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 <title>opinioiuris.de - § 852 BGB</title>
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 <title>BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3708</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Schwimmerschalter        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 67, 359; NJW 1977, 379; MDR 1977, 392; VersR 1977, 358; WM 1977, 79; BB 1977, 162; DB 1977, 299;JR 1977, 456        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    24.11.1976        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    VIII ZR 137/75        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Braxmaier, Hiddemann, Wolf, Treier, Brunotte        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Heilbronn&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Stuttgart&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) Zur Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnung des Verkäufers von der Haftung für Mängel der Lieferung auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfaßt.&lt;br /&gt;
b)Der Umstand, daß zwischen dem schädigenden Hersteller einer Ware und dem Geschädigten unmittelbare kaufvertragliche Ansprüche bestehen oder bestanden haben, schließt die für die Inanspruchnahme des Herstellers aus unerlaubter Handlung entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr für das Verschulden (Produzentenhaftung) nicht aus.&lt;br /&gt;
c) Hat der Verkäufer dem Käufer eine industrielle Anlage übereignet, bei der lediglich ein gegenüber dem Gesamtwert an Wert geringfügiger Sicherheitsschalter schadhaft war, so können dem Käufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) dann zustehen, wenn durch den Ausfall des Schalters nachträglich ein Schaden an der Anlage selbst entsteht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BGHZ 67, 359        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_359&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;a) Der Umstand, daß zwischen dem schädigenden Hersteller einer Ware und dem Geschädigten unmittelbare kaufvertragliche Ansprüche bestehen oder bestanden haben, schließt die für die Inanspruchnahme des Herstellers aus unerlaubter Handlung entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr für das Verschulden (Produzentenhaftung) nicht aus.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Hat der Verkäufer dem Käufer eine industrielle Anlage übereignet, bei der lediglich ein gegenüber dem Gesamtwert an Wert geringfügiger Sicherheitsschalter schadhaft war, so können dem Käufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) dann zustehen, wenn durch den Ausfall des Schalters nachträglich ein Schaden an der Anlage selbst entsteht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;c) Zur Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnung des Verkäufers von der Haftung für Mängel der Lieferung auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfaßt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BGB §§ 242, 823&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VIII. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 24. November 1976&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i. S. C. AG. (Kl.) w. Fa. R. (Bekl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- VIII ZR 137/75 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Heilbronn&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Stuttgart&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_360&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Firma D. -- Versicherungsnehmerin bei der Klägerin -- fertigt u.a. Blechrelaisgehäuse an. Die Beklagte stellt Reinigungs- und Entfettungsanlagen für Industrieerzeugnisse her, in denen durch Erhitzen und Verdampfen von Perchloräthylen das von den zu reinigenden Blechteilen abgewaschene Öl abgeschieden wird; ein mit einem Stromabschalter verbundener Schwimmer, den die Beklagte von einer ausländischen Zulieferfirma bezogen haben will, soll dabei verhindern, daß die normalerweise mit Flüssigkeit bedeckten Heizdrähte durch das Verdampfen freigelegt werden.
&lt;p&gt;Nachdem die Firma D. am 29. Januar 1969 eine derartige Reinigungsanlage zum Preis von ca. 20 000 DM bestellt hatte, bestätigte die Beklagte diesen Auftrag am 4. Februar 1969 mit dem Zusatz:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Garantie: Gemäß unseren beiliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nr. VII dieser Lieferbedingungen lautet -- soweit hier von Interesse -- wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;VII Haftung für Mängel der Lieferung 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes -- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung -- unbrauchbar werden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden ... ... 9. Weitere Ansprüche des Käufers bzw. des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst, sondern die nur mittelbar durch diesen entstanden sind, werden von uns in keinem Falle anerkannt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem die Anlage Anfang Juni 1969 aufgestellt und in Betrieb genommen war, geriet am 26. Juni 1969 das in der Anlage befindliche Schmutzöl in Brand, weil ein Schwimmerschalter die Heizdrähte nicht rechtzeitig abgeschaltet hatte und diese sich überhitzten. Die Klägerin, die der Firma D. als ihrer Versi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_361&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
cherungsnehmerin einen Betrag von 70 971,62 DM erstattet hat, nimmt aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) die Beklagte mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, der Schwimmerschalter habe infolge eines Fabrikations- oder Konstruktionsfehlers versagt; für die Reparatur von Reinigungs- und Elektroanlage sowie für die Beseitigung der Korrosion an den Metallvorräten seien der Firma D. Aufwendungen in dieser Höhe entstanden. Die Beklagte stellt demgegenüber mit dem Hinweis, der Brand sei nur durch einen übermäßigen Anfall an Petroleum entstanden, ihre Haftung für den Brandschaden in Abrede, verweist im übrigen auf den formularmäßigen Haftungsausschluß gegenüber jeglichen Schadensersatzansprüchen und beruft sich im Hinblick darauf, daß ihr der Zahlungsbefehl erst am 23. Juni 1972 zugestellt worden ist, auf Verjährung.
