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 <title>opinioiuris.de - § 212 StGB</title>
 <link>https://opinioiuris.de/taxonomy/term/79/0</link>
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 <title>BGH, 12.01.2005 - 2 StR 229/04</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1644</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Anstiftervorsatz bei Heimtückemord        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 50, 1; JA 2005, 682; JR 2005, 474; JuS 2005, 1051; JZ 2005, 900; JZ 2005, 418;  Life&amp;amp;Law 2005, 603; NJW 2005, 996; NStZ 2005, 381; StraFo 2005, 211; StV 2005, 662; ZAP EN-Nr. 339/2005; ZAP 2005, 501        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    12.01.2005        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 StR 229/04        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Rissing-van Saan, Detter, Bode, Rothfuß, Roggenbuck        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Kassel, 10.11.2003&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anforderungen an Vorsatz des Anstifters bei der Anstiftung zum Heimtückemord - Anwendbarkeit sonstiger niedriger Beweggründe als Mordmerkmal bei fehlender Bewusstseinsdominanz des Handelns aus Habgier neben anderen Motiven beim Auftragstäter&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.&lt;br /&gt;
2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.&lt;br /&gt;
3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 50, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_1&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB §§ 211, 212, 26, 28, 30&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 12. Januar 2005 g. H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 229/04 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Kassel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Totschlag zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord und hält bei ihm das Merkmal der Habgier für gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten &quot;nur&quot; wegen Anstiftung zum Totschlag und nicht wegen Anstiftung zum Mord hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Mordmerkmale Heimtücke, Habgier und sonstige niedrige&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_2&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beweggründe nicht zugerechnet hat, ist rechtsfehlerhaft (II 2 bis 4).
&lt;p&gt;Zudem hat das Landgericht verkannt, daß sich der Angeklagte auch dann, wenn für ihn selbst die Habgier nicht tatbestimmend war, tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag auch wegen versuchter Anstiftung zum Mord aus Habgier schuldig gemacht haben kann, wenn er sich bei der Anstiftung vorstellte, der Täter werde aus Habgier handeln (II 5).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Ehe des Angeklagten war 2001 in eine entscheidende Krise geraten. Die Eheleute wollten sich trennen. Die damals 7-jährige Tochter N. lebte bei der Ehefrau, dem späteren Tatopfer. Nach Ablauf des Trennungsjahres beantragte die Ehefrau die Scheidung. Danach kam es zum Streit über ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der Angeklagte erteilte unzutreffende Auskünfte und verschwieg erhebliches Vermögen, weil er seine Ehefrau hieran nicht beteiligen wollte. Zudem reduzierte er seine Unterhaltszahlungen. Die vom Familiengericht beauftragte Sachverständige kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, daß es dem Kindeswohl eher entspreche, wenn die Tochter bei der Mutter bleibe. Der Angeklagte erhielt daher ein Umgangsrecht, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Ehefrau blieb.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Angeklagte war hiermit unzufrieden. Er wollte daher die mit der Scheidung verbundenen für ihn nachteiligen Folgen dadurch vermeiden, daß er seine Ehefrau töten ließ. Er sprach deshalb im März 2002 den Verlobten seiner Nichte, den Mitangeklagten Z. sinngemäß darauf an, ob er jemanden wisse, &quot;der sich mit Mord auskenne&quot;. Er wollte Z. veranlassen, eine zur Tatausführung geeignete Person zu suchen. Erklärend fügte er hinzu, er wolle nicht, daß man ihm seine jüngste Tochter N. wegnehme. Z. kannte zwar niemanden, der ihm für die Tat geeignet erschien, er wollte aber die Gelegenheit nutzen, sich in der Familie seiner Verlobten Anerkennung zu erwerben und sich daher umhören. Der Angeklagte übergab Z. im April 2002 500 Euro als &quot;Anschubfinanzierung&quot; und machte deutlich, daß er keine Rückzahlung erwarte, wenn die Suche erfolgreich sei. Eine Frist für die Tatbegehung setzte der Angeklagte nicht, er machte auch keine Vorgaben, wie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_3&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Tat auszuführen sei. Später drängte er Z., die Tat müsse bis zum 20. Juni 2002 begangen sein, weil sie nach der Scheidung keinen Sinn mehr mache. In der Folge fragte der Angeklagte wiederholt nach, ob Z. schon Erfolg gehabt habe. Als Tätigkeitsnachweis für den Angeklagten fertigte Z. Fotos vom Wohnhaus des Tatopfers und der Umgebung. Die Anschrift und die Beschreibung hierzu hatte er von dem Angeklagten.
&lt;p&gt;c) Schließlich fragte Z. den späteren Täter, den 21-jährigen B., mit dem er eng befreundet war, ob er jemanden kenne, der sich nebenbei etwas Geld verdienen wolle. B. verneinte, war aber selbst an einem Nebenverdienst interessiert. Z. lehnte das zunächst ab, weil B. an einer Störung der Feinmotorik leidet und er ihn daher nicht für tatgeeignet hielt. Letztlich entschloß er sich aber doch, B. zu dieser Tat zu bestimmen. Er ließ ihn wissen, daß es um die Tötung einer Frau gehe, die aus dem Weg geräumt werden müsse, weil sie von ihrem Mann Geld fordere und beim Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind Schwierigkeiten bereite. Der Ehemann habe versprochen, für die Tötung Geld zu zahlen. Z. gab B. zusätzliche Hinweise zur Tatausführung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) B. ging auf Z.&#039;s Vorschlag ein und wollte sich das Geld verdienen. Wesentlicher Beweggrund für seine Tatbereitschaft war aber, Z. zu Hilfe zu kommen und so sein Ansehen bei Z. zu stärken. Der Angeklagte wollte die Tat beschleunigen. Deshalb ließ er Z. zu einem Treffen in seine Wohnung in der Nähe von Kassel kommen, befragte ihn, ob er endlich erfolgreich gewesen sei und zeigte sein Mißfallen über die bisherige Verzögerung. Wegen der Zusage B.&#039;s erklärte Z., er habe eine Person gefunden, nannte aber B.&#039;s Namen nicht. Z. meinte, der Angeklagte müsse 10. 000 bis 15. 000 Euro investieren. Der Angeklagte wollte aber nur 1. 000 bis 1. 500 Euro zahlen und übergab Z. 1. 000 Euro. Am nächsten Tag erkundigte sich der Angeklagte telefonisch nach dem Stand der Vorbereitungen. Z. versicherte, alles laufe nach Plan. Am 5. Juni 2002 traf Z. nochmals mit B. zusammen und besprach Einzelheiten der Tatausführung. Zur Deckung der Reisekosten ließ er B. von einem Bekannten geliehene 100 Euro aushändigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) B. fuhr zum Wohnort der Ehefrau des Angeklagten bei Kassel, wo er am 6. Juni 2002 morgens eintraf. Auf sein Klingeln öff&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_4&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nete Frau H., das Tatopfer, arglos die Haustür und fragte B., was er wünsche. B. stach sofort mit einem Messer auf Frau H. ein und versetzte ihr mit Tötungsabsicht zwölf Stiche in Brust und Hals. Einer der Stiche durchtrennte die Halsschlagader und führte zum Tod. B. floh vom Tatort und fuhr nach Hause. Telefonisch bestätigte er Z. die Tatausführung. Z. übergab B. alsbald die Belohnung von 1. 000 Euro. B. zahlte mit dem Geld Drogenschulden und kaufte Lebensmittel sowie ein Mofa.
&lt;p&gt;f) Der Haupttäter B. wurde nach Abtrennung seines Verfahrens rechtskräftig wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, weil er Frau H. heimtückisch getötet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem angefochtenen Urteil gegen den Angeklagten H. hält das Landgericht in bezug auf B. weitere tat- oder täterbezogene Mordmerkmale nicht für gegeben. B. habe nicht aus Habgier getötet. Die Aussicht auf eine Entlohnung sei für B.&#039;s Tatentschluß zwar zumindest mitbestimmend gewesen. Bei der Tat seien jedoch weitere Antriebe vorhanden gewesen, die ihr das Gesamtgepräge einer aus Habgier begangenen Tötung nähmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Z. wurde durch dasselbe Urteil wie der Angeklagte H. rechtskräftig wegen Anstiftung zum Totschlag zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht ging davon aus, daß der Anstiftervorsatz bei Z. die Heimtücke bei der Tatbegehung nicht umfaßt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;h) Auch bei dem Angeklagten H. hat sich der Anstiftervorsatz nach Ansicht der Schwurgerichtskammer nicht auf das Mordmerkmal der Heimtücke erstreckt. Der Angeklagte habe keine detaillierten Vorgaben für die Tatausführung gemacht. Ihm sei es - nach der Schilderung des Mitangeklagten Z. - schlichtweg egal gewesen, wie die Tat durchgeführt werde. Der Angeklagte habe sich darum nicht gekümmert und deshalb auch keine Vorstellung von den Tatumständen gehabt, die die Heimtücke ausgemacht hätten. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB führt das Landgericht ferner aus, in der Person des Angeklagten sei weder das Merkmal der Habgier verwirklicht, noch liege sonst ein niedriger Beweggrund vor. Daß der Angeklagte sich wegen der Belohnung vorgestellt habe, der ihm unbekannte Haupttäter werde die Tat allein des Geldes wegen, mithin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_5&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus Habgier, begehen, führe nicht dazu, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen sei. B. habe weder aus Habgier getötet, noch ein sonstiges täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe sich lediglich der Anstiftung zum Totschlag, nicht aber der Anstiftung zum Mord schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß Mord und Totschlag zwei selbständige Tatbestände sind (st. Rspr. seit BGHSt 1, 368; vgl. hierzu Jähnke LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62 ff.; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 46 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 40 ff.). Danach begründen die Mordmerkmale des § 211 StGB die Strafbarkeit, so daß auf den Teilnehmer nur die Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB anwendbar ist und eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB von vornherein ausscheidet. Deshalb kommt es für den Schuldspruch nicht darauf an, wie sich der Tatbeitrag des Teilnehmers in seiner Person darstellt; er ist vielmehr akzessorisch nach der Haupttat zu verurteilen (vgl. BGH NJW 1982, 2738; ebenso NStZ 1996, 384, von Otto [JK 1997 StGB 211/30] und Engländer [JA 2004, 410, 411] aber dahin mißverstanden, daß es ausreiche, wenn sowohl beim Täter als auch beim Teilnehmer ein niedriger Beweggrund vorliege, ohne daß der Vorsatz des Teilnehmers das Bestehen eines Mordmerkmals beim Täter umfassen müsse). Die rechtliche Bewertung der Handlung des Teilnehmers ist dagegen nur für die Strafzumessung erheblich. Ist die Haupttat durch ein vom Täter verwirklichtes täterbezogenes Merkmal (Merkmale der ersten und dritten Gruppe) zum Mord geworden, hat aber der Teilnehmer dieses Merkmal nicht aufzuweisen, kommt es zu einer Strafrahmenmilderung für den Teilnehmer (§§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB). Hat der Teilnehmer das täterbezogene Merkmal ebenfalls verwirklicht, trifft ihn die Strafe für Mord, die gegebenenfalls nach § 27 StGB zu mildern ist. Dies hat die Rechtsprechung ausgedehnt auf die Fälle, in denen der Täter und Teilnehmer nicht dasselbe, sondern verschiedene Mordmerkmale verwirklicht haben, sofern diese gleichartig sind (vgl. BGHSt 23, 39; zust. Ja&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_6&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kobs NJW 1970, 1089; Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil 5. Aufl. S. 660; krit. u.a. Arzt JZ 1973, 681; zu &quot;gekreuzten Mordmerkmalen&quot; bei Täter und Teilnehmer vgl. auch Eser a.a.O. Rdn. 54; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdn. 43; Engländer JA 2004, 410; Arzt/Weber, Strafrecht Besonderer Teil § 2 Rdn. 41; Küper JZ 1991, 865 f.). Hat allein der Teilnehmer ein Mordmerkmal verwirklicht, ist er lediglich wegen Teilnahme am Totschlag zu bestrafen; das Mordmerkmal ist dann bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
&lt;p&gt;Soweit ein tatbezogenes Merkmal der zweiten Gruppe vorliegt, bleibt es dagegen bei der streng akzessorischen Bestrafung des Teilnehmers, für eine Akzessorietätslockerung nach § 28 Abs. 1 oder 2 StGB ist hier kein Raum (vgl. Jähnke, Eser und Tröndle/Fischer jeweils a.a.O.). Der Anstifter wird daher nach §§ 211, 26 StGB bestraft, wenn der Täter ein tatbezogenes Merkmal verwirklicht und der Vorsatz des Anstifters sich hierauf erstreckt. Fehlt ihm dieser Vorsatz, kommt nur Teilnahme am Totschlag in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Angeklagten einen Anstiftervorsatz in bezug auf das tatbezogene Merkmal der Heimtücke (vgl. BGHSt 23, 103, 105; 25, 287, 289; 35, 347, 351) verneint hat, ist jedoch lückenhaft und läßt besorgen, daß das Landgericht insoweit einen unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt hat. Nach den vom Schwurgericht nicht angezweifelten Angaben des Mitangeklagten Z. hatte der Angeklagte keine detaillierten Vorgaben zur Tatausführung gemacht. Ihm sei es schlichtweg egal gewesen, wie die Tat ausgeführt werde. Er habe sich hierum nicht gekümmert. Der Angeklagte habe mithin keinerlei Detail kenntnisse &amp;nbsp;von der Tatausführung und den Umständen der heimtückischen Tatbegehung durch B. haben können. Der Anstiftervorsatz des Angeklagten habe somit nicht das tatbezogene Merkmal der Heimtücke umfaßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei diesen Erwägungen verkennt das Landgericht, daß für den Anstifter auch bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. BGHSt 44, 99 = NStZ 1998, 616 m. Anm. Roxin). Der Angeklagte mußte daher die tatbezogenen Umstände, die die in Auftrag gegebene Tötung zum Mord machten, nicht positiv kennen, es genügte vielmehr, daß er sie billigend in Kauf nahm. Bedingten Vorsatz in diesem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_7&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sinn hat ein Straftäter aber auch dann, wenn er aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304, 306 f.; BGH, Urt. vom 6. November 2002 - 2 StR 289/02). Das lag hier nahe, denn dem Angeklagten war es &quot;egal&quot;, wie die Tat durchgeführt würde. Auch wenn es um die Tötung einer Frau ging, war es höchst unwahrscheinlich, daß die Tötung in einer offenen Konfrontation vollzogen würde. Vielmehr mußte es sich auch dem Angeklagten aufdrängen, daß der Täter in irgendeiner Weise heimtückisch vorgehen werde, wie dies bei einer Auftragstötung in aller Regel geschieht. Da der Anstiftervorsatz die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen muß, besteht die naheliegende Möglichkeit, daß das Landgericht bei Berücksichtigung des zutreffenden Maßstabs einen bedingten Anstiftervorsatz des Angeklagten auch in bezug auf die heimtückische Tatbegehung bejaht hätte. Dies hätte zur Folge, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen wäre.
&lt;p&gt;3. Auch die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Haupttäter B. das täterbezogene Merkmal der Habgier verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil sie in sich widersprüchlich und lückenhaft ist. Zunächst stellt das Landgericht fest, B. habe selbst Interesse an dem von Z. für die Tatbegehung in Aussicht gestellten Nebenverdienst gehabt und nach der Ablehnung des Z. nicht locker gelassen in seinem Bemühen, die Nebenverdienstmöglichkeit wahrzunehmen. Deshalb habe er Z. von sich aus nochmals hierauf angesprochen. Später dagegen nennt das Landgericht als wesentlichen Beweggrund für die Tatbereitschaft des B., er habe Z. zu Hilfe kommen und beweisen wollen, daß auch er etwas zustande bringen könne, um so sein Ansehen bei Z. zu stärken. Bei der rechtlichen Würdigung der Tat des B. hält das Landgericht Habgier nicht für gegeben, weil bei B. an der Tatausführung weitere Antriebe mitgewirkt hätten, die der Tat das Gesamtgepräge einer aus Habgier begangenen Tötung nähmen. Habgier liege bei einem Motivbündel nur dann vor, wenn das Gewinnstreben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war. Die Vorstellung des erstrebten Gewinns habe B. aber nicht entscheidend beeinflußt. Für ihn sei weniger die Aussicht auf die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_8&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Belohnung entscheidend gewesen als vielmehr der Umstand, daß er erstmals von Z. um Hilfe gebeten worden sei und daß er Z. einen Gefallen habe tun wollen, um sich seiner Freundschaft zu versichern. Diese Erwägungen zur Tatmotivation des B. sind nicht miteinander zu vereinbaren, jedenfalls hätte es einer näheren Erläuterung bedurft, warum die Motivation des B. einerseits auf den Nebenverdienst fixiert war, dieser aber dann keine wesentliche Rolle mehr gespielt haben soll. Dies gilt um so mehr, als sich B. in beengten finanziellen Verhältnissen befand und die Belohnung alsbald nach der Tat zur Begleichung von Drogenschulden und für persönliche Anschaffungen ausgegeben hat.
&lt;p&gt;4. Das Landgericht hat des weiteren übersehen, daß die Tat des gesondert verurteilten B. auch dann, wenn die Habgier für ihn nicht bewußtseinsdominant gewesen sein sollte, sonstige niedrige Beweggründe nahelegt, die das Handeln des B. als Mord qualifizieren. Bei der Tat vom 6. Juni 2002 handelt es sich um eine &quot;Auftragstötung&quot;, bei der sich Opfer und Täter bis zum Beginn des Tatgeschehens nicht begegnet waren und die dem Zweck diente, eine Verbindung ihres Initiators zum Tatgeschehen zu verschleiern. Wer aber in Kenntnis dieser Umstände den Auftrag zur Tötung einer ihm unbekannten Person annimmt, handelt auf sittlich niedrigster Stufe stehend und verachtenswert, wenn -- wie hier -- ein &quot;nachvollziehbarer&quot; Grund für die Tat nicht vorliegt. Die Feststellung des Landgerichts, der Haupttäter B. habe das Tatopfer getötet, um dem von ihm vormals idealisierten Angeklagten zu Gefallen und zu Hilfe zu sein kann an diesem niedrigen Beweggrund nichts ändern. Vielmehr ist gerade die Tötung eines Menschen aus &quot;Gefälligkeit&quot; Ausdruck einer besonders verachtenswerten Gesinnung. Auch die Gründe, die der Anstifter Z. dem Täter B. für den Tötungsauftrag genannt hatte (Geldforderungen der Ehefrau und Schwierigkeiten beim Umgangsrecht mit dem Kind) sind nicht geeignet, die Niedrigkeit des Tatmotivs in der Person des Täters auszuräumen. Die Umstände, die die Tat des B. zu einem Mord aus niedrigen Beweggründen machen, waren dem Angeklagten als Initiator der Auftragstötung auch bekannt. Er wußte, daß die die Tat ausführende Person wenn nicht aus Gewinnstreben, dann jedenfalls ohne persönlichen Anlaß und ohne billigenswertes Motiv seine Ehefrau tö&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_9&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten würde. Das Landgericht hätte daher das täterbezogene Merkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe (vgl. BGHSt 22, 375, 378; 25, 287, 289; 35, 347, 351; BGH StV 1984, 69; Senatsurteil vom 13. Oktober 2004 -- 2 StR 206/04) sowohl bei dem Haupttäter B. als auch beim Angeklagten näher prüfen und erörtern müssen und nicht ohne weitere Begründung ausschließen dürfen.
&lt;p&gt;Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht den früheren Mitangeklagten B. in dem gegen ihn ergangenen Urteil wegen Heimtückemordes verurteilt hat und nicht auch Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe festgestellt hat. Das gegen B. ergangene Urteil besitzt Rechtskraftwirkungen nur in bezug auf jenen Angeklagten und bindet bei der Beurteilung der von B. verwirklichten Mordmerkmale in bezug auf den Angeklagten H. im vorliegenden Urteil nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB kommt bei dem Angeklagten nicht in Betracht, wenn bei ihm ebenfalls ein niedriger Beweggrund vorliegt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die niedrigen Beweggründe beim Täter und beim Teilnehmer in vollem Umfang übereinstimmen. Es genügt vielmehr, daß die verwirklichten täterbezogenen Mordalternativen gleichartig sind (vgl. BGHSt 23, 39, 40; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 54; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 43 jew. m.w.N.). Hier liegt es nahe, daß der Angeklagte ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte, als er zur Tötung seiner Ehefrau anstiftete. Zur Tatmotivation des Angeklagten hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung u.a. ausgeführt, die Auffassung des Angeklagten, seine Ehefrau sei zur Erziehung der Tochter N. nicht in der Lage und er müsse Gegenmaßnahmen ergreifen, um das Kind nicht schlechtem Einfluß auszusetzen, entbehre einer tatsächlichen Grundlage und entspringe offensichtlich einem übersteigerten Selbstwertgefühl und langjährigen Animositäten gegenüber seiner Ehefrau. Der Angeklagte habe die Ansicht der gerichtlichen Sachverständigen, daß es dem Kindeswohl eher entspreche, wenn N. bei ihrer Mutter aufwachse, nicht akzeptieren und seine vermeintlich besseren pädagogischen Fähigkeiten mit Gewalt durchsetzen wollen, nachdem er vor dem Familiengericht kein Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_10&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hör gefunden habe. Sein Motiv, seine Ehefrau töten zu lassen, um seine eigene Lebensplanung mit seiner Tochter N. unter Negierung elementarster Bedürfnisse anderer durchzusetzen, insbesondere dem 9 jährigen Kind die Mutter zu nehmen, um das Kind für sich allein zu haben, sei als Ausdruck seines Egoismus zu werten. Daß der Angeklagte möglicherweise glaubte, durch die Tat auch &quot;zum Wohle des Kindes zu handeln&quot;, steht der Bewertung des Tatmotivs als niedrig nicht entgegen. Es ist nach den bisherigen Feststellungen schon zweifelhaft, ob es für das Handeln des Angeklagten bestimmend war.
&lt;p&gt;Danach drängt es sich auf, daß sowohl der Haupttäter B. als auch der Angeklagte als Anstifter gleichermaßen aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Dies hätte zur Folge, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord hätte schuldig gesprochen werden müssen und eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Soweit das täterbezogene Merkmal der Habgier in Betracht kommt, ist das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Tat des gesondert verfolgten Haupttäters B. zwar zu dem Ergebnis gelangt, daß bei ihm Habgier als bewußtseinsdominantes Mordmerkmal nicht vorlag. Fehlt das täterbezogene Merkmal jedoch beim Täter und wird es lediglich vom Anstifter verwirklicht, scheidet nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. oben II 1) eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord aus. Der Angeklagte wäre dann &quot;lediglich&quot; der Anstiftung zum Totschlag schuldig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat aber übersehen, daß der Angeklagte zu der ausgeurteilten Anstiftung zum Totschlag tateinheitlich auch eine versuchte Anstiftung zum Mord (§§ 30, 211 StGB) begangen hätte, weil er sich -- wovon auch das Landgericht ausgeht -- vorstellte, daß die von ihm veranlaßte Auftragstötung allein wegen der ausgelobten Belohnung und somit aus Habgier begangen werde. Die tateinheitliche Verwirklichung dieses zweiten Straftatbestands hätte im Schuldspruch ihren Niederschlag finden müssen und sich auch bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil von einem Tatrichter nochmals geprüft werden muß, ob und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_1_11&quot; id=&quot;BGHSt_50_1_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_1_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 1 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
welche Mordmerkmale dem Angeklagten als Anstifter zuzurechnen sind.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1644&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 07 Mar 2013 22:37:28 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Vergatterung von DDR-Grenzsoldaten        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 47, 100; NJ 2001, 516; NJ 2001, 604; NJW 2001, 3060; NPA 2002; NStZ 2001, 589; StraFo 2002, 93        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    5 StR 259/01        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Beihilfe zum Totschlag - Anstiftung zum Totschlag - Schußwaffengebrauch - Soldat - Flüchtling - Vergatterung - Reduzierung der Strafe&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemäßem tödlichen Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist als Beihilfe zum Totschlag strafbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 47, 100        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_100_100&quot; id=&quot;BGHSt_47_100_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_100_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 100 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemäßem tödlichen Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist als Beihilfe zum Totschlag strafbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§ 27, 212&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 7. August 2001 g.B.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 259/01 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Berlin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Anstiftung zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Folgendes Tatgeschehen liegt dem angefochtenen Urteil zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 10. Mai 1974 wurde der 68jährige S. an der innerdeutschen Grenze zwischen Alt-Glienicke und Berlin-Rudow von Soldaten der Grenztruppen der DDR erschossen. Die beiden im Wachdienst an der Grenze eingesetzten Soldaten vermuteten, daß der schwerkranke, möglicherweise suizidale Rentner, der den Hinterlandsicherungszaun überstiegen hatte und sich ihrem Postenturm näherte, nach Berlin (West) flüchten wollte. Nachdem der Mann einen Zuruf, er solle stehenbleiben, unbeachtet gelassen hatte und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_100_101&quot; id=&quot;BGHSt_47_100_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_100_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 100 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weitergelaufen war, gab einer der Soldaten auf Befehl des als Postenführer eingesetzten anderen mit seiner Maschinenpistole &quot;Kalaschnikow&quot;, die auf Dauerfeuer eingestellt war, fünf Schüsse in Richtung des als &quot;Grenzverletzer&quot; angesehenen Rentners ab, um dessen Flucht unbedingt zu verhindern. Ein Schuß traf S. tödlich. Dies hatten die Soldaten bei dem befehlsmäßig ausgeübten Schußwaffengebrauch zwar nicht gewollt, jedoch für möglich erachtet und gebilligt.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer war als Oberleutnant stellvertretender Kompaniechef und als &quot;Kommandeur Grenzsicherung&quot; eingesetzt. Von dem Geschehen benachrichtigt, traf er alsbald am Ort ein. Der von ihm herbeigerufene Regimentsarzt stellte den Tod des Opfers fest. Die Grenzsoldaten wurden für ihr Verhalten belobigt; auch der Beschwerdeführer erhielt eine Geldprämie von 200 Mark als Auszeichnung. Auf die Vermißtenanzeige der Angehörigen des Getöteten wurde diesen auf Veranlassung des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR vorgespiegelt, er sei zehn Tage später erhängt im Wald aufgefunden worden. Die Angehörigen erklärten sich daraufhin mit der sofortigen Feuerbestattung ohne Obduktion einverstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer war für die &quot;Vergatterung&quot; der Soldaten verantwortlich gewesen. Er hatte sie entweder - wie regelmäßig üblich - selbst vorgenommen oder sie - im nicht sicher ausschließbaren Fall, daß er mit vorrangigen Organisationsaufgaben befaßt gewesen war - einem anderen übertragen. Den Soldaten war bei der Vergatterung, wie üblich, vor ihrem Einsatz befohlen worden, in ihrer Schicht &quot;Grenzverletzer&quot; an der Flucht - erforderlichenfalls durch Einsatz der Schußwaffe - zu hindern, sie festzunehmen, äußerstenfalls &quot;zu vernichten&quot;, da der Tod eines &quot;Grenzverletzers&quot; eher hingenommen werden sollte als ein gelungener Grenzdurchbruch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Mitangeklagten - die beiden zum Grenzdienst eingesetzten, unmittelbar für den Schußwaffengebrauch verantwortlichen, zur Tatzeit erst 20jährigen Soldaten -, die das Urteil nicht angefochten haben, wurden jeweils wegen (gemeinschaftlichen) Totschlags zu neun Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Das Landgericht hat die Tat weder als durch die Grenzvorschriften&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_100_102&quot; id=&quot;BGHSt_47_100_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_100_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 100 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der DDR gerechtfertigt noch trotz Handelns auf Befehl als entschuldigt angesehen. Es hat den Angeklagten einen vermeidbaren Verbotsirrtum zugebilligt und die Strafen nach dein Strafrahmen des § 213 StGB a.F. als dem mildesten Recht (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 315 Abs. 1 Satz EGStGB) gebildet.
&lt;p&gt;Die gegen den Beschwerdeführer verhängte elfmonatige Freiheitsstrafe hat das Landgericht demselben Strafrahmen entnommen. Es hat ihn aufgrund der selbst vorgenommenen oder angeordneten Vergatterung als Anstifter (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR, § 26 StGB) angesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Beschwerdeführers führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Reduzierung der Strafe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der Ausführung der konkret rechtsfehlerfrei festgestellten, mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Tat haben die Grenzsoldaten der mittlerweile offenkundigen Befehlslage an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 40, 218 [222 ff.]; 45, 270 [274 ff.]) Folge geleistet. Der Tatrichter hat die Haupttat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 39, 1 und 168; 40, 241), die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 96) und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Urteile vom 22. März 2001, EuGRZ 2001, 210 und 219) gebilligt worden ist, zutreffend bewertet. Für die Beurteilung der allgemeinen Befehlslage und des ihr folgenden, vom Tatrichter rechtsfehlerfrei konkret festgestellten Inhalts der Vergatterung wäre es bedeutungslos, wenn die zur Tatzeit maßgeblichen Grenzvorschriften den Begriff &quot;Vernichtung&quot; ausdrücklich nur auf in die DDR eindringende bzw. bewaffnete &quot;Grenzverletzer&quot; bezogen hätten. Dies hat der Senat - für eine andere Tatzeit, aber mit hier unverändert geltenden Erwägungen - bereits festgestellt (BGH, Urt. vom 24. April 1996 - 5 StR 322/95 -, insoweit in BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 3 und NStZ-RR 1996, 323 nicht abgedruckt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verurteilung des Beschwerdeführers auf wahldeutiger Tatsachengrundlage und seine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen der Vergatterung sowohl für den Fall, daß er sie selbst erteilt, oder auch für den Fall, daß er sie delegiert hatte, ist - auch auf der Basis des Strafrechts der DDR - rechtsfehlerfrei (vgl. zum einen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_100_103&quot; id=&quot;BGHSt_47_100_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_100_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 100 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BGHSt 42, 65 [67]; zum anderen BGH, Urt. vom 24. April 1996 - 5 StR 322/95 -, auch insoweit in BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 3 und NStZ-RR 1996, 323, nicht abgedruckt; BGH NStZ 2001, 364).
&lt;p&gt;2. Die Beurteilung der Vergatterung (vgl. dazu tatsächlich BGHSt 39, 1 [3 und 11]) als Anstiftung erweist sich hingegen letztlich nicht als zutreffend. Der Beschwerdeführer ist lediglich der, Beihilfe (§ 27 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Nr. 3 StGB-DDR) zum Totschlag schuldig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wer an der Durchsetzung des Grenzregimes der DDR mit der darin enthaltenen offensichtlich menschenrechtswidrigen Anweisung zu notfalls tödlichem Schußwaffengebrauch durch verantwortliche Gestaltung der maßgeblichen Befehle mitgewirkt hat, ist für den tödlichen Schußwaffengebrauch nach dem regelmäßig milderen Recht der Bundesrepublik Deutschland als mittelbarer Täter, nach dem Recht der DDR als Anstifter verantwortlich (BGHSt 40, 218; 45, 270). Der Vorgesetzte in der Grenzkompanie, der die einzelnen Soldaten zum Wachdienst an der Grenze eingeteilt und dabei vergattert hat (vgl. zu diesem militärischen Begriff Schölz/Lingens, WStG 4. Aufl. § 44 Rn. 5; Dau, WDO 2. Aufl. § 17 Rn. 20), hat seinerseits entsprechend befehlsgebunden nach strikten inhaltlichen Vorgaben gehandelt. Zwar hat er mit seinem Verhalten für den Fall eines anschließenden tödlichen Schußwaffengebrauchs den konkreten Einsatz des dabei unmittelbar tätig gewordenen Soldaten verursacht; er hat ihn regelmäßig - so auch hier - bewußt zu bedingt vorsätzlichem Töten für den Fall einer als möglich angesehenen nicht anders verhinderbaren Flucht eingesetzt. Indes war die Befehlslage den Soldaten - auch dem hier möglicherweise erstmals im Grenzdienst eingesetzten Schützen - im Rahmen ihrer Ausbildung vorgegeben und erläutert. Sie wurde durch die Vergatterung lediglich aktualisiert. Der Vergatterer hatte keinen inhaltlichen Spielraum. War Schußwaffengebrauch gegen Flüchtlinge ausnahmsweise aus besonderem Anlaß ausgesetzt (vgl. BGHSt 39, 168 [190]; 45, 270 [303]), war dem Vergatterer auch dies selbstverständlich vorgegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat über die rechtliche Einordnung des Tatbeitrags der Vergatterung noch nicht verbindlich entschieden. Als im Rahmen der Befehlskette mitverantwortlichen mittelbaren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_100_104&quot; id=&quot;BGHSt_47_100_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_100_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 100 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Täter hat er den Vergatterer bislang nicht angesehen, vielmehr in einem Sonderfall, in welchem Vergatterer wie Schützen ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen war, die bei anderer Beweislage anzunehmende Verantwortlichkeit des Vergatterers als Anstifter oder Gehilfe offengelassen (BGHR StGB § 25 Abs. 1 Mittelbare Täterschaft 6; vgl. auch Willnow JR 1997, 221, 226). Im vorliegenden Fall, in dem der mit dem bedingten Tötungsvorsatz der für die Schußabgabe unmittelbar verantwortlichen Grenzsoldaten korrespondierende bedingte Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers als Vergatterer nicht in Frage steht, ist nunmehr über die Bewertung des in der Vergatterung liegenden Tatbeitrags zu entscheiden.
&lt;p&gt;Infolge der vorgesetzten Stellung des Beschwerdeführers und seiner konkreten Einsatzorganisation steht sein Tatbeitrag zwar an der Grenze zur mittelbaren Täterschaft bzw. Anstiftung. Dagegen stehen die eigene Befehlseinbindung des Beschwerdeführers mit strikten inhaltlichen Vorgaben und die zuvor erfolgte generelle Befehlserteilung an die eingesetzten Soldaten, deren Tatentschluß für den Fall der später tatsächlich eingetretenen (hier wohl nur vermeintlichen) Fluchtsituation damit nicht erst durch die Vergatterung geweckt wurde, sondern für den Fall der Bereitschaft der Soldaten zu unbedingter Befehlserfüllung bereits latent vorhanden und zuvor festgelegt war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach bewertet der Senat den in der Vergatterung liegenden Tatbeitrag des Beschwerdeführers lediglich als Beihilfe zum Totschlag. Sondernormen des Militärstrafrechts, auf die Schuldsprüche wegen täterschaftlicher Verantwortlichkeit auch in Fällen der vorliegenden Art mit klaren Befehlsstrukturen bislang nicht gestützt worden sind (vgl. lediglich den Vorbehalt in BGHSt 40, 218 [237]), zwingen bei der hier gegebenen Befehlseinbindung nicht zu anderer Entscheidung. Mit der Vergatterung oder ihrer Veranlassung hat der Beschwerdeführer - in Befolgung und Förderung der allgemeinen Befehlslage - die unmittelbaren Täter in ihrem zuvor bereits anderweits geweckten Tatentschluß letztlich lediglich maßgeblich bestärkt (vgl. auch BGHR StGB § 26 Bestimmen 3; DDR-Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976 S. 377 f.)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_47_100_105&quot; id=&quot;BGHSt_47_100_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_47_100_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 47, 100 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einen über die bloße Vergatterung hinausgehenden konkreten Befehl in der aktuellen Situation des unmittelbar bevorstehenden Schußwaffengebrauchs, der zu abweichender Beurteilung veranlassen würde (vgl. BGHSt 42, 65 [68 ff.]), hatte der Beschwerdeführer nicht erteilt. Die Entscheidung des Senats hat die Konsequenz, daß Fälle der Vergatterung ohne anschließenden tödlichen Schußwaffengebrauch nicht etwa nach Vorschriften über versuchte Anstiftung oder nach wehrstrafrechtlichen Spezialnormen (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 1 Mittelbare Täterschaft 6) strafbar sind.
&lt;p&gt;3. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Trotz einer weiteren Herabsetzung des nach § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB maßgeblichen Strafrahmens des § 213 StGB a.F. gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB kann der Senat jedenfalls ausschließen, daß die Strafe noch milder hätte ausfallen können als bei den unmittelbar tätig gewordenen Soldaten, die einen erheblich niedrigeren Dienstgrad hatten und deren durch Befehlsbindung und vermeidbaren Verbotsirrtum sowie affektive Anspannung geprägte aktuelle Tatsituation einer Entschuldigung erheblich näher stand (vgl. zu dieser Problematik nur BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 4 und 6 m.w.N.; BVerfGE 95, 96 [142]; EGMR EuGRZ 2001, 219, 220f. und Sondervoten S.222ff.), als dies beim Beschwerdeführer der Fall war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um den angesichts eines mehr als 25 Jahre zurückliegenden Tatgeschehens gebotenen endgültigen Abschluß des Verfahrens herbeizuführen, setzt der Senat hier entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Strafe auf diese konkret denkbare Mindesthöhe fest.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1584&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 06 Feb 2013 21:20:05 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1504</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BGHSt 45, 270; NJW 2000, 443; NJ 2000, 148        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Berlin, 25.08.1997&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/entscheidung/1325&quot;&gt;BGHSt 40, 218&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 45, 270        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_270&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/node/1325/daten&quot;&gt;BGHSt 40, 218&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;25, 212&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 8. November 1999 g.S. u.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 632/98 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Berlin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags, den Angeklagten Krenz zudem wegen eines weiteren Totschlags verurteilt, die Angeklagten Schabowski und Kleiber zu einer Freiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und den Angeklagten Krenz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Tötung von vier Menschen, die zwischen 1984 und 1989 unbewaffnet und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_271&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ohne Gefährdung anderer aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) über die innerdeutsche Grenze fliehen wollten. Das Landgericht hält die Angeklagten Schabowski und Kleiber aufgrund ihrer Mitwirkung an zwei Beschlüssen des Politbüros des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) der DDR für (mit-)verantwortlich für den Tod der drei Flüchtlinge B., L. S.&amp;nbsp;und G. Es erachtet den Angeklagten Krenz aufgrund seiner Mitwirkung an einem Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats der DDR zum einen für (mit-)verantwortlich am Tod des Flüchtlings M. S.; es hält diesen Angeklagten zum anderen wegen seiner Mitwirkung an einem weiteren Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats sowie wegen seiner Mitwirkung an den genannten Beschlüssen des Politbüros für (mit-)verantwortlich am Tod der drei zuvor genannten Flüchtlinge.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte Schabowski war seit April 1981 Mitglied des Zentralkomitees der SED und Kandidat des Politbüros, seit Mai 1984 war er bis zu seinem Rücktritt am 8. November 1989 Mitglied des Politbüros; seit November 1985 war er zudem Erster Sekretär der Bezirksleitung Berlin der SED und aufgrund dieser Stellung seit April 1986 Sekretär des Zentralkomitees der SED. Der Angeklagte Kleiber war seit 1967 Mitglied des Zentralkomitees der SED und Kandidat des Politbüros, seit Mai 1984 war er bis zu seinem Rücktritt im November 1989 Mitglied des Politbüros; von 1973 bis 1986 war er Minister für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau, anschließend bis 1989 ständiger Vertreter der DDR im Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW); am 25. November 1988 wurde der Angeklagte Kleiber zum Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats berufen. Der Angeklagte Krenz wurde im Mai 1976 Kandidat und im November 1983 Mitglied des Politbüros und Sekretär des Zentralkomitees; zu seinem Verantwortungsbereich gehörte unter anderem die Abteilung des Zentralkomitees für Sicherheitsfragen; im Jahr 1981 wurde er Mitglied des Staatsrats und im Jahr 1984 Stellvertreter des Vorsitzenden des Staatsrats; seit Ende 1983 war er Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats; im Oktober&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_272&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1989 wurde er durch das Zentralkomitee der SED auf Vorschlag des Politbüros zum Nachfolger Erich Honeckers als Generalsekretär des Zentralkomitees der SED und durch die Volkskammer zum Vorsitzenden des Staatsrats und des Nationalen Verteidigungsrats gewählt. Sein Amt als Generalsekretär des Zentralkomitees der SED endete am 3. Dezember 1989, Vorsitzender des Staatsrats und des Nationalen Verteidigungsrats blieb er bis zum 6. Dezember 1989.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten war eine Grenze zwischen den beiden militärischen Machtblöcken der Staaten des Warschauer Paktes auf der einen und der NATO-Staaten auf der anderen Seite.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Zur Grenze hat das Landgericht festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bereits 1952 wurden in Abstimmung zwischen den Machthabern in der DDR und der UdSSR die Grenzanlagen zwischen den beiden deutschen Staaten ausgebaut, um der anwachsenden Fluchtbewegung und Umsiedlung von Ost nach West entgegenzutreten. Das Grenzgebiet bekam den Charakter eines Sperrgebiets. Der Kontrollstreifen durfte bei Strafandrohung nur an speziellen Kontrollpunkten mit einem Interzonenpaß passiert werden. Als Folge einer Verschärfung des Ost-West-Konfliktes Ende der fünfziger Jahre, einer die DDR stark belastenden Fluchtbewegung von DDR-Bürgern in den wirtschaftlich erfolgreicheren Westen und eines militärstrategischen Interesses der UdSSR daran, die Lage in der DDR zu stabilisieren, sie als dem eigenen Staat vorgelagerten Puffer zur Grenze zwischen den Machtblöcken zu erhalten und die massive Tätigkeit westlicher Geheimdienste, die vom Westteil Berlins gegen die DDR und den Ostblock insgesamt ausging, einzuschränken, kamen die politisch Verantwortlichen in der DDR und der UdSSR im Sommer 1961 in beiderseitigem Interesse und in Absprache mit den anderen Staaten des Warschauer Vertrages überein, die Grenze zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland so zu sichern, daß sie nur noch über Kontrollpunkte passierbar sein würde. Am 13. August 1961 wurde die Berliner Sektorengrenze mit Stacheldraht und Barrikaden, später durch eine Mauer abgeriegelt. An der Grenze zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutsch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_273&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
land wurden die bereits vorhandenen Sicherungsanlagen verstärkt. In dem Grenzgebiet wurden - mit Ausnahme der Berliner Grenzen - Minen verlegt und Selbstschußanlagen eingerichtet. Zahlreiche Fluchtversuche über diese Grenze endeten für die Flüchtlinge tödlich, weil sie auf Minen traten, in Selbstschußanlagen gerieten oder weil sie von Angehörigen der Grenztruppen zur Fluchtverhinderung erschossen wurden.
&lt;p&gt;In den siebziger Jahren begann sich die weltpolitische Lage zu entspannen; es kam zu bilateralen und multilateralen Verträgen der DDR. Die DDR trat dem Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte bei, der 1976 in Kraft trat. Eine weitere Entspannung erfolgte ab 1985 nach dem Machtantritt von Michail Gorbatschow, der den Parteien der Ostblockstaaten das Recht einräumte, über die Probleme ihres Landes weitgehend selbst zu entscheiden. Ab Mitte der achtziger Jahre ließ die DDR ohne vorherige Abstimmung mit der UdSSR Erdminen und Selbstschußanlagen (bis zum 31. Juli 1985) abbauen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) An den Grenzen der DDR zur Bundesrepublik Deutschland befand sich im Hinterland der DDR eine rund fünf Kilometer tiefe Sperrzone, deren Betreten nur mit besonderer Genehmigung gestattet war. Alle Bewegungen von Personen in der Sperrzone wurden von der Volkspolizei und den aus der Grenzbevölkerung rekrutierten &quot;Freiwilligen Helfern der Grenztruppen&quot; intensiv überwacht, so daß es Fluchtwilligen kaum gelingen konnte, sich der Grenze zu nähern. In einer Entfernung von 500 Metern vor der eigentlichen Grenze begann mit dem bei Berührung optisch und akustisch Signal gebenden Grenzsignalzaun der Schutzstreifen mit den &quot;pioniertechnischen Anlagen&quot;. In dem von Pflanzenbewuchs weitgehend befreiten Schutzstreifen befanden sich die Beobachtungstürme der Grenztruppen. Parallel zur Grenzlinie verlief der befahrbare Kolonnenweg, neben diesem ein geharkter, unterschiedlich breiter Kontrollstreifen. Hierauf folgte der Kraftfahrzeugsperrgraben. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten befanden sich im Schutzstreifen noch Panzersperren und Hundelaufanlagen mit frei laufenden Wachhunden. Die pioniertechnischen Anlagen endeten mit dem Grenzzaun, der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_274&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
so hoch war, daß er ohne Hilfsmittel kaum überwunden werden konnte.
&lt;p&gt;Die Grenze zum Westteil Berlins war anders ausgestaltet. Die Grenzsperranlagen begannen auf Seiten der DDR mit der Hinterlandmauer bzw. einem &quot;Sperr- und Warnzaun&quot;. Diese erste Sperre sollte verhindern, daß der Flüchtende in die Sperrzone eindrang. Hierauf folgten Grenzsignalzaun, Schutzstreifen mit Beobachtungstürmen und Kolonnenweg, der bei Dunkelheit hell ausgeleuchtet war, Kontrollstreifen und Kraftfahrzeugsperrgraben. Letztes Sperrelement war im innerstädtischen Bereich eine rund 3,40 Meter hohe Grenzmauer. Im nicht bebauten Gebiet des Außenrings um Berlin im DDR-Bezirk Potsdam bestand das vordere Sperrelement aus einem drei Meter hohen Streckmetallzaun. In diesen Außenbereichen kamen frei laufende Wachhunde zum Einsatz. Das Grenzgebiet um den Westteil Berlins hatte überwiegend eine Tiefe bis zu 50 m; nur an einigen Stellen war es bis zu 200 m tief.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die technische Einrichtung der Grenzanlagen war so ausgelegt, daß sie in erster Linie eine Flucht aus der DDR verhindern sollten. Kraftfahrzeugsperrgräben, (bis Sommer 1985) Minen und Selbstschußanlagen boten gegen einen Durchbruch aus Richtung der Bundesrepublik Deutschland mit gepanzerten Fahrzeugen keinen Schutz, eine militärische Bedeutung hatten die Anlagen nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Seit den siebziger Jahren wurden die Grenzen der DDR von den &quot;Grenztruppen der DDR&quot; bewacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Grenztruppen hatten u.a. die Aufgabe, die &quot;Unantastbarkeit der Staatsgrenze der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und Westberlin&quot; zu wahren (Führungsgrundsätze der Grenztruppen der DDR im Frieden und im Krieg vom 14. August 1974). Der Befehlsweg der Grenztruppen verlief so, daß der Minister für Nationale Verteidigung in der Regel jährlich an den Chef der Grenztruppen den Befehl 101 gab; der Chef der Grenztruppen setzte diesen Befehl um durch den Befehl mit der Nr.&amp;nbsp;80 an die Chefs der drei Grenzkommandos; diese erließen auf dieser Grundlage Befehle mit der Nr.&amp;nbsp;40 an die Kommandeure der einzelnen Grenzregimenter, die diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_275&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch Befehle mit der Nr.&amp;nbsp;20 umsetzten. In Umsetzung dieser Befehle wurden die Grenzsoldaten vor jedem Wacheinsatz vergattert, d.h. sie wurden verpflichtet, die Unverletzlichkeit der Grenzen zu gewährleisten und ihren Dienst wachsam und auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Bestimmungen zu erfüllen. Bis in die siebziger Jahre wurde angeordnet, &quot;Grenzverletzer festzunehmen oder zu vernichten&quot;, später hieß es an Stelle von &quot;Vernichten&quot; &quot;Fluchtverhinderung&quot;. Sämtliche Handlungen der Grenztruppen, also auch die Verminung des Grenzgebiets und die Anwendung der Schußwaffen gegen Flüchtlinge, beruhten auf dieser Befehlskette.
&lt;p&gt;bb) Es bestand eine Divergenz zwischen offizieller und tatsächlicher Befehlslage. Die offizielle Befehlslage ging in den achtziger Jahren bis April 1989 dahin, daß &quot;Grenzdurchbrüche&quot; - so wurde das Überwinden der Grenze durch Flüchtlinge aus der DDR bezeichnet, diese wurden &quot;Grenzverletzer&quot; genannt - in jedem Fall und unter Einsatz jeden Mittels zu verhindern waren. Die Schußwaffe sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden, das Leben des &quot;Grenzverletzers&quot; sollte nach Möglichkeit geschont werden. Im Falle eines Fluchtversuchs sollte eine abgestufte Reaktionsfolge eingehalten werden: Der Flüchtling war zunächst anzurufen und zum Stehenbleiben aufzufordern; blieb dies erfolglos, sollten Warnschüsse abgegeben werden, um den Flüchtling zum Aufgeben seines Vorhabens zu veranlassen; setzte er seine Handlung fort, sollte die Schußwaffe als letztes Mittel gezielt eingesetzt werden, um Fluchtunfähigkeit zu erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese offizielle Befehlslage wurde überlagert: Durch die ständige und massive Einwirkung auf die Soldaten entstand bei diesen die von der politischen Führung und den militärischen Vorgesetzten erwünschte Vorstellung, daß bei Abwägung zwischen dem Leben des &quot;Grenzverletzers&quot; und der Unverletzlichkeit der Grenze letztere höher einzuschätzen und deshalb der Verlust eines Menschenlebens notfalls hinzunehmen sei. Die Soldaten wußten, daß in vielen Fällen das Ziel, einen &quot;Grenzdurchbruch&quot; zu verhindern, nicht anders als durch Schußwaffeneinsatz mit gegebenenfalls tödlichem Ausgang zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_276&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erreichen war. Den Soldaten war bekannt, daß auf größere Entfernungen mit ihrer Dienstwaffe, der Maschinenpistole &quot;Kalaschnikow&quot;, auch bei Einzelfeuer nicht so genau auf die Beine gezielt werden konnte, daß ein tödlicher Treffer ausgeschlossen werden konnte.
&lt;p&gt;Nach Inkrafttreten des Grenzgesetzes der DDR vom 25. März 1982 (GBl I 197) am 1. Mai 1982 fand in der Ausbildung der Grenzsoldaten keine einschneidende Veränderung statt. In den mit der Grenzsicherung betrauten Organen herrschte ebenso wie bei den Mitgliedern des Politbüros die Auffassung, daß §&amp;nbsp;27 Grenzgesetz die bisherige Praxis des Schußwaffeneinsatzes gesetzlich festschreibe und rechtfertige. §&amp;nbsp;27 Grenzgesetz hatte folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Anwendung von Schußwaffen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schußwaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen oder Tiere der Zweck nicht erreicht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Die Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn a) das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können, b) die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_277&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde. Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.
&lt;p&gt;(5) Bei der Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verbrechen, die nach §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 Grenzgesetz den Einsatz der Schußwaffe rechtfertigten, waren gemäß §&amp;nbsp;1 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StGB-DDR u.a. Straftaten, für die im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgesprochen wurde. Bei dem Straftatbestand des ungesetzlichen Grenzübertritts nach §&amp;nbsp;213 StGB-DDR, der im Zusammenspiel mit dem Grenzgesetz den auch tödlichen Schußwaffeneinsatz an der innerdeutschen Grenze rechtfertigen sollte, konnte ein Verbrechen im Hinblick auf die Strafandrohung nur unter den erschwerten Voraussetzungen des §&amp;nbsp;213 Abs.&amp;nbsp;3 StGB-DDR vorliegen. Deshalb war die Verwendung der Schußwaffe gegen einen einzelnen unbewaffneten Flüchtling, der ohne Hilfsmittel und ohne Gefährdung anderer die Grenzanlagen zu überwinden trachtete, nach dem Wortlaut von §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 Grenzgesetz und §&amp;nbsp;213 StGB-DDR nicht gestattet. §&amp;nbsp;213 StGB-DDR hatte folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ungesetzlicher Grenzübertritt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer widerrechtlich die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik passiert .... wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn 1. die Tat Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet; 2. die Tat unter Mitführung von Waffen oder unter Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden erfolgt; 3. die Tat mit besonderer Intensität durchgeführt wird; 4. die Tat durch Urkundenfälschung (§&amp;nbsp;240), Falschbeur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_278&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kundung (§&amp;nbsp;242) oder durch Mißbrauch von Urkunden oder unter Ausnutzung eines Versteckes erfolgt; 5. die Tat zusammen mit anderen begangen wird; 6. der Täter wegen ungesetzlichen Grenzübertritts bereits bestraft ist;
&lt;p&gt;(4) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Grenzsoldaten wurde - ohne daß hier im einzelnen differenziert worden wäre - immer wieder vermittelt, daß jede Grenzverletzung ein Verbrechen und jeder Schußwaffeneinsatz gegen &quot;Grenzverletzer&quot; mit gegebenenfalls tödlichen Folgen für den Flüchtling rechtmäßig und durch §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 Grenzgesetz gedeckt sei, wenn es kein anderes Mittel gebe, die Flucht zu verhindern. Dies galt auch dann, wenn die Flüchtlinge nur versuchten, die DDR ohne Ausreisegenehmigung an einer für den Grenzübergang nicht vorgesehenen Stelle zu verlassen. Für die Grenzsoldaten bestand darüber hinaus bis zum Jahre 1989 die verpflichtende Anordnung, auf einen Flüchtling zur Verhinderung des Grenzübertritts zu schießen, selbst wenn hierbei die Tötung des Flüchtlings in Kauf genommen werden mußte. Insgesamt wurde den Soldaten der Eindruck vermittelt, daß die Offiziere hinter ihnen stehen würden, wenn sie in einem vom Wortlaut der Vorschriften nicht erfaßten Fall schießen würden. Verbunden war dies mit der unterschwelligen Warnung, bei gelungener Flucht eines Flüchtlings mit Sanktionen rechnen zu müssen. Der hierdurch erzeugte Druck lastete nicht nur auf den Grenzsoldaten, sondern auch auf den Kompaniechefs und Regimentskommandeuren. Ein gelungener &quot;Grenzdurchbruch&quot; hatte gegen letztere regelmäßig Disziplinarverfahren zur Folge; zudem wurden Parteiverfahren geführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grenzsoldaten, die nicht bereit waren, auf &quot;Grenzverletzer&quot; zu schießen, wurden zunächst befristet nicht mehr an der Grenze eingesetzt; blieben Zweifel an ihrer &quot;ideologischen Standhaftigkeit&quot;, wurden sie in den Innendienst oder in eine andere Einheit versetzt. Grenzsoldaten, die einen &quot;Grenzdurchbruch&quot; verhindert hatten, wurden mit militärischen Auszeichnungen und Vergünstigungen wie Geldprämien, Sonderurlaub und Beförderung belohnt. Eine Belobigung wegen der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_279&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verhinderung eines &quot;Grenzdurchbruchs&quot; erfolgte insbesondere, wenn die handelnden Grenzsoldaten eine Schußwaffe eingesetzt hatten, ohne daß es darauf ankam, ob der Schußwaffeneinsatz durch §&amp;nbsp;27 Grenzgesetz oder interne Dienstvorschriften gedeckt war. Es spielte auch keine Rolle, ob der &quot;Grenzdurchbruch&quot; durch andere Mittel als den Einsatz der Schußwaffe hätte verhindert werden können und ob mit Einzel- oder Dauerfeuer geschossen wurde. Den betreffenden Soldaten wurde durch ihre Vorgesetzten bestätigt, korrekt und entsprechend dem &quot;Klassenauftrag&quot; gehandelt zu haben. Sie wurden in der Regel aus der die Grenze sichernden Einheit versetzt, was nicht als Strafe gedacht war, sondern den Soldaten weitere psychische Belastungen ersparen sollte. Zugleich sollte hierdurch das Vorkommnis verschleiert werden; die betreffenden Soldaten wurden zum Stillschweigen über den Einsatz der Schußwaffe verpflichtet.
&lt;p&gt;d) Das Grenzregime an der innerdeutschen Grenze war nicht nur dadurch gekennzeichnet, daß das ungenehmigte Verlassen der DDR strafbar war und auf einen Flüchtling geschossen werden durfte. Darüber hinaus wurde politisch nicht privilegierten DDR-Bürgern außerhalb des Rentenalters die Ausreise in den westlichen Teil Deutschlands durch die zuständigen DDR-Behörden jedenfalls bis zum 1. Januar 1989 ohne Mitteilung von Gründen regelmäßig versagt. Ausreiseantragsteller mußten gar mit strafrechtlicher Verfolgung und Schikanen rechnen: Sie konnten allein aufgrund des Ausreiseantrags ihren Arbeitsplatz verlieren und in das Visier des Ministeriums für Staatssicherheit geraten, das sie unter Zuhilfenahme von Inoffiziellen Mitarbeitern &quot;operativ bearbeitete&quot;; Versuche abgelehnter Ausreiseantragsteller, ihren Ausreisewunsch publik zu machen, wurden strafrechtlich verfolgt. Diese Praxis hat sich bis Februar 1989, dem Zeitpunkt, als es durch die Erschießung von G., zur letzten Tötung an der innerdeutschen Grenze kam, nicht in einer relevanten Weise geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die DDR war während der gesamten Dauer ihres Bestehens - obwohl sie immer wieder gegenüber den westlichen Staaten, aber auch in innerstaatlichen Dokumenten auf die ei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_280&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gene Souveränität hinwies und sich die Einmischung in innere Angelegenheiten (durch die westlichen Staaten gerade im Hinblick auf die Verwirklichung der Menschenrechte in der DDR) verbat - nicht uneingeschränkt souverän in ihren Entscheidungen. Sie war in den Block des Warschauer Vertrages integriert, in dem die dominierende Rolle der UdSSR kaum politische Alleingänge duldete. Alle grundlegenden militärischen Fragen mußten mit der UdSSR abgestimmt werden. Sowohl wirtschaftlich als auch militärisch war die DDR in hohem Maße von der UdSSR abhängig. Entscheidungen, die die Sicherheit des Bündnisses und militärstrategische Fragen betrafen, durfte sie im Alleingang nicht treffen. Der Mitte der achtziger Jahre von der DDR ohne vorherige Abstimmung mit der UdSSR vorgenommene Abbau der Erdminen und Selbstschußanlagen führte zu einer Krise der politischen Beziehungen zwischen der DDR und der UdSSR.
