hütte aufsuchte und die Tür öffnete, sprühte ihm der in der Hütte befindliche Angeklagte eine Flüssigkeit ins Gesicht, versetzte ihm einen Faustschlag, wodurch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_48_365_366&quot; id=&quot;BGHSt_48_365_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_48_365_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 48, 365 (366):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
er zu Fall kam, warf sich auf ihn und zerschlug eine von B.-D. mitgebrachte Sprudelflasche auf dessen Kopf, so daß sie zerbrach. Sodann warf er einen über 8 kg schweren Feldstein in Richtung des Kopfes von B.-D. Der Stein traf B.-D., der einem frontalen Aufprall ausweichen konnte, an der rechten Kopfhälfte, so daß er einen Bruch des Orbitalbodens erlitt. Schließlich fesselte er B.-D. die Hände und schob ihn in die Hütte. Spätestens jetzt faßte der Angeklagte den Entschluß, sich den Landrover und weitere Sachen B.-D.&#039;s anzueignen. Er ergriff dessen Taschen, brachte sie in den Landrover, verschloß die Hütte und fuhr davon. Der Landrover wurde einige Zeit später aufgefunden, eine Pistole, ein Jagdmesser, ein Handy sowie Kleidungsstücke und diverse andere Gegenstände, u.a. auch Schlüssel und Papiere des Geschädigten, blieben jedoch verschwunden.
&lt;p&gt;1. Auf der Grundlage dieser Feststellungen begegnet die Verurteilung wegen schweren Raubs nach §&amp;nbsp;250 Abs.&amp;nbsp;2 Nr.&amp;nbsp;1 StGB durchgreifenden Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die für die Erfüllung des Raubtatbestands erforderliche finale Verknüpfung zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung nicht näher begründet. Die Ausführungen zur Strafzumessung, bei der das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß er &quot;innerhalb des schweren Raubs sogar (ein) gesteigertes Maß an Gewalt einsetzte und seinem Opfer gleich mehrere Schläge unter Einsatz von zwei verschiedenen gefährlichen Werkzeugen versetzte&quot;, lassen aber besorgen, daß das Landgericht der Auffassung war, auch diese Schläge hätten dazu gedient, die Wegnahme zu ermöglichen. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen, nach denen der Angeklagte den Geschädigten zunächst nur deshalb angegriffen hatte, um aus der Hütte zu entfliehen, und den Wegnahmeentschluß möglicherweise erst gefaßt hat, als er den Geschädigten niedergeschlagen, an den Händen gefesselt und in die Hütte geschoben hatte. Wann der Angeklagte sich zur Wegnahme des Landrovers (und der anderen Sachen) entschlossen hat, ist jedoch für die rechtliche Einordnung von Bedeutung. Denn während der Angeklagte sich des schweren Raubs nach §&amp;nbsp;250 Abs.&amp;nbsp;2 Nr.&amp;nbsp;1 StGB (ggfs. auch nach §&amp;nbsp;250 Abs.&amp;nbsp;2 Nr.&amp;nbsp;3 Buch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_48_365_367&quot; id=&quot;BGHSt_48_365_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_48_365_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 48, 365 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
st.&amp;nbsp;a StGB) schuldig gemacht hätte, wenn er die Flasche und den Feldstein zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt hätte, kommt - wie noch aufzuzeigen sein wird - lediglich die Verwirklichung des Tatbestands des schweren Raubs nach §&amp;nbsp;250 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;b) StGB in Betracht, wenn der Wegnahmeentschluß erst bei oder nach der Fesselung des Geschädigten gefaßt worden sein sollte. Selbst wenn das Landgericht diese unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen verkannt und deshalb von einer weiteren Aufklärung des Zeitpunkts abgesehen haben sollte, zu dem der Wegnahmevorsatz gefaßt wurde, nötigt dies hier nicht zu einer über die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs hinausgehenden Aufhebung. Der Senat schließt aus, daß in einer erneuten Hauptverhandlung noch eine Vorverlagerung des Wegnahmevorsatzes auf die Zeit belegt werden könnte, als der Angeklagte den Geschädigten mit der Flasche und dem Feldstein mißhandelte, zumal der Angeklagte den Landrover erst während der sich nach draußen verlagernden Auseinandersetzung wahrgenommen und erst nach der Fesselung des Geschädigten nach dem Zündschlüssel gefragt hatte.
