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 <title>opinioiuris.de - § 80 BVerfGG</title>
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 <title>BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69, 1 BvL 23/69, 1 BvL 25/69</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3934</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Gasöl-Verwendungsgesetz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 37, 328        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    25.06.1974        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvL 13, 23, 25/69        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zu den Anforderungen an die Gesetzesauslegung und Tatsachenfeststellung bei Vorlagebeschlüssen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 37, 328        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_328&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zu den Anforderungen an die Gesetzesauslegung und Tatsachenfeststellung bei Vorlagebeschlüssen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 25. Juni 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 13, 23, 25/69 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Gesetzes über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft) vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339) in der bis zum 31. Dezember 1968 gültigen Fassung - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in Schleswig vom 20. Januar 1969 (10 A 190/68, jetzt 8 A 183/70) - 1 BvL 13/69 -, vom 21. August 1969 (10 A 192/68, jetzt 8 A 185/70) - 1 BvL 23/69 - und vom 21. August 1969 (10 A 191/68, jetzt 8 A 184/70) - 1 BvL 25/69 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_329&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Vorlagen sind unzulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um die Landwirtschaft beim Bezug von Gasöl (Dieselkraftstoff) von der Mineralölsteuer zu entlasten, werden seit dem Jahre 1951 -- nach früher andersartiger Regelung -- Betriebsbeihilfen (Verbilligungen) gewährt. Bis zum Jahre 1968 war grundsätzlich jeder Betrieb begünstigt, der durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewann. Dabei wurde nicht nach der Organisationsform eines Betriebs unterschieden. Diese Rechtslage wurde durch das Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft) vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339) -- im folgenden: GVL 1967 -- hinsichtlich der begünstigten Betriebe mit Wirkung vom 1. Januar 1968 geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Gesetz heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 Verbilligung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Für versteuertes Gasöl wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom 1. Mai 1968 an eine Verbilligung gewährt, wenn es in Betrieben der Landwirtschaft zum Betrieb von 1. Ackerschleppern, 2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder 3. Sonderfahrzeugen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich in Betrieben der Landwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_330&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 2 Abgrenzung der Betriebe
&lt;p&gt;(1) Betriebe der Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder b) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, sowie Teichwirtschaften; 2. ... bis 3. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ... bis (4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den §§ 4, 7, 9 und 13 enthält das Gesetz unter anderem Bestimmungen über Form und Frist für die Stellung eines Verbilligungsantrags.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das rückwirkend zum 1. Januar 1969 in Kraft getretene -- mithin die vorliegenden, das Jahr 1968 betreffenden Fälle nicht berührende -- Gesetz zur Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes-Landwirtschaft vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1589) wurde § 2 GVL 1967 dahin geändert, daß unter ähnlichen Voraussetzungen wie natürliche Personen grundsätzlich auch andere als die bisher schon begünstigten juristischen Personen die Verbilligung erhalten können (vgl. den Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses vom 16. Mai 1969 -- BTDrucks. V/3877 [neu], S. 1, 2 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens 1 BvL 13/69 -- die Kurhessische Hausstiftung Kronberg -- ist eine rechtsfähige Stiftung, deren satzungsmäßiger Zweck es ist, aus den Einkünften die in ihrem Besitz befindlichen Kulturgüter zu erhalten und die Familienmitglieder der Kurhessischen Adelsfamilie zu alimentieren. Ihre am 22. und 25. Mai 1968 gestellten Anträge, für zwei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_331&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Güter sowie eine Revierförsterei die Verbilligungsberechtigung für die Verwendung von Gasöl in den Kalenderjahren 1968 und 1969 anzuerkennen, wurde von der zuständigen Landwirtschaftsbehörde unter Berufung auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 abgelehnt. Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Nach ihrer Auffassung verstößt § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 gegen das in Art. 40 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) enthaltene Diskriminierungsverbot und gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
&lt;p&gt;2. Die Klägerin der Ausgangsverfahren 1 BvL 23, 25/69 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt ein Saatzuchtunternehmen und verwaltet und bewirtschaftet mehrere Güter. Am 3. Februar 1968 beantragte sie ohne Verwendung des vorgeschriebenen Vordruckes für ihre Betriebe die Anerkennung der Verbilligungsberechtigung sowie die Gewährung der Verbilligung für die Verwendung von Gasöl für die Jahre 1968 und 1969. Am 22. und 28. Mai 1968 wiederholte sie die Anträge für zwei Güter auf dem vorgeschriebenen Vordruck. Sämtliche Anträge wurden mit Rücksicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 abgelehnt. Die Widersprüche blieben erfolglos. Mit ihren Klagen verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Auch sie hält § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 für unvereinbar mit Art. 40 EWG-Vertrag und Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das vorlegende Gericht sieht sich gehindert, den Klagen stattzugeben, weil die Klägerinnen als juristische Personen, die nicht ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten, nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b GVL 1967 fielen. Das Gericht hält die Vorschrift zwar für vereinbar mit europäischem Gemeinschaftsrecht, doch ist sie seiner Ansicht nach wegen Verletzung des Gleichheitsgebots des Grundgesetzes verfassungswidrig. Das Gericht hat deshalb mit Beschlüssen vom 20. Januar und 21. August 1969 die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_332&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ob die Bestimmungen des § 2 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a und b des Gasöl-Verwendungsgesetzes-Landwirtschaft vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I Seite 1339) mit Artikel 3 Bonner Grundgesetz vereinbar sind.
&lt;p&gt;Seiner Ansicht nach ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, die Verbilligung, die eine Erleichterung der Produktionsbedingungen für die Landwirtschaft schlechthin bezwecke, nur solchen Betrieben zu gewähren, deren Inhaber eine natürliche Person sei, und als juristische Personen organisierte Betriebe -- abgesehen von der Sonderregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVL 1967 -- von der Vergünstigung auszuschließen. Dieser Ausschluß sei um so weniger gerechtfertigt, als er dem im Verkehrsfinanzgesetz 1955 vom 6. April 1955 (BGBl. I S. 166) zum Ausdruck gekommenen System widerspreche, wonach Betrieben der Landwirtschaft, des Gewerbes, des Verkehrs und der Fischerei zum Ausgleich für die zur Straßenbaufinanzierung zweckgebundene Mineralölsteuer die Gasölverbilligung deshalb eingeräumt werden solle, weil sie nicht oder nur geringfügig am allgemeinen Straßenverkehr teilnähmen. Wegen dieses von der Steuergerechtigkeit erforderten Tatbestandes habe der Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine einzelne Gruppe landwirtschaftlicher Unternehmen, bei denen eine innere Rechtfertigung für die Heranziehung zu der vollen Mineralölsteuer genauso entfalle wie bei den übrigen landwirtschaftlichen und den im Verkehrsfinanzgesetz näher bezeichneten Unternehmen aus anderen Wirtschaftsgebieten, nicht wegen ihrer besonderen rechtlichen Organisationsform vom verbilligten Gasölbezug ausschließen dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. a) Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen geäußert. Er hält die Vorlagen mangels hinreichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für unzulässig. Im übrigen ist seiner Meinung nach die zur Prüfung gestellte Norm mit dem Grundgesetz vereinbar. Mit der Zahlung der Subvention solle die Existenzgrundlage natürlicher Personen verbessert werden. Diese Absicht lasse sich nicht unmittelbar durch eine Unterstützung juristischer Personen erreichen; der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_333&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzgeber habe davon ausgehen können, daß Mitglieder juristischer Personen ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bezögen. Das soziale Gesamtbild der zum Vergleich gestellten Personengruppen (natürliche Personen -- juristische Personen) sei so verschieden, daß es nicht als sachwidrig betrachtet werden könne, wenn der Gesetzgeber lediglich bestimmte natürliche Personen, nicht aber die Masse der juristischen Personen bevorzuge. Die Gasölverbilligung werde auch nicht allen Verbrauchern von Gasöl gewährt, deren Maschinen nicht am öffentlichen Verkehr teilnähmen. Der Gesetzgeber habe vielmehr aus dieser Gruppe nur solche Mineralölverbraucher begünstigen wollen, bei denen es ihm aus volkswirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen erforderlich erschienen sei.
&lt;p&gt;b) Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertritt unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu Abschnitt III Art. 4 Verkehrsfinanzgesetz 1955 und den aufgrund dieser Vorschrift ergangenen Gasölbetriebsbeihilfeverordnungen ebenfalls die Auffassung, die unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten gewesen, allen nicht am Straßenverkehr teilnehmenden Mineralölverbrauchern eine Subvention zu gewähren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern die Entscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Da der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muß der Vorlagebeschluß aus sich heraus verständlich sein. Daher hat das vorlegende Gericht in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_334&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wägungen erschöpfend darzulegen (BVerfGE 17, 135 [138 f.]; 18, 186 [191 f.]; 34, 257 [259] mit weiteren Nachweisen). Der Vorlagebeschluß muß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 35, 303 [306]; 36, 258 [263] jeweils mit weiteren Nachweisen).