&lt;p&gt;Auch die technische Ausgestaltung der Grenze wurde mit den sowjetischen Militärs kontinuierlich abgestimmt, blieb jedoch weitgehend der Entscheidung der DDR überlassen. Sowjetische Truppeneinheiten waren an der Grenze nicht eingesetzt. Erdminen und Selbstschußanlagen wurden erst nach Rücksprache mit der UdSSR installiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über &quot;Wünsche und Vorschläge&quot; der UdSSR zu Fragen der Grenzsicherung durfte die DDR sich nicht hinwegsetzen. Die Sicherung der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland lag indes stets im gemeinsamen Interesse der DDR und der UdSSR. Keine der Entscheidungen zum Grenzregime erfolgte gegen den Willen der DDR-Führung oder unter Einwirkung irgendeines Zwangs. Die DDR wurde niemals bei der UdSSR vorstellig, um auf eine Abschaffung des Schußwaffengebrauchs gegen Flüchtlinge an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fragen zur Sicherung der Grenze wurden sowohl im Politbüro des Zentralkomitees der SED als auch im Nationalen Verteidigungsrat entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die politische Macht in der DDR war nicht auf verschiedene Träger verteilt, sondern ging von nur einem Herrschaftszentrum aus. Dieses umfassend und unkontrolliert herrschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_281&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
de Führungszentrum war das Politbüro des Zentralkomitees der SED, die ihrerseits für alle Bereiche der DDR einen Alleinführungsanspruch erhob. Dieser Alleinführungsanspruch der SED war verfassungsrechtlich gesichert durch Art. 1 Abs.&amp;nbsp;1 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 (i.d.F. vom 7. Oktober 1974 - GBl I 432): &quot;Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei.&quot;
&lt;p&gt;a) Das Politbüro war das höchste Entscheidungsgremium der SED und damit das höchste Machtorgan der DDR. Jede grundsätzliche politische und jede wichtige personelle Entscheidung des Landes wurde im Politbüro gefällt. Das Politbüro befaßte sich mit der Außen- und Sicherheitspolitik ebenso wie mit der Innen- und Wirtschaftspolltik. Es regelte grundlegende übergreifende Bereiche aber auch Detailfragen. Das Politbüro konnte jede Angelegenheit zur Entscheidung an sich ziehen. Es hatte die umfassende Kompetenz, über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden. Seine Entscheidungen betrafen parteiinterne, staatliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Entscheidungen des Politbüros hatten absolute Bindungswirkung für die Mitglieder der SED, deren Aufgabe es war, die Beschlüsse des Politbüros durch den vollständig instrumentalisierten Staatsapparat zu verwirklichen. Die Verpflichtung, entsprechend den Beschlüssen der Partei zu handeln und die Partei- und Staatsdisziplin zu wahren, wurde durch §&amp;nbsp;2 der Verordnung über die Pflichten, die Rechte und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen vom 19. Februar 1969 (GBI II 163) auch auf die Staatsbediensteten erstreckt, die nicht Mitglied der SED waren. Parteibeschlüsse wurden so zur Grundlage für die Tätigkeit sämtlicher Mitarbeiter in den Staatsorganen, ihre konsequente Durchführung war Amtspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein weiterer wichtiger Faktor zur Durchsetzung der Parteibeschlüsse im Staatsapparat war die sogenannte Kaderpolitik. Die Parteiführung beanspruchte für sich die Personalkom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_282&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
petenz für den Einsatz der wichtigen Leitungskräfte in Partei, Staat, Wirtschaft und Gesellschaft mit Hilfe des Nomenklatursystems. Die SED hatte alle bedeutsamen staatlichen Ämter und Positionen in die Parteinomenklaturen aufgenommen und konnte so Staatsfunktionäre ungeachtet der rechtlichen Zuständigkeitsordnung nach eigenem Ermessen einsetzen und ablösen. Dieses System führte zu einer personellen Verschmelzung zwischen Partei- und Staatsführung. Alle wichtigen Positionen im Staatsapparat waren mit SED-Mitgliedern besetzt, die auch in ihrer Eigenschaft als Staatsfunktionäre der Parteidisziplin unterlagen. Die Tätigkeit der Staatsorgane wurde vom hauptamtlichen Parteiapparat angeleitet und von den in diesen bestehenden Grundorganisationen und Parteigruppen kontrolliert.
&lt;p&gt;c) Auch im Ministerium für Nationale Verteidigung und in den Streitkräften beanspruchte das Politbüro eine führende Rolle, die es mit Hilfe der Kadernomenklatur und der sogenannten Politorgane verwirklichte. Maßgeblich für die Gewährleistung der zuverlässigen Umsetzung der politischen Vorgaben des Politbüros in den Streitkräften der DDR war das dort praktizierte Stellvertreterprinzip. Den Befehlsgebern jeder Ebene stand ein Leiter des der Ebene entsprechenden Politorgans zur Seite. Aufgabe dieses sogenannten Politstellvertreters war es, den jeweiligen Kommandeur zu kontrollieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Das Politbüro trat regelmäßig einmal in der Woche für mehrere Stunden zusammen, in denen es eine umfangreiche, zuvor vom Generalsekretär festgelegte Tagesordnung bewältigen mußte. Jedes Politbüromitglied hatte die Möglichkeit, sich mit eigenen Themenvorschlägen an den Generalsekretär zu wenden und um Aufnahme der Themen in die Tagesordnung zu bitten. Die Behandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte verlief üblicherweise so, daß der Generalsekretär, ein fachlich zuständiges Mitglied oder ein Kandidat des Politbüros einen kurzen Bericht über die zur Entscheidung stehende Vorlage gab. Hin und wieder kam es zu Diskussionen, bis dann - zumeist ohne förmliche Abstimmung - festgestellt wurde, daß das Politbüro entweder im Sinne der Vorlage beschlossen habe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_283&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder die Vorlage vom Einreicher noch einmal zu überarbeiten sei. Nur die Politbüromitglieder waren stimmberechtigt.
&lt;p&gt;Die Mitglieder und Kandidaten des Politbüros waren entsprechend der weiteren von ihnen ausgeübten Funktionen für die Erarbeitung der Beschlußvorlagen bestimmter Bereiche zuständig. So bildete sich bei Mitgliedern und Kandidaten im Lauf der Jahre faktisch ein gewisses Ressortdenken und eine deutliche Konzentration auf den eigenen Tätigkeitsbereich heraus. Gleichwohl waren jedes Mitglied und jeder Kandidat des Politbüros berechtigt, sich zu jedem Thema und zu jeder Vorlage zu äußern. Es gab keine Beschränkung auf bestimmte Themen- oder Zuständigkeitsbereiche. Kritische Äußerungen waren möglich und wurden in Diskussionen auch vorgetragen. Der Betreffende mußte nicht befürchten, seinen Sitz im Politbüro zu verlieren, wenn er sich unbequem äußerte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Nationale Verteidigungsrat war das zentrale staatliche Organ, dem die einheitliche Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen der DDR oblag (§&amp;nbsp;2 Verteidigungsgesetz-DDR vom 13. Oktober 1978 GBl I 337). Gemäß Art. 73 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 (i.d.F. vom 7. Oktober 1974) organisierte der Staatsrat die Landesverteidigung mit Hilfe des Nationalen Verteidigungsrats. Dieser war das uneingeschränkte staatliche Führungsorgan der DDR für den Verteidigungsfall mit legislativen und exekutiven Befugnissen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Nationale Verteidigungsrat war auf das engste mit dem Politbüro verknüpft, das Einrichtung, Zusammensetzung und Kompetenzen des Nationalen Verteidigungsrats bestimmte. Die Führungsrolle des Politbüros in Sicherheitsfragen sollte mit der Bildung des Nationalen Verteidigungsrats nicht aufgehoben werden. Der Nationale Verteidigungsrat war stets ausschließlich mit SED-Mitgliedern besetzt. Ein Großteil seiner Mitglieder gehörte gleichzeitig dem Politbüro an; im Jahr 1989 waren von seinen 17 Mitgliedern zwölf zugleich im Politbüro. Der Generalsekretär der SED war immer auch Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrats. Während der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrats von der Volkskammer ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_284&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wählt wurde, wurden seine Mitglieder aus der Kadernomenklatur des Politbüros - formal - vom Staatsrat berufen.
&lt;p&gt;Das Politbüro sorgte nicht nur für seine enge personelle Verschmelzung mit dem Nationalen Verteidigungsrat durch zahlreiche identische Mitglieder, sondern sicherte seine überragende Stellung auch inhaltlich dadurch ab, daß es sich alle grundsätzlichen Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats vorlegen ließ (Beschluß des Politbüros vom 8. Dezember 1959). In den Statuten des Nationalen Verteidigungsrats war festgeschrieben, daß Grundlage seiner Tätigkeit auch die Beschlüsse des Zentralkomitees der SED und seines Politbüros waren; Sitzungen des Nationalen Verteidigungsrats durften nach den Statuten durch das Politbüro einberufen werden, nicht aber durch Ministerrat und Staatsrat. Die Unterordnung des Nationalen Verteidigungsrats unter das Politbüro blieb bis zuletzt beibehalten. Zu keiner Zeit traf der Nationale Verteidigungsrat eine Entscheidung, die der vom Politbüro vorgegebenen Orientierung entgegenstand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Politbüro und Nationaler Verteidigungsrat formten durch eine Vielzahl von Beschlüssen das Grenzregime an der innerdeutschen Grenze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Politbüro gestaltete in einer Aufbauphase in den Jahren 1952 bis 1962 das Grenzregime an der innerdeutschen Grenze durch eine Vielzahl von ausführlichen, detaillierten Entscheidungen. Ziel dieser Entscheidungen war es, die DDR gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und anderen westlichen Staaten möglichst umfassend abzuschotten. Im Politbüro wurden die Entscheidungen zur &quot;Errichtung eines besonderen Regimes an der Demarkationslinie zwischen der DDR und Westdeutschland und im Küstengebiet&quot;, zum Bau der Berliner Mauer und zur Anwendung des Schußwaffengebrauchs getroffen. Das Politbüro befaßte sich noch bis in das Jahr 1962 hinein regelmäßig und konkret mit der Grenzsicherung und schuf die Rahmenbedingungen zur Abriegelung der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zeitgleich baute das Politbüro den Nationalen Verteidigungsrat als sein staatlich legitimiertes Stellvertreterorgan auf, mit dem es über ein zuverlässiges und steuerbares Gremium&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_285&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verfügte, das für die Grenzsicherungsfragen zuständig war. Nachdem es sichergestellt hatte, daß der Nationale Verteidigungsrat die ihm gestellten Vorgaben erfüllte, überließ es ihm in den folgenden Jahren die Regelung eines Großteils der mit der Grenzsicherung zusammenhängenden Anordnungen in der Gewißheit, daß die Umsetzung in seinem Sinne erfolgen würde. Der Nationale Verteidigungsrat setzte das vom Politbüro begonnene Werk der militärischen Grenzsicherung durch Perfektionierung der Grenzsicherungsanlagen fort, während sich das Politbüro durch Meldungen, Informationen und Berichte über die Verwirklichung seiner Beschlüsse zum Grenzregime und die sich daraus ergebenden Vorfälle an der Grenze kontinuierlich berichten ließ.
&lt;p&gt;Neue und grundlegende Entscheidungen des Politbüros waren zunächst nicht erforderlich, da das Grenzsicherungssystem aufgrund wohlorganisierter vom Politbüro geschaffener Mechanismen funktionierte. In einer Reihe von Entscheidungen in anderen, mit dem Grenzregime mittelbar zusammenhängenden Bereichen machte das Politbüro deutlich, daß weiterhin die Grenzübertritte streng reglementiert werden sollten. In umfangreichen und detaillierten Beschlüssen aus den Jahren 1971 und 1973 entschied das Politbüro, die Grenzanlagen durch Schützenminen zu verstärken. Danach faßte das Politbüro bis zu seiner Auflösung im Jahr 1989 keine so umfassenden und konkreten Beschlüsse zur Grenzsicherung mehr; dies war auch nicht erforderlich: Das Politbüro hatte seine Grundlinie vorgegeben, entschied, diese beizubehalten, und konnte im übrigen die konkrete Ausgestaltung der militärischen Grenzsicherung in die Hände der damit befaßten Organe geben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedenfalls aus Anlaß der Parteitage bestätigte das Politbüro jedoch immer wieder die Fortführung des praktizierten Grenzregimes, indem es den &quot;Klassenauftrag&quot; definierte und in diesem Sinne die das Grenzsicherungssystem tragenden staatlichen Organe anwies. Die Formulierung enthielt hierbei für diese Organe stets den Auftrag, weiterhin die Souveränität der DDR, ihre territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen und ihre staatliche Sicherheit zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_286&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Unter den gegebenen Bedingungen hieß dies für die Grenztruppen - und wurde dort auch so verstanden -, weiter so zu handeln wie bisher, keinen unkontrollierten Grenzübertritt zuzulassen und die Schußwaffe auch unter Inkaufnahme tödlicher Verletzungen gezielt gegen &quot;Grenzverletzer&quot; anzuwenden, wenn es keine andere Möglichkeit gab, einen &quot;Grenzdurchbruch&quot; zu verhindern. Dieser &quot;Klassenauftrag&quot; wurde in die militärische Befehlskette umgesetzt und bewirkte für den Zeitraum bis zum nächsten Parteitag das Aufrechterhalten der bis dahin praktizierten Grenzsicherung. Den Beschlüssen des Politbüros, die den &quot;Klassenauftrag&quot; definierten und bestätigten, kam damit Bindungswirkung zu. Sie hatten Weisungscharakter.
&lt;p&gt;2. Zu der Tötung von M. S.&amp;nbsp;hat das Landgericht festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Angeklagte Krenz nahm als Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats an der Sitzung des Gremiums am 2. Februar 1984 teil. In dieser Sitzung faßte der Nationale Verteidigungsrat den Beschluß, daß bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Grenzbereich und der Umstrukturierung der Grenze die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung zu treffen seien; eine Verminderung der Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet sei nicht zuzulassen. Im übrigen bestätigte der Nationale Verteidigungsrat seinen Beschluß vom 1. Juli 1983, in dem er den beabsichtigten Abbau der am vorderen, der Bundesrepublik Deutschland zugewandten Grenzzaun installierten Splitterminen und den Ausbau der Grenzsicherungsanlagen genehmigt und den Vorsitzenden des Ministerrats beauftragt hatte, die Forschung und Entwicklung zur beschleunigten Schaffung von modernen Grenzsicherungsanlagen mit physikalischen Wirkprinzipien ohne Minen und von Ergänzungseinrichtungen für die vorhandenen Sperr- und Signalelemente sowie die Bereitstellung der für die Errichtung von Grenzsicherungsanlagen in der Tiefe des Schutzstreifens erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch die dafür zuständigen Organe zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Aufgrund dieses Beschlusses erließ der Minister für Nationale Verteidigung Hofmann - sowohl Mitglied des Politbü&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_287&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ros wie des Nationalen Verteidigungsrats - den zum 1. Dezember 1984 in Kraft tretenden Jahresbefehl 101/84 vom 24. September 1984, der das Grenzregime im bereits dargestellten Umfang aufrecht erhielt. Umgesetzt wurde dieser Jahresbefehl durch die Befehle Nr.&amp;nbsp;80/84 vom 9. Oktober 1984, Nr.&amp;nbsp;40/84 vom 6. November 1984 und Nr.&amp;nbsp;20/84 jeweils mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 und durch die Vergatterung der Grenzsoldaten. Infolge dieser Befehlskette wurde am 1. Dezember 1984 M. S., der die innerdeutsche Grenze von Berlin-Pankow (Berlin-Ost) nach Berlin-Wedding (Berlin-West) überqueren wollte, durch Dauerfeuer der Grenzsoldaten getötet.
&lt;p&gt;3. Zu der Tötung von B., L. S.&amp;nbsp;und G. hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Alle drei Angeklagte waren an zwei Beschlüssen des Politbüros, der Angeklagte Krenz des weiteren an einem Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats beteiligt, die letztlich zu den tödlichen Schüssen führten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Unter Mitwirkung des Angeklagten Krenz befaßte sich der Nationale Verteidigungsrat erneut mit dem Grenzregime in seiner Sitzung am 25. Januar 1985. Der Nationale Verteidigungsrat beschloß, die innerdeutsche Grenze noch wirksamer als bisher zu schützen. Der Minister für Nationale Verteidigung wurde beauftragt, Forschung und Entwicklung von modernen Grenzsicherungsanlagen mit physikalischen Wirkprinzipien ohne Minen, aber gleichwohl hoher Sperrwirkung gemäß Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 1. Juli 1983 zu beschleunigen. In der Begründung der Beschlußvorlage war ausgeführt: &quot;Die weitere Erhöhung der Wirksamkeit bei der Sicherung der Staatsgrenze der DDR und der Durchsetzung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten und Seegewässern erfordert eine höhere Qualität des Zusammenwirkens der Grenztruppen mit den anderen Schutz- und Sicherungsorganen und der Zusammenarbeit mit den örtlichen Partei- und Staatsorganen sowie der Bevölkerung der Grenzgebiete.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Das Politbüro nahm unter Mitwirkung aller drei Angeklagten am 11. Juni 1985 in Vorbereitung des vom 17. bis zum&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_288&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
21. April 1986 stattfindenden XI. Parteitages zustimmend einen &quot;Bericht der politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarmee über die politisch-ideologische Arbeit zur Verwirklichung des vom X. Parteitag der SED übertragenen Klassenauftrags&quot; zur Kenntnis und nahm zu diesem Bericht positiv Stellung. In dem Bericht wurde dargelegt, wie die Nationale Volksarmee den &quot;Klassenauftrag&quot; des X. Parteitags erfüllt hatte: &quot;Einen bestimmenden Einfluß auf die Wehrmotivation übt die von der überwiegenden Mehrheit vertretene Auffassung aus, daß jeder, der die DDR angreift, als Feind betrachtet und bedingungslos bekämpft werden muß. ... Stets handeln die Kommunisten in den Streitkräften nach dem Grundsatz: Die Gewährleistung einer ständig hohen Gefechtsbereitschaft ist letztlich der entscheidende Maßstab wirksamer Parteiarbeit. Dafür sprechen die in der gesamten Periode nach dem X. Parteitag bei der Verwirklichung der Befehle 100 und 101 des Ministers für Nationale Verteidigung erreichten Ergebnisse.&quot; Das Politbüro schloß aus diesem Bericht, daß die Parteiorganisationen der SED in der Nationalen Volksarmee und in den Grenztruppen der DDR den vom X. Parteitag der SED gestellten &quot;Klassenauftrag&quot; zuverlässig erfüllt hätten; das Politbüro empfahl, unter anderem die Aufgabe in den Mittelpunkt der politischen Arbeit zu stellen, daß die Nationale Volksarmee &quot;jederzeit und unter allen Bedingungen gemäß ihrem Klassenauftrag entschlossen und erfolgreich&quot; handele. Besonders in der mündlichen Argumentation sei &quot;das illusionslose Feindbild über den politischen Gegner zu festigen&quot;. Der in Bericht und Stellungnahme in Bezug genommene &quot;Klassenauftrag&quot; für die Grenztruppen war durch den X. Parteitag wie folgt festgelegt worden: Für Nationale Volksarmee und Grenztruppen der DDR sei es &quot;Klassenauftrag, die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der Bürger der DDR und aller Staaten der sozialistischen Gemeinschaft gegen jegliche Angriffe der aggressiven Kräfte des Imperialismus und der Reaktion zu schützen, die Souveränität der DDR, ihre territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen und ihre staatliche Sicherheit zu gewährleisten.&quot; Bericht und Stellungnahme wurden den Grundorganisationen der SED in der
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_289&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen der DDR zur Auswertung überlassen.
&lt;p&gt;Am 11. März 1986 bestätigte das Politbüro unter Mitwirkung aller drei Angeklagten den Entwurf des Berichts des Zentralkomitees an den XI. Parteitag der SED. In diesem Entwurf, der insoweit bis auf unwesentliche sprachliche Abweichungen mit dem später einstimmig auf dem XI. Parteitag beschlossenen Bericht des Zentralkomitees übereinstimmte, ist ausgeführt, die Grenztruppen der DDR &quot;erfüllten standhaft ihren Klassenauftrag, die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der Bürger gegen jeden Feind zu schützen&quot;; es bleibe ihr Auftrag, &quot;die Souveränität, die territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Sicherheit der DDR zu gewährleisten.&quot; Mit seinem Beschluß legte das Politbüro den &quot;Klassenauftrag&quot; für die Grenztruppen vom XI. bis zum XII. Parteitag fest, der besagte, daß weiterhin die Schußwaffe gegen einen Flüchtling anzuwenden sei, wenn anders das Überwinden der Grenze nicht verhindert werden könne, und notfalls auch sein Tod in Kauf zu nehmen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschlüsse des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986 bedeuteten die Bestätigung des Auftrags an die mit der Grenzsicherung befaßten Organe, in der bisher praktizierten Art und Weise die Unverletzlichkeit der Grenzen der DDR zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Die Formulierung des &quot;Klassenauftrags&quot; in der Sitzung des Politbüros vom 11. März 1986 war die letzte sich auf die Grenzsicherung unmittelbar beziehende Beschlußfassung der Angeklagten als Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats bzw. des Politbüros. Der Nationale Verteidigungsrat befaßte sich danach nicht mehr mit diesem Themenkreis, das Politbüro war in den folgenden Jahren bis zu seiner Auflösung nur noch mittelbar mit diesem Themenkreis befaßt, etwa durch die Bestätigung einer Rede des Ministers für Nationale Verteidigung zum 40. Jahrestag der Grenztruppen, der Beschäftigung mit Fragen der Aus- und Übersiedlung und der Wahrung der Menschenrechte und der Kenntnisnahme von Gesprächen mit Politikern. Bis weit in das Jahr 1989 hinein verhielt sich das Politbüro diesbezüglich äußerst restriktiv und machte in einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_290&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Reihe von Entscheidungen unmißverständlich deutlich, daß es weiterhin keine Freizügigkeit und keinen unkontrollierten Grenzübertritt für Bürger der DDR geben dürfe.
&lt;p&gt;b) Die dargestellten Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats und des Politbüros waren kausal für die Tötung von B., L. S. und G.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Der Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 nahm in den folgenden Jahren bestimmenden Einfluß auf die Aufrechterhaltung des Grenzregimes. So wurde in den Befehlen Nr.&amp;nbsp;101/85 des Ministers für Nationale Verteidigung vom 27. September 1985, Nr.&amp;nbsp;80/85 des Stellvertreters des Ministers und Chef der Grenztruppen vom 18. Oktober 1985 und Nr.&amp;nbsp;40/85 des Kommandeurs des Grenzkommandos Mitte vom 6. November 1985 ausdrücklich auf diesen Beschluß Bezug genommen und angeordnet, &quot;Grenzdurchbrüche&quot; zu verhindern. Diese Befehle wurden durch den Befehl Nr.&amp;nbsp;20/85 vom Kommandeur des zum Grenzkommando Mitte gehörenden Grenzregiments 38 in Hennigsdorf und durch die daraus folgende Vergatterung der einzelnen Soldaten umgesetzt. Infolge dieser Befehlskette wurde am 24. November 1986 durch Dauerfeuer der Grenzsoldaten B. getötet, als er die innerdeutsche Grenze im Kreis Oranienburg (DDR) nach Berlin-West überqueren wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die Beschlüsse des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986 waren in der Folgezeit auch Grundlage der Befehle Nr.&amp;nbsp;101/86 des Ministers für Nationale Verteidigung vom 6. Oktober 1986, Nr.&amp;nbsp;80/86 des Chefs der Grenztruppen, Nr.&amp;nbsp;40/86 des Kommandeurs des Grenzkommandos Mitte, Nr.&amp;nbsp;20/86 des Kommandeurs des im Grenzkommando Mitte gelegenen Grenzregiments 33 und mündeten in die Vergatterung der Grenzsoldaten der ersten Grenzkompanie des Grenzregiments 33. Aufgrund dieser Befehlskette wurde am 12. Februar 1987 L. S.&amp;nbsp;durch Einzelfeuer getötet, als er die innerdeutsche Grenze von Berlin-Ost nach Berlin-West überqueren wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Neben dem vom Politbüro inhaltlich bestimmten &quot;Klassenauftrag&quot; für die Grenztruppen waren auch der in den Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_291&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1984 und vom 25. Januar 1985 aufrechterhaltene Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 1. Juli 1983 ausdrücklich genannte Grundlage der im Jahr 1988 im Bereich der Grenztruppen erteilten Befehle. Aufgrund dieser Beschlüsse erließ der Minister für Nationale Verteidigung am 12. September 1988 den Befehl Nr.&amp;nbsp;101/88, in dem er unter anderem die Verhinderung von &quot;Grenzdurchbrüchen&quot; und den pionier- und signaltechnischen Ausbau der Grenzanlagen anordnete. Auf Grundlage dieses Befehls ergingen die Befehle Nr.&amp;nbsp;80/88 des Chefs der Grenztruppen, Nr.&amp;nbsp;40/88 des Kommandeurs des Grenzkommandos Mitte, Nr.&amp;nbsp;20/88 des Kommandeurs des Grenzregiments 33 und erfolgte schließlich die Vergatterung der Grenzsoldaten im Spätdienst der ersten Grenzkompanie des Grenzregiments 33. Als Folge dieser Vorgaben wurde am 5. Februar 1989 G. durch Einzelfeuer getötet, als er die innerdeutsche Grenze von Berlin-Ost nach Berlin-West überqueren wollte.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den Vorstellungen der Angeklagten hat das Landgericht festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Mitglieder des Politbüros wurden regelmäßig über Vorfälle mit gewaltsam verhinderten Fluchten und über unter aufsehenerregenden Umständen gelungene Fluchten informiert. Im übrigen standen ihnen die westlichen Medien zur Verfügung, die über die Ereignisse an der Grenze berichteten. Ihnen war bekannt, daß die praktizierte Form der Grenzsicherung im westlichen Ausland als menschenrechtswidrig angesehen und scharf kritisiert wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Angeklagte Krenz strebte stets die Unüberwindbarkeit der innerdeutschen Grenze an. Zwar war es ihm von Beginn seiner Tätigkeit als Sekretär des Zentralkomitees und Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats und des Politbüros ein Anliegen, die Grenzsicherungsanlagen so zu gestalten, daß es möglichst nicht zum Schußwaffeneinsatz gegenüber Flüchtlingen zu kommen brauchte. Gleichwohl nahm er im Tatzeitraum den nicht erstrebten, stets als möglich erkannten tödlichen Erfolg der von ihm mitgestalteten Grenzsicherung billigend in Kauf und maß dem Leben der Flüchtenden geringere Bedeutung bei als dem Ziel der Fluchtverhinderung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_292&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bei seiner Mitwirkung an den genannten Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats war dem Angeklagten Krenz die Ausgestaltung der praktizierten Grenzsicherung detailliert bekannt. Er war insbesondere darüber informiert, daß die Grenzsoldaten gegenüber Flüchtlingen die Schußwaffe - mit möglicherweise tödlichen Folgen für den Flüchtling - anwendeten, wenn anders ein unerlaubtes Überwinden der Grenzsperranlagen nicht zu verhindern war. Ihm war bekannt, daß die Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats durch das Ministerium für Nationale Verteidigung umgesetzt wurden und daß aufgrund der von ihm mitgetragenen Beschlüsse es zu einem weiteren Ausbau der Grenzanlagen und einer Verfestigung des Grenzregimes mit möglicherweise tödlichen Folgen für die Flüchtlinge kommen würde.
&lt;p&gt;3. Bei ihrer Mitwirkung an den Beschlüssen des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986 war allen drei Angeklagten bewußt, daß den Beschlüssen des Politbüros praktisch absolute Bindungswirkung gegenüber sämtlichen staatlichen Organen innerhalb der DDR zukam. Sie wußten und wollten, daß ihre in den Beschlüssen zum Ausdruck gebrachte Billigung der bisher praktizierten Grenzsicherung den Minister für Nationale Verteidigung veranlassen würde, mit seinen in der Folgezeit zu erlassenden Befehlen das bestehende Grenzregime aufrechtzuerhalten und zu festigen. Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, daß die Angeklagten Kleiber und Schabowski in gleicher Weise wie der Angeklagte Krenz detailliert über die Ausgestaltung des Grenzsicherungssystems informiert waren, war ihnen doch bekannt, daß die Grenzsoldaten gegenüber Flüchtlingen die Schußwaffen anwendeten, wenn anders ein unerlaubtes Überwinden der Grenzsperranlagen nicht zu verhindern war. Ihnen war bekannt, daß sie mit den von ihnen getragenen Beschlüssen das Grenzregime aufrechterhalten und daß sich hierdurch weitere Todesfälle ereignen würden. Die Tötungen strebten sie nicht an. Ihr Ziel war es, die Grenzsicherungsanlagen in einem möglichst unüberwindbaren Zustand zu erhalten. Sollte dieses Ziel nur um den Preis des Lebens einzelner Flüchtlinge zu verwirklichen sein, fanden sie sich auch damit ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_293&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die umfassende sachlichrechtliche Überprüfung der Schuldsprüche deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten Krenz zum einen wegen seiner Mitwirkung am Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984 des Totschlags an dem am 1. Dezember 1984 erschossenen M. S.&amp;nbsp;für schuldig befunden. Es hat weiter befunden, daß alle drei Angeklagte, der Angeklagte Krenz insoweit tatmehrheitlich zu der soeben genannten Tat, des tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags an dem am 24. November 1986 erschossenen B., an dem am 12. Februar 1987 erschossenen L. S.&amp;nbsp;und an dem am 5. Februar 1989 erschossenen G. schuldig sind, und zwar alle drei Angeklagte aufgrund ihrer Mitwirkung an den Beschlüssen des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986, der Angeklagte Krenz zudem aufgrund seiner Mitwirkung am Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 25. Januar 1985. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer das Recht der Bundesrepublik Deutschland als das gegenüber dem Recht der DDR mildere Recht angewendet, dabei Kausalität nach beiden Rechtsordnungen bejaht, mittelbare Täterschaft durch aktives Tun angenommen und schließlich eine Rechtfertigung der Taten ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Strafkammer hat gemäß Art. 315 Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrags i.V.m. §&amp;nbsp;2 StGB nach Vornahme des gebotenen Vergleichs der beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen das StGB als das mildere Recht angewendet. Der jeweils nach dem StGB gegebene Totschlag in mittelbarer Täterschaft ist mit geringerer Strafe bedroht als die jeweils vorliegende Anstiftung zum Mord nach dem StGB-DDR.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Sowohl für das StGB als auch für das StGB-DDR gilt: Die Handlungen der Angeklagten waren kausal für die Taterfolge. Die Beschlüsse des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats lösten die beschriebenen Befehlsketten bis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_294&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hin zur Vergatterung der Schützen aus, waren - angesichts des &quot;Klassenauftrags&quot; - Bedingungen der tödlichen Schüsse.
&lt;p&gt;aa) Die Strafkammer hat als Bedingung für die einzelnen Tötungen jeweils nur die zuvor ergangenen und im Befehlssystem weitergegebenen Beschlüsse der Gremien angesehen. Sie hat in diesem Zusammenhang die jeweiligen Anordnungsketten, beginnend mit den Beschlüssen des Politbüros bzw. des Nationalen Verteidigungsrats, fortgesetzt durch die militärischen Befehlsketten bis hin zur jeweiligen Vergatterung der tödlich schießenden Grenzsoldaten, lückenlos dargestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mitwirkung des Angeklagten Krenz am Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984 war kausal für die Tötung des M. S.&amp;nbsp;am 1 . Dezember 1984 um 3.18 Uhr, auch wenn bis zum 30. November 1984, 24.00 Uhr die alte Befehlslage, für die das Landgericht die Verantwortlichkeit des Angeklagten Krenz nicht festgestellt hat, und erst ab dem 1. Dezember 1984, 0.00 Uhr die neue, vom Angeklagten Krenz mitzuverantwortende Befehlslage gegolten hat. Das Landgericht mußte sich nicht ausdrücklich im Urteil mit der Frage auseinandersetzen, nach welcher Befehlslage die Grenzsoldaten bei Dienstantritt in der Nacht vom 30. November 1984 auf den 1. Dezember 1984 vergattert worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In jedem organisierten, gar militärischen Befehlssystem werden Befehle, die erst in der Zukunft wirken sollen, rechtzeitig innerhalb der Befehlshierarchie &quot;nach unten&quot; bis zum letzten Glied der Befehlskette weitergegeben. Danach versteht es sich von selbst und bedurfte keiner Erörterung durch die Strafkammer, daß die Grenzsoldaten, die am Abend des 30. November 1984 ihren Dienst antraten, (auch) auf der Grundlage der ab Mitternacht geltenden Befehlslage vergattert wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Wie das gesamte weitere Geschehen sich entwickelt hätte, wenn die Angeklagten jeweils ihre Zustimmung zu den Gremienbeschlüssen verweigert hätten, ist rechtlich ohne Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges ist jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der konkrete Erfolg&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_295&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
entfiele. Eine Handlung kann auch dann nicht hinweggedacht werden, ohne daß der konkrete Erfolg entfiele, wenn die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß ohne die Handlung des Täters ein anderer eine - in Wirklichkeit jedoch nicht geschehene - Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde (BGHSt 2, 20, 24). Daher trifft es zu, wenn die Strafkammer sagt: &quot;Auch der Umstand, daß sich der Angeklagte Krenz möglicherweise nicht durchgesetzt hätte, wenn er dem ... Beschluß (des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984) nicht zugestimmt hätte, läßt die Kausalität nicht entfallen&quot;. Unschädlich ist, daß die Strafkammer dabei - allzu verkürzt - formuliert, daß &quot;hypothetische Kausalverläufe im Rahmen aktiver Handlungen unbeachtlich&quot; seien.
&lt;p&gt;cc) Auch kannte das Recht der DDR - anders als die Revision des Angeklagten Schabowski meint - keinen &quot;nach der im sozialistischen Strafrecht entwickelten Vorstellung von der Ursache-Wirkung-Beziehung der Kausalität, die auf die marxistisch-leninistische Philosophie über die Kausalität zurückgeht&quot;, besonders engen Kausalitätsbegriff. Das Strafrecht der DDR fand Kausalität keineswegs allein in zweigliedrigen Beziehungen - Monokausalität -, sondern sehr wohl auch in komplexen Zusammenhängen - Multikausalität - (Strafrecht AT Lehrbuch DDR 2.&amp;nbsp;Aufl. 1978 S.&amp;nbsp;242; Strafrecht der DDR Lehrbuch 1988 S.&amp;nbsp;188&amp;nbsp;ff., 198&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach dem Recht der DDR haben die Angeklagten sich jeweils der Anstiftung zum Mord gemäß §&amp;nbsp;112 Abs.&amp;nbsp;1, §&amp;nbsp;22 Abs.&amp;nbsp;2 Nr.&amp;nbsp;1 StGB-DDR schuldig gemacht (vgl. BGHSt 40, 218, 231&amp;nbsp;f.). Dies würde zu einem Strafrahmen von zeitiger Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch den erforderlichen Anstiftungsvorsatz festgestellt. Die Revision des Angeklagten geht fehl in der Annahme, die nach dem Recht der DDR an den Anstiftervorsatz zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen seien nicht erfüllt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Anstiftervorsatzes waren nach dem Strafrecht der DDR (vgl. StGB-Kommentar DDR 5.&amp;nbsp;Aufl. 1987&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_296&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§&amp;nbsp;22 Anm. 4; Strafrecht AT Lehrbuch DDR 2.&amp;nbsp;Aufl. 1978 S.&amp;nbsp;376) nicht schärfer als die entsprechenden nach §&amp;nbsp;26 StGB. Das Vorliegen dieses Elements der subjektiven Tatseite hat die Strafkammer festgestellt.
&lt;p&gt;c) Nach dem StGB sind die Angeklagten jeweils wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gemäß §&amp;nbsp;212 Abs.&amp;nbsp;1, §&amp;nbsp;25 Abs.&amp;nbsp;1 Alt. 2 StGB strafbar. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Die Beteiligungsform der mittelbaren Täterschaft liegt in allen den Angeklagten zugerechneten Totschlagsfällen vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Der Hintermann eines uneingeschränkt schuldhaft handelnden Täters kann dann mittelbarer Täter sein, wenn er durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Derartige Rahmenbedingungen mit regelhaften Abläufen kommen insbesondere bei staatlichen, unternehmerischen oder geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen und bei Befehlshierarchien in Betracht. Handelt in einem solchen Fall der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Täter in der Form mittelbarer Täterschaft. Er besitzt insbesondere die Tatherrschaft. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats wegen ihrer Mitwirkung an dessen Beschlüssen als mittelbare Täter von solchen Tötungen angesehen, die aufgrund der durch diese Beschlüsse ausgelösten Befehlsketten an der innerdeutschen Grenze begangen wurden (BGHSt 40, 218; dazu Roxin JZ 1995, 49 und Gropp JuS 1996, 13).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Alles dies gilt entsprechend für die Mitwirkung des Angeklagten Krenz an den Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984 und vom 25. Januar 1985 und die hierdurch - wie festgestellt - verursachten Tötungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Nichts anderes gilt für die Mitwirkung der drei Angeklagten an den Beschlüssen des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_297&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Landgericht hat die dominierende Rolle des Politbüros im Machtgefüge der DDR zutreffend bewertet. Als Mitglieder des Politbüros der SED gehörten die Angeklagten diesem Machtzentrum an, dessen Entscheidungen jedem staatlichen Handeln zugrunde lagen. Insoweit war in der Machthierarchie auch der Nationale Verteidigungsrat dem Politbüro untergeordnet, denn von dessen inhaltlichen Vorgaben hätte er nicht abweichen dürfen. Die Entscheidungen der Angeklagten als Mitglieder des Politbüros waren Grundlage für sämtliche Entscheidungen, Anordnungen und Befehle der mit der Grenzsicherung betrauten staatlichen Organe. Zur Durchsetzung ihrer Entscheidungen nutzten die Angeklagten Organisationsstrukturen, die das Politbüro überwiegend selbst gestaltet hatte und an deren Aufrechterhaltung die Angeklagten kontinuierlich mitwirkten.
&lt;p&gt;d) Der in den genannten Beschlüssen des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats den Grenztruppen erteilte &quot;Klassenauftrag&quot; war - auf der Grundlage der bisherigen Praxis zum Schußwaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze - die Anweisung an den gegenüber dem Politbüro und dem Nationalen Verteidigungsrat weisungsabhängigen Verteidigungsminister, den Grenzsoldaten - wie bisher - den Befehl zum Schußwaffengebrauch zu erteilen. Dadurch haben die Angeklagten die Grenzsoldaten dazu bestimmt, auf Flüchtlinge zu schießen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Den Angeklagten kam es mit diesen Beschlüssen darauf an, durch von ihnen veranlaßte Befehle und die entsprechende Ausbildung bei den Grenzsoldaten folgende Vorstellung zu erwecken bzw. aufrecht zu erhalten: Wenn die Flucht anders nicht zu verhindern ist, muß der Soldat auf den Flüchtling gezielt schießen, um diesen fluchtunfähig zu machen. Das Risiko, dadurch den Flüchtling zu töten, ist in Kauf zu nehmen, weil die Unverletzlichkeit der Grenze höher einzuschätzen ist als der Verlust eines Menschenlebens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Wortlaut der Beschlüsse des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats wurde diese Anweisung, notfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz auf Flüchtlinge zur Fluchtverhinderung zu schießen, allerdings verklausuliert (vgl. BGHSt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_298&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
39, 168, 170, 187: &quot;perfide Doppelstrategie&quot;). Diese - plakativ &quot;Schießbefehl&quot; genannte - Anweisung verbarg sich hinter der Bezeichnung &quot;Klassenauftrag&quot;.
&lt;p&gt;Der &quot;Klassenauftrag&quot; stellte keine ideologische Leerformel dar. Er beanspruchte Geltung für sämtliche staatlichen und gesellschaftlichen Bereiche und enthielt insoweit durchaus unterschiedliche konkrete Handlungsanweisungen. Bezogen auf die Grenztruppen und deren Aufgaben hatte er den oben beschriebenen Inhalt. Militärische Vorgesetzte und Ausbilder haben den Grenzsoldaten immer wieder unmißverständlich deutlich gemacht, daß für sie, die Grenzsoldaten, mit der Pflicht zur Erfüllung des &quot;Klassenauftrages&quot; gemeint war, die Grenzsicherung in der bisherigen Art und Weise, d.h. auch unter Inkaufnahme tödlicher Schüsse auf Flüchtlinge, zuverlässig zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies hat das Landgericht an Hand einer Fülle von Urkunden und Zeugenaussagen rechtsfehlerfrei festgestellt. Fluchtverhinderung war - wie der Stellvertreter des Kommandeurs für Grenzsicherung im Grenzkommando Mitte als Zeuge bekundet hat - der höchste &quot;Klassenauftrag&quot; der Grenztruppen. Daraus sei dann der Handlungsauftrag erfolgt, zur Verhinderung einer Flucht die Schußwaffe anzuwenden. Von Seiten des Politbüros sei ganz klar definiert worden, was der Grenzsoldat zu tun gehabt hätte. Auch ein ehemaliger Politoffizier hat als Zeuge bekundet, er habe den Soldaten erklären müssen, das Schießen sei als letztes Mittel zur Fluchtverhinderung Teil des &quot;Klassenauftrags&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen ihrer Ausbildung wurde den Grenzsoldaten durch die Politoffiziere vermittelt, daß Flüchtlinge &quot;Feinde des Friedens&quot;, daß sie &quot;Verräter&quot; und &quot;Verbrecher&quot; seien, daß &quot;jede Grenzverletzung ein Verbrechen&quot; sei. Sie wurden instruiert, daß jeder &quot;Grenzverletzer seinen eigenen Tod in Kauf nähme&quot;. In einer vertraulichen Verschlußsache der politischen Verwaltung der Grenztruppen vom Mai 1982 hieß es: &quot;Der richtige und wirksame Einsatz der Schußwaffe im Grenzdienst ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern das zutiefst moralische und humanistische Recht eines jeden Angehörigen der Grenztruppen ... Noch nie wurden in der Geschichte un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_299&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seres Volkes Waffen für eine edlere Sache getragen, wurde bewaffnete Gewalt im Interesse humanerer Ziele angewendet ...&quot; Die Schulung wurde sorgfältig darauf überprüft, ob sie mit dem &quot;Klassenauftrag&quot; übereinstimmte; in den einzelnen Einheiten und Verbänden gab es besondere Kommissionen, die die Umsetzung kontrollierten.
&lt;p&gt;Auf die Umsetzung und strikte Befolgung des so verstandenen &quot;Klassenauftrags&quot; hat die militärische Führung ständig hingewirkt. So heißt es in einem Bericht des Stellvertreters des Chefs der Grenztruppen vom Oktober 1986: &quot;Bei einzelnen Angehörigen der Grenztruppen zeigen sich Erscheinungen der Angst im Grenzdienst. Nicht immer werden Angriffe auf die Staatsgrenze mit Entschlossenheit und wenn erforderlich auch unter Einsatz aller Mittel verhindert ... Wir haben daraus die Schlußfolgerung gezogen, daß es erforderlich ist, noch tieferes Wissen zu vermitteln und nachhaltige Überzeugungen auszuprägen&quot;. Das Sekretariat der politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarmee nahm einen Bericht zustimmend zur Kenntnis, indem es hieß: &quot;Die Kommandeure, Politorgane ... unternehmen große Anstrengungen, ... daß der Grenzsoldat ... sich mit dem Klassenauftrag identifiziert.&quot; In einer Anlage werden Verhaltensweisen der Soldaten bei gelungenen Fluchtversuchen kritisiert: &quot;... in den letzten zwei Monaten bereits drei Grenzdurchbrüche, die durch die eingesetzten Kräfte nach Wahrnehmung der Grenzverletzer nicht unterbunden wurden ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch hochrangige Militärs haben immer wieder betont, daß die Grenztruppen alles tun würden, um den militärischen &quot;Klassenauftrag&quot; zuverlässig zu erfüllen, so der Verteidigungsminister in seiner Rede auf dem X. Parteitag und der Chef der Grenztruppen in einem Referat vom November 1982.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Auch haben das Politbüro und der Nationale Verteidigungsrat Organisationsstrukturen geschaffen, innerhalb derer ihre Anweisungen - wie von ihnen gewollt - in der militärischen Befehlshierarchie bis hin zu den tödlichen Schüssen regelhaft umgesetzt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem oben genannten Bericht des Stellvertreters des Chefs der Grenztruppen vom Oktober 1986 ist hervorgeho&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_300&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ben worden, daß für die aus erfolgreichen Fluchtversuchen zu ziehenden Schlußfolgerungen etwa der Politbürobeschluß vom 11. Juni 1985 sehr wirksam gewesen sei. In dem Referat vom November 1986 hat der Chef der Grenztruppen betont, &quot;daß sich der Parteieinfluß auf alle Seiten des ... militärischen Lebens - wie es im Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 gefordert wird - erhöht ... Ein entscheidendes Problem der Motivation konsequenten und kompromißlosen Handelns im Grenzdienst ist mit der alten Erkenntnis verbunden, daß die Unverletzlichkeit der Staatsgrenze nicht nur proklamiert werden darf, sondern auch garantiert, d.h. wenn erforderlich, erzwungen werden muß&quot;. In seiner Rede vor Angehörigen der Grenztruppen im Januar 1986 hat der Angeklagte Krenz ausgeführt, daß &quot;unsere Partei seit jeher der Achtung der Souveränität und Unantastbarkeit der Staatsgrenze größte Aufmerksamkeit schenkt&quot;, und lobend erwähnt, daß es gelungen sei, &quot;die besten Ergebnisse der Grenzsicherung seit 1961 zu erreichen&quot;. Er hat dabei auch den Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 genannt. Ein Politoffizier hat als Zeuge bekundet, die &quot;Beschlüsse des Politbüros seien heilig gewesen&quot; und der Verteidigungsminister habe auf einer Parteiaktivtagung gesagt, &quot;die Beschlüsse des Politbüros werden unverzüglich in die entsprechenden Weisungen und Befehle umgesetzt&quot;.
&lt;p&gt;cc) Die hier in Rede stehenden Beschlüsse des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats verwendeten den Begriff des &quot;Klassenauftrags&quot; in dem beschriebenen Sinne und gaben damit die oben beschriebene Anweisung zur Erteilung des Befehls, notfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz auf Flüchtlinge zur Fluchtverhinderung zu schießen. Die jeweiligen Beschlüsse bewirkten eine ständige Perpetuierung des Grenzregimes und waren somit aktives Tun der Angeklagten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn der Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984 in erster Linie städtebauliche Maßnahmen im Grenzbereich in den Blick nimmt, wollte der Nationale Verteidigungsrat zugleich die &quot;Sicherheit und Ordnung ... im Grenzgebiet&quot; aufrechterhalten und damit das geltende Grenzregime - einschließlich des Befehls, jede Flucht, auch unter Inkaufnahme von Tötungen, zu verhindern - sichern.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_301&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Durch ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 1. Juli 1983 wird das Streben dieses Gremiums auch in dem Beschluß vom 2. Februar 1984 deutlich, daß die Grenztruppen ihren &quot;Klassenauftrag&quot; erfüllten, &quot;indem die Sperrfähigkeit, Funktionstüchtigkeit und Wirksamkeit der errichteten Anlagen ... erhöht&quot; und verhindert werde, &quot;daß Personen verletzt das Territorium der BRD erreichen&quot;. Der Jahresbefehl 101/84 nimmt auf den &quot;vom X. Parteitag der SED erteilten Klassenauftrag&quot; und die Aufgabenstellung der Partei- und Staatsführung &quot;zum zuverlässigen Schutz der Staatsgrenze&quot; Bezug und enthält die Anordnung: &quot;Die Anstrengungen zur Verhinderung von Grenzdurchbrüchen sind entscheidend zu verstärken&quot;. In den Befehlen 80 und 40 wird zudem ausdrücklich befohlen: &quot;Grenzdurchbrüche sind nicht zuzulassen.&quot;
&lt;p&gt;Der Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 25. Januar 1985 schreibt diese Vorgabe fort.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem - in allen Grundorganisationen der SED in der Nationalen Volksarmee zur Vorbereitung des XI. Parteitages verteilten - Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 bestätigte dieses Gremium einen Bericht der Politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarmee, der besagte, daß die Angehörigen der Nationalen Volksarmee den &quot;Klassenauftrag&quot; unter Führung der Partei &quot;getreu dem Fahneneid erfüllt&quot; hätten; dafür sprächen die bei der Verwirklichung der Befehle 100 und 101 erreichten Ergebnisse; man werde auch künftig &quot;den Klassenauftrag ehrenvoll erfüllen&quot;. In der Stellungnahme des Politbüros wird auf die &quot;zuverlässige Erfüllung des vom Parteitag ... gestellten Klassenauftrages und der zu seiner Verwirklichung erlassenen Befehle des Ministers für Nationale Verteidigung&quot; abgehoben. Das Politbüro empfahl, die Kommandeure sollten sicherstellen, daß die Nationale Volksarmee gemäß ihrem &quot;Klassenauftrag&quot; entschlossen und erfolgreich handeln könne. Dementsprechend greifen die Befehle 101, 80 und 40 den ihnen erteilten &quot;Klassenauftrag&quot; unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Beschluß des Politbüros vom 11. März 1986 lag ein Berichtsentwurf des Zentralkomitees für den XI. Parteitag&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_302&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zugrunde. Auch dort ist vom &quot;Klassenauftrag&quot; die Rede, es bleibe der Auftrag der Grenztruppen, die Unverletzlichkeit der Grenzen zu gewährleisten. Die Befehle 101, 80 und 40 greifen gleichfalls den den Grenztruppen erteilten &quot;Klassenauftrag&quot; unter erneuter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 auf.
&lt;p&gt;e) Nach alledem sind die Angeklagten als mittelbare Täter (nach dem StGB) bzw. als Anstifter (nach DDR-Recht) - und nicht etwa nur als Gehilfen - für die Tötungen verantwortlich. Das gilt auch für die Mitwirkung an den genannten Beschlüssen des Politbüros, insbesondere durch die Angeklagten Schabowski und Kleiber. Dabei ist zum einen von Bedeutung, daß das Politbüro in der Entscheidungshierachie über dem Nationalen Verteidigungsrat stand, so daß die Politbüromitglieder keine geringere Verantwortung treffen kann als die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats (vgl. BGHSt 40, 218, 237&amp;nbsp;f.). Zum anderen können die Angeklagten Schabowski und Kleiber sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten im Politbüro - etwa angesichts des faktisch praktizierten Ressortprinzips und weil sie nicht zugleich Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats waren - &quot;nur eingeschränkten Einfluß&quot; gehabt, so daß ihre Tatbeiträge &quot;als völlig untergeordnet einzustufen&quot; seien. Sie hatten volles Stimmrecht und damit auch die Tatherrschaft. Wer im mächtigsten Organ einer den Staat im wesentlichen prägenden Partei mit seiner Stimme Entscheidungen mitträgt, kann nicht nur Gehilfe Dritter sein - sei es, daß man diese Dritten in anderen, einflußreicheren Mitgliedern desselben Organs, in den Mitgliedern des durch die Entscheidung nächstrangig angewiesenen Organs, in den weiteren Personen der Befehlskette oder gar in den am Ende der Befehlskette Handelnden sehen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Bei der Annahme von Tatherrschaft der Mitglieder des Politbüros ist sich der Senat durchaus des allgemeinkundigen historischen Umstands bewußt, daß die DDR in Bezug auf das Grenzregime nur eingeschränkt souverän war. Auch ist offenkundig, daß die DDR die Grenze nicht gegen den Willen der UdSSR durchlässig machen oder gar das Grenzregime beseitigen durfte. Denn nur das Grenzregime sicherte den Bestand&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_303&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der DDR und des SED-Regimes. Eine Öffnung der Grenze wäre deshalb vitalen politischen und militärischen Interessen der UdSSR zuwidergelaufen. Bei dieser Frage mußte sich die Führung der DDR, selbst wenn sie anderer Meinung gewesen wäre, den Interessen der UdSSR unterordnen.
&lt;p&gt;Die Führung der DDR war aber nicht anderer Meinung als die Verantwortlichen der UdSSR. Denn das Politbüro hatte ein - im wesentlichen gleichgerichtetes - ureigenes Interesse an der Aufrechterhaltung des Grenzregimes. Auch die Angeklagten wollten keine Destabilisierung der DDR und der SED-Herrschaft. Das wäre ihren politischen Vorstellungen zuwider gelaufen und hätte zudem ihre herausgehobene Stellung gefährdet. Den - wie die Geschichte gezeigt hat - mit der Öffnung der Grenze zwangsläufig verbundenen Verfall der DDR und der SED-Herrschaft wollten sie in ihrem eigenen Interesse verhindern; deshalb nahmen sie die Tötung der Flüchtlinge in Kauf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Aufrechterhaltung und Ausgestaltung des Grenzregimes hatte die UdSSR weitgehend der DDR überlassen. Eine gewisse Eigenständigkeit der DDR bestand schon deshalb, weil die UdSSR wußte, daß die politische Führung der DDR gleichgerichtete Interessen verfolgte. Für die Umsetzung des in die Hände der DDR gelegten Grenzregimes waren entsprechende eigenverantwortliche Entscheidungen des Politbüros unerläßlich. Dies bezweckten und erreichten auch die genannten Beschlüsse, in denen die Angeklagten selbständig die innenpolitische Generallinie festlegten; sie bestimmten, daß und wie das bestehende System aufrechtzuerhalten war. Dafür hatten sie eine wesentliche, selbständige Entscheidungs- und Anordnungskompetenz, und sie haben davon Gebrauch gemacht. Daß das Politbüro auch im einzelnen gewisse Spielräume bei der Ausgestaltung der Grenzsicherung hatte, zeigt der &quot;eigenmächtige&quot; Abbau der Erdminen und Selbstschußanlagen im Jahr 1985. Darüber hinaus war es dem Politbüro möglich, bei besonderen Anlässen, etwa bei Staatsbesuchen und Parteitagen, die Vorkehrungen zur Sicherung der Grenze so zu gestalten, daß die Grenzsoldaten die Schußwaffe nicht einsetzen mußten. Dies belegt, daß eine Grenzsicherung möglich war, ohne daß es zu tödlichen Schüssen kommen mußte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_304&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nach alledem hatten die Angeklagten in ihren Funktionen die Tatherrschaft und zudem ein eigenes Tatinteresse; deshalb waren sie - trotz der so eingeschränkten Souveränität der DDR (vgl. auch BGHR GG Art. 103 Abs.&amp;nbsp;2 Rückwirkung 5; Willnow JR 1997, 221, 222) - mittelbare Täter bzw. Anstifter.
&lt;p&gt;2. Die Taten der Angeklagten waren rechtswidrig. Ihre Taten waren weder durch das Grenzgesetz der DDR noch durch die Staatspraxis der DDR gerechtfertigt. Das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs.&amp;nbsp;2 GG steht dem nicht entgegen. Dies hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen deutlich gemacht (BGHSt 39, 1, 8&amp;nbsp;ff.; 39, 168, 181&amp;nbsp;ff.; 40, 241, 242&amp;nbsp;ff.; 41, 101, 104&amp;nbsp;ff.; vgl. auch BGHSt 40, 218, 232; 42, 65, 70&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis als verfassungskonform bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere auf den Systemwechsel abgestellt: Danach findet das strikte Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs.&amp;nbsp;2 GG seine rechtsstaatliche Rechtfertigung in der besonderen Vertrauensgrundlage, welche die Strafgesetze tragen, wenn sie von einem an die Grundrechte gebundenen demokratischen Gesetzgeber erlassen werden. Diese besondere Vertrauensgrundlage entfällt, wenn der andere Staat für den Bereich schwersten kriminellen Unrechts zwar Straftatbestände normiert, aber die Strafbarkeit gleichwohl durch Rechtfertigungsgründe für Teilbereiche ausgeschlossen hatte, indem er über die geschriebenen Normen hinaus zu solchem Unrecht aufforderte, es begünstigte und so die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtete. Hierdurch setzte der Träger der Staatsmacht extremes staatliches Unrecht, das sich nur solange behaupten kann, wie die dafür verantwortliche Staatsmacht faktisch besteht. In dieser ganz besonderen Situation untersagt das Gebot materieller Gerechtigkeit, das auch die Achtung der völkerrechtlich anerkannten Menschenrechte aufnimmt, die Anwendung eines solchen Rechtfertigungsgrundes. Der strikte Schutz von Vertrauen durch Art. 103 Abs.&amp;nbsp;2 GG muß dann zurücktreten (BVerfGE 95, 96, 133). Nach diesem Maßstab darf der Staatspraxis der DDR,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_305&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihren Grenztruppen die Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze als Mittel zur Verhinderung der Flucht über den Wortlaut des Grenzgesetzes hinaus nicht nur generell zu erlauben, sondern sie dazu auf dem Befehlswege, durch politisch-ideologische Beeinflussung sowie durch Belobigungen und Vergünstigungen geradezu anzuhalten, als extremem staatlichem Unrecht die rechtfertigende Wirkung abgesprochen werden (BVerfG - Kammer - EuGRZ 1997, 413, 416).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich deckt die sachlichrechtliche Überprüfung der Strafaussprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer für den Fall der Tötung von B., L. S. und G. annimmt, es liege für den Angeklagten Krenz kein minder schwerer Fall im Sinne des §&amp;nbsp;213 StGB vor, genügen den Anforderungen, die an die dabei vorzunehmende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu stellen sind. Der Senat besorgt insbesondere nicht, daß das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die im Rahmen der konkreten Strafzumessung genannten Verdienste des Angeklagten Krenz um die Reduzierung und die Einstellung des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze und sein an Gewaltlosigkeit und politischer Lösung ausgerichtetes Verhalten im Herbst 1989 außer Acht gelassen hätte. Das Landgericht hat bei der Einleitung der Begründung der Strafrahmenwahl deutlich gemacht, daß es die erforderliche Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessungsschuld erheblichen Umstände vorgenommen hat. Ohne Rechtsfehler hat es sich bei der Strafrahmenwahl maßgeblich vom Umfang der Verantwortlichkeit des Angeklagten Krenz für die einzelnen Beschlüsse und das konkrete Grenzregime zur Tatzeit leiten lassen und deshalb den Regelstrafrahmen des §&amp;nbsp;212 Abs.&amp;nbsp;1 StGB angewendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg; sowohl die Strafrahmenwahl als auch die konkrete Strafzumessung halten sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_306&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Entscheidungsspielraums.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten Schabowski und Kleiber bezüglich ihrer Taten jeweils einen minder schweren Fall des Totschlags nach §&amp;nbsp;213 StGB zugebilligt. Das Schwurgericht hat alle straferschwerenden Umstände berücksichtigt und nach einer rechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtabwägung in diesen Fällen mit vertretbarer Begründung die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des §&amp;nbsp;213 2. Alt. StGB bejaht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso wenig ist die Annahme eines minder schweren Falles im ersten gegen den Angeklagten Krenz ausgeurteilten Fall (Tötung von M. S.) rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat die Schwere der Schuld und die Gewichtigkeit der Tat gesehen. Es hat gleichwohl die Anwendung des Strafrahmens des §&amp;nbsp;212 Abs.&amp;nbsp;1 StGB als unangemessen hart erachtet, insbesondere weil es auch hier - angesichts der politischen Eingebundenheit des Angeklagten Krenz in das System und des geringen Handlungsspielraums im Verhältnis zu den anderen Staaten des Warschauer Paktes - den konkreten Tatbeitrag dieses Angeklagten bei seiner Tathandlung vom 2. Februar 1984 beanstandungsfrei als nicht besonders gravierend eingeschätzt hat. Der Angeklagte Krenz war erst im November 1983 zum Mitglied des Politbüros und Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats ernannt worden, ihm war erst zu diesem Zeitpunkt die Sicherheitsabteilung des Zentralkomitees unterstellt worden. Die Sitzung des Nationalen Verteidigungsrats hatte er in dieser neuen Funktion nicht vorbereitet, vielmehr war dafür noch sein Vorgänger verantwortlich gewesen. Seine Einflußmöglichkeiten waren in diesem frühen Stadium seiner Zuständigkeit vergleichsweise gering. Diese unterschiedliche Gewichtung der Tatbeiträge des Angeklagten Krenz im Februar 1984 auf der einen und in den Jahren 1985 und 1986 auf der anderen Seite ist rechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt die unterschiedliche Bewertung der Tötung von B., L. S.&amp;nbsp;und G. auf der anderen Seite.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso wenig weisen die konkreten Strafzumessungserwägungen Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf nur folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_307&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Das Landgericht durfte die Verfahrensdauer strafmildernd berücksichtigen, ohne eine Verletzung des Gebots zügiger Verfahrensdurchführung durch die Justizbehörden im Urteil festgestellt zu haben (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 1198).
