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 <title>opinioiuris.de - Art. 131 GG</title>
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 <title>BGH, 15.03.1951 - III ZR 153/50</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Art. 131 GG und Landesgesetzgebung        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    BGHZ 1, 274; NJW 1951, 405; DB 1951, 328        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_274&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Sperrvorschrift des Art. 131 Satz 3 GrundG ist jedenfalls zur Zeit noch anzuwenden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Unter &quot;Ausscheiden&quot; im Sinne des Art. 131 GrundG ist nicht nur eine rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern jedes tatsächliche Ausscheiden zu verstehen, das als Folge des Zusammenbruchs eingetreten ist. Dabei kommt es auf die Rechtswirksamkeit einer in diesem Zusammenhang ergangenen Entlassungsverfügung nicht an.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Unter &quot;anderweitiger landesrechtlicher Regelung&quot; im Sinne des Art. 131 Satz 3 GrundG ist auch eine vor Erlaß des Grundgesetzes ergangene landesrechtliche Regelung zu verstehen, welche die durch Zusammenbruch und Entnazifizierung verursachten Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse der in Art. 131 genannten Personenkreise materiell regelt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;III. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 15. März 1951&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i. S. J. (Kl.) w. Land S. (Bekl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- III ZR 153/50 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Kiel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Schleswig&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger war Provinzialoberverwaltungsrat in der Verwaltung der Provinz S., leistete während des Krieges Wehrdienst, geriet in russische Gefangenschaft und wurde daraus im September 1946 entlassen. Als er sich bei der Landesverwaltung zum Dienst zurückmeldete, wurde ihm eröffnet, seine Wiederbeschäftigung sei mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zur NSDAP und zur SA von dem Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens und unter Umständen noch von der Entscheidung der Militärregierung abhängig. Auf Anfrage wurde ihm mitgeteilt, daß er bisher aus dem Amte nicht entlassen sei. Der Kläger wurde im September 1947 in Kategorie III eingereiht und erhielt auf Anordnung der Militärregierung von der Landesverwaltung die Mitteilung, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Partei und SA (Sturmführer) aus seinem Dienstverhältnis entlassen; dem Schreiben lag eine weitere Mitteilung bei, daß der Ausschluß aus dem Dienstverhältnis 14 Tage nach Empfang dieser Mitteilung in Kraft trete, es sei denn, er lege fristgerecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_275&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Berufung gegen die Einreihung ein; alsdann könne der Ausschluß nicht eher ausgesprochen werden, bevor nicht die endgültige Entscheidung des Überprüfungsausschusses bekannt sei. Der Kläger legte fristgerecht Berufung gegen seine Einreihung in Gruppe III ein. Während des Entnazifizierungsverfahrens empfahl der Entnazifizierungshauptausschuß die Entlassung des Klägers und teilte ihm mit, daß diese bei Rechtskraft der Einreihung in Gruppe III wirksam würde. Im März 1948 wurde der Kläger vom Berufungshauptausschuß in Kategorie IV ohne Vermögenssperre eingereiht. Eine Einstellung des Klägers in den Dienst des Landes S. erfolgte nicht.
&lt;p&gt;Der Kläger begehrt Zahlung eines Teilbetrages seines Gehalts für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. August 1948.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hat die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen. Die Revision führte zur Zurückweisung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Ansprüche des Klägers unter die Regelung des Art. 131 GrundG fielen; der Kläger sei aus dem Amte &quot;ausgeschieden&quot;; das Ausscheiden bedeute nicht die rechtliche Beendigung des Beamtenverhältnisses, sondern sei rein tatsächlich zu verstehen. Der Kläger sei aber zunächst wegen seiner Kriegsgefangenschaft und später mit Rücksicht auf das erst durchzuführende Entnazifizierungsverfahren aus dem Dienst des beklagten Landes tatsächlich ausgeschieden. Eine den Rechtsweg wieder zulassende &quot;anderweitige landesrechtliche Regelung&quot; im Sinne des Art. 131 Satz 3 liege nicht vor, da als solche nur eine landesrechtliche Regelung zu verstehen sei, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangen sei und den Rechtsweg ausdrücklich wieder eröffnet habe; eine solche Regelung liege aber nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst muß zu der in Schrifttum und Rechtsprechung aufgeworfenen Frage Stellung genommen werden, ob und inwieweit Art. 131 und insbesondere Satz 3 rechtsgültig ist. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Art. 131 werden daraus hergelei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_276&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tet, daß sein Inhalt gegen die Grundrechte des Grundgesetzes, gegen das Besatzungsrecht sowie gegen überstaatliches Recht verstoße. Ein Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes scheidet jedoch schon deshalb aus, weil Art. 131 selbst eine Verfassungsbestimmung ist und der Verfassungsgesetzgeber von seinen selbstverkündeten Rechtssätzen Ausnahmen zulassen und daher eine Norm des Grundgesetzes begrifflich nicht mit dem Grundgesetz selbst in Widerspruch stehen kann (Bachof DRZ 1949, 555; WürttBad VGH ÖVerw 1949, 456; Wenzel, ÖVerw 1949, 413; Heyland, ÖVerw 1950, 363; OVG Lüneburg DVerwBl 1950, 407; OLG Hamburg DVerw 1949, 653; OVG Hamburg DVerw 1949, 588). Der Verstoß gegen das Besatzungsrecht und gegen überstaatliches Recht wird aus der Verletzung des im Besatzungsrecht und übergesetzlichen Recht enthaltenen Grundsatzes der Gleichheit aller hergeleitet (Verstoß bejahend: Wenzel ÖVerw 1949, 413; Heyland ÖVerw 1950, 363; Wenzel: Rechtsstellung der entnazifizierten Beamten S. 89; Verstoß verneinend: Bachof DRZ 1949, 555; LVG Düsseldorf DVerwBl 1950, 147). Dieser Rechtsgrundsatz sei nicht nur bei Anwendung der Gesetze durch Verwaltung und Rechtsprechung (OLG Hamm DVerw 1949, 654), sondern auch bei Erlaß von Gesetzen durch den Gesetzgeber zu beachten (Wenzel: Rechtsstellung der entnazifizierten Beamten S. 63 mit eingehender Literaturangabe).
&lt;p&gt;Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz von den Gerichten geprüft werden darf und ob seine Bejahung die Rechtsunwirksamkeit des Art. 131 GrundG zur Folge haben würde. Die Sätze 1 und 2 des Art. 131 enthalten nämlich eine Regelung der Rechtsverhältnisse der dort genannten Personenkreise überhaupt nicht; sie bestimmen nur, daß diese Rechtsverhältnisse &quot;durch ein Bundesgesetz zu regeln sind&quot;. Es wäre zwar denkbar, daß ein auf Grund dieser Bestimmung demnächst ergehendes Bundesgesetz den Grundsatz der Gleichheit aller verletzen und damit gegen die Grundrechte, das Besatzungsrecht und das übergesetzliche Recht verstoßen und deshalb vielleicht rechtsunwirksam sein könnte. Durch die Zuweisung dieses Sachgebietes an den Bundesgesetzgeber ist da&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_277&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen die Gleichheit aller nicht verletzt, da eine materielle Regelung des Rechtsgebietes überhaupt noch nicht getroffen ist. Satz 1 und 2 des Art. 131 können daher schon aus diesem Grunde nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen; sie können also auch nicht wegen eines solchen Verstoßes rechtsunwirksam sein.
&lt;p&gt;Wenn in Satz 3 die Geltendmachung der in Satz 1 und 2 genannten Ansprüche bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes ausgeschlossen wird, so verstößt auch diese Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Durch Satz 3 werden etwa bestehende materielle Ansprüche der entnazifizierten Beamten nicht beseitigt, sondern ihre Geltendmachung wird, worauf Molitor (SJZ 1949, 857) mit Recht hinweist, nur vorübergehend aus staatspolitischen Gründen bis zum Erlaß des in Aussicht genommenen Bundesgesetzes aufgeschoben. Sind aber etwa bestehende Rechte durch Satz 3 nicht beseitigt, so braucht darauf, ob der Gesetzgeber sich über etwa bestehende Ansprüche hinwegsetzen und diese beseitigen darf oder nicht, nicht weiter eingegangen zu werden, weil es sich bei Satz 3 nicht um die Beseitigung, sondern nur um einen Aufschub der Geltendmachung etwa bestehender Ansprüche handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein derartiger Aufschub erhält seine Rechtfertigung aus Sinn und Zweck der Zuweisung des fraglichen Sachgebietes an den Bundesgesetzgeber. Sinn und Zweck der Zuweisung besteht darin, die zur Zeit auf diesem Gebiet bestehende Ungleichheit zu beseitigen und eine gerechte Lösung herbeizuführen. Die Ungleichheit, die beseitigt werden soll, ist aber nicht durch den Verfassungsgesetzgeber geschaffen. Sie ist vielmehr eine unmittelbare Auswirkung des Zusammenbruchs von 1945. Alle Beamtengruppen, die ihr Amt infolge des Zusammenbruchs verloren haben, werden daher vom Verfassungsgesetzgeber einheitlich behandelt: ihre Angelegenheiten sollen durch Bundesgesetz geregelt werden. Zu diesem Personenkreis gehören aber nicht nur diejenigen öffentlichen Bediensteten, die infolge des Zusammenbruchs ihren Dienstherrn verloren haben, wie verdrängte und vertriebene Beamte, Angehörige der Wehrmacht usw., sondern auch diejenigen, die infolge der politischen Umwälzung nicht mehr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Der Zusam&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_278&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
menbruch als Ursache der Unsicherheit der Rechtsverhältnisse bindet nämlich die entnazifizierten sowie die ihres Dienstherrn verlustig gegangenen Beamten stärker aneinander, als der Umstand, daß der Dienstherr noch vorhanden ist, die entnazifizierten aus dem Amte entfernten Beamten an die nicht aus dem Amte entfernten entnazifizierten Beamten des gleichen Dienstherrn bindet (a.A. Jess ÖVerw 1950, 269). Hinsichtlich des von Art. 131 und damit von dem Aufschub betroffenen Personenkreises liegt mithin eine Ungleichheit nicht vor.
&lt;p&gt;Aber auch hinsichtlich des zu regelnden Sachgebietes liegt eine den Gleichheitsgrundsatz verletzende Sonderregelung nicht vor: Bereits die Fülle unterschiedlicher Maßnahmen in den einzelnen Besatzungszonen und in den verschiedenen Ländern hinsichtlich der Entnazifizierung hat dazu geführt, daß die Rechtsgleichheit auf diesem Gebiet völlig verlorengegangen ist. Deshalb erachtet der WürttBad VGH (ÖVerw 1949, 456) den Verfassungsgesetzgeber geradezu für verpflichtet, hier zur Wiederherstellung der Rechtsgleichheit einzugreifen. Diese Umstände haben aber auch weitgehend ungeklärte Rechtsfragen aufgeworfen, so vor allem die Frage, ob die von den Besatzungsmächten und von den deutschen Dienststellen nach Besatzungsrecht und nach deutschem Recht vorgenommenen Entfernungen aus dem Dienste nur eine vorübergehende Suspension bis zur endgültigen Entnazifizierung (so Wahl ÖVerw 1949, 21 ff. und 89 f.; Wenzel, Rechtsprobleme des Mitläufers 11 ff.; Rechtsstellung der entnazifizierten Beamten 44 ff.; Boos, ÖVerw 1949, 331/2; Elterich, ÖVerw 1949, 245/6; Thiele, DVerw 1949, 424 ff.; Schnitzler, NJW 1949, 613; Jess, ÖVerw 1950, 269; Bertermann, JR 1950, 298; Hamburger VG, MDR 1948, 261; Dienststrafhof Bremen, ÖVerw 1949, 336/7; LG Düsseldorf, DVerw 1949, 138; Heyland, ÖVerw 1950, 323 ff.) oder ein endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Entnazifizierungsverfahrens (so Jellinek, ÖVerw 1949, 67/8; Ringelmann, angeblich in Bayr. Bürgermeister 1948, 103 ff.: Oppler, angeblich in Südd. Zeitung v. 1. 2. 1949; Hess VGH, NJW 1949, 635; ohne Entscheidung der Frage: Freytag, NJW 1949, 634) herbeiführten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_279&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gerade wenn die Entfernungen aus dem Amte eine endgültige Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht zur Folge gehabt haben und wenn daher die Dienstverhältnisse dieser mit günstigem Erfolg entnazifizierten Beamten weiter bestehen geblieben sein sollten, ergeben sich größte Schwierigkeiten, die dann bestehenden &quot;Rechtsansprüche&quot; dieser öffentlichen Bediensteten zu erfüllen; das erkennen auch die Interessenverbände dieser Gruppen selbst ausdrücklich an (vgl. die Erklärungen in der Karlsruher Protestversammlung vom 14. Januar 1951). Deshalb stellt die vorgesehene bundesrechtliche Regelung dieser Ansprüche sich als ein Teil des durch den Verlust des Krieges notwendig gewordenen Lastenausgleichs dar. Es handelt sich um die Beseitigung der Folgen aus dem Bankrott des &quot;Dritten Reiches&quot; und des vom &quot;Dritten Reich&quot; verschuldeten Kriegsverlustes, &quot;bei der sich die Bundesregierung als Konkursverwalter des &#039;Dritten Reiches&#039; bemüht, das wieder in Ordnung zu bringen, was von jenem verschuldet worden ist&quot; (Bundesinnenminister Heinemann bei der ersten Lesung des in Art. 131 vorgesehenen Gesetzes; Protokoll der 84. Sitzung des Bundestages, S. 3142). Die Rechtsprechung allein ist zur Regelung der Fülle der zu lösenden Probleme gar nicht in der Lage (Bachof DRZ 1949, 555).
&lt;p&gt;Erstrebt aber Art. 131 für einen einheitlichen Personenkreis die einheitliche Abwicklung der innen- und außenpolitischen Folgen des Zusammenbruchs des &quot;Dritten Reiches&quot;, so verstößt es auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn Satz 3 die Geltendmachung solcher zu regelnder Ansprüche vor den Gerichten einstweilen verbietet. Gerade die Durchführung solcher Verfahren würde zur Störung einer gleichmäßigen Abwicklung der Kriegsfolgelasten sowie bei der Ungeklärtheit und zonenweisen Verschiedenheit der Rechtslage zwangsläufig zu einander widersprechenden Gerichtsentscheidungen (WürttBad VGH in ÖVerw 1949, 456) und damit zur Ungleichheit führen. Wenn der Gesetzgeber eine vorübergehende Sperre für die Geltendmachung derartiger Ansprüche in Satz 3 anordnet, so kann das nicht grundsätzlich beanstandet werden, zumal es auch sonst Rechtsvorschriften gibt, welche die Geltendmachung von Ansprüchen zeitweise ausschließen, um eine einheitliche Behand&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_280&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung eines bestimmten Personenkreises zu erzielen. Aus dieser Rechtfertigung des Verbots der Geltendmachung von Ansprüchen folgert der WürttBad VGH (ÖVerw 1949, 456; zustimmend Bachof DRZ 1949, 555 und OLG Hamburg Betrieb 1951 S. 96) &quot;im Hinblick auf die bedenklichen Auswirkungen für die betroffenen Personenkreise, daß der Bundesgesetzgeber mit dem Erlaß der Vorschrift des Art. 131 nicht nur eine moralische Verpflichtung zu einer alsbaldigen gesetzlichen Regelung übernommen habe, sondern daß darüber hinaus diese Vorschrift die stillschweigende Voraussetzung einer derartigen alsbaldigen Regelung in sich trage, so daß sie möglicherweise als von selbst außer Kraft tretend erachtet werden könnte, wenn jene Voraussetzung nicht binnen einer angemessenen und mit Rücksicht auf die schwierige Lage der Betroffenen verhältnismäßig kurz anzunehmenden Frist eintrete.&quot; Ähnliche Gedankengänge -- allerdings mit dem Ergebnis einer Ungültigkeit des Satzes 3 -- werden auch vom Oberlandesgericht Hamburg (DVerw 1949, 653) und vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (DVerwBl 1950, 407) erörtert. Soweit die Zulässigkeit des Verbots der Geltendmachung von Ansprüchen nur aus dem soeben erörterten Grunde, die einheitliche Behandlung eines bestimmten Personenkreises zu erzielen, hergeleitet wird, übersieht diese Begründung aber den wesentlichsten Umstand: Vor allem rechtfertigt nämlich die Tatsache, daß es sich praktisch um die Abwicklung des Bankrotts des &quot;Dritten Reiches&quot; handelt, einen zeitweisen Aufschub der Geltendmachung der Ansprüche ähnlich wie im Falle des bürgerlichrechtlichen Zusammenbruchs einen zeitweisen Zahlungsaufschub. Geht man von dieser Rechtfertigung für das Verbot der Geltendmachung von Ansprüchen aus, so kann es mindestens zweifelhaft sein, ob von einer stillschweigenden Voraussetzung einer alsbaldigen gesetzlichen Regelung gesprochen werden darf, bei deren Ausbleiben Satz 3 nicht mehr zu beachten sei. Näher liegt es, daß Satz 3 solange angewandt werden muß, bis das in Art. 131 in Aussicht genommene Gesetz ergangen ist und daß anderes nur gilt, falls der Erlaß des vorgesehenen Gesetzes solange hinausgeschoben wird, daß das Verbot der Geltendmachung der Ansprüche nach Satz 3 zu einem Dauerzustand
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_281&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
würde. Jedoch bedarf es einer Entscheidung dieser Rechtsfrage nicht. Denn nach dem gegenwärtigen Zustand der gesetzgeberischen Arbeiten kann nicht einmal von dem Unterbleiben einer &quot;alsbaldigen&quot; gesetzlichen Regelung, mithin erst recht nicht von dem Eintritt eines die Geltendmachung von Ansprüchen verbietenden Dauerzustandes die Rede sein.
&lt;p&gt;Das Hanseatische Oberlandesgericht (Betrieb 1951, 96) führt in seinem Urteil vom 4. Januar 1951 aus: Die Voraussetzungen der Unanwendbarkeit des Satzes 3 lägen nicht vor; aus den statistischen Erhebungen der letzten Monate und aus den gesetzgeberischen Vorarbeiten ergebe sich, daß der Gesetzgeber die abschließende Regelung nach Art. 131 vordringlich behandle. Demgegenüber behält sich das Landgericht Bonn in dem Arresturteil vom 12. Januar 1951 (NJW 1951, 118) für den anhängig zu machenden Hauptprozeß die Prüfung vor, ob &quot;sachfremde Erwägungen den Erlaß des nach Art. 131 vorgesehenen Gesetzes unangemessen zu verzögern scheinen, nachdem vom Bundesrat in jüngster Zeit eine vorbereitende Teilregelung der ganzen Frage zurückgewiesen worden sei&quot;. Auch der WürttBad Verwaltungsgerichtshof hegt in seinem das Armenrecht bewilligenden Beschluß vom 13. 11. 1950 (Gemeinsames Ministerialblatt des Bundesministers des Innern usw. 1951, 9) &quot;auch unter Berücksichtigung der zweifellos besonders großen Schwierigkeiten bei der Regelung gerade dieser Materie gewisse Zweifel an dem weiteren Fortbestand der Sperrvorschrift, wobei auch zu berücksichtigen sei, daß dem Bundestag eine diesbezügliche Regierungsvorlage zwar bereits zugeleitet sei, daß aber die Verhandlungen im Bundestag in nahezu allen Punkten so entgegengesetzte Auffassungen hätten zutage treten lassen, daß es als höchst unwahrscheinlich gelten müsse, eine gesetzliche Regelung werde in absehbarer Zeit zustande kommen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn von einer stillschweigenden Voraussetzung einer&amp;nbsp; alsbaldigen &amp;nbsp;gesetzlichen Regelung auszugehen wäre, so muß zunächst beachtet werden, daß diese Regelung nicht alsbald nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 ergehen konnte, weil es zunächst der Wahlen zum Bundestag, der Bildung einer Regierung und der Organisation der Behörden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_282&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bedurfte, ehe praktisch an gesetzgeberische Arbeiten herangegangen werden konnte. Trotz der großen Dringlichkeit der Regelung der Rechtsverhältnisse nach Art. 131 mußte zunächst eine Fülle anderer wichtigerer oder mindestens ebenso wichtiger gesetzgeberischer Arbeiten geleistet werden. Einer gesetzlichen Regelung mußten gerade hier besondere Vorarbeiten vorangehen: Es handelt sich um fast eine halbe Million betroffener Personen; die Gesetzesvorschläge mußten auf ihre finanziellen Auswirkungen erst an Hand von statistischen Erhebungen überprüft werden; auch die Gesetzesformulierung bedurfte wegen ihres Hineingreifens in die verschiedensten Bestimmungen des Beamtenrechts eingehender Durcharbeitung durch Fachleute. Trotz dieser Schwierigkeiten ist der Entwurf eines Gesetzes zur &quot;Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 fallenden Personen&quot; nach mehrfacher Umgestaltung der Vorentwürfe bereits im Juli 1950 als Bundesratsdrucksache Nr. 578/50 seitens der Bundesregierung dem Bundesrat zugeleitet worden. Der Bundesrat hat durch Beschluß vom 18. August 1950 (Bundesratsdrucksache Nr. 663/50) erklärt, daß er bei der großen Bedeutung der zu behandelnden Fragen sich in der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Frist zu dem umfassenden und außergewöhnlich wichtigen Gesetzentwurf nicht abschließend erklären könne, jedoch, um eine Verzögerung auf keinen Fall eintreten zu lassen, damit einverstanden sei, daß die Bundesregierung ihren Entwurf ohne Stellungnahme des Bundesrats umgehend dem Bundestag zuleite; der Bundesrat werde seine Stellungnahme nachreichen. Die Bundesregierung hat daraufhin den Gesetzentwurf als Bundestagsdrucksache Nr. 1306 dem Bundestag zugeleitet. Die erste Beratung des Gesetzentwurfes hat in der 84. Sitzung des Bundestages vom 13. September 1950 stattgefunden; der Gesetzentwurf wurde dem Beamtenrechtsausschuß überwiesen (Protokoll der 84. Sitzung des Bundestages vom 13. September 1950, S. 3142 bis 3161). Richtig ist allerdings, daß bei dieser Sitzung in zahlreichen entscheidenden Punkten einander stark widersprechende Ansichten im Bundestag vertreten worden sind. Die vom WürttBad Verwaltungsgerichtshof daran geknüpften Befürchtungen, eine gesetzliche Regelung
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_283&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werde in absehbarer Zeit nicht zustande kommen, sind aber durch die weiteren Verhandlungen vor dem Beamtenrechtsausschuß erheblich gemildert worden. Der Beamtenrechtsausschuß hat den Gesetzentwurf in 45 Sitzungen in der Zeit vom 26. September 1950 bis zum 21. Februar 1951 beraten. Die Beratungen wurden nur zwecks Beratung der Richtlinien für die Überbrückungshilfe an die unter Art. 131 fallenden Personen und des gleich wichtigen Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes unterbrochen. Der Ausschuß ist dabei weitgehend zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangt; es ist zu erwarten, daß der Ausschuß den Gesetzentwurf in Kürze dem Bundestag zu der noch ausstehenden zweiten und dritten Lesung vorlegen wird.
&lt;p&gt;Bei diesem Stand der gesetzgeberischen Arbeiten ist selbst die nach Ansicht des WürttBad Verwaltungsgerichtshofes kurz zu bemessende Frist zur alsbaldigen Regelung nicht abgelaufen; erst recht kann keine Rede davon sein, daß das Verbot der Geltendmachung der Ansprüche entgegen Satz 3 des Art. 131 zu einem Dauerzustand geworden wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die schwierige Lage, der von dem Verbot der Geltendmachung ihrer Ansprüche betroffenen Personen wird vom Senat nicht verkannt. Andererseits muß aber auch berücksichtigt werden, daß der Gesetzgeber durch Bereitstellung von Überbrückungshilfe die äußerste Not der Betroffenen zu mildern versucht hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Abwägung aller Umstände ist daher das in Art. 131 Satz 3 ausgesprochene Verbot der Geltendmachung der fraglichen Ansprüche als rechtswirksam anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Ansicht der Revision, Art. 131 lasse nicht ein tatsächliches Ausscheiden des Beamten genügen, sondern verlange ein rechtliches Ausscheiden, geht fehl. Art. 131 setzt voraus, daß der Beamte &quot;aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden&quot; ist. Der Begriff &quot;ausscheiden&quot; wird teils dahin ausgelegt, das Ausscheiden müsse eine rechtswirksame Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt haben oder bewirken sollen (so Freytag DVerw 1949, 585; Wahl ÖVerw 1949, 415; Hecker DVerwBl 1950, 455; ArbGer Köln NJW 1949, 718; LAG Düsseldorf DRZ 1949, 476, allerdings durch spätere Rechtsprechung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_284&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in DRZ 1950, 38 und NJW 1950, 480 ausdrücklich aufgegeben), teils dahin, es genüge ein tatsächliches Aufhören der Tätigkeit als Beamter (so das angefochtene Urteil; OLG Düsseldorf DRZ 1949, 476; OLG Celle DRZ 1949, 499; OLG Hamm DVerw 1949, 654; Hess VGH DVerw 1949, 585 und WürttBad VGH DRZ 1949, 544 sowie nunmehr in seiner neueren Rechtsprechung LAG Düsseldorf DRZ 1950, 38 und NJW 1950, 480). Die erste Ansicht stellt es darauf ab, der öffentliche Dienst sei kein tatsächliches, sondern ein rechtliches Verhältnis; deshalb sei auch das Ausscheiden kein tatsächlicher, sondern ein Rechtsvorgang (Freytag DVerw 1949, 585). Die Zeit nach dem Zusammenbruch habe zwar neue, nicht beamtenrechtliche, aber dennoch Verwaltungsakte darstellende Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses geschaffen, wie Befehl der Militärregierung oder Entnazifizierung. Nur wenn die auf diesen nichtbeamtenrechtlichen neuen Bestimmungen beruhenden Entlassungsakte rechtswirksam ergangen seien, könne von einem &quot;Ausscheiden&quot; aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen die Rede sein (Hecker DVerwBl 1950, 455; Wahl ÖVerw 1949, 415). Nichtige Verwaltungsakte anläßlich der Entlassungsverfügung seien nicht zu beachten und bewirkten daher kein Ausscheiden (Freytag DVerw 1949, 585).
&lt;p&gt;Der Begriff &quot;Ausscheiden&quot; setzt wesensmäßig das Vorliegen eines das Ausscheiden bewirkenden Verwaltungsaktes nicht voraus. Es genügt schon nach dem Deutschen Beamtengesetz (§§ 51 bis 56) ein tatsächlicher Akt, wie z.B. die &quot;Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland&quot; (§ 52 DBG), zum Ausscheiden. Im Rahmen des Art. 131 genügt ein tatsächlicher Vorgang für das Ausscheiden sicherlich soweit, als Art. 131 auf den Verlust des Dienstherrn durch Auflösung der Behörde, Vertriebensein usw. abstellt. Daneben kennt allerdings das Deutsche Beamtengesetz auch für das Ausscheiden gewisse Rechtsakte als Voraussetzung an, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilung. Es fragt sich, ob man die Unterscheidung zwischen tatsächlichen Vorgängen und Rechtsakten, die ein Ausscheiden bewirken, auch auf den Begriff des Ausscheidens im Sinne des Art. 131 übertragen darf. Ohne weiteres ist dies nicht angängig. Die Rechtsakte, die ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_285&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ausscheiden nach dem Reichsbeamtengesetz zur Folge haben (z.B. gerichtliche Verurteilung, § 53 DBG), ergehen von einer anderen Stelle als dem Dienstherrn des Beamten in einem förmlichen Verfahren. Bei der Anordnung des Ausscheidens aus politischen Gründen handelt es sich jedoch häufig um Maßnahmen des Dienstherrn selbst. Der Dienstherr prüft daher beim Ausscheiden nicht nur wie im Rahmen des Beamtengesetzes das formelle Vorliegen der Voraussetzung (rechtskräftige gerichtliche Verurteilung), sondern entscheidet selbst materiell über die Voraussetzungen des Ausscheidens. Dieses Tätigwerden ähnelt eher einer Entlassung aus dem Dienste (§§ 57-66 DBG) als einem Ausscheiden aus dem Dienst. Im Beamtenrecht handelt es sich aber sowohl beim Ausscheiden wie bei der Entlassung um eine Beendigung des Beamtenverhältnisses mit der Wirkung des Verlustes von Gehalt und Versorgungsbezügen (§ 56 DBG). In diesem Falle bedarf es daher unbedingt eines wirksamen, die Entlassung oder das Ausscheiden bewirkenden Verwaltungsaktes. Art. 131 umfaßt dagegen durchaus nicht nur solche Gruppen, deren Beamtenverhältnisse beendigt sind; im Gegenteil ist hier geradezu unstreitig, daß das Beamtenverhältnis trotz des Ausscheidens im Sinne des Art. 131 nicht beendet zu sein braucht. Handelt es sich aber nicht um so einschneidende Wirkungen wie die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern nur um die Möglichkeit der Schaffung einer gesetzlichen Neuregelung, wie sie in Satz 1 und 2 vorgesehen ist, so wäre es auch zu verantworten, mit geringeren Anforderungen als nach dem Deutschen Beamtengesetz an solche das Ausscheiden bewirkende Akte auszukommen. Wahl (ÖVerw 1949, 23) spricht zwar davon, daß es sich um ein Entlassungs-&quot;Verfahren&quot; der Militärregierung und damit um Vorgänge gehandelt hat, die ihrer Gestaltung nach eine gewisse rechtliche Form voraussetzen, so daß man geneigt sein kann, sie als Verwaltungsakte zu behandeln. Verfahren und Zuständigkeit waren jedoch so unbestimmt gehalten, erfolgten häufig notgedrungen in größter Eile, waren summarisch, ohne Rechtsmittel und ohne rechtliches Gehör, so daß Wahl selbst sie als &quot;politische Maßnahmen tatsächlicher Art&quot; bezeichnet. Gerade ein Vergleich mit dem gesetzestechnischen
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_286&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ausdruck &quot;Ausscheiden&quot; des Beamtengesetzes zeigt in diesem Zusammenhang, daß der Gesetzgeber im Art. 131 den Ausdruck &quot;Ausscheiden&quot; möglicherweise nicht in dem bisherigen Sinn, der teilweise auch Rechtliches umfaßt, gebraucht hat.
&lt;p&gt;Der vom Gesetzgeber gewählte Ausdruck &quot;Ausscheiden&quot; ist daher farblos und gibt für sich allein keine eindeutige Auslegungsmöglichkeit. Es muß vielmehr nach Zweck und Ziel der in Art. 131 getroffenen Regelung entschieden werden. Der im Art. 131 erfolgte Ausschluß &quot;des Ausscheidens aus beamtenrechtlichen Gründen&quot; zeigt, daß eine besondere Art des Ausscheidens aus dem Dienst geregelt werden sollte, also nicht das beamtenrechtliche Ausscheiden, das zur Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses führt. Die Hervorhebung der Flüchtlinge und Vertriebenen sowie das Abstellen auf den Tag der Kapitulation weist auf den Zusammenhang des Ausscheidens mit dem Zusammenbruch, dem Verlust der Ostgebiete und der politischen Umwälzung hin. Es sollen also für die im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesenen Personen, die infolge dieser Umstände ihre Stellung verloren haben, die Rechtsverhältnisse aus ihrem bisherigen öffentlichen Amt geregelt werden. Die Umstände wie Zusammenbruch, Auflösung der Wehrmacht, Verlust der Ostgebiete und politische Umwälzung sind aber im wesentlichen tatsächlicher Natur. Berücksichtigt man weiter, daß der größte Teil insbesondere auch der Fälle des Ausscheidens aus dem Dienst aus politischen Gründen unmittelbar nach der Besetzung, vor Wiederaufbau einer neuen Staatsverwaltung in der Auflösung des Zusammenbruchs und der politischen Umwälzung stattgefunden hat, so würde man, wollte man an die Form dieser Ausscheidungsakte einen friedensmäßigen Maßstab anlegen, in keiner Weise den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen, wie sie durch Zusammenbruch und politische Umwälzung während der Übergangszeit bedingt waren (Bachof DRZ 1949, 554). Deshalb liegt es näher, anzunehmen, Art. 131 wolle keinen Unterschied wie das Beamtengesetz zwischen Ausscheiden aus tatsächlichen Gründen und einem Ausscheiden auf Grund einer rechtlichen Verfügung machen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß auch das Ausscheiden aus politischen Gründen allein als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_287&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Tatsache des Ausscheidens gemeint ist, ohne daß es eines rechtswirksamen Verwaltungsaktes für das Ausscheiden bedürfte. Es ist durchaus denkbar, daß der Gesetzgeber im künftigen Gesetz auch regeln will, wieweit die politischen Maßnahmen tatsächlicher Art aus jener Übergangszeit sanktioniert werden sollen. Demnach genügt bereits die Tatsache, daß der Beamte aus politischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist, zur Anwendung des Art. 131.
&lt;p&gt;Ob bei Vorliegen von Willkürakten, die sich nur unter Vorschiebung des politischen Momentes als Ausscheiden aus politischen Gründen tarnen, eine andere Beurteilung Platz greifen kann (WürttBad VGH DRZ 1949, 544; Bachof DRZ 1949, 544 und DVerwBl 1950, 148), darf hier dahingestellt bleiben. Der Kläger hat Umstände, die eine solche Beurteilung zuließen, nicht vorgetragen. Vielmehr trägt er selbst vor, daß sein Ausscheiden aus dem Dienst bzw. seine Nichtwiederverwendung deshalb erfolgt ist, weil seine Entnazifizierung noch nicht abgeschlossen war. Die Fragen, die er aufwirft, gehen vielmehr ausschließlich darauf hinaus, ob die gegen ihn ergangenen Verfügungen eine rechtliche Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Folge gehabt haben. Den Zusammenhang seines Ausscheidens mit der Entnazifizierung bestreitet er nicht. Gerade die von ihm aufgeworfenen Streitfragen aber will Art. 131 der Regelung durch den Gesetzgeber vorbehalten. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gehören daher zu denjenigen Ansprüchen, die &quot;vorbehaltlich anderweitiger landesgesetzlicher Regelung&quot; bis zum Erlaß des vorgesehenen Bundesgesetzes nicht geltend gemacht werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob der Kläger etwa auch deshalb, weil er, wie das Berufungsgericht meint, als Kriegsgefangener tatsächlich aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, unter den Personenkreis des Art. 131 BGG fällt, bedarf bei dieser Rechtslage keiner Prüfung mehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Dagegen greift die Revision insoweit durch, als sie die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage angreift, ob in Schleswig-Holstein eine &quot;anderweitige landesrechtliche Regelung&quot; im Sinne des Satzes 3 erfolgt ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_288&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Frage, ob die &quot;anderweitige landesrechtliche Regelung&quot; im Sinne des Art. 131 Satz 3 nach Erlaß des Grundgesetzes ergangen sein muß (so das Schlesw.-Holst. OLG in der angefochtenen Entscheidung und in ständiger Rechtsprechung z.B. DVerw 1949, 590; OVG Hamburg DVerw 1949, 588), oder ob sie auch vorher, jedoch zur Regelung der seit dem Zusammenbruch aufgetretenen Zweifels fragen bei Beurteilung der Rechtsverhältnisse des von Art. 131 umfaßten Personenkreises getroffen sein kann (so OLG Düsseldorf DRZ 1949, 476; LAG Kiel BB 1949, 742; LAG Schleswig Schl HA 1950, 23; OVG Lüneburg DVerwBl 1950, 407; Bachof DRZ 1949, 555; Krüger NJW 1950, 162), oder ob jede landesrechtliche Beamtenrechtsgesetzgebung schlechthin darunter zu verstehen ist (so Wenzel, Rechtsprobleme des Mitläufers und ÖVerw 1949, 413), ist bestritten.