&lt;p&gt;Diesen Anforderungen werden die Vorlagebeschlüsse nicht gerecht. Zwar ist das Gericht der Überzeugung, die Entscheidung der Ausgangsverfahren hänge von der Gültigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 ab. Es hat seine Auffassung jedoch weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ausreichend begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Zunächst lassen die Vorlagebeschlüsse nicht erkennen, ob die Klagen nicht bereits wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 1, 4, 7, 9 und 13 GVL 1967 hätten abgewiesen werden müssen. Sie enthalten keine Ausführungen darüber, daß die Klägerinnen der Ausgangsverfahren Gasöl für in § 1 GVL 1967 aufgeführte Maschinen und zu den in dieser Vorschrift genannten Zwecken verwendet haben. Auch hat das Gericht keine eigenen Feststellungen darüber getroffen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verbilligungsberechtigung und die Gewährung der Verbilligung erfüllt und entsprechende Anträge form- und fristgerecht gestellt sind. In dem Verfahren 1 BvL 13/69 fehlt in dem Vorlagebeschluß eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Anträge auf Anerkennung der Verbilligungsberechtigung für das Jahr 1968 wegen Versäumung der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 GVL 1967 abzulehnen sind. Die Klägerin des diesem Verfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens hat diese Anträge erstmals am 22. und 25. Mai 1968, also mehr als drei Monate nach Ablauf der Frist für die Anträge auf Gewährung der Verbilligung gestellt. Daß die Frist unverschuldet versäumt worden wäre und deshalb von dem beklagten Amt &quot;Nachsicht gewährt&quot; wird (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GVL 1967), geht aus dem Vorlagebeschluß nicht hervor. In den Verfahren 1 BvL 23, 25/69 wurden die Anträge auf Anerkennung der Verbilligungsberechtigung und auf Gewäh&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_335&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung der Verbilligung zwar rechtzeitig, aber ohne Verwendung der in § 13 Satz 1 GVL 1967 vorgeschriebenen Vordrucke gestellt. Es erscheint nicht schlechthin ausgeschlossen, daß diese Nichtbeachtung des § 13 Satz 1 GVL 1967 zur Ablehnung der Anträge führt. Diese Frage hat das vorlegende Gericht indessen ebensowenig erörtert wie die weitere Frage, ob der Formmangel der am 3. Februar 1968 für zwei Güter gestellten Anträge durch die Wiederholung vom 22. und 28. Mai 1968 rückwirkend geheilt wurde.
&lt;p&gt;2. Über diese mehr formellen, vom vorlegenden Gericht trotz Hinweises nicht behobenen Beanstandungen hinaus lassen die Vorlagebeschlüsse eine hinreichende Interpretation der zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegten Norm und als Folge davon eine genügende Feststellung des relevanten Sachverhalts vermissen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bei der Klägerin des dem Verfahren 1 BvL 13/69 zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens -- der Kurhessischen Hausstiftung -- lag die Prüfung nahe, ob sie nicht bereits nach der beanstandeten Regelung des § 2 Abs. 1  Nr. 1 Buchst. a  GVL 1967 für das Jahr 1968 verbilligungsberechtigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar erzielen Mitglieder und Destinatare der in § 1 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG -- aufgeführten Personenvereinigungen und Vermögensmassen, unter anderem die Bezugsberechtigten einer rechtsfähigen Stiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG), grundsätzlich keine Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG; denn die Einkünfte werden zunächst steuerlich als Einkünfte dieser Personenvereinigungen und Vermögensmassen behandelt. Zu Einkünften natürlicher Personen werden sie erst dann, wenn sie an diese ausgeschüttet werden. Dann haben sie jedoch grundsätzlich nicht den Charakter von landwirtschaftlichen Einkünften, auch wenn die Organisation selbst Landwirtschaft betreibt (vgl. §§ 20, 22 EStG; BFH BStBl. 1967 III S. 178). Das vorlegende Gericht hätte jedoch untersuchen müssen, ob dies auch für Stiftungen gilt, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind. Diese Untersuchung legt der Zweck der Kurhessischen Hausstiftung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_336&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nahe, welche nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts gerade auch die Aufgabe hat, die Familienmitglieder der Kurhessischen Adelsfamilie zu alimentieren. Nach § 1 der &quot;Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind&quot;, vom 13. Februar 1926 (RGBl. I S. 101), die nach allgemeiner Auffassung noch heute Gültigkeit besitzt (vgl. Körperschaftsteuer-Richtlinien 1964, 1969 Abschnitt 3; Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., Bd. 2, 1972, § 13 Anm. 5 c, S. 1611; Hermann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 16. Aufl., Lieferung 1970, Bd. VI, § 1 KStG Rdnr. 26), bleiben bei der Körperschaftsteuerveranlagung einer Stiftung, welche durch Umwandlung einer zu einem standesherrlichen Hausvermögen, einem Familienfideikommiß, einem Lehen oder einem Erbstammgute gehörenden Vermögensmasse errichtet worden ist, die Einkünfte außer Ansatz, die an die nach der Stiftungssatzung bezugsberechtigten, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Familienmitglieder verteilt werden. Durch diese Befreiungsvorschrift sollen unbillige Härten vermieden werden, die als Folge der Zwangsauflösung der bezeichneten Familiengüter aufgrund von Art. 155 Abs. 2 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung und der einschlägigen Landesgesetzgebung auf steuerlichem Gebiet eintreten können. Infolge der Zwangsauflösung waren die betroffenen Familien vielfach genötigt, an Stelle der bisherigen Gebundenheit des Familienvermögens eine neue zulässige Form der Gebundenheit zu schaffen und das Fideikommißvermögen in eine Stiftung umzuwandeln. Die steuerliche Folge einer solchen Umwandlung war eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung der Einkünfte des Stiftungsvermögens. Die Verordnung vom 13. Februar 1926 will bewirken, daß die Bezugsberechtigten durch die Umwandlung steuerlich nicht schlechter gestellt werden als bisher (vgl. Kennerknecht, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, KörpStG, Vorbem. 12 zu §§ 8 bis 10). Deshalb ist nach einfachem Recht zu prüfen, ob aus dem Betrieb einer Stiftung, welche aus einem Familienfideikommiß entstanden ist, die sat
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_337&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zungsmäßigen, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Destinatare nicht grundsätzlich Einkünfte aus Landwirtschaft im Sinn von § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen können (vgl. Blümich- Falk, a.a.O., § 13 Anm. 5 c, S. 1611). Allerdings hat die Stiftung nach Auffassung von Lehre und Rechtsprechung für diejenigen Einkünfte, die sie als Reserve zurückstellt oder die im Betrieb verwendet werden, Körperschaftsteuer zu zahlen (vgl. Kennerknecht, a.a.O., §§ 8-10, Rdnr. 14; RFH 39, 89 [91]). Die Fälle, in denen aus einem Betrieb sowohl Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, hat das Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft nicht geregelt. Der Bundesminister der Finanzen hat von der Möglichkeit, gemäß § 14 GVL 1967 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Abgrenzung des Kreises der Berechtigten in Zweifelsfällen zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Infolgedessen muß das zuständige Gericht prüfen, ob und wie es diese Gesetzeslücke ausfüllen kann.