&lt;p&gt;Soweit davon auszugehen ist, daß der Geschädigte durch die massiven Mißhandlungen eingeschüchtert war und bei Widerstand weitere Gewaltanwendung erwartete, käme zwar auch eine konkludente Drohung des Angeklagten als Nötigungsmittel der Wegnahme in Betracht, wenn der Angeklagte diese Situation bewußt ausgenutzt hätte, um den Geschädigten zu veranlassen, die Wegnahme zu dulden. Die Annahme eines schweren Raubs nach §&amp;nbsp;250 Abs.&amp;nbsp;2 Nr.&amp;nbsp;1 StGB setzte aber voraus, daß damit zugleich konkludent die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs angedroht worden wäre. Das ist hier nicht naheliegend, nachdem der Geschädigte keinen Widerstand mehr leistete, die Situation sich beruhigt und der Angeklagte auch nicht etwa erneut den Stein oder ein anderes gefährliches Werkzeug ergriffen hatte. Auch insoweit kann der Senat ausschließen, daß in einer erneuten Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellungen in diese Richtung getroffen werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verurteilung wegen schweren Raubs nach §&amp;nbsp;250 Abs.&amp;nbsp;2 Nr.&amp;nbsp;1 StGB scheidet danach aus.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_48_365_368&quot; id=&quot;BGHSt_48_365_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_48_365_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 48, 365 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der Angeklagte hat sich jedoch eines schweren Raubs nach §&amp;nbsp;250 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;b) StGB (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) durch Verwendung des am Tatort aufgefundenen Stricks zur Fesselung des Geschädigten schuldig gemacht, unabhängig davon, ob er den Wegnahmevorsatz schon bei der Fesselung oder - wie das Landgericht in seinem Feststellungsblock unterstellt hat - erst später gefaßt hat.
&lt;p&gt;a) Für die zweite Alternative (der Angeklagte hatte den Geschädigten nur deshalb gefesselt, um sich einen Fluchtvorsprung zu sichern, erst danach entschloß er sich, den Landrover und weitere Sachen des Geschädigten mitzunehmen) bedarf allerdings die Frage, ob von Gewalt als Nötigungsmittel der Wegnahme auszugehen ist, näherer Erörterung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Motivwechsel nach einer zunächst mit anderer Zielsetzung begangenen Nötigung, kommt ein Schuldspruch wegen Raubs nicht in Betracht, wenn es nur gelegentlich der Nötigungshandlung zur Wegnahme kommt oder die Wegnahme der Nötigung nur zeitlich nachfolgt, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht (BGH NStZ-RR 2002, 304, 305 m.w.N.). Hingegen ist auch bei einer zunächst mit anderer Zielrichtung erfolgten Nötigung, die der Täter zur Wegnahme ausnutzt, der Raubtatbestand erfüllt, wenn die Gewalt noch andauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und dieses dazu veranlaßt, die Wegnahmehandlung zu dulden (BGHR StGB §&amp;nbsp;249 Abs.&amp;nbsp;1 Drohung 3).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob bei einem Motivwechsel nach einer ohne Wegnahmevorsatz erfolgten Fesselung (oder anderen Freiheitsberaubung) eine fortdauernde Gewalt zum Zwecke der Wegnahme ausgeübt wird, wenn der Täter das gefesselte Tatopfer bestiehlt oder ob in einem solchen Fall lediglich die andauernden faktischen Wirkungen der zuvor ohne Wegnahmevorsatz verübten Gewalt ausgenützt werden, ist in der Literatur streitig. Daß von einer zum Zwecke der Wegnahme eingesetzten andauernden Gewalt auszugehen ist, ist von Eser (NJW 1965, 377 und in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. §&amp;nbsp;249 Rdn.&amp;nbsp;9) schon früh vertreten worden. Danach ist Nötigungsmittel der Wegnahme nicht die positive Herbeiführung der Gewaltsituation, sondern deren auf Ingerenz beruhende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_48_365_369&quot; id=&quot;BGHSt_48_365_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_48_365_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 48, 365 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pflichtwidrige Nichtbeendigung. Dieses Unterlassen und nicht die positive Gewaltanwendung durch die Vornahme der Fesselung setze der Täter zur Verwirklichung seiner Wegnahmeabsicht ein, wobei dieses Unterlassen einem positiven Tun entspreche (so auch Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. §&amp;nbsp;249 Rdn.&amp;nbsp;4; Schünemann JA 1980, 349 f., 351, 352; Jacobs JR 1984, 385, 386 Anm. zu BGHSt 32, 88 f.; Seelmann JuS 1986, 203; im Ergebnis auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. §&amp;nbsp;249 Rdn.&amp;nbsp;3).