&lt;p&gt;2. Die Ausführungen des Landgerichts zur Spezial- und Generalprävention weisen durchgreifende Rechtsfehler nicht auf. Die Besorgnis der Beschwerdeführerin, die Strafkammer habe Grundsätze der Spezial- und Generalprävention &quot;für nicht anwendbar&quot; gehalten, ist deshalb unbegründet, weil die Strafkammer spezial- und generalpräventiven Strafzumessungserwägungen lediglich &quot;keine erhebliche Bedeutung&quot; beigemessen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der Formulierung im angefochtenen Urteil, die Kammer gehe &quot;auch nicht davon aus, daß sich die Herrscher anderer Diktaturen durch drohende Freiheitsstrafen davon abhalten lassen, das Recht der Bürger auf Leben ihren politischen Zwecken unterzuordnen&quot;, bemerkt der Senat: Angesichts der jüngeren Entwicklung des Völkerrechts, die durch eine erhöhte Sensibilisierung für eine Ahndung von solchen Gewaltverbrechen gekennzeichnet ist, die in Ausübung von Staatsgewalt begangen worden sind, und eingedenk der dahinter stehenden humanitären Ziele kann der Gesichtspunkt der Generalprävention, - selbst wenn er insgesamt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eher zurückgedrängte Rolle spielt -, auch in Fällen eines Systemwechsels Geltung beanspruchen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen (dabei auch die gegen den Angeklagten Krenz verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für die Tötung von M. S.&amp;nbsp;und die sechs Jahre betragende Einsatzfreiheitsstrafe für die Tötung von B., L. S.&amp;nbsp;und G.) sind auch nicht derart milde, daß sie unter Berücksichtigung der strafmildernd herangezogenen Gründe nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens liegen würden.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1504&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 01 Aug 2012 16:34:46 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 44, 196; JR 1999, 201; JuS 1999, 298; NJW 1999, 69; NStZ 1999, 30; StV 1999, 149; StV 1999, 422         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    24.09.1998        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    4 StR 272/98        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Meyer-Goßner, Maatz, Kuckein, Athing, Ernemann        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Frankfurt am Main, 18.09.1997&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch zulässig, wenn der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis hat, mit der er am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen darf.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 44, 196        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_196_196&quot; id=&quot;BGHSt_44_196_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_196_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 196 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (Aufgabe von BGHSt 16, 122; BGHSt 21, 265; BGHSt 22, 248).&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_196_197&quot; id=&quot;BGHSt_44_196_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_196_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 196 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. Erweist sich eine materiell-rechtlich selbständig angeklagte Tat als Bestandteil der Tat, derentwegen die Verurteilung erfolgt, ist ein Teilfreispruch nicht erforderlich.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;211, 212, 23, 223, 223 a; StPO §&amp;nbsp;260&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 24. September 1998 g.S. u. B.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 272/98 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Schwerin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen &quot;schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung&quot; und den Angeklagten B. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte S. und die Staatsanwaltschaft, diese zuungunsten des Angeklagten B., mit ihren Revisionen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen der Jugendkammer faßten die zur Tatzeit alkoholisierten Angeklagten den spontanen Entschluß, die ihnen unbekannte 18jährige M., die gerade aus der Straßenbahn ausgestiegen war und einen Rucksack über der Schulter trug, zu überfallen. Während B. das Tatopfer von hinten ergriff und an den Oberarmen umfaßte, riß S. den Rucksack an sich. Sodann forderte einer der Angeklagten das Tatopfer zur Herausgabe von Bargeld auf. Im weiteren Verlauf stach S. mit einem sogenannten Bundeswehrkappmesser, das er - wie B. wußte - am Tatabend bei sich führte, in dessen Gegenwart mit bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach auf die Geschädigte in Richtung ihres Oberkörpers ein. Dabei durchtrennte ein Stich den Brustkorb, wodurch es zum Kollaps des linken Lungenflügels kam. Davon, daß auch B. mit dem Tod des Tatopfers gerechnet hatte, vermochte sich das Landgericht nicht zu überzeugen. Die Geschädigte ging aufgrund des Angriffs zu Boden, wo sie &quot;insbesondere in den Kopfbereich getreten&quot; wurde. Dabei äußerte einer der Angeklagten: &quot;Verrecke endlich, Du Aas&quot;. Wer von den Angeklagten auf die Geschädigte eintrat und wer die Äußerung tat, konnte das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_196_198&quot; id=&quot;BGHSt_44_196_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_196_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 196 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Landgericht nicht feststellen. Die Angeklagten ließen die Geschädigte schließlich im Gebüsch liegen und entfernten sich. Aus dem Rucksack, in dem sich kein Geld befand, nahm B. die Brieftasche der Geschädigten mit deren Papieren und ein Deodorantspray an sich. Den Rucksack selbst warf S. später weg. Die inneren Verletzungen führten bei der Geschädigten zu akuter Lebensgefahr. Sie konnte jedoch durch eine Notoperation gerettet werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Revision des Angeklagten S.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Das Urteil hat auch insoweit Bestand, als das Landgericht den Angeklagten S. tateinheitlich zum versuchten Totschlag wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es entsprach allerdings bisher der Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs, daß nicht nur ein vollendetes, sondern auch ein &quot;nur&quot; versuchtes Tötungsdelikt eine damit zusammentreffende vorsätzliche (vollendete) Körperverletzung im Sinne der §§&amp;nbsp;223, 223 a und 224 StGB a.F. &quot;verdrängt&quot; (BGHSt 16, 122; BGHSt 21, 265; BGHSt 22, 248). Diese Rechtsprechung wird nunmehr aufgegeben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Gesetzeseinheit liegt, wie der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 39, 100, 108 herausgestellt hat, nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird. Dem wird eine Verurteilung allein wegen des versuchten Tötungsdelikts aber nicht gerecht, wenn das Opfer bei der Tat verletzt wird. Der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt vielmehr mit besonderer Deutlichkeit, daß sich der Unrechtsgehalt eines folgenlosen (versuchten) Tötungsdelikts maßgeblich von dem einer versuchten Tötung unterscheidet, die - mitunter schwerste - gesundheitliche Schäden nach sich zieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Deshalb wird eine vollendete Körperverletzung durch eine (nur) versuchte Tötung nicht verdrängt; vielmehr gebietet es die Klarstellungsfunktion der Tateinheit (Stree in Schönke/Schröder, StGB 25.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;52 Rdn.&amp;nbsp;2), die vollendete Körperverletzung als tateinheitlich verwirklicht auch im Schuld&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_196_199&quot; id=&quot;BGHSt_44_196_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_196_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 196 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
spruch zum Ausdruck zu bringen (Eser in Schönke/Schröder, a.a.O. §&amp;nbsp;212 Rdn.&amp;nbsp;23; Tröndle, StGB 48.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;211 Rdn.&amp;nbsp;16; zweifelnd auch Lackner/Kühl, StGB 22.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;212 Rdn.&amp;nbsp;9; a.A. Horn in SK-StGB 5.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;212 Rdn.&amp;nbsp;32; zum Ganzen ausführlich Maatz NStZ 1995, 209 mit zahlr. weit. Nachw. aus dem Schrifttum). Anders verhielte es sich nur, wenn sich der Tötungsvorsatz einerseits und der Körperverletzungsvorsatz andererseits schon begrifflich gegenseitig ausschlössen, wie es noch das Reichsgericht angenommen hat (RGSt 61, 375). Diese Auffassung ist aber spätestens seit der Entscheidung BGHSt 16, 122, 123 überholt.
&lt;p&gt;c) Daher könnte der bisherigen Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis nur dann weiter gefolgt werden, wenn es zuträfe, daß &quot;kein sachliches Bedürfnis (besteht), denjenigen, der des versuchten Totschlags schuldig ist, außerdem noch wegen der in seiner Tat notwendig liegenden Körperverletzung zu verurteilen, (weil) der rechtliche und sittliche Unwert seiner Tat durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfaßt (wird)&quot; (BGHSt 22, 248/249). So verhält es sich aber gerade nicht. Daß die Körperverletzung ein notwendiges Durchgangsstadium zur Tötung bildet und deshalb auch vom Tötungswillen notwendig mit umfaßt wird (BGHSt 16, 122, 123), ändert nichts daran, daß eben nicht mit jeder versuchten Tötung das Opfer &quot;notwendig&quot; auch verletzt wird (vgl. die Fallbeispiele bei Maatz a.a.O. S.&amp;nbsp;211). Dann ist es aber - und zwar auch im Hinblick auf die berechtigten Opferbelange und die damit zusammenhängende Genugtuungsfunktion des Schuldspruchs - unangemessen, in den Fällen, in denen es beim Versuch der Tötung zu einer vollendeten Körperverletzung gekommen ist, diesen Umstand im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen (vgl. Schröder JZ 1967, 709 = Anm. zu BGHSt 21, 265).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Im übrigen war schon die bisherige Rechtsprechung widersprüchlich: Während der Bundesgerichtshof bisher die Auffassung vertreten hat, die versuchte Tötung verdränge die vorsätzliche Körperverletzung im Sinne der §§&amp;nbsp;223, 223 a und 224 StGB a.F. (= §§&amp;nbsp;223, 224 und 226 Abs.&amp;nbsp;1 StGB i.d.F. des 6. StrRG), hat er Tateinheit angenommen beim Zusammentref&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_196_200&quot; id=&quot;BGHSt_44_196_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_196_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 196 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fen mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§&amp;nbsp;225 StGB a.F. = §&amp;nbsp;226 Abs.&amp;nbsp;2 StGB n.F.; in BGHSt 22, 248 noch offengelassen, so jetzt aber BGHR StGB §&amp;nbsp;225 Konkurrenzen 2), mit Körperverletzung mit Todesfolge (§&amp;nbsp;226 StGB a.F. = §&amp;nbsp;227 StGB n.F.; dazu BGHSt 35, 305, 307/308) und mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in der Alternative des Quälens (§&amp;nbsp;223 b Abs.&amp;nbsp;1 StGB a.F. = §&amp;nbsp;225 Abs.&amp;nbsp;1 StGB n.F.; dazu BGHR StGB §&amp;nbsp;223 b Konkurrenzen 2 sogar für den Fall des vollendeten Totschlags; zur Annahme von Tateinheit von Mißhandlung eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge BGHSt 41, 113, 115&amp;nbsp;f.), und zwar ausdrücklich mit Rücksicht auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs. Es gibt keinen einleuchtenden Grund, weshalb dies nicht im Verhältnis zu allen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten gelten soll.
&lt;p&gt;Die Annahme von Tateinheit im Verhältnis von versuchter Tötung und schwerer Körperverletzung (§&amp;nbsp;224 StGB a.F. = §&amp;nbsp;226 Abs.&amp;nbsp;1 StGB n.F.) läuft auch nicht - wie in der Entscheidung BGHSt 22, 248, 249 mit Blick auf die Regelung des §&amp;nbsp;56 StGB a.F. (§&amp;nbsp;18 StGB n.F.) ausgeführt ist - auf den Vorwurf hinaus, &quot;der Täter habe es bei der von ihm beabsichtigten Tötung an der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt fehlen lassen&quot;. Der in der Verurteilung (auch) wegen schwerer Körperverletzung enthaltene Vorwurf, &quot;wenigstens&quot; fahrlässig gehandelt zu haben (§&amp;nbsp;18 StGB), betrifft nicht die Tötungshandlung, sondern ausschließlich die Herbeiführung der besonderen Folgen der Körperverletzung. Darin liegt kein Widerspruch; auch bei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten ist die Schuld des Täters für jeden der verwirklichten Straftatbestände gesondert festzustellen. Dabei ist es ohne weiteres miteinander vereinbar, daß der Täter zwar den Tod des Opfers herbeiführen will, daß er aber die Möglichkeit qualifizierender körperlicher Folgen bei dem die Tat überlebenden Opfer nicht in seine Vorstellung aufnimmt und deshalb insoweit nicht mit Vorsatz, sondern nur fahrlässig handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Die Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Tötungs- und vollendetem Körperverletzungsdelikt läßt den Schuldgehalt unberührt, weil sich dieser unabhängig von der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_196_201&quot; id=&quot;BGHSt_44_196_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_196_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 196 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidung des Konkurrenzverhältnisses bemißt (vgl. BGHR StGB §&amp;nbsp;211 Abs.&amp;nbsp;1 Konkurrenzen 1 m.w.N.). Daß sie nicht zu einer &quot;Doppelverwertung&quot; zu Lasten des Angeklagten führt, bedarf keiner besonderen Begründung; es versteht sich von selbst, daß dem Täter das in den Bereich tatbestandlicher Überschneidung fallende Unrecht nur einmal angelastet werden kann (BGHSt - GSSt - 39, 100, 109). Deshalb spricht nichts dagegen, die zusammen mit der versuchten Tötung verwirklichte Körperverletzung in den Schuldspruch aufzunehmen, zumal der Tatrichter die verschuldeten Auswirkungen der Tat ohnehin bei der Strafzumessung beachten muß (BGHSt 22, 248, 249) und mithin auch nicht durch das Doppelverwertungsverbot des §&amp;nbsp;46 Abs.&amp;nbsp;3 StGB gehindert ist, die Schwere der Verletzungen und der sonstigen Tatfolgen strafschärfend zu berücksichtigen.
&lt;p&gt;f) Die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben auf Anfrage des Senats gemäß §&amp;nbsp;132 Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;1 und 3 GVG erklärt, daß sie an entgegenstehender Rechtsprechung nicht mehr festhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist ein Freispruch von dem als materiell selbständige Handlung angeklagten Vorwurf des versuchten Mordes nicht veranlaßt. Durch die zugelassene Anklage war beiden Angeklagten zur Last gelegt worden, neben der Raubtat durch eine weitere Straftat jeweils in Verdeckungsabsicht versucht zu haben, die Geschädigte (durch Unterlassen) zu töten, indem sie, &quot;obwohl (sie) erkannten, daß die Geschädigte durch ihr Tun schwer verletzt war und die Möglichkeit in Betracht zogen, daß sie ohne Hilfe ihren Verletzungen erliegen könnte, aus Angst, entdeckt zu werden, die Herbeiholung ärztlicher Hilfe (unterließen)&quot; Das Landgericht hat gemeint, insoweit von einem Teilfreispruch absehen zu können, weil es &quot;für den Angeklagten S. ein versuchtes Tötungsdelikt durch aktives Tun für erwiesen gehalten (hat)&quot; und es &quot;hier zu Gunsten der Angeklagten für das gesamte Geschehen von Tateinheit ausgegangen (ist)&quot;. Das weist hinsichtlich des Angeklagten S. im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_196_202&quot; id=&quot;BGHSt_44_196_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_196_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 196 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Allerdings muß, wenn nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die nach der Anklage in Tatmehrheit (§&amp;nbsp;53 StGB) begangen worden sein sollen, insoweit grundsätzlich freigesprochen werden, um Anklage und Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen; dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt und der Meinung ist, daß bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit (§&amp;nbsp;52 StGB) vorliegt (st. Rspr.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;260 Rdn.&amp;nbsp;13 m.N.). Doch trifft dies nur zu, wenn das Gericht in einem solchen Fall die als tatmehrheitlich angeklagte &quot;Tat&quot; nicht für erwiesen hält (vgl. BGHR StPO §&amp;nbsp;260 Abs.&amp;nbsp;1 Teilfreispruch 2; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212; NStZ 1984, 566). So verhält es sich hier aber nicht. Das Landgericht hat die als versuchten Mord angeklagte Tat nicht etwa für nicht erwiesen erachtet, sondern sie zutreffend als tatbestandsmäßiges vorsätzliches (versuchtes) Tötungsdelikt gewertet, das nur deshalb nicht Gegenstand eines selbständigen Schuld- und Strafausspruchs sein kann, weil es Bestandteil des durch den Angriff mit dem Messer verübten versuchten Totschlags (durch aktives Tun) ist. Unter diesen Umständen ist für einen Teilfreispruch kein Raum.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1469&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-212-stgb">§ 212 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-22-stgb">§ 22 StGB</category>
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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 04:32:06 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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<item>
 <title>BGH, 17.12.1996 - 5 StR 137/96</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1423</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Innerdeutsche Todesschüsse II        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 42, 356; JuS 1997, 756; NJ 1997, 265; NJW 1997, 1245; NStZ 1997, 491        &lt;/div&gt;
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                    5 StR 137/96        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Laufhütte, Häger, Basdorf, Nack, Gerhardt        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Berlin, 12.09.1995&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen an der innerdeutschen Grenze, mit denen die Flucht eines bewaffneten Fahnenflüchtigen aus der DDR verhindert werden sollte.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 42, 356        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_356_356&quot; id=&quot;BGHSt_42_356_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_356_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 356 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen an der innerdeutschen Grenze, mit denen die Flucht eines bewaffneten Fahnenflüchtigen aus der DDR verhindert werden sollte.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §&amp;nbsp;212; WStG §&amp;nbsp;5 Abs.&amp;nbsp;1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 17. Dezember 1996 g.S.&amp;nbsp;u. R.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 137/96 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Berlin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Revisionsverfahren betrifft ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen tödlicher Schüsse an der innerdeutschen Grenze&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_356_357&quot; id=&quot;BGHSt_42_356_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_356_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 356 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf einen fluchtwilligen bewaffneten Soldaten der DDR.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 25. April 1966 gegen 3.45 Uhr wurde der damals einundzwanzigjährige Soldat K. bei dem Versuch, von Ost-Berlin aus über die Grenze in den Westteil Berlins zu flüchten, von Grenzsoldaten erschossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Fluchtversuch erfolgte vom Ost-Berliner Ortsteil Johannisthal aus westlich der Wredebrücke. An der nordöstlichen Uferböschung des an dieser Stelle gänzlich auf West-Berliner Gebiet fließenden Teltowkanals verlief die Grenze zum West-Berliner Ortsteil Rudow. Sie wurde hier durch dreifache Stacheldrahtzäune gesichert, die an zwei Meter hohen Betonpfeilern befestigt waren. Davor war als &quot;Vorsperre&quot; ein zwei Meter hoher Zaun gezogen, vor diesem jenseits eines Feldstreifens noch ein 1,50 Meter hoher Signalzaun. Hiervor lag ein &quot;Annäherungsfeld&quot;, gesichert durch Alarmgeräte und &quot;Stolperdrähte&quot;. Zwischen der Vorsperre und der eigentlichen Grenze befanden sich ein Kolonnenweg, ein Sperrgraben und unmittelbar vor den Stacheldrahtzäunen ein Kontrollstreifen, der von im Abstand von zehn Metern stehenden Peitschenmasten ausgeleuchtet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am Tatort war damals der Angeklagte R., ein fünfundzwanzigjähriger Lehrer aus Thüringen, der bei den Grenztruppen seinen Wehrdienst - dessen Ablauf vier Tage bevorstand - leistete, im Rang eines Gefreiten als Gruppenführer eingesetzt. Sein Kraftfahrer war der Angeklagte S., ein ebenfalls wehrdienstleistender zweiundzwanzigjähriger Schweißer aus Magdeburg. Jeder der beiden Angeklagten war mit einer automatischen Maschinenpistole vom Typ &quot;Kalaschnikow&quot; nebst zwei Magazinen mit je 30 Patronen bewaffnet. Sie waren, wie üblich, &quot;vergattert&quot;, Grenzdurchbrüche auf keinen Fall zuzulassen sowie &quot;Grenzverletzer&quot; zu stellen oder zu vernichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Flüchtling K. war seit November 1965 Angehöriger der Nationalen Volksarmee. In der Tatnacht war er als Wachtposten an grenznahen Hallen, in denen kampftechnisches Gerät eines Flak-Raketen-Regiments abgestellt war, eingesetzt. Er begab sich in Uniform auf die Flucht und führte seinerseits eine mit vierzehn Schuß Munition geladene, entsicherte und auf Dauerfeuer gestellte Maschinenpistole Kalaschnikow bei sich.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_356_358&quot; id=&quot;BGHSt_42_356_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_356_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 356 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Angeklagte R. hatte nach Dienstbeginn am Vorabend des Tattages um 21.00 Uhr als Gruppenführer zunächst die Grenzposten seines am Tatort stationierten Gruppenabschnitts eingewiesen. Anschließend nahm er Kontakt zu den einzelnen Grenzposten auf. So stand er seit etwa 3.30 Uhr zusammen mit seinem Fahrer S.&amp;nbsp;sowie den beiden - vom Landgericht rechtskräftig freigesprochenen - Mitangeklagten L. und H., die ein Postenpaar bildeten, zusammen, als von einem Postenturm an der Wrede-Brücke durch ein Leuchtsignal auf Reaktionen des Signalzaunes hingewiesen wurde, die der Flüchtling bei dessen Überwindung ausgelöst hatte. Unmittelbar anschließend nahm R. den uniformierten und bewaffneten Flüchtling K. wahr, wie er in einer Entfernung von 100 bis 200 Metern über den Kolonnenweg auf den Sperrgraben zulief. R. rief aufgeregt: &quot;Da läuft einer!&quot;, lud die Maschinenpistole durch, stellte sie auf Dauerfeuer und gab zunächst einen langen Feuerstoß in die Luft als Warnschuß ab. K. lief weiter, übersprang den Sperrgraben und geriet immer mehr ins Licht der Peitschenmasten. Auch die übrigen drei Soldaten entsicherten ihre Maschinenpistolen und stellten sie auf Dauerfeuer ein. Sie hatten im Gegensatz zu R. Waffe und Uniform des K. nicht wahrgenommen, sondern hielten ihn für einen &quot;normalen Flüchtling&quot;. Alle vier rannten auf dem Kolonnenweg hinter dem Graben in Richtung des Flüchtlings. R. gab kurze gezielte Feuerstöße mit Dauerfeuer auf die Beine des Flüchtlings ab. Nach einem weiteren, versehentlich langen Feuerstoß hatte er das erste Magazin leergeschossen und wechselte nun im Weiterrennen die Magazine aus. Währenddesssen gab S.&amp;nbsp;kurze Feuerstöße mit Dauerfeuer ab, den ersten in die Luft, mit einem zweiten zielte er zwischen Flüchtling und Grenze. K. robbte inzwischen auf dem Kontrollstreifen schnell in Richtung Grenzzaun. Als die Angeklagten, die weiter auf dem Kolonnenweg hinter dem Graben rannten, noch etwa siebzig Meter von dem - inzwischen nur noch fünf bis sechs Meter vor dem Grenzzaun befindlichen - Flüchtling entfernt waren, gab S.&amp;nbsp;einen dritten kurzen Feuerstoß als &quot;Sperrfeuer&quot; ab und rief dem Flüchtling anschließend zu: &quot;Mensch, bleib doch liegen!&quot; K. robbte gleichwohl weiter vorwärts. Da einer der Grenzposten den Angeklagten S.&amp;nbsp;inzwi
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_356_359&quot; id=&quot;BGHSt_42_356_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_356_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 356 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen überholt hatte, stellte dieser - nachdem er insgesamt zehn (bis zwölf) Schüsse abgegeben hatte - das Feuer ein. Das hatten zuvor schon die beiden Mitangeklagten getan, die jeder etwa zehn Schüsse abgegeben hatten, bei denen sie möglicherweise absichtlich nicht in Richtung des Flüchtlings gezielt hatten. Lediglich der Angeklagte R., der an der Spitze der vier Grenzsoldaten rannte, schoß weiter. Er schoß mit langen Feuerstößen auch das zweite Magazin leer und traf dabei den Flüchtling am Kopf, der daraufhin zwei bis drei Meter vor dem Grenzzaun liegenblieb. Abgesehen von dem unbedingt tödlichen, den sofortigen Bewegungsverlust bewirkenden Kopfdurchschuß war er zweimal am rechten Bein getroffen worden. R. entwaffnete den bewußtlosen Flüchtling, zog ihn zum Graben, legte ihn mit Hilfe eines der anderen Soldaten hinein und versuchte, Erste Hilfe zu leisten. Etwa eine halbe Stunde später traf ein Sanitätswagen ein. Das - möglicherweise jetzt schon tote - Opfer wurde in eine Plane gewickelt und unter dem Sanitätswagen durchgezogen, damit er auf der grenzabgewandten Seite eingeladen werden konnte und so nähere Einsichtsmöglichkeiten auf das Geschehen durch aufmerksam gewordene westliche Beobachter verhindert werden konnten. Sein alsbald eingetretener Tod hätte auch durch sofortige ärztliche Hilfe nicht verhindert werden können.
&lt;p&gt;Die vier Soldaten wurden belobigt. R. erhielt eine Medaille für vorbildlichen Grenzdienst und wurde zum Unteroffizier der Reserve befördert, die übrigen drei erhielten jeder eine goldene Uhr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Während das Landgericht bei den Mitangeklagten L. und H. die Abgabe von Schüssen mit bedingtem Tötungsvorsatz als nicht nachweisbar erachtet hat, ist es bei den Angeklagten R. und S.&amp;nbsp;zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes gelangt. R. hat das Landgericht gleichwohl aus Rechtsgründen freigesprochen, da auch die bedingt vorsätzliche Abgabe tödlicher Schüsse zur Verhinderung der Flucht eines bewaffneten Fahnenflüchtigen nach - insoweit nicht wegen eklatanter Menschenrechtswidrigkeit nichtigem - DDR-Recht gerechtfertigt gewesen sei. Diesbezüglich liege beim Angeklagten S., der sich die tödlichen Schüsse des Angeklagten R. als Mittäter zurechnen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_356_360&quot; id=&quot;BGHSt_42_356_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_356_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 356 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lassen müsse, ein &quot;umgekehrter Tatbestandsirrtum&quot; vor, da er den für die Rechtfertigung ausschlaggebenden Umstand, daß der Flüchtling ein bewaffneter Soldat gewesen sei, nicht wahrgenommen habe. Soweit er mit bedingtem Tötungsvorsatz auf einen unbewaffneten Flüchtling habe schießen wollen, sei die Rechtfertigung nach DDR-Recht wegen groben Menschenrechtsverstoßes nichtig und das Verhalten wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des so weit gehenden Schießbefehls auch nicht als Handeln auf Befehl entschuldigt gewesen. Das Landgericht hat S.&amp;nbsp;wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, soweit sie der Freisprechung des Angeklagten R. gilt. Es kann dahinstehen, ob das Verhalten dieses Angeklagten aufgrund gültigen DDR-Rechts gerechtfertigt war. Er war jedenfalls entschuldigt. Dabei nimmt der Senat ungeachtet der Begleitumstände des Falles die Beweiswürdigung des Tatrichters, der Angeklagte R. habe nur &quot;Sperrfeuer&quot; mit bedingtem Tötungsvorsatz schießen wollen, hin. Nach den Feststellungen ist letztlich nicht auszuschließen, daß der Angeklagte R. - unter Berücksichtigung der Kürze der ihm verbliebenen Überlegungszeit - geglaubt hat, der Fluchtversuch sei in der konkreten Situation ohne Gefährdung seiner selbst und der anderen Grenzsoldaten nicht anders als durch den konkreten Schußwaffeneinsatz sicher zu verhindern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht verweist auf die Rechtfertigung von Schußwaffengebrauch mit bedingtem Tötungsvorsatz durch die &quot;Vorschrift über die Organisation und Führung der Grenzsicherung in der Grenzkompanie&quot; vom 8. Februar 1964 (DV-30/10; vgl. BGHSt 39, 353, 366 f.; 40, 241, 242 f.) - Nr.&amp;nbsp;114d, 115. Es meint, der Rechtfertigungsgrund sei in Fällen von Flüchtlingen, die zugleich bewaffnete Fahnenflüchtige waren und mit ihrem Verhalten den Verbrechenstatbestand des §&amp;nbsp;4 Abs.&amp;nbsp;2 lit. a des Militärstrafgesetzes der DDR vom 24. Januar 1962 (GBl DDR S.&amp;nbsp;25; später §&amp;nbsp;254 Abs.&amp;nbsp;2 StGB-DDR) erfüllten, hinzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht entschieden (vgl. dazu BGHSt 40, 48, 51). Nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_356_361&quot; id=&quot;BGHSt_42_356_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_356_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 356 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seiner bisherigen Rechtsprechung ist allerdings ein Rechtfertigungsgrund für die vorsätzliche Tötung von Personen, die nichts weiter wollten, als&amp;nbsp; unbewaffnet &amp;nbsp;und ohne Gefährdung allgemein anerkannter Rechtsgüter die innerdeutsche Grenze zu überschreiten, wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte als unwirksam anzusehen (BGHSt 41, 101 m.w.N.; entsprechend BVerfG, Beschluß vom 24. Oktober 1996 - 2 BvR 1851/94 - u.a.).
&lt;p&gt;Mit Rücksicht auf die Bedeutung der den Bürgern der DDR insbesondere auch für Ausreisen in den anderen Teil Deutschlands weitgehend verwehrten Ausreisefreiheit wäre eine im Ergebnis gleiche Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Schußwaffeneinsatzes mit Tötungsvorsatz auch gegen fahnenflüchtige Soldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze nicht ganz fernliegend. Gleiches gilt - namentlich im Blick auf das Ausmaß des Grenzsoldaten befohlenen Schußwaffeneinsatzes an der innerdeutschen Grenze (vgl. dazu nur BGHSt 39, 1, 20 und BVerfG a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 36, 1, 35) - für entsprechende Fälle, in denen der Flüchtling seinerseits bewaffnet war, jedenfalls bevor er von sich aus konkrete Anstalten zum Einsatz der mitgeführten Waffe gemacht hatte. Angesichts der vom Landgericht zutreffend angestellten Erwägung, daß die Annahme unwirksamer Rechtfertigung nach Tatortrecht auf Fälle extremen, offensichtlichen Unrechts beschränkt bleiben muß, ist die Beurteilung der Rechtswidrigkeit in Fällen wie dem hier vorliegenden dennoch problematisch: Hier sind einerseits das Recht auf Leben und die Ausreisefreiheit des Flüchtlings zu bedenken. Andererseits konnte das Ausmaß des von diesem aus Sicht der Grenzsoldaten ausgehenden Rechtsbruchs als deutlich gewichtiger angesehen werden. Eine bestehende Gefährdung der Grenzsoldaten, schon bevor der Flüchtling konkret zum Einsatz seiner Waffe ansetzte, ist mitzubedenken. Der Senat braucht die Frage hier nicht zu entscheiden. Ihre Beantwortung folgt nicht zwanglos aus der bisherigen Rechtsprechung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verhalten des Angeklagten, der als Grenzsoldat mit bedingtem Tötungsvorsatz auf einen bewaffneten Fahnenflüch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_356_362&quot; id=&quot;BGHSt_42_356_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_356_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 356 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tigen geschossen hat, um dessen Flucht zu verhindern, ist jedenfalls entschuldigt, weil eine Rechtswidrigkeit des hierauf gerichteten Schießbefehls - entsprechend §&amp;nbsp;5 Abs.&amp;nbsp;1 WStG - für den Angeklagten nach den ihm bekannten Umständen nicht offensichtlich war (vgl. BGHR WStG §&amp;nbsp;5 Abs.&amp;nbsp;1 Schuld 3). Schon beim Schußwaffeneinsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz gegen unbewaffnete zivile Flüchtlinge hat der Senat deutlich gemacht, daß die Annahme der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des so weit gehenden Schießbefehls für den indoktrinierten einfachen DDR-Grenzsoldaten problematisch ist (vgl. BGHSt 39, 1, 32 ff.; 39, 168, 185 ff.; BGH NStZ 1993, 488; siehe insbesondere BVerfG, Beschluß vom 24. Oktober 1996 - 2 BvR 1852/94 - zu BGHSt 40, 241, 250 f.; vgl. auch Horstkotte in: Ebke/Vagts - Hrsg. -, Demokratie, Marktwirtschaft und Recht 1995 S.&amp;nbsp;213, 228&amp;nbsp;f.). Richtet sich der Schießbefehl auf Schußwaffeneinsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz gegen einen flüchtenden bewaffneten Deserteur, kommen gewichtige für die Möglichkeit einer Rechtmäßigkeit des Befehls in diesem Spezialfall sprechende Besonderheiten dazu, welche unter tatsächlichen Begleitumständen, wie sie hier festgestellt sind, die Annahme, die Rechtswidrigkeit sei offensichtlich, nicht mehr zulassen.
&lt;p&gt;Der Freispruch des Angeklagten R. aus Rechtsgründen ist mithin jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil sein Verhalten mindestens entschuldigt war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Annahme, der Angeklagte S.&amp;nbsp;habe mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Flüchtling geschossen, beruht auf einer Beweiswürdigung, die sachlichrechtlicher Prüfung nicht standhält. Da auszuschließen ist, daß ein neuer Tatrichter tragfähige Feststellungen für einen bedingten Tötungsvorsatz dieses Angeklagten treffen könnte, und eine Strafbarkeit des Angeklagten S.&amp;nbsp;aus sonstigen Gründen nicht gegeben ist, muß dieser - entsprechend der Beurteilung des Landgerichts zur mangelnden Strafbarkeit der beiden rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten - freigesprochen werden. Zugleich bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft mit ihrer - nachrangigen - Zielrichtung zum Nachteil des Angeklagten erfolglos.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_356_363&quot; id=&quot;BGHSt_42_356_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_356_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 356 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Flüchtling ist von einem Schuß des Angeklagten R. getötet worden, von dem allein sechzig der insgesamt abgegebenen neunzig Schüsse stammten. In der Phase des Geschehens, als R. das zweite Magazin mit dreißig Schuß verfeuerte, hatten die übrigen Angeklagten bereits zu schießen aufgehört. Bei der Beweiswürdigung zum Vorsatz muß zu Gunsten des Angeklagten S.&amp;nbsp;- nicht anders als bei den beiden rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten - ins Gewicht fallen, daß er im Verhältnis zur Gesamtzahl der Schüsse nur wenig selbst geschossen hat. Ohne daß der Senat die Schnelligkeit des gesamten Geschehensablaufs verkennt, ist zu beachten, daß der Flüchtling in der Phase, als S.&amp;nbsp;noch (mit)geschossen hatte, weder tödlich getroffen noch nachweislich schwer verletzt wurde. Der hierin liegende Erfolgsmangel ist nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art stets ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes (vgl. BGHSt 41, 149; BGHR StGB §&amp;nbsp;212 Abs.&amp;nbsp;1 Vorsatz, bedingter 44; vgl. auch BGHR StGB §&amp;nbsp;212 Abs.&amp;nbsp;1 Vorsatz, bedingter 45). Zwar steht die Gefährlichkeit des abgegebenen Dauerfeuers außer Frage, weil hierbei die Zielgenauigkeit wegen der Neigung der Waffe zum &quot;Auswandern&quot; gering war. Gleichwohl ist nicht ausreichend belegt, daß der Abstand zwischen Flüchtling und Grenze in der Phase, in welcher der Angeklagte S.&amp;nbsp;geschossen hat, so kurz gewesen wäre, daß als Dauerfeuer abgeschossenes &quot;Sperrfeuer&quot; objektiv notwendig mit hoher Lebensgefahr für den Flüchtling verbunden gewesen wäre, mithin schon hieraus auf die Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes zu schließen war. War die Lebensgefahr - wie der mangelnde Taterfolg in dieser Phase letztlich erweist - nicht so hoch, reicht das vom Tatrichter neben der Gefährlichkeit des Dauerfeuers maßgeblich herangezogene Aussageverhalten des Angeklagten S.&amp;nbsp;zu seinen subjektiven Vorstellungen beim Schießen zum Beleg bedingten Tötungsvorsatzes nicht aus. Dies gilt umso mehr, als eine eher zurückhaltende Bewertung von Aussagedetails in Fällen dieser Art angezeigt erscheint (vgl. BGHR StGB §&amp;nbsp;212 Abs.&amp;nbsp;1 Vorsatz, bedingter 44 sowie 46 - insoweit nicht in BGHSt 41, 149 abgedruckt -), zumal da sie durch besonders langen zeitlichen Ab
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_356_364&quot; id=&quot;BGHSt_42_356_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_356_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 356 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stand zwischen Tat und verantwortlicher Vernehmung gekennzeichnet sind. Der Senat sieht nach alledem auch im vorliegenden Fall Anlaß zu besonders intensiver und kritischer Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz. Er vermag sie auch hier nicht als hinreichend tragfähig anzuerkennen. Hier liegt auf der Hand, daß auch ein neuer Tatrichter keine tragfähigen Feststellungen zum Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes zum Nachteil des Angeklagten S.&amp;nbsp;wird treffen können.
&lt;p&gt;Fehlt es am Tötungsvorsatz des Angeklagten S.&amp;nbsp;bei Abgabe seiner Schüsse, sind ihm - nicht anders als den rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten, die ebenfalls ohne Tötungsvorsatz ungefähr gleich oft wie S., nämlich viel seltener als R., geschossen haben - die tödlichen Schüsse R.s nicht im Sinne der Mittäterschaft (bei deren Vorliegen naheliegend übrigens nicht versuchter, sondern vollendeter Totschlag anzunehmen gewesen wäre; vgl. nur Dreher/Tröndle, StGB 47.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;16 Rdn.&amp;nbsp;28) zuzurechnen (vgl. BGHSt 39, 1, 30 f.; BGH NJW 1994, 2708, insoweit in BGHSt 40, 241 nicht abgedruckt; BGH NJW 1995, 2728, 2829, insoweit in BGHSt 41, 101 nicht abgedruckt; BGHSt 42, 65); er ist auch nicht wegen Teilnahme an mit bedingtem Tötungsvorsatz erfolgtem Schießen R.s strafbar (vgl. auch BGHSt 39, 168, 194; 41, 149). Schießen mit bloßem Verletzungsvorsatz begründet in Fällen der vorliegenden Art, auch wenn es unbewaffneten Flüchtlingen galt, keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf (BGHSt 39, 168, 194 f.; 41, 10, 15; BGHR StGB §&amp;nbsp;212 Abs.&amp;nbsp;1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH WStG §&amp;nbsp;5 Abs.&amp;nbsp;1 Schuld 1; BGH NStZ 1993, 488).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1423&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1423#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-212-stgb">§ 212 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-5-wstg">§ 5 WStG</category>
 <pubDate>Thu, 28 Jun 2012 21:18:24 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">1423 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BGH, 15.11.1996 - 3 StR 79/96</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1422</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Indirekte Sterbehilf        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 42, 301; JR 1998, 159; JuS 1997, 661; NJW 1997, 807; NStZ 1997, 182        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    15.11.1996        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    3 StR 79/96        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Kiel&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, daß sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.&lt;br /&gt;
2. In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49 I Nr. 1 StGB ersetzt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 42, 301        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_301_301&quot; id=&quot;BGHSt_42_301_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_301_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 301 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach §&amp;nbsp;49 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 StGB ersetzt werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, daß sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann (im Anschluß an BGHSt 37, 376).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;211, 212, 216, 49 Abs.&amp;nbsp;1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 15. November 1996 g.M.&amp;nbsp;u. M.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 79/96 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Kiel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer hat den Angeklagten D. M. wegen Mordes aus Habgier zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und die Angeklagte C. M. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten erstreben mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen ihre Freisprechung, jedenfalls die Aufhebung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_301_302&quot; id=&quot;BGHSt_42_301_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_301_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 301 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Urteils; die Staatsanwaltschaft will mit der Sachrüge eine Verurteilung wegen Mordes auch für die Angeklagte C. M. und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe für beide Angeklagte, hilfsweise die Aufhebung des Urteils erreichen. Die Rechtsmittel der Angeklagten und die gegen den Angeklagten D. M. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft führen auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und der zugrundeliegenden Feststellungen; dagegen hat das zuungunsten der Angeklagten C. M. eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.
&lt;p&gt;Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte D. M. eine Facharztpraxis für Orthopädie betrieben. Seine Ehefrau, die Angeklagte C. M., war als Anästhesistin ausgebildet, jedoch zur Tatzeit nicht mehr berufstätig und versorgte stattdessen den Haushalt; die finanzielle Lage der Eheleute war angespannt. Die Angeklagten freundeten sich mit der 88-jährigen vermögenden Rentnerin V. an, die wegen Kniebeschwerden die Praxis des Angeklagten aufgesucht hatte. Der Kontakt wurde so eng, daß Frau V. dem Angeklagten zunächst einen Geldbetrag von 104 000 DM und schließlich beiden Angeklagten eine Immobilie im Wert von 2,5 Millionen DM zuwendete. Anfang Juni 1987 erkrankte Frau V. schwer. Ursache war wahrscheinlich eine nicht erkannte und erst bei der späteren Obduktion festgestellte Hiatushernie (Verlagerung eines Magenteils durch eine Zwerchfellöffnung in den Brustraum). Frau V. ließ sich von den Angeklagten untersuchen, die den Internisten Dr. S.&amp;nbsp;hinzuzogen. Dieser diagnostizierte eine Gallenkolik und stimmte der Verlegung der Patientin in die Wohnung der Angeklagten anstelle einer sonst erforderlichen Verbringung in ein Krankenhaus zu. Am 3. Juni 1987 verschlimmerte sich der Zustand. Dr. S.&amp;nbsp;verschrieb der Patientin zehn Ampullen Dolantin, ein Opiat mit dem Wirkstoff Pethidin. Die Ampullen sollte die Angeklagte C. M. in Infusionen mit einer Dosierung von drei Ampullen zu je 100 mg für eine Dauer von 24 Stunden verabreichen. Nachdem sich in den Abendstunden ein Lungenödem bildete, verlangsamte die Angeklagte die Dolantinzufuhr fast bis zum Stillstand. Die Patientin röchelte, stöhnte und erbrach eine bräunliche Flüssigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_301_303&quot; id=&quot;BGHSt_42_301_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_301_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 301 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Angeklagten zogen Dr. S.&amp;nbsp;hinzu, der zum Absaugen der Lunge 50 mg Dolantin intravenös spritzte und dann mehrfach absaugte. Alle drei beteiligten Ärzte diskutierten gegen 2.00 Uhr des 4. Juni 1987, ob ein Transport in ein Krankenhaus sinnvoll sei; sie gingen zu diesem Zeitpunkt davon aus, daß die Patientin ohnehin sterben werde. Zur Überzeugung der Strafkammer beschlossen sie sodann gemeinsam, wobei der Angeklagte D. M. einen bestimmenden Einfluß ausübte, Frau V. nicht mehr in ein Krankenhaus zu bringen und sie mit einer schnell verabreichten Überdosis Dolantin zu töten. Die Angeklagte C. M. und Dr. S.&amp;nbsp;hatten dabei das Motiv, der Patientin durch einen raschen und schmerzlosen Tod weitere Leiden zu ersparen, während beim Angeklagten D. M. die Absicht im Vordergrund stand, durch einen schnellen Tod Frau V. mittels eines gefälschten Testaments beerben zu können. Dr. S.&amp;nbsp;mischte den sogenannten &quot;kleinen Tropf&quot; mit 100 ml NaCl, 300 mg Dolantin und zwei Ampullen Atosil, schloß ihn an und stellte ihn ein. Die von ihm geführte Krankenkarte enthält hierzu folgenden Eintrag: &quot;03. VI. (1.15) zunehmende Somnolenz, Erbrechen von Mageninhalt, zentraler Venenweg, Magensonde, NaCl mit 3 A Dolantin, 2 A Atosil, 3 x Absaugen, (1,5 Std)&quot;. Danach entfernten sich Dr. S.&amp;nbsp;und der Angeklagte D. M., während die Angeklagte C. M. bei der Patientin verblieb und sich weiter um das Absaugen bemühte. Die Infusion lief in maximal 55 Minuten durch und führte zur Überzeugung der Strafkammer zum Atemstillstand und damit zum Tod.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. Revision der Angeklagten&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verurteilung der Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts beruht auf Rechtsfehlern und Annahmen, die nach dem im Urteil mitgeteilten Beweisergebnis einer gesicherten Tatsachengrundlage entbehren (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beweiswürdigungsmängel zum Vorliegen eines Tötungsentschlusses und zur Todesursächlichkeit der Dolantingabe führen auf die Revisionen der Angeklagten zur Aufhebung des Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen; eine teilweise Aufrechterhaltung kommt nicht in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. Revision der Staatsanwaltschaft&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß das Land&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_301_304&quot; id=&quot;BGHSt_42_301_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_301_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 301 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gericht beim Angeklagten D. M. zwar Mord aus Habgier angenommen, gleichwohl aber von der Verhängung der nach §&amp;nbsp;211 Abs.&amp;nbsp;1 StGB vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, weil es diese im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187) und dem daraufhin ergangenen Beschluß des Großen Senats (BGHSt 30, 105) für unverhältnismäßig gehalten hat. In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach §&amp;nbsp;49 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 StGB ersetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich bei den Mordmerkmalen der Heimtücke und der Verdeckung einer Straftat eine Kollision mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für möglich gehalten; die Entscheidung des Großen Senats betrifft nur das Merkmal der Heimtücke. Das Merkmal der Habgier ist ohnehin eng auszulegen. Es liegt bei einem Motivbündel nur vor, wenn das Gewinnstreben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war (z.B. BGH NJW 1995, 2365, 2366). Wird ein Mensch aus einem solch niedrigen Motiv getötet, so verstößt die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht gegen den verfassungskräftigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es besteht daher auch keine Veranlassung zu einer analogen Anwendung des §&amp;nbsp;49 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 StGB. Im übrigen würde das von der Strafkammer festgestellte strafbare Verhalten des Angeklagten ohnehin nicht die Annahme außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 rechtfertigen.
&lt;p&gt;Die Revision der Staatsanwaltschaft ist dagegen unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Angeklagten C. M. wegen Totschlags richtet und eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt. Nach den Feststellungen der Strafkammer gingen beide Angeklagten und der von ihnen hinzugezogene Internist Dr. S.&amp;nbsp;bei Fassung des gemeinsamen Tötungsentschlusses davon aus, &quot;daß Frau V. ohnehin sterben würde und es nur noch darum ging, sie möglichst rasch sterben zu lassen, um ihr weiteres Leiden zu ersparen&quot;. Dies war - anders als bei dem Angeklagten D. M. - das alleinige Motiv der Angeklagten, die der Meinung war, daß Frau V. schon einen Trans&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_301_305&quot; id=&quot;BGHSt_42_301_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_301_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 301 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
port ins Krankenhaus nicht mehr überleben würde. Sie saugte die Flüssigkeit aus der Luftröhre der Sterbenden ab, wobei sie nicht einmal den Eintritt des Todes bemerkte. Daß unter diesen Umständen das ärztlich und altruistisch motivierte Verhalten der Angeklagten C. M. nicht als Heimtücke-Mord oder Mord aus niedrigen Beweggründen zu bewerten ist, liegt auf der Hand. Die Staatsanwaltschaft verkennt, daß auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen selbst die Verurteilung wegen Totschlags durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Denn das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, daß die Angeklagte von den tatsächlichen Voraussetzungen der straflosen sog. indirekten Sterbehilfe ausgegangen ist. Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten wird nämlich nicht dadurch unzulässig, daß sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann. In der Literatur ist streitig, ob diese sogenannte indirekte Sterbehilfe schon ihrem sozialen Sinngehalt nach aus dem Tatbestand der Tötungsdelikte herausfällt (so z.B. Dreher/Tröndle, StGB 47.&amp;nbsp;Aufl. vor §&amp;nbsp;211 Rdn.&amp;nbsp;17; Jähnke in LK 10.&amp;nbsp;Aufl. vor §&amp;nbsp;211 Rdn.&amp;nbsp;15 und 17). Auch wenn man dies verneint (vgl. zu den Gründen Merkel JZ 1996, 1145, 1148), kann das zu einer Lebensverkürzung führende, den Tatbestand des §&amp;nbsp;212 oder des §&amp;nbsp;216 StGB erfüllende Handeln des Arztes jedenfalls nach der Notstandsregelung des §&amp;nbsp;34 StGB gerechtfertigt sein (so z.B. Lackner, StGB 21.&amp;nbsp;Aufl. vor §&amp;nbsp;211 Rdn.&amp;nbsp;7; Schreiber NStZ 1986, 337, 340; weitere Nachw. bei Herzberg NJW 1996, 3043 in Fn. 1). Entsprechendes gilt für die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags. Denn die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen (BGHSt 37, 376) ist ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten, insbesondere sog. Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen (vgl. Kutzer NStZ 1994, 110, 115 und FS für Salger 1995 S.&amp;nbsp;663, 672).


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1422&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1422#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-211-stgb">§ 211 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-212-stgb">§ 212 StGB</category>
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 <pubDate>Thu, 28 Jun 2012 21:13:52 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1414</link>
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                    Innerdeutsche Todesschüsse        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 42, 65; MDR 1996, 834; NJ 1996, 431; NJW 1996, 2042; StV 1996, 479        &lt;/div&gt;
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                    Laufhütte, Horstkotte, Harms, Schäfer, Basdorf        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;LG Berlin, 01.02.1995&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Mittelbare Täterschaft bei Todesschüssen an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an &lt;a href=&quot;http://opinioiuris.de/entscheidung/1325&quot;&gt;BGHSt 40, 218&lt;/a&gt;)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;a name=&quot;BGHSt_42_65_65&quot; id=&quot;BGHSt_42_65_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_65_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 65 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Mittelbare Täterschaft bei Todesschüssen an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an BGHSt 40, 218).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §&amp;nbsp;25 Abs.&amp;nbsp;1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 4. März 1996 g.B.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 494/95 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Berlin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte gehörte seit November 1964 den Grenztruppen der DDR an. Zur Tatzeit war er Kommandeur des 34. Grenzregiments. Dieses Regiment hatte im Bereich West-Staaken die &quot;Aufgabe der Grenzsicherung&quot; nach Berlin (West). Die Grenzanlagen waren derart aufgebaut, daß einem etwa zwanzig Meter breiten Erdstreifen ein 150 cm tiefer und einen Meter breiter Kfz-Sperrgraben folgte. Fünfzehn Meter entfernt waren drei Sperren aus Stacheldrahtrollen aufgebaut, hinter denen sich jeweils ein Stacheldrahtzaun befand. Der zwischen Kfz-Sperrgraben und Stacheldrahtrollen liegende &quot;Kontrollstreifen&quot; bestand aus geharktem Sand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 7. Februar 1966 versuchte der Bauarbeiter Bl., aus West-Staaken kommend, die Grenzanlagen zu überwinden. Dabei wurde er von zwei in einem Beobachtungsturm postierten Grenzsoldaten (J. und H.) entdeckt. Beide Grenzposten gaben neben einem Schuß mit Leuchtmunition mehrere Feuerstöße Sperrfeuer aus ihren Kalaschnikow-Maschinenpistolen in den Boden vor dem Flüchtling ab. Bl. versuchte gleichwohl, unter den drei Sperren aus Stacheldrahtrollen hindurch in den Westteil Berlins zu gelangen. Dabei verfing er sich in der zweiten Stacheldrahtsperre und blieb auf dem Bauch liegen. Durch die Schüsse wurden zwei weitere Grenzsoldaten (S.&amp;nbsp;und Ho.) auf den Fluchtversuch aufmerksam. Sie liefen zum Ort des Geschehens und begaben sich - ebenso wie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_65_66&quot; id=&quot;BGHSt_42_65_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_65_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 65 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zuvor J. und H. - in den Sperrgraben hinter den Flüchtling. Kurz danach erschien der Kompaniechef Z. mit seinem Fahrer K.; beide postierten sich ebenfalls im Sperrgraben.
&lt;p&gt;Der Angeklagte, der die Schüsse im Regimentsobjekt hörte, rief seinen Fahrer und fuhr zusammen mit seinem Stabschef zur Grenze. Der Angeklagte begab sich auf den Grenzstreifen, um sich einen Überblick über die Lage zu verschaffen. Nach einigen Minuten machte der im Stacheldraht festhängende Flüchtling eine Bewegung in Richtung Berlin (West). Dabei war für den Angeklagten &quot;erkennbar&quot;, daß für den Flüchtling nicht die geringste Chance bestand, sich zu befreien und den Westteil Berlins zu erreichen. Der Angeklagte zog daraufhin seine Pistole und schoß auf Bl., bis das Magazin der Waffe leer war. Dabei nahm er den Tod des Opfers billigend in Kauf. Da die Schüsse den Flüchtling verfehlten, rief der Angeklagte nach einer Maschinenpistole. Der Fahrer K. händigte ihm daraufhin seine Kalaschnikow aus. Mit dieser Maschinenpistole gab der Angeklagte aus einer Entfernung von fünfzehn bis zwanzig Metern mehrere gezielte Schüsse auf Bl. ab. Neben dem Angeklagten schossen zumindest S.&amp;nbsp;und Ho., möglicherweise auch J. und H. sowie unbekannt gebliebene Grenzsoldaten in Richtung des Flüchtlings. Insgesamt wurden - einschließlich der ersten Schüsse vom Beobachtungsturm - rund 70 Schüsse abgegeben. Bl. wurde von vier Schüssen aus einer Kalaschnikow getroffen, von denen drei unmittelbar tödlich wirkten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht vermag - trotz einer &quot;hohen Wahrscheinlichkeit&quot; - nicht festzustellen, daß der Angeklagte die tödlichen Schüsse abgefeuert hat. Nicht auszuschließen sei, daß das Opfer von anderen NVA-Angehörigen getroffen wurde. Das Schwurgericht hält den Angeklagten deshalb nur des versuchten Totschlags für schuldig. Mittäterschaft mit einem unbekannt gebliebenen Schützen scheide aus, da der Angeklagte nicht aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit diesem Schützen zusammengewirkt habe und weil nicht auszuschließen sei, daß der Flüchtling von einem Soldaten getroffen wurde, der lediglich Sperrfeuer schießen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Seine Revision ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_65_67&quot; id=&quot;BGHSt_42_65_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_65_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 65 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Die Einwände gegen die Verfolgbarkeit der Tat widersprechen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In Fällen der vorliegenden Art ist weder Verjährung eingetreten noch ist die Verfolgbarkeit durch in der DDR erlassene Amnestien ausgeschlossen (vgl. zuletzt BGHSt 41, 247 mit umfassenden Nachweisen). Der vorliegende Fall könnte rechtlich allenfalls dann anders als die bislang entschiedenen zu beurteilen sein, wenn gegen den Angeklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (und eingestellt) worden wäre. Die dementsprechende Behauptung des Angeklagten trifft indes nicht zu; hiervon hat sich der Senat im Freibeweisverfahren überzeugt: Anhaltspunkte dafür, daß gegen den Angeklagten wegen der tödlichen Schüsse auf Bl. ein Ermittlungsverfahren auch nur eingeleitet worden wäre, gibt es nicht. Das Bundesarchiv in Potsdam, bei dem die Akten der Militäroberstaatsanwaltschaft der DDR aufbewahrt werden, hat insoweit alle in diesem Fall in Betracht kommenden Recherchen ergebnislos durchgeführt.
&lt;p&gt;2. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das sich gegen den Schuldspruch wegen eines nur versuchten Totschlags richtet, hat Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte ist wahlweise (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;1 Rdn.&amp;nbsp;17 m.w.N.) als Alleintäter, als Mittäter (§&amp;nbsp;25 Abs.&amp;nbsp;2 StGB, §&amp;nbsp;22 Abs.&amp;nbsp;2 Nr.&amp;nbsp;2 StGB-DDR) oder als mittelbarer Täter (§&amp;nbsp;25 Abs.&amp;nbsp;1 StGB zweite Variante, §&amp;nbsp;22 Abs.&amp;nbsp;1 StGB-DDR zweite Variante) für den Tod Bl.s verantwortlich. Ein Geschehensablauf, der sein Verhalten als bloß versuchten Totschlag erscheinen ließe, kommt nicht in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Senat kann offenlassen, ob der Angeklagte bereits nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 40, 218 als mittelbarer Täter angesehen werden müßte. Es liegt nahe, daß der Kommandeur eines Grenzregiments bei der Umsetzung des von der obersten militärischen Führung vorgegebenen Grenzregimes Zwischenglied einer Befehlshierarchie ist und dabei durch eigene Tatbeiträge unter Ausnutzung seiner Befehlsgewalt zur Tatbestandsverwirklichung führende regelhafte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_65_68&quot; id=&quot;BGHSt_42_65_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_65_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 65 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abläufe auslöst. Hierzu enthält das angefochtene Urteil indes keine Feststellungen.
&lt;p&gt;2. Auf der Basis der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erscheint der Angeklagte bei jeder denkbaren Sachverhaltsgestaltung als Täter eines vollendeten Tötungsdelikts:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach dem Gesamtbild der Urteilsfeststellungen spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Angeklagte die tödlichen Schüsse selbst aus der von ihm verwendeten Maschinenpistole abgegeben hat. Der Angeklagte ist unter dieser Voraussetzung Täter eines vollendeten Totschlags. Falls außer ihm kein anderer Soldat mit Tötungsvorsatz geschossen hat, ist er Alleintäter; haben auch andere mit Tötungsvorsatz geschossen, so ist der Angeklagte Mittäter eines vollendeten Totschlags. Das gilt auch, wenn der Angeklagte das Opfer zwar verfehlt hat, der Flüchtling jedoch durch einen anderen Grenzsoldaten mit (bedingtem) Tötungsvorsatz erschossen worden ist. Der Rangunterschied zwischen dem Angeklagten und anderen Soldaten, die mit derselben Zielrichtung wie er geschossen haben, steht einer Mittäterschaft (BGHSt 39, 1, 30, 31; 168, 194; BGH NJW 1994, 2708 - insoweit in BGHSt 40, 241 nicht abgedruckt; BGH NJW 1995, 2728, 2729 - insoweit in BGHSt 41, 101 nicht abgedruckt) nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Sofern Bl. durch einen Grenzsoldaten getötet worden ist, der ohne Tötungsvorsatz lediglich Sperrfeuer schießen wollte, was das Landgericht aufgrund einer allerdings zweifelhaften Beweiswürdigung für möglich hält, ist der Angeklagte mittelbarer Täter eines Totschlags.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Der Angeklagte hat - unabhängig von der allgemeinen, durch die oberste militärische Führung vorgegebenen Befehlslage - als Regimentskommandeur durch die Abgabe gezielter Schüsse seinen vor Ort befindlichen Untergebenen zumindest in schlüssiger Form abverlangt, den Flüchtling ihrerseits unter Feuer zu nehmen. Er &quot;empfand das Verhalten des Kompaniechefs Z. als unangemessen inaktiv und wollte durch seine Schußabgabe die Situation mit dem Flüchtling beenden&quot;. Der Senat braucht an dieser Stelle nicht zu entscheiden, ob jede individuelle Anweisung eines militärischen Vorgesetzten, auch und gerade wenn ihre Übereinstimmung mit der allgemeinen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_65_69&quot; id=&quot;BGHSt_42_65_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_65_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 65 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Befehlslage wegen eines möglichen Exzesses des Befehlenden zweifelhaft erscheint, bereits den für eine mittelbare Täterschaft erforderlichen Grad von Tatherrschaft zu begründen geeignet ist. Bei Befehlen eines Regimentskommandeurs an Angehörige seines Regiments liegt eine derart beherrschende Stellung vor.
