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 <title>opinioiuris.de - § 86 StGB</title>
 <link>https://opinioiuris.de/taxonomy/term/664/0</link>
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 <title>BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1641</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 47, 354; JA 2003, 280; JuS 2002, 1235; JZ 2002, 1178; Kriminalistik 2003, 18; NJ 2002, 605; NJ 2002, 528;  NJW 2002, 3186; NStZ 2003, 30; NStZ 2003, 31; Polizei 2002, 295; ZAP EN-Nr. 0/2002        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    31.07.2002        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    3 StR 495/01        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Tolksdorf, Miebach, Winkler, von Lienen, Becker        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;KG Berlin&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Merkmal &quot;zum Verwechseln ähnlich&quot; im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB (Unmaßgeblichkeit des Bekanntheitsgrades des Symbols) - &quot;Gau-Dreieck&quot; - Revision - Vorlage an den BGH - Sachrüge - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - Zum Verwechseln ähnlich - Original - Bekanntheitsgrad - Armdreieck - Hitler-Jugend&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen &quot;zum Verwechseln ähnlich&quot; im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es nicht darauf an, dass das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 47, 354        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_354_354&quot; id=&quot;BGHSt_47_354_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_354_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 354 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen &quot;zum Verwechseln ähnlich&quot; im Sinne des §&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StGB ist, kommt es nicht darauf an, daß das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_354_355&quot; id=&quot;BGHSt_47_354_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_354_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 354 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StGB §&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1, Abs.&amp;nbsp;2 i.V.m. §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;4
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluss&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 31. Juli 2002 g.A.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 495/01 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Amtsgericht Tiergarten in Berlin II. Landgericht Berlin III. Kammergericht in Berlin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1, Abs.&amp;nbsp;2 i.V.m. §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und ein sichergestelltes Stoffabzeichen eingezogen. Auf seine Berufung hat das Landgericht dieses Urteil aufgehoben und ihn freigesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen trug der Angeklagte beim Besuch einer öffentlich zugänglichen Waffen- und Sammlerbörse auf dem linken Ärmel seiner Jacke in Oberarmhöhe für jedermann sichtbar ein aufgenähtes Abzeichen aus schwarzem Stoff in Gestalt eines gleichschenkligen Dreiecks, in das parallel zu allen drei Rändern ein goldfarbener Streifen und zentriert innerhalb dieser Streifen in goldfarbener Frakturschrift das Wort &quot;Schlesien&quot; eingewirkt waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während der Zeit des Nationalsozialismus trugen Angehörige der Hitler-Jugend als Teil der Uniform auf dem linken Oberarm ein schwarzes Stoffdreieck mit einer aufgestickten goldfarbenen Umrandung. Innerhalb des Dreiecks befand sich die zweizeilige Angabe der Organisationseinheit des Uniformträgers, nämlich Obergebiet und Gebiet. In Form und Größe entsprach das &quot;Armdreieck&quot; der Hitler-Jugend dem vom Angeklagten getragenen Abzeichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat eine Straftat des Angeklagten verneint. Das von ihm verwendete Abzeichen sei dem &quot;Armdreieck&quot; der Hitler-Jugend nicht &quot;zum Verwechseln ähnlich&quot;. Ein unbefangener Betrachter, der über keine besonderen Kenntnisse verfüge,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_354_356&quot; id=&quot;BGHSt_47_354_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_354_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 354 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
halte es nicht für die Nachbildung des Kennzeichens der Hitler-Jugend, weil er das Original nicht mehr kenne.
&lt;p&gt;Gegen das Berufungsurteil hat sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision gewendet, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Kammergericht (vgl. NStZ 2002, 148) hält die Revision für begründet und möchte das angefochtene Urteil aufheben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverweisen. Es ist der Ansicht, das vom Angeklagten getragene Abzeichen sei dem &quot;Armdreieck&quot; der Hitler-Jugend und damit dem Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation &quot;zum Verwechseln ähnlich&quot; im Sinne des §&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StGB. Maßgeblich dafür sei, daß es nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Betrachters wegen seiner charakteristischen Merkmale und des durch sie vermittelten Symbolgehalts als Kennzeichen der Hitler-Jugend angesehen werden könne. Auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens und der ihm zuzuordnenden nationalsozialistischen Organisation komme es nicht an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Kammergericht durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. Dezember 1998 (BayObLG NStZ 1999, 190, 191) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni 2000 - 2 Ss 177/00 - (Leitsatz abgedruckt in NStZ-RR 2001, 42 und NJ 2000, 551) gehindert, in denen die Rechtsansicht vertreten wird, daß ein Kennzeichen dem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation nur dann &quot;zum Verwechseln ähnlich&quot; sei, wenn zusätzlich ein gewisser Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol gerade einer bestimmten, dem &quot;Mann auf der Straße&quot; als solcher bekannten verfassungswidrigen Organisation bestehe (vgl. BayObLG a.a.O.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Kammergericht hat die Sache daher gemäß §&amp;nbsp;121 Abs.&amp;nbsp;2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ist ein Kennzeichen nur dann zum Verwechseln ähnlich&#039; im Sinne des §&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StGB, wenn das zugrunde liegende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_354_357&quot; id=&quot;BGHSt_47_354_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_354_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 354 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer bestimmten, jedem bekannten verfassungswidrigen Organisation hat?&quot;
&lt;p&gt;Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich&#039; im Sinne des §&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StGB ist, kommt es nicht darauf an, daß das zugrunde liegende Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer bestimmten, jedem bekannten verfassungswidrigen Organisation hat.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Das Kammergericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Gründen der Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Dresden abzuweichen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind dem hier vorliegenden im wesentlichen gleich gelagert. In allen Verfahren ist über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden, die nur einheitlich beantwortet werden kann (vgl. BGHSt 29, 252, 254; 44, 107, 110).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vorgelegte Rechtsfrage ist zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Kennzeichen ist dem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation &quot;zum Verwechseln ähnlich&quot; im Sinne des §&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StGB, wenn es aus der Sicht eines nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Betrachters die typischen Merkmale aufweist, welche das äußere Erscheinungsbild des Kennzeichens einer der in §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen prägen, und dadurch dessen Symbolgehalt vermittelt. Für die Beurteilung der Verwechselungsgefahr kommt es nicht darauf an, daß das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat. Soweit der Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1995 (vgl. NStZ 1996, 81), der zu §&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;1 i.V.m. §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;4 StGB aF ergangen ist, dahin verstanden werden könnte, daß das Kennzeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation haben muß, hält der Senat daran nicht fest.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ausgangspunkt für die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage muß §&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1, Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 StGB sein, da&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_354_358&quot; id=&quot;BGHSt_47_354_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_354_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 354 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StGB den in diesen Vorschriften genannten Kennzeichen solche gleichstellt, die ihnen &quot;zum Verwechseln ähnlich&quot; sind.
&lt;p&gt;Nach §&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1, Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 StGB i.V.m. §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;4 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich im Inland Originalkennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften verwendet. Auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation kommt es dabei entgegen vereinzelten Meinungen in der Literatur (vgl. Hörnle NStZ 2002, 113, 115; Weinmann NJ 1998, 522, 523) nicht an (vgl. BayObLGSt 1998, 202, 203).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Es enthält weder in der Definition des Begriffs &quot;Kennzeichen&quot; (§&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 StGB) noch in der Auflistung der verfassungswidrigen Organisationen (§&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 i.V.m. §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1, 2 und 4 StGB) Anhaltspunkte für eine Beschränkung des Tatbestands auf Kennzeichen und Organisationen, denen eine gewisse Bekanntheit zukommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Eine einschränkende Auslegung wäre auch mit den weit gespannten Schutzzwecken des §&amp;nbsp;86 a StGB, dessen Schutzgüter der demokratische Rechtsstaat und der politische Friede sind (vgl. Rudolphi in SK-StGB §&amp;nbsp;86 a Rdn.&amp;nbsp;1; Tröndle/Fischer, StGB 50.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;86 a Rdn.&amp;nbsp;1), nicht in Einklang zu bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Vorschrift richtet sich zunächst gegen eine Wiederbelebung der verfassungswidrigen Organisation und der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, daß verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden (vgl. BGHSt 25, 30, 33; 31, 383, 387; Laufhütte in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;86 a Rdn.&amp;nbsp;1). Die öffentliche Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation begründet die Gefahr einer solchen Wiederbelebung, weil in ihr ein werbendes Bekenntnis zu der Organisation und deren verfassungsfeindlichen Zielen unabhängig davon liegt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_354_359&quot; id=&quot;BGHSt_47_354_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_354_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 354 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ob es einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat.