&lt;p&gt;b) Unabhängig von diesem Sonderfall ist zu beachten, daß nicht sämtliche natürlichen Personen, die im landläufigen Sinne &quot;Landwirtschaft&quot; betreiben, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVL 1967 verbilligungsberechtigt sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die für das Jahr 1968 geltende gesetzliche Regelung könnten sich deshalb nur dann ergeben, wenn die Klägerinnen der Ausgangsverfahren nach ihrer Betriebsstruktur für den Fall, daß sie natürliche Personen wären, in den Genuß der Verbilligung kämen und die Versagung lediglich durch ihre Rechtsform als juristische Person bedingt wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschränkung der Verbilligungsberechtigung für natürliche Personen ergibt sich aus der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVL 1967 enthaltenen Verweisung auf den steuerlichen Begriff der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. V/2194 S. 6). Solche Einkünfte erzielen natürliche Personen nur dann, wenn sie als Einzelunternehmer einen Betrieb im Sinn von § 13&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_338&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Das ist auch dann noch der Fall, wenn neben Produkten aus einem Betrieb im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG fremde Erzeugnisse zur Weiterveräußerung zugekauft werden, der Zukauf jedoch die Grenzen der Steuerschädlichkeit nicht überschreitet, d. h. in der Regel nicht mehr als 20, höchstens 30 vom Hundert des Umsatzes beträgt (Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 10. Aufl., 1972, § 12 Rdnr. 10; Einkommensteuer-Richtlinien 1967 Abschnitt 134). Es trifft auch dann zu, wenn neben einem Betrieb im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein Gewerbebetrieb besteht, dieser jedoch als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzusehen ist, oder wenn neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein von diesem getrennter selbständiger Gewerbebetrieb geführt wird (vgl. Littmann, a.a.O., § 13 Rdnrn. 34 bis 40; Blümich-Boyens-Steinbring -Klein, Gewerbesteuergesetz, 8. Aufl., 1968, § 2 Anm. 50/51, S. 74 bis 78). Für die Qualifizierung von Tierzucht und Tierhaltungsbetrieben als landwirtschaftliche Betriebe sind Grenzen durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 bis 5 BewG gezogen (vgl. Littmann, a.a.O., § 13 Rdnrn. 24, 27 d; Blümich -Falk, a.a.O., § 13 Anm. 5 b, 10). Soweit natürliche Personen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erzielen sie keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und kommen deshalb nicht in den Genuß der Gasölverbilligung. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß &quot;landwirtschaftliche&quot; Betriebe, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden, über diesen bei natürlichen Personen für Einkünfte aus Landwirtschaft gezogenen Rahmen hinausgehen.
&lt;p&gt;Entscheidungserheblich wäre die Vorlagefrage sonach nur dann, wenn das vorlegende Gericht bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVL 1967 für die Kurhessische Hausstiftung die Verordnung vom 13. Februar 1926 berücksichtigt und es darüber hinaus nähere Feststellungen über die Betriebsstruktur beider Klägerinnen der Ausgangsverfahren getroffen hätte. Insbesondere hätte das Gericht darlegen müssen, ob der Zukauf fremder Erzeugnisse sich in den Grenzen der Steuer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_339&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schädlichkeit für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehalten hat. Weiter wäre darauf einzugehen gewesen, ob die Klägerinnen der Ausgangsverfahren im Jahre 1968 neben der Landwirtschaft einen gewerblichen Betrieb führten, als dessen Teil der landwirtschaftliche Betrieb anzusehen war, oder ob der Gewerbebetrieb als Nebenbetrieb des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu werten war. Schließlich hätten auch Feststellungen darüber getroffen werden müssen, ob sich eine von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren betriebene Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 bis 5 BewG gehalten hat.
&lt;p&gt;Die bloße Behauptung des Gerichts, die Klägerinnen erzielten -- unterstellt, sie wären natürliche Personen -- Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG, erfüllt diese Erfordernisse nicht. Es hat seiner umfassenden Darlegungspflicht auch nicht damit genügt, daß es auf Erklärungen der beklagten Kreislandwirtschaftsbehörden verwiesen hat, wonach die Versagung der Verbilligung allein an der Rechtsform der Klägerinnen der Ausgangsverfahren gescheitert sei. Dies läßt nicht erkennen, ob das Gericht das Gesetz unter Beachtung der oben dargelegten rechtlichen Erwägungen selbständig ausgelegt und die erforderlichen Tatsachen eigenverantwortlich festgestellt hat. Eigene Gesetzesauslegung und Tatsachenfeststellung durch das Gericht sind im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, weil infolge der mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVL 1967 verbundenen Auslegungsschwierigkeiten ein Irrtum der beklagten Behörden nicht auszuschließen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das vorlegende Gericht sieht sich zur Annahme einer Ungleichheit in der Behandlung natürlicher und juristischer Personen insbesondere dadurch veranlaßt, daß seiner Ansicht nach dem Abschnitt III Art. 4 Verkehrsfinanzgesetz 1955 und den Gasölbetriebsbeihilfeverordnungen (vgl. hierzu Eckelmann-Jüttner, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1956, S. 161 ff.) das System zugrunde gelegen hat, die dort näher bezeichneten Betriebe im wirtschaftlichen, gewerblichen und im Verkehrsbereich sowie im Bereich der Fischerei (teilweise) von der für die Straßen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_340&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
baufinanzierung zweckgebundenen Mineralölsteuer zu entlasten, weil sie am allgemeinen Straßenverkehr nicht oder kaum teilnehmen. Bei dieser Schlußfolgerung ist nicht erkennbar, ob das vorlegende Gericht die jahrzehntelange Entwicklung der Mineralölsteuer und die Regelung der Vergünstigung für bestimmte Verbrauchergruppen ausreichend berücksichtigt und in seine Würdigung einbezogen hat (vgl. BVerfGE 29, 348 [360]; Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen).
&lt;p&gt;Abgesehen von den Anfängen der Mineralölsteuer unterlagen ihr außer Stoffen, die zum Straßenverkehr verwendet werden, stets auch solche Produkte, die anderen Zwecken dienten (vgl. hierzu die Zusammenstellung in Schädel-Langer-Gotterbarm, Mineralölsteuer und Mineralölzoll, 4. Aufl., 1970, S. 111 bis 113). Mit dieser Regelung erscheint selbst bei Zweckbindung des Mineralölsteueraufkommens für den Straßenbau die der Auffassung des vorlegenden Gerichts zugrunde liegende Annahme schwerlich vereinbar, die Steuer sei als Entgelt für die Straßenbenutzung anzusehen und müsse daher bei fehlender oder geringer Straßenbenutzung entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Mineralölsteueraufkommen gehörte auch lange Zeit zu den allgemein verfügbaren Haushaltsmitteln (vgl. die Ausführungen von Staatssekretär Hartmann in der 243. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 10. Dezember 1952, StenBer. 1. Wp., S. 11545 [C], [D]; Gutachten der Steuerreform-Kommission, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 17, 1971, Abschnitt X, Rdnr. 63, S. 837). Auch nachdem das Verkehrsfinanzgesetz 1955 eine teilweise Zweckbindung in Form einer Sollbestimmung angeordnet hatte, war das Mineralölsteueraufkommen nach den späteren gesetzlichen Regelungen aufgrund von wechselnden politischen Zweckmäßigkeitserwägungen in verschiedenem Ausmaß für Straßenbauzwecke festgelegt (vgl. Art. 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 -- BGBl. I S. 201 -; Art. 10 des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 -- BGBl. I S. 995 -; Art. 10 des Gesetzes zur Sicherung des Haushaltsausgleichs -- Haushalts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_341&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sicherungsgesetz -- vom 20. Dezember 1965 -- BGBl. I S. 2065 -; Art. 8 §§ 1 und 4 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung -- Steueränderungsgesetz 1966 -- vom 23. Dezember 1966 -- BGBl. I S. 702 -; Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, des Gesetzes über das Branntweinmonopol und des Zollgesetzes -- Steueränderungsgesetz 1967 -- vom 29. März 1967 -- BGBl. I S. 385 -; Schädel-Langer-Gotterbarm, a.a.O., S. 113 f.). Hieraus ergeben sich zumindest Bedenken dagegen, daß die Zweckbindung für den Straßenbau und die daraus herzuleitende Verbilligung für Verbrauchergruppen, die die Straße kaum oder nicht benutzen, ein notwendiges Merkmal der Mineralölsteuer ist.
&lt;p&gt;Es gab und gibt zudem Gasölverbraucher, die von der Mineralölsteuer entlastet werden, obwohl sie am Straßenverkehr teilnehmen, wie z. B. der Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet und in Frachthilfegebieten (Art. 9 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960), der öffentliche Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr (Art. 2 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 -- BGBl. I S. 201 -) oder landwirtschaftliche Betriebe, die gewisse Beförderungsleistungen durchführen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 GVL 1967). Auf der anderen Seite kamen nach der im Jahre 1968 geltenden Fassung des Abschnitts III Art. 4 Abs. 1 Verkehrsfinanzgesetz 1955 (vgl. Art. 8 Nr. 1 bis 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960; Art. 11 des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963; Art. 2 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965; § 16 GVL 1967) im Gegensatz zu der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift z. B. Betriebe, die Gasöl zum Antrieb von bestimmten Maschinen zur Stromerzeugung verbrauchen (vgl. auch Schädel -Langer-Gotterbarm, a.a.O., S. 201), und Betriebe der öffentlichen Wasserversorgung, die Gasöl zum Antrieb von Maschinen zur Wasserförderung verwenden, nicht mehr in den Genuß von Gasölbetriebsbeihilfen, obwohl sie Gasöl nicht zur Teilnahme am&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_342&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Straßenverkehr verbrauchen (vgl. auch Gutachten der Steuerreform- Kommission, a.a.O., Abschnitt X Rdnr. 63, S. 837).