&lt;p&gt;bb) Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe steht fest, daß der durch eigenes Schießen konkludent erteilte Befehl - wie vom Angeklagten gewollt - von seinen Untergebenen als solcher aufgenommen und befolgt worden ist. Auf die Frage, ob der vom Angeklagten erteilte Schießbefehl der allgemeinen Befehlslage entsprach oder ob die vorsätzliche Tötung eines Fluchtunfähigen insoweit wegen eines möglichen Verstoßes gegen die den Schußwaffengebrauch zur Tatzeit regelnde DV 30/10 (vgl. dazu BGHSt 40, 241, 243) einen Exzeß darstellte, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, daß der Angeklagte seine herausragende Stellung als Regimentskommandeur dazu gebraucht hat, seine Untergebenen in der konkreten Situation zum Schießen zu veranlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Den seine Tatherrschaft begründenden individuellen Schießbefehl gab der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz. Der Angeklagte nahm den Tod des Flüchtlings als das Ergebnis der von ihm gewünschten Schüsse billigend in Kauf; er hatte damit Täterwillen. Dieser Erfolg sollte nach seiner Vorstellung zwar durch gezielte Schüsse eintreten. Der Angeklagte nahm damit aber zugleich mindestens billigend in Kauf, daß das Opfer auch durch ohne Tötungsvorsatz abgegebene Schüsse ums Leben kam. Dies läßt sich dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei entnehmen und ergibt sich auch unmittelbar aus seinem eigenen Tötungsentschluß. Wenn Bl. durch befohlene Schüsse, die ungezielt und ohne Tötungsvorsatz abgegeben waren, gleichwohl tödlich getroffen wurde, stellt dies für den Angeklagten lediglich eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Damit liegen die Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung &quot;durch einen anderen&quot; vor, und zwar sowohl nach geltendem Recht als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht der DDR und dem späteren §&amp;nbsp;22 Abs.&amp;nbsp;1 StGB-DDR/&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_65_70&quot; id=&quot;BGHSt_42_65_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_65_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 65 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1968 (vgl. Lehrbuch des Strafrechts der DDR AT 1957 S.&amp;nbsp;468; Strafrecht AT Lehrbuch 1976 S.&amp;nbsp;374). Daß der Angeklagte im Rahmen des Tatgeschehens als unmittelbar Handelnder durch die von ihm abgegebenen Schüsse selbst den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen wollte, steht der Annahme gleichzeitiger mittelbarer Täterschaft aufgrund der zur Tatbestandserfüllung ausgenutzten Befehlsherrschaft nicht entgegen. Unerheblich für die mittelbare Täterschaft bleibt, ob der (ggf. mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz) Sperrfeuer schießende Grenzsoldat seinerseits rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1995, 1437, 1438). Für die Tatherrschaft des Angeklagten kommt es auch nicht darauf an, ob (im Falle eines Exzesses des Angeklagten) der unmittelbar handelnde Untergebene die etwaige Unverbindlichkeit des vom Angeklagten gegebenen Schießbefehls erkannte oder erkennen konnte.
&lt;p&gt;e) Andere Sachverhaltsgestaltungen scheiden aus. Daß Bl. durch Schüsse getötet worden sein kann, die zeitlich vor den Schüssen des Angeklagten abgegeben wurden, läßt sich nach den Urteilsgründen ebenso zweifelsfrei ausschließen wie die Möglichkeit, daß Grenzsoldaten die tödlichen Schüsse abgaben, ohne das Verhalten des Angeklagten zuvor wahrgenommen zu haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Senat konnte den Schuldspruch auf vollendeten Totschlag umstellen (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat hält an seinen Grundsätzen zur rechtlichen Beurteilung von tödlichen Schüssen an den innerdeutschen Grenzen fest (zusammenfassend BGHSt 41, 101). In der genannten Entscheidung ist der Senat bereits darauf eingegangen, daß das Grenzregime der DDR nicht mit den sonst üblichen Formen bewaffneter Grenzsicherung gleichgesetzt werden könne (BGH a.a.O. S.&amp;nbsp;2731 unter D II 2 c, aa). Er hat insbesondere ausgeführt, daß der Befehl, die Flucht um jeden Preis, gegebenenfalls durch die Tötung des Flüchtlings zu verhindern, unter den besonderen Verhältnissen an der innerdeutschen Grenze ein so schweres Unrecht war, daß etwaige Rechtfertigungsgründe des DDR-Rechts unbeachtlich sind, weil sie gegen die allen Völkern gemeinsamen, auf Wert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüberzeugungen ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_42_65_71&quot; id=&quot;BGHSt_42_65_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_42_65_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 42, 65 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stoßen (BGHSt 39, 1, 16 unter Bezug auf BGHSt 2, 234, 239). Bei dieser Anwendung des DDR-Rechts hat der Senat völkerrechtliche Grundsätze in seine Erwägungen einbezogen (BGH NJW 1995, 2728 unter D II 2 c, aa und bb; vgl. zum Gesichtspunkt des ius cogens auch BGHSt 40, 241, 247). Auf Schußwaffengebrauch, der nicht mit Tötungsvorsatz einherging, hat der Senat in keinem Fall die Verurteilung von Grenzsoldaten gestützt.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1414&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1414#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-212-stgb">§ 212 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-25-stgb">§ 25 StGB</category>
 <pubDate>Thu, 28 Jun 2012 20:27:41 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">1414 at https://opinioiuris.de</guid>
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 <title>BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1372</link>
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                    Mauerschützen III        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BGHSt 41, 101; MDR 1995, 945; NJ 1995, 539; NJW 1995, 2728; NStZ 1995, 401        &lt;/div&gt;
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                    5 StR 111/94        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Urteile BGHSt 39, 1 [&lt;a href=&quot;/entscheidung/758&quot;&gt;BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92&lt;/a&gt;] = NJW 1993, 141; BGHSt 39, 168 [BGH 25.03.1993 - 5 StR 418/92] = NJW 1993, 1932 [BGH 25.03.1993 - 5 StR 418/92]; BGHSt 39, 199 = NJW 1993, 1938; BGHSt 39, 353 = NJW 1994, 267; BGHSt 40, 48 = NJW 1994, 2237; BGHSt 40, 113 = NJW 1994, 2240; BGHSt 40, 218 = NJW 1994, 2703 [BGH 26.07.1994 - 5 StR 98/94]; BGHSt 40, 241 [BGH 26.07.1994 - 5 StR 167/94] = NJW 1994, 2708 [BGH 26.07.1994 - 5 StR 167/94]; BGH, DtZ 1993, 255 = NStZ 1993, 488 [BGH 08.06.1993 - 5 StR 88/93]; Senat, NJW 1995, 1437 [BGH 07.02.1995 - 5 StR 650/94]).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_101_101&quot; id=&quot;BGHSt_41_101_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_101_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 101 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Entscheidungen &lt;a href=&quot;/node/758/daten&quot;&gt;BGHSt 39, 1&lt;/a&gt;; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; 41, 10; BGH NStZ 1993, 488; siehe auch Senatsurteil vom 20. März 1995 - 5 StR 378/94).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;GG Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 20. März 1995 g.S.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 111/94 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Berlin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_101_102&quot; id=&quot;BGHSt_41_101_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_101_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 101 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;A.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verurteilung bezieht sich auf den Tod des siebzehn Jahre alten H., der am Nachmittag des 5. Juni 1962 in der Spree erschossen worden ist, als er versuchte, den Westteil von Berlin schwimmend zu erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte, der damals einundzwanzig Jahre alt war, gehörte als Gefreiter einer Grenzbrigade der DDR an, die seinerzeit dem Innenministerium unterstand. Er war zusammen mit seinem Postenführer an einem Flußabschnitt eingesetzt, der dem Bezirk Mitte von Berlin (sowjetischer Sektor) zugerechnet wurde, während etwas weiter flußabwärts das linke Ufer zum Bezirk Tiergarten (britischer Sektor) gehörte. Der täglich bei Dienstbeginn mitgeteilte &quot;Kampfauftrag&quot; besagte, daß Grenzverletzer, die nicht auf Anruf und Warnschuß reagierten, zu &quot;vernichten&quot; seien, die Flucht in den Westen also notfalls durch gezielte tödliche Schüsse verhindert werden müsse. Als die beiden Posten den flußabwärts schwimmenden H. entdeckt hatten, wies der Postenführer den Angeklagten an, auf den Schwimmer zu schießen, wenn dieser nicht auf Warnschüsse des Postenführers reagiere; die Flucht müsse auf jeden Fall verhindert, der Flüchtling notfalls erschossen werden. H. reagierte nicht auf den Anruf und Warnschuß des Postenführers. Sodann gab der Postenführer einen ersten gezielten Schuß auf den Schwimmer ab. Der Angeklagte schoß sodann aus einer Entfernung von 25 m zweimal mit seiner Kalaschnikow-Maschinenpistole. H. wurde von den Schüssen des Angeklagten nicht getroffen. Während der Angeklagte schoß, gab der Postenführer einen weiteren Zielschuß ab. Kurz darauf schoß der Postenführer zum dritten Mal gezielt. Dieser Schuß traf den Kopf des Schwimmers tödlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem Bericht des Stabschefs der Grenzabteilung an das Innenministerium wurden die Handlungen der beiden Grenzposten als &quot;taktisch richtig und zweckmäßig&quot; bezeichnet; der Angeklagte wurde drei Tage später mit einer Medaille für vorbildlichen Grenzdienst ausgezeichnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_101_103&quot; id=&quot;BGHSt_41_101_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_101_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 101 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;D.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zutreffend einen gemeinschaftlichen vollendeten Totschlag, begangen mit dem bedingten Vorsatz der Tötung, angenommen (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte rechtswidrig gehandelt hat, hält im Ergebnis der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Allerdings kann dem Tatrichter nicht gefolgt werden, soweit er annimmt, die Rechtswidrigkeit der tödlichen Schüsse ergebe sich schon daraus, daß es in der DDR zur Tatzeit - vor dem Inkrafttreten des Grenzgesetzes von 1982 - keine gesetzliche Grundlage für den tödlich wirkenden Schußwaffengebrauch gegeben habe und daß der vom Angeklagten befolgte Befehl gegen die Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 (GBl. S.&amp;nbsp;4), insbesondere gegen die dort unter Gesetzesvorbehalt verbriefte Ausreisefreiheit (Art.&amp;nbsp;10 Abs.&amp;nbsp;3), verstoßen habe. Eine solche Betrachtungsweise ist an dem rechtsstaatlichen Modell orientiert, nach dem in Grundrechte - maßgeblich wäre in erster Linie das in Art.&amp;nbsp;8 der Verfassung der DDR (1949) implizierte Recht auf Leben - nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur in den von der Verfassung aufgezählten Fällen eingegriffen werden darf. Wie der Senat in seinem Urteil BGHSt 40, 241 angedeutet hat, sind in der DDR möglicherweise die vom Tatrichter erwähnten Befehle des Innenministers als eine ausreichende formelle Rechtsgrundlage für den Schußwaffengebrauch angesehen worden. Dabei mag die Vorstellung eine Rolle gespielt haben, daß die von der Verfassung vorausgesetzte Existenz von Polizei und Grenzsicherungsaufgaben die Befugnis der dafür zuständigen Staatsorgane einschloß, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe innerdienstlicher Vorschriften Schußwaffen einzusetzen. Dafür spricht, daß schon während der Geltung der in ihrem Wortlaut vielfach an rechtsstaatliche Verfassungstexte angelehnten Verfassung von 1949 das Prinzip der Gewaltenteilung in den Hintergrund getreten und der Gesetzesbegriff allmählich aufgelöst worden ist (zum damaligen Streitstand siehe einerseits - noch im Sinne rechtsstaatlicher Tradition - Such in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_101_104&quot; id=&quot;BGHSt_41_101_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_101_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 101 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
FS für Erwin Jacobi 1957 S.&amp;nbsp;22&amp;nbsp;ff. sowie Bönninger ebenda S.&amp;nbsp;333&amp;nbsp;ff., andererseits die massive Kritik an solchen Positionen in dem Protokollheft &quot;Staats- und Rechtswissenschaftliche Konferenz in Babelsberg&quot;, 1958; aus der Zeit nach der Einführung der Verfassung von 1968/1974 vgl. ferner Riemann, Staat und Recht 1976, 1291; Joseph, Staat und Recht 1973, 1875; Bley/Dähn, Staat und Recht 1973, 1730&amp;nbsp;ff. und, im Rückblick, Friedrich Wolff in Lampe [Hrsg.], Die Verfolgung von Regierungs-Kriminalität der DDR nach der Wiedervereinigung, 1993, S.&amp;nbsp;67, 71). Der Senat geht hiernach nicht davon aus, daß zur Tatzeit Ansatzpunkte für die Prüfung eines - auch durch Befehle begründeten - Rechtfertigungsgrundes fehlten.
&lt;p&gt;2. Die am 19. März 1962 erlassene Durchführungsanweisung Nr.&amp;nbsp;2 des Innenministers der DDR zum Befehl Nr.&amp;nbsp;39/60 verpflichtete die Posten der Grenzbrigaden, an der Berliner Grenze die Schußwaffe &quot;zur Festnahme von Personen&quot; zu gebrauchen, die auch nach einem Warnschuß &quot;offensichtlich versuchen, die Staatsgrenze der DDR zu verletzen&quot;, sofern &quot;keine andere Möglichkeit zur Festnahme besteht&quot;. Die mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegebenen Schüsse des Angeklagten auf den schwimmenden Flüchtling entsprachen der Zielsetzung dieses Befehls. Die Erläuterung des Befehls durch den täglich wiederholten und ersichtlich dem Willen des Befehlsgebers entsprechenden (vgl. BGHSt 39, 168, 186&amp;nbsp;ff.) &quot;Kampfauftrag&quot; besagte, daß eine Flucht in jedem Falle, notfalls durch tödliche Schüsse, zu verhindern war. Im Hinblick auf das Ziel, Grenzübertritte zu verhindern, galt bei dieser Interpretation die Tötung (und anschließende Bergung) des Flüchtlings als eine Art der im Befehl des Ministers bezeichneten &quot;Festnahme&quot;. Der Angeklagte hat demnach nicht die Grenzen des so zu verstehenden Befehls überschritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Hiernach käme der Befehl, obwohl er keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht der DDR hatte, als Rechtfertigungsgrund in Frage, wenn sein Inhalt, so wie er dem Angeklagten vermittelt worden ist, hingenommen werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_101_105&quot; id=&quot;BGHSt_41_101_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_101_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 101 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Der Senat hat in seinen Entscheidungen BGHSt 39, 1&amp;nbsp;ff. und BGHSt 39, 168&amp;nbsp;ff. (vgl. auch das Senatsurteil BGHSt 40, 218) ausgeführt:
&lt;p&gt;aa) Ein Rechtfertigungsgrund, der einer Durchsetzung des Verbots, die DDR zu verlassen, Vorrang vor dem Lebensrecht von Menschen gab, indem er die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge gestattete, ist wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte unwirksam. Der Verstoß wiegt hier so schwer, daß er die allen Völkern gemeinsamen, auf Wert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüberzeugungen verletzt; in einem solchen Fall muß das positive Recht der Gerechtigkeit weichen (sogenannte &quot;Radbruch&#039;sche Formel&quot;). Diese Grundsätze werden durch Dokumente des internationalen Menschenrechtsschutzes konkretisiert. Dazu gehört für die Zeit nach dem 23. März 1976 (Zeitpunkt des Inkrafttretens) der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966. Für die Zeit davor ist, wie der Senat in seinem Urteil BGHSt 40, 241 näher dargelegt hat, auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 zu verweisen, die, ohne Vertragsrecht zu sein, die Bezugnahme der Charta der Vereinten Nationen auf die Menschenrechte konkretisiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Würde ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund unter Mißachtung dieser Grundsätze ausdrücklich die (bedingt oder unbedingt) vorsätzliche Tötung von Menschen gestatten, die nichts weiter wollen, als unbewaffnet und ohne Gefährdung anerkannter Rechtsgüter die innerdeutsche Grenze zu überschreiten, so müßte er bei der Rechtsanwendung unbeachtet bleiben. Der Bestrafung stände dann Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 GG nicht entgegen. Denn der Rechtfertigungsgrund hätte wegen der Offensichtlichkeit des in ihm verkörperten Unrechts niemals Wirksamkeit erlangt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Entsprechendes gilt für eine Staatspraxis, die eine nach den vorhandenen Rechtsvorschriften mögliche, die allgemein geltenden und anerkannten Menschenrechte respektierende Gesetzesauslegung außer acht läßt. Weil eine solche Staatspraxis in gleicher Weise offensichtliches schweres Unrecht darstellt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_101_106&quot; id=&quot;BGHSt_41_101_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_101_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 101 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kann ihr kein Rechtfertigungsgrund entnommen werden. Der Senat hat in den genannten Urteilen ausgeführt, daß die im Recht der DDR zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden es ermöglicht haben, Rechtfertigungsgründe für den Schußwaffengebrauch so auszulegen, daß Menschenrechtsverletzungen vermieden wurden. Das gilt im Ergebnis auch für den vorliegenden Fall, der sich vor dem Inkrafttreten des Grenzgesetzes der DDR (1982) unter der Geltung der DDR-Verfassung von 1949 ereignet hat. Der Text der Verfassung von 1949 band alle Maßnahmen der Staatsgewalt an die Grundsätze der Verfassung (Art.&amp;nbsp;4 Abs.&amp;nbsp;1), betonte den Schutz der persönlichen Freiheit (Art.&amp;nbsp;8), gewährte in den Grenzen eines Gesetzesvorbehalts die Auswanderungsfreiheit (Art.&amp;nbsp;10 Abs.&amp;nbsp;3) und besagte, daß alle Verfassungsbestimmungen unmittelbar geltendes Recht seien (Art.&amp;nbsp;144 Abs.&amp;nbsp;1).
&lt;p&gt;Zur Tatzeit konnten mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Befehle über den Schußwaffengebrauch ohne weiteres an solchen Grundsätzen und am Lebensrecht der Bürger orientiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Senat hält an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest. Das führt dazu, daß der Schußwaffengebrauch, wie ihn der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz vorgenommen hat, nicht gerechtfertigt war; denn eine Rechtfertigung des Schußwaffengebrauches kann nicht anerkannt werden, wenn sie auf der Erwägung beruht, daß die Verhinderung der Flucht von einem Teil Deutschlands in den anderen Vorrang vor der Erhaltung des Lebens des Flüchtlings hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die &quot;Radbruch&#039;sche Formel&quot;, zum internationalen Menschenrechtsschutz und zu der Möglichkeit einer menschenrechtsfreundlichen Auslegung des DDR-Rechts hat auch nach den Senatsentscheidungen BGHSt 40, 218 und 40, 241 zu kritischen Äußerungen im Schrifttum geführt (Amelung NStZ 1995, 29; Dannecker Jura 1994, 585; Laskowski JA 1994, 151; Luchterhandt in Karsten Schmidt [Hrsg.], Vielfalt des Rechts - Einheit der Rechtsordnung? Hamburger Ringvorlesung 1994 S.&amp;nbsp;165, 179&amp;nbsp;ff.; Pawlik GA 1994, 472 und Rechtstheorie 25, 1994, 101; Schlink NJ 1994, 433; vgl. ferner die Schrifttumshinweise in BGHSt 39, 168, 181, BGH NJW 1994, 2708, 2711 sowie Dreier ZG 1993, 300; Dreier in FS für Arthur Kaufmann, 1993, S.&amp;nbsp;57; Frommel in FS für Arthur Kaufmann, 1993, S.&amp;nbsp;81; Herrmann NStZ 1993, 487; Jakobs GA 1994, 1; Arthur Kaufmann NJW 1995, 81; Lampe ZStW 106, 1994, 683, 709; Ott NJ 1993, 337; Pawlik in Rechtsphilosophische Hefte II, 1993, S.&amp;nbsp;95; Rittstieg Demokratie und Recht 1993, 18; Roggemann, Systemwechsel und Strafrecht, 1993; Spendel Recht und Politik 1993, 61; Wullweber Kritische Justiz 1993, 49). Die Auseinandersetzung im Schrifttum gibt dem Senat Anlaß, seine Rechtsprechung wie folgt ergänzend zu erläutern:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Zur Anwendung der &quot;Radbruch&#039;schen Formel&quot; (dazu jetzt insbesondere Arthur Kaufmann a.a.O. sowie Alexy, Mauerschützen: Zum Verhältnis von Recht, Moral und Strafbarkeit;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_101_107&quot; id=&quot;BGHSt_41_101_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_101_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 101 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Lecheler, Unrecht in Gesetzesform?; vgl. auch die erwähnten Aufsätze von Dreier und Frommel sowie - kritisch - Pawlik GA 1994, 472) hat der Senat in BGHSt 39, 1, 15&amp;nbsp;ff. hervorgehoben, daß die Schüsse an der Berliner Mauer und an anderen Stellen der innerdeutschen Grenze nicht mit dem nationalsozialistischen Massenmord gleichgesetzt werden können, auf den Radbruch seine Ausführungen bezogen hat. Daraus folgt jedoch nicht, daß eine Unverbindlichkeit extrem ungerechter Gesetze ausschießlich in Fällen des Völkermordes, der Friedens-, Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen im Sinne des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof vom 8. August 1945 sowie des Kontrollratsgesetzes Nr.&amp;nbsp;10 vom 20. Dezember 1945 in Betracht kommt. Der Anwendungsbereich der &quot;Radbruch&#039;schen Formel&quot; ist auch nicht notwendig auf diejenigen Verbrechen (Völkermord, Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen, schwere Verstöße gegen die Genfer Konventionen von 1949) beschränkt, die nach der Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen dem Internationalen Strafgerichtshof im Hinblick auf Menschenrechtsverbrechen im früheren Jugoslawien zugewiesen worden sind (vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung BRDrucks. 991/94 mit dem Text der Resolution 827 sowie Oellers-Frahm ZaöRV 54, 1994, 416&amp;nbsp;ff.; Bassiouni, Crimes against Humanity in International Criminal Law S.&amp;nbsp;288&amp;nbsp;ff.).
&lt;p&gt;Allerdings müssen Fälle, in denen ein zur Tatzeit angenommener Rechtfertigungsgrund wegen seiner Ungerechtigkeit als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_101_108&quot; id=&quot;BGHSt_41_101_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_101_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 101 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unbeachtlich angesehen wird, wegen des hohen Wertes der Rechtssicherheit auf extreme Ausnahmen beschränkt bleiben (BGHSt 39, 1, 15); daran hält der Senat trotz der Einwände bei Dreher/Tröndle, StGB 47.&amp;nbsp;Aufl. vor §&amp;nbsp;3 Rdn.&amp;nbsp;52a fest.
&lt;p&gt;Einen extremen Ausnahmefall, der im Sinne der in Radbruchs Konzept enthaltenen &quot;Unerträglichkeitsformel&quot; (Arthur Kaufmann NJW 1995, 81, 82) zur Unverbindlichkeit eines Rechtfertigungsgrundes führt, hat der Senat bei den tödlichen Schüssen an der innerdeutschen Grenze aus einer Gesamtwertung des Grenzregimes hergeleitet. Diese Bewertung bezieht sich sowohl auf die Hintanstellung des Lebensrechts der Flüchtlinge als auch auf die besonderen Motive, die Menschen für die Überquerung der innerdeutschen Grenze hatten; in die Bewertung sind auch die tatsächlichen Verhältnisse an der Grenze eingegangen, die durch &quot;Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl&quot; gekennzeichnet waren (BGHSt 39, 1, 20 unter Hinweis auf BVerfGE 36, 1, 35). Angesichts dieser besonderen Züge kann das Grenzregime der DDR nicht mit den üblichen Formen bewaffneter Grenzsicherung gleichgesetzt werden, zumal da diese typischerweise gegen Eindringlinge gerichtet sind. Der Senat hat nicht übersehen, daß die DDR die Flucht ihrer Bürger unter anderem deswegen unterband, weil sie von einem Anschwellen des Flüchtlingsstroms eine politische und wirtschaftliche Destablisierung der DDR und ihrer östlichen Nachbarn befürchtete. Er hat auch nicht unerwähnt gelassen (BGHSt 39, 1, 19), daß verschiedene Länder, zumal in der dritten Welt, aus Gründen der Entwicklung die Auswanderung gut ausgebildeter Bürger zu unterbinden suchen. Mit der &quot;beispiellosen Perfektion&quot; des Grenzregimes und dem in der Praxis rücksichtslos angewandten Schußwaffengebrauch bei prinzipieller Versagung der Ausreisebefugnis (BGHSt 39, 1, 21) ist die DDR indessen über solche Beschränkungen weit hinausgegangen. Es mag sein, daß einzelne Mitgliedsstaaten des Warschauer Paktsystems ein ähnlich perfekt organisiertes Grenzregime eingerichtet hatten. Das hindert die Beurteilung des DDR-Grenzregimes, wie sie der Senat vorgenommen hat, nicht; überdies trennten die anderen Grenzen nicht in gleichem Maße Menschen, die auf vielfäl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_101_109&quot; id=&quot;BGHSt_41_101_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_101_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 101 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tige Weise, zumal durch Familienbeziehungen, miteinander verbunden waren.
&lt;p&gt;Der Senat ist unter den gegebenen Umständen zu der Bewertung gekommen, daß die Verneinung von Menschenrechten durch den Schießbefehl in der Staatspraxis der DDR - gleichviel, ob er auf bloßen Anordnungen der Exekutive beruhte oder auf das Grenzgesetz 1982 zurückgeführt wurde - ein so schweres Unrecht darstellte, daß etwaige Rechtfertigungsgründe des DDR-Rechts unbeachtlich bleiben. Der Senat nimmt zur Kenntnis, daß der unbestreitbare Unterschied in der Schwere nationalsozialistischer Gewaltverbrechen einerseits und der Tötungen an der innerdeutschen Grenze andererseits von verschiedenen Autoren zum Anlaß genommen worden ist, die Anwendbarkeit der &quot;Radbruch&#039;schen Formel&quot; auf die hier in Rede stehenden Sachverhalte zu verneinen. Gleichwohl bleibt der Senat bei seiner Rechtsprechung. Der Senat hat mit seiner Bewertung der Schüsse an der innerdeutschen Grenze materiell-rechtliche Grundlagen des Urteils des Internationalen Militärgerichtshofs vom 30. September/1. Oktober 1946, auf denen er aufbaut, für einen speziellen Fall weiterentwickelt (vgl. IMG Verhandlungsniederschriften, amtlicher Text in deutscher Sprache Bd. XXII S.&amp;nbsp;466, 524&amp;nbsp;ff., 533&amp;nbsp;ff., 565&amp;nbsp;f.; s. auch das Nürnberger Juristenurteil vom 3./4. Dezember 1947, deutscher Text, hrsg. von Zentral-Justizamt für die Britische Zone S.&amp;nbsp;34). Die nach 1946 eingetretene Betonung und Festschreibung von Menschenrechten, insbesondere in den beiden erwähnten Dokumenten der Vereinten Nationen, läßt es zu, das Tötungsverbot noch stärker zu betonen, also die Anforderungen an wirksame Rechtfertigungsgründe weiter heraufzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Der Senat hält auch nach Überprüfung kritischer Stellungnahmen im Schrifttum daran fest, daß bei der Bewertung des Grenzregimes auf Grundsätze des internationalen Menschenrechtsschutzes zurückgegriffen werden darf, ohne daß es darauf ankäme, ob die DDR den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in innerstaatliches Recht transformiert hat (BGHSt 39, 1, 16&amp;nbsp;ff.). Die DDR hatte sich durch die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Respektierung der in dem Pakt bezeichneten Menschenrechte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_101_110&quot; id=&quot;BGHSt_41_101_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_101_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 101 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verpflichtet (BGHSt 39, 1, 16) und schon vorher stets verlautbart, sie betrachte die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 als Richtschnur für die Gestaltung der Verhältnisse im eigenen Land (vgl. BGHSt 40, 241, 248&amp;nbsp;f.). Die Frage, ob der einzelne Grenzposten diesen Einfluß internationaler Menschenrechtsdokumente gekannt hat oder erkennen konnte, betrifft nicht die Rechtswidrigkeit seines Tuns, sondern die Schuld (vgl. dazu BGHSt 39, 1, 32&amp;nbsp;ff.).
&lt;p&gt;cc) Kritiker haben das Verhältnis der vom Senat angewandten Grundsätze der &quot;Radbruch&#039;schen Formel&quot; zu den Prinzipien der menschenrechtsfreundlichen Auslegung nach Grundsätzen des DDR-Rechts als unklar bezeichnet. Dazu ist zu bemerken: Der Senat hat auf die Möglichkeit einer menschenrechtsfreundlichen Auslegung mit Mitteln des Rechtes der DDR Bezug genommen, weil er das geschriebene Recht der DDR nicht außer Betracht lassen durfte und weil die Möglichkeit der menschenrechtsfreundlichen Auslegung dieses Rechts auch im Hinblick auf Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 GG zu beachten ist (BGHSt 39, 168; 40, 30, 42; vgl. auch nachstehend zu dd).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Schutz der Menschenrechte war - anders als im nationalsozialistischen Regime - offizielle Programmatik des Staates. Dies gilt auch für die DDR-Verfassung von 1949, deren Text im übrigen von dem rechtsstaatlichen Modell der Weimarer Reichsverfassung weniger weit entfernt war als die Verfassungstexte von 1968 und 1974. Der Senat hat nicht übersehen, daß tatsächlich weder die verschiedenen Verfassungen der DDR noch die sonstigen Gesetze in dem vom Senat bezeichneten Sinne menschenrechtsfreundlich ausgelegt worden sind. Mit dem Hinweis auf eine menschenrechtsfreundliche Auslegungsmöglichkeit hat der Senat nicht etwa ein Rechtssystem konstruiert, das mit dem Recht der DDR schlechthin nichts zu tun hatte. Der Senat nimmt insbesondere die eingehenden Hinweise von Luchterhandt (a.a.O.) auf die tatsächlichen Verhältnisse im Rechtswesen der DDR ernst. Das hindert ihn aber nicht an der Analyse, daß in dem geschriebenen Recht der DDR Möglichkeiten zu einer menschenrechtsfreundlichen Auslegung angelegt waren. Daß sie überwiegend nicht wahrgenommen worden sind, eine menschenrechtsfreundliche Auslegung den Rechtsanwender viel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_101_111&quot; id=&quot;BGHSt_41_101_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_101_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 101 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mehr in größte Schwierigkeiten gebracht hätte, ändert daran nichts. Der Senat verweist im übrigen darauf, daß DDR-Wissenschaftler immerhin in den letzten Jahren der DDR Ansichten vertreten haben, die auf rechtsstaatliche Ansätze in Gesetzen der DDR einschließlich der Verfassung Bezug nahmen (vgl. u.a. U.-J. Heuer, Marxismus und Demokratie 1989 S.&amp;nbsp;460, 470&amp;nbsp;f. und Lekschas, Probleme künftiger Strafpolitik in der DDR, Sitzungsberichte der Akademie der Wissenschaften der DDR - Gesellschaftswissenschaften - 1989 S.&amp;nbsp;6&amp;nbsp;f., 11&amp;nbsp;ff.). Desgleichen ist auf die Einführung von Elementen gerichtlicher Nachprüfung von Verwaltungsakten sowie auf die Abschaffung der Todesstrafe in den letzten Jahren der DDR hinzuweisen.
&lt;p&gt;dd) Der Senat hat die besonderen Probleme, die durch das Rückwirkungsverbot nach Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 GG entstehen, gesehen (BGHSt 39, 1, 26&amp;nbsp;ff.). Verschiedene Äußerungen im Schrifttum, wonach die Rechtsprechung des Senats nicht mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar sein soll (vgl. u.a. Schmidt- Aßmann in Maunz/Dürig/Herzog, GG Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 Rdn.&amp;nbsp;255; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG 3.&amp;nbsp;Aufl. Art.&amp;nbsp;103 Rdn.&amp;nbsp;54; Jakobs GA 1994, 1&amp;nbsp;ff.), haben den Senat zu einer nochmaligen Prüfung seines Standpunktes veranlaßt; er hält daran fest, daß Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 GG seiner Rechtsprechung nicht entgegensteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Auffassung des Senats sind die Grenzposten nicht in ihrem Vertrauen auf die Fortgeltung&amp;nbsp; gesetzlicher &amp;nbsp;Regelungen enttäuscht worden; denn das geschriebene Recht der DDR konnte auch menschenrechtsfreundlich interpretiert werden. Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 GG schützt nicht das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Staats- und Auslegungspraxis. Soweit Gesetze oder Staatspraxis offensichtlich und in unerträglicher Weise gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte verstießen, können die dafür verantwortlichen Machthaber und diejenigen, die auf deren Anordnung handelten, nicht dem Strafanspruch, den die Strafrechtspflege als Reaktion auf das verübte Unrecht mit rechtsstaatlichen Mitteln durchsetzt, unter Berufung auf das Rückwirkungsverbot entgegenhalten, sie hätten sich an bestehende Normen gehalten. Sie konnten nicht darauf vertrauen, daß eine künftige rechtsstaatliche Ordnung die men&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_101_112&quot; id=&quot;BGHSt_41_101_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_101_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 101 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schenrechtswidrige Praxis auch in Zukunft hinnehmen und nicht sanktionieren werde. Ein solches Vertrauen kann nicht als schutzwürdig im Sinne des Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 GG gelten. In einem derartigen Fall dürfen sie sich nicht auf den Satz&amp;nbsp;berufen, daß heute nicht Unrecht sein kann, was früher &quot;Recht&quot; war. Das entspricht dem formalen Charakter des Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 GG: Die Vorschrift soll es dem Bürger ermöglichen, sich auf das geschriebene Gesetzesrecht einzurichten (vgl. insbesondere Schreiber, Gesetz und Richter S.&amp;nbsp;213&amp;nbsp;ff., 220&amp;nbsp;ff.; siehe auch Roxin, Strafrecht AT I, 2.&amp;nbsp;Aufl. S.&amp;nbsp;114).
&lt;p&gt;Das würde sich erst recht zeigen, wenn ein Gesetz so pervertiert war, daß eine menschenrechtsfreundliche Auslegung überhaupt nicht in Betracht kam (BGHSt 39, 1, 30; 40, 241, 250). In Fällen dieser Art könnte Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 GG nicht die Bestrafung hindern. Das folgt aus der Erwägung, daß eine Freistellung von Strafbarkeit, die derart gegen die Menschenrechte verstößt, von vornherein unwirksam ist, also überhaupt nicht Recht geworden ist. Auch wäre es unverständlich, wenn der Schutz des Rückwirkungsverbots unter derart extremen Verhältnissen eingreifen würde, während bei noch bestehender Möglichkeit menschenrechtsfreundlicher Gesetzesinterpretation die Schutzvorschrift des Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 GG nicht anwendbar wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ee) Es ist geltend gemacht worden, eine Bestrafung sei auch unter der Voraussetzung unmöglich, daß der Rechtfertigungsgrund wegen grober Ungerechtigkeit und Menschenrechtswidrigkeit für unwirksam gehalten werde; es ergebe sich dann ein &quot;normatives Vakuum&quot;, denn die Verneinung der Rechtfertigungswirkung könne die Strafbarkeit nicht &quot;wiederherstellen&quot; (Jakobs, Strafrecht AT 2.&amp;nbsp;Aufl. S.&amp;nbsp;121 sowie GA 1994, 1, 11&amp;nbsp;f.). Dem kann der Senat nicht folgen. Die DDR gehörte zu denjenigen Staaten, in denen es sich von selbst versteht, daß die vorsätzliche Tötung eines Menschen umfassend strafbar ist, es sei denn, ein Rechtfertigungsgrund griffe ein. Zur Tatzeit galten in der DDR und in der Bundesrepublik gleichermaßen die §§&amp;nbsp;211, 212 StGB; das 1968 in Kraft getretene neue Strafgesetzbuch der DDR enthält ebenso wie die genannten Vorschriften ein generelles strafrechtliches Verbot der vorsätzlichen Tötung (§§&amp;nbsp;112, 113). Die grundsätzliche Strafbarkeit vorsätzlicher Tötungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_101_113&quot; id=&quot;BGHSt_41_101_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_101_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 101 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gehört zum elementaren Bestand aller zivilisierten Rechtskulturen. Daraus folgt, daß bei Nichtigkeit des Rechtfertigungsgrundes der Tatbestand des Totschlages anwendbar bleibt und daß die Tat, sofern keine anderen Rechtfertigungsgründe vorliegen, als rechtswidrig aufzufassen ist. Auch aus Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 GG ist kein anderes Ergebnis herzuleiten.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1372&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-212-stgb">§ 212 StGB</category>
 <pubDate>Sun, 24 Jun 2012 13:44:59 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Nationaler Verteidigungsrat /  Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 40, 218; NJW 1994, 2703; NStZ 1994, 537; NStZ 1995, 26; NStZ 1994, 586; MDR 1994, 1027; JR 1995, 205; StV 1994, 534; NJ 1994, 532        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    26.07.1994        &lt;/div&gt;
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                    5 StR 98/94        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
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                    Laufhütte, Horstkotte, Schäfer, Basdorf, Nack        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Berlin - 16.09.1993&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Mittelbare Täterschaft bei uneingeschränkt verantwortlichem Tatmittler (Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrats der DDR für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR)&lt;br /&gt;
2. Zur Vollständigkeit des Vortrags bei einer Besetzungsrüge.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 40, 218        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_218&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Mittelbare Täterschaft bei uneingeschränkt verantwortlichem Tatmittler (Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrats der DDR für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Zur Vollständigkeit des Vortrags bei einer Besetzungsrüge.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_219&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StGB § 25; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2, § 338 Nr. 1
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 26. Juli 1994 g.K.u.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 98/94 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Berlin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Angeklagten K. und S. der Anstiftung zum Totschlag und den Angeklagten A. der Beihilfe zum Totschlag für schuldig befunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Tötung von sieben Menschen, die zwischen 1971 und 1989 aus der DDR über die innerdeutsche Grenze fliehen wollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hält die Angeklagten als Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats für (mit)verantwortlich für den Tod dieser Flüchtlinge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Seit Anfang des Jahres 1949 bis Mitte des Jahres 1961 flohen etwa 2,5 Millionen Deutsche aus der DDR in den Westen. Als im Jahre 1961 als Folge der weltpolitischen Lage der Flüchtlingsstrom stark zunahm, beschloß am 12. August 1961 der Ministerrat der DDR nach Gesprächen mit den Verantwortlichen der UdSSR und anderer Staaten, die Mitglieder des Warschauer Pakts waren, die Grenze zwischen der DDR und der Bundesrepublik vollständig zu sperren. In den Morgenstunden des 13. August 1961 wurde die Berliner Sektorengrenze mit Stacheldraht und Barrikaden abgeriegelt und später durch eine Mauer &quot;gesichert&quot;. Auch an der übrigen Grenze zwischen der DDR und der Bundesrepublik wurden Sicherungsanlagen verstärkt oder gebaut. Außer an den Berliner Grenzen wurden Minen gelegt und Selbstschußanlagen eingerichtet. Zahlreiche Fluchtversuche über die so &quot;gesicherte&quot; Grenze der DDR endeten für die Flüchtlinge tödlich, weil sie auf Minen traten, in Selbstschußanlagen gerieten oder weil sie von Angehörigen der Grenztruppen zur Verhinderung der Flucht erschossen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_220&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (220):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Nach Artikel 48 der Verfassung der DDR war die Volkskammer das oberste staatliche Machtorgan der DDR, dem gleichzeitig Gesetzgebung und Gesetzesausführung zustand. Zwischen den Tagungen der Volkskammer nahm nach Artikel 66 der Verfassung die Befugnisse der Volkskammer der Staatsrat wahr. Dieser organisierte nach Artikel 73 der Verfassung die Landesverteidigung mit Hilfe des Nationalen Verteidigungsrats.
&lt;p&gt;Der Nationale Verteidigungsrat war das zentrale staatliche Organ, dem die einheitliche Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen der DDR oblag (Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, Berlin 1978 S. 350). Die Zahl der Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats schwankte geringfügig; sie belief sich im Jahre 1971 auf 14. Während der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrats von der Volkskammer gewählt wurde (Artikel 50 Verfassung), wurden die Mitglieder vom Staatsrat berufen (Artikel 73 Verfassung). Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrats war seit 1971 Honecker, Staatsratsvorsitzender und Generalsekretär des Zentralkomitees der SED. Außer ihm waren Mitglieder unter anderem der Vorsitzende des Ministerrats, der Minister für Nationale Verteidigung, die Chefs des Hauptstabs der Nationalen Volksarmee und der Politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarmee, eine zugleich dem Zentralkomitee der SED unterstellte Abteilung des Ministeriums für Nationale Verteidigung, sowie Erste Sekretäre der SED von Bezirksleitungen bestimmter Grenzbezirke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in Artikel 1 der Verfassung festgelegte führende Rolle der SED als marxistisch-leninistischer Partei führte dazu, daß durch eine starke personelle Verflechtung zwischen Partei- und Staatsorganen tatsächlich die Politik der DDR durch die SED und ihre Gremien, insbesondere das Zentralkomitee, das Politbüro und das Sekretariat, bestimmt wurde. Politbüro und Sekretariat stand der Erste Sekretär des Zentralkomitees der SED vor. Dies war seit 1971 Honecker.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Nationale Volksarmee und die Anfang der siebziger Jahre aus der Nationalen Volksarmee ausgegliederten &quot;Grenztruppen der DDR&quot; unterstanden dem Ministerium für Nationale Verteidigung. Sämtliche Handlungen der Grenztruppen, auch die Einrichtung von Selbstschußanlagen an der Grenze, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_221&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_221&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_221&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (221):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verminung der Grenze und der Schußwaffeneinsatz gegen Flüchtlinge, beruhten auf Befehlen, die auf &quot;Jahresbefehle&quot; des Ministers für Nationale Verteidigung zurückgingen.
&lt;p&gt;Notwendige Voraussetzung dieser Jahresbefehle war, daß sie auf vorangegangenen Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats beruhten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der im Jahre 1920 geborene Angeklagte K. wurde nach Gründung der SED Mitglied des Parteivorstands, dann des Zentralkomitees, im Jahre 1957 Chef der Luftwaffe der Nationalen Volksarmee und stellvertretender Minister für Nationale Verteidigung. Von 1967 bis 1979 war der Angeklagte Chef des Hauptstabes der Nationalen Volksarmee und seit 1967 des Nationalen Verteidigungsrats, dem er bis 1989 angehörte. Von 1976 bis 1979 war er der von der DDR gestellte Stellvertreter des Oberkommandierenden der Vereinten Streitkräfte des Warschauer Paktes; er wurde 1979 Chef der politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarmee. Seit Dezember 1985 war er als Armeegeneral Minister für Nationale Verteidigung und seit April 1986 Mitglied des Politbüros der SED.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der im Jahre 1926 geborene Angeklagte S. wurde 1964 zum Generalmajor ernannt und in das Ministerium für Nationale Verteidigung als Stellvertreter des Chefs des Hauptstabes für operative Fragen berufen. Als Honecker 1971 Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrats wurde, übernahm S. als Mitglied des Nationalen Verteidigungsrat dessen frühere Aufgaben als Sekretär dieses Gremiums. Diese Stellung hatte er bis zum Jahre 1989 inne. Im Jahre 1979 wurde er als Generaloberst stellvertretender Minister für Nationale Verteidigung sowie als Nachfolger des Angeklagten K. Chef des Hauptstabes der Nationalen Volksarmee und Stellvertreter des Oberkommandierenden der Vereinten Streitkräfte des Warschauer Paktes. Diese Ämter übte er bis 1989 aus. Seit 1981 war S. auch Mitglied des Zentralkomitees der SED.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der im Jahre 1919 geborene Angeklagte A. war seit dem Jahre 1963 Mitglied des Zentralkomitees der SED und wurde 1968 Erster Sekretär der SED-Bezirksleitung Suhl. Im Jahre 1971 wurde er Volkskammerabgeordneter und im Jahre 1972 in seiner Eigenschaft als Erster Sekretär der SED-Bezirksleitung Suhl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_222&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_222&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_222&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (222):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats, dem er bis 1989 angehörte.
&lt;p&gt;5. Die von den Angeklagten als Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrats auf Grund der Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats verantwortete Befehlslage an der Grenze der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ging dahin, &quot;Grenzdurchbrüche&quot; durch Flüchtlinge aus der DDR in jedem Falle und unter Einsatz jeden Mittels zu verhindern. Dabei wurde der Tod des Flüchtlings hingenommen, wenn anders ein &quot;Grenzdurchbruch&quot; nicht zu verhindern war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Grenzanlagen, deren technische Einrichtung so ausgelegt war, daß sie in erster Linie eine Flucht aus der DDR verhinderten, wurden durch Grenztruppen bewacht, die speziell für diese Aufgabe ausgebildet wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angehörigen der Grenztruppen wurden dahin instruiert, daß ein gelungener &quot;Grenzdurchbruch&quot; für die betreffenden Soldaten &quot;Konsequenzen&quot; habe. Da in vielen Fällen ein Flüchtling ohne gezielten Schußwaffeneinsatz nicht anzuhalten war, bedeutete dies, daß mit dem Gebrauch der Schußwaffe tödliche Folgen nicht auszuschließen waren, zumal die an der Grenze verwendete Maschinenpistole &quot;Kalaschnikow Modell 47&quot; insbesondere bei Dauerfeuer im Stehen eine geringe Zielgenauigkeit hatte. Durch die Befehle wurde bei den Soldaten gezielt der Eindruck erweckt, die &quot;Unverletzlichkeit der Grenze&quot; habe Vorrang vor einem Menschenleben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um Aufsehen zu vermeiden, hatten Rettungsmaßnahmen so zu erfolgen, daß sie von Dritten nicht bemerkt wurden. Das führte zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der ärztlichen Hilfeleistung. Die Krankenhausärzte wurden über die Ursache der Verletzungen nicht unterrichtet. Obduzenten erhielten keine oder nur vage Aufklärung über die näheren Umstände des Todes, und der Totenschein enthielt keine Angaben über die Todesursache.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch nach Inkrafttreten des Grenzgesetzes im Jahre 1982 (vgl. dazu BGHSt 39, 1 [9 ff.]) wurde den Soldaten der Schußwaffeneinsatz im Umfang der bisherigen Anordnungen weiter befohlen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_223&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (223):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Soweit bei &quot;Grenzvorfällen&quot; Personen Schaden erlitten, übernahm das Ministerium für Staatssicherheit die Untersuchung. Deren vorrangiges Ziel war es, die Umstände zu klären, &quot;unter denen es dem Flüchtling überhaupt gelungen war, so weit vorzudringen&quot;. Grenzsoldaten, die einen Fluchtversuch verhindert hatten, wurden, auch wenn der Flüchtende dabei getötet worden war, belobigt.
&lt;p&gt;b) Diese Befehlslage an der Grenze beruhte auf den Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats, an denen die Angeklagten mitgewirkt hatten und die Grundlage für Befehle des Ministers für Nationale Verteidigung gegenüber den Grenztruppen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bereits in seiner Sitzung vom 14. September 1962, also noch bevor die Angeklagten Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats geworden waren, hatte dieser einen Bericht zustimmend zur Kenntnis genommen, wonach &quot;Grenzverletzer in jedem Falle als Gegner gestellt, wenn notwendig, vernichtet werden müssen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Folgezeit wurde unter Mitwirkung der Angeklagten wiederholt beschlossen, die bestehenden Maßnahmen, insbesondere die Verminung der Grenze, aufrechtzuerhalten oder zu erweitern. So wurde in den Sitzungen vom 14. Juli 1972, vom 3. Mai 1974, vom 18. November 1976 und vom 30. September 1977 der weitere Ausbau der Grenze mit der Splittermine SM-70, die sich nach dem am 30. September 1977 erstatteten Bericht als das &quot;wirksamste Sperrelement&quot; erwiesen habe, beschlossen. Mit Ausnahme der Sitzung vom 30. September 1977, bei der A. fehlte, waren bei diesen Sitzungen alle Angeklagten anwesend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Angeklagten waren auch in der bereits erwähnten Sitzung vom 3. Mai 1974 anwesend, als Honecker, von S. protokolliert und deshalb genau belegt, sich dahin äußerte, nach wie vor müsse bei Grenzdurchbruchsversuchen von der Schußwaffe rücksichtslos Gebrauch gemacht werden und die Schützen seien zu belobigen. Als der zur Zeit der Sitzung des Nationalen Verteidigungsrats erkrankte Minister für Nationale Verteidigung Ho. mit S. das Protokoll zur Prüfung der Frage durchging, ob die Beschlüsse vom 3. Mai 1974 einen neuen Jahresbefehl erforder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_224&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten, waren sich beide einig, &quot;daß damit ja wohl alles beim alten bleibe und eine Änderung des zur Zeit gültigen Befehls Nr. 101 (des letzten Jahresbefehls) nicht erforderlich sei&quot;.
&lt;p&gt;Die Wendung, Grenzverletzer seien &quot;festzunehmen bzw. zu vernichten&quot;, &quot;zu vernichten bzw. gefangenzunehmen&quot;, findet sich als Folge entsprechender Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats in zahlreichen Jahresbefehlen, so z.B. in den Jahresbefehlen vom 3. Oktober 1969, vom 30. September 1971, vom 27. September 1973 und vom 4. Oktober 1975, die sich mit der Einrichtung der Minensperren an der Grenze und dem Verhalten der Grenzsoldaten befassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit dem am 11. Oktober 1976 unterzeichneten Jahresbefehl des Ministers für Nationale Verteidigung, der wie zahlreiche vorangegangene Befehle nicht nur auf einem Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats beruhte, sondern auch unter Mitwirkung der Angeklagten K. und S. abgefaßt worden war, wurde die Wendung, Grenzverletzer seien &quot;zu vernichten&quot;, vermieden. Weder dadurch noch als Folge des 1982 erlassenen Grenzgesetzes, das eine gesetzliche Regelung des Schußwaffengebrauchs enthielt, sollte indes an der bisherigen Praxis nach dem Willen der Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats etwas geändert werden. In der Sitzung des Nationalen Verteidigungsrats vom 1. Juli 1983, an der alle drei Angeklagten teilnahmen, schlug der Minister für Nationale Verteidigung vor, neben einer Modernisierung der veralteten Erdminenfelder die am vorderen (der Bundesrepublik zugewandten) Grenzzaun installierten Splitterminen schrittweise abzubauen und im Hinterland der DDR neu zu installieren. Diesen Vorschlag begründete er unter anderem wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die geringe Entfernung zwischen den Sperranlagen mit Splitterminen und der Staatsgrenze der DDR (zwischen 30 bis 50m) begünstigt Anschläge und Provokationen vom Territorium der BRD gegen diese Anlagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andererseits ermöglicht es Grenzverletzern, in Richtung DDR-BRD nach Auslösung die Sperranlagen mit Splitterminen zu überwinden und in kürzester Zeit das Territorium der BRD unverletzt oder verletzt zu erreichen und sich damit der Festnahme zu entziehen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_225&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Bergung von verletzten oder toten Grenzverletzern kann vom Gegner beobachtet und dokumentiert werden.&quot;
&lt;p&gt;Bei dieser Sitzung hob Honecker unter allgemeinem Hinweis auf die Notwendigkeit, &quot;politischen Schaden von der DDR abzuwenden und die Möglichkeiten des Gegners zur Hetze gegen die DDR einzuschränken&quot;, hervor, es sei anzustreben, die Grenzsicherungsanlagen so auszubauen, daß man ohne Minen auskomme. Der Nationale Verteidigungsrat stimmte darauf dem Vorschlag des Ministers für Nationale Verteidigung &quot;unter Beachtung der während der Sitzung gegebenen Hinweise und unterbreiteten Vorschläge&quot; zu. Die technischen Anlagen an der Grenze wurden darauf so verändert, daß auf Selbstschußanlagen und Minen verzichtet werden konnte. Diese wurden bis 1. Juli 1985 beseitigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Über die Wirkung der an der Grenze ausgebrachten Minen wußten die Angeklagten Bescheid.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einer Sitzung des Kollegiums des Ministeriums für Nationale Verteidigung vom 4. Dezember 1971, an der die Angeklagten K. und S. teilgenommen hatten, war über den &quot;weiteren Ausbau der Staatsgrenze der DDR zur BRD mit der richtungsgebundenen Splittermine 70 (SM-70)&quot; beraten worden. Grundlage dieser Beratungen war eine Vorlage, in der es unter anderem hieß, die kinetische Energie der Splitter reiche aus, um mit Sicherheit Personen unschädlich zu machen, die versuchten, den Sperrbereich der SM-70 zu durchbrechen; im Erprobungszeitraum habe beschossenes Wild zu 75 % tödliche Verletzungen erhalten. Dabei hatte der Angeklagte K. auf den Hinweis des Ministers auf die tödliche Wirkung dieses Minentyps die Frage aufgeworfen, ob der Schußtrichter nicht auch mit Hartgummikugeln gefüllt werden könne. Honecker hatte daraufhin entschieden, daß es bei der vorgesehenen Verwendung der SM-70 bleibe. Entsprechendes wurde in der nächsten Sitzung des Nationalen Verteidigungsrats am 14. Juli 1972 beschlossen, an der alle Angeklagten teilgenommen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wurde bei einem Fluchtversuch ein Flüchtling verletzt, wurde dies dem Generalsekretär des Zentralkomitees der SED, dem Minister für Nationale Verteidigung, einigen seiner Stellvertreter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_226&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und dem Ersten Sekretär der jeweiligen SED-Bezirksleitung gemeldet. Die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats wurden durch den Minister für Nationale Verteidigung im Rahmen seiner regelmäßigen Berichte über die Situation an der Grenze von derartigen Vorfällen unterrichtet.
&lt;p&gt;d) Das Grenzregime der DDR ist vor dem Hintergrund einer äußerst restriktiven Praxis der Ausreisegenehmigung zu sehen, zu der der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 39, 1 [19] festgestellt hat, &quot;daß es, jedenfalls bis zum 1. Januar 1989, für nicht politisch privilegierte Bürger unterhalb des Rentenalters, abgesehen von einzelnen dringenden Familienangelegenheiten, keine Möglichkeit der legalen Ausreise&quot; gab. Zu den tatsächlichen Verhältnissen stellt das Landgericht im vorliegenden Verfahren fest, Verwaltungsmitarbeiter sollten Ausreiseanträge erst gar nicht entgegennehmen, die Antragsteller sollten veranlaßt werden, ihre Anträge erst gar nicht zu stellen oder zurückzunehmen, Bürger, die sich auf völkerrechtliche Dokumente wie die Schlußakte der KSZE beriefen, sollten auf mögliche strafrechtliche oder andere rechtliche Konsequenzen mit Nachdruck hingewiesen werden. Konnte die Stellung von Anträgen nicht verhindert werden, sollten diese generell zurückgewiesen werden. In eine sachliche Überprüfung der Antragsgründe wurde nur bei Rentnern und Invaliden, zum Teil auch in Fällen der Familienzusammenführung, eingetreten. Antragsteller wurden &quot;operativ&quot; bearbeitet. Ihnen wurde eine Arbeit niederen Ranges zugewiesen und, wenn diese nicht akzeptiert wurde, das Arbeitsverhältnis &quot;wegen Nichteignung des Werktätigen für die vereinbarte Tätigkeit&quot; gekündigt, Studenten wurden mit einer entsprechenden, den wahren Sachverhalt bewußt verschleiernden, Begründung exmatrikuliert. Das Landgericht faßt seine Feststellungen zur Praxis der Behandlung von Ausreiseanträgen wie folgt zusammen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In der Bevölkerung der DDR war allgemein bekannt, daß das Stellen eines Ausreiseantrags in der Regel äußerst einschneidende Konsequenzen wie Verlust des Arbeits- oder Studienplatzes oder Schwierigkeiten für die Kinder in der Schule hatte. Viele Bürger verzichteten aus Furcht, auf diese Weise sozial isoliert und möglicherweise auch kriminalisiert&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_227&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_227&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_227&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (227):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu werden, oft auch aus Rücksicht auf Angehörige, auf die Stellung eines Antrags.&quot;
&lt;p&gt;6. Als Folge der Maßnahmen an der Grenze der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurde eine Vielzahl von Flüchtlingen getötet. Folgende Vorfälle sind Gegenstand dieses Verfahrens:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Am 8. April 1971 trat der 18jährige Se. in der Nähe des Ortes Schwickerthausen beim Versuch, das dortige Minenfeld zu überqueren, auf eine Erdmine. Diese riß ihm den linken Fuß ab, trotzdem gelang es ihm, das Gebiet der Bundesrepublik zu erreichen. Hier verstarb Se. nach mehreren Operationen am 4. Mai 1971 an den Folgen der Verletzungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Am 16. Januar 1973 löste der 29 Jahre alte F. in der Nähe der Ortschaft Blütlingen im Landkreis Lüchow-Dannenberg eine dort installierte Splittermine SM-70 aus und wurde durch zahlreiche Splitter schwer verletzt. Trotzdem gelang es ihm, das Gebiet der Bundesrepublik zu erreichen. Hier starb F. am 17. Januar 1973 im Krankenhaus an den Folgen der Verletzungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Am 14. Juli 1974 löste der 25 Jahre alte V. in der Nähe der Ortschaft Hohegeiß drei Splitterminen SM-70 aus und wurde durch zahlreiche Splitter schwer verletzt. Von Grenzsoldaten der DDR wurde er 20 Minuten später an den Beinen in das Hinterland geschleift und auf einen LKW verladen, der noch etwa weitere 20 Minuten dort stehenblieb. Er wurde knapp zwei Stunden nach dem Vorfall in das Krankenhaus Wernigerode eingeliefert, wo er am 15. Juli 1974 den Folgen der Verletzungen erlag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Am 7. April 1980 löste der 28 Jahre alte B. bei Veltheim im Kreis Halberstadt eine Splittermine SM-70 aus und wurde durch zahlreiche Splitter schwer verletzt. Nach einer Reihe von Operationen im Krankenhaus Halberstadt verstarb B. am 11. Mai 1980 an den Folgen seiner Verletzungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Am 22. März 1984 löste der 20 Jahre alte M. in der Nähe der Ortschaft Wendehausen im Kreis Mühlhausen eine Splittermine SM-70 aus und wurde durch zahlreiche Splitter schwer verletzt. Er wurde von Grenzsoldaten geborgen. Ein herbeigerufener Arzt stellte den Tod fest.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_228&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_228&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_228&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (228):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
f) Am 1. Dezember 1984 schossen um 3.15 Uhr in Berlin zwei Grenzsoldaten auf den 20 Jahre alten Sch. mit Dauerfeuer, als dieser versuchte, mit einer Leiter die Mauer zu überwinden, und trafen ihn im oberen Bereich des Rückens. Dem Verletzten wurde ärztliche Hilfe verweigert. Er wurde erst gegen 5.15 Uhr in das Krankenhaus der Volkspolizei eingeliefert. Zu diesem Zeitpunkt war er verblutet. Bei schnellerer ärztlicher Hilfe hätte Sch. wahrscheinlich überlebt. Die Schützen wurden belobigt, lediglich der hohe Munitionsverbrauch wurde beanstandet. Das Strafverfahren gegen die Schützen war Gegenstand des Urteils des Senats BGHSt 39, 1.
