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 <title>opinioiuris.de - § 276 BGB</title>
 <link>https://opinioiuris.de/taxonomy/term/757/0</link>
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 <title>BGH, 09.07.1985 - VI ZR 244/83</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3726</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Misslungener Schwangerschaftsabbruch bei Notlagenindikation        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 95, 199; NJW 1985, 2752; MDR 1985, 1013; FamRZ 1985, 1011; VersR 1985, 965        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    09.07.1985        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    VI ZR 244/83        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Landgericht Bremen     &lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Oberlandesgericht Bremen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) Behauptet der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Arzt, es habe keine Indikation gemäß § 218a StGB für den von ihm versuchten Schwangerschaftsabbruch vorgelegen, hat er die dafür erforderlichen tatsächlichen Umstände darzulegen und zu beweisen.&lt;br /&gt;
b) Das Zivilgericht wird in der Regel nicht ohne sachverständige Beratung durch einen Arzt feststellen können, daß eine Notlagenindikation zum Schwangerschaftsabbruch trotz Bejahung der Indikation in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren nicht vorgelegen hat.&lt;br /&gt;
c) Im Falle des mißlungenen Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer sogenannten Notlagenindikation des § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB ist die Unterhaltsbelastung der Mutter durch das Kind dem Arzt nicht zuzurechnen, wenn und sobald sich die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter so günstig entwickelt haben, daß aus nachträglicher Sicht die Annahme einer schwerwiegenden Notlage nicht gerechtfertigt erscheint.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 95, 199        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_95_199_199&quot; id=&quot;BGHZ_95_199_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_95_199_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 95, 199 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;a) Behauptet der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Arzt, es habe keine Indikation gemäß § 218a StGB für den von ihm versuchten Schwangerschaftsabbruch vorgelegen, hat er die dafür erforderlichen tatsächlichen Umstände darzulegen und zu beweisen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Das Zivilgericht wird in der Regel nicht ohne sachverständige Beratung durch einen Arzt feststellen können, daß eine Notlagenindikation zum Schwangerschaftsabbruch trotz Bejahung der Indikation in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren nicht vorgelegen hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;c) Im Falle des mißlungenen Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer sogenannten Notlagenindikation des § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB ist die Unterhaltsbelastung der Mutter durch das Kind dem Arzt nicht zuzurechnen, wenn und sobald sich die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter so günstig entwickelt haben, daß aus nachträglicher Sicht die Annahme einer schwerwiegenden Notlage nicht gerechtfertigt erscheint.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BGB § 823; ZPO § 282; StGB § 218 a&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VI. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 9. Juli 1985&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i.S. F. (Kl.) w. Dr. F. (Bekl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- VI ZR 244/83 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Bremen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Bremen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 29. Juni 1978 stellte der Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. K. bei der damals 21-jährigen, ledigen Klägerin eine Schwangerschaft in der 8. Woche fest. Er beriet sie über einen von ihr gewünschten Schwangerschaftsabbruch und erteilte ihr anschließend eine ärztliche Bescheinigung, in der es u. a. heißt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_95_199_200&quot; id=&quot;BGHZ_95_199_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_95_199_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 95, 199 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Patientin ist alleinstehend und berufstätig. Eine Ehe mit dem Kindsvater ist nicht möglich. Auch mit familiärer Unterstützung kann Frau F. nicht rechnen.
&lt;p&gt;Aus Notlagenindikation befürworte ich den Schwangerschaftsabbruch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach einer Sozialberatung bei der örtlichen Beratungsstelle der Vereinigung Pro Familia, von der sie eine Formularbescheinigung über die Beratung erhielt, suchte die Klägerin den beklagten Frauenarzt auf. Dieser versuchte bei ihr vereinbarungsgemäß am 9. Juli 1978 einen Schwangerschaftsabbruch mittels Curettage, brach den Eingriff aber vorzeitig ab, weil er befürchtete, die Gebärmutter perforiert zu haben. Er unterrichtete die Klägerin von dieser Befürchtung und erklärte ihr, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß überhaupt keine Schwangerschaft vorgelegen habe. Näheres könne er ihr erst nach einer histologischen Untersuchung des Gewebes sagen. Vorsorglich händigte er ihr einen Krankenhauseinweisungsschein aus und empfahl ihr, sich zur Nachsorge an Dr. K. zu wenden. Am 10. Juli 1978 untersuchte dieser die Klägerin, ohne Auffälligkeiten festzustellen. Der Beklagte hatte inzwischen den Befund über die histologische Untersuchung erhalten, der für den erfahrenen Facharzt den Verdacht auf eine bestehende Schwangerschaft und das Mißlingen des Abbruches aufkommen lassen mußte. Inwieweit der Beklagte Dr. K. von den Befunden unterrichtet hat, ist unter den Parteien streitig. Dr. K. jedenfalls empfahl der Klägerin auf Anfrage, sich bei ihm wieder zu melden, wenn ihre Regel wieder eingetreten sei, sofern sich nicht früher Auffälligkeiten zeigten. Die Klägerin fuhr am 18. August 1978 in Urlaub, ohne daß sich ihre Regel eingestellt hatte. Am 10. September 1978 stellte Dr. K. bei ihr fest, daß sie in der 20. Woche schwanger war. Nunmehr entschloß sich die Klägerin, das Kind auszutragen, und gebar am 9. Januar 1979 den Sohn Bastian.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz des nicht durch Zahlungen des Erzeugers gedeckten Unterhalts für ihr Kind vom 9. Januar 1979 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_95_199_201&quot; id=&quot;BGHZ_95_199_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_95_199_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 95, 199 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von monatlich 400 DM und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von monatlich 300 DM in Anspruch und verlangt ferner Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihr in diesem Rahmen allen weiteren Schaden zu ersetzen. Sie wirft dem Beklagten vor, er habe den Schwangerschaftsabbruch nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Vor allem aber habe er weder sie noch Dr. K. über das Mißlingen des Schwangerschaftsabbruches unterrichtet. Hätte er das getan, hätte sie alsbald einen erfolgreichen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen.
&lt;p&gt;Der Beklagte bestreitet die Vorwürfe der Klägerin. Er hält Schadensersatzansprüche aus Rechtsgründen für ausgeschlossen und beruft sich vor allem darauf, bei der Klägerin hätten die Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch wegen einer sogenannten Notlagenindikation nicht vorgelegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin 50% ihres weiteren Schadens betreffend das Kind Bastian zu ersetzen, soweit nicht der leibliche Vater dafür aufzukommen habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin, die sich gegen die Teilabweisung ihrer Klage gewandt hatte, in vollem Umfange abgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision der Klägerin hatte nur teilweise Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Berufungsgericht führt aus, es sei zwar mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Beklagte die Klägerin weder direkt noch über Dr. K. mit der gebotenen Deutlichkeit über das Mißlingen des Schwangerschaftsabbruches und das Fortbestehen der Schwangerschaft unterrichtet habe und daß die Klägerin es deswegen unterlassen habe, alsbald einen erneuten Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen. Es hält indessen eine Haftung des Beklagten deswegen für ausgeschlossen, weil der Behandlungsvertrag zwischen den Parteien wegen Verstoßes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_95_199_202&quot; id=&quot;BGHZ_95_199_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_95_199_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 95, 199 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen das Abtreibungsverbot des § 218 StGB gemäß § 134 BGB nichtig sei und auch sonst keine Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche der Klägerin gegeben sei. Dazu erwägt es insbesondere: Das Zivilgericht sei nicht daran gehindert, das Vorliegen der Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a StGB nachzuprüfen. Eine solche Prüfung ergebe, daß eine sogenannte medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch (§ 218a Abs. 1 Nr. 2 StGB.) bei der Klägerin nicht vorgelegen habe. Bei ihr aufgetretene Ängste hätten keinen Krankheitswert gehabt. Der Vortrag der Klägerin rechtfertige auch nicht die Annahme einer Notlagenindikation gemäß § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB. Nur eine Notlage von außergewöhnlichem Gewicht könne die Indikation zum Schwangerschaftsabbruch begründen, aber nicht Belastungen, die allgemein mit einer Schwangerschaft verbunden seien, insbesondere nicht vorübergehende wirtschaftliche Engpässe, bloße Verschlechterung des Lebensstandards und dergleichen. Auf dieser Grundlage habe für die Klägerin nicht die Gefahr einer wirtschaftlichen Notlage bestanden, wie die weitere Entwicklung aufzeige. Die Klägerin habe in intakten Familienverhältnissen gelebt. Ihre Wohnverhältnisse seien beengt, aber nicht extrem schlecht gewesen. In Wahrheit habe sie sich den Belastungen einer Schwangerschaft und denen des Großziehens des Kindes nicht aussetzen wollen, weil sie ihr freies, ungebundenes Leben sowie Berufsleben genießen wollte. Der Beklagte könne sich auf die Nichtigkeit des Behandlungsvertrages berufen, weil nicht ersichtlich sei, daß er schon vor dem Eingriff erkannt habe oder habe erkennen müssen, daß die Voraussetzungen für einen erlaubten Schwangerschaftsabbruch bei der Klägerin tatsächlich gefehlt hätten. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung könne die Klägerin schon deswegen nicht stellen, weil der Schadenseintritt nur durch eine vom Gesetz verbotene Handlung habe verhindert werden können. Derartige wirtschaftliche Nachteile seien nicht zu ersetzen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dieser Begründung hält das angefochtene Urteil der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_95_199_203&quot; id=&quot;BGHZ_95_199_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_95_199_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 95, 199 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht dessen Annahme, bei der Klägerin hätten die Voraussetzungen für einen nach § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB erlaubten Schwangerschaftsabbruch nicht vorgelegen. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen Verletzung des Behandlungsvertrags über den Schwangerschaftsabbruch sind deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen.
&lt;p&gt;1. Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß der Beklagte die Klägerin schuldhaft nicht alsbald über das Mißlingen des Schwangerschaftsabbruches und das Fortbestehen einer Schwangerschaft unterrichtet und diese so daran gehindert hat, den Schwangerschaftsabbruch alsbald erneut vornehmen zu lassen, wozu sie zu diesem Zeitpunkt entschlossen war. Das rechtfertigt, wie der Senat in seinem nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes veröffentlichten Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - = NJW 1985, S. 671 f. mit Anm. Deutsch = JZ 1985, S. 331 Ü mit Anm. Giesen = VersR 1985,240 im Einzelnen ausgeführt hat, jedenfalls dann den Anspruch der Klägerin auf Ersatz für ihre Belastung mit dem Unterhalt für das Kind, dessen Geburt gerade auch zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage für die Mutter verhindert werden sollte, wenn eine sogenannte Notlagenindikation zum Schwangerschaftsabbruch i.S. von § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB vorgelegen hat. Auch das Berufungsgericht, das sich damit, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht ausführlich auseinandergesetzt hat, unterstellt mindestens, daß ein solcher Anspruch bestehen kann. Der Senat hat seinerzeit auch ausgeführt, daß der spätere Entschluß der Mutter, das Kind auszutragen - jedenfalls wenn er erst nach Ablauf der 12-Wochen-Frist des § 218a Abs. 3 StGB gefaßt worden ist - den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vertragsverletzung durch den Beklagten und dem Schadenseintritt nicht unterbricht. Im Streitfall hat der Beklagte nicht geltend gemacht, daß die Klägerin später unabhängig von allem, was geschehen war, ein Kind haben wollte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_95_199_204&quot; id=&quot;BGHZ_95_199_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_95_199_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 95, 199 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Auch die Zivilgerichte sind, wie das Berufungsgericht im Grundsatz zu Recht ausgeführt hat, berechtigt zu prüfen, ob entsprechend den Behauptungen des beklagten Arztes tatsächlich keine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hat, mit der Folge, daß ein Schadensersatzanspruch der klagenden Frau wegen der Unterhaltsbelastung durch das Kind entfallen müßte. Weder die nach § 219 Abs. 1 StGB vorausgesetzte schriftliche Feststellung des hinzuzuziehenden zweiten Arztes darüber, daß die Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2,3 StGB gegeben sind, noch die Entscheidung des den Eingriff vornehmenden Arztes zum Abbruch, die ebenfalls eine wenn auch nicht nach außen hin zu dokumentierende Feststellung der Indikation voraussetzt, sind Entscheidungen, die einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sind. Für das Strafverfahren folgt das schon aus den Vorschriften der §§ 218 ff. StGB. Auch der Zivilrichter ist durch nichts daran gehindert, aufgrund des ihm von den Parteien unterbreiteten und von ihm festgestellten Sachverhalts das Vorliegen einer Indikation zum Schwangerschaftsabbruch zu verneinen. Eine Bindung an die Beurteilung der im Beratungsverfahren vor dem Eingriff beteiligten Institutionen und Personen, vor allem an die letztverantwortliche Entscheidung durch den Arzt, der den Abbruch vornimmt, ist nicht angeordnet und läßt sich dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen.
