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 <title>opinioiuris.de - Art. 3 GG</title>
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 <title> Arbeitsrecht für Anfänger – Einführung und Grundlagen des Arbeitsrechts</title>
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 <description>&lt;p&gt;Die Grundlagen der nachfolgenden Ausführungen entstanden während des Referendariats des Verfassers und waren ursprünglich dazu gedacht, die Grundzüge des Arbeitsrechts wiederholen zu können. Die Ausarbeitung beruht auf dem Lehrbuch von Prof. Dr. Junker.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/inhalt/4041&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 05 Oct 2024 11:32:31 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Martin Alexander Blok</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kinderzuschuß für Enkel        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 39, 316; NJW 1975, 1771; DVBl 1976, 32; JR 1975, 454        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), daß in der knappschaftlichen Rentenversicherung ein Kinderzuschuß für Enkel nur gewährt wird, wenn der Rentner sie &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält (§ 60 Abs. 2 Nr. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_316&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), daß in der knappschaftlichen Rentenversicherung ein Kinderzuschuß für Enkel nur gewährt wird, wenn der Rentner sie &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält (§ 60 Abs. 2 Nr. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 6. Mai 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 332/72 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P..., gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1972 - L 15 Kn 15/72 -, mittelbar gegen § 60 Abs. 2 Nr. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung des § 38 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 265).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_317&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1972 - L 15 Kn 15/72 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 60 Absatz 2 Nr. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung des § 38 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265) ist, soweit für Enkel ein Kinderzuschuß zur Knappschaftsrente nur gewährt wird, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 des Bundeskindergeldgesetzes &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden sind&quot;, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhält der Versicherte ebenso wie in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten für jedes Kind einen Kinderzuschuß zur Rente. Dabei gelten als Kinder auch Enkel, die der Versicherte  vor  Eintritt des Versicherungsfalles entweder in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Regelung ein Kinderzuschuß für ein  nach  Eintritt des Versicherungsfalles geborenes Enkelkind versagt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Rentner die für Kinder vorgesehenen zusätzlichen Leistungen (Kinderzuschuß, Kindergeld) auch für Enkel erhalten soll, ist die gesetzliche Entwicklung nicht kontinuierlich verlaufen. Während in der Zeit von 1911 bis 1931 Enkelkinder unter bestimmten Voraussetzun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_318&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen zunehmend in diese Leistungen einbezogen worden waren, wurden sie ab 1932 überhaupt nicht mehr berücksichtigt. Dies änderte sich erst wieder mit dem Kindergeldergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 841). Das vorangegangene Kindergeldgesetz vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 333) hatte die Gewährung von Kindergeld für Pflegekinder vorgesehen, wobei als Pflegekinder auch elternlose Kinder galten, die von Großeltern versorgt wurden (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Das Kindergeldergänzungsgesetz bezog in den Kreis der begünstigten Kinder Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kindergeldgesetzes ein, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden war (§ 13 Nr. 5). Nach der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf dieses Gesetzes sollte die Einschränkung der Gefahr der &quot;mißbräuchlichen Annahme von Pflegekindern&quot; vorbeugen (vgl. BTDrucks. II/1539 S. 16).
&lt;p&gt;Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1061) erstreckte den Pflegekindbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kindergeldgesetzes auf alle Kinder, die in den Haushalt von Großeltern aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 265) unterschied, ohne in der Sache etwas zu ändern, erstmals zwischen Pflegekindern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) und Enkeln (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7). Zugleich paßte es den Begriff &quot;Kind&quot; in der Reichsversicherungsordnung, im Angestelltenversicherungsgesetz und im Reichsknappschaftsgesetz (RKG) der Regelung des Bundeskindergeldgesetzes an (§§ 36-38 BKGG). Dabei blieb es für Enkel bei der Einschränkung, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BKGG &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles&quot; erfüllt sein müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die maßgebenden Bestimmungen lauten unter Berücksichtigung der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6 BKGG durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_319&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deskindergeldgesetzes vom 16. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1725) wie folgt:
&lt;p&gt;§ 2 Abs. 1 BKGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes werden berücksichtigt: 1. eheliche Kinder, 2. für ehelich erklärte Kinder, 3. an Kindes Statt angenommene Kinder, 4. nichteheliche Kinder, 5. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat, 6. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat), 7. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 60 Abs. 2 RKG (= § 1262 Abs. 2 RVO = § 39 Abs. 2 AVG)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Kinder gelten 1. die ehelichen Kinder, 2. die in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder, 3. die für ehelich erklärten Kinder, 4. die an Kindes Statt angenommenen Kinder, 5. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft oder seine Unterhaltspflicht festgestellt ist, 6. die unehelichen Kinder einer Versicherten, 7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden ist, 8. die Enkel und die Geschwister unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bundeskindergeldgesetzes, wenn diese vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Begriffsbestimmung gilt auch für die Gewährung von Waisenrente (§ 67 Satz 1 RKG = § 1267 Satz 1 RVO = § 44 Satz 1 AVG). Entsprechende Vorschriften finden sich in §§ 583 Abs. 5, 595 Abs. 1 Satz 1 RVO für die Kinderzulagen und die Waisenrente in der Unfallversicherung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_320&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(BGBl. I S. 1769), das einen Anspruch auf Kindergeld bereits vom ersten Kinde ab begründete, hat § 2 Abs. 1 BKGG nicht geändert; der Wortlaut dieser Vorschrift ist auch in der Neufassung vom 31. Januar 1975 (BGBl. I S. 413) derselbe geblieben. Nach wie vor wird Kindergeld nicht für ein Kind gewährt, für das einer Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 BKGG zu berücksichtigen wäre, Kinderzuschuß aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zusteht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG). Der Kinderzuschuß beträgt jährlich 10 v.H. der für die Berechnung der Rente jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 60 Abs. 4 RKG); er ist also höher als das Kindergeld.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer bezog in dem für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens maßgebenden Zeitraum von der Bundesknappschaft eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit; der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit war am 20. Mai 1960 eingetreten. Zur Rente erhielt der Beschwerdeführer einen Kinderzuschuß für seinen 1946 geborenen, studierenden Sohn. Dieser ist seit 1968 verheiratet und lebt mit seiner Familie beim Beschwerdeführer; aus seiner Ehe ist ein am 2. April 1969 geborenes Kind hervorgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Den Antrag des Beschwerdeführers, ihm auch für sein Enkelkind einen Kinderzuschuß zur Rente zu gewähren, weil er für dessen Unterhalt im wesentlichen aufkommen müsse, lehnte die Bundesknappschaft mit der Begründung ab, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BKGG jedenfalls nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden seien. Der Widerspruch des Beschwerdeführers und seine anschließende Klage zum Sozialgericht hatten keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Durch das angefochtene Urteil wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung des Beschwerdeführers zurück und führte zur Begründung aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es brauche nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung das Enkel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_321&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kind in seinen Haushalt aufgenommen habe oder dessen Unterhalt überwiegend bestreite. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch scheitere nämlich schon daran, daß diese Voraussetzungen nicht  vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden seien.
&lt;p&gt;Die Auffassung des Beschwerdeführers, es komme auf diesen Zeitpunkt hier nicht an, weil das Enkelkind zwangsläufig in seinen Haushalt &quot;hineingeboren&quot; sei, gehe fehl. Ein Kind, das mit seinen Eltern und Großeltern zusammenlebe, gehöre deswegen noch nicht ohne weiteres zum Haushalt der Großeltern. Aufnahme in den Haushalt bedeute Aufnahme in die Familiengemeinschaft; hierzu müsse bei einem Kinde ein Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art begründet werden. Da Betreuung und Erziehung der Kinder aber grundsätzlich Sache der Eltern seien, bedürfe es zur Aufnahme eines Enkels in die Familiengemeinschaft und somit in den Haushalt der Großeltern der Einwilligung der Eltern. Daraus folge, daß das Enkelkind nicht schon von vornherein in den Haushalt des Beschwerdeführers &quot;hineingeboren&quot; sei, sondern daß dieser das Kind allenfalls im Sinne des Gesetzes in seinen Haushalt &quot;aufgenommen&quot; habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschriften des § 60 Abs. 2 Nr. 7 und 8 RKG verstießen auch nicht gegen die Verfassung. Die ungleiche Behandlung der darin erfaßten Pflegekinder, Enkel und Geschwister des Rentners einerseits, der in § 60 Abs. 2 Nr. 1-6 RKG aufgeführten Kinder andererseits sei sachgerecht. Der Gesetzgeber habe bei der Erweiterung des Kinderbegriffes befürchten müssen, daß die darin liegende Rechtswohltat mißbraucht werden könne, indem ein Rentner nur um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen Pflegekinder, Enkel oder Geschwister in seinen Haushalt aufnehme oder zu den Kosten ihres Unterhalts überwiegend beitrage. Um einer solchen Gefahr hinreichend zu begegnen, sei die Gewährung des Kinderzuschusses für diese Kinder davon abhängig gemacht, daß der anspruchsbegründende Tatbestand vor Eintritt des Versicherungsfalles verwirklicht sein muß.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_322&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts erhoben und macht eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG geltend. Er hält § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG jedenfalls insoweit für verfassungswidrig, als die den Anspruch auf Kinderzuschuß für Enkel begründenden Voraussetzungen auch dann  vor  Eintritt des Versicherungsfalles verwirklicht sein müssen, wenn dem Großelternteil bei der Geburt des Kindes bereits für dessen im selben Haushalt lebenden Vater ein Kinderzuschuß gewährt werde. Zur Begründung trägt er vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den sog. Heiratsklauseln in den typischen Fällen der Studentenehen Sozialleistungen für Kinder nicht wegen deren Heirat wegfallen dürften, so müßten auch die aus einer solchen Studentenehe hervorgehenden Enkel entsprechend berücksichtigt werden. Nehme der Großvater ein solches Enkelkind in seinen Haushalt auf und bestreite er überwiegend dessen Unterhalt, so sei die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dies geschehe nur, um einen Kinderzuschuß zu erlangen, willkürlich. Denn mit der Gewährung des Kinderzuschusses für den Vater des Kindes sei die Notwendigkeit sozialer Leistungen für dessen Familie erwiesen. Der Kinderzuschuß habe den Sinn, Unterhaltsverpflichtungen abzugelten. Wenn jemand aber dem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig sei, so sei er auch zum Unterhalt von dessen Kind verpflichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der namens der Bundesregierung Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet und hat hierzu ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ein Verstoß der angefochtenen Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG gegen Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht erkennbar. Selbst wenn sich das Schutzgebot der Verfassungsnorm auch auf die in Familiengemeinschaft mit den Großeltern lebenden Enkelkinder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_323&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beziehen sollte, könne die Pflicht des Staates zur Förderung der Familie nicht so weit gehen, die Großeltern als Bezieher von Rente durch die Gewährung eines Kinderzuschusses in die Lage zu versetzen, Enkelkinder in ihre Familiengemeinschaft aufzunehmen oder überwiegend zu unterhalten. Dies gelte auch, wenn der Versicherte gesetzlich zum Unterhalt des Enkelkindes verpflichtet sei, da sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Anspruch auf finanzielle Entlastung eines Unterhaltleistenden durch den Staat herleiten lasse.
&lt;p&gt;b) Ebensowenig liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Rechtfertigender Grund der angefochtenen Regelung könne allerdings nicht die Motivation des Gesetzgebers sein, etwaige Mißbräuche von seiten des Versicherten zu verhindern. Die Einschränkung sei aber deswegen begründet, weil es sich bei dem Kinderzuschuß nicht um eine Leistung handele, die aufgrund der vom Versicherten erbrachten Beiträge gewährt werde; vielmehr gehöre sie zu der aus sozialen Gründen vorgesehenen Familienversorgung, deren Beitragslast von den übrigen Versicherten mitgetragen werde. Die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG verhindere, daß der Versicherte durch eine allein von ihm getroffene Willensentscheidung nach Eintritt des Versicherungsfalles zu Lasten der Versichertengemeinschaft neue finanzielle Verpflichtungen begründe, die nicht seinen eigenen Kindern, sondern deren Abkömmlingen zugute kämen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 Abs. 1 GG sei auch dann nicht verletzt, wenn dem Versicherten eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinem Enkelkind obliege. Der Gesetzgeber habe diese Fälle außer acht lassen dürfen, weil sie nicht sehr zahlreich seien. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten sei, verfügten in der Regel nur über beschränkte finanzielle Mittel. In den meisten Fällen werde daher eine Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber Enkelkindern, die ohnehin nur subsidiär, bei Ausfall einer Unterhaltsleistung beider Eltern in Betracht komme, im Hinblick auf etwaige den Eltern nach anderen Regelungen zustehende Kinderzuschüsse und mangels Leistungsfähigkeit der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_324&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Großeltern gar nicht zur Entstehung gelangen (§ 1603 Abs. 1 BGB).
&lt;p&gt;2. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien bisher keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG (= § 1262 Abs. 2 Nr. 8 RVO = § 39 Abs. 2 Nr. 8 AVG) erhoben worden. Dieser Regelung liege nicht etwa der Gedanke zugrunde, daß grundsätzlich nur die Verhältnisse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles für die Zahlung des Kinderzuschusses maßgebend seien. Vielmehr solle verhindert werden, daß die Voraussetzungen des nur ausnahmsweise vorgesehenen Kinderzuschusses für Pflegekinder, Enkel und Geschwister lediglich deshalb herbeigeführt würden, um den Kinderzuschuß zu erhalten. Nicht ganz unproblematisch seien allerdings die Fälle, in denen beide Eltern nach dem Eintritt des Versicherungsfalles stürben, erwerbsunfähig oder mittellos würden und der Rentner seine Enkelkinder in seinen Haushalt aufnehme oder überwiegend unterhalte, um einer starken moralischen, unter Umständen auch rechtlichen Verpflichtung zu genügen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Nach Auffassung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger entspricht die Bindung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung an den Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsgedanken. Das Versicherungsprinzip erlaube nur eine auf den Versicherungsfall abgestellte nachträglich nicht mehr beeinflußbare Regelung des Versicherungsrisikos. Im übrigen stelle die &quot;Stufenfolge&quot; der Versicherungsfälle in der gesetzlichen Rentenversicherung (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Alter und Tod) sicher, daß das Erfordernis der Begründung des Kindschaftsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht einer abschließenden, d. h. für weitere Versicherungsfälle maßgebenden Beurteilung unterliege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Landesversicherungsanstalten Württemberg, Westfalen, Rheinprovinz, Hessen und Niederbayern-Oberpfalz - diese zugleich für die Landesversicherungsanstalten Oberbayern, Ober&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_325&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
franken, Mittelfranken, Schwaben, Unterfranken und Rheinland-Pfalz - halten die angegriffene Regelung und deren Anwendung im vorliegenden Fall für verfassungsgemäß; sie begründen dies im wesentlichen mit den gleichen Erwägungen wie das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts und die Bundesregierung.
&lt;p&gt;Dagegen bezweifeln die Landesversicherungsanstalten Baden und Oldenburg-Bremen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung und haben hierzu ausgeführt: Die Motivation des Gesetzgebers für die angegriffene gesetzliche Einschränkung erscheine schon im Ansatz nicht bedenkenfrei, da sie quasi unlauteres Verhalten unterstelle. Die unwiderlegbare Vermutung, daß jeder Versicherte, der ein Kindschaftsverhältnis im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG nach Eintritt eines Versicherungsfalles begründe, dies lediglich zum Zweck der Rentenerhöhung tue, werde all denen, die aus rechtschaffenen Erwägungen handelten, nicht gerecht. Ein Mißbrauch sei jedenfalls nicht denkbar, wenn wie im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der genannten Bestimmung - Aufnahme des Kindes in den Haushalt oder überwiegende Unterhaltsleistung - auch ohne einen Willensentschluß des Rentenempfängers einträten oder nur aufgrund eines Willensentschlusses, dem eine familienrechtliche Verpflichtung zugrunde liege. Dabei handele es sich nicht nur um seltene Ausnahmefälle. Zudem könne bei dem geltenden System der Stufenfolge von Versicherungsfällen eine mögliche Einwirkung durch den Versicherten, insbesondere beim Versicherungsfall des Alters, weitgehend nicht verhindert werden. Allgemein machten nach den Erfahrungen der Praxis Kinderzuschüsse für Enkel einen wesentlichen Teil der Kinderzuschüsse aus, wobei die Aufnahme des Enkelkindes in den großelterlichen Haushalt oder die Unterhaltsleistung der Großeltern häufig auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die dem angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts zugrunde liegende Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_326&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
norm des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, soweit danach die Anspruchsvoraussetzungen &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles&quot; erfüllt sein müssen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die genannte Regelung verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, und zwar selbst dann nicht, wenn die Familienbindung zwischen Großvater und Enkelkind, die wie hier mit den Eltern in einer Hausgemeinschaft zusammenleben, in die durch die Verfassung geschützte Familie einzubeziehen wäre. Denn aus dem in dieser Verfassungsnorm enthaltenen Gebot positiver Förderung der Familie (BVerfGE 28, 324 [347] - Heiratsklauseln -; 32, 260 [267]; s.a. 13, 331 [347]) erwachsen noch keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip läßt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Dies liegt vielmehr grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 11, 105 [126]; s.a. 23, 258 [264]; 28, 104 (113 f.]; 21, 1 [6]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffene Regelung verletzt aber Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auch wenn der Gesetzgeber weitgehend frei entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er die Sozialleistung eines Kinderzuschusses zur Rente gewähren will, ist er bei der Bestimmung der Leistungsempfänger an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden und darf bei der näheren Abgrenzung des Kreises der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenzieren. Regelungen, die innerhalb eines vergleichbaren Personenkreises einzelne Gruppen bevorzugen oder benachteiligen, müssen für eine an der Gerechtigkeit orientierte Betrachtungsweise den geregelten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_327&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Lebensverhältnissen entsprechen und durch vernünftige, sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt sein. Die verfassungsrechtliche Prüfung nach diesem Maßstab hat im Hinblick auf den Charakter und den Zweck der in Frage stehenden Sozialleistung auch das Sozialstaatsprinzip zu berücksichtigen (BVerfGE 38, 187 [197 f.] - Verschuldensklausel - mit weiteren Nachweisen).
&lt;p&gt;2. Der Kinderzuschuß zur Rente dient dem Zweck, die Aufwendungen, die dem Rentenberechtigten durch die Betreuung und den Unterhalt von Kindern entstehen, teilweise auszugleichen (vgl. BVerfGE 17, 1 [10]; BSG, SozR Nr. 14 zu § 2 BKGG). Da Kinder normalerweise von ihren Eltern betreut und unterhalten werden, hat der Gesetzgeber das Bedürfnis nach einem solchen Ausgleich im Verhältnis Eltern - Kind generell unterstellt, im Verhältnis Großeltern - Enkelkind dagegen davon abhängig gemacht, daß den Großelternteil tatsächlich im Einzelfall die Last der Betreuung oder Unterhaltsleistung trifft. Unter diesem Gesichtspunkt besteht jedoch bei typisierender Betrachtung die gleiche Bedarfssituation für alle Großeltern, die Enkelkinder versorgen oder unterhalten, gleichgültig, von welchem Zeitpunkt an dies geschieht. Wenn die gesetzliche Regelung demgegenüber allein die Verhältnisse vor Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend sein läßt, so wird eine bestimmte Gruppe rentenberechtigter Großeltern und mittelbar eine bestimmte Gruppe von Kindern schlechter gestellt: Rentner, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben oder überwiegend unterhalten, werden zum einen gegenüber Rentnern benachteiligt, bei denen diese Voraussetzungen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sind, zum anderen gegenüber Rentnern, die einen Kinderzuschuß für die in § 60 Abs. 2 Nr. 1-6 RKG genannten Kinder erhalten, obwohl die Voraussetzungen hierfür erst nach Eintritt des Versicherungsfalles eingetreten sind. Für diese Differenzierung lassen sich keine vernünftigen, sachlich einleuchtenden Gründe finden; vom Blickpunkt sozialer Gerechtigkeit erscheint sie als unangemessen und sachwidrig.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_328&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG 29, 294 [296]; BSG, SozR Nr. 22 zu § 1262 RVO) läßt sich die Ungleichbehandlung nicht mit der Absicht rechtfertigen, einem mißbräuchlichen Bezug von Kinderzuschüssen für Enkel vorzubeugen, nämlich zu vermeiden, daß ein Rentner allein wegen des Kinderzuschusses ein Enkelkind in seinen Haushalt aufnimmt oder dessen Unterhalt überwiegend bestreitet.
&lt;p&gt;a) Es entspricht - wie auch die Bundesregierung meint - nicht der Lebenserfahrung, daß Großeltern, nur um den Kinderzuschuß zur Rente zu erlangen, ein Enkelkind in ihren Haushalt aufnehmen oder sich damit belasten, das Kind überwiegend zu unterhalten. Das gilt verstärkt, wenn man die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen dieser weiteren Anspruchsvoraussetzungen bedenkt. Danach genügt es zur Aufnahme in den Haushalt nicht, daß das Kind bei den Großeltern lediglich untergebracht ist. Vielmehr muß die Begründung eines Betreuungs- und Erziehungsverhältnisses &quot;familienhafter Art&quot; hinzukommen; der rentenberechtigte Großvater muß sich durch einen eigenen Beitrag um die Beaufsichtigung, Erziehung und Pflege des Kindes kümmern (vgl. BSG 25,109 [111]; BSG, SozR Nr. 26 und Nr. 30 zu § 1262 RVO, Nr. 24 zu § 1267 RVO). Auch in den nicht seltenen Fällen des Zusammenlebens von Eltern, besonders der unverheirateten Mutter, und Großeltern unter einem Dach ist eine Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Großeltern regelmäßig verneint worden, weil die engere Familiengemeinschaft mit den Eltern der weniger engen Familiengemeinschaft mit den Großeltern vorgehe (vgl. BSG 25, 109 [111]; 33, 270 [271]; BSG, SozR Nr. 24 zu § 1267 RVO); die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt der Großeltern und der Eltern des Kindes soll noch nicht genügen (BSG 30, 28 [29]; 33, 270 [271]). Es bedarf hier nicht der Prüfung, ob diese strikte Auslegung des Gesetzes in jeder Hinsicht der Funktion der gewährten Sozialleistung Rechnung trägt. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Rechtsprechung in der Tendenz verlangt, daß die Eltern die Pflege und Erziehung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_329&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kindes weitgehend den Großeltern übertragen. Daß Eltern in diesem Umfang auf die Ausübung der elterlichen Sorge verzichten, lediglich um einem Großelternteil den Kinderzuschuß zur Rente zu verschaffen, wird nur ganz ausnahmsweise der Fall sein.
&lt;p&gt;Gleiches gilt im Ergebnis für das Erfordernis &quot;überwiegender&quot; Unterhaltsleistung für das Enkelkind, da hierbei nicht nur der Geldbeitrag, sondern auch die - in der Regel gleichwertige - tatsächliche Betreuung des Kindes zu berücksichtigen ist (vgl. BSG 33, 270 [274]; BSG, SozR Nr. 5 zu § 2 BKGG; BVerfGE 17, 1 [12 ff., 34 ff.]; 26, 265 [273 f.]). Ein Großelternteil, der mit Geldleistungen zum Unterhalt seines Enkelkindes beiträgt, ohne sich an der tatsächlichen Betreuung des Kindes zu beteiligen, wird es nur ausnahmsweise &quot;überwiegend&quot; unterhalten. Zu beachten ist auch, daß die Gewährung eines Kinderzuschusses zur Rente nach § 8 BKGG den Wegfall des Kindergeldes für das Kind nach sich zieht, das früher für Zweit- und Drittkinder gewährt wurde und ab 1. Januar 1975 für alle Kinder gezahlt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur wegen einiger Ausnahmefälle darf aber - wie das Bundesverfassungsgericht für den ähnlichen Fall des Kinderzuschlags für &quot;Enkelpflegekinder&quot; im Besoldungsrecht ausgesprochen hat - in den der Lebenswirklichkeit entsprechenden Fällen der Kinderzuschuß nicht versagt werden. &quot;Eine gesetzliche Regelung kann zwar typisieren, sie darf aber nicht einen atypischen Fall als Leitbild wählen&quot; (BVerfGE 27, 142 [150]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Im übrigen ist die gesetzliche Einschränkung von vornherein wenig geeignet, einen Mißbrauch der gekennzeichneten Art auszuschließen. Die Worte &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles&quot; beziehen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den der Rente jeweils zugrunde liegenden Versicherungsfall. Wird eine Rente ununterbrochen in mehreren Stufen bezogen, z.B. zunächst als Berufsunfähigkeits-, sodann als Erwerbsunfähigkeits- und schließlich als Altersrente, so steht der Ausschluß des Kinderzuschusses in einem früheren Versicherungsfall seiner Gewährung in einem neuen Versicherungsfall nicht entgegen (vgl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_330&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BSG 22, 133 [134 f.]; BSG, SozR Nr. 22 zu § 1262 RVO). Entsprechendes gilt für die Gewährung von Waisenrente, da Kinderzuschuß und Waisenrente von verschiedenen Versicherungsfällen abhängen (vgl. BSG 12, 288 [291]). Der Versicherte ist daher nicht gehindert, auch wenn er wie hier bereits eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, kurz vor Erreichen der Altersgrenze, die er zudem weitgehend selbst bestimmen kann (vgl. § 1248 Abs. 6 RVO = § 25 Abs. 6 AVG = § 48 Abs. 6 RKG), oder kurz vor seinem Tode ein Enkelkind in seinen Haushalt aufzunehmen oder überwiegend für dessen Unterhalt aufzukommen, um einen Kinderzuschuß zum Altersruhegeld zu erlangen oder dem Kind eine Waisenrente zu verschaffen.
&lt;p&gt;4. Auch der Versicherungsgedanke oder die Notwendigkeit, das Versicherungsrisiko zu beschränken, vermögen die gesetzliche Differenzierung nicht zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die deutsche Sozialversicherung, namentlich die Rentenversicherung, beruht seit alters nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern enthält eine starke soziale Komponente (vgl. BVerfGE 28,324 [348 f.]; 39,169 [185 ff.] - Witwenrente -). Die &quot;versicherungsfremden&quot; Prinzipien der Fürsorge und des sozialen Ausgleichs haben gerade in der Ausgestaltung des Kinderzuschusses ihren Niederschlag gefunden (BVerfGE 17, 1 [9 f.]): der Zuschuß ist für alle Versicherten gleich hoch, d. h. unabhängig von den jeweils gezahlten Beiträgen und allein am typischen Bedarf orientiert. Die Sozialversicherung tritt mit der Sozialleistung ersatzweise für die familiäre Unterhaltspflicht ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besonders die Regelung des Kinderzuschusses für die in § 60 Abs. 2 Nr. 1-6 RKG genannten Kinder zeigt, daß die Ungleichbehandlung nicht auf den versicherungsspezifischen Gesichtspunkt gestützt werden kann, wonach allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles maßgebend sein dürfen. Denn bei ehelichen und nichtehelichen, bei an Kindes Statt angenommenen oder für ehelich erklärten Kindern sowie bei in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkindern, also in den der Zahl nach weit überwiegenden Fällen der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_331&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gewährung von Kinderzuschüssen, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für den Zuschuß vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles eingetreten sind. Dabei ist etwa die Aufnahme eines Stiefkindes in den Haushalt des Rentners der Aufnahme eines Enkelkindes durchaus vergleichbar: in beiden Fällen entsteht die anspruchsbegründende Bindung durch einen Willensentschluß des Rentenberechtigten, der keine umfassende, dauernde Verpflichtung begründet und insoweit freier gefaßt und wieder geändert werden kann. In einigen der begünstigten Gruppen - adoptierte oder für ehelich erklärte Kinder - hängt die Entstehung des Familienbandes, an das die staatliche Leistung anknüpft, sogar weit stärker vom freien Willen des Rentners ab, als wenn er die Betreuung oder den Unterhalt für ein Enkelkind übernimmt, das in seinen Haushalt &quot;hineingeboren&quot; wird, weil schon der mittellose, gleichfalls vom Rentner unterhaltene Vater (oder die Mutter) dort lebt.
&lt;p&gt;5. Gewiß ist es richtig, daß Enkelkinder typischerweise nicht mehr unmittelbar zum versicherten Großelternteil, sondern zu ihren Eltern und damit zur nächsten Generation gehören. Insoweit läßt sich sagen, daß Enkel ebenso wie Geschwister und Pflegekinder dem Versicherten nicht so nahestehen wie die in § 60 Abs. 2 Nr. 16 RKG aufgeführten eigenen Kinder des Versicherten oder seines Ehegatten. Es ist daher sachgerecht, wenn der Kinderzuschuß für die in § 60 Abs. 2 Nr. 7 und 8 RKG bezeichneten Gruppen von Kindern nur unter bestimmten, einschränkenden Voraussetzungen gewährt wird. Dem hat der Gesetzgeber aber schon dadurch Rechnung getragen, daß er den Kinderzuschuß an die Aufnahme in den Haushalt oder die Leistung des überwiegenden Unterhalts geknüpft und damit zusätzliche Anforderungen normiert hat, die sicherstellen, daß ein genügend enges Band zwischen dem Versicherten und diesen Kindern besteht. Die zeitliche Differenzierung wird dagegen durch den Gesichtspunkt der geringeren Nähe der Beziehung nicht gedeckt. Wie eng die Beziehung des versicherten Großelternteils zu einem Enkel ist, hängt nicht vom Eintritt des Versicherungsfalles ab.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_332&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
6. Durch die vom Gesetzgeber getroffene Regelung wird der Kinderzuschuß zur Rente in Fällen ausgeschlossen, in denen beim versicherten Großelternteil eine Bedarfssituation besteht, weil er sein Enkelkind versorgt, sein Verhalten eine besondere Förderung verdient und gerade auch die Funktion des Kinderzuschusses eine Gewährung nahelegt. Das gilt besonders, wenn der Großelternteil seinem Enkel gemäß §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig ist. Solche Fälle sind heute keineswegs so selten, daß die bei einer Massenverwaltung notwendige Typisierung sie außer acht lassen dürfte (vgl. BVerfGE 17, 1 [23 f.]; s. a. 28, 324 [356]). Zu denken ist - wie auch die Verfassungsbeschwerde zeigt - namentlich an Kinder, deren Eltern sich noch in der Ausbildung befinden und selbst zur Unterhaltsleistung außerstande sind, weiter auch an Fälle der vom 5. Senat des Bundessozialgerichts geschilderten Art, daß nach Eintritt des Versicherungsfalles beide Eltern sterben oder erwerbsunfähig werden. Die Auffassung der Bundesregierung, es handele sich bei Rentnern in der Regel um Personen, die nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügten, mag noch vielfach zutreffen. Ebenso sicher bedeutet es jedoch angesichts des erreichten Rentenniveaus keine seltene Ausnahme mehr, daß ein Rentner in der Lage ist, den Unterhalt eines Enkelkindes überwiegend zu bestreiten. Dies gilt um so mehr, als die zur Entstehung der Unterhaltspflicht vorausgesetzte Leistungsfähigkeit gegeben ist, solange nicht der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen &quot;gefährdet&quot; wird (§ 1603 Abs. 1 BGB).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG verstößt somit gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, soweit er den Anspruch auf Kinderzuschuß zur Knappschaftsrente davon abhängig macht, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BKGG &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden sind&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Eine Nichtigerklärung dieses einschränkenden Satzteils scheidet aus, da mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_333&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsverstoßes bestehen und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gewahrt bleiben muß (vgl. BVerfGE 28, 324 [361 f.] mit weiteren Nachweisen). Für die Annahme, der Gesetzgeber werde die Einschränkung ersatzlos streichen, besteht keine hinreichende Sicherheit. Vielmehr läßt sich angesichts der wechselvollen Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet und im Hinblick auf die zu erwartende, aller Voraussicht nach allerdings relativ geringe, finanzielle Mehrbelastung nicht gänzlich ausschließen, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Wegfall der Einschränkung &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles&quot; die Voraussetzungen, unter denen für Enkel ein Kinderzuschuß zur Rente gezahlt wird, anders regelt. Auch die Möglichkeit eines Verzichts auf den Kinderzuschuß für Enkel kann nicht ganz außer Betracht bleiben, da nach der Neuregelung ab 1. Januar 1975 in diesem Falle stets Kindergeld gewährt würde. Daher war die Entscheidung auf die Feststellung des Verfassungsverstoßes zu beschränken.
&lt;p&gt;3. Das angefochtene Berufungsurteil war aufzuheben, da es auf der mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Regelung beruht, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Landessozialgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG erfüllt, also seinen Enkel in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hat. Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, so wird das Landessozialgericht das Verfahren aussetzen müssen, bis der Gesetzgeber die teilweise verfassungswidrige Vorschrift durch eine mit der Verfassung vereinbare Regelung ersetzt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34 Abs. 4 BVerfGG. Erstattungspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland, weil die Grundrechtsverletzung auf die verfassungswidrige Vorschrift eines Bundesgesetzes zurückgeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Dr. Benda Ritterspach Rupp-v. Brünneck Dr. Faller Dr. Brox Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3958&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 13:34:55 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73</title>
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&lt;/fieldset&gt;


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                    BVerfGE 39, 302         &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_302&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 9. April 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 879/73 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der 1. Allgemeinen Ortskrankenkasse Ehingen/Donau, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn F. .., 2. Allgemeinen Ortskrankenkasse Laupheim, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn R. .., 3. Allgemeinen Ortskrankenkasse Riedlingen, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn B. .., 4. Allgemeinen Ortskrankenkasse Stockach mit Sitz in Meßkirch, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn B. .., 5. Allgemeinen Ortskrankenkasse Rottweil, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn K. .., 6. Allgemeinen Ortskrankenkasse Saulgau, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden und die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, die Herren K. .. und Sch. .., 7. Allgemeinen Ortskrankenkasse Crailsheim, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn B. .., 8. Allgemeinen Ortskrankenkasse Gerabronn, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn W. .. -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gehrke, Dr. Kroll, Abele, Fränkel, v. Gültlingen, Harm, Budde, Eysel und Luippold, Reutlingen, Lederstraße 1 -- gegen a) die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Anpassung der Bezirke der Allgemeinen Ortskrankenkassen an die Kreisgrenzen vom 13. Nezember 1973 (GBl. S. 425), b) § 226 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen, acht Allgemeine Ortskrankenkassen in Baden-Württemberg, greifen mit der Verfassungsbeschwerde eine Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg und deren gesetzliche Grundlage (§ 226 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung -- RVO -) an, weil sie durch die Rechtsverordnung aufgelöst und mit benachbarten Allgemeinen Ortskrankenkassen vereinigt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_303&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Auf dem Gebiet der Krankenversicherung stehen die Allgemeinen Ortskrankenkassen -- künftig AOK -- als Sozialversicherungsträger neben den Innungs- und Betriebskrankenkassen (§ 225 Abs. 1 RVO). Die AOK werden durch Beschluß der Gemeindeverbände für örtliche Bezirke errichtet (§ 231 in Verbindung mit § 226 Abs. 1 RVO). Dabei sollen sich nach § 36 RVO die Bezirke der unteren Verwaltungsbehörden, der Versicherungsämter und der AOK in der Regel decken. Die Versicherungsämter sind in Baden-Württemberg bei den Landratsämtern eingerichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Möglichkeit zu einer Vereinigung mehrerer AOK eröffnen die §§ 265 ff. und 280 ff. RVO. Kommt es zu einer freiwilligen Vereinigung, so haben sich die beteiligten Kassen auseinanderzusetzen. Eine Auseinandersetzung ist auch dann notwendig, wenn sich Kassenbezirke durch eine andere Abgrenzung der Verwaltungsbezirke ändern (§ 298 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Für das Auseinandersetzungsverfahren in all diesen Fällen gelten über § 285 und § 298 Abs. 2 RVO die Bestimmungen der §§ 286 bis 297 RVO. Erzielen die betroffenen Kassen keine Vereinbarung über die Auseinandersetzung, so hat das Versicherungsamt diese von Amts wegen herbeizuführen (§ 286 Abs. 2 und 3, § 287 RVO). Der Beschluß ist im Klageweg anfechtbar. Mit Abschluß der Auseinandersetzung gehen die Rechte und Pflichten sowie das Personal und die Mitglieder der aufgelösten Kasse auf die aufnehmende Kasse über (§§ 288-290 RVO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. § 226 Abs. 4 RVO, angefügt durch § 83 Nr. 4c des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433) -- KVLG --, bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Bezirke der Ortskrankenkassen den Grenzen der Gebietskörperschaften anpassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Verwaltungsreform in Baden-Württemberg begann mit der Neueinteilung der Kreise. Die Kreisreform trat am 1. Januar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_304&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1973 in Kraft und hatte u.a. zur Folge, daß sich die neuen Kreisgrenzen nicht mehr mit den bisherigen 36 Versicherungsamtsbezirken deckten, in denen noch am 30. Juni 1973 88 AOK eingerichtet waren. Die &quot;Schlußkonzeption der Verwaltungsreform&quot; (LTDrucks. VI/2900), die von der Landesregierung erarbeitet worden war, sah daher auch eine Neuregelung des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der AOK vor. Dabei sollte die Zahl der Versicherungsamtsbezirke erhalten bleiben, hingegen die Zahl der AOK erheblich vermindert werden. Dazu heißt es in der &quot;Schlußkonzeption&quot;:
&lt;p&gt;&quot;Nach Auffassung der Landesregierung sollte nach der Verwaltungsreform in jedem Versicherungsamtsbezirk grundsätzlich nur noch eine Ortskrankenkasse bestehen. Dieses Ziel entspricht am meisten den Grundvorstellungen der Reichsversicherungsordnung und der Verwaltungsreform. Die angestrebte Lösung ermöglicht einen Risikoausgleich auf breiterer Basis und eine Angleichung der Beitragssätze. Von dieser Lösung sollte nur in besonders begründeten Fällen abgewichen werden. Hierbei wäre aber eine Mitgliederzahl der einzelnen Ortskrankenkassen von mindestens 25.000 und der Fortbestand von nicht mehr als zwei Ortskrankenkassen im Versicherungsamtsbezirk anzustreben&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu einer freiwilligen Vereinigung erklärten sich nur insgesamt 20 AOK bereit. Daraufhin erließ die Landesregierung Baden-Württemberg, gestützt auf § 226 Abs. 4 RVO, am 13. November 1973 die Verordnung über die Anpassung der Bezirke der AOK an die Kreisgrenzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 dieser Verordnung lautet auszugsweise:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Zur Anpassung der Kassenbezirke an die Grenzen der nach dem Kreisreformgesetz bestehenden Landkreise werden mit Wirkung vom 1. Januar 1974 vereinigt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. im Alb-Donau-Kreis die AOK Ehingen und die AOK Ulm, 2. im Landkreis Biberach die AOK Biberach, die AOK Laupheim und die AOK Riedlingen, 3.-9...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_305&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
10. im Landkreis Rottweil die AOK Rottweil und die AOK Schramberg, 11. im Landkreis Schwäbisch Hall die AOK Crailsheim, die AOK Gaildorf, die AOK Gerabronn und die AOK Schwäbisch Hall, 12. im Landkreis Sigmaringen die AOK Saulgau, die AOK Sigmaringen und die AOK Stockach, Sitz Meßkirch.
&lt;p&gt;(2) Aufnehmende Kasse im Sinne des § 288 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ist&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. im Alb-Donau-Kreis die AOK Ulm, 2. im Landkreis Biberach die AOK Biberach, 3.-9. ... 10. im Landkreis Rottweil die AOK Schramberg, 11. im Landkreis Schwäbisch Hall die AOK Schwäbisch Hall, 12. im Landkreis Sigmaringen die AOK Sigmaringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Auseinandersetzung zwischen den Krankenkassen, die an Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 1 und 2 beteiligt sind, gelten § 286 Abs. 2 und 3, die §§ 287 bis 294, 296 Abs. 1 und 3 und § 298 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Verordnung wurde im Gesetzblatt Baden-Württemberg vom 30. November 1973 verkündet und trat einen Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die beschwerdeführenden Kassen, die sämtlich weniger als 25.000 Mitglieder haben, erhoben am 11. Dezember 1973 Verfassungsbeschwerde gegen diese Verordnung und gegen § 226 Abs. 4 RVO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 13. Dezember 1973 strengten sie außerdem ein Normenkontrollverfahren bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg an. Der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (IX 1229/73) wies ihre Anträge am 17. Dezember 1973 ab, weil &quot;für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Vorschrift zwischen den betroffen Kassen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_306&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einerseits und der Aufsichtsbehörde sowie den Versicherungsämtern andererseits ergeben&quot; könnten, &quot;der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei (§§ 51, 54 SGG)&quot;.
&lt;p&gt;2. Am 19. Dezember 1973 erhoben die Beschwerdeführerinnen zu 7 und 8, die AOK Gerabronn und Crailsheim, eine auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gestützte Feststellungsklage vor dem Sozialgericht Heilbronn gegen das Land Baden-Württemberg. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. ... .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie beantragten die Feststellung, daß sie durch die Verordnung nicht rechtswirksam aufgelöst und nicht mit der AOK Schwäbisch Hall als aufnehmender Kasse am 1. Januar 1974 vereinigt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die übrigen Beschwerdeführerinnen erhoben am 20. Dezember 1973 Klagen bei den örtlich zuständigen Sozialgerichten. Mit dem Hauptantrag begehrten sie die Feststellung der Nichtigkeit dieser Verordnung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG), soweit sie von dieser betroffen waren. Hilfsweise beantragten sie die Aufhebung ihrer Vereinigung mit den jeweils aufnehmenden Kassen. In einem zweiten Hilfsantrag erstrebten sie die schon von den Beschwerdeführerinnen zu 7 und 8 geltend gemachte Feststellung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sämtliche Verfahren wurden bisher nicht entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Weiter schlossen die Organe der von der Verordnung betroffenen Beschwerdeführerinnen zu 1-6 Auseinandersetzungsvereinbarungen, deren Wirksamkeit die Vertreterversammlungen (§ 345 Abs. 1 Nr. 7 RVO) jedoch vom Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens abhängig machten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Beschwerdeführerinnen zu 7 und 8 erging im Februar 1974 eine Auseinandersetzungsanordnung des Versicherungsamtes Schwäbisch Hall.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_307&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen, die sich mit der Verfassungsbeschwerde sowohl gegen die Verordnung wie auch gegen § 226 Abs. 4 RVO wenden, rügen die Verletzung &quot;ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4, 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie tragen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auch als juristischen Personen des öffentlichen Rechts käme ihnen der Anspruch auf Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zu. Zum einen sei diese Bestimmung als das prozessuale Grundrecht neben den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ausgestaltet, deren Anwendbarkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bejaht habe. Zum anderen müßte ihnen dieses prozessuale Grundrecht auch deshalb zur Seite stehen, weil sie -- im Gegensatz zu den bisher vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen -- hier nicht als Träger öffentlicher Aufgaben aufträten, sondern um ihre Existenz überhaupt kämpften. Ihre Lage unterscheide sich von der Prozeßsituation, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im 21. Band (BVerfGE 21, 362 ff.) habe beurteilen müssen, vorwiegend dadurch, daß dort die beschwerdeführende Landesversicherungsanstalt zunächst den ordentlichen Rechtsweg habe beschreiten können, bevor sie die Verfassungsbeschwerde erhoben habe. Sie, die Beschwerdeführerinnen, hingegen begehrten in erster Linie nicht die Feststellung, daß sie in einem Grundrecht aus Art. 1-17 GG verletzt seien, sondern daß ihnen jeglicher Rechtsschutz gegen ihre Auflösung versagt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Vorschrift des § 226 Abs. 4 RVO ermächtige zum Erlaß einer unmittelbar wirkenden Rechtsverordnung, damit zu einem Vollzugsakt in der äußeren Form der Rechtsverordnung, der keiner Durchsetzung durch weitere Einzelakte bedürfe. Gegen die angegriffene Verordnung stünde ihnen kein Rechtsmittel zur Verfügung. Mithin sei ihnen die Möglichkeit abgeschnitten, die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme der Landesregierung von einem Gericht überprüfen zu lassen. Daher&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_308&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verstoße auch § 226 Abs. 4 RVO, der die Anpassung der AOK an die Grenzen der Gebietskörperschaften durch eine Rechtsverordnung vorsehe, wegen dieser Formenwahl selbst gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
&lt;p&gt;3. Zur weiteren Begründung ihres Begehrens nehmen die Beschwerdeführerinnen Bezug auf ein von Professor Wertenbruch erstattetes Rechtsgutachten. Darin wird im wesentlichen ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die angegriffene Verordnung könne im Wege eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nicht überprüft werden, da diese Institution dem sozialgerichtlichen Verfahren fremd sei. Eine entsprechende Anwendung des § 47 VwGO sei nicht zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ebenso könne eine konkrete Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nur eine unzulängliche Rechtsschutzwirkung auslösen. Denn die rechtliche Wirkung einer solchen Verordnung entfalte sich in einem Dreiecksverhältnis, nämlich zwischen dem Verordnunggeber, den aufgenommenen und den aufnehmenden Kassen. Jedoch könne wegen § 141 Abs. 1 SGG eine Feststellungsklage nur Bindungswirkung unter den jeweiligen Verfahrensbeteiligten herbeiführen. Die angegriffene Verordnung führe zu einer automatischen Änderung des Mitgliederbestandes (§ 234 RVO), somit zum Erlöschen der bisherigen Rechtsverhältnisse unter Begründung neuer Rechtsverhältnisse der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern. Aus dieser Bindung könnten sie sich selbst dann nicht lösen, wenn sie mit einer Feststellungsklage gegen die Landesregierung Erfolg hätten. Denn eine derartige Klage ziele nicht auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Norm.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Damit tue sich eine Rechtsschutzlücke auf, die im vorliegenden Fall Art. 19 Abs. 4 GG zu schließen gebiete. Der Erlaß dieser Rechtsverordnung sei im Zusammenhang des Art. 19 Abs. 4 GG ein Akt &quot;öffentlicher Gewalt&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierdurch würden sie in eigenen Rechten verletzt, nämlich dem Recht auf Selbstverwaltung sowie dem aus ihrem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts entspringenden Recht, nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_309&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_309&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_309&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (309):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Maßgabe von Gesetz und Satzung gemäß § 30 RVO die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und damit keinen rechtswidrigen Eingriff in ihren Aufgabenbereich dulden zu müssen.
&lt;p&gt;4. a) Die Beschwerdeführerinnen meinen, sie seien auch berechtigt, die Rüge des Art. 3 Abs. 1 GG zu erheben, weil es in diesem Verfahren um ihren Bestand als Einrichtung der sozialen Selbstverwaltung gehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Folge man dem nicht, so könnten sie sich gleichwohl auf den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Gleichheitsgrundsatz berufen, der auch für die Rechtsbeziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus zu beachten sei. Ihr Anspruch auf eine willkürfreie Entscheidung des Verordnunggebers könne deshalb nicht daran scheitern, daß ihnen möglicherweise die formelle Rüge eines Verstoßes gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG versagt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Ihre durch die angegriffene Verordnung bewirkte Auflösung sei willkürlich. Die Landesregierung habe aufgrund sachfremder Erwägungen den Fortbestand der einzelnen Ortskrankenkassen in Baden-Württemberg von einer Mindestgröße von 25.000 Mitgliedern abhängig gemacht. Diese in der &quot;Schlußkonzeption zur Verwaltungsreform&quot; enthaltene Mindestgröße stehe im Widerspruch zu einer noch im Jahre 1969 von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Untersuchung. Das Arbeitsministerium des Landes Baden-Württemberg gelangte in diesem Gutachten zur Feststellung, daß grundsätzlich die Ortskrankenkassen im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand am leistungsfähigsten seien, die zwischen 10.000 und 20.000 Mitglieder hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Art. 9 Abs. 1 GG sei als Grundsatz freier sozialer Gruppenbildung ausgestaltet. Dieser gelte nicht nur für die Mitglieder, sondern in gleichem Maße für die Vereinigung. Der durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch dürfe deshalb nicht von der Rechtsform der jeweiligen Vereinigung abhängig gemacht werden. Entscheidend sei vielmehr, ob es sich bei den Ortskrankenkassen um einen Zwangsverband oder einen freiwilligen Zusammenschluß von Arbeitnehmern handele. Die Einrichtung der Beschwerdeführerinnen als Ortskrankenkassen sei auf freiwilliger&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_310&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_310&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_310&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (310):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundlage erfolgt, was sich aus § 231 RVO ergebe. Allein dieser Umstand sei erheblich; hingegen nicht die Tatsache, daß aufgrund des § 34 RVO ein bestimmter Personenkreis zwangsläufig einer AOK zugehöre.
&lt;p&gt;Sowohl § 226 Abs. 4 RVO wie die angegriffene Verordnung verletzten deshalb ihr Recht auf freie Einrichtung, und -- wenn auch eingeschränkt -- innere Ausgestaltung als Körperschaft des öffentlichen Rechts, das ihnen, wenn nicht Art. 9 Abs. 1, so jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von den Verfassungsorganen des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, denen gemäß §§ 77, 94 Abs. 4 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben die Baden-Württembergische Landesregierung durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg sowie für die Bundesregierung der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Stellung genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Landesminister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar sei die Einbeziehung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Schutzbereich des Grundgesetzes gerechtfertigt, wenn -- wie das Bundesverfassungsgericht betont habe -- Bildung und Betätigung der juristischen Personen Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen seien, die hinter den juristischen Personen stünden. Die Errichtung und die Funktion der Beschwerdeführerinnen baue aber nicht auf der grundrechtlich geschützten Entfaltung der Kassenmitglieder auf. Vielmehr bediene sich der Staat zur Erfüllung bestimmter Aufgaben der AOK. Die organisatorische Rechtsbeziehung zwischen öffentlichen Verwaltungsträgern bestimme sich nicht nach den Grundrechten, sondern ausschließlich nach öffentlichem Organisationsrecht. Demnach seien die Beschwerdeführerinnen auch nicht auf der Grundlage und in dem Rahmen des durch § 226 Abs. 4 RVO&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_311&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (311):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geschaffenen Unterordnungsverhältnisses grundrechtsfähig geworden.
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sieht die Verfassungsbeschwerden ebenfalls als unzulässig an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen hätten den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie hätten die Möglichkeit, ihre Auflösung -- und zwar den Genehmigungsakt nach § 286 Abs. 3 RVO bzw. den Auseinandersetzungsakt des Versicherungsamtes nach § 287 RVO -- auf ihre Rechtmäßigkeit in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Dabei sei unerheblich, ob die Beschwerdeführerinnen mit der Erhebung von Feststellungsklagen die richtige Klageart gewählt hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus seien sie auch nicht beschwerdeberechtigt. Sie seien nicht Inhaber von gegen den Staat gerichteten Grundrechten. Soweit sie nur als verlängerter Arm des Hoheitsträgers Staat aufträten, stünden sie zu der Landesregierung in einem Innenverhältnis, in welchem die Grundrechte keinen Platz hätten. Sie nähmen keine eigenen Angelegenheiten wahr, sondern erfüllten mit staatlich gewährleisteten Mitteln (Mitgliedschafts- und Beitragszwang) ausschließlich Hoheitsaufgaben. Der vorliegende Fall offenbare hiernach nur einen Kompetenzkonflikt im weiteren Sinne. Dabei gehe es allein um eine sinnvolle und zweckmäßige Aufteilung staatlicher Gewalt. Bei der Entscheidung solcher Konflikte sei kein Raum für die Grundrechte, weil es an einem dem Staat-Bürger-Verhältnis entsprechenden Spannungsverhältnis fehle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht nicht entgegen, daß den Beschwerdeführerinnen gegen ihre durch die Verordnung bewirkte Auflösung und Vereinigung mit benachbarten AOK der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sein könnte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_312&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob sie mit den auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gestützten Feststellungsklagen, die sie nach Einlegung der Verfassungsbeschwerden erhoben haben, die richtige Verfahrensart wählten. Gerade in dieser Hinsicht ist die Rechtslage zweifelhaft. Die angerufenen Sozialgerichte haben bisher Streitigkeiten dieser Art nicht entschieden. Auch das Bundessozialgericht hat sich in seiner Stellungnahme nicht deutlich erklärt.
&lt;p&gt;Unter solchen Umständen kann den Beschwerdeführerinnen nicht zugemutet werden, den -- möglicherweise bestehenden -- Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu erschöpfen, bevor sie Verfassungsbeschwerde erheben (BVerfGE 17, 252 [257]; 27, 88 [97]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Verfassungsbeschwerde kann nur erheben, wer Träger der angeblich verletzten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein und daher die Verletzung dieser Rechte durch die öffentliche Gewalt geltend machen kann (BVerfGE 3, 383 [391f.]; 6, 273 [277]; 12, 6 [8]; 21, 362 [367]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angegriffene Verordnung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn die Verordnung trifft in § 3 die Entscheidung über die Auflösung und Zwangsvereinigung der in der Verordnung aufgeführten AOK.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die AOK sind gemäß § 225 Abs. 1 RVO Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie haben die Rechtsstellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Grundrechtsfähigkeit bestimmt sich daher nach Art. 19 Abs. 3 GG. Nach dieser Vorschrift gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, &quot;soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Diese Voraussetzung wird bei juristischen Personen des Privatrechts regelmäßig erfüllt sein (vgl. BVerfGE 21, 362 [368 ff.]). Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die Grundrechte jedoch grundsätzlich nicht, soweit sie öffentliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_313&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aufgaben wahrnehmen; der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde steht ihnen insoweit nicht zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfGE 31, 314 [322]).
&lt;p&gt;a) Die Ortskrankenkassen gingen aus den Hilfskassen für Arbeiter, die sich auf die genossenschaftliche Selbsthilfe gründeten, hervor. Sie wurden durch das &quot;Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter&quot; vom 15. Juni 1883 (Reichsgesetzblatt S. 73) als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eingerichtet. Wie die anderen Träger der jetzt in vier Zweige gegliederten Sozialversicherung nahmen sie die ihnen nach der Reichsversicherungsordnung zukommenden Aufgaben in Selbstverwaltung und unter staatlicher Aufsicht wahr. Von dem Grundsatz der Selbstverwaltung waren sie indessen nicht derart bestimmt, daß die Staatsaufsicht nur eine Randbedeutung hatte und sie deshalb vom Staate nahezu unabhängig waren. Wenn das heute auch so wäre, könnten die AOK vorwiegend als Organisationsform ihrer Mitglieder gelten. Der soziale Zweck ihrer Einrichtung könnte dann allein Bindeglied zum Staat sein; sie stünden dem Staat gegenüber.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Wahrheit sind heute die AOK dem Staat eingegliederte Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben in mittelbarer Staatsverwaltung wahrnehmen. Mit jeder Ausgliederung eines Verwaltungsträgers als juristischer Person ist zwar eine gewisse Verselbständigung verbunden, mit der sich die Beibehaltung einer direkten Staatsleitung im allgemeinen nicht verträgt. Jedoch kann der Grad der Ausgliederung und der Verselbständigung verschieden sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Hauptaufgabe der Sozialversicherungsträger besteht in dem Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung, gleichsam nach Art einer übertragenen Staatsaufgabe. In diesem Bereich läßt sich der Sache nach nur bedingt von Selbstverwaltung sprechen. Als &quot;Selbstverwaltung&quot; kann hier nur die vom Gesetz eingeräumte und im Rahmen des Gesetzes bestehende organisato&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_314&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rische Selbständigkeit und die Erledigung dessen verstanden werden, was die Kassen als Maßnahmen vorbeugender, heilender und rehabilitierender Fürsorge für ihre Versicherten -- nach den gesetzlichen Vorschriften zwar weisungsfrei, aber nicht frei von Rechtsaufsicht -- ins Werk setzen.
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführerinnen sind also zwar als körperschaftliche Glieder dieses Sozialversicherungssystems -- anders als Landesversicherungsanstalten -- mit einer verbandsmäßigen Struktur ausgestattet und verfügen über einen -- wenn auch begrenzten -- Raum eigenverantwortlichen Handelns. Dies besagt aber nicht, daß sie in dem hier angesprochenen Bereich Träger von gegen den Staat gerichteten Grundrechten sein können. Sie sind nur organisatorisch verselbständigte Teile der Staatsgewalt, üben der Sache nach mittelbare Staatsverwaltung aus. Es fehlt ihnen also eine besondere Zuordnung zu dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich, wie das für Universitäten und Rundfunkanstalten evident ist (BVerfGE 15, 256 [262]; 31, 314 [322]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 3 GG heben sich die Sozialversicherungsträger von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die dem Staat inkorporiert und nicht dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, nicht ab: So können die Beschwerdeführerinnen als bisherige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ihren Anspruch auf Fortbestand auch nicht darauf stützen, daß die Sozialversicherung in ihrer auf dem Selbstverwaltungsgrundsatz aufbauenden herkömmlichen Form als Versorgungssystem vom Grundgesetz gewährleistet sei. Eine Verfassungsgarantie des bestehenden Systems der Sozialversicherung oder doch seiner tragenden Organisationsprinzipien ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen. Wohl erwähnt es die Institution &quot;Sozialversicherung&quot; bei der Benennung von Rechtsmaterien, für die eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis von Bund und Ländern besteht (Art. 74 Ziffer 12 GG), ferner in den Vorschriften über die Finanzverfassung (Art. 120 Abs. 2 Satz 4 GG) und vornehmlich bei der Abgrenzung von Verwaltungszuständigkeiten von Bund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_315&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Ländern (Art. 87 Abs. 2 GG). Doch auch Art. 87 Abs. 2 GG ist nur als Kompetenznorm und nicht etwa als Indiz für eine verfassungsrechtliche Garantie der Sozialversicherung zu begreifen (BVerfGE 21, 362 [371]).
&lt;p&gt;d) Das Gebot des sozialen Rechtsstaats (Art. 20 Abs. 1 GG) enthält für den Einzelnen keinen Anspruch auf soziale Leistungen im Bereich der Krankenversicherung durch ein so und nicht anders aufgebautes Sozialversicherungssystem. Damit können die Beschwerdeführerinnen ihr Verlangen auf Bestandsschutz auch nicht von einem -- entsprechend ausgestalteten -- sozialen Grundrecht natürlicher Personen -- hier die Krankenkassenmitglieder -- ableiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Ebensowenig wie der Gliederung der gesetzlichen Unfallversicherung nach Gewerbezweigen Verfassungsrang zukommt (BVerfGE 36, 383 [393]), können sich die Beschwerdeführerinnen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung darauf berufen, daß ihre gegenwärtige organisatorische Ausgestaltung verfassungsrechtlich gesichert sei. Die sich besonders auf diesem Gebiete ständig wandelnden Verhältnisse erfordern es, dem einfachen Gesetzgeber möglichst viel Freiheit zu belassen, diesen Veränderungen im Interesse der sozialen Sicherung mit neuen Lösungen gerade im Bereich der Organisation Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wäre deshalb mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, wenn z.B. der Gesetzgeber sämtliche Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zusammenfaßte und in einem Bundesamt für Krankenversicherung als bundesunmittelbarer Körperschaft organisierte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Derart einschneidende Veränderungen des bisherigen Systems der gesetzlichen Krankenversicherung hat die Vorschrift des § 226 Abs. 4 RVO aber nicht einmal ausgelöst. Hier hat sich der Gesetzgeber nur -- veranlaßt durch die Gebietsreform in den verschiedenen Bundesländern -- einen Weg eröffnet, um durch eine begrenzte Neuorganisation der AOK den sich aus der Verwaltungsreform ergebenden Notwendigkeiten mit einer angemessenen und zweckmäßigen Lösung zu begegnen. Hingegen hat der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_316&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzgeber den Kernbereich der sozialen Sicherung und damit auch der Krankenversicherung überhaupt nicht berührt. Organisatorische Veränderungen, wie sie die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg mit sich bringt, haben die hiervon betroffenen Krankenkassen hinzunehmen, ohne daß sie sich auf Grundrechte im Wege einer Verfassungsbeschwerde berufen können.
&lt;p&gt;3. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß den AOK die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG und vor allem aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 21, 362 [372 ff.]) zustehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb waren die Verfassungsbeschwerden als unzulässig zu verwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Seuffert, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rottmann, Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Rupp ist an der Unterschrift verhindert. Seuffert&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3957&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 13:28:46 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74, 1 BvR 345/74, 1 BvR 346/74, 1 BvR 347/74, 1 BvR 348/74, 1 BvR 349/74, 1 BvR 350/74, 1 BvR 351/74, 1 BvR 352/74, 1 BvR 353/74</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3956</link>
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                    BVerfGE 39, 276; NJW 1975, 1501; DVBl 1975, 622; DÖV 1975, 564        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 344, 345, 346, 347, 348, 349, 350, 351, 352, 353/74        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Grundsätzlich hat der Gesetzgeber zu bestimmen, wer für die Vergabe von Studienplätzen, die in einem Studienfach mit Zulassungsbeschränkung infolge unzureichender Kapazitätsausnutzung frei geblieben sind, zuständig und in einem Rechtsstreit zu verklagen ist. Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gebieten nicht, eine insoweit bestehende Regelungslücke im Wege der Auslegung in dem Sinne zu schließen, daß die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als zuständig anzusehen ist (Ergänzung zu &lt;a href=&quot;/entscheidung/3894&quot;&gt;BVerfGE 33, 303&lt;/a&gt; - numerus clausus).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 39, 276        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_276&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Grundsätzlich hat der Gesetzgeber zu bestimmen, wer für die Vergabe von Studienplätzen, die in einem Studienfach mit Zulassungsbeschränkung infolge unzureichender Kapazitätsausnutzung frei geblieben sind, zuständig und in einem Rechtsstreit zu verklagen ist.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_277&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gebieten nicht, eine insoweit bestehende Regelungslücke im Wege der Auslegung in dem Sinne zu schließen, daß die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als zuständig anzusehen ist (Ergänzung zu &lt;a href=&quot;/entscheidung/3894&quot;&gt;BVerfGE 33, 303&lt;/a&gt; - numerus clausus).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 9. April 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 344, 345, 346, 347, 348, 349, 350, 351, 352, 353/74 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Studenten 1. Hans Rainer B... - 1 BvR 344/74 -, 2. Joachim F... - 1 BvR 345/74 -, 3. Wolfgang S... - 1 BvR 346/74 -, 4. Wolfgang W... - 1 BvR347/74 -, 5. Walter W... - 1 BvR 348/74 -, 6. Michael E... - 1 BvR 349/74 -, 7. Thomas Sch... - 1 BvR 350/74 -, 8. Jochen H... - 1 BvR 351/74 - Bevollmächtigter zu 1) bis 8): Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Rieger, Wettersbach bei Karlsruhe, Ostpreußenstraße 13 -, 9. Andreas F..., 10. Thomas F..., 11. Cornelie G..., 12. Benno G..., 13. Margarete G..., 14. Hans Rudi K..., 15. Martin L..., 16. Joachim L..., 17. Ruth Maria Sch... - 1 BvR352/74 - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Bappert, Dr. Witz., Dr. Selbherr, Höfer, Dr. Lübbert, v. Rummel, Dr. Schmid, Freiburg, Wallstraße 7 - 18. Henning G..., 19. Konstanze von H..., 20. Walter R..., 21. Thomas Sch..., Anke W... - 1 BvR 353/74 - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Brandenburg, Freiburg, Kaiser-Joseph-Straße 248 - gegen die Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juli 1974 (IV 266/74; 268/74; 290/74; 249/74; 248/74; 251/74; 245/74; 291/74; 276/74; 252/74; 272/74; 246/74, 289/74; 273/74; 271/74; 269/74; 270/74; 267/74).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juli 1974 (IV 266/74; 290/74; 249/74; 248/74; 251/74; 245/74; 291/74; 276/74; 252/74; 272/74: 246/74: 289/74; 273/74; 271/74; 269/74; 270/74; 267/74) verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführer zu 1) und 3) bis 22) aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_278&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;3. Das Land Baden-Württemberg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen betreffen die Frage, ob für die Vergabe von Studienplätzen, die in einem Studienfach mit Zulassungsbeschränkung infolge unzureichender Kapazitätsausnutzung frei geblieben sind, die jeweilige Hochschule oder die zentrale Vergabestelle in Dortmund (ZVS) zuständig und in einem Rechtsstreit als der richtige Streitgegner passiv legitimiert ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303) hat zum Abschluß eines Staatsvertrags der Länder über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 (GBl. BW 1973 S. 87) sowie zur Errichtung einer zentralen Vergabestelle geführt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 dieses Staatsvertrags ist ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle einzubeziehen, wenn -- wie auf dem Gebiet der Medizin -- die Zahl der als verfügbar festgesetzten Studienplätze bundesweit geringer ist als die Zahl der Bewerber.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei Einbeziehung eines Studiengangs in das zentrale Vergabeverfahren obliegt die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung der Höchstzahlen für Studienbewerber weiterhin den Ländern. Dazu bestimmt der Staatsvertrag:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 9&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Für jede Hochschule ist die Höchstzahl der aufzunehmenden Bewerber nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Höchstzahlen dürfen im Falle des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1 nicht geringer angesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_279&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium unbedingt erforderlich ist ...
&lt;p&gt;(3) ... bis (5) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) Vor der Festsetzung von Höchstzahlen ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, unter Anwendung der Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung (Artikel 5 Abs. 2 Nummer 3) einen Bericht vorzulegen; in ihm hat die Hochschule insbesondere darzustellen: 1. die Zahl der insgesamt aufzunehmenden Studienanfänger und Studenten, 2. die Entwicklung der Zahl der Studenten, der Studienanfänger und der Studienabgänger, des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie der räumlichen und sächlichen Gegebenheiten in den letzten fünf Jahren, 3. die der Berechnung zugrunde gelegten sonstigen, insbesondere fachspezifischen und studienorganisatorischen Gegebenheiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(7) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Festsetzung der Höchstzahlen werden die Länder gemäß Art. 9 Abs. 4 des Staatsvertrags die &quot;Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung&quot; anwenden, die vom Verwaltungsausschuß der ZVS beschlossen und in übereinstimmenden Rechtsverordnungen der Länder geregelt werden (Art. 5 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 12 Abs. 1 Ziff. 8 des Staatsvertrags). Inzwischen sind entsprechende inhaltsgleiche Kapazitätsverordnungen ergangen (vgl. die baden-württembergische Verordnung vom 9. Juli 1974 -- GBl. S. 305), deren Regelungen zunächst zu erproben und erstmals den Höchstzahlfestsetzungen für das Sommersemester 1976 zugrunde zu legen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon vor Erlaß der Kapazitätsverordnung war in Baden-Württemberg die Zuständigkeit für die Festsetzung der Höchstzahlen durch das Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 10. April 1973 (GBl. S. 85) wie folgt geregelt worden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Höchstzahlen (Artikel 8 Abs. 1 des Staatsvertrags) für in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene (Artikel 9 Abs. 1 des Staatsvertrags) ... Studiengänge werden von den Hochschulen mit Ausnahme der Kunsthochschulen durch Satzung festgesetzt. Die Sat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_280&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zung bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums. Die Höchstzahlen können auch vom Kultusministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt werden.
&lt;p&gt;(2) bis (3) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die nach Maßgabe des Landesrechts festgesetzten Höchstzahlen werden der ZVS mitgeteilt. Diese vergibt die Gesamtzahl der gemeldeten Studienplätze unter Ermittlung von Rangplätzen nach Auswahlkriterien, die im Staatsvertrag und in der ländereinheitlichen Durchführungsverordnung vom 29. Mai 1973 (GBl. BW S. 172 -- im folgenden: Vergabeverordnung) näher geregelt sind. Dazu heißt es im Staatsvertrag u.a.:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Aufgabe der Zentralstelle ist die Vergabe von Studienplätzen an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 8&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Bei der Einbeziehung eines Studienganges in das Verfahren der Zentralstelle ist insbesondere festzulegen, 1. für welche Bewerber die Einbeziehung gilt, 2. für welche Fälle den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten bleibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Soweit Studiengänge in das Verfahren einbezogen werden, bestimmen die Rechtsverordnungen der Länder, daß die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Die Zentralstelle ermittelt aufgrund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher Hochschule ein Bewerber zugelassen werden kann, und weist ihm den Studienplatz zu. Die betreffende Hochschule ist verpflichtet, den Bewerber einzuschreiben, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Student vorliegen. Soweit einem Bewerber ein Studienplatz nicht zugewiesen werden kann, erteilt ihm die Zentralstelle einen ablehnenden Bescheid ... .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das in Art. 8 Abs. 4 des Staatsvertrags vorgesehene Ineinandergreifen von Bewerberauswahl und Zuweisung eines Studienplatzes durch die ZVS einerseits und Immatrikulation durch die jeweilige Hochschule andererseits kommt auch in den Bestim&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_281&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mungen des baden-württembergischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 27. Juli 1973 (GBl. S. 246) zum Ausdruck. Gemäß § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes wird der Student mit der Immatrikulation zum Studium in einem oder mehreren Studiengängen zugelassen. Die Immatrikulation ist gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 3 u.a. zu versagen, wenn
&lt;p&gt;der Studienbewerber in einem Studiengang studieren will, für den die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Höchstzahl) festgesetzt ist und er keinen Studienplatz zugewiesen bekam.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über die Immatrikulation und ihre Versagung entscheidet gemäß § 58 Abs. 1 des Hochschulgesetzes der Präsident oder Rektor der jeweiligen Hochschule.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Diese Trennung von Studienplatzzuweisung und Immatrikulation hat u.a. zur Folge, daß die ZVS nicht übersehen kann, ob die von ihr zugewiesenen Studienplätze von den Berechtigten auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. Insoweit bestimmt Art. 12 Abs. 1 Ziff. 6 des Staatsvertrags lediglich, daß die Länder durch Rechtsverordnung &quot;die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei bleibender Plätze&quot; regeln sollen. Die zur Ausführung des Staatsvertrags ergangene Vergabeverordnung verpflichtet in § 21 die Hochschulen, der ZVS unverzüglich die eingeschriebenen Bewerber mitzuteilen. Alsdann stellt die ZVS die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze fest und vergibt sie in einem sogenannten Nachrückverfahren (§ 22 Vergabeverordnung). Auch in diesem Verfahren ist die Rangfolge der Bewerber maßgebend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabeverordnung hat darüber hinaus für den Fall vorgesorgt, daß nach Abschluß des Vergabeverfahrens weiterhin freie Studienplätze vorhanden sind. Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, &quot;wenn kein Nachrückverfahren erforderlich ist oder die Nachrücklisten erschöpft sind oder wenn alle verfügbaren Studienplätze zugewiesen und durch Einschreibung besetzt sind oder wenn die Zentralstelle das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat&quot; (§ 23 Abs. 1). Für diesen Fall sieht die Vergabeverordnung eine Zuständigkeit der Hochschule vor:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_282&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 24 Vergabe freier Studienplätze durch die Hochschulen
&lt;p&gt;Sind nach Abschluß eines Vergabeverfahrens noch freie Studienplätze vorhanden, können diese von der Hochschule an Bewerber vergeben werden, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist gemeldet haben. Über die Zulassung entscheidet das Los.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Inzwischen ist die ZVS nach Mitteilung ihres Direktors dazu übergegangen, eine förmliche Erklärung über den Abschluß des Vergabeverfahrens zu vermeiden, um möglichst alle Studienplätze in das Nachrückverfahren einzubeziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die 22 Beschwerdeführer hatten sich im Wintersemester 1973/74 erfolglos bei der ZVS um einen Studienplatz für das Medizinstudium beworben. In diesem Semester konnte die ZVS lediglich Studienanfänger bis zum Abiturjahrgang 1969 nach Wartezeit oder mit einer Abiturdurchschnittsnote bis 1,9 über die Leistungsliste zulassen. Die Beschwerdeführer gehören zu den Abiturjahrgängen 1970 bis 1973 und haben lediglich Durchschnittsnoten ab 2,4 erreicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem die ZVS das zentrale Vergabeverfahren für das Wintersemester 1973/74 für abgeschlossen erklärt hatte, gab die Universität Freiburg bekannt, Anträge nach § 24 Vergabeverordnung auf Teilnahme an der Auslosung frei gebliebener Studienplätze seien alsbald zu stellen; im Studiengang Medizin seien allerdings alle Plätze vergeben. Die Beschwerdeführer bewarben sich gleichwohl bei der Universität um Zulassung zum Medizinstudium mit der Begründung, hier seien die Kapazitäten nicht erschöpft. Die Universität, die ihrerseits von einer vollen Ausnutzung der Kapazitäten ausging, hat für den Studiengang Medizin keine Auslosung durchgeführt; förmliche Bescheide sind nicht ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Daraufhin haben die Beschwerdeführer beim Verwaltungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_283&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gericht Freiburg den Erlaß einstweiliger Anordnungen gegen die Universität Freiburg beantragt.
&lt;p&gt;a) Das Verwaltungsgericht hat die Universität durch Beschlüsse vom 16. und 26. November 1973 -- bestätigt durch die nach Beweiserhebungen erlassenen gleichlautenden Urteile vom 18. Dezember 1973 (davon eines auszugsweise veröffentlicht in DÖV 1974, S. 282) -- verpflichtet, die Beschwerdeführer vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptverfahrens, jedoch nicht über den Abschluß des vorklinischen Ausbildungsabschnitts hinaus, zum Medizinstudium zuzulassen. Es hat dies damit begründet, daß die Universität ihre Kapazitäten -- wie in den Urteilen ausführlich dargelegt wird -- nicht erschöpfend genutzt habe und über die festgesetzte Höchstzahl hinaus noch 30 weitere Medizinstudenten aufnehmen könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die ungenutzt gebliebenen Studienplätze nach Ende des Vergabeverfahrens -- ähnlich wie in der Zeit vor Abschluß des Staatsvertrags -- durch die Universität selbst nach § 24 Vergabeverordnung zu vergeben; die Universität Freiburg sei also im vorliegenden Fall die richtige Antragsgegnerin. Die Anwendung der genannten Vorschrift sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig, um eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten sicherzustellen. Die Berechtigung der Bewerber, an der in § 24 vorgesehenen Verlosung teilzunehmen, erstarke nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ausnahmsweise zu einem direkten Zulassungsanspruch, wenn die Universität -- wie hier -- erkläre, daß sie weder die freien Plätze der ZVS zur Besetzung melden noch ihrerseits eine Verlosung für alle Bewerber durchführen werde. In einer solchen Situation seien die Plätze entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 42, 296) ohne Rücksicht auf die relativ ungünstigen Rangplätze der Beschwerdeführer zu besetzen; denn auch diese Bewerber hätten grundsätzlich einen auf Art. 12 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf Zulassung zum Studium ihrer Wahl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Durch gleichlautende Urteile vom 1. Juli 1974 hat der Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_284&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidungen die Anträge der Beschwerdeführer abgewiesen.
&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits in einem früheren Beschluß vom 21. Mai 1974 (NJW 1974, S. 1211) die Auffassung vertreten, für Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium sei nicht die Universität, sondern die vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu verklagende ZVS der richtige Adressat. In zulassungsbeschränkten Studiengängen bestehe seit Inkrafttreten des Staatsvertrags grundsätzlich eine Allzuständigkeit der ZVS für die Vergabe von Studienplätzen. Eine Vergabe durch die Universität laufe dem Zweck des zentralen Vergabeverfahrens zuwider, führe zu einer Veränderung der Auswahlkriterien, schwäche den Rechtsschutz der Bewerber und ermögliche der Universität die Anlegung von Kapazitätsreserven zur selbständigen Verfügung. Eine Vergabebefugnis der Hochschule könne sich daher nur aus ihrer in § 24 Vergabeverordnung vorgesehenen Hilfszuständigkeit ergeben. Diese Vorschrift sei aber, auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, eng auszulegen und nur bei der sekundären Besetzung einzelner bereits vergebener, aber nicht beanspruchter Studienplätze anwendbar, nicht hingegen bei der primären Vergabe nicht ausgewiesener Plätze, die infolge unzureichender Kapazitätsausnutzung unbesetzt geblieben seien. Die Festsetzung der Höchstzahlen sei mehr noch als die Bestimmung der austauschbaren Auswahlkriterien das Kernproblem des numerus clausus, zudem der schwierigste Punkt. Nur eine Zentralstelle sei zur adäquaten Lösung aller Probleme imstande, die weitreichende Informationen und Kontrollmöglichkeiten voraussetze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An dieser Begründung hält der Verwaltungsgerichtshof in den angegriffenen Berufungsurteilen ausdrücklich fest. Es sei nicht vertretbar, aus der Natur der Sache, dem Hochschulrecht des Landes und letztlich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine prinzipielle Allzuständigkeit der Hochschule als Ausbildungsträger zur Studienzulassung abzuleiten, die durch die Zuständigkeit der ZVS&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_285&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lediglich eingeschränkt sein solle. Das geltende Recht gehe auf Grund eines vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Verfassungsauftrags und im Interesse bundeseinheitlicher Grundrechtsgewährleistung von einer zentral abgewickelten Vorauslese der Studienbewerber in überfüllten Studiengängen aus; das baden-württembergische Hochschulgesetz verbiete in § 55 ausdrücklich die Immatrikulation von Bewerbern, denen in solchen Studiengängen kein Platz zugewiesen worden sei. Nur bei zentraler Vergabe und anschließender gerichtlicher Kontrolle durch eine spezialisiertes Gericht unter Koordinierung aller Rechtsschutzanträge lasse sich die Spannung zwischen der Plazierung der klagenden Bewerber und der völligen Ausnutzung aller Ausbildungsmöglichkeiten lösen; allein damit könne eine weitgehende Annäherung der beiden aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 1 GG folgenden Prinzipien des Zulassungsverfahrens erreicht werden.
&lt;p&gt;Die fehlende Beteiligung der ZVS am Zustandekommen der Höchstzahlfestsetzungen, insbesondere die fehlende Berichtspflicht ihr gegenüber, könne ihre Sachkompetenz nicht auf die gemeldeten Höchstzahlen beschränken. Da die ZVS jedenfalls an die Entscheidung der zuständigen Gerichte gebunden sei, komme es nicht darauf an, ob sie selbst zur Prüfung der Kapazitäten berechtigt sei und über einen entsprechenden Apparat verfüge. Eine Vorrangkompetenz des Ausbildungsträgers lasse sich ebensowenig aus der Zweistufigkeit des Zulassungsverfahrens -- Studienplatzzuweisung durch die ZVS und Immatrikulation durch die Hochschule -- herleiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der zuvor geschilderte Standpunkt des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist inzwischen von dessen 9. Senat im Beschluß vom 3. Februar 1975 -- IX 1688/74 -- übernommen worden. Diese Beurteilung steht im Gegensatz zu der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das für die Nachprüfung von Zuweisungsbescheiden der ZVS gemäß § 52 Nr. 3 VwGO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Februar 1975 (BGBl. I S. 617) als Berufungsinstanz zuständig ist. Nach dessen ständiger Rechtspre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_286&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chung ist richtiger Streitgegner nicht die ZVS, sondern die jeweilige Hochschule, wenn ein Studienbewerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die falsche Anwendung der Auswahlregeln durch die Zentralstelle, sondern die Nichterschöpfung der Aufnahmekapazitäten an einer bestimmten Hochschule rügt (Beschluß vom 17. April 1974 -- DVBl. 1974, S. 946; bestätigt durch Beschluß vom 7. Februar 1975 -- XV B 1327/74 -; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1975, S. 991). Staatsvertrag und Vergabeverordnung gingen davon aus, daß im zentralen Vergabeverfahren lediglich die in den einzelnen Ländern durch Höchstzahlen festgesetzten Studienplätze zu vergeben seien; die ZVS sei nicht befugt, von den Ländern die Zuweisung weiterer Studienplätze mit der Begründung zu verlangen, die Kapazitäten seien mit den in den einzelnen Länderverordnungen festgesetzten Höchstzahlen nicht ausgeschöpft. Eine andere Auffassung verkenne das Wesen der ZVS als einer von den Ländern eingerichteten Koordinierungsstelle und räume ihr eine überragende Position gegenüber den sie tragenden Ländern ein. Zudem seien die Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen nicht befugt, die in den Verordnungen anderer Länder festgesetzten Höchstzahlen zu überprüfen; denn jedes Gericht habe ausschließlich das Recht des Staates anzuwenden, dessen Organ es sei, sofern sich nicht -- was hier nicht der Fall sei -- aus geschriebenem oder ungeschriebenem Recht ausnahmsweise die Anwendbarkeit fremden Rechts ergebe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer sind nach Erlaß der einstweiligen Anordnungen des Verwaltungsgerichts Freiburg immatrikuliert worden und haben inzwischen das dritte Fachsemester abgeschlossen. Sie haben gegen die Berufungsurteile Verfassungsbeschwerden eingelegt. Auf ihren Antrag hat das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, durch welche die Wirkungen der angegriffenen Berufungsurteile einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ausgesetzt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_287&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Beschwerdeführer sehen sich durch die Abweisung ihrer Anträge in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Durch die entgegengesetzte Rechtsprechung der beiden in Betracht kommenden Oberverwaltungsgerichte sei eine bedenkliche Rechtsschutzlücke entstanden mit der Folge, daß im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine effektive verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Vergabe ungenutzter Studienplätze unerreichbar sei. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verkenne bei seiner Auslegung des Staatsvertrags und der Vergabeverordnung, daß die Frage nach dem richtigen Adressaten eines verfassungsrechtlich verankerten Teilhabeanspruchs nur verfassungsrechtlich und unter dem Blickpunkt der Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu beantworten sei. Bei einem solchen Anspruch komme als Verpflichteter grundsätzlich derjenige in Betracht, der ihn zu erfüllen habe, also der rechtlich selbständige Ausbildungsträger Hochschule. Der Gesetzgeber dürfe diesen Verpflichteten nicht beliebig, sondern nur durch eine eindeutige gesetzliche Regelung und nur in engen Grenzen durch einen anderen ersetzen, sofern dadurch -- wie im vorliegenden Fall -- der Inhalt des Anspruchs selbst verändert werde. Das geltende Recht gehe von einem sinnvollen Nebeneinander von ZVS und Hochschule aus und sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß der Zentralstelle keine Allzuständigkeit, sondern lediglich die Auswahlkompetenz für die als verfügbar gemeldeten Studienplätze übertragen worden sei. Hingegen sei die ZVS wegen fehlender Informationen und Kompetenzen überhaupt nicht in der Lage, ungenutzte Kapazitäten zu ermitteln und Studienplätze zu vergeben, deren Vorhandensein die Universität bestreite.
&lt;p&gt;2. Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung, das Kultusministerium Baden-Württemberg, der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die Westdeutsche Rektorenkonferenz, der Direktor der ZVS und die Universität Freiburg Stellung genommen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_288&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat namens der Bundesregierung ausgeführt, diese habe wiederholt die Vermutung geäußert, in der Medizin könnten über die festgesetzten und angebotenen Ausbildungskapazitäten hinaus zusätzliche Ausbildungsplätze bereitgestellt werden. Die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung erfordere eine wirksame Überprüfung der Entscheidungsfaktoren durch die Verwaltungsgerichte. Die insoweit nach geltendem Recht denkbaren und im anhängigen Verfahren erörterten zwei Möglichkeiten könnten beide nicht voll befriedigen. Die Bundesregierung beabsichtige daher, noch im Laufe des Jahres 1975 Änderungen verwaltungsprozessualer Vorschriften einzubringen, nach denen in allen Ländern ein Normenkontrollverfahren zur Überprüfung von Hochschulzulassungsregelungen eingeführt und gleichzeitig die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung vorgesehen werde.
&lt;p&gt;b) Das Kultusministerium Baden-Württemberg sowie die Universität Freiburg halten das Begehren der Beschwerdeführer schon deshalb für unbegründet, weil die Universität über keine ungenutzten Kapazitäten verfüge und weil ferner etwaige freie Plätze jedenfalls nicht den im Rang ungünstig plazierten Beschwerdeführern zustünden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Frage der Passivlegitimation handelt es sich nach Meinung der Universität ausschließlich um Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht gegen die Rechtsweggarantie verstoßen; für den Fall divergierender Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte zwischen verschiedenen Parteien über den gleichen Streitgegenstand habe die Verwaltungsgerichtsordnung durch das Institut der Beiladung vorgesorgt. Art. 12 Abs. 1 GG könne schon deshalb nicht unmittelbar verletzt sein, weil der Verwaltungsgerichtshof über den verfassungsmäßigen Zulassungsanspruch der Beschwerdeführer überhaupt nicht in der Sache entschieden habe. Das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte sei gegen diejenige Behörde geltend zu machen, die der Staat als Zulassungsbehörde bestimme.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_289&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Zulassungswesen stelle herkömmlicherweise eine gemischte Angelegenheit von Staat und Universität dar und sei Gegenstand des staatlichen Organisationsrechts. Gerade die Höchstzahlfestsetzung sei im Kern eine staatliche Aufgabe; daher sei es nicht sach- oder gar verfassungswidrig, wenn die Konsequenzen aus fehlerhaften Kapazitätsberechnungen durch staatliche Organe und nicht durch die Universitäten zu ziehen seien.
&lt;p&gt;c) Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Direktor der ZVS halten die Verfassungsbeschwerden jedenfalls für unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe Staatsvertrag und Vergabeverordnung in Einklang mit dem Numerus-clausus-Urteil ausgelegt. Er habe zu Recht die Beschwerdeführer als Studienanfänger behandelt und die Sachbefugnis der Universität zur primären Studienplatzvergabe an Studienanfänger verneint. Die verfassungsrechtlich gebotene zentrale Studienplatzvergabe nach einheitlichen Kriterien werde unterlaufen, wenn man die Hochschulen zur Zuteilung nichtausgewiesener Studienplätze für befugt halte. Dadurch entstehe wieder ein Nebeneinander von zentralen und lokalen Vergabeverfahren mit einer unübersichtlichen und zufälligen Zulassungspraxis, was den im Wege der Zentralisierung erreichten Fortschritt gegenüber dem früheren, als verfassungswidrig gerügten Zustand hinfällig mache. Ferner sei ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet, da Bewerber zur optimalen Nutzung ihrer Chancen vor mehreren Verwaltungsgerichten prozessieren müßten. Zudem erfordere die mit der Kapazitätsverordnung angestrebte Anwendung einheitlicher Kriterien eine Konzentrierung der gerichtlichen Kontrolle bei einem zentral zuständigen spezialisierten Verwaltungsgericht, dessen Prüfungsergebnis die ZVS unbeschadet ihrer Bindung an die normativen Höchstzahlfestsetzungen der Länder zu beachten habe. Eine Vergabezuständigkeit der Hochschulen für ungenutzte Studienplätze führe schließlich zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung klagender Bewerber gegenüber besser plazierten Mitbewerbern, was das Bundesver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_290&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waltungsgericht als unvereinbar mit dem Gleichheitssatz beurteilt habe. Von den Beschwerdeführern habe im Wintersemester 1973/74 auch bei Erhöhung der Studienplätze keiner zur Zulassung herangestanden, so daß ihre Verfassungsbeschwerden auch aus diesem Grunde abzuweisen seien.
&lt;p&gt;d) Die Westdeutsche Rektorenkonferenz hält es für wesentlich, wer im Verhältnis zum Bürger die rechtliche Verantwortung für das Ausschöpfen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten trage. Da insoweit eine materielle Zuständigkeit der ZVS nicht bestehe, spreche nichts für eine förmliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts, in dessen Bereich die ZVS liege. Im Ergebnis sei die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vorzuziehen, da bei den für die jeweilige Hochschule zuständigen Gerichten am ehesten die erforderliche Sach- und Ortsnähe und damit die beste Voraussetzung für effektiven Rechtsschutz gegeben sei. Die Konstruktion des Staatsvertrags, der zwischen Kapazitätsermittlung, Zuweisung eines fachgebundenen Studienplatzes und Verteilung der ausgewählten Bewerber auf die verschiedenen Studienorte unterscheide, zwinge im übrigen zu neuen Überlegungen über den angemessenen Rechtsschutz. Es könne in der Konsequenz dieser Regelung liegen, den Rechtsschutz in Kapazitätsfragen und im Vergabeverfahren zu trennen. Dabei sei zu erwägen, gegen normative Kapazitätsfestsetzungen den Rechtsweg in Form einer Feststellungsklage zu eröffnen mit der Folge, daß eine gerichtlich erhöhte Gesamtquote dem nächsten Vergabeverfahren der ZVS zugrunde zu legen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind mit einer Ausnahme zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Gegen die Zulässigkeit spricht nicht, daß den Beschwerdeführern das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren offensteht und sie diesen Rechtsweg, der durch eine Revisionsentschei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_291&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dung auch zur Klärung der widersprüchlichen Rechtsprechung der beteiligten Berufungsgerichte führen könnte, noch nicht erschöpft haben. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren bildet ein selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache; letztinstanzliche Entscheidungen über Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung können daher selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (BVerfGE 35, 382 [397 mit weiteren Nachweisen]), zumal den Beschwerdeführern durch die Abweisung solcher Anträge unwiederbringliche, im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichbare Zeitverluste entstehen.
&lt;p&gt;2. Von den Beschwerdeführern kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt werden, sie hätten zusätzlich die Ablehnungsbescheide der ZVS vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anfechten und auf diesem Wege die Verletzung ihrer Grundrechte abwenden müssen. Zwar ist eine Grundrechtsverletzung im jeweils mit dieser Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend zu machen (vgl. BVerfGE 22, 287 [291]; 31, 364 [368]). Die Beschwerdeführer greifen aber nicht die Ablehnungsbescheide der ZVS wegen fehlerhafter Verteilung der als frei gemeldeten Plätze an, sondern begehren die Zuweisung anderer, infolge mangelnder Kapazitätsfestsetzung ungenutzt gebliebener und in das Verfahren der ZVS nicht einbezogener Studienplätze. Da -- wie die divergierenden oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zeigen -- gerade strittig und in hohem Maße zweifelhaft ist, welches Verfahren zur Vergabe solcher Studienplätze das sachnächste ist, war den Beschwerdeführern die Einlegung weiterer Rechtsbehelfe nicht zumutbar. Zudem hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die bei ihm anhängigen Verfahren einiger Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ausgesetzt; spätestens in der Berufungsinstanz hätten diese Verfahren nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erfolglos geendet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_292&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) (1 BvR 345/74) ist durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Er ist inzwischen durch die ZVS ab Wintersemester 1974/75 endgültig zum Medizinstudium zugelassen worden, nachdem er bereits in den beiden vorherigen Semestern aufgrund der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Freiburg sein Studium hatte aufnehmen können. Er hat damit mehr erreicht, als er im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das allein Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, hätte erlangen können, ohne daß ihm inzwischen erkennbare oder auf andere Weise nicht behebbare Nachteile entstanden sind. Dadurch unterscheidet sich sein Fall von dem Klageverfahren, das Gegenstand eines anderen Beschlusses vom heutigen Tage (1 BvR 344/73) ist. Das bloße Interesse an einer Kostenentscheidung genügt nicht für die Fortdauer des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerfGE 33, 247 [256 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der angegriffenen Berufungsurteile ist Art. 12 Abs. 1 GG. Bei der strittigen Problematik geht es nicht um die prozessuale Frage, welches Gericht für die Geltendmachung eines Zulassungsanspruchs zuständig ist. Vielmehr vertreten die beiden in Betracht kommenden Oberverwaltungsgerichte entgegengesetzte Auffassungen zu der Frage, wer der richtige Adressat für den Zulassungsanspruch ist: die vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu verklagende ZVS oder die vor dem Verwaltungsgericht Freiburg zu verklagende Universität Freiburg. Es handelt sich also nicht um ein Problem der Rechtsweggarantie im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, sondern um die gerichtliche Durchsetzung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_293&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Bei der verfassungsrechtlichen Nachprüfung ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zugunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, daß diese jeweils einen der freien Studienplätze bei der Universität Freiburg beanspruchen konnten, deren Vorhandensein das Verwaltungsgericht Freiburg über die festgesetzten Höchstzahlen hinaus festgestellt hat.
&lt;p&gt;Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl unter möglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte (BVerfGE 33, 303 [329 ff.]). Diesem Recht kann nur entgegengehalten werden, daß sämtliche vorhandenen Studienplätze unter voller Ausschöpfung der Kapazitäten nach den vorgeschriebenen Auswahlkriterien an Bewerber mit besserem Rang vergeben worden sind. Stellt sich auf die Klage eines abgelehnten Bewerbers heraus, daß an einer Hochschule die Kapazitäten nicht erschöpft und noch zusätzliche unbesetzte Studienplätze vorhanden sind, dann steht seinem Begehren auf Zuweisung eines solchen Studienplatzes nicht entgegen, daß er diesen Platz bei ordnungsgemäßer Einbeziehung in das normale Vergabeverfahren wegen seiner ungünstigen Rangstelle nicht hätte beanspruchen können. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einem anderen Beschluß vom heutigen Tage (1 BvR 344/73) für die Rechtslage nach dem früheren (bayerischen) Zulassungsrecht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dargelegt. An dieser Rechtslage hat sich seit Inkrafttreten des Staatsvertrags und der Vergabeverordnung nichts geändert; denn auch diese enthalten -- wie noch auszuführen sein wird -- keine abweichende Regelung für die Vergabe von Studienplätzen der genannten Art. Die Neuregelung läßt sogar noch deutlicher als die bisherige erkennen, daß die volle Nutzung aller Ausbildungsmöglichkeiten notfalls&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_294&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Vorrang vor dem Auswahlmodus haben soll, indem sie in § 24 der Vergabeverordnung eine Losentscheidung vorsieht.
&lt;p&gt;Greift im Falle unzureichender Kapazitätsausnutzung der verfassungsmäßig gewährleistete Zulassungsanspruch eines klagenden Bewerbers ohne Rücksicht auf seine Rangstelle durch, dann ist -- vorausgesetzt, daß die Feststellungen des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts über das Vorhandensein ungenutzter Studienplätze zutreffen -- nicht erkennbar, unter welchen Gesichtspunkten den 22 hochschulreifen Beschwerdeführern jeweils einer der 30 freien Plätze hätte vorenthalten werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Indem das Berufungsgericht die Anträge der Beschwerdeführer auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes trotz der zuvor skizzierten Sach- und Rechtslage und entgegen der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts abweist, verletzt es das aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitete Recht der Beschwerdeführer auf Zulassung zum Studium ihrer Wahl. Die angegriffenen Urteile haben zwar den geltend gemachten Zulassungsanspruch nicht endgültig aberkannt, sondern verneinen lediglich die Passivlegitimation der Universität. Die auch auf verfassungsrechtliche Überlegungen gestützte Urteilsbegründung hält jedoch einer Nachprüfung nicht stand, so daß durch die Abweisung der Anträge in nicht gerechtfertigter Weise in das verfassungsrechtlich gewährleistete Zulassungsrecht der Beschwerdeführer eingegriffen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines verfassungsmäßigen Rechts gehört -- wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Zusammenhang mit Art. 14 GG angesprochen hat -- seine Durchsetzbarkeit (vgl. zuletzt BVerfGE 37, 132 [148] -- Wohnraumkündigung). Eine effektive Durchsetzung ist aber nur gewährleistet, wenn das Verlangen nach Erfüllung dieses Rechts gegenüber einem bestimmten Verpflichteten geltend gemacht werden kann und dem Rechtsinhaber nicht ein Verpflichteter präsentiert wird, der seinerseits zur Erfüllung außerstande ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen wen das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Stu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_295&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dienzulassung zu richten ist, läßt sich nicht unmittelbar aus der Verfassung herleiten. Vielmehr bedarf das Zulassungsrecht insoweit notwendig der näheren Konkretisierung durch den Gesetzgeber. Dieser hat im Rahmen seines Regelungsauftrags (vgl. dazu BVerfGE 33, 303 [336 f.]) die notwendigen Voraussetzungen für eine effektive Rechtsdurchsetzung zu schaffen und dabei auch zu entscheiden, wer nach Maßgabe der staatlichen Behördenorganisation die zuständige und im Rechtsstreit zu verklagende Zulassungsstelle sein soll. Für diese seine Entscheidung läßt die Verfassung ihm im vorliegenden Zusammenhang weitgehend Spielraum. Sie hindert den Gesetzgeber auch nicht, an Stelle eines bisherigen Anspruchsverpflichteten einen anderen zu bestimmen. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet insoweit im wesentlichen nur,  daß  der Gesetzgeber im Rahmen seines Regelungsauftrags einen Verpflichteten bestimmt und daß diese Bestimmung für den Rechtsuchenden hinreichend deutlich ist. Auch ist beim Auswechseln des Anspruchsverpflichteten darauf zu achten, welche Rückwirkungen dies auf die Erfüllung des Zulassungsrechts haben kann und daß dabei das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsnutzung nicht verfehlt wird.
&lt;p&gt;2. Unerwünschte Rückwirkungen sind am wenigsten zu befürchten, wenn alle vorhandenen Studienplätze unter pflichtgemäßer Ausschöpfung der Kapazitäten in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen und von der ZVS nach Maßgabe einheitlicher Kriterien vergeben werden. Dadurch wird in verfassungskonformer Weise sichergestellt, daß einerseits -- anders als bei der früheren, dezentralisierten Vergabe im Falle von Mehrfachbewerbungen -- kein Studienplatz unbesetzt bleibt und Ablehnungsbescheide einheitlich gegenüber der ZVS angefochten werden können und daß andererseits die Bewerber bei ihrer Auswahl gleiche Chancen haben. Darauf -- und darauf allein -- zielten die Bemerkungen des Numerus-clausus-Urteils (a.a.O. [356 f.]), die zu einer entsprechenden Neuregelung des Zulassungswesens führten. Anders und schwieriger ist die -- im Numerus-clausus-Urteil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_296&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht erörterte -- Lage bei der Vergabe solcher Studienplätze, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit festgestellt wird, weil die Kapazität unzureichend ermittelt worden war. Dazu hat die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt, daß keine der beiden bislang in Betracht gezogenen Möglichkeiten zu befriedigen vermag:
&lt;p&gt;Ist in diesem Fall die jeweilige Hochschule (oder auch das Land, zu dem sie gehört) für die Vergabe zuständig und im Prozeß die richtige Streitgegnerin, dann hat dies zwar den verfassungsrechtlich wesentlichen Vorzug, daß die als ungenutzt nachgewiesenen Plätze auch tatsächlich besetzt werden; denn sie können -- wie bereits erwähnt und in dem anderen Beschluß vom heutigen Tage (1 BvR 344/73) näher ausgeführt -- den klagenden Bewerbern ohne Rücksicht auf Rangziffern zugesprochen werden. Nachteilig erscheint jedoch, daß diese Plätze entgegen den am Gleichheitssatz orientierten Auswahlkriterien solchen Bewerbern zufallen können, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser zuletzt genannte Nachteil ließe sich vermeiden, wenn die nichtausgewiesenen Studienplätze ebenfalls in das Verfahren der ZVS einbezogen und hier in der Reihenfolge der Rangziffern vergeben würden. Ohne eine entsprechende Ausgestaltung des zentralen Vergabeverfahrens besteht jedoch dann, wenn nicht die Hochschule, sondern die ZVS als zuständig zu verklagen ist, der schwerwiegende Nachteil, daß diese Plätze unwiederbringlich ungenutzt bleiben können. Da nämlich die ZVS an die normativen Höchstzahlfestsetzungen der Länder gebunden ist, darf sie die fraglichen Plätze jedenfalls nicht an solche Bewerber mit besseren Rangziffern vergeben, die am Prozeß überhaupt nicht beteiligt sind und zugunsten deren die gerichtliche Feststellung mangelnder Kapazitätsausnutzung nicht wirkt. Klagen von Bewerbern mit ungünstigen Rangziffern wiederum müßten selbst bei gelungenem Nachweis ungenutzter Studienplätze erfolglos bleiben, wenn die ZVS die Plätze wegen ihrer Bindung an den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_297&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in Staatsvertrag und Vergabeverordnung geregelten Auswahlmodus nur nach Maßgabe der Rangziffern vergibt. Dieses in hohem Maße unbefriedigende und mit den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbare Ergebnis ließe sich zwar durch eine Regelung vermeiden, die es der Zentralstelle gestatten würde, die von einem Gericht über die Höchstzahlfestsetzungen hinaus ermittelten Studienplätze unabhängig von einer Beteiligung der Bewerber am Prozeß zu vergeben. Dies streben offenbar die Vorschläge der Bundesregierung und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zur allgemeinen Einführung eines Normenkontrollverfahrens oder einer geeigneten Feststellungsklage an. Deren Ausgestaltung darf aber nicht dazu führen, daß die -- auch von der Bundesregierung für unverzichtbar erachtete -- verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Kapazitätsfestsetzungen überhaupt unterbleibt. Das könnte dann zu befürchten sein, wenn sich für entsprechende Klagen keine Kläger finden würden, weil -- wie im Beschluß 1 BvR 344/73 vom heutigen Tage ausgeführt -- Bewerber mit aussichtsreichen Rangplätzen erfahrungsgemäß gar nicht klagen und Bewerber mit ungünstigen Rangplätzen nur klagen werden, wenn damit die Aussicht auf einen Studienplatz verbunden ist.