&lt;p&gt;Dagegen läßt sich nicht einwenden, die öffentliche Zurschaustellung weithin unbekannter Symbole sei nicht geeignet, Aufregung in der Bevölkerung zu verursachen oder eine negative Berichterstattung im Ausland zu provozieren (vgl. Hörnle NStZ 2002, 113, 114&amp;nbsp;f.). Denn zum einen wird §&amp;nbsp;86 a StGB allgemein als abstraktes Gefährdungsdelikt verstanden (vgl. BGHSt 23, 267, 268, 270; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;86 a Rdn.&amp;nbsp;1), so daß der Tatbestand eine konkrete Gefährdung des politischen Friedens nicht voraussetzt. Zum anderen ist es im Interesse der Wahrung des politischen Friedens ein Anliegen, auch die Verbreitung solcher Kennzeichen unter Strafandrohung zu verhindern, die bei in- und ausländischen Beobachtern mit besonderer Sachkunde den Eindruck hervorrufen können, in der Bundesrepublik Deutschland würden rechtsstaatswidrige - insbesondere rechtsradikale - Entwicklungen geduldet (vgl. BGHSt 25, 30, 33).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Auch der weitere Schutzzweck des §&amp;nbsp;86 a StGB, die von der Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation ausgehende gruppeninterne Wirkung zu unterbinden, verbietet eine einschränkende Auslegung: Neben der Werbung nach außen erfüllen Kennzeichen eine wichtige gruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol geteilter Überzeugungen. Ihre Verwendung erlaubt es Gleichgesinnten, einander zu erkennen und sich als eine von &quot;den anderen&quot; abgrenzbare Gruppe zu definieren (vgl. Hörnle a.a.O.). Dabei kommt es auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation nicht an, weil die Verfestigung gegenseitiger Bindungen Gleichgesinnter, denen der Symbolgehalt des Kennzeichens bekannt ist, die naheliegende Gefahr einer Wiederbelebung der verfassungswidrigen Organisation begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Schließlich widerspräche eine einschränkende Auslegung auch dem aus den Schutzzwecken abgeleiteten Ziel des §&amp;nbsp;86 a StGB, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - ungeachtet der mit ihrer Verwendung verbundenen Absichten - aus dem politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland zu ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_354_360&quot; id=&quot;BGHSt_47_354_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_354_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 354 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bannen (vgl. BGHSt 25, 30, 33; BayObLG NStE Nr.&amp;nbsp;5 zu §&amp;nbsp;86 a StGB). Dies kann effektiv nur erreicht werden, wenn sich die Strafandrohung des §&amp;nbsp;86 a StGB auch gegen die Verwendung verhältnismäßig unbekannter oder durch Zeitablauf weitgehend in Vergessenheit geratener Kennzeichen richtet.
&lt;p&gt;c) Eine Differenzierung nach dem Bekanntheitsgrad des Kennzeichens hätte zudem erhebliche nachteilige Folgen für die Rechtssicherheit und ist daher als strafbarkeitsbegründendes Kriterium ungeeignet. Ob ein Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation aufweist, läßt sich nur schwer feststellen. Außerdem kann sich sein Bekanntheitsgrad durch die Berichterstattung in den Massenmedien innerhalb kürzester Zeit ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bei der Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation, das zwar nicht exakt dem Original entspricht, diesem aber &quot;zum Verwechseln ähnlich&quot; ist, kann für den Bekanntheitsgrad des Originalkennzeichens als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation nichts anderes gelten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Verwendung eines solchen Kennzeichens entgegen der ausdrücklichen Gleichstellung mit dem Originalkennzeichen gemäß §&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StGB nur unter einer zusätzlichen Voraussetzung strafbar sein soll, die bei dessen Verwendung in unveränderter Form keine Rolle spielt und die zudem das zugrunde liegende Originalkennzeichen betrifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Für eine einschränkende Auslegung gibt der Wortlaut des §&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StGB nichts her. Das Tatbestandsmerkmal &quot;zum Verwechseln ähnlich&quot;, das sich auch in anderen Straftatbeständen wie etwa §&amp;nbsp;132 a Abs.&amp;nbsp;2, §&amp;nbsp;149 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 und §&amp;nbsp;275 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB findet, umschreibt seinem Wortlaut nach einen gesteigerten Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit. Maßgeblich ist, ob nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters eine Verwechslung mit dem Original möglich ist (vgl. BGH GA 1966, 279; BGH NStZ 1994, 124; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;132 a Rdn.&amp;nbsp;13; Rudolphi in SK-StGB §&amp;nbsp;132 a Rdn.&amp;nbsp;11).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Wort &quot;ähnlich&quot; bezeichnet allgemein die objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Bei ei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_354_361&quot; id=&quot;BGHSt_47_354_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_354_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 354 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nem Kennzeichen, das seiner Funktion nach optisch wahrgenommen werden soll, kommt es maßgeblich auf die das äußere Erscheinungsbild prägenden Merkmale an, in denen sich sein Symbolgehalt verkörpert. Diese charakteristischen Merkmale haften dem Kennzeichen als solchem an, und zwar unabhängig von der Person des Betrachters.
&lt;p&gt;Soweit in Rechtsprechung und Literatur als Maßstab auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen Betrachters abgestellt wird, wird dadurch nur der geforderte Grad der Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsobjekten näher bestimmt. Einerseits braucht die Übereinstimmung mit dem Originalkennzeichen nicht so weit zu gehen, daß die Abweichungen nur von einem Fachmann nach sorgfältiger Prüfung festgestellt werden können. Andererseits genügt es aber nicht, daß sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wiederfinden, ohne daß dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt wird. Dagegen ist nach dem sprachlichen Aussagegehalt des Tatbestandsmerkmals &quot;zum Verwechseln ähnlich&quot; ein spezifisches Wissen des Betrachters, das ihm über den reinen Wahrnehmungsvorgang hinaus eine politische, historische oder juristische Einordnung des Wahrgenommenen ermöglicht, nicht erforderlich (vgl. BayObLG, Urt. vom 5. August 1997 - 2 St RR 126/97; OLG Brandenburg, Urt. vom 7. Februar 2001 - 1 Ss 87/00; Bartels/Kollorz NStZ 2000, 648, 649; Steinmetz NStZ 2002, 118, 119&amp;nbsp;f.; Dahm DRiZ 2001, 404, 414).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch die Entstehungsgeschichte des §&amp;nbsp;86 a Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StGB steht einer einschränkenden Auslegung entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Einfügung dieser Bestimmung in das Strafgesetzbuch durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I 3186) sollten zur wirksamen Verfolgung verfassungsfeindlicher Umtriebe Strafbarkeitslücken geschlossen werden (vgl. BTDrucks. 12/7960 S.&amp;nbsp;4; Dahs NJW 1995, 553, 554), nachdem die Anhänger nationalsozialistischen Gedankenguts verstärkt dazu übergegangen waren, mit leicht abgewandelten nationalsozialistischen Symbolen ihre Zugehörigkeit zu dieser politischen Richtung zu dokumentieren und ihre verfassungsfeindlichen Ansichten zu verbreiten. Die Ausweitung des Tatbestands sollte na&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_354_362&quot; id=&quot;BGHSt_47_354_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_354_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 354 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mentlich solche Symbole erfassen, die nur geringfügig von den Originalkennzeichen verfassungswidriger Organisationen abweichen, zugleich aber nach ihrem Eindruck auf einen verständigen Beobachter deutlich an jene Kennzeichen erinnern (BRDrucks. 887/92 S.&amp;nbsp;9). Ausdrücklich wurde dabei auf den Umstand verwiesen, daß der Schutzzweck des §&amp;nbsp;86 a StGB durch die nicht unter Strafe stehende Verwendung solcher Ersatzkennzeichen, durch die sich die Anhänger nationalsozialistischen Gedankenguts auf die geltende Rechtsordnung eingestellt haben, in nicht geringerem Maße verletzt wird als dies bei Verwendung der Originalkennzeichen der Fall ist (vgl. BRDrucks. 887/92 S.&amp;nbsp;4 und BTDrucks. 12/7960 S.&amp;nbsp;4). Somit war eine Ausweitung der Strafbarkeit, keinesfalls eine Einschränkung gewollt (vgl. Bartels/Kollorz NStZ 2000, 648, 649), worauf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Dresden hinauslaufen würde.