&lt;p&gt;g) In der Nacht vom 5. zum 6. Februar 1989 versuchten der 22jährige G. und der gleichaltrige Ga., die Mauer nach West-Berlin zu übersteigen. Dabei wurde G. durch einen von einem Grenzsoldaten abgegebenen Schuß in die Brust tödlich getroffen. Ga. wurde durch einen Schuß verletzt. Die Schützen wurden förmlich belobigt; ihnen zu Ehren fand ein Essen statt. Das Strafverfahren gegen die Schützen war Gegenstand des Urteils des Senats BGHSt 39, 168.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht rechnet den einzelnen Angeklagten nur die Taten zu, die nach Beginn ihrer Mitgliedschaft im Nationalen Verteidigungsrat begangen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es sieht das gesamte Verhalten der Angeklagten als natürliche Handlungseinheit, nimmt deshalb nur eine Tat an und wendet bei dem nach Artikel 315 EGStGB, § 2 StGB, anzustellenden Vergleich des Rechts der DDR mit dem Strafgesetzbuch das Strafgesetzbuch als das mildere Recht an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht wertet das Verhalten der Angeklagten nach dem Strafrecht der DDR als Anstiftung zum Mord (§ 22 Abs. 2 Nr. 1, § 112 Abs. 1 StGB-DDR).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die unmittelbar handelnden Grenzsoldaten hätten rechtswidrig gehandelt. Insbesondere sei ihr Verhalten für die Zeit nach dem 1. Mai 1982 auch nicht durch Vorschriften des Grenzgesetzes gerechtfertigt gewesen. Sollten Minen, Splitterminen oder Selbstschußanlagen unter die in § 8 Abs. 2 Grenzgesetz erwähnten Grenzsicherungsanlagen fallen, so wäre doch deren Einsatz gegen Flüchtlinge aus der DDR deshalb rechtswidrig, weil die Verwendung gefährlicher Mittel zur Abwehr von Straftaten in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_229&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_229&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_229&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (229):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den §§ 26 und 27 des Grenzgesetzes abschließend geregelt sei. § 27 Grenzgesetz verlange aber vor der Anwendung von Schußwaffen eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit, die beim Einsatz von Minen naturgemäß entfalle. Im übrigen sei auch der Schußwaffengebrauch nach den Maßstäben der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 1 und 39, 168) rechtswidrig gewesen.
&lt;p&gt;Mittelbare Täterschaft scheide aus, weil die unmittelbar handelnden Personen selbst verantwortlich gewesen seien (§ 22 Abs. 1 StGB-DDR), Mittäterschaft (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR) liege deshalb nicht vor, weil nach der Rechtsprechung der DDR Mittäter nur sein konnte, wer mindestens ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal unmittelbar selbst verwirklicht hatte. Beihilfe (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 StGB-DDR) setze die Unterstützung eines bereits zur Tat entschlossenen Täters voraus. Daran fehle es. Die Angeklagten hätten den Tatentschluß der Grenzsoldaten erst hervorgerufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Strafrecht der DDR gelte deshalb gemäß § 22 StGB-DDR der Strafrahmen des § 112 Abs. 1 StGB-DDR. Dieser drohe Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Demgegenüber milder sei das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland, nach dem sich die Angeklagten K. und S. wegen Anstiftung zum Totschlag und der Angeklagte A. wegen Beihilfe zum Totschlag strafbar gemacht hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mittelbare Täterschaft scheide auch hier aus. Insbesondere komme auch eine in der Lehre bei NS-Verbrechen angenommene &quot;Willensherrschaft kraft organisatorischen Machtapparates&quot; nicht in Betracht. Die DDR sei kein der Hitler-Diktatur vergleichbarer totalitärer Staat gewesen. Auch hätten die Angeklagten keine Tatherrschaft gehabt. Die Entscheidung, ob und wie geschossen werden sollte, habe letztlich der Schütze zu treffen gehabt. Dies gelte auch für den Einsatz der Minen. Diese hätten beispielsweise &quot;bei Bedarf&quot; von den Offizieren der Grenztruppen abgeschaltet werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mangels Tatherrschaft scheide auch Mittäterschaft aus, und bloße Beihilfe komme aus denselben Gründen wie bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Rechts der DDR nicht in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_230&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Angeklagten hätten jedoch dazu beigetragen, die Grenzsoldaten zu deren Tötungshandlungen anzustiften. Bei der danach vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Anstiftung und Beihilfe zur Anstiftung sei die gewichtige Rolle der Partei und insbesondere des Generalsekretärs des Zentralkomitees auch gegenüber dem Nationalen Verteidigungsrat zu berücksichtigen. Die bloße Zugehörigkeit zum Nationalen Verteidigungsrat begründe noch nicht den Vorwurf der Anstiftung. Da A., anders als K. und S., beruflich mit der Umsetzung der Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats nicht befaßt gewesen sei und im Nationalen Verteidigungsrat auch keine hervorgehobene Rolle gespielt habe, sei er nur Gehilfe zu der von Honecker ausgehenden Anstiftung zum Totschlag, während die Angeklagten K. und S. der Anstiftung zum Totschlag schuldig seien.
&lt;p&gt;Da auf die Angeklagten weder der Strafrahmen des besonders schweren Falles des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB noch der des minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 StGB Anwendung finde, sei der damit anzuwendende Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB auch für den Anstifter günstiger als der bei Anwendung des DDR-Rechts anzuwendende Strafrahmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zuungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führen bei den Angeklagten zu einer Änderung des Schuldspruchs. Die Rechtsmittel der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft vertritt mit der Sachrüge die Auffassung, die Angeklagten hätten in Mittäterschaft mit den Grenzsoldaten gehandelt. Natürliche Handlungseinheit liege nicht vor, vielmehr seien den Angeklagten die nach Beginn ihrer Mitgliedschaft im Nationalen Verteidigungsrat erfolgten Tötungen als in Tatmehrheit begangene Verbrechen des Totschlags zuzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Prüfung durch den Senat ergibt folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Angeklagten sind des Totschlags in mittelbarer Täterschaft schuldig (§§ 212, 25 StGB).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_231&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Soweit auf die Straftaten das Recht der Bundesrepublik nicht ohnehin anzuwenden ist, weil der Erfolg in der Bundesrepublik eintrat und die Verfolgung nach dem Recht der Bundesrepublik noch nicht verjährt ist (Fall A I 6 b), ist das Recht der Bundesrepublik das mildere Recht (Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrages i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB).
&lt;p&gt;a) Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung des Verhaltens der Angeklagten nach dem Recht der DDR trifft zu: Aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen kommt eine Beteiligung der Angeklagten an den durch die Grenzsoldaten unmittelbar verursachten Tötungen als mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft oder Beihilfe nicht in Betracht; das Landgericht hat insofern zu Recht auch beim Angeklagten A. Anstiftung zum Mord (§ 22 Abs. 2 Nr. 1, § 112 Abs. 1 StGB-DDR) angenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Recht der DDR setzt Anstiftung nämlich voraus, daß der Angestiftete rechtswidrig und vorsätzlich einen Straftatbestand verwirklicht. Die Anstiftungshandlung muß gegenüber einem bestimmten Täter erfolgen und sich auf eine konkret bestimmte Straftat beziehen (Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrbuch, Staatsverlag der DDR 1. Aufl. 1976 S. 379), der Vorsatz des Anstifters muß sich auf alle wesentlichen Umstände der betreffenden Straftat erstrecken (Strafrecht der DDR, Kommentar zum StGB 5. Aufl. Staatsverlag der DDR 1987 § 22 Anm. 4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Voraussetzungen liegen hier vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nicht erforderlich, daß der Anstifter in seine Vorstellung alle Einzelheiten des späteren Geschehensablaufs aufgenommen hat, insbesondere Tatort, Tatzeit und Tatopfer und die jeweils unmittelbar handelnde Person für jeden Einzelfall individuell kennt. Danach genügt es, daß der Anstifter weiß, aufgrund der von ihm veranlaßten Maßnahmen, unter anderem Minenverlegung, könnten Flüchtlinge zu Tode kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die an der Grenze unmittelbar handelnden Grenzsoldaten handelten auch nach dem Recht der DDR rechtswidrig, als sie die Minen und Selbstschußanlagen installierten und auf Flüchtlinge schossen, um - notfalls durch deren Tötung - die Flucht zu verhindern. Weder ihnen noch den Befehlsgebern oder den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_232&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_232&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_232&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (232):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Angeklagten als für die Befehle Verantwortlichen stand ein Rechtfertigungsgrund zur Seite.
&lt;p&gt;Die Staatspraxis der DDR, die die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Schußwaffen, Selbstschußanlagen oder Minen zur Vermeidung einer Flucht aus der DDR in Kauf nahm, war wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte nicht geeignet, die Täter zu rechtfertigen. Dies hat der Senat in BGHSt 39, 1 [15 ff.] und in BGHSt 39, 168 [183 f.] sowie im Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 167/94 - für den vorsätzlichen Schußwaffengebrauch näher begründet. Für die Verwendung von Minen gilt nichts anderes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß die verantwortlichen Grenzsoldaten vorsätzlich gehandelt haben, hat das Landgericht zwar nicht im einzelnen dargelegt. jedenfalls für die an verantwortlicher Stelle tätigen Vorgesetzten, die Befehle gegeben haben und deshalb Täter sind (§ 258 Abs. 2 StGB-DDR), versteht sich dies von selbst. Diese sind zu ihren Befehlen und damit zu den Taten von den Angeklagten bestimmt worden. Ob die von ihnen als Täter zu verantwortenden Tötungsakte nach dem Recht der DDR eine Tat sind, mag zweifelhaft sein, führt aber nicht zur Annahme milderen Rechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach dem Strafgesetzbuch sind die Angeklagten mittelbare Täter des Totschlags.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage, ob die Grenzsoldaten jeweils schuldhaft gehandelt haben, kann bei der Prüfung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland dahingestellt bleiben, weil mittelbare Täterschaft auch bei einem uneingeschränkt schuldhaft, mit Täterqualifikation handelnden Tatmittler in Betracht kommt. Daß in Fällen der vorliegenden Art die Grenzsoldaten Täter und nicht nur Gehilfen sein konnten, hat der Senat bereits entschieden (BGHSt 39, 1 [31 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Frage, ob der Hintermann eines uneingeschränkt schuldhaft handelnden Täters mittelbarer Täter sein kann, ist umstritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat die Frage bewußt offen gelassen und sich auf die Formulierung beschränkt, Täter könne auch sein, wer die Straftat &quot;durch einen anderen begeht&quot; (§ 25 Abs. 1 StGB). Die Frage war in den Verhandlungen der Großen Strafrechtskom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_233&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_233&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_233&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (233):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mission umstritten. Die schließlich gefundene Lösung war ein Kompromiß, der die rechtliche Beurteilung des uneingeschränkt verantwortlichen Tatmittlers nicht entscheiden wollte (vgl. BTDrucks. IV/650 S. 149 sowie Protokolle des BT-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform V 1821, 1826; Einzelheiten bei Roxin, FS für Lange S. 173, 174; vgl. auch Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rn. 53).
&lt;p&gt;Das Schrifttum vermittelt kein einheitliches Bild. &quot;Außer Frage steht kaum mehr als der allgemeine Grundsatz, daß auch der mittelbare Täter in seiner Person alle Voraussetzungen der Täterschaft erfüllen muß&quot; (Stratenwerth, Strafrecht AT I, 3. Aufl. S. 224; Nachweise zum Stand der Meinungen bei Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 25 Rn. 3 und Lackner, StGB 20. Aufl. § 25 Rn. 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verbreitet ist die Auffassung, mittelbare Täterschaft scheide aus, wenn der Tatmittler den Tatbestand, sei es auch auf Grund eines vom Hintermann verursachten Motivirrtums, selbst vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirkliche (&quot;Verantwortungsprinzip&quot;). Die strafrechtliche Verantwortung des unmittelbar Handelnden schließe es von Gesetzes wegen aus, ihn zugleich als Werkzeug eines anderen anzusehen (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. S. 601; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil 2. Aufl. S. 632; Wessels, Strafrecht Allgemeiner Teil 22. Aufl. S. 160; vgl. auch Stratenwerth a.a.O. S. 224).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andere (Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT Teilband 2, 7. Aufl. S. 260, 277; Baumann/Weber, Strafrecht AT 9. Aufl. S. 544; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 25 Rn. 8; vgl. auch Herzberg, Jura 1990, 16) halten mittelbare Täterschaft auch bei einem volldeliktisch handelnden Werkzeug ganz allgemein dann für möglich, wenn der Hintermann den Ablauf des Geschehens &quot;unter Kontrolle&quot; hat und ihm so &quot;eine Kraftreserve&quot; verbleibt, &quot;die ihn zum Einsatz des unmittelbar Handelnden als bloßen Werkzeuges befähigt&quot; (Maurach/Gössel/Zipf a.a.O. S. 260).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Roxin (LK 11. Aufl. § 25 Rn. 54) ist Tatherrschaft eines an der Ausführung der Tatbestandshandlung nicht beteiligten Hintermannes, abgesehen von den Fällen, bei denen dem Werkzeug eine vom Tatbestand vorausgesetzte besondere Pflichten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_234&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_234&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_234&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (234):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellung oder Absicht fehlt, nur denkbar, wenn der Hintermann durch eine Nötigung des Tatmittlers das Geschehen beherrscht, wenn er durch Erregung oder Ausnutzung eines Irrtums das Geschehen aus dem Hintergrund lenkt oder wenn er sich eines organisierten Machtapparats bedient, bei dem die unmittelbar Handelnden in hohem Maße austauschbar sind.
&lt;p&gt;Weitgehend Einigkeit besteht in der Literatur bei der Beurteilung von Tätern, die im Rahmen organisatorischer Machtapparate gehandelt haben. Hier soll trotz uneingeschränkt tatbestandsmäßig handelndem Tatmittler der Hintermann und jeder, der im Rahmen der Hierarchie die Verbrechensanweisung mit selbständiger Befehlsgewalt weitergibt (Roxin a.a.O. Rn. 133), mittelbarer Täter sein, weil die Fungibilität des Tatmittlers dem Schreibtischtäter die Tatherrschaft verleihe (Stratenwerth a.a.O. S. 226; Wessels a.a.O. S. 160; Roxin a.a.O. Rn. 25, 128; Dreher/ Tröndle a.a.O. § 25 Rn. 3; vgl. auch Maurach/Gössel/Zipf a.a.O. S. 278). Teilweise wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß für mafiaähnliche Strukturen Entsprechendes gelten müsse (Stratenwerth a.a.O. S. 224).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vertreter eines uneingeschränkten Verantwortungsprinzips (Jescheck a.a.O. S. 607; Jakobs a.a.O. S. 649; Samson in SK-StGB 22. Lfg. § 25 Rn. 36) weichen für diese Fälle auf Mittäterschaft, zum Teil auf Mittäterschaft oder Anstiftung (Jakobs) aus, weil sie einen Täter hinter dem Täter grundsätzlich nicht akzeptieren. Ihnen wird entgegengehalten (Roxin a.a.O. Rn. 131), die Tatsache, daß der &quot;Mann in der Zentrale&quot; die Ausführung gänzlich dem von ihm vielfach ohne persönliche Kenntnis eingesetzten Werkzeug überlasse, spreche gegen Mittäterschaft, die durch arbeitsteiliges Verhalten gekennzeichnet sei, und der die Mittäterschaft bestimmende gemeinsame Tatentschluß bedeute mehr als nur das Bewußtsein, derselben Organisation anzugehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, der mittelbare Täter führe die Tat durch einen anderen aus, der nicht selbst Täter sei (BGHSt 2, 169 [170]; 30, 363 [364]). Diese Begriffsbestimmung, die der Lehre vom Verantwortungsprinzip entspricht, ist in den genannten Entscheidungen indes nicht tragend (BGHSt 35, 347 [351]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_235&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_235&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_235&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (235):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In einer Reihe weiterer Entscheidungen geht der Bundesgerichtshof ohne weitere Begründung bei uneingeschränkt verantwortlich handelnden Tatmittlern von mittelbarer Täterschaft des Hintermannes aus: So hat bereits BGHSt 3, 110 bei einer wahren Anzeige, die zu einer rechtswidrigen, freilich nicht vollstreckten Todesstrafe geführt hatte, versuchte vorsätzliche rechtswidrige Tötung durch den Anzeigenden in mittelbarer Täterschaft angenommen und herausgestellt, die Rechtswidrigkeit sei für alle Beteiligten, mithin einschließlich der Richter, gleich zu beurteilen, so daß von einem uneingeschränkt tatbestandsmäßigen Verhalten der Richter als Tatmittler auszugehen sei. BGHSt 32, 165 [178] (Startbahn West) betont, die Beteiligung an Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 StGB könne auch durch den ortsabwesenden geistigen Anführer als mittelbaren Täter erfolgen, weil er &quot;kraft seines überlegenen Willens das Geschehen beherrsche, die Erfolgsherbeiführung in der Hand&quot; habe (vgl. dazu BVerfGE 82, 236 [269]; Dreher/Tröndle a.a.O. § 125 Rn. 6; Roxin a.a.O. Rn. 58). In der Entscheidung BGHSt 37, 106 (Produkthaftung) nimmt der Bundesgerichtshof bei Geschäftsführern einer GmbH ganz selbstverständlich täterschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen an, ohne zu prüfen, ob die mit der späteren Verteilung des Produkts befaßten Personen bis zum Einzelhändler die Gefährlichkeit kannten und deshalb selbst uneingeschränkt schuldhaft handelten. Entsprechendes gilt für die Entscheidung BGHSt 38, 325. Dort wurde die Verurteilung eines Bürgermeisters wegen vorsätzlicher Gewässerverunreinigung (§ 324 Abs. 1 StGB) gebilligt, weil er es unterlassen hatte, die Grundstückseigentümer, die deswegen ebenfalls strafrechtlich verfolgt wurden, an der Einleitung nicht vorgeklärter Abwässer in die Kanalisation zu hindern.
&lt;p&gt;In der Entscheidung BGHSt 35, 347 (Katzenkönig) schließlich hat der Bundesgerichtshof mittelbare Täterschaft bei einem - eingeschränkt - schuldhaft handelnden Tatmittler, der sich allerdings in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befand, bejaht und zur Begründung ausgeführt, jedenfalls für Fälle der zu entscheidenden Art komme es nicht auf die Frage an, ob der Tatmittler schuldhaft handle, sondern auf die vom Täterwillen ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_236&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_236&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_236&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (236):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tragene objektive Tatherrschaft des Hintermannes. Eine solche Abgrenzung entspreche den Grundsätzen, die auch für die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Täterschaft und Teilnahme maßgeblich sei.
&lt;p&gt;bb) Der Senat ist der Auffassung, daß damit für Fälle mittelbarer Täterschaft zutreffende Abgrenzungskriterien aufgezeigt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Handelt jemand irrtumsfrei und uneingeschränkt schuldfähig, so ist sein Hintermann regelmäßig nicht mittelbarer Täter. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der unmittelbar handelnde Täter nicht nur rechtlich, sondern vor allem tatsächlich das Geschehen umfassend beherrscht und auch beherrschen will. Dann hat der Hintermann in der Regel keine Tatherrschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Es gibt aber Fallgruppen, bei denen trotz eines uneingeschränkt verantwortlich handelnden Tatmittlers der Beitrag des Hintermannes nahezu automatisch zu der von diesem Hintermann erstrebten Tatbestandsverwirklichung führt. Solches kann vorliegen, wenn der Hintermann durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Derartige Rahmenbedingungen mit regelhaften Abläufen kommen insbesondere bei staatlichen, unternehmerischen oder geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen und bei Befehlshierarchien in Betracht. Handelt in einem solchen Fall der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Täter in der Form mittelbarer Täterschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er besitzt die Tatherrschaft. Er beherrscht das Geschehen tatsächlich weit mehr, als dies bei anderen Fallgruppen erforderlich ist, bei denen mittelbare Täterschaft ohne Bedenken angenommen wird, etwa bei Einsatz eines uneingeschränkt verantwortlichen Werkzeugs, das lediglich mangels einer besonderen persönlichen Pflichtenstellung oder mangels einer besonderen, vom Tatbestand verlangten Absicht nicht Täter sein kann. Auch bei Einsatz irrender oder schuldunfähiger Werkzeuge sind Fallgestaltungen häufig, bei denen der mittelbare Täter den Erfolgsein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_237&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_237&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_237&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (237):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tritt weit weniger in der Hand hat als bei Fällen der beschriebenen Art.
&lt;p&gt;Der Hintermann hat in Fällen der hier zu entscheidenden Art auch den umfassenden Willen zur Tatherrschaft, wenn er weiß, daß die vom Tatmittler noch zu treffende, aber durch die Rahmenbedingungen vorgegebene Entscheidung gegen das Recht kein Hindernis bei der Verwirklichung des von ihm gewollten Erfolgs darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Hintermann in solchen Fällen nicht als Täter zu behandeln, würde dem objektiven Gewicht seines Tatbeitrags nicht gerecht, zumal häufig die Verantwortlichkeit mit größerem Abstand zum Tatort nicht ab-, sondern zunimmt (F. C. Schroeder, Der Täter hinter dem Täter S. 166).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine so verstandene mittelbare Täterschaft wird nicht nur beim Mißbrauch staatlicher Machtbefugnisse, sondern auch in Fällen mafiaähnlich organisierten Verbrechens in Betracht kommen, bei denen der räumliche, zeitliche und hierarchische Abstand zwischen der die Befehle verantwortenden Organisationsspitze und den unmittelbar Handelnden gegen arbeitsteilige Mittäterschaft spricht. Auch das Problem der Verantwortlichkeit beim Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen läßt sich so lösen. Darüber hinaus kommt eine so verstandene mittelbare Täterschaft auch in Fällen in Betracht, in denen, wie in dem der Entscheidung BGHSt 3, 110 zugrundeliegenden Sachverhalt, der Täter bewußt einen rechtswidrig handelnden Staatsapparat für die Verfolgung eigener Ziele ausnutzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die im Einzelfall möglicherweise nur schwer zu beantwortende Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit des unmittelbar Handelnden kommt es bei dieser Lösung nicht an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Nach diesen Grundsätzen kann es nicht zweifelhaft sein, daß alle drei Angeklagten, auch A., in mittelbarer Täterschaft vorsätzlich getötet haben (§ 212 Abs. 1, § 25 Abs. 1 StGB). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Angeklagten K. und S. auch aus § 33 WStG, § 258 StGB-DDR als Täter haften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angeklagten waren als Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats Angehörige eines Gremiums, dessen Entscheidungen zwingende Voraussetzungen für die grundlegenden Befehle waren, auf denen das Grenzregime der DDR beruhte. Sie wuß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_238&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_238&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_238&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (238):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten, daß die auf den Beschlüssen des Nationalen Vereidigungsrats beruhenden Befehle ausgeführt wurden. Die Meldungen über die Opfer der Grenzverminung und des Schußbefehls lagen ihnen vor. Die Ausführenden der Handlungen, die unmittelbar zur Tötung führten, haben als Untergebene in einer militärischen Hierarchie gehandelt, in der ihre Rolle festgelegt war.
&lt;p&gt;Die Angeklagten hatten auch nicht eine gegenüber Honecker ganz untergeordnete Rolle. Zwar mag die Macht Honeckers, der in seiner Person die wichtigsten Partei- und Staatsämter vereinigte, sehr groß gewesen sein. Auch die Angeklagten hatten indes in Partei und Staat bedeutende Ämter: K. wurde bereits nach Gründung der SED Mitglied des Parteivorstandes, später des Zentralkomitees, er war stellvertretender Minister für Nationale Verteidigung, Chef der zugleich dem Zentralkomitee der SED unterstellten Politischen Hauptverwaltung der SED und schließlich Minister für Nationale Verteidigung. S. war seit 1981 Mitglied des Zentralkomitees der SED und übernahm bereits 1971 von Honecker das wichtige Amt des Sekretärs des Nationalen Verteidigungsrats. Er hatte hohe militärische Ämter inne. A. schließlich war seit 1963 Mitglied des Zentralkomitees der SED und wurde 1972 als Erster Sekretär der SED-Bezirksleitung Suhl Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats. Seine Mitgliedschaft ist ein Beispiel dafür, wie das Gewicht der SED in staatlichen Organen Bedeutung erlangen sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Frage, ob die Angeklagten sich mehrerer rechtlich selbständiger Taten schuldig gemacht haben oder ob, wie das Landgericht angenommen hat, nur eine Tat vorliegt, bestimmt sich nach § 52 StGB.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß die einzelnen Fälle der Tötung durch einen jeweils ganz individuellen Ablauf bei großem zeitlichem Abstand und örtlicher Verschiedenheit gekennzeichnet sind, so daß aus der Sicht der unmittelbar Handelnden eindeutig Tatmehrheit vorlag, stünde der Annahme von Tateinheit nicht entgegen. Für jeden Täter bestimmt sich das Konkurrenzverhältnis ohne Rücksicht auf die Beurteilung bei anderen Tatbeteiligten nach den seinen eigenen Tatbeitrag betreffenden individuellen Gegebenheiten (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BGH bei Dallinger MDR 1968, 551; 1976, 14).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_239&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_239&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_239&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (239):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gehandelt haben die Angeklagten im Sinne des § 52 StGB dadurch, daß sie an Entscheidungen des Nationalen Verteidigungsrats mitgewirkt haben, die anschließend durch den Minister für Nationale Verteidigung in Befehle umgesetzt wurden. Diese führten zur Tötung in den sieben den Gegenstand des Verfahrens bildenden Fällen.
&lt;p&gt;Angesichts der wiederholten Mitwirkung der Angeklagten im Nationalen Verteidigungsrat und des teilweise erheblichen zeitlichen Abstands zwischen den Tötungshandlungen liegt die Wertung nahe, daß nur die Tötungen in Tateinheit zueinander stehen, die jeweils auf dieselbe vorangegangene letzte Entscheidung des Nationalen Verteidigungsrats zurückzuführen sind (vgl. BGH NJW 1969, 2056). Letztlich ausreichende Feststellungen hierzu vermag der Senat - anders als der Generalbundesanwalt - dem Urteil des Landgerichts indes nicht zu entnehmen. Der Senat kann den Urteilsgründen - auch aus ihrem Zusammenhang - insbesondere nicht sicher entnehmen, wann die jeweiligen Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats in Befehle umgesetzt bei den Grenzsoldaten &quot;ankamen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage wären weitere Feststellungen dazu, ob einzelne Tötungen in Tatmehrheit zueinander stehen, nicht ohne erhebliche und unverhältnismäßige Verfahrensverzögerung zu erwarten, die - auch bei Berücksichtigung des Alters der Angeklagten - mit der Verwirklichung der Strafzwecke nicht vereinbar wäre. Angesichts dessen beläßt es der Senat bei der für sich rechtlich nicht ausgeschlossenen, für die Angeklagten günstigeren Annahme einer rechtlichen Handlung (vgl. auch BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 2, 3; Strafausspruch 4). Dabei hat der Senat auch erwogen, daß das Maß der Schuld, soweit es durch die Mehrzahl getöteter Menschen bestimmt wird, auch im Rahmen tateinheitlicher Aburteilung ein wesentliches Strafzumessungskriterium bildet. Dies hat das Landgericht nicht außer acht gelassen. Die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang kann hier kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (vgl. BGHSt 40, 138, 162 - Großer Senat für Strafsachen). Verjährung einzelner Taten wäre auch bei Tatmehrheit nicht eingetreten (§ 82 Abs. 1, § 112 StGB-DDR i.V.m.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_218_240&quot; id=&quot;BGHSt_40_218_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_218_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 218 (240):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 315 a EGStGB; vgl. auch BGH NStZ 1994, 330; BGH MDR 1994, 704).
&lt;p&gt;3. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da bereits die Anklage von Täterschaft der Angeklagten ausgegangen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die sachlich-rechtliche Überprüfung nicht aufgedeckt. Die Verfahrensrügen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Frage der Zulässigkeit der Besetzungsrügen merkt der Senat lediglich folgendes an:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Generalbundesanwalt hat bereits in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, daß die von allen Angeklagten erhobenen Rügen, die Zuständigkeit und Besetzung der erkennenden Strafkammer sei gesetzwidrig manipuliert worden, deshalb unzulässig sind, weil die Beschwerdeführer die bei den Akten befindliche Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts als Vorsitzenden des Präsidiums zu den Gründen der beanstandeten Änderung des Geschäftsverteilungsplans nicht mitgeteilt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine solche Änderung des Geschäftsverteilungsplans während des Geschäftsjahres kann gesetzwidrig sein, wenn Gründe nach § 21e Abs. 3 GVG nicht vorliegen oder sachfremde Gesichtspunkte die Entscheidung des Präsidiums bestimmen. Trägt der Beschwerdeführer in einem solchen Fall die Gründe nicht vor, die das Präsidium nach der Stellungnahme seines Vorsitzenden zu der Änderung der Geschäftsverteilung veranlaßt haben, und behauptet er lediglich die Willkürlichkeit der Maßnahme, fehlt es nicht nur an der Mitteilung entscheidungserheblicher Tatsachen. Der Beschwerdeführer entzieht durch einen derart lückenhaften Vortrag seiner Behauptung, die Maßnahme sei gesetzwidrig, den Boden, weil er sich mit den gegen seine Behauptung sprechenden Umständen nicht auseinandersetzen muß. Dies macht die Rügen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1325&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-212-stgb">§ 212 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-21e-gvg">§ 21e GVG</category>
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 <pubDate>Sat, 16 Jun 2012 22:28:49 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 30.03.1993 - 5 StR 720/92</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Zwei Schüsse        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 39, 195; JR 1994, 466; JZ 1993, 1065; JuS 1994, 1009; MDR 1993, 670; NJW 1993, 1723; NStZ 1993, 386; StV 1993, 470         &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Stirbt das Opfer am Zusammentreffen der Verletzungsfolgen zweier Schüsse, von denen ein jeder auch allein zum Tod geführt hätte, so sind beide Schüsse ursächlich für den Erfolg (sogenannte alternativer Kausalität). Wurde dabei nur der erste Schuß mit Tötungsvorsatz abgegeben, so tritt die im zweiten Schuß liegende fahrlässige Tötung gegenüber der vorsätzlichen Tötung als subsidiär zurück.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;a name=&quot;BGHSt_39_195_195&quot; id=&quot;BGHSt_39_195_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_195_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 195 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Stirbt das Opfer am Zusammentreffen der Verletzungsfolgen zweier Schüsse, von denen ein jeder auch allein zum Tod geführt hätte, so sind beide Schüsse ursächlich für den Erfolg (sog. alternative Kausalität). Wurde dabei nur der erste Schuß mit Tötungsvorsatz abgegeben, so tritt die im zweiten Schuß liegende fahrlässige Tötung gegenüber der vorsätzlichen Tötung als subsidiär zurück.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des 5. Strafsenats vom 30. März 1993 (Landgericht Hamburg)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- g. M. 5 StR 720/92 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte, damals Rechtsanwalt, saß vom Nachmittag bis zum späten Abend mit seinem Duzbekannten und Mandanten S im Obergeschoß seines Einfamilienhauses, wo sich seine Praxis befand, bei Erörterung fachlicher Dinge und privater Angelegenheiten zusammen, wobei beide Männer Alkohol in beträchtlichen Mengen tranken. Außer ihnen war niemand im Haus. Gegen 22. 30 Uhr verabschiedete der Angeklagte seinen Mandanten im Obergeschoß oder an der Haustür; er nahm jedenfalls an, daß S das Haus verlassen habe. S blieb jedoch aus ungeklärten Gründen im Haus. Etwa zehn Minuten später vernahm der Angeklagte in seinem Praxiszimmer im Obergeschoß Geräusche aus dem Erdgeschoß und vermutete Einbrecher im Haus. Er nahm seinen geladenen Revolver, spannte den Hahn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_195_196&quot; id=&quot;BGHSt_39_195_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_195_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 195 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und trat, ohne weiteres Licht anzuschalten, an den oberen Treppenabsatz. Trotz der relativen Dunkelheit sah er auf dem unteren Treppenabsatz, gut drei Meter entfernt eine Person, die keine Bewegungen machte, aus denen &quot;eine unmittelbare Angriffshaltung zu schließen war&quot;. Der Angeklagte erkannte nicht, daß dies S war. Er schoß auf die Person mit bedingtem Tötungsvorsatz und kehrte sogleich in die Zimmer im Obergeschoß zurück, um die weitere Entwicklung abzuwarten. Der Schuß durchdrang Brustkorb und Rumpf des S von oben nach unten. Brustbein, Zwerchfell und Leber wurden durchsetzt. &quot;S wurde durch diesen Schuß, der nicht sogleich tödlich war und bei alsbaldiger ärztlicher Behandlung möglicherweise hätte überlebt werden können, nicht aktionsunfähig&quot;. Er tastete sich ins Wohnzimmer. Etwa fünf Minuten nach dem ersten Schuß hörte der Angeklagte im Obergeschoß Geräusche aus dem Wohnzimmerbereich. &quot;S war dort aufgrund der erlittenen Verletzung vermutlich in die Knie gegangen oder auch schon hingefallen&quot;. Der Angeklagte lief mit dem wieder schußbereit gemachten Revolver in der Hand die Treppe ins Erdgeschoß hinunter. Dort schaltete er keine Lichtquelle an. Er riß die Wohnzimmertür auf und schoß, ohne in das Wohnzimmer hineinzuschauen, in dieses Zimmer. Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, &quot;daß der Angeklagte eine Person im Zimmer gesehen und bewußt auf diese geschossen hat. Er hätte in seiner Situation aber erkennen können, daß jemand im Zimmer war und der Schuß diesen - auch tödlich - treffen konnte&quot;. Dieser Schuß drang durch Kinn und Hals des S, blieb im Rücken stecken und war &quot;nach seiner Art ebenfalls tödlich&quot; . S &quot;starb an den vielfachen, durch die beiden Schüsse entstandenen Organverletzungen&quot;.
&lt;p&gt;Das Schwurgericht hat den ersten Schuß als einen versuchten Totschlag nach §§ 212, 22 StGB bewertet und im zweiten Schuß eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB gefunden. Beide Schüsse hat es unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit zur Tateinheit nach § 52 StGB verbunden gesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese rechtliche Würdigung des festgestellten Tatgeschehens hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_195_197&quot; id=&quot;BGHSt_39_195_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_195_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 195 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte nicht wegen (vollendeten) Totschlags verurteilt worden ist.
&lt;p&gt;a) Die Feststellungen des Schwurgerichts sind in den hierfür wesentlichen Punkten eindeutig und - entgegen der Ansicht der Verteidigung - in folgender Weise zu verstehen: Jeder der beiden Schüsse war zunächst in dem Sinne tödlich, daß er für sich allein - also ohne Hinzutreten weiterer Umstände - zum Tod des Opfers geführt hätte. Das Opfer starb jedoch an den &quot;vielfachen, durch die beiden Schüsse entstandenen Organverletzungen&quot;, also an einem Zusammentreffen der Verletzungsfolgen beider Schüsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist also nicht zweifelhaft, welche von zwei in Betracht kommenden Handlungen den Tod herbeigeführt hat (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGHSt 32, 25, 27; BGH, NJW 1966, 1823, 1824; BGH, GA 1958, 109; BGH, StV 1986, 59; BGH Urteil vom 31. Oktober 1978 - 5 StR 599/78 -; RGSt 70, 257).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der erste Schuß des Angeklagten auf das Opfer war ursächlich für dessen Tod.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der von der Rechtsprechung ständig angewendeten Bedingungstheorie (BGHSt 1, 332, 333) ist als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele. Dabei ist gleichgültig, ob neben dieser Bedingung noch andere Umstände zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt haben (BGHSt 2, 20, 24; BGH GA 1960, 111, 112; RGSt 1, 373, 374; 66, 181, 184; 69, 44, 47). Allerdings ist in der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden, daß demgegenüber eine Unterbrechung des Kausalverlaufs dann vorliege, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren Ursache beseitige und unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg allein herbeiführe (vgl. BGHSt 4, 360, 362; BGH NJW 1989, 2479, 2480; BGH NStZ 1985, 24; BGH GA 1960, 111, 112; RGSt 61, 318, 320; 64, 316, 318; 64, 370, 372; 69, 44, 47). Indes wurde in keiner der genannten Entscheidungen das Vorliegen eines solchen Falles angenommen (BGH GA 1960, 111, 112 vermißt hinreichende Aufklärung). Haftungsbegründende Ursächlichkeit des Täterhandelns wird nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_195_198&quot; id=&quot;BGHSt_39_195_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_195_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 195 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einmal dadurch ausgeschlossen, daß das Verhalten des Opfers (BGH StV 1993, 73; RGSt 77, 17, 18) oder - deliktisches oder undeliktisches - Verhalten eines Dritten zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt haben (BGHSt 4, 360, 361 f.; 33, 322; BGH NStZ 1985, 24; BGH Urteil vom 6. Juli 1956 - 5 StR 434/55 -: &quot;Gnadenschuß&quot; eines Dritten, nachdem der Angeklagte durch seinen Schuß das Opfer tödlich verletzt hatte; RGSt 61, 318, 320; 64, 316, 318; 64, 370, 372 f.). Insbesondere aber ist in den Fällen, in denen der Täter nach einer tötungstauglichen Handlung eine weitere, hinzutretende Bedingung für den Tod gesetzt hat, auch die erste Handlung für den Tod ursächlich (BGHSt 7, 325, 328; 10, 291, 293 f; 14, 193, 194; BGH NJW 1989, 2480; vgl. auch BGH StV 1993, 75).
&lt;p&gt;Dies entspricht auch der h. M. im Schrifttum. Dort wird das Problem unter den Bezeichnungen &quot;alternative Kausalität&quot;, &quot;Doppelkausalität&quot; oder &quot;alternative Konkurrenz&quot; behandelt. Eine solche wird angenommen, wenn mehrere, unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen zusammenwirken, die zwar auch für sich allein zur Erfolgsherbeiführung ausgereicht hätten, die tatsächlich aber alle in dem eingetretenen Erfolg wirksam geworden sind (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. vor § 13 Rdn. 82). In diesen Fällen wird - mit unterschiedlichen Akzenten in den Begründungen - allen Bedingungen Ursächlichkeit für den Erfolgseintritt beigemessen (Jescheck in LK 10. Aufl. vor § 13 Rdn. 53; Lackner, StGB 19. Aufl. vor § 13 Rdn. 11; Lenckner a.a.O.; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. vor § 13 Rdn. 18; Blei, Strafrecht AT 18. Aufl. S. 103; Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 192 ff.; Roxin, Strafrecht AT Bd. 1 S. 225 f.; Maurach/Zipf, Strafrecht AT Teil 1, 7. Aufl. S. 250 ff.; a.A. Mezger, Strafrecht 3. Aufl. 1949 S. 116). Danach hat der Angeklagte mit dem ersten Schuß nicht nur einen versuchten, sondern einen vollendeten Totschlag begangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht in dem zweiten Schuß, der eine weitere Ursache für den Tod des Opfers darstellte, eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB gefunden. Diese tritt jedoch gegenüber der vorsätzlichen Tötung als subsidiär zurück.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_195_199&quot; id=&quot;BGHSt_39_195_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_195_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 195 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Bewertung des zweiaktigen Tatgeschehens durch das Schwurgericht als eine einzige Tat im Rechtssinne läßt an sich keinen Rechtsfehler erkennen. Die fahrlässige Begehung eines Delikts gegenüber der am selben Objekt begangenen vollendeten vorsätzlichen ist jedoch im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr ist die fahrlässige Begehungsform subsidiär (Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 107; vgl. auch RGSt 16, 129).


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1317&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 16 Jun 2012 14:06:24 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1309</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Mauerschützen II        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Berlin, 20.01.1992 - 2 Js 48/90&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer (im Anschluß an das &lt;a href=&quot;/entscheidung/758&quot;&gt;Senatsurteil vom 3.11.1992 - 5 StR 370/92&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_168&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer (im Anschluß an das Senatsurteil &lt;a href=&quot;/node/758/daten&quot;&gt;BGHSt 39, 1&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB § 2; WStG §§ 2, 5; Grenzgesetz-DDR&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 25. März 1993 g.K.u.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 418/92 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Berlin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Angeklagten wurde vorgeworfen, als Grenzposten an der Berliner Mauer in der Nacht vom 5. zum 6. Februar 1989 einen Flüchtling vorsätzlich erschossen zu haben und versucht zu haben, einen weiteren Flüchtling zu erschießen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Schwurgericht hat den Angeklagten H. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; vom Vorwurf des versuchten Totschlags ist dieser Angeklagte freigesprochen worden. Gegen den Angeklagten K. hat das Schwurgericht wegen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen des versuchten Totschlags eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die Angeklagten Schmi. und Schme. hat es vom Vorwurf des Totschlags und des versuchten Totschlags freigesprochen. Mit der Revision wenden sich die Angeklagten H. und K. gegen ihre Verurteilung; die Revision der Staatsanwaltschaft betrifft nur noch den Freispruch der Angeklagten Schmi. und Schme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angeklagten kamen zur Tatzeit - Februar 1989 - ihrer Wehrpflicht bei den Grenztruppen der DDR nach. Sie waren in Berlin an der Grenze der Bezirke Treptow und Neukölln eingesetzt. In der Tatnacht waren innerhalb der jeweils aus zwei Soldaten bestehenden Grenzposten der Angeklagte K. dem Postenführer Schme. und der Angeklagte 1-1. dem Postenführer Schmi. zugeordnet. Die Zusammensetzung des Postenpaares der Doppelstreife wurde erst kurz vor Dienstbeginn bekanntgegeben. Die Postenführer waren befehlsberechtigt. Die Angeklagten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_169&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waren von ihren Vorgesetzten gefragt worden, ob sie an der Grenze bei Grenzdurchbrüchen notfalls auf Menschen schießen würden. Sie hatten die Frage bejaht, K. allerdings erst, nachdem er nach anfänglicher Weigerung im Küchendienst eingesetzt und deswegen von den Kameraden als &quot;Küchenschabe&quot; gehänselt worden war. Im Rahmen des Politunterrichts wurden die Grenzsoldaten indoktriniert, u.a. in dem Sinne, daß Personen, die die DDR ohne Genehmigung verlassen wollten, Verbrecher, Kriminelle und Verräter seien, deren Grenzüberschreitung verhindert werden müsse; &quot;normale&quot; DDR-Bürger hätten ja die Möglichkeit, einen Ausreiseantrag zu stellen. Es wurde auch davon gesprochen, daß westliche &quot;Provokateure&quot;, zum Teil im Zusammenwirken mit aus der DDR stammenden &quot;Grenzverletzern&quot;, bewaffnete Angriffe auf Grenzposten und Grenzanlagen unternähmen. Die Soldaten wurden, ihrem Fahneneid gemäß, zu unbedingtem Gehorsam gegenüber Anordnungen und Befehlen angehalten. Ihnen wurde erklärt, daß eine Ausnahme lediglich für Befehle gelte, die offensichtlich gegen Strafgesetze oder anerkannte Völkerrechtsnormen verstießen (vgl. § 258 StGB-DDR). Für den Fall der Befehlsverweigerung oder der mangelhaften Ausführung eines Befehles wurden disziplinarische oder strafrechtliche Folgen angedroht; die Militärstrafanstalt in Schwedt war bei den Soldaten gefürchtet.
&lt;p&gt;Mit der &quot;Vergatterung&quot;, die täglich vor dem Einsatz erfolgte, wurde den Soldaten befohlen, &quot;die Unverletzlichkeit der Staatsgrenze ... zu gewährleisten und den Grenzdienst auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen politisch verantwortungsbewußt, initiativreich, wachsam und entschlossen, getreu dem Fahneneid durchzuführen&quot;. Es &quot;wurde - wie auch bei anderer Gelegenheit - immer wieder betont, daß kein Flüchtling durchkommen dürfe, ein Grenzdurchbruch auf jeden Fall zu verhindern sei. Wie diesem Gebot Rechnung getragen werden sollte, wurde den Grenzsoldaten nicht gesagt&quot;. Bei der Ausbildung sind die §§ 26, 27 des Grenzgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. DDR I 197) sowie § 213 StGB-DDR erwähnt worden, doch fand keine Schulung hinsichtlich dieser Bestimmungen statt. Der Schußwaffengebrauch wurde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_170&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
als &quot;letztes Mittel&quot; bezeichnet. &quot;Bevor scharf geschossen wurde, sollten zuvor ein Warnruf und ein Warnschuß abgegeben werden. Auf einzelne Flüchtlinge sollte nicht geschossen werden und nicht, wenn Flüchtende ihr Vorhaben aufgaben. Allerdings wurde den Angeklagten zu verstehen gegeben, daß ihnen nichts passieren würde und sie belobigt würden, wenn sie auch Einzelflüchtlinge mittels Schußwaffeneinsatzes an der Flucht hinderten, da man später immer sagen könne, man habe noch einen Schatten gesehen oder gemeint, der Einzelflüchtling greife in seine Tasche, um eine Waffe zu ziehen&quot;. &quot;Wie geschossen werden sollte, ob mit Einzel- oder Dauerfeuer und auf welche Körperpartien, wurde den Angeklagten konkret nicht gesagt. Es hieß allgemein nur, daß fluchtunfähig zu schießen sei, was unter den Soldaten bei Diskussionen über den Schußwaffeneinsatz dahin interpretiert wurde, daß man auf die Füße oder auf den unteren Bereich der Beine zielen sollte. Dies war jedoch praxisfern, weil in der Regel davon auszugehen war, daß mit der Maschinenpistole Kalaschnikow mit Dauerfeuer geschossen wurde, wobei - wie die Angeklagten von ihrer Schießausbildung her wußten - eine sehr große Streuung auftrat. Im Vordergrund stand die Anweisung, sogenannte Grenzdurchbrüche nicht zuzulassen&quot;. Den Soldaten wurde &quot;unterschwellig die Auffassung der Vorgesetzten klargemacht, daß auch die Tötung eines Flüchtlings hingenommen werden würde&quot;. Andererseits war &quot;seitens der Vorgesetzten von &#039;Vernichten&#039; von Flüchtlingen nicht die Rede&quot;. &quot;Zum einen wurde den Soldaten ... gesagt, daß nur fluchtunfähig und auf die Füße geschossen werden sollte ... Daneben wurde den Soldaten jedoch wiederholt bei der Vergatterung ... generell suggeriert, daß kein Flüchtling durchkommen dürfe und ein Grenzdurchbruch &#039;auf jeden Fall verhindert werden müsse&#039;. So mußte und konnte bei vielen Soldaten der Eindruck entstehen, daß ein toter Flüchtling allemal besser sei als ein entkommener Flüchtling mit der Folge, daß ihre Hemmschwelle, mit der Maschinenpistole auf unbewaffnete Menschen zu schießen, herabgesetzt war&quot;.
&lt;p&gt;Der Tatrichter wertet diesen Sachverhalt als &quot;eine Art perfider Doppelstrategie&quot;. Er spricht auch von einer &quot;unterschwelligen Anweisung, Flüchtlinge eher zu erschießen, als sie durchzulas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_171&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sen&quot;. Den Soldaten wurde &quot;suggeriert, daß kein Flüchtling durchkommen dürfe&quot;.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Nacht vom 5. zum 6. Februar 1989 wollten zwei 20 Jahre alte Ostberliner, der durch Schußwaffeneinwirkung getötete Gu. und der Zeuge Ga., aus persönlichen Gründen gemeinsam die DDR über die Bezirksgrenze zwischen Treptow und Neukölln verlassen. Einen Ausreiseantrag hatten sie nicht gestellt, weil sie davon Unannehmlichkeiten im Beruf und im Privatleben erwarteten. Sie verließen sich darauf, daß bei ausländischen Staatsbesuchen - ein solcher hatte am 5. Februar 1989 stattgefunden - an der Grenze nicht tödlich geschossen würde, und rechneten für den Fall ihrer Festnahme mit einer baldigen Abschiebung in den Westen. Sie führten zwei selbstgefertigte Wurfanker zum Überschreiten von Mauer und Zaun bei sich; eine Gefahr für die Grenzsoldaten ging von ihnen nicht aus. Gegen 23.30 Uhr begann der Versuch, die Grenze zu überqueren. Gu. und Ga. überwanden die Hinterlandmauer, kletterten sodann durch den Signalzaun, womit sie Alarm auslösten, und liefen auf den letzten Grenzzaun (Metallgitterzaun) zu. Die Angeklagten hatten für einen solchen Fall die Anweisung, im rechten Winkel auf den Metallgitterzaun zuzulaufen, um den Fluchtweg durch Sperrfeuer, das parallel zum Zaun geschossen wurde, abzuschneiden. Von der Hinterlandmauer aus gesehen befinden sich die Angeklagten Schme. und K. links, die Angeklagten Schmi. und H. rechts von den Flüchtlingen. Schme. und K. riefen ihnen zweimal zu: &quot;Halt! Stehen bleiben!&quot;; möglicherweise warnten sie sie auch davor, daß geschossen würde. Gu. und Ga. liefen weiter auf den Grenzzaun zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nunmehr schoß Schme. aus einer Entfernung von mehr als 100 m sechsmal mit Einzelfeuer, wobei er auf die Füße der Flüchtenden zielte, jedoch möglicherweise nicht traf; ein Tötungsvorsatz dieses Angeklagten ist nicht festgestellt worden. Die Flüchtlinge liefen jetzt, von der Hinterlandmauer aus gesehen, nach rechts vor dem Metallgitterzaun entlang. K., der auf diesen Zaun zueilte, hielt im Laufen an und schoß. Als sein Postenführer Schme. zu schießen begann, hatte K. dies als Befehl aufgefaßt, auch seinerseits zu schießen. Auch K. wollte ursprünglich Einzelfeuer schießen. Er hatte aber den Hebel sei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_172&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ner Maschinenpistole vom Typ Kalaschnikow versehentlich auf Dauerfeuer gestellt. Der Angeklagte K. gab, jeweils im Laufen innehaltend und im Schulteranschlag schießend, mit Dauerfeuer drei oder vier Feuerstöße ab, wobei er insgesamt zwölf Patronen verschoß. Dabei zielte er jeweils nach unten und nicht ausschließbar drei bis vier Meter links an den Flüchtenden vorbei. Die Entfernung zu den weglaufenden Flüchtlingen wuchs zwischen den Feuerstößen. Sie betrug nach dem zweiten Feuerstoß mindestens 125 m. Die Maschinenpistole streute, wie der Angeklagte wußte, bei Dauerfeuer in starkem Maße, weil sie darin nach rechts oben hochzog. Möglicherweise hat keiner der von dem Angeklagten K. abgegebenen Schüsse die Flüchtlinge getroffen. Während der Tatrichter bezüglich des ersten Feuerstoßes keinen Tötungsvorsatz festgestellt hat, hat er unter Hinweis auf die Streuwirkung der Waffe bei Dauerfeuer angenommen, der Angeklagte K. habe vom zweiten Feuerstoß an mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.
&lt;p&gt;Die Flüchtlinge blieben stehen, setzten vergeblich zum Überklettern des Metallgitterzaunes an, liefen weiter und versuchten sodann, an dem Zaun eine &quot;Räuberleiter&quot; zu bilden, wobei Gu., mit dem Rücken zum Zaun stehend, der Untermann war. Ga. ergriff die Oberkante des Zaunes und wollte sich hochziehen. In diesem Zeitpunkt waren die Angeklagten Schmi. und H., die herbeigelaufen waren, etwa 39 m von den Flüchtlingen entfernt. Der Postenführer Schmi., der keine Maschinenpistole hatte, rief dem Angeklagten H. zu. &quot;Schieß doch!&quot; Der Angeklagte H. schoß angelehnt im Knien, den linken Arm auf das linke Knie stützend, aus seiner Maschinenpistole vom Typ Kalaschnikow mit Einzelfeuer insgesamt dreimal. Die Lichtverhähnisse waren gut. Bei den ersten beiden Schüssen zielte H. auf die Füße von Gu.; er traf mit einem der Schüsse dessen rechten Fuß. Da Gu. stehen blieb, gab H. nach kurzem zeitlichen Abstand einen dritten Schuß auf Gu. ab, &quot;wobei er über Kimme und Korn auf dessen Oberkörper zielte und hierbei zumindest damit rechnete, daß dieser Schuß tödlich sein könnte, und diese Möglichkeit billigend in Kauf nahm&quot;. Der Schuß traf ins Herz; Gu. starb nach wenigen Minuten. Ga. hat einen Fußdurchschuß ohne Knochenverletzung erlitten; wer diesen Schuß abgegeben hat, ist unklar.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_173&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Um 0.15 Uhr erschien ein Arzt, der Gu. in einem Krankenwagen untersuchte und den Tod feststellte; Wiederbelebungsmaßnahmen blieben erfolglos. Auf Anweisung des MfS mußte in dem Totenschein für Gu. die Todesursache &quot;Herzdurchschuß&quot; durch die Angabe &quot;Herzmuskelzerreißung&quot; ersetzt werden; die Aufzeichnungen des Krankenhauses über die Wundversorgung bei Ga. wurden von Beauftragten des MfS unkenntlich gemacht.
&lt;p&gt;Der Kompaniechef belobigte die Angeklagten für ihre &quot;gute Leistung&quot;; die Angeklagten erfuhren erst nach einigen Tagen, daß Gu. getötet worden war. Die Angeklagten empfingen später Orden, die sie jedoch nicht trugen, und eine Geldprämie. Sie wurden zum Schweigen verpflichtet. Eine disziplinar- oder strafrechtliche Untersuchung, ob der Schußwaffengebrauch rechtmäßig gewesen war, fand nicht statt. Auf Veranlassung des MfS wurden alle schriftlichen Unterlagen des Grenzregimentes, die Rückschlüsse auf den Vorgang zuließen, vernichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ga. wurde im Mai 1989 wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall (§ 213 Abs. 3 Nrn. 2 und 5 StGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und nach Teilverbüßung am 17. Oktober 1989 in den Westen entlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage, welches Recht auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden sei, hat der Tatrichter aufgrund des Artikels 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrags (Anl. I Kap. III Sachgebiet C Abschn. II Nr. 1) nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB entschieden. Er hat mit Rücksicht auf den gegenüber dem Strafrecht der DDR (§§ 112, 113 StGB-DDR) milderen Strafrahmen des § 213 StGB das Recht der Bundesrepublik Deutschland angewandt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einen Rechtfertigungsgrund nach § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes der DDR, der das Recht der DDR wiederum als milder erscheinen lassen würde, hat der Tatrichter nicht angenommen; er hält vielmehr diese Vorschrift des Grenzgesetzes und die auf ihr beruhenden Weisungen für nichtig. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit war nach Ansicht des Tatrichters auch nicht durch § 258 StGB-DDR (Handeln auf Befehl) ausgeschlossen. Hierzu führt das Urteil aus: Ein &quot;konkreter Tötungsbefehl&quot; habe nicht vorgelegen; er wäre auch wegen Verstoßes gegen das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_174&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
strafrechtliche Tötungsverbot unwirksam gewesen. Daß den Angeklagten das Bewußtsein, Unrecht zu tun, gefehlt hat (§ 17 StGB), schließt das Landgericht nicht aus; es ist aber der Ansicht, daß die Angeklagten diesen Verbotsirrtum vermeiden konnten (§ 17 Satz 2 StGB).
&lt;p&gt;Das Handeln der Angeklagten Schme. und Schmi., deren Vorsatz sich möglicherweise nur auf Verletzungen an Füßen oder Beinen richtete, war nach Auffassung des Tatrichters durch den insoweit im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmenden Rechtfertigungsgrund des Grenzgesetzes der DDR gerechtfertigt. Der Tatrichter fügt hinzu: Falls der Rechtfertigungsgrund nach dem Grenzgesetz der DDR auch in diesem Falle unwirksam sein sollte, hätte bei den Angeklagten Schme. und Schmi. ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 StGB angenommen werden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten K. führt zum Freispruch dieses Angeklagten. Die Revision des Angeklagten H. hat Erfolg, soweit sie sich gegen die verhängte Strafe richtet. Soweit sie den Schuldspruch betrifft, ist sie unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten H. macht geltend, die Grenzsoldaten der ehemaligen DDR dürften nach der &quot;act of state doctrine&quot; nicht zur Rechenschaft gezogen werden, weil sie bei den ihnen zur Last gelegten Handlungen staatliche Tätigkeit der DDR ausgeübt hätten. In die gleiche Richtung geht das weitere Revisionsvorbringen dieses Angeklagten, der Einigungsvertrag verbiete nach den Grundsätzen der Staatennachfolge den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland, Rechtsvorschriften der DDR als unwirksam zu betrachten, und, abgesehen von den im Einigungsvertrag besonders geregelten Fällen (Art. 17, 18 Abs. 2), Handlungen, die während des Bestehens der DDR dort vorgenommen worden sind, anders zu beurteilen als nach dem Recht der DDR; in diesem Zusammenhang weist die Revision darauf hin, daß die frei gewählte Volkskammer der DDR zwar mit dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29.Juni 1990 (GBl. DDR I 526; vgl. dort Anl. 1 Nr. 48) die Vorschrift des § 213 StGB-DDR aufgehoben, das Grenzgesetz jedoch in Geltung gelassen habe. Schließlich macht die Revision des Angeklagten K. geltend, das Landgericht sei nach Art. 100 Abs. 1 GG ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_175&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pflichtet gewesen, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, damit dieses über die Frage einer Unbeachtlichkeit des Rechtfertigungsgrundes nach § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes der DDR entscheide.