&lt;p&gt;Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. ...&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß der Klägerin Schadensersatzansprüche aus Vertrag gegenüber der Beklagten schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zustehen, weil diese Ansprüche gemäß § 477 BGB verjährt sind (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Dagegen halten die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, unter dem Gesichtspunkt der&amp;nbsp; unerlaubten Handlung &amp;nbsp;sei die Klage nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ebenfalls unbegründet, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Eine in der Lieferung der mangelhaften Reinigungsanlage liegende, für den Brandschaden ursächliche objektive Pflichtverletzung der Beklagten hat die Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt und unter Sachverständigenbeweis gestellt (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Da die Klägerin die Beklagte insoweit als Herstellerin der Anlage in Anspruch nimmt, war es daher unter dem Gesichtspunkt der sogenannten &quot;Produzentenhaftung&quot; deren Sache, sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_362&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hinsichtlich ihres mangelnden Verschuldens -- eines Umstandes also, der ganz in ihrem Einflußbereich lag und damit der Kenntnis der im wesentlichen auf Vermutungen angewiesenen Klägerin entzogen war -- zu entlasten (BGHZ 51, 91; Senatsurteile vom 28. September 1970 -- VIII ZR 166/68 = WM 1970, 1418, 1420 = LM BGB § 433 Nr. 36 und vom 24. November 1971 -- VIII ZR 81/70 = WM 1972, 106 = NJW 1972, 251). Dabei kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß sie den Schwimmerschalter, dessen Versagen nach Darstellung der Klägerin den Brand ausgelöst hat, von dritter Seite bezogen und lediglich in die von ihr gefertigte Anlage eingebaut hat. War dieser Schalter zwar an sich fehlerfrei, aber in seiner Leistung für die Anlage zu schwach oder sonst ungeeignet, so handelt es sich um einen für die &quot;Produzentenhaftung&quot; typischen sogenannten&amp;nbsp; Konstruktionsfehler &amp;nbsp;(vgl. Senatsurteil vom 28. September 1970 a.a.O.). Aber auch wenn die Konstruktion einwandfrei war und lediglich der Schalter einen Defekt aufwies, müßte sich die Beklagte -- unbeschadet der Frage, welche Ansprüche der Klägerin u. U. zusätzlich gegen den Hersteller des Schalters zustehen könnten -- hinsichtlich des Verschuldens bei einem derartigen&amp;nbsp; Fabrikationsfehler &amp;nbsp;entlasten; denn nachdem die Beklagte diesen für die Betriebssicherheit der verkauften Anlage notwendigen Schalter nach ihrer Konstruktion bestellt und eingebaut hatte, lag nunmehr die Verantwortung für ein fehlerfreies Arbeiten des Schalters -- im Verhältnis der Parteien zueinander -- ausschließlich im Bereich der Beklagten, die allein die Ausführung und den Einbau des Schalters kontrollieren konnte, während der Firma D. diese Überprüfungsmöglichkeit verschlossen war.
&lt;p&gt;c) Die auf die Ausführungen des Landgerichts gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, das &quot;Rechtsinstitut der Produzentenhaftung&quot; sei für den mehrstufigen Warenabsatz entwickelt worden und könne dann keine Anwendung finden, wenn -- wie hier -- unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen Hersteller und Endverbraucher bestünden, ist rechtsirrig. Zwischen dem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung und dem aus unerlaubter Handlung besteht eine echte Anspruchskonkurrenz mit der Folge, daß jeder Anspruch der ihm eigenen gesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_363&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Regelung folgt und es dem Geschädigten grundsätzlich freisteht, auf welche Anspruchsgrundlage er seine Forderung stützen will. Er ist insbesondere nicht gehindert, auf die Haftung aus unerlaubter Handlung zurückzugreifen, wenn vertragliche Ansprüche -- etwa wegen eingetretener Verjährung oder einer nur sie erfassenden Haftungsfreizeichnung -- nicht mehr bestehen (vgl. dazu das die Anwendbarkeit des § 852 BGB neben § 477 BGB behandelnde Senatsurteil vom 24. Mai 1976 = BGHZ 66, 315 = WM 1976, 839). Stützt der Geschädigte seinen Anspruch auf eine unerlaubte Handlung des schädigenden Herstellers, so schließt der bloße Umstand, daß unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen beiden bestehen oder jedenfalls bestanden haben, die für die Inanspruchnahme eines Herstellers entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens nicht aus (vgl. auch Senatsurteil vom 28. September 1970 -- VIII ZR 166/68 a.a.O.). Soweit in diesem Zusammenhang Graf von Westphalen in seiner kritischen Stellungnahme (BB 1976, 1097) zu dem Senatsurteil vom 24. Mai 1976 (a.a.O.) offenbar meint, der Senat sei für eine Fallgestaltung wie die vorliegende von den Beweislastgrundsätzen der Produzentenhaftung wieder abgerückt, übersieht er, daß es sich bei dem damals entschiedenen Rechtsstreit um einen typischen Fall der Inanspruchnahme einer Handelsfirma im Rahmen einer mehrstufigen Handelskette handelte, die weder das Produkt hergestellt noch als ausgegliederte Vertriebsgesellschaft der Herstellerfirma in den Verkehr gebracht hatte, und daß aus diesem Grund für die Heranziehung der Grundsätze der Produzentenhaftung kein Raum war; das war auch dem in WM 1976, 839 abgedruckten vollständigen Tatbestand des Urteils zu entnehmen.