&lt;p&gt;Das Berufungsgericht (im angefochtenen Urteil und in DVerw 1949, 590) und das OVG Hamburg (DVerw 1949, 588) verlangen, daß die &quot;anderweitige landesrechtliche Regelung&quot; sich gerade auf den in Art. 131 angeordneten Stillstand der Rechtspflege bezieht, also den durch das Grundgesetz verschlossenen Rechtsweg wieder ausdrücklich öffnet; es sei nach Erlaß des Grundgesetzes ein neues Landesgesetz erforderlich, das den Rechtsweg entgegen der Bestimmung des Art. 131 Satz 3 eröffne; es könne nicht etwa aus dem Umstand allein, daß das Landesrecht beim Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits die nach dem Zusammenbruch zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse des betroffenen Personenkreises vollständig oder teilweise geregelt habe, der Schluß gezogen werden, daß schon darin eine Zulassung des Rechtsweges liege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ansicht wird zunächst aus dem Wortlaut des Art. 131 begründet, der, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers eine landesrechtliche Regelung der nach dem Zusammenbruch entstandenen Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises zur Wiedereröffnung des Rechtsweges hätte genügen sollen, habe lauten müssen: &quot;vorbehaltlich landesrechtlicher Regelung&quot; oder &quot;bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes verbleibt es bei etwaiger landesrechtlicher Regelung&quot;. Sicherlich wäre die zuletzt genannte Fassung völlig eindeutig gewesen und hätte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_289&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die jetzt aufgetauchten Zweifelsfragen ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber verwandte Wendung &quot;vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung&quot; kann sich jedoch dem Zusammenhang nach sowohl auf die prozessuale Regelung in Satz 3 wie auch auf die in Satz 1 und 2 in Aussicht genommene materielle Regelung beziehen (Bachof DRZ 1949, 555; LVG Düsseldorf DVerwBl 1950, 147). Dann besteht aber nach dem vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut die Möglichkeit, daß der Gesetzgeber auch bei materieller landesrechtlicher Regelung dieser in ihrem Bestand zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse schon keinen Anlaß mehr gesehen hat, die Geltendmachung der Ansprüche aus solchen inzwischen landesrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen auszuschließen. Mit dem Wortlaut des Art. 131 ist daher auch die Auslegung vereinbar, daß unter der vorbehaltenen &quot;landesrechtlichen Regelung&quot; jede landesrechtliche Regelung zu verstehen ist, welche die seit 1945 zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse des fraglichen Personenkreises -- gleichgültig ob materiell oder durch ausdrückliche Wiedereröffnung des Rechtsweges -- regelt. Rein aus dem Wortlaut des Art. 131 kann die Streitfrage also nicht gelöst werden.
&lt;p&gt;Das Berufungsgericht leitet seine Ansicht weiter auch aus dem Zweck des Satzes 3 her, den es darin erblickt, &quot;eine (wegen der vorgesehenen einheitlichen bundesrechtlichen Lösung) nur vorläufige Rechtsprechung auf diesem Gebiete zu verhindern&quot;; es führt dazu weiter aus: Würde es bis zum Inkrafttreten des vorgesehenen Bundesgesetzes bei der inzwischen etwa eingeführten landesrechtlichen Regelung verbleiben, so müßte es entgegen dem Sinn des Art. 131 zu einer vorläufigen Rechtsprechung auf diesem Gebiete kommen, um so mehr, als es unklar bliebe, wieweit zur Auslegung und Ergänzung der landesrechtlichen Bestimmungen auf das Reichsbeamtenrecht zurückgegriffen werden könne. Den Zweck des Satzes 3 glaubt das Berufungsgericht der Entstehungsgeschichte des Art. 131 entnehmen zu können. Art. 131 Satz 3 sei in der 40. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates gerade eingefügt worden, um &quot;untragbar erscheinende Auswirkungen inzwischen ergehender Urteile abwenden zu können&quot;. Dabei hat das Berufungsgericht aber die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_290&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sen Satz aus dem Protokoll des Hauptausschusses nicht seinem Zusammenhang nach gewürdigt. Zwar hat Ministerialdirektor Dr. Ringelmann in jener Sitzung nach dem Protokoll ausgeführt (S. 2 des Kurzprotokolls der 40. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates in Bonn vom 14. Januar 1949): &quot;die Rechtsverhältnisse der durch Art. 131 erfaßten Beamten seien bisher nicht einheitlich geregelt, die einzelnen Länder hätten verschiedenartige Bestimmungen erlassen. Zumindest die vermögensrechtlichen Ansprüche dieser Personengruppen (...) müßten zusammenfassend geregelt werden&quot;.
&lt;p&gt;Er hat daher nur die Vereinheitlichung der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen als Zweck des Art. 131 betont. Demgegenüber hat der Abgeordnete Zinn sein Befremden darüber ausgesprochen (S. 3 des genannten Kurzprotokolls), &quot;daß die Fassung zu sehr auf Beamte abgestellt sei, wobei er die Frage dahingestellt lassen wolle, ob der persönliche Eid auf Hitler, den diese Beamten doch alle abgelegt hätten, das Reich bzw. den Bund überhaupt verpflichte. Außerdem vermisse er eine Vorschrift darüber, daß ein Anspruch auf Wiedereinstellung nicht bestehe. Die ersten Gerichtsurteile lägen schon vor, daß der betreffende entlassene Beamte in Anbetracht seines günstigen Entnazifizierungsbescheides Beamter geblieben sei; die Auswirkungen solcher Urteile auf die Bundes- und Länderfinanzen seien nicht abzusehen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er stellt seine Ausführungen also gerade nicht auf die nach dem Zusammenbruch ergangenen landesrechtlichen Regelungen ab, sondern weist auf die Zweifelsfrage hin, wieweit der in Art. 131 erfaßte Personenkreis überhaupt Rechtsansprüche habe; er bezweifelt solche Ansprüche, befürchtet aber nicht abzusehende Auswirkungen von Gerichtsurteilen, die solche Ansprüche bejahen. Er erwähnt also gerade nicht die Ansprüche aus den inzwischen -- allerdings uneinheitlich -- erfolgten landesrechtlichen Regelungen; seine Befürchtungen wegen der Auswirkung etwa ergehender Gerichtsurteile beziehen sich also nicht auf die Auslegung dieser seit 1945 ergangenen landesrechtlichen Regelungen, sondern allein auf die etwaige Bejahung von Ansprüchen ohne eine nach dem Zusammenbruch erfolgte gesetzliche Rege&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_291&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung. Wenn dann der Abgeordnete Höpker-Aschoff (S. 4 des genannten Protokolls) die Einfügung des Satzes 3 in Art. 131 anregt, um &quot;untragbar erscheinende Auswirkungen inzwischen ergehender Urteile abwenden zu können&quot;, so kann sich das nur auf Urteile beziehen, die nicht auf Grund nach dem Zusammenbruch erlassener rechtlicher Regelungen ergangen sind. Nur soweit Ansprüche des hier fraglichen Personenkreises aus dem beamtenrechtlichen Bestimmungen der Zeit vor dem Zusammenbruch hergeleitet werden, sollte eine Rechtsprechung demnach verhindert werden. Das Berufungsgericht faßt also den Sinn des Art. 131 Satz 3 zu weit, wenn es ihn darin erblickt, daß jegliche Rechtsprechung über die Ansprüche des fraglichen Personenkreises einstweilen verhindert werden sollte. Soweit der Gesetzgeber -- und zwar auch der Landesgesetzgeber -- nach dem Zusammenbruch eine Regelung der zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse getroffen hatte, konnte eine inzwischen aufkommende Rechtsprechung die bundesrechtliche Regelung der Ansprüche kaum beeinträchtigen. Dagegen konnte eine Rechtsprechung, die ohne eine solche gesetzliche Regelung die Ansprüche der fraglichen Personenkreise bejahte, die demnächstige bundesrechtliche Regelung wesentlich erschweren, da dann dieser Regelung hätte entgegengehalten werden können, sie setze sich zu dieser Rechtsprechung ganz oder teilweise in Widerspruch und erkenne von dieser Rechtsprechung etwa zugebilligte Ansprüche nicht an. Diese zu befürchtende Gegensätzlichkeit zwischen Rechtsprechung und künftiger bundesrechtlicher Regelung würde um so bedenklicher sein, weil die nach dem Zusammenbruch aufgetretenen Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse der Flüchtlings- und entnazifizierten Beamten im letzten politische Fragen sind und daher eine politische Gestaltung durch den Gesetzgeber verlangen und durch eine auslegende Rechtsprechung der für die völlig veränderten tatsächlichen Verhältnisse gar nicht mehr zutreffenden alten gesetzlichen Regelungen aus der Zeit vor dem Zusammenbruch in vielen Beziehungen kaum zu lösen sind (so insbesondere bezüglich der Flüchtlingsbeamten, Bachof DRZ 1949, 555). Ist es aber der Sinn des Art. 131 Satz 3, die Lösung der durch den Zusammenbruch entstandenen Zweifelsfragen der
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_292&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
politischen Gestaltung durch den Gesetzgeber vorzubehalten und nicht der auslegenden Rechtsprechung durch die Gerichte zu überlassen, so steht die Entstehungsgeschichte des Art. 131 keinesfalls einer Auslegung des Satzes 3 dahin entgegen, daß auch die nach dem Zusammenbruch, aber vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangenen landesrechtlichen Regelungen als &quot;anderweitige landesrechtliche Regelungen&quot; im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, und mithin Ansprüche aus ihnen trotz Satz 3 auch schon vor dem Erlaß des vorgesehenen Bundesgesetzes geltend gemacht werden können; denn auch bei dieser Auslegung wird die politische Gestaltungsfreiheit der Gesetzgebung durch die auslegende Rechtsprechung der Gerichte nicht eingeengt.
&lt;p&gt;Auch die mehrfache Erwähnung der finanziellen Auswirkungen einer solchen unerwünschten Rechtsprechung, zu deren Ausschluß Satz 3 des Art. 131 vom Hauptausschuß eingefügt wurde, ergibt einen weiteren Anhaltspunkt dafür, daß auch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangene landesrechtliche Regelungen die in Satz 3 angeordnete Unzulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen beseitigen. Der Abgeordnete Zinn (S. 3 des genannten Protokolls) weist gerade auf die &quot;nicht abzusehenden Auswirkungen etwa ergehender solche Ansprüche bejahender Urteile auf die Bundes- und Länderfinanzen&quot; hin. Auch der Abgeordnete Dr. Menzel erörtert an der gleichen Stelle die finanzielle Auswirkung des Problems der Pensionslasten der Beamten, die noch keine Stellung gefunden haben, auf die Länderfinanzen. Zur Vermeidung solcher untragbar erscheinenden Auswirkungen inzwischen ergehender Urteile (vgl. S. 4 des genannten Protokolls), also gerade zur Vermeidung finanzieller Belastungen durch solche Urteile ist die Geltendmachung der Ansprüche ausgeschlossen worden (KG DRZ 50, 413). Bedenken wegen untragbarer Belastung der Länderfinanzen können aber nur auftreten als Auswirkungen solcher Gerichtsurteile, die Rechtsansprüche ohne eine landesrechtliche Anerkennung bejahen (Bachof DRZ 1949, 555). Vor den Auswirkungen solcher Gerichtsurteile sollten der Bund, die Länder und die Gemeinden geschützt werden. Ein solcher Schutz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_293&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
war aber insoweit nicht erforderlich, als die Länder bereits selbst durch ihre Gesetzgebung eine Regelung als notwendig und eine Belastung als tragbar anerkannt hatten (LAG Schleswig in Schl HA 1950, 23); denn landesgesetzliche Regelungen sind im Zweifel unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Länder erlassen worden (OVG Lüneburg DVerwBl 1950, 407). Ein Grund, die Länder vor den finanziellen Auswirkungen ihrer eigenen Gesetzgebung auf diesem Gebiet zu schützen, liegt daher nicht vor.
&lt;p&gt;Ferner würde der Ausschluß der Geltendmachung solcher Ansprüche, die aus seit dem Zusammenbruch erfolgten landesrechtlichen Regelungen hergeleitet werden, einen schweren Eingriff in die Sphäre der Länder bedeuten. Er würde außerdem die von Art. 131 erfaßten Personenkreise mindestens zeitweise um die Ansprüche bringen, die ihnen die landesrechtliche Regelung nach dem Zusammenbruch gegeben hat; es würde sich damit um eine konfiskatorische Maßregel handeln (Krüger NJW 1950, 162). Daß eine solche Regelung vom Gesetzgeber beabsichtigt wäre, könnte nur bei völlig eindeutiger Fassung angenommen werden; eine ausdehnende Auslegung des Art. 131 würde nicht genügen, wäre auch nicht zulässig, da das Verbot der Geltendmachung von Ansprüchen des Art. 131 Satz 1 GrundG in seinen Auswirkungen eine Ausnahme von der grundsätzlichen Eröffnung des Rechtsweges für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten darstellt und deshalb eng auszulegen ist (Krüger NJW 1950, 162; Wahl ÖVerw 1949, 450, Wenzel ÖVerw 1949, 413; LAG Schleswig Schl HA 1950, 23 gegen Naumann DVerw 1949, 691).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter &quot;anderweitiger landesrechtlicher Regelung&quot; im Sinne des Art. 131 Satz 3 sind daher auch solche landesrechtlichen Regelungen der infolge des Zusammenbruchs zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse der fraglichen Personenkreise zu verstehen, die vor Erlaß des Grundgesetzes ergangen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen ist die von Wenzel (Rechtsprobleme des Mitläufers und ÖVerw 1949, 413) vertretene Ansicht, schlechthin jede landesrechtliche Beamtengesetzgebung, also auch eine solche aus der Zeit vor dem Zusammenbruch, sei eine &quot;anderweitige landesrechtliche Gesetzgebung&quot; im Sinne des Satzes 3, dieser finde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_1_274_294&quot; id=&quot;BGHZ_1_274_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_1_274_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 1, 274 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deshalb auf Landesbeamte überhaupt keine Anwendung, abzulehnen. Bereits aus den Protokollen (S. 2/3 der 40. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates) ergibt sich, daß auch Landesbeamte mitumfaßt werden sollten, da gerade auch die Verschiedenheit der landesgesetzlichen Regelungen beseitigt werden sollte (vgl. Bachof DRZ 1949, 553 und 555). Aber auch der Sinn des Satzes 3 steht einer so weiten Auslegung des landesrechtlichen Vorbehalts entgegen. Der Sinn dieses Satzes ist nämlich gerade, Auswirkungen solcher Urteile zu vermeiden, die etwa ohne eine landesrechtliche Regelung der zweifelhaft gewordenen Ansprüche ergehen würden. Da die Ansprüche aber erst durch den Zusammenbruch zweifelhaft geworden sind, kann die Regelung dieser Schwierigkeit erst nach dem Zusammenbruch erfolgt sein. Mithin kann als &quot;anderweitige landesrechtliche Regelung&quot; im Sinne des Art. 131 nur ein später erlassenes Gesetz in Betracht kommen.
&lt;p&gt;Es bedarf daher der Prüfung, ob im beklagten Lande die hier geltend gemachten Ansprüche nach dem Zusammenbruch durch ein Landesgesetz geregelt worden sind. Ist das zu bejahen, so können die Ansprüche trotz Art. 131 Satz 3 geltend gemacht werden. Aber auch wenn ohne ausdrückliche Regelung der hier eingeklagten Ansprüche etwa eine generelle Regelung von Rechtsverhältnissen entnazifizierter Beamter erfolgt wäre, so könnte darin eine abschließende Regelung des Landesgesetzgebers bezüglich der gesamten Rechtsverhältnisse der entnazifizierten Beamten liegen, die das Verbot des Art. 131 Satz 3 auf Geltendmachung solcher Ansprüche beseitigt.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3692&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 18 Jan 2024 16:06:36 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60</title>
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                    Wehrmachtspensionäre        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 16, 94; BayVBl 1963, 316; BB 1963, 796; DÖV 1963, 547; DVBl 1963, 590; MDR 1963, 904; NJW 1963, 1395; RiA 1963, 199        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;BVerwG, 11.05.1960 - VI C 83.57&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruches auf standesgemäßen Unterhalt steht dem Beamten und dem Berufssoldaten ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das der Staat nicht ohne Kompensation entziehen kann.&lt;br /&gt;
2. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten werden nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG, sondern durch Art. 14 GG geschützt. Die völlige Entziehung des vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruches eines Berufssoldaten durch das Gesetz zur Ausführung des Art. 131 GG verstieß gegen Art. 14 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 16, 94        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_94&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruches auf standesgemäßen Unterhalt steht dem Beamten und dem Berufssoldaten ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das der Staat nicht ohne Kompensation entziehen kann.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten werden nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG, sondern durch Art. 14 GG geschützt. Die völlige Entziehung des vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruches eines Berufssoldaten durch das Gesetz zur Ausführung des Art. 131 GG verstieß gegen Art. 14 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_95&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 7. Mai 1963&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 481/60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Obersten a. D. ..., Oldenburg (Oldb.), gegen a) den Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen - Pensionsabteilung - vom 8. Juni 1955 (P 10 -W 18/55 Mb), b) den Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 24. September 1955 (41 43 12 [W...]), c) das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 25. Juli 1956 (A IV 34/56), d) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 12. Februar 1957 (V OVG - A 87/56), e) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1960 (BVerwG VI C 83.57).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Bescheid des Landesversorgungsamtes Niedersachsen -- Pensionsabteilung -- vom 8. Juni 1955 (P 10 -- W 18/55 Mb), der Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 24. September 1955 (41 43 13 [W ...]), das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 25. Juli 1956 (A IV 34/ 56), das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 12. Februar 1957 (V OVG -- A 87/56) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1960 (BVerwG VI C 83.57) verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 14 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) und in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) war nichtig, soweit er die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, aber erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten waren, von der Versorgung ausschloß.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_96&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erstreckt sich Kapitel I des Gesetzes nach Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII u.a. auf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;... die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren oder vor diesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden sind ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechte der Berufssoldaten sind in Abschnitt VI §§ 53 ff. G 131 geregelt. Während nun im Abschnitt IV für alle Beamten, die sich am 8. Mai 1945 bereits im Ruhestand befanden, grundsätzlich bestimmt wird, daß sie Versorgungsbezüge erhalten, ordnete § 53 in der ursprünglichen Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307 [315]) und in der Fassung der Ersten Novelle vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288 [1298]) -- im folgenden § 53 a.F. -- die entsprechende Geltung des Abschnittes IV nur für die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht an, &quot;die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren Landespolizei berufen worden sind&quot;. Absatz 2 bestimmte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Dienstverhältnis der Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im Dienste waren, aber die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, gilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsverhältnisse derjenigen ehemaligen Berufssoldaten, die vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, aber die Stichtagsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllten, waren also nicht ausdrücklich geregelt. Da sie aber unter Art. 131 GG fallen, ergab sich aus § 77 G 131, daß ihnen keinerlei Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren zustanden. Erst Art. I Nr. 47 Buchst. e in Verbindung mit Art. IX Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_97&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nr. 10 der Zweiten Novelle vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275 [1285, 1294]) fügte mit Wirkung vom 1. September 1957 in § 53 Abs. 2 folgenden Satz 1 ein (weiterhin: § 53 n.F.):
&lt;p&gt;Berufssoldaten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, aber bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden sind oder infolge einer bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden waren und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatten, erhalten Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der am 4. November 1888 geborene Beschwerdeführer leistete vom 18. August 1914 bis zum 21. November 1918 Wehrdienst im ersten Weltkrieg, während dessen er am 1. Januar 1917 zum Leutnant der Reserve befördert wurde. Nach verschiedenen Tätigkeiten als Angestellter trat er am 16. März 1936 erstmals als Berufssoldat in den Wehrdienst ein; er wurde am 1. August 1936 als Hauptmann (E) aktiviert, am 1. August 1938 zum Major, am 1. Juli 1941 zum Oberstleutnant und am 1. Februar 1943 zum Oberst befördert. Anfang September 1944 erhielt der damals in Königsberg stationierte Beschwerdeführer ein vom 31. August 1944 datiertes Schreiben des Chefs des Luftwaffen-Personalamtes, daß im Rahmen der allgemeinen Verjüngung des Offizierskorps seine Verabschiedung mangels Verwendungsmöglichkeit vorgesehen sei; es wurde ihm anheimgestellt, einen Entlassungsantrag zu stellen. Ohne diesen Antrag, in dem auch ein anderer Entlassungsgrund geltend gemacht werden könne, werde die Entlassung vom Luftwaffen-Personalamt gemäß § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes zum 30. November 1944 ausgesprochen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 -- WG -- konnten Offiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von mindestens zehn Jahren u.a. aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, wenn für sie keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestand. Nach § 24 Abs. 4 WG war die Absicht der Entlassung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_98&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Offizieren drei Monate vorher unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Nach § 28 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 -- WFVG -- erhielten Offiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von zehn und mehr Jahren, die aus Mangel an Verwendungsmöglichkeit entlassen wurden, lebenslänglich Ruhegehalt nach § 49 dieses Gesetzes.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer stellte keinen Entlassungsantrag und wurde gemäß § 24 Abs. 3 und 4 WG zum 31. Dezember 1944 entlassen. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung ist ihm die &quot;Entlassung aus dem Dienst mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung mit Wirkung vom 1. Januar 1945&quot; durch &quot;ministeriellen Bescheid&quot; im September 1944 zugestellt worden. Die Entlassungsverfügung ist ihm nach seinen Angaben während eines Bombenangriffs auf Königsberg verlorengegangen oder später in der Kriegsgefangenschaft abgenommen worden. Die Entlassung des Beschwerdeführers ist in den &quot;Personalveränderungen des Reichsluftfahrtministeriums vom 1. August 1944 mit Nachträgen bis 1945, Seite 55, Teil A II&quot; veröffentlicht worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Infolge der Kriegseinwirkungen im Raume Königsberg und der damit verbundenen mehrfachen Verlegung des dortigen Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamtes wurden die Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers anscheinend nicht mehr festgesetzt; jedenfalls erhielt er von einer etwaigen Festsetzung keine Kenntnis. Bei der Kapitulation Königsbergs geriet er am 9. Mai 1945 in sowjetische Kriegsgefangenschaft, aus der er im Dezember 1948 entlassen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Anfang 1955 machte der Beschwerdeführer Anspruch auf Versorgung nach dem G 131 geltend, wobei er sich auf die Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]) berief.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Mit Bescheid vom 8. Juni 1955 lehnte das Landesversorgungsamt Niedersachsen -- Pensionsabteilung -- in Hannover die Gewährung von Versorgungsbezügen aus dem G 131 ab, weil der Beschwerdeführer erst nach dem in § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 a.F. festgelegten Stichtag des 8. Mai 1935 berufsmäßig in die Wehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_99&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
macht eingetreten sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Niedersächsische Sozialminister durch Bescheid vom 24. September 1955 zurück.
&lt;p&gt;b) Der Beschwerdeführer erhob Klage beim Landesverwaltungsgericht Hannover, die durch Urteil vom 25. Juli 1956 als unbegründet abgewiesen wurde. Die hiergegen einlegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg durch Urteil vom 12. Februar 1957 zurück. Der Beschwerdeführer legte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da inzwischen die Zweite Novelle zum G 131 die von ihm geforderte Versorgung für die Zeit ab 1. September 1957 gewährte, erklärten die Parteien die Hauptsache insoweit für erledigt. Streitig blieb der Versorgungsanspruch für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1957. Insoweit wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 11. Mai 1960, dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 24. Juni 1960, die Revision zurück. Es schloß sich dabei im wesentlichen den Rechtsausführungen des Oberverwaltungsgerichts an. Im Hinblick auf die besondere Ermächtigung in Art. 131 GG, die Rechtsverhältnisse der am 8. Mai 1945 Versorgungsberechtigten in Anknüpfung, aber ohne Bindung an die bestehenden Rechte zu regeln, sei die starre Stichtagregelung des 8. Mai 1935 auch für die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten mit dem Grundgesetz vereinbar. Im übrigen erklärt sich das Bundesverwaltungsgericht an die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts über das irrevisible frühere Wehrmachtversorgungsrecht für gebunden. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Festsetzung der Versorgungsbezüge in Anwendung des früheren Wehrmachtversorgungsrechts für eine unerläßliche Voraussetzung des Bestehens konkreter Versorgungsrechte im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]) gehalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Mit Schreiben vom 14. Juli 1960, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen am 16. Juli 1960, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er behauptet, in seinen Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_100&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechten aus Art. 3, 14 und 33 Abs. 5 GG verletzt zu sein; er hält die den angefochtenen Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Urteilen zugrunde liegende Bestimmung des § 53 G 131 a.F. insofern für verfassungswidrig, als sie auch diejenigen Berufssoldaten erfaßte, jedoch von der Versorgung ausschloß, die zwar nach dem 8. Mai 1935 erstmals als Berufssoldat in den Wehrdienst eingetreten, jedoch vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden und nach dem damaligen Wehrmachtversorgungsrecht versorgungsberechtigt waren. Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]). Nach seiner Ansicht hat die zum 31. Dezember 1944 erfolgte Entlassung mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung auf Grund der §§ 24 Abs. 3 WG, 28, 49 WFVG den Versorgungsanspruch begründet; dieser sei auch, da er die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten wesentlichen Anforderungen erfülle, unberührt geblieben. Auf die Festsetzung der Bezüge könne es nicht ankommen, da sie rein deklatorischen Charakter gehabt habe. Auch der Bundesgesetzgeber habe in § 53 Abs. 2 Satz 1 n.F. nur auf die Entlassung mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung abgestellt, nicht aber auf eine Festsetzung der Versorgungsbezüge vor dem 9. Mai 1945.
&lt;p&gt;4. Der Bundesminister des Innern hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Gesetzgeber habe bei der Ausführung des in Art. 131 GG enthaltenen Auftrages eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit gehabt. Die Versorgungsverhältnisse hätten am 8. Mai 1945 nicht mehr unter dem Schutz des Art. 129 WRV gestanden und auch nicht den vollen und unmittelbaren Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genossen. Dieser schirme vielmehr erst die auf Grund der Neuordnung nach dem G 131 zustehenden Rechte, wenn auch die für den öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik anerkannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums allgemein und hinsichtlich der am 8. Mai 1945 schon vorhanden gewesenen Versorgungsverhältnisse in verstärktem Maße zu berücksichtigen gewesen seien.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_101&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Jedenfalls aber habe der Gesetzgeber sachlich gerechtfertigten Unterscheidungen Rechnung tragen können. Ein solches Unterscheidungsmerkmal sei hinsichtlich der am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigten Personen der Erwerb der Ansprüche &quot;in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren&quot;; dieses Kriterium sei auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 288 [341]) anerkannt worden. Dennoch sei im Hinblick auf die Aufhebung aller Gesetze, auf denen frühere Versorgungsrechte hätten beruhen können, eine Regelung selbst dieser Rechtsverhältnisse erforderlich gewesen (BVerfGE 3, 288 [350 zu Nr. 4]). Ein in einem gesetzlichen Einzelverfahren erworbener Versorgungsanspruch, der eine stärkere, auch im G 131 zu beachtende Grundlage darstelle, liege nur dann vor, wenn der Versorgungsanspruch vor dem Zusammenbruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach überprüft und abschließend festgestellt worden sei; die Festsetzung der Bezüge sei eine wesentliche und unerläßliche Voraussetzung des Entstehens des konkreten Anspruchs gewesen. An dieser Überprüfung und Festsetzung des Anspruchs, die nach dem 8. Mai 1945 nicht mehr habe erfolgen können, fehle es im Falle des Beschwerdeführers. Daher sei bei der Regelung solcher Fälle die stärkere Bindung des Gesetzgebers nicht eingetreten und habe dieser nicht von fortbestehenden Ansprüchen auszugehen brauchen.
&lt;p&gt;Aus diesen allgemeinen Erwägungen folge, daß Art. 33 Abs. 5 GG allenfalls verletzt sein könne, wenn es der Gesetzgeber unterlassen habe, eine in Art. 131 GG selbst liegende elementare Grundentscheidung des Grundgesetzes, letztlich also Art. 2 Abs. 1 GG, hinreichend zu berücksichtigen. Insoweit sei jedoch kein Verstoß erkennbar. Der Stichtag des 8. Mai 1935 in § 53 G 131 a.F. rechtfertige sich aus der Notwendigkeit, den stark erweiterten Kreis der Berufssoldaten auf den normalen Stand zurückzuführen, um die verfügbaren Mittel in gerechter Weise auf den gesamten, durch Art. 131 GG erfaßten Personenkreis verteilen zu können; die zehnjährige Wartezeit sei überdies auch früher schon&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_102&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gefordert worden. Die Härten des Stichtages seien in den §§ 68 und 72 G 131 weitgehend gemildert worden.
&lt;p&gt;Auch Art. 3 Abs. 1 GG könne nicht verletzt sein, da es keine Willkür bedeute, unter den Personen, die vor dem 9. Mai 1945 mit Versorgungsberechtigung ausgeschieden seien, danach zu unterscheiden, ob sie vor oder nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten seien, zumal die Statuszeit von zehn Jahren die Festsetzung des Stichtages nicht allein bestimmt habe. Es sei auch nicht willkürlich, wenn ehemalige Berufsoffiziere, etwa aus dem ersten Weltkrieg, und frühere Beamte, die erst nach dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten seien, den Berufssoldaten gleichgestellt werden, die vor dem 8. Mai 1935 eingetreten waren; im einen Fall handle es sich um eine Rückkehr in den vor dem Eintrittsstichtag vom 8. Mai 1935 ausgeübten früheren Beruf, im anderen Fall nur um einen Wechsel des öffentlich-rechtlichen Staatsdienerverhältnisses. Der Gesetzgeber habe das frühere Vorhandensein eines Staatsdienerverhältnisses, das zwar zeitlich unterbrochen, aber im Charakter identisch sei, in dieser Weise zur Erfüllung des Eintrittsstichtages als hinreichend anerkennen dürfen. Dann aber ergebe sich zwangsläufig, daß zur Erfüllung des weiteren Merkmals einer Versorgungsberechtigung, nämlich der Erfüllung einer zehnjährigen Wartezeit, bei diesen Personen auch die als Soldat des Beurlaubtenstandes abgeleistete Dienstzeit im ersten Weltkrieg angerechnet werden müsse. Daß diese dem Beschwerdeführer nicht zugute komme, beruhe darauf, daß er erstmals nach dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in ein öffentlich-rechtliches Staatsdienerverhältnis mit Versorgungsanwartschaft eingetreten sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeute es nicht einmal eine Enteignung, daß den Personen, die vor dem 9. Mai 1945 im Einzelverfahren einen Versorgungsanspruch erworben hatten, durch das G 131 Ansprüche für die Zeit bis zum 1. April 1951 versagt worden seien, und daß das G 131 für die Folgezeit diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_103&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ansprüche abschließend geregelt habe. Erst recht schütze Art. 14 GG nicht Ansprüche aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945, die nicht in einem Einzelverfahren festgestellt worden seien.
&lt;p&gt;5. Der Beschwerdeführer hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die rechtzeitig eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerde ist ausschließlich mit der Grundrechtswidrigkeit des § 53 G 131 a.F. begründet. Der Beschwerdeführer hätte gegen diese Bestimmung sogleich Verfassungsbeschwerde erheben können, da er unmittelbar durch sie von der Versorgung nach dem G 131 ausgeschlossen wurde. Die Frist für eine gegen die Norm gerichtete Verfassungsbeschwerde war am 16. Juli 1960 verstrichen. Das steht aber der Zulässigkeit einer gegen Akte ihrer Vollziehung gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. &quot;Wer die Rechtsauffassung vertritt, daß eine Norm verfassungswidrig und deshalb ungültig ist, darf abwarten, ob diese Norm -- auch wenn sie einem unmittelbaren und gegenwärtigen Eingriff in seine Grundrechte enthält -- von den Verwaltungsbehörden und Gerichten als gültig behandelt und ihm gegenüber angewendet werden wird&quot; (BVerfGE 9, 338 [342]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In seinem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vom 15. Juli 1960 bezeichnet der Beschwerdeführer nur den Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen -- Pensionsabteilung -- in Hannover vom 8. Juni 1955 als Gegenstand seiner Beschwerde, und in seinem Schriftsatz vom 9. April 1962 betont er -- eine Äußerung des Bundesinnenministers offenbar mißverstehend --, daß seine Verfassungsbeschwerde sich nicht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1960 richte. Da er beantragt, den Bescheid des Landesversorgungsamts sowie die Beschwerdeentscheidung des Niedersächsischen Sozialministers aufzuheben bzw. die Sache an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen, und da er darauf Bezug nimmt, daß er den Rechtsweg erschöpft habe, ergibt sich aber, daß er den seine Versorgungsansprüche ablehnenden Bescheid vom 8. Juni 1955 zusammen mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_104&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem ihn bestätigenden Beschwerdebescheid und den klageabweisenden Urteilen der Verwaltungsgerichte angreifen will.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Entziehung des bereits vor dem 9. Mai 1945 rechtsgültig entstandenen Versorgungsanspruchs, der nach dem Soldatenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff.) in seiner Grundlage von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates unberührt geblieben war, für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 verstieß gegen das Grundgesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In Abschnitt C I des Soldatenurteils (a.a.O. S. 299 ff.) werden die Rechtsverhältnisse derjenigen Beschwerdeführer untersucht, &quot;die am 8. Mai 1945 als Berufssoldaten&amp;nbsp; im aktiven Dienst &amp;nbsp;standen&quot;, während Abschnitt C II (a.a.O. S. 341 ff.) von denjenigen beschwerdeführenden früheren Wehrmachtsangehörigen handelt, &quot;die am 8. Mai 1945 bereits&amp;nbsp; versorgungsberechtigt &amp;nbsp;waren&quot;. In Abschnitt I werden aber auch für Abschnitt II insofern Grundlagen gelegt, als dort auseinandergesetzt wird, daß und warum die Dienstverhältnisse der Berufssoldaten nicht im nationalsozialistischen Sinn umgestaltet worden waren (Schlußfeststellung a.a.O. S. 313 f. zu c). Das unmittelbare Erlöschen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der&amp;nbsp; aktiven &amp;nbsp;Berufssoldaten wird aus dem staatlichen Zusammenbruch in Verbindung mit der Gesamtkapitulation, der Auflösung der Wehrmacht und dem Verbot jeder weiteren militärischen Betätigung in Deutschland abgeleitet (a.a.O. S. 314 ff. zu 3.). Sodann wird die Erwägung angestellt, ob sich &quot;aus den politisch neutralen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Berufssoldaten trotz ihres Erlöschens gewisse rechtliche Nachwirkungen&quot; im Sinne eines &quot;gesetzlich nicht geregelten Restbestandes von Rechtsbeziehungen versorgungsähnlichen Inhalts zum Deutschen Reich&quot; ergeben könnten (a.a.O. S. 319 f. zu c). In diesem Zusammenhang wird aus der grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_105&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
legenden Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [152 f.]) der Satz wiederholt, &quot;daß Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben&quot; (a.a.O. S. 320 oben). Das Gericht kam aber zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber jedenfalls befugt war, die Rechtsverhältnisse der aktiven Berufssoldaten konstitutiv neu zu ordnen (a.a.O. S. 323 zu 4.). Wenn dann in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, daß die Regelung, die das G 131 getroffen hat, Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt (a.a.O. S. 324 ff. zu 5.), und dabei auch der Stichtag des 8. Mai 1935 (a.a.O. S. 332 f.) für verfassungsrechtlich einwandfrei erklärt wird, so betrifft das alles nur die Rechtslage derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen. Die Bedeutung dieses Stichtages für diejenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 bereits mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen waren, ist in dem Urteil nicht untersucht. Die Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre durch das G 131 ist in dem Urteil nur insoweit für verfassungsmäßig gehalten worden, als Rügen der damaligen Beschwerdeführer zu untersuchen waren (vgl. a.a.O. S. 290 [Leitsatz Nr. 10]).