&lt;p&gt;Vor allem aus dem Umstand, daß in § 218a StGB ausdrücklich auf die ärztliche Erkenntnis als Beurteilungsquelle für die Indikation zum Schwangerschaftsabbruch abgestellt wird, und zwar auch für die sogenannte Notlagenindikation im Sinne des § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB, ergeben sich indessen Grenzen für die Nachprüfbarkeit der ärztlichen Entscheidung. Diese hat das Berufungsgericht nicht richtig gesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Soweit es um die Frage geht, ob die Voraussetzungen für einen straflosen Schwangerschaftsabbruch gegeben waren, kommt es auf den Entscheidungskonflikt der schwangeren Frau im Zeitpunkt des Eingriffs an. Zu fragen ist mithin im Falle der Indikationsstellung des § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB (sog. Notlagenindikation, um die es im Streitfall geht), ob die wirtschaftli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_95_199_205&quot; id=&quot;BGHZ_95_199_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_95_199_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 95, 199 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chen und sozialen Umstände der schwangeren Frau und ihre psychische und physische Verfassung insgesamt gesehen für sie die Gefahr einer Notlage schafften, die so schwer wog, daß von ihr die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden konnte, und ob diese Notlage nicht auf andere für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden konnte. Der Entscheidungskonflikt der Schwangeren muß dabei ähnlich schwer sein wie in den anderen gesetzlichen Indikationsfällen (BVerfGE 39, 1, 52; zu den in der strafrechtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum entwickelten Kriterien, die in Einzelheiten umstritten sind, vgl. u. a. Eser und Hirsch, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch 1980, S. 110 m. w. Nachw.; Eser in Schönke/Schroeder, StGB 21. Aufl. § 218a StGB Rdn. 49 ff.;Jähnke in LK 10. Aufl. § 218a StGB Rdn. 68 ff. , jeweils m. w. Nachw.; aus ärztlicher Sicht Poettgen DArzt 1984, 1989 f). Demnach müssen, wovon das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend ausgeht, die Belastungen der Schwangeren, die sie zum Abbruch der Schwangerschaft veranlassen, erheblich über diejenigen hinausgehen, die ohnehin mit jeder Schwangerschaft verbunden sind. Bloße wirtschaftliche Einbußen, die Befürchtung einer Verschlechterung des Lebensstandards, die Sorge, den Aufgaben als Mutter nicht gewachsen zu sein und ähnliche Beschwernisse, die im Interesse der Erhaltung und zum Schutze des werdenden Lebens der Mutter von der Gesellschaft zugemutet werden müssen, können nicht genügen. Indessen bedarf es im Einzelfall, wie nicht umstritten ist, der Abwägung, wie schwer die Schwangere betroffen ist, und dabei einer Gesamtschau aller sie belastenden Umstände.
&lt;p&gt;b) Die Beurteilung, ob die genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Notlagenindikation vorliegen, hat das Gesetz dem nach §§ 218b Abs. 1 Nr. 2,219 Abs. 1 StGB einzuschaltenden beratenden Arzt (hier: dem Dr. K.) und dem den Abbruch vornehmenden Arzt (hier: dem Beklagten) überlassen. Neben der Beratung über die Möglichkeiten öffentlicher und privater Hilfe für die Schwangere und später für Mutter und Kind (sog. Sozialberatung), die von den dafür eingerichteten öffentlichen und privaten Beratungsstellen geleistet wird,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_95_199_206&quot; id=&quot;BGHZ_95_199_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_95_199_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 95, 199 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die aber auch der beratende Arzt selbst vornehmen darf, steht im Vordergrund das Beratungsgespräch mit einem Arzt über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte des beabsichtigten Schwangerschaftsabbruches (§ 218b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die schriftliche Feststellung darüber, daß die Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch vorliegen (vgl. § 219 Abs. 1 StGB), ist das Ergebnis dieses vertraulichen Arztgespräches, bei dem es nicht nur um die wirtschaftliche und soziale Lage der Schwangeren, sondern auch um die Aufklärung der Schwangeren über die medizinischen Aspekte des Eingriffs und um die Erfassung und Bewertung der körperlichen und seelischen Belastung der Schwangeren durch die Schwangerschaft sowie um die Aussicht geht, das Kind unter den derzeit gegebenen und für die Zukunft vorauszusetzenden Umständen auszutragen und großzuziehen und dabei seinen Belangen gerecht zu werden. Weil die Erfassung und Bewertung aller dafür bedeutsamen Umstände letztlich auch bei der Notlagenindikation ärztliche Erkenntnisse und Erfahrungen verlangt, stellt § 218a StGB ausdrücklich darauf ab, daß die Voraussetzungen für einen erlaubten Schwangerschaftsabbruch nach ärztlicher Erkenntnis vorliegen müssen. Nach denselben Grundsätzen hat der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch durchführt, zu beurteilen, ob eine Notlagenindikation besteht. Ihm obliegt die letzte, eigenverantwortliche Entscheidung darüber. Auf seine ärztliche Erkenntnis kommt es an, die er an den zum Schutze des werdenden Lebens strengen Voraussetzungen des § 218a StGB auszurichten hat. Da die Erhebung aller relevanten Faktoren und die daraus folgende Diagnose und Prognose der Belastung der Schwangeren durch die Notlage sowie die Bewertung der Schwere ihres Entscheidungskonflikts zwangsläufig nicht durchweg objektivierbar sind, bleibt stets ein gewisser ärztlicher Beurteilungsspielraum.
&lt;p&gt;Es kann letztlich nur nachgeprüft werden, ob die Indikationsstellung nach ärztlicher Erkenntnis in der damals gegebenen Situation vertretbar erscheint oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Dem mit der zivilrechtlichen Schadensersatzklage der Mutter wegen eines fehlgeschlagenen Schwangerschaftsab&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_95_199_207&quot; id=&quot;BGHZ_95_199_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_95_199_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 95, 199 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bruchs befaßten Zivilgericht wird deshalb in der Regel die eigene Sachkunde fehlen, ohne medizinische Beratung durch einen Arzt die Berechtigung der Indikationsstellung zu überprüfen. Ohne Hinzuziehung eines solchen Sachverständigen wird das Gericht nur in eindeutigen Fällen entscheiden können, etwa wenn die ärztliche Feststellung der Voraussetzungen für einen straflosen Schwangerschaftsabbruch von der Schwangeren durch falsche Angaben erschlichen worden ist oder der den Abbruch vornehmende Arzt offensichtlich aus Gefälligkeit den Eingriff vorgenommen hat, obwohl die Schwangere sich in keiner sie bedrängenden Lage befand. Von derartigen eindeutigen Fallgestaltungen abgesehen stände es auch im Widerspruch zu der vom Gesetz dem Arzt übertragenen Aufgabe, wenn die Gerichte ohne genaue Kenntnis auch der medizinisch relevanten Umstände ihre Beurteilung an die Stelle der des abbrechenden Arztes setzen könnten. Der vom Gesetz besonders herausgestellten Aufgabe dieses Arztes, sich auf Grund der vorgenannten vielseitigen und erst in ihrem Zusammenwirken zutreffend erfaßten Faktoren in einer progpostischen Bewertung eigenverantwortlich eine persönliche Überzeugung über die Indikation zu bilden, wäre sonst weithin die Grundlage entzogen, wenn er nicht davor geschützt wäre, daß eine von ihm bejahte Indikation nachträglich allein aufgrund anderer Gewichtung der maßgebenden Faktoren als nicht bestehend und seine Entscheidung letztlich als rechtswidrig bewertet werden könnte. Die vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Umstände im Streitfall lassen, wie unter II 3 dargelegt wird, seine Entscheidung über das Vorliegen der Notlagenindikation ex ante ohne weitere Aufklärung über die medizinisch bedeutsamen Umstände nicht zu.
&lt;p&gt;d) Darüber hinaus obliegt, was das Berufungsgericht offenbar verkannt hat, im Schadensersatzprozeß die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für einen erlaubten Schwangerschaftsabbruch nicht vorgelegen haben, dem beklagten Arzt jedenfalls dann, wenn die Schwangere entsprechend §§ 218 b, 219 StGB sich dem vorgeschriebenen Beratungs- und Prüfungsverfahren unterzogen hat. Es kann dabei offenbleiben,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_95_199_208&quot; id=&quot;BGHZ_95_199_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_95_199_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 95, 199 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ob das bereits daraus folgt, daß, wer die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB geltend macht, die für diese negative Rechtsfolge erforderlichen Tatsachen vorzubringen und notfalls zu beweisen hat. Das mag deswegen hier nicht ganz zweifelsfrei sein, weil ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten und nur unter den in § 219a StGB genannten Voraussetzungen straflos bleibt. Ist der Schwangeren indessen unter den Garantien des vom Gesetz dafür vorgeschriebenen Verfahrens eine Indikation zum , Abbruch ärztlich attestiert worden, dann spricht jedenfalls die Vermutung dafür, daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür bei ihr auch tatsächlich gegeben waren. Die Indikationsstellung ist nämlich das Ergebnis der aus den Gesprächen mit der Schwangeren gewonnenen ärztlichen Erkenntnis. Auf deren Richtigkeit darf und muß zunächst vertraut werden, mögen in der Praxis zuweilen auch Gefälligkeitsabtreibungen vorgenommen werden. Alle äußeren Anzeichen sprechen im Streitfall jedenfalls zunächst für einen strafrechtlich erlaubten Schwangerschaftsabbruch, um so mehr, als auch der als beratender Arzt eingeschaltete Dr. K. die Notlagenindikation bejaht hat. Darüber hinaus verhielte sich der Arzt, der den mißlungenen Eingriff vorgenommen hat, widersprüchlich, wenn er nunmehr im Schadensersatzprozeß von der Schwangeren den Nachweis fordern wollte, daß die tatsächlichen Umstände die Bejahung einer Abbruchsindikation erlaubten; denn ohne sich nach diesen Umständen erkundigt zu haben und ohne sie für ausreichend gehalten zu haben, hätte er den Eingriff nicht vornehmen dürfen, sich vielmehr strafbar gemacht. Ihm, der die zur Beurteilung der Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruches erforderlichen Umstände über den beratenden Arztkollegen und von der Schwangeren selbst erfahren hat oder jedenfalls hätte erforschen müssen, ist es auch durchaus zuzumuten, im einzelnen darzulegen, warum nach seiner jetzigen, besseren Erkenntnis die Schwangerschaft nicht hätte abgebrochen werden dürfen.
&lt;p&gt;3. Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichtes unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten nicht seine Entscheidung, es habe zur Zeit des vom beklagten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_95_199_209&quot; id=&quot;BGHZ_95_199_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_95_199_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 95, 199 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Arzt vorgenommenen Eingriffs zum Zwecke des Schwangerschaftsabbruchs keine Notlagenindikation im Sinne des § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB bestanden (wird ausgeführt).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedenfalls soweit die Unterhaltsbelastung der Klägerin in der auf die ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes folgenden Zeit in Frage steht, erweist sich indessen die Abweisung der Klageforderungen aus anderen Gründen als richtig; insoweit ist die Revision der Klägerin im Ergebnis unbegründet und zurückzuweisen (§ 563 ZPO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auch im Falle eines mißlungenen Schwangerschaftsabbruches, dem eine Notlagenindikation nach § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB zugrunde liegt, besteht ein ersatzfähiger Unterhaltsschaden der Mutter des Kindes nur dann, wenn sich die Gefahr, der mit dem straffreien Abbruch begegnet werden sollte und durfte, auch tatsächlich verwirklicht hat (vgl. für die Abbruchsindikation des § 218a Abs. 2 Nr. 1 StGB die Senatsurteile BGHZ 86,240, 248 - Rötelninfektion der Mutter - und BGHZ 89,95, 105 f - mongoloides Kind -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Gegenstand der Beratung der Klägerin durch den Beklagten und des von den Parteien des Rechtsstreits abgeschlossenen Behandlungsvertrages über den Abbruch der Schwangerschaft war die Beseitigung einer vor allem für die Zukunft befürchteten schwerwiegenden Notlage der Klägerin im Sinne von § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB. Dabei ging es darum, der Mutter die mit dem Austragen und Haben des Kindes verbundenen Belastungen zu ersparen. Im Streitfall gehörte zu diesen Belastungen, die es abzuwenden galt, auch der Unterhaltsaufwand für das erwartete Kind. Wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits ausgesprochen hat, wird diese wirtschaftliche Seite deshalb grundsätzlich von dem Schutzzweck des Arztvertrages mitumfaßt mit der Folge, daß der Arzt, durch dessen Verschulden der Schwangerschaftsabbruch mißlingt, auch für solche Belastungen schadensrechtlich einzustehen hat (Senatsurteil vom 27. November 1984 - VI ZR 243/83 - NJW 1985,671 = VersR 1985,240). Der Schutzumfang des Vertrages wird indes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_95_199_210&quot; id=&quot;BGHZ_95_199_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_95_199_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 95, 199 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sen durch seinen Zweck, im Rahmen des gesetzlich Erlaubten von der Mutter eine schwerwiegende Notlage abzuwenden, gleichzeitig begrenzt. Auch im Falle der Notlagenindikation hat der Arzt die Schwangere nur vor dem zu bewahren, was es ihr nach der Rechtsordnung unzumutbar machen kann, ihr Kind auszutragen. Stellt sich nach der Geburt des zunächst nicht gewollten Kindes heraus, daß die ungünstige Prognose, die die Grundlage für die Indikationsstellung war, sich nicht bewahrheitet hat, die Belastungen der Mutter durch das Haben des Kindes vielmehr nicht über das hinausgehen, was die Rechtsordnung im Interesse des Lebens des Kindes jeder Mutter zumutet, dann ist aus dem Fehlverhalten des Arztes kein von ihm abzunehmender Schaden der Mutter entstanden. Die Unterhaltsbelastungen, die mit der Geburt und dem Großziehen des Kindes verbunden sind, hatte der Arzt aus der Sicht im Zeitpunkt des Eingriffes nur insoweit zu verhindern, als sie im Blick auf die strengen Indikationsvoraussetzungen des § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB der Mutter, die sich zum Abbruch der Schwangerschaft entschlossen hatte, gegen ihren Willen nicht zugemutet werden konnten. Nur soweit diejenigen tatsächlichen Umstände auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet, die die ungünstige Prognose rechtfertigen konnten, auch tatsächlich eingetreten sind, ist ein Ausgleich der für die Mutter nur schwer tragbaren Belastung mit den Unterhaltsaufwendungen für das Kind durch den Arzt, der sie davor zu bewahren hatte, geschuldet. Für mehr hat er nicht einzustehen.