&lt;p&gt;Dagegen wird insbesondere eingewandt, daß damit die Trennung zwischen finalem Gewalteinsatz und bloßer Ausnutzung der Zwangslage des Opfers verwischt werde (so Küper JZ 1981, 568, 571; Herdegen in LK 11. Aufl. §&amp;nbsp;249 Rdn.&amp;nbsp;16; Günther in SK-StGB §&amp;nbsp;249 Rdn.&amp;nbsp;34), daß schon der Begriff der Gewalt kein Unterlassen beschreiben könne (Joerden JuS 85, 20; Herdegen a.a.O.), daß die Unterlassungskonstruktion nicht der finalen Struktur des Raubtatbestands entspreche (Küper a.a.O.; Rengier, StGB BT/I 6. Aufl. §&amp;nbsp;7 Rdn.&amp;nbsp;16; Krey, StGB BT Bd. 2 13. Aufl. Rdn.&amp;nbsp;193) und daß das Unterlassen der Beseitigung der Zwangslage nicht der Gewaltanwendung durch positives Tun entspreche (Wessels/Hillenkamp, StGB BT/2 26. Aufl. §&amp;nbsp;7 Rdn.&amp;nbsp;333, 337; Otto JZ 1985, 21 f.; MünchKommStGB/Sander §&amp;nbsp;249 Rdn.&amp;nbsp;32).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 32, 88 die Verurteilung von zwei Tätern, die, um ihre Hotelrechnung nicht bezahlen zu müssen, den Hotelportier in ihrem Zimmer gefesselt und eingeschlossen und beim Verlassen des Hotels aus der Kasse der unbesetzten Rezeption Geld entnommen hatten, wegen Diebstahls gebilligt. Bei der Wegnahme sei die Nötigungshandlung gegenüber dem Portier abgeschlossen gewesen, lediglich die Nötigungswirkungen hätten fortgedauert. Demgegenüber ist im Rahmen des §&amp;nbsp;177 StGB, der im Hinblick auf das Erfordernis der Finalität zwischen Nötigungsmittel und erstrebtem Verhalten der Tatbestandsstruktur des §&amp;nbsp;249 StGB vergleichbar ist, das bewußte Ausnutzen einer aus anderen Gründen andauernden Freiheitsberaubung zur Erzwingung der Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen ohne weiteres als Gewaltanwendung angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1999, 83).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_48_365_370&quot; id=&quot;BGHSt_48_365_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_48_365_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 48, 365 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Auffassung, daß das Ausnutzen einer ohne Wegnahmevorsatz begonnenen andauernden Freiheitsberaubung zum Zwecke der Wegnahme schon sprachlich nicht als &quot;Gewalt&quot; angesehen werden könne oder daß jedenfalls der Raubtatbestand von seiner Struktur her ein aktives Handeln erfordere, ein Unterlassen allenfalls dann als tatbestandsmäßig erfaßt werden könne, wenn jedenfalls ein Dritter aktiv Gewalt ausübe, die der Täter als Garant pflichtwidrig nicht hindere (Kindhäuser in NK-StGB §&amp;nbsp;249 Rdn.&amp;nbsp;36 bis 38), überzeugt in dieser Allgemeinheit nicht. Sie ist - worauf Jacobs zu Recht hinweist (a.a.O. 386) - naturalistischen Bildern der Gewaltausübung verhaftet. Daß Gewalt durch Unterlassen jedenfalls dann verwirklicht werden kann, wenn körperlich wirkender Zwang aufrechterhalten oder nicht gehindert wird, entspricht im übrigen der herrschenden Meinung zum Nötigungstatbestand (Tröndle/ Fischer a.a.O. §&amp;nbsp;240 Rdn.&amp;nbsp;29; Eser in Schönke/Schröder a.a.O. Vorbem. §§&amp;nbsp;234 ff. Rdn.&amp;nbsp;20; Lackner/Kühl a.a.O. §&amp;nbsp;240 Rdn.&amp;nbsp;9; Träger/Altvater in LK 11. Aufl. §&amp;nbsp;240 Rdn.&amp;nbsp;52 jeweils m.w.N.; vgl. auch Timpe, Die Nötigung S.&amp;nbsp;89 f.). Das Abstellen allein auf die aktive Gewaltanwendung wird aber auch dem Charakter der Freiheitsberaubung als Dauerdelikt nicht gerecht. Wer einen anderen einschließt oder fesselt, übt gegen diesen Gewalt aus, und zwar vis absoluta. Durch das Aufrechterhalten des rechtswidrigen Zustands, den der Täter zurechenbar bewirkt hat, setzt sich - anders als etwa beim Niederschlagen des Opfers - die Gewalthandlung fort, sie ist erst beendet mit dem Aufschließen oder dem Lösen der Fesselung. Ob dieses Verhalten, das auf eine schuldhafte Verursachung eines rechtswidrigen Zustands durch den Täter aufbaut, als Gewaltanwendung durch positives Tun oder durch Unterlassen bei aus Ingerenz folgender Garantenpflicht des Täters anzusehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Unterlassen gesehen wird, bestehen gegen die Annahme eines Raubs durch Ausnutzung einer durch Freiheitsberaubung (mit anderer Zielrichtung) geschaffenen Zwangslage keine Bedenken. Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, daß es jedenfalls an der Finalität des Nötigungsverhaltens fehle (Kindhäuser a.a.O.; Graul Jura 2000, 204, 205), stellt sich dies letztlich nur als Konsequenz des ver