&lt;p&gt;c) Schließlich widerspräche eine einschränkende Auslegung den oben dargestellten Schutzzwecken des §&amp;nbsp;86 a StGB. Auch wenn der Bekanntheitsgrad des Originals als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation gering ist, gefährdet die öffentliche Verwendung eines unwesentlich abgewandelten Kennzeichens wegen der damit verbundenen Gefahr einer Wiederbelebung der Organisation und der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen den politischen Frieden und den demokratischen Rechtsstaat in gleicher Weise wie die Benutzung eines entsprechenden Originals.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1641&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-86-stgb">§ 86 StGB</category>
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 <pubDate>Thu, 07 Mar 2013 22:13:39 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln II        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 47, 278; JR 2003, 72; JuS 2002, 1127; KF 2002, 294; NJW 2002, 2115;  NStZ 2002, 538; StV 2002, 485; ZAP EN-Nr. 0/2002        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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                    10.04.2002        &lt;/div&gt;
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                    5 StR 485/01        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Hamburg&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Strafverteidiger - Volksverhetzung - Beweisantrag - Leugnung des Holocaust - Verteidigungsfremdes Verhalten&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volksverhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i. V. m. § 130 Abs. 5 StGB) nicht gilt.&lt;br /&gt;
(Im Anschluß an &lt;a href=&quot;/entscheidung/1539&quot;&gt;BGHSt 46, 36&lt;/a&gt;)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 47, 278        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_278&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volksverhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;3 StGB (i.V.m. §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;5 StGB) nicht gilt. (Im Anschluß an BGHSt 46, 36)&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;3, 5, §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 10. April 2002 g.R.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 485/01 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Hamburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und mit Verun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_279&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
glimpfung des Andenkens Verstorbener aus Rechtsgründen freigesprochen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, war als Strafverteidiger in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Hamburg tätig. Sein Mandant, für den er die Berufung führte, war vom Amtsgericht wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verleumdung und mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ihm wurde die Veröffentlichung eines Artikels in einer rechtsradikalen Druckschrift zur Last gelegt, in welchem die Massenvernichtung der Juden unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geleugnet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In der öffentlichen Berufungshauptverhandlung stellte der Angeklagte in seinem Schlußvortrag als Verteidiger drei Hilfsbeweisanträge, deren Beweisbehauptungen dahin gingen, in den Konzentrationslagern Auschwitz und Auschwitz-Birkenau seien keine Menschen durch Giftgas getötet worden; die Lager seien keine Vernichtungslager gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum Beweis beantragte der Angeklagte zunächst die Vernehmung eines Sachverständigen, der bekunden sollte, daß nach physikalisch-chemischen Erkenntnissen und Rückschlüssen - zum einen das Fehlen von Zyanid-Rückständen am Mauerwerk der als Gaskammern anerkannten Lagergebäude betreffend, zum anderen die Wirkung des Giftgases Zyklon B - eine Massenvernichtung von Juden in Auschwitz nicht stattgefunden haben könne. Als Sachverständigen benannte der Angeklagte den Chemiker R.; dieser war, wie der Angeklagte wußte, im Zusammenhang mit der Vorlage eines entsprechenden Gutachtens rechtskräftig wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner beantragte der Angeklagte die Inaugenscheinnahme alliierter Luftaufnahmen und Urkundenverlesungen. Mit den Urkunden wollte er insbesondere belegen, daß die genannten Konzentrationslager nur &quot;Arbeitslager&quot; gewesen seien, in denen es nicht zur planmäßigen Massenvernichtung von Menschen gekommen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe mit der Stellung dieses Antrags den Tatbestand der Volksverhetzung in der Variante des Leugnens der Massenvernichtung der Ju&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_280&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den während der NS-Herrschaft erfüllt. Da der Angeklagte den Antrag aber zum Zwecke wirksamer Verteidigung seines Mandanten gestellt habe, scheide eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung auch in der abgeurteilten Tatbestandsvariante gemäß §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;5 i.V.m. §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;3 StGB aus; hinsichtlich einer Strafbarkeit nach §§&amp;nbsp;185, 189 StGB sei die Tat wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt (§&amp;nbsp;193 StGB).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Freispruch des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Ausgangspunkt hat das Landgericht die Erfüllung der angeklagten tateinheitlichen verwirklichten Straftatbestände allerdings zutreffend bejaht, insbesondere die des Vergehens der Volksverhetzung in der speziellen Begehungsweise des §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;3 StGB.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Dieser mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I 3186) eingeführte Tatbestand ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art von zentraler Bedeutung (vgl. von Bubnoff in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;130 Rdn.&amp;nbsp;46, 51; König/Seitz NStZ 1995, 1, 3). Darin wird der (insbesondere) an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; 46, 36, 46&amp;nbsp;f.; 46, 212, 216; BGHR StPO §&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;2 Offenkundigkeit 1; BGHR StGB §&amp;nbsp;46 Abs.&amp;nbsp;1 Schuldausgleich 32), tatbestandlich vorausgesetzt. Vor dem Hintergrund einer hiernach bestehenden besonderen historischen Verantwortung Deutschlands sollen mit der Norm ausschließlich bestimmte Negativäußerungen erfaßt werden (vgl. dazu von Bubnoff a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;45). Das zur Störung des öffentlichen Friedens geeignete öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen einer dieser Völkermordhandlungen ist unter Strafe gestellt; dadurch soll rechtsextremistische Propaganda, die zur Vergiftung des politischen Klimas geeignet ist, verfolgt und verhindert werden (vgl. BGHSt 46, 36, 40; ferner BGHSt 46, 212, 218; von Bubnoff a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;43). Eine entsprechende Friedensgefährdung haftet derartigen in die Öffentlichkeit gebrachten Äußerungen regelmäßig an. Sie tangieren nicht nur Würde und Ansehen der Überlebenden sowie insbesondere der Ermordeten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_281&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und ihrer Angehörigen in einem für das ganze Gemeinwesen unerträglichen Maße. Sie stellen auch sonst eine Gefährdung für ein friedliches Zusammenleben dar. Als Reaktion auf jenes nach Begehensweise, Motivation und Ausmaß alle historischen Dimensionen sprengende Verbrechensgeschehen aus der jüngeren deutschen Geschichte erscheinen allein Einsicht und der unbedingte Wille angemessen, jegliche Gefahr eines Wiederaufkeimens seiner Ursachen zu bannen. Jede - zumal öffentliche - Kundgabe einer Einstellung, die im diametralen Gegensatz hierzu steht, kann weithin nicht nur berechtigte Empörung auslösen, sondern auch verständliche Angst vor gefährlicher Ausbreitung solcher Uneinsichtigkeit, die zudem eine nachhaltige Beschädigung eines nur mühsam wiederherstellbaren internationalen Ansehens zur Folge haben könnte.