&lt;p&gt;Soweit es um die körperliche und seelische Belastung der Schwangeren im Zeitpunkt der Indikationsstellung geht, wird die Konfliktlage sich allerdings nachträglich nur schwer rekonstruieren und beurteilen lassen. Insbesondere verbietet es sich, für die Beurteilung, ob sich das Schadensersatzverlangen noch im Schutzbereich der den Schwangerschaftsabbruch gestattenden und dem Arztvertrag zugrundegelegten Ziele hält, die Konfliktlage, wie sie sich nach der Geburt des Kindes entwickelt hat, dahin zu überprüfen, ob und inwieweit, wäre diese spätere Entwicklung von den Ärzten zugrundezulegen gewesen, sie im damaligen Zeitpunkt zu einer Notlagenindikation hätte führen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_95_199_211&quot; id=&quot;BGHZ_95_199_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_95_199_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 95, 199 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
können und dürfen. Eine derartige Indikationsstellung wäre nicht nur zwangsläufig fiktiv und weitgehend spekulativ. Sie wäre auch deshalb ein unzutreffender Anhaltspunkt, weil es in diesem Zusammenhang nicht um eine zusätzliche Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruches als solchen gewissermaßen aus nachgeburtlicher Sicht, sondern nur um die Ermittlung und Eingrenzung der wirtschaftlichen Interessen geht, die zu schützen der beklagte Arzt insoweit mit dem Schwangerschaftsabbruch aus Notlagenindikation vertraglich übernommen hat. Dafür ist der Maßstab des § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB nur insoweit von Bedeutung, als zu beurteilen ist,. ob die wirtschaftlichen und sozialen Belastungen, wie sie sich mit der Geburt des Kindes im konkreten Fall für die Mutter eingestellt haben, nach Art und Schwere von dem mit dem Schwangerschaftsabbruch aus Notlagenindikation verfolgten Schutzzweck umfaßt werden. Daran kann es fehlen, wenn sich die objektivierbaren wirtschaftlichen und sozialen Faktoren entgegen den Befürchtungen der Schwangeren und den Annahmen des Arztes in einer ins Gewicht fallenden Weise günstiger als vorgesehen entwickelt haben. Ist das der Fall, dann kann aus nachträglicher Sicht festgestellt werden, daß die Schwangere seinerzeit durch einen Abbruch der Schwangerschaft nicht vor untragbaren Belastungen gerade durch den Unterhalt des Kindes geschützt zu werden brauchte. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Arzt, der das Mißlingen des Abbruches zu verantworten hat, steht ihr dann nur für den Zeitraum zu, in dem sich diejenigen Belastungen, die noch im Schutzbereich des Behandlungsvertrags auf Abbruch der Schwangerschaft liegen, verwirklicht haben. Darüber hinaus kann kein Schadensersatz verlangt werden.
&lt;p&gt;b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz, seitdem sie nach ihrem eigenen Vorbringen entgegen den bei der Indikationsstellung zugrundegelegten in für sie erträglichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen lebt, die auch eine Belastung mit Unterhaltsleistungen für ihr Kind für sie ebenso wie für andere Mütter zumutbar erscheinen lassen. Dieser Zustand ist spätestens ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_95_199_212&quot; id=&quot;BGHZ_95_199_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_95_199_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 95, 199 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
halbes Jahr nach der Geburt des Kindes der Klägerin eingetreten (wird ausgeführt).


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3726&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-218b-stgb">§ 218b StGB</category>
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 <pubDate>Wed, 31 Jan 2024 16:47:16 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 104/83</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kartoffelpülpe        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 93, 23; NJW 1985, 794; MDR 1985, 389; VersR 1985, 278; WM 1985, 579; BB 1985, 1355        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Landgericht Lüneburg&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Oberlandesgericht Celle&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) Die Haftungsmilderung des § 521 BGB greift nicht ein, wo es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Besteht ein derartiger Zusammenhang, dann ist die Haftung gemäß § 521 BGB gemildert (offen gelassen für Werbegeschenke).&lt;br /&gt;
b) Die Haftungsmilderung des § 521 BGB muß, soweit sie dem Schenker bei Verletzung seiner vertraglichen oder vorvertraglichen Schutzpflichten zugute kommt, auch auf Ansprüche des Beschenkten aus unerlaubter Handlung durchschlagen (Anschluß an BGHZ 46, 140, 145 [BGH 23.03.1966 - Ib ZR 150/63]; BGH NJW 1954, 145).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHZ 93, 23        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_93_23_23&quot; id=&quot;BGHZ_93_23_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_93_23_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 93, 23 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;a) Die Haftungsmilderung des § 521 BGB greift nicht ein, wo es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Besteht ein derartiger Zusammenhang, dann ist die Haftung gemäß § 521 BGB gemildert (offen gelassen für Werbegeschenke).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Die Haftungsmilderung des § 521 BGB muß, soweit sie dem Schenker bei Verletzung seiner vertraglichen oder vorvertraglichen Schutzpflichten zugute kommt, auch auf Ansprüche des Beschenkten aus unerlaubter Handlung durchschlagen (Anschluß an BGHZ 46, 140, 145; BGH NJW 1954, 145).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BGB §§ 521, 276, 823; FuttermittelG v. 2. Juli 1975, BGBl. I 1745, § 7 Abs. 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;IVa-Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 20. November 1984&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i. S. S. (Kl.) w. Fa. F. (Bekl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- IVa ZR 104/83 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Lüneburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Celle&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger ist Landwirt. In seinem Stall standen im Dezember 1980 98 Bullen. Am 17. Dezember 1980 lieferte ein Fahrer der Beklagten auf dem Hof des Klägers flüssige Kartoffelpülpe an. Der Kläger ließ davon soviel in die Futtertröge der Bullenställe einfülIen, wie diese faßten, nämlich etwa 6,9 t. Nachdem die Bullen von der Pülpe gefressen hatten, erkrankten sie zum Teil schwer. 40 Bullen verendeten oder mußten getötet werden; bei den übrigen Tieren stellte sich eine geringere Gewichtszunahme ein als üblich, sie erbrachten einen verminderten Verkaufserlös. Die Erkrankung beruhte auf übermäßiger Säurebildung im Pansen der Tiere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Pülpe stammte aus dem Betrieb der Beklagten. Diese stellt Kartoffelchips her. Die dabei anfallenden Kartoffelreste werden erhitzt und mit Enzymen versetzt. Dabei wird ein Großteil der Kartoffelstärke in Zucker umgewandelt und die Masse verflüssigt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_93_23_24&quot; id=&quot;BGHZ_93_23_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_93_23_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 93, 23 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Beklagte überließ die Pülpe gewöhnlich einem Schweinemastunternehmen, an dem sie als Gesellschafterin beteiligt ist. Im Dezember 1980 konnte dieses Unternehmen die damals anfallenden großen Pülpemengen nicht aufnehmen. Der Geschäftsführer der Schweinemästerei, M., der zugleich Leiter eines landwirtschaftlichen Beratungsringes ist, schlug deshalb der Beklagten vor, den Überschuß nicht auf Ackern zu verteilen und unterzupflügen, sondern Landwirten der Umgebung kostenlos anzubieten. Damit war die Beklagte einverstanden. Darauf interessierte M. den Landwirt B., Mitglied des genannten Beratungsringes, an der Pülpe als Bullenfutter. Dieser hatte nur für eine Teilmenge Verwendung und veranlaßte die Lieferung eines weiteren Teiles an den Kläger.
&lt;p&gt;Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 83 848 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er führt die Erkrankung der Tiere darauf zurück, daß die Pülpe mit Enzymen behandelt war; unbehandelte Kartoffelpülpe sei auch in großen Mengen als Bullenfutter geeignet. Die enzymatisierte Pülpe tauge dagegen nur als Schweinefutter. Auf die Enzymbehandlung habe die Beklagte nicht hingewiesen. Vielmehr habe M. auf B.&#039;s Frage ausdrücklich erklärt, die Pülpe sei unbehandelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beklagte macht geltend, nicht sie, sondern M. habe dem Kläger die Pülpe liefern lassen. Der Kläger habe sich den Schaden selbst zuzuschreiben, weil M. B. darauf hingewiesen habe, zu Anfang dürften nur etwa 10 kg je Tier täglich verfüttert werden. Der Kläger habe die gebotene Vorsicht bei der Dosierung außer Acht gelassen; bei einer solchen Fütterungsart hätte auch rohe Pülpe ohne Enzymzusätze die gleichen Folgen gehabt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Oberlandesgericht nimmt an, die Beklagte habe dem Kläger die Pülpe geschenkt (§ 516 Abs. 1 BGB). Dagegen will die Revision darauf hinweisen, in Wahrheit liege ein entgeltliches Geschäft vor: Es handele sich um ein lästiges Abfallprodukt, des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_93_23_25&quot; id=&quot;BGHZ_93_23_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_93_23_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 93, 23 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sen Beseitigung Kosten verursachen könne. Aus der Sicht der Beklagten und nach ihrer Interessenlage stelle sich die Abnahme als solche als Gegenleistung dar. Eine Handschenkung könne nicht angenommen werden, weil die Parteien sich gegenseitig einen Dienst erwiesen hätten.
&lt;p&gt;Auf diesen Gesichtspunkt ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Das ist aber unschädlich. Denn für ein entgeltliches Geschäft über die Kartoffelpülpe war vor dem Tatrichter nichts vorgetragen. Vielmehr hat der Kläger die Pülpe ausdrücklich als &quot;hochwertigen Abfall&quot; bezeichnet und sogar schon in der Klageschrift vorgetragen, es handele sich um einen &quot;unentgeltlichen Vertrag&quot;. Unter diesen Umständen ist die Würdigung als Schenkung rechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, die Beklagte brauche gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen. Das gelte auch im Rahmen des Deliktsrechts. Daß die Beklagte ihre vorvertraglichen oder vertraglichen Schutzpflichten oder das Eigentum des Klägers vorsätzlich verletzt habe, sei nicht behauptet; der Beklagten oder ihren Erfüllungsgehilfen könne aber auch nicht vorgeworfen werden, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Zwar habe die Beklagte schon vor der Lieferung gewußt, daß die Pülpe als Futter für Rindvieh habe verwendet werden sollen. Da dieser Gedanke aber nicht von ihr, sondern von M. ausgegangen sei, bei dem Fach- und Sachkunde habe vorausgesetzt werden dürfen, sei es allenfalls ein verzeihlicher Fehler, daß sie eigene Überlegungen und Nachforschungen über die Tauglichkeit enzymatisierter Pülpe zur Rindermast nicht angestellt habe. Das gelte umso mehr, als sie bei den möglichen Abnehmern mit ausreichender Qualifikation zur Beurteilung dieser Frage habe rechnen dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch auf den Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung könne die Klage nicht gestützt werden. Die Pülpe sei für sich genommen nicht mangelhaft, sondern nur bei fehlerhafter Dosierung schädlich gewesen; eine zugesicherte Eigenschaft habe ihr nicht gefehlt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Begründung ist nicht vollständig. Bei ihr ist das Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1745 - FuttermittelG) nicht berücksichtigt. § 7 Abs. 3 FuttermittelG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_93_23_26&quot; id=&quot;BGHZ_93_23_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_93_23_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 93, 23 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit.&quot;
&lt;p&gt;Diese Vorschrift stimmt wörtlich überein mit § 6 des Futtermittelgesetzes vom 22. Dezember 1926 (RGBl. I S. 525). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 57, 292) liegt die Bedeutung dieser Bestimmung im wesentlichen darin, daß der Händler, wenn er bei der Abgabe keine Beschaffenheitsangaben macht, damit die Eigenschaften &quot;handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit&quot; im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB zusichert. Für die wortgleiche Vorschrift des § 7 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes von 1975 gilt nichts anderes (vgl. BT-Drucks. 7/2990 S. 18; 7/3581 S. 4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß es sich bei der Pülpe, die dem Kläger geliefert worden ist, um ein Futtermittel in Sinne dieses Gesetzes handelt, ist nicht zweifelhaft. Kartoffelpülpe ist in der Futtermittelverordnung vom 16. Juni 1966 (BGBl. I S. 1497) ausdrücklich als solches aufgeführt und von der Beklagten zum Zwecke der Verfütterung sogar eigens aufbereitet und abgegeben worden. Bei der Abgabe an den Kläger sind anscheinend keine Beschaffenheitsangaben gemacht worden; etwaige Angaben hierzu gegenüber B. reichen nicht aus. Die Vorschrift greift daher ein, falls die Beklagte als &quot;Veräußerer&quot; anzusehen ist. Diese Frage kann aber offen bleiben, weil die Voraussetzungen einer Haftung nach § 7 Abs. 3 FuttermittelG hier aus anderen Gründen nicht vorliegen. Hier ist nichts dafür ersichtlich und insbesondere vom Kläger nichts dafür vorgetragen, daß Kartoffelpülpe handelsüblich ohne Enzyme geliefert wird. Zu solchem Vortrag hätte aller Anlaß bestanden, zumal der Kläger sich vor dem Tatrichter selbst auf das Futtermittelgesetz berufen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Eine Sachmängelhaftung der Beklagten gemäß § 524 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Pülpe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an sich nicht mangelhaft, sondern nur vorsichtig zu dosieren war. In Betracht kommt eine vertragliche Haftung der Beklagten daher nur nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo oder der positiven Forderungsverletzung. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Aber auch ein derartiger Anspruch steht dem Kläger nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_93_23_27&quot; id=&quot;BGHZ_93_23_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_93_23_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 93, 23 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es allerdings nicht zu, einen solchen Anspruch schon mit der Begründung zu verneinen, die Beklagte sei von vornherein nicht verpflichtet gewesen, auf die Enzymbehandlung der Pülpe, auf deren Gefährlichkeit für Bullen und auf die Notwendigkeit strenger Dosierung hinzuweisen, oder habe eine derartige Pflicht jedenfalls nicht schuldhaft verletzt. Andererseits hat der Berufungsrichter grobe Fahrlässigkeit der Beklagten ohne Rechtsverstoß verneint. Er hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision erachtet der Senat für nicht begründet. Unter diesen Umständen kommt es darauf an, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, zutrifft.