&lt;p&gt;Diese Einwände greifen nicht durch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92 - (BGHSt 39, 1) in Abschn. B I ausgeführt, daß die &quot;act of state doctrine&quot; keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG sei und nicht die Auslegung des innerstaatlichen deutschen Rechtes bestimme. Daran hält der Senat fest.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Senat hat in dem genannten Urteil ferner ausgeführt, daß der Einigungsvertrag Akte, die der Staatstätigkeit der DDR zuzuordnen sind, nicht der Nachprüfung durch Strafgerichte der Bundesrepublik Deutschland entzogen hat. Die im Einigungsvertrag enthaltenen Regeln über eine Beseitigung rechtsstaatswidriger Gerichtsentscheidungen (Art. 18 Abs. 2; Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 14 d; vgl. auch Art. 4 Nr. 2 der Vereinbarung vom 18. September 1990 zur Durchführung des Einigungsvertrags - BGBl. II 1239), Verwaltungsakte (Art. 19 Satz 2) und Benachteiligungen (Art. 17) sind nicht in dem Sinne zu verstellen, daß die Strafgerichte der Bundesrepublik Deutschland in allen anderen Fällen verpflichtet wären, Regelungen der DDR und Handlungen, die bei der Ausübung von Staatstätigkeit der DDR vorgenommen worden sind, allein deswegen als rechtmäßig anzuerkennen, weil sie Ausfluß staatlichen Handelns waren. Die Zielsetzung des Einigungsvertrags, wie sie in der Präambel mit dem Hinweis auf die Achtung der Menschenrechte zum Ausdruck gekommen ist, gibt keinen Anlaß anzunehmen, daß die Gerichte außerhalb der genannten besonderen Verfahren gehindert wären, in der Vergangenheit begangene Straftaten zu verfolgen. Daß dabei Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 1992 dargelegt (Abschn. C II 4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte die Revisionsbegründung vom 16. Juli 1992 so zu verstehen sein, daß der Einigungsvertrag eine Art Anwendungsgarantie für DDR-Recht begründe, das bis zum Inkrafttreten des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_176&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einigungsvertrags gegolten hat und von diesem nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, so käme es hier aus dem folgenden, von der Revision genannten Grund auf eine solche Konstruktion nicht einmal an: Das Regelungsgefüge des DDR-Rechts, aus dem die Revision einen Rechtfertigungsgrund herleiten will (§ 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes i.V.m. dem Verbrechenstatbestand des ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 Abs. 3 StGB-DDR), wurde vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages dadurch gegenstandslos, daß § 213 StGB-DDR mit Wirkung vom 1. Juli 1990 außer Kraft getreten war.
&lt;p&gt;3. Der Umstand, daß der Tatrichter nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt hat, begründet keinen Rechtsverstoß, der mit der Revision gerügt werden könnte. In der Revisionsinstanz kann in solchen Fällen nur die sachlichrechtliche Frage geprüft werden, ob das vom Tatrichter angewandte Recht wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz unwirksam ist. Kommt das Revisionsgericht zu einem solchen Ergebnis, so hat es, sofern nachkonstitutionelles Recht betroffen ist, seinerseits nach Art. 100 Abs. 1 GG zu verfahren. Hierzu sieht der Senat aber keinen Anlaß. Da nur Bundes- oder Landesgesetze die Pflicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG begründen (vgl. BVerfGE 12, 281 [288]; 29, 348 [358]; vgl. auch BVerfGE 11, 150 [160, 163]), käme eine Vorlage nur in Betracht, wenn der Senat annehmen müßte, die Vorschriften des Einigungsvertrags, die die Anwendung von DDR-Recht vorsehen, seien ihrerseits verfassungswidrig (vgl. Klein in Umbach/Clemens, BVerfGG [1992] § 80 Rn. 17, 28 f.). Dabei würde hier nur Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrags (Anl. I Kap. III Sachgebiet C Abschn. II Nr. 1) in Betracht kommen. Der Senat legt diese Regelung des Einigungsvertrags jedoch verfassungskonform dahin aus, daß sie nur in dem Umfang auf das Recht der DDR verweist, in dem dessen Inhalt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Über diese Grenzen hinaus wollte der Gesetzgeber des Einigungsvertrags nicht die materielle Geltung des Rechts der DDR bestätigen (vgl. auch Art. 143 GG i.d.F. des Einigungsvertrags sowie BVerfGE 16, 343 [346]). Eine andere Frage ist es, ob wegen Art. 103 Abs. 2 GG Rechtfertigungsgründe aus dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_177&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Recht der DDR, die nicht am Grundgesetz zu messen sind, in den Grenzen einer menschenrechtsfreundlichen Auslegung anerkannt werden müssen (vgl. BGHSt 39, 1 ff. Abschn. C II 3 b).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Verfahrensrüge des Angeklagten K. kommt es nicht an, weil dieser Angeklagte aus sachlichrechtlichen Gründen freizusprechen ist. Die Verfahrensrügen des Angeklagten H. sind aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner nach § 349 Abs. 2 StPO eingereichten Antragsschrift vom 6. Januar 1993 genannt hat, unbegründet. Das gilt insbesondere auch für die Rüge, ein gegen den Vorsitzenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch sei vom Landgericht zu Unrecht verworfen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesuch berief sich darauf, daß der Richter im Anschluß an den Bau der Berliner Mauer (1961) die Tätigkeit von Fluchthelfern unterstützt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Sachverhalt kann auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte in der DDR aufgewachsen ist und bei den Grenztruppen gedient hat, kein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters (§ 24 Abs. 2 StPO) rechtfertigen. Der Bau der Berliner Mauer im Jahre 1961 begründete für zahlreiche Bewohner des östlichen und westlichen Teils der Stadt Berlin und der übrigen Gebiete Deutschlands eine schwerwiegende Notlage, indem er persönliche, zumal familiäre Beziehungen zerriß und Lebenspläne zunichte machte. Unentgeltliche Fluchthilfe ist in der damaligen Zeit von vielen Menschen auf beiden Seiten der Mauer mit guten Gründen als humanitäre Pflicht verstanden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen versuchten Totschlags in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen nicht die Annahme, der Angeklagte K. habe bei seinen Schüssen, die nicht getroffen haben, mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte hat &quot;nach unten und nicht ausschließbar drei bis vier Meter links neben die Flüchtenden&quot; gezielt. Diese wurden von ihm auch nicht getroffen. Ihre Tötung wäre ihm &quot;nicht recht&quot; gewesen. Daß der Angeklagte gleichwohl nach Abgabe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_178&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des ersten Feuerstoßes die Möglichkeit erkannt hat, sein jeweils aus wenigen Schüssen bestehendes, neben die Flüchtenden gezieltes Dauerfeuer könnte sie töten, und daß er sich mit diesem Erfolg abgefunden hat, belegt der Tatrichter ausschließlich mit Erwägungen, die sich aus dem Maß der Lebensgefahr ergeben, die durch die dem Angeklagten bekannte Streuwirkung des Dauerfeuers begründet wurde. Erwägungen dieser Art können regelmäßig nur das Wissenselement des bedingten Vorsatzes belegen; sie können aber ein Hinweis auf das Vorliegen des Willensmomentes sein, wenn die außerordentliche Größe der bewußt herbeigeführten Gefahr den Erfolg besonders naheliegend erscheinen läßt und der Täter trotzdem weiterhandelt. Diese Erwägung ist hier nicht tragfähig.
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen ist zugunsten des Angeklagten, der &quot;ein sehr guter Schütze&quot; war, davon auszugehen, daß er gerade zu dem Zweck &quot;nach unten&quot; und &quot;drei bis vier Meter links neben die Flüchtenden&quot; gezielt hat, um ihre Tötung zu vermeiden. Einer Annahme, er habe mit dieser Art des Zielens das &quot;Hochziehen&quot; der Waffe nach rechts oben ausgleichen, mithin die Flüchtenden treffen wollen, widersprechen die sonstigen Feststellungen, zumal da dem Angeklagten der Tod der Flüchtlinge &quot;nicht recht&quot; war. Die Befürchtung des Angeklagten, die Geschosse könnten über den Metallgitterzaun hinwegfliegen, besagt nicht notwendig, daß er sich der besonderen Gefährdung der Flüchtlinge bewußt war; denn er konnte der Auffassung gewesen sein, daß die Geschoßbahn einen genügenden seitlichen Abstand zu den Flüchtenden einhalten würde. Daß die Geschosse den Metallgitterzaun getroffen haben, konnte gerade die Einlassung des Angeklagten belegen, er habe bewußt links neben die Flüchtlinge geschossen; diese liefen, aus der Sicht des Angeklagten, rechts vom Zaun. Eine besondere Gefährlichkeit des abgegebenen Dauerfeuers hätte allerdings darin gesehen werden können, daß die Geschosse einen bis drei Meter vor den Flüchtlingen, also auf der dem Angeklagten abgewandten Seite der Fliehenden, in das Metallgitter eingeschlagen sind, und zwar in Kopf- und Oberkörperhöhe. Indessen ergeben die Feststellungen nicht eindeutig, daß die Schüsse des Angeklagten eine solche Wirkung hervorgerufen haben und daß er das wahrge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_179&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nommen hat. Er hat gesagt, er habe es in der Nähe der Flüchtlinge am Metallgitterzaun aufblitzen gesehen, im übrigen aber eine &quot;Wirkung seiner Schüsse&quot; nicht feststellen können. Die Angaben über den Ort der Einschläge stammten nicht von dem Angeklagten K. selbst, sondern von dem Zeugen Ga. Der Angeklagte H., der sich ersichtlich näher am Einschlagsort befand als der Angeklagte K., konnte nicht angeben, wie weit die Einschläge in den Metallgitterzaun von den Flüchtlingen entfernt waren. Da die Feststellungen keine Angaben über das zeitliche Verhältnis der von den Angeklagten Schme. und K. abgegebenen Schüsse machen, ist es nicht einmal ausgeschlossen, daß die von Ga. wahrgenommenen, in den Zaun eingeschlagenen Geschosse nicht von dem Angeklagten K., sondern aus der Waffe seines Postenführers stammten.
&lt;p&gt;Mit diesen Erwägungen, die dem Schluß von der Gefährlichkeit des Dauerfeuers auf den bedingten Vorsatz des Angeklagten K. entgegenstehen können, hat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt. Er hat im übrigen zu Unrecht als Beleg des Tötungsvorsatzes eine Äußerung des Angeklagten K. herangezogen, die dieser später getan hat: Der Angeklagte K. hat gegenüber dem Angeklagten H. die Befürchtung geäußert, der tödliche Schuß sei möglicherweise von ihm gekommen. Diese Äußerung kann in gleichem, wenn nicht in höherem Maße dafür sprechen, daß der Angeklagte K. absichtlich daneben schießen wollte und sich nunmehr ein fahrlässiges Verhalten vorwirft; daß dieser Angeklagte für den Anruf seines Gewissens empfänglich ist, hatte er bereits dadurch gezeigt, daß er sich zunächst geweigert hatte, seine Bereitschaft zum Schießen auf Menschen zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat schließt aus, daß eine erneute Beweisaufnahme ausreichende Feststellungen erbringen wird, die den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten K. belegen könnten. Hierbei ist der inzwischen eingetretene Zeitablauf ebenso von Bedeutung wie der Umstand, daß im vorliegenden Fall Rückschlüsse aus einem eingetretenen Erfolg auf den Vorsatzinhalt nicht möglich sind. Unter diesen Umständen spricht der Senat den Angeklagten K. vom Vorwurf des versuchten Totschlages in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen frei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_180&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die sachlichrechtliche Nachprüfung aufgrund der Revision des Angeklagten H. hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt, soweit der Schuldspruch betroffen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei der Beurteilung der Frage, welches Recht für die im Februar 1989 innerhalb des östlichen Teils von Berlin begangene Tat anzuwenden ist, hat der Tatrichter § 2 Abs. 1, 3 StGB i.V.m. Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrages zugrunde gelegt. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 39, 1 ff. zu C I).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Tatrichter hat sich ohne Rechtsverstoß davon überzeugt, daß Gu. durch einen Schuß aus der Waffe des Angeklagten H. getötet worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Auch der bedingte Tötungsvorsatz des Angeklagten H. ist ohne Rechtsverstoß festgestellt. Der Einlassung dieses Angeklagten, er habe auch beim dritten Schuß auf die Füße gezielt, begegnet der Tatrichter mit Erwägungen, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden können. Der Tatrichter hat ausgeführt, daß der Angeklagte H., ein sehr guter Schütze, aus einer Entfernung von nur 39 m Einzelfeuer geschossen hat und daß die Tatwaffe bei Einzelfeuer eine sehr hohe Treffsicherheit aufweist. Besonderes Gewicht legt er darauf, daß die Sichtverhältnisse trotz der Nachtzeit ein sicheres Zielen ermöglichten. Der Angeklagte H. hat selbst angegeben, die Beleuchtung seines Standortes und des Zieles habe ausgereicht; er hat insbesondere entgegen dem Revisionsvorbringen gesagt, Kimme und Korn seien sehr gut zu erkennen gewesen. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte beim Schießen &quot;auf der Linie der Lichtmaste&quot;. Die von der Revision in diesem Zusammenhang behaupteten Widersprüche bestehen nicht. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß bei Lampen, die in Abständen von 25 m aufgestellt und an Lichtmasten angebracht sind, der Lichtkegel einen weniger als 36 m entfernten Zaun nicht erreichen kann. Mit dem letzten Lichtkegel, der nach den Feststellungen auf den Grenzsignalzaun fiel, war ersichtlich die Begrenzung des Lichtkegels auf der Hinterlandseite gemeint; daß der Kegel in dieser Richtung weniger weit reichte als in Richtung auf die Bezirksgrenze, liegt nahe. Schließlich durfte der Tatrichter auch daraus, daß der Angeklagte H. mit einem der beiden ersten Schüsse, seinem Vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_181&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
satz entsprechend, einen Fuß getroffen hat, den Schluß ziehen, daß auch der Brustschuß seinem Vorsatz entsprach. Der zumindest bedingte Tötungsvorsatz versteht sich bei der hohen Gefährlichkeit eines bewußt auf den Oberkörper eines Menschen abgegebenen Schusses von selbst.
&lt;p&gt;4. Der Angeklagte H. hat rechtswidrig gehandelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Tatrichter, der mit Rücksicht auf die Strafdrohung des § 213 StGB das Recht der Bundesrepublik Deutschland als milderes Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) anwendet, hat die Frage geprüft, ob die Anwendung dieses Rechtes etwa deswegen zugunsten des Tatortrechts entfällt, weil dem Angeklagten, wenn DDR-Recht angewandt würde, der Rechtfertigungsgrund nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Grenzgesetzes der DDR vom 25. März 1982 (GBl. DDR I 197) in Verbindung mit dem Verbrechenstatbestand nach § 213 Abs. 3 Nr. 5 StGB-DDR zur Seite stehen würde. Er hat die Frage verneint. Das steht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 3. November 1992 dargelegt hat und auch nach Prüfung der darauf bezogenen Äußerungen im Schrifttum (Herrmann NStZ 1993, 118; K. Günther StV 1993, 18; Schroeder JR 1993, 45; Fiedler JZ 1993, 206; Roggemann DtZ 1993, 10; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. vor § 3 Rn. 52) weiterhin für richtig hält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die vorliegende Sache betrifft einen Vorgang, der sich vier Jahre später ereignet hat als die tödlichen Schüsse vom 1. Dezember 1984, die Gegenstand des Senatsurteils vom 3. November 1992 gewesen sind. Der Senat übersieht nicht, daß die Feststellungen des Tatrichters Unterschiede zwischen beiden Fällen erkennen lassen: Nach dem der Senatsentscheidung BGHSt 39, 1 ff. zugrunde liegenden tatrichterlichen Urteil hatte die &quot;Vergatterung&quot; im Jahre 1984 den Satz enthalten: &quot;Grenzverletzer sind zu stellen oder zu vernichten&quot; (vgl. Abschn. C II 2 a, aa dieses Urteils). Für den Fall, daß Warnschüsse und gezieltes Einzelfeuer auf die Beine nicht ausreichten, galt damals das Handlungsschema: &quot;Weiterschießen, egal wie, notfalls auch erschießen&quot; (a.a.O. Abschn. A). Demgegenüber ist weder bei der Unterrichtung noch bei der &quot;Vergatterung&quot; der jetzt abgeurteilten Angeklagten ausdrücklich von einer Vernichtung der Flüchtlinge die Rede gewesen. Nach der &quot;offiziellen Anweisung&quot; sollte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_182&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nur auf die Füße bzw. fluchtunfähig geschossen werden. Indessen wurde stets betont, daß kein Flüchtling durchkommen dürfe. Allerdings wurde den Soldaten nicht erklärt, &quot;wie diesem Gebot Rechnung getragen werden sollte&quot;. Ob mit Einzel- oder Dauerfeuer und auf welche Körperpartien geschossen werden sollte, wurde nicht gesagt; &quot;es hieß allgemein nur, daß fluchtunfähig zu schießen sei, was unter den Soldaten bei Diskussionen ... dahin interpretiert wurde, daß man auf die Füße oder auf den unteren Bereich der Beine zielen sollte&quot;. Unterschiedlich sind des weiteren die Feststellungen über die Bergung der verletzten Personen: Während das Tatopfer im Jahre 1984 erst mehr als zwei Stunden nach den Schüssen ärztlich behandelt werden konnte und bei rechtzeitiger ärztlicher Hilfe hätte gerettet werden können, ist im vorliegenden Fall um 0.15 Uhr ein Arzt eingetroffen, der in einem Krankenwagen den Tod von Gu. feststellte und erfolglos Wiederbelebungsmaßnahmen durchführte; das gescheiterte Fluchtvorhaben hatte 45 Minuten vorher begonnen.
&lt;p&gt;Diese Unterschiede ändern aber nichts an der Anwendbarkeit der im Senatsurteil vom 3. November 1992 entwickelten Grundsätze. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben in ihrer Gesamtheit, daß auch Anfang 1989 von denjenigen, die für das Grenzregime an der Berliner Mauer Verantwortung trugen, der Verhinderung des ungesetzlichen Grenzübertrittes Vorrang vor dem Schutz des Lebens gegeben und daß nach der von diesem Ziel bestimmten Staatspraxis die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen für rechtmäßig gehalten wurde, wenn sie das &quot;letzte Mittel&quot; war, um Personen am unerlaubten Überschreiten der Grenze zu hindern. Nach § 213 Abs. 3 Nr. 5 StGB-DDR war es unverändert ein Verbrechen, die Grenze &quot;zusammen mit anderen&quot; - wozu die Beteiligung&amp;nbsp; einer &amp;nbsp;anderen Person ausreichte - ohne Erlaubnis zu überschreiten; die zusätzliche Voraussetzung, daß eine solche Tat im Einzelfall mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren bestraft wurde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 StGB-DDR), war, wie auch die Verurteilung des Zeugen Ga. zeigt, regelmäßig gegeben. Unverändert bestimmte weiterhin 27 Abs. 2 Satz 1 des Grenzgesetzes, daß die Anwendung der Schußwaffe gerechtfertigt war, um die unmittelbar bevorste&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_183&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hende Ausführung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellte; bei der Anwendung der Schußwaffe sollte nach § 27 Abs. 5 Satz 1 des Grenzgesetzes das Leben von Personen &quot;nach Möglichkeit&quot;, also nicht unbedingt, geschont werden.
&lt;p&gt;Einem solchen Verständnis des Grenzgesetzes sowie des § 213 StGB-DDR entsprach es, daß die Angeklagten nach dem tödlichen Schuß belobigt, ausgezeichnet und geringfügig belohnt und disziplinar- oder strafrechtliche Ermittlungen wegen der Schüsse nicht geführt worden sind. Die Beteiligten sind ersichtlich davon ausgegangen, daß der von dem Angeklagten H. abgegebene dritte Schuß das &quot;letzte Mittel&quot; war, um jedenfalls den Zeugen Ga., der schon die Oberkante des letzten Grenzzauns ergriffen hatte, an der Überquerung der Grenze zu hindern. Dem entspricht es, daß nach den Feststellungen der Schußwaffeneinsatz &quot;letztlich&quot; immer als gerechtfertigt angesehen wurde. Daß Tötungen in diesem Sinne hingenommen werden würden, wurde den Soldaten &quot;unterschwellig&quot; klargemacht. Ihnen wurde &quot;suggeriert&quot;, der Tod eines Flüchtlings sei besser als eine gelungene Flucht; kein Flüchtling dürfe durchkommen. Was das Schwurgericht nicht sehr klar als &quot;unterschwellige Anweisung&quot; und als &quot;Suggerieren&quot; bezeichnet, war also auch Anfang 1989 die faktische Handhabung des Grenzregimes durch die dafür Verantwortlichen. Wenn es in dem angefochtenen Urteil heißt, das Akzeptieren tödlicher Schüsse ohne Überprüfung habe der &quot;damaligen Gesetzeslage und Rechtswirklichkeit&quot; entsprochen, dann ist dies, was die Gesetze angeht, ersichtlich so gemeint, daß die Gesetze in dem genannten Sinne tatsächlich angewandt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die geschilderte Staatspraxis, die die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Schußwaffen einschloß, gilt dasselbe wie für die Verhältnisse, die Gegenstand des Senatsurteils BGHSt 39, 1 ff. waren: Wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen die Menschenrechte, die zu schützen sich die DDR als Vertragsstaat des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (GBl. DDR 1974 II 57; BGBl. 1973 II 1533) verpflichtet hatte, konnte § 27 des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_184&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grenzgesetzes der DDR in der Auslegung, die durch eine solche Staatspraxis gekennzeichnet war, keine rechtfertigende Wirkung entfalten. Der Senat verweist im übrigen auf seine Ausführungen im Abschn. C II 2 b seines Urteils BGHSt 39, 1 ff.
&lt;p&gt;c) Andererseits gilt hier wie in dem früher entschiedenen Fall, daß § 27 des Grenzgesetzes der DDR mit Auslegungsmethoden, die dem Recht der DDR eigentümlich waren, so hätte ausgelegt werden können, daß schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen vermieden wurden; insoweit verweist der Senat auf den Abschn. C II 3 seines Urteils BGHSt 39, 1 ff. Dort hat der Senat näher dargelegt, daß die Verfassung der DDR in Art. 30 Abs. 2 Satz 2 eine Art Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorsah, der auch in § 26 Abs. 2 Satz 2, 3 und in § 27 Abs. 1 Satz 1 des Grenzgesetzes Ausdruck gefunden hat. Im Lichte dieses Prinzips und der Artikel 6 und 12 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte konnten und mußten das Grenzgesetz und die damit zusammenhängende Strafbestimmung (§ 213 Abs. 3 StGB-DDR) menschenrechtsfreundlich ausgelegt werden. Es ist dann schon zweifelhaft, ob eine Auslegung des § 213 Abs. 3 Nr. 5 StGB-DDR (schwerer, ein Verbrechen begründender Fall des ungesetzlichen Grenzübertrittes, wenn &quot;die Tat zusammen mit anderen begangen wird&quot;) zulässig war, die den Verbrechenscharakter - und damit die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 2 Satz 2 des Grenzgesetzes - begründete, wenn nur zwei Personen die Grenze überqueren wollten (vgl. zu dieser Auslegung den vom Ministerium der Justiz der DDR herausgegebenen Kommentar zum StGB-DDR &quot;Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik&quot; - fortan: &quot;DDR-Kommentar&quot; genannt - 5. Aufl. 1987 § 213 Anm. 12), und deswegen die Rechtfertigung des Schußwaffengebrauchs nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Grenzgesetzes auslöste. Jedenfalls war es aber möglich, die genannte Vorschrift des Grenzgesetzes mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. auch § 27 Abs. 5 Satz 1 des Grenzgesetzes) und den Vorrang des Lebensschutzes dahin auszulegen, daß das Schießen auf &quot;Grenzverletzer&quot; mit unbedingtem oder bedingtem Tötungsvorsatz unverhältnismäßig und deshalb unzulässig war, wenn es sich um allenfalls zwei nach den Umständen unbewaffnete und auch sonst nicht für Leib oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_185&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Leben anderer gefährliche Flüchtlinge handelte (vgl. BGHSt 39, 1 ff. zu C II 3 d). Nach dieser Auslegung des DDR-Rechts hat der Angeklagte H., indem er mit bedingtem Tötungsvorsatz auf die beiden Flüchtlinge schoß, rechtswidrig gehandelt.
&lt;p&gt;Der Senat hat in BGHSt 39, 1 ff. ausgeführt, daß das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht verbietet, bei der Aburteilung des Angeklagten von einer menschenrechtsfreundlichen Auslegung des DDR-Rechts auszugehen, auch wenn diese von der damaligen Rechtspraxis abweicht (Abschn. C II 4); darauf wird verwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat hat sich in jenem Urteil auch mit den von der Revision des Angeklagten H. hervorgehobenen Einwänden auseinandergesetzt, die die Anwendung des § 11 UZwG sowie der §§ 15, 16 UZwGBw in der Bundesrepublik Deutschland betreffen (C II 2 b cc); die im Schrifttum geäußerte Auffassung, nach § 16 UZwGBw sei unter Umständen auch das Schießen mit bedingtem Tötungsvorsatz gerechtfertigt Jess/Mann, UZwGBw 2. Aufl. § 16 Rn. 4; ähnlich Stauf in: Das deutsche Bundesrecht 1 P 39 S. 7), teilt der Senat, wie im Urteil vom 3. November 1992 dargelegt, nicht. Aus der Entscheidung BGHSt 35, 379 ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil der Bundesgerichtshof dort einen Fall zu beurteilen hatte, in dem die hingenommenen tatrichterlichen Feststellungen keinen bedingten Tötungsvorsatz ergaben (vgl. BGHSt 39, 1 ff. Abschn. C III 1).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Der Angeklagte H. hat auch schuldhaft gehandelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Tatrichter hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Handeln des Angeklagten nach § 258 StGB-DDR entschuldigt gewesen ist. Er ist der Ansicht, daß kein Befehl im Sinne dieser Vorschrift erteilt worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten bemängelt zutreffend, daß der Tatrichter, der sonst Recht der Bundesrepublik Deutschland angewandt hat, hier auf § 258 StGB-DDR zurückgreift. Dieser Mangel würde für sich allein nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil der Regelungsinhalt des § 5 Abs. 1 WStG mit § 258 Abs. 1 StGB-DDR übereinstimmt. Den auf Befehl Handelnden trifft nach beiden Gesetzen eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß die befohlene Tat gegen das Strafrecht verstößt, oder wenn dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. Der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_186&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Senat hat in seinem Urteil BGHSt 39, 1 ff. (C III 2 a) dargelegt, daß der Wortlaut des § 258 Abs. 1 StGB-DDR eine - vom DDR-Kommentar (§ 258 StGB Anm. 2, 3 d) vorgeschlagene - Auslegung ausschließt, nach der die Entschuldigung nur entfällt, wenn der Soldat den Verstoß gegen das Strafrecht positiv erkannt hat. Ferner hat der Senat in jenem Urteil (C III 2 a) darauf hingewiesen, daß § 5 WStG zwar unmittelbar nur für Soldaten der Bundeswehr gilt (§ 1 Abs. 1 WStG), hier Jedoch zugunsten eines ehemaligen Angehörigen der Grenztruppen der DDR entsprechend anzuwenden ist.
&lt;p&gt;Der Senat teilt nicht die Auffassung des Tatrichters, daß der Angeklagte H. nicht auf Befehl gehandelt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Tatrichters zutrifft, daß die zur Tatzeit erlassenen &quot;offiziellen Anweisungen&quot; (oben B IV 4 b) den dritten Schuß des Angeklagten H. nicht gedeckt haben. Jedenfalls hat der Angeklagte H. mit diesem Schuß den vom Tatrichter so bezeichneten &quot;unterschwelligen&quot;, &quot;suggerierenden&quot; Erwartungen und Äußerungen seiner Vorgesetzten entsprochen, indem er einen mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegebenen Schuß als &quot;letztes Mittel&quot; einsetzte, um eine nicht genehmigte Grenzüberschreitung zu verhindern. Es wird den Verhältnissen, die zur Tatzeit in der DDR bestanden haben, nicht gerecht, wenn im Hinblick auf die Befehlsvorschriften (hier: § 5 Abs. 1 WStG; ebenso § 258 Abs. 1 StGB-DDR) zwischen &quot;offiziellen Anweisungen&quot; und jenen anderen handlungsleitenden Äußerungen unterschieden wird, die die Verantwortlichen damals in &quot;unterschwelliger&quot; oder &quot;suggerierender&quot; Weise gegeben haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Tatsächlich ergänzten diese informellen Einflußnahmen die offiziellen Anweisungen in einer Weise, daß die Soldaten, wie es von den Verantwortlichen auch gewollt war, die Gesamtheit der Äußerungen als verpflichtend und damit als Befehle aufgefaßt haben. Befehle sind Anweisungen zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt (§ 2 Nr. 2 WStG). Voraussetzung eines Befehls ist, daß der Vorgesetzte die spezifische militärische Reaktion des Gehorsams für sich in Anspruch nimmt (Schölz/Lingens, WStG 3. Aufl. § 5 Rn. 9). In diesem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_187&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sinne wurde den Soldaten der Grenztruppen deutlich gemacht, daß sie Flüchtlinge unter allen Umständen am unerlaubten Überschreiten der Grenze zu hindern hätten. Ihnen wurde zwar, anders als einige Jahre vorher, nicht im einzelnen gesagt, welche Mittel sie zur Erreichung dieses Zweckes einzusetzen hätten; insbesondere wurde ihnen nicht ausdrücklich befohlen, Flüchtlinge zu &quot;vernichten&quot;, wenn sich die Grenzüberschreitung anders nicht vermeiden ließ. Trotzdem war die Verhinderung des &quot;Grenzdurchbruchs&quot; in den Augen der Vorgesetzten &quot;Oberster Grundsatz&quot;; jedenfalls die &quot;Gruppenflucht&quot;, die schon bei einem Zusammenwirken von zwei Flüchtlingen vorlag, sollte unbedingt unterbunden werden. So haben die Angeklagten in ihrer im Urteil wiedergegebenen Einlassung die Erwartung ihrer Vorgesetzten, daß insbesondere die Gruppenflucht unter allen Umständen zu verhindern sei, ohne weiteres als &quot;Befehl&quot; aufgefaßt.
&lt;p&gt;Was der Tatrichter als &quot;Doppelstrategie&quot; der Verantwortlichen bezeichnet, war nicht ein Nebeneinander von Befehlen und unverbindlichen Einflußnahmen. Vielmehr wurden, wie der Tatrichter mitteilt, die bewußt ungenau und unvollständig abgefaßten offiziellen Anweisungen durch die in anderer Weise ausgeübte Einflußnahme ergänzt; der Befehl bekam hierdurch einen für den Soldaten greifbaren Inhalt. Diese Wirkung wurde dadurch verstärkt, daß nach tödlichen Schüssen disziplinar- und strafrechtliche Untersuchungen gegen den Schützen unterblieben und stattdessen die beteiligten Soldaten belobigt, belohnt und zum Teil befördert wurden. Zu den Mitteln einer insgesamt auf Gehorsam zielenden Einflußnahme gehörten auch bestimmte verallgemeinernde Tatsachenbehauptungen wie die Angabe, in Fällen der &quot;Gruppenflucht&quot; sei mit Gefahren für Leib und Leben der Grenzsoldaten zu rechnen; ebenso verhält es sich mit der ausgestreuten und möglicherweise auch von den Soldaten geglaubten Information, Flüchtlinge seien regelmäßig Kriminelle oder Verräter, weil ehrliche Bürger einen Ausreiseantrag stellen könnten. Daß die Soldaten die Einflußnahme der Verantwortlichen in ihrer Gesamtheit als verbindliche Weisungen verstanden, mit denen der Anspruch auf Gehorsam erhoben wurde, ergibt sich aus den Feststellungen, nach denen die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_188&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grenzsoldaten befürchteten, bei Gehorsamsverweigerung, wozu sie auch das auffällige Danebenschießen zählten, disziplinarisch oder militärstrafrechtlich verfolgt, insbesondere in die gefürchtete Militärstrafanstalt in Schwedt gebracht zu werden. Unter diesen Umständen kann die Verständigung von Grenzsoldaten, man solle auf die Füße oder Beine zielen, nicht als eine Interpretation der Befehlslage verstanden werden. Vielmehr drückt sich in dieser Verständigung ersichtlich ein gewisses Abrücken dieser Soldaten von der verbindlichen Erwartung ihrer Vorgesetzten aus; das mag Beobachtungen über eine zunehmend kritische Haltung der Soldaten entsprochen haben.
&lt;p&gt;Nach allem bewertet der Senat die Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen in rechtlicher Hinsicht anders als das Schwurgericht: Die bedingt vorsätzliche Tötung von Gu. durch den dritten Schuß des Angeklagten H. entsprach der allgemeinen Befehlslage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Zugunsten des Angeklagten H. ist unter diesen Umständen davon auszugehen, daß der Befehl seines Postenführers &quot;Schieß doch!&quot; so zu verstehen war und von H. so verstanden worden ist, daß er im Einklang mit der allgemeinen Befehlslage handeln, also zunächst in schonender Weise (§ 27 Abs. 5 des GrenzG) auf die Füße und, wenn hierdurch der Grenzübertritt nicht mehr verhindert werden konnte, mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz weiterschießen sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Soweit er sich auf eine vorsätzliche Tötung richtete, verstieß der Befehl, wie dargelegt, gegen die Strafgesetze. Daß der Angeklagte H. dies positiv gewußt hat, kann nicht angenommen werden, weil die für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß sich der Angeklagte H. im Verbotsirrtum befunden hat. Eine Entschuldigung nach § 5 Abs. 1 WStG findet gleichwohl nicht statt, weil es nach den dem Angeklagten H. bekannten Umständen offensichtlich war, daß die befohlene Tat gegen die Strafgesetze verstieß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision beanstandet zwar zu Recht, daß der Tatrichter zu dieser Frage keine Ausführungen gemacht, sondern lediglich die Frage erörtert hat, ob der Verbotsirrtum des Angeklagten H. vermeidbar (§ 17 Satz 2 StGB) gewesen ist. Die Kriterien, nach denen sich diese Frage entscheidet, stimmen nicht vollständig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_189&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit den Umständen überein, aus denen sich die Annahme herleitet, der Verstoß einer befohlenen Handlung gegen das Strafrecht sei offensichtlich gewesen. Im Interesse der militärischen Disziplin und wegen des Drucks, den ein militärischer Befehl auf den Untergebenen ausübt, sind an die Annahme der Offensichtlichkeit (§ 5 Abs. 1 WStG) hohe Anforderungen zu stellen. Der Soldat hat keine Prüfungspflicht. Hegt er Zweifel, die er nicht belieben kann, so darf er dem Befehl folgen. Offensichtlich ist der Strafrechtsverstoß nur, wenn er jenseits aller Zweifel liegt (BGHSt 39, 1 ff. - C III 2 b - m.w.N.). Auf den vom Tatrichter genannten Gesichtspunkt, daß der Angeklagte Anlaß zum Nachdenken und zur Erkundigung über die Zulässigkeit tödlicher Schüsse gehabt habe, kann hier nicht abgestellt werden. Entscheidend ist, ob der Verstoß gegen das Strafrecht derart auf der Hand lag, daß er für einen durchschnittlichen Soldaten mit dem Informationsstand des Angeklagten ohne weiteres Nachdenken und ohne weitere Erkundigungen einsichtig war.
&lt;p&gt;Auch wenn die Ausführungen des Tatrichters, die sich an § 17 StGB orientieren, hiernach rechtlichen Einwänden ausgesetzt sind, so schließen doch die ausführlichen Erörterungen im angefochtenen Urteil tatsächliche Feststellungen ein, die dem Senat die Bewertung erlauben, daß der Strafrechtsverstoß des von dem Angeklagten H. befolgten Befehls im Tatzeitpunkt offensichtlich im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG gewesen ist:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Tatrichter hat festgestellt, daß Herkunft und Erziehung des Angeklagten ihm trotz politischer Indoktrination ausreichende Vorstellungen von Gerechtigkeit und Menschlichkeit sowie davon vermittelt haben, daß das Tötungsverbot zum Kernbereich der Ethik gehört. Der Angeklagte H. hat vor seiner Einberufung das Erschießen von Menschen an der Grenze als rechtswidrig, ja als Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrachtet, mag er auch im Laufe seiner militärischen Ausbildung anderen Sinnes geworden sein. Die Feststellungen ergeben, daß im Kreise der Grenzsoldaten &quot;allgemein&quot; die Auffassung vertreten wurde, man solle Flüchtlinge durch Schießen auf die Beine fluchtunfähig machen und danach streben, den Wehrdienst mit &quot;weißen Handschuhen&quot;, also ohne auf Menschen geschossen zu haben, zu absolvieren. Schließlich weist der Tatrich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_190&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ter auf die dem Angeklagten bekannten Besonderheiten der Staatspraxis hin: An bestimmten Feiertagen und bei Staatsbesuchen durfte in Fällen der hier einschlägigen Art nicht geschossen werden; auf einen Schußwaffengebrauch an der Grenze folgten Nachrichtensperre und Schweigegebot. Daraus und aus den sonstigen Umständen ergab sich für den Grenzsoldaten, daß dem befohlenen Schußwaffengebrauch keine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, etwa mit Rücksicht auf eine Gefährdung der Grenzsoldaten durch Grenzbrecher, sondern die Durchsetzung des Prinzips zugrunde lag, die &quot;Republikflucht&quot; müsse, auch um den Preis des Lebens von Flüchtlingen, unbedingt verhindert werden. Hier haben die Flüchtlinge keinerlei Anstalten gemacht, die Grenzsoldaten anzugreifen oder zu bedrohen; ihr gesamtes Tun war nur darauf gerichtet, die Grenze in Richtung auf den Bezirk Neukölln zu überqueren.
&lt;p&gt;Bei diesen Voraussetzungen war es - nicht anders als in dem Fall, der der Senatsentscheidung vom 3. November 1992 zugrunde lag - für jeden Soldaten ohne weiteres einsichtig, daß es ein jeder vernünftigen Rechtfertigung entzogener Verstoß gegen das elementare Tötungsverbot war, wenn ein Grenzsoldat mit bedingtem Tötungsvorsatz einen sicher gezielten Schuß auf den Oberkörper eines Flüchtlings abgab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Angeklagte H. ist auch nicht wegen Verbotsirrtums entschuldigt. Daß eine Entschuldigung nach § 5 Abs. 1 WStG nicht stattfindet, macht die Erörterung von Fragen des Verbotsirrtums hier nicht überflüssig: Der Angeklagte kann sein Handeln trotz Offensichtlichkeit des Strafrechtsverstoßes für nicht rechtswidrig gehalten haben. Nach den Urteilsgründen kann dem Angeklagten H. eine solche Annahme nicht widerlegt werden. Der Tatrichter hat aber angenommen, daß der Angeklagte diesen Irrtum vermeiden konnte (§ 17 Satz 2 StGB). Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Anwendung des DDR-Rechts hätte insoweit zu keiner milderen Beurteilung (§ 2 Abs. 3 StGB) geführt. Bei Zugrundelegung des DDR-Rechts wäre nicht anzunehmen, daß der Verbotsirrtum unabhängig von seiner Vermeidbarkeit eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tötung ausschließt. Mit dieser von der Revision des Angeklagten H. aufgeworfenen Frage hat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_191&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sich der Senat schon in BGHSt 39, 1 ff. (C III 3) auseinandergesetzt; er hält an seinem damals vertretenen Standpunkt fest. Die Revisionsbegründungen geben Anlaß zu folgenden Bemerkungen: Zwar ist in dem Lehrbuch &quot;Strafrecht der DDR&quot; (1988 S. 237) die Auffassung vertreten worden, daß der Vorsatz die &quot;Selbsterkenntnis&quot; voraussetze, &quot;sich entgegen den Grundregeln menschlichen Zusammenlebens zu einem sozial negativen Verhalten entschieden zu haben&quot; (ebenso, jedoch mit der Beschränkung auf &quot;Ausnahmefälle&quot;, in denen der Handelnde sein Verhalten als &quot;durchaus gesellschaftsgemäß&quot; ansieht, das 1976 erschienene Lehrbuch &quot;Strafrecht, Allgemeiner Tell&quot;, S. 297, 301 f.). Doch wurde dabei - was für die DDR ungewöhnlich war - darauf hingewiesen, daß es hierzu keine einheitliche Auffassung gebe (Lehrbuch 1988 S. 237; vgl. Lehrbuch 1976 S. 300 Fn. 117). In einer älteren Ausgabe des Lehrbuchs (Lehrbuch des Strafrechts der DDR Allg. Teil 1957 S. 377 f.) hatte es noch geheißen, das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehöre nicht zum Vorsatz. Daß die Gerichte der DDR angenommen haben, irrige Vorstellungen über die Rechtswidrigkeit einer Tötungshandlung ständen der Annahme einer vorsätzlichen Tötung entgegen, ist nicht ersichtlich; auch die Revision hat keine Belege in dieser Richtung vorgetragen. Der vom Ministerium der Justiz der DDR herausgegebene Kommentar &quot;Strafrecht der DDR&quot; (1987) führt zwar aus, zum Vorsatz gehöre das Bewußtsein, gegen die sozialen Grundnormen zu verstoßen; andererseits heißt es dort aber, die Verteidigung des Angeklagten, er habe mit einer ungesetzlichen Handlung &quot;recht getan&quot;, hebe nicht die Bewußtheit auf, sich zu einem sozial-negativen Verhalten entschieden zu haben (§ 6 Anm. 1). Bei diesem offenbar nicht abgeklärten Meinungsstand hat der Senat keinen Anlaß, das DDR-StGB dahin auszulegen, daß die irrige Annahme, entsprechend den Befehlen der Vorgesetzten sei eine Tötung von &quot;Grenzverletzern&quot; zulässig, den Vorsatz ausgeschlossen hat.
&lt;p&gt;bb) Die Gründe, mit denen der Tatrichter die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bejaht hat, halten unter dem Gesichtspunkt des § 17 Satz 2 StGB der rechtlichen Nachprüfung stand. Ist der Strafrechtsverstoß offensichtlich, so ist regelmäßig auch der Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_192&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
botsirrtum i.S. des § 17 Satz 2 StGB vermeidbar. So verhält es sich hier. Auf die vorstehenden Ausführungen zu B IV 5 a, cc wird verwiesen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gegen den Angeklagten H. verhängte Strafe kann aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben. Der Tatrichter hat zwar einen minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) angenommen. Der Senat kann aber nicht ausschließen, daß die innerhalb dieses Strafrahmens gefundene Strafe auf fehlerhaften rechtlichen Erwägungen beruht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Angeklagte H. hat, wie dargelegt, auf Befehl gehandelt: Sein Handeln entsprach der Befehlslage, nach der ungesetzliche Grenzübertritte mit allen Mitteln, auch unter Inkaufnahme der Tötung von Flüchtlingen, zu verhindern waren; zugunsten dieses Angeklagten ist überdies anzunehmen, er habe angenommen, der ihm von seinem Postenführer erteilte Befehl füge sich in die allgemeine Befehlslage ein. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter - wobei auch § 5 Abs. 2 WStG zu bedenken ist - die Strafe milder bemessen hätte, wenn er von einem zutreffenden rechtlichen Verständnis der Befehlslage ausgegangen wäre. Für die Beurteilung des Tatmotives und des Tatentschlusses macht es einen Unterschied, ob der Angeklagte H. nur &quot;unterschwellig&quot; zum Ausdruck gebrachte Wünsche und Erwartungen seiner Vorgesetzten erfüllen oder aber einem Befehl gehorchen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Tatrichter hat zugunsten des Angeklagten H. eine größere Zahl von Strafmilderungsgründen angeführt und nur einen einzigen strafschärfenden Gesichtspunkt genannt: Der tödliche Schuß lasse &quot;ein besonderes Maß an Gefühlskälte und Verwerflichkeit erkennen&quot;. Das wird den besonderen Voraussetzungen des Falles nicht gerecht: Der Angeklagte H. hatte sich bei den ersten beiden Schüssen bemüht, der unmittelbar vorher ergangenen Aufforderung seines Postenführers &quot;Schieß doch!&quot; in möglichst schonender Weise (§ 27 Abs. 5 Satz 1 des Grenzgesetzes) nachzukommen. Welche Motive ihn bestimmt haben, den dritten Schuß mit bedingtem Tötungsvorsatz auf die Brust des Opfers zu richten, hat der Tatrichter nicht dargelegt. Die Annahme von &quot;Gefühlskälte&quot; hat jedenfalls dann keine tragfähige Grundlage, wenn der Angeklagte H., was naheliegt, einem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_193&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Befehl gehorchen wollte. Daß der Tatrichter keinen direkten Tötungsvorsatz angenommen hat, muß das Revisionsgericht bei den festgestellten Begleitumständen hinnehmen.
&lt;p&gt;3. Hinzu kommt folgendes: Der Tatrichter hat zwar strafmildernd berücksichtigt, daß diejenigen, die in Schule, Massenorganisation und Politunterricht das Rechtsbewußtsein der Grenzsoldaten deformiert haben, mangels Straftatbestands nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Die Urteilsgründe lassen aber nicht erkennen, daß er auch folgenden Gesichtspunkt strafmildernd berücksichtigt hat: Der Angeklagte stand in der militärischen Hierarchie ganz unten. Er ist in gewisser Weise auch Opfer des Grenzregimes gewesen. Aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, sind Funktionsträger, die über einen größeren Überblick und über eine differenziertere Ausbildung verfügten, bisher nicht zur Verantwortung gezogen worden (vgl. BGHSt 39, 1 ff. Abschn. C III 4 sowie BGHSt 39, 146). Das legt hier die Verhängung einer Strafe nahe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, hat aus sachlichrechtlichen Gründen Erfolg, soweit sie den Freispruch des Angeklagten Schmi. betrifft. Soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten Schme. richtet, ist sie unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Tatrichter hat sich nicht davon überzeugt, daß der Angeklagte Schmi., der als Postenführer dem Angeklagten H. vor den Schüssen &quot;Schieß doch!&quot; zugerufen hat, angenommen und - im Sinne des bedingten Vorsatzes - gewollt hat, H. werde auf den Oberkörper eines der Flüchtlinge schießen. Der Angeklagte Schmi. hat sich dahin eingelassen, daß er davon ausgegangen sei, H. werde auf die Füße oder Beine des Flüchtlings schießen, wie dies unter den Grenzsoldaten verabredet gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen waren neben den für den Angeklagten sprechenden Umständen auch Gesichtspunkte vorhanden, die gegen die Einlassung des Angeklagten Schmi. sprachen. Die Urteilsgründe ergeben, daß der Tatrichter solche Gesichtspunkte nicht geprüft hat, obwohl dies nahelag. Das Landgericht beruft sich bei der Beweiswürdigung auf eine &quot;offizielle Anweisung&quot;, nur fluchtunfähig zu schießen. Wie der Senat ausgeführt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_194&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hat, kennzeichnete die vom Tatrichter genannte &quot;offizielle Anweisung&quot; nicht die wirkliche Befehlslage. Diese war vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß die Verantwortlichen in vielfältiger Weise den Soldaten die Vorstellung vermittelten, ein ungesetzlicher Grenzübertritt, wie er hier stattfand, müsse mit allen Mitteln, äußerstenfalls auch mit tödlichen Schüssen verhindert werden. Hätte der Tatrichter die Befehlslage so verstanden, so hätte er Anlaß gehabt zu prüfen, ob sich der Angeklagte Schmi. mit seinem Zuruf &quot;Schieß doch!&quot; in diese ihm bekannte Befehlslage einfügen, also H. veranlassen wollte, zwar zunächst auf die Beine, im Falle einer Fortsetzung des Fluchtversuchs aber auch auf den Oberkörper eines der Flüchtlinge zu schießen.
&lt;p&gt;Sollte der neue Tatrichter zu einem Schuldspruch kommen, so wird er unter Berücksichtigung wehrstrafrechtlicher Normen die Tellnahmeform zu erwägen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen deckt die sachlichrechtliche Nachprüfung auf die Revision der Staatsanwaltschaft keine Rechtsfehler auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, daß die von anderen Angeklagten abgegebenen Schüsse nicht dem Angeklagten Schme. im Sinne arbeitsteiliger Mittäterschaft als versuchter bzw. vollendeter Totschlag zugerechnet worden sind (vgl. dazu das Senatsurteil BGHSt 39, 1 ff. Abschn. C III 1 b). Der Angeklagte Schme. wollte nach den Feststellungen die Flüchtlinge nicht tödlich treffen; der Tatrichter mußte deshalb auch nicht annehmen, Schme. habe damit gerechnet, daß sein auf die Füße der Flüchtenden abgegebenes Einzelfeuer andere Grenzsoldaten zu tödlichen Schüssen veranlassen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie hilfsweise geltend macht, die Angeklagten Schme. und Schmi. hätten, sofern sie keinen Tötungsvorsatz hatten, wenigstens wegen vollendeter und versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden müssen. Der Senat braucht hier nicht zu erörtern, ob die gebotene menschenrechtsfreundliche Auslegung des Grenzgesetzes es gestattete, Schüsse für gerechtfertigt zu halten, die auf Füße oder Beine gerichtet waren und dazu dienten, eine Überschreitung der innerdeutschen Grenze zu verhindern (vgl. dazu das Senatsurteil BGHSt 39, 1 ff. zu C II 3 b). Der Tatrichter hat ohne Rechtsverstoß ange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_168_195&quot; id=&quot;BGHSt_39_168_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_168_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 168 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nommen, die Annahme der Angeklagten, solche Schüsse seien gerechtfertigt, begründe jedenfalls einen unvermeidbaren Verbotsirrtum.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1309&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 14 Jun 2012 23:01:19 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1247</link>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Teilnahme am Suizid        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 32, 367; JZ 1984, 893; JuS 1985, 238; MDR 1984, 858; NJW 1984, 2639; NStZ 1985, 119         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    3 StR 96/84        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Krefeld &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein behandelnder Arzt, der seinen Patienten nach einem Selbstmordversuch bewußtlos antrifft, sich wegen eines Tötungsdelikts oder wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen kann, wenn er nichts zur Rettung seines Patienten unternimmt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_367&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein behandelnder Arzt, der seinen Patienten nach einem Selbstmordversuch bewußtlos antrifft, sich wegen eines Tötungsdelikts oder wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen kann, wenn er nichts zur Rettung seines Patienten unternimmt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§ 13, 212, 216, 323c&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 4. Juli 1984 g.W.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 96/84 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Krefeld&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen durch Nichtgewährung ärztlicher Hilfe (5 216 StGB) freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_368&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte war der Hausarzt der 76jährigen Witwe U. Sie litt an hochgradiger Verkalkung der Herzkranzgefäße und an Gehbeschwerden wegen einer Hüft- und Kniearthrose. Nachdem ihr Ehemann - von ihr &quot;Peterle&quot; genannt - im März 1981 gestorben war, sah sie in ihrem Leben keinen Sinn mehr. Gegenüber dem Angeklagten und Dritten äußerte sie öfter die Absicht, aus dem Leben zu scheiden. Schon zu Lebzeiten ihres Ehemannes hatte sie sich mit der Problematik des Suizids beschäftigt und Bücher darüber gelesen. Sie wollte nicht in einen Zustand der Hilflosigkeit geraten und weder in ein Krankenhaus noch in ein Pflegeheim eingewiesen werden. Dies hatte sie auch dem Angeklagten erklärt, der vergeblich versuchte, sie von ihren Selbstmordgedanken abzubringen. Er wußte, daß schon seit Oktober 1980 ein von ihr verfaßtes Schriftstück mit folgendem Text auf ihrem Schreibtisch lag:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Willenserklärung. Im Vollbesitz meiner Sinne bitte ich meinen Arzt keine Einweisung in ein Krankenhaus oder Pflegeheim, keine Intensivstation und keine Anwendung lebensverlängernder Medikamente. Ich möchte einen würdigen Tod sterben. Keine Anwendung von Apparaten. Keine Organentnahme.&quot; Am 13. April 1981 verfaßte sie ein weiteres Schriftstück etwa desselben Inhalts mit der zusätzlichen &quot;Erklärung&quot;: &quot;Ich bin über 76 Jahre alt und möchte nicht länger leben.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Hausbesuch am 27. November 1981 sagte ihr der Angeklagte zu, sie am nächsten Tage zwischen 19 und 20 Uhr erneut aufzusuchen, um mit ihr über ihre Weigerung, sich in ein Krankenhaus einliefern zu lassen, zu sprechen. Wie verabredet, klingelte der Angeklagte am 28. November 1981 zwischen 19.15 und 19.30 Uhr an der Haustür. Obwohl Licht brannte, öffnete Frau U. nicht. Er begab sich daraufhin zu dem in der Nähe wohnenden früheren Mitangeklagten B., von dem er wußte, daß er einen Zweitschlüssel besaß. Mit diesem gelangten beide in die Wohnung von Frau U. Sie lag bewußtlos auf der Couch. Unter ihren gefalteten Händen befand sich ein Zettel, auf dem sie handschriftlich vermerkt hatte: &quot;An meinen Arzt - bitte kein Krankenhaus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_369&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
- Erlösung! - 28. 11. 1981 - Ch. U.&quot; Auf einen anderen in der Wohnung befindlichen Zettel hatte sie geschrieben: &quot;- ich will zu meinem Peterle -.&quot;
&lt;p&gt;Anhand zahlreicher Medikamentenpackungen und des Abschiedsbriefs erkannte der Angeklagte, daß sie eine Überdosis Morphium und Schlafmittel in Selbsttötungsabsicht zu sich genommen hatte. Sie atmete, wie er feststellte, nur noch sechsmal je Minute; ihr Puls war nicht zu fühlen. Der Angeklagte ging davon aus, daß die Patientin nicht, jedenfalls nicht ohne schwere Dauerschäden zu retten sein werde. Das Wissen um den immer wieder geäußerten Selbsttötungswillen und die vorgefundene Situation veranlaßten ihn schließlich, nichts zu ihrer Rettung zu unternehmen. Er blieb mit dem früheren Mitangeklagten B. in der Wohnung, bis er am nächsten Morgen gegen 7 Uhr den Tod feststellen konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es hat sich nicht klären lassen, ob das Leben von. Frau U. bei sofortiger Verbringung in die Intensivstation eines Krankenhauses oder durch andere Rettungsmaßnahmen hätte verlängert oder gerettet werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat beide Angeklagten freigesprochen. Der Freispruch bezüglich des Mitangeklagten B. ist rechtskräftig. Der Freispruch des Angeklagten beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Eine vollendete Tötung auf Verlangen komme nicht in Betracht, weil die Untätigkeit des Angeklagten den Tod von Frau U. nicht verursacht habe. Eine versuchte Tötung auf Verlangen scheide aus, weil dieses Delikt nicht durch Unterlassen begangen werden könne, wenn sich der Garant für das Leben des Selbstmörders dessen frei verantwortlichem Tötungsentschluß unterordne. Bei solcher Sachlage sei ein Selbstmord auch kein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift scheitere im übrigen daran, daß bei Eintreffen des Angeklagten Hilfe weder erforderlich noch ihm zumutbar gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß eine Bestrafung des Angeklagten wegen vollendeter Tötung durch Unterlassen schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Wie auch die Revision nicht verkennt, ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_370&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Nachweis, daß der Tod von Frau U. bei sofortiger Einleitung ärztlicher Rettungsmaßnahmen hätte verhindert oder hinausgeschoben werden können, nicht geführt worden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen einer versuchten Tötung strafbar gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind nicht eindeutig. Danach ist der Angeklagte nicht allein deswegen untätig geblieben, weil er einen Rettungsversuch von vornherein für aussichtslos gehalten hat, sondern weil er sich in Anbetracht der vorgefundenen Situation und des immer wieder geäußerten Selbsttötungswillens seiner Patientin &quot;schließlich&quot; entschloß, &quot;dem Willen der Lebensmüden zu entsprechen und nichts zu ihrer Rettung zu unternehmen&quot;. In diesem Zusammenhang muß die weitere Feststellung gesehen werden: &quot;Er faßte den Zustand als tödlich auf und ging davon aus, daß Frau U. nicht zu retten sein werde, jedenfalls, im Falle einer Rettung, schwere Dauerschäden erleiden werde.&quot; Der Senat versteht diese Ausführungen des Landgerichts so, daß sich der Angeklagte über die Wirkung etwaiger Rettungsmaßnahmen nicht ganz im klaren war, er zwar in erster Linie annahm, daß sie ohnehin aussichtslos seien, er aber auch nicht ausschließen konnte, daß sie - allerdings unter Inkaufnahme schwerer Dauerschäden - Erfolg haben würden. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß der Angeklagte auch für diesen von ihm für möglich gehaltenen Fall untätig bleiben wollte. Er unterließ Rettungsmaßnahmen also mit dem bedingten Vorsatz, den ohne ärztliches Eingreifen unmittelbar bevorstehenden Tod nicht unter Inkaufnahme schwerer Dauerschäden zu verhindern. Daher kommt eine Bestrafung wegen versuchter Tötung, begangen durch das Unterlassen ärztlicher Hilfsmaßnahmen, in Betracht (vgl. BGHSt 14, 282 [284]; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1984 - 4 StR 266/84), und zwar nach § 212 StGB oder wenn die privilegierenden Voraussetzungen eines ausdrücklichen, ernstlichen und bestimmend wirkenden Verlangens des Opfers vorliegen - nach § 216 StGB (BGHSt 13, 162, 166).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Landgericht hat hier zutreffend allein eine Tötung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_371&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_371&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_371&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (371):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf Verlangen in Betracht gezogen. Sie entfällt seiner Ansicht nach schon deshalb, weil das Geschehenlassen eines auf freier Entschließung beruhenden Selbstmords von § 216 StGB nicht erfaßt werde, wenn sich der Fürsorgepflichtige - wie hier der Angeklagte - dem Willen des bewußtlos angetroffenen Suizidenten unterordne.