&lt;p&gt;b) Zwischen den einzelnen Handlungsvarianten der Strafnorm besteht ein gewisses Gefälle (vgl. BGH NJW 2000, 2217, 2220, insoweit in BGHSt 46, 36 nicht abgedruckt; dazu Stegbauer JR 2001, 37, 38). Dabei fehlt es an einer klaren Trennschärfe zwischen den Varianten des Billigens und des &quot;qualitativen&quot; Verharmlosens einerseits, des (etwa nur partiellen) Leugnens und des &quot;quantitativen&quot; Verharmlosens andererseits (dazu BGHSt 46, 36, 41&amp;nbsp;f.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;130 Rdn.&amp;nbsp;19, 21).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei in der Äußerung, mit der eine Massenvernichtung in den für den Holocaust besonders kennzeichnenden Konzentrationslagern Auschwitz und Auschwitz-Birkenau abgestritten wurde (vgl. zu dem die Vorschrift des §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;2 StGB schlagwortartig kennzeichnenden, indes problematischen Begriff &quot;Auschwitzlüge&quot; Tröndle/Fischer, StGB 50.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;130 Rdn.&amp;nbsp;20), die Handlungsmodalität des Leugnens als erfüllt angesehen. Jedenfalls bei einer Äußerung, die nicht - was tatbestandlich ausreichen würde - nur eine begrenzte Völkermordhandlung, sondern den gesamten Holocaust oder, wie hier, ein ihn kennzeichnendes Teilgeschehen betrifft, kann es für den Vorsatz des Angeklagten nicht auf die Frage ankommen, ob ihm etwa abzunehmen wäre, daß er die historisch unzweifelhafte Tatsache des Vernichtungsgeschehens in Auschwitz in revisionistischer Verblendung negiert. Der Gesetzgeber wollte mit der Strafnorm des §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;3 StGB gerade auch Unbelehrbaren begegnen (Steg&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_282&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bauer NStZ 2000, 281, 286 m.w.N.). Danach ist als vorsätzliches Leugnen im Sinne dieses Tatbestands das bewußte Abstreiten des bekanntermaßen historisch anerkannten Holocaust ausreichend. Eine &quot;bewußte Lüge&quot; wird nicht verlangt (so auch Rudolphi in SK §&amp;nbsp;130 Rdn.&amp;nbsp;23; vgl. zur Vorsatzproblematik auch Lenckner a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;20 m.w.N.). Deren Fehlen ist selbst für die Strafzumessung ohne Bedeutung (vgl. BGHR StGB §&amp;nbsp;46 Abs.&amp;nbsp;1 Schuldausgleich 32).
&lt;p&gt;Die tatbestandlichen Voraussetzungen öffentlicher Äußerung in einer zur Störung des öffentlichen Friedens genannten Weise hat der Tatrichter angesichts der Antragstellung in einer öffentlichen Hauptverhandlung wegen Volksverhetzung, die zudem tatsächlich auch von Öffentlichkeit und Presse beobachtet wurde, rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen. Eine weitergehende Verbreitungsgefahr, wie sie in dem vom 1.&amp;nbsp;Strafsenat entschiedenen Fall der Volksverhetzung im Rahmen einer Strafverteidigung festgestellt war (vgl. BGHSt 46, 36, 39, 42&amp;nbsp;f.), ist insoweit nicht gefordert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Sachlich-rechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten einen Tatbestandsausschluß nach §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;5, §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;3 StGB zugebilligt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Allerdings gilt nach diesen Vorschriften eine Äußerung, die sonst die Voraussetzungen des §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;3 StGB erfüllt, dann nicht als tatbestandlich, wenn sie der Strafverteidigung dient; diese steht den in §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;3 StGB ausdrücklich benannten Zwecken (u.a. Wissenschaft, Forschung, [zeit]geschichtliche Berichterstattung) gleich (BGHSt 46, 36, 43). Bei der Bestimmung der Reichweite dieser Norm gebietet die Achtung der rechtsstaatlich geforderten Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung - auch im Blick auf Art. 12 GG - erhebliche Zurückhaltung bei gerichtlicher Inhaltskontrolle von Verteidigerhandeln; dies muß auch für die Abgrenzung von erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl. BGHSt 46, 36, 43&amp;nbsp;ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen einer solchen vom Tatrichter (ersichtlich im Anschluß an BGH a.a.O. S.&amp;nbsp;46) als &quot;Gratwanderung&quot; bezeichneten Abgrenzung sind daher auch der Verwertung des Indizes der objektiven Aussichtslosigkeit einer Prozeßhandlung, deren Strafbarkeit oder Rechtfertigung durch Verfolgung erlaubter Verteidi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_283&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gungsziele in Frage steht, gewisse Grenzen gesetzt (vgl. nur - insoweit überaus weitgehend - BGHSt 31, 16, 20&amp;nbsp;ff.).
&lt;p&gt;Der Tatbestandsausschluß kommt indes nicht zum Tragen, wenn die Prozeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag (BGHSt 46, 36, 45 m.w.N.). Verteidigungsfremdes Verhalten in diesem Sinne ist nicht nur gegeben bei ausschließlich von politisch-demonstrativem Charakter geprägten Äußerungen mit beschimpfenden Formulierungen (dazu BGH a.a.O. S.&amp;nbsp;45&amp;nbsp;f.). Liegt, wie hier, die gewichtigere Tatbestandsvariante des Leugnens vor, zudem bezogen auf den gesamten Holocaust oder ein ihn kennzeichnendes Teilgeschehen, drängt sich die Annahme verteidigungsfremden Verhaltens bei jeglichen Äußerungen, auch im Rahmen von Beweisanträgen, auf, da sie regelmäßig zur Sachaufklärung oder rechtlichen Beurteilung im konkreten Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermögen. Hierfür gilt der Tatbestandsausschluß nach §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;5, §&amp;nbsp;86 Abs.&amp;nbsp;3 StGB grundsätzlich nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Dem äußeren Anschein nach handelte es sich bei der Hilfsbeweisantragstellung des Angeklagten um Verteidigerhandeln. An diesen äußeren Anschein hat das Landgericht - entsprechend der Auffassung des 1. Strafsenats für einen Fall des Verharmlosens des Holocaust (BGH a.a.O.) - auch für die hier vorliegende gewichtigere Handlungsvariante des Leugnens den Grundsatz des Tatbestandsausschlusses geknüpft. Es hat diesen Grundsatz auch durchgreifen lassen, vornehmlich unter Berufung auf die sachliche Gestaltung des Beweisantrags, der sich hierdurch von dem im Ergebnis abweichend beurteilten Fall des 1. Strafsenats abhob, der einen demonstrativ und polemisch gefaßten Beweisantrag zum Gegenstand hatte (BGH a.a.O. S.&amp;nbsp;38&amp;nbsp;f., 47).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vorliegenden Beweisanträge, die auf eine Beweiserhebung darüber zielten, daß in den Konzentrationslagern Auschwitz und Auschwitz-Birkenau keine Massenvernichtung von Juden in Gaskammern stattgefunden hätte, waren indes sachlich gänzlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_284&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aussichtslos. Derartige Anträge sind in jeglichem Strafverfahren wegen Offenkundigkeit (des geschichtlich unbezweifelbaren Gegenteils) als überflüssig gemäß §&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;2 StPO abzulehnen (BGHSt 40, 97, 99; BGHR StPO §&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;2 Offenkundigkeit 1; jeweils m.w.N.; st. Rspr.). Für den möglichen Ausnahmefall einer Berufung auf präsente Beweismittel (§&amp;nbsp;245 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;3 StPO) ist nichts ersichtlich. Ein etwaiger Grenzfall für die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Offenkundigkeit des Gegenteils der Beweistatsache, den der Angeklagte in seiner Antragsbegründung (unter Berufung auf Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5.&amp;nbsp;Aufl. S.&amp;nbsp;567&amp;nbsp;ff.) darzutun bemüht war, lag schon angesichts der ersichtlich mangelnden Eignung des benannten rechtskräftig einschlägig bestraften Sachverständigen (vgl. BGHR StPO §&amp;nbsp;74 Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 Befangenheit 4) gänzlich fern. Die Anknüpfungstatsachen und Erwägungen, welche die Aussichtslosigkeit der in Frage stehenden Beweisanträge kennzeichneten, lagen für den Angeklagten als erfahrenen Strafverteidiger in diesem Bereich auf der Hand (vgl. BGHSt 46, 36, 46).