&lt;p&gt;2. Wenn die Dienstverhältnisse der Berufssoldaten nicht im nationalsozialistischen Sinn umgestaltet worden waren (BVerfGE 3, 288 [313 f.]), und wenn Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]), so ergibt sich zwangsläufig die Folgerung, die das Bundesverfassungsgericht an die Spitze des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3,288 [341]) gestellt hat:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das G 131 hat entsprechend dem Auftrag des Art. 131 Satz 2 GG auch die Rechtsverhältnisse derjenigen Wehrmachtsangehörigen geregelt, die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhielten. Sie hatten in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren bereits vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsansprüche erworben. Diese Ansprüche, die im wesent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_106&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Geldforderungen gegen das Deutsche Reich zum Inhalt hatten, blieben trotz der Kapitulation der Wehrmacht und des Zusammenbruches in ihrer Grundlage unberührt. Ihr Bestand war auch nicht etwa insoweit in Frage gestellt, als sie auf Dienstverhältnissen beruhen, die seit 1933 begründet worden waren; diese Dienstverhältnisse waren nicht im nationalsozialistischen Sinne umgestaltet worden.
&lt;p&gt;a) Der folgende Satz: &quot;Die Neuordnung dieser Versorgungsansprüche durch das G 131 verstößt nicht gegen Grundrechte oder sonstige Verfassungsbestimmungen&quot; bezieht sich nur auf diejenigen Bestimmungen des G 131, die in jenem Verfahren umstritten waren. Die jetzt zu entscheidende Frage, ob § 53 G 131 a.F. Versorgungsansprüche von Berufssoldaten, die vor dem 9. Mai 1945 rechtswirksam entstanden waren, von der Neuordnung ausschließen durfte, ist in jener Entscheidung nicht untersucht worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Feststellung, daß die Versorgungs ansprüche &amp;nbsp;aller früheren Wehrmachtsangehörigen, &quot;die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren&quot;, trotz des staatlichen Zusammenbruches in ihrer Grundlage unberührt geblieben seien, nicht die Voraussetzung hinzugefügt, daß die Versorgungs bezüge &amp;nbsp;bereits vor dem 9. Mai 1945 hätten &quot;festgesetzt&quot; sein müssen. Eine solche Voraussetzung konnte nicht aufgestellt werden, da das Entstehen des Versorgungsanspruchs nach dem damaligen Recht von der Festsetzung der Bezüge unabhängig war. § 28 WFVG bestimmte schlechthin, daß die Offiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von zehn und mehr Jahren, die wegen Dienstunfähigkeit, wegen mangelnder Eignung oder aus Mangel an Verwendungsmöglichkeit entlassen werden, Ruhegehalt nach § 49 &quot;erhalten&quot;. § 147 WFVG ordnete an: &quot;Die Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsämter und die im Gesetz beauftragten Truppenteile entscheiden über die Gewährung einer Fürsorge und Versorgung und sorgen für ihre Durchführung. Sie stellen Fürsorge- und Versorgungsbezüge fest, veranlassen ihre Zahlung und bestimmen, an wen Witwen- und Waisenbezüge und Kinderzuschläge zu zahlen sind.&quot; Dabei ist evi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_107&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dent, daß konstitutive &quot;Entscheidungen&quot; nur bei Kann-Bezügen in Frage kamen, und daß die &quot;Festsetzung&quot; der sich aus dem Gesetz ergebenden Versorgungsbezüge deklaratorischen Charakter hatte.
&lt;p&gt;Es ist also folgerichtig, daß schon in § 53 G 131 a.F. für die bis zum 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis berufen worden waren, nicht die Festsetzung der Versorgungsbezüge vor dem 9. Mai 1945 als Voraussetzung der Gewährung der Versorgung nach dem G 131 gefordert wurde und daß auch § 53 Abs. 2 Satz 1 n.F. nur auf die &quot;Entlassung mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung&quot;, nicht auch auf die &quot;Festsetzung der Versorgungsbezüge&quot; vor dem 9. Mai 1945 abhebt. Die Entlassung eines Offiziers mit einer aktiven Wehrdienstzeit von zehn und mehr Jahren aus Mangel an Verwendungsmöglichkeit gemäß § 24 Abs. 3 WG hatte eben kraft Gesetzes die Entstehung des Versorgungsanspruches nach §§ 28, 49 WFVG zur Folge (zu der parallelen Bestimmung des heutigen Rechts vgl. Jungkunz, Soldatenversorgungsgesetz, § 46 Anm. 1 [S. 116 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das Bundesverfassungsgericht stellt in dem grundlegenden Absatz 1 des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3, 288 [341]) von&amp;nbsp; allen &amp;nbsp;Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren, fest, daß sie &quot;in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren bereits vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsansprüche erworben&quot; hatten. Die Meinung des Bundesministers des Innern, daß nur solche Versorgungsansprüche früherer Berufssoldaten von dem Zusammenbruch unberührt geblieben sein könnten, &quot;die vor dem Zusammenbruch bereits in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren nach damaligem Recht überprüft und dem Grunde und der Höhe nach abschließend festgestellt worden waren&quot;, findet weder in dem Urteil noch in dem alten Wehrmachtversorgungsrecht eine Grundlage. Von einer abschließenden Feststellung der Versorgungsbezüge nach Grund und Höhe ist in dem Urteil nirgends die Rede. Das Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_108&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desverfassungsgericht stellt vielmehr nur auf den individuellen Entstehungstatbestand der Versorgungsansprüche ab. Daß im Sinne der Entscheidung gerade auch die gegen den Beschwerdeführer verfügte Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit ein &quot;gesetzlich vorgesehenes Einzelverfahren&quot; darstellt, in dem vor dem Zusammenbruch Versorgungsansprüche &quot;erworben&quot; wurden, ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts a.a.O. S. 318 f., wo diese Entlassung &quot;im Einzelverfahren&quot; in Gegensatz zu der &quot;Entlassung&quot; der gesamten Wehrmacht durch Kapitulation und Zusammenbruch gestellt wird. Es heißt dort:
&lt;p&gt;Dabei ist zwar in § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes auch eine Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit vorgesehen. Alle Regelungen dieser Art waren jedoch auf Einzelfälle abgestellt, wie sie sich in normalen Zeiten im Rahmen einer geordneten Wehrmachtverwaltung ergeben; insbesondere ist auch bei der Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit nur an Fälle gedacht, in denen der Soldat auf Grund besonderer Prüfung der näheren Umstände des Einzelfalles nicht mehr in der Wehrmacht verwandt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Obwohl der Stichtag des 8. Mai 1935 genau zehn Jahre vor dem anderen Stichtag des 8. Mai 1945 liegt, handelt es sich bei seiner Festlegung nicht um eine Umschreibung der zehnjährigen &quot;Wartezeit&quot;, die seit jeher im Wehrmachtversorgungsrecht als Voraussetzung der lebenslänglichen Versorgung verlangt wird, sondern um eine zusätzliche Voraussetzung für die Versorgung nach dem G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Stichtag des 8. Mai 1935 ist für die im G 131 enthaltene Regelung der Rechtsverhältnisse derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen, vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich erachtet worden (BVerfGE 3, 288 [333 und 337]). Diese Erwägungen können aber keine Bedeutung für die Rechtslage derjenigen ehemaligen Berufssoldaten haben, die am 8. Mai 1945 bereits rechtswirksam einen Versorgungsanspruch erworben hatten. Nach den Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes war die volle&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_109&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dienstzeitversorgung zwar nur für Offiziere &quot;mit einer aktiven Wehrdienstzeit von mindestens zehn Jahren gewährleistet&quot;.&amp;nbsp; Aktive Wehrdienstzeit &amp;nbsp;ist aber etwas anderes als&amp;nbsp; berufsmäßiger Wehrdienst . In die zehn Jahre des Wehrgesetzes und des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes wurde jeder aktive Wehrdienst eingerechnet, auch derjenige, der als Wehrpflichtiger oder als Soldat des Beurlaubtenstandes usw. abgeleistet worden war (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 WG). Der Beschwerdeführer z.B. hatte durch seine Entlassung Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erworben, obwohl er der Wehrmacht als Berufsoffizier erst acht Jahre und neuneinhalb Monate angehört hatte. Die vier Jahre und drei Monate aktiver Wehrdienst im ersten Weltkrieg wurden in die Wartezeit von zehn Jahren eingerechnet. Er konnte nach dem Gesetz überhaupt nur entlassen werden, wenn er eine aktive Wehrdienstzeit von mindestens zehn Jahren aufwies.
&lt;p&gt;4. Der Beschwerdeführer ist zum 31. Dezember 1944 entsprechend dem damals geltenden Recht aus dem aktiven berufsmäßigen Wehrdienst als Oberst entlassen worden; er hatte damit einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung mit Wirkung vom 1. Januar 1945 erworben. Dieser Anspruch ist nach dem Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 288 (289 Leitsatz Nr. 9, 341) aufgestellt und begründet hat, von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates in seiner Grundlage unberührt geblieben. Das G 131 konnte zwar, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen grundlegenden Entscheidungen entwickelt hat, für die Zeit vor dem 1. April 1951 die Erfüllung aller Ansprüche versagen (BVerfGE 3, 288 [341 f.]); es konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [270 ff.]) oder im Hinblick auf ungesühnte Dienstvergehen die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_110&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
disziplinargerichtliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131 vorsehen (§ 9 G 131 und dazu BVerfGE 7, 129 [140 ff.]); es konnte die Ansprüche in den durch die Grundrechte und Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen, in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts näher umrissenen Grenzen neu gestalten (vgl. bes. §§ 7 und 31 G 131 und allgemein BVerfGE 3, 58 [134 ff.]; 3, 288 [323 ff., 342 ff.]). Auf keinen Fall durfte es aber einen unberührt gebliebenen Versorgungsanspruch übergehen.
&lt;p&gt;5. Indem § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 a.F. den Stichtag des 8. Mai 1935 zur Voraussetzung der Versorgung machte, entzog der Gesetzgeber den politisch unbelasteten Berufssoldaten, die in der Lage des Beschwerdeführers waren, den bereits vor dem 9. Mai 1945 rechtswirksam erworbenen Versorgungsanspruch, der mit keinem Makel behaftet war, der seine Beseitigung gerechtfertigt hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtberücksichtigung gerade dieses von dem staatlichen Zusammenbruch unberührt gebliebenen Versorgungsanspruchs gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Der Frage, ob die für den Beschwerdeführer geltende Regelung ungleich im Verhältnis zu derjenigen ist, die für andere unter Art. 131 GG fallende Versorgungsberechtigte getroffen ist, geht systematisch die Frage voraus, ob die Entziehung des Versorgungsanspruchs an sich ein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da es sich nicht um einen Eingriff in die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers handelt, könnte es sich dabei nur um eine Verfassungsbestimmung handeln, die gerade gegen die Entziehung von vermögenswerten Leistungen des Staates Schutz gewährt. In Betracht kommen daher nur die verfassungsmäßige Garantie des Eigentums in Art. 14 GG oder die spezielle, aus Art. 33 Abs. 5 GG in bestimmtem Umfang entwickelte Garantie vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 33 Abs. 5 GG handelt zwar nach seinem Wortlaut vom &quot;Recht des öffentlichen Dienstes&quot; schlechthin, zu dem auch der Dienst der Berufssoldaten gehören würde. Da er aber vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_111&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schreibt, daß dieses Recht &quot;unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums&quot; zu regeln ist, ergibt sich, daß er in Wahrheit nur das Recht des Beamtendienstes betrifft. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt hat, enthält Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums (BVerfGE 3, 288 [289 Leitsatz Nr. 6]). Art. 33 Abs. 5 GG muß also als Prüfungsmaßstab ausscheiden.
&lt;p&gt;c) Der Versorgungsanspruch des Berufssoldaten ist ein vermögenswertes subjektives öffentliches Recht. Die Frage, ob und inwieweit subjektive öffentliche Rechte dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff des Art. 14 GG einzuordnen sind, ist streitig (vgl. dazu die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. März 1957 -- 6 RKa 5/55 -- in JZ 1958 S. 20 mit Anmerkung von Dürig; dort weitere Nachweise).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [240 ff.]) zu der differenzierenden Lösung bekannt, daß es jedenfalls vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte gibt, die Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sind (zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vgl. BVerfGE 1, 264 [278 f.] und 2, 380 [399 ff.]). Leitsatz 3 dieser Entscheidung (a.a.O. S. 219) lautet: &quot;Nicht alle vermögenswerten subjektiven öffentlichen Rechte sind Eigentum im Sinne des Art. 14 GG. Maßgebend ist allein, ob im Einzelfalle ein subjektives öffentliches Recht dem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht.&quot; Dabei kann es offensichtlich nicht darauf ankommen, ob die öffentlich-rechtlichen Ansprüche so starke &quot;privatrechtliche Elemente&quot; enthalten, daß sie dem Verfassungsrechtlichen Begriff des Eigentums zugerechnet werden müssen. Klarer als der Leitsatz ergibt die Formulierung in der Begründung (a.a.O. S. 241) das Kriterium, wenn dort ausgeführt wird, daß der das subjektive öffentliche Recht begründende Tatbestand seinem Inhaber eine Rechtsposition verschaffen muß, &quot;die derjenigen des Eigentümers so nahe kommt, daß Art. 14 GG Anwendung finden muß&quot;. Hier wird deutlich,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_112&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß die Rechtsposition gewertet werden muß: Sie muß so stark sein, daß es nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes als ausgeschlossen erscheint, daß der Staat sie ersatzlos entziehen kann. Dann kann es aber nicht entscheidend sein, ob sie im privaten oder im öffentlichen Recht wurzelt und ob sie &quot;privatrechtliche Elemente&quot; aufweist. Es muß sich allerdings um eine des Grundrechtsschutzes fähige Rechtsposition des Bürgers gegenüber dem Staat handeln, sei es auch des Bürgers im besonderen Gewaltverhältnis. Das Problem braucht hier nicht in seinem ganzen Umfang erörtert zu werden, es stellt sich nur für die Geldforderungen gegen den Staat aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dabei wird die Einsicht in die Problematik verstellt, wenn nicht hinreichend zwischen dem Kernbestand des Anspruchs und seiner näheren Ausgestaltung unterschieden wird. Der Anspruch des Beamten und des Berufssoldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand -- angemessene Rente für seinen und seiner Familienangehörigen Lebensunterhalt (vgl. BVerfGE 4, 219 [243] und genauer 8, 1 [14]) -- in unserer Staats- und Rechtsordnung als eine so starke, im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtsposition gedacht, daß sie dem Privateigentum an einer Sache oder einer Forderung nahekommt (ohne daß es hier schon um die Frage geht, durch welche Verfassungsbestimmung der Schutz gewährt wird). Würde man Art. 14 GG auf ihn anwenden, so entspräche die Ordnung der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des &quot;Eigentums&quot; im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Es trifft zwar zu, daß der Beamte &quot;gegenüber dem Staate nicht die Stellung eines Eigentümers einnimmt, dem ein von vornherein für die Dauer nach ziffernmäßiger Höhe und sonstigen Modalitäten fest umgrenztes Recht zustehen würde&quot; (BVerfGE 4, 219 [243]). Das würde aber nicht hindern, dem Beamten eine dem Eigentümer ähnliche Stellung hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt gegen den Staat zuzuerkennen. Wenn auch nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modali
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_113&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
täten, so doch hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt steht dem Beamten und dem Berufssoldaten sicher ein&amp;nbsp; durch seine Dienstleistung erworbenes Recht &amp;nbsp;in dem Sinne zu, daß der Staat es nicht ohne Kompensation entziehen kann.
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen versagt, &quot;die der Staat seinen Bürgern in Erfüllung seiner&amp;nbsp; Fürsorgepflicht &amp;nbsp;durch Gesetz einräumt&quot; (BVerfGE 2, 380 [402]). Das ist gerechtfertigt, weil in diesen Fällen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Einzelnen hinzutritt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Entscheidung vom 1. Juli 1953 (BVerfGE 2, 380 [402 f.]) wird eine Verletzung des Art. 14 GG deshalb ausgeschlossen, weil die Ansprüche nach dem nordrhein-westfälischen Haftentschädigungsgesetz Fürsorgeansprüche darstellen (vgl. auch BVerfGE 11, 64 [70 f.]). Die Verneinung einer Enteignung in der Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [242 f.]) wird &quot;entscheidend&quot; damit begründet, daß die den bei der politischen Säuberung beschäftigten Angestellten in Württemberg-Baden für den Fall ihres Ausscheidens gesetzlich gegebene Zusicherung &quot;nicht eine Gegenleistung für die auf Grund des Dienstvertrags im öffentlichen Dienst geleistete Tätigkeit darstellt, sondern daß es sich um eine zusätzliche Schutz- oder Fürsorgemaßnahme des Staates handelt, die etwaige nachteilige Folgen aus der früheren Tätigkeit für das berufliche Fortkommen der bei der politischen Säuberung beschäftigten Angestellten verhindern soll&quot;. Hinsichtlich der unter Art. 131 GG fallenden Beamten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen, wird in der Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [136]) das Vorliegen einer Enteignung verneint, &quot;weil Ansprüche, die als Eigentum angesehen und enteignet werden könnten, nicht bestanden&quot;. Dies ergibt sich aus der Konzeption, die jenem Urteil zugrunde liegt, nach der die am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisse&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_114&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit dem an diesem Tag eingetretenen Zusammenbruch des Reiches erloschen sind, und nach der &quot;den früheren Beamten Rechtsansprüche weder gegen den Bund noch gegen ein Land, eine Gemeinde oder einen sonstigen Dienstherrn zustehen&quot; (BVerfGE 3, 58 [133]). Auf dieser Grundlage sind in der Entscheidung vom 11. Dezember 1962 -- 2 BvL 2/60 -- Abschn. B III 5b die in einer landesrechtlichen Vorläuferregelung zum G 131 den aus politischen Gründen aus ihrem Amt entfernten Beamten eingeräumten Rechte als Fürsorgeleistungen bezeichnet worden, auf die Art. 14 GG keine Anwendung finden kann. In dieser Entscheidung wird aber zusätzlich noch geprüft, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften den früheren Beamten eine Rechtsposition verschaffen konnten, die der eines Eigentümers entsprach.
&lt;p&gt;In der grundlegenden Entscheidung zum G 131 schließt das Bundesverfassungsgericht dagegen die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 14 GG hinsichtlich der von dem staatlichen Zusammenbruch unberührt gebliebenen beamtenrechtlichen&amp;nbsp; Versorgungs ansprüche nicht schon deshalb aus, weil es sich um öffentlichrechtliche Geldforderungen handelt: &quot;Denn bei der Unterstellung, daß die Versorgungsansprüche grundsätzlich über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, handelt es sich insoweit nicht um öffentlich-rechtliche Forderungen mit allgemeinem&amp;nbsp; Fürsorgecharakter .&quot; Hinsichtlich der fortbestehenden Versorgungsansprüche, die bei der Neuregelung durch das G 131 nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt werden mußten, wenn auch ihr Umfang neu geregelt werden konnte, wird ein Verstoß gegen Art. 14 GG vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil &quot;die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so&amp;nbsp; daß &amp;nbsp;die Eigentumsgarantie auf diese öffentlichrechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_115&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wendbar ist&quot; (BVerfGE 3, 58 [153]; ebenso: BVerfGE 3, 288 [342 zu b] und 8, 332 [360 zu 1.]). Da es nun ein &quot;hergebrachter Grundsatz&quot; im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist, den der Gesetzgeber zu beachten hat, &quot;daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist&quot;, und da Art. 33 Abs. 5 GG dem Beamten insoweit ein grundrechtsähnliches Individualrecht gibt (vgl. BVerfGE 8, 1 Leitsatz Nr. 2), ist der Kernbestand des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruches durch Art. 33 Abs. 5 GG in der gleichen Weise gesichert, wie er es durch Art. 14 GG sein würde. In Parallele zu der hier entwickelten Unterscheidung zwischen zulässiger Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 und Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG schließt das Bundesverfassungsgericht: &quot;Vielmehr ist die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig; sie findet aber ihre Schranken in der Gewährung des standesgemäßen Unterhalts, wie er für die einzelnen Beamtengruppen -- selbstverständlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards -- jeweils besonders zu bemessen ist&quot; (BVerfGE 3, 58 [160]). Deshalb konnte das Bundesverfassungsgericht darauf verzichten, Art. 14 GG auf die Ansprüche der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis anzuwenden.
&lt;p&gt;Die auf Beamtenbezüge gemünzte Wendung: &quot;Dabei wurde jedoch nicht berücksichtigt, daß eine Eigentumsgarantie dem Wesen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, die auf einer Fürsorgepflicht des Gemeinwesens beruhen, in der Regel nicht gerecht werden kann&quot; (BVerfGE 8, 1 [13]), steht in untrennbarem Zusammenhang mit der abgewehrten &quot;Annahme, der Beamte habe ein wohlerworbenes Recht auf einen summenmäßig fest begrenzten Geldanspruch.&quot; Als möglicher Gegenstand der Eigentumsgarantie wird hier aber nicht ein &quot;summenmäßig fest be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_116&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
grenzter Geldanspruch&quot;, sondern der Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt angenommen. Ihm würde die Eigentumsgarantie durchaus gerecht, sie könnte sogar gefordert sein. Wenn a.a.O. im Zusammenhang mit Beamtenbezügen von einer &quot;Fürsorgepflicht des Gemeinwesens&quot; gesprochen wird, so kann das nicht in dem Sinne gemeint sein wie in den anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen von Fürsorgeleistungen die Rede ist, die aus der Eigentumsgarantie herausfallen. Auch die herrschende Unterhaltstheorie kann nicht leugnen, daß die Pflicht des Staates zur Unterhaltsgewährung und der Anspruch des Beamten und des Berufssoldaten auf Unterhalt ihre Grundlage darin haben, daß beide verpflichtet sind, ihre ganze Persönlichkeit für ihren Dienstherrn einzusetzen. Darum sind ihre Ansprüche rechtlich anders geordnet und stärker gesichert, als es die Ansprüche auf einseitig vom Staat gewährte wirkliche Fürsorgeleistungen sind.
&lt;p&gt;Während nun die Weimarer Reichsverfassung in Art. 129 nicht nur die &quot;wohlerworbenen Rechte der Beamten&quot; (Art. 129 Abs. 1 Satz 3), sondern auch die &quot;wohlerworbenen Rechte&quot; der Berufssoldaten (Art. 129 Abs. 4 Satz 1) schützte, fehlt es im Grundgesetz an einer Sondergarantie für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten. Daraus ergibt sich, daß diese dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt werden müssen. Bereits in dem grundlegenden Soldatenurteil des Bundesverfassungsgerichts wird darum an mehreren Stellen die Möglichkeit einer Enteignung vorausgesetzt, wenn auch ihr Vorliegen in concreto verneint wird (BVerfGE 3, 288 [S. 324 zu 5a Abs. 1; S. 325 Abs. 3; 333 Abs. 2; S. 341 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Der vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandene Versorgungsanspruch des Beschwerdeführers bestand über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes trat er unter den Schutz des Art. 14 GG. Daß trotzdem die Nichtgewährung von Versorgungsleistungen bis zum Inkrafttreten des G 131 (1. April 1951) keine Enteignung darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher dargelegt (BVerfGE&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_117&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3, 288 [341 f.] unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung BVerfGE 3, 58 [154 ff.]; vgl. auch BVerfGE 3, 288 [325 ff.]). Unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist diese Begründung noch durch den Hinweis auf die in der Eigenart der öffentlich-rechtlichen Ansprüche -- speziell der aus einem Dienst- und Treueverhältnis -- liegende besondere Sozialpflichtigkeit gerade dieses &quot;Eigentums&quot; zu ergänzen.
&lt;p&gt;7. Die &quot;Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre&quot; durch das G 131 hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff.) für verfassungsmäßig erachtet, insoweit in jenem Verfahren Bedenken erhoben worden waren. Wenn das Bundesverfassungsgericht bei dieser Prüfung als Maßstab den Art. 33 Abs. 5 GG zugrunde legt (a.a.O. S. 342 ff.), obwohl es grundsätzlich die Nichtgeltung des Art. 33 Abs. 5 GG für das Berufssoldatentum festgestellt hat, so liegt darin kein Widerspruch. Art. 131 GG hat dem Bundesgesetzgeber ganz allgemein den Auftrag erteilt, die zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse von Personen zu ordnen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren. Diese Liquidation der Folgen des Krieges und des Zusammenbruches konnte und sollte für diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich -rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis standen, also für die Beamten und die Berufssoldaten, nur nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen (a.a.O. S. 289 Leitsatz Nr. 7, 335). Insofern hat das Bundesverfassungsgericht den &quot;Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG&quot; auch auf die Berufssoldaten erstreckt. Die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Versorgungsanspruchs der Wehrmachtspensionäre im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muß also nach Grundsätzen erfolgen, die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen. In diesem Sinne heißt es in der Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 8, 1 [21]): &quot;Der Beschwerdeführer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_118&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu 1 gehörte der Wehrmacht an; sein Ruhegehaltsanspruch bestand daher ebenfalls über den 8. Mai 1945 hinaus fort (BVerfGE 3, 288 ff. [341]) und war in einer hergebrachten&amp;nbsp; beamtenrechtlichen &amp;nbsp;Grundsätzen&amp;nbsp; entsprechenden &amp;nbsp;Weise innerhalb der Grenzen angemessenen Unterhalts -- unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards -- zu sichern (a.a.O. S. 342).&quot; Diese nähere Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs der Wehrmachtspensionäre durch G 131 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er fordert nur, daß die ihm danach zustehende Versorgung auch für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 gewährt wird.
&lt;p&gt;8. Die völlige Entziehung des vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 findet, wie dargelegt, im Verfassungsrecht keine Grundlage. Insofern verstößt also das G 131 gegen Art. 14 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG ist durch alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt verletzt worden, die ihm seinen Versorgungsanspruch versagt haben, also sowohl durch die Bescheide der Verwaltungsbehörden wie durch die Urteile der Verwaltungsgerichte. Sie waren daher nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben (BVerfGE 6, 386 [388 f.]). Weil die aufgehobenen Entscheidungen auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhten, war gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG der § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 a.F. insoweit für nichtig zu erklären, als er die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, aber erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten waren, von der Versorgung ausschloß. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG war die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.&lt;/p&gt;


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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1332&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 18 Jun 2012 17:09:10 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60; 2 BvL 3/60; 2 BvL 21/60; 2 BvL 24/60; 2 BvL 4/61; 2 BvL 17/61</title>
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Bedeutung des dem Bundesgesetzgeber in Art. 131 GG erteilten Gesetzgebungsauftrages für die bundesstaatliche Kompetenzverteilung läßt sich aus diesem Artikel selbst, ohne Rückgriff auf die Art. 70 ff. GG, erschließen.&lt;br /&gt;
2. Durch Art. 131 Satz 3 GG wurde die landesrechtliche Kompetenz zur vorläufigen Ordnung der Materie aufrechterhalten, und es wurde die &quot;landesrechtliche Regelung&quot;, gleichgültig, ob sie bereits getroffen war oder bis zum Inkrafttreten des G 131 noch getroffen werden würde, als solche bestehen gelassen und nicht zu Bundesrecht erhoben.&lt;br /&gt;
3. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes hat Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung jede Geltung verloren.&lt;br /&gt;
4. Für die Frage, wie Staatszusammenbrüche im Bereich des Beamtenrechts zu liquidieren sind, gibt es keine &quot;hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums&quot;.&lt;br /&gt;
5. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn ein Land sich bemüht, soweit wie möglich die Gleichbehandlung aller unter Art. 131 GG fallenden Beamten in seinem Gebiet durchzusetzen, also die günstigere vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der seiner Gesetzgebungsgewalt unterworfenen Beamten derjenigen der Beamten angleicht, die unter Kapitel I und § 62 G 131 fallen, auch wenn ein Teil der von dem früheren Landesgesetz betroffenen Beamten bereits endgültig eine bessere Versorgung erlangt hat.&lt;br /&gt;
6. Wird ein Gesetz, das staatliche Leistungen gewährt, geändert, so kann sich die Änderung der Rechtsgrundlage nur auf die Einzelmaßnahmen auswirken, die nach der Verkündung des Änderungsgesetzes getroffen werden. Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, einem Gesetz Rückwirkung der Art beizulegen, daß auch einer in der Rückwirkungszeit vorgenommenen rechtsbegründenden Einzelmaßnahme nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wird mit der Folge, daß der Betroffene so behandelt werden soll, als sei sie niemals getroffen worden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 15, 167        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_167&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Bedeutung des dem Bundesgesetzgeber in Art. 131 GG erteilten Gesetzgebungsauftrages für die bundesstaatliche Kompetenzverteilung läßt sich aus diesem Artikel selbst, ohne Rückgriff auf die Art. 70 ff. GG, erschließen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Durch Art. 131 Satz 3 GG wurde die landesrechtliche Kompetenz zur vorläufigen Ordnung der Materie aufrechterhalten, und es wurde die &quot;landesrechtliche Regelung&quot;, gleichgültig, ob sie bereits getroffen war oder bis zum Inkrafttreten des G 131 noch getroffen werden würde, als solche bestehen gelassen und nicht zu Bundesrecht erhoben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_168&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;3. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes hat Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung jede Geltung verloren.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Für die Frage, wie Staatszusammenbrüche im Bereich des Beamtenrechts zu liquidieren sind, gibt es keine &quot;hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums&quot;.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn ein Land sich bemüht, soweit wie möglich die Gleichbehandlung aller unter Art. 131 GG fallenden Beamten in seinem Gebiet durchzusetzen, also die günstigere vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der seiner Gesetzgebungsgewalt unterworfenen Beamten derjenigen der Beamten angleicht, die unter Kapitel I und § 62 G 131 fallen, auch wenn ein Teil der von dem früheren Landesgesetz betroffenen Beamten bereits endgültig eine bessere Versorgung erlangt hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Wird ein Gesetz, das staatliche Leistungen gewährt, geändert, so kann sich die Änderung der Rechtsgrundlage nur auf die Einzelmaßnahmen auswirken, die nach der Verkündung des Änderungsgesetzes getroffen werden. Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, einem Gesetz Rückwirkung der Art beizulegen, daß auch einer in der Rückwirkungszeit vorgenommenen rechtsbegründenden Einzelmaßnahme nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wird mit der Folge, daß der Betroffene so behandelt werden soll, als sei sie niemals getroffen worden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 11. Dezember 1962&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 2, 3, 21, 24/60 , 4, 17/61 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung vom § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 324), soweit sie § 3 und § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1954 (VIII A 858/52, vom 12. August 1954 (VIII A 610/52) und vom 30. Juni 1960 (VIII A 122/57) -&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_169&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und des § 2 Abs.2 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56), vom 14. April 1961 (VI A 501/60) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60).
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 423) ist mit dem Grundgesetz und mit dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 vereinbar, soweit er § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) mit Wirkung vom 1. April 1951 aufhebt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 2 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 18 des nordrheinwestfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 423) ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er Personen betrifft, deren Bezüge in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten (1. April 1951) und der Verkündung (30. Dezember 1952) des Änderungs- und Anpassungsgesetzes festgesetzt worden sind. Im übrigen ist er mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_170&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Zur Zeit der Währungsreform im Sommer 1948 waren zahlreiche frühere Beamte, die zum Zweck ihrer politischen Überprüfung aus dem Amt entfernt worden waren, noch nicht wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt. Ihre Rechtsstellung, insbesondere die Frage, ob sie trotz ihrer Amtsentfernung weiterhin Beamte geblieben waren und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie Ansprüche auf Zahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen hatten, war zweifelhaft und bedurfte dringend einer Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zusammenhang mit der Währungsreform erließen die Militärgouverneure das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) -- für die britische Zone: Gesetz Nr. 63 der Britischen Militärregierung (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1948 S. 149) -- UG --, das am 27. Juni 1948 in Kraft trat. § 27 Abs. 2 Buchst. c ermächtigte die Landesregierungen, bis zum 31. März 1949 &quot;auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen&quot;. Auf Grund dieser Ermächtigung erließ die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen die Erste Verordnung zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) -- Erste SparVO -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beamte, die im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie V eingestuft sind, aber nicht wieder in ihre alte Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt sind, haben Anspruch auf Wiedereinstellung in das am 31. Januar 1933 bekleidete Amt oder ein gleichwertiges Amt, mindestens jedoch in die Eingangsstelle ihrer Dienstlaufbahn.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 mußte der Anspruch auf Wiedereinstellung innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_171&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 5 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:
&lt;p&gt;Beamte, die im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie IV eingestuft, aber nicht wieder in ihre frühere Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt worden sind, gelten als verabschiedet. Sie erhalten a) vom vollendeten 45. Lebensjahr ab die Hälfte des zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdienten Ruhegehaltes auf der Grundlage der am 31. Januar 1933 innegehabten Planstelle, gegebenenfalls der Eingangsstelle ihrer Laufbahn; b) bei Eintritt des Versorgungsfalles nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts das volle zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdiente Ruhegehalt auf der Grundlage der am 31. Januar 1933 innegehabten Planstelle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Am 1. April 1951 trat das Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in Kraft. Kapitel I regelt in erster Linie die Rechtsstellung der früheren Beamten weggefallener Reichsdienststellen und von früheren Dienststellen, die außerhalb des Gebietes lagen, in dem heute das Grundgesetz gilt. Nach § 63 im Kapitel II des G 131 sind die meisten dieser Vorschriften entsprechend anwendbar auf die Beamten der Länder und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihr Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hatten und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet waren, im wesentlichen also auf die aus politischen Gründen amtsentfernten Beamten. Für diese Beamtengruppe bestimmt § 63 Abs. 3 G 131:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Landesgesetz können ergänzende Vorschriften, insbesondere auch über die Verteilung der Lasten zwischen Dienstherren und Versorgungskassen erlassen werden. Rechtsvorschriften, die von den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind oder werden und eine günstigere Regelung enthalten, bleiben unberührt. Für einzelne Beamte, Angestellte oder Arbeiter getroffene günstigere Maßnahmen bleiben in Geltung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraufhin paßte Nordrhein-Westfalen das frühere, die Materie des Art. 131 GG betreffende, günstigere Landesrecht an die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_172&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mindestregelung des § 63 Abs. 1 G 131 an, und zwar durch das &quot;Gesetz über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz)&quot; -- ÄAG -- vom 15. Dezember 1952. § 17 Abs. 1 Nr. 1 ÄAG hebt die Erste Sparverordnung vom 19. März 1949 auf. Im Hinblick darauf, daß die Erste und die Zweite Sparverordnung zum Teil höhere Bezüge vorgesehen hatten als das G 131, bestimmt § 2 Abs. 2 ÄAG:
&lt;p&gt;Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den in § 17 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Verordnungen höhere Bezüge als nach Bundesrecht zugestanden haben, behalten diese. Spätere landesrechtliche Änderungen finden Anwendung. Bei Personen, deren Bezüge nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt werden, bleiben jedoch Ernennungen, Beförderungen und Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die in Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus (§ 7 des Bundesgesetzes) vorgenommen worden sind, unberücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz wurde in Nr. 66 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen, ausgegeben am 30. Dezember 1952, verkündet. Nach § 18 ÄAG tritt es rück wirkend mit dem 1. April 1951 in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Der VIII. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat dem Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 25. Juni 1954 (VIII A 858/52 -- 2 BvL 2/60) und vom 12. August 1954 (VIII A 610/52 -- 2 BvL 3/60) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 BVerfGG die Frage zur Entscheidung vorgelegt,ob die §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG vereinbar sind mit:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 in Verbindung mit Art. 71, 124, 131 GG und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_173&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Reichsverfassung vom 11. August 1919, soweit sie § 3 Erste SparVO mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben.