&lt;p&gt;d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch eine Verletzung des Eigentums der Firma D. und den dieser entstandenen Schaden (§ 823 Abs. 1 BGB) hinreichend substantiiert behauptet (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der für die Reparatur der Reinigungsanlage entstandenen Kosten meint, es fehle jedenfalls insoweit an einer rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung, weil die Anlage nach der Darstellung der Klägerin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_364&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von vornherein mangelhaft geliefert worden sei und damit die Firma D. eine mangelfreie Sache nie zu Besitz und Eigentum gehabt habe, ist diese Ansicht rechtsirrig. Richtig ist allerdings, daß sowohl das Reichsgericht (RG JW 1905, 367) als auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 39, 366) den auf die mangelhafte Erstellung eines Bauwerks gestützten Anspruch eines Bauherrn aus Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) gerade hinsichtlich dieses Bauwerks dann verneint haben, wenn die zum Bau verwandten Materialien mangelhaft waren und mit fortschreitenden Bauabschnitten jeweils ein weiterer mangelhaft erstellter Teil in das Eigentum des Grundstückseigentümers überging (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1956, 913; Schäfer bei Staudinger, BGB, 10./11. Auflage § 823 Anm. 49). Wesentlich ist in diesen Fällen, daß der Mangel der übereigneten Sache von vornherein insgesamt anhaftete, diese damit für den Eigentümer von Anfang an schlechthin unbrauchbar war und sich der Mangel mit dem geltend gemachten Schaden deckt (vgl. dazu Dunz/Kraus, Haftung für schädliche Ware, 1969 S. 66). In einem solchen Fall scheidet in der Tat die Beschädigung einer fremden Sache bereits begrifflich aus, und es liegt lediglich ein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht erstattungsfähiger Vermögensschaden vor (BGHZ a.a.O.).
&lt;p&gt;Darum geht es hier jedoch nicht. Ganz abgesehen davon, daß die vorgenannten Erwägungen des Berufungsgerichts ohnehin nur den an der Reinigungsanlage selbst entstandenen Schaden, nicht aber die durch den Brand verursachten Schäden an anderen Gegenständen der Firma D. betreffen, hatte hier die Beklagte der Firma D. Eigentum an einer Anlage verschafft, die im übrigen einwandfrei war und lediglich ein -- funktionell begrenztes -- schadhaftes Steuerungsgerät enthielt, dessen Versagen nach der Eigentumsübertragung einen weiteren Schaden an der gesamten Anlage hervorgerufen hatte. In einem solchen Fall kommt es aber auf den Umstand, daß nach formaler Betrachtungsweise der Erwerber von vornherein nur ein mit einem Mangel behaftetes Eigentum erworben hat (vgl. dazu Diederichsen, VersR 1971, 1078, 1094; Schlechtriem, VersR 1973, 581, 589), nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß die in der Mitlieferung des schadhaften Schalters liegende Gefahrenursache sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_365&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (365):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erst nach Eigentumsübergang zu einem über diesen Mangel hinausgehenden Schaden realisiert hat und dadurch das im übrigen mangelfreie Eigentum des Erwerbers an der Anlage insgesamt verletzt worden ist (Dunz/Kraus a.a.O. S. 66; Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung S. 30 f.). In derartigen Fällen besteht -- insbesondere wenn der Geschädigte das Eigentum aufgrund eines Kaufvertrages erworben hat -- kein Grund, diesem das Zurückgreifen auf deliktische Ansprüche abzuschneiden; dies umso weniger, als dem Geschädigten, wenn er -- etwa im Interesse der Aufrechterhaltung der Produktion -- die Anlage behalten muß und lediglich Ersatz seiner Reparaturkosten geltend machen will, ein vertraglicher Schadensersatzanspruch von vornherein deswegen nicht zusteht, weil das Gewährleistungsrecht (§§ 459 ff. BGB) über den Sonderfall der Eigenschaftszusicherung (§ 463, § 480 Abs. 2 BGB) hinaus einen Schadensersatzanspruch nicht kennt und Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen Lieferung einer mangelhaften Sache nur auf Ersatz des an anderen Rechtsgütern, nicht aber an der Kaufsache selbst entstandenen Schadens gehen (Senatsurteil vom 8. März 1967 -- VIII ZR 4/65 = LM BGB § 276 [K] Nr. 3), der Käufer mithin ohne die Möglichkeit eines Zurückgreifens auf deliktische Ansprüche insoweit weitgehend rechtlos gestellt würde.
&lt;p&gt;Der Senat verkennt nicht, daß im Einzelfall die Abgrenzung zwischen einem die übereignete Sache von vornherein insgesamt umfassenden Mangel und einem begrenzten Fehler, der erst später einen zusätzlichen Schaden an der sonst mangelfrei übereigneten Sache hervorgerufen hat, auf Schwierigkeiten stoßen kann, -- so etwa dann, wenn ein anfänglich vorhandener begrenzter Mangel sich nach Übereignung durch &quot;Weiterfressen&quot; ausgedehnt und nachträglich die gesamte Sache erfaßt hat (vgl. dazu Schlechtriem a.a.O. S. 589; Dunz/Kraus a.a.O. S. 66 Fußn. 7). Der vorliegende, angesichts der Relation zwischen dem geringen Wert des Schwimmerschalters und der zum Gesamtpreis von etwa 20 000 DM verkauften Reinigungsanlage eindeutige Fall nötigt jedoch nicht dazu, Abgrenzungskriterien aufzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Schließlich ist der von der Klägerin geltend gemachte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_366&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (366):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schadensersatzanspruch, soweit er auf unerlaubte Handlung gestützt wird, auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswirksam ausgeschlossen. Die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB findet auf einen solchen Anspruch keine Anwendung (Senatsurteil vom 24. Mai 1976 -- VIII ZR 10/74 a.a.O.). Das gleiche gilt für die in Abschnitt VII Nr. 9 der Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten normierte Haftungsfreizeichnung, wobei zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden kann, daß diese Lieferbedingungen Vertragsinhalt geworden sind. Ob eine solche Freizeichnung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie mit der mangelhaften Lieferung zusammenhängen, erfaßt, bemißt