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 <title>opinioiuris.de - Art. 100 GG</title>
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 <title>BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71, 1 BvL 19/71, 1 BvL 32/73, 1 BvR 297/71, 1 BvR 315/71, 1 BvR 407/72, 1 BvR 37/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3952</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Hinterbliebenenrente        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 39, 169; NJW 1975, 919; DB 1975, 598        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    12.03.1975        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvL 15, 19/71, 32/73; 1 BvR 297, 315/71, 407/72, 37/73        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit der erneuten Vorlage einer Norm (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), die vom Bundesverfassungsgericht früher für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/entscheidung/3890&quot;&gt;BVerfGE 33, 199&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
2. Eine Entscheidung, daß die erschwerende Voraussetzung der Witwerrente gegenüber der Witwenrente in der Sozialversicherung (§ 43 Abs. 1 AVG und § 1266 Abs. 1 RVO: überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau) mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, kann gegenwärtig nicht getroffen werden.&lt;br /&gt;
3. Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, sich um eine sachgerechtere Lösung zu bemühen, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für die weitere Zukunft ausschließt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 39, 169        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_169&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit der erneuten Vorlage einer Norm (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), die vom Bundesverfassungsgericht früher für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/node/3890/daten&quot;&gt;BVerfGE 33, 199&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Eine Entscheidung, daß die erschwerende Voraussetzung der Witwerrente gegenüber der Witwenrente in der Sozialversicherung (§ 43 Abs. 1 AVG und § 1266 Abs. 1 RVO: überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau) mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, kann gegenwärtig nicht getroffen werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, sich um eine sachgerechtere Lösung zu bemühen, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für die weitere Zukunft ausschließt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 12. März 1975 auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 15, 19/71 und 32/73; 1 BvR 297, 315/71, 407/72 und 37/73 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren 1. zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 43 Abs. 1 AVG a) Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Duisburg vom 28. April 1971 (S 13 An 192/70) - 1 BvL 15/71 -, b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Duisburg vom 27. April 1971 (S 15 An 139/70) - 1 BvL 19/71 -, c) Aussetzungs- und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_170&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Duisburg vom 15. November 1973 (S 15 An 120/73) - 1 BvL 32/73 -; 2. über die Verfassungsbeschwerden a) des Herrn Willi B... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Kurt Thon, Frankfurt, Zeil 65/69 - aa) unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. April 1971 - 1 RA 101/70 -, bb) mittelbar gegen § 43 Abs.1 AVG - 1 BvR 297/71 -, b) der Frau Erna W... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Röss, Karlsruhe, Kronenstraße 8 - aa) unmittelbar gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 1971 - L 9 J 860/68 -, bb) mittelbar gegen § 1266 Abs. 1 RVO - 1 BvR 315/71 -, c) des Herrn Alfons D... aa) unmittelbar gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Mai 1972 - L 4 J 1689/70 -, bb) mittelbar gegen § 1266 Abs.1 RVO - 1 BvR 407/72 -, d) des Herrn Hans Sch... - Bevollmächtigte Rechtsanwälte Otto Silber und Doris Ott-Silber, Berlin 30, Rosenheimer Straße 4 - aa) unmittelbar gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 21. November 1972 - L 12 An 234/71 -, bb) mittelbar gegen § 43 Abs. 1 AVG - 1 BvR 37/73 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 43 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetz -- AnVNG) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) und § 1266 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz -- ArVNG) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) sind nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand der Vorlagen und der Verfassungsbeschwerden ist die Regelung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten, wonach eine Witwerrente nur gewährt wird, wenn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_171&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die versicherte Ehefrau vor ihrem Tode den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hatte.
&lt;p&gt;§ 43 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) i.d.F. des Art. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) und § 1266 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.d.F. des Art. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBL. I S. 45) haben folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 43 Abs. 1 AVG, § 1266 Abs. 1 RVO&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Witwerrente erhält der Ehemann nach dem Tod seiner versicherten Ehefrau, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber erhält die Witwe des Versicherten in beiden Versicherungszweigen Hinterbliebenenrente ohne die genannte Voraussetzung (§ 41 AVG, § 1264 RVO). Das Bundesverfassungsgericht hat § 43 Abs. 1 AVG durch Urteil vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1) für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die drei Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG haben folgenden Inhalt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Vorlageverfahren 1 BvL 15/71.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist jetzt 53 Jahre alt. Seine Ehefrau starb 1970 im Alter von 47 Jahren. Sie war im Jahre 1965 schwer erkrankt. Deswegen konnte sie ihrer bis dahin ausgeübten Berufstätigkeit als Angestellte nicht mehr nachgehen. Sie war auch nicht mehr in der Lage, den Haushalt zu führen, in dem außer ihrem Ehemann noch der im Jahre 1948 geborene Sohn der Eheleute lebte. Ab September 1966 bezog sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die zuerst 178,30 DM und zuletzt ab Januar 1970 217.- DM monatlich betrug. Ihr Ehemann ist Angestellter der Deutschen Bundesbahn. Sein Verdienst lag im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_172&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
März 1965 bei 785,72 DM. Wegen einer Erkrankung muß er eine strenge Diät einhalten.
&lt;p&gt;Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehnte den Antrag auf Gewährung der Witwerrente ab. Das vom Kläger angerufene Sozialgericht kam zu der Überzeugung, daß die verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie zumindest in der Zeit vom Beginn ihrer Erkrankung im Jahre 1965 bis zu ihrem Tode im Jahre 1970 nicht überwiegend bestritten habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Vorlageverfahren 1 BvL 19/71&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist jetzt 65 Jahre alt. Seine Ehefrau starb im Oktober 1968 im Alter von 55 Jahren. Sie war nach den Feststellungen des Sozialgerichts als Prokuristin im Gewerbebetrieb ihres Ehemannes tätig gewesen und hatte daneben den Haushalt geführt. Außerdem hatte sie seit dem 1. November 1967 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen, die zunächst 275,70 DM, ab Januar 1968 291,90 DM im Monat betrug. Das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb sah das Finanzamt zu 65% als Einkommen des Mannes, zu 35% als Einkommen der Frau an. Danach entfielen von den rund 112 000 DM an Einkommen aus dem Gewerbebetrieb rund 73 000 DM auf den Mann und rund 39 000 DM auf die Frau.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehnte die Bewilligung der Witwerrente ab. Das Sozialgericht, vor dem der Witwer Klage erhob, gelangte zu dem Ergebnis, daß die Ehefrau den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten habe. Es legte dabei die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung des Einkommens auf die Ehegatten zugrunde und führte aus, daß die Ehefrau, auch wenn man ihre Rente berücksichtige und den Wert der Hausfrauentätigkeit mit 800 bis 900 DM im Monat bemesse, das Einkommen des Mannes nicht erreicht habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Vorlageverfahren 1 BvL 32/73.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist jetzt 78 Jahre alt. Seine Ehefrau starb im Februar 1972 im Alter von 71 Jahren. Sie war vor ihrem Tode längere Zeit, jedenfalls im letzten Jahr vor ihrem Tode, bettlägerig krank gewesen und hatte keinen wesentlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_173&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beitrag zur Haushaltsführung mehr leisten können. Im Jahre 1971 bezog sie Renten von insgesamt 576,90 DM monatlich, und zwar 316,10 DM aus der Angestelltenversicherung sowie eine Unfallrente von 260,80 DM. Diese Beträge erhöhten sich 1972 auf zusammen 630,10 DM. Ihr Ehemann hatte 1971 monatliche Einkünfte von 644,60 DM, die sich aus 465,50 DM Rente aus der Arbeiterrentenversicherung, 124,10 DM Unfallrente und 65,- DM Kriegsbeschädigtenrente zusammensetzten. Im Jahre 1972 erhöhten sich diese Bezüge auf zusammen 690,20 DM. Die Eheleute wandten monatlich 150,- DM für fremde Hilfe bei der Haushaltsführung auf.
&lt;p&gt;Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehnte die Zahlung einer Witwerrente ab. Das vom Kläger angerufene Sozialgericht stellte fest, daß die Ehefrau bis zu ihrem Tode nur in einem etwas geringerem Umfang als der Kläger und damit nicht überwiegend zum Familienunterhalt beigetragen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Sozialgericht hat die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ob § 43 Abs. 1 AVG insoweit gegen Verfassungsgrundsätze verstößt, als in dieser Bestimmung die Gewährung der Witwerrente nach § 41 AVG von der zusätzlichen Voraussetzung der überwiegenden Unterhaltsleistung für die Familie durch die Verstorbene abhängig gemacht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dazu führt das Gericht im wesentlichen aus, die erneute Vorlage einer vom Bundesverfassungsgericht bereits für verfassungsmäßig erklärten Vorschrift müsse dann zulässig sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse und allgemeinen rechtlichen Umstände, von denen die frühere Entscheidung ausgegangen sei, maßgeblich verändert hätten. Das sei hier der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1) gehe davon aus, daß durch die verschiedene Regelung von Witwen- und Witwerrente nur ein verschwindend geringer Prozentsatz von Frauen bevorzugt werde, deren Un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_174&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
terhaltsstandard durch den Tod des Ehemannes und den Wegfall seines Verdienstes keine Einbuße erleide. Inzwischen sei aber der Anteil der abhängig erwerbstätigen verheirateten Frauen an der Gesamtzahl aller abhängig Beschäftigten erheblich gestiegen. Er könne im Rahmen einer erlaubten Typisierung nicht mehr vernachlässigt werden.
&lt;p&gt;Die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, für den verwitweten Mann gehe in der Regel mit dem Verlust an Unterhaltsleistungen, die von der verstorbenen Ehefrau erbracht worden seien, ein wirtschaftlicher Ausgleich einher, treffe angesichts der Preis- und Lohnverhältnisse sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zu. Im Gegenteil würden die durch den Tod der Ehefrau verursachten bleibenden erheblichen Kosten jedenfalls im Regelfall durch den Wegfall der Unterhaltsleistungen für die Verstorbene nicht aufgewogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Wegfall der Versicherungspflichtgrenze in der Angestelltenversicherung habe zu einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 43 AVG geführt. Da sich die Rentenversicherung nunmehr auf alle Einkommensschichten erstrecke, trete ihr Versicherungscharakter im Gegensatz zu früher viel stärker in den Vordergrund. Dafür spreche auch die Übergangsregelung, wonach es den neu zu versichernden Angestellten freigestanden habe, sich durch Abschluß einer entsprechenden Lebensversicherung von der Versicherungspflicht &quot;freizukaufen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine neue Sachlage sei auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329) eingetreten. Aufgrund dieser Entscheidung seien in den Beamtengesetzen Witwer und Witwe bei der Hinterbliebenenversorgung gleichgestellt worden. Was für den Witwer einer Beamtin gelte, müsse auch für den verwitweten Ehegatten einer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Frau Gültigkeit haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich unterliege die Frage, wer von den Eheleuten welche Beiträge zum Familienunterhalt leiste, heute in erster Linie der freien Vereinbarung der Eheleute. Demgegenüber gehe die Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_175&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 17, 1 von der &quot;Nur-Hausfrauen-Ehe&quot; als nahezu alleiniger Regel und selbstverständlichem Leitbild aus.
&lt;p&gt;In sachlicher Hinsicht verstießen die einschränkenden Voraussetzungen der Witwerrente in § 43 Abs. 1 AVG gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 GG. Diese Verfassungsnormen seien verletzt, weil bei gleichen Beitragsleistungen der versicherten Frau aus ihren Beiträgen ein geringerer Versicherungsschutz zuteil werde als dem versicherten Mann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, ist der Auffassung, es lasse sich zur Zeit nicht sagen, der Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung sei schon so weit fortgeschritten, daß die geltende Regelung verfassungswidrig sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein verhältnismäßig starker Lohnanstieg im Bereich hauswirtschaftlicher Berufe könne die Annahme nicht rechtfertigen, daß der Tod der Ehefrau die Unterhaltssituation des überlebenden Ehemannes heute im allgemeinen empfindlicher verschlechtere als im Jahre 1963. Auch durch die inzwischen erfolgte Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Angestelltenversicherung sei die Zuordnung der Rentenversicherung zum Bereich der darreichenden Verwaltung nicht in Frage gestellt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Anteil der erwerbstätigen Ehefrauen an der Gesamtzahl der verheirateten Frauen habe im Jahre 1973 nach Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes zwar 37,7 v. H. erreicht, wovon 7,6% mithelfende Familienangehörige, 2% Selbständige und 28% abhängig Beschäftigte gewesen seien. Der Anstieg dieser Quote sei aber wesentlich auf eine Zunahme der Teilzeitarbeit zurückzuführen. Vor allem bei der Gruppe älterer Frauen könne zur Zeit noch nicht von einem grundlegenden Wandel des Erwerbsverhaltens gesprochen werden. Allein auf diese Gruppe der Frauen könne aber bei einer typisierenden Betrachtung abgestellt werden, weil zu ihr die Witwen vornehmlich gehörten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_176&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und sie aus mancherlei Gründen im Vergleich zu Männern und unverheirateten Frauen oft ein niedrigeres eigenes Arbeitseinkommen oder nur eine niedrige Rente aus eigener Versicherung hätten.
&lt;p&gt;Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung von beamtenrechtlichem Witwergeld (BVerfGE 21, 329) müsse unberücksichtigt bleiben; diese Entscheidung habe ausdrücklich nur auf die Beamtenversorgung und die spezifischen, nur im Beamtenverhältnis liegenden Besonderheiten abgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bedeutsamer als alle Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sei der Wandel der Rechtsauffassung, der sich seit 1963 vollzogen habe. Die Rollenverteilung innerhalb der Familie, wie sie dem historischen Gesetzgeber vorgeschwebt habe und von der auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausgegangen sei, habe sich inzwischen geändert, ohne daß die Entwicklung jedoch bereits abgeschlossen sei. Aus dem Wandel der Rechtsauffassung folge aber nicht, daß die gesetzlichen Vorschriften keine noch sinnvolle Regelung von Anspruchsvoraussetzungen mehr enthielten, zumal das gewandelte Rechtsempfinden die tatsächlichen Verhältnisse noch nicht allgemein und entscheidend geprägt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Falle der Verfassungswidrigkeit des geltenden Rechts sei die Einführung einer unbedingten Witwerrente, wie sie das vorlegenden Gericht erstrebe, eine sehr kostspielige, zu Beitragserhöhungen zwingende und nicht allein in Betracht kommende Ersatzlösung. Vielmehr müsse dem Gesetzgeber die Freiheit gelassen werden, die erschwerende Voraussetzung auf die Witwenrente zu übertragen oder eine ganz andere Regelung, etwa im Sinne einer eigenständigen Sicherung der Frau, zu treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts bejaht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs. 1 AVG (= § 1266 Abs. 1 RVO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens 1 BvL 32/73 schließt sich der Auffassung des vorlegenden Gerichts an. Er meint, eine starre Typisierung bei der Differenzierung zwischen Witwen und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_177&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Witwern lasse sich heute nicht mehr aufrechterhalten; vielmehr verstoße die verschiedene Behandlung gegen den Gleichberechtigungs- und Gleichbehandlungsgrundsatz.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner ist über vier Verfassungsbeschwerden zu entscheiden. Ihnen liegen die folgenden Sachverhalte zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsbeschwerde 1 BvR 297/71&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer begehrt Witwerrente aus der Angestelltenversicherung seiner im Februar 1966 verstorbenen Ehefrau. Diese war früher als Kontoristin beschäftigt gewesen, seit 1956 jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Der Beschwerdeführer verdiente im Jahr 1965 netto 989,44 DM monatlich, im Jahre 1966 1 056,56 DM. Im Haushalt der Eheleute lebte auch ihre 1952 geborene Tochter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hielt das Klagebegehren auf Witwerrente in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen für unbegründet, weil die Verstorbene den Familienunterhalt nicht überwiegend bestritten habe. Den finanziellen Beitrag dazu habe allein der Ehemann erbracht. Der wirtschaftliche Wert des Unterhaltsbeitrages der Frau, der in der Haushaltsführung und der Betreuung des Kindes gelegen habe, könne jedenfalls nicht höher angesetzt werden als der Arbeitsverdienst des Mannes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vom Bundessozialgericht angewandte § 43 Abs. 1 AVG sei verfassungswidrig, weil sich die Verhältnisse gegenüber dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 wesentlich geändert hätten. Im übrigen liege eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG auch insofern vor, als das Bundessozialgericht bei der Bewertung der Tätigkeit der &quot;Nur-Hausfrau&quot; den Arbeitsverdienst des Mannes als Obergrenze angesehen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vertritt namens der Bundesregierung die Auffassung, § 43 Abs. 1 AVG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_178&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gedanke einer starren Begrenzung des Wertes der Hausfrauenarbeit durch den Arbeitsverdienst des Mannes beruhe dagegen auf einer nicht zutreffenden Anschauung von der Bedeutung und Wirkungskraft eines Grundrechts. Jedoch habe die nicht erwerbstätige Ehefrau den Unterhalt der Familie schon dann nicht im Sinne von § 43 AVG überwiegend bestritten, wenn ihr Unterhaltsbeitrag dem des Mannes gleichwertig gewesen sei, wie das dem Gleichberechtigungsgrundsatz entspreche und deswegen für den Regelfall anzunehmen sei.
&lt;p&gt;4. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verweist auf seine Rechtsprechung zum Schadensersatz bei der Verletzung oder Tötung einer Ehefrau und Mutter. Danach sei es in besonderen Fällen möglich, daß der vom Schädiger für den Verlust der Haushaltsführung und Kindererziehung zu leistende Schadensersatz höher liege als das Bareinkommen des Geschädigten. Im Rahmen des § 43 AVG stelle sich die Frage der Bewertung der Hausfrauenarbeit jedoch anders als im Schadensersatzrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsbeschwerde 1 BvR 315/71.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin setzt den Rechtsstreit ihres Vaters um Witwerrente aus der Arbeiterrentenversicherung ihrer Mutter fort. Ihre Mutter ist im Februar 1965 im Alter von 81 Jahren, ihr Vater im Juli 1968 im Alter von 85 Jahren verstorben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klage auf Witwerrente wurde vom Landessozialgericht, das die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters hinsichtlich des streitigen Anspruchs ansah (§ 1288 Abs. 2 RVO), rechtskräftig abgewiesen, weil die Mutter der Beschwerdeführerin vor ihrem Tode den Familienunterhalt nicht überwiegend bestritten habe. Dazu stellte das Gericht fest: Es hätten sich ein Bareinkommen des Vaters der Beschwerdeführerin von 386.30 DM (Ruhegeld: 233.30 DM; Kriegsopferversorgungsgrundrente 115.- DM; Arbeitgeberunterstützung 38.- DM) und ein Renteneinkommen der gleichaltrigen Mutter der Beschwerde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_179&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führerin von 115.30 DM gegenübergestanden. Den Wert der Hausarbeit der Mutter berechnete es auf höchstens 250.- bis 260.- DM je Monat, wobei Erfahrungssätze angewandt wurden.
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen das Urteil des Landessozialgerichts und rügt die Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG durch den der Entscheidung zugrunde liegenden § 1266 Abs. 1 RVO. Hilfsweise meint sie, das Gericht habe diese Bestimmung verfassungswidrig unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz angewandt. So habe die Anrechnung der Kriegsopfergrundrente als Einkommen des Witwers unterbleiben müssen; ferner sei § 1266 Abs. 1 RVO auf Rentnerehepaare nicht anwendbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. In der Sache ist er der Ansicht, daß weder Grundrechte der Beschwerdeführerin noch solche ihres Vaters verletzt seien. § 1266 Abs. 1 RVO sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Im übrigen möge das Urteil in einer Reihe von Punkten zu Bedenken Anlaß geben; jedoch sei eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hält § 1266 Abs. 1 RVO für verfassungsgemäß und die hilfsweise vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die beklagte Landesversicherungsanstalt meint, die Verfassungsbeschwerde sei in allen Punkten nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsbeschwerde 1 BvR 407/72.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Ehefrau des jetzt 60 Jahre alten Beschwerdeführers starb im April 1968 im Alter von 42 Jahren. Sein Verdienst hatte von Juli 1966 bis Juni 1967 durchschnittlich 908.- DM monatlich betragen. Hinzu kam eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe von rund 200.- DM im Monat. Die Ehefrau hatte von Januar 1966 bis Juni 1967 einen Monatsverdienst von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_180&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durchschnittlich 730.- DM gehabt. Anschließend war sie arbeitsunfähig krank und bezog Krankengeld in Höhe von 650.- DM monatlich, zeitweise auch Hausgeld. Die im Haushalt der Eheleute lebende, im Jahre 1947 geborene Tochter des Beschwerdeführers verdiente 600.- DM im Monat und beteiligte sich an der Hausarbeit nicht.
&lt;p&gt;Das Landessozialgericht wies die Klage auf Witwerrente rechtskräftig ab, weil die Ehefrau den Familienunterhalt in der hier maßgeblichen letzten Zeit vor ihrer Erkrankung nicht überwiegend bestritten habe. Der Wert der Hausarbeit sei unter Berücksichtigung der Mithilfepflicht des Mannes und der bescheidenen Wohnverhältnisse nicht so hoch anzusetzen, daß er die Einkommensdifferenz zwischen 730.- DM und 1 108.- DM pro Monat unter den Eheleuten habe ausgleichen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer greift unmittelbar das Urteil des Landessozialgerichts, mittelbar § 1266 Abs. 1 RVO an, den er wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für verfassungswidrig hält. Hilfsweise rügt er deren Verletzung durch die gerichtliche Bewertung der Hausarbeit. Das Landessozialgericht habe die Arbeit der Frau als Hausfrau nach ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigen und dazu selbst die für eine Ersatzkraft erforderlichen Mittel feststellen müssen. Statt dessen sei es ohne weiteres von den Feststellungen des Sozialgerichts ausgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung macht namens der Bundesregierung geltend, der Rechtsweg erscheine nicht erschöpft, soweit der Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Bewertung der Haushaltsführung seiner Ehefrau geltend mache. Im übrigen hält er die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hält § 1266 Abs. 1 RVO für vereinbar mit dem Grundgesetz. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn das Landessozialgericht unter Berücksichtigung des Zuschnitts des Haushalts und der Belastung der verstorbenen Ehefrau durch ihre Erwerbstätigkeit festgestellt habe, daß der Wert der von ihr erbrachten Hausarbeit keinesfalls mehr als 370.- DM monatlich betragen haben könne.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_181&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsbeschwerde 1 BvR 37/73.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der jetzt 41 Jahre alte Beschwerdeführer begehrt Witwerrente aus der Angestelltenversicherung seiner im Januar 1970 im Alter von 32 Jahren verstorbenen Ehefrau. Er hatte in dem maßgeblichen Zeitraum einen monatlichen Nettoverdienst von 1028.- DM, während seine Ehefrau 833.- DM netto im Monat verdiente.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landessozialgericht wies die Klage rechtskräftig ab, weil die Ehefrau den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten habe. Unter Berücksichtigung der Mithilfepflicht des Ehemannes im Haushalt, der kleinen Wohnung und der sonstigen Verhältnisse, unter denen die Eheleute lebten, habe der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau nicht überwogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die gerichtlichen Entscheidungen. Er sieht sich durch die Anwendung des § 43 Abs. 1 AVG in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er meint, die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur Erwerbstätigkeit der Ehefrau in seinem Urteil vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1) seien überholt. Im übrigen sei der Gesetzgeber mit der Abschaffung der Beitragserstattung an weibliche Versicherte im Falle der Heirat (Art. 1 § 2 Nr. 11 Finanzänderungsgesetz 1967) vom Regelfall der Hausfrauen-Ehe abgerückt. Schließlich sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenversorgung (BVerfGE 21, 329) zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen und die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1) steht der Zulässigkeit der Vorlagen nicht entgegen. Das Sozialgericht hat Gründe dafür dargelegt, daß die Bindungswirkung der früheren Entscheidung nicht die erneute Vorlage hindert, ob die genannte Bestimmung auch jetzt noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 33, 199 [203]). Die erneute Vorlage des bereits früher für verfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_182&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mäßig erklärten § 43 Abs. 1 AVG ist schon deshalb zulässig, weil das vorlegende Gericht hinreichend dargelegt hat, daß sich seit dem früheren Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein Wandel in der Auslegung des § 1356 Abs. 1 BGB vollzogen hat und daß die Zahl der selbständig erwerbstätigen Ehefrauen gegenüber den im früheren Urteil getroffenen Feststellungen inzwischen ganz erheblich angestiegen ist.
&lt;p&gt;a) Das Bundesverfassungsgericht hat in der früheren Entscheidung (BVerfGE 17, 1 [20 ff.]) seine Auffassung, daß die Einbuße der Witwe an Unterhaltsstandard von der des Witwers verschieden sei und die Witwe deshalb eines erhöhten sozialen Schutzes bedürfe, darauf gestützt, daß der Frau die Haushaltsführung vom Gesetz zur ersten Pflicht gemacht sei; davon könne sich auch eine selbst Erwerbstätige nicht ohne Einwilligung ihres Mannes dadurch gleichsam loskaufen, daß sie einen Geldbetrag zur Verfügung stelle. Als Ausgleich für den primären Unterhaltsbeitrag der erwerbstätigen Ehefrau habe der Ehemann einen entsprechend höheren Geldbeitrag zum Familienunterhalt beizusteuern als die Frau. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Bundesverfassungsgericht damals zu dem Ergebnis gelangt, die Auswirkungen des Todes des Ehemannes auf den Unterhaltsstandard der Witwe seien bei der erwerbstätigen Frau im Grunde nicht anders als bei der verwitweten Hausfrau. In beiden Fällen sei das, was die Frau an hausfraulichen Leistungen bisher für den Ehemann erbracht habe, durch den Tod des Mannes gegenstandslos geworden und anderweitig unverwertbar, so daß der Ausfall seiner Geldleistungen durch den Fortfall ihrer Hausfrauenleistungen wirtschaftlich nicht ausgeglichen werde. Diese Ausführungen beruhen auf der damals herrschenden Auslegung des § 1356 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus dieser Bestimmung schloß die vom Bundesverfassungsgericht damals zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (MDR&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_183&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1959, S. 480), daß die Pflichten der Frau in Ehe und Familie Vorrang vor dem Recht auf Erwerbstätigkeit hätten; die Erwerbstätigkeit entbinde die Frau von ihrer Haushaltsführungspflicht weder ganz noch auch nur zum Teil. Im Schrifttum wurde damals die Auffassung vertreten, bei § 1356 Abs. 1 BGB handele es sich um eine Vorschrift zwingenden Rechts (vgl. z. B. Lauterbach in Palandt, BGB-Kommentar, bis zur 27. Aufl., 1968, § 1356, Anm. 1; Hübner, FamRZ 1962, S. 1 [4]).
&lt;p&gt;Heute ist diese Ansicht aufgegeben. Nach allgemeiner Meinung unterliegt die Aufgabenteilung in der Ehe in erster Linie der freien Entscheidung der Ehegatten, die lediglich im Kindeswohl (vgl. § 1666 BGB) ihre Grenze findet (vgl. Lauterbach in Palandt, a.a.O., ab 28. Aufl., 1969, § 1356, Anm. 1; Hübner in Staudinger Kommentar zum BGB, 10./11. Aufl., 1964, § 1356, Rdnr. 17). Damit ist es aber nicht mehr möglich, auch die erwerbstätige Ehefrau in jedem Fall als nach § 1356 BGB zur Haushaltsführung verpflichtet anzusehen. Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß die erwerbstätige Ehefrau von ihrer Pflicht zur Haushaltsführung teilweise oder auch ganz entlastet sein kann (vgl. BGH, NJW 1971, S. 1983; BGHZ 56, 389). So heißt es in der letztgenannten Entscheidung wörtlich (S. 393): &quot;Die Haushaltsführung ist Unterhaltsleistung und steht den anders gearteten Unterhaltsleistungen rechtlich gleich. Sie obliegt nunmehr auch nicht immer der Frau, sondern im Falle ihrer vollen oder teilweisen Erwerbstätigkeit oder bei Überlastung je nach den Umständen ganz oder teilweise dem Manne.&quot; Dieser gewandelten Auffassung über die Rollenverteilung von Mann und Frau in der Ehe trägt auch der Entwurf der Bundesregierung über ein Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (BRDrucks. 260/73) Rechnung. Er verzichtet in § 1356 BGB auf ein gesetzliches Leitbild der Ehe und überläßt die Aufgabenteilung einschließlich der Haushaltsführung allein dem Einvernehmen der Ehegatten. Der geschilderte Wandel in der Auslegung des § 1356 Abs. 1 BGB kann bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 43 Abs. 1 AVG zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_184&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einem Ergebnis führen, das von der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
&lt;p&gt;b) Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung dargelegt (S. 23 ff.), daß die verschiedene Regelung der Witwen- und Witwerrente in manchen Fällen zu einer Bevorzugung der erwerbstätigen Witwe führe. Es erhielten nämlich auch die Witwen Hinterbliebenenrente, bei denen der Tod des Mannes keine einschneidende wirtschaftliche Einbuße mit sich gebracht habe und demnach ein Bedarf an Ersatz eingebüßten Unterhalts durch eine Rente ebensowenig bestehe wie typischerweise beim Witwer. Jedoch sei eine solche Bevorzugung eines Teiles der Witwen verfassungsrechtlich unter anderem deshalb vertretbar, weil die Zahl der infolge der Typisierung bevorzugten Frauen einen &quot;mäßigen Prozentsatz&quot; nicht übersteige. Bei dieser Bewertung ist das Bundesverfassungsgericht von der damals letzten voll ausgewerteten Volks- und Berufszählung (September 1950) ausgegangen. Danach waren 22,5% der verheirateten Frauen erwerbstätig. Nach Abzug von etwa 15% der Frauen, die als mithelfende Familienangehörige tätig waren, ist das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß lediglich 7,5% der verheirateten Frauen abhängig beschäftigt oder als Selbständige berufstätig waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei gleicher Berechnungsweise ergibt sich für das Jahr 1973 ein erheblicher Anstieg dieser Zahl und insofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Nach Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes war die Gesamterwerbsquote bei den verheirateten Frauen auf 37,7% angestiegen, der Anteil der mithelfenden Familienangehörigen auf 7,6% gesunken. Demnach waren rund 30% der verheirateten Frauen als abhängig Beschäftigte oder Selbständige tätig. Damit hat sich der Anteil der in dieser Weise erwerbstätigen verheirateten Frauen zwischen 1950 und 1973 vervierfacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Selbst wenn der Rechtsweg nicht in allen Fällen erschöpft sein sollte, brauchen hieraus mit Rücksicht auf die gleichzeitig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_185&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anhängigen Normenkontrollverfahren keine Bedenken gegen die Zulässigkeit hergeleitet zu werden.
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 297/71 kann den Anspruch ihres verstorbenen Vaters als dessen Sonderrechtsnachfolgerin (§ 1288 Abs. 2 RVO) mit der Verfassungsbeschwerde weiterverfolgen (vgl. BVerfGE 36, 102 [112]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Auch die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 37/73 ist zulässig (vgl. BVerfGE 20, 257 [266]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  E.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Entscheidung, daß § 43 Abs. 1 AVG und § 1266 Abs. 1 RVO mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, kann gegenwärtig nicht getroffen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht insofern verletzt, als der Witwer in der Sozialversicherung anders behandelt wird als der Witwer in der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung. Während der Witwer nach § 43 Abs. 1 AVG, § 1266 Abs. 1 RVO Witwerrente nur erhält, wenn seine verstorbene Frau den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat, steht dem Witwer einer Beamtin ohne eine solche oder ähnliche erschwerende Voraussetzung Witwergeld zu (§ 132 BGB, § 78 BRRG). Jedoch ist die verschiedene Behandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil beide Regelungen wegen der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung nicht vergleichbar sind (BVerfGE 21, 329).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die verschiedene Behandlung von Mann und Frau bei der Hinterbliebenenrente aus der Sozialversicherung ist an Art. 3 Abs. 2 und 3 GG zu messen. Danach ist sie nur dann erlaubt, wenn der sich aus dem Geschlecht ergebende biologische oder funktionale Unterschied das zu regelnde Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_186&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sind oder zumindest vollkommen zurücktreten (BVerfGE 15, 337 [343]; 21, 329 [343 f.]; 31, 1 [4 f.]). Im Bereich des allgemeinen Gleichheitssatzes genügt es zwar, daß für eine differenzierende Regelung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, die dem Gerechtigkeitsgefühl entsprechen und keine Willkür erkennen lassen. Anders liegt es aber dort, wo die Verfassung selbst den Gleichheitssatz konkretisiert hat wie insbesondere in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Hier hat das Grundgesetz verbindlich ausgesprochen, welche Lebensverhältnisse eine verschiedene Behandlung nicht gestatten (BVerfGE 15, 337 [343] mit Nachweisen). Die Prüfung nach diesen Grundsätzen spricht dafür, daß die beanstandeten Bestimmungen in ihrer derzeitigen Gestalt auf die Dauer nicht aufrechterhalten bleiben können. Jedoch hat der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht verletzt, wenn er bislang noch keine Änderungen vorgenommen hat.
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner früheren Entscheidung dargelegt, daß die als Hinterbliebenenrenten erbrachten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Unterhaltsersatz darstellen. Es hat das insbesondere damit begründet, daß in der Sozialversicherung das Versicherungsprinzip durch zahlreiche Regelungen abgewandelt sei, die einen sozialen Ausgleich herbeiführten (BVerfGE 17, 1 [8 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorlegende Gericht vertritt demgegenüber die Ansicht, die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Angestelltenversicherung durch das Finanzänderungsgesetz 1967 (hierzu BVerfGE 29, 221) habe mit der Einbeziehung besser verdienender Kreise dem Versicherungsgedanken wieder mehr Gewicht verschafft und entsprechend die soziale Komponente zurückgedrängt. Das trifft nicht zu. Die Erweiterung der Versichertengemeinschaft um die höher verdienenden Angestellten und die Öffnung der Rentenversicherung für weitere Personengruppen durch das Rentenreformgesetz -- RRG -- vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) haben die Besonderheiten des Rentenversicherungsrechts nicht berührt, auf die das Bundesverfassungsgericht seinerzeit den Unterhaltsersatzcharakter gestützt hat. Sie gelten vielmehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_187&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jetzt für noch weitere Bevölkerungskreise. Auch manche gesetzlichen Neuregelungen der vergangenen Jahre lassen das &quot;fürsorgerische Prinzip&quot; (BVerfGE 17, 1 [10]) erkennen. Insbesondere die &quot;Rente nach Mindesteinkommen&quot;, also die Rentenanhebung bei Rentnern mit früher niedrigem Verdienst, aber langer Versicherungszeit (Art. 2 §§ 55a und 55b ArVNG, eingefügt durch Art. 2 § 1 Nr. 15 RRG, sowie Art. 2 §§ 54a bis 54c AnVNG, eingefügt durch Art. 2 § 2 Nr. 17 RRG) gehört in diesen Zusammenhang, da sie das Prinzip des sozialen Ausgleichs zwischen höherem und niedrigem Verdienst wieder zur Geltung gebracht hat.
&lt;p&gt;2. Obwohl sich ein Wandel in der Wertung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche abzeichnet, durfte daher der Gesetzgeber bislang weiterhin vom Unterhaltsersatzcharakter der Hinterbliebenenrente ausgehen und den Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten davon abhängig machen, daß der Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat. Beschreitet er diesen Weg jedoch nur beim Mann und unterstellt er den Unterhaltsbedarf bei der Frau schlechthin, so kann eine solche Regelung vor Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nur bestehen, wenn die Unterhaltslage beim Tod des Ehegatten durch den aus dem Geschlecht sich ergebenden funktionalen Unterschied so entscheidend geprägt wird, daß gemeinsame Elemente nicht zu erkennen sind oder vollkommen zurücktreten. Das war, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 17, 1) festgestellt hat, im Jahre 1963 der Fall. Seitdem sind Wandlungen, insbesondere hinsichtlich des Erwerbsverhaltens der verheirateten Frauen als auch hinsichtlich der Bedarfslage beim Tod eines Ehegatten eingetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die vorliegende Entscheidung ergeht zu einer Zeit, in der sich das frühere Verständnis der Rolle der Frau in Ehe und Familie zu verändern begonnen hat. In Rechtsprechung und Literatur wird, wie dargelegt, heute nicht mehr angenommen, daß die Frau in erster Linie Hausfrau sein müsse. Vielmehr werden auch andere Gestaltungsmöglichkeiten anerkannt. Dieser Entwicklung will der Gesetzgeber bei der Reform des Ehe- und Fa&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_188&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
milienrechts durch eine Änderung des § 1356 BGB Rechnung tragen. Er hat sie im Sozialversicherungsrecht bereits etwa dadurch berücksichtigt, daß seit 1968 eine Beitragserstattung an Frauen bei Heirat nicht mehr möglich ist. Bisher ist die familienrechtliche Neugestaltung jedoch noch nicht verwirklicht. Auch in der Bevölkerung hat sich eine so grundsätzliche Abkehr vom früheren Rollenverständnis der Frau noch nicht allgemein durchgesetzt. Die rechtliche und tatsächliche Entwicklung befindet sich im Fluß.
&lt;p&gt;b) Es wird vorgebracht, der Unterschied im Bedarf nach Unterhalt bei Witwe und Witwer habe sich dadurch entscheidend geändert, daß der Witwer wegen der Lage auf dem Arbeitsmarkt und wegen der gestiegenen Lohnkosten für häusliche Dienstleistungen erheblich mehr als früher aufwenden müsse. Daran ist richtig, daß häusliche Dienstleistungen heute weniger verfügbar und teurer sind als früher. Dafür ist aber in mancher Hinsicht wenigstens ein gewisser Ausgleich für den Witwer einhergegangen. Löhne, Gehälter und Renten sind gestiegen. Die Hausarbeit läßt sich heute zu einem Teil eher durch Einsatz moderner Geräte erledigen; der Witwer ist nicht mehr in jedem Fall in demselben Ausmaß wie früher auf eine Hilfe angewiesen. Der gestiegene Lebensstandard hat schließlich den Wert der Unterhaltsleistung, die der Witwer seiner Ehefrau früher erbracht und die er durch ihren Tod erspart hat, steigen lassen. Demnach hat sich die Bedarfslage beim Witwer jedenfalls nicht so allgemein und nachhaltig verschlechtert, daß er schon aus diesem Grunde so behandelt werden müßte wie die Witwe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Ebenso läßt sich noch keine Besserung in der Bedarfslage der Witwe feststellen, die schon jetzt dazu zwingt, die früher hingenommene Typisierung als schlechthin unhaltbar anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erwerbstätigkeit ist bei den verheirateten Frauen zwar erheblich angestiegen, jedoch nach wie vor nicht allgemein üblich geworden. Rund 70% der verheirateten Frauen gingen, wie der Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf entsprechende Berechnungen des Statistischen Bundesamtes mitgeteilt hat, auch im Jahre 1973 keiner&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_189&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eigenen Erwerbstätigkeit als abhängig Beschäftigte oder Selbständige nach. Sie waren also ausschließlich Hausfrau, nur wenige zusätzlich mithelfende Familienangehörige. Auf all diese Frauen trifft das, was das Bundesverfassungsgericht früher über die ungünstige Unterhaltssituation der Frau beim Tode ihres Mannes ausgeführt hat, weiterhin zu.
&lt;p&gt;Anders kann es sich bei den etwa 30% der verheirateten Frauen verhalten, die einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen. In diesen Fällen ergibt sich aus dem Geschlecht des Ehegatten nicht ohne weiteres ein Unterschied, der eine verschiedene Behandlung bei der auf Unterhaltsersatz abzielenden Hinterbliebenenrente rechtfertigt. Vielmehr kommen hier die Fälle vor, in denen der Witwer gegenüber der Witwe benachteiligt wird, weil er nur dann eine Hinterbliebenenrente erhält, wenn seine Frau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat, während im umgekehrten Fall die Witwe ohne eine entsprechende Voraussetzung in den Genuß der Rente gelangt. Es liegt ebenso eine Benachteiligung der Frau in dem Sinn vor, daß sie durch ihre Beiträge zur Sozialversicherung nicht eine ebensolche Versorgung ihres Mannes für den Fall ihres Todes erreicht wie der Mann, der mit seinen Beiträgen für die Zeit nach seinem Tode immer auch seine Frau sichert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat Fälle dieser Ungleichbehandlung von Mann und Frau in seiner früheren Entscheidung hingenommen, weil bereits der Anteil der selbst Erwerbstätigen unter den verheirateten Frauen mit 7,5% so gering war, daß er im Rahmen einer die Frau bevorzugenden, typisierenden Betrachtungsweise keine Berücksichtigung verlangte. Gleiches läßt sich bei dem heute erheblich höheren Prozentsatz nicht mehr sagen. Er führt schon in der Gegenwart dazu, daß mehr verheiratete Frauen Rentenversicherungsbeiträge leisten, die nicht die gleiche Hinterbliebenenversorgung begründen wie gleiche Beiträge verheirateter Männer. Andererseits besagt der Anstieg der Erwerbsquote allein noch nicht, daß sich schon jetzt für alle Frauen in gleichem Ausmaß der Bedarf nach Unterhalt beim Tode des Ehe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_190&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mannes verringert habe. Dagegen spricht zunächst, daß die weitaus größte Zahl der Witwen bei der erstmaligen Bewilligung der Witwenrente schon im vorgerückten Alter steht, während die allgemeine Steigerung der Erwerbsquote bei den verheirateten Frauen vor allem auf einer erheblichen Zunahme der Erwerbstätigkeit bei jüngeren und nur einer verhältnismäßig geringen bei älteren Frauen beruht (vgl. Arbeits- und sozialstatistische Mitteilungen, herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, 1972, S. 107, Übersicht &quot;Verheiratete Frauen&quot;). Damit wirkt sich der Anstieg der Erwerbsquote auf den Unterhaltsbedarf der Witwe im allgemeinen nicht sogleich, sondern erst mit beträchtlicher zeitlicher Verzögerung aus, nämlich dann, wenn die in der Vergangenheit und Gegenwart jüngeren verheirateten Frauen mit ihrer hohen Erwerbsquote künftig in zunehmender Zahl Witwe werden und noch erwerbstätig sind oder selbst schon Rente aus eigener Versicherung beziehen. Aus dem veränderten Erwerbsverhalten ohne weiteres auf ein entsprechendes, schon eingetretenes Sinken des Unterhaltsbedarfs zu schließen, geht darüber hinaus deshalb fehl, weil verheiratete erwerbstätige Frauen durchschnittlich weniger verdient haben und verdienen als Männer oder unverheiratete Frauen und sie deshalb und weil sie regelmäßig eine kürzere Versicherungszeit aufweisen, eine geringere Rente aus eigener Versicherung erhalten. Die Ursachen hierfür sind vielschichtig. Verheiratete Frauen haben nicht selten eine weniger qualifizierte, weil wegen der Eheschließung kürzere Berufsausbildung als Männer oder unverheiratete Frauen aufzuweisen. Infolge von Unterbrechungen der Berufstätigkeit aus familiären Rücksichten, vor allem aus Anlaß der Geburt eines Kindes, stehen sie im Durchschnitt anderen an Berufserfahrung, Dauer der Betriebszugehörigkeit und besonderer Belastbarkeit mit beruflichen Aufgaben nach. Aus den genannten Gründen sind viele verheiratete Frauen nur teilzeitbeschäftigt. Gerade auf eine erhebliche Zunahme der Teilzeitbeschäftigung ist aber der starke Anstieg der Erwerbsquote hauptsächlich zurückzuführen. Schließlich mag auch eine Unterbewertung der
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_191&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Arbeit der Frau eine Rolle gespielt haben. Alles das wirkt sich zusammengenommen deutlich lohn- und rentenmindernd aus.
&lt;p&gt;Insgesamt gesehen liegen wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden Umstände und der recht verschiedenen familiären Verhältnisse keine genauen Berechnungen darüber vor, in wie vielen Fällen aufgrund der geltenden Regelung Witwen gegenüber Witwern in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt werden. Die gestiegene Erwerbsquote deutet aber darauf hin, daß es mehr sind als 1950 und 1963. Diese Entwicklung wird sich voraussichtlich fortsetzen, weil die stärker erwerbstätigen jüngeren Jahrgänge allmählich zu Leistungsempfängern werden und manche Ursachen für den geringeren Arbeitsverdienst und die kürzere Versicherungszeit verheirateter Frauen in ihrer Wirksamkeit nachzulassen scheinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Ein bestimmter Trend der Entwicklung ist also erkennbar; ob sie geradlinig und rasch verlaufen wird, läßt sich nicht vorhersehen. Der Gesetzgeber wird seine Maßnahmen mit all ihren Implikationen für andere Bereiche darauf einstellen müssen. Für eine Neuregelung kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, die sämtlich mit Schwierigkeiten verbunden sind; zur Vorbereitung seiner Entscheidung muß dem Gesetzgeber hinreichend Zeit gelassen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Um einen etwaigen Verstoß gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu vermeiden, könnte der Gesetzgeber, anstatt nach dem Geschlecht des hinterbliebenen Ehegatten zu differenzieren, darauf abstellen, ob im Einzelfall der (männliche oder weibliche) Versicherte den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat. Damit würde die erschwerende Voraussetzung für die Bewilligung der Witwerrente auf die Witwenrente ausgedehnt. Das könnte jedoch wegen der zu treffenden, mitunter schwierigen und zeitraubenden Feststellungen zu einer wesentlichen Verzögerung in der Bearbeitung von Anträgen auf Hinterbliebenenrente führen. Auch könnten einer solchen Regelung sozialpolitische Bedenken entgegenstehen. Wenn nämlich -- wie bei der Rechtsprechung zur Witwerrente -- der letzte wirtschaftliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_192&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dauerzustand vor dem Tode des Ehegatten dafür maßgebend wäre, ob die erschwerende Voraussetzung (überwiegendes Bestreiten des Familienunterhalts) vorliegt, müßte eine Witwenrente in den nicht seltenen Fällen versagt werden, in denen der Mann zuletzt erwerbsunfähig oder nur begrenzt arbeitsfähig war und die Frau den Familienunterhalt in dieser Zeit überwiegend bestritten hat. Damit wäre die Witwe auf ihr eigenes, gegenüber Männern in der Regel geringeres Erwerbseinkommen oder eine oft unzureichende Rente aus eigener Versicherung (falls ihr überhaupt eine solche zusteht) verwiesen.
&lt;p&gt;Umgekehrt könnte der Gesetzgeber die heute nur für Witwen geltende Regelung auf Witwer übertragen. Das hätte den Vorzug größerer Praktikabilität für sich, da sowohl bei der Witwen- als auch bei der Witwerrente die Prüfung der erschwerenden Voraussetzung entfiele. Jedoch würde eine solche Regelung zu einer erheblichen Steigerung der jetzt nur verschwindend kleinen Zahl der Witwerrenten und damit zu einem beträchtlichen finanziellen Mehraufwand führen, der für die gesetzliche Rentenversicherung schwerwiegende Folgen auf der Einnahmenseite (Beitragserhöhungen) oder auf der Ausgabenseite (Rentenkürzungen) nach sich ziehen müßte. Außerdem würde eine unbedingte Witwerrente den Unterschied zwischen Mann und Frau in Verdienst und Rente verstärken. Die Witwe bekäme zu dem in der Regel niedrigeren eigenen Erwerbseinkommen oder -- falls ihr überhaupt ein Rentenanspruch zusteht -- zu einer in der Regel niedrigen Rente aus eigener Versicherung wie nach geltendem Recht die -- im Vergleich zur Witwerrente allerdings oft verhältnismäßig höhere -- Witwenrente hinzu; der Witwer erhielte neben seinem höheren Arbeitsverdienst oder seiner eigenen höheren Rente im Gegensatz zum geltenden Recht auch noch die in der Regel allerdings niedrige Witwerrente.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber könnte schließlich von der bisherigen Systematik, die den Hinterbliebenenrenten zugrunde liegt, überhaupt abgehen und ganz andere Kriterien als Voraussetzung für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente einführen. Zu denken wäre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_193&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
etwa daran, daß derjenige überlebende Ehegatte Hinterbliebenenrente erhalten soll, der durch Betreuung der Kinder oder eigene Erwerbsunfähigkeit gehindert ist oder gewesen ist, überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ferner könnte danach differenziert werden, inwieweit der hinterbliebene Ehegatte durch Alter, Berufsunfähigkeit oder Aufgaben in der Familie noch in der Lage ist, wenigstens eine Teilzeitbeschäftigung oder eine nicht seiner Ausbildung entsprechende und geringer bezahlte Tätigkeit auszuüben. Damit würde die Hinterbliebenenversorgung in der Rentenversicherung die Funktion einer Ausgleichsleistung für Tatbestände erhalten, in denen aus sozialpolitisch vertretbaren Gründen von der Witwe oder dem Witwer eine Erwerbstätigkeit gar nicht oder nur zum Teil erwartet werden kann. Die Ermittlung solcher Tatbestände wäre allerdings zeitraubend und aufwendig.
&lt;p&gt;Schließlich sind in diesem Zusammenhang die Pläne zum Aufbau einer eigenständigen Sicherung der Frau in der Rentenversicherung zu berücksichtigen. Sie hängen mit der Reform des Ehe- und Familienrechts zusammen und setzen langfristige Vorarbeiten zur Lösung der vielschichtigen gesellschaftlichen, sozialpolitischen und finanziellen Fragen voraus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vorstehenden Ausführungen zeigen zusammenfassend: In einer typischen Übergangsphase, in der sich die Rolle der Frau in Ehe und Familie rechtlich und tatsächlich zu wandeln begonnen hat, die Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen ist, steht der Gesetzgeber bei der Beantwortung der Frage, welchen Einfluß die sich vollziehenden Änderungen auf den Unterhaltsbedarf der Frau nach dem Tod ihres Mannes haben und wie sich die geltende Regelung jetzt auswirkt, sowie auch bei der Suche nach befriedigenderen und praktikablen Ersatzlösungen vor einer ungewöhnlich schweren Aufgabe. Die tatsächlich zu analysierenden Verhältnisse und rechtlich befriedigend zu lösenden Probleme werden von vielen familiären, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten beeinflußt, von denen jede einzelne wieder einem ständigen Wandel unterliegt. Hinzu kommt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_194&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß die Regelung über die Hinterbliebenenrenten wegen ihrer Bedeutung für weite Bevölkerungskreise und wegen ihrer beträchtlichen finanziellen Auswirkungen kurzfristigen Versuchslösungen nicht zugänglich ist, sondern auf längere Sicht mit der gebotenen Umsicht und auf wenigstens einigermaßen abgesicherten Grundlagen in die Wege geleitet werden muß.
&lt;p&gt;b) Diese Reformaufgabe, die an die Grundlagen der Rentenversicherung rührt und die -- trotz der hier vorliegenden besonderen Verhältnisse -- möglicherweise auch Auswirkungen auf die Beamtenversorgung haben wird, kann nur der Gesetzgeber leisten. Dafür muß ihm ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, während der er sich noch mit Typisierungen und Generalisierungen behelfen darf. Nach der geschichtlichen Entwicklung der Hinterbliebenenversorgung, deren hier in Frage stehender Teil erst vor einem guten Jahrzehnt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs. 1 AVG (BVerfGE 17, 1) als verfassungsrechtlich einwandfrei befunden worden ist, kann dem Gesetzgeber im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entgegengehalten werden, daß er noch keine Regelung geschaffen hat, die auch für die Zukunft vor dem Maßstab des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG Bestand hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat sich insbesondere nach der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm eingestellt und sich darauf einstellen dürfen. Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung würde jedoch dann bestehen, wenn er es unterließe, sich in Zukunft intensiv um eine sachgerechtere Lösung zu bemühen, welche die sich in Richtung auf die Verfassungswidrigkeit hin bewegenden Wirkungen der gegenwärtigen Regelung auffangen würde (vgl. BVerfGE 33, 171 [189 f.]). Aus dieser Situation ist somit jetzt ein Verfassungsauftrag für den Gesetzgeber abzuleiten, eine Neuregelung vorzusehen, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für die weitere Zukunft ausschließt. Für eine solche Regelung sind angesichts der geschilderten Schwierigkeiten umfangreiche und zeitraubende Vorarbeiten erforderlich. Das Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_195&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verfassungsgericht geht jedoch davon aus, daß die Neuregelung bis zum Ende der übernächsten Legislaturperiode in Kraft gesetzt werden müßte.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  F.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Verfassungsbeschwerden sich gegen die Urteile wenden, weil diese eine verfassungswidrige Norm angewandt hätten, können sie keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Bestimmungen nach dem zuvor Gesagten derzeit noch anwendbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Beschwerdeführer hilfsweise rügen, die angefochtenen Entscheidungen hätten § 43 Abs. 1 AVG oder § 1266 Abs. 1 RVO verfassungswidrig angewandt, sind ihre Verfassungsbeschwerden ebenfalls unbegründet. Die Beurteilung, wer im konkreten Fall den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat, obliegt den zuständigen Behörden und Fachgerichten. Sie müssen jedoch dabei die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere in der Entscheidung BVerfGE 17, 1 (16 f.), aufgestellten Kriterien beachten, wozu vor allem gehört, daß der Beitrag der Frau zur Haushaltsführung und Betreuung der Kinder angemessen bewertet wird. Daß die Gerichte dies außer acht gelassen haben, läßt sich nicht erkennen. Ob ihre Ausführungen in jeder Richtung zutreffend sind, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei der besonderen Fallgestaltung erschien es angebracht, von der in § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und auch § 1266 Abs. 1 RVO als mit dem Grundgesetz vereinbar zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_196&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Obwohl die Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen waren, erschien es angemessen, gemäß § 34 Abs. 3 BVerfGG anzuordnen, daß die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Denn die Beschwerdeführer haben mit ihren Verfassungsbeschwerden jedenfalls erreicht, daß dem Gesetzgeber aufgegeben wurde, eine Neuregelung der Voraussetzungen von Witwen- und Witwerrente in Angriff zu nehmen.
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3952&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 12:22:40 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71, 2 BvL 10/73, 2 BvL 14/73	  </title>
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&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 22. Januar 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den verbundenen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung des Sechsten Änderungsgesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) - a) Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. Mai 1973 - III A 227/72 -, c) Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juni 1973 - XII - 4248/69.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 46 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung von Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 56) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) vom 19. März 1956 (BGBl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_129&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
I S. 114) - im folgenden: SG (Fassung 1956) = SG (F. 1956) - konnte ein Berufssoldat jederzeit seine Entlassung verlangen. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 20. März 1960 (BGBl. I S. 206) - 3. ÄndGSG - erhielt § 46 Abs. 3 Satz 1 SG folgende, noch heute geltende Fassung:
&lt;p&gt;Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen, der Berufsoffizier bis zum Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier jedoch nur, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Berufssoldat ist, wer sich freiwillig verpflichtet hat, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 SG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Für den Fall der Entlassung auf eigenen Antrag bestimmte § 46 Abs. 4 SG (F. 1956):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von gleicher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung entlassen wird, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung ersetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) - 6. ÄndGSG - erhielt § 46 Abs. 4 SG folgende Fassung (F. 1968):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunder war und der auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung entlassen wird, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Auf die Erstattung der Kosten kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 46 Abs. 4 SG (F. 1968) trat aufgrund von Artikel 2 des 6. ÄndGSG am 14. Januar 1968 in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) In der Begründung des Entwurfes des 6. ÄndGSG (BTDrucks. V/1713) wurde u. a. dargelegt: Die Regelung von § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) habe nicht verhin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_130&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dern können, daß allein im Jahre 1966 14 Jet-Piloten, deren dreijährige Spezialausbildung rund 25 Millionen DM gekostet habe, zu Fluggesellschaften abgewandert seien. Schon dieser der Zahl nach geringe Abgang an qualifiziertem fliegerischem Personal vermindere die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe. Wegen des steigenden Personalbedarfs der Fluggesellschaften sei mit einer noch zunehmenden Abwanderung zu rechnen. Auch auf anderen Spezialgebieten führe das vorzeitige Ausscheiden der Soldaten zu einer spürbaren Verschärfung der ohnehin angespannten Personallage der Bundeswehr. Der hohen Bezahlung in der freien Wirtschaft könne die Bundeswehr nichts Gleichwertiges entgegensetzen.
&lt;p&gt;Im Schriftlichen Bericht des Verteidigungsausschusses zum 6. ÄndGSG (BTDrucks. V/2214) wurde ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verteidigungsausschuß habe im Einvernehmen mit dem Innenausschuß dem Regierungsentwurf zugestimmt. Dafür sei einmal maßgebend gewesen, daß die Haushaltslage eine sparsame Verwendung der Haushaltsmittel auch bei den Kosten der militärischen Ausbildung erfordere. Ferner sei zu vermeiden, daß die Personallage und damit die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine in ihrer Tendenz steigende Zahl von abwandernden Fachkräften weiter beeinträchtigt werde. Die Bestimmung solle also in erster Linie vorbeugend die Abwanderung solcher Kräfte verhindern und erst in zweiter Linie die Rückforderung der Ausbildungskosten ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Der am 14. Januar 1936 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens zu 2 BvL 51/71, K ..., war vom 1. Oktober 1958 bis zum 31. Juli 1970 Soldat der Bundeswehr, seit dem 1. Oktober 1960 als Berufsoffizier. Während der Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. Oktober 1962 besuchte er die Höhere Technische Schule der Luftwaffe in Neubiberg. Am 27. Oktober 1962 bestand er die Ingenieurprüfung in der Fachrichtung Fernmelde-, Funk- und Radartechnik. Ihm wurde die Berechtigung verliehen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_131&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Bezeichnung &quot;Ingenieur (grad.)&quot; zu führen. Auf seine Anträge vom 27. Mai 1970 und 26. Juni 1970 wurde er mit Wirkung vom 31. Juli 1970 aus der Bundeswehr entlassen.
&lt;p&gt;Eine Dienstzeit von gleicher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung im Sinn von § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) hatte er bereits am 30. November 1965 abgeleistet (3 Jahre und 1 Monat), also vor Inkrafttreten von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968). Eine Dienstzeit von dreifacher Dauer im Sinn von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) wäre erst am 31. Januar 1972 vollendet worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Festsetzungsbescheid vom 15. Oktober 1970 setzte der Bundesminister der Verteidigung aufgrund von § 46 Abs. 4 SG (F. 1968) die vom Kläger zu erstattenden Kosten des Ingenieurstudiums auf 9001.- DM fest und führte zur Begründung aus: Die Gesamtkosten für das Studium des Klägers beliefen sich aufgrund einer Kostenermittlung auf 57 877.- DM. Darin seien auf den Kläger anteilig umgelegte allgemeine Ausbildungskosten in Höhe von 56 076. DM und persönliche Nebenausgaben in Höhe von 1 801.- DM enthalten. Da dieser Betrag die Kosten übersteige, die ein Angehöriger der Bundeswehr erstatten müsse, der unter Gewährung einer Studienbeihilfe an einer Ingenieurschule außerhalb der Bundeswehr ausgebildet worden sei, erscheine es gerechtfertigt, auch vom Kläger nur einen Betrag in Höhe der Studienbeihilfen für Nachwuchskräfte der Bundeswehr und der ihm persönlich gewährten Sonderleistungen zurückzufordern. Das seien insgesamt 9 001.- DM.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen diesen ihm am 20. Oktober 1970 zugestellten Festsetzungsbescheid hat der Kläger am 20. November 1970 Klage zum Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe sich an der Schule in Neubiberg unter der Voraussetzung ausbilden lassen, daß er nach einer Dienstzeit von gleicher Dauer wie die des Studiums jederzeit seine Entlassung begehren könne, ohne zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet zu sein. Diese Voraussetzung erfülle er seit dem 30. November 1965. Bereits damals sei seine - potentielle - Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_132&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten nach § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) erloschen. Diese Rechtsposition könne ihm durch § 46 Abs. 4 SG (F. 1968) nicht rückwirkend entzogen werden.
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland - Bundesminister der Verteidigung - tritt der Klage entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Durch Beschluß vom 3. November 1971 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 46 Abs. 4 SG i.d.F. des 6. ÄndGSG vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als die Vorschrift auch Berufssoldaten erfaßt, die bei Inkrafttreten des 6. ÄndGSG bereits nach dem Studium eine Dienstzeit von gleicher Dauer abgeleistet hatten. Das Verwaltungsgericht Oldenburg begründet die Vorlage wie folgt: Der Rechtsstreit sei entscheidungsreif. Wenn § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) auch für diejenigen Berufssoldaten gelte, die bei Inkrafttreten des 6. ÄndGSG bereits eine Dienstzeit von gleicher Dauer wie die des Studiums abgeleistet hatten, müsse die Klage abgewiesen werden, andernfalls sei ihr stattzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In die Berechnung der Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) könne die vor dem Studium abgeleistete Dienstzeit nicht eingerechnet werden, da der Sinn von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) eine durch die Ausbildung qualifizierte Dienstzeit erfordere. Auch die während des Studiums abgeleistete Dienstzeit könne nicht angerechnet werden. § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) verdreifache die nach § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) ursprünglich erforderliche Dienstzeit von einfacher Dauer. § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) wäre keine sinnvolle Vorschrift gewesen, wenn auf die Dienstzeit von gleicher Dauer wie die des Studiums die während des Studiums zurückgelegte Dienstzeit angerechnet worden wäre. Daran habe durch § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) nichts geändert werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Härteklausel von § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_133&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(= Satz 3 Fassung - F. 1970) könne dem Kläger nicht geholfen werden. Die Härteklausel sei dazu bestimmt, besondere, d. h. individuelle Härten auszugleichen, z.B. wenn im Einzelfall die Erstattung die wirtschaftliche Existenz des entlassenen Soldaten gefährde oder wenn es unverhältnismäßig wäre, die gesamten Kosten der Ausbildung zurückzufordern, weil die Dienstzeit von dreifacher Dauer bei der Entlassung kurz vor ihrer Vollendung stehe. Solche Gründe, insbesondere eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz, habe der Kläger nicht vorgetragen. § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968) sei aber keine Rechtsgrundlage dafür, die gesamte Gruppe der von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) rückwirkend betroffenen Berufssoldaten unterschiedslos und ganz von der Erstattung freizustellen, weil es insofern an einer  besonderen  Härte im Sinn des Gesetzes fehle.
&lt;p&gt;§ 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) verletze infolge unzulässiger Rückwirkung das Rechtsstaatsprinzip insoweit, als die Vorschrift Geltung auch für diejenigen entlassenen Berufssoldaten beanspruche, die noch unter der Geltung von § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) eine Dienstzeit von gleicher Dauer wie die des Studiums abgeleistet hätten. Der Kläger habe, als er in die Bundeswehr eingetreten sei, als er Berufssoldat geworden sei, als er die Ausbildung begonnen habe und als er sie abgeschlossen habe, damit rechnen können, daß er zu einer Erstattung nicht herangezogen werden dürfe, wenn er eine Dienstzeit von gleicher Dauer wie die des Studiums ableiste. Nach Vollendung dieser Dienstzeit habe er darauf vertrauen dürfen, daß eine etwaige künftige Entlassung finanzielle Folgen wegen der erhaltenen Fachausbildung nicht mehr mit sich bringen werde. Es verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn der Kläger jetzt einer anderen Behandlung unterworfen werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es könne offenbleiben, ob eine echte oder unechte Rückwirkung vorliege. Wenn man nur eine unechte Rückwirkung annehme, weil der Erstattungstatbestand nicht schon mit Vollendung der Dienstzeit von gleicher Dauer wie die des Studiums am 30. November 1965, sondern erst mit der nach Inkrafttreten von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_134&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) am 14. Januar 1968 ausgesprochenen Entlassung zum 31. Juli 1970 vollendet werde, müsse das öffentliche Interesse an der Rückwirkung gegen das private Interesse des Bürgers an der Fortgeltung des bisherigen Rechtszustandes und sein Vertrauen darauf gegeneinander abgewogen werden. Das öffentliche Interesse an der Rückwirkung sei nicht nur fiskalischer Natur. Der Gesetzgeber habe mit der Verschärfung der Bestimmungen über die Erstattungspflicht erreichen wollen, daß Berufssoldaten, die auf Kosten der Allgemeinheit in den Genuß einer qualifizierten Ausbildung gekommen seien, der Bundeswehr für einen längeren Zeitraum als bisher zur Verfügung stünden. Dieses Interesse der Allgemeinheit, der Bundeswehr qualifizierte Kräfte zu erhalten, sei anzuerkennen. Ihm werde jedoch weithin auch dann entsprochen, wenn § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) nur für künftige Fälle gelte. Demgegenüber sei das Interesse des Klägers, von einer nicht mehr zu erwartenden Erstattungspflicht verschont zu bleiben, sehr gewichtig und schutzwürdiger als das öffentliche Interesse daran, auch den durch Rückwirkung betroffenen Personenkreis mittelbar zu einer längeren Dienstzeit anzuhalten.
&lt;p&gt;Ein Ausschluß der unzulässigen Rückwirkung durch verfassungskonforme Auslegung von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) sei nicht möglich. Die Vorschrift beanspruche nach ihrem eindeutigen Wortlaut Geltung für jeden Berufssoldaten, der nach ihrem Inkrafttreten &quot;entlassen wird&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Der 1940 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens zu 2 BvL 10/73, E..., war vom 1. April 1960 bis zum 31. Oktober 1970 Soldat der Bundeswehr, zuletzt Berufssoldat im Rang eines Kapitänleutnants. Auf seinen Antrag wurde er zum 31. Oktober 1970 aus der Bundeswehr entlassen. Während seiner Dienstzeit wurde er in mehreren Lehrgängen zum Flugzeugführer ausgebildet. Diese Fachausbildung dauerte insgesamt 1 Jahr 11 Monate und 5 Tage. Sie war am 19. August 1965 beendet. Eine Dienstzeit von gleicher Dauer wie die der Fachausbildung im Sinn von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1956) vollendete er am 25.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_135&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Juli 1967. Eine Dienstzeit von dreifacher Dauer im Sinn von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) hätte er erst am 4. Juni 1971 abgeleistet gehabt. Nach der Entlassung trat der Kläger als Fluglehrer in den Dienst der Deutschen Lufthansa. Nach seinen Angaben soll er dort später als Linienflugzeugführer verwendet werden.
&lt;p&gt;Nach einer Kostenermittlung des Bundesministers der Verteidigung hat die Fachausbildung des Klägers zum Flugzeugführer 283 091.- DM zuzüglich 98.- DM persönlicher Nebenkosten gekostet. Durch Leistungsbescheid vom 30. März 1972 - zugestellt am 3. Mai 1972 - forderte der Bundesminister der Verteidigung den Kläger aufgrund von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) zunächst auf, 90 486.- DM zu erstatten. Nachdem der Kläger hiergegen am 30. Mai 1972 Klage zum Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben hatte, ermäßigte er den Erstattungsbetrag durch Änderungsbescheid vom 27. Juli 1972 auf 34650.- DM. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger habe 89,8 Prozent der erforderlichen Dienstzeit von dreifacher Dauer der Fachausbildung abgeleistet. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der abgeleisteten Dienstzeit werde gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968) (= Satz 3 F. 1970) auf eine Erstattung von 87,76 Prozent der Ausbildungskosten verzichtet, so daß er den Betrag von 34 650.- DM zu erstatten habe. Die Klage richtet sich jetzt gegen diesen Änderungsbescheid. Der Kläger bestreitet jegliche Erstattungspflicht nach Grund und Höhe. Er macht insbesondere geltend, daß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) auf ihn nicht rückwirkend angewendet werden dürfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Durch Beschluß vom 17. Mai 1973 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ob § 46 Abs. 4 SG i.d.F. des 6. ÄndGSG vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als die Vorschrift auch Berufssoldaten erfaßt, die bei Inkraft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_136&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
treten des 6. ÄndGSG bereits nach dem Studium eine Dienstzeit von gleicher Dauer abgeleistet hatten. Das Verwaltungsgericht legt dar, daß die Klage - vorbehaltlich der Nachprüfung einiger bestrittener Einzelpositionen der Ausbildungskosten im weiteren Verfahren - im wesentlichen unbegründet ist, wenn § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) anzuwenden ist, daß ihr dagegen stattgegeben werden muß, wenn § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) unzulässig zurückwirkt und deshalb insoweit nichtig ist. Dabei hält es an der von ihm im Vorlagebeschluß vom 3. November 1971 (2 BvL 51/71) begründeten Auffassung fest, daß § 46 Abs. 1 Satz 1 SG (F. 1968) unzulässig zurückwirkt und insoweit nichtig ist.
&lt;p&gt;3. a) Der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 2 BvL 14/73, T..., war vom 1. April 1959 bis zum 31. Oktober 1968 Soldat der Bundeswehr. Mit Urkunde vom 13. März 1961 wurde er zum Berufssoldaten ernannt und gleichzeitig zum Leutnant befördert. Sein letzter militärischer Dienstgrad war Hauptmann. Während des Wehrdienstes nahm er sechs Semester lang an höheren technischen Lehrgängen der Pionierschule München teil und absolvierte ein Praktikum beim Straßenbauamt München. Am 26. März 1956 bestand er an der Pionierschule München die Ingenieurprüfung im Fach Ingenieurbau. Insgesamt dauerte die Fachausbildung 2 Jahre 9 Monate und 13 Tage. Sie war am 31. März 1965 beendet. Eine Dienstzeit von gleicher Dauer wie die der Fachausbildung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1956) hatte der Kläger am 13. Januar 1968 abgeleistet. Auf seinen Antrag vom 31. Juli 1968 wurde er am 31. Oktober 1968 aus der Bundeswehr entlassen. Eine Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die Fachausbildung hätte er erst am 9. August 1973 vollendet. Nach der Entlassung aus der Bundeswehr wandte sich der Kläger dem Studium der Wirtschaftswissenschaft zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Festsetzungsbescheid vom 4. Dezember 1968 setzte der Bundesminister der Verteidigung die vom Kläger zu erstattenden Kosten der Fachausbildung auf 49 864.- DM fest. Auf den Widerspruch des Klägers ermäßigte er den Erstattungsbetrag durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_137&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1969 auf 13 968.- DM. Zur Begründung führte er aus: Obwohl der Bundeswehr durch die Fachausbildung tatsächlich Kosten in Höhe von 49 864.- DM entstanden seien, solle der Kläger nur noch in Höhe eines Teilbetrages von 13 968.- DM in Anspruch genommen werden. Diesen Betrag hätte der Kläger an Lebensunterhalt und Studienkosten mindestens aufwenden müssen, wenn er die Fachausbildung zum Ingenieur außerhalb der Bundeswehr mit eigenen Mitteln oder mit Studienbeihilfen der Bundeswehr finanziert hätte. Mit der schon vor Erlaß des Widerspruchsbescheids am 13. Dezember 1969 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage wendet sich der Kläger nunmehr gegen den Widerspruchsbescheid. Er bestreitet jegliche Erstattungspflicht und macht geltend, daß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) unzulässig zurückwirke, wenn zur Vermeidung einer Erstattungspflicht eine Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die der Fachausbildung auch von denjenigen Berufssoldaten gefordert werde, die den Anforderungen von § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) bereits genügt hätten. Das verletze auch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland - Bundesminister der Verteidigung - tritt der Klage entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Durch Beschluß vom 28. Juni 1973 hat das Verwaltungsgericht München das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 46 Abs. 4 SG i.d.F. des 6. ÄndGSG vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als die Vorschrift auch Berufssoldaten erfaßt, die bei Inkrafttreten des 6. ÄndGSG bereits nach dem Studium eine Dienstzeit von gleicher Dauer abgeleistet hatten. Das Verwaltungsgericht legt dar, daß der Klage stattgegeben werden muß, wenn § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) unzulässig zurückwirkt und deshalb - soweit der Kläger davon betroffen wird - nichtig ist, daß die Klage aber andernfalls abgewiesen werden muß. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts handelt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_138&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
es sich um eine unechte Rückwirkung. Des näheren führt das Verwaltungsgericht aus: § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) regle die Rechtsfolgen der Entlassung eines Berufssoldaten. Da das Gesetz nur solche Soldaten betreffe, die nach seinem Inkrafttreten entlassen würden, liege keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung vor. § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) entwerte nachträglich die Rechtsstellung der betroffenen Soldaten, weil diese in erheblich größerem Umfang als bisher mit einer möglichen Erstattungspflicht belastet würden. Bei der Abwägung des Vertrauens auf den Fortbestand der bisherigen Regelung mit den Belangen der Allgemeinheit ergebe sich folgendes: Das öffentliche Interesse sei nicht nur fiskalischer Natur. Der Gesetzgeber habe mit der Verschärfung der Bestimmungen über die Kostenerstattungspflicht vor allem erreichen wollen, daß Berufssoldaten, die auf Kosten der Allgemeinheit in den Genuß einer qualifizierenden Ausbildung gekommen seien, der Bundeswehr für einen längeren Zeitraum als bisher zur Verfügung stünden. Dieses Interesse der Allgemeinheit sei anzuerkennen. Ihm könne auch dann weitgehend entsprochen werden, wenn der Kreis der Berufssoldaten, die vor dem Inkrafttreten von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) ihre Fachausbildung abgeschlossen hatten, von der Geltung der Neuregelung ausgenommen würde. Auf der anderen Seite sei das Vertrauen darauf, daß die Dauer der Dienstzeit, mit der sich der Berufssoldat eine von der Bundeswehr finanzierte Ausbildung &quot;erkaufen&quot; müsse, nicht verlängert werde, besonders schutzwürdig. Das Interesse des Klägers, sich nicht plötzlich einem nicht voraussehbarem, umfangreichen Erstattungsanspruch ausgesetzt zu sehen, sei sehr erheblich und nach Auffassung des vorlegenden Gerichts schutzwürdiger als das Gesamtinteresse daran, den Kläger für eine Dienstzeit von dreifacher Dauer der Bundeswehr zu erhalten. Dagegen vermöge das Verwaltungsgericht in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu erblicken.
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_139&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Verteidigung folgendes ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) normierte Kostenerstattungspflicht sei schon in der Urfassung des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) statuiert worden und stelle somit einen Grundsatz des Soldatenrechts dar. Die Rechtfertigung für diese Regelung müsse darin gesehen werden, daß Berufssoldaten sich zum Dienst auf Lebenszeit in der Bundeswehr verpflichtet hätten. Bei allen Planungen hinsichtlich des dienstlichen Werdegangs eines Berufssoldaten könne daher sein Dienstherr davon ausgehen, daß ihm der Soldat entsprechend seiner Verpflichtung auf Lebenszeit zur Verfügung stehe. Es sei deshalb gerechtfertigt, an ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst besondere Bedingungen zu knüpfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anlaß für die in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) hinsichtlich der Dienstzeitvoraussetzung getroffene Neuregelung seien die Schwierigkeiten gewesen, die sich für die Bundeswehr aus Abwerbung von fliegendem Personal ergeben hätten. Auch seien die Kosten für qualifizierte Ausbildungsgänge immer weiter angewachsen. Allein im Jahre 1966 hätten 14 Jet-Piloten, deren dreijährige Spezialausbildung rund 25 Millionen DM gekostet hatte, ihre Entlassung aus der Bundeswehr beantragt, in vielen Fällen unmittelbar nach Ableistung der in § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) vorgeschriebenen Mindestdienstzeit. Wegen des damals steigenden Personalbedarfs besonders der Fluggesellschaften und der allgemein attraktiveren Bezahlung in der freien Wirtschaft sei mit weiter zunehmenden Abwanderungen gerechnet worden. Die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sei dadurch erheblich gefährdet gewesen. Die mit der Gesetzesänderung angestrebte Verbesserung der angespannten Personalsituation wäre von zweifelhaftem Erfolg gewesen, wenn die bereits ausgebildeten Berufssoldaten von der Neuregelung nicht erfaßt worden wären. Die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte verlange, daß stets eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_140&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausreichende Zahl ausgebildeter und besonders erfahrener Berufssoldaten zur Verfügung stehe.
&lt;p&gt;Demgegenüber sei eine Verletzung des Vertrauensschutzes nicht erkennbar. Die Betroffenen könnten allenfalls in ihrer Erwartung enttäuscht sein, während der Dienstzeit ein Studium oder eine Fachausbildung auf Kosten des Steuerzahlers zu erhalten und die so erworbenen Kenntnisse und Berechtigungen nach kurzer Zeit in einer Tätigkeit außerhalb der Bundeswehr verwerten zu können. Ein solches Vertrauen sei auch nach Erfüllung der Wartefrist nur bedingt schutzwürdig. Es müsse hinter dem Gesamtinteresse an der Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft zurückstehen. Die Neuregelung entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie weniger einschneidend wirke als eine denkbare generelle Entlassungssperre. Wenn im Einzelfall vorrangig schutzwürdige Belange des Soldaten geltend gemacht würden, könne ihnen durch Anwendung der mit der Neuregelung in das Gesetz aufgenommenen Härteklausel von § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968) (= Satz 3 F. 1970) Rechnung getragen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der im Ausgangsverfahren zu 2 BvL 51/71 beteiligte Kläger K... tragt vor: Für ihn würde die Anwendung von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) eine echte Rückwirkung darstellen, weil er die Dienstzeit von gleicher Dauer wie das Studium im Sinn von § 46 Abs. 4 (F. 1956) bereits vor Inkrafttreten von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) am 14. Januar 1968 vollständig abgeleistet gehabt habe. Damit sei die Verpflichtung zur Ableistung einer Mindestdienstzeit erfüllt gewesen und könne nicht nachträglich unter erschwerten Voraussetzungen Wiederaufleben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Vorlagen des Verwaltungsgerichts Oldenburg und des Verwaltungsgerichts München sind zulässig. Die vorlegenden Gerichte haben dargelegt, daß die zu ihnen erhobenen Klagen abgewiesen werden müssen, wenn § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) anzuwenden ist,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_141&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß die Klagen dagegen begründet sind, wenn für die Kläger noch § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) gilt. Vertretbar ist insbesondere ihre auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29. Mai 1973 - II C 6.72 - BVerwGE 42, 233 [234 ff.]) gebilligte Rechtsauffassung, daß die geforderte Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung erst nach Vollendung der Ausbildung abgeleistet werden kann, die frühere Dienstzeit und die Zeit der Fachausbildung oder des Studiums also nicht anzurechnen ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 46 Abs. 4 Satz 1 SG in der Fassung von Art. 1 des 6. ÄndGSG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) verletzt nicht das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht, einen gewählten Beruf frei zu beenden (BVerfGE 7, 377 [401]; 9, 338 [344]; 17, 269 [276]; 21, 173 [183]). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG stellt denjenigen, der seinen Beruf wechselt, nicht von der Erfüllung der Pflichten frei, die durch die Beendigung des bisherigen beruflichen Rechtsverhältnisses aufgrund eines verfassungsmäßigen Gesetzes entstehen und seiner geordneten Abwicklung dienen. Ein solches Gesetz ist § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968). Die Vorschrift gehört zum Dienstrecht der Berufssoldaten (Art. 33 Abs. 5, 73 Nr. 8, 87a Abs. 1 Satz 1 GG). Sie statuiert und regelt besondere Pflichten eines auf eigenen Antrag vorzeitig entlassenen Berufssoldaten. Da das Berufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Berufssoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, daß ihm der Berufssoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Berufssoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_142&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber nach seinem Ermessen in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Die Vorschrift berücksichtigt die Belange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in einem ausgewogenen Verhältnis. Sie wahrt auch dem auf Kosten des Dienstherrn ausgebildeten Berufssoldaten das Recht, unter den Voraussetzungen von § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1960) die Entlassung begehren zu können, verfügt also keine zeitweise Entlassungssperre. Sie verpflichtet ihn dafür aber zur Erstattung der Ausbildungskosten, wenn er nach der Ausbildung eine Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung noch nicht abgeleistet hat. Die Erstattungspflicht wirkt sich lediglich faktisch als eine wirtschaftliche Einengung der Möglichkeit aus, jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis beantragen zu können, und soll auch gerade bewirken, daß ausgebildete Berufssoldaten die Mindestdienstzeit von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) ableisten, ehe sie ihre Entlassung begehren. Das ist durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt.