&lt;p&gt;b) Mit Beschluß vom 30. Juni 1960 (VIII A 122/57 -- 2 BvL 24/60) holt derselbe Senat die Entscheidung darüber ein, ob die §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG mit § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 und Art. 14, 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie § 5 Erste SparVO mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Mit Beschluß vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56 -- 2 BvL 21/60) beantragt der VIII. Senat und mit Beschlüssen vom 14. April 1961 (VI A 501/60 -- 2 BvL 4/61) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60 -- 2 BvL 17/61) der VI. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung, ob § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und deshalb nichtig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In den ersten beiden Ausgangsverfahren machen frühere Beamte, die in Kategorie V eingestuft worden waren, den Anspruch auf Wiedereinstellung gemäß § 3 Erste SparVO geltend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Kläger im ersten Ausgangsverfahren (2 BvL 2/60 -- OVG VIII A 858/52), früher beamteter Chefarzt an einem Städtischen Krankenhaus, beantragt festzustellen, daß er seit dem 1. April 1949 die Rechtsstellung eines Beamten, und zwar eines Chefarztes, nach § 3 Erste SparVO habe und die beklagte Stadt zu seiner Wiedereinstellung verpflichtet sei. Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landesverwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 1952 (also vor Erlaß des ÄAG) hat die Beklagte Berufung eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberverwaltungsgericht hält alle Voraussetzungen für den Wiedereinstellungsanspruch des Klägers nach § 3 Erste SparVO für gegeben und würde die Berufung zurückweisen, wenn nicht § 3 Erste SparVO durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 ÄAG aufgehoben worden wäre. Da die Rechtslage zur Zeit der Entschei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_174&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dung maßgebend sei, komme es also auf die Gültigkeit der §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG an.
&lt;p&gt;b) Der Kläger des zweiten Ausgangsverfahrens (2 BvL 3/60 -- OVG VIII A 610/52), ein früherer Gemeindeobersekretär, hatte im Jahre 1946 auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung über seine &quot;nicht volle Dienstfähigkeit&quot; seine Versetzung in den Ruhestand beantragt und von der beklagten Gemeinde einen Festsetzungsbescheid über sein Ruhegehalt, jedoch keine formelle Mitteilung über seine Versetzung in den Ruhestand erhalten. Er begehrt mit seiner Klage Wiedereinstellung, hilfsweise Feststellung, daß er nicht in den Ruhestand versetzt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 6. März 1952 (also vor Erlaß des ÄAG) dem Hilfsantrag entsprochen, jedoch den Hauptantrag auf Wiedereinstellung abgewiesen, weil der Kläger nicht dienstfähig gewesen sei, den Antrag auf Wiedereinstellung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt habe und keine Planstelle zur Verfügung stehe. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Gegensatz zur ersten Instanz hält das Oberverwaltungsgericht den Kläger für dienstfähig und den Antrag auf Wiedereinstellung für rechtzeitig gestellt; der Wiedereinstellung ständen auch keine zwingenden Hinderungsgründe entgegen, da die frühere Planstelle bei Inkrafttreten der Ersten Sparverordnung nur mit einem Widerrufsbeamten besetzt gewesen sei. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wäre also der Hauptantrag auf Wiedereinstellung begründet, wenn § 17 Abs. 1 Nr. 1 ÄAG den § 3 Erste SparVO nicht aufgehoben hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Kläger im dritten Ausgangsverfahren (2 BvL 24/60 -- OVG VIII A 122/57), ein früherer Stadtinspektor, gilt nach einem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf als Beamter auf Lebenszeit. Mit Bescheid vom 7. März 1952 lehnte die Stadt seinen Antrag auf Zahlung von Übergangsgeld nach der Ersten Sparverordnung und Übergangsgehalt nach § 37 G 131 ab; zur Begründung verwies sie darauf, daß seine Beamtenanstellung nur wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zustande gekommen sei. Durch rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_175&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kräftiges Urteil vom 16. Oktober 1952 hob das Landesverwaltungsgericht diesen Bescheid auf, soweit darin eine Entscheidung nach § 7 G 131 getroffen werde. Für eine Maßnahme nach § 7 G 131 sei kein Raum mehr, weil sie den Status des Klägers nach der Ersten Sparverordnung entgegen der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 nicht unberührt lasse. Nach Erlaß des Änderungs- und Anpassungsgesetzes entschied der beklagte Regierungspräsident am 4. Februar 1954, daß die Ernennungen und Beförderungen des Klägers gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG und § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hätten. Der Kläger hat dagegen Anfechtungsklage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 13. Dezember 1956 abgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, daß die beamtenrechtlichen Ernennungen des Klägers im Rahmen des G 131 unberücksichtigt bleiben sollen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stünde dem Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 1954 das rechtskräftige Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1952 entgegen, hätte nicht die Aufhebung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a Erste SparVO durch §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG eine neue Rechtslage geschaffen, indem die Anwartschaft des Klägers auf Versorgungsbezüge von der Vollendung des 45. Lebensjahres am 28. Juli 1952 ab rückwirkend vernichtet wurde. Nur dann habe der Beklagte erneut nach § 7 G 131 entscheiden können, ohne die Maßnahme vom 7. März 1952 zu wiederholen, die nach dem rechtskräftigen Urteil vom 16. Oktober 1952 gegen § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 verstoße. Das Oberverwaltungsgericht würde also der Berufung des Klägers stattgeben, wenn § 5 Erste SparVO nicht durch die §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG rückwirkend aufgehoben worden wäre.
&lt;p&gt;4. Das vierte, fünfte und sechste Ausgangsverfahren betrifft &quot;verabschiedete&quot; Beamte, die ihre Rechtsstellung nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO geltend machen, denen aber nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG die Bezüge versagt werden, weil sie ihre Anstellung einer engen Verbindung mit dem Nationalsozialismus verdanken und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_176&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weil bis zum -- rückwirkenden -- Inkrafttreten des Änderungsgesetzes und Anpassungsgesetzes Bezüge noch nicht festgesetzt waren.
&lt;p&gt;a) Gegen den Kläger des vierten Ausgangsverfahrens (2 BvL 21/60 -- OVG VIII A 1302/56), einen früheren städtischen Amtsgehilfen, hatte der Regierungspräsident durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 12. April 1955 entschieden, daß seine Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleibe. Daraufhin stellte das Landesverwaltungsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 6. März 1956 fest, der Kläger gelte als verabschiedeter Beamter im Sinn des § 5 Abs. 1 Erste SparVO. Durch Verfügung vom 7. Mai 1956 bestimmte dann der Regierungspräsident, daß die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG unberücksichtigt zu bleiben habe. Nach Abweisung der gegen diese Verfügung gerichteten Anfechtungsklage durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1956 hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts standen dem Kläger Versorgungsbezüge nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO zu, die ihm -- auch bei Unterstellung der Gültigkeit der §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG -- nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ÄAG unbeschadet der unanfechtbar gewordenen, auf Grund des § 7 G 131 getroffenen Entscheidung vom 12. April 1955 erhalten geblieben seien, wäre nicht in § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG eine dem § 7 G 131 entsprechende Regelung für Personen eingeführt worden, deren Bezüge gemäß der Ersten Sparverordnung nach dem 1. April 1951, dem Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes, festgesetzt werden. Da an diesem Stichtag Bezüge für den Kläger noch nicht festgesetzt waren, hängt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts die Entscheidung über die Berufung des Klägers von der Gültigkeit des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Kläger des fünften Ausgangsverfahrens (2 BvL 4/61 -- OVG VI A 501/60), früher Hauptwachtmeister der Schutzpolizei, galt nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO als verabschiedet, nachdem das Landesverwaltungsgericht durch rechtskräftigen Bescheid vom 4. April 1951 eine Entlassungsverfügung des Regie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_177&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rungspräsidenten aufgehoben hatte. Versorgungsbezüge nach § 5 Erste SparVO wurden erstmals am 14. Februar 1952 mit Wirkung vom 12. Juli 1951 -- also vor Verkündung, aber nach dem rückwirkenden Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes -- festgesetzt. Am 13. August 1955 entschied der Innenminister, daß die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis sowie alle weiteren Beförderungen und Ernennungen gemäß § 7 G 131 und § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG unberücksichtigt bleiben. Die hiergegen gerichtete Klage wurde, soweit die Entscheidung des Innenministers auf § 7 G 131 gestützt war, durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1956 rechtskräftig abgewiesen. Soweit der Innenminister nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG entschieden hatte, war das Verfahren im Hinblick auf einen in anderer Sache ergangenen Vorlagebeschluß zunächst ausgesetzt worden; durch Urteil vom 27. Januar 1960 wurde die Klage aber auch insoweit abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Erfolg der Berufung hängt, da die Versorgungsbezüge erst nach dem Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes festgesetzt worden sind, nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts von der Gültigkeit des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG ab.
&lt;p&gt;c) Der Kläger des sechsten Ausgangsverfahrens (2 BvL 17/61 -- OVG VI A 683/60), ein früherer Meister der Schutzpolizei, war durch Verfügung des Regierungspräsidenten entlassen worden. Die Verfügung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 27. April 1951 aufgehoben. Der Innenminister entschied am 12. Juli 1955 nach § 7 G 131 und § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG, daß die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis und sämtliche weiteren Ernennungs- und Beförderungsakte unberücksichtigt bleiben. Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf wies die Anfechtungsklage durch rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 27. April 1956 ab, soweit nach § 7 G 131 entschieden worden war. In dem abgetrennten, zunächst ausgesetzten Verfahren über die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG erging am 8. Februar 1960 klagabweisendes Urteil, das der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_178&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kläger mit der Berufung angegriffen hat. Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger die Rechtsstellung eines als verabschiedet geltenden Beamten nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO. Sein Anspruch auf Gewährung der Rechte aus dieser Bestimmung, der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 von § 17 ÄAG unberührt geblieben sei und auch von der Entscheidung nach § 7 G 131 nicht betroffen werde, hänge also von der Gültigkeit des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG ab.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Oberverwaltungsgericht hält die Aufhebung der §§ 3 und 5 Erste SparVO durch § 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG und die Entziehung der in § 5 Abs. 1 Erste SparVO gewährten Rechte durch § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG für grundgesetzwidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 3 und § 5 Erste SparVO gehörten zur Rechtsmaterie des Art. 131 GG und somit zur ausschließlichen Kompetenz des Bundes. Die Länder seien auf diesem Gebiet nach Art. 70 Abs. 1 GG von jeder Gesetzgebungsbefugnis ausgeschlossen. Selbst wenn man nicht jede dem Bund außerhalb der Art. 74 und 75 GG zugewiesene Gesetzgebungsbefugnis als ausschließliche ansehen dürfe, sei doch der Komplex des Art. 131 GG aus der Natur der Sache heraus ausschließliche Bundesangelegenheit. Die demgemäß nach Art. 124 GG zu Bundesrecht gewordenen §§ 3 und 5 Erste SparVO habe der Landesgesetzgeber nicht aufheben können. § 63 Abs. 3 G 131 ermächtige nicht dazu, die Rechtsstellung der von der Ersten Sparverordnung begünstigten Personen in der Weise zu verschlechtern, wie es das Änderungs- und Anpassungsgesetz in den §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 und in § 2 Abs. 2 Satz 3 getan habe. § 63 Abs. 3 Satz 1 G 131 gestatte nur den Erlaß ergänzender Vorschriften und Satz 2, soweit er eine Ermächtigung enthalte, nur eine rechtliche Besserstellung der betroffenen Personen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Aufhebung des § 3 Erste SparVO verstoße auch gegen Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung, der zumindest als Satz des gemeinen deutschen Beamtenrechts nach Art. 125 GG als Bundesrecht weitergelte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_179&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Die Aufhebung des § 5 Erste SparVO verletze Art. 14 GG, weil sie Rechtsansprüche rückwirkend beseitige. Art. 33 Abs. 5 GG sei verletzt, weil ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, nämlich die Besitzstandswahrung, nicht berücksichtigt worden sei.
&lt;p&gt;d) § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG widerspreche dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Während § 2 Abs. 2 Satz 1 ÄAG den versorgungsrechtlichen Besitzstand der von der Aufhebung der Ersten Sparverordnung betroffenen, unter § 63 G 131 fallenden Beamten wahre, ermögliche § 2 Abs. 2 Satz 3 die Entziehung von Bezügen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, wenn sie nicht schon vor dem Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes festgesetzt worden seien. Diese Regelung enthalte eine ungerechtfertigte, vernünftiger Gründe entbehrende Differenzierung von im wesentlichen gleichen Tatbeständen. Die von § 2 Abs. 2 Satz 3 erfaßten früheren Beamten würden willkürlich schlechtergestellt als der vergleichbare Personenkreis. Der Zeitpunkt der Festsetzung der Bezüge hänge von so vielen Zufälligkeiten ab, daß sich aus ihm ein vernünftiger Maßstab für eine verschiedene Behandlung nicht ableiten lasse. Die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG ergebe sich weiter aus Art. 33 Abs. 5 GG, da der Grundsatz der Besitzstandswahrung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, aber hier verlassen werde. Auch dürfe danach ein Eingriff in eine einmal erlangte Rechtsstellung nicht von Zufälligkeiten wie der Festsetzung der Bezüge abhängig gemacht werden. Allein die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 ÄAG entspreche Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Der Bundesminister des Innern, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die beanstandeten Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes für rechtsgültig, und zwar gleichgültig, ob die Rechtsmaterie des Art. 131 GG unter die konkurrierende oder -- wie aus Art. 131 GG allerdings zu folgern sei -- unter die ausschließliche Bundesgesetzgebung falle. Jedenfalls sei der Landesgesetzgeber durch § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 im Sinne des Art. 71 GG ermächtigt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_180&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seine günstigeren Regelungen bis zur Schranke der im Bundesgesetz enthaltenen Mindestbedingungen auch wieder abzubauen. Weiter sei es äußerst zweifelhaft, ob der im § 3 Erste SparVO begründete Wiedereinstellungsanspruch ein &quot;wohlerworbenes Recht&quot; im hergebrachten Sinne darstelle. Folge man der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die früheren Beamtenverhältnisse erloschen sind, so sei die Frage schlechthin zu verneinen. Aber auch wenn man ein wohlerworbenes Recht annehme, sei die Aufhebung der Ersten Sparverordnung durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz zulässig. Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV habe seine Verfassungskraft unter dem nationalsozialistischen Regime verloren und sie auch nicht wiedergewonnen; er könne allenfalls als einfaches Bundesgesetz gemäß Art. 125 GG weitergelten. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte nur die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und stelle nicht &quot;wohlerworbene Beamtenrechte&quot; unter Verfassungsschutz. Zur Aufhebung der Ersten Sparverordnung genüge also ein einfaches Bundesgesetz oder ein auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung erlassenes Landesgesetz.
&lt;p&gt;b) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Gesetzgebung des Bundes nach Art. 131 GG nicht für ausschließlich. Die Materie des Art. 131 GG gehe über Art. 73 Nr. 8 GG hinaus, und da dem Art. 131 GG verschiedene -- durch ausdrücklichen Vorbehalt in Satz 3 respektierte -- landesrechtliche Regelungen vorausgegangen seien, handele es sich ersichtlich um einen Fall der konkurrierenden Gesetzgebung. Davon sei auch das G 131 ausgegangen, das in § 63 Abs. 3 einen &quot;freien landesrechtlichen Raum&quot; gelassen habe, innerhalb dessen der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Der Landesgesetzgeber dürfe lediglich den im Bundesgesetz enthaltenen Mindeststandard nicht antasten. Diese Auslegung sei in besonderem Maße verfassungskonform; sie zwinge den Landesgesetzgeber nicht, eine etwa günstigere Regelung für die unter Kapitel II des G 131 fallenden Personen aufrechtzuerhalten und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_181&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
damit eine Ungleichheit gegenüber den unter Kapitel II des G 131 fallenden Personen innerhalb seines Landes zu stabilisieren. Stabilisiert würden durch § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 lediglich die bereits abgeschlossenen Einzelmaßnahmen. Die Erste Sparverordnung sei daher nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Landesrecht geblieben. Art. 129 WRV habe durch den Zusammenbruch des Deutschen Reichs jede Wirksamkeit verloren. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte nur eine institutionelle Garantie, die zudem innerhalb der Sonderregelung des Art. 131 GG keine Anwendung finde.
&lt;p&gt;Nach Ansicht der Landesregierung verstößt auch § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG nicht gegen das Grundgesetz. Unter Darlegung der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Sparverordnung und des Änderungs- und Anpassungsgesetzes führt sie aus, daß die Anknüpfung an die Festsetzung der Bezüge in § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht willkürlich und von Zufälligkeiten abhängig sei. Zweck des Änderungs- und Anpassungsgesetzes, insbesondere des § 2, sei es gewesen, die Rechte der einheimischen, unter § 63 G 131 fallenden Beamten denen der vertriebenen Beamten im Sinne des Kapitels I G 131 anzugleichen. Dabei habe man Rücksicht auf die Fälle nehmen müssen, in denen nach der Sparverordnung bereits Bezüge gezahlt wurden. Im übrigen habe es keinen Besitz- oder Rechtsstand gegeben, der zu beachten gewesen sei. Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht verletzt; ein Vertrauen auf künftig fortwährende und uneingeschränkte Anwendung der Sparverordnung sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil es sich ersichtlich um Not- und Übergangsregelungen gehandelt habe. Das Kriterium der Festsetzung der Bezüge, das § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG enthalte, sei gewählt worden, weil man sich gescheut habe, abgeschlossene Verfahren wieder aufzurollen, und zudem davon ausgegangen sei, die bereits durchgeführten Verfahren hätten unbelastete oder weniger belastete Beamte betroffen, deren Bearbeitung schneller möglich gewesen sei. Eine solche Annahme sei weder willkürlich noch unvernünftig. Ebensowenig sei es unvernünftig, bei noch nicht abgeschlossenen Verfahren eine Gleichbehandlung von einheimi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_182&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen und verdrängten Beamten anzustreben. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Gruppen sei, daß in den abgeschlossenen Fällen begünstigende Verwaltungsakte ergangen waren, so daß der Landesgesetzgeber für diese Einzelmaßnahmen durch § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 gebunden gewesen sei. In den anderen Fällen sei der Rechtsanspruch aus der Sparverordnung noch nicht in gleicher Weise realisiert gewesen. Das rechtfertige die differenzierende Behandlung in § 2 Abs. 2 ÄAG.
&lt;p&gt;c) Der Oberlandesgerichtspräsident in Hamm hat mitgeteilt, der 8. Zivilsenat habe zwar Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG geäußert, jedoch über diese Frage bisher nicht zu entscheiden brauchen. Nach Auffassung des Senats wahre § 2 Abs. 2 ÄAG nicht nur den Besitzstand, sondern ganz allgemein den Rechtsstand der betroffenen Beamten. Daraus folge, &quot;daß den Beamten Ansprüche aus der Ersten Sparverordnung bei Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 1 auch insoweit als Anwartschaft bereits zugestanden haben, als z.B. ihre Fälligkeit am 1. April 1951 noch von dem späteren Eintritt der durch § 5 der Ersten Sparverordnung festgelegten Voraussetzungen abhing&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Von den Beteiligten der Ausgangsverfahren hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen auf die von der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen abgegebene Stellungnahme verwiesen. Der Regierungspräsident in Arnsberg hat sich der Argumentation der Landesregierung angeschlossen und ausgeführt, die Regelung des § 2 Abs. 2 ÄAG entspreche dem § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131, indem begünstigende Einzelmaßnahmen aufrechterhalten würden. Der Gleichheitsgrundsatz sei beachtet, weil die Fälle, in denen die Bezüge vor Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes festgesetzt worden waren, und diejenigen, die erst nach diesem Stichtag zu regeln gewesen seien, jeweils innerhalb der Fallgruppe gleichbehandelt würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger im ersten Ausgangsverfahren ist der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts im ersten Vorlagebeschluß beigetreten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_183&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B. -- I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das nordrhein-westfälische Änderungs- und Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1952 ist ein nachkonstitutionelles formelles Landesgesetz. Bei den Entscheidungen der Ausgangsverfahren kommt es auf die Gültigkeit der §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG und des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG an. Allerdings muß die Vorlagefrage in den ersten drei Verfahren eingeschränkt werden. Im ersten und zweiten Ausgangsverfahren kommt es auf die Gültigkeit der §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG nur insoweit an, als sie § 3 Abs. 1 Erste SparVO aufheben; für das dritte Ausgangsverfahren ist die Gültigkeit der §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG nur insofern von Bedeutung, als sie § 5 Abs. 1 Erste SparVO aufheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfahren 2 BvL 2/60 und 2 BvL 3/60 sind auf Grund von Nr. 2 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1959 (BGBl. I S. 673) am 1. Januar 1960 vom Ersten auf den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts übergegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die sechs Verfahren sind durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 1962 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschriften der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949, die die Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen betreffen, sind nicht Bundesrecht geworden. § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 stand ihrer Anpassung an die Regelung des G 131 durch Landesgesetz nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die hier in Betracht kommenden Vorschriften der Ersten Sparverordnung waren gültiges Recht. Das Bundesverfassungsgericht schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster und des Bundesgerichtshofs an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_184&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(vgl. OVGE 3, 103 [107 ff.]; 4, 75 f.; BGHZ 2, 117; 6, 348; L/M § 71 GVG Nr. 2).
&lt;p&gt;2. Die Bedeutung des dem Bundesgesetzgeber in Art. 131 GG erteilten Gesetzgebungsauftrages für die bundesstaatliche Kompetenzverteilung läßt sich aus diesem Artikel selbst, ohne Rückgriff auf die Art. 70 ff. GG, erschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die dem Bund in Art. 131 GG gestellte gesetzgeberische Aufgabe ist nicht nur ungewöhnlich komplex und umfassend, sondern auch -- anders als die regelmäßig dauernden -- eine einmalige Aufgabe des Staates. Das rechtfertigt es, daß sie nicht in die Zuständigkeitskataloge des VII. Abschnitts eingereiht worden ist. Das bundesstaatliche Kompetenzschema ist auf die regelmäßige Gesetzgebung des Staates angelegt, die gestaltend in die Zukunft wirken will. Demgegenüber überträgt Art. 131 GG dem Gesetzgeber die mehr rückwärtsgewandte, einmalige Aufgabe, die Folgen des totalen Zusammenbruchs des Deutschen Reiches für den öffentlichen Dienst auf allen Stufen der staatlichen Organisation (Reich, Länder, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aller Art) zu liquidieren. Das Bundesverfassungsgericht spricht darum von einer &quot;Gesetzgebungsbefugnis des Bundes eigener Art&quot;, einer &quot;Sonderkompetenz&quot; (BVerfGE 1, 167 [177]; 7, 305 [313]). Diese verfassungsrechtliche Qualifizierung muß auch Bedeutung für den Träger der Kompetenz haben: Sie schließt es aus, die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers im Bereich der Materie des Art. 131 GG einfach nach den allgemeinen Vorschriften der Artikel 71 und 72, 124 und 125 GG zu bestimmen (vgl. ähnliche Überlegungen zu dem dem Bundesgesetzgeber in Art. 21 Abs. 3 GG erteilten Gesetzgebungsauftrag in dem Bericht der Parteienrechtskommission, Rechtliche Ordnung des Parteiwesens, 1958, S. 115 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Aufhebung der in dem Kompetenzkatalog der Art. 73 ff. GG auf die einzelnen Rechtsmaterien bezogenen Unterscheidung von ausschließlicher, konkurrierender und Rahmengesetzgebung bei der Materie des Art. 131 GG ergibt sich notwendig daraus, daß diese Materie Gegenstände in sich begreift, die sich in den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_185&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Katalogen der Art. 73 ff. an den verschiedensten Stellen finden: &quot;Die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen&quot; in Art. 73 Nr. 8, &quot;Die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen&quot; in Art. 75 Nr. 1, &quot;Die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen&quot; in Art. 74 Nr. 6, &quot;Die öffentliche Fürsorge&quot; in Art. 74 Nr. 7 GG. Der vom Bundesverfassungsgericht bereits festgestellte Einbruch des Art. 131 GG in &quot;die allgemeine Kompetenzverteilung im Bereich der Gesetzgebung (Art. 72 ff. GG)&quot; (BVerfGE 7, 305 [312 f.]) muß sich zwangsläufig auch auf die Frage nach dem zuständigen Gesetzgeber auswirken.
&lt;p&gt;Die Artikel 124 und 125 GG haben die Aufteilung der normalen Gesetzgebungsbefugnisse zwischen Bund und Ländern in Art. 73 und 74 GG zur Voraussetzung. Sie passen nicht für einen besonders gearteten außergewöhnlichen Gesetzgebungsauftrag, der bewußt nicht in die allgemeine Kompetenzregelung, sondern in die Übergangsbestimmungen eingefügt worden ist. Art. 131 GG hat darum selbst bestimmt, in welcher Weise er mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auf das vorhandene Landesrecht und auf die Landeskompetenz in dieser Materie einwirkt, und das nach diesem Artikel erlassene Gesetz hat selbst in § 63 Abs. 3 sein Verhältnis zum vorhandenen und künftigen Landesrecht geordnet (ebenso im Ergebnis BVerwGE 4, 360 [361 f.]; 4, 243 [244 f.]; 7, 365 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 131 GG stellt die umfassende Aufgabe, die Rechtsverhältnisse der Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen zu regeln, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, aus anderen als beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden oder aus solchen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Dieses Problem, das alle vertriebenen und verdrängten Beamten betraf, gleichgültig ob ihr Dienstherr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_186&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
entfallen war oder sich auf irgendeiner Ebene der neuen Staatsorganisation erhalten hatte, konnte umfassend und einheitlich nur vom Bund gelöst werden. Die hier zur Pflicht gemachte Regelung konnte mit Wirkung für alle in Betracht kommenden Personen also &quot;ausschließlich&quot; durch Bundesgesetz erfolgen. Andererseits war vorauszusehen, daß es einige Zeit dauern würde, ehe ein solches Bundesgesetz zustande kommen würde. Soweit die betroffenen Personen dem öffentlichen Dienst der Länder und der ihnen eingeordneten öffentlichen Körperschaften angehört hatten, konnte der Verfassungsgeber ferner nicht übersehen, daß es eine natürliche Aufgabe der Länder gewesen war und blieb, sich dieser Personen vorerst anzunehmen und einstweilige Regelungen zu treffen. Art. 131 Satz 3 GG bestimmt darum im Hinblick auf diese dem Parlamentarischen Rat bekannten landesrechtlichen Regelungen: &quot;Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.&quot; Diese Bestimmung hat auch prozessuale Bedeutung; nur darauf ist das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang der Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [77]) eingegangen. Wenn Art. 131 Satz 3 zuläßt, daß bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes auf Grund landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche geltend gemacht werden, dann setzt er aber voraus, daß durch Landesrecht für Personen, die unter Art. 131 GG fallen, Rechtsansprüche anerkannt oder geschaffen werden können. Ob &quot;anerkannt&quot; in dem Sinn, daß die Verfolgung beamtenrechtlicher Ansprüche zugelassen wurde (OVGE 3, 103 [106 f.]) -- so die ursprüngliche Auffassung der Landesgesetzgeber -- oder &quot;geschaffen&quot; -- so die rückwärts gerichtete Deutung im Licht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [133]) -- spielt dabei für die Fortdauer der Landeskompetenz keine Rolle. Durch Art. 131 Satz 3 GG wurde die landesrechtliche Kompetenz zur vorläufigen Ordnung (&quot;bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes&quot;) der Materie aufrechterhalten, und es wurde die &quot;landesrechtliche Regelung&quot;,
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_187&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gleichgültig ob sie bereits getroffen war oder bis zum Inkrafttreten des G 131 noch getroffen werden würde, als solche bestehen gelassen und nicht zu Bundesrecht erhoben.
&lt;p&gt;c) Löst man die Kompetenz nach Art. 131 GG aus dem normalen Kompetenzschema des Grundgesetzes als eine selbständige Sonderkompetenz des Bundes heraus, so folgt, daß der für die Landesgesetzgebung im Bereich dieser Materie verbleibende Spielraum nur aus Art. 131 GG und dem dazu ergangenen Ausführungsgesetz des Bundes zu bestimmen ist. Verfassungsgeber und Bundesgesetzgeber konnten ohne Bindung an die allgemeinen Regeln frei darüber entscheiden, wie sie die bisherigen Landesregelungen behandeln wollten und ob und welcher Raum den Ländern zu künftiger Gesetzgebung verbleiben sollte. Wie Art. 131 Satz 3 GG speziell bestimmt hat, ob und wie weit das Inkrafttreten des Grundgesetzes auf die Landesgesetzgebungskompetenz in der Materie des Satzes 1 einwirkt, so hat das Bundesgesetz zur Art. 131 GG in § 63 Abs. 3 speziell die Einwirkung der bundesgesetzlichen Regelung auf die Landeskompetenz geordnet: &quot;Durch Landesgesetz können ergänzende Vorschriften, insbesondere auch über die Verteilung der Lasten zwischen Dienstherren und Versorgungskassen erlassen werden. Rechtsvorschriften, die von den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind oder werden und eine günstigere Regelung enthalten, bleiben unberührt. Für einzelne Beamte, Angestellte oder Arbeiter getroffene günstigere Maßnahmen bleiben in Geltung.&quot; Der Bund hat damit weder eine originär den Ländern zugeordnete Materie an sich gezogen, ohne sie im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG erschöpfend zu ordnen, noch hat er im Sinne des Art. 71 GG die Länder ausdrücklich zur Gesetzgebung im ausschließlichen Kompetenzbereich des Bundes ermächtigt. Die Bestimmung ist vielmehr aus sich heraus zu interpretieren: Der Bund hat mit dem G 131 die ihm von Verfassungs wegen gestellte Aufgabe gelöst, und er läßt dabei die Betätigung der Länder auf diesem Gebiet in dem in § 63 Abs. 3 G 131 gezogenen Rahmen unangetastet. Aus der Formulierung &quot;von den Ländern ... erlassen sind oder wer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_188&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den&quot; in Satz 2, die keinerlei Anklänge an eine Ermächtigung enthält, ergibt sich, daß die von den Ländern ausgehenden Rechtsvorschriften Landesgesetze sind und bleiben. Ihre Existenz bleibt daher in vollem Umfang der Entscheidung des Landesgesetzgebers überlassen. § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 hat die Bedeutung, daß mit Bezug auf günstigeres Landesrecht der Grundsatz des Art. 31 GG &quot;Bundesrecht bricht Landesrecht&quot; nicht gilt; nur ungünstigeres Landesrecht wird gebrochen und darf nicht mehr neu gesetzt werden.
&lt;p&gt;Die Formel vom &quot;Unberührt-Bleiben&quot; in § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 kann bei unbefangener Deutung nicht als Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen aufgefaßt werden, sondern sie spricht für ein Sich-Enthalten des Bundes. Jedenfalls spricht die Verwendung der Worte &quot;bleiben unberührt&quot;, die sonst vom Bundes- (Reichs-) Gesetzgeber beim Gebrauchmachen von konkurrierender Gesetzgebungskompetenz benutzt werden, um landesrechtliche Vorbehalte zu schaffen, dafür, daß die in Satz 2 gemeinten landesrechtlichen Vorschriften zur vollen disposition der Landesgesetzgeber verbleiben sollen (vgl. BVerfGE 7, 120 [124 f.]); 11, 192 (200 ff.) ). Hätte der Bundesgesetzgeber die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes erlassenen vorläufigen landesrechtlichen Regelungen in seine Regelung einbeziehen und zu einem für die Länder unantastbaren Bestandteil des Bundesrechts machen wollen, so hätte dies eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Aus § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 ergibt sich aber nur, daß das Bundesgesetz einen Mindeststandard fixiert und daß es den Ländern überlassen bleibt, eine günstigere Regelung zu treffen und eine bereits getroffene aufrechtzuerhalten oder zu beseitigen. Unter dem Aspekt der Gesetzgebungskompetenz bestehen also gegen die Befugnis des Landes Nordrhein-Westfalen, durch Aufhebung der Ersten Sparverordnung die landesrechtliche Regelung auf den Stand des G 131 zurückzuführen, das Landesrecht dem G 131 &quot;anzupassen&quot;, keine Bedenken. Es kann sich nur fragen, ob diesem Vorgehen materielle Vorschriften der Verfassung entgegenstanden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_189&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die auf den Tag des Inkrafttretens des G 131, den 1. April 1951, zurückbezogene Aufhebung des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 Erste Spar VO durch die §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG sowie die durch § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG eröffnete Möglichkeit, bei Personen, denen nach § 5 Abs. 1 Erste Spar VO höhere Bezüge als nach Bundesrecht zugestanden hatten, Ernennungen, Beförderungen und Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die in Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, unberücksichtigt zu lassen, wenn die Festsetzung der Bezüge nach der Verkündung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes erfolgt, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Nur die Ausdehnung der in § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG eröffneten Befugnis auf die Fälle, in denen die höheren Bezüge vor der Verkündung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes bereits festgesetzt waren, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) § 3 Erste SparVO räumte den früheren Beamten des Landes Nordrhein- Westfalen, die im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie V eingestuft und noch nicht wieder in ihre alte Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt worden waren, einen Anspruch auf Wiedereinstellung ein. Die Kläger im ersten und zweiten Ausgangsverfahren verfolgen diesen Wiedereinstellungsanspruch. Während der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebte, erging das Änderungs- und Anpassungsgesetz, das in § 17 Abs. 1 Nr. 1 die Erste Sparverordnung aufhebt. Die Klagen können keinen Erfolg haben, wenn der in § 3 Erste SparVO gewährte Wiedereinstellungsanspruch rechtsgültig beseitigt worden ist. Dabei ist es unerheblich, daß das am 30. Dezember 1952 verkündete Änderungs- und Anpassungsgesetz sich in § 18 Wirkung ab 1. April 1951 beilegt, weil es bei der Feststellungs- und Verpflichtungsklage auf die Rechtslage zur Zeit des Urteils ankommt. Die Frage ist also, ob der durch eine landesrechtliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_190&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorschrift vor Erlaß des G 131 gewährte Anspruch auf Wiedereinstellung vor seiner Realisierung im Hinblick auf die Regelung des G 131 entzogen werden konnte. Dabei könnte es für die Prüfung an Hand des Gleichheitssatzes von Bedeutung sein, daß viele unter § 3 Abs. 1 Erste SparVO fallende ehemalige Landesbeamte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des G 131 bereits wieder eingestellt waren und in dieser Stellung verblieben.
&lt;p&gt;b) Die im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie IV eingestuften früheren Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen, die noch nicht wieder in ihre frühere Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt worden waren, &quot;galten&quot; nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Erste Spar VO als &quot;verabschiedet&quot;. § 5 Abs. 1 Satz 2 gewährte ihnen in bestimmtem Umfang Versorgungsbezüge. § 17 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 18 ÄAG hebt § 5 Erste SparVO mit Wirkung vom 1. April 1951 auf. § 2 Abs. 2 Satz 1 ÄAG beläßt aber den Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungs -- und Anpassungsgesetzes nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO höhere Bezüge als nach Bundesrecht zugestanden haben, diese höheren Bezüge. Das gilt nicht nur, soweit diese Bezüge bereits festgesetzt waren (&quot;günstigere Maßnahme&quot; im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131), sondern schlechthin, wenn am 1. April 1951 die Voraussetzungen für die bessere Versorgung gegeben waren (&quot;günstigere Regelung&quot; im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131). Beim Kläger im dritten Ausgangsverfahren fiel die Vollendung des 45. Lebensjahres, der Beginn der Versorgung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a Erste SparVO, auf den 28. Juli 1952, also auf einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten, aber vor der Verkündung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes. Ist die Anwartschaft auf die Versorgung nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO rechtsgültig entzogen, so ist nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine neue Rechtslage für den Kläger gegeben, die es dem Regierungspräsidenten erlaubt, gegen ihn erneut eine Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen, obwohl ein früher ergangener Bescheid rechtskräftig aufgehoben worden ist. Es fragt sich also, ob die günstigere Regelung des § 5 Erste SparVO über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_191&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haupt aufgehoben werden durfte, ob für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die Versorgung darauf abgestellt werden durfte, daß die Voraussetzungen an einem bestimmten Stichtag gegeben waren, und ob dieser Stichtag auf einen Zeitpunkt vor der Verkündung des Gesetzes festgesetzt werden durfte.