&lt;p&gt;Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Gericht -- in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -- bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß nicht alle Mineralöl- (Gasöl-)verbraucher, deren Maschinen nicht oder kaum am Straßenverkehr teilnehmen, begünstigt werden sollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3934&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
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 <pubDate>Fri, 05 Jul 2024 10:11:44 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56; 2 BvL 13/56; 2 BvL 14/56; 2 BvL 15/56</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1003</link>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Dieselsubventionierung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 7, 171; DÖV 1959, 717; DVBl 1958. 661; NJW 1958, 98         &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eine Vorlage zur Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist unzulässig, wenn der Vorlagebeschluß entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, und wie es dieses Ergebnis begründen würde.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_171_171&quot; id=&quot;BVerfGE_7_171_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_171_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 171 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Eine Vorlage zur Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist unzulässig, wenn der Vorlagebeschluß entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, und wie es dieses Ergebnis begründen würde.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 6. November 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 12, 13, 14, 15/56 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 (BGBl. I S. 371) auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße -- Kammer Mainz -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Vorlagen sind unzulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bezirksverwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße Kammer Mainz - hat durch Beschlüsse vom 3. Juni 1954 in vier sachlich gleichliegenden Verwaltungsstreitsachen das Verfahren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_171_172&quot; id=&quot;BVerfGE_7_171_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_171_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 171 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 - BGBI. I S. 371 - (MinÖlG) mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar ist.
&lt;p&gt;§ 2 Abs. 2 MinÖlG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Bundesregierung oder der Bundesminister der Finanzen hat durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Landwirtschaft und zum Betriebe von Schiffsmotoren in der Binnen-, Küsten-, Hochseefischerei und der Binnen-, Küsten-, Hochseeschiffahrt zu erlassen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Grund dieser Vorschrift erließ der Bundesfinanzminister unter anderem eine Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die See-, Küsten- und Binnenschiffahrt vom 6. Juni 1951 - BGBl. I S. 375 - (DKVO-Schiff.), in der die Zahlung einer Betriebsbeihilfe von 22.- DM für je 100 kg verbrauchten Dieselkraftstoffs an Schiffahrtsunternehmen angeordnet und näher geregelt wurde. Diese Subventionierung erstreckte sich jedoch zunächst im Bereiche der Küsten- und Binnenschiffahrt nicht auf die Fähren und die Fahrgastschiffahrt. Sie wurden erst durch eine Änderungsverordnung vom 13. Juni 1952 - BGBI. I S. 334 -mit Wirkung vom 1. April 1952 einbezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den Ausgangsverfahren handelt es sich um Klagen von Fähr- und Fahrgastschiffsunternehmen der Binnenschiffahrt auf Zahlung von Betriebsbeihilfen wegen Verbrauchs von Dieselkraftstoff in der Zeit vor dem 1. April 1952. Die Kläger vertreten die Auffassung, daß der Ausschluß der Fähr- und Fahrgastschiffahrt von der Subventionierung für die Zeit vor dem 1. April 1952 eine Überschreitung der dem Bundesfinanzminister in § 2 Abs. 2 MinÖlG erteilten Ermächtigung und zugleich eine Verletzung des Art. 3 GG darstelle. Nach ihrer Ansicht war die DKVO-Schiff. insoweit nichtig, als sie diesen Ausschluß enthielt. Daher stehe ihnen ebenso wie anderen Schiffahrtsunternehmen ein Anspruch auf Zahlung der Beihilfe zu. Sollte dieser Anspruch nicht aus der &quot;teilnichtigen&quot; DKVO-Schiff. selbst entnommen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_171_173&quot; id=&quot;BVerfGE_7_171_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_171_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 171 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden können, so sei er unmittelbar aus § 2 Abs. 2 MinÖlG abzuleiten .
&lt;p&gt;Das vorlegende Gericht hat zu dieser Klagebegründung nicht Stellung genommen. Es hat in seinen Vorlagebeschlüssen dargelegt, daß § 2 Abs. 2 ungültig sei, weil die darin erteilte Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß nicht bestimmt und die Vorschrift daher mit Art. 80 GG unvereinbar sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Frage, inwiefern die Sachentscheidungen von der Gültigkeit des § 2 Abs. 2 aaO abhängen, hat das vorlegende Gericht nur ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt von der Gültigkeit des § 2 Abs. 2. .. ab. Ist diese gesetzliche Bestimmung nicht gültig, so kann der geltend gemachte Anspruch weder unmittelbar aus dieser Vorschrift, noch aus einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen RechtsVO bestehen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;und&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ist § 2 Abs. 2 aaO verfassungswidrig, so sind auch die Rechtsverordnungen nichtig. Würde die Gültigkeit des § 2 Abs. 2 festgestellt, so hätte das vorlegende Gericht bei der Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche über die Gültigkeit der fraglichen Rechtsverordnungen selbst zu entscheiden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Beschluß vom 5. November 1957 hat das Bundesverfassungsgericht die vier Vorlagen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts über die Entscheidungserheblichkeit genügen nicht den Erfordernissen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG. Nach § 80 Abs. 2 BVerfGG muß die Begründung eines Vorlagebeschlusses angeben, &quot;inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist&quot;. Das vorlegende Gericht hat sich aber darauf beschränkt, zum Ausdruck zu bringen, daß nach seiner Ansicht die Klagen abgewiesen werden müssen, wenn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_171_174&quot; id=&quot;BVerfGE_7_171_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_171_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 171 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Ermächtigung des § 2 Abs. 2 ungültig ist. Es hat sich nicht darüber ausgesprochen, ob es im Falle der Gültigkeit der Ermächtigung zu einem anderen Ergebnis kommen und wie es dieses Ergebnis begründen würde. Es läßt insbesondere nicht erkennen, ob nach seiner Ansicht sich die Verordnung im Rahmen des ermächtigenden Gesetzes hält, und worauf es die Zuerkennung des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs stützen würde. Würde das Gericht die Verordnung wegen Widerspruchs zum Gesetz für ungültig halten, so käme es auf die Gültigkeit des § 2 Abs. 2 schon deshalb nicht an, weil die unmittelbar anzuwendende Norm ohnehin ungültig wäre. Hielte es die Verordnung für vereinbar mit dem ermächtigenden Gesetz, so käme es auf die Gültigkeit der Ermächtigungsnorm nur an, wenn das Gericht den Anspruch der Kläger entgegen dem Wortlaut der Verordnung zuerkennen würde. Dann käme es für die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage darauf an, ob und wie das Gericht den Anspruch der Kläger aus der Verordnung oder aus dem Gesetz oder aus einem anderen Rechtsgrunde ableiten würde. Auf diese Fragen geben die Vorlagebeschlüsse keine Antwort.
&lt;p&gt;Der Standpunkt des vorlegenden Gerichts zu diesen Vorfragen der Entscheidungserheblichkeit läßt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Beschlüsse erschließen. Denkbar ist, daß das Verwaltungsgericht sich für den Fall der Gültigkeit der Ermächtigung die Erwägungen der Kläger zu eigen machen will. Mit dem Inhalt der Vorlagebeschlüsse ist aber auch die gegenteilige Annahme vereinbar, da das Verwaltungsgericht bei Gültigkeit der Ermächtigung die Ansprüche der Kläger ebenfalls als unbegründet abweisen würde. Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Frage der Entscheidungserheblichkeit können hier also nicht, wie dies in früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mehrfach geschehen ist (vgl. BVerfGE 2, 266 [271]; 2, 380 [389]; 3, 187 [194]) aus dem Zusammenhang der Vorlagebeschlüsse ergänzt werden. Dies um so weniger, als der Schluß der oben zitierten Begründung den Eindruck erweckt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_171_175&quot; id=&quot;BVerfGE_7_171_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_171_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 171 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß das Gericht sich über die Frage, wie es im Falle der Gültigkeit des § 2 Abs. 2 MinÖlG die Klage beurteilen würde, noch nicht schlüssig geworden ist, also noch gar nicht sagen konnte, ob seine Entscheidung im Ergebnis - nicht nur in der Begründung - von der verfassungsrechtlichen Vorfrage abhängt.