&lt;p&gt;3. Die vorstehenden Hinweise auf die Schwierigkeiten, die mit den verschiedenen Lösungswegen verbunden sind, unterstreichen das Bedürfnis, daß der Gesetzgeber selbst unter Regelung der näheren Einzelheiten bestimmt, wer im Falle unzureichender Kapazitätsfestsetzungen als zuständig zu verklagen ist. Eine solche Regelung enthält das geltende Zulassungsrecht -- Staatsvertrag, Vergabeverordnung, Kapazitätsverordnung und Hochschulgesetzgebung des Landes Baden-Württemberg -- jedenfalls nicht ausdrücklich und eindeutig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor Abschluß des Staatsvertrags oblag die Zulassung zum Studium der jeweiligen Hochschule als demjenigen Organ, das mit Hilfe seiner Einrichtungen das Studium ermöglichte und dessen Verwaltungsakte im Falle von Ablehnungen anzufechten waren; gegen wen diese Anfechtungsklagen zu richten waren, ließ&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_298&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sich der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 78) in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht entnehmen. Demgegenüber hat die Regelung des Staatsvertrags zu der im Tatbestand näher geschilderten &quot;dualistischen&quot; Zuständigkeit geführt. Diese geht im wesentlichen dahin, daß für Kapazitätsfestsetzungen und Immatrikulationen die Länder und ihre Hochschulen verantwortlich bleiben, während die Auswahl der Bewerber für die als frei gemeldeten Studienplätze der ZVS übertragen wird einschließlich der Erteilung von Ablehnungsbescheiden, die vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anzufechten sind. Für diese Neuregelung ist im vorliegenden Zusammenhang charakteristisch, daß die ZVS an Kapazitätsermittlungen und -festsetzungen überhaupt nicht beteiligt ist und daß die Vergabeverordnung (§ 19 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit §§ 5 und 17) ausdrücklich festlegt, was die Länder im Hinblick auf die Vergabe der Plätze von ihrem kulturpolitischen Hausgut auf die überregionale ZVS übertragen haben. Dabei spricht die gewählte Wortfassung dafür, daß die Vergabekompetenz der ZVS zwar möglichst umfassend sein soll, aber nur die Zuteilung der durch &quot;Höchstzahlen festgesetzten Studienplätze&quot; umfaßt (vgl. §§ 4 bis 6 der Vergabeverordnung in der Urfassung sowie §§ 5 f. in der Neufassung vom 29. Mai 1973 -- GBl. BW S. 172). Sogar insoweit ist die ZVS nicht ausschließlich zuständig, da gemäß § 24 der Vergabeverordnung frei gebliebene Studienplätze von den Hochschulen selbst zu vergeben sind. Aus dieser Vorschrift folgt zugleich, daß das Immatrikulationsverbot in § 55 Abs. 1 Ziff. 3 des baden-württembergischen Hochschulgesetzes nicht ausnahmslos gegenüber jedem Bewerber gelten kann, der von der ZVS keinen Studienplatz erhalten hat. Andererseits läßt sich nach den zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Urteilen aus § 24 allein auch nicht entnehmen, daß die Hochschulen für den Fall unausgenutzter Kapazitäten zuständig sein sollen. Vielmehr geht das neue Recht -- wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in seinem Beschluß vom 21. Mai 1974 (NJW 1974, S. 1211) dargelegt hat -- von dem Normalfall aus, daß sämtliche
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_299&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Studienplätze pflichtgemäß erfaßt und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden; es trifft keine Vorsorge für den Fall, daß erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden.
&lt;p&gt;4. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das geltende Zulassungsrecht für den zuletzt genannten und hier allein entscheidungserheblichen Fall eine Regelungslücke enthält. Es versucht, diese Lücke im Wege der Auslegung des geltenden Rechts zu schließen. Dieser Weg ist als solcher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Auslegung des Berufungsgerichts kann jedoch im Ergebnis nicht zugestimmt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Auslegung einfachen Rechts grundsätzlich den Fachgerichten vorbehalten ist, kann dahingestellt bleiben, ob die zuvor skizzierte normative Regelung überhaupt in der vom Berufungsgericht vertretenen Richtung auslegungsfähig ist oder ob schon nach herkömmlichen Auslegungsregeln der entgegengesetzte Standpunkt der Oberverwaltungsgerichte für die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz vorzuziehen wäre. Das Berufungsgericht meint aber, zu seinem Auslegungsergebnis aus verfassungsrechtlichen Gründen genötigt zu sein. Seine Auslegung beruht jedoch auf einer unrichtigen Anschauung über die Bedeutung von Grundrechten, insbesondere über den Umfang des Schutzbereichs der Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und über deren Zusammenwirken. Vor allem bleibt außer acht, daß im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsverfahrens, das der Durchsetzung eines an sich gegebenen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts dient, die Gerichte etwa bestehende Regelungslücken nicht in der Weise schließen dürfen, daß die effektive Rechtsdurchsetzung darunter leidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs gebieten die genannten Grundrechte keineswegs unbedingt, auch die Zuteilung nichterfaßter Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Das ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen des Numerus-clausus-Urteils, das auch in seinem Schlußteil (a.a.O. [356 ff.]) lediglich die Vergabe ordnungsgemäß erfaßter Studienplätze&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_300&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
betrifft. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Bedürfnis nach zentraler Vergabe auch der nichterfaßten Studienplätze begründet, sind zudem weitgehend rechtspolitischer Natur. Das gilt insbesondere für seine Forderung nach Zentralisierung der Kapazitätsermittlung und -überprüfung als einem der wichtigsten und schwierigsten Kernprobleme des Zulassungswesens. Die Regelung des Staatsvertrags entspricht dieser Forderung gerade nicht; auch wäre dabei verfassungsrechtlich die bundesstaatliche Kompetenzverteilung im Kulturbereich zu berücksichtigen mit den daraus folgenden, vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angedeuteten Problemen. Unter dem Gesichtspunkt bundeseinheitlicher Verwirklichung des Grundrechtsschutzes mag gewiß manches für die Erwägung sprechen, daß sich bei zentraler Vergabe und anschließender gerichtlicher Kontrolle unter Koordinierung aller Rechtsschutzanträge am besten das Gebot möglichst sachgerechter Bewerberauswahl mit der Pflicht zur vollen Nutzung aller Ausbildungsmöglichkeiten in Einklang bringen ließe. Angesichts der bereits geschilderten Schwierigkeiten setzt aber diese Zentralisierung eine -- den Gerichten nicht mögliche -- gesetzgeberische Gestaltung der weiteren Einzelheiten voraus, um das verfassungsrechtlich untragbare Ergebnis zu vermeiden, daß unausgewiesene Studienplätze gänzlich unbesetzt bleiben und einer gerichtlichen Überprüfung von Kapazitätsfestsetzungen überhaupt der Boden entzogen wird.
&lt;p&gt;Solange eine solche gesetzliche Regelung fehlt, muß sich die verfassungskonforme Auslegung des geltenden Rechts an der verfassungsrechtlich vorrangigen Forderung orientieren, die volle Nutzung von Kapazitätsreserven sicherzustellen. Das erfordert gerade nicht eine Verlagerung der Kompetenz zur Vergabe unausgewiesener Studienplätze von den Ländern und ihren Hochschulen auf die ZVS. Entgegen den Befürchtungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist auch nicht erkennbar, daß durch eine dezentralisierte Kompetenz in Kapazitätsfragen der Rechtsschutz der Bewerber unzumutbar erschwert würde. Während nämlich bei der Verteilung von Studienplätzen im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_276_301&quot; id=&quot;BVerfGE_39_276_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_276_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 276 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rahmen der Höchstzahlfestsetzungen regelmäßig Mehrfachbewerbungen erfolgen und die abgewiesenen Bewerber daher ohne Zentralisierung der Entscheidung gegen mehrere Hochschulen vor verschiedenen Gerichten hätten klagen müssen, wird der Nachweis mangelnder Kapazitätsausnutzung praktisch nur in einzelnen Prozessen gegen eine bestimmte Hochschule in Betracht kommen. In einem solchen Prozeß kann der Bewerber -- das bleibt in den angefochtenen Urteilen außer acht -- seinen Zulassungsanspruch nach derzeit geltendem Recht sogar erfolgreicher durchsetzen als in einem Verfahren gegen die ZVS. Denn die in Anspruch genommene Hochschule darf -- wie schon ausgeführt -- nach der eigenen und insoweit zutreffenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dem klagenden Bewerber gerade nicht entgegenhalten, der als frei nachgewiesene Studienplatz gebühre an seiner Stelle anderen, nichtklagenden Bewerbern mit besserer Rangziffer. Wird der Kläger hingegen an die an den Kapazitätsfestsetzungen unbeteiligte ZVS verwiesen, wird er dieser gegenüber schwerlich dartun können, die Nichterschöpfung der Kapazität bei einer einzelnen Hochschule sei ursächlich für den Ablehnungsbescheid der ZVS gewesen und dieser verletzte ihn daher in seinen Rechten. Er muß vielmehr damit rechnen, daß hier seine Anfechtungsklage wegen seiner ungünstigen Rangziffer erfolglos bleibt. Im Ergebnis kann also das Zulassungsrecht eines klagenden Bewerbers mit ungünstiger Rangziffer durch die Auslegung des Berufungsgerichts zu dessen Nachteil verändert werden. Das aber ist nicht der Sinn eines auf effektive Grundrechtsverwirklichung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes.
&lt;p&gt;5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 4, im Falle des Beschwerdeführers zu 2) auf § 34 Abs. 3 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3956&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 12:51:24 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73</title>
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Klagen auf Zuteilung von Studienplätzen, die in einem Studienfach mit Zulassungsbeschränkung infolge unzureichender Kapazitätsausnutzung frei geblieben sind, dürfen nicht schon wegen der ungünstigen Rangziffer des klagenden Bewerbers abgewiesen werden (Ergänzung zu &lt;a href=&quot;/entscheidung/3894&quot;&gt;BVerfGE 33, 303&lt;/a&gt; - numerus clausus).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_258&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Klagen auf Zuteilung von Studienplätzen, die in einem Studienfach mit Zulassungsbeschränkung infolge unzureichender Kapazitätsausnutzung frei geblieben sind, dürfen nicht schon wegen der ungünstigen Rangziffer des klagenden Bewerbers abgewiesen werden (Ergänzung zu &lt;a href=&quot;/entscheidung/3894&quot;&gt;BVerfGE 33, 303&lt;/a&gt; - numerus clausus).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 9. April 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 344/73 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Studenten Gerhard K... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Auer und Dr. Eckhard Klapp, München 40, Ohmstraße 6 - gegen a) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 1972 - 86 VII 72 -, b) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1973 - VII B 71.72 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 1972 - 86 VII 72 - und der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1973 - VII B 71.72 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Diese Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen betreffen die Zuteilung solcher Studienplätze, die in einem Studienfach mit Zulassungsbeschränkung infolge unzureichender Kapazitätsausnutzung frei geblieben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Zugang zum Hochschulstudium in Bayern regelte sich zu der Zeit, als der Beschwerdeführer seine Zulassung zum Medi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_259&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zinstudium an der Universität München begehrte, nach dem Gesetz über die Zulassung zu den bayerischen Hochschulen vom 8. Juli 1970 (GVBl. S. 273). Dessen hier maßgebende Vorschrift lautete:
&lt;p&gt;Artikel 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Immatrikulation an den Hochschulen setzt eine Eignung voraus, die durch eine Vorbildung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften nachgewiesen wird. (2) Die Zahl der für die einzelnen Studienrichtungen aufzunehmenden Studenten und Gaststudierenden kann nur beschränkt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Studienbetriebes im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit der Hochschuleinrichtungen zwingend erforderlich ist. Die Zulassungszahlen können jeweils nur für die Dauer eines Jahres begrenzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß Art. 4 des Gesetzes waren die näheren Vorschriften vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit der betroffenen Hochschule durch Rechtsverordnung zu erlassen. Die Ausführungsverordnung vom 31. Juli 1970 (GVBl. S. 386, geändert durch Verordnungen vom 15. Januar 1971 - GVBl. S. 60 - und vom 25. Juni 1971 - GVBl. S. 262 -) bestimmte in § 1 u.a., daß die Zulassungsbegrenzung der Form einer Satzung bedurfte, die die Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium zu erlassen hatte und in der die Zahl der aufzunehmenden Studenten anzugeben war; kam eine solche Satzung innerhalb einer vom Ministerium gesetzten angemessenen Frist nicht zustande, so konnte das Ministerium die Begrenzung durch Rechtsverordnung anordnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Zulassungsbeschränkungen erfolgte die Zulassung gemäß Art. 3 des Gesetzes in Verbindung mit der Ausführungsverordnung in der Weise, daß die Gesamtzahl der verfügbaren Studienplätze - nach Abzug eines Teils der Plätze für Härtefälle und für ausländische Bewerber - zu 60% nach Eignung und Leistung und zu 40% nach dem Jahrgangsprinzip zu vergeben war. Wurden zugeteilte Studienplätze von Berechtigten nicht in Anspruch genommen, waren sie an Hand von Nachrücklisten zu besetzen (§ 13 Abs. 2 AVO).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_260&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. An der Universität München war im Sommersemester 1971 die Höchstzahl für Studienanfänger der Humanmedizin durch Verordnung vom 22. März 1971 (GVBl. S. 109) auf 275 Studienplätze festgesetzt worden. Für die nachfolgenden Semester wurde diese Zahl auf 350 erhöht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer, der im Jahr 1970 die Reifeprüfung mit einem Notendurchschnitt von 3,0 bestanden hatte, ist seit dem Wintersemester 1973/74 zum Medizinstudium in Würzburg zugelassen. Vorher waren seine Anträge auf Zulassung zum Medizinstudium an der Universität München wiederholt abgelehnt worden, weil ihm auf der Bewerberliste nach Notendurchschnitt und Dauer der Wartezeit andere Bewerber im Rang vorgingen. Gegen die Ablehnung seiner Zulassung zum Sommersemester 1971 hat der Beschwerdeführer Klage mit der Begründung erhoben, die Universität München habe in diesem Semester ihre Kapazitäten nicht erschöpfend genutzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Durch Urteil vom 24. April 1972 hat das Verwaltungsgericht München den beklagten Freistaat Bayern unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides verpflichtet, den Beschwerdeführer ab Sommersemester 1971 an der Universität München zum Studium der Humanmedizin zuzulassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis sei durch den Ablauf des Sommersemesters 1971 nicht entfallen; denn der Beschwerdeführer erstrebe seine Zulassung als Studienanfänger für den gesamten Studiengang, und zwar im Rahmen der Zulassungsquote des Sommersemesters 1971. Eine Verpflichtung zur rückwirkenden Zulassung sei möglich, weil der Beschwerdeführer bereits als Student der Naturwissenschaften immatrikuliert sei und an zahlreichen Lehrveranstaltungen für Mediziner teilgenommen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klage sei auch begründet. Die Beschränkung der Studienplätze auf 275 für das Sommersemester 1971 sei unwirksam gewesen; denn zur Aufrechterhaltung eines geordneten Studienbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_261&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
triebs habe schon in diesem Semester eine Begrenzung auf 350 Plätze genügt. Einen der ungenutzten Studienplätze könne der Beschwerdeführer beanspruchen, der sämtliche Immatrikulationsvoraussetzungen erfülle und dem auf Grund des Art. 12 GG in Verbindung mit dem bayerischen Zulassungsrecht ein Zulassungsanspruch zustehe. Dieser Anspruch scheitere nicht an der relativ ungünstigen Rangstelle des Beschwerdeführers. Anspruchsbegründend sei allein der Erwerb der Hochschulreife. Eine Auswahl nach der Rangstelle komme nur in Betracht, wenn die Zahl der klagenden Bewerber die Zahl der freien Studienplätze überschreite; denn anderenfalls sei zu befürchten, daß Studienplätze ungenutzt blieben, nachdem die Ablehnung von Bewerbern mit besseren Rangstellen rechtskräftig geworden sei.
&lt;p&gt;b) Auf die Berufung des beklagten Freistaates Bayern hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 3. Juli 1972 die Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung mit folgender Begründung abgewiesen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine rückwirkende Zulassung zum Studium sei tatsächlich und begrifflich unmöglich. Nachdem sich das Klagebegehren auf Zulassung zu den früheren Semestern durch deren Ablauf erledigt habe, könne nur noch über den Hilfsantrag auf Zulassung zum Sommersemester 1972 sachlich entschieden werden. Einer Zulassung zu diesem Semester stehe aber entgegen, daß die Zulassungszahl inzwischen rechtsfehlerfrei auf 350 Plätze erhöht worden sei und dem Beschwerdeführer nach seiner Rangstelle keiner dieser Plätze zustehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vom Beschwerdeführer erstrebte Zulassung auf Grund der Sach- und Rechtslage im Sommersemester 1971 könne auch nicht damit begründet werden, der Beschwerdeführer sei in diesem Semester rechtswidrig abgelehnt worden. Über eine Verpflichtungsklage sei nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden, das keine Anhaltspunkte für die Aufrechterhaltung etwaiger früher begründeter Ansprüche enthalte. Zudem könne im Wege der Folgenbeseitigung nicht die Einräumung einer bisher nicht innegehabten Rechtsstellung verlangt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_262&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Jedenfalls sei die Ablehnung zum Sommersemester 1971 nicht rechtswidrig gewesen, weil der Beschwerdeführer in diesem Semester auch bei der vom Verwaltungsgericht angenommenen höheren Zulassungszahl wegen seines ungünstigen Rangplatzes offensichtlich nicht zur Zulassung herangestanden habe. Der Gefahr, daß bei einer solchen Beurteilung Kapazitäten ungenutzt bleiben könnten, lasse sich durch ein Bescheidungsurteil entgegenwirken, aufgrund dessen der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der in einem Nachrückverfahren zu ermittelnden vorrangigen Bewerber erneut zu bescheiden sei.
&lt;p&gt;c) Mit Beschluß vom 12. Juli 1973 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit folgender Begründung zurückgewiesen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar stehe die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich der Klageantrag auf Zulassung zum Sommersemester 1971 durch Ablauf dieses Semesters erledigt habe und daß es für die Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung ankomme, in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juni 1973, BVerwGE 42, 296). Das Berufungsurteil sei jedoch zusätzlich darauf gestützt, daß der Ablehnungsbescheid für das Sommersemester 1971 nicht rechtswidrig gewesen sei. Dazu habe das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 22. Juni 1973 ausgeführt, daß die Gerichte die Universität zur Zulassung eines klagenden Studienbewerbers nur dann verpflichten dürften, wenn dem Bewerber nach seinem Rangplatz ein Anspruch auf einen der freien Plätze zugestanden habe. Diese grundsätzliche Rechtsfrage sei somit geklärt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Entscheidungen des Berufungs- und des Revisionsgerichts in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Im bayerischen Zulassungsrecht fehle eine ausdrückliche Regelung für den Fall, daß in einem Rechtsstreit die Nichtausschöpfung von Kapazitäten festgestellt werde. Bei verfassungskonformer Anwendung des Zulassungsrechts müsse der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts gefolgt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_263&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe anfangs selbst den richtigen Standpunkt vertreten, daß die volle Ausnutzung der Kapazitäten den Vorrang vor dem Auswahlmodus habe (BayVBl. 1970, S. 66). Die entgegengesetzte Auffassung führe zu dem untragbaren Ergebnis, daß freie Studienplätze unbesetzt blieben. Auch habe sie zur Folge, daß Kapazitätsfestsetzungen überhaupt nicht mehr der gerichtlichen Kontrolle ausgesetzt würden, da Bewerber mit günstigen Rangstellen wegen ihrer guten Zulassungsaussichten nicht klagen würden.
&lt;p&gt;3. a) Der Bayerische Ministerpräsident hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Es sei schon nicht erwiesen, daß die Kapazitäten im Sommersemester 1971 zu Unrecht niedriger als im folgenden Semester angesetzt worden seien. Zwar habe sich das wissenschaftliche Personal zwischen den beiden Semestern nicht nennenswert vermehrt; doch habe die neue Approbationsordnung eine Entlastung in einem wesentlichen Engpaß bewirkt; auch seien zum Wintersemester kapazitätserweiternde Maßnahmen wirksam geworden oder vorgesehen gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werde gleichwohl eine mangelhafte Kapazitätsausschöpfung im Sommersemester 1971 unterstellt, dann sei der Auffassung des Berufungs- und des Revisionsgerichts beizutreten, wonach dem Beschwerdeführer keiner der ungenutzten Plätze zugestanden habe. Die gerichtliche Nachprüfung einer Maßnahme dürfe nicht dazu führen, dem klagenden Bewerber eine Position einzuräumen, die er bei fehlerfreiem Handeln der Universität nicht erlangt haben würde. Dazu komme es aber, wenn die Gerichte ungenutzt gebliebene Studienplätze ohne Rücksicht auf die Rangstelle der Bewerber besetzten. Dem Grundsatz der Chancengleichheit werde man nur dann gerecht, wenn derartige Plätze an Hand von Nachrücklisten an Bewerber mit besseren Rangplätzen vergeben würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Westdeutsche Rektorenkonferenz stimmt im Ergebnis der Auffassung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts und des Beschwerdeführers zu. Der Zulassungsanspruch eines Bewerbers gründe sich nicht auf den Rangplatz, sondern auf die Zulassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_264&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
berechtigung selbst. Der Umstand, daß einem Bewerber auf der Rangliste andere Bewerber mit besseren Rangplätzen vorangingen, die bereits rechtskräftig abgelehnt seien, reiche allein für eine Klageabweisung trotz vorhandener Studienplätze nicht aus. Da es sich bei den Bewerbern um prinzipiell Gleichberechtigte handele, werde bei Zulassungen abweichend von der Rangliste nicht etwa ein Unberechtigter zugelassen. Der inzwischen abgeschlossene Staatsvertrag der Länder sowie die Vergabeverordnung ließen mit Recht erkennen, daß das volle Ausschöpfen der Aufnahmequoten absoluten Vorrang haben müsse.
&lt;p&gt;c) Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat seinen Bericht für das Haushaltsjahr 1971 vom 30. Oktober 1973 übersandt, der sich u.a. mit der Frage befaßt, ob die Ausnutzung der Hochschulen den Anforderungen des Numerus-clausus-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303) entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das schutzwürdige Interesse an der Feststellung einer etwaigen Grundrechtsverletzung ist nicht dadurch entfallen, daß der Beschwerdeführer nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde zum Medizinstudium zugelassen worden ist. Diese Zulassung ist in Würzburg und nicht - wie im vorliegenden Verfahren beantragt - in München erfolgt; auch hat der Beschwerdeführer durch seine Ablehnung wegen der nur begrenzten Anrechnung seines naturwissenschaftlichen Studiums jedenfalls zwei Fachsemester verloren. Zumindest bei einer solchen Sachlage genügt es für das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, daß sich die Benachteiligung durch die angefochtenen Entscheidungen auf eine Zeitspanne beschränkte, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (BVerfGE 34, 165 [180]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers steht auch nicht entgegen, daß die Klageabweisung durch das Berufungsgericht mit zwei verschiedenen Gesichtspunkten begründet wird&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_265&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und daß es sich bei dem zweiten im wesentlichen um Anwendung und Auslegung einfachen Rechts handelt, die den zuständigen Fachgerichten obliegt. Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde genügt es, wenn der Beschwerdeführer, der durch eine verfassungswidrige Rechtsanwendung in einer Gerichtsentscheidung betroffen ist, mit deren Aufhebung die Chance erhält, daß eine erneute verfassungsgemäße Sachprüfung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führt (BVerfGE 35, 324 [334]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Numerus-clausus-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger nur dann verfassungsmäßig sind, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfGE 33, 303 [338 ff.]). Dabei wird die Art und Weise der Kapazitätsermittlung als eines der Kernstücke des Zulassungswesens gewertet und hervorgehoben, daß Kapazitätsfestsetzungen möglichst aufgrund objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien und durch Rechtsnormen nach vorherigem kritischem Zusammenwirken zwischen Hochschule und staatlichen Behörden zu erfolgen haben. Auf dieser Linie bewegen sich auch der am 20. Oktober 1972 von den Ländern vereinbarte Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen sowie die dazu erlassenen ländereinheitlichen Verordnungen über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen (vgl. die bayerische Kapazitätsverordnung vom 9. Juli 1974 - GVBl. S. 376).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in Bayern vor Abschluß des Staatsvertrags geltende und im vorliegenden Verfahren angewandte Regelung entsprach bereits diesen Anforderungen. Die maßgeblichen Vorschriften des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_266&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bayerischen Zulassungsgesetzes vom 8. Juli 1970 sind schon im Numerus-clausus-Urteil in der sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Auslegung als verfassungsmäßig beurteilt worden (a.a.O. [312 ff., 341 ff.]). Ferner ist die Zulassungsbeschränkung für das Medizinstudium an der Universität München einschließlich der Festlegung von Höchstzahlen für das Sommersemester 1971 durch Rechtsverordnung angeordnet worden, wobei davon ausgegangen werden kann, daß die Kapazität im kritischen Zusammenwirken zwischen der Hochschule und dem zuständigen Ministerium ermittelt wurde.
&lt;p&gt;2. Ob eine konkrete Zulassungsbeschränkung auf ausreichenden, dem jeweiligen Stand der Erfahrungen entsprechenden Ermittlungen und Prüfungen beruht, unterliegt - wie im Numerus-clausus-Urteil vorausgesetzt (a.a.O. [344]) - der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Diese wird sich in der Regel inzident im Rahmen einer Klage auf Anfechtung eines Ablehnungsbescheides vollziehen, soweit es nicht zu einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welche Bedeutung gerade in diesem Zusammenhang einer umfassenden und effektiven verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zukommt, ergibt sich aus folgendem: Schon das Numerus-clausus-Urteil hat darauf hingewiesen, daß beim Medizinstudium die Zulassungen von einem Höchststand im Jahre 1962 auf etwa die Hälfte im Jahre 1969 gesunken waren, während sich das wissenschaftliche Personal in den Jahren zwischen 1960 und 1969 nahezu verdoppelt hatte (a.a.O. [306]). Nach Angaben der Bundesregierung (im Verfahren 1 BvR 344/74) erreichte die Zahl der Neuzulassungen erst 1973 wieder den Stand des Jahres 1962. Die Stellen für wissenschaftliches Personal hatten sich aber von 1960 bis 1972 auf etwa das Dreifache vermehrt; die Zahl der Professoren und Dozenten war in dieser Zeit sogar um etwa 600% von 617 auf 4.331 gestiegen, so daß sich das Zahlenverhältnis zwischen Professoren einschließlich Dozenten einerseits und der Gesamtzahl der Medizinstudenten andererseits um 383% ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_267&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bessert hatte (vgl. zu dieser Entwicklung und ihrer Beurteilung im einzelnen die Antworten der Bundesregierung vom 29. November 1974 auf Bundestagsanfragen - BTDrucks. 7/2858 und insbesondere 7/2859). Der Bayerische Oberste Rechnungshof gelangte - ähnlich wie andere Rechnungshöfe - in seinem Bericht für das Haushaltsjahr 1971 vom 30. Oktober 1973 (S. 50 ff.; vgl. auch die Bemerkungen des Bundesrechnungshofs für das Haushaltsjahr 1972 - BTDrucks. 7/2709, S. 81 f.) zu dem Ergebnis, im Bereich der Humanmedizin sei der Nutzungsgrad der Hochschuleinrichtungen auffallend ungleichmäßig und verdiene offensichtlich keinesfalls überall das Prädikat &quot;erschöpfend&quot;; im Sommersemester 1972 sei an der Universität München die Zahl der Lehrveranstaltungen rund eines Drittels der ordentlichen und außerordentlichen Professoren unter dem festgesetzten Mindestumfang geblieben.
&lt;p&gt;Wie diese Zahlenangaben und Beanstandungen zu würdigen sind und inwieweit sie Schlüsse auf das Vorhandensein von Kapazitätsreserven zulassen, ist hier nicht näher zu erörtern. Liegen einer Kapazitätsfestsetzung verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelungen und Beurteilungskriterien zugrunde, dann bedeutet deren Anwendung im Einzelfall die Feststellung und Würdigung eines konkreten Sachverhalts, die den zuständigen Fachgerichten obliegt und die einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur begrenzt zugänglich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]). Zum Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts wird nur ausnahmsweise Anlaß sein, solange sich die zuständigen Fachgerichte - wie aus den bisherigen Erfahrungen erkennbar ist - von der Erwägung leiten lassen, daß fehlerhafte Kapazitätsermittlungen das verfassungsmäßig gewährleistete Zulassungsrecht empfindlich beeinträchtigen, da sie für zurückgewiesene Bewerber eine jahrelange Verzögerung der Ausbildung, wenn nicht gar einen Verzicht auf den gewählten Beruf bedeuten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall hat das erstinstanzliche Verwaltungsgericht die Zulassungsbeschränkungen für das Sommersemester 1971 in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise überprüft und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_268&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Begrenzung auf 275 Studienplätze als zu niedrig beanstandet. Da das Berufungsgericht die Verhältnisse im Sommersemester 1971 nicht für maßgeblich hielt, hat es sich seinerseits mit diesen Beanstandungen nicht befaßt. Bei der weiteren verfassungsgerichtlichen Überprüfung wird daher unterstellt, daß in diesem Semester an der Universität München infolge unzureichender Kapazitätsausnutzung noch freie Studienplätze vorhanden waren.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ebenso wie der spätere Staatsvertrag der Länder nebst der zugehörigen Vergabeverordnung enthielten auch das bayerische Zulassungsgesetz sowie die Ausführungsverordnung eine ausdrückliche Regelung lediglich für den Fall, daß als verfügbar ausgewiesene Studienplätze frei bleiben; diese sind im Wege eines Nachrückverfahrens - nach der Vergabeverordnung gegebenenfalls auch durch Verlosung - zu vergeben (§§ 22 ff. der Vergabeverordnung; § 13 Abs. 3 der bayerischen Ausführungsverordnung). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die Besetzung solcher Studienplätze, die innerhalb einer durch Satzung oder Rechtsverordnung festgelegten Zulassungsquote liegen. Im vorliegenden Fall geht es hingegen um zusätzliche Studienplätze außerhalb der festgesetzten und für die Zulassungsbehörden maßgeblichen Quote, also um Studienplätze, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der Frage, wie und an wen derartige Studienplätze zu vergeben sind, fehlen ausdrückliche Regelungen. In der Rechtsprechung werden entgegengesetzte Auffassungen vertreten. Ebenso wie das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hat ursprünglich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVBl. 1970, S. 66 [69]) in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (DVBl. 1969, S. 935 [938]; ähnlich Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, DVBl. 1970, S. 324 [328]) die Plätze den klagenden Bewerbern ohne Rücksicht auf deren Rang zugesprochen; der Rang ist nach die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_269&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ser Auffassung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Zahl der klagenden Bewerber die Zahl der ungenutzten Plätze übersteigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, DVBl. 1970, S. 933 [934]). Demgegenüber hält das Bundesverwaltungsgericht den Rang des klagenden Bewerbers generell für ausschlaggebend und demgemäß die Prüfung für erforderlich, ob diesem Bewerber ein Ausbildungsplatz zugestanden haben würde, wenn der vom Gericht ermittelte Kapazitätsrest von Anfang an in das Zulassungsverfahren einbezogen worden wäre (Urteil vom 22. Juni 1973, BVerwGE 42, 296; ebenso das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - Nachweise bei Barbey, JZ 1971, S. 473 [484 Anm. 79] - und das OVG Berlin, JR 1972, S. 38 [40 f.]).
&lt;p&gt;Die zuletzt genannte Auffassung ist im Schrifttum durchweg auf Kritik gestoßen (Haas, DVBl. 1974, S. 22 ff.; Czermak, NJW 1973, S. 1783 ff.; Naujoks, DÖV 1974, S. 65 ff.; J. Schmitt, NJW 1974, S. 773 [777]). Sie führt dazu, daß Klagen selbst dann erfolglos bleiben können, wenn ungenutzte Studienplätze nachgewiesen werden, und daß sich daher die Prüfung, ob derartige Plätze vorhanden sind, erübrigt, wenn der klagende Bewerber wegen seines ungünstigen Rangplatzes nicht zur Zulassung heransteht. Im Ergebnis muß sich diese Auffassung dahin auswirken, daß eine gerichtliche Kapazitätsüberprüfung überhaupt unterbleibt. Gutplazierte Bewerber werden nämlich - wie in der Kritik zutreffend hervorgehoben wird und wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Juni 1973 einräumt - Klagen mit dem schwierigen Nachweis mangelnder Kapazitätsausnutzung in aller Regel nicht erheben; denn sie rechnen damit, daß sie im Nachrückverfahren bei der Verteilung frei gebliebener erfaßter Studienplätze oder in einem der nächsten Semester müheloser zum Zuge kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Numerus-clausus-Urteil ausgeführt, daß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_270&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot jedem hochschulreifen Bewerber an sich ein Recht auf Zulassung zum Studium seiner Wahl gewährleistet (BVerfGE 33, 303 [329 ff.]), daß sich absolute Zulassungsbeschränkungen am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegen (a.a.O. [333]) und daß im Falle von Zulassungsbeschränkungen eine Auswahl zwischen &quot;prinzipiell Gleichberechtigten&quot; vorzunehmen ist (a.a.O. [345]). Diese Grundsätze entsprechen der hohen Bedeutung freier Berufsentscheidungen für eine eigenverantwortliche Lebensführung in einem freiheitlichen Gemeinwesen und können in ihrer prinzipiellen Geltung nicht von dem geringeren oder höheren Grad ihrer Realisierungsmöglichkeit abhängen. Sie schließen zwar nicht aus, daß der Gesetzgeber die Hochschulbefähigung modifiziert. Berücksichtigt dieser dabei aber, daß Zulassungsvoraussetzungen für einen Beruf, insbesondere Anforderungen an die vorangehende berufliche Ausbildung, nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen dürfen (vgl. BVerfGE 7, 377 [406 f.]; 13, 97 [117 f.]; 19, 330 [336 ff.]; 28, 364 [374]), dann werden - wie immer auch die Hochschulbefähigung geändert werden mag - angesichts einer begrenzten Zahl von Studienplätzen die genannten Grundsätze auch weiterhin nicht gegenstandslos werden.
&lt;p&gt;In Konsequenz dieser Grundsätze ist der verfassungsrechtlich gewährleistete Zulassungsanspruch eines hochschulreifen Bewerbers rechtlich unabhängig von dessen Rangstelle zu sehen; daher kann - wie die Westdeutsche Rektorenkonferenz zutreffend ausführt - die Immatrikulation eines Bewerbers mit ungünstiger Rangstelle keinesfalls als Zulassung eines Nichtberechtigten beurteilt werden. Die rechtliche Selbständigkeit des Zulassungsanspruches tritt solange klar zutage, wie kein Bewerberüberhang besteht. Eine durch bloßen Bewerberüberhang ausgelöste Zulassungsbeschränkung kann aber nicht den Rechtscharakter des Zulassungsanspruches, sondern lediglich dessen Realisierung beeinflussen, die jeweils von der Zahl der vorhandenen Studienplätze und der Zahl der Mitbewerber abhängt und daher situations&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_271&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bedingten Veränderungen unterliegt. Die Rangziffer kann nur das jeweilige Verhältnis eines Bewerbers zu seinen Mitbewerbern in einer Konkurrenzsituation kennzeichnen, nicht aber den Zulassungsanspruch gegenüber dem staatlichen Ausbildungsträger überhaupt erst konstituieren. Dieser darf daher die Zulassung eines hochschulreifen Bewerbers nur mit der Begründung ablehnen, daß die vorhandenen Ausbildungsplätze unter Erschöpfung der Kapazitäten sämtlich ordnungsgemäß besetzt sind, nicht hingegen damit, daß ungenutzte Plätze an andere, rangbessere Bewerber  hätten  vergeben werden müssen.
&lt;p&gt;Bei dieser Beurteilung wird nicht verkannt, daß neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt. Beide verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte lassen sich in Einklang bringen, wenn sämtliche vorhandenen Ausbildungsplätze ordnungsgemäß erfaßt und in das normale Vergabeverfahren einbezogen werden. Sie geraten erst dann in Widerspruch zueinander, wenn ein Ausbildungsträger seine Pflicht zur Ausschöpfung der Kapazitäten nicht erfüllt hat. Gerade in einem solchen Fall darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß jedes Auswahlverfahren eine Ungleichbehandlung prinzipiell Gleichberechtigter unter Anwendung problematischer Kriterien (vgl. dazu BVerfGE 33, 303 [349 ff.]; 37, 104 [114 ff.]) so wie eine situationsbedingte Notmaßnahme zur &quot;Verwaltung eines Mangels&quot; (so zutreffend Haas, a.a.O., S. 23 f.) darstellt. Daher darf die Anwendung solcher Notmaßnahmen keinesfalls dazu führen, vorhandene Studienplätze überhaupt ungenutzt zu lassen und damit den Mangel zu vergrößern. Der Gleichheitssatz würde ein solches Ergebnis schon deshalb nicht rechtfertigen, weil ein auch rechtlich erheblicher Unterschied besteht zwischen solchen Bewerbern, die ihren Ablehnungsbescheid haben bestandskräftig werden lassen, und solchen, die gegen ihre Ablehnung Klage erhoben und den Nachweis ungenutzter Kapazitäten geführt haben. Wegen dieses Unterschiedes kann die Zulassung eines klagenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_272&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bewerbers mit ungünstiger Rangstelle die besser plazierten nichtklagenden Bewerber nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzen. Es erscheint vielmehr schwer verständlich, Ausbildungsplätze für solche Bewerber offenhalten zu wollen, die sich eines durchsetzbaren Anspruchs auf diese Plätze begeben haben und denen durch die anderweitige Besetzung dieser sonst unwiederbringlich verlorenen Plätze nichts entgeht. Zudem kommen Klagen, die zur Aufdeckung ungenutzter Kapazitäten führen, auch den rangbesseren Bewerbern insoweit zugute, als sie zur Erhöhung der Zulassungszahlen für das folgende Semester führen können und dadurch die Zulassungschancen gerade der günstig plazierten Bewerber verbessern.
&lt;p&gt;b) Dieser Beurteilung läßt sich nicht entgegenhalten, Klagen von Bewerbern mit ungünstiger Rangstelle müßten bereits deshalb abgewiesen werden, weil diese Bewerber bei ordnungsgemäßer Einbeziehung der ungenutzten Plätze in das Vergabeverfahren keine Zulassung erreicht haben würden und daher durch ihre Ablehnung nicht in ihren Rechten verletzt sein könnten. Dieser Einwand ist letztlich nichts anderes als die Kehrseite der bereits verneinten Frage, ob die Rangziffer konstitutiver Bestandteil des Zulassungsanspruchs ist. Richtig ist lediglich, daß diese Bewerber nicht schon dadurch in ihren Rechten verletzt sind, daß sie bei der Verteilung der als frei erfaßten Stellen unberücksichtigt blieben. Ihre Klage betrifft aber nicht die Zuteilung dieser, sondern anderer Plätze, die infolge unzureichender Kapazitätsausnutzung überhaupt nicht in das Vergabeverfahren einbezogen waren. Besteht der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch unabhängig von Rangziffern, dann muß seine Nichterfüllung trotz vorhandener Ausbildungsplätze als eine Verletzung des Zulassungsrechts beurteilt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes als eines Individualrechtsschutzes in solchen Verfahren, in denen die Nachprüfung der Kapazitäten inzident in einem konkreten, auf Zulassung gerichteten Prozeß erfolgt. Das Gericht befindet sich in diesem Prozeß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_273&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in einer anderen Situation als eine Zulassungsbehörde, die an die normativen Höchstzahlbegrenzungen gebunden und mit den Anträgen sämtlicher Bewerber befaßt ist. Werden nämlich in einem solchen Prozeß ungenutzte Plätze nachgewiesen, dann stehen sich bezüglich dieser Plätze nur noch die klagenden Bewerber und der Ausbildungsträger gegenüber, während nichtklagende Bewerber mit besseren Rangstellen am Prozeß gar nicht beteiligt sind. Diese Situationsverschiedenheit muß sich auch auf die Frage auswirken, an wen die im Prozeß nachgewiesenen ungenutzten Studienplätze zu vergeben sind. Im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG könnte die Erwägung, ein solcher Platz gebühre einem Dritten, nur dann durchgreifen, wenn dieser Platz noch an einen anderen Bewerber vergeben werden kann. Dies herbeizuführen, ist aber das Verwaltungsgericht in einem Individualrechtsstreit nicht in der Lage. Es kann - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat (BVerwGE 42, 296) - insbesondere nicht der Zulassungsstelle durch ein Bescheidungsurteil aufgeben, die als frei ermittelten Plätze an Besserberechtigte, am Prozeß nicht Beteiligte zu vergeben. Denn durch ein solches Bescheidungsurteil würde aus der Anfechtungsklage eines Bewerbers mit ungünstiger Rangstelle eine Popularklage, für die sich schwerlich ein Kläger finden würde.
&lt;p&gt;Besteht sonach die Alternative im Verwaltungsprozeß darin, den freien Studienplatz entweder dem jeweiligen Kläger zuzusprechen oder aber ihn ungenutzt zu lassen, dann verliert die Rangziffer des Bewerbers hier ihren Sinn. Für das behördliche Auswahlverfahren zugeschnitten, ist sie im Verwaltungsprozeß jedenfalls dann, wenn weniger Kläger als freie Plätze vorhanden sind, funktionslos. Ihre Berücksichtigung würde das Gericht zwingen, ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis - Freibleiben eines begehrten Studienplatzes - hinzunehmen, ohne daß dies durch vernünftige Gründe gerechtfertigt wäre. In einer solchen Lage gebührt dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG der Vorrang vor den aus der Not des Mangels entstandenen Verteilungsmaßstäben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_274&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Nach alledem wird ein hochschulreifer Bewerber, der im Prozeß eine unzureichende Kapazitätsausnutzung nachgewiesen hat, in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, wenn seine Klage allein mit Rücksicht auf seine ungünstige Rangstelle abgewiesen wird. Da nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts im vorliegenden Fall weniger Kläger als Studienplätze vorhanden waren, bedarf es hier keiner weiteren Erörterung, wie in dem umgekehrten Fall zu verfahren ist, daß zwischen einer Mehrzahl von Klägern ausgewählt werden müßte.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Berufungsgericht hat die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Klageabweisung nicht allein mit der ungünstigen Rangstelle des Beschwerdeführers, sondern vor allem damit begründet, für die Entscheidung sei nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewerbung (Sommersemester 1971), sondern im Zeitpunkt der Entscheidung (Sommersemester 1972) maßgebend; im Sommersemester 1972 seien aber nach Erhöhung der Zulassungszahlen die Kapazitäten ausgeschöpft gewesen und alle vorhandenen Plätze ordnungsgemäß vergeben worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese weitere Begründung beruht weitgehend auf der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die einer verfassungsgerichtlichen Nachprüfung nur begrenzt zugänglich ist (BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Demgemäß wäre die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen, wenn sich mit hinreichender Sicherheit annehmen ließe, daß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung an dieser Auffassung festhalten und daher die Klage selbst dann abweisen würde, wenn die zuvor (unter II.) erörterte Frage nach der Bedeutung der Rangziffer in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise beantwortet wird. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Denn das genannte weitere zwischen den Fachgerichten strittige Problem ist nach Erlaß des Berufungsurteils vom Bundesverwaltungsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung vom 22. Juni 1973 (BVerwGE 42, 296) in dem Sinne geklärt worden, daß sich eine Verpflichtungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_275&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
klage, mit der die Studienzulassung aufgrund einer für ein bestimmtes Semester eingereichten Bewerbung begehrt wird, nicht mit dem Ablauf dieses Semesters erledige und daß bei der Entscheidung über eine solche Klage auf die Sach- und Rechtslage im Bewerbungssemester abzustellen sei.
&lt;p&gt;Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zu diesem Ergebnis, indem es neben dem Klagebegehren auch den verfassungsrechtlichen Charakter des Zulassungsanspruchs berücksichtigt. Das Klagebegehren gehe dahin, so bald wie möglich nach den für das Bewerbungssemester maßgebenden Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zugelassen zu werden. Dieser Zulassungsanspruch beruhe auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot. Ob dieser Anspruch, der hinsichtlich der grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen keinen Änderungen unterworfen sei, verwirklicht werden könne, richte sich danach, wie viele Bewerber die Hochschulen aufzunehmen in der Lage seien. Insoweit könnten sich die tatsächlichen Verhältnisse und die rechtlichen Regelungen, die den jeweiligen Verhältnissen Rechnung trügen, von Semester zu Semester ändern. Bei der Konkurrenzsituation, in der sich die Bewerber bei der Verteilung der in jedem Semester zur Verfügung stehenden Studienplätze befänden, gebiete der Grundsatz der Chancengleichheit, einheitlich auf die Verhältnisse im Bewerbungssemester abzustellen und nicht bei Bewerbern, die ihre Ablehnung im Rechtsweg angriffen, einen späteren Zeitpunkt zugrunde zu legen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall in seinem Beschluß über die Nichtzulassungsbeschwerde festgehalten. Es steht daher zu erwarten, daß das Berufungsgericht ihr bei seiner erneuten Entscheidung folgen wird. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten spricht für die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die Erwägung, daß die effektive Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten, in seiner Verwirklichung situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden darf, daß sich die Verhält&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_258_276&quot; id=&quot;BVerfGE_39_258_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_258_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 258 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtsuchenden verschlechtern. Die gegenteilige Auffassung führt - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - dazu, daß Klagen wegen mangelnder Kapazitätserschöpfung häufig praktisch sinnlos sein würden, da sich Zulassungszahlen im Verlauf eines länger dauernden Rechtsstreites ändern und zunächst vorhandene Kapazitätsreserven für Studienanfänger später entfallen können. Schwierigkeiten könnten sich allenfalls dann ergeben, wenn die Hochschule im Zeitpunkt der Entscheidung voll ausgelastet wäre und der Aufnahme obsiegender Kläger ordnungsgemäße Zulassungsbeschränkungen entgegenstünden. Schon der allgemeine Überblick über die Entwicklung der Zulassungszahlen bestätigt indessen, daß selbst ordnungsgemäße Kapazitätsausnutzungen in der Regel noch Spielraum lassen, um nachträglich einzelne obsiegende Kläger über eine Höchstzulassungszahl hinaus zuzulassen. Davon abgesehen lassen sich derartige Schwierigkeiten jedenfalls dann bewältigen, wenn der klagende Bewerber - wie im vorliegenden Fall - anrechenbare Leistungen in einem benachbarten Fach erbracht hat und ihm daher ein Studienplatz in einem höheren Semester zugewiesen werden kann, in dem die mangelnde Kapazitätserschöpfung im Bewerbungssemester fortwirkt.
&lt;p&gt;2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3955&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 12:44:19 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3953</link>
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                    &lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 12. März 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 10/74 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 141 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 272), soweit er den Anspruch des beim Tode der Beamtin in ehelicher Gemeinschaft lebenden Witwers auf Witwergeld gegen seine verstorbene Ehefrau abhängig macht - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Münster vom 19. April 1974 (4 O 212/72) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 141 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 272) verletzte Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes und war deshalb nichtig, soweit er den Anspruch des beim Tod der Beamtin in ehelicher Gemeinschaft lebenden Witwers auf Witwergeld dem Grund und der Höhe nach vom Bestehen eines gesetzlichen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_196_197&quot; id=&quot;BVerfGE_39_196_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_196_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 196 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Unterhaltsanspruchs des Witwers gegen seine verstorbene Ehefrau abhängig machte.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger im Ausgangsverfahren (im folgenden: der Kläger) war mit einer Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen verheiratet, die 1964 tödlich verunglückt ist. Er forderte Versorgungsbezüge gemäß § 141 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 272) - im folgenden: BG n.F. -. Die Vorschrift lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 131 bis 140 gelten entsprechend für den Witwer oder schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_196_198&quot; id=&quot;BVerfGE_39_196_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_196_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 196 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
denen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, wenn er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm zu gewährenden Bezüge dürfen nicht höher sein als sein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene; spätere Änderungen der Verhältnisse können berücksichtigt werden. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
&lt;p&gt;Die Verwaltung lehnte den Anspruch des Klägers ab. Im September 1966 erhob er deshalb Klage zum Verwaltungsgericht Münster. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Das Berufungsverfahren endete mit der Einstellung des Verfahrens, nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, weil das nordrhein-westfälische Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. Mai 1970 (GVBl. S. 316) in Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329) § 141 - im folgenden: § 141 BG n.F. - wie folgt geändert hatte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 131 bis 140 gelten entsprechend für den Witwer oder den schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Änderung ist mit Wirkung vom 1. April 1967 in Kraft getreten (Art. IX Abs. 2 Nr. 2 des Dritten Änderungsgesetzes).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger hat tatsächlich schon vom 1. September 1966 ab - vom Beginn des Monats an, in dem er Klage erhoben hatte - Versorgungsbezüge nach § 141 BG n.F. erhalten. Nicht befriedigt ist also nur noch der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Versorgung für die Zeit zwischen Unfall und Klageerhebung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Höhe dieses Anspruchs hat der Kläger in einem Zivilrechtsstreit den Rechtsanwalt verklagt, der ihn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten hatte. Der Rechtsanwalt habe schuldhaft diesen Schaden dadurch verursacht, daß er im Vorprozeß die Hauptsache für erledigt erklärte und dadurch verhinderte, daß das Berufungsgericht im Wege der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht die Beseitigung der in § 141 BG a.F. enthaltenen, den Witwer beschwerenden Einschränkung herbeiführen und die Versorgung für die Zeit von 1964 bis September 1966 ihm zusprechen konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Schadensersatzprozeß hat das Landgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 141 BG a.F. insoweit verfassungswidrig und deshalb nichtig sei, als er die Versorgung des Witwers einer Beamtin schlechter geregelt habe als die Versorgung der Witwe eines Beamten. Auf die Entscheidung dieser Frage komme es im Ausgangsverfahren an. Denn sei die alte Vorschrift gültig, müsse die Klage abgewiesen werden; sei sie dagegen, soweit sie den Witwer einer Beamtin schlechter behandle als die Witwe eines Beamten, nichtig, habe die Klage Erfolg. Die Vorschrift sei teilweise nichtig aus denselben Gründen, aus denen das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Vorschrift des Hamburger Beamtengesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_196_199&quot; id=&quot;BVerfGE_39_196_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_196_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 196 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teilweise für nichtig erklärt habe. Das habe der Beklagte wissen müssen. Bei richtiger Prozeßführung durch den Anwalt wäre der Kläger mit diesem Anspruch durchgedrungen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von den Äußerungsberechtigten hat sich nur der Beklagte des Ausgangsverfahrens geäußert. Er ist der Auffassung, es komme für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts nur auf die Verfassungsmäßigkeit des § 141 n.F. in Verbindung mit Art. IX des Dritten Änderungsgesetzes an, nach dem dem Kläger der Versorgungsanspruch erst vom 1. April 1967 an zustehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig. Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Entscheidungserheblichkeit seiner Frage sind jedenfalls vertretbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gericht geht zunächst erkennbar davon aus, das Bundesverfassungsgericht werde auf die Vorlage hin sich nicht auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift beschränken, sondern die Nichtigkeit des den Kläger benachteiligenden Teils des § 141 BG a.F. aussprechen, wie es das auch im Beschluß betreffend die parallele Vorschrift des Hamburger Beamtengesetzes getan hat (BVerfGE 21, 329).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es geht sodann offenbar - auch ohne ein Wort der Erörterung - davon aus, daß jedenfalls den beklagten Rechtsanwalt ein gegenüber dem Eigenverschulden des Klägers überwiegendes Verschulden trifft, obwohl zweifelhaft sein kann, ob der Kläger nicht selbst die Ministerialentschließung des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1967 kannte oder doch kennen mußte und es seine Sache gewesen wäre, den erforderlichen Antrag zu stellen, um in den Genuß der Versorgung schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 141 BG n.F. zu kommen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_196_200&quot; id=&quot;BVerfGE_39_196_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_196_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 196 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit den Überlegungen zur Zulässigkeit der Vorlage - solange die Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht offensichtlich unhaltbar ist - weder zu prüfen noch zu entscheiden, ob § 141 BG a.F. wirklich noch entscheidungserheblich ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 141 BG a.F. war verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsauffassung in der Begründung zum Beschluß vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329) fest. Es genügt hier, dazu folgendes zu wiederholen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 141 BG a.F. behandelt den Witwer einer Beamtin schlechter als die Witwe eines Beamten, insofern er die beamtenrechtliche Versorgung des in ehelicher Gemeinschaft lebenden Witwers - im Gegensatz zur Versorgung der Beamtenwitwe - dem Grund und der Höhe nach vom Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Witwers gegen seine verstorbene Ehefrau abhängig macht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Diese vom Gesetzgeber ersichtlich gewollte Ungleichheit verstößt im Hinblick auf einen bei der Regelung der beamtenrechtlichen Versorgung zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs.5 GG) gegen das Gebot der Gleichberechtigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie haben ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis und müssen immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden. Sie sind zwar kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste; dem Beamten steht aber, &quot;wenn auch nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht&quot; zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (BVerfGE 16, 94 [112 f., 115]). Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_196_201&quot; id=&quot;BVerfGE_39_196_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_196_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 196 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BVerfGE a.a.O., § 36 Satz 1 BRRG). Als Korrelat hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Dienstrang, Bedeutung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bilden also einerseits die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (§ 35 BRRG; BVerfGE 8, 1 [14, 16]; 11, 203 [210, 216 f.]). Sie sind aber auch gleichzeitig die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn der Gesetzgeber selbst vom &quot;erdienten&quot; Ruhegehalt des Beamten spricht (vgl. § 140 Abs. 2 BBG). Für die Versorgung der Hinterbliebenen gilt nichts anderes (BVerfGE 3, 58 [153, 160]). Auch hier wird das Leistungsprinzip durch die Bemessung der Versorgungsbezüge nach dem in Betracht kommenden Ruhegehalt, dessen Höhe wiederum vom letzten Diensteinkommen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängig ist, berücksichtigt.
&lt;p&gt;Besoldung und Versorgung sind demnach in ihrer Ausgestaltung als eigenständige unverzichtbare Unterhaltsrechte - die Versorgungsansprüche zunächst in der Form unverzichtbarer Anwartschaft (§ 50 Abs. 3 BRRG) - die einheitliche, schon bei Begründung des lebenslangen Beamtenverhältnisses im Interesse des Dienstherrn selbst garantierte Gegenleistung, um den Beamten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_196_202&quot; id=&quot;BVerfGE_39_196_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_196_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 196 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von der der Ehe und Familiengemeinschaft entspringenden natürlichen Sorge um das wirtschaftliche Wohl seiner Angehörigen auch für die Zeit nach seinem Tod freizustellen und so die von ihm geforderte gewissenhafte Hingabe im Dienst und eine loyale Pflichterfüllung zu sichern (vgl. hierzu Gerber, AöR NF 18, S. 68 ff.). Nur so läßt sich auch rechtfertigen, daß sich der Dienstherr zu Lebzeiten des Beamten auf die Alimentation der Beamtenfamilie beschränkt, also lediglich die für eine standesgemäße Lebenshaltung hinreichenden Mittel zur Verfügung stellt und damit dem Beamten keine Möglichkeit bietet, selbst seine und seiner Hinterbliebenen Altersversorgung zu veranlassen (vgl. hierzu die Ausführungen des Bundesministers des Innern zur Begründung der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes in der 185.Sitzung des Bundestages am 16. Januar 1952 (StenProt. S. 7843) und die entsprechenden Ausführungen im Regierungsentwurf (BR-Drucks. 562/51 S. 60). Diese öffentlich-rechtliche Unterhaltspflicht des Dienstherrn erstreckt sich über den Tod des Beamten hinaus auf die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, denen insoweit aus dem gleichen Rechtsgrund, nicht etwa kraft eines Erb- oder privaten Unterhaltsrechts, ein eigener selbständiger Anspruch erwächst (RG in JW 1937 S. 2531 Nr. 27; RGZ 171, 193). Der Dienstherr tritt also nicht in die unterhaltsrechtliche Position des verstorbenen Beamten ein. Er hat vielmehr die schon zu dessen Lebzeiten gewährte öffentlich-rechtliche Alimentation der Beamtenfamilie gegenüber den hinterbliebenen Familienangehörigen - nur diese sind Hinterbliebene im Sinne des Beamtenrechts - fortzusetzen. Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die auch bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1 [14 f.]; 11, 203 [209, 214 f.]). Eine Verknüpfung dieser &quot;amtsgemäßen&quot; Versorgung mit dem bürgerlichen Unterhaltsrecht war in der Vergangenheit ebensowenig vorgesehen wie eine Bemessung der Besoldung und des Ruhegehalts nach den Bedürfnissen und Ver
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_196_203&quot; id=&quot;BVerfGE_39_196_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_196_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 196 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mögensverhältnissen des Beamten und seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen (BGH in NDBZ 1956, 153; BGHZ 21, 248 [250]).
&lt;p&gt;Ersichtlich in Rücksicht auf diese Grundzüge des überkommenen Beamtenversorgungsrecht geht der Gesetzgeber davon aus, daß die versorgungsberechtigten Waisen und die Witwe eines Beamten im Zeitpunkt seines Todes eigenes, möglicherweise dessen Bezüge übersteigendes Einkommen haben können. Er verzichtet jedoch grundsätzlich auf eine Anrechnung dieses Einkommens, wenn es nicht aus öffentlichen Mitteln fließt, und beläßt selbst in diesem Fall die Versorgungsbezüge ungekürzt, solange nicht eine bestimmte Höhe des Gesamteinkommens erreicht wird. Der Dienstherr schuldet also Witwen- und Waisengeld nicht nur unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Familienunterhalt dieser Versorgungsberechtigten durch den Tod des Beamten eine Einbuße erlitten hat, sondern grundsätzlich auch ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit dessen Hinterbliebene in der Lage sind, ihren &quot;standesgemäßen Unterhalt&quot; aus eigenen Mitteln zu bestreiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ist aber danach die in der Regel vom Dienstherrn selbst zu gewährende standesgemäße Alimentation der Hinterbliebenen des Beamten in ihrer Verknüpfung mit dem Ruhegehalt und damit auch mit dem letzten Amtsgehalt des Verstorbenen ebenso wie die Besoldung des Beamten und die Versorgung des Ruhestandsbeamten die nach Befähigung, Eignung und fachlichen Verdiensten bemessene Gegenleistung aus dem Beamtenverhältnis, die die ganze Persönlichkeit und Arbeitskraft des Bediensteten dem Aufgabenbereich des Berufsbeamtentums sichern soll, so können für die Versorgung des Witwers der Beamtin keine anderen Grundsätze gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Ausschlaggebend allein ist die Amtsstellung der Beamtin, die heute ganz der des Beamten angeglichen ist. Auch die verheiratete Beamtin ist im Unterschied zum früheren Recht nunmehr grundsätzlich lebenslang in das seitens des Dienstherrn unkündbare Beamtenverhältnis einbezogen. Sie hat die gleichen Voraus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_196_204&quot; id=&quot;BVerfGE_39_196_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_196_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 196 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setzungen zu erfüllen (Art. 33 Abs. 2 GG), die gleichen hoheitlichen Funktionen auszuüben und die gleiche Verantwortung zu tragen wie der männliche Bedienstete in entsprechender Amtsstellung. Beider Pflichtenkreise decken sich vollständig und diese Übereinstimmung der Anforderungen an eine gefestigte, den berufsethischen Grundsätzen des Beamtentums entsprechende persönliche Einstellung zur Amtsführung verlangt andererseits für die Beamtin den gleichen Schutz und die gleiche beamtenrechtliche Sicherung des Familienunterhalts, wie sie seit jeher dem Beamten gewährt werden.
&lt;p&gt;Entscheidend ist, daß aus beamtenrechtlicher Sicht die Versorgung des Bediensteten und seiner Familie in untrennbarem Zusammenhang mit seiner Besoldung und dem Dienstverhältnis steht, insoweit aber keinerlei Unterschiede zwischen der Situation des Beamten und der der Beamtin zu erkennen sind, mit denen sich die gesetzliche Differenzierung der Witwen- und Witwerversorgung rechtfertigen ließe. Der gleichen, auf den Familienstand zugeschnittenen Alimentation zu Lebzeiten der Beamtin entspricht allein die gleiche, in bestimmter Relation zum Ruhegehalt stehende Versorgung ihrer Hinterbliebenen, mithin auch des Witwers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG gebietet also, daß die Beamtin auch hinsichtlich der Versorgung ihrer nächsten Familienangehörigen dem Beamten gleichzustellen ist, daß also dem bei ihrem Tod in ehelicher Gemeinschaft lebenden Witwer ebenso wie der Beamtenwitwe der angemessene Unterhalt vom Dienstherrn selbst zu gewähren ist. Dieser Sicherung der Gleichstellung der durch § 141 BG a.F. benachteiligten Beamtin kann nicht durch Angleichung (= Einschränkung) der Witwenversorgung an die des Witwers Rechnung getragen werden. Bei dieser Gesetzeslage hat sich der Senat nicht damit zu begnügen, die Unvereinbarkeit des die Versorgung des Witwers beschränkenden Teils der zur Prüfung vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz festzustellen, sondern er hat gemäß §§ 82 Abs. 1, 78 BVerfGG auch dessen Nichtigkeit auszusprechen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_196_205&quot; id=&quot;BVerfGE_39_196_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_196_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 196 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist zur Zulässigkeit mit sieben Stimmen gegen eine Stimme, im übrigen einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert v.Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3953&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 12:31:31 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71, 1 BvL 19/71, 1 BvL 32/73, 1 BvR 297/71, 1 BvR 315/71, 1 BvR 407/72, 1 BvR 37/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3952</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Hinterbliebenenrente        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 39, 169; NJW 1975, 919; DB 1975, 598        &lt;/div&gt;
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                    1 BvL 15, 19/71, 32/73; 1 BvR 297, 315/71, 407/72, 37/73        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit der erneuten Vorlage einer Norm (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), die vom Bundesverfassungsgericht früher für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/entscheidung/3890&quot;&gt;BVerfGE 33, 199&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
2. Eine Entscheidung, daß die erschwerende Voraussetzung der Witwerrente gegenüber der Witwenrente in der Sozialversicherung (§ 43 Abs. 1 AVG und § 1266 Abs. 1 RVO: überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau) mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, kann gegenwärtig nicht getroffen werden.&lt;br /&gt;
3. Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, sich um eine sachgerechtere Lösung zu bemühen, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für die weitere Zukunft ausschließt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 39, 169        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_169&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit der erneuten Vorlage einer Norm (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), die vom Bundesverfassungsgericht früher für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/node/3890/daten&quot;&gt;BVerfGE 33, 199&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Eine Entscheidung, daß die erschwerende Voraussetzung der Witwerrente gegenüber der Witwenrente in der Sozialversicherung (§ 43 Abs. 1 AVG und § 1266 Abs. 1 RVO: überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau) mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, kann gegenwärtig nicht getroffen werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, sich um eine sachgerechtere Lösung zu bemühen, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für die weitere Zukunft ausschließt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 12. März 1975 auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 15, 19/71 und 32/73; 1 BvR 297, 315/71, 407/72 und 37/73 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren 1. zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 43 Abs. 1 AVG a) Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Duisburg vom 28. April 1971 (S 13 An 192/70) - 1 BvL 15/71 -, b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Duisburg vom 27. April 1971 (S 15 An 139/70) - 1 BvL 19/71 -, c) Aussetzungs- und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_170&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Duisburg vom 15. November 1973 (S 15 An 120/73) - 1 BvL 32/73 -; 2. über die Verfassungsbeschwerden a) des Herrn Willi B... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Kurt Thon, Frankfurt, Zeil 65/69 - aa) unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. April 1971 - 1 RA 101/70 -, bb) mittelbar gegen § 43 Abs.1 AVG - 1 BvR 297/71 -, b) der Frau Erna W... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Röss, Karlsruhe, Kronenstraße 8 - aa) unmittelbar gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 1971 - L 9 J 860/68 -, bb) mittelbar gegen § 1266 Abs. 1 RVO - 1 BvR 315/71 -, c) des Herrn Alfons D... aa) unmittelbar gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Mai 1972 - L 4 J 1689/70 -, bb) mittelbar gegen § 1266 Abs.1 RVO - 1 BvR 407/72 -, d) des Herrn Hans Sch... - Bevollmächtigte Rechtsanwälte Otto Silber und Doris Ott-Silber, Berlin 30, Rosenheimer Straße 4 - aa) unmittelbar gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 21. November 1972 - L 12 An 234/71 -, bb) mittelbar gegen § 43 Abs. 1 AVG - 1 BvR 37/73 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 43 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetz -- AnVNG) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) und § 1266 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz -- ArVNG) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) sind nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand der Vorlagen und der Verfassungsbeschwerden ist die Regelung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten, wonach eine Witwerrente nur gewährt wird, wenn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_171&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die versicherte Ehefrau vor ihrem Tode den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hatte.
&lt;p&gt;§ 43 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) i.d.F. des Art. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) und § 1266 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.d.F. des Art. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBL. I S. 45) haben folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 43 Abs. 1 AVG, § 1266 Abs. 1 RVO&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Witwerrente erhält der Ehemann nach dem Tod seiner versicherten Ehefrau, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber erhält die Witwe des Versicherten in beiden Versicherungszweigen Hinterbliebenenrente ohne die genannte Voraussetzung (§ 41 AVG, § 1264 RVO). Das Bundesverfassungsgericht hat § 43 Abs. 1 AVG durch Urteil vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1) für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die drei Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG haben folgenden Inhalt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Vorlageverfahren 1 BvL 15/71.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist jetzt 53 Jahre alt. Seine Ehefrau starb 1970 im Alter von 47 Jahren. Sie war im Jahre 1965 schwer erkrankt. Deswegen konnte sie ihrer bis dahin ausgeübten Berufstätigkeit als Angestellte nicht mehr nachgehen. Sie war auch nicht mehr in der Lage, den Haushalt zu führen, in dem außer ihrem Ehemann noch der im Jahre 1948 geborene Sohn der Eheleute lebte. Ab September 1966 bezog sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die zuerst 178,30 DM und zuletzt ab Januar 1970 217.- DM monatlich betrug. Ihr Ehemann ist Angestellter der Deutschen Bundesbahn. Sein Verdienst lag im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_172&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
März 1965 bei 785,72 DM. Wegen einer Erkrankung muß er eine strenge Diät einhalten.
&lt;p&gt;Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehnte den Antrag auf Gewährung der Witwerrente ab. Das vom Kläger angerufene Sozialgericht kam zu der Überzeugung, daß die verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie zumindest in der Zeit vom Beginn ihrer Erkrankung im Jahre 1965 bis zu ihrem Tode im Jahre 1970 nicht überwiegend bestritten habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Vorlageverfahren 1 BvL 19/71&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist jetzt 65 Jahre alt. Seine Ehefrau starb im Oktober 1968 im Alter von 55 Jahren. Sie war nach den Feststellungen des Sozialgerichts als Prokuristin im Gewerbebetrieb ihres Ehemannes tätig gewesen und hatte daneben den Haushalt geführt. Außerdem hatte sie seit dem 1. November 1967 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen, die zunächst 275,70 DM, ab Januar 1968 291,90 DM im Monat betrug. Das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb sah das Finanzamt zu 65% als Einkommen des Mannes, zu 35% als Einkommen der Frau an. Danach entfielen von den rund 112 000 DM an Einkommen aus dem Gewerbebetrieb rund 73 000 DM auf den Mann und rund 39 000 DM auf die Frau.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehnte die Bewilligung der Witwerrente ab. Das Sozialgericht, vor dem der Witwer Klage erhob, gelangte zu dem Ergebnis, daß die Ehefrau den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten habe. Es legte dabei die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung des Einkommens auf die Ehegatten zugrunde und führte aus, daß die Ehefrau, auch wenn man ihre Rente berücksichtige und den Wert der Hausfrauentätigkeit mit 800 bis 900 DM im Monat bemesse, das Einkommen des Mannes nicht erreicht habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Vorlageverfahren 1 BvL 32/73.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist jetzt 78 Jahre alt. Seine Ehefrau starb im Februar 1972 im Alter von 71 Jahren. Sie war vor ihrem Tode längere Zeit, jedenfalls im letzten Jahr vor ihrem Tode, bettlägerig krank gewesen und hatte keinen wesentlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_173&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beitrag zur Haushaltsführung mehr leisten können. Im Jahre 1971 bezog sie Renten von insgesamt 576,90 DM monatlich, und zwar 316,10 DM aus der Angestelltenversicherung sowie eine Unfallrente von 260,80 DM. Diese Beträge erhöhten sich 1972 auf zusammen 630,10 DM. Ihr Ehemann hatte 1971 monatliche Einkünfte von 644,60 DM, die sich aus 465,50 DM Rente aus der Arbeiterrentenversicherung, 124,10 DM Unfallrente und 65,- DM Kriegsbeschädigtenrente zusammensetzten. Im Jahre 1972 erhöhten sich diese Bezüge auf zusammen 690,20 DM. Die Eheleute wandten monatlich 150,- DM für fremde Hilfe bei der Haushaltsführung auf.
&lt;p&gt;Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehnte die Zahlung einer Witwerrente ab. Das vom Kläger angerufene Sozialgericht stellte fest, daß die Ehefrau bis zu ihrem Tode nur in einem etwas geringerem Umfang als der Kläger und damit nicht überwiegend zum Familienunterhalt beigetragen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Sozialgericht hat die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ob § 43 Abs. 1 AVG insoweit gegen Verfassungsgrundsätze verstößt, als in dieser Bestimmung die Gewährung der Witwerrente nach § 41 AVG von der zusätzlichen Voraussetzung der überwiegenden Unterhaltsleistung für die Familie durch die Verstorbene abhängig gemacht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dazu führt das Gericht im wesentlichen aus, die erneute Vorlage einer vom Bundesverfassungsgericht bereits für verfassungsmäßig erklärten Vorschrift müsse dann zulässig sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse und allgemeinen rechtlichen Umstände, von denen die frühere Entscheidung ausgegangen sei, maßgeblich verändert hätten. Das sei hier der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1) gehe davon aus, daß durch die verschiedene Regelung von Witwen- und Witwerrente nur ein verschwindend geringer Prozentsatz von Frauen bevorzugt werde, deren Un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_174&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
terhaltsstandard durch den Tod des Ehemannes und den Wegfall seines Verdienstes keine Einbuße erleide. Inzwischen sei aber der Anteil der abhängig erwerbstätigen verheirateten Frauen an der Gesamtzahl aller abhängig Beschäftigten erheblich gestiegen. Er könne im Rahmen einer erlaubten Typisierung nicht mehr vernachlässigt werden.
&lt;p&gt;Die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, für den verwitweten Mann gehe in der Regel mit dem Verlust an Unterhaltsleistungen, die von der verstorbenen Ehefrau erbracht worden seien, ein wirtschaftlicher Ausgleich einher, treffe angesichts der Preis- und Lohnverhältnisse sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zu. Im Gegenteil würden die durch den Tod der Ehefrau verursachten bleibenden erheblichen Kosten jedenfalls im Regelfall durch den Wegfall der Unterhaltsleistungen für die Verstorbene nicht aufgewogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Wegfall der Versicherungspflichtgrenze in der Angestelltenversicherung habe zu einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 43 AVG geführt. Da sich die Rentenversicherung nunmehr auf alle Einkommensschichten erstrecke, trete ihr Versicherungscharakter im Gegensatz zu früher viel stärker in den Vordergrund. Dafür spreche auch die Übergangsregelung, wonach es den neu zu versichernden Angestellten freigestanden habe, sich durch Abschluß einer entsprechenden Lebensversicherung von der Versicherungspflicht &quot;freizukaufen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine neue Sachlage sei auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329) eingetreten. Aufgrund dieser Entscheidung seien in den Beamtengesetzen Witwer und Witwe bei der Hinterbliebenenversorgung gleichgestellt worden. Was für den Witwer einer Beamtin gelte, müsse auch für den verwitweten Ehegatten einer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Frau Gültigkeit haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich unterliege die Frage, wer von den Eheleuten welche Beiträge zum Familienunterhalt leiste, heute in erster Linie der freien Vereinbarung der Eheleute. Demgegenüber gehe die Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_175&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 17, 1 von der &quot;Nur-Hausfrauen-Ehe&quot; als nahezu alleiniger Regel und selbstverständlichem Leitbild aus.
&lt;p&gt;In sachlicher Hinsicht verstießen die einschränkenden Voraussetzungen der Witwerrente in § 43 Abs. 1 AVG gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 GG. Diese Verfassungsnormen seien verletzt, weil bei gleichen Beitragsleistungen der versicherten Frau aus ihren Beiträgen ein geringerer Versicherungsschutz zuteil werde als dem versicherten Mann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, ist der Auffassung, es lasse sich zur Zeit nicht sagen, der Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung sei schon so weit fortgeschritten, daß die geltende Regelung verfassungswidrig sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein verhältnismäßig starker Lohnanstieg im Bereich hauswirtschaftlicher Berufe könne die Annahme nicht rechtfertigen, daß der Tod der Ehefrau die Unterhaltssituation des überlebenden Ehemannes heute im allgemeinen empfindlicher verschlechtere als im Jahre 1963. Auch durch die inzwischen erfolgte Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Angestelltenversicherung sei die Zuordnung der Rentenversicherung zum Bereich der darreichenden Verwaltung nicht in Frage gestellt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Anteil der erwerbstätigen Ehefrauen an der Gesamtzahl der verheirateten Frauen habe im Jahre 1973 nach Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes zwar 37,7 v. H. erreicht, wovon 7,6% mithelfende Familienangehörige, 2% Selbständige und 28% abhängig Beschäftigte gewesen seien. Der Anstieg dieser Quote sei aber wesentlich auf eine Zunahme der Teilzeitarbeit zurückzuführen. Vor allem bei der Gruppe älterer Frauen könne zur Zeit noch nicht von einem grundlegenden Wandel des Erwerbsverhaltens gesprochen werden. Allein auf diese Gruppe der Frauen könne aber bei einer typisierenden Betrachtung abgestellt werden, weil zu ihr die Witwen vornehmlich gehörten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_176&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und sie aus mancherlei Gründen im Vergleich zu Männern und unverheirateten Frauen oft ein niedrigeres eigenes Arbeitseinkommen oder nur eine niedrige Rente aus eigener Versicherung hätten.
&lt;p&gt;Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung von beamtenrechtlichem Witwergeld (BVerfGE 21, 329) müsse unberücksichtigt bleiben; diese Entscheidung habe ausdrücklich nur auf die Beamtenversorgung und die spezifischen, nur im Beamtenverhältnis liegenden Besonderheiten abgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bedeutsamer als alle Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sei der Wandel der Rechtsauffassung, der sich seit 1963 vollzogen habe. Die Rollenverteilung innerhalb der Familie, wie sie dem historischen Gesetzgeber vorgeschwebt habe und von der auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausgegangen sei, habe sich inzwischen geändert, ohne daß die Entwicklung jedoch bereits abgeschlossen sei. Aus dem Wandel der Rechtsauffassung folge aber nicht, daß die gesetzlichen Vorschriften keine noch sinnvolle Regelung von Anspruchsvoraussetzungen mehr enthielten, zumal das gewandelte Rechtsempfinden die tatsächlichen Verhältnisse noch nicht allgemein und entscheidend geprägt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Falle der Verfassungswidrigkeit des geltenden Rechts sei die Einführung einer unbedingten Witwerrente, wie sie das vorlegenden Gericht erstrebe, eine sehr kostspielige, zu Beitragserhöhungen zwingende und nicht allein in Betracht kommende Ersatzlösung. Vielmehr müsse dem Gesetzgeber die Freiheit gelassen werden, die erschwerende Voraussetzung auf die Witwenrente zu übertragen oder eine ganz andere Regelung, etwa im Sinne einer eigenständigen Sicherung der Frau, zu treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts bejaht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs. 1 AVG (= § 1266 Abs. 1 RVO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens 1 BvL 32/73 schließt sich der Auffassung des vorlegenden Gerichts an. Er meint, eine starre Typisierung bei der Differenzierung zwischen Witwen und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_177&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Witwern lasse sich heute nicht mehr aufrechterhalten; vielmehr verstoße die verschiedene Behandlung gegen den Gleichberechtigungs- und Gleichbehandlungsgrundsatz.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner ist über vier Verfassungsbeschwerden zu entscheiden. Ihnen liegen die folgenden Sachverhalte zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsbeschwerde 1 BvR 297/71&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer begehrt Witwerrente aus der Angestelltenversicherung seiner im Februar 1966 verstorbenen Ehefrau. Diese war früher als Kontoristin beschäftigt gewesen, seit 1956 jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Der Beschwerdeführer verdiente im Jahr 1965 netto 989,44 DM monatlich, im Jahre 1966 1 056,56 DM. Im Haushalt der Eheleute lebte auch ihre 1952 geborene Tochter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hielt das Klagebegehren auf Witwerrente in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen für unbegründet, weil die Verstorbene den Familienunterhalt nicht überwiegend bestritten habe. Den finanziellen Beitrag dazu habe allein der Ehemann erbracht. Der wirtschaftliche Wert des Unterhaltsbeitrages der Frau, der in der Haushaltsführung und der Betreuung des Kindes gelegen habe, könne jedenfalls nicht höher angesetzt werden als der Arbeitsverdienst des Mannes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vom Bundessozialgericht angewandte § 43 Abs. 1 AVG sei verfassungswidrig, weil sich die Verhältnisse gegenüber dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 wesentlich geändert hätten. Im übrigen liege eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG auch insofern vor, als das Bundessozialgericht bei der Bewertung der Tätigkeit der &quot;Nur-Hausfrau&quot; den Arbeitsverdienst des Mannes als Obergrenze angesehen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vertritt namens der Bundesregierung die Auffassung, § 43 Abs. 1 AVG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_178&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gedanke einer starren Begrenzung des Wertes der Hausfrauenarbeit durch den Arbeitsverdienst des Mannes beruhe dagegen auf einer nicht zutreffenden Anschauung von der Bedeutung und Wirkungskraft eines Grundrechts. Jedoch habe die nicht erwerbstätige Ehefrau den Unterhalt der Familie schon dann nicht im Sinne von § 43 AVG überwiegend bestritten, wenn ihr Unterhaltsbeitrag dem des Mannes gleichwertig gewesen sei, wie das dem Gleichberechtigungsgrundsatz entspreche und deswegen für den Regelfall anzunehmen sei.
&lt;p&gt;4. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verweist auf seine Rechtsprechung zum Schadensersatz bei der Verletzung oder Tötung einer Ehefrau und Mutter. Danach sei es in besonderen Fällen möglich, daß der vom Schädiger für den Verlust der Haushaltsführung und Kindererziehung zu leistende Schadensersatz höher liege als das Bareinkommen des Geschädigten. Im Rahmen des § 43 AVG stelle sich die Frage der Bewertung der Hausfrauenarbeit jedoch anders als im Schadensersatzrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsbeschwerde 1 BvR 315/71.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin setzt den Rechtsstreit ihres Vaters um Witwerrente aus der Arbeiterrentenversicherung ihrer Mutter fort. Ihre Mutter ist im Februar 1965 im Alter von 81 Jahren, ihr Vater im Juli 1968 im Alter von 85 Jahren verstorben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klage auf Witwerrente wurde vom Landessozialgericht, das die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters hinsichtlich des streitigen Anspruchs ansah (§ 1288 Abs. 2 RVO), rechtskräftig abgewiesen, weil die Mutter der Beschwerdeführerin vor ihrem Tode den Familienunterhalt nicht überwiegend bestritten habe. Dazu stellte das Gericht fest: Es hätten sich ein Bareinkommen des Vaters der Beschwerdeführerin von 386.30 DM (Ruhegeld: 233.30 DM; Kriegsopferversorgungsgrundrente 115.- DM; Arbeitgeberunterstützung 38.- DM) und ein Renteneinkommen der gleichaltrigen Mutter der Beschwerde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_179&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führerin von 115.30 DM gegenübergestanden. Den Wert der Hausarbeit der Mutter berechnete es auf höchstens 250.- bis 260.- DM je Monat, wobei Erfahrungssätze angewandt wurden.
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen das Urteil des Landessozialgerichts und rügt die Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG durch den der Entscheidung zugrunde liegenden § 1266 Abs. 1 RVO. Hilfsweise meint sie, das Gericht habe diese Bestimmung verfassungswidrig unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz angewandt. So habe die Anrechnung der Kriegsopfergrundrente als Einkommen des Witwers unterbleiben müssen; ferner sei § 1266 Abs. 1 RVO auf Rentnerehepaare nicht anwendbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. In der Sache ist er der Ansicht, daß weder Grundrechte der Beschwerdeführerin noch solche ihres Vaters verletzt seien. § 1266 Abs. 1 RVO sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Im übrigen möge das Urteil in einer Reihe von Punkten zu Bedenken Anlaß geben; jedoch sei eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hält § 1266 Abs. 1 RVO für verfassungsgemäß und die hilfsweise vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die beklagte Landesversicherungsanstalt meint, die Verfassungsbeschwerde sei in allen Punkten nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsbeschwerde 1 BvR 407/72.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Ehefrau des jetzt 60 Jahre alten Beschwerdeführers starb im April 1968 im Alter von 42 Jahren. Sein Verdienst hatte von Juli 1966 bis Juni 1967 durchschnittlich 908.- DM monatlich betragen. Hinzu kam eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe von rund 200.- DM im Monat. Die Ehefrau hatte von Januar 1966 bis Juni 1967 einen Monatsverdienst von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_180&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durchschnittlich 730.- DM gehabt. Anschließend war sie arbeitsunfähig krank und bezog Krankengeld in Höhe von 650.- DM monatlich, zeitweise auch Hausgeld. Die im Haushalt der Eheleute lebende, im Jahre 1947 geborene Tochter des Beschwerdeführers verdiente 600.- DM im Monat und beteiligte sich an der Hausarbeit nicht.
&lt;p&gt;Das Landessozialgericht wies die Klage auf Witwerrente rechtskräftig ab, weil die Ehefrau den Familienunterhalt in der hier maßgeblichen letzten Zeit vor ihrer Erkrankung nicht überwiegend bestritten habe. Der Wert der Hausarbeit sei unter Berücksichtigung der Mithilfepflicht des Mannes und der bescheidenen Wohnverhältnisse nicht so hoch anzusetzen, daß er die Einkommensdifferenz zwischen 730.- DM und 1 108.- DM pro Monat unter den Eheleuten habe ausgleichen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer greift unmittelbar das Urteil des Landessozialgerichts, mittelbar § 1266 Abs. 1 RVO an, den er wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für verfassungswidrig hält. Hilfsweise rügt er deren Verletzung durch die gerichtliche Bewertung der Hausarbeit. Das Landessozialgericht habe die Arbeit der Frau als Hausfrau nach ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigen und dazu selbst die für eine Ersatzkraft erforderlichen Mittel feststellen müssen. Statt dessen sei es ohne weiteres von den Feststellungen des Sozialgerichts ausgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung macht namens der Bundesregierung geltend, der Rechtsweg erscheine nicht erschöpft, soweit der Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Bewertung der Haushaltsführung seiner Ehefrau geltend mache. Im übrigen hält er die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hält § 1266 Abs. 1 RVO für vereinbar mit dem Grundgesetz. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn das Landessozialgericht unter Berücksichtigung des Zuschnitts des Haushalts und der Belastung der verstorbenen Ehefrau durch ihre Erwerbstätigkeit festgestellt habe, daß der Wert der von ihr erbrachten Hausarbeit keinesfalls mehr als 370.- DM monatlich betragen haben könne.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_181&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsbeschwerde 1 BvR 37/73.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der jetzt 41 Jahre alte Beschwerdeführer begehrt Witwerrente aus der Angestelltenversicherung seiner im Januar 1970 im Alter von 32 Jahren verstorbenen Ehefrau. Er hatte in dem maßgeblichen Zeitraum einen monatlichen Nettoverdienst von 1028.- DM, während seine Ehefrau 833.- DM netto im Monat verdiente.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landessozialgericht wies die Klage rechtskräftig ab, weil die Ehefrau den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten habe. Unter Berücksichtigung der Mithilfepflicht des Ehemannes im Haushalt, der kleinen Wohnung und der sonstigen Verhältnisse, unter denen die Eheleute lebten, habe der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau nicht überwogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die gerichtlichen Entscheidungen. Er sieht sich durch die Anwendung des § 43 Abs. 1 AVG in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er meint, die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur Erwerbstätigkeit der Ehefrau in seinem Urteil vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1) seien überholt. Im übrigen sei der Gesetzgeber mit der Abschaffung der Beitragserstattung an weibliche Versicherte im Falle der Heirat (Art. 1 § 2 Nr. 11 Finanzänderungsgesetz 1967) vom Regelfall der Hausfrauen-Ehe abgerückt. Schließlich sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenversorgung (BVerfGE 21, 329) zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen und die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1) steht der Zulässigkeit der Vorlagen nicht entgegen. Das Sozialgericht hat Gründe dafür dargelegt, daß die Bindungswirkung der früheren Entscheidung nicht die erneute Vorlage hindert, ob die genannte Bestimmung auch jetzt noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 33, 199 [203]). Die erneute Vorlage des bereits früher für verfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_182&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mäßig erklärten § 43 Abs. 1 AVG ist schon deshalb zulässig, weil das vorlegende Gericht hinreichend dargelegt hat, daß sich seit dem früheren Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein Wandel in der Auslegung des § 1356 Abs. 1 BGB vollzogen hat und daß die Zahl der selbständig erwerbstätigen Ehefrauen gegenüber den im früheren Urteil getroffenen Feststellungen inzwischen ganz erheblich angestiegen ist.
&lt;p&gt;a) Das Bundesverfassungsgericht hat in der früheren Entscheidung (BVerfGE 17, 1 [20 ff.]) seine Auffassung, daß die Einbuße der Witwe an Unterhaltsstandard von der des Witwers verschieden sei und die Witwe deshalb eines erhöhten sozialen Schutzes bedürfe, darauf gestützt, daß der Frau die Haushaltsführung vom Gesetz zur ersten Pflicht gemacht sei; davon könne sich auch eine selbst Erwerbstätige nicht ohne Einwilligung ihres Mannes dadurch gleichsam loskaufen, daß sie einen Geldbetrag zur Verfügung stelle. Als Ausgleich für den primären Unterhaltsbeitrag der erwerbstätigen Ehefrau habe der Ehemann einen entsprechend höheren Geldbeitrag zum Familienunterhalt beizusteuern als die Frau. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Bundesverfassungsgericht damals zu dem Ergebnis gelangt, die Auswirkungen des Todes des Ehemannes auf den Unterhaltsstandard der Witwe seien bei der erwerbstätigen Frau im Grunde nicht anders als bei der verwitweten Hausfrau. In beiden Fällen sei das, was die Frau an hausfraulichen Leistungen bisher für den Ehemann erbracht habe, durch den Tod des Mannes gegenstandslos geworden und anderweitig unverwertbar, so daß der Ausfall seiner Geldleistungen durch den Fortfall ihrer Hausfrauenleistungen wirtschaftlich nicht ausgeglichen werde. Diese Ausführungen beruhen auf der damals herrschenden Auslegung des § 1356 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus dieser Bestimmung schloß die vom Bundesverfassungsgericht damals zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (MDR&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_183&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1959, S. 480), daß die Pflichten der Frau in Ehe und Familie Vorrang vor dem Recht auf Erwerbstätigkeit hätten; die Erwerbstätigkeit entbinde die Frau von ihrer Haushaltsführungspflicht weder ganz noch auch nur zum Teil. Im Schrifttum wurde damals die Auffassung vertreten, bei § 1356 Abs. 1 BGB handele es sich um eine Vorschrift zwingenden Rechts (vgl. z. B. Lauterbach in Palandt, BGB-Kommentar, bis zur 27. Aufl., 1968, § 1356, Anm. 1; Hübner, FamRZ 1962, S. 1 [4]).
&lt;p&gt;Heute ist diese Ansicht aufgegeben. Nach allgemeiner Meinung unterliegt die Aufgabenteilung in der Ehe in erster Linie der freien Entscheidung der Ehegatten, die lediglich im Kindeswohl (vgl. § 1666 BGB) ihre Grenze findet (vgl. Lauterbach in Palandt, a.a.O., ab 28. Aufl., 1969, § 1356, Anm. 1; Hübner in Staudinger Kommentar zum BGB, 10./11. Aufl., 1964, § 1356, Rdnr. 17). Damit ist es aber nicht mehr möglich, auch die erwerbstätige Ehefrau in jedem Fall als nach § 1356 BGB zur Haushaltsführung verpflichtet anzusehen. Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß die erwerbstätige Ehefrau von ihrer Pflicht zur Haushaltsführung teilweise oder auch ganz entlastet sein kann (vgl. BGH, NJW 1971, S. 1983; BGHZ 56, 389). So heißt es in der letztgenannten Entscheidung wörtlich (S. 393): &quot;Die Haushaltsführung ist Unterhaltsleistung und steht den anders gearteten Unterhaltsleistungen rechtlich gleich. Sie obliegt nunmehr auch nicht immer der Frau, sondern im Falle ihrer vollen oder teilweisen Erwerbstätigkeit oder bei Überlastung je nach den Umständen ganz oder teilweise dem Manne.&quot; Dieser gewandelten Auffassung über die Rollenverteilung von Mann und Frau in der Ehe trägt auch der Entwurf der Bundesregierung über ein Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (BRDrucks. 260/73) Rechnung. Er verzichtet in § 1356 BGB auf ein gesetzliches Leitbild der Ehe und überläßt die Aufgabenteilung einschließlich der Haushaltsführung allein dem Einvernehmen der Ehegatten. Der geschilderte Wandel in der Auslegung des § 1356 Abs. 1 BGB kann bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 43 Abs. 1 AVG zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_184&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einem Ergebnis führen, das von der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
&lt;p&gt;b) Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung dargelegt (S. 23 ff.), daß die verschiedene Regelung der Witwen- und Witwerrente in manchen Fällen zu einer Bevorzugung der erwerbstätigen Witwe führe. Es erhielten nämlich auch die Witwen Hinterbliebenenrente, bei denen der Tod des Mannes keine einschneidende wirtschaftliche Einbuße mit sich gebracht habe und demnach ein Bedarf an Ersatz eingebüßten Unterhalts durch eine Rente ebensowenig bestehe wie typischerweise beim Witwer. Jedoch sei eine solche Bevorzugung eines Teiles der Witwen verfassungsrechtlich unter anderem deshalb vertretbar, weil die Zahl der infolge der Typisierung bevorzugten Frauen einen &quot;mäßigen Prozentsatz&quot; nicht übersteige. Bei dieser Bewertung ist das Bundesverfassungsgericht von der damals letzten voll ausgewerteten Volks- und Berufszählung (September 1950) ausgegangen. Danach waren 22,5% der verheirateten Frauen erwerbstätig. Nach Abzug von etwa 15% der Frauen, die als mithelfende Familienangehörige tätig waren, ist das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß lediglich 7,5% der verheirateten Frauen abhängig beschäftigt oder als Selbständige berufstätig waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei gleicher Berechnungsweise ergibt sich für das Jahr 1973 ein erheblicher Anstieg dieser Zahl und insofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Nach Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes war die Gesamterwerbsquote bei den verheirateten Frauen auf 37,7% angestiegen, der Anteil der mithelfenden Familienangehörigen auf 7,6% gesunken. Demnach waren rund 30% der verheirateten Frauen als abhängig Beschäftigte oder Selbständige tätig. Damit hat sich der Anteil der in dieser Weise erwerbstätigen verheirateten Frauen zwischen 1950 und 1973 vervierfacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Selbst wenn der Rechtsweg nicht in allen Fällen erschöpft sein sollte, brauchen hieraus mit Rücksicht auf die gleichzeitig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_185&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anhängigen Normenkontrollverfahren keine Bedenken gegen die Zulässigkeit hergeleitet zu werden.
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 297/71 kann den Anspruch ihres verstorbenen Vaters als dessen Sonderrechtsnachfolgerin (§ 1288 Abs. 2 RVO) mit der Verfassungsbeschwerde weiterverfolgen (vgl. BVerfGE 36, 102 [112]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Auch die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 37/73 ist zulässig (vgl. BVerfGE 20, 257 [266]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  E.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Entscheidung, daß § 43 Abs. 1 AVG und § 1266 Abs. 1 RVO mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, kann gegenwärtig nicht getroffen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht insofern verletzt, als der Witwer in der Sozialversicherung anders behandelt wird als der Witwer in der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung. Während der Witwer nach § 43 Abs. 1 AVG, § 1266 Abs. 1 RVO Witwerrente nur erhält, wenn seine verstorbene Frau den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat, steht dem Witwer einer Beamtin ohne eine solche oder ähnliche erschwerende Voraussetzung Witwergeld zu (§ 132 BGB, § 78 BRRG). Jedoch ist die verschiedene Behandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil beide Regelungen wegen der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung nicht vergleichbar sind (BVerfGE 21, 329).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die verschiedene Behandlung von Mann und Frau bei der Hinterbliebenenrente aus der Sozialversicherung ist an Art. 3 Abs. 2 und 3 GG zu messen. Danach ist sie nur dann erlaubt, wenn der sich aus dem Geschlecht ergebende biologische oder funktionale Unterschied das zu regelnde Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_186&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sind oder zumindest vollkommen zurücktreten (BVerfGE 15, 337 [343]; 21, 329 [343 f.]; 31, 1 [4 f.]). Im Bereich des allgemeinen Gleichheitssatzes genügt es zwar, daß für eine differenzierende Regelung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, die dem Gerechtigkeitsgefühl entsprechen und keine Willkür erkennen lassen. Anders liegt es aber dort, wo die Verfassung selbst den Gleichheitssatz konkretisiert hat wie insbesondere in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Hier hat das Grundgesetz verbindlich ausgesprochen, welche Lebensverhältnisse eine verschiedene Behandlung nicht gestatten (BVerfGE 15, 337 [343] mit Nachweisen). Die Prüfung nach diesen Grundsätzen spricht dafür, daß die beanstandeten Bestimmungen in ihrer derzeitigen Gestalt auf die Dauer nicht aufrechterhalten bleiben können. Jedoch hat der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht verletzt, wenn er bislang noch keine Änderungen vorgenommen hat.
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner früheren Entscheidung dargelegt, daß die als Hinterbliebenenrenten erbrachten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Unterhaltsersatz darstellen. Es hat das insbesondere damit begründet, daß in der Sozialversicherung das Versicherungsprinzip durch zahlreiche Regelungen abgewandelt sei, die einen sozialen Ausgleich herbeiführten (BVerfGE 17, 1 [8 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorlegende Gericht vertritt demgegenüber die Ansicht, die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Angestelltenversicherung durch das Finanzänderungsgesetz 1967 (hierzu BVerfGE 29, 221) habe mit der Einbeziehung besser verdienender Kreise dem Versicherungsgedanken wieder mehr Gewicht verschafft und entsprechend die soziale Komponente zurückgedrängt. Das trifft nicht zu. Die Erweiterung der Versichertengemeinschaft um die höher verdienenden Angestellten und die Öffnung der Rentenversicherung für weitere Personengruppen durch das Rentenreformgesetz -- RRG -- vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) haben die Besonderheiten des Rentenversicherungsrechts nicht berührt, auf die das Bundesverfassungsgericht seinerzeit den Unterhaltsersatzcharakter gestützt hat. Sie gelten vielmehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_187&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jetzt für noch weitere Bevölkerungskreise. Auch manche gesetzlichen Neuregelungen der vergangenen Jahre lassen das &quot;fürsorgerische Prinzip&quot; (BVerfGE 17, 1 [10]) erkennen. Insbesondere die &quot;Rente nach Mindesteinkommen&quot;, also die Rentenanhebung bei Rentnern mit früher niedrigem Verdienst, aber langer Versicherungszeit (Art. 2 §§ 55a und 55b ArVNG, eingefügt durch Art. 2 § 1 Nr. 15 RRG, sowie Art. 2 §§ 54a bis 54c AnVNG, eingefügt durch Art. 2 § 2 Nr. 17 RRG) gehört in diesen Zusammenhang, da sie das Prinzip des sozialen Ausgleichs zwischen höherem und niedrigem Verdienst wieder zur Geltung gebracht hat.
&lt;p&gt;2. Obwohl sich ein Wandel in der Wertung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche abzeichnet, durfte daher der Gesetzgeber bislang weiterhin vom Unterhaltsersatzcharakter der Hinterbliebenenrente ausgehen und den Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten davon abhängig machen, daß der Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat. Beschreitet er diesen Weg jedoch nur beim Mann und unterstellt er den Unterhaltsbedarf bei der Frau schlechthin, so kann eine solche Regelung vor Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nur bestehen, wenn die Unterhaltslage beim Tod des Ehegatten durch den aus dem Geschlecht sich ergebenden funktionalen Unterschied so entscheidend geprägt wird, daß gemeinsame Elemente nicht zu erkennen sind oder vollkommen zurücktreten. Das war, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 17, 1) festgestellt hat, im Jahre 1963 der Fall. Seitdem sind Wandlungen, insbesondere hinsichtlich des Erwerbsverhaltens der verheirateten Frauen als auch hinsichtlich der Bedarfslage beim Tod eines Ehegatten eingetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die vorliegende Entscheidung ergeht zu einer Zeit, in der sich das frühere Verständnis der Rolle der Frau in Ehe und Familie zu verändern begonnen hat. In Rechtsprechung und Literatur wird, wie dargelegt, heute nicht mehr angenommen, daß die Frau in erster Linie Hausfrau sein müsse. Vielmehr werden auch andere Gestaltungsmöglichkeiten anerkannt. Dieser Entwicklung will der Gesetzgeber bei der Reform des Ehe- und Fa&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_188&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
milienrechts durch eine Änderung des § 1356 BGB Rechnung tragen. Er hat sie im Sozialversicherungsrecht bereits etwa dadurch berücksichtigt, daß seit 1968 eine Beitragserstattung an Frauen bei Heirat nicht mehr möglich ist. Bisher ist die familienrechtliche Neugestaltung jedoch noch nicht verwirklicht. Auch in der Bevölkerung hat sich eine so grundsätzliche Abkehr vom früheren Rollenverständnis der Frau noch nicht allgemein durchgesetzt. Die rechtliche und tatsächliche Entwicklung befindet sich im Fluß.
&lt;p&gt;b) Es wird vorgebracht, der Unterschied im Bedarf nach Unterhalt bei Witwe und Witwer habe sich dadurch entscheidend geändert, daß der Witwer wegen der Lage auf dem Arbeitsmarkt und wegen der gestiegenen Lohnkosten für häusliche Dienstleistungen erheblich mehr als früher aufwenden müsse. Daran ist richtig, daß häusliche Dienstleistungen heute weniger verfügbar und teurer sind als früher. Dafür ist aber in mancher Hinsicht wenigstens ein gewisser Ausgleich für den Witwer einhergegangen. Löhne, Gehälter und Renten sind gestiegen. Die Hausarbeit läßt sich heute zu einem Teil eher durch Einsatz moderner Geräte erledigen; der Witwer ist nicht mehr in jedem Fall in demselben Ausmaß wie früher auf eine Hilfe angewiesen. Der gestiegene Lebensstandard hat schließlich den Wert der Unterhaltsleistung, die der Witwer seiner Ehefrau früher erbracht und die er durch ihren Tod erspart hat, steigen lassen. Demnach hat sich die Bedarfslage beim Witwer jedenfalls nicht so allgemein und nachhaltig verschlechtert, daß er schon aus diesem Grunde so behandelt werden müßte wie die Witwe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Ebenso läßt sich noch keine Besserung in der Bedarfslage der Witwe feststellen, die schon jetzt dazu zwingt, die früher hingenommene Typisierung als schlechthin unhaltbar anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erwerbstätigkeit ist bei den verheirateten Frauen zwar erheblich angestiegen, jedoch nach wie vor nicht allgemein üblich geworden. Rund 70% der verheirateten Frauen gingen, wie der Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf entsprechende Berechnungen des Statistischen Bundesamtes mitgeteilt hat, auch im Jahre 1973 keiner&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_189&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eigenen Erwerbstätigkeit als abhängig Beschäftigte oder Selbständige nach. Sie waren also ausschließlich Hausfrau, nur wenige zusätzlich mithelfende Familienangehörige. Auf all diese Frauen trifft das, was das Bundesverfassungsgericht früher über die ungünstige Unterhaltssituation der Frau beim Tode ihres Mannes ausgeführt hat, weiterhin zu.
&lt;p&gt;Anders kann es sich bei den etwa 30% der verheirateten Frauen verhalten, die einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen. In diesen Fällen ergibt sich aus dem Geschlecht des Ehegatten nicht ohne weiteres ein Unterschied, der eine verschiedene Behandlung bei der auf Unterhaltsersatz abzielenden Hinterbliebenenrente rechtfertigt. Vielmehr kommen hier die Fälle vor, in denen der Witwer gegenüber der Witwe benachteiligt wird, weil er nur dann eine Hinterbliebenenrente erhält, wenn seine Frau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat, während im umgekehrten Fall die Witwe ohne eine entsprechende Voraussetzung in den Genuß der Rente gelangt. Es liegt ebenso eine Benachteiligung der Frau in dem Sinn vor, daß sie durch ihre Beiträge zur Sozialversicherung nicht eine ebensolche Versorgung ihres Mannes für den Fall ihres Todes erreicht wie der Mann, der mit seinen Beiträgen für die Zeit nach seinem Tode immer auch seine Frau sichert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat Fälle dieser Ungleichbehandlung von Mann und Frau in seiner früheren Entscheidung hingenommen, weil bereits der Anteil der selbst Erwerbstätigen unter den verheirateten Frauen mit 7,5% so gering war, daß er im Rahmen einer die Frau bevorzugenden, typisierenden Betrachtungsweise keine Berücksichtigung verlangte. Gleiches läßt sich bei dem heute erheblich höheren Prozentsatz nicht mehr sagen. Er führt schon in der Gegenwart dazu, daß mehr verheiratete Frauen Rentenversicherungsbeiträge leisten, die nicht die gleiche Hinterbliebenenversorgung begründen wie gleiche Beiträge verheirateter Männer. Andererseits besagt der Anstieg der Erwerbsquote allein noch nicht, daß sich schon jetzt für alle Frauen in gleichem Ausmaß der Bedarf nach Unterhalt beim Tode des Ehe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_190&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mannes verringert habe. Dagegen spricht zunächst, daß die weitaus größte Zahl der Witwen bei der erstmaligen Bewilligung der Witwenrente schon im vorgerückten Alter steht, während die allgemeine Steigerung der Erwerbsquote bei den verheirateten Frauen vor allem auf einer erheblichen Zunahme der Erwerbstätigkeit bei jüngeren und nur einer verhältnismäßig geringen bei älteren Frauen beruht (vgl. Arbeits- und sozialstatistische Mitteilungen, herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, 1972, S. 107, Übersicht &quot;Verheiratete Frauen&quot;). Damit wirkt sich der Anstieg der Erwerbsquote auf den Unterhaltsbedarf der Witwe im allgemeinen nicht sogleich, sondern erst mit beträchtlicher zeitlicher Verzögerung aus, nämlich dann, wenn die in der Vergangenheit und Gegenwart jüngeren verheirateten Frauen mit ihrer hohen Erwerbsquote künftig in zunehmender Zahl Witwe werden und noch erwerbstätig sind oder selbst schon Rente aus eigener Versicherung beziehen. Aus dem veränderten Erwerbsverhalten ohne weiteres auf ein entsprechendes, schon eingetretenes Sinken des Unterhaltsbedarfs zu schließen, geht darüber hinaus deshalb fehl, weil verheiratete erwerbstätige Frauen durchschnittlich weniger verdient haben und verdienen als Männer oder unverheiratete Frauen und sie deshalb und weil sie regelmäßig eine kürzere Versicherungszeit aufweisen, eine geringere Rente aus eigener Versicherung erhalten. Die Ursachen hierfür sind vielschichtig. Verheiratete Frauen haben nicht selten eine weniger qualifizierte, weil wegen der Eheschließung kürzere Berufsausbildung als Männer oder unverheiratete Frauen aufzuweisen. Infolge von Unterbrechungen der Berufstätigkeit aus familiären Rücksichten, vor allem aus Anlaß der Geburt eines Kindes, stehen sie im Durchschnitt anderen an Berufserfahrung, Dauer der Betriebszugehörigkeit und besonderer Belastbarkeit mit beruflichen Aufgaben nach. Aus den genannten Gründen sind viele verheiratete Frauen nur teilzeitbeschäftigt. Gerade auf eine erhebliche Zunahme der Teilzeitbeschäftigung ist aber der starke Anstieg der Erwerbsquote hauptsächlich zurückzuführen. Schließlich mag auch eine Unterbewertung der
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_191&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Arbeit der Frau eine Rolle gespielt haben. Alles das wirkt sich zusammengenommen deutlich lohn- und rentenmindernd aus.