&lt;p&gt;Die Länge der zur Vermeidung des Erstattungsanspruchs abzuleistenden Dienstzeit kann der Gesetzgeber nach seinem freien Ermessen regeln. Die Anforderung, daß eine Dienstzeit von dreifacher Dauer der Ausbildungszeit abgeleistet werden muß, ist jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Wenn die Ausbildung drei Jahre gedauert hat, ist die Dienstzeitvoraussetzung von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) in der Regel zwischen dem 30. und 35. Lebensjahr erfüllt. In diesem Lebensalter bereitet ein beruflicher Neuanfang außerhalb der Bundeswehr mit den dort erworbenen Spezialkenntnissen und -fähigkeiten keine unüberwindlichen Schwierigkeiten. Eine kürzere Dienstzeitanforderung als sie § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) normiert, würde angesichts der hohen Kosten, die durch die Ausbildung entstehen, die Belange des Dienstherrn nicht mehr ausreichend wahren.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_143&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Höhe der zu erstattenden Ausbildungskosten läßt sich - jedenfalls durch eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Kostenanalyse - hinreichend genau bestimmen. Die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 1973 - II C 6.72 - BVerwGE 42, 233 [237]) aufgestellte Anforderung, daß zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten ein  adäquater  Zusammenhang bestehen muß, sichert den entlassenen Berufssoldaten ausreichend gegen eine Umlegung von allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten. Die konkrete Kostenbegrenzung ist Sache des Einzelfalls.
&lt;p&gt;Besondere Härten, die sich durch die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs im Einzelfall ergeben, können aufgrund von § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968) (= Satz 3 F. 1970) behoben oder gemildert werden. Eine sachgerechte Anwendung der Härteklausel ermöglicht es insbesondere, die Erstattungspflicht der sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des auf eigenen Antrag entlassenen Berufssoldaten anzupassen, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis bringen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) verstößt nicht dadurch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), daß die verlängerte Dienstzeitanforderung auch für die bei Inkrafttreten der Vorschrift bereits ausgebildeten Berufssoldaten gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch eine echte - retroaktive - Rückwirkung entfalten, sind wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig (BVerfGE 30, 392 [401]; st. Rspr.). Unechte - retrospektive - Rückwirkung entfaltet eine Norm, wenn sie zwar nicht auf vergangene, aber auch nicht nur auf zukünftige, sondern auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im ganzen ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_144&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wertet (BVerfGE 30, 392 [402]; st. Rspr.). Derartige Gesetze sind grundsätzlich zulässig. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann aber hier je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Schranken setzen (BVerfGE 30, 392 [402]; st. Rspr.).
&lt;p&gt;§ 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) wirkt nicht retroaktiv, sondern nur retrospektiv zurück, indem eine gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehung für die Betroffenen ungünstiger als bisher geregelt und dadurch die aufgrund von § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) erlangte Rechtsposition verschlechtert - jedoch nicht völlig entwertet - wird. Das gilt nicht nur für diejenigen Berufssoldaten, die die nach der alten Regelung geforderte Dienstzeit bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes 1968 noch nicht abgeleistet haben, sondern auch für diejenigen Berufssoldaten, die ihre Dienstzeit nach altem Recht schon hinter sich gebracht hatten, aber bis zum Inkrafttreten der Neufassung nicht ausgeschieden sind. Denn es kommt nicht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt, sondern auf die Fortdauer des zugrundeliegenden Berufssoldatenverhältnisses an. Dieses aber gilt über das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes hinaus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) entsteht der Erstattungsanspruch als Rechtsfolge einer auf eigenen Antrag  nach  dem 14. Januar 1968 ausgesprochenen Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis. § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) regelt also nur Rechtsbeziehungen zwischen einem bei Inkrafttreten dieser Fassung noch nicht entlassenen Berufssoldaten und seinem Dienstherrn. Für die schon entlassenen Berufssoldaten beansprucht die Vorschrift keine Geltung. Alle von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) Betroffenen wußten mithin im Zeitpunkt der Entlassung, daß zur Vermeidung des Erstattungsanspruchs eine Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung gefordert wurde. Es war und ist gerade der Zweck der Vorschrift, sie dadurch von einem unzeitigen Entlassungsantrag abzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die retrospektive Gesetzesänderung tangiert die aufgrund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_145&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) am 14. Januar 1968 vorhandene Rechtsposition der Betroffenen mit unterschiedlicher Intensität:
&lt;p&gt;Für Berufssoldaten, die am 14. Januar 1968 bereits eine Dienstzeit von gleicher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung abgeleistet hatten, war die &quot;Erstattungslage&quot;, aus der bei Entlassung der Erstattungsanspruch hätte entstehen können, aufgehoben. Hätten sie von ihrem Recht, die Entlassung zu begehren, noch vor dem 14. Januar 1968 - wie andere vergleichbare Berufssoldaten - Gebrauch gemacht, so wären sie von den erschwerten Voraussetzungen der Entlassung, die § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 196&quot;8) normiert hat, verschont geblieben. Nachdem die &quot;Erstattungslage&quot; für sie durch die positive Erfüllung der Anforderungen von § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) entfallen war, konnten sie ihren Dienst fortsetzen, ohne bei einer künftigen Entlassung noch einen Erstattungsanspruch gewärtigen zu müssen. Diese Rechtsposition ist durch die nachträgliche Verdreifachung der zur Vermeidung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Dienstzeit erheblich beeinträchtigt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Berufssoldaten, die am 14. Januar 1968 zwar die Ausbildung beendet, aber eine Dienstzeit von einfacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung im Sinn von § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) noch nicht voll abgeleistet hatten, war die &quot;Erstattungslage&quot; noch nicht aufgehoben, eine gefestigte Rechtsposition also noch nicht entstanden. Immerhin konnten sie erwarten, nach künftiger Erfüllung der Voraussetzungen von § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) den Dienst quittieren zu können, ohne Ausbildungskosten erstatten zu müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Soldaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) noch in der Ausbildung waren, lag die positive Erfüllung der Voraussetzungen von § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) noch in so weiter Ferne, daß daran konkrete Erwartungen und Planungen nicht geknüpft werden durften. Ihre Position ist unter rückwirkungsrechtlichen Gesichtspunkten von vornherein nicht schutzwürdig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Auf Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_146&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
prinzips kann sich der Staatsbürger nicht berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann. Hierfür ist einerseits das Ausmaß des Vertrauensschadens, andererseits die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit maßgeblich. Sie sind gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 14, 288 [301]; 22, 241 [249]; 24, 220 [230]; 25, 142 [154]; 25, 269 [291]; 31, 222 [228 f.]).
&lt;p&gt;Im Rahmen dieser Güterabwägung ist nicht zu erkennen, daß das Interesse der Betroffenen, ihre Entlassung auch nach dem 14. Januar 1968 unter den günstigeren Dienstzeitvoraussetzungen von § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) begehren zu können,  generell  schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse daran, sie künftig der Neuregelung von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) zu unterstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zweck der Neuregelung war und ist es, der Bundeswehr den von ihr selbst ausgebildeten Stamm von qualifizierten und spezialisierten Berufssoldaten, insbesondere Berufsoffizieren, für eine angemessene Zeit zu erhalten. Hierbei hat die Zeit auch zu den Kosten der Ausbildung in einer vertretbaren Relation zu stehen. Unter der Geltung des § 46 Abs. 4 SG (F. 1956) hatte die - teilweise durch Abwerbungen geförderte - Abwanderung von qualifizierten Führungskräften, insbesondere im Bereich des fliegenden Personals, zu Mißständen geführt, die letztlich die jederzeitige Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr hätten gefährden müssen, wenn der Abwanderung nicht ein Riegel vorgeschoben worden wäre. Dabei war es zur Aufrechterhaltung der jederzeitigen Verteidigungsbereitschaft nicht ausreichend, die Abwanderung allmählich zu verringern. Es kam vielmehr gerade darauf an, die weitere Abwanderung der bereits ausgebildeten, also einsatzfähigen Soldaten auf ein mit den Anforderungen der jederzeitigen Einsatzbereitschaft vereinbares Mindestmaß zu reduzieren. Wäre es für diese - durch eine Übergangsregelung - bei der alten Rechtslage geblieben, so hätte sich die Neuregelung erst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_128_147&quot; id=&quot;BVerfGE_39_128_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_128_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 128 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nach Jahren stabilisierend auswirken können. In der Zwischenzeit hätte eine mit den Anforderungen der jederzeitigen Einsatzbereitschaft unvereinbare Sicherheitslücke - vor allem im Bereich des fliegenden Personals - auftreten können. Das öffentliche Interesse daran, dem rechtzeitig entgegenzuwirken, hat erhebliches Gewicht. Denn die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte muß jederzeit gewährleistet bleiben.
&lt;p&gt;Demgegenüber ist das Interesse der Betroffenen an der Aufrechterhaltung des alten Rechtszustandes im allgemeinen in geringerem Maße schutzwürdig. Berufssoldaten müssen stets damit rechnen, daß ihnen die Entlassung nur unter Wahrung der im Zeitpunkt der Entlassung zu berücksichtigenden Belange des Dienstherrn gewährt werden kann. Sie müssen notfalls sogar hinnehmen, daß der Gesetzgeber eine mehrjährige Entlassungssperre einführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings können zwingende Gründe im persönlichen und familiären Bereich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der jederzeitigen Verteidigungsbereitschaft ausnahmsweise vorgehen mit der Folge, daß von dem zu Entlassenden die Erstattung der Ausbildungskosten nicht gefordert werden kann. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er gleichzeitig mit der Verlängerung der Dienstzeit in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG die Härteklausel in § 46 Abs. 4 Satz 2 SG eingeführt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit 7 Stimmen gegen 1 Stimme ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Seuffert Dr. v. Schlabrendorff Dr. Rupp Dr. Geiger Hirsch Der Richter Dr. Rinck ist an der Unterschrift verhindert. Seuffert Der Richter Dr. Rottmann ist an der Unterschrift verhindert. Seuffert Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3951&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 12:13:40 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69, 1 BvL 23/69, 1 BvL 25/69</title>
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                    BVerfGE 37, 328        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_328&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zu den Anforderungen an die Gesetzesauslegung und Tatsachenfeststellung bei Vorlagebeschlüssen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 25. Juni 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 13, 23, 25/69 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Gesetzes über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft) vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339) in der bis zum 31. Dezember 1968 gültigen Fassung - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in Schleswig vom 20. Januar 1969 (10 A 190/68, jetzt 8 A 183/70) - 1 BvL 13/69 -, vom 21. August 1969 (10 A 192/68, jetzt 8 A 185/70) - 1 BvL 23/69 - und vom 21. August 1969 (10 A 191/68, jetzt 8 A 184/70) - 1 BvL 25/69 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_329&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Vorlagen sind unzulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um die Landwirtschaft beim Bezug von Gasöl (Dieselkraftstoff) von der Mineralölsteuer zu entlasten, werden seit dem Jahre 1951 -- nach früher andersartiger Regelung -- Betriebsbeihilfen (Verbilligungen) gewährt. Bis zum Jahre 1968 war grundsätzlich jeder Betrieb begünstigt, der durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewann. Dabei wurde nicht nach der Organisationsform eines Betriebs unterschieden. Diese Rechtslage wurde durch das Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft) vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339) -- im folgenden: GVL 1967 -- hinsichtlich der begünstigten Betriebe mit Wirkung vom 1. Januar 1968 geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Gesetz heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 Verbilligung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Für versteuertes Gasöl wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom 1. Mai 1968 an eine Verbilligung gewährt, wenn es in Betrieben der Landwirtschaft zum Betrieb von 1. Ackerschleppern, 2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder 3. Sonderfahrzeugen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich in Betrieben der Landwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_330&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 2 Abgrenzung der Betriebe
&lt;p&gt;(1) Betriebe der Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder b) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, sowie Teichwirtschaften; 2. ... bis 3. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ... bis (4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den §§ 4, 7, 9 und 13 enthält das Gesetz unter anderem Bestimmungen über Form und Frist für die Stellung eines Verbilligungsantrags.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das rückwirkend zum 1. Januar 1969 in Kraft getretene -- mithin die vorliegenden, das Jahr 1968 betreffenden Fälle nicht berührende -- Gesetz zur Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes-Landwirtschaft vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1589) wurde § 2 GVL 1967 dahin geändert, daß unter ähnlichen Voraussetzungen wie natürliche Personen grundsätzlich auch andere als die bisher schon begünstigten juristischen Personen die Verbilligung erhalten können (vgl. den Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses vom 16. Mai 1969 -- BTDrucks. V/3877 [neu], S. 1, 2 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens 1 BvL 13/69 -- die Kurhessische Hausstiftung Kronberg -- ist eine rechtsfähige Stiftung, deren satzungsmäßiger Zweck es ist, aus den Einkünften die in ihrem Besitz befindlichen Kulturgüter zu erhalten und die Familienmitglieder der Kurhessischen Adelsfamilie zu alimentieren. Ihre am 22. und 25. Mai 1968 gestellten Anträge, für zwei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_331&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Güter sowie eine Revierförsterei die Verbilligungsberechtigung für die Verwendung von Gasöl in den Kalenderjahren 1968 und 1969 anzuerkennen, wurde von der zuständigen Landwirtschaftsbehörde unter Berufung auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 abgelehnt. Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Nach ihrer Auffassung verstößt § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 gegen das in Art. 40 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) enthaltene Diskriminierungsverbot und gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
&lt;p&gt;2. Die Klägerin der Ausgangsverfahren 1 BvL 23, 25/69 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt ein Saatzuchtunternehmen und verwaltet und bewirtschaftet mehrere Güter. Am 3. Februar 1968 beantragte sie ohne Verwendung des vorgeschriebenen Vordruckes für ihre Betriebe die Anerkennung der Verbilligungsberechtigung sowie die Gewährung der Verbilligung für die Verwendung von Gasöl für die Jahre 1968 und 1969. Am 22. und 28. Mai 1968 wiederholte sie die Anträge für zwei Güter auf dem vorgeschriebenen Vordruck. Sämtliche Anträge wurden mit Rücksicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 abgelehnt. Die Widersprüche blieben erfolglos. Mit ihren Klagen verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Auch sie hält § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 für unvereinbar mit Art. 40 EWG-Vertrag und Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das vorlegende Gericht sieht sich gehindert, den Klagen stattzugeben, weil die Klägerinnen als juristische Personen, die nicht ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten, nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b GVL 1967 fielen. Das Gericht hält die Vorschrift zwar für vereinbar mit europäischem Gemeinschaftsrecht, doch ist sie seiner Ansicht nach wegen Verletzung des Gleichheitsgebots des Grundgesetzes verfassungswidrig. Das Gericht hat deshalb mit Beschlüssen vom 20. Januar und 21. August 1969 die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_332&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ob die Bestimmungen des § 2 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a und b des Gasöl-Verwendungsgesetzes-Landwirtschaft vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I Seite 1339) mit Artikel 3 Bonner Grundgesetz vereinbar sind.
&lt;p&gt;Seiner Ansicht nach ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, die Verbilligung, die eine Erleichterung der Produktionsbedingungen für die Landwirtschaft schlechthin bezwecke, nur solchen Betrieben zu gewähren, deren Inhaber eine natürliche Person sei, und als juristische Personen organisierte Betriebe -- abgesehen von der Sonderregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVL 1967 -- von der Vergünstigung auszuschließen. Dieser Ausschluß sei um so weniger gerechtfertigt, als er dem im Verkehrsfinanzgesetz 1955 vom 6. April 1955 (BGBl. I S. 166) zum Ausdruck gekommenen System widerspreche, wonach Betrieben der Landwirtschaft, des Gewerbes, des Verkehrs und der Fischerei zum Ausgleich für die zur Straßenbaufinanzierung zweckgebundene Mineralölsteuer die Gasölverbilligung deshalb eingeräumt werden solle, weil sie nicht oder nur geringfügig am allgemeinen Straßenverkehr teilnähmen. Wegen dieses von der Steuergerechtigkeit erforderten Tatbestandes habe der Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine einzelne Gruppe landwirtschaftlicher Unternehmen, bei denen eine innere Rechtfertigung für die Heranziehung zu der vollen Mineralölsteuer genauso entfalle wie bei den übrigen landwirtschaftlichen und den im Verkehrsfinanzgesetz näher bezeichneten Unternehmen aus anderen Wirtschaftsgebieten, nicht wegen ihrer besonderen rechtlichen Organisationsform vom verbilligten Gasölbezug ausschließen dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. a) Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen geäußert. Er hält die Vorlagen mangels hinreichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für unzulässig. Im übrigen ist seiner Meinung nach die zur Prüfung gestellte Norm mit dem Grundgesetz vereinbar. Mit der Zahlung der Subvention solle die Existenzgrundlage natürlicher Personen verbessert werden. Diese Absicht lasse sich nicht unmittelbar durch eine Unterstützung juristischer Personen erreichen; der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_333&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzgeber habe davon ausgehen können, daß Mitglieder juristischer Personen ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bezögen. Das soziale Gesamtbild der zum Vergleich gestellten Personengruppen (natürliche Personen -- juristische Personen) sei so verschieden, daß es nicht als sachwidrig betrachtet werden könne, wenn der Gesetzgeber lediglich bestimmte natürliche Personen, nicht aber die Masse der juristischen Personen bevorzuge. Die Gasölverbilligung werde auch nicht allen Verbrauchern von Gasöl gewährt, deren Maschinen nicht am öffentlichen Verkehr teilnähmen. Der Gesetzgeber habe vielmehr aus dieser Gruppe nur solche Mineralölverbraucher begünstigen wollen, bei denen es ihm aus volkswirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen erforderlich erschienen sei.
&lt;p&gt;b) Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertritt unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu Abschnitt III Art. 4 Verkehrsfinanzgesetz 1955 und den aufgrund dieser Vorschrift ergangenen Gasölbetriebsbeihilfeverordnungen ebenfalls die Auffassung, die unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten gewesen, allen nicht am Straßenverkehr teilnehmenden Mineralölverbrauchern eine Subvention zu gewähren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern die Entscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Da der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muß der Vorlagebeschluß aus sich heraus verständlich sein. Daher hat das vorlegende Gericht in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_334&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wägungen erschöpfend darzulegen (BVerfGE 17, 135 [138 f.]; 18, 186 [191 f.]; 34, 257 [259] mit weiteren Nachweisen). Der Vorlagebeschluß muß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 35, 303 [306]; 36, 258 [263] jeweils mit weiteren Nachweisen).
&lt;p&gt;Diesen Anforderungen werden die Vorlagebeschlüsse nicht gerecht. Zwar ist das Gericht der Überzeugung, die Entscheidung der Ausgangsverfahren hänge von der Gültigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 ab. Es hat seine Auffassung jedoch weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ausreichend begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Zunächst lassen die Vorlagebeschlüsse nicht erkennen, ob die Klagen nicht bereits wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 1, 4, 7, 9 und 13 GVL 1967 hätten abgewiesen werden müssen. Sie enthalten keine Ausführungen darüber, daß die Klägerinnen der Ausgangsverfahren Gasöl für in § 1 GVL 1967 aufgeführte Maschinen und zu den in dieser Vorschrift genannten Zwecken verwendet haben. Auch hat das Gericht keine eigenen Feststellungen darüber getroffen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verbilligungsberechtigung und die Gewährung der Verbilligung erfüllt und entsprechende Anträge form- und fristgerecht gestellt sind. In dem Verfahren 1 BvL 13/69 fehlt in dem Vorlagebeschluß eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Anträge auf Anerkennung der Verbilligungsberechtigung für das Jahr 1968 wegen Versäumung der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 GVL 1967 abzulehnen sind. Die Klägerin des diesem Verfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens hat diese Anträge erstmals am 22. und 25. Mai 1968, also mehr als drei Monate nach Ablauf der Frist für die Anträge auf Gewährung der Verbilligung gestellt. Daß die Frist unverschuldet versäumt worden wäre und deshalb von dem beklagten Amt &quot;Nachsicht gewährt&quot; wird (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GVL 1967), geht aus dem Vorlagebeschluß nicht hervor. In den Verfahren 1 BvL 23, 25/69 wurden die Anträge auf Anerkennung der Verbilligungsberechtigung und auf Gewäh&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_335&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung der Verbilligung zwar rechtzeitig, aber ohne Verwendung der in § 13 Satz 1 GVL 1967 vorgeschriebenen Vordrucke gestellt. Es erscheint nicht schlechthin ausgeschlossen, daß diese Nichtbeachtung des § 13 Satz 1 GVL 1967 zur Ablehnung der Anträge führt. Diese Frage hat das vorlegende Gericht indessen ebensowenig erörtert wie die weitere Frage, ob der Formmangel der am 3. Februar 1968 für zwei Güter gestellten Anträge durch die Wiederholung vom 22. und 28. Mai 1968 rückwirkend geheilt wurde.
&lt;p&gt;2. Über diese mehr formellen, vom vorlegenden Gericht trotz Hinweises nicht behobenen Beanstandungen hinaus lassen die Vorlagebeschlüsse eine hinreichende Interpretation der zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegten Norm und als Folge davon eine genügende Feststellung des relevanten Sachverhalts vermissen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bei der Klägerin des dem Verfahren 1 BvL 13/69 zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens -- der Kurhessischen Hausstiftung -- lag die Prüfung nahe, ob sie nicht bereits nach der beanstandeten Regelung des § 2 Abs. 1  Nr. 1 Buchst. a  GVL 1967 für das Jahr 1968 verbilligungsberechtigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar erzielen Mitglieder und Destinatare der in § 1 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG -- aufgeführten Personenvereinigungen und Vermögensmassen, unter anderem die Bezugsberechtigten einer rechtsfähigen Stiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG), grundsätzlich keine Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG; denn die Einkünfte werden zunächst steuerlich als Einkünfte dieser Personenvereinigungen und Vermögensmassen behandelt. Zu Einkünften natürlicher Personen werden sie erst dann, wenn sie an diese ausgeschüttet werden. Dann haben sie jedoch grundsätzlich nicht den Charakter von landwirtschaftlichen Einkünften, auch wenn die Organisation selbst Landwirtschaft betreibt (vgl. §§ 20, 22 EStG; BFH BStBl. 1967 III S. 178). Das vorlegende Gericht hätte jedoch untersuchen müssen, ob dies auch für Stiftungen gilt, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind. Diese Untersuchung legt der Zweck der Kurhessischen Hausstiftung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_336&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nahe, welche nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts gerade auch die Aufgabe hat, die Familienmitglieder der Kurhessischen Adelsfamilie zu alimentieren. Nach § 1 der &quot;Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind&quot;, vom 13. Februar 1926 (RGBl. I S. 101), die nach allgemeiner Auffassung noch heute Gültigkeit besitzt (vgl. Körperschaftsteuer-Richtlinien 1964, 1969 Abschnitt 3; Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., Bd. 2, 1972, § 13 Anm. 5 c, S. 1611; Hermann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 16. Aufl., Lieferung 1970, Bd. VI, § 1 KStG Rdnr. 26), bleiben bei der Körperschaftsteuerveranlagung einer Stiftung, welche durch Umwandlung einer zu einem standesherrlichen Hausvermögen, einem Familienfideikommiß, einem Lehen oder einem Erbstammgute gehörenden Vermögensmasse errichtet worden ist, die Einkünfte außer Ansatz, die an die nach der Stiftungssatzung bezugsberechtigten, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Familienmitglieder verteilt werden. Durch diese Befreiungsvorschrift sollen unbillige Härten vermieden werden, die als Folge der Zwangsauflösung der bezeichneten Familiengüter aufgrund von Art. 155 Abs. 2 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung und der einschlägigen Landesgesetzgebung auf steuerlichem Gebiet eintreten können. Infolge der Zwangsauflösung waren die betroffenen Familien vielfach genötigt, an Stelle der bisherigen Gebundenheit des Familienvermögens eine neue zulässige Form der Gebundenheit zu schaffen und das Fideikommißvermögen in eine Stiftung umzuwandeln. Die steuerliche Folge einer solchen Umwandlung war eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung der Einkünfte des Stiftungsvermögens. Die Verordnung vom 13. Februar 1926 will bewirken, daß die Bezugsberechtigten durch die Umwandlung steuerlich nicht schlechter gestellt werden als bisher (vgl. Kennerknecht, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, KörpStG, Vorbem. 12 zu §§ 8 bis 10). Deshalb ist nach einfachem Recht zu prüfen, ob aus dem Betrieb einer Stiftung, welche aus einem Familienfideikommiß entstanden ist, die sat
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_337&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zungsmäßigen, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Destinatare nicht grundsätzlich Einkünfte aus Landwirtschaft im Sinn von § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen können (vgl. Blümich- Falk, a.a.O., § 13 Anm. 5 c, S. 1611). Allerdings hat die Stiftung nach Auffassung von Lehre und Rechtsprechung für diejenigen Einkünfte, die sie als Reserve zurückstellt oder die im Betrieb verwendet werden, Körperschaftsteuer zu zahlen (vgl. Kennerknecht, a.a.O., §§ 8-10, Rdnr. 14; RFH 39, 89 [91]). Die Fälle, in denen aus einem Betrieb sowohl Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, hat das Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft nicht geregelt. Der Bundesminister der Finanzen hat von der Möglichkeit, gemäß § 14 GVL 1967 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Abgrenzung des Kreises der Berechtigten in Zweifelsfällen zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Infolgedessen muß das zuständige Gericht prüfen, ob und wie es diese Gesetzeslücke ausfüllen kann.
&lt;p&gt;b) Unabhängig von diesem Sonderfall ist zu beachten, daß nicht sämtliche natürlichen Personen, die im landläufigen Sinne &quot;Landwirtschaft&quot; betreiben, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVL 1967 verbilligungsberechtigt sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die für das Jahr 1968 geltende gesetzliche Regelung könnten sich deshalb nur dann ergeben, wenn die Klägerinnen der Ausgangsverfahren nach ihrer Betriebsstruktur für den Fall, daß sie natürliche Personen wären, in den Genuß der Verbilligung kämen und die Versagung lediglich durch ihre Rechtsform als juristische Person bedingt wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschränkung der Verbilligungsberechtigung für natürliche Personen ergibt sich aus der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVL 1967 enthaltenen Verweisung auf den steuerlichen Begriff der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. V/2194 S. 6). Solche Einkünfte erzielen natürliche Personen nur dann, wenn sie als Einzelunternehmer einen Betrieb im Sinn von § 13&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_338&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Das ist auch dann noch der Fall, wenn neben Produkten aus einem Betrieb im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG fremde Erzeugnisse zur Weiterveräußerung zugekauft werden, der Zukauf jedoch die Grenzen der Steuerschädlichkeit nicht überschreitet, d. h. in der Regel nicht mehr als 20, höchstens 30 vom Hundert des Umsatzes beträgt (Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 10. Aufl., 1972, § 12 Rdnr. 10; Einkommensteuer-Richtlinien 1967 Abschnitt 134). Es trifft auch dann zu, wenn neben einem Betrieb im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein Gewerbebetrieb besteht, dieser jedoch als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzusehen ist, oder wenn neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein von diesem getrennter selbständiger Gewerbebetrieb geführt wird (vgl. Littmann, a.a.O., § 13 Rdnrn. 34 bis 40; Blümich-Boyens-Steinbring -Klein, Gewerbesteuergesetz, 8. Aufl., 1968, § 2 Anm. 50/51, S. 74 bis 78). Für die Qualifizierung von Tierzucht und Tierhaltungsbetrieben als landwirtschaftliche Betriebe sind Grenzen durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 bis 5 BewG gezogen (vgl. Littmann, a.a.O., § 13 Rdnrn. 24, 27 d; Blümich -Falk, a.a.O., § 13 Anm. 5 b, 10). Soweit natürliche Personen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erzielen sie keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und kommen deshalb nicht in den Genuß der Gasölverbilligung. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß &quot;landwirtschaftliche&quot; Betriebe, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden, über diesen bei natürlichen Personen für Einkünfte aus Landwirtschaft gezogenen Rahmen hinausgehen.
&lt;p&gt;Entscheidungserheblich wäre die Vorlagefrage sonach nur dann, wenn das vorlegende Gericht bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVL 1967 für die Kurhessische Hausstiftung die Verordnung vom 13. Februar 1926 berücksichtigt und es darüber hinaus nähere Feststellungen über die Betriebsstruktur beider Klägerinnen der Ausgangsverfahren getroffen hätte. Insbesondere hätte das Gericht darlegen müssen, ob der Zukauf fremder Erzeugnisse sich in den Grenzen der Steuer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_339&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schädlichkeit für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehalten hat. Weiter wäre darauf einzugehen gewesen, ob die Klägerinnen der Ausgangsverfahren im Jahre 1968 neben der Landwirtschaft einen gewerblichen Betrieb führten, als dessen Teil der landwirtschaftliche Betrieb anzusehen war, oder ob der Gewerbebetrieb als Nebenbetrieb des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu werten war. Schließlich hätten auch Feststellungen darüber getroffen werden müssen, ob sich eine von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren betriebene Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 bis 5 BewG gehalten hat.
&lt;p&gt;Die bloße Behauptung des Gerichts, die Klägerinnen erzielten -- unterstellt, sie wären natürliche Personen -- Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG, erfüllt diese Erfordernisse nicht. Es hat seiner umfassenden Darlegungspflicht auch nicht damit genügt, daß es auf Erklärungen der beklagten Kreislandwirtschaftsbehörden verwiesen hat, wonach die Versagung der Verbilligung allein an der Rechtsform der Klägerinnen der Ausgangsverfahren gescheitert sei. Dies läßt nicht erkennen, ob das Gericht das Gesetz unter Beachtung der oben dargelegten rechtlichen Erwägungen selbständig ausgelegt und die erforderlichen Tatsachen eigenverantwortlich festgestellt hat. Eigene Gesetzesauslegung und Tatsachenfeststellung durch das Gericht sind im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, weil infolge der mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVL 1967 verbundenen Auslegungsschwierigkeiten ein Irrtum der beklagten Behörden nicht auszuschließen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das vorlegende Gericht sieht sich zur Annahme einer Ungleichheit in der Behandlung natürlicher und juristischer Personen insbesondere dadurch veranlaßt, daß seiner Ansicht nach dem Abschnitt III Art. 4 Verkehrsfinanzgesetz 1955 und den Gasölbetriebsbeihilfeverordnungen (vgl. hierzu Eckelmann-Jüttner, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1956, S. 161 ff.) das System zugrunde gelegen hat, die dort näher bezeichneten Betriebe im wirtschaftlichen, gewerblichen und im Verkehrsbereich sowie im Bereich der Fischerei (teilweise) von der für die Straßen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_340&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
baufinanzierung zweckgebundenen Mineralölsteuer zu entlasten, weil sie am allgemeinen Straßenverkehr nicht oder kaum teilnehmen. Bei dieser Schlußfolgerung ist nicht erkennbar, ob das vorlegende Gericht die jahrzehntelange Entwicklung der Mineralölsteuer und die Regelung der Vergünstigung für bestimmte Verbrauchergruppen ausreichend berücksichtigt und in seine Würdigung einbezogen hat (vgl. BVerfGE 29, 348 [360]; Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen).
&lt;p&gt;Abgesehen von den Anfängen der Mineralölsteuer unterlagen ihr außer Stoffen, die zum Straßenverkehr verwendet werden, stets auch solche Produkte, die anderen Zwecken dienten (vgl. hierzu die Zusammenstellung in Schädel-Langer-Gotterbarm, Mineralölsteuer und Mineralölzoll, 4. Aufl., 1970, S. 111 bis 113). Mit dieser Regelung erscheint selbst bei Zweckbindung des Mineralölsteueraufkommens für den Straßenbau die der Auffassung des vorlegenden Gerichts zugrunde liegende Annahme schwerlich vereinbar, die Steuer sei als Entgelt für die Straßenbenutzung anzusehen und müsse daher bei fehlender oder geringer Straßenbenutzung entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Mineralölsteueraufkommen gehörte auch lange Zeit zu den allgemein verfügbaren Haushaltsmitteln (vgl. die Ausführungen von Staatssekretär Hartmann in der 243. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 10. Dezember 1952, StenBer. 1. Wp., S. 11545 [C], [D]; Gutachten der Steuerreform-Kommission, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 17, 1971, Abschnitt X, Rdnr. 63, S. 837). Auch nachdem das Verkehrsfinanzgesetz 1955 eine teilweise Zweckbindung in Form einer Sollbestimmung angeordnet hatte, war das Mineralölsteueraufkommen nach den späteren gesetzlichen Regelungen aufgrund von wechselnden politischen Zweckmäßigkeitserwägungen in verschiedenem Ausmaß für Straßenbauzwecke festgelegt (vgl. Art. 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 -- BGBl. I S. 201 -; Art. 10 des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 -- BGBl. I S. 995 -; Art. 10 des Gesetzes zur Sicherung des Haushaltsausgleichs -- Haushalts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_341&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sicherungsgesetz -- vom 20. Dezember 1965 -- BGBl. I S. 2065 -; Art. 8 §§ 1 und 4 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung -- Steueränderungsgesetz 1966 -- vom 23. Dezember 1966 -- BGBl. I S. 702 -; Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, des Gesetzes über das Branntweinmonopol und des Zollgesetzes -- Steueränderungsgesetz 1967 -- vom 29. März 1967 -- BGBl. I S. 385 -; Schädel-Langer-Gotterbarm, a.a.O., S. 113 f.). Hieraus ergeben sich zumindest Bedenken dagegen, daß die Zweckbindung für den Straßenbau und die daraus herzuleitende Verbilligung für Verbrauchergruppen, die die Straße kaum oder nicht benutzen, ein notwendiges Merkmal der Mineralölsteuer ist.
&lt;p&gt;Es gab und gibt zudem Gasölverbraucher, die von der Mineralölsteuer entlastet werden, obwohl sie am Straßenverkehr teilnehmen, wie z. B. der Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet und in Frachthilfegebieten (Art. 9 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960), der öffentliche Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr (Art. 2 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 -- BGBl. I S. 201 -) oder landwirtschaftliche Betriebe, die gewisse Beförderungsleistungen durchführen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 GVL 1967). Auf der anderen Seite kamen nach der im Jahre 1968 geltenden Fassung des Abschnitts III Art. 4 Abs. 1 Verkehrsfinanzgesetz 1955 (vgl. Art. 8 Nr. 1 bis 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960; Art. 11 des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963; Art. 2 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965; § 16 GVL 1967) im Gegensatz zu der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift z. B. Betriebe, die Gasöl zum Antrieb von bestimmten Maschinen zur Stromerzeugung verbrauchen (vgl. auch Schädel -Langer-Gotterbarm, a.a.O., S. 201), und Betriebe der öffentlichen Wasserversorgung, die Gasöl zum Antrieb von Maschinen zur Wasserförderung verwenden, nicht mehr in den Genuß von Gasölbetriebsbeihilfen, obwohl sie Gasöl nicht zur Teilnahme am&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_342&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Straßenverkehr verbrauchen (vgl. auch Gutachten der Steuerreform- Kommission, a.a.O., Abschnitt X Rdnr. 63, S. 837).
&lt;p&gt;Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Gericht -- in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -- bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß nicht alle Mineralöl- (Gasöl-)verbraucher, deren Maschinen nicht oder kaum am Straßenverkehr teilnehmen, begünstigt werden sollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3934&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
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 <pubDate>Fri, 05 Jul 2024 10:11:44 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Solange I        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 37, 271; NJW 1974, 1697; NJW 1974, 1700; DVBl 1974, 720; DB 1974, 1663; DÖV 1975, 50        &lt;/div&gt;
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                    2 BvL 52/71        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 177 EWGV geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 37, 271        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_271&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 177 EWGV geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 29. Mai 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- BvL 52/71 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit a) der in Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 Verordung Nr. 120/67/EWG des rates vom 13. Juni 1967 begründeten Verpflichtung zur Ausfuhr, der daran anknüpfenden Gestellung einer Kaution und deren Verfall bei Nichtdurchführung der Ausfuhr im Gültigkeitszeitraum, b) des Artikels 9 der zur Verordnung Nr. 120/67/EWG ergangenen Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 24. November 1971 (II/2-E228/69)-.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des rates vom 13. Juni 1967 und des Artikels 9 der Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 in der Auslegung, die sich durch den Europäischen Gerichtshof erhalten haben, durch Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland steht ein Grundrecht des Grundgesetzes nicht entgegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_272&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main klagt ein deutsches Import- und Exportunternehmen auf Aufhebung eines Bescheides der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel, in dem eine Kaution in Höhe von 17 026,47 DM für verfallen erklärt worden ist, nachdem die Firma eine ihr erteilte Ausfuhrlizenz über 20 000 Tonnen Maisgrieß nur teilweise ausgenutzt hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bescheid ist auf Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 13. Juni 1967 (Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaften S. 2269) und auf Art. 9 der Verordnung Nr. 473/ 67/EWG der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 21. August 1967 (Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaften Nr. 204, S. 16) gestützt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 120/67/EWG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich, die von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt wird. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erteilung dieser Lizenzen hängt von der Stellung einer Kaution ab, die die Erfüllung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen; die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 473/67/EWG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(2) Wenn die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht erfüllt worden ist, verfällt vorbehaltlich von Art. 9 die Kaution ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 9 der Verordnung Nr. 473/67/EWG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Wird die Einfuhr oder Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz durch einen als höhere Gewalt anzusehenden Um&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_273&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stand verhindert, und wenn die Berücksichtigung dieser Umstände beantragt wird:
&lt;p&gt;a) so ist in den in Absatz (2) Buchstaben a) bis d) genannten Fällen die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr erloschen, und die Kaution verfällt nicht. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) so wird in den in Absatz (2) Buchstaben e) bis h) genannten Fällen die Gültigkeitsdauer der Lizenz um die Frist verlängert, die die zuständige Stelle infolge dieses Umstands als notwendig erachtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Antrag kann die zuständige Stelle jedoch bestimmen, daß die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr erlischt und die Kaution nicht verfällt. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Folgende Umstände sind als höhere Gewalt im Sinne des Absatzes&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) anzusehen, und zwar in dem Maße, als sie der Grund für die Nichterfüllung der Verpflichtung des Ein- oder Ausführers sind:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Krieg und Unruhen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) staatliche Einfuhr- oder Ausfuhrverbote;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Behinderung der Schiffahrt durch hoheitliche Maßnahmen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Schiffsuntergang;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Havarie des Schiffes oder der Ware;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Streik;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Unterbrechung der Schiffahrt wegen Eisgangs oder wegen Niedrigwassers;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;h) Maschinenschaden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht als höhere Gewalt im Sinne des Absatzes (1) ist die Anwendung der &quot;extension clause&quot; anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Erkennen die zuständigen Stellen andere Umstände als die in Absatz (2) genannten als höhere Gewalt im Sinne des Absatzes (1) an, so teilen sie diese unverzüglich der Kommission mit. Dabei ist anzugeben, ob Absatz (1) Buchstabe a) oder Buchstabe b) angewandt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Der Importeur oder Exporteur weist die als höhere Gewalt angesehenen Umstände durch amtliche Unterlagen nach.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Verwaltungsgericht hat zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (im folgenden kurz: Vertrag) eingeholt, ob die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_274&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zitierten Vorschriften der genannten Verordnungen nach dem Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft rechtens sind. Im Urteil dieses Gerichtshofs vom 17. Dezember 1970 - Rechtssache 11/70 - wird die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Verordnungen bestätigt (ebenso im Urteil vom 10. März 1971 - Rechtssache 38/70 -).
&lt;p&gt;Dazu wird ausgeführt: Innerstaatliche Rechtsvorschriften könnten wegen der Eigenständigkeit des Gemeinschaftsrechts diesem nicht vorgehen. Die in ihrer Gültigkeit angezweifelten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts seien ein notwendiges und angemessenes Mittel, um den Behörden die unentbehrliche Intervention auf dem Getreidemarkt zu ermöglichen. Die Kautionsregelung trage der Tatsache Rechnung, daß die Lizenzanträge aus freier Entscheidung des Unternehmens gestellt würden, und daß sie gegenüber anderen denkbaren Systemen den doppelten Vorzug der Einfachheit und Wirksamkeit habe. Gegenüber einer im öffentlichen Interesse der Gemeinschaft eingeführten Regelung müsse das ausschließlich auf das Interesse bestimmter Unternehmer abgestellte Verhalten zurücktreten. Der Kautionsverfall sei weder eine Geldbuße noch eine Strafe, sondern eine Sicherung für die Erfüllung einer freiwillig übernommenen Verpflichtung. Die Ausnahmeregelung für den Fall höherer Gewalt sei eine Bestimmung, die geeignet sei, das normale Funktionieren der Getreidemarktordnung zu gewährleisten, ohne die Importeure und Exporteure über Gebühr zu belasten. Der Begriff der höheren Gewalt sei elastisch, da er sich nicht auf die Fälle der absoluten Unmöglichkeit beschränke, sondern auch Fälle einer ungewöhnlichen, vom Willen des Lizenzinhabers unabhängigen Lage umfasse, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermieden werden könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Verwaltungsgericht hat dann mit Beschluß vom 24. November 1971 sein Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begehrt, ob die nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht beste&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_275&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hende Ausfuhrverpflichtung und die damit verbundene Pflicht zur Kautionshinterlegung mit dem Grundgesetz vereinbar sei, und ob bei Bejahung dieser Frage die Regelung, daß nur bei höherer Gewalt die Kaution freizugeben sei, mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
&lt;p&gt;Es ist der Auffassung, die von ihm angegriffenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts seien auch in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sei der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zu folgen, müsse die Klage abgewiesen werden, weil ein Fall höherer Gewalt nicht vorliege; sei die Auffassung des vorlegenden Gerichts zutreffend, müsse die Klage Erfolg haben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei also entscheidungserheblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Europäische Gemeinschaftsrecht könne auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft werden; ihm gebühre nicht der Vorrang vor allem innerstaatlichen Recht. Zuständig für die Kontrolle sei das Bundesverfassungsgericht. Zwar handle es sich bei den von Organen der Gemeinschaft erlassenen Verordnungen um Normen einer autonomen Rechtsordnung, auf die Art. 100 Abs. 1 GG seinem Wortlaut nach nicht anwendbar sei. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich jedoch zum einen aus der unmittelbaren innerstaatlichen Wirkung der Verordnungen gemäß Art. 189 Abs. 2 des Vertrags und zum anderen aus der Erwägung, daß es eine nationale Instanz für die Normenkontrolle geben müsse, wenn man die Überprüfung des Gemeinschaftsrechts an den Strukturprinzipien des nationalen Verfassungsrechts für zulässig halte. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stehe einer Prüfung der in Frage stehenden Bestimmungen durch das Bundesverfassungsgericht nicht entgegen; der vom Europäischen Gerichtshof angewandte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht in allen Punkten mit dem für das deutsche Verfassungsrecht entwickelten Grundsatz identisch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in Frage stehende Kautionsregelung taste die wirtschaftliche Freiheit der Exporteure in ihrem Wesensgehalt an. Hier werde ein Mittel der Marktlenkung zur statistischen Erfassung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_276&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Marktlage eingesetzt. Das angestrebte Ziel könne auch mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden.
&lt;p&gt;Verfassungswidrig sei außerdem, daß die Kaution selbst dann verfalle, wenn den Exporteur an der Nichtausnutzung der Lizenz kein Verschulden treffe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Vorlage für unzulässig, weil Art. 100 Abs. 1 GG auf Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft weder unmittelbar noch analog anwendbar sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergänzend hat der Bundesminister der Justiz folgende Erwägungen vorgetragen: Die Unzulässigkeit der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG bedeute nicht, daß jedes Gericht der Bundesrepublik Deutschland über die Unanwendbarkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die es für mit dem Grundgesetz unvereinbar halte, selbst entscheiden dürfe. Vielmehr müsse das Gericht in einem solchen Fall gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorlegen, ob Art. 1 des Vertragsgesetzes zum EWG-Vertrag in Verbindung mit den Kompetenznormen des Vertrags mit dem Inhalt, mit dem die Gemeinschaftsorgane durch die in Frage stehende Verordnung von ihnen Gebrauch gemacht hätten, mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Das Verwaltungsgericht hätte dem Bundesverfassungsgericht somit die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Vertragsgesetzes zum EWG-Vertrag in Verbindung mit den bei Erlaß der Verordnungen Nr. 120/67/EWG und Nr. 473/67/EWG in Anspruch genommenen Kompetenznormen des Vertrags vorlegen können und müssen. Gegen eine Umdeutung des Vorlagebeschlusses in diesem Sinne bestünden jedoch erhebliche Bedenken, weil das Verwaltungsgericht erkennbar das Zustimmungsgesetz für verfassungsmäßig halte und bewußt nicht das Vertragsgesetz, sondern die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts selbst zur Prüfung vorgelegt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, daß er in seiner bisherigen Rechtsprechung zu der Verfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_277&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschriften noch nicht Stellung genommen habe. In einem Fall, der die gleichlautenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 19/1962 betroffen habe, sei das Gericht stillschweigend von der Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift ausgegangen.
&lt;p&gt;6. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte Gelegenheit zur Äußerung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Für diese Entscheidung ist vorgreiflich die nähere, wenn auch noch nicht abschließende Bestimmung des Verhältnisses von Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland und Europäischem Gemeinschaftsrecht, das auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entstanden ist (im folgenden kurz: Gemeinschaftsrecht). Der vorliegende Fall zwingt nur zur Klärung des Verhältnisses zwischen den Grundrechtsgarantien des Grundgesetzes und den Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Vollzug in der Hand von Verwaltungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland liegt. Denn dafür, daß Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, also primäres Gemeinschaftsrecht, mit Bestimmungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland kollidieren könnten, gibt es im Augenblick keinen Anhalt. Ebenso kann offenbleiben, ob für das Verhältnis des Rechts des Grundgesetzes außerhalb seines Grundrechtskatalogs zum Gemeinschaftsrecht dasselbe gilt, was nach den folgenden Darlegungen für das Verhältnis zwischen den Grundrechtsgarantien des Grundgesetzes und dem sekundären Gemeinschaftsrecht gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Senat hält - insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - an seiner Rechtsprechung fest, daß das Gemeinschaftsrecht weder Bestandteil der nationalen Rechtsordnung noch Völkerrecht ist, sondern eine eigenständige Rechtsordnung bildet, die aus einer autonomen Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_278&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
quelle fließt (BVerfGE 22, 293 [296]; 31, 145 [173 f.]); denn die Gemeinschaft ist kein Staat, insbesondere kein Bundesstaat, sondern &quot;eine im Prozeß fortschreitender Integration stehende Gemeinschaft eigener Art&quot;, eine &quot;zwischenstaatliche Einrichtung&quot; im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG.
&lt;p&gt;Daraus folgt, daß grundsätzlich die beiden Rechtskreise unabhängig voneinander und nebeneinander in Geltung stehen und daß insbesondere die zuständigen Gemeinschaftsorgane einschließlich des Europäischen Gerichtshofs über die Verbindlichkeit, Auslegung und Beachtung des Gemeinschaftsrechts und die zuständigen nationalen Organe über die Verbindlichkeit, Auslegung und Beachtung des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland zu befinden haben. Weder kann der Europäische Gerichtshof verbindlich entscheiden, ob eine Regel des Gemeinschaftsrechts mit dem Grundgesetz vereinbar ist, noch das Bundesverfassungsgericht, ob und mit welchem Inhalt eine Regel des sekundären Gemeinschaftsrechts mit dem primären Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Das führt zu keinerlei Schwierigkeiten, solange beide Rechtsordnungen inhaltlich nicht miteinander in Konflikt geraten. Deshalb erwächst aus dem besonderen Verhältnis, das zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedern durch die Gründung der Gemeinschaft entstanden ist, für die zuständigen Organe, insbesondere für die beiden zur Rechtskontrolle berufenen Gerichte - den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht - zunächst die Pflicht, sich um die Konkordanz beider Rechtsordnungen in ihrer Rechtsprechung zu bemühen. Nur soweit das nicht gelingt, kann überhaupt der Konflikt entstehen, der zwingt, die Konsequenzen aus dem dargelegten grundsätzlichen Verhältnis zwischen den beiden Rechtskreisen zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für diesen Fall genügt es nicht, einfach vom &quot;Vorrang&quot; des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht zu sprechen, um das Ergebnis zu rechtfertigen, daß sich Gemeinschaftsrecht stets gegen das nationale Verfassungsrecht durchsetzen müsse, weil andernfalls die Gemeinschaft in Frage gestellt würde. So wenig das Völkerrecht durch Art. 25 GG in Frage ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_279&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellt wird, wenn er bestimmt, daß die allgemeinen Vorschriften des Völkerrechts nur dem einfachen Bundesrecht vorgehen, und so wenig eine andere (fremde) Rechtsordnung in Frage gestellt wird, wenn sie durch den ordre public der Bundesrepublik Deutschland verdrängt wird, so wenig wird das Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt, wenn ausnahmsweise das Gemeinschaftsrecht sich gegenüber zwingendem Verfassungsrecht nicht durchsetzen läßt. Die Bindung der Bundesrepublik Deutschland (und aller Mitgliedstaaten) durch den Vertrag ist nach Sinn und Geist der Verträge nicht einseitig, sondern bindet auch die durch sie geschaffene Gemeinschaft, das ihre zu tun, um den hier unterstellten Konflikt zu lösen, also nach einer Regelung zu suchen, die sich mit einem zwingenden Gebot des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland verträgt. Die Berufung auf einen solchen Konflikt ist also nicht schon eine Vertragsverletzung, sondern setzt den Vertragsmechanismus innerhalb der europäischen Organe in Gang, der den Konflikt politisch löst.
&lt;p&gt;3. Art. 24 GG spricht von der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen. Das kann nicht wörtlich genommen werden. Art. 24 GG muß wie jede Verfassungsbestimmung ähnlich grundsätzlicher Art im Kontext der Gesamtverfassung verstanden und ausgelegt werden. Das heißt, er eröffnet nicht den Weg, die Grundstruktur der Verfassung, auf der ihre Identität beruht, ohne Verfassungsänderung, nämlich durch die Gesetzgebung der zwischenstaatlichen Einrichtung zu ändern. Gewiß können die zuständigen Gemeinschaftsorgane Recht setzen, das die deutschen zuständigen Verfassungsorgane nach dem Recht des Grundgesetzes nicht setzen könnten und das gleichwohl unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland gilt und anzuwenden ist. Aber Art. 24 GG begrenzt diese Möglichkeit, indem an ihm eine Änderung des Vertrags scheitert, die die Identität der geltenden Verfassung der Bundesrepublik Deutschland durch Einbruch in die sie konstituierenden Strukturen aufheben würde. Und dasselbe würde für Regelungen des sekundären Gemeinschaftsrechts gelten, die aufgrund einer entsprechenden Interpre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_280&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tation des geltenden Vertrags getroffen und in derselben Weise die dem Grundgesetz wesentlichen Strukturen berühren würden. Art. 24 GG ermächtigt nicht eigentlich zur Übertragung von Hoheitsrechten, sondern öffnet die nationale Rechtsordnung (in der angegebenen Begrenzung) derart, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen wird.
&lt;p&gt;4. Ein unaufgebbares, zur Verfassungsstruktur des Grundgesetzes gehörendes Essentiale der geltenden Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist der Grundrechtsteil des Grundgesetzes. Ihn zu relativieren, gestattet Art. 24 GG nicht vorbehaltlos. Dabei ist der gegenwärtige Stand der Integration der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung. Sie entbehrt noch eines unmittelbar demokratisch legitimierten, aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Parlaments, das Gesetzgebungsbefugnisse besitzt und dem die zur Gesetzgebung zuständigen Gemeinschaftsorgane politisch voll verantwortlich sind; sie entbehrt insbesondere noch eines kodifizierten Grundrechtskatalogs, dessen Inhalt ebenso zuverlässig und für die Zukunft unzweideutig feststeht wie der des Grundgesetzes und deshalb einen Vergleich und eine Entscheidung gestattet, ob derzeit der in der Gemeinschaft allgemein verbindliche Grundrechtsstandard des Gemeinschaftsrechts auf die Dauer dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes, unbeschadet möglicher Modifikationen, derart adäquat ist, daß die angegebene Grenze, die Art. 24 GG zieht, nicht überschritten wird. Solange diese Rechtsgewißheit, die allein durch die anerkanntermaßen bisher grundrechtsfreundliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gewährleistet ist, im Zuge der weiteren Integration der Gemeinschaft nicht erreicht ist, gilt der aus Art. 24 GG hergeleitete Vorbehalt. Es handelt sich also um eine rechtliche Schwierigkeit, die ausschließlich aus dem noch in Fluß befindlichen fortschreitenden Integrationspro&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_281&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zeß der Gemeinschaft entsteht und mit der gegenwärtigen Phase des Übergangs beendet sein wird.
&lt;p&gt;Vorläufig entsteht also in dem unterstellten Fall einer Kollision von Gemeinschaftsrecht mit einem Teil des nationalen Verfassungsrechts, näherhin der grundgesetzlichen Grundrechtsgarantien, die Frage, welches Recht vorgeht, das andere also verdrängt. In diesem Normenkonflikt setzt sich die Grundrechtsgarantie des Grundgesetzes durch, solange nicht entsprechend dem Vertragsmechanismus die zuständigen Organe der Gemeinschaft den Normenkonflikt behoben haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Aus dem dargelegten Verhältnis von Grundgesetz und Gemeinschaftsrecht folgt für die Zuständigkeiten des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Europäische Gerichtshof ist, entsprechend den Kompetenzregeln des Vertrags, zuständig, über die Rechtsgültigkeit der Normen des Gemeinschaftsrechts (einschließlich der nach seiner Auffassung existierenden ungeschriebenen Normen des Gemeinschaftsrechts) und ihre Auslegung zu entscheiden. Inzidentfragen aus dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland (oder eines anderen Mitgliedstaates) entscheidet er jedenfalls nicht mit Verbindlichkeit für diesen Staat. Ausführungen in der Begründung seiner Entscheidungen, daß ein bestimmter Inhalt einer Gemeinschaftsnorm inhaltlich übereinstimme oder vereinbar sei mit einer Verfassungsvorschrift des nationalen Rechts - hier: mit einer Grundrechtsgarantie des Grundgesetzes -, stellen unverbindliche obiter dicta dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen dieser Kompetenz stellt der Gerichtshof mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedstaaten den Inhalt des Gemeinschaftsrechts fest. Dementsprechend haben die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen des Art. 177 des Vertrags die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen, bevor sie die Frage der Vereinbarkeit der für sie entscheidungserheblichen Norm des Gemeinschaftsrechts mit Grundrechtsgarantien des Grundgesetzes aufwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, wie sich aus den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_282&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vorangegangenen Darlegungen ergibt, niemals über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts. Es kann höchstens zu dem Ergebnis kommen, daß eine solche Vorschrift von den Behörden oder Gerichten der Bundesrepublik Deutschland nicht angewandt werden darf, soweit sie mit einer Grundrechtsvorschrift des Grundgesetzes kollidiert. Inzidentfragen aus dem Gemeinschaftsrecht kann es (ebenso wie umgekehrt der Europäische Gerichtshof) selbst entscheiden, sofern nicht die Voraussetzungen des auch für das Bundesverfassungsgericht verbindlichen Art. 177 des Vertrags vorliegen oder schon eine nach dem Gemeinschaftsrecht das Bundesverfassungsgericht bindende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingreift.
&lt;p&gt;6. Grundrechte können mehrfach rechtlich garantiert sein und dementsprechend mehrfachen gerichtlichen Schutz genießen. Der Europäische Gerichtshof hält sich, wie seine Judikatur ausweist, auch für zuständig, die Grundrechte nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts durch seine Rechtsprechung zu schützen. Die im Grundgesetz garantierten Grundrechte zu schützen, ist dagegen allein das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der ihm im Grundgesetz eingeräumten Kompetenzen berufen. Diese verfassungsrechtliche Aufgabe kann ihm kein anderes Gericht abnehmen. Soweit also danach Bürger der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf gerichtlichen Schutz ihrer im Grundgesetz garantierten Grundrechte haben, kann ihr Status keine Beeinträchtigung erleiden nur deshalb, weil sie durch Rechtsakte von Behörden oder Gerichten der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar betroffen werden, die sich auf Gemeinschaftsrecht stützen. Andernfalls entstünde gerade für die elementarsten Statusrechte des Bürgers eine empfindliche Lücke des gerichtlichen Schutzes. Im übrigen gilt für die Verfassung einer Gemeinschaft von Staaten mit einer freiheitlich-demokratischen Verfassung im Zweifel grundsätzlich nichts anderes wie für einen freiheitlichdemokratisch verfaßten Bundesstaat: Es schadet der Gemeinschaft und ihrer freiheitlichen (und demokratischen) Verfassung nicht, wenn und soweit ihre Mitglieder in ihrer Verfassung die Frei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_283&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
heitsrechte ihrer Bürger stärker verbürgen als die Gemeinschaft es tut.
&lt;p&gt;7. Im einzelnen bemißt sich der Gerichtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht ausschließlich nach dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland und der näheren Regelung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Im Normenkontrollverfahren auf Vorlage eines Gerichts geht es immer um die Überprüfung einer gesetzlichen Vorschrift. Da das Gemeinschaftsrecht die im nationalen Recht herkömmliche Unterscheidung zwischen Vorschriften eines förmlichen Gesetzes und Vorschriften einer auf ein förmliches Gesetz gestützten Verordnung nicht kennt, ist jede Form einer Verordnung der Gemeinschaft im Sinne der Verfahrensvorschriften für das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Vorschrift.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Eine erste Schranke ergibt sich für die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts daraus, daß es nur Akte der deutschen Staatsgewalt, also Entscheidungen der Gerichte, Verwaltungsakte der Behörden und Maßnahmen der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand seiner Kontrolle machen kann. Deshalb hält das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Bürgers der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar gegen eine Verordnung der Gemeinschaft für unzulässig (BVerfGE 22, 293 [297]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Vollzieht eine Verwaltungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder handhabt ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland eine Verordnung der Gemeinschaft, so liegt darin Ausübung deutscher Staatsgewalt; und dabei sind Verwaltungsbehörde und Gerichte auch an das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland gebunden. Was den Grundrechtsschutz anlangt, vollzieht er sich nach dem Verfahrensrecht des Bundesverfassungsgerichts, wenn man von der Verfassungsbeschwerde absieht, die erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig ist - die Ausnahme des § 90 Abs. 2 BVerfGG kommt bei der Anfechtung eines auf eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts gestützten Verwaltungsakts kaum je in Betracht -, im Wege der Gerichtsvor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_284&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lage im sog. Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dieses Verfahren bedarf im Hinblick auf die dargelegten Besonderheiten des Verhältnisses von nationalem Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht einiger Modifikationen, wie sie das Bundesverfassungsgericht auch sonst in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung für notwendig gehalten hat. So hat es beispielsweise im Rahmen einer Normenkontrolle die bestehende Rechtslage im Hinblick auf einen Verfassungsauftrag als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar festgestellt und eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt; so hat es sich mit der Feststellung der Unvereinbarkeit einer Regelung mit dem Gleichheitssatz begnügt, ohne die Regelung für nichtig zu erklären; so hat es eine von den Besatzungsmächten in Kraft gesetzte Regelung als mit dem Grundgesetz in Widerspruch stehend erklärt und die Bundesregierung verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß sie durch den deutschen Gesetzgeber mit dem Grundgesetz in Einklang gebracht werden kann; so hat es die vorbeugende Normenkontrolle gegenüber Vertragsgesetzen entwickelt. Im Zuge dieser Rechtsprechung liegt es, wenn sich das Bundesverfassungsgericht in Fällen der hier in Rede stehenden Art darauf beschränkt, die Unanwendbarkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts durch die Verwaltungsbehörden oder Gerichte der Bundesrepublik Deutschland festzustellen, soweit sie mit einer Grundrechtsgarantie des Grundgesetzes kollidiert.
&lt;p&gt;Die Konzentrierung dieser Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht ist nicht nur verfassungsrechtlich aus demselben Grund geboten, der zum sog. Verwerfungsmonopol des Gerichts geführt hat, sondern liegt auch im Interesse der Gemeinschaft und ihres Rechts. Nach dem Grundgedanken des Art. 100 Abs. 1 GG ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu verhüten, daß jedes deutsche Gericht sich über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, indem es die von ihm beschlossenen Gesetze nicht anwendet, weil sie nach Auffassung des Gerichts gegen das Grundgesetz verstoßen (BVerfGE 1, 184 [197]; 2, 124 [129]). Das innerstaatliche Gesetzesrecht erhält damit einen Geltungsschutz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_285&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegenüber Gerichten, die ihm aus verfassungsrechtlichen Gründen die Gültigkeit versagen möchten. Ähnlich verhält es sich mit der Regelung des Art. 100 Abs. 2 GG, nach der bei Zweifeln, ob eine allgemeine Regel der Völkerrechts Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, das Bundesverfassungsgericht angerufen werden muß. Deshalb erfordert es der Grundgedanke des Art. 100 GG, die Geltung des Gemeinschaftsrechts in der Bundesrepublik Deutschland in gleicher Weise wie das nationale Recht vor Beeinträchtigung zu schützen.
&lt;p&gt;Das Ergebnis ist: Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 177 des Vertrags geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Fortbildung des Verfahrensrechts des Bundesverfassungsgerichts kann ohne Anrufung des Plenums getroffen werden, weil sie nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung des Ersten Senats dieses Gerichts steht:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Erste Senat hat bisher entschieden, daß eine Maßnahme eines fremden Staats nicht der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts unterliegt, und daß auch eine Maßnahme, die auf ein Militärregierungsgesetz gestützt und von einer deutschen Behörde &quot;auf Anordnung der Militärregierung&quot; ergangen ist, keine Maßnahme der deutschen öffentlichen Gewalt ist und deshalb ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entzogen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_286&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist (BVerfGE 1, 10). Aus dem gleichen Grund hat er die Verfassungsbeschwerde, die sich mittelbar oder unmittelbar gegen Entscheidungen eines obersten Rückerstattungsgerichts wendet, für unzulässig gehalten (BVerfGE 6, 15; 22, 91) und eine Verfassungsbeschwerde gegen eine rein innerkirchliche Maßnahme als unzulässig verworfen (BVerfGE 18, 385). Er hat außerdem entschieden, daß das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig ist, deutsches Recht (nämlich ein Durchführungsgesetz zum Kontrollratsgesetz) auf seine Vereinbarkeit mit dem Besatzungsrecht zu überprüfen (BVerfGE 3, 368). In diesem Zusammenhang heißt es wörtlich: &quot;Das Grundgesetz und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht enthalten keine verfassungsgerichtliche Generalklausel für die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. ... Für die Prüfung deutschen Rechts auf seine Vereinbarkeit mit Besatzungsrecht ist dem Bundesverfassungsgericht keine besondere Zuständigkeit zugewiesen. Das Bundesverfassungsrecht und das im Rahmen des Grundgesetzes geltende Bundesrecht sind für das Bundesverfassungsgericht einziger Prüfungsmaßstab. Seine Zuständigkeit kann nicht aus rechtspolitischen Erwägungen über die positive Zuständigkeitsregelung hinaus erweitert werden&quot; (BVerfGE 3, 368 [376 f.]). In einem Normenkontrollverfahren, das eine Bestimmung der 42. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz betraf, hat der Erste Senat weiter entschieden, daß die angegriffene Bestimmung Besatzungsrecht sei und Besatzungsrecht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht geprüft werden könne (BVerfGE 4, 45). Dieser Entscheidung folgen aber aus der Zeit nach Inkrafttreten des Pariser Vertragswerks die Entscheidungen, in denen Besatzungsrecht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft und den zuständigen Verfassungsorganen der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben wird, nach entsprechender Konsultation der Drei Mächte den Inhalt des Gesetzes mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung zu bringen (BVerfGE 15, 337 und Entscheidung vom 14. November 1973 - 1 BvR 719/69 - betreffend Ehegesetz [BVerfGE 36, 146]). In der Entscheidung vom 18. Oktober 1967 (BVerfGE 22, 293) wird
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_287&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schließlich, wie schon bemerkt, eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als unzulässig verworfen, weil sie sich nicht gegen einen Akt der deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt richtet. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt: Die Zulässigkeit könne nicht begründet werden mit der Erwägung, es bestehe ein dringendes Bedürfnis für einen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz, weil die im Gemeinschaftsrecht gebotenen Möglichkeiten nicht ausreichten, um einen hinlänglichen Schutz der Grundrechte der Angehörigen von Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts könne auch durch ein noch so dringendes rechtspolitisches Bedürfnis nicht erweitert werden. Danach folgt der Satz: &quot;Nicht entschieden ist damit, ob und in welchem Umfang das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines zulässigerweise bei ihm anhängig gemachten Verfahrens Gemeinschaftsrecht an den Grundrechtsnormen des Grundgesetzes messen kann ...&quot; Das hänge u. a. davon ab, &quot;ob und in welchem Maße die Bundesrepublik Deutschland bei der Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG die Gemeinschaftsorgane von solcher Bindung (an Grundrechte) freistellen konnte&quot;.
&lt;p&gt;Mit keiner der genannten Entscheidungen des Ersten Senats und ihrer tragenden Begründung stellt sich die unter I, 1 bis 7 gegebene Begründung der vorliegenden Entscheidung in Widerspruch. Sie knüpft vielmehr an die Begründung der Entscheidung des Ersten Senats vom 30. Juli 1952 (BVerfGE 1, 396) an, die das Verfahrensrecht der Normenkontrolle fortgebildet hat, indem sie die vorbeugende Normenkontrolle für Vertragsgesetze entwickelt und dabei auf die Notwendigkeit abgehoben hat, für diese Fälle das Verfahren entsprechend der Eigenart der Vertragsgesetz zu  modifizieren  (BVerfGE 1, 396 [410]) und an die weiteren Entscheidungen dieses Senats, in denen Besatzungsrecht auf seine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz geprüft und dem Gesetzgeber aufgegeben wurde, durch entsprechende Verhand&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_288&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lungen mit den Drei Mächten die Voraussetzungen zu schaffen, das verfassungswidrige besatzungsrechtliche Gesetz inhaltlich mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung zu bringen. Die vorliegende Entscheidung führt außerdem die eigene Rechtsprechung des Zweiten Senats weiter, die sich bisher über das Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und einfachem Recht der Bundesrepublik Deutschland ausläßt (BVerfGE 29, 198; 31, 145).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffene Regelung des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung kollidiert nicht mit einer Grundrechtsgarantie des Grundgesetzes, weder mit Art. 12 noch mit Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Vorweg ist zu bemerken, daß der im System der Lizenzierung mit Kautionsgestellung für Ausfuhr und Einfuhr gewisser Erzeugnisse und Waren vorgesehene Verfall der Kaution nicht als ein durch staatliche Anordnung auferlegtes Übel für vorwerfbares rechtswidriges Verhalten ähnlich einer Strafe oder eines Bußgeldes gewertet werden kann. In diesem System ist vielmehr eine der Privatrechtsordnung bekannte Rechtsfigur eingebaut, die dem Charakter von Risikogeschäften Rechnung trägt (z.B. Termingeschäfte, Abzahlungsgeschäfte, Geschäfte über wiederkehrende Lieferung von Waren usw.). Solchen Geschäften ist die Gestellung einer Kaution und der Verfall einer Kaution unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht fremd. Auch bei der Ausfuhr und Einfuhr von Gütern, die der Regelung der angegriffenen Vorschriften unterfallen, weiß der interessierte Kaufmann, welches Risiko er eingeht, und hat die Freiheit der Entscheidung, ob er den Vertrag unter den - hier nicht vereinbarten, aber gesetzlich festgelegten - Bedingungen eingehen will oder nicht. Alle Bedenken, die aus dem Vergleich mit einer strafrechtlichen oder strafrechtsähnlichen Sanktion hergeleitet werden, gehen deshalb von vornherein fehl (ebenso BVerfGE 9, 137 [144]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das in den angegriffenen Vorschriften enthaltene System ist im gegenwärtigen Stadium der Entwicklung der Europäischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_289&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Verkehr ohne Planung und wirksame Kontrolle nicht funktionieren kann, nicht nur angemessen, sondern (noch) unentbehrlich und durch ein anderes, ähnlich wirksames und einfaches, andererseits marktkonformes System nicht zu ersetzen.
&lt;p&gt;3. Was das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) anlangt, so sind die im Urteil vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [397 ff.]) entwickelten Grundsätze auch hier maßgebend. Die Regelung der Lizenzierung von Ausfuhr- und Einfuhrgeschäften mit Kautionsgestellung und Kautionsverfall berührt die Berufsausübung, deren Beschränkung der Gesetzgeber vorsehen kann. Dabei ist er allerdings nicht frei. Hier hat er eine &quot;reine Ausübungsregelung&quot; getroffen, &quot;die auf die Freiheit der Berufswahl nicht zurückwirkt, vielmehr nur bestimmt, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im einzelnen zu gestalten haben. Hier können in weitem Maße Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit zur Geltung kommen; nach ihnen ist zu bemessen, welche Auflagen den Berufsangehörigen gemacht werden müssen, um Nachteile und Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren ... Der Grundrechtsschutz beschränkt sich insoweit auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil übermäßig belastender und nicht zumutbarer gesetzlicher Auflagen; von diesen Ausnahmen abgesehen, trifft die hier in Frage stehende Beeinträchtigung der Berufsfreiheit den Grundrechtsträger nicht allzu empfindlich, da er bereits im Beruf steht und die Befugnis, ihn auszuüben, nicht berührt wird&quot; (BVerfGE 7, 377 [405 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Anlegung dieses Maßstabs kollidiert die angegriffene Regelung nicht mit Art. 12 GG. Denn für sie sprechen, wie schon der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung dargelegt hat, wohlerwogene Gründe, um empfindliche Nachteile für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft abzuwehren. Eine &quot;in sich verfassungswidrige, weil übermäßig belastende und nicht zumutbare&quot; Auflage steht hier ebensowenig in Rede wie in dem insoweit vergleichbaren Fall, der mit der sog. Reugeld-Entscheidung vom 3. Februar 1959 (BVerfGE 9, 137) entschieden wurde; in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_290&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jener Entscheidung hat das Gericht nicht einmal erwogen, daß Art. 12 GG verletzt sein könnte (BVerfGE 9, 137 [146]).
&lt;p&gt;4. Soweit in den Formeln &quot;übermäßig belastend&quot; und &quot;nicht zumutbar&quot; die Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefordert wird, ist bei der Regelung über die Voraussetzungen eines Verfalls der Kaution zu beachten: Es entspricht dem Zweck einer Kaution, daß sie verfällt, wenn die im Vertrag oder im Gesetz festgelegten Verpflichtungen, gleichgültig ob schuldhaft oder nicht schuldhaft, nicht erfüllt werden. Daß sie nicht verfällt, muß demnach eine Ausnahme bleiben, die nicht alle Fälle umfaßt, in denen der Gesteller der Kaution schuldlos, also mit der gehörigen Sorgfalt eines Kaufmanns gehandelt hat. Die angegriffene Regelung faßt die Ausnahme unter dem Rechtsbegriff der höheren Gewalt, und der Europäische Gerichtshof hat diesen Begriff dahin verbindlich ausgelegt, daß darunter neben den in der Regelung ausdrücklich genannten Fällen nicht nur alle Fälle absoluter Unmöglichkeit der Ein- oder Ausfuhr, sondern auch Fälle einzubeziehen sind, in denen die Ein- oder Ausfuhr nicht erfolgte wegen vom Willen des Im- oder Exporteurs unabhängiger Umstände, deren Folgen trotz aller aufwendbaren Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären. Das umschreibt, zumal der Europäische Gerichtshof hinzufügt, die Begriffselemente &quot;Sorgfalt, die er hätte aufwenden müssen&quot; und &quot;Schwere des Opfers, das er ... hätte auf sich nehmen müssen&quot; seien elastisch, den im deutschen Recht geläufigen, im Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit mitenthaltenen Rechtsgedanken, daß der Verpflichtete in Fällen dieser Art bei einer &quot;überobligationsmäßigen Belastung&quot; von seiner Verpflichtung frei werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Der Anwendung der angegriffenen Regelung durch die deutschen Behörden und Gerichte im vorliegenden Fall steht demnach Art. 12 GG nicht entgegen. Neben dem Art. 12 GG kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als weiterer selbständiger Prüfungsmaßstab Art. 2 Abs. 1 GG im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_291&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vorliegenden Fall nicht in Betracht (BVerfGE 9, 63 [73]; 9, 73 [77]; 9, 338 [343]; 10, 185 [199]; 21, 227 [234]; 23, 50 [55 f.]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist zu B.I und II mit fünf zu drei Stimmen, zu B.III einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Seuffert, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann, Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung der Richter Dr. Rupp, Hirsch und Wand zum Beschluß des Zweiten Senats vom 29. Mai 1974 - BvL 52/71 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir halten die Vorlage für unzulässig und können daher dem Beschluß zu B.I und II nicht zustimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtsvorschriften, die von Organen der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der ihnen übertragenen Kompetenzen erlassen worden sind (sekundäres Gemeinschaftsrecht), können nicht auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechtsnormen des Grundgesetzes geprüft werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sieht in Art. 24 Abs. 1 GG vor, daß der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen kann. Von dieser Befugnis hat er durch Ratifizierung des EWG-Vertrags Gebrauch gemacht (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 - BGBl. II S. 753 -). Damit ist auf einem begrenzten Sektor (Art. 2, 3 EWGV) eine eigenständige Rechtsordnung entstanden, die über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_292&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eigene Organe, einen eigenen Normenbestand und ein eigenes Rechtsschutzsystem verfügt. Gemeinschaftsorgane sind mit Rechtsetzungsbefugnissen ausgestattet. Die von ihnen erlassenen Rechtsvorschriften, die weder der nationalen Rechtsordnung noch dem Völkerrecht angehören, bilden - zusammen mit den Bestimmungen des Vertrags und ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen - den Normenbestand der Gemeinschaft. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrags. Diese Gemeinschaftsrechtsordnung ist autonom und unabhängig vom nationalen Rechtskreis.
&lt;p&gt;2. Beide Rechtskreise kennen - jeweils für ihren Bereich - Grundrechtsnormen und ein zu ihrer Durchsetzung geeignetes Rechtsschutzsystem.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Grundrechte werden nicht nur vom Grundgesetz innerhalb der nationalen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verbürgt, sondern auch von der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der EWG-Vertrag enthält neben vereinzelten Bestimmungen mit grundrechtsähnlichem Gehalt (z.B. Art. 7 Abs. 1 und 119) in Art. 215 Abs. 2 eine Bezugnahme auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Vor allem sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die wesentlichen Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips und die Grundrechte auf Gemeinschaftsebene garantiert. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vom Europäischen Gerichtshof schon seit Beginn seiner Rechtsprechung als Maßstab für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane anerkannt worden (siehe u. a. Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes - Slg. - 1955/56, 297 [311]; 1958, 159 [196 f.]; 1962, 653 [686]; 1970, 1125 [1137]; 1973, 1091 [1112]). In der vom Verwaltungsgericht Frankfurt im Ausgangsverfahren eingeholten Vorabentscheidung hat der Gerichtshof nicht nur geprüft, ob die in den jetzt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorliegenden EWG-Verordnungen vorgeschriebene Kau&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_293&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tionsstellung ein &quot;notwendiges und angemessenes Mittel&quot; zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, sondern auch erörtert, ob der Handel durch die Kautionsstellung übermäßig belastet wird (Slg. 1970, 1125 [1137]).
&lt;p&gt;Das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung findet in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ebenfalls seinen Ausdruck (vgl. Slg. 1958, 9 [41 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Erfordernis der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ist vom Gerichtshof wiederholt anerkannt worden (vgl. u. a. Slg. 1961, 239 [259]; 1962, 653 [686]; 1964, 1213 [1233 f.]; 1967, 591 [611]; 1973, 575 [584] und 723 [729]). Die Achtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (vgl. Slg. 1961, 108 [169]) und des Verbots der Doppelbestrafung (Slg. 1966, 153 [178]; 1969, 1 [15]; 1972, 1281 [1290]) ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes gewährleistet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während dem Diskriminierungsverbot in der Rechtsprechung des Gerichtshofes von Anfang an große Bedeutung zukam (vgl. u. a. Slg. 1958, 233 [257]; 1961, 345 [364]; 1962, 653 [692]; 1971, 823 [838]; 1973, 1055 [1073 f.]; Urteil vom 30. Januar 1974 - Rs 148/73 - S. 14 f. des hektographierten Textes), ist der Schutz der Freiheitsrechte erst in den letzten Jahren klarer zum Ausdruck gekommen. Inzwischen liegt aber auch hierzu genügend Rechtsprechung vor, um die Feststellung zu gestatten, daß die Grundrechte auf Gemeinschaftsebene ausreichend geschützt sind. Der Gerichtshof hat wiederholt betont, daß die Beachtung der Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung er zu sichern hat (Slg. 1969, 419 [425]; 1970 1125 [1135]; Urteil vom 14. Mai 1974 - RS 4/73 - S. 29 f. des hektographierten Textes). Maßstab hierfür sind in erster Linie die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten. Das bedeutet, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Mai 1974 ausführt, daß keine Maßnahme als rechtmäßig anerkannt werden kann, die mit den von den Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannten und geschützten Grundrechten unvereinbar ist. In der gleichen Entscheidung hat der Gerichtshof&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_294&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
darüber hinaus klargestellt, daß Beschränkungen der Grundrechte zur Verwirklichung der dem allgemeinen Wohle dienenden Ziele der Europäischen Gemeinschaften ihre Grenze dort finden, wo die Grundrechte in ihrem Wesen angetastet würden (a.a.O. S. 30). Trotz des Fehlens eines Grundrechtskatalogs ist somit der Schutz der im Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte auch in der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften - wenn auch teilweise in modifizierter Form - durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gewährleistet. Es kommt hinzu, daß nach der Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 durch Frankreich nunmehr alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auch Vertragspartner der Konvention sind. Deshalb ist damit zu rechnen, daß der Gerichtshof auch die in der Konvention und im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zur Konkretisierung der &quot;allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind&quot;, heranziehen wird, wie in der Entscheidung vom 14. Mai 1974 bereits angedeutet ist.
&lt;p&gt;b) Die Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften verfügt auch über ein zur Durchsetzung dieser Grundrechte geeignetes Rechtsschutzsystem.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Einzelne kann den Europäischen Gerichtshof gegen Handlungen der Gemeinschaftsorgane zwar nur anrufen, wenn er von einer solchen Handlung unmittelbar und individuell betroffen ist (Art. 173 Abs. 2 EWGV). Soweit Rechtsvorschriften der Gemeinschaften oder an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidungen der Ausführung durch staatliche Organe der Bundesrepublik Deutschland bedürfen, steht dem Einzelnen aber der gegen den innerstaatlichen Akt gegebene Rechtsweg offen. In diesem Verfahren haben die deutschen Gerichte auch zu prüfen, ob die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, auf die sich die angegriffene Maßnahme stützt, mit höherrangigen Normen der Gemeinschaftsrechtsordnung vereinbar sind. Zu diesen höherrangigen Normen gehören auch die vom Europäischen Gerichtshof anerkannten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_295&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze. Ergeben sich Zweifel, ob die anzuwendende Vorschrift mit den Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang steht, so hat das deutsche Gericht die Möglichkeit und - soweit es in letzter Instanz entscheidet - auch die Pflicht, diese Frage gemäß Art. 177 EWGV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
&lt;p&gt;3. Normen beider Rechtsordnungen, sowohl des Gemeinschaftsrechts als auch des nationalen Rechts, entfalten im Bereich der Bundesrepublik Deutschland unmittelbare Rechtswirkungen. Die von Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsvorschriften sind für die deutschen Behörden und Gerichte ebenso verbindlich wie die Normen des innerstaatlichen Rechts. Damit stellt sich die Frage, welches Recht maßgebend ist, wenn Vorschriften des Gemeinschaftsrechts von Bestimmungen des nationalen Rechts inhaltlich abweichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Frage ist für das Verhältnis des europäischen Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland durch Art. 24 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz zum EWG-Vertrag entschieden. Art. 24 Abs. 1 GG besagt bei sachgerechter Auslegung nicht nur, daß die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen überhaupt zulässig ist, sondern auch, daß die Hoheitsakte der zwischenstaatlichen Einrichtungen von der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sind (BVerfGE 31, 145 [174]). Das schließt es von vornherein aus, sie nationaler Kontrolle zu unterwerfen. Denn darauf hat die Bundesrepublik Deutschland durch den Beitritt zur EWG, ihre Zustimmung zur Errichtung von Gemeinschaftsorganen und ihre Mitwirkung an der Begründung autonomer Hoheitsgewalt gerade verzichtet. Zu den anzuerkennenden, keiner nationalen Kontrolle unterliegenden Hoheitsakten gehört auch die Rechtsetzung der europäischen Gemeinschaftsorgane. Die von ihnen erlassenen Rechtsvorschriften können daher in ihrer Geltung und Anwendbarkeit nicht davon abhängig sein, ob sie den Maßstäben des innerstaatlichen Rechts entsprechen. Gemeinschaftsrecht geht inhaltlich abweichenden Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_296&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stimmungen des nationalen Rechts vor. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zu innerstaatlichen Normen des einfachen Rechts, sondern auch gegenüber Grundrechtsnormen der nationalen Verfassung.