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_48_365_371&quot; id=&quot;BGHSt_48_365_371&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_48_365_371&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 48, 365 (371):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kürzten Gewaltbegriffs dar, wonach Gewalt nur als aktives Handeln begriffen wird. Tatsächlich schließen sich Unterlassen und Finalität nicht aus (vgl. auch Träger/Altvater a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;52; Timpe, a.a.O. S.&amp;nbsp;93 Fn. 43). Der Unterlassungstäter kann die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands wollen, um die Wehrlosigkeit des Opfers zur Wegnahme auszunutzen. Aber auch der Einwand, daß der Unrechtsgehalt bei einem so begangenen Raub nicht dem der aktiven Tatbestandsverwirklichung entspreche, erscheint jedenfalls für Fallgestaltungen wie der hier vorliegenden nicht begründet. Gerade wenn - wie hier - die aus anderen Gründen erfolgte Gewaltanwendung durch positives Tun und ihre Ausnutzung zur Wegnahme durch den Täter, der das Opfer durch die Fesselung in seine Gewalt gebracht hatte, zeitlich und räumlich dicht beieinander liegen - hier hatte der Angeklagte unmittelbar nach der (möglicherweise) aus anderen Gründen erfolgten Fesselung den Geschädigten nach dem Zündschlüssel gefragt und sich zur Wegnahme entschlossen - kann von einem unterschiedlichen Unrechtsgehalt je nachdem, wann sich der Täter zur Wegnahme entschlossen hatte, nicht ausgegangen werden.
&lt;p&gt;Dies unterscheidet den Sachverhalt von der in BGHSt 32, 88 wiedergegebenen Fallgestaltung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Mit der Verwendung des am Tatort aufgefundenen Stricks zur Fesselung des Geschädigten hat der Angeklagte zwar - im konkreten Fall - kein gefährliches Werkzeug verwendet (BGH, Beschl. vom 4. September 1998 - 2 StR 390/98 - und vom 4. März 1999 - 4 StR 2/99), wohl aber den Tatbestand des §&amp;nbsp;250 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 Buchst.&amp;nbsp;1 b) StGB erfüllt. Dies gilt nicht nur, wenn der Täter bereits bei der Fesselung mit Wegnahmevorsatz gehandelt hat, sondern auch dann, wenn er den Wegnahmevorsatz erst später gefaßt und die durch die Fesselung bewirkte, schon bestehende Wehrlosigkeit des Opfers ausgenutzt hat, da gerade durch den Einsatz des Stricks zur Fesselung eine fortdauernde Zwangslage geschaffen wurde.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1643&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 07 Mar 2013 22:29:59 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Hinweis bei Ungenauigkeit der Anklage        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 44, 153; JuS 1999, 506; NJW 1998, 3788; NStZ 1999, 43; StV 1998, 580; wistra 1998, 357         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    29.07.1998        &lt;/div&gt;
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                    1 StR 94/98        &lt;/div&gt;
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                    Schäfer, Maul, Granderath, Boetticher, Brüning        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Bamberg, 23.10.1997&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. a) Bei einer - durch die Natur der Sache bedingt - im Tatsächlichen ungenauen Fassung der Anklageschrift ist das Gericht verpflichtet, dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren, sobald sich die Möglichkeit der genaueren Beschreibung des Tatablaufs ergibt (im Anschluß an BGHSt 40, 44, 48).&lt;br /&gt;
b) Das Gericht muß in einem solchen Fall den Angeklagten durch ausdrücklichen Hinweis konkret und eindeutig unterrichten, welchen genaueren Tatablauf es dem weiteren Verfahren zugrundelegen will; diese Unterrichtung muß - regelmäßig im Hauptverhandlungsprotokoll - dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