&lt;p&gt;c) Nach § 6 Abs. 2 Erste Spar VO waren Beamte, die in der Zeit vom 31. Januar 1933 bis zum Zusammenbruch nur oder überwiegend aus politischen Rücksichten in ein Amt gelangt waren, das ihrer Vorbildung oder ihrem Können nicht entsprach, in ein ihrer Vorbildung oder ihrem Können entsprechendes Amt zurückzuversetzen oder zu entlassen. Die Verfügung konnte nur bis zum 30. November 1949 getroffen werden. Wenn diese Frist versäumt wurde oder das Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung aufhob, weil der Betreffende doch fähig war, das Amt zu versehen, blieb der Versorgungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Erste SparVO erhalten, soweit es sich bei diesen Personen um solche handelte, die in die Gruppe IV der Entnazifizierten eingestuft worden waren. Der am 1. April 1951 in Kraft getretene § 7 G 131 aber bestimmt schlechthin, daß Ernennungen und Beförderungen, die beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, für die Versorgung nach diesem Gesetz unberücksichtigt bleiben sollen. Das Änderungs- und Anpassungsgesetz will nun durch § 2 Abs. 2 Satz 3 Vorsorge treffen, daß den Beamten, die den Tatbestand des § 7 G 131 erfüllen, auch die Bezüge aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Erste SparVO vorenthalten bleiben. Der Landesgesetzgeber mußte gemäß § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 die bis zum Inkrafttreten des G 131 getroffenen günstigeren Einzelmaßnahmen in Geltung lassen. Damit steht in Einklang, daß § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG auch für die politisch belasteten Beamten die in Satz 1 getroffene günstigere Regelung -- Beibehaltung der Versorgung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Erste SparVO -- für die Fälle aufrechterhält, in denen die Bezüge bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes festgesetzt waren. Auch hier könnte aber die verschiedene Behandlung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_192&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
selben Personenkreises, je nachdem, ob die Bezüge vor oder nach dem 1. April 1951 festgesetzt worden sind, für die Prüfung an Hand des Gleichheitssatzes erheblich sein. Da für den Kläger des fünften Ausgangsverfahrens die Bezüge zwischen dem Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes und seiner Verkündung festgesetzt worden sind, kann es insofern auch noch von verfassungsrechtlicher Bedeutung sein, ob der Stichtag auf ein vor der Verkündung des Gesetzes liegendes Datum festgelegt werden durfte. Im übrigen ist entscheidend, ob der Status als &quot;verabschiedeter&quot; Beamter im Sinne des § 5 Abs. 1 Erste SparVO, wenn er durch Festsetzung der Bezüge noch nicht realisiert war, beseitigt werden durfte.
&lt;p&gt;2. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines gesetzgeberischen Eingriffs in eine Rechtsposition des Einzelnen hängt wesentlich von Zweck und Art der Rechtsvorschrift ab, auf der sie beruht. In dieser Hinsicht ist es entscheidend, daß die Erste Sparverordnung nur eine vorläufige Regelung in einem Bereich geschaffen hat, den endgültig zu ordnen nur der Bund fähig war. Am 19. März 1949, als die Erste Sparverordnung erlassen wurde, war das Grundgesetz zwar noch nicht beschlossen, aber bereits seit Mitte Januar 1949 beschäftigten sich Organisationsausschuß und Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates mit der Bestimmung, die später Art. 131 GG wurde und die bereits in der Sitzung des Hauptausschusses vom 20. Januar 1949 fast genau die Fassung erhalten hatte, die in das Grundgesetz aufgenommen wurde (vgl. die Entstehungsgeschichte des Art. 131 GG im Jahrbuch des öffentlichen Rechts, N. F. Bd. 1 S. 858 ff., besonders Seite 862 bei Anm. 33).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraus folgt, daß alle Rechte, die die Erste Sparverordnung gewährte, unter dem Vorbehalt standen, daß das zu erwartende Bundesgesetz den Status der betroffenen früheren Beamten endgültig anders regeln konnte. Dann ist aber bei jeder Erörterung, ob der Beseitigung dieser Rechte eine verfassungsrechtliche Garantie entgegenstand, davon auszugehen, daß es sich hier nicht um den normalen Beamtenstatus im Rahmen eines auf Dauer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_193&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
angelegten Beamtenrechts handelte, sondern nur um die provisorische Gestaltung von noch ungeklärten Rechtsverhältnissen bis zu ihrer endgültigen Ordnung durch den dazu allein fähigen Bundesgesetzgeber. Diese Rechte müssen also der Natur der Sache nach gegenüber gesetzgeberischen Eingriffen anfälliger sein als die auf dem allgemeinen Beamtenrecht beruhenden Rechte der Beamten, deren Status eindeutig ist (vgl. auch OVGE 4, 75 f.; 4, 97 [99 f.]; 10, 230 [231]).
&lt;p&gt;Würde man übrigens die vom Oberverwaltungsgericht Münster im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht vertretene Auffassung, die wohl auch die Landesregierung und den Landtag von Nordrhein-Westfalen zur Zeit des Erlasses der Ersten Sparverordnung beherrscht hat, zugrunde legen, daß die Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 nicht erloschen sind, so würde die Schwäche der in der Ersten Sparverordnung eingeräumten Rechte besonders evident. In der Entscheidung vom 28. September 1950 (OVGE 3, 103 [107]) deutet das Gericht den Vorbehalt des Art. 131 Satz 3 GG dahin, &quot;daß die Beamten bis zur Regelung durch Bundesgesetz ihre ihnen bisher auf Grund der beamtenrechtlichen Vorschriften zustehenden Rechtsansprüche nur insoweit geltend machen können, als die Verfolgung dieser Ansprüche durch besondere landesgesetzliche Regelung bereits zugelassen ist oder noch zugelassen wird. Zu den Vorschriften, die sich als eine solche in Art. 131 (3) GG zugelassene Ausnahme darstellen, gehört die Erste Sparverordnung&quot;. Sollte die Erste Sparverordnung wirklich die Geltendmachung von Rechtsansprüchen teilweise freigegeben haben, die sich aus allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften ergaben, so wäre inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klargestellt, daß es solche Rechte damals nicht gab, daß vielmehr nur die wiedereingestellten Beamten beamtenrechtliche Ansprüche besaßen, während die -- aus welchen Gründen immer -- faktisch ausgeschiedenen Beamten erst durch das G 131 neuartige Rechte erhalten haben. Dann hätte also das Land Nordrhein- Westfalen auf Grund der Ersten Sparverordnung vermeintliche Rechtsansprüche teilweise&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_194&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erfüllt, und die Aufhebung der Verordnung durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz hätte nicht Rechte entzogen, sondern der Erfüllung nicht bestehender beamtenrechtlicher Ansprüche ein Ende gesetzt, um der konstitutiven Ordnung des G 131 auch für die Landesbeamten Raum zu geben.
&lt;p&gt;Würdigt man dagegen die Regelung der Ersten Sparverordnung unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatzes, daß alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen sind, so ergibt sich, daß Nordrhein-Westfalen zwar neue Ansprüche für die amtsentfernten Landesbeamten, die bei der Entnazifizierung in die Kategorien IV und V eingestuft worden waren, geschaffen hat, daß diese Rechte aber für alle Betroffenen erkennbar nur vorbehaltlich der endgültigen Ordnung der Materie durch das Bundesgesetz gewährt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung (&quot;Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich&quot;) scheidet als Prüfungsmaßstab für die Gültigkeit eines nachkonstitutionellen Gesetzes aus. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [90 ff.]) dargelegt, daß Art. 129 WRV bereits in der nationalsozialistischen Zeit die formelle Verfassungskraft verloren hatte, dabei aber dahingestellt gelassen, &quot;ob Artikel 129 als einfaches Reichsgesetz ohne Verfassungskraft fortbestand&quot;. Selbst wenn man dies für die nationalsozialistische Zeit, in der aber gerade Art. 129 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr beachtet wurde, und für die Zeit vom Zusammenbruch des Reiches bis zum Erlaß des Grundgesetzes zugeben wollte, so hätte doch der Erlaß des Grundgesetzes dieser Geltung ein Ende gesetzt und die Möglichkeit ausgeschlossen, daß dieser Satz über Art. 125 GG als einfaches Bundesgesetz Eingang in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in den Entscheidungen vom 23. Oktober 1951 und 5. April 1952 (BVerfGE 1, 14 [32]; 1, 208 [227 f.]) betont, daß eine Verfassung &quot;eine innere Einheit darstellt&quot;. Daraus folgt, daß alles, was in einer Verfassungsurkunde steht, insofern auch eine äußere&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_195&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einheit darstellt, als sie mit allen ihren Bestimmungen als Ganzes steht oder fällt. Tritt eine Verfassung -- legal oder revolutionär -- außer Kraft, so verlieren damit alle Bestimmungen der Verfassungsurkunde jede Geltung, auch diejenigen, die nicht zum eigentlichen Verfassungsrecht gehören, die also in einem einfachen Gesetz hätten stehen können und die in die Verfassungsurkunde nur deshalb aufgenommen worden sind, um sie gegen beliebige Änderung durch die erschwerte Abänderbarkeit der Verfassung im formellen Sinn zu sichern. Nur die Besonderheiten der nationalsozialistischen Ära, die durch die zur Täuschung bestimmte formal-&quot;legale&quot; Überleitung von der Weimarer Reichsverfassung durch &quot; verfassungsändernde Gesetze&quot; eingeleitet worden war und die keine geschlossene geschriebene Verfassung im formellen Sinn kannte, hatten dazu geführt, daß man die Herabstufung einer Bestimmung der Reichsverfassung ohne spezifisch verfassungsrechtlichen Charakter zu einem einfachen Reichsgesetz als möglich annahm (über Art. 153 Abs. 2 WRV vgl. BVerfGE 2, 237 [248 ff.]). Spätestens mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes als der neuen deutschen Verfassung hat dann aber Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV jede Geltung verloren.
&lt;p&gt;4. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes &quot;unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln&quot;. Das ist nicht nur ein Programmsatz oder eine bloße Anweisung an den Gesetzgeber, sondern unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 9, 268 [286]). Die zurückhaltende Fassung des Art. 33 Abs. 5 GG deutet allerdings darauf hin, daß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht unter allen Umständen zu beachten sind, sondern nur soweit sie mit den Funktionen vereinbar sind, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 3, 58 [137]; 7, 155 [162]; 8, 1 [16]; 9, 268 [286]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den &quot;hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums&quot; handelt es sich um &quot;jenen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_196&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind&quot; (BVerfGE 8, 332 [343]). Dabei meint Art. 33 Abs. 5 GG mit dem Recht des öffentlichen Dienstes, das nach bestimmten Grundsätzen geregelt werden soll, offensichtlich eine Neugestaltung des Rechts der im Dienst befindlichen Beamten als eine in die Zukunft weisende Aufgabe. Im Bereich des Art. 131 GG soll der Gesetzgeber hingegen einen einmaligen, durch in der Vergangenheit liegende Umstände verursachten, verworrenen Rechtszustand liquidieren und die betroffenen Beamten allenfalls in einen normalen beamtenrechtlichen Status überführen. Das Bundesverfassungsgericht hat daher bereits entschieden, daß wegen der Eigenart der Materie jene Grundsätze hier &quot;nicht im gleichen Maße&quot; angewandt werden können wie beim aktiven Dienst; zu beanstanden sei es lediglich, wenn einzelne Bestimmungen &quot;sich in besonders weitgehender grundsätzlicher Weise von den hergebrachten Regelungen des Berufsbeamtentums entfernten&quot; (BVerfGE 3, 58 [137 f.]; vgl. auch 12, 264 [274]).
&lt;p&gt;Die Liquidation von Staatszusammenbrüchen im Bereich des modernen Beamtenrechts hat keine Tradition. Den Verlust des Amtes, der die Kläger der Ausgangsverfahren gegen ihren Willen und ohne Disziplinar- oder Strafurteil getroffen hat, gab es im bisherigen Beamtenrecht nicht. Für die Frage, wie solche Maßnahmen auszugleichen sind, kann es schon darum keine &quot;hergebrachten Grundsätze&quot; geben. Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung kann es sich also nur darum handeln, daß die Regelungen nach Möglichkeit hergebrachte Strukturelemente verwenden, wenn nicht die Besonderheiten der Materie Abweichungen rechtfertigen, wie es z.B. bei der Einführung des Status des Beamten zur Wiederverwendung (BVerfGE 3, 58 [138 f.]), bei der Ausgestaltung des Ausleseverfahrens nach § 9 G 131 (BVerfGE 7, 129 [148 f.]) oder bei der Aufrechterhaltung des sonst verfassungswidrigen Beförderungsschnitts (BVerfGE 11, 203 [218]) der Fall ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 Abs. 1 Erste SparVO gewährte den rechtskräftig in Kate&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_197&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gorie V eingestuften früheren Beamten einen Wiedereinstellungsanspruch mindestens in das am 31. Januar 1933 bekleidete Amt, dessen Durchsetzung allerdings davon abhing, ob zur Zeit des Inkrafttretens der Ersten Sparverordnung eine entsprechende Planstelle frei war (OVGE 3, 103 [111 f.]). § 5 Abs. 1 schuf für die rechtskräftig in Kategorie IV eingestuften früheren Beamten den neuen Status eines &quot;verabschiedeten&quot; Beamten mit verminderten Versorgungsbezügen, den das Oberverwaltungsgericht Münster in den Entscheidungen vom 18. Januar 1951 (OVGE 4, 75 f.) und vom 15. Februar 1951 (OVGE 4, 97) aals nur fiktiv ansieht (&quot;gelten&quot;). Dieser besonders ausgestaltete Anspruch auf Wiedereinstellung und diese eigengeartete Stellung als verabschiedeter Beamter wurden dem betroffenen Beamten mit der Aufhebung der Ersten Sparverordnung durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz genommen, soweit sie nicht bereits effektiv wiedereingestellt oder durch Festsetzung der Bezüge effektiv in den Genuß der Versorgung gekommen waren. Sie nehmen hinfort lediglich als Beamte zur Wiederverwendung an der allgemeinen Unterbringung teil und erhalten gegebenenfalls Übergangsgehalt (§ 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 37 G 131), stehen dabei aber unter dem Vorbehalt der Aberkennung ihrer Rechte nach § 7 G 131. Diese Regelungen sind in ihrer Art neu; sie finden in der hergebrachten Struktur des Beamtenrechts keine Vorbilder. Sie erklären sich allein aus dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs, der die Beamtenverhältnisse zum Erlöschen gebracht hat, und aus dem Notstand, in den der Staat geraten war. In diesen Ereignissen liegt das wesentliche, in die Rechtsposition der Betroffenen eingreifende Moment. Die gesetzlichen Regelungen nach dem Zusammenbruch bedeuten demgegenüber eine von dem neu organisierten Staat durchgeführte konstitutive Neuordnung (vgl. BVerfGE 3, 58 [133 ff.]). Sie konnte durch die Erste Sparverordnung nur vorläufig in den neuen Formen der bedingten Wiedereinstellung und der Versorgung mit Fürsorgecharakter -- außerhalb hergebrachter Grundsätze -- gewährt werden. Dann kann aber auch die Modifikation
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_198&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Neuordnung, die sich aus der Aufhebung dieser Rechte und der damit verbundenen Überführung in die Ordnung des G 131 ergibt, diesen Grundsätzen nicht widersprechen, es sei denn, ein solcher Widerspruch sei in der Schlechterstellung als solcher zu finden.
&lt;p&gt;Einen allgemeinen Grundsatz, daß Beamte vom Gesetzgeber nicht schlechtergestellt werden dürfen, gibt es nicht. Die von der Aufhebung des § 3 und des § 5 Erste SparVO betroffenen früheren Beamten befanden sich überdies noch nicht in dem von ihnen erstrebten Beamtenstatus. Sie waren weder bereits wiedereingestellte Beamte, noch hatten sie durch Festsetzung der Versorgungsbezüge den Status eines &quot;verabschiedeten&quot; Beamten erlangt. Als die Erste Sparverordnung aufgehoben wurde, waren sie immer noch amtsentlassene Beamte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wollte man aber die §§ 3 und 5 Erste SparVO so auslegen, daß den betroffenen früheren Beamten bereits im Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Einstufung in die Kategorien IV und V kraft Gesetzes ein Rechtsstand zukam, der nicht erst der Verwirklichung durch Einstellung oder durch Festsetzung der Bezüge bedurfte, so wäre doch zu beachten, daß nach den Darlegungen unter B III 2 die Erste Sparverordnung gar nicht den Willen und die Kraft hatte, die ungeklärte Rechtslage der amtsenthobenen Beamten, deren Rechtsverhältnisse definitiv nur durch den Bund geregelt werden konnten, mit endgültiger Bestandskraft zu ordnen. Die Aufhebung der Sparverordnung durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz verfolgt einen auf diesem besonderen Sachgebiet gerechtfertigten Zweck, hinter dem der Gedanke einer Aufrechterhaltung der vom Gesetzgeber zunächst vorläufig zuerkannten Ansprüche auf Wiedereinstellung und Versorgung zurückzutreten hat; die Schlechterstellung ist also hinzunehmen. Dem Landesgesetzgeber war es auf diesem Sektor besonderer staatlicher Fürsorge (BVerfGE 3, 58 [134]; 6, 257 [267]; 7, 129 [141, 151]) nicht durch &quot;hergebrachte Grundsätze&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_199&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Berufsbeamtentums&quot; verwehrt, die auf abschließende Bereinigung und realisierbare Befriedigung gerichteten Absichten des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz auch für seinen Gesetzgebungsbereich zu vollziehen. Widerspricht, wie das Bundesverfassungsgericht anerkannt hat, die grundsätzliche Regelung des G 131 nicht dem Art. 33 Abs. 5 GG, so kann auch die Anpassung des nur vorläufig diese Materie ordnenden Landesrechts an dieses Gesetz nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen.
&lt;p&gt;5. Die Aufhebung der §§ 3 und 5 Erste SparVO verstößt nicht gegen Art. 14 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [153]) festgestellt, &quot;daß die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die eigentumsgarantie auf diese öffentlich- rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist&quot; (vgl. auch BVerfGE 4, 219 [242 f.]). Demnach entfiele die Anwendbarkeit des Art. 14 GG als Maßstabnorm von vornherein, wenn man die durch die Erste Sparverordnung gewährten Rechte mit dem vorlegenden Oberverwaltungsgericht als Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis ansehen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Ansprüche, die die Erste Sparverordnung den amtsentfernten Beamten einräumt, stammen aber nicht aus dem Beamtenverhältnis, da nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen waren. Ohne Rücksicht darauf, daß das Land Nordrhein-Westfalen damals ersichtlich keine Fürsorgeregelung treffen wollte, steht nach der vom Bundesverfassungsgericht geklärten objektiven Rechtslage fest, daß die den amtsentfernten Beamten durch die Erste Sparverordnung gewährten Rechte in Wirklichkeit im Wege staatlicher Fürsorge eingeräumt worden sind. Es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_200&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fragt sich, ob solche Rechte zum Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG gehören können. Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen dargelegt, daß subjektive öffentliche Rechte keinesfalls schlechthin als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG behandelt werden können (vgl. BVerfGE 1, 264 [276 ff.]; 2, 380 [399 ff.]; 3, 58 [153]; 4, 219 [240 f.]). Ohne daß es bisher eine praktische Konsequenz daraus gezogen hat, hat es aber anerkannt, daß es vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte geben kann, die unter den Begriff des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG fallen: &quot;Maßgebend ist allein, ob im Einzelfalle ein subjektives öffentliches Recht dem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht&quot; (BVerfGE 4, 219, Leitsatz 3). Dazu gehören aber &quot;sicherlich Ansprüche nicht, die der Staat seinen Bürgern in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetze einräumt&quot; (BVerfGE 2, 380 [402]). Auch wenn man die Ansprüche aus der Ersten Sparverordnung wegen ihres besonderen Anlasses nicht den Ansprüchen aus der allgemeinen Fürsorge gleichstellen will, so ergibt sich doch jedenfalls aus der Eigenart der hier geregelten Materie, daß sie dem Inhaber nicht eine Rechtsposition verschaffen konnten, die derjenigen eines Eigentümers entspricht. Die Rechte aus der Ersten Sparverordnung wurden von vornherein nur als vorläufige gewährt und gerieten bald unter den Verfassungsvorbehalt des Art. 131 GG. Die Rechtsverhältnisse der betroffenen Personen sollten endgültig durch Bundesgesetz geregelt werden. Bis zu dessen Inkrafttreten sollten Rechtsansprüche aus landesrechtlichen Regelungen zwar geltend gemacht werden können (Art. 131 Satz 3 GG), sie standen aber unter dem Zeichen der Vorläufigkeit und der demnächst möglichen Aufhebbarkeit. Das Land konnte und wollte also nicht den Anspruchsinhabern eine dem Eigentum entsprechende unwiderrufliche Rechtsposition verleihen. Daran hat auch der Erlaß des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG nichts geändert. Aus § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 kann nicht gefolgert werden, daß die landesrechtlich gewährten Rechtspositionen nun zu unbedingten Vollrechten erstarkten. Wie oben
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_201&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dargelegt, stehen § 63 Abs. 3 G 131 und Art. 131 Satz 3 GG in einem inneren Zusammenhang. Der Vorbehalt des Art. 131 Satz 3 GG wirkt durch das zu seiner Ausführung ergangene Gesetz insofern weiter, als dieses den Ländern die Möglichkeit gibt, seine Regelung zu ergänzen und die bisherigen eigenen Regelungen anzupassen, also auch günstigere wieder aufzuheben. Erst in der Ausrichtung auf das G 131, also durch ihre Ausführungs- und Anpassungsgesetze, kamen die Länder zu endgültigen vorbehaltsfreien Regelungen. Bis zum Erlaß der Landesausführungsgesetze behielten die früheren landesrechtlichen Regelungen den von Art. 131 GG geprägten Charakter der Vorläufigkeit; sie konnten keine eigentumsgleichen Vollrechtspositionen begründen.
&lt;p&gt;6. Es bedeutete keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, daß das Änderungs- und Anpassungsgesetz durch Aufhebung der §§ 3 und 5 Erste SparVO alle noch nicht endgültig nach der Ersten Sparverordnung beschiedenen, unter Art. 131 GG fallenden Landesbeamten nur untereinander und mit den unter Kapitel I und § 62 G 131 fallenden Personen gleichgestellt hat, obwohl dadurch diejenigen unter Art. 131 GG fallenden ehemaligen Landesbeamten, die schon wiedereingestellt oder deren Bezüge bereits festgesetzt waren, ihnen gegenüber bevorzugt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Der Gesetzgeber hat hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die gerade bei der Erfüllung des einzigartigen Liquidationsauftrages des Art. 131 GG der Natur der Sache nach ein besonders großes Ausmaß annehmen muß. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, zu prüfen, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (Willkürverbot). Vor allem ist der Gesetzgeber innerhalb dieser Grenzen frei, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_202&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Merkmale als Vergleichspaar zu wählen, an denen er Gleichheit und Verschiedenheit der gesetzlichen Regelung orientiert. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß bei der Prüfung, ob ein Landesgesetz, das in die Materie des Art. 131 GG einschlägt, gegen den Gleichheitssatz verstößt, der Vergleich nicht auf den Bereich des Landesrechts beschränkt bleiben darf, sondern die bundesrechtliche Regelung einbeziehen muß.
&lt;p&gt;b) Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, &quot;Gesetze mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, weil sich nicht von Anfang an übersehen läßt, ob die gesetzliche Regelung allen in der Zukunft möglicherweise vom Gesetz ergriffenen Lebenstatbeständen gerecht werden wird&quot; (BVerfGE 4, 219 [246]). Damit ergibt sich notwendig, daß die unter das Gesetz fallenden Sachverhalte vor und nach Erlaß eines Änderungsgesetzes verschieden behandelt werden. Nur ausnahmsweise ist der Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz an einer Änderung der einmal getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung gehindert. Wenn ein Gesetz &quot;eine Gruppe ganz gleichartiger, auch ihrer Zahl nach im wesentlichen bereits feststehender Tatbestände für einen relativ kurzen Zeitraum regelt, wenn mit anderen Worten dem Gesetzgeber bereits bei Erlaß des Gesetzes der Gesamtbereich der darin zu regelnden Lebensverhältnisse deutlich vor Augen steht&quot;, gebietet der Gleichheitssatz &quot;grundsätzlich die Gleichbehandlung aller unter das Gesetz fallenden Tatbestände, insbesondere dann, wenn die Reihenfolge der Abwicklung der einzelnen Fälle nicht vom Willen des einzelnen Begünstigten, sondern von der Entschließung des Staates selbst abhängt&quot; (BVerfGE 4, 219 [245]). Nach der Entscheidung vom 4. Mai 1960 (BVerfGE 11, 64 [71]) könnte der Gleichheitssatz verletzt sein, &quot;wenn der Gesetzgeber zunächst für einen abgeschlossenen Tatbestand, d.h. auch für eine bestimmte Personengruppe, eine Entschädigungsregelung trifft und, nachdem ein Teil der hiernach zu behandelnden Fälle schon erledigt ist, offenstehende Fälle einer abweichenden Regelung unterwirft; denn es würde dann die eine oder die andere Gruppe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_203&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der nach dem ursprünglichen Gesetz einheitlich behandelten Personen ungünstiger gestellt&quot;.
&lt;p&gt;Obwohl der Kreis der von §§ 3 und 5 Erste Spar VO betroffenen Personen im wesentlichen feststand, als diese Regelungen getroffen wurden, und obwohl die Wiedereinstellung und die Festsetzung der Bezüge nicht in der Hand der Betroffenen, sondern in der des States bzw. anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts lag, stand der Aufhebung der Ersten Sparverordnung der Gleichheitssatz nicht entgegen. Voraussetzung für die Anwendung der zitierten, die Änderungsfreiheit des Gesetzgebers verneinenden Grundsätze ist, daß der Gesetzgeber in vollem Umfang Herr der Materie ist, daß er also in dem ursprünglichen Gesetz nach eigenem Gutdünken und mit der Absicht auf Dauer eine abschließende Regelung getroffen hat. Das Land Nordrhein-Westfalen hat aber durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz nicht eine frei gewählte abweichende Behandlung an die Stelle einer durch die Erste Sparverordnung getroffenen abschließenden Regelung gesetzt; es hat vielmehr eine nur vorläufige landesrechtliche Regelung zugunsten der von der Verfassung geforderten bundeseinheitlichen Regelung beseitigt. Schon bei Erlaß der Ersten Sparverordnung war bekannt, daß die Regelung der Rechtsverhältnisse der aus politischen Gründen amtsentfernten Beamten aus der Landesebene herausgehoben und durch Bundesgesetz einheitlich abgeschlossen werden sollte. Damit war der Fortbestand des Wiedereinstellungsanspruches und der Versorgung nach der Ersten Sparverordnung von Bundesverfassungs wegen in Frage gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das G 131 hat nun allerdings nicht alle gemäß Art. 131 Satz 3 GG bis zu seinem Erlaß fortgeltenden Landesregelungen und damit auch den Wiedereinstellungsanspruch und den Versorgungsanspruch der nordrhein-westfälischen Sparverordnung von sich aus beseitigt. Es hat mit der Einführung des Status des Beamten zur Wiederverwendung und dem damit verbundenen System der Unterbringung und des Übergangsgeldes für die von § 63 Abs. 1 G 131 betroffenen früheren Beamten nur eine Min&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_204&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
destregelung getroffen. § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 gibt den Ländern die Möglichkeit, günstigere Regelungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten, andererseits aber auch, wie oben dargelegt, ihre bisherigen Regelungen anzupassen und in diesem Zusammenhang günstigere Regelungen aufzuheben. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte also durch die Erste Sparverordnung nicht eine klare und als endgültig gewollte Regelung für die betroffenen Personen getroffen, und es hat diese Regelung nicht durch eine andere, von ihm selbst gestaltete sachliche Regelung ersetzt, sondern es hat die landesrechtliche Regelung schlechthin aufgehoben, um Raum für die von dem zuständigen Bundesgesetzgeber getroffene Regelung zu schaffen, die als sachgerecht für alle unter Art. 131 GG fallenden Personen vom Bundesverfassungsgericht anerkannt ist. Der Tendenz des Änderungs- und Anpassungsgesetzes hätte es entsprochen, eine radikale Gleichheit für alle unter Art. 131 GG im Landesbereich fallenden Personen dadurch herbeizuführen, daß die Erste Sparverordnung mit Rückwirkung auf ihren Erlaß aufgehoben worden wäre. Dem allerdings standen verfassungsrechtliche Grundsätze und § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 entgegen. Es verstößt aber nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn ein Land sich bemüht, soweit wie möglich die Gleichbehandlung aller unter Art. 131 GG fallenden Beamten in seinem Gebiet durchzusetzen, also die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der seiner Gesetzgebungsgewalt unterworfenen Beamten derjenigen der Beamten anzugleichen, die unter Kapitel I und § 62 G 131 fallen. Unter dem beherrschenden Gesichtspunkt, daß das G 131 nach dem dem Bund erteilten Gesetzgebungsauftrag die einheitliche, umfassende und abschließende Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen bringen sollte, dient die Aufhebung der Ersten Sparverordnung durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz geradezu der Verwirklichung der Gleichheit, so daß unter diesem Aspekt die Aufrechterhaltung der nach ihren Bestimmungen bereits getroffenen günstigeren Einzelmaßnahmen eine Bevorzugung dieser Beamten bedeutet. Diese &quot;Ungleichheit&quot; aber muß in Kauf genommen werden, weil der
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_205&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Herbeiführung der radikalen Gleichheit insoweit das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes im Wege steht. Jedenfalls aber können diejenigen nordrhein- westfälischen Beamten, die ihren Anspruch auf Grund der Ersten Sparverordnung noch nicht realisiert hatten, als das G 131 in Kraft trat, nicht kraft des Gleichheitssatzes fordern, daß auch sie gegenüber der allgemeinen Regelung des G 131 bevorzugt werden, die das Bundesverfassungsgericht als sachgerechte Lösung für das Problem des Art. 131 GG anerkannt hat.
&lt;p&gt;Die Einfügung der Rechtsverhältnisse der betroffenen nordrhein- westfälischen Beamten in die allgemeine Regelung unter Ausnutzung der nach dem Bundesgesetz eröffneten Möglichkeiten ist unter dem Gesichtspunkt der Vereinheitlichung und einer realisierbaren Wiedereinordnung und Versorgung der von Art. 131 GG betroffenen früheren Beamten eine sachgemäße Maßnahme. Zu der zwar als Faktum, aber nicht ihrem Inhalt nach voraussehbaren, zudem von dem Willensentschluß des Landes unabhängigen bundesrechtlichen Regelung kommt als weiterer nachträglicher Umstand, der die Änderung der Rechtslage der betroffenen Beamten in Nordrhein-Westfalen durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz rechtfertigt, hinzu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen waren. In der Ersten Sparverordnung hatte also der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber in Unkenntnis der wahren Rechtslage mehr zugestanden, als er brauchte. Das wird durch ihre Aufhebung korrigiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Entscheidung vom 27. Juni 1961 (BVerfGE 13, 39 [45]) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Gesichtspunkt der &quot;entschiedenen Sache&quot; rechtfertige es, rechtskräftige Entscheidungen unberührt zu lassen, und zwar auch dann, wenn sie Ansprüche zuerkennen, die bei der neuen Rechtslage nicht oder nicht in dieser Höhe zugesprochen werden könnten, diese Begünstigung aber auch auf diese Fälle zu beschränken; es fügt dann aber hinzu, es könne dahingestellt bleiben, &quot;ob anderes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_206&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gelten würde, wenn die noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle eine verhältnismäßig kleine Gruppe ausmachten&quot;. Dieser Erwägung braucht im vorliegenden Fall nicht weiter nachgegangen zu werden. Angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts -- bloß vorläufige landesrechtliche Regelung, Verschränkung von Bundes- und Landesrecht -- kann das Zahlenverhältnis der nach der Ersten Sparverordnung erledigten Fälle zu den nicht erledigten Fällen hier keine Bedeutung haben.
&lt;p&gt;7. Es fragt sich schließlich, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, daß nach § 18 ÄAG das am 15. Dezember 1952 ausgefertigte und im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. Dezember 1952 verkündete Änderungs- und Anpassungsgesetz am 1. April 1951, dem Tag des Inkrafttretens des G 131, in Kraft treten soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Soweit es sich um den Wiedereinstellungsanspruch nach § 3 Erste Spar VO handelt, spielt es für die Ausgangsverfahren keine Rolle, ob diese Bestimmung mit der Verkündung des Änderungsgesetzes und Anpassungsgesetzes oder mit dem Inkrafttreten des G 131 aufgehoben ist. Die rückwirkende Aufhebung nimmt nicht mehr als die Aufhebung als solche. Da es darauf ankommt, ob die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts noch bestehen, hängt die Entscheidung im ersten und zweiten Ausgangsverfahren nicht von der Gültigkeit des § 18 ÄAG ab. Entscheidend ist nur, ob der im § 3 Erste SparVO gewährte Anspruch überhaupt durch § 17 ÄAG rechtsgültig aufgehoben werden konnte. Wie sich weiter ergeben wird, bestehen aber auch gegen die &quot;Rückwirkung&quot; keine verfassungsrechtlichen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Im dritten Ausgangsverfahren kommt es nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aus prozessualen Gründen (Rechtskraftwirkung) darauf an, ob § 5 Erste SparVO rechtsgültig mit Wirkung vom 1. April 1951 aufgehoben werden konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht bejaht die Gültigkeit der Aufhebung der Ersten Sparverordnung vor allem wegen des inneren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_207&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zusammenhangs zwischen dieser vorläufigen landesrechtlichen Regelung und der endgültigen bundesrechtlichen Regelung durch das G 131. Dieser innere Zusammenhang spricht entscheidend dafür, die Anpassung des Landesrechts an das Bundesrecht mit Wirkung vom Inkrafttreten des G 131 auch dann für zulässig zu halten, wenn der Erlaß des Landesgesetzes zu Art. 131 GG sich wegen der Schwierigkeiten der Materie und der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens längere Zeit hinauszögerte. Da die Regelung der Ersten Sparverordnung auch für die betroffenen früheren Landesbeamten erkennbar nur vorläufig war und sie mit einer andersartigen bundesrechtlichen Regelung rechnen mußten, erst recht nach Erlaß des G 131 nicht darauf vertrauen konnten, daß das Land seine günstigere Regelung unangetastet bestehen ließ, greift hier der Vertrauensschutz nicht ein, aus dem als einem wesentlichen Element des Rechtsstaatsprinzips das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 19. Dezember 1961 (BVerfGE 13, 261 [270 ff.]) der Zulässigkeit der Rückwirkung von Gesetzen Grenzen gezogen hat. Die Aufhebung des § 5 Erste SparVO konnte also ohne Verfassungsverstoß mit Rückwirkung vom 1. April 1951 erfolgen.