&lt;p&gt;Die Mehrheit des Senats hält dem entgegen, Art. 24 Abs. 1 GG eröffne nicht den Weg, &quot;die Grundstruktur der Verfassung, auf der ihre Identität beruht&quot; und zu der besonders ihr Grundrechtsteil rechnet, durch die Gesetzgebung zwischenstaatlicher Einrichtungen zu ändern. Dieser Einwand geht jedoch fehl. Richtig ist zwar, daß der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nur insoweit gelten kann, als das Grundgesetz die Übertragung von Hoheitsgewalt auf Gemeinschaftsorgane gestattet. Darüber hinaus trifft es zu, daß Art. 24 Abs. 1 GG die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen nicht schrankenlos zuläßt. Wie alle Verfassungsvorschriften ist diese Bestimmung so auszulegen, daß sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes und seiner Wertordnung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 30, 1 [19]). Dabei ist einerseits das Bekenntnis zu einem vereinten Europa in der Präambel des Grundgesetzes, andererseits die besondere Sorge um die Wahrung einer freiheitlichen und demokratischen Ordnung, wie sie in zahlreichen Verfassungsvorschriften ihren Ausdruck gefunden hat, zu berücksichtigen. Die Auslegung des Art. 24 Abs. 1 GG aus dem Gesamtzusammenhang der Verfassung ergibt, daß der Verzicht auf die Ausübung von Hoheitsgewalt in bestimmten Bereichen und die Duldung der Ausübung von Hoheitsgewalt durch Organe einer überstaatlichen Gemeinschaft dann - und nur dann - zulässig ist, wenn die öffentliche Gewalt der überstaatlichen Gemeinschaft nach ihrer Rechtsordnung den gleichen Bindungen unterliegt, wie sie sich für den Bereich des innerstaatlichen Rechts aus den fundamentalen und unabdingbaren Prinzipien des Grundgesetzes ergeben; dazu gehört insbesondere der Schutz des Kernbestandes der Grundrechte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Voraussetzung ist bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllt. Der innerhalb der Gemeinschaft gewähr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_297&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
leistete Grundrechtsschutz unterscheidet sich seinem Wesen und seiner Struktur nach nicht von dem Grundrechtssystem der nationalen Verfassung. In beiden Rechtsordnungen wird der Kernbestand der Grundrechte anerkannt und geschützt. Die Grundrechte, die innerhalb des Rechtskreises der Europäischen Gemeinschaften gelten, sind denen, die das Grundgesetz garantiert, wesensgleich; ihre Grundlage bilden die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten - ihre Anerkennung beruht auf den gleichen Wert- und Ordnungsvorstellungen. Das reicht aus. Kein Mitgliedstaat kann verlangen, daß die Grundrechte auf Gemeinschaftsebene gerade in der Gestalt gewährleistet werden, wie sie die nationale Verfassung kennt. Art. 24 Abs. 1 GG läßt es zu, Hoheitsrechte in eine Gemeinschaft einzubringen, die zwar die national verbürgten Grundrechte nicht für sich gelten läßt, innerhalb ihrer Rechtsordnung aber einen Grundrechtsschutz garantiert, der in seinen Grundzügen dem Standard des Grundgesetzes entspricht. Daraus folgt, daß Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nur an die Grundrechtsnormen gebunden sind, die auf Gemeinschaftsebene gelten, nicht aber zusätzlich noch den Grundrechtsnormen der nationalen Verfassung genügen müssen.
&lt;p&gt;Die &quot;Grundstruktur der Verfassung, auf der ihre Identität beruht&quot;, steht dabei nicht auf dem Spiel. Die Frage, ob Art. 24 Abs. 1 GG eine Übertragung von Hoheitsrechten gestattet, die Gemeinschaftsorganen die Möglichkeit gibt, überhaupt frei von Grundrechtsbindungen innerstaatlich verbindliches Recht zu setzen, stellt sich heute nicht mehr. Darum ist es im Ansatz verfehlt, wenn die Mehrheit des Senats glaubt, einen &quot;Einbruch&quot; in die das Grundgesetz konstituierenden Strukturen, insbesondere seinen Grundrechtsteil, abwehren zu müssen, indem sie Gemeinschaftsrecht an die Grundrechtsnormen der nationalen Verfassung bindet. Dies läßt sich auch nicht mit dem Hinweis begründen, die Europäischen Gemeinschaften besäßen noch keinen kodifizierten Grundrechtskatalog. Die Art und Weise der Grundrechtsverbürgung ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, die Behauptung, nur eine Kodifikation biete ausreichende Rechtsgewißheit, nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_298&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stichhaltig. Weshalb - wie die Mehrheit des Senats meint - für das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und Grundgesetz &quot;der gegenwärtige Stand der Integration der Gemeinschaft&quot; bedeutsam sein soll, leuchtet nicht ein. Das Argument, die Grundrechte der Verfassung müßten sich gegenüber sekundärem Gemeinschaftsrecht auch deswegen durchsetzen, weil die Gemeinschaft noch eines unmittelbar legitimierten Parlamentes entbehre, ist in sich nicht schlüssig. Grundrechtsschutz und demokratisches Prinzip sind innerhalb eines freiheitlich und demokratisch verfaßten Gemeinwesens nicht austauschbar; sie ergänzen sich. Die Verwirklichung des demokratischen Prinzips in der EWG könnte zwar den Gesetzgeber und die Exekutive zu einer stärkeren Beachtung der Grundrechte veranlassen; dadurch würde sich aber gerichtlicher Grundrechtsschutz nicht erübrigen.
&lt;p&gt;Die von der Mehrheit des Senats vertretene Rechtsauffassung führt überdies zu unannehmbaren Ergebnissen. Wäre die Anwendbarkeit sekundären Gemeinschaftsrechts davon abhängig, daß es den Grundrechtsnormen einer nationalen Verfassung genügt, so könnte - da die Mitgliedstaaten Grundrechte in unterschiedlichem Ausmaß gewährleisten - der Fall eintreten, daß Rechtsvorschriften der Gemeinschaften in einigen Mitgliedstaaten anwendbar sind, dagegen in anderen nicht. Damit käme es gerade auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts zur Rechtszersplitterung. Diese Möglichkeit eröffnen, heißt ein Stück europäischer Rechtseinheit preisgeben, den Bestand der Gemeinschaft gefährden und den Grundgedanken der europäischen Einigung verleugnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mehrheit des Senats setzt sich mit ihrer Rechtsansicht auch in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der Gerichtshof hat aus Wortlaut und Geist des EWG-Vertrags geschlossen, daß dem aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Gemeinschaftsrecht keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - auch nicht Bestimmungen des nationalen Verfassungsrechts - vorgehen können (Slg. 1964, 1251 [1270]; 1970, 1125 [1135]). Die gleiche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_299&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auffassung hat das Europäische Parlament wiederholt zum Ausdruck gebracht (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Amtsbl. - 1965/2923 in Verbindung mit dem Bericht Dehousse, Dokument 43/65; Bericht des Rechtsausschusses vom 28. Februar 1973, Dokument 297/72). Darüber hinaus hat der Italienische Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 1973 (Nr. 183/73) klargestellt, daß Verordnungen des Gemeinschaftsrechts einer Kontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit italienischem Verfassungsrecht nicht unterliegen.
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht besitzt keine Kompetenz, Vorschriften des Gemeinschaftsrechts am Maßstab des Grundgesetzes, insbesondere seines Grundrechtsteiles, zu prüfen, um danach die Frage ihrer Gültigkeit zu beantworten. Die Mehrheit des Senats räumt zwar ein, daß das Bundesverfassungsgericht über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm des Gemeinschaftsrechts nicht zu entscheiden habe, nimmt jedoch diese Feststellung im Ergebnis wieder zurück, indem sie hinzusetzt, das Bundesverfassungsgericht könne eine solche Norm im Bereich der Bundesrepublik Deutschland für unanwendbar erklären. Diese Unterscheidung zwischen Ungültigkeit und Unanwendbarkeit einer Norm erschöpft sich aber im Gebrauch verschiedener Worte. Ein sachlicher Unterschied liegt ihr nicht zugrunde. Erklärt ein Gericht eine Rechtsnorm wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für generell unanwendbar, so spricht es damit der Sache nach aus, daß die Norm nicht gilt, also ungültig ist. Diese Befugnis steht dem Bundesverfassungsgericht gegenüber den Rechtsvorschriften der Gemeinschaftsorgane nicht zu. Daß die Mehrheit des Senats sie gleichwohl in Anspruch nimmt, ist ein unzulässiger Eingriff in die dem Europäischen Gerichtshof vorbehaltene Kompetenz, deren Anerkennung Art. 24 Abs. 1 GG gebietet; dieser Eingriff schafft für die Bundesrepublik Deutschland einen Sonderstatus und setzt sie dem berechtigten Vorwurf einer Verletzung des EWG-Vertrags und der Gefährdung der Gemeinschaftsrechtsordnung aus.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_300&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Frage, ob ein deutsches Gericht, das in einem bei ihm anhängigen Verfahren Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, diese gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorlegen kann, stellt sich nicht, wenn man der zu I dargelegten Rechtsauffassung über das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht folgt. Den Ausführungen zu B I 7 und II des Beschlusses kann aber auch aus anderen rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Selbst wenn man davon ausgeht, daß deutsche Gerichte befugt sind, Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts wegen Unvereinbarkeit mit den Grundrechtsgarantien oder anderen wesentlichen Prinzipien des Grundgesetzes die Anwendung zu versagen, ist die Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt dennoch unzulässig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage muß ungeachtet der zu I vertretenen Rechtsauffassung auch hierauf noch eingegangen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 100 Abs. 1 GG ist auf Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar. Schon dem Wortlaut dieser Bestimmung wie auch dem Zusammenhang zwischen Art. 100 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ist zu entnehmen, daß unter einem &quot;Gesetz&quot; nur Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts zu verstehen sind. Von dieser Auslegung ist das Bundesverfassungsgericht auch bisher ausgegangen (vgl. BVerfGE 1, 184 [197]; 4, 45 [48 f.]). Dieses Auslegungsergebnis folgt zudem aus Wesen und Zielrichtung des Normenkontrollverfahrens. Normenkontrolle bedeutet ihrem Kern nach Prüfung, ob eine Norm gültig ist. Das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG stellt eine Kontrolle des Gerichts gegenüber dem Gesetzgeber dar, nicht aber eine Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts über die anderen Gerichte (vgl. BVerfGE 7, 1 [15]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_301&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Ausübung dieser Kontrolle über den Gesetzgeber setzt voraus, daß es sich bei der Rechtsetzung um Akte eines deutschen Rechtsetzungsorgans handelt. Wie auch in dem Beschluß des Senats anerkannt wird, können Maßnahmen einer nicht deutschen öffentlichen Gewalt vom Bundesverfassungsgericht nicht überprüft werden (vgl. BVerfGE 1, 10 [11]; 6, 15 [18]; 6, 290 [295]; 22, 91 [92]; 22, 293 [295]). Gleichzeitig bestätigt der Senat die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts als Normen einer eigenständigen Rechtsordnung, die aus einer autonomen Rechtsquelle fließen (vgl. BVerfGE 22, 293 [296]; 29, 198 [210]; 31, 145 [173 f.]), nicht Akte der deutschen staatlichen Gewalt sind (vgl. BVerfGE 22, 293 [297]). Somit kann Art. 100 Abs. 1 GG auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts keine Anwendung finden (so auch die ganz überwiegende Meinung im Schrifttum, siehe unter anderem: Maunz in Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Rdnr. 11 zu Art. 100; Stern in Bonner Kommentar [Zweitbearbeitung], Rdnr. 78 zu Art. 100; Leibholz/Rupprecht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Rdnr. 11 zu § 80; Sigloch in Maunz/Sigloch/Schmidt-Bleibtreu/Klein, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Rdnr. 55 zu § 80).
&lt;p&gt;Die Tatsache, daß die Anwendung der von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Verordnungen durch Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland Ausübung deutscher öffentlicher Gewalt darstellt, kann diese Verordnungen selbst nicht zu einem geeigneten Prüfungsgegenstand im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG machen. Durch die Anwendung im Einzelfall werden diese Vorschriften nicht Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Akte der deutschen öffentlichen Gewalt, die vom Bundesverfassungsgericht gegebenenfalls überprüft werden können, sind nur die Verwaltungsakte und gerichtlichen Entscheidungen selbst. Diese aber können nicht im Wege der konkreten Normenkontrolle, sondern nur in dem in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 BVerfGG vorgesehenen Verfassungsbeschwerdeverfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_302&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Anwendbarkeit von Art. 100 Abs. 1 GG auf Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts kann schließlich auch nicht aus dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt hervorgehobenen Grundgedanken des Verwerfungsmonopols - den Gesetzgeber vor der Nichtbeachtung seiner Gesetze zu schützen - hergeleitet werden. Abgesehen davon, daß dieser Grundgedanke allein die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht begründen kann, wenn ein &quot;Gesetz&quot; im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG nicht vorliegt, sondern nur der genaueren Bestimmung des Gesetzesbegriffes dient, trifft dieser Grundgedanke hier auch nicht zu; denn er setzt den an das Grundgesetz gebundenen Gesetzgeber voraus. Das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts soll verhüten, daß sich jedes einzelne Gericht über den Willen des unter der Geltung der Verfassung tätig gewordenen Gesetzgebers hinwegsetzen und seinem Gesetz die Anerkennung versagen kann (BVerfGE 10, 124 [127]). Der &quot;Gesetzgeber&quot; der Europäischen Gemeinschaften wird aber nicht unter der Geltung des Grundgesetzes tätig.
&lt;p&gt;Ebensowenig kann aus Art. 10C Abs. 2 GG auf die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle in Fällen wie dem vorliegenden geschlossen werden; denn Art. 100 Abs. 2 GG betrifft nicht die Kontrolle gegenüber dem Gesetzgeber. Das hier geregelte Verfahren dient der Normenverifikation, nicht der Normenkontrolle; es ersetzt im Ergebnis das Gesetzgebungsverfahren (BVerfGE 23, 288 [318]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Wenn der Senat die Zulässigkeit der Vorlage im wesentlichen mit der Erwägung bejaht, daß zwar nicht die zur Prüfung gestellten EWG-Vorschriften selbst, wohl aber die Anwendung dieser Vorschriften durch die deutschen Gerichte der Bindung an das Grundgesetz und der Überprüfbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen, so wird - auch wenn dies nicht klar zum Ausdruck kommt - Art. 100 Abs. 1 GG nicht mehr unmittelbar, sondern analog angewandt, denn eine solche Rechtsfolge wird vom möglichen Wortsinn der Bestimmung unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels nicht mehr getragen. Eine analoge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_303&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anwendung kann hier aber schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil gerade die wesentlichen Voraussetzungen für ein Normenkontrollverfahren nicht gegeben sind. Zudem steht einer analogen Anwendung entgegen, daß die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz und in dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht im einzelnen abschließend geregelt ist. Eine Ausdehnung der Kompetenzen über den gesetzlich gezogenen Rahmen hinaus in analoger Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung ist unzulässig (BVerfGE 2, 341 [346]). Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Hüter der Verfassung zu sein, kann auch bei Vorliegen eines noch so dringenden rechtspolitischen Bedürfnisses nicht zu einer Erweiterung der Zuständigkeit führen (vgl. BVerfGE 1, 396 [408 f.]; 3, 368 [376 f.]; 13, 54 [96]; 22, 293 [298]).
&lt;p&gt;Die Erwägung, daß das Bundesverfassungsgericht in weitem Umfang zur freien Gestaltung seines Verfahrens befugt ist, kann eine Ausdehnung der Zuständigkeit ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Fortbildung des Verfahrensrechts darf nur im Rahmen eines zugelassenen Verfahrens erfolgen, nicht aber die Zuständigkeit über das Gesetz hinaus gegenständlich erweitern (vgl. BVerfGE 1, 396 [408]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Wird aber trotz der dargelegten Bedenken die Zulässigkeit einer analogen Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG bejaht, so hätte zuvor zumindest nach § 16 Abs. 1 BVerfGG eine Entscheidung des Plenums herbeigeführt werden müssen; denn der Senat weicht in mehrfacher Hinsicht von Rechtsauffassungen ab, die in den tragenden Gründen von Entscheidungen des Ersten Senats enthalten sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Wie im Beschluß selbst erwähnt ist, hat der Erste Senat eine Vorlage, mit der Vorschriften des Besatzungsrechts nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung gestellt wurden, mit der Begründung für unzulässig erklärt, daß Besatzungsrecht vom Bundesverfassungsgericht nicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden könne (BVerfGE 4, 45 [48 f.]). Zur näheren Begründung wird auf eine frühere Entscheidung des Ersten Senats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_304&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verwiesen, in der festgestellt wurde, daß Besatzungsrecht nicht als Bundesrecht angesehen werden kann (BVerfGE 3, 368 [374 f.]).
&lt;p&gt;Diese den Beschluß tragende Rechtsauffassung ist nicht in späteren Entscheidungen aufgegeben worden. Die vom Senat zitierten Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Bestimmungen des Besatzungsrechts mit dem Grundgesetz (BVerfGE 15, 337; 36, 146) ergingen nicht auf Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle, sondern in Verfassungsbeschwerdeverfahren. Über die Zulässigkeit einer unmittelbar Bestimmungen des Besatzungsrechts zur Prüfung stellenden Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG hatte der Erste Senat in diesen Verfahren daher nicht zu befinden. In beiden Entscheidungen wird aber die Rechtsprechung bestätigt, daß dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Bestimmungen des Besatzungsrechts eine Verwerfungskompetenz nicht zusteht (BVerfGE 15, 337 [346]; 36, 146 [171]). In dem Beschluß vom 14. November 1973 erklärt der Erste Senat, das Bundesverfassungsgericht könne Kontrollratsrecht auch nicht förmlich für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklären (BVerfGE 36, 146 [161]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierzu steht nicht in Widerspruch, daß der Erste Senat die in Frage stehenden Bestimmungen des Besatzungsrechts materiell auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft hat. Damit wurde nicht das Besatzungsrecht selbst zum Prüfungsgegenstand gemacht. Vielmehr ergab sich die Zulässigkeit dieses Vorgehens aus der Befugnis des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob dem an das Grundgesetz gebundenen Gesetzgeber ein verfassungswidriges Unterlassen vorzuwerfen ist, weil er besatzungsrechtliche Vorschriften, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, nicht in angemessener Frist nach Inkrafttreten des Überleitungsvertrags aufgehoben oder geändert hat, um eine dem Grundgesetz entsprechende Rechtsordnung zu schaffen (vgl. BVerfGE 15, 337 [349 f.]; 36, 146 [171]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der vorstehende Beschluß weicht außerdem von der Entscheidung des Ersten Senats vom 17. Juni 1953 ab, in der ausdrücklich festgestellt wurde, daß eine Ausdehnung der Kompe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_271_305&quot; id=&quot;BVerfGE_37_271_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_271_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 271 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tenzen des Bundesverfassungsgerichts über den gesetzlich gezogenen Rahmen hinaus in analoger Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen unzulässig ist (BVerfGE 2, 341 [346]). Diese Rechtsauffassung hat der Erste Senat in späteren Entscheidungen nicht aufgegeben. Vielmehr wird in dem Beschluß, der eine Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen in Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften für unzulässig erklärte, erneut festgestellt, daß die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz und im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht abschließend geregelt ist (BVerfGE 22, 293 [298]).
&lt;p&gt;Dr. Rupp, Hirsch, Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3933&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
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 <pubDate>Fri, 05 Jul 2024 00:51:01 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69</title>
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                    2 BvN 1/69        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Liegen die Voraussetzungen einer Vorlage sowohl nach Art. 100 Abs. 1 GG als nach Art. 100 Abs. 3 vor, so hat das Landesverfassungsgericht die Freiheit der Wahl, welchen Weg es einschlagen will.&lt;br /&gt;
2. Auch im Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG gilt die Verfahrensvoraussetzung, daß für die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts die beantragte Auslegung der Vorschrift des Grundgesetzes entscheidungserheblich sein muß.&lt;br /&gt;
3. Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG nicht nachzuprüfen, ob die Vorlage eines Landesgerichts an das Landesverfassungsgericht etwa unzulässig ist.&lt;br /&gt;
4. Die Länder sind, soweit nicht das Grundgesetz in Art. 28 Abs. 1 und 2 oder in anderen Vorschriften für bestimmte Tatbestände etwas anderes vorschreibt, frei in der Ausgestaltung ihrer Verfassung. Soweit danach das Grundgesetz die Freiheit gibt, daß der Gliedstaat in seine Verfassung eine Bestimmung aufnehmen kann, unterscheide sie sich von einer Regelung des Grundgesetzes oder stimme sie mit ihr überein, kann Art. 31 GG nicht die Kraft haben, diese landesverfassungsrechtliche Vorschrift zu &quot;brechen&quot;.&lt;br /&gt;
5. Bundesverfassungsrecht bricht inhaltsgleiches Landesverfassungsrecht nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 36, 342        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_342&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Liegen die Voraussetzungen einer Vorlage sowohl nach Art. 100 Abs. 1 GG als nach Art. 100 Abs. 3 vor, so hat das Landesverfassungsgericht die Freiheit der Wahl, welchen Weg es einschlagen will.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Auch im Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG gilt die Verfahrensvoraussetzung, daß für die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts die beantragte Auslegung der Vorschrift des Grundgesetzes entscheidungserheblich sein muß.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG nicht nachzuprüfen, ob die Vorlage eines Landesgerichts an das Landesverfassungsgericht etwa unzulässig ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Länder sind, soweit nicht das Grundgesetz in Art. 28 Abs. 1 und 2 oder in anderen Vorschriften für bestimmte Tatbestände etwas anderes vorschreibt, frei in der Ausgestaltung ihrer Verfassung. Soweit danach das Grundgesetz die Freiheit gibt, daß der Gliedstaat in seine Verfassung eine Bestimmung aufnehmen kann, unterscheide sie sich von einer Regelung des Grundgesetzes oder stimme sie mit ihr überein, kann Art. 31 GG nicht die Kraft haben, diese landesverfassungsrechtliche Vorschrift zu &quot;brechen&quot;.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_343&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;5. Bundesverfassungsrecht bricht inhaltsgleiches Landesverfassungsrecht nicht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 29. Januar 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvN 1/69 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über betreffend die verfassungsrechtliche Frage, ob Art. 31 GG dahin auszulegen ist, daß, von Art. 142 GG abgesehen, auch mit dem Bundesrecht übereinstimmendes Landesrecht unwirksam ist oder bei späterem Erlaß nicht wirksam werden kann - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 18. Juli 1969 (StGH 1/68) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Grundsatz des Artikels 31 des Grundgesetzes berührt nicht die Geltung einer Norm der Landesverfassung, die mit einer Bestimmung des Grundgesetzes inhaltlich übereinstimmt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig hat ein Regierungsoberamtmann auf eine Stellenzulage gemäß § 21 Abs. 2 des niedersächsischen Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. März 1965 - GVBl. S. 15 - (LBesG) für die Zeit nach dem 31. Dezember 1966 geklagt. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger war seit 1953 Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) und bearbeitete als solcher seit 1957 das Besoldungsdezernat des Präsidenten des niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig. Im Zuge der gemäß § 24 a LBesG durchzuführenden Dienstpostenbewertung wies der Stellenverteilungsplan für den von ihm wahrgenommenen Dienstposten (Besoldungsdezernat) mit Wirkung vom 1. Januar 1965 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 aus. Dementsprechend wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1965 zunächst zum Regierungsoberamtmann befördert; außerdem erhielt er gemäß § 21 Abs. 2 LBesG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_344&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ab 1. Januar 1966 &quot;für die Dauer des Weiterbestehens der Voraussetzungen eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen dem Grundgehalt der BesGr. A 12 und der BesGr. A 13&quot;.
&lt;p&gt;Am 29. Juni 1966 faßte der Haushalts- und Finanzausschuß des Landtages einen &quot;Grundsatzbeschluß Nr. 2&quot;, wonach bei der Anpassung der Stellenpläne an die Dienstpostenbewertung keine Stelle um mehr als eine Besoldungsgruppe gehoben werden soll. Daraufhin wurde die Stelle des Klägers mit Wirkung vom 31. Dezember 1966 in eine Stelle der BesGr. A 12 umgewandelt. Seitdem entfiel die Stellenzulage, deren Fortzahlung mit der Klage begehrt wird. Nachdem für das Rechnungsjahr 1968 die Planstelle für das Besoldungsdezernat wieder in eine Stelle der BesGr. A 13 gehoben worden war, wurde der Kläger mit Ernennungsurkunde vom 6. November 1968 zum Verwaltungsrat ernannt und mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 in die Planstelle der BesGr. A 13 eingewiesen. Zugleich wurde ihm für die Zeit ab 1. Januar 1968 bis zum 30. September 1968 gemäß § 21 Abs. 2 LBesG eine Stellenzulage in Höhe der Differenz des Grundgehaltes zwischen BesGr. A 12 und BesGr. A 13 bewilligt. Streitig ist also im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch die Stellenzulage für die Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1967.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht Braunschweig hält &quot;den in § 1 Haushaltsfeststellungsgesetz 1967 vom 28. Dezember 1966 (GVBl. S. 273) als Teil des Haushaltsplans festgestellten Stellenplan für ungültig, soweit er, entsprechend dem Grundsatzbeschluß Nr. 2 des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages vom 29. Juni 1966, für bestimmte Dienstposten der niedersächsischen Landesverwaltung Planstellen einer von den Ergebnissen der Dienstpostenbewertung abweichenden Besoldungsgruppe ausweist. Insoweit ist der Stellenplan mit Art. 46 Abs. 2 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung nicht vereinbar.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_345&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. stimmt wörtlich mit Art. 33 Abs. 5 GG überein:
&lt;p&gt;Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht meint: Grund für die Entziehung der Stellenzulage des Klägers sei die Rückstufung seiner Stelle im Haushalt 1967 von BesGr. A 13 nach BesGr. A 12 gewesen. Diese Rückstufung im Widerspruch zum Ergebnis der Dienstpostenbewertung, die auf Einstufung in BesGr. A 13 lautete, sei unvereinbar mit dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die Besoldung die angemessene Alimentierung des Beamten und seiner Familie sicherstellen müsse. Angemessen sei sie jedoch nur, wenn sie Rechnung trage sowohl dem Gesichtspunkt der Alimentation als auch dem Gesichtspunkt des Leistungsentgeltes, also &quot;der Stellung des Beamten innerhalb der durch die Laufbahngruppen und die in ihnen zusammengefaßten Ämter gegliederten Beamtenorganisation (Dienstrang, Amt) und der Eigenart der ihm übertragenen Aufgaben (Dienstposten)&quot;. Das nach diesen Grundsätzen bemessene Entgelt des Beamten müsse mithin sowohl &quot;standesgemäß als auch anforderungsgerecht&quot; sein. Gerade deshalb habe das niedersächsische Besoldungsgesetz die Bewertung eines jeden Dienstpostens zur Pflicht gemacht und die Aufstellung eines Dienstpostenbewertungsplans für jede niedersächsische Behörde gefordert. Die Bewertung der Dienstposten verändere zwar nicht die Grundlagen der Besoldungsregelung, führe aber dazu, daß die Beamten des Landes eine der bestehenden Besoldungsregelung entsprechende Besoldung erhalten. &quot;Der in den Bestimmungen des Besoldungsrechts, der Besoldungsordnung und dem Ergebnis der Bewertung des versehenen Dienstpostens konkretisierte Besoldungsanspruch des einzelnen Beamten&quot; binde den niedersächsischen Haushaltsgesetzgeber bei der Gestaltung des Stellenplans. Damit werde nicht in das Budgetrecht des Parlaments eingegriffen, denn der so umschriebene Besoldungsanspruch des Beamten gehöre zu denjenigen &quot;gesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_346&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen und vertraglichen Zahlungspflichten&quot;, durch die der überwiegende Teil des Haushaltsvolumens gebunden werde. Indem der Haushaltsgesetzgeber die nach dem Dienstpostenbewertungsplan zutreffende Einstufung des vom Kläger wahrgenommenen Amtes in die BesGr. A 13 verändert und nach BesGr. A 12 gebracht habe, habe er von dem ihm im Bereich der Stellenplanung zustehenden Ermessen in verfassungsrechtlich nicht zulässiger Weise Gebrauch gemacht und Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. verletzt. Weder fiskalische noch beamtenpolitische Erwägungen könnten daran etwas ändern: Zwar könne die Besoldung der Beamtenschaft aus Notwendigkeiten der begrenzten Finanzkraft des Landes gekürzt werden. Aber dies nur unter Beachtung des Gebots der Gleichbehandlung aller Beamten, also nicht zum Nachteil einzelner bestimmter Beamten. Mit der Beseitigung der sog. &quot;Doppelhebungen&quot; im Stellenplan 1967 würden aber gerade faktisch die individuellen Besoldungsansprüche einzelner Beamter gemindert, ohne daß diese Maßnahme erkennbar auf einer wirtschaftlich bedingten allgemeinen Neueinschätzung der Grenze standesgemäßer Besoldung beruhe. Auch eine Beseitigung der &quot;Doppelhebungen&quot; aus &quot;Sorge um den organischen Aufbau der Beamtenschaft&quot; und zur Verhinderung eines zu schnellen Aufsteigens der durch sie begünstigten Beamten in die Beförderungsämter ihrer Laufbahngruppe sei unvereinbar mit dem Gedanken der verfassungsrechtlich gebotenen angemessenen Besoldung und mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Beamter.
&lt;p&gt;Dementsprechend möchte das Verwaltungsgericht der Klage stattgeben. Es könne aber die Unvereinbarkeit des Stellenplans 1967, soweit er die Planstelle des Klägers betrifft, mit der Verfassung nicht selbst feststellen. Deshalb sei die Vorlage an den Niedersächsischen Staatsgerichtshof geboten, der - jedenfalls neben dem Bundesverfassungsgericht - zuständig sei, weil es um die Vereinbarkeit einer landesgesetzlichen Norm mit einer Norm der Landesverfassung gehe, die textlich und - im Hinblick auf den Rahmen des Beamten- und Besoldungsrechts des Bundes - inhaltlich mit einer Norm des Grundgesetzes übereinstimme.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_347&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat seinerseits das Vorlageverfahren ausgesetzt und beschlossen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt werden, ob Art. 31 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland dahin auszulegen ist, daß, von Art. 142 GG abgesehen, auch mit dem Bundesrecht übereinstimmendes Landesrecht unwirksam ist oder bei späterem Erlaß nicht wirksam werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung wird ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof sei nur zulässig, wenn die Verletzung einer Norm der Landesverfassung in Frage stehe. Hier handle es sich um eine Vorschrift, die mit gleichem Wortlaut sowohl im Grundgesetz als auch in der Landesverfassung enthalten sei. Nur wenn beide Normen nebeneinander in Geltung ständen, könne die in der Vorlage angegriffene landesgesetzliche Regelung an Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. gemessen werden. Es komme also darauf an, ob im vorliegenden Fall Art. 31 GG - Bundesrecht bricht Landesrecht - durchgreife.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 31 GG sei dem Art. 13 Abs. 1 WRV nachgebildet. Art. 13 Abs. 1 WRV sei nach durchaus herrschender Meinung dahin verstanden worden, daß Reichsrecht auch inhaltsgleiches, nicht bloß widersprechendes Landesrecht verdränge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Meinung habe sich auch im Parlamentarischen Rat durchgesetzt: Dies ergebe sich insbesondere aus dem Bericht des Abgeordneten v. Brentano über die Beratungen des Fünfer-Ausschusses in der 51. Sitzung des Hauptausschusses vom 11. Februar 1949 (StenBer. S. 673) und noch deutlicher aus dem schriftlichen Bericht desselben Abgeordneten an das Plenum des Parlamentarischen Rats zum XI. Abschnitt des Grundgesetzes (Anlage zum Stenografischen Bericht über die 9. Sitzung des Parlamentarischen Rats, S. 78), wo ausgeführt sei: Weil Art. 31 GG auch inhaltsgleiches Landesrecht breche, müsse, wenn für die Grundrechte etwas anderes gelten solle, vor allem um Raum für eine eigene Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_348&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassungsbeschwerde an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu bieten, insoweit durch Art. 142 GG eine Ausnahmebestimmung geschaffen werden. Ebenso unmißverständlich sei der objektiv in diesem Artikel zum Ausdruck gelangte Sinn: Art. 142 GG lasse klar erkennen, daß er im Wege einer Ausnahmeregelung für die Grundrechte, und nur für diese, den sonst durch Art. 31 GG statuierten Grundsatz durchbrechen will, daß Bundesrecht auch inhaltsgleiches Landesrecht &quot;bricht&quot;. Davon gehe auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und einer Reihe von Landesstaatsgerichtshöfen aus. Der niedersächsische Landesgesetzgeber scheine ebenfalls diese Auffassung zu vertreten, wenn er in das niedersächsische Wassergesetz vom 7. Juli 1960 (GVBl. S. 105) Vorschriften aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes unverändert übernommen und gleichzeitig in § 147 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt habe, daß diese Vorschriften &quot;einheitlich und unmittelbar als Bundesrecht gelten&quot;, und in § 147 Abs. 2 den Minister ermächtige, bei einer Änderung der bundesrechtlichen Vorschriften die Neufassung ohne weiteres im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. Die gegenteilige Auffassung vertrete der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Verwaltungsrechtsprechung 2, 396 ff. [400]; BayVBl. 1958, S. 145) und der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof (OVGE 16, 315 ff. [317]). Die Literatur zu dieser Frage sei kontrovers; es überwiege aber die Meinung, daß Bundesrecht auch inhaltsgleiches Landesrecht verdränge. Der Niedersächsische Staatsgerichtshof halte in &quot;Anknüpfung an die unter der Weimarer Reichsverfassung herrschende Lehre, angesichts der eindeutigen Regelung in den Artikeln 31 und 142 GG und in Würdigung der Entstehungsgeschichte dieser beiden Bestimmungen nur die Auffassung für vertretbar, die dem Landesrecht, das mit bundesrechtlichen Normen identisch ist, die rechtliche Wirksamkeit abspricht, soweit nicht die Ausnahmevorschrift des Art. 142 GG Platz greift&quot;.
&lt;p&gt;Die Ausnahmeregelung des Art. 142 GG greife hier nicht durch: Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_349&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerichts und insbesondere nach der Ergänzung des Grundgesetzes durch das 19. Änderungsgesetz vom 29. Januar 1969, durch das Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a eingefügt wurde, nicht mehr in Zweifel gezogen werden, daß auch die dort genannten &quot;Grundrechte&quot;, die nicht im I. Abschnitt des Grundgesetzes enthalten sind, von der Regelung des Art. 142 GG erfaßt werden, soweit sie subjektive Berechtigungen enthalten. Ob das allerdings auch für Art. 33 Abs. 5 GG gelte, könne zweifelhaft sein, da die den Beamten danach verfassungskräftig gewährleisteten Individualrechte in ihrem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wurzeln, also keine Verbürgungen im Verhältnis des Individuums oder des Bürgers zum Staat, keine &quot;Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat&quot; und jedenfalls keine Grundrechte im Sinne des historischen und auch heute herrschenden Grundrechtsverständnisses seien. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. keine subjektiven Berechtigungen des Beamten enthalte. Der eindeutige, auch durch die Entstehungsgeschichte belegbare Gedanke der Landesverfassung sei, lediglich ein staatsrechtliches Organisationsstatut darzustellen und Grundrechte oder grundrechtsähnliche Berechtigungen nicht aufzunehmen. Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. sei also ausschließlich als eine Strukturnorm gedacht. Subjektive Berechtigungen stünden den Beamten in Niedersachsen nur kraft des Art. 33 Abs. 5 GG zu. Das werde überdies durch die Überlegung gestützt, daß der Bund die Rahmengesetzgebung für das Landesbeamten- und Landesrichterrecht besitze und davon im Beamtenrechtsrahmengesetz, im Bundesbesoldungsgesetz und Bundespersonalvertretungsgesetz sowie im Richtergesetz Gebrauch gemacht habe. In diesen Rahmengesetzen schlage sich nieder, was die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ausmache. Tauche also die Frage auf, ob ein niedersächsisches Gesetz zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums in Widerspruch stehe, so sei das Gesetz zunächst jedenfalls an den rahmengesetzlichen Bestimmungen des Bundes zu messen, wofür nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG allein das Bundesverfassungsgericht zuständig sei. Es
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_350&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sei &quot;nicht zu erkennen, wie es daneben noch für ein niedersächsisches Landesgesetz den unmittelbaren Rückgriff auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollte geben können, für den das Bundesverfassungsgericht nicht ohnehin schon den Vorrang&quot; hätte.
&lt;p&gt;Nach alledem sei die Zuständigkeit des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs für die vom Verwaltungsgericht Braunschweig begehrte Entscheidung davon abhängig, ob allgemein Landesrecht neben inhaltsgleichem Bundesrecht rechtlich wirksam ist. Der Staatsgerichtshof verneine das. Damit würde er jedoch bei der Auslegung des Grundgesetzes von Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshofs abweichen. Infolgedessen sei er gemäß Art. 100 Abs. 3 GG gehalten, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister des Innern wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 33 Abs. 5 GG wolle die Einrichtung des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit erhalten, nicht aber in erster Linie subjektive Rechte des Beamten schützen. Auch die aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleitete Einräumung grundrechtsähnlicher Individualrechte zur Durchsetzung eines angemessenen Lebensunterhalts des einzelnen Beamten solle vor allem dem (objektiven) Schutz der staatlichen Institution des Berufsbeamtentums dienen. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG mitgewährleisteten grundrechtsähnlichen Individualrechte des Beamten seien also keine Grundrechte im Sinne des historischen und noch heute herrschenden Grundrechtsverständnisses und fielen deshalb auch nicht unter die Ausnahmeregelung des Art. 142 GG. Entsprechendes gelte für die inhaltsgleiche Regelung des Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. Infolgedessen gehe es in der vorliegenden Verfassungsstreitigkeit nicht um eine durch Art. 142 GG lösbare Kollision von Bundes- und Landesgrundrechten, sondern von Bundesrecht und Landesrecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_351&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
außerhalb des Grundrechtsbereichs, für deren Behandlung allein Art. 31 GG einschlägig sei. Die Zuständigkeit des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs im vorliegenden Fall hänge demnach davon ab, ob allgemein Landesrecht neben inhaltsgleichem Bundesrecht rechtlich wirksam sei. Die Vorlagefrage des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs sei also nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 100 Abs. 3 GG entscheidungserheblich.
&lt;p&gt;2. Unter der Geltung des Art. 13 Abs. 1 WRV sei übereinstimmend angenommen worden, daß Reichsrecht auch gleichlautendes Landesrecht breche. Da die Frage auch für Art. 31 GG umstritten sei, bedürfe es eines näheren Eingehens auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. In der 6. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rats habe zunächst Einmütigkeit bestanden, daß Bundesrecht nur entgegenstehendes Landesrecht breche. In der 48. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rats seien jedoch Bedenken geltend gemacht und die Frage deshalb dem Fünfer-Ausschuß überwiesen worden. In ihm habe sich die Auffassung durchgesetzt, die in der Weimarer Zeit für die Auslegung des Art. 13 Abs. 1 WRV herrschend war. Deshalb habe der Fünfer-Ausschuß vorgeschlagen, zur Klarstellung eine Vorschrift in das Grundgesetz aufzunehmen, nach der Grundrechte in den Landesverfassungen, die inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, bei Bestand bleiben sollen. Dementsprechend habe der Abgeordnete v. Brentano in seinem schriftlichen Bericht wörtlich ausgeführt: &quot;Landesgesetze, die mit dem Bundesgesetz inhaltlich übereinstimmen, verfallen der Aufhebung nicht minder als solche, welche dem Bundesgesetz widersprechen&quot;; die Einfügung des Art. 142 GG sei die Konsequenz des Wunsches gewesen, trotz der Bestimmung des Art. 31 GG die bayerische Verfassungsbeschwerde zu erhalten. Aus dieser Entstehungsgeschichte folge, daß gemäß Art. 31 GG durch Bundesrecht auch das gleichlautende Landesrecht gebrochen werde. Dasselbe ergebe sich aus einer Interpretation des Art. 31 GG nach Wortlaut und Sinnzusammenhang: Die harte Formulierung &quot;Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_352&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desrecht  bricht  Landesrecht&quot; nötige zu der Annahme, daß Bundesrecht konkurrierendes Landesrecht uneingeschränkt seiner Wirksamkeit beraube. Hätte der Grundgesetzgeber das nicht gewollt, so hätte er sich einer milderen Ausdrucksweise bedient, etwa der Formel, daß Bundesrecht dem Landesrecht &quot;vorgehe&quot;. Aus dem Sinnzusammenhang ergebe sich: Art. 31 GG sei eine der wesentlichen Konkretisierungen des bundesstaatlichen Prinzips, dem es entspreche, daß der Bund den Ländern prinzipiell übergeordnet sei. Aus dieser prinzipiellen Überordnung des Bundes gegenüber der Landesstaatsgewalt folge, daß, soweit im Grundgesetz nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt worden sei, Bundesrecht allen, also auch inhaltsgleichen landesrechtlichen Normen vorgehe. Demgegenüber könne nicht die betont föderalistische Struktur des Grundgesetzes ins Feld geführt werden; denn der Kernbestand der eigenstaatlichen Rechtsordnung der Länder werde durch den Vorrang des Bundesrechts gegenüber inhaltsgleichem Landesrecht nicht gefährdet.
&lt;p&gt;Daß nach Art. 31 GG auch gleichlautendes Landesrecht vom Bundesrecht verdrängt werde, ergebe sich schließlich aus der Ausnahmeregelung des Art. 142 GG, der sinnlos wäre, wenn gleichlautendes Landesrecht gemäß Art. 31 GG ohnehin bei Bestand bliebe. Einer Verfassungsbestimmung dürfe nicht unterstellt werden, ihr wohne lediglich ein erläuternder oder bestätigender Charakter inne. Der Ausnahmecharakter des Art. 142 GG ergebe sich zudem daraus, daß er in den &quot;Übergangs- und Schlußbestimmungen&quot; des Grundgesetzes untergebracht wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich folge die von der Bundesregierung vertretene Interpretation des Art. 31 GG aus der Regelung über die Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit in den Art. 71 ff. GG: Insbesondere im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehe das Grundgesetz vom Vorrang des Bundesgesetzgebers vor dem Landesgesetzgeber aus (Art. 72 Abs. 1 GG) und mit dem Tätigwerden des Bundesgesetzgebers trete für den Landesgesetzgeber eine Sperre ein. Gleichgültig, ob man annehme, das kompetenzwidrig erlassene Landesgesetz sei automatisch wirkungslos, also ohne daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_353&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diese Wirkung infolge der speziellen Regelung des Art. 31 GG eintritt, oder ob man davon ausgehe, diese Wirkung trete aufgrund der Regelung des Art. 31 GG ein, in jedem Falle lasse sich daraus ableiten, daß gemäß Art. 31 GG auch übereinstimmendes Landesrecht durch Bundesrecht gebrochen werde: Denn im ersten Falle ergebe sich aus der &quot;Einheit der Verfassung&quot;: Wenn im Bereich der Gesetzgebungskonkurrenz auch gleichlautendes Landesrecht nichtig, also wirkungslos sei, die Frage also ausdrücklich zugunsten des Bundesrechts entschieden sei, dann könne nicht angenommen werden, daß für die Anwendung des Art. 31 GG etwas anderes gelten solle; bei der zweiten Auffassung, nach der die Nichtigkeit des kompetenzwidrig erlassenen - auch des mit Bundesrecht übereinstimmenden - Landesrechts sich erst aufgrund des Art. 31 GG ergeben soll, werde logischerweise vorausgesetzt, daß Art. 31 GG die Wirkung habe, auch mit Bundesrecht übereinstimmendes Landesrecht zu verdrängen.
&lt;p&gt;Abschließend wird darauf hingewiesen, daß es verfassungsrechtlich unerwünscht wäre, daß in Fällen der hier vorliegenden Art sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch ein Landesverfassungsgericht Zuständigkeit gewänne, über dieselbe Frage zu judizieren. Das vertrage sich weder mit dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie noch mit dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb sei die vorgelegte Frage dahin zu entscheiden, daß - von Art. 142 GG abgesehen - auch mit dem Bundesrecht übereinstimmendes Landesrecht unwirksam ist oder bei späterem Erlaß nicht wirksam werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er halte an seiner in der Entscheidung vom 19. November 1960 (OVGE 16, 315 [317]) enthaltenen Rechtsauffassung fest, wonach Landesverfassungsrecht neben gleichlautendem Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_354&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
recht fortbesteht und neu geschaffen werden kann. Er schließe sich insoweit einer in der Literatur zu Art. 13 Abs. 1 WRV, zu Art. 31 GG und zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vertretenen Auffassung an. Er werde darin bestärkt durch die Tendenz, Landeszuständigkeiten in immer größerem Umfang zugunsten des Bundes abzubauen und damit entgegen der betont föderalistischen Struktur des Grundgesetzes die Eigenstaatlichkeit der Länder zunehmend einzuschränken. Dieser Entwicklung gegenüber bedürfe es einer nachdrücklichen Betonung, daß die Verfassungsräume des Bundes und der Länder grundsätzlich nebeneinander stehen. Das spreche für die Geltung des Landesverfassungsrechts, soweit es mit Bundesrecht nicht unvereinbar sei. Die Verfassungssysteme der Länder bedürften zudem eines Mindestmaßes an Abrundung, um in sich verständlich und funktionsfähig zu sein. Sie müßten deshalb auch Materien regeln können ohne Rücksicht darauf, ob der Bund auf diesen Gebieten bereits gleichlautende Normen geschaffen habe oder später schaffe. Schließlich spreche der Wortlaut des Art. 31 GG mehr für diese Auffassung; &quot;brechen&quot; habe gemeinhin die Bedeutung von verletzen oder Widerstand überwinden. Davon könne gegenüber gleichlautendem Landesrecht nicht die Rede sein.
&lt;p&gt;2. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich in zwei Beschlüssen - in verschiedener Besetzung entsprechend seiner Gerichtsverfassung - zur Vorlagefrage des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 31 GG breche Landesrecht, das zu Bundesrecht in Widerspruch stehe, aber Landesrecht, das mit Bundesrecht inhaltlich übereinstimme, gelte neben ihm weiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In seiner Entscheidung vom 21. März 1958 (BayVBl. 1958, 144) habe er entschieden, daß Art. 142 Abs. 1 bayVerf. neben Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 1 WRV weitergelte, obwohl er kein Grundrecht verbürge, und Art. 142 GG deshalb nicht unmittelbar angewendet werden könne. Ebenso gehe der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 95 Abs. 1 Satz 2 bayVerf., der zwar nicht mit dem Art. 33 Abs. 5 GG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_355&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wörtlich übereinstimme, aber inhaltlich ihm teilweise entspreche, neben ihm weitergelte. Auch andere Normen der bayerischen Verfassung, die keine Grundrechte gewährleisten, habe der Verfassungsgerichtshof neben gleichlautenden Vorschriften des Grundgesetzes für wirksam gehalten.
&lt;p&gt;Weder aus der Auslegung des Art. 13 WRV, die bis zuletzt kontrovers geblieben sei, noch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 31 GG lasse sich etwas für die Auslegung dieser Vorschrift gewinnen. Der Verfassungsgerichtshof schließe sich den nach seiner Überzeugung besseren Gründen jener zahlreichen Autoren an, die die Auffassung vertreten, daß nach Art. 31 GG mit Bundesrecht übereinstimmendes Landesverfassungsrecht Bestand habe. Nach seiner Überzeugung komme bei der Auslegung des Art. 31 GG dem föderalistischen Prinzip entscheidende Bedeutung zu. Es müsse den Ländern, die sich zur Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossen haben, unbenommen bleiben, in ihren Verfassungen auf Grundfragen ihres staatlichen Lebens einzugehen und sie parallel oder ergänzend zum Bundesrecht zu regeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger im Ausgangsverfahren hält Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. für gültig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er meint, ebenso wie Art. 33 Abs. 5 GG, mit dem Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. übereinstimme, gewähre auch diese Vorschrift ein grundrechtsähnliches Recht, auf das sich die Sonderregelung des Art. 142 GG erstrecke, nachdem das Bundesverfassungsgericht alle grundrechtsgleichen Rechte, auch die nicht im I. Abschnitt des Grundgesetzes enthalten sind, jener Ausnahmeregelung des Art. 142 GG unterworfen habe. Die Auslegung, nach Art. 31 GG breche Bundesrecht nur entgegenstehendes Landesrecht, lasse aber übereinstimmendes Landesrecht in Geltung, sei vor allem deshalb geboten, weil der &quot;Verfassungsbestand der Länder&quot; bereits so eingeschränkt sei, daß der &quot;Rest&quot; gewahrt werden müsse, soweit das nur eben vertretbar erscheint.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_356&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat gemäß Art. 100 Abs. 3 GG vorgelegt. Das ist unbedenklich. Zwar hätte der Staatsgerichtshof im vorliegenden Falle auch nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen können, weil er Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. nach dem Satz &quot;Bundesrecht bricht Landesrecht&quot; (Art. 31 GG) für verfassungswidrig und nichtig hält. Absatz 1 und Absatz 3 des Artikels 100 GG stehen zueinander nicht im Verhältnis einer lex specialis zur lex generalis (oder umgekehrt). Vielmehr hat in einem solchen Fall der Staatsgerichtshof die Freiheit der Wahl, welchen Weg er einschlagen will. In einem Fall zielt er auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die Nichtigkeit einer Norm ausspricht, im anderen Fall geht es ihm um die authentische Auslegung einer Vorschrift des Grundgesetzes. Jeder der beiden Wege hat seine besonderen verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten, die es im konkreten Fall nahelegen können, den einen Weg dem anderen vorzuziehen. Vor allem aber gebietet es die Rücksicht auf die Stellung eines Landesverfassungsgerichts, daß das Bundesverfassungsgericht dessen Entscheidung, den Weg des Art. 100 Abs. 1 GG oder den des Art. 100 Abs. 3 GG einzuschlagen, respektiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs ist in einem bei ihm anhängig gewordenen Vorlageverfahren ergangen, das ausgelöst wurde durch einen Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig. Auch für das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG gilt die Verfahrensvoraussetzung, daß für die Entscheidung des Staatsgerichtshofs die beantragte Auslegung der Vorschrift des Grundgesetzes entscheidungserheblich sein muß. Sie wäre es offenbar nicht, wenn die Vorlage des Verwaltungsgerichts an den Landesstaatsgerichtshof (aus anderen Gründen als der vom Staatsgerichtshof angenommenen Nichtigkeit des Art. 46 Abs. 2 nds. Verf.) unzulässig wäre. Dies inzidenter nachzuprüfen, ist dem Bundesverfassungsgericht verwehrt; es hat vielmehr, wenn der Staatsgerichtshof im Wege einer Vorlage die Auslegung einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_357&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorschrift des Grundgesetzes gemäß Art. 100 Abs. 3 GG begehrt, von der Zulässigkeit der Vorlage an den Staatsgerichtshof auszugehen. Entscheidend dafür ist: Landesverfassungsgerichtsbarkeit und Bundesverfassungsgerichtsbarkeit vollziehen sich im Bundesstaat in grundsätzlich getrennten Räumen. Die Landesverfassungsgerichtsbarkeit darf von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist.
&lt;p&gt;Ein Landesverfassungsgericht ist innerhalb der Verfassungsordnung des Landes ebenso ein oberstes Verfassungsorgan wie das Bundesverfassungsgericht innerhalb der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es ist damit &quot;Herr seiner Verfahren&quot; ebenso wie das Bundesverfassungsgericht Herr der bei ihm anhängigen Verfahren ist. Es muß deshalb über die prozessuale Zulässigkeit seiner Verfahren bestimmen können, ohne vom Bundesverfassungsgericht korrigiert werden zu können. Will es, wie mit seiner Vorlage eindeutig wird, in dem bei ihm anhängigen Verfahren  materiell  entscheiden, dann darf ihm das das Bundesverfassungsgericht nicht dadurch unmöglich machen, daß es seine Vorlage als unzulässig behandelt, weil die Entscheidung auf die Vorlage nach der Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Staatsgerichtshof nicht entscheidungserheblich sein kann, weil das Vorlageverfahren beim Staatsgerichtshof seinerseits unzulässig ist. Vom Ergebnis her würde ein solcher &quot;Durchgriff&quot; des Bundesverfassungsgerichts den Staatsgerichtshof außerstande setzen, dem Verwaltungsgericht Braunschweig die nach Landesverfassungsrecht gebotene Voraussetzung für sein weiteres Judizieren im anhängigen Ausgangsverfahren zu schaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die vorgelegte Frage bedarf der Einschränkung. Im vorliegenden Fall kommt es nur darauf an, ob Art. 46 Abs. 2 nds. Verf., also Landesverfassungsrecht, das im Wortlaut mit Bundesverfassungsrecht (Art. 33 Abs. 5 GG) übereinstimmt, gemäß Art. 31 GG gebrochen wird oder neben Art. 33 Abs. 5 GG Bestand hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dieser Einschränkung ist die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage deshalb zu bejahen, weil je nach der Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_358&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
legung des Art. 31 GG der Niedersächsische Staatsgerichtshof entweder nur auf Unzulässigkeit der bei ihm angebrachten Vorlage erkennen kann oder in seinem Verfahren materiell-rechtlich entscheiden muß. Dieser Unterschied begründet die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage für die Entscheidung im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof.
&lt;p&gt;4. Die Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG ist nur zulässig, wenn sie nötig ist, weil das Bundesverfassungsgericht oder ein anderer oder mehrere andere Landesstaatsgerichtshöfe den Art. 31 GG anders ausgelegt haben, als der Niedersächsische Staatsgerichtshof ihn auslegen will, und zwar in bezug auf Normen, die nicht von der Regelung des Art. 142 GG erfaßt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher ausdrücklich - d. h. unter Auseinandersetzung mit den Argumenten, die zur Auslegung des Art. 31 GG in der Literatur und Rechtsprechung vorgetragen werden - noch nicht geäußert, ob auch gleichlautendes oder inhaltsgleiches Landesrecht durch Bundesrecht gebrochen wird (vgl. jedoch BVerfGE 7, 77 [82]). Doch kommt es darauf nicht entscheidend an, weil jedenfalls die Rechtsprechung zweier Landesverfassungsgerichtshöfe zur Auslegung des Art. 31 GG dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof im Wege steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die vom Niedersächsischen Staatsgerichtshof in Bezug genommene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für Nordrhein-Westfalen vom 19. November 1960 (OVGE 16, 315 [317]) betrifft die Vorlage eines Amtsgerichts in einem Verfahren, in dem § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz und Satz 3 1. Halbsatz des nordrhein-westfälischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 23. Juli 1957 entscheidungserheblich war. Diese Vorschrift hielt das Amtsgericht für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 3 der nordrheinwestfälischen Landesverfassung, der lautet: &quot;Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.&quot; Der Verfassungsgerichtshof hielt die Vorlage für zulässig und entschied materiell, daß die als verfassungswidrig angegriffene gesetzliche Vorschrift mit Art. 3 Abs. 3 Landesverfassung vereinbar ist. Im Rahmen seiner Zulässigkeitsprüfung setzt sich der Verfassungsgerichtshof&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_359&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit der Frage auseinander, ob Art. 3 Abs. 3 Landesverfassung als Prüfungsmaßstab ausscheidet, weil er inhaltlich mit Art. 97 GG übereinstimmt. Er kommt - ohne weitere Differenzierung - zu dem Ergebnis, daß in einem föderalistischen Staat mit Bundesrecht übereinstimmende Vorschriften des Landesrechts, also auch Vorschriften der Landesverfassung, die inhaltlich mit Vorschriften des Grundgesetzes übereinstimmen, gemäß Art. 31 GG nicht gebrochen werden. Er bezieht sich dabei auch auf die in der Literatur nach seiner Meinung überwiegende Rechtsauffassung und erörtert anschließend die darauf folgenden praktischen Konsequenzen, die in Kauf zu nehmen seien.
&lt;p&gt;Die in dieser Begründung enthaltene Auslegung des Art. 31 GG (außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 142 GG!) war für die Entscheidung des Landesverfassungsgerichtshofs tragend. Von ihr möchte der Niedersächsische Staatsgerichtshof abweichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof auf die Entscheidung vom 9. Juni 1950 (VerwRspr. 2, 396) verwiesen, von der er abweichen möchte. In diesem Verfassungsbeschwerde-Verfahren war Art. 86 Abs. 1 bayVerf. (&quot;Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden&quot;), der mit Art. 101 Abs. 1 GG übereinstimmt, Prüfungsmaßstab. Der Verfassungsgerichtshof erörtert in den Gründen seiner Entscheidung bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, ob Art. 86 Abs. 1 bayVerf. neben Art. 101 Abs. 1 GG Bestand hat und kommt unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte und unter der Annahme, daß Art. 142 GG nur deklaratorischen Charakter hat, zu dem Ergebnis, daß nach Art. 31 GG Bundesrecht gleichlautendes Landesrecht nicht bricht. In dieser Entscheidung gehört die Auslegung des Art. 31 GG zu dem tragenden Teil der Begründung. Diese Entscheidung steht jedoch dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof nicht mehr im Wege, weil der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Äußerung im Beschluß vom 26. Januar 1970, die er im gegenwärtigen Verfahren abgegeben hat, an jener Begründung nicht mehr festhält, son&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_360&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dern nunmehr die mittlerweile infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allgemein geteilte Auffassung vertritt, daß Art. 86 Abs. 1 bayVerf. als grundrechtsgleiche Rechtsgarantie aufgrund des Art. 142 GG Gültigkeit behält; daß es also auf die Auslegung des Art. 31 GG nicht mehr ankommt.
&lt;p&gt;Dagegen ist die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 1958 (BayVBl. S. 144) hier von Bedeutung: In dem Verfahren ging es um die Vereinbarkeit einiger Vorschriften des bayerischen Kirchensteuergesetzes mit der bayerischen Verfassung; gerügt war Verletzung des Art. 142 Abs. 1 (&quot;Es besteht keine Staatskirche&quot;), des Art. 118 Abs. 1 (Gleichheitssatz) und des Art. 3 (&quot;Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. Er dient dem Gemeinwohl&quot;). Das Gericht zieht die drei Artikel der bayerischen Verfassung als Prüfungsmaßstab heran. Bei der Anwendung des Art. 118 Abs. 1 bayVerf. (Gleichheitssatz) kann es sich auf Art. 142 GG stützen, für die Anwendung der Art. 142 Abs. 1 und Art. 3 bayVerf. ist dagegen die im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung angestellte Erwägung tragend, daß gemäß Art. 31 GG inhaltsgleiches Landesrecht durch Bundesrecht nicht gebrochen wird und daß dies insbesondere seit je für den Bereich des Staatskirchenrechts gelte. Von dieser vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in seiner Äußerung im gegenwärtigen Verfahren festgehaltenen Rechtsauffassung kann der Niedersächsische Staatsgerichtshof nicht ohne weiteres abweichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne daß es auf weitere Rechtsprechung der genannten oder anderer Landesverfassungsgerichte ankommt, steht demnach fest, daß der Niedersächsische Staatsgerichtshof bei der Auslegung einer Vorschrift des Grundgesetzes von Entscheidungen zweier Landesverfassungsgerichte abweichen will, daß also auch unter diesem Gesichtspunkt seine Vorlage zulässig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Eigentümliche des Bundesstaates ist, daß der Gesamtstaat Staatsqualität und daß die Gliedstaaten Staatsqualität be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_361&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sitzen. Das heißt aber, daß sowohl der Gesamtstaat als auch die Gliedstaaten je ihre eigene, von ihnen selbst bestimmte Verfassung besitzen. Und das wiederum heißt, daß die Gliedstaaten ebenso wie der Gesamtstaat in je eigener Verantwortung ihre Staatsfundamentalnormen artikulieren. Kein Land muß eine Amputation von Staatsfundamentalnormen durch den Gesamtstaat hinnehmen mit der Folge, daß seine Verfassung in Wahrheit ein Verfassungstorso wird. Die Länder haben im Bundesstaat vielmehr grundsätzlich das Recht, in ihre Verfassung nicht nur Staatsfundamentalnormen aufzunehmen, die das Bundesverfassungsrecht nicht kennt, sondern auch Staatsfundamentalnormen, die mit den entsprechenden Staatsfundamentalnormen der Bundesverfassung nicht übereinstimmen. Nur ein  Mindestmaß  an Homogenität der Bundesverfassung und der Landesverfassungen ist gefordert. Was zu diesem Minimum an Homogenität der Verfassungen im Bund und in den Ländern gehört, bestimmt Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG: &quot;Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.&quot; Im übrigen sind die Länder, soweit das Grundgesetz nicht noch außerhalb des Art. 28 für bestimmte Tatbestände etwas anderes vorschreibt, frei in der Ausgestaltung ihrer Verfassung. Sie haben denn auch eine Reihe von Staatsfundamentalnormen in ihre Verfassung aufgenommen, die  nicht  mit den entsprechenden Normen des Grundgesetzes übereinstimmen: Z. B. läßt die Vorläufige Niedersächsische Verfassung (Art. 4 Abs. 3 Satz 2) zu, daß die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer der Staatsangehörigkeit abhängig gemacht wird, was weder das Grundgesetz noch das Bundeswahlgesetz für Bundestagswahlen vorsieht. Nach Art. 7 Abs. 1 nds. Verf. kann der Landtag seine Auflösung beschließen, während der Bundestag dieses Recht zur Selbstauflösung nicht hat. Nach Art. 13 dieser Verfassung kann der Landtag einen Abgeordneten wegen gewinnsüchtigen Mißbrauchs seiner Abgeordnetenstellung vor dem Staatsgerichtshof anklagen;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_362&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ein solches Recht hat der Bundestag nicht. Die Landesverfassung kennt die Ministeranklage, das Grundgesetz nicht. Die Landesregierung hat ein Notverordnungsrecht (Art. 35 nds. Verf.), die Bundesregierung nicht. Diese und andere Divergenzen im Bundes- und Landesverfassungsrecht sind deshalb miteinander &quot;vereinbar&quot;, weil der &quot;Ort&quot; der divergierenden Vorschriften im Gefüge der Gesamtrechtsordnung ein verschiedener ist, weil sie also unabhängig voneinander in je verschiedenen Bereichen Geltung beanspruchen. Wenn dies schon für Regelungen verschiedenen Inhalts gilt, ist der Schluß unabweisbar, daß dies erst recht gelten muß, wenn das Grundgesetz und eine Landesverfassung je für ihren Bereich eine gleiche Regelung treffen. Rechtssystematisch muß Art. 31 GG, der eine Grundsatznorm ist, also nach dem Prinzip der &quot;Einheit der Verfassung&quot; im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gelesen und verstanden werden. Das heißt, Art. 31 GG kann keine &quot;Wirkung&quot; haben auf ein Problem, das durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gelöst ist. Soweit das Grundgesetz, insbesondere Art. 28 Abs. 1 GG, die Freiheit gibt, daß der Gliedstaat in seine Verfassung eine Bestimmung aufnehmen kann, unterscheide sie sich von einer Regelung des Grundgesetzes oder stimme sie mit ihr überein, kann Art. 31 GG nicht die Kraft haben, diese landesverfassungsrechtliche Vorschrift zu &quot;brechen&quot;, was immer das bedeuten mag.
&lt;p&gt;Dieser Zusammenhang wirft auch ein anderes Licht auf die Bedeutung des Art. 142 GG, als die bisherige Deutung dieser Vorschrift seit der zitierten Interpretation des Abgeordneten v. Brentano im Bericht an den Parlamentarischen Rat angenommen hat. Das Gesetz kann eben klüger sein als die Väter des Gesetzes. Art. 142 GG wollte den Art. 31 GG einschränken. Er tut das aber unvollständig, indem er nicht  allgemein  formuliert, daß Art. 31 GG das grundsätzliche Verhältnis von Bundesverfassung und Landesverfassung nicht berührt, sondern indem er nur für einen besonders wichtigen Teilbereich von Verfassungsnormen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_363&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nämlich für die Grundrechte, die mehrfach garantiert werden können und auch subjektive Rechte gewähren, bestimmt, daß sie, soweit sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 GG stehen, dem Anwendungsbereich des Art. 31 GG nicht unterfallen.
&lt;p&gt;2. Art. 31 GG ist eine Vorschrift, die Normenkollisionen lösen soll (BVerfGE 26, 116 [135]); Voraussetzung für die Anwendung einer Kollisionsnorm ist, daß zwei Normen miteinander  kollidieren ; das heißt aber, die Kollisionsnorm hinweggedacht, müssen beide Normen auf  einen  Sachverhalt anwendbar sein und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen können. Wo dies nicht der Fall ist, entsteht nicht nur kein Bedürfnis für eine besondere Vorschrift, die das Verhältnis der beiden Normen zueinander regelt, sondern ist es begrifflich unmöglich, weil es an der Möglichkeit einer Kollision fehlt, eine Kollisionsvorschrift ins Spiel zu bringen und sie anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Hinzu kommt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Bundesregierung meint, aus der Regelung für den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 Abs. 1 GG), die, sobald der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch macht, zur Sperre des Landesgesetzgebers führe, gleichgültig, ob er mit dem Bundesrecht übereinstimmendes oder unvereinbares Landesrecht setzen wolle, sei zu schließen, daß auch nach Art. 31 GG durch Bundesrecht inhaltsgleiches Landesrecht und damit auch durch Bundesverfassungsrecht inhaltsgleiches Landesverfassungsrecht gebrochen werde. Dieser Schluß ist nicht gerechtfertigt. Art. 72 Abs. 1 GG ist Teil einer Kompetenzregelung. Er verändert die normale Kompetenzregel, daß im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zunächst das Land zuständig ist, von einem bestimmten Zeitpunkt an - dem Augenblick des Gebrauchmachens von der konkurrierenden Gesetzgebung durch den Bund - dahin, daß nunmehr nur der Bund noch für die Regelung dieser Materie zuständig ist. Der Landesgesetzgeber, der nach dem genannten Zeitpunkt legiferiert, ist also auch während einer Zeit, in der eine bundesrechtliche gesetzliche Regelung noch nicht in Kraft ist und deshalb eine landesrechtliche gesetzliche Re&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_364&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gelung überhaupt nicht brechen kann, inkompetent, sein Gesetz zu erlassen. Daraus ergibt sich, daß nicht der Widerspruch mit einer Norm höheren Ranges in Gestalt einer bundesgesetzlichen Regelung, sondern die Unvereinbarkeit mit der Kompetenzregel des Grundgesetzes, die Inkompetenz des Landesgesetzgebers zur Nichtigkeit seines Gesetzes führt.
&lt;p&gt;Die Vorstellung &quot;Bundesrecht bricht Landesrecht&quot; war in der herrschenden Lehre bisher immer verbunden mit dem Gedanken der Unvereinbarkeit einer landesrechtlichen Norm mit einer bundesrechtlichen Norm wegen ihres  materiellen  Inhalts. Davon zu unterscheiden ist der Fall der &quot;Unvereinbarkeit&quot; einer landesrechtlichen Vorschrift mit einer bundesrechtlichen Vorschrift spezifisch  kompetenzregelnden  Charakters, der Fall also, daß eine landesrechtliche Norm an einer bundesverfassungsrechtlichen Norm scheitert, weil ihr (der landesrechtlichen Norm) die zureichende Grundlage für den Erlaß fehlt. Daß die Nichtigkeit der Norm im letzteren Fall stets, also gleichgültig wie immer der Inhalt der landesrechtlichen Vorschrift lautet, eintritt, auch wenn sie &quot;bei nachträglichem Vergleich&quot; mit der bundesrechtlichen Vorschrift inhaltlich übereinstimmt, ist selbstverständlich. Aus diesem andersartigen Tatbestand läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß &quot;deshalb&quot; auch bei dem Fall, in dem landesrechtliche und bundesrechtliche Vorschriften inhaltlich übereinstimmen, nach Art. 31 GG die landesrechtliche Vorschrift gebrochen werden müsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Davon abgesehen findet der Vergleich inhaltsgleicher verfassungsrechtlicher Strukturnormen, also einer prinzipiellen Aussage der Verfassung des Bundes und der Verfassung eines Landes, eine Stufe höher statt als der Vergleich der in Verwirklichung jener Verfassungsstrukturnormen im Bund und in den Ländern erlassenen Gesetze. Was sich für das Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht, das in Ausführung jener Verfassungsaufträge ergeht, aus einer Kompetenzregel des Grundgesetzes ergibt, braucht sich keinesfalls aus einer allgemeinen Regel &quot;Bundesrecht bricht Landesrecht&quot; für das logisch vorausliegende und zuerst zu entscheidende Verhältnis von verfassungsrechtlichen Grundnormen im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_365&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (365):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundgesetz und in der Landesverfassung zu ergeben. Beide genannten Unterschiede sprechen vielmehr dagegen, daß man von der Regelung für den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf den Inhalt des Art. 31 GG schließen kann.
&lt;p&gt;b) Außerdem ist die Auffassung der Bundesregierung, in dem Wort &quot;brechen&quot; komme zum Ausdruck, daß eine besonders intensive, radikale Entscheidung gegen das Landesrecht gewollt sei, daß es &quot;uneingeschränkt seiner Wirksamkeit beraubt&quot; werden soll, nur verständlich, wenn man das Wort sprachlich isoliert. Wenn man aber davon ausgeht, daß unser deutsches Recht mehrere Rechtsfiguren kennt, um Normenkollisionen zu beheben und daß es offenbar nicht der Sinn des Art. 31 GG sein kann, sie durch die eine Formel &quot;Bundesrecht bricht Landesrecht&quot; zu  ersetzen , bleibt durchaus offen, was &quot;brechen&quot; im Einzelfall bedeutet: Der inhaltliche Widerspruch zwischen ranghöherem und rangniederem Recht innerhalb des Landesrechts oder innerhalb des Bundesrechts führt zur Nichtigkeit der rangniederen Vorschrift; kompetenzwidriger Erlaß von Landesrecht führt ebenfalls zur Nichtigkeit des Landesgesetzes; Art. 25 GG sagt dagegen nicht, daß nationale Gesetze, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts widersprechen, nichtig sind, sondern sagt, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts &quot;gehen den Gesetzen vor&quot;; die lex specialis, die Bundesrecht sein kann, geht der lex generalis, die Landesrecht sein kann, vor, aber letztere bleibt gleichwohl in Geltung; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen eine materiell mit dem Grundgesetz - Art. 3 GG - unvereinbare Vorschrift trotz der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit noch Rechtsgrundlage für Ansprüche bleiben, bis sie durch ein verfassungskonformes Gesetz abgelöst ist. Alle diese und andere Kollisionsregeln läßt Art. 31 GG bei Bestand; er nimmt sie in sich als Grundsatznorm auf mit der Folge, daß &quot;brechen&quot; je etwas Verschiedenes bedeuten kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geht man also davon aus, daß Art. 31 GG, wie manche andere fundamentale Grundgesetzbestimmungen (beispielsweise Art. 20, 21 Abs. 1, 24, 28 Abs. 1, 30, 33, 38 Abs. 1, 50, 83, 91 a, 104 a&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_366&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (366):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 GG) einen  Grundsatz  enthält, der verschiedene Rechtstechniken zur Behebung von Normenkollisionen umgreift, aber nicht ersetzt, so verbietet im Bundesstaat der Respekt vor einer Landesverfassung anzunehmen, daß Landesverfassungsrecht, das mit Bundesrecht übereinstimmt, gebrochen wird mit der Folge, daß es nichtig ist. Wenn die Nichtigkeit als Folge des Zusammentreffens einer Vorschrift, die im Bundesrecht und im Landesverfassungsrecht übereinstimmend wiederkehrt, ausscheidet, so ließe sich noch immer denken, daß die landesverfassungsrechtliche Vorschrift, wenn sie mit der Vorschrift des Grundgesetzes derart zusammentrifft, daß aus beiden eine Rechtsfolge für einen konkreten Sachverhalt zu ziehen ist, neben der bundesrechtlichen Vorschrift unanwendbar würde, aber voll in Geltung bliebe. Diese Vorstellung liegt offenbar der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zugrunde, die davon ausgeht, daß die landesverfassungsrechtliche Norm als  Anknüpfungspunkt  für die Zulässigkeit eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens in Bayern stets heranzuziehen ist, gleichgültig, welche Folgerung sonst aus dem Bundesrecht für die Geltung der landesverfassungsrechtlichen Vorschrift zu ziehen ist. Schließlich kann das Problem einer an sich möglichen Konkurrenz zweier Normen auch dadurch aufgelöst werden, daß die maßgebliche Rechtsregel sich dafür entscheidet, beide Normen als nebeneinander bestehend anzuerkennen, sie also einfach &quot;parallel laufen&quot; läßt, weil ein Konflikt, der zwingt, sich für die eine oder andere Norm zu entscheiden, nicht denkbar ist. Genau dies ist aber, wie dargelegt, das Verhältnis zwischen einer Vorschrift des Grundgesetzes und einer Vorschrift der Landesverfassung, die inhaltlich übereinstimmen. Durch Art. 31 GG &quot;gebrochen&quot; kann darnach nur Landesverfassungsrecht werden, das inhaltlich mit dem Bundesverfassungsrecht unvereinbar ist.
&lt;p&gt;4. Eine zusätzliche Stütze für das Ergebnis, daß Art. 31 GG nicht bewirkt, daß Landesverfassungsrecht, das mit Vorschriften des Grundgesetzes &quot;inhaltlich übereinstimmt&quot;, unwirksam wird oder nicht wirksam erlassen werden kann, läßt sich aus der Lite&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_367&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ratur oder den Materialien zur Entstehungsgeschichte des Art. 13 WRV und des Art. 31 GG nicht gewinnen. Die Meinungen in der Weimarer Zeit waren bis zuletzt geteilt; selbst die Lehrmeinung von Anschütz änderte daran nichts. Mit noch größerer Entschiedenheit stehen sich die Meinungen zur Auslegung des Art. 31 GG gegenüber. Der Versuch, die eine Meinung gegenüber der anderen Meinung als überwiegend oder herrschend zu charakterisieren, führt nicht weiter. Ebensowenig verfängt die Berufung der einen Meinung auf die allgemeine Überlegung, im Bundesstaat sei der Gesamtstaat dem Gliedstaat übergeordnet, und die Berufung der anderen Meinung auf die allgemeine Überlegung, im Bundesstaat des Grundgesetzes zwinge die Eigenstaatlichkeit der Länder zur Anerkennung ihrer Entscheidung über das, was sie in ihre Verfassung hineinschreiben wollen, die Gestalt ihrer Verfassung müsse also &quot;ihre Sache&quot; bleiben.
&lt;p&gt;Das gleiche gilt für die Entstehungsgeschichte, die überdies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur zur Bestätigung eines anderweit gefundenen Auslegungsergebnisses bedeutsam werden kann, weil es nicht auf den Willen des Gesetzgebers, sondern auf den objektivierten Willen des Gesetzes ankommt, wie er in diesem zum Ausdruck kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die Auswirkungen dieser Entscheidung halten sich in Grenzen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Frage, wie der Satz &quot;Bundesrecht bricht Landesrecht&quot; sich auf das Verhältnis von einfachem (Gesetzes- und Verordnungs-) Recht des Bundes zu einfachem (Gesetzes- und Verordnungs-) Recht des Landes, das &quot;inhaltlich übereinstimmt&quot;, auswirkt, bleibt offen. Der Argumentationsrahmen ist im vorliegenden Fall spezifisch auf das Verhältnis von Bundes- und Landesverfassungsbestimmungen angelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Für den entschiedenen Fall - Verhältnis von grundgesetzlichen Vorschriften und inhaltsgleichen Vorschriften des Landesverfassungsrechts - ist die Folge, daß Verfassungsnormen des Landes rechtswirksam bleiben und entsprechende Vorschriften auch künftig rechtswirksam erlassen werden können. Davon&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_368&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bleibt völlig unberührt, daß die Ausführung und Konkretisierung solcher Verfassungsnormen durch einfaches Gesetz nur nach Maßgabe der jeweils geltenden grundgesetzlichen Vorschriften über die Kompetenzverteilung für die Gesetzgebung zwischen Bund und Land statthaft ist. Es tritt also durch die Entscheidung keine Schmälerung der Bundeszuständigkeit im Bereich der Gesetzgebung ein. Die sowohl dem Bundesgesetzgeber als auch dem Landesgesetzgeber obliegende Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten wird durch diese Entscheidung ebenfalls nicht modifiziert.
&lt;p&gt;c) Die Länder &quot;gewinnen&quot; durch die Entscheidung nur, daß ihre Verfassung &quot;unangetastet&quot; bleibt, also nicht zu einem Torso wird, daß sie ihre Verfassung, auch soweit sie inhaltlich mit Sätzen des Grundgesetzes übereinstimmt, für ihre Gesetzgebung, für ihre Verwaltung und für ihre Rechtsprechung zum Maßstab nehmen können, - für ihre Gesetzgebung mit der Einschränkung, daß sie nur im Rahmen der Kompetenzregeln des Grundgesetzes (Art. 72 ff. GG) zulässig ist, und für ihre Verwaltung und Rechtsprechung mit der Einschränkung, daß sie sowohl das Bundesrecht als die Landesverfassung zu beachten haben. Für die Rechtsprechung der  Landesstaatsgerichtshöfe  ist die Entscheidung allerdings bedeutsam, weil diese Verfassungsgerichte als Maßstab ihrer Prüfung nur die Landesverfassung besitzen und künftig also ihre Zuständigkeit und ihre materielle Prüfungsbefugnis auch aus den Landesverfassungsbestimmungen herleiten und entwickeln können, die mit Bestimmungen des Grundgesetzes inhaltlich übereinstimmen und keine Grundrechte sind. Das führt praktisch zu einer Erweiterung des doppelten Gerichtsschutzes, weil künftig auch in Fällen dieser Art Verfassungsbeschwerde- und Normenkontrollverfahren bei den Landesverfassungsgerichten nach Maßgabe der Landesverfassung  und  beim Bundesverfassungsgericht nach Maßgabe des Grundgesetzes anhängig gemacht werden können. Dies wiederum kann dazu führen, daß gelegentlich einmal die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, die dieselbe Sache betreffen, auseinander&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_369&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gehen; in diesem Fall setzt sich letztlich die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch. Um die relativ geringe Bedeutung dieser Konsequenz zu ermessen, ist die Einsicht wichtig, daß sich in der Praxis kaum etwas ändert, weil bisher schon insbesondere die Verfassungsgerichtshöfe von Bayern (mit der größten Spruchpraxis) und von Nordrhein-Westfalen (dem größten Land) in ihrer Rechtsprechung davon ausgegangen sind, daß &quot;gleichlautendes&quot; Landesverfassungsrecht neben Bundesverfassungsrecht in Geltung bleibt. Dieses von manchen als &quot;zu viel&quot; an Gerichtsschutz bewertete, einer strengen Prozeßökonomie nicht ganz entsprechende Ergebnis muß und kann im Bundesstaat in Kauf genommen werden.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann (Richter Dr. v. Schlabrendorff ist an der Unterschrift verhindert. Seuffert)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung des Richters Dr. Geiger zu C 2 (S. 363) der  Begründung  des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1974 - 2 BvN 1/69 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Aufbau der Entscheidung soll die Argumentation unter C 2 eine zweite selbständige Stütze für das gefundene Ergebnis bilden. Dazu halte ich folgende Überlegungen für erforderlich:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 31 GG ist eine Vorschrift, die Normenkollisionen lösen soll (BVerfGE 26, 116 [135]). Voraussetzung für die Anwendung einer Kollisionsnorm ist, daß zwei Normen miteinander kollidieren. Das heißt aber, die beiden Normen müssen nicht nur den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, sondern auch denselben Adressaten haben und sich inhaltlich widersprechen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_370&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wo dies nicht der Fall ist, entsteht nicht nur kein Bedürfnis für eine besondere Vorschrift, die das Verhältnis der beiden Normen zueinander regelt, sondern ist es begrifflich unmöglich, eine Kollisionsvorschrift ins Spiel zu bringen und sie anzuwenden.