&lt;p&gt;Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 2, 181 [190 ff.]; 2, 266 [271]; 2, 380 [389]; 3, 187 [194 ff.]; 3, 225 [236]; 4, 45 [48]). Der Vorlagebeschluß muß aber diese Rechtsauffassung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen. Das ist bei den hier zu entscheidenden Vorlagen nicht der Fall. Da sie den Anforderungen des § 80 Abs. 2 BVerfGG nicht entsprechen, sind sie unzulässig.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1003&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 04 Apr 2012 17:16:45 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Normenkontrolle        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 1, 184; DVBl 1952, 576; DÖV 1952, 342; JZ 1952, 269; NJW 1952, 497         &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Duisburg, 20.08.1951 - 14 KMs 12/51&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LG Bielefeld, 27.09.1951 - 7 Qs 248/51&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BVerfG, 31.01.1952 - 1 BvL 16/51&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 I GG unterliegen nur Gesetze in formellem Sinne einschließlich der im Gesetzgebungsnotstand gemäß Art. 81 GG erlassenen Gesetze.&lt;br /&gt;
2. Die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 I GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht das Gesetz für verfassungswidrig hält. Bloße Bedenken reichen nicht aus.&lt;br /&gt;
3. Die Akten sind dem Bundesverfassungsgericht gemäß § 80 I BVerfGG im Gerichts- nicht im Verwaltungswege vorzulegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 1, 184        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_184&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 I GG unterliegen nur Gesetze in formellem Sinne einschließlich der im Gesetzgebungsnotstand gemäß Art. 81 GG erlassenen Gesetze.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 I GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht das Gesetz für verfassungswidrig hält. Bloße Bedenken reichen nicht aus.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Akten sind dem Bundesverfassungsgericht gemäß § 80 I BVerfGG im Gerichts- nicht im Verwaltungswege vorzulegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_185&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 20. März 1952&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung: 1. der Polizeiverordnung des Innenministers von Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1951 (GVBl. S. 47), 2. der Landespolizeiverordnung der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 28. April 1951 (GVBl. S. 111), 3. der Polizeiverordnung des Senats der Hansestadt Hamburg vom 11. Mai 1951 (GVBl. S. 45); auf Antrag: 1. der Landgerichte Duisburg und Bielefeld, 2. der Amtsgerichte Ludwigshafen und Neumagen, 3. des Amtsgerichts Hamburg Beschluß vom 31. Januar 1952 über den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Antrage sind unzulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 24. April 1951 hat die Bundesregierung folgenden Beschluß gefaßt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;1. Die von der SED, dem Gewalthaber der Sowjetzone, betriebene Volksbefragung &#039;gegen Remilitarisierung und für Friedensschluß im Jahre 1951&#039; ist dazu bestimmt, unter Verschleierung der verfassungsfeindlichen Ziele die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik zu untergraben. Die Durchführung der Aktion stellt einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Vereinigungen, die diese Aktion durchführen, insbesondere die dazu errichteten Ausschüsse sowie die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN), die Freie Deutsche Jugend (FDJ), der Gesamtdeutsche Arbeitskreis für Land- und Forstwirtschaft und das Deutsche Arbeiterkomitee richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und sind daher durch Artikel 9 Abs. 2 GG kraft Gesetzes verboten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Landesregierungen werden gemäß § 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 - BGBl., S. 682 - ersucht, jede Betätigung solcher Vereinigungen für die Volksbefragung zu unterbinden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_186&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschluß und seine Begründung sind im Bundesanzeiger Nr. 82 vom 28. April 1951 veröffentlicht.
&lt;p&gt;Gemäß dem Ersuchen der Bundesregierung haben die Länder Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz und die Hansestadt Hamburg durch die im Rubrum genannten Polizeiverordnungen jede Betätigung für die Volksbefragung, insbesondere die Betätigung der im Beschluß der Bundesregierung genannten Organisationen verboten und mit Strafe bedroht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht Bielefeld hat durch Beschluß vom 27. September 1951 - 7 Qs 248/51 - das Strafverfahren gegen den Maurer Hans Heinrich L. aus M. gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt. Das Gericht äußert Bedenken, ob die Polizeiverordnung vom 28. April 1951 im Hinblick auf die Art. 4, 5, 8, 9, 17 und 19 GG verfassungsmäßig sei. Es legt Art. 100 GG dahin aus, daß schon Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem Strafverfahren gegen den Arbeiter Günter Sch. aus M. wegen Übertretung derselben Polizeiverordnung ist das Landgericht Duisburg durch Beschluß vom 20. August 1951 -14 KMs 12/51 - ebenso verfahren. Das Gericht hält die Polizeiverordnung wegen Verstoßes gegen Art. 5, 8, 9 und 17 GG für verfassungswidrig, ohne geprüft zu haben, ob die Aktion der Volksbefragung mit Rücksicht auf die in dem Beschluß der Bundesregierung vom 24. April 1951 dargelegten Zusammenhänge mit den in der Ostzone verfolgten Plänen einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik darstellt und etwa deshalb eine Berufung auf Grundrechte ausgeschlossen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Amtsgericht Ludwigshafen hat durch Beschlüsse vom 18. September 1951 - 4 a Cs 890/51 und 4 a Cs 892/51 - die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_187&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Strafverfahren gegen den Schlosser Helmut H. und gegen Waldemar H. aus L. wegen Übertretung der rheinland-pfälzischen Polizeiverordnung gemäß Art. 100 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt, da die Polizeiverordnung wegen Verletzung der Art. 5 und 19 GG verfassungswidrig sei.
&lt;p&gt;Das Amtsgericht Neumagen ist durch Beschluß vom 3. November 1951 - 2 Cs 134/51 - in dem Strafverfahren gegen den Rentner Johann Sch. aus Th. ebenso verfahren. Es hält die Polizeiverordnung für verfassungswidrig, weil gerade die Werbung für den Abschluß eines Friedensvertrages und gegen die Remilitarisierung mit dem Grundgesetz in Einklang stehe; außerdem sei das Grundrecht der freien Meinungsäußerung &quot;polizeifest&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Amtsgericht Hamburg hat durch Verfügung vom 12. September 1951 - 136 Cs 230/51 - das Strafverfahren gegen den Wäscher Willy K. und den Verwaltungssekretär Franz L. aus H. gemäß Art. 100 GG ausgesetzt und die Akten über den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der hamburgischen Polizeiverordnung vorgelegt. In einem&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vermerk begründet das Gericht die Verfassungswidrigkeit mit einem Verstoß gegen Art. 2, 5, 9, 18 und 19 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Amtsgerichte Ludwigshafen, Neumagen und Hamburg haben den Zusammenhang der Aktion der Volksbefragung mit den ostzonalen Plänen nicht untersucht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß §§82, 77 BVerfGG dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, den Landtagen und den Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, der Bürgerschaft und dem Senat der Hansestadt Hamburg sowie den an den Strafverfahren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_188&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Bundestag, der Bundesrat, die Landtage und die Bürgerschaft der Hansestadt Hamburg haben von einer Stellungnahme abgesehen.
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 1952, in der die Sachen 1 BvL 12, 15, 16, 24 und 28/51 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, waren die Bundesregierung, die Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und von Rheinland-Pfalz und der Senat der Hansestadt Hamburg sowie die an den Strafverfahren Beteiligten vertreten. Die Bundesregierung, die beiden Landesregierungen und der Senat der Hansestadt Hamburg sind dem Verfahren gemäß § 82 Abs. 2 BVerfGG beigetreten. Die Verhandlung wurde auf die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Anträge beschränkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung, die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen und der Senat der Hansestadt Hamburg bejahen die Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts auch für Rechtsverordnungen; die Landesregierung von Rheinland-Pfalz und die Bevollmächtigten der am Strafverfahren Beteiligten wollen sie auf Gesetze in formellem Sinne beschränkt wissen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sieht die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nur für den Fall vor, daß ein Gericht das Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nach § 80 BVerfGG, soweit es sich um Landesrecht handelt, über das zuständige oberste Gericht des Landes einzuholen. Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gerichte können demnach die Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes in eigener Zuständigkeit be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_189&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jahen. Nur wenn sie die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes verneinen wollen und die Entscheidung von der Gültigkeit dieses Gesetzes abhängig ist, haben sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Zweifel des Gerichts an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder bloße Bedenken reichen bei einer Normenkontrolle nach Art. 100 GG, im Gegensatz zur Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG, nicht aus.