&lt;p&gt;c) Dem Änderungs- und Anpassungsgesetz ist nicht zu entnehmen, daß Wiedereinstellungen nach § 3 Erste SparVO, die in der Rückwirkungszeit zwischen dem 1. April 1951 und dem 30. Dezember 1952 erfolgt sind, nachträglich aufgehoben werden. § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 bezieht sich zwar nur auf die günstigeren Einzelmaßnahmen, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des G 131 getroffen waren (vgl. BVerwGE 3, 267 [277 ff.]); er ist aber nur Niederschlag des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips, das dazu zwingt, auch die nach dem Inkrafttreten des G 131 auf Grund von zunächst fortgeltenden günstigeren Regelungen des Landesrechts getroffenen günstigeren Einzelmaßnahmen aufrechtzuerhalten, selbst wenn die gesetzliche Bestimmung, auf Grund deren sie getroffen worden sind, später rückwirkend außer Kraft gesetzt wurde. Offensichtlich ist das Änderungs- und Anpassungsgesetz an diesem Prinzip orientiert und läßt die bis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_208&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Verkündung des Gesetzes erfolgten Wiedereinstellungen unberührt. Dafür spricht insbesondere auch § 12 Abs. 2 ÄAG, nach dem die vor Verkündung des Gesetzes ergangenen Entscheidungen der obersten Dienstbehörden ihre Wirksamkeit behalten.
&lt;p&gt;d) Nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist es dagegen, daß § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG die Möglichkeit eröffnet, die Festsetzung von Bezügen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Erste SparVO, die nach dem auf den 1. April 1951 bestimmten Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes, aber vor seiner Verkündung am 30. Dezember 1952 erfolgt ist, durch eine Entscheidung, die der des § 7 G 131 entspricht, hinfällig zu machen. Die Festsetzung der Bezüge nach § 5 Erste SparVO bedeutete, wie oben dargetan wurde, die Verwirklichung dieses Versorgungsanspruchs. An sich bleibt der Anspruch auf Versorgung nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ÄAG bestehen, wenn seine Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungs- und Anpassungsgesetzes gegeben waren. Es können also auch nach dem Inkrafttreten und nach der Verkündung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes noch höhere Bezüge als nach Bundesrecht festgesetzt werden, die durch die Erste Sparverordnung gewährt worden waren. Soweit § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG die Wirkung hat, daß bei Festsetzung von Bezügen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Erste SparVO nach Verkündung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes Ernennungen, Beförderungen und Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, selbst dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungs- und Anpassungsgesetzes erfüllt waren (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ÄAG), sind nach den vorstehend entwickelten Grundsätzen Bedenken nicht zu erheben. Dabei handelt es sich nur um eine rückwirkende materielle Änderung des Landesversorgungsrechts, um es ab Inkrafttreten des G 131 diesem anzupassen. Die Ausnahme von § 2 Abs. 2 Satz 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_209&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ÄAG ist gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, weil die Erfüllung des Tatbestandes des § 7 G 131 unter den von Art. 131 GG betroffenen Beamten eine Sondergruppe schafft.
&lt;p&gt;Die Nichtberücksichtigung von Ernennungen usw. wird aber in § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG auch angeordnet für die Fälle, in denen in der Rückwirkungszeit des Gesetzes die Bezüge nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO bereits festgesetzt worden waren. Hinsichtlich der Nichtanerkennung politisch bedingter Ernennungen usw. legt das Gesetz sich also rückwirkende Kraft auf den 1. April 1951 bei ohne Rücksicht darauf, ob in der Zwischenzeit die Rechtslage der betroffenen Beamten auf Grund der damals geltenden günstigeren Regelung durch einen rechtskräftigen Verwaltungsakt abschließend gestaltet worden war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Kläger des fünften Ausgangsverfahrens waren die Bezüge gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a Erste SparVO am 14. Februar 1952 mit Wirkung vom 12. Juli 1951 festgesetzt worden, also nach dem 1. April 1951, aber vor der Verkündung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes, sogar vor der Einbringung der Gesetzesvorlage beim Landtag (5. April 1952). Am 13. August 1955, also nach Ablauf von 3 1/2 Jahren, entschied dann der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, daß sämtliche Ernennungen und Beförderungen des Klägers gemäß § 7 G 131 und gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG unberücksichtigt bleiben. Ist § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG als Rechtsgrundlage dieser Maßnahme rechtsgültig, so wird dem Kläger also die bereits am 14. Februar 1952 durch besonderen Verwaltungsakt zugestandene Versorgung, die er für vier Jahre bezogen hatte, nachträglich wieder entzogen. Das widerspricht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorläufigkeit der generellen Regelung der Ersten Sparverordnung wirkt sich nicht auf die Einzelmaßnahmen aus, die auf ihrer Grundlage getroffen worden sind; sie waren nicht etwa deshalb jederzeit frei widerruflich. Soweit nicht in der Verfügung selbst die Vorläufigkeit oder Widerruflichkeit zum Ausdruck&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_210&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kommt, muß der Betroffene darauf vertrauen können, daß eine ihm gegenüber getroffene, nach dem geltenden Gesetz gültige Einzelmaßnahme, die ihm eine staatliche Leistung gewährt, bestehen bleibt. Eine spätere Änderung der Rechtsgrundlage kann sich nur auf die Einzelmaßnahmen auswirken, die auf Grund des Gesetzes nach seiner Verkündung getroffen werden. Es geht nicht an, einem Gesetz Rückwirkung der Art beizulegen, daß auch einer in der Rückwirkungszeit vorgenommenen rechtsbegründenden Einzelmaßnahme nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wird mit der Folge, daß der Betroffene so behandelt werden soll, als sei sie niemals getroffen worden.
&lt;p&gt;Am 14. Februar 1952 galt § 5 Abs. 1 Erste SparVO, der als günstigere Regelung durch § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 ausdrücklich aufrechterhalten war. Das Land Nordrhein-Westfalen hätte nach Erlaß des G 131 den weiteren Vollzug der Ersten Sparverordnung bis zum Erlaß des Landesausführungsgesetzes sistieren können. Wenn aber auf Grund eines geltenden Gesetzes eine Rechtslage abschließend gestaltet wird, dann muß der Bürger damit rechnen können, daß dieser abgeschlossene Tatbestand nicht wieder aufgerollt wird. Es ist ein grundlegender Unterschied, ob die Realisierung einer Anwartschaft dadurch unmöglich gemacht wird, daß das Gesetz als Anspruchsgrundlage pro futuro beseitigt wird, oder ob die auf Grund des Gesetzes bereits rechtmäßig und rechtskräftig zuerkannten Leistungen durch rückwirkende Aufhebung des anspruchsbegründenden Gesetzes ihr Ende finden sollen. Ein solcher Eingriff in einen abgeschlossenen Tatbestand ist mit der Rechtssicherheit und damit mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Diese Frage ist nur in der Beschränkung auf den Landesbereich und die dem Landesgesetzgeber eröffneten Möglichkeiten zu prüfen. Die abschließende Gewährung eines beamtenrechtlichen oder quasi beamtenrechtlichen Status durch eine Verfügung auf Grund eines Landesgesetzes, das unbezweifelt in Geltung war, stand nicht mehr unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an die bundesrechtliche Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG ist also insoweit mit dem Rechtsstaats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_167_211&quot; id=&quot;BVerfGE_15_167_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_167_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 167 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
prinzip des Grundgesetzes unvereinbar und darum nichtig, als er die Unantastbarkeit der nach der Ersten Sparverordnung gewährten höheren Bezüge davon abhängig macht, daß die Festsetzung bereits vor dem 1. April 1951 erfolgt ist; gültig ist er, soweit er die Festsetzung der Bezüge nach dem 30. Dezember 1952 erfaßt.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1311&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-131-gg">Art. 131 GG</category>
 <pubDate>Fri, 15 Jun 2012 07:50:04 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvF 4/56</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Rechtsverhältnisse der Flüchtlinge        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 7, 305; DÖV 1959, 35; DVBl 1958, 804; JZ 1958, 411; NJW 1958, 585; ZBR 1958, 139         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    2 BvF 4/56        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Art. 131 GG ist gegenüber Art. 72 ff., 105, 106, 109 und 120 GG lex specialis und begründet für den Bundesgesetzgeber einer Sonderkompetenz. Die durch Art. 131 GG eingeräumte weite gesetzgeberische Freiheit findet u.a. ihre Schranke in dem aus dem Gleichheitssatz entwickelten Gebot, willkürliche Regelungen zu unterlassen.&lt;br /&gt;
2. Die Neuordnung der Verhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen ist eine allen öffentlichen Dienstherren obliegende Aufgabe. Die Heranziehung der Dienstherren außer dem Bund zur Zahlung der Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 G 131 ist durch die Ermächtigung des Art. 131 GG gedeckt und widerspricht nicht dem Gleichheitssatz.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 7, 305        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_305&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 131 GG ist gegenüber Art. 72 ff., 105, 106, 109 und 120 GG lex specialis und begründet für den Bundesgesetzgeber einer Sonderkompetenz. Die durch Art. 131 GG eingeräumte weite gesetzgeberische Freiheit findet u.a. ihre Schranke in dem aus dem Gleichheitssatz entwickelten Gebot, willkürliche Regelungen zu unterlassen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Neuordnung der Verhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen ist eine allen öffentlichen Dienstherren obliegende Aufgabe. Die Heranziehung der Dienstherren außer dem Bund zur Zahlung der Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 G 131 ist durch die Ermächtigung des Art. 131 GG gedeckt und widerspricht nicht dem Gleichheitssatz.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 5. März 1958&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvF 4/56 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_306&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307), - Antragsteller: Der Senat der Freien und Hansestadt Hambrug.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 14 Abs 2 und § 17 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I. 307) in der bis 31. August 1957 geltenden Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Artikel 131 GG stellt dem Bund die Aufgabe, durch Bundesgesetz die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen zu regeln, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, oder die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Ausführung dieses durch das Grundgesetz erteilten Auftrages erließ der Bund das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bezüglich der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes erstrebt das Gesetz in erster Linie ihre Unterbringung in neuen Dienstverhältnissen. Als Dienstherren dieser neu zu begründenden Dienstverhältnisse nimmt das Gesetz außer dem Bund auch die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 3000 Einwohnern und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Anspruch. § 12 legt fest, daß die Aufwendungen für die Beschäftigung der an der Unterbringung teilnehmenden Personen mindestens zwanzig vom Hundert des gesamten Besoldungsaufwandes dieser&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_307&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dienstherren erreichen müssen. Für die Dienstherren außer dem Bund bestimmt § 14 Abs. 2:
&lt;p&gt;&quot;Soweit im Bereich eines anderen Dienstherrn nach Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Pflichtanteil des Besoldungsaufwandes nicht erreicht ist, ist ein Ausgleichsbetrag in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des Unterschiedes zu zahlen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 13 verlangt, daß die Zahl der in Planstellen untergebrachten Beamten mindestens zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen jedes Dienstherrn beträgt. Zu diesem Zweck bestimmt § 15, daß bis zur Erreichung dieses Verhältnisses freie, freiwerdende oder neugeschaffene Planstellen grundsätzlich mit unterzubringenden Beamten zu besetzen sind. Die näheren Bestimmungen dafür enthält § 16. § 17 bestimmt nun:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 15 und 16 ist der Betrag zu zahlen, der für die freigewordene Planstelle bisher aufgewandt wurde oder bei neugeschaffenen Stellen als durchschnittlicher Besoldungsaufwand vorgesehen ist. Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung und entfällt, sobald der Pflichtanteil (§ 13) erreicht ist.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausgleichsbeträge gemäß § 14 Abs. 2 und die Bußen gemäß § 17 sind nach § 18 an den Bund zu leisten und ausschließlich für Zwecke des Gesetzes zu verwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beamte zur Wiederverwendung, die noch nicht untergebracht sind und eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahren abgeleistet haben, erhalten bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Übergangsgehalt (§ 37). Wenn ein Beamter z. Wv. von einem anderen Dienstherrn eingestellt worden ist, so trägt dieser Dienstherr vom Ruhegehalt nur den Teil, der dem Anteil der in seinen Diensten verbrachten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit an der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entspricht. Den Rest trägt der Bund (§ 42). Dem Bund fallen auch im übrigen die Übergangsgehälter und Versorgungsbezüge zur Last (§ 57).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat mit Schriftsatz vom 1. August 1953 beantragt, § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_308&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 307) (im folgenden: G 131) wegen Verstoßes gegen Art. 131, 37, 84, 105, 106 Abs. 3 und 109 des Grundgesetzes und gegen überpositives Recht für nichtig zu erklären.
&lt;p&gt;Zur Zulässigkeit des Antrags weist der Antragsteller u.a. darauf hin, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1952 -- 1 BvR 267/51 -- (BVerfGE 1, 167) die Durchführung dieses Verfahrens nicht hindere. In jenem Verfahren sei auf Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde (§ 91 BVerfGG) lediglich die Vereinbarkeit der auch hier gerügten Gesetzesbestimmung mit Art. 28 Abs. 2 GG und sonstigen Normen des Grundgesetzes, soweit diese ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind, geprüft und bejaht worden. Der jetzige Antrag sei auf umfassende Prüfung der Vereinbarkeit des § 14 Abs. 2 mit dem Grundgesetz gerichtet (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG). Dieser Antrag sei auch im Gegensatz zu einer vom Land gegen den Bund erhobenen Klage wegen Verletzung seiner Rechte (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 7, 68 ff., 64 Abs. 3 BVerfGG) an keine Frist gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung wird vorgetragen, daß dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zur Auferlegung einer Abgabe zum Ausgleich des nicht erreichten Pflichtanteils am Besoldungsaufwand für die verdrängten Beamten fehle. Weder in Art. 131 noch in Art. 105 GG sei eine derartige Ermächtigung enthalten. Bei dem Ausgleichsbetrag nach § 14 Abs. 2 G 131 handle es sich um ein Zwangsmittel und nicht, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 20. März 1952 angenommen habe, um eine Art facultas alternativa. § 14 Abs. 2 verstoße daher auch gegen die Art. 84 und 37 GG. Diese Bestimmungen enthielten eine abschließende Normierung der dem Bund gegenüber den Ländern zustehenden Zwangsmöglichkeiten. § 14 Abs. 2 stehe auch nicht in Einklang mit Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung, da der Bund nach dieser Bestimmung zur Deckung seiner durch andere Einkünfte nicht gedeckten Ausgaben durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates nur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_309&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_309&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_309&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (309):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen dürfe. Die durch G 131 getroffene Regelung greife ferner zugunsten des Bundeshaushaltes in die Haushaltswirtschaft der Länder ein und verstoße damit gegen den in Art. 109 GG aufgestellten Grundsatz der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern. Schließlich verletze § 14 Abs. 2 G 131 den allgemeinen anerkannten Grundsatz, daß Zwangsmittel dann nicht auferlegt werden dürfen, wenn die Erfüllung einer Verpflichtung selbst bei äußerster Anstrengung aller Kräfte unmöglich sei. Die Erfüllung des Pflichtanteils innerhalb der in § 14 Abs. 2 gesetzten Frist von 3 Monaten sei keinem Dienstherrn möglich gewesen. Für Hamburg komme noch hinzu, daß es als Stadtstaat den Zusammenbruch mit einer im wesentlichen intakten Verwaltung überstanden habe, und zudem durch Maßnahmen der Besatzungsmacht gehindert gewesen sei, verdrängte Beamte in seinen Dienst aufzunehmen.
&lt;p&gt;3. Dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und den Landesregierungen ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem Antrag zu äußern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hält den Antrag für zulässig, jedoch nicht für begründet. Der Bundesgesetzgeber sei durch Art. 131 GG zu einer umfassenden konstitutiven Regelung des Rechts der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermächtigt worden. Art. 131 GG stelle daher auch eine ausreichende Grundlage für § 14 Abs. 2 G. 131 dar. Da es sich bei Art. 131 GG um eine Spezialbestimmung handle, komme ein Verstoß gegen die vom Antragsteller sonst noch angeführten Bestimmungen des Grundgesetzes nicht in Betracht. Von einer Verletzung überpositiven Rechts könne deshalb nicht gesprochen werden, weil § 14 Abs. 2 die Einstellung des Pflichtanteils an verdrängte Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht innerhalb von 3 Monaten verlange.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierung von Schleswig-Holstein ist im wesentlichen gleicher Auffassung wie die Bundesregierung. Dagegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_310&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_310&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_310&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (310):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
halten die Landesregierungen von Baden-Württemberg und von Rheinland-Pfalz § 14 Abs. 2 G 131 in Übereinstimmung mit dem Antragsteller für grundgesetzwidrig. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz weist insbesondere darauf hin, daß der vom G 131 geforderte Pflichtanteil nicht erfüllt werden könne, da nicht genügend anspruchsberechtigte Personen vorhanden seien. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hält auch § 17 G 131 aus denselben Gründen wie § 14 Abs. 2 für grundgesetzwidrig und regt an, gemäß § 78 Satz 2 BVerfGG auch diese Bestimmung für nichtig zu erklären.
&lt;p&gt;Weitere Stellungnahmen zum Antrag sind nicht eingegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 1958 waren der Antragsteller, die Bundesregierung und die Landesregierung von Rheinland-Pfalz vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 76 BVerfGG ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg berechtigt, den Antrag auf Prüfung der Vereinbarkeit des § 14 Abs. 2 G 131 mit dem Grundgesetz zu stellen, da er diese bundesgesetzliche Bestimmung wegen sachlicher Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für nichtig hält. Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG ist an eine Frist nicht gebunden. Das Land Hamburg hätte zwar mit derselben Begründung auch eine Verletzung seiner Rechte durch den Gesetzgebungsakt des Bundes in einem Bund- Länderstreit gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG rügen können. Diese Klage hätte das Land gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG nur bis zum 13. November 1951 erheben können. Das Land war nicht genötigt, diesen Weg zu wählen. Die Wahl zwischen den von der Verfassung und vom Bundesverfassungsgerichtsgesetz zur Erreichung eines bestimmten Zieles zur Verfügung gestellten Verfahrensarten ist grundsätzlich &quot;bis zur Grenze des offenkundigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_311&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (311):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mißbrauchs (BVerfGE 2, 79 [94]) dem Antragsteller überlassen. Der Ablauf der Frist für die Klage im Bund- Länderstreit steht also der Zulässigkeit des Antrags auf abstrakte Normenkontrolle nicht entgegen.
&lt;p&gt;Gegen die Zulässigkeit spricht auch nicht, daß die §§ 14 Abs. 2 und 17 G 131 bereits Gegenstand einer Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf Grund der Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde (§ 91 BVerfGG) waren (BVerfGE 1, 167). Der Erste Senat hat in dem genannten Urteil lediglich die Vereinbarkeit der gerügten Regelungen mit den ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitbestimmenden Grundgesetzartikeln geprüft und festgestellt (BVerfGE 1, 167 [181]). Im Gegensatz dazu hat dieses Verfahren der abstrakten Normenkontrolle die umfassende Nachprüfung der Vereinbarkeit der gerügten bundesgesetzlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz zum Ziel (BVerfGE 1, 14 [41]). Die Entscheidung des Ersten Senats vom 20. März 1952 steht also dem Antrag auf erneute verfassungsrechtliche Prüfung der §§ 14 Abs. 2 und 17 G 131 nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat zwar in diesem Verfahren nicht die Stellung eines Beteiligten (BVerfGE 2, 307 [312]; sie war vielmehr nach § 77 BVerfGG nur zu hören. Es stand ihr aber frei, Anregungen in bezug auf den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens zu geben. Das Bundesverfassungsgericht hat darum auch § 17 G 131 auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 2 G 131 zu prüfen ist, lassen sich in zwei Fragenkreise zusammenfassen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Hat der Bundesgesetzgeber neben den Schranken aus Art. 131 GG auch andere, seine gesetzgeberische Zuständigkeit und Freiheit beschränkende verfassungsrechtliche Vorschriften zu be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_312&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
achten, insbesondere die allgemeine Kompetenzverteilung im Bereich der Gesetzgebung (Art. 72 ff. GG), die Vorschriften der Finanzverfassungsordnung (Art. 105, 106 GG), die Bestimmungen über die Selbständigkeit der Haushalte des Bundes und der Länder (Art. 109 GG) und die Vorschrift, daß der Bund grundsätzlich die Kriegsfolgelasten zu tragen hat (Art. 120 GG)?
&lt;p&gt;b) Welche Schranken ergeben sich für den Bundesgesetzgeber aus Art. 131 GG? In diesen Zusammenhang gehört auch das Bedenken, das der Antragsteller aus &quot;überpositivem Recht&quot; herleitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst eine genauere Untersuchung des Inhalts des Art. 131 GG nötig. Infolge des totalen Zusammenbruchs von 1945 verloren viele Tausende von Beamten und anderen Bediensteten der öffentlichen Verwaltung ihr Amt. Zentralbehörden des Reichs und Preußens verschwanden; eine Reihe von staatlichen Behörden wurde aufgelöst, bisher staatliche, kommunale oder sonstige körperschaftliche Aufgaben wurden nicht oder nur in beschränkter Form fortgeführt; vielfach fiel der Dienstherr fort, insbesondere weil Teile des Reichsgebietes verloren gingen; im Zuge der kriegsbedingten Evakuierung, Abordnung, Versetzung einerseits und der Aufnahme Vertriebener und Flüchtlinge in das Bundesgebiet andererseits erhöhte sich die Zahl der nach 1945 nicht verwendeten Beamte beträchtlich; hinzu kam die große Gruppe der aus politischen Gründen aus ihrem Amt entfernten öffentlichen Bediensteten. Betroffen durch diese politischen Vorgänge einmaligen Ausmaßes waren gleichermaßen Bedienstete des Reichs, der Länder, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Es war eine staatspolitische Aufgabe der Bundesrepublik Deutschland, in der sich der deutsche Staat neu organisierte, diese Verhältnisse für die Zukunft zu ordnen. Diese Aufgabe erforderte, gleichgültig wie immer man sie im einzelnen löste, außerordentliche finanzielle Mittel. Die&amp;nbsp; gesetzgeberische &amp;nbsp;Bewältigung dieser Aufgabe ist in Art. 131 GG dem Bund übertragen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_313&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Geht man von diesem Sachverhalt aus, dann ist der Schluß zwingend, daß der Bundesgesetzgeber damit die Zuständigkeit zu einer&amp;nbsp; umfassenden &amp;nbsp;Regelung erhalten sollte und erhalten hat. Die allgemeine Kompetenzverteilung im Bereich der Gesetzgebung (Art. 72 ff. GG) kann deshalb keine Schranke für den Erlaß des in Art. 131 GG geforderten Bundesgesetzes bilden. Ebensowenig können Rücksichten auf die Erhaltung der allgemeinen Ordnung des Finanzausgleichs und der selbständigen Haushaltswirtschaft, die das Grundgesetz ohne Rücksicht auf die sich aus Art. 131 GG ergebende besondere Belastung geschaffen hat, den Bundesgesetzgeber bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht aus Art. 131 GG binden. Insoweit enthält Art. 131 GG als lex specialis gegenüber Art. 72 ff., Art. 105, 106, 109 GG eine Sonderkompetenz. Das kommt auch im Grundgesetz mit ausreichender Deutlichkeit dadurch zum Ausdruck, daß Art. 131 GG außerhalb der Abschnitte &quot;Die Gesetzgebung des Bundes&quot; und &quot;Das Finanzwesen&quot; in den Abschnitt &quot;Übergangs- und Schlußbestimmungen&quot; aufgenommen wurde, der noch eine Reihe weiterer &quot;Sonderkompetenzen&quot; enthält.
&lt;p&gt;b) Die Versorgung der zum Kreis der Flüchtlinge und Vertriebenen gehörenden und der aus politischen Gründen aus dem Amt entfernten Angehörigen des öffentlichen Dienstes erforderte Maßnahmen und Aufwendungen, die, wenn man den dargestellten Zusammenhang berücksichtigt, eine Folge des Krieges sind und unter den Begriff der Kriegsfolgelasten fallen. Art. 131 GG geht aber auch dem Art. 120 GG als Spezialbestimmung vor. Art. 120 GG bestimmt allgemein, daß der Bund die Kriegsfolgelasten zu tragen hat. Diese Regel schließt aber nicht aus, daß das Grundgesetz selbst davon eine Ausnahme zuläßt, wenn es die Eigenart einer einzelnen Kriegsfolgelast erfordert. Art. 131 GG hebt nun aus den verschiedenen Kriegsfolgelasten diese eine -Regelung der Verhältnisse der nicht wieder oder nicht wieder entsprechend verwendeten oder nicht versorgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes -- besonders heraus und stellte sie unter den spezifischen Gesichtspunkt der Verantwortung der öffent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_314&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Hand für das Schicksal derer, die innerhalb der verschiedensten Dienstverhältnisse zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in besonders engen Beziehungen gestanden sind. So betrachtet liegt eine weitere Besonderheit dieser Kriegsfolgelast darin, daß, sowohl was die Verantwortung der öffentlichen Hand überhaupt, als auch die Zurechnung dieser Opfer des Zusammenbruchs zu den verschiedenen Dienstherren -- Reich, Länder, Gemeinden, Körperschaften -- anlangt, eine Beteiligung aller in der neuen staatlichen Form der Bundesrepublik vorhandenen öffentlichen Dienstherren an den Lasten, die mit der Erfüllung der Aufgabe aus Art. 131 GG verbunden sind, wenn nicht aus der Natur der Sache geradezu erfordert ist, so doch besonders naheliegt. Sie wird also von der weiten Ermächtigung dieses Artikels mit umfaßt.
&lt;p&gt;Artikel 131 GG läßt offen, in welcher Weise die Rechtsverhältnisse des dort genannten Personenkreises neu geordnet werden sollen. Damit war die Möglichkeit eröffnet, daß das Bundesgesetz entweder vom Grundsatz der Unterbringung oder vom Grundsatz der Nichtwiederverwendung und bloßen Versorgung der Verdrängten ausging, oder aber beide Grundsätze kombinierte. Je nach der vom Gesetzgeber gewählten Art der Neuregelung der Verhältnisse sind zur Durchführung der Neuregelung mehr oder minder erhebliche finanzielle Aufwendungen erforderlich. Art. 131 GG kann deshalb nicht nur die enge Kompetenz enthalten, Rechtsverhältnisse im Sinne von Dienstverhältnissen der betroffenen Personen neu zu regeln, sondern er muß auch die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zu Vorschriften begründen, die die Art der Unterbringung und die Aufbringung der Mittel für die Versorgung durch alle öffentlichen Dienstherren in der Bundesrepublik regelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem dargelegten Umfang ist also der Bundesgesetzgeber bei der Erfüllung der ihm in Art. 131 GG übertragenen Aufgabe auch nicht an die Vorschrift des Art. 120 GG gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_315&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Artikel 131 GG gibt für die Neuordnung der Verhältnisse des dort genannten Personenkreises einen außerordentlich weiten Raum gesetzgeberischer Freiheit (vgl. BVerfGE 1, 167 [176]; 3, 58 [134]). Gleichwohl ist diese Freiheit nicht grenzenlos. Zu den unüberschreitbaren Schranken gehört die Beachtung des aus dem Gleichheitssatz entwickelten Gebots, willkürliche Regelungen zu unterlassen, d. h. Regelungen, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang ist der Hinweis Hamburgs bedeutsam, daß seine Lage sich von der anderer Länder grundlegend dadurch unterschied, daß es als Stadtstaat eine unverändert intakte, im wesentlichen personell voll ausgestattete Verwaltung über den Zusammenbruch hinaus besaß und behielt und nach besatzungsrechtlichem Befehl nicht in der Lage war, Flüchtlinge in seinen Dienst aufzunehmen, daß es also von vornherein anders als andere Dienstherren gar nicht imstande war und auch bis heute und in der Zukunft nicht imstande ist, die Unterbringungsquote zu erfüllen. Insofern habe das Gesetz von Hamburg allgemein und insbesondere, was die Dreimonatsfrist anlange, etwas Unmögliches verlangt. Durch die Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 G 131 werde Hamburg im Verhältnis zu den übrigen Ländern ungleich stärker zu finanziellen Lasten herangezogen, ohne daß sich dafür ein sachlicher Grund anführen lasse. Die Ausgangslage sei für Hamburg ohne sein Verschulden eine andere als für viele andere Länder gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Diese Einwendungen lassen sich nicht würdigen, bevor nicht der rechtliche Charakter der Ausgleichszahlungen, die § 14 Abs. 2 G 131 von den Ländern fordert, klargestellt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesgesetz verbindet den Grundsatz der Unterbringung der Verdrängten mit dem der Versorgung derer, die nicht wiederverwendet werden können. Hinsichtlich der Unterbringung zieht es in Übereinstimmung mit dem oben dargelegten Prinzip der anteiligen Verantwortung aller öffentlichen Dienstherren für die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_316&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem öffentlichen Dienst angehörenden Opfer des Zusammenbruchs die Länder, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit einem Prozentsatz (20 v. H.) heran, der dem Anteil der Vertriebenen und Flüchtlinge an der Gesamtbevölkerung entspricht. Das ist gerechtfertigt, weil annäherungsweise dieser Prozentsatz auch zu einer Verteilung der zu dieser Gruppe gehörenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes auf Bund, Länder, Gemeinden und Körperschaften führt, entsprechend ihrer ursprünglichen Beziehungen zu einem der früheren Dienstherren -- Reich, Länder, Gemeinden und Körperschaften --, und eine sachgerechtere Aufschlüsselung des betroffenen Personenkreises in Anbetracht der vielfältig verwickelten Verhältnisse, die zu regeln waren, praktisch nicht durchführbar war. Soweit die Unterbringung nach dieser Regelung gelingt, verursacht sie den Ländern -- von mittelbaren, im Hinblick auf die Größe der Aufgabe verhältnismäßig geringfügigen und deshalb hier zu vernachlässigenden Aufwendungen für Wohnungsbeschaffung, Einarbeitung, Verwaltungserschwerung usw. abgesehen -- keinen zusätzlichen Aufwand an Personallasten. Der für die nicht wiederverwendeten Angehörigen des in Art. 131 GG genannten Personenkreises erforderliche Versorgungsaufwand ist nach der Konzeption des Gesetzes grundsätzlich vom Bund zu tragen (§ 57 G 131). Seine Größe hängt offenbar davon ab, wie weit die an der Unterbringung beteiligten anderen Dienstherren dieser ihrer Pflicht nachkommen. Mit anderen Worten: Der Bund wird durch jede Einstellung eines verdrängten Beamten entlastet. Auch jede Einstellung dieser Art, die zwischen dem Zusammenbruch und vor dem Erlaß des G 131 erfolgte, hatte eine den Bund finanziell entlastende Wirkung. Es ist nur folgerichtig, daß die Länder und Gemeinden, die -- aus welchen Gründen immer -- sich nicht anteilmäßig an dieser Form der Entlastung des Bundes beteiligt haben, in anderer Weise herangezogen werden. Das hat das Gesetz durch die Begründung der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen zu erreichen versucht. Diese stellen also weder eine &quot;Abgabe&quot; noch ein &quot;Zwangsmittel&quot; zur Erzwingung der
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_317&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Unterbringung dar, sondern eine finanzielle Beteiligung der Länder an der Last, die dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den anderen Körperschaften gemeinsam obliegende Aufgabe der Neuordnung der Verhältnisse des unter Art. 131 GG fallenden Personenkreises, verursacht -- übrigens eine Beteiligung, die der Höhe nach wesentlich unter dem Richtsatz bleibt, der für die Unterbringungsquote angemessen erschien. Daß sie nach dem Willen des Gesetzes mittelbar einen Anreiz zur raschen Einstellung nicht beschäftigter verdrängter Personen schaffen soll, ändert nichts an dem dargelegten Charakter der Ausgleichszahlungen.
&lt;p&gt;3. Geht man von dieser Funktion des Ausgleichsbetrags innerhalb des Aufbaus des Gesetzes aus, dann verliert die in § 14 Abs. 2 G 131 genannte Dreimonatsfrist den Charakter einer Frist, innerhalb der die Erfüllung der Pflicht zur Unterbringung einer bestimmten Anzahl von verdrängten Beamten verlangt wird. Sie fixiert nur den Zeitpunkt, der nach dem Gesetz maßgeblich sein soll für den Sachverhalt, der seinerseits der Berechnung der Höhe des Ausgleichsbetrags zugrunde zu legen ist. Dann kann aber auch nicht mehr die Frage aufgeworfen werden, ob das Gesetz von einem Land, das bis zu jenem Zeitpunkt -- sei es auch aus Gründen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen -- nicht die ihm auferlegte Quote von verdrängten Beamten unterbringen konnte, eine unmögliche Leistung fordert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebensowenig kommt es nach den dargelegten Zusammenhängen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausgleichszahlungen darauf an, ob ihre Leistung, wie die Bundesregierung meint, als eine facultas alternative anstelle der Unterbringung aufgefaßt werden kann. Es genügt deshalb hier der Hinweis, daß jedenfalls die Bezahlung des Ausgleichsbetrags das Land nicht von der Pflicht zur Einstellung befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sonach läßt sich nur noch fragen, ob die Regelung der Pflicht zur Leistung von Ausgleichsbeträgen, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, gegenüber Hamburg einen Mißbrauch der dem Gesetzgeber durch Art. 131 GG eingeräum&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_318&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten Ermessensfreiheit darstellt. Diese Frage fällt mit der anderen zusammen, ob die gewählte Regelung im Hinblick auf die Sonderlage Hamburgs willkürlich, d. h. unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt ist.