&lt;p&gt;Ob Haftungsmilderungen für einzelne Schuldverhältnisse auch dann eingreifen, wenn es sich um die Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Schutzpflichten handelt, die nicht an dem Erfüllungsinteresse des Gläubigers ausgerichtet sind, sondern dem Integritätsinteresse (Erhaltungsinteresse) des Vertragspartners dienen, ist bisher nicht abschließend geklärt. Während z.B. Canaris (JZ 1965, 475, 481) und Kollhosser (MünchKomm § 521 Rdn. 6, 7) eine Erstreckung des vertraglichen Haftungsmaßstabs insoweit weitgehend befürworten, treten z.B. Thiele (JZ 1967, 649), Gerhard (JuS 1970, 597) und Schlechtriem (VersR 1973, 581) für differenzierende Lösungen ein. Dieser Tendenz folgt auch der erkennende Senat. Er vertritt im Anschluß an die genannten Schriftsteller die Auffassung, daß jedenfalls im Bereich des § 521 BGB Freigiebigkeit der einen Seite nur zu den Vertragserwartungen des Begünstigten in Beziehung gesetzt werden kann. Daher rechtfertigt die Großzügigkeit des Schenkers es nicht, die Haftungsmilderung auch da eingreifen zu lassen, wo es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen (ähnlich Esser, Schuldrecht II, 4. Aufl. § 112 V 3; Eike Schmidt, Nachwort S. 159 zum Nachdruck von Jhering, Culpa in contrahendo, und Staub, Die positiven Vertragsverletzungen). Indessen besteht hier ein derartiger Zusammenhang; es handelt sich um einen Schaden, der durch den &quot;nach dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_93_23_28&quot; id=&quot;BGHZ_93_23_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_93_23_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 93, 23 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vertrag vorausgesetzten&quot; Verbrauch der Pülpe entstanden ist. In diesem Bereich muß § 521 BGB nach der Auffassung des Senats eingreifen. Dagegen hält er es nicht für gerechtfertigt, mit Schlechtriem (Vertragsordnung und außervertragliche Haftung S. 332 ff.) noch weiter zu gehen und den Schenker auch insoweit voll haften zu lassen (vgl. auch Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts II, 12. Aufl. § 47 IIa). Für eine solche Lösung mag zwar die Entstehungsgeschichte sprechen. Der Vorläufer von § 521 BGB, § 442 des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches (E I), bezog sich auf das Schenkungsversprechen und meinte den durch das Ausbleiben der versprochenen Leistung entstandenen Schaden. Darauf deuten die Motive hin (Band II S. 296, § 442 Fn. 1). Auch die in der Kommission für die zweite Lesung (Protokolle II S. 21) beschlossene Fassung ging in diese Richtung. Die erst in der Redaktionskommission beschlossene endgültige Fassung (Jakobs/Schubert, Die Beratungen des Bürgerlichen Gesetzbuches II S. 379) sollte möglicherweise keine sachliche Änderung herbeiführen. Im übrigen wurde, worauf Schlechtriem (VersR 1973, 581, 586) zutreffend hingewiesen hat, in der zweiten Kommission einem Antrag, § 551 E 1 (= § 600 BGB) zu streichen, weil im Fall der Ansteckung der Herde des Entleihers eine derartig weitgehende Haftungsmilderung unangemessen sei, entgegengehalten, daß &quot;dem hervorgehobenen praktischen Bedürfnisse durch die Bestimmungen über Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung genügt werde&quot; (vgl. Protokolle II S. 270). Jedoch erscheinen diese Argumente dem Senat nicht als zwingend. Der weitgefaßte Wortlaut der Vorschrift weist in die umgekehrte Richtung. Überdies ließe sich bei der von Schlechtriem befürworteten Lösung ein Wertungswiderspruch zu § 524 Abs. 1 BGB kaum vermeiden. Durch diese Vorschrift ist die Haftung des Schenkers für Schäden, die dem Beschenkten aus einem Fehler der verschenkten Sache entstehen, auf den Fall der Arglist beschränkt. Damit wäre es nur schwer in Einklang zu bringen, wenn der Schenker einer fehlerfreien -- aber &quot;gefährlichen&quot; -- Sache sogar für nur leicht fahrlässige Verletzung seiner Hinweispflichten einzustehen hätte. Dagegen ist es nach der Auffassung des Senats mit der Wertung des Gesetzgebers durchaus vereinbar, wenn der Schenker, der sich von einer
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_93_23_29&quot; id=&quot;BGHZ_93_23_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_93_23_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 93, 23 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sache trennt und sie dem Beschenkten großzügig überläßt, für Schäden im Rahmen der Vertragserwartungen des Beschenkten nur nach einem gemilderten Maßstab haftet. Ob für Werbegeschenke, die nicht aus Großzügigkeit gemacht werden, etwas anderes anzunehmen ist, kann hier offen bleiben.
&lt;p&gt;4. Die Haftungsmilderung des § 521 BGB muß, wenn und soweit sie der Beklagten bei der Verletzung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Schutzpflichten zugute kommt, auch auf Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung durchschlagen (BGHZ 46, 140, 145; BGH Urteil vom 20. Oktober 1953 - I ZR 125/52 = NJW 1954, 155).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3725&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-276-bgb">§ 276 BGB</category>
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 <pubDate>Wed, 31 Jan 2024 16:41:05 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung        &lt;/div&gt;
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                    BGHZ 76, 259; NJW 1980, 1452; MDR 1980, 745; VersR 1980, 558; DB 1980, 2184        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Freiburg&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Karlsruhe &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;a) Führt ein Fehler des Arztes bei der aus Gründen der Familienplanung gewünschten Sterilisation einer Ehefrau zur Geburt eines Kindes, dann können sich daraus auch Ersatzansprüche des dadurch mit Unterhaltspflichten belasteten Ehemannes ohne Rücksicht darauf ergeben, ob er am Arztvertrag beteiligt war.&lt;br /&gt;
b) Grundsätze für Höhe und Dauer des Schadensersatzanspruches der Eltern wegen Unterhaltsbelastung durch ein ungewolltes eheliches Kind (Anlehnung an die Sätze der RegelbedarfsVO; Berechnung des Ersatzanspruchs von Vater und Mutter).&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHZ 76, 259        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_259&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;a) Führt ein Fehler des Arztes bei der aus Gründen der Familienplanung gewünschten Sterilisation einer Ehefrau zur Geburt eines Kindes, dann können sich daraus auch Ersatzansprüche des dadurch mit Unterhaltspflichten belasteten Ehemannes ohne Rücksicht darauf ergeben, ob er am Arztvertrag beteiligt war.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Grundsätze für Höhe und Dauer des Schadensersatzanspruches der Eltern wegen Unterhaltsbelastung durch ein ungewolltes eheliches Kind (Anlehnung an die Sätze der RegelbedarfsVO; Berechnung des Ersatzanspruchs von Vater und Mutter).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BGB §§ 276, 328, 823, 1606, 1615 f.; RVO § 368d Abs. 4&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VI. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 18. März 1980&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i. S. Stadt T. (Bekl.) w. Eheleute B. (Kl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- VI ZR 247/78 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Freiburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Karlsruhe&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die klagenden Eheleute verlangen von der beklagten Stadtgemeinde als Krankenhausträgerin Schadensersatz, weil eine Sterilisation der Ehefrau mißlungen ist und es deshalb zur Geburt eines weiteren ehelichen Kindes kam.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kläger haben im Jahre 1964 geheiratet. Der Zweitkläger ist Arbeiter. Sein Monatsverdienst wurde im landgerichtlichen Urteil vom 18. November 1976 mit 1100 DM festgestellt. Die Erstklägerin ist nur als Hausfrau tätig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als die im Jahre 1940 geborene Erstklägerin im Jahre 1974 mit dem sechsten Kind schwanger war, beschlossen die Eheleute, anläßlich der bevorstehenden Geburt eine Sterilisation der Erstklägerin durch Ligatur der Eileiter zu veranlassen. Dieser Eingriff wurde im Dezember 1974 in dem von der Beklagten getragenen Krankenhaus durch den dort angestellten Arzt Dr. J. durchgeführt. Er durchtrennte jedoch statt des rechten Eileiters das Mutterband, so daß die Erstklägerin empfängnisfähig blieb und am 26. Februar 1976 ein siebentes eheliches Kind&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_260&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebar. Das dritte der vorhandenen Kinder war allerdings im Juni 1975 verstorben.
&lt;p&gt;Im Anschluß an die letzte Geburt wurde bei der Erstklägerin ein erneuter Sterilisationseingriff vorgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kläger verlangen Zahlung von monatlich 230 DM als Ersatz für ihre durch die Geburt des planwidrig geborenen Kindes entstandene Unterhaltslast; außerdem begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht (sein Urteil ist in NJW 1977, 340 abgedruckt) hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, wobei es davon ausging, daß die Beklagte dem klagenden Ehemann monatlich 85 DM (unter Berücksichtigung des anfallenden Kindergeldes) schulde und der klagenden Ehefrau weitere 135 DM monatlich. Ferner hat es der Ehefrau ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 000 DM zugesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den als Unterhaltsschaden geltend gemachten Anspruch auf monatlich je 75 DM herabgesetzt, den Schmerzensgeldanspruch der Erstklägerin ganz abgewiesen, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen (das Urteil ist in NJW 1979, 599 veröffentlicht).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision der Erstklägerin hatte Erfolg; die der Beklagten nur zum Teil.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; 1. Die Revision der Erstklägerin.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Rechtsmittel wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht den vom Erstrichter in Höhe von 1 000 DM zugesprochenen Schmerzensgeldanspruch abgewiesen hat. Die Revision hat Erfolg. (Es wird u.a. ausgeführt, daß schon eine ungewollte, normale Schwangerschaft, als Körperverletzung ein Schmerzensgeld rechtfertigen kann.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; 2. Die Revision der Beklagten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insoweit geht es ausschließlich um die Abwehr des klägerischen Anspruchs auf Ersatz für Unterhaltsaufwand. Ob sich als Anspruchsgrundlage auch die vorstehend festgestellte Körperverletzung der Frau anbieten könnte, mag fraglich sein (An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_261&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sprüche des klagenden Ehemannes wären daraus ohnehin nicht herzuleiten). Denn es ist zweifelhaft, ob die Unterhaltsbelastung eine Schadensfolge ist, die sich rechtlich an die der Frau mit der ungewollten Schwangerschaft und Geburt zugefügten Beschwernisse anknüpfen läßt (vgl. dazu schon Henrich, Fälle und Lösungen nach höchstrichterlichen Entscheidungen BGB, Familienrecht, 1969, 45). Dahinstehen kann ferner, ob sich hinsichtlich der Bestimmungsfreiheit bei der Familien- oder Fortpflanzungsplanung ein besonderes Schutzrecht aus der Verfassungsgarantie der Familie oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ableiten ließe, wie dies auch das Berufungsgericht immerhin erwogen hat. Denn diese Ansprüche könnten sich jedenfalls, wie auch das Berufungsgericht zutreffend annimmt, schon auf die Schlechterfüllung des Behandlungsvertrags stützen (§§ 611, 276, 278, 249 BGB).
&lt;p&gt;1. Die fehlerhaft vorgenommene Sterilisation als Vertragsverletzung konnte zunächst Schadensersatzansprüche der klagenden&amp;nbsp; Ehefrau , obschon sie Kassenpatientin war, auslösen. Die durchaus herrschende Meinung im Schrifttum, der sich der Senat anschließt, ist der Auffassung, daß ebenso wie zwischen Arzt und Privatpatient auch zwischen Kassenarzt und Kassenpatient eine vertragliche Bindung, und zwar in der Regel dienstvertraglicher Natur, besteht (Staudinger/Mohnen, BGB 10./11. Aufl. Vorbem. 193; Soergel/Wlotzke/Volze, BGB 10. Aufl. Rz. 102; Erman/Küchenhoff, BGB Rz. 51, sämtlich vor § 611; Erman/Westermann, BGB 5. Aufl. § 328 Rz. 19; Laufs, Arztrecht 2. Aufl., 1978, Rz. 18; Palandt/Putzo, BGB 38. Aufl. Einführung 2 a bb vor § 611 a.E.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es würde indessen keinen Unterschied machen, wenn man sich einer Mindermeinung (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 1978, § 368d Anm. 5; SozVers 68, 300; Dersch/Knoll Brockhoff, RVO-Gesamtkommentar § 368d Anm. 8; Heinemann/Reipold, Kassenarztrecht 5. Aufl., 1979, § 368d Anm. C 240) anschlösse, nach der zwischen Kassenarzt und Kassenpatient ein öffentlich-rechtliches Verhältnis bestehe. Denn auch diese Meinung erkennt hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung des Arztes an, daß dem aufgrund eines Kassenarztvertrages behandelten Patienten Schadensersatzansprüche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_262&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen einen Arzt oder -- worauf es im Streitfall ankommt -- Krankenhausträger, der für einen Behandlungsfehler einzustehen hat, persönlich zustehen. Dies hat der Bundesgerichtshof schon immer aus der Schutzwirkung des zwischen Krankenkasse und Krankenhaus geschlossenen Vertrages zugunsten des Kassenpatienten (vgl. § 328 BGB) hergeleitet (BGHZ 1, 383, 386; 4, 138, 149; Senatsurteil vom 30. Januar 1959 - VI ZR 20/58 = NJW 1959, 816). Jetzt ist dies durch § 368d Abs. 4 RVO gesetzlich klargestellt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Behandelte unmittelbar krankenversichert ist oder, wie hier die Klägerin, gemäß § 205 RVO am Versicherungsschutz eines Familienangehörigen, hier des Klägers, teilhat.