&lt;p&gt;Bei der schon danach bestehenden gänzlichen Aussichtslosigkeit der Beweisanträge aufgrund des Ablehnungsgrunds der Offenkundigkeit bedarf die Frage keiner Vertiefung, ob wegen der unwiderleglichen Voraussetzung des (insbesondere) an den Juden begangenen Völkermordes unter der Herrschaft des Nationalsozialismus im Tatbestand des §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;3 StGB - jedenfalls in Verfahren, die diesen Strafvorwurf betreffen - jegliche Beweisanträge, die darauf abzielen, die essentiellen Erscheinungsformen dieses Völkermordes zu negieren, bereits unzulässig wären (§&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;1, §&amp;nbsp;245 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StPO; vgl. Stegbauer NStZ 2000, 281, 284&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedenfalls ist die Aussichtslosigkeit eines Beweisantrags, mit dem der Holocaust geleugnet wird, derart eklatant, daß in aller Regel allein schon hierin - neben der Sachkundigkeit des ihn stellenden Strafverteidigers - ein tragfähiges Indiz für verteidigungsfremdes Verhalten zu finden ist. Ein grundsätzlicher Ausschluß des Tatbestands des §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;3 StGB für Verteidigerhandeln in einem Strafverfahren wegen Volksverhetzung gemäß §&amp;nbsp;130 Abs.&amp;nbsp;5, §&amp;nbsp;86&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_278_285&quot; id=&quot;BGHSt_47_278_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_278_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 278 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs.&amp;nbsp;3 StGB, wie ihn der 1.&amp;nbsp;Strafsenat im Rahmen der Begründung und im Leitsatz seines Urteils vom 6. April 2000 bezogen auf die Handlungsvariante des Verharmlosens angenommen hat (BGHSt 46, 36), kommt daher in einem Fall, in dem der Verteidiger einen wesentlichen Bestandteil des Holocaust leugnet, nicht in Betracht.
&lt;p&gt;c) Hier kommen zu der Aussichtslosigkeit des in Frage stehenden Hilfsbeweisantrags, die zur Begründung einer Verurteilung schon für sich ausreichte, noch weitere, vom Tatrichter gleichfalls nicht zureichend ausgewertete Indizien hinzu, die der Annahme erlaubten Verteidigerhandelns und eines daraus folgenden Tatbestandsausschlusses widerstreiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein besonderer Umstand liegt schon in der Benennung des wegen Volksverhetzung vorbestraften Sachverständigen R. Ferner gleichen die in den Anträgen aufgeführten Beweismittel und Schlußfolgerungen mindestens weitestgehend den üblichen von &quot;Revisionisten&quot; vorgebrachten Scheinargumenten. Hiermit versuchen diese immer wieder, die auf der Grundlage von Zeugenaussagen aus den unterschiedlichen Lagern der Opfer- und der Täterseite sowie von vielfältigen eigenständigen und bestätigenden Sachbeweisen zuverlässig ermittelte und dokumentierte historische Wahrheit des Holocaust, insbesondere die massenhafte systematische Vernichtung von Juden in den Gaskammern der Konzentrationslager Auschwitz und Auschwitz-Birkenau, in Zweifel zu ziehen (vgl. nur Bastian, Auschwitz und die &quot;Auschwitz-Lüge&quot; - Massenmord und Geschichtsfälschung S.&amp;nbsp;69&amp;nbsp;ff.; Tiedemann, &quot;In Auschwitz wurde niemand vergast&quot; - 60 rechtsradikale Lügen und wie man sie widerlegt S.&amp;nbsp;133&amp;nbsp;ff.).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1639&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-130-stgb">§ 130 StGB</category>
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 <pubDate>Thu, 07 Mar 2013 21:58:27 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln I        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 36; NJW 2000, 2217; NStZ 2000, 530; StV 2000, 418        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Mannheim, 06.04.2000 - 1 StR 502/99&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich auf Verteidigerhandeln nicht anzuwenden, wenn dem verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung i.S.d. Tatbestandes zur Last liegt. Insoweit greift die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB).&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;2. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 46, 36        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_36&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (36):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich auf Verteidigerhandeln nicht anzuwenden, wenn dem verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung i.S.d. Tatbestandes zur Last liegt. Insoweit greift die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB § 130 Abs. 3, 5; § 86 Abs. 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 6. April 2000 g.B.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 502/99 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Mannheim&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten, der von Beruf Rechtsanwalt ist, wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_37&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_37&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_37&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (37):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil im Strafausspruch an und erhebt verschiedene Verfahrensrügen sowie die Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) liegt ein von ihm als Verteidiger gestellter Beweisantrag zugrunde, den er im Frühjahr 1997 in einem Strafverfahren gegen den seinerseits der Volksverhetzung und anderer Delikte angeklagten vormaligen NPD-Vorsitzenden D. anbrachte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der vom Angeklagten verteidigte D. dem Kreis der Revisionisten zuzurechnen, die sich zum Ziel gesetzt haben, die deutsche Geschichte der Zeit des Nationalsozialismus umzuschreiben. Vor allem durch Leugnen oder Verharmlosen des Verfolgungsschicksals der Opfer des Nationalsozialismus &quot;soll das deutsche Volk von seiner historischen Schuld entlastet&quot; werden. Zugleich wird behauptet, die Berichte über den Holocaust beruhten auf einer Legendenbildung durch jüdische Kreise, die das Ziel verfolge, das deutsche Volk finanziell und politisch zu erpressen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Hauptverhandlung gegen D. stellten dieser selbst und der Angeklagte als sein Verteidiger zahlreiche Beweisanträge. Das Verteidigungsverhalten war von einer gemeinsamen &quot;revisionistischen Grundrichtung&quot; getragen. Einer entsprechenden Verteidigungsabsprache gemäß ließ D. in seinen Anträgen der rechtsradikalen Polemik freien Lauf. Der Angeklagte hielt sich aus beruflichen Gründen indessen zurück und vermied Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung hätten erfüllen können. Demgemäß schloß der Angeklagte mehrere Beweisanträge, die er zumeist schriftlich vorbereitet hatte, mit der Klausel, daß mit den Beweisbehauptungen die Massenvernichtung der Juden nicht geleugnet, verharmlost oder gebilligt werden solle. Dem lag das Bestreben zugrunde, absehbare strafrechtliche und berufliche Schwierig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_38&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_38&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_38&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (38):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keiten zu vermeiden. Gegen Ende der Hauptverhandlung &quot;breitete sich eine allgemeine Atmosphäre der Hektik aus&quot;, die zunehmend von gefühlsbetonten Äußerungen geprägt war. Als der Schluß der Beweisaufnahme unmittelbar bevorstand, stellte der Angeklagte mehrere Hilfsbeweisanträge, die er entgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht schriftlich vorbereitet hatte, sondern &quot;in offensichtlicher Eile&quot; handschriftlich notierte, verlas und übergab. Einer dieser Anträge - der allein Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten ist - lautete wie folgt:
&lt;p&gt;&quot;Es werden die Zeugen Bundespräsident Herzog, Bundestagspräsidentin Süßmuth, Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Limbach und Bundeskanzler Kohl zum Beweis der Tatsache benannt, daß es primär massive politische Interessen sind, welche dem Durchbruch der historischen Wahrheit im Zusammenhang mit dem Holocaust entgegenstehen, und zwar nicht einmal in erster Linie diejenigen der überlebenden Juden und derer Abkömmlinge oder gar des Staates Israel, sondern vor allem diejenigen unserer eigenen (deutschen) politischen Klasse, welche ihre einzigartige politische Unfähigkeit seit fast 50 Jahren mit der &#039;Einzigartigkeit der deutschen Schuld&#039; legitimiert und nicht in der Lage ist, zuzugeben, daß sie sich an der Nase herumführen und für dumm verkaufen läßt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sein Mandant D. machte sich diesen hilfsweise gestellten Antrag zu eigen und stellte ihn als Hauptantrag. Das Landgericht lehnte den Antrag in jenem Verfahren ab, weil er keine erhebliche Tatsachenbehauptung enthalte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In dem daraufhin gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren hat das Landgericht den Erklärungsinhalt dieses vom Angeklagten als Verteidiger gestellten Beweisantrags durch Auslegung unter Berücksichtigung der Begleitumstände ermittelt. Es hat ausgeführt, wenn vom &quot;Durchbruch der historischen Wahrheit im Zusammenhang mit dem Holocaust&quot; die Rede sei, könne dies nur bedeuten, daß die bisher gültige historische Wahrheit nicht den Tatsachen entspreche. Vor dem Hintergrund des Gegenstands des Verfahrens gegen D. könne das nur heißen, daß der Holocaust entweder über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_39&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_39&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_39&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (39):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haupt nicht oder nicht in der als geschichtliche Tatsache anerkannten Art und Weise bzw. in dem überlieferten Umfang stattgefunden habe. Zu Gunsten des Angeklagten sei indessen davon auszugehen, daß er die systematische Massenvernichtung der Juden nicht pauschal habe in Abrede stellen wollen. Vielmehr ergebe sich auch aus der Formulierung des Antrags der Aussagegehalt, daß es nicht zu den Massentötungen durch Vergasen im geschichtlich anerkannten Umfang gekommen sei. Auf dieser Grundlage bringe der Antrag die Meinung zum Ausdruck, jüdische Interessengruppen hätten das deutsche Volk politisch und finanziell erpreßt. Die polemische Gleichsetzung der - vom Angeklagten so apostrophierten - &quot;einzigartigen politischen Unfähigkeit&quot; mit der Einzigartigkeit der deutschen Schuld stelle eine äußerst geschmacklose Verharmlosung der Verbrechen der NS-Zeit dar.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Antrag auch für geeignet gehalten, den öffentlichen Frieden zu stören, weil er in öffentlicher Hauptverhandlung gestellt worden sei; an dieser hätten zahlreiche Sympathisanten D.s aus der rechtsradikalen Szene ebenso wie mehrere Pressevertreter teilgenommen. Nach entsprechenden Presseberichten seien 21 Anzeigen wegen Volksverhetzung gegen den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft eingegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund seiner intensiven beruflichen Befassung mit allen Rechtsfragen, die mit dem Holocaust verknüpft seien, sei dem Angeklagten bewußt gewesen, daß sein Beweisantrag - wegen der Offenkundigkeit des Holocaust - keinerlei verteidigungsrelevante Erfolgsaussichten im Hinblick auf Schuldspruch oder Strafmaß zugunsten seines Mandanten hätte haben können. Auch die polemische Abfassung zeige, daß er den Antrag keineswegs zu Verteidigungszwecken gestellt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen sachlichrechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Die Urteilsgründe lassen zwar besorgen, das Landgericht könne die Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung bei der Auslegung und Anwendung des in Rede stehenden Straftatbestands auf Verteidigerhandeln nicht in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_40&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_40&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_40&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (40):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jeder Hinsicht genügend bedacht haben. Das beschwert den Angeklagten jedoch im Ergebnis nicht, weil dem Zusammenhang des Urteils die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen ist, daß der Angeklagte bei Stellung des gegenständlichen Beweisantrags allein verteidigungsfremde Zwecke verfolgt hat. Mithin greift die Tatbestandsausschlußklausel für sogenannte legitime Zwecke hier nicht ein (§ 86 Abs. 3 i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB).
&lt;p&gt;1. Das Landgericht hat den Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust rechtsbedenkenfrei als erfüllt angesehen (§ 130 Abs. 3 StGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Tatbestand des Billigens, Leugnens oder Verharmlosens des Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus wurde mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 in die Vorschrift des § 130 StGB eingefügt. Der Gesetzgeber wollte damit einen Beitrag zur Verhinderung rechtsextremistischer Propaganda leisten. Wegen deren gefährlicher Auswirkungen auf das politische Klima sollte die Anwendung des § 130 StGB in der Praxis erleichtert und die generalpräventive Wirkung der Strafvorschrift der Volksverhetzung erhöht werden, namentlich im Blick auf die Diffamierung und Diskriminierung jüdischer Mitbürger (vgl. Gesetzentwurf BTDrucks. 12/6853 S. 23/24; Rechtsausschußbericht BTDrucks. 12/8588 S. 8). Das Handlungsmerkmal des Verharmlosens ist erfüllt, wenn der Äußernde den Holocaust herunterspielt, beschönigt oder in seinem wahren Gewicht verschleiert. Alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Mißachtung sollen erfaßt werden (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rn. 44; siehe auch Deutscher Bundestag 12. Wp. Sten.Ber. S. 19664, 19672). Steht eine relativierende Ausdrucksweise in Rede, ist der inhaltliche Gesamtaussagewert der Äußerung aus Sicht eines verständigen Zuhörers oder Lesers durch genaue Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln (vgl. von Bubnoff a.a.O.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Dem folgend hat das Landgericht den Aussagegehalt des vom Angeklagten in öffentlicher Hauptverhandlung gestellten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_41&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_41&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_41&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (41):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beweisantrags ermittelt und als Verharmlosung des Holocaust zur Zeit des Nationalsozialismus gewürdigt. Ziel und Aussage des Antrags hat es darin gesehen zu verdeutlichen, daß es nicht im geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord an der jüdischen Bevölkerung gekommen sei. Die Zahl der Opfer müsse vielmehr in so erheblicher Weise nach unten korrigiert werden, daß es dem Angeklagten in diesem Zusammenhang als angebracht erschienen sei, der Nachkriegspolitik &quot;einzigartige Unfähigkeit&quot; zu bescheinigen. Weiter hat die Strafkammer durch eine nachvollziehbare, nicht zu beanstandende Textanalyse vor dem Hintergrund des Gegenstands des Verfahrens gegen D. den Aussagegehalt auch dahin ermittelt, daß dem &quot;Durchbruch der Wahrheit&quot; in dem so verstandenen Sinne auch jüdische Interessengruppen entgegengewirkt (&quot;nicht einmal in erster Linie diejenigen der überlebenden Juden&quot;) und - revisionistischer Geschichtsauffassung entsprechend das deutsche Volk politisch und finanziell erpreßt hätten. Zudem hat das Landgericht in der polemischen Gleichsetzung der vermeintlich &quot;einzigartigen politischen Unfähigkeit&quot; deutscher Politik mit der - auch im Antrag in Anführungszeichen gesetzten - &quot;Einzigartigkeit der deutschen Schuld&quot; eine Verharmlosung der Verbrechen der NS-Zeit gesehen. Dabei hat das Landgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 82, 272 [280 f.]; BVerfG - Kammer - NJW 1994, 2943, 2944) gemeint, die dem Angeklagten günstigere Deutung zugrundezulegen (vgl. dazu auch BGHZ 139, 95 [104]), indem es nicht von einer Leugnung des Holocaust, sondern lediglich von einer sogenannten quantitativen Verharmlosung ausgegangen ist. Es hat jedenfalls eine andere, nicht zur Annahme der Strafbarkeit führende Auslegung für ausgeschlossen erachtet.