&lt;p&gt;Insgesamt gesehen liegen wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden Umstände und der recht verschiedenen familiären Verhältnisse keine genauen Berechnungen darüber vor, in wie vielen Fällen aufgrund der geltenden Regelung Witwen gegenüber Witwern in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt werden. Die gestiegene Erwerbsquote deutet aber darauf hin, daß es mehr sind als 1950 und 1963. Diese Entwicklung wird sich voraussichtlich fortsetzen, weil die stärker erwerbstätigen jüngeren Jahrgänge allmählich zu Leistungsempfängern werden und manche Ursachen für den geringeren Arbeitsverdienst und die kürzere Versicherungszeit verheirateter Frauen in ihrer Wirksamkeit nachzulassen scheinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Ein bestimmter Trend der Entwicklung ist also erkennbar; ob sie geradlinig und rasch verlaufen wird, läßt sich nicht vorhersehen. Der Gesetzgeber wird seine Maßnahmen mit all ihren Implikationen für andere Bereiche darauf einstellen müssen. Für eine Neuregelung kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, die sämtlich mit Schwierigkeiten verbunden sind; zur Vorbereitung seiner Entscheidung muß dem Gesetzgeber hinreichend Zeit gelassen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Um einen etwaigen Verstoß gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu vermeiden, könnte der Gesetzgeber, anstatt nach dem Geschlecht des hinterbliebenen Ehegatten zu differenzieren, darauf abstellen, ob im Einzelfall der (männliche oder weibliche) Versicherte den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat. Damit würde die erschwerende Voraussetzung für die Bewilligung der Witwerrente auf die Witwenrente ausgedehnt. Das könnte jedoch wegen der zu treffenden, mitunter schwierigen und zeitraubenden Feststellungen zu einer wesentlichen Verzögerung in der Bearbeitung von Anträgen auf Hinterbliebenenrente führen. Auch könnten einer solchen Regelung sozialpolitische Bedenken entgegenstehen. Wenn nämlich -- wie bei der Rechtsprechung zur Witwerrente -- der letzte wirtschaftliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_192&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dauerzustand vor dem Tode des Ehegatten dafür maßgebend wäre, ob die erschwerende Voraussetzung (überwiegendes Bestreiten des Familienunterhalts) vorliegt, müßte eine Witwenrente in den nicht seltenen Fällen versagt werden, in denen der Mann zuletzt erwerbsunfähig oder nur begrenzt arbeitsfähig war und die Frau den Familienunterhalt in dieser Zeit überwiegend bestritten hat. Damit wäre die Witwe auf ihr eigenes, gegenüber Männern in der Regel geringeres Erwerbseinkommen oder eine oft unzureichende Rente aus eigener Versicherung (falls ihr überhaupt eine solche zusteht) verwiesen.
&lt;p&gt;Umgekehrt könnte der Gesetzgeber die heute nur für Witwen geltende Regelung auf Witwer übertragen. Das hätte den Vorzug größerer Praktikabilität für sich, da sowohl bei der Witwen- als auch bei der Witwerrente die Prüfung der erschwerenden Voraussetzung entfiele. Jedoch würde eine solche Regelung zu einer erheblichen Steigerung der jetzt nur verschwindend kleinen Zahl der Witwerrenten und damit zu einem beträchtlichen finanziellen Mehraufwand führen, der für die gesetzliche Rentenversicherung schwerwiegende Folgen auf der Einnahmenseite (Beitragserhöhungen) oder auf der Ausgabenseite (Rentenkürzungen) nach sich ziehen müßte. Außerdem würde eine unbedingte Witwerrente den Unterschied zwischen Mann und Frau in Verdienst und Rente verstärken. Die Witwe bekäme zu dem in der Regel niedrigeren eigenen Erwerbseinkommen oder -- falls ihr überhaupt ein Rentenanspruch zusteht -- zu einer in der Regel niedrigen Rente aus eigener Versicherung wie nach geltendem Recht die -- im Vergleich zur Witwerrente allerdings oft verhältnismäßig höhere -- Witwenrente hinzu; der Witwer erhielte neben seinem höheren Arbeitsverdienst oder seiner eigenen höheren Rente im Gegensatz zum geltenden Recht auch noch die in der Regel allerdings niedrige Witwerrente.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber könnte schließlich von der bisherigen Systematik, die den Hinterbliebenenrenten zugrunde liegt, überhaupt abgehen und ganz andere Kriterien als Voraussetzung für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente einführen. Zu denken wäre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_193&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
etwa daran, daß derjenige überlebende Ehegatte Hinterbliebenenrente erhalten soll, der durch Betreuung der Kinder oder eigene Erwerbsunfähigkeit gehindert ist oder gewesen ist, überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ferner könnte danach differenziert werden, inwieweit der hinterbliebene Ehegatte durch Alter, Berufsunfähigkeit oder Aufgaben in der Familie noch in der Lage ist, wenigstens eine Teilzeitbeschäftigung oder eine nicht seiner Ausbildung entsprechende und geringer bezahlte Tätigkeit auszuüben. Damit würde die Hinterbliebenenversorgung in der Rentenversicherung die Funktion einer Ausgleichsleistung für Tatbestände erhalten, in denen aus sozialpolitisch vertretbaren Gründen von der Witwe oder dem Witwer eine Erwerbstätigkeit gar nicht oder nur zum Teil erwartet werden kann. Die Ermittlung solcher Tatbestände wäre allerdings zeitraubend und aufwendig.
&lt;p&gt;Schließlich sind in diesem Zusammenhang die Pläne zum Aufbau einer eigenständigen Sicherung der Frau in der Rentenversicherung zu berücksichtigen. Sie hängen mit der Reform des Ehe- und Familienrechts zusammen und setzen langfristige Vorarbeiten zur Lösung der vielschichtigen gesellschaftlichen, sozialpolitischen und finanziellen Fragen voraus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vorstehenden Ausführungen zeigen zusammenfassend: In einer typischen Übergangsphase, in der sich die Rolle der Frau in Ehe und Familie rechtlich und tatsächlich zu wandeln begonnen hat, die Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen ist, steht der Gesetzgeber bei der Beantwortung der Frage, welchen Einfluß die sich vollziehenden Änderungen auf den Unterhaltsbedarf der Frau nach dem Tod ihres Mannes haben und wie sich die geltende Regelung jetzt auswirkt, sowie auch bei der Suche nach befriedigenderen und praktikablen Ersatzlösungen vor einer ungewöhnlich schweren Aufgabe. Die tatsächlich zu analysierenden Verhältnisse und rechtlich befriedigend zu lösenden Probleme werden von vielen familiären, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten beeinflußt, von denen jede einzelne wieder einem ständigen Wandel unterliegt. Hinzu kommt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_194&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß die Regelung über die Hinterbliebenenrenten wegen ihrer Bedeutung für weite Bevölkerungskreise und wegen ihrer beträchtlichen finanziellen Auswirkungen kurzfristigen Versuchslösungen nicht zugänglich ist, sondern auf längere Sicht mit der gebotenen Umsicht und auf wenigstens einigermaßen abgesicherten Grundlagen in die Wege geleitet werden muß.
&lt;p&gt;b) Diese Reformaufgabe, die an die Grundlagen der Rentenversicherung rührt und die -- trotz der hier vorliegenden besonderen Verhältnisse -- möglicherweise auch Auswirkungen auf die Beamtenversorgung haben wird, kann nur der Gesetzgeber leisten. Dafür muß ihm ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, während der er sich noch mit Typisierungen und Generalisierungen behelfen darf. Nach der geschichtlichen Entwicklung der Hinterbliebenenversorgung, deren hier in Frage stehender Teil erst vor einem guten Jahrzehnt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs. 1 AVG (BVerfGE 17, 1) als verfassungsrechtlich einwandfrei befunden worden ist, kann dem Gesetzgeber im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entgegengehalten werden, daß er noch keine Regelung geschaffen hat, die auch für die Zukunft vor dem Maßstab des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG Bestand hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat sich insbesondere nach der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm eingestellt und sich darauf einstellen dürfen. Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung würde jedoch dann bestehen, wenn er es unterließe, sich in Zukunft intensiv um eine sachgerechtere Lösung zu bemühen, welche die sich in Richtung auf die Verfassungswidrigkeit hin bewegenden Wirkungen der gegenwärtigen Regelung auffangen würde (vgl. BVerfGE 33, 171 [189 f.]). Aus dieser Situation ist somit jetzt ein Verfassungsauftrag für den Gesetzgeber abzuleiten, eine Neuregelung vorzusehen, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für die weitere Zukunft ausschließt. Für eine solche Regelung sind angesichts der geschilderten Schwierigkeiten umfangreiche und zeitraubende Vorarbeiten erforderlich. Das Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_195&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verfassungsgericht geht jedoch davon aus, daß die Neuregelung bis zum Ende der übernächsten Legislaturperiode in Kraft gesetzt werden müßte.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  F.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Verfassungsbeschwerden sich gegen die Urteile wenden, weil diese eine verfassungswidrige Norm angewandt hätten, können sie keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Bestimmungen nach dem zuvor Gesagten derzeit noch anwendbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Beschwerdeführer hilfsweise rügen, die angefochtenen Entscheidungen hätten § 43 Abs. 1 AVG oder § 1266 Abs. 1 RVO verfassungswidrig angewandt, sind ihre Verfassungsbeschwerden ebenfalls unbegründet. Die Beurteilung, wer im konkreten Fall den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat, obliegt den zuständigen Behörden und Fachgerichten. Sie müssen jedoch dabei die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere in der Entscheidung BVerfGE 17, 1 (16 f.), aufgestellten Kriterien beachten, wozu vor allem gehört, daß der Beitrag der Frau zur Haushaltsführung und Betreuung der Kinder angemessen bewertet wird. Daß die Gerichte dies außer acht gelassen haben, läßt sich nicht erkennen. Ob ihre Ausführungen in jeder Richtung zutreffend sind, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei der besonderen Fallgestaltung erschien es angebracht, von der in § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und auch § 1266 Abs. 1 RVO als mit dem Grundgesetz vereinbar zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_169_196&quot; id=&quot;BVerfGE_39_169_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_169_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 169 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Obwohl die Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen waren, erschien es angemessen, gemäß § 34 Abs. 3 BVerfGG anzuordnen, daß die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Denn die Beschwerdeführer haben mit ihren Verfassungsbeschwerden jedenfalls erreicht, daß dem Gesetzgeber aufgegeben wurde, eine Neuregelung der Voraussetzungen von Witwen- und Witwerrente in Angriff zu nehmen.
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3952&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-1266-rvo">§ 1266 RVO</category>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 12:22:40 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Tierarzt im Strafverfahren        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 38, 312; NJW 1975, 588; MDR 1975, 467; DÖV 1975, 637; JR 1975, 452        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    2 BvR 65/74        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO dem Tierarzt im Strafverfahren kein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht einräumt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 38, 312        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_312&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO dem Tierarzt im Strafverfahren kein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht einräumt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 15. Januar 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 65/74 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Dr. med. vet. S..., Fachtierärztin für Laboratoriumsdiagnostik, ... - Bevollmächtigte: Prof. Dr. jur. Ilse Staff, Kelkheim, Am Forum 4 - gegen a) den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 26. November 1973 - Qs 395/73 -, b) den Beschluß des Amtsgerichts Mannheim vom 6. Juni 1973 - 22 Gs 191/73 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (BGBl. I S. 1373) gewährt Angehörigen bestimmter Berufe ein Zeugnisverweige&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_313&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rungsrecht, das sich auf alles erstreckt, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Als Inhaber dieses Rechts nennt die Bestimmung Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen.
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführerin ist Fachtierärztin für Laboratoriumsdiagnostik. Sie untersucht in privatem Auftrag Lebensmittel tierischer Herkunft auf ihre Verkehrstauglichkeit nach den dafür maßgebenden Vorschriften (Lebensmittelgesetz - LMG - in der Fassung vom 17. Januar 1936 [RGBl. I S. 18]; seit 1. Januar 1975: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - LMBG - vom 15. August 1974 [BGBl. I S. 1945, 1946]). Gegen einen ihrer Auftraggeber, einen Fleischimporteur, führt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz. In diesem Verfahren wurde die Beschwerdeführerin als Zeugin gerichtlich vernommen. Dabei sollte sie die Ergebnisse von Untersuchungen mitteilen, die sie im Auftrag des Beschuldigten an dessen importierten Fleisch- und Wurstwaren vorgenommen hatte. Hierzu verweigerte sie die Aussage. Sie berief sich auf § 9 Abs. 1 LMG, wonach die behördlich beauftragten Sachverständigen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet sind, über Tatsachen und Einrichtungen zu schweigen, die durch die Ausübung amtlicher Befugnisse zu ihrer Kenntnis gelangen, und sich der Mitteilung und Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Beschluß vom 6. Juni 1973 verurteilte das Amtsgericht Mannheim die Beschwerdeführerin wegen grundloser Zeugnisverweigerung zu einer Ordnungsstrafe von 100 DM, ersatzweise 4 Tagen Haft und überbürdete ihr die durch die Weigerung entstandenen Kosten. Zur Begründung führte es aus, die Zeugin dürfe die Aussage nicht verweigern, weil § 53 StPO ihren Beruf nicht nenne und § 9 LMG keine Befugnis verleihe, auch vor Gericht als Zeuge zu schweigen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_314&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hiergegen erhob die Zeugin Beschwerde. Diese hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Mannheim wies sie mit Beschluß vom 26. November 1973 zurück. Es ließ die Ansicht der Beschwerdeführerin, ihr Zeugnisverweigerungsrecht ergebe sich aus entsprechender Anwendung des § 53 StPO, nicht gelten; denn in dieser Bestimmung sei erschöpfend geregelt, wem ein solches Recht zustehe. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht mit der Behauptung gehört werden, sie erhielte von Lebensmittelhändlern keine Aufträge mehr, wenn sie aussagen müßte. Habe die Untersuchung ergeben, daß die Ware nicht einwandfrei sei, so mache sich der Importeur nur strafbar, wenn er sie gleichwohl zum Verkauf anbiete. In diesem Falle habe er aber kein schutzwürdiges Interesse an Geheimhaltung; ebensowenig dürfe ein Institut, das sich von Aufträgen derart unzuverlässiger Händler erhalte, bei der Justiz Rücksichtnahme erwarten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsstrafe und deren Bestätigung durch das Landgericht. Sie rügt Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hierzu trägt sie im einzelnen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassung gebiete, dem Tierarzt sei es durch Einbeziehung in den &quot;Arzt&quot;-Begriff des § 53 StPO, sei es durch entsprechende Anwendung dieser Bestimmung - ein Zeugnisverweigerungsrecht mindestens insoweit zuzuerkennen, als er in privatem Auftrag Lebensmittel tierischer Herkunft auf ihre Vereinbarkeit mit dem Lebensmittelgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen prüfe. Diese Tätigkeit gehöre heute zum Berufsbild des Veterinärmediziners. Sie diene dem Schutz der Verbraucher und damit der Gesunderhaltung des Volkes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Versagung des Zeugnisverweigerungsrechts für diesen Bereich - so meint die Beschwerdeführerin - sei ein Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Zeugniszwang be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_315&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schränke ihre allgemeine Handlungsfreiheit, ohne Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung zu sein. Bei Abwägung der in Betracht zu ziehenden Belange gehe der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Lebensmittelhändler und Tierarzt dem staatlichen Interesse an der Aufklärung von Straftaten vor. Die Vertraulichkeit tierärztlicher Erkenntnisse müsse auch im Strafverfahren gewahrt werden können.
&lt;p&gt;Dies sei im Interesse des Gemeinwohls erforderlich, weil sich andernfalls eine - durch staatliche Maßnahmen nicht auszugleichende - Minderung des Verbraucherschutzes und der damit bezweckten Gesundheitsvorsorge einstelle. Müßten die Lebensmittelhändler nämlich gewärtigen, daß die Ergebnisse freiwillig veranlaßter Laboruntersuchungen in einem gegen sie anhängigen Strafprozeß zu offenbaren wären und als Beweis für fahrlässige Gesetzesverstöße verwandt werden könnten, so würden sie sich der Kontrolle durch solche Untersuchungen, soweit sie möglich, entziehen. Dagegen lasse sich nicht etwa einwenden, der Lebensmittelhändler könne und müsse den Vertrieb der Ware jeweils vom Untersuchungsergebnis abhängig machen. Dies treffe für den Fleischimporteur gerade nicht zu; denn es sei üblich, Importware, die nach Öffnung der Container raschem Verderb unterliege, an den Großhandel weiterzuleiten, bevor der Kontrollbefund feststehe. Die freiwillige Untersuchung komme aber auch hier dem Verbraucher zugute, da sie den Importeur in die Lage versetze, gegebenenfalls von laufenden Verträgen zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen, was die ausländischen Fleischexporteure dazu veranlassen werde, künftig dem inländischen Lebensmittelrecht Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Vorenthaltung des Zeugnisverweigerungsrechts verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie benachteilige die Tierärzte gegenüber den in § 53 StPO genannten Berufen. Dafür gebe es keinen sachlichen Grund. Sinn des Zeugnisverweigerungsrechts sei es, das Vertrauensverhältnis zu schützen, wie es bei bestimmten Berufen die Beziehung zum Einzelnen präge, der sie - als Patient oder Klient - in Anspruch nehme. Der Gesetzgeber be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_316&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werte diesen Vertrauensschutz höher als die Sachaufklärung im Strafprozeß. An dieser Wertung müsse aber auch das Vertrauensverhältnis teilhaben, das den Veterinärmediziner mit seinem Auftraggeber verbinde. Es verdiene keinen geringeren Schutz als bei den wirtschafts- und steuerberatenden Berufen. Sei diesen Berufen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt, obwohl es dort regelmäßig nur um vermögensrechtliche Belange Einzelner gehe, so müsse dieselbe Befugnis auch dem Tierarzt zuerkannt werden, bei dem das höherrangige Interesse der Gesundheitsvorsorge den Schutz des Berufsgeheimnisses fordere.
&lt;p&gt;3. Der Ausschluß vom Zeugnisverweigerungsrecht verletze die Beschwerdeführerin überdies in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Stelle der Staat sie unter Aussagezwang, so nehme er damit Einfluß auf die Verträge, die sie als Tierärztin abschließe, weil er sie daran hindere, ihren Auftraggebern die Vertraulichkeit der Untersuchungsbefunde auch für den Fall zu gewährleisten, daß sie in einem Strafverfahren als Zeugin vernommen werde. Darin liege eine Regelung der tierärztlichen Berufsausübung. Diese Regelung beruhe nicht auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls; denn für das Gemeinwohl sei die durch freiwillige Laboruntersuchungen erreichbare Gesundheitsvorsorge wichtiger als die Aufdeckung einzelner Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Schließlich verstoße der Zeugniszwang auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da der Staat strafbare Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hinreichend aufklären könne, wenn er die amtlichen Kontrollen verstärke, brauche er die in privatem Auftrag tätigen Tierärzte nicht mit einer Aussagepflicht zu belasten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Er hält sie für unbegründet. § 53 StPO zähle abschließend auf, wem ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht zustehe; eine Erstreckung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_317&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf andere Berufe komme nicht in Betracht. Die Aussagepflicht des Tierarztes sei verfassungsgemäß. Sie bedeute keinen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich privater Lebensgestaltung. Dieser Bereich umfasse zwar auch die berufliche Entfaltung; hier müsse der Bürger jedoch staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit getroffen würden. Das Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafrechtspflege, die ohne die Mittel zur Wahrheitserforschung nicht auskomme, überwiege den Wunsch des Einzelnen, Tatsachen aus seiner beruflichen Sphäre geheimzuhalten. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Das Verhältnis zwischen Tierarzt und Auftraggeber unterscheide sich von der Beziehung des Einzelnen zu Angehörigen der in § 53 StPO genannten Berufe; es werde - anders als bei den Heilberufen - nicht von besonderem Vertrauen und der Erwartung absoluter Verschwiegenheit geprägt. Soweit der Gesetzgeber neuerdings auch den Tierarzt einem strafbewehrten Schweigegebot unterwerfe (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des Art. 19 Nr. 85 EGStGB vom 2. März 1974 [BGBl. I S. 469, 487]), gelte dieser Geheimnisschutz vor allem dem geschäfts- und betriebsbezogenen, nicht jedoch dem privaten Lebensbereich des Bürgers. Zudem brauche nicht jeder Schweigepflicht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu folgen. Ein solches Recht bedürfe, da es die Belange der Strafrechtspflege berühre, stets einer besonderen Legitimation, die bei dem Beruf des Tierarztes fehle. Endlich verstoße der Zeugniszwang auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Er taste die Freiheit der Berufswahl nicht an. Ebensowenig enthalte er eine Regelung der Berufsausübung, da er den Tierarzt außerhalb seines beruflichen Bereichs wie jeden anderen Bürger betreffe.
&lt;p&gt;2. Die Justizminister der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bezeichnen die Verfassungsbeschwerde gleichfalls als unbegründet. Ihre Ausführungen decken sich weitgehend mit denen des Bundesjustizministers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Justizminister Baden-Württembergs trägt zusätzlich vor: Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ein Vertrauensver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_318&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hältnis zu ihren Auftraggebern berufe, sei deren Erwartung, sie werde vor Gericht über Untersuchungsergebnisse schweigen, nicht schutzwürdig. Bestätige der Befund den ordnungsgemäßen Zustand der Ware, so bestehe für die Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechtes kein Grund. Stelle sich dagegen heraus, daß die Ware von vorschriftswidriger Beschaffenheit sei, dann möge den Auftraggebern zwar daran gelegen sein, dieses Ergebnis geheimzuhalten; ein solches Interesse könne aber gegenüber den Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zumal auf dem Gebiete des Lebensmittelrechts keinen Vorrang beanspruchen.
&lt;p&gt;b) Der Justizminister von Rheinland-Pfalz wendet sich des weiteren gegen die Annahme, ein Anreiz zu freiwilligen Kontrollen bestehe nur dann, wenn die Vertraulichkeit der Befunde auch dem Gericht gegenüber gewahrt bleibe. Dies treffe nicht zu; denn es liege - von anderen Vorteilen abgesehen - schon deshalb im eigenen Interesse der Lebensmittelhändler, Untersuchungen vornehmen zu lassen, weil sie sich andernfalls dem Vorwurf fahrlässiger Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz aussetzen würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei der Verhängung und Bestätigung der Ordnungsstrafe sind Amts- und Landgericht davon ausgegangen, daß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO den Tierärzten weder allgemein noch auf dem besonderen Fachgebiet der Laboratoriumsdiagnostik ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht einräumt. Diese Auffassung trifft zu. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber meint, das gegenteilige, nach ihrer Ansicht allein verfassungskonforme Ergebnis lasse sich durch erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung des Gesetzes erreichen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Tierärzte in den &quot;Arzt&quot;-Begriff des § 53 StPO&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_319&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einzubeziehen, wäre schon deshalb abwegig, weil dieser Begriff - wie die gesonderte Erwähnung der Zahnärzte zeigt - nicht einmal alle Humanmediziner umfaßt. Ebensowenig ginge es an, das berufsabhängige Zeugnisverweigerungsrecht durch entsprechende Anwendung des § 53 StPO auf andere, dort nicht genannte Berufe auszudehen. Dies widerspräche dem klar erkennbaren Regelungswillen des Gesetzgebers. Da die Vorschrift nur den Angehörigen bestimmter, jeweils einzeln ausdrücklich bezeichneter Berufe eine Weigerungsbefugnis verleiht, ordnet sie - nach der zugrundeliegenden Gesetzgebungstechnik - gleichzeitig an, daß es im übrigen bei der allgemeinen und uneingeschränkten Zeugnispflicht des Bürgers bewenden soll (BVerfGE 33, 367 [374]).
&lt;p&gt;2. Demgemäß ist zu prüfen, ob § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO selbst, soweit er für Tierärzte keine Ausnahme von dieser Zeugnispflicht macht, mit der Verfassung vereinbar ist. Daß die Beschwerdeführerin - jedenfalls ausdrücklich - nur die Gerichtsbeschlüsse, nicht aber die ihnen zugrundeliegende Gesetzesregelung angegriffen hat, steht dem nicht entgegen. Gilt die Verfassungsbeschwerde einer gerichtlichen Entscheidung, so erstreckt sich die dem Bundesverfassungsgericht obliegende Prüfung ohne weiteres auch auf die Frage, ob nicht bereits das Gesetz, auf dem die Entscheidung beruht, Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt (vgl. BVerfGE 11,343 [349]; 15,219 [221]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist, soweit diese Bestimmung den Tierärzten kein Zeugnisverweigerungsrecht zuerkennt, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Zeugniszwang, dem der Tierarzt im Strafverfahren, insbesondere als Labordiagnostiker, auch hinsichtlich solcher Tatsachen unterliegt, die ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden sind, verletzt nicht sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfaßt zwar außer der allgemeinen Handlungsfreiheit des Bürgers auch seinen Anspruch, durch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_320&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der in der verfassungsmäßigen Ordnung keine Grundlage hat (BVerfGE 9,83 [88]; 19,206 [215]; 29,402 [408]). Die gesetzliche Regelung, die den Tierarzt - wie jeden anderen Bürger - einer grundsätzlich uneingeschränkten Zeugnispflicht unterwirft, ist aber Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, da sie - formell wie materiell - mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 35, 382 [399 f.] mit weiteren Nachweisen); sie verstößt weder gegen einzelne Verfassungsbestimmungen noch gegen allgemeine Verfassungsgrundsätze (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 6, 389 [433]; 10,354 [363]; 14, 288 [306]; 17,306 [313]).
&lt;p&gt;a) Grundrechte Dritter werden durch die gesetzliche Zeugnispflicht nicht berührt. Muß der Tierarzt, der in privatem Auftrag Laboruntersuchungen an Lebensmitteln tierischer Herkunft durchgeführt hat, über deren Ergebnisse in einem Strafprozeß aussagen, so kann dies zwar den Interessen eines Auftraggebers zuwiderlaufen, der ihre Geheimhaltung wünscht. Solche Interessen des Auftraggebers genießen jedoch keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Die Untersuchungsergebnisse gehören nicht zum unantastbaren Bereich seiner Privatsphäre, der nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Zugriff der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfGE 33,367 [376]; 34,205 [209]; 34,238 [245]; 35,35 [39]; 35,202 [220]). Vielmehr fallen sie in den Bereich seiner gewerblichen Betätigung. Damit sind sie der Offenbarung im Wege einer Beweisaufnahme, insbesondere durch Zeugenvernehmung, ebenso zugänglich wie andere Tatsachen, auf deren Ermittlung es im Rahmen eines Strafverfahrens ankommen kann. Selbst wenn ihre Bekanntgabe die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen ließe, würde dies die strafprozessuale Zeugnispflicht nicht beschränken, sondern allenfalls bei einer Verhandlung zum Ausschluß der Öffentlichkeit führen (§ 172 Abs. 1 GVG). Außerhalb des unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung muß jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Inter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_321&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
esse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden (BVerfGE 32, 373 [379]; 35, 35 [39]; 38, 105 [115 f.]; ständige Rechtsprechung). Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege überwiegt etwaige Geheimhaltungsbelange der Auftraggeber des Tierarztes. Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt und das öffentliche Interesse an vollständiger Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont (BVerfGE 33,367 [383]; 34,238 [248]; 36,174 [186]; 38,105 [115 f.]). Jede Ausdehnung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts auf neue Personengruppen beschneidet jedoch die Möglichkeiten justizförmiger Sachaufklärung (BVerfGE 33,367 [383]) und mindert damit den Rechtsgüterschutz, den das materielle Strafrecht bezweckt. Das gilt nicht zuletzt für die strafbewehrten Verbote des Lebensmittelrechts, das dem Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden und Übervorteilung dient (vgl. Zipfel in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. II, Vorbem. 2 vor § 1 LMG). Verfolgung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten auf diesem Gebiet erscheinen um so wichtiger, als sie geeignet sind, unzuverlässige Lebensmittelhersteller und -händler, die sich nicht an die Vorschriften halten, insbesondere gesundheitsgefährdende oder verfälschte Lebensmittel in den Verkehr bringen, zur künftigen Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zu veranlassen. Beansprucht aber die Wahrheitserforschung im Strafverfahren - gerade auch in diesem Bereich - den Vorrang gegenüber Geheimhaltungsinteressen Einzelner, so wird dieses Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beschwerdeführerin meint, es liege im Sinne des Verbraucherschutzes, der Gesundheitsvorsorge und mithin des Gemeinwohls, den Tierarzt von der Zeugnispflicht zu befreien, weil sich die Lebensmittelhändler andernfalls der Kontrolle durch freiwillige Laboruntersuchungen ihrer Ware so weit wie möglich entziehen würden. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Verhaltensprognose richtig ist. Zweifelhaft
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_322&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bleibt immerhin, inwieweit die Lebensmittelhändler überhaupt in der Lage wären, von solchen Untersuchungen Abstand zu nehmen, ohne - von anderen Nachteilen abgesehen - Gefahr zu laufen, sich wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz strafrechtlich verantworten zu müssen: in Schrifttum und Rechtsprechung ist anerkannt, daß an die Sorgfalt der Hersteller und Händler von Lebensmitteln im Interesse der Volksgesundheit höchste Anforderungen zu stellen sind (Zipfel, Lebensmittelrecht, Bd. II, Anm. 6 zu § 11 LMG; BGHSt 2, 384 [385]; OLG Koblenz LRE 8, 374 [377]); diese Anforderungen schließen für den, der sich nicht dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aussetzen will, gegebenenfalls auch die Notwendigkeit ein, die Ware durch geeignete Sachverständige auf ihre vorschriftsmäßige Beschaffenheit untersuchen zu lassen (Zipfel, a.a.O., Anm. 7 und 26; Holthöfer-Nüse-Franck, Deutsches Lebensmittelrecht, 5. Aufl. [1970], Vorbem. 63 ff., 68, 75, 77 und 87 ff. vor § 11 LMG; OLG Oldenburg LRE 2,310 [314], 355 [358]; BayObLG LRE 3,103 [110]; für Importeure: OLG Köln LRE 8, 50 [52], 377 [379 f.]; speziell für Fleischimporteure: LG Berlin LRE 3, 364 [366 ff., 371 ff.] und BGH LRE 3,376). Selbst wenn aber die Verhaltensprognose der Beschwerdeführerin zuträfe, die privat veranlaßten Lebensmittelkontrollen durch Tierärzte also merklich zurückgingen, wäre damit nicht dargetan, daß etwaige Geheimhaltungsbelange der Lebensmittelhändler dem Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vorgehen könnten. Vielmehr würde sich allenfalls die Frage ergeben, ob der Gesetzgeber bei seinem Bemühen, Verbraucherschutz und Gesundheitsvorsorge sicherzustellen, die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Diese Frage unterliegt jedoch nicht der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3,162 [182]; 36,174 [189]; ständige Rechtsprechung).
&lt;p&gt;b) Der gesetzliche Zeugniszwang verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; er belastet den betroffenen Tierarzt weder über Gebühr noch in vermeidbarer Weise. Daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_323&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Staat, nur um bei der Aufklärung einzelner Straftaten auf den Tierarzt als Zeugen verzichten zu können, allgemein die amtlichen Lebensmittelkontrollen in dem dazu notwendigen Umfang verstärkt, ist angesichts des damit verbundenen Aufwands billigerweise nicht zu verlangen.
&lt;p&gt;2. Es verletzt ferner nicht Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Gesetzgeber dem Tierarzt im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht vorenthält und ihn insoweit anders behandelt als die Vertreter der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgeführten Berufe. Dafür gibt es sachlich einleuchtende Gründe. Den gesetzlich genannten Berufen ist gemeinsam, daß ihre Ausübung typischerweise Leistungen einschließt, die sich als individuelle Beratung in persönlichen, rechtlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten oder aber als unmittelbarer Dienst an der Gesundheit des Menschen kennzeichnen lassen (Beratungs- und Heilberufe). Solche Leistungen berühren - häufiger und stärker als andere Berufstätigkeiten - Bereiche, in denen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen Beachtung verlangen. Sie sind daher in besonderem Maße davon abhängig, daß derjenige, der sie - als Klient oder Patient - in Anspruch nimmt, die Möglichkeit hat, sich seinem Gegenüber frei, offen und rückhaltlos anzuvertrauen, ohne befürchten zu müssen, daß Tatsachen oder Umstände, die der andere dadurch kraft seines Berufes erfährt, offenbart werden könnten. Deshalb will § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO dieses Vertrauen auch gegenüber der strafprozessualen Wahrheitserforschung schützen, indem er den Angehörigen derartiger Beratungsund Heilberufe ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht einräumt. Dieser Begründungszusammenhang erfordert es nicht, die gleiche Weigerungsbefugnis dem Tierarzt zuzugestehen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung treffen nicht auf ihn zu. Bei ihm fehlt es an den Voraussetzungen, die der Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechtes zugrunde liegen. Er übt keinen Beratungs- oder Heilberuf in dem vorbezeichneten Sinne aus. Nach dem Berufsbild, das § 1 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (BGBl. I S. 416) festlegt, ist der Tierarzt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_324&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Weder gehört zu seinen Aufgaben der unmittelbare Dienst an der Gesundheit des Menschen noch ist die individuelle Beratung anderer in persönlichen, rechtlichen, finanziellen oder wirtschaftlichen Angelegenheit für seine Berufsausübung kennzeichnend. Auch dort, wo er beratende Funktionen erfüllt, bleibt seine Tätigkeit auf einen Sektor beschränkt, in dem die von ihm erwartete Leistung nicht davon abhängt, daß der Auftraggeber zu ihm in ein besonderes Vertrauensverhältnis tritt, das die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsbelange - auch gegenüber den Organen der Strafrechtspflege - umfaßt und verlangt. Zwar könnte er unter Gesichtspunkten der Ausbildung, der Berufsregelung und der Standesorganisation die Gewähr dafür bieten, daß er von einer etwaigen Aussageverweigerungsbefugnis keinen unangemessenen Gebrauch machen würde (vgl. BVerfGE 33, 367 [383 f.]). Darauf kommt es jedoch nicht mehr an, da er schon wegen der Art seiner beruflichen Aufgaben keinen verfassungsrechtlichen Anspruch hat, den in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufen gleichgestellt und in den dort umschriebenen Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen einbezogen zu werden.
&lt;p&gt;3. Schließlich verstößt die Bestimmung, die den Tierarzt vom berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrecht ausschließt, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Weder berührt sie die Freiheit seiner Berufswahl noch enthält sie eine Regelung seiner Berufsausübung. Sie hat nicht die Wahrnehmung seiner beruflichen Funktionen zum Gegenstand, sondern betrifft ihn - außerhalb dieses Bereichs - in gleicher Weise wie jeden anderen Bürger, der als Zeuge im Strafprozeß aussagen muß. Allenfalls mittelbar vermag sich das Fehlen des Zeugnisverweigerungsrechts auf die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_325&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tierärztliche Berufsausübung auszuwirken. Solche Auswirkungen sind aber jedenfalls derart gering, daß sie gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren nicht ins Gewicht fallen. Daß der Tierarzt - insbesondere als Facharzt für Laboratoriumsdiagnostik - seinen Beruf sinnvoll und bestimmungsgemäß nur ausüben könne, wenn ihm im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht zustehe, läßt sich nicht ernstlich behaupten (vgl. BVerfGE 33, 367 [387]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin ist demnach in ihren Grundrechten nicht deshalb verletzt, weil die Gerichte bei der Verhängung und Bestätigung der Ordnungsstrafe davon ausgegangen sind, daß der Tierarzt im Strafverfahren kein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht hat; denn dies entspricht der gesetzlichen Regelung, die - wie ausgeführt - in Einklang mit dem Grundgesetz steht. Allerdings kann sich im Einzelfall wegen der Eigenart des Beweisthemas eine Begrenzung des Zeugniszwangs ausnahmsweise auch außerhalb der verfahrensrechtlichen Normen des einfachen Rechts unmittelbar aus der Verfassung ergeben (BVerfGE 33, 367 [374 f.]; vgl. auch BVerfGE 38,103 [105] mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor, da das Beweisthema, zu dem die Beschwerdeführerin als Zeugin aussagen soll, keinen grundrechtlich geschützten Bereich berührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Seuffert Dr. v. Schlabrendorff Dr. Rupp Dr. Geiger Hirsch Dr. Rinck Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3944&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 11:07:08 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die zeitliche Beschränkung der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann (§ 1594 Abs. 1 und 2 BGB) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 38, 241        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_241&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die zeitliche Beschränkung der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann (§ 1594 Abs. 1 und 2 BGB) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 4. Dezember 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvL 14/73 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1594 Absatz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 26. April 1973 (7 C 98/73) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann in § 1594 Absatz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verfahren betrifft die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Ehemann der Mutter (Scheinvater). Das vorlegende Gericht hält die geltende zeitliche Beschränkung des Anfechtungsrechts des Mannes für unvereinbar mit der Verfassung; besonders sieht es eine verfassungswidrige Benachteiligung darin, daß die Anfechtungsfrist nicht erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein nach der Eheschließung der Mutter geborenes Kind erhält die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes. Die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_242&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist; die Anfechtung erfordert die Erhebung einer Klage durch den Anfechtungsberechtigten in einem besonderen Statusverfahren (§§ 1593, 1599 BGB i. V. m. §§ 640 ff. ZPO). Die näheren Bestimmungen über das Anfechtungsrecht und seine Ausübung sind seit Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuchs mehrmals geändert worden.
&lt;p&gt;1. a) Nach der ursprünglichen Fassung des § 1594 BGB stand das Anfechtungsrecht zu Lebzeiten des Mannes nur ihm zu und war auf ein Jahr nach Kenntnis von der Geburt des Kindes beschränkt. In den Motiven wird zur Begründung darauf hingewiesen, daß es im allseitigen Interesse liege, wenn die Frage, ob das Kind ein eheliches sei oder nicht, bald zur definitiven Entscheidung gelange (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. IV, 1899, S. 355).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (RGBl. I S. 380) änderte den § 1594 BGB dahin, daß die Jahresfrist für die Anfechtung erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, und gab damit § 1594 Abs. 2 die heute geltende Fassung. Zugleich wurde - vornehmlich aus rassenpolitischen Gründen - ein zeitlich unbegrenztes Anfechtungsrecht des Staatsanwalts eingeführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) hat § 1594 BGB insgesamt neu gefaßt. Dabei wurde die Änderung des Fristbeginns durch das Gesetz von 1938 als zweckmäßig beibehalten (vgl. die amtliche Begründung des Entwurfs eines Familienrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks. III/530, S. 14). Jedoch wurde die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage für den Mann auf zwei Jahre verlängert, zugleich aber eine absolute Ausschlußfrist von zehn Jahren seit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_243&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Geburt des Kindes eingeführt, die später wieder wegfiel. Das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts wurde beseitigt.
&lt;p&gt;Die Verlängerung der Anfechtungsfrist geht auf einen von der Bundesregierung übernommenen Änderungsvorschlag des Bundesrats zu dem schon im 2. Deutschen Bundestag eingebrachten Entwurf eines Familienrechtsänderungsgesetzes zurück (BTDrucks. II/1586 S. 33) und sollte Wünschen von seiten der Praxis Rechnung tragen: Die Erfahrung habe gezeigt, daß der Mann in einer nicht geringen Zahl von Fällen seine Anfechtungsfrist infolge Rechtsunkenntnis versäumt habe; die Fristverlängerung ermögliche es ihm besser, die Abstammungsverhältnisse des Kindes zu klären und sich gegebenenfalls über die Fortsetzung der Ehe schlüssig zu werden. Der weitere Vorschlag des Bundesrats, dem Mann - gerade um der Erhaltung und Gesundung gefährdeter Ehen und der Verhinderung übereilter Ehelichkeitsanfechtungsklagen willen - ein erneutes zweijähriges Anfechtungsrecht zu geben, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (BTDrucks. a.a.O.; vgl. dazu Verhandlungen des Bundesrats, 137. Sitzung vom 4. März 1955, StenBer. S. 40, 42 f.), wurde dagegen von der Bundesregierung abgelehnt: Wenn der Mann sich einmal entschieden habe, die Ehelichkeit des Kindes nicht anzufechten, und deshalb die Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB habe verstreichen lassen, müsse diese Entscheidung für die Folgezeit bindend sein; wenn die Ehe entgegen der Erwartung des Mannes nach Ablauf der Frist dennoch scheitere, könne ihm kein neues Anfechtungsrecht gegeben werden; einer solchen Regelung würde das Interesse des Kindes entgegenstehen (vgl. BTDrucks. II/1586, S. 38). Bei der Beratung des zweiten Entwurfs eines Familienrechtsänderungsgesetzes (BTDrucks III/ 530) nahm der Bundesrat diesen Vorschlag nicht wieder auf. Ein entsprechender Antrag fand schon im Rechtsausschuß keine Mehrheit, weil die Gefahr bestehe, daß der Mann die Ehescheidung nur mit dem Ziel anstrebe, sich von dem Kind lossagen zu können (vgl. die Niederschrift über die Sitzung des vom Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_244&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausschuß eingesetzten Unterausschusses vom 19. Juni 1958, S. 2).
&lt;p&gt;Statt des Anfechtungsrechts des Staatsanwalts haben unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr auch die Eltern des Mannes und das Kind ein Anfechtungsrecht. Das Anfechtungsrecht des Kindes ist auf fünf im einzelnen geregelte Tatbestände beschränkt und teils befristet, teils unbefristet (§ 1596 BGB); ein sachlich uneingeschränktes Anfechtungsrecht des Kindes wurde im Interesse des Familienfriedens abgelehnt (vgl. die amtliche Begründung BTDrucks. III/530, S. 15, sowie den Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses, zu BTDrucks. III/2812, S. 4). Unter anderem kann das Kind seine Ehelichkeit anfechten, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Die Anfechtungsfrist beträgt in diesem Falle zwei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen, die für seine Nichtehelichkeit sprechen, und von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der nach dieser Bestimmung Voraussetzung für die Anfechtung ist (also z. B. von der Scheidung). Für das minderjährige Kind kann der gesetzliche Vertreter die Ehelichkeit mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten (§ 1597 Abs. 1 BGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) beseitigte die zehnjährige Ausschlußfrist für die Anfechtungsklage des Mannes, weil sie zu Ungerechtigkeiten führe. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks. V/2370, S. 24 f.) heißt es dazu: Die Ausschlußfrist werde bedeutsam, wenn die Ehefrau es verstehe, ihren Ehebruch lange genug zu verbergen, oder wenn der Mann keine Kenntnis von der Geburt erlange, weil er von seiner Ehefrau getrennt lebe, oder wenn ihm das Datum einer Geburt nach der Scheidung falsch angegeben werde. Es lasse sich schwer rechtfertigen, daß der Mann in diesen Fällen infolge seiner unverschuldeten Unkenntnis ein Recht verlieren solle. Das Interesse des Scheinvaters an der Feststellung der wirk&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_245&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Abstammung sei höher zu bewerten als das Bestreben, dem Kinde eine den Tatsachen widersprechende Rechtslage zu sichern. In der geschichtlichen Entwicklung des § 1594 BGB habe die Einfügung der Ausschlußfrist einen Rückschritt dargestellt.
&lt;p&gt;2. Die für das vorliegende Verfahren relevanten Vorschriften lauten demgemäß wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1594 BGB&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. (3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1596 BGB&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Das Kind kann seine Ehelichkeit anfechten, wenn 1. der Mann gestorben oder für tot erklärt ist, ohne das Anfechtungsrecht nach § 1594 verloren zu haben, 2. die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen, 3. die Mutter den Mann geheiratet hat, der das Kind gezeugt hat, 4. die Anfechtung wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind sittlich gerechtfertigt ist oder 5. die Anfechtung wegen einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann das Kind seine Ehelichkeit nur binnen zwei Jahren anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen, die für seine Unehelichkeit sprechen, und von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Voraussetzung für die Anfechtung ist. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsprechung stellt bei der Anwendung des § 1594 Abs. 2 BGB relativ strenge - zugunsten des anfechtungsberechtigten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_246&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (246):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mannes wirkende - Anforderungen an die Kenntnis der für die Nichtehelichkeit sprechenden Umstände, mit der die Anfechtungsfrist beginnt. Die maßgebenden Grundsätze sind in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1973 (BGHZ 61, 195 [197 ff.]) zusammengefaßt.
&lt;p&gt;3. Ein rechtsvergleichender Überblick über die Rechte Kontinentaleuropas ergibt, daß vielfach eine Ehelichkeitsanfechtung nur in bestimmten, eng umschriebenen Fällen und überwiegend nur innerhalb wesentlich enger bemessener Anfechtungsfristen möglich ist (vgl. im einzelnen Dölle, Familienrecht, Bd. II, 1965, S. 73 ff., 84 f.). Besonders kurz ist die Frist in den romanischen Rechten (Frankreich und Niederlande 6 Monate, Portugal 120 Tage, Italien 3 Monate, Spanien 2 Monate, Belgien und Luxemburg 1 Monat); in den Ostblockstaaten beträgt sie 6 Monate (Jugoslawien, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei) oder 1 Jahr (Albanien, Bulgarien, DDR, UdSSR, Ungarn), in der Schweiz 3 Monate, in Österreich und Griechenland 1 Jahr. Lediglich einige skandinavische Staaten (Norwegen, Schweden) kennen eine längere Anfechtungsfrist (3 Jahre).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ficht mit der im Februar 1973 erhobenen Klage die Ehelichkeit der am 10. September 1970 von seiner Ehefrau geborenen Tochter M. an. Seine Ehe mit der Mutter der Beklagten, aus der zuvor bereits zwei Kinder hervorgegangen waren, ist seit 1973 geschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem der Kläger 1969 seine Frau mit einem anderen Mann überrascht und sie zugegeben hatte, mit diesem Mann schon öfters geschlechtlich verkehrt zu haben, vereinbarten die Eheleute, zunächst auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Diese Trennung dauerte etwas über ein halbes Jahr und bestand während der gesamten gesetzlichen Empfängniszeit für das beklagte Kind - 12. November 1969 bis 13. März 1970 -. In dieser Zeit ist es nach Aussage des Klägers sehr wahrscheinlich nicht, nach Aussage der Frau mit Sicherheit nicht zum ehelichen Verkehr gekommen;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_247&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (247):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dagegen setzte die Frau ihre geschlechtlichen Beziehungen zu dem anderen Manne fort.
&lt;p&gt;Nach den Angaben des Klägers, die seine geschiedene Frau im wesentlichen bestätigt hat, wollte der Kläger auch nach Entdeckung der offenbaren Untreue seiner Frau seine Ehe schon im Interesse der beiden erstgeborenen Kinder retten. Er habe sich trotz Zweifeln an die Vermutung oder wenigstens Hoffnung geklammert, das beklagte Kind sei von ihm. Erst etwa ein halbes Jahr nach der Geburt, im Frühjahr 1971, habe er endgültig gegenteilige Gewißheit erlangt, als ihm seine Frau bei einer Auseinandersetzung erklärt habe, das Kind sei von jenem anderen Mann. Auch danach habe er mit der Erhebung der Anfechtungsklage gezögert, um die Ehe nicht zusätzlich zu belasten. Erst als er Anfang 1973 seine Ehe für endgültig gescheitert angesehen habe, habe der Entschluß zur Erhebung der Scheidungsklage auch die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes ausgelöst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Amtsgericht hat gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber beantragt, ob § 1594 BGB insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als die Anfechtungsfrist für den Mann auch dann mit dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von den Umständen, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen (frühestens mit der Geburt), beginne, wenn die Ehe mit der Mutter und die eheliche Gemeinschaft fortbestehe. Zur Begründung führt das Gericht aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Wenn die zum nachkonstitutionellen Recht gehörende Vorschrift des § 1594 BGB gültig sei, müsse die Klage ohne weitere Sachprüfung sofort als verspätet und damit unzulässig abgewiesen werden, da nach der Überzeugung des Gerichts die zweijährige Anfechtungsfrist mit der Geburt des Kindes zu laufen begonnen habe. Sei dagegen § 1594 BGB ungültig, so wolle das Gericht in die sachliche Prüfung der Frage eintreten, ob die Vaterschaft des Klägers offenbar unmöglich sei (§ 1591 Abs. 1 Satz 2 BGB), und hierzu Beweis erheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Regelung der An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_248&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fechtungsfrist das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, das staatliche Eingriffe sowohl in gesunde wie in gefährdete Ehen verbiete. Der dem Ehemann auferlegte Zwang, binnen zwei Jahren die Ehelichkeit des Kindes anfechten zu müssen, widrigenfalls er des Rechts hierzu für alle Zeiten verlustig gehe, sei geeignet, die durch den &quot;Fehltritt&quot; der Frau ohnehin gefährdete Ehe vollends zu zerstören. Entgegen den überholten moralischen und soziologischen Vorstellungen, die dem § 1594 BGB zugrunde lägen, sei es für einen Mann heute nicht mehr von vornherein undenkbar, nach Kenntnis von einer Untreue seiner Frau die Ehe mit ihr fortzusetzen. In der entstandenen Konfliktssituation erscheine es aber als eine zusätzliche Gefährdung von Ehe und Familie, wenn der Mann sich noch während des Bestehens seiner Ehe entscheiden müsse, ob er hinsichtlich der Vaterschaft klare Verhältnisse schaffen und dadurch Wunden, die besser heilen sollten und auch heilen könnten, noch weiter aufreißen wolle. Schon das gerichtliche Anfechtungsverfahren störe jeden Heilungsversuch empfindlich. Werde die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt, so stehe es von da an als Störenfried zwischen den Eheleuten und neben den ehelichen Kindern. Diesen Zustand müßten Eheleute auf die Dauer als unerträglich ansehen und schließlich ihr Heil in der endgültigen Trennung suchen.
&lt;p&gt;Die gegenwärtige Gestaltung der Anfechtungsfrist könne auch durch ein Interesse des Kindes nicht gerechtfertigt werden; seine Interessen hätten nach der Verfassung keinen Vorrang vor den Interessen des Mannes und der Frau.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1594 BGB verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Während der Ehemann die Anfechtung schon während Bestehens der Ehe und ohne Rücksicht auf den Zustand der ehelichen Gemeinschaft vornehmen müsse, beginne für das Kind die zweijährige Anfechtungsfrist erst mit der förmlichen Auflösung der Ehe oder mindestens dreijähriger, voraussichtlich endgültiger tatsächlicher Trennung der Ehegatten (§ 1596 BGB). Diese Bevorzugung des Kindes gegenüber dem als Vater geltenden Ehemann sei sachlich nicht gerechtfertigt. Hierin liege zugleich eine Benachteiligung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_249&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mannes gegenüber der Frau, wenn ihr nach Scheidung oder längerer Trennung die elterliche Gewalt übertragen werde.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mitgeteilt, daß er die zeitliche Beschränkung des Anfechtungsrechts des Mannes in § 1594 BGB stets für verfassungsmäßig angesehen habe. Er hält die von dem vorlegenden Gericht geäußerten Bedenken für nicht begründet. Zwar könne es eine zusätzliche Gefährdung der Ehe bedeuten, wenn sich der Mann während des Bestehens der Ehe binnen zwei Jahren entscheiden müsse, ob er hinsichtlich der Abstammung des Kindes klare Verhältnisse schaffen wolle. Andererseits falle das Interesse des Kindes ins Gewicht. Es sei eine durchaus vertretbare Entscheidung des Gesetzgebers, daß er das Schicksal des Personenstandes des Kindes mit seinen vielfachen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Auswirkungen nicht vom Bestand der Ehe der Eltern abhängig gemacht habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verletzung des Gleichheitssatzes entfalle schon deswegen, weil die Lage von Mann und Kind nicht die gleiche sei. Ein allgemeines zweijähriges Anfechtungsrecht stehe dem Kinde nicht zu. Der Gesetzgeber habe das Interesse des Mannes an der Klärung der wahren Abstammung dem der Familieneinheit vorangehen, das des Kindes jedoch hinter diesem zurücktreten lassen (vgl. Heinrich Lange, NJW 1962, S. 1697 [1698]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, schließt sich der Auffassung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an und bemerkt ergänzend folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber greife durch die Gewährung eines befristeten Anfechtungsrechts des Ehemannes nicht unmittelbar in den Bestand von Ehe und Familie ein. Die Gefährdung der Ehe beruhe in diesem Falle auf dem Verhalten der Ehegatten, besonders der Untreue der Frau. Allerdings könne sich die Befristung des Anfechtungsrechts mittelbar auf den Fortbestand der Ehe auswirken, wenn sich der Ehemann durch den Ablauf der Anfechtungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_250&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
frist genötigt sehe, die Ehelichkeit des Kindes anzufechten, und dadurch bei einer möglicherweise noch heilbaren Ehezerrüttung die Ehescheidung erst eigentlich auslöse. Hierin könne jedoch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG gesehen werden. Es widerspreche der Rechtssicherheit und dem Wohl des Kindes, wenn sein Personenstand allzu lange in der Schwebe bleibe und die Zugehörigkeit zu einer Familie, in der es heranwachse, nach unangemessen langer Zeit in Zweifel gezogen werde. Die geltende Regelung entspreche einer angemessenen Abwägung der Interessen von Ehemann und Kind.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig. Jedoch ist die Vorlagefrage auf die verfassungsrechtliche Prüfung von § 1594 Abs. 1 und 2 BGB zu beschränken, soweit darin die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit geregelt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann in § 1594 Abs. 1 und 2 BGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. bereits BVerfGE 35, 41 [48]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Regelung der ehelichen Abstammung, besonders der Frage, wie die Nichtehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes festgestellt werden kann, betrifft nicht nur die Rechtsstellung des Ehemannes, sondern ebensowohl die des Kindes und der Mutter wie auch der Familie, in die das Kind hineingeboren wird, und des Erzeugers. In bezug auf die nähere Ausgestaltung des Rechts zur Anfechtung der Ehelichkeit, namentlich auf die Bemessung der Anfechtungsfrist, weichen naturgemäß die Interessen der Genannten erheblich voneinander ab:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Dem Interesse des Ehemannes entspricht es, durch die Anfechtung der Ehelichkeit Zweifel an der Abstammung eines von seiner Ehefrau geborenen Kindes zu klären und zu verhindern, daß ein nicht von ihm abstammendes Kind nach außen als sein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_251&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eigenes Kind erscheint und ihm gegen seinen Willen die Stellung eines Vaters mit den sich daraus ergebenden Pflichten aufgebürdet wird. Von seinem Standpunkt ist ein sachlich und zeitlich möglichst unbeschränktes Anfechtungsrecht erwünscht; ein unbefristetes Anfechtungsrecht oder eine lang bemessene Anfechtungsfrist erleichtert ihm nicht nur die Wahrung seiner Rechte, sondern ermöglicht ihm auch, die Entscheidung über die Anfechtung von der weiteren Entwicklung der ehelichen Gemeinschaft abhängig zu machen. Falls der Mann den Ehebruch der Frau nicht als Anlaß zu einer Scheidung der Ehe ansieht, wird er häufig an einer Anfechtung nicht interessiert sein, solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht.
&lt;p&gt;b) Das Kind hat zwar ebenfalls ein Interesse an der Klärung seiner Abstammung. Es hat aber vor allem ein selbständiges Interesse daran, daß möglichst frühzeitig und endgültig Gewißheit über seine familienrechtliche Stellung besteht. Der Personenstand des Kindes mit seinen vielfachen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Auswirkungen darf nicht für unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleiben und in Frage gestellt werden können. Je später seine Ehelichkeit angefochten wird, um so größer ist die Gefahr, daß das Wohl des Kindes gefährdet wird, daß es erhebliche seelische Erschütterungen erleidet und seine Stellung in der Gesellschaft eine Minderung erfährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im allgemeinen überwiegt das Interesse des Kindes, als eheliches Kind in der Familie aufzuwachsen, in die es hineingeboren ist, sein Interesse an der genauen Feststellung seiner Abstammung. Die Erhaltung des günstigen Familienstandes eines ehelichen Kindes ist für seine Entwicklung - auch nach Auflösung der Ehe seiner Mutter - regelmäßig vorteilhafter als die Stellung eines nichtehelichen Kindes des wirklichen Erzeugers. Besonders widerspricht es dem Wohl des Kindes, seinen Familienstand an das Schicksal der Ehe der Eltern zu binden. Der Bestand oder Nichtbestand der Ehe der Eltern braucht mit dem Ehebruch der Frau und der Geburt des Kindes nichts zu tun zu haben - man denke nur an eine Scheidung viele Jahre nach der Geburt des Kindes.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_252&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aus allen diesen Erwägungen liegt eine kurze Anfechtungsfrist im Interesse des Kindes (vgl. BGHZ 23, 1 [6 f.]; OLG Koblenz, FamRZ 1964, S. 89 [90]; OLG Neustadt, FamRZ 1965, S. 80 [81]; Dölle, a.a.O. S. 82; Schwarzhaupt, FamRZ 1961, S. 329).
&lt;p&gt;Hinzu kommt noch ein weiteres: Je länger die Frist ist, innerhalb deren die Ehelichkeit des Kindes angefochten werden kann, um so weiter werden auch die Feststellung des nichtehelichen Vaters und die Erhebung von Ansprüchen gegen ihn hinausgeschoben (vgl. §§ 1593, 1600 a BGB). Je mehr Zeit aber bis zur Feststellung des nichtehelichen Vaters verstreicht, um so ungünstiger wird die Stellung des Kindes im Vaterschafts- und Unterhaltsprozeß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das Interesse der Mutter wird sich regelmäßig mit den aufgezeigten Interessen des Kindes decken. Von ihrem Standpunkt wird es im allgemeinen erwünscht sein, daß möglichst bald Klarheit besteht über die Konsequenzen, die der Mann aus ihrem Ehebruch hinsichtlich seines Verhältnisses zu ihr und zu dem Kinde ziehen will, und weder die - fortbestehende - Ehe noch die Zuordnung des Kindes zu der Familie auf längere Sicht mit der Anfechtungsmöglichkeit belastet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der mögliche oder wirkliche Erzeuger wird häufig kein eigenes Interesse an der Anfechtung der Ehelichkeit haben. Er hat jedoch ebenso wie das Kind ein berechtigtes Interesse daran, daß nicht für unbegrenzte Zeit ein Schwebezustand besteht und er möglicherweise erst viele Jahre nach der Geburt des Kindes als Vater festgestellt und rückwirkend auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird (vgl. §§ 1615 d, 1615 b BGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Anfechtung der Ehelichkeit im allgemeinen und der Entscheidung über die Anfechtungsfrist im besonderen die Interessen der verschiedenen Beteiligten zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Er muß ferner bedenken, daß die Regelung auch öffentliche Belange berührt, weil der Personenstand in zahlreichen Rechtsgebieten von Bedeutung ist. Wie schon die Entwicklung der Ehelichkeitsanfechtung im deutschen Recht und der Vergleich mit anderen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_253&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsordnungen zeigt, ist eine Fülle von Lösungsmöglichkeiten denkbar, je nachdem welches Gewicht den einzelnen einander widerstreitenden Interessen zugemessen wird.
&lt;p&gt;Aus dem Grundgesetz läßt sich nicht entnehmen, zu welchem Ergebnis die bei der Bemessung der Anfechtungsfrist vorzunehmende Interessenabwägung zu gelangen hat. Die Verfassung schränkt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nur insoweit ein, als er hier wie auch sonst die Wertentscheidungen der Verfassung, wie sie namentlich in den Grundrechten zum Ausdruck kommen, beachten und zu deren Verwirklichung beitragen muß. Als solche Wertentscheidungen kommen vor allem das in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Mannes und des Kindes (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]), die Verfassungsgebote zum Schutz von Ehe und Familie und zum Schutz der nichtehelichen Kinder (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 GG) in Betracht; auch ist der Grundsatz der Gleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gegenwärtige Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit durch den Mann genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen; sie liegt, sowohl was ihre Dauer wie die Bestimmung des Fristbeginns angeht, im Rahmen der dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsfreiheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Interessen des Mannes sind hinreichend gewahrt, wenn er die Ehelichkeit eines Kindes innerhalb von zwei Jahren, nachdem er Kenntnis von den für die Nichtehelichkeit sprechenden Umständen erlangt hat, anfechten kann, wobei die Frist frühestens mit der Geburt des Kindes beginnt. Innerhalb dieser Frist kann vom Mann eine endgültige Entschließung darüber erwartet werden, ob er die Ehelichkeit des Kindes anfechten will oder nicht - einschließlich der Überlegungen, wie ein solcher Schritt sich auf den Fortbestand der Ehe auswirken wird. Wie die rechtsvergleichende Übersicht gezeigt hat, ist diese Frist relativ lang, länger als in den entsprechenden Regelungen der meisten anderen europäischen Rechte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_254&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Es verstößt nicht gegen den in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie, daß die Anfechtung auf zwei Jahre befristet ist und der Lauf dieser Frist unabhängig davon beginnt, ob die Ehe und die eheliche Gemeinschaft zwischen der Mutter des Kindes und dem Mann noch fortbesteht, oder - anders betrachtet - daß das durch Fristablauf erloschene Anfechtungsrecht des Mannes bei einer späteren Auflösung der Ehe oder dauernden Trennung der Eheleute nicht wieder auflebt. Gewiß könnte der Wunsch, eine gefährdete Ehe zu erhalten, für eine solche Regelung sprechen (vgl. den oben zu A I 1 c erwähnten Änderungsvorschlag des Bundesrats zum ersten Entwurf eines Familienrechtsänderungsgesetzes). Eine allzu kurze Anfechtungsfrist mag sich im Einzelfall für den Bestand der Ehe und die Erhaltung der Ehelichkeit des Kindes ungünstig auswirken. Der Mann kann sich veranlaßt sehen, wegen Ablaufs der Frist die Ehelichkeit des Kindes ohne gründliche Überlegung anzufechten und dadurch bei einer möglicherweise noch heilbaren Ehezerrüttung die Ehescheidung erst eigentlich auszulösen (vgl. Maßfeller, StAZ 1961, S. 241 [242]). So ist die Verlängerung der Anfechtungsfrist auf zwei Jahre begrüßt worden in der Hoffnung, der anfechtungsberechtigte Ehemann werde, nachdem er vom Anfechtungsgrund erfahren und die erste Erschütterung hierüber überwunden habe, sich eher bereit finden, ein nicht von ihm stammendes Kind als eheliches hinzunehmen, wenn er nicht zu einer raschen Entscheidung gedrängt und ihm eine längere Überlegungsfrist eingeräumt werde, in der er Zeit habe, sich an das im Familienkreis aufwachsende Kind zu gewöhnen und es liebzugewinnen (vgl. Brühl, FamRZ 1962, S. 8 [10]; G. Scheffler in BGB- RGRK, 10./11. Aufl., Bd. IV/2, 1964, § 1594 n. F., Anm. 2).
&lt;p&gt;Auf der anderen Seite dient eine lange Dauer der Anfechtungsfrist oder ein Wiederaufleben des Anfechtungsrechts durchaus nicht immer dem Schutz von Ehe und Familie. Falls die Kenntnis des Mannes von dem Ehebruch und sonstigen für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechenden Umständen nicht bereits als solche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_255&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Lösung der ehelichen Gemeinschaft führt, wird es eher zur Überwindung der entstandenen Krise beitragen, wenn der die fortbestehende Ehe belastende Vorfall möglichst bald im einen oder anderen Sinne endgültig bereinigt wird. Jede Anfechtung wirkt sich regelmäßig nachteilig für den Familienfrieden aus, und schon die drohende Ungewißheit einer noch möglichen Anfechtung ist geeignet, die gedeihliche Entwicklung der fortbestehenden Gemeinschaft zu stören. Bei entgegengesetzter Regelung besteht auch die Gefahr, daß der Mann das Anfechtungsrecht als ständiges Druckmittel gegen die Frau und das Kind mißbraucht (vgl. Breetzke, FamRZ 1955, S. 159 [160]; Dölle, a.a.O., S. 82); ebenso könnte ein Wiederaufleben des Anfechtungsrechts nach Auflösung der Ehe dazu führen, daß der Mann die Ehescheidung nur anstrebt, um sich von lästigen Verpflichtungen gegenüber dem Kind lossagen zu können.
&lt;p&gt;Übrigens trifft es nicht zu, daß - wie das vorlegende Gericht meint - die Erhebung der Anfechtungsklage über kurz oder lang stets die Scheidung der Ehe nach sich ziehen müsse. Es kommt nicht selten vor, daß der Mann, obwohl er trotz des Ehebruchs der Frau an der Ehe festhält, die Ehelichkeit des aus dem Ehebruch stammenden Kindes anficht; hierfür können namentlich finanzielle Erwägungen sprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Läßt sich danach schon nicht sagen, daß im Verhältnis der Eheleute der Schutz von Ehe und Familie eine Regelung der Anfechtungsfrist gebietet, wie sie der Auffassung des vorlegenden Gerichts entspricht, so konnte der Gesetzgeber um so mehr seine Gestaltung danach ausrichten, was dem Wohl des betroffenen Kindes am besten dient. Der Staat muß gemäß dem ihm in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG erteilten Auftrag darüber wachen, daß die Entwicklung des Kindes, das sich noch nicht selbst zu schützen vermag, durch eine Anfechtung seiner Ehelichkeit nicht mehr als unvermeidlich Schaden leidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie oben dargelegt, geht aber das Interesse des Kindes eindeutig dahin, möglichst frühzeitig endgültige Gewißheit über seinen Personenstand zu erhalten. Je später das Anfechtungsrecht durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_256&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Mann ausgeübt werden kann, um so nachteiliger sind die Folgen für das Kind. Insoweit bedeutet schon der Wegfall der zehnjährigen absoluten Ausschlußfrist durch die letzte Rechtsänderung eine nicht unerhebliche Verschlechterung seiner Situation, weil es danach nicht ausgeschlossen ist, daß eine Anfechtung erst viele Jahre oder gar Jahrzehnte nach der Geburt des Kindes durchgeführt wird. Um so weniger ist es verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im übrigen das Interesse des Kindes als vorrangig angesehen und die Anfechtungsfrist auf zwei Jahre von der Kenntnis der für die Nichtehelichkeit sprechenden Umstände begrenzt hat. Bei einer Abwägung der aufgezeigten, einander zum Teil widerstreitenden Interessen der verschiedenen Beteiligten erscheint das Kind am schutzwürdigsten und schutzbedürftigsten. Mann und Kind werden von der Anfechtung der Ehelichkeit in ganz verschiedener Weise betroffen. Für das Kind wirkt sich die Anfechtung überwiegend nachteilig, für den Mann dagegen vorteilhaft aus. Das Kind erleidet durch die Anfechtung einen Rechtsverlust, indem es den günstigen Personenstand eines ehelichen Kindes verliert und nunmehr als nichtehelich gilt mit allen sich daraus für seine Entwicklung und seine Rechtsstellung ergebenden Nachteilen. Demgegenüber wird der Mann durch die Anfechtung von einem ihn belastenden Scheinrechtsverhältnis befreit mit der Folge, daß er künftig für das Kind keinen Unterhalt mehr zu leisten und auch sonst für das Kind nicht mehr zu sorgen braucht. Zudem befindet sich das Kind in einer ungleich ungünstigeren Lage als der Ehemann der Mutter, als es nicht selbst seine Rechte wahrnehmen und aus eigenem Wissen nichts zur Klärung seiner Abstammung beitragen kann (vgl. BGH, FamRZ 1966, S. 504 [505]).
&lt;p&gt;4. Es verletzt auch nicht den Gleichheitssatz, daß das Anfechtungsrecht des Mannes nicht wieder auflebt, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist, obwohl in diesen Fällen nach § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_257&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Kinde und seinem gesetzlichen Vertreter ein Anfechtungsrecht eingeräumt ist (vgl. BGH, a.a.O.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz kann der Gesetzgeber grundsätzlich unter mehreren Lösungen die ihm am geeignetsten erscheinende wählen, mag sie auch nicht die zweckmäßigste oder gerechteste sein. Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sich für die gesetzliche Differenzierung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 17, 319 [330]; 32, 157 [167 f.]; 33, 367 [384] - jeweils mit weiteren Nachweisen). Hier ergeben sich sachlich einleuchtende Gesichtspunkte für die verschiedene Ausgestaltung des Anfechtungsrechts des Mannes einerseits, des Kindes andererseits bereits aus den eingangs dargestellten grundsätzlichen Unterschieden der beiderseitigen Interessen. Schon diese rechtfertigen es, daß das Anfechtungsrecht sowohl hinsichtlich der Frist wie der sachlichen Voraussetzungen abweichend geregelt ist.
&lt;p&gt;5. Schließlich verstößt es auch nicht - wie das vorlegende Gericht meint - gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, daß die Ehescheidung nach § 48 EheG eine dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft voraussetzt. Ehelichkeitsanfechtung und Ehescheidung sind zwei wesensverschiedene Rechtsinstitute mit voneinander abweichenden Zielsetzungen und müssen jede für sich betrachtet werden (vgl. BVerfGE 34, 118 [130 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Haager Böhmer Rupp-v. Brünneck Ritterspach Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3941&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 10:13:47 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3939</link>
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Notwendigkeit, Wehrgerechtigkeit im Inneren ebenso aufrechtzuerhalten wie Verteidigungsbereitschaft des grundrechtsgarantierenden Staatswesens nach außen, fordert eine enge und überschaubare, normative Ausgestaltung der Ausnahmen von der Wehrpflicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_154&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Notwendigkeit, Wehrgerechtigkeit im Inneren ebenso aufrechtzuerhalten wie Verteidigungsbereitschaft des grundrechtsgarantierenden Staatswesens nach außen, fordert eine enge und überschaubare, normative Ausgestaltung der Ausnahmen von der Wehrpflicht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_155&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 5. November 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 6/71 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 15. April 1970 - 1 K 453/69 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 11 Absatz 2 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2277) ist mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar, als er Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes verstorben sind, nicht in den begünstigten Personenkreis einbezieht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand des Vorlageverfahrens ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes -- WPflG --.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Wehrpflichtgesetz gilt derzeit in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG steht unter der Überschrift &quot;Wehrpflicht&quot;, Unterüberschrift: &quot;Wehrdienstausnahmen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bestimmung lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 11 Befreiung vom Wehrdienst&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Vom Wehrdienst sind befreit...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien: 1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_156&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die erste Fassung des Wehrpflichtgesetzes wurde am 21. Juli 1956 verkündet (BGBl. I S. 651). Der heutige § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG war bereits in der ursprünglichen Gesetzesfassung als § 11 Abs. 2 WPflG enthalten.
&lt;p&gt;Zwischen 1956 und 1972 kam es zu mehrfachen Änderungen des Wehrpflichtgesetzes. Im Rahmen des § 11 Abs. 2 WPflG wurden dabei im wesentlichen nur weitere Befreiungsgründe hinzugefügt (vgl. insbesondere die Gesetzesnovelle vom 28. November 1960, BGBl. I S. 853) und das Antragserfordernis präzisiert. (Für die Neufassung des Gesetzes vom 28. September 1969 vgl. BGBl. I S. 1773.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz -- BVG -) wurde am 20. Dezember 1950 verkündet (BGBl. 1950 S. 791).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der unter dem Titel &quot;Anspruch auf Versorgung&quot; stehende § 1, auf den § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG Bezug nimmt, lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung, b) eine Kriegsgefangenschaft, c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, d) eine mit militärischem oder mit militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne des Absatzes 1.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_157&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung.
&lt;p&gt;Das Gesetz erfuhr später eine Reihe von Änderungen. Soweit sie § 1 BVG betrafen, sind sie im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Zeit gilt das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 20. Januar 1967 (BGBl. I S. 141, 180); § 1 BVG wurde zuletzt geändert und ergänzt durch das Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Erstes Anpassungsgesetz) vom 26. Januar 1970 (BGBl. I S. 121).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz -- SVG -) wurde nach Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht am 26. Juli 1957 verkündet (BGBl. I S. 785).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Dritten Teil &quot;Beschädigtenversorgung&quot;, Abschnitt I &quot;Versorgung der beschädigten Soldaten und ihrer Hinterbliebenen&quot; enthielt das Gesetz folgende Bestimmungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 80&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Zivilperson, die 1. zum Wehrdienst einberufen ist oder 2. zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung der Anordnung einer zuständigen Dienststelle folgt oder 3. an einer dienstlich angeordneten Veranstaltung zur militärischen Fortbildung teilnimmt oder 4. auf Schiffen der Bundeswehr planmäßig oder außerplanmäßig eingeschifft ist, infolge der Dienstverrichtung oder auf dem Wege zum Bestimmungsort oder auf dem Heimweg eine gesundheitliche Schädigung erleidet. Diese gesundheitliche Schädigung steht einer Wehrdienstbeschädigung gleich.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_158&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 81
&lt;p&gt;(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Als Wehrdienstbeschädigung gelten auch gesundheitliche Schädigungen, die ein Soldat außerhalb seines Dienstes dadurch erlitten hat, daß er angegriffen wird 1. im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder 2. wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4). Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Eine Wehrdienstbeschädigung steht einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes gleich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Soldatenversorgungsgesetz wurde in den folgenden Jahren mehrfach geändert. Hierbei sind weder der Sinn der §§ 80 und 81, soweit er hier von Belang ist, noch die systematische Stellung der §§ 80 und 81 im Gesetz verändert worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Soldatenversorgungsgesetz gilt heute in der Neufassung vom 1. September 1971 (BGBl. I S. 1481 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Sommer 1968 beantragte der minderjährige Kurt M ..., unterstützt von seinem Vater, Befreiung vom Grundwehrdienst. Zur Begründung führten sie an, Kurt M ... sei der einzige noch lebende Sohn seiner Eltern. Sein Bruder, Artur M ..., sei am 26. Mai 1968 während der Ableistung seines Wehrdienstes auf der Rückkehr vom Wochenendurlaub zu seiner Bundeswehreinheit in Ulm/Donau aus dem fahrenden Eisenbahnzug gestürzt und tödlich verunglückt. Das Versorgungsamt Neunkirchen hat mit Bescheid vom 29. Oktober 1968 den Tod des Artur M ... als Folge einer Schädigung im Sinne des § 81 SVG anerkannt. Sein Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst wurde abgelehnt, weil die Vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_159&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aussetzungen des § 11 Abs. 2 WPflG nicht gegeben seien. Auf seinen Widerspruch entschied die Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung IV -- Außenstelle Saarbrücken -- auf Befreiung vom Wehrdienst. Zur Begründung führt die Kammer aus, Kurt M ... falle unter den von § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG geschützten Personenkreis: Nach Überzeugung der Kammer könne es für die Anwendung dieser Bestimmung keinen Unterschied machen, ob der einzige Bruder im letzten Weltkrieg als Soldat ums Leben gekommen sei oder ob er jetzt in Friedenszeiten als Soldat der Bundeswehr sein Leben eingebüßt habe.
&lt;p&gt;Gegen diesen Bescheid erhob die Wehrbereichsverwaltung IV gemäß § 35 Abs. 2 WPflG Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat sein Verfahren mit Beschluß vom 15. April 1970 ausgesetzt. Es hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes in der -- zum Vorlagezeitpunkt gültigen -- Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) insoweit verfassungswidrig sei, als Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes verstorben sind, durch die abschließende Aufzählung der Fälle der Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes als Todesursache für den Tod von Geschwistern aus dem begünstigten Personenkreis ausgeschlossen würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der angefochtene Widerspruchsbescheid sei mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG nicht vereinbar. Bei Gültigkeit der Norm sei deshalb der Klage stattzugeben. Das Verwaltungsgericht vermöge sich der Auslegung von § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG durch die Musterungskammer nicht anzuschließen: Der klare und eindeutige Wortlaut der Norm mache ihre Anwendung im vorliegenden Fall unmöglich. Der Anwendungsbereich des § 1 BVG sei auf solche Schädigungen beschränkt, die bereits bei Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes im Jahre 1950 eingetreten gewesen seien. Hingegen bestimmten sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_160&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Dienst in der Bundeswehr allein nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Soweit dieses auf das Bundesversorgungsgesetz verweise, handle es sich allein um Rechtsfolgeverweisungen. Diese vermöchten nichts daran zu ändern, daß es an einer unter § 1 BVG fallenden Schädigung fehle, wenn eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG vorliege.
&lt;p&gt;Bei Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG könne mithin der Beigeladene, dessen Bruder an einer Schädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG und nicht an einer solchen im Sinne von § 1 BVG verstorben sei, nicht vom Wehrdienst befreit werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sei die fragliche Bestimmung hingegen insoweit verfassungswidrig, als der Fall einer Schädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG als Todesursache von der in § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG getroffenen Regelung ausgenommen sei, so müsse das Gericht das vorliegende Verfahren aussetzen, bis die Materie in verfassungsmäßiger Weise gesetzlich neu geregelt sei. Der Beigeladene habe dann immerhin die Chance, an einer etwaigen Erweiterung der begünstigenden Regelung durch den Gesetzgeber teilzuhaben, ohne bis dahin Grundwehrdienst leisten zu müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Überzeugung des vorlegenden Gerichts verstößt § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es bestehe kein sachgerechter Grund dafür, Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG verstorben seien, anders zu behandeln als solche Wehrpflichtige, deren Geschwister durch eine Schädigung im Sinne von § 1 BVG zu Tode gekommen seien. § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG bezwecke den Schutz des letzten Sohnes solcher Familien, die durch den Tod ihrer anderen Kinder ein besonderer Verlust getroffen habe. § 1 Abs. 1 BVG umfasse für den Bereich der früheren Wehrmacht die gleichen Fälle gesundheitlicher Schädigungen, die für den Bereich der Bundeswehr von § 81 Abs. 1 SVG erfaßt würden. Die von § 1 BVG erfaßten Schädigungen seien lediglich früher eingetreten. Von der betroffenen Familie her gesehen sei das für den Staat erbrachte Opfer aber das gleiche, ob&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_161&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nun ein Sohn durch eine Beschädigung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst bei der früheren Wehrmacht oder bei der Bundeswehr zu Tode gekommen sei.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Verteidigung hat sich wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG getroffene Regelung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe sich innerhalb des ihm von der Verfassung gewährten Spielraumes gehalten, als er bei Einführung der Wehrpflicht jene Wehrpflichtigen privilegiert habe, deren Geschwister durch nationalsozialistisches Unrecht oder durch Kriegseinwirkungen verstorben seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich zu seiner eigenen Meinung teilt der Bundesminister der Verteidigung die abweichenden Stellungnahmen des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Justiz mit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide sind der Auffassung, eine verfassungskonforme Interpretation des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG gebiete nicht nur, diejenigen Wehrpflichtigen von der Wehrpflicht freizustellen, deren sämtliche Brüder oder Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG oder des § 1 BEG verstorben seien, sondern auch solche Wehrpflichtige, deren Geschwister auf Grund einer Schädigung nach § 81 SVG den Tod gefunden hätten. Die Bezugnahme auf § 1 BVG in § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG könne insgesamt nur dahin verstanden werden, daß mit dem Befreiungstatbestand unabhängig von den Ereignissen des Dritten Reiches das für die Allgemeinheit gebrachte Opfer derjenigen Familien gewürdigt werden solle, bei denen nur noch der &quot;letzte Sohn&quot; der gesetzlichen Wehrpflicht unterliege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Von den obersten Gerichtshöfen des Bundes hat nur das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des VIII. Senates vorgelegt. Dieser hat auf seine eigene Entscheidung vom 24. April 1969 (BVerwGE 32, 44 [50]) verwiesen und erklärt, der Begründung dieser Entscheidung sei nichts mehr hinzuzufügen. Er vermöge der gegenteiligen Auffassung des vorlegenden Verwaltungsgerichts nicht zu folgen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_162&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In seiner Entscheidung hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten, § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG begünstige nur diejenigen Wehrpflichtigen, deren Geschwister als &quot;Opfer des Krieges&quot; (§ 1 BVG) oder als Folge nationalsozialistischen Unrechts (§ 1 BEG) ihr Leben verloren hätten. Gleichzeitig hat er die Verfassungsmäßigkeit der Befreiungsregelung insoweit bejaht, als durch diese Regelung der Tod, den ein Bruder des Wehrpflichtigen im Dienst der Bundeswehr erleide, unberücksichtigt bleibe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Gültigkeit von § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG ist für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich, wenn man von der Auslegung der Norm durch das vorlegende Gericht ausgeht. Diese Auslegung ist nicht offensichtlich abwegig. Von ihr ist für die Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage auszugehen (vgl. BVerfGE 11, 245 [249]; 24, 268 [275]; 31, 357 [361]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die inhaltlich unverändert gebliebene Bestimmung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG ist heute nicht in der vom Verwaltungsgericht vorgelegten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), sondern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Ob dem Beigeladenen des Verwaltungsverfahrens gegenwärtig ein Anspruch auf Wehrdienstbefreiung zusteht oder nicht, ist auf Grund der zur Zeit gültigen Gesetzesfassung zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG ist umstritten. Je nach dem Inhalt, welcher der Bestimmung beigelegt wird, sind die Erwägungen zur Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit verschieden. Das Bundesverfassungsgericht muß deshalb von sich aus die Rechtslage nach einfachem Recht prüfen und den Inhalt der zur Prüfung gestellten Norm selbständig ermitteln. Nur auf der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_163&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundlage einer zutreffenden Auslegung aller in Betracht kommenden Vorschriften kann das Bundesverfassungsgericht beurteilen, ob Bestimmungen des einfachen Rechts mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfGE 7, 45 [50]; 8, 210 [217]; 10, 340 [345]; 17, 155 [163 f]; 22, 28 [33]; 25, 371 [390]).
&lt;p&gt;Zu ermitteln ist &quot;der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers&quot; (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]; s.a.BVerfGE 33, 265 [294]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG führt zu folgendem Ergebnis: Die Bestimmung statuiert eine Ausnahme von der Wehrpflicht nur für solche Personen, deren Geschwister an einer Schädigung im Sinne von § 1 BVG verstorben sind. Nicht hingegen sind auch solche Wehrpflichtige erfaßt, deren sämtliche Brüder oder Schwestern an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 SVG verstorben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die gegenteilige Auffassung bietet weder der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG noch der des § 81 SVG Anhaltspunkte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG werden nur § 1 BVG und § 1 BEG erwähnt. Ein Hinweis auf Personen, die im Dienst der Bundeswehr ihr Leben verloren haben, fehlt. Dies ist um so bedeutsamer, als dem Gesetzgeber im Jahre 1956 bewußt war, daß er im Begriff stand, eine neue Bundeswehr zu schaffen. Unter diesen Umständen lag der Gedanke an eine Parallelregelung für die Bundeswehr nahe. Die Tatsache, daß eine solche Regelung nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden ist, deutet eher auf eine bewußte Ausklammerung hin.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Soldatenversorgungsgesetz statuiert nach seinem Wortlaut keine Wehrdienstausnahmen als Folge von Wehrdienstbeschädigungen im Dienst der Bundeswehr. Der dem § 1 BVG entsprechende § 80 SVG steht unter der Überschrift &quot;Beschädigtenversorgung&quot; und spricht auch im Text nur von &quot;Versorgung&quot;. Er bezieht die Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, nicht in den Kreis der von § 1 BVG erfaßten Personen ein, sondern gibt ihnen ein Recht auf Versorgung &quot;in  entsprechender  Anwendung der Vorschriften des BVG&quot;,  soweit  im Soldatenversorgungsgesetz  &quot;nichts Abweichendes bestimmt ist&quot; . Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_164&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Formulierung &quot;in entsprechender Anwendung ...&quot; anstelle des im Gesetzentwurf ursprünglich enthaltenen &quot;nach dem BVG&quot; ist bewußt gewählt worden. Die Änderung geht auf den Vorschlag des Verteidigungsausschusses zurück (vgl. BTDrucks. II/3366 S. 50) und stellt klar, daß sich lediglich die  Rechtsfolgen  einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz bestimmen. Hingegen bilden die §§ 80 und 81 SVG als Voraussetzung für eine &quot;Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes&quot; mit Hilfe des in § 81 SVG bestimmten Begriffes der &quot;Wehrdienstbeschädigung&quot; einen eigenen Tatbestand. Dieser ist unabhängig vom Tatbestand des § 1 BVG und macht eine gesonderte Tatbestandsfeststellung erforderlich.
&lt;p&gt;Auch die Gesetzessystematik läßt erkennen, &quot;daß eine unter § 1 BVG fallende Schädigung fehlt, wenn eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG vorliegt, wenn also der Schaden auf den Dienst in der Bundeswehr zurückzuführen ist oder mit ihm in Zusammenhang steht&quot; (BVerwGE 32, 44 [49]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bundesversorgungsgesetz und Soldatenversorgungsgesetz regeln also zwei verschiedene Bereiche, die strikt gegeneinander abgegrenzt sind und sich nicht überschneiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesversorgungsgesetz regelt allein die Folgen solcher Schäden, die die Beschädigten zu &quot;Kriegsopfern&quot; gemacht haben. Die Schäden müssen also im Zusammenhang mit dem Krieg oder dem Dienst in der früheren deutschen Wehrmacht entstanden sein. Dies ergibt sich nicht nur aus der vom Gesetzgeber des Jahres 1950 gewählten und heute noch bestehenden Überschrift &quot;Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges&quot;, sondern auch aus den vor dem Gesetzesbeschluß geführten Bundestagsdebatten (vgl. insbesondere Verhandlungen d. Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, 93. Sitzung, S. 3453). In diesen war stets nur von der Notwendigkeit die Rede, den Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen Wiedergutmachung zu leisten und in der Vergangenheit erlittene Schäden möglichst auszugleichen. Für ein Entstehen neuer, mit militärischem Dienst zusammenhängender Schädigungen fehlten im Jahre 1950 die Voraussetzungen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_165&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Demgegenüber bezieht sich das Soldatenversorgungsgesetz allein auf die nach dem zweiten Weltkrieg neu errichtete Bundeswehr.
&lt;p&gt;Entsprechend ist auch die Gesetzesüberschrift, die im Entwurf lautete: &quot;Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Hinterbliebenen&quot; vom Verteidigungsausschuß -- dessen Vorschlag vom Bundestag angenommen wurde -- in &quot;Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen&quot; geändert worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Tatsache, daß der Gesetzgeber die Bereiche von Bundesversorgungsgesetz und Soldatenversorgungsgesetz verschieden geregelt hat, widerlegt die Überlegung, der Anwendungsbereich des § 1 BVG sei nachträglich durch die Wiedereinführung der Wehrpflicht erweitert worden. Mit Recht hat schon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. April 1969 ausgeführt: &quot;Von einer solchen -- möglicherweise ursprünglich vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen -- Erweiterung des Anwendungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes könnte nur dann gesprochen werden, wenn aus der Wiedereinführung militärischer Dienstverhältnisse im Jahre 1956 keine gesetzgeberischen Folgerungen in versorgungsrechtlicher Hinsicht gezogen worden wären. Solche Folgerungen wurden aber gezogen durch das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz -- SVG -) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 785)&quot; (BVerwGE 32, 44 [48]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Auslegungsergebnis wird durch den mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG verfolgten Zweck bestätigt: Aus den Debatten des Gesetzgebungsverfahrens wird das naheliegende Bestreben des Gesetzgebers ersichtlich, gerade denjenigen Personen, die im Zusammenhang mit Krieg oder ehemaliger Wehrmacht besonders schwer getroffen waren, einen abermaligen Wehrdienst zu ersparen (vgl. Verhandlungen d. Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode, 157. Sitzung, S. 8577 f., 8607, 8612, 8613; 159. Sitzung, S. 8829, 8831, 8863).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_166&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hingegen war es nicht vorrangiger Zweck der Ausnahmeregelung, der &quot;Erhaltung der Familie&quot; zu dienen. Dieser Gedanke spielte erst bei den Beratungen für die Gesetzesnovelle vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) eine eigenständige Rolle. Auch hierbei wurde indes in der Hauptsache auf das &quot;Kriegsopfer&quot; im Sinne von § 1 BVG abgestellt (vgl. den Schriftlichen Bericht des Verteidigungsausschusses, BTDrucks. III/1893 zu Nr. 6).
&lt;p&gt;2. § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) ist insoweit, als er Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes verstorben sind, nicht mit in den begünstigten Personenkreis einbezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die beanstandete Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 Abs. 1 GG gewährt dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nur dann vor, wenn der Gesetzgeber es versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden. Insbesondere ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob jene äußersten Grenzen gewahrt sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 58 [135]; 4, 219 [243]; 4, 352 [357]; 9, 201 [206]; 9, 334 [337]; 11, 105 [123]; 11, 245 [253]; 11, 283 [287]; 17, 319 [330]; 17, 381 [388]; 18, 288 [298]; 19, 354 [367]; 22, 349 [364]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Bestimmung des Personenkreises, für den eine gesetzliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_167&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Regelung Anwendung finden soll, steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum im Rahmen der Grundwertentscheidungen des Grundgesetzes zur Verfügung. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere bei einer rechtsgewährenden Regelung besonders weit. Eine solche Regelung stellt die Ausnahme von der grundsätzlich alle männlichen Bürger treffenden allgemeinen Wehrpflicht dar (vgl. BVerfGE 11, 245 [253]; 17, 210 [216] mit weiteren Nachweisen).
&lt;p&gt;Für die vom Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG gewählte differenzierende Regelung bestehen Gründe, die diese als gerechtfertigt und nicht als willkürlich erscheinen lassen. Ein gewisses Maß an Ungleichheit ist jeder differenzierenden Regelung eigen; entscheidend aber ist, ob dabei verfassungsrechtliche Grenzen der Wertung von Sachverhalten durch den Gesetzgeber beachtet sind. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es gehört zu den tief im Volke verwurzelten Anschauungen, daß das Opfer des Lebens im Krieg etwas anderes ist als der Tod, den der Soldat im Frieden erleidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die allgemeine Wehrpflicht ist in den Art. 12a und 73 Nr. 1 GG verankert. Ihre Rechtfertigung findet die allgemeine Wehrpflicht darin, daß der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere auch die Grundrechte seiner Bürger zu schützen (Art. 1 Abs. 1 GG), nur mit Hilfe eben dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann. Dem Schutzanspruch des Einzelnen korrespondiert deshalb die Verpflichtung, sich auch seinerseits für die Belange der im Staat organisierten Gemeinschaft einzusetzen und seinen Beitrag für die Verteidigung jener Ordnung zu leisten, deren Sicherung die Verfassung insgesamt bezweckt. Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens (vgl. Dürig in Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum GG, zu Art. 1 GG, Randnr. 48, 52 i. V. mit Art. 17a GG, Randnr. 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Notwendigkeit, Wehrgerechtigkeit im Innern ebenso aufrechtzuerhalten wie Verteidigungsbereitschaft des grundrechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_168&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
garantierenden Staatswesens nach außen, fordert eine hinreichend bestimmte, normative Ausgestaltung der Ausnahmen von der Wehrpflicht. Diesem Erfordernis wird von der in § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG getroffenen Regelung Rechnung getragen.
&lt;p&gt;Die Ausnahmebestimmung erstreckt sich nur auf einen eng begrenzten und überschaubaren Personenkreis. Dieser Kreis steht bereits in der Gegenwart fest und vermag sich in der Zukunft nur noch auf solche Fälle zu erweitern -- die in der Praxis nicht allzu zahlreich sein dürften --, in denen Geschwister von Wehrpflichtigen an von § 1 BVG erfaßten Spätfolgen versterben. Auch in diesen Fällen tritt die Schädigung nicht neu ein. Es aktualisiert sich lediglich eine im Keim bereits angelegte alte Schädigung. Aus dieser begrenzten Regelung ist eine Gefahr für die Wehrgerechtigkeit und Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik nicht zu befürchten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Würde man hingegen für die Anwendung von § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG Schädigungen im Sinne von § 81 SVG den Schädigungen im Sinne von § 1 BVG gleichstellen, so ergäbe sich eine völlig veränderte Situation: Der Kreis der von § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG begünstigten Personen wäre offen und könnte sich jederzeit nicht unerheblich erweitern. Die Zahl der Ausnahmefälle von der allgemeinen Wehrpflicht würde nicht mehr eine weitgehend gleichbleibende und überschaubare Größe darstellen, sondern unberechenbar werden. Im Verteidigungsfalle ist Klarheit und Überschaubarkeit der die Wehrkraft betreffenden Verhältnisse ein unabdingbares Erfordernis. Fehlen Klarheit und Überschaubarkeit, so führt eine solche Regelung im Zusammenhang mit etwaigen Verlusten bei den Streitkräften zu einer ständig steigenden Anzahl von Ausnahmefällen. Damit würden nicht nur notwendige Dispositionen für die Zukunft erheblich erschwert, sondern die Verteidigung der Bundesrepublik ernstlich gefährdet und im Extremfall unmöglich gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem trägt die Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG einer ganz bestimmten und einmaligen historischen Situation Rech&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_169&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nung: Es gab zu Ende des zweiten Weltkrieges in Deutschland kaum eine Familie, die nicht durch Tod oder Vermißtsein von Angehörigen schwer getroffen war. Millionen von Deutschen waren infolge des Krieges aus ihrer Heimat vertrieben worden; die militärische Niederlage hatte das staatliche und wirtschaftliche Leben weithin zusammenbrechen lassen. Diese Umstände führten damals zu einer besonders kritischen und ablehnenden Mentalität gerade der schwerstbetroffenen Familien gegenüber dem Wehrdienst. In diesem Zusammenhang müssen die von § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG -- 11 Jahre nach dem Zusammenbruch -- statuierten Wehrpflichtausnahmen gesehen werden. Dies erklärt die Ausnahmeregelung der §§ 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG, 1 BVG auch für solche Fälle, in denen der Tod zwar im Zusammenhang mit dem Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht, nicht hingegen im Zusammenhang speziell mit kriegerischen Ereignissen eingetreten ist.
&lt;p&gt;Der geschichtliche Hintergrund der Bundeswehr ist ein anderer als der der Wehrmacht des Dritten Reiches.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von §§ 80, 81 SVG erfaßten Schädigungen im Dienst der Bundeswehr sind Einzelunfälle, wie sie sich mit derselben Tragik auch außerhalb dieses Dienstes -- etwa bei der Ausübung eines zivilen Berufes oder im Straßenverkehr -- ereignen können. Dies wird gerade auch am Fall des Bruders des Beigeladenen im Ausgangsverfahren deutlich, der während der Eisenbahnfahrt zu seiner Truppe aus dem fahrenden Zug gestürzt und dadurch ums Leben gekommen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Endlich darf folgendes nicht außer acht bleiben: Mit der Wiedereinführung von Streitkräften nach dem zweiten Weltkrieg stellte sich die schwere Aufgabe, die neuen Verteidigungsstreitkräfte möglichst weitgehend freizuhalten von Vorurteilen und der psychologischen Bürde der Vergangenheit. Die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG war geeignet, bei dieser Aufgabe mitzuwirken. Sie stellte einen Personenkreis vom Dienst in der Bundeswehr frei, von dem infolge der schweren Opfer der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_170&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vergangenheit typischerweise zu erwarten war, daß er der Bundeswehr nicht ohne Vorbehalte gegenübertreten würde.
&lt;p&gt;Derselbe Gesichtspunkt trifft für Wehrpflichtige, deren Geschwister im Zusammenhang mit der Bundeswehr ums Leben gekommen sind, nicht in gleicher Weise zu. Zwar wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch bei ihnen eine seelische Belastung bestehen. Diese wurzelt jedoch nicht in der Zeit des zweiten Weltkrieges und des Zusammenbruchs. Sie ist infolgedessen nicht geeignet, die Bundeswehr mit ihr fremden Hypotheken aus der Vergangenheit zu belasten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts im Hinblick auf die in den Art. 6 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG getroffenen Grundwertentscheidungen der Verfassung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar bezweckt Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur den Schutz von Ehe und Familie gegen Benachteiligungen, sondern enthält auch ein Gebot zur Förderung von Familie und Ehe (vgl. BVerfGE 28, 104 [113]). Ein solches Gebot wird jedoch nicht verletzt durch die Einziehung eines Sohnes -- und sei es auch des letzten -- zur Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht. Diese ist -- wie bereits oben festgestellt -- eine verfassungsmäßige Pflicht, der alle männlichen Bürger in gleicher Weise unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 20 Abs. 1 GG verlangt zwar, daß die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal, namentlich durch Eingriffe von außen, entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einige Bürger oder bestimmte Gruppen getroffen haben (BVerfGE 27, 253 [283]). Bei der Gestaltung des Ausgleichs ist der Gesetzgeber jedoch in den Grenzen der Verfassung frei. Insbesondere können von ihm auf Grund von Art. 20 Abs. 1 GG nicht ganz bestimmte Einzelregelungen, wie etwa im vorliegenden Fall eine ganz konkrete Ausnahme von der Wehrdienstpflicht, gefordert werden. Die Situation wäre anders, wenn der Gesetzgeber etwa jede Fürsorge für die im Dienst der Bundeswehr geschädigten Personen und ihre Hinterbliebenen hätte vermissen lassen (vgl. BVerfGE 11, 50 [56]; 17, 210 [216]; 19, 354 [368]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_171&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.
&lt;p&gt;Seuffert v. Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rottmann Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung der Richter Vizepräsident Seuffert und Martin Hirsch zur Begründung des Beschlusses des Zweiten Senats vom 5. November 1097 - 2 BvL 6/71 -.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir stimmen dem Beschluß mit folgender Begründung zu:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wir gehen mit der Begründung des Beschlusses davon aus, daß § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG angesichts des Wortlauts und der Gesetzesmaterialien sowie des Zusammenhangs der Gesetzesberatungen nicht anders ausgelegt werden kann als dahin, daß er nur diejenigen vom Wehrdienst befreit, deren Geschwister infolge von Schädigungen im Sinne des § 1 BVG und des § 1 BEG verstorben sind, nicht jedoch diejenigen, deren Brüder infolge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes verstorben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 1 BVG regelt Versorgungsansprüche sowohl der eigentlichen &quot;Kriegsopfer&quot;, bei denen nicht in allen Fällen ein militärisches oder anderes Dienstverhältnis Voraussetzung des Versorgungsanspruchs ist, als auch derjenigen, die in einem militärischen oder militärähnlichen Dienstverhältnis (§§ 2, 3 BVG) vor dem Ende des zweiten Weltkrieges gestanden haben. In den letzteren Fällen werden also auch Ansprüche gegeben wegen Dienstunfällen usw. vor dem Kriege im Dienste der Reichswehr und Wehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_172&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
macht und in den übrigen im Bundesversorgungsgesetz bezeichneten Dienstverhältnissen.
&lt;p&gt;b) Soweit § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG den Brüdern eigentlicher &quot;Kriegsopfer&quot; die Wehrpflichtbefreiung auf Antrag zugestanden hat, den Brüdern von an Wehrdienstbeschädigungen im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes Verstorbenen dagegen nicht, ist das unter Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die Behandlung von Kriegsopfern und ihren Hinterbliebenen steht -- wie auch in der Begründung des Beschlusses hervorgehoben wird -- nach tiefverwurzelten Anschauungen so außerhalb jeder Vergleichbarkeit mit anderen Fällen, daß Folgerungen aus Regelungen für Kriegsopfer auf andere Regelungen für Fälle, in denen fraglos kein &quot;Kriegsopfer&quot; gegeben ist, nicht gezogen werden können. Das muß erst recht gelten, wenn, wie in § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG, die &quot;Erhaltung der Familie durch den einzigen Sohn&quot; gesichert werden soll, eine Zielsetzung, die irrationale Elemente enthält, die mit denjenigen eng verwandt sind, auf denen die Sonderstellung der Kriegsopfer in der allgemeinen Anschauung beruht. Wenn hier den Versorgungsansprüchen der Hinterbliebenen von Kriegsopfern auch der Anspruch auf Erhaltung der Familie durch Wehrdienstbefreiung für den &quot;einzigen Sohn&quot; hinzugefügt wurde, so verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, daß eine solche Begünstigung auf irgendeinen anderen Personenkreis ausgedehnt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das gleiche gilt in verstärktem Maße für die Wehrdienstbefreiung derjenigen, deren Geschwister an Verfolgungsschäden (§ 1 BEG) verstorben sind. Begünstigungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung sind mit keiner anderen Regelung vergleichbar und erlauben keine Rückschlüsse aus Art. 3 Abs. 1 GG auf andere Fälle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Es bleibt jedoch die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, den Hinterbliebenenfamilien von Personen, die, ohne Kriegsopfer zu sein, in Friedenszeiten infolge einer Dienstbeschädigung im militärischen oder militärähnlichen Dienst verstorben waren, die Wehrdienstbefreiung ihres &quot;einzigen Sohnes&quot; zu gewähren, nicht aber den Familien derjenigen, die im Wehrdienst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_173&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Bundesrepublik wegen einer Dienstbeschädigung zu Tode gekommen sind.