&lt;p&gt;2. Das Berufungsgericht geht aber auch zu Recht davon aus, daß daneben ein Vermögensschaden, der dem&amp;nbsp; Ehemann&amp;nbsp; durch die Schlechterfüllung entsteht, ersatzfähig sein muß. Dabei kann offenbleiben, ob sich dies aus einer entsprechenden Anwendung des § 1357 Abs. 1 BGB ergibt, der auch auf ärztliche Behandlung Anwendung findet (vgl. BGHZ 47, 75, 83 f.). Denn jedenfalls ist es einer Arztleistung, die der wirtschaftlichen Familienplanung zu dienen bestimmt ist, wesenseigen, daß der vertragliche Schutz gegen Schlechterfüllung jedem Ehegatten zukommen soll, soweit er durch seine Unterhaltslast betroffen ist (vgl. auch Sigel, Zivilrechtliche Haftung bei fehlgeschlagener Sterilisation, Tüb. Dissertation, 1978, S. 47 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das angefochtene Urteil bejaht, daß sich der Aufwand für den Unterhalt eines gesunden ehelichen Kindes als Schaden darstellen kann. Die beklagte Stadt vertritt den gegenteiligen Standpunkt und macht sich dabei insbesondere die in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. Februar 1978 (NJW 1978, 1685 = VersR 1978, 846) ziemlich vollständig zusammengetragenen Argumente für diesen zu eigen. Dieses Urteil liegt dem erkennenden Senat gleichzeitig zur Revisionsprüfung vor; es darf daher auf das in jener Sache heute ergangene Revisionsurteil (vorstehend Nr. 33 [= BGHZ 76, 249, C.T.]) Bezug genommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat hat in jenem Urteil im einzelnen begründet, daß es an sich möglich ist, Schadensersatzansprüche aus dem Unterhaltsaufwand für ein (dort wie hier gesundes und eheliches,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_263&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ohne daß die Berechtigung dieser Abgrenzung zu prüfen gewesen wäre) Kind herzuleiten...
&lt;p&gt;Dem Berufungsgericht ist darin gleichfalls beizutreten, daß sich an diesem Ergebnis nichts deshalb ändert, weil ein eheliches Kind seinen Eltern gelegentlich auch materielle Vorteile bringt, sei es dadurch, daß seine Unterhaltspflicht den Eltern gegenüber (§ 1601 BGB) wirksam wird oder daß es unter Umständen von den Eltern beerbt wird (§ 1925 BGB), sei es in Form einer allerdings höchst bedingten und selten eintretenden Pflicht zu Dienstleistungen (§ 1619 BGB). Alle diese Möglichkeiten sind heute -- zumindest im Regelfall, der auch hier gegeben ist -- so fernliegend, daß sie der Ersatzpflicht des für die fehlgeschlagene Sterilisation Verantwortlichen nicht von vorneherein im Wege stehen können. Ob dann, wenn sich solche Vorteile später ausnahmsweise einmal realisieren, dies zu einer Entlastung des Schädigers führen kann, muß derzeit nicht geprüft werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Revision rügt an sich zu Recht, daß das Berufungsurteil nicht auf den Tod eines der schon älteren Kinder während der streitgegenständlichen Schwangerschaft eingegangen ist. Indessen hätte sich die Beklagte auf diesen Umstand nicht mit Erfolg berufen können, wie das Revisionsgericht selbst zu entscheiden vermag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) In dem soeben erwähnten Parallelurteil hat der Senat zwar unter II 5) der Entscheidungsgründe ausgeführt, daß sich vertragliche Schadensersatzansprüche aus einer fehlgeschlagenen Sterilisation, soweit sie auf den Ersatz von Unterhaltsaufwand gehen, nur ergeben können, wenn durch den Fehler des Arztes eine Familienplanung vereitelt wurde, das dennoch geborene Kind also in diesem Sinne ein unerwünschtes war. Davon kann aber im vorliegenden Fall schon deshalb ausgegangen werden, weil die naheliegende Beschränkung der Kinderzahl auf die bereits vorhandenen sechs für den Sterilisationsauftrag unstreitig mindestens mitbestimmend war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Parallelsache hat der Senat (unter II a der Gründe des Urteils) allerdings auf die Möglichkeit hingewiesen, daß ein zunächst unerwünscht gewesenes Kind zu einem erwünschten werden kann. Gleichzeitig hat er klargestellt, daß haftungsrecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_264&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lich nicht schon erheblich ist, wenn die Eltern dem Kind gleich allen anderen ihre volle elterliche Liebe und Fürsorge zukommen lassen, wie dies sowohl dem natürlichen Empfinden wie auch ihrer familienrechtlichen Verpflichtung entspricht, deren Erfüllung trotz beschränkter wirtschaftlicher Verhältnisse ihnen gerade auch durch die Zahlungen des Verantwortlichen entscheidend erleichtert werden kann. Deshalb kann auch kein Schluß auf einen haftungsrechtlich relevanten nachträglichen Sinneswandel der Eltern aus der Tatsache gezogen werden, daß sie auf die Freigabe zur Adoption verzichtet haben, die bei gesunden Kindern regelmäßig möglich ist. Denn den Eltern kann nicht gegen ihren Willen die Trennung von einem trotz seiner ungewollten Geburt geliebten Kind angesonnen werden. Auch entspricht das Aufwachsen im natürlichen Familienverband im Zweifel dem Wohle des Kindes am besten. Daß dies unter Umständen erst durch die Ersatzpflicht desjenigen wirtschaftlich tragbar wird, der durch seine Fehlleistung die Familienplanung gestört hat, kann selbstverständlich nicht wiederum das Kind nachträglich in&amp;nbsp; dem &amp;nbsp;Sinne zu einem &quot;erwünschten&quot; machen, daß diese Ersatzpflicht wegfiele.
&lt;p&gt;Der Senat hat gleichfalls schon in der Parallelsache ausgeführt, daß der Verzicht auf eine gesetzlich vielleicht möglich gewesene Schwangerschaftsunterbrechung den Eltern nicht nur nicht als Mitverschulden i.S. des § 254 BGB angerechnet werden kann, sondern sich auch nicht als nachträgliches Einverständnis mit der Geburt eines weiteren Kindes deuten läßt. Denn auch eine erlaubte Schwangerschaftsunterbrechung kann nicht als natürliche Alternative zur vorausschauenden Familienplanung angesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Damit könnte die Ersatzpflicht der beklagten Stadt nur verneint werden, wenn andere Hinweistatsachen (ein unmittelbarer Beweis für die Wandlung der inneren Einstellung der Eltern wird nur ausnahmsweise denkbar sein) keinen Zweifel daran ließen, daß die Kläger sich mit dem weiteren Kind nicht nur abgefunden haben, sondern es unter Korrektur ihrer früheren Familienplanung nachträglich als erwünscht betrachten. Inwieweit es solche Verläufe (etwa den plötzlichen Tod aller schon vorhandenen Kinder) geben kann, die sich als Indiz für einen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_265&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nachträglichen Sinneswandel der Eltern aufdrängen, ist hier nicht zu prüfen. Für den vorliegenden Fall lassen sich aus der Tatsache allein, daß von den sechs bereits vorhandenen Kindern eines noch vor der Geburt des siebenten Kindes, um das es hier geht, unerwartet verstorben ist, entsprechende Schlüsse nicht ziehen. Wenn sich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Eltern anläßlich der Geburt ihres sechsten Kindes entschließen, nunmehr weiteren Geburten durch Sterilisation der Frau vorzubeugen, dann erlaubt dies nicht ohne weiteres den Schluß, daß sie auf jeden Fall entschlossen gewesen waren, sechs Kinder zu haben. Dies widerspräche der Erfahrung, daß die Kinderzahl in einer Familie, insbesondere einer jedenfalls kinderreichen, im Regelfall nicht einer genauen vorgängigen Planung entspricht. Mancherlei Umstände, Zufall, Achtlosigkeit oder eine (hier gegebenenfalls schließlich überwundene) Scheu vor contraceptiven Maßnahmen können für die bisher schon erreichte Kinderzahl mitbestimmend gewesen sein.
&lt;p&gt;Damit hätte es im Falle der Kläger für den Schluß aus dem Tode eines älteren Kindes auf eine haftungsrechtlich relevante Planungsänderung zusätzlicher Beweistatsachen bedurft, die vorzutragen Sache der Beklagten gewesen wäre. Nur mit Rücksicht auf den festgestellten Verlauf konnte das Berufungsgericht nicht von einem Sinneswandel der Kläger ausgehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur der Vollständigkeit halber seien hier noch die nicht seltenen Fälle erwähnt, in denen ein junges Ehepaar -- etwa um zunächst die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie zu festigen oder den Ausbildungsabschluß eines Elternteils zu erleichtern -- nur&amp;nbsp; zunächst &amp;nbsp;ein Kind nicht hatten haben wollen. In solchen Fällen kann aus der Durchkreuzung des derzeitigen Zeitplans nicht schon auf eine nachhaltige Planwidrigkeit des demnach zur Unzeit geborenen Kindes geschlossen werden. Doch geht es hier um all dieses nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch was den Betrag der Schadensersatzleistungen anlangt, ist dem Berufungsgericht wenigstens im Ergebnis zuzustimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Berufungsgericht geht offensichtlich davon aus, daß sich der Ersatzanspruch der Kläger mit dem tatsächlichen Un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_266&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
terhaltsaufwand für das ungewollte siebente Kind decken müsse, jedenfalls soweit er diesem gesetzlich zusteht. Das aber würde bedeuten, daß der Ersatzanspruch in wirtschaftlich besonders günstigen Verhältnissen, in denen dem minderjährigen Kind deshalb mehr Unterhalt geschuldet wird (§ 1610 Abs. 1 BGB), höher liegt, während er besonders gering würde, wenn, wie wohl im Streitfall, die allgemein beengten wirtschaftlichen Verhältnisse einer überdies kinderreichen Familie nur sehr begrenzte Leistungen für jedes Kind zulassen.
&lt;p&gt;Diese Betrachtungsweise bietet sich zwar nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts dort an, wo es sich mit dem Ersatz von entgangenem Unterhalt zu befassen hat (§ 844 Abs. 2 BGB). Hier aber geht es nicht um Ersatz für entgangenen Unterhalt; die dort entwickelten Grundsätze erlauben nach Meinung des Senats auch keine entsprechende Anwendung. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern bleibt in Fällen von der Art des vorliegenden bestehen und wird durch deren teils schicksalhaften, teils auch durch wirtschaftliche und berufliche Leistungen erreichten Lebenszuschnitt, je selbst durch deren Entschließungen bezüglich Erziehung und Ausbildung des Kindes mitbestimmt. Aus diesem familienrechtlich relevanten Komplex von Gegebenheiten und Entscheidungen, auf die der Schädiger keinen Einfluß hat und auch nicht, etwa auf dem Umweg des § 254 Abs. 2 BGB, haben darf, erfährt der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern seine unmittelbare Rechtfertigung. Er beruht jedenfalls in gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen wesentlich auch auf dem rein familienrechtlich ausgerichteten Grundsatz einer gewissen Teilhabe des Kindes an den materiellen Möglichkeiten seiner Eltern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In der Tat beruhen die &quot;forensisch kaum lösbaren&quot; (Laufs, Arztrecht 2. Aufl. S. 111/112, der allerdings wohl nur Deliktsansprüche ins Auge faßt) Schwierigkeiten dieses Haftungsbereichs darin, daß sich in ihm zwei ganz verschieden strukturierte Rechtsgebiete überlagern. Auf der einen Seite steht das auf genauen wirtschaftlichen Ausgleich ausgerichtete und dem Differenzgedanken verpflichtete Haftungsrecht; ihm gegenüber steht das vollkommen anders geartete familiäre Unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_267&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haltsrecht, das in seinen Ansätzen auf vorrechtliche Kategorien zurückgeht. Hier rechtfertigen sich auch die wirtschaftlichen Verpflichtungen unmittelbar aus einer biologischen Verbindung und im Falle von Eltern und Kindern aus der reinen Tatsache einer wirtschaftlichen und personalen Lebensgemeinschaft. Diesem Unterhaltssystem ist die Frage nach einem Synallagma als Rechtfertigung einer Verpflichtung fremd, vielmehr liegt hier die Rechtfertigung unmittelbar in der familiären Beziehung. Dies wird besonders deutlich an Härtefällen, die die Rechtsordnung mit Selbstverständlichkeit in Kauf nimmt, etwa der Einstandspflicht der Eltern für körperlich und geistig schwer behinderte Kinder oder der gegebenenfalls unbegrenzten Einstandspflicht von Groß- und Urgroßeltern für ehelichen wie nichtehelichen Nachwuchs ihrer Abkömmlinge, die wirtschaftlich wie menschlich zu schweren Belastungen führen kann. Diese Fälle zeigen deutlich, daß auch für den Regelfall des gesunden ehelichen Kindes die Rechtfertigung des Unterhaltsaufwandes nicht erst in dem &quot;Haben des Kindes&quot; als immateriellem Wert gesucht werden darf. Vielmehr tragen die familienrechtlichen Unterhaltspflichten ihre Rechtfertigung in sich selbst.
&lt;p&gt;3. Die Gegensätzlichkeiten der beiden Rechtsbereiche bewirken, daß ein familienrechtlich bedingter Unterhaltsaufwand nicht&amp;nbsp; schlechthin &amp;nbsp;einem Schaden gleichgesetzt werden kann, der von einem für die fehlgeschlagene Empfängnisverhütung verantwortlichen Dritten zu ersetzen ist. Denn von einer gewissen Grenze ab wird es schwer verständlich, daß familienrechtlich sonst bedingungslos hinzunehmende Belastungen unter Umständen&amp;nbsp; voll &amp;nbsp;auf einen Dritten sollten abgewälzt werden können. Auf der anderen Seite aber erschiene es ebenso untragbar, daß aus solchen Erwägungen eine unter Umständen nur allzu berechtigte Familienplanung haftungsrechtlich schutzlos bleiben sollte; deshalb kann, wie schon eingangs dargelegt wurde, auch ein familienrechtlich geschuldeter Unterhaltsaufwand durchaus ein ersatzfähiger Schaden sein. Daher bedarf es bei dieser Sachlage nach Auffassung des Senats einer gewissen Einschränkung der grundsätzlich bejahten Ersatzfähigkeit auf den eigentlichen Planungsschaden, der sich in der wirtschaftlichen Belastung der Familiengemeinschaft durch das Kind ausdrückt, also ihrer be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_268&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
grenzten Bereinigung um solchen Unterhaltsaufwand, der weniger von den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Kindes als vorrangig von seiner Teilhabe an der Familiengemeinschaft bestimmt wird. Ob diese Beschränkung ihre dogmatische Rechtfertigung aus einem verfeinerten Schadensbegriff oder aber aus hier maßgeblichen Grenzen der haftungsrechtlichen Zurechnung erhält, mag dahinstehen.