&lt;p&gt;a) Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. sind ihrem Wortlaut nach gleich. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß sie auch völlig inhaltsgleich sind. Inhaltsgleich sind sie nur, wenn man davon absieht, daß Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. weniger regelt als Art. 33 Abs. 5 GG. Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. enthält nämlich anders als Art. 33 Abs. 5 GG nur eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums, ist nur eine Strukturnorm innerhalb eines staatsrechtlichen Organisationsstatuts; diese Auslegung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs teilt das Bundesverfassungsgericht. Insoweit decken sich beide Verfassungsbestimmungen inhaltlich. Art. 33 Abs. 5 GG gewährt aber darüber hinaus nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Beamten grundsätzlich subjektive Ansprüche, die er vor Gericht verfolgen kann. Während also Art. 33 Abs. 5 GG auch unmittelbar den Bürger als Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Adressaten hat, wendet sich die reine Organisationsnorm, die institutionelle Garantie des Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. unmittelbar allein an den Landesgesetzgeber. Diese Differenz beeinträchtigt nicht die Feststellung, daß das in der Landesverfassung und im Grundgesetz Geregelte inhaltsgleich geregelt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Außerdem ist der Anwendungsbereich beider Vorschriften ein verschiedener: Das Grundgesetz trifft für  seinen  Anwendungsbereich, die Landesverfassung für  ihren  Anwendungsbereich die prinzipielle Aussage, wie das öffentlich-rechtliche Dienstrecht zu gestalten ist. Das Grundgesetz konstituiert ein Stück Verfassungsordnung des Gesamtstaats, indem es die Institution des Berufsbeamtentums garantiert und den zuständigen Verfassungsorganen des Bundes den Auftrag gibt, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; unabhängig davon konstituiert die Landesverfassung - inhaltlich übereinstimmend - ein Stück&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_371&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_371&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_371&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (371):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verfassungsordnung des Gliedstaates, indem sie die Institution des Berufsbeamtentums garantiert und den zuständigen Landesverfassungsorganen den Auftrag gibt, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Eine Kollision beider Vorschriften, die entsprechend der Eigenart einer Verfassungsstrukturnorm &quot;nur&quot; eine programmatische Grundsatzaussage, eine institutionelle Garantie und einen Gesetzgebungsauftrag enthalten, ist in dieser Sicht nicht möglich.
&lt;p&gt;Etwas ganz anderes ist es, daß die auf Grund jener Gesetzgebungsaufträge erlassenen Gesetze in einzelnen Vorschriften miteinander kollidieren können. Diese Kollision steht hier nicht in Rede. Abgesehen davon, daß zur Zeit die Konkurrenz der beiden in Art. 33 Abs. 5 GG und in Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. enthaltenen Gesetzgebungsaufträge praktisch fast bedeutungslos ist, weil durch die Grundgesetzänderung, die den Art. 74 a GG eingeführt hat, wesentliche Teile des öffentlichen Dienstrechtes der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterworfen worden sind und andere Teile durch die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 75 Nr. 1 GG geprägt sind, - die Frage, wie sich einfachrechtlich die eine und die andere Ordnung des öffentlich-rechtlichen Dienstes realisieren läßt, löst sich nach der Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers und des Landesgesetzgebers. Man muß also unterscheiden zwischen der prinzipiellen Aussage im Grundgesetz einerseits und in der Landesverfassung andererseits, die sich nicht ins Gehege kommen können, weil sie für verschiedene Rechtskreise konstitutive Grundentscheidungen treffen, und der Realisierung und Konkretisierung durch den einfachen Gesetzgeber in Bund und Land entsprechend der Kompetenzverteilung in Art. 73, 74 a, 75 Nr. 1 GG. Weil sich danach also Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 46 Abs. 2 nds. Verf. nicht &quot;überschneiden&quot; können, liegt der Fall einer Kollision nicht vor und deshalb ist für die Anwendung einer Kollisionsvorschrift, hier des Art. 31 GG, kein Raum.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Geiger&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_342_372&quot; id=&quot;BVerfGE_36_342_372&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_342_372&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 342 (372):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Abweichende Meinung des Richters Vizepräsident Seuffert zu C 5 c (S. 368) der  Begründung  des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1974 - 2 BvN 1/69 -&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Ich bin nicht der Ansicht, daß die Möglichkeit von abweichenden Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, die dieselbe Sache betreffen, in Kauf genommen werden muß, wie das unter C 5 c des Beschlusses ausgeführt ist. Nach meiner Auffassung ergibt sich vielmehr aus dem Beschluß, daß bei im Grundgesetz und in einer Landesverfassung inhaltlich gleichen Bestimmungen die Entscheidung, ob ein Landesgesetz mit diesen Bestimmungen unvereinbar ist, auch die Entscheidung darüber darstellt, daß das Landesgesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, und deswegen gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht überlassen werden muß. Ob und inwieweit eine Inhaltsgleichheit vorliegt, hat zunächst das Landesverfassungsgericht zu prüfen und zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;W. Seuffert&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3926&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 14:06:06 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3898</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 33, 367; NJW 1972, 2214; MDR 1973, 25        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    2 BvL 7/71        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Über die Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hinaus kann im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 33, 367        &lt;/div&gt;
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                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;BVerfGE 33, 367 - Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_367&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Über die Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hinaus kann im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 19. Juli 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 7/71 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO insoweit, als darin nicht auch Psychologen, Sozialpädagogen, Sozialarbeitern, Eheberatern und anderen auf psychotherapeutischem Gebiet tätigen Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Lüneburg vom 4. März 1970 - 5a Gs 66/70 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 53 Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1373) ist, soweit diese Bestimmung Sozialarbeitern&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_368&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht einräumt, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Strafprozeßordnung gewährt den Angehörigen bestimmter Berufe ein sachlich begrenztes Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses Recht beschränkte sich zunächst auf Geistliche, Strafverteidiger, Rechtsanwälte und Ärzte. Das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) erweiterte den Kreis der Berechtigten um die Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen. Durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) wurden ferner die Steuerbevollmächtigten einbezogen. Seitdem lautet die in Frage kommende Vorschrift:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. ... - 6. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lüneburg ermittelt gegen den Hilfsarbeiter Adolf M... wegen des Verdachts der Unzucht mit seinem minderjährigen Sohn. Das Verfahren war durch eine Anzeige der Ehefrau des Beschuldigten ausgelöst wor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_369&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den. Dieser bestritt die Tat. Der Sohn verweigerte die Aussage. Die Einvernahme eines Zeugen brachte keine Klärung. Daraufhin ging die Staatsanwaltschaft dem Hinweis der Anzeigeerstatterin nach, ihr Sohn sei bei Frau von B... gewesen, habe sich dort ausgesprochen und &quot;alles gesagt&quot;. Sie beantragte die richterliche Vernehmung der Zeugin. Diese bezeichnete sich vor dem Ermittlungsrichter als Sozialarbeiterin und Eheberaterin und verweigerte unter Berufung auf § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Aussage. Als Grund gab sie an, daß sie als Mitarbeiterin der Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung in Hannover und Leiterin der Lüneburger Zweigstelle dieses Vereins eine Tätigkeit ausübe, die in den Bereich psychiatrischer Arbeit falle. Zwar sei sie selbst kein Psychiater, jedoch bestehe zwischen ihr und ihren Klienten das gleiche Vertrauensverhältnis. Diese müßten ihr ganz persönliche Dinge anvertrauen, damit sie die richtige Grundlage für ihre Arbeit habe. Deshalb dürfe sie nicht über Dinge aussagen, die sie von ihren Klienten erfahren habe.
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft verneinte ein Aussageverweigerungsrecht der Zeugin und bat um einen &quot;beschwerdefähigen Beschluß&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht Lüneburg hat das Verfahren mit Beschluß vom 4. März 1970 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO insoweit verfassungswidrig ist, als darin zwar den Ärzten und Hebammen, nicht aber den Psychologen, Sozialpädagogen, Sozialarbeitern, Eheberatern und anderen auf psychotherapeutischem Gebiet tätigen Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung macht das Amtsgericht geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bitte der Staatsanwaltschaft um einen beschwerdefähigen Beschluß sei auszulegen als Antrag, nach § 70 StPO Maßnahmen zur Erzwingung der Aussage anzuordnen. Diesem Antrag könne nur stattgegeben werden, wenn die Zeugin keinen gesetzlichen Weigerungsgrund habe. Daher komme es zunächst darauf an, ob § 53 StPO den Kreis der Weigerungsberechtigten erschöpfend umschreibe. Das müsse bejaht werden. Soweit § 53 Abs. 1 Nr. 3&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_370&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StPO damit jedoch den in der Beschlußformel genannten Berufsgruppen das Zeugnisverweigerungsrecht vorenthalte, sei die Bestimmung verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 GG, weil es der Menschenwürde widerspreche, daß ein Unbeteiligter etwas über das Seelenleben des Ratsuchenden erfahre. Dieser Bereich sei mindestens ebenso schutzwürdig wie der, in dem es um die Geheimhaltung körperlicher Leiden oder wirtschaftlicher und rechtlicher Schwierigkeiten gehe. Der Zeugniszwang verletze hier auch Art. 2 Abs. 1 GG. Die Klärung von Fragen seelischer Art könne wesentlich zur Persönlichkeitsentfaltung beitragen. Daran aber wäre der Klient gehindert, wenn er wüßte, daß sein Berater das Besprochene nicht zu verschweigen brauche. Demgegenüber dürfe er nicht darauf verwiesen werden, daß er einen Psychiater aufsuchen könne. Denn auch darin läge eine unzulässige Beschränkung seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das die Befugnis umschließe, selbst zu wählen, bei wem er sich Rat holen wolle. Das Fehlen der Verschwiegenheitspflicht bei Eheberatern verstoße außerdem gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zu dem dort verbürgten Schutz der Ehe gehöre es, daß man sich bei einem Eheberater aussprechen könne, ohne befürchten zu müssen, daß der Gesprächsinhalt später einem Gericht mitgeteilt werde.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz vertritt die Auffassung, daß die Vorlagefrage angesichts des Bereichs, in dem die Zeugin berufstätig sei, auf Sozialarbeiter und Eheberater beschränkt werden müsse. Er hält die vorgelegte Bestimmung, soweit sie diesen Berufen kein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, für verfassungsgemäß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO schließe für darin nicht genannte Personengruppen, die in einem berufstypischen, besonders schutzwürdigen Vertrauensverhältnis stünden, ein dem Grundgesetz unmittelbar zu entnehmendes Zeugnisverweigerungsrecht nicht aus. Sozialarbeiter und Eheberater seien nicht in jedem Falle verpflichtet, über die ihnen beruflich bekanntgewordenen Tat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_371&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_371&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_371&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (371):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sachen im Strafprozeß auszusagen. Die zu prüfende Rechtsnorm enthalte lediglich eine generalisierende Aussage darüber, bei welchen Berufen der Schutz des Vertrauensverhältnisses das Allgemeininteresse an der Aufklärung von Straftaten überwiege. Sie hindere den Richter jedoch nicht, den Schutz der Persönlichkeitssphäre im konkreten Falle ausnahmsweise stärker zu berücksichtigen, als dies dem an typischen Fallgruppen orientierten Gesetzgeber möglich sei. Gegebenenfalls müsse der Richter nach Abwägung des individuellen Geheimhaltungsinteresses mit den Belangen der Strafrechtspflege auch für Sozialarbeiter und Eheberater ein dem Umfang nach noch näher zu bestimmendes Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ableiten. Daß aber der Gesetzgeber diesen Berufen nicht generell ein solches Recht einräume, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Aufgabe des Sozialarbeiters sei es nicht in erster Linie, den betreuten Personen im Rahmen eines höchstpersönlichen, grundsätzlich keine Offenbarung duldenden Vertrauensverhältnisses fachkundigen Beistand zu leisten; sie bestehe vielmehr darin, ihnen die Hilfe der Gemeinschaft zu vermitteln. Regelmäßig seien sie für einen öffentlichen Dienstherrn oder privaten Arbeitgeber tätig. Die damit verbundene Unterordnung führe zur Mitteilung der von den Betreuten erlangten Kenntnisse an übergeordnete Stellen, wenn deren Eingreifen - etwa zur Einleitung von Hilfsmaßnahmen - notwendig werde. Sozialarbeiter hätten somit als Repräsentanten von Gesellschaft und Staat auch die Belange der Allgemeinheit wahrzunehmen. Hinzu komme, daß die zeugnisverweigerungsberechtigten Berufe möglichst genau bestimmt sein müßten. Die Sozialarbeiter bildeten aber noch keinen in sich geschlossenen, von einheitlichem Selbstverständnis getragenen Berufsstand. Das gelte erst recht für die Eheberater, deren Aufgaben von Angehörigen anderer Berufe wie Theologen, Medizinern, Psychologen oder Juristen - oft im Zusammenwirken - erfüllt würden. Aus gleichem Grunde verstoße es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Sozialarbeiter und Eheberater im Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_372&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_372&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_372&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (372):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Berufe fehlten. Bei deren Auswahl habe der Gesetzgeber auf eine besonders qualifizierte Ausbildung, hohes Standesethos und Einheitlichkeit des Berufsstands abgestellt. Diese Voraussetzungen seien bei Sozialarbeitern und Eheberatern noch nicht in einem Umfang gegeben, der die Gleichstellung rechtfertige. Die Wahrung anvertrauter Geheimnisse gehöre für sie auch nicht in gleicher Weise wie für die in § 53 StPO genannten Personengruppen zu den unerläßlichen Bedingungen ihres beruflichen Wirkens, was sich nicht zuletzt darin äußere, daß bei ihnen der Bruch der Schweigepflicht nicht unter Strafe gestellt sei.
&lt;p&gt;2. Der Bundesgerichtshof hat Stellungnahmen zweier Strafsenate vorgelegt. Während der 3. Strafsenat der Frage lediglich rechtspolitischen Charakter beimißt, hält der 5. Strafsenat die Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts auf die anderen Berufe nicht für verfassungsrechtlich geboten, zumal sie keine Schweigepflicht treffe und dem Staatsbürger zuzumuten sei, Geheimnisse seines Seelenlebens entweder für sich zu behalten, Angehörigen der in § 53 StPO aufgeführten Berufe zu offenbaren oder ihr Bekanntwerden jedenfalls dann in Kauf zu nehmen, wenn es darauf für die gerichtliche Wahrheitsfindung ankomme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom Bundesfinanzhof liegen Stellungnahmen dreier Senate vor. Der 4. Senat hält die gesetzliche Regelung für vertretbar; er verweist auf die Unentbehrlichkeit des Zeugenbeweises für die Rechtspflege und betont die mit einer Erstreckung des Zeugnisverweigerungsrechts auf andere Berufsgruppen zwangsläufig auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten. Der 5. Senat meint, der Gesetzgeber habe sich angesichts der Notwendigkeit, Grundrechte und Rechtsstaatsprinzip zu beachten, andererseits aber den Gerichten die Wahrheitsfindung in umfassender Weise zu ermöglichen, in einer Konfliktsituation befunden, bei der getroffenen Regelung indes die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Der 7. Senat stellt darauf ab, ob den vom vorlegenden Gericht genannten Berufen eine vergleichbare Ausbildung und ähnliche Befugnisse zuteil würden, wie sie vor allem der Arzt erhalte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_373&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_373&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_373&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (373):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Äußerung seines 1. Disziplinarsenats eingereicht, der sich der 2. und 3. Disziplinarsenat angeschlossen haben. Er erachtet die Nichtberücksichtigung der ehe- und sozialberatenden Berufe bei der Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts für verfassungsgemäß, hebt die Bedeutung besonderer Prüfungen und berufsethischer Bindungen hervor, befürchtet bei einer Ausdehnung der Weigerungsbefugnis die Gefahr der Ausuferung und Mißstände, zumal eine sachgemäße Entscheidung über den Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts nicht jedermann zugetraut werden könne, und stellt die Aufgabe der staatlichen Verbrechensbekämpfung in den Vordergrund. Schließlich hat der 1. Wehrdienstsenat Stellung genommen. Er ist der Auffassung, daß die vorgelegte Rechtsnorm Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufe. Angesichts der Gleichheit der Interessenlage, die dadurch gekennzeichnet sei, daß auch bei den im Vorlagebeschluß bezeichneten Personengruppen der Erfolg ihrer Berufsarbeit wesentlich von der Begründung eines Vertrauensverhältnisses abhänge, könne der Regelung nur der Gedanke zugrunde liegen, daß es sich bei den in § 53 StPO Genannten um konsolidierte, von festem Standesethos geprägte Berufe handele, während andere Berufe noch in der Entwicklung begriffen seien. Eine derartige Anknüpfung an historisch fixierte Berufsbilder stehe aber mit der Wertvorstellung des Art. 12 Abs. 1 GG in Widerspruch und könne die Verschiedenbehandlung daher nicht rechtfertigen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auch im Verfahren des Ermittlungsrichters, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 162 Abs. 1 StPO eine Untersuchungshandlung vornehmen soll, findet Art. 100 Abs. 1 GG Anwendung (BVerfGE 31, 43 [44 f]). Zu entscheiden ist hier, ob gegen die nicht aussagebereite Zeugin gemäß § 70 Abs. 2, 3 StPO Zwangsmaßnahmen anzuordnen sind. Diese Entscheidung hängt davon ab, ob ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Das vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_374&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_374&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_374&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (374):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
legende Gericht möchte das annehmen, sieht sich aber daran durch § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO gehindert.
&lt;p&gt;2. Diese Vorschrift ist nachkonstitutionelles Recht, weil bei dem Erlaß des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) auch für den Gesamtinhalt der Strafprozeßordnung das volle Gesetzgebungsverfahren durchgeführt worden ist (BVerfGE 8, 210 [213 f.]; 18, 302 [303 f]; 31, 43 [45]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO anderen, gesetzlich nicht besonders benannten Berufsgruppen ein Zeugnisverweigerungsrecht abspreche, trifft zu. Da die Vorschrift nur den Angehörigen bestimmter, jeweils einzeln ausdrücklich bezeichneter Berufe in gewisser Beziehung eine Weigerungsbefugnis verleiht, ordnet sie - nach der zugrundeliegenden Gesetzgebungstechnik - gleichzeitig an, daß es im übrigen bei der allgemeinen und uneingeschränkten Zeugnispflicht des Bürgers bewenden soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Das ändert allerdings nichts daran, daß im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgt, wenn unabhängig von der Berufszugehörigkeit des Zeugen dessen Vernehmung wegen der Eigenart des Beweisthemas in den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Bereich der privaten Lebensgestaltung des Einzelnen, insbesondere seine Intimsphäre, eingreifen würde (vgl. zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Verhältnis zur Pressefreiheit BVerfGE 20, 162 [189]; zu Beschlagnahmeverboten im Verhältnis zum Grundrecht der Art. 1, 2 GG BVerfGE 32, 373; zum Recht des Eidesverweigerung unmittelbar aus Art. 4 GG BVerfGE 33, 23 [34]). Während diese Möglichkeit vom vorlegenden Gericht nicht erörtert worden ist, hat der Bundesminister der Justiz zutreffend darauf hingewiesen, daß § 53 StPO lediglich eine generalisierende Aussage darüber enthalte, bei welchen Berufen der Schutz des Vertrauensverhält&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_375&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_375&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_375&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (375):&lt;/a&gt;
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nisses das Allgemeininteresse an der Aufklärung von Straftaten überwiege, den Richter jedoch nicht hindere, den Schutz der Persönlichkeitssphäre im konkreten Fall ausnahmsweise stärker zu berücksichtigen, als dies dem an typischen Fallgruppen orientierten Gesetzgeber möglich sei.
&lt;p&gt;Eine solche Einschränkung des Zeugniszwangs im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG kann jeweils nur als Ergebnis einer vom Richter vorzunehmenden konkreten und fallorientierten Abwägung zwischen den Belangen der Strafrechtspflege und den Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen festgestellt werden, wobei - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgebots - alle Umstände des Falles in die Prüfung einzubeziehen sind. Dazu gehören z. B. Art und Schwere der in Rede stehenden Straftat, die Höhe der Straferwartung, das Vorhandensein anderer Aufklärungsmöglichkeiten, die Bedeutung des Beweisthemas für die Beurteilung der Tat-, Schuld- oder Strafmaßfrage und die Intensität des durch die Zeugenvernehmung bewirkten Eingriffs in die Privatsphäre des Betroffenen. Nur äußerst selten - etwa bei der Verfolgung bloßer Bagatelldelikte oder Ordnungswidrigkeiten von geringer Bedeutung - wird danach der Richter Veranlassung haben, eine verfassungsrechtliche Begrenzung des Zeugniszwangs außerhalb der verfahrensrechtlichen Normen des einfachen Rechts überhaupt in Betracht zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Ob der generelle Ausschluß anderer, in § 53 Abs. 1 StPO nicht genannter Berufsgruppen vom Zeugnisverweigerungsrecht mit der Verfassung in Einklang steht, ist für die vom Amtsrichter zu treffende Entscheidung allerdings nur insoweit erheblich, als es sich um den Beruf des Sozialarbeiters handelt. Zwar ist die Zeugin darüber hinaus auch als Eheberaterin tätig. Aber auch darauf kommt es nicht an. Zur Eheberatung gehört das Gespräch mit mindestens einem der betroffenen Ehepartner (vgl. Grube, Methodik der Eheberatung, in: Struck-Loeffler, Einführung in die Eheberatung, 1971, S. 20 [44 f.]), nicht jedoch eine Unterredung mit Dritten, die in eigener Sache vorsprechen und Rat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_376&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_376&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_376&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (376):&lt;/a&gt;
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suchen. Die Zeugin soll indessen, wie der Zusammenhang ergibt, lediglich darüber aussagen, was ihr der Sohn des Beschuldigten über die Beziehung zu seinem Vater mitgeteilt hat. Tatsachen, die sie hierdurch erfahren hat, sind ihr als einer auf dem Felde der Jugendberatung tätigen Sozialarbeiterin, nicht aber in ihrer Eigenschaft als Eheberaterin bekanntgeworden. Ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht von Eheberatern käme ihr deshalb im Ausgangsverfahren ohnehin nicht zustatten. Dementsprechend ist die Vorlagefrage zu beschränken.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist, soweit diese Bestimmung Sozialarbeitern ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht einräumt, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Zeugniszwang, dem der Sozialarbeiter im Strafverfahren auch hinsichtlich solcher Tatsachen unterliegt, die ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden sind, verstößt nicht gegen das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht des Ratsuchenden (Klienten) auf Achtung seiner Privatsphäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Grundgesetz gewährt zwar - wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat - dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der jeder Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 27, 344 [350 f.]; 32, 373 [378 f.]). Grundlage des verfassungskräftigen Gebots, die Intimsphäre des Einzelnen zu achten, ist das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieses Grundrechts ist zu berücksichtigen, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Jedoch steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Als gemeinschaftsbezogener&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_377&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_377&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_377&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (377):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und gemeinschaftsgebundener Bürger (BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 27, 1 [7]) muß vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (BVerfGE 27, 344 [351]; 32, 373 [379]).
&lt;p&gt;c) Diesen Maßstäben wird die hier zu prüfende Bestimmung gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was der Sozialarbeiter im Rahmen seiner Berufsausübung bei einer Beratung seines Klienten erfährt, wird zwar regelmäßig zu dessen privater Lebenssphäre gehören. Derartige Tatsachen sind jedoch nicht dem schlechthin unantastbaren Bereich zuzuordnen, der jedem Zugriff der öffentlichen Gewalt von vornherein verschlossen ist. Das gilt schon deshalb, weil der Einzelne den innersten Bezirk, der ihm um seiner freien und selbstverantwortlichen Persönlichkeitsentfaltung willen verbleiben muß (BVerfGE 27, 1 [6]), zwangsläufig verläßt, sobald er sich anderen freiwillig mitteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Freilich setzt das Grundrecht des Bürgers auf Achtung seiner Privatsphäre der öffentlichen Gewalt Schranken auch dort, wo er in Kommunikation zu seinen Mitmenschen tritt. Vielfach ist es Teil seiner unabweisbaren Lebensbedürfnisse, Vertreter bestimmter Heil- und Beratungsberufe in Anspruch zu nehmen. Wirksame Hilfe kann er von ihnen zumeist nur erwarten, wenn er sich rückhaltlos offenbart und sie zu Mitwissern von Angelegenheiten seines privaten Lebensbereiches macht. Andererseits hat er ein schutzwürdiges Interesse daran, daß solche Tatsachen nicht zur Kenntnis Dritter gelangen. Die grundsätzliche Wahrung dieses Geheimhaltungsinteresses ist notwendige Vorbedingung des Vertrauens, das er um seiner selbst willen aufbringen muß, und Grundlage für die erfolgreiche Berufstätigkeit jener, von denen er Beistand benötigt. Andernfalls bliebe ihm oft nur die Wahl, entweder eine Offenbarung seiner privaten Sphäre in Kauf zu nehmen oder aber auf eine sachgemäße Behandlung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_378&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_378&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_378&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (378):&lt;/a&gt;
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oder Beratung von vornherein zu verzichten. Hier jedoch kann der Schutz des privaten Lebensbereichs in Konflikt geraten mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafrechtspflege, für die es - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - auf eine möglichst umfassende Wahrheitsermittlung ankommt. Der Gesetzgeber hat diese Interessen gegeneinander abgewogen. Den Angehörigen bestimmter Heil- und Beratungsberufe, deren Berufsbild durch die Begründung höchstpersönlicher, grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse gekennzeichnet wird, hat er nicht nur eine Schweigepflicht auferlegt (§ 300 Abs. 1 StGB), sondern darüber hinaus ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO), das eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Zeugnispflicht jedes Staatsbürgers darstellt. Soweit sich die Befugnis zur Aussageverweigerung auf Tatsachen aus dem privaten Lebensbereich des Bürgers bezieht, ist dem Schutz der Privatsphäre des Einzelnen gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an vollständiger Sachaufklärung im Strafverfahren der Vorrang zuerkannt worden. Diese Abwägung trägt der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung.
&lt;p&gt;Dieses Grundrecht verlangt nicht, den Sozialarbeiter in den Kreis der nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO Weigerungsberechtigten einzubeziehen. Der Sozialarbeiter übt keinen Beruf aus, für dessen Gesamtbild die Begründung höchstpersönlicher, grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse kennzeichnend wäre. Auch als Klient des Sozialarbeiters kann der Bürger zwar in die Lage geraten, Angelegenheiten seiner Privatsphäre in offener und vorbehaltloser Aussprache zu erörtern, damit ihm wirksame Hilfe zuteil wird. In diesem Sinne ist die Schaffung und Aufrechterhaltung einer Vertrauensbeziehung zwischen ihm und seinem Betreuer von großer Bedeutung (K. Peters, Beweisverbote im deutschen Strafverfahren, in: Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages [1966], Bd. I, Teil 3 A,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_379&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_379&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_379&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (379):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 123; Würtenberger, Der Schutz des Berufsgeheimnisses und das Zeugnisverweigerungsrecht des Sozialarbeiters in: Gedächtnisschrift Hans Peters, 1967, S. 923 [934]). Das gilt namentlich für den Bereich der Jugendhilfe wie überall dort, wo der Sozialarbeiter beratende Funktionen wahrnimmt und Einzelfallhilfe leistet. Diese Vertrauensbeziehung ist jedoch nicht typischerweise auf die Erwartung des Klienten gegründet, der Sozialarbeiter werde Tatsachen aus der Privatsphäre des Betreuten gegenüber jedermann in der Regel verschweigen. Denn eine solche Erwartung ist mit dem Berufsbild des Sozialarbeiters nicht verbunden.
&lt;p&gt;An einem einheitlichen, klar umrissenen Berufsbild des Sozialarbeiters fehlt es bislang (Würtenberger, a.a.O., S. 932; Herrmann in: Die Fürsorge im sozialen Rechtsstaat, Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 1970, S. 601, 603, 605). Zwar hat die Berufsbezeichnung &quot;Sozialarbeiter&quot; - abgeleitet vom amerikanischen Begriff des &quot;social worker&quot; - seit 1959 Eingang in die Sprache der Gesetze, Verordnungen und ministeriellen Erlasse gefunden (vgl. etwa § 124 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 18. September 1969 [BGBl. I S. 1688]). Auch haben die Länder die Ausbildung des Sozialarbeiters seither im wesentlichen übereinstimmend geregelt (vgl. Lingesleben, Die Berufssituation der Sozialarbeiter und Tendenzen der Professionalisierung, in: Otto-Utermann, Sozialarbeit als Beruf - Auf dem Weg zur Professionalisierung?, 1971, S. 31 [54 ff.]; eine Zusammenstellung der einschlägigen Vorschriften bringen Seipp-Deutsch, Handbuch des gesamten Jugendrechts, Bd. 1, Gruppe 1, S. 1101 ff., Bd. 3, Gruppe 8, S. 353 ff., 375 ff., 401 ff., 425 ff., 461 ff., 475 ff., 489 ff., 519 ff., 531 ff., 561 ff., 593 ff. und 627 ff.). Nach diesen Regelungen wird als Sozialarbeiter staatlich anerkannt, wer drei Jahre eine Höhere Fachschule für Sozialarbeit besucht, die staatliche Prüfung bestanden und ein einjähriges Berufspraktikum abgeleistet hat. Aufgrund der Fachhochschulgesetze einiger Länder - wie Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg und Hessen - sind Höhere Fachschulen für Sozialarbeit in den Fachhochschulbereich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_380&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_380&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_380&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (380):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
überführt worden. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Berufsausübung des Sozialarbeiters kein geschlossenes Bild bietet. Sie ist als solche weder Gegenstand besonderer Gesetze noch wird sie geprägt von den Vorschriften einer allgemeinen Berufsordnung oder ungeschriebenen Regeln standesgemäßen Verhaltens. Daher folgt sie den Sachgesetzlichkeiten der einzelnen Aufgabenbereiche und vollzieht sich in denjenigen Formen, die der jeweilige Träger der Sozialarbeit hierfür bereitstellt. Dabei wirkt sich die Vielfalt der Gebiete, auf denen der Sozialarbeiter tätig ist, besonders aus. Sie reicht von der Familienfürsorge und der auf Behebung spezieller Notstände gerichteten Arbeit - z. B. Suchtkranken-, Nichtseßhaften-, Obdachlosen-, Strafentlassenenhilfe - über die Betreuung von Ausländern und Auswanderern sowie die Ehe- und Erziehungsberatung bis hin zur Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe. Jeder dieser Bereiche stellt besondere Aufgaben und bedingt eine eigene Arbeitsweise. Die Methoden der Einzelfallhilfe, Gruppenarbeit und Gemeinwesenarbeit finden in unterschiedlichem Ausmaß Anwendung. Hinzu kommt, daß Sozialarbeit von einer Vielzahl verschiedener Träger - Staat, Gemeinden, sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und Privatunternehmen - verantwortet wird. Die Art der Beziehung zwischen Betreuer und Hilfsbedürftigem ist daher nicht überall gleich. Schon aus diesen Gründen gibt es keine berufstypische Vertrauenssituation, die dadurch gekennzeichnet wäre, daß der Klient vom Sozialarbeiter die Geheimhaltung von Tatsachen seines privaten Lebensbereichs erwartet.
&lt;p&gt;Auf einzelnen Gebieten scheidet eine solche Erwartung von vornherein aus. Bei der Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe, aber auch im Bereich der Familienfürsorge, gehört es gerade zu den Pflichten des Sozialarbeiters, dem Straf- oder Vormundschaftsrichter über die persönlichkeit des Betreuten Bericht zu erstatten, damit über den Widerruf einer Strafaussetzung, die Anordnung von Erziehungsmaßnahmen, die Zuweisung der elterli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_381&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_381&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_381&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (381):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chen Gewalt, Beschränkungen des Sorgerechts, Adoptionen, Volljährigkeits- und Ehelichkeitserklärungen aufgrund bestmöglicher Information eine sachgemäße Entscheidung gefällt werden kann. Der Sozialarbeiter begegnet hier seinem Klienten nicht als Vertrauensperson, die Verschwiegenheit garantieren könnte, sondern als Helfer des Gerichts, der sein in dieser Funktion erlangtes Wissen von Amts wegen weiterzugeben hat.
&lt;p&gt;Aber auch in denjenigen Bereichen, in denen - wie bei der Ehe- und Jugendberatung - der Sozialarbeiter seinem Klienten als Berater zur Seite steht, unterscheidet sich die damit begründete Vertrauensbeziehung wesentlich von dem Verhältnis des Einzelnen zu den Vertretern der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgeführten Berufsgruppen. Zum einen beruht dies darauf, daß die dort genannten Personen - wie etwa Arzt oder Rechtsanwalt - Berufe ausüben, die ihnen regelmäßig eine unabhängige und eigenverantwortliche Stellung verleihen, während es den Beruf des selbständigen Sozialarbeiters in diesem Sinne in der Bundesrepublik Deutschland nicht gibt (vgl. Lingesleben, a.a.O., S. 56). Der Sozialarbeiter ist in der Regel entweder als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst tätig oder bei einem Verband der freien Wohlfahrtspflege beschäftigt. Was er in Ausübung seines Berufes von dem Klienten erfährt, unterliegt daher zwangsläufig der Verfügungsbefugnis seines Dienstherrn oder Arbeitgebers. Dieser bestimmt, ob und welcher Gebrauch von solchem Wissen gemacht werden soll, und er hat es auch in der Hand, seinen Willen mit Richtlinien, Anordnungen oder Weisungen durchzusetzen. Angesichts dieser Sachlage gilt das Vertrauen des Hilfsbedürftigen weniger der Person des Sozialarbeiters als vielmehr der Institution, die hinter ihm steht (vgl. Klein, Jugendwohl 1967, S. 247 [251]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum anderen aber ist es stets Aufgabe dieser Institution, dem in soziale Bedrängnis geratenen Bürger, der seine Probleme nicht aus eigener Kraft zu meistern vermag, die Hilfe der Gemeinschaft zu vermitteln. Dadurch wird die Stellung des Sozialarbeiters gegenüber seinem Klienten entscheidend geprägt. Anders als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_382&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_382&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_382&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (382):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Angehörigen der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufe, die dem Einzelnen aufgrund spezieller Sachkunde eigenen Beistand gewähren, begegnet er seinem Klienten nicht nur als persönlicher Helfer und Berater, sondern immer zugleich auch als Repräsentant von Gesellschaft und Staat (vgl. Würtenberger, a.a.O., S. 935). Das ist in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Einerseits muß der Sozialarbeiter, soll er dem Einzelnen die gerade seiner Situation angemessene Hilfe der Gemeinschaft verschaffen, vielfach beruflich erworbene Kenntnisse über Persönlichkeit und Privatleben des Klienten Dritten offenbaren oder amtlichen Stellen zugänglich machen. Andererseits hat er auch darüber hinaus die Belange der Allgemeinheit gebührend zu beachten. Auch von daher ist der Sozialarbeiter grundsätzlich nicht geeignet, seinem Klienten gegenüber der Strafjustiz als Hüter und Wahrer privater Geheimhaltungsinteressen zu dienen.
&lt;p&gt;Dies hat der Senat einstimmig entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es verstößt ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Gesetzgeber dem Sozialarbeiter im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht vorenthält und ihn insoweit anders behandelt als die Vertreter der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgeführten Berufe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Prüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes muß allerdings die Feststellung vorangehen, ob die Verleihung des Rechts zur Aussageverweigerung an die Angehörigen aller in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufe ihrerseits der Verfassung entspricht. Denn nur dann ergibt sich eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die verschiedene Behandlung der Sozialarbeiter und anderer Berufe in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Es liegt auf der Hand, daß bei dem hiernach anzustellenden Vergleich solche Berufe außer Betracht bleiben müßten, denen selbst etwa nur unter Verstoß gegen das Grundgesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Ergebnis bestehen jedoch gegen die derzeitige Fassung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, soweit er den Vertretern der dort be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_383&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_383&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_383&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (383):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zeichneten Berufe ein Aussageverweigerungsrecht gewährt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar ist es dem Gesetzgeber nicht freigestellt, den Kreis der aus Berufsgründen zeugnisverweigerungsberechtigten Personen nach Belieben zu erweitern. Vielmehr zieht ihm das Rechtsstaatsprinzip Grenzen. Soweit der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält (BVerfGE 7, 89 [92]; 7, 194 [196]; 20, 323 [331]; 21, 378 [388]), verlangt er auch die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann. Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49]; 20, 144 [147]), das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß betont (BVerfGE 32, 373 [381]) und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 29, 183 [194]).
&lt;p&gt;Jede Ausdehnung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts auf neue Personengruppen schränkt aber die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen ein und beeinträchtigt deshalb möglicherweise die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung. Angesichts des rechtsstaatlichen Postulats der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege bedarf die Einräumung von Aussageverweigerungsbefugnissen aus beruflichen Gründen stets einer besonderen Legitimation, um vor der Verfassung Bestand zu haben. Unter diesem Gesichtspunkt versteht es sich nicht von selbst, daß der Gesetzgeber den Angehörigen wirtschafts- und steuerberatender Berufe ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt hat. Das läßt sich jedoch deshalb noch rechtfertigen, weil sie nach ihrer Ausbildung, den für sie geltenden Berufsregelungen (Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli 1961 [BGBl. I S. 1049] und Steuerberatungsgesetz vom 16. August 1961 [BGBl. I S. 1301]), der durch Kammern wahrgenommenen Standesaufsicht und der disziplina&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_384&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_384&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_384&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (384):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rischen Überwachung durch Berufsgerichte eine gewisse Gewähr dafür bieten, daß sie von der ihnen eingeräumten Aussageverweigerungsbefugnis keinen unangemessenen Gebrauch machen, sie insbesondere nur dann in Anspruch nehmen, wenn es die Wahrung ihres Berufsgeheimnisses unabdingbar erfordert und höherwertige Interessen des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Die Verleihung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts an die Vertreter der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe ist darum mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.
&lt;p&gt;Das hat der Senat mit vier gegen drei Stimmen entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14 [52]; 31, 212 [218 f.], ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es. Dafür, daß dem Sozialarbeiter im Strafprozeß kein Recht zur Aussageverweigerung zuerkannt worden ist, gibt es einleuchtende Gründe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den Vorarbeiten zum Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735), das den Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten beträchtlich erweiterte, wurde die Frage, ob auch die &quot;Fürsorger&quot; (die heute als Sozialarbeiter bezeichnet werden) einzubeziehen seien, nach eingehenden Erörterungen verneint. Maßgebend dafür waren mehrere Überlegungen. Zum einen wurde geltend gemacht, der Berufsstand der Fürsorger sei nicht scharf genug umgrenzt und nicht einheitlich geregelt; die Verhältnisse lägen in den einzelnen Ländern verschieden. Weiterhin solle das Weigerungsrecht grundsätzlich nur solchen Berufsgruppen gegeben werden, die eine besondere Vorbildung und ein in langer Berufsausübung gewachsenes Berufsethos besäßen. Außerdem sei das Vertrauensverhältnis des Fürsorgers zu seinem Schützling nicht so geartet, daß es dem allgemeinen Interesse an einer erschöpfenden Wahrheitserforschung im Strafverfahren vorgehe. Darüber hinaus entspreche dem Zeugnisverweigerungsrecht eine Schweigepflicht, die bei Fürsorgern schon deshalb nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_385&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in Betracht komme, weil sie der beauftragenden Stelle zu berichten hätten. Schließlich fehle es an einem praktischen Bedürfnis, weil ein großer Teil der Fürsorger im öffentlichen Dienst stehe und daher nach § 54 StPO zur Zeugenaussage ohnehin der Genehmigung des Dienstvorgesetzten bedürfe (vgl. BT, 1. Wp., Protokoll der 244. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht am 11. März 1953, S. 30 ff.).
&lt;p&gt;Freilich trifft ein Teil dieser Überlegungen auf den Sozialarbeiter von heute nicht mehr zu, nachdem das Merkmal der staatlichen Anerkennung zugleich zur Abgrenzung des Berufsstandes wie auch als Nachweis eines gewissen Ausbildungsstandards zu dienen vermag. Als zulässiger Differenzierungsgrund genügt jedoch nach wie vor, daß die Vertrauensbeziehung zwischen dem Sozialarbeiter und seinem Klienten - wie bereits dargelegt - wesentlich anders geartet ist als das Verhältnis des Einzelnen zu den Angehörigen des in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufsgruppen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aus gutem Grund nur den Vertretern solcher Berufe eine Aussageverweigerungsbefugnis verliehen, in denen sich - kraft der Natur der Sache oder gemeinsamer, für verbindlich erachteter und darum befolgter Regeln standesgemäßen Verhaltens - feste, von der Gemeinschaft gebilligte Maßstäbe dafür entwickelt haben, wo ein Berufsgeheimnis besteht und inwieweit es Schweigen gebietet. Das ist sachgerecht, weil sonst die Ausübung des Weigerungsrechts, die allein in die Entscheidung des Zeugen gestellt ist, von Zufall und Willkür abhängig würde. Während diese Voraussetzungen aber für alle in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO erwähnten Berufe erfüllt sind, gibt es für den Sozialarbeiter bislang keine derartigen Maßstäbe. Zwar ist seit einiger Zeit der Begriff des &quot;sozialen Geheimnisses&quot; in die Fachliteratur eingeführt worden (vgl. Becker, MDR 1967, S. 793). Feste Konturen hat dieser Begriff jedoch bisher nicht gewonnen. Was darunter zu verstehen ist, wird weder durch eine allgemeine Berufsordnung festgelegt noch von einem innerhalb des Sozialarbeiterstandes durchgängig anerkannten Berufskodex verbindlich bestimmt (vgl. Lingesleben, a.a.O., S. 56 f.). Im Gegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_386&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_386&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_386&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (386):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
satz zu den in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgeführten Berufsgruppen, unter denen - freilich aus besonderen Gründen - nur die Hebammen insoweit eine Ausnahme bilden, fehlt es den Sozialarbeitern zudem an öffentlich-rechtlich verfaßten Standesvertretungen (Kammern) und Berufs- oder Ehrengerichten, die in der Lage wären, berufliche Verschwiegenheit zum Standesgebot zu erheben, ihre Beachtung zu überwachen und ihre Verletzung mit den Mitteln berufsständischen Disziplinarrechts zu ahnden.
&lt;p&gt;Diesen Verschiedenheiten entspricht es, daß den Sozialarbeiter auch keine mit strafrechtlichen Sanktionen bewehrte Geheimhaltungspflicht trifft, wie sie § 300 Abs. 1 StGB für alle Vertreter der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufe - zur Zeit noch ausgenommen die lediglich nach § 22 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1301) schweigepflichtigen Steuerbevollmächtigten - normiert hat. Zwar nahm der Entwurf eines Strafgesetzbuches aus dem Jahre 1962 - E 1962 - (BTDrucks. IV/650) in § 185 Abs. 1 Nr. 4 den &quot;in der Wohlfahrtspflege tätigen, staatlich anerkannten Sozialarbeiter&quot; in den Straftatbestand des Geheimnisbruchs auf. Bezeichnenderweise konnte aber innerhalb der Berufsgruppe der Sozialarbeiter keine einheitliche Meinung hierzu erzielt werden (vgl. die Niederschrift über die Beratungen der Jugendkommission der Arbeitsgemeinschaft für Jugendpflege und Jugendfürsorge, Soziale Arbeit 1969, 166 ff.). Im übrigen ist dieser Versuch, ein für alle staatlich anerkannten Sozialarbeiter geltendes, strafrechtlich geschütztes Berufsgeheimnis zu schaffen, bereits überholt. Der Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 3. Januar 1972 (BRDrucks. 1/72) enthält eine entsprechende Vorschrift nicht mehr, sondern berücksichtigt den Sozialarbeiter nur noch unter den nach Art. 18 Nr. 80 § 203 Abs. 2 Nr. 1 schweigepflichtigen &quot;Amtsträgern&quot; (vgl. Begründung S. 227 f.), zu denen zwar die im öffentlichen Dienst tätigen, nicht jedoch die bei einem Verband der freien Wohlfahrtspflege beschäftigten Sozialarbeiter gehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesen Gründen steht der Ausschluß der Sozialarbeiter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_387&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_387&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_387&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (387):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom Zeugnisverweigerungsrecht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
&lt;p&gt;Das hat der Senat mit fünf gegen zwei Stimmen entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Schließlich verletzt die vorgelegte Bestimmung, soweit sie dem Sozialarbeiter im Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, auch nicht Art. 12 Abs. 1 GG. Weder berührt sie die Freiheit seiner Berufswahl noch enthält sie eine Regelung seiner Berufsausübung. Sie hat nicht die Wahrnehmung seiner beruflichen Funktionen zum Gegenstand, sondern betrifft ihn - außerhalb dieses Bereichs - in gleicher Weise wie jeden anderen Bürger, der als Zeuge im Strafprozeß aussagen muß. Allenfalls mittelbar vermag sich das Fehlen des Zeugnisverweigerungsrechts auf die Berufsausübung des Sozialarbeiters auszuwirken. Solche Auswirkungen sind aber jedenfalls derart gering, daß sie gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren nicht ins Gewicht fallen. Daß der Sozialarbeiter seinen Beruf sinnvoll und bestimmungsgemäß nur ausüben könne, wenn ihm im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht zustehe, läßt sich nicht ernstlich behaupten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann (Richter Dr. Rupp ist an der Unterschrift verhindert. Richter Wand ist an der Unterschrift verhindert. Seuffert)&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3898&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 01 Jul 2024 16:45:37 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71</title>
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                    Erneute Vorlage        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Zulässigkeit einer erneuten Vorlage nach Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_199_199&quot; id=&quot;BVerfGE_33_199_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_199_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 199 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Zulässigkeit einer erneuten Vorlage nach Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 30. Mai 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 21/69 und 18/71 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 76 des Angestelltenversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 119 der Reichsversicherungsordnung, Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse a) des Amtsgerichts Deggendorf vom 1. September 1969 (M 392/69) -- 1 BvL 21/69 -- , b) des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 1972 (3 W 309/70) -- 1 BvL 18/71 --.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Vorlagen sind unzulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand der Vorlagen ist die Frage, ob der Vollstreckungsschutz für Angestelltenversicherungsrenten nach § 76 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) mit der Verfassung vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_199_200&quot; id=&quot;BVerfGE_33_199_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_199_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 199 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
25. Juli 1960 -- 1 BvL 5/59 -- (BVerfGE 11, 283) die Vereinbarkeit der genannten Bestimmung mit dem Grundgesetz ausgesprochen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 76 AVG in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 76&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Rentenansprüche gelten die §§ 119 und 119a der Reichsversicherungsordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der hier allein in Betracht kommende § 119 der Reichsversicherungsordnung (RVO) hatte bei Inkrafttreten der Neufassung des § 76 AVG am 1. Januar 1957 folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 119&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Ansprüche des Berechtigten können mit rechtlicher Wirkung übertragen, verpfändet und gepfändet werden nur wegen 1. eines Vorschusses, den der Berechtigte auf seine Ansprüche vor Anweisung der Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Organe des Versicherungsträgers oder einem seiner Mitglieder erhalten hat, 2. der im § 850 Abs. 4 (jetzt: § 850d) der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen, 3. der Forderungen der nach § 1531 ersatzberechtigten Gemeinden und Träger der Armenfürsorge sowie Arbeitgeber und Kassen, die an ihre Stelle getreten sind; die Übertragung, Verpfändung und Pfändung ist nur in Höhe der gesetzlichen Ersatzansprüche zulässig, 4. rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind. (2) Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den Anspruch mit Genehmigung des Versicherungsamts ganz oder zum Teil auf andere übertragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. § 76 AVG erhielt durch Art. 10 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) mit Wirkung vom 1. September 1970 folgende Fassung:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_199_201&quot; id=&quot;BVerfGE_33_199_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_199_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 199 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 76
&lt;p&gt;Für die Übertragung, Verpfändung, Pfändung und die Überleitung der Leistungsansprüche gelten die §§ 119 und 119a der Reichsversicherungsordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815, ber. S. 1875) ersetzte den in § 119 Abs. 1 Nr. 3 RVO verwandten Begriff der Armenfürsorge durch den der Sozialhilfe. Außerdem erhielt § 119 RVO später noch zwei weitere, hier aber nicht interessierende Absätze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Deggendorf hatte die Gläubigerin einer vollstreckbaren Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens die Pfändung und Überweisung eines Anspruchs des Schuldners gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Zahlung einer Rente beantragt. Der Amtsrichter hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 76 AVG, § 119 RVO verfassungswidrig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vorlagebeschluß führt aus, die zu treffende Entscheidung hänge von der Gültigkeit der genannten Vorschriften ab. Diese widersprächen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ruhegehaltsansprüche der Beamten seien pfändbar; das gelte auch für die Ansprüche eines Angestellten gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Bei der Entwicklung, welche die Rentenansprüche gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte genommen hätten, sei die Unpfändbarkeit der Renten aus sozialen Gründen nicht mehr gerechtfertigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Im Ausgangsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf will die Gläubigerin aus einem Vollstreckungstitel auf Schadensersatz wegen Unterschlagung den Rentenanspruch des Schuldners gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die §§ 119 RVO, 76 AVG mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_199_202&quot; id=&quot;BVerfGE_33_199_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_199_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 199 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Prinzip der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar und daher nichtig sind.
&lt;p&gt;Der Vorlagebeschluß führt aus, die Erwägungen, auf Grund deren das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Juli 1960 (BVerfGE 11, 283) die genannten Vorschriften für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt habe, hätten durch die soziale Entwicklung der letzten zehn Jahre an Gewicht verloren. Mit der fortlaufenden Erhöhung der Sozialrenten sei eine weitgehende Angleichung der Alters-, Hinterbliebenen- und Krankheitsvorsorge der Arbeiter und Angestellten, der Beamten und der Bezieher privater Versicherungsrenten eingetreten. Der Sozialschutz, der nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung noch für nicht wenige Rentenempfänger geboten gewesen sei, werde auch durch die inzwischen weiter verbesserten Vorschriften über die Unpfändbarkeit von Forderungen in den §§ 850 ff. ZPO in ausreichendem Maße und unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes gewährleistet. Nunmehr seien die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 76 AVG, 119 RVO mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Vorlagen für unzulässig. Der in der früheren Entscheidung des Bundesverfassunsgerichts (BVerfGE 11, 283) der Prüfung unterzogene Normgehalt des § 76 AVG decke sich mit dem vorliegenden Prüfungsgegenstand. Eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung der Gesetzesvorschrift sei ausgeschlossen. Eine Bindung an die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei auch nicht infolge eines Wandels der Lebensverhältnisse entfallen. Die tatsächlichen Umstände, auf denen die Würdigung des § 76 AVG in dem Beschluß aus dem Jahre 1960 beruhe, hätten keine wesentliche Änderung erfahren. Das Verhältnis zwischen der Höhe der Renten und der Höhe der Arbeitseinkommen sei seit der Rentenreform des Jahres 1957 im großen ganzen unverändert geblieben. Es sei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_199_203&quot; id=&quot;BVerfGE_33_199_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_199_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 199 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch nicht ersichtlich, inwiefern die Alterssicherung der Arbeiter und Angestellten derjenigen der Beamten weiter angeglichen worden sei.
&lt;p&gt;2. Der VII. Senat des Bundesfinanzhofes und der 11. Senat des Bundessozialgerichts halten § 76 AVG in Verbindung mit § 119 RVO weiterhin für verfassungsmäßig. Sie weisen darauf hin, daß die Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 283) auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften belege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die vorlegenden Gerichte sind nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorn 25. Juli 1960 (BVerfGE 11, 283) gebunden, wonach § 76 AVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dieser Entscheidung kommt gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und ferner Rechtskraftwirkung zu (vgl. BVerfGE 4, 31 [38]; 5, 34 [37 f.]; 20, 56 [86 ff.]). Die darauf beruhende Bindung erfaßt anerkanntermaßen nur den Tenor der Entscheidung (vgl. im einzelnen BVerfGE 20, 56 [86]). Da die vorlegenden Gerichte vom Bundesverfassungsgericht einen Spruch begehren, der im Gegensatz zur früheren Entscheidung über § 76 AVG steht, hätten sie Gründe dafür darlegen müssen, daß die Rechtskraft des Tenors der früheren Entscheidung nicht die erneute Sachprüfung hindere, ob § 76 AVG auch jetzt noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung bezieht sich stets auf den Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ergeht. Sie erfaßt also nicht solche Veränderungen, die erst später eintreten. Denn jedes gerichtliche Erkenntnis geht von den zu seiner Zeit bestehenden Verhältnissen aus. Deshalb hindert die Rechtskraft auch nicht die Berufung auf neue Tatsachen, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden sind.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_199_204&quot; id=&quot;BVerfGE_33_199_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_199_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 199 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dieser allgemeine Grundsatz des Prozeßrechts findet auch in verschiedenen Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes eine Stütze (vgl. §§ 41, 47, 96 BVerfGG). Zwar fehlt im Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine entsprechende Vorschrift über die Zulässigkeit einer erneuten Vorlage. Es ist aber zu berücksichtigen, daß das Bundesverfassungsgerichtsgesetz keine umfassende Verfahrensregelung enthält. Für die Ausgestaltung des Verfahrensrechts können das Verwaltungs- und das Zivilprozeßrecht herangezogen werden. Für diese Prozeßarten ist es aber allgemein anerkannt, daß eine Berufung auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht durch die Rechtskraft gehindert wird. Das muß dann auch für eine erneute Vorlage gelten, die auf tatsächliche Veränderungen, einschließlich der Tatsache von Gesetzesänderungen, gestützt wird. Dabei kann in den vorliegenden Fällen die Frage unentschieden bleiben, ob außer neuen Tatsachen auch ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung die erneute Prüfung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Vorlagefrage ermöglicht.
&lt;p&gt;Eine erneute Vorlage ist danach jedenfalls dann zulässig, wenn sie von der Begründung der früheren Entscheidung ausgeht und neue Tatsachen dartut, die geeignet sind, eine von der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen Erfordernissen genügen die beiden Vorlagebeschlüsse nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht Deggendorf erwähnt in seinem Vorlagebeschluß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1960 (BVerfGE 11, 283) überhaupt nicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht zwar auf diese Entscheidung ein; aber auch seine Ausführungen lassen keine rechtserheblichen neuen Tatsachen gegenüber den tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts erkennen. Der Vorlagebeschluß wendet sich im wesentlichen den Vergleichspaaren Angestelltenversicherungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_199_205&quot; id=&quot;BVerfGE_33_199_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_199_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 199 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rente einerseits und Beamtenruhegehalt sowie privatrechtliche Versicherungsrente andererseits zu. Diese Vergleichspaare hat das Bundesverfassungsgericht aber bereits seiner Entscheidung BVerfGE 11, 283 zugrunde gelegt und einen Verfassungsverstoß verneint. Das Oberlandesgericht hat auch nicht dargetan, daß die vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Verschiedenheit in der rechtlichen Struktur der genan[n]ten Versorgungsbezüge sich inzwischen geändert habe.
&lt;p&gt;Wenn im Vorlagebeschluß auf eine fortlaufende Erhöhung der Sozialversicherungsrenten abgestellt wird und daraus geschlossen werden soll, daß nunmehr ein besonderes soziales Schutzbedürfnis der Rentner der Angestelltenversicherung im Vergleich zu den Ruhestandsbeamten nicht mehr gegeben sei, so ist darauf hinzuweisen, daß auch die Ruhestandsbezüge der Beamten fortlaufend erhöht wurden. Entscheidend wäre nur, ob sich im Verhältnis der beiden Bezugsarten etwas geändert hat; dazu aber finden sich keine Ausführungen im Vorlagebeschluß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit das Oberlandesgericht auf die Erhöhung der Pflichtversicherungsgrenze in der Angestelltenversicherung verweist, mag für eine Gruppe von Rentnern das Schutzbedürfnis geringer geworden oder gar ganz entfallen sein; das Gericht hat aber nicht dargetan, daß es sich dabei um eine so große Anzahl von Rentnern handelt, daß nunmehr von Verfassungs wegen eine andere Beurteilung der Norm geboten wäre. Das gleiche gilt für den Hinweis auf die Anhebung der Pfändungsfreigrenze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob die von dem vorlegenden Gericht vorgebrachten Umstände den Gesetzgeber zu einer Reform veranlassen könnten, obliegt -- wie schon in BVerfGE 11, 283 [293] hervorgehoben -- seiner Entscheidung. Sie sind aber nicht geeignet, gegenüber der Rechtskraft der früheren Entscheidung eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung zu ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Benda Ritterspach Der Richter Dr. Haager ist ortsabwesend. Benda Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer Dr. Faller Dr. Brox Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3890&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 19 Jun 2024 17:10:32 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71</title>
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                    Kranzgeld        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 32, 296; NJW 1972, 571; MDR 1972, 393        &lt;/div&gt;
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                    1 BvL 3/71        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 1300 BGB ist vorkonstitutionelles Recht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_296_296&quot; id=&quot;BVerfGE_32_296_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_296_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 296 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;§ 1300 BGB ist vorkonstitutionelles Recht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 26. Januar 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvL 3/71 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Dezember 1970 (2 O 391/69)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Vorlage ist unzulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage betrifft die Vereinbarkeit des in § 1300 BGB normierten sogenannten Kranzgeldanspruchs mit der Verfassung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur Prüfung vorgelegte Norm lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1300&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Hat die unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. (2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verweisung auf §§ 1298 und 1299 BGB besagt, daß der Anspruch nur gegeben ist, wenn der Verlobte ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist oder durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, die Verlobte zum Rücktritt veranlaßt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin des Ausgangsverfahrens nimmt den Beklagten wegen eines Verlöbnisbruches nach § 1300 BGB in Anspruch. Das Landgericht Kaiserslautern sieht die Voraussetzungen dieser Vorschrift als gegeben an, hält die Norm jedoch für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 GG. Es hat daher das Verfahren gemäß Art. 100&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_296_297&quot; id=&quot;BVerfGE_32_296_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_296_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 296 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber beantragt, ob § 1300 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
&lt;p&gt;Nach seiner Auffassung ist die zur Prüfung vorgelegte Norm nachkonstitutionelles Recht, da der nachkonstitutionelle Gesetzgeber sie in seinen Willen aufgenommen habe. Das Gleichberechtigungsgesetz habe das gesamte bürgerliche Recht, besonders das Familienrecht, dem Art. 3 Abs. 2 GG anpassen sollen. Wenn der Gesetzgeber dabei entgegen einem Antrag der SPD-Fraktion § 1300 BGB unberührt gelassen habe, habe er seine Ansicht, daß die Vorschrift nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoße, und seinen Willen, daß sie unverändert fortgelten solle, deutlich zum Ausdruck gebracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz hat namens der Bundesregierung zur Zulässigkeit der Vorlage ausgeführt, daß für die Frage, ob der Gesetzgeber die zur Prüfung gestellte Norm im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Willen aufgenommen habe, folgende Gesichtspunkte bedeutsam seien:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie die amtliche Bezeichnung des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) deutlich mache, habe der nachkonstitutionelle Gesetzgeber mit diesem Gesetz dem Auftrag des Art. 117 Abs. 1 GG entsprechend das bürgerliche Recht dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau anpassen wollen. Für eine bestätigende Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers kämen nur diejenigen - in ihrer Fassung unverändert gebliebenen - Bestimmungen in Betracht, für deren verfassungsrechtliche Beurteilung gerade der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau von entscheidender Bedeutung sei. Da Bestimmungen dieser Art naturgemäß vornehmlich im Familienrecht anzutreffen seien, könne das Gleichberechtigungsgesetz als eine durchgreifende Überprüfung gerade dieses &quot;begrenzten und überschaubaren Rechtsgebie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_296_298&quot; id=&quot;BVerfGE_32_296_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_296_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 296 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tes&quot; (BVerfGE 11, 126 [132]) an Hand des Art. 3 Abs. 2 GG durch den nachkonstitutionellen Gesetzgeber verstanden werden. Zu den Normen, die sich dem Gesetzgeber für eine Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dieser Verfassungsvorschrift anboten, habe unzweifelhaft auch § 1300 BGB gehört, zumal da in der Zeit vor der Beratung des Gesetzes in der Rechtsprechung und im juristischen Schrifttum erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung laut geworden seien. Aus den Beratungen des Unterausschusses &quot;Familienrechtsgesetz&quot; des Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht ergebe sich, daß der Gesetzgeber diese Bestimmung bei der Anpassung des Familienrechts an Art. 3 Abs. 2 GG nicht aus seinen Überlegungen ausgeklammert habe.
&lt;p&gt;2. Auch wenn er danach § 1300 BGB für vereinbar mit Art. 3 Abs. 2 GG angesehen habe, zwinge dies jedoch noch nicht zu dem Schluß, daß er die Bestimmung auch für rechtspolitisch sinnvoll gehalten habe. Immerhin sei in der erwähnten Unterausschußsitzung auf die rechtspolitische Problematik dieser Bestimmung hingewiesen worden, die unter Berücksichtigung der heutigen gesellschaftspolitischen Vorstellungen mit der gesetzlichen Normierung des Kranzgeldanspruchs verbunden sei. Möglicherweise habe die Ausschußmehrheit die Bestimmung zwar für verfassungsgemäß, jedoch für - zu einem späteren Zeitpunkt - überprüfungsbedürftig gehalten. Es frage sich daher, ob der Gesetzgeber die Norm, ohne sie bestätigend in seinen Willen aufzunehmen, nicht lediglich hingenommen und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterlassen habe (BVerfGE 11, 126 [131]; 25, 25 [26 f.]). Diese Frage lasse sich schwerlich beantworten, ohne auf die subjektiven Vorstellungen der Mitglieder der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe einzugehen. Entscheidend sei aber der objektivierte Wille des Gesetzgebers, für dessen Erschließung die Ablehnung des Streichungsantrages der SPD einen geeigneten Anhaltspunkt bieten könne, insofern danach die Fortgeltung des § 1300 BGB Gegenstand einer ausdrücklichen Willensentscheidung des Gesetzgebers gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_296_299&quot; id=&quot;BVerfGE_32_296_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_296_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 296 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Den aus diesen und aus anderen Hinweisen zu ziehenden Schlußfolgerungen brauche nicht entgegenzustehen, daß nach den möglichen Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder § 1300 BGB nur einstweilen bis zu einer späteren, die rechtspolitische Zweckmäßigkeit dieser Regelung überprüfenden Reform weitergelten sollte (BVerfGE 26, 44 [54]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist unzulässig, weil § 1300 BGB vorkonstitutionelles Recht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind (sog. vorkonstitutionelles Recht), nicht der ausschließlichen Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 2, 124 [128 ff.]). Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm bei einer nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vorgenommenen Gesetzesänderung &quot;in seinen Willen aufgenommen&quot; hat. Dies setzt voraus, daß sich ein Wille zur Bestätigung der Norm aus dem Inhalt des nachkonstitutionellen Gesetzes selbst oder aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (vgl. BVerfGE 11, 126 [129 ff. m. weit. Nachw.]; 18, 216 [219 f.]; 23, 272 [274]; 26, 321 [324]). Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 18, 216 [223]; 32, 256 [258]). Demgemäß läßt sich aus der Änderung einzelner Bestimmungen eines vorkonstitutionellen Gesetzes noch nicht ohne weiteres entnehmen, daß der Gesetzgeber die übrigen Bestimmungen geprüft und insgesamt bestätigt habe. &quot;Die Meinung, jede Ände&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_296_300&quot; id=&quot;BVerfGE_32_296_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_296_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 296 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung eines vorkonstitutionellen Gesetzes durch den Bundesgesetzgeber mache das ganze Gesetz zu einem nachkonstitutionellen, ... wird der Wirklichkeit nicht gerecht. Besonders bei umfangreichen Gesetzen kann nicht die irreale Unterstellung gemacht werden, der Gesetzgeber habe aus Anlaß einzelner Änderungen jeweils die Verfassungsmäßigkeit des gesamten Gesetzes geprüft und bejaht&quot; (BVerfGE 11, 126 [131]). Vielmehr muß der Gesetzgeber seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz zu erkennen gegeben haben. Das ist z. B. der Fall, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, wenn eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist, wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderten und unveränderten Normen besteht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 1300 BGB gilt noch in der ursprünglichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195); er ist namentlich durch die verschiedenen - 1957, 1961 und 1969 verabschiedeten - Novellen zum Familienrecht nicht geändert worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der 1952 von der Bundesregierung vorgelegte - nicht Gesetz gewordene - &quot;Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und über die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des Familienrechts (Familienrechtsgesetz)&quot; sah keine Änderung des § 1300 BGB vor; die Vorschrift wurde auch in der Begründung nicht erwähnt (vgl. BTDrucks. I/3802 S. 2, 40 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der folgenden (2.) Wahlperiode brachte die Fraktion der FDP am 2. Dezember 1953 im Bundestag einen weitgehend der Regierungsvorlage der 1. Wahlperiode entsprechenden Gesetzentwurf ein; auch danach sollte § 1300 BGB unverändert bleiben (vgl. BTDrucks. II/112). Dagegen legte die SPD-Fraktion am 13. Januar 1954 dem Bundestag den &quot;Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Familienrechts an Artikel 3 Abs. 2 des Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_296_301&quot; id=&quot;BVerfGE_32_296_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_296_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 296 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzes&quot; vor, der in Art. I Nr. 3 die Aufhebung des § 1300 BGB vorsah (vgl. BTDrucks. II/178 S. 1).
&lt;p&gt;Inzwischen hatte die Bundesregierung dem Bundesrat am 24. Dezember 1953 den &quot;Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts&quot; zugeleitet (vgl. BRDrucks. 532/53; BTDrucks. II/ 224). Nach seiner Begründung beschränkte sich der Entwurf ausdrücklich auf das Ziel, im Hinblick darauf, daß der Stichtag des 1. April 1953 bereits verstrichen war, das bürgerliche Recht baldmöglichst mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung in Übereinstimmung zu bringen. Der Entwurf schlug keine Streichung oder Änderung des § 1300 BGB vor; die Vorschrift wurde auch in der Einzelbegründung nicht erwähnt (vgl. BTDrucks. a.a.O., S. 3 und 28). Ebensowenig befaßten sich die Änderungsvorschläge des Bundesrats und die diesen zugrunde liegenden Beratungen der Ausschüsse und des Plenums des Bundesrats mit dieser Bestimmung (vgl. Anlage 1 zu BRDrucks. 532/53 (Beschluß); Niederschriften über die Sitzung des Unterausschusses des Rechtsausschusses vom 7./8. Januar 1954, Nr. R 2/54, S. 1 ff., über die 128. Sitzung des Rechtsausschusses vom 14. Januar 1954, Nr. R 7/54, S. 1 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regierungsvorlage und die Initiativanträge der FDP und der SPD-Fraktion wurden in der 15. Sitzung des Bundestages vom 12. Februar 1954 dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als federführendem Ausschuß überwiesen (vgl. Verh. d. BT, 2. Wp, 516 [C.]), der zur Beratung einen besonderen Unterausschuß &quot;Familienrechtsgesetz&quot; einsetzte (Protokoll Nr. 11 der Sitzung vom 1. April 1954, S. 2). Bei der Erörterung des § 1300 BGB in der 73. Sitzung des Unterausschusses vom 9. Januar 1957 wandte sich ein Vertreter des Bundesjustizministeriums gegen die Ansicht, die Vorschrift verstoße gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung. Gegen die sachliche Berechtigung des § 1300 BGB könnten bestimmt Bedenken bestehen, wegen des Grundsatzes der Gleichberechtigung könne man diese Vorschrift aber nicht aufheben. Jedenfalls sei der vorliegende Gesetzentwurf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_296_302&quot; id=&quot;BVerfGE_32_296_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_296_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 296 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht der richtige Platz, sie zu ändern oder zu streichen. Demgegenüber verwies die Abgeordnete Frau Nadig (SPD) darauf, daß es sich hier um eine Frage der Gleichberechtigung handele, weil das Kranzgeld eine einseitige Bevorzugung der Frau bedeute. Die Abgeordnete Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) erklärte, ihr liege nicht viel an der Bestimmung, die zumal nach den Erfahrungen der Praxis entbehrlich sei. Trotzdem solle man sie nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung streichen, weil das den Irrtum begünstigen würde, daß man die Gleichberechtigung schematisch verstehe und den wesentlichen Unterschied, der gerade in dieser Frage zwischen Mann und Frau bestehe, nicht sehe. Man solle es den Frauen überlassen, den Anspruch nicht geltend zu machen. Der Unterausschuß lehnte danach die Aufnahme einer Bestimmung über die Streichung des § 1300 BGB ab.
&lt;p&gt;Die im Unterausschuß erarbeitete Vorlage über die nicht das Güterrecht betreffenden Teile der Entwürfe mit Ausnahme der §§ 1628, 1629 BGB wurde vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht in seiner 206. Sitzung vom 12. April 1957 einstimmig gebilligt. § 1300 BGB wurde weder vom Berichterstatter erwähnt noch von einem anderen Ausschußmitglied zur Diskussion gestellt (vgl. Protokoll Nr. 206 der Sitzung vom 12. April 1957, s. a. Protokoll Nr. 203 über die Sitzung des Ausschusses vom 3. April 1957). Der Ausschuß entschied sich dafür, seinen Antrag an das Plenum lediglich auf die vom Ausschuß beschlossene Gesetzesfassung zu beschränken, d. h. weder eine Synopse der zur Beratung überwiesenen Gesetzentwürfe vorzulegen noch zu beantragen, bestimmte Teile der überwiesenen Vorlagen abzulehnen (Protokoll Nr. 206, S. 11). Demgemäß wurde der Antrag auf Streichung des § 1300 BGB in der Vorlage des Ausschusses an das Plenum vom 12. April 1957 weder im Beschlußteil noch im schriftlichen Bericht erwähnt (vgl. BTDrucks. II/3409 und zu Drucks. 3409).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Bundestag befaßte sich bei der zweiten und dritten Beratung des Entwurfs, der als Gesetz über die Gleichberechti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_296_304&quot; id=&quot;BVerfGE_32_296_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_296_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 296 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Gleichberechtigungsgesetz) verabschiedet wurde, nicht mehr mit der genannten Vorschrift (vgl. StenBer. der 206. Sitzung vom 3. Mai 1957, S. 11768 ff.).
&lt;p&gt;2. Aus dem Inhalt des Gleichberechtigungsgesetzes ergibt sich nicht, daß der Bundesgesetzgeber § 1300 BGB in seinen Willen aufgenommen hat, d. h. als eigene Norm bestätigen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 1300 BGB ist weder in seinem Inhalt noch im Wortlaut verändert worden (vgl. BVerfGE 7, 282 [290]; 26, 321 [324]); ebensowenig ist die Vorschrift durch formellen Gesetzgebungsakt wiederholt worden (vgl. BVerfGE 8, 210 [213 f.]), noch hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, daß sie unverändert weitergelten solle (vgl. BVerfGE 9, 39 [46]). Die Novellen, die jeweils nur eine begrenzte Zielsetzung hatten, haben weder das ganze Familienrecht noch den Ersten Abschnitt &quot;Bürgerliche Ehe&quot; des Vierten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dessen Erster Titel sich mit dem Verlöbnis befaßt, in ihrem ganzen Inhalt reformiert oder neu kodifiziert. Keine der durch diese Gesetze ausdrücklich geänderten oder neu geschaffenen Vorschriften verweist auf § 1300 BGB (vgl. BVerfGE 13, 290 [294 f.]); es besteht auch in anderer Weise kein enger sachlicher Zusammenhang, aus dem sich notwendig eine den Inhalt der unveränderten Norm umfassende Willensentscheidung des nachkonstitutionellen Gesetzgebers folgern ließe. Das Gleichberechtigungsgesetz verfolgte vor allem das Ziel, die im alten Recht bestehenden rechtlichen Benachteiligungen der Frau zu beseitigen (vgl. Vorbemerkung zur Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. II/224 S. 27 in Verbindung mit BTDrucks. I/3802 S. 40 f.); dieses Anliegen erforderte keine Änderung der die Frau begünstigenden Norm des § 1300 BGB. Umgekehrt setzen die zur Verwirklichung der Gleichberechtigung vorgenommenen Änderungen der Vorschriften über die Wirkungen der Ehe im allgemeinen und über das eheliche Güterrecht (§§ 1353 ff., 1363 ff. BGB) nicht die Geltung der Bestimmung über das Kranzgeld voraus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insgesamt ergibt sich daher aus dem Inhalt der nachkonstitu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_296_305&quot; id=&quot;BVerfGE_32_296_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_296_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 296 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tionellen Gesetzesänderungen kein Bestätigungswille des Gesetzgebers für diese Norm, sondern lediglich, daß der Gesetzgeber die bezeichnete Novelle nicht zum Anlaß genommen hat, auch den § 1300 BGB zu ändern oder aufzuheben.
&lt;p&gt;b) Es bestehen auch keine anderen Umstände, die in Verbindung mit dieser Unterlassung einer Änderung den sicheren Schluß erlauben würden, der Gesetzgeber habe die Norm in seinen Willen aufnehmen und sie als seine eigene weitergelten lassen wollen. Besonders läßt sich aus dem Verlauf der Beratungen im Unterausschuß &quot;Familienrechtsgesetz&quot; des Rechtsausschusses des Bundestages keine derartige Willenskundgebung entnehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der Niederschrift über die maßgebende Sitzung des Unterausschusses ergibt sich nicht eindeutig, welche Motive für die Stellungnahme der einzelnen Unterausschußmitglieder und entsprechend für die Ausschußmehrheit letztlich ausschlaggebend waren. Dabei ist wesentlich, daß - wie auch der Regierungsvertreter hervorhob - die rechtspolitische Problematik des § 1300 BGB weit über die Frage der Gleichberechtigung hinausgeht. Mit Rücksicht darauf kann die Ablehnung des SPD-Vorschlages ganz verschiedene Motivationen gehabt haben, nämlich etwa die Vorstellung, daß das begrenzte Ziel der Novelle eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Vorschrift überhaupt nicht erforderlich mache, diese vielmehr &quot;ausgeklammert&quot; werden könne, oder die Auffassung, daß § 1300 BGB zwar reformbedürftig sei, seine Geltung als eine schon vor dem Grundgesetz bestehende Norm aber vorerst, bis zu einer Reform der entsprechenden Teile des Familienrechts hingenommen werden solle, oder schließlich das Einverständnis mit dem Inhalt der Norm und der Wille, sie ins nachkonstitutionelle Recht zu übernehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach bestehen erst recht Bedenken, diese in dem hier entscheidenden Punkt nicht eindeutige Willensäußerung des Unterausschusses als repräsentativ für den Willen des Gesetzgebers anzusehen. Die Sachlage im vorliegenden Fall unterscheidet sich insoweit wesentlich von dem der Entscheidung in BVerfGE 6, 55 [64 ff.] zugrunde liegenden Tatbestand. Denn dort ist die zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_296_306&quot; id=&quot;BVerfGE_32_296_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_296_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 296 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Prüfung gestellte Norm im Gesetzgebungsverfahren eingehend diskutiert worden und war Gegenstand mehrerer Beschlüsse der beiden gesetzgebenden Körperschaften. Ein ähnlich deutlicher Bestätigungswille des Gesetzgebers läßt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen.
&lt;p&gt;3. Das vorlegende Gericht wird daher selbst zu entscheiden haben, ob § 1300 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 2, 124 [129]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3879&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 15 Jun 2024 15:11:54 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Tollwut / Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 11, 330; NJW 1961, 115; MDR 1961, 26; DVBl 1961, 346        &lt;/div&gt;
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                    1 BvL 8/56        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Marburg, 21.12.1955 - 3 O 40/55&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Auslegung des Art. 100 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 11, 282        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_282_282&quot; id=&quot;BVerfGE_11_282_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_282_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 282 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt; des Zweiten Senats vom 25. Juli 1960 gemäß § 37 BVerfGG -- 2 BvA 1/56 -- &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat am 28. April 1952 beim Bundesverfassungsgericht beantragt, dem Antragsgegner gemäß Art. 18 GG die Grundrechte der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf eine vom Gericht festzusetzende Dauer zu entziehen, ihm auch für diese Zeit das aktive und passive Wahlrecht und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Die Anträge waren damit begründet, der Antragsgegner habe als zweiter Vorsitzender der Sozialistischen Reichspartei in den Jahren 1950 und 1951 die genannten Grundrechte zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in zahlreichen öffentlichen Propagandareden mißbraucht. Der Antragsgegner hat die Berechtigung der Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Urteile des Landgerichts Verden vom 25. Mai 1951 und des Landgerichts Braunschweig vom 15. März 1952 ist der Antragsgegner wegen Äußerungen, die er in jenen Reden gemacht hatte, zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, die er zum größten Teil verbüßt hat. Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 ff.) ist die Sozialistische Reichspartei für verfassungswidrig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_282_283&quot; id=&quot;BVerfGE_11_282_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_282_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 282 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erklärt und aufgelöst sowie die Bildung von Ersatzorganisationen verboten worden.