&lt;p&gt;Dabei muß bedacht werden, welche Alternativen für eine andere Regelung dem Gesetzgeber zur Verfügung gestanden hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wollte man, wie das vorlegende Gericht, aber auch die Bundesminister der Justiz und des Innern offenbar empfehlen wollen, die Vergünstigung der Wehrdienstbefreiung auch denjenigen gewähren, deren Brüder infolge von Dienstbeschädigungen im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes verstorben sind, so entstünde die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, in diesem Zusammenhang Dienstbeschädigungen im Wehrdienst anders zu behandeln als Dienstbeschädigungen in irgendeinem anderen öffentlichen Dienst. Daß es sich um einen &quot;militärischen&quot; Dienst im Gegensatz zu den übrigen Diensten handelt, könnte zur Rechtfertigung einer solchen Differenzierung keinesfalls ausreichen. Wollte man darauf abstellen, daß der Wehrpflichtige nicht, wie es sonst der Fall ist, freiwillig in das Dienstverhältnis getreten ist, so müßten längerdienende Soldaten, Berufssoldaten und diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst leisten, von der Begünstigung ausgeschlossen werden, eine Konsequenz, die mit dem Gesamtziel der Verteidigung offensichtlich nicht verträglich wäre. Die Ausdehnung der Begünstigung auf die Familien aller infolge von Dienstbeschädigungen im öffentlichen Dienst Verstorbenen, die dann als letzte Möglichkeit übrig bliebe, würde jedoch in noch viel stärkerem Ausmaß, als das im Beschluß für den Fall der Einbeziehung nur der Fälle des § 81 SVG dargestellt ist, das Potential der Verteidigung mit einem dauernden, sich ständig erneuernden und vergrößernden Unsicherheitsfaktor von erheblicher Bedeutung belasten. Eine sachlich vertretbare und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Lösung im Sinne der Ausweitung der Vergünstigung ist deswegen nicht abzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die andere Alternative, nämlich der Ausschluß derjenigen Fälle des § 1 BVG aus der Begünstigung, bei denen es sich nicht um Kriegsopfer handelt, wäre an sich zu verwirklichen. Soweit daraus hergeleitet werden könnte, § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_174&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stoße insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als er auch diejenigen Fälle des § 1 BVG in die Begünstigung einbezieht, bei denen es sich nicht um Kriegsopfer handelt, wäre das kein für das vorlegende Gericht entscheidungserhebliches Ergebnis. Ein solcher Verstoß ist aber auch bezüglich der Begünstigung dieser Gruppe ebenso zu verneinen wie bezüglich des Ausschlusses der anderen Gruppe von der Begünstigung. Daß das Bundesversorgungsgesetz in die Versorgungsregelung für Kriegsopfer auch die Versorgung für die Folgen von Dienstschäden im militärischen oder militärähnlichen Dienst vor dem Kriege einbezog, war nicht gänzlich sachfremd. Das Wehrpflichtgesetz hätte zur Trennung dieser Gruppe von den eigentlichen Kriegsopfern Unterscheidungen einführen müssen, die dem Versorgungsrecht fremd sind. Das konnte aber nicht verlangt werden. Die eine Gruppe -- &quot;einzige Söhne&quot; aus Familien, die durch einen Todesfall infolge eines Schadensfalles nach § 1 BVG betroffen waren, ohne daß ein &quot;Kriegsopfer&quot; vorlag -- und die andere Gruppe -- die bei Wahrung von Art. 3 Abs. 1 GG die einzigen Söhne aus allen Familien umfassen müßte, die durch einen Todesfall nach Dienstbeschädigung im öffentlichen Dienst betroffen wurden -- sind in ihrer Bedeutung für die Wehrpflicht und für das Verteidigungspotential so verschieden, daß eine differenzierende Behandlung im Wehrrecht sachgerecht sein kann, ohne gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Im einen Fall handelt es sich um eine kleine, aussterbende, für die Grundlagen der Wehrpflicht bedeutungslose Gruppe. Im anderen Fall würde es sich um eine große und ständig anwachsende Gruppe handeln, deren Einbeziehung die Grundlagen der Wehrpflicht erheblich verändern könnte. Unter diesen Umständen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht die Gleichbehandlung dieser beiden Gruppen im Wehrrecht.
&lt;p&gt;Seuffert Hirsch&lt;/p&gt;


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        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3939&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 08:58:34 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72, 1 BvL 26/72</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3937</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Zu den Voraussetzungen wirtschaftslenkender Steuergesetze (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/entscheidung/1334&quot;&gt;BVerfGE 16, 147&lt;/a&gt; - Werkfernverkehr).&lt;br /&gt;
2. Die Sonderbesteuerung des Straßengüterverkehrs aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1968 (&quot;Leberpfennig&quot;) war mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_61&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Zu den Voraussetzungen wirtschaftslenkender Steuergesetze (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/node/1334/daten&quot;&gt;BVerfGE 16, 147&lt;/a&gt; - Werkfernverkehr).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Sonderbesteuerung des Straßengüterverkehrs aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1968 (&quot;Leberpfennig&quot;) war mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Juli 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über I. über die Verfassungsbeschwerden 1. der Firmen a-e - Bevollmächtigter: Professor Dr. Karl Heinrich Friauf, Bensberg-Frankenforst, Eichenhainallee 17 - 1 BvR 51/69 -; 2. der Firma S... - 1 BvR 160/69 -; 3. der Firmen a-h -Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Deringer, Dr. Tessin, Herrmann und Sedemund, Bonn, Zitelmannstraße 8 - 1 BvR 285/69 - gegen das Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (BGB1. I S. 1461); II. wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1461) - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Außensenate Stuttgart) -- 5. Senat - 1. vom 5. Mai 1972 (V 40/69) - 1 BvL 16/72 -, 2. vom 5. Mai 1972 (V 163/69) - 1 BvL 18/72 -, 3. vom 20. September 1972 (V 63/69) - 1 BvL 26/72 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. 1. Die §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1461) waren mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_62&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. § 2 Nummer 6 Buchstabe h des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1461) war mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Beförderung von Mischfuttermitteln (aus Nummer 23.07 des Zolltarifs) in Spezialtankfahrzeugen von der Besteuerung ausgenommen wurde.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. 1. § 2 Nummer 6 Buchstabe h des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1461) verletzte in dem vorbezeichneten Umfang das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 1 d) aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin zu 1 d) ein Viertel der notwendigen Auslagen zu ersetzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob das Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1461) - StGVStG - mit dem Grundgesetz vereinbar war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im September 1967 trat der damalige Bundesverkehrsminister Georg Leber mit dem &quot;Verkehrspolitischen Programm für die Jahre 1968 bis 1972&quot; an die Öffentlichkeit (vgl. Bulletin 103/1967, S. 881 ff.). Darin ging er von der Feststellung aus, daß große Teile der deutschen Verkehrswirtschaft in wirtschaftlicher und finanzieller Bedrängnis seien. Für das Jahr 1967 seien min&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_63&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
destens 2,5 Milliarden DM Bundesleistungen für die Deutsche Bundesbahn zur Abnahme betriebsfremder Lasten und zum Ausgleich von Kostensteigerungen, Verkehrsrückgängen und Einnahmeverlusten erforderlich. Bis 1972 sei ein Anstieg des Zuschußbedarfs auf 5 Milliarden DM zu befürchten, wenn keine weitreichenden Entscheidungen getroffen würden. Nicht weniger besorgniserregend sei die Entwicklung im Straßenverkehr. Das deutsche Straßennetz sei überlastet, u. a. auch durch den ständig zunehmenden Schwerlastverkehr auf weite Entfernungen. Dadurch werde der Verkehrsfluß behindert und die Verkehrssicherheit immer stärker gefährdet. Die bedrohliche Verschärfung der Verkehrslage erfordere rasche und wirksame Maßnahmen. Dabei sei im Güterkraftverkehr die Anwendung auch nicht marktkonformer Mittel unausweichlich. Diese Eingriffe sollten jedoch nur den Charakter von Übergangsmaßnahmen haben und nach Erfüllung ihrer Aufgabe durch marktkonforme Mittel abgelöst werden.
&lt;p&gt;Im einzelnen sah das Programm eine Reihe von Maßnahmen vor. Der Betrieb der Bundesbahn sollte reorganisiert, konzentriert und rationalisiert werden. Im Straßenverkehr sollten die Transporte bestimmter Schwer- und Massengüter über große Entfernungen verboten und außerdem alle Beförderungsleistungen im Fernverkehr durch Lastwagen oder Lastzüge mit einer zulässigen Nutzlast von mehr als 4000 kg besteuert werden. Auch der grenzüberschreitende Straßengüterverkehr sollte in die Besteuerung einbezogen werden. Dazu sollten Maßnahmen in der Binnenschiffahrt, der Luftfahrt und im Seeverkehr sowie der Ausbau der Einrichtungen zur Verkehrsbedienung und kraftfahrtechnische Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr treten. Ein Teil des Aufkommens aus der Straßengüterverkehrsteuer sollte jährlich zur Förderung des kombinierten Verkehrs (Straße-Schiene), insbesondere des Containerverkehrs, verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Vollzug dieses Programms brachte die Bundesregierung im Januar 1968 u. a. den Entwurf eines Gesetzes über die Besteue&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_64&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung des Straßengüterverkehrs (BTDrucks. V/2494) ein. Das Gesetz wurde nach eingehenden Beratungen im Bundestag und dessen Ausschüssen (Finanzausschuß, Verkehrsausschuß, Ausschuß für Wirtschafts- und Mittelstandsfragen) zum Jahresende 1968 verabschiedet und trat am 1. Januar 1969 in Kraft. Es war zunächst bis zum 31. Dezember 1970 befristet (§ 14); seine Geltung wurde durch Gesetz vom 23. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1869) bis zum 31. Dezember 1971 verlängert.
&lt;p&gt;Das Aufkommen aus der Straßengüterverkehrsteuer betrug insgesamt ca. 1,3 Milliarden DM (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik 1971 S. 404, 1972 S. 408).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1461) lautete in den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 Gegenstand der Steuer und Geltungsbereich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Steuer unterliegt die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. im Güterfernverkehr und im Werkfernverkehr,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. im grenzüberschreitenden Güternahverkehr und im grenzüberschreitenden Werknahverkehr, soweit die Beförderung im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Begriffsbestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung gelten auch für dieses Gesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 Steuerbefreiungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Besteuerung sind ausgenommen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. die Beförderung mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, deren zulässige Nutzlast allein oder zusammen weniger als 4000 Kilogramm beträgt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. die Beförderung von Gütern für andere durch ein Unternehmen des Güterfernverkehrs, wenn die Güter auf einem Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff in einem für den Güterfernverkehr genehmigten Kraftfahrzeug, in einem Anhänger, in deren Aufbauten (Huckepackverkehr) oder in Behältern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_65&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
befördert werden. Dies gilt auch für die entsprechenden Leertransporte sowie für die entsprechenden Beförderungen im Werkfernverkehr;
&lt;p&gt;3. bis 5....&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. die Beförderung von&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) bis g) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;h) Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifs); Mischfuttermitteln (aus Nummer 23.07 des Zolltarifs) in Spezialtankfahrzeugen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i) bis m) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Beförderungen im Güterfernverkehr unmittelbar nach oder von Berlin (West).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 Bemessungsgrundlagen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Beförderung wird nach dem Produkt der Anzahl der Tonnen des Rohgewichts der beförderten Güter und der Anzahl der Kilometer der nach § 20 a des Güterkraftverkehrsgesetzes für den Güterfernverkehr vorgeschriebenen Tarifentfernung (Tonnenkilometer) bemessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) bis (4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen bleibt die Steuer außer Ansatz, wenn der Entladeort oder der Beladeort der im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes beförderten Güter innerhalb der Nahzone der Gemeinde liegt, in deren Gebiet das beladene Fahrzeug zuerst in den Geltungsbereich des Gesetzes einfährt oder ihn zuletzt verläßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(7) Werden nach oder von einem Seehafen im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes Güter befördert, die zur Ausfuhr mit Seeschiffen bestimmt sind oder mit Seeschiffen eingeführt worden sind, so ist bei der Steuerberechnung nur die hundertsiebzig Kilometer übersteigende Tarifentfernung zugrunde zu legen. Der Beförderer muß die Voraussetzungen buchmäßig nachweisen. Die Form des buchmäßigen Nachweises kann der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 4 Steuersätze&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuer beträgt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. für Beförderungen im Güterfernverkehr und im grenzüberschreitenden Güternahverkehr 1 Pfennig je Tonnenkilometer;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_66&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. in allen anderen Fällen, wenn die zulässige Nutzlast des verwendeten Kraftfahrzeugs allein oder zusammen mit der zulässigen Nutzlast des mitgeführten Kraftfahrzeug-Anhängers
&lt;p&gt;a) mindestens 4000 Kilogramm, jedoch weniger als 5000 Kilogramm beträgt, 3 Pfennig je Tonnenkilometer,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) 5000 Kilogramm oder mehr, jedoch weniger als 6000 Kilogramm beträgt, 4 Pfennig je Tonnenkilometer,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) 6000 Kilogramm oder mehr beträgt, 5 Pfennig je Tonnenkilometer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 5 Steuerermäßigungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Steuer ermäßigt sich auf 50 vom Hundert der Steuer nach § 4 für Beförderungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. unmittelbar nach oder von Berlin (West), soweit die Beförderungen nicht nach § 2 Nr. 7 von der Besteuerung ausgenommen sind,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. unmittelbar nach oder von dem Zonenrandgebiet, den Frachthilfegebieten oder den in § 6 Abs. 3 genannten Gebieten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. innerhalb des Zonenrandgebietes, der Frachthilfegebiete oder der in § 6 Abs. 3 genannten Gebiete.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6 Begünstigte Gebiete&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Als Zonenrandgebiet sind anzusehen ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Als Frachthilfegebiete sind außer dem in Absatz 1 bezeichneten Zonenrandgebiet anzusehen ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung die Steuer für Beförderungen von oder nach bestimmten Teilen des Bundesgebietes auf 50 vom Hundert des Steuersatzes nach § 4 zu ermäßigen, wenn dies wegen der schwachen verkehrsmäßigen Aufschließung oder der ungünstigen Verkehrslage (Randlage) dieser Gebietsteile zur Vermeidung schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile geboten erscheint.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 7 Steuererlaß für den Werkfernverkehr&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung die Steuer nach § 4 Nr. 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_67&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf Antrag im Einzelfall bis auf 1 Pfennig je Tonnenkilometer erlassen, wenn das Unternehmen, das die Beförderung durchführt, wegen seiner Eigenart oder geographischen Lage den Werkfernverkehr für bestimmte Güter nicht entbehren, insbesondere auf die öffentlichen Verkehrsunternehmen nicht ausweichen kann und wenn das Unternehmen durch die Einziehung der vollen Steuer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist oder geraten würde. Der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigung an die nachgeordneten Behörden übertragen, wenn er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr Richtlinien für den Erlaß der Steuer aufstellt.
&lt;p&gt;§ 12 Durchführung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind, erläßt der Bundesminister der Finanzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Ermächtigung nach § 6 Abs. 3 StGVStG hat der Bundesminister der Finanzen mit der sogenannten Gebietsverordnung vom 23. April 1969 (BGBl. I S. 337) Gebrauch gemacht. Danach ermäßigt sich die Straßengüterverkehrsteuer um die Hälfte, wenn die Güterbeförderung in einer großen Anzahl weiterer Städte und Landkreise beginnt und/oder endet. Aufgrund der §§ 7 und 12 hat der Bundesminister der Finanzen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 28. Januar 1969 erlassen (BStBl. I S. 67). In ihr hieß es unter Nr. 7 zu § 7 StGVStG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage, ob ein Unternehmen durch die Einziehung der vollen Steuer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist oder geraten würde, ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden. Ausschlaggebend sind die Ertragslage sowie die Liquidität des jeweiligen Unternehmens. Als Anhalt für wirtschaftliche Schwierigkeiten kann es u. a. angesehen werden, wenn ein Unternehmen nicht nur vorübergehend mit steuerlich anzuerkennenden wesentlichen Verlusten abschließt oder nicht nur vorübergehend wesentliche Liquiditätsschwierigkeiten hat. Die nach den Unterlagen zu erwartende Ertragslage ist angemessen zu berücksichtigen. Die Vermögenslage darf im allgemeinen außer Betracht gelassen werden. Bei besonders günstigen Vermögensverhältnissen kann jedoch ein Erlaß nicht gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_68&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) brachte in Artikel 11 verschiedene Änderungen des Gesetzes, die hier jedoch außer Betracht bleiben können.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei den Beschwerdeführerinnen und den Klägerinnen in den Ausgangsverfahren handelt es sich um Unternehmen mit Werkfernverkehr oder grenzüberschreitendem Werknahverkehr sowie um Unternehmen des gewerblichen Güterfernverkehrs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Beschwerdeführerin zu 1 a) ist ein mittelständisches Mineralöl-Handelsunternehmen, das die Ware von weit entfernten Raffinerien und Großtanklagern mit eigenen Tankwagen heranschaffen muß. Ein Verzicht auf diesen Werkfernverkehr sei ihr - so begründet sie näher - aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin zu 1 b) erzeugt und vertreibt Gase in flüssigem Aggregatzustand. Zur Beförderung der tiefgekühlten Gase setzt sie besonders angefertigte Tanklastwagen ein, wie sie nach ihren Angaben vergleichbar weder vom gewerblichen Güterfernverkehr noch von der Bundesbahn angeboten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin zu 1 c) stellt Polstermöbel und Matratzen her. Ihre Einzelhandelskunden werden nach einem festen Auslieferungsplan im Werkfernverkehr bedient, der wegen der Vielzahl von kleinen Einzelaufträgen nach ihren Darlegungen aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen nicht ersetzbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin zu 1 d) handelt mit Mischfuttermitteln. Sie sei auf den Werkfernverkehr angewiesen, so trägt sie vor, weil Fahrer mit guten Warenkenntnissen die in ländlichen Gegenden ansässigen Kunden mit unterschiedlichen Erzeugnissen und Mengen bedienen müßten. Sie sei besonders betroffen, weil § 2 Nr. 6 h StGVStG die Beförderung von Mischfuttermitteln in Spezialtankwagen, wie sie von Großunternehmen verwendet würden, von der Besteuerung ausnehme, während sie als mittelständisches Unternehmen ihre Erzeugnisse lediglich in Säcken transportieren könne und dafür steuerpflichtig sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_69&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Beschwerdeführerin zu 1 e) betreibt ein Handelsunternehmen für Landesprodukte, insbesondere Getreidesaatgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel. Sie unterhält einen ausgedehnten Verteiler(fern)verkehr mit Lastkraftwagen vor allem zu Kleinlandwirten, die von den als Fahrer eingesetzten gelernten Landwirten zugleich beim Kauf der mitgeführten Waren beraten werden.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin zu 2) handelt mit Baumaterialien, die sie mit eigenen Lastkraftwagen von den Herstellern abholt und an die Kunden ausliefert. Während die Abnehmer sich sämtlich innerhalb der Nahzone (gemäß § 2 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes - GüKG -) befinden, sind, wie sie vorträgt, einige Hauptlieferanten ungefähr 90 bis 100 km entfernt. Dadurch werde sie gegenüber Konkurrenten, die auch beim Antransport der Ware innerhalb der Nahzone blieben, erheblich benachteiligt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführerinnen zu 3 a) bis h) betreiben genehmigten Güterfernverkehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Klägerin im Ausgangsverfahren zu II 1) (1 BvL 16/72) stellt Wasch- und Körperpflegemittel her, die sie mit Hilfe eines weit verzweigten Vertreter- und Verteilernetzes an einen vorwiegend ländlichen Kundenkreis vertreibt. Die Waren werden im Werkfernverkehr zu Verteilerstellen (jährlich ungefähr 80 000 Abladungen) gebracht, von wo aus die Verteiler direkt die Endverbraucher beliefern (ungefähr 8 Millionen Einzelsendungen). Gegen den Steuerbescheid, durch den sie für den Monat Januar 1969 zur Straßengüterverkehrsteuer herangezogen wurde, erhob sie Anfechtungsklage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu II 2) (1 BvL 18/72) betrieb im nördlichen Schwarzwald u.a. eine Kies- und Sandgroßhandlung. Am 28. August 1969 führte sie einen Kiestransport von Lauterburg/Elsaß nach Sindelfingen durch. Sie erhielt wegen dieses grenzüberschreitenden Werknahverkehrs einen Steuerbescheid, den sie mit der Klage anfocht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu II 3) (1 BvL 26/72) ist ein Güterfernverkehrsunternehmen. Gegen den Steuerbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_70&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scheid für die Beförderungen im Januar 1969 erhob sie Anfechtungsklage.
&lt;p&gt;Das Finanzgericht hat die drei Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Bestimmungen der §§ 1 und 4 StGVStG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführerinnen und das vorlegende Gericht halten bei einer Zusammenschau aller Rügen wesentliche Bestimmungen des Straßengüterverkehrsteuergesetzes (§ 1, § 2 Nr. 6 Buchst. h und Nr. 7, § 3 Abs. 5 und Abs. 7, § 4, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3, § 7) wegen Verstoßes gegen die Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG für verfassungswidrig und infolgedessen das Gesetz insgesamt für nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im einzelnen legen sie dar:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste die Freiheit von steuerlichen Belastungen, die nicht durch die grundgesetzliche Ordnung, insbesondere eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz gedeckt seien. Die Straßengüterverkehrsteuer falle nicht unter den Steuerbegriff des Art. 105 GG und stelle einen verfassungwidrigen Formenmißbrauch dar. Sie sei nach der Absicht des damaligen Bundesverkehrsministers Leber als reine &quot;Maßnahme zur Entlastung der Straße&quot; angelegt gewesen und habe aus verkehrspolitischen Gründen &quot;ein Gefälle von der Straße zur Schiene&quot; schaffen sollen. Der Minister habe wörtlich erklärt, es gehe in diesem Falle nicht &quot;um das Einnehmen von Steuern&quot;, der Sinn des Gesetzes werde am besten erreicht, wenn das Steueraufkommen gleich Null wäre. Daraus und aus zahlreichen anderen Erklärungen im Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, daß die Straßengüterverkehrsteuer eine reine verkehrspolitische Ordnungsmaßnahme darstelle und nicht einmal als Nebenzweck angestrebt habe, das Steueraufkommen des Bundes zu vermehren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Straßengüterverkehrsteuer verstoße auch gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit, weil die Erfahrungen mit der früheren erhöhten Besteuerung des Werkfernverkehrs (vgl. BVerfGE 16, 147) gezeigt hätten, daß die Maßnahme un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_71&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geeignet sei und daß dem harten Eingriff kein entsprechender Nutzen für das Gemeinwohl gegenüberstehe. Der relativ geringfügige Rückgang des Werkfernverkehrs unter der alten Beförderungsteuer sei nämlich nicht der Bahn, sondern allein dem gewerblichen Güterfernverkehr zugute gekommen. Ein Austausch der Beförderungsleistungen zwischen Straßengüterverkehr und Bundesbahn sei überhaupt nur in engem Rahmen möglich; denn bei den Qualitätsanforderungen der Verlader an die Transportentwicklung und den zu erbringenden Nebenleistungen bestehe zwischen beiden praktisch keine Wettbewerbsbeziehung. Die Straßengüterverkehrsteuer sei infolge der funktionellen Überlegenheit des Transports mit Lastkraftwagen gegenüber dem Schienentransport nicht geeignet, die Beförderung von Gütern im Fernverkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern, wie es der Zweck des Gesetzes gewesen sei. Eher bestände die Möglichkeit, vom Werkfernverkehr auf den gewerblichen Güterverkehr auszuweichen. Ohnehin sei die Bundesbahn gar nicht in der Lage gewesen, die nach der Absicht des Gesetzgebers auf sie überzuleitenden Transportleistungen zu erbringen.
&lt;p&gt;An der Verhältnismäßigkeit der Steuer fehle es auch, soweit sie durch Eindämmung der Transporte Verkehrsfluß und Verkehrssicherheit verbessern sollte. Die Auferlegung schwerer wirtschaftlicher Opfer, um eine höchst unsichere, allenfalls minimale Senkung der Unfallzahlen zu erreichen, sei unverhältnismäßig, zumal sich der vielfach unfallträchtigere PKW-Verkehr ungehemmt ausdehnen könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Werkfernverkehr betreibenden Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, die Straßengüterverkehrsteuer verstoße wegen der Unschärfe des Eingriffs, die sich insbesondere in der Belastung auch des nicht ersetzbaren Werkfernverkehrs zeige, gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Aus rechtsstaatlichen Gründen hätte der Gesetzgeber gewährleisten müssen, daß die Intervention nur dort wirksam werden könne, wo sie nach seinen Intentionen wirken sollte. Zwar sehe § 7 StGVStG eine Erlaßmöglichkeit vor. Voraussetzung sei jedoch, daß &quot;das Unternehmen durch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_72&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einziehung der vollen Steuer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist oder geraten würde&quot;. Dieses einschränkende Kriterium sei sachwidrig; denn mit der Voraussetzung, daß ein Unternehmen auf den Werkfernverkehr angewiesen sei, stehe bereits fest, daß die Intervention unwirksam und unzumutbar sei.
&lt;p&gt;§ 7 StGVStG sei auch aus anderen Gründen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Der Erlaß der als Lenkungsmaßnahme gedachten Steuer wirke wie eine Erlaubnis- oder Ausnahmegenehmigung im Bereich der durch Art. 12 GG geschützten beruflichen Betätigung und dürfe deshalb nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt werden. § 7 Satz 2 StGVStG umgehe außerdem Art. 80 Abs. 1 GG. Die Vorschrift gestatte dem Bundesminister der Finanzen, seine Befugnis zum Erlaß der Beförderungsteuer an die nachgeordneten Behörden zu übertragen, wenn er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr Richtlinien dafür aufstelle. Diese Richtlinien enthielten jedoch normative Regelungen, die infolgedessen durch Rechtsverordnung hätten ergehen müssen. Da § 7 rechtsstaatswidrig sei, sei auch das ganze Straßengüterverkehrsteuergesetz nichtig; denn diese Vorschrift bilde mit den übrigen Bestimmungen eine untrennbare Einheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gewerblichen Güterfernverkehr betreibenden Beschwerdeführerinnen führen zusätzlich aus, § 6 Abs. 3 StGVStG entspreche nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die in § 6 Abs. 3 verwendeten Begriffe ließen völlig offen, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden könne. Der Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG habe die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes zur Folge, weil das Gesetz ohne § 6 Abs. 3 nicht zustande gekommen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der gesetzliche Eingriff in den gewerblichen Güterfernverkehr sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil die Steuer nur zum Teil übergewälzt werden könne. Bei den Beschwerdeführerinnen ergebe sich durch die Steuerbelastung eine Existenzbedrohung. Die Wirtschaftlichkeit der Betriebe könne wegen der Kontingentie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_73&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung des Güterfernverkehrs auch nicht durch eine Kapazitätsausweitung verbessert werden.
&lt;p&gt;Vollends ungeeignet zur Erreichung einer Verkehrsverlagerung sei die Straßengüterverkehrsteuer geworden, nachdem der Bundesminister für Verkehr in Widerspruch zum Gesetzeszweck und zu den zuvor abgegebenen Erklärungen im Dezember 1968 eine Anhebung der Tarife in Höhe der zusätzlichen Belastung durch die Steuer abgelehnt habe. Da die Steuer nur zu etwa 50% von den zumeist kleinen Güterfernverkehrsunternehmern auf die marktmächtige verladende Wirtschaft abgewälzt werden könne, trete in weitem Umfang für die Verlader keine Verteuerung ein, so daß der Anreiz zum Übergang auf den Eisenbahntransport entfalle. Mit der beabsichtigten Verkehrsverlagerung durch Besteuerung der Straßentransporte sei es ferner nicht vereinbar gewesen, daß die Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Februar 1971 an eine Tariferhöhung der Bundesbahn genehmigt habe, durch die der Tarifunterschied zum Straßengüterverkehr von 22% auf 3,5% abgesunken sei. Auch nach der Tariferhöhung im Straßengüterverkehr vom 12. April 1971 betrage der Unterschied lediglich 12,4%. Die Tarifangleichung mache den Verteuerungseffekt der Straßengüterverkehrsteuer von ungefähr 6% zunichte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sinnlosigkeit der Beförderungsteuer als Mittel zur Eindämmung des Straßengüterverkehrs werde schließlich durch die Zulassung von neuen Einheiten im gewerblichen Güterfernverkehr im Juni 1970 dargetan. Schon längere Zeit zuvor seien außerdem sog. Notstandsgenehmigungen nach § 19 a GüKG erteilt worden. Um so weniger sei es gerechtfertigt gewesen, das Gesetz nach der Kontingenterhöhung noch einmal um ein Jahr zu verlängern. Im übrigen seien die während der Abschirmung durch die Straßengüterverkehrsteuer vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahmen von der Bundesbahn nicht oder nur unzulänglich durchgeführt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorlegende Finanzgericht weist außerdem darauf hin, daß der Gesetzgeber auch dann, wenn man seine Kompetenz zur Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_74&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hebung einer solchen Abgabe aus Art. 74 Nr. 11 GG herleite, an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden sei. Sie fordere die Einhaltung der Wettbewerbsfreiheit, als deren Bestandteil das Subsidiaritätsprinzip anzusehen sei. Dieses verbiete die Unterstützung der Bundesbahn, weil die Privatwirtschaft die Güterbeförderung billiger zu erbringen vermöge. Die Belastung des grenzüberschreitenden Werknahverkehrs diene lediglich einem Nebenzweck der Straßengüterverkehrsteuer, nämlich dem Schutz der deutschen Seehäfen. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes erreiche aber den Nebenzweck nur lückenhaft und arbeite dort, wo er ihn erreiche, dem eigentlichen Hauptzweck des Straßengüterverkehrsteuergesetzes offensichtlich entgegen.
&lt;p&gt;Ein erheblicher Wirksamkeitsmangel liege auch in der Befristung des Gesetzes auf (ursprünglich) 2 Jahre; denn sie wirke dem Gesetzeszweck der Entflechtung des Straßenverkehrs geradezu entgegen, weil es Betrieben mit spezialisiertem Fuhrpark nicht zuzumuten sei, ihr Vertriebssystem wegen eines Gesetzes von nur zweijähriger Dauer zu ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Werkfernverkehr betreibenden Beschwerdeführerinnen legen zu Art. 12 Abs. 1 GG dar, die Beschränkung des nicht ersetzbaren Werkfernverkehrs durch das Straßengüterverkehrsteuergesetz schlage - entgegen der in BVerfGE 16, 147 (167) vertretenen Auffassung - auf die Berufswahl durch. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl seien aber nur zulässig, wenn der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter die Steuer zwingend erfordere. Das sei nicht der Fall, da die Steuer beim nicht ersetzbaren Werkfernverkehr nicht geeignet sei, den angestrebten Umlenkungserfolg zu erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Güterfernverkehr betreibenden Beschwerdeführerinnen meinen, es gebe einen eigenständigen Beruf des Güterfernverkehrsunternehmers. Auch bei ihnen handle es sich um einen Eingriff auf der Stufe der Berufswahl. Selbst bei einer Wertung der Steuer lediglich als Berufsausübungsregelung sei aber der Eingriff &quot;besonders empfindlich&quot;, so daß als Zulässigkeitsvoraussetalzung - wie bei Beschränkung der Berufswahlfreiheit - das Vorliegen &quot;nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_75&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weisbarer oder höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut&quot; zu fordern sei. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Aus einer Reihe von Erklärungen im Gesetzgebungsverfahren müsse geschlossen werden, daß der Besteuerung des gewerblichen Güterfernverkehrs mit einem Pfennig je t/km keine verkehrspolitischen Motive zugrunde gelegen hätten, sondern lediglich die Unsicherheit des Gesetzgebers über die Zulässigkeit der für den Werkfernverkehr vorgesehenen Maßnahmen.
&lt;p&gt;Das vorlegende Finanzgericht meint, die Straßengüterverkehrsteuer verstoße gegen Art. 12 GG, weil sie auch den nicht ersetzbaren Werkverkehr erfasse. Er müsse die Belastung tragen, ohne ihr durch Erfüllung des gesetzgeberischen Zweckes entgehen zu können. Die Schwierigkeiten einer praktikablen Abgrenzung könnten es nicht rechtfertigen, das Gesetz auch auf offensichtlich nicht Betroffene auszudehnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Wenn auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Besteuerung in der Regel keinen Eingriff in das Eigentum (Art. 14 GG) bedeute, so sei doch - so meinen die Beschwerdeführerinnen - die Situation bei einer interventionistischen Lenkungssteuer anders zu beurteilen. Der Staat verlange hier nicht ein finanzielles Opfer im Interesse des Staatshaushalts, sondern bediene sich der Steuer als Werkzeug, um gezielt in den Eigentumsbereich des Bürgers hineinzuwirken und dort bestimmte wirtschaftspolitisch erwünschte Reaktionen zu erzwingen. Die Steuer lege den Betroffenen ein ungerechtfertigtes Sonderopfer auf, weil sie für die Strukturkrise der Bundesbahn nicht verantwortlich seien. Die Sanierung der Bahn sei Sache der Allgemeinheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Ursache der Defizite bei der Bundesbahn seien in erster Linie deren gemeinwirtschaftliche Lasten, die nach § 28 a des Bundesbahngesetzes der Bund zu tragen habe. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn statt dessen der Straßengüterverkehr dafür aufkommen müsse. Erst recht gehe es nicht an, daß der Straßengüterverkehr mit einem aus dem Steueraufkommen finanzierten Pro&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_76&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gramm zur Anlage von Gleisanschlüssen seien direkten Konkurrenten unterstützen müsse. Hinzu komme die Ungleichbehandlung des Güterfernverkehrs gegenüber dem nicht grenzüberschreitenden Güternahverkehr, Werknahverkehr und gegenüber dem Schienenverkehr. Die erhöhte Belastung des Werkfernverkehrs gegenüber dem gewerblichen Güterfernverkehr sei sachlich nicht gerechtfertigt. Weder der vom Gesetzgeber angestrebte Konkurrenzschutz zugunsten der Deutschen Bundesbahn noch die Förderung der Verkehrssicherheit könnten eine Besteuerung des Werkfernverkehrs in mehrfacher Höhe der Belastung des Güterfernverkehrs rechtfertigen. Auch die ungleiche Betroffenheit der einzelnen Unternehmer infolge der Unschärfe des Eingriffs und der Ausnahmebestimmungen verstoße gegen Art. 3 GG. Der Gleichheitssatz sei ferner dadurch verletzt, daß Transporte nach oder von Berlin im Güterfernverkehr von der Steuer vollständig befreit (§ 2 Nr. 7 StGVStG), entsprechende Transporte im Werkfernverkehr hingegen mit dem halben Steuersatz belegt würden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 StGVStG). Schließlich verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der grenzüberschreitende Werknahverkehr stärker besteuert werde als der grenzüberschreitende Güternahverkehr.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Namens der Bundesregierung hat der Bundesminister für Verkehr zu den Verfassungsbeschwerden und Vorlagebeschlüssen Stellung genommen. Er hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden erhoben, da die Beschwerdeführerinnen durch die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen nicht unmittelbar verletzt seien. Er hält im übrigen das Straßengüterverkehrsteuergesetz für verfassungsmäßig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne ein steuerlicher Eingriff vorwiegend einen wirtschaftspolitischen Zweck verfolgen. Wenn ein Abgabengesetz sich, wie das Straßengüterverkehrsteuergesetz, in die Systematik des Steuerrechts einordne, an frühere, bewährte steuerrechtliche Regelungen anknüpfe, von der Finanzver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_77&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waltung im Verfahren nach der Reichsabgabenordnung (AO) ausgeführt werde, objektiv geeignet sei, Einnahmen zu erzielen, ein Aufkommen erbringe, das die Erhebungskosten um ein Vielfaches übersteige und der Ertrag nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG dem Bund zugewiesen werde, seien die Voraussetzungen des § 1 AO erfüllt.
&lt;p&gt;Die Steuer verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Sie sei weder ungeeignet noch unzumutbar. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks. V/2494 S. 7 ff.) sei es das Ziel des Gesetzesvorhabens gewesen, eine weitere Verschärfung des Wettbewerbs zwischen Straße und Schiene und &quot;die zu erwartende Ausdehnung des Werkfernverkehrs zu verhindern&quot;. Daher habe sich die Anknüpfung an die frühere Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr angeboten, da diese, wie in der Entscheidung BVerfGE 16, 147 anerkannt werde, geeignet gewesen sei, den Werkfernverkehr einzudämmen und die Verkehrssicherheit zu verbessern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der angeblichen Unschärfe des in der Steuer liegenden Eingriffs habe schon das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, daß es sich bei dem nicht ersetzbaren Werkfernverkehr um Ausnahmefälle handle, welche die Zulässigkeit der Steuer insgesamt nicht in Frage stellen könnten, wenn eine Härteklausel wie § 131 AO Billigkeitsmaßnahmen zulasse. Um so mehr gelte das für die vorliegende Steuer, da nunmehr durch die umfangreichen Ausnahmen für bestimmte Güter (§ 2) und die Steuerermäßigung für verkehrsschwache und -ungünstige Gebiete (§ 6) der Umfang des besteuerten, nicht ersetzbaren Verkehrs noch weiter eingeschränkt und eine zusätzliche Erlaßvorschrift (§ 7) geschaffen worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Daß eine notwendigerweise generalisierende steuerliche Lenkungsmaßnahme der Berufsfreiheit in Ausnahmefällen widerstreiten, gleichwohl aber insgesamt noch eine zulässige Ausübungsregelung bleiben könne, habe das Bundesverfassungsgericht schon für die alte Beförderungsteuer entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Da es sich bei der Straßengüterverkehrsteuer um eine echte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_78&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Steuer handele, sei Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Schließlich enthielten die angegriffenen gesetzlichen Regelungen auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
&lt;p&gt;2. Der II. Senat des Bundesfinanzhofes hat mitgeteilt, daß er einen die Vollziehung zweier Straßengüterverkehrsteuerbescheide aussetzenden Beschluß des vorlegenden Finanzgerichts aufgehoben und in dieser Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit der Straßengüterverkehrsteuer grundsätzlich bejaht habe. Dies sei die einzige bisher zu den §§ 1 und 4 StGVStG ergangene Entscheidung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Besteuerung des grenzüberschreitenden Werknahverkehrs weist der Bundesfinanzhof darauf hin, daß § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 StGVStG in erster Linie eine Ergänzung zur Besteuerung des Güter- und Werkfernverkehrs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 sei und dem gleichen Zweck wie diese Vorschrift diene. Erst § 3 Abs. 7 ziele auf einen Vorteil für die deutschen Seehäfen ab, der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 StGVStG nur ein beiläufiger Nebenzweck sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die den Vorlageverfahren 1 BvL 16/72 und 1 BvL 18/72 zugrunde liegen, haben sich im wesentlichen der Rechtsansicht des vorlegenden Finanzgerichts angeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden und Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen sind von den Vorschriften des Straßengüterverkehrsteuergesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, da sich jedenfalls aus § 10 Abs. 1 des Gesetzes unmittelbare Pflichten für den Beförderer ergeben (vgl. BVerfGE 16, 147 [158 ff.] für die frühere Beförderungsteuer).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch gegen die Zulässigkeit der Vorlagen bestehen keine Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Vorschriften des Straßengüterverkehrsteuergesetzes waren mit dem Grundgesetz vereinbar. Lediglich § 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_79&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nummer 6 Buchstabe h StGVStG verstieß insoweit gegen den auch im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Art. 3 Abs. 1 GG, als die Beförderung von Mischfuttermitteln (aus Nummer 23.07 des Zolltarifs) in Spezialtankfahrzeugen von der Besteuerung ausgenommen wurde.
&lt;p&gt;Das Straßengüterverkehrsteuergesetz ist in erster Linie an Art. 12 Abs. 1 GG als der &quot;lex specialis für das Gebiet des Berufsrechts&quot; zu messen, da es infolge seiner Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen läßt (ebenso schon BVerfGE 16, 147 [162] für die frühere Beförderungsteuer). Art. 2 Abs. 1 GG ist als Prüfungsmaßstab insoweit ausgeschlossen (BVerfGE 30, 292 [336] - Mineralölbevorratung - mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Indessen müssen alle Regelungen, die Art. 12 Abs. 1 GG erlaubt, immer auch in sonstiger Hinsicht verfassungsmäßig sein (BVerfGE 9, 83 [88]; 13, 181 [190]). Der Gesetzgeber muß daher bei derartigen Regelungen nicht nur die besonderen Wertentscheidungen des Art. 12 GG, sondern auch alle übrigen Verfassungsnormen beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Straßengüterverkehrsteuer war eine Beförderungsteuer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F. und fiel damit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Gemäß Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG in der Fassung des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359) änderte sich auch später daran nichts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen und des vorlegenden Gerichts handelte es sich bei dieser Abgabe um eine Steuer im Sinne des X. Abschnitts des Grundgesetzes. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, verwendet das Grundgesetz den Begriff &quot;Steuer&quot; grundsätzlich in demselben Sinne, in dem er in § 1 Abs. 1 Satz 1 AO umschrieben ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_80&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(BVerfGE 3, 407 [435]; 7, 244 [251]; 29, 402 [408]); er liegt auch den im Grundgesetz enthaltenen Kompetenzvorschriften für die Gesetzgebung zugrunde.
&lt;p&gt;Für die Sonderbesteuerung des Werkfernverkehrs nach dem früheren Beförderungsteuergesetz hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 16, 147 (161) ausdrücklich festgestellt, daß es sich um &quot;eine in das Gewand eines Steuergesetzes gekleidete wirtschaftliche Lenkungsmaßnahme&quot; mit dem Hauptziel der Eindämmung des Werkverkehrs handelte. Dazu wird ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Gesetzliche Eingriffe in das Spiel der wirtschaftlichen Kräfte sind auch in der Form von Steuergesetzen nicht unzulässig. Steuern, die dem Pflichtigen ein bestimmtes wirtschaftliches Verhalten nahelegen sollen, ohne ihn dazu rechtlich zu zwingen, hat es seit je gegeben. Daß ein steuerrechtlicher Eingriff vorwiegend einen wirtschaftspolitischen Zweck verfolgt, führt also nicht schon zu der Folgerung, es liege ein verfassungswidriger Formmißbrauch vor. Von einem solchen Mißbrauch wäre allenfalls zu sprechen, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderhandelte, indem es ersichtlich darauf ausginge, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen, also in diesem Sinne eine &#039;erdrosselnde&#039; Wirkung auszuüben.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An diesem weiten verfassungsrechtlichen Steuerbegriff hat das Bundesverfassungsgericht auch in den späteren Entscheidungen festgehalten (vgl. BVerfGE 19, 101 [114] - Zweigstellensteuer für Wareneinzelhandelsunternehmen; BVerfGE 19, 119 [125] - Kuponsteuer; BVerfGE 21, 160 [169] - Zweigstellensteuer für Bank- und Kreditunternehmen; BVerfGE 30, 250 [264] - Sonderumsatzsteuer nach dem Absicherungsgesetz).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß es dem Gesetzgeber bei der Straßengüterverkehrsteuer trotz der von den Beschwerdeführerinnen angeführten Äußerungen einzelner am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen auch auf die Erzielung von Einnahmen ankam, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Zwar wurde ursprünglich in der Begründung zum Regierungsentwurf dieser Zweck nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. BTDrucks. V/2494 S. 7). Ledig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_81&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lich in dem vorangestellten verkehrspolitischen Programm war die Verwendung von 50 Millionen DM aus dem Aufkommen dieser Steuer vorgesehen (BTDrucks. V/2494 S. XVII). Jedoch gewann die Einnahmenerzielung an Gewicht, als der Gesetzgeber sich entschloß, die Bundesbahn - statt durch die ursprünglich geplanten Beförderungsverbote - nunmehr durch jährliche Investitionen in Höhe von 250 Millionen DM für Gleisanschlüsse, Containerverkehr usw. zu unterstützen. Diese Investitionen hätten ohne das Steueraufkommen aus dem Straßengüterverkehrsteuergesetz nicht finanziert werden können (vgl. Abg. Müller-Hermann, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 5. Wp., Sten- Ber. S. 10 668; Bundesverkehrsminister Leber, a.a.O., S. 10 677).
&lt;p&gt;Schließlich kann keine Rede davon sei, daß die Straßengüterverkehrsteuer &quot;erdrosselnd&quot; gewirkt hätte. Sie hat die Grenze nicht überschritten, jenseits derer die Finanzfunktion der Abgabenerhebung in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter umschlägt (vgl. BVerfGE 14, 76 [99]; 16, 147 [161]; 29, 327 [331]; 31, 8 [23]). Daß das Straßengüterverkehrsteuergesetz Wirkungen dieser Art gezeigt hätte, können die Beschwerdeführerinnen und das Finanzgericht ernsthaft nicht behaupten. Dem steht nicht entgegen, daß es in einzelnen Fällen zur Einstellung von gewerblichen Güterfernverkehrsbetrieben oder zur Aufgabe des Werkfernverkehrs gekommen sein mag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die angegriffenen Bestimmungen des Straßengüterverkehrsteuergesetzes bestehen keine durchgreifenden rechtsstaatlichen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Gegen die Steuerlenkungsgesetze im allgemeinen und die Besteuerung des Straßengüterverkehrs im besonderen ist der Vorwurf erhoben worden, sie böten keine Gewähr dafür, daß die steuerlichen Maßnahmen sich gerade dort auswirkten, wo die betroffene Verhaltensweise am stärksten sozialschädlich sei oder wo sie am ehesten entbehrt werden könne. Durch die Sonderbesteuerung des Werkfernverkehrs würden nicht etwa die Unternehmer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_82&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zum Verzicht auf die Beförderungsart gezwungen, die angesichts ihrer örtlichen Lage ohne Nachteil auf andere Verkehrsmittel zurückgreifen könnten, sondern vielmehr diejenigen, die infolge der Konkurrenzverhältnisse die erhöhte Belastung in ihrer Kalkulation nicht mehr auffangen könnten, selbst wenn ihnen keine andere angemessene Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung stände. Diese Unschärfe des Eingriffs sei strukturbedingt und bewirke, daß die rechtsstaatlich gebotene Meßbarkeit und Berechenbarkeit auf der sekundären Stufe der Intervention nicht gegeben sei, wenn sie auch auf der primären Stufe des eigentlichen Steuertatbestandes vorhanden sein möge.
&lt;p&gt;In der Tat stellen die Schwierigkeiten einer zutreffenden Prognose den Lenkungserfolg solcher Gesetze nicht selten in Frage (vgl. z. B. BVerfGE 16, 147 [181, 187 f.]; 30, 250 [264]). Dies trifft jedoch nicht nur für Lenkungssteuern, sondern auch für andere wirtschafts- und verkehrspolitische Maßnahmen (nach Art. 74 Nrn. 11 und 22 GG) zu. Da allenfalls die Globalwirkungen, nicht aber sämtliche bei den einzelnen Lenkungsadressaten eintretenden konkreten Auswirkungen voraussehbar sind, besteht die Gefahr, daß der Interventionseffekt in einem einzelnen Fall oder gar in Gruppen von Fällen über das Ziel unverhältnismäßig hinausschießt. Dies mag den Gesetzgeber zur Vorsicht bei der Verwendung des Steuerrechts zur Wirtschaftslenkung mahnen, bedeutet aber nicht von vornherein einen rechtsstaatlichen Mangel jeder Lenkungssteuer. Der Gesetzgeber ist rechtsstaatlich zwar verpflichtet, seine Maßnahme tatbestandlich so klar und unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen, &quot;daß die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können&quot; (BVerfGE 17, 306 [314]). Das Gebot der Meßbarkeit und Berechenbarkeit (BVerfGE 8, 274 [325]; 9, 137 [147]) bezieht sich jedoch nur auf die Stellung des einzelnen Normadressaten gegenüber dem ihn verpflichtenden gesetzlichen Eingriff, nicht aber darüber hinaus auch auf die allgemeinen Auswirkungen eines Gesetzes (vgl. Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 1972, S. 213).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_83&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Zu Unrecht wenden die Beschwerdeführerinnen und das Finanzgericht ferner ein, das Straßengüterverkehrsteuergesetz sei in rechtsstaatswidriger Weise unter Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz ergangen, da sich die Betroffenen nach entsprechenden Ankündigungen hätten darauf verlassen können, daß eine besondere Beförderungsteuer nach der Erstreckung der Mehrwertsteuer auf die Beförderungsvorgänge nicht mehr erhoben werde.
&lt;p&gt;Der Bürger kann nicht darauf vertrauen, daß eine ihm günstige Gesetzeslage unverändert bleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Abschaffung von Steuervergünstigungen, sondern auch für die Erhebung einer zusätzlichen Steuer (BVerfGE 30, 250 [269]). Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Sicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen nur für belastende Gesetze, die sich Rückwirkung beilegen. Hingegen schützt die Verfassung nicht &quot;die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen&quot; (BVerfGE 27, 375 [386]), und zwar auch dann nicht, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen &quot;in der Regel von den bisherigen niedrigen Steuersätzen ausgegangen sind&quot; (BVerfGE 14, 76 [104]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen war das Straßengüterverkehrsteuergesetz auch nicht deshalb nichtig, weil die Ermächtigung in § 6 Abs. 3 den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG nicht genügt habe. Diese Grundgesetzbestimmung zwingt den Gesetzgeber, die für die Ordnung eines Lebensbereiches entscheidenden Vorschriften selbst zu setzen und, sofern Einzelregelungen der Exekutive überlassen bleiben, sie nach Zweck und Ausmaß so weit zu bestimmen, daß der mögliche Inhalt der zu erlassenden Verordnungen voraussehbar ist (BVerfGE 7, 282 [301]; 20, 257 [269]). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Inhalt der Ermächtigung war hinreichend bestimmt. Die dem Bundesfinanzminister im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsminister überlassene Regelung betraf eindeutig nur die Ermäßigung der Steuer für Beförderungen von oder nach bestimmten Teilen des Bundesgebietes auf 50 vom Hundert des in § 4 vorgesehenen Steuersatzes.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_84&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Eine hinreichende Bestimmung des Zwecks der Ermächtigung setzt voraus, daß sich aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus Sinn und Tragweite der sonstigen Regelungen des Gesetzes im Wege der Auslegung mit genügender Deutlichkeit die &quot;Tendenz&quot; und das &quot;Programm&quot; umreißen lassen, welche durch die zu erlassende Rechtsverordnung nach dem Willen des Gesetzgebers verwirklicht werden sollen (BVerfGE 20, 296 [305]; 28, 66 [85]; 33, 358 [365]). Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 StGVStG ist der Zweck ersichtlich, &quot;schwerwiegende volkswirtschaftliche Nachteile&quot; &quot;wegen der schwachen verkehrsmäßigen Aufschließung oder der ungünstigen Verkehrslage (Randlage)&quot; der zu begünstigenden Gebietsteile zu vermeiden. Die Beschwerdeführer rügen die Unbestimmtheit dieser Begriffe. Indes ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Steuerermäßigung nach § 5 für das in § 6 Abs. 1 umschriebene Zonenrandgebiet und für die Frachthilfegebiete im Sinne des § 6 Abs. 2 mit hinreichender Deutlichkeit, unter welchen Umständen etwa die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 StGVStG bejaht werden sollen. Im übrigen verwehren es die Grundsätze des Rechtsstaates dem Gesetzgeber nicht schlechthin, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden.
&lt;p&gt;c) Das Ausmaß der Ermächtigung war in bezug auf die Höhe der Steuerermäßigung mit 50 vom Hundert genau festgelegt. Wie groß die in der Verordnung zu bezeichnenden Gebietsteile sein dürfen, war zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Durch die Beschränkung auf verkehrsmäßig schwach aufgeschlossene Gebiete und solche in ungünstiger Randlage erfuhr die Ermächtigung aus dem Zweck der Norm jedoch eine Begrenzung, die noch durch den Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 und 2 verstärkt wurde (vgl. BVerfGE 35, 179 [183]). Durch das allgemeine Ziel der Straßengüterverkehrsteuer, die stärkere Inanspruchnahme der Bahn überall dort zu erreichen, wo dies sinnvoll ist, ergab sich eine zusätzliche, insgesamt hinreichende Bestimmung des Ausmaßes dieser Ermächtigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Beschwerdeführerinnen sind schließlich der Ansicht, § 7&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_85&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StraGüVStG sei nichtig - und ohne diese unverzichtbare Härteklausel auch das ganze Gesetz -, weil die Erlaßvoraussetzungen zu unbestimmt umschrieben seien und deshalb der Bundesfinanzminister unter Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 GG zur eigentlichen Rechtsetzung ermächtigt werde. Indes können Bedenken im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 GG schon deswegen nicht bestehen, weil es sich bei den Richtlinien, die der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr für den Erlaß der Steuer aufstellen kann, nicht um Rechtsverordnungen handelt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die nähere Prüfung des Inhalts der beanstandeten Vorschriften des Straßengüterverkehrsteuergesetzes ergibt keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1963 (BVerfGE 16, 147) zum früheren Beförderungsteuergesetz hat die hier auftretenden verfassungsrechtlichen Fragen in grundsätzlicher Hinsicht weitgehend geklärt. Ergänzend dazu ist zu bemerken:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Besteuerung des Werkfernverkehrs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 2 StGVStG war mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Wie die frühere Beförderungsteuer (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 164) beschränkte auch die Besteuerung des Werkfernverkehrs nach dem Straßengüterverkehrsteuergesetz die Freiheit der Berufswahl nicht. Allerdings kann eine Berufsausübungsregelung, als welche diese Vorschriften danach anzusehen sind, in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen (BVerfGE 30, 292 [313]) und damit wie ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl zu beurteilen sein. Ein berufsregelndes Steuergesetz ist jedoch nur dann wegen Verletzung des Rechts auf freie Berufswahl verfassungswidrig, &quot;wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_86&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führung oder - bei juristischen Personen - zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen&quot; (BVerfGE 30, 292 [314] mit weiteren Nachweisen). Dies war hier nicht der Fall. Es läßt sich nicht feststellen, daß Unternehmen mit Werkfernverkehr in größerer Zahl ihren ganzen Betrieb wegen des Steuerdrucks hätten einstellen müssen. Soweit die Steuer Unternehmer zwar zur Aufgabe oder Unterlassung des Werkfernverkehrs, nicht aber auch zur Aufgabe ihres Betriebes veranlaßt hat, liegt schon deshalb keine Rückwirkung auf die Wahl des Berufes vor, weil das Hinzutreten des Werkfernverkehrs nicht aus dem eigentlichen Beruf einen anderen macht (BVerfGE 16, 147 [163 ff.]).
&lt;p&gt;Zwar traf die Steuer Unternehmen mit nicht oder nur schwer zu ersetzendem Werkfernverkehr härter als andere, die auf den gewerblichen Güterfernverkehr oder die Bundesbahn ausweichen konnten. Aber auch aus dieser Gruppe hat offensichtlich keine größere Anzahl von Unternehmen wegen der Steuerbelastung den Geschäftsbetrieb einstellen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Bei der Prüfung, ob eine Berufsausübungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, müssen der geschützte Freiheitsbereich des Einzelnen, die vom Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Zwecke und die zu dessen Erreichung eingesetzten Mittel gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 30, 292 [305]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich, daß mit der Straßengüterverkehrsteuer nicht das Ziel verfolgt wurde, eine umfassende Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene zu erreichen. Vielmehr ging es lediglich darum, den Straßengüterverkehr bei seinem damaligen Stande einzudämmen, um der bedrängten Bundesbahn zur Verbesserung ihrer Ausgangslage eine Pause im Wettbewerb zu verschaffen. In diesem Sinne ist der Zweck des Gesetzes im Gesetzgebungsverfahren wiederholt beschrieben worden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. V/2494 S. 8; Bundesverkehrsminister Leber vor dem Verkehrsausschuß des Deutschen Bundestages [5. Wp., 47. Sit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_87&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zung, Prot. S. 73] und vor dem Bundestag [5. Wp., StenBer. S. 10 676]; Abg. Porzner im Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf des Gesetzes [zu BTDrucks. V/3421 S. 1]; Abg. Müller-Hermann vor dem Bundestag [5. Wp., StenBer. S. 10 668]). Eine Zurückdrängung des Werkfernverkehrs konnte von dieser Abgabe hingegen nach den Erfahrungen mit der früheren Beförderungsteuer nicht erwartet werden.
&lt;p&gt;Gegenüber dem Hauptzweck, zugunsten der Bundesbahn eine Ausdehnung des Werkfernverkehrs als Folge des Fortfalls der Beförderungsteuer zu verhindern und allenfalls den Schwerlastverkehr auf langen Strecken ein wenig zu reduzieren (vgl. Bundesminister Leber vor dem Verkehrsausschuß, a.a.O.), sind die anderen Ziele des Gesetzes nur als Nebenzwecke anzusehen, die bei der weiteren Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vernachlässigt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Eindämmung des Werkfernverkehrs war als Schutzmaßnahme zugunsten des gesamten Verkehrswesens und insbesondere der Bundesbahn gerechtfertigt. Die Verfassung billigt dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der für die Allgemeinheit drohenden Gefahren einen Beurteilungsspielraum zu; er überschreitet ihn nur dann, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (BVerfGE 25, 1 [12, 17]; 30, 292 [317]). Das verkehrspolitische Programm mit dem Entwurf für das Straßengüterverkehrsteuergesetz hatte zum Ausgangspunkt eine Situation, in der die Bundesbahn, unter anderem wegen immer geringerer Auslastung, steigende und für den Staat kaum mehr tragbare Defizite brachte, während sich zugleich der Werkfernverkehr ausdehnte und nicht unerheblich zur Überlastung der Fernstraßen beitrug. Die Lage drohte sich durch den Fortfall der sonderbesteuerung des Werkfernverkehrs weiter zu verschlimmern. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber den bestehenden und erst recht den drohenden Zustand als Gefahr für Gleichgewicht und Funktionsfähigkeit des gesamten Verkehrs aufgefaßt hat. Die Prognose wurde durch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_88&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entwicklung des Werkfernverkehrs nach der Senkung der Beförderungsteuer von 5 auf 3 Pfennig/tkm im Jahre 1964 gestützt. Danach erhöhten sich damals Ladekapazität und beförderte Gütermenge des Werkfernverkehrs in zwei Jahren um 21 und 20 vom Hundert nach zuvor nur leichten Steigerungsraten (Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. V/2494 S. 8).
&lt;p&gt;d) Die Frage nach der Zwecktauglichkeit einer Maßnahme kann wegen der Schwierigkeit einer zutreffenden Voraussage über die Entwicklung stets nur danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, daß die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet sein würde, ob also seine Prognose bei der Beurteilung wirtschaftspolitischer Zusammenhänge sachgerecht und vertretbar war (BVerfGE 30, 250 [263]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Erfahrungen mit der früheren Beförderungsteuer konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß eine Besteuerung von 3 bis 5 Pfennig je Tonnenkilometer den Werkfernverkehr eindämmen und die nach dem Wegfall der Beförderungsteuer zu erwartende sprunghafte Ausdehnung des Transportvolumens verhindern werde. Nach der Einführung der Beförderungsteuer durch das Verkehrsfinanzgesetz vom 6. April 1955 (BGBl. I S. 166) waren nämlich bis 1958 die Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr unter einem Steuersatz von 3 Pfennig/tkm bis 30. September 1956, von 4 Pfennig/tkm bis 31. März 1958 und danach 5 Pfennig/tkm rückläufig gewesen. Von 1959 bis zur Steuersenkung auf 3 Pfennig/tkm im Jahre 1964 waren die Beförderungsleistungen unter einer Steuerlast von 5 Pfennig/tkm nur leicht angestiegen (Begründung zum Regierungsentwurf, a.a.O.). Im übrigen hatte schon das Bundesverfassungsgericht die Eignung der Beförderungsteuer zur Eindämmung des Werkfernverkehrs in seiner Entscheidung BVerfGE 16, 147 (177 f.) festgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Konnte der Gesetzgeber danach insoweit von der Eignung der Straßengüterverkehrsteuer ausgehen, so wäre für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, wenn die tatsächliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_89&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wirkung dieser Prognose nicht voll entsprochen hätte. Darüber sind auch mangels einer genauen Verkehrs- und Transportstatistik für den Werkfernverkehr und wegen der damals einsetzenden Konjunkturbelebung mit der Folge erhöhten Transportbedarfs kaum zuverlässige Feststellungen zu treffen.
&lt;p&gt;e) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen bestehen gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 Nr. 2 StGVStG auch insoweit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, als sie Unternehmen mit &quot;nicht ersetzbarem&quot; Werkfernverkehr trafen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Bei diesen Unternehmen handelt es sich nicht um &quot;eine nach gewissen objektiven Merkmalen abgrenzbare Unternehmensgruppe&quot;, für die nach den in der Entscheidung BVerfGE 30, 292 (327) aufgestellten Grundsätzen Eignung und Verhältnismäßigkeit der Straßengüterverkehrsteuer als Berufsausübungsregelung gesondert festgestellt werden müßten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nichtersetzbarkeit des Werkfernverkehrs durch den gewerblichen Güterfernverkehr oder durch die Bundesbahn kann sich aus technischen, kaufmännisch-organisatorischen Gründen oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Werkfernverkehr, wie ihn z.B. die Beschwerdeführerin zu 1 b) betreibt (Beförderung tiefgekühlter Gase in spezialgefertigten Tankwagen) handelt es sich um einen Einzelfall, der im Rahmen einer notwendig generalisierenden gesetzlichen Berufsausübungsregelung keiner besonderen Berücksichtigung durch den Gesetzgeber bedurfte. Fallgruppen, in denen der Werkfernverkehr in relevantem Umfang aus technischen Gründen unersetzbar erschien, wurde durch die Steuerfreiheit nach § 2 StGVStG für die Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung getragen. Häufiger kann sich die Unersetzbarkeit des Werkfernverkehrs aus kaufmännisch-organisatorischen Gründen ergeben. Zu denken ist an Fälle, in denen Fahrer und gegebenenfalls Begleitpersonal Nebenleistungen erbringen, die nicht zu den Aufgaben etwa eines gewerblichen Transportunternehmens gehören. Aber auch ein reiner Werkverteilerdienst, wie ihn z.B. die Kläge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_90&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rin im Ausgangsverfahren zu der Vorlage 1 BvL 16/72 betreibt, kann aus kaufmännisch-organisatorischen Gründen nicht ersetzbar sein. Gerade dieser Fall zeigt, daß die Grenzen eines aus solchen Gründen nicht ersetzbaren Werkfernverkehrs kaum generell zu bestimmen sind. Das gilt erst recht, wenn der aus wirtschaftlichen (Kosten-) Gründen nicht entbehrliche Werkfernverkehr als weitere Gruppe in die Betrachtung mit einbezogen wird. Hinzu kommt, daß auch in einem Unternehmen mit grundsätzlich nicht ersetzbarem Werkfernverkehr stets in kleinerem oder größerem Umfang Sendungen oder Ladungen anfallen werden, die durch den gewerblichen Güterfernverkehr, die Bahn oder die Post zugestellt werden könnten. Es ist deshalb nicht möglich, den Kreis der Unternehmen, deren Werkfernverkehr nicht ersetzbar ist, hinreichend genau gesetzlich abzugrenzen.
&lt;p&gt;bb) Im übrigen war die Straßengüterverkehrsteuer auch bei Unternehmen mit an sich &quot;nicht ersetzbarem&quot; Werkfernverkehr noch geeignet, eine gewisse Eindämmung des Werkfernverkehrs zu erreichen. Sie löste durch die empfindliche Erhöhung des gesamten Kostenniveaus und durch die Besteuerung nach Tonnenkilometern für die Unternehmen mit Werkfernverkehr den Zwang aus, für jede Ladung die Wirtschaftlichkeit des Transports im eigenen Werkfernverkehr zu prüfen und die Ladung gegebenenfalls an die Bundesbahn oder andere Verkehrsträger abzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Die Straßengüterverkehrsteuer konnte nicht nur als tauglich zur Eindämmung des Werkfernverkehrs, sondern auch als geeignet angesehen werden, den dem Werkverkehr ferngehaltenen Transportbedarf auf die Bundesbahn überzuleiten. Die Bedenken, die gegen die frühere erhöhte Beförderungsteuer erhoben worden waren, weil sie nicht, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, der Bundesbahn, sondern dem gewerblichen Güterfernverkehr zugute gekommen sei (vgl. BVerfGE 16, 147 [177 ff.]), bestanden hier vor allem deshalb nicht, weil auch der gewerbliche Güterfernverkehr besteuert wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Bundesbahn keine entsprechende Steuer zu tragen hatte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_91&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(anders als zur Zeit der früheren Beförderungsteuer) und - nicht zuletzt deshalb - in der Lage war, ihre Tarife bis zum 1. Februar 1971 22% unter denen des gewerblichen Straßengüterverkehrs zu halten, konnte der Gesetzgeber erwarten, daß die Eindämmung des Werkfernverkehrs der Bundesbahn zugute kommen würde.
&lt;p&gt;Rückblickend hat die tatsächliche Entwicklung des Güteraufkommens der Bundesbahn im Verhältnis zu dem der anderen Verkehrsträger die Eignung der Straßengüterverkehrsteuer allerdings nur zum Teil bestätigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Angaben im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1973 (vgl. die Meßzahlen des Güterverkehrs für die Jahre 1967 bis 1972, a.a.O., S. 330) hat die Bundesbahn nur in den ersten beiden Jahren der dreijährigen Laufzeit des Straßengüterverkehrsteuergesetzes aus der Besteuerung Nutzen gezogen, ohne daß allerdings der Rückgang oder Stillstand des Werkfernverkehrs ihr allein zugute gekommen wäre. Indes hat das Gesetz seinen Zweck während der Jahre 1969 und 1970 jedenfalls besser erfüllt als das frühere Beförderungsteuergesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Feststellung gilt auch für das Verlängerungsgesetz vom 23. Dezember 1970, weil der Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgehen konnte, daß die Wirkung des Gesetzes anhalten werde. Daran änderte die im Juni 1970 vorgenommene Erhöhung der Güterfernverkehrsgenehmigungen nichts; denn damals war die Bundesbahn auch nach der Darstellung der Beschwerdeführerinnen voll ausgelastet und sogar überlastet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst durch die Tariferhöhung bei der Bundesbahn zum 1. Februar 1971 wurde die Wirkung der Straßengüterverkehrsteuer nicht derart beeinträchtigt, daß sie ihre Tauglichkeit zur Erreichung ihres Zieles völlig verloren hätte. Die Beschwerdeführerinnen tragen zwar vor, durch diese Tariferhöhung sei das Preisgefälle vom Güterfernverkehr zu Bahn von 22% auf 3,5% geschrumpft. Auch nach der Tariferhöhung im Straßengüterverkehr vom 12. April 1971 habe der Abstand nur 12,4% betragen, was nicht ausgereicht habe. Indes traf dies in vollem Umfang nur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_92&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für den leichteren Werkfernverkehr mit 3 Pfennig/tkm Steuerbelastung zu. Für die schwereren Werkfernverkehrsfahrzeuge, die einer Steuer von 4 und 5 Pfennig/tkm unterlagen, blieb ein beträchtlicher Verteuerungseffekt gegenüber der Bahn erhalten, zumal sich in diesem Bereich wegen der häufig längeren Entfernungen eine überproportionale Verteuerungswirkung ergab. Auf diesen für die Bundesbahn besonders attraktiven Verkehr zielte aber die Straßengüterverkehrsteuer hauptsächlich ab.
&lt;p&gt;g) Die dem Werkfernverkehr auferlegte Steuer überschritt grundsätzlich nicht die Grenzen des Zumutbaren. Dies ist schon für die frühere Beförderungsteuer von 5 Pfennig/tkm in der Entscheidung BVerfGE 16, 147 (174 ff.) dargelegt worden. Es gilt auch allgemein für die Besteuerung der Unternehmen mit nicht ersetzbarem Werkfernverkehr. Soweit einzelne Unternehmen durch die Steuer übermäßig und unzumutbar beschwert wurden, eröffnete § 7 StGVStG die Möglichkeit eines Steuernachlasses. Diese Vorschrift verlangte weniger als § 131 AO, nämlich keine Existenzgefährdung, sondern nur wirtschaftliche Schwierigkeiten (vgl. die Ausführungen des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht in der dritten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag, 5. Wp., StenBer. S. 10 666). Ob die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift des Bundesministers der Finanzen vom 28. Januar 1969 dem Sinn und Zweck des § 7 StGVStG entspricht, braucht in diesem Verfahren nicht geprüft zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings erlaubt § 7 StGVStG den Nachlaß der Steuer nur bis auf 1 Pfennig/tkm, also bis auf den Steuersatz, den auch der gewerbliche Güterfernverkehr zu entrichten hat. Indes ist diese Regelung unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Soweit nämlich Güterfernverkehr und Werkfernverkehr die Steuer in gleicher Höhe zu bezahlen haben, kann diese auch als ein von allen Straßengüterfernverkehrsteilnehmern gleichermaßen erhobener Beitrag zu den Wegekosten verstanden werden. Für eine Abgabe zur Deckung der Wegekosten bedurfte es aber - anders als für eine reine Lenkungssteuer - keiner Härteregelung zur Vermeidung von Eingriffen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_93&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in die Berufsfreiheit, da ein solcher Beitrag keinen Bezug zu Art. 12 GG hat.
&lt;p&gt;2. Auch die Besteuerung des gewerblichen Güterfernverkehrs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1 StGVStG war mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Straßengüterverkehrsteuergesetz stellte - wie für den Werkfernverkehr - auch für den gewerblichen Güterfernverkehr eine Berufsausübungsregelung dar, die einer Beschränkung der Berufswahl nicht nahekam. Zwar hatte die Besteuerung hier stärkere berufsregelnde Tendenz; indessen war die Belastung wesentlich geringer. Die Transportleistung des Güterfernverkehrsgewerbes wuchs auch unter der Geltung des Straßengüterverkehrsteuergesetzes weiter. Die Meßzahlen in Tarif-tkm stiegen von 88 im Jahre 1968 auf 96 im Jahre 1969 und danach stetig auf 100 im Jahre 1970 und 103 im Jahre 1971. Ein weiterer gleichmäßiger Anstieg auf 107 im Jahre 1972 nach Wegfall der Steuer zeigt, daß die Entwicklung des Straßengüterverkehrsgewerbes durch die Besteuerung mit 1 Pfennig/tkm offenbar nicht negativ beeinflußt worden ist (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1973, S. 330).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Zweck der Besteuerung des gewerblichen Güterfernverkehrs neben der des Werkfernverkehrs ist zunächst auf dem Hintergrund der Entscheidung BVerfGE 16, 147 zu sehen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung hatte Bedenken gegen die Wirksamkeit und damit gegen die Zumutbarkeit der erhöhten Besteuerung des Werkfernverkehrs geäußert, weil davon nicht, wie beabsichtigt, die Bundesbahn, sondern fast nur der gewerbliche Güterfernverkehr profitiert hatte (vgl. BVerfGE, a.a.O., [177 f., 181 ff.]). Der &quot;Leber-Pfennig&quot; sollte verhindern, daß das infolge der Eindämmung des Werkfernverkehrs zu erwartende Verkehrsaufkommen dem Güterfernverkehr und nicht der Bahn zufloß (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. V/2494 S. 7).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Besteuerung des Güterfernverkehrs war danach derjenigen des Werkfernverkehrs untergeordnet und sollte deren Ziel unterstützen, durch Eindämmung des Werkfernverkehrs der Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_94&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bahn zu besserer Auslastung zu verhelfen. Eine wesentliche Einschränkung des Güterfernverkehrs insgesamt war nicht bezweckt, allenfalls eine gewisse Umschichtung der transportierten Güter.
&lt;p&gt;c) Das Mittel war aus der damaligen Sicht des Gesetzgebers geeignet, den gewünschten Erfolg zu fördern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf das durchschnittliche Tarifniveau umgerechnet entsprach der Steuersatz von 1 Pfennig/tkm 6 bis 8% der Nettofracht, bei niedrigtarifierten Gütern jedoch mehr (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf a.a.O.). Damit verteuerte sich der Güterfernverkehrstransport gegenüber der Bundesbahn beträchtlich. Die Regierung konnte auch damit rechnen, daß die Steuer, da auf Abwälzung angelegt, größtenteils weitergegeben und damit für die Befrachter einen wirksamen Anreiz bilden würde, sich aus Kostengründen des Eisenbahntransports zu bedienen, zumal dessen Tarifniveau zunächst 22% unter dem des Güterfernverkehrs lag. Tatsächlich ist die Steuer nach den Darlegungen der Beteiligten zu etwa 65-78% abgewälzt worden. Aber auch soweit die Steuer nur in geringerem Maße weitergegeben werden konnte, womit wegen des auf Tonnenkilometer bezogenen Steuersatzes vor allem bei niedrigtarifierten Massengütern und Schwergütern zu rechnen war, konnte der Gesetzgeber von der Wirksamkeit der Steuer ausgehen. Sie war nämlich geeignet, das wirtschaftliche Interesse auch des Güterfernverkehrsgewerbes an der Übernahme solcher für die Bahn geeigneter Ladungen, zumal über lange Strecken, erheblich zu mindern. Deshalb war es für die Eignung der Güterfernverkehrsbesteuerung nicht von entscheidender Bedeutung, daß der Bundesverkehrsminister die Überwälzung der Steuer nur ermöglichte, aber keine Tariferhöhung im Maße der Steuermehrbelastung bewilligte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Steuer war für das Güterfernverkehrsgewerbe nicht unzumutbar. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe überwog der notwendige und schnelle Schutz der Bundesbahn im Interesse eines ausgewogenen Verkehrswesens gegenüber einer mäßigen Mehrbelastung des Stra&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_95&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ßengüterfernverkehrsgewerbes. Außerdem mußte in Betracht gezogen werden, daß gleichzeitig für das Straßengüterverkehrsgewerbe durch die Förderung des kombinierten (Huckepack- und Container-) Verkehrs neue Möglichkeiten eröffnet wurden. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, daß die Eindämmung des Werkfernverkehrs und eine angemessene Verteilung des Verkehrsaufkommens auch im Interesse des Güterfernverkehrsgewerbes lag. Denn es war damit zu rechnen, daß ohne staatlichen Eingriff sich der Werkfernverkehr nach Fortfall der Beförderungsteuer auch auf Kosten des Güterfernverkehrs gefährlich ausgeweitet hätte, worauf Bundesverkehrsminister Leber hinwies (vgl. Bulletin Nr. 103/1967 vom 26. September 1967, S. 881 [886]).
&lt;p&gt;Auch einzelne Gruppen typischer Fälle wurden durch die 1 Pfennig-Steuer nicht unzumutbar hart betroffen. Soweit einzelne Unternehmer die Steuer nicht tragen oder überwälzen konnten, handelte es sich zumeist um ohnehin gefährdete Betriebe, die schon bisher die Rentabilitätsgrenze kaum überschritten hatten. Im übrigen erlaubte § 131 AO Härtefällen, in denen die Steuererhebung unbillig gewesen wäre, insbesondere zur Existenzgefährdung geführt hätte, Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Schließlich verletzte auch die Besteuerung des grenzüberschreitenden Güter- und Werknahverkehrs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 5, § 4 StGVStG den Art. 12 Abs. 1 GG nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus den gleichen Gründen wie bei der Besteuerung des gewerblichen Güter- und des Werkfernverkehrs handelte es sich auch hier um eine Berufsausübungsregelung. Die Besteuerung des grenzüberschreitenden Güternahverkehrs diente (in Verbindung mit § 3 Abs. 7 StGVStG) nicht nur dem Schutz der deutschen Seehäfen vor einer Verschlechterung ihrer Wettbewerbsposition durch die Auswirkungen der Straßengüterverkehrsteuer, sondern darüber hinaus der Eindämmung des Güterverkehrs auf der Straße unter den besonderen Bedingungen grenznaher Gebiete, von denen aus im grenzüberschreitenden &quot;Nahverkehr&quot; (im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes) praktisch Fernverkehr be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_96&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
trieben werden kann (vgl. Verkehrsausschuß des Deutschen Bundestages, 5. Wp., 52. Sitzung, Prot. - Anlage 3 - S. 2 f. und 61. Sitzung, Prot. - Anlage 2).
&lt;p&gt;Der Schutz des gesamten Verkehrswesens unter Einschluß von Bundesbahn und Seehäfen vermochte das Tätigwerden des Gesetzgebers in Richtung auf eine Berufsausübungsregelung zu rechtfertigen, gleichgültig, ob diese sich an den Fern- oder Nahverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes wandte. Die Besteuerung des über die Freizone des § 3 Abs. 5 StGVStG hinausgehenden grenzüberschreitenden (Nah-) Verkehrs war geeignet, die 50 bis 100 km vom Grenzübergang entfernten Gebiete dem übrigen Bundesgebiet gleichzustellen. Dadurch wurde hier, jedenfalls in einem gewissen Umfange, auch der Eindämmungseffekt zugunsten der Bundesbahn wie im übrigen Bundesgebiet wirksam und zugleich dafür gesorgt, daß der Anreiz zur Benutzung ausländischer Häfen nicht noch durch Steuerfreiheit für einen deutschen Streckenanteil bis zu 100 km erhöht wurde. Diese Besteuerung verlor zwar ihre Bedeutung und Eignung zum Schutz der deutschen Seehäfen bei südlicheren grenznahen Verkehrsstandorten. Indes blieb die Steuer auch in Süddeutschland geeignet, den allgemeineren Zweck zu fördern, nämlich die grenznahen Gebiete nicht gegenüber dem Binnenland im Straßengüterfernverkehr mit dem Ausland zu begünstigen, sondern auch hier jedenfalls für den deutschen, über 50 km hinausgehenden Streckenanteil verkehrseindämmend zu wirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohnehin geht das Güterkraftverkehrsgesetz bei der Beschreibung der Nahzone mit einem Umkreis von 50 km um den Standort (§ 2 GüKG) grundsätzlich davon aus, daß Entfernungen über 50 km, wenn sie nicht zufällig innerhalb des Umkreises zurückgelegt werden, zum Fernverkehr rechnen. Es war deshalb für den grenzüberschreitenden Nahverkehr nicht unzumutbar, wenn der Gesetzgeber für die Straßengüterverkehrsteuer die Grenzübergangsgemeinde als Standort fingierte, von dem sich ins deutsche Grenzgebiet die Nahzone im Umkreis von 50 km erstreckte, während die Fahrten im Ausland steuerfrei blieben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_97&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung einen gerechten Ausgleich gefunden, um einerseits Wettbewerbsverzerrungen infolge der nur in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Straßengüterverkehrsteuer zu vermeiden, andererseits aber den Grenzgebieten und ihren Güterfernverkehrsteilnehmern in angemessenem Umfang die Vorteile des Standorts zu erhalten, denen häufig entsprechende Nachteile in Gestalt etwa der Marktferne gegenüberstehen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Vorschriften des Straßengüterverkehrsteuergesetzes verletzten - mit Ausnahme des § 2 Nummer 6 Buchstabe h - auch nicht den im Rahmen des Art. 12 GG zu berücksichtigenden Gleichheitssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die verschiedenen Steuersätze für gewerblichen Güter- und für Werkfernverkehr nach § 4 StGVStG verstießen nicht gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die ungleiche rechtliche Behandlung der beiden hier zu vergleichenden Zweige des Güterkraftverkehrs stand unter dem gleichen verkehrspolitischen Ziel ihrer Eindämmung zugunsten der Deutschen Bundesbahn. Der Güterfernverkehr ist jedoch durch Kontingentierung und Tarifpflicht in seiner Entwicklung gehemmt. Das galt nicht für den Werkfernverkehr, bei dem das ihn betreibende Unternehmen außerdem die Verdienstspanne des gewerblichen Güterverkehrs einspart. Die verschiedenartigen Verhältnisse rechtfertigten deshalb auch verschiedene Steuersätze. Deren Ungleichheit war in der Sache selbst begründet (vgl. BVerfGE 16, 147 [185]). Das galt auch für die steuerliche Ungleichbehandlung des gewerblichen Güternahverkehr und des Werknahverkehrs bei grenzüberschreitenden Beförderungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die verschiedene Höhe der Steuersätze je nach Nutzlast des im Werkfernverkehr benutzten Lastkraftwagens nach § 4 Nr. 2 a, b und c StGVStG ist nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Begründung zu § 4 des Regierungsentwurfs (BT- Drucks. V/2494 S. 10) sollte &quot;die Staffelung der Steuersätze ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_98&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zusammen mit der progressiven Wirkung der Tonnenkilometerbesteuerung bei niedrigtarifierten Massengütern insbesondere zu einer Entlastung der Straßen von der Beförderung dieser Massengüter mit schweren Lastzügen und zu einer Verlagerung dieses Verkehrs auf die Eisenbahnen führen&quot;. Da im allgemeinen um so schwerere Lastzüge benutzt werden, je größer die Transportmengen und je weiter die zurückzulegende Entfernung sind, sprechen Gründe einer zulässigen Typisierung für die Staffelung des Steuersatzes nach der Nutzlast der Werkfernverkehrsfahrzeuge.
&lt;p&gt;Die Differenzierung der Besteuerung war auch im Hinblick auf den Zweck des Straßengüterverkehrsteuergesetzes sachgerecht, weil die Eignung der Bundesbahn für den Transport mit zunehmender Menge und Streckenlänge besser und die Beförderung für sie selbst wirtschaftlich vorteilhafter wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Es war sachgerecht, wenn der Gesetzgeber bei der Gegenstandsbestimmung der Steuer in § 1 StGVStG an die Unterscheidung von Nah- und Fernverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz anknüpfte; denn die in diesem Gesetz getroffene Umschreibung des (gewerblichen) Güterfernverkehrs und seine Reglementierung durch den Konzessionszwang verfolgten schon den gleichen Zweck wie die Straßengüterverkehrsteuer, nämlich den Schutz der Bundesbahn durch Eindämmung des gewerblichen Güterfernverkehrs. Da für den Werkverkehr seinerzeit noch keinerlei Zulassungsbeschränkungen bestanden, vielmehr entsprechende Wirkungen durch dessen erhöhte Besteuerung erreicht werden sollten, war es geradezu ein Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, den steuerpflichtigen Werkverkehr entfernungsmäßig nicht anders abzugrenzen, als den durch das Güterkraftverkehrsgesetz bereits reglementierten Güterfernverkehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es war ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Steuergerechtigkeit, daß die Steuerpflicht im Fernverkehr auch für den Streckenteil innerhalb der 50 km-Zone um den Standort bestand, während der Nahverkehr insoweit steuerfrei blieb. Das bedeutete zwar, daß eine Beförderung über 50 km vom Standort der vollen Steuer für 51 km unterlag, während der Nahverkehr bis 50 km&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_99&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steuerfrei blieb. Indes ergab sich daraus noch keine &quot;unerträgliche Verzerrung der Besteuerung&quot; (BVerfGE 32, 333 [343] - Progressionsknick -), weil zwischen Nah- und Fernverkehr ein Wettbewerb - wenn überhaupt - nur in jenem engen Grenzbereich besteht, in dem die Beförderung auf derselben Strecke bei unterschiedlichen Standorten hier Nah- und dort Fernverkehr ist. Da das Schwergewicht des Fernverkehrs bei Beförderungen über 100 km und mehr liegt, fiel dies jedoch nicht ins Gewicht.
&lt;p&gt;4. Auch die Steuerbefreiung für 170 km Tarifentfernung bei Beförderungen nach oder von einem deutschen Seehafen zwecks Ausfuhr oder Einfuhr über See gemäß § 3 Abs. 7 StGVStG verstieß nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zweck dieser Vorschrift war der Schutz der deutschen Seehäfen vor Wettbewerbsverzerrungen durch die Straßengüterverkehrsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorlegende Finanzgericht ist zwar der Ansicht, § 3 Abs. 7 und auch § 3 Abs. 5 StGVStG, der zum Teil demselben Zweck diente, hätten den Straßengüterverkehr zu den deutschen Seehäfen gerade gefördert und deshalb in einem fundamentalen Zielkonflikt zur Eindämmung des Straßengüterverkehrs gestanden. Indessen geht diese Ansicht von einem falschen Ausgangspunkt aus. Der Straßengüterverkehr zu den deutschen Seehäfen sollte nämlich nicht gefördert, sondern es sollte lediglich vermieden werden,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;daß allen deutschen Unternehmen, die über die deutschen Seehäfen verladen, unbillige Nachteile aus dem Verkehrspolitischen Programm erwachsen; sie werden damit lediglich allen Unternehmen gleichgestellt, die über die Benelux-Häfen oder südeuropäische Häfen verladen. Es wird also nur sichergestellt, daß das Wettbewerbsverhältnis unter den Seehäfen und unter der über die Seehäfen verladenden Wirtschaft nicht noch weiter verzerrt wird&quot; (vgl. Verkehrsausschuß des Deutschen Bundestages, 5. Wp., 52. Sitzung, Prot.-Anlage 3 - S. 4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es handelte sich also um eine sachgerechte Ausnahmeregelung, die auf der Linie des verkehrspolitischen Programms lag, zwi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_100&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen allen Verkehrsträgern ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen.
&lt;p&gt;5. Schließlich war es auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar, daß der Güterfernverkehr nach Berlin gemäß § 2 Nr. 7 StGVStG steuerfrei blieb, während § 5 Abs. 1 Nr. 1 für den Werkfernverkehr nach Berlin nur eine Steuerermäßigung auf 50 vom Hundert vorsah.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Vergleich zu den Verhältnissen im übrigen Bundesgebiet ist der Anteil der Eisenbahn an den gesamten Verkehrsleistungen von und nach Berlin erheblich geringer und zugleich von der Zusammenarbeit mit den der DDR unterstehenden Behörden der Reichsbahn abhängig. Daher konnte der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, daß die Bundesbahn den infolge einer Eindämmung des Werkfernverkehrs durch die Straßengüterverkehrsteuer anfallenden Mehrverkehr nach Berlin würde übernehmen können. Es war deshalb nicht erforderlich, die Eisenbahn im Berlinverkehr noch durch die Besteuerung des Güterfernverkehrsgewerbes zu unterstützen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die lebenswichtige Bedeutung des gewerblichen Güterfernverkehrs für Berlin zusammen mit der ohnehin verkehrsungünstigen Lage der Stadt rechtfertigten die Steuerfreiheit. Die völlige Steuerfreiheit auch des Werkfernverkehrs nach Berlin hätte indes die Wirksamkeit der Straßengüterverkehrsteuer als Eindämmungsmittel beeinträchtigt. Für Unternehmen mit einem größeren Anteil an Werkfernverkehr nach Berlin wäre bei Steuerfreiheit des Berlinverkehrs aufgrund einer Mischkalkulation auch der Werkfernverkehr im übrigen Bundesgebiet noch vorteilhaft geblieben. Es war deshalb noch sachgerecht, wenn der Güterfernverkehr nach Berlin zwar steuerfrei, der Werkfernverkehr dorthin jedoch zur Unterstützung der Lenkungs- und Eindämmungswirkung im restlichen Bundesgebiet dem halben Steuersatz unterworfen blieb.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Hingegen ist für die Steuerbefreiung der Beförderung von Mischfuttermitteln in Spezialtankwagen nach § 2 Nr. 6 h StGVStG kein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sinn und Zweck dieser Befreiungsvorschrift, die im Regierungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_101&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
entwurf nicht enthalten war (vgl. BTDrucks. V/2494 S. 3), vielmehr vom Bundestag in das Gesetz eingefügt wurde, werden aus ihrer Entstehungsgeschichte nicht hinreichend klar (vgl. Verkehrsausschuß des Deutschen Bundestages, 5. Wp., 61. Sitzung, Prot. S. 6, 8, 10, 12 in Verbindung mit Anlage 1; Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 5. Wp., StenBer. S. 10 499 mit Anlage 6 Nr. 1 b und S. 10 661 mit Anlage 2 Nr. 2).
&lt;p&gt;Sollte es dem Gesetzgeber um die Steuerbefreiung für Mischfuttermittel in ihrer Eigenschaft als wichtiges Erzeugnis der oder für die Landwirtschaft gegangen sein, so wäre die Beschränkung auf die Beförderung in Spezialtankwagen im Hinblick auf die unterschiedslose Steuerbefreiung für den Transport von Milch und Milcherzeugnissen, Getreide, Malz, Mehl, Grieß und Grütze nicht folgerichtig und deshalb willkürlich; denn auch die letztgenannten Produkte werden zum Teil in Spezialtankfahrzeugen befördert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte ein besonderer Fall des nicht ersetzbaren Werkfernverkehrs begünstigt werden, so wäre dies mit der Gesamtkonzeption des Straßengüterverkehrsteuergesetzes nicht vereinbar und aus diesem Grunde willkürlich; denn auch der nicht ersetzbare Werkfernverkehr sollte besteuert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang könnte allenfalls daran gedacht werden, § 2 Nr. 6 h als Normierung von Einzelfällen anzusehen, in denen die Steuer wirtschaftliche Schwierigkeiten verursacht und deshalb nach § 7 StGVStG (im Werkfernverkehr) erlassen werden kann. Auch bei dieser Betrachtung wäre die Vorschrift sachlich nicht gerechtfertigt, weil einerseits § 7 anders als § 2 nur den Steuererlaß bis auf 1 Pfennig/tkm zuläßt und andererseits auch weitere Einzelfälle bekannt sind und waren, in denen ein Ausweichen auf andere Verkehrsmittel unmöglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch eine Gleichstellung aller Beförderer von Mischfuttermitteln nicht in der Weise herbeiführen, daß es § 2 Nr. 6 h für nichtig erklärt. Der Gesetzgeber konnte sich bei verfassungsrechtlich zutreffender Würdigung auch zugunsten der Landwirtschaft für eine generelle Steuerbefreiung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_102&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aller Transporte von Mischfuttermitteln entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht muß sich deshalb darauf beschränken, die Unvereinbarkeit des § 2 Nr. 6 h StGVStG mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auszusprechen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Schutzbereich des Art. 14 GG wurde durch das Straßengüterverkehrsteuergesetz nicht berührt (vgl. BVerfGE 30, 292 [334 f.]). Das Straßengüterverkehrsteuergesetz traf die Pflichtigen nicht als Eigentümer eines Unternehmens, sondern im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs. Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn die Geldleistungspflicht die Betroffenen übermäßig belastet und ihre Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, d.h. eine erdrosselnde Wirkung ausgeübt hätte. Davon konnte hier keine Rede sein. Soweit im Einzelfall Härten auftraten, war ein Ausgleich über § 7 StGVStG und § 131 AO möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  E.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen an die Beschwerdeführerin zu 1 d) beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Da diese Verfassungsbeschwerde nur teilweise Erfolg hatte, ist die Erstattung eines Viertels der notwendigen Auslagen angeordnet worden. Erstattungspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland, weil deren Gesetzgebungsorgane die verfassungswidrige Vorschrift erlassen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp v.-Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3937&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 08:41:36 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69, 1 BvL 23/69, 1 BvL 25/69</title>
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                    Gasöl-Verwendungsgesetz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zu den Anforderungen an die Gesetzesauslegung und Tatsachenfeststellung bei Vorlagebeschlüssen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zu den Anforderungen an die Gesetzesauslegung und Tatsachenfeststellung bei Vorlagebeschlüssen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 25. Juni 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 13, 23, 25/69 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Gesetzes über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft) vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339) in der bis zum 31. Dezember 1968 gültigen Fassung - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in Schleswig vom 20. Januar 1969 (10 A 190/68, jetzt 8 A 183/70) - 1 BvL 13/69 -, vom 21. August 1969 (10 A 192/68, jetzt 8 A 185/70) - 1 BvL 23/69 - und vom 21. August 1969 (10 A 191/68, jetzt 8 A 184/70) - 1 BvL 25/69 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_329&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Vorlagen sind unzulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um die Landwirtschaft beim Bezug von Gasöl (Dieselkraftstoff) von der Mineralölsteuer zu entlasten, werden seit dem Jahre 1951 -- nach früher andersartiger Regelung -- Betriebsbeihilfen (Verbilligungen) gewährt. Bis zum Jahre 1968 war grundsätzlich jeder Betrieb begünstigt, der durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewann. Dabei wurde nicht nach der Organisationsform eines Betriebs unterschieden. Diese Rechtslage wurde durch das Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft) vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339) -- im folgenden: GVL 1967 -- hinsichtlich der begünstigten Betriebe mit Wirkung vom 1. Januar 1968 geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Gesetz heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 Verbilligung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Für versteuertes Gasöl wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom 1. Mai 1968 an eine Verbilligung gewährt, wenn es in Betrieben der Landwirtschaft zum Betrieb von 1. Ackerschleppern, 2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder 3. Sonderfahrzeugen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich in Betrieben der Landwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_330&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 2 Abgrenzung der Betriebe
&lt;p&gt;(1) Betriebe der Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder b) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, sowie Teichwirtschaften; 2. ... bis 3. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ... bis (4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den §§ 4, 7, 9 und 13 enthält das Gesetz unter anderem Bestimmungen über Form und Frist für die Stellung eines Verbilligungsantrags.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das rückwirkend zum 1. Januar 1969 in Kraft getretene -- mithin die vorliegenden, das Jahr 1968 betreffenden Fälle nicht berührende -- Gesetz zur Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes-Landwirtschaft vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1589) wurde § 2 GVL 1967 dahin geändert, daß unter ähnlichen Voraussetzungen wie natürliche Personen grundsätzlich auch andere als die bisher schon begünstigten juristischen Personen die Verbilligung erhalten können (vgl. den Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses vom 16. Mai 1969 -- BTDrucks. V/3877 [neu], S. 1, 2 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens 1 BvL 13/69 -- die Kurhessische Hausstiftung Kronberg -- ist eine rechtsfähige Stiftung, deren satzungsmäßiger Zweck es ist, aus den Einkünften die in ihrem Besitz befindlichen Kulturgüter zu erhalten und die Familienmitglieder der Kurhessischen Adelsfamilie zu alimentieren. Ihre am 22. und 25. Mai 1968 gestellten Anträge, für zwei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_331&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Güter sowie eine Revierförsterei die Verbilligungsberechtigung für die Verwendung von Gasöl in den Kalenderjahren 1968 und 1969 anzuerkennen, wurde von der zuständigen Landwirtschaftsbehörde unter Berufung auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 abgelehnt. Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Nach ihrer Auffassung verstößt § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 gegen das in Art. 40 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) enthaltene Diskriminierungsverbot und gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
&lt;p&gt;2. Die Klägerin der Ausgangsverfahren 1 BvL 23, 25/69 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt ein Saatzuchtunternehmen und verwaltet und bewirtschaftet mehrere Güter. Am 3. Februar 1968 beantragte sie ohne Verwendung des vorgeschriebenen Vordruckes für ihre Betriebe die Anerkennung der Verbilligungsberechtigung sowie die Gewährung der Verbilligung für die Verwendung von Gasöl für die Jahre 1968 und 1969. Am 22. und 28. Mai 1968 wiederholte sie die Anträge für zwei Güter auf dem vorgeschriebenen Vordruck. Sämtliche Anträge wurden mit Rücksicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 abgelehnt. Die Widersprüche blieben erfolglos. Mit ihren Klagen verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Auch sie hält § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 für unvereinbar mit Art. 40 EWG-Vertrag und Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das vorlegende Gericht sieht sich gehindert, den Klagen stattzugeben, weil die Klägerinnen als juristische Personen, die nicht ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten, nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b GVL 1967 fielen. Das Gericht hält die Vorschrift zwar für vereinbar mit europäischem Gemeinschaftsrecht, doch ist sie seiner Ansicht nach wegen Verletzung des Gleichheitsgebots des Grundgesetzes verfassungswidrig. Das Gericht hat deshalb mit Beschlüssen vom 20. Januar und 21. August 1969 die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_332&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ob die Bestimmungen des § 2 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a und b des Gasöl-Verwendungsgesetzes-Landwirtschaft vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I Seite 1339) mit Artikel 3 Bonner Grundgesetz vereinbar sind.
&lt;p&gt;Seiner Ansicht nach ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, die Verbilligung, die eine Erleichterung der Produktionsbedingungen für die Landwirtschaft schlechthin bezwecke, nur solchen Betrieben zu gewähren, deren Inhaber eine natürliche Person sei, und als juristische Personen organisierte Betriebe -- abgesehen von der Sonderregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVL 1967 -- von der Vergünstigung auszuschließen. Dieser Ausschluß sei um so weniger gerechtfertigt, als er dem im Verkehrsfinanzgesetz 1955 vom 6. April 1955 (BGBl. I S. 166) zum Ausdruck gekommenen System widerspreche, wonach Betrieben der Landwirtschaft, des Gewerbes, des Verkehrs und der Fischerei zum Ausgleich für die zur Straßenbaufinanzierung zweckgebundene Mineralölsteuer die Gasölverbilligung deshalb eingeräumt werden solle, weil sie nicht oder nur geringfügig am allgemeinen Straßenverkehr teilnähmen. Wegen dieses von der Steuergerechtigkeit erforderten Tatbestandes habe der Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine einzelne Gruppe landwirtschaftlicher Unternehmen, bei denen eine innere Rechtfertigung für die Heranziehung zu der vollen Mineralölsteuer genauso entfalle wie bei den übrigen landwirtschaftlichen und den im Verkehrsfinanzgesetz näher bezeichneten Unternehmen aus anderen Wirtschaftsgebieten, nicht wegen ihrer besonderen rechtlichen Organisationsform vom verbilligten Gasölbezug ausschließen dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. a) Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen geäußert. Er hält die Vorlagen mangels hinreichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für unzulässig. Im übrigen ist seiner Meinung nach die zur Prüfung gestellte Norm mit dem Grundgesetz vereinbar. Mit der Zahlung der Subvention solle die Existenzgrundlage natürlicher Personen verbessert werden. Diese Absicht lasse sich nicht unmittelbar durch eine Unterstützung juristischer Personen erreichen; der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_333&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzgeber habe davon ausgehen können, daß Mitglieder juristischer Personen ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bezögen. Das soziale Gesamtbild der zum Vergleich gestellten Personengruppen (natürliche Personen -- juristische Personen) sei so verschieden, daß es nicht als sachwidrig betrachtet werden könne, wenn der Gesetzgeber lediglich bestimmte natürliche Personen, nicht aber die Masse der juristischen Personen bevorzuge. Die Gasölverbilligung werde auch nicht allen Verbrauchern von Gasöl gewährt, deren Maschinen nicht am öffentlichen Verkehr teilnähmen. Der Gesetzgeber habe vielmehr aus dieser Gruppe nur solche Mineralölverbraucher begünstigen wollen, bei denen es ihm aus volkswirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen erforderlich erschienen sei.
&lt;p&gt;b) Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertritt unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu Abschnitt III Art. 4 Verkehrsfinanzgesetz 1955 und den aufgrund dieser Vorschrift ergangenen Gasölbetriebsbeihilfeverordnungen ebenfalls die Auffassung, die unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten gewesen, allen nicht am Straßenverkehr teilnehmenden Mineralölverbrauchern eine Subvention zu gewähren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern die Entscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Da der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muß der Vorlagebeschluß aus sich heraus verständlich sein. Daher hat das vorlegende Gericht in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_334&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wägungen erschöpfend darzulegen (BVerfGE 17, 135 [138 f.]; 18, 186 [191 f.]; 34, 257 [259] mit weiteren Nachweisen). Der Vorlagebeschluß muß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 35, 303 [306]; 36, 258 [263] jeweils mit weiteren Nachweisen).
&lt;p&gt;Diesen Anforderungen werden die Vorlagebeschlüsse nicht gerecht. Zwar ist das Gericht der Überzeugung, die Entscheidung der Ausgangsverfahren hänge von der Gültigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVL 1967 ab. Es hat seine Auffassung jedoch weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ausreichend begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Zunächst lassen die Vorlagebeschlüsse nicht erkennen, ob die Klagen nicht bereits wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 1, 4, 7, 9 und 13 GVL 1967 hätten abgewiesen werden müssen. Sie enthalten keine Ausführungen darüber, daß die Klägerinnen der Ausgangsverfahren Gasöl für in § 1 GVL 1967 aufgeführte Maschinen und zu den in dieser Vorschrift genannten Zwecken verwendet haben. Auch hat das Gericht keine eigenen Feststellungen darüber getroffen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verbilligungsberechtigung und die Gewährung der Verbilligung erfüllt und entsprechende Anträge form- und fristgerecht gestellt sind. In dem Verfahren 1 BvL 13/69 fehlt in dem Vorlagebeschluß eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Anträge auf Anerkennung der Verbilligungsberechtigung für das Jahr 1968 wegen Versäumung der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 GVL 1967 abzulehnen sind. Die Klägerin des diesem Verfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens hat diese Anträge erstmals am 22. und 25. Mai 1968, also mehr als drei Monate nach Ablauf der Frist für die Anträge auf Gewährung der Verbilligung gestellt. Daß die Frist unverschuldet versäumt worden wäre und deshalb von dem beklagten Amt &quot;Nachsicht gewährt&quot; wird (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GVL 1967), geht aus dem Vorlagebeschluß nicht hervor. In den Verfahren 1 BvL 23, 25/69 wurden die Anträge auf Anerkennung der Verbilligungsberechtigung und auf Gewäh&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_335&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung der Verbilligung zwar rechtzeitig, aber ohne Verwendung der in § 13 Satz 1 GVL 1967 vorgeschriebenen Vordrucke gestellt. Es erscheint nicht schlechthin ausgeschlossen, daß diese Nichtbeachtung des § 13 Satz 1 GVL 1967 zur Ablehnung der Anträge führt. Diese Frage hat das vorlegende Gericht indessen ebensowenig erörtert wie die weitere Frage, ob der Formmangel der am 3. Februar 1968 für zwei Güter gestellten Anträge durch die Wiederholung vom 22. und 28. Mai 1968 rückwirkend geheilt wurde.