&lt;p&gt;Diese Abgrenzung kann allerdings nicht exakt dem jeweiligen Schadensfall angepaßt werden, sondern nur schematisch erfolgen, weil sich die beiden ganz verschiedenartigen Rechtsbereiche in der Sache nicht etwa berühren, sondern überlagern. Eine volle Anpassung an die Umstände des Einzelfalls müßte schon daran scheitern, daß sich die allenfalls maßgeblichen inneren Sachverhalte einer gerichtlichen Feststellung im wesentlichen ihrer Natur nach entziehen. Auch hierin drückt sich aus, daß sich der Schadensausgleich nicht innerhalb des unterhaltsrechtlichen &quot;Innenverhältnisses&quot;, sondern nur im haftungsrechtlichen &quot;Außenverhältnis&quot; vollziehen kann, das an den Vorgängen innerhalb der Familiengemeinschaft grundsätzlich keinen Anteil hat. Die verbleibenden Schwierigkeiten dieser Begrenzung zeigen indessen ebenfalls, daß eine gesetzliche Regelung dringend erforderlich wäre. Denn in ihrem Rahmen sind auf Erfahrungssätzen beruhende Schematisierungen und notwendige Vereinfachungen, wie sie gerade auch das (alte wie neue) Familienrecht kennzeichnen, für das Gerechtigkeitsgefühl eher erträglich als im Rahmen einer richterlichen Entscheidung, die dem Einzelfall verpflichtet sein sollte, ihn aber aus den erwähnten Gründen nur unvollkommen zu erfassen vermag. Daß eine solche gesetzliche Regelung derzeit fehlt, hängt nicht nur mit der wiederholt beklagten Zurückhaltung des Gesetzgebers, sondern vor allem damit zusammen, daß diese Fragen erst in jüngerer Zeit ihre heutige Bedeutung erlangt haben. Das hat sowohl einen naturwissenschaftlichen als auch einen kulturpolitischen Grund. Einmal nämlich haben die Möglichkeiten der Empfängnisverhütung durch mancherlei Maßnahmen unlängst sehr an Bedeutung, Wirksamkeit und Gefahrenlosigkeit zugenommen. Zum anderen weisen Gesetzgebung und Rechtsprechung inzwischen eindeutig einen mehrheitlichen und daher verbindlichen gesell&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_269&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaftlichen Konsens darüber aus, daß Maßnahmen zur Empfängnisverhütung nicht schon an sich rechtlich als unsittlich mißbilligt werden dürfen (vgl. BGHZ 67, 48), ja sogar der Schwangerschaftsabbruch, der zu ähnlichen haftungsrechtlichen Auswirkungen wie im Streitfall führen kann, im Rahmen der von Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 1 = NJW 1975, 573) gezogenen Grenzen anzuerkennen ist. Daß auch die früher herrschende rechtliche Diskriminierung nichtehelicher geschlechtlicher Begegnungen, in deren Rahmen eine Zeugung in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht nur für die Beteiligten, sondern auch sozial unerwünscht ist, wenigstens insoweit abgebaut wurde, als dadurch die Verfassungsgarantie für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht in Frage gestellt wird, mag ergänzend bemerkt werden.
&lt;p&gt;4. Jedoch berechtigt das derzeitige Fehlen einer gesetzlichen Regelung die Rechtsprechung nicht, insoweit Schadensersatz für tatbestandsmäßige unerlaubte Handlungen bzw. Vertragsverletzungen schlicht zu verweigern (so aber wohl u.a. Selb JZ 1971, 201 ff. a.E.; Klimke VersR 1975, 1083, 1086 u.a.m.). Das wird besonders in den Fallgruppen deutlich, in denen etwa bei einer kinderreichen Familie angesichts geringer Einkünfte oder Behinderung der haushaltführenden Ehefrau durch Siechtum die durch Verschulden des Arztes vereitelte Familienplanung eine echte Notlage hatte verhindern sollen. Hier darf ein Rechtsschutz nicht unter Berufung auf das Fehlen der an sich erforderlichen gesetzlichen Regelung verweigert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Senat hat deshalb zunächst erwogen, die Ersatzfähigkeit des Unterhaltsaufwandes auf Fälle zu beschränken, in denen die vereitelte Familienplanung durch eine sonst drohende wirtschaftliche Notlage&amp;nbsp; objektiv &amp;nbsp;geboten war und diese Notlage infolge des haftungsbegründenden Verhaltens des Dritten tatsächlich eingetreten ist. Dagegen ergaben sich aber überwiegende Bedenken. Einerseits läßt sich schon der Begriff der wirtschaftlichen Notlage, weil von manchen subjektiven Maßstäben abhängig, schwerlich objektiv bestimmen. Andererseits sind auch Fälle denkbar, wo jenseits der wirtschaftlichen Notlage die Vermeidung weiteren Unterhaltsaufwandes nicht nur ein -- wie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_270&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
immer -- erlaubtes, sondern auch ein aus den verschiedensten Gründen achtbares Ziel sein kann.
&lt;p&gt;b) Daher erscheint es angemessen, die Ersatzpflicht des für die Geburt verantwortlichen Dritten, wenn und solange diese der wirtschaftlichen Familienplanung der Eltern widerspricht, auf einen Betrag zu beschränken, der nach durchschnittlichen Anforderungen für das Auskommen des Kindes erforderlich ist. Soweit ein wirtschaftlich mehr oder weniger gehobener Lebenszuschnitt der Eltern höhere Aufwendungen bedingt, ergibt sich daraus nach Auffassung des Senats eine praktisch verwertbare Abgrenzung gegenüber einem Bereich, in dem der erwähnte Grundsatz der familienrechtlichen Teilhabe besonders stark in den Vordergrund tritt. Jenseits dieser Grenze kann es dem Schädiger billigerweise nicht mehr zugemutet werden, für Aufwendungen aufzukommen, die zwar durch seinen Fehler deshalb ausgelöst worden sind, weil wirtschaftlich günstiger gestellte Eltern zu entsprechend höherer Unterhaltsleistung an ihre Kinder&amp;nbsp; verpflichtet &amp;nbsp;sind, die aber in der biologisch/wirtschaftlichen Gemeinschaft der Familie ihre selbständige Grundlage haben und in anderen Fällen mit Selbstverständlichkeit hingenommen werden, daher insoweit nicht auf den Schädiger abzuwälzen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat ist sich bewußt, daß diese Lösung des Widerstreits zwischen zwei sich überlagernden Rechtsgebieten dogmatisch nicht zwingend sein kann. Unumgänglich ist aber, wie soeben näher begründet, eine Abgrenzung überhaupt, und zu ihr ist in Ermangelung einer wünschenswerten gesetzlichen Regelung die Rechtsprechung, wie oben ausgeführt, verpflichtet. Die hier gefundene Lösung befriedigt das Rechtsgefühl jedenfalls insoweit, als bei Störung der rechtlich gebilligten Familienplanung in keinem Fall auf einen gewissen Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen verzichtet werden muß, und als vor allem der zuzubilligende Schadensersatz ausschließt, daß eine Familie durch die nicht gewollt gewesene weitere Geburt in echte wirtschaftliche Not gerät bzw. eine bereits bestehende Notlage verschlimmert wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Anhalt für den so um Teilhabefaktoren bereinigten geldlichen Unterhaltsaufwand für ein im elterlichen Haushalt ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_271&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pflegtes Kind bieten sich zunächst die&amp;nbsp; Sätze des Regelunterhalts &amp;nbsp;für nichteheliche Kinder (§ 1615 f. BGB) an (vgl. RegUnterhV vom 27. Juni 1970 - BGBl. I 1010, zuletzt i.d.F. der Regelbedarf-Verordnung vom 28. 9. 1979 - BGBl. I 1601). Diese Sätze bedürfen noch eines angemessenen Zuschlags, der den Wert der pflegerischen Dienstleistungen ausgleicht, welche sowohl in der Regel beim nichtehelichen Kind als auch im vorliegenden Fall von der nichterwerbstätigen Mutter erbracht werden. Dieser Zuschlag ist vom Tatrichter zu bemessen. Er kann, muß aber nicht, die Höhe des Regelunterhaltes erreichen, wie dies u.a. der Berechnung von Vergütungssätzen für Pflegekinder zugrundegelegt zu werden pflegt. Jedenfalls ergibt sich die Gleichsetzung nicht, wie das allerdings von anderen Rechnungsgrundlagen ausgehende Berufungsgericht zu meinen scheint, einem haftpflichtigen Dritten gegenüber aus der Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, die nur die internen Verhältnisse der Eltern und des Kindes regelt.
&lt;p&gt;Daß sich die Schadensersatzpflicht&amp;nbsp; dann &amp;nbsp;auch auf höhere Leistungen erstrecken kann, wenn -- anders als im vorliegenden Falle -- besondere Umstände, etwa nachhaltiges Siechtum des Kindes, besondere Aufwendungen erfordern (Sonderbedarf), ist selbstverständlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht seinem Urteilsspruch einen Anspruch jedes Ehegatten von 75 DM monatlich, insgesamt also 150 DM zugrundegelegt. Daß es diesen Betrag unter Anwendung der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt und das gewonnene Ergebnis hierbei zum Ausgleich der Leistungen der klagenden Ehefrau verdoppelt, entspricht zwar nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen, ändert aber nichts daran, daß die zugesprochenen Beträge im Ergebnis gerechtfertigt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Allerdings kann das Ausgehen vom Regelunterhalt dazu führen, daß der Schädiger mitunter einen höheren Baraufwand zu ersetzen hat, als ihn eine kinderreiche Familie für ein einzelnes Kind hätte aufbringen können. So hat hier das Berufungsgericht den finanziellen &quot;Bedarf&quot; des Kindes anhand des väterlichen Einkommens nach der auf Zwei-Kinder-Haushalte zugeschnittenen &quot;Düsseldorfer Tabelle&quot; ermittelt, den gefundenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_272&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Betrag aber wegen des Vorhandenseins mehrerer Kinder verringert. Die Verringerung um nur 10 DM pro Monat begründet es bezeichnenderweise mit einem Hinweis auf &quot;§ 1602 Abs. 2 BGB&quot;, wobei aber offensichtlich § 160 3 &amp;nbsp;gemeint ist.
&lt;p&gt;Gerade die letzte Vorschrift, die Eltern zugunsten ihrer Kinder unter Umständen schwere Opfer auferlegt, macht aber deutlich, daß in den hier interessierenden Fällen, in denen nicht ein entgangener Unterhalt zu ersetzen ist, sondern Eltern für eine ihnen rechtswidrig auferlegte Belastung zu entschädigen sind, vom wirklichen &quot;Bedarf&quot; ausgegangen werden muß, und nicht von dem, was in dem jeweiligen wirtschaftlichen Rahmen der Familie allenfalls noch möglich wäre. Vielmehr kann nur ein Betrag, der wenigstens nach einfachen Maßstäben den objektiven Bedarf des ungewollten weiteren Kindes voll abdeckt, gewährleisten, daß den Eltern eine weitere wirtschaftliche Einengung sicher erspart bleibt. Daß in der Praxis auch der Schadensersatzbetrag mitunter auf die Unterhaltung der Gesamtfamilie verteilt werden wird, und dieser damit noch ein Vorteil erwachsen mag, muß im Rahmen der gewählten schematischen Lösung hingenommen werden und findet seinen Ausgleich rechtspolitisch in der bereits dargelegten Begrenzung der Ersatzpflicht nach oben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Der so an dem Regelunterhalt orientierte Entschädigungsbetrag für den finanziellen Unterhaltsaufwand, der -- im Verhältnis zu beiden Elternteil zusammengenommen -- noch um den Wert der Mühewaltung des den Haushalt und die Kinder betreuenden Elternteils aufzustocken ist, muß allerdings um denjenigen&amp;nbsp; Kindergeldbetrag &amp;nbsp;vermindert werden, der gerade durch die Geburt des ungewollten Kindes ausgelöst worden ist. Das entspricht allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen. Dem Berufungsgericht kann daher nicht gefolgt werden, wenn es insoweit nur den durch die Kinderzahl geteilten Betrag des den Eltern&amp;nbsp; insgesamt &amp;nbsp;zufließenden Kindergeldes in Ansatz bringen will. Zwar ist es richtig, daß das Kindergeld trotz seiner progredienten Bemessung insgesamt für&amp;nbsp; alle &amp;nbsp;Kinder bestimmt ist. Darauf kommt es aber in dem hier gegebenen haftungsrechtlichen Zusammenhang nicht an. Es gilt vielmehr, dem finanziellen Schaden für die Eltern, der durch die Geburt des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_259_273&quot; id=&quot;BGHZ_76_259_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_259_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 259 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kindes ausgelöst worden ist, gerade denjenigen finanziellen Vorteil gegenüberzustellen, den dieser sonst schadensträchtige Vorgang ebenfalls ausgelöst hat.