&lt;p&gt;Seit dem Eingang der Anträge der Bundesregierung sind keine Tatsachen bekannt geworden, aus denen sich eine Fortsetzung der staatsfeindlichen politischen Betätigung des Antragsgegners ergibt; insbesondere hat die Bundesregierung weder auf die Verteidigungsschriften des Antragsgegners sich geäußert, noch hat sie auf Anfragen des Gerichts neue Tatsachen vorgetragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wohl aber hat der Bundesdisziplinarhof in dem Urteil vom 17. März 1959 (II D 81/57), durch das er dem Antragsgegner wegen des dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zugrunde liegenden Sachverhalts die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG aberkannt hat, festgestellt, daß dieser sich nach der Auflösung seiner Partei aus dem politischen Leben völlig zurückgezogen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter diesen Umständen sind die Anträge der Bundesregierung zur Zeit nicht hinreichend begründet und daher nach § 37 BVerfGG zurückzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte der Antragsgegner die Grundrechte künftig zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbrauchen, so kann in einem neuen Verfahren nach Art. 18 GG auch auf die Vorgänge zurückgegriffen werden, die dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3736&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
 <pubDate>Fri, 16 Feb 2024 15:49:38 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3683</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Privilegierter Ehrenschutz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 4, 352; NJW 1956, 99; DVBl 1956, 348        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;LG Traunstein, 10.09.1953 - KMs 8/53&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Gewährung eines besonderen strafrechtlichen Ehrenschutzes für die im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (§ 187 a StGB) verstößt nicht gegen das Grundgesetz.&lt;br /&gt;
2. Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sind bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) zulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 4, 352        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_352_352&quot; id=&quot;BVerfGE_4_352_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_352_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 352 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Gewährung eines besonderen strafrechtlichen Ehrenschutzes für die im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (§ 187 a StGB) verstößt nicht gegen das Grundgesetz.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sind bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) zulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 30. November 1955&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;– 1 BvL 120/53 –&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 187 a des Strafgesetzbuches auf Antrag des Landgerichts Traunstein – 1. Strafkammer – in der Strafsache gegen Sch. – KMs 8/53 –&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 187 a des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In der Strafsache gegen den Gewerkschaftssekretär Sch. wegen übler Nachrede (§§ 186, 187 a StGB) hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Traunstein vor der Eröffnung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_352_353&quot; id=&quot;BVerfGE_4_352_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_352_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 352 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hauptverfahrens am 10. September 1953 beschlossen, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 187 a StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
&lt;p&gt;Nach der Anklage hat der Angeschuldigte in einem von jedermann einzusehenden Schaukasten des Deutschen Gewerkschaftsbundes in Wasserburg am Inn einen Ausschnitt aus der Zeitung &quot;Welt der Arbeit&quot; aushängen lassen, in dem Stellung genommen wurde zu Äußerungen des damaligen Bundesjustizministers Dr. Dehler über die Gewerkschaften. Unter den Zeitungsausschnitt hat der Angeschuldigte mit Schreibmaschine u. a. folgende Bemerkung setzen lassen: &quot;So will Herr Dehler die parteipolitische Neutralität der Gewerkschaften verstanden wissen: Daß er auf uns mit unwahren Behauptungen, Beleidigungen und Zuchthausandrohungen losgehen kann und wir eben dann, wenn wir uns rechtfertigen, nach seiner Auffassung zuchthauswürdig werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Ansicht des Landgerichts Traunstein kommt es für die Entscheidung in der Strafsache auf die Gültigkeit des durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) in das Strafgesetzbuch eingefügten § 187 a StGB an. Die Vorschrift lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hält diese Bestimmung für verfassungswidrig und führt hierzu aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 187 a StGB erweitere den Ehrenschutz zugunsten von &quot;Personen, die im politischen Leben des Volkes stehen&quot; und schaffe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_352_354&quot; id=&quot;BVerfGE_4_352_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_352_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 352 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
damit zwei Gruppen von Rechtsgenossen, nämlich eine Gruppe, deren Ehre nur der allgemeine Schutz nach §§ 186, 187 StGB zuteil werde, und eine privilegierte Gruppe, die den weitgehenden Ehrenschutz des § 187 a StGB genieße. Hierin liege eine durch sachliche Gesichtspunkte nicht gerechtfertigte und deshalb dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende &quot;Differenzierung der Ehre&quot;. Die durch die §§ 185 ff. StGB geschützte &quot;äußere Ehre&quot; stehe jedem Rechtsgenossen, dem Hilfsarbeiter wie dem Universitätsprofessor, in gleicher Weise zu. Gründe, die Ehre von Personen des politischen Lebens im höheren Staatsinteresse verstärkt zu schützen, seien nicht ersichtlich. Wer sich am politischen Leben beteilige, tue dies freiwillig und setze sich damit freiwillig in höherem Maße der öffentlichen Kritik aus. Auch Personen, wie z.B. Oberlandesgerichtspräsidenten oder Leiter von Behörden seien in erhöhtem Maße Angriffen auf ihre Ehre ausgesetzt, ohne daß ihnen jedoch ein erhöhter Ehrenschutz zugebilligt worden sei oder zugebilligt werden könnte.
&lt;p&gt;Es komme hinzu, daß der durch § 187 a StGB geschützte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Im politischen Leben des Volkes stehe letzten Endes jeder, der sich in irgendeiner Form und in irgendeinem Grade mit Fragen des öffentlichen und politischen Lebens auseinanderzusetzen habe. Der Straftatbestand des § 187 a StGB sei zu unbestimmt, deshalb &quot;unbrauchbar&quot; und willkürlichen Erwägungen preisgegeben. Auch insofern sei der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durchbrochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß §§ 82, 77 BVerfGG dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, sämtlichen Landesregierungen, dem Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Traunstein und dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von dieser Möglichkeit haben der Bundestag, die Bundesregierung und die Regierung des Freistaates Bayern Gebrauch gemacht, ohne dem Verfahren gemäß § 82 Abs. 2 BVerfGG beizutreten. Sie vertreten übereinstimmend die Auffassung, daß § 187 a StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_352_355&quot; id=&quot;BVerfGE_4_352_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_352_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 352 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden, da kein Verfassungsorgan dem Verfahren beigetreten ist (vgl. BVerfGE 2, 213 [217 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen, daß er vor Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt ist. Das Gericht hat bereits in diesem Abschnitt des Verfahrens die Pflicht, den Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Nach § 207 StPO hat es im Eröffnungsbeschluß nicht nur die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat, sondern auch das anzuwendende Strafgesetz zu bezeichnen. Das Gericht muß sich also bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens über die Gültigkeit der in Betracht kommenden Strafnormen schlüssig werden und gegebenenfalls nach Art. 100 Abs. 1 GG verfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist § 187 a StGB mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 187 a StGB unterscheidet nicht zwischen der Ehre der im politischen Leben des Volkes stehenden Personen und der Ehre anderer Personen. Die Vorschrift sieht eine Strafschärfung nicht schlechthin bei Verletzung der Ehre einer im politischen Leben des Volkes stehenden Person vor, sondern nur dann, wenn die üble Nachrede oder die Verleumdung öffentlich oder in gleichwertiger Art begangen worden ist, und zwar aus Beweggründen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen; weiterhin muß die Tat geeignet sein, das öffentliche Wirken des Beleidigten erheblich zu erschweren. Die erhöhte Strafandrohung des § 187 a StGB kommt also keineswegs in jedem Fall zur Anwendung, in dem eine im politischen Leben des Volkes stehende Person beleidigt worden ist, sondern hängt von tatbestandsmäßig umschriebenen und im Einzelfall festzustellenden Umständen ab. Ein Verstoß gegen Art. 3. Abs. 1 GG käme nur dann in Frage, wenn sich für die Differenzierung der Tatbestände und für die unterschiedlichen Strafandrohungen der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_352_356&quot; id=&quot;BVerfGE_4_352_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_352_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 352 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§§ 186, 187 StGB einerseits und des § 187 a StGB andererseits ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden ließe, die Differenzierungen also nicht mehr innerhalb des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers lägen und demgemäß willkürlich wären (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 58 [136]; 3, 225 [240]; 3, 288 [337]; 4, 7 [18]). Das ist aber nicht der Fall.
&lt;p&gt;a) Der erhöhte strafrechtliche Ehrenschutz wird den im politischen Leben stehenden Personen nicht um ihrer selbst willen gewährt, sondern um ihr öffentliches Wirken vor unsachlichen Beeinträchtigungen zu schützen und um einer erhöhten Gefährdung der Ehre dieser Personen Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 187 a StGB soll der Vergiftung des politischen Lebens durch Ehrabschneidung und Verunglimpfungen und der Verhetzung im politischen Kampf entgegenwirken (vgl. die Begründung zum Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes, Deutscher Bundestag I/1949, Drucksache Nr. 1307). Politische Auseinandersetzungen, die in üble Nachrede und Verleumdung ausarten, gefährden die Freiheit des politischen Handelns, also die Grundlage der Demokratie. Die Strafschärfung des § 187 a StGB dient daher der Erhaltung dieser Grundlage und des inneren politischen Friedens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für ein freiheitliches demokratisches Staatswesen ist die politische Mitarbeit seiner Bürger lebensnotwendig; es müssen sich in großer Zahl Persönlichkeiten finden, die sich im politischen Leben aktiv beteiligen und die bereit sind, die damit verbundenen Mühen und Unannehmlichkeiten auf sich zu nehmen. Erfahrungsgemäß setzen sie sich dadurch erhöhter Gefahr aus, in ihrer Ehre verletzt zu werden. Dieser Gefahrerhöhung trägt § 187 a StGB Rechnung, wobei zugleich dem allgemeinen staatspolitischen Interesse an der Sicherung der politischen Wirksamkeit des im politischen Leben stehenden Staatsbürgers gedient wird. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach die üble Nachrede oder die Verleumdung geeignet sein muß, das öffentliche Wirken des Verletzten erheblich zu erschweren. Es ist sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber dieser stärkeren Gefährdung und der sich aus ihr ergeben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_352_357&quot; id=&quot;BVerfGE_4_352_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_352_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 352 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den höheren kriminalpolitischen Schutzbedürftigkeit der Ehre aktiv politisch tätiger Personen durch höhere Mindeststrafen Rechnung trägt. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich also die Differenzierung der Strafandrohungen in §§ 186, 187 StGB einerseits und § 187 a StGB andererseits keinesfalls als Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG dar.
&lt;p&gt;b) Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, daß der erhöhte Strafschutz nur Personen gewährt wird, die im politischenLeben des Volkes stehen. Der Regierungsentwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz sah in Anlehnung an § 1 des Kap. III des Achten Teils der Vierten Notverordnung zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I, 699 [743]) erhöhten Ehrenschutz für alle im öffentlichenLeben stehenden Personen vor. In den Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften setzte sich jedoch die Auffassung durch, daß ein Bedürfnis für verstärkten Schutz nur im politischen Bereich bestehe (vgl. Prot. über die 116. Sitzung am 26. Juni 1951 des Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht). Diese Abgrenzung des Personenkreises, dem im staatspolitischen Interesse erhöhter Ehrenschutz zuteil werden soll, liegt innerhalb des Ermessensspielraums des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht darüber zu befinden, welche Regelung &quot;zweckmäßiger&quot; oder &quot;gerechter&quot; ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Schließlich ist auch die Umschreibung des strafbaren Tatbestandes in § 187 a StGB verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob eine Strafnorm mangels Bestimmtheit des gesetzlichen Tatbestandes gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit verstoßen kann, deshalb mit Art. 103 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar und daher nichtig ist (ähnlich Bayer. Verfassungsgerichtshof in Bayer. VGHE II Bd. 67, NF 4 [1951], 194 [201 ff.]). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob solche nicht hinreichend bestimmte Strafvorschriften bereits unmittelbar&amp;nbsp; auch&amp;nbsp; gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würden oder ob nicht vielmehr der Gleichheitssatz bei willkürlicher Anwendung solcher Normen verletzt wäre.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_352_358&quot; id=&quot;BVerfGE_4_352_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_352_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 352 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Denn das Tatbestandsmerkmal &quot;im politischen Leben des Volkes stehend&quot; ist hinreichend bestimmt. Auch das Strafrecht kann nicht darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die in besonderem Maße einer Deutung durch den Richter bedürfen. Ohne derartige Begriffe könnte der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens nicht Rechnung tragen. Sie sind deshalb unentbehrlich. Der Aufgabe, bei Anwendung des § 187 a StGB seinen Inhalt zu klären und abzugrenzen, ist die Rechtsprechung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals &quot;im politischen Leben des Volkes stehend&quot; auch durchaus gerecht geworden (vgl. z.B. BGHSt. 4, 338 [339]; BGH, NJW 1954 S. 649). Daß verschiedene Gerichte allgemeine Rechtsbegriffe verschieden auslegen können, stellt keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 1, 332 [345]).
&lt;p&gt;§ 187 a StGB verstößt also nicht gegen das Grundgesetz.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3683&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 16 Jan 2024 22:18:21 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51</title>
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&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Für die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG genügt es in der Regel, daß vom Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichtes aus die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von der Gültigkeit des von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt.&lt;br /&gt;
2. Ist der Inhalt für die Rechtsvorschrift einer deutschen Stelle vollständig von der Besatzungsmacht vorgeschrieben oder entspricht die Rechtsvorschrift einer Ermächtigung, die ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck von der Beachtung deutschen übergeordneten Rechts entbindet, so werden die der Form nach deutschen Rechtsvorschriften vom Wesen des Besatzungsrechts in gewissem Umfang mitergriffen.&lt;br /&gt;
3. Deutsche Rechtsvorschriften, die im Vollzuge einer internen Anordnung der Militärregierung ergangen sind, bleiben trotz Widerspruchs mit dem Grundgesetz zunächst rechtswirksam fortbestehen, bis die Anordnung aufgehoben wird; sie können aber von dem zuständigen deutschen Gesetzgeber gemäß Ziff. 5 des Besatzungsstatuts geändert werden.&lt;br /&gt;
4. Die Prüfungszuständigkeit deutscher Gerichte gegenüber den nicht in den Amtsblättern der Besatzungsmächte veröffentlichten Besatzungsanordnungen richtet sich nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 der AHK. Die Zurückweisung offenkundig unberechtigter Zweifel eines Beteiligten zu einer Inzidentfrage ist keine &quot;Entscheidung&quot; im Sinne dieser Bestimmung.&lt;br /&gt;
5. Soweit eine zur Ausführung solcher Besatzungsanordnungen erlassene deutsche Maßnahme sich mit der Weisung deckt oder soweit die deutsche Stelle von der Besatzungsmacht ausdrücklich oder sinngemäß ermächtigt ist, höhere deutsche Normen außer acht zu lassen, ist die deutsche Maßnahme ebenso wie die Anordnung der Nachprüfung durch deutsche Gerichte entzogen.&lt;br /&gt;
6. Die Justizfreiheit von Maßnahmen deutscher Instanzen ist nicht davon abhängig, ob auf die besatzungsrechtliche Grundlage Bezug genommen worden ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 2, 181        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_181&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Für die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG genügt es in der Regel, daß vom Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichtes aus die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von der Gültigkeit des von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Ist der Inhalt für die Rechtsvorschrift einer deutschen Stelle vollständig von der Besatzungsmacht vorgeschrieben oder entspricht die Rechtsvorschrift einer Ermächtigung, die ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck von der Beachtung deutschen übergeordneten Rechts entbindet, so werden die der Form nach deutschen Rechtsvorschriften vom Wesen des Besatzungsrechts in gewissem Umfang mitergriffen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Deutsche Rechtsvorschriften, die im Vollzuge einer internen Anordnung der Militärregierung ergangen sind, bleiben trotz Widerspruchs mit dem Grundgesetz zunächst rechtswirksam fortbestehen, bis die Anordnung aufgehoben wird; sie können aber von dem zuständigen deutschen Gesetzgeber gemäß Ziff. 5 des Besatzungsstatuts geändert werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Prüfungszuständigkeit deutscher Gerichte gegenüber den nicht in den Amtsblättern der Besatzungsmächte veröffentlichten Be&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_182&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;satzungsanordnungen richtet sich nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 der AHK. Die Zurückweisung offenkundig unberechtigter Zweifel eines Beteiligten zu einer Inzidentfrage ist keine &quot;Entscheidung&quot; im Sinne dieser Bestimmung.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Soweit eine zur Ausführung solcher Besatzungsanordnungen erlassene deutsche Maßnahme sich mit der Weisung deckt oder soweit die deutsche Stelle von der Besatzungsmacht ausdrücklich oder sinngemäß ermächtigt ist, höhere deutsche Normen außer acht zu lassen, ist die deutsche Maßnahme ebenso wie die Anordnung der Nachprüfung durch deutsche Gerichte entzogen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Die Justizfreiheit von Maßnahmen deutscher Instanzen ist nicht davon abhängig, ob auf die besatzungsrechtliche Grundlage Bezug genommen worden ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 18. März 1953&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvL 11/51 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz über den Wegfall von Kürzungen der Verordnungsbezüge vom 10. März 1950 (GVBl. S. 75) auf Antrag des Oberlandesgerichts in Koblenz in dem Zivilprozeß des Justizinspektors a. D. L. gegen das Land Rheinland-Pfalz - 2 U 64/50 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Landesgesetz von Rheinland-Pfalz über den Wegfall von Kürzungen der Versorgungsbezüge vom 10. März 1950 (GVBl. S. 75) widerspricht nicht dem Grundgesetz, soweit Absatz 2 seines einzigen Paragraphen anordnet, daß für die Zeit vor dem 1. Januar 1950 keine weitergehenden Ansprüche auf Zahlung von Versorgungsbezügen geltend gemacht werden können, als sie in § 2 A der Landesverfügung über die vorläufige Regelung der Zivilbeamtenversorgung vom 20. Januar 1948 zuerkannt sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entwicklung des Versorgungsrechts im Gebiet von Rheinland- Pfalz, die durch das hier in Rede stehende Landesgesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_183&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 10. März 1950 - Märzgesetz - abgeschlossen worden ist, hat sich in drei Stufen vollzogen:
&lt;p&gt;1946 erhebliche Kürzungen der Versorgungsansprüche durch Anordnung der Oberpräsidenten, 1948 Abbau der Kürzungen durch Landesverfügung, 1950 Fortfall der Kürzungen durch das Märzgesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Land Rheinland-Pfalz ist durch die Verordnung Nr. 57 des französischen Oberkommandierenden vom 30. August 1946 - Journal Officiel du Commandement en Chef Francais en Allemagne - JO - S. 292 - aus den Verwaltungsgebieten Rheinland-Hessen-Nassau - bestehend aus den ehemals preußischen Regierungsbezirken Koblenz und Trier sowie aus vier Landkreisen der ehemals preußischen Provinz Hessen-Nassau - und Hessen-Pfalz - bestehend aus den früheren hessischen und bayerischen Landesteilen Rheinhessen und Pfalz gebildet worden. Vorher war das Versorgungsrecht in den beiden selbständigen Verwaltungsgebieten gesondert geregelt worden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) In Rheinland-Hessen-Nassau galt der Präsidialerlaß - betreffend Regelung der Zivil- und Militärpensionen - des Oberpräsidenten der Provinz Rheinland-Hessen-Nassau vom 19. März 1946 - Präsidialerlaß - in Verbindung mit der Anordnung der französischen Militärregierung für Rheinland-Hessen-Nassau vom 13. Februar 1946 - Anordnung der Militärregierung - und mit dem Grundlegenden Erlaß des Oberpräsidenten vom 14. März 1946 (sämtlich abgedruckt im Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-Nassau und für die Regierung in Koblenz, 1. Jg. Nr. 1 vom 15. April 1946). In diesen Erlassen und Anordnungen ist bestimmt, daß vom 1. Januar 1946 an Zivilpensionen - unbeschadet gewisser Einschränkungen mit Rücksicht auf Entnazifizierung und Wohnsitz - nur nach folgendem Schlüssel zu zahlen seien:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_184&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Pensionen bis zu 200 RM (prinzipiell) keine Herabsetzung Pensionen von 200 - 300 RM (prinzipiell) 25% Herabsetzung Pensionen von 300 - 400 RM (prinzipiell) 50% Herabsetzung Pensionen von 400 - 500 RM (prinzipiell) 75% Herabsetzung Pensionen über 550 RM (prinzipiell) 100% Herabsetzung
&lt;p&gt;Die Anordnung der Militärregierung fährt dann fort:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Sie werden bemerken, daß nach diesem Schlüssel eine monatliche Pension von 500 RM auf 350 RM zurückgesetzt wird. Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß die Summe von 350 RM als Maximum zu betrachten ist, das keinesfalls zu überschreiten ist. Nur die Zuweisungen für Familienlasten, welche in allen Fällen unbegrenzt gezahlt werden sollen, können noch zugefügt werden. Sie wollen bitte außerdem den Betreffenden klarmachen, daß die von ihren Pensionen abgezogenen Summen als endgültige Abzüge zu betrachten sind.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Für Hessen-Pfalz war durch die Rundverfügung des Oberregierungspräsidenten vom 24. April 1946 - Rundverfügung - (Amtliche Mitteilungen des Oberregierungspräsidiums Hessen- Pfalz 1946 S. 353) eine inhaltsgleiche Regelung erfolgt, jedoch ohne Veröffentlichung oder Erwähnung einer Anordnung der Militärregierung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Etwa eineinhalb Jahre nach der Bildung des Landes Rheinland- Pfalz wurde das Versorgungsrecht durch die von dem Minister der Finanzen unterzeichnete Landesverfügung vom 20. Januar 1948 über die vorläufige Regelung der Zivilbeamtenversorgung (GVBl. S. 171) - Landesverfügung - neu geordnet. Daß ihr eine Weisung der Militärregierung zugrunde gelegen hätte, ist in oder bei der Veröffentlichung der Landesverfügung nicht zum Ausdruck gekommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das vorliegende Verfahren ist nur § 2 A der Landesverfügung von Belang:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Versorgungsbezüge (einschließlich der Hinterbliebenenversorgungsbezüge) werden nach dem bisherigen Beamtenversorgungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_185&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
recht berechnet und festgestellt. Bei der Auszahlung werden folgende Kürzungen einbehalten: Bei den staatlichen Beamten, welche zuletzt bei einer vom Land übernommenen Verwaltung im Gebiet von Rheinland-Pfalz angestellt waren, und bei deren Hinterbliebenen werden die Versorgungsbezüge um 20 v. H. gekürzt. Versorgungsbezüge bis zur Höhe von monatlich 450 RM werden gekürzt wie folgt: Teile dieser Bezüge bis zu 200 RM monatlich um 0% Teile dieser Bezüge von 200-400 RM monatlich um 20% Teile dieser Bezüge über 400 RM monatlich 100%.&quot;
&lt;p&gt;3. Am 10. März 1950 erging schließlich das Märzgesetz. Es lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Einziger Paragraph&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) § 2 A, § 3, § 4, § 5 Satz 1 und § 6 Satz 2 der Landesverfügung über die vorläufige Regelung der Zivilbeamtenversorgung vom 20. Januar 1948 (GVBl. S. 171) werden mit Wirkung vom 1. Januar 1950 aufgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Für die Zeit vor dem 1. Januar 1950 können weitergehende Ansprüche auf Zahlung von Versorgungsbezügen, als sie in der Landesverfügung über die vorläufige Regelung der Zivilbeamtenversorgung vom 20. Januar 1948 zuerkannt sind, nicht geltend gemacht werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Kläger L. - Kläger -, der zuletzt beim Amtsgericht Mayen im Regierungsbezirk Koblenz, also im Bereich des früheren Verwaltungsgebietes Rheinland-Hessen-Nassau beschäftigt war, ist zum 30. April 1949 wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Auf Grund der Landesverfügung wurden ihm von den auf 412 DM errechneten Versorgungsbezügen monatlich 52 DM abgezogen. Diesen Abzug hält der Kläger für unberechtigt; er hat deshalb am 8. Oktober 1949 vor dem Landgericht Koblenz gegen das Land auf Nachzahlung eines Teilbetrages von 312 DM geklagt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Landgericht Koblenz hat durch Urteil vom 17. März 1950 der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß der Kläger Landesbeamter des beklagten Landes gewesen sei, und daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_186&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sich § 2 A der Landesverfügung nicht auf Beamte erstrecke, die im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz nach dem 8. Mai 1945 als aktive Beamte Dienst getan haben und erst später in den Ruhestand getreten sind, die sogenannten Neupensionäre, sondern nur auf die Reichs- oder Landesbeamten, die bereits in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten waren, die sogenannten Altpensionäre, und außerdem allgemein auf die Beamten nicht übernommener Verwaltungen.
&lt;p&gt;3. Gegen dieses Urteil hat das Land Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Koblenz, ist, anders als das Landgericht, der Ansicht, daß die Landesverfügung sich auch auf die Neupensionäre beziehe. Es sieht aber die Landesverfügung als unwirksam an, weil hier der Minister der Finanzen allgemeine Rechtsregeln setze, obgleich das nach Art. 107 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz (in Kraft getreten am 18. Mai 1947) Aufgabe des Gesetzgebers, d. h. grundsätzlich des Landtages, sei. Auf die Kürzung der Versorgungsbezüge im Jahre 1946 könne nicht zurückgegriffen werden, da diese nur die Altpensionäre betroffen habe. Mindestens sei sie 1948 durch die Ermächtigung der Militärregierung zu einer Neuregelung weggefallen, so daß die Versorgungsbezüge wieder nach dem bis 1945 geltenden Reichsbesoldungsrecht hätten berechnet werden müssen. Es komme hiernach bei der Entscheidung des Prozesses auf die Gültigkeit des Ausschlusses von Nachforderungen im Märzgesetz an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Märzgesetz jedoch wird vom Oberlandesgericht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3, Art. 71 und Art. 79 GG insoweit für unwirksam gehalten, als es unter Absatz 2 seines einzigen Paragraphen anordnet, daß für die Zeit vor dem 1. Januar 1950 weitergehende Ansprüche, als sie in der Landesverfügung zuerkannt sind, nicht geltend gemacht werden können. Das Oberlandesgericht erblickt in dieser Bestimmung eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung der Pensionäre im Vergleich zu der Bevölkerung im allgemeinen und zu den aktiven Beamten im besonderen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_187&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hat das Oberlandesgericht deshalb durch Beschluß vom 17. November 1950 das Verfahren ausgesetzt und die Prozeßakten zur Entscheidung über die Wirksamkeit des Märzgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den in den §§ 82, 77 BVerfGG bezeichneten Verfassungsorganen ist ebenso wie den Parteien des Zivilprozesses Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Kläger hat sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz zu Art. 3 GG angeschlossen und weiter geltend gemacht, daß das Märzgesetz auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG - hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums - und gegen allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze - Trennung der Gewalten und gute Sitten - verstoße.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anordnungen aus den Jahren 1946 und 1948 seien für die Beurteilung des Märzgesetzes ohne Belang, weil sie - unterstellt, daß sie Neupensionäre überhaupt betrafen - keinesfalls die Ansprüche auf die Kürzungsbeträge zum Erlöschen gebracht hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Anordnungen von 1946 seien schon deshalb unwirksam, weil man bei ihrem Erlaß von der rechtsirrigen Ansicht ausgegangen sei, die früheren Beamten hätten gegen die nach 1945 gebildeten Gebietskörperschaften überhaupt keine Ansprüche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Im übrigen hätten die Anordnungen von 1946 und 1948 nicht den Rang von Gesetzen, sondern nur den Charakter von Verwaltungsverfügungen gehabt, den Anspruch selbst also nicht berührt. Sei dies dem Gericht zweifelhaft, so müsse zunächst eine Entscheidung der Militärregierung über die Auslegung ihrer Weisungen herbeigeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Präsidialerlaß, Rundverfügung und Landesverfügung müßten nicht nur am Grundgesetz, sondern auch an den Bestimmungen der Weimarer Verfassung über Enteignung und wohlerwor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_188&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bene Beamtenrechte (Art. 153 und 129 Weim. RV) gemessen werden; sie seien - auch wenn gesetzesvertretend - schon wegen Verstoßes gegen diese Bestimmungen jedenfalls seit Erlöschen der Weisungsbefugnis der Militärregierung unwirksam, das heiße spätestens seit Inkrafttreten des Besatzungsstatuts.
&lt;p&gt;d) Betrachte man die Regelungen von 1946 und 1948 als Besatzungsrecht, so sei schließlich den Pensionären jedenfalls ebenso wie den Besatzungsgeschädigten ein Entschädigungsanspruch gegen das Land geblieben, der seiner Höhe nach den Kürzungsbeträgen gleichkomme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Land Rheinland-Pfalz ist dem Verfahren beigetreten. Es wendet sich gegen die Rechtsansichten des Oberlandesgerichts und des Klägers und hat insbesondere vorgetragen: die Landesverfügung sei ebenso wie Präsidialerlaß und Rundverfügung auf bindende Weisung der Militärregierung ergangen; von allen drei Anordnungen seien auch die Neupensionäre betroffen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Land hält deshalb das Märzgesetz in dem vorgelegten Prozeß nicht für entscheidungserheblich und die Vorlage daher in erster Linie für unzulässig, jedenfalls aber das Märzgesetz für vereinbar mit dem Grundgesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Bundesregierung hat sich, ohne dem Verfahren beizutreten, schriftsätzlich in ähnlichem Sinne wie das Land zu einigen Rechtsfragen geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die übrigen Verfassungsorgane von Bund und Land haben angezeigt, daß sie sich an dem Verfahren nicht beteiligen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In der mündlichen Verhandlung waren das Land und der Kläger vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Land hat die Versorgungsakten der folgenden Beamten vorgelegt: 1. Oberwachtmeister Alois D., 2. Hauptwachtmeister Johann B., 3. Justizobersekretär Georg B., 4. Werkmeister Karl B., 5. Reg.-Oberbaurat Ludwig H., 6. Steuersekretär Heinrich B. Die Akten ergeben, daß die Genannten sämtlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_189&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erst in der Zeit von April 1946 bis Oktober 1947, also zwischen den Versorgungsregelungen von 1946 und 1948, teils im Gebiet von Rheinland-Hessen-Nassau, teils im Gebiet von Hessen-Pfalz, in den Ruhestand versetzt, und daß ihre Versorgungsbezüge von Anfang an den Kürzungen gemäß Präsidialerlaß und Rundverfügung unterworfen worden sind.
&lt;p&gt;3. Das Bundesverfassungsgericht hat ferner den vom Land benannten Landrat R. als sachverständigen Zeugen vernommen. Nach seiner Bekundung hat er das Pensionswesen seit dem 1. April 1946 in der Finanzabteilung beim Oberregierungspräsidium Hessen-Pfalz und vom 3. August 1947 bis zum 1. November 1949 im Finanzministerium des Landes Rheinland-Pfalz bearbeitet. Nach der Übernahme auch der Sachen von Rheinland-Hessen-Nassau habe er festgestellt, daß die Rundverfügung und der Präsidialerlaß von 1946 auf einem einheitlichen, bindenden Befehl der Militärregierung in Baden-Baden beruhten. Zutreffend sei, daß Militärregierung und deutsche Stellen eine Rechtspflicht der neuen Gebietsverwaltungen zur Zahlung von Pensionen aus früheren Beamtenverhältnissen zunächst nicht anerkannt hätten. Das ergebe sich aus Verlautbarungen vom 20. August und 14. November 1945. Seit Anfang 1947 habe die Landesregierung mit der Militärregierung über eine Verbesserung der Versorgung verhandelt. Er habe diese Verhandlungen selbst geführt. Die französische Militärregierung habe zunächst die Ermächtigung zu einer neuen Regelung erteilt; als aber die Landesregierung die Kürzungen vollständig habe beseitigen wollen, sei die Militärregierung nicht einverstanden gewesen. Schließlich sei seitens der Militärregierung genau &quot;in die Akten hinein&quot; verbessert worden, wie die maßgebenden Paragraphen zu lauten hätten. Man habe lange um die Formulierung gekämpft und schließlich erst im Januar 1948 die Zustimmung der Militärregierung zu der Landesverfügung erhalten. - Was die Form anlange, so habe eine klare Anordnung dahin vorgelegen, daß die Weisung der Militärregierung im Text nicht erkennbar sein dürfe, die Versorgungsregelung vielmehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_190&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
als deutsche Maßnahme erscheinen müsse. - Sowohl 1946 als auch 1948 sei von der Militärregierung klar zum Ausdruck gebracht worden, daß Alt- und Neupensionäre in gleicher Weise von den Kürzungen betroffen würden. Das sei nie anders verstanden und nie anders vollzogen worden. - Auch könne kein Zweifel darüber bestehen, daß nicht etwa schon die Ermächtigung zu einer Neuregelung die Aufhebung von Präsidialerlaß und Rundverfügung bewirkt habe, vielmehr hätte die Militärregierung selbstverständlich die Anordnungen von 1946 weitergelten lassen, wenn sich der Finanzminister geweigert hätte, die Landesverfügung zu erlassen. Man habe deshalb auch trotz der Verhandlungen über eine Neuregelung bis Januar 1948 nach den Bestimmungen von 1946 weitergearbeitet und sich gehütet, diese als nicht mehr gültig anzusehen. - Das Märzgesetz sei nach Inkrafttreten des Besatzungsstatuts ergangen, vorher habe das Land nicht handeln können.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage konnte dahingestellt bleiben, ob zur Zeit des Aussetzungsbeschlusses, d. h. vor rechtlicher oder tatsächlicher Konstituierung des Bundesverfassungsgerichts, das Oberlandesgericht selbst über die Gültigkeit des Märzgesetzes hätte entscheiden oder ob es die Frage dem Landesverfassungsgericht hätte vorlegen dürfen und müssen (siehe hierzu Holtkotten im Bonner Kommentar, Anm. 9 zu Art. 100 GG, S. 162). Da nichts dergleichen geschehen ist, sind jetzt jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG für die Nachprüfung des Märzgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Unzutreffend ist die vom Land vertretene Meinung, die Vorlage müsse schon deshalb als&amp;nbsp; unzulässig &amp;nbsp;verworfen werden, weil das Märzgesetz nach richtiger Rechtsansicht nicht entscheidungserheblich sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG genügt es in der Regel, daß vom Rechtsstandpunkt des vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_191&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
legenden Gerichtes aus die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von der Gültigkeit des von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt. Ob diese Regel eine Ausnahme erleidet, wenn der Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichtes offensichtlich unhaltbar ist, bedarf keiner Erörterung, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Daß die Prozeßentscheidung nach den vom Oberlandesgericht entwickelten Ansichten von der Gültigkeit des Märzgesetzes abhängt, ist nicht zu bezweifeln. Das Bundesverfassungsgericht hat also bei Prüfung der&amp;nbsp; Zulässigkeit &amp;nbsp;der Vorlage nicht zu untersuchen, ob die vom Oberlandesgericht zu den Inzidentfragen vertretenen Ansichten zutreffen.
&lt;p&gt;Zwar wird es im Verfahrensrecht allgemein als selbstverständlich angesehen, daß ein Gericht berechtigt und verpflichtet ist, vor der Sachentscheidung die Zulässigkeit der gestellten Anträge in vollem Umfange nachzuprüfen, doch ergibt sich für das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aus der Natur der Sache die oben dargelegte Einschränkung dieses Prinzips. Die gegenteilige Auffassung würde zu unerträglichen praktischen Ergebnissen führen. Denn dann könnte das Bundesverfassungsgericht eine Sachentscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht treffen, wenn es&amp;nbsp; seiner &amp;nbsp;Ansicht nach auf die Gültigkeit des angegriffenen Gesetzes bei der Entscheidung des vorlegenden Gerichts nicht ankommt; der vorlegende Richter aber würde ohne die von&amp;nbsp; ihm &amp;nbsp;als notwendig angesehene Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Entscheidung in seinem Verfahren nicht fällen können. Es geht nicht an, dieser Folgerung durch einen Hinweis auf die Bindung des vorlegenden Gerichts an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszuweichen. Denn diese Bindung erstreckt sich nicht auf die zu Inzidentfragen entwickelten Rechtsansichten, die das Bundesverfassungsgericht zur Abweisung eines Antrages aus prozessualen Gründen bestimmen. Eine so umfassende Bindung würde die Freiheit des vorlegenden Gerichts, in dem konkreten Rechtsstreit selbständig gemäß den seiner Überzeugung nach einschlägigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_192&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtlichen Gesichtspunkten zu urteilen, in einer Weise einengen, die im Grundgesetz keine Stütze findet. Das Bundesverfassungsgericht soll vielmehr nach Sinn und Zweck des Art. 100 Abs. 1 GG nur die vorgelegte Verfassungsfrage auf der Grundlage der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts entscheiden.
&lt;p&gt;3. Es bedarf einer Nachprüfung des Märzgesetzes nur insoweit, als es die in § 2 A der Landesverfügung angeordnete Kürzung der Versorgung der Landesbeamten in Bezug nimmt, denn nur insoweit ist das Märzgesetz für den Rechtsstreit von Bedeutung, wie das Oberlandesgericht selbst zutreffend ausführt. Die übrigen vom Märzgesetz in Bezug genommenen, die Versorgung beschränkenden Bestimmungen der Landesverfügung: widerrufliche und verkürzte Versorgung nicht in den Landesdienst übernommener Beamten, Vorbehalt der politischen Säuberungsmaßnahmen, grundsätzliche Verknüpfung der Versorgung mit dem Wohnsitz im Lande, Gleichstellung der Kommunal- und sonstigen Beamten im Lande mit den Landesbeamten, spielen hier keine Rolle. Sie sind aber auch mit dem § 2 A der Landesverfügung nicht dergestalt verknüpft, daß anzunehmen wäre, das Märzgesetz würde den § 2 A nicht ohne die übrigen Bestimmungen der Landesverfügung bestätigt haben; vielmehr ist die Regelung der Versorgung der Landesbeamten gegenüber den anderen Bestimmungen von durchaus selbständiger Bedeutung, so daß die Bestätigung des § 2 A der Landesverfügung von der Bestätigung der übrigen Bestimmungen unabhängig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat sich deshalb auf die aus dem Tenor ersichtliche Prüfung beschränkt, zumal auch die Bestimmungen der §§ 82, 78 Satz 2 BVerfGG nicht zu einer weitergehenden Untersuchung nötigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Vorlagebeschluß beruht auf der Ansicht des Oberlandesgerichts, der Kläger als Neupensionär hätte ohne die streitige&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_193&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bestimmung des Märzgesetzes für die Zeit vor dem 1. Januar 1950 einen Rechtsanspruch auf die vollen Versorgungsbezüge nach dem Reichsbesoldungsgesetz gehabt; er sei daher&amp;nbsp; durch das Märzgesetz &amp;nbsp;um den vorher bestehenden Rechtsanspruch auf Nachzahlung der Kürzungsbeträge gebracht worden. Diese Beeinträchtigung bestehender Rechte wird vom Oberlandesgericht und vom Kläger als Verletzung von Grundrechten und damit als Verstoß gegen das Grundgesetz gewertet. Hätten die Neupensionäre also auch unabhängig von dem Märzgesetz keinen Anspruch auf Nachzahlung der Kürzungsbeträge gehabt, so wäre die Ansicht, das Märzgesetz sei grundgesetzwidrig, schon damit hinfällig; es würde dann nicht in bestehende Rechte eingreifen, sondern es nur bei dem belassen, was ohnehin Rechtens war, nur klarstellen, daß der Gesetzgeber nicht rückwirkend neue Ansprüche gewähren wolle. Das aber schließt notwendig eine Grundrechtsverletzung aus. Der Gesetzgeber ist durch das Grundgesetz nicht verpflichtet, die Folgen von Maßnahmen der Besatzungsmächte, die mit dem Grundgesetz nicht in Einklang stehen, nachträglich auszugleichen, also Zustände der Vergangenheit mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung zu bringen.
&lt;p&gt;Es ist also für die Entscheidung über die Gültigkeit des Märzgesetzes erheblich, ob die Nachzahlungsansprüche der Pensionäre nicht etwa schon vor Erlaß dieses Gesetzes unbegründet waren. Deshalb ist es geboten, zunächst diese Frage zu untersuchen. Das Gericht ist an dieser Untersuchung nicht durch die oben zu B I 2 angestellten Erwägungen gehindert. Sie gelten nur für die Beurteilung der Zulässigkeit des Verfahrens. Bei der materiellen Beurteilung der vorgelegten Verfassungsfrage hingegen muß das Bundesverfassungsgericht die tragenden Inzidentfragen unabhängig von der Rechtsansicht des vorlegenden Richters prüfen, da die eigene Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von ihnen abhängt (vgl. Beschluß vom 21. Januar 1953 - 1 BvR 520/52).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_194&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vor Erlaß des Märzgesetzes waren die Ansprüche der Pensionäre auf Nachzahlung der Kürzungsbeträge davon abhängig, welche Bedeutung dem Präsidialerlaß und der Rundverfügung von 1946 und der Landesverfügung von 1948 beizumessen ist. Der zeitlichen Entwicklung folgend wird mit der Erörterung des Präsidialerlasses und der Rundverfügung begonnen.
&lt;p&gt;2. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, der Präsidialerlaß sei nicht einschlägig, weil er sich nur auf Altpensionäre, nicht auf Neupensionäre wie den Kläger, bezogen habe, hält einer Prüfung nicht stand. Nichts im Wortlaut des Präsidialerlasses spricht für diese Einschränkung. Vielmehr wird - ohne Unterscheidung zwischen Alt- und Neupensionären - allgemein von der Regelung der Zivil- und Militärpensionen gesprochen. Das Oberlandesgericht stützt seine Ansicht vor allem auf die Bestimmung zu 1 b des Präsidialerlasses:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es darf nur an die Versorgungsempfänger gezahlt werden, die mit behördlicher Genehmigung in der Provinz Rheinland-Hessen- Nassau wohnen, und zwar auch dann, wenn die Anstellungsbehörde außerhalb der Provinz liegt. Es darf demnach nicht gezahlt werden an Versorgungsberechtigte, deren Anstellungsbehörde zwar in der Provinz Rheinland- Hessen-Nassau liegt, die aber nicht in dieser Provinz wohnen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht meint, diese Verknüpfung der Pensionszahlung mit dem Wohnsitz könne sich nur auf Altpensionäre beziehen. Das ist nicht zwingend. Vielmehr entsprach es der damaligen Absonderung der einzelnen Verwaltungsgebiete voneinander, auch Neupensionären die Bezüge zu sperren, wenn sie &quot;außer Landes&quot; zogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die aus dem klaren Wortlaut sich ergebende gleichmäßige Geltung des Präsidialerlasses für Alt- und Neupensionäre wird bekräftigt durch einen Vergleich mit der Regelung in der Rundverfügung für das benachbarte Verwaltungsgebiet Hessen- Pfalz. Die Gleichzeitigkeit der Veröffentlichung beider Anordnungen - 19. März 1946 und 24. April 1946 - und die Übereinstimmung der Kürzungssätze erbringen bereits vollen Beweis dafür, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_195&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Präsidialerlaß und Rundverfügung mittelbar auf die gleiche Weisung der französischen Militärregierung in Baden-Baden zurückgehen. Das wird dadurch bestätigt, daß die unmittelbare Weisung der Militärregierung von Rheinland-Hessen- Nassau offenkundig auf einen höheren Befehl Bezug nimmt, wenn sie eingangs sagt:
&lt;p&gt;&quot;Es ist entschieden worden, mit Wirkung vom 1. Januar 1946 die Regelung der Bezahlung sowohl der Pensionen der Zivil- wie auch der Militärpersonen zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Die auf diesem Gebiet festgesetzten neuen Regelungen sind folgende ... &quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch hat der sachverständige Zeuge unzweideutig bekundet, daß eine zentrale Weisung vorlag. In der Rundverfügung aber werden die gleichen Kürzungen&amp;nbsp; ausdrücklich &amp;nbsp;für Alt- und Neupensionäre angeordnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, daß der Präsidialerlaß entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts ständig auf Neupensionäre ebenso wie auf Altpensionäre angewandt worden ist. Das Land hat Abschrift eines Schreibens des Präsidenten des Beratenden Finanzausschusses bei der Militärregierung für die französische Besatzungszone vom 30. Januar 1947 vorgelegt (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 5. Dezember 1951). Dort heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Im Zusammenhang mit den Erörterungen über die Aufhebung der Pensionshöchstgrenze ist angeregt worden, einen Unterschied in der Behandlung der Altpensionäre und Neupensionäre zu machen. Danach sollen nur die Neupensionäre in den ungekürzten Genuß ihrer Pensionsansprüche kommen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Anregung - der nicht gefolgt wurde - beweist, daß zur Zeit dieses Schreibens die Neupensionäre nicht im &quot;ungekürzten Genuß&quot; ihrer Pensionsansprüche waren. Dasselbe ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dienstakten von sechs Beamten der beiden Verwaltungsgebiete, die in der maßgebenden Zeit neu-pensioniert worden sind; ihre Versorgungsbezüge sind nur mit den Kürzungen aus Präsidialerlaß und Rundverfügung angewiesen worden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_196&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Endlich hat der sachverständige Zeuge bestätigt, daß nach den eindeutigen Weisungen der Militärregierung die Kürzungsanordnung alle Pensionäre betreffen mußte, und daß dies von den beteiligten deutschen Stellen nie anders verstanden worden ist. Der Präsidialerlaß regelte also - ebenso wie die Rundverfügung - die Versorgungsansprüche von Alt-&amp;nbsp; und &amp;nbsp;Neupensionären.
&lt;p&gt;3. Bei beiden Anordnungen handelte es sich nicht nur - wie der Kläger meint - um vorläufige Zahlungsverbote der Exekutive, die den Versorgungsanspruch nicht berührten, sondern um gesetzesvertretende Rechtsregeln, die den Versorgungsanspruch selbst gestalteten. Mit der Kapitulation und der vollständigen Besetzung ist die oberste Gewalt in Deutschland auf die Besatzungsmächte übergegangen. Diese übten sie teils gemeinsam, teils nach Besatzungszonen getrennt aus. Eine eigenständige deutsche staatsrechtliche Organisation war nicht mehr vorhanden, ist vielmehr erst allmählich neu geschaffen worden. Bis zum Inkrafttreten der Landesverfassungen und des Grundgesetzes wurde die Kompetenz deutscher Stellen zur Gesetzgebung daher durch Organisationsanordnungen der Besatzungsmächte bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Rheinland-Hessen-Nassau überließ der zuständige Delegue Superieur der französischen Militärregierung am 1. März 1946 dem Oberpräsidenten nicht nur die Verwaltung, sondern - vorbehaltlich der Zustimmung der Militärregierung - auch die Gesetzgebung (Grundlegender Erlaß des Oberpräsidenten vom 1. März 1946 §§ 3 ff., Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-Nassau 1946 S. 1). Für Hessen-Pfalz war - wie gerichtsbekannt - eine entsprechende, nicht veröffentlichte Regelung erfolgt (vgl. Bericht über Verwaltungsaufbau und öffentliches Recht in Rheinland-Pfalz, DRZ 1947 S. 56 ff.). An der Befugnis der beiden deutschen Stellen zum Erlaß von Rechtsvorschriften mit Gesetzesrang kann also kein Zweifel bestehen (so auch Süsterhenn-Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz S. 480 Anm. 2b zu Art.137). Die Organisa&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_197&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tionsanordnungen, auf denen diese Befugnis beruht, sind als Besatzungsrecht deutscher Prüfungszuständigkeit entzogen.
&lt;p&gt;Ob es sich bei einer Maßnahme der Oberpräsidenten um eine Rechtsvorschrift oder um eine Verwaltungsvorschrift handelte. kann allerdings im Einzelfall insofern zweifelhaft sein, als Legislative und Exekutive damals in ihrer Hand vereinigt waren. Präsidialerlaß und Rundverfügung aber sind unverkennbar Akte der Gesetzgebung. Dafür spricht schon ihre Veröffentlichung in den maßgebenden amtlichen Mitteilungsblättern und ihre Bezeichnung. Im Verwaltungsgebiet Rheinland-Hessen-Nassau war nämlich die Bezeichnung &quot;Präsidialerlaß&quot; ausdrücklich für die gesetzesvertretenden Anordnungen des Oberpräsidenten vorgesehen (§ 3 des oben zitierten Erlasses vom 1. März 1946); und in Hessen-Pfalz wurden die gesetzesvertretenden Anordnungen als &quot;Rundverfügung&quot; bezeichnet (Bericht über Verwaltungsaufbau..., DRZ 1947 S. 59 Spalte 1). Vor allem aber ergibt sich der Charakter der Anordnungen als Gesetze im materiellen Sinne daraus, daß sie allgemeinverbindliche Rechtsregeln für das Verhältnis der Versorgungsempfänger zum Staat aufstellen. Nur mit einer gesetzlichen Regelung konnte auch dem Sinn und Zweck der Anordnungen genügt werden, einen Ausgleich zwischen der Notlage der Pensionäre und der schwierigen Finanzlage der neuen Gebietskörperschaften herbeizuführen. Mit einem verwaltungsmäßigen vorläufigen Zahlungsverbot, das wachsende Verschuldung der öffentlichen Hand mit sich bringen mußte, wäre solchem Ausgleich nicht gedient gewesen. Endlich schließt der Befehl der Militärregierung, auf den der Präsidialerlaß sich ausdrücklich bezieht und der unmittelbar vor dem Präsidialerlaß im Amtsblatt abgedruckt ist, mit den Worten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Sie wollen bitte den Betreffenden klarmachen, daß die von den Pensionen abgezogenen Summen als endgültige Abzüge zu betrachten sind.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das läßt keinen Zweifel an der Absicht der Militärregierung und des Oberpräsidenten, die Versorgungsverhältnisse endgültig,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_198&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
d. h. bis zu gesetzlicher Neuregelung, zu gestalten. Da die Rundverfügung auf die gleiche zentrale Weisung der französischen Militärregierung in Baden-Baden zurückging wie der Präsidialerlaß, gilt dasselbe für Hessen-Pfalz.
&lt;p&gt;4. Unbeachtlich ist auch die Meinung des Klägers, Präsidialerlaß und Rundverfügung seien unwirksam, weil man seinerzeit von der - seiner Ansicht nach inzwischen als irrig erkannten - Rechtsansicht ausgegangen sei, es bestehe überhaupt kein Versorgungsanspruch; man habe also nichts nehmen, sondern etwas gewähren wollen. Zunächst spricht der Wortlaut der Anordnungen dagegen, daß der Gesetzgeber auch im Jahre 1946 von jener - im Jahre 1945 von ihm vertretenen - Ansicht ausgegangen ist. Die Ausdrücke &quot;Herabsetzung&quot; (Rheinland-Hessen-Nassau) oder &quot;Kürzung&quot; (Hessen-Pfalz) sprechen eher dafür, daß er das Vorhandensein von Versorgungsansprüchen unterstellt hat. Selbst wenn aber der Gesetzgeber durch eine irrige Rechtsansicht zum Erlaß einer Anordnung veranlaßt wird, ist das für ihre Wirksamkeit ohne Belang. Es kommt nur auf die objektive Rechtslage an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusammengefaßt ergibt sich also, daß Präsidialerlaß und Rundverfügung den Versorgungsanspruch auch der Neupensionäre gestaltet und endgültig festgesetzt haben, und daß es sich in beiden Fällen um formell wirksam erlassene Anordnungen mit Gesetzesrang handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die weiteren Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Präsidialerlaß und Rundverfügung beruhen auf der Meinung, daß diese Anordnungen&amp;nbsp; inhaltlich &amp;nbsp;gegen übergeordnete Normen des deutschen Rechts - Weimarer Verfassung und Grundgesetz - verstoßen hätten, und daß sie deshalb&amp;nbsp; von Anfang an unwirksam gewesen , jedenfalls aber mit &quot;Fortfall der Weisungsbefugnis der Besatzungsmacht, d. h. spätestens&amp;nbsp; mit Inkrafttreten des Besatzungsstatuts&quot; ipso iure , d. h. ohne neue gesetzgeberische Maßnahme hinfällig geworden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da der Inhalt beider Anordnungen von der Militärregierung bindend vorgeschrieben war, ergeben sich zunächst die Fragen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_199&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ob die Anordnungen als Besatzungsrecht oder als deutsches Recht erlassen worden sind, ob ihr Bestand durch Grundgesetz und Besatzungsstatut berührt worden ist, und ob und inwieweit die Prüfungszuständigkeit deutscher Gerichte gegenüber weisungsgebundenem Recht beschränkt ist.
&lt;p&gt;a) Die Besatzungsmächte haben nicht nur selbst Rechtsvorschriften gesetzt, sondern durch Ermächtigungen, Anregungen, Wünsche und bindende Weisungen an die zuständigen deutschen Behörden die Rechtsentwicklung beeinflußt. Im Text der von deutschen Stellen erlassenen Rechtsvorschriften ist jedoch auf diesen Einfluß häufig nicht hingewiesen. In Rechtsprechung und Wissenschaft ist es teils von der Intensität der Einflußnahme, teils von ihrer Erwähnung im Text der Rechtsvorschrift abhängig gemacht worden, ob eine solche Rechtsvorschrift als deutsches oder als (verdecktes, indirektes) Besatzungsrecht zu charakterisieren sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erwähnung im Text ist in anderem Zusammenhang zu erörtern (unten II 5c).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was die Intensität der Einflußnahme anlangt, so beeinträchtigten Anregungen und Wünsche der Besatzungsmacht sowie Ermächtigungen zur Gestaltung nach freiem Ermessen die freie Willensbildung der deutschen Instanzen nicht; es wird deshalb nirgends bezweifelt, daß es sich in solchen Fällen nicht nur der Form, sondern auch dem Wesen nach um deutsches Recht handelt, daß die Einflußnahme der Besatzungsmacht rechtlich keine Rolle spielt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;War aber der Inhalt für die Rechtsvorschrift einer deutschen Stelle vollständig von der Besatzungsmacht vorgeschrieben, oder entsprach die Rechtsvorschrift einer Ermächtigung, die ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck von der Beachtung deutschen übergeordneten Rechts entband, so ergab sich eine eigentümliche Verschränkung der Besatzungsgewalt und der eigenstaatlichen Gewalt mit der Wirkung, daß die der Form nach deutschen Rechtsvorschriften - in wechselndem Maße - vom Wesen des Besatzungsrechts mit ergriffen wurden. Das zeigt sich z. B. bei der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_200&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beurteilung ihrer Weitergeltung (Art. 123 ff. GG), bei der Beteiligung der Besatzungsmacht an einer gesetzlichen Änderung (Ziff. 5 des Besatzungsstatuts) und bei der Einschränkung der richterlichen Prüfungszuständigkeit (Gesetz Nr. 13 vom 25. November 1949, ABlAHK S. 54 in Verbindung mit Gesetz Nr. 58, ABlAHK S. 989, und Gesetz Nr. 71, ABlAHK S. 1399). Diese Erscheinung des Teilhabens formell deutschen Rechts an Wesensmerkmalen des Besatzungsrechts hat man - im Zusammenhang mit der richterlichen Prüfungszuständigkeit - durch die Bezeichnung als &quot;verdecktes&quot; oder &quot;indirektes&quot; Besatzungsrecht zu verdeutlichen gesucht. Da die Erscheinung selbst zum größten Teil positivrechtlich geregelt ist, hat der Streit um das &quot;verdeckte Besatzungsrecht&quot; mehr theoretische als praktische Bedeutung. Obwohl der Ausdruck die Lage besonders für die ersten Nachkriegsjahre sehr plastisch wiedergibt, mag es doch zweckmäßig sein, ihn künftig zu vermeiden. Einmal geht man damit terminologischen Schwierigkeiten aus dem Wege, die sonst auftreten, wenn der Einfluß des Besatzungsrechts allmählich schwindet, und dadurch der deutsche Wesensbestandteil einer Norm stärker hervortritt oder allein übrig bleibt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat z. B. ausgesprochen, daß die von den Ministerpräsidenten der amerikanischen Besatzungszone verkündeten Länderratsgesetze ursprünglich Besatzungsrecht gewesen, nach Aufhebung der Proklamationen Nr. 2 und Nr. 4 aber, d. h. seit dem 21. September 1949, deutsches Recht geworden seien (VGHE NF Bd. 2 II S. 143 [S. 158] und VGHE NF Bd. 5 II S. 103 [113]). Auch liegt es im Interesse einer einheitlichen Rechtssprache, den Ausdruck &quot;verdecktes Besatzungsrecht&quot; nicht mehr zu gebrauchen. So waren die am 22./23. Oktober 1949 in Weinheim tagenden deutschen Juristen aus Praxis und Wissenschaft einmütig der Ansicht, daß für die Bezeichnung einer Norm als deutsches Recht nur der formelle Erlaß durch eine deutsche Stelle maßgebend sein könne
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_201&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(Bd. 1 der Schriftenreihe des Instituts zur Förderung öffentlicher Angelegenheiten in Frankfurt am Main und Vermerk über die Weinheimer Tagung von Ernst Wolff in DRZ 1950 S. 6). Vor allem aber ist das die Terminologie des Besatzungsstatuts. Es behandelt in Ziff. 4 gesetzliche Maßnahmen auf den vorbehaltenen Gebieten, in Ziff. 5 die Änderung deutschen Rechts im allgemeinen, und in Ziff. 7 trifft es besondere Bestimmungen für die Ablösung oder Fortgeltung von &quot;Rechtsvorschriften, die von den Besatzungsbehörden... erlassen worden sind&quot;. Die Praxis beweist, daß Ziff. 7 lediglich auf das unmittelbar von den Besatzungsbehörden geschaffene Recht Anwendung findet, während die Ablösung auch der auf Ermächtigung oder Weisung beruhenden gesetzgeberischen Maßnahmen deutscher Stellen nach Ziff. 5 des Besatzungsstatuts erfolgt. Das Märzgesetz, das die bindend angeordneten Kürzungen der Versorgung beseitigt, ist dafür das nächstliegende Beispiel.
&lt;p&gt;Präsidialerlaß und Rundverfügung sind demnach, jedenfalls im Sinne des Besatzungsstatuts, deutsches Recht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit ist jedoch nicht gesagt, daß sie der&amp;nbsp; unbeschränkten &amp;nbsp;Disposition des deutschen Gesetzgebers und der&amp;nbsp; unbeschränkten &amp;nbsp;Überprüfung durch deutsche Gerichte unterliegen. Der Einleitungssatz des Besatzungsstatuts beginnt mit den Worten: &quot;In Ausübung der ...&amp;nbsp; beibehaltenen &amp;nbsp;obersten Gewalt&quot;; die gesamte deutsche Rechtsordnung bleibt also vom Besatzungsrecht überlagert; auch das Grundgesetz ist nicht &quot;besatzungsfest&quot;, sondern durch die im Besatzungsstatut verfaßte Besatzungshoheit begrenzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Was die Recht setzung &amp;nbsp;anlangt, so ist sie für die in Ziff. 2 des Besatzungsstatuts aufgezählten vorbehaltenen Gebiete an das in Ziff. 4 vorgeschriebene besondere Verfahren gebunden. Doch kann diese Bestimmung hier außer Betracht bleiben, und die Frage, ob die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht unter Ziff. 2 h der vorbehaltenen Gebiete hätte subsumiert werden können, bedarf keiner Erörterung. Denn die Aufhebung der Kürzungen durch das Märzgesetz unter Beobachtung des Verfahrens nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_202&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ziff. 5 (Änderung deutschen Rechts im allgemeinen), nicht 4 (Änderung auf den vorbehaltenen Gebieten) des Besatzungsstatuts beweist, daß die Besatzungsmacht und das Land übereinstimmend die Versorgungsregelung zu dieser Zeit nicht den vorbehaltenen Gebieten zugerechnet haben.
&lt;p&gt;Von den vorbehaltenen Gebieten abgesehen, ist die Rechtsetzung dem deutschen Gesetzgeber grundsätzlich überlassen. Diese Regelung ist aber praktisch überlagert durch das Vetorecht der Besatzungsbehörden aus Ziff. 5 des Besatzungsstatuts. Nach der bei Erlaß des Märzgesetzes maßgebenden Fassung dieser Bestimmung konnten die Besatzungsbehörden jedes vom Bundesgesetzgeber oder von einem Landesgesetzgeber erlassene Gesetz binnen 21 Tagen beanstanden, wenn es nach ihrer Auffassung &quot;mit dem Grundgesetz, einer Länderverfassung, mit Rechtsvorschriften oder&amp;nbsp; sonstigen Anordnungen &amp;nbsp;der Besatzungsbehörden selbst oder mit Bestimmungen dieses Statuts unvereinbar ... &quot; war. Daß mit den &quot;sonstigen Anordnungen&quot; nicht nur publizierte Anordnungen gemeint waren, erhellt schon aus der Gegenüberstellung von Anordnungen und Rechtsvorschriften; und es wird dadurch bestätigt, daß die Besatzungsmächte nach Ziff. 8 des Besatzungsstatuts &quot;ihre Entscheidungen entweder unmittelbar oder durch Weisungen an die zuständigen deutschen Behörden&quot; bewirken können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da Präsidialerlaß und Rundverfügung auf Anordnungen der Besatzungsbehörden beruhten, unterlagen sie auch nach dem Besatzungsstatut nicht der freien Disposition des deutschen Gesetzgebers. Solange aber weisungsgebundenes Recht durch Besatzungsrecht der unbeschränkten Disposition des deutschen Gesetzgebers entzogen blieb, konnte es auch durch das Grundgesetz nicht unwirksam werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist allerdings teilweise die entgegengesetzte Ansicht vertreten worden - auf die sich der Kläger beruft -, daß nämlich solches Recht nur fortgelte, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht (vgl. z.B. Holtkotten im Bonner Kommentar zu Art. 123 GG, Anm. II 3,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_203&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 5). Die Ansicht beruht auf der Annahme, die Besatzungsmächte hätten in Bezug auf das von deutschen Organen gesetzte Recht durch die Genehmigung des Grundgesetzes ganz allgemein dessen alleinige Maßgeblichkeit anerkannt. Diese Annahme aber ist für weisungsgebundenes Recht irrig, da - wie oben dargelegt - die Entscheidung über Rechtsänderungen, die mit Anordnungen der Besatzungsmächte unvereinbar sind, ohne Rücksicht auf den Gegenstand der Anordnung den Besatzungsmächten vorbehalten ist (vgl. dazu auch Gesetz Nr.71 der Alliierten Hohen Kommission, ABlAHK S. 1399 und die Ausführungen unten zu c). Zutreffend ist hiernach die Auffassung, daß deutsche Rechtsvorschriften, die im Vollzuge einer internen Anordnung der Militärregierung ergangen sind, auch falls sie dem Grundgesetz widersprechen, zunächst rechtswirksam fortbestehen, bis die Anordnung aufgehoben wird, daß sie aber von dem zuständigen deutschen Gesetzgeber gemäß Ziff. 5 des Besatzungsstatuts geändert werden können (so z. B. Maunz, Deutsches Staatsrecht, 1951, S. 63).
&lt;p&gt;Waren hiernach Präsidialerlaß und Rundverfügung auch nach Inkrafttreten des Besatzungsstatuts, das den Einfluß des Besatzungsrechts einschränkte, nicht am Grundgesetz meßbar, so folgt daraus ohne weiteres, daß ihre Wirksamkeit auch vorher unabhängig von übergeordnetem deutschen Recht gewesen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Was die&amp;nbsp; Rechtsprechung &amp;nbsp;anlangt, so ist sie zwar nicht weisungsgebunden; doch zeigt sich hier die Überlagerung des deutschen Rechts durch Besatzungsrecht in Zuständigkeitsbeschränkungen der deutschen Gerichte und in dem Evokationsrecht der Besatzungsmächte - gegenwärtig grundlegend geregelt in Gesetz Nr. 13 vom 25. November 1949 über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten, ABlAHK S. 54, in Verbindung mit Ziff. 2 e des Besatzungsstatuts. Hier ist allein Art. 3 des Gesetzes Nr. 13 in Betracht zu ziehen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;1. Kein deutsches Gericht darf eine Entscheidung fällen, welche die Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Gesetzes, einer Verordnung, Richtlinie, Entscheidung oder Anordnung verneint,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_204&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die durch die Besatzungsbehörden oder eine von ihnen abgelöste Behörde veröffentlicht worden ist. 2. Wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden oder der Besatzungsstreitkräfte ... zu entscheiden ist, haben die damit befaßten deutschen Behörden das Verfahren sogleich auszusetzen und die Frage an die Besatzungsbehörden zu überweisen ... &quot;
&lt;p&gt;Ob die Weisung der Militärregierung zum Erlaß von Präsidialerlaß und Rundverfügung unter Absatz 1 oder Absatz 2 fällt, ist durch Auslegung zu ermitteln, die den Gerichten nach allgemeiner und zutreffender Anschauung auch gegenüber Besatzungsvorschriften nicht verwehrt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der deutschen Rechtsliteratur besteht im wesentlichen darüber Einhelligkeit, daß durch Abs. 1 den deutschen Gerichten nur verwehrt ist, eine von den Besatzungsmächten selbst in den dafür bestimmten amtlichen Blättern veröffentlichte Vorschrift als ungültig zu behandeln (vgl. v. Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 38 S. 34). Daß diese Auslegung auch der Ansicht der Besatzungsmächte entspricht, ergibt sich aus dem Bescheid des französischen Hohen Kommissars vom 3. Mai 1950, abgedruckt in AöR 76, 218 ff. (Der Bescheid befaßt sich mit einer Weisung der Militärregierung des Landes Baden an den Badischen Staatspräsidenten zum Erlaß einer Verordnung; und diese Weisung wird in dem Bescheid unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den&amp;nbsp; zweiten &amp;nbsp;Absatz des Art. 3 des Gesetzes Nr. 13 als verbindliche Rechtsgrundlage der badischen Verordnung bezeichnet.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Weisung der Militärregierung zum Erlaß von Präsidialerlaß und Rundverfügung nicht in der für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 erforderlichen Form veröffentlicht ist, kann sie nur unter Art. 3 Abs. 2 fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er bleibt auch maßgebend, obwohl die Materie der Weisung - das Versorgungsrecht -, wie oben dargelegt, jetzt nicht mehr zu den vorbehaltenen Gebieten gehört. Auf deutscher Seite bestand anfänglich die Neigung, Art. 3 Abs. 2 dahin auszulegen, daß interne Weisungen der früheren Militärregierungen an deut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_205&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sche Instanzen nur dann von dieser Bestimmung erfaßt wurden, wenn die geregelte Materie im Besatzungsstatut vorbehalten ist (vgl. z. B. Grewe, AöR 76, 225, mit weiteren Hinweisen). Doch sind die Besatzungsmächte einer solchen Deutung in Gesetz Nr. 71 (ABlAHK S. 1399) mit authentischer Interpretation entgegengetreten:
&lt;p&gt;&quot; ... Der in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 (abgeänderte Fassung) gebrauchte Ausdruck &quot;eine Anordnung der Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte oder einer von ihnen abgelösten Behörde&quot; bedeutet jede derartige Anordnung, ohne Rücksicht darauf, ob der Gegenstand derselben zu den vorbehaltenen Gebieten gehört.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung wird angeführt, &quot;daß eine derartige Entscheidung selbst zu den vorbehaltenen Gebieten gehört&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Wortlaut nach entzieht Art. 3 Abs. 2 allerdings nur die Anordnungen der Militärregierung, nicht die darauf gegründeten Maßnahmen deutscher Instanzen der richterlichen Prüfungszuständigkeit, und es ist geboten, zwischen der besatzungsrechtlichen Weisung und ihrer Ausführung durch deutsche Instanzen zu unterscheiden; denn die Weisung ist schlechthin exemt, die Ausführung hingegen ist als deutsche Maßnahme nicht allgemein der Nachprüfung durch deutsche Gerichte entzogen, sondern nur soweit sie sich mit der Weisung deckt oder soweit die deutsche Stelle im besonderen Falle von der Besatzungsmacht ausdrücklich oder sinngemäß ermächtigt ist, höhere deutsche Normen außer acht zu lassen. In diesem Umfang aber folgt eines zwingend aus dem anderen: denn die Exemtion einer Weisung oder Ermächtigung hätte keinen Sinn, wenn ihre Ausführung nicht daran teil hätte. Die Begrenzung der Prüfungszuständigkeit gegenüber formell deutschen Anordnungen, die auf Grund von Weisungen oder besonderen Ermächtigungen ergangen sind, ergibt sich aus den gleichen Erwägungen, die dazu führen, die auf Organisationsvorschriften einer Besatzungsmacht beruhende Rechtsetzungskompetenz deutscher Stellen ohne richterliche Nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_206&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
prüfung als gegeben hinzunehmen: beides hat seine Grundlage nicht im deutschen, sondern im Besatzungsrecht.
&lt;p&gt;Demgemäß haben die Gerichte jedenfalls in den bezeichneten Grenzen (deutsche Gesetzgebungszuständigkeit auf Grund von Besatzungsvorschriften sowie inhaltlich weisungsgebundenes und auf besonderer Ermächtigung beruhendes Recht) ihre Prüfungszuständigkeit auch gegenüber Maßnahmen eigenstaatlicher Instanzen im Ergebnis einheitlich verneint, wenn auch teilweise mit verschiedener Begründung und in noch weiterem Umfang als hier angenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum Beispiel: Bay. VerfGH, Entsch. vom 12. April 1948, VGHE NF 1 II, 34, Entsch. vom 9. Juni 1949, VGHE NF 2 II, 33, und Entsch. vom 13. Februar 1952, DÖV 1952, 373; Bad. StGH, Entsch. vom 27. November 1948, SJZ 1949, 215, Entsch. vom 31. August 1949, VerwRspr 2, 129, und mehrere im AöR 75, 477 ff. abgedruckte Entscheidungen; Hess. StGH, Beschl. vom 24. Juni 1949, SJZ 1949, 715;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ebenso in entsprechender Lage: Höchstes Gericht von Norwegen, Urt. vom 10. Februar 1941, ZAuslÖffR 1942, 599, und Hoher Rat der Niederlande, Urt. vom 12. Januar 1942, ebenda S.592.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die vom Kläger zur Rechtfertigung seiner abweichenden Ansicht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1952 - GSZ 1/52 -, BGHZ 6, 208 ff., besagt nichts anderes. Dort wird zwar eine auf Grund einer Ermächtigung der Besatzungsmacht erlassene deutsche Norm an übergeordnetem deutschem Recht gemessen; doch wird das ausdrücklich damit begründet, daß die Ermächtigung von der Bindung an übergeordnetes deutsches Recht nicht habe freistellen wollen, die Ermächtigung also überschritten sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu Unrecht ist an dieser Selbstbeschränkung der Gerichte gelegentlich Kritik geübt worden (vgl. insbesondere Schneider zu den Urteilen des Badischen Staatsgerichtshofs in AöR 75, 494 ff. und Dehler in SJZ 1949, 212 zum Urteil des Bayerischen Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_207&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassungsgerichtshofs vom 12.April 1948, abgedruckt in VGHE NF 1 II, 34).
&lt;p&gt;Die Kritik wird vor allem damit begründet, daß die Gerichte zwar Besatzungsanordnungen nicht nachzuprüfen hätten, daß ihnen aber freistehe zu entscheiden, ob eine Vorschrift überhaupt als Besatzungsanordnung anzusehen sei. Dabei wird jedoch übersehen, daß die Charakterisierung als deutsche oder als Besatzungsanordnung für die Grenzen der richterlichen Prüfungszuständigkeit nicht schlechthin maßgebend ist, weil die deutsche Maßnahme in dem oben erörterten Umfang an der Justizfreiheit der Weisung teil hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso geht die Kritik fehl, wenn sie die Justizfreiheit von Maßnahmen deutscher Instanzen davon abhängig machen will, ob auf die besatzungsrechtliche Grundlage Bezug genommen ist oder nicht, weil &quot;ein Befehl der Militärregierung erst dann Allgemeinverbindlichkeit erlangt, wenn er veröffentlicht oder doch allen denen zur Kenntnis gebracht worden ist, von denen Gehorsam erwartet wird&quot; (so Schneider a.a.O.). Dieses Argument beruht darauf, daß zwischen der deutschen Maßnahme und ihrer besatzungsrechtlichen Grundlage nicht scharf genug unterschieden wird. Die deutsche Maßnahme wird gewiß erst mit ihrer Veröffentlichung wirksam. Die Wirksamkeit der besatzungsrechtlichen Anordnung aber ist davon unabhängig, wie Gesetz Nr. 13 Art. 3 Abs. 2, Gesetz Nr. 71 sowie Ziff. 8 des Besatzungsstatuts klarstellen. Ist jedoch die Prüfungszuständigkeit auch gegenüber nicht publizierten Anordnungen der Besatzungsmacht versagt, so kann die Publikation für die Prüfungszuständigkeit nicht rechtserheblich sein. An deutschen Anschauungen über die Publizität der Rechtsgrundlagen einer Anordnung können diese besatzungsrechtlichen Vorschriften nicht gemessen werden. (Ähnlicher Gedankengang: Oberster Gerichtshof für die Britische Zone im Urteil vom 1. Juli 1948, OGHZ 1, 87, und Badischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 27. November 1948, SJZ 1949, 215.) Es hieße außerdem an der Wirklichkeit vorbeigehen, wollte man der Bezugnahme auf die Besatzungsanordnung eine entscheidende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_208&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bedeutung beimessen. Auch in dieser Beziehung kann die Besatzungsmacht von der deutschen Rechtsübung abweichende Vorschriften treffen. Es ist gerichtsbekannt, daß es vielfach von der persönlichen Ansicht des zuständigen Offiziers, d. h. vom Zufall abhing, ob eine solche Bezugnahme erlaubt oder untersagt wurde. Präsidialerlaß und Rundverfügung sind ein typisches Beispiel dafür. Obwohl beide auf der gleichen zentralen Weisung der Militärregierung in Baden-Baden beruhen, ist diese Weisung dem Präsidialerlaß wörtlich vorangedruckt, während in der Rundverfügung jeder Hinweis auf die Besatzungsanweisung fehlt.
&lt;p&gt;Daß nur die in der Rechtsprechung geübte Beschränkung der Prüfungszuständigkeit den Tatsachen gerecht wird, erhellt z.B. aus dem bereits zitierten Bescheid des französischen Hohen Kommissars vom 3. Mai 1950: Obwohl er sich dem Wortlaut nach nur mit der Bindung aller deutschen Behörden an die Weisung der Militärregierung befaßt, läßt der Sinn des Bescheides keinen Zweifel daran, daß diese Bindung sich auch auf die der Weisung gemäß erlassene deutsche Verordnung erstreckt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die hier allein streitigen Kürzungen der Versorgungsbezüge in Präsidialerlaß und Rundverfügung genau der Weisung der französischen Besatzungsmacht entsprechen, folgt aus dem Gesagten, daß beide Anordnungen, soweit sie die Versorgungsbezüge kürzen, ebenso wie die Weisung selbst deutscher Prüfungszuständigkeit entzogen sind. Es kann also gar nicht zu der Prüfung kommen, ob sie, wie der Kläger annimmt, übergeordnetem deutschem Recht widersprechen oder ob, zumal angesichts der Notlage des Landes und großer Teile der Bevölkerung, auch unabhängig vom Besatzungsrecht gleiche Maßnahmen erlaubt gewesen wären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Der vom Kläger angeregten Aussetzung des Verfahrens und der Überweisung an die Besatzungsbehörde bedarf es nicht. Zwar ist eine solche Vorlage nach Gesetz Nr. 13 Art. 3 Abs. 2 nicht nur erforderlich, wenn die Anordnung der Besatzungsmacht unmittelbar Gegenstand der Entscheidung ist, sondern auch, wenn es sich, wie hier, um eine Vorfrage handelt, die nicht dahingestellt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_209&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bleiben kann. Auch ist die Vorlage nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht nur geboten, wenn das Gericht die Rechtsgültigkeit einer Anordnung der Besatzungsmacht verneinen, sondern auch, wenn es sie bejahen will. Doch ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, daß die Bestimmung der Sicherung besatzungsrechtlicher Maßnahmen dienen soll und daß es sich jedenfalls um eine echte Entscheidung über eine Zweifelsfrage handeln muß. Daher bedarf es nach Art. 3 Abs.2 der Vorlegung dann nicht, wenn das Gericht seiner Entscheidung eine Anordnung der Besatzungsmacht zugrunde legen will, über deren &quot;Bestehen, Inhalt, Rechtsgültigkeit oder Zweck&quot; es keine Zweifel hat. So aber liegt der Fall hier: Bestehen, Inhalt und Rechtsgültigkeit der Weisung ergeben sich eindeutig aus der dem Präsidialerlaß vorangeschickten Veröffentlichung. Das gleiche aber gilt, wie oben zu B II 3 dargelegt, für den Zweck und die Tragweite der Weisung. Die Zweifel des Klägers an dieser Tragweite werden durch den klaren Wortlaut und Sinn der Weisung widerlegt. Die Zurückweisung offenkundig unberechtigter Zweifel eines Beteiligten zu einer Inzidentfrage ist aber keine Entscheidung im Sinne von Gesetz Nr. 13 Art. 3 Abs. 2. Andernfalls würden zahlreiche Prozesse mit völlig abwegigen Erwägungen verzögert und die Besatzungsmächte mit überflüssigen Vorlagen überschüttet werden.
&lt;p&gt;Demnach sind Präsidialerlaß und Rundverfügung bis zum Inkrafttreten des Märzgesetzes für die Berechnung der Versorgungsbezuge maßgebend gewesen, wenn sie nicht durch die Neuregelung des Versorgungsrechts in der Landesverfügung von 1948 oder durch die ihr zugrunde liegende Ermächtigung zur Neuregelung aufgehoben worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. a) Das Bundesverfassungsgericht ist überzeugt, daß die Besatzungsmacht die Kürzungen ihrer Höhe nach auch für die Landesverfügung bindend vorgeschrieben hat; das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen R. und daraus, daß die Sätze in allen Ländern der französischen Besatzungszone weitgehend übereinstimmen:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_210&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Für Baden Landesverfügung vom 23. Juni 1947 (GVBl. S. 193), für Württemberg-Hohenzollern Gesetz vom 22. Januar 1948 (RegBl. S. 35), für Rheinland-Pfalz die hier streitige Landesverfügung vom 20. Januar 1948 (GVBl. S. 171).
&lt;p&gt;Inhaltlich ist die Landesverfügung deshalb in demselben Maße justizfrei wie Präsidialerlaß und Rundverfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Doch gilt nicht das gleiche für ihr Zustandekommen. Anders als bei der Entstehung von Präsidialerlaß und Rundverfügung war beim Erlaß der Landesverfügung die Gesetzgebung durch Art. 107 der Landesverfassung dem Landtage zugewiesen. Materielles Recht zu setzen, wie die Landesverfügung es enthält, war daher der Landesregierung nach deutschem Verfassungsrecht versagt. Dieses war jedoch damals in noch stärkerem Maße vom Besatzungsrecht überlagert als seit dem Erlaß des Besatzungsstatuts. Maßgebend war in der französischen Besatzungszone die Verordnung Nr. 95 vom 9. Juni 1947 (JO S. 783) in Verbindung mit der Verfügung Nr. 218 vom 10. Juni 1947 (JO S. 796).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Art. 3 der Verordnung Nr. 95 hatte sich der Commandant en Chef die Gesetzgebungsgewalt &quot;für diejenigen Gebiete der Wirtschaft vorbehalten, auf denen eine Anpassung der Länder aneinander geboten erschien&quot;: und in Art. 1 der Verfügung Nr. 218 wurden die &quot;Schulden des früheren Reiches&quot; zu den vorbehaltenen Gebieten gezählt. Ob hiernach die Regelung der Versorgungsbezüge seinerzeit zu den vorbehaltenen Gebieten gehörte, ist zweifelhaft. Dafür spricht, daß nicht nur die Versorgungsansprüche der Altpensionäre zu einem großen Teil Reichsschulden darstellten, sondern daß auch die Pensionsansprüche der Neupensionäre in erheblichem Maße auf die dem Reich geleistete Dienstzeit gestützt wurden. Dafür spricht ferner, daß die Verhandlungen über die Gestaltung der Versorgungsbezüge nicht unmittelbar von den einzelnen Ländern, sondern von dem aus Vertretern aller Länder zusammengesetzten Beratenden Finanzausschuß in Speyer geführt worden sind (vgl. den bereits oben II, 2 zitierten Brief des Präsidenten dieses Ausschusses vom 30. Januar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_211&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1947) und schließlich die tatsächlich erzielte, weitgehende &quot;Anpassung der Länder&quot;. Dagegen spricht, daß die Versorgungspflicht gegenüber den Neupensionären niemals im üblichen Wortsinne zu den &quot;Schulden des Reiches&quot; gehört hat und daß man das Versorgungsrecht allgemein nicht den &quot;Gebieten der Wirtschaft&quot; zuzurechnen pflegt.
&lt;p&gt;Zweifelhaft ist ferner, ob die französische Militärregierung auf Grund ihrer vorbehaltenen Gesetzgebungsgewalt die Landesregierung - außerhalb der Verfassung - zum Erlaß der Landesverfügung ausdrücklich ermächtigt hat oder ob aus Sinn und Zweck der erteilten Weisung jedenfalls eine Ermächtigung der Landesregierung folgt, ohne das Parlament Recht zu setzen. Dafür spricht, daß es sich um eine Minderung der früheren, auf klarer Besatzungsweisung beruhenden Regelung handelte, es also nahelag, die Änderung auf dem entsprechenden Wege anzuordnen. Dafür spricht weiter, daß in zwei von den drei Ländern der französischen Besatzungszone die Regelung tatsächlich durch Landesverfügung erfolgt ist, daß man möglicherweise eine Debatte im Parlament für unerwünscht hielt, und endlich, daß der Zeuge R. gesagt hat, die Weisung der Militärregierung sei dahin gegangen, ihre Einflußnahme im Text nicht erkennbar zu machen, die Versorgungsregelung vielmehr durch deutsche Anordnung zu treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Immerhin könnte diese Aussage auch dahin gedeutet werden, daß es der Militärregierung nur darum zu tun war, die Versorgung von einer deutschen Stelle regeln zu lassen, während die Weisung im Hinblick auf die Form der deutschen Maßnahme (Landesverfügung oder Gesetz) indifferent war. Für diese Deutung spricht, daß das Land Württemberg-Hohenzollern die Versorgung auf dem verfassungsmäßigen Wege der Gesetzgebung geregelt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Zweifelsfragen: die der Zurechnung des Versorgungsrechts zu den vorbehaltenen Gebieten und die des Sinnes und Zweckes der Ermächtigung hinsichtlich der Form der Rechtsetzung, könnten nur durch eine Vorlage bei der Besatzungsmacht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_212&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geklärt werden. Einer solchen Vorlage bedarf es jedoch nicht, da die Frage, ob die Versorgungsberechtigten bis zum Erlaß des Märzgesetzes mehr fordern konnten als die Landesverfügung zubilligt, von der Gültigkeit der Landesverfügung unabhängig ist: War sie gültig, so konnten die Pensionäre deshalb keine weitergehenden Ansprüche stellen; war sie ungültig, so blieb es bei der im Präsidialerlaß und in der Rundverfügung getroffenen Regelung, die den Pensionären noch ungünstiger war.