&lt;p&gt;Bedeutsam für die Beurteilung dieses Problems ist, daß die getroffene Regelung nicht nur vom Blickpunkt eines Landes her, sondern auch vom Blickpunkt des an der Erfüllung der Aufgabe des Art. 131 GG und des zu seiner Ausführung ergangenen Gesetzes entscheidend mitbeteiligten Bundes zu betrachten ist. Vom Bund her gesehen erscheint es durchaus gerechtfertigt, daß alle Länder &quot;anteilig&quot; zur Entlastung des Bundes beitragen, d. h. daß sie, sofern ihnen das in der Form der Unterbringung eines Teils der verdrängten Beamten nicht gelingt, es durch entsprechend bemessene finanzielle Leistungen tun. So betrachtet kann von einer ungleich stärkeren Heranziehung Hamburgs gegenüber den anderen Ländern von vornherein nicht gesprochen werden. Aber auch von der Seite der Länder und ihrer Belastung her gesehen, erscheint die getroffene Regelung nicht willkürlich. Es ist zwar unverkennbar, daß ein Land, dem es früher oder später gelungen ist, die vom Gesetz geforderte Quote an verdrängten Personen des öffentlichen Dienstes unterzubringen -- was den finanziellen Aufwand für die verdrängten Beamten anlangt --, erheblich günstiger steht als ein Land, dem es nicht möglich war und ist, die geforderte Zahl von Verdrängten in seine Verwaltung aufzunehmen. Der Bundesgesetzgeber stand aber 1950/51 vor einer so außerordentlich schwierigen und komplexen Aufgabe, daß er sie praktikabel nur lösen konnte, wenn er von einigen wenigen leitenden Grundsätzen ausging. Mit Rücksicht auf die besonderen Schwierigkeiten dieser einmaligen Situation durfte er von dem gewiß groben und stark vereinfachenden Gesichtspunkt ausgehen, daß alle Länder gleichmäßig entsprechend der Größe ihres Gesamtpersonalaufwandes mit einem verhältnismäßig geringen Hundertsatz -- maximal 5% ihres Gesamtpersonalaufwandes -- zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden. Das war ein Gesichtspunkt, der sachlich vertretbar ist und der mit der in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_305_319&quot; id=&quot;BVerfGE_7_305_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_305_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 305 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzgeberischer Freiheit gewählten Gesamtkonzeption des Gesetzes in Einklang steht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch § 17 G 131 hält sich im Rahmen der durch Art. 131 GG dem Bundesgesetzgeber eingeräumten Sonderkompetenz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bund war befugt, den Ländern und anderen öffentlich- rechtlichen Dienstherren Unterbringungspflichten aufzuerlegen. Er konnte demnach auch die Unterbringung näher regeln. § 17 G 131, der den Dienstherren die Zahlung eines bestimmten Betrages aufgibt, wenn sie Planstellen entgegen §§ 15 und 16 G 131 besetzen, bedeutet die Auferlegung einer Buße wegen schuldhafter Nichterfüllung der dem Bund gegenüber bestehenden Pflicht. Daß die Buße nur bei schuldhaften Zuwiderhandlungen verwirkt ist, ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Entsprechend den allgemein anerkannten rechtsstaatlichen Prinzipien muß § 17 G 131 aber in diesem Sinne ausgelegt werden. Die in den &quot;Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Unterbringung nach Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 10. Juli 1953&quot; (GMBl. S. 269) zu § 17 G 131 enthaltenen Bestimmungen zeigen, daß auch die Verwaltungspraxis diese Auslegung zugrunde legt. Geht man von dieser verfassungskonformen Deutung aus, bestehen gegen die Gültigkeit von § 17 G 131 keine Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demnach war festzustellen, daß die §§ 14 Abs. 2 und 17 G 131 dem Grundgesetz nicht widersprechen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1007&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 04 Apr 2012 17:48:59 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56; 1 BvL 46/56</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Lex Schörner        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 7, 129; DÖV 1958, 41; DVBl 1958, 92; JZ 1958, 19; NJW 1957, 1757; ZBR 1957, 399         &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bundesdisziplinarkammer IV, 27.10.1955 - IV BK 13/55&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Soweit das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 &quot;Dienstvergehen&quot; aus der Zeit vor Inkrafttreten des G 131 betrifft, die von Beamten zur Wiederverwendung und ihnen gleichstehenden Berufssoldaten begangen worden sind, handelt es sich um ein nachträgliches individuelles Ausleseverfahren.  Die Rechtsstellung eines Betroffenen in diesem Verfahren entspricht sachlich derjenigen eines Beamten, dessen Ernennung nach §§ 12, 13 BBG zurückzunehmen ist.&lt;br /&gt;
2. Die Rechte und Chancen aus dem G 131 sind von vornherein mit dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 liegenden Vorbehalt gewährt, daß sie in einem mit besonderen Garantien versehenen gerichtlichen Verfahren im Einzelfalle nachträglich aberkannt werden können.&lt;br /&gt;
3. Das Gesetz vom 5. August 1955 (BGBI. I S. 497) ist weder ein &quot;Einzelfall&quot;- noch ein &quot;Einzelperson&quot;-Gesetz.&lt;br /&gt;
4. Ergänzende gesetzliche Regelungen, die Irrtümer des Gesetzgebers mit Rückwirkung beseitigen und Lücken schließen wollen, sind unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Grundgesetz auch dann vereinbar, wenn sie in Rechtspositionen eingreifen, die durch das ergänzte Gesetz gewährt waren.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 7, 129        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_129&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Soweit das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 &quot;Dienstvergehen&quot; aus der Zeit vor Inkrafttreten des G 131 betrifft, die von Beamten zur Wiederverwendung und ihnen gleichstehenden Berufssoldaten begangen worden sind, handelt es sich um ein nachträgliches individuelles Ausleseverfahren. Die Rechtsstellung eines Betroffenen in diesem Verfahren entspricht sachlich derjenigen eines Beamten, dessen Ernennung nach §§ 12, 13 BBG zurückzunehmen ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Rechte und Chancen aus dem G 131 sind von vornherein mit dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 liegenden Vorbehalt gewährt, daß sie in einem mit besonderen Garantien versehenen gerichtlichen Verfahren im Einzelfalle nachträglich aberkannt werden können.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Gesetz vom 5. August 1955 (BGBI. I S. 497) ist weder ein &quot;Einzelfall&quot;- noch ein &quot;Einzelperson&quot;-Gesetz.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Ergänzende gesetzliche Regelungen, die Irrtümer des Gesetzgebers mit Rückwirkung beseitigen und Lücken schließen wollen, sind unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Grundgesetz auch dann vereinbar, wenn sie in Rechtspositionen eingreifen, die durch das ergänzte Gesetz gewährt waren.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 16. Oktober 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 13/56, 46/56 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1 Ziff. 2 und § 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 497) auf Vorlage der Bundesdisziplinarkammer IV - München - in den Disziplinarverfahren a) gegen den Generalfeldmarschall a.D. Ferdinand Sch... (IV BK 13/55) b); gegen den Zollsekretär z. Wv. Ferdinand St... (IV VL 5/56)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 1 Ziff. 2 und § 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 497) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_130&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) gegen Beamte zur Wiederverwendung und die ihnen gleichgestellten Berufssoldaten betreffen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesdisziplinarkammer IV -- München -- hat durch Beschlüsse vom 27. Oktober 1955 und vom 14. September 1956 (IV BK 13/55) in dem Disziplinarverfahren gegen den Generalfeldmarschall a. D. Ferdinand Sch. und durch Beschluß vom 14. September 1956 (IV VL 5/56) in dem Disziplinarverfahren gegen den Zollsekretär z. Wv. Ferdinand St. das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 1 Ziff. 2 und § 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung zur Ergänzung des Dienststrafrechts vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 497) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307; im folgenden: G 131) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) und des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) kann &quot;gegen einen Beamten zur Wiederverwendung, einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Beamten, der vor oder nach dem 8. Mai 1945 ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung begangen hat, wegen deren die Entfernung aus dem Dienst oder der Verlust des Ruhegehalts gerechtfertigt wäre,... das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung eingeleitet und durchgeführt werden&quot;. Gemäß § 9 Abs. 2 G 131 hat der Bundesminister des Innern die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens durch die &quot;Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_131&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 7. März 1952 (BGBI. I S. 142; im folgenden: DVO IV) geregelt. § 3 DVO IV bestimmt, daß für die Höhe der Einbehaltung von Übergangsgehalt § 79 Abs. 3 der Reichsdienststrafordnung (jetzt Bundesdisziplinarordnung; im folgenden: BDO) entsprechend gelten soll. Danach kann die Einleitungsbehörde bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel des Ruhegehalts, einbehalten wird.
&lt;p&gt;Die von der Bundesdisziplinarkammer IV -- München -- für verfassungswidrig gehaltenen Bestimmungen ergänzen das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749), indem sie ihm mit rückwirkender Kraft vom 1. Januar 1953 (§ 3 a.a.O.) folgende Bestimmung (§ 1 Ziff. 2 a.a.O.) als Artikel 14 a einfügen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Artikel 14 a Einbehaltung von Bezügen bei Disziplinarverfahren gemäß § 9 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wird gegen eine Person, auf die Kapitel 1 oder § 62 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen Anwendung findet, wegen eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangenen Dienstvergehens oder einer vor Inkrafttreten des Gesetzes begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 des Gesetzes eingeleitet, so gelten die nach dem Gesetz zu zahlenden Bezüge in voller Höhe als einbehalten. Die Einleitungsbehörde kann jederzeit zur Vermeidung besonderer Härten die Einbehaltung anderweitig regeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Übersteigen die einbehaltenen Bezüge die in § 79 der Bundesdisziplinarordnung bezeichneten Höchstbeträge, so entscheidet auf Antrag des Beschuldigten die zuständige Bundesdisziplinarkammer. Der Beschuldigte kann diesen Antrag nach Zustellung der Anordnung stellen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Den Aussetzungsbeschlüssen in der Sache Sch. liegt folgender Sachverhalt zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Berufsoffizier mit einer Dienstzeit von mehr als zehn Jahren gehört der am 12. Juni 1892 geborene Ferdinand Sch. zu den unter Kapitel 1 G 131 fallenden Personen. Nachdem er Ende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_132&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Januar 1955 aus russischer Kriegsgefangenschaft heimgekehrt war, wurde gegen ihn durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 31. März 1955 das förmliche Disziplinarverfahren wegen eines vor Erlaß des G 131, und zwar noch vor dem 8. Mai 1945 begangenen Dienstvergehens eingeleitet; eine Anordnung auf Einbehaltung von gemäß § 79 Abs. 3 erging nicht. Mit Verfügung vom 16. August 1955 teilte der Bundesminister des Innern dem Beschuldigten mit, daß die ihm zu zahlenden Bezüge vom 1. Januar 1953 ab auf Grund des am 9. August 1955 verkündeten Gesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 497) in voller Höhe als einbehalten gelten. Am 31. August 1955 beantragte der Beschuldigte, gemäß Art. 14 a Abs. 2 anzuordnen, daß von seinen Bezügen nicht mehr als die in § 79 Abs. 3 bezeichneten Beträge einbehalten werden dürften. Durch Beschluß vom 27. Oktober 1955 setzte die Bundesdisziplinarkammer IV das Verfahren aus, da sie die Bestimmung des Gesetzes vom 5. August 1955 über die volle Einbehaltung der Bezüge und ihre Rückwirkung für verfassungswidrig hielt und sich daher nicht in der Lage sah, in der in Art. 14 a vorgesehenen Weise die Einbehaltung der Bezüge anderweitig zu regeln; sie ordnete jedoch durch einen weiteren Beschluß vom 27. Oktober 1955 im Wege einer einstweiligen Verfügung an, daß dem Beschuldigten bis zur Entscheidung über seinen nach dem Gesetz vom 5. August 1955 gestellten Antrag bestimmte Beträge auszuzahlen seien.
&lt;p&gt;Auf Beschwerde des Bundesministers des Innern und des Bundesdisziplinaranwalts hob der Erste Disziplinarsenat des Bundesdisziplinarhofs durch Beschluß vom 19. April 1956 (I DB 4/ 56) die einstweilige Verfügung auf, da das Verfahren noch nicht &quot;in gesetzlich zulässiger Weise an das Disziplinargericht herangebracht worden&quot; sei. Voraussetzung hierfür sei eine besondere Anordnung des Bundesministers des Innern, mit der er eine anderweitige Regelung der Bezüge verfüge oder ablehne; die bloße Mitteilung, daß die Bezüge auf Grund des Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, sei keine geeignete Grundlage zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_133&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einleitung eines Verfahrens nach Art. 14 a Abs. 2. Die Bundesdisziplinarkammer habe daher schon aus Verfahrensgründen weder über den Antrag des Beschuldigten auf anderweitige Regelung der Bezüge entscheiden noch eine einstweilige Verfügung erlassen dürfen; im übrigen seien einstweilige Verfügungen im Disziplinarverfahren grundsätzlich unzulässig.
&lt;p&gt;Durch Bescheid vom 22. Juni 1956 (II 3 -- 23 331 -- 2. 5. Sch.) lehnte nunmehr der Bundesminister des Innern einen Antrag Sch. auf anderweitige Regelung der Einbehaltung seiner Bezüge ab. Daraufhin beantragte Sch. am 6. Juli 1956, die Bundesdisziplinarkammer möge ihm diejenigen Bezüge zusprechen, die ihm bei Anwendung des § 79 Abs. 3 mindestens verbleiben müßten. Die Bundesdisziplinarkammer setzte durch Beschluß vom 14. September 1956 das Verfahren wiederum auf Grund des Art 100 Abs. 1 GG aus und ordnete erneut durch einstweilige Verfügung die vorübergehende Zahlung bestimmter Bezüge an. Auf Beschwerde des Bundesministers des Innern und des Bundesdisziplinaranwalts hob der Bundesdisziplinarhof durch Beschluß vom 29. Januar 1957 (I DB 35/56) die Entscheidung des Bundesministers des Innern vom 22. Juni 1956 und die einstweilige Verfügung der Bundesdisziplinarkammer auf, bestimmte jedoch, daß dem Beschuldigten ein Viertel seines Übergangsgehalts zu belassen sei. In den Gründen wird erneut betont, daß eine einstweilige Verfügung im Disziplinarverfahren unzulässig sei. Der Bundesdisziplinarhof hält sich jedoch trotz des auf Art. 100 Abs. 1 GG gestützten Aussetzungsbeschlusses der Bundesdisziplinarkammer für befugt, sich &quot;im Rahmen der durch Art. 14 a eingeräumten Mindestrechte und des dadurch gegebenen entscheidungsfreien Raumes mit der Sache selbst zu befassen&quot; und dem Beschuldigten einen Betrag zuzusprechen, den er bei Verfassungsmäßigkeit des Art. 14 a schon jetzt zu erhalten hätte. Es wäre nach Ansicht des Bundesdisziplinarhofs mit einem geordneten Rechtswesen nicht vereinbar, einen Mindestschutz auf nicht absehbare Zeit zu versagen, &quot;in der Erwartung, daß dem Beschuldigten möglicherweise auf Grund einer Entscheidung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_134&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesverfassungsgerichts noch weitergehende Rechte zustehen könnten&quot;. Da die Bundesdisziplinarkammer den unzulässigen Weg einer einstweiligen Verfügung nur beschritten habe, weil sie sich zu einer Entscheidung auf Grund des Art. 14 a überhaupt nicht in der Lage gesehen habe, könne nunmehr der Bundesdisziplinarhof wenigstens in dem angegebenen Umfang entscheiden, ohne dadurch den Aussetzungsbeschluß der Bundesdisziplinarkammer hinfällig zu machen.
&lt;p&gt;b) Dem Aussetzungsbeschluß in der Sache St. liegt folgender Sachverhalt zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der am 31. Oktober 1904 geborene Ferdinand St. trat am 3. November 1922 in die damalige Reichswehr ein, schied 1934 freiwillig mit Zivilversorgungsschein aus, wurde nach vorübergehender anderweitiger Tätigkeit am 1. Juli 1937 als Zollanwärter in den Staatsdienst übernommen und am 8. April 1938 zum Zollassistenten und Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Mai 1943 wurde er zur Wehrmacht einberufen; 1944 geriet er in französische Kriegsgefangenschaft, aus der er im August 1948 entlassen wurde. Seine verschiedenen Wiedereinstellungsgesuche wurden abschlägig beschieden, zuletzt am 14. Januar 1954 mit dem Bemerken, im Hinblick auf seine kriegsgerichtliche Bestrafung im Jahre 1944 müsse unbescholtenen Bewerbern der Vorrang gegeben werden. Seit dem 1. April 1951 bezog St. ein Übergangsgehalt von 265,22 DM nach dem G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer IV -- München vom 15. Juni 1956 wurden St. die Rechte aus dem G 131 aberkannt, da er mehrfach wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 Ziff. 3, § 73 StGB) bestraft worden war; die Taten hatte er zum Teil vor der Kapitulation, im wesentlichen aber im Jahre 1949 begangen. Das Urteil über die Aberkennung der Rechte aus dem G 131 ist am 19. August 1956 rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 7. Juli 1956 hatte der Präsident der Oberfinanzdirektion München als Einleitungsbehörde des dem Beschuldigten St. mitgeteilt, daß er ihm die Dienstbezüge, die er ihm bisher im Wege des Härteausgleichs belassen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_135&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
habe, vom 1. August 1956 ab gemäß Art. 14 a des Änderungsgesetzes und Ergänzungsgesetzes vom 28. November 1952 in der Fassung des Gesetzes vom 5. August 1955 einbehalten müsse. Mit Schreiben vom 10. August 1956 hat der Beschuldigte die Entscheidung der Disziplinarkammer gemäß Art. 14 a Abs. 2 beantragt. Er hält die Einbehaltung sämtlicher Bezüge für die Zeit vom 1. bis 19. August 1956 für unzulässig.
&lt;p&gt;3. Nach Ansicht der Bundesdisziplinarkammer ist die rückwirkende Bestimmung über die Einbehaltung der Bezüge aus folgenden Gründen verfassungswidrig:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Gesetz verstoße gegen hergebrachte Grundsätze des (Art. 33 Abs. 5 GG), weil es die auf der Treu- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhende Alimentationspflicht verletze, dem Beamten für die Dauer des Beamtenverhältnisses einen angemessenen, mindestens aber den notwendigen Unterhalt zu gewähren. Da es im freien Ermessen der Verwaltungsbehörde stehe, die Einbehaltung der Bezüge zur Vermeidung besonderer Härten anderweitig zu regeln, biete diese Möglichkeit keinen angemessenen Ausgleich; insbesondere sei der Ermessensspielraum der Behörde so weit, daß das Disziplinargericht kaum jemals eine ermessensfehlerhafte Willkürhandlung werde feststellen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hergebrachte Grundsätze des würden auch dadurch verletzt, daß die Behörde den Beamten durch Einbehaltung aller Bezüge praktisch schon vor Rechtskraft der disziplinargerichtlichen Entscheidung als aus dem Beamtenverhältnis ausgeschlossen behandeln könne. Eine solche Behandlung sei gerade nach dem G 131 nicht gerechtfertigt; denn das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, daß die Ansprüche der unter das G 131 fallenden Personen &quot;im Gegensatz zum Beamtenverhältnis während der nationalsozialistischen Zeit mit echten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet&quot; seien. Die soziale Tat, als welche das Bundesverfassungsgericht das G 131 werte, würde durch das Gesetz vom 5. August 1955 rückwirkend wieder entwertet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_136&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Das Gesetz verstoße ferner gegen Art. 14 GG, da es &quot;bereits entstandene Ansprüche&quot; rückwirkend beseitige, was wohl auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1953 der Eigentumsgarantie widerspreche.
&lt;p&gt;c) Art. 103 Abs. 2 GG werde verletzt, weil die Einbehaltung der Bezüge Strafcharakter habe, das Gesetz also rückwirkend eine Strafe einführe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Das Gesetz verstoße schließlich gegen den Gleichheitssatz, da es die volle Einbehaltung der Dienstbezüge auf die unter das G 131 fallenden Personen beschränke. Sachlich gerechtfertigt wäre dagegen ihre Besserstellung gewesen; denn sie hätten gar nicht wissen können, daß sie nach dem 8. Mai 1945 noch Beamte geblieben seien; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien sie überhaupt nicht Beamte gewesen; sie würden also rückwirkend für Taten besonders scharf bestraft, die sie nicht als Beamte begangen hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat der Beschuldigte Sch. sich der Auffassung des vorlegenden Gerichts angeschlossen, daß das zu prüfende Gesetz verfassungswidrig sei. Der Bundesminister des Innern hat namens der Bundesregierung die entgegengesetzte Auffassung vertreten. Er hat betont, der Bund sei weder nach Art. 131 GG noch nach dem G 131 &quot;Dienstherr&quot; der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, auf die sich Art. 14a beziehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Dienstverhältnisse der Beamten und Berufssoldaten mit dem 8. Mai 1945 erloschen seien; denn Art. 131 GG gebe die Befugnis zu konstitutiver Regelung; im übrigen sei das Verfahren nach § 9 G 131 kein Disziplinarverfahren im üblichen Sinne, sondern ein negatives Ausleseverfahren, in dem erst geprüft werden solle, ob den betreffenden Beamten Rechte aus dem G 131 wirklich zustünden. Verstöße gegen Art. 3, 14 und 103 GG seien zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_137&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Äußerungen von anderer Seite sind nicht eingegangen.
&lt;p&gt;2. Das Bundesverfassungsgericht hat eine amtliche Auskunft des Bundesministers des Innern eingeholt, aus der sich folgendes ergibt (Schreiben des Bundesministers des Innern vom 11. Mai 1957 -13 600 A -178 II/57 -):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor der Verkündung des Gesetzes vom 5. August 1955 waren von den Bundesministern des Innern, der Finanzen, für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen 431 Disziplinarverfahren gemäß § 9 G 131 eingeleitet worden; 201 Verfahren haben mit einem rechtskräftigen Urteil auf Aberkennung der Rechte aus dem G 131 geendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Verkündung des Gesetzes sind 190 Disziplinarverfahren eingeleitet worden; 326 Fälle sind noch in Bearbeitung; mit einem monatlichen Neueingang von 12 bis 15 Sachen ist zu rechnen. In 12 Fällen wurde die volle Einbehaltung der Bezüge angeordnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In 9 der vor Verkündung des Gesetzes vom 5. August 1955 anhängig gewesenen Verfahren wurde die volle Einbehaltung der noch nicht ausgezahlten Bezüge angeordnet; in 13 weiteren Fällen wurde nachträglich die Einbehaltung von mehr als einem Drittel der Bezüge verfügt, also eine über § 79 Abs. 3 BDO hinausgehende Maßnahme getroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (BVerfGE 2, 213 [217]), sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In beiden Fällen sieht sich die Bundesdisziplinarkammer nicht in der Lage, ohne Klärung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 5. August 1955 über den auf Grund dieses Gesetzes gestellten Antrag in angemessener Weise zu entscheiden. Das Verfahren Sch. hat sich auch nicht dadurch erledigt, daß der Bundesdisziplinarhof dem Beschuldigten ein Viertel seiner Bezüge nach dem G 131 belassen hat. Denn Sch. hat beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_138&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihm gemäß § 9 G 131 in Verbindung mit § 3 DVO IV und § 79 Abs. 3 BDO mindestens zwei Drittel seiner Bezüge zu belassen.
&lt;p&gt;Ob der erste Aussetzungsbeschluß vom 27. Oktober 1955 im Verfahren Sch. zulässig war, obwohl damals nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs noch kein ordnungsmäßiger Antrag auf Einleitung des Verfahrens vorlag, kann dahinstehen. Denn die Bundesdisziplinarkammer hat nach Einreichung eines ordnungsmäßigen Antrages den Aussetzungsbeschluß am 14. September 1956 vorsorglich wiederholt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die mit den Vorlagen gestellte Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG) muß jedoch dahin eingeschränkt werden, daß § 1 Ziff. 2 und § 3 des Gesetzes vom 5. August 1955 verfassungsrechtlich nur insoweit zu prüfen sind, als sie sich auf Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 gegen Beamte zur Wiederverwendung und die ihnen gleichstehenden Berufssoldaten beziehen (vgl. BVerfGE 3, 208 ff. [211, 212]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) In § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 wird hinsichtlich der Verfolgung von Dienstvergehen und der als Dienstvergehen geltenden Handlungen danach unterschieden, ob sie von einem Beamten zur Wiederverwendung, einem Ruhestandsbeamten oder einem früheren Beamten begangen worden sind. Diese Unterscheidung kann auch für das Gesetz vom 5. August 1955 Bedeutung gewinnen. Im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 ff. [152]) konnte das Bundesverfassungsgericht die Frage dahingestellt sein lassen, ob die versorgungsrechtlichen Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten mit dem 8. Mai 1945 erloschen seien; aus den Ausführungen des Urteils ergibt sich, daß hier möglicherweise danach zu unterscheiden ist, ob ein Versorgungsverhältnis auf einem nationalsozialistischen oder im wesentlichen auf einem vornationalsozialistischen Beamtenverhältnis beruht. Soweit danach ein Versorgungsverhältnis über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestehen konnte, kann ein gegen einen solchen Ruhestandsbeamten eingeleitetes Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 und die Einwirkung des Gesetzes vom 5. August 1955 auf ein solches Verfahren möglicherweise rechtlich anders beurteilt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_139&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden als ein Disziplinarverfahren gegen einen Beamten zur Wiederverwendung oder einen früheren Beamten. Das vorlegende Gericht hat allein über die Wirkung des Gesetzes auf Beamte zur Wiederverwendung und die ihnen gleichstehenden Berufssoldaten zu entscheiden. Die verfassungsrechtliche Frage der Vorlagen muß daher insoweit eingeschränkt werden.
&lt;p&gt;b) Während des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) dem § 9 Abs. 1 G 131 eine neue Fassung gegeben. Nunmehr kann gegen Beamte zur Wiederverwendung oder an der Unterbringung teilnehmende frühere Beamte das Disziplinarverfahren auch wegen eines minder schweren Dienstvergehens mit dem Ziele eingeleitet und durchgeführt werden, daß sich die Rechte aus dem Gesetz nach einem Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt richten oder das Übergangsgehalt gekürzt wird. Da es sich hier um solche Disziplinarverfahren nicht handelt, bedarf es auch insoweit einer Einschränkung der Vorlagefrage. Das von der Bundesdisziplinarkammer für verfassungswidrig gehaltene Gesetz spricht allgemein von &quot;Disziplinarverfahren nach § 9 G 131&quot;. Zwar darf angenommen werden, daß Art. 14 a trotz seines -- nicht geänderten -- Wortlauts auch in Zukunft nicht für die Disziplinarverfahren wegen minder schwerer Dienstvergehen gelten soll; trotzdem ist es der Deutlichkeit halber geboten, die Vorlagefrage dahin einzuschränken, daß sie nur die Anwendung des Art. 14 a auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 eingeleiteten Verfahren zum Gegenstand hat, also die Verfahren, deren Ziel die Aberkennung aller Rechte aus dem G 131 ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 und § 3 des Gesetzes vom 5. August 1955 sind in dem sich aus den Ausführungen zu B I 2 ergebenden Umfange mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_140&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Bei der rechtlichen Beurteilung des &quot;förmlichen Disziplinarverfahrens&quot; gegen Beamte zur Wiederverwendung und die ihnen gleichstehenden Berufssoldaten (§§ 9, 53 Abs. 1 G 131) ist zu beachten, daß die Beamtenverhältnisse und die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten mit dem 8. Mai 1945 erloschen waren (BVerfGE 3, 58 ff.; 3, 288 ff.; 6, 132 ff.). Daraus folgt jedoch noch nicht ohne weiteres, daß diesen Gruppen gegenüber der § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 wegen etwaiger Verfehlungen in der Zeit zwischen der Kapitulation und dem Inkrafttreten des G 131 nicht angewandt werden könne, weil sie zur Zeit der Tat nicht Beamte oder Soldaten gewesen seien. Dabei braucht nicht zu der in der Disziplinarrechtsprechung umstrittenen Frage (vgl. die Zitate in BDHE 1, 55 [61]) Stellung genommen zu werden, ob zum subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens das Bewußtsein der Beamten-(Soldaten-)eigenschaft gehöre, das in der Zeit zwischen der Kapitulation und dem Inkrafttreten des G 131 nicht vorgelegen haben kann, oder ob die Beamteneigenschaft nicht Tatbestandsmerkmal sei, sondern nur als eine Prozeßvoraussetzung zu gelten habe (BDHE 1, 55 [63] und Urteil vom 29. Mai 1956 -- I D 37/55 S. 25 -), die für den betroffenen Personenkreis durch § 5 Abs. 2, § 53 Abs. 1 G 131 nachträglich mit Wirkung vom 8. Mai 1945 ab geschaffen worden sei. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes dient nämlich das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 wegen aller vor Inkrafttreten des G 131 begangenen &quot;Dienstvergehen&quot; lediglich dazu, Personen, die der Gewährung neuer Rechte nach dem G 131 unwürdig sind, von der endgültigen Aufnahme in den Kreis der Berechtigten auszuschließen (im Ergebnis gleicher Ansicht: Anders, Kommentar zum G 131, 3. Aufl. S. 70; Bayerischer Dienststrafhof und Württemberg-Badischer Dienststrafhof in BDHE 1, 177 ff. und 192 ff.; Bundesdisziplinarkammer III -- Stuttgart -- in DVBl. 1953, 731).
&lt;p&gt;Mit dem G 131 wollte der Gesetzgeber die Masse der aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Personen im Sinne des Art. 131 Satz 1 GG wieder in ein öffentlich- rechtliches Rechtsverhält&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_141&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nis zum Staate bringen, aus dem ihnen Versorgungsansprüche und gewisse Anwartschaften auf Wiederbeschäftigung erwachsen sollten. Dabei entsprach es dem Zweck des Verfassungsauftrages, die besondere Fürsorge möglichst bald und allgemein zu gewähren, andererseits aber zu verhindern, daß unwürdige Personen in den Genuß der neuen Vergünstigungen kämen. Die Gefahr einer Berücksichtigung nicht geeigneter Personen bestand vor allem deshalb, weil die früheren Beamten (Soldaten) seit 1945 außerhalb staatlicher Dienstaufsicht und Disziplinargewalt gestanden hatten, während sie gleichzeitig durch die damalige allgemeine Lage in Deutschland besonders großen Versuchungen ausgesetzt waren. Außerdem bot die Handhabung der Disziplinargewalt durch die Verwaltungsbehörden und Dienststrafgerichte des nationalsozialistischen Regimes vor dem 8. Mai 1945 keine Gewähr dafür, daß man Handlungen, die bei rechtsstaatlicher Beurteilung als Dienstvergehen anzusehen gewesen wären, auch dann ernsthaft verfolgt hätte, wenn sie aus nationalsozialistischer Gesinnung oder im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen begangen worden waren.
&lt;p&gt;Der Bundesgesetzgeber hat sich bemüht, dem Sinn des Verfassungsauftrages gerecht zu werden, einerseits also schnelle Hilfe möglichst&amp;nbsp; generell &amp;nbsp;-- ohne individuelles Ausleseverfahren zu gewähren, andererseits unwürdige Elemente von dem Genuß staatlicher Mittel auszuschließen. Er hat daher eine Regelung getroffen, die aus der Natur der Sache heraus zugleich gerecht und zweckmäßig ist: sie schließt bestimmte eindeutig abzugrenzende Kategorien von jeder Berücksichtigung aus, weil ihre Unwürdigkeit von vornherein feststand (§ 3 Nr. 2 und 4 G 131); im übrigen werden die Rechte und Chancen aus dem G 131 generell gewährt, jedoch von vornherein mit dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 liegenden Vorbehalt, daß in einem mit besonderen Garantien versehenen gerichtlichen Verfahren im Einzelfalle alle Rechte aus dem Gesetz nachträglich aberkannt werden können. Jeder Beamte zur Wiederverwendung, dessen persönliches Verhalten vor Inkrafttreten des G 131 beamtenrechtlichen Anforderungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_142&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
besonders kraß widersprach, wußte also von vornherein, daß sein neuer Status und alle ihm gewährten Leistungen unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 standen -- gleichgültig, ob es sich um sein Verhalten vor oder nach dem 8. Mai 1945 handelte.
&lt;p&gt;Mit dieser Auslegung, die allein dem Sinn und Zweck des Verfassungsauftrages in Art. 131 GG gerecht wird, ist die Rechtsauffassung des Bundesdisziplinarhofs unvereinbar, daß es sich in § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 schlechthin und allgemein um &quot;echte Disziplinarverfahren&quot; handele, die &quot;echte Dienstvergehen im Sinne des Beamtenrechts betreffen&quot; (BDHE 1, 55). Diese Auffassung beruht auf der Voraussetzung, daß die Beamtenverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden hätten (aaO S. 57). Aber schon bei der rechtlichen Bewertung der Disziplinarverfahren gegen Berufssoldaten zeigt sich, zu welchen Schwierigkeiten diese Auffassung führen muß. Auch der Bundesdisziplinarhof nimmt das Erlöschen des öffentlich- rechtlichen Rechtsverhältnisses der Berufssoldaten an, wobei er freilich in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die alleinige Rechtsgrundlage hierfür im Kontrollratsgesetz Nr. 34 erblickt (Entscheidung vom 29. Mai 1956 -- I D 37/55 -). Er begründet jedoch die Annahme &quot;echter Disziplinarverfahren&quot; gegenüber den Berufssoldaten mit dem Hinweis darauf, daß § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 hinsichtlich der Berufssoldaten die &quot;entsprechende&quot; Anwendung der für die Beamten geltenden Vorschriften angeordnet habe; da allgemein gesehen für die Soldaten die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen anders gelegen hätten als für die Beamten, habe das Gesetz sich nicht mit einer generellen Unterstellung der Soldaten unter seine Vorschriften begnügen können, sondern die &quot;entsprechende&quot; Anwendung vorsehen müssen. Wäre § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht auf gewisse von Berufssoldaten begangene Verfehlungen anzuwenden, die bei einem Beamten ohne weiteres ein nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 verfolgbares Dienstvergehen darstellten, so würde darin nach Auffassung des Bundesdisziplinarhofs eine Verletzung des Gleichheitssatzes zu erblicken sein. Bei den Soldaten müsse da&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_143&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
her nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 das als Dienstvergehen gewertet werden, was bei einem Beamten ein Dienstvergehen darstelle (vgl. auch wegen volksdeutscher früherer slowakischer Beamter das Urteil vom 29. Mai 1956 -- I D 112/54 -).
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht vermag sich dieser Auslegung nicht anzuschließen, da sie dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 in Verbindung mit Art. 131 GG nicht entspricht und auch vom Wortlaut nicht gefordert wird. Das &quot;förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung&quot; ist vom G 131 allgemein gewählt worden, um ein einheitliches, rechtsstaatlichen Sicherungen entsprechendes Verfahren für die verschiedenen vom Gesetz erfaßten Personengruppen zu ermöglichen. Dabei ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, daß die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung nicht für alle Gruppen und nicht für alle Handlungen der betroffenen Personen vor und nach Inkrafttreten des G 131 in gleicher Weise unmittelbar, sondern gegebenenfalls nur sinngemäß angewendet werden können; gerade deshalb hat er in § 9 Abs. 2 G 131 für die Einleitung und Durchführung der Verfahren eine besondere Rechtsverordnung vorgesehen. Auch der Bundesdisziplinarhof betont, daß nicht alle Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung unmittelbar anwendbar sind, indem er das Verbot des § 107 BDO, gegen einen Beamten auf Widerruf ein förmliches Disziplinarverfahren zu eröffnen, im Rahmen des § 9 G 131 für unbeachtlich erklärt (vgl. a.a.O.; auch Anders, § 9 Anm. 1 Abs. 2 am Ende).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erst das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBI. I S. 1275) läßt mit Wirkung vom 14. September 1957 ab (Art. I Nr. 8 in Verbindung mit Art. IX Abs. 1 Nr. 12) gegen Beamte zur Wiederverwendung und die an der Unterbringung teilnehmenden früheren Beamten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch mit dem Ziele zu, daß sich die Rechte aus dem Gesetz nach einem Amt derselben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_144&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt richten sollen oder daß das Übergangsgehalt gekürzt wird. Diese Neuregelung ändert jedoch den Charakter des Verfahrens nach § 9 Abs. 1 Satz I G 131 als Ausleseverfahren nicht. Sie schafft vielmehr zusätzlich für die Zukunft die Möglichkeit, wegen leichter Dienstvergehen Disziplinarverfahren durchzuführen, die -- unter Wahrung des Status aus dem G 131 -- lediglich zu finanziellen Einbußen führen können. Das wurde möglich, weil dasselbe Gesetz die ursprünglich verhältnismäßig geringen Bezüge aus dem G 131 für die Zukunft erheblich erhöhte. Eben deshalb gilt die Ergänzung des § 9 Abs. 1 G 131 erst von demselben Zeitpunkt an, mit dem die Erhöhung der Bezüge in Kraft tritt, läßt also die Bezüge aus der Zeit vorher ungeschmälert.