&lt;p&gt;Da das Landgericht Bielefeld auf bloße Zweifel hin das Bundesverfassungsgericht angerufen hat, ist sein Antrag bereits aus diesem Grunde unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch das Verfahren des Amtsgerichts Hamburg ist zu beanstanden. Gemäß § 80 BVerfGG ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das zuständige obere Bundesgericht oder, soweit es sich um Landesrecht handelt, über das zuständige oberste Gericht des Landes einzuholen. Die Vorlage muß also im Gerichtswege, nicht im Verwaltungswege erfolgen. Wie die Entstehungsgeschichte ergibt, hat der Gesetzgeber mit Vorbedacht diese Regelung getroffen, um die Möglichkeit von Einwirkungen der Justizverwaltung auf die Rechtsprechung auszuschließen. Das Amtsgericht Hamburg hätte also die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht über den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts, sondern über das Oberlandesgericht selbst einholen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anträge der vorlegenden Gerichte sind im übrigen deshalb unzulässig, weil Polizeiverordnungen nicht Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Sprachgebrauch des Grundgesetzes bei der Verwendung des Wortes &quot;Gesetz&quot; ist nicht einheitlich. Der Begriff wird bald in formellem, bald in materiellem Sinne verwandt. Versteht man unter &quot;Gesetz&quot; in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nur Gesetze in formellem Sinne, dann unterliegen Bundes- und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_190&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Landesgesetze hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts, Landesgesetze hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Landesverfassung der Prüfung des Landesverfassungsgerichts. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG schreibt die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts auch dann vor, wenn &quot;Landesrecht&quot; das Grundgesetz verletzt. Nun regelt aber bereits Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG den Fall, daß ein Landesgesetz das Grundgesetz verletzt. Wollte man in der Wahl des Wortes &quot;Landesrecht&quot; eine Erweiterung auf &quot;Gesetze in materiellem Sinne&quot; erblicken, dann käme man zu dem ungereimten Ergebnis, daß die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht sich zwar auf&amp;nbsp; Landes rechtsverordnungen, nicht aber auf&amp;nbsp; Bundes rechtsverordnungen erstrecke. Auch könnte das Bundesverfassungsgericht die Landesrechtsverordnungen dann nur auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, nicht aber mit sonstigen Bundesgesetzen prüfen, da der zweite Halbsatz des Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG wiederum nur von Landesgesetzen spricht.
&lt;p&gt;Versteht man dagegen den Ausdruck &quot;Gesetz&quot; in Art. 100 Abs. 1 GG in materiellem Sinne, dann sind sowohl Bundesgesetze als auch Bundesverordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen. Landesgesetze und Landesverordnungen wären hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit ihrer Landesverfassung der Prüfung durch das Landesverfassungsgericht unterworfen; die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht jeder Art würde wiederum zur Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gehören. Dann aber wäre der erste Halbsatz des Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG überflüssig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Halbsatz kann dann - falls er nicht als sinnlos angesehen werden soll - nur die Bedeutung haben klarzustellen (was sich bei richtiger Auslegung des ersten Satzes freilich schon aus diesem ergibt), daß dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die Prüfung der Vereinbarkeit von&amp;nbsp; Bundes recht mit dem Grundgesetz, sondern auch die Prüfung der Vereinbar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_191&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit von&amp;nbsp; Landes recht mit dem Grundgesetz zustehen soll. Dann aber läßt er keinen Schluß darauf zu, ob in Satz 1 Gesetze in formellem oder materiellem Sinne gemeint sind; denn in beiden Fällen hätte die mit dem ersten Halbsatz des zweiten Satzes bezweckte Klarstellung ihre Bedeutung.
&lt;p&gt;Ein Vergleich des Wortlauts des Art. 100 Abs. 1 mit Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG könnte darauf hindeuten, daß die Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts bei den beiden Arten der Normenkontrolle einen verschiedenartigen Umfang haben soll. Denn die Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG wird im Gegensatz zu der des Art. 100 GG durchweg auf Bundes recht &amp;nbsp;und Landes recht &amp;nbsp;erstreckt. Angesichts der unklaren Fassung des Art. 100 GG und der Tatsache, daß das Grundgesetz auch sonst den Begriff des Gesetzes bald in materiellem, bald in formellem Sinne anwendet, ist jedoch ein zwingender Schluß aus dem verschiedenen Wortlaut der beiden Bestimmungen allein nicht möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht bringt keine Klärung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings spricht § 13 Nr. 11 BVerfGG von der Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder Landesgesetzes mit dem Grundgesetz und von der Vereinbarkeit eines Landesgesetzes&amp;nbsp; oder sonstigen Landesrechts &amp;nbsp;mit einem Bundesgesetz. Danach scheint das Wort &quot;Gesetz&quot; nur in formellem Sinne gemeint, die Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts jedoch in denjenigen Fällen ausdrücklich auf Landesverordnungen erstreckt zu sein, in denen die Vereinbarkeit mit einem einfachen Bundesgesetz in Frage steht. Abgesehen davon, daß eine solche Regelung in sich unverständlich wäre, kann nicht angenommen werden, daß § 13 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht neue Befugnisse übertragen will. Denn aus den Einleitungsworten des § 13 BVerfGG in Verbindung mit seiner Nr. 15 ergibt sich, daß dort nur eine Zusammenstellung der auf anderen Vorschriften beruhenden Zuständigkeiten bezweckt ist; außer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_192&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem verweist § 13 Nr. 11 BVerfGG in einem Klammerzusatz auf Art. 100 Abs. 1 GG.
&lt;p&gt;Beruht daher die Hinzufügung der Worte &quot;oder sonstigen Landesrechts&quot; auf einem offenbaren Versehen, so ergeben sich aus dem sonstigen Wortlaut des § 13 Nr. 11 BVerfGG keine Anhaltspunkte für eine Klärung des Begriffs &quot;Gesetz&quot; im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch § 80 BVerfGG regelt das Verfahren der Normenkontrolle auf Antrag der Gerichte nur für den Fall, daß &quot;die Voraussetzungen des Art. 100 GG gegeben&quot; sind. Wenn dort in Abs. 1 von &quot;Landesrecht&quot; die Rede ist, so dient diese Bezeichnung offensichtlich der Abgrenzung zum&amp;nbsp; Bundes recht, nicht aber zum Landes gesetz . Allerdings werden in § 80 Abs. 2 und 3 BVerfGG wiederholt die Worte &quot;Rechtsvorschrift&quot; und &quot;Rechtsnorm&quot; verwendet. Damit sind jedoch nur für Bundes- und Landesvorschriften einerseits, für Grundgesetz und einfaches Bundesgesetz andererseits einheitliche Bezeichnungen gewählt worden; eine Klärung des Begriffs &quot;Gesetz&quot; im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG kann aus ihnen nicht entnommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Ebensowenig bringt die Entstehungsgeschichte des Art. 100 GG Klarheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 100 Abs. 1 GG ist hervorgegangen aus Art. 137 Abs. 1 des Herrenchiemsee-Entwurfs (HChE), mit dem er sich weitgehend im Wortlaut deckt. Dort war das Wort &quot;Gesetz&quot; in materiellem Sinne gemeint, wie aus dem kommentierenden Teil des Herrenchiemsee-Entwurfs zu Art. 137 (HChE, Bericht S. 94) hervorgeht. Die erste Alternative des Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG (&quot;wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht handelt&quot;) ist in Art. 137 Abs. 1 HChE nicht enthalten. Sie taucht jedoch schon in dem gemeinsamen Vorschlag der Abg. Zinn, Strauß und Dehler auf, der den Beratungen des Rechtspflegeausschusses zugrunde lag und im übrigen fast wörtlich mit dem Herrenchiemsee-Entwurf und der heutigen Fassung des Art. 100 GG übereinstimmt. Außerdem lagen zwei Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_193&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
würfe der Abg. Strauß und Zinn vor, die an Stelle des Ausdrucks &quot;Gesetz&quot; den Ausdruck &quot;Rechtsvorschrift&quot; verwenden. Die Abweichung gegenüber dem Herrenchiemsee-Entwurf lag darin, daß beide Entwürfe die Prüfungszuständigkeit des obersten Bundesgerichts oder des Deutschen Bundesgerichts an Stelle des Bundesverfassungsgerichts begründen wollten. Da sich aber die Diskussion wesentlich auf die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen obersten Gerichts erstreckte, kann hieraus kein sicherer Schluß darauf gezogen werden, daß man das Wort &quot;Gesetz&quot; so deuten wollte, wie es der kommentierende Teil des Herrenchiemsee-Entwurfs getan hatte: als Gesetz in materiellem Sinne.
&lt;p&gt;Nun sah allerdings der gemeinsame Vorschlag der Abg. Zinn, Strauß und Dehler einen Art. 128 b vor (die Grundlage des heutigen Art. 93 GG), der die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts zusammenfassen wollte und ihm &quot;die Entscheidung über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag eines Gerichts (Art. 137 Abs. 1) oder auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung (Art. 44)&quot; übertragen wollte. Aber auch hieraus kann ein sicherer Schluß für die Auslegung des damaligen Art. 137 (des heutigen Art. 100 GG) nicht gezogen werden, weil von dieser Zusammenfassung in der III. Lesung des Hauptausschusses abgesehen wurde und Art. 137 die Fassung &quot;Gesetz&quot; behielt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In keiner Beratung des Parlamentarischen Rates und seiner Ausschüsse ist die Frage, ob das Entscheidungsmonopol gemäß Art. 100 GG auf formelle Gesetze beschränkt oder auf materielle Gesetze, mithin auch Rechtsverordnungen erstreckt werden sollte, als Sonderproblem erkannt und behandelt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Auch aus der geschichtlichen Entwicklung des richterlichen Prüfungsrechts läßt sich für die Entscheidung der Frage wenig gewinnen, ob nach dem Willen des Gesetzgebers die Normenkontrolle auf Antrag der Gerichte sich nur auf Gesetze in for&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_194&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mellem oder auch auf Gesetze in materiellem Sinne erstrecken soll.