sich nach der Auslegung einer derartigen Klausel im Einzelfall (vgl. etwa BGH Urteil vom 23. April 1970 -- VII ZR 150/68 = WM 1970, 903). Da das Berufungsgericht -- von seinem Standpunkt aus folgerichtig -- eine Auslegung der Allgemeinen Lieferbedingungen nicht vorgenommen hat, kann der Senat diese Klausel selbst auslegen (Senatsurteil vom 25. Juni 1975 -- VIII ZR 244/73 = WM 1975, 895 = NJW 1975, 1693). Dabei ist neben dem Gesichtspunkt, daß Freizeichnungsklauseln -- als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung -- grundsätzlich eng auszulegen sind, hier zusätzlich zu berücksichtigen, daß nach der sogenannten &quot;Unklarheitenregel&quot; verbleibende Zweifel an der Reichweite der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen zu Lasten desjenigen gehen, der sie aufgestellt hat und sich ihrer bedient. Im vorliegenden Fall findet sich die Freizeichnungsklausel in einem Abschnitt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der mit &quot;Haftung für Mängel der Lieferung&quot; überschrieben ist und insbesondere die vertragliche Garantieübernahme durch den Verkäufer, mithin -- in Abwandlung der §§ 459 ff. BGB und §§ 377 f. HGB -- die vertraglichen Gewährleistungsansprüche regelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Freizeichnung des Käufers bzw. des Bestellers, von denen Nr. 9 a.a.O. allein spricht, auch die aus einer Schlechtlieferung hergeleiteten Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung einschließt. Jedenfalls fehlt es an einer hinreichend klaren Regelung, daß Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB unter besonderen Schutz gestellten Rechts
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_67_359_367&quot; id=&quot;BGHZ_67_359_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_67_359_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 67, 359 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
güter ausgeschlossen sein sollten. Wenn dies der Wille der Beklagten gewesen wäre, so hätte sie durch eine eindeutig formulierte Klausel die Firma D. auf die weitere erhebliche Beschränkung ihrer Rechtsstellung -- in Betracht kommen etwa die sich aus einer fahrlässigen Körperverletzung oder aus einer existenzbedrohenden Zerstörung eines ganzen Gewerbebetriebes ergebenden Ansprüche -- hinweisen müssen.
&lt;p&gt;Soweit der Senat in der Entscheidung BGHZ 64, 355 ausgeführt hat, daß der in Abschnitt II Nr. 5 der &quot;Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz&quot; (AVB) enthaltene Haftungsausschluß für die aus der Unterbrechung der Stromzufuhr hergeleiteten Schäden neben vertraglichen Ansprüchen auch deliktische Ersatzansprüche erfaßt, gehen diese Ausführungen von einer mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sach- und Interessenlage aus. Ganz abgesehen davon, daß die AVB als Rechtsverordnung gelten (BGHZ 9, 390) und schon aus diesem Grunde zu ihrer Auslegung die sogenannte &quot;Unklarheitenregel&quot; nicht herangezogen werden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Oktober 1958 -- VIII ZR 145/57 = NJW 1959, 38), trägt der Haftungsausschluß in Nr. II 5 AVB dem Umstand Rechnung, daß die Energieversorgungsunternehmen die ihnen übertragene Aufgabe einer Versorgung der Allgemeinheit mit billigem Strom nur dann erfüllen können, wenn sie möglichst weitgehend von Haftungsrisiken freigestellt werden; diese besondere Aufgabe verlangt eine volle Ausschöpfung der Haftungsfreizeichnung mit der Folge, daß -- soweit zulässig -- Schadensersatzansprüche in jedem rechtlichen Gewande erfaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1959 -- VIII ZR 61/58 = NJW 1959, 1423 = LM BGB § 138 [Cc] Nr. 2). Für den vorliegenden Fall, in dem es um die Abwälzung des Risikos von dem Verkäufer auf den Käufer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geht, gelten dagegen derartige Erwägungen nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin zunächst davon ab, ob der Klägerin der Nachweis gelingt, daß ein schadhafter oder ungeeigneter Schwimmerschalter den Brandschaden verursacht hat. Insoweit bedarf der Rechtsstreit noch weiterer Sachaufklärung.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3708&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 22 Jan 2024 17:37:55 +0000</pubDate>
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 <title>RG, 25.04.1921 - VI 94/21</title>
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                    Verjährung nach § 852 BGB        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;LG Bremen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Hamburg&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;**1.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/2570&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 19 Apr 2013 23:39:38 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 11.01.1972 - VI ZR 46/71</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Verletzung der Leibesfrucht        &lt;/div&gt;
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                    BGHZ 58, 48; DB 1972, 433; JR 1972, 242; JZ 1972, 363; MDR 1972, 406; NJW 1972, 1126; VersR 1972, 372        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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                    11.01.1972        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    VI ZR 46/71        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Pehle, Bode, Weber, Nüßgens, Scheffen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Schleswig, 27.11.1970&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LG Kiel&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Klage auf Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall - Schadensersatz aus unerlaubter Handlung - Eintritt der Verjährung - Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung des Anspruchs - Schadensersatzanspruch eines geschädigt zur Welt gekommene Kindes - Verletzung der Leibesfrucht&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren verletzt, haftet dem später mit einem Gesundheitsschaden zur Welt gekommenen Kind aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz.&lt;br /&gt;