2. Wird bei Aussage gegen Aussage diejenige des einzigen Belastungszeugen hinsichtlich einzelner Taten oder Tatmodalitäten widerlegt, kann seinen übrigen Angaben nur gefolgt werden, wenn außerhalb der Aussage Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen; dies ist in den Urteilsgründen darzulegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHSt 44, 153        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_153_153&quot; id=&quot;BGHSt_44_153_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_153_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 153 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. a) Bei einer - durch die Natur der Sache bedingt - im Tatsächlichen ungenauen Fassung der Anklageschrift ist das Gericht verpflichtet, dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren, sobald sich die Möglichkeit der genaueren Beschreibung des Tatablaufs ergibt (im Anschluß an BGHSt 40, 44 [48]).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Das Gericht muß in einem solchen Fall den Angeklagten durch ausdrücklichen Hinweis konkret und eindeutig unterrichten, welchen genaueren Tatablauf es dem weiteren Verfahren zugrundelegen will; diese Unterrichtung muß - regelmäßig im Hauptverhandlungsprotokoll - dokumentiert werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Wird bei Aussage gegen Aussage diejenige des einzigen Belastungszeugen hinsichtlich einzelner Taten oder Tatmodalitäten widerlegt, kann seinen übrigen Angaben nur gefolgt werden, wenn außerhalb der Aussage Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen; dies ist in den Urteilsgründen darzulegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StPO § 200, § 261, § 265 Abs. 1 und 4, § 273 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 29. Juli 1998 g.G.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 94/98 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Bamberg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht, Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde erhebt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Verfahrenshindernis wegen Nichterfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift liegt nicht vor. Ob die Rüge, es sei zur nachträglichen Eingrenzung des von der zugelassenen Anklage genannten Tatzeitraums nicht in ausrei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_153_154&quot; id=&quot;BGHSt_44_153_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_153_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 153 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden, durchgreift, kann offenbleiben. Das Rechtsmittel hat jedenfalls mit der Sachrüge Erfolg. Auch auf weitere Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage lag dem Angeklagten zur Last, er habe die am 1. Oktober 1981 geborene S. N. in seiner damaligen Wohnung oder in der Wohnung des Vaters der Geschädigten &quot;im Zeitraum von 1985 bis März 1995&quot; in sechs Fällen sexuell mißbraucht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der drei im Anklagesatz zuerst genannten Taten verurteilt, wobei es die Tatzeit der beiden ersten Fälle im Urteil weiter auf den Zeitraum von 1987 bis 1988 eingegrenzt hat, während für die dritte Tat schon in der Anklage der Zeitraum von 1993 bis 1994 angenommen worden war. Das Verfahren wegen der beiden folgenden Taten hat das Landgericht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Vom Vorwurf der Tatbegehung am 9. März 1995 hat es den Angeklagten freigesprochen, weil er für die Tatzeit den Alibibeweis geführt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die geschilderte Anklage erfüllt in dem auf die Revision des Angeklagten noch zu beurteilenden Umfang hinsichtlich der drei abgeurteilten Taten ihre Funktion, den Verfahrensgegenstand zu umgrenzen. Sie ist daher als Voraussetzung für die gerichtliche Untersuchung (§ 151 StPO) wirksam geworden. Problematisch ist hier freilich die Frage, ob der Anklagesatz mit der Benennung eines Tatzeitraums von 4985 bis März 1995&quot; bei einem am 1. Oktober 1981 geborenen Kind eine noch ausreichende zeitliche Eingrenzung von zwei der abgeurteilten Taten vorgenommen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, in denen bei einer Serie von Taten einzelne Handlungen überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr genau voneinander unterschieden werden können, muß zur Vermeidung erheblicher Lücken in der Strafverfolgung gleichwohl Anklage erhoben werden können. Die Anklageschrift erfüllt in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfah&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_153_155&quot; id=&quot;BGHSt_44_153_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_153_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 153 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (rechtsgrundsätzlich BGHSt 40, 44 [45 ff.]; nachfolgend BGH NJW 1996, 206; NStZ 1996, 295 und 383; 1997, 145 und 280; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13, 14).