&lt;p&gt;2. Über diese mehr formellen, vom vorlegenden Gericht trotz Hinweises nicht behobenen Beanstandungen hinaus lassen die Vorlagebeschlüsse eine hinreichende Interpretation der zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegten Norm und als Folge davon eine genügende Feststellung des relevanten Sachverhalts vermissen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bei der Klägerin des dem Verfahren 1 BvL 13/69 zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens -- der Kurhessischen Hausstiftung -- lag die Prüfung nahe, ob sie nicht bereits nach der beanstandeten Regelung des § 2 Abs. 1  Nr. 1 Buchst. a  GVL 1967 für das Jahr 1968 verbilligungsberechtigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar erzielen Mitglieder und Destinatare der in § 1 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG -- aufgeführten Personenvereinigungen und Vermögensmassen, unter anderem die Bezugsberechtigten einer rechtsfähigen Stiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG), grundsätzlich keine Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG; denn die Einkünfte werden zunächst steuerlich als Einkünfte dieser Personenvereinigungen und Vermögensmassen behandelt. Zu Einkünften natürlicher Personen werden sie erst dann, wenn sie an diese ausgeschüttet werden. Dann haben sie jedoch grundsätzlich nicht den Charakter von landwirtschaftlichen Einkünften, auch wenn die Organisation selbst Landwirtschaft betreibt (vgl. §§ 20, 22 EStG; BFH BStBl. 1967 III S. 178). Das vorlegende Gericht hätte jedoch untersuchen müssen, ob dies auch für Stiftungen gilt, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind. Diese Untersuchung legt der Zweck der Kurhessischen Hausstiftung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_336&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nahe, welche nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts gerade auch die Aufgabe hat, die Familienmitglieder der Kurhessischen Adelsfamilie zu alimentieren. Nach § 1 der &quot;Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind&quot;, vom 13. Februar 1926 (RGBl. I S. 101), die nach allgemeiner Auffassung noch heute Gültigkeit besitzt (vgl. Körperschaftsteuer-Richtlinien 1964, 1969 Abschnitt 3; Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., Bd. 2, 1972, § 13 Anm. 5 c, S. 1611; Hermann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 16. Aufl., Lieferung 1970, Bd. VI, § 1 KStG Rdnr. 26), bleiben bei der Körperschaftsteuerveranlagung einer Stiftung, welche durch Umwandlung einer zu einem standesherrlichen Hausvermögen, einem Familienfideikommiß, einem Lehen oder einem Erbstammgute gehörenden Vermögensmasse errichtet worden ist, die Einkünfte außer Ansatz, die an die nach der Stiftungssatzung bezugsberechtigten, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Familienmitglieder verteilt werden. Durch diese Befreiungsvorschrift sollen unbillige Härten vermieden werden, die als Folge der Zwangsauflösung der bezeichneten Familiengüter aufgrund von Art. 155 Abs. 2 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung und der einschlägigen Landesgesetzgebung auf steuerlichem Gebiet eintreten können. Infolge der Zwangsauflösung waren die betroffenen Familien vielfach genötigt, an Stelle der bisherigen Gebundenheit des Familienvermögens eine neue zulässige Form der Gebundenheit zu schaffen und das Fideikommißvermögen in eine Stiftung umzuwandeln. Die steuerliche Folge einer solchen Umwandlung war eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung der Einkünfte des Stiftungsvermögens. Die Verordnung vom 13. Februar 1926 will bewirken, daß die Bezugsberechtigten durch die Umwandlung steuerlich nicht schlechter gestellt werden als bisher (vgl. Kennerknecht, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, KörpStG, Vorbem. 12 zu §§ 8 bis 10). Deshalb ist nach einfachem Recht zu prüfen, ob aus dem Betrieb einer Stiftung, welche aus einem Familienfideikommiß entstanden ist, die sat
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_337&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zungsmäßigen, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Destinatare nicht grundsätzlich Einkünfte aus Landwirtschaft im Sinn von § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen können (vgl. Blümich- Falk, a.a.O., § 13 Anm. 5 c, S. 1611). Allerdings hat die Stiftung nach Auffassung von Lehre und Rechtsprechung für diejenigen Einkünfte, die sie als Reserve zurückstellt oder die im Betrieb verwendet werden, Körperschaftsteuer zu zahlen (vgl. Kennerknecht, a.a.O., §§ 8-10, Rdnr. 14; RFH 39, 89 [91]). Die Fälle, in denen aus einem Betrieb sowohl Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, hat das Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft nicht geregelt. Der Bundesminister der Finanzen hat von der Möglichkeit, gemäß § 14 GVL 1967 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Abgrenzung des Kreises der Berechtigten in Zweifelsfällen zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Infolgedessen muß das zuständige Gericht prüfen, ob und wie es diese Gesetzeslücke ausfüllen kann.
&lt;p&gt;b) Unabhängig von diesem Sonderfall ist zu beachten, daß nicht sämtliche natürlichen Personen, die im landläufigen Sinne &quot;Landwirtschaft&quot; betreiben, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVL 1967 verbilligungsberechtigt sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die für das Jahr 1968 geltende gesetzliche Regelung könnten sich deshalb nur dann ergeben, wenn die Klägerinnen der Ausgangsverfahren nach ihrer Betriebsstruktur für den Fall, daß sie natürliche Personen wären, in den Genuß der Verbilligung kämen und die Versagung lediglich durch ihre Rechtsform als juristische Person bedingt wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschränkung der Verbilligungsberechtigung für natürliche Personen ergibt sich aus der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVL 1967 enthaltenen Verweisung auf den steuerlichen Begriff der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. V/2194 S. 6). Solche Einkünfte erzielen natürliche Personen nur dann, wenn sie als Einzelunternehmer einen Betrieb im Sinn von § 13&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_338&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Das ist auch dann noch der Fall, wenn neben Produkten aus einem Betrieb im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG fremde Erzeugnisse zur Weiterveräußerung zugekauft werden, der Zukauf jedoch die Grenzen der Steuerschädlichkeit nicht überschreitet, d. h. in der Regel nicht mehr als 20, höchstens 30 vom Hundert des Umsatzes beträgt (Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 10. Aufl., 1972, § 12 Rdnr. 10; Einkommensteuer-Richtlinien 1967 Abschnitt 134). Es trifft auch dann zu, wenn neben einem Betrieb im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein Gewerbebetrieb besteht, dieser jedoch als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzusehen ist, oder wenn neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein von diesem getrennter selbständiger Gewerbebetrieb geführt wird (vgl. Littmann, a.a.O., § 13 Rdnrn. 34 bis 40; Blümich-Boyens-Steinbring -Klein, Gewerbesteuergesetz, 8. Aufl., 1968, § 2 Anm. 50/51, S. 74 bis 78). Für die Qualifizierung von Tierzucht und Tierhaltungsbetrieben als landwirtschaftliche Betriebe sind Grenzen durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 bis 5 BewG gezogen (vgl. Littmann, a.a.O., § 13 Rdnrn. 24, 27 d; Blümich -Falk, a.a.O., § 13 Anm. 5 b, 10). Soweit natürliche Personen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erzielen sie keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und kommen deshalb nicht in den Genuß der Gasölverbilligung. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß &quot;landwirtschaftliche&quot; Betriebe, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden, über diesen bei natürlichen Personen für Einkünfte aus Landwirtschaft gezogenen Rahmen hinausgehen.
&lt;p&gt;Entscheidungserheblich wäre die Vorlagefrage sonach nur dann, wenn das vorlegende Gericht bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVL 1967 für die Kurhessische Hausstiftung die Verordnung vom 13. Februar 1926 berücksichtigt und es darüber hinaus nähere Feststellungen über die Betriebsstruktur beider Klägerinnen der Ausgangsverfahren getroffen hätte. Insbesondere hätte das Gericht darlegen müssen, ob der Zukauf fremder Erzeugnisse sich in den Grenzen der Steuer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_339&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schädlichkeit für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehalten hat. Weiter wäre darauf einzugehen gewesen, ob die Klägerinnen der Ausgangsverfahren im Jahre 1968 neben der Landwirtschaft einen gewerblichen Betrieb führten, als dessen Teil der landwirtschaftliche Betrieb anzusehen war, oder ob der Gewerbebetrieb als Nebenbetrieb des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu werten war. Schließlich hätten auch Feststellungen darüber getroffen werden müssen, ob sich eine von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren betriebene Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 bis 5 BewG gehalten hat.
&lt;p&gt;Die bloße Behauptung des Gerichts, die Klägerinnen erzielten -- unterstellt, sie wären natürliche Personen -- Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG, erfüllt diese Erfordernisse nicht. Es hat seiner umfassenden Darlegungspflicht auch nicht damit genügt, daß es auf Erklärungen der beklagten Kreislandwirtschaftsbehörden verwiesen hat, wonach die Versagung der Verbilligung allein an der Rechtsform der Klägerinnen der Ausgangsverfahren gescheitert sei. Dies läßt nicht erkennen, ob das Gericht das Gesetz unter Beachtung der oben dargelegten rechtlichen Erwägungen selbständig ausgelegt und die erforderlichen Tatsachen eigenverantwortlich festgestellt hat. Eigene Gesetzesauslegung und Tatsachenfeststellung durch das Gericht sind im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, weil infolge der mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVL 1967 verbundenen Auslegungsschwierigkeiten ein Irrtum der beklagten Behörden nicht auszuschließen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das vorlegende Gericht sieht sich zur Annahme einer Ungleichheit in der Behandlung natürlicher und juristischer Personen insbesondere dadurch veranlaßt, daß seiner Ansicht nach dem Abschnitt III Art. 4 Verkehrsfinanzgesetz 1955 und den Gasölbetriebsbeihilfeverordnungen (vgl. hierzu Eckelmann-Jüttner, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1956, S. 161 ff.) das System zugrunde gelegen hat, die dort näher bezeichneten Betriebe im wirtschaftlichen, gewerblichen und im Verkehrsbereich sowie im Bereich der Fischerei (teilweise) von der für die Straßen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_340&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
baufinanzierung zweckgebundenen Mineralölsteuer zu entlasten, weil sie am allgemeinen Straßenverkehr nicht oder kaum teilnehmen. Bei dieser Schlußfolgerung ist nicht erkennbar, ob das vorlegende Gericht die jahrzehntelange Entwicklung der Mineralölsteuer und die Regelung der Vergünstigung für bestimmte Verbrauchergruppen ausreichend berücksichtigt und in seine Würdigung einbezogen hat (vgl. BVerfGE 29, 348 [360]; Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen).
&lt;p&gt;Abgesehen von den Anfängen der Mineralölsteuer unterlagen ihr außer Stoffen, die zum Straßenverkehr verwendet werden, stets auch solche Produkte, die anderen Zwecken dienten (vgl. hierzu die Zusammenstellung in Schädel-Langer-Gotterbarm, Mineralölsteuer und Mineralölzoll, 4. Aufl., 1970, S. 111 bis 113). Mit dieser Regelung erscheint selbst bei Zweckbindung des Mineralölsteueraufkommens für den Straßenbau die der Auffassung des vorlegenden Gerichts zugrunde liegende Annahme schwerlich vereinbar, die Steuer sei als Entgelt für die Straßenbenutzung anzusehen und müsse daher bei fehlender oder geringer Straßenbenutzung entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Mineralölsteueraufkommen gehörte auch lange Zeit zu den allgemein verfügbaren Haushaltsmitteln (vgl. die Ausführungen von Staatssekretär Hartmann in der 243. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 10. Dezember 1952, StenBer. 1. Wp., S. 11545 [C], [D]; Gutachten der Steuerreform-Kommission, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 17, 1971, Abschnitt X, Rdnr. 63, S. 837). Auch nachdem das Verkehrsfinanzgesetz 1955 eine teilweise Zweckbindung in Form einer Sollbestimmung angeordnet hatte, war das Mineralölsteueraufkommen nach den späteren gesetzlichen Regelungen aufgrund von wechselnden politischen Zweckmäßigkeitserwägungen in verschiedenem Ausmaß für Straßenbauzwecke festgelegt (vgl. Art. 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 -- BGBl. I S. 201 -; Art. 10 des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 -- BGBl. I S. 995 -; Art. 10 des Gesetzes zur Sicherung des Haushaltsausgleichs -- Haushalts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_341&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sicherungsgesetz -- vom 20. Dezember 1965 -- BGBl. I S. 2065 -; Art. 8 §§ 1 und 4 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung -- Steueränderungsgesetz 1966 -- vom 23. Dezember 1966 -- BGBl. I S. 702 -; Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, des Gesetzes über das Branntweinmonopol und des Zollgesetzes -- Steueränderungsgesetz 1967 -- vom 29. März 1967 -- BGBl. I S. 385 -; Schädel-Langer-Gotterbarm, a.a.O., S. 113 f.). Hieraus ergeben sich zumindest Bedenken dagegen, daß die Zweckbindung für den Straßenbau und die daraus herzuleitende Verbilligung für Verbrauchergruppen, die die Straße kaum oder nicht benutzen, ein notwendiges Merkmal der Mineralölsteuer ist.
&lt;p&gt;Es gab und gibt zudem Gasölverbraucher, die von der Mineralölsteuer entlastet werden, obwohl sie am Straßenverkehr teilnehmen, wie z. B. der Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet und in Frachthilfegebieten (Art. 9 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960), der öffentliche Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr (Art. 2 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 -- BGBl. I S. 201 -) oder landwirtschaftliche Betriebe, die gewisse Beförderungsleistungen durchführen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 GVL 1967). Auf der anderen Seite kamen nach der im Jahre 1968 geltenden Fassung des Abschnitts III Art. 4 Abs. 1 Verkehrsfinanzgesetz 1955 (vgl. Art. 8 Nr. 1 bis 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960; Art. 11 des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963; Art. 2 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965; § 16 GVL 1967) im Gegensatz zu der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift z. B. Betriebe, die Gasöl zum Antrieb von bestimmten Maschinen zur Stromerzeugung verbrauchen (vgl. auch Schädel -Langer-Gotterbarm, a.a.O., S. 201), und Betriebe der öffentlichen Wasserversorgung, die Gasöl zum Antrieb von Maschinen zur Wasserförderung verwenden, nicht mehr in den Genuß von Gasölbetriebsbeihilfen, obwohl sie Gasöl nicht zur Teilnahme am&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_328_342&quot; id=&quot;BVerfGE_37_328_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_328_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 328 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Straßenverkehr verbrauchen (vgl. auch Gutachten der Steuerreform- Kommission, a.a.O., Abschnitt X Rdnr. 63, S. 837).
&lt;p&gt;Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Gericht -- in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -- bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß nicht alle Mineralöl- (Gasöl-)verbraucher, deren Maschinen nicht oder kaum am Straßenverkehr teilnehmen, begünstigt werden sollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3934&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 05 Jul 2024 10:11:44 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72</title>
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                    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 37, 217; NJW 1974, 1609; MDR 1974, 993; FamRZ 1974, 524; FamRZ 1974, 579; DVBl 1975, 784; DÖV 1974, 774        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Es ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht vereinbar, daß nach § 4 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter stets die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, das eheliche Kind ein deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters aber nur dann, wenn es sonst staatenlos sein würde.&lt;br /&gt;
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, allen seit dem 1. April 1953 geborenen ehelichen Kindern deutscher Mütter, die bisher vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ausgeschlossen waren, einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen.&lt;br /&gt;
3. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm fest, so darf die Norm - ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung - vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 37, 217        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_217&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Es ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht vereinbar, daß nach § 4 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter stets die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, das eheliche Kind ein deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters aber nur dann, wenn es sonst staatenlos sein würde.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, allen seit dem 1. April 1953 geborenen ehelichen Kindern deutscher Mütter, die bisher vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ausgeschlossen waren, einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm fest, so darf die Norm - ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung - vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 21. Mai 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvL 22/71 und 21/72 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dev Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse a) des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1971 (BVerwG I C 75.67) - 1 BvL 22/71 -, b) des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 15. August 1972 (VI/2-E-166/71) - 1 BvL 21/72 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 4 Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 982), ist mit Artikel 3 Absatz 1 sowie mit Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit nicht unter&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_218&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;den gleichen Voraussetzungen erwirbt wie das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Soweit nach der in 1. genannten Regelung eheliche Kinder mit nur einem deutschen Elternteil durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, gilt dies bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung weiter.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beiden Vorlagen betreffen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eheliche Kinder, bei denen nur die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - im folgenden: RuStAG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I S. 982) bestimmt darüber:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 4&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Das eheliche Kind einer Deutschen erwirbt durch die Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter, wenn es sonst staatenlos sein würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Staatsangehörigkeitsrecht ist nationales Recht. Unbeschadet einiger Völkerrechtsgrundsätze regelt jeder Staat selbständig, wann und unter welchen Voraussetzungen jemand seine Staatsangehörigkeit erwirbt oder verliert. Kein Staat ist jedoch völkerrechtlich befugt, Rechtsvorschriften über den Erwerb oder Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit zu treffen (vgl. BVerfGE 1, 322 [328 f.]). Demgemäß verbietet das geltende Völkerrecht doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit nicht. Sie entsteht hauptsächlich dadurch, daß die Staaten bei der Regelung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit von verschiedenen Anknüpfungspunkten ausgehen und die gewählten Prinzipien sich überschneiden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_219&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Obwohl die nationalen Regelungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im einzelnen stark voneinander abweichen, lassen sie sich auf zwei Grundprinzipien zurückführen: Die Staatsangehörigkeit wird entweder kraft Abstammung von einem Staatsangehörigen (ius sanguinis) oder kraft Geburt im Staatsgebiet (ius soli) erworben; nicht selten werden auch beide Prinzipien miteinander kombiniert.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In der Bundesrepublik bildet noch heute das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), wenn auch mit zahlreichen Änderungen und Ergänzungen, die wesentliche Grundlage des Staatsangehörigkeitsrechts. Seine Regelung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch die Geburt richtete sich von Anfang an entsprechend der deutschen und kontinental-europäischen Tradition nach dem Abstammungsprinzip. § 4 Abs. 1 RuStAG lautete ursprünglich:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es entsprach sowohl dieser Tradition wie der damaligen patriarchalischen Gesellschaftsordnung, wenn bei der Anknüpfung der Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder der Staatsangehörigkeit des Vaters der Vorrang vor der der Mutter gegeben wurde. Vor allem kam eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit der Mutter schon deswegen nicht in Betracht, weil die Staatsangehörigkeit der Ehefrau nach dem Prinzip der Familieneinheit, d. h. der einheitlichen Staatsangehörigkeit aller Familienmitglieder, stets der Staatsangehörigkeit des Ehemannes folgte (vgl. § 6, § 16 Abs. 2, § 17 Nr. 6, § 18 RuStAG). Die Anerkennung einer selbständigen Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen wurde im Reichstag zwar erörtert, aber ausdrücklich abgelehnt (vgl. Verhandlungen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, 153. Sitzung vom 28. Mai 1913, S. 5271, 5276, 5282 sowie Anlage Nr. 962 - Bericht der 6. Kommission - S. 1414, 1417, 1435 f.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_220&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (220):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. a) Der Wandel der Stellung der Frau in Familie, Gesellschaft und Staat hat dazu geführt, daß heute im Recht der meisten Staaten die Eigenständigkeit der Ehefrau in bezug auf die Staatsangehörigkeit anerkannt ist. International kommt dies in dem UN-Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen zum Ausdruck, in dem jeder Vertragsstaat anerkennt, daß weder die Schließung einer Ehe mit einem Ausländer noch deren Auflösung noch der Staatsangehörigkeitswechsel des Ehemanns während des Fortbestandes der Ehe die Staatsangehörigkeit der Ehefrau ohne weiteres berührt. Das Inkrafttreten des Abkommens für die Bundesrepublik steht bevor (vgl. das Zustimmungsgesetz vom 27. August 1973 [BGBl. II S. 1249]); jedoch hat sich im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht bereits unter dem Einfluß des Grundgesetzes die Selbständigkeit der Ehefrau gegenüber der staatsbürgerlichen Einheit der Familie durchgesetzt.
&lt;p&gt;b) So wurde der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung einer deutschen Frau mit einem Ausländer (§ 17 Nr. 6 RuStAG) schon durch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG eingeschränkt und ist als mit dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 GG unvereinbar am 1. April 1953 entfallen (vgl. BVerwGE 15, 226 [227]). Entsprechend wurde die ausländische Ehefrau eines Deutschen von demselben Zeitpunkt an durch die Eheschließung nicht mehr automatisch deutsche Staatsangehörige (vgl. das Dritte Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 19. August 1957 - BGBl. I S. 1251). Nach der jetzt geltenden Regelung, die ausländische Ehefrauen deutscher Männer mit ausländischen Ehemännern deutscher Frauen gleichstellt, ist für ausländische Ehegatten von Deutschen nur noch eine gewisse Erleichterung der Einbürgerung vorgesehen (vgl. § 9 RuStAG, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. September 1969 - BGBl. I S. 1581).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Erst seit die Eigenständigkeit der Staatsangehörigkeit der verheirateten Frau anerkannt wurde, ist das Problem entstanden,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_221&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_221&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_221&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (221):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ob bei gemischt-nationalen Ehen nicht auch die deutsche Mutter dem Kind ihre Staatsangehörigkeit vermitteln müsse oder könne. Der Gesetzgeber sah jedoch bis in die jüngste Zeit hierin keinen Anlaß zu wesentlichen Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts. Das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I S. 982) ergänzte lediglich § 4 Abs. 1 RuStAG durch den heutigen Satz 2
&lt;p&gt;&quot;Das eheliche Kind einer Deutschen erwirbt durch die Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter, wenn es sonst staatenlos sein würde.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;und gab der Vorschrift damit die geltende Fassung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Novelle ging zum einen auf ein Ersuchen des Bundestages an die Bundesregierung im Jahre 1960 zurück, das seinerseits einer Empfehlung der Beratenden Versammlung des Europarats aus dem Jahre 1959 entsprach (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, 106. Sitzung vom 11. März 1960, S. 5751 f.; Makarov, ZaöRV Bd. 33, 1973, S. 118 ff.). Weiteren Anstoß gab das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1962 (BVerwGE 15, 226 = DÖV 1963, S. 468). Nach dieser Entscheidung war § 4 RuStAG als durch Art. 3 Abs. 2 GG dahin ergänzt anzusehen, daß das eheliche Kind einer deutschen Mutter nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit erhalte, wenn es sonst staatenlos werden würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die bis auf die Ergänzung durch die Novelle von 1963 unverändert gebliebene Regelung der Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder mit nur einem deutschen Elternteil wurde und wird in der Verwaltungspraxis des Bundes und der Länder als verfassungsmäßig angesehen. Im juristischen Schrifttum erklärten anfänglich nur einige wenige Autoren die geltende Regelung als verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. besonders Erna Scheffler, Verhandlungen des 38. DJT 1950 (1951) B 11, 28; dies. in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 301; dies. in FamRZ 1965, S. 471 ff.; Schätzel, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., 1958, S. 81; ders., Das Jus sanguinis der ehelichen Mutter: Festgabe Herrfahrdt, 1961, S. 167 ff., insbes. S. 175.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_222&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_222&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_222&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (222):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Inzwischen hat sich diese Ansicht, namentlich in der letzten Zeit, zunehmend durchgesetzt.
&lt;p&gt;Vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 3 Abs. II Anm. 38 f.; Mosler, Gleichheit der Eltern beim Erwerb der Staatsangehörigkeit der Kinder: Festschrift Scheuner, 1973, S. 473 ff., insbes. S. 490; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 2. Aufl., 1971, S. 510 f.; Henrich, Familienrecht, 1970, S. 135 und FamRZ 1974, S. 110; Samtleben, FamRZ 1973, S. 1 ff.; Sturm, JZ 1972, S. 734 f. und StAZ 1973, S. 292; Schürmann, NJW 1971, S. 269 ff. und NJW 1972, S. 236 f.; Schickedanz, StAZ 1971, S. 330 ff. und StAZ 1972, S. 174.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nichtberücksichtigung der Staatsangehörigkeit der deutschen Mutter wird dabei meist als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG, bisweilen auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betrachtet. Demgegenüber halten die folgenden Autoren § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG für verfassungsgemäß:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 2. Aufl., 1971, S. 224; ders., DÖV 1963, S. 471 und JZ 1972, S. 160; Jayme und Neuhaus, NJW 1971, S. 832 f.; Seifert, DÖV 1963, S. 472 ff.; Wuppermann, FamRZ 1972, S. 550 f.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsprechung hat, soweit bekannt, bis zu den noch zu behandelnden höchstrichterlichen Vorlagen (vgl. unten B I 1 und II 2) die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bejaht (vgl. OVG Münster, FamRZ 1968, S. 84 f.; BayObLGZ 1970, 6 [16]; KG, FamRZ 1972, S. 304 [308]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Zahl der betroffenen Personen und Familien ist das Problem der Staatsangehörigkeit von Kindern aus gemischt-nationalen Ehen von erheblicher Bedeutung. In den letzten 20 Jahren haben im Inland jährlich rund 15 000 deutsche Frauen Ausländer geheiratet, das sind rund 3,5% aller Eheschließungen. Die Zahl der im Inland geborenen ehelichen Kinder einer deutschen Mutter und eines nichtdeutschen Vaters betrug im Jahre 1960 rund 7000, wuchs dann bis 1967 kontinuierlich auf über 14000 an und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_223&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (223):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
betrug in den letzten Jahren jeweils rund 12000. Dazu kommen die statistisch nicht erfaßten, aber sicherlich zahlreichen Geburten im Ausland (vgl. wirtschaft und statistik 1974, S. 83 f., 86 mit S. 60).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus den vom Bundesverfassungsgericht eingeholten Gutachten der Professoren Mosler und Kegel (vgl. unten B III) und der Stellungnahme der Bundesregierung ergibt sich hinsichtlich der vergleichbaren, vielfältig divergierenden Regelungen ausländischer Staaten folgender Gesamtüberblick:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mehrzahl der Länder stellt die Inländerin und deren eheliche Kinder aus einer Ehe mit einem Ausländer besser als das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, sei es, daß die Vermittlung der Staatsangehörigkeit durch Vater oder Mutter von vornherein gleich geregelt ist, oder sei es, daß trotz eines Vorranges des Vaters dem Kinde der Erwerb der mütterlichen Staatsangehörigkeit leichter ermöglicht wird als nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. Beide Gruppen enthalten sowohl Rechte, die dem ius sanguinis, wie solche, die dem ius soli folgen. Das reine ius soli, bei dem es von vornherein kein Gleichberechtigungsproblem geben könnte, existiert im übrigen nirgends; für die Staaten mit ius soli entsteht die Frage nach der Gleichstellung von Mann und Frau, wenn - wie in der Regel - auch im Ausland geborene Kinder von Angehörigen dieser Staaten unter bestimmten Voraussetzungen einbezogen werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Reihe von Staaten, die den Erwerb der mütterlichen Staatsangehörigkeit in weiterem Maße vorsehen als das geltende deutsche Recht, suchen mehrfache Staatsangehörigkeit zu vermeiden oder einzuschränken, indem sie einen Verzicht auf die inländische Staatsangehörigkeit zulassen, eine Option für die Staatsangehörigkeit der Mutter nur unter Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit gestatten oder - wie vielfach Staaten des Ostblocks - durch gegenseitige Staatsverträge bei Doppelstaats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_224&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
angehörigkeit ein Wahlrecht einräumen und bei Unterbleiben der Option den Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten entscheiden lassen.
&lt;p&gt;1. Eine völlige Gleichstellung von Mann und Frau hinsichtlich der Vermittlung ihrer Staatsangehörigkeit an ihre ehelichen Kinder findet sich in den kommunistischen Staaten Ost- und Südosteuropas und Asiens, in Frankreich und in den meisten frankophonen Ländern Afrikas, in den USA, in den meisten Staaten Lateinamerikas sowie in einigen anderen Ländern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für diese Gleichstellung haben zum Teil bevölkerungspolitische Motive im Vordergrund gestanden (vgl. z. B. Frankreich); überwiegend wird sie aus der Gleichberechtigung von Mann und Frau hergeleitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Zu den Staaten, deren Recht trotz Differenzierung zwischen den Geschlechtern dennoch rechtlich oder faktisch für die inländische Mutter und deren eheliche Kinder günstiger ist als die deutsche Regelung, gehören sowohl die Staaten mit ius soli, bei denen die Geburt im Inland zum Erwerb der Staatsangehörigkeit führt, wie diejenigen Länder, bei denen das Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter zwar nicht durch die Geburt erwirbt, aber später durch Erfüllung weiterer Voraussetzungen wie Option, Registrierung, Wohnsitznahme im Heimatstaat der Mutter. In diese Gruppe fallen insbesondere Großbritannien und die meisten Länder des früheren britischen Weltreichs, einige west- und südeuropäische Staaten (Belgien, Luxemburg, Portugal, Spanien) sowie eine Reihe afrikanischer und islamischer Staaten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Danach verbleiben nur verhältnismäßig wenige Länder, besonders in Westeuropa und im Nahen und Fernen Osten, deren Recht dem § 4 Abs. 1 RuStAG entspricht oder die nicht einmal zur Vermeidung von Staatenlosigkeit des Kindes einen Erwerb der mütterlichen Staatsangehörigkeit mit der Geburt vorsehen. Dies sind in Europa Griechenland, Italien, Liechtenstein, die Niederlande, Österreich, die Schweiz sowie die skandinavischen Staaten, Island und Finnland mit der Maßgabe, daß ein im Inland aufgewachsenes ausländisches Kind die inländische Staatsangehörig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_225&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit nach Erreichung eines bestimmten Lebensalters durch Erklärung erwerben kann.
&lt;p&gt;4. Überlegungen in Richtung auf eine Gleichstellung von Mann und Frau bei der Übertragung der Staatsangehörigkeit auf ihre Kinder werden zur Zeit vom Europarat und von der Commission on the Status of Women des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen angestellt (vgl. Europarat, Beratende Versammlung, Doc. 3159 S. 13 f. sowie Sitzungsbericht vom 24. Januar 1973 S. 855 ff.; UN-Dokument E/CN.6/L.660/Add.7,S.11).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Vorlagebeschlüssen liegen folgende Ausgangsverfahren zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1.  Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts  - 1 BvL 22/71 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Klägerin zu 1) ist deutsche Staatsangehörige. Seit 1959 ist sie mit einem Spanier verheiratet und besitzt infolgedessen auch die spanische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind drei in Madrid geborene und dort zusammen mit den Eltern wohnende Kinder - die Kläger zu 2) bis 4) - hervorgegangen, die nach ihrem Vater die spanische Staatsangehörigkeit besitzen. Im Jahre 1964 beantragten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann, den Kindern Ausweise über ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu erteilen. Die Verwaltungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil die Kinder nicht deutsche Staatsangehörige seien; Widerspruch, Klage und Berufung (OVG Münster, FamRZ 1968, S. 84) blieben ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 24. Juni 1971 (FamRZ 1971, S. 577 = JZ 1972, S. 158) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG insoweit mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar ist, als das eheliche Kind eines deutschen Mannes, nicht aber das eheliche Kind einer deutschen Frau durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es hat die Vorlage wie folgt begründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn eine Regelung des Erwerbs der deutschen Staatsangehö&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_226&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rigkeit durch Geburt wie hier ausschließlich dem Abstammungsgrundsatz (ius sanguinis) folge und dabei  nur  an den Vater anknüpfe, so behandle sie die Mutter in verfassungswidriger Weise ungleich.
&lt;p&gt;Wie schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1962 (BVerwGE 15, 226) ausgeführt, sei die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht nur ein objektiver Status, von dem lediglich rechtsunerhebliche Tatbestands- und Reflexwirkungen auf die Eltern ausgingen; vielmehr berühre die Regelung über ihren Erwerb auch Rechte und Pflichten oder rechtlich anerkannte und geschützte Interessen der Eltern. Solange der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt an die Abstammung anknüpfe, ließen die vielfältigen Bande zwischen Eltern und Kindern bei der gebotenen Beachtung der Würde des Menschen nicht zu, die Eltern als von der Regelung der Staatsangehörigkeit der Kinder rechtlich nicht berührt anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein die Ungleichbehandlung von Mann und Frau rechtfertigender biologischer Unterschied komme offensichtlich nicht in Betracht. Auch auf funktionale, arbeitsteilige Unterschiede lasse sich diese nicht stützen. Hier müsse Gleiches gelten wie bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Bestimmungen über die elterliche Gewalt (vgl. BVerfGE 10, 59 [75]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das international anerkannte Ziel des Staatsangehörigkeitsrechts, doppelte Staatsangehörigkeit tunlichst zu vermeiden, müsse zurücktreten, soweit es die Verwirklichung des Gleichberechtigungsgebotes hindere; es könne unter der Herrschaft von Art. 3 Abs. 2 GG nicht einseitig zu Lasten der Frau verfolgt werden. Abgesehen davon ließen sich die unerwünschten Folgen, die aus einer doppelten Staatsangehörigkeit von Kindern hervorgehen könnten, auch ohne ungleiche Behandlung von Vater und Mutter vermeiden, z. B. durch ein Recht oder eine Pflicht des Kindes, sich in einem bestimmten Alter für  eine  der beiden durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeiten zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der Grundlage des - an die Abstammung anknüpfenden - geltenden Rechts sei die einzige verfassungsgemäße Lösung, § 4&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_227&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_227&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_227&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (227):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 RuStAG als durch Art. 3 Abs. 2 GG dahin ergänzt anzusehen, daß die ehelichen Kinder einer Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt ebenso erwürben wie die ehelichen Kinder eines Deutschen.
&lt;p&gt;2.  Verfahren des Verwaltungsgerichts Frankfurt  - 1 BvL 21/72 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mutter der Kläger ist deutsche Staatsangehörige, ihr Ehemann ist jugoslawischer Staatsangehöriger oder staatenlos. Die in dieser Ehe geborenen Kläger leben mit ihren Eltern in Venezuela und haben durch Geburt in diesem Land die venezolanische Staatsangehörigkeit erworben. 1970 beantragten die Kläger festzustellen, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Die beklagte Stadt lehnte dies unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG ab; der Widerspruch blieb ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 15. August 1972 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über dieselbe Frage eingeholt, die Gegenstand der Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts ist. Die Begründung folgt im wesentlichen dem Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister des Innern, der sich namens der Bundesregierung eingehend zu den Vorlagen geäußert hat, stellt die Argumente für und gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm einander gegenüber und führt zusammenfassend folgendes aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG habe sich seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gewandelt; in jüngster Zeit würden zunehmend verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung vorgebracht. Dies beruhe zum einen auf einem Wandel der Verhältnisse. Die Stellung der Frau in Ehe, Familie und Gesellschaft habe sich seit dem Erlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahre 1913 tiefgreifend geändert; ihre Gleichberechtigung sei heute unumstritten. Die Frau beeinflusse gerade auch in national-gemischten Ehen ebenso wie der Mann die wirtschaftliche, soziale und kulturelle&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_228&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_228&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_228&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (228):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Prägung der Familie. Auch international werde, nicht zuletzt aufgrund weltweiter Pakte, das früher dieses Recht beherrschende Motiv der Rechtseinheit der Familie nicht mehr mit dem gleichen Nachdruck vertreten.
&lt;p&gt;Zum anderen habe der fortschreitende Prozeß einer internationalen partiellen Rechtsangleichung und Rechtsvereinheitlichung zur Folge, daß mehrfache Staatsangehörigkeit heute nicht mehr so gravierende Schwierigkeiten mit sich bringe wie früher. Die zunehmende Berücksichtigung der Menschenrechte in der Rechtspraxis der Staaten, die Verdichtung des internationalen Rechtsverkehrs und ein weitgespanntes Vertragssystem erlaubten es künftig, an sachgemäßere Tatbestände, wie z. B. den effektiven Wohnsitz, anzuknüpfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG sei daher nicht mehr zeitgemäß und begegne rechts- und verfassungspolitischen - möglicherweise auch verfassungsrechtlichen - Bedenken. Allerdings sei die Vorschrift nicht schon jetzt als verfassungswidrig anzusehen, zumal da ihre nachteiligen Auswirkungen für Mutter und Kind durch eine erleichterte Einbürgerungspraxis ausgeräumt werden könnten. Vielmehr könne die Vorschrift noch hingenommen werden, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen habe, welche die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit beseitige. Hierbei müsse berücksichtigt werden, daß es sich um eine Regelung von Statusverhältnissen handele, die einer gesetzlichen Grundlage bedürften; ein gesetzloser Zustand würde nicht näher an der Verfassung sein als die gegenwärtige Regelung. Die Bundesregierung wolle noch in dieser Legislaturperiode eine Neuregelung herbeiführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergänzend zu dieser Stellungnahme hat die Bundesregierung umfangreiches Material vorgelegt, besonders eine Darstellung der Einbürgerungspraxis bei Kindern einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie Zusammenstellungen der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und der zu ihrer Vermeidung in anderen Rechtsordnungen entwickelten Lösungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch der Bundesgerichtshof (IV. Zivilsenat) hatte ursprüng&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_229&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_229&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_229&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (229):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lich mit Beschluß vom 20. Dezember 1972 (BGHZ 60, 68) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar sei. Die Vorlage erledigte sich durch Einbürgerung des Kindes, auf dessen Staatsangehörigkeit es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens ankam; jedoch hat der zuständige Zivilsenat entsprechend einer Anregung des Bundesverfassungsgerichts erklärt, daß die Begründung des Vorlagebeschlusses als Äußerung gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG zu der Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts verstanden werden solle. Danach schließt sich der Senat in der Frage der Vereinbarkeit des § 4 Abs. 1 RuStAG mit Art. 3 Abs. 2 GG grundsätzlich dem Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts an und führt ergänzend aus:
&lt;p&gt;Ob eine doppelte Staatsangehörigkeit für das Kind überwiegend Nachteile mit sich bringe, möge dahingestellt bleiben. Das Ergebnis der Abwägung der einzelnen Vor- und Nachteile könne jedenfalls nicht den Ausschlag geben. Im Zweifel sei es für ein in Deutschland lebendes Kind einer deutschen Mutter als ein Vorteil anzusehen, auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Dann stelle es sich aber für die Mutter in einer gemischtnationalen Ehe als eine Benachteiligung gegenüber ihrem Ehemann dar, wenn ihr gemeinsames eheliches Kind nur die Staatsangehörigkeit des Mannes erwerbe, ebenso wie es umgekehrt als eine Benachteiligung des Vaters anzusehen wäre, erwürbe das Kind allein die Staatsangehörigkeit der Mutter. Auch müsse eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht notwendig die Folge einer an die Stelle der Norm des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG tretenden verfassungsgemäßen Regelung sein; die Ersatzlösung könne auch in der Anknüpfung an den Geburtsort (ius soli) bestehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat die Professoren Mosler (Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg), Zweigert (Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg) und Kegel (In&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_230&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stitut für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität Köln) gebeten, sich vom Blickpunkt des öffentlichen Rechts und des Internationalen Privatrechts gutachtlich zu der von den Gerichten vorgelegten Rechtsfrage und im Zusammenhang damit zu bestimmten Einzelfragen zu äußern. In der Hauptfrage kommen die Gutachten Mosler und Kegel zu dem Ergebnis, daß § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar sei. Dagegen hält das Gutachten Zweigert (Bearbeiter Professor Neuhaus) diese Regelung weder für verfassungswidrig noch für reformbedürftig. Aus den auf umfangreichem Material aufbauenden Überlegungen der Gutachter ist folgendes hervorzuheben:
&lt;p&gt;1.  Gutachten Mosler&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ob die nach Grundgesetz und bürgerlichem Recht gleichberechtigte Stellung der Eltern gemeinsamer ehelicher Kinder den Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichte, an die Abstammung von jedem der beiden Elternteile gleichmäßig anzuknüpfen, hänge davon ab, ob mit der Anknüpfung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch die Geburt an den ehelichen Vater eine von der Rechtsordnung ihm als Person zugerechnete Position entstehe. Dies sei zu bejahen, weil die Staatsangehörigkeit ihrerseits Anknüpfung für viele Rechte und Pflichten im Verhältnis Eltern - Kinder sei. Besitze danach der die Staatsangehörigkeit vermittelnde Vater im Zusammenhang damit eine subjektive Rechtsposition, so müsse diese nach Art. 3 Abs. 2 GG auch der Mutter zustehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Völkerrechtliche Regeln, welche die Gleichstellung der Frau hinderten, gebe es nicht, obwohl die Ausdehnung des ius sanguinis auf die eheliche Mutter die Zahl der Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit vermehren werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Forderung nach der einheitlichen Staatsangehörigkeit der Familie sei international schon vor dem Zweiten Weltkrieg abgeschwächt worden. Ein allgemeiner internationaler Konsens darüber, die Anknüpfung des ius sanguinis auf die eheliche Mutter auszudehnen, sei allerdings trotz einer stärker werdenden Strömung nicht oder noch nicht festzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_231&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es bestehe eine breite internationale Übereinstimmung über die Schädlichkeit der doppelten und mehrfachen Staatsangehörigkeit. Im einzelnen hänge jedoch die Entscheidung, ob und in welchem Umfange doppelte Staatsangehörigkeit ein Übel sei, davon ab, welchen materiellen Inhalt die Gesetzgebung der beteiligten Staaten mit dem Staatsangehörigkeitsstatus verbände. Z. B. könne weitestgehend die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern sowie eine Rechtsangleichung der mehrfachen Staatsangehörigkeit ihre Problematik nehmen; immerhin bleibe unter den heutigen Verhältnissen mehrfache Staatsangehörigkeit weiter unerwünscht. Der Gesichtspunkt, neue Fälle doppelter Staatsangehörigkeit zu vermeiden, sei jedoch bei den Anknüpfungen im familienrechtlichen Bereich in zunehmendem Maße nicht mehr beachtet worden. Die Erweiterung der Anknüpfung der Staatsangehörigkeit der ehelichen Kinder auch an die der Mutter liege auf derselben Linie wie die Abschaffung der automatischen Wirkung der Eheschließung auf die Staatsangehörigkeit der Frau. Vorrangiger Gesichtspunkt sei dabei nicht nur die Gleichbehandlung der subjektiven Rechtsposition der Eltern, sondern auch das Interesse des Kindes, dessen Verbindung zur Mutter bisher der auf den Vater konzentrierten Familieneinheit geopfert worden sei.
&lt;p&gt;c) Nach der bestehenden Rechtslage wirke sich der Mangel der deutschen Staatsangehörigkeit für die deutsche Mutter und ihr Kind aus einer Ehe mit einem Ausländer vielfach nachteilig aus. Wie die eingehende Übersicht über das geltende deutsche Recht ergebe, würden zwar aufgrund von Gesetzen und zwischenstaatlichen Verträgen in wichtigen Fragen Deutsche und Nichtdeutsche bereits gleichbehandelt, dennoch besäßen aber Angehörige fremder Staaten weitgehend nicht die Rechtsposition eines Deutschen. Insbesondere könne sich die verschiedene Staatsangehörigkeit von Mutter und Kind nachteilig auf die Ausübung der der Mutter nach Art. 6 Abs. 2 GG zustehenden Elternrechte und -pflichten auswirken. Die Nachteile einer doppelten Staatsangehörigkeit für das Kind seien nicht so erheblich, daß im Hinblick auf das Kin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_232&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_232&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_232&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (232):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desinteresse die Gleichstellung der ehelichen Mutter mit dem Vater zurücktreten müsse.
&lt;p&gt;d) Außer der automatischen Erstreckung des Abstammungsprinzips auf die Mutter könne der Gleichberechtigung der Elternteile auch auf andere Weise Rechnung getragen werden. Sowohl für die formelle, absolute Gleichstellung von Vater und Mutter wie für rechtstechnisch differenzierende, beide Eltern aber materiell gleichstellende Regelungen stünden verschiedene Modelle zur Wahl. Verfassungsmäßig sei auch eine Lösung, welche die Gleichstellung nicht durch automatisch wirkende Gesetzesbestimmungen herbeiführe, sondern von einem Willensakt der Mutter abhängig mache, oder die dem Kind bei Erreichung der Volljährigkeit ein Verzichtsrecht auf die vom Vater oder von der Mutter abgeleitete Staatsangehörigkeit einräume oder die einer Vermehrung der Fälle doppelter Staatsangehörigkeit durch einen Zwang zur Entscheidung für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entgegenwirke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insgesamt sei die gleiche Staatsangehörigkeit für das Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kind sowohl für die Ausübung der Elternrechte und -pflichten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG wie unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG (Zusammengehörigkeit der Familie) relevant. Die Verletzung der Gleichberechtigung durch § 4 Abs. 1 RuStAG lasse sich weder mit funktionalen noch mit biologischen Unterschieden rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2.  Gutachten Zweigert/Neuhaus&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Vom Standpunkt des Internationalen Privat- und Prozeßrechts sei ein entschiedenes Interesse an einer bestimmten Regelung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht festzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach geltendem deutschen Internationalen Privatrecht sei die Staatsangehörigkeit der Kinder für die Beziehungen zu den Eltern kaum von Bedeutung. Durchweg sei für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht die Staatsangehörigkeit des Kindes, sondern diejenige eines Elternteils maßgebend (vgl. Art. 18 f., 22, 24 f. EGBGB). Durch die Haager Abkommen über die Unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_233&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_233&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_233&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (233):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haltsansprüche Minderjähriger von 1956 und über den Schutz Minderjähriger von 1961 sei Art. 19 EGBGB weitgehend verdrängt durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Nur Art. 3 des Minderjährigenschutzabkommens knüpfe für ex lege bestehende Gewaltverhältnisse, d. h. besonders für die gesetzlich zugeteilte elterliche Gewalt, an die Staatsangehörigkeit des Kindes an. Insgesamt erleide danach das eheliche Kind selbst durch den Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in aller Regel keine privatrechtlichen Nachteile, für die Mutter gelte das gleiche jedenfalls im unmittelbaren Mutter-Kind-Verhältnis.
&lt;p&gt;Dagegen könnten für die sonstigen Rechtsverhältnisse Minderjähriger und für das erwachsene Kind aus dem Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit durchaus relevante Nachteile (oder auch Vorteile) entstehen, da im Bereich des Personen-, Familien- und Erbrechts die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit dominiere. Jedoch sei dabei zu bedenken, daß die Anwendung einer ausländischen Regelung für Mutter oder Kind auch günstiger sein könne als die Anwendung deutschen Rechts; in Notfällen könne diese auch mit Hilfe des ordre public durchgesetzt werden. Zur Abwehr möglicher Nachteile genüge es wahrscheinlich, den Kindern die spätere Einbürgerung zu erleichtern, falls sie sich als Erwachsene der deutschen Rechtsordnung mehr verbunden fühlten als dem Heimatrecht ihres Vaters oder dem Recht ihres Geburtsorts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Doppelte Staatsangehörigkeit sei ein Übel, auch für die Betroffenen, und besonders vom Standpunkt des Internationalen Privatrechts abzulehnen. Da alle Rechtsordnungen bei eigenen Staatsangehörigen den Besitz einer zweiten Staatsangehörigkeit zu ignorieren pflegten, führe doppelte Staatsangehörigkeit leicht zu widersprechenden Entscheidungen im In- und Ausland, die der Autorität des Rechts schadeten und praktisch unerwünscht seien. Der momentane Vorteil, den in der Bundesrepublik die Anwendung deutschen Rechts mit sich bringen möge, werde oft durch einen späteren Konflikt mit dem anderen Heimatrecht bezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_234&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_234&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_234&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (234):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ferner spreche die Entscheidung des Grundgesetzes für internationale Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Europaratsübereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit von 1963 gegen eine Vermehrung der Fälle doppelter Staatsangehörigkeit.
&lt;p&gt;Auch die relativ beste Verwirklichung formeller Gleichheit zwischen beiden Gruppen von Kindern - nämlich Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch alle Kinder eines deutschen und eines ausländischen Elternteils bei Geburt im Inland - würde keine tatsächliche Gleichheit schaffen; denn die meisten Kinder einer deutschen Mutter würden anders als die Kinder eines deutschen Vaters Doppelstaater werden, weil die meisten Heimatstaaten der ausländischen Ehepartner den Kindern einer deutschen Mutter und eines inländischen Vaters viel leichter ihre Staatsangehörigkeit verliehen als dem Kinde eines deutschen Vaters und einer inländischen Mutter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Gegen alle Lösungen für eine formelle Gleichstellung der Kinder deutscher Mütter mit Kindern deutscher Väter aus gemischt-nationalen Ehen bestünden Bedenken. Am ehesten käme bei grundsätzlicher Neuregelung eine Verbindung von ius sanguinis mit ius soli in der Form in Betracht, daß die Kinder zweier Inländer stets, die Kinder zweier Ausländer nie, die Kinder mit nur einem Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nur bei Geburt im Inland erwürben. Angesichts der unvermeidbaren Zunahme der Fälle doppelter Staatsangehörigkeit bringe jedoch diese Lösung vom Standpunkt des deutschen Internationalen Privatrechts keine so eindeutige Verbesserung, daß dafür eine abermalige Änderung des gesetzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit mit aller Rechtsunsicherheit, die durch die verspätete Kenntnisnahme im Ausland entstehe, geboten sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3.  Gutachten Kegel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das starke Interesse der meisten Staaten, sowohl Staatenlosigkeit wie mehrfache Staatsangehörigkeit zu vermeiden, habe seinen Grund darin, daß die Staatsangehörigkeit den Staat in einem seiner konstituierenden Elemente berühre. Mehrfache Staatsangehörigkeit könne zu Treuekonflikten führen und Span&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_235&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_235&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_235&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (235):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nungen mit anderen Staaten heraufbeschwören. Auch der Bürger, der mehreren Staaten angehöre, könne hierunter leiden, besonders bei Konflikten infolge mehrfacher Wehrpflicht; jedoch könne doppelte Staatsangehörigkeit für ihn auch vorteilhaft sein. Sicher habe das eheliche Kind einer deutschen Mutter im allgemeinen ein starkes Interesse daran, selbst Deutscher zu sein, schon, um vor einer Ausweisung ganz sicherzugehen. Zudem führe nach deutschem Internationalen Privatrecht die jetzige Staatsangehörigkeitsregelung häufig nicht zur Anwendung der Rechtsordnung, mit der das Kind am engsten verbunden sei.
&lt;p&gt;b) Eine Neuregelung der Staatsangehörigkeit des ehelichen Kindes müsse die vielleicht widerstreitenden Interessen der ehelichen Kinder deutscher Mütter und der Bundesrepublik ausgleichen. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) solle bei der Auswahl der Anknüpfungsmomente gewahrt werden. Folge man dem ius sanguinis, so solle - ähnlich wie bei Art. 116 Abs. 1 GG - die Staatsangehörigkeit der Mutter ebensoviel gelten wie die des Vaters. Da im großen und ganzen die Kinder - wenigstens in der Jugend - der Mutter näherstünden, müßte bei völligem Gleichgewicht ihre Staatsangehörigkeit sogar etwas mehr zählen. Eine Neuregelung, die sowohl eine Bevorzugung der väterlichen Staatsangehörigkeit vermeide wie beachte, daß doppelte Staatsangehörigkeit dem Staatsinteresse zuwiderlaufe und auch nicht eindeutig im Interesse des Kindes liege, müsse davon ausgehen, daß die Staatsangehörigkeit eine objektive Seite, die Lebensgemeinschaft, und eine subjektive, das Zusammengehörigkeitsgefühl, habe. Die Lebensgemeinschaft werde verwirklicht durch das Leben im Staat, das rechtlich heute meist als gewöhnlicher Aufenthalt verstanden werde; das Zusammengehörigkeitsgefühl könne bestätigt werden durch Annahme der Staatsangehörigkeit (Option), das fehlende Zusammengehörigkeitsgefühl durch Ausschlagung (Verzicht). Die auf dieser Grundlage zu suchende, den Willen des Kindes beachtende Lösung solle nicht von dem oft zufälligen Geburtsort des Kindes ausgehen, sondern von dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter bei der Geburt des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_236&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_236&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_236&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (236):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kindes. Zur Änderung von § 4 Abs. 1 RuStAG empfehle sich daher folgende Mittellösung:
&lt;p&gt;1. Das eheliche Kind eines deutschen Elternteils erwirbt durch die Geburt grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Es erwirbt sie nicht,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) wenn nur die Mutter Deutsche ist und im Zeitpunkt der Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Heimatstaat des Vaters hat;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) wenn die Mutter Ausländerin ist und im Zeitpunkt der Geburt entweder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Heimatstaat oder in einem Staat hat, dem weder der Vater noch die Mutter angehört, oder überhaupt keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit auch in den Fällen a) und b), wenn es sonst staatenlos sein würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Kind eines deutschen und eines ausländischen Elternteils kann bis ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn es mit der Geburt oder später auch die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils erworben hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Ein Kind eines deutschen Elternteils, das gemäß Nr. 1 nicht durch Geburt deutscher Staatsangehöriger geworden ist, kann bis ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit wählen, wenn es auf die ausländische Staatsangehörigkeit verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie in ihrer Stellungnahme angekündigt, hat die Bundesregierung im März 1974 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebracht (BTDrucks. 7/2175). Danach soll das eheliche Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn ein Elternteil (Vater oder Mutter), Deutscher ist. Jeder Deutsche, der mehrere Staatsangehörigkeiten hat, soll das Recht erhalten, auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vorgesehene Überleitungsregelung gibt jedem vor Inkrafttreten des Gesetzes geborenen ehelichen Kind einer deutschen Mutter, das durch Geburt nicht Deutscher geworden ist, das Recht, durch Erklärung gegenüber der deutschen Einbürgerungsbehörde binnen einer bestimmten Frist die deutsche Staatsange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_237&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_237&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_237&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (237):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hörigkeit zu erwerben, falls es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hierdurch soll eine nachträgliche Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen werden. Die Beschränkung des Erklärungsrechts auf Minderjährige wird damit gerechtfertigt, daß volljährige Kinder deutscher Mütter, die ein Interesse am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hätten, inzwischen eingebürgert seien und keine Veranlassung bestehe, den anderen Kindern, die einen solchen Wunsch bisher nicht geäußert hätten, jetzt noch ein Recht auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einzuräumen (Begründung B zu Artikel 3 Nr. 2 Absatz 1 a).
&lt;p&gt;2. Ein Ende März 1974 im Bundestag von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (BTDrucks. 7/1880) sieht ebenfalls den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Kinder einer deutschen Mutter und eines nichtdeutschen Vaters ohne Rücksicht darauf vor, ob das Kind zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Abweichend vom Regierungsentwurf soll jedoch danach das eheliche Kind einer Deutschen, das in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geboren worden ist, durch die Geburt stets die Staatsangehörigkeit der Mutter erwerben, wenn es sonst nicht Deutscher sein würde, es sei denn, daß es die deutsche Staatsangehörigkeit binnen Jahresfrist ausschlägt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegte Norm des Staatsangehörigkeitsrechts ist nachkonstitutionelles Recht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG nach Inhalt und Fassung seit Erlaß des Gesetzes im Jahre 1913 unverändert. Der Gesetzgeber hat jedoch bei einer nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vorgenommenen Gesetzesänderung diese vorkonstitutionelle&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_238&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_238&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_238&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (238):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Norm &quot;in seinen Willen aufgenommen&quot; (vgl. BVerfGE 32, 296 [299 f.] mit weiteren Nachweisen; besonders BVerfGE 11, 126 [131 f.]). Dies ergibt sich jedenfalls eindeutig aus dem Änderungsgesetz vom 19. Dezember 1963. Dafür spricht schon der Wortlaut des Art. 1 dieser Novelle, wonach der neu angefügte Satz 2 den bisherigen Inhalt des § 4 Abs. 1 RuStAG &quot;ergänzt&quot;. Vor allem steht die neu angefügte Vorschrift nach Inhalt und Zweck in so engem sachlichen Zusammenhang mit der bisherigen, daß daraus zwingend auf eine auch den unveränderten Teil umfassende Willensentscheidung des nachkonstitutionellen Gesetzgebers zu schließen ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Entscheidung der verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren kommt es allein darauf an, ob die Regelung der Staatsangehörigkeit  ehelicher  Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter mit der Verfassung vereinbar ist. Die Gerichte haben insoweit zutreffend die Vorlagen auf den entsprechenden Teilinhalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG beschränkt. Auf der anderen Seite muß über die Vorlagebeschlüsse hinaus auch § 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG in die Regelung einbezogen werden, weil - wie dargelegt - erst Satz 1 und Satz 2 zusammen die Regelung für die genannte Gruppe ehelicher Kinder deutscher Mütter ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Soweit das Bundesverwaltungsgericht meint, § 4 Abs. 1 RuStAG müsse als durch Art. 3 Abs. 2 GG dahin ergänzt angesehen werden, daß die ehelichen Kinder einer deutschen Mutter mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit ebenso erwerben wie die ehelichen Kinder eines deutschen Vaters, ist dies nicht dahin zu verstehen, daß das Gericht eine verfassungskonforme Auslegung der geltenden Regelung - wie sie jedes zuständige Gericht selbst vornehmen könnte - für geboten oder möglich hält. Mit diesen Ausführungen will das Gericht nur darlegen, daß nach seiner Ansicht die Verfassungswidrigkeit zwangsläufig zu der umschriebenen Ergänzung führen muß mit der Folge, daß dann der Klage im Ausgangsverfahren stattzugeben wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_239&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_239&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_239&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (239):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;D.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung der Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder mit nur einem deutschen Elternteil in § 4 Abs. 1 RuStAG ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil sie Kindern deutscher Mütter den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in gleichem Maße ermöglicht wie Kindern deutscher Väter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die früher vorherrschende und zum Teil noch jetzt anzutreffende Vorstellung, es handele sich bei der Zuerkennung der Staatsangehörigkeit um eine Abgrenzung des Staatsvolkes unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten, die der Staat nach seinem Ermessen - allenfalls eingeschränkt durch das Willkürverbot - vornehmen könne, entspricht nicht dem Verständnis des demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes. Dieses Verständnis wird verfassungsrechtlich dadurch gekennzeichnet, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 Abs. 2 GG), daß sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin vollzieht, und daß die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, die für jeden einzelnen mit dem Besitz der Staatsbürgerschaft verbunden sind, zugleich konstituierende Grundlagen des gesamten Gemeinwesens bilden. Der inneren Beziehung des freien Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, daß seine Staatsbürgerschaft als grundsätzlich unentziehbar gewährleistet ist (Art. 16 Abs. 1 GG). Mit alledem wäre die Auffassung unvereinbar, die Entscheidung über den Erwerb eines derart bedeutsamen Status könne im freien Belieben von Staatsorganen stehen; auch würde es nicht genügen, die Regeln darüber lediglich sach- und systemgerecht auszugestalten. Vielmehr müssen die entsprechenden Gesetze die Grundentscheidungen der Verfassung, wie sie vor allem in den Grundrechten zum Ausdruck kommen, beachten und ihrerseits zu deren Verwirklichung beitragen. Regeln über die Weitergabe der Staatsangehörigkeit in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_240&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (240):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Generationenfolge, die an die Familienbindung des einzelnen anknüpfen, können daher nur auf der Grundlage der Wertentscheidungen getroffen werden, in denen die Verfassung das Verhältnis der Geschlechter zueinander, die Beziehungen in der Familie und deren Verhältnis zum Staat kennzeichnet und bestimmt. Als solche Wertentscheidungen sind im vorliegenden Zusammenhang namentlich der Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen nach Art. 3 Abs. 2 GG und das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG maßgebend.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die geltende Regelung der Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder aus gemischt-nationalen Ehen beruht eindeutig auf einer Differenzierung nach dem Geschlecht des deutschen Elternteils, die sowohl die Situation der deutschen Mutter wie die ihrer ehelichen Kinder berührt. Das Kind eines deutschen Vaters erhält mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, ohne Rücksicht darauf, ob seine Eltern dies wünschen oder ob dies in seinem Interesse liegt, ob es im Inland oder Ausland geboren wird, wo die Familie ihren ständigen Wohnsitz hat, vor allem auch ohne Rücksicht darauf, ob das Kind nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des Heimatstaates seiner Mutter oder des Geburtsstaates zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Umgekehrt werden Kinder deutscher Mütter, die mit der Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erhalten, vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch dann ausgeschlossen, wenn das Kind oder seine Eltern nach den Umständen hieran ein Interesse haben, etwa weil die Familie in der Bundesrepublik lebt und das Kind hier aufwachsen soll; sie können die deutsche Staatsangehörigkeit nur auf dem für alle Ausländer geltenden Wege der Einbürgerung erhalten. Die Einbürgerung ist aber den oben genannten Möglichkeiten eines vom Willen der Beteiligten abhängigen Staatsangehörigkeitserwerbs durch Option, Registrierung oder Wohnsitznahme im Heimatstaat der Mutter (vgl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_241&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oben A IV 2) nicht vergleichbar. Sie unterscheidet sich von diesen wesentlich dadurch, daß auf sie kein Rechtsanspruch besteht, die Entscheidung darüber vielmehr in das Ermessen der Einbürgerungsbehörden gestellt ist. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, daß die zwischen dem Bundesminister des Innern und den Innenministern der Länder abgestimmten Richtlinien für die Einbürgerung im Ermessenswege in einzelnen Beziehungen Erleichterungen für Kinder von Deutschen zulassen.
&lt;p&gt;2. Diese Differenzierung trifft die Rechtsstellung der Beteiligten zunächst insoweit, als die Kinder deutscher Mütter von der in der Staatsangehörigkeit zum Ausdruck kommenden Grundbeziehung der mitgliedschaftlichen Verbindung und rechtlichen Zugehörigkeit zur staatlichen Gemeinschaft der Bundesrepublik und den kraft der Verfassung daraus unmittelbar erwachsenden Rechten ausgeschlossen werden. So sind ihnen - abgesehen von der hier zu vernachlässigenden Sondergruppe der unter Art. 116 Abs. 1 GG fallenden Personen - die nur den Deutschen vorbehaltenen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte versagt, nämlich die Versammlungsfreiheit (Art. 8), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1), das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11), die Berufsfreiheit (Art. 12), das Auslieferungsverbot (Art. 16 Abs. 2 Satz 1), das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4), das aktive und passive Wahlrecht (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 38 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Bundeswahlgesetz), das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2) und auf staatsbürgerliche Gleichstellung in allen Bundesländern (Art. 33 Abs. 1). Ähnliche Differenzierungen hinsichtlich der Grundrechte und des Wahlrechts finden sich im Verfassungs- und Gesetzesrecht der Bundesländer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unmittelbar aus der Grundbeziehung der Staatsangehörigkeit erwächst ferner der nur den Deutschen zustehende Anspruch auf Schutz seitens der Bundesrepublik gegenüber dem Ausland, besonders auf diplomatischen Schutz und konsularische Betreuung durch die deutschen Auslandsvertretungen. Kinder deutscher Müt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_242&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ter aus gemischt-nationalen Ehen sind hier jedenfalls insoweit benachteiligt, als sie gegenüber einem Drittstaat keinen Schutz durch die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik beanspruchen können.
&lt;p&gt;3. a) Da zahlreiche Vorschriften an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, wirkt sich der Besitz oder Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit weiter mittelbar auf vielen Rechtsgebieten in einer Fülle bestimmter Rechtsfolgen aus. Ungeachtet einzelner Begünstigungen der Ausländer - vgl. etwa die Freistellung von staatsbürgerlichen Pflichten, besonders der Wehrpflicht gemäß §§ 1, 2 Wehrpflichtgesetz - ist die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit regelmäßig mit einer Schlechterstellung der Ausländer verbunden. Dies wird besonders ersichtlich im Ausländerrecht (Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis, Beschränkung der politischen Betätigung, Möglichkeit der Ausweisung - vgl. dazu BVerfGE 35, 382 [384 ff.]), im Arbeits- und Berufsrecht (Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis, Ausschluß oder erschwerter Zugang bei bestimmten Berufen), im Recht der Förderungs- und Sozialleistungen (Ausbildungsförderung, Sozialhilfe).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das deutsche Internationale Privatrecht folgt auf dem Gebiet des Personen-, Familien- und Erbrechts dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Die Rechtsverhältnisse des Kindes als Einzelperson, besonders nach Eintritt der Volljährigkeit, richten sich überwiegend nach dem Recht des Staates, dem es angehört; die Staatsangehörigkeit bleibt damit für das Kind während seines ganzen Lebens maßgebend für die Beurteilung seiner personen-, familien- und erbrechtlichen Verhältnisse (vgl. Art. 7 ff. EGBGB). Auch für die Eltern-Kind-Beziehung hat die eigene Staatsangehörigkeit des Kindes neuerdings durch das Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1971 II S. 217) wesentlich an Bedeutung gewonnen (vgl. dessen Art. 3 und dazu BGHZ 60, 68 [73 ff.]; Siehr, DAVorm. 1973, Sp. 265 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Bei einer Gesamtbewertung ist die nachteilige Wirkung der Regelung des § 4 Abs. 1 RuStAG für die ehelichen Kinder deutscher Mütter im Bereich des öffentlichen Rechts offensichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_243&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Faktisch fällt diese Benachteiligung namentlich ins Gewicht, wenn das Kind sich in der Bundesrepublik aufhält oder als Erwachsener später dort leben will.
&lt;p&gt;Dagegen ist das Ergebnis für das Internationale Privatrecht deswegen weniger eindeutig, weil die Anwendung des deutschen Rechts nach Lage des Einzelfalles für das Kind oder seine Mutter günstiger oder ungünstiger sein kann als ausländisches Recht. Weiter muß der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit in den Fällen, in denen das Kind daneben noch die seines ausländischen Vaters oder seines ausländischen Geburtslandes besitzt, nicht zwingend zur Anwendung deutschen Rechts führen. Während nach früher herrschender Auffassung in solchen Fällen ohne weiteres deutsches Recht angewandt wurde, wird heute zunehmend die Ansicht vertreten, bei mehreren Staatsangehörigkeiten sei das Recht des Staates maßgebend, mit dem die betreffende Person am engsten verbunden ist - das ist in der Regel der Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts (Grundsatz der effektiven Staatsangehörigkeit - vgl. dazu Ferid, RabelsZ Bd. 23, 1958, S. 498 ff., insbes. S. 506 ff.; Kegel in Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., Bd. 7, 1970, Art. 29 EGBGB Anm. 37 mit weiteren Nachweisen; BGHZ 60, 68 [82]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei Beachtung dieser Gesichtspunkte bleibt jedoch - wie im Gutachten Kegel ausgeführt - für eine erhebliche Zahl der betroffenen Kinder und Familien eine nachteilige Wirkung bestehen. Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit beruht auf der Annahme, es entspreche dem Interesse des einzelnen, in persönlichen Beziehungen nach dem Recht seines Heimatstaates beurteilt zu werden, weil die Staatsangehörigkeit eine dauernde persönliche Verbundenheit mit diesem Staat dokumentiere und ihm das vom Gesetzgeber der eigenen Nationalität geschaffene, auf Personen dieser Nationalität ausgerichtete Recht am vertrautesten sei (vgl. BVerfGE 31, 58 [78 mit weiteren Nachweisen]). Eheliche Kinder mit Eltern verschiedener Staatsangehörigkeit sind von Hause aus potentiell sowohl dem Staate des Vaters wie dem der Mutter verbunden; wo die engere Bindung liegt, hängt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_244&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
meist von anderen Umständen als von Vaterschaft oder Mutterschaft ab; in aller Regel wird der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Heimatstaat eines der Elternteile der Verbundenheit zu diesem Staat das Übergewicht geben. Der Ausschluß vom Erwerb der mütterlichen Staatsangehörigkeit durch die Geburt führt daher entgegen der ratio des Staatsangehörigkeitsprinzips bei Kindern deutscher Mütter in vielen Fällen nicht zur Anwendung der Rechtsordnung, mit der das Kind am engsten verbunden ist, besonders dann, wenn die Familie oder auch nur das Kind dauernd in der Bundesrepublik lebt.
&lt;p&gt;Im übrigen ist allgemein zu bedenken, daß die Anwendung ausländischen Rechts Mutter und Kind, jedenfalls bei ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik, in der Wahrnehmung ihrer Interessen beeinträchtigen kann, weil ausländisches Recht schwerer zu ermitteln ist als deutsches und seine Feststellung oft erhebliche Kosten verursacht (vgl. Kegel, Festschrift Nipperdey [1965] Bd. I S. 455 ff.; D. Müller in Die Anwendung ausländischen Rechts im internationalen Privatrecht [1968] S. 66 ff.; s. a. Zweigert, RabelsZ Bd. 37, 1973, S. 445).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Differenzierung zwischen den ehelichen Kindern deutscher Väter und ausländischer Mütter einerseits und den ehelichen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter andererseits, die sich für die ehelichen Kinder deutscher Mütter und diese selbst in der beschriebenen Weise nachteilig auswirkt, verletzt den Grundsatz der Gleichberechtigung nach Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dieses Verfassungsgebot verbietet grundsätzlich und ein für allemal die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht (BVerfGE 3, 225 [239 f.]; 10, 59 [73] - Stichentscheid -; 15, 337 [343 ff.] - Höfeordnung -; 21, 329 [343]; 31, 1 [4]). Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber aber eine solche Differenzierung nach dem Vergleichspaar Mann-Frau vorgenommen, indem er die Staatsangehörigkeit des ehelichen Kindes an der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_245&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staatsangehörigkeit des Vaters ausgerichtet und der Staatsangehörigkeit der Mutter nur eine subsidiäre Bedeutung zuerkannt hat. Die zur Prüfung stehende Regelung behandelt im Blick auf die Staatsangehörigkeit der Kinder Ehen zwischen Deutschen und Ausländern je nach dem Geschlecht des deutschen Ehepartners und Elternteils verschieden. Dies ist mit den vorgenannten Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar (s. a. BVerwGE 42, 133 [135] und BVerfGE 35, 382 [408] zur Ausweisung).
&lt;p&gt;2. Gegen eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG wird eingewandt, § 4 Abs. 1 RuStAG ordne ausschließlich den objektiven Status des Kindes, von dem allenfalls rechtsunerhebliche Tatbestands- oder Reflexwirkungen auf die Eltern ausgingen. Der primäre Zweck der Regelung liege darin, das Kind der Personalhoheit eines bestimmten Staates zuzuordnen; subjektive Rechte der Eltern auf Übertragung ihrer Staatsangehörigkeit bestünden nicht. Bei der Ableitung der Staatsangehörigkeit des ehelichen Kindes nur vom Vater gehe es daher weder um die Gleichberechtigung von Vater und Mutter noch um die Ordnung von Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern; die Staatsangehörigkeit der Kinder sei für die Eltern eine &quot;res aliena&quot; (vgl. besonders Makarov, Kommentar, a.a.O., S. 224, DÖV 1963, S. 471 und JZ 1972, S. 160; Seifert, DÖV 1963, S. 473; BayObLGZ 1970, 6 [16]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Einwand geht jedoch fehl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Zwar trifft es zu, daß der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter nach § 4 Abs. 1 RuStAG nicht auf einer &quot;Übertragung&quot; im rechtstechnischen Sinne beruht; besonders vollzieht sich der Erwerb unabhängig vom Willen der Eltern. Vielmehr erwirbt das Kind die Staatsangehörigkeit originär, kraft eigenen Rechts, wobei die Abstammung von einem Elternteil und dessen Staatsangehörigkeit nur Anknüpfungspunkte bilden (vgl. auch BGHZ 60, 68 [83]). Dennoch wird die Rechtsstellung der Mutter durch die zur Prüfung stehende Regelung objektiv berührt, und zwar sowohl in ihrem Verhältnis zum Staat wie zur Familie. Gerade wenn nach demokratischem Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_246&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (246):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ständnis das Wesen der Staatsangehörigkeit nicht darin gesehen wird, daß die betreffende Person der Hoheitsgewalt eines bestimmten Trägers staatlicher Herrschaft untersteht, sondern darin, daß sie selbst diese staatliche Gemeinschaft mitbildet und mitträgt, besteht ein rechtlich erhebliches Interesse des Staatsangehörigen daran, daß seine Kinder ebenfalls Bürger dieser staatlichen Gemeinschaft werden und deren Schutz genießen.
&lt;p&gt;Zugleich wird die Stellung der Mutter in der Familie erheblich beeinträchtigt. Das Abstammungsprinzip als Grundlage des Staatsangehörigkeitserwerbs wirkt nach zwei Seiten: Einmal soll die Bindung an den Staat gerade über die Bindung an die eigenständige soziale Einheit der Familie vermittelt und gewährleistet werden, zum anderen macht die gemeinsame Bindung an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft einen Teil der vielfältigen engen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern aus und trägt dazu bei, den Zusammenhang in der Familie zu dokumentieren und zu stärken. Wenn ein solcher Zusammenhang grundsätzlich nur im Verhältnis von Vater und Kind, nicht aber von Mutter und Kind anerkannt wird, so liegt hierin eine Minderbewertung der Stellung der Frau in der Familie, die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 2 GG bereits relevant ist, soweit sie sich im immateriellen Bereich auswirkt (vgl. Samtleben, FamRZ 1973, S. 1; s.a. BVerfGE 19, 177 [182] betr. das ideelle Interesse der Adoptivmutter auf Übertragung ihres Namens auf das Adoptivkind).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Weiter ergibt sich aus den an die Staatsangehörigkeit auf den verschiedensten Rechtsgebieten angeknüpften einzelnen Rechtsfolgen, daß der Ausländerstatus des Kindes die Ausübung der Elternrechte durch die deutsche Mutter erheblich beeinträchtigen kann; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Familie - oder wenigstens Mutter und Kind - in der Bundesrepublik leben. Einer Berücksichtigung dieser Rechtsfolgen kann nicht entgegengehalten werden, sie erwüchsen nicht unmittelbar aus der zu prüfenden Regelung der Staatsangehörigkeit und könnten darüber hinaus erst bei der Anwendung des betreffenden Gesetzes im Einzelfall selbst verfassungsrechtlich relevant werden. Der Gesetzgeber hat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_247&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (247):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Regelung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Geburt in Kenntnis der sich daraus nach innerstaatlichen Rechtsnormen ergebenden Folgerungen getroffen. Wie im Gutachten Mosler ausgeführt, müssen solche zwangsläufigen oder systembedingten Ausstrahlungswirkungen einer bestimmten gesetzlichen Regelung bei deren Prüfung einbezogen werden.
&lt;p&gt;Am einschneidendsten ist die Unterwerfung des Kindes unter das Ausländergesetz mit den sich daraus ergebenden Beschränkungen des Aufenthaltsrechts, namentlich der Gefahr der Ausweisung. Freilich ist auch bei ausländischen Kindern das allgemein geltende Gebot des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Rücksicht auf das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG zu beachten. Liegen jedoch in der Person des Kindes Gründe für die Ausweisung oder die Versagung der Aufenthaltserlaubnis vor, so hängt es von der Abwägung im Einzelfall ab, ob die Rücksicht auf die Familieneinheit und auf die Interessen der deutschen Mutter schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet (vgl. BVerfGE 19, 394 [397 ff.]; 35, 382 [407 f.]; BVerwGE 42, 133 [134 ff.]). In jedem Falle müssen Mutter und Kind unter solchen Umständen zunächst den Rechtsweg beschreiten, um zusammen in der Bundesrepublik bleiben zu können - ein Recht, das dem deutschen Kinde einer deutschen Mutter oder dem Kinde eines deutschen Vaters ohne weiteres zusteht und nicht streitig gemacht werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner ist die Befugnis der in der Bundesrepublik lebenden Mutter, die Pflege und Erziehung ihres Kindes nach ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten, durch die Ausländereigenschaft des Kindes beeinträchtigt, weil nicht die gleichen staatlichen Hilfen zur Verfügung stehen wie bei einem deutschen Kind, und vor allem, weil die Arbeits- und Berufsbeschränkungen für Ausländer die Möglichkeiten für die berufliche Erziehung und Ausbildung des Kindes begrenzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Mangel der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes kann sich schließlich bei Streitigkeiten zwischen den Eltern über die Ausübung der Elternrechte zum Nachteil der Mutter auswirken,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_248&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
namentlich, wenn bei Getrenntleben oder Scheidung der Eltern der ausländische Vater die elterliche Gewalt oder das Sorgerecht in Anspruch nimmt, um das Kind ins Ausland mitzunehmen oder sonst von der Mutter zu trennen. In solchen Konfliktslagen kann eine am Wohl des Kindes ausgerichtete Übertragung der elterlichen Gewalt an die Mutter durch ein deutsches Gericht eingeschränkt sein, wenn nach Art. 3 des Haager Minderjährigenschutzabkommens wegen der fremden Staatsangehörigkeit des Kindes ausländisches Recht zur Anwendung kommt und nach diesem Recht die elterliche Gewalt ganz oder in bestimmtem Umfang kraft Gesetzes von vornherein dem Vater zusteht. Derartige Nachteile können sich besonders bei der Anwendung der islamischen oder anderer Rechte ergeben, die im Gegensatz zum deutschen Recht vom Vorrang des Vaters ausgehen (vgl. das Ausgangsverfahren in BGHZ 60, 68 [73 ff.]). Es bedarf hier nicht der Prüfung, ob und wieweit in solchen Fällen nach den Grundsätzen der Spanier-Entscheidung (BVerfGE 31, 58 [72 ff.]) wegen der mangelnden Gleichberechtigung von Vater und Mutter die Anwendung des ausländischen Rechts auszuschließen wäre (vgl. Sturm, StAZ 1973, S. 292 ff.). Auch soweit dies zu bejahen ist, bleibt die Rechtsposition der Mutter schlechter als diejenige eines deutschen Vaters unter vergleichbaren Umständen, weil sie nur im Wege eines Rechtsstreits und nur in beschränktem Maße die Ausschaltung des ungünstigeren ausländischen Rechts erreichen kann.
&lt;p&gt;c) Der Bundesminister des Innern meint, eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG scheide auch deswegen aus, weil es dem Gesetzgeber sicher freigestanden hätte, für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Geburt das ius soli-Prinzip gelten zu lassen. Damit wäre offenbar, daß bei Inlandsgeburten eine rechtliche Beziehung zwischen der Staatsangehörigkeit des Kindes und der der Eltern oder eines Elternteils nicht gegeben sei, so daß eine Benachteiligung der Mutter nicht in Betracht kommen könne. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Gewiß liegt bei der Anknüpfung des Staatsangehörigkeitserwerbs allein an die Geburt im Inland&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_249&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG nicht vor; eine solche Regelung wäre im Hinblick auf das Geschlecht der Elternteile neutral. Es mag jedoch schon zweifelhaft sein, ob ein Übergang zum reinen ius soli ohne Sonderregelungen für Auslandsgeburten - das praktisch in keinem Staat existiert - im Hinblick auf das Wesen der Staatsangehörigkeit im demokratischen Staat und mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich zulässig wäre. Hierauf kommt es jedoch nicht an; denn der deutsche Gesetzgeber hat sich nun einmal für das ius sanguinis entschieden und damit ein Prinzip gewählt, &quot;das mit seinem Bezug auf die Eltern der Frage nach der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht ausweichen kann&quot; (Gernhuber, a.a.O., S. 510; vgl. ebenso BVerwGE 15, 226 [229]). Wenn dergestalt die Staatsangehörigkeit des Kindes von der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils abhängig gemacht wird, so verbietet Art. 3 Abs. 2 GG grundsätzlich, das Problem der Staatsangehörigkeit von Kindern aus gemischt-nationalen Ehen einseitig zu Lasten der Mutter zu lösen.
&lt;p&gt;d) Insgesamt berührt also die zur Prüfung stehende Norm die Rechtsstellung der deutschen Mutter; diese wird namentlich in der Wahrnehmung der ihr verfassungsrechtlich garantierten Elternverantwortung (vgl. BVerfGE 24, 119 [143 f.]) betroffen (ebenso BVerwGE 15, 226 [228 f.]). Vom Standpunkt der Mutter greift die geltende Regelung damit nicht nur in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 2, sondern in Verbindung damit auch in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach der Rechtsprechung sind allerdings differenzierende Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn die sich aus dem Geschlecht ergebenden biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede den zu ordnenden Lebenstatbestand so entscheidend prägen, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind oder zumindest vergleichbare Elemente vollkommen zurücktreten, so daß die verschiedene rechtliche Regelung mit den Begriffen &quot;Benachteiligen&quot; und &quot;Bevorzugen&quot; nicht mehr sinnvoll zu erfassen ist (vgl. u. a. BVerfGE&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_250&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3, 225 [242]; 6, 389 [422 f.] - Homosexualität -; 17, 1 [17 ff.] - Witwer- und Waisenrente -).
&lt;p&gt;Solche Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 RuStAG beruht der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Geburt auf der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen und der Familienbindung zu dieser Bezugsperson. Soweit es danach auf die Blutsverbindung (ius sanguinis) ankommt, sprechen biologische Gründe gerade gegen eine Differenzierung. Wenn der Gesetzgeber die Zurechnung eines neugeborenen Kindes zum deutschen Staatsvolk an seine Abstammung anknüpft, so muß er die Abstammung von der Mutter in gleicher Weise berücksichtigen wie die vom Vater.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit zugleich mit der Blutsverbindung die Familienbeziehung des ehelichen Kindes maßgebend ist, läßt sich die Unterscheidung in der Anknüpfung der Staatsangehörigkeit ebensowenig halten. Der umfassend angelegte Gleichberechtigungsgrundsatz bezieht sich auch auf Ehe und Familie; auch in den Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern sind Mann und Frau gleichberechtigt (BVerfGE 3, 225 [242]; 6, 55 [82]; 31, 194 [205, 208]). Dieser Lebenstatbestand mag zwar in der Person des Vaters und der Mutter - durch das Geschlecht bedingt - eine &quot;verschiedene Färbung&quot; haben. Gerade die Anknüpfung an derartige Unterschiede männlicher und weiblicher Art im außerrechtlichen sozialen Bereich ist jedoch durch Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG ausgeschlossen. Vielmehr folgt aus der zwischen den Eltern bestehenden engen Gemeinschaft und ihrer gemeinsamen Verantwortung gegenüber dem Kinde die Gleichstellung von Vater und Mutter auch im Verhältnis zu den Kindern (BVerfGE 10, 59 [67, 75] - Stichentscheid -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die besonderen Aspekte des hier geregelten Sachverhalts lassen ebenfalls keine relevanten funktionalen Unterschiede zwischen deutschen Müttern und deutschen Vätern in Ehen mit ausländischen Partnern erkennen. Vielmehr ist § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG noch Ausdruck einer patriarchalischen Gesellschaftsordnung, die in sich konsequent die Staatsangehörigkeit der ganzen Familie am&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_251&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pater familias orientierte (vgl. Zitelmann, Verwaltungsarchiv, Bd. 20, 1912, S. 11; Endemann, JW 1914, S. 119). Die Vorstellung vom Vater als Haupt oder Mittelpunkt der Familie ist aber rechtlich durch die Partnerschaft zwischen Mann und Frau abgelöst; auch im Bereich der elterlichen Gewalt einschließlich der geistigen und kulturellen Erziehung stehen Vater und Mutter nach deutschem Recht völlig gleich (BVerfGE 10, 59 [66 ff.]). Abgesehen davon, daß viele Ehefrauen durch eigene Erwerbstätigkeit die Familie miternähren - dies wird gerade bei Ehen mit ausländischen Arbeitnehmern nicht selten der Fall sein -, sind im Lichte des Art. 3 Abs. 2 GG auch die unmittelbaren Leistungen der nichtberufstätigen Frau bei der Führung des Haushalts sowie der Pflege und Erziehung der Kinder als Unterhaltsleistungen zu werten, die gleichrangig neben der Bereitstellung der notwendigen Barmittel durch den Ehemann und Vater stehen (vgl. BVerfGE 21, 329 [341 mit weiteren Nachweisen]; 26, 265 [273]). Die möglicherweise bei Erlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, vielleicht auch noch geraume Zeit nachher geltende Regel, daß der Familienwohnsitz meist im Heimatstaat des Vaters liege, ist heute durch die Mobilität der Bevölkerung und aus anderen Gründen durchbrochen. Die durch Heirat deutscher Frauen mit Ausländern gegründeten Familien bleiben häufig aus wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen in der Bundesrepublik, besonders wenn der Ehemann als Arbeitnehmer hierher gekommen ist oder aus einem Entwicklungsland stammt. Die soziale und geistige Entwicklung des Kindes wird heute vorwiegend durch die Verhältnisse des Landes bestimmt, in dem die Familie ihren ständigen Wohnsitz hat; bei Kindern aus gemischtnationalen Ehen, die in der Bundesrepublik aufwachsen, werden Schule und Umgebung maßgeblich auf ein Hineinwachsen in den deutschen Staat hinwirken. Freilich bleibt der Einfluß der Familie daneben von wesentlicher Bedeutung. Insoweit ist die deutsche Frau nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Stellung in Familie, Staat und Gesellschaft durchaus in der Lage, die Integration der Familie in den deutschen Staat zu vermitteln oder mit
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_252&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zubestimmen; sie kann also in gleicher Weise wie der deutsche Ehemann einer Ausländerin die Gewähr dafür bieten, daß das Kind eine echte Bindung zum deutschen Volk, seiner Rechtsordnung und Kultur erwirbt und in den deutschen Staatsverband hineinwächst (ebenso Schürmann, NJW 1971, S. 270).
&lt;p&gt;4. Daß die Verfassung keinen Vorrang des Vaters anerkennt, soweit es sich um die Anknüpfung der Beziehung des Kindes zum Staat handelt, ergibt sich auch aus Art. 116 Abs. 1 GG. Danach erwerben Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit den Status eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, wenn sie &quot;Abkömmlinge&quot; eines Flüchtlings oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit sind und selbst im ehemaligen Reichsgebiet Aufnahme gefunden haben. Dieser Status, der die Begünstigten grundsätzlich den deutschen Staatsangehörigen gleichstellt, wird also ohne Differenzierung nach dem Geschlecht in gleicher Weise durch die Abstammung von einem Mann wie von einer Frau deutscher Volkszugehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwGE 38, 224 [226, 230]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die verfassungsrechtliche Prüfung darf aber nicht allein auf die Wirkungen der Regelung auf die Rechte und Interessen der Mutter beschränkt werden. Da § 4 Abs. 1 RuStAg zunächst die Rechtsbeziehung des Kindes zum Gegenstand hat, kommt es mindestens in gleichem Maße auf ihre Auswirkungen auf das Kind selbst an. Da insbesondere die in Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternverantwortung auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist und das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen muß (vgl. BVerfGE 24, 119 [143 f.]), müßte bei einem etwaigen Interessenkonflikt zwischen Mutter und Kind dem Kinde der Vorrang zukommen (vgl. BGHZ 60, 68 [83]; Jayme, NJW 1971, S. 832; Makarov, JZ 1972, S. 160; Seifert, DÖV 1963, S. 473; Beitzke, DRZ, Beiheft 14, 1950, S. 41). Eine Betrachtung vom Standpunkt des Kindes aus läßt jedoch einen solchen Interessenkonflikt nicht erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Daß dem Kind der deutschen Mutter der Status der deut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_253&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen Staatsangehörigkeit vorenthalten wird, bedeutet schon für seine allgemeine Rechtsstellung im Verhältnis zum deutschen Staat eine Benachteiligung, weil es von der mitgliedschaftlichen Bindung an die staatliche Gemeinschaft der Bundesrepublik und den daraus unmittelbar erwachsenen Rechten ausgeschlossen ist. Dies wirkt sich in erster Linie aus, wenn das Kind im Bundesgebiet aufwächst und dort bleibt; aber auch, wenn das Kind zunächst im Ausland aufgewachsen ist, kann es nach den Umständen des Einzelfalls, etwa wegen einer durch die deutsche Mutter geprägten Erziehung oder aus anderen Gründen an einer solchen Bindung interessiert sein, besonders wenn es später in die Bundesrepublik übersiedeln will. Weiter steht das Kind, wie ausgeführt, als Heranwachsender oder Erwachsener in vielen Einzelbeziehungen schlechter als ein deutscher Staatsangehöriger.
&lt;p&gt;2. Die von der Staatsangehörigkeitsregelung ausgehenden Nachteile für das Kind lassen sich nicht mit dem Prinzip der Familieneinheit rechtfertigen. Zwar kann gerade die bereits gekennzeichnete Wechselbeziehung zwischen der nach dem Abstammungsprinzip weitergegebenen Staatsangehörigkeit und der Familienbindung eine einheitliche Staatsangehörigkeit aller Familienmitglieder als wünschenswert erscheinen lassen. Der Grundsatz der Familieneinheit hat aber sowohl im deutschen wie im ausländischen Staatsangehörigkeitsrecht weitgehend an Bedeutung verloren, seitdem die Eheschließung im allgemeinen nicht mehr zur Änderung der Staatsangehörigkeit der Frau führt (vgl. oben A II 2). In den hier in Betracht kommenden Ehen haben Vater und Mutter bereits verschiedene Staatsangehörigkeit. Es handelt sich nur noch darum, ob das Kind zusätzlich zu einer anderen Staatsangehörigkeit - in der Regel der des Vaters, unter Umständen der des Geburtsstaates - auch die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter erhalten soll. Wie die Entscheidung auch ausfällt, eine stärkere Einheitlichkeit in der Staatsangehörigkeit der Familie ist davon nicht zu erwarten. Auf der Grundlage der Eigenständigkeit der Frau im Staatsangehörigkeitsrecht spricht der Gesichtspunkt des Zusam&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_254&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
menhalts in der Familie eher dafür, gerade der engen Beziehung zwischen Mutter und Kind durch das Band gemeinsamer Staatsangehörigkeit Rechnung zu tragen, anstatt das Kind allein auf die Bindung zum Vater zu verweisen und die Mutter staatsangehörigkeitsrechtlich innerhalb der Familie zu isolieren. Für die Vernachlässigung der Mutter-Kind-Beziehung als Anknüpfungspunkt gilt insoweit vom Standpunkt des Kindes das gleiche wie bei der Prüfung vom Standpunkt der Mutter.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zu prüfende Regelung läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß sie im Verhältnis Kind-Staat der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit dient. Ob dieser Gesichtspunkt gegenüber Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich überhaupt durchgreifen könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn vom Standpunkt des Kindes wiegen die Nachteile einer doppelten Staatsangehörigkeit nicht schwerer als die Vorteile eines zusätzlichen Erwerbs der mütterlichen Staatsangehörigkeit; ebenso besteht kein überragendes öffentliches Interesse daran, Kindern mit fremder Staatsangehörigkeit die Aufnahme in den deutschen Staatsverband zu verwehren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Zwar ist nach den Ausführungen in den Gutachten und in der Stellungnahme der Bundesregierung davon auszugehen, daß die Fälle doppelter Staatsangehörigkeit sich wesentlich vermehren würden, wenn eheliche Kinder einer deutschen Mutter stets mit der Geburt deren Staatsangehörigkeit erhielten. Es trifft auch zu, daß innerstaatlich und international doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit als ein Übel betrachtet wird, das sowohl im Interesse der Staaten wie im Interesse der betroffenen Bürger nach Möglichkeit vermieden oder beseitigt werden sollte: Die meisten internationalen Konventionen auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit betreffen diesen Gegenstand oder wollen wenigstens die aus dem Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten erwachsenden Schwierigkeiten mildern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Von seiten der Staaten wird Ausschließlichkeit der jeweili&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_255&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen Staatsangehörigkeit erstrebt, um ihre Personalhoheit klar abzugrenzen; sie wollen der - notfalls bis zum Einsatz des Lebens gehenden - Treuepflicht ihrer Bürger sicher sein und diese nicht durch mögliche Konflikte mit einer fremden Staaten geschuldeten Loyalität gefährdet sehen. Demgemäß bildet gerade die Wehrpflicht des Staatsangehörigen den Hauptgrund dafür, doppelte Staatsangehörigkeit zu vermeiden. Aus solchen Pflichtenkollisionen wie aus einer konkurrierenden Inanspruchnahme des diplomatischen Schutzes können sich ferner Konflikte zwischen den beiden Heimatstaaten ergeben; für Behörden und Gerichte eines Drittstaates entsteht das Problem, welcher von beiden Staatsangehörigkeiten sie den Vorzug geben sollen. Alle diese Schwierigkeiten verstärken sich bei Personen, die nicht nur zwei, sondern noch mehr Staaten angehören. Solche Fälle können nicht nur durch ein Zusammentreffen von ius soli und ius sanguinis entstehen, sondern auch dadurch, daß ein Elternteil mit doppelter Staatsangehörigkeit beide dem Kind vermittelt und dieses außerdem die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils oder des Geburtslandes erhält.
&lt;p&gt;b) Auch die betroffenen Bürger haben ein erhebliches Interesse daran, nicht Treuekonflikten und Pflichtenkollisionen der aufgezeigten Art, besonders hinsichtlich der Wehrpflicht ausgesetzt zu sein. Die Belastung des einzelnen hängt aber wesentlich von dem jeweiligen innerstaatlichen Recht einschließlich etwaiger von den Heimatstaaten abgeschlossener zwischenstaatlicher Abkommen ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesrepublik ist insoweit das im Rahmen des Europarats ausgearbeitete Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (BGBl. II 1969 S. 1953 und 2232) von Bedeutung, zu dessen Vertragsstaaten außerdem Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die skandinavischen Staaten und Großbritannien gehören (vgl. dazu Makarov, ZaöRV Bd. 33, 1973, S. 110 ff.). Danach brauchen Bürger, die mehreren Vertragsstaaten angehören, die Wehrpflicht nur in einem Staat zu erfüllen, und zwar grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_256&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sätzlich nur in dem Staat, in dem sie sich gewöhnlich aufhalten. Außerdem haben sie grundsätzlich das Recht, sich durch entsprechenden Verzicht für eine der verschiedenen Staatsangehörigkeiten zu entscheiden.
&lt;p&gt;Hinsichtlich der Wehrpflicht trägt weiter das Wehrpflichtgesetz (WPflG) der Situation von Personen, die außer der deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, in besonderem Maße Rechnung (vgl. BVerwG, NJW 1971, S. 2185 [2187]). Danach ruht die Wehrpflicht bei Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben und beabsichtigen, diesen ständigen Aufenthalt beizubehalten; das gilt besonders, wenn sie zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen (§ 1 Abs. 2 WPflG). Ein Wehrdienst in fremden Streitkräften soll, wenn er aufgrund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist, auf den deutschen Wehrdienst angerechnet werden (§ 8 Abs. 2 WPflG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht zuletzt kann der Einzelne, sofern er nicht in der Bundesrepublik leben will, etwaige Konflikte aus doppelter Staatsangehörigkeit - auch soweit das erwähnte Europaratsübereinkommen nicht eingreift - vermeiden, indem er seine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt; diese Entlassung darf nur unter besonderen Voraussetzungen versagt werden (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 ff. RuStAG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der anderen Seite kann doppelte Staatsangehörigkeit für den Bürger durchaus von Vorteil sein. Er besitzt in jedem der beiden Heimatstaaten die gleichen Rechte wie alle übrigen Staatsangehörigen einschließlich der sozialen Förderung und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und hat die Möglichkeit, sich für das Land zu entscheiden, dem er sich stärker verbunden fühlt. Daß sogar für im Ausland aufwachsende Kinder einer deutschen Mutter der zusätzliche Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit als erstrebenswert angesehen wird, zeigen die beiden Ausgangsverfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Freilich mag, wie im Gutachten Zweigert/Neuhaus ausgeführt, im Internationalen Privatrecht doppelte Staatsangehörigkeit die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_257&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gefahr widersprechender Entscheidungen im In- und Ausland vergrößern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie noch überwiegend - bei eigenen Staatsangehörigen der Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit ignoriert wird, d. h. jeder der beiden Heimatstaaten die betreffenden Personen nur seinem eigenen Recht unterstellt. Entgegen dieser früher herrschenden Auffassung setzt sich im deutschen Internationalen Privatrecht zunehmend die Auffassung durch, in Fällen doppelter Staatsangehörigkeit müsse an die &quot;effektive&quot; Staatsangehörigkeit angeknüpft werden (vgl. oben D II 3 b). So betrachtet ist, wie in den Gutachten Zweigert/ Neuhaus und Kegel ausgeführt, eine doppelte Staatsangehörigkeit für Kinder aus gemischt-nationalen Ehen sogar günstiger, weil sie - im Gegensatz zur Anknüpfung an eine ausschließliche, möglicherweise bloß formelle Staatsangehörigkeit - zur Anwendung des den Beteiligten näherstehenden Rechts führt.
&lt;p&gt;Insgesamt sind danach vom Standpunkt des Kindes die Nachteile der doppelten Staatsangehörigkeit nicht so erheblich, daß sie das Kindesinteresse am Erwerb der Staatsangehörigkeit der deutschen Mutter überwögen. Dies gilt namentlich, wenn das Kind in der Bundesrepublik lebt oder leben möchte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das verbleibende, überwiegend auf Ordnungsgesichtspunkten beruhende Interesse des Staates an einer Einschränkung mehrfacher Staatsangehörigkeit ist zwar anzuerkennen; es reicht jedoch nicht aus, um ein Zurücktreten der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung von Vater und Mutter im Staatsangehörigkeitsrecht zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst hat der deutsche Gesetzgeber selbst diesem Interesse bisher keinen Vorrang vor dem Postulat der Gleichberechtigung zuerkannt, wie sich aus der oben (A II 2 b) geschilderten Entwicklung der Regelungen der Staatsangehörigkeit der Ehefrau in gemischt-nationalen Ehen ergibt. Ebenso ist in den zahlreichen Ländern, die eine Ableitung der Staatsangehörigkeit auch von der Mutter vorsehen, das an sich erstrebte Ziel, doppelte Staatsange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_258&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hörigkeit zu vermeiden, hinter anderen Gesichtspunkten zurückgetreten. Danach läßt sich auch aus dem Gebot der Rücksicht auf andere Staaten als gleichberechtigte Glieder der Völkerrechtsgemeinschaft und auf internationale Ordnungsprinzipien kein Argument zugunsten des Ausschlusses des Erwerbes der mütterlichen Staatsangehörigkeit herleiten. Im übrigen würde ein Vorrang des Grundsatzes der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit eine konsequente Durchführung auch gegenüber dem Vater erfordern.
&lt;p&gt;Es erscheint zudem generell als bedenklich, die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an ein Kind mit einem deutschen Elternteil davon abhängig zu machen, daß das Recht eines ausländischen Staates ihm nicht dessen Staatsangehörigkeit zuerkennt. Entscheidend ist nicht, daß das Kind irgendeine und nur eine Staatsangehörigkeit erhält; der deutsche Gesetzgeber muß vielmehr eine sachgerechte, der Funktion der Staatsangehörigkeit entsprechende und die Interessen der Beteiligten berücksichtigende Regelung treffen. Für die Verfassungsmäßigkeit der deutschen Regelung kann es nicht auf den - möglicherweise wechselnden - Inhalt ausländischen Rechts ankommen, auf den der deutsche Gesetzgeber keinen Einfluß hat; sie ist allein aus der Beziehung des deutschen Staates zu den betroffenen Kindern und Eltern zu beurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor allem lassen sich hierfür Lösungen finden, welche die Beachtung der Gleichstellung von Vater und Mutter mit dem Grundsatz der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit vereinen. Der uneingeschränkte Erwerb der Staatsangehörigkeit mit der Geburt sowohl durch Ableitung von der Mutter wie vom Vater ist keineswegs der einzige Weg zur Verwirklichung der Gleichberechtigung. Wie die rechtsvergleichende Übersicht zeigt, gibt es eine Fülle von Regelungen, die einerseits nicht in unzulässiger Weise zwischen den Eltern differenzieren, andererseits die Entstehung doppelter Staatsangehörigkeit vermeiden oder jedenfalls beschränken (vgl. auch die Vorschläge von E. Scheffler, DÖV 1950, S. 544 und FamRZ 1965, S. 473; Samtleben, FamRZ 1973,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_259&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 3 f.; Schickedanz, StAZ 1972, S. 174 f.). So kann etwa der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vom Willen der Eltern oder des Kindes selbst abhängig gemacht werden - sei es, daß sie durch Option oder Wohnsitznahme im Inland erworben wird, sei es, daß eine mit der Geburt ex lege erworbene Staatsangehörigkeit später ausgeschlagen werden kann. Möglich ist auch eine Regelung, die bei Inlandsgeburten die Ableitung von jedem deutschen Elternteil kraft Gesetzes vorsieht - eventuell verbunden mit einem Ausschlagungsrecht -, bei Auslandsgeburten die Option oder einen vergleichbaren Erwerb durch entsprechenden Willensakt zuläßt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach besteht weder ein vorrangiges Interesse des Kindes noch ein anzuerkennendes Interesse des Staates, das die Differenzierung in der Anknüpfung an die elterliche Staatsangehörigkeit zu rechtfertigen vermöchte. § 4 Abs. 1 RuStAG verstößt daher, soweit er in gemischt-nationalen Ehen eine deutsche Mutter schlechterstellt als einen deutschen Vater, gegen Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zugleich liegt auch eine Verletzung des Art. 3 GG im Hinblick auf das Kind vor: Innerhalb der Gesamtgruppe der Kinder mit nur einem deutschen Elternteil werden Kinder mit einer deutschen Mutter gegenüber Kindern mit einem deutschen Vater benachteiligt. Prüfungsmaßstab ist zwar insoweit primär der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit läßt (vgl. BVerfGE 17, 319 [330]; 32, 157 [167 f.], jeweils mit weiteren Nachweisen). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, innerhalb gewisser äußerster Grenzen die Vergleichspaare zu bestimmen, an denen er die Lösung seiner gesetzgeberischen Aufgabe orientiert, findet jedoch eine feste Schranke an der Norm des Art. 3 Abs. 2 GG, die als Konkretisierung des Gleichheitssatzes durch die Verfassung selbst zu verstehen ist. Der Grundsatz der Gleichberechtigung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_260&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verlangt als objektive Wertentscheidung auch dort Beachtung, wo es sich zunächst nicht um das Verhältnis der Rechtsstellung von Männern und Frauen handelt; sie untersagt grundsätzlich auch, die Rechtsstellung irgendwelcher betroffener Personen, hier der ehelichen Kinder aus gemischt-nationalen Ehen, nach der Geschlechtszugehörigkeit eines Dritten, hier des deutschen Elternteils, zu differenzieren (vgl. BVerfGE 17, 1 [27]; 17, 99 [105]). § 4 Abs. 1 RuStAG verletzt daher vom Standpunkt der betroffenen Kinder Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VII.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die vorlegenden Gerichte meinen, die Feststellung des Verfassungsverstoßes müsse zwangsläufig eine Ergänzung des § 4 Abs. 1 RuStAG dahin nach sich ziehen, daß die ehelichen Kinder einer Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit ebenso mit der Geburt erwerben wie die ehelichen Kinder eines Deutschen. Ein solches Ergebnis ließe sich gesetzestechnisch durch eine Nichtigerklärung des einschränkenden zweiten Halbsatzes des § 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG (&quot;wenn es sonst staatenlos sein würde&quot;) herbeiführen. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch eine solche Entscheidung nicht treffen, weil es damit in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit eingreifen würde. Wenn eine gesetzliche Regelung, wie hier, unter Verstoß gegen Art. 3 GG eine Personengruppe benachteiligt, so kann das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die Gleichheit nicht dadurch herstellen, daß es selbst diese Gruppe in die begünstigende Regelung einbezieht. Dies ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde - hätte er den Verfassungsverstoß erkannt - die Regelung auf alle zu berücksichtigenden Gruppen erstreckt haben, oder wenn es verfassungsrechtlich geboten ist, den Verstoß gerade auf diese Weise zu beseitigen (vgl. BVerfGE 18, 288 [301 f.]; 22, 349 [360 ff.]; 23, 1 [10] jeweils mit weiteren Nachweisen). Hier ist aber, wie dargelegt, der uneingeschränkte Erwerb der mütterlichen Staatsangehörigkeit mit der Geburt durchaus nicht der einzige Weg, um die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_261&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen. Der Gesetzgeber kann jedenfalls für die Zukunft zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich zulässigen Lösungen wählen. Er kann dabei insbesondere den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt von weiteren Tatbestandsmerkmalen abhängig machen, um den jeweiligen Lebensverhältnissen der Beteiligten und dem Interesse, die Fälle doppelter Staatsangehörigkeit nicht zu vermehren, besser Rechnung zu tragen.