&lt;p&gt;b) Zu Unrecht nimmt das Oberlandesgericht an, daß Präsidialerlaß und Rundverfügung von 1946 auch bei Unwirksamkeit der Landesverfügung weggefallen wären. Die Landesverfügung enthält keine ausdrückliche Aufhebung der früheren Kürzungsanordnungen. Diese wären vielmehr bei Gültigkeit der Landesverfügung ohne weiteres gegenstandslos geworden, weil bei gleicher Materie stets das jüngere Recht dem älteren vorgeht. War die in der Landesverfügung getroffene Neuregelung jedoch unwirksam, so konnte sie auch die Aufhebung des älteren Rechts nicht bewirken. Beides kann nicht auseinandergerissen werden; denn der Fortfall des älteren Rechts ist nichts als die Folge der Neuregelung. Dies Ergebnis entspricht auch allein dem Sinn der Landesverfügung und der Absicht der Militärregierung. Ziel der Landesverfügung war, die Pensionsansprüche in für den Staat tragbaren Grenzen zu halten. Daraus folgt, daß ein völliger Wegfall der 1946 angeordneten Kürzungen von der Militärregierung keinesfalls bewilligt worden wäre. Es bedurfte also kaum noch der Erklärung des Zeugen, daß es ohne die Neuregelung in der Landesverfügung bei den 1946 bestimmten Versorgungssätzen geblieben wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Neupensionäre des Landes hatten hiernach bis zum Erlaß des Märzgesetzes in keinem Falle höhere Versorgungsansprüche als in der Landesverfügung zugebilligt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. Der Kläger hat schließlich ausgeführt, daß ihm bei Rechtswirksamkeit der Kürzungen jedenfalls gegen das Land ein Entschädigungsanspruch in Höhe der Kürzungen zugestanden habe, um den er erst durch das Märzgesetz gebracht worden sei. Daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_2_181_213&quot; id=&quot;BVerfGE_2_181_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_2_181_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 2, 181 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diese Ausführungen unrichtig sind, ergibt sich schon daraus, daß eine Entschädigung in Höhe der Kürzungen keinen anderen Zweck und keine andere Wirkung haben würde, als den Kürzungsanordnungen die Bedeutung zu nehmen, die sie nach dem Willen der Besatzungsmacht und der rechtsetzenden deutschen Instanzen haben sollten.
&lt;p&gt;9. Das Märzgesetz hat es hiernach, was die Wirksamkeit der Kürzungen für die zurückliegende Zeit anlangt, nur bei der bestehenden Rechtslage belassen. Damit entfällt die rechtliche Möglichkeit, daß diese Bestimmung wegen Verletzung von Grundrechten der Beamten verfassungswidrig sein könnte. Es war deshalb, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts und des Klägers bedurft hätte, festzustellen, daß die zu prüfende Bestimmung dem Grundgesetz nicht widerspricht.&lt;/p&gt;


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        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3680&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <title>BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81</title>
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&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, in denen über einen Anspruch auf Gegendarstellung in der Presse oder im Rundfunk abschließend entschieden wird, ist eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zulässig.&lt;br /&gt;
2. Es ist mit der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn eine Gegendarstellung im Rundfunk nur innerhalb von zwei Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3332&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 16 May 2016 16:02:02 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3051</link>
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                    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 26, 66; JZ 1969, 509; MDR 1969, 730; NJW 1969, 1423        &lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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                    1 BvL 7/68        &lt;/div&gt;
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                    03.06.1969        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;AG Herborn, 09.08.1968 - 2 Cs 289/67&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Regelung der Zulassung der Nebenklage in § 395 Abs. 1 und in § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3051&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 02 Jul 2013 10:46:56 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 727/65	</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1571</link>
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                    Hessisches Schulgebet         &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 24, 289; DÖV 1969, 649; DVBl 1969, 147; DVBl 1969, 852; NJW 1969, 267        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;Rechtswegerschöpfung bei Bundesverfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


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        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;


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                    BVerfGE 24, 289        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_289&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Eine gegen das Urteil eines Landesverfassungsgerichts von einem am Verfahren Nichtbeteiligten erhobene Verfassungsbeschwerde ist schon dann unzulässig, wenn eine spätere tatsächliche Verletzung seiner Grundrechte in zumutbarer Weise im Rechtsweg beseitigt werden kann.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 6. November 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 727/65 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der minderjährigen Christel R. ..., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Eheleute Dr. Karl R... und Christel R...., 2. der Eheleute Dr. Karl R... und Christel R..., wohnhaft in ..., gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 27. Oktober 1965 - P. St. 388 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_290&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die 1955 geborene Beschwerdeführerin, Tochter der Beschwerdeführer zu 2), besuchte bis 1966 eine Volksschule in Frankfurt am Main. In ihrer Klasse wurde zu Beginn des Unterrichts von der Lehrerin ein Gebet gesprochen. Dabei erhoben sich die Schüler und beteten mit. Denjenigen, die nicht am Gebet teilnehmen wollten, stand es frei, zu schweigen oder die Klasse erst nach dem Gebet zu betreten. Von der letzteren Möglichkeit machte jedoch niemand Gebrauch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 14. Januar 1963 beantragten die Eltern eines Mitschülers der Beschwerdeführerin beim Stadtschulamt in Frankfurt, das gemeinsame Gebet zu verbieten, da ihr Sohn, der weder getauft noch religiös erzogen sei, verfassungswidrig zur Teilnahme gezwungen werde, wenn er sich nicht einer Diskriminierung aussetzen wolle. Der Regierungspräsident in Wiesbaden lehnte den Antrag ab und wies den Widerspruch als unbegründet zurück, weil dem Mitschüler der Beschwerdeführerin die schweigende Anwesenheit oder das spätere Betreten der Klasse zuzumuten sei und keinen Zwang zur Teilnahme am gemeinsamen Gebet darstelle. Daraufhin rief der Mitschüler den Staatsgerichtshof des Landes Hessen an. Dieser hob durch Urteil vom 27. Oktober 1965, im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 29. November 1965 (S. 1394) veröffentlicht, die Bescheide des Regierungspräsidenten auf, weil sie die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 9 und Art. 48 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen - HV - verletzten. Der Mitschüler werde zur Teilnahme am Schulgebet dadurch gezwungen, daß ihm lediglich die Möglichkeit offenstehe, erst nach dem Gebet das Klassenzimmer zu betreten, wenn er der Teilnahme entgehen wolle; dies könne ihm aber wegen der damit verbundenen Diskriminierung nicht zugemutet werden. Mit dem Zwang zur Teilnahme an einer religiösen Handlung, der den Art. 48 Abs. 2 HV verletze, sei zwangsläufig eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 9 HV verbunden, weil das Verbot des Zwangs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_291&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Teilnahme an einer religiösen Übung sich aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit ergebe, zu der auch die sog. negative Bekenntnisfreiheit gehöre. Es könne auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß das Schulgebet ein notwendiger Bestandteil des Schulunterrichts und daher schon deshalb mit der Hessischen Verfassung vereinbar sei; denn die Gemeinschaftsschulen im Sinne der Hessischen Verfassung könnten nicht als christliche Gemeinschaftsschulen bezeichnet werden.
&lt;p&gt;Nach Zustellung des Urteils ließen die Eltern des am Ausgangsverfahren beteiligten Mitschülers ihren Widerspruch gegen das gemeinsame Schulgebet mit Rücksicht auf die noch verbleibende kurze Zeit bis zum Schuljahresende fallen. Ab Ostern 1966 besucht ihr Sohn eine höhere Schule. Auch die Beschwerdeführerin besucht seitdem eine höhere Schule. In ihrer Klasse wird ein Schulgebet nicht gesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit den Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 2 GG und des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 WRV, ferner einen Verstoß gegen Art. 100 Abs. 3 GG, weil der Hessische Staatsgerichtshof von der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 GG im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 ff.) abgewichen sei, die Sache aber nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden machen sie geltend: Sie seien durch das angefochtene Urteil unmittelbar betroffen, obwohl das Schulgebet in der Klasse der Beschwerdeführerin nach Erlaß des Urteils weiter gesprochen worden sei. Das Urteil begründe Rechtskraft für und gegen jedermann und binde die Gerichte und Verwaltungsbehörden. Deshalb hätten sie jederzeit damit rechnen müssen, daß andere Erziehungsberechtigte sich darauf beriefen und die Unterlassung des Gebets beantragten. Etwaige daraufhin ergehende Maßnahmen der Schulbehörden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_292&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seien nur als Vollzugsakte des jetzt angefochtenen Urteils zu betrachten.
&lt;p&gt;Daß die Beschwerdeführerin seit 1966 eine andere Schule besuche, an der nicht gemeinsam gebetet werde, sei unerheblich. Die in der ständigen Rechtsunsicherheit liegende Grundrechtsverletzung könne nicht durch Zeitablauf &quot;geheilt&quot; werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Sache selbst weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß der Staatsgerichtshof die negative Bekenntnisfreiheit des gegen das Schulgebet eingestellten Schülers zu hoch bewerte und diese in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu individualistisch beurteilt habe. Der bestehende Konflikt könne nicht durch Anerkennung eines absoluten Übergewichts des Rechts eines Einzelnen, sondern nur im Geiste der Nächstenliebe und Toleranz gelöst werden. Dem würde es entsprechen, wenn die wenigen nicht am Gebet teilnehmenden Schüler der großen Mehrheit das in Hessen übliche gemeinsame Beten in der Schule nicht verwehrten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Hessische Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, für den Fall der Zulässigkeit jedoch für begründet. Gegen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs sei eine Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Zuständigkeitsbereiche des Bundesverfassungsgerichts und der Landesverfassungsgerichte könnten sich nicht überschneiden, da der Prüfungsmaßstab dort das Grundgesetz und hier die Landesverfassung sei und die angefochtene Entscheidung daher kein Bundesrecht verletzen könne. Das Bundesverfassungsgericht könne deshalb nicht das Urteil des Staatsgerichtshofs, sondern gegebenenfalls nur die vorangegangenen Bescheide des Regierungspräsidenten nachprüfen. Das Grundgesetz enthalte auch keine Vorschrift, die das Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle der Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten ermächtige. Zur Begründetheit verweist die Landesregierung auf ihre Stellungnahmen im Ausgangsverfahren, in denen sie die Vereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung bejaht hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_293&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der Landesanwalt bei dem Hessischen Staatsgerichtshof hält in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Hessischen Landesregierung die Verfassungsbeschwerden für unzulässig. Er ist ferner der Auffassung, daß die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar und gegenwärtig beschwert seien, weil das Schulgebet für die Beschwerdeführerin während ihrer Volksschulzeit nicht beeinträchtigt worden sei und sie jetzt eine Schule besuche, an der das Gebet nicht üblich sei. Der Landesanwalt sieht die Verfassungsbeschwerden als unbegründet an, weil der Staatsgerichtshof mit Recht eine Verletzung der negativen Bekenntnisfreiheit (Art. 9 HV) und des Grundrechts auf Freiheit zur Teilnahme an religiösen Übungen (Art. 48 Abs. 2 HV) festgestellt habe.
&lt;p&gt;3. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens hat zur Frage der Zulässigkeit und der Begründetheit der Verfassungsbeschwerden im wesentlichen auf die Stellungnahme des Landesanwalts und die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für zulässig und begründet. Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte sei grundsätzlich statthaft. Die Beschwerdeführer seien auch gegenwärtig und unmittelbar durch die angefochtene Entscheidung betroffen. Das Urteil lege für die Schulklasse, der die Beschwerdeführerin angehöre, mit Rechtskraft für und gegen alle die Voraussetzungen fest, unter denen ein Schulgebet mit der Hessischen Verfassung vereinbar sei, und schränke damit die Rechte derjenigen Schüler ein, die weiterhin auf ein gemeinsames Schulgebet Wert legten. Die unmittelbare Betroffenheit werde auch nicht dadurch ausgeräumt, daß in der Klasse der Beschwerdeführerin das Schulgebet weiter gesprochen worden sei. Die in dem Urteil liegende Beschwer wirke gegenwärtig und unmittelbar dadurch fort, daß der Widerspruch eines Schülers in Zukunft sofort und automatisch zu beachten sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In mehrfacher Hinsicht verletze das Urteil Normen des Grundgesetzes. Die negative Bekenntnisfreiheit als Ausprägung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_294&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit schütze nicht vor jeglicher Handlungsweise, durch die auf eine bestimmte Überzeugung geschlossen werden könne; sichergestellt sei nur, daß jeder seine Überzeugung verschweigen könne - was z.B. durch Nichtteilnahme am Schulgebet geschehe - und daß daraus keine Nachteile für ihn entstünden. Die unbedingte Geltung des Grundrechts beziehe sich nur auf den Schutz der Persönlichkeitssphäre gegenüber dem Staat. Konflikte bei der Ausübung von Grundrechten mehrerer Bürger machten die Anerkennung zumutbarer Schranken erforderlich und seien nur im Geiste der Toleranz zu lösen. Das erfordere die Duldung des Gebets; das Recht zum Schweigen werde dadurch allenfalls zumutbar eingeschränkt, und zwar nicht in stärkerem Maße als etwa beim Fernbleiben vom Religionsunterricht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.-I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig erhoben. Für die am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Beschwerdeführer haben Verkündung und Zustellung des angefochtenen Urteils für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist keine Bedeutung, weil sie bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen waren, ihnen die Entscheidung auch nicht zugestellt wurde und sie daher keine Gelegenheit hatten, sich über eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte schlüssig zu werden (BVerfGE 9, 109 [117]). Für sie begann die Frist deshalb erst mit der Veröffentlichung des Urteils im Hessischen Staatsanzeiger als dem Zeitpunkt, von dem an sie in zuverlässiger Weise von der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung Kenntnis nehmen konnten (BVerfGE 4, 309 [313]; 21, 132 [136]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch unzulässig, weil die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde besteht nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch den von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_295&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihm angefochtenen Akt der öffentlichen Gewalt unmittelbar rechtlich - nicht nur faktisch - betroffen und damit beschwert ist (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 4, 96 [101]; 15, 256 [262 f.]).
&lt;p&gt;2. Tenor und Begründung des angefochtenen Urteils beschränken sich auf die Entscheidung über die rechtliche Stellung des Mitschülers und seiner Eltern. Das Urteil hebt nur die ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidenten zu deren Anträgen auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausreichende Beschwer kann allerdings auch für am Ausgangsverfahren Nichtbeteiligte vorliegen. Das gilt außer für solche Fälle, in denen die Grundrechtsverletzung gerade im Inhalt oder in der Art der Formulierung der angefochtenen Entscheidung liegt (BVerfGE 15, 283 [286]), dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung eine Rechtsposition eines am Verfahren Nichtbeteiligten unmittelbar verändert wird (BVerfGE 4, 96 [101]; 15, 256 [262 f.]). Dabei genügt es, wenn die Entscheidung selbst nur eine Gefährdung herbeigeführt hat, während die Veränderung erst durch ihren Vollzug (wie in BVerfGE 15, 256 ff.) eintritt. Für den Fall einer bloßen Gefährdung ist maßgebend, ob eine künftige Rechtsverletzung nicht auf andere Weise als durch die bereits jetzt erhobene Verfassungsbeschwerde zu beseitigen wäre; andernfalls wäre die in der Gefährdung liegende Benachteiligung nicht schwerwiegend genug, um sie als gegenwärtige, rechtliche Beschwer anzuerkennen. Das Urteil des Staatsgerichtshofs hat für die Beschwerdeführer nur eine Gefährdung des von ihnen in Anspruch genommenen Rechts auf ein Schulgebet geschaffen, die aber für die Annahme einer Beschwer nicht bedeutsam genug ist, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, eine spätere tatsächliche Verletzung im Rechtsweg beseitigen zu lassen. Dies folgt aus der dem Urteil des Staatsgerichtshofs zukommenden Rechtswirkung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Wirkung einer im Verfahren wegen Verletzung von Grundrechten ergehenden Entscheidung ist in § 49 des Hessischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof - HessStGHG - vom 12. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S.3) folgendermaßen geregelt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_296&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(1) Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs wirkt Rechtskraft für und gegen jedermann und bindet die Gerichte und Verwaltungsbehörden. (2) Der Staatsgerichtshof kann das von einem Gericht des Landes Hessen erlassene rechtskräftige Urteil für kraftlos erklären und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz des Gerichts, dessen Urteil für kraftlos erklärt wird, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
&lt;p&gt;Danach haben die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs auf eine Grundrechtsklage im allgemeinen keine Gesetzeskraft. Nur dann, wenn der Staatsgerichtshof auf eine Grundrechtsklage ein Gesetz für nichtig erklärt, hat diese Entscheidung Gesetzeskraft, wie sich aus der Regelung der Art. 131 bis 133 HV und § 43 Abs. 1 HessStGHG ergibt (ebenso Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1963, Erl. zu Art. 131-133, S. 44, Nr. 20). Auf die einzelnen Wirkungen der Gesetzeskraft kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil das angefochtene Urteil weder selbst Normcharakter hat noch in seiner Wirkung einer Norm gleichsteht. Das auf die Grundrechtsklage ergangene Urteil des Staatsgerichtshofs bleibt eine Gerichtsentscheidung, die nicht nur zwischen den Verfahrensbeteiligten, sondern inter omnes wirkt und Gerichte wie Verwaltungsbehörden bindet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Inhalt der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs, nach dem sich die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen, war formell die Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten und materiell die Unvereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung. Nur darüber hat der Staatsgerichtshof entschieden, indem er die Unvereinbarkeit der Bescheide mit der Hessischen Verfassung feststellte und die Bescheide aufhob. Er hat damit nicht zugleich konkret angeordnet, daß unmittelbar auf Grund des Urteils das Schulgebet in der damaligen Klasse der Beschwerdeführerin zu unterbleiben habe, sondern hat diese Entscheidung der Schulbehörde überlassen. Das geht aus der Fassung des Tenors des Urteils hervor. Obwohl der Staatsgerichtshofs nach der Regelung des § 49 Abs. 2 HessStGHG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_297&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
selbst in der Sache - also über den an den Regierungspräsidenten gerichteten Antrag - hätte entscheiden können, hat er eine solche Entscheidung unterlassen und die Bescheide des Regierungspräsidenten nur aufgehoben. Inhalt seiner Entscheidung ist daher über die formelle Aufhebung der Bescheide hinaus nur die rechtliche Feststellung, daß das Schulgebet mit der Hessischen Verfassung unvereinbar sei, wenn ein Mitschüler widerspreche. Dagegen hat der Staatsgerichtshof nicht darüber entschieden, ob die von ihm dargelegte Auslegung der Hessischen Verfassung auch mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Wenn also die Beschwerdeführer gegenüber einem etwaigen späteren Verbot des Schulgebets durch die Schulbehörde geltend machen wollten, daß dadurch ihre im Grundgesetz verbürgten Grundrechte verletzt würden, stünde dem die Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs nicht entgegen.
&lt;p&gt;b) Dasselbe gilt hinsichtlich der Bindung der Gerichte und Verwaltungsbehörden. Ob sich diese Bindung auf den Tenor der Entscheidung beschränkt oder auch die ihn tragenden Entscheidungsgründe umfaßt, ist im Hessischen Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat für die vergleichbare Bestimmung in § 31 Abs. 1 BVerfGG entschieden, daß Gerichte, Verwaltungsbehörden usw. auch an die Entscheidungsgründe gebunden seien (BVerfGE 19, 377 [392]; 20, 56 [87]). Auch in diesem Falle kann sich die Bindung aber nur auf den Streitgegenstand beziehen, über den das Urteil entschieden hat. Der Staatsgerichtshof hat über die Verletzung von Bundesgrundrechten nicht entschieden. Er hat die Gerichte und Behörden des Landes Hessen nur hinsichtlich der Vereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung, jedoch nicht mit dem Grundgesetz, gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Stehen demnach weder Rechtskraft noch Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung einer späteren Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen entgegen, so können die Beschwerdeführer - falls gegen ihren Willen ein gemeinsames Schulgebet in einer von der Beschwerdeführerin besuchten Klasse von der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_298&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schulbehörde nicht gestattet oder entgegen bisheriger Übung untersagt würde - den Rechtsweg erneut beschreiten. Die Bindungswirkung des jetzt angefochtenen Urteils des Staatsgerichtshofs würde hinsichtlich der Unvereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung fortbestehen. Die Schulbehörde müßte sich aber darüber schlüssig werden, ob die von den Beschwerdeführern aus dem Grundgesetz hergeleiteten Bedenken zutreffen. Hält sie diese für begründet, dann wird sie dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechen und diese werden nicht beschwert. Hält sie die Bedenken für unbegründet, dann könnten die Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht oder gegebenenfalls unmittelbar gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Verfassungsbeschwerde erheben. Würde der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so würde das Urteil des Staatsgerichtshofs hinsichtlich seiner Bindungswirkung gegenstandslos werden.
&lt;p&gt;5. Für die Berechtigung der hier getroffenen Entscheidung spricht u.a. auch die Schwierigkeit, den Kreis der zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs Berechtigten (und gegebenenfalls Verpflichteten) hinreichend bestimmt und sachgerecht abzugrenzen. Da der Hessische Staatsgerichtshof nicht konkret über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, sondern nur über die Rechtsfrage entschieden hat, werden die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht stärker betroffen als Schüler anderer hessischer Volksschulen bzw. deren Eltern. Diese wiederum werden nicht wesentlich anders berührt als Kinder, die noch keine Schule besuchen oder erst später geboren werden oder aus anderen Ländern nach Hessen ziehen. Würde man die fortdauernde Bindungswirkung des angefochtenen Urteils zum Anlaß nehmen, später eingelegte Rechtsmittel gegen Untersagungen des Schulgebets für unzulässig zu halten, so hätte eine große Anzahl Betroffener keine Rechtsschutzmöglichkeit. Darin läge eine unzumutbare Verkürzung des Grundrechtsschutzes. Die Bindungswirkung könnte auch nicht zugunsten der erst später Geborenen oder nach Hessen Zugezogenen eingeschränkt werden, weil sie sich nur an die Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_299&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richte und Verwaltungsbehörden richtet und nicht abhängig von der Person des jeweils Rechtsuchenden sein kann.
&lt;p&gt;Die derzeit mögliche, von den Beschwerdeführern gerügte Gefährdung ihrer Grundrechte rechtfertigt es unter diesen Umständen nicht, eine unmittelbare Beschwer durch die angefochtene Entscheidung anzunehmen. Das gilt um so mehr, als die Gefährdung wesentlich geringer geworden ist, nachdem die Eltern des Mitschülers ihren Widerspruch gegen das Schulgebet haben fallen lassen und die Beschwerdeführerin eine höhere Schule besucht, an der ein gemeinsames Schulgebet nicht üblich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Einer Auseinandersetzung mit den von den Verfahrensbeteiligten weiter vorgetragenen Gründen bedarf es bei dieser Sachlage nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v.Brünneck Brox Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1571&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 27 Dec 2012 01:13:17 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63; 1 BvL 31/66; 1 BvL 5/67</title>
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                    BVerfGE 24, 119; DNotZ 1969, 112; DÖV 1968, 765; MDR 1969, 27; NJW 1968, 2233        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;OLG Stuttgart, 08.11.1963 - 8 W 160/73&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LG Passau, 03.11.1966 - 2 T 43/64&lt;/li&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_119&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die in BVerfGE 11, 330 (334 ff.) über die Zulässigkeit von Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze gelten nicht, wenn ein zur Entscheidung über eine Revision oder weitere Beschwerde berufenes Gericht bei Gültigkeit der zur Prüfung ge&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_120&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;stellten Norm die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung an eine Vorinstanz zurückverweisen würde.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. &quot;Trennung von der Familie&quot; im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG bedeutet die tatsächliche Trennung bei grundsätzlichem Fortbestand der Eltern-Kind-Beziehung und der darauf beruhenden Rechte und Pflichten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern gegenüber dem Staat den Vorrang als Erziehungsträger. Dieses Elternrecht enthält als wesensbestimmenden Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder; Eltern, die sich dieser Verantwortung entziehen, können sich gegenüber staatlichen Eingriffen zum Wohle des Kindes nicht auf das Elternrecht berufen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) beruht in erster Linie auf dem Schutzbedürfnis des Kindes, dem als Grundrechtsträger eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zukommt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5a. Die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Adoption in Fällen schwerwiegenden und dauernden Versagens der Eltern (§ 1747 Abs. 3 BGB) verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG und steht auch in Einklang mit der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5b. Die Anwendung des § 1747 Abs. 3 BGB ist auch bei Inkognito-Adoptionen verfassungsrechtlich zulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 29. Juli 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1747 Absatz 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse a) des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 1963 (8 W 160/63) b) des Landgerichts Passau vom 3. November 1966 (2 T 43/65) c) des Amtsgerichts Gronau/Westf. vom 31. März 1967 (VII - M - 366) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 1747 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familien&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_121&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_121&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_121&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (121):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;rechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Annahme an Kindes Statt (Adoption) erfordert einen Vertrag zwischen dem Angenommenen und dem oder den Annehmenden sowie die Bestätigung dieses Vertrages durch das zuständige Amtsgericht (§§ 1741, 1754 BGB). Der Vertrag wird für ein unter 14 Jahre altes Kind von seinem gesetzlichen Vertreter, für ein über 14 Jahre altes Kind von diesem selbst mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abgeschlossen; in beiden Fällen ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (§ 1751 BGB). Nach § 1747 Abs. 1 BGB kann ein ehelich geborenes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur mit Einwilligung seiner Eltern, ein außerehelich geborenes Kind bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung seiner Mutter an Kindes Statt angenommen werden. Die Einwilligungserklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; sie darf nicht durch einen Vertreter erteilt werden und verlangt auch bei beschränkt Geschäftsfähigen nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; sie ist unwiderruflich (§ 1748 BGB). Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Einwilligungsberechtigte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1746 Abs. 2 BGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) hat § 1747 durch den folgenden Absatz 3 ergänzt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1747&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hat, und wenn er die Einwilligung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_122&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_122&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_122&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (122):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
böswillig verweigert und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Einfügung dieser Norm in das Bürgerliche Gesetzbuch steht in Zusammenhang mit der allgemeinen Entwicklung der Adoption, deren Bedeutung und Funktion sich in den letzten Jahrzehnten entscheidend gewandelt hat (vgl. Dölle, Familienrecht, 1965, Bd. II, S. 563 ff.; Glässing, Voraussetzungen der Adoption, 1957, S. 28 ff., jeweils mit weiteren Nachw.). Die Statistik verzeichnet etwa seit den zwanziger Jahren eine erhebliche Zunahme der Adoptionen, die zum Teil durch die beiden Kriege bedingt ist: 1965 wurden im Bundesgebiet unter Mitwirkung der Jugendämter 7748 Adoptionen abgeschlossen (vgl. Stat. Jahrbuch f. d. Bundesrepublik Deutschland, 1967, S. 413); für die Zeit von 1920-1933 wird die Anzahl der Adoptionen im ganzen Deutschen Reich dagegen nur auf jährlich 4 000 geschätzt (vgl. Glässing, a.a.O., S. 25). Während früher bei der Adoption das Interesse kinderloser Personen an der Weitergabe des Familiennamens und Familienerbes im Vordergrund stand und häufig Erwachsene adoptiert wurden, dient die Adoption heute vor allem dem Zweck, verwaiste Kinder und Kinder, deren Eltern zur Erziehung nicht in der Lage sind, der dauernden Obhut einer zur Pflege und Erziehung fähigen Familie anzuvertrauen und zugleich den Wunsch von Männern und Frauen ohne natürliche Nachkommenschaft zu erfüllen, ein Kind als ihr eigenes aufzuziehen. Die Adoption erfüllt damit eine bedeutsame soziale Funktion: Die Adoptivkinder erhalten durch die Aufnahme in die neue Familie in aller Regel weit günstigere Lebensverhältnisse und werden damit häufig vor einer Gefährdung in ihrem früheren Milieu bewahrt; als Nebenwirkung ist auch auf die finanzielle und sonstige Entlastung der Träger der öffentlichen Fürsorge hinzuweisen. Die Adoption kommt namentlich den unehelichen Kindern zugute. Für diese ist sie, abgesehen von der Legitimation durch nachfolgende Ehe, ein besonders geeignetes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_123&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_123&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_123&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (123):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mittel zu einer der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG entsprechenden Eingliederung in eine vollständige Familie (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]).
&lt;p&gt;Die zunehmende Würdigung der Adoption als einer Schutz- und Fürsorgemaßnahme für Kinder, die nicht bei den natürlichen Eltern aufwachsen können, hat zu zahlreichen Rechtsänderungen gegenüber der ursprünglichen Regelung geführt, die insgesamt durch die Betonung des Kindeswohls gekennzeichnet sind (vgl. z. B. die Erleichterungen der Adoptionsvoraussetzungen hinsichtlich Lebensalter und Kinderlosigkeit, den Schutz vor Mißbräuchen, die Einschränkung der Erwachsenenadoption). Im Zusammenhang damit steht eine Zurückdrängung des bürgerlichrechtlichen, rechtsgeschäftlichen Elements zugunsten einer Verstärkung des öffentlich-rechtlichen Elements, wie sie in der staatlichen Regelung der Adoptionsvermittlung (vgl. Gesetz über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt vom 29. März 1951 - BGBl. I S. 214), in der stärkeren Einschaltung der Jugendbehörden und der Gerichte, in der Erweiterung der Entscheidungsbefugnis des Richters beim Zustandekommen der Adoption und in der gerichtlichen Aufhebung der Adoption von Amts wegen Ausdruck findet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die zur Prüfung stehende Vorschrift geht zurück auf einen Vorschlag der von der Arbeitsgemeinschaft für Jugendpflege und Jugendwohlfahrt (AGJJ) eingesetzten Kommission zur Reform des Adoptionsrechts (vgl. Begründung zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Familienrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. III/530 S. 13). Die Bundesregierung wollte mit der Aufnahme dieses Vorschlages das Zustandekommen der Adoption in solchen Fällen ermöglichen, in denen die Verweigerung der elterlichen Einwilligung einen Rechtsmißbrauch darstellte, weil die Rechtsprechung überwiegend Bedenken hatte, ohne gesetzliche Ermächtigung in diesen Fällen auf die Einwilligung zu verzichten (vgl. BT-Drucks., a.a.O., S. 21). Während der Bundesrat in beiden Durchgängen die Vorschrift unverändert billigte (vgl. BR Verhandlungen, 195. Sitzung vom 4. Juli 1958,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_124&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_124&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_124&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (124):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 162 i.V.m. BR-Drucks. 162/58, 236. Sitzung vom 14. Juli 1961, S. 181 ff. i.V.m. BR-Drucks. 246/61), stieß sie in den beteiligten Bundestagsausschüssen bei mehreren Abgeordneten auf teils verfassungsrechtliche, teils rechtspolitische Bedenken. Die Mehrheit des vom Rechtsausschuß eingesetzten Unterausschusses wollte die Ersetzung der elterlichen Einwilligung nur zulassen, wenn die Eltern die elterliche Gewalt verwirkt haben (§ 1676 BGB); als die Vertreter der Bundesregierung die Vorschrift bei einer solchen Beschränkung für wertlos erklärten, empfahl der Unterausschuß, die Vorschrift gänzlich zu streichen (vgl. Protokoll der 4. Sitzung des Unterausschusses vom 24. Oktober 1960, S. 16 ff.). Der Rechtsausschuß folgte der Empfehlung seines Unterausschusses nicht, sondern stimmte ebenso wie der mitbeteiligte Bundestagsausschuß für Familien- und Jugendfragen mit Mehrheit der Vorschrift in der Fassung der Regierungsvorlage zu (vgl. Protokoll der 147. Sitzung des Rechtsausschusses vom 26. April 1961, S. 19 ff.; Protokolle der 19. und 20. Sitzung des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen vom 5. und 19. März 1959). In der zweiten und dritten Lesung im Bundestag am 28. Juni 1961 wurde die Bestimmung ohne Aussprache angenommen (BT- Verhandlungen, III. Wahlperiode, 164. Sitzung, S. 9459 [9461]).
&lt;p&gt;3. Die Rechtsentwicklung in Deutschland stimmt in der Tendenz mit der Entwicklung in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern überein. Zahlreiche ausländische Staaten kennen in ihrem Adoptionsrecht dem § 1747 Abs. 3 BGB vergleichbare Regelungen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Verzicht auf die elterliche Einwilligung oder eine behördliche Ersetzung der Einwilligung vorgesehen ist, z. B. Österreich, die Schweiz, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Dänemark, England und mehrere Staaten der USA (vgl. Dölle, a.a.O., S. 587 ff.; Glässing, a.a.O., S. 107 ff.). Dabei sind die Voraussetzungen zum Teil wesentlich weiter gefaßt als in der deutschen Regelung. So kann nach französischem Recht die Verweigerung der elterlichen Einwilligung durch den Richter als unerheblich erklärt werden, soweit sie einen Mißbrauch des Ermessens des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_125&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_125&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_125&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (125):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Elternteils darstellt und dieser an dem Ergehen des Kindes keinen Anteil genommen hat, so daß dessen Wohl gefährdet war. In England kann das Gericht die Adoption ohne die elterliche Einwilligung zulassen, wenn der betreffende Elternteil seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind ständig schuldhaft nicht nachgekommen ist. Nach der österreichischen Regelung kann das Gericht die Einwilligung auf Antrag eines Vertragspartners ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
&lt;p&gt;4. Die Geltung des § 1747 Abs. 3 BGB ist in der Literatur umstritten. Mehrere Autoren halten eine derartige Regelung für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 3 GG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. Hildegard Krüger in Krüger-Breetzke-Nowack, Gleichberechtigungsgesetz, 1958, Einl. S. 207; Göppinger in Staudinger, Kommentar zum BGB, 10./11. Aufl., 1966, Vorbem. vor § 1666, Rdnr. 31; s. a. ders. FamRZ 1962, S. 541 und 1968, S. 302; Bosch, FamRZ 1961, S. 35; Klein, FamRZ 1957, S. 296&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;oder haben rechtspolitische Bedenken (vgl. Beitzke, Familienrecht, 12. Aufl., 1964, S. 183). Sie stützen sich im wesentlichen auf die gleichen Gründe wie die gerichtlichen Vorlagen; zum Teil befürchten sie ein Präjudiz für totalitäre Eingriffe des Staates in die Familie oder halten eine so weitgehende Maßnahme auch im Interesse des Kindes nicht für erforderlich. Demgegenüber erklären andere Autoren die angefochtene Vorschrift für verfassungsmäßig, sachlich gerechtfertigt und begrüßenswert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. Dölle, a.a.O., S. 587; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1964, S. 676 ff.; Lade in Soergel-Siebert, Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 1747, Rdnr. 9 und 10; Glässing, a.a.O., S. 105; zur Nieden, NJW 1961, S. 639; Arnold, Unehelichenrecht im Wandel, Schriften des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen, Band 4, 1967, S. 41 ff. (50 ff.); Müller, FamRZ 1956, S. 60; Schnitzerling, Die Adoption, 1960, S. 26; Pelle, Unsere Jugend, 1966, S. 375 ff.; Falkenberg, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 1964, S. 98; im Ergebnis wohl auch Schwoerer in Staudinger, a.a.O., § 1634, Rdnr. 4, 4a, 34 und Donau in Staudinger, a.a.O., § 1626, Rdnr. 8.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_126&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_126&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_126&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (126):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ebenso gehen die Auffassungen bei den Gerichten auseinander. Für die Verfassungsmäßigkeit haben sich unter anderem das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1968, S. 110), das Landgericht Mannheim (DAVorm XXXVI [1963] Sp. 129 ff.), das Landgericht Berlin (DAVorm XXXIX [1966] Sp. 98 f.) und das Amtsgericht Hamburg (DAVorm XXXIX [1966] Sp. 335 ff.) ausgesprochen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mehrere Gerichte haben gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt, weil sie § 1747 Abs. 3 BGB für verfassungswidrig halten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das der Vorlage des Oberlandesgerichts Stuttgart (FamRZ 1964, S. 51) zugrunde liegende Verfahren betrifft die Adoption eines im Jahre 1953 außerehelich geborenen Kindes. Das Kind wuchs von Anfang an bei den Eltern seines Vaters auf. Die Mutter holte nach ihrer Heirat mit einem anderen Mann 1960 das Kind zu sich. Das Kind konnte sich jedoch in der neuen Umgebung nicht einleben, so daß ernste Erziehungsschwierigkeiten auftraten. Auf Drängen der Mutter und des Stiefvaters nahmen die Großeltern das Kind wieder zu sich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1962 wurde der Mutter auf Antrag des Jugendamtes das Sorgerecht entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen. Als die Großeltern das Kind adoptieren wollten, verweigerte die Mutter im Gegensatz zu früheren Erklärungen die Einwilligung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht ersetzte die Einwilligung nach § 1747 Abs. 3 BGB; die Beschwerde der Mutter beim Landgericht hatte keinen Erfolg. Beide Gerichte gingen davon aus, daß hier einer der seltenen Fälle vorliege, in denen eine Anwendung des § 1747 Abs. 3 BGB zum Wohle des Kindes zwingend geboten sei. Die Kindesmutter habe ihre Elternpflichten dauernd gröblich verletzt; sie habe kein mütterliches Empfinden und ergreife oder verlange immer wieder Maßnahmen, die das Kind seelisch und geistig schädigten. Auch der Ehemann der Mutter bringe kein Verständnis für das Kind auf. Es sei böswillig, wenn die Mutter die Einwilligung zur Adoption durch die Großeltern verweigere, nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_127&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_127&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_127&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (127):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem sie selbst das Kind in sehr liebloser Weise dorthin abgeschoben habe. Das Unterbleiben der Adoption würde dem Kind, das die Pflegeeltern als Vater und Mutter betrachte und sehr an ihnen hänge, zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen. Es habe sich bei den Großeltern günstig entwickelt, lebe jedoch in ständiger Angst, von der Mutter wieder fortgenommen zu werden. Ein dauernder Erziehungserfolg verlange, daß das Kind endgültig zur Ruhe komme und seine Entwicklung nicht fortgesetzt durch Anträge der Mutter gestört werde.
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht meint, daß es für die Entscheidung über die weitere Beschwerde auf die Verfassungsmäßigkeit des § 1747 Abs. 3 BGB ankomme. Sei die Vorschrift verfassungswidrig, so fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Ersetzung der Einwilligung der Mutter; die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts müßten daher aufgehoben und der Antrag des Kindes zurückgewiesen werden. Sei die Vorschrift dagegen mit der Verfassung vereinbar, so müßten die Beschlüsse der Vorinstanzen wegen Verstoßes gegen § 12 FGG aufgehoben und die Sache zu weiterer Aufklärung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden; insbesondere wäre eine eingehende Vernehmung der Kindesmutter, ihres Ehemannes und der Pflegeeltern unerläßlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hält § 1747 Abs. 3 BGB für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 3 GG und mit dem Rechtsstaatsprinzip.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Anwendung der Vorschrift werde den Eltern die elterliche Gewalt oder der unehelichen Mutter das Sorgerecht der Substanz nach für immer entzogen und das Kind zwangsweise in eine andere Familie &quot;versetzt&quot;. Diese Maßnahme sei irreparabel, da die Adoption nur unter besonderen Umständen wieder aufgehoben werden könne (§§ 1768, 1770a, 1770b BGB). Hierin liege zugleich eine Entziehung des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Elternrechts, das auch der unehelichen Mutter zustehe. Das Elternrecht gewähre als echtes Grundrecht ein Recht zur Abwehr unzulässiger Eingriffe des Staates, es decke sich für den Bereich der Pflege und Erziehung inhaltlich mit der elterlichen Gewalt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_128&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_128&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_128&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (128):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Da ein Grundrecht gemäß Art. 19 Abs. 2 GG in keinem Falle in seinem Wesensgehalt angetastet werden dürfe, sei das Elternrecht im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG ebenso wie die elterliche Gewalt der Substanz nach unentziehbar; Eingriffe des Vormundschaftsgerichts dürften nur die Ausübung des Elternrechts betreffen. Hierfür spreche auch der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, der keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt enthalte; mit der &quot;Betätigung&quot; der elterlichen Rechte und Pflichten könne nur die &quot;Ausübung&quot; der elterlichen Gewalt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches gemeint sein. Demgemäß sei eine Entziehung des Sorgerechts nach § 1666 BGB nur als Untersagung der Ausübung, als eine besondere Art des Ruhens der elterlichen Gewalt zu verstehen. Ebenso dürfe die &quot;Verwirkung&quot; der elterlichen Gewalt nach § 1676 BGB verfassungskonform nur als Untersagung der Ausübung der elterlichen Gewalt ausgelegt werden, da die abschließende Regelung des Art. 18 GG über die Verwirkung von Grundrechten das Elternrecht nicht erwähne. Auch aus Art. 6 Abs. 3 GG, der in innerem Zusammenhang mit Abs. 2 stehe, folge nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte, daß die rechtliche Lösung eines Kindes von seiner Familie durch eine staatliche Zwangsmaßnahme verboten sei. Die dort geregelte &quot;Trennung&quot; betreffe nur die tatsächliche Entfernung des Kindes vom Elternhaus. Da das Erfordernis der Einwilligung auf dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis, dem verwandtschaftlichen Bande beruhe, sei die Einwilligung schon an sich nicht ersetzbar.
&lt;p&gt;Auch wenn § 1747 Abs. 3 BGB dem Wohle des Kindes dienen wolle, könne das einen so schweren Eingriff in das Elternrecht nicht rechtfertigen, selbst dann nicht, wenn die Eltern ein schweres Verbrechen an dem Kind begangen hätten. Die Entziehung der gesamten elterlichen Stellung taste den Wesensgehalt des Grundrechts an, weil, anders als etwa bei der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, hier ein Ausgleich nicht denkbar sei. Solche unentziehbaren Rechte gebe es auch sonst, z. B. die deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1747 Abs. 3 BGB sei weiterhin zu unbestimmt gefaßt. Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_129&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtsstaatlichen Gründen müßten die Voraussetzungen für schwere Eingriffe in Rechte Einzelner klar und genau festgelegt werden. Diesen Anforderungen genügten die Begriffe &quot;dauernd gröblich verletzt&quot;, &quot;böswillig&quot; und &quot;unverhältnismäßiger Nachteil&quot; nicht. Wie unklar das letztgenannte Merkmal sei, zeige sich in der Rechtsprechung zu § 1727 BGB. § 1747 Abs. 3 BGB sei daher geeignet, der zwangsweisen Wegnahme eines Kindes Tür und Tor zu öffnen.
&lt;p&gt;2. Das der Vorlage des Landgerichts Passau zugrunde liegende Verfahren betrifft die Adoption zweier in den Jahren 1962 und 1963 ehelich geborener Geschwister, deren Mutter bei der Geburt des jüngeren Kindes gestorben ist. Der Vater ist elfmal wegen verschiedener Delikte bestraft (u. a. wegen Diebstahls, Betrugs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Notzucht an einer 71jährigen Frau). Mit Rücksicht auf die längeren Haftzeiten stellte das Vormundschaftsgericht fest, daß die elterliche Gewalt des Vaters ruhe, und bestellte das Jugendamt zum Vormund. Das Jugendamt hatte die Kinder zunächst in einem Heim untergebracht und leitete später eine Adoption ein; beide Kinder befinden sich seit Anfang 1966 bei den vorgesehenen Adoptiveltern in Pflege. Da der Vater seine Einwilligung verweigerte, ersetzte das Amtsgericht die Einwilligung des Vaters zur Adoption &quot;durch die in der Adoptionsliste des Kreisjugendamtes ... unter der Nr. 2/65 eingetragenen Eltern&quot; (sog. Inkognito-Adoption); es ging davon aus, daß die Voraussetzungen für die in eng begrenzten Fällen verfassungsrechtlich zulässige Ersetzung der Einwilligung vorlägen. Hiergegen hat der Vater Beschwerde eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hält § 1747 Abs. 3 BGB für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 3 GG, da diese nur eine Beschränkung in der Ausübung der elterlichen Gewalt, nicht aber eine Entziehung der Substanz nach zuließen. Einer solchen komme die Adoption aber gleich, weil die elterliche Gewalt der leiblichen Eltern durch die der Adoptiveltern ersetzt werde. Entgegen Art. 19 Abs. 2 GG werde damit ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Falle einer Inkognito-Adoption verstoße die Ersetzung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_130&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einwilligung außerdem gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Da der Name der Adoptiveltern verschwiegen werden müsse, hätten die leiblichen Eltern keine Möglichkeit, sich eigenverantwortlich ein Bild von der Persönlichkeit der Adoptiveltern zu machen. Damit seien sie hinsichtlich eines für die Beurteilung des Sachverhalts sehr erheblichen Gesichtspunkts der Möglichkeit beraubt, auf die Entschließung des Gerichts Einfluß zu nehmen. Solange sich der Einwilligungsberechtigte nicht auch zur Persönlichkeit der Adoptiveltern äußern könne, lasse sich nicht zuverlässig beurteilen, ob er die Einwilligung böswillig verweigere.
&lt;p&gt;3. Das der Vorlage des Amtsgerichts Gronau zugrunde liegende Verfahren betrifft die Ersetzung der Einwilligung zur Adoption eines 1952 außerehelich geborenen Jungen. Die Mutter hat drei weitere uneheliche Kinder, von denen eines denselben Vater hat wie das zur Adoption vorgesehene. Dieses Kind wurde 1954 von der Mutter, die damals mit zwei anderen Kindern in einem einzigen Zimmer lebte, seinem Vater und dessen Ehefrau zur Pflege übergeben mit der Vereinbarung, daß die Unterhaltsrente weiter an die Mutter gezahlt werden solle. Als die Zahlungen nach einigen Monaten ausblieben, verlangte die Mutter erfolglos ihr Kind zurück. Die Mutter war früher Trinkerin und hat ihre drei anderen Kinder zeitweilig so schlecht versorgt, daß die vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet werden mußte. Der uneheliche Vater will nunmehr gemeinsam mit seiner Ehefrau das Kind adoptieren, die inzwischen gleichfalls verheiratete Mutter verweigert jedoch die Einwilligung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht sieht in der Weggabe des Kindes und in der Tatsache, daß sich die Mutter nach dem erfolglosen Versuch, das Kind zurückzubekommen, nicht mehr um ihren Sohn gekümmert hat, eine dauernde gröbliche Verletzung ihrer Pflichten; die Weigerung, der Adoption zuzustimmen, sei böswillig, weil sie vorwiegend darauf gestützt werde, daß die Mutter bereits früher die Einwilligung versagt habe, nun dabei bleiben wolle und es nicht für notwendig ansehe, daß das eine Kind es besser haben solle als sein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_131&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von demselben Erzeuger abstammender Bruder. Nach Ansicht des Gerichts ist das Kind im Haushalt seines Vaters sehr viel besser aufgehoben als bei seiner Mutter, bei der ein Rückfall in frühere, die Kinder gefährdende Verhaltensweisen nicht ausgeschlossen sei. Das Amtsgericht möchte daher dem Antrag auf Ersetzung der Einwilligung gemäß § 1747 Abs. 3 BGB entsprechen, sieht sich daran aber gehindert, weil es die Vorschrift für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 3 GG hält. In der Begründung schließt es sich dem Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 1963 (vgl. A III 1) an.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Vorlage des Oberlandesgerichts Stuttgart für unzulässig, weil es beim derzeitigen Verfahrensstand für die Entscheidung nicht auf die Verfassungsmäßigkeit des § 1747 Abs. 3 BGB ankomme. Der Grundsatz, daß ein Gericht nicht schon vorlegen dürfe, um eine Beweisaufnahme zu ersparen (vgl. BVerfGE 11, 330 [335]), gelte bei der Bedeutung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auch dann, wenn das vorlegende Gericht die nach seiner Ansicht gebotene Sachaufklärung nicht selbst durchführen könne, sondern die Sache hierfür an die Vorinstanz zurückverweisen müsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen hält er die zur Prüfung vorgelegte Vorschrift für verfassungsmäßig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Vorschrift das Ausscheiden des Kindes aus der natürlichen Familie ermögliche, müsse sie vorrangig an Art. 6 Abs. 1 GG gemessen werden. Neben ihrer Bedeutung als wertentscheidende Grundsatznorm und Institutsgarantie schütze diese Verfassungsnorm als klassisches Grundrecht die Eigenständigkeit der Familie, ihre grundsätzliche Selbstverantwortlichkeit und Zusammengehörigkeit gegen schädigende und störende Eingriffe des Staates. Art. 6 Abs. 2 und 3 GG stellten nur nähere Ausprägungen des Grundsatzes der Selbstverantwortlichkeit der Familie für die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_132&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Pflege und Erziehungsfunktion dar; die dabei zum Schutz des Kindes gesetzten Schranken beträfen nur Eingriffsmöglichkeiten in das elterliche Erziehungsrecht bei noch vorhandener Bindung des Kindes an die Eltern.
&lt;p&gt;Art. 6 Abs. 1 GG werde durch § 1747 Abs. 3 BGB nicht verletzt, da sich diese Vorschrift als notwendige Ergänzung in das überkommene Adoptionsrecht einfüge, das seinerseits mit dem Schutz der Familie vereinbar sei. Wie sich schon aus der rechtlichen Ausgestaltung der Adoption ergebe, gehöre es nicht zu den wesentlichen Strukturen der Familie, daß Adoptionen allein auf der Willensentscheidung der natürlichen Eltern beruhten. Den seit jeher vorgesehenen Ausnahmen vom Erfordernis der elterlichen Einwilligung bei dauernd unbekanntem Aufenthalt des Einwilligungsberechtigten oder bei seiner Unfähigkeit zur Abgabe einer Erklärung habe § 1747 Abs. 3 BGB zwei weitere hinzugefügt, weil der Gesetzgeber die Belange der Partner des Adoptionsvertrages für schutzwürdiger angesehen habe als die der Eltern. Die neue, bewußt eng formulierte Vorschrift greife erst ein, wenn die Familiengemeinschaft ihre verfassungsrechtlich vorausgesetzten natürlichen Funktionen nicht mehr erfülle, und ermögliche gerade die günstigen Wirkungen einer familiär geordneten Pflege und Erziehung in der Adoptionsfamilie. Die Kumulierung schwerwiegender objektiver und subjektiver Voraussetzungen lasse erkennen, daß es sich um Fälle handeln müsse, bei denen es nur uneinsichtigen Eltern verborgen bleiben könne, daß das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereiche. Der gerichtlichen Entscheidung gehe zudem nach § 12 FGG von Amts wegen eine umfassende Situationsprüfung voraus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das Kind ebenfalls zur Familie gehöre und Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 GG in besonderem Maße auch das Kind schützen wollten, könne die Frage einer Störung des Familienverhältnisses nicht nur vom Standpunkt der Eltern beurteilt werden. Angesichts der Bindung der elterlichen Gewalt an das Kindeswohl bilde § 1747 Abs. 3 BGB eine notwendige Ergänzung zu § 1666 BGB, weil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_133&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen eine stetige Entwicklung des Kindes vielfach nur durch eine Adoption gesichert werden könne. Die einzelnen Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung seien klar und bestimmt genug. Ähnliche Begriffe seien auch sonst im Familienrecht üblich, ohne daß sich besondere Auslegungsschwierigkeiten ergeben hätten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht Stuttgart will bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden als bei ihrer Gültigkeit: Im ersten Fall will es die Beschlüsse der Vorinstanzen aufheben und zugleich selbst endgültig in der Sache entscheiden, nämlich den Antrag des Kindes auf Ersetzung der mütterlichen Einwilligung in die Adoption zurückweisen. Im zweiten Fall will es zwar auch die Beschlüsse der Vorinstanzen aufheben, aber zugleich die Sache zu weiteren Ermittlungen gemäß § 12 FGG an das Amtsgericht zurückverweisen. Diese weitere Sachaufklärung könnte nun freilich ergeben, daß eine oder mehrere der in § 1747 Abs. 3 BGB normierten Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung tatsächlich nicht vorliegen, so daß der Antrag des Kindes schon aus diesem Grunde abgelehnt werden müßte; insoweit steht zur Zeit noch nicht fest, ob es für die Sachentscheidung des Ausgangsverfahrens letzten Endes auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm ankommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies steht jedoch der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen, weil das vorlegende Gericht hier - anders als in dem der Entscheidung in BVerfGE 11, 330 (334 f.) zugrunde liegenden Verfahren - nicht in der Lage ist, die gebotenen Ermittlungen selbst durchzuführen. Die weitere Beschwerde entspricht der Revision im Zivilprozeß; die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist dem Tatrichter vorbehalten. Eine die Revisions- oder weitere Beschwerdeinstanz abschließende Entscheidung unterscheidet sich auch dann, wenn sie das Gesamtverfahren nicht beendet, sondern die Sache zurückverweist, wesentlich von einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_134&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zwischenentscheidung nach Art eines Beweisbeschlusses innerhalb derselben Instanz: Sie enthält inhaltlich eine Entscheidung über Rechtsfragen, sie hebt die bis dahin gültige Sachentscheidung auf und bindet das untere Gericht im Rahmen der für die Aufhebung maßgebenden Begründung. Vor allem aber stellt sich die Frage der Prozeßökonomie bei einer Zurückverweisung anders als bei einer Zwischenentscheidung in derselben Instanz. Der Gesichtspunkt, das Bundesverfassungsgericht vor einer Überlastung mit Verfahren der konkreten Normenkontrolle zu bewahren, muß hier zurücktreten hinter dem berechtigten Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Gerichte, ein erneutes Durchlaufen des Instanzenzuges nach Möglichkeit zu vermeiden. Daher hat das Bundesverfassungsgericht bereits in ähnlichen Fällen Vorlagen von Revisionsgerichten als zulässig behandelt (BVerfGE 16, 286 [293]; s. a. 18, 257 [263]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vorlagebeschluß des Landgerichts Passau läßt erkennen, daß das Gericht bei Ungültigkeit des § 1747 Abs. 3 BGB der Beschwerde des Vaters stattgeben und den Antrag des Kindes auf Ersetzung der Einwilligung zur Adoption zurückweisen will. Dagegen wird nicht deutlich, wie es entscheiden würde, wenn die Norm verfassungsmäßig wäre, besonders ob es sich in diesem Fall die Tatsachenfeststellung und -würdigung des Amtsgerichts zu eigen machen will. Die Vorlage läßt sich aber dahin auslegen, daß nach Ansicht des vorlegenden Gerichts § 1747 Abs. 3 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers auch den Fall der Inkognito-Adoption umfassen soll und sich hieraus ein zusätzliches Argument für die Verfassungswidrigkeit der Norm ergibt. Das Gericht hält die Norm zudem für widerspruchsvoll, weil sie einerseits auch für Inkognito-Adoptionen gelten solle, andererseits in diesem Falle nicht geprüft werden könne, ob die Verweigerung der Einwilligung böswillig sei. Bei dieser Auslegung kann die Vorlage als zulässig angesehen werden, weil eine Voraussage des Gerichts über die bei Anwendung der Norm zu treffende Entscheidung nicht erwartet werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_135&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;§ 1747 Abs. 3 BGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Als Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung kommt vor allem Art. 6 GG als die grundlegende Verfassungsvorschrift für den Lebensbereich der Familie in Betracht. Innerhalb dieser Verfassungsnorm ist die Familie als Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern Gegenstand der Regelung in den Absätzen 1, 2 und 3, die in innerem Zusammenhang miteinander stehen, jedoch jeweils besondere Aspekte des einheitlichen Gegenstandes betreffen. Unter Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG sind zunächst die Eltern ehelich geborener Kinder zu verstehen; der Schutz dieser Bestimmung kommt aber auch der Mutter eines außerehelich geborenen Kindes zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Generalnorm ist Art. 6 Abs. 1 GG; er statuiert ein umfassendes an die Adresse des Staates gerichtetes Schutzgebot, das weder durch einen Gesetzesvorbehalt noch auf andere Weise beschränkt ist. Die dreifache verfassungsrechtliche Bedeutung dieser Vorschrift ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt; sie enthält sowohl eine Institutsgarantie wie ein Grundrecht auf Schutz vor störenden Eingriffen des Staates und darüber hinaus eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe und Familie betreffende Recht (BVerfGE 6, 55 [71 f.]). In allen diesen Beziehungen ist die Familie als ein geschlossener, eigenständiger Lebensbereich zu verstehen; die Verfassung verpflichtet den Staat, diese Einheit und Selbstverantwortlichkeit der Familie zu respektieren und zu fördern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber betreffen Art. 6 Abs. 2 und 3 GG als speziellere Bestimmungen die Eltern-Kind-Beziehung und bestimmen zugleich die Funktion des Staates und ihre Grenzen in diesem Bereich. Abs. 2 Satz 1 hebt den Vorrang der Eltern bei der Erziehung und Pflege der Kinder hervor und garantiert ihn verfassungsrechtlich; jedoch läßt schon das Wort &quot;zuvörderst&quot; erkennen, daß neben den Eltern auch der Staat die Funktion&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_136&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines Erziehungsträgers mit entsprechenden Pflichten hat. Darüber hinaus legt Abs. 2 Satz 2 dem Staat das Amt auf, über die Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern zu wachen. Abs. 3 regelt schließlich einen speziellen Eingriff des Staates in die Pflege und Erziehung und statuiert hierfür einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt.
&lt;p&gt;2. Welche der erläuterten Teilregelungen des Art. 6 GG zum Ansatzpunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1747 Abs. 3 BGB zu wählen ist, hängt davon ab, in welcher Weise diese Vorschrift den Schutzbereich des Art. 6 GG berührt. Dabei ist davon auszugehen, daß die darin zugelassene Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Adoption den familienrechtlichen Status des Kindes noch nicht ändert, da die familienrechtlichen Wirkungen der Adoption erst mit der späteren Bestätigung des Adoptionsvertrages eintreten (§§ 1741 Satz 2, 1754 Abs. 1 BGB). Die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung enthält aber bereits einen Eingriff in das Eltern-Kind-Verhältnis; sie nimmt den Eltern das ihnen grundsätzlich zustehende Recht, frei zu entscheiden, ob und wie die Adoption zustande kommen soll. Freilich ist nach fast einhelliger Auffassung im Schrifttum dieses Recht kein Bestandteil der elterlichen Gewalt oder des Personensorgerechts, sondern beruht grundsätzlich auf der durch Zeugung und Geburt vermittelten verwandtschaftlichen Beziehung (vgl. Engler in Staudinger, a.a.O., § 1747, Rdnr. 1). Gerade auch Eltern, denen die elterliche Gewalt oder das Personensorgerecht nicht zusteht, weil etwa ein Fall der Verwirkung vorliegt oder eine Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB getroffen ist, behalten das Einwilligungsrecht nach § 1747 Abs. 1 BGB. Andererseits bildet die blutsmäßige Abstammung nicht das entscheidende Kriterium; denn die elterliche Einwilligung ist nur bei Kindern unter 21 Jahren erforderlich, und für den umgekehrten Fall - die Adoption eines Elternteiles - bedarf es keiner Zustimmung des Kindes; ferner steht das Einwilligungsrecht einerseits dem &quot;Scheinvater&quot; zu, solange er die Ehelichkeit des Kindes nicht wirksam angefochten hat, andererseits ist es dem unehelichen Vater versagt. Tragender Gesichts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_137&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
punkt für das Erfordernis der elterlichen Einwilligung ist danach die von der Rechtsordnung anerkannte und gewährleistete Befugnis und Verantwortlichkeit der Eltern für die Pflege und Erziehung des Kindes (so schon Motive zum BGB, Bd. IV, S. 964 f.).
&lt;p&gt;Dies wird bestätigt, wenn man die rechtlichen Wirkungen der Adoption einbezieht. Eine Entscheidung nach § 1747 Abs. 3 BGB schafft im Regelfall die wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen der Adoption, da die gerichtliche Bestätigung des Annahmevertrages nur versagt werden darf, wenn ein gesetzliches Erfordernis der Adoption fehlt oder begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Adoption ein dem Eltern-Kind- Verhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll. Die rechtswirksame Adoption berührt weder das allgemeine rechtliche Familienband noch die blutsmäßige Bindung zu der bisherigen Familie des Kindes; das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis und die darauf beruhenden gegenseitigen Unterhaltsrechte und -pflichten sowie die gegenseitigen Erbrechte bleiben bestehen (§ 1764 BGB). Neue verwandtschaftliche Beziehungen werden nur zwischen dem Kinde und dem Annehmenden persönlich begründet, dessen Familiennamen das Kind grundsätzlich erhält, dagegen nicht zwischen dem Kinde und den Verwandten des Annehmenden (§§ 1757 Abs. 1, 1763, 1758, 1758a BGB). Gegenseitige Unterhaltspflichten entstehen demgemäß allein zwischen dem Annehmenden und dem Kinde, wobei die Unterhaltspflicht des Adoptivelternteils der Unterhaltspflicht der bisherigen Familie vorgeht (§ 1766 BGB). Ein Erbrecht steht nur dem Kinde gegenüber dem Annehmenden zu, nicht umgekehrt; auch dieses Recht kann vertraglich ausgeschlossen werden (§§ 1759, 1767 Abs. 1 BGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sehr viel einschneidender sind die Wirkungen der Adoption auf das Eltern-Kind-Verhältnis. Da das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden erlangt, steht diesem in vollem Umfang die elterliche Gewalt zu. Die natürlichen Eltern verlieren die elterliche Gewalt oder das Personensorge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_138&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
recht, falls ihnen nur dieses zustand (§ 1765 BGB). Ob das gleiche für das Verkehrsrecht gilt, ist neuerdings streitig geworden (vgl. die Übersicht bei Schwoerer in Staudinger, a.a.O., § 1634, Rdnr. 34). Die früher herrschende und heute jedenfalls in der Praxis überwiegende Ansicht bejaht dies, weil das Verkehrsrecht ein Restbestandteil des Personensorgerechts, nicht eine Folge der Blutsverwandtschaft sei, und weil das Wohl des Kindes im allgemeinen gegen einen Fortbestand dieses Rechtes spreche. Endigt die elterliche Gewalt des Annehmenden oder ruht sie, so lebt das Personensorgerecht der natürlichen Eltern nur dann wieder auf, falls sie dem Kinde Unterhalt gewähren; das Recht zur Vertretung des Kindes bleibt in jedem Falle ausgeschlossen (§ 1765 Abs. 2 BGB).
&lt;p&gt;Danach berührt die zur Prüfung stehende Norm nicht, wie der Bundesjustizminister meint, in erster Linie die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer bestimmten Familie und seine allgemeine Stellung in dieser Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern betrifft vornehmlich die Eltern-Kind-Beziehung. § 1747 Abs. 3 BGB ist daher vorrangig an Art. 6 Abs. 2 und 3 GG zu messen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Freiheitsraum der elterlichen Betätigung wird durch Abs. 2 und 3 des Art. 6 GG im Verhältnis zum Staate abgegrenzt: Diese Normen garantieren den Vorrang der Eltern, ihre Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit bei der Pflege und Erziehung der Kinder, bestellen aber zugleich die staatliche Gemeinschaft zum Wächter. Das so umgrenzte Elternrecht ist ein Grundrecht im klassischen Sinne, das den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe gewährt, soweit diese nicht durch das &quot;Wächteramt&quot; gedeckt sind (vgl. BVerfGE 4, 52 [57]; 7, 320 [323]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Absätze 2 und 3 des Art. 6 GG stehen in engem Zusammenhang, weil Absatz 3 einen bestimmten, auf Grund des staatlichen Wächteramts in Betracht kommenden Eingriff in das Elternrecht regelt und zugleich begrenzt: Er gewährt ein Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen, die ohne gesetzliche Grundlage und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_139&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ohne Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Kinder von ihrer Familie trennen, und begründet zugleich einen Vorbehalt für den Gesetzgeber, unter diesen Voraussetzungen die Trennung zuzulassen.
&lt;p&gt;2. Im Verhältnis der beiden Absätze könnte es naheliegen, den Prüfungsmaßstab allein aus Absatz 3 zu entnehmen, weil die durch eine Maßnahme nach § 1747 Abs. 3 BGB ermöglichte Adoption die Lebensgemeinschaft des Kindes mit seinen Eltern löst und hierin eine &quot;Trennung&quot; des Kindes von der Familie im Sinne des Absatzes 3 gesehen werden könnte. Danach würde es für die Verfassungsmäßigkeit der zu prüfenden Vorschrift nur darauf ankommen, ob die darin normierten Tatbestände den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG (Versagen der Eltern und drohende Verwahrlosung des Kindes) entsprächen, was grundsätzlich zu bejahen wäre. Eine solche Subsumierung des hier in Rede stehenden Rechtsvorgangs unter Art. 6 Abs. 3 GG läßt sich jedoch aus den folgenden Gründen nicht halten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon der Wortlaut der Verfassungsvorschrift spricht, wie das Oberlandesgericht Stuttgart zutreffend hervorhebt, mehr dafür, unter &quot;Trennung von der Familie&quot; nur die tatsächliche Trennung, und zwar die &quot;Wegnahme&quot; des Kindes von seinen Eltern zu sehen. Hierum handelt es sich aber bei Maßnahmen nach § 1747 Abs. 3 BGB nicht eigentlich; in diesen Fällen ist vielmehr der Einleitung der Adoption regelmäßig die tatsächliche Trennung des Kindes von den Eltern vorausgegangen, sei es, daß den Eltern auf Grund des § 1666 Abs. 1 BGB die elterliche Gewalt, das Personensorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist oder daß nach einer Verwirkung der elterlichen Gewalt Jugendamt und Vormundschaftsgericht für eine anderweitige Unterbringung des Kindes gesorgt haben oder daß auf Grund der §§ 64 ff. JWG die Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist. Hierzu ist auch auf die Praxis der Jugendämter hinzuweisen, die regelmäßig eine Adoption erst vermitteln, wenn das Kind einige Zeit bei den Adoptiveltern in Pflege war und diese sich hierbei bewährt haben (vgl. Dölle, a.a.O., Bd. 2 II,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_140&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 562 und die in vielen Ländern erlassenen Richtlinien für die Adoptionsvermittlung, z.B. Hessischer Staatsanzeiger 1964 Nr. 8 S. 268). Schließlich kommt bei ehelichen Kindern eine Adoption gegen den Willen der Eltern überhaupt nur in Betracht, wenn ihnen die elterliche Gewalt einschließlich des Rechts zur gesetzlichen Vertretung nicht mehr oder nicht unbeschränkt zusteht, weil die nach § 1751 BGB erforderliche Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters nicht durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann.
&lt;p&gt;Die aus dem Wortlaut und Sinn gewonnene Auslegung des Art. 6 Abs. 3 GG wird durch die Entstehungsgeschichte unterstützt (vgl. dazu Jahrbuch des öffentlichen Rechts n. F., Bd. 1, 1951, S. 99 ff., 101 ff.; v. Mangoldt, AöR, Bd. 75, S. 284):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Parlamentarischen Rat entschloß man sich erst im Verlaufe der Beratungen, entgegen der ursprünglichen Konzeption über die klassischen Grundrechte hinaus auch Grundsätze für die soziale Lebensordnung aufzunehmen. Dabei bildeten ursprünglich die jetzigen Absätze 1, 4 und 5 des Art. 6 einen besonderen Artikel, während die jetzigen Absätze 2 und 3 Teil eines anderen zugleich die Schulfragen (vgl. jetzt Art. 7) umfassenden Artikels waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Formulierung in Art. 6 Abs. 2 und 3 geht zum Teil auf Art. 120 und 122 der Weimarer Verfassung zurück. Im Grundsatzausschuß beantragte die CDU eine Vorschrift über &quot;Elternrecht und Erziehung&quot;, die bereits den heutigen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 inhaltlich enthielt, wobei in der letzten Vorschrift nicht von &quot;Trennung&quot;, sondern von der &quot;Herausnahme von Kindern aus der Familiengemeinschaft&quot; die Rede war. Die Vorschrift über das Elternrecht war ergänzt durch einen weiteren Satz, wonach dieses Recht auch bei der Bestimmung des religiös-weltanschaulichen Charakters der Schule zu wahren war; die folgenden Erörterungen im Ausschuß betrafen fast ausschließlich diese Bestimmung, also das Problem Konfessionsschule oder Gemeinschaftsschule. Äußerungen, die sich speziell auf den Inhalt des Satzes 3 (jetzt Abs. 3) beziehen, sind nur von drei Abgeordneten verzeichnet. Der Abg. Bergsträsser (SPD) war der Auffassung,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_141&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß diese Bestimmung sich als Sicherung eines &quot;Gruppen-Individualrechts&quot;, nämlich des Rechts der Familiengruppe, daß sie zusammenbleibe, in den Rahmen der übrigen Grundrechte einfüge. Abg. Heuss (FDP) äußerte Verständnis für die Tendenz des Satzes 3 als Abwehrhaltung gegenüber der Nazi-Zeit, &quot;weil die Kinder in die Organisationen hineingezwängt worden sind&quot;.
&lt;p&gt;Der Hauptausschuß nahm in 1. Lesung die Sätze 1 und 3 (jetzt Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3) ohne den Zwischensatz über die Bestimmung des religiös-weltanschaulichen Charakters der Schule pp. an. Der Vorsitzende Abg. Schmid sah die Zuordnung der beiden Sätze als möglich an und führte dazu aus: &quot;Ich könnte mir denken, daß die Absicht (bei Satz 3) weniger fürsorgerischer Art war, als zu verhindern, daß etwa Dinge wie HJ, Staatsjugend und ähnliche Dinge wieder aufgezogen werden könnten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundsatzausschuß änderte auf Grund einer Empfehlung des Allg. Redaktionsausschusses den Satz 3 redaktionell wie folgt: &quot;Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen und deshalb die Kinder zu verwahrlosen drohen.&quot; In dieser Fassung wurde die Vorschrift vom Hauptausschuß in 2. Lesung beschlossen. Der Allg. Redaktionsausschuß schlug daraufhin vor, den letzten Halbsatz wie folgt zu fassen: &quot;wenn Gefahr der Verwahrlosung besteht&quot;, weil eine Verwahrlosung, welche die Trennung des Kindes von der Familie erfordere, auch durch äußere von den Erziehungsberechtigten nicht abhängige oder verschuldete Umstände verursacht sein könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Vorschlag des Fünfer-Ausschusses ordnete der Hauptausschuß in 3. Lesung die beiden Sätze mit unveränderter Fassung als Abs. 2 und 3 in den Artikel über Ehe und Familie ein. In 4. Lesung im Hauptausschuß erhielt der Abs. 3 aus den Gründen des Allg. Redaktionsausschusses auf Vorschlag des Abg. Zinn (SPD), der zugleich Vorsitzender des Redaktionsausschusses war, die heutige Fassung. Ferner wurde dem Abs. 2 (über das Elternrecht) auf Antrag des Abg. Dehler (FDP), der ebenfalls Mitglied&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_142&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Redaktionsausschusses war, und des Abg. Zinn der Satz 2 (über das Wächteramt des Staates) angefügt. Im Plenum wurden beide Absätze nicht mehr erörtert.
&lt;p&gt;Der Verfassunggeber des Grundgesetzes hat danach die Adoption eines Kindes gegen den Willen der Eltern im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 GG nicht in Betracht gezogen. Die Vorschrift ist vielmehr in der Grundtendenz durch die Erfahrungen der nationalsozialistischen Zeit motiviert und wendet sich gegen die &quot;Wegnahme&quot; der Kinder von ihren Eltern zum Zwecke einer staatlichen Zwangserziehung, wie sie in totalitären Staaten üblich ist (Staatsjugend, Zwangsinternate, Schulungslager), ohne daß die bekannten fürsorgerischen Maßnahmen dadurch berührt werden sollten. Entsprechend hat die Vorschrift partielle Eingriffe des Staates bei grundsätzlichem Fortbestand des Eltern-Kind-Verhältnisses und der darauf beruhenden Rechte und Pflichten zum Gegenstand. Maßnahmen zur Adoption eines Kindes gegen den Willen der natürlichen Eltern unterscheiden sich hiervon nicht durch die Intensität des Eingriffs, sondern durch die andersartige Zweckrichtung. Sie wollen nicht die elterliche Erziehungstätigkeit zugunsten eines staatlichen Erziehungseinflusses zurückdrängen, sondern wegen des Versagens der natürlichen Eltern ein neues, funktionsfähiges Eltern-Kind-Verhältnis begründen, dessen Träger die Funktion der Pflege und Erziehung selbständig und eigenverantwortlich ausüben und hierbei ihrerseits durch die Grundrechtsgarantie vor staatlichen Eingriffen geschützt sind. Maßnahmen dieser Art fallen nicht unter Art. 6 Abs. 3 GG, sie sind aber - als ein Aliud - durch diese Verfassungsvorschrift auch nicht ausgeschlossen. Ihre Zulässigkeit ist vielmehr nach Art. 6 Abs. 2 GG zu beurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart und die Vertreter der gleichen Auffassung im Schrifttum gehen offenbar davon aus, daß das Schutzobjekt des Art. 6 Abs. 2 GG eine Rechtsposition sei, die sich nicht in der Wahrnehmung der Pflege und Erziehung erschöpfe. Sie soll allein mit der biologischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_143&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Elternschaft gegeben sein und auch weiter bestehen, wenn die Eltern sich niemals um die Pflege und Erziehung des Kindes gekümmert oder diese Aufgabe gröblich und schuldhaft vernachlässigt haben. Selbst dann soll sie als unentziehbare Rechtssubstanz fortdauern, wenn die Eltern zum Schutz des Kindes durch Richterspruch von jeder Einflußnahme auf seine Pflege und Erziehung ausgeschlossen sind, ja sogar, wenn sie durch eine Straftat gegen das Kind für immer die elterliche Gewalt verloren haben.
&lt;p&gt;Diese Auffassung entspricht nicht dem Wortlaut und Sinn der Verfassungsnorm. Das darin gewährleistete Grundrecht bezieht sich auf eine bestimmte Aufgabe und die hierfür zu entfaltende Tätigkeit, die durch die Wortstellung besonders hervorgehoben ist. Die Eltern haben das Recht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten und genießen insoweit, vorbehaltlich des Art. 7 GG, Vorrang vor anderen Erziehungsträgern. Dieser Grundrechtsschutz darf aber nur für ein Handeln in Anspruch genommen werden, das bei weitester Anerkennung der Selbstverantwortlichkeit der Eltern noch als Pflege und Erziehung gewertet werden kann, nicht aber für das Gegenteil: die Vernachlässigung des Kindes. Die Verfassung macht dies durch die Verknüpfung des&amp;nbsp; Rechts &amp;nbsp;zur Pflege und Erziehung mit der&amp;nbsp; Pflicht &amp;nbsp;zu dieser Tätigkeit deutlich. Diese Pflichtbindung unterscheidet das Elternrecht von allen anderen Grundrechten; sie ist auch anderer Art als die Sozialgebundenheit des Eigentums (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG). In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Recht und Pflicht von vornherein unlöslich miteinander verbunden; die Pflicht ist nicht eine das Recht begrenzende Schranke, sondern ein wesensbestimmender Bestandteil dieses &quot;Elternrechts&quot;, das insoweit treffender als &quot;Elternverantwortung&quot; bezeichnet werden kann (vgl. BVerfGE 10, 59 [67, 76 ff.]; Erwin Stein, Die rechtsphilosophischen und positiv-rechtlichen Grundlagen des Elternrechts, in Stein-Joest-Dombois, Elternrecht, 1958, S. 5 ff. [S. 10]). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt danach die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_144&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dieser natürlichen Verantwortung gerecht werden wollen; er schützt nicht diejenigen Eltern, die sich dieser Verantwortung entziehen.
&lt;p&gt;2. Wenn Eltern in dieser Weise versagen, greift das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Diese Verpflichtung des Staates folgt nicht allein aus dem legitimen Interesse der staatlichen Gemeinschaft an der Erziehung des Nachwuchses (vgl. § 1 JWG), aus sozialstaatlichen Erwägungen oder etwa aus allgemeinen Gesichtspunkten der öffentlichen Ordnung; sie ergibt sich in erster Linie daraus, daß das Kind als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates hat. Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Eine Verfassung, welche die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertsystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren. Die Anerkennung der Elternverantwortung und der damit verbundenen Rechte findet daher ihre Rechtfertigung darin, daß das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbilde des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 7, 198 [205]; s. a. die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1959 [Yearbook of the United Nations, 1959, S. 198]). Hierüber muß der Staat wachen und notfalls das Kind, das sich noch nicht selbst zu schützen vermag, davor bewahren, daß seine Entwicklung durch einen Mißbrauch der elterlichen Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden leidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Sinne bildet das Wohl des Kindes den Richtpunkt für den Auftrag des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 10, 59 [84]). Dies bedeutet nicht, daß jedes Versagen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_145&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder jede Nachlässigkeit den Staat berechtigt, die Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen; vielmehr muß er stets dem grundsätzlichen Vorrang der Eltern Rechnung tragen. Zudem gilt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Art und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich nach dem Ausmaß des Versagens der Eltern und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muß daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Er ist aber nicht darauf beschränkt, sondern kann, wenn solche Maßnahmen nicht genügen, den Eltern die Erziehungs- und Pflegerechte vorübergehend und sogar dauernd entziehen; in diesen Fällen muß er zugleich positiv die Lebensbedingungen für ein gesundes Aufwachsen des Kindes schaffen.
&lt;p&gt;3. Nach diesen Maßstäben überschreitet § 1747 Abs. 3 BGB die von der Verfassung für ein Tätigwerden des Staates gezogenen Grenzen nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift enthält keine generelle, schematische Beschränkung der elterlichen Rechte in bezug auf eine Adoption des Kindes, sondern läßt nur durch richterliche Entscheidung im Einzelfall nach Prüfung der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse die Ersetzung der Einwilligung zu. Sie entspricht damit dem Grundsatz, daß individuelle Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung der Kinder den Vorrang vor generellen Regelungen haben und der Gesetzgeber sich regelmäßig darauf beschränken muß, die Voraussetzungen für einen Eingriff im Einzelfall zu normieren (vgl. BVerfGE 7, 320 [323 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anwendung der Vorschrift ist weiter an drei eng begrenzte Voraussetzungen gebunden, die zudem kumulativ vorliegen müssen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Verwirkung der elterlichen Gewalt tritt nach § 1676 BGB automatisch und unwiderruflich ein, wenn ein Elternteil an dem Kinde ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen verübt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_146&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hat und deswegen rechtskräftig zu Zuchthaus oder zu einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Hierunter fallen vornehmlich die Fälle der Kindesmißhandlung oder eines Sittlichkeitsdelikts. Der Verwirkung gleichgestellt ist die im Einzelfall vom Vormundschaftsrichter festzustellende dauernde gröbliche Verletzung der Pflichten gegenüber dem Kind. Diese Voraussetzung dürfte zum Teil dem Tatbestand des § 1666 Abs. 1 BGB entsprechen; zudem müssen die Umstände des Falles die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, das Verhalten der Eltern dem Kinde gegenüber werde sich in dem für die Entwicklung des Kindes entscheidenden Zeitraum voraussichtlich nicht ändern.