&lt;p&gt;Die einzelnen Faktoren der Tatkonkretisierung können von Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht besitzen und durch größere Genauigkeit jeweils anderer Umstände ersetzt oder verdrängt werden. Entscheidend ist, daß der historische Geschehensablauf, der Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung sein soll, feststeht. Bei der Schilderung eines nach seinem Ablauf unverwechselbaren Ereignisses kann die Tatzeit als Eingrenzungskriterium an Bedeutung verlieren. Nur wenn das Geschehen der jeweiligen Einzeltat nicht mehr durch Beschreibung der Umstände seines Ablaufs näher konkretisiert werden kann, besitzt die Bezeichnung der Tatzeit der Einzelhandlung oder des Zeitraums der Tatserie für die Festlegung des Verfahrensgegenstandes solche Bedeutung, daß sie einen unverzichtbaren Rahmen für die Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes bildet (BGH StV 1998, 469). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die vorliegende Anklageschrift genügt auch hinsichtlich der beiden nur mit einem vagen zeitlichen Rahmen &quot;von 1985 bis März 1995&quot; umgrenzten Taten noch den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings kann der Vorwurf einer Tat des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes mit einem zeitlichen Rahmen von rund zehn Jahren grundsätzlich nicht tauglicher Gegenstand einer Anklage sein. Ob der Angeklagte bei dem konkreten Tatgeschehen ein Kind im Alter von drei oder von dreizehn Jahren mißbraucht hat, darf auch im Hinblick auf die Frage der Tatkonkretisierung im Anklagesatz grundsätzlich nicht offenbleiben, da das Tatbild einer sexuellen Mißbrauchshandlung sich innerhalb einer so großen Altersdifferenz des Opfers grundlegend verändert. Jedoch kann hier der weiteren Tatschilderung entnommen werden, daß die beiden genannten Taten in einem engeren zeitlichen Rahmen anzusiedeln waren.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_153_156&quot; id=&quot;BGHSt_44_153_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_153_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 153 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hinzu kommt, daß Einzelheiten des Jeweiligen Tatgeschehens in der Anklage beschrieben sind, die noch eine ausreichende Tatkonkretisierung ergeben.
&lt;p&gt;Die Anklage beschreibt im ersten Fall ein Geschehen, bei dem das Opfer nach dem Anschauen eines pornographischen Films sexuelle Handlungen am Angeklagten vorgenommen und dafür Geld als Belohnung entgegengenommen hat. Bei dieser Sachlage scheidet eine Mißbrauchshandlung zu Beginn des zunächst im einleitenden Satz zur Tatschilderung in der Anklage äußerst weitgesteckten Zeitrahmens, als die Geschädigte noch ein Kleinkind gewesen war, ersichtlich aus. Diese Tat lag andererseits vor dem auf 1995 datierten weiteren Taten. Daraus ergibt sich eine Eingrenzung des Tatzeitraums. Die Anklage nennt sodann nicht nur ein Rahmengeschehen des Mißbrauchs. Sie bezeichnet Einzelheiten der konkreten Tat, die es gestatten, diese von anderen Taten desselben Täters gegenüber demselben Opfer zu unterscheiden. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die zweite Tat, die der Anklagesatz näher beschreibt. Diese Tat folgte nach der Fassung der Anklage der erstgenannten Tat zeitlich nach. Sie bewegt sich also innerhalb eines engeren zeitlichen Rahmens; auch insofern werden zusätzlich Tatumstände genannt, die auch diese Einzeltat noch ausreichend konkretisieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verbleibende Ungenauigkeiten der Anklageschrift betreffen deren Informationsfunktion. Insofern bestehende Mängel, welche die Revision ergänzend rügt, führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Anklage als Prozeßvoraussetzung. Sie verpflichten das Tatgericht allerdings dann, wenn sich im Verfahren wegen einer Serie nicht näher individualisierter Einzeltaten nachträglich die Möglichkeit einer weitergehenden Präzisierung der Umschreibung dieser Einzeltaten ergibt, dazu dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren (BGHSt 40, 44 [48]; BGH NJW 1996, 206). Denn durch anfängliche Defizite der Anklageschrift in ihrer Informationsfunktion wird dem Angeklagten bereits von Anfang an nur in eingeschränktem Umfang rechtliches Gehör zu den Einzelheiten des Anklagevorwurfs gewährt, allerdings von vornherein soweit wie möglich. Ein revisionsrechtlich bedeutsamer Mangel kann deshalb nachträg&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_153_157&quot; id=&quot;BGHSt_44_153_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_153_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 153 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lich nur dann eintreten, wenn sich in der Hauptverhandlung genauere Tatsacheninformationen zu Konkretisierungsmerkmalen der Einzeltaten ergeben, aber dem Angeklagten sowie seinem Verteidiger nicht ausreichend Veranlassung und Gelegenheit gegeben wird, sich dazu zu äußern. Ein Rechtsfehler tritt dagegen nicht ein, wenn das Gericht auf die veränderte Sachlage hinweist und Äußerungsmöglichkeiten einräumt, sobald die Veränderung der Sachlage erkennbar wird.