&lt;p&gt;Diese Bewertung läßt im Ergebnis Denkfehler, Widersprüche oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen und rechtfertigt - unbeschadet der Frage eines Tatbestandsausschlusses nach § 86 Abs. 3 StGB - die Annahme, damit werde der Holocaust (im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB) verharmlost. Zwar kann dem Verständnis des Landgerichts, der Antrag stelle sich als sogenanntes quantitatives Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_42&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_42&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_42&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (42):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
harmlosen des Holocaust dar, möglicherweise entgegengehalten werden, indem vom Durchbruch der historischen Wahrheit &quot;im Zusammenhang&quot; mit dem Holocaust die Rede sei, könne auch eine weitere, vom Landgericht nicht erwogene Interpretation in Betracht gezogen werden. Eine solche Deutung könnte dahingehen, der Holocaust habe der historischen Wahrheit gemäß in seiner uneingeschränkten Bedeutung - also gleichsam qualitativ wie quantitativ ungeschmälert - angesprochen werden sollen und lediglich als Grundlage der vom Angeklagten - daran anknüpfend aufgestellten wertenden Behauptungen zur Nachkriegspolitik im Umgang mit dieser historischen Tatsache gedient. Aber auch bei einem solchen Sinngehalt hielte die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis der Nachprüfung stand, weil schon der auch dann noch verbleibende, vom Landgericht festgestellte Aussagegehalt ersichtlich den Tatbestand erfüllt. Bereits allein die vom Landgericht hervorgehobene Herstellung einer Beziehung zwischen der einzigartigen deutschen Schuld und der angeblich &quot;einzigartigen politischen Unfähigkeit&quot; im Antragstext, die sich als polemisches Wortspiel erweist, stellt zumal im Verbund mit dem subtilen Abheben auf (auch) massive jüdische Interessen eine agitative Herabwürdigung des Holocaust und seiner Opfer dar. Der Gesetzgeber wollte gerade auch solches verbrämtes Verharmlosen mit Strafe bedrohen.
&lt;p&gt;c) Die weitere Annahme des Landgerichts, die Antragstellung sei geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören, begegnet unter den gegebenen Umständen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der Wirkungskraft und Wirkungsweise der in Rede stehenden Formulierungen ist insoweit nicht ohne Bedeutung, daß die Erklärung nicht etwa im öffentlichen Meinungskampf erfolgt ist, sondern in gerichtlicher Hauptverhandlung. Aber auch bei solcher Fallgestaltung ist es ein gewichtiges Indiz für die Eignung zur Friedensstörung, wenn tatsächlich eine erhebliche unruhestiftende öffentliche Wirkung weit über die Hauptverhandlung hinaus eintritt. Das Landgericht hat diesen Umstand im gegebenen Zusammenhang zwar nicht ausdrücklich erwogen. Das erweist sich indessen nicht als rechtsfehlerhaft, weil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_43&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_43&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_43&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (43):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit der Feststellung der öffentlichen Resonanz, dem Hinweis auf Presseberichte und dem Eingang zahlreicher Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft die Eignung zur Friedensstörung jedenfalls im vorliegenden Fall hinreichend belegt ist.
&lt;p&gt;2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen der Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 in Verbindung mit § 130 Abs. 5 StGB nicht vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (in Verbindung mit § 130 Abs. 5 StGB) ist im Grundsatz auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Angesichts der Weite des Tatbestandes - zumal in der Verharmlosungsalternative - hat der Gesetzgeber eine Regelung vorgesehen, die der Verfolgung legitimer, von der Rechtsordnung anerkannter Zwecke Rechnung trägt. Danach ist der Tatbestand namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder &quot;ähnlichen Zwecken&quot; dient (§ 86 Abs. 3 StGB). Strafverteidigung ist in ihrem Range den in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Belangen gleich zu erachten. Das ergibt sich aus folgendem:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozeß und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organ- und Beistandsfunktion erfordert schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten (vgl. nur BGHSt 38, 345 [347]; siehe grundlegend auch Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers 1989 passim; siehe weiter zum Tatbestand der Strafvereitelung: BGH NStZ 1983, 503; zum Tatbestand der Beleidigung im Zusammenhang mit dem Massenmord an der jüdischen Bevölkerung zur Zeit des Nationalsozialismus: BGH NStZ 1987, 554; zur Unterstützung einer oder zum Werben für eine terroristische Vereinigung siehe BGHSt 29, 99; 31, 16; 32, 243; BGH NStZ 1990, 183; zum Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde: BGHSt 38, 345; vgl. zur Beschaffung einer Schußwaffe: BGHSt 38, 7). Prozeßerklärungen sind danach nicht schon deshalb von vornherein strafrechtlicher Würdigung entzogen, weil sie im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_44&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_44&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_44&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (44):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rahmen der Verteidigung abgegeben werden (BGHSt 31, 16 [17]). Grundsätzlich gelten die Straftatbestände für jedermann, mithin auch für den Verteidiger in der Hauptverhandlung. Die Struktur bestimmter Straftatbestände birgt indessen für den Rechtsanwalt selbst das Risiko, daß ein prozessual erlaubtes, im Rahmen wirksamer Verteidigung liegendes Verhalten in den Anwendungsbereich des Straftatbestands fallen kann. Da Strafverteidigung ihrer Natur nach auf den Schutz des Beschuldigten vor Anklage, Verhaftung und Verurteilung ausgerichtet ist, wirkt sie sich beispielsweise auf dem Felde der Organisationsdelikte (§§ 129, 129a StGB) mitunter notwendigerweise günstig auf den Fortbestand einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung aus (BGHSt 29, 99 [102]). Für diese Fallgestaltung hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, daß in einem solchen Konfliktfall zwischen prozessual zulässigem Verteidigerhandeln und der Erfüllung des materiellen Straftatbestands - dort dem Unterstützungsverbot der §§ 129, 129a StGB - ein rechtswidriges Handeln, nicht angenommen werden könne, es sei denn, es gebe sich lediglich den Anschein zulässiger Verteidigung, verfolge in Wirklichkeit indessen ausschließlich verteidigungsfremde Zwecke (BGHSt 29, 99 [105]; siehe auch BGH NStZ 1987, 554; 1990, 183, 184).
&lt;p&gt;Eine solche Kollisionslage besteht jedoch dann nicht, wenn der besonderen Situation des Verteidigers als Organ der Rechtspflege bereits durch Auslegung des jeweiligen Straftatbestands hinreichend Rechnung getragen werden kann. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich daraus, daß die Möglichkeit zu wirksamer Verteidigung auf der Grundlage des Verfahrensrechts notwendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist; ihr kommt hierfür grundlegende Bedeutung zu (so u.a. BGHSt 38, 7 [10 f.]; siehe auch BGHSt 29, 99 [106]; vgl. weiter BVerfGE 63, 380 [390]; 65, 171 [174 f.]). Der Angeklagte hat schließlich auch nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK Anspruch auf &quot;konkrete und wirkliche&quot; Verteidigung (vgl. EGMR EuGRZ 1980, 662; 1985, 234; siehe Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Art. 6 MRK Rn. 20). Die Erfüllung dieses Gebots wäre ernsthaft gefährdet, wenn der Verteidiger wegen einer üblichen und prozessual zulässigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_45&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_45&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_45&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (45):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verteidigungstätigkeit selbst strafrechtlich verfolgt würde (so schon BGHSt 29, 99 [106]; siehe auch BGH NStZ 1987, 554). Der Wirkkraft dieser letztlich im Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden verfahrensrechtlichen Verbürgung ist deshalb bei der Auslegung und Anwendung des Straftatbestandes Genüge zu tun. Das gilt auch im Blick auf die für den Rechtsanwalt gewährleistete &quot;freie Advokatur&quot;. Eingriffe in die Verteidigerstellung berühren seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. nur BGHSt 38, 7 [12]; BVerfG - Kammer - NJW 1996, 3267 und 3268). Sie bedürfen einer gesetzlichen Legitimation, die sich klar erkennen und zweifelsfrei feststellen läßt (BVerfGE 34, 293 [303]). Bei der Anwendung auslegungsfähiger und auslegungsbedürftiger Straftatbestände ist all dies zu beachten.