Zur Frage, ob das als Leibesfrucht verletzte Kind den Ursachenzusammenhang zwischen seinem Gesundheitsschaden und der Verletzung seiner Mutter nach § 286 oder nach § 287 ZPO zu beweisen hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 58, 48        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_58_48_48&quot; id=&quot;BGHZ_58_48_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_58_48_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 58, 48 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren verletzt, haftet dem später mit einem Gesundheitsschaden zur Welt gekommenen Kind aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Zur Frage, ob das als Leibesfrucht verletzte Kind den Ursachenzusammenhang zwischen seinem Gesundheitsschaden und der Verletzung seiner Mutter nach § 286 oder nach § 287 ZPO zu beweisen hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BGB § 823; ZPO §§ 286, 287&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VI. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 11. Januar 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i. S. P. (Bekl.) w. W. u.a. (Kl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- VI ZR 46/71 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Kiel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Schleswig&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), erlitten am 7. Juni 1964 in K. einen Unfall, den der Beklagte allein verschuldet hat. Die Kläger fuhren in ihrem Kraftwagen -- der Kläger am Steuer, seine Ehefrau neben ihm -- als ihnen der Beklagte mit einem VW-Variant entgegenkam, ins Schleudern geriet und gegen den Wagen der Kläger prallte. Diese wurden erheblich verletzt. Bei der Ehefrau waren der linke Schienbeinkopf und eine Rippe gebrochen; außerdem erlitt sie eine schwere Gehirnerschütterung, so daß sie erst nach einiger Zeit in der Klinik wieder zu Bewußtsein kam.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Zeit des Unfalls war die Klägerin zu 2) im 6. Monat schwanger. Am 16. September 1964 brachte sie das Kind, die Klägerin zu 3), zur Welt. Später zeigte sich, daß es an spastischen Lähmungen litt, weil es mit einem Gehirnschaden geboren worden war. Die Frage, ob dies auf den Unfall der Mutter zurückzuführen ist, ist Gegenstand dieses Rechtsstreits.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kläger haben Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten begehrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung des Gutachtens eines Ärztekollegiums die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_58_48_49&quot; id=&quot;BGHZ_58_48_49&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_58_48_49&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 58, 48 (49):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. Die Feststellungsklage der Kläger zu 1) und 2).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insoweit kommt es nur darauf an, ob der Beklagte sich mit Erfolg auf Verjährung (§ 852 BGB) berufen kann (wird verneint).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. Die Feststellungsklage der Klägerin zu 3).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Berufungsgericht hat ohne weiteres angenommen, daß die Klägerin auf Grund des § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche wegen Verletzung ihrer Gesundheit geltend machen kann, obschon sie zu dem Zeitpunkt, in welchem der Beklagte die unerlaubte Handlung begangen hat, noch nicht geboren war. Ersichtlich ist das Berufungsgericht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1952 (BGHZ 8, 243) ausgegangen, das gegen die Anwendung des § 823 BGB sogar dann keine Bedenken gehabt hat, wenn das geschädigt zur Welt gekommene Kind z. Z. der gegen seine Mutter begangenen Verletzungshandlung noch nicht einmal als Leibesfrucht existent gewesen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesem Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils ist zuzustimmen. Auch im vorliegenden Fall ist die Klägerin als &quot;ein anderer&quot; i. S. des § 823 BGB anzusehen, dessen Gesundheit der Beklagte &quot;verletzt&quot; hat: im Sinne dieser Haftungsnorm ist sie, mag sie auch schon vor Vollendung ihrer Geburt als Leibesfrucht verletzt worden sein, ein &quot;Mensch&quot; (vgl. § 1 RHG, § 7 StVG). Auch § 25 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 spricht von der Verletzung eines Menschen, versteht darunter aber zugleich den Menschen, dessen Gesundheitsschäden schon vor seiner Geburt oder gar vor seiner Erzeugung und Empfängnis verursacht worden sind (vgl. Amtl. Begründung zum AtomG in BT-Drucks. 759 vom 17. Dezember 1958 S. 37). Daß der Klägerin die Gesundheitsverletzung schon vor ihrer Geburt zugefügt worden ist, kann bei sachgerechter Beurteilung dieser von Natur und Schöpfung vorgegebenen Vorgänge keine ausschlaggebende Rolle spielen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die der Anwendung des § 823 BGB entgegenstehenden Bedenken vorwiegend begrifflicher Art müssen und können überwunden werden. Zwar hilft es bei Fällen der vorliegenden Art&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_58_48_50&quot; id=&quot;BGHZ_58_48_50&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_58_48_50&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 58, 48 (50):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht weiter, daß die Haftung eines Schädigers nicht voraussetzt, daß das verletzte Haftungsobjekt bereits zur Zeit seines Handelns vorhanden ist (&quot;Distanzdelikt&quot;). Bei den hier in Rede stehenden Fällen führt die (unerlaubte) Handlung unmittelbar zur Verletzung der Leibesfrucht; eine &quot;Distanz&quot; liegt nur zwischen dieser Verletzung und dem Zeitpunkt, in welchem sich bei der Geburt des Kindes die Gesundheitsschäden zeigen, also dem Zeitpunkt, in welchem das Haftungsobjekt rechtlich erst existent wird. Vor allem ergibt sich für die Anwendung des § 823 BGB dann eine Schwierigkeit, wenn man darauf abstellt, daß die Leibesfrucht im Augenblick ihrer Verletzung noch kein rechtsfähiger Mensch und damit nicht als &quot;anderer&quot; anzusehen sei (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil, 15. Aufl. 1959 § 84 Fn. 10 m. w. Nachw.; E. Wolf in Wolf/Naujoks, Anfang und Ende der Rechtsfähigkeit des Menschen, 1955 S. 164 ff. u.a.).