&lt;p&gt;Auch bei Serientaten mit nur vager Umschreibung der Einzeltaten bezieht sich die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch besondere Hinweise nicht auf alle nachträglich erkannten Einzelheiten des Tatgeschehens, sondern nur auf solche Tatsachen, die bereits für die Konkretisierung der Einzelheiten der Tatserie im Anklagesatz gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO als Verfahrensgegenstand wesentlich gewesen wären, sich indes erst in der Hauptverhandlung nachträglich ergeben haben. Dies gilt vor allem für die nähere Umschreibung von Tatzeitraum und Tatort, Zahl und &quot;Frequenz&quot; der Einzeltaten innerhalb des Tatzeitraums sowie die zur Tatkonkretisierung wesentlichen Grundzüge des Geschehensablaufs. Dabei handelt es sich um Punkte, die für die Verteidigung generell von besonderer Bedeutung sein können. Für ein prozeßordnungsgemäßes Verfahren ist daher erforderlich, daß das Gericht den Angeklagten und seinen Verteidiger durch ausdrücklichen Hinweis konkret und eindeutig unterrichtet, welchen genaueren Geschehensablauf es dem weiteren Verfahren zu Grunde legen will. Da es sich bei diesen Konkretisierungen um eine Ergänzung von Anklage und Eröffnungsbeschluß handelt, muß die Unterrichtung in vergleichbarer Weise dokumentiert werden; vorrangiger Ort dafür ist das Hauptverhandlungsprotokoll. Es erscheint geboten, derartige Informationen dort zu dokumentieren, auch wenn sie nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten (§ 274 StPO) zählen. Legt das Tatgericht Konkretisierungen des ursprünglichen Anklagevorwurfs und die Reaktionen oder Reaktionsmöglichkeit des Angeklagten darauf im Urteil dar, kann auch darin unter Umständen eine für die revisionsgerichtliche Überprüfung ausreichende nachträgliche Dokumentation liegen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_153_158&quot; id=&quot;BGHSt_44_153_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_153_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 153 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Im vorliegenden Fall war es geboten, auf die Möglichkeit der Eingrenzung des in der Anklage genannten zeitlichen Rahmens für die beiden ersten Taten von rund zehn Jahren (1985 bis März 1995) auf nur noch zwei Jahre (1987/1988) in der dargestellten Weise hinzuweisen. Die Revision behauptet, ein gerichtlicher Hinweis hierauf sei nicht erfolgt. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung und dein Urteil läßt sich ein solcher Hinweis nicht entnehmen. Aus den eingeholten dienstlichen Äußerungen ergibt sich freilich, daß der Angeklagte im Rahmen einer Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO auf die bei der Vernehmung der Zeugin N. erreichte Eingrenzung des Tatzeitraums hingewiesen wurde. Ob diese Art der Unterrichtung den Anforderungen an Konkretisierung, Deutlichkeit und Dokumentation entspricht, erscheint zweifelhaft. Doch bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten hat jedenfalls mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil unterliegt durchgreifenden Bedenken. Das Tatgericht ist zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht grundsätzlich schon dann aufgrund des Zweifelssatzes an der Verurteilung gehindert, wenn &quot;Aussage gegen Aussage&quot; steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Im Hinblick darauf, daß der Zeuge unmittelbare eigene Wahrnehmungen wiedergeben soll, unterscheidet sich seine Aussage von derjenigen des &quot;Zeugen vom Hörensagen&quot;, die für sich genommen ohne zusätzliche Indizien einen Schuldspruch nicht tragen kann. Wird die Tat vom Tatopfer selbst in einer Zeugenaussage geschildert, so kann der Angeklagte auf dieser Grundlage verurteilt werden, wenn das Tatgericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage dieses einzigen Belastungszeugen überzeugt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Tatrichter muß sich jedoch bewußt sein, daß die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung der Indizien ist dann von besonderer Bedeutung (vgl. BGHR StPO&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_153_159&quot; id=&quot;BGHSt_44_153_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_153_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 153 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 261 Indizien 1, 2; StV 1996, 582; 1997, 513; NStZ-RR 1998, 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO 5 261 Beweiswürdigung 1, 13; 5 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; BGH StV 1995, 6, 7; 1997, 513; 1998, 362).