&lt;p&gt;In der Zeit des Kaiserreichs wurde das richterliche Prüfungsrecht bei förmlichen Gesetzen verneint (RGZ 9, 235), bei Rechtsverordnungen dagegen bejaht (RGZ 24, 3; 43, 420).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung dehnte die Rechtsprechung das richterliche Prüfungsrecht auf die Vereinbarkeit von Reichsgesetzen mit der Reichsverfassung aus. In dem grundlegenden Urteil vom 4. November 1925 (RGZ 111, 320) begründet das Reichsgericht das Recht und die Pflicht des Richters, die Verfassungsmäßigkeit von Reichsgesetzen zu prüfen, u. a. damit, daß die Reichsverfassung selbst keine Vorschrift enthalte, nach der die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Reichsgesetze den Gerichten entzogen und einer bestimmten anderen Stelle übertragen worden sei. Für Verordnungen war das richterliche Prüfungsrecht nach wie vor unbestritten (Stier-Somlo, Reichs- und Landesstaatsrecht I S. 679; RGZ 102, 164; 107, 379). Der in der IV. Wahlperiode des Reichstags vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Reichsrechts vom 16. Oktober 1928 (RT-Drs. Nr. 382) - wörtlich übereinstimmend mit dem Entwurf vom 11. Dezember 1926 (RTDrs. Nr. 2855 III. Wahlperiode) - erstreckt ausdrücklich das Prüfungsmonopol des Staatsgerichtshofs auch auf Rechtsverordnungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft wurde das Recht des Richters zur Prüfung von Gesetzen und Verordnungen als unvereinbar mit der autoritären Staatsauffassung im allgemeinen verneint. Lediglich bei Polizeiverordnungen war es unbestritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die nach 1945 bis 1949 geschaffenen Landesverfassungen und die Rechtsprechung in der Zeit nach dem Zusammenbruch haben das richterliche Prüfungsrecht wieder anerkannt. Mit Ausnahme der Vorläufigen Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1946 regeln alle diese Landesverfassungen das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_195&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richterliche Prüfungsrecht ausdrücklich. Dabei unterscheiden sie zwischen Gesetzen und Rechtsverordnungen, so Art. 114 der badischen, Art. 142 der bremischen, Art. 132 der hessischen, Art. 130 der rheinl.-pfälzischen, Art. 92 der württ.-badischen und Art. 62 der württ.-hohenzollerischen Verfassung. Lediglich Art. 92 der bayerischen Verfassung regelt das Prüfungsmonopol des Verfassungsgerichtshofs dem Wortlaut nach nur für &quot;Gesetze&quot; .
&lt;p&gt;Aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates und seiner Ausschüsse ist nicht ersichtlich, daß er irgendeine dieser in den Entwürfen oder Landesverfassungen enthaltenen Regelungen zum Vorbild des Art. 100 GG nehmen wollte. Der Parlamentarische Rat hat vielmehr die richterliche Prüfungszuständigkeit frei gestaltet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts des unklaren Gesetzeswortlauts und der Tatsache, daß weder die Entstehungsgeschichte des Art. 100 GG noch die historische Entwicklung des richterlichen Prüfungsrechts sichere Anhaltspunkte für die Auslegung des Ausdrucks &quot;Gesetz&quot; im Art. 100 GG ergeben, läßt sich eine Entscheidung darüber, ob die Gerichte die Übereinstimmung von Rechtsverordnungen mit dem Grundgesetz incidenter verneinen dürfen oder ob sie in solchen Fällen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einholen müssen, nur aus der Bedeutung der gesamten Normenkontrolle im Rahmen des Grundgesetzes und der dem Bundesverfassungsgericht dabei zugewiesenen Aufgaben herleiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei der Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG steht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts als Hüters der Verfassung durchaus im Vordergrund. Es hat darüber zu wachen, daß das Grundgesetz weder formell noch sachlich durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder verletzt und andererseits die sich aus der bundesstaatlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_196&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Struktur ergebende Gefahr vermieden wird, daß sonstiges Recht des Bundes durch Landesrecht beeinträchtigt wird. Allerdings wird dem Bundesverfassungsgericht keine von Amts wegen auszuübende Überwachungspflicht auferlegt. Das Grundgesetz verlangt vielmehr einen Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestags. § 76 BVerfGG grenzt dieses Antragsrecht näher ab. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob eine solche Abgrenzung etwa eine Einschränkung des in Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG schlechthin verliehenen Antragsrechts enthalten und insoweit unwirksam sein könnte. Auch nach § 76 BVerfGG kann jedenfalls der Antragberechtigte das Bundesverfassungsgericht dann anrufen, wenn er eine Norm für gültig hält, nachdem sie von einer der dort unter Nr. 2 genannten Stellen nicht angewandt worden ist. Sobald also irgendein Gericht eine Rechtsnorm wegen Verfassungswidrigkeit oder die Rechtsnorm eines Landes wegen Unvereinbarkeit mit Bundesrecht nicht anwenden sollte, könnte der Antrag auf Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG gestellt werden; insbesondere braucht die Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht abgewartet zu werden.
&lt;p&gt;Soweit diese Art der Normenkontrolle Rechtsverordnungen, also rechtsetzende Akte der Exekutive betrifft, ist weiter zu beachten, daß die Bundesregierung und jede Landesregierung als die höchsten Exekutivorgane diese Normenkontrolle beantragen können, wenn sie die Entscheidung für unrichtig und die Frage der Gültigkeit der betreffenden Rechtsnorm für bedeutsam halten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird also die Gültigkeit irgendeiner Rechtsverordnung wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit in Frage gestellt, so haben alle höchsten Exekutivorgane - und zwar unabhängig voneinander - die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung anzurufen. Nur wenn keines dieser höchsten Exekutivorgane und wenn auch nicht ein Drittel der Bundestagsmitglieder an der Bestätigung der Gültigkeit einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_197&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
solchen von einer Exekutivbehörde gesetzten Norm ein Interesse haben sollte, könnte das Bundesverfassungsgericht nicht tätig werden. Wenn daher auch das Antragsrecht gemäß Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG bei politischen Organen liegt, so bietet diese Regelung doch hinreichende Gewähr dafür, daß das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung aller Rechtsverordnungen von besonderer Bedeutung angerufen wird.
&lt;p&gt;2. Bei der Normenkontrolle nach Art. 100 GG dagegen tritt die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Hüter der Verfassung zu sein, zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 100 GG will schon seinem Wortlaut nach die Gerichte nicht etwa von der Prüfung und Entscheidung aller verfassungsrechtlichen Fragen in einem Einzelrechtsstreit ausschließen und hierfür die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts begründen. Im Gegenteil können und müssen die Gerichte die für ihre Entscheidung in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und landesrechtliche Vorschriften auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht hin prüfen; sie können in eigener Zuständigkeit die Vereinbarkeit bejahen. Würde durch eine solche positive Entscheidung das Grundgesetz verletzt werden, weil nach richtiger Auslegung die angewandte Rechtsnorm verfassungswidrig und daher nichtig wäre, so könnte das Bundesverfassungsgericht in seiner Eigenschaft als Hüter der Verfassung nur im Rahmen der Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. I Ziff. 2 GG oder - bei Verletzung von Grundrechten - auf Grund einer Verfassungsbeschwerde tätig werden. Aus Art. 100 GG jedoch läßt sich eine derartige Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zum Schutze der Verfassung nicht herleiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen ist es nach dem Grundgedanken des Art. 100 GG Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, zu verhüten, daß jedes einzelne Gericht sich über den Willen des Bundes- oder Landes gesetzgebers &amp;nbsp;hinwegsetze, indem es die von ihnen beschlossenen Gesetze nicht anwendet, weil sie nach Auffassung des Gerichts gegen das Grundgesetz oder die bundesstaatliche Rangordnung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_198&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von Bundes- und Landesrecht verstoßen. Das allgemeine richterliche Prüfungsrecht ist daher auf eine inzidente Bejahung der Verfassungsmäßigkeit beschränkt. Im Falle der Verneinung haben die Gerichte nur ein Vorprüfungsrecht. Dadurch wird eine Beeinträchtigung der gesetzgebenden Gewalt ausgeschlossen.