&lt;p&gt;Trotzdem bestehen gegen die Anwendung des § 823 BGB keine Bedenken, wie dies auch das Schrifttum, wenn auch mit verschiedenen Begründungen, annimmt (vgl. Soergel/Schultze-v. Lasaulx, BGB 10. Aufl. § 1 Rdnr. 10 und Soergel/Zeuner § 823 Rdnr. 18 f. m. w. Nachw.; Esser, Schuldrecht, 4. Aufl. § 107 II 1 b).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vorschrift des § 823 BGB schützt das Recht des geborenen Menschen auf körperliche Unversehrtheit und auf Gesundheit; niemand darf die Gesundheit eines Menschen verletzen. Der vorliegende Fall nötigt nicht zur Prüfung der Frage, ob, wenn die Leibesfrucht verletzt worden ist, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des (später) lebenden Menschen als das verletzte Rechtsgut anzusehen ist, oder ob ein Recht der Leibesfrucht auf Unversehrtheit und auf Gesundheit anzuerkennen ist (vgl. Stoll, Festschrift für Nipperdey, 1965 I 739, 754 ff.; auch Selb AcP 1966, 76 ff.). Denn hier geht es nicht um Ersatz des Schadens, den die Leibesfrucht -- etwa auf Grund einer ihr zuzubilligenden beschränkten Rechtsfähigkeit (vgl. Satz 2 des § 844 Abs. 2 BGB u.a.) -- erlitten hat, sondern um den Schaden an der Gesundheit, den das zur Welt gekommene, aber kranke Kind erleidet (vgl. BGHZ 8, 248/249). Insoweit ist zugunsten des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_58_48_51&quot; id=&quot;BGHZ_58_48_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_58_48_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 58, 48 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schädigers lediglich zu beachten, daß dieser Ersatzanspruch nicht entsteht, wenn es nicht zu einer Lebendgeburt gekommen ist (vgl. Heldrich, JZ 1965, 596) oder wenn die Verletzung der Leibesfrucht sich bis zur Geburt des Kindes behoben hat, daher ohne Auswirkungen auf die Gesundheit des Neugeborenen geblieben war. Auch steht außer Frage, daß der Ersatzanspruch, gleich wie man ihn begrifflich ableitet, erst mit Vollendung der Geburt entsteht (vgl. § 198 BGB usw.). Im übrigen aber ist die Tatsache, daß die Verletzung schon der Leibesfrucht zugefügt worden war, daher vor Existenz des Menschen und vor Beginn seiner Rechtsfähigkeit geschehen ist, kein Hindernis für die Anwendung des § 823 BGB. Daran ist nicht nur dann kein Zweifel, wenn der Schädiger etwa die Schwangere vorsätzlich verletzt hat, oder wenn die Verletzung auf einem Kunstfehler des die Schwangere untersuchenden Gynäkologen oder des Geburtshelfers, des Arztes usw. im Verlaufe der Geburt, aber noch vor deren Vollendung beruht. Die Leibesfrucht ist dazu bestimmt, als Mensch ins Leben zu treten; sie und das später geborene Kind sind identische Wesen, eine naturgegebene Tatsache, der das Haftungsrecht Rechnung tragen muß. Verletzungen der Leibesfrucht werden daher jedenfalls mit Vollendung der Geburt zu einer Verletzung der Gesundheit des Menschen, für die der Schädiger gemäß § 823 BGB Ersatz leisten muß.
&lt;p&gt;2. Auch aus dem Zusammenhang der Rechtsordnung ergeben sich keine Bedenken gegen die Anwendung des § 823 BGB. Dabei mag außer Betracht bleiben, daß der Leibesfrucht durch das Verbot der Abtreibung, d.h. ihrer Abtötung, ein gewisser strafrechtlicher Schutz gewährt ist. Die Tatsache, daß ihre bloße Schädigung, um die es hier geht, nicht unter Strafe gestellt ist, steht der Auffassung nicht entgegen, daß der Mensch auch dann zivilrechtlichen Schutz, jedenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz besitzt, wenn die Verletzung seiner Gesundheit auf einer Vorschädigung in seinem embrionalen Zustand beruht. Schon in diesem Stadium seiner Entwicklung ist der Mensch Gefahren und biologischen Schädigungen ausgesetzt, die sich später als Verletzungen seiner Gesundheit i. S. des § 823 BGB auswirken; er bedarf daher des Schutzes. Das bürgerliche Recht schützt den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_58_48_52&quot; id=&quot;BGHZ_58_48_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_58_48_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 58, 48 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werdenden Menschen in zahlreichen Sonderbestimmungen. Es liegt daher in seinem Sinne, werdendes Leben auch haftungsrechtlich als verletzungsfähig zu behandeln, so daß dem später geborenen Menschen dieselben Rechte auf Schadensersatz zustehen, wie dem, der erst im Augenblick der Vollendung der Geburt verletzt worden ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der Unfall die Ursache für die Hirnschädigung des Kindes und damit für seine Lähmungserscheinungen gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Berufungsgericht stützt sich vor allem auf die Gutachten, die das von ihm bestellte Ärzte-Gremium erstattet hat: Gutachten von Prof. Dr. Sch. (Kinderklinik der Universitätsklinik G.) -- Gutachten von Prof. Dr. W. (Frauenklinik der Medizinischen Hochschule H.) -- Gutachten von Prof. Dr. L. (Institut für Humangenetik der Universität M.). Nach Ansicht von Prof. Dr. L. bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Hirnschädigung des Kindes auf vererbbaren Anlagen der Eltern beruhen könnte; vielmehr entspreche das Krankheitsbild in allen Einzelheiten einer pränatal und zwar gegen Ende der Schwangerschaft erworbenen Hirnschädigung. Auch Prof. Dr. Sch. ist der Auffassung, daß nach der Art der Erkrankung des Kindes und dem Krankheitsverlauf eine einige Wochen vor der Geburt erfolgte traumatische, hypoxische oder gefäßbedingte Erkrankung des fetalen Zentralnervensystems wahrscheinlich sei. Das Kind habe bei dem Unfall entweder durch direkte Einwirkung mit stumpfer Gewalt auf den Leib der Mutter und damit auf den Schädel des Fötus Schaden genommen oder dadurch, daß die Durchblutung der Placenta vorübergehend gestört worden sei, wobei schon einige Minuten ausreichen könnten, um das Kind irreversibel zu schädigen. Die Mutter sei längere Zeit bewußtlos gewesen infolge eines erheblichen Blutdruckabfalls, verursacht durch Unfallschock mit Kreislaufkollaps, und habe eine Contusio cerebri (mit Erbrechen) davongetragen; außerdem sei es zu einer Störung des Zwischenhirn-Hypophysensystems gekommen, so daß die Mutter für einige Tage an einer akuten Diabetes insipidus litt. Zwar sei es möglich, daß die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_58_48_53&quot; id=&quot;BGHZ_58_48_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_58_48_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 58, 48 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hirnschädigung des Kindes auf eine im Mutterleib entstandene Mißbildung, eine entzündliche oder degenerative Erkrankung des Zentralnervensystems oder einen Hirntumor zurückzuführen sei, doch sei dies sehr unwahrscheinlich. Diese denkbaren Krankheitsursachen könnten durch eine Carotis-Angiographie und ein Pneumencephalogramm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Doch seien beide Untersuchungen bei dem kleinen Kinde gefährlich und zumindest das Carotis-Angiogramm medizinisch nicht gerechtfertigt.