&lt;p&gt;Dies gilt besonders, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz (BGH StV 1998, 250) oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGH NStZ 1996, 294; NJW 1996, 206; StV 1998, 469) oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muß der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im übrigen dennoch zu glauben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ins Gewicht fällt hier zunächst, daß die Geschädigte eingeräumt hat, die angeblich am 9. März 1995 vom Angeklagten begangene Tat erfunden zu haben; dies ist nach den Urteilsgründen geschehen, nachdem der Angeklagte insoweit ein Alibi nachgewiesen hatte. Das Landgericht hat angenommen, daß die Glaubwürdigkeit der Geschädigten dadurch hinsichtlich der übrigen Taten nicht erschüttert werde. Denn sie habe die Falschbelastung &quot;freimütig&quot; eingeräumt und plausibel damit erklärt, sie habe diesen als einzigen genau datierten und in der Begehungsweise - Fesselung - obendrein von anderen Taten abgewandelten Tatvorwurf nur erfunden, damit ihr hinsichtlich der Taten, für die sie keine Tatzeitangabe mehr machen konnte, geglaubt werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Erwägung greift zu kurz. Wird - so wie hier geschehen - die Aussage des einzigen Belastungszeugen hinsichtlich einzelner Taten und Tatmodalitäten widerlegt, so ist damit seine Glaubwürdigkeit in schwerwiegender Weise in Frage gestellt. Seinen übrigen Angaben kann dann nur gefolgt werden, wenn außerhalb der Aussage Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen. Diese sind in den Urteilsgründen darzulegen. Dies ist hier nicht geschehen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_153_160&quot; id=&quot;BGHSt_44_153_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_153_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 153 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Insbesondere die für ihre Fehlbelastung von der Zeugin gegebene Erklärung hätte vom Landgericht kritisch hinterfragt werden müssen. Ihre Behauptung, man habe ihr zunächst nicht geglaubt oder sie habe dies befürchtet, hätte näherer, Prüfung bedurft. Es ist davon auszugehen, daß die Schwierigkeiten der Opfer sexuellen Mißbrauchs, lange zurückliegende Taten zeitlich genau einzuordnen, den Ermittlungsbehörden bekannt sind und deshalb daraus Vorbehalte gegen die Glaubwürdigkeit in der Regel nicht hergeleitet werden.
&lt;p&gt;2. Das Urteil setzt sich auch nicht näher damit auseinander, daß die Geschädigte zunächst eine weitere Person des sexuellen Mißbrauchs bezichtigt hatte, deren Verfolgung aus nicht erkennbaren Gründen in der Hauptverhandlung aber nicht mehr gewollt hat. Diese Tatsache durfte nicht isoliert betrachtet werden. Sie konnte im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Beweise für die Glaubwürdigkeit Bedeutung erlangen. Dort ist sie vom Landgericht aber nicht mehr in die Überlegungen einbezogen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Tatgericht hat schließlich das Verfahren wegen zweier weiterer Taten, die &quot;bis März 1995&quot; begangen worden sein sollen, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Warum dies geschehen ist, obwohl es sich nach der Anklageschrift um zwei in jüngerer Zeit begangene Taten gehandelt hat, die auch im Hinblick auf die Begehungsweise von gleichem Gewicht wie im abgeurteilten Fall 113 waren, teilt das Urteil nicht mit. Darin liegt hier ein Erörterungsmangel. Denn wenn ein Anklagevorwurf von sechs Taten allein auf die Aussage der einzigen Belastungszeugin aufbaut, der Angeklagte in einem Falle wegen erwiesener Unschuld freigesprochen und nur in drei Fällen eine Verurteilung erfolgt, kann den Gründen dafür, daß das Gericht bezüglich zweier weiterer Fälle von einer Verurteilung absieht, durchaus Beweisbedeutung für die allein entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin zukommen.&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 04:15:41 +0000</pubDate>
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