&lt;p&gt;b) § 1747 Abs. 3 BGB verlangt weiter, daß das Unterbleiben der Adoption dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde; damit wird ausdrücklich die durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ohnehin gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Kindes und dem Interesse des sich weigernden Elternteils verlangt. Die Adoption gegen den Willen der Eltern muß erforderlich sein, um die infolge des Versagens der Eltern bereits eingetretene oder drohende Gefahr für eine gesunde Entwicklung des Kindes abzuwenden; sie darf erst angewandt werden, wenn mildere Mittel zu diesem Zweck nicht ausreichen, wie besonders die zeitweilige Unterbringung des Kindes in einem Heim oder einer Pflegestelle. Welche Maßnahme jeweils erforderlich ist, kann freilich nicht nur vom Standpunkt der Eltern beurteilt werden. Für sie mag die Adoption wegen der besonders durch die Namensänderung dokumentierten Statusänderung in der Skala der möglichen Eingriffe als der einschneidendste erscheinen, obwohl sie sich faktisch nicht wesentlich von der Verwirkung der elterlichen Gewalt oder einer umfassenden Entziehung des Sorgerechts nach § 1666 Abs. 1 BGB unterscheidet, da in diesen Fällen die Eltern ebenfalls vollständig von der Pflege und Erziehung der Kinder ausgeschaltet werden. Demgegenüber kann aber nach den Umständen des Falles das Interesse des Kindes gerade dafür sprechen, der Adoption vor einer dauern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_147&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Heimunterbringung den Vorzug zu geben (vgl. dazu noch unten III 4).
&lt;p&gt;c) Schließlich muß die Verweigerung der Einwilligung böswillig sein. Dieses Merkmal wird vorliegen, wenn die Weigerung eigensüchtigen Motiven entspringt, z. B. weil der Elternteil sich die Einwilligung &quot;abkaufen&quot; lassen möchte (vgl. den vom LG Hamburg entschiedenen Fall [FamRZ 1957, S. 328 f.]), oder wenn sie auf einer feindseligen Gesinnung gegenüber dem Kind, den Adoptiveltern oder den zuständigen Behörden beruht oder sonst aus einer das Wohl des Kindes außer acht lassenden Einstellung folgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nimmt man alle drei Voraussetzungen zusammen, so ist der Ausnahmecharakter der Vorschrift klar erkennbar: Sie betrifft nur Fälle eines besonders schwerwiegenden, vollständigen und dauernden Versagens der Eltern in ihrer Verantwortung dem Kinde gegenüber. Es handelt sich daher letztlich um eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens, daß die mißbräuchliche Ausübung eines Rechts von der Rechtsordnung nicht geschützt wird. Hinzu kommt, daß die Ersetzung der Einwilligung in einem mit den entsprechenden Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren ausgesprochen wird, in dem der Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufgeklärt werden muß. Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts kann in zwei weiteren Instanzen überprüft werden. Einen Schutz gegen eine fehlsame Anwendung der Vorschrift bietet ferner die umfangreiche Einschaltung behördlicher und gerichtlicher Kontrollen im Adoptionsverfahren. Die Behauptung, § 1747 Abs. 3 BGB öffne der zwangsweisen Wegnahme von Kindern Tür und Tor, erscheint unter diesen Umständen weit übertrieben. Die Vorschrift gibt vielmehr die materiell und verfahrensmäßig eng begrenzte Ermächtigung, in den genannten Fällen das nur noch formal bestehende Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern weitestgehend zu lösen; dies steht in Einklang mit dem durch die Verfassung geforderten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_148&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schutz des Kindes wie auch mit der allgemeinen Wertentscheidung des Art. 6 GG zugunsten der Familie.
&lt;p&gt;4. Wenn die staatliche Gemeinschaft eingreifen muß, um anstelle der versagenden Eltern die Voraussetzungen für eine gesunde körperliche und seelische Entwicklung des Kindes und für seine rechte Einordnung in die Gesellschaft zu schaffen, so steht der Staat hierbei vor der Wahl, die Fürsorgeerziehung anzuordnen, das Kind sonst in einem Heim unterzubringen oder es in Pflege zu geben oder schließlich eine Adoption zu vermitteln. Vom Blickpunkt des Kindes werden in dieser Situation die letzten beiden Möglichkeiten regelmäßig den Vorzug verdienen. Die überlieferte Überzeugung, daß für eine normale Entwicklung des Kindes das Erlebnis einer harmonischen und lebenstüchtigen Familiengemeinschaft schlechthin unersetzlich ist, wird durch die Erfahrungen der Jugend- und Fürsorgebehörden sowie die Erkenntnisse der modernen Psychologie, Psychiatrie und Kinderheilkunde bestätigt. Das Fehlen einer solchen Lebensordnung in der Kindheit, namentlich in den ersten Lebensjahren, vor allem die damit einhergehende seelische Vernachlässigung, verursachen häufig schwere Entwicklungsstörungen und geistige oder moralische Defekte, die sich in kriminellem oder asozialem Verhalten oder in abartigen sexuellen Neigungen äußern. Eine Heimerziehung kann auch unter günstigen Verhältnissen die Geborgenheit des Kindes in der Familie und die dort gegebenen Voraussetzungen für die Entwicklung der persönlichen Fähigkeiten und sozialen Kontakte des Kindes nicht ersetzen, zumal es in zahlreichen Heimen an ausreichendem oder ausreichend geschultem Personal, an geeigneten Räumlichkeiten und besonders an finanziellen Mitteln fehlt. Auch bei einwandfreier äußerer Pflege und Versorgung kann der Mangel an personaler Zuwendung, an äußeren Entwicklungsreizen, der häufige Wechsel der Beziehungspersonen, später auch die Unsicherheit über die eigene Herkunft und über die Zukunft zu Entwicklungsschäden führen, die mit der Dauer des Heimaufenthalts zunehmen und in schweren Fällen das Bild einer Krankheit annehmen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_149&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schon daraus folgt, daß der Staat bei dauerndem Versagen der Eltern sowohl im Interesse des Kindes wie der Allgemeinheit in erster Linie bestrebt sein muß, das Kind in einer anderen Familie unterzubringen, die freiwillig die Funktion des natürlichen Verbandes übernimmt (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]). Die beiden Möglichkeiten hierfür bilden die Unterbringung in einer Pflegefamilie und die Adoption. Nach den Erfahrungen der Praxis ist es verhältnismäßig nicht schwer, geeignete Eltern zu finden, die ein Kind in Pflege nehmen, um es zu adoptieren. Dagegen ist es sehr schwierig, gute Pflegeeltern zu finden, wenn von vornherein eine Adoption nicht in Betracht kommt. Beim Angebot an Pflegestellen steht nicht selten das Motiv des Gelderwerbs oder der Wunsch nach einer Arbeitskraft an erster Stelle; Schädigungen der Kinder durch eigensüchtige, lieblose oder gar kriminelle Pflegeeltern werden infolge Mangels an Aufsichtspersonal oft zu spät entdeckt. Die Entwicklung harmonischer Beziehungen zwischen dem Kind und den Pflegeeltern mag auch durch das Verhalten von Eltern gestört werden, die das Kind aus finanziellen oder anderen eigennützigen Motiven zurückverlangen, ohne selbst zur Pflege und Erziehung bereit und fähig zu sein. Demgegenüber erhält das Kind durch die Adoption normalerweise die Voraussetzungen für eine gesunde körperliche und seelische Entwicklung, vor allem das für die Entwicklung der sozialen Beziehungen entscheidende Erlebnis der Geborgenheit, der dauernden ungestörten Zugehörigkeit zu&amp;nbsp; seiner &amp;nbsp;Familie.
&lt;p&gt;5. Die begrenzte Zulassung einer Adoption gegen den Willen der Eltern in den geschilderten Fällen steht auch in Einklang mit der in Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Wertentscheidung zugunsten der Familie. Das Grundgesetz sieht in der Familie die Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft, deren Bedeutung mit keiner anderen menschlichen Bindung verglichen werden kann (BVerfGE 6, 55 [71]); es erkennt ihre Funktion für die Pflege und Erziehung der Kinder an und sichert ihr den Vorrang vor kollektiven Erziehungsformen. Dieser Grundtendenz entspricht es aber mehr, wenn sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_150&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Staat in der geschilderten Situation bemüht, die in der natürlichen Familie ausnahmsweise nicht mögliche Familienerziehung des Kindes auf andere Weise sicherzustellen, anstatt den verwaltungsmäßig bequemeren Weg der Unterbringung in staatlichen oder anderen kollektiven Einrichtungen zu wählen.
&lt;p&gt;6. Sind Maßnahmen nach § 1747 Abs. 3 BGB unter den geschilderten Voraussetzungen danach eine zulässige Ausübung des staatlichen Wächteramts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, die mit den allgemeinen Wertentscheidungen des Art. 6 GG vereinbar ist, so ist damit zugleich klargestellt, daß die zur Prüfung stehende Norm das Elternrecht nicht in seinem Wesensgehalt antastet. Die Kennzeichnung des Elternrechts als &quot;natürliches Recht&quot; in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen (vgl. auch BVerfGE 10, 59 [81]). Der Verfassunggeber geht davon aus, daß diejenigen, die einem Kinde das Leben geben, von Natur aus bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen. Fehlt es ausnahmsweise an dieser Voraussetzung, so trifft die Ersetzung der Einwilligung zur Adoption die Eltern-Kind-Beziehung in einer Lage, in der ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Recht der natürlichen Eltern nicht mehr besteht. Es handelt sich daher nicht um einen zwangsweisen &quot;Eltern- tausch &quot;. Eltern, die im Sinne des Grundgesetzes diesen Namen verdienen, weil sie bereit sind, die mit dem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflichten auf sich zu nehmen (vgl. auch BVerfGE 10, 59 [67]), erhält das Kind erst durch die Adoption.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Auch die Auffassung, eine Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Adoption könne allenfalls bei einer Beschränkung auf die Fälle der Verwirkung der elterlichen Gewalt anerkannt werden, trifft nicht zu. Sie läßt sich insbesondere nicht mit dem Übermaßverbot stützen. Da die Verwirkung allein an das Strafmaß anknüpft, das nicht allein von dem Ausmaß der konkreten Pflichtverletzung gegenüber dem Kinde abhängt, sondern von zahlreichen anderen Elementen bestimmt wird (Täterpersönlichkeit, Bedeutung und Folgen der Tat, Generalprävention usw.),&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_151&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
läßt sich nicht sagen, daß im Falle einer den Tatbestand des § 1676 BGB bildenden strafgerichtlichen Verurteilung die Pflichtverletzung des betreffenden Elternteils allemal schwerer wiegt, als wenn kein Strafverfahren stattgefunden hat. Es gibt nicht selten Fälle eines sadistischen Verhaltens der Eltern oder grober körperlicher oder seelischer Vernachlässigung, die nicht durch das Strafgesetzbuch erfaßt werden oder aus anderen Gründen nicht verfolgt werden können. Daher ist die Verwirkung der elterlichen Gewalt unter dem Gesichtspunkt der Elternverantwortung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG kein absolut geeignetes Kriterium für die Zulassung der Adoption gegen den Willen der Eltern. Vielmehr könnten umgekehrt Bedenken dagegen bestehen, die schematische Regelung des § 1676 BGB zum Ausgangspunkt des in § 1747 Abs. 3 BGB zugelassenen Eingriffs zu nehmen. Denn danach erfüllt etwa auch eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht oder wegen eines Deliktes am Kindesvermögen bei entsprechender Strafhöhe den Tatbestand des § 1676 BGB ohne Rücksicht auf die Bedeutung der strafbaren Handlung für die konkrete Eltern-Kind-Beziehung. Dies gibt jedoch keinen Anlaß, die hier zur Prüfung stehende Norm zu beanstanden, weil der Beurteilungsspielraum, den der Gesetzgeber dem Vormundschaftsrichter eingeräumt hat, diesem ohne weiteres eine verfassungsgemäße Anwendung gestattet.
&lt;p&gt;§ 1747 Abs. 3 BGB ist daher mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift verletzt auch keine anderen Verfassungsbestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Einer Prüfung an Art. 2 Abs. 1 GG bedarf es nicht, weil dessen Anwendung auf das elterliche Erziehungsrecht jedenfalls durch Art. 6 Abs. 2 GG ausgeschlossen wird (BVerfGE 4, 52 [56]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Hinweis des Vorlagebeschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart auf Art. 18 GG verkennt den Begriff der Verwirkung im Sinne dieser Verfassungsvorschrift und ihre verfassungsrecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_152&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
liche Funktion. § 1747 Abs. 3 BGB konkretisiert lediglich eine dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 2 GG von vornherein anhaftende Begrenzung. Seine Wirkung erschöpft sich in dem betreffenden Einzelakt und in der Beziehung der Eltern zu einem bestimmten Kind.
&lt;p&gt;3. Auch eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips wegen mangelnder Bestimmtheit der zur Prüfung gestellten Norm liegt nicht vor (vgl. BVerfGE 11, 234 [237]; 17, 67 [82]; 21, 245 [261]). Die darin verwendeten Begriffe sind nicht unbestimmter oder weniger bestimmbar als etwa die Tatbestandsmerkmale des § 1666 Abs. 1 BGB, deren Anwendung das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat (vgl. BVerfGE 4, 52 [57]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auslegung des Begriffes &quot;böswillig&quot; ist zwar in Rechtsprechung und Schrifttum bisher nicht einheitlich. Zum Teil wird verlangt, daß die Einwilligung aus einer verwerflichen, feindseligen Gesinnung verweigert werde, zum Teil wird es für ausreichend angesehen, wenn sachfremde, keineswegs anzuerkennende Motive vorliegen oder wenn keine objektiv beachtlichen Gründe für die Weigerung vorgebracht werden (vgl. die Übersicht in KG FamRZ 1966, S. 266 f.; ferner Gernhuber, a.a.O., S. 677). Dieser Unterschied der Meinungen ist aber schon deshalb kein Indiz für eine mangelnde Bestimmtheit, weil die Norm erst 1961 eingefügt worden ist und mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Bedenken bisher nur zögernd angewandt wird. Verfassungsrechtlich lassen sich alle genannten Auslegungen halten; sie zeigen, daß sich aus dem Zweck der Vorschrift und ihrer Formulierung durchaus Kriterien zur inhaltlichen Auslegung gewinnen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zu prüfende Norm verletzt die Verfassung auch nicht deswegen, weil sie auch für den Fall einer Inkognito-Adoption gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die bei der Zulässigkeitsprüfung zugrunde gelegte Rechtsansicht über die Anwendbarkeit des § 1747 Abs. 3 BGB auf diese besondere Form der Adoption erweist sich auch bei näherer Prüfung als zutreffend. Der Wortlaut der Vorschrift steht nicht ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_153&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen, ihr Sinngehalt spricht dafür. Die Rechtsprechung und die überwiegende Auffassung im Schrifttum halten eine Adoption, bei der den Eltern der Name der Adoptiveltern unbekannt bleibt, für zulässig, wenn die Einwilligung der Eltern sich trotzdem auf ein individuell bestimmtes Adoptionsverhältnis bezieht (vgl. BGHZ 2, 287 [290 ff.]). Dabei wird so verfahren, daß das Jugendamt oder die sonstige staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle die Adoptiveltern auswählt und in eine Liste einträgt; die Einwilligung wird zur Adoption des Kindes durch die in dieser Liste unter einer bestimmten Nummer aufgeführten Adoptiveltern erklärt. Maßgebend für die Zulassung der Inkognito- Adoption war vor allem die Erfahrung, daß auch Eltern, die zunächst mit der Adoption einverstanden sind, später wieder Verbindung mit dem Kinde aufnehmen wollen und daß hierdurch das Einleben des Kindes in die neue Umgebung und die Entwicklung einer harmonischen Beziehung zu den Adoptiveltern gestört werden. Es liegt nahe, daß ein Bedürfnis des Kindes zum Schutz vor solchen Störungen gerade in den Fällen auftreten kann, für die der § 1747 Abs. 3 BGB bestimmt ist, nämlich bei besonders verantwortungslosen, uneinsichtigen oder labilen Eltern. Nach dem Zweck der Vorschrift ist daher anzunehmen, daß die Möglichkeit der Ersetzung der elterlichen Einwilligung auch für die Inkognito-Adoption gelten soll; anderenfalls hätte der Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Inkognito- Adoption bekannt war, die Bestimmung entsprechend eingeschränkt.
&lt;p&gt;2. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit kommt es allein auf den durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Vorrang der Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder an. Insoweit sind aber die rechtlichen und faktischen Wirkungen einer Inkognito-Adoption die gleichen wie bei einer gewöhnlichen Adoption. Der Unterschied besteht nur darin, daß die rechtlich fortbestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen von seiten der Eltern praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Für das Kind gilt dies nicht, da die Namen und Anschriften aller Beteiligten in den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_154&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Akten des Jugendamtes und der beteiligten Gerichte sowie - wenn auch mit Sperrvermerk (vgl. § 61 PStG) - in den Personenstandsbüchern erfaßt sind. Das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter können also die Verbindung mit den Eltern oder anderen Verwandten herstellen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt, z. B. um nach dem Tode der Adoptiveltern einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Zudem wird üblicherweise dem Kinde schon während des Heranwachsens oder bei Volljährigkeit die Tatsache der Adoption mitgeteilt, so daß es jedenfalls nach der Volljährigkeit die Möglichkeit hat, Beziehungen zu den natürlichen Eltern aufzunehmen.
&lt;p&gt;Selbst wenn man aber in der Inkognito-Adoption einen stärkeren Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG sehen wollte, würde es sich nur um einen Gradunterschied im Ausmaß des Eingriffes handeln, der nach den oben entwickelten Kriterien, besonders der Rücksicht auf das Kindeswohl und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen ist. Ist danach eine Inkognito- Adoption erforderlich, um eine gesunde Entwicklung des Kindes zu sichern, so muß das Interesse an der Aufrechterhaltung der verwandtschaftlichen Beziehungen zurücktreten. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Rahmen der in § 1747 Abs. 3 BGB ohnehin gebotenen Interessenabwägung festzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Demgegenüber kann auch der Hinweis auf das Verkehrsrecht nicht personensorgeberechtigter Eltern nach § 1634 Abs. 1 BGB nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn man ein Verkehrsrecht der natürlichen Eltern auch nach vollzogener Adoption noch anerkennen wollte, würden, falls die gekennzeichneten Erfordernisse für die Ersetzung einer Einwilligung zur Inkognito-Adoption vorliegen, zugleich stets die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Verkehrsrechts nach § 1634 Abs. 2 BGB gegeben sein (vgl. dazu auch BGHZ 2, 287 [292]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Passau lassen sich die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 1747 Abs. 3 BGB auch bei einer Inkognito-Adoption beurteilen; insbesondere geht der Einwand fehl, die Unkenntnis der Person der Adoptiveltern ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_155&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wehre den Eltern eine &quot;verantwortungsbewußte Entscheidung&quot; über die Einwilligung. Wenn die ohnehin engen Voraussetzungen des § 1747 Abs. 3 BGB für eine Ersetzung der Einwilligung vorliegen und darüber hinaus aus den genannten Gründen eine Inkognito-Adoption erforderlich ist, so handelt es sich nicht um Eltern, von denen eine verantwortungsbewußte, d. h. am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung überhaupt erwartet werden kann. Im übrigen bedeutet die Inkognito-Adoption nur, daß die Eltern den Namen und die Anschrift der Adoptiveltern nicht erfahren; eine Unterrichtung der Eltern über die allgemeinen Verhältnisse der Adoptiveltern (Staatsangehörigkeit, Konfession, wirtschaftliche und soziale Lage) ist dadurch nicht ausgeschlossen und wird in der Regel geboten sein.
&lt;p&gt;5. Eine solche Anwendung des § 1747 Abs. 3 BGB auf Inkognito- Adoptionen verstößt auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsvorschrift gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (BVerfGE 1, 418 [429]; st. Rspr.). Im Verfahren nach § 1747 Abs. 3 BGB können die Eltern als Beteiligte in vollem Umfang ihre Einwände gegen die Adoption überhaupt wie auch gegen die etwa beabsichtigte Form der Inkognito-Adoption geltend machen. Damit sind ihre verfahrensrechtlichen Interessen hinreichend gewahrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Brox, Dr. Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1563&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 26 Dec 2012 23:42:59 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67</title>
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                    11.07.1967        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvL 11/67        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Müller, Berger, Scholtissek, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Böhmer        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Bremen, 20.05.1966 - T 142/66&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zu den Anforderungen an eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 22, 175        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_175_175&quot; id=&quot;BVerfGE_22_175_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_175_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 175 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zu den Anforderungen an eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 11. Juli 1967&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvL 11/67 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1747 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Landgerichts Bremen vom 20. Mai 1966 und 2. Juni 1967 - T 142/66 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Vorlage ist unzulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie sich aus den mit dem Vorlagebeschluß vorgelegten Akten ergibt, betrifft das Ausgangsverfahren eine Familienrechtssache nach § 1747 Abs. 3 BGB. Ein Kind, dessen Eltern geschieden sind, soll nach dem Wunsch der Mutter von ihrem jetzigen Ehemann an Kindes Statt angenommen werden. Weil der Vater des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_175_176&quot; id=&quot;BVerfGE_22_175_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_175_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 175 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kindes die nach § 1747 Abs. 1 BGB hierzu erforderliche Einwilligung verweigert, beantragte das Kind beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -, diese Einwilligung nach § 1747 Abs. 3 BGB zu ersetzen.
&lt;p&gt;Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Verweigerungen der Einwilligung nicht böswillig im Sinne von § 1747 Abs. 3 BGB sei, so daß es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung dieser Vorschrift (dauernde gröbliche Pflichtverletzung und unverhältnismäßiger Nachteil für das Kind durch das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt) nicht mehr ankomme. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1747 Abs. 3 BGB ließ das Amtsgericht ausdrücklich dahingestellt. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts haben das Kind und der jetzige Ehemann der Mutter Beschwerde erhoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat zunächst durch Beschluß vom 20. Mai 1966 die Entscheidung über die Beschwerden bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem anhängigen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 1747 Abs. 3 BGB auf Vorlage des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgesetzt, ohne dies weiter zu begründen. Es hat sodann am 2. Juni 1967 einen Beschluß mit folgendem Wortlaut gefaßt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Beschluß vom 20. Mai 1966 wird dahin ergänzt, daß die Akten dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden entsprechend der Entscheidung des BayObLG BReg 1a Z 38/66 vom 20.9.1966 - NJW 67, 111 -, weil das erkennende Gericht die Bedenken des OLG Stuttgart hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1747 III BGB mit dem GG teilt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mindesterfordernisse einer zulässigen Vorlage im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sind nicht erfüllt. Danach ist in der Begründung des Vorlagebeschlusses anzugeben, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschrift abhängt. Entscheidungserheblich in diesem Sinne ist die Norm nur dann, wenn das Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_175_177&quot; id=&quot;BVerfGE_22_175_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_175_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 175 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richt im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müßte als bei deren Gültigkeit (BVerfGE 7, 171 [173 f.]; 11, 294 [296 ff.], 330 [334 ff.]).
&lt;p&gt;Das Gericht hat daher in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt darzustellen, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen darzulegen, nach denen es für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der gesetzlichen Vorschrift ankommt. An alledem fehlt es hier.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar kann aus dem Vorlagebeschluß im Zusammenhang mit den vorgelegten Akten allenfalls geschlossen werden, daß das Gericht bei Ungültigkeit des § 1747 Abs. 3 BGB die Beschwerden zurückweisen will; jedoch ist nicht ersichtlich, ob und aus welchem Grunde das Gericht bei Gültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis gelangen wird. Falls das Gericht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters an sich für gegeben halten sollte, hätte es sich vor allem mit der eingehenden Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses auseinandersetzen müssen, wonach es bereits an einer Voraussetzung für die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils fehlt. Es hätte weiter darlegen müssen, daß und warum es alle Voraussetzungen des § 1747 Abs. 3 BGB, die kumulativ vorhanden sein müssen, den Umständen nach als gegeben ansieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Vorlagebeschluß muß aus sich heraus verständlich sein. Er muß klar zum Ausdruck bringen, daß das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt ist (vgl. BVerfGE 16, 188 [189]), und darlegen, mit welcher Vorschrift des Grundgesetzes die Norm unvereinbar sein soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ausführungen können durch Hinweis auf Darlegungen eines anderen Gerichts in einem anderen Verfahren nicht ersetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Berger Scholtissek Stein Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1519&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
 <pubDate>Mon, 20 Aug 2012 05:48:24 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 05.07.1967 - 2 BvL 29/63</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1518</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    EWG-Recht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 22, 134; NJW 1967, 1707; NJW 1967, 2109         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;FG Rheinland-Pfalz, 14.11.1963 - RML III 77/63&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in einem Fall, bei dem die Entscheidungserheblichkeit des zur Prüfung gestellten Gesetzes von der Auslegung von Recht der EWG abhängt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_134&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in einem Fall, bei dem die Entscheidungserheblichkeit des zur Prüfung gestellten Gesetzes von der Auslegung von Recht der EWG abhängt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 5. Juli 1967&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 29/63 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. der durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. II S. 753) zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (BGBl. II S. 766) in Verbindung mit Art. 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dem Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erteilten Ermächtigung, auch für die Bundesrepublik Deutschland Verordnungen mit allgemeiner Verbindlichkeit und unmittelbarer Geltung zu erlassen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. des Abschöpfungserhebungsgesetz vom 25. Juli 1962 (BGBl. I S. 453)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_135&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (BGBl. I. S. 455)
&lt;p&gt;- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt a. d. Weinstraße vom 14. November 1963 - RML Nr. III 77/63 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (EWGV) bestimmen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 9&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfaßt das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 12&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mitgliedstaaten werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen, noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Art. 95 ff. des Vertrags enthalten Vorschriften über die Erhebung inländischer Abgaben auf eingeführte Waren. Art. 95 und 97 EWGV lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 95&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen. Spätestens mit Beginn der zweiten Stufe werden die Mitgliedstaaten die bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Bestimmungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_136&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aufheben oder berichtigen, die den obengenannten Vorschriften entgegenstehen.
&lt;p&gt;Artikel 97&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, können für inländische Abgaben, die sie von eingeführten Waren erheben, und für Rückvergütungen, die sie für ausgeführte Waren gewähren, unter Wahrung der in den Artikeln 95 und 96 aufgestellten Grundsätze Durchschnittssätze für Waren oder Gruppen von Waren festlegen. Entsprechen diese Durchschnittssätze nicht den genannten Grundsätzen, so richtet die Kommission geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an den betreffenden Staat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Befugnisse des Rats und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben sich unter anderem aus Art. 189 EWGV. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung haben folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes haben dem Vertrag durch Art. 1 des Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft - Vertragsgesetz zum EWGV - vom 27. Juli 1957 (BGBl. II S. 753) zugestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Am 4. April 1962 erließ der Rat der Gemeinschaft auf Grund von Art. 189 EWGV die Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide - VO Nr. 19 - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, S. 933/62; BGBl. 1962 II S. 710).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ziele der Verordnung Nr. 19 werden in der Präambel unter anderem wie folgt umschrieben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten wird durch eine Reihe von Hindernissen, nämlich Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Kontingente und sonstige mengenmäßige Beschrän&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_137&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kungen, gehemmt, die in der Übergangszeit in unterschiedlicher Weise und Zeitfolge schrittweise beseitigt werden müßten, wenn die Organe der Gemeinschaft keine Harmonisierungsmaßnahmen treffen; eine einheitliche Maßnahme an der Grenze auf dem Gebiet des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs erlaubt hingegen einen gleichlaufend fortschreitenden Abbau dieser Hindernisse in allen Mitgliedstaaten in einer Zeitfolge, die der schrittweisen Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik angepaßt ist. Eine solche einheitliche Maßnahme an der Grenze, die an die Stelle sämtlicher einzelstaatlichen Maßnahmen tritt, muß sowohl eine angemessene Stützung der Agrarmärkte der Mitgliedstaaten während der Übergangszeit sicherstellen als auch mit der Entwicklung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft die schrittweise Errichtung des Gemeinsamen Marktes ermöglichen. Dieses Ergebnis kann durch innergemeinschaftliche Abschöpfungen erzielt werden, die dem Unterschied zwischen den Preisen des ausführenden und des einführenden Mitgliedstaates entsprechen, wodurch auf dem Markt eines Landes mit höheren Preisen etwaige Störungen durch Einfuhren aus einem Land mit niedrigeren Preisen vermieden werden.
&lt;p&gt;Dementsprechend bestimmt Art. 1 VO Nr. 19:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um eine fortschreitende Entwicklung des Gemeinsamen Marktes und der gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten, wird schrittweise eine gemeinsame Marktorganisation für Getreide errichtet, die eine Abschöpfungsregelung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern für folgende Erzeugnisse umfaßt: ... Gerste ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 19 lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Handel zwischen den Mitgliedstaaten sind sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr mit der Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung unvereinbar: - die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung; ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 23 Abs. 1 VO Nr. 19 treffen die Mitgliedstaaten &quot;alle Maßnahmen zur Anpassung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit diese Verordnung ab 30. Juli 1962 tatsächlich angewandt werden kann&quot;. Art. 29 Satz 5 bestimmt, daß die Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_138&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Die durch die Verordnung Nr. 19 getroffene Regelung ist durch nationales Recht ergänzt worden. Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland sind diese ergänzenden Regelungen erlassen worden vor allem durch das - mehrfach geänderte - Abschöpfungserhebungsgesetz - AbschG - vom 25. Juli 1962 (BGBl. I S. 453) sowie durch das - ebenfalls mehrfach geänderte - Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - DurchfG VO Nr. 19 - vom 26. Juli 1962 (BGBl. I S. 455).
&lt;p&gt;§ 1 AbschG in der im Dezember 1962 geltenden Fassung bestimmte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einfuhr von Waren unterliegt einer Abgabe (Abschöpfung), wenn die Erhebung einer solchen Abgabe in den Verordnungen vorgeschrieben oder zugelassen ist, die der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund der Artikel 42 oder 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 753) erläßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) In der Bundesrepublik Deutschland wird auf die Einfuhr von Gegenständen auf Grund der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes - UStG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791), zuletzt geändert durch das 17. Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 709), eine Umsatzausgleichsteuer erhoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Berufungsführerin des Ausgangsverfahrens, die Firma ..., führte im Dezember 1962 in drei Sendungen etwa 500 t Braugerste, die sie von einem französischen Großhändler bezog, aus Frankreich in das deutsche Zollgebiet ein. Das Zollamt Speyer erhob auf Grund der Verordnung Nr. 19 und des Abschöpfungserhebungsgesetzes einen Abschöpfungsbetrag sowie auf Grund von § 1 Nr. 3 UStG eine Ausgleichsteuer. Da dem Zollamt noch nicht bekannt war, welchen Abschöpfungssatz die Einfuhr- und Vorratsstelle gemäß § 6 Abs. 1 DurchfG VO Nr. 19 für den Abfertigungszeitpunkt errechnet hatte, setzte es auf Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_139&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 17. Juli 1962 (BZBl. 1962 S. 652) die Abschöpfung durch zwei Bescheide vom 3. und einen Bescheid vom 10. Dezember 1962 zunächst vorläufig und erst mit weiterem Bescheid vom 3. Januar 1963 endgültig auf insgesamt 45 172,40 DM fest. Die Umsatzausgleichsteuer setzte es durch die Bescheide vom 3. und 10. Dezember 1962 sogleich endgültig nach einem Erhebungssatz von 1,5 v. H. des Zollwertes auf insgesamt 1873,30 DM fest.
&lt;p&gt;Am 18. Dezember 1962 legte die Berufungsführerin gegen die drei Bescheide des Zollamts Speyer vom 3. und 10. Dezember 1962 Einspruch ein. Sie wandte sich gegen die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer mit der Begründung, es sei mit der Verordnung Nr. 19 unvereinbar, neben der Abschöpfung eine Ausgleichsteuer zu erheben. Gegen die Festsetzung der Abschöpfung legte sie lediglich &quot;insoweit&quot; Einspruch ein, als der Abschöpfungsbetrag nicht um eine etwa entstandene Umsatzausgleichsteuer ermäßigt worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Hauptzollamt Ludwigshafen wies die Einsprüche der Berufungsführerin mit Verfügung vom 5. April 1963 als unbegründet zurück. Die Umsatzausgleichsteuer gehöre nicht zu den Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinn der Verordnung Nr. 19. Vielmehr seien für sie die Vorschriften der Art. 95 ff. EWGV maßgebend, die vom Fortbestand der Umsatzausgleichsteuer ausgingen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen diese Einspruchsentscheidung wandte sich die Berufungsführerin mit der Berufung an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt a. d. Weinstraße. Sie beantragte in erster Linie, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung die mit den drei Abschöpfungsbescheiden des Zollamts Speyer vom 3. und 10. Dezember 1962 verbundenen Umsatzausgleichsteuer-Bescheide aufzuheben; hilfsweise bat sie, die in den Abschöpfungsbescheiden festgesetzte Abschöpfung um die erhobene Ausgleichsteuer zu ermäßigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Berufungsführerin vertrat die Ansicht, der unmittelbar geltende Art. 18 VO Nr. 19 verbiete den Behörden der Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_140&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
republik Deutschland, für die Einfuhr von Getreide aus einem anderen Mitgliedstaat Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung zu erheben; für Getreide sei die Umsatzausgleichsteuer eine Abgabe, die wie ein Zoll wirke. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge davon ab, wie der in der Verordnung Nr. 19 verwendete Begriff der &quot;Abgabe mit zollgleicher Wirkung&quot; auszulegen sei. Sie rege an, diese Frage gemäß Art. 177 EWGV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
&lt;p&gt;Im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Finanzgericht äußerte sich die Berufungsführerin ferner dahin, das Abschöpfungserhebungsgesetz sei verfassungswidrig, weil es nicht der rechtsstaatlichen Forderung genüge, daß ein Steuergesetz das für die Erhebung der Abgabe Wesentliche selbst bestimmen müsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Das Finanzgericht hat durch Beschluß vom 14. November 1963 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG folgende Fragen vorgelegt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) ob die durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. II S. 753) zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (BGBl. II S. 766) in Verbindung mit Art. 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dem Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erteilte Ermächtigung, auch für die Bundesrepublik Deutschland Verordnungen mit allgemeiner Verbindlichkeit und unmittelbarer Geltung zu erlassen, vereinbar ist mit dem in den Artikeln 20 und 129 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Verbot der Ermächtigung von Exekutivorganen zum Erlaß gesetzesändernder Rechtsverordnungen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ob das Abschöpfungserhebungsgesetz vom 25. Juli 1962 (BGBl. I S. 453) mit den Artikeln 105 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 1 und 108 Abs. 1 GG vereinbar ist;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ob das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_141&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaft vom 26. Juli 1962 (BGBl. I S. 455) mit dem sich aus dem Prinzip der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 und 80 GG) ergebenden Grundsatz vereinbar ist, daß der Staatsbürger in der Lage sein muß, aus einem Abgabengesetz zu erkennen und vorauszusehen, was von ihm gefordert werden kann.
&lt;p&gt;b) Das Finanzgericht ist der Ansicht, Art. 18 VO Nr. 19 verbiete die Erhebung von Umsatzausgleichsteuer auf die Einfuhr von Braugerste. Zwar diene die Ausgleichsteuer im Unterschied zum Zoll im allgemeinen der Beseitigung des Wettbewerbsnachteils, der in der Regel für Inlandswaren gegenüber eingeführten Waren dadurch entstehe, daß ihre Lieferung der Umsatzsteuer unterliege, die eingeführten Waren jedoch in ihrem Herkunftsstaat mit entsprechenden Steuern nicht belastet seien. Diese Ausgleichsfunktion besitze die Ausgleichsteuer jedoch in den Fällen nicht, in denen der Umsatz gleichartiger Waren im Inland nicht der Umsatzsteuer unterliege. In solchen Fällen äußere die Erhebung der Ausgleichsteuer eine zollgleiche Wirkung. Die Lieferung inländischer Braugerste durch den Großhändler sei nach Maßgabe von § 4 Nr. 4 UStG in der Fassung des 11. Änderungsgesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1330) von der Umsatzsteuer befreit; die Einfuhr der vom ausländischen Großhändler gelieferten Braugerste unterliege hingegen einer Ausgleichsteuer von 1,5 v. H. des Wertes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 b UStG in der Fassung des 11. Änderungsgesetzes). Wenn - wie hier - die Erhebung einer Abgabe wie die Erhebung eines Zolls wirke, dann sei dies &quot;nach dem klaren Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 19 mit der Anwendung der Abschöpfungsregelung nicht vereinbar&quot;. Die Verordnung Nr. 19 gelte gemäß Art. 189 EWGV in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar; jeder Bürger könne sich in einem Rechtsstreit auf sie berufen und daraus unmittelbar Rechte herleiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der Frage, ob die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Normen entscheidungserheblich ist, führt das Finanzgericht aus:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_142&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wenn entweder die Billigung des Art. 189 EWGV durch Art. 1 Vertragsgesetz zum EWGV oder das Abschöpfungserhebungsgesetz oder das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 verfassungswidrig sei, so müsse die Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden, weil in diesen Fällen der durch § 1 Nr. 3 UStG angeordneten Erhebung der Umsatzausgleichsteuer keine wirksame Ausnahmevorschrift entgegenstehe. Wenn hingegen die Verordnung Nr. 19 rechtswirksam sei, so könne sie ihrem Art. 23 zufolge dennoch ohne die gleichzeitige Rechtswirksamkeit der vom Bundesgesetzgeber durch das Abschöpfungserhebungsgesetz und das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 geschaffenen Vorschriften nicht angewandt werden.
&lt;p&gt;Nach der Überzeugung des Finanzgerichts ist die Verordnung Nr. 19 rechtsunwirksam, weil Art. 1 Vertragsgesetz zum EWGV, soweit er die Ermächtigung des Rats und der Kommission zum Erlaß von &quot;Verordnungen&quot; durch Art. 189 EWGV betreffe, mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehöre zur Exekutive; ihm stehe keine &quot;originäre&quot;, sondern nur eine abgeleitete Rechtsetzungsbefugnis zu. Die von ihm nach Art. 189 EWGV erlassenen Verordnungen seien Rechtsverordnungen im Sinne des Grundgesetzes. Die Rechtsetzungsermächtigung des Rats verstoße gegen das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 3 GG enthaltene Verbot von Ermächtigungen zum Erlaß gesetzesändernder Rechtsverordnungen. Sie verletze ferner Art. 80 GG, weil Art. 189 EWGV nicht das Ausmaß der Ermächtigung abgrenze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sofern jedoch Art. 189 EWGV als eine Ermächtigung des Rats zu deuten sei, &quot;Gesetze mit unmittelbarer Wirkung gegenüber den Bürgern der Bundesrepublik zu erlassen&quot;, verletze diese in Art. 1 Vertragsgesetz zum EWGV einer &quot;übernationalen Exekutivbehörde&quot; verliehene Befugnis den durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsatz der Gewaltenteilung. Auch Art. 24 GG erlaube nicht, zwischenstaatliche Exekutivorgane mit vollziehender&amp;nbsp; und &amp;nbsp;gesetzgebender Gewalt auszustatten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_143&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Billigung des Art. 189 EWGV durch das Vertragsgesetz habe eine vom Rechtsstaat &quot;wegführende Entwicklung eingeleitet&quot;; die dadurch bewirkte Verletzung von Art. 79 Abs. 3 GG könne auch für eine Übergangszeit nicht hingenommen werden.
&lt;p&gt;Das Finanzgericht hält das Abschöpfungserhebungsgesetz für unvereinbar mit Art. 105 Abs. 1 und 3, 106 Abs. 1 und 108 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 - und auch das Abschöpfungserhebungsgesetz - seien mit der rechtsstaatlichen Forderung unvereinbar, daß ein Abgabengesetz selbst darüber Aufschluß geben müsse, in welchen Fällen und in welcher Höhe Abgaben vom Bürger gefordert würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Die Bundesregierung hält die Vorlage für unzulässig. Das Finanzgericht könne beim jetzigen Stand des Ausgangsverfahrens nicht mit der für einen Antrag nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Sicherheit beurteilen, ob es für seine Entscheidung auf die Gültigkeit der Verordnung Nr. 19 und damit inzidenter auf die Verfassungsmäßigkeit von Art. 1 Vertragsgesetz zum EWGV ankomme. Es habe die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nur deshalb bejaht, weil es auf Grund einer bestimmten Auslegung von Art. 18 VO Nr. 19 angenommen habe, diese Norm verbiete die im Ausgangsverfahren streitige Erhebung der Umsatzausgleichsteuer. Das vorlegende Gericht habe versäumt, über die Frage der Auslegung von Art. 18 VO Nr. 19 eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 177 Abs. 2 EWGV einzuholen. Ergebe eine solche Vorabentscheidung, daß nach der für das Finanzgericht bindenden Auslegung Art. 18 VO Nr. 19 die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer nicht verbiete, so verliere die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Art. 1 Vertragsgesetz zum EWGV jede Entscheidungserheblichkeit. Da das Finanzgericht diese für die Frage der Entscheidungserheblichkeit relevante &quot;Aufklärungsmaßnahme&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_144&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unterlassen habe, sei seine Beurteilungsgrundlage lückenhaft und der Normenkontrollantrag nicht vorlagereif.
&lt;p&gt;Damit entfalle auch die Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit des Abschöpfungserhebungsgesetzes und des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19. Denn nach Auffassung des Finanzgerichts komme es auf die Gültigkeit dieser Gesetze nur deshalb an, weil das Gericht die Verordnung Nr. 19 ohne diese Bundesgesetze nicht als innerstaatlich anwendbar betrachte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 1 Vertragsgesetz zum EWGV ist nach Ansicht der Bundesregierung mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Finanzgericht verkenne den Rechtscharakter der Verordnungen des Rats sowie Bedeutung und materielle Tragweite des Art. 24 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die nach Art. 189 EWGV erlassenen Verordnungen seien den Rechtsverordnungen im Sinne des Grundgesetzes nicht vergleichbar. Der Rat sei kein Exekutivorgan. Ihm stünde eine von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige und originäre Rechtsetzungsgewalt zu. Die Art. 20, 80 und 129 GG seien im Bereich zwischenstaatlicher Institutionen nicht anwendbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 1 Vertragsgesetz zum EWGV beruhe auf der Ermächtigung des Art. 24 Abs. 1 GG und halte sich in den Schranken, die der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen durch Art. 79 Abs. 3 GG gesetzt seien. Ein ausgewogenes System des Zusammenwirkens von Rat, Kommission und Europäischem Parlament verbürge eine der traditionellen Gewaltenteilung gleichwertige und institutionell gesicherte Machtkontrolle. Es genüge den Mindestanforderungen einer rechtsstaatlichen Ordnung und enthalte außerdem Ansätze für den Ausbau der demokratischen Elemente der Gemeinschaft im weiteren Fortgang der Integration. Es sei nicht geboten, bei einem supranationalen Zusammenschluß nur parlamentarische Gremien mit Rechtsetzungsbefugnissen auszustatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung ist weiter der Meinung, daß auch das Abschöpfungserhebungsgesetz dem Grundgesetz entspreche. Die Abschöpfungen seien Zölle im Sinne der Art. 105, 106 und 108 GG. Sehe man sie jedoch nicht als Zölle an, so stehe dem Bund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_145&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dennoch insoweit die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu, und zwar nach Art. 73 Nr. 5 GG (Einheit des Zoll- und Handelsgebiets).
&lt;p&gt;Schließlich hält die Bundesregierung das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 für vereinbar mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz, daß der Staatsbürger in der Lage sein müsse, aus einem Abgabengesetz zu erkennen, was von ihm gefordert werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für den Bundestag hat sich der Abgeordnete Professor Dr. W. unter anderem wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 1 Vertragsgesetz zum EWGV sei im Hinblick auf Art. 24 und 25 GG sowie angesichts der Struktur der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die eine demokratische Legitimation ihrer Rechtsetzung mittelbar über die Parlamente der Mitgliedsstaaten sichere, sowie vor allem unter Berücksichtigung der dynamischen Kraft der Gemeinschaft verfassungsmäßig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Rat sei kein Exekutivorgan, sondern der Gesetzgeber der Gemeinschaft; er entspreche in seiner Struktur der in Bundesstaaten üblichen zweiten Kammer. Die durch Art. 79 Abs. 3 GG gesicherten Grundsätze seien durch den Vertrag nicht angetastet worden. Die demokratische Legitimation und Kontrolle des Rats werde durch die Verantwortlichkeit des einzelnen Ratsmitglieds gegenüber seinem nationalen Parlament gesichert. In der Phase des Übergangs und einer schrittweisen Verwirklichung eines europäischen Zusammenschlusses müsse hingenommen werden, daß die Rechtsetzung noch nicht von einem europäischen Parlament wahrgenommen werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die gegen die Gültigkeit des Abschöpfungserhebungsgesetzes erhobenen Bedenken seien unbegründet. Bei der Abschöpfungsregelung handele es sich in erster Linie um eine handelspolitische Maßnahme, die jedenfalls durch die Bundeskompetenz zur Regelung der Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Art. 74 Nr. 17 GG) gedeckt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Berufungsführerin des Ausgangsverfahrens hält Art. 1 Vertragsgesetz zum EWGV für verfassungsmäßig. Das im Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_146&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
trag nur unvollkommen ausgeformte System der Gewaltenhemmung und das Fehlen eines mit stärkeren Befugnissen ausgestatteten, demokratisch legitimierten Parlaments könnten insbesondere deshalb hingenommen werden, weil während der Zeit des Übergangs zu einer politischen Einigung Europas die unterschiedlichen Verfassungsstrukturen der Mitgliedstaaten nicht das verbindliche Modell für die Organisation der Gemeinschaft sein könnten.
&lt;p&gt;Die Berufungsführerin ist jedoch der Meinung, daß das Abschöpfungserhebungsgesetz verfassungswidrig sei. Sie hält ferner die Ermächtigung des § 5 DurchfG VO Nr. 19 für unvereinbar mit Art. 80 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist unzulässig, und zwar sowohl hinsichtlich des Art. 1 Vertragsgesetz zum EWGV in Verbindung mit Art. 189 des Vertrags als auch hinsichtlich des Abschöpfungserhebungsgesetzes und des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In dem vom Finanzgericht zu entscheidenden Fall kollidiert - nach Ansicht des Finanzgerichts - eine Norm des nationalen Rechts (§ 1 Nr. 3, § 7 Abs. 4 Satz 2 UStG in der Fassung des 11. Änderungsgesetzes) mit einer Norm des Gemeinschaftsrechts (Art. 18 VO Nr. 19). Dem Vorlagebeschluß liegt, soweit die Verfassungsmäßigkeit von Art. 1 Vertragsgesetz zur Prüfung gestellt wird, die Ansicht zugrunde, das nationale Gericht sei kompetent, über solche Normenkollisionen zu befinden. Das Gericht will weiterhin bei seiner Entscheidung der Norm des Gemeinschaftsrechts - falls sie gültig ist - den Vorzug vor dem nationalen Gesetz geben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage bestehen insofern nicht, obwohl das Finanzgericht seine Ansicht zu beiden Fragen nicht näher dargelegt hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_147&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. a) Auf die Gültigkeit von Art. 18 VO Nr. 19 in der Bundesrepublik Deutschland und damit auf die Verfassungsmäßigkeit von Art. 1 des Vertragsgesetzes in Verbindung mit Art. 189 EWGV kommt es für die Entscheidung des Finanzgerichts offensichtlich nur dann an, wenn man davon ausgeht, daß Art. 18 VO Nr. 19 im vorliegenden Fall eingreift und verbietet, neben der Abschöpfung noch die &quot;zollgleiche Abgabe&quot; Umsatzausgleichsteuer zu erheben. Greift hingegen dieses Verbot nicht ein, so hängt die Entscheidung im Ausgangsverfahren nicht mehr von der Gültigkeit des Art. 18 VO Nr. 19 in der Bundesrepublik Deutschland ab; dann ist auch die Verfassungsmäßigkeit von Art. 1 des Vertragsgesetzes in Verbindung mit Art. 189 EWGV für die Entscheidung des Finanzgerichts nicht mehr erheblich.
&lt;p&gt;b) Das Finanzgericht meint, das Verbot des Art. 18 VO Nr. 19 müsse eingreifen, vorausgesetzt, die Verordnung Nr. 19 gelte in der Bundesrepublik Deutschland. Das Finanzgericht hat hierzu insbesondere darauf verwiesen, daß die Ausgleichsteuer in dem ihm vorliegenden Fall eine ausgleichende Funktion deshalb nicht erfüllen könne, weil die inländische Lieferung von Braugerste im Großhandel umsatzsteuerfrei sei (§ 4 Nr. 4 UStG). Deshalb wirke die Umsatzausgleichsteuer von 1,5 v. H. des Wertes der eingeführten Braugerste (§ 7 Abs. 4 Satz 2 UStG in der Fassung des 11. Änderungsgesetzes, jetzt § 7 Abs. 5 Nr. 4 UStG) wie ein Zoll; ihre Erhebung sei nach Art. 18 VO Nr. 19 unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 18 VO Nr. 19 greift jedoch in dem vom Finanzgericht zu entscheidenden Fall nicht ein. Die Zulässigkeit der Erhebung von Umsatzausgleichsteuer ist hier vielmehr ausschließlich nach den Art. 95 ff. EWGV zu beurteilen. Die entgegenstehende Ansicht des Finanzgerichts ist nicht haltbar. Für die Entscheidung des Finanzgerichts kommt es auf die Gültigkeit des Art. 18 VO Nr. 19 - und damit auf die Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Vertragsgesetz in Verbindung mit Art. 189 EWGV - nicht an. Deshalb ist die Vorlage insoweit unzulässig (vgl. hierzu BVerfGE 18,274 [280 f.]; 19, 282 [286] sowie 7, 59 ff.; 10, 1 [3]; 13, 165 [167]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_148&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Umsatzausgleichsteuer in Fällen, in denen sie über die inländische Umsatzsteuerbelastung gleichartiger Waren hinausgeht, abstrakt gesehen als eine Abgabe von gleicher Wirkung wie ein Zoll zu charakterisieren wäre. Entscheidend ist allein, ob in solchen Fällen das Verbot des Art. 18 VO Nr. 19 eingreift.
&lt;p&gt;c) Gemäß Art. 18 VO Nr. 19 ist im Handel zwischen Mitgliedstaaten die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung unvereinbar mit der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung. Nach Art. 12 EWGV werden die Mitgliedstaaten untereinander keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen. Die Worte &quot;Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung&quot; haben in beiden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dieselbe Bedeutung. Das ist allgemeine Meinung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vertrag enthält für Zölle und Abgaben zollgleicher Wirkung einerseits und für inländische Abgaben andererseits verschiedenartige Regelungen. Bedeutsam ist vor allem, daß die im Zweiten Teil des Vertrags (Grundlagen der Gemeinschaft), Tit. I Kap. 1 (Die Zollunion), genannten Abgaben zollgleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten während der Übergangszeit (Art. 8 EWGV) schrittweise aufgehoben werden (Art. 13 Abs. 2 EWGV). Für die inländischen Abgaben finden sich im Dritten Teil (Die Politik der Gemeinschaft), Tit. I Kap. 2 (Steuerliche Vorschriften), detaillierte Regelungen. Die diesen Regelungen entgegenstehenden inländischen Abgaben waren spätestens mit Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist seit jeher vorherrschende Meinung gewesen, daß die Umsatzausgleichsteuer als inländische Abgabe unter Art. 95 ff. EWGV fällt und nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung nach Art. 12 ff. EWGV anzusehen ist (vgl. Wohlfahrt-Everling-Glaesner- Sprung, Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 1960, Erl. 3 zu Art. 9 sowie Vorbem. 1 und 2 vor Art. 95; Hübschmann- Grabower-Beck-v. Wallis, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 1.-2. Aufl. 1955/1966, Anm. 4 a zu § 7 Abs. 4-7 UStG; Hahnfeld, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ -&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_149&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1959, 380 [381]; Sprung, Finanzarchiv, Neue Folge Bd. 20 (1959/60), 201 [209 Anm. 1, 216 ff.]; FG Nürnberg, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1963, 326 f.).
&lt;p&gt;Das muß auch dann gelten, wenn die Belastung der eingeführten Ware mit Umsatzausgleichsteuer im Einzelfall über die inländische Umsatzsteuerbelastung vergleichbarer Waren hinausgeht (vgl. v. d. Groeben-v. Boeckh, Kommentar zum EWG-Vertrag, 1958, Erl. 5 b zu Art. 13 sowie Erl. 2 und 3 zu Art. 95; Schwarz, ZfZ 1964, 100 [104 f.]; Bail, ZfZ 1967, 1 [9 f.]; FG Düsseldorf, EFG 1966, 24; FG Baden-Württemberg, Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters - AWD BB - 1967, 205 [206], und wohl auch Runge, AWD BB 1963, 225 [226]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Soweit noch Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht bestanden, die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer sei ausschließlich nach den Bestimmungen der Art. 95 ff. EWGV zu beurteilen, sind diese Zweifel durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65 (Rspr.XII,258) ausgeräumt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil erging auf einen Vorlagebeschluß des Finanzgerichts des Saarlandes (abgedruckt: Europarecht 1966, 64), das über einen Sachverhalt zu entscheiden hatte und inzwischen entschieden hat (Europarecht 1967, 138), der - was die Umsatzausgleichsteuer angeht - dem Sachverhalt entspricht, über den im Ausgangsverfahren vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden ist, nämlich über die Erhebung von Ausgleichsteuer im innergemeinschaftlichen Handel mit Waren, die im Inland von der Umsatzsteuer befreit sind. Das Finanzgericht des Saarlandes hatte dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 EWGV unter anderem die Frage vorgelegt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ob Art. 95 Abs. 1 und 3 EWGV in Verbindung mit Art. 12 oder Art. 13 EWGV unmittelbare Wirkungen und individuelle Rechte des Einzelnen begründen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierzu hat der Europäische Gerichtshof - wenn auch als obiter dictum - darauf hingewiesen, daß die Art. 12 und 13 einerseits&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_150&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und 95 andererseits nicht auf ein und denselben Sachverhalt angewandt werden könnten. Abgaben zollgleicher Wirkung und inländische Abgaben seien unterschiedlichen Regelungen unterworfen. Eine Abgabe, welche die Belastung einer inländischen Abgabe ausgleichen solle, nehme durch diese Zweckbestimmung den Inlandscharakter der Abgabe an, deren Wirkung sie ausgleichen solle.
&lt;p&gt;Der Europäische Gerichtshof hat also - unter Berücksichtigung der ausführlichen Darlegungen des Generalanwalts Gand (siehe Rspr. XII, 269 ff.) und der Stellungnahmen der Kommission (a.a.O. S. 261 f.), der Bundesregierung sowie der niederländischen und der belgischen Regierung (a.a.O. S. 263 ff.) - für die Qualifizierung einer Abgabe entscheidend auf deren Zweckbestimmung abgehoben (siehe auch EuGH Rspr. VIII, 867 und XI, 635). Dabei hatte er die Umsatzausgleichsteuer vor Augen und war sich bewußt, daß in dem vom Finanzgericht des Saarlandes zu entscheidenden Fall die Ausgleichsteuer wegen Befreiung gleichartiger Waren von der Umsatzsteuer eine entsprechende Umsatzsteuerbelastung nicht ausglich. Der Gerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, daß die Ausgleichsteuer eine inländische Abgabe und auch dann keine Abgabe zollgleicher Wirkung ist, wenn sie im Einzelfall über die inländische Umsatzsteuerbelastung gleichartiger Waren hinausgeht und daher insoweit wie ein Zoll wirkt. Für sie greift das Verbot des Art. 12 nicht ein; die Erhebung der Ausgleichsteuer unterliegt nur den Beschränkungen der Art. 95 ff. EWGV. Spätestens seit diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, des zur verbindlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts berufenen Organs der Gemeinschaft (Art. 177 EWGV), ist also geklärt und nicht mehr zweifelhaft, daß auf die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer nur Art. 95 ff. EWGV, nicht zugleich Art. 12 des Vertrags und also auch nicht Art. 18 VO Nr. 19 anzuwenden sind (ebenso Hübschmann-Grabower-Beck-v. Wallis, a.a.O., Anm. 56 und 56 a zu § 1 Ziff. 3 UStG; Bail, ZfZ 1967, 1 [10]; Everling, NJW 1967, 465 [467 Anm. 25]; Meier, AWD BB 1966, 384, und 1967, 140 [141]; Schwarz, ZfZ 1966, 225 [226].&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_151&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
- Anderer Ansicht wohl nur Ulmer, AWD BB 1966, 277 [280]; Wendt, Der Betrieb 1966, 1249 [1250]).
&lt;p&gt;Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um die Einfuhr von Waren aus einem Mitgliedstaat handelt, denen gleichartige inländische Waren gegenüberstehen (siehe Art. 95 Abs. 1 EWGV: Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben ... als gleichartige inländische Waren ... zu tragen haben). Die weiteren Fragen, ob die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer auch dann ausschließlich nach den Art. 95 ff. EWGV zu beurteilen ist, wenn Waren aus Drittländern oder wenn aus Mitgliedstaaten Waren eingeführt werden, denen gleichartige inländische Waren nicht gegenüberstehen (vgl. Meier, AWD BB 1967, 140 [143 ff.]), kann außer Betracht bleiben. Denn in dem vom Finanzgericht zu entscheidenden Fall ist die Ausgleichsteuer für die Einfuhr von Braugerste, die auch im Inland gewonnen wird, aus Frankreich festgesetzt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Es hat sich also ergeben, daß die Ansicht des Finanzgerichts, seine Entscheidung sei abhängig von der Gültigkeit des Art. 18 VO Nr. 19 und der Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Vertragsgesetz in Verbindung mit Art. 189 EWGV, unrichtig und nicht mehr haltbar ist. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer in dem vom Finanzgericht zu entscheidenden Fall in Einklang steht mit Art. 95 ff. EWGV.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wäre jedoch falsch zu meinen, eben deshalb komme es dennoch für die Entscheidung des Finanzgerichts auf die Gültigkeit von Art. 1 des Vertragsgesetzes an. Es sind zwar Zweifel geäußert worden, ob sich die vom Finanzgericht angenommene Verfassungswidrigkeit des Art. 1 auf die Zustimmung zu Art. 189 EWGV beschränken würde oder ob nicht vielmehr - wegen der Bedeutung dieser Vertragsvorschrift für die Verwirklichung der Vertragsziele - in diesem Fall Art. 1 des Vertragsgesetzes insgesamt als nichtig anzusehen sei, so daß der gesamte Vertrag - also auch seine Art. 95 ff., soweit sie unmittelbare Wirkungen erzeugen - in der Bundesrepublik Deutschland nicht verbindlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_152&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wäre (vgl. BFH, Beschluß vom 25. April 1967 - VII 198/63 -, AWD BB 1967, 227 [228]).
&lt;p&gt;Dem Art. 189 EWGV kommt große Bedeutung im Rahmen des gesamten Vertrages zu. Man kann jedoch nicht davon ausgehen, daß der ganze Vertrag seien Sinn verlöre, wenn Art. 189 EWGV und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in der Bundesrepublik Deutschland der unmittelbaren Gültigkeit entbehrten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt die Nichtigkeit einer Bestimmung eines Gesetzes grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des ganzen Gesetzes. Das ganze Gesetz ist vielmehr in einem solchen Fall nur dann nichtig, wenn sich aus seinem Sinn ergibt, daß die übrigen Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben, oder wenn die verfassungswidrigen Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 9, 305 [333]; 10, 200 [220]; 15, 1 [25]). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für Vertragsgesetze (vgl. BVerfGE 12, 205 [240]). Ihre Anwendung auf Art. 1 Vertragsgesetz zum EWGV ergibt: Selbst wenn man diese Vorschrift, soweit sie sich auf Art. 189 EWGV bezieht, für verfassungswidrig erachten sollte, so würde doch damit Art. 1 des Vertragsgesetzes nicht insgesamt nichtig werden; die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland bliebe unberührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht hat dem Bundesverfassungsgericht ferner die Frage vorgelegt, ob das Abschöpfungserhebungsgesetz und das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Auch insoweit ist die Vorlage unzulässig. Das Finanzgericht hat in der Begründung seines Vorlagebeschlusses nicht hinreichend deutlich dargelegt, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit dieser beiden Gesetze abhängig ist (§ 80 Abs. 2 BVerfGG).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_153&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Für die Zulässigkeit der Vorlage hinsichtlich dieser beiden Gesetze ist von Bedeutung, daß das Finanzgericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren nur über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Umsatzausgleichsteuer, nicht auch über die Festsetzung der Abschöpfung zu entscheiden hat.
&lt;p&gt;Die Berufungsführerin hat am 18. Dezember 1962 gegen die beiden Bescheide des Zollamts Speyer vom 3. Dezember 1962 und den Bescheid vom 10. Dezember 1962 Einspruch lediglich insoweit eingelegt, als durch diese Bescheide Umsatzausgleichsteuer festgesetzt worden ist, nicht hingegen gegen die vorläufige Festsetzung der Abschöpfung durch diese Bescheide. Nur über diese Einsprüche gegen die Festsetzung der Umsatzausgleichsteuer hat das Hauptzollamt Ludwigshafen durch die Einspruchsentscheidung vom 5. April 1963 entschieden, gegen die die Berufungsführerin Berufung an das Finanzgericht eingelegt hat. Lediglich über diese Einspruchsentscheidung, also nur über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Umsatzausgleichsteuer, kann das Finanzgericht entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der schon mit dem Einspruch gegen die drei Bescheide des Zollamts Speyer vom 3. und 10. Dezember 1962 gestellte Hilfsantrag der Berufungsführerin, die Abschöpfungsbeträge um die berechneten Ausgleichsteuerbeträge zu kürzen, kann nicht zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Abschöpfung führen. Die mit den drei Bescheiden vom 3. und 10. Dezember 1962 erfolgte vorläufige Festsetzung der Abschöpfung hat sich durch den Bescheid des Zollamts Speyer vom 3. Januar 1963 erledigt, durch den die Abschöpfung endgültig festgesetzt worden ist. Der Einspruch der Berufungsführerin vom 18. Dezember 1962 richtet sich nicht gegen diesen Bescheid vom 3. Januar 1963, die Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts vom 5. April 1963 bezieht sich nicht auf ihn. Der Bescheid vom 3. Januar 1963 und also die Zulässigkeit der Erhebung der Abschöpfung sind nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Davon geht auch das vorlegende Gericht aus. Es bezeichnet als von ihm zu entscheidende Frage lediglich die Frage, ob das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_154&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zollamt durch die Verordnung Nr. 19 gehindert war, für die eingeführte Braugerste Umsatzausgleichsteuer zu erheben. Das Finanzgericht will und kann also zur Rechtmäßigkeit der vom Zollamt Speyer festgesetzten Abschöpfung keine Entscheidung treffen - unbeschadet der Frage, ob der Abschöpfungsbetrag rechnerisch um den Betrag der festgesetzten Ausgleichsteuer vermindert werden kann.
&lt;p&gt;2. Nach Ansicht des Finanzgerichts hängt seine Entscheidung zunächst davon ab, ob das in Art. 18 VO Nr. 19 enthaltene Verbot, neben der Abschöpfung zollgleiche Abgaben zu erheben, im vorliegenden Fall eingreift.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht will die Berufung zurückweisen, wenn entweder die Verordnung Nr. 19&amp;nbsp; oder &amp;nbsp;das Abschöpfungserhebungsgesetz oder das Durchführungsgesetz zur Verordnung Nr. 19 ungültig ist. Auch bei Ungültigkeit nur einer der drei Regelungen fehle es an einer &quot;Ausnahmevorschrift&quot;, die der Erhebung der Ausgleichsteuer entgegenstehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hingegen will das Finanzgericht der Berufung dann - und nur dann - stattgeben, wenn&amp;nbsp; sowohl &amp;nbsp;die Verordnung Nr. 19&amp;nbsp; als auch &amp;nbsp;das Abschöpfungserhebungsgesetz&amp;nbsp; und &amp;nbsp;das Durchführungsgesetz zur Verordnung Nr. 19 gültig sind. Nur wenn alle drei Regelungen gültig seien, könne die Umsatzausgleichsteuer nicht erhoben werden (siehe S. 4,5 und 8 des Vorlagebeschlusses).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ist die Verordnung Nr. 19 in der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar verbindlich und greift demzufolge das Verbot ihres Art. 18 im vorliegenden Fall nicht ein, so will das Finanzgericht die Berufung zurückweisen. Dann bestünde nämlich kein Verbot, neben der Abschöpfung Abgaben mit zollgleicher Wirkung zu erheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht legt nicht dar, welche Bestimmungen des Abschöpfungserhebungsgesetzes und des Durchführungsgesetzes zur Verordnung Nr. 19 der Erhebung der Umsatzausgleichsteuer entgegenstehen könnten. Die beiden Gesetze enthalten auch kein Verbot, das dem des Art. 18 VO Nr. 19 entspricht. Greift also nicht dieses Verbot ein, so ist nach den Ausführungen des Finanz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_155&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerichts die Berufung zurückzuweisen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Abschöpfungserhebungsgesetz und das Durchführungsgesetz zur Verordnung Nr. 19 gültig sind.
&lt;p&gt;Das Finanzgericht hat also nicht dargelegt, inwiefern seine Entscheidung - wenn das Verbot des Art. 18 VO Nr. 19 nicht eingreift - noch von der Gültigkeit der beiden Gesetze abhängt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ist jedoch die Verordnung Nr. 19 in der Bundesrepublik Deutschland gültig und greift demzufolge - nach der Ansicht des Finanzgerichts - das Verbot ihres Art. 18, neben der Abschöpfung zollgleiche Abgaben zu erheben, im vorliegenden Fall ein, so will das Finanzgericht der Berufung nur dann stattgeben, wenn zugleich auch das Abschöpfungserhebungsgesetz und das Durchführungsgesetz zur Verordnung Nr. 19 gültig sind. Denn bei Gültigkeit der Verordnung Nr. 19 könne sie &quot;ihrem Art. 23 zufolge dennoch ohne die gleichzeitige Rechtswirksamkeit der vom Bundesgesetzgeber durch das Abschöpfungserhebungsgesetz und durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 geschaffenen Vorschriften nicht angewandt werden&quot; (Vorlagebeschluß Seite 8). Es ist zwar richtig, daß Abschöpfungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht erhoben werden können, wenn nur die Verordnung Nr. 19, nicht aber zugleich das Abschöpfungserhebungsgesetz und das Durchführungsgesetz zur Verordnung Nr. 19 gültig sind. Ohne die ergänzenden Regelungen dieser beiden Gesetze ist die Abschöpfungsregelung der Gemeinschaft nicht vollziehbar. Das ist hier jedoch ohne Bedeutung. Denn im Ausgangsverfahren wird nicht darüber gestritten, ob die Abschöpfung erhoben werden darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Ansicht des Finanzgerichts soll aber Art. 18 VO Nr. 19 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar und allgemein verbindlich mit der Folge gelten, daß der Staatsbürger sich auf diese Vorschrift zu berufen und aus ihr unmittelbare Rechte herzuleiten vermag (Vorlagebeschluß S. 5 und 7 f.). Dann bedarf es keiner weiteren nationalen Vorschriften, damit das Verbot des Art. 18 VO Nr. 19, neben der Abschöpfung zollgleiche Abgaben zu erheben, &quot;tatsächlich angewandt werden kann&quot; (Art. 23 VO&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_134_156&quot; id=&quot;BVerfGE_22_134_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_134_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 134 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nr. 19). Auf die Gültigkeit des Abschöpfungserhebungsgesetzes und des Durchführungsgesetzes zur Verordnung Nr. 19 kommt es nicht mehr an.
&lt;p&gt;Das Finanzgericht meint also einerseits, die Verordnung Nr. 19 könne insgesamt nur dann angewandt werden, wenn auch das Abschöpfungserhebungsgesetz und das Durchführungsgesetz zur Verordnung Nr. 19 gültig seien; der Berufung will es nur dann stattgeben, wenn alle drei Regelungen gültig sind. Andererseits geht es davon aus, das Verbot, neben der Abschöpfung zollgleiche Abgaben zu erheben, solle unmittelbar und allgemeinverbindlich gelten. Diese Darlegungen lassen nicht mit der von § 80 Abs. 2 BVerfGG geforderten Deutlichkeit erkennen, inwiefern die Entscheidung des Finanzgerichts nach dessen Ansicht - falls die Verordnung Nr. 19 in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist - noch von der Gültigkeit des Abschöpfungserhebungsgesetzes und des Durchführungsgesetzes zur Verordnung Nr. 19 abhängig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit 4 gegen 3 Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Henneka Leibholz Geller Rupp Geiger Federer Kutscher&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1518&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <title>BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64	</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_441&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_441&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_441&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (441):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 7. April 1965 gemäß § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 227/64 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der ... Aktiengesellschaft, Zürich (Schweiz)&amp;nbsp; ... &amp;nbsp;gegen die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 1. März 1963 - III 323/59 U, III 324/59, III 27/60.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_442&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_442&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_442&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (442):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Sie ist Eigentümerin zweier Grundstücke in Hamburg und Treugeberin eines weiteren Grundstücks, als dessen Eigentümerin eine Hamburger Firma im Grundbuch eingetragen ist. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß sie wegen Grundpfandrechten an diesen Grundstücken zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach §§ 91 ff. des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - sind ausländische Staatsangehörige für Schuldnergewinne aus Grundpfandrechten an ihren in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundstücken in gleicher Weise abgabepflichtig wie inländische Schuldner. Die Heranziehung von Ausländern zu Lastenausgleichsabgaben ist jedoch nicht nur in diesem Gesetz geregelt. Vielmehr gelten auch Sonderregelungen internationaler Verträge. Für schweizerische Staatsangehörige gilt das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen zum deutschen Lastenausgleich vom 26. August 1952 (Gesetz vom 7. März 1953, BGBl. II S. 15). Art. 1 dieses Abkommens lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Schweizerische Staatsangehörige, die am Währungsstichtag (21. Juni 1948) das schweizerische Bürgerrecht besessen haben, genießen beim Lastenausgleich die gleiche Behandlung, wie sie Angehörigen der meistbegünstigten Nation auf diesem Gebiet zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Entsprechendes gilt für&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) die nach deutschem Recht selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die für Angehörige der &quot;meistbegünstigten Nation&quot; geltenden Regelungen sind enthalten in Art. 6 des Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fra&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_443&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_443&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_443&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (443):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen (BGBl. 1955 II S. 405 [444], künftig: Überleitungsvertrag [ÜV] Teil X). Partner dieses Vertrags sind die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Frankreich. Begünstigungen hinsichtlich der Lastenausgleichsabgaben, die über Art. 6 ÜV Teil X hinausgehen, sind von der Bundesrepublik Deutschland vertraglich nicht eingeräumt worden.
&lt;p&gt;Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 7 ÜV Teil X bestimmen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Bis zur endgültigen Regelung der sich aus dem Krieg ergebenden Ansprüche gegen Deutschland sind die in Absatz (2) dieses Artikels näher bestimmten Personen und ihr Vermögen von allen Sondersteuern, -abgaben oder -auflagen befreit, die sich tatsächlich auf das Vermögen auswirken und zu dem besonderen Zweck auferlegt werden, Lasten zu decken, die sich aus dem Kriege oder aus Reparationen oder Restitutionen an eine der Vereinten Nationen ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Wird eine solche Steuer, Abgabe oder Auflage nur zu einem Teil für die in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Zwecke erhoben, so richtet sich die zu gewährende Befreiung grundsätzlich danach, in welchem Ausmaß die Steuern, Abgaben oder Auflagen den genannten Zwecken dienen. In den besonderen Fällen der Abgaben, die ... durch das Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 446) vorgeschrieben werden, sind die in den nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels bezeichneten Personen und Vermögenswerte in dem dort vorgesehenen Umfange von den Leistungen befreit, die in dem Sechsjahreszeitraum vom 1. April 1949 bis 31. März 1955 als Soforthilfeabgabe und im Rahmen des Lastenausgleichs als Vermögensabgabe zu entrichten wären: ... ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(7) Bei der Berechnung anderer Lastenausgleichsabgaben sind natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die auf Grund dieses Artikels Befreiungen von der Vermögensabgabe genießen, so zu behandeln, als ob sie zur vollen Vermögensabgabe herangezogen worden wären.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus weiteren Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 sowie aus Art. 9 ÜV Teil X ergibt sich, daß die Regelung des Art. 6 gelten soll für die Staatsangehörigen von mehr als 50 Staaten, die zu den Vereinten Nationen im Sinne des Gesetzes Nr. 54 der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_444&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_444&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_444&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (444):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Alliierten Hohen Kommission vom 31. Mai 1951 (ABl. AHK 1951 S. 915) gehören.
&lt;p&gt;Die durch Art. 6 ÜV Teil X getroffenen Vereinbarungen sind anerkannt worden durch diejenigen Staaten, die der Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland (Anhang zum Überleitungsvertrag, BGBl. 1955 II S. 459) - Schiedskommission - mit der Folge beigetreten sind, daß sie voll als Partei des im Zehnten Teil des Überleitungsvertrags enthaltenen Übereinkommens zwischen den Unterzeichnerstaaten gelten (Art. 17 Abs. 2 und 3 der Satzung), nämlich Italien, die Niederlande, Griechenland, Belgien, Luxemburg, Norwegen und Dänemark.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. die Bekanntmachungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 20. Dezember 1955 - BGBl. II S. 1136 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 23. Mai 1956 - BGBl. II S. 598 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 24. Mai 1958 - BGBl. II S. 128 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 26. Oktober 1958 - BGBl. II S. 570 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 28. März 1961 - BGBl. II S. 460 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich haben - abgesehen von der Schweiz - Schweden, Spanien, Portugal und Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland Abkommen oder Verträge geschlossen, nach denen ihre Staatsangehörigen &quot;beim Lastenausgleich die gleiche Behandlung, wie sie Angehörigen der meistbegünstigten Nation zusteht&quot;, genießen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. die Gesetze zu den entsprechenden Abkommen oder Verträgen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 23. Juli 1956 - BGBl. II S. 811 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 25. März 1959 - BGBl. II S. 245 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 25. März 1959 - BGBl. II S. 264 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 21. August 1962 - BGBl. II S. 1041 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für die Angehörigen dieser Staaten gelten die in Art. 6 ÜV Teil X getroffenen Vereinbarungen über die Heranziehung von Angehörigen der Vereinten Nationen zu Lastenausgleichsabgaben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_445&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_445&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_445&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (445):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Heranziehung zur Hypothekengewinnabgabe in allen drei Fällen Einspruch und gegen die ablehnenden Einspruchsbescheide Berufung eingelegt. Das Finanzgericht Hamburg hat die Berufungen, der Bundesfinanzhof die Rechtsbeschwerden gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidungen (BStBl. 1963 III S. 300) im wesentlichen wie folgt begründet: Das deutschschweizerische Lastenausgleichsabkommen schließe für den durch dieses Abkommen begünstigten Personenkreis eine Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe aus. Der Überleitungsvertrag bestimme, daß die Angehörigen der Vereinten Nationen nicht von der Hypothekengewinnabgabe befreit seien und sehe wegen der Lastenausgleichsabgaben auch keine vorläufige Heranziehungssperre bis zum Abschluß eines Friedensvertrags vor. Die Heranziehung von Ausländern zur Hypothekengewinnabgabe enthalte keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die Heranziehung von Ausländern zu Kriegsfolgelasten ausschließe, bestehe nicht. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf eine allgemeine Völkerrechtsregel greife schon deshalb nicht durch, weil ihre Heranziehung zu Lastenausgleichsabgaben durch das Abkommen mit der Schweiz abschließend geregelt worden sei und dieses Abkommen als Völkervertragsrecht den allgemeinen Völkerrechtsregeln vorgehe. Eine Verpflichtung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht habe nicht bestanden. Zweifel im Sinne des Art. 100 Abs. 2 GG seien Zweifel des Gerichts. Daß eine Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe für Ausländer als Eigentümer eines inländischen belasteten Grundstücks nicht vorgesehen sei, verstoße schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidungen der Finanzbehörden, des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs. Zu ihrer Begründung hat die Beschwerdeführerin dargelegt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_446&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_446&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_446&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (446):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Hypothekengewinnabgabe werde ausschließlich zu dem Zweck erhoben, Kriegsfolgelasten zu decken. Nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sei es jedoch unzulässig, von Ausländern Abgaben zu erheben, die solche Lasten decken sollten. Zur Begründung dieser Ansicht hat die Beschwerdeführerin Bezug genommen auf ein in einer anderen Sache erstattetes Gutachten von Professor Seidl-Hohenveldern, das die Frage untersucht und verneint, ob Ausländer mit ihren in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundstücken zur Vermögensabgabe herangezogen werden können (vgl. BVerfGE 16, 276 [278]). Der Bundesfinanzhof habe diese allgemeine Völkerrechtsregel nicht beachtet und dadurch Art. 25 GG verletzt.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin sei ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil der Bundesfinanzhof es unterlassen habe, gemäß Art. 100 Abs. 2 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die angeführte Völkerrechtsregel Bestandteil des Bundesrechts sei. Ein Gericht sei zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG schon dann verpflichtet, wenn eine Prozeßpartei Zweifel hinsichtlich einer allgemeinen Völkerrechtsregel habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 1 des Abkommens mit der Schweiz zum deutschen Lastenausgleich gewähre schweizerischen Staatsangehörigen lediglich ein Recht, die Vergünstigungen von Art. 6 ÜV Teil X in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin berufe sich aber nicht auf diese für die Angehörigen der Vereinten Nationen geltenden Regelungen. Das Abkommen mit der Schweiz stehe der Anwendung der ihr günstigeren allgemeinen Völkerrechtsregel nicht entgegen. Sollte Art. 6 ÜV Teil X dennoch in Betracht gezogen werden, so könne nur Art. 6 Abs. 1 eingreifen, nicht aber Art. 6 Abs. 2.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 2 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Beschwerdeführerin durch die völkerrechtswidrige Heranziehung zur Hypothekengewinnabgabe in ihrer wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit beeinträchtigt werde. Durch die angegriffenen Entscheidungen werde die Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie Inländer zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen; die §§ 91 ff. LAG dif&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_447&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_447&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_447&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (447):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ferenzierten nicht zugunsten von Ausländern. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der gebiete, ungleiche Sachverhalte ungleich zu regeln. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei zugleich Art. 14 GG verletzt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als verletzt gerügt wird. Ebenso wie der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (BVerfGE 12, 6 [8]) steht das Recht auf den gesetzlichen Richter jedem zu, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt ist, gleichgültig, ob er eine natürliche oder eine juristische, eine inländische oder eine ausländische Person ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob die von einer ausländischen juristischen Person erhobene Verfassungsbeschwerde mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 3 GG auch insoweit zulässig ist, als die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 GG gerügt wird, kann im summarischen Verfahren nach § 24 BVerfGG dahingestellt bleiben (BVerfGE 6, 7 [11 f.]; 13, 132 [150]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Zwar kann jemand seinem gesetzlichen Richter auch dadurch entzogen werden, daß ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer acht läßt. Das gilt auch dann, wenn das Gericht, dem vorzulegen ist, nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat (BVerfGE 3, 359 [363]; 9, 213 [215 f.]; 13, 132 [143]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof war jedoch zur Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG nicht verpflichtet. Eine Vorlage wäre vielmehr unzulässig gewesen. Denn die Frage, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, war für den Rechtsstreit vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_448&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_448&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_448&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (448):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Bundesfinanzhof nicht entscheidungserheblich (vgl. BVerfGE 15, 25 [30]; 16, 276 [279]). Dadurch, daß eine unzulässige Vorlage unterbleibt, kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt werden.