&lt;p&gt;Einen derartigen Grundsatz vermag der Senat nicht anzuerkennen. Der Revision ist vielmehr darin zuzustimmen, daß sich ein Arzt in Fällen der vorliegenden Art durchaus wegen eines Tötungsdelikts - ggf. unter Privilegierung nach § 216 StGB - strafbar machen kann, wenn er die lebensrettende Versorgung des Suizidpatienten unterläßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Rechtsprechung hat bisher kein in sich geschlossenes rechtliches System entwickelt, nach dem die strafrechtliche Beurteilung der unterschiedlichen Fallgruppen, die sich bei aktiver oder passiver Beteiligung Dritter an den verschiedenen Stadien eines freiverantwortlich ins Werk gesetzten Selbstmords ergeben, stets sachgerecht und in sich widerspruchsfrei vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 2, 150; 6, 147; 13, 162; 19, 135; 24, 342; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821; BGH, Urt. vom 17. Dezember 1957 - 5 StR 520/57; BayObLG NJW 1973, 565; OLG Düsseldorf NJW 1973, 2215). Hierauf wird im Schrifttum nicht zu Unrecht hingewiesen (vgl. die Literaturzusammenstellung in BGH NStZ 1984, 73). Bei der gegenwärtigen Gesetzeslage werden sich in Grenzfällen gewisse Wertungswidersprüche nicht ganz vermeiden lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist einmal davon auszugehen, daß die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung straflos ist, weil sie nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts erfüllt. Daher kann ohne Rücksicht auf die Lauterkeit der Motive nicht als Anstifter oder Gehilfe bestraft werden, wer sich hieran beteiligt (ständige Rechtsprechung, u.a. RGSt 70, 313 [315]; BGHSt 2, 150 [152]; 6, 147 [154]; 13, 162 [167]; 19, 135 [137]; 24, 342 [343]). Allerdings ist in den letzten Jahren mit unterschiedlichen Begründungen versucht worden, schon aus dem geltenden Recht die Strafbarkeit des Suizidteilnehmers herzuleiten (Schmidhäuser in Festschrift für Welzel 1974 S. 801&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_372&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_372&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_372&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (372):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ff.; Bringewat ZStW 1975, 623 ff.; Schilling JZ 1979, 159 ff.). Gesetzessystematische Gründe und der historische Wille des Gesetzgebers rechtfertigen jedoch die bisherige Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu insbesondere Roxin NStZ 1984, 71 und in Festschrift für Dreher 1977 S. 331 ff.; Bottke, Suizid und Strafrecht 1982 S. 34 ff.).
&lt;p&gt;Zum anderen ist zu beachten, daß das Gesetz, wie sich aus § 216 StGB ergibt, denjenigen mit Strafe bedroht, der täterschaftlich an der Tötung des Lebensmüden mitwirkt, weil er dessen ausdrückliches und ernstliches Sterbeverlangen respektiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83 (BGHSt 32, 262) offen gelassen, wie zu unterscheiden ist, wenn den, der sich an der Selbstschädigung eines eigenverantwortlich Handelnden aktiv beteiligt, Garantenpflichten für Leib oder Leben des Selbstschädigers treffen. Auch der erkennende Senat braucht dazu nicht Stellung zu nehmen. Entscheidungserheblich ist hier nur die allgemeine Frage, was gilt, wenn der den Selbsttötungsentschluß respektierende Garant untätig bleibt, obwohl der Suizident infolge Bewußtlosigkeit die Möglichkeit des Rücktritts von dem eigenverantwortlich in Gang gesetzten Kausalverlauf endgültig verloren hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung ist in solchen Fällen das Verhalten des Garanten als durch Unterlassen begangene Beihilfe zum Selbstmord anzusehen und daher straflos. Diese Meinung, die zum Teil entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 147 ; 13, 162 [169]) davon ausgeht, daß der frei verantwortete Selbstmord kein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB ist und daher auch keine allgemeine Hilfeleistungspflicht auslöst, vertritt z.B. Eser (in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. vor § 211 Rn. 35 f., 41 und 46); allerdings beurteilt er die ärztliche Rettungspflicht dann, wenn ein bewußtloser Suizident einem Arzt zur Behandlung überwiesen wird, nicht anders als bei einem &quot;Normalpatienten&quot;. Auch Tröndle (in Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. vor § 211 Rn. 6) hält den Garanten nicht für verpflichtet, den freiver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_373&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_373&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_373&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (373):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
antwortlich in Gang gesetzten Prozeß abzubrechen, wenn der Selbstmörder das Bewußtsein verloren hat und es keine Anzeichen gibt, daß er seinen Entschluß rückgängig machen möchte; er macht aber eine Ausnahme für den Fall, daß ein Arzt auf Bitten eines Angehörigen die Behandlung des bewußtlosen Suizidenten übernimmt. Jähnke (in LK 10. Aufl. vor § 211 Rn. 24, 27, 29) folgt ebenfalls der Dogmatik dieser Literaturmeinung, kommt aber für die meisten Selbstmordfälle deswegen zum gegenteiligen Ergebnis, weil seiner Ansicht nach nur 5 % der Suizidenten eigenverantwortlich Hand an sich legen und daher bei Untätigkeit des Garanten in 95 % der Fälle strafbares Unterlassen vorliege. Ähnlich äußert sich Horn (in SK, Stand März 1984, § 212 Rn. 17), wenn er Straflosigkeit des Garanten nur bei einem &quot;ausgereiften Bilanzselbstmord&quot; annimmt.
&lt;p&gt;c) Der Senat geht von folgenden Überlegungen aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Beteiligung an einem Selbstmord ist für den, den Garantenpflichten für das Leben des Suizidenten treffen, nach den Tötungstatbeständen und den hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätzen strafbar, soweit sich nicht aus der Entscheidung des Gesetzgebers, die Beteiligung an dem Selbstmord als solche straffrei zu lassen, Einschränkungen ergeben. Nach allgemeinen Grundsätzen macht sich wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar, wer einen Bewußtlosen in einer lebensbedrohenden Lage antrifft und ihm die erforderliche und zumutbare Hilfe zur Lebensrettung nicht leistet, obwohl ihn - z.B. als Ehegatten oder behandelnden Arzt - Garantenpflichten für das Leben des Verunglückten treffen. Von seinem Willen und seiner Haltung zu dem ohne sein Eingreifen bevorstehenden Tod hängt es ab, ob eine Bestrafung wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungsdelikts in Betracht kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß der eine Hilfeleistung erfordernde Zustand des handlungs- und willensunfähig gewordenen Opfers von diesem absichtlich herbeigeführt worden ist. Denn auch dann haben bei wertender Betrachtung der Untätigkeit des Garantiert die auf Täterschaft hinweisenden Elemente das Übergewicht gegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_374&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_374&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_374&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (374):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
über den Gesichtspunkten, die lediglich für eine Beihilfe zur straflosen &quot;Haupttat&quot; des Opfers und damit für Straflosigkeit sprechen könnten. Wenn nämlich der Suizident die tatsächliche Möglichkeit der Beeinflussung des Geschehens (&quot;Tatherrschaft&quot;) endgültig verloren hat, weil er infolge Bewußtlosigkeit nicht mehr von seinem Entschluß zurücktreten kann, hängt der Eintritt des Todes jetzt allein vom Verhalten des Garanten ab. In dessen Hand liegt es nunmehr, ob das Opfer, für dessen Leben er von Rechts wegen einzustehen hat, gerettet wird oder nicht. In diesem Stadium des sich - wie hier - oft über viele Stunden hinziehenden Sterbens hat dann nicht mehr der Selbstmörder, sondern nur noch der Garant die Tatherrschaft und, wenn er die Abhängigkeit des weiteren Verlaufs ausschließlich von seiner Entscheidung in seine Vorstellung aufgenommen hat, auch den Täterwillen. Daß der Garant durch sein Verhalten den früher geäußerten Wunsch des Sterbenden erfüllen will, ändert daran nichts.
&lt;p&gt;cc) Der verschiedentlich vorgebrachte Einwand (z.B. Jähnke a.a.O. Rn. 24 m.w.N.), der Übergang der Tatherrschaft vom Suizidenten auf den Garanten könne deswegen nicht entscheidend sein, weil nicht diese, sondern nur eine Rechtspflicht zum Einschreiten strafbegründend wirken könne, greift nicht durch. Denn Unterlassenstäterschaft setzt sowohl Tatherrschaft als auch Rechtspflicht zum Einschreiten voraus. Diese Pflicht, den Tod abzuwenden, gründet sich auf den schon vorher bestehenden Garantenstatus (hier: das durch die Übernahme der ärztlichen Behandlung entstandene Arzt-Patienten-Verhältnis). Vor dem Übergang der Tatherrschaft wird sie lediglich überlagert durch die gesetzgeberische Entscheidung, die Hilfe gegenüber einem freiverantwortlich handelnden Selbstmörder straflos zu lassen. Folgerungen für die rechtliche Bewertung des Garantenverhaltens nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit des willensunfähig gewordenen Opfers können daraus nicht gezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Die hier vertretene Auffassung führt auch nicht notwendig zu der als widersinnig abgelehnten Folgerung (z.B. Eser in Auer/Menzel/Eser, Zwischen Heilauftrag und Ster&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_375&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_375&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_375&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (375):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
behilfe 1977 S. 111; Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft 4. Aufl. 1984 S. 474), daß derjenige, der dem Selbstmörder straflos das Tötungsmittel zur Verfügung stellen dürfe, einschreiten müsse, wenn es gewirkt habe. Zwar ist der Garant, solange der Suizident noch Herr des Geschehens ist, mangels eigener Tatherrschaft nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Garantenhaftung verpflichtet, einzuschreiten. Seine Rechtspflicht, das ihm Mögliche und Zumutbare zur Verhinderung des Selbstmords auch schon vor Eintritt der Bewußtlosigkeit des Opfers zu tun, kann sich jedoch aus der für jedermann geltenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht, die in § 323c StGB mit Strafe bewehrt ist, ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt sie schon dann, wenn durch die erkannte Selbsttötungsabsicht eine unmittelbare als Unglücksfall zu wertende Gefahrenlage für den Selbstmörder entstanden ist und die weiteren in § 323c StGB genannten Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 6, 147 [153]; 13, 162 [169]; zustimmend Laufs, Arztrecht 2. Aufl. 1978 S. 31 f.). Der &quot;Tatherrschaftswechsel&quot; beim Suizid hat daher nur für diejenigen Fälle Bedeutung, in denen dem Mitwirkenden neben der allgemeinen Hilfeleistungspflicht zusätzlich eine Garantenpflicht für das Leben des Opfers obliegt. Der Übergang der Tatherrschaft auf den obhutspflichtigen Garanten kann zu einer - die bereits vorher eingetretene Strafbarkeit nach § 323c StGB verdrängenden - Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts führen.
&lt;p&gt;Im Schrifttum wird demgegenüber teilweise die Ansicht vertreten, daß als Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB nur ein auf rechtlich bedeutsamen Willensmängeln beruhender Selbstmord angesehen werden könne, nicht aber ein frei verantworteter Selbstmord (z.B. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 323c Rn. 7; Bottke a.a.O. S. 292 ff.)- jeweils m.w.N.). Der Senat folgt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung dieser Unterscheidung nicht. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat den Willen des Selbstmörders für grundsätzlich unbeachtlich erklärt (BGHSt 6, 147 [153]). Ob die gegebene Begründung heute noch in vollem Umfang anerkannt werden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_376&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_376&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_376&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (376):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kann, mag dahinstehen. An dem Ergebnis jener Entscheidung ist jedenfalls festzuhalten. Denn wenn § 323c StGB seine dem solidarischen Lebensschutz dienende Funktion auch in Selbstmordfällen erfüllen soll, kann die jedermann treffende allgemeine Hilfspflicht nicht davon abhängig gemacht werden, ob im konkreten Einzelfall der Selbstmörder aufgrund eines freiverantwortlich gefaßten oder eines auf Willensmängeln beruhenden Tatentschlusscs handelt oder gehandelt hat. Dies kann innerhalb der kurzen Zeitspanne, die für die unter Umständen lebensrettende Entscheidung am Unglücksort zur Verfügung steht, kaum jemand ohne psychiatrisch-psychologische Fachkenntnisse und ohne sorgfältige Abklärung der äußeren und inneren Motivationsfaktoren zuverlässig beurteilen.
&lt;p&gt;ee) Die vom Senat - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zur speziellen Garanten- und zur allgemeinen Hilfeleistungspflicht - vertretene Auffassung findet ihre Bestätigung in Erkenntnissen der neueren Suizidforschung. Danach &quot;verfällt&quot; häufig ein ursprünglich durchaus ernsthafter Selbsttötungswille nach Beendigung des Suizidversuchs, d.h. dann, wenn der Lebensmüde aus eigener Kraft nicht mehr zurücktreten kann; er trägt, wie das Verhalten vieler Geretteter zeigt, nicht mehr den schließlichen Todeseintritt (Horn a.a.O. Rn. 18). Gerade derjenige, der die suizidale Situation so einrichtet, daß zwischen Selbstmordhandlung und Todeseintritt eine längere Latenzperiode liegt, in der das Hinzukommen Dritter ermöglicht wird, handelt oft nicht aus einem unerschütterlichen Todeswunsch, sondern in der unterschwelligen Hoffnung, daß sein verzweifelter Schrei nach menschlichem Beistand gehört wird [vgl. Geilen JZ 1974, 145, 148 f., 153; Jähnke a.a.O. Rn. 27 f. m. zahlr. Nachw. aus der psychiatrischen Literatur; Sonneck/Ringel in Eser (Hrsg.), Suizid und Euthanasie 1976 S. 77 ff.; Thoma in Lexikon der Psychologie Bd. III 1980 Stichwort &quot;Selbstmord&quot;].&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Nach alledem trifft die Ansicht des Landgerichts nicht zu, daß schon aus grundsätzlichen Erwägungen die Untätigkeit des für das Leben des Suizidenten verantwortlichen Ga&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_377&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_377&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_377&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (377):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ranten auch nach Eintritt der Bewußtlosigkeit nur als straflose Beihilfe zum Selbstmord und nicht als strafbare Tötung auf Verlangen gewertet werden könne.
&lt;p&gt;3. Ein Schuldspruch wegen versuchter Tötung auf Verlangen kommt jedoch hier wegen der besonderen Umstände des Falles nicht in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Senat teilt allerdings nicht die in der Hauptverhandlung geäußerte Ansicht des Vertreters des Generalbundesanwalts, daß eine Garantenstellung des Angeklagten schon deswegen ausscheide, weil ihm Frau U. die lebensrettende Behandlung nach einem Selbstmordversuch untersagt habe. Der Angeklagte war ihr Hausarzt. Er hatte sie noch am Tage vor der Tabletteneinnahme behandelt. Beide hatten vereinbart, daß er sie am nächsten Tage erneut aufsuchen werde. Damit bestand auch bei seinem Eintreffen am Unglücksort zwischen ihm und ihr ein Garantenpflichten begründendes Arzt-Patienten-Verhältnis. Davon zu trennen ist die Frage, ob er die ihm gegenüber Frau U. obliegende Pflicht zur Lebensrettung in Anbetracht der von ihm vorgefundenen außergewöhnlichen Situation verletzt hat. Das ist aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen aus folgenden Gründen zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Angeklagte ging davon aus, daß die 76jährige hochgradig herzkranke Patientin im Falle einer Rettung schwere Dauerschäden erleiden werde. Er wußte, daß sie aufgrund eines monatelangen, nicht krankhaften Erkenntnisprozesses die grundsätzliche Entscheidung getroffen hatte, eine Einweisung in ein Pflegeheim, ein Krankenhaus, insbesondere eine Intensivstation sowie die Einnahme lebensverlängernder Medikamente abzulehnen, und an dieser Entscheidung bis zum Eintritt der Bewußtlosigkeit festgehalten hat. Die von ihm erkannte suizidale Situation einer letalen Arzneimittelvergiftung brachte ihn daher in einen Konflikt zwischen dem ärztlichen Auftrag, jede Chance zur Rettung des Lebens seiner Patientin zu nutzen, und dem Gebot, ihr Selbstbestimmungsrecht zu achten. Welche Verpflichtung im Kollisionsfall den Vorrang hat, unterliegt pflichtgemäßer ärztlicher Entscheidung, die sich an den Maßstäben der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_378&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_378&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_378&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (378):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsordnung und der Standesethik auszurichten hat. Hierfür sind folgende Überlegungen von Bedeutung.
&lt;p&gt;aa) Die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist ein wesentlicher Teil des ärztlichen Aufgabenbereichs (BVerfGE 52, 131 [170]). Der Arzt muß das in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit auch gegenüber einem Patienten respektieren, der es ablehnt, einen lebensrettenden Eingriff zu dulden. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer unbedingt notwendigen Operation ausgesprochen (BGHSt 11, 111 [113/114]) und wird auch in der Literatur anerkannt (z. B. Schwalm in Chirurgie der Gegenwart Bd. 1 - Stand Juni 1983 - Chirurgie und Recht heute S. 9 ff.; Geiger JZ 1983, 153 m.w.N.). Ob das Verbot ärztlicher Eingriffe gegen den Willen des Patienten auch dann gilt, wenn es sich um einen zu rettenden Suizidenten handelt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Es kann auf sich beruhen, ob es in der Konsequenz der Entscheidungen BGHSt 6, 147 und 13, 162 [169] liegt, das Recht, über die Vornahme medizinischer Eingriffe selbst zu bestimmen, auch bei dem bewußtseinsklaren, aber schwer verletzten Suizidenten aus übergeordneten Gründen einzuschränken. Denn Frau U. war bereits bewußtlos, als der Angeklagte die Entscheidung über die Einleitung ärztlicher Rettungsmaßnahmen zu treffen hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) jedenfalls dann, wenn der ohne ärztlichen Eingriff dem sicheren Tod preisgegebene Suizident schon bewußtlos ist, darf sich der behandelnde Arzt nicht allein nach dessen vor Eintritt der Bewußtlosigkeit erklärten Willen richten, sondern hat in eigener Verantwortung eine Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme auch des nur möglicherweise erfolgreichen Eingriffs zu treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist keine nur rechtsgeschäftliche, ausschließlich von dem Willen der beiden Vertragsparteien bestimmte Beziehung. Die Standesethik des Arztes steht nicht isoliert neben dein Recht. Sie wirkt, wie das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf Eb. Schmidt hervorgehoben hat (BVerfGE 52, 131 [169 f.]), al&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_379&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_379&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_379&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (379):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lenthalben und ständig in die rechtlichen Beziehungen des Arztes zum Patienten hinein. Weit mehr als sonst in den sozialen Beziehungen des Menschen fließt im ärztlichen Bereich das Ethische mit dem Rechtlichen zusammen (BVerfG a.a.O. S. 170). Daher darf der Arzt bei der Entscheidungsfindung auch nicht die sozial-ethischen Belange der Rechtsgemeinschaft, in der er und der Patient leben, außer acht lassen.
&lt;p&gt;So entspricht es ärztlichem Selbstverständnis, bei einem bewußtlosen oder sonst urteilsunfähigen Patienten die zu leistende Hilfe auf die Erhaltung des Lebens auszurichten, solange bei einem dem Tode nahen Kranken oder Verletzten Aussichten auf Besserung bestehen (vgl. II c der vom Vorstand der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe und II Satz 2 des hierzu vom Vorstand veröffentlichten Kommentars, beides abgedruckt im Deutschen Ärzteblatt 1979 S. 957 ff.). Die Resolution der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie zur Behandlung Todkranker und Sterbender fordert bei ungewisser Prognose die ärztliche Behandlung auch dann, wenn mit irreparablen Schäden zu rechnen ist; an anderer Stelle wird aber darauf hingewiesen, daß sich die Behandlung Bewußtloser nach dem vernünftig verstandenen Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Kranken in seiner gegenwärtigen Situation richten soll (II 1 Satz 2, III 3 der Hinweise, abgedruckt in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. April 1979 S. 8). Auch der Strafgesetzgeber geht von der Vorrangigkeit des Lebensschutzes aus. So will § 216 StGB die prinzipielle Unantastbarkeit fremden Lebens gewährleisten und den Schwerkranken zugleich dagegen schützen, daß Dritte mittelbar oder unmittelbar, ausgesprochen oder unausgesprochen sein Todesverlangen herbeiführen (vgl. H.-L. Schreiber, Euthanasie in Beiträge zur gerichtlichen Medizin Bd. 33, 1975 S. 37, 40).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andererseits darf der Arzt berücksichtigen, daß es keine Rechtsverpflichtung zur Erhaltung eines erlöschenden Lebens um jeden Preis gibt. Maßnahmen zur Lebensverlängerung sind nicht schon deswegen unerläßlich, weil sie tech&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_380&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_380&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_380&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (380):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nisch möglich sind. Angesichts des bisherige Grenzen überschreitenden Fortschritts medizinischer Technologie bestimmt nicht die Effizienz der Apparatur, sondern die an der Achtung des Lebens und der Menschenwürde ausgerichtete Einzelfallentscheidung die Grenze ärztlicher Behandlungspflicht.
&lt;p&gt;cc) Die rechtlich bedeutsame Konfliktsituation, vor die sich der Angeklagte gestellt sah, lag nach alledem nicht in der allgemeinen Frage, ob sich ein Arzt dem Todeswunsch des Suizidenten beugen darf. Dies ist, wie oben unter III 2 dargelegt, grundsätzlich unzulässig. Die den Angeklagten entlastende besondere Lage besteht vielmehr darin, daß er wegen des weit fortgeschrittenen, von ihm als tödlich aufgefaßten Vergiftungszustands davon überzeugt war, das Leben von Frau U. allenfalls noch mittels von ihr stets verabscheuter Maßnahmen der Intensivmedizin und auch dann nur unter Inkaufnahme irreparabler schwerer Schäden verlängern zu können. Das angefochtene Urteil stellt allerdings nicht ausdrücklich fest, mit welchen Dauerschäden der Angeklagte im Falle einer möglichen Lebensverlängerung rechnete. Deren Art und Ausmaß sind für eine pflichtgemäße Abwägung der verschiedenen ärztlichen Handlungsmöglichkelten von erheblicher Bedeutung. Wie der Senat dein Gesamtzusammenhang der insoweit allerdings knappen Urteilsgründe insbesondere unter Berücksichtigung des dort mitgeteilten Sachverständigengutachtens entnimmt, ging der Angeklagte aber unwiderlegt davon aus, die vitalen Funktionen des Organismus seien so schwer beeinträchtigt, daß der fortschreitende Verfall letztlich nicht mehr aufgehalten werden könne. Anhaltspunkte dafür, daß seine Diagnose und die prognostische Einschätzung eventueller Rettungsmaßnahmen falsch gewesen wären, ergeben sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Vortrag der Revision.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Angeklagte in dieser Grenzsituation den Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Lebensschutz und der Achtung des Selbstbestimmungsrechts der nach seiner Vorstellung bereits schwer und irreversibel geschädigten Patientin dadurch zu lösen suchte, daß er nicht den bequemeren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_381&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_381&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_381&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (381):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Weg der Einweisung in eine Intensivstation wählte, sondern in Respekt vor der Persönlichkeit der Sterbenden bis zum endgültigen Eintritt des Todes bei ihr ausharrte, so kann seine ärztliche Gewissensentscheidung nicht von Rechts wegen als unvertretbar angesehen werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht auch eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB verneint.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings lag, wie oben (III 2 c dd) ausgeführt, ein Unglücksfall im Sinne dieser Vorschrift vor. Auch kann der Strafkammer nicht darin gefolgt werden, daß beim Eintreffen des Angeklagten Hilfe nicht mehr erforderlich gewesen sei. Einem Verunglückten muß selbst dann Hilfe geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich bleibt und sich aus der Rückschau die befürchtete Folge des Unglücks als von Anfang an unabwendbar erweist. Nur von vornherein offenkundig nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu werden. Deshalb setzt regelmäßig nur der Tod des Opfers der Hilfspflicht Grenzen. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. BGHSt 14, 213 [216]; JR 1956, 347 [348]; Urteile vom 14. September 1954 - 5 StR 587/52, vom 13. Dezember 1956 - 4 StR 492/56, vom 14. Mai 1963 - 1 StR 138/63). Davon unabhängig bedarf jedoch die Zumutbarkeit der Hilfeleistung gerade in &quot;äußersten Grenzlagen&quot; besonderer Prüfung (BGHSt 6, 147 [154]; 13, 162 [169]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte befand sich in einer solchen Grenzlage. Da die Unterlassung von Rettungsversuchen auf seiner hier von der Rechtsordnung hingenommenen ärztlichen Gewissensentscheidung beruht, war ihm die als Hilfe allein in Betracht kommende Überweisung in eine Intensivstation nicht zumutbar. Damit entfällt eine Bestrafung nach § 323c StGB.&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 01:17:08 +0000</pubDate>
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                    Reichsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    19.02.1940        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    3 D 69/40        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kindstötung - Infantizid - Kind in Badewanne ertränken - Beihilfe zum Mord - Totschlag&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wer zu einer Tat nach dem § 217 StGB hilft, kann nur wegen Beihilfe zum Mord oder zum Totschlage verurteilt werden. Bei ihm ist aber zu prüfen, ob der Haupttäter mit Überlegung gehandelt hat oder nicht, obwohl diese Unterscheidung für den Tatbestand des § 217 StGB. selbst rechtlich unerheblich ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1126&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-211-stgb">§ 211 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-212-stgb">§ 212 StGB</category>
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 <pubDate>Mon, 14 May 2012 17:25:12 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BGH, 29.07.1970 - 2 StR 221/70</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/912</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Garantenstellung des Angegriffenen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 23, 327; JZ 1971, 432; JuS 1971, 74; MDR 1971, 59; NJW 1970, 2252        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    29.07.1970        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 StR 221/70        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Baldus, Kirchhof, Müller, Baumgarten, Meyer        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Trier, 15.12.1969&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verletzung eines Angreifers in Notwehr macht in der Regel den Angegriffenen nicht zum Garanten für das Leben des Angreifers.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 23, 327        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_327_327&quot; id=&quot;BGHSt_23_327_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_327_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 327 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Verletzung eines Angreifers in Notwehr macht in der Regel den Angegriffenen nicht zum Garanten für das Leben des Angreifers.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des 2. Strafsenats vom 29. Juli 1970 (Landgericht Trier)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- g. E. 2 StR 221/70 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten Totschlag zur Last, weil er seinen Zechkumpan bei einem Streit auf der Heimfahrt durch einen Messerstich ins Herz getötet hat. Vom Vorwurf des vollendeten Totschlags hat ihn die Jugendkammer indessen wegen Notwehr freigesprochen. Sie nimmt weiter an, der Verletzte sei nach dem Stich nicht mehr zu retten gewesen. Der Angeklagte habe ihn jedoch in Unkenntnis hiervon hilflos zurückgelassen und dabei billigend in Kauf genommen, daß der tod erst infolge mangelnder Hilfeleistung eintreten werde. Die Jugendkammer hat ihn deshalb wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ansicht der Jugendkammer, der Angeklagte habe durch Unterlassen der Hilfeleistung einen Totschlagversuch begangen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Jugendkammer beurteilt das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines unechten Unterlassungsdelikts. Voraussetzung hierfür ist, daß der Täter zur Erfolgsabwendung verpflichtet war. Er muß Garant für den Schutz des bedrohten Rechtsgutes sein. Das ist der Fall, wenn er die Gefahrenlage - schuldhaft oder schuldlos - herbeigeführt hat. Die Frage, ob das gefährdende Vorverhalten rechtswidrig sein muß, braucht hier nicht allgemein beantwortet zu werden (vgl. hierzu BGHSt 19, 152). Jedenfalls reicht die Verletzung eines Angreifers in Notwehr regelmäßig nicht aus, um eine Garantenstellung des Angegriffenen zu begründen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_327_328&quot; id=&quot;BGHSt_23_327_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_327_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 327 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Soweit ersichtlich, ist die Frage noch nicht entschieden worden. Die Meinungen im Schrifttum sind geteilt. Garantenstellung des Angegriffenen verneinen u.a. Welzel, Deutsches Dtrafrecht § 28 A I 4; Dreher, StGB 31. Aufl. vor § 1 Anm. D I 4; Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. Vorbem. Rdn. 120 d; Mezger, Strafrecht 13. Aufl. § 29 III 2 c; Eb. Schmidt, Niederschriften Gr. Str-Komm. Bd. 2 S. 269; Henkel MSchrKrim. 1961 S. 183, Rudolphi, Die Gleichstellungsproblematik der unechten Unterlassungsdelikte S. 180 ff. Entgegengesetzter Ansicht sind u.a. Maurach, Deutsches Strafrecht AT § 46 III C 4, Baumann, Strafrecht AT § 18 II 3 c, Vogt ZStrW Bd. 63, 403, Welp, Vergangenes Tun als Grundlage einer Handlungsäquivalenz der Unterlassung S. 266 ff.
&lt;p&gt;Auszugehen ist davon, daß der in Notwehr Handelnde sich in einer wesentlich anderen Lage befindet als gewöhnlich der Urheber einer Gefahrensituation. Die Gefährdungshandlung des Angegriffenen, also die Verteidigung gegen den Angreifer, beruht nicht auf seiner freien Entschließung, sondern ist durch das rechtswidrige Verhalten des Angreifers herausgefordert und ausgelöst. Dieser besondere Umstand muß sich auf die rechtliche Stellung des durch die Verteidigungshandlung gefährdeten Angreifers auswirken. Wer durch einen rechtswidrigen Angriff eine Selbstgefährdung herbeiführt, kann hierdurch nicht erzwingen, daß der Angegriffene als Garant zu seinem Beschützer wird. Damit ist der Angreifer keineswegs schutzlos gestellt. Der durch § 330 c StGB strafbewehrte allgemeine Anspruch auf Hilfeleistung verbleibt ihm ohnehin, weil ein Unglücksfall im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegt, wenn der Betroffene die Notlage selbst hervorgerufen hat (BGHSt 6, 147, 152). Den Angegriffenen darüber hinaus mit der Garantenstellung zu belasten, widerspricht dem Sinn des Notwehrrechts. Denn damit wäre der Angreifer stärker geschützt als ein ohne eigene und fremde Schuld Verunglückter. Wie zu entscheiden wäre, wenn in einem Falle echter Notwehr der Angreifer zurechnungsunfähig oder sonst schuldlos ist, kann hier offen bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein durch Unterlassen begangenes Tötungsdelikt scheidet somit aus.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/912&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/912#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-13-stgb">§ 13 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-212-stgb">§ 212 StGB</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-323c-stgb">§ 323c StGB</category>
 <pubDate>Wed, 28 Mar 2012 12:45:14 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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</item>
<item>
 <title>BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92	</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/758</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Mauerschützen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 39, 1; DVBl 1993, 375; JR 1993, 69; JuS 1993, 601; JZ 1993, 199; NJ 1993, 88; NJW 1993, 141; NStZ 1993, 129; MDR 1993, 61; MDR 1993, 141; JR 1993, 199; StV 1993, 9        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    03.11.1992        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    5 StR 370/92        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Berlin, 05.02.1992 - 2 Js 63/90&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 39, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_1&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§ 2, 7; GG Art. 103 Abs. 2; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966; WStG § 5; Grenzgesetz-DDR.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 3. November 1992 g.W.u.H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 370/92 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Berlin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Jugendkammer hat die Angeklagten W. (geboren am 11 . April 1964) und H. (geboren am 16. Juli 196 1) wegen Totschlags verurteilt, und zwar den Angeklagten W. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten H. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten; sie hat die Vollstreckung beider Strafen zur Bewährung ausgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angeklagten waren als Angehörige der Grenztruppen der DDR - W. als Unteroffizier und Führer eines aus zwei Personen bestehenden Postens, H. als Soldat - an der Berliner Mauer eingesetzt. Dort haben sie am 1. Dezember 1984 um 3.15 Uhr auf den 20 Jahre alten, aus der DDR stammenden S. geschossen, der sich anschickte, die Mauer vom Stadtbezirk Pankow aus in Richtung auf den Bezirk Wedding zu übersteigen. S. wurde, während er auf einer an die Mauer gelehnten Leiter hochstieg, von Geschossen aus den automatischen Infanteriegewehren der Angeklagten getroffen. Ein Geschoß aus der Waffe des Angeklagten W. drang in seinen Rücken ein, als er bereits eine Hand auf die Mauerkrone gelegt hatte; diese Verletzung führte zum Tode. S. wurde auch von einem Geschoß aus der Waffe des Angeklagten H. getroffen, und zwar am Knie; diese Verletzung war für den Tod ohne Bedeutung. Die zeitliche Abfolge der beiden Schußverletzungen ist nicht geklärt. S. wurde erst kurz vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_2&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
5.30 Uhr in das Krankenhaus der Volkspolizei eingeliefert, wo er um 6.20 Uhr starb. Er wäre bei unverzüglicher ärztlicher Hilfe gerettet worden. Die Verzögerung war die Folge von Geheimhaltungs- und Zuständigkeitsregeln, die den Angeklagten nicht bekannt waren. Die Angeklagten sind nicht bei der Bergung und dem Abtransport des Opfers eingesetzt worden.
&lt;p&gt;Bei den Schüssen, die S. getroffen haben, waren die Gewehre der beiden Angeklagten auf &quot;Dauerfeuer&quot; eingestellt. Der Angeklagte H. hat in den fünf Sekunden, während derer S. auf der Leiter nach oben stieg, insgesamt 25 Patronen verschossen; aus dem Gewehr des Angeklagten W. wurden 27 Patronen verschossen. Der Angeklagte W., der zuvor durch Zuruf zum Stehenbleiben aufgefordert und Warnschüsse abgegeben hatte, schoß aus einer Entfernung von 150 m aus dem Postenturm auf S. Der Angeklagte H., der beim Auftauchen des Flüchtlings auf Anweisung des Angeklagten W. den Turm verlassen hatte, schoß, an die Mauer gelehnt, aus einer Entfernung von ca. 110 m. Beide Angeklagte wollten S., den sie nicht für einen Spion, Saboteur oder &quot;Kriminellen&quot; hielten, nicht töten. Sie erkannten aber die Möglichkeit eines tödlichen Treffers. &quot;Auch um diesen Preis wollten sie aber gemäß dem Befehl, den sie für bindend hielten, das Gelingen der Flucht verhindern. Um die Ausführung des Befehls auf jeden Fall sicherzustellen, der zur Vereitelung der Flucht auch die bewußte Tötung des Flüchtenden einschloß, schossen sie - das als Vorstufe vorgeschriebene gezielte Einzelfeuer auslassend - in kurzen Feuerstößen Dauerfeuer. Sie wußten, daß dieses zwar die Trefferwahrscheinlichkeit, wenn auch nicht in dem anvisierten Bereich, erhöhte, damit aber auch das Risiko eines tödlichen Schusses&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angeklagten waren vor dem Antritt ihres Dienstes an der Grenze gefragt worden, ob sie bereit seien, gegen &quot;Grenzbrecher&quot; die Waffe einzusetzen; sie hatten die Frage ohne innere Vorbehalte bejaht. Die §§ 26, 27 des Grenzgesetzes vom 25. März 1982 (GBl DDR I 197) waren bei ihrer Ausbildung erörtert worden. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes war die Anwendung der Schußwaffe &quot;gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_3&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
darstellt&quot;. Die Jugendkammer hat als wahr unterstellt, daß Verstöße gegen § 213 StGB-DDR (&quot;Ungesetzlicher Grenzübertritt&quot;) mit unmittelbarem Kontakt zur Berliner Mauer zur Tatzeit in den meisten Fällen nach § 213 Abs. 3 StGB-DDR als Verbrechen gewertet und mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurden; der Tatrichter hält es für möglich, daß bei der Schulung der Angeklagten die Vorschrift des § 213 StGB-DDR, deren Grundtatbestand ein Vergehen war, ohne Differenzierung nach der Tatschwere besprochen, also der Fluchtversuch an der Mauer generell als Verbrechen dargestellt worden ist.
&lt;p&gt;Zur Befehlslage heißt es in den Urteilsgründen: &quot;Die auch für die Angeklagten maßgebliche, von ihnen so verstandene und akzeptierte Befehlslage ging dahin, auf jeden Fall und letztlich mit allen Mitteln zu verhindern, daß der Flüchtende &#039;feindliches Territorium&#039; (hier: Berlin-West) erreichte. Dementsprechend lautete eine der bei der &#039;Vergatterung&#039; auch gegenüber den Angeklagten verwendeten Formulierungen in ihrem Kernsatz: &#039;Grenzdurchbrüche sind auf keinen Fall zuzulassen. Grenzverletzer sind zu stellen oder zu vernichten&#039; ... Vor jedem Ausrücken zum Grenzdienst erfolgte die Vergatterung; durch sie wurde den Grenzposten noch einmal der konkrete Einsatz und in allgemeiner Form die gestellte Aufgabe bewußt gemacht&quot;. Die in der Schulung behandelte Befehlslage sah folgendes Handlungsschema vor, wobei jeweils zur nächsten Handlungsstufe überzugehen war, wenn die vorherige keinen Erfolg zeigte oder sich von vornherein als nicht erfolgversprechend darstellte: Anrufen des Flüchtenden - Versuch des Postens, den Flüchtenden zu Fuß zu erreichen - Warnschuß - gezieltes Einzelfeuer, falls erforderlich mehrmals, auf die Beine - &quot;Weiterschießen, egal wie, notfalls auch erschießen, bis die Flucht verhindert ist&quot;. Als Faustregel galt: &quot;Besser der Flüchtling ist tot, als daß die Flucht gelingt&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Jugendkammer nimmt an, daß die Angeklagten mit bedingtem Vorsatz einen gemeinschaftlichen Totschlag begangen haben. Sie wendet die §§ 212, 213 StGB als das gegenüber dem Strafrecht der DDR mildere Recht an (Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB). Nach ihrer Ansicht war zwar das durch § 27 des Grenzgesetzes i.V.m. § 213 Abs. 3 StGB&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_4&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
DDR bestimmte Grenzregime an der Demarkationslinie mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der DDR und mit dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar. Daraus folgt aber nach Auffassung der Jugendkammer nicht, daß zum Nachteil der Angeklagten der im Recht der DDR vorgesehene Rechtfertigungsgrund außer Betracht bleiben kann. Die Jugendkammer beruft sich insoweit auf Artikel 103 Abs. 2 GG sowie auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit; die Rechtssicherheit habe hier Vorrang, weil ein Extremfall, wie er etwa in BGHSt 2, 234 zur Entscheidung stand, nicht vorgelegen habe.
&lt;p&gt;Die Jugendkammer führt jedoch weiter aus: Auch wenn hiernach ein Rechtfertigungsgrund nach dem Recht der DDR in Betracht komme, so sei er gleichwohl wegen der besonderen Umstände der Tat auf die Schüsse der Angeklagten nicht anwendbar. Wie sich aus der Systematik der §§ 26, 27 des Grenzgesetzes ergebe, seien diese Vorschriften, ebenso wie die Bestimmungen des UZwG über den Schußwaffengebrauch, am Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientiert; § 27 Abs. 1 Satz 1 bezeichne die Anwendung der Schußwaffe als &quot;die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung&quot;. Eine den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit beachtende Auslegung des Rechtfertigungsgrundes ergebe hier, daß das von den Angeklagten abgegebene Dauerfeuer nicht durch § 27 des Grenzgesetzes gedeckt, sondern nur Einzelfeuer gestattet gewesen sei; dafür spreche auch die Regelung des § 27 Abs. 5 des Grenzgesetzes, nach der Menschenleben nach Möglichkeit zu schonen sei. Zwar hätten die Angeklagten auf die Beine gezielt. Ihnen sei aber bewußt gewesen, daß bei einem Dauerfeuer mit kurzen Feuerstößen die Waffe nach dem ersten Schuß &quot;auswandere&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verhalten der Angeklagten ist nach Ansicht des Landgerichts nicht durch dienstlichen Befehl (§ 5 WStG; § 258 StGB-DDR) entschuldigt gewesen. Befohlen sei in der Tatsituation Einzelfeuer auf die Beine gewesen; die Angeklagten seien in vorauseilendem Gehorsam über diesen Befehl hinausgegangen, um durch Dauerfeuer die Chance, den Flüchtling zu treffen und damit an der Überschreitung der Grenze zu hindern, zu erhöhen. &quot;Daß die Angeklagten dabei geglaubt haben, dieses Vorgehen sei durch den Befehl, den Grenzverletzer in jedem Fall zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_5&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellen, ihn als letztes Mittel sogar zu vernichten (= töten), gedeckt, vermag sie nicht zu entlasten, denn die Ausführung des Befehls, einen Flüchtling notfalls zu erschießen ..., verstieß offensichtlich gegen das Strafgesetz, nämlich das Tötungsverbot der §§ 112,113 StGB-DDR&quot;. Das Mißverhältnis des wirtschaftlichen und politischen Interesses der DDR an der Verhinderung einer unkontrollierten Ausreise ihrer Bürger zu dem Rechtsgut des Lebens sei offensichtlich gewesen; Rechtsblindheit werde auch durch § 258 StGB-DDR nicht privilegiert. Deswegen sei ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) vermeidbar gewesen.
&lt;p&gt;Die Jugendkammer hat bei der Strafbemessung, auch hinsichtlich des Angeklagten W., angenommen, daß die Voraussetzungen des § 213 StGB (minder schwerer Fall des Totschlages) vorlägen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten W. beanstandet, das Landgericht habe gegen ein &quot;Bestrafungsverbot&quot; verstoßen, das aus der &quot;act of state doctrine&quot; herzuleiten sei; der Angeklagte habe nämlich als Funktionsträger, im Auftrag und im Interesse eines anderen Staates, der DDR, gehandelt und dürfe deswegen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Damit soll ersichtlich ein Verfahrenshindernis geltend gemacht werden. Es besteht nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in Staaten des angelsächsischen Rechtskreises in unterschiedlicher Weise formulierte &quot;act of state doctrine&quot; ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG. Sie betrifft vielmehr die Auslegung innerstaatlichen Rechts, nämlich die Frage, ob und in welchem Maße von der Wirksamkeit der Akte fremder Staaten auszugehen ist (Ipsen, Völkerrecht 3. Aufl. S. 335, 619; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht 3. Aufl. S. 775; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht 2. Aufl. S. 487; Kimminich, Völkerrecht 4. Aufl. S. 316). Die kontinentaleuropäische, auch die deutsche, Rechtspraxis greift auf diese Doktrin nicht zurück (Dahm/Delbrück/Wolfrum a.a.O. S. 490 f.). Hier er gibt es keine verbindliche Regel, daß die Wirksamkeit ausländischer Hoheitsakte bei der Anwendung innerstaatlichen Rechtes der gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei (vgl. für den Bereich des Strafrechts insbesondere M. Herdegen ZaöRV 47 (1987), 221 ff.). Im Einigungsvertrag ist nicht vereinbart worden, daß Akte, die der Staatstätigkeit der DDR zuzuordnen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_6&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sind, der Nachprüfung durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland entzogen sein sollen. Das Gegenteil trifft zu: In den Artikeln 18 und 19 des Einigungsvertrags ist bestimmt, daß Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltung der DDR zwar grundsätzlich wirksam bleiben, jedoch aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren sind (vgl. auch die Anlage I zum Einigungsvertrag Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 d).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Möglicherweise meint die Revision mit ihrem Einwand, Gerichte der Bundesrepublik Deutschland dürften mit Rücksicht auf die Immunität fremder Staaten und ihrer Repräsentanten keine Gerichtsbarkeit ausüben; die Revision beruft sich auf eine zu Immunitätsfragen ergangene Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 1979, 1101) sowie auf die Entscheidung BGHSt 33, 97, mit der dem Staatsratsvorsitzenden der DDR im Jahre 1984 Immunität zuerkannt worden ist, wie sie einem Staatsoberhaupt zukommt. Die Angeklagten sind schon deswegen nicht als Repräsentanten eines fremden Staates zu behandeln, weil die Deutsche Demokratische Republik nicht mehr besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt, daß die Revisionen der Angeklagten im Ergebnis unbegründet sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angeklagten und das Tatopfer hatten zur Tatzeit ihre Lebensgrundlage in der DDR; dort ist das Opfer von den Schüssen der Angeklagten getroffen worden und gestorben. Das Landgericht hat Artikel 315 Abs. 1 EGStGB (i.d.F. des Einigungsvertrags Anl. I Kap. III Sachgebiet C Abschn. II Nr. 1 b) angewandt und ermittelt, ob das Recht der Bundesrepublik Deutschland oder das Recht der DDR milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB sei. Dieser Ausgangspunkt entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 37, 320; 38, 1 [3]; 38, 18; 38, 88; BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 5).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Etwas anderes würde gelten, wenn die Tat schon vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen gewesen wäre (Art. 315 Abs. 4 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrags).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Senat hat die Frage geprüft, ob die in BGHSt 32, 293 im Jahre 1984 entwickelten Grundsätze mit dem Ergebnis anzu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_7&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wenden sind, daß schon vor der Vereinigung Deutschlands Taten der hier in Rede stehenden Art nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen waren (vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. vor § 80 Rdn. 35). Er hat die Frage verneint.
&lt;p&gt;Der 3. Strafsenat hatte in der Entscheidung BGHSt 32, 293 im Anschluß an seine Entscheidung BGHSt 30, 1 ausgeführt, das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gelte für eine in der damaligen DDR unter Einheimischen durch politische Verdächtigung bewirkte Freiheitsberaubung, und zwar aus folgenden Gründen: Zwar schütze das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland spätestens seit dem Grundlagenvertrag vom 21. Dezember 1972 (BGBl 1973 II 421) nicht mehr alle in der DDR lebenden Deutschen in dem Sinne, daß die gegen sie auf dem Gebiet der DDR begangenen Taten ohne weiteres nach § 7 Abs. 1 StGB, mithin nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen seien. Etwas anderes gelte aber jedenfalls für Taten, in denen die mit politischer Verdächtigung oder Verschleppung verbundene Gefahr rechtsstaatswidriger Verfolgung in eine Verletzung, insbesondere in eine Freiheitsberaubung übergehe; der in § 5 Nr. 6 StGB gewährte umfassende Schutz (BGHSt 30, 1) könne nach dem Zweck dieser Vorschrift nicht auf die Ahndung des Gefährdungstatbestands beschränkt bleiben (BGHSt 32, 293 [298]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall sind die Regeln des § 5 StGB nicht betroffen; eine Anknüpfung an die Vorschrift des § 5 Nr. 6 StGB ist, anders als in den Fällen BGHSt 30, 1; 32,293, nicht möglich. Den Schüssen an der Mauer war kein Gefährdungsdelikt vorausgegangen. S. ist zwar, ebenso wie die Opfer der in den §§ 234 a, 241 a StGB bezeichneten Straftaten, das Opfer eines Freiheitsrechte mißachtenden politischen Systems geworden. Dieser Gesichtspunkt ist für sich allein aber nicht bestimmt genug, um die gegen ihn begangene Tat im Hinblick auf das Rechtsanwendungsrecht (§§ 3 bis 7 StGB) hinreichend deutlich zu beschreiben und von anderen in der DDR begangenen Taten abzugrenzen, für die die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StGB nicht galt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinzu kommt folgende Überlegung: Der Gesetzgeber hat ersichtlich den Meinungsstand hinsichtlich der Anwendung der §§ 3 bis 7 StGB auf DDR-Fälle, insbesondere die Rechtspre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_8&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 1; 32, 293), gekannt, als er mit der Neufassung des Artikels 315 EGStGB durch den Einigungsvertrag in das System des Rechtsanwendungsrechts eingriff. Würde die Rechtsprechung, die sich nur noch auf Taten bezieht, die vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags begangen worden sind, im jetzigen Zeitpunkt wesentlich geändert, so erhielte die Neufassung des Art. 315 EGStGB einen Inhalt, mit dem der Gesetzgeber nicht gerechnet hat. Unter diesen Umständen ist der Anwendungsbereich des Artikels 315 Abs. 4 EGStGB nicht anders zu beurteilen, als es dem gesicherten Stand der bisherigen Rechtsprechung entspricht.
&lt;p&gt;2. Aus den gleichen Gründen folgt der Senat nicht dem weitergehenden, in jüngster Zeit wieder aufgegriffenen Vorschlag, Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt in der DDR hatten, ausnahmslos als Deutsche im Sinne des § 7 Abs. 1 StGB aufzufassen (Küpper/Wilms ZRP 1992,91; Bath Deutschland-Archiv 1990, 1733; im Ergebnis ähnlich Hruschka JZ 1992, 665; aus der Zeit vor 1989 vgl. Oehler JZ 1984, 948; Woesner ZRP 1976, 248 sowie OLG Düsseldorf NJW 1979, 59; 1983, 1277). Daß dem Einigungsvertrag diese Auslegung nicht zugrunde gelegen hat, ergibt sich schon aus der Beobachtung, daß für die Vorschrift des Artikel 315 Abs. 1 EGStGB nur ein sehr geringer Anwendungsbereich (Taten ohne individuelle Opfer sowie Taten gegen Ausländer) übrig bliebe, wenn alle Taten, die sich gegen DDR-Bürger richteten, unter Artikel 315 Abs. 4 EGStGB fielen; wie die Gesamtheit der in den Artikeln 315 bis 315 c EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrags enthaltenen Regelungen zeigt, ist der Gesetzgeber aber ersichtlich davon ausgegangen, daß der Anwendungsbereich des - allerdings an § 2 Abs. 3 StGB zu messenden - DDR-Rechts breit sein werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Recht der ehemaligen DDR wäre im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB (i.V.m. Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrags) im Vergleich mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland das mildere Recht, wenn der abgeurteilte tödliche Schußwaffengebrauch nach dem Recht der DDR (§ 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes i.V.m. § 213 Abs. 3 StGB-DDR) gerechtfertigt gewesen wäre und dieser Rechtfertigungsgrund auch heute zugunsten der Angeklagten beachtet werden müßte. Die Nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_9&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
prüfung ergibt, daß die Angeklagten zwar - nach der zur Tatzeit in der DDR praktizierten Auslegung - den in § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes bezeichneten Anforderungen entsprochen haben, daß sich daraus jedoch kein wirksamer Rechtfertigungsgrund ergibt.
&lt;p&gt;1. Die Grenztruppen der DDR hatten nach § 18 Abs. 2 des Grenzgesetzes vom 25. März 1982 (GBl DDR I 197) die &quot;Unverletzlichkeit&quot; der Grenze zu &quot;gewährleisten&quot;; als Verletzung galt u.a. das widerrechtliche Passieren der Grenze (§ 17 Satz 2 Buchst. b des Grenzgesetzes).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Grenzgesetzes war die Anwendung der Schußwaffe &quot;gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt&quot;. In § 27 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes hieß es, das Leben von Personen sei bei der Anwendung der Schußwaffe &quot;nach Möglichkeit zu schonen&quot;. Als Verbrechen wurden nach § 1 Abs. 3 Satz 2 StGB-DDR u.a. &quot;gesellschaftsgefährliche&quot; Straftaten gegen &quot;Rechte und Interessen der Gesellschaft&quot; verstanden, die eine &quot;schwerwiegende Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen und ... für die innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgesprochen wird&quot;. Mit einer solchen Strafe, nämlich mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren, war der ungesetzliche Grenzübertritt in schweren Fällen bedroht (§ 213 Abs. 3 StGB-DDR i.d.F. des 3. StrÄndG vom 28. Juni 1979, GBl DDR I 139). Ein schwerer Fall lag nach § 213 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB-DDR &quot;insbesondere&quot; vor, wenn die Tat mit &quot;gefährlichen Mitteln oder Methoden&quot; durchgeführt wurde. Daß die Praxis der DDR zur Tatzeit die &quot;Republikflucht&quot; mit unmittelbarem Grenzkontakt in den meisten Fällen als Verbrechen wertete und mit Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren ahndete, hat der Tatrichter unterstellt. Dem entspricht es, daß das Oberste Gericht der DDR und der Generalstaatsanwalt der DDR am 15. Januar 1988 in ihrem &quot;Gemeinsamen Standpunkt zur Anwendung des § 213 StGB&quot; ausgeführt haben, eine gefährliche Methode im Sinne des § 213 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB sei u.a. das Benutzen von &quot;Steighilfen zur Überwindung von Grenzsiche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_10&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rungsanlagen&quot; (OG-Informationen 2/1988 S. 9, 14); bereits am 17. Oktober 1980 war ein &quot;Gemeinsamer Standpunkt&quot; des Obersten Gerichtes und des Generalstaatsanwalts mit entsprechendem Inhalt formuliert worden (OG-Informationen - Sonderdruck 1980 S. 3).
&lt;p&gt;Nach dem vom Ministerium der Justiz und der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR herausgegebenen Kommentar zum Strafgesetzbuch (Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, 5. Aufl. 1987 - fortan als &quot;DDR-Kommentar&quot; zitiert -, § 213 Anm. 16) fiel das Verhalten des Tatopfers auch unter § 213 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB-DDR: S. hatte bis zum Übersteigen der Hinterlandmauer gemeinschaftlich mit einem anderen gehandelt; dessen Rücktritt vom Versuch des unerlaubten Grenzübertritts bewirkte nicht, daß für S. die Voraussetzungen des § 213 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB-DDR (Begehung der Tat &quot;zusammen mit anderen&quot;) wegfielen (DDR-Kommentar a.a.O.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Entgegen der Auffassung der Jugendkammer kommt eine Auslegung dieser Vorschriften in dem Sinne in Betracht, daß das Verhalten der Angeklagten von ihnen gedeckt war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Wortsinn des § 27 des Grenzgesetzes läßt eine solche Auslegung zu: Der Grenzübertritt, der in Anwendung des § 213 Abs. 3 StGB-DDR als Verbrechen angesehen wurde, sollte, sofern er unmittelbar bevorstand, durch Anwendung der Schußwaffe &quot;verhindert&quot; werden (§ 27 Abs. 2 Satz 1 des Grenzgesetzes). Zwar bezeichnete das Gesetz die Anwendung der Schußwaffe als &quot;äußerste Maßnahme&quot; (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Grenzgesetzes); andere Mittel, den Grenzübertritt zu verhindern, standen den Angeklagten aber nicht zur Verfügung. Nach § 27 Abs. 5 des Grenzgesetzes war das Leben anderer &quot;nach Möglichkeit&quot;, also nicht in jedem Falle zu schonen. Hiernach läßt der Wortlaut des Gesetzes die Auslegung zu, daß auch mit (jedenfalls bedingtem) Tötungsvorsatz geschossen werden durfte, wenn das Ziel, Grenzverletzungen zu verhindern, nicht auf andere Weise erreicht werden konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für diese Auslegung des § 27 des Grenzgesetzes ist allerdings, daß das Ziel, Grenzverletzungen zu verhindern, im Konfliktfalle Vorrang vor der Schonung menschlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_11&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Lebens hatte. Wie die Abwägung zwischen dem Leben des Flüchtlings und der &quot;Unverletzlichkeit der Staatsgrenze&quot; auszufallen hatte, war aus dem Gesetz nicht abzulesen. Rechtsprechung von Gerichten der DDR ist zu dieser Frage nicht veröffentlicht worden. Äußerungen im Schrifttum der DDR zum Schußwaffengebrauch an der Grenze beschränken sich auf die Darlegung, daß die Bestimmungen über den Schußwaffengebrauch den westdeutschen Vorschriften entsprächen (Kaul/Graefrath NJ 1964, 272, 273) und im Einklang mit dem Völkerrecht dem Schutz der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung dienten (Buchholz/Wieland NJ 1977, 22, 26); diese Äußerungen stammen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grenzgesetzes. Unter diesen Umständen sind die vom Tatrichter festgestellte Befehlslage und die - ebenfalls auf vorgegebenen Befehlen beruhenden - Begleitumstände des Tatgeschehens heranzuziehen, um zu ermitteln, wie die Vorschrift des § 27 des Grenzgesetzes zur Tatzeit von den für ihre Anwendung und Auslegung Verantwortlichen verstanden worden ist.
&lt;p&gt;aa) Die Befehlslage schloß - so das angefochtene Urteil - &quot;zur Vereitelung der Flucht auch die bewußte Tötung des Flüchtenden&quot; ein, falls mildere Mittel zur Fluchtverhinderung nicht ausreichten. Daß der Flüchtende den Westteil von Berlin erreichte, war danach &quot;auf jeden Fall und letztlich mit allen Mitteln zu verhindern.&quot; In der regelmäßig wiederkehrenden Vergatterung war nach den Feststellungen der &quot;Kernsatz&quot; enthalten: &quot;Grenzdurchbrüche sind auf keinen Fall zuzulassen. Grenzverletzer sind zu stellen oder zu vernichten.&quot; Bei der Schulung der Grenzsoldaten galt als Faustregel: &quot;Besser der Flüchtling ist tot, als daß die Flucht gelingt.&quot; Das Interesse, die Flucht zu verhindern, hatte hiernach Vorrang vor dem Leben des Flüchtlings. Eine gelungene Flucht war &quot;das Schlimmste, was der Kompanie passieren konnte, da sie der ihr gestellten Aufgabe nicht gerecht geworden wäre.&quot; Die Erschießung eines Flüchtlings an der Mauer hatte dagegen &quot;keine negativen Konsequenzen&quot;; sie hat nie zu einem Verfahren gegen den Schützen geführt. Vielmehr wurde der Posten, der eine Flucht, wie auch immer, verhindert hatte, ausgezeichnet und belohnt. Der Tatrichter hat keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, daß Gerichte, Staatsanwalt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_12&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (12):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaften oder andere staatliche Instanzen der DDR jemals beanstandet hätten, der durch die Befehlslage bezeichnete Schußwaffengebrauch überschreite die in § 27 des Grenzgesetzes gesteckten Grenzen.
&lt;p&gt;bb) Daß der Schutz des Lebens von &quot;Grenzverletzern&quot; hinter andere Ziele, auch das Ziel der Geheimhaltung schwerer Verletzungen, zurücktrat, zeigen auch die folgenden Feststellungen des Tatrichters:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obwohl § 27 Abs. 5 des Grenzgesetzes vorschrieb, das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen und unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu gewähren, hat keiner der nach den Schüssen der Angeklagten hinzugekommenen Angehörigen der Grenztruppen und anderer Einheiten S. geholfen, obwohl dieser mehrfach darum bat. Der Verletzte wurde zu einem Turm &quot;geschleift&quot; und dort an einer vom Westen nicht einsehbaren Stelle &quot;abgelegt&quot;. S. ist nicht mit dem gewöhnlichen Krankenwagen der &quot;Schnellen medizinischen Hilfe&quot;, sondern mit einem Sanitätswagen des Regiments, der zunächst 45 Minuten für die Anfahrt benötigt hatte, abtransportiert worden, und zwar nicht zum nächstgelegenen Krankenhaus, sondern zu dem entfernteren Krankenhaus der Volkspolizei, wo er mehr als zwei Stunden nach den Verletzungen eingeliefert wurde. In dem Sanitätswagen war kein Arzt, weil bei der Anforderung des Wagens nicht mitgeteilt werden durfte, daß jemand schwer verletzt worden war. Bei schneller ärztlicher Hilfeleistung hätte S. gerettet werden können. Die genannten Maßnahmen, die eine erhebliche Verzögerung bewirkten, entsprachen der Befehlslage, die vorrangig nicht an der Lebensrettung, sondern an dem Interesse orientiert war, daß der Vorfall auf beiden Seiten der Grenze unerkannt blieb; möglicherweise galt diese Geheimhaltung als &quot;notwendige Sicherheitsmaßnahme&quot; im Sinne des § 27 Abs. 5 Satz 2 des Grenzgesetzes. Dem Vorrang der Geheimhaltung vor der Lebensrettung entsprach es, daß die Sanitäter die Fahrt nicht ihrem Regimentsarzt melden durften, daß der Zugführer unterschreiben mußte, der Nachtdienst sei ohne besondere Vorkommnisse verlaufen, und daß der Name des Opfers im Eingangsbuch des Krankenhauses sowie auf dem Totenschein nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_13&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
genannt wurde; auch wurde der Vater des Opfers erst am 4. Dezember 1984 vom Tod seines Sohnes unterrichtet.