&lt;p&gt;cc) Nach den bisher dargestellten Grundsätzen kann dem Berufungsgericht zwar nicht in der schematischen Gleichbewertung der Geldleistung des Vaters und der Arbeitsleistung der Mutter gefolgt werden, weil es hier um Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten geht. Das ist aber unschädlich. Nach Auffassung des Senats legt es nämlich der Rechtsgedanke der Vorschriften des § 1360 Satz 2 und des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nahe, ohne Rücksicht auf eine etwaige Verschiedenwertigkeit der beiderseitigen Beiträge den vom Verantwortlichen insgesamt geschuldeten Betrag den Eltern zu gleichen Teilen zuzusprechen. Das muß jedenfalls für den hier gegebenen Fall nicht getrennt lebender ehelicher Eltern gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Nicht zu billigen vermag jedoch der Senat, daß das Berufungsgericht die Zahlungen an die Kläger ohne zeitliche Begrenzung zuspricht. Dies widerspricht bewährter allgemeiner Übung, die auch in den Bestimmungen der Regelunterhaltsverordnung ihren Niederschlag findet. Daher waren die Zahlungen derzeit nur für die Zeit zuzusprechen, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für Fälle der vorliegenden Art liegt dies deshalb besonders nahe, weil eine gehobene und daher länger währende Berufsausbildung entweder Ausdruck einer gehobenen Lebenshaltung der Familie ist, deren Auswirkungen nach dem oben zu 4. b) Ausgeführten außer Betracht zu bleiben haben, oder aber unter heutigen Verhältnissen ganz oder doch zu einem erheblichen Teil durch öffentliche Förderleistungen gedeckt wird. Auch die Tatsache, daß von dieser Altersstufe ab eine haushaltliche Betreuung durch die Eltern nur noch ausnahmsweise geschuldet wird, spricht entscheidend dafür, den Rentenanspruch zunächst in dieser Weise zu begrenzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Klägern muß es überlassen bleiben, sich hinsichtlich weiterer Ansprüche, die insbesondere für den Fall der Arbeitsunfähigkeit des Kindes eintreten könnten, um ein Anerkenntnis der Beklagten, notfalls um einen Feststellungsausspruch zu bemühen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3710&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 22 Jan 2024 17:56:03 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 18.03.1980 - VI ZR 105/78</title>
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Führt das Fehlschlagen eines Sterilisationseingriffs zur Geburt eines aus Gründen der Familienplanung unerwünschten gesunden ehelichen Kindes, dann kann die daraus der Mutter erwachsende Unterhaltsbelastung zu einem Schadensersatzanspruch gegen den für die fehlerhafte Operation Verantwortlichen führen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_249_249&quot; id=&quot;BGHZ_76_249_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_249_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 249 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Führt das Fehlschlagen eines Sterilisationseingriffs zur Geburt eines aus Gründen der Familienplanung unerwünschten gesunden ehelichen Kindes, dann kann die daraus der Mutter erwachsende Unterhaltsbelastung zu einem Schadensersatzanspruch gegen den für die fehlerhafte Operation Verantwortlichen führen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;BGB §§ 249, 276, 611&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VI. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 18. März 1980&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i.S. W. (Kl.) w. Freistaat B. (Bekl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- VI ZR 105/78 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Würzburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Bamberg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines mißlungenen Sterilisationseingriffs, der bei ihr am 14. Juni 1972 in der vom Beklagten getragenen Universitäts-Frauenklinik W. vorgenommen worden ist. Die im Jahre 1947 geborene Klägerin war (und ist) mit einem in bescheidenen Einkommensverhältnissen lebenden Kranführer verheiratet. Sie hatte im fraglichen Zeitpunkt schon drei Geburten hinter sich. Zwei eheliche Kinder waren vorhanden; außerdem hat der Ehemann einem weiteren Kind Unterhalt zu leisten. Die Klägerin stand von Jugend auf in nervenärztlicher Behandlung und bedarf deshalb häufig stationärer Pflege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Juni 1972 hatte sich die Klägerin zur Behandlung einer Gebärmuttersenkung in die Frauenklinik begeben. In diesem Zusammenhang sollte sie in ihrem und ihres Ehemannes Einverständnis durch Teilentfernung bzw. Unterbinden beider Ei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_249_250&quot; id=&quot;BGHZ_76_249_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_249_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 249 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
leiter sterilisiert werden. Dies hing damit zusammen, daß der Erfolg der durch die Gebärmuttersenkung veranlaßten Operation mit einer erneuten Geburt nicht vereinbar war. Bei dem Eingriff unterlief dem damals als Assistenzarzt tätigen heutigen Streithelfer des Beklagten, der einen solchen Eingriff (Unterbindung der Eileiter auf vaginalem Wege) erstmals vornahm, ein Fehler insofern, als er statt des rechten Eileiters das rechte Mutterband (ligamentum rotundum) unterband. Dies führte zu einer erneuten Schwangerschaft der Klägerin; sie wurde am 21. September 1974 durch Kaiserschnitt von Zwillingen entbunden, nachdem sie sich im April 1974 einer erneuten Operation im Bereich der Gebärmutter unterzogen hatte, um die weitere Geburt zu ermöglichen.
&lt;p&gt;Die Klägerin begehrt u. a. Freistellung von etwaiger Unterhaltspflicht den Zwillingen gegenüber.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf Berufung des Beklagten hat sie das Oberlandesgericht hinsichtlich des Freistellungsanspruchs abgewiesen (das Berufungsurteil ist u. a. abgedruckt in NJW 1978,1685, VersR 1978,846 und JZ 1978,532 mit Anm. Deutsch). Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß die Verwechslung eines Mutterbandes mit einem Eileiter dem für den Beklagten tätig gewordenen Arzt zum Verschulden gereicht, so daß sich eine Haftung des Beklagten als Trägers der Klinik aus § 278 BGB ergibt. Dies läßt keinen Rechtsirrtum erkennen (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Dagegen hält das Berufungsgericht den Freistellungsanspruch hinsichtlich entstehender Unterhaltspflichten für grundsätzlich unbegründet, weil es einen Schadensersatzanspruch wegen der Unterhaltsbelastung durch ein gesundes eheliches Kind nicht für möglich hält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Erstrichter hatte dazu ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mutter erfülle ihre Unterhaltspflicht regelmäßig durch häusliche Fürsorge. Daran sei die Klägerin zwar infolge ihres&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_249_251&quot; id=&quot;BGHZ_76_249_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_249_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 249 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seit ihrer Jugend bestehenden Nervenleidens gehindert, so daß die Kosten der Heimunterbringung der Zwillinge von der Sozialfürsorge bestritten würden, daher die elterlichen Verpflichtungen rein tatsächlich insoweit beschränkt seien. Es sei jedoch denkbar, daß sich die Klägerin im Falle späterer Leistungsfähigkeit an diesen Kosten (der Ehemann wird schon jetzt dazu teilweise herangezogen) werde beteiligen müssen.
&lt;p&gt;b) Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der im Schrifttum und in der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte umstrittenen Frage, ob die Belastung mit Unterhaltsansprüchen eines ungewollten ehelichen Kindes einen ersatzfähigen Schaden darstelle, sei denjenigen beizutreten, die solche Ansprüche verneinen. Jedenfalls nach der geltenden Rechtsordnung und der familienrechtlichen Ausgestaltung eines Eltern- und Kindesverhältnisses sei für die Abwälzung des darin wurzelnden Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen die Eltern auf einen Dritten, der die ungewollte Geburt schuldhaft verursacht habe, kein Raum. Das führt das Berufungsgericht anhand von Erwägungen und Argumenten, auf die unten im einzelnen einzugehen sein wird, näher aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Revisionsgericht vermag dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Frage, ob der Unterhaltsaufwand für ein ungewolltes Kind als Schaden geltend gemacht werden kann, ist umstritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist die Frage erst seit einigen Jahren wiederholt zur Entscheidung gekommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine knappe Übersicht ergibt folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erstmals hat das Landgericht Itzehoe (VersR 1969,265 = FamRZ 1969,90 Apothekerfall) die Ersatzfähigkeit dem Grunde nach ohne Vorbehalt bejaht. Das Landgericht Limburg (NJW 1969,1574) bejaht zwar im Grundsatz die Schadensqualität der Unterhaltsbelastung, ist aber im übrigen nicht ganz widerspruchsfrei. Die Ersatzfähigkeit wird späterhin verneint vom Landgericht München I (VersR 1970,428 = FamRZ 1970,314) und vom Landgericht Duisburg (VersR 1975,432), bejaht aber vom Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 1975,595); bejahend auch Oberlandesgericht Zweibrücken (NJW 1978,2340)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_249_252&quot; id=&quot;BGHZ_76_249_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_249_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 249 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Oberlandesgericht Celle (NJW 1978,1688; dieses Urteil ist durch Rücknahme der Revision rechtskräftig geworden). Dem erkennenden Senat liegen ferner Revisionen gegen zwei weitere bejahende Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat in Freiburg - (vom 19. Oktober 1978 = NJW 1979,599 - AZ: VI ZR 247/78) und des Landgerichts Münster vom 25. November 1977 (AZ: VI ZR 15/78 - Sprungrevision) gleichzeitig zur Entscheidung vor.
&lt;p&gt;b) Wird demnach die konsequent ablehnende Haltung des Berufungsgerichts in der bisherigen Judikatur kaum vertreten, so fand sie im Schrifttum jedenfalls zunächst nicht selten Befürworter, obwohl auch dort die Gegenmeinung überwiegen dürfte. Nachdem Prölss 1963 (Karlsruher Forum S. 40) die Frage wohl erstmals, aber ohne Stellungnahme angesprochen hatte, wurde die Ersatzfähigkeit des Unterhalts zwar beiläufig, aber entschieden zunächst von Diederichsen (Die Haftung des Warenherstellers, 1967, S. 586) verneint; ebenso verneint haben sie Bosch (FamRZ 1969,91), Löwe (VersR 1969,573: schlechter Scherz), Lankers (FamRZ 1969,384); ablehnend ferner Klimke (VersR 1975,1083), Geigel (Haftpflichtprozeß 17. Aufl. Kap. 28 Rdz. 52b ff.); eher zweifelnd Staudinger/ Schäfer (BGB 10./1 1. Aufl. § 823 Rdz. 10) und Larenz (Lehrbuch des Schuldrechts 12. Aufl. Bd. I § 29 III b S. 405). Am ausführlichsten hat Selb (JZ 1971,. 201) diesen Standpunkt begründet. Die Auffassung des Berufungsurteils wird ausdrücklich zuletzt wieder von Schlund (JR 1978,335) gebilligt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Meinungsäußerungen des Schrifttums, die die Unterhaltsbelastung durch ein planwidrig geborenes Kind grundsätzlich für ersatzfähig halten, seien erwähnt Lorenz AcP 107, 367, 386 Fn. 61; Mertens FamRZ 1969,251; Giesen/Giesen FamRZ 1969,319; Heldrich JuS 1969,455; Tiedtke FamRZ 1970,232; von Hippel FamRZ 1971,409; Roth-Stielow MDR 1971,265; Deutsch, Haftungsrecht Bd. I S. 441 f und in JZ 1978,532; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. 1. Teil Rdz. 833 f, insbesondere die Erörterung des ganzen Fragenkomplexes bei Walter Sigel, Zivilrechtliche Haftung bei fehlgeschlagener Sterilisation (Tübinger Diss. 1978).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_249_253&quot; id=&quot;BGHZ_76_249_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_249_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 249 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Eine gewisse Mittellösung versucht neuerdings Köhler (VersR 1979, 700, 701).
&lt;p&gt;2. Das Berufungsgericht macht sich die im Schrifttum mehrfach gebrachte Argumentation zu eigen, daß , ein Kind als Wertverwirklichung kein Schaden sein könne, und ein solches Urteil christlich-humanistischen Kulturvorstellungen widerspreche. Inwieweit solchen kulturphilosophisch und theologisch vielleicht berechtigten Argumentationen juristischer Eigenwert zukommt, läßt sich in Frage stellen. Doch kommt es darauf nicht an; denn auch die Vertreter der Gegenmeinung betrachten nicht das Kind an sich als Schaden, sondern nur die durch seine planwidrige Geburt ausgelöste Unterhaltsbelastung der Eltern (vgl. u. a. Lange, Schadensersatz, 1979, § 5 S. 141 Fn. 215). Dies verkennt auch das Berufungsgericht nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Eine solche differenzierende Betrachtungsweise stellt entgegen der Meinung von Lankers (aaO), der in der Abspaltung der Unterhaltslast eine Zergliederung der personalen Ganzheit des Kindes sehen will, keine künstliche Aufspaltung dar, sondern hat manche schadensrechtlichen Parallelen. Die Formulierung Kind als Schaden ist nicht mehr als eine schlagwortartige, daher juristisch untaugliche Vereinfachung. Denn etwa auch derjenige, der durch Mißbrauch einer Vollmacht oder in anderer Weise durch den Erwerb einer ungewünschten Sache oder Rechtsposition geschädigt ist, leitet seinen Schaden nicht aus dem Erwerb des an sich wertvollen Gegenstands selbst her, sondern nur aus der Notwendigkeit, ihn zu bezahlen oder gegebenenfalls zu unterhalten, bzw. aus der entsprechenden Unmöglichkeit eines anderweiten, von ihm gewünschten Erwerbs. Hier kann der Wert des erworbenen Gegenstandes allenfalls bei der Schadensberechnung als anrechnungsfälliger Vorteil eine Rolle spielen. Dieser Hinweis auf analoge schadensrechtliche Zusammenhänge bedeutet nicht etwa, daß damit das Kind einer Sache, der Unterhalt dem Kaufpreis gleichgestellt würde. Es braucht auch an dieser Stelle nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Haben eines Kindes, die Freude am Kind schadensrechtlich als anrechenbarer (immaterieller) Vorteil in Frage kommen könnte, wie dies in der Tat schon diskutiert worden ist (Nachweise bei Sigel aaO S. 109 f).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_249_254&quot; id=&quot;BGHZ_76_249_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_249_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 249 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Dieser schadensrechtlich differenzierenden Betrachtungsweise könnte nur der Gedanke entgegenstehen, daß der Gesetzgeber insoweit eine ausschließliche familienrechtliche Regelung getroffen hätte. Daß er bisher eine ausdrückliche - Regelung nicht getroffen hat, ist freilich ohne Bedeutung (anders allerdings u. a. Selb aaO am Ende). Fraglich kann nur sein, ob die geltenden Grundsätze des Familienrechts (§§ 1297 ff BGB oder auch Art. 6 GG) die Anwendung der allgemeinen Sätze über den schuldrechtlichen Ausgleich von Vermögensschäden, hier der §§ 611, 276, 249 BGB, verhindern (vgl. BGHZ 48,82, 86). Auch diese Frage ist nach der Ansicht des Senats zu verneinen.