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht kann demgemäß nur feststellen, daß die zu prüfende Norm mit der Verfassung unvereinbar ist, soweit eheliche Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit nicht unter den gleichen Voraussetzungen erwerben wie eheliche Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter. Die vorlegenden Gerichte müssen die Ausgangsverfahren aussetzen, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Vorschrift durch eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung ersetzt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Besonderheit der zur Prüfung stehenden Norm verlangt weiter einen Ausspruch darüber, was hinsichtlich des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch Geburt in der Zwischenzeit bis zu der gesetzlichen Neuregelung zu gelten hat. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm lediglich festgestellt, so hat dies verfassungsrechtlich die gleiche Wirkung wie die Nichtigerklärung: die Norm darf ab sofort, d. h. vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, in dem sich aus dem Tenor ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die entscheidende Bedeutung der Staatsangehörigkeit für den gesamten Status der betroffenen Kinder läßt es jedoch nicht zu, daß auch nur für kurze Zeit ein rechtliches Vakuum entsteht und sowohl bei den betroffenen Familien wie bei den Behörden Unsicherheit über die Rechtslage herrscht. Die bisherige Regelung gilt daher zunächst in ihrem positiven Gehalt weiter, d. h. soweit sie ehelichen Kindern mit nur einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit gewährt: Nach Satz 1 des § 4 Abs. 1 RuStAG werden also eheliche Kinder eines deutschen Vaters und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_262&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer nichtdeutschen Mutter, nach Satz 2 der Vorschrift eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die sonst staatenlos sein würden, wie bisher mit der Geburt deutsche Staatsangehörige. Soweit die Gesamtregelung des § 4 Abs. 1 RuStAG darüber hinaus die Staatsangehörigkeit von ehelichen Kindern mit zwei deutschen Elternteilen und von nichtehelichen Kindern betrifft, versteht sich ihre Weitergeltung von selbst, weil dieser Teil der Regelung nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung war.
&lt;p&gt;Demgegenüber erhalten die nach dieser Entscheidung in dem Zeitraum bis zur gesetzlichen Neuregelung geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, soweit nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG vorliegen, nicht schon durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Gesetzgeber muß diese Kinder jedoch in die ohnehin gebotene Übergangsregelung einbeziehen (vgl. 3).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Die verfassungswidrige Regelung war, da es sich um einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG handelt, seit dem 1. April 1953 ungültig (Art. 117 Abs. 1 GG). Ob das Gericht eine Norm für nichtig erklärt oder nur ihre Unvereinbarkeit mit der Verfassung feststellt, hat ebenso wie für die Zukunft auch für die Vergangenheit die gleiche Wirkung (vgl. dazu BVerfGE 1, 14 [37]; 8, 51 [71]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um zu verhindern, daß diese Wirkung ex tunc zu Rechtsunsicherheit und zu schwer erträglichen Folgen für die Betroffenen führt, hat § 79 BVerfGG für den Regelfall die Konsequenzen solcher verfassungsgerichtlichen Entscheidungen für die in der Vergangenheit entstandenen Rechtsverhältnisse wesentlich eingeschränkt: Abgesehen von dem Sonderfall der Strafurteile bleiben nach Abs. 2 der Vorschrift vorbehaltlich einer speziellen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen (Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen), die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt; jedoch darf daraus nicht mehr vollstreckt werden (vgl. dazu BVerfGE 20, 230 [235] mit weiteren Nachweisen). Diese Vorschrift ist zwar analog anzuwenden, wenn sich das Bundesverfassungsgericht aus den dar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_263&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gelegten Gründen darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit einer Norm mit der Verfassung festzustellen. Dennoch greift die Vorschrift hier nicht ein, weil die Rechtswirkungen der verfassungswidrigen Norm ohne Zwischenschaltung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts, d. h. ohne eine rechtskräftige oder unanfechtbare Entscheidung im Sinne des § 79 Abs. 2 BVerfGG eingetreten sind. Der Gesetzgeber wird daher eine besondere Regelung treffen müssen. Soweit er darin im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die Auswirkungen der nunmehr festgestellten Verfassungswidrigkeit einschränkt, wird er jedenfalls den allgemeinen Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG zu beachten haben. Dieser geht dahin, daß die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, daß aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (vgl. BVerfGE 20, 230 [236]).
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber ist daher nicht verpflichtet, die gebotene Gleichstellung von ehelichen Kindern aus gemischt-nationalen Ehen rückwirkend auf den 1. April 1953 herzustellen; er kann es für den Zeitraum vom 1. April 1953 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei den eingetretenen Rechtswirkungen des § 4 Abs. 1 RuStAG bewenden lassen, muß aber für die Zukunft die fortwirkenden Folgen für den Status der Betroffenen beseitigen. Insoweit steht ihm nur  ein  Weg zur Gleichstellung der in dem genannten Zeitraum geborenen Kinder offen. Da den Kindern eines deutschen Elternteils, die in dieser Zeit mit der Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG Deutsche geworden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wieder entzogen werden darf, müssen auch die bisher ausgeschlossenen Kinder deutscher Mütter die deutsche Staatsangehörigkeit uneingeschränkt erhalten können (vgl. Sturm, StAZ 1973, S. 292). Dabei dürfen die Interessen der betroffenen Familien, besonders das Vertrauen der Beteiligten und Dritter auf die bisherige Rechtslage, sowie das Bestreben, Schwierigkeiten mit den ausländischen Heimatstaaten zu vermei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_264&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den, angemessen berücksichtigt werden. Demgemäß genügt grundsätzlich eine Überleitungsregelung, welche die bisher ausgeschlossenen Kinder deutscher Mütter nicht automatisch, kraft Gesetzes, zu deutschen Staatsangehörigen macht, sondern ihnen das Recht einräumt, durch Erklärung (Option) die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
&lt;p&gt;b) Die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Überleitungsregelung muß sich auf alle in dem fraglichen Zeitraum geborenen, vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Geburt ausgeschlossenen Kinder deutscher Mütter erstrecken und - wie oben (unter 1.) ausgeführt - weiter die danach bis zum Inkrafttreten der Neuregelung geborenen Kinder in gleicher Lage einbeziehen. Eine Einschränkung etwa auf Kinder, die bei Inkrafttreten der Neuregelung noch minderjährig sind oder eine bestimmte Altersgrenze noch nicht erreicht haben, würde eine neue, verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichheit schaffen. Die Annahme, alle volljährigen Kinder deutscher Mütter, die ein Interesse am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gezeigt hätten, seien bereits eingebürgert worden (vgl. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, BTDrucks. 7/2175, zu Art. 3 Nr. 2 Abs 1 a), vermag eine solche Begrenzung nicht zu stützen. Abgesehen davon, daß die Ablehnung von Einbürgerungsanträgen statistisch nicht erfaßt ist (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktionen der SPD, FDP in BTDrucks. 7/1267 S. 3 f.), kann nicht entscheidend sein, ob die betroffenen Personen sich aus Rechtsunkenntnis oder aus welchen Gründen auch immer mit dem Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abgefunden hatten. Dabei ist auch von Bedeutung, daß nach den Einbürgerungsrichtlinien bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht mit einer Einbürgerung zu rechnen war. Schließlich darf die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises nicht maßgebend von der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens abhängig gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_217_265&quot; id=&quot;BVerfGE_37_217_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_217_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 217 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Soweit es in gerichtlichen Verfahren auf die Staatsangehörigkeit eines ehelichen Kindes einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters ankommt, wird zu prüfen sein, ob im Hinblick auf die notwendige Übergangsregelung eine Aussetzung geboten ist.
&lt;p&gt;Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3932&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <pubDate>Fri, 05 Jul 2024 00:37:49 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72</title>
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Erhebung der von der Weinwirtschaft an den Stabilisierungsfonds für Wein nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Weinwirtschaftsgesetz zu leistenden Abgabe (Mengenabgabe) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_1&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Erhebung der von der Weinwirtschaft an den Stabilisierungsfonds für Wein nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Weinwirtschaftsgesetz zu leistenden Abgabe (Mengenabgabe) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 5. März 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 27/72 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 9, 13 und 15 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz) in der Fassung vom 9. Mai 1968 (BGBl. I S. 471) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - Kammer in Mainz - vom 8. Dezember 1970 (3 K 226/68 verb. mit 3 K 20/69, 3 K 119/69, 3 K 165/69, 3 K 231/69, 3 K 322/69, 3 K 72/70, 3 K 166/70, 3 K 267/70) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 16 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz) in der Fassung vom 9. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 471) war, soweit er die Abgabepflicht der Erwerber von Wein und solchen Ausgangsprodukten betrifft, die zu Wein verarbeitet werden, jedenfalls bis zum 30. Juni 1970 mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand des Vorlageverfahrens ist die verfassungsrechtliche Prüfung der Regelung des Weinwirtschaftsgesetzes, nach welcher der &quot;Stabilisierungsfonds für Wein&quot; zur Erhebung einer Abgabe von den Weinhändlern berechtigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_2&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz) vom 29. August 1961 (BGBl. I S. 1622) - WWiG -, das auf den vorliegenden Sachverhalt in seiner auf das Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1337) zurückgehenden Fassung vom 9. Mai 1968 (BGBl. I S. 471) anwendbar ist, dient dem Ziel, durch Verbesserung der Weinqualität, Absatzwerbung und Stabilisierung der Marktverhältnisse im Hinblick auf eine europäische Marktordnung die Konkurrenzfähigkeit des deutschen Weinbaus gegenüber den Weinbauländern Frankreich und Italien zu festigen. Als Mittel sieht das Gesetz unter anderem einen Stabilisierungsfonds für Wein (Stabilisierungsfonds) als Anstalt des öffentlichen Rechts vor (§§ 9 bis 15). Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Stabilisierungsfonds von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergen und seit dem 1. Januar 1968 (Art. 1 Nr. 6 und Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 22. Dezember 1967) auch von den gewerbsmäßigen Abnehmern von Wein und seinen Ausgangsstoffen eine Abgabe (§ 16). Die von der ersten Gruppe erhobene Abgabe wird nach der Weinbergsfläche, die die übrige Weinwirtschaft treffende Abgabe nach der Menge der übernommenen Erzeugnisse bemessen. Die Mengenabgabe, der insbesondere der Weinhandel unterliegt, wird unter anderem nicht erhoben von Winzervereinigungen und deren Zusammenschlüssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 16 Abs. 1 WWiG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Stabilisierungsfonds erforderlichen Mittel sind zu entrichten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,50 Deutsche Mark je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfaßt, und&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, die zu gewerblichen Zwecken Trauben (mit Ausnahme von Tafeltrauben), Traubenmaische, Traubenmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder sonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe von 0,50 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter erstmals&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_3&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in den Handel gebrachten Mostes oder Weines inländischen Ursprungs, je angefangene 133 Kilogramm erstmals in den Handel gebrachter Trauben oder Traubenmaische inländischen Ursprungs; dies gilt nicht für Vereinigungen der Winzer und deren Zusammenschlüsse, sofern sie die genannten Erzeugnisse ausschließlich von ihren Mitgliedern kaufen oder sonst zur Verwertung übernehmen. Kommissionäre haften für die Abgabe, falls sie dem Stabilisierungsfonds auf Verlangen den Kommittenten nicht benennen.
&lt;p&gt;Die Aufgaben des Stabilisierungsfonds waren in § 9 Abs. 2 WWiG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617) gültigen Fassung wie folgt umschrieben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Der Stabilisierungsfonds hat die Befugnis, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe (§ 16 Abs. 1),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. die Qualität des Weines und die Absatzwerbung für Wein zu fördern,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Kredite, insbesondere Lombardkredite, an Winzer und Winzergenossenschaften sowie Weinhandels- und -einlagerungsbetriebe zu verbilligen, um insbesondere die vorübergehende Lagerhaltung von Wein inländischer Erzeugung zu fördern,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Wein mindestens durchschnittlicher Güte aus inländischer Erzeugung zu lagern oder zu übernehmen, soweit dies zur Entlastung des Marktes erforderlich ist, und zu verwerten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 10 bis 15 enthalten Bestimmungen über den organisatorischen Aufbau des Stabilisierungsfonds und die Staatsaufsicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Zur Qualitätsförderung hat der Stabilisierungsfonds unter anderem finanzielle Beiträge zur Grundlagenforschung über produktionstechnische Probleme im Weinbau geleistet und die Veranstaltungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft für die Bundesweinprämiierung mit Zuschüssen gefördert (Geschäfts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_4&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
berichte des Stabilisierungsfonds 1968 S. 17 ff.; 1969 S. 19 ff.; 1970 S. 21 ff.).
&lt;p&gt;Für die Absatzwerbung - das Schwergewicht seiner Tätigkeit - hat der Fonds ein breit gestreutes Instrumentarium entwickelt, und zwar die &quot;Image-Pflege&quot; durch allgemeine Verbraucherwerbung in überregionalen und regionalen Medien, ferner die Standard- und Sonderwerbung für Gastronomie, Weinversand, Weinhandel und Weinbau, die finanzielle Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Weininstituts und besondere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit wie die Herausgabe der Zeitschrift &quot;Weinfreund&quot;, die Veranstaltung von Pressekonferenzen, Pressefahrten und Ausstellungen usw. Neben der Gemeinschaftswerbung gibt der Fonds Zuschüsse für die Weinwerbung durch gebietliche Werbeeinrichtungen (Geschäftsberichte, a.a.O.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Maßnahmen des Stabilisierungsfonds zur Marktstabilisierung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3) haben sich - mit Ausnahme des Jahres 1970 - im wesentlichen darauf beschränkt, in engem Einvernehmen mit den Unternehmen der Absatzwirtschaft soweit erforderlich Nachfrage oder Lagerraum zu vermitteln und vor allem durch regelmäßige Marktberichte die Übersicht über die Marktverhältnisse herzustellen (Geschäftsberichte, a.a.O., 1968 S. 28; 1969 S. 31 f.). Darüber hinaus mußte der Fonds lediglich im Jahre 1970 infolge der quantitativ überdurchschnittlichen Ernte vorsorglich selbst Lagerraum auf eigene Rechnung mieten und an Einlagerungsbetriebe des Weinbaues, der Winzergenossenschaften und des Weinhandels weitergeben, um damit akute Unterbringungsschwierigkeiten abzuwenden und einem Preisverfall entgegenzutreten (Geschäftsbericht, a.a.O., 1970 S. 35 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In den Jahren 1968 bis 1970 erzielte der Fonds - abgesehen von Bundes- und Landeszuschüssen - aus der Abgabe folgende Einnahmen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1968: 4 452 900 DM (davon ca. 851 300 DM aus der Abgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2) 1969: 5 737 900 DM (davon ca. 2 055 400 DM aus der Abgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_5&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1970: 5 936 400 DM (davon ca. 2 163 400 DM aus der Abgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2).
&lt;p&gt;Die Ausgaben für die dem Fonds nach § 9 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben verteilten sich - nach Abzug der Verwaltungskosten - wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1968, 1969, 1970: Summe der Ausgaben für Qualitätsförderung, Werbung und Marktbeobachtung: 5.235.400 DM, 4.993.700 DM, 6.956.100 DM Stabilisierungsmaßnahmen: 70.500 DM, 35.000 DM, 990.800 DM (Vgl. Geschäftsberichte, a.a.O., 1968 S. 36, 38; 1969 S. 37 ff.; 1970 S. 43 ff.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - betreibt neben einer Qualitätsweinerzeugung aus eigener Lese in erster Linie den Handel mit Konsumweinen, die sie aus von ihr gekauften Erzeugnissen herstellt. Im Rahmen dieses Geschäftszweiges erwarb sie während der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1970 von anderen Betrieben größere Mengen Trauben, Traubenmaische, Traubenmost und (zum Verschnitt bestimmten) Wein inländischen Ursprungs. Der Stabilisierungsfonds zog die Klägerin für die genannte Zeit zu einer Mengenabgabe in Höhe von insgesamt 131 078 DM heran. Mit ihrer Anfechtungsklage erstrebt die Klägerin die Aufhebung sämtlicher Leistungsbescheide. Hinsichtlich zweier kleinerer Teilbeträge rügt sie eine unrichtige Berechnung der Abgabeschuld. Darüber hinaus hält sie die Erhebung der Abgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wegen Verstoßes gegen Art. 2, 3, 9, 12 und 14 GG für verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vertritt die Auffassung, daß die Erhebung der Abgabe verfassungswidrig sei; es hat gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_6&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ob § 16 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 9, 13 und 15 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft in der Fassung vom 9. Mai 1968 (BGBl. I Seite 471) gegen Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 und 20 des Grundgesetzes verstößt.
&lt;p&gt;Zur Begründung führt das Gericht aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Seine Entscheidung hänge von der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsnorm ab. Wenn § 16 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 9, 13 und 15 verfassungswidrig sei, habe die Klage Erfolg. Bei Verfassungsmäßigkeit müßte die Klage in Höhe von 130 803 DM abgewiesen werden, während wegen 275 DM erst Beweis zu erheben sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Befugnis des Fonds zur Abgabenerhebung sei in der hier maßgebenden Zeit vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1970 weder vom einfachen Gesetzgeber noch durch europäisches Gemeinschaftsrecht der Boden entzogen worden. Zwar möge die am 1. Juni 1970 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 99 vom 5. Mai 1970 S. 1 ff.) in ihren Artikeln 5 bis 7, 33, 44 Abs. 2 Satz 2 darauf abzielen, dem Stabilisierungsfonds ab 16. Juni 1970 die Aufgaben zu entziehen, die ihm durch § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WWiG übertragen seien. Dadurch sei aber weder § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 noch - dem Grunde nach - § 16 Abs. 1 berührt worden, und es sei für den hier allein relevanten Erhebungsabschnitt vom 16. bis 30. Juni 1970 - die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 räumt eine Übergangsfrist von 14 Tagen (Art. 44 Abs. 2 Satz 2) ein - vom europäischen Gemeinschaftsrecht her auch keine Pflicht des Bundesgesetzgebers ersichtlich, den in § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 normierten festen Abgabesatz von 0,50 DM je übernommener Mengeneinheit wegen Aufgabenverminderung des Stabilisierungsfonds zu reduzieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) § 16 Abs. 1 Nr. 2 verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Bei der Würdigung, ob ein Eingriff in die Berufsfreiheit vorliege, seien&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_7&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
außer der unmittelbaren Belastung durch die Geldleistungspflicht auch die Wirkungen zu berücksichtigen, welche die Erfüllung der in § 9 Abs. 2 geregelten Aufgaben nach Art, Umfang und Zielrichtung auf die Ausübung gerade des betroffenen Berufs des Weinhändlers habe. Es seien hierbei auch die Bestimmungen über Rechtsform (§ 9 Abs. 1), Willensbildung (§ 13) und Aufsichtsunterworfenheit (§ 15) des Aufgabenträgers insoweit zu bedenken, als hierdurch die genannten Wirkungen mitbestimmt würden. Die hiernach gebotene Gesamtschau ergebe, daß dem Inlandsweinhandel aus der Abgabenverwendung für seine Berufsausübung nicht nur Vorteile, sondern zugleich auch Nachteile erwüchsen, die die anderen in § 16 Abs. 1 vorgesehenen Abgabeschuldner entweder gar nicht oder doch nicht in vergleichbarer Schwere belasteten.
&lt;p&gt;Der Kern der Berufsausübungsfreiheit bestehe beim Inlandsweinhandel darin, unbehindert durch die öffentliche Hand deutschen Wein oder dessen Ausgangsstoffe möglichst billig zu kaufen und nach branchenüblicher Bearbeitung sowie mit Hilfe von Eigenwerbung als die firmenspezifische Ware möglichst gewinnbringend, d. h. möglichst teuer, zu verkaufen. Dazu gehöre auch die Ausnutzung günstiger Marktsituationen zu Lasten der übrigen Beteiligten der Weinwirtschaft. Diese Möglichkeit werde durch die Verwendung der Abgabe für die in § 9 Abs. 2 genannten Aufgaben beeinträchtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das gelte bereits für die Förderung der Qualität des Weines, unter der auch die Unterstützung der Qualitätswein- und Spitzenweinerzeugung verstanden werde, wie es der Praxis des Stabilisierungsfonds entspreche. Von solchen Maßnahmen werde der Weinhändler betroffen, weil eine Steigerung der Weinqualität seine Einkaufspreise erhöhe und seine Möglichkeiten vermindere, gängige Produkte geringerer Güte, etwa Konsumweine, gewinnbringend abzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deutlicher erscheine die Beeinträchtigung des Weinhandels durch die Förderung der Absatzwerbung, insbesondere der Großwerbung, durch welche die Eigenwerbung des Handels für seine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_8&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
spezifischen Produkte abgeschwächt werde. Das gelte insbesondere für die vom Stabilisierungsfonds betriebene Werbung für Qualitätswein.
&lt;p&gt;Noch stärker werde die Berufsfreiheit der Inlandsweinhändler durch die Stabilisierungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 (Kreditverbilligung, Lagerhaltung, Lagerung und Übernahme von Wein) beeinträchtigt. Diese Maßnahmen sollten in erster Linie die Produktionsstufe begünstigen, nämlich die deutsche Winzerschaft in Zeiten des Überangebots möglichst vor einem Preisverfall und einer Rentabilitätseinbuße bewahren. Damit richteten sie sich mit objektiv berufsregelnder Tendenz gegen diejenigen Weinwirtschaftsbetriebe, welche - wie insbesondere die Inlandsweinhändler - auf Grund ihrer Lagerkapazität einen derartigen Preisverfall auszunutzen vermöchten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinzu komme die Wirkung dieser Maßnahmen im einzelnen. Da der Stabilisierungsfonds in Krisenzeiten nicht sämtlichen Weinwirtschaftsbetrieben im Bundesgebiet Kreditverbilligung gewähre oder Lagerbestände abnehme und nicht alle an sich geeigneten Inlandsbetriebe mit einer Lagerhaltung betraue, erlangten die begünstigten Betriebe einen Sondervorteil, der den übrigen Unternehmen versagt bleibe. Diesen würde vielmehr zugemutet, mittels der von ihnen entrichteten Abgabe eine Hilfe zur Förderung der ihnen ohnehin schon vorgezogenen Betriebe zu leisten, obwohl sie mit diesen in Wettbewerb stünden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Daß die einzelnen Stabilisierungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 in die Berufsausübungsfreiheit gerade der Inlandsweinhändler eingriffen, jedoch die Rechte der nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 abgabepflichtigen Erzeuger bei weitem nicht mit vergleichbarer Schwere antasteten, ergebe die Betrachtung der Organisationsform, der Zusammensetzung der Organe (Überwiegen der Erzeugerstufe) und des Umfangs der Staatsaufsicht über den Fonds (§ 9 Abs. 1, §§ 13 und 15). Dieser biete als eine aus der unmittelbaren Staatsverwaltung ausgegliederte Anstalt des öffentlichen Rechts durch seine besondere Organisationsform nicht schon von vornherein dieselbe Gewähr für sachgerechte, von Gruppen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_9&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
interessen freie Aufgabenerledigung wie eine mit Beamten besetzte, in den hierarchischen Staatsapparat voll eingegliederte Behörde. Ohne daß es der verwaltungsrechtliche Anstaltsbegriff erfordert hätte, habe der Gesetzgeber den Fonds zudem hinsichtlich seiner Stabilisierungstätigkeit lediglich der Rechtsaufsicht des zuständigen Bundesministers unterstellt, so daß eine genügende staatliche Kontrolle des dem Stabilisierungsfonds bei seiner Tätigkeit eingeräumten weitreichenden Ermessens ausgeschlossen sei. Die Regelung sei weder durch das Gemeinwohl geboten noch sei sie zur Erreichung des Gesetzeszieles geeignet und für die inländischen Weinhändler zumutbar.
&lt;p&gt;d) Aus denselben Gründen seien die zur Prüfung gestellten Vorschriften auch nicht mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Denn der in der Regelung liegende gesetzgeberische Eingriff verletze - wie dargelegt - das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und widerspreche damit der verfassungsmäßigen Ordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat sich namens der Bundesregierung wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Vorlagefrage sei trotz gewisser Bedenken insoweit zulässig, als die verfassungsrechtliche Überprüfung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 begehrt werde, nicht aber zusätzlich diejenige von §§ 9, 13 und 15; allerdings seien diese Bestimmungen bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die in der Vorlage vertretene Auffassung sei unbegründet. Der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 enthaltenen Abgaberegelung könne keinerlei berufsregelnde Auswirkung beigemessen werden. Die Norm knüpfe lediglich an bestimmte Tatbestände - Kauf oder sonstige Übernahme von Wein und seinen Ausgangsprodukten inländischen Ursprungs - eine für alle Betroffenen gleichermaßen belastende Abgabeverpflichtung relativ geringen Umfangs, durch die weder unmittelbar in einen bestimmten Beruf (durch Aufnahmebeschränkungen oder die Aufstellung bestimmter Ausübungsvoraussetzungen oder -regelungen) regelnd eingegriffen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_10&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
noch (etwa durch ungleiche Belastungen) mittelbar wirtschaftlich eingewirkt werde. Eine berufsregelnde Tendenz sei auch dann nicht ersichtlich, wenn man die Verwendung der dem Fonds nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 zufließenden Mittel berücksichtige und dabei - was allerdings unzutreffend sei - eine einseitige Unterstützung der Winzer unterstelle.
&lt;p&gt;Im einzelnen seien die zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften des Weinwirtschaftsgesetzes angeführten Argumente aus folgenden Gründen nicht stichhaltig:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung, wann und auf welche Weise bestimmte öffentliche Aufgaben im Einzelfall wahrgenommen werden sollten - ob durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt, eine Behörde oder eine Körperschaft -, stehe im gesetzgeberischen Ermessen. Mit der Schaffung des Stabilisierungsfonds sei allen an der deutschen Weinwirtschaft teilhabenden Kreisen die Möglichkeit eröffnet worden, über den Fonds auf die zur Markterhaltung und Marktstabilisierung erforderlichen Maßnahmen Einfluß zu nehmen. Bei der Ausgestaltung des Verwaltungsrats habe sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen, daß in ihm möglichst alle unmittelbar am Weinmarkt interessierten Wirtschaftskreise vertreten sein sollten. Daß zahlenmäßig die Erzeugerstufe die absolute Mehrheit in diesem Gremium habe, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die sich hier begegnenden Interessen könnten nicht auf den einfachen Nenner gebracht werden: hier Erzeugerstufe / hier Handel. Vielmehr ergebe sich infolge der vielschichtigen Gliederung der deutschen Weinwirtschaft je nach dem Gegenstand der gerade anstehenden Entscheidung eine Vielzahl von sich häufig überschneidenden und sich gegenseitig neutralisierenden Interessengegensätzen. Jeweils von Fall zu Fall verbänden sich die Einzelinteressen zu durchaus wechselnden &quot;Koalitionen&quot;. &quot;Kampfabstimmungen&quot; mit der eindeutigen und ausnahmslosen Frontstellung Erzeuger / Handel kämen in der Praxis nicht vor. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats würden regelmäßig mit Mehrheiten gefaßt, die weit über der Zahl der der Erzeugerstufe zuzurechnenden Mitglieder lägen. Das Verwaltungsgericht ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_11&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kenne darüber hinaus das Ausmaß der staatlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Stabilisierungsfonds.
&lt;p&gt;Die wirtschaftlichen Zusammenhänge auf dem deutschen Weinmarkt seien unzutreffend dargestellt. Insbesondere treffe es nicht zu, daß durch die Tätigkeit des Fonds die Einkaufspreise des Weinhandels stiegen, die Verkaufspreise jedoch unverändert blieben und sich auf diese Weise die Spanne zwischen Einkauf und Verkauf zu Lasten des Weinhandels verkleinere. Die vom Stabilisierungsfonds durchgeführten Maßnahmen kämen in gleicher Weise Erzeugern und Händlern zugute. Das gelte für die Qualitätsförderung, die Werbetätigkeit, aus der gerade die Klägerin des Ausgangsverfahrens in besonderem Maße Vorteile ziehe, und für die zum Zweck der Marktstabilisierung durchgeführten Maßnahmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hält die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Vorschriften nicht für verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erhebung und Verwendung der Abgabe seien als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Verwaltungsgericht erhobenen Einwendungen gegen die innere Organisation des Stabilisierungsfonds griffen nicht durch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausgestaltung des ministeriellen Aufsichtsrechts - auch im Hinblick auf die Genehmigung von Richtlinien (§ 13 Abs. 5) - sei ausreichend, um einen vertretbaren Ausgleich des Interessengegensatzes zwischen Weinbau und Weinhandel zu finden, der im übrigen nicht grundsätzlicher Natur sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Stabilisierungsfonds hat mitgeteilt, die von ihm im Jahre 1970 durchgeführten Stabilisierungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 seien nicht aus der Abgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, sondern in voller Höhe aus den dem Fonds im Jahre 1970 zugewendeten Bundes- und Landesmitteln von insgesamt 2,5 Millionen DM finanziert worden. Des weiteren hat er dargelegt, etwa welcher Prozentsatz der deutschen Weinernte nicht von der Mengenabgabe erfaßt werde und daß die Winzervereinigungen mit wenigen Ausnahmen in der Rechtsform der eingetragenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_12&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (12):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Genossenschaft organisiert seien; in detaillierten Angaben hat er ausgeführt, in welcher Weise die Weinabgabe auch für den Wein erhoben wird, der an Einzelhändler und Gaststätten und dergleichen abgesetzt werde. Eine gut ausgebildete Erhebungstechnik habe es ermöglicht, so gut wie alle Betriebe zu ermitteln. Dabei habe man festgestellt, daß zwar jeweils mehr als 100 000 Betriebe des Einzelhandels und der Gastronomie Wein verkauften, daß die Einkaufswege jedoch auf verhältnismäßig wenige Absatzkanäle (&quot;Flaschenhälse&quot;) konzentriert seien. Organisation und Konzentration in der Absatzwirtschaft in Gestalt von Einkaufsgenossenschaften (z. B. Edeka), freiwilligen Handelsketten (z. B. SPAR), Filialsystemen, großen Verbrauchermärkten und Kaufhäusern seien so weit vorangeschritten, daß die Nachfrageseite sich in einer verhältnismäßig geringen Zahl zentraler Unternehmen darstelle. Der Schwerpunkt des Abgabevolumens mit etwa 90% des Gesamtaufkommens liege bei Betrieben, die jährlich über 1000 DM an Abgaben zahlten. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, daß kein einziger Betrieb dieser Größenordnung der Erfassung durch die Abgabe bisher entgangen sei. In der Abgabeklasse von jährlich bis zu 10 DM würden nur 0,5% und bis zu 100 DM nur 0,8% des Gesamtvolumens aufgebracht, obwohl dieser Klasse mehr als 2000 Betriebe angehörten.
&lt;p&gt;4. Der Bundesverband der Raiffeisen-Warengenossenschaften und der Deutsche Weinbauverband e. V. haben Ausführungen dazu gemacht, wieviel Vereinigungen von Winzern und Zusammenschlüsse dieser Vereinigungen in einer anderen Rechtsform als der einer eingetragenen Genossenschaft organisiert seien. Die von Winzern gegründeten Vereine betrieben keine Handelsgeschäfte; ihre Einzelmitglieder hätten sich lediglich zwecks Vereinbarung gemeinsamer Lieferungs- und Abgabebedingungen sowie zwecks gemeinsamer Preisregelungen zu Erzeugergemeinschaften nach dem Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 423) zusammengeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schließt sich der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_13&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auffassung des vorlegenden Gerichts an, soweit dieses die Erhebung der Mengenabgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wegen der Weite des dem Stabilisierungsfonds eingeräumten Ermessensspielraums, des beherrschenden Einflusses der Erzeugerstufe im Verwaltungsrat und des Fehlens einer Fachaufsicht für verfassungswidrig hält. Ergänzend weist sie darauf hin, daß die Abgabepflicht wegen der finanziellen Auswirkung ihre eigene Möglichkeit beschränke, die Qualität des von ihr vermarkteten Weines zu fördern. Mit ihrer Abgabe werde allenfalls die Qualität des von leistungsschwächeren Konkurrenzunternehmen vermarkteten Weines gefördert und damit ihre Wettbewerbsposition beeinträchtigt. Auch die Weinwerbung durch den Stabilisierungsfonds liege nicht in ihrem Interesse. Der Fonds werbe für Weinanbaugebiete, Weingattungen und -sorten oder für Absatzwege und Vermarktungsmethoden, mit denen sie in Konkurrenz stehe.
&lt;p&gt;Bei der Lagerung von Wein erfülle sie selbst in erheblichem Umfang die Funktion einer vorübergehenden Lagerhaltung von Wein inländischer Erzeuger und diene somit dem Interesse, das der Fonds durch Kredite fördern solle. Durch die sie belastende Abgabe werde sie nur genötigt, neben ihrer eigenen noch die Lagerhaltung von Konkurrenzunternehmen mitzufinanzieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Erhebung der Abgabe verstoße auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung, weil die Übertragung der in § 9 Abs. 2 geregelten Verwaltungsfunktionen auf eine Bundesanstalt außerhalb der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers liege. Zwar gehörten die dem Stabilisierungsfonds übertragenen Angelegenheiten zur Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, so daß er hierfür gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG an sich eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichten könne. Solchen Bundesanstalten dürften jedoch lediglich typisch anstaltliche Funktionen übertragen werden, d. h. sie dürften nur Nutzungen gewähren und ohne gestaltende Einflußnahme Leistungen gegenüber der Verwaltung oder der Allgemeinheit oder auch einzelnen Dritten erbringen. Wirkten sie darüber hinaus, indem sie in die Freiheitssphäre der Verwaltungsunterworfenen eingriffen, so seien sie keine Anstalten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_14&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mehr. Wollte man die Ausstattung von Bundesanstalten mit beliebigen Kompetenzen für zulässig halten, wie sie gewöhnlich den nichtanstaltlich organisierten Behörden übertragen würden, würde die Regelung des Art. 83 GG durch Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG ausgehöhlt.
&lt;p&gt;c) Unter eingehender Darstellung der Absatzwege der deutschen Traubenernte vertritt die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Auffassung, sie werde durch die Erhebung der Mengenabgabe unter Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ungleich belastet. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege insbesondere darin, daß Vereinigungen von Winzern und deren Zusammenschlüsse von der Abgabepflicht befreit seien, daß von Winzervereinigungen abgesetzter Wein (weil bereits durch die Ablieferung der Winzer an sie in den Handel gebracht) der Abgabe überhaupt nicht unterliege, daß die Direktlieferungen der Winzer an Letztverbraucher und ins Ausland abgabefrei seien und daß Wein sowie seine Ausgangsstoffe auf ihren verschiedenen Bearbeitungsstufen jeweils gesondert mit der Abgabe belastet würden. Hinzu komme, daß sich die im Gesetz vorgesehene Belastung des Lebensmitteleinzelhandels und der gastronomischen Unternehmen, soweit sie die Waren vom Erzeuger und seinen Vereinigungen übernähmen, praktisch nicht durchsetzen lasse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Verstöße gegen den Gleichheitssatz könnten dadurch vermieden werden, daß die den Winzern auferlegte Abgabe des § 16 Abs. 1 Nr. 1 erhöht und über den Preis auf die Letztabnehmer abgewälzt werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vorlagefrage ist jedoch einzuschränken. Der Vorlagebeschluß stellt seinem Wortlaut nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 insgesamt zur verfassungsrechtlichen Prüfung. Die Gründe ergeben jedoch eindeutig, daß das Gericht lediglich Satz 1, nicht hingegen Satz 2 dieser Vorschrift für verfassungswidrig hält. Die in Satz 2 geregelte Haftung der Kommissionäre ist für die Entscheidung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_15&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ausgangsverfahrens unerheblich. Des weiteren ist die Prüfung - da nur insoweit für das Ausgangsverfahren erheblich - zu beschränken auf die Verfassungswidrigkeit der Abgabepflicht der Erwerber von Wein und solchen Ausgangsprodukten, die zu Wein als Endprodukt verarbeitet werden.
&lt;p&gt;2. Das Gericht hat § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 9, 13 und 15 zur Prüfung vorgelegt. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wendet sich in erster Linie gegen ihre Heranziehung zur Abgabe. In teilweiser Übereinstimmung mit ihr entnimmt das vorlegende Gericht die Verfassungswidrigkeit besonders daraus, daß es die Belastung der Inlandsweinhändler mit der Abgabe in ihrem Zusammenhang mit den Aufgaben und der Tätigkeit des Fonds sowie der Zusammensetzung seiner Organe sieht, weil dadurch erst die Berufsfreiheit der betroffenen Weinhändler beeinträchtigt werde. Daraus ergibt sich, daß die Bestimmungen der §§ 9, 13 und 15 nicht als solche zur Prüfung gestellt werden, sie müssen aber zur genauen Erschließung des verfassungsrechtlich relevanten Gehalts des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 herangezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zielt in Art. 5 bis 7, Art. 33, Art. 44 Abs. 2 Satz 2 darauf hin, dem Stabilisierungsfonds die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WWiG vorgesehenen Aufgaben zu entziehen, weil sie den Mitgliedstaaten durch die gemeinsame Marktorganisation grundsätzlich untersagt, noch nationale Beihilfe- und Interventionsmaßnahmen zu treffen. Dadurch wird nach Ansicht des vorlegenden Gerichts jedoch die Gültigkeit des § 16 Abs. 1 nicht berührt, weil dem Fonds jedenfalls die Aufgabe der Qualitätsförderung und Absatzförderung verbleibe, zu deren Finanzierung die Abgabe erhoben werde. Dieser Auffassung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage zu folgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Leistungsbescheide, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, nur Vorgänge bis zum 30. Juni 1970 erfassen, ist im übrigen die Prüfung der Gültigkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 auf diesen Zeitpunkt zu beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_16&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (16):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffene Abgaberegelung des Weinwirtschaftsgesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesgesetzgeber war zum Erlaß der auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Vorschriften zuständig. Die Kompetenz zur Einführung der Abgabe und zur Regelung ihrer Verwendung folgt nicht aus Art. 105 und 106 GG in der bis zum Inkrafttreten des 21. Änderungsgesetzes zum Grundgesetz gültigen Fassung, da die Abgabe keine Steuer darstellt (vgl. BVerfGE 3, 407 [435]; 7, 244 [251]; 13, 167 [170]; 16, 306 [316]; 29, 402 [408 f.]; 36, 66 [70]). Sie dient nicht der Gewinnung von Mitteln für den allgemeinen Staatsbedarf, sondern ausschließlich der Finanzierung des Stabilisierungsfonds und der dem Fonds im Rahmen der Weinmarktordnung übertragenen Funktionen (§ 16 Abs. 1 vor Nr. 1). Ähnlich wie z. B. die Investitionshilfe (vgl. BVerfGE 4, 7 [13 ff.]) und die Ausgleichsabgabe nach dem Milch- und Fettgesetz (vgl. BVerfGE 18, 315 [328]) stellt sie eine Leistung solcher Personen dar, die zu dem Zweck, dem das Abgabeaufkommen dient, eine besondere Beziehung aufweisen (vgl. Mußgnug, Die zweckgebundene öffentliche Abgabe, in Festschrift für Forsthoff, 1972, S. 259 [298 f.]). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zählen sämtliche Abgabepflichtigen zur Weinwirtschaft und sind wegen dieser Zugehörigkeit in besonderer Weise verbunden, so daß es gerechtfertigt ist, ihnen und nicht der Allgemeinheit die Finanzierung der der Weinwirtschaft dienenden Tätigkeit des Stabilisierungsfonds aufzuerlegen. Es handelt sich demnach um eine nichtsteuerliche Abgabe (VGH Mannheim, ESVGH 19, 123 [129] = NJW 1969, S. 203 [204]; OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1969, S. 400; Weides, Europäisches Subventionsverbot und staatliche Selbsthilfefonds, AWD 1963, S. 295 [296 li. Sp.]; Koch, Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft, Loseblattsammlung mit Erläuterungen [1963-1971], § 16, S. 2 a [Einfügung zu Anm. 1 am Ende,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_17&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vor Anm. 2]; Mußgnug, a.a.O., S. 271 Fußn. 33, S. 289, 301). Ob der Kreis der Abgabepflichtigen allenthalben in rechter Weise abgegrenzt wurde, ist für die Qualifizierung der Abgabe grundsätzlich ohne Bedeutung. Soweit die Belastung mit der Abgabe unter dem Aspekt des Abgabezwecks einer sachlichen Begründung entbehrt, ist sie wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig (vgl. BVerfGE 18, 315 [329]).
&lt;p&gt;Handelt es sich bei der Weinwirtschaftsabgabe nicht um eine Steuer, so folgt die Zuständigkeit zur Einführung der Abgabe des § 16 Abs. 1 Nr. 2 und zur Regelung ihrer Verwendung aus der allgemeinen Sachzuständigkeit. Das Weinwirtschaftsgesetz, das insbesondere mit Hilfe der Anbauregelung und des Stabilisierungsfonds die Qualität des deutschen Weines fördern und den Weinmarkt stabilisieren will, kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient mithin der &quot;Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung&quot;, so daß sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Nr. 17 GG ergibt (vgl. BVerfGE 8, 71 [80]). Manche Vorschriften des Weinwirtschaftsgesetzes berühren daneben den Weinhandel und andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige. Insoweit beruht die Zuständigkeit des Bundes jedenfalls auf Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft), so daß dahingestellt bleiben kann, ob sie sich nicht auch hier aus Art. 74 Nr. 17 GG ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsmäßigkeit der Weinwirtschaftsabgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 WWiG (Mengenabgabe) ist an Art. 2 Abs. 1 GG und nicht - wie das vorlegende Gericht meint - an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Zwar können Steuern und ihnen entsprechend auch sonstige Abgaben das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG berühren, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 13, 181 [185 f.]; 16, 147 [162]; 29, 327 [333]). Dies trifft für die Weinwirtschaftsabgabe nicht zu. Sie ist ihrem Sinn nach ein Instrument der Wirtschaftspolitik und knüpft lediglich formal, um die ihr zugedachte Funktion innerhalb des Wirt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_18&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaftsbereichs &quot;Weinwirtschaft&quot; erfüllen zu können, an berufliche Tätigkeiten innerhalb dieses Wirtschaftsbereichs an. Sie soll aber weder nach der Intention des Gesetzgebers den Entschluß zur Wahl oder zur Art der Ausübung eines solchen Berufs motivierend steuern noch hat sie objektiv - schon wegen ihrer geringen Höhe - eine solche berufspolitische Wirkung. Naturgemäß berührt zwar nicht die Abgabe selbst, wohl aber ihre Verwendung den Beruf der Weinhändler insoweit, als durch die Verwendung der Abgabe zur Förderung der Weinqualität und der Absatzwerbung und zur Stabilisierung des Weinmarktes die Chance bestimmter Weinhändler, unter Ausnutzung der sonst gegebenen Marktverhältnisse Wein möglichst billig einzukaufen und entsprechend gewinnbringend abzusetzen, gemindert werden kann. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine allgemeine Marktbeeinflussung durch Eingriffe in das freie Spiel der in der Weinwirtschaft tätigen Kräfte. Damit ist nur die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in ihrer Ausgestaltung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit berührt.
&lt;p&gt;3. Selbst wenn man aber dem vorlegenden Gericht und damit einer im Schrifttum zu beobachtenden Tendenz folgen wollte, die in Art. 12 Abs. 1 GG ein dem Art. 2 Abs. 1 GG auf wirtschaftlichem Gebiet schlechthin vorgehendes Grundrecht sehen möchte (vgl. Götz, Recht der Wirtschaftssubventionen, 1966, S. 272 f.; Dicke, Verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen der Wirtschaftslenkung in Italien und der Bundesrepublik Deutschland, 1969, S. 108 ff.; Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 1972, S. 291 ff. mit weiteren Nachweisen), so würde die Bestimmung über die Erhebung der Abgabe auch in Verbindung mit ihrer Verwendung den verfassungsmäßigen Voraussetzungen einer Berufsausübungsregelung genügen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Berufsausübungsregelungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie in Gestalt eines gültigen Gesetzes ergehen und die freie Berufsausübung im Interesse des Gemeinwohls nur zur Lösung solcher Sachaufgaben beschränken, die ein Tätigwerden des Gesetzgebers überhaupt rechtfertigen; die vom Gesetzgeber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_19&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (19):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gewählten Mittel müssen geeignet und erforderlich sein und die Beschränkung muß den Betroffenen zumutbar sein (BVerfGE 30, 292 [315 ff.]; 33, 171 [186 ff.]; 36, 47 [58 ff.]).
&lt;p&gt;a) Die Abgaberegelung wurde, was die Aufgabe der Stabilisierung anlangt (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3), durch die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 überlagert und verdrängt. Wie auch die Bundesregierung in ihrer Begründung zum Entwurf des Marktorganisationengesetzes von 1972 (BTDrucks. VI/2553 S. 38 unter Nr. 4 und 7) ausführt, sind nationale Maßnahmen zur Förderung der Lagerhaltung und Übernahme von Wein seit Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr zulässig. Welche Rechtsfolgen sich daraus für die Gültigkeit des innerstaatlichen Rechts ergeben (vgl. Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, S. 287 ff.) und ob eine dem europäischen Gemeinschaftsrecht entgegenstehende nationale Norm nicht mehr als gültige gesetzliche Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG zu betrachten ist, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn durch die Verordnung ein Teil der Aufgaben für den Fonds als Anstalt entfallen sein sollte, blieb die Erhebung der Abgabe, wenn sie im übrigen verfassungsmäßig war, davon unberührt, da der Fonds auch weiterhin die Qualität des Weines und die Absatzwerbung zu fördern hat. Im übrigen hat der Fonds dargelegt, daß er die im Jahre 1970 durchgeführten Interventionsmaßnahmen nicht mit Abgabemitteln, sondern mit Zuschüssen verwirklicht habe, die ihm vom Bund und vom Land Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt worden seien, und daß er später als Anstalt keine Stabilisierungsmaßnahmen mehr ergriffen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Einrichtung des Stabilisierungsfonds ist durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründet. Ziel des auf eine Anregung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zurückgehenden Weinwirtschaftsgesetzes ist es, die Qualität des deutschen Weines unter Erhaltung seiner Eigenart zu verbessern und Weinerzeugung und Weinmarkt zu stabilisieren. Dadurch soll dem deutschen Wein auch für die Zukunft, insbesondere nach dem Abbau von Handelshemmnissen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_20&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sein Markt erhalten bleiben und so die Existenz des deutschen Winzerstandes gesichert werden (Begründung des Entwurfs eines Initiativgesetzes zur Überleitung des deutschen Weinbaues in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,  zu  BTDrucks. III/1870 S. 4; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu diesem Entwurf, BTDrucks. III/2901 S. 2). Diese Anliegen des Gesetzes sollen in erster Linie durch eine Anbauregelung, deren Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht bereits bestätigt hat (BVerfGE 21, 150), und durch einen Stabilisierungsfonds verwirklicht werden. Daß die Erhaltung der besonderen Qualität des deutschen Weines, die Sicherung seines Absatzes und der Schutz des einheimischen Winzerstandes legitime wirtschaftspolitische Ziele sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits dargelegt (a.a.O., S. 156 f.). Ähnliches gilt für das Bestreben, zu einer gewissen Ordnung in der deutschen Weinwirtschaft zu gelangen und insbesondere durch Anpassung der Versorgung an den Bedarf eine Stabilisierung des Marktes zu erreichen. Zwar bilden im System einer grundsätzlich freien Wirtschaft marktordnende Regelungen für bestimmte Produkte die Ausnahme (BVerfGE 18, 315 [327]). Eine solche Regelung ist jedoch hier durch das legitime Ziel der Erhaltung eines leistungsfähigen Winzerstandes gerechtfertigt.
&lt;p&gt;Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2, mit denen der Gesetzgeber seine Ziele zu verwirklichen sucht, halten sich im Rahmen des Gesetzeszwecks und sind deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat bei der Entscheidung, ob er eine bestimmte Aufgabe in Angriff nehmen will und wie sie verwirklicht werden soll, einen weiten Regelungsspielraum. Dieser wird nur dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (BVerfGE 30, 292 [317]). Dies ist hier nicht der Fall. In ähnlicher Art hat der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten, auf dem Gebiete der Landwirtschaft, zu dem der Weinbau gehört,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_21&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_21&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_21&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (21):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für eine Vielzahl von Produkten ein Geflecht von Marktordnungen einzuführen, die durch die besondere Struktur der Landwirtschaft geboten erscheinen (vgl. § 1 MOG).
&lt;p&gt;c) Daß die dem Fonds eingeräumten Befugnisse zur Erreichung des gesetzlichen Zieles geeignet sind, unterliegt keinem ernsthaften Zweifel. Die Geeignetheit wird auch durch die Art und Weise, wie der Fonds seine Aufgaben erfüllt, bestätigt. Dies wird, was insbesondere die Absatzwerbung und die Marktstabilisierung anlangt, auch von den verschiedenen Gruppen der Weinwirtschaft anerkannt (vgl. Der Deutsche Weinbau 1969, S. 1110; 1972, S. 983 f.; Das Weinblatt 1968, S. 1051 f.; 1969, S. 2, 102 bis 104, 955; Deutsche Weinzeitung 1968, S. 543, 754; Allgemeine Deutsche Weinfach-Zeitung 1971, S. 1362). Es bestehen auch keine Bedenken, die Regelungen des Weinwirtschaftsgesetzes als erforderlich zu betrachten. Bei der Auswahl und technischen Gestaltung wirtschaftsordnender und -lenkender Maßnahmen hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensbereich. Nur wenn eindeutig feststeht, daß dem Gesetzgeber ein gleich wirksames, aber den Freiheitsspielraum der wirtschaftlich tätigen Individuen weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung stand, kann die gesetzliche Regelung übermäßig belastend und damit verfassungwidrig sein (BVerfGE 25, 1 [19 f.]; 30, 292 [319]). Eine solche Feststellung kann hier, sowohl was die Abgabenerhebung als auch die Aufgabenübertragung anlangt, nicht getroffen werden, insbesondere steht nicht fest, daß durch die Überlassung der in § 9 Abs. 2 geregelten Aufgaben an das freie Spiel der Kräfte die Ziele des Gesetzes in gleich wirksamer Weise erreicht werden könnten. Dies gilt zunächst für die Qualitätsförderung. Der Fonds selbst hat Qualitätsförderung in einem sehr weiten Sinn verstanden, namentlich auch die Grundlagenforschung dazugerechnet, die erfahrungsgemäß von einzelnen Unternehmen nicht betrieben werden kann. Ähnliches gilt für die Zuschußgewährung zu Veranstaltungen für die Bundesweinprämierung sowie für die Unterstützung der Bestrebungen um lauteren Wettbewerb im Bereich der Weinwirtschaft. Auch die Förderung der Absatz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_22&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_22&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_22&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (22):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werbung ist als erforderliches Mittel staatlicher Wirtschaftslenkung anzusehen, dies jedenfalls dann, wenn man diese Aufgabe mit dem Stabilisierungsfonds in erster Linie dahin versteht, Gemeinschaftswerbung zu betreiben und sonstige von der Weinwirtschaft selbst nicht oder nicht hinreichend wahrgenommene Werbemaßnahmen zu unterstützen. Daß die Verbilligung von Krediten insbesondere zur Förderung vorübergehender Lagerhaltung von Wein inländischer Erzeugung (§ 9 Abs. 2) nur durch den Staat oder eine staatliche Einrichtung erfolgen kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Ähnliches gilt für die Entlastung des Marktes durch vorübergehende Lagerung, Übernahme und Verwertung von Wein (§ 9 Abs. 2 Nr. 3). Es mag allerdings zutreffen, daß einzelne Unternehmen der Weinwirtschaft die dem Stabilisierungsfonds übertragenen Aufgaben der Werbung und Lagerhaltung für ihre Zwecke selbst zumindest in gleich effektiver Weise wahrnehmen könnten wie der Fonds. Dies ändert jedoch nichts an der generellen Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung. Bei der Beurteilung von wirtschaftsordnenden und -lenkenden gesetzlichen Regelungen kann die individuelle Interessenlage des Einzelnen nicht ohne weiteres zum Maßstab der dem Gemeinwohl insgesamt gegenüberzustellenden Einzelinteressen erhoben werden. Es ist vielmehr eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den in Rede stehenden Wirtschaftsbereich insgesamt abstellt (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]).
&lt;p&gt;d) Die Regelung des Weinwirtschaftsgesetzes entspricht schließlich dem allgemeinen Erfordernis, daß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Maßnahme und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten werden darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung der Weinqualität, des Weinabsatzes und die Stabilisierung des Weinmarktes als unmittelbare Ziele sowie die Erhaltung eines leistungsfähigen einheimischen Winzerstandes als Endzweck des Weinwirtschaftsgesetzes sind wichtige Gemeinschaftsinteressen. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß ihr Schutz nicht zuletzt angesichts der bevorstehenden (und in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_23&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zwischen verwirklichten) europäischen Marktordnung für Wein vordringlich war (vgl. BVerfGE 21, 150 [155 f.]).
&lt;p&gt;Demgegenüber sind die mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Beeinträchtigungen des Weinhandels nicht sonderlich groß. Dies gilt zunächst für die verhältnismäßig geringfügige Abgabe von 0,50 DM je angefangene 100 l Wein; es trifft aber auch auf die Auswirkungen der Tätigkeit des Fonds zu. Seine im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen, namentlich der Qualitätsförderung, der Förderung der Absatzwerbung und der Lagerhaltung, sind auf Subsidiarität gegenüber der privaten Wirtschaft angelegt (vgl. Geschäftsberichte, a.a.O., 1968, S. 20; 1969, S. 21 f.) und haben in erster Linie unterstützenden Charakter. Diese Tätigkeitsbereiche bleiben der privaten Wirtschaft weiterhin offen. Zudem soll sich der Stabilisierungsfonds gemäß § 9 Abs. 3 bei der Durchführung seiner Aufgaben der Einrichtungen der (privaten) Wirtschaft bedienen, was er auch tut. Von einer ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung des Weinhandels durch die Qualitätsförderung kann nicht die Rede sein. Die Förderung der Absatzwerbung, so wie sie - der Intention des Gesetzes folgend - vom Fonds verstanden wird, kann allenfalls insofern eine gewisse Beeinträchtigung bedeuten, als durch die Gemeinschaftswerbung auch solche Weine im Preis gehoben werden, die ohne Gemeinschaftswerbung und mangels irgendeiner speziellen Werbung vom Handel billiger eingekauft und mit höherer Gewinnspanne veräußert werden könnten. Im wesentlichen dürfte die Beeinträchtigung des Weinhandels durch den Fonds darin liegen, daß der Fonds durch die ihm eingeräumte (und inzwischen auf die EWG verlagerte) Interventionsbefugnis (Kreditverbilligung, Lagerung, Übernahme und Verwertung von Wein) ausgleichend auf den Wettbewerb einzuwirken und die spekulative Ausnutzung von Chancen, die ein unstabiler Markt bietet, zu verringern vermochte. Sämtliche Beeinträchtigungen, insbesondere auch die mit der Interventionsbefugnis verbundenen Einschränkungen lassen die gesetzliche Regelung für den Weinhandel nicht unzumutbar erscheinen. Denn verfassungsrechtlich an sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_24&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zulässige wirtschaftliche Lenkungsmaßnahmen werden nicht allein dadurch unzulässig, daß sie die Wettbewerbslage verändern (BVerfGE 4, 7 [24]). Einen gewissen Ausgleich zwischen schwächeren und leistungsfähigeren Mitgliedern einer Gruppe zu Lasten der letztgenannten herbeizuführen, ist ein legitimes Mittel staatlicher Wirtschaftspolitik (BVerfGE 19, 101 [114]; 21, 292 [299]; 23, 50 [59 f.]). Soweit der Weinhandel ähnliche Aufgaben wie der Stabilisierungsfonds erfüllt, kann von einer übermäßigen Beeinträchtigung durch den Fonds auch deshalb keine Rede sein, weil der Handel durch die Maßnahmen des Fonds entlastet wird. Das trifft auch für die Absatzwerbung zu, die es dem Weinhandel gestattet, seine allgemeine Weinwerbung einzuschränken und sich mit Spezialwerbung zu befassen. Zudem kann grundsätzlich auch der Weinhandel in den Genuß von verbilligten Krediten gelangen.
&lt;p&gt;4. Die organisatorische Ausgestaltung des Stabilisierungsfonds entspricht formell und materiell der Verfassung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Kompetenz des Bundes zur Errichtung des Stabilisierungsfonds ergibt sich aus Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG. Der Stabilisierungsfonds ist nicht als Bundesoberbehörde in die unmittelbare Bundesverwaltung eingegliedert; er gehört wegen Fehlens einer mitgliedschaftlichen Organisation nicht zu den Körperschaften, wenn auch den Abgabepflichtigen mittelbar gewisse Mitwirkungsrechte eingeräumt sind. Er ist entsprechend seiner gesetzlichen Einordnung (§ 9 Abs. 1) als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts anzusehen. Die Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Stabilisierungsfonds sei entgegen der Konzeption des Gesetzgebers keine Anstalt und keine sonstige unter Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG fallende Institution, so daß der Bund den Stabilisierungsfonds nicht so - wie geschehen - habe errichten dürfen, ist unrichtig. Es wäre zu eng, mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens unter Anstalten nur solche Verwaltungseinrichtungen zu verstehen, die ausschließlich Nutzungen gewähren, nicht aber diejenigen Einrichtungen, die &quot;aktiv gestaltend, insbesondere durch Eingriffe in die Freiheitssphäre der Verwal&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_25&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tungsunterworfenen&quot;, nach außen wirken. Die dem Stabilisierungsfonds übertragenen Befugnisse, insbesondere zur Marktstabilisierung, und der Umstand, daß ihm vornehmlich im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung gewisse Hoheitsrechte eingeräumt sind (§ 16 Abs. 4 und 5), schließen nicht aus, ihn als Anstalt zu qualifizieren.
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat bei der Entscheidung, die in § 9 Abs. 2 geregelten Aufgaben nicht durch eine Behörde oder Körperschaft, sondern durch eine Anstalt zu erfüllen, die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsbereichs nicht überschritten. Er konnte davon ausgehen, daß eine Anstalt, an deren Entscheidungsbildung sämtliche Gruppen der Weinwirtschaft sachverständig beteiligt sind, die ihr zugewiesenen Aufgaben in gleicher Weise zu erfüllen vermag wie eine Behörde. Angesichts der Vielzahl der zur Weinwirtschaft gehörenden Unternehmen erscheint es insbesondere nicht sachwidrig, daß der Gesetzgeber den Stabilisierungsfonds nicht als Körperschaft organisiert hat. Die Willensbildung hätte einen weit höheren Aufwand erfordert, und es liegt nahe, daß die Effektivität einer solchen Körperschaft geringer gewesen wäre als bei der jetzigen Organisationsform.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat auch die Aufgaben und Befugnisse des Fonds im Gesetz selbst mit genügender Bestimmtheit festgelegt. Deshalb bedarf es keiner näheren Erörterung, welchen Rechtscharakter die neben der Abgabenerhebung dem Fonds übertragenen Maßnahmen haben, wie z. B. der Erlaß der Satzung (§ 14), die Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 (§ 13 Abs. 5), die Erstellung eines Wirtschaftsplans (§ 16 Abs. 6) und insbesondere die Maßnahmen zur Stabilisierung des Weinmarktes. Auf jeden Fall sind durch die teilweise detaillierte Aufzählung der Aufgaben im Gesetz bei einer Heranziehung des Gesetzeszwecks und bei Beachtung des Zusammenhangs aller Bestimmungen die Kriterien erfüllt, die bei der Verleihung von Satzungsautonomie vom Gesetzgeber beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 33, 125 [158] und 171 [183]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_26&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Das vorlegende Gericht sieht die Verfassungswidrigkeit der Abgaberegelung und der Verwendung der Abgabe insbesondere darin, daß in dem aus 44 Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat des Stabilisierungsfonds, der rechtlich und faktisch die Geschäftsführung bestimmt, die Vertreter der Erzeugerstufe die absolute Mehrheit besitzen; den 16 Vertretern des Weinbaues, 6 Vertretern der Winzergenossenschaften und 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände ständen gegenüber 6 Vertreter des Weinhandels einschließlich des Ein- und Ausfuhrhandels, 1 Vertreter des Gaststättengewerbes, je 1 Vertreter des Sortiments-Großhandels und des genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels, je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossenschaften, 1 Vertreter der Weinkommissionäre, 1 Vertreter der Sektkellereien, 1 Vertreter der Traubensafthersteller, 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der Güte des Weines, 3 Vertreter der Verbraucher und 2 Vertreter von Banken, die auf dem Gebiet des Kreditwesens der Weinwirtschaft tätig sind. Damit habe der Gesetzgeber zugelassen, daß im Verwaltungsrat bei grundsätzlichen Entscheidungen die Erzeuger allein die übrigen Gruppen, insbesondere die Inlandsweinhändler, majorisieren könnten. Hinzu komme, daß der Stabilisierungsfonds lediglich der Rechtsaufsicht des zuständigen Bundesministers unterstellt sei, so daß eine staatliche Kontrolle des weitreichenden Ermessens der Fondsverwaltung ausgeschlossen sei. Bei diesen Regelungen handelt es sich um ambivalente Organisationsnormen (vgl. BVerfGE 14, 263 [275]; 35, 79 [120 f.]), bei deren Ausgestaltung dem Gesetzgeber eine große Gestaltungsfreiheit zukommt. Sie könnten der verfassungsrechtlichen Nachprüfung höchstens insoweit unterliegen, als der Gesetzgeber Organisation und Verfahren einer Institution so regelt, daß sie von vornherein zu einer dauernden verfassungswidrigen Beeinträchtigung der Organisationsangehörigen führen.
&lt;p&gt;Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats beruht auf dem vertretbaren Gedanken, möglichst sämtlichen relevanten Gruppen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_27&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Weinwirtschaft und den ihr nahestehenden Organisationen (Verbrauchern, Banken usw.) ein Mitspracherecht zu geben, um auf diese Weise einen sachgerechten Interessenausgleich zu erreichen und die Tätigkeit des Fonds auf eine breite Grundlage zu stellen. Ein solcher Interessenausgleich erscheint auch bei dem der Erzeugerseite eingeräumten Stimmengewicht grundsätzlich möglich. Die zwischen den einzelnen Gruppen der Weinwirtschaft - namentlich zwischen Erzeugern und Weinhändlern - auftretenden Interessengegensätze sind nicht prinzipieller Art. Sämtliche Gruppen, insbesondere Weinerzeuger und Weinhandel (den Angaben der Klägerin des Ausgangsverfahrens zufolge werden etwa 45% der deutschen Weinernte über den Weinhandel abgesetzt), sind in hohem Maße aufeinander angewiesen. Sie müssen deshalb grundsätzlich gemeinsam daran interessiert sein, daß die Ziele des Weinwirtschaftsgesetzes erreicht, d. h. die Weinqualität und der Weinabsatz gefördert und der Weinmarkt stabilisiert werden; denn diese Ziele kommen nicht nur einer Gruppe - den Winzern -, sondern auch den übrigen Gruppen, darunter nicht zuletzt dem Weinhandel zugute. Bei der Entscheidung der Frage, welcher einfluß den einzelnen Gruppen, die innerhalb der Weinwirtschaft ganz verschiedene Aufgaben erfüllen und verschiedenes volkswirtschaftliches und soziales Gewicht haben, in den Organen des Fonds eingeräumt werden soll, hat der Gesetzgeber eine weitgehende Beurteilungs- und Entschließungsfreiheit (BVerfGE 10, 89 [107]).
&lt;p&gt;Darüber hinaus bestehen umfangreiche staatliche Einwirkungsmöglichkeiten. Die wichtigsten generellen Regelungen des Verwaltungsrats (Richtlinien, Geschäftsordnung, Satzung, Wirtschaftsplan) bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (§ 13 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6; § 14 Satz 2; § 16 Abs. 6 Satz 2). Außerdem kann der Bundesminister nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Maßnahmen des Stabilisierungsfonds unter anderem dann aufheben, wenn sie das öffentliche Wohl verletzen. Er hat somit weitgehende Überwachungsmöglichkeiten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_28&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Insgesamt gesehen kann mithin die Auffassung, der Weinhandel sei in der Wahrnehmung seiner spezifischen Interessen im Verwaltungsrat durch das der Erzeugerstufe beigemessene Stimmengewicht und durch die Beschränkung der Aufsicht auf eine Rechtsaufsicht in sachwidriger Weise beeinträchtigt, nicht geteilt werden. Durch Äußerungen insbesondere aus Handelskreisen ist wiederholt bestätigt worden, daß der Ausgleich der Interessen im Stabilisierungsfonds in befriedigender Weise verwirklicht wird (vgl. Das Weinblatt 1969, S. 933; Allgemeine Deutsche Weinfach- Zeitung 1972, S. 1112, 1151; vgl. auch Staatssekretär Griesau, daselbst, S. 1008).
&lt;p&gt;5. Da nach allem die beanstandete Regelung bereits den strengen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen würde, unterliegt sie erst recht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Abgabenerhebung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 WWiG verstößt in dem zu prüfenden Umfang auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl, worauf die Klägerin des Ausgangsverfahrens hinweist, im Gegensatz zu dem mit der Abgabe belegten Absatzweg Erzeuger/ Händler/Verbraucher die folgenden verschiedenen Absatzwege nicht von der Abgabe betroffen werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wenn der Erzeuger unmittelbar an den Letztverbraucher liefert, denn dieser erwirbt nicht &quot;zu gewerblichen Zwecken&quot;; wenn der Erzeuger unmittelbar ins Ausland liefert, denn im Ausland kommt eine Abgabenerhebung nicht in Betracht; wenn der Erzeuger an seine Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (Zentralkellereien) liefert und wenn diese an Letztverbraucher oder ins Ausland liefern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist in Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 7, 45 [50]; 35, 14 [21] und 263 [277]) in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht und entgegen der Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens davon auszugehen, daß Trauben, Traubenmaische, Traubenmost und Wein nur einmal und nicht bei verschiedenen Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_29&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
arbeitern auf jeder Verarbeitungsstufe gesondert der Abgabe unterworfen sind. Diese nach dem Wortlaut mögliche Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte bekräftigt. So wird in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 7. Dezember 1966 betont (BT-Drucks. V/1208 S. 4), daß &quot;der Wein oder seine Ausgangsstoffe ... grundsätzlich einmal mit der Mengenabgabe belastet&quot; werden sollen. Der Stabilisierungsfonds ist auch, wie er im Ausgangsverfahren unwidersprochen dargelegt hat, in der Praxis dieser Auslegung gefolgt. Sie entspricht dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG; denn eine Erfassung auf jeder Verarbeitungsstufe würde die Wettbewerbslage der einstufigen Unternehmen gegenüber den mehrstufigen Unternehmen verschlechtern (vgl. BVerfGE 21, 12 [31 ff.] - Allphasenumsatzsteuer -).
&lt;p&gt;Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist ferner die nach einfachem Recht zu entscheidende Frage von Bedeutung, ob - wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint - durch die Lieferung der Erzeuger (Winzer) an ihre Vereinigungen oder deren Zusammenschlüsse Wein oder seine Ausgangsprodukte &quot;erstmals in den Handel gebracht&quot; werden. Dies würde bedeuten, daß bei einer Weiterveräußerung durch diese Vereinigungen auch an gewerbliche Abnehmer die Mengenabgabe nicht mehr anfallen würde mit der Folge, daß dieser Absatzweg überhaupt nicht erfaßt würde, da die Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse beim Erwerb von ihren Mitgliedern keine Abgabe entrichten müssen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2). Bei dieser Auslegung könnten allerdings gegen die Heranziehung der Weinhändler verfassungsmäßige Bedenken bestehen, da neben den ohnehin nicht erfaßten Absatzwegen noch - nach Angabe der Klägerin des Ausgangsverfahrens - rund 21% der deutschen Weinernte beim Absatz an gewerbliche Abnehmer nur deshalb befreit blieben, weil Winzervereinigungen oder deren Zusammenschlüsse dazwischengeschaltet sind. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts bedeutet die Lieferung an Winzervereinigungen oder deren Zusammenschlüsse jedoch kein In-den-Handel-Bringen; dieser Wirt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_30&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_30&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_30&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (30):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaftsvorgang setze voraus, daß durch das Übertragungsgeschäft ein Interessengegensatz zwischen Veräußerer und Erwerber ausgeglichen werde. Dies treffe auf das Verhältnis zwischen Winzern und ihren Vereinigungen nicht zu, denn nach § 1 Abs. 1 GenG sei Zweck einer Genossenschaft immer die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die Winzervereinigungen seien deshalb noch der Produktionsstufe zuzurechnen, die bereits nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 zur Flächenabgabe herangezogen werde. Diese auch vom Stabilisierungsfonds in der Praxis vertretene Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 7. Dezember 1966 (BTDrucks. V/1208 S. 4 zu § 16) und einem Formulierungsvorschlag des Bundestagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu diesem Entwurf (BTDrucks. V/1839 S. 4) ist zu entnehmen, daß Verkäufe der Zusammenschlüsse von Erzeugern an Endverbraucher abgabefrei bleiben sollten, nicht dagegen an gewerbliche Abnehmer (vgl. auch Kurzprotokoll der 72. Sitzung des genannten Ausschusses vom 12. Oktober 1967, 5. Wp., S. 3 f.), woraus sich ergibt, daß der Verkauf an die Winzervereinigungen kein In-den-Handel-Bringen darstellt (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 13. 1. 1969 - 2 B 70/68 - S. 6 f. = Das Weinblatt 1969, S. 95 f.).
&lt;p&gt;1. Die Freistellung des an Letztverbraucher und ins Ausland gelieferten Weines und seiner Ausgangsprodukte von der Abgabe ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Nichtbelastung des Absatzweges vom Winzer an den Endverbraucher beruht auf der sachgerechten Erwägung, daß &quot;eine Erfassung dieser Umsätze ... einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand der einzelnen Betriebe und der erhebenden Stelle erfordern&quot; würde (BTDrucks. V/1208 S. 4). Es handelt sich dabei nach Darstellung der Klägerin des Ausgangsverfahrens um 11% der deutschen Weinernte, nach der Angabe der Bundesregierung in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_31&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (31):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setzes zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes jedoch um weniger als 10% (BTDrucks. a.a.O.), nach den Ausführungen des Vertreters der Bundesregierung in der 45. Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. Januar 1967 lediglich um 7,8% (vgl. Kurzprotokoll dieser Sitzung S. 6). Der Aufwand für Kontroll- und Beitreibungsmaßnahmen stünde zu dem von den Letztverbrauchern erzielbaren Abgabeaufkommen in keinem vernünftigen Verhältnis. Technische Schwierigkeiten der Abgabenerhebung vermögen grundsätzlich eine Differenzierung bei der Abgabenbelastung zu rechtfertigen. Zwar gibt es Grenzen dieser Rechtfertigung, die sich aus dem Verhältnis des Gewichts der je in Rede stehenden Differenzierung zu dem Maß der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten ergeben dürften (vgl. BVerfGE 23, 1 [9]). Diese Grenzen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht überschritten. Nach der bereits erwähnten Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 - BTDrucks., a.a.O. -) scheint die Bundesregierung auch nur erwogen zu haben, die Abgabe insoweit anstatt von den Letzterwerbern von den Erzeugerbetrieben zu erheben. Zu dieser Regelung bestand aber keine verfassungsrechtliche Pflicht. Einmal hätte der einzelne Erzeugerbetrieb - wenn er bei Lieferungen an den Letztverbraucher mit der Abgabepflicht belastet würde - einen höheren Aufwand zu erbringen als der Weinhändler, Lebensmittelhändler oder Gastronom, der beim Erwerb von Wein oder seiner Ausgangsstoffe die Abgabe zu entrichten hat; denn während diese Gruppen im allgemeinen zahlenmäßig weniger, mengenmäßig hingegen größere Bestände der abgabepflichtigen Produkte erwerben werden, beziehen die Letztverbraucher nicht selten eine Vielzahl kleiner, ja kleinster Mengen. Auch hätte die Erfassung der Veräußerungen von Winzern an Letztverbraucher durch den Stabilisierungsfonds angesichts der Vielzahl kleiner und kleinster Lieferungen wiederum unverhältnismäßige Überwachungsmaßnahmen erforderlich gemacht. Der Gesetzgeber war insbesondere
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_32&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_32&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_32&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (32):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch nicht gehalten, von seiner Konzeption der Abgabenerhebung beim Erwerber abzuweichen.
&lt;p&gt;Ähnliche Erwägungen gelten für die Veräußerungen der Zusammenschlüsse der Erzeuger und ihrer Vereinigungen an Letztverbraucher, die nach den in etwa übereinstimmenden Angaben der Klägerin des Ausgangsverfahrens und des Vertreters des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der 45. Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. Januar 1967 (vgl. Kurzprotokoll dieser Sitzung S. 3) ungefähr 3% der deutschen Weinernte ausmachen sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die übrigen Abgabepflichtigen werden durch die Differenzierung, die mit der Freistellung des unmittelbar von Erzeugern und ihren Vereinigungen zum Letztverbraucher fließenden Warenstroms von der Abgabe verbunden ist, nicht unverhältnismäßig betroffen. Zum einen ist der der Prozentsatz der vom Erzeuger und seinen Vereinigungen insgesamt unmittelbar an den Letztverbraucher gelieferten Weinmengen verhältnismäßig gering, zum andern wird der Anreiz für den Endverbraucher, den Wein unmittelbar vom Erzeuger zu beziehen, bei der verhältnismäßig geringen Höhe der Abgabe durch deren Wegfall nicht wesentlich vergrößert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Da die Wirkung des Weinwirtschaftsgesetzes sich auf das Inland beschränkt, entfällt von vornherein eine Abgabenerhebung bei den Empfängern der exportierten Erzeugnisse, soweit sie überhaupt gewerbliche Abnehmer sind. Eine an ihre Stelle tretende Belastung der Erzeuger - nach der zahlenmäßigen Aufstellung der Klägerin des Ausgangsverfahrens führen die Winzervereinigungen keine direkten Exporte durch - war aus den oben (C II 1 a S. 30 f.) dargelegten Gründen um so weniger geboten, als der Export nach Angaben der Klägerin des Ausgangsverfahrens bei 7% der Weinernte liegt, worin noch ein Teil Lieferungen an an sich schon abgabefreie Endverbraucher liegen dürfte. (Der Stabilisierungsfonds hält den Export für ganz unbedeutend.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nichterfassung der Exporte ist auch im Hinblick darauf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_33&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_33&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_33&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (33):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber ursprünglich keine ausdrückliche Vorschrift gegen eine Umgehung der Abgabepflicht durch Reimporte von Weinen vorgesehen hatte, die zunächst vom Erzeuger abgabefrei ins Ausland geliefert worden waren. Auch wenn man nach einfachem Recht davon ausgeht, daß eine solche Umgehung tatsächlich Abgabefreiheit zur Folge hatte, durfte der Gesetzgeber zunächst abwarten, wie sich die Regelung in der Praxis bewährte; er war nicht genötigt, sogleich eine Umgehungsklausel in das Gesetz aufzunehmen. Jedenfalls kann wegen des Fehlens einer solchen Vorschrift die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 insgesamt nicht als willkürlich angesehen werden (vgl. BVerfGE 16, 147 [187 f.]; 33, 171 [189 f.]). Inzwischen ist durch die im Marktorganisationengesetz von 1972 verfügte Ergänzung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 sichergestellt, daß auch Reimporte zunächst abgabefrei exportierter Weine und ihrer Ausgangsstoffe grundsätzlich der Abgabepflicht unterliegen. Daß bereits vor dieser Gesetzesänderung infolge des Fehlens einer Reimportklausel Unzuträglichkeiten von einem Ausmaß aufgetreten wären, das ein früheres Eingreifen des Gesetzgebers von Verfassungs wegen geboten hätte, ist nicht ersichtlich.
&lt;p&gt;c) Die Differenzierung, die in der Freistellung der an Letztverbraucher und ins Ausland gelieferten Erzeugnisse von der Abgabe liegt und im wesentlichen unter verwaltungstechnischen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist, könnte nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens dadurch vermieden werden, daß an die Stelle der Mengenabgabe des § 16 Abs. 1 Nr. 2 eine Erhöhung der Flächenabgabe des § 16 Abs. 1 Nr. 1 träte, die bereits von den Erzeugern erhoben wird. Allerdings hätte die Verwirklichung dieses Vorschlags zur Folge, daß grundsätzlich sämtliche Weine in gleicher Weise von einer Abgabe erfaßt und auf diese Weise sämtliche mit der Abgabe des § 16 Abs. 1 Nr. 2 verbundenen Ungleichheiten beseitigt würden. Es gibt indessen sachliche Gründe, die es rechtfertigen, daß der Gesetzgeber diesen Weg nicht gewählt hat. Von der Bundesregierung wurde die Einfüh&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_34&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_34&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_34&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (34):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung der Abgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 folgendermaßen begründet (BTDrucks. V/1208 S. 4):
&lt;p&gt;&quot;Nach den derzeitigen Bestimmungen des Weinwirtschaftsgesetzes erhebt der Stabilisierungsfonds eine Abgabe nur von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen. Da die Maßnahmen des Fonds sich auch zugunsten der übrigen Sparten der Weinwirtschaft auswirken, ist es gerechtfertigt, auch diese zu einer Abgabe heranzuziehen.&quot; (Ähnlich der Schriftliche Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dem Regierungsentwurf [BTDrucks. V/1839 S. 1].)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese an sich sachgerechte Begründung würde zur Rechtfertigung einer besonderen Mengenabgabe neben der Flächenabgabe nicht ausreichen, wenn es offensichtlich feststünde, daß die zunächst allein belasteten Winzer mindestens den Erhöhungsbetrag der Abgabe abwälzen könnten. Der Gesetzgeber konnte jedoch, ohne daß darin eine evident fehlsame Prognose zu sehen ist, davon ausgehen, daß eine solche Überwälzung nicht immer möglich sein würde, wobei es insbesondere auf die recht verschiedene wirtschaftliche Potenz und Marktstellung der einzelnen Unternehmen ankommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für die Freistellung der Lieferungen an die Vereinigungen der Erzeuger und deren Zusammenschlüsse sind rechtfertigende Gründe gegeben. Wegen der Strukturschwäche der Landwirtschaft gehört es zu den selbstverständlichen agrarpolitischen Anliegen des Staates, die Landwirtschaft durch ein breitgefächertes Instrumentarium zu unterstützen und zu fördern, sei es durch Marktordnungen oder durch steuerliche Maßnahmen. In diesen Rahmen fügt sich als mittelbare Unterstützung eine Besserstellung der landwirtschaftlichen Genossenschaften ein, denn sie dienen schon von ihrer Entstehungsgeschichte her und auch nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 GenG der &quot;Förderung der Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes&quot;. Die Winzervereinigungen und deren Zusammenschlüsse sind &quot;der verlängerte Arm der Erzeuger&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_35&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_35&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_35&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (35):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. November 1967, BTDrucks. V/2289 S. 1).
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hatte bei diesen Vereinigungen offensichtlich die Winzergenossenschaften und Zentralkellereien (d. h. aus Winzergenossenschaften bestehende Genossenschaften) im Auge. Das macht der in dem erwähnten Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten enthaltene Hinweis deutlich, wonach sich die Fassung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 an die Regelung im Körperschaftsteuerrecht anlehne (BTDrucks. V/2289 S. 1); denn eine Befreiung von der Körperschaftsteuer ist gemäß § 23 KStG, § 31 KStDV lediglich für &quot;land- und forstwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften&quot; (§ 23 KStG), unter anderem Winzergenossenschaften (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 KStDV), nicht aber für andere Vereinigungen vorgesehen. Selbst wenn § 16 Abs. 1 Nr. 2, was nach seinem Wortlaut möglich erscheint, auch Vereinigungen von Winzern in anderer Rechtsform als der eingetragenen Genossenschaft von der Abgabe freistellen sollte, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung. Die Förderung der Landwirtschaft durch Zusammenschlüsse ist jedenfalls dann nicht von der Rechtsform abhängig, wenn dabei das vom Selbsthilfegedanken getragene Förderungsprinzip den Zusammenschluß gegenüber den rein erwerbswirtschaftlich orientierten eigennützigen Unternehmen weiterhin kennzeichnet. Das Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 423) betrachtet dementsprechend für die dort vorgesehenen Maßnahmen grundsätzlich alle juristischen Personen des Privatrechts als förderungswürdig, wenn sich Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe darin zusammengeschlossen haben, um gemeinsam die Erzeugung und den Absatz den Erfordernissen des Marktes anzupassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erhebungen des Bundesverbandes der Raiffeisen- Warengenossenschaften e. V. und des Deutschen Weinbauverbandes e. V. haben im übrigen ergeben, daß seit dem Inkrafttreten des Markt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_36&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (36):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
strukturgesetzes nur neun Zusammenschlüsse in der Rechtsform des eingetragenen Vereins entstanden sind, in denen sich die Erzeuger zwecks Vereinbarung gemeinsamer Liefer- und Abnahmebedingungen sowie zur Preisregelung zusammengeschlossen haben; die Einzelmitglieder selbst stehen in einem unmittelbaren Vertrags- und Lieferverhältnis mit Vertragskellereien.
&lt;p&gt;Im Vergleich zu der Abgabefreiheit der Winzervereinigungen und deren Zusammenschlüsse ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß diejenigen Handelsunternehmen nicht von der Abgabe befreit sind, welche mit Winzern besondere Lieferverträge (sog. Verbundverträge) abgeschlossen haben und im Rahmen dieser Verträge von den Winzern Wein oder seine Ausgangsstoffe übernehmen (vgl. Kurzprotokoll der 72. Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. Oktober 1967, 5. Wp., S. 4). Es ist zwar nicht zu verkennen, daß bei aller Verschiedenheit der Gestaltung der einzelnen Verbundverträge den Winzern unter anderem durch eine Garantieabnahme ihrer Ernte und durch für sie günstige Preisfestsetzungen bestimmte Vorteile erwachsen. Indessen erfüllen diese Verbundverträge nicht die gleiche Funktion wie eine Winzervereinigung, insbesondere eine Winzergenossenschaft. Auf die Geschäftsführung des &quot;verbundenen&quot; Handelsunternehmens ist den Winzern des &quot;Verbundes&quot; ein Einflußrecht nicht eingeräumt (vgl. auch § 6 Abs. 1 des Marktstrukturgesetzes von 1969). Der wesentliche Unterschied besteht insbesondere darin, daß bei einer Winzervereinigung die mit dem Zusammenschluß verbundenen Vorteile ausschließlich den Winzern als den Weinerzeugern zugute kommen; die Vorteile des Verbundvertrages treffen hingegen nicht ausschließlich Winzer, sondern dienen mindestens in gleicher Weise dem einem Verbund angehörigen Weinhandelsunternehmen (vgl. BVerwGE 30, 191 [195]). Dieser Unterschied ist gewichtig genug, um die verschiedene Behandlung der (nur aus Winzern bestehenden) Winzervereinigungen und der durch einen Verbundvertrag mit Winzern zusammengeschlossenen Weinhandelsunternehmen zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_37&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_37&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_37&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (37):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Schließlich erweist sich auch die Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens als unzutreffend, § 16 Abs. 1 Nr. 2 verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Abgabe von den Einzelhändlern und Betrieben der Gastronomie wegen ihrer großen Anzahl im Gegensatz zu den zahlenmäßig geringeren Weinhandelsbetrieben (nach Angaben der Steuerreformkommission gibt es im Bundesgebiet etwa 3500 Weinhändler, vgl. Gutachten der Steuerreformkommission, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 17, Abschnitt X Rdn. 32, S. 827) großenteils nicht eingezogen werden könne und werde, wodurch die Weinhandelsbetriebe ungerechtfertigt benachteiligt würden. Zwar werden nach den Angaben der Klägerin des Ausgangsverfahrens insgesamt 24% der deutschen Weinernte von Erzeugern und deren Zusammenschlüssen unmittelbar an den Lebensmittelhandel und an Gastronomiebetriebe geliefert, so daß diese insoweit abgabepflichtig sind. Im Vergleich zu der großen Anzahl der Lebensmitteleinzelhändler und der Gastronomiebetriebe ist jedoch die Zahl der abgabepflichtigen Betriebe infolge des von dem Stabilisierungsfonds beschriebenen &quot;Flaschenhalseffektes&quot; (unmittelbare Lieferung der Erzeuger und ihrer Vereinigungen nicht an jeden Einzelhändler oder Gastronomiebetrieb, sondern an deren Zusammenschlüsse, an Kaufhäuser, Filialsysteme usw.) verhältnismäßig gering. Das Gesetz hat überdies durch Statuierung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten, durch Einräumung des Rechts zur Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere und mit dem Recht, die Räume von Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen (§ 16 Abs. 4 und 5), die Voraussetzungen zur Erfassung der Abgabepflichtigen geschaffen. Mit der vom Stabilisierungsfonds entwickelten Erfassungs- und Überwachungstechnik wird die Mengenabgabe mit einer unbedeutenden, bei einer Gesamtbetrachtung zu vernachlässigenden Fehlquote von den Abgabepflichtigen erhoben.
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_1_38&quot; id=&quot;BVerfGE_37_1_38&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_1_38&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 1 (38):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens verstößt die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 WWiG weder gegen Art. 9 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3927&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-87-gg">Art. 87 GG</category>
 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 14:14:24 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/1968</title>
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                    Schallplatten        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 36, 321; NJW 1974, 689; DB 1974, 1045; DÖV 1974, 484; BStBl II 1974, 267        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Es ist grundsätzlich dem Ermessen der gesetzgebenden Körperschaften überlassen, welche Verbände und Sachverständige bei einem Anhörungsverfahren (&quot;Hearing&quot;) zu Wort kommen sollen.&lt;br /&gt;
2. Der Gleichheitssatz in Verbindung mit der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG verpflichtet den Staat nicht, jede wirtschaftliche Förderungsmaßnahme oder steuerliche Begünstigung allen Bereichen künstlerischen Schaffens gleichermaßen zugute kommen zu lassen; er darf vielmehr eine sachgerechte Auswahl der einzelnen Medien und anderen Träger des Kulturlebens treffen, wobei für die Beurteilung der Förderungsbedürftigkeit auch wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte berücksichtigt werden können.&lt;br /&gt;
3. Den §§ 4 und 12 Abs. 2 UStG 1967 (1973) ist keine Entscheidung des Gesetzgebers für eine prinzipielle umsatzsteuerliche Begünstigung oder Befreiung zahlreicher anderer Lieferungen und Leistungen des kulturellen Bereichs (§§ 4 und 12 Abs. 2 UstG) - auf sachbezogenen Erwägungen und verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
4. Die Belastung des Schallplattenumsatzes mit dem vollen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) beruht - trotz steuerlichen Begünstigung oder Befreiung zahlreicher anderer Lieferungen und Leistungen des kulturellen Bereichs (§§ 4 und 12 Abs. 2 UStG) - auf sachbezogenen Erwägungen und verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 36, 321        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_321&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Es ist grundsätzlich dem Ermessen der gesetzgebenden Körperschaften überlassen, welche Verbände und Sachverständige bei einem Anhörungsverfahren (&quot;Hearing&quot;) zu Wort kommen sollen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Gleichheitssatz in Verbindung mit der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG verpflichtet den Staat nicht, jede wirtschaftliche Förderungsmaßnahme oder steuerliche Begünstigung allen Bereichen künstlerischen Schaffens gleichermaßen zugute kommen zu lassen; er darf vielmehr eine sachgerechte Auswahl der einzelnen Medien und anderen Träger des Kulturlebens treffen, wobei für die Beurteilung der Förderungsbedürftigkeit auch wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte berücksichtigt werden können.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Den §§ 4 und 12 Abs. 2 UStG 1967 (1973) ist keine Entscheidung des Gesetzgebers für eine prinzipielle umsatzsteuerliche Begünstigung oder Befreiung zahlreicher anderer Lieferungen und Leistungen des kulturellen Bereichs (§§ 4 und 12 Abs. 2 UstG) - auf sachbezogenen Erwägungen und verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Belastung des Schallplattenumsatzes mit dem vollen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) beruht - trotz steuerlichen Begünstigung oder Befreiung zahlreicher anderer Lieferungen und Leistungen des kulturellen Bereichs (§§ 4 und 12 Abs. 2 UStG) - auf sachbezogenen Erwägungen und verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_322&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 5. März 1974 auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 712/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen 1.-19. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Löffler, Stuttgart, Königsstraße 1 A - unmittelbar gegen das Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, daß der Umsatz von Schallplatten dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegt, während zahlreichen anderen Lieferungen und Leistungen im kulturellen Bereich teils Steuerermäßigung, teils Steuerbefreiung gewährt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 12 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) - UStG 1967 - bestimmte, soweit er hier einschlägig ist:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz zehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 10 und 11). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf fünf vom Hundert, für 1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände. ... 2. - 6. ... 7. a) ... b) die Leistungen der Theater, Orchester und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, c) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, d) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, e) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_323&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze; 8. - 10. ...
&lt;p&gt;Durch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 18. Oktober 1967 (BGBl. I S. 991) wurden mit Wirkung vom 1. Juli 1968 die Steuersätze in § 12 Abs. 1 auf elf vom Hundert und in Abs. 2 auf fünfeinhalb vom Hundert erhöht. Im übrigen ist die Vorschrift in der jetzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (BGBl. I S. 1681) - UStG 1973 - unverändert geblieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erwähnte Anlage 1 führt als Gegenstände, die dem Steuersatz von fünfeinhalb vom Hundert unterliegen, u. a. auf:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;43. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 498) in eine Liste aufgenommen sind, und zwar a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern, auch antiquarisch (aus Nr. 49.01 und aus Nr. 99.06 des Zolltarifs), b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern (aus Nr. 49.02 des Zolltarifs), c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder (aus Nr. 49.03 des Zolltarifs), d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit oder ohne Bilder, auch gebunden (aus Nr. 49.04 des Zolltarifs), e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten und topographische Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- und Himmelsgloben (aus Nr. 49.05 des Zolltarifs), f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ganzsachen, vorphilatelistische Briefe, freigestempelte Briefumschläge) als Sammlungsstücke (aus Nr. 49.07 A und aus Nr. 99.04 des Zolltarifs) 47. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nr. 99.01 bis 99.03 und 99.05 des Zolltarifs).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Mehrwertsteuer befreit sind nach § 4 UStG u. a. folgende Lieferungen und sonstige Leistungen:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_324&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
20 a) die Umsätze der vom Bund, von den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden geführten Theater, Orchester, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archive und Büchereien. Das gleiche gilt für die Umsätze der von anderen Unternehmern geführten Theater, Orchester, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archive und Büchereien, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlungen sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst; b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern oder Orchestern erbracht werden; 22. die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden.
&lt;p&gt;Danach unterliegt der Schallplattenumsatz der Besteuerung mit dem in § 12 Abs. 1 genannten Steuersatz von 11 % der Bemessungsgrundlage, da für ihn weder in § 12 Abs. 2 ein ermäßigter Steuersatz noch in § 4 eine Steuerbefreiung vorgesehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen stellen Schallplatten her. Mit ihren unmittelbar gegen das Umsatzsteuergesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen sie die Verletzung von Grundrechten, insbesondere ihrer Rechte aus Art. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG, da die Lieferung von Schallplatten mit einer Mehrwertsteuer in Höhe von 10 %, seit dem 1. Juli 1968 von 11 %, belastet werde statt mit einem Steuersatz von nur 5 % oder 5,5 %, der sonst allgemein für Lieferungen und Leistungen gelte, die durch Art. 5 GG geschützt seien.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_325&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden führen die Beschwerdeführerinnen aus:
&lt;p&gt;1. Das Gesetzgebungsverfahren sei zu beanstanden; denn ihnen sei im Anhörungsverfahren vor dem Finanzausschuß des Deutschen Bundestages kein rechtliches Gehör gewährt worden. Auf die Bitte des Bundesverbandes der phonographischen Wirtschaft e.V. um Anhörung habe der Vorsitzende des Finanzausschusses geantwortet, daß es nicht möglich sei, alle interessierten Verbände anzuhören. Er stelle deshalb anheim, sich mit einem vor dem Ausschuß zu Wort kommenden Verband abzustimmen oder sich schriftlich zu der Frage zu äußern, ob die meisten Probleme gelöst seien, wenn im gesamten Kulturbereich allgemein ein Steuersatz von 5 % erhoben werde. Der Bundesverband habe diese Frage schriftlich bejaht. Er habe annehmen dürfen, daß er angehört werde, falls der Finanzausschuß eine andere Regelung vorschlagen würde. Das sei jedoch nicht geschehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn man einen Anspruch auf rechtliches Gehör im Bereich der Legislative nicht allgemein bejahe, so hätten hier doch besondere Umstände vorgelegen, die eine Anhörung geboten hätten. Im Finanzausschuß habe sich nach Anhörung von 92 Wirtschafts- und Berufsverbänden eine endgültige Meinung gebildet, die im Plenum des Bundestages kaum noch habe geändert werden können. Es sei nicht auszuschließen, vielmehr in hohem Maße wahrscheinlich, daß es dem Bundesverband - wie zahlreichen anderen Verbänden - gelungen wäre, bei Anhörung durch den Finanzausschuß eine Steuerbegünstigung der Schallplatte zu erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Regelsteuersatz für Lieferungen und Leistungen im kulturellen Bereich betrage 5,5 %. Werde die Schallplatte demgegenüber mit dem doppelten Steuersatz von 11 % belastet, so verletze dies die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die Schallplatte sei als Aufzeichnung eine Schrift im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und zugleich Presse im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil darunter alle Massenvervielfältigungen geistigen Sinngehalts in stofflicher Verkörperung fie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_326&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
len. Der Inhalt einer Schallplatte könne wissenschaftlich, künstlerisch oder unterhaltend sein. In jedem Falle handele es sich dabei um eine durch Art. 5 GG geschützt Äußerung.
&lt;p&gt;Die für die Demokratie konstitutiven Freiheitsrechte des Art. 5 Abs. 1 GG bildeten in ihrem Zusammenhang die Freiheit der Kommunikation, als deren Mittel die Massenmedien in besonderem Maße geschützt seien, weil sie für die Kommunikationsfreiheit unentbehrlich seien. Die Schallplatte gehöre ebenso wie Film und Buch (Taschenbuch) anerkanntermaßen zu den (verkörperten) Massenkommunikationsmitteln, wenn auch die Wirkungsgrade möglicherweise verschieden seien. Aus dieser allgemeinen Kommunikationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG folgten drei besondere Gleichheitssätze:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Zwischen den mündlichen oder handschriftlichen Äußerungen einerseits und den mit Hilfe irgendeiner Technik vervielfältigten Äußerungen andererseits dürfe trotz des ungleich größeren Wirkungsgrades bei Zuhilfenahme der Technik rechtlich kein Unterschied gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Es dürfe keine Unterscheidung daran geknüpft werden, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Zwischen den verschiedenen Medien, die dem geistigen Verkehr dienen, dürfe nicht differenziert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein für die Lieferung von Schallplatten verdoppelter Steuersatz verstoße gegen jeden, insbesondere aber gegen den dritten der besonderen Gleichheitssätze, weil die Schallplatte anders behandelt werde als die übrigen Presseerzeugnisse. Die angegriffene Regelung greife deshalb in die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Kommunikationsfreiheit ein. Der Eingriff erfolge nicht durch ein &quot;allgemeines&quot; Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG; denn der Steuersatz von 10 % (11 %) für die Schallplatte bedeute eine Diskriminierung innerhalb der Gruppen von Lieferungen und Leistungen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Ausschluß der Schallplatten von der Umsatzsteuerbegünstigung des § 12 Abs. 2 UStG 1967 verletze auch Art. 5 Abs. 3 GG. Schallplatten seien, soweit sie nicht einen der Wissenschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_327&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder der Forschung dienenden Inhalt hätten, zu einem großen Teil Verkörperungen der Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Diese Verfassungsbestimmung enthalte zwei Wertentscheidungen. Zum einen habe sich Art. 5 Abs. 3 GG für den Rechtsgrundsatz entschieden, daß das Kunstleben in seiner Struktur freiheitlich sein und Eigengesetzlichkeit genießen solle. Zum anderen enthalte Art. 5 Abs. 3 GG das Verfassungsgebot, daß von Staats wegen das freie Kunstleben ebenso wie die Wissenschaft zu fördern sei (Kulturstaatsklausel). Diese Wertentscheidungen verböten dem Gesetzgeber, die Schallplatte von der Kunstförderung auszunehmen.
&lt;p&gt;4. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Gesetzgeber habe im Umsatzsteuergesetz die Entscheidung getroffen, daß Kulturgüter wegen der Kulturstaatsklausel des Art. 5 Abs. 3 GG geringer mit Mehrwertsteuer zu belasten seien als die übrigen Lieferungen und Leistungen. Gesetzestext und Entstehungsgeschichte ließen nicht nur das System erkennen, den traditionellen Kulturbereich allgemein steuerlich zu begünstigen, sondern speziell die Kommunikationsmittel mit dem halben Steuersatz zu belegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber dürfe die von ihm selbst statuierte Sachgesetzlichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur durchbrechen, wenn dies sachlich gerechtfertigt sei und keine Wertentscheidung der Verfassung verletze. Die Diskriminierung der Schallplatte verstoße jedoch gegen beide Grundsätze; denn es bestehe kein zwingender Grund, von dieser Sachgesetzlichkeit abzuweichen. Das Mehrwertsteuergesetz habe die Ungerechtigkeit des alten Umsatzsteuersystems beseitigen sollen. Die Benachteiligung im neuen Gesetz könne deshalb nicht damit begründet werden, die Schallplatten seien schon bisher mit 10 % belastet gewesen. Diese Begründung sei im übrigen sachlich unzutreffend; denn tatsächlich habe die Belastung nach altem Umsatzsteuerrecht unter 7 % gelegen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_328&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Finanzen zu den Verfassungsbeschwerden wie folgt Stellung genommen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen das Umsatzsteuergesetz seien unzulässig, da die Vollziehung des Gesetzes stets eine Veranlagung erfordere. Die Beschwerdeführerinnen könnten deshalb auf den Rechtsweg gegen den Steuerbescheid verwiesen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden seien auch deshalb unzulässig, weil das Umsatzsteuergesetz 1967 für die Beschwerdeführerinnen gegenüber dem Umsatzsteuergesetz 1951 keine neue Beschwer gebracht habe. Früher habe der Ladenverkaufspreis der Schallplatte durchschnittlich 9,6 % Umsatzsteuer enthalten. Bei einer Umrechnung auf das für die Mehrwertsteuer maßgebende Entgelt ohne Umsatzsteuer ergebe sich daraus eine entsprechende Belastung von 10,6 %, die über dem 1968 eingeführten Mehrwertsteuersatz von 10 % für Schallplatten liege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die unterbliebene Anhörung des Verbandes der phonographischen Wirtschaft e.V. während der Gesetzesberatungen verletze keine Grundrechte der Beschwerdeführerinnen. Art. 103 Abs. 1 GG gelte nur für das gerichtliche Verfahren. Auch aus dem in Art. 20 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip folge keine Anhörungspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 5 Abs. 1 GG seien nicht verletzt. Das Umsatzsteuergesetz 1967 sei seinem Zweck und seiner Ausgestaltung nach nicht darauf gerichtet, die Tätigkeit der Schallplattenhersteller oder die in Schallplatten enthaltenen Meinungsäußerungen und deren Verbreitung einzuschränken oder zu lenken. Ebensowenig stehe die Ausgestaltung dieser Regelung objektiv in einem engen Zusammenhang mit der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen. Es fehle die Anknüpfung an den Inhalt geistiger Leistungen. Zugleich handele es sich nicht um eine erdrosselnde Maßnahme. Die Umsatzsteuer wolle die wirtschaftliche Kraft besteuern, die sich darin äußere, daß eine Leistung Absatz finde. Die Marktposition der Schall&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_329&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
platte sei wegen der ihr wesenseigenen Vorzüge und der daraus folgenden Marktgängigkeit stark; infolgedessen sei nicht zu befürchten gewesen, daß die volle Mehrwertsteuerbelastung für Schallplatten nicht tragbar wäre, zumal da die frühere Gesamtbelastung auf der Verbraucherstufe bereits 10 % erreicht habe.