&lt;p&gt;Das Berufungsgericht würdigt diese Stellungnahme der Gutachter dahin, sie hätten zu seiner Überzeugung ergeben, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Unfall und Hirnschaden des Kindes festzustellen sei. Über diesen Zusammenhang zwischen dem Unfall als dem konkreten Haftungsgrund und den Krankheitserscheinungen des Kindes sei nach § 287 ZPO zu entscheiden. Den Gutachten sei zu entnehmen, daß der Schaden des Kindes mit größter Wahrscheinlichkeit Folge einer placentaren Durchblutungsstörung oder einer direkten Gewalteinwirkung auf den fetalen Schädel sei. Ein Carotisangiogramm sei nicht gerechtfertigt; die Durchführung eines Pneumencephalogramms könne dem schon schwer geschädigten Kinde nicht zugemutet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die gegen diese Würdigung von der Revision erhobenen Rügen können keinen Erfolg haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es enthält keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht sich im vorliegenden Fall auf die Beweiserleichterung des § 287 ZPO stützt und nicht volle Beweisführung nach § 286 ZPO fordert, wie dies die Revision für richtig hält. Allerdings kann sich der Geschädigte erst dann auf § 287 ZPO stützen, wenn der haftungsbegründende Tatbestand feststeht. Dieser &quot;konkrete Haftungsgrund&quot; muß, wenn er bestritten ist, zunächst vom Kläger gemäß § 286 ZPO bewiesen sein. Nur soweit der Streit darum geht, ob (auch) der (Folge-) Schaden, dessen Ersatz der Kläger verlangt, auf diesen konkreten Haftungsgrund ursächlich zurückgeht, kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu Hilfe. So aber liegt der Fall hier.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_58_48_54&quot; id=&quot;BGHZ_58_48_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_58_48_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 58, 48 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aa) Nicht angängig wäre es allerdings, die Körperverletzung der Mutter, vor allem ihre hier bewiesene Bewußtlosigkeit in jedem Falle rechtlich ohne weiteres auch als eine Verletzung der Leibesfrucht anzusehen. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen eine solche Verletzung der Mutter ohne Einfluß auf die Leibesfrucht bleibt. Bedenken könnte auch, wie die Revision nicht zu Unrecht geltend macht, der Satz des angefochtenen Urteils erregen, über den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall als konkretem Haftungsgrund und den Krankheitserscheinungen des Kindes sei nach § 287 ZPO zu entscheiden. Zwar steht fest, daß der Beklagte den Unfall verschuldet hat und für seine Folgen haftet. Sollte aber das Berufungsgericht von der Vorstellung ausgegangen sein, der von dem Kind eingeklagte Schaden sei lediglich ein &quot;Folgeschaden&quot; der Verletzungen, die der Beklagte der Mutter zugefügt hatte, so wäre das rechtsirrig. Der Ersatzanspruch, über den hier zu entscheiden ist, ist ein Anspruch des Kindes und nicht ein Teil des Ersatzanspruchs der Mutter (vgl. Selb AcP 1966, 118). Haftungsrechtlich stehen zwei Verletzte nebeneinander, so daß jeder Anspruch selbständig zu prüfen war (vgl. Soergel/Zeuner BGB, 10. Aufl. § 823 Rdnr. 177).
&lt;p&gt;Fälle der vorliegenden Art zeichnen sich allerdings durch eine Besonderheit aus: hier wird die Verletzung des einen, des Kindes, immer durch die Verletzung des anderen, der Mutter, vermittelt -- jedenfalls dann, wenn wie hier die Schädigung des fetalen Gehirns durch einen Stoß auf den Leib der Mutter oder durch mangelnde Durchblutung der Plancenta entstanden ist. Haftet der Schädiger für diese der Mutter zugefügten Verletzungen, so muß er&amp;nbsp; ihr &amp;nbsp;alle Schäden ersetzen, die an ihrem Leibe entstanden sind; über den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Folgeschäden und dem Unfall ist nach § 287 ZPO zu entscheiden. Das würde auch dann gelten, wenn eine Schwangere nach einem Unfall ihre Frucht verloren hat, wobei ihr durch die Totgeburt mit ihren Komplikationen Kosten entstanden sind, und sie behauptet, die Totgeburt sei Folge des Unfalls gewesen. Denn vor der Geburt ist das Kind als Leibesfrucht noch ein Teil der Mutter. Deshalb könnte sich fragen, ob es noch durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, im Falle einer Lebendgeburt, um die es hier geht, die Frage des Ursachenzusammen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_58_48_55&quot; id=&quot;BGHZ_58_48_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_58_48_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 58, 48 (55):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hanges nach anderen Beweisgrundsätzen zu entscheiden, wenn sich diese Frage im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinne in gleicher Weise stellt.