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts, nach der die Heranziehung von Ausländern zur Deckung von Kriegsfolgelasten unzulässig wäre. Die vertraglichen Regelungen des Abkommens mit der Schweiz zum deutschen Lastenausgleich waren jedoch geeignet, diese Völkerrechtsregel - ihre Geltung unterstellt - zu verdrängen und ihre Anwendung auszuschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 25 GG werden allgemeine Völkerrechtsregeln Bestandteil des Bundesrechts nur mit ihrem jeweiligen Inhalt und in ihrer jeweiligen Tragweite (vgl. BVerfGE 15, 25 [31 f.]; 16, 27 [32 f.]). Art. 25 GG öffnet ihnen die deutsche Rechtsordnung nur im Bestand ihrer völkerrechtlichen Geltung (vgl. Mosler, Das Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte, S. 40, 44), der sich auch danach bemißt, inwieweit sie im Verhältnis zu einzelnen Staaten durch vertragliche Regelungen verdrängt worden sind. Art. 25 GG hindert nicht, daß völkerrechtlich zulässige vertragliche Abmachungen, die den allgemeinen Völkerrechtsregeln nicht voll entsprechen, durch Gesetz die Kraft innerstaatlichen deutschen Rechts erlangen (vgl. BVerfGE 16, 276 [281 f.], sowie Wengler, Völkerrecht, 1964, Bd. I S. 483 Anm. 2; Dahm, Völkerrecht, 1958, Bd. 1 S. 67; Bertram in dem Bericht von Partsch, Die Anwendung des Völkerrechts im innerstaatlichen Recht, Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Heft 6, 1964, S. 68 Anm. 63 a).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Völkergewohnheitsrecht ist durchweg nachgiebiges Recht. Ein Satz, demzufolge die allgemeinen gewohnheitsrechtlichen Regeln des Völkerrechts grundsätzlich den Vorrang vor vertraglichen Abmachungen hätten, ist dem allgemeinen Völkerrecht fremd. Das Völkervertragsrecht geht, soweit es die Vertragspartner betrifft, dem Völkergewohnheitsrecht in aller Regel als das spätere und speziellere Recht vor. Nur einige elementare Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_449&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_449&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_449&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (449):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebote werden als vertraglich unabdingbare Regeln des Völkergewohnheitsrechts anzusehen sein. Die Qualität solcher zwingenden Normen wird nur jenen in der Rechtsüberzeugung der Staatengemeinschaft fest verwurzelten Rechtssätzen zuerkannt werden können, die für den Bestand des Völkerrechts als einer internationalen Rechtsordnung unerläßlich sind und deren Beachtung alle Mitglieder der Staatengemeinschaft verlangen können (vgl. Wengler, a.a.O. S. 412; Verdroß, Völkerrecht, 5. Aufl., S. 130; Menzel, Völkerrecht, 1962, S. 106 f.; Dahm, a.a.O. S. 16 f.; Guggenheim in: Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 3 S. 528 [531 f.]; Jaenicke, ebenda S. 766 [773 f.]). Der Satz, daß Ausländer nicht zur Deckung von Kriegsfolgelasten herangezogen werden dürfen, würde sicherlich nicht zu diesen zwingenden Regeln des Völkerrechts gehören (vgl. BVerfGE 16, 276 [281 f.]; Urteil der 1. Kammer der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland vom 2. Juni 1959, Entscheidungen der Schiedskommission Bd. II Nr. 54, S. 79 [82], sowie die Entscheidung vom 23. März 1962, Entscheidungen Bd. V Nr. 108, S. 40 [67], nach deren Leitsatz 3 die Regelung der Lastenausgleichsabgaben in Teil X des Überleitungsvertrags den Vorrang vor jeder anderen Völkerrechtsregel hat).
&lt;p&gt;Es kann deshalb offenbleiben, ob die Tatsache, daß zwischen der Bundesrepublik und einer nicht geringen Zahl anderer Staaten Vereinbarungen geschlossen worden sind oder gelten, deren Inhalt dem deutsch-schweizerischen Abkommen entspricht, den Schluß rechtfertigen würde, die von der Beschwerdeführerin angeführte Völkerrechtsregel könne jedenfalls nicht als allgemeine Regel des Völkerrechts angesehen werden (vgl. Wengler, a.a.O. S. 395; vgl. weiterhin Entscheidungen der Schiedskommission Bd. V Nr. 108, S. 40 ff., insbesondere S. 67).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) War also das Abkommen mit der Schweiz zum deutschen Lastenausgleich geeignet, die Anwendung der von der Beschwerdeführerin angeführten allgemeinen Völkerrechtsregel auszuschließen, so hätte diese Regel für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur dann erheblich werden können, wenn das Abkommen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_450&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_450&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_450&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (450):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Beschwerdeführerin die Befugnis offengehalten hätte, die Heranziehung zu Lastenausgleichsabgaben nach dem Abkommen abzulehnen und sich statt dessen auf ihr günstigere Regeln des allgemeinen Völkerrechts zu berufen.
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof hat geprüft, ob das Abkommen, das auf die in Teil X des Überleitungsvertrags für die Staatsangehörigen der Vereinten Nationen getroffenen Vereinbarungen verweist, in diesem Sinne ausgelegt werden kann, ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß die &quot;Behandlung (der Beschwerdeführerin) auf dem Gebiete des Lastenausgleichs ... durch das Abkommen abschließend geregelt worden&quot; ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Auslegung und Anwendung vertraglicher Abmachungen, die durch Gesetz die Kraft innerstaatlichen deutschen Rechts erhalten haben, gelten dieselben Grundsätze, die auch sonst die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts, Gerichtsentscheidungen zu überprüfen, begrenzen: auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen völkerrechtlicher Abkommen kann nur daraufhin geprüft werden, ob sie Verfassungsrecht verletzen, also willkürlich sind (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (BVerfGE 13, 132 [150]; 18, 85 [92 f.]) oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auslegung des deutsch-schweizerischen Abkommens und des Teils X des Überleitungsvertrags als abschließender Regelung sowie die Anwendung dieser Vereinbarungen auf die Beschwerdeführerin durch den Bundesfinanzhof verletzen jedoch Verfassungsrecht offensichtlich nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Abkommen enthält keine Klausel, nach der die allgemeinen Regeln des Völkerrechts unberührt bleiben sollen (anders als etwa Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 - Gesetz vom 20. Dezember 1956, BGBl. II S. 1879 -). Das Vertragsrecht geht in aller Regel dem Völkergewohnheitsrecht vor. Eine Regel, die die Heranziehung von Ausländern zur Deckung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_451&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_451&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_451&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (451):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von Kriegsfolgelasten verböte, würde nicht zu den zwingenden Regeln des Völkerrechts gehören.
&lt;p&gt;Art. 25 GG, auf dessen Verletzung im übrigen eine Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (BVerfGE 6, 389 [440]), ist also vom Bundesfinanzhof nicht verkannt worden. Daß die Auslegung des Abkommens als einer abschließenden Regelung anderen Bestimmungen des Grundgesetzes widerspräche, ist nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Da es sonach auf die von der Beschwerdeführerin angeführte allgemeine Regel des Völkerrechts für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht ankam, ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Der Bundesfinanzhof hat zwar geprüft, ob eine allgemeine Völkerrechtsregel zugunsten der Beschwerdeführerin eingreift; er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich eine solche Regel nicht feststellen lasse. Das ändert aber nichts daran, daß die Urteile von der Anwendung des Abkommens zum deutschen Lastenausgleich getragen werden und daß deshalb eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG unzulässig gewesen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Abkommen mit der Schweiz zum deutschen Lastenausgleich verweist auf die in Teil X des Überleitungsvertrags für die Staatsangehörigen der Vereinten Nationen getroffenen Vereinbarungen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs greift hier Art. 6 Abs. 1 ÜV Teil X nicht ein, wohl aber Art. 6 Abs. 2 Satz 2, der eine zeitlich bemessene, also teilweise Befreiung von der Vermögensabgabe, nicht aber Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe gewähre. Die Auslegung, die der Bundesfinanzhof den Bestimmungen des Teils X des Überleitungsvertrags gegeben hat, deckt sich mit derjenigen, die die Schiedskommission in der Entscheidung über die als Musterprozeß geführte Sache der Eheleute Gilis überzeugend begründet hat (Urteil der Schiedskommission vom 23. März 1962, Entscheidungen Bd. V Nr. 108, S. 40; siehe auch Entscheidungen Bd. VI Nr. 118, S. 20 [21]). Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 120 Abs. 1 GG kann hier nicht herangezogen werden (vgl. BVerfGE 14, 221 [233, 234 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_452&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_452&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_452&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (452):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Die Urteile des Bundesfinanzhofs und die ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
&lt;p&gt;Es entspricht dem Verfassungsrecht ebenso wie dem Völkerrecht, daß Ausländer grundsätzlich in bezug auf ihre im Inland belegenen Grundstücke und die Grundpfandrechte an ihnen zu Abgaben herangezogen werden können (vgl. Entscheidungen der Schiedskommission Bd. V Nr. 108, S. 40 [53 ff.]). Es war nicht willkürlich, wenn die Heranziehung der Staatsangehörigen der Vereinten Nationen und der ihnen durch besondere Abkommen gleichgestellten Personen zu den Lastenausgleichsabgaben dahin geregelt worden ist, daß sie zwar teilweise von der Vermögensabgabe, nicht aber von der Hypothekengewinn- und der Kreditgewinnabgabe befreit worden sind. Entsprechende Regelungen gelten entweder kraft besonderer Abkommen und Erklärungen oder wegen Art. 6 Abs. 2 ÜV Teil X im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer großen Zahl von Staaten und deren Angehörigen. Es verbietet sich anzunehmen, hier seien willkürliche Regelungen vereinbart oder anerkannt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist also mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß die Beschwerdeführerin im Vergleich zu Deutschen nur hinsichtlich der Vermögensabgabe begünstigt worden ist und daß weitere Vergünstigungen oder ihre völlige Befreiung von allen Lastenausgleichsabgaben nicht vorgesehen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Auferlegung der Hypothekengewinnabgabe steht schließlich auch zu Art. 14 GG offensichtlich nicht in Widerspruch (vgl. BVerfGE 2, 237 [258 ff.]; 4, 7 [17]; 8, 274 [330]; 14, 221 [241]). Ebensowenig ist Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1388&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 25 Jun 2012 06:49:06 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62</title>
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                    BVerfGE 17, 172; BayVBl 1964, 150; DVBl 1964, 269; JZ 1964, 288; MDR 1964, 387; NJW 1964, 491; RiA 1964, 60; ZBR 1964, 109        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;VGH Baden-Württemberg, 23.01.1961 - IV 121/60&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG steht nicht entgegen, daß das vorlegende Gericht zuvor die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts darüber eingeholt hat, ob eine landesgesetzliche Norm mit einer Vorschrift der Landesverfassung vereinbar ist, die einer Bestimmung des Grundgesetzes entspricht.&lt;br /&gt;
2. Gesetzliche Regelungen, die die Personalhoheit der Gemeinden dadurch beeinträchtigen, daß sie die Gemeinden zur Übernahme von Bediensteten verpflichten, lassen den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung unangetastet und sind mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, wenn die Übernahmepflicht sich beschränkt auf Bedienstete, die Aufgaben wahrgenommen haben, die auf die Gemeinden übergegangen sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 17, 172        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_172&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG steht nicht entgegen, daß das vorlegende Gericht zuvor die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts darüber eingeholt hat, ob eine landesgesetzliche Norm mit einer Vorschrift der Landesverfassung vereinbar ist, die einer Bestimmung des Grundgesetzes entspricht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Gesetzliche Regelungen, die die Personalhoheit der Gemeinden dadurch beeinträchtigen, daß sie die Gemeinden zur Übernahme von Bediensteten verpflichten, lassen den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung unangetastet und sind mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, wenn die Übernahmepflicht sich beschränkt auf Bedienstete, die Aufgaben wahrgenommen haben, die auf die Gemeinden übergegangen sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 26. November 1963&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 12/62 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 84 Abs. 2 Satz 1 des baden-württembergischen Polizeigesetzes vom 21. November 1955 (GesBl. S. 249) - Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 4. Senat, vom 23. Juni 1962 - IV 121/60.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 84 Absatz 2 Satz 1 des baden-württembergischen Polizeigesetzes vom 21. November 1955 (GesBl. S. 249) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_173&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In dem im Jahre 1952 gebildeten Land Baden-Württemberg waren Verwaltung und Polizei zunächst nicht einheitlich gegliedert und organisiert. Allgemeine Polizei behörden waren in den vier Regierungsbezirken des neuen Landes die Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung, im Regierungsbezirk Südbaden außerdem die staatlichen Polizeidirektionen Freiburg i. Br. und Baden-Baden. Der Polizei vollzugsdienst war im Regierungsbezirk Südbaden in der Regel, im Regierungsbezirk Südwürttemberg- Hohenzollern ausschließlich staatlich, in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Nordbaden hingegen grundsätzlich nur in Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern staatlich, im übrigen aber kommunal.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 90 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (LV) stellte eine gesetzliche Neuordnung der Organisation der Polizei in Aussicht. Sie wurde verwirklicht durch das Polizeigesetz (PolG) vom 21. November 1955 (GesBl. S. 249), das Teil einer umfassenden, vereinheitlichenden Neuordnung der Verwaltung des Landes war. Die Neuordnung des Polizeiwesens ging aus vom Grundsatz der organisatorischen Trennung von Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst, weiterhin vom Grundsatz des obligatorischen staatlichen Polizeivollzugsdienstes in Gemeinden mit nicht mehr als 75 000 Einwohnern (§ 69 PolG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge dieser Neuordnung wurde u.a. die (alte) staatliche Polizeidirektion Freiburg i. Br. &quot;aufgehoben&quot;. Ihre Aufgaben gingen - mit Ausnahme des Polizeivollzugsdienstes - auf die Stadt über. Der Polizeivollzugsdienst in Freiburg i. Br. blieb staatlich; er wird jetzt von einer (neuen) staatlichen Polizeidirektion wahrgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 84 PolG, der auch die personellen Folgen des Übergangs von Aufgaben der (alten) staatlichen Polizeidirektion auf die Stadt Freiburg i. Br. regelt, lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufhebung der bisherigen Polizeidirektionen in Freiburg i. Br. und in Baden-Baden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_174&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(1) Die bisherigen Polizeidirektionen in Freiburg i. Br. und in Baden-Baden werden aufgehoben.
&lt;p&gt;(2) Ihre Bediensteten werden in den Dienst der Gemeinden übernommen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) mit den sich aus dem Deutschen Beamtengesetz ergebenden Änderungen ist anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach Angaben der Landesregierung Baden-Württemberg hatte die Stadt Freiburg i. Br. auf Grund von § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG 28 Beamte und 45 Angestellte und Arbeiter zu übernehmen (Zahl der Bediensteten der Stadt vor Übernahme dieser Bediensteten: 402 Beamte und 2709 Angestellte und Arbeiter). Die Stadt Baden-Baden hatte zu übernehmen 6 Beamte und 21 Angestellte und Arbeiter bei einem Personalstand vor deren Übernahme von 103 Beamten und 1726 Angestellten und Arbeitern. Die Stadt Freiburg i. Br. hat alle unter § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG fallenden Bediensteten bis auf den Leiter der (alten) Polizeidirektion vom Land übernommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Land hat nach Angaben der Regierung infolge des Übergangs bisher kommunaler Polizeivollzugsdienste gemäß § 85 Abs. 1 und 3 PolG im Rechnungsjahr 1956 1 960 Polizeibeamte, 25 Verwaltungsbeamte, 130 Angestellte und 14 Arbeiter in den Landesdienst übernommen und im Jahr 1959 von der Stadt Pforzheim weitere 178 Polizeibeamte, 2 Verwaltungsbeamte, 8 Angestellte und 2 Arbeiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit Schreiben vom 1. März 1956 forderte das Regierungspräsidium Südbaden die Stadt Freiburg i. Br. auf, den Leiter der (alten) staatlichen Polizeidirektion gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG in ihren Dienst zu übernehmen und die entsprechende Übernahmeverfügung zu erlassen. Da die Stadt die Übernahme verweigerte, ordnete das Regierungspräsidium sie am 31. Juli 1956 im Wege der Rechtsaufsicht an (§ 122 der Gemeindeordnung für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_175&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Baden-Württemberg - GO - vom 25. Juli 1955 - GesBl. S. 129); zugleich wurde Ersatzvornahme angedroht (§ 123 GO).
&lt;p&gt;Nach erfolglosem Einspruch erhob die Stadt gemäß § 125 GO Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Regierungspräsidiums vom 31. Juli 1956. Die Anordnung sei rechtswidrig, weil sie auf einer verfassungswidrigen Vorschrift beruhe. § 84 Abs. 2 PolG sei mit dem Gleichheitssatz, dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, insbesondere ihrem Recht auf Personalhoheit, sowie den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht Freiburg i. Br. hat die Anfechtungsklage durch Urteil vom 21. Januar 1960 als unbegründet abgewiesen. Sowohl die Stadt als auch der Leiter der (alten) Polizeidirektion, der beigeladen worden war, haben Berufung eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beigeladene ist vom Land Baden-Württemberg mit Ablauf des 31. Dezember 1961 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Stadt Freiburg i. Br. hat sich verpflichtet, dem Land die Versorgungsbezüge zu erstatten, falls sie im Ausgangsverfahren unterliegen sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Durch Beschluß vom 23. Januar 1961 hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV und § 51 des baden-württembergischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 13. Dezember 1954 (GesBl. S. 171) die Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Vereinbarkeit von § 84 Abs. 2 Satz 1 PolO mit der Landesverfassung eingeholt. Die Vorschrift sei mit der Gewährleistung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden in Art. 71 LV nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Staatsgerichtshof hat durch Urteil vom 29. Juli 1961 mit Gesetzeskraft festgestellt, daß § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG mit Art. 71 LV vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Staatsgerichtshof sei zuständig, da die Anordnung des Regierungspräsidiums Südbaden vom 31. Juli 1956 allein § 84 PolG zur Rechtsgrundlage habe und nicht auf dem erst später&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_176&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in Kraft getretenen § 128 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) beruhe, dessen Verfassungsmäßigkeit nur das Bundesverfassungsgericht prüfen könne.
&lt;p&gt;Es sei unbestritten, daß das Recht der eigenverantwortlichen Auswahl und Anstellung aller Bediensteten zur Personalhoheit der Gemeinden und daß die Personalhoheit zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltung gehöre. Gesetzliche Regelungen in diesem Bereich seien aber nicht schlechthin unzulässig. Im Zuge der staatspolitisch notwendigen Neuorganisation der Polizei sei eine wechselseitige Übernahmepflicht von Bediensteten seitens des Landes und der Gemeinden entsprechend der Neuverteilung der Aufgaben sachlich geboten gewesen. Diese wechselseitige Übernahmepflicht entspreche der herkömmlichen Regelung der personellen Folgen bei Wechsel der Verwaltungsträger. Auch sei von Bedeutung, daß es sich bei den von der Stadt übernommenen Aufgaben um sogenannte Auftragsangelegenheiten (Weisungsaufgaben) im Sinne von Art. 71 Abs. 3 LV gehandelt habe und nicht um echte Selbstverwaltungsangelegenheiten. Eine Übernahmepflicht, die sich lediglich auf solche Bediensteten beziehe, die bisher schon die nunmehr als Auftragsangelegenheiten auf die Gemeinde übergegangenen Aufgaben zu erledigen hatten, könne nicht als Eingriff in den der Gemeinde gewährleisteten Kernbereich ihrer Personalhoheit angesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Durch Beschluß vom 23. Juni 1962 hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren abermals ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit von § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingeholt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Verwaltungsgerichtshof meint, es liege nahe anzunehmen, daß nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofs auch die Übereinstimmung von § 84 Abs. 2 PolG mit Art. 28 Abs. 2 GG bejaht werden müsse. Dieser Ansicht stehe jedoch das schwerwiegende Bedenken entgegen, daß dann der Staatsgerichtshof im Ergebnis über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_177&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
entschieden und das vorlegende Gericht es in der Hand gehabt hätte, durch Einholung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung über die Vereinbarkeit von § 84 Abs. 2 PolG mit Art. 28 Abs. 2 GG unmöglich zu machen. Richtiger Ansicht nach habe aber der Staatsgerichtshof nur die Übereinstimmung eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung festgestellt, während das Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit des Landesgesetzes mit dem Grundgesetz zu entscheiden habe.
&lt;p&gt;Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hänge allein von der Gültigkeit des § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG ab. Das Regierungspräsidium habe den Beigeladenen zu Recht nicht zu den im Dienst des Landes verbleibenden Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes, sondern zu den Bediensteten gerechnet, die nach § 84 Abs. 2 PolG von der Stadt Freiburg zu übernehmen waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Personalhoheit der Gemeinden sei ein wesentlicher Teil ihres Selbstverwaltungsrechts. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG schließe zwar nicht aus, daß in Ausübung des Gesetzesvorbehalts die Personalhoheit der Gemeinden näher geregelt und insoweit eingeschränkt werde, als es nach der geschichtlichen Entwicklung des Kommunalrechts mit dem Wesen der Selbstverwaltung vereinbar sei. Solche Eingriffe dürften aber - insbesondere unter normalen Verhältnissen - nicht so weit gehen, daß der Gemeinde allgemein oder in Einzelfällen das Recht genommen werde, ihr Personal selbst auszuwählen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Übertragung bisher staatlicher Aufgaben auf die Stadt Freiburg i. Br. als Weisungsaufgaben könne nicht eine gesetzliche Regelung rechtfertigen, durch die der Gemeinde vorgeschrieben werde, welche Bediensteten sie einzustellen habe. Die von der Gemeinde nicht freiwillig übernommenen Bediensteten der (alten) staatlichen Polizeidirektion hätten ihren Dienst bei einer anderen staatlichen Dienststelle fortsetzen können. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1952 (BVerfGE 1, 167) stehe der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entgegen; es betreffe einen anderen Sachverhalt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_178&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Ansicht, nach dem im Bereich des Landes Baden- Württemberg herkömmlichen Recht seien die Gemeinden auch schon früher verpflichtet gewesen, ohne Auswahlrecht staatliche Bedienstete zu übernehmen, treffe nicht zu. Auch die Tatsache, daß das Polizeiwesen neu organisiert worden sei, könne den Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Stadt Freiburg i. Br. nicht rechtfertigen. Bei der rechtlichen Würdigung des § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG spiele der vom Staatsgerichtshof hervorgehobene Gesichtspunkt der wechselseitigen Übernahmepflicht des Landes und der Gemeinden keine Rolle, da der Polizeivollzugsdienst in Freiburg staatlich geblieben sei.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht haben sich nur der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg (für die Landesregierung) und die Stadt Freiburg i. Br. geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der baden-württemberg. Ministerpräsident hat dargelegt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die (alte) Polizeidirektion Freiburg i. Br. sei durch § 84 Abs. 1 PolG &quot;in ihrem ganzen Bestand&quot; aufgehoben worden. Seit dem 1. April 1956 werde der Polizeivollzugsdienst in Freiburg i. Br. auf Grund von § 69 Abs. 1 PolG von einer (neuen) Polizeidienststelle wahrgenommen, die mit der aufgehobenen bisherigen Polizeidirektion nicht identisch sei. Es sei deshalb unrichtig, wenn der Verwaltungsgerichtshof annehme, daß § 84 Abs. 2 PolG mit der Neuorganisation des Polizeivollzugsdienstes in Baden- Württemberg in keinem Zusammenhang stehe und daß deshalb die wechselseitigen Übernahmepflichten von Land und Gemeinden bei der rechtlichen Würdigung dieser Vorschrift außer Betracht bleiben müßten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wäre nur dann verletzt, wenn § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG den Wesensgehalt der Personalhoheit und damit der Selbstverwaltung der beiden betroffenen Gemeinden angetastet hätte. Bei der Bestimmung dessen, was unter dem Wesensgehalt der Selbstverwaltung zu verstehen sei, müsse der historischen Entwicklung Rechnung getragen werden. Beim Übergang von Aufgaben auf einen anderen Verwaltungsträger seien&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_179&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch schon früher Regelungen getroffen worden, die in die Personalhoheit eingegriffen hätten. § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG sei - ziehe man die geschichtliche Entwicklung des Kommunalrechts in Betracht - mit der Gewährleistung des Wesensgehalts der Selbstverwaltung vereinbar.
&lt;p&gt;Weiterhin sei zu beachten, daß sich die Personalhoheit der Selbstverwaltungskörperschaften in Ausnahme- und Notsituationen gewisse Einschränkungen gefallen lassen müsse, sofern Eingriffe in der Form eines Gesetzes vorgenommen würden und auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige begrenzt seien. Ein &quot;Notstand&quot; könne auch bei der unerläßlichen Neuorganisation eines Verwaltungszweiges vorliegen, in deren Rahmen umfangreiche personelle Veränderungen zwischen Land und Gemeinden erforderlich seien. Die Beschränkung der Personalauswahl der Gemeinden sei auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige beschränkt worden. § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG ziele mit verständigen Mitteln darauf ab, die gesunde Entwicklung der Gemeinden und deren Wohl im Einklang mit dem Wohl des übergeordneten Ganzen zu halten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Stadt Freiburg i. Br. hat sich in vollem Umfang den Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen. § 84 Abs. 2 PolG verstoße auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Mit dem durch diese Vorschrift geschützten &quot;Kernbestand von Strukturprinzipien&quot; des Berufsbeamtentums sei es unvereinbar, daß - wie in § 84 Abs. 2 PolG vorgesehen - Landesbeamte ohne ihre Zustimmung in den Gemeindedienst überführt würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG kann im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden (vgl. BVerfGE 6, 104 [111]; 7, 358 [364]; 8, 332 [359]; 9, 268 [277 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Zulässigkeit der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht steht nicht entgegen, daß der Verwaltungsgerichtshof zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_180&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vor dem Landesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG mit Art. 71 LV, also mit einer dem Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG entsprechenden landesrechtlichen Norm, vereinbar ist.
&lt;p&gt;Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG ist unabhängig davon gegeben, ob neben seiner Zuständigkeit für inhaltsgleiche oder entsprechende Normen der Landesverfassung auch eine Prüfungszuständigkeit des Verfassungsgerichts eines Landes besteht (BVerfGE 2, 380 [388 f.]; vgl. auch BVerfGE 7, 77 [82 f.] sowie Friesenhahn, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, in: Verfassungsgerichtsbarkeit in der Gegenwart, 1962, S. 89 [118]). Das Bundesverfassungsgericht hat § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG nur auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen. In der ihm obliegenden Auslegung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist das Bundesverfassungsgericht nicht an die Auslegung gebunden, die das Landesverfassungsgericht der entsprechenden Bestimmung des Art. 71 LV gegeben hat (vgl. BVerfGE 9, 268 [278]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zulässigkeit der Vorlage steht ferner nicht entgegen, daß die Stadt Freiburg i. Br. im Wege der sogenannten kommunalrechtlichen Normenkontrolle nach Art. 76 LV und §§ 54, 48, 50 des baden-württembergischen Gesetzes vom 13. Dezember 1954 den Staatsgerichtshof mit der Behauptung hätte anrufen können, § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG verletze das durch Art. 71 LV gewährleistete Selbstverwaltungsrecht (vgl. BVerfGE 6, 376 [381 f.]) und daß deshalb eine Verfassungsbeschwerde der Stadt an das Bundesverfassungsgericht gemäß § 91 Satz 2 BVerfGG unzulässig wäre. Die Subsidiaritätsklausel des § 91 BVerfGG für die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts bei Verfassungsbeschwerden von Gemeinden kann über die &quot;kommunale&quot; Verfassungsbeschwerde hinaus nicht auf andere Verfahrensarten erstreckt werden. Entsprechendes gilt für Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, für seine Entscheidung komme es auf die Gültigkeit von § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG und nicht auf die von § 128 BRRG an, ist vertretbar. Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_181&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Ausgangsverfahren angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums Südbaden wurde am 31. Juli 1956 erlassen; das Beamtenrechtsrahmengesetz ist erst am 1. September 1957 in Kraft getreten. Das Land Baden-Württemberg hat die Verfügung auch nach Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht auf dessen § 128 Abs. 4 gestützt.
&lt;p&gt;In Rechtsprechung und Literatur wird zwar die Ansicht vertreten, bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung müsse die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich sein (vgl. Schunck/De Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, 1961, Anm. 4 zu § 108 mit Nachweisungen). Andere Autoren und Gerichte meinen jedoch, daß die Verwaltungsgerichte bei allen Anfechtungsklagen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts zugrunde zu legen hätten (so insbesondere Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1962, Anm. III 1 zu § 108 VwGO). Von dieser Ansicht geht der Vorlagebeschluß aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Verwaltungsgerichtshof legt § 84 Abs. 2 PolG dahin aus, daß nach dieser Vorschrift nur diejenigen Landesbediensteten von der Stadt Freiburg i. Br. zu übernehmen sind, &quot;die vor dem 1. April 1956 nicht als Polizeibeamte dem Polizeivollzugsdienst angehörten&quot;; zu ihnen gehöre der im Ausgangsverfahren Beigeladene. Das Bundesverfassungsgericht hat nur darüber zu entscheiden, ob § 84 Abs. 2 PolG in dieser Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar ist; nur insoweit ist die Vorschrift entscheidungserheblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 84 Abs. 2 Satz 1 PolG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vorschrift ist insbesondere vereinbar mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Gemeinden das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu dem vom Grundgesetz garantierten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, und zwar zu ihrem Recht auf eigenverantwortliche Führung ihrer Angelegenheiten (vgl. BVerwGE 6, 19 [22]),&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_182&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gehört auch die Personalhoheit (BVerfGE 1, 167 [175]; 8, 332 [359]; 9, 268 [289]). Die Personalhoheit umfaßt vor allem die Befugnis, die Gemeindebeamten auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 4. Februar 1956 - VGH 6/55 -, OVGE 10, 282 [286]; vgl. ferner BVerfGE 7, 358 [364]; 8, 332 [359]). Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG kann aber nicht die Gesamtheit der Normen und Grundsätze, die den historisch gewordenen, gemeindeutschen Begriff der Selbstverwaltung inhaltlich näher bestimmen, als unabänderlich gelten (BVerfGE 1, 167 [178]). Beschränkungen der Selbstverwaltung der Gemeinden sind mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, wenn sie deren Kernbereich unangetastet lassen (BVerfGE 1, 167 [175, 178]; 7, 358 [364]; 8, 332 [359]; 9, 268 [290]; 11, 266 [274]). Bei der Bestimmung dessen, was zu dem Bereich gehört, der durch die Verfassung gegen jede gesetzliche Schmälerung gesichert ist, muß der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung getragen werden (BVerfGE 11, 266 [274]). § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG läßt diesen Kernbereich unangetastet.
&lt;p&gt;a) § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG kann zwar-anders als die baden-württembergische Landesregierung meint - nicht mit einem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, der Eingriff in die Personalhoheit der Gemeinde trage einer Notlage Rechnung und sei auf das zur Behebung dieser Notlage zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige begrenzt (BVerfGE 1, 167 [178]; vgl. auch BVerwGE 6, 19 [24 ff.] sowie Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Buchausgabe S. 120). Eine Neuordnung des Polizeiwesens in Baden- Württemberg war sicherlich dringend geboten. Sie hätte aber auch ohne die den Gemeinden durch § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG auferlegte Pflicht, Landesbedienstete zu übernehmen, vorgenommen werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Gewisse Beeinträchtigungen der Personalhoheit der Gemeinden sind jedoch herkömmlich.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_183&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Seit jeher spielen allgemeine Einstellungspflichten im kommunalen Dienstrecht eine große Rolle. Nach früheren Mannschafts- und Wehrmachtsversorgungsgesetzen in Verbindung mit sogenannten Einstellungsgrundsätzen waren bestimmte Stellen im Gemeindedienst ausnahmslos, andere Arten von Stellen zur Hälfte Versorgungsanwärtern vorbehalten.
&lt;p&gt;Weitere Einstellungspflichten ergaben und ergeben sich für die Gemeinden aus einer nicht geringen Anzahl von Gesetzen z.B. für Schwerbeschädigte, Spätheimkehrer, Zusicherungsempfänger, Wiedergutmachungsberechtigte und Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins, weiterhin aus dem G 131. Diese Verpflichtungen unterscheiden sich ihrer Art nach von der durch § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG getroffenen Regelung dadurch, daß sie den Gemeinden nicht bestimmte Personen aufzwingen, sondern den Personenkreis einschränken und näher umgrenzen, aus dem die Gemeinde ihre Bediensteten auszuwählen hat. Dennoch handelt es sich um gesetzliche Eingriffe in die Personalhoheit der Gemeinden, deren Vereinbarkeit mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG außer Zweifel steht (BVerfGE 1, 167 [180]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Kommunalrecht waren auch seit jeher gesetzliche Regelungen üblich, die bei Eingemeindungen die aufnehmende Gemeinde verpflichteten, die Beamten der aufgenommenen Gemeinde in ihren Dienst zu übernehmen. Das galt nicht nur, wenn eine Gemeinde völlig in einer anderen Gemeinde aufging,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. z.B. Preußisches Gesetz betr. die Erweiterung des Stadtkreises Stettin vom 31. März 1900 (GS S. 99), § 5; Oldenburgisches Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betr. Vereinigung der Gemeinde Osternburg mit der Stadtgemeinde Oldenburg vom 15. Juni 1922 (GBl. 1921/1922 S. 925), § 4; Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 1. August 1923 (GBl. S. 373), § 138 Satz 1;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;sondern auch dann, wenn nur ein Teilgebiet einer Gemeinde einer anderen Gemeinde eingegliedert wurde.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_184&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vgl. z.B. Oldenburgisches Gesetz für den Landesteil Oldenburg vom 19. Juni 1924, betr. Vereinigung eines Teils der Gemeinde Eversten mit der Stadtgemeinde Oldenburg und Bildung der Gemeinde Ofen (GBl. S. 279), § 6; Einführungsgesetz zum preußischen Gesetz über die kommunale Neugliederung des rheinisch-westfälischen Industriegebiets vom 29. Juli 1929 (GS S. 137), §§ 3 und 18; Bayerische Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1927 (GVBl. S. 293), Art. 6.
&lt;p&gt;Entsprechendes galt ferner, wenn Gemeinden ganz oder teilweise Rechtsnachfolger aufgelöster Gemeindeverbände wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. z.B. Preußisches Gesetz über die Neuregelung der kommunalen Grenzen im rheinisch-westfälischen Industriebezirke vom 26. Februar 1926 GS S. 53), § 51: Beamte eines aufgelösten Landkreises oder Amts traten in den Dienst des Rechtsnachfolgers; Rechtsnachfolger waren vor allem Gemeinden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses preußische Gesetz von 1926 verdient insofern besondere Beachtung, weil seine §§ 59 ff. auch solche Gemeinden zur Übernahme von Bediensteten verpflichteten, die nicht Rechtsnachfolger aufgelöster Körperschaften wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiterhin wurde in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 2 des preußischen Zweckverbandsgesetzes vom 19. Juli 1911 (GS S. 115) angenommen, daß bei Auflösung eines Zweckverbandes auf dessen Verlangen das Verbandsglied, auf das die Verwaltungsaufgaben des Zweckverbandes übergingen, die zur Zeit der Auflösung beim Zweckverband tätigen Beamten zu übernehmen hatte (so Neuwiem, Die kommunalen Zweckverbände in Preußen, Liegnitz 1919, S. 198 Anm. 4; ebenso Friedrichs, Die Zweckverbandsgesetze, Berlin 1912, Anm. 8 zu § 19 des Zweckverbandsgesetzes). Die Pflicht der Gemeinde, Beamte des Zweckverbandes zu übernehmen, wenn sie dessen Aufgaben übernahm, enthielt eine Beschränkung der Personalhoheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beeinträchtigungen der gemeindlichen Personalhoheit enthielten schließlich auch Regelungen, nach denen Beamte unabhängig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_185&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom Willen der Gemeindeorgane aus dem Dienst der Gemeinde ausschieden und in den Dienst eines Landes übernommen wurden.
&lt;p&gt;Vgl. z.B. Art. 21 des württembergischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 16. Dezember 1921 (RegBl. 1922 S. 15); Art. 8 des hessischen Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 (RegBl. S. 191); Art. 5 des hessischen Gesetzes über die Errichtung von staatlicher Bauämtern in Hessen vom 20. Juli 1926 (RegBl. S. 305); § 117 Abs. 1, 2 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Dezember 1926 (RGBl. I S. 507).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Auch abgesehen von allgemeinen Einstellungspflichten und von Eingriffen in die Personalhoheit der Gemeinden im Zusammenhang mit Gebietsänderungen, Auflösung von Zweckverbänden und Übergang von Aufgaben von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf das Land können aber in Ausnahmefällen Regelungen, die die Personalhoheit der Gemeinden beeinträchtigen, den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung unangetastet lassen (vgl. BVerfGE 9, 268 [289 f.]). Ein solcher Fall liegt vor, wenn - wie bei § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG - die Verpflichtung der Gemeinde zur Übernahme von Bediensteten unlösbar verknüpft ist mit einem Zuwachs an Verwaltungsaufgaben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG durch den Verwaltungsgerichtshof hat die Stadt Freiburg i. Br. nur diejenigen Beamten der früheren Polizeidirektion - zu denen der Beigeladene gehört - zu übernehmen, die vor dem 1. April 1956 nicht dem Polizeivollzugsdienst angehörten. Die Übernahmepflicht ist also beschränkt auf Bedienstete, die Aufgaben wahrgenommen haben, die auf die Gemeinde übergegangen sind. Diese Bediensteten können von der Gemeinde weiterhin für diese Aufgaben verwendet werden; die Personalhoheit der Stadt hinsichtlich ihres früheren Aufgabenbereichs wird durch § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG nicht berührt. Dabei muß berücksichtigt werden, daß die Stadt nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PolG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gehabt hätte, den Beigeladenen binnen drei Monaten nach seinem Übertritt in ihren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_186&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dienst in den Wartestand zu versetzen, so daß sich die Beeinträchtigung ihres Selbstverwaltungsrechts im wesentlichen nur noch als finanzielle Belastung ausgewirkt hätte.
&lt;p&gt;Die Personalhoheit der Stadt Freiburg i. Br. ist durch die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG auch nur einmalig und mit zeitlich begrenzter Wirkung beeinträchtigt worden, während die neuen Aufgaben der Stadt zeitlich unbegrenzt verbleiben. Die Gemeinde hat zwar die Landesbediensteten zu übernehmen, die zuvor die auf die Stadt übergegangenen Verwaltungsaufgaben wahrgenommen haben. Deren Nachfolger jedoch kann sie in Ausübung ihrer dann ungeschmälerten Personalhoheit frei auswählen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Zudem kennt das frühere badische Verwaltungsrecht eine Regelung, die dem § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG im wesentlichen entspricht. § 6 des badischen Polizeigesetzes vom 31. Januar 1923 (GVBl. S. 29) lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Beim Übergang polizeilicher Tätigkeit von einer staatlichen Stelle auf die Gemeinde oder von dieser auf eine staatliche Stelle kann verlangt werden, daß die Übernahme von Beamten in solcher Zahl und Art erfolgt, als bis dahin für die übergehende Polizeitätigkeit ganz oder überwiegend beschäftigt waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Den Beamten darf durch die Übernahme in Besoldung und Versorgung kein Nachteil entstehen. Die Übernahme setzt Tauglichkeit und Einwilligung des Beamten voraus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Entscheidung über die Übernahme wird vom Ministerium des Innern getroffen. Gegen die Entscheidung über Zahl und Art der zu übernehmenden Beamten steht der Gemeinde neben der Beschwerde an das Staatsministerium die Klage an den Verwaltungsgerichtshof zu, der in erster und letzter Instanz entscheidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs wurde hiermit die Personalhoheit der Gemeinden in einer Weise beeinträchtigt, die der Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG vergleichbar ist. Daß die Übernahmepflicht von der Einwilligung des Beamten (und von dessen Tauglichkeit) abhing, begründet keinen Unterschied. Die Gemeinde hatte keinen Einfluß auf die Entschließung des Beamten; willigte er ein, so mußte sie ihn übernehmen. Es ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_187&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht wesentlich, daß die Beamten anders als nach § 84 Abs. 2 Satz 1 PolG nicht kraft Gesetzes in den Dienst der Gemeinde traten, sondern die Gemeinden verpflichtet waren, die vom Ministerium bestimmten Beamten zu übernehmen. Entscheidend ist, daß auch nach § 6 des badischen Polizeigesetzes von 1923 der Gemeinde - im Zusammenhang mit dem Übergang von Aufgaben - Beamte &quot;aufgezwungen&quot; werden konnten, ihre Personalhoheit also beschränkt worden war.
&lt;p&gt;Der wegen des Zusammenhangs mit einer Erweiterung des Aufgabenkreises der Gemeinden sachlich gerechtfertigte Eingriff in ihre Personalhoheit tastet also den Kernbereich ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltung nicht an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach § 84 Abs. 2 PolG werden alle Bediensteten in den Dienst der Gemeinde übernommen, ohne daß es auf die Einwilligung der Beamten ankäme. Die Vorschrift ist mit Art. 33 Abs. 5 GG schon deshalb vereinbar, weil sich ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, demzufolge ein Wechsel des Dienstherrn immer nur dann angeordnet werden darf, wenn der Beamte zustimmt, nicht nachweisen läßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gesetze der Länder haben vielmehr schon vor 1918 und verstärkt in der Weimarer Zeit Beamte aus Anlaß der Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder einer Änderung der Aufgabenverteilung verpflichtet, in den Dienst eines anderen Dienstherrn zu treten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das galt nach zahlreichen gesetzlichen Regelungen der personellen Folgen von Eingemeindungen, ebenso aber auch nach dem preußischem Zweckverbandsgesetz von 1911. Das galt weiterhin beim Übergang von Aufgaben von einer Gemeinde auf das Land (vgl. z.B. die beiden oben zu 1b angeführten hessischen Gesetze von 1921 und 1926 und § 117 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Dezember 1926) sowie nach den Staatsverträgen der Weimarer Zeit über die Vereinigung zweier Länder. Die Übernahme der Beamten des aufgenommenen Landes in den Dienst des aufnehmenden Landes war nicht von der Zustimmung der Beamten abhängig (vgl. auch § 4 des preußischen Gesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_172_188&quot; id=&quot;BVerfGE_17_172_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_172_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 172 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
über die Trennung und Auseinandersetzung der Provinzen Ober- und Niederschlesien vom 28. Oktober 1926 - GS S. 292).
&lt;p&gt;Im Zusammenhang mit der Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und einer Änderung der Verteilung ihrer Aufgaben ist also schon früher ein Wechsel des Dienstherrn auch ohne Zustimmung des Beamten vorgesehen worden. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der eine solche Regelung ausschließen könnte, besteht nicht.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1343&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 20 Jun 2012 12:34:52 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    30.10.1962        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    2 BvM 1/60        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG sind auch dann zulässig,&lt;br /&gt;
a) wenn das vorlegende Gericht Zweifel lediglich hinsichtlich der Tragweite einer Völkerrechtsregel hat; oder &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 15, 25        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_25&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG sind auch dann zulässig,&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) wenn das vorlegende Gericht Zweifel lediglich hinsichtlich der Tragweite einer Völkerrechtsregel hat; oder&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) wenn das vorlegende Gericht zweifelt, ob es eine Völkerrechtsregel gibt, nicht aber, ob eine Völkerrechtsregel eine allgemeine Regel des Völkerrechts ist; oder&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;c) wenn die Völkerrechtsregel ihrem Inhalt nach nicht geeignet ist, unmittelbare Rechte und Pflichten für den Einzelnen zu erzeugen, sondern sich nur an die Staaten und ihre Organe wendet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in bezug auf sein Gesandtschaftsgrundstück in jedem Fall ausgeschlossen ist, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Für Klagen gegen einen ausländischen Staat auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an seinem Gesandtschaftsgrundstück ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Artikel 25 des GG) ausgeschlossen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 30. Oktober 1962&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvM 1/60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob folgende Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist: Die Exterritorialität eines Gesandtschaftsgebäudes erstreckt sich nicht auf eine das Gesandtschaftsgebäude betreffende Klage auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs -- Vorlage des Bundesgerichtshofs, V. Zivilsenat, vom 13. Januar 1960 -- V ZR 146/57.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_26&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in bezug auf sein Gesandtschaftsgrundstück in jedem Fall ausgeschlossen ist, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Für Klagen gegen einen ausländischen Staat auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an seinem Gesandtschaftsgrundstück ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Artikel 25 des Grundgesetzes) ausgeschlossen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vereinigten Kaliwerke Salzdetfurth AG (Klägerin des Ausgangsverfahrens) verkaufte 1946 ihr Grundstück Berlin-Grunewald, Taubertstraße 18, an die Föderative Nationale Republik Jugoslawien (Beklagte des Ausgangsverfahrens) und ließ das Grundstück gleichzeitig an die Beklagte auf, die 1953 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurde. Auf dem Grundstück hat die beim Alliierten Kontrollrat akkreditierte Militärmission der Beklagten ihren Amtssitz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin hält Kaufvertrag und Auflassung aus mehreren Gründen für nichtig. Sie hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. in die Berichtigung des Grundbuchs dahin einzuwilligen, daß die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird und&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. das Grundstück (mit zwei Schlüsseln) herauszugeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht Berlin hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf Berufung der Beklagten hat das Kammergericht durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom Dezember 1954 das Urteil des Landgerichts insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als Herausgabe des Grundstücks (und der Schlüssel) verlangt worden war. Im übrigen hat das Kammergericht die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_27&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Berufung durch Schlußurteil vom Mai 1957 zurückgewiesen. Das Kammergericht ist der Ansicht, die jugoslawische Militärmission habe die Rechtsstellung einer diplomatischen Vertretung. Dingliche Klagen, welche lediglich die Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einem Gesandtschaftsgrundstück zum Ziel hätten, stellten jedoch keinen völkerrechtlich unzulässigen Eingriff in den Bereich einer Gesandtschaft dar. Die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück, auf dem die diplomatische Vertretung ihren Amtssitz habe, seien für ihre Tätigkeit ohne wesentliche Bedeutung.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beklagte hat gegen das Schlußurteil des Kammergerichts vom Mai 1957 Revision eingelegt. Vor dem Bundesgerichtshof hat die Beklagte gerügt, daß sie nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten sei. Nach dem insofern maßgeblichen jugoslawischen Recht werde die Föderative Nationale Republik Jugoslawien vor ausländischen Gerichten durch den Öffentlichen Bundesrechtsanwalt vertreten; sie sei aber in diesem Verfahren durch den Leiter der jugoslawischen Militärmission in Berlin vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 11. Februar 1959 gemäß § 275 ZPO abgesonderte Verhandlung angeordnet&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;1. über die Frage der gesetzlichen Vertretung der Beklagten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. über die Frage der Exterritorialität&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 25. Februar 1959 hat der Bundesgerichtshof beschlossen, ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg u.a. zur Frage der Exterritorialität einzuholen und der Beklagten aufzugeben, sich zu Fragen zu äußern, die ihre gesetzliche Vertretung betreffen. Nach Eingang des Gutachtens und der Äußerung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof schließlich am 13. Januar 1960 beschlossen, gemäß Art. 100 Abs. 2 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob folgende Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sei und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeuge:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_28&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Exterritorialität eines Gesandtschaftsgebäudes erstreckt sich nicht auf eine das Gesandtschaftsgebäude betreffende Klage auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs.
&lt;p&gt;2. Im Vorlagebeschluß führt der Bundesgerichtshof aus: Die Beklagte sei bei Immobiliarklagen nicht schon an sich von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Ihre Militärmission habe jedoch die Rechtsstellung einer diplomatischen Vertretung. Die Beklagte habe sich der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen. Soweit abgesonderte Verhandlung angeordnet sei, hänge deshalb die Entscheidung des Rechtsstreits von der dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Frage ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Gutachten des Max-Planck-Instituts sei die Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit über ein Gesandtschaftsgrundstück nur insoweit unzulässig, als sie die uneingeschränkte Ausübung der Funktionen der diplomatischen Vertretung auf diesem Grundstück beeinträchtigen würde; die deutschen Gerichte seien daher völkerrechtlich nicht gehindert, über eine Grundbuchberichtigungsklage der vorliegenden Art sachlich zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es sei jedoch zweifelhaft, ob eine völkerrechtliche Regel dieses Inhalts bestehe. Gegen eine solche Regel könnte -- so meint der Bundesgerichtshof -- sprechen, daß Exterritorialität Befreiung von der Ausübung der Hoheitsgewalt des Empfangsstaates bedeute, unter Ausübung von Hoheitsgewalt aber auch die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens und insbesondere die den ausländischen Staat verurteilende gerichtliche Entscheidung falle, mit der hier dem beklagten Staat das Eigentum an dem Grundstück aberkannt werden würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Namens der Bundesregierung hat sich das Auswärtige Amt in seiner Äußerung (§ 83 Abs. 2 BVerfGG) den Ergebnissen des Gutachtens des Max-Planck-Instituts weitgehend angeschlossen und ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Völkerrechtssatz, der es einem Staat in jedem Falle verbiete, ein von einem ausländischen Staat für Zwecke seiner diplomatischen Vertretung benutztes Gesandtschaftsgrundstück zum&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_29&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen, sei nicht nachweisbar. Aus Sinn und Zweck der Immunität der Gesandtschaftsgrundstücke folge vielmehr, daß die Ausübung von Gerichtsbarkeit über ein Gesandtschaftsgrundstück nur insoweit unzulässig sei, als sie die ungehinderte Ausübung der Funktionen der diplomatischen Vertretung auf diesem Grundstück beeinträchtigen würde.
&lt;p&gt;Die deutschen Gerichte seien daher völkerrechtlich nicht gehindert, über eine gegen den ausländischen Staat erhobene Klage auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs, die sein Gesandtschaftsgrundstück betreffe, sachlich zu entscheiden. Die Grundbuchberichtigungsklage schließe weder einen Räumungsbefehl an den ausländischen Staat ein noch führe sie zu Vollstreckungshandlungen gegen das Grundstück; sie sei deshalb nicht als Eingriff in die Unverletzlichkeit des Gesandtschaftsgrundstücks anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Ergebnis werde durch die Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen, die von der Bundesrepublik Deutschland am 18. April 1961 unterzeichnet worden sei, nicht berührt. Art. 22 der Konvention bestimme lediglich, daß Grundstücke einer fremden Gesandtschaft unverletzlich und von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung und Vollstreckung befreit seien. Hierdurch seien nur solche Maßnahmen ausgeschlossen, die die Benutzung des Grundstücks durch die ausländische Mission unmittelbar beeinträchtigen würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die jugoslawische Militärmission in Berlin habe nicht den Charakter einer diplomatischen Vertretung. Es könne sich lediglich darum handeln, daß dieser Mission von der die Besatzungsgewalt in Berlin ausübenden Stelle die Vorrechte und Befreiungen einer diplomatischen Mission zuerkannt worden seien und daß die Berliner Behörden und Gerichte die Mission entsprechend zu behandeln hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Den Parteien des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden (§ 84 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 BVerfGG). Die Beklagte hat sich nicht geäußert. Die Klägerin hat sich der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes angeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_30&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_30&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_30&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (30):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Das Bundesverfassungsgericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG, §§ 83 f. BVerfGG ist ein &quot;objektives&quot; Verfahren, an dem zunächst niemand beteiligt ist. Die Stellung eines Beteiligten können nur die in § 83 Abs. 2 BVerfGG genannten Verfassungsorgane erlangen, und zwar dadurch, daß sie dem Verfahren beitreten. Keines dieser Verfassungsorgane ist beigetreten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Obwohl Art. 100 Abs. 2 GG anders als Absatz 1 dieser Bestimmung nicht ausdrücklich vorschreibt, daß die vom Bundesverfassungsgericht zu prüfende Norm für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts erheblich sein muß, ergibt sich doch aus Sinn und Zweck des in Art. 100 Abs. 2 GG geregelten Verfahrens, daß Vorlagen nach dieser Vorschrift nur zulässig sind, wenn die Regel des Völkerrechts und die Frage, ob sie Bestandteil des Bundesrechts ist, für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind (BVerfGE 4, 319 [321]). Die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG muß angeben, inwiefern die Entscheidung des vorlegenden Gerichts davon abhängig ist, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist (§ 84 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 BVerfGG). Es genügt, wenn sich dies dem Zusammenhang der Ausführungen im Vorlagebeschluß entnehmen läßt (vgl. BVerfGE 7, 171 [174]; 13, 178 [180]). Das ist hier der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat gemäß § 275 ZPO abgesonderte Verhandlung über zwei Prozeßvoraussetzungen angeordnet: über die gesetzliche Vertretung der Beklagten und darüber, ob deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt werden kann. Verneint der Bundesgerichtshof auch nur eine dieser beiden Prozeßvoraussetzungen, so müßte er das Schlußurteil des Kammergerichts aufheben. Die für die Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit maßgebliche Völkerrechtsregel ist also -- solange über die gesetzliche Vertretung der Beklagten noch nicht entschieden ist -- nur dann entscheidungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_31&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (31):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erheblich, wenn diese Prozeßvoraussetzung aus Rechtsgründen vor der anderen Prozeßvoraussetzung zu prüfen ist. Nur dann nämlich kann der Bundesgerichtshof der Frage nicht ausweichen, ob die völkerrechtliche Norm eingreift. Er muß diese Frage &quot;entscheiden&quot;, wenn er auch -- falls er die deutsche Gerichtsbarkeit bejaht -- immer noch das Urteil des Kammergerichts aufzuheben hätte, sofern die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten verneint wird.
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof ist im Vorlagebeschluß davon ausgegangen, daß die auf Grund der abgesonderten Verhandlung zu treffende Entscheidung von der Frage abhängt, ob deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt werden kann. Das läßt den Schluß zu, daß der Bundesgerichtshof der Meinung ist, die gesetzliche Vertretung könne aus Rechtsgründen erst dann geprüft werden, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit über die Beklagte bejaht sei (vgl. dazu Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl. 1961, § 89 IV 5, S. 431; Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 26. Aufl. 1961, Einführung zu §§ 274 ff., Anm. 3). Diese Auffassung des vorlegenden Gerichts ist nicht offensichtlich unhaltbar und daher für die Zulässigkeitsprüfung maßgebend (BVerfGE 11, 245 [249] und 89 [92]). Dasselbe gilt für die Ansicht des vorlegenden Gerichts, daß die jugoslawische Militärmission die Rechtsstellung einer diplomatischen Vertretung hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof Zweifel lediglich hinsichtlich der Tragweite einer Völkerrechtsregel hat. Die Bedeutung, die Art. 25 GG den allgemeinen Regeln des Völkerrechts beimißt, fordert eine einheitliche Rechtsprechung auch über ihre Tragweite.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat zwar im Tenor des Vorlagebeschlusses eine Regel formuliert, die aber sicherlich nicht eine allgemeine Regel des Völkerrechts sein kann. Das Auswärtige Amt hat zu Recht darauf hingewiesen, daß Klagen auf Berichtigung des Grundbuchs nur dem deutschen Recht und allenfalls wenigen anderen nationalen Rechten eigentümlich seien, und daß es demzufolge eine allgemeine Regel des Völkerrechts über die Statt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_32&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_32&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_32&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (32):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haftigkeit speziell von Grundbuchberichtigungsklagen, die Gesandtschaftsgrundstücke betreffen, nicht geben dürfte.
&lt;p&gt;Gegenstand der Vorlage ist auch nicht die Völkerrechtsregel, nach der ausländische Staaten grundsätzlich der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sind. Ebensowenig geht es dem vorlegenden Gericht um die Regel, derzufolge die Staatenimmunität nicht eingreift bei Immobiliarklagen, die ein im Inland gelegenes Grundstück eines ausländischen Staates betreffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Vorlagebeschluß heißt es, der Bundesgerichtshof halte es &quot;nicht für bedenkenfrei, hinsichtlich der Exterritorialität eines Gesandtschaftsgebäudes eine Regel des Völkerrechts mit dem in dem Gutachten (des Max-Planck-Instituts) aufgeführten Inhalt anzunehmen&quot;. Die vom Gutachten angenommene Regel, gegen die der Bundesgerichtshof Bedenken hat, formuliert er aber dahin, daß &quot;die Ausübung von Gerichtsbarkeit über ein Gesandtschaftsgrundstück nur insoweit ... unzulässig (ist), als sie die ungehinderte Ausübung der Funktionen der diplomatischen Vertretung auf dem Grundstück beeinträchtigen würde&quot;. Der Bundesgerichtshof hingegen neigt offenbar dazu anzunehmen, die Exterritorialität des Gesandtschaftsgrundstücks besage, daß jegliche Immobiliarklage hinsichtlich eines solchen Grundstücks ausgeschlossen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat also Zweifel nur hinsichtlich der Tragweite der Völkerrechtsregel &quot;Gesandtschaftsgrundstücke sind exterritorial&quot;, und zwar darüber, ob diese Regel Ausnahmen zuläßt und ob für Grundbuchberichtigungsklagen eine Ausnahme zugelassen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof zweifelt, ob es eine Völkerrechtsregel gibt, nicht aber, ob eine völkerrechtliche Regel eine allgemeine Regel des Völkerrechts ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Wortlaut von Art. 100 Abs. 2 und Art. 25 GG könnte dazu verleiten, Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG nur dann als zulässig zu erachten, wenn die Qualität einer unbezweifelt geltenden Regel als einer allgemeinen Regel zweifelhaft ist. Bei den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_33&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_33&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_33&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (33):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG wird es sich jedoch vorwiegend um universell geltendes Völkergewohnheitsrecht handeln. Auch im vorliegenden Fall geht es um eine solche Regel. Bei diesen Regeln des Völkerrechts ist aber die Frage nach ihrer Geltung unlösbar verknüpft mit der nach ihrer allgemeinen Geltung. Art. 100 Abs. 2 GG soll eine einheitliche Rechtsprechung darüber gewährleisten, ob Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind. Mit Sinn und Zweck der Vorschrift wäre es nicht vereinbar, wenn das Bundesverfassungsgericht nur darüber entscheiden könnte, ob eine als geltend angenommene Regel als allgemeine Regel des Völkerrechts zu qualifizieren ist (vgl. Lechner, BVerfGG, Anm. 3 zu § 13 Nr. 12).
&lt;p&gt;4. Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG sind auch dann zulässig, wenn die völkerrechtliche Regel ihrem Inhalt nach nicht geeignet ist, unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen zu erzeugen, sondern sich nur an die Staaten und ihre Organe wendet. Es kann deshalb offenbleiben, ob die hier in Frage stehende Völkerrechtsregel zu der einen oder der anderen Gruppe gehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hält man sich nur an den Wortlaut von Art. 100 Abs. 2 GG und § 83 Abs. 1 BVerfGG, so könnte man zu der Ansicht gelangen, eine Vorlage sei nur dann zulässig, wenn Zweifel auch darüber bestehen, ob eine Völkerrechtsregel unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt. Diese Auslegung entspräche aber nicht dem Sinn von Art. 100 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 25 Satz 1 GG erklärt die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zum Bestandteil des Bundesrechts. Nach Satz 2 gehen diese Regeln den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Es ist anerkannt, daß Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG lediglich deklaratorischen Charakter hat und nur der Hervorhebung dient. Die unmittelbare Berechtigung und Verpflichtung des Einzelnen durch die Völkerrechtsregel ergibt sich schon aus der Eingliederung der Regel in das Bundesrecht durch Satz 1 (v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Anm. VI 1 zu Art. 25 GG; Dahm, Völkerrecht, Bd. I S. 67). Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 besagt also lediglich,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_34&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_34&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_34&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (34):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß die allgemeinen Regeln des Völkerrechts die gleichen Rechtswirkungen für und gegen den Einzelnen haben wie (sonstiges) innerstaatliches Recht und dabei -- soweit es ihr Inhalt zuläßt -- auch subjektive Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugen.
&lt;p&gt;Dient aber die Wendung &quot;... erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes&quot; in Art. 25 Satz 2 GG lediglich der Wiederholung und Bekräftigung der bereits durch Satz 1 vollzogenen Eingliederung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts in das Bundesrecht, so muß der entsprechenden Wendung in Art. 100 Abs. 2 GG die gleiche Bedeutung beigemessen werden, zumal Art. 100 Abs. 2 GG auf Art. 25 GG verweist. Die Worte &quot;... und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Art. 25 GG)&quot; in Art. 100 Abs. 2 GG sollen lediglich die Qualität der Regel als einer allgemeinen Regel von den Wirkungen her umschreiben, die Art. 25 Satz 2 GG den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zuerkennt. Dieser Sinn des Art. 100 Abs. 2 GG ist mit seinem Wortlaut durchaus vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in bezug auf sein Gesandtschaftsgrundstück in jedem Fall ausgeschlossen ist, besteht nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Die Völkerrechtsregel, um die es im vorliegenden Fall geht, betrifft die Befreiung ausländischer Staaten von inländischer Gerichtsbarkeit. Regeln dieses und ähnlichen technischen Inhalts sind dann allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten -- nicht notwendigerweise auch von der Bundesrepublik Deutschland -- anerkannt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die völkerrechtlichen Regeln über die Staatenimmunität für Klagen in bezug auf Gesandtschaftsgrundstücke können nur dem Völkergewohnheitsrecht angehören. Vertragliche Regeln, die allgemeine Anerkennung gefunden hätten, fehlen. Ebensowenig gibt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_35&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_35&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_35&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (35):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
es anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze, die -- das Völkergewohnheitsrecht ergänzend -- für den Umfang der Staatenimmunität maßgebend sein könnten.
&lt;p&gt;Ein von der überwiegenden Mehrheit der Staaten im Bewußtsein rechtlicher Verpflichtung für längere Zeit geübter Brauch, nach dem ausländische Staaten bei Klagen in bezug auf Gesandtschaftsgrundstücke in jedem Fall von inländischer Gerichtsbarkeit freigestellt sind, läßt sich nicht nachweisen. Der von den Staaten geübte Brauch wird -- da es sich um die Ausübung von Gerichtsbarkeit handelt -- vornehmlich aus der Praxis ihrer Gerichte zu ermitteln sein. Weiterhin sind die Versuche, das hier in Frage stehende Völkerrecht zu kodifizieren, sowie die Lehren anerkannter Autoren heranzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach allgemeiner Praxis und Lehre schließen Unverletzlichkeit und Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks aus, daß Organe des Empfangsstaates es ohne Einwilligung des Missionschefs betreten. Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vollstreckungsmaßnahmen auf dem Grundstück sind auch dann unzulässig, wenn sie der Durchführung gerichtlicher Entscheidungen dienen sollen (vgl. Verdroß, Völkerrecht, 4. Aufl. 1959, S. 261; Oppenheim/ Lauterpacht, International Law, Bd. I, 8. Aufl. 1955, § 390, S. 795; Art. 22 der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen von 1961). In der Frage, ob die Ausübung inländischer Gerichtsbarkeit in bezug auf ein Gesandtschaftsgrundstück auch dann ausgeschlossen ist, wenn es sich nicht um Vollstreckungsmaßnahmen auf dem Grundstück handelt, gehen die Auffassungen jedoch auseinander.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Aus der Praxis der Gerichte kann nicht hergeleitet werden, daß Staaten bei Klagen in bezug auf Gesandtschaftsgrundstücke nach einem von der überwiegenden Mehrheit der Staaten geübten Brauch in jedem Fall Immunität genießen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) In einigen Gerichtsentscheidungen wird dem ausländischen Staat bei Klagen, die sein Gesandtschaftsgrundstück betreffen, schlechthin Immunität zuerkannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht Hamburg hat in einem Rückerstattungsver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_36&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (36):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fahren gegen die Vereinigten Staaten von Mexiko die deutsche Gerichtsbarkeit verneint. Die Vereinigten Staaten von Mexiko waren Eigentümer eines wegen Kriegsschadens noch unbewohnbaren Grundstücks, das sie zur Aufnahme ihres Konsulats bestimmt hatten. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, daß weder für den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks noch für den Anspruch auf Zulassung der Änderung der Grundbucheintragung deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei (NJW/RzW 1953, 177). Daß für Konsulatsgrundstücke nicht dasselbe wie für Gesandtschaftsgrundstücke gelten dürfte, kann hier außer Betracht bleiben.
&lt;p&gt;Im Fall Beckmann gegen die Volksrepublik China hat der Oberste Gerichtshof Schwedens durch Entscheidung vom 1. März 1957 die schwedische Gerichtsbarkeit wegen der Immunität eines Gesandtschaftsgrundstücks verneint. Die beklagte Volksrepublik hatte ein Grundstück erworben, das später von ihrer Botschaft in Schweden benutzt wurde. Die Kläger hatten beantragt, die Veräußerung des Grundstücks an die Volksrepublik China für unwirksam zu erklären (International Law Reports 1957, S. 221 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Diesen Entscheidungen lassen sich andere gegenüberstellen, die davon ausgehen, daß bei Klagen in bezug auf Gesandtschaftsgrundstücke die inländische Gerichtsbarkeit nicht in jedem Fall, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) In einer Entscheidung vom 5. Januar 1920 hat der österreichische Oberste Gerichtshof die Ansicht des Oberlandesgerichts Wien gebilligt, daß die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks nur dem &quot;Schutz der Mission&quot; diene, daß sie infolgedessen nicht unbeschränkt und daß sie insbesondere &quot;wirkungslos gegenüber der Realgerichtsbarkeit&quot; sei (Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofs in Zivil- und Justizverwaltungssachen [S. Z.], Bd. II S. 3 [4]). In einer weiteren Entscheidung vom 11. September 1928 führt dasselbe Gericht aus, das Eigentum an seinem Gesandtschaftsgrundstück unterwerfe den tschechoslowakischen Staat -- wenn man der Lehre von der beschränkten Staatenimmunität folge -- der österreichischen Gerichtsbarkeit inso&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_37&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_37&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_37&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (37):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weit, als der Rechtsstreit dieses unbewegliche Gut selbst oder hinsichtlich desselben geschlossene obligatorische Verträge zum Gegenstand habe (S. Z) (X, S. 427 [429]).
&lt;p&gt;bb) In dieselbe Richtung weisen auch die beiden nachfolgenden Entscheidungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Appellationsgerichtshof von Athen hat im Jahre 1949 die griechische Gerichtsbarkeit bejaht für eine Klage gegen den rumänischen Staat auf Herausgabe von Grundstücken, die der rumänische Gesandte auf Grund eines Mietvertrages in Athen bewohnt hatte. Der Gerichtshof hielt sich für zuständig, weil private Rechte im Streit seien. Dem stehe nicht entgegen, daß dem Gesandten die gemieteten Grundstücke weggenommen würden und seine diplomatische Immunität verletzt werde, wenn die Klage Erfolg habe. Der Gerichtshof hat auch für erheblich gehalten, daß die diplomatischen Beziehungen zwischen Rumänien und Griechenland abgebrochen worden waren, und daß sich kein Angehöriger der rumänischen Gesandtschaft in Griechenland in amtlicher Eigenschaft aufhielt (Annual Digest and Reports of Public International Law Cases 1949, S. 291 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Tribunale civile in Rom hat im Jahre 1928 entschieden, daß der Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat ein Privatrechtsgeschäft und auch dann der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen sei, wenn das Grundstück als Gesandtschaftsgrundstück verwendet werden solle (vgl. Harvard Law School, Research in International Law, Supplement to the American Journal of International Law [AJIL] Bd. 26 [1932] S. 579 [= Harvard Law School]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im ersten Fall handelte es sich um ein Grundstück, das nicht mehr, im zweiten um ein Grundstück, das noch nicht den Zwecken einer Gesandtschaft diente. Den Gerichten kam es bei ihrer Entscheidung über die Immunität des ausländischen Staates darauf an, ob die Grundstücke tatsächlich für diplomatische Zwecke benutzt wurden. Das läßt darauf schließen, daß nach Auffassung dieser Gerichte den Staaten Immunität in bezug auf ihre Gesandtschaftsgrundstücke nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_38&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_38&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_38&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (38):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steht, als dies durch Sinn und Zweck der diplomatischen Vorrechte und Immunitäten gefordert wird.
&lt;p&gt;cc) Das Oberste Rückerstattungsgericht (ORG) für Berlin, dem Richter verschiedener Nationalität angehören, hat in vier Urteilen vom 10. Juli 1959 über Rückerstattungsansprüche früherer Eigentümer gegen ausländische Staaten (Lettland, Japan, Bulgarien und Ungarn) entschieden, die Grundstücke betrafen, die von diesen Staaten früher als Gesandtschaftsgrundstücke in Berlin benutzt worden waren. Das Gericht hat den gegen die Ausübung inländischer Gerichtsbarkeit erhobenen Einwand in allen Fällen mit der Begründung verworfen, daß den in Frage stehenden Grundstücken Immunität nicht zuerkannt werden könne, weil sie seit mehreren Jahren nicht mehr für diplomatische Zwecke benutzt worden seien (ORG für Berlin 13, 36 ff., 53 ff., 199, 200 = AJIL Bd. 54 [1960] S. 165 ff., S. 178 ff.; siehe auch NJW/RzW 1959, 526 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus den Gründen der Entscheidungen ergibt sich als Ansicht des Gerichts, daß die &quot;besonderen Privilegien und Immunitäten&quot; der Gesandtschaftsgrundstücke zwar zu einer Befreiung des Entsendestaates von der inländischen Gerichtsbarkeit führen können. Das Gericht begrenzt aber diese Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks aus Sinn und Zweck der diplomatischen Vorrechte und Immunitäten. Die Rechtfertigung dieser Vorrechte und nImmunitäten sieht das Gericht darin, die ungehinderte Ausübung der diplomatischen Aufgaben zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem das japanische Grundstück betreffenden Verfahren hatte das Kammergericht als Beschwerdegericht die inländische Gerichtsbarkeit mit der Begründung bejaht, der besondere Schutz des Gesandtschaftsgrundstücks bestehe nur so lange, als es für eine diplomatische Tätigkeit benutzt werde. Dem diplomatischen Vertreter werde Immunität gewährt, damit er sein Amt frei und ungehindert ausüben könne. Nach Ansicht des Kammergerichts genießt also das Gesandtschaftsgrundstück nur insoweit Immunität, als sie zur freien und ungehinderten Ausübung der diplomatischen Tätigkeit notwendig ist (NJW/RzW 1957, 185 f.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_39&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_39&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_39&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (39):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Auf die Kodifikationsentwürfe kann die Ansicht, die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks schließe die inländische Gerichtsbarkeit in jedem Fall aus, nicht gestützt werden.
&lt;p&gt;a) Die Bemühungen der Völkerrechtskommission (International Law Commission) der Vereinten Nationen haben bislang nicht der Kodifizierung des Rechts der Staatenimmunität, wohl aber der des Rechts der diplomatischen Vorrechte und Immunitäten gegolten. In den Beratungen der Kommission&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;siehe Yearbook of the International Law Commission 1957 Bd. I S. 2-154, 119-223, 225-231; Bd. II S. 132-143 (erster Entwurf der Kommission); 1958 Bd. I S. 84-95, 100-200, 234-252; Bd. II S. 89 bis 105 (endgültiger Entwurf der Kommission mit Kommentar)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ist von Spiropoulos (Griechenland), Zourek (Tschechoslowakei) und Francois (Niederlande) darauf hingewiesen worden, daß die Ansichten darüber auseinandergingen, ob Gesandtschaftsgrundstücke in jedem Fall von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgenommen seien. Das werde zwar von einigen Autoren bejaht. Andere Autoren hingegen seien der Auffassung, daß das Gesandtschaftsgrundstück nur insoweit Immunität genieße, als die Ausübung inländischer Gerichtsbarkeit seine Unverletzlichkeit beeinträchtigen würde (Yearbook 1957 Bd. I S. 96). Die unter den Mitgliedern der Kommission über diese Frage entstandene Meinungsverschiedenheit wurde im weiteren Verlauf der Beratungen nicht wieder aufgegriffen. Der endgültige Entwurf der Kommission bekennt sich jedoch zu der Ansicht, Sinn und Zweck der diplomatischen Vorrechte und Immunitäten sei es, der Mission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, unbeschadet der Tatsache, daß der Mission auch ein repräsentativer Charakter zukomme (Yearbook 1958 Bd. II S. 94 f.). Von dieser Auffassung aus liegt es nahe anzunehmen, daß die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks ihrem Sinn und Zweck entsprechend begrenzt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die noch nicht in Kraft getretene Wiener Konvention über diplomatische Vorrechte von 1961, die auf den Arbeiten der Völkerrechtskommission beruht, enthält in ihrem Art. 22 dem bis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_40&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_40&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_40&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (40):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
herigen Gewohnheitsrecht entsprechende Bestimmungen über die Unverletzlichkeit des Gesandtschaftsgrundstücks. Die nach Art. 22 Abs. 3 unzulässigen Vollstreckungsmaßnahmen auf dem Grundstück umfassen auch Maßnahmen zum Vollzug gerichtlicher Anordnungen. Die Unverletzlichkeit des Gesandtschaftsgrundstücks ist nach dem Kommentar der Völkerrechtskommission zu der entsprechenden Bestimmung ihres Entwurfs nicht die Konsequenz der Unverletzlichkeit des Missionschefs, sondern ein Attribut des Entsendestaates auf Grund der Tatsache, daß das Grundstück als Sitz der diplomatischen Mission benutzt wird (Yearbook 1958 Bd. II S. 95).
&lt;p&gt;Auch dem Art. 22 der Wiener Konvention dürfte also die Auffassung zugrunde liegen, daß die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks gerechtfertigt, aber auch begrenzt ist durch den Zweck, der diplomatischen Tätigkeit Schutz zu gewähren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Außerdem haben sich nichtamtliche Institutionen mit der Frage der Staatenimmunität befaßt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach der Resolution des Institut de Droit International über die Immunität ausländischer Staaten von 1954 (Annuaire des Instituts 1954 Bd. II S. 293 ff. und S. 301 f.) würde inländische Gerichtsbarkeit ausgeübt werden können, wenn Streit über die Frage entsteht, ob das Eigentum an einem für diplomatische Zwecke benutzten Grundstück privatrechtlich wirksam erworben wurde; denn dieser Streit beträfe nicht einen Akt der öffentlichen Gewalt (vgl. Art. 1 und 3 der Resolution; für die Unzulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmen siehe deren Art. 5). Die vom Institut vorgeschlagenen allgemeinen Regeln über die Staatenimmunität wurden offenbar auch für Gesandtschaftsgrundstücke als ausreichend erachtet, wenn auch die besondere Staatenimmunität in bezug auf solche Grundstücke in den schriftlichen Äußerungen der Mitglieder des Instituts und ihren Beratungen kaum erwähnt worden ist (vgl. Annuaire des Instituts 1952 Bd. I S. 5-136; Bd. II S. 424-431; 1954 Bd. II S. 200-227).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach den Vorschlägen der Studiengruppe der Harvard Law&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_41&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_41&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_41&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (41):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
School zur Regelung der Gerichtsbarkeit über ausländische Staaten von 1932 (Supplement zum AJIL Bd. 26 [1932] S. 451 ff.) ist die Staatenimmunität in bezug auf Gesandtschaftsgrundstücke nur insoweit gerechtfertigt, als die Ausübung inländischer Gerichtsbarkeit die Unverletzlichkeit des Grundstücks beeinträchtigen würde. Demzufolge seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf dem Grundstück unzulässig. Die gerichtliche Feststellung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück stelle keine Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit dar. Klagen, die diesem Ziel dienten, sollten deshalb zulässig sein (aaO S. 577 f. sowie Art. 9 und 23 des Entwurfs). Der Bericht der Studiengruppe stützt sich für diesen Vorschlag auf einige Gerichtsentscheidungen, u.a. auf die oben erwähnte Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 11. September 1928 (S. Z. X S. 427).
&lt;p&gt;5. Auch die Völkerrechtswissenschaft lehrt nicht, daß die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks die inländische Gerichtsbarkeit in jedem Fall ausschließt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Völkerrechtslehre wird die inländische Gerichtsbarkeit meist unter Hinweis auf die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks als ausgeschlossen erachtet, ohne daß jedoch der Umfang dieser Immunität geprüft wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. z.B. Eleanor Allen, The position of foreign States before national courts, 1933, S. 17; Hyde, International Law chiefly as interpreted and applied by the United States, 2. Aufl., 1947, Bd. 2 S. 848; Gmür, Gerichtsbarkeit über fremde Staaten, 1948, S. 126 Anm. 203; Cavare, l&#039;immunite de juridiction des tats etrangers, Revue generale de droit international public, Bd. 58 (1954) S. 177 ff., 189.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zorn (Deutsches Gesandtschafts- und Konsularrecht, 1920 [= Handbuch des Völkerrechts Bd. 3 Abt. 2], S. 43) ist der Ansicht, daß bei Immobiliarstreitigkeiten auch für Gesandtschaftsgrundstücke keine Exemtion von deutscher Gerichtsbarkeit bestehe, da das deutsche Recht insofern keine Ausnahme vom ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand (§ 20 GVG, § 24 ZPO)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_42&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_42&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_42&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (42):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mache. Demgegenüber meint Dahm (Völkerrecht, Bd. I S. 348 Anm. 7) -- ohne nähere Begründung --, auch dingliche Klagen in bezug auf Gesandtschaftsgrundstücke seien ausgeschlossen.
&lt;p&gt;In zwei angesehenen Darstellungen des Völkerrechts wird jedoch die Auffassung vertreten, die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks sei nur zur Sicherung der diplomatischen Funktionen gegeben. Verdroß (aaO S. 261) hält die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks für eine abgeleitete Immunität. Das kann, wie aus dem Zusammenhang der Darlegungen hervorgeht, nur dahin verstanden werden, daß seiner Ansicht nach die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks lediglich als Sicherung der Aufgaben der diplomatischen Vertretung gerechtfertigt ist. Deutlicher sagt Oppenheim/Lauterpacht (aaO § 390, S. 795 f.), daß das Gesandtschaftsgrundstück nur in gewissem Sinne und nur in gewisser Hinsicht als exterritorial anzusehen sei. Seine Immunität werde nur insoweit gewährt, als sie notwendig sei im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der Gesandten und die Unverletzlichkeit ihrer offiziellen Dokumente und Archive. Sowohl Verdroß als auch Oppenheim/Lauterpacht rechtfertigen also die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks aus den diplomatischen Funktionen. Damit -- so wird man schließen können -- sind zugleich auch die Grenzen dieser Immunität abgesteckt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Eine zusammenfassende Würdigung ergibt, daß sich eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit bei Klagen gegen einen ausländischen Staat in bezug auf sein Gesandtschaftsgrundstück in jedem Fall ausgeschlossen ist, nicht feststellen läßt. Die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks reicht vielmehr nur so weit, wie es die Erfüllung der Aufgaben der diplomatischen Mission fordert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Bundesgerichtshof geht es bei seiner Vorlage um die Frage, ob deutsche Gerichtsbarkeit für eine Grundbuchberichtigungsklage gegen einen ausländischen Staat gegeben ist, die sein Gesandtschaftsgrundstück betrifft. Es ist deshalb geboten, auch diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_25_43&quot; id=&quot;BVerfGE_15_25_43&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_25_43&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 25 (43):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
speziellere Frage zu entscheiden. Für solche Klagen ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen.
&lt;p&gt;Eine Grundbuchberichtigungsklage beeinträchtigt die diplomatische Mission nicht in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ein der Klage stattgebendes Urteil würde die Eigentumsverhältnisse am Grundstück nicht ändern. Es würde lediglich feststellen, daß der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung des Eigentums an dem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt (§ 894 BGB) und den beklagten Staat deshalb zur Mitwirkung an der Grundbuchberichtigung verpflichten. Mit der Rechtskraft dieses Urteils könnte die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne dessen Mitwirkung vorgenommen werden; nach dieser Vorschrift gilt eine Willenserklärung, zu deren Abgabe der Schuldner verurteilt wurde, als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Die unmittelbare Folge der Grundbuchberichtigung wäre, daß gemäß § 891 BGB vermutet würde, daß das Eigentum am Grundstück der Klägerin des Ausgangsverfahrens zusteht, während nach dieser Vorschrift bis zur etwaigen Berichtigung des Grundbuchs vermutet wird, daß der im Grundbuch eingetragene beklagte Staat Eigentümer des Grundstücks ist. Weiterhin könnte nach der Berichtigung des Grundbuchs niemand mehr gemäß § 892 BGB durch Rechtsgeschäfte mit diesem Staat ein Recht an dem Grundstück wirksam erwerben. All das würde die Mission in der Ausübung ihrer diplomatischen Funktionen nicht beeinträchtigen. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben kommt es nicht darauf an, ob der Entsendestaat oder ob eine andere Person als Eigentümer des Gesandtschaftsgrundstücks im Grundbuch eingetragen ist.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1303&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 14 Jun 2012 11:01:04 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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