&lt;p&gt;Selbst wenn der von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Bereich durch die Umsatzsteuerregelung berührt wäre, handelte es sich hierbei doch um ein das Grundrecht beschränkendes &quot;allgemeines Gesetz&quot; im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Aus den gleichen Gründen greife die volle Umsatzbesteuerung auch nicht in die Freiheit der Kunst ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich sei auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung sind auch Vertreter des Bundesverbandes der phonographischen Wirtschaft e.V. zu Fragen des Bundesverfassungsgerichts gehört worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie sind rechtzeitig erhoben. Das Mehrwertsteuergesetz stellt keine bloße Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1951 dar, sondern ist ein neues Gesetz mit einem anderen Umsatzsteuersystem und Steuersatz. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG begann deshalb mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Mai 1967 am 1. Januar 1968.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen sind auch von den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Aus dem Gesetz ergeben sich für sie unmittelbare Pflichten, ohne daß es noch eines besonderen Vollzugsaktes der Finanzverwaltung bedürfte (vgl. BVerfGE 31, 314 [322 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_330&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Umsatzsteuergesetzes wird nicht dadurch berührt, daß der Finanzausschuß des Deutschen Bundestages bei dem von ihm durchgeführten Anhörungsverfahren die Beschwerdeführerinnen oder ihren Interessenverband nicht angehört hat. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG scheidet hier von vornherein aus, da diese Verfassungsbestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen Anspruch auf rechtliches Gehör nur &quot;vor Gericht&quot; gewährt. Die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln ist Sache der gesetzgebenden Organe (vgl. BVerfGE 1, 144 [148 ff.]; 10, 4 [19 f.]; 29, 221 [234]). Welche Verbände und Sachverständige bei einem nicht in der Verfassung vorgeschriebenen Anhörungsverfahren zu Wort kommen sollen, ist grundsätzlich dem Ermessen der Gesetzgebungsorgane und ihrer Ausschüsse überlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Als Prüfungsmaßstab kommt in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht; denn die Beschwerdeführerinnen fordern den gleichen Steuersatz wie für die Lieferung von Presseerzeugnissen, Büchern und für andere Leistungen des kulturellen Bereichs. Sie sprechen damit vor allem die Steuergerechtigkeit an, die durch Art. 3 Abs. 1 GG garantiert wird (BVerfGE 26, 302 [310]). Die verfassungsrechtliche Frage stellt sich infolgedessen primär dahin, ob die angegriffene, im Verhältnis zu anderen Kulturträgern und Kommunikationsmitteln erhöhte Besteuerung als sachlich einleuchtend vor dem Gebot der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG bestehen kann (vgl. BVerfGE 13, 290 [298]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beantwortung dieser Frage sind auch Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG als grundlegende Wertentscheidungen der Verfassung zu beachten. Diese besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes schränken die Freiheit des Gesetzgebers ein, selbst zu bestimmen, was &quot;gleich&quot; oder &quot;ungleich&quot; sein soll, indem sie Unterscheidungen verbieten, die dem in der Wertentscheidung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_331&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausgedrückten Willen des Verfassunggebers zuwiderlaufen würden, einem bestimmten Lebensbereich oder Lebensverhältnis seinen besonderen Schutz angedeihen zu lassen (BVerfGE 13, 290 [298]; 17, 210 [217]; 26, 321 [325]).
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sowohl auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG als auch auf die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Da ein erheblicher Teil der Schallplattenproduktion ihrem Inhalt nach dem Bereich der Kunst zuzurechnen ist, muß zunächst geprüft werden, ob der dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG verbleibende weite Gestaltungsspielraum durch die Kunstfreiheitsgarantie Einschränkungen erfährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt, wie das Bundesverfassungsgericht in der Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173 [189]) dargelegt hat, nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, die für die Begegnung mit dem Werk als einem kunstspezifischen Vorgang sachnotwendig ist. Die Ausstrahlungswirkung dieser Verfassungsbestimmung erstreckt sich daher auf die Medien (Kommunikationsmittel), da sie durch Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung die zwischen Künstler und Publikum unentbehrliche Mittlerfunktion ausüben. Insoweit kommt den Schallplattenherstellern ebenfalls der Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 5 Abs. 3 GG enthält zunächst, wie in der Mephisto- Entscheidung näher dargelegt ist, ein Freiheitsrecht für alle Kunstschaffenden und alle an der Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken Beteiligten, das sie vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in den künstlerischen Bereich schützt. Die Verfassungsnorm hat aber nicht nur diese negative Bedeutung. Als objektive Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst stellt sie dem modernen Staat, der sich im Sinne einer Staatszielbestimmung auch als Kulturstaat versteht, zugleich die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen meinen nun: Da das Verfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_332&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebot der Förderung der Kunst es dem Staat untersage, bei seinen Maßnahmen in diesem Bereich Unterscheidungen hinsichtlich der Medien des Kunstschaffens, ihrer künstlerischen Ausdrucksformen und des größeren oder geringeren Wertes ihrer Produktion zu treffen, müsse er, wenn er sich überhaupt zu fördernden Maßnahmen innerhalb des Lebensbereichs Kunst entschließe, diese Förderung allen künstlerischen Äußerungen und allen der Vermittlung künstlerischer Inhalte dienenden Medien gleichmäßig zuteil werden lassen. Diese Folgerung geht jedoch zu weit. Selbstverständlich haben alle im Kunstleben Tätigen zunächst den gleichen grundsätzlichen Freiheitsanspruch, der sie vor hemmenden Einflüssen der staatlichen Gewalt auf ihre Arbeit sichert. Ebenso mag auch ein allgemeiner Anspruch aller sich im Kunstleben betätigenden Personen und Richtungen bestehen, von positiven staatlichen Förderungsmaßnahmen nicht von vornherein und schlechthin ausgeschlossen zu werden. Das heißt aber nicht, daß jede einzelne positive Förderungsmaßnahme gleichmäßig allen Bereichen künstlerischen Schaffens zugute kommen müsse. Bei der Ausgestaltung solcher Maßnahmen hat der Staat vielmehr im Rahmen seiner Kulturpolitik weitgehende Freiheit. So können bei  wirtschaftlichen  Förderungsmaßnahmen, zu denen auch steuerliche Begünstigungen gehören, wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte beachtet werden. Hier ist es dem Staat nicht verwehrt, die eigene wirtschaftliche Kraft der einzelnen Träger, Personen und Institutionen des Kulturbereichs angemessen zu berücksichtigen.
&lt;p&gt;Eine erste Folge aus diesem Grundsatz ist, daß aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht etwa ein Vorrecht auf völlige Steuerfreiheit für jede künstlerische Betätigung und deren Vermittlung hergeleitet werden kann. Soweit die auf diesem Gebiet Tätigen durch die Verwertung ihrer künstlerischen Produktion auch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dartun, können sie im Rahmen der allgemeinen Besteuerungsgrundsätze zu Abgaben an den Staat herangezogen werden. Ebenso wie aber die Besteuerung an die verschiedene wirtschaftliche Kraft der einzelnen Steuerpflichtigen anknüpft, so ist auch bei positiven wirtschaftlichen Förderungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_333&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
maßnahmen eine schematische Gleichbehandlung nicht geboten. Ihr steht schon die verschiedene wirtschaftliche und rechtliche Struktur der einzelnen Medien und anderer Träger des Kulturlebens entgegen. Sie würde aber auch den staatlichen Auftrag zur Sicherung der Kunstfreiheit eher verfehlen, indem sie auf der einen Seite zur Steigerung der künstlerischen Produktion nach Qualität und Umfang kaum etwas beitrüge, auf der anderen Seite die - stets nur beschränkt verfügbaren - staatlichen Mittel der wirksamen Förderung wirklich förderungsbedürftiger künstlerischer Leistungen entzöge.
&lt;p&gt;3. Soweit die Schallplatte nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG fällt, kommt Art. 5 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht. Diese Verfassungsnorm engt jedoch den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei positiven Förderungsmaßnahmen nicht weiter ein als die Kunstfreiheitsgarantie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes verstoßen nicht gegen die aus den Wertentscheidungen des Art. 5 Abs. 1 und 3 GG abzuleitenden, im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachtenden Grundsätze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der Umsatzsteuer soll nur die wirtschaftliche Kraft besteuert werden, die sich darin äußert, daß eine Ware oder Leistung Absatz findet (vgl. BFHE 92, 144 [146] für das UStG 1951). Die Umsatzsteuer knüpft an den formalen Vorgang der Lieferung oder sonstigen Leistung an, ohne deren Inhalt zu bewerten. Die Umsatzbesteuerung der Schallplattenhersteller mit dem vollen Satz von 11 % wirkt nicht erdrosselnd und wahrt die nötige Distanz gegenüber Methoden, Inhalten und Tendenzen der künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit oder einer in dem Medium wiedergegebenen Meinungsäußerung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Freiheitsrechte aus Art. 5 GG werden auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Schallplatte stärker belastet wird als andere Medien. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_334&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bei der Schallplatte um ein wirtschaftlich gesundes publizistisches Medium handelt, das durch seine Beliebtheit bei den Verbrauchern eine starke Marktstellung erobert hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt der in Art. 5 Abs. 1 und 3 GG enthaltenen Wertentscheidungen keinerlei staatlicher Förderung bedarf. Diese Auffassung des Gesetzgebers wird dadurch gestützt, daß der Umsatz der Schallplattenhersteller im letzten Jahrzehnt von Jahr zu Jahr beträchtlich angestiegen ist. Auch die mündliche Verhandlung hat ergeben, daß die Beschwerdeführerinnen nicht als wirtschaftlich förderungsbedürftig angesehen werden können. Dem Vortrag des Bundesministers der Finanzen, zwei Schallplattenhersteller hätten nach einer Meldung der Tagespresse allein im Jahre 1971 ihre Umsätze um 30 % und 36 % steigern können, haben die Beschwerdeführerinnen nicht widersprochen.
&lt;p&gt;2. Der höheren Belastung der Schallplatte liegt keine Lenkungsabsicht des Gesetzgebers zugrunde, wie dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der hier einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1967 zu entnehmen ist. Ihr kommt auch objektiv keine intervenierende Wirkung auf den Prozeß der Meinungsbildung sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Schaffens zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsrechtlich bedenklich wäre es allerdings, wenn durch die verschiedene Besteuerung der Umsätze ein Medium in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Kommunikationsmitteln wesentlich beeinträchtigt würde. Das ist hier jedoch nicht feststellbar. Die Belastung der Lieferung von Schallplatten mit dem vollen Umsatzsteuersatz bedeutet gegenüber dem nur mit dem halben Steuersatz belegten Umsatz von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie gegenüber den anderen begünstigten kulturellen Leistungen keine wesentliche Wettbewerbsbenachteiligung. Zwar ist nicht zu verkennen, daß zwischen der Schallplatte und anderen, im Gegensatz zu ihr steuerbegünstigten Medien ein mittelbarer (Substitutions-) Wettbewerb im Sinne eines Kampfes um Marktanteile besteht. Eine Ermäßigung der Umsatzsteuer für Schallplattenlieferungen um 5,5 % könnte jedoch die Nachfrage&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_335&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf dem Markt nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise zugunsten der Schallplatte verschieben. Vielmehr wird die Entscheidung des Verbrauchers für das eine oder das andere Kommunikationsmittel nicht in erster Linie durch den Preis, sondern durch die Eigenart des Mediums bestimmt. Auch wenn man unterstellt, daß eine Umsatzsteuerersparnis von 5,5 % bei der Schallplatte an den Verbraucher weitergegeben würde, so würden sich dadurch angesichts der &quot;medienspezifischen Eigenheiten&quot; der verschiedenen Kommunikationsmittel die Verbrauchergewohnheiten nicht wesentlich ändern, zumal da es sich um eine verhältnismäßig geringe Preisänderung handelte. Das ist für die Entscheidung des Verbrauchers zwischen Sprechplatte und Buch sowie zwischen Musikplatte und Notenheft ohne weiteres einzusehen. Ein direkter Wettbewerb besteht allerdings zwischen Schallplatten und Tonbandaufzeichnungen. Diese unterliegen jedoch ebenfalls dem vollen Umsatzsteuersatz von 11 %.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen haben vorgetragen, von 1967 bis 1968 sei der Anteil der Schallplatten anbietenden Buchhändler von 34 % auf 27 % gesunken. An anderer Stelle haben sie aber dargelegt, 1965 hätten noch 38 % aller Buchhandlungen Schallplatten geführt, so daß der Rückgang schon vor dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes am 1. Januar 1968 eingesetzt haben muß. Davon abgesehen ist entscheidend, daß die Umsätze der Schallplattenhersteller - wie auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wird - laufend kräftig gestiegen sind. Der Rückgang des Schallplattenabsatzes über Buchhändler ist offensichtlich nicht auf die Einführung der Mehrwertsteuer, sondern auf andere Gründe (mangelnde technische Vorführmöglichkeiten usw.) zurückzuführen. Es handelt sich hier um eine Verlagerung des Schallplattenvertriebsweges von den Buchhandlungen zum Schallplatten-(Phono-)fachhandel und zum Warenhaus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ihre Behauptung, infolge der Umsatzbesteuerung könnten sie die künstlerischen Urheber nicht so gut honorieren wie die Buchverleger, haben die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert. Somit sind negative Rückwirkungen der Umsatzbesteuerung auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_336&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das durch die Schallplatte vermittelte Kunstleben nicht festzustellen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat auch im übrigen nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerinnen meinen, dem Umsatzsteuergesetz den Grundsatz entnehmen zu können, daß Leistungen und Lieferungen im gesamten Kulturbereich nur mit dem halben Steuersatz belegt werden sollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie sehen hierin eine &quot;vom Gesetz selbst statuierte Sachgesetzlichkeit&quot; (vgl. BVerfGE 34, 103 [115] mit weiteren Nachweisen), von der nur mit gewichtigen Gründen abgewichen werden dürfe, die nicht vorlägen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge geht jedoch schon deshalb fehl, weil es nicht möglich ist, den enumerativ angeführten Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen in den §§ 4 und 12 Abs. 2 UStG 1967 ein geschlossenes System der Begünstigung des Kulturschaffens oder der (Massen-)Kommunikationsmittel zu entnehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Dagegen spricht schon die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während der Regierungsentwurf zunächst kaum Steuervergünstigungen im kulturellen Bereich enthielt, wurde in den Beratungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (5. Wahlperiode) anfangs nur über Vergünstigungen für einzelne Bereiche gesprochen (vgl. die Protokolle über die 12. Sitzung S. 5, 13. Sitzung S. 10 f. und 14. Sitzung S. 3 ff.). Zwar sprach der Vorsitzende des Finanzausschusses bei der Anhörung der Verbandsvertreter aus dem kulturellen Bereich von einer allgemein auf 5 % ermäßigten Umsatzsteuer, jedoch &quot;auf ... eigenes Risiko&quot; (Protokoll über die 25.-31. Sitzung des Finanzausschusses S. 162 f.). Schon bald darauf wurde in der 37. Sitzung (Protokoll S. 13 f.) auf die schwierigen Abgrenzungsfragen hingewiesen, die mit dieser Lösung verbunden wären und mit 8:7 Stimmen der normale Steuersatz mit Ermäßigung für  einzelne  Kulturbereiche befürwortet. Dabei ist es in der Folgezeit im Finanzausschuß geblieben, der lange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_337&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beratungen auf das Für und Wider einzelner Steuervergünstigungen verwandte (vgl. die Protokolle über die 41. Sitzung S. 11; 65. Sitzung S. 3 ff.; 67. Sitzung S. 5 f.; 68. Sitzung S. 2 f.).
&lt;p&gt;b) Die hier in Betracht kommenden Steuervergünstigungen lassen in jeder Hinsicht die für die Annahme eines Systems erforderliche Geschlossenheit vermissen. Die Aufzählung einzelner Tatbestände, selbst wenn sie ein gemeinsames Merkmal aufweisen, läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, der Gesetzgeber habe hier ein System aufgestellt, an das er sich binden wolle. Objektiv verwandt erscheinende Gruppierungen können auf verschiedenen Motivierungen beruhen; so kann eine Steuerbefreiung in solchen Fällen einmal etwa durch wirtschaftliche Notlage des Gewerbezweiges und im &quot;Parallelfall&quot; durch konjunktur-, kultur- oder sozialpolitische Erwägungen begründet sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außer den Schallplatten unterliegen eine Reihe von Waren und Leistungen aus dem kulturellen Bereich der vollen Umsatzsteuerpflicht gemäß § 12 Abs. 1 UStG (z. B.: Tonbänder, Musikinstrumente, Bilddrucke, die keine Originale sind, alle Drucke zu Werbezwecken, also Kundenzeitschriften, Anzeigenblätter usw., ferner künstlerische Photographien, Kunstkalender, kunstgewerbliche Erzeugnisse - vgl. hierzu Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz/Mehrwertsteuer, 10. Aufl., Bd. II/3, § 12 Abs. 2 UStG, Rdnr. 370 ff., 448 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch eine einheitliche Begünstigung der Medien (Kommunikationsmittel) hat der Gesetzgeber nicht zum System erhoben. Einerseits bleiben Rundfunk und Fernsehen (nach BVerfGE 31, 314) ebenso steuerfrei wie nach § 4 Nr. 20 und 22 UStG Leistungen der Theater, Orchester, Museen und Büchereien sowie Vortragsveranstaltungen. Andererseits sind Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in der Regel mit dem halben Steuersatz belastet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Zusammenschau aller Steuerbegünstigungs- und Steuerbefreiungsvorschriften in den §§ 4 und 12 Abs. 2 UStG läßt danach keinen einheitlichen Plan des Gesetzgebers bei der Verteilung der Steuervergünstigungen erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für die Differenzierung zwischen der Umsatzbesteuerung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_338&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Schallplatte und den anderen mit ihr vergleichbaren Waren und Leistungen des kulturellen Bereichs lassen sich sachlich vertretbare Gründe anführen.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen fühlen sich insbesondere im Verhältnis zu Buch, Zeitungen und Zeitschriften ungerecht behandelt. Tatsächlich besteht zwischen der Schallplatte und diesen Medien, abgesehen von dem wegen seines öffentlich-rechtlichen Charakters nicht vergleichbaren Rundfunk, die stärkste relative Gleichheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Zielvorstellungen des Gesetzgebers bei der Steuerbegünstigung für die Umsätze von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sind zum Teil dieselben, zum Teil unterscheiden sie sich. Im Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf des Mehrwertsteuergesetzes (zu BTDrucks. V/1581 S. 3 f.) wird der ermäßigte Steuersatz für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (außer Illustrierten) damit begründet, daß die Anwendung des Normalsteuersatzes nach den dem Ausschuß vorliegenden Berechnungen zu nicht zu verantwortenden Preiserhöhungen oder Gewinnschmälerungen führen würde. Beim Buch weisen zwar weder der Bericht des Finanzausschusses (a.a.O.) noch die Protokolle über die Beratungen des Finanzausschusses (vgl. Protokoll über die 65. Sitzung S. 5) weitere Gründe für die Begünstigung aus, doch schloß sich der Finanzausschuß mit seiner Befürwortung der Steuerermäßigung für Bücher einer entsprechenden Anregung des Bundesrates an (BTDrucks. IV/1590 S. 49). Dieser hatte darauf hingewiesen, daß die Gründe, die zur Steuerermäßigung für Bücher durch das Gesetz vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1330) geführt hatten, weiterbestünden. Zu diesen Gründen gehörte u. a. die Erwägung, daß der Leistungsstand des deutschen Buchhandels mit seiner dichten und gleichmäßigen Standortverteilung durch die auf Konzentration gerichteten Tendenzen gefährdet sei. Auch wollte man sich der international verbreiteten steuerlichen Begünstigung des Buches anschließen (vgl. BTDrucks. III/2101 S. 3 und III/2906 S. 4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem früheren Stadium der Beratungen war man sich darüber einig, daß wissenschaftliche Zeitschriften die gleiche Bedeu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_339&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tung wie das wissenschaftliche Buch haben und in den Genuß einer steuerlichen Ermäßigung kommen sollten (siehe Protokoll über die 12. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft, Kulturpolitik und Publizistik, S. 7). Die Begünstigung für Zeitungen und Zeitschriften wurde dann vom Finanzausschuß gemeinsam mit derjenigen für Bücher beschlossen (Protokoll über die 65. Sitzung S. 5). Zeitungen und Zeitschriften sollten also aus denselben Erwägungen Steuerermäßigung genießen wie Bücher. Darüber hinaus war für ihre Begünstigung die Absicht maßgebend, die Vielfalt der Presse zu erhalten und zu stärken, um letztlich Information und selbständige Meinungsbildung der Bevölkerung zu fördern. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die in vielen Ländern Europas bestehende Umsatzsteuerfreiheit der Presse hingewiesen (vgl. die Ausführungen der Bundestagsabgeordneten Funcke, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 5. Wp., Sten- Ber. S. 4715, und Dr. Schulze-Vorberg, StenBer. S. 4869 f.). Illustrierte wurden später wieder ausgenommen und erst vom Bundestag erneut in die Begünstigung einbezogen. Hierfür war entscheidend, daß man aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen der schwierigen Abgrenzung keine Unterscheidung zwischen Zeitungen und Zeitschriften und innerhalb der Zeitschriften nach Art und Tendenz machen wollte (Abg. Funcke, a.a.O. und StenBer. S. 4869; Abg. Sänger, StenBer. S. 4871).
&lt;p&gt;Die Besteuerung des Schallplattenumsatzes mit einer Netto- Umsatzsteuer von damals 10 % wurde demgegenüber damit gerechtfertigt, daß sie - anders als bei den schon nach dem alten Recht begünstigten Büchern - keine nennenswerte Belastungsverschiebung bedeuten und sich der Übergang zur Mehrwertsteuer daher auf dem Schallplattenmarkt auf den Preis nicht auswirken würde (vgl. Bericht des Finanzausschusses, zu BTDrucks. V/1581 S. 4). Ein weiterer Grund für die Anwendung des vollen Steuersatzes lag offenbar darin, daß der Gesetzgeber die Schallplatte als ein steuerlich vergleichsweise belastungsfähiges Medium aus einem gesunden Wirtschaftszweig angesehen hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_340&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Die auf diesen Erwägungen beruhende Differenzierung ist nicht sachwidrig.
&lt;p&gt;Die Vermeidung von Preiserhöhungen beim Buch ist ein unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls gerechtfertigter Zweck. Die Erwartung des Gesetzgebers, die Schallplatten würden wegen der bisher schon höheren Umsatzsteuerbelastung auch bei dem normalen Mehrwertsteuersatz nicht teurer, ist durch die Entwicklung des Schallplattenpreises jedenfalls nicht widerlegt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob das gleichfalls vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, durch eine Umsatzsteuervergünstigung den weitverzweigten Buchhandel, insbesondere den kleinen Buchhändler gegen Konzentrationsbestrebungen zu schützen, erreicht werden kann, mag bezweifelt werden. Jedenfalls kann unter diesem Gesichtspunkt eine umsatzsteuerliche Gleichbehandlung der Schallplatte schon wegen ihrer ganz anderen Vertriebsformen nicht begründet werden. Dasselbe gilt, soweit mit der Vergünstigung eine Angleichung an die weitgehende steuerliche Entlastung der Bücher im Ausland im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Wettbewerb vor allem mit den im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) angebotenen Büchern erreicht werden soll. Soweit es sich um wissenschaftliche und andere Fachzeitschriften handelt, besteht kaum ein Unterschied zum Buch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Begünstigung der übrigen Zeitschriften und der Zeitungen entspricht nicht so sehr einem kulturpolitischen als vielmehr einem staatspolitischen Interesse an Information und öffentlicher Meinungsbildung. Ein freies, nicht von öffentlicher Gewalt gelenktes Zeitungswesen ist ein Grundelement des freiheitlichen Staates; es ist für die moderne Demokratie unentbehrlich (BVerfGE 20, 162 [174]). Von daher rechtfertigen die bekannte schwierige wirtschaftliche Lage vieler Publikationsorgane und das Bestreben, die Vielfalt der Presse zu erhalten und zu stärken, die steuerliche Begünstigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gewiß lassen sich gegen die unterschiedslose Einbeziehung aller Illustrierten unter den vorbezeichneten Gesichtspunkten Bedenken erheben. Jedoch ist der gesetzgeberischen Erwägung, daß eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_341&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verfassungsrechtlich haltbare Abgrenzung innerhalb der Illustriertenpresse und im Verhältnis zu den Zeitungen praktisch sehr schwierig sein würde, eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen.
&lt;p&gt;Während die Schallplatte aufgrund ihrer medienspezifischen Eigenschaften eine starke Marktstellung innehat, müssen Buch und Presse um die Erhaltung ihrer Stellung auf dem Markt der Kommunikationsmittel kämpfen. Sie sind durch die arbeitsintensive Herstellungsweise der Bücher, Zeitungen und Zeitschriften und die daraus resultierenden ständigen Preiserhöhungen für diese Druckerzeugnisse benachteiligt. Die Preise für Schallplatten sind hingegen relativ stabil geblieben und zum Teil sogar erheblich gesunken. Die wirtschaftliche Stärke der Schallplattenindustrie und die steuerliche Belastbarkeit der Schallplatte auf dem Markt stellen sachgerechte Gründe für die Umsatzbesteuerung mit dem vollen Satz dar. Da Art. 3 Abs. 1 GG nur eine verhältnismäßige Gleichheit der Besteuerung erfordert, ist gegen verschiedene Mehrwertsteuersätze je nach der Prosperität des Wirtschaftszweiges nichts einzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem können die Erwägungen, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, den Umsatz von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften in dem durch § 12 Abs. 2 UStG vorgesehenen Umfang steuerlich gegenüber der Lieferung von Schallplatten zu begünstigen, jedenfalls nicht als sachfremd angesehen werden. Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers zu beurteilen, ob und unter welchen sachlichen Gesichtspunkten zwei Lebensbereiche einander so gleich sind, daß Gleichbehandlung zwingend geboten ist, welche Sachverhaltselemente andererseits so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (BVerfGE 12, 326 [337]). Da sachbezogene Gründe für die verschiedene Umsatzsteuerbelastung der Schallplatte und der zum Vergleich gestellten anderen publizistischen Kommunikationsmittel bestehen, ist die angegriffene Regelung des Umsatzsteuergesetzes mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und nicht willkürlich.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_321_342&quot; id=&quot;BVerfGE_36_321_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_321_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 321 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Erweist sich nach alledem die unterschiedliche Besteuerung von Umsätzen der Vergleichspaare Schallplatte/Buch und Schallplatte/Zeitung (Zeitschrift) als sachgerecht, so erscheint auch der volle Steuersatz im Verhältnis zu anderen, der Schallplatte weniger verwandten Medien und Ausdrucksformen des Kulturlebens gerechtfertigt.
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3925&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-12-ustg">§ 12 UstG</category>
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 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:58:51 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3916</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Ausländerausweisung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 35, 382; NJW 1974, 227; MDR 1974, 288; DVBl 1974, 79; DÖV 1974, 58        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip.&lt;br /&gt;
2. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Rechtsschutz gilt in vollem Umfang auch für Ausländer.&lt;br /&gt;
3. Die Anforderungen an das für die sofortige Vollziehung von Ausweisungsverfügungen erforderliche öffentliche Interesse dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht weniger streng sein als die Anforderungen an die Gründe für die Ausweisung selbst; vielmehr muß ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen.&lt;br /&gt;
4. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Ausländers an weiterem Aufenthalt im Inland ist auch zur berücksichtigen, daß die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung den Ausländer in seiner Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren behindern kann.&lt;br /&gt;
5. Werden durch die sofortige Vollziehung von Ausweisungen vor ihrer gerichtlichen Überprüfung vollendete Tatsachen geschaffen, so besteht für die Widerspruchsbehörden und die VG die Pflicht, die Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben. Andernfalls kann auch eine zunächst gerechtfertigte Anordnung der sofortigen Vollziehung verfassungswidrig werden.&lt;br /&gt;
6. Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG gebietet, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung auch die eigenen Interessen des deutschen Ehepartners gegenüberzustellen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 35, 382        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_382&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_382&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_382&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (382):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Rechtsschutz gilt in vollem Umfang auch für Ausländer.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Anforderungen an das für die sofortige Vollziehung von Ausweisungsverfügungen erforderliche öffentliche Interesse dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht weniger streng sein als die Anforderungen an die Gründe für die Ausweisung selbst; vielmehr muß ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Ausländers an weiterem Aufenthalt im Inland ist auch zur berücksichtigen, daß die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung den Ausländer in seiner Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren behindern kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Werden durch die sofortige Vollziehung von Ausweisungen vor ihrer gerichtlichen Überprüfung vollendete Tatsachen geschaffen, so besteht für die Widerspruchsbehörden und die VG die Pflicht, die Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben. Andernfalls kann auch eine zunächst gerechtfertigte Anordnung der sofortigen Vollziehung verfassungswidrig werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG gebietet, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung auch die eigenen Interessen des deutschen Ehepartners gegenüberzustellen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 18. Juli 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 23, 155/73 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Studenten Yacoub M... ... gegen a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1972 - 253 VIII 72 -, b) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Oktober 1972 - 187 III 72 - 1 BvR 23/73 -, 2. des Studenten Ismail E... ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_383&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_383&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_383&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (383):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 1973 - 350 VIII 72 - 1 BvR 155/73 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. 1. a) Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1972 - 253 VIII 72 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 1) aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 1973 - 350 VIII 72 - verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers zu 2) aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 und aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Diese Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sachen werden an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. Bis zur erneuten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht angeordnet:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Vollziehung der Ausweisungsverfügungen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) der Stadt Würzburg vom 20. September 1972 - Nr. 43/72 - gegen den Beschwerdeführer zu 1) und&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) der Stadt München - Amt für öffentliche Ordnung - Ausländeramt - vom 31. Oktober 1972 gegen den Beschwerdeführer zu 2) wird untersagt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Beschwerdeführer zu 1) ist berechtigt, wieder in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) einzureisen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, Auflagen der zuständigen Behörde des Freistaats Bayern, besonders der Anordnung einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltsgebietes und einer Meldepflicht Folge zu leisten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_384&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_384&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_384&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (384):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen den Grundrechtsschutz von Ausländern bei der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung und deren Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsstellung der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland ist vor allem im Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - im folgenden: AuslG - geregelt. Soweit nicht Sondervorschriften zugunsten der Angehörigen der Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund von Staatsverträgen mit einzelnen Ländern eingreifen, dürfen sich Ausländer im Bundesgebiet grundsätzlich nur mit einer behördlichen Erlaubnis aufhalten; diese Aufenthaltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt (§§ 1, 2 AuslG; vgl. hierzu auch die auf Grund des § 51 AuslG erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 1967 - Gemeinsames Ministerialblatt S. 231 - i. d. F. vom 10. Mai 1972 - GMBl. S. 331 -). Die nach § 20 AuslG zuständige Ausländerbehörde kann die Erlaubnis räumlich beschränken oder mit anderen Bedingungen und Auflagen versehen; namentlich kann die Erlaubnis von vornherein oder nachträglich befristet werden, eine befristete Erlaubnis kann verlängert werden (§ 7 AuslG). In der Regel wird die Aufenthaltserlaubnis jeweils nur für ein Jahr erteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet genießen die Ausländer alle Grundrechte, soweit sie nicht nach dem Grundgesetz Deutschen vorbehalten sind (vgl. auch § 6 Abs. 1 AuslG). Über die Ausweisung nicht privilegierter Ausländer ist folgendes bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 10 AuslG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_385&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. er wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen wäre,
&lt;p&gt;3. gegen ihn eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung, die Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung oder Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet oder Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt wird,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. er gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstößt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. er gegen eine Vorschrift über die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verstößt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. er gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts verstößt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. er gegenüber einer amtlichen Stelle zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben über seine Person, seine Gesundheit, seine Familie, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht oder die Angaben verweigert,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. er bettelt, der Erwerbsunzucht nachgeht oder als Landstreicher oder Landfahrer umherzieht,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9. er die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdet,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;10. er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten kann oder bestreitet oder&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;11. seine Anwesenheit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland aus anderen Gründen beeinträchtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG nur anzuwenden, wenn der Sachverhalt, wegen dessen die Ausweisung in Betracht gezogen wird, nicht bereits von den Tatbeständen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AuslG umfaßt wird. Als erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland sind besonders ihre innere und äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die Sicherung wichtiger gesamtwirtschaftlicher Interessen und die Beziehungen zum Ausland anzusehen (Nr. 15 zu § 10 AuslG). Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 1 a zu § 10 AuslG kommt eine Ausweisung von Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, nur dann in Betracht, wenn die in § 10 Abs. 1 AuslG genannten Gründe im Einzelfall schwer wiegen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_386&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_386&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_386&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (386):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ausweisungsverfügungen können vom Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an den betroffenen Ausländer an vollzogen werden. Macht der Betroffene von dem ihm zustehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch Einlegung von Widerspruch und Erhebung der Anfechtungsklage Gebrauch, so hat dies grundsätzlich aufschiebende - die Vollziehung verhindernde - Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch, wenn die Ausländerbehörde von vornherein oder nachträglich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung anordnet. In diesem Fall kann der Betroffene beim Verwaltungsgericht der Hauptsache beantragen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO); bei Ablehnung seines Antrags steht ihm die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) offen (§ 146 Abs. 1 VwGO).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind arabische Studenten; ihre Ausweisung steht im Zusammenhang mit den behördlichen Maßnahmen gegen Araber und palästinensische Organisationen, die durch das Attentat palästinensischer Terroristen auf die israelische Olympiamannschaft am 4./5. September 1972 in München ausgelöst wurden. Im Rahmen dieser behördlichen Aktion erließ der Bundesminister des Innern am 3. Oktober 1972 ein Verbot der Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS), deren Mitglieder die Beschwerdeführer waren, sowie der Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA) und löste beide Organisationen auf. GUPS und GUPA - Sektionen der entsprechenden internationalen palästinensischen Organisationen mit dem Sitz in Kairo - hatten bis dahin als in der Öffentlichkeit tätige ausländische Organisationen in der Bundesrepublik bestanden; sie hatten jeweils einen Zentralvorstand in Bonn und regionale Gruppen in mehreren deutschen Städten, u. a. in Würzburg und München. Die auf §§ 3, 14 und 15 Abs. 1 des Vereinsgesetzes gestützten Verbote sind im wesentlichen damit begründet, die beiden Vereinigungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_387&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_387&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_387&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (387):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gefährdeten durch die Art ihrer politischen Betätigung die innere Sicherheit der Bundesrepublik. Sie arbeiteten nach ihren Satzungen für die Rückkehr des palästinensischen Volkes in das &quot;geraubte Land&quot; und für die Vorbereitung der arabischen palästinensischen Jugend auf den Kampf um eine Rückkehr. Diese politischen Ziele würden als solche nicht bewertet; jedoch würden durch die Art ihrer Durchsetzung akute internationale Streitigkeiten in die Bundesrepublik übertragen und deren Sicherheit gefährdet. Zahlreiche verbandsinterne Entschließungen, Druckschriften und Flugblätter befürworteten die Anwendung von Gewalt und Terror, um die politischen Ziele der Organisationen zu erreichen, und zwar auch außerhalb des palästinensischen Gebietes. Am 12. Juni und am 21. September 1970 hätten sich Mitglieder der GUPS und der GUPA an der gewaltsamen Besetzung der Jordanischen Botschaft in Bonn-Bad Godesberg beteiligt. Führende Funktionäre seien zugleich Mitglieder von Organisationen wie der Al Fatah, deren Verantwortlichkeit für weitere Terrorakte in der Bundesrepublik oder gegen deren Luftfahrt nicht ausgeschlossen werden könne. Gewaltakte der Organisation &quot;Schwarzer September&quot; wie z.B. die Entführung einer Sabena-Maschine nach Lod am 8. Mai 1972 seien in den Zeitschriften der GUPS und der GUPA gerechtfertigt und gelobt worden. Wegen ihrer konspirativen Arbeitsweise bestehe die erhebliche Gefahr, daß GUPS und GUPA weitere Anschläge palästinensischer Terrororganisationen unterstützen würden, die diese als Repressalie gegen deutsche Sicherheitsvorkehrungen nach dem Münchener Attentat angekündigt hätten.
&lt;p&gt;Die betroffenen Organisationen haben gegen die Verbotsverfügungen Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist ein Palästinaflüchtling syrischer Staatsangehörigkeit. Er reiste im Mai 1961 in das Bundesgebiet ein und studierte seit 1963 zunächst in Frankfurt, ab 1967 in Würzburg Medizin. Die letzte Aufenthaltserlaubnis wurde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_388&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_388&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_388&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (388):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihm am 25. Juli 1972 erteilt und war bis zum 8. August 1973 befristet. Ohne die Ausweisung und Abschiebung hätte er sein Studium voraussichtlich bis Juli 1973 mit dem medizinischen Staatsexamen abgeschlossen. Er hat auch bereits seine Dissertation für die Promotion an der Universität Würzburg fertiggestellt.
&lt;p&gt;Im Dezember 1969 meldete der Beschwerdeführer die Würzburger Gruppe der GUPS bei der Ordnungsbehörde der Stadt Würzburg an und bezeichnete sich dabei als &quot;verantwortlicher Leiter&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach dem Münchner Attentat benannte das Bayerische Staatsministerium des Innern in einer Liste eine Reihe von Arabern, darunter auch den Beschwerdeführer, als Personen, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik als Sicherheitsrisiko erscheine, und wies die örtlichen Behörden mit Schnellbrief vom 14. September 1972 an, diese Ausländer unter voller Ausschöpfung der Möglichkeiten des Ausländergesetzes unverzüglich aus dem Bundesgebiet zu entfernen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausländerbehörde der Stadt Würzburg wies daraufhin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 1972 auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 11 AuslG aus und erklärte die Verfügung zugleich auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar. Es bestehe berechtigter Verdacht, daß er zu ausländischen Gruppen und Einzelpersonen Kontakte unterhalte, die für schwerwiegende Störungen der Sicherheit verantwortlich seien. Hierfür spreche besonders, daß er erster Vorsitzender der GUPS in Würzburg sei oder gewesen sei. Wegen der Gefahr des Untertauchens sei die Ausweisung das einzige zuverlässige Mittel, um weiteren Störungen der Sicherheit entgegenzuwirken; aus diesen Gründen rechtfertigten sich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Abschiebung ohne Androhung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Erlaß der Verfügung stellte die Kriminalpolizei in der Wohnung des Beschwerdeführers Zeitschriften, Flugblätter und andere Druckwerke sicher, in denen die gewaltsame Befreiung Palästinas befürwortet wird. Nach Ermittlungen des Landesamts für Verfassungsschutz war der Beschwerdeführer im Februar 1968&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_389&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_389&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_389&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (389):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zum Sekretär der Würzburger GUPS gewählt worden, gehörte jedoch dem im Januar 1970 neu gewählten Vorstand nicht mehr an. Die Kriminalpolizei ermittelte ferner, daß der Beschwerdeführer im Juni 1972 Stempel, Briefpapier und andere Unterlagen der Gruppe einem jordanischen Kommilitonen übergeben habe, weil er sich wegen seines Studiums nicht mehr um die laufenden Geschäfte kümmern könne.
&lt;p&gt;Ein Antrag der Ausländerbehörde, den Beschwerdeführer in Abschiebungshaft zu nehmen, wurde vom Amtsgericht und Landgericht Würzburg abgelehnt, weil keine Gefahr bestehe, daß der Beschwerdeführer sich der Ausweisung entziehen werde. Nachdem der Beschwerdeführer sich erfolglos darum bemüht hatte, an einer Schweizer Universität zur Fortsetzung seines Studiums zugelassen zu werden, wurde er am 15. Februar 1973 nach Syrien abgeschoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 22. September 1972 Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Zugleich beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluß vom 3. Oktober 1972 ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die dagegen erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer u. a. damit, daß er für den Inhalt der bei ihm sichergestellten Druckwerke unter keinen Umständen verantwortlich gemacht werden könne. Zudem sei ihm ein Teil dieser Schriften gegen seinen Willen zugeschickt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde durch den angefochtenen Beschluß vom 13. November 1972 - 253 VIII 72 - mit folgender Begründung zurück:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO komme es auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nur in solchen Fällen an, in denen der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet oder als offensichtlich unbegründet erscheine. Beides treffe hier nicht zu; der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hänge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_390&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_390&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_390&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (390):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch davon ab, welche Beweise die Ausländerbehörde für das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Ausweisung erbringen werde. Im jetzigen Verfahrensstadium sei daher lediglich das Interesse des Beschwerdeführers an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Entfernung aus der Bundesrepublik abzuwägen. Hierbei überwiege das öffentliche Interesse, weil nach den zugrunde zu legenden Angaben der Ausländerbehörde und den sichergestellten Zeitschriften die GUPS palästinensische Widerstandsgruppen durch Propaganda und auf andere Weise unterstütze. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß sich aktive palästinensische Widerstandsgruppen ihrer Verbindung zur GUPS bedienten, um von deren Mitgliedern Hilfe für die Vorbereitung oder Durchführung von Gewaltakten zu erlangen. Mit Rücksicht auf die Gewaltakte dieser Gruppen genüge schon der berechtigte Verdacht einer solchen Unterstützung, um die betroffenen Personen bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren vorläufig aus der Bundesrepublik zu entfernen. Ein solcher Verdacht bestehe gegen den Beschwerdeführer, weil er für die GUPS in Würzburg verantwortlich gewesen sei. Ob und wieweit er sich persönlich auf die Zusammenarbeit zwischen der GUPS und den genannten Widerstandsgruppen eingelassen habe, sei später im Hauptsacheverfahren aufzuklären.
&lt;p&gt;Sein privates Interesse am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik sei demgegenüber nachgeordnet. Die Unterbrechung seiner Ausbildung treffe ihn zwar nicht leicht, doch könne das von ihm ausgehende Sicherheitsrisiko nicht bis zum Abschluß der Ausbildung hingenommen werden. Zudem handele es sich bei der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nur um eine vorläufige Maßnahme, deren Endgültigkeit vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhänge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 3&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_391&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_391&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_391&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (391):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 3, Art. 103 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG und führt hierzu aus:
&lt;p&gt;Der sofortige Vollzug der Ausweisung mache für den Beschwerdeführer einen effektiven Rechtsschutz unmöglich, weil er im späteren Hauptsacheverfahren nicht anwesend sein könne. Dies verstoße gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerdem knüpfe die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG daran an, daß der Beschwerdeführer Ausländer sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG, die u. a. als Rechtsgrundlage zur Ausweisung herangezogen werde, sei wegen ihrer unbestimmten Fassung verfassungswidrig. Schließlich beeinträchtige es die Menschenwürde des Beschwerdeführers und sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG, daß er lediglich wegen seiner formalen Zugehörigkeit zur GUPS ausgewiesen worden sei, ohne daß ihm selbst ein die innere Sicherheit gefährdendes Verhalten vorgeworfen werde oder vorgeworfen werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer zu 2) stammt aus Palästina und besitzt die jordanische Staatsangehörigkeit. Er reiste im Januar 1965 in die Bundesrepublik ein, erlernte am Studienkolleg in München die deutsche Sprache und studierte seit 1968 zunächst in Würzburg, sodann in München Medizin. Seit Oktober 1972 erhält er ein Stipendium der Otto-Benecke-Stiftung in Bonn. Er hat das fünfte klinische Semester beendet und rechnet damit, sein Studium im Frühjahr 1974 mit dem medizinischen Staatsexamen abzuschließen. Im April 1970 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, die an der Universität München Kunstgeschichte studiert und zur Zeit an ihrer Dissertation arbeitet. Die letzte Aufenthaltserlaubnis wurde ihm am 29. Oktober 1971 erteilt und war bis zum 28. Oktober 1972 befristet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Im Jahre 1971 trat der Beschwerdeführer der GUPS bei und wurde im folgenden Jahr zum Sekretär der Münchner Gruppe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_392&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_392&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_392&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (392):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gewählt. Im Zuge der oben dargestellten behördlichen Maßnahmen (vgl. A.II., III.2) wies das Ausländeramt der Stadt München den Beschwerdeführer durch Verfügung vom 31. Oktober 1972 aus und erklärte die Verfügung zugleich auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar. Die Ausweisung ist auf § 10 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 11 AuslG gestützt und damit begründet, daß der Beschwerdeführer dem Vorstand der Münchner Gruppe der GUPS angehört habe. Hieraus wird mit den gleichen Erwägungen wie in der Ausweisungsverfügung gegen den Beschwerdeführer zu 1) der Verdacht hergeleitet, daß der Beschwerdeführer zu 2) ebenfalls terroristische Gruppen unterstütze, und die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung der Ausweisung dargelegt. Selbst wenn die Ausweisung eine Trennung seiner Ehe zur Folge haben sollte, überwiege das öffentliche Interesse an der Ausschaltung schwerwiegender Sicherheitsrisiken gegenüber dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG.
&lt;p&gt;3. a) Der Beschwerdeführer legte am 2. November 1972 Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung ein, über den im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht entschieden war. Zugleich beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Beschluß vom 16. April 1973 - 350 VIII 72 - zurück. In den Gründen ist weitgehend mit den gleichen Erwägungen wie in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs gegen den Beschwerdeführer zu 1) dargelegt, daß dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Entfernung des Beschwerdeführers aus der Bundesrepublik ein stärkeres Gewicht zukomme als seinen privaten Belangen. Als Vorstandsmitglied habe der Beschwerdeführer mit großer Wahrscheinlichkeit die auf Unterstützung arabischer Widerstandsgruppen gerichteten Ziele und Methoden der GUPS gekannt. Wie weit er sich persönlich darauf eingelassen habe, könne erst im Hauptsacheverfahren auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_393&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_393&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_393&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (393):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geklärt werden. Für seine vorläufige Entfernung genüge aber bereits der durch seine Mitwirkung in der GUPS begründete Verdacht, daß er zur Unterstützung dieser Ziele herangezogen werden könnte. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung bedeute zwar einen schweren Eingriff in seine persönliche Existenz; seine Ausbildung werde unterbrochen und seine Ehe schweren Belastungen ausgesetzt. Wegen der Gefährlichkeit arabischer Widerstandsgruppen müßten aber auch schwerwiegende private Interessen zurückgestellt werden; im übrigen handelte es sich nur um eine vorläufige Entfernung, deren Endgültigkeit vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhänge.
&lt;p&gt;4. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG und führt hierzu aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Münchner Attentat sei unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich ein kleiner Teil der Mitglieder der GUPS herausgegriffen und ausgewiesen worden. Er selbst habe nur wenige Monate dem Vorstand der Münchner GUPS angehört und sei lediglich mit Verwaltungsaufgaben betraut gewesen; eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik gehe von ihm nicht aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der sofortige Vollzug der Ausweisung zerstöre seine Ehe; dies sei mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Seine Ehefrau könne ihm im Hinblick auf ihre eigene, weit fortgeschrittene Berufsausbildung nicht nach Jordanien folgen. Zudem erwarte ihn dort eine ungewisse Zukunft, weil seine wirtschaftliche Existenz ohne den Abschluß seiner Berufsausbildung gefährdet sei; der Verdacht, daß er arabische Terrororganisationen unterstütze, könne sogar zu seiner politischen Verfolgung führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn er durch den sofortigen Vollzug daran gehindert werde, seine Sache im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren selbst zu vertreten. Dieser Nachteil wiege besonders schwer, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens entscheidend davon abhänge, welche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_394&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_394&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_394&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (394):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Überzeugung das Gericht von seiner inneren Einstellung gewinne. Insoweit verletze die sofortige Vollziehung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
&lt;p&gt;5. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht ihm durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über den Widerspruch und eine eventuell anschließende verwaltungsgerichtliche Klage den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes gestattet und insoweit die Vollziehung der Ausweisungsverfügung untersagt (Beschluß vom 30. Mai 1973 - 1 BvR 155/73 - = BVerfGE 35, 177). In den Gründen ist ausgeführt, die Verzögerung der Entscheidung über den Widerspruch lasse erkennen, daß an der sofortigen Entfernung des Beschwerdeführers, die einen schweren Eingriff in seine persönliche Existenz bedeuten würde, kein zwingendes öffentliches Interesse bestehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister des Innern geäußert. Er hat keine Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerden gemacht, jedoch auf Anregung des Bundesverfassungsgerichts zu bestimmten allgemeinen Rechtsfragen, die durch diese und gleichartige Verfahren aufgeworfen werden, Stellung genommen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste Ausländern nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze ein Recht auf Aufenthalt; danach, besonders nach dem Ausländergesetz, bestehe - in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Völkerrecht - kein Aufenthaltsanspruch; die Entscheidung über den Aufenthalt sei grundsätzlich in das Ermessen der Verwaltung gestellt. Jedoch dürften Ausländer nach dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur unter gesetzlich geregelten und sachlich begründeten Voraussetzungen ausgewiesen werden; dabei müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden und gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG sei mit dem Grundgesetz verein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_395&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_395&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_395&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (395):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bar. Der Sinn des unbestimmten Rechtsbegriffes &quot;erhebliche Belange&quot; lasse sich aus der Aufzählung der Tatbestandsvoraussetzungen in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AuslG, den Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Innern und dem auf vorbeugende Gefahrenabwehr gerichteten Zweck der Vorschrift ausreichend ermitteln. Dabei sei eine willkürliche Handhabung ausgeschlossen, zumal da die Anwendung im Einzelfall gerichtlich voll nachprüfbar sei.
&lt;p&gt;Zudem hätten die Verwaltungsbehörden bei allen Tatbeständen des § 10 Abs. 1 AuslG nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob die Ausweisung geboten sei oder ob weniger einschneidende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ausreichten; in dieser Ermächtigung liege geradezu das rechtstechnische Mittel, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geltung zu verschaffen. Insoweit sei die gerichtliche Nachprüfung auf das Vorliegen von Ermessensmißbrauch und Ermessensfehlgebrauch beschränkt. Bei der Ermessensausübung sei zu beachten, daß die Ausweisung ausschließlich dazu diene, einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorzubeugen; auf ein Verschulden des betroffenen Ausländers komme es nicht an. Es genüge auch eine abstrakte Gefahr, weil sich die Ausweisung nicht auf die allgemeine polizeiliche Generalklausel, sondern auf eine Spezialnorm stütze. Überdies gefährde die Anwesenheit von Ausländern, die sich aktiv in der GUPS oder GUPA betätigt hätten, auch konkret die öffentliche Sicherheit in der Bundesrepublik. Es müsse damit gerechnet werden, daß diese Ausländer namentlich von einreisenden Terroristen zur Vorbereitung weiterer Gewaltakte herangezogen würden in der Annahme, daß sie die politischen Ziele und das Vorgehen der Terroristen billigten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Garantie eines effektiven - nicht nur formalen - Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG gebiete es, die Vollziehung eines Verwaltungsaktes bis zu seiner Rechtsbeständigkeit auszusetzen, sofern der sofortige Vollzug irreparable Folgen habe. Hierfür komme es auf den Einzelfall an. Im Grundsatz müsse jedoch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel und die so&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_396&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_396&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_396&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (396):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fortige Vollziehung die Ausnahme bleiben. Die sofortige Vollziehung setze stets ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgehe, welches den Verwaltungsakt als solchen rechtfertige.
&lt;p&gt;Die sofortige Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik habe in der Regel irreparable Folgen. Zudem verschlechtere die räumliche Entfernung die Aussicht des Ausländers, im Hauptsacheverfahren obzusiegen. Daher sei der sofortige Vollzug von Ausweisungsverfügungen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zu rechtfertigen, wenn die begründete Besorgnis bestehe, die von dem betroffenen Ausländer ausgehende Gefahr werde sich schon vor Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache realisieren, und wenn diese Gefahr für die Belange der Bundesrepublik Deutschland von solchem Gewicht sei, daß sie schutzwürdige Interessen des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffektes überwiege. Es widerspreche dem Gebot der Rechtssicherheit und vermindere zusätzlich die Effektivität des Rechtsschutzes, wenn Verwaltungsbehörden und -gerichte das Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache nicht betrieben, solange ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Prüfung der sofortigen Vollziehbarkeit laufe. Eine zügige Erledigung des Hauptsacheverfahrens gebe dem Ausländer die Chance, dieses Verfahren wenigstens teilweise noch vom Inland aus zu betreiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hält die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG für mit der Verfassung vereinbar. Sie sei unentbehrlich, um Ausländer ausweisen zu können, die zwar noch nicht nachweislich einen der Tatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AuslG erfüllt hätten, aber im Verdacht stünden, sich einer zur Gewaltanwendung entschlossenen Gruppe anzuschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Erste Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG ebenfalls keine Bedenken und hat sich weiter im wesentlichen wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_397&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_397&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_397&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (397):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Ausweisung sei in jedem Falle eine schwerwiegende Maßnahme, die nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Angehörigen eingreife. Ihr Gewicht werde durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblich verschärft. Für die Verbindung beider Maßnahmen müsse mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen. Eine abstrakte oder potentielle Gefährdung der Belange der Bundesrepublik könne eine Ausweisung und deren sofortigen Vollzug nur dann stützen, wenn sich die Gefährdung in der Person des betroffenen Ausländers konkretisiert oder aktualisiert habe.
&lt;p&gt;Die sofortige Vollziehung der Ausweisung dürfe im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen, daß der Betroffene den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren praktisch nicht mehr oder nur unter erheblich erschwerten Umständen beschreiten könne. Allerdings sei es unbedenklich, wenn das Hauptsacheverfahren vor den Verwaltungsbehörden und -gerichten bis zum Abschluß eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgestellt werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Zulässigkeit spricht nicht, daß den Beschwerdeführern das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren offensteht und sie diesen Rechtsweg noch nicht erschöpft haben. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bildet ein selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 19, 394; 34, 211 [215]; 35, 177 [178]; 35, 263 [272]). Zwar würden die Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügungen, die allein Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind, gegenstandslos, wenn die Beschwerdeführer mit dem Widerspruch oder der Anfechtungsklage&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_398&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_398&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_398&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (398):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Erfolg hätten. Jedoch sehen sie die Verletzung ihrer Grundrechte gerade darin, daß die Vollziehung der Ausweisungsverfügungen angeordnet wurde, bevor deren Rechtmäßigkeit abschließend geprüft worden ist. Sie machen zudem geltend, der sofortige Vollzug erschwere ihre Rechtsverteidigung im Hauptsacheverfahren; ein solcher Nachteil könnte durch die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Ausweisungsverfügungen gerade nicht ausgeglichen werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zulässigkeit ist ferner nicht deswegen zu verneinen, weil auch ohne die Ausweisung die befristete Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers zu 2) durch Fristablauf unwirksam geworden ist und die des Beschwerdeführers zu 1) demnächst auslaufen wird. Allerdings bedürfen Ausländer nach § 2 Abs. 1 AuslG zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik einer Aufenthaltserlaubnis; bei deren Ablauf sind sie verpflichtet, unverzüglich auszureisen, und können notfalls abgeschoben werden (§§ 12, 13 AuslG). Die Beschwerdeführer bedürfen also für einen erneuten oder weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet einer neuen Erlaubnis oder einer Verlängerung der bisherigen; dies können sie in den vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Dennoch besteht ihr Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung schon deswegen fort, weil die Rechtsstellung der Beschwerdeführer im Verfahren über die Neuerteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den sofortigen Vollzug, namentlich durch die vollzogene oder drohende Abschiebung formell und materiell unmittelbar verschlechtert wird. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG darf nämlich einem Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Beantragt er sie vom Ausland her, dann kann sein Antrag ohne Angabe einer Begründung abgelehnt werden, während im übrigen eine schriftliche Begründung gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 23 AuslG). Versucht der Ausländer nach der Abschiebung wieder einzureisen, so ist er bei der Einreise zurückzuweisen, bei unerlaubter Einreise kann er &quot;zurückgeschoben&quot; werden (vgl. § 18&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_399&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_399&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_399&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (399):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 und 2 AuslG). Beantragt demgegenüber ein schon im Inland befindlicher Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig als erlaubt (vgl. § 21 Abs. 3 AuslG). Ebenso kann die Abschiebung eines im Inland befindlichen Ausländers, der infolge Ausweisung oder Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis zur Ausreise verpflichtet ist, ausgesetzt werden (Duldung - vgl. § 17 AuslG).
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer haben daher gerade auch im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein Rechtsschutzinteresse daran, daß die nach ihrer Ansicht verfassungswidrige Abschiebung unterbleibt oder rückgängig gemacht wird, besonders auch daran, daß ihr Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht durch ihre Entfernung aus der Bundesrepublik beeinträchtigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG, im Falle des Beschwerdeführers zu 2) auch sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit steht als allgemeines Menschenrecht auch Ausländern in der Bundesrepublik zu. Die Beschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (Art. 11 GG) schließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Menschen in der Bundesrepublik auch Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden (vgl. BVerfGE 6, 32 [36]). Der daraus folgende Schutz ist jedoch nur in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Rahmen, besonders nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet; zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32 [37 f.]; siehe auch BVerfGE 10, 89 [99];&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_400&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_400&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_400&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (400):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
21, 54 [59]). Der Gesetzgeber ist danach grundsätzlich zu Regelungen über den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern befugt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei solchen Regelungen hat der Gesetzgeber selbstverständlich das Rechtsstaatsprinzip zu beachten (vgl. BVerfGE 17, 306 [313 f.]; 19, 342 [348 f.]). Dieses Prinzip verlangt zunächst, daß den Einzelnen belastende hoheitliche Eingriffe eine hinreichend klare gesetzliche Grundlage haben müssen und daß hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen berücksichtigt wird. Ob alle Vorschriften des Ausländergesetzes diesen Anforderungen genügen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Bestimmungen, auf welche die beanstandeten Ausweisungsverfügungen und die Anordnungen ihrer sofortigen Vollziehung sich maßgebend stützen, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch für § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG. Wie die Bundesregierung zutreffend ausgeführt hat, lassen sich Inhalt und Zweck dieser Bestimmung, besonders die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs &quot;erhebliche Belange der Bundesrepublik&quot; aus dem Zusammenhang mit der Aufzählung näher umschriebener Ausweisungsgründe in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AuslG ausreichend ermitteln. Im übrigen gelten hier weitgehend die gleichen Erwägungen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 6, 32 (42 f.) unter II 3 b) zur Verfassungsmäßigkeit der ähnlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I S. 290) angestellt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Da bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen Nummern des § 10 Abs. 1 AuslG die Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt wird, lassen die hier von den Behörden angewandten Gesetzesvorschriften, wie die Bundesregierung mit Recht hervorhebt, genügend Raum dafür, bei der Anwendung im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_401&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_401&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_401&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (401):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tragen, in dem sich das Rechtsstaatsprinzip besonders ausprägt (BVerfGE 17, 306 [314]). Nach diesem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]; 23, 127 [133] mit weiteren Nachweisen) sind Eingriffe in die Freiheitssphäre nur dann und insoweit zulässig, als sie zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich sind; die gewählten Mittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Demgemäß ist bei der Anwendung der Tatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG das durch die betreffende Einzelvorschrift jeweils geschützte öffentliche Interesse abzuwägen gegen die privaten Belange des betroffenen Ausländers, d. h. etwa gegen die Folgen der Ausweisung für seine wirtschaftliche, berufliche, persönliche Existenz, insbesondere für die Ehe mit einer Frau, die ihm nicht ins Ausland folgen will oder kann, sowie für andere soziale Bindungen. Ob die Ausweisungsverfügungen als solche diesem Verfassungsgrundsatz entsprechen und im einzelnen die verfassungsgemäß auszulegenden Tatbestandsmerkmale erfüllen, ist im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu prüfen und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies gilt namentlich auch für die Frage, ob und wieweit die Mitgliedschaft oder Betätigung in einer später verbotenen Vereinigung vor deren Verbot zuungunsten des betroffenen Ausländers herangezogen werden kann.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende allgemeine Forderung nach einem angemessenen Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt wird durch die positive Verfassungsnorm des Art. 19 Abs. 4 GG erfüllt. Sie gilt in vollem Umfang auch für Ausländer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der hierin verbürgte umfassende und effektive gerichtliche Schutz (vgl. BVerfGE 10, 264 [267]; 25, 352 [365]; 35, 263 [274] wird illusorisch, wenn die Verwaltungsbehörden irreparable Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Recht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_402&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_402&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_402&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (402):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mäßigkeit geprüft haben. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und &quot;ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses&quot; [BVerfGE 35, 263 [272]]. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin [vgl. BVerfGE 11, 232 [233]; 35, 263 [274]]. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies muß jedoch die Ausnahme bleiben. Eine Verwaltungspraxis, die dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrte, indem z.B. Verwaltungsakte der vorliegenden Art generell für sofort vollziehbar erklärt werden, und eine Rechtsprechung, die eine solche Praxis billigt, wären mit der Verfassung nicht vereinbar.
&lt;p&gt;Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist daher ein besonders öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Zwar läßt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen, wann der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muß und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aber wenigstens soviel: Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Begründung der angefochtenen Entscheidungen läßt nicht erkennen, daß die Verwaltungsgerichte ihrer Prüfungspflicht in dem dargelegten Umfang genügt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Entscheidungen begründen die Notwendig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_403&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_403&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_403&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (403):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit des sofortigen Vollzuges mit dem Bestreben der Behörden, weiteren Terrorakten in der Bundesrepublik vorzubeugen. Es kann kein Zweifel bestehen, daß der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben gehört und notfalls auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner zuläßt. Nach den im verfassungsgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die mit den Angaben des Bundesministers des Innern in der Verbotsverfügung gegen die GUPS übereinstimmen, muß davon ausgegangen werden, daß die GUPS Terrorakte propagandistisch und auf andere Weise unterstützt hat und daß möglicherweise personelle Verflechtungen zwischen ihr und palästinensischen Terrororganisationen bestanden haben.
&lt;p&gt;Den Beschwerdeführern wird jedoch nicht vorgeworfen, daß sie sich selbst an der Unterstützung solcher Gewaltakte beteiligt hätten. Vielmehr sieht der Verwaltungsgerichtshof ebenso wie der Bundesminister des Innern die von ihnen ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik lediglich darin, daß sie künftig im Hinblick auf ihre bisherige Mitarbeit in der GUPS von Terroristen zur Unterstützung von Gewaltakten herangezogen werden könnten und sich dazu - sei es freiwillig oder unter Druck - bereit finden würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Annahme reicht aber nach der eigenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs allein nicht aus, um die Ausweisungsverfügungen zu rechtfertigen. Vielmehr muß nach seiner Auffassung erst noch im Hauptsacheverfahren festgestellt werden, ob und wieweit sich die Beschwerdeführer persönlich auf die Zusammenarbeit zwischen der GUPS und den palästinensischen Terrororganisationen eingelassen haben. Demgegenüber soll es für die sofortige Vollziehung der Ausweisungen genügen, daß sich aus der Mitarbeit der Beschwerdeführer in der GUPS der allgemeine Verdacht für eine solche Unterstützung ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit verkennt der Verwaltungsgerichtshof die umschriebenen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug von Ausweisungsverfügungen; denn die Anforderungen an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_404&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_404&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_404&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (404):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das für die sofortige Vollziehung erforderliche öffentliche Interesse dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht weniger streng sein als die Anforderungen an die Gründe für die Ausweisung selbst; vielmehr ist ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung notwendig. Es muß die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon in dem Zeitraum bis zu einer richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt für die Abschiebung nicht.
&lt;p&gt;3. Den angefochtenen Entscheidungen läßt sich auch nicht hinreichend entnehmen, daß die schwerwiegenden und irreparablen Nachteile, die sich aus dem sofortigen Vollzug der Ausweisungsverfügungen für die Beschwerdeführer ergeben, in ihrer ganzen Tragweite gewürdigt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Verwaltungsgerichtshof hat - freilich ohne dies im einzelnen darzulegen - nicht verkannt, daß das private Interesse der Beschwerdeführer, wegen ihrer beruflichen Ausbildung in der Bundesrepublik zu bleiben, schwer wiegt. Diesem Interesse kommt um so größere Bedeutung zu, als - wie bereits dargelegt - nach den eigenen Ausführungen des Gerichts erst im Hauptsacheverfahren festzustellen ist, ob von den Beschwerdeführern tatsächlich eine ernst zu nehmende Gefahr ausgeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedoch verkennt der Verwaltungsgerichtshof, daß die Entfernung eines seit längerem in der Bundesrepublik ansässigen Ausländers an sich schon mit schwer zu behebenden Folgen für ihn verbunden ist, weil sie auch bei späterem Obsiegen in der Hauptsache für die Zeit seiner Abwesenheit nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Er weist nämlich auf den vorläufigen Charakter der sofortigen Vollziehung hin und will damit offenbar zum Ausdruck bringen, daß sie weit weniger schwer wiege als die endgültige Ausweisung, über die noch entschieden werden müsse. Damit werden die Schwierigkeiten einerseits der Wiederaufnahme&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_405&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_405&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_405&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (405):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines einmal unterbrochenen, bereits weit fortgeschrittenen Studiums, andererseits der sozialen Wiedereingliederung nach einer Rückkehr in die Bundesrepublik unterschätzt.
&lt;p&gt;b) Die nachteiligen Auswirkungen des sofortigen Vollzuges werden wesentlich verstärkt durch die schleppende Behandlung der Hauptsacheverfahren, die für die Beschwerdeführer den Zeitraum der Ungewißheit verlängert. Die Widerspruchsbehörden haben bis zur Beschlußfassung des Bundesverfassungsgerichts - also innerhalb von fast zehn und reichlich acht Monaten - nicht über die Rechtsbehelfe der Beschwerdeführer entschieden, ohne daß dafür aus der Sache ein einleuchtender Grund ersichtlich wäre. Wenn die Verwaltungsbehörden für sich in Anspruch nehmen, ihre Verwaltungsakte vor der gerichtlichen Überprüfung zu vollziehen, und damit vollendete Tatsachen schaffen, deren Wirkung sich im Laufe der Zeit weiter verfestigt (vgl. dazu auch BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 21, 223 [226]), dann gehört es zu der rechtsstaatlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes, daß er alsbald verwirklicht wird. Der beim sofortigen Vollzug ohnehin in seiner Bedeutung geminderte Rechtsschutz darf durch die Verzögerung einer Sachentscheidung nicht noch mehr entwertet werden. In diesen Fällen besteht für die Widerspruchsbehörden und die Verwaltungsgerichte die Pflicht, die Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben und abzuschließen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, dann kann auch eine zunächst gerechtfertigte Anordnung der sofortigen Vollziehung verfassungswidrig werden, so daß die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nachträglich wiederhergestellt werden muß. Umgekehrt müssen die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO davon ausgehen, daß die Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Eile gefördert werden, und dementsprechend prüfen, ob die sofortige Vollziehung in der sich daraus ergebenden Zeitspanne notwendig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Falle der Beschwerdeführer kann es daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht in erster Linie darauf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_406&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_406&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_406&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (406):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ankommen, ob ihr weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik bis zum Abschluß ihres Studiums hinzunehmen war. Vielmehr hätte das Gericht feststellen müssen, ob ihre Anwesenheit bis zu einer zeitgerechten richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung geduldet werden konnte.
&lt;p&gt;c) Im Hinblick auf den Grundrechtsschutz zu Art. 19 Abs. 4 GG fällt schließlich ins Gewicht, daß der sofortige Vollzug einer Ausweisungsverfügung den Ausländer in Fällen der vorliegenden Art in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt, besonders ihn daran hindert, im Hauptsacheverfahren seine prozessualen Rechte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht persönlich wahrzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings schreibt Art. 19 Abs. 4 GG eine mündliche Verhandlung oder die persönliche Anwesenheit der Partei im gerichtlichen Verfahren nicht zwingend vor (vgl. BVerfGE 11, 232 [234]). Der Grundrechtsschutz kann jedoch eine bestimmte Gestaltung des Gerichtsverfahrens verlangen, wenn er anders nicht gewährleistet wäre (vgl. BVerfGE 17, 108 [117 f.]). Für Ausländer wird es in der Regel nicht leicht sein, sich vom Ausland her rechtliches Gehör zu verschaffen, weil die schriftliche Korrespondenz mit dem Gericht oder einem deutschen Anwalt häufig schon aus sprachlichen Gründen Schwierigkeiten bereitet und zumal bei zeitraubenden Beförderungswegen nur ein unzulänglicher Ersatz für die mündliche Unterrichtung ist. Mit dem deutschen Recht vertraute Anwälte werden im Ausland selten zu finden sein. Wenigstens ebenso schwer wiegt aber, daß abgeschobene Ausländer ihr Fragerecht gegenüber Zeugen nicht ausüben können (vgl. § 97 VwGO) und vor allem dem Gericht für eine Vernehmung nicht zur Verfügung stehen (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO). Gerade in Verfahren der vorliegenden Art, in denen es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs wesentlich darauf ankommt, ob und wieweit sich die Beschwerdeführer persönlich auf eine konspirative Arbeitsweise der GUPS eingelassen haben, werden ihre Aussagen, ihre Glaubwürdigkeit und möglicherweise ihre Gegenüberstellung mit Zeugen von besonderer Bedeutung sein.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_407&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_407&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_407&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (407):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Daher kann der Verzicht auf diese Beweismittel die Wahrheitsfindung gerade auch zuungunsten der Beschwerdeführer erschweren.
&lt;p&gt;Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die sofortige Vollziehung von Ausweisungsverfügungen regelmäßig mit solchen Nachteilen verbunden wäre und deshalb durch die hier entwickelten Grundsätze allzu sehr erschwert würde. Zunächst könnte eine solche Eigenart der Ausweisungsverfügungen nicht zu einer Verminderung des Grundrechtsschutzes führen; vielmehr muß der Bedeutung der Grundrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (vgl. Art. 1 Abs. 2 GG) auch in der Ausweisungspraxis voll Rechnung getragen werden. Es wäre gegebenenfalls Sache des Gesetzgebers, soweit erforderlich durch eine Reform des Verfahrens, z.B. durch eine Konzentration und Beschleunigung des Rechtszuges, die Durchsetzung berechtigter öffentlicher Interessen mit der gebotenen Rücksicht auf die Grundrechte in Einklang zu bringen. Überdies ist das Ausmaß der möglichen Nachteile in den einzelnen Fällen durchaus verschieden: Die Rechtsverfolgung eines Ausländers wird im Zweifel weniger beeinträchtigt, wenn er statt in Syrien oder Jordanien in einem europäischen Land beheimatet ist und dorthin abgeschoben wird oder wenn er über hinreichende Sprachkenntnisse, Gewandtheit im Umgang mit Behörden und finanzielle Mittel zur Bestellung eines geeigneten Anwalts verfügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich haben die angefochtenen Entscheidungen im Falle des Beschwerdeführers zu 2), der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, den Umfang des Schutzbereiches des Grundrechts, das beiden Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG zusteht, nicht hinreichend gewürdigt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß die Ehe des Beschwerdeführers durch die sofortige Vollziehung schweren Belastungen ausgesetzt würde; er geht aber ohne weitere Begründung offenbar davon aus, der Ehefrau&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_408&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_408&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_408&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (408):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
könne ohne Rücksicht auf ihre sonstigen Bindungen zugemutet werden, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen, und zwar schon vor einer endgültigen Entscheidung über seinen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik. Dies entspricht nicht der heutigen Auffassung von der Bedeutung der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG, die in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG den Schutz der Ehe als einer Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner gewährleistet und gerade schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 19, 394 [397], siehe auch die nach den angefochtenen Entscheidungen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1973 - I C 20.70, I C 52.70, I C 33.72). Die Abschiebung des ausländischen Ehepartners zwingt den deutschen Partner, entweder sein Heimatland aufzugeben, um an der Ehe festhalten zu können, oder die Trennung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen, um in der Heimat zu bleiben. Dieser Zwang kann die betroffene Ehe gefährden. Daraus folgt nicht, daß die Ehe mit einem deutschen Partner den ausländischen Staatsangehörigen schlechthin vor einer Abschiebung schützt. Jedoch müssen bei der gebotenen Abwägung auch die eigenen Interessen des deutschen Ehepartners von Amts wegen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung gegenübergestellt werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Entscheidungen waren daher aufzuheben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Damit ist jedoch noch nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügungen beseitigt. Den Beschwerdeführern mußte deswegen durch eine Anordnung nach § 35 BVerfGG die Möglichkeit eröffnet werden, bis zur erneuten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Bundesrepublik zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_409&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_409&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_409&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (409):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Erstattungspflichtig ist der Freistaat Bayern, da ihm die von den Beschwerdeführern gerügten Verfassungsverletzungen zuzurechnen sind.
&lt;p&gt;Benda, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3916&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-19-gg">Art. 19 GG</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-6-gg">Art. 6 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 09:02:11 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65, 1 BvR 369/65</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3913</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Rückerstattungsverfahren        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 35, 324; DVBl 1973, 955        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    03.07.1973        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    1 BvR 368, 369/65        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde genügt es, wenn der Beschwerdeführer, der durch eine verfassungswidrige Rechtsanwendung in einer Gerichtsentscheidung betroffen ist, mit deren Aufhebung wenigstens die Chance erhält, daß eine erneute verfassungsgemäße Sachprüfung zu einem ihm günstigeren Ergebnis führt.&lt;br /&gt;
2. Es ist mit dem Grundsatz der Steuergleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, die Vergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG für Kapitalforderungen eines Rückerstattungspflichtigen auf Grund einer Vereinbarung nur dann zu gewähren, wenn die Vereinbarung über die Rückerstattung in einem förmlichen Rückerstattungsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren abgeschlossen worden ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 35, 324        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;BVerfGE 35, 324 - Rückerstattungsverfahren&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_324&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde genügt es, wenn der Beschwerdeführer, der durch eine verfassungswidrige Rechtsanwendung in einer Gerichtsentscheidung betroffen ist, mit deren Aufhebung wenigstens die Chance erhält, daß eine erneute verfassungsgemäße Sachprüfung zu einem ihm günstigeren Ergebnis führt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Es ist mit dem Grundsatz der Steuergleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, die Vergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG für Kapitalforderungen eines Rückerstattungspflichtigen auf Grund einer Vereinbarung nur dann zu gewähren, wenn die Vereinbarung über die Rückerstattung in einem förmlichen Rückerstattungsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren abgeschlossen worden ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 3. Juli 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 368, 369/65 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. a) der Frau Fine Sch... b) des Herrn Karl-Ludwig Sch ... c) der Frau Eva W... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Josef Schröder, Frankfurt/Main, Rossertstraße 9 -- gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 1965 -- III 48/64 U --; 2. des Herrn Karl-Ludwig Sch... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Josef Schröder, Frankfurt/Main, Rossertstraße 9 -- gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 1965 -- III 49/64 --.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_325&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. a) Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 1965 -- III 48/64 U -- verletzt die Beschwerdeführer zu 1) in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. b) Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 1965 -- III 49/64 -- verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sachen werden an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden beziehen sich auf denselben Sachverhalt. Alle Beschwerdeführer wenden sich dagegen, daß bei ihrer Veranlagung zur Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz die Begünstigung rückerstattungsrechtlicher Forderungen in § 24 Nr. 1 d LAG nicht angewandt worden ist, weil die zum Vermögen der Beschwerdeführer gehörenden entsprechenden Ansprüche nicht im Zusammenhang mit einem  frmlichen  Rückerstattungsverfahren stehen, sondern durch Vereinbarung außerhalb eines solchen Verfahrens begründet worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Erhebung der Vermögensabgabe sieht das Lastenausgleichsgesetz (LAG) neben allgemeinen Freibeträgen besondere Freibeträge und Besteuerungsgrenzen für bestimmte Vermögensgegenstände vor. Unter anderem werden ungünstig abgewertete Geldforderungen sowie Vermögensteile und Geldforderungen, die im Zusammenhang mit einer Rückerstattung stehen -- sei es, daß es sich um von einem Rückerstattungsberechtigten wieder erlangtes Vermögen oder um Geldforderungen von Rückerstat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_326&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tungspflichtigen handelt --, unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens nicht mit angesetzt. Die einschlägigen, seit Erlaß des Gesetzes unverändert gebliebenen Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes lauten:
&lt;p&gt;§ 24 LAG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens gilt abweichend von den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften das Folgende: 1. Von den zum sonstigen Vermögen im Sinne des § 67 des Bewertungsgesetzes gehörenden Wirtschaftsgütern sind nicht anzusetzen, soweit sie insgesamt 150000 Deutsche Mark nicht übersteigen, a) deutsche Zahlungsmittel, b) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen oder aus Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte zu Beginn des 21. Juni 1948 noch nicht in den Rentenbezug eingetreten war, sofern die Versicherungen auf Reichsmark gelautet haben, c) Kapitalforderungen, Guthaben und Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wenn sie durch gesetzliche Umstellung, durch richterliche Vertragshilfe oder durch Parteivereinbarung auf einen Betrag festgesetzt worden sind, der ein Fünftel ihres Reichsmarknennbetrags nicht übersteigt, d) auf Deutsche Mark lautende Kapitalforderungen und Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung oder Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren einem Rückerstattungspflichtigen nach § 27 Abs. 1 zuzurechnen sind. Die Vorschriften der Buchstaben a bis c sind nicht anzuwenden auf Vermögen, das einem Rückerstattungsberechtigten nach § 27 zuzurechnen ist; für derartige Vermögen gilt § 26. 2. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 26 LAG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Abgabe unterliegendes Vermögen, das in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mindestens während zweier Jahre auf Grund nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen einem Abgabepflichtigen wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Weltanschauung entzogen war oder als Ausländervermögen der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen entzogen war, ist, soweit es nicht nach Absatz 2 ganz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_327&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
außer Ansatz bleibt, für die Vermögensabgabe nur mit 90 vom Hundert seines Werts anzusetzen. (2) Vermögen, das einem Rückerstattungsberechtigten nach § 27 zuzurechnen ist, gilt stets als Vermögen im Sinne des Absatzes 1. Dieses Vermögen ist bei der Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens nur insoweit anzusetzen, als sein Wert den Betrag von 150 000 Deutsche Mark übersteigt. (3)...
&lt;p&gt;§ 27 LAG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Vereinbarung, die nach dem 20. Juni 1948 über einen Rückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungsgesetzen getroffen wird, gelten für die Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens vorbehaltlich des Absatzes 2 als zu Beginn des 21. Juni 1948 eingetreten. ... (2)...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer zu 1) sind die Erben des verstorbenen Kaufmanns Paul Sch..., der zusammen mit seinem Schwager Paul S... Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft war. Paul S... wurde wegen seiner jüdischen Abstammung von seiten der NSDAP gezwungen, Ende 1944 aus der Gesellschaft auszuscheiden; sein Kapitalanteil wurde in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. Der verbliebene Gesellschafter Paul Sch... nahm seinen Sohn, den Beschwerdeführer zu 1 b) und zu 2), als Teilhaber in die OHG auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Kriegsende erschienen nach Angabe der Beschwerdeführer amerikanische Besatzungssoldaten mit Panzern auf dem Betriebsgelände, um die beiden Gesellschafter Sch... aus der Gesellschaft und vom Betriebsgelände zu entfernen. Am 14. September 1945 schlössen die Gesellschafter mit Paul S... und dessen Sohn Gerhard einen Vertrag, nach dem sie selbst mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausschieden und zugleich Vater und Sohn S... als Gesellschafter in die OHG eintraten. Die Darlehensforderung von Paul S... wurde in einen Kapitalanteil zurückgewandelt, von dem sein Sohn einen Teil erhielt. Die Kapitalanteile von Vater und Sohn Sch... wurden in Darlehensforde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_328&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rungen umgewandelt. Während der der Bemessung der Darlehensforderung zugrunde liegende Kapitalanteil des Sohnes Sch... der Höhe nach feststand, sollte der umzuwandelnde Kapitalanteil des Vaters erst durch Bilanzierung ermittelt werden. Hierüber entstanden zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten, die durch einen am 29. April 1949 geschlossenen Vergleich endgültig bereinigt wurden. Die Darlehensforderungen wurden durch Zahlungen der Gesellschaft abgegolten, die sowohl beim Vater wie beim Sohn Sch... unter der Höchstgrenze des § 24 Nr. 1 LAG (150 000 DM) lagen.
&lt;p&gt;2. Bei der Veranlagung von Vater und Sohn Sch... zur Vermögensabgabe ging das Finanzamt davon aus, daß die den DM-Leistungen der OHG zugrunde liegenden Auseinandersetzungsguthaben zum abgabepflichtigen Vermögen gehörten, und berechnete die jeweiligen Vermögensabgaben entsprechend. Hiergegen wandten sich die Abgabepflichtigen in gesonderten Verfahren mit dem Einspruch und der Berufung zum Finanzgericht; das vom Vater betriebene Verfahren wurde nach seinem Tode von seinen Erben -- den Beschwerdeführern zu 1 a) bis c) -- fortgeführt. In beiden Verfahren machten die Beschwerdeführer geltend, die Auseinandersetzungsguthaben müßten sowohl nach § 24 Nr. 1 c LAG wie nach § 24 Nr. 1 d LAG bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens außer Ansatz bleiben. Die erste Vorschrift sei anwendbar, weil nach der Höhe des ursprünglichen RM-Guthabens die erhaltenen DM-Leistungen nur einer Umstellung von höchstens 5 : 1 entsprochen hätten. Die zweite Vorschrift greife ein, weil es sich um Kapitalforderungen von Rückerstattungspflichtigen handele.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsmittel hatten in beiden Instanzen keinen Erfolg. Nach der vom Bundesfinanzhof bestätigten Auffassung des Finanzgerichts liegen die Voraussetzungen von § 24 Nr. 1 c LAG nicht vor, weil nach den tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der ursprünglichen RM-Guthaben die Leistungen der OHG einer Umstellung von etwa 3 : 1 und 2 : l entsprächen. Auch die Anwendung von § 24 Nr. 1 d LAG lehnten das Finanzgericht und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_329&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Bundesfinanzhof im Ergebnis übereinstimmend, wenn auch mit verschiedener Begründung ab. Die im Falle der Beschwerdeführer zu 1) und im Falle des Beschwerdeführers zu 2) ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs sind insoweit wie folgt begründet:
&lt;p&gt;§ 24 Nr. 1 d LAG könne nicht angewandt werden, weil die Vorschrift ein  frmliches  Rückerstattungsverfahren voraussetze. Sie nehme innerhalb der Befreiungstatbestände des § 24 Nr. 1 LAG eine Sonderstellung ein. Durch die Bestimmungen der Nr. 1 a bis c würden zum sonstigen Vermögen gehörende Wirtschaftsgüter bis zum Werte von 150 000 DM von der Vermögensabgabe freigestellt, weil sie durch die Währungsumstellung auf einen Bruchteil ihres ursprünglichen Wertes abgewertet worden seien, so daß es dem Gesetzgeber unbillig erscheine, den verbliebenen Rest der Vermögensabgabe zu unterwerfen. Demgegenüber stelle Nr. 1 d  nur  darauf ab, ob es sich um eine Kapitalforderung aus einem Rückerstattungsverfahren handele. Hierbei komme es auf ein förmliches Rückerstattungsverfahren an. Dies ergebe sich sowohl aus der Betonung des Wortes &quot;Rückerstattungsverfahren&quot; in § 24 Nr. 1 d selbst wie aus dem Hinweis auf die Rückerstattungsgesetze in § 27 Abs. 1 LAG, auf den § 24 Nr. 1 d LAG verweise. § 27 Abs. 1 LAG beziehe die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen einer Entscheidung oder Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren auf den 21. Juni 1948 zurück. Der Begriff des Rückerstattungsverfahrens sei aber durch das Gesetz Nr. 59 der Amerikanischen Militärregierung fest umrissen und setze die Abwicklung eines Rückerstattungsverfahrens unter behördlicher Kontrolle voraus. Nach dem Gesetz hätten Ansprüche nur in den darin festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der dort bestimmten Fristen geltend gemacht werden können (Art. 57); die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten habe nach Art. 67 den Wiedergutmachungskammern obgelegen. Da ein entsprechendes förmliches Rückerstattungsverfahren in den Fällen der Beschwerdeführer nicht stattgefunden habe, fehle es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_330&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch an einer Rückerstattung im Sinne der Rückerstattungsgesetze.
&lt;p&gt;Zu Unrecht beriefen sich die Beschwerdeführer auf die Verwaltungsübung zu § 26 Abs. 2 LAG, wonach diese Vorschrift auch dann angewandt werde, wenn die Rückerstattung  vor dem 21. Juni 1948 durchgeführt worden sei, d.h. auch zu einer Zeit, als die Rückerstattungsgesetze noch nicht in Kraft gewesen seien. § 26 LAG sei eine Sondervorschrift für das Vermögen der Rückerstattungs berechtigten;  dieser Personenkreis solle wegen der früher erlittenen Verfolgungen und Vermögensschaden bewußt begünstigt werden. Daraus erkläre sich auch die erwähnte Verwaltungsübung, wobei zu dem entsprechenden Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 7. Oktober 1952 nicht Stellung genommen werden solle. Es verstoße nicht gegen Art. 3 GG, wenn Rückerstattungsberechtigte aus den genannten Gründen besser gestellt würden als Rückerstattungspflichtige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführer zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) haben gegen die in den beiden Verfahren ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerde erhoben. Soweit die Entscheidungen die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 24 Nr. 1 c LAG abgelehnt haben, wird dies von den Beschwerdeführern ausdrücklich nicht mehr angegriffen. Sie sehen jedoch eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß auch eine Befreiung nach § 24 Nr. 1 d LAG versagt worden ist, und begründen dies übereinstimmend wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es sei kein einleuchtender Grund dafür zu erkennen, daß Ansprüche von Rückerstattungspflichtigen nur dann begünstigt würden, wenn sie in einem förmlichen Rückerstattungsverfahren festgestellt worden seien, während die Vergünstigung entfallen solle, wenn sich der Rückerstattungspflichtige freiwillig zur Rückerstattung bereit gefunden und ein förmliches Verfahren deswegen nicht stattgefunden habe. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begünstige in sachfremder Weise gerade solche Rückerstattungspflichtige, die den Rückerstattungsanspruch zu Unrecht bestritten und den Berechtigten gezwungen hätten, die Hilfe der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_331&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wiedergutmachungsbehörden und -gerichte in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführer, die im Sommer 1945 mit Hilfe amerikanischer Panzer auf ihre Rückerstattungspflicht hingewiesen worden seien, hätten unter einem erheblich größeren psychischen und wirtschaftlichen Druck gestanden als andere Rückerstattungspflichtige, die etwa zehn Jahre später mit rechtlichem Beistand vor einem Rückerstattungsgericht gestritten hätten. Die vertragliche Regelung von Rückerstattungsansprüchen außerhalb eines förmlichen Verfahrens sei möglich und nach den Rückerstattungsgesetzen zulässig gewesen.
&lt;p&gt;Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs ergebe sich aus § 24 Nr. 1 d in Verbindung mit § 26 LAG, daß der Gesetzgeber unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt die Rückerstattungs pflichtigen  nicht schlechter behandeln wolle als die Rückerstattungs berechtigten.  Da den Rückerstattungsberechtigten die Vergünstigung des § 26 Abs. 2 LAG auch dann zugebilligt werde, wenn die Rückerstattung vor dem Währungsstichtag stattgefunden habe, müsse der Stichtag bei den Rückerstattungspflichtigen gleichfalls unberücksichtigt bleiben. Durch Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 24 Nr. 1 c LAG werde für Kapitalansprüche von Rückerstattungspflichtigen aus Vereinbarungen vor der Währungsreform nicht das gleiche erreicht wie durch die erwähnte Verwaltungsübung zu § 26 Abs. 2 LAG für Rückerstattungsberechtigte, da § 24 Nr. 1 c im Gegensatz zu § 24 Nr. 1 d LAG ein bestimmtes ungünstiges Umstellungsverhältnis voraussetze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Finanzen, der namens der Bundesregierung Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, hilfsweise für unbegründet, und hat hierzu vorgetragen: Es sei zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich und stehe nicht in Einklang mit der Verwaltungspraxis, wenn der Bundesfinanzhof § 24 Nr. 1 d LAG nur anwenden wolle, falls die Forderungen der Rückerstattungspflichtigen in einem förmlichen Verfahren festgestellt worden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_332&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wären. Die Beschwerdeführer seien jedoch durch diese möglicherweise verfassungswidrige Gesetzesauslegung nicht beschwert. Die Entscheidungen müßten nämlich im Ergebnis gleichwohl Bestand haben, weil § 24 Nr. 1 d LAG aus anderen Gründen hier nicht zur Anwendung komme:
&lt;p&gt;a) Zum einen gelte die Vorschrift nur für Ansprüche aus Vereinbarungen, die sich unmittelbar auf einen Entziehungstatbestand im Sinne der Rückerstattung bezögen. In den vorliegenden Fällen habe der Rückerstattungsberechtigte nur einen Anspruch darauf gehabt, daß ihm seine ursprüngliche Gesellschafterstellung wieder eingeräumt werde; das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter aus der OHG sei zwar durch die Rückerstattung veranlaßt worden, bilde aber rechtlich nicht deren Bestandteil. Die Forderungen der ausgeschiedenen Gesellschafter bezögen sich auf den Kapitalanteil, der dem Vater Sch... schon vor dem Ausscheiden des Rückerstattungsberechtigten zugestanden hätte, und seien danach Auseinandersetzungsguthaben nach Handelsrecht; insoweit habe mangels einer Entziehung auch keine Rückerstattung stattgefunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Zum anderen betreffe § 24 Nr. 1 d LAG nur Vereinbarungen und Entscheidungen aus der Zeit nach der Währungsreform, während die vorliegenden Kapitalforderungen aus Vereinbarungen vor dem 21. Juni 1948 herrührten. Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs bilde § 24 Nr. 1 d LAG im Verhältnis zu § 24 Nr. 1 a bis c LAG keinen Sondertatbestand. Vielmehr verfolgten sämtliche Bestimmungen des § 24 Nr. 1 LAG den Zweck, Kapitalforderungen, die durch die Währungsumstellung wenigstens 80 % ihres ursprünglichen Wertes verloren hätten, bis zum Höchstbetrage von 150 000 DM zu schonen. Für Kapitalforderungen Rückerstattungspflichtiger, die  vor dem Währungsstichtag entstanden seien, gelte dies bereits nach der allgemeinen Vorschrift des § 24 Nr. 1 c LAG. Bei Kapitalforderungen Rückerstattungspflichtiger aus der Zeit  nach  der Währungsreform sei es praktisch kaum möglich gewesen, ein zutreffendes Umstellungsverhältnis zu ermitteln, wenn sich verschiedenartige Ansprüche und Gegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_333&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ansprüche gegenübergestanden hätten. Daher habe der Gesetzgeber unterstellt, daß diese Kapitalforderungen nicht höher als 5: l umgestellt worden seien. Dies sei vertretbar gewesen, weil es sich bei den Forderungen der Rückerstattungspflichtigen in der Hauptsache um solche Ansprüche gehandelt habe, die nach ihrer Art gemäß § 16 des Umstellungsgesetzes in aller Regel im Verhältnis 10:1 umzustellen waren, nämlich Ansprüche auf Rückgewähr des für das entzogene Vermögen gezahlten Entgeltes sowie auf Ersatz der während der Dauer der Entziehung gemachten Aufwendungen oder getilgten Belastungen. Zur Verwaltungsvereinfachung habe der Gesetzgeber dabei in Kauf genommen, daß in Ausnahmefällen ein günstigeres Umstellungsverhältnis als 5 : l zugunsten der Rückerstattungspflichtigen vereinbart worden sei. Dies halte sich im Rahmen zulässiger Typisierung.
&lt;p&gt;Die Regelung des § 24 Nr. 1 d LAG habe daher nicht den Sinn, die Rückerstattungspflichtigen ebenso zu begünstigen wie die Rückerstattungsberechtigten gemäß § 26 LAG; vielmehr solle sie die Kapitalforderungen der Rückerstattungspflichtigen aus Vereinbarungen  nach dem Währungsstichtag gleichartigen Forderungen aus Vereinbarungen  vor dem Währungsstichtag, die durch § 24 Nr. 1 c LAG begünstigt seien, gleichstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der systematischen Stellung im Gesetz könne also § 24 Nr. 1 d LAG nur auf nach der Währungsreform getroffene Vereinbarungen angewandt werden. Dies folge auch aus der Bezugnahme auf § 27 Abs. 1 LAG; die dort vorgesehene Rückdatierung der rückerstattungsrechtlichen Vereinbarungen auf den Währungsstichtag könne begrifflich nicht für Vereinbarungen aus der Zeit vor der Währungsreform gelten. Folgerichtig verlange § 24 Nr. 1 d LAG, daß die dort zu berücksichtigenden Kapitalforderungen auf Deutsche Mark lauteten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Urteile des Bundesfinanzhofs beschwert, weil diese Entscheidungen die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_334&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von ihnen eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und damit die zugrunde liegenden Vermögensabgabebescheide bestätigt haben. Dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Aufhebung dieser Urteile steht nicht entgegen, daß nach Ansicht des Bundesministers der Finanzen eine erneute Entscheidung im Ausgangsverfahren wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer ausfallen könnte oder müßte. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die angefochtenen Urteile in dem hier wesentlichen Punkt allein auf einer bestimmten, nach Meinung der Beschwerdeführer verfassungswidrigen Auslegung des § 24 Nr. 1 d LAG beruhen. Ob bei Vermeidung des geltend gemachten Verfassungsverstoßes die Anwendung der genannten begünstigenden Vorschrift aus anderen Gründen versagt werden könnte -- sei es wegen des Fehlens eines anderen Tatbestandsmerkmals oder wegen einer abweichenden Würdigung des Sachverhalts --, ist ausschließlich eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die außerhalb des Bereichs der verfassungsgerichtlichen Prüfung liegt; das Bundesverfassungsgericht darf insoweit der Entscheidung der zuständigen Gerichte nicht vorgreifen (vgl. BVerfGE 7, 275 [281 f.]; 21, 209 [216]; 31, 311 [313]). Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde genügt es, wenn der Beschwerdeführer, der durch eine verfassungswidrige Rechtsanwendung in einer Gerichtsentscheidung betroffen ist, mit deren Aufhebung die Chance erhält, daß eine erneute verfassungsgemäße Sachprüfung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führt (s. a. BVerfGE 13, 132 [145] m. weit. Nachw.). Etwas anderes gilt nur, wenn diese Möglichkeit mit Sicherheit zu verneinen ist, ohne daß Fragen des einfachen Rechts entschieden werden, zu deren Beurteilung das Bundesverfassungsgericht nicht berufen ist, etwa wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst hinreichend ergibt, daß das betreffende Gericht ohne Verfassungsverstoß aus anderen Gründen im Ergebnis ebenso entschieden hätte. Diese Voraussetzung liegt -- wie noch darzulegen sein wird (vgl. unten C V) -- hier nicht vor.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_335&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anwendung des § 24 Nr. 1 d LAG in der Auslegung des Bundesfinanzhofs verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allgemein eine an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung. Für das in den Bereich der Eingriffsverwaltung fallende Abgabenrecht verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der &quot;Steuergerechtigkeit&quot;: Da Steuergesetze einen empfindlichen Eingriff in die Vermögensund Rechtssphäre der Steuerpflichtigen enthalten, müssen sowohl die Vorschriften wie deren Anwendung dem Gedanken einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 21, 12 [27]; 25, 309 [312]; 26, 302 [310]). Danach sind auch Vorschriften über Freibeträge oder andere Steuerbegünstigungen in einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Weise anzuwenden; für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung der erfaßten Sachverhalte müssen sachlich einleuchtende, sich aus der Natur der Sache, besonders aus dem Gesetzeszweck ergebende Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 12, 151 [167]; 23, 1 [6 ff.]; 25, 101 [108 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach diesen Maßstäben ist die Versagung der Vergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG in Fällen der vorliegenden Art entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer allerdings nicht deswegen zu beanstanden, weil die entsprechende Vergünstigung des § 26 Abs. 2 LAG Rückerstattungs berechtigten  auch für Kapitalforderungen aus Rückerstattungsvereinbarungen vor der Währungsreform oder vor dem Inkrafttreten der Rückerstattungsgesetze gewährt wird. Wie der Bundesfinanzhof zutreffend ausgeführt hat, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht, Rückerstattungs berechtigte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_336&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Rückerstattungs pflichtige  bei der Erhebung der Vermögensabgabe in jeder Hinsicht gleich zu behandeln; vielmehr läßt sich eine Besserstellung der Rückerstattungsberechtigten ohne weiteres mit der einleuchtenden Erwägung rechtfertigen, daß diese Gruppe damit einen zusätzlichen Ausgleich für die widerrechtliche Entziehung ihres Vermögens und die daraus erwachsenen Entbehrungen erhalten soll. Eine entsprechende Absicht des Gesetzgebers ergibt sich, wie der Bundesminister der Finanzen dargelegt hat, schon daraus, daß die Begünstigung für Rückerstattungsberechtigte nicht im Rahmen des § 24 Nr. 1 LAG, sondern in der Sondervorschrift des § 26 LAG geregelt ist und nach Art und Umfang wesentlich weiter geht als die Vergünstigungen nach § 24 Nr. 1 LAG.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedoch widerspricht es dem Grundsatz der Steuergleichheit, wenn der Bundesfinanzhof die Vergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG nur solchen Rückerstattungspflichtigen gewährt, deren Kapitalforderungen in einem  frmlichen  Rückerstattungsverfahren festgestellt oder vereinbart worden sind, während er sie Rückerstattungspflichtigen, denen Kapitalforderungen aus Vereinbarungen zustehen, die ohne ein solches Verfahren oder außerhalb eines solchen Verfahrens zustande gekommen sind, versagen will. Diese Differenzierung leuchtet vom Sinn der Bestimmung her nicht ein: Sie benachteiligt die Rückerstattungspflichtigen, deren Kapitalforderungen durch ohne behördliche oder gerichtliche Mitwirkung zustande gekommene Vereinbarungen begründet worden sind, d. h. gerade auch diejenigen, die sich freiwillig -- jedenfalls ohne es auf ein förmliches Verfahren ankommen zu lassen -- zur Rückerstattung bereit gefunden haben. Dagegen wird die Gruppe der Rückerstattungspflichtigen bevorzugt, die sich der Rückerstattung erfolglos -- also zu Unrecht -- widersetzt haben, so daß der Rückerstattungsberechtigte gezwungen war, zur Durchsetzung seiner Ansprüche behördliche oder gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es widerspricht aber dem Gerechtigkeitsgedanken, im Abgabenrecht an rechtliches Wohlverhalten nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_337&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teilige Folgen zu knüpfen, den Widerstand gegen begründete Rechtsansprüche dagegen mit Vorteilen zu verbinden.
&lt;p&gt;1. Wenn der Bundesfinanzhof zur Begründung seiner Auffassung auf den Wortlaut von § 24 Nr. 1 d LAG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 LAG und der Regelung der Rückerstattungsgesetze verweist, geht er offenbar davon aus, daß die Unterscheidung zwischen förmlichen und nichtförmlichen Verfahren durch die Rückerstattungsgesetze vorgegeben sei. Die Anknüpfung an eine durch Besatzungsrecht geschaffene Lage kann in der Tat verfassungsrechtlich relevant sein: Ungleichheiten, die sich daraus ergeben, sind unter Umständen verfassungsrechtlich gerechtfertigt oder jedenfalls hinzunehmen (vgl. BVerfGE 27, 253 [287, 290]; 23, 153 [177]). Die hier maßgebenden Besatzungsvorschriften haben jedoch an förmliche Vereinbarungen im Rückerstattungsverfahren keine anderen Rechtsfolgen geknüpft als an sonstige private Vereinbarungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem in der amerikanischen Besatzungszone geltenden Gesetz Nr. 59 der Amerikanischen Militärregierung vom 10. November 1947 über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, amerikanisches Kontrollgebiet, Ausgabe G vom 10. November 1947) konnten rückerstattungsrechtliche Ansprüche grundsätzlich nur im Verfahren nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Art. 57). Nach den Verfahrensbestimmungen im VIII. bis X. Abschnitt waren die Ansprüche bei einer besonderen Behörde -- dem Zentralmeldeamt -- bis zum 31. Dezember 1948 anzumelden (Art. 55, 56). Dieses Amt gab die Anmeldung an die örtlich zuständige Wiedergutmachungsbehörde weiter, die ihrerseits den gemeldeten Anspruch von Amts wegen dem Rückerstattungspflichtigen und anderen Beteiligten zur Erklärung innerhalb bestimmter Frist bekanntgab (Art. 59, 61). Wurde innerhalb der Frist kein Widerspruch erhoben, so gab die Wiedergutmachungsbehörde durch Beschluß dem Antrag statt, wenn er schlüssig begründet war und den vorgetragenen Tatsachen keine Einträge in öffentlichen Registern oder Urkunden entgegenstanden (Art. 62 Abs. 1 und 2).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_338&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Erhob ein Beteiligter Widerspruch, so hatte die Wiedergutmachungsbehörde den Versuch einer gütlichen Einigung zu machen, sofern dies nicht von vornherein als aussichtslos erschien (Art. 62 Abs. 3 Satz 1). Kam eine Einigung zustande, so hatte die Behörde die Vereinbarung  auf Antrag schriftlich niederzulegen und den Beteiligten von Amts wegen eine Ausfertigung der Niederschrift zu erteilen (Art. 62 Abs. 3 Satz 2); wurde kein solcher Antrag gestellt, so war das Verfahren dennoch beendet und eine Verweisung an die Wiedergutmachungskammer ausgeschlossen (vgl. Harmening, Kommentar zum Rückerstattungsgesetz, Anm. III zu der dem Art. 63 entsprechenden Vorschrift des Art. 55 des Militärregierungsgesetzes Nr. 59 für die britische Zone). Aus den von der Wiedergutmachungsbehörde ausgefertigten Vereinbarungen fand die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt, wobei die Behörde als Vollstreckungsgericht fungierte (Art. 65). Kam es zu keiner gütlichen Einigung, so verwies die Wiedergutmachungsbehörde die Sache an die Wiedergutmachungskammer des zuständigen Landgerichts (Art. 63). Diese hatte die Rechtsbeziehungen der Beteiligten gemäß dem Gesetz zu gestalten. Auf ihr Verfahren waren mit einigen Ausnahmen die Vorschriften über das Verfahren in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden (Art. 67 Abs. 1 und 2). Auch der Einzelrichter der Kammer hatte die gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu versuchen (Art. 67 Abs. 2 a in Verbindung mit § 349 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
&lt;p&gt;Insgesamt verblieb danach dem Antragsteller und den anderen Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit, über die streitbefangenen Sachen oder Rechte im Wege gütlicher Einigung zu verfügen. Die Wiedergutmachungsbehörde sollte sogar auf eine solche Einigung hinwirken, wobei deren Wirksamkeit nicht davon abhing, daß sie aktenkundig gemacht wurde. Die Gestaltungsbefugnis der Wiedergutmachungskammer nach Art. 67 Abs. 1 steht dem nicht entgegen, weil sie sich nach dem Zusammenhang auf den Fall der  streitigen  Regelung bezieht; eine andere Auslegung wäre auch mit den Grundsatzvorschriften der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_339&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 1 und 49 des Gesetzes nicht vereinbar, wonach der Zweck des Gesetzes in einer raschen und vollständigen Wiedergutmachung der Vermögensentziehungen lag.