&lt;p&gt;bb) Indes braucht diesem Gedanken nicht weiter nachgegangen zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein mit Gesundheitsschäden geborenes Kind genügt seiner Pflicht, zunächst einen konkreten Haftungsgrund, hier die Verletzung seiner &quot;Gesundheit&quot;, gemäß § 286 ZPO nachzuweisen, schon durch den Nachweis, daß es bei jenem Unfall als Leibesfrucht in Mitleidenschaft gezogen war. Ist ihm dieser Beweis gelungen, so geht es bei der Frage, ob dies zu den angeborenen Schäden geführt hat, nur noch darum, ob dieser Schaden, der bei einem lebenden Menschen ein Schaden an seiner Gesundheit sein würde, ein Folgeschaden der Verletzung der Leibesfrucht gewesen ist. Die Beantwortung dieser Frage setzt nicht die Entscheidung der oben offengelassenen Frage voraus, ob auch die Verletzung der Leibesfrucht schon eine Verletzung eines ihr zustehenden subjektiven Rechts auf Gesundheit i. S. des § 823 BGB sein kann. Hier ist nach dem sachlichen Recht dieser Anspruch, wie dargelegt, entstanden. Im jetzt zu erörternden Zusammenhang geht es nur um die verfahrensrechtliche Frage, ob der Beweis dafür, daß die Verletzung der Leibesfrucht die angeborenen Schäden zur Folge gehabt hat, erbracht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich insoweit, daß das Kind zumindest den Beweis, als Leibesfrucht bei dem Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden zu sein, geführt hat. Nach dem Gesamtbild der von den Gutachtern bestätigten Beweisanzeichen konnte von dem klagenden Kinde billigerweise nicht mehr an Beweisen gefordert werden, zumal sich alle Vorgänge zu einem Zeitpunkt abgespielt haben, als es noch im Mutterleibe war. Die Zweifel der Sachverständigen betreffen ihrem Kern nach nur die nachfolgende Frage, ob der Stoß gegen den Leib der Mutter oder deren Bewußtlosigkeit die Schädigung des fetalen Zentralnervensystems nur sehr wahrscheinlich oder gar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht hatten. Die zuerst zu beantwortende Frage, ob die Leibesfrucht ebenfalls bei dem Unfall tangiert worden war, also die Frage nach dem &quot;kon&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_58_48_56&quot; id=&quot;BGHZ_58_48_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_58_48_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 58, 48 (56):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kreten Haftungsgrund&quot;, war dagegen nach den Ausführungen der Gutachter auch bei Anlegung des § 286 ZPO geforderten Maßstabes zu bejahen. Davon geht auch das Berufungsgericht aus; es hat nur die weitere Frage, ob diese Mißhandlung der Leibesfrucht zu der Hirnschädigung der Klägerin geführt hat, gemäß § 287 ZPO geprüft und bejaht. Jedenfalls hätte es bei richtiger Rechtsanwendung zu dieser Antwort gelangen müssen.
&lt;p&gt;b) Hat aber das Berufungsgericht insoweit im Ergebnis mit Recht § 287 ZPO angewandt, so enthielt es keinen Rechtsfehler, wenn es sich seine Überzeugung von dem Ursachenzusammenhang auch ohne Durchführung der beiden von Prof. Dr. Sch. in Betracht gezogenen Untersuchungen bildete. Infolgedessen kommt es auf die insoweit von der Revision erhobenen Rügen nicht an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist somit davon auszugehen, daß die Lähmungen des klagenden Kindes auf den Unfall zurückzuführen sind, so sind auch diese Folgen dem Beklagten zuzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß diese Folgen in adäquatem Zusammenhang mit dem vom Beklagten verschuldeten Unfall stehen, unterliegt keinem Zweifel. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Fahrlässigkeit des Beklagten nicht nur die Verletzung der Mutter umfaßte, sondern auch die Verletzung der von ihr getragenen Frucht und damit des klagenden Kindes. Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß der Beklagte die Mutter schuldhaft verletzt hatte und deshalb ohne weiteres für alle ihr erwachsenen &quot;Folgeschäden&quot; haftet. Indes braucht das Kind nicht auch zu beweisen, daß der Beklagte voraussehen konnte, eine Schwangere oder gar die Leibesfrucht als solche zu verletzen. Ob dies daraus folgt, daß Mutter und Kind notwendig eine &quot;Lebenseinheit&quot; bilden (so Stoll a.a.O. S. 759), kann dahingestellt bleiben. Für die Haftung des Schädigers genügt es, wenn er die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges im allgemeinen hätte erkennen müssen; wie sich der Schadenshergang dann im einzelnen abspielte und welcher Schaden eintreten würde, brauchte nicht vorhersehbar sein (vgl. RGZ 136, 4, 10; BGH LM BGB § 823 [Ec] Nr. 8; vgl. auch Selb a.a.O. S. 124).&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Thu, 28 Feb 2013 17:04:19 +0000</pubDate>
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