&lt;p&gt;Ein Hinweis auf die Bedeutung politischer Interessen ergibt sich auch daraus, daß der Befehl, an der Grenze zu schießen, anläßlich von Staatsbesuchen, Parteitagen und FDJ-Treffen auf Fälle der Notwehr, der Verwendung &quot;schwerer Technik&quot; und der Fahnenflucht beschränkt wurde. Gleichzeitig wurde die Postendichte verstärkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Die genannten tatsächlichen Umstände ergeben in ihrer Gesamtheit, daß die Verhinderung des Grenzübertritts als überragendes Interesse aufgefaßt wurde, hinter das persönliche Rechtsgüter einschließlich des Lebens zurücktraten. Der Senat gelangt deswegen zu dem Ergebnis, daß nach der zur Tatzeit in der DDR geübten Staatspraxis die Anwendung von Dauerfeuer ohne vorgeschaltetes, auf die Beine gerichtetes Einzelfeuer nicht als rechtswidrig angesehen worden wäre. Denn die Angeklagten haben mit dem Dauerfeuer die Chance, die Flucht zu verhindern, freilich auch das Risiko eines tödlichen Treffers, erhöht und damit dem entsprochen, was ihnen im Einklang mit der herrschenden Auslegung des Grenzgesetzes als das wichtigste Ziel vermittelt wurde, nämlich die Verhinderung von Grenzübertritten. Sie hätten sich nach den genannten Beurteilungsmaßstäben allenfalls dann einer auf § 27 Abs. 5 Satz 1 des Grenzgesetzes gestützten Kritik ausgesetzt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gesprochen hätte, daß das Einzelfeuer auf die Beine die Flucht zuverlässig verhindert hätte. Das liegt hier angesichts der zeitlichen Verhältnisse fern: S. befand sich, als die Angeklagten schossen, im zügigen Aufstieg auf der Leiter. Er hat fünf Sekunden bis zum Erreichen einer Höhe benötigt, aus der er an die Mauerkrone greifen konnte. Es muß angenommen werden, daß er zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, innerhalb weniger Sekunden die Mauerkrone zu übersteigen und sich dadurch in Sicherheit zu bringen. Bei der Abgabe von Einzelfeuer betrug nach den Feststellungen der Mindestabstand zwischen zwei Schüssen 1,5 Sekunden; angesichts der Kürze der für die Fluchtverhinderung verbliebenen Zeit war hiernach die Chance, dieses Ziel zu erreichen, bei Dauerfeuer (mit einer Frequenz von 10 Schüssen je Sekunde) wesentlich höher. Im übri&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_14&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen ist auch zu berücksichtigen, daß die Entfernung der Schützen von S. nicht unbeträchtlich war und daß sich die Ereignisse zur Nachtzeit zutrugen.
&lt;p&gt;dd) Hiernach entsprach das Verhalten der Angeklagten der rechtfertigenden Vorschrift des § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes, so wie sie in der Staatspraxis angewandt wurde. Diese Staatspraxis ist durch den Vorrang der Fluchtverhinderung vor dem Lebensschutz gekennzeichnet; die zur Rechtskontrolle berufenen Gerichte und Behörden der DDR haben dieser Staatspraxis nicht widersprochen. Sofern man das darin zum Ausdruck gekommene Verständnis des § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes zugrunde legt, waren die mit bedingtem Vorsatz und Dauerfeuer abgegebenen Schüsse der Angeklagten gerechtfertigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dieser Betrachtungsweise weicht der Senat vom Vorgehen der Jugendkammer ab. Diese hat das Grenzgesetz wegen des von ihm erweckten &quot;Anscheins von Rechtsstaatlichkeit&quot; nach rechtsstaatlichen Maßstäben, insbesondere im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt; sie ist der Auffassung, daß staatliche Präventionszwecke niemals die vorsätzliche, auch nicht die bedingt vorsätzliche Tötung eines Menschen, der das Leben anderer nicht gefährdet, rechtfertigten, weil das Leben das höchste Rechtsgut sei. Nach Ansicht der Jugendkammer rechtfertigt § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes die (unbedingt oder bedingt) vorsätzliche Tötung auch dann nicht, wenn die in § 27 des Grenzgesetzes umschriebenen staatlichen Zwecke anders nicht zu erreichen wären. Diese Rechtsauffassung der Jugendkammer ist dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet. Sie wäre deshalb ein geeigneter Ausgangspunkt für die Auslegung des § 11 UZwG sowie des § 16 UZwGBw. Hier geht es indessen nicht um die Auslegung dieser Vorschriften, sondern im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB um die Prüfung, ob als milderes Gesetz ein Rechtfertigungsgrund nach dem zur Tatzeit geltenden fremden Recht in Betracht kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Von der Frage, ob das Verhalten der Angeklagten nach dem Recht der DDR, wie es in der Staatspraxis angewandt wurde, gerechtfertigt war, ist die andere Frage zu unterscheiden, ob ein so verstandener Rechtfertigungsgrund (§ 27 Abs. 2 des Grenzge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_15&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setzes) wegen Verletzung vorgeordneter, auch von der DDR zu beachtender allgemeiner Rechtsprinzipien und wegen eines extremen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Rechtsfindung außer Betracht bleiben muß, und zwar auch dann, wenn die Prüfung des fremden Rechtfertigungsgrundes im Rahmen des § 2 Abs. 3 StGB stattfindet. Der Senat bejaht diese Frage.
&lt;p&gt;Der in § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes genannte Rechtfertigungsgrund, wie ihn die damalige Staatspraxis, vermittelt durch die Befehlslage, handhabte, hat, sofern der Grenzübertritt auf andere Weise nicht verhindert werden konnte, das (bedingt oder unbedingt) vorsätzliche Töten von Personen gedeckt, die nichts weiter wollten, als unbewaffnet und ohne Gefährdung allgemein anerkannter Rechtsgüter die Grenze zu überschreiten. Die Durchsetzung des Verbots, die Grenze ohne besondere Erlaubnis zu überschreiten, hatte hiernach Vorrang vor dem Lebensrecht von Menschen. Unter diesen besonderen Umständen ist der Rechtfertigungsgrund, wie er sich in der Staatspraxis darstellte, bei der Rechtsanwendung nicht zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Allerdings müssen Fälle, in denen ein zur Tatzeit angenommener Rechtfertigungsgrund als unbeachtlich angesehen wird, auf extreme Ausnahmen beschränkt bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß ein Rechtfertigungsgrund gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 6 EGBGB) verstoßen hat, ist - entgegen Küpper/Wilms ZRP 1992, 91, 93 - für sich allein kein ausreichender Grund, ihm bei der Aburteilung einer unter dem früheren Recht begangenen Tat die Berücksichtigung zu versagen. Das Landgericht hat mit Recht auf die hohe Bedeutung der Rechtssicherheit hingewiesen. Sie spricht dafür, in den Fällen des § 2 Abs. 3 StGB bei der Ermittlung des milderen Rechtes grundsätzlich die Rechtfertigungsgründe des früheren Rechtes mit zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Ein zur Tatzeit angenommener Rechtfertigungsgrund kann vielmehr nur dann wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unbeachtet bleiben, wenn in ihm ein offensichtlich grober Verstoß gegen Grundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit zum Ausdruck kommt; der Verstoß muß so schwer wiegen, daß er die allen Völkern gemeinsamen, auf Wert und Wür&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_16&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (16):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
de des Menschen bezogenen Rechtsüberzeugungen verletzt (BGHSt 2, 234 [239]). Der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit muß so unerträglich sein, daß das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen hat (Radbruch SJZ 1946, 105 [107]). Mit diesen Formulierungen (vgl. auch BVerfGE 3, 225 [232]; 6, 132 [198 f.]) ist nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft versucht worden, schwerste Rechtsverletzungen zu kennzeichnen. Die Übertragung dieser Gesichtspunkte auf den vorliegenden Fall ist nicht einfach, weil die Tötung von Menschen an der innerdeutschen Grenze nicht mit dem nationalsozialistischen Massenmord gleichgesetzt werden kann. Gleichwohl bleibt die damals gewonnene Einsicht gültig, daß bei der Beurteilung von Taten, die in staatlichem Auftrag begangen worden sind, darauf zu achten ist, ob der Staat die äußerste Grenze überschritten hat, die ihm nach allgemeiner Überzeugung in jedem Land gesetzt ist.
&lt;p&gt;cc) Heute sind konkretere Prüfungsmaßstäbe hinzugekommen: Die internationalen Menschenrechtspakte bieten Anhaltspunkte dafür, wann der Staat nach der Überzeugung der weltweiten Rechtsgemeinschaft Menschenrechte verletzt. Hierbei ist der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II 1534 - IPbürgR -) von besonderer Bedeutung. Die DDR ist ihm im Jahre 1974 beigetreten (GBl DDR II 57); sie hat die Ratifizierungsurkunde am 8. November 1974 hinterlegt (GBl. a.a.O.). Der Internationale Pakt (im Sprachgebrauch der DDR &quot;Konvention über zivile und politische Rechte&quot; genannt) ist für beide deutsche Staaten am 23. März 1976 in Kraft getreten (BGBl II 1068; GBl DDR II 108). Allerdings hat die DDR es unterlassen, den Pakt gemäß Art. 51 der DDR-Verfassung zum Anlaß für innerstaatliche Gesetzesänderungen zu nehmen und bei dieser Gelegenheit nach der genannten Verfassungsvorschrift von der Volkskammer &quot;bestätigen&quot; zu lassen. An der völkerrechtlichen Bindung der DDR ändert dieser Sachverhalt nichts. Ein Staat kann sich &quot;nicht durch eine Berufung auf seine innerstaatliche Rechtsordnung der Erfüllung von ihm eingegangener Verpflichtungen entziehen&quot; (Völkerrecht, Lehrbuch Berlin-Ost 1981 I S. 59); er ist &quot;kraft Völkerrechts verpflichtet, im Bereich seiner innerstaatli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_17&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chen Gesetzgebung entsprechend diesen Verpflichtungen zu handeln und sie zu erfüllen&quot; (a.a.O.). Ergeben sich bei der Bewertung des Rechts der DDR Widersprüche zwischen den von ihr völkerrechtlich anerkannten Menschenrechten und der tatsächlichen Anwendung der Grenz- und Waffengebrauchsvorschriften, so kann dieser Widerspruch auch bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob derjenige rechtswidrig handelt, der auf staatlichen Befehl Menschenrechte verletzt, die durch den völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind. Deswegen kann die Frage offenbleiben, ob entgegen der in der DDR vertretenen Auffassung (Buchholz/Wieland NJ 1977, 22 [26]; vgl. auch Graefrath, Menschenrechte und internationale Kooperation Berlin-Ost 1988 S. 55 ff. sowie R. Hofmann, Die Ausreisefreiheit nach Völkerrecht und staatlichem Recht Berlin-West 1988 S. 243 ff.) aus dem besonderen Inhalt des IPbürgR abzuleiten ist, daß schon die Ratifikation den Menschen in den Vertragsstaaten eine Rechtsposition gegenüber ihrem Staat verschafft hat (vgl. Tomuschat, Vereinte Nationen 1976 H. 6 S. 166 ff.; Buergenthal in: Henkin [Hrsg.], The International Bill of Rights 1981 S. 72 ff.).
&lt;p&gt;(1) Art. 12 Abs. 2 IPbürgR lautet: &quot;Jedermann steht es frei, Jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen&quot; (Übersetzung im DDR-Gesetzblatt: &quot;Es steht jedem frei, jedes Land, auch sein eigenes, zu verlassen&quot;). Nach Art. 12 Abs. 3 IPbürgR darf dieses Recht nur durch Gesetz und nur zu bestimmten Zwecken, darunter zum Schutz der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, eingeschränkt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Erfordernis, daß die Einschränkung durch Gesetz erfolgen muß, hat das Paßgesetz der DDR vom 28. Juni 1979 (GBl DDR I 148) erfüllt. Darauf, daß die im Paßgesetz und in den zugehörigen Anordnungen enthaltenen Beschränkungen dem Schutz der öffentlichen Ordnung dienten, hat sich die DDR stets berufen. Doch ergibt sich aus dem verbindlichen englischen Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 IPbürgR (&quot;The ... rights shall not be subject to any restrictions except ...&quot;) und der Entstehungsgeschichte sowie der internationalen Auslegung der Vorschrift, daß mit dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung (ordre public) nicht etwa ein umfassender Gesetzesvorbehalt gemeint&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_18&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
war; vielmehr sollten die Einschränkungen auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und keinesfalls die Substanz der Freizügigkeit und des Ausreiserechts zerstören (Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Art. 12 Rdn. 23, 32 f.; Jagerskiold in: Henkin [Hrsg.], The International Bill of Rights S. 166, 172, 179; R. Hofmann, Die Ausreisefreiheit nach Völkerrecht und staatlichem Recht S. 123, 251; Polakiewicz EuGRZ 1992, 177,186; Hannum, The Right to leave and return in International Law and Practice S. 52 f.; Empfehlungen der internationalen Konferenzen von Uppsala [1972] und Syrakus [1984], mitgeteilt bei Hannum a.a.O. S. 150 f., 22; Reinke, Columbia Journal of Transnational Law 24 S. 647, 665). Gesichtspunkte des wirtschaftlichen oder sozialen Wohls sollten, wie die Materialien ergeben, kein zulässiges Motiv für die Einschränkung der Freizügigkeit sein (R. Hofmann a.a.O. S. 43; Nowak a.a.O. Rdn. 37 Fn. 86; Bossuyt, Guide to the Travaux Préparatoires of the ICCPR S. 255).
&lt;p&gt;Die DDR ist in den Jahren 1977 und 1984 vom Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen zu den Verhältnissen an der innerdeutschen Grenze gehört worden. Sie hat 1977 erklärt, die Einschränkung der Freizügigkeit entspreche dem IPbürgR (vgl. Bruns Deutschland-Archiv 1978, 848 [851]; UNO-Dokument A 33/Suppl. 40 [1978] S. 26 ff., 29). In ihrem Bericht für die Vereinten Nationen von 1984 hat sich die DDR auf die große Zahl erlaubter Ausreisen berufen und betont, die Beschränkungen dienten dem Schutz der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung (vgl. Bruns Deutschland-Archiv 1984, 1183 [1185]; R.Hofmann a.a.O. S. 117ff., 251). In der mündlichen Befragung hat damals der Vertreter der DDR behauptet, das Grenzgesetz von 1982 sei mit dem IPbürgR, auch mit dessen Art. 6 (Recht auf Leben), vereinbar; Grenzsoldaten schössen nur im äußersten Notfall, wenn andere Mittel nicht ausreichten, um ein Verbrechen - erwähnt wurde der Fall der Gewalttat (violence) - zu verhindern (R. Hofmann a.a.O. S. 121; vgl. Bruns a.a.O. 1984, 1186).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist zwar nicht anzunehmen, daß der Inhalt des Art. 12 IPbürgR zu den &quot;allgemein anerkannten, dem friedlichen Zusammenleben und der Zusammenarbeit der Völker dienen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_19&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (19):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Regeln des Völkerrechts&quot; im Sinne des Art. 8 der DDR-Verfassung gezählt wurde; Art. 8 dieser Verfassung bezog sich ersichtlich auf einen engeren Ausschnitt aus dem Völkerrecht, der die Zusammenarbeit und Koexistenz verschiedener Staaten betraf (vgl. Sorgenicht u.a., Verfassung der DDR Art. 8 Anm. 1; siehe auch Mampel, Die sozialistische Verfassung der DDR 2. Aufl. Art. 8 Rdn. 2). Die dem Art. 12 IPbürgR entsprechenden Regeln gehören aber zu den Werten, die das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern bestimmen und deswegen bei der Auslegung von Gesetzen berücksichtigt werden müssen.
&lt;p&gt;(2) Das in Art. 12 IPbürgR bezeichnete Menschenrecht auf Ausreisefreiheit wurde durch das Grenzregime der DDR verletzt, weil den Bewohnern der DDR das Recht auf freie Ausreise nicht nur in Ausnahmefällen, sondern in aller Regel vorenthalten wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Vorschriften des DDR-Rechts über die Ausgabe von Pässen als Voraussetzung für das legale Überschreiten der deutsch-deutschen Grenze (Paßgesetz und Paß- und Visaanordnung vom 28. Juni 1979 - GBl DDR I 148, 151 -, ergänzt durch die Anordnung vom 15. Februar 1982 - GBl DDR I 187 -) gab es, jedenfalls bis zum 1. Januar 1989 (Inkrafttreten der VO vom 30. November 1988, GBl DDR I 271), für nicht politisch privilegierte Bürger unterhalb des Rentenalters, abgesehen von einzelnen dringenden Familienangelegenheiten, keine Möglichkeit der legalen Ausreise; Entscheidungen über Anträge auf Ausreise bedurften bis zum 1. Januar 1989 nach § 17 der Anordnung vom 28. Juni 1979 (GBl DDR I 151) keiner Begründung und konnten bis zu diesem Zeitpunkt (§ 23 der VO vom 30. November 1988) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelung verstieß gegen die Einschränkungskriterien des Art. 12 Abs. 3 IPbürgR, gegen den Grundsatz, daß Einschränkungen die Ausnahme bleiben sollten, und gegen das allenthalben aufgestellte Prinzip, daß die Versagung der Ausreise mit Rechtsbehelfen anfechtbar sein müsse (Hannum a.a.O. S. 148). Der Senat übersieht nicht, daß auch andere Länder die Ausreise ihrer eigenen Bürger beschränken, daß die Ausreisefreiheit bei der Schaffung des Grundgesetzes nicht zu einem selbständigen Grundrecht gemacht worden ist (vgl. Pieroth JuS&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_20&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1985, 81 [84]; Rittstieg in AK-GG 2. Aufl. Art. 11 Rdn. 1 ff., 37) und daß dies damals auch mit der Besorgnis begründet wurde, die arbeitsfähigen Jahrgänge würden in unerwünschtem Maße auswandern (Jahrbuch des Öffentlichen Rechtes der Gegenwart Neue Folge Bd. 1 (1951), 44). Ihm ist auch bewußt, daß es in den Vereinten Nationen Meinungsunterschiede zwischen Entwicklungsländern, die das Abwandern der Intelligenz verhüten wollen, und den westeuropäischen Mitgliedsstaaten gibt, die auf eine möglichst unbeschränkte Ausreisefreiheit dringen (Hannum a.a.O. S. 31, 52, 55, 109 ff.), und daß zur Tatzeit in den unter sowjetischem Einfluß stehenden Staaten durchweg Ausreisebeschränkungen bestanden (vgl. R. Hofmann a.a.O. S. 239 ff.; Hannum a.a.O. S. 96 ff.; G. Brunner in: Menschenrechte in den Staaten des Warschauer Pakts, Bericht der Unabhängigen Wissenschaftlerkommission 1988 S. 165 ff.; Kuss EuGRZ 1987, 305).
&lt;p&gt;Das Grenzregime der DDR empfing jedoch seine besondere Härte dadurch, daß Deutsche aus der DDR ein besonderes Motiv für den Wunsch, die Grenze nach West-Berlin und Westdeutschland zu überqueren, hatten: Sie gehörten mit den Menschen auf der anderen Seite der Grenze zu einer Nation und waren mit ihnen durch vielfältige verwandtschaftliche und sonstige persönliche Beziehungen verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Insbesondere kann die durch die restriktiven Paß- und Ausreisevorschriften begründete Lage unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte nicht ohne Beachtung der tatsächlichen Verhältnisse an der Grenze gewürdigt werden, die durch &quot;Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl&quot; (BVerfGE 36, 1 [35]) gekennzeichnet waren und damit gegen Art. 6 IPbürgR verstießen. Nach dieser Vorschrift hat &quot;jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben&quot;; &quot;niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden&quot; (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 3). Auch wenn die Auslegung des Merkmals &quot;willkürlich&quot; insgesamt bisher nicht sehr ergiebig gewesen ist (vgl. Nowak a.a.O. Art. 6 Rdn. 12 ff.; Nowak EuGRZ 1983, 11 [12]; Polakiewicz EuGRZ 1992, 177 [182]; Ramcharan, Netherlands Internat. Law Review 30 (1983), 297 [316 ff.]; Boyle in: Ramcharan [Hrsg.], The Right to Life in International Law S. 221 ff.), so zeichnet sich doch, auch in der Rechtsprechung anderer Staaten (vgl. insbesondere US&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_21&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_21&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_21&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (21):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Supreme Court 471 US 1 in der Sache Tennessee v. Garner, 1985), die Tendenz ab, den mit der Möglichkeit tödlicher Wirkung verbundenen Schußwaffengebrauch von Staatsorganen unter starker Betonung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf Fälle einzugrenzen, in denen eine Gefährdung von Leib und Leben anderer zu befürchten ist (Boyle a.a.O. S. 241 f.; Desch, Österr. Zeitschr. f. öff. Recht u. Völkerrecht 36 (1985) 77, 102; Ramcharan a.a.O. S. 318). In der &quot;Allgemeinen Bemerkung&quot; des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zum Recht auf Leben aus dem Jahre 1982 (General Comment 6/16 - A/37/ 40 S. 93 ff. -, abgedruckt bei Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte S. 879 sowie bei Graefrath, Menschenrechte und internationale Kooperation S. 263) heißt es, der Schutz des Lebens vor willkürlicher Tötung sei von überragender Bedeutung; das Gesetz müsse die Umstände, unter denen staatliche Organe jemanden seines Lebens berauben dürfen, &quot;strikt kontrollieren und begrenzen&quot; (a.a.O. Abschnitt 3).
&lt;p&gt;Die Grenze zur Willkür ist nach der Auffassung des Senats insbesondere überschritten, wenn der Schußwaffengebrauch an der Grenze dem Zweck dient, Dritte vom unerlaubten Grenzübertritt abzuschrecken. Daß die &quot;Befehlslage&quot;, die die vorsätzliche Tötung von &quot;Grenzverletzern&quot; einschloß, auch dieses Ziel hatte, liegt auf der Hand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall ergibt sich bei gleichzeitiger Verletzung der Artikel 6 und 12 IPbürgR eine Menschenrechtsverletzung ferner daraus, daß das Grenzregime in seiner beispiellosen Perfektion und dem durch § 27 des Grenzgesetzes i.V.m. § 213 Abs. 3 StGB-DDR bestimmten, in der Praxis rücksichtslos angewandten Schußwaffengebrauch Menschen betraf, denen aufgrund einer die Ausreise regelmäßig und ohne Begründung versagenden Verwaltungspraxis verwehrt wurde, aus der DDR in den westlichen Teil Deutschlands und insbesondere Berlins zu reisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Der Senat nimmt, was das Recht auf Leben angeht, die von der Revision des Angeklagten W. gemachten kritischen Hinweise auf die Auslegung des § 11 UZwG sowie der §§ 15, 16 UZwGBw (ebenso Polakiewicz EuGRZ 1992, 177 [185]) ernst. Er findet es befremdlich, daß im Schrifttum bei der Auslegung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_22&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_22&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_22&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (22):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des § 16 UZwGBw ein bedingter Tötungsvorsatz als von der Vorschrift gedeckt bezeichnet worden ist (Jess/Mann, UZwGBw 2. Aufl. § 16 Rdn. 4), und pflichtet Frowein (in: Kritik und Vertrauen, FS für Peter Schneider S. 112 ff.) darin bei, daß in der Bundesrepublik Deutschland der Schußwaffengebrauch gegen Menschen angesichts seiner unkontrollierbaren Gefährlichkeit (vgl. dazu BGHSt 35, 379 [386]) auch im Grenzgebiet (§ 11 UZwG) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (a.a.O. S. 117), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist. Der Umstand, daß die derzeitige Auslegung der Schußwaffenvorschriften des geltenden Rechts im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht in jeder Weise befriedigend ist (vgl. auch BGHSt 26, 99), rechtfertigt indessen kein Verständnis für den Schußwaffengebrauch durch die Grenztruppen der DDR; dieser war durch eine Konstellation gekennzeichnet, die in der Bundesrepublik Deutschland angesichts ihrer offenen Grenzen keine Parallele hat.
&lt;p&gt;dd) Die Verletzung der in den Artikeln 6 und 12 des Internationalen Pakts garantierten Menschenrechte in ihrem spezifischen, durch die Verhältnisse an der innerdeutschen Grenze gekennzeichneten Zusammenhang macht es dem Senat unmöglich, bei der Rechtsanwendung die Vorschriften des § 27 des Grenzgesetzes sowie des § 213 Abs. 3 StGB-DDR in dem Umfang, wie sie in der Staatspraxis der DDR verstanden worden sind, als Rechtfertigungsgrund zugrundezulegen. Die Verhältnisse an der Grenze waren auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Nachteile, die für den betroffenen Staat mit einer starken Abwanderung arbeitsfähiger Menschen verbunden sein können, Ausdruck einer Einstellung, die das Lebensrecht der Menschen niedriger einschätzt als das Interesse, sie am Verlassen des Staates zu hindern. Der im DDR-Recht vorgesehene, in § 27 des Grenzgesetzes bezeichnete Rechtfertigungsgrund hat deswegen von Anfang an in der Auslegung, die durch die tatsächlichen Verhältnisse an der Grenze gekennzeichnet war, keine Wirksamkeit gehabt. Er hat bei der Suche nach dem milderen Recht (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 315 Abs. 1 EGStGB) außer Betracht zu bleiben, weil bereits die DDR bei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_23&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zugrundelegung der von ihr anerkannten Prinzipien den Rechtfertigungsgrund hätte einschränkend auslegen müssen.
&lt;p&gt;3. Der Senat hatte sodann der Frage nachzugehen, ob § 27 des Grenzgesetzes mit Auslegungsmethoden, die dem Recht der DDR eigentümlich waren, so hätte ausgelegt werden können, daß die genannten Menschenrechtsverletzungen vermieden wurden; ein so eingegrenzter Rechtfertigungsgrund wäre mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten. Die Prüfung ergibt, daß eine solche Auslegung möglich gewesen wäre, daß der so bestimmte Rechtfertigungsgrund jedoch das Verhalten der Angeklagten (Dauerfeuer mit bedingtem Tötungsvorsatz) nicht gedeckt hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Senat legt bei dieser Auslegung nicht die Wertordnung des Grundgesetzes oder der Menschenrechtskonvention zugrunde; er beschränkt sich darauf, die Vorgaben zu berücksichtigen, die im Recht der DDR für eine menschenrechtsfreundliche Gesetzesauslegung angelegt waren. Ausgangspunkt ist Art. 89 Abs. 2 der Verfassung der DDR; danach durften Rechtsvorschriften der Verfassung nicht widersprechen. Nach Art. 30 der Verfassung waren Persönlichkeit und Freiheit eines jeden Bürgers der DDR unantastbar und Einschränkungen nur dann zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung gesetzlich begründet waren; Rechte durften &quot;nur insoweit eingeschränkt werden, als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist&quot; (Art. 30 Abs. 2). Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit war in der Verfassung der DDR nicht ausdrücklich genannt; auch ist dieses Recht in dem Sinne, wie es Gegenstand westlicher Verfassungen ist, in der Literatur der DDR nicht ausdrücklich behandelt worden (vgl. z.B. E. Poppe [Hrsg.] Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft S. 163, 265). Schon im Blick auf Art. 6 IPbürgR kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß die Verfassungsvorschrift des Art. 30 Abs. 1 VerfDDR, indem sie die Persönlichkeit für unantastbar erklärte, den Schutz des Lebens einschloß; demnach ist Art. 30 Abs. 2 VerfDDR zu entnehmen, daß Eingriffe in das Leben gesetzlich begründet sein mußten (vgl. K. Sorgenicht u.a., Verfassung der DDR Art. 30 Anm. 1; G. Brunner, Menschenrechte in der DDR S. 111, 113).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_24&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mit der Abschaffung der Todesstrafe durch das 4. StrÄndG vom 18. Dezember 1987 (GBl DDR I 301) wollte die DDR ersichtlich dem Menschenrecht auf Leben Rechnung tragen. Die Vorschrift des Art. 30 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung der DDR brachte einen Gesichtspunkt zum Ausdruck, der im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezeichnet wird.
&lt;p&gt;Anders als im nationalsozialistischen Führerstaat gab es in der DDR keine Doktrin, nach der der bloße Wille der Inhaber tatsächlicher Macht Recht zu schaffen vermochte. Gesetze waren verbindlich (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Verfassung); sie konnten allein von der Volkskammer erlassen werden (Art. 48 Abs. 2 der Verfassung). Zur &quot;Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit&quot; war die Rechtspflege berufen, die die Freiheit, das friedliche Leben, die Rechte und die Würde der Menschen zu schützen hatte (Art. 90 Abs. 1 der Verfassung). Die Richter sollten nach Art. 96 Abs. 1 der Verfassung in ihrer Rechtsprechung unabhängig sein. Hiernach beanspruchten die Gesetze eine Geltung, die nicht durch Weisungen oder die tatsächliche Staatspraxis bestimmt war. Wer heute den Inhalt der Gesetze der DDR unter Berücksichtigung der DDR-Verfassung und der Bindung der DDR an die internationalen Menschenrechtspakte zu ermitteln sucht, unterschiebt demnach nicht dem Recht der DDR Inhalte, die mit dem eigenen Anspruch dieses Rechtes unvereinbar wären. Der Erste Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates der DDR hat am 25. März 1982 in der Volkskammer bei der Einbringung des Grenzgesetzes u.a. ausgeführt, die Regelung über den Schußwaffengebrauch (§ 27) enthalte &quot;nicht mehr und nicht weniger, als auch andere Staaten für ihre Schutzorgane festgelegt haben&quot;; die Anwendung der Schußwaffe sei &quot;die äußerste Maßnahme&quot; gegen Personen, die &quot;Verbrechen gegen die Rechtsordnung der DDR begangen haben oder sich der Verantwortung für die begangene Rechtsverletzung zu entziehen suchen&quot; (Volkskammer 8. Wahlper. 4. Tagung, S. 88 f. der Sten. Niederschrift).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Eine an den Artikeln 6, 12 IPbürgR orientierte Auslegung des § 27 des Grenzgesetzes kann sich auf den genannten, in Art.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_25&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
30 Abs. 2 Satz 2 der DDR-Verfassung enthaltenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stützen; dieser Grundsatz hat in anderem Zusammenhang auch in § 26 Abs. 2 Satz 2, 3 des Grenzgesetzes sowie in seiner Formulierung, daß die Anwendung der Schußwaffe &quot;die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen&quot; sei (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Grenzgesetzes), Ausdruck gefunden. Es liegt deshalb nahe anzunehmen, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so wie er in der DDR galt, verletzt wurde, wenn derjenige als Täter eines Verbrechens nach 213 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB-DDR verstanden wurde, der die Mauer mit einer Leiter überstieg. Verhält es sich so, dann war der Gebrauch der Schußwaffe nach § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes unzulässig, weil sich die Flucht nicht als ein Verbrechen nach § 213 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB-DDR darstellte. Aber selbst wenn die vom Obersten Gericht und vom Generalstaatsanwalt vorgegebene Auslegung, im übrigen auch die Anwendbarkeit des § 213 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB-DDR zugrunde gelegt wird, so gestattete doch der Wortlaut des § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes eine Auslegung, die dem auch im Recht der DDR (eingeschränkt) vorhandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trug. § 27 Abs. 2 Satz 1 des Grenzgesetzes ist dann so zu verstehen: Der Grenzsoldat durfte zwar in den dort bezeichneten Fällen die Schußwaffe zur Verhinderung der Flucht einsetzen; der Rechtfertigungsgrund fand aber eine Grenze, wenn auf einen nach den Umständen unbewaffneten und auch sonst nicht für Leib oder Leben anderer gefährlichen Flüchtling mit dem - bedingten oder unbedingten - Vorsatz, ihn zu töten, geschossen wurde. Hiernach war die bedingt vorsätzliche Tötung, wie sie unter den gegebenen Umständen in der Anwendung von Dauerfeuer zum Ausdruck kam, von dem in menschenrechtsfreundlicher Weise ausgelegten § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes nicht gedeckt; das würde auch dann gelten, wenn der Sachverhalt unter § 27 Abs. 2 Satz 2 des Grenzgesetzes (Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens nach § 213 Abs. 3 StGB-DDR dringend verdächtig sind) subsumiert würde. In diesen Fällen hat der Schutz des Lebens Vorrang; dies kann auch auf den Rechtsgedanken des § 27 Abs. 5 Satz 1 des Grenzgesetzes - bei menschenrechtsfreundlicher Auslegung - gestützt werden.
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_26&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Bei dieser Auslegung ist das Verhalten der Angeklagten nicht von dem Rechtfertigungsgrund des § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes gedeckt gewesen; sie haben danach auch nach dem Recht der DDR einen rechtswidrigen Totschlag begangen.
&lt;p&gt;4. Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit zur Tatzeit gesetzlich bestimmt war (Rückwirkungsverbot). Diese Verfassungsbestimmung verbietet die Bestrafung der Beschwerdeführer nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Unter den vorstehend (zu 2, 3) dargelegten Umständen gibt es Gründe für die Auffassung, daß Art. 103 Abs. 2 GG die Bestrafung der Angeklagten von vornherein nicht hindert, weil die Tat nach dem richtig ausgelegten Recht der DDR zur Tatzeit strafbar war. Ob die Angeklagten dies erkannt haben, ist eine Frage, die lediglich Entschuldigungsgründe betrifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Senat hat jedoch nicht übersehen, daß im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG die Frage aufgeworfen werden kann, welches Verständnis vom Recht der Tatzeit zugrunde zu legen ist. Wird an das Tatzeitrecht ein Beurteilungsmaßstab angelegt, der die Handlung, obwohl sie vom Staat befohlen worden war, als rechtswidrig erscheinen läßt (vorstehend zu 2, 3), so ergibt sich, daß das Rückwirkungsverbot der Bestrafung nicht entgegensteht. Wird dagegen bei der Würdigung der Rechtslage, die zur Tatzeit bestanden hat, hauptsächlich auf die tatsächlichen Machtverhältnisse im Staat abgestellt, so kann die Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG zu einem anderen Ergebnis führen. Das gilt vor allem, wenn dem Angeklagten von einer staatlichen Stelle befohlen worden ist, ein allgemein anerkanntes Recht, zumal das Recht auf Leben, zu verletzen. Hier kann sich die Frage stellen, ob und unter welchen Umständen aus einem solchen Befehl zugunsten des Angeklagten die Annahme hergeleitet werden muß, die Strafbarkeit sei zur Tatzeit nicht gesetzlich bestimmt gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Frage, welche Bedeutung Art. 103 Abs. 2 GG für die Beurteilung von Handlungen hat, die unter einem früheren Regime im staatlichen Auftrag vorgenommen worden sind und Menschenrechte wie das Recht auf Leben verletzen, ist noch nicht vollständig geklärt (vgl. Schünemann in FS für Hans-Jürgen Bruns S. 223 ff.; Dencker, KritV 73 (1990), 299 [304] und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_27&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Polakiewicz EuGRZ 1992, 177 [188]). Die in diesem Zusammenhang genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 225 ff.; 6, 195 ff.) betreffen nicht das Strafrecht; auch die Frage, ob eine laufende strafrechtliche Verjährungsfrist verlängert werden kann (BVerfGE 25, 269 ff.), ist nicht einschlägig. Das Problem des Rückwirkungsverbots bei Rechtfertigungsgründen ist in der deutschen Rechtsprechung vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone aufgeworfen worden (OGHSt 2, 231 ff.).
&lt;p&gt;Die in der Rechtsprechung des Internationalen Militärtribunals von Nürnberg sowie insbesondere in der Entscheidung im sogenannten Juristenprozeß (III. US-Militärgerichtshof, Urteil vom 4.12.1947 S. 29 ff. des offiziellen Textes) unter wesentlichem Einfluß angelsächsischer Rechtsüberzeugungen entwickelten Gesichtspunkte sind von der späteren deutschen Rechtsprechung nicht übernommen worden. Das Verbot der Verurteilung von Taten, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar waren, findet sich auch in Art. 15 des Internationalen Pakts sowie in Art. 7 MRK. Doch ist beiden Vorschriften ein zweiter Absatz angefügt, in dem es heißt, das grundsätzliche Rückwirkungsverbot schließe nicht die Verurteilung von Personen aus, deren Tat zur Zeit ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war. Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch gegenüber Art. 7 Abs. 2 MRK den Vorbehalt (Art. 64 MRK) gemacht, daß die Vorschrift nur in den Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG angewandt werden würde (BGBl 1954 II 14). Gegen Art. 15 Abs. 2 des Internationalen Pakts hat die Bundesrepublik Deutschland keinen Vorbehalt erklärt; das ändert nichts daran, daß auch insoweit Art. 103 Abs. 2 GG als Verfassungsrecht vorgeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtfertigungsgründe sind nicht generell von dem Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG ausgeschlossen (vgl. Rüping, Bonner Kommentar - Zweitbearbeitung - Art. 103 Abs. 2 Rdn. 50; Kratzsch GA 1971,65 ff.; Engels GA 1982, 109 [114 ff.]). Das gilt auch für das in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltene Rückwirkungsverbot. Der Senat folgt nicht dem Vorschlag (vgl. neuestens F. C. Schroeder JZ 1992, 990 [991]), das Rückwirkungsverbot generell nur auf die Tatbestandsstufe und nicht auf die Rechtswidrig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_28&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keitsstufe zu beziehen. Nicht immer spiegelt das Verhältnis von Tatbestand und Rechtfertigungsgrund einen Sachverhalt wider, bei dem die Rechtsgutverletzung auch in den gerechtfertigten Fällen ein soziales Unwerturteil erlaubt; die Entscheidung des Gesetzgebers, den Tatbestand einzuschränken oder aber bei uneingeschränktem Tatbestand einen Rechtfertigungsgrund vorzusehen, ist unter Umständen nur technischer Natur. War eine tatbestandsmäßige Handlung zur Tatzeit nicht rechtswidrig, so kann sie demnach grundsätzlich nicht bestraft werden, wenn der Rechtfertigungsgrund nachträglich beseitigt worden ist (Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 2 Rdn. 3). Bleibt nämlich ein früher vorgesehener Rechtfertigungsgrund außer Betracht, so wird das frühere Recht zum Nachteil des Angeklagten verändert (vgl. Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 121). Insoweit ist mithin auch im Rahmen der Prüfung nach § 2 Abs. 3 StGB grundsätzlich das Rückwirkungsverbot zu beachten.
&lt;p&gt;Aus dieser Erwägung ist in der neuesten Diskussion im Hinblick auf Fälle der vorliegenden Art die Folgerung abgeleitet worden, daß ein zur Tatzeit praktizierter Rechtfertigungsgrund, mag er auch übergeordneten Normen widersprechen., nicht zum Nachteil des Angeklagten außer Betracht bleiben darf, weil dann unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG eine Strafbarkeit begründet würde, die zur Tatzeit nicht bestanden hat (Jakobs in J. Isensee [Hrsg.], Vergangenheitsbewältigung durch Recht S. 36 ff.; dort auch Isensee S. 91, 105 ff.; Grünwald StV 1991, 31 [33]; Rittstieg, Demokratie und Recht 1991, 404; Pieroth VVDStRL 51 (1992) 92 ff. [102 ff., 144 ff., 168 ff.]; dort auch Isensee S. 134 ff.; Dencker KritV 73 (1990), 299 [306]; differenzierend Polakiewicz EuGRZ 1992, 177 [188 ff.]; vgl. auch Dreier, VVDStRL 51 (1992), 137).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Der Senat folgt dieser Auffassung im Ergebnis nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Dabei sind allerdings nicht die Vorschriften der DDR über die Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen (insbesondere Art. 91 Satz 1 der Verfassung der DDR) oder die Bestimmung des § 95 StGBDDR heranzuziehen. Die letztgenannte Bestimmung schließt zwar anscheinend ohne Einschränkung die Berufung auf grund- und menschenrechtswidrige Gesetze aus. Wie ihre Stellung im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_29&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetz zeigt, betrifft die Vorschrift aber nur die in den §§ 85 bis 94 StGB-DDR bezeichneten Verbrechen; eine Nachprüfung von Gesetzen am Maßstab der Grund- und Menschenrechte sollte sie nicht generell begründen. Dem entspricht es, daß § 95 StGB-DDR nach der damaligen offiziellen Auslegung (DDR-Kommentar § 95 Anm. 1) den Inhalt von Art. 8 des Statuts des Internationalen Militärtribunals von Nürnberg übernehmen sollte.
&lt;p&gt;(2) Der Senat ist aus folgendem Grunde der Ansicht, daß Art. 103 Abs. 2 GG hier nicht der Annahme entgegensteht, die Tat sei rechtswidrig: Entscheidend ist, wie dargestellt, ob die Strafbarkeit &quot;gesetzlich bestimmt war&quot;, bevor die Tat begangen wurde. Bei der Prüfung, ob es sich so verhalten hat, ist der Richter nicht im Sinne reiner Faktizität an diejenige Interpretation gebunden, die zur Tatzeit in der Staatspraxis Ausdruck gefunden hat. Konnte das Tatzeitrecht bei Beachtung der vom Wortsinn des Gesetzes gegebenen Grenzen im Lichte der Verfassung der DDR so ausgelegt werden, daß den völkerrechtlichen Bindungen der DDR im Hinblick auf Menschenrechte entsprochen wurde, so ist das Tatzeitrecht in dieser menschenrechtsfreundlichen Auslegung als das Recht zu verstehen, das die Strafbarkeit zur Zeit der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG &quot;gesetzlich bestimmt&quot; hat (im Ergebnis ähnlich Alexy VVDStRL 51 (1992), 132 ff.; Schünemann a.a.O.; Lüderssen ZStW 104 [1992], 735 [779 ff.[; vgl. ferner Starck und Maurer VVDStRL 51 (1992), 141 ff. [147 f.[). Ein Rechtfertigungsgrund, der das Verhalten der Angeklagten gerechtfertigt hätte, wurde zwar in der Staatspraxis, wie sie sich in der Befehlslage ausdrückte, angenommen; er durfte aber dem richtig interpretierten Gesetz schon damals nicht entnommen werden. Das Rückwirkungsverbot soll den Angeklagten vor Willkür schützen und die Strafgewalt auf den Vollzug der allgemeinen Gesetze beschränken (Schreiber, Gesetz und Richter S. 217); es schützt das Vertrauen, das der Angeklagte zur Tatzeit in den Fortbestand des damals geltenden Rechts gesetzt hat (Rüping, Bonner Kommentar - Zweitbearbeitung - Art. 103 Abs. 2 GG Rdn. 16 m.w.N.). Diese verfassungsrechtlichen Schutzrichtungen werden hier nicht verfehlt: Die Erwartung, das Recht werde, wie in der Staatspraxis zur Tat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_30&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_30&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_30&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (30):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zeit, auch in Zukunft so angewandt werden, daß ein menschenrechtswidriger Rechtfertigungsgrund anerkannt wird, ist nicht schutzwürdig. Es ist keine Willkür, wenn der Angeklagte, was die Rechtswidrigkeit seines Tuns angeht, so beurteilt wird, wie er bei richtiger Auslegung des DDR-Rechts schon zur Tatzeit hätte behandelt werden müssen. Nichts anderes könnte im übrigen im Ergebnis gelten, wenn ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund, der gleich gewichtigen Einwendungen ausgesetzt ist, überhaupt keiner Auslegung zugänglich wäre, die sich an den Menschenrechten orientiert.
&lt;p&gt;c) Steht hiernach den Angeklagten kein Rechtfertigungsgrund zur Seite, so haben sie rechtswidrig den Tatbestand des § 212 StGB erfüllt. Deswegen trifft im Ergebnis die Auffassung der Jugendkammer zu, daß das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar ist, weil es im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB milder ist als die entsprechenden Tatbestände (§§ 112, 113) des Strafgesetzbuchs der DDR; dies ergibt sich daraus, daß in § 213 StGB für minder schwere Fälle ein niedrigerer Strafrahmen vorgesehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auf dieser Grundlage ergibt die sachlichrechtliche Nachprüfung, daß die Jugendkammer das Verhalten der Angeklagten zutreffend als gemeinschaftlichen Totschlag (§§ 212, 25 Abs. 2 StGB) gewertet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die mit der Abgabe von Dauerfeuer verbundene, den Angeklagten bewußte besondere Gefährdung des Tatopfers ist von der Jugendkammer im Zusammenhang mit der Befehlslage, der die Angeklagten entsprechen wollten, ohne Rechtsverstoß zur Grundlage ihrer Annahme gemacht worden, die Angeklagten hätten mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Durch diesen Vorsatz unterscheidet sich die abgeurteilte Tat von dem in der Entscheidung BGHSt 35, 379 behandelten Fall; dort hatte der Beamte nach der vom Revisionsgericht hingenommenen Feststellung des Tatrichters eine tödliche Verletzung des Fliehenden nicht billigend in Kauf genommen (a.a.O. S. 386).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch der Angeklagte H. war Täter. Zwar hat er das Tatopfer nur am Knie getroffen, wie er es beabsichtigt hatte. Indessen haben beide Angeklagte übereinstimmend mit Dauerfeuer geschossen, um S. am Übersteigen der Mauer zu hindern, selbst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_31&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (31):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wenn es ihn das Leben kosten sollte. Zwar hat, seitdem der Angeklagte H. den Turm verließ, kein Kontakt zwischen den beiden Angeklagten bestanden. Beide handelten jedoch unter dem Einfluß des gleichen Befehls mit gleicher Zielsetzung. Allerdings sind bei nur bedingtem Vorsatz an die Gemeinschaftlichkeit der Tatbegehung (§ 25 Abs. 2 StGB) hohe Anforderungen zu stellen. Ihnen wird das Urteil der Jugendkammer indessen noch gerecht. Beiden Angeklagten war befohlen, selbst unter Inkaufnahme einer Tötung auf den Flüchtling zu schießen, wenn dessen Flucht nicht anders sicher zu verhindern war. Beide gingen, wie der Tatrichter festgestellt hat, davon aus, daß jeweils der andere dem Befehl entsprechen werde. Mit ihrem jeweiligen Verhalten gaben sie dem anderen zu erkennen, daß sie das Ziel verfolgten, das ihnen beiden durch den Befehl vorgegeben war. Es entsprach der Befehlslage, daß jeder der beiden Soldaten durch sein Schießen zur Fluchtverhinderung beitrug. Unter diesen Umständen muß sich der Angeklagte H. das Verhalten des Mitangeklagten, das zur tödlichen Verletzung führte, im Sinne arbeitsteiliger Mittäterschaft zurechnen lassen.
&lt;p&gt;Die Vorschrift des StGB-DDR über die Mittäterschaft (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) begründete keine mildere Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. Die Angeklagten haben die Tat auch im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR gemeinschaftlich ausgeführt, indem beide mit bedingtem Tötungsvorsatz schossen. Für S. wurde ungeachtet der - nicht geklärten - Reihenfolge der Schüsse Jedenfalls die Chance, sich den Schüssen des Angeklagten W. durch Übersteigen der Mauer zu entziehen, dadurch vermindert, daß auch der Angeklagte H. auf ihn schoß. Insofern hat auch dieser Angeklagte Handlungen vorgenommen, die geeignet waren, den Tod des Opfers herbeizuführen (vgl. DDR-Kommentar § 22 StGB Anm. 5 unter Hinweis auf OG NJ 1973, 87 und 177).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Beide Beschwerdeführer waren nicht etwa nur Gehilfen derer, auf die die Befehle zurückgingen. Der Senat braucht nicht auf die Frage einzugehen, ob und in welcher Weise die Neufassung der Vorschrift des § 25 Abs. 1 StGB durch das 2. StrRG eine Beurteilung ausschließt, wie sie der Bundesgerichtshof in BGHSt 18, 87 zugunsten bloßer Teilnahme vorgenommen hatte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_32&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_32&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_32&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (32):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(vgl. auch BGH NStZ 1987, 224 f.). Hier haben die Angeklagten nicht nur alle Tatbestandsmerkmale, auch durch wechselseitige Zurechnung arbeitsteiligen Verhaltens, erfüllt. Sie haben auch, anders etwa als diejenigen, die unmittelbar vor dem Schießen einen Befehl entgegennehmen, einen gewissen Handlungsspielraum gehabt, weil sie beim plötzlichen Erscheinen des Flüchtlings auf sich allein gestellt waren. Schon dieser Umstand kennzeichnet ihr Verhalten als Täterschaft.
&lt;p&gt;2. Die Angeklagten haben den - mangels eines beachtlichen Rechtfertigungsgrundes rechtswidrigen - Totschlag auf Befehl begangen. Die Feststellungen ergeben, daß sie bei ihrer Tat nicht erkannt haben, daß die Ausführung des Befehls gegen Strafgesetze verstieß. Dies steht indessen ihrer Schuld nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Senat hatte in diesem Zusammenhang zunächst zu prüfen, ob bei einem Handeln auf Befehl § 258 Abs. 1 StGB-DDR im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB milder ist als die entsprechende Vorschrift des Bundesrechts (§ 5 Abs. 1 WStG). Das wäre der Fall, sofern der Soldat nach § 258 Abs. 1 StGB-DDR immer schon dann von Verantwortung frei wäre, wenn er nicht positiv erkannt hat, daß die Ausführung des Befehls gegen Strafgesetze verstieß. In diesem Sinne können Ausführungen in dem DDR-Kommentar verstanden werden (§ 258 StGB Anm. 2, 3 d). Indessen ist diese Kommentierung mit dem Wortsinn des Gesetzes nicht vereinbar. Nach § 258 Abs. 1 StGB-DDR wird der Soldat nicht von seiner Verantwortung befreit, wenn die Ausführung des Befehls offensichtlich gegen die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafgesetze verstößt. Die Vorschrift kann nur so verstanden werden, daß in diesem Falle auch derjenige, der den Verstoß gegen das Strafrecht nicht erkannt hat, für seine Handlung bestraft werden kann; nur für diese Personengruppe ist der Bezug auf die Offensichtlichkeit des Strafrechtsverstoßes sinnvoll, während es bei demjenigen, der die Strafrechtswidrigkeit eingesehen hat, nicht darauf ankommen kann, ob diese offensichtlich war oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hiernach war im Rahmen des sonst milderen Bundesrechts § 5 Abs. 1 WStG anzuwenden. Allerdings gilt das Wehrstrafgesetz unmittelbar nur für Soldaten der Bundeswehr (§ 1 Abs. 1 WStG). Da es aber unbillig wäre, das Untergebenenverhältnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_33&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_33&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_33&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (33):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der beiden Angeklagten gegenüber ihren Befehlsgebern weder nach dem Recht der DDR noch nach Bundesrecht zu berücksichtigen, ist die Vorschrift des § 5 WStG zugunsten der Angeklagten entsprechend anzuwenden.
&lt;p&gt;b) Nach § 5 Abs. 1 WStG trifft den Untergebenen eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. Die erste der genannten Voraussetzungen liegt, wie dargelegt, nicht vor. Ob die Angeklagten nach § 5 Abs. 1 WStG entschuldigt sind, hängt demnach davon ab, ob es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich war, daß ihnen eine rechtswidrige Tat im Sinne des Strafgesetzbuchs (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) befohlen worden war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Jugendkammer nimmt an, es sei für die Angeklagten nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich gewesen, daß sie mit dem ihnen befohlenen Schießen ein Tötungsdelikt im Sinne des Strafgesetzbuches begingen. Diese Bewertung hält im Ergebnis der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Jugendkammer hat nicht übersehen, daß die Angeklagten als Grenzsoldaten der DDR einer besonders intensiven politischen Indoktrination ausgesetzt waren und daß sie zuvor &quot;im Geiste des Sozialismus mit entsprechenden Feindbildern von der Bundesrepublik Deutschland und von Personen, die unter Überwindung der Sperranlagen die DDR verlassen wollen, aufgewachsen&quot; sind. Sie hat auch unter diesen Umständen nicht die hohen Anforderungen verfehlt, die an die Offensichtlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG zu stellen sind. Der Soldat hat keine Prüfungspflicht (Scherer/Alff, Soldatengesetz 6. Aufl. § 11 Rdn. 29). Wo er Zweifel hegt, die er nicht beheben kann, darf er dem Befehl folgen; offensichtlich ist der Strafrechtsverstoß nur dann, wenn er jenseits aller Zweifel liegt (Amtliche Begründung zum Entwurf des Soldatengesetzes BTDrucks. 2/1700 S. 21; vgl. auch Schölz/Lingens WStG 3. Aufl. § 5 Rdn. 12).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Jugendkammer gleichwohl angenommen hat, es sei nach den Umständen offensichtlich gewesen, daß das Schießen hier gegen das Strafrecht verstieß. Die Jugendkammer hebt zutreffend auf das &quot;Gebot der Menschlichkeit&quot; ab, zu dem u.a. gehöre, daß auch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_34&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_34&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_34&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (34):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Straftäter ein Recht auf Leben hat. Damit will sie sagen, es sei ohne weiteres ersichtlich gewesen, daß der Staat nicht das Recht habe, einen Menschen, der, ohne andere zu bedrohen, unter Überwindung der Mauer von einem Teil Berlins in einen anderen hinüberwechseln wollte, zur Verhinderung dieses unerlaubten Grenzübertritts töten zu lassen. Den Revisionen ist zuzugeben, daß die Anwendung des Merkmals &quot;offensichtlich&quot; hier sehr schwierig ist. Immerhin ist während der langen Jahre, in denen an der Mauer und an den sonstigen innerdeutschen Grenzen geschossen wurde, nicht bekannt geworden, daß Menschen, die in der DDR in Politik, Truppenführung, Justiz und Wissenschaft Verantwortung trugen, gegen das Töten an der Grenze öffentlich Stellung genommen haben. Verfahren gegen Schützen waren nicht durchgeführt worden. Angesichts des Lebensweges und der Umwelt der Angeklagten erscheint es auch nicht angemessen, ihnen &quot;Bequemlichkeit&quot;, &quot;Rechtsblindheit&quot; und Verzicht auf eigenes Denken zum Vorwurf zu machen. Schließlich sollte es den Angeklagten H. nicht belasten, daß er &quot;nach seiner eigenen Einlassung unmittelbar nach der Tat erkannt hat, daß sein Vorgehen gegenüber S. unmenschlich war&quot;; dieser Umstand kann auch so gedeutet werden, daß die Konfrontation mit den Folgen der Schüsse das Gewissen des Angeklagten erstmals geweckt hat.
&lt;p&gt;Gleichwohl ist der Jugendkammer letztlich darin zuzustimmen, daß die Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings durch Dauerfeuer unter den gegebenen Umständen ein derart schreckliches und jeder vernünftigen Rechtfertigung entzogenes Tun war, daß der Verstoß gegen das elementare Tötungsverbot auch für einen indoktrinierten Menschen ohne weiteres einsichtig, also offensichtlich war. Dem entspricht es, daß die große Mehrheit der Bevölkerung in der DDR die Anwendung von Schußwaffen an der Grenze mißbilligte. Daß es sich so verhielt, ist allgemeinkundig. Auch der Umstand, daß die Befehlslage der Geheimhaltung des Vorganges Vorrang vor einer schnellen Lebensrettung des Opfers gab, zeigt, in welchem Maße die Verantwortlichen eine Mißbilligung der Todesschüsse durch die Bevölkerung voraussetzten. Das Tatopfer S., ein Zimmermann, hatte es strikt abgelehnt, zu den Grenztruppen zu gehen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_35&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_35&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_35&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (35):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Der Tatrichter hat nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagten geglaubt haben, sie müßten einen Grenzbrecher zur Verhinderung der Flucht auch dann, dem Befehl entsprechend, töten, wenn der Befehl rechtswidrig war. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter angenommen hat, dieser Irrtum stelle als Annahme eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes einen Verbotsirrtum dar, der im Sinne des § 17 Satz 2 StGB von den Angeklagten vermieden werden konnte. Der Tatrichter hat zur Begründung der letztgenannten Wertung wiederum darauf hingewiesen, daß das Leben das höchste aller Rechtsgüter sei. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Der Tatrichter hätte in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen können, daß den Angeklagten bei ihrer Schulung gesagt worden ist, Befehle, die gegen die Menschlichkeit verstießen, brauchten nicht befolgt zu werden.
&lt;p&gt;Auch im Zusammenhang mit der Frage des Verbotsirrtums würde die Anwendung des DDR-Rechts zu keiner milderen Beurteilung führen (§ 2 Abs. 3 StGB). Zwar ist im Schrifttum der DDR ausgeführt worden, der Täter handele (nur dann) vorsätzlich, wenn er sich bewußt sei, gegen die sozialen Grundnormen zu verstoßen (DDR-Kommentar § 6 Anm. 1). Nach Lekschas u.a. schließt der Vorsatz die &quot;Selbsterkenntnis ein, sich entgegen den Grundregeln menschlichen Zusammenlebens zu einem sozial negativen Verhalten entschieden zu haben&quot; (Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988 S. 237). Doch gab es hierzu keine einheitliche Auffassung (Lekschas u.a. a.a.O.). Aus der veröffentlichten Rechtsprechung der Gerichte der DDR ergibt sich zu dieser Frage nichts. Aus alldem kann der Senat nicht entnehmen, daß die irrige Annahme, ein offensichtlich gegen das Strafrecht verstoßender Befehl müsse befolgt werden, bei der Anwendung des DDR-Rechts Anlaß gegeben hätte, den Vorsatz zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Strafzumessung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Der Tatrichter hat, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, nicht übersehen, daß die Angeklagten erst nach dem Bau der Berliner Mauer aufgewachsen sind und nach Herkunft und Lebensweg keine Möglichkeit hatten, der Indoktrination eine kritische Einschätzung entgegenzustellen. Ihre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_39_1_36&quot; id=&quot;BGHSt_39_1_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_39_1_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 39, 1 (36):&lt;/a&gt;
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handwerkliche Berufsausbildung hat dazu ersichtlich ebenso wie die Schulausbildung nicht beitragen können. Die Angeklagten standen in der militärischen Hierarchie ganz unten. Sie sind in gewisser Weise auch Opfer der mit dieser Grenze verbundenen Verhältnisse. Wie die Verteidigung zutreffend ausgeführt hat, haben Umstände, die die Angeklagten nicht zu vertreten haben, dazu geführt, daß sie vor Funktionsträgern, die über einen größeren Überblick und eine differenziertere Ausbildung verfügten, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sind. Dies alles drängte zu milden Strafen. Dem hat die Jugendkammer Rechnung getragen.


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 <pubDate>Mon, 12 Mar 2012 23:09:10 +0000</pubDate>
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