&lt;p&gt;Diese Beurteilung wird noch wesentlich durch eine andere Regelung bestätigt. Nach Art. 73 Abs. 1 war jeder, der einen entzogenen Vermögensgegenstand in Besitz hatte oder gehabt hatte, bei Strafandrohung verpflichtet, dies binnen bestimmter Frist dem Zentralmeldeamt anzuzeigen. Diese Meldepflicht entfiel jedoch, wenn die Vermögensgegenstände bereits zurückerstattet waren oder der Beteiligte auf die Rückerstattung ausdrücklich schriftlich verzichtet hatte (Art. 73 Abs. 2d). Daraus ergibt sich, daß die Rückerstattung außerhalb jedes Verfahrens abgewickelt werden konnte und die auf diesem Wege bewirkte Rückerstattung vom Gesetz voll anerkannt wurde, gleichgültig, ob sie vor oder nach seinem Inkrafttreten stattgefunden hatte. Etwas anderes galt nur für vertragliche Regelungen über Vermögenswerte, über die aus anderen als rückerstattungsrechtlichen Gründen nicht verfügt werden durfte, etwa weil sie nach den Militärregierungsgesetzen Nr. 52 und 53 als nationalsozialistisches Vermögen beschlagnahmt waren oder der Devisenbewirtschaftung unterlagen (vgl. Harmening, a. a. O., Anm. V zu Art. 54).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs sah das Rückerstattungsgesetz daher auch die von den Beteiligten frei vereinbarte Rückerstattung als ein zulässiges Verfahren der Rückerstattung an. Nach der Gesamtregelung war eine solche Einigung außerhalb eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens sogar erwünscht, mindestens wurde sie vom Gesetz nicht mißbilligt. Die von der Wiedergutmachungsbehörde protokollierten und ausgefertigten Vereinbarungen sind lediglich durch die Sonderregelung über die Zwangsvollstreckung (Art. 65) begünstigt. Hieraus läßt sich jedoch kein einleuchtender Grund dafür herleiten, bei der Anwendung des § 24 Nr. 1 d LAG zwischen solchen Vereinbarungen und Vereinbarungen, die mit Hilfe der Wiedergutmachungsbehörde zustande gekommen, aber nicht protokolliert worden,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_340&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sind, einerseits und Vereinbarungen außerhalb jedes behördlichen Verfahrens andererseits zu differenzieren.
&lt;p&gt;2. Auch die Auffassung des Bundesfinanzhofs über den Sinn der Regelung des § 24 Nr. 1 d LAG vermag die Unterscheidung nach der Förmlichkeit des Rückerstattungsverfahrens nicht zu stützen. Der Bundesfinanzhof meint, die Vorschrift verfolge im Gegensatz zu den Bestimmungen des § 24 Nr. 1 a-c LAG  nicht  den Zweck, bestimmte Kapitalforderungen von der Vermögensabgabe zu befreien, die bereits durch die Währungsumstellung wenigstens 80 v.H. ihres Reichsmarknennwertes verloren hätten; vielmehr wolle § 24 Nr. 1 d LAG die Kapitalforderungen der Rückerstattungspflichtigen schlechthin wegen ihrer Verluste durch Rückerstattung und Umstellung -- ohne Rücksicht auf die Höhe der Umstellung -- schonen. Dies stimmt überein mit der Ansicht von Harmening, wonach die Ausdehnung der Befreiungsvorschriften des § 24 auf Ansprüche i. S. von Nr. 1 d offensichtlich von der Überlegung bestimmt worden ist, daß der Rückerstattungsverpflichtete Sachwerte zurückgeben mußte, für deren Erstellung (Werterhöhung) er lediglich mit abgewertetem Geld abgefunden worden ist (Harmening, Lastenausgleich, Kommentar, Rdnr. 13 zu § 24 LAG). Diese Gegenüberstellung der abgewerteten Kapitalforderungen auf der einen Seite mit den Geldansprüchen der Rückerstattungspflichtigen auf der anderen Seite rechtfertigt es aber nicht, innerhalb des Kreises der Rückerstattungspflichtigen nach der Entstehung ihrer Kapitalforderungen zu differenzieren; es handelt sich hierbei um ganz verschiedene Vergleichspaare.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Da in § 24 Nr. 1 d und in § 27 Abs. 1 LAG die Vereinbarungen zusammen mit den rechtskräftigen Entscheidungen im Rückerstattungsverfahren aufgeführt sind, könnte als Grund für eine Begünstigung der vor der Wiedergutmachungsbehörde oder einem Wiedergutmachungsgericht geschlossenen oder registrierten Vereinbarungen die Erwägung in Betracht kommen, daß diese Vereinbarungen eher als außerhalb eines Verfahrens getroffene Vereinbarungen der materiellen Rechtslage entsprochen haben mögen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_341&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und insofern den rechtskräftigen Entscheidungen näher kämen, weil die behördliche oder gerichtliche Mitwirkung wenigstens eine summarische rechtliche Vorprüfung vorausgesetzt habe. Im Rückerstattungsgesetz findet sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Wiedergutmachungsbehörden oder -gerichte gehalten waren, Vereinbarungen auf ihre Übereinstimmung mit der Gesetzeslage zu prüfen oder die Beteiligten vor einer Übervorteilung zu schützen. Kam außerhalb oder innerhalb des Verfahrens eine Einigung zustande, so war das Verfahren vor der Behörde oder dem Gericht beendet. Auch wenn die Behörde auf entsprechenden Antrag die Vereinbarung zu protokollieren hatte, stand ihr eine Prüfung des Inhalts nicht zu. Da das Rückerstattungsgesetz für die amerikanische Besatzungszone keine dem Art. 54 Abs. 4 des Rückerstattungsgesetzes für die britische Zone entsprechende Vorschrift enthielt, entfiel auch eine Prüfung darauf, ob etwa die Umgehung von in anderen Gesetzen vorgeschriebenen Genehmigungspflichten für Rechtsgeschäfte bezweckt war (vgl. dazu Harmening, Rückerstattungsgesetze, a.a.O.). Zudem hatte der Rückerstattungsberechtigte es völlig in der Hand, ob und in welchem Umfang er Ansprüche geltend machen wollte; er konnte auch vor Einleitung des Verfahrens auf einen begründeten Anspruch verzichten (Art. 73 Abs. 2 d). Auch deswegen kann nicht angenommen werden, daß die behördliche oder gerichtliche Mitwirkung beim Abschluß von Vereinbarungen ihren Inhalt regelmäßig in einer Weise beeinflußt hat, die eine steuerliche Bevorzugung dieser Vereinbarungen zu rechtfertigen vermag.
&lt;p&gt;4. Die Beschränkung der Steuervergünstigung läßt sich auch nicht mit der Absicht stützen, eine Verkürzung der Vermögensabgabe durch manipulierte Vereinbarungen über Rückerstattungsansprüche zu verhindern. Allerdings können bei der Prüfung der Steuergerechtigkeit die Verhinderung von Steuerumgehungen und darauf ausgerichtete Praktikabilitätserwägungen von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 22, 156 [161] m. weit. Nachw.). Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, daß die theoretisch nicht auszuschließende Gefahr, daß den Finanzämtern fingierte Rücker&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_342&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stattungsvereinbarungen vorgelegt wurden, um die Vergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG zu erschleichen, praktisch in einem ernstzunehmenden Ausmaß wirklich bestanden hat. Dem stand schon entgegen, daß die Anwendung der Vorschrift den Nachweis einer ganzen Reihe von Tatbestandsvoraussetzungen verlangt, wobei mehrere von ihnen -- so der Entziehungsvorgang, der Entziehungsgrund und der Erwerb des entzogenen Gegenstandes durch den Abgabepflichtigen -- in der Regel objektiv überprüfbar sind, zumal da häufig Dritte oder Behörden dabei mitgewirkt haben. Der möglichen Manipulierung außergerichtlicher Vereinbarungen konnte daher durch die Sachprüfung der Finanzämter ebenso begegnet werden wie bei vergleichbaren Tatbeständen des Steuerrechts (vgl. etwa § 3 Nr. 9 EStG 1958, 1960 und 1961 und dazu BFH 77, 532 [534]; 88, 459 [461 f.]; 97, 2 [5]). Zum mindesten war die Gefahr des Mißbrauchs freier Rückerstattungsvereinbarungen nicht so groß, um die ungerechten Ergebnisse der vom Bundesfinanzhof getroffenen Differenzierung aufzuwiegen. Es braucht daher nicht weiter untersucht zu werden, ob die Beschränkung des § 24 Nr. 1 d LAG auf Entscheidungen und Vereinbarungen in förmlichen Rückerstattungsverfahren überhaupt geeignet sein könnte, etwaige Mißbräuche zu verhindern (vgl. dazu Lastenausgleichskartei, Karte 3 zu § 27 LAG).
&lt;p&gt;Insgesamt lassen sich daher keine sachgerechten Gründe finden, die eine Differenzierung zwischen Vereinbarungen, die in einem förmlichen Rückerstattungsverfahren oder im Zusammenhang damit zustande gekommen sind, und anderen Vereinbarungen bei der Abgabenvergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG zu rechtfertigen vermögen. Die Anwendung der Vorschrift in dieser Auslegung verstößt daher im Ergebnis gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Verfassungsverstoß beruht nicht zwingend auf der angewandten Norm; diese läßt -- wie der Bundesminister der Finanzen vorgetragen hat -- auch eine andere Auslegung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) § 24 Nr. 1 d LAG setzt eine &quot;Vereinbarung im Rückerstat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_343&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tungsverfahren&quot; voraus. Aus der Verweisung der Vorschrift auf § 27 Abs. 1 LAG ergibt sich weiter, daß es sich um eine Vereinbarung &quot;über einen Rückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungsgesetzen&quot; handeln muß. Dieser Wortlaut läßt sich sinngemäß so verstehen, daß sämtliche vom Rückerstattungsgesetz zugelassenen Formen der Rückerstattung zum &quot;Rückerstattungsverfahren&quot; im Sinne der Vorschrift gehören, daß also jede Rückerstattungsvereinbarung, die von den Wiedergutmachungsbehörden und -gerichten hätte berücksichtigt werden müssen, miterfaßt wird. Die Vereinbarungen müssen sich also auf die Bereinigung einer Vermögensentziehung im Sinne der Rückerstattungsgesetze beziehen und Ansprüche regeln, die ohne die Vereinbarung Gegenstand einer Entscheidung nach dem Gesetz gewesen wären. Dazu gehörten aber, wie ausgeführt (s. oben C III), auch Vereinbarungen, die ohne behördliche oder gerichtliche Mitwirkung oder Registrierung zwischen dem nach dem Gesetz Rückerstattungsberechtigten und dem nach dem Gesetz Rückerstattungspflichtigen abgeschlossen worden sind.
&lt;p&gt;b) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Vorschrift des § 24 Nr. 1 d LAG, die in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich vom 20. Januar 1951 (BTDrucks. I/1800) noch nicht enthalten war, geht auf Vorschläge des Bundestagsausschusses für den Lastenausgleich zurück. Dabei sah der Ausschuß auf Antrag des Abgeordneten Seuffert und einer ergänzen den Anregung des Vertreters des Bundesfinanzministeriums auch eine besondere Bestimmung zur Begünstigung der Kapitalforderungen von Rückerstattungspflichtigen und Rückerstattungsberechtigten vor, die hinsichtlich der ersten Gruppe inhaltlich bereits der jetzigen Fassung des § 24 Nr. 1 d LAG entsprach (vgl. Kurzprotokoll der 116. Sitzung vom 26. März 1952, S. 5). Auf Antrag der Abgeordneten Kunze und Genossen erweiterte der Bundestag in der dritten Lesung die Vergünstigung für Rückerstattungsberechtigte wesentlich, fügte hierfür eine neue&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_344&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorschrift ein und beschränkte § 24 Nr. 1 d (damals § 19 Nr. 1 d) auf die Rückerstattungspflichtigen (StenBer. über die 213. Sitzung des Bundestages vom 16. Mai 1952, S. 9381, 9382; Umdruck Nr. 564). Aus sämtlichen Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß bei der Formulierung des § 24 Nr. 1 d LAG nur an Vereinbarungen in einem förmlichen Rückerstattungsverfahren gedacht war.
&lt;p&gt;Wie der Bundesminister der Finanzen berichtet hat, ist die Vorschrift auch in der Praxis der Finanzbehörden ohne diese Beschränkungen angewandt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Danach ist § 24 Nr. 1 d LAG selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; lediglich die Anwendung der Vorschrift in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof verletzt Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Auffassung des Bundesministers der Finanzen beruhen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs auf diesem Verfassungsverstoß. Die Versagung der Vergünstigung ist ausschließlich mit dem Fehlen eines förmlichen Rückerstattungsverfahrens begründet. Es läßt sich auch weder aus den Entscheidungen selbst noch aus anderen offensichtlichen Umständen entnehmen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer ausfallen müßte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Soweit der Bundesminister der Finanzen meint, die Kapitalforderungen der Beschwerdeführer oder ihrer Rechtsvorgänger erfüllten schon deswegen nicht die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 d in Verbindung mit § 27 Abs. 1 LAG, weil sie aus  vor der Währungsreform geschlossenen Vereinbarungen stammten, ist nach dem vom Bundesfinanzhof zugrunde gelegten Tatbestand bereits nicht hinreichend klar, ob als maßgebendes Datum der Vereinbarungen der Abschluß des ursprünglichen Vertrages (14. September 1945) und des Zusatzvertrages (6. Februar 1948) anzusehen ist oder der Abschluß des Vergleichs, durch den die Höhe der Forderungen der ausgeschiedenen Gesellschafter abschließend&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_345&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
festgelegt wurde (29. April 1949). Der Bundesfinanzhof hat ersichtlich dem Währungsstichtag für die Anwendung des § 24 Nr. 1 d LAG keine Bedeutung zugemessen, weil er von einer anderen Gesamtkonzeption der gesetzlichen Regelung ausging. Während der Bundesminister der Finanzen die von ihm vertretene Beschränkung des § 24 Nr. 1 d LAG auf  nach der Währungsreform entstandene Kapitalforderungen damit begründet, diese Bestimmung sei vom Gesetzgeber gewissermaßen als Ergänzung des § 24 Nr. 1 c LAG dahin zu verstehen, daß zur Verwaltungsvereinfachung bei diesen Kapitalforderungen auf den oft schwierigen Nachweis des ungünstigen Umstellungsverhältnisses verzichtet werden sollte, hat der Bundesfinanzhof die Vorschrift nicht als Unterfall der Abgabenbefreiung für ungünstig abgewertete Geldforderungen angesehen, sondern -- wie es nach dem Wortlaut näher liegt -- als eine gegenüber § 24 Nr. 1 a-c LAG selbständige Sondervorschrift zugunsten der Rückerstattungspflichtigen. Nach dieser Auffassung wäre eine Beschränkung der Vorschrift auf Forderungen aus der Zeit nach der Währungsreform weder geboten noch sinnvoll, zumal da die Rückerstattungsgesetze in allen Besatzungszonen schon vor der Währungsreform erlassen und in Kraft getreten sind. Die Verweisung auf § 27 Abs. 1 LAG hätte von daher nur die Funktion, auch in den erst später abgewickelten Rückerstattungsfällen den Rückerstattungspflichtigen die Wohltat der Abgabenbegünstigung zu sichern, indem ihre Forderungen auf den für die Berechnung der Vermögensabgabe geltenden Stichtag (vgl. § 21 LAG) zurückdatiert wurden. Dies entspräche ganz der Auslegung der gleichartigen Verweisung auf § 27 LAG in § 26 Abs. 2 LAG, aus der die Praxis keine Beschränkung auf das erst nach der Währungsreform zurückerstattete Vermögen hergeleitet hat.
&lt;p&gt;b) Aus den Ausführungen der angefochtenen Urteile, besonders zu dem Vergleich zwischen der Anwendung von § 26 Abs. 2 LAG und § 24 Nr. 1 d LAG läßt sich allenfalls entnehmen, daß für den Bundesfinanzhof zwar nicht der Währungsstichtag, sondern das Inkrafttreten der Rückerstattungsgesetze eine zeitliche Zäsur bil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_346&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dete. Ein Ausschluß der vor diesem Zeitpunkt abgewickelten Rückerstattungsfälle von der Vergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG wäre aber aus den gleichen Erwägungen verfassungsrechtlich zu beanstanden wie die Beschränkung der Vorschrift auf Vereinbarungen im förmlichen Rückerstattungsverfahren. Hierzu ist besonders darauf hinzuweisen, daß das Rückerstattungsgesetz bei der Berücksichtigung von Vereinbarungen über Rückerstattungen etwa im Rahmen des Art. 16 Abs. 2c oder des Art. 73 Abs. 2d keine zeitliche Grenze vorsieht; die letztgenannte Vorschrift erkennt ausdrücklich einen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erklärten Verzicht auf die Rückerstattung entzogenen Vermögens als wirksam an.
&lt;p&gt;2. Das gleiche gilt gegenüber dem weiteren Einwand des Bundesministers der Finanzen, die Vergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG müsse auch daran scheitern, daß die Auseinandersetzungsguthaben der Beschwerdeführer keine rückerstattungsrechtlichen Forderungen im Sinne der Rückerstattungsgesetze darstellten. Dieser Einwand zielt darauf ab, daß der rückerstattungsberechtigte frühere Gesellschafter mehr von den Beschwerdeführern oder ihren Rechtsvorgängern erhalten hat, als er nach Rückerstattungsrecht hätte verlangen können, daß insbesondere das Ausscheiden von Vater und Sohn Sch... aus der OHG zur Wiedergutmachung der früheren Vermögensentziehung nicht geboten war und deswegen als eine gewöhnliche Auseinandersetzung über den Wechsel von Gesellschaftern bewertet werden müßte. Ob dies zutrifft oder ob bei einer wirtschaftlichen Betrachtung der Gesamtsituation hierin nur ein Teil des einheitlichen Rückerstattungsvorganges zu erblicken ist, ist eine rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts, die allein in der Ebene des einfachen Rechts liegt und für die verfassungsrechtliche Prüfung irrelevant ist. Lediglich mag die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung solcher Vereinbarungen über die Rückerstattung entzogenen Vermögens, die schon vor Erlaß der Rückerstattungsgesetze geschlossen sind, es nahelegen, die Qualifizierung einer Leistung als Wiedergutmachung nicht zu eng an den Einzelvorschriften der Rückerstattungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_324_347&quot; id=&quot;BVerfGE_35_324_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_324_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 324 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetze auszurichten, insbesondere wenn eine solche Leistung unter psychischem oder wirtschaftlichem Druck der Besatzungsmacht zustande gekommen sein sollte. Übrigens hat die Verwaltungspraxis § 24 Nr. 1 d LAG auch auf Rückgriffsansprüche von Rückerstattungspflichtigen gegen ihre Rechtsvorgänger angewandt, obwohl diese gemäß Art. 47 des Rückerstattungsgesetzes als bürgerlich-rechtliche Ansprüche angesehen wurden (vgl. Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 25. Oktober 1957 -- IV C/4 -- LA 2272 -- 23/57 --, Lastenausgleichskartei Karte 9 zu § 27).
&lt;p&gt;3. Insgesamt läßt sich daher nicht sagen, daß den Beschwerdeführern auch bei einer verfassungsgemäßen Anwendung die Abgabenbegünstigung nach § 24 Nr. 1 d LAG zwingend oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit versagt werden wird. Demgemäß waren die angefochtenen Urteile aufzuheben, um den Beschwerdeführern die Chance einer günstigeren Beurteilung ihres Begehrens zu eröffnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Erstattungspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland, da ihr die von den Beschwerdeführern erfolgreich gerügten Verfassungsverletzungen zuzurechnen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Benda Ritterspach Dr. Haager Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer ist erkrankt und an der Unterschrift verhindert. Benda Dr. Faller Dr. Brox Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3913&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-24-lag">§ 24 LAG</category>
 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 00:10:53 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Behördliches Beschwerderecht        &lt;/div&gt;
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                    1 BvL 39/69        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Ausschluß der Beschwerde einer Behörde durch § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage wiederhergestellt worden ist, verstößt auch dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn der Verwaltungsakt der anordnenden Behörde zugunsten einer anderen Behörde derselben Körperschaft ergangen ist.&lt;br /&gt;
2. Wenn ein und derselbe Verwaltungsakt den einen Bürger begünstigt und einen anderen gleichzeitig belastet, ist § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO verfassungskonform dahin auszulegen, daß beiden die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO zusteht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 35, 263        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_263&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der Ausschluß der Beschwerde einer Behörde durch § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage wiederhergestellt worden ist, verstößt auch dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn der Verwaltungsakt der anordnenden Behörde zugunsten einer anderen Behörde derselben Körperschaft ergangen ist.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_264&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. Wenn ein und derselbe Verwaltungsakt den einen Bürger begünstigt und einen anderen gleichzeitig belastet, ist § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO verfassungskonform dahin auszulegen, daß beiden die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO zusteht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 19. Juni 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 39/69 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 80 Abs. 6 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse a) des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Oktober 1969 (II W 17/69) - 1 BvL 39/69 -, b) des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 1972 (Nr. 198 I 71) - 1 BvL 14/72 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 80 Absatz 6 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, steht den Verfahrensbeteiligten nach § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine abweichende Regelung enthält § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO. Über ihre Gültigkeit ist zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verwaltungsakte werden regelmäßig mit ihrer Bekanntgabe an den Adressaten wirksam. Von diesem Zeitpunkt an dürfen sie auch vollzogen werden. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben jedoch Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende -- das heißt die Vollziehung verbietende -- Wirkung. Dieser Suspensiveffekt entfällt aber nach § 80 Abs. 2 VwGO unter anderem dann, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_265&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
akts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnet. Der Betroffene kann jedoch beim Gericht der Hauptsache beantragen, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherzustellen. Wird sein Antrag abgelehnt, so hat er hiergegen die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO an das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof. Entspricht das Gericht dagegen dem Antrag, so ist der Beschluß nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO unanfechtbar; die Beschwerde ist somit für die anordnende Behörde ausgeschlossen.
&lt;p&gt;Die gesetzlichen Bestimmungen lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 80 VwGO&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. ... -- 3. ... 4. In den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ... -- (4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(7) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Ausgangsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft des Saarlandes in Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zugunsten des saarländischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_266&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ministers des Innern -- Oberste Landesbaubehörde -- die Entziehung von Grundstücken mehrerer Eigentümer angeordnet und die Oberste Landesbaubehörde vorläufig in den Besitz der betroffenen Grundstücke eingewiesen. Gleichzeitig hat er die sofortige Vollziehung des Einweisungsbeschlusses verfügt. Mehrere Betroffene haben diesen Beschluß beim Verwaltungsgericht angefochten und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht entsprochen. Hiergegen hat die Oberste Landesbaubehörde Beschwerde eingelegt.
&lt;p&gt;Während des Beschwerdeverfahrens hat der Wirtschaftsminister den angefochtenen Besitzeinweisungsbeschluß aufgehoben, worauf die Oberste Landesbaubehörde das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Die von der Besitzeinweisung betroffenen Antragsteller sind demgegenüber der Ansicht, das in der Beschwerdeinstanz schwebende Verfahren habe sich nicht erledigen können, weil die Beschwerde nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO unzulässig sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Bestimmung rechtsgültig ist. Es hat dargelegt, daß es auf die Gültigkeit der beanstandeten Vorschrift für die von ihm zu treffende Entscheidung ankomme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO sei verfassungswidrig. Er verletze den Grundsatz der Gleichheit vor dem Richter, der ein ungeschriebener Bestandteil der Vorschriften des Grundgesetzes für die rechtsprechende Gewalt sei, sowie den Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluß der Beschwerde gegen Beschlüsse, durch die einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels entsprochen worden sei, führe im Regelfall zu einer einseitigen Rechtsmittelbeschränkung allein der öffentlichen Gewalt. Bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung sei die Ungleichbehandlung der Streitbeteiligten deshalb besonders augenfällig, weil auch die privaten Beteiligten bezüglich des Beschwerderechts verschieden behandelt würden. Nicht anders sei es zu beurteilen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_267&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wenn der begünstigte Dritte selbst wieder ein Organ der öffentlichen Gewalt sei.
&lt;p&gt;2. Der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde die Genehmigung zum Bau von Garagen erteilt. Hiergegen haben zwei Nachbarn Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Auf Antrag der beigeladenen Bauherrin ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung des Baubescheides an. Dem Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht teilweise -- für zwei Garagenreihen -- entsprochen. Hiergegen hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Der I. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat darüber zu befinden, ob das Rechtsmittel im Hinblick auf § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO statthaft ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch nach seiner Auffassung ist die Vorschrift verfassungswidrig; er hat daher ebenfalls das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorlegende Gericht hat geprüft, ob die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO umgedeutet werden könne, hält das aber für unmöglich. Es sieht sich auch durch den Wortlaut des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO daran gehindert, dem Bauherrn ein Beschwerderecht nach § 146 VwGO zuzubilligen. Unter diesen Umständen verstoße diese Vorschrift -- wie das Gericht unter Anlehnung an den Vorlagebeschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ausführt -- gegen die Verfassung. Insbesondere könne der Ausschluß des Beschwerderechts nicht damit gerechtfertigt werden, daß dem Bauherrn -- ebenso wie der Behörde -- zuzumuten sei, die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene vorläufige Regelung hinzunehmen. Falls sich nämlich die Klagen der beiden Nachbarn in vollem Umfang als offensichtlich unbegründet erweisen sollten, sei nicht einzusehen, warum die Bauherrin unter Umständen auf Jahre hinaus gezwungen sein sollte, den restlichen Teil ihres Bauvorhabens hintanzustellen und alle damit verbundenen Nachteile hinzunehmen, nur weil ihr einseitig die Befugnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_268&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
genommen sei, eine möglicherweise fehlerhafte gerichtliche Entscheidung im Instanzenzug überprüfen zu lassen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Rechtsauffassung der vorlegenden Gerichte für unbegründet. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO sei verfassungsmäßig, zumindest aber einer verfassungskonformen Auslegung fähig. Vieles spreche dafür, die verschiedene Regelung des Beschwerderechts bereits aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zu rechtfertigen, da ein mehrfacher Wechsel in der Vollzugsrechtslage verhindert werden müsse. Nach der Gesetzessystematik stelle die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage die Normallage dar; ihre Durchbrechung in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO trage demgegenüber Ausnahmecharakter, weil der Vollzug eines noch im Streit befindlichen Verwaltungsakts der endgültigen Entscheidung vorgreife. Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens habe allein die Behörde, nicht aber der Bürger die Möglichkeit, die rechtlichen Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung zu beeinflussen. Dieser Vorsprung der Verwaltung werde dadurch ausgeglichen, daß der Bürger gegebenenfalls über zwei Instanzen die Chance erhalte, daß die Normallage der aufschiebenden Wirkung wiederhergestellt werde. Der Grundsatz der Waffengleichheit erfordere nicht, der Behörde alsdann abermals die Möglichkeit zu geben, erneut eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ähnliche Gesichtspunkte ließen sich für den Ausschluß der Beschwerde desjenigen anführen, der durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung begünstigt, mithin durch die gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO belastet werde. Der Begünstigte sei nämlich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung Nutznießer des Abweichens von der in § 80 Abs. 1 VwGO bezeichneten Normallage, indem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_269&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
er die Vorteile der Vollziehung eines Verwaltungsakts in Anspruch nehme, dessen Rechtmäßigkeit noch nicht feststehe.
&lt;p&gt;Auf jeden Fall aber lasse sich § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO verfassungskonform dahin auslegen, daß das Rechtsmittel zwar für die Behörde, nicht aber für den durch einen Verwaltungsakt Berechtigten ausgeschlossen sein solle. Es erscheine naheliegend, die Bestimmungen über das Aussetzungsverfahren im Zweifel nur auf die normalerweise an einem solchen Verfahren Beteiligten, nämlich auf den die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erstrebenden Bürger und die Behörde zu beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach den Äußerungen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Präsidenten der obersten Verwaltungsgerichte der Länder halten die Senate dieser Gerichte überwiegend § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO -- jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung -- für mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Beide Gerichte haben in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 2 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie die beanstandete Vorschrift für verfassungswidrig halten und weshalb es für die von ihnen zu treffende Entscheidung auf ihre Gültigkeit ankommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die in den Vorlagebeschlüssen dargestellte Problematik entfiele allerdings dann, wenn man die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung zugrunde legt, die Adressaten eines Verwaltungsakts könnten vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, nicht aber nach § 80 VwGO erhalten, da in diesem Fall alle am Verfahren Beteiligten Rechtsmittel einlegen könnten. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, zu dieser Frage des einfachen Rechts Stellung zu nehmen. Da die Rechtsansicht der vorlegenden Gerichte jedenfalls vertretbar ist, muß das Bundesver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_270&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassungsgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung die Auffassung der vorlegenden Gerichte zugrunde legen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Besonderheit des Ausgangsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes besteht darin, daß zwei Behörden desselben Landes am Ausgangsverfahren beteiligt sind: Der Wirtschaftsminister hat die Oberste Landesbaubehörde vorläufig in den Besitz der Grundstücke der Kläger eingewiesen und durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung diese Behörde ermächtigt, die Besitzeinweisung gegenüber den Grundeigentümern zu realisieren. Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht hat aber nicht die anordnende Behörde, sondern die zum Vollzug ermächtigte Oberste Landesbaubehörde eingelegt. Das vorlegende Gericht geht davon aus, daß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO das Beschwerderecht nicht nur für die nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO tätig gewordene Behörde, sondern auch für die &quot;begünstigte&quot; Behörde ausschließt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberverwaltungsgericht hat § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO in seiner ganzen Reichweite zur Prüfung gestellt. Im Hinblick auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens bedarf es hier aber nur der Entscheidung, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, daß der &quot;begünstigten&quot; Behörde in Fällen der vorliegenden Art kein Beschwerderecht nach § 146 Abs. 1 VwGO zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Eine andere Situation besteht in dem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Hier wenden sich die Kläger des Ausgangsverfahrens gegen die ihrer Nachbarin -- der Beigeladenen -- erteilte Baugenehmigung. Auf Antrag der Kläger hat das Gericht der ersten Instanz die von der Behörde angeordnete Vollziehung der Baugenehmigung teilweise aufgehoben. Hiergegen hat die Bauherrin Beschwerde eingelegt, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof zu befinden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es geht in diesem Verfahren nicht nur um einen anderen Sachverhalt, sondern auch um eine andere rechtliche Konstellation als im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_271&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Baugenehmigung eröffnet der Beigeladenen die Möglichkeit, ihr Bauvorhaben durchzuführen. Dieser &quot;begünstigende&quot; Verwaltungsakt wird von den Nachbarn -- den Klägern des Ausgangsverfahren -- als Belastung und Beeinträchtigung ihrer Rechte empfunden. Es handelt sich somit um den typischen Fall des Verwaltungsakts mit Doppelwirkung. Sieht man von der prozessualen Konstruktion ab, so liegt dem Rechtsstreit eigentlich nur eine Auseinandersetzung zwischen Nachbarn zugrunde.
&lt;p&gt;Demgemäß lautet in diesem Verfahren die verfassungsrechtliche Frage, ob es mit der Verfassung in Einklang steht, daß die Kläger, welche die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung angefochten haben, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO die Beschwerdemöglichkeit besitzen, der Bauherrin dagegen dieses Rechtsmittel verschlossen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Sache kann der Auffassung der vorlegenden Gerichte nicht beigetreten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Grundgesetz keine Mehrstufigkeit der gerichtlichen Verfahren garantiert (BVerfGE 28, 21 [36]). Dieser Gesichtspunkt scheidet daher von vornherein bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der beanstandeten Vorschrift aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gleichheitsgebot der Verfassung, auf das das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes seine Vorlage stützt, ist nicht verletzt. Allerdings gilt das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG, auf welches das Oberverwaltungsgericht hinweist, nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (BVerfGE 21, 362 [372]; 26, 228 [244]). Das bedeutet jedoch nicht, daß damit das Gleichheitsgebot der Verfassung schlechthin als Prüfungsmaßstab ausschiede. Der allgemeine Gleichheitssatz, der in Art. 3 Abs. 1 GG als Grundrecht des Ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_272&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zelnen garantiert ist, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als selbstverständlicher ungeschriebener Verfassungsgrundsatz in allen Rechtsbereichen (BVerfGE 34, 139 [146] mit weiteren Nachweisen). Das hieraus sich ergebende Willkürverbot -- ein Prinzip der rechtsstaatlichen Ordnung -- ist demgemäß auch dann zu beachten, wenn eine Behörde an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Von diesem Grundsatz ist somit, da andere Normen als Prüfungsmaßstab ausscheiden, bei den verfassungsgerichtlichen Erwägungen auszugehen.
&lt;p&gt;Der Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, vergleichbare Sachverhalte grundsätzlich mit der gleichen Rechtsfolge auszustatten; er ist jedoch weitgehend frei, die Merkmale der Vergleichspaare zu bestimmen, die für Gleichheit oder Ungleichheit der gesetzlichen Regelung maßgeblich sein sollen (BVerfGE 23, 229 [240]). Aber auch bei vergleichbaren Tatbeständen verbietet der allgemeine Gleichheitssatz nicht jegliche Differenzierung; er ist erst dann verletzt, wenn für die gesetzliche Unterscheidung keine sachlich einleuchtenden Gründe vorliegen, die Regelung also willkürlich ist (BVerfGE 27, 1 [9 f.]; ständige Rechtsprechung). Von einem solchen Sachverhalt kann aber keine Rede sein: Der Ausschluß der Beschwerde für die Behörden beruht nicht auf unsachlichen Erwägungen im Sinne dieser Rechtsprechung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für die Beurteilung der Frage, ob vergleichbare Tatbestände im Sinne des Gleichheitsgebots vorliegen, kann von Bedeutung sein, daß auf der einen Seite ein von einem Verwaltungsakt betroffener Bürger, auf der anderen Seite eine Behörde steht. Die beanstandete Vorschrift muß aber vor allem im Gesamtsystem der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Suspensiveffekt) und der Funktion des Nebenverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die aufschiebende Wirkung der Klage ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Er wird verfahrensmäßig durch die Regelung des § 80 Abs. 5 und 6 VwGO ergänzt. Der Sinn dieses besonderen Verfahrens besteht darin, einen effektiven Gerichtsschutz gegenüber Maßnahmen der Exekutive&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_273&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu sichern und durchzusetzen. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist deshalb die Regel; sie entfällt nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 80 Abs. 2 VwGO &quot;nur&quot; unter den dort bezeichneten Voraussetzungen. Demgegenüber bildet die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts die Ausnahme (BVerwGE 18, 72 [79]; vgl. auch BVerwGE 16, 289 [292]); sie bedarf jeweils einer besonderen Regelung.
&lt;p&gt;Das Recht, die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anzuordnen, ist ausschließlich der Behörde eingeräumt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dem sachlichen Inhalt nach ermächtigt diese Vorschrift die Exekutive, den gesetzlichen Suspensiveffekt für ein konkretes Verfahren aufzuheben. Eine solche Entscheidung vor dem rechtskräftigen Abschluß eines gerichtlichen Verfahrens bedeutet aber regelmäßig, daß auch die besondere Schutzfunktion, die der aufschiebenden Wirkung der Klage zukommt, aufgehoben wird. Die Behörde ist in der Lage, vollendete Tatsachen zu schaffen, ehe über die Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Verwaltungsakts entschieden ist. Der Betroffene wird somit, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet, in doppelter Weise in eine abwehrende Position gedrängt. Er muß, um wirksamen Rechtsschutz zu erlangen, nicht nur den von ihm bekämpften Verwaltungsakt vor Gericht angreifen, sondern zusätzlich um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Rechtsbehelf des § 80 Abs. 5 VwGO dient nach allem ausschließlich dem Schutz des Bürgers, nicht dagegen der Durchsetzung der Belange der Behörde, der zur vorrangigen Entscheidung die Befugnis nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zusteht. Das Rechtsmittelverfahren soll den von einem Verwaltungsakt Betroffenen davor bewahren, daß durch die Verwaltung oder durch ihre Mitwirkung nicht mehr reparable Zustände geschaffen werden, ehe das Gericht über die Hauptsache entschieden hat. Im Hinblick auf die regelmäßig weittragende Bedeutung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und die besondere Schutzfunktion des Antragsrechts nach § 80 Abs. 5 VwGO erscheint es selbstverständlich, daß dem Bürger das übliche Rechtsmittel -- das heißt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_274&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hier: die Beschwerde nach § 146 VwGO -- zusteht, wenn er sich beim Gericht der ersten Instanz mit seiner Auffassung nicht durchgesetzt hat.
&lt;p&gt;b) Die eigentliche Bedeutung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zeigt sich aber erst, wenn man den verfassungsrechtlichen Rechtsschutzauftrag in die Überlegungen einbezieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Bedeutung der grundgesetzlichen Gewährleistung liegt vornehmlich darin, die &quot;Selbstherrlichkeit&quot; der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen (BVerfGE 10, 264 [267]). Ihr kommt nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig -- das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfGE 18, 203 [212]) -- der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hieraus ergibt sich die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts. Ohne die aufschiebende Wirkung der Klage würde der Verwaltungsgerichtsschutz im Hinblick auf die notwendige Dauer der Verfahren häufig hinfällig, weil bei sofortiger Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen würden. Der Zweck der verwaltungsgerichtlichen Verfahren, eine Nachprüfung des Verwaltungsakts durch unabhängige Gerichte sicherzustellen, wäre damit weitgehend illusorisch und der Betroffene im Ergebnis eines wirksamen Rechtsschutzes beraubt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber kann nicht die Erwägung durchgreifen, der Bürger müsse die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinnehmen, da sie ja nur im öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse zulässig sei, und er könne, wenn der Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben werde, schadlos gestellt werden. Abge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_275&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sehen von der Zweifelhaftigkeit solcher Ersatzforderungen, widerspricht diese Auffassung dem Gehalt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
&lt;p&gt;Hiernach ergibt sich folgendes: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist selbst eine hoheitliche Maßnahme, die in den Rechtskreis des Bürgers eingreift; sie muß daher -- soweit sie ihn belastet -- nach Art. 19 Abs. 4 GG der gerichtlichen Prüfung unterliegen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist demgemäß eine adäquate Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes. Nach dem Inhalt des verfassungsrechtlichen Gebots muß der Bürger die Möglichkeit haben, eine Entscheidung des Richters über die Frage herbeizuführen, ob die Behörde rechtmäßig handelt, wenn sie den sofortigen Vollzug eines ihn belastenden Verwaltungsakts mit allen sich hieraus ergebenden Folgen anordnet, obwohl dieser weder formell unanfechtbar noch über seine materielle Rechtmäßigkeit durch ein Gericht entschieden worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) In dieser rechtlichen Situation kann der Ausschluß der Beschwerde für die Behörde nicht als eine willkürliche Regelung angesehen werden. Auf der Seite des Bürgers geht es um die Sicherung und Durchsetzung der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsposition aus Art. 19 Abs. 4 GG, der eine entsprechende Rechtsstellung auf der Seite der Exekutive nicht gegenübersteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den von den Behörden zu wahrenden öffentlichen Belangen und überwiegenden Interessen der Beteiligten (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), denen im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Rechtswegs nach Art. 19 Abs. 4 GG sicherlich ebenfalls Rechnung zu tragen ist, wird in ausreichendem Maße dadurch genügt, daß die Behörden vorrangig über die sofortige Vollziehung entscheiden und jederzeit das Recht haben, eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung zu beantragen (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Anerkennt das Gericht nicht die Gründe, die Anlaß zur sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben haben, so wird jedenfalls für die Dauer des Verfahrens vor der ersten Instanz eine Ruhelage geschaffen, die dem Sinn des Suspensiveffekts ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_276&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
spricht. Wenn der Gesetzgeber hierbei dem vorläufigen Rechtsschutz des Bürgers mehr Gewicht beimißt als der formalen &quot;Gleichheit&quot; von Verwaltung und Bürger im Prozeß, so kann darin keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gesehen werden.
&lt;p&gt;3. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Vorschrift ist es ohne Belang, daß das Beschwerderecht nicht nur für die anordnende Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, sondern auch für die hierdurch &quot;begünstigte&quot; Behörde ausgeschlossen ist. In dem dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren ist -- in einer für das Enteignungsrecht typischen Weise -- die Verantwortung zwischen zwei Behörden aufgespalten, wie oben bereits dargelegt worden ist. Der anordnenden Behörde obliegt die Aufgabe, die vorläufige Besitzeinweisung rechtlich herbeizuführen, der &quot;begünstigten&quot; Behörde, die Besitzentziehung und Besitzübertragung tatsächlich zu realisieren. Dagegen liegt hier nicht der Fall des Verwaltungsakts mit Doppelwirkung in dem Sinn vor, daß ein und dieselbe hoheitliche Maßnahme den einen Bürger begünstigt, den anderen dagegen belastet. Die Tätigkeit der anordnenden wie auch der &quot;begünstigten&quot; Behörde ist darauf gerichtet, in die Rechtsstellung derselben Bürger einzugreifen. Materiell-rechtlich hat es der Bürger mit dem Staat als einheitlichem Hoheitsträger zu tun. Daher müssen die oben dargelegten Erwägungen, die den Ausschluß des Beschwerderechts für die anordnende Behörde rechtfertigen, in gleichem Maße für die &quot;begünstigte&quot; Behörde gelten. In keinem Fall kann die Regelung als willkürlich bezeichnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verfahren ist als Prüfungsmaßstab das  Grundrecht  aus Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht zu ziehen. Kläger und Beigeladene können hieraus einen Anspruch auf gleiche Behandlung im Verfahren geltend machen. Das Recht der Bauherrin, ihr Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, ist durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Die Nachbarn wiederum&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_277&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
können sich aus demselben Grundrecht gegen unrechtmäßige Einwirkungen auf ihre Grundstücke wehren. Beide -- Kläger und Beigeladene -- haben aus diesem Grundrecht und aus Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf einen effektiven -- den Bestand ihres Eigentums sichernden -- Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 24, 367 [401]).
&lt;p&gt;2. Ob die beanstandete Vorschrift bei dem hier maßgeblichen Sachverhalt überhaupt Anwendung findet, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten. Das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung wird aber von der Auffassung bestimmt, die man zugrunde legt. Das Bundesverfassungsgericht muß daher -- ohne Bindung an die Rechtsansicht der vorlegenden Gerichte -- von sich aus die Rechtslage nach einfachem Recht prüfen; denn nur auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung kann es beurteilen, ob die Vorschrift in dem hier maßgeblichen Anwendungsbereich mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht (BVerfGE 30, 129 [139 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die eine Auffassung, der die vorlegenden Gerichte folgen, versteht § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO dahin, daß die Beschwerde gegen Beschlüsse, durch die Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben worden ist, schlechthin ausgeschlossen sein solle. Sie beruft sich vor allem auf den Wortlaut der Vorschrift, der eine andere Deutung nicht zulasse. Diese Auslegung müßte -- wenn sie die allein mögliche wäre -- zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen, da es keinen überzeugenden Grund dafür gibt, den Nachbarn besserzustellen als den Bauherrn und dem Eigentumsschutz des einen größere Bedeutung als dem des anderen beizumessen. Diese Auslegung ist aber nicht zwingend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach anderer -- überwiegend vertretener -- Auffassung soll § 80 VwGO in bezug auf Verwaltungsakte mit Doppelwirkung eine Regelungslücke enthalten. Absatz 6 Satz 2 dieser Vorschrift schließe das Beschwerderecht des durch eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 betroffenen Bürgers weder ausdrücklich noch sinngemäß aus. § 80 VwGO gehöre nach seinem Inhalt und seiner Stellung im achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_278&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den besonderen Vorschriften über die Anfechtungsklage, die der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem von einem Verwaltungsakt betroffenen Staatsbürger einerseits und der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde andererseits diene. Gerade deshalb wird auch die Ansicht vertreten, § 80 VwGO sei für den vorläufigen Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung nicht zugeschnitten. Bei der baurechtlichen Nachbarklage etwa führe die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ebenso wie die Unanfechtbarkeit ihrer Wiederherstellung zu einer unvertretbaren Belastung des Begünstigten. Bauherr und Nachbar stünden sich aber gleichberechtigt gegenüber und es gelte nicht, einen Ausgleich zwischen Individualinteresse und öffentlichem Interesse zu finden, vielmehr solle eine vorläufige Regelung zweier sich im Gebiet des öffentlichen Rechts bewegender Einzelinteressen getroffen werden. Das könne nur zu dem Schluß führen, daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO allein für Behörden gelte. Angesichts der rechtsmittelfreundlichen Regelung des § 146 Abs. 1 VwGO sei die Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO als Ausnahmeregelung eng auszulegen.
&lt;p&gt;Diese Auslegung verdient unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten den Vorzug. Die vorlegenden Gerichte sehen sich an einer solchen -- auch von ihnen als verfassungskonform angesehenen Auffassung -- nur deshalb gehindert, weil einer solchen restriktiven Interpretation der Gesetzeswortlaut entgegenstehe. Alle Auslegungsmethoden führten zum Ergebnis, daß der Wille des Gesetzgebers im Wortlaut zutreffend zum Ausdruck komme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem kann nicht beigetreten werden. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 11, 126 [130 f.]; 24, 1 [15]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den vorlegenden Gerichten ist zuzugeben, daß der Wortlaut des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO den Schluß nahelegt, Beschwerden gegen die den Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Beschlüsse seien schlechthin unstatthaft. Am Wortlaut einer Norm&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_279&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
braucht der Richter aber nicht haltzumachen. Seine Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zu wörtlicher Auslegung, sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Interpretation ist Methode und Weg, auf dem der Richter den Inhalt einer Gesetzesbestimmung unter Berücksichtigung ihrer Einordnung in die gesamte Rechtsordnung erforscht, ohne durch den formalen Wortlaut des Gesetzes begrenzt zu sein (BVerfGE 8, 210 [221]; 22, 28 [37]). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter der verschiedenen, insbesondere der systematischen und der teleologischen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Sie stehen zur grammatischen Auslegung im Verhältnis gegenseitiger Ergänzung. Dabei kann gerade die systematische Stellung einer Vorschrift im Gesetz, ihr sachlich-logischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften den Sinn und Zweck der Norm, ihre wahre Bedeutung, freilegen.
&lt;p&gt;Entscheidendes Gewicht für die hiernach vorzunehmende Ausdeutung der zur Prüfung gestellten Norm gewinnt der Umstand, daß Verwaltungsakte mit Doppelwirkung in den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung keine besondere Regelung erfahren haben und es deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben mußte, diese zwar häufigen, aber nach der Systematik atypischen Hoheitsakte nach Möglichkeit in das zur Verfügung stehende Rechtsschutzsystem einzugliedern. Das spricht für die Ansicht, daß der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO gewählten Gesetzesfassung bedacht hat. Gemessen an der ratio der Norm und ihrem systematischen Standort im Rechtsmittelsystem bedarf der Wortlaut einer einschränkenden Deutung in der Richtung, daß für den durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung belasteten Bürger die Beschwerdemöglichkeit nicht ausgeschlossen sein soll. Eine solche Interpretation entspricht dem in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck gekommenen Verfassungsprinzip der Gleichheit. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber auch dann keine einschränkende Formulierung gewählt haben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_263_280&quot; id=&quot;BVerfGE_35_263_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_263_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 263 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
würde, wenn er das Problem erkannt hätte. Demgemäß handelt es sich bei einer solchen Interpretation des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht um eine Auslegung contra legem, durch die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz ein geradezu entgegengesetzter, das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlender oder verfälschender Sinn gegeben würde und daher auch nicht um einen verfassungsrechtlich unhaltbaren Eingriff in die Kompetenz des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 8, 28 [33 f.] und 210 [220 f.]).
&lt;p&gt;Sind aber zwei verschiedene Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 [221]). Von ihr muß daher ausgegangen werden. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO ist sonach bei verfassungskonformer Auslegung auch in bezug auf Verwaltungsakte mit Doppelwirkung mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3912&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 00:03:21 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72, 1 BvR 430/72, 1 BvR 434/72, 1 BvR 443/72, 1 BvR 451/72, 1 BvR 452/72, 1 BvR 453/72, 1 BvR 479/72, 1 BvR 505/72, 1 BvR 573/72	</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3906</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Steuerberatende Berufe        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 34, 252; NJW 1973, 499; DB 1973, 314; DÖV 1973, 310; BStBl II 1973, 178        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    01.02.1973        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 426, 430, 434, 443, 451, 452, 453, 479, 505, 573/72        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 34, 252        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_252&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 1. Februar 1973 gemäß § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 426, 430, 434, 443, 451, 452, 453, 479, 505, 573/72 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Steuerberaters Diplomvolkswirt H. J.... -- 1 BvR 426/72 --, 2. des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Diplomkaufmann Karlheinz W... -- 1 BvR 430/72 --, 3. des Steuerberaters Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt Günter W... -- 1 BvR 434/72 --, 4. des Steuerberaters Günter G... -- 1 BvR 443/72 --, 5. des Steuerberaters Dr. Burghard d. J. ... -- 1 BvR 451/72 --, 6. des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Diplomkaufmann Klaus-Dieter W... -- 1 BvR 452/72 --, 7. des Steuerberaters Diplomkaufmann, Diplom-Brauereiingenieur Dr. Helmuth R... -- 1 BvR 453/72 --, 8. a) des Steuerberaters Rechtsanwalt Dr. Edmund W..., b) des Steuerberaters Diplomkaufmann Dr. Franz H..., c) des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Rechtsanwalt Jürgen F..., d) des Steuerberaters Otto S..., e) des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Diplomvolkswirt Dr. Hans K... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hermann Maassen, Bonn -- Bad Godesberg, Schubertstraße 12 -- 1 BvR 479/72 --; 9. des Steuerberaters Diplomkaufmann Wolfgang B... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. F. Arnold und F. J. Arnold, Köln 1, Clever Straße 35 -- 1 BvR 505/72 --; 10. a) des Steuerberaters Dr. Werner K..., b) des Steuerberaters Diplomvolkswirt Dr. Hans E..., c) des Steuerberaters Diplomhandelslehrer Dr. Rudolf R..., d) des Steuerberaters Heinz H..., e) des Steuerberaters Fritz W..., f) des Steuerberaters Diplomkaufmann Klaus G..., g) des Steuerberaters Diplomkaufmann Dr. Waldemar N..., h) des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Eugen H..., i) des Steuerberaters August H..., j) des Steuerberaters Karl B..., k) des Steuerberaters Diplomkaufmann Dr. Hans-Uwe E..., l) des Steuerberaters Diplomkaufmann Werner M..., m) des Steuerberaters Diplomkaufmann Ulrich S..., n) des Steuerberaters Karl B..., o) des Steuerberaters Diplomkaufmann Dr. Rolf V..., p) des Steuerberaters Dr. Hans H..., q) des Steuerberaters Diplomkaufmann K. A. R..., r) des Steuerberaters Axel K..., s) des Steuerberaters Eberhard W... -- Bevollmächtigter: Professor Dr. jur. Klaus Tipke, Institut für Steuerrecht der Universität zu Köln, Köln-Lindenthal, Albertus-Magnus-Platz 1 -- 1 BvR 573/72 -- gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1401).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_253&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 16. August 1961 (Steuerberatungsgesetz) -- BGBl.I S. 1301 -- (StBerG) hatte die Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten neu geordnet. Dabei waren die beiden Berufe weitgehend einander angenähert worden, namentlich im Hinblick auf Inhalt und Umfang der steuerberatenden Berufstätigkeit; sie unterschieden sich im wesentlichen in den Anforderungen an die Vorbildung (vgl. BVerfGE 21, 227 [234 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beiden Berufe werden nunmehr durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1401) zu einem einheitlichen Beruf zusammengeführt: Auf die Dauer soll es nur noch den Beruf des Steuerberaters geben, für den das Gesetz verschiedenartige Zulassungsvoraussetzungen vorsieht (einerseits Zugang über die Steuerberaterprüfung entweder nach abgeschlossenem Hochschulstudium oder nach langjähriger hauptberuflicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens und andererseits prüfungsfreier Zugang für bestimmte Personengruppen -- vgl. im einzelnen §§ 5 und 8 StBerG in der Fassung des Änderungsgesetzes [im folgenden: n.F.]). Die Überleitungsregelung des Gesetzes ermöglicht es den Steuerbevollmächtigten, in ihrem bisherigen Beruf zu verbleiben oder nach 6jähriger Berufstätigkeit, Teilnahme an einem 50stündigen Seminar und Ablegung einer mündlichen Prüfung den Steuerberaterberuf zu ergreifen (vgl. im einzelnen § 118b n.F.). Die Durchführung des Seminars obliegt zunächst einer Arbeitsgemeinschaft, zu der die bisherigen Berufskammern zusammengeschlossen werden (§ 118 b Abs. 2 n.F.). Ab 1. Januar 1975 bilden die Steuerberater zusammen mit den im bisherigen Beruf verbleibenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_254&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Steuerbevollmächtigten einheitliche Steuerberaterkammern (vgl. §§ 31 ff. und 118 c f. n.F.).
&lt;p&gt;2. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Steuerberater verletzt die Neuregelung ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Neuregelung sei schon deshalb unvereinbar mit der verfassungsmäßigen Ordnung, weil der Zugang zur steuerberatenden Berufstätigkeit künftig grundlos erschwert werde. Insbesondere werde der Steuerberaterberuf durch die Schaffung eines Einheitsberufs in verfassungswidriger Weise entwertet. Das zeige sich vor allem bei der Überleitungsregelung, die einen Massenzugang von Steuerbevollmächtigten zum Steuerberaterberuf zur Folge haben werde. In den künftig zu bildenden einheitlichen Berufskammern müsse zumindest ein Minderheitenschutz für die derzeitigen Steuerberater vorgesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden können keinen Erfolg haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, der Zugang zur steuerberatenden Berufstätigkeit werde ungerechtfertigt dadurch erschwert, daß der bisherige Steuerbevollmächtigtenberuf durch Streichung des § 4 Abs. 2 und des § 6 a.F. geschlossen und die Voraussetzung für eine prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater durch die Neufassung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 a verschärft worden sei, ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer selbst durch die Neuordnung in ihrer Berufs- und Handlungsfreiheit unmittelbar betroffen sein könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Gesetzgeber hat auch nicht dadurch in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen speziell der Beschwerdeführer eingegriffen, daß er die beiden steuerberatenden Berufe vereinheitlicht und für die Steuerbevollmächtigten eine Überleitungsregelung getroffen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bei der Vereinheitlichung der Berufe ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, daß die bisherigen Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten nach Aufgaben und Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_255&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fugnissen bereits weitgehend einander angenähert waren und die Vereinheitlichung im wesentlichen eine Modifizierung der bisherigen Zulassungsvoraussetzungen bedeutet. Schon nach früherem Recht konnten nicht allein akademisch vorgebildete Bewerber den Beruf des Steuerberaters ergreifen, sondern auch solche Bewerber, die sich mindestens 10 Jahre als Steuerbevollmächtigte besonders bewährt oder sich mindestens 10 Jahre in der Finanzverwaltung, davon 5 Jahre als Sachgebietsleiter betätigt und sodann die Steuerberaterprüfung bestanden hatten (§ 5 Abs. 2 und 3 a.F.). Nach der Neuregelung führt der regelmäßige Zugang zum Steuerberaterberuf weiterhin über die für alle Bewerber gleiche Steuerberaterprüfung, zu der künftig auch Bewerber ohne Hochschulstudium zugelassen werden, die entweder 10 Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des Steuerwesens oder 7 Jahre als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung tätig gewesen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2c und Abs. 2 n.F.). Die schon vorher bestehende Möglichkeit eines prüfungsfreien Zugangs zum Steuerberaterberuf nach längerer Berufspraxis auf dem Gebiet des Steuerwesens (vgl. § 8 a.F.) ist durch § 8 Abs. 1 Nr. 3 b und 4 n.F. auf bestimmte andere Personengruppen erweitert worden.
&lt;p&gt;Die von den Beschwerdeführern in erster Linie angegriffene Überleitungsregelung in § 118 b n.F. stimmt mit der zuvor geschilderten &quot;Dauerlösung&quot; insofern überein, als beidemal der Zugang zum Steuerberaterberuf für Bewerber ohne Hochschulstudium über eine vorherige, insgesamt mindestens 10jährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens führt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2c n.F. einerseits und § 118b Abs. 1 Nr. 1 n.F. in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 a.F. andererseits). Sie unterscheidet sich von der Dauerlösung insbesondere dadurch, daß diejenigen Steuerbevollmächtigten, die in den Steuerberaterberuf aufsteigen wollen, keine vollständige Steuerberaterprüfung, sondern lediglich eine mündliche Prüfung nach Teilnahme an einem 50stündigen Seminar ablegen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Berufsregelnde Maßnahmen der zuvor dargestellten Art&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_256&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verletzen die Steuerberater nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in erster Linie als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt. Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 12 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber für Berufsregelungen läßt, schließt die Befugnis zur Vereinheitlichung von Berufen ein und läßt auch Spielraum dafür, neugeschaffene Berufsbilder durch Überleitungsregelungen mit erleichterten Anforderungen für die bereits Berufstätigen möglichst bald zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 21, 173 [180 ff.]; 25, 236 [248]; 32, 1 [36]). Wo die verfassungsrechtlichen Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit im einzelnen zu ziehen sind, braucht nicht näher erörtert zu werden. Denn für die Entscheidung über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden ist von maßgebender Bedeutung, daß die Neuregelung die berufliche Rechtsstellung der beschwerdeführenden Steuerberater unangetastet gelassen hat. Da ihnen nach wie vor die gleichen rechtlichen Befugnisse in der Ausübung ihres Berufs zustehen wie bisher, hat der Gesetzgeber durch die geschilderte Neuregelung die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit jedenfalls ihnen gegenüber nicht überschritten. Dagegen, daß den Beschwerdeführern durch die Neuregelung in ihrem Beruf neue Konkurrenz erwächst, gewährt Art. 12 Abs. 1 GG, der auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt, keinen Schutz, ebensowenig wie es nach der freiheitlichen Ordnung des Grundgesetzes ein subjektives verfassungskräftiges Recht auf die Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt (vgl. BVerfGE 7, 377 [408]; 11,168 [189]; 24, 236 [251]; 31, 8 [31]).
&lt;p&gt;Auch soweit im Rahmen der Prüfung nach Art. 12 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1 GG heranzuziehen ist, scheidet ein Grundrechtsverstoß zum Nachteil der Beschwerdeführer aus. Nach ständiger Rechtsprechung gebührt dem Gesetzgeber insoweit ebenfalls ein breiter Gestaltungsspielraum, wobei es ihm grundsätzlich überlassen bleibt, diejenigen Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Ob ihm im vorliegenden Fall eine zweckmäßige und überzeugende Neuordnung und Überleitungslösung gelungen ist,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_257&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen; jedenfalls ist der Gesetzgeber innerhalb der Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit geblieben.
&lt;p&gt;Ob -- wie ein Teil der Beschwerdeführer meint -- in Fällen der vorliegenden Art neben Art. 12 Abs. 1 GG auch Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht zu ziehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 14 GG, der insbesondere nicht gegen Konkurrenten schützt (vgl. BVerfGE 11, 192 [202 f.]; siehe auch BVerfGE 28, 119 [142]; 30, 292 [334 f.]), scheidet jedenfalls aus den gleichen Gründen aus wie ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Da die Neuregelung als solche nicht in Grundrechte der Beschwerdeführer eingreift, gehen auch die weiteren Rügen fehl, die sich gegen die Konsequenzen dieser Regelung wenden (Mitwirkung von Vorstandsmitgliedern der Steuerberaterkammern bei der gemäß § 118 b Abs. 2 n.F. gebildeten Arbeitsgemeinschaft sowie die für die Zeit ab 1. Januar 1975 vorgesehene Bildung einheitlicher Berufskammern).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Dr. Haager Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer Dr. Faller Dr. Brox Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3906&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 03 Jul 2024 20:46:23 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3901</link>
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                    Wahlgleichheit        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 34, 81; NJW 1973, 33; DÖV 1973, 128        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verfassungsbeschwerde ist auch gegen Entscheidungen besonderer Wahlprüfungsberichte oder gegen Entscheidungen von Staats- oder Verfassungsgerichten der Länder, denen die Wahlprüfung übertragen ist, zulässig.&lt;br /&gt;
2. Der Grundsatz der gleichen Wahl ist verletzt, wenn im Rahmen einer Sitzverteilung nach dem Wahlschlüsselverfahren der Wahlschlüssel bei der Zweitverteilung nach Reststimmen eine über die 5 v.H.-Sperrklausel hinausreichende absolute Sperrwirkung entfaltet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 34, 81        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_81&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Verfassungsbeschwerde ist auch gegen Entscheidungen besonderer Wahlprüfungsberichte oder gegen Entscheidungen von Staats- oder Verfassungsgerichten der Länder, denen die Wahlprüfung übertragen ist, zulässig.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Grundsatz der gleichen Wahl ist verletzt, wenn im Rahmen einer Sitzverteilung nach dem Wahlschlüsselverfahren der Wahlschlüssel bei der Zweitverteilung nach Reststimmen eine über die 5 v.H.-Sperrklausel hinausreichende absolute Sperrwirkung entfaltet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 912/71 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Staatssekretärs a.D., Rechtsanwalt Dr. H. E. ..., 2. des Senatspräsidenten Wilhelm U. ..., 3. des Oberbergrats Adolf J. ..., 4. des Staatssekretärs Dr. Hans E. ..., 5. des Weingutsbesitzers Max-Günther P. ..., 6. des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_82&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Amtsgerichtsrats Hanspeter H. ..., 7. des Staatsministers a.D. Fritz S. ..., 8. des Kaufmanns Walter B. ... - Bevollmächtigter zu 2) - 8): Rechtsanwalt Dr. Hermann Eicher, Mainz, Oderstraße 13 - gegen das Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland-Pfalz vom 8. November 1971, mittelbar gegen § 42 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 des Landeswahlgesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 12. Januar 1959 (GVBl. S. 23).
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland- Pfalz vom 8. November 1971 über die Prüfung der Landtagswahl vom 21. März 1971 verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird zu Ziffer 1 und 3 aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Wahlprüfungsgericht zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 42 Absatz 3 Satz 2 des Landeswahlgesetzes für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 12. Januar 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 23) war unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und daher nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland-Pfalz vom 8. November 1971 und mittelbar gegen § 42 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 des Landeswahlgesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 12. Januar 1959 (GVBl. S. 23). Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen hätte als Spitzenkandidaten der F.D.P. in den Wahlkreisen 1, 3 und 6 aus der Landtagswahl vom 21. März 1971 bei verfassungsmäßiger Sitzverteilung ein Mandat oder die Anwartschaft auf ein Mandat im Falle des Nachrückens auf der Liste zuerkannt werden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_83&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. a) Nach Art. 79 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209) - Landesverfassung - besteht der Landtag aus 100 vom Volk gewählten Abgeordneten, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in Wahlkreisen gewählt werden (Art. 80 Abs. 1 der Landesverfassung). Das Nähere ist in einem Wahlgesetz zu regeln. Es kann bestimmen, daß Landtagssitze nur solchen Wahlvorschlägen zugeteilt werden, die mindestens 5 v.H. der im Lande abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben (Art. 80 Abs. 4 Landesverfassung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Art. 2 des Landesgesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 7. Juli 1970 (GVBl. S. 213) - ÄndG - ist die Zahl der Wahlkreise auf 6 festgesetzt worden (§ 12 LWahlG n. F.). Die Grenzen der Wahlkreise werden durch Verwaltungsgrenzen im Lande bestimmt. Gleichzeitig wurde die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten wie folgt festgesetzt (§ 28 Abs. 2 LWahlG n. F.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wahlkreis, Sitze 1, 15 2, 22 3, 13 4, 14 5, 21 6, 15&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies entspricht laut amtlicher Begründung (LTDrucks. VI/ 1931, Begründung II zu Art. 2 Nr. 15 [S. 10]) der Relation der jeweiligen Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen zur Gesamtbevölkerung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wahlkreis, Wahlkreisbevölkerung in% der Gesamtbevölkerung 1, 15,07 2, 22,43 3, 12,90 4, 13,74 5, 21,07 6, 14,78&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_84&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die geänderten Vorschriften des Landeswahlgesetzes sind am 12. Juli 1970 in Kraft getreten (Art. 5 ÄndG) und haben so bei der Wahl vom 21. März 1971, um die es sich hier handelt, gegolten.
&lt;p&gt;b) § 42 LWahlG lautet seit der ersten Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 1950 unverändert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 42 Verteilung der Sitze auf die Kreiswahlvorschläge&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Landeswahlausschuß stellt für das gesamte Land fest, wieviel Stimmen insgesamt, wieviel gültige und ungültige Stimmen und wieviel gültige Stimmen für jeden Kreiswahlvorschlag abgegeben worden sind. Er errechnet die Verteilung der Sitze nach dem Wahlschlüsselverfahren. Wahlschlüssel ist die Zahl der in jedem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen, geteilt durch die Zahl der Abgeordneten dieses Wahlkreises (§ 28); eine Bruchzahl wird auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Kreiswahlvorschlägen solcher Parteien oder Wählervereinigungen, die im Lande nicht mindestens fünf v.H. der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, wird kein Sitz zugeteilt (Artikel 80 Abs. 4 der Verfassung). Die auf diese Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen scheiden bei der Berechnung aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Jeder Wahlvorschlag erhält so viel Sitze, als der Wahlschlüssel in der Zahl der für ihn abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. Wahlvorschläge, deren Stimmenzahl den Wahlschlüssel nicht erreicht, scheiden hierbei aus. (Hervorhebungen vom Gericht)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Verbleibende Restsitze werden den Wahlvorschlägen mit den höchsten Reststimmenzahlen zugewiesen. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los, das der Landeswahlleiter zieht. Sind mehr Restsitze als Stimmreste vorhanden, so wird ein neuer Wahlschlüssel ermittelt und nach diesem Schlüssel eine Neuverteilung sämtlicher Sitze vorgenommen. Bei der Ermittlung des neuen Wahlschlüssels bleiben die Stimmen der Wahlvorschläge, die bei der Verteilung auf Grund des ersten Wahlschlüssels keinen Sitz erhalten, unberücksichtigt. (Hervorhebungen vom Gericht)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_85&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Danach werden zunächst die Stimmen für diejenigen Parteien ausgeschieden, deren Wahlvorschläge im ganzen Land insgesamt nicht mindestens 5 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (Abs. 2). Die Wahlvorschläge der übrigen Parteien erhalten in der &quot;Erstverteilung&quot; jeweils soviel Sitze, als der &quot;Wahlschlüssel&quot; in ihrer Stimmenzahl enthalten ist (Abs. 3); der Wahlschlüssel wird berechnet, indem die nach Anwendung der 5%-Klausel verbliebenen gültigen Stimmen durch die Zahl der dem Wahlkreis zustehenden Mandate geteilt werden (Abs. 1), ist also in jedem Wahlkreis verschieden. Die bei der Erstverteilung noch nicht besetzten Mandate werden in der &quot;Zweitverteilung&quot; nach den höchsten Reststimmenzahlen vergeben (Abs. 4 Satz 1), jedoch ausschließlich unter den Vorschlägen, die bereits bei der Erstverteilung zum Zuge gekommen sind (Abs. 3 Satz 2), im Gegensatz zum normalen Wahlschlüsselverfahren - Hare-Verfahren -, das bei der Zweitverteilung die Reststimmen aller Parteien berücksichtigt. Stehen für die Zweitverteilung mehr Restsitze offen als Stimmreste vorhanden sind, so wird für diese ein neuer Wahlschlüssel, ebenfalls ausschließlich unter den Parteien, deren Vorschläge bereits bei der Erstverteilung bedacht wurden, berechnet (Abs. 4 Satz 3 und 4).
&lt;p&gt;c) Durch das Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 4. Juli 1972 (GVBl. S. 228) ist die Zahl der Wahlkreise nunmehr auf 4 reduziert worden (Art. 1 Nr. 1 dieses Änderungsgesetzes; § 12 LWahlG dieser Fassung) und die Zahl der in den Wahlkreisen 1, 2, 3 und 4 zu wählenden Abgeordneten auf 26, 24, 24 und 26 festgesetzt worden (Art. 1 Nr. 2 dieses Änderungsgesetzes; § 28 Abs. 2 LWahlG dieser Fassung). Bei der Sitzverteilung wurde das Wahlschlüsselverfahren zugunsten des Höchstzahlverfahrens d&#039;Hondt aufgegeben (Art. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes; § 42 Abs. 1 LWahlG dieser Fassung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bei der Landtagswahl vom 21. März 1971 sind mit Mandaten zum Zuge gekommen die CDU, SPD und F.D.P.; alle anderen Parteien sind auf Grund der Sperrklausel des § 42 Abs. 2 LWahlG ausgeschieden. In den Wahlkreisen 2, 4 und 5 hat die F.D.P. je&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_86&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ein Mandat aus der Erstverteilung erhalten und ist demgemäß an der Zweitverteilung beteiligt gewesen, wenn auch, ihrer Reststimmenzahl entsprechend, jeweils ohne weiteren Erfolg. In den Wahlkreisen 1, 3 und 6 ist sie dagegen in der Erstverteilung ohne Zuteilung geblieben und danach von der Zweitverteilung ausgeschlossen worden; ihrer Reststimmenzahl nach hätte sie in jedem dieser Wahlkreise ein Mandat aus der Zweitverteilung erhalten müssen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) waren die Bewerber Nr. 1 bis 3 auf dem Kreiswahlvorschlag der F.D.P. im Wahlkreis 1, in dem die F.D.P. keinen Sitz erhielt. Die Beschwerdeführer zu 4) bis 6) standen auf der entsprechenden Liste des Wahlkreises 3, in dem die F.D.P. ebenfalls keinen Sitz erhielt. Die Beschwerdeführer zu 7) und 8) waren unter Nr. 1 und 3 im Kreiswahlvorschlag der F.D.P. im Wahlkreis 6 eingetragen. Auch hier erhielt die F.D.P. keinen Sitz. Der Beschwerdeführer zu 1) ist jedoch als Spitzenkandidat im Wahlkreis 4, in dem die F.D.P. ein Mandat erlangen konnte, in den Landtag gekommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem der Landeswahlausschuß Rheinland-Pfalz durch Beschluß vom 22. April 1971 das Ergebnis der Landtagswahl festgestellt hatte, haben die Beschwerdeführer nach § 48 LWahlG Wahlbeanstandung erhoben, über die das Wahlprüfungsgericht beim Landtag Rheinland-Pfalz (Art. 82 Landesverfassung in Verbindung mit §§ 47 f. LWahlG) mit der angefochtenen Entscheidung entschieden hat. Sie haben beantragt, die Feststellung des Wahlergebnisses dahin zu berichtigen, daß der F.D.P. auch in den Wahlkreisen 1, 3 und 6 je ein Mandat zugeteilt wird, und haben dies damit begründet, daß § 42 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 LWahlG mit dem sowohl im Grundgesetz wie in der Landesverfassung enthaltenen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht vereinbar seien.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_87&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Wahlprüfungsgericht hat die Wahlbeanstandung der Beschwerdeführer durch Urteil vom 8. November 1971 zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die durch Art. 80 Abs. 1 der Landesverfassung vorgeschriebene Verhältniswahl in Wahlkreisen ohne überregionalen Stimmenausgleich sei als solche nicht zu beanstanden, jedenfalls nicht bei Großwahlkreisen, d. h. bei Wahlkreisen mit mindestens 10 Mandaten, wie sie in Rheinland- Pfalz vorliegen. Auch das Stimmenverrechnungsverfahren des § 42 LWahlG, insbesondere § 42 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 LWahlG, stehe nicht in Widerspruch zum Verfassungsgrundsatz der Wahlgleichheit. Dieser fordere zwar bei der Verhältniswahl gleichen Erfolgswert für jede Stimme (BVerfGE 1, 208 [244]); die absolut proporzgerechte Sitzverteilung sei aber durch kein Wahlsystem zu verwirklichen, auch nicht durch die Wahlzahlverfahren, denen das System des § 42 LWahlG zuzurechnen sei. Seine Besonderheit gegenüber dem bekanntesten Wahlzahlverfahren, dem sog. Verfahren Hare, bestehe darin, daß an der Reststimmenverwertung solche Wahlvorschläge nicht teilnähmen, deren Stimmenzahl den Wahlschlüssel nicht erreiche. Als Wahlzahlverfahren sei das Verfahren nach § 42 LWahlG grundsätzlich geeignet, eine dem Stimmenverhältnis proportionale Sitzverteilung herbeizuführen. Dies werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Reststimmenverwertung in bestimmten Grenzsituationen zu einer Sitzverteilung führen könne, die nicht in mathematisch reiner Form dem Stimmenverhältnis der Parteien zueinander entspreche. Hierbei handele es sich um eine für alle Wahlzahlverfahren typische Erscheinung. Die Abweichung überschreite im vorliegenden Falle nicht die auch bei anderen Wahlzahlverfahren zu beobachtende und verfassungsrechtlich als unbedenklich anerkannte Toleranzgrenze. Bei jedem Wahlzahlverfahren führe die Verwertung der Reststimmen notwendigerweise zu einer Abweichung vom logisch mathematischen Proporz; die verzerrende Wirkung dieser Reststimmenverwertung mache sich um so stärker bemerkbar, je weniger Sitze die betreffende Partei im ersten Zuteilungsverfahren erhalten habe. Die Beson
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_88&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
derheit des Stimmenverrechnungsverfahrens nach § 42 Abs. 3 und 4 LWahlG mildere diese bei anderen Verrechnungsverfahren denkbare Abweichung vom Proporz, die durch die Zuteilung eines Restsitzes bewirkt werde.
&lt;p&gt;Zweifel an der Zulässigkeit des Verrechnungsverfahrens könnten auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Landeswahlgesetz das Land in 6 Wahlkreise aufgeteilt habe, in denen zwischen 13 und 22 Abgeordneten zu wählen seien. Zwar habe dies zur Folge, daß die Parteien in den Wahlkreisen mit weniger als 20 Abgeordneten möglicherweise einen Wahlschlüssel erreichen müßten, der mehr als 5 v.H. der in dem jeweiligen Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen ausmache. Diese Wahlkreiseinteilung unterliege aber gleichwohl keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Erfordernis des gleichen Erfolgswertes jeder Wählerstimme habe der Gesetzgeber durch eine an den unterschiedlichen Einwohnerzahlen orientierte Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlkreise entsprochen. Zwar führe die unterschiedliche, der Größe des Wahlkreises angepaßte Zahl der Abgeordnetenmandate dazu, daß die Parteien in den einzelnen Wahlkreisen einen unterschiedlich hohen Stimmenanteil für die Erringung eines Mandats erzielen müssen. Solche Unterschiede ließen sich jedoch bei der Einteilung eines Wahlgebietes in mehrere Wahlkreise niemals völlig vermeiden. Sachliche Gründe für den unterschiedlichen Zuschnitt der Wahlkreise hätten im Lande Rheinland-Pfalz vorgelegen. Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung sei auch nicht dann gerechtfertigt, wenn in Wahlkreisen mit weniger als 20 Mandaten - wie in den Wahlkreisen 1, 3, 4 und 6 - der von den Parteien für die Erringung eines Sitzes aufzuwendende Stimmenanteil notwendigerweise mehr als 5 v.H. der in dem jeweiligen Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen ausmache. Die von der Einteilung des Landes in unterschiedlich große Wahlkreise ausgehenden Wirkungen seien systemimmanent. Der Gesetzgeber sei deswegen von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, sich wegen der Wahlkreiseinteilung gegen das Stimmenverrechnungsverfahren des § 42 LWahlG zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_89&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Mit ihrer am 7. Dezember 1971 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das am 8. November 1971 verkündete und am 4. Februar 1972 zugestellte Urteil des Wahlprüfungsgerichts machen die Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG geltend, die vorgenommene Sitzverteilung verletze den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Durch die angefochtene Regelung und das Urteil des Wahlprüfungsgerichts seien die Beschwerdeführer selbst unmittelbar rechtlich betroffen, weil sie als Spitzenkandidaten der F.D.P. in den Wahlkreisen 1, 3 und 6 bei verfassungsmäßiger Sitzverteilung ein Mandat oder die Anwartschaft auf ein Mandat im Falle des Nachrückens auf der Liste erlangt hätten. Die Wahlkreiseinteilung in Verbindung mit § 42 LWahlG führe zu Wahlschlüsseln als Sperrklauseln, die in den Wahlkreis 1, 3, 4 und 6 über 5%, nämlich 6,6%, 7,7%, 7,1% und 6,6% betragen hätten. Bei der Landtagswahl vom 21. März 1971 habe die CDU 19 110, die SPD 18 607 Stimmen für ein Mandat benötigt &#039;die F.D.P. dagegen 40 148 Stimmen. Im Wahlkreis 1 habe die F.D.P. mit 18 700 Stimmen kein Mandat, die CDU hingegen für 17 200 Reststimmen, die SPD für 4 700 Reststimmen noch ein Mandat erhalten; im Wahlkreis 3 die F.D.P. mit 12 200 Stimmen kein Mandat, die CDU mit 11 100 Reststimmen noch ein Mandat; im Wahlkreis 6 die F.D.P. mit 17 400 Stimmen kein Mandat, die SPD noch für 2 400 Reststimmen ein Mandat. Es erscheine schon fraglich, ob es für die Einteilung in Wahlkreise unterschiedlicher Größe zwingende Gründe gebe; keinesfalls gebe es Gründe, die die Modifikation des Hare- Systems in § 42 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 LWahlG rechtfertigten. Bei einem System der Verhältniswahl in Wahlkreisen, wie es das rheinland-pfälzische Wahlrecht darstelle, sei der Gesetzgeber zur maximalen Proporzausschöpfung im Wahlkreis verpflichtet. Sie beantragen, § 42 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 LWahlG für nichtig zu erklären, das Urteil des Wahlprüfungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_90&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Den nach § 94 Abs. 2 und Abs. 4 in Verbindung mit § 77 BVerfGG Anhörungsberechtigten ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden; geäußert haben sich der Landtag und die Landesregierung von Rheinland-Pfalz und der Bundesminister des Innern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Landtag und Landesregierung von Rheinland-Pfalz haben vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Sie richte sich nicht gegen Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens, vielmehr allein gegen die Anwendung des Wahlgesetzes, vor allem der Vorschriften des § 42 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 LWahlG. Soweit der Antrag auf Nichtigerklärung dieser Bestimmungen als Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz aufzufassen sei, sei er gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG verspätet. Mängel des Wahlverfahrens seien ausschließlich im Wahlprüfungsverfahren, einem besonderen Verfahren der Verfassungsrechtskontrolle, zu verfolgen. Das Ergebnis dieses Verfahrens unterliege nicht mehr der Verfassungsbeschwerde. Die Wahlprüfung in den Ländern gehöre zu den verfassungsrechtlichen Streitigkeiten, für die das Bundesverfassungsgericht nur eine subsidiäre Zuständigkeit habe; diese bestehe nicht, wenn, wie hier, ein anderer Rechtsweg - nämlich der zum Wahlprüfungsgericht - eröffnet sei. Daß es an einer Kompetenzbegründung für das Bundesverfassungsgericht in Wahlprüfungssachen der Länder fehle, wie sie in Art. 41 Abs. 2 GG für den Bund vorliege, weise darauf hin, daß Entscheidungen der Wahlprüfungsgerichte der Länder endgültig seien. Das Wahlprüfungsverfahren sei ein objektives Verfahren, in dem es nicht um den Schutz subjektiver Rechte gehe; die Beschwerdeführer seien in diesem Verfahren nicht als Träger von Individualrechten in Erscheinung getreten und könnten nach den Grundsätzen der Entscheidung im Bremer Schulfall (BVerfGE 30, 112) deswegen gegen die Entscheidung keine Verfassungsbeschwerde erheben. Das sei auch nicht unbillig, weil sie rechtzeitig gegen das Gesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_91&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
selbst Verfassungsbeschwerde hätten einlegen können, auch die Landtagsfraktion der F.D.P. Organklage hätte erheben können.
&lt;p&gt;b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch unbegründet. Soweit die Vereinbarkeit des Landeswahlgesetzes mit der Landesverfassung in Frage stehe, komme eine Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Das in Rheinland-Pfalz geltende System der Verhältniswahl in Großwahlkreisen ohne überregionale Stimmenverrechnung entspreche demokratischen Anforderungen und beeinträchtige den Grundsatz der Wahlgleichheit prinzipiell nicht. Auch die Größe der Wahlkreise stelle die Möglichkeit einer ausreichenden Proporzerschöpfung nicht in Frage. Das gelte auch für den Wahlkreis mit der geringsten Abgeordnetenzahl (13), bei dem eine Partei für einen Sitz einen Stimmenanteil von 7,7% benötige. Hierin liege keine doppelte Sperrklausel, sondern die system-immanente Anforderung eines bestimmten Stimmenanteils. Das Verhältniswahlsystem fordere nicht, daß bei seiner Ausgestaltung unbedingt eine Verrechnung der Reststimmen im Gesamtgebiet stattfinde. Es fordere nur, daß die Wahlkreise groß genug seien, um einen ausreichenden Proporzausgleich zu erzielen. Dabei erscheine es nicht notwendig, die Grenzen der Wahlkreise so zu wählen, daß keinesfalls ein Stimmenanteil von mehr als 5% gefordert werde. Vielmehr bleibe dem Landesgesetzgeber ein Spielraum freier Entscheidung, der eine gewisse Spannweite belasse. Diese Grenze sei im rheinlandpfälzischen Wahlgesetz nicht überschritten. Der unterschiedliche Zuschnitt der Wahlkreise sei durch administrative Erfordernisse bedingt und liege innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessens. Jedes Verrechnungssystem weise Abweichungen vom logisch-mathematischen Proporz auf. Das Hare&#039;sche System, das dem rheinland-pfälzischen Wahlgesetz zugrunde liege, bedürfe im Interesse einer gleichmäßigeren Proporzausschöpfung der Korrektur, die durch § 42 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 LWahlG vorgenommen werde. Sie solle verhindern, daß eine Partei, die den Wahlquotienten nicht erreiche, durch einen zufälligen höheren Stimmenrest einen Sitz zugeteilt erhalte; das wirke auf die Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_92&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zielung größerer Gleichheit in der Sitzverteilung hin. Bei Anwendung des Verfahrens d&#039;Hondt würde die F.D.P. bei allen Wahlen seit 1951 auf der Grundlage der Wahlkreiseinteilung des Jahres 1971 noch ungünstiger abgeschnitten haben als nach dem geltenden Stimmenverrechnungssystem. Die Korrektur solle verhüten, daß eine Partei mit einem unterdurchschnittlichen Stimmenanteil pro Sitz eine Zuteilung vor einer Partei mit einem größeren durchschnittlichen Stimmenanteil erhalte. Wenn dabei Verzerrungen aufträten, liege das im Rahmen des Zulässigen.
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister des Innern beschränkt sich in seiner Stellungnahme vom 4. September 1972 auf Ausführungen zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, insbesondere zum Verhältnis von Verfassungsbeschwerde und Wahlprüfungsverfahren in den Ländern. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die Verfassungsbeschwerde, sollte sie als unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet angesehen werden müssen - was nicht anzunehmen sei -, verspätet, im übrigen jedoch zulässig sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landtag Rheinland-Pfalz und die Landesregierung von Rheinland-Pfalz sind dem Verfahren nach § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG beigetreten, haben aber auf eine mündliche Verhandlung nach § 94 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG verzichtet. Das Gericht hat von mündlicher Verhandlung abgesehen, weil von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten war (§ 94 Abs. 5 BVerfGG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland-Pfalz vom 8. November 1971, durch das die Wahlbeanstandung der Beschwerdeführer zurückgewiesen und die aufgrund des § 42 LWahlG in der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_93&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Fassung vom 12. Januar 1959 bei der Landtagswahl am 21. März 1971 vom Landeswahlausschuß durchgeführte Mandatsverteilung für rechtmäßig erklärt worden ist. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 42 LWahlG bildet nicht den unmittelbaren Gegenstand des Verfahrens; sie ist nur mittelbar für die Beurteilung der Behauptung der Beschwerdeführer bedeutsam, das angefochtene Urteil verletze sie in ihren Grundrechten.
&lt;p&gt;2. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Diese Voraussetzungen für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde liegen vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Angefochten ist das Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland-Pfalz vom 8. November 1971. Diese Entscheidung ist ein Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung sind u. a. auch die Entscheidungen aller Gerichte des Bundes und der Länder. Das Wahlprüfungsgericht beim Landtag Rheinland-Pfalz ist ein selbständiges und unabhängiges Gericht (vgl. Süsterhenn- Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Anm. 3 zu Art. 82). Es entscheidet in richterlicher Unabhängigkeit nach Maßgabe des geltenden Wahlrechts über die Gültigkeit der Wahlen; außerdem stellt es fest, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft infolge nachträglicher Änderung des Wahlergebnisses, Verlustes der Wahlfähigkeit oder Verzichtes verloren hat (vgl. Art. 82 Landesverfassung). Seine in diesen Bereichen ergehenden Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung und damit der öffentlichen Gewalt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, das angefochtene Urteil verstoße gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit sowie den Grundsatz des gleichen Erfolgswertes jeder Stimme und verletze dadurch Art. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_94&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese Rüge kann im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eines Wahlprüfungsgerichts erhoben werden. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist ein Anwendungsfall des - im Wahlrecht allerdings formalisierten - allgemeinen Gleichheitssatzes. Deshalb enthält jeder Verstoß gegen ihn zugleich eine Verletzung des in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG in Bezug genommenen Art. 3 GG, auf den die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde stützen (vgl. BVerfGE 11, 351 [360] mit weiteren Nachweisen).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber greifen die gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Bedenken nicht durch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dem Einwand, der Grundgedanke des Art. 41 GG, nämlich die Verdrängung der allgemeinen Rechtsbehelfe durch das - spezielle - Wahlprüfungsverfahren, müsse auch im Landeswahlrecht mit der Folge Anwendung finden, daß die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen sei, kann nicht gefolgt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 41 GG gilt nur für die Prüfung der Wahlen zum Bundestag. Angesichts seiner Besonderheit kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 41 Abs. 1 GG bestimmt, daß die Wahlprüfung &quot;Sache des Bundestages&quot; ist, und entzieht damit die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzung subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 22, 277 [281]). Statt dessen ist gegen die Entscheidung des Bundestages gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht statthaft. Durch dieses spezielle Beschwerdeverfahren wird der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 14, 154 [155]; 28, 214 [219 f.]). Einmal widerspräche es dem Wesen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung angefochten werden könnten (vgl. BVerfGE 1, 89 [90]; 19, 88 [90]). Zum anderen kann das Bundesverfassungsgericht auch in dem Verfahren nach Art. 41 Abs. 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_95&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GG der ihm übertragenen Aufgabe gerecht werden, die Grundrechte des einzelnen Bürgers zu schützen. Es prüft nämlich nicht nur nach, ob die Wahlvorschriften richtig angewandt worden sind, sondern auch, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht, insbesondere Grundrechte der aktiv und passiv Wahlberechtigten nicht verletzt (vgl. BVerfGE 16, 130 [135 f.]; 21, 200 [204]). Etwaige Grundrechtsverstöße stellt es fest und zieht darüber hinaus aus ihnen, soweit sie sich möglicherweise auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben, auch Folgerungen für die Gültigkeit der Wahl.
&lt;p&gt;Diese Besonderheiten der bundesrechtlichen Wahlprüfung lassen sich auf die Wahlprüfungsverfahren der Länder nicht übertragen. Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, gegenüber Bund und Ländern die Einhaltung der Bundesverfassung zu überwachen und die Unverletzlichkeit der in ihr garantierten Grundrechte zu wahren, verbietet es, Akte der öffentlichen Gewalt auch nur auf einem so besonderen Teilbereich wie dem der Wahlprüfung der abschließenden Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht dadurch zu entziehen, daß der grundgesetzlich gewährleistete Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen wird. Daher ist auch gegen Entscheidungen besonderer Wahlprüfungsgerichte oder gegen Entscheidungen von Staats- oder Verfassungsgerichten der Länder, denen die Wahlprüfung übertragen worden ist, die Verfassungsbeschwerde zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Hinweis, das Wahlprüfungsverfahren müsse innerhalb kurzer Frist zu Ende geführt werden, weil die Wahl eines neuen Parlaments ein Akt von grundlegender staatsrechtlicher Bedeutung sei, ist ebenfalls nicht geeignet, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in Zweifel zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Gesichtspunkt muß angesichts der zentralen Bedeutung, die das Grundgesetz den Grundrechten und ihrer Durchsetzbarkeit beimißt, zurücktreten. Eine unerträgliche Rechtsunsicherheit tritt dadurch nicht ein. Die von dem Parlament während des laufenden Wahlprüfungs- und des anschließenden Verfassungsbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_96&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schwerdeverfahrens erlassenen Rechtsakte bleiben gültig (vgl. BVerfGE 1, 14 [38]; 3, 41 [44]).
&lt;p&gt;3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch das Organisationsrecht der Länder nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Recht der Länder auf Selbstorganisation ist, wie sich aus Art. 28 und 33 GG, aber auch aus allgemeinen Grundsätzen der bundesstaatlichen Verfassung des Grundgesetzes ergibt, nicht schrankenlos. Es umfaßt nicht die Befugnis der Länder, Bundesgrundrechte einzuschränken oder die Kontrolle über deren Einhaltung dem Bundesverfassungsgericht zu entziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Länderverfassungsgerichte bejaht (BVerfGE 6, 445 [447]; 13, 132 [140]) und die Kompetenz zur Überprüfung von Landes- oder Kommunalwahlgesetzen unter dem Blickpunkt des Art. 3 GG in ständiger Rechtsprechung in Anspruch genommen (BVerfGE 1, 208 [241]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 11, 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; vgl. auch BVerfGE 18, 172 [180]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Bei dem Wahlprüfungsverfahren handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit innerhalb eines Landes im Sinne dieser Vorschrift. Die öffentlich-rechtliche Streitigkeit innerhalb eines Landes ist ein kontradiktorisches Streitverfahren. Schon daran fehlt es hier. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die bisher gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht unter Hinweis auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG, sondern wegen Nichterschöpfung des vorgeschalteten Wahlprüfungsverfahrens als unzulässig verworfen (vgl. BVerfGE 3, 39 ff.; 11, 329 f.; 14, 154 [155]; 16, 128 [130]; 28, 214 [218 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach auf den überwiegend objektiven Charakter des Wahlprüfungsverfahrens hingewiesen. Nach seiner Rechtsprechung führen Verletzungen subjektiver Rechte bei der Wahl dann nicht zu einem Eingriff der Wahlprüfungsinstanzen, wenn sie die gesetzmäßige Zusammen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_97&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setzung der gewählten Körperschaft nicht berühren (BVerfGE 1, 430 [433]; 22, 277 [281]). Die Verletzung subjektiver Rechte kann nur der Anlaß für ein Wahlprüfungsverfahren sein, bildet jedoch nicht dessen Gegenstand. Die Verfolgung subjektiver Rechte Einzelner muß im Wahlprüfungsverfahren zurücktreten gegenüber der Notwendigkeit, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern zu einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (BVerfGE 22, 277 [281]; vgl. auch BVerfGE 14, 154 [155]; 28, 214 [219]).
&lt;p&gt;Dieser überwiegend objektive Charakter des Wahlprüfungsverfahrens steht indes der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch dieses Urteil nicht nur mittelbar, faktisch, sondern unmittelbar rechtlich betroffen ist (BVerfGE 15, 256 [262 f.]; 15, 283 [286]; 16, 25 [27]; 17, 356 [360]; 24, 289 [294 f.]; 30, 112 [123]). Diese Voraussetzung kann selbst dann erfüllt sein, wenn der Beschwerdeführer nicht am Ausgangsverfahren beteiligt war (vgl. BVerfGE 4, 96 [101]; 15, 256 [262 f.]; 16, 25 [27]). Sie kann auch vorliegen, wenn das angefochtene Urteil in einem objektiven Verfahren ergangen ist. Entscheidend für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist demnach nicht, in welchem Verfahren die angefochtene Gerichtsentscheidung erlassen worden ist, sondern allein, ob der Bürger durch diesen Hoheitsakt unmittelbar betroffen ist. Das ist bei den Beschwerdeführern der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für die Verfassungsbeschwerde im Bereich der Wahlprüfung die vorherige Durchführung des Wahlanfechtungs- und Wahlprüfungsverfahrens (vgl. BVerfGE 28, 214 [218 ff.]). Dieses Verfahren ist hier abgeschlossen, sein Ergebnis wird nunmehr zur verfassungsgerichtlichen Nachprüfung gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die Beschwerdeführer früher unmittelbar gegen das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_98&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wahlgesetz Verfassungsbeschwerde hätten einlegen können (BVerfGE 4, 7 [11]; 9, 338 [342]) oder daß eine Partei, der sie angehören oder nahestehen, in diesem Zusammenhang Rechtsbehelfe hätte ergreifen können (BVerfGE 11, 266 [271]).
&lt;p&gt;Die Entscheidung zur Zulässigkeit ist mit 4 gegen 2 Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das angefochtene Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland-Pfalz verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da es unter Verkennung der Tragweite des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit die Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 2 LWahlG zum Nachteil der Beschwerdeführer gebilligt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist. Deshalb enthält ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG (BVerfGE 1, 208 [242]; 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271], 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; 24, 300 [340]; 28, 220 [225]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundsatz der gleichen Wahl unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 13, 243 [246]; 28, 220 [225]). Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch- Egalitären hin, die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 11, 266 [272], 351 [360]; 12, 10 [25], 73 [77]; 13, 1 [12], 243&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_99&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
[246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]). Der Grundsatz der gleichen Wahl verlangt, daß jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf, und daß diese gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie die anderen Stimmen; alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben (BVerfGE 1, 208 [246]; 7, 63 [70]; 16, 130 [138 f.]). Aus dieser Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit folgt, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. In diesem Bereich bedürfen Differenzierungen besonderer rechtfertigender, zwingender Gründe (BVerfGE 1, 208 [249]; 28, 220 [225]; ständige Rechtsprechung).
&lt;p&gt;2. Der rheinland-pfälzische Verfassungsgeber hat sich für eine Verhältniswahl in Wahlkreisen ohne überregionale Stimmenverrechnung entschieden. Dagegen lassen sich unter dem Blickpunkt der Wahlrechtsgleichheit grundsätzliche Einwände nicht erheben (vgl. BVerfGE 4, 375 [380]; 6, 84 [95]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 80 Abs. 4 Landesverfassung Gebrauch gemacht und eine, auf die im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen bezogene, 5 v.H.- Sperrklausel in das Landeswahlgesetz eingefügt hat, unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Beim Verhältniswahlsystem würde eine strikt durchgeführte Wahlrechtsgleichheit es auch kleinen Gruppen mit zerstreuter Wählerschaft oder reinen Interessenorganisationen ermöglichen, in das Parlament zu gelangen, die Gefahr einer übermäßigen Parteienzersplitterung heraufbeschwören und - wie die Erfahrungen unter der Weimarer Reichsverfassung gelehrt haben - eine Regierungsbildung erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. In diesen staatspolitischen Gefahren hat das Bundesverfassungsgericht besonders wichtige Gründe gesehen, die ausnahmsweise den Gesetzgeber berechtigen, in gewissen, eng umschriebenen Grenzen vom Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit abzuweichen (BVerfGE 14, 121 [135], und aus dieser Erwägung die Zulässigkeit einer 5 v.H.-Sperr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_100&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
klausel anerkannt [BVerfGE 1, 208 [248 f.]; ständige Rechtsprechung]. Ob der Gesetzgeber den Hundertsatz auf das gesamte Wahlgebiet oder nur auf den Listenwahlkreis bezieht, liegt in seinem Ermessen. Daraus, daß ein Wahlgesetz keine Verrechnung der Stimmen auf eine Liste für das gesamte Wahlgebiet kennt, folgt insbesondere nicht, daß das Quorum nur auf den Listenwahlkreis bezogen werden dürfte [BVerfGE 4, 375 [380]; 6, 84 [95]].
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das angefochtene Urteil des Wahlprüfungsgerichts hat jedoch verkannt, daß der Landesgesetzgeber mit der Einfügung des § 42 Abs. 3 Satz 2 LWahlG die seinem Ermessen bei der Ausgestaltung des Wahlrechts vom Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit gesetzten Grenzen überschritten hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Während dem Grundsatz der gleichen Wahl bei der Mehrheitswahl in aller Regel genügt ist, wenn jeder Stimme der gleiche Zählwert garantiert ist, führt die Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit beim Verhältniswahlrecht darüber hinaus dazu, daß nicht nur der gleiche Zählwert, sondern grundsätzlich auch der gleiche Erfolgswert gewährleistet sein muß (BVerfGE 1, 208 [244 ff.]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 24, 300 [340]). Entscheidet sich der Gesetzgeber für das Verhältniswahlsystem, so unterwirft er sich damit dem prinzipiellen Gebot des gleichen Erfolgswertes jeder Wählerstimme als der spezifischen Ausprägung, die die Wahlrechtsgleichheit unter dem Verhältniswahlsystem erfährt, und stellt sein Gesetz unter dieses Maß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge im Zuge der am 21. März 1971 durchgeführten Landtagswahl erfolgte nach dem Wahlschlüsselverfahren (§ 42 Abs. 1 LWahlG). Nach § 42 Abs. 3 Satz 2 LWahlG schieden dabei Wahlvorschläge, deren Stimmenzahl den Wahlschlüssel nicht erreicht hatten, auch bei der Zweitverteilung gemäß § 42 Abs. 4 LWahlG aus. Dadurch wurde der Wahlquotient von einer bloßen Rechengröße im Wahl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_101&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schlüsselverfahren zu einer zusätzlichen Sperrklausel im Wahlkreis. Dieser zur Sperrklausel aufgewertete Wahlquotient betrug im
&lt;p&gt;Wahlkreis 1 = 6,67 v.H. Wahlkreis 2 = 4,54 v.H. Wahlkreis 3 = 7,69 v.H. Wahlkreis 4 = 7,14 v.H. Wahlkreis 5 = 4,76 v.H. Wahlkreis 6 = 6,67 v.H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Lediglich in zwei Wahlkreisen genügte demnach ein unter 5 v.H. liegender Stimmenanteil. In allen übrigen, insbesondere in den Wahlkreisen 1, 3 und 6, wurde ein erheblich höherer Stimmenanteil verlangt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Für diese, in ihrer praktischen Auswirkung auf eine Verschärfung der 5 v.H.-Sperrklausel hinauslaufende Differenzierung beim Erfolgswert der für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen sind zwingende, rechtfertigende Gründe weder dargetan noch ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erwägung, § 43 Abs. 3 Satz 2 LWahlG mildere die bei anderen Verrechnungsverfahren denkbare Abweichung vom Proporz, die durch die Zuteilung eines Restsitzes bewirkt werde, überzeugt nicht. Im Wahlschlüsselverfahren, das der in § 42 LWahlG getroffenen Regelung zugrunde liegt, werden zur Ausschöpfung des Proporzes in aller Regel das letzte, meist aber zwei oder mehr Mandate im Rahmen der Zweitverteilung nach Reststimmen, also stets auf eine unterhalb des Wahlschlüssels liegende Stimmenzahl vergeben. Dadurch, daß § 43 Abs. 3 Satz 2 LWahlG Wahlvorschläge, deren Stimmenzahl den Wahlquotienten nicht erreichten, in systemwidriger Weise von der Zweitverteilung ausschloß mit der Folge, daß sie sogar bei einer Stimmenzahl, die die der übrigen Stimmreste erheblich übertrifft, nicht zum Zuge kommen konnten, ist dem Wahlquotienten eine im Effekt über die 5 v.H.-Klausel hinausreichende absolute Sperrwirkung beigelegt worden, die mit dem Grundsatz, daß jedermann sein Wahlrecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_102&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können, nicht mehr vereinbar ist.
&lt;p&gt;§ 42 Abs. 3 Satz 2 LWahlG verstieß gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit und war deshalb nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Eine Bestimmung, die eine Partei oder Wählergruppe in gleichheitswidriger Weise benachteiligt, verletzt nicht nur diese in ihrem Recht auf Chancengleichheit, sondern auch deren Wahlbewerber in ihrem passiven Wahlrecht und damit in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 13, 1 [11] mit weiteren Hinweisen). Dies war bei den Beschwerdeführern der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit 5 gegen 1 Stimme ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 42 Abs. 4 Satz 4 LWahlG, wonach bei der Ermittlung eines neuen Wahlschlüssels für den Fall, daß mehr Restsitze vorhanden sind als Stimmreste, die Stimmen der Wahlvorschläge, die bei der Verteilung auf Grund des ersten Wahlschlüssels keinen Sitz erhalten haben, unberücksichtigt bleiben, ist nicht angewandt worden. Diese Bestimmung wird mit der Nichtigerklärung des § 42 Abs. 3 Satz 2 LWahlG gegenstandslos, weil der Fall, daß mehr Restsitze als Stimmreste vorhanden sind, nun nicht mehr eintreten kann. Eine Prüfung dieser Vorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit erübrigt sich daher.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem war das angefochtene Urteil zu Ziffer 1, die die Wahlbeanstandung der Beschwerdeführer betrifft, aufzuheben. Das gleiche gilt für Ziffer 3, da das Wahlprüfungsgericht nach erneuter Entscheidung über diese Wahlbeanstandung wieder eine Feststellung über die Gültigkeit der Wahl zu treffen haben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei wird zu beachten sein, daß die Landtagswahl nicht zu wiederholen ist, weil hier ein Wahlfehler in Frage steht, dessen rechnerische Berichtigung möglich ist (vgl. dazu Seifert, Das Bundeswahlgesetz, 2. Aufl., 1965, S. 251).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_81_103&quot; id=&quot;BVerfGE_34_81_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_81_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 81 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse und sonstigen Handlungen des Landtages Rheinland-Pfalz in seiner bisherigen Zusammensetzung wird durch diese Entscheidung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 1, 14 [38]; 3, 41 [44 f.]).
&lt;p&gt;Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3901&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <pubDate>Tue, 02 Jul 2024 12:54:16 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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