&lt;p&gt;Gerade die Gefährdung der gesetzgebenden Gewalt durch die Ausweitung des richterlichen Prüfungsrechts war eines der Hauptbedenken gegen die allgemeine richterliche Prüfungsbefugnis. Sie wurde deshalb abgelehnt, weil die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit besonderen, bei der Gesetzgebung selbst beteiligten Organen zustehe. Auch wurde geltend gemacht, daß Verfassung und Gesetz Normen gleichen Ranges, Verfassungsgesetzgeber und Gesetzgeber also identisch seien, soweit nicht ein&amp;nbsp; besonderes &amp;nbsp;Gesetzgebungsorgan für Verfassungsänderungen bestehe. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß der Richter an das formell ordnungsgemäß verkündete Gesetz gebunden sei, sofern nicht ausdrücklich Entgegenstehendes bestimmt sei. Schließlich wurde aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung die Pflicht der rechtsprechenden Gewalt hergeleitet, die Akte der gesetzgebenden Gewalt anzuerkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Derartige Bedenken können jedoch gegen die allgemeine richterliche Prüfungsbefugnis gegenüber Rechtsverordnungen nicht erhoben werden. Es war, wie bereits dargelegt, stets unbestritten, daß die Gerichte Rechtsverordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung im Einzelrechtsstreit nachprüfen konnten, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen war. Erst seitdem das richterliche Prüfungsrecht sich auch gegenüber Gesetzen durchgesetzt hatte (RGZ 111, 320), entstand das Problem, wie der dadurch heraufbeschworenen Gefahr begegnet werden könne, daß jedes Gericht sich über Akte der gesetzgebenden Gewalt hinwegsetze. Erst auf der Grundlage dieser allgemeinen richterlichen Prüfungsbefugnis gegenüber&amp;nbsp; Gesetzen &amp;nbsp;erhob sich die Frage einer Konzentration bei einem besonderen Staats- oder Verfassungsgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings ist mit der Prüfungsbefugnis der einzelnen Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_199&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richte, soweit sie zur Verneinung der Rechtsgültigkeit von Rechtsnormen führen kann, auch die Gefahr der Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung verbunden. Dies könnte ein Grund dafür sein, auch Rechtsverordnungen durch ein einziges Gericht prüfen zu lassen. In der Tat haben sowohl die Entwürfe aus den Jahren 1926 und 1928 als auch mehrere Landesverfassungen nach 1945 die Konzentration der Prüfungsbefugnis ausdrücklich auch auf Rechtsverordnungen erstreckt. In der Begründung zu den Entwürfen wird insbesondere hervorgehoben, daß die Prüfungsbefugnis eines jeden Richters hinsichtlich der Rechtsgültigkeit von Rechtsverordnungen niemals streitig gewesen sei, daß jedoch der Übelstand verschiedenartiger gerichtlicher Entscheidungen auch bei Verordnungen hervorgetreten und eine Überlastung des Staatsgerichtshofs nicht zu befürchten sei. Nach den Entwürfen sollten nämlich nur das Reichsgericht, die sonstigen höchsten Gerichte und die Oberlandesgerichte das Recht auf unmittelbare Anrufung des Staatsgerichtshofs haben. Andere Gerichte sollten zunächst die Entscheidung des höchsten ihnen übergeordneten Gerichts, die unteren ordentlichen Gerichte eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeiführen, an dessen Rechtsauffassung sie dann gebunden wären.
&lt;p&gt;Nach dem Grundgesetz besteht jedoch bei der Nachprüfung der Rechtsverordnungen durch die einzelnen Gerichte keine Gefahr einer Rechtsunsicherheit oder Rechtszersplitterung, denn die Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG bietet, wie oben dargelegt, hinreichende Möglichkeiten, um bei allen Rechtsverordnungen von Bedeutung rechtzeitig eine allgemeinverbindliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders jedoch liegt es bei den Gesetzen. Hier würden sich in der Tat, wie die auf ein Prüfungsmonopol hinzielenden Tendenzen der Vergangenheit zeigen, bei einer allgemeinen Prüfungsbefugnis der Gerichte besondere Gefahren der Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung ergeben; denn den ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_200&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setzgebenden Körperschaften der Länder, deren Gesetze von einzelnen Gerichten als grundgesetzwidrig oder als bundesrechtswidrig behandelt würden, fehlt die Befugnis, die Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG beim Bundesverfassungsgericht zu beantragen. Gerade die Regelung des Antragsrechts für diese Normenkontrolle, die zwar die Landesregierungen, aber nicht die Landtage berücksichtigt, zeigt mit aller Deutlichkeit, daß die Konzentration der Normenkontrolle auch insoweit, als sie Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung verhindern soll, nur bei Gesetzen, nicht aber bei Rechtsverordnungen erforderlich ist.
&lt;p&gt;Spricht daher weder die Stellung des Bundesverfassungsgerichts als Hüters der Verfassung noch die Gesamtregelung der Normenkontrolle für eine Einbeziehung der Rechtsverordnungen in Art. 100 GG, so spricht andererseits die Gestaltung der Normenkontrolle nach Art. 100 GG dagegen. Würde diese Bestimmung sich auch auf Rechtsverordnungen erstrecken, so müßte jedes Gericht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur dann einholen, wenn es eine Rechtsverordnung des Bundes oder eines Landes wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig hält, sondern auch dann, wenn eine Landesverordnung mit einem Bundesgesetz unvereinbar wäre. Während die vorerwähnten Entwürfe aus den Jahren 1926 und 1928 die Rechtsverordnungen ausdrücklich einbeziehen, sehen sie zugleich eine entscheidende Entlastung für den Staatsgerichtshof vor. Einmal erstrecken sie das Prüfungsmonopol nicht auf&amp;nbsp; Landes vorschriften; ferner lassen sie die Rechtsfrage sowohl bezüglich der Gesetze wie der Rechtsverordnungen grundsätzlich im Instanzenzuge klären und geben nur den oberen Gerichten ein Vorlagerecht. Eine derartige Beschränkung fehlt in Art. 100 GG, der jedem einzelnen Gericht das Vorlagerecht und die Vorlagepflicht überträgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Angesichts der sonstigen umfangreichen Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts entspricht die hier entwickelte Auslegung auch dem Gebot, die Tätigkeit des Bundesver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_184_201&quot; id=&quot;BVerfGE_1_184_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_184_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 184 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassungsgerichts im Rahmen der Normenkontrolle auf wichtigere Aufgaben zu beschränken. Dieser Grund hätte allerdings keine entscheidende Bedeutung, wenn die Konzentration der Normenkontrolle nach Art. 100 GG auch für Rechtsverordnungen unabweislich wäre. Dies gilt aber um so weniger, als die Prüfung der Rechtsverordnungen und damit die richterliche Kontrolle der Exekutive nach Lehre und Rechtsprechung zur allgemeinen richterlichen Zuständigkeit gehört hat. Auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes haben Gerichte die Befugnis für sich in Anspruch genommen, Rechtsverordnungen wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz als unwirksam zu behandeln.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VII.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 100 Abs. 1 GG betrifft daher nur Gesetze in formellem Sinne einschließlich der im Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 GG erlassenen Gesetze. Diese Auslegung trägt zugleich dem Gesetzeswortlaut am besten Rechnung. Denn sie führt zu dem Ergebnis, daß die Worte &quot;Gesetz&quot; und &quot;Landesgesetz&quot; in Art. 100 Abs. 1 GG einen engeren Inhalt haben als die Worte &quot;Bundesrecht&quot; und &quot;Landesrecht&quot; in Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG; und daß der Ausdruck &quot;Landesrecht&quot; in Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG nur der Unterscheidung vom Bundesrecht dient. Bei dieser Regelung erhält dann auch die äußere Trennung der beiden Arten der Normenkontrolle im Grundgesetz ihre besondere Bedeutung. Schließlich entspricht diese Auslegung auch der in Art. 80 GG zum Ausdruck kommenden Tendenz, die Befugnis der Exekutive zum Erlaß von Rechtsverordnungen inhaltlich zu begrenzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dieser Auffassung setzt sich das Bundesverfassungsgericht nicht in Gegensatz zu dem Urteil des Bayer.Verfassungsgerichtshofs vom 13. April 1951 (VerwRspr. 4 S. 18), da die Stellung beider Gerichte und ihre Aufgaben verschieden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den vorliegenden Fällen ist somit die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/769&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-80-bverfgg">§ 80 BVerfGG</category>
 <pubDate>Thu, 15 Mar 2012 09:26:32 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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