&lt;p&gt;Das muß hier dazu führen, daß Strafverteidigung als den anderen in § 86 Abs. 3 StGB benannten sogenannten legitimen Zwecken gleichgewichtig zu erachten ist; sie ist ein &quot;ähnlicher Zweck&quot; in diesem Sinne. Der Tatbestand der Volksverhetzung in der hier in Rede stehenden Handlungsalternative ist mithin&amp;nbsp; grundsätzlich &amp;nbsp;auf Verteidigerhandeln in Fällen der vorliegenden Art nicht anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Dieser grundsätzliche Tatbestandsausschluß für Verteidigungshandeln ist indes kein Freibrief des Verteidigers für Straffreiheit. Die Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung steht dann nicht in Frage und der Grundsatz der freien Advokatur hat zurückzustehen, wenn die zu beurteilende Prozeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag (vgl. dazu BGHSt 29, 99 [105]; 38, 7 [10]; BGH NStZ 1987, 554; 1990, 183, 184). In solchen Fällen fehlt es an der nach dem Schutzzweck der Tatbestandsausschlußklausel zu fordernden, von der Rechtsordnung, anerkannten legitimen Zielsetzung des Handelns. Dementsprechend fällt eine ausschließlich von politisch-demonstrativem Charakter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_46&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_46&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_46&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (46):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geprägte Äußerung mit beschimpfenden Formulierungen, die zur Sachaufklärung und Verteidigung im konkreten Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermag, nicht unter § 86 Abs. 3 StGB, auch wenn sie als Beweisantrag bezeichnet ist.
&lt;p&gt;Die Abgrenzung und Ausgrenzung solcher Ausnahmefälle kann sich als schwierig erweisen; im Zweifel wird den Erfordernissen wirksamer Verteidigung der Vorrang einzuräumen sein. Ob im Einzelfall&amp;nbsp; allein &amp;nbsp;verteidigungsfremde Zwecke verfolgt werden, also gleichsam im Gewande der Prozeßerklärung oder Antragstellung Volksverhetzung betrieben wird, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung auf der Grundlage aller Umstände (vgl. BGHSt 40, 97 [101]). Erweist sich das Verharmlosen als unvermeidlicher oder dem Verteidiger gar &quot;erwünschter Begleiteffekt&quot; neben der Verfolgung anerkannter Verteidigungszwecke, greift die Tatbestandsausschlußklausel; das Verteidigerhandeln ist mithin nicht tatbestandsmäßig. Diese Konsequenz ist im Interesse rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung hinzunehmen. Die entsprechenden Folgen erscheinen im Blick darauf vertretbar, daß die Äußerung vor Gericht erfolgt, mithin unter den Rahmenbedingungen des Verfahrensrechts, namentlich der Sachleitungsbefugnis des Gerichtsvorsitzenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß der Angeklagte mit der Antragstellung ausschließlich verteidigungsfremde Zwecke verfolgt hat. Diese Würdigung erweist sich als tragfähig und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat ausführlich begründet, daß dem Beweisantrag &quot;keine verteidigungsrelevanten Erfolgsaussichten&quot; zukamen und sich der Angeklagte als auf dem in Rede stehenden Kriminalitätsfeld erfahrener Strafverteidiger dessen auch bewußt war. Es hat dabei nicht nur die feststehende Rechtsprechung im Beweisantragsrecht zur Offenkundigkeit des Holocaust im Blick gehabt (vgl. nur BGH NStZ 1994, 140 m.w.N.), sondern auch die - dem Angeklagten ebenfalls bekannte - Rechtsprechung erwähnt, daß derjenige, der die historische Wahrheit nicht anerkennt, dafür keine Straf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_47&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
milderung verdient (Hinweis auf BGH NJW 1995, 340). Als weiteres Indiz hat es auf die polemische Fassung des Antrags abgehoben. Diese Würdigung erweist sich nicht deshalb als lückenhaft, weil das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht noch einmal ausdrücklich erwogen hat, daß der Antrag in &quot;hektischer Atmosphäre&quot; gestellt wurde und der Angeklagte im übrigen zumeist absichernde Klauseln mit seinen sonstigen Anträgen verband. Der Senat schließt aus, daß dem Landgericht dies im gegebenen Zusammenhang aus dem Blick geraten sein könnte. Denn die Strafkammer geht weiter ohne Rechtsfehler davon aus, der Angeklagte sei bei der Formulierung des Beweisantrags nicht etwa nur einem Fassungsversehen zum Opfer gefallen; vielmehr habe er sich aufgrund der Hektik und der Eskalation der Feindseligkeiten zwischen den Prozeßbeteiligten in der Schlußphase der Beweisaufnahme dazu verstanden, seine bis dahin vorsichtige Vorgehensweise abzulegen und sich offen zu dem von ihm selbst zumindest in Teilbereichen vertretenen revisionistischen Gedankengut zu bekennen; er habe sich in diesem Sinne äußern wollen. Dies folgert die Strafkammer aus verschiedenen Begleitumständen; sie hebt dabei auch hervor, daß dem Angeklagten das &quot;revisionistische Gedankengut&quot; seines Mandanten zumindest in abgeschwächter Form selbst zu eigen sei. Danach erweisen sich die vom Landgericht gezogenen Schlüsse als tragfähig.
&lt;p&gt;Die Richtigkeit der Würdigung des Landgerichts wird darüber hinaus durch den Inhalt des Beweisantrags weiter belegt. Es liegt auf der Hand, daß der Antrag nach seinem Wortlaut ausschließlich demonstrativen Charakter hatte. Die Vorstellung, daß die als Beweismittel benannten Personen, der damalige Bundespräsident, die seinerzeitige Präsidentin des Bundestags, die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts und der vormalige Bundeskanzler, die zugleich mit polemischen Wendungen in Verbindung gebracht wurden (&quot;an der Nase herumführen&quot;, &quot;für dumm verkaufen&quot;), in irgendeiner Weise etwas im Sinne des Antrags bekunden würden, war abwegig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bewertung, der Antrag sei nicht zu Verteidigungszwecken angebracht worden, wird nicht dadurch in Frage ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_36_48&quot; id=&quot;BGHSt_46_36_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_36_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 36 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellt, daß das Landgericht an einer Stelle im Zuge der Beweiswürdigung davon spricht, beim Anbringen des Beweisantrags hätten &quot;weniger Verteidigungszwecke&quot; als eigene revisionistische Motive des Angeklagten im Vordergrund gestanden. Dabei handelt es sich angesichts eindeutig entgegenstehender Formulierungen an verschiedenen anderen Stellen der Urteilsgründe ersichtlich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck.
&lt;p&gt;Nach allem ist auch gegen die Annahme bedingten Vorsatzes von Rechts wegen nichts zu erinnern. Das Landgericht hat tragfähig, ohne Lücken oder Widersprüche, begründet, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß sein Antrag völlig ungeeignet gewesen sei, etwas zur Entlastung seines Mandanten D. beizutragen; er habe sich offen zu dem auch von ihm selbst zumindest in Teilbereichen vertretenen revisionistischen Gedankengut bekennen wollen. Auf einen Irrtum über Tatumstände hatte sich der Angeklagte selbst nicht berufen; er lag hier auch fern.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1539&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 30 Nov 2012 23:54:46 +0000</pubDate>
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