&lt;p&gt;Der Vorrang der familienrechtlichen Regelung hat zwar die höchstrichterliche Rechtsprechung in den sog. Ehestörungsfällen bestimmt (BGHZ 57,229, 232 m. w. Nachw.; Senatsurteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 172/71 = NJW 1973, 991, 992), indessen greift er hier nicht ein (was auch Selb aaO S. 202 r. Sp. einräumt). Tragender Grund für die Rechtsprechung in jenen Fällen ist, daß mit den Ansprüchen gegenüber dem Dritten, der zu der Mutter Beziehungen aufgenommen hatte, zugleich über Rechte und Pflichten aus Ehe und Familie geurteilt werden muß, die zu regeln allein dem Ehe- und Familienrecht vorbehalten ist. Ein solcher Übergriff auf den dem Familienrecht vorbehaltenen Bereich droht aber nicht, wenn wie hier ein haftungsbegründendes Verschulden eines Dritten zur Geburt eines Kindes geführt hat, die beide Eltern hatten vermeiden wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Ist dies aber so, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß zwischen dem Versagen des Dritten, das die Empfängnis entgegen der Erwartung der auf den Eingriff vertrauenden Ehepartner weiterhin ermöglichte, und deren tatsächlichem Eintritt auch ein im Rechtssinne erheblicher ursächlicher Zusammenhang besteht. Das im Schrifttum gelegentlich auftauchende Argument, dem Geschlechtsverkehr sei die Erzeugung von Leben nun einmal wesenseigen, das sich das Berufungsgericht zu eigen macht, bleibt damit in dieser Form auf der Ebene juristischen Denkens nicht nachvollziehbar. Die Erwägung, daß in dem Vertrauen von Eheleuten (allgemeiner wohl von Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_249_255&quot; id=&quot;BGHZ_76_249_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_249_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 249 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schlechtspartnern) auf die Wirksamkeit von Verhütungsmaßnahmen ein gewisses Assekuranzdenken unserer Zeit zum Ausdruck komme, wird dem komplexen Lebenssachverhalt kaum gerecht. Jedenfalls ist nicht einzusehen, daß das einen Dritten von seiner rechtlichen Verantwortung entlasten soll, der solche erlaubten Maßnahmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 67,45) übernommen und dabei die von ihm zu fordernde Sorgfalt außer acht gelassen hat.
&lt;p&gt;4. Das Berufungsgericht macht sich auch ein letztes, im Schrifttum vertretenes Argument zu eigen, das die Geltendmachung einer Unterhaltsbelastung als Schaden der Eltern grundsätzlich ausschließen soll: Das Kind könne ein seelisches Trauma erleiden, wenn es erfahre, daß es nur durch Drittverschulden, also von den Eltern ungewollt, zur Welt gekommen sei, und daß diese seine Existenz als ersetzbaren Schaden angesehen haben. Auch insofern kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon gegen die innere Stimmigkeit dieser Argumentation sind berechtigte Einwendungen erhoben worden. Das angeblich zu erwartende Trauma mag möglich sein, ist aber wohl kaum überwiegend wahrscheinlich. Dagegen sind Schadensersatzleistungen, die eine durch die unerwünschte Geburt herbeigeführte wirtschaftliche Einengung der Familie neutralisieren, unter Umständen sehr geeignet, eine positive Einstellung der Eltern zu dem zusätzlichen Kind zu fördern (so schon Mertens aaO S. 256; Deutsch aaO S. 533; Heldrich aaO S. 459; OLG Karlsruhe aaO). Auf all dies kommt es aber deshalb nicht an, weil die Vermeidung eines solchen Traumas, wo es etwa befürchtet wird, Sache der Eltern selbst wäre. Dem Schädiger steht es auf keinen Fall an, sich unter dem Vorwand einer solchen psychologischen Rücksichtnahme auf das Kind seinen Verpflichtungen zu entziehen. Innerhalb der hier allein in Frage stehenden schadensrechtlichen Beurteilung ist dieses Argument überhaupt fehl am Platze (sinngemäß ebenso wohl Heldrich aaO). Die Frage, ob dieser Gesichtspunkt im Rahmen einer gesetzlichen Regelung des Gesamtkomplexes (dazu noch unten) eine gewisse Berücksichtigung verdienen könnte, gehört nicht hierher.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_249_256&quot; id=&quot;BGHZ_76_249_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_249_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 249 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
5. Der Schlechterfüllung des Behandlungsvertrags, die für die Geburt des Kindes ursächlich geworden ist, kann der Unterhaltsaufwand für das gezeugte Kind allerdings als Schadensfolge rechtlich nur zugerechnet werden, wenn dadurch rätsächlich eine Familienplanung durchkreuzt worden ist, wenn also die Empfängnis nicht nur angesichts der vermeintlich wirksamen Sterilisation unerwartet, sondern den Eltern aus diesen Gründen unerwünscht war. Das Berufungsgericht hat dazu im vorliegenden Falle - folgerichtig, da es die Ersatzfähigkeit des Unterhaltsaufwandes überhaupt verneint - bisher keine Feststellungen getroffen und wird sie, wenn die Klägerin ihr Begehren auf einen zulässigen Feststellungsantrag umstellt, nachholen müssen.
&lt;p&gt;a) Daß eine weitere Geburt der Familienplanung wider- sprach, gehört zwar zum anspruchsbegründenden Tatbestand, doch wird sich diese Feststellung oder doch ein vom beklagten Arzt bzw. Krankenhausträger zu entkräftender Anschein häufig aus den unstreitigen Umständen ergeben, wobei der Tatrichter nicht kleinlich verfahren darf. Kein Zweifel wird regelmäßig an diesem Tatbestandsmerkmal dann bestehen, wenn die Sterilisation gerade deshalb erbeten und ausgeführt wurde, weil weiterer Nachwuchs überhaupt vermieden werden sollte. So lag aber hier der Fall nicht. Denn es ist unstreitig, daß die Sterilisation vorgenommen worden ist, weil eine weitere Geburt mit dem durch den Eingriff zur Behebung der Gebärmuttersenkung im Urogenitalbereich der Mutter geschaffenen Zustand nicht vereinbar erschien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Aber auch in solchen Fällen ist es nicht ausgeschlossen, sondern eher naheliegend, daß das unerwartete Kind aus Gründen der Familienplanung unerwünscht war. Oft werden Eltern, die - etwa aus wirtschaftlichen Gründen - keine weiteren Kinder wollten, nur im Vertrauen auf die Effektivität des Eingriffs auf andere Maßnahmen zur Verhütung der Empfängnis verzichten. Von einer Störung der Familienplanung, die grundsätzlich im Ermessen der Eltern steht, kann aber selbst dann gesprochen werden, wenn die Eltern zwar zunächst gegen weiteren Kindersegen keine Vorbehalte gehabt hatten, sich aber dann im Glauben an die vermeintliche Sterilisation in ihrem Le&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_249_257&quot; id=&quot;BGHZ_76_249_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_249_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 249 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
benszuschnitt darauf eingestellt hatten, daß weitere Kinder ausbleiben würden. Ein besonders sinnfälliges Beispiel, aber keineswegs das einzige, ist der Fall, daß die Eltern angesichts der vermeintlichen Unfruchtbareit der Frau inzwischen fremde Kinder adoptiert haben.
&lt;p&gt;c) Zu einer Vertiefung dieser Fragen gibt der vorliegend zu entscheidende Fall keinen Anlaß. Daß hier die Familienplanung gestört wurde, ist schon bei objektiver Betrachtung sehr naheliegend. Zwar liegt die Zeugung eines dritten Kindes durch Eheleute (der Zufall der Zwillingsgeburt hat außer Betracht zu bleiben) innerhalb einer zahlenmäßig stabilen Population im üblichen Bereich und mag selbst in einfachen Verhältnissen angesichts des heutigen Standes der Sozialorganisation regelmäßig wirtschaftlich tragbar sein. Im Falle der Familie der Klägerin gilt aber anderes, was sich besonders deutlich daran zeigt, daß die Zwillinge unter Inanspruchnahme von Fürsorgemitteln in einem Heim gehalten werden müssen, und der berufstätige Vater schon mit der Betreuung der beiden älteren Kinder angesichts des Ausfalls seiner Ehefrau eher überfordert ist. Angesichts solcher Umstände werden an die Feststellung der Unerwünschtheit kaum weitere Anforderungen gestellt werden können. Daß die Klägerin und ihr Ehemann gleichwohl weiteren Nachwuchs gewünscht hätten, bedürfte positiver Anhaltspunkte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Angemerkt sei, daß auch einige im Streitfall auf die Empfängnis folgende Umstände den Schluß auf die Erwünschtheit nicht erlauben. Das gilt zunächst für den Entschluß der Klägerin, die Schwangerschaft nicht - was wohl legal möglich gewesen wäre - abbrechen zu lassen, sondern die Geburt erst zu ermöglichen, indem sie sich einer erneuten Operation unterzog. Die Vernichtung werdenden Lebens ist keine selbstverständliche Alternative zur Empfängnisverhütung. Jedenfalls ist insoweit die persönliche Gewissensentscheidung der Klägerin zu respektieren. Dies hat übrigens auch das beklagte Land ausdrücklich anerkannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebensowenig kann Eltern zum Vorwurf gemacht werden, daß sie ein unerwünschtes Kind nicht zur Adoption freigeben wollen. Hierauf braucht im Streitfall gleichfalls deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil das beklagte Land diesen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_76_249_258&quot; id=&quot;BGHZ_76_249_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_76_249_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 76, 249 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einwand nicht erhoben, insbesondere nicht behauptet hat, daß bezüglich der Zwillinge ein entsprechendes Angebot bestanden habe.
&lt;p&gt;Schließlich gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß zum Eingehen auf die Frage, unter welchen Umständen ein unerwünscht gewesenes Kind nachträglich zu einem erwünschten werden kann. Zu einer solchen Feststellung würde jedenfalls der Umstand nicht ausreichen, daß das der Familienplanung widersprechende Kind die ihm gebührende elterliche Liebe und Zuwendung erfährt (des näheren vgl. das Senatsurteil nachfolgend Nr. 34); hier ist indessen eine an sich erwünschte Eingliederung der Zwillinge in die elterliche Familie schon durch die erwähnten widrigen Umstände auf derzeit nicht absehbare Zeit ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben, da der Senat die Grundfragen der Haftung für die Verursachung einer unerwünschten Geburt durch einen Dritten anders beurteilt als das Berufungsgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß sich der Senat dabei ebenso wie die veröffentlichte jüngere Rechtsprechung (vgl. oben zu III a) nur mit der Geburt eines ungewollten gesunden ehelichen Kindes zu befassen hatte. Nicht einzugehen war auf die Frage nach der Haftung für besondere Aufwendungen für ein genetisch oder perinatal geschädigtes Kind, dessen Entstehung es zu verhüten galt, ebensowenig auf die möglicherweise besonderen Probleme, die sich aus der ungewollten Zeugung bei außerehelichem Verkehr ergeben können (vgl. dazu indessen schon RGZ 108,86, wo es um einen nicht alltäglichen Fall und übrigens um das frühere Unehelichenrecht ging).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Berufungsgericht wird seine Entscheidung anhand der vom Senat aufgestellten Grundsätze zu überprüfen haben...&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3709&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 22 Jan 2024 17:45:51 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 25.10.1994 - XI ZR 239/93</title>
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                    Postmortale Bankvollmacht        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, daß der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht.&lt;br /&gt;
2. Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3245&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 07 Oct 2013 03:52:31 +0000</pubDate>
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 <title>OLG Köln, 03.04.1992 - 19 U 191/91</title>
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Bauherr, der einen Architekten mit der Einholung eines Angebots beauftragt, setzt damit gegenüber dem anbietenden Unternehmer nicht den Anschein, der Architekt sei auch zur Auftragsvergabe bevollmächtigt.&lt;br /&gt;
2. Erteilt der Architekt ohne Wissen des Bauherrn und ohne dazu bevollmächtigt zu sein, einen Auftrag, haftet der Bauherr auch nicht aus culpa in contrahendo.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3228&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 04 Oct 2013 19:48:05 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 14.05.2004 - V ZR 120/03</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3190</link>
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&lt;li&gt;OLG Osnabrück&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) Beauftragt der Verkäufer einen Makler mit den Vertragsverhandlungen, ist es ihm als eigenes Verschulden gegenüber dem Käufer anzurechnen, wenn er den Makler nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind.&lt;br /&gt;
b) Dem Verkäufer ist das Wissen seines Vertreters, der in seinem Namen den Makler mit den Kaufverhandlungen beauftragt, im Verhältnis zu dem Käufer nicht zuzurechnen; anderes gilt, wenn der Vertreter die Angelegenheiten des Verkäufers, sei es allgemein, sei es für den Verkaufsfall, in eigener Verantwortlichkeit zu erledigen und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzugeben hat.&lt;br /&gt;
c) Dem Käufer, der die Einbuße aus einem Weiterverkauf als Schadensersatz statt der Leistung wegen Verschweigens eines Fehlers geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, der Fehler sei für den Weiterverkauf nicht ursächlich gewesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3190&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sun, 11 Aug 2013 00:56:20 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 06.12.1988 - VI ZR 132/88</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Änderung des Entbindungskonzepts        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 106, 153; MDR 1989, 437; NJW 1989, 1538; NJW-RR 1989, 726; VersR 1989, 253        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    06.12.1988        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    VI ZR 132/88        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Arzthaftung - Aufklärungspflicht - Einwilligung - Geburtskomplikationen - Aufklärungspflichten bei einer Risikogeburt - Zuordnung von Vermögensschäden zwischen Mutter und Kind - Haftung auch für Schädigungen vor der Geburt (also vor Erlangung der Rechtsfähigkeit, § 1 BGB)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Zur Arzthaftung für die Schädigung von Mutter und Kind bei der Geburt aus einer Beckenlage auf risikoreichem vaginalen Wege.&lt;br /&gt;
2. Zur Aufklärungspflicht des geburtsleitenden Arztes zwecks erforderlicher Einwilligung der Mutter in die Entscheidung gegen die weniger riskante Kaiserschnitt-Entbindung.&lt;br /&gt;
3. Zur Rechtswidrigkeit und Fahrlässigkeit bei Abweichung vom verabredeten Behandlungsplan ohne Einwilligung der Mutter.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1616&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-823-bgb">§ 823 BGB</category>
 <pubDate>Fri, 01 Mar 2013 17:56:50 +0000</pubDate>
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