&lt;p&gt;2. Die Ausführungen zu 1 ergeben, daß § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 jedenfalls insoweit, als er &quot;Dienstvergehen&quot; aus der Zeit vor Inkrafttreten des G 131 betrifft, die von Beamten zur Wiederverwendung und gleichgestellten Berufssoldaten begangen worden sind, kein Disziplinarverfahren im üblichen Sinne, sondern ein nachträgliches individuelles Ausleseverfahren anordnet. Deshalb kann in der Regelung des Gesetzes vom 5. August 1955, soweit sie hier zur Nachprüfung steht, kein Verstoß gegen das Grundgesetz erblickt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die nach § 79 BDO für das Disziplinarverfahren geltenden Bestimmungen über die teilweise Einbehaltung von Gehaltsbezügen mögen einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums entsprechen; der Beamte, der seine Arbeitskraft ausschließlich seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen hat, soll nicht ohne die erforderlichen Mittel für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt gelassen, insbesondere nicht auf die allgemeine öffentliche Fürsorge verwiesen werden, solange er Beamter, also noch nicht durch rechtskräftiges Disziplinarurteil aus dem Dienst entfernt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders liegt es jedoch bei den Beamten zur Wiederverwendung und den ihnen gleichstehenden Berufssoldaten. Nach Verlust ihrer früheren Rechtsstellung hat der Bundesgesetzgeber ihnen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_145&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
generell, also ohne Einzelauswahl, einen neuen und neuartigen beamtenrechtlichen Status verliehen, jedoch unter dem Vorbehalt seiner nachträglichen Aberkennung im Einzelfalle, sofern der Betreffende wegen seines früheren Verhaltens der Verleihung nicht würdig gewesen sein sollte. Zur beschleunigten Nachprüfung sind nach § 6 DVO IV alle Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen verpflichtet, dem Bundesminister des Innern unverzüglich Mitteilung zu machen, falls sich bei ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Verfahren auf Aberkennung der Rechte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 eingeleitet werden muß. Hält danach die Einleitungsbehörde (§ 2 DVO IV) einen Beamten zur Wiederverwendung wegen seines Verhaltens&amp;nbsp; vor &amp;nbsp;Inkrafttreten des G 131 für unwürdig, endgültig in den Kreis der begünstigten Personen aufgenommen zu werden, so leitet sie ein Verfahren auf nachträgliche Aberkennung seiner Rechte ein. Die Rechtsstellung des Betroffenen in diesem Verfahren entspricht nicht etwa derjenigen eines Beamten, gegen den wegen eines Dienstvergehens ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird, ohne daß seine ordnungsmäßige und endgültige Aufnahme in den beamtenrechtlichen Status -- sei es der Status des Beamten im üblichen Sinne, sei es der Status des Beamten zur Wiederverwendung -- angezweifelt wird. Die Rechtsstellung eines Wiederverwendungsbeamten im Aberkennungsverfahren wegen seines Verhaltens vor Inkrafttreten des G 131 ist viel eher mit derjenigen eines Beamten zu vergleichen, dessen Ernennung nach §§ 12, 13 BBG zurückzunehmen ist, weil sie durch arglistige Täuschung erwirkt oder wegen einer bei der Ernennung nicht bekannten früheren Straftat und daraus folgender Unwürdigkeit des Ernannten von Anfang an nicht gerechtfertigt war. In diesen Fällen verliert der zu Unrecht ernannte Beamte unmittelbar mit der Zustellung der Rücknahmeerklärung seine Gehaltsansprüche -- selbstverständlich vorbehaltlich verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung. Er hat
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_146&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jedoch keinen Rechtsanspruch auf Belassung bestimmter Bezüge für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
&lt;p&gt;Dem Grundgedanken der §§ 12, 13 BBG, nach dem ein zu Unrecht ernannter Beamter seine Ansprüche unmittelbar mit der Rücknahme der Ernennung durch die zuständige Behörde verliert, entspricht es, daß die Bezüge eines von vornherein zu Unrecht in den Kreis der Beamten zur Wiederverwendung Aufgenommenen einbehalten werden, sobald das Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet wird. Wenn auch die Aberkennung der Rechte nach § 9 Abs. 1 Satz 1- G 131&amp;nbsp; allgemein &amp;nbsp;einem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehalten ist, so darf nicht übersehen werden, daß Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens verschieden sind, je nachdem, ob die Aberkennung wegen eines vor oder nach Inkrafttreten des G 131 begangenen &quot;Dienstvergehens&quot; bezweckt wird. Im zweiten Falle dient freilich das Verfahren dem Ziele, einen nach dem Gesetz einwandfrei erlangten beamtenrechtlichen Status wegen nachträglich begangener Dienstvergehen für die Zukunft abzuerkennen. Im ersten Falle dagegen soll der in § 9 Abs. 1 Satz 1 GG 131 liegende Vorbehalt der nachträglichen Aberkennung der Rechte auf Grund der inzwischen durchgeführten Ermittlungen verwirklicht, also eine von Anfang an nicht gerechtfertigte Aufnahme des Betroffenen in den neuen beamtenrechtlichen Status wieder beseitigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur Fälle solcher Art, in denen das Dienstvergehen vor Inkrafttreten des G 131, als vor Aufnahme in den Status zur Wiederverwendung, begangen war, betrifft das Gesetz vom 5. August 1955. Ihre Ähnlichkeit mit den Fällen der Rücknahme einer Ernennung zeigt, daß der erwähnte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums für sie nicht gelten kann. Denn er setzt voraus, daß die wirksame und einwandfreie Begründung eines gegenseitigen Treue- und Fürsorgeverhältnisses unbestrittene Grundlage des einzuleitenden Disziplinarverfahrens bildet. Wenn jedoch die Ernennung wegen früheren Verhaltens zurückgenommen (§ 12 Abs. 1 BBG) oder ein Verfahren auf Aberkennung der Rechte wegen früheren, d. h. vor Inkrafttreten des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_147&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
G 131 begangenen &quot;Dienstvergehens&quot; eingeleitet wird, dann bestreitet gerade der Staat, und zwar in der Regel die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 2 BBG; § 2 DVO IV), der Sache nach eine einwandfreie Begründung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses. Die gesetzliche Regelung beider Fälle unterscheidet sich freilich dadurch, daß die Rücknahme -- vorbehaltlich verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung -- unmittelbar mit Zustellung der Erklärung wirksam wird, während es zur Aberkennung der Rechte aus dem G 131 einer rechtskräftigen disziplinargerichtlichen Entscheidung bedarf. Der mit dieser Regelung bezweckten stärkeren verfahrensrechtlichen Sicherung der Beamten zur Wiederverwendung trägt aber auch das Gesetz vom 5. August 1955 Rechnung. Denn anders als in den Fällen einer Rücknahme der Ernennung sieht es für die Dauer des gesetzlichen Verfahrens eine Härteregelung und für diejenigen Fälle, in denen trotz der Härteregelung mehr als die in § 79 BDO vorgesehenen Höchstbeträge einbehalten werden, eine besondere richterliche Entscheidung vor.
&lt;p&gt;Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 5. August 1955 zeigt, daß der Gesetzgeber sich der besonderen rechtlichen Ausgangslage des Verfahrens nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 für diejenigen Fälle bewußt war, in denen der zunächst generell und unter Vorbehalt verliehene neue Status zur Wiederverwendung im individuellen Verfahren aberkannt werden soll. In der 65. Sitzung des 16. Ausschusses des Bundestages (Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht; 2. Wahlperiode 1953, Protokoll Nr. 65), die der Erörterung der mit dem Gesetz zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Fragen galt, haben sowohl der Berichterstatter als auch der Regierungsvertreter darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die früheren Beamtenverhältnisse erloschen und neue Rechtsverhältnisse begründet worden seien, ferner darauf, daß mit dem generellen Zahlungsbeginn nach dem G 131 der Rechtsstatus &quot;noch nicht vollinhaltlich anerkannt&quot;, also einer Nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_148&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
prüfung wegen früherer &quot;Dienstvergehen&quot; vorbehalten sei. Außerdem hat der Regierungsvertreter hervorgehoben,
&lt;p&gt;&quot;daß § 9 des Gesetzes zu Artikel 131 kein echtes Disziplinarverfahren statuiere, sondern eine Art Filterverfahren darstelle zur Entscheidung der Frage, welcher Personenkreis Bezüge nach dem Gesetz erhalten solle. Nachdem § 3 des Gesetzes zu Artikel 131 besonders grobe Tatbestände aufgestellt habe, auf Grund deren die Ansprüche der Betroffenen auch ohne Verfahren verwirkt seien, nenne § 9 einen minderen Tatbestand, und bei den hierfür in Betracht kommenden Personen sei ein formelles Verfahren vorgeschaltet, als das das Disziplinarverfahren am geeignetsten erscheine. Während aber das Disziplinarverfahren, das gegen aktive Beamte oder Wartestandsbeamte durchgeführt werde, ein völlig anderes Verfahren sei, da es in bestehende Rechte eingreife, solle nach der Vorlage der Betroffene nur eine gewisse Zeit, nämlich bis zum Abschluß des Verfahrens, keine Bezüge erhalten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat also seine Regelung zutreffend der rechtlichen Ausgangslage angepaßt, die dem Verfassungsauftrag des Art. 131 Satz 1 GG zugrunde lag. Er war durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht daran gehindert. Die Bemerkung der Bundesdisziplinarkammer, das Gesetz vom 5. August 1955 beseitige rückwirkend die soziale Tat, als welche das Bundesverfassungsgericht das G 131 bewerte, zeigt, daß das vorlegende Gericht die rechtliche Ausgangslage unrichtig beurteilt. Wenn der Gesetzgeber im Interesse der Gesamtheit des betroffenen Personenkreises den generellen Zahlungsbeginn anordnet und nur für diejenigen Fälle ein individuelles Nachprüfungsverfahren vorbehält, in denen die oberste Dienstbehörde nachträglich von schwerwiegenden Hinderungsgründen erfährt, wenn ferner die individuelle Nachprüfung dem Schutze eines besonderen gerichtlichen Verfahrens anvertraut wird, die bisher geleisteten Zahlungen nicht zurückverlangt, sondern nur die noch nicht gezahlten Beträge &quot;einbehalten&quot; und auch hier noch besondere Härtefälle gemildert werden, so ergibt sich daraus doch folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_149&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Jeder aus dem G 131&amp;nbsp; einwandfrei &amp;nbsp;erlangte Status ist mit besonderen rechtsstaatlichen Garantien versehen. Eine besondere Regelung gilt nur für diejenigen Fälle, in denen wegen eines früheren Verhaltens, das hergebrachten Grundsätzen eines einwandfreien Berufsbeamtentums in besonderem Maße widerspricht, eine individuelle Überprüfung erforderlich wird. Da sie angesichts der gesamten Verhältnisse, deren Regelung der Verfassungsauftrag und das G 131 dienen soll, immer erst nachträglich einsetzen kann, hat das Gesetz diese individuelle Prüfung dem rechtsstaatlichen Schutz eines richterlichen Verfahrens unterworfen, für dessen Dauer überdies Vorsorge zur Vermeidung besonderer Härten getroffen ist.
&lt;p&gt;b) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, das Gesetz vom 5. August 1955 beseitigte &quot;bereits bestehende Ansprüche&quot; und verstoße daher gegen Art. 14 GG, bedarf keiner weiteren eingehenden Widerlegung. Sie übersieht den gesetzlichen Vorbehalt des § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 und würdigt diese Bestimmung unzutreffend, indem sie davon ausgeht, daß der beamtenrechtliche Status und die aus ihm sich ergebenden Ansprüche bereits mit dem generellen Zahlungsbeginn vorbehaltlos gesichert seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung ergibt sich zugleich, daß von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG keine Rede sein kann, da weder eine kriminelle noch auch nur eine echte Disziplinarstrafe in Frage steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Auch die Ausführungen des vorlegenden Gerichts über eine Verletzung des Gleichheitssatzes gehen fehl. Sie beruhen auf der irrigen Annahme, daß § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 gegenüber den Beamten zur Wiederverwendung und den ihnen gleichstehenden Berufssoldaten wegen ihres Verhaltens vor Inkrafttreten des G 131 echte Disziplinarstrafen vorsehe und das Gesetz vom 5. August 1955 sie in diesem Verfahren schlechter stelle als die sonstigen Beamten, obgleich sie bei ihrem früheren Verhalten nicht hätten wissen können, daß sie noch Beamte gewesen seien. In der Tat konnten die betreffenden Personen, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 &quot;Dienstvergehen&quot; begangen hatten, ihre Beamten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_150&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eigenschaft unmöglich kennen, da sie objektiv nicht gegeben war. Aber auch wegen ihres Verhaltens vor dem 8. Mai 1945, also zu einer Zeit, in der sie Beamte oder Berufssoldaten unter dem nationalsozialistischen Regime waren, werden sie nunmehr nicht disziplinarisch &quot;bestraft&quot;. Vielmehr führt lediglich die Feststellung besonders krasser Fälle dazu, daß die Betreffenden aus dem ihnen unter Vorbehalt späterer individueller Nachprüfung verliehenen neuen Status ausscheiden, die ihnen unter Vorbehalt gewährten Rechte aus dem Gesetz nachträglich aberkannt werden müssen. Da das förmliche Disziplinarverfahren in dem hier in Betracht kommenden Umfang sich von dem üblichen Disziplinarverfahren nach Sinn und Zweck deutlich unterscheidet und die Stellung der ihm unterworfenen Personen wesentlich anders ist als die der ordnungsmäßig ernannten Beamten oder der einwandfrei in den neuen Status übernommenen Beamten zur Wiederverwendung, kann die von § 79 BDO abweichende Regelung unter dem Gesichtspunkt eines Vergleichs mit dem üblichen Disziplinarverfahren nicht beanstandet werden.
&lt;p&gt;d) Das Gesetz vom 5. August 1955 verstößt auch nicht aus anderen, vom vorlegenden Gericht nicht ausdrücklich erwähnten Gründen gegen das Grundgesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) In der Literatur sind Bedenken vor allem daraus hergeleitet worden, daß es sich in Wahrheit um eine lex Schörner, also um ein Einzelfall-Gesetz und ein Einzelperson-Gesetz handle. Solche Gesetze seien grundsätzlich, insbesondere aber bei Einschränkung von Grundrechten (Art. 33 Abs. 5 GG) gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, unzulässig (vgl. Hildegard Krüger in DVBl. 1955 S. 758 ff. und 791 ff.; 1956 S. 399 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG -- gleichgültig, ob und in welchem Umfang er etwa Einzelgrundrechte der Beamten gewährt -- oder Einschränkungen derartiger Grundrechte kommen jedoch nicht in Betracht. Darüber hinaus ist auch die Annahme unzutreffend, daß es sich um ein Einzelfall- oder ein Einzelperson-Gesetz handle. Die amtliche Auskunft des Bundesministers des Innern über die praktische Anwendung des Gesetzes ergibt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_151&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das mit aller Deutlichkeit. Aber selbst wenn man unterstellt, daß der &quot;Fall Schörner&quot; den Anstoß zur gesetzlichen Regelung gegeben habe, so folgt daraus doch nur, daß sich der Gesetzgeber erst aus Anlaß dieses Einzelfalles dessen bewußt geworden ist, daß die ursprüngliche Regelung eine Lücke aufwies, die auszufüllen war. Da der Gesetzgeber im Interesse der Gesamtheit des betroffenen Personenkreises von einer individuellen vorherigen Prüfung und der mit ihr notwendig verbundenen Zahlungsverzögerung absah, konnte er dem Verfassungsauftrag des Art. 131 GG überhaupt nur dadurch gerecht werden, daß er die Zahlungen lediglich unter Vorbehalt einer individuellen Überprüfung gewährte. Denn daß der Verfassungsauftrag nicht dahin gehen konnte, im Zuge einer generellen Regelung auch solchen Personen einen neuen beamtenrechtlichen Status und neue Rechte vorbehaltlos zu gewähren, die vom beamtenrechtlichen Standpunkt aus wegen ihres früheren Verhaltens dessen unwürdig waren, bedarf keiner näheren Ausführung. Im Gegenteil kann Art. 131 GG bei verfassungstreuer Auslegung nur dahin verstanden werden, daß generelle Leistungen nur unter Vorbehalt zu gewähren und solche Zahlungen jedenfalls dann grundsätzlich einzustellen seien, wenn eine nachträgliche Überprüfung die Würdigkeit eines einzelnen so zweifelhaft erscheinen lassen sollte, daß ihm gegenüber ein individuelles Überprüfungsverfahren mit dem Ziele seines völligen Ausschlusses eingeleitet werden muß.
&lt;p&gt;Wenn der Gesetzgeber in Erfüllung seiner allgemeinen Pflicht zur Sorge für die Wohlfahrt der Bürger oder auf Grund eines konkreten Verfassungsauftrages zur Fürsorge für einen bestimmten Personenkreis ein umfangreiches und schwieriges Gesetz erläßt, indem dem einzelnen bestimmte Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, so ist es nicht zu beanstanden, wenn gewisse, in der Gesamtkonzeption des Gesetzes von vornherein angelegte einschränkende Einzelregelungen, die zunächst übersehen worden sind, später nachgeholt werden, sobald der Gesetzgeber aus dem Vollzug des Gesetzes Klarheit über die Notwendigkeit solcher Regelungen erlangt hat. Solche neuen Bestim&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_152&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mungen mit Rückwirkung zu erlassen, kann unter Umständen aus Gründen der Gerechtigkeit geradezu geboten sein. Es wäre eine falsche Auffassung vom Rechtsstaat und seinen Erfordernissen, wollte man annehmen, dem Gesetzgeber sei es verboten solche Mängel zu korrigieren, wenn sich das in irgendeiner Weise zuungunsten eines von der ursprünglichen Regelung Begünstigten auswirke Ja, die Vorstellung, eine &quot;Gläubigerposition&quot; der Gemeinschaft gegenüber, die der einzelne nicht durch sein Verdienst oder aus einwandfreien Sachgründen, sondern infolge eines Versehens bei der Gesetzgebung erlangt hat, sei für den Gesetzgeber ein für allemal unantastbar, ist im Grunde für die Würde gerade des demokratischen Gesetzgebers verletzend und übrigens auch mit dem Prinzip des sozialen Rechtsstaats unvereinbar, in dem der Gedanke lebendig bleiben muß, daß eine formale Rechtsstellung, die dem einzelnen sachlich nicht gerechtfertigte Ansprüche auf Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt, nicht zum Nachteil der anderen und des Ganzen durch die Rechtsordnung geschützt und aufrechterhalten werden darf. Soweit es sich dabei um beamtenrechtliche Positionen handelt, wäre ein Verlangen nach Aufrechterhaltung eines solchen nur formalen Rechtsvorteils übrigens auch mit der Idee eines integeren Berufsbeamtentums unverträglich -- und nur dieses ist in Art. 33 Abs. 5 GG gemeint.
&lt;p&gt;Selbstverständlich sind dem Gesetzgeber Grenzen gezogen, die -vor allem im Interesse der Rechtssicherheit -- nicht überschritten werden dürfen. Ergänzende gesetzliche Regelungen, die solche Irrtümer nachträglich beseitigen und Lücken schließen wollen, sind jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie sich ohne Bruch dem ursprünglichen System des Gesetzes, seinem Sinn und Zweck harmonisch einfügen, wenn sie nicht in sich Verfassungsverstöße enthalten und wenn es sich auch nicht etwa darum handelt, daß der Gesetzgeber unter dem Anschein einer nachträglichen Ergänzung in Wahrheit eine wesensfremde Gesetzesänderung lediglich für den Rest der nachträglich noch zu regelnden Fälle vornehmen will (vgl. hierzu BVerfGE 4, 219 [243-2461]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_153&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Von einer solchen Absicht aber kann bei dem Gesetz vom 5. August 1955 keine Rede sein.
&lt;p&gt;bb) Aus denselben Gründen ist die Rückwirkung des Gesetzes auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts nicht zu beanstanden. Das Gesetz betrifft nach § 1 Nr. 2 lediglich Verfahren wegen eines Verhaltens vor dem Inkrafttreten des G 131, also nur Fälle, in denen es sich darum handelt, zu prüfen, ob der einzelne nach seinem früheren Verhalten von vornherein zu Unrecht in den Kreis der begünstigten Personen aufgenommen worden ist. Es ordnet nicht die Rückzahlung bereits gezahlter Bezüge an, sondern nur die &quot;Einbehaltung&quot; noch nicht gezahlter Beträge. Diese Einbehaltung kann, wenn sie über die in § 79 BDO allgemein festgelegte Höchstgrenze hinausgeht, richterlich korrigiert werden; sie geschieht außerdem vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung durch die Disziplinargerichte. Eine solche Regelung ist verfassungsrechtlich einwandfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Bedenken lassen sich auch nicht aus Art. 3 GG deshalb herleiten, weil die Beamten zur Wiederverwendung, deren Disziplinarverfahren bereits vorher abgeschlossen war, abweichend, nämlich günstiger behandelt worden sind. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG könnte zwar dann gegeben sein, wenn es sich insoweit um eine neuartige, aus System, Sinn und Zweck des bisherigen Gesetzes herausfallende abweichende Regelung handeln würde (vgl. BVerfGE 4, 219 [243-246]). Das aber ist -- wie oben dargelegt -- nicht der Fall. Wenn es daher zulässig ist, daß der Gesetzgeber eine irrigerweise unterlassene sachgerechte Ergänzungsregelung vornimmt, dann wird sie sich aus rechtsstaatlichen Gründen auf die noch nicht abschließend behandelten Fälle zu beschränken haben. Bei solcher Voraussetzung verlangt der Gleichheitssatz weder einen nachträglichen Eingriff in abgeschlossene Fälle, noch schließt er -- wegen solcher abgeschlossener Fälle -- die nachträgliche Berichtigung eines Versehens des Gesetzgebers aus, wenn sie dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung von vornherein entsprochen hätte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_154&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
e) Schließlich ist das Gesetz auch nicht deshalb aus rechtsstaatlichen Gründen zu beanstanden, weil es der Behörde einen zu weiten Ermessensspielraum zur anderweitigen Regelung der Einbehaltung von Bezügen einräume und dadurch eine Überprüfung durch die Disziplinargerichte unmöglich mache.
&lt;p&gt;Das Gesetz stellt die anderweitige Regelung der Bezüge nicht etwa in das freie Ermessen der Verwaltungsbehörde. Diese ist vielmehr &quot;zur anderweitigen Regelung&quot; verpflichtet, wenn sonst eine besondere Härte einträte Die Formulierung &quot;kann jederzeit... regeln&quot; soll lediglich klarstellen, daß die Behörde ihre Anordnung jederzeit, also auch nach Eröffnung des Verfahrens erlassen kann. In ähnlicher Weise hat die Rechtsprechung bisher auch den § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 zutreffend dahin ausgelegt, daß das Aberkennungsverfahren bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eingeleitet werden muß, obgleich es nach dem ursprünglichen Wortlaut nur eingeleitet werden kann; erst das Zweite Änderungsgesetz hat nunmehr die Pflicht der Einleitungsbehörde ausdrücklich klargestellt (vgl. Art. I Nr. 8; hierzu Protokoll Nr. 147 des Bundestagsausschusses für Beamtenrecht 2. Wahlperiode 1953 S. 5 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen trifft es nicht zu, daß der Begriff der besonderen Härte zu unbestimmt sei, als daß man ihn der richterlichen Entscheidung zugrunde legen könne. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts hat das Disziplinargericht nicht etwa nur die Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde nach den Grundsätzen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Ermessensfehlern nachzuprüfen, sondern auf Antrag des Beschuldigten seine eigene richterliche Auffassung an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu setzen. Wo aber der Richter einen allgemeinen, übrigens auch in der sonstigen Rechtsordnung gebräuchlichen Begriff anzuwenden und selbst die richtige Entscheidung zu treffen hat, gelten nicht die Regeln über die nur begrenzte Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörden. Daß im übrigen der Begriff der besonderen Härte im Rahmen eines nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 eingeleiteten Verfahrens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_129_155&quot; id=&quot;BVerfGE_7_129_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_129_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 129 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der richterlichen Auslegung durchaus zugänglich ist, beweisen die Ausführungen des Bundesdisziplinarhofs in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1957 -- I DB 35/56 --, mit der er Sch. ein Viertel des Übergangsgehalts belassen hat.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1001&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-131-gg">Art. 131 GG</category>
 <pubDate>Wed, 04 Apr 2012 17:06:07 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53</title>
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                    Gesetzgeberisches Unterlassen        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 6, 257; DÖV 1957, 237; DVBl 1957, 389; JZ 1957, 267; NJW 1957, 584         &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Führt der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag zum Erlaß eines bestimmten Gesetzes infolge unrichtiger Auslegung des Grundgesetzes nur teilweise aus und verletzt er durch die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Bevölkerungskreises Grundrechte aus Art. 3 GG, so kann auch gegen sein teilweises Unterlassen eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden.  Eine solche Verfassungsbeschwerde kann nur zu der Feststellung führen, daß der Gesetzgeber durch sein Unterlassen Grundrechte verletzt habe.  Eine deshalb ergänzungsbedürftige Teilregelung ist dann nicht verfassungswidrig, wenn das Grundgesetz zeitlich aufeinander folgende Teilregelungen zuläßt und eine dem Art. 3 GG entsprechende Ergänzung des Gesetzes noch möglich ist.&lt;br /&gt;
2. § 93 BVerfGG setzt Fristen zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur für den Fall, daß die öffentliche Gewalt durch positive Handlungen Grundrechte verletzt hat.&lt;br /&gt;
3. Art. 131 GG will denjenigen Personen eine besondere staatliche Fürsorge zuteil werden lassen, die im Dienste des öffentlichen Gemeinwesens gestanden hatten, nicht jedoch denjenigen, die bei privaten Arbeitgebern tätig gewesen waren.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_257&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Führt der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag zum Erlaß eines bestimmten Gesetzes infolge unrichtiger Auslegung des Grundgesetzes nur teilweise aus und verletzt er durch die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Bevölkerungskreises Grundrechte aus Art. 3 GG, so kann auch gegen sein teilweises Unterlassen eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Eine solche Verfassungsbeschwerde kann nur zu der&amp;nbsp; Feststellung &amp;nbsp;führen, daß der Gesetzgeber durch sein Unterlassen Grundrechte verletzt habe. Eine deshalb ergänzungsbedürftige Teilregelung ist dann nicht verfassungswidrig, wenn das Grundgesetz zeitlich aufeinander folgende Teilregelungen zuläßt und eine dem Art. 3 GG entsprechende Ergänzung des Gesetzes noch möglich ist.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_258&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. § 93 BVerfGG setzt Fristen zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur für den Fall, daß die öffentliche Gewalt durch positive Handlungen Grundrechte verletzt hat.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Art. 131 GG will denjenigen Personen eine besondere staatliche Fürsorge zuteil werden lassen, die im Dienste des öffentlichen Gemeinwesens gestanden hatten, nicht jedoch denjenigen, die bei privaten Arbeitgebern tätig gewesen waren.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 20. Februar 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 441/53 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Hauptabteilungsleiters a.D. Max H. gegen § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) in Verbindung mit Anlage A zu dieser Bestimmung,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer war seit 1906 als Bürohilfsarbeiter beim Zentralkomitee des Preußischen Landesvereins vom Roten Kreuz in Berlin tätig. Am 1. April 1916 wurde er seiner Behauptung nach &quot;unter Berufung als Beamter auf Lebenszeit in eine planmäßige Beamtenstellung eingereiht.&quot; Außer seinen Pflichten für den Preußischen Landesverein hatte er auch die in die Zuständigkeit des Preußischen Landesvereins fallenden Arbeiten des &quot;Zentralkomitees der deutschen Vereine vom Roten Kreuz&quot; zu erledigen. Seine Besoldung richtete sich nach dem Preußischen Beamtenbesoldungsgesetz. Durch Erlaß vom 27. März 1916 -- M. 5525 -- hatte der Preußische Minister des Innern folgendes bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Im Anschluß an den Erlaß vom 13. Juni 1913 -- M. 6262 -- treffe ich auf Grund des § 9 Abs. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) dahin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_259&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidung, daß den Inhabern der beiden von dem Zentralkomitee des Preußischen Landesvereins vom Roten Kreuz neu geschaffenen Sekretärstellen (zurzeit Richard Apt und Max Haack), denen bei der Anstellung ausdrücklich ein Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach § 15 der zurzeit geltenden Dienst- und Besoldungsordnung zugebilligt ist, Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindestbetrage nach den Sätzen der vom Bundesrat festgesetzten Gehaltsklassen gemäß §9 Abs. 1 des angezogenen Gesetzes gewährleistet sind.&quot;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer wurde später von dem durch Gesetz vom 9. Dezember 1937 (RGBI. I S. 1330) gebildeten Deutschen Roten Kreuz übernommen und am 1. April 1944 auf seinen Antrag wegen 80%iger Erwerbsminderung &quot;in den Ruhestand versetzt.&quot; Er bezog unter Zugrundelegung eines Diensteinkommens nach der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe 2 d, Dienstaltersstufe 6 ein Bruttoruhegehalt von 538.94 RM, das ihm bis 30. Juni 1945 ausgezahlt wurde. Seitdem wird ihm kein Ruhegehalt gezahlt, da das Deutsche Rote Kreuz nach der Kapitulation von der Militärregierung aufgelöst und sein Vermögen nach dem Gesetz Nr. 52 gesperrt wurde. Seit dem 1. Juli 1951 gewährt das neugebildete Deutsche Rote Kreuz dem Beschwerdeführer ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs eine Beihilfe von monatlich 100.- DM. Außerdem erhält er nach einem Bescheid des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Württemberg-Baden, (Vermögensverwaltung -- Altersversorgung) vom 10. Dezember 1951 infolge einer Rentenaufwertung einen Monatsbetrag von 123.50 DM mit Rückwirkung vom 1. April 1951. Das Deutsche Rote Kreuz hatte nämlich mit einer Lebensversicherungsgesellschaft einen Firmengruppenvertrag abgeschlossen, nach welchem seinen Angestellten eine Zusatzrente gesichert wurde; auch für die an seine &quot;Beamten&quot; zu zahlenden Pensionen hatte sich das Deutsche Rote Kreuz bei derselben Versicherungsgesellschaft versichert. Nach Fortfall des durch Gesetz vom 9. Dezember 1937 geschaffenen Deutschen Roten Kreuzes zahlt nunmehr der Treuhänder die Beträge unmittelbar an die betreffenden Beamten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_260&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der Beschwerdeführer glaubt, nach der Art seiner früheren Tätigkeit zum Kreise der nach Art. 131 GG zu berücksichtigenden Personen zu gehören, die am 8. Mai 1945 aus früherer Tätigkeit im öffentlichen Dienst versorgungsberechtigt sind. Das durch Gesetz vom 19. Dezember 1937 errichtete Deutsche Rote Kreuz sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen. Auch der Preußische Landesverein vom Roten Kreuz habe auf Grund landesherrlicher Genehmigung vom 7. Mai 1866 Korporationsrechte erhalten und Steuer-, Stempel- und Gerichtsgebührenfreiheit genossen. Ebenso habe die erste bayerische Rote Kreuz-Organisation, der im Jahre 1866 gegründete Bayerische Invalidenunterstützungsverein, am 28. Mai 1867 Körperschaftsrechte erhalten. Schließlich sei dem Bayerischen Landesverein vom Roten Kreuz durch Ministerialerlaß vom 21. Januar 1921 die Rechtsfähigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung vom 1. April 1921 verliehen worden.
&lt;p&gt;Im übrigen habe man die Tätigkeit beim Roten Kreuz allgemein als öffentlichen Dienst betrachtet, ganz abgesehen davon, daß der Staat die Mittel für das Rote Kreuz vollständig zur Verfügung gestellt habe; nachdem dessen Mittel durch Inflation entwertet gewesen seien. Auch der Bundesminister der Finanzen habe im Erlaß vom 30. August 1952 -- I B -- Ba 4101 -- 68/51 anerkannt, daß die Tätigkeit beim Deutschen Roten Kreuz öffentlicher Dienst sei. In dem Erlaß ist folgendes ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Deutsche Rote Kreuz kann nicht als ein bloßer in den Formen des Privatrechts erfolgter Zusammenschluß rechtsfähiger oder nichtrechtsfähiger juristischer Personen des Privatrechts aufgefaßt werden. Nach dem Gesetz vom 9.12. 1937 (RGBl. I S. 1330) waren dem Deutschen Roten Kreuz nachstehende Merkmale verliehen 1) die Rechtsfähigkeit (§ 1 Abs. 2) 2) die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (§ 3) 3) der Personenverband (§ 4 Abs. 1) 4) staatliche Aufsicht (§§ 5 und 6). Nach der herrschenden Lehre ist ein mit diesen Rechten ausgestatteter Personenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_261&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ich werde daher künftig die beim Deutschen Roten Kreuz hauptberuflich zugebrachten Zeiten als Dienstzeit im Sinne des § 7 ATO anrechnen und habe entsprechend die obersten Bundesbehörden unterrichtet.&quot;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer verweist ferner auf einen Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 5. Oktober 1939, nach welchem das Deutsche Rote Kreuz unter das Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben falle (Wittland, Beamtenrechtliche Gesetze, 2. Aufl. 1943 A S. 237). Er betont, daß er während seines Dienstes beim Roten Kreuz unter die drei Gehaltskürzungsnotverordnungen vom 1. Dezember 1930, 5. Juni 1931 und 8. Dezember 1931 gefallen, also als Angehöriger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft behandelt worden sei. Aus allen diesen Gründen folgert er, daß er im Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBI. I S. 307; im folgenden: G 131) hätte berücksichtigt werden müssen. Die Beschränkung der Regelung des G 131 auf öffentlich-rechtliche Körperschaften stehe im Widerspruch zum Grundgesetz; im übrigen sei das Deutsche Rote Kreuz vor und nach dem 30. Januar 1933 als öffentlich-rechtliche Körperschaft anzusehen und daher auch nach der im G 131 getroffenen Abgrenzung zu berücksichtigen. Die Nichtaufnahme des Deutschen Roten Kreuzes in Anlage A zu § 2 G 131 verstoße daher gegen Art. 131 GG und verletze sein Grundrecht aus Art. 3 GG. Der Beschwerdeführer hat beantragt, &quot;zu erkennen, daß der Bundesgesetzgeber durch § 2 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) in Verbindung mit Anlage A ihm gegenüber das Grundrecht (Art. 3, 14 und 131 GG) verletzt habe.&quot; Zur Durchführung seiner Verfassungsbeschwerde hat er um Bewilligung des Armenrechts gebeten und die Beiordnung eines Armenanwalts für seine Vertretung in der mündlichen Verhandlung beantragt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_262&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Das Bundesverfassungsgericht hat im Armenrechtsverfahren dem Bundesminister des Innern Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hinsichtlich der Frage nach der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist dieser in Übereinstimmung mit dem Bundesjustizminister der Auffassung, daß eine Verfassungsbeschwerde auch gegen ein &quot;Unterlassen&quot; des Gesetzgebers zulässig sei. Werde ein Vorgehen des Gesetzgebers aus dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG gefordert, weil er bewußt eine Teilregelung unter Ausschluß bestimmter Bevölkerungsgruppen getroffen habe, so brauche die Verfassungsbeschwerde sich nicht gegen eine positive (Teil)Regelung zu richten, weil sie angeblich unter Verstoß gegen Art. 3 GG (Nichtberücksichtigung bestimmter Gruppen) erlassen worden sei. Vielmehr könne die Verfassungsbeschwerde sich grundsätzlich auch gegen die unterbliebene (Teil)Regelung, also gegen das &quot;relative&quot; Unterlassen (Nichtberücksichtigung bestimmter Gruppen) richten und insofern bezwecken, daß ein etwaiges verfassungswidriges Verhalten des Gesetzgebers -- sein Unterlassen -- &quot;festgestellt&quot; werde. Die Gültigkeit der positiven Teilregelung werde dadurch nicht unmittelbar betroffen. Das sei vielmehr nur dann der Fall, wenn die &quot;Vergleichsnorm&quot;, die unter Nichtberücksichtigung einer Bevölkerungsgruppe erlassen worden sei, ohne die korrespondierende Lücke -- die unterlassene Teilregelung -- nicht bestehen könne. Ein solcher logischer und funktioneller Zusammenhang werde sich aber schwerlich jemals nachweisen lassen und sei auch im vorliegenden Falle nicht gegeben.
&lt;p&gt;In sachlicher Hinsicht verneint der Bundesminister des Innern einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Weder der Preußische Landesverein noch das Deutsche Rote Kreuz hätten vor 1933 die Eigenschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften besessen. Bei der Verleihung der &quot;Korporationsrechte&quot; an den Preußischen Landesverein habe es sich lediglich um die Verleihung privatrechtlicher Rechtsfähigkeit gehandelt. Darüber hinaus sei das Deutsche Rote Kreuz auch nach dem Gesetz vom 9. September 1937 zwar rechtsfähig, nicht jedoch eine Körperschaft des&amp;nbsp; öffentlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_263&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechts &amp;nbsp;gewesen. Das habe die Gesetzesbegründung -- Reichsanzeiger 1937 Nr. 293 S. 1 -- ausdrücklich hervorgehoben. Die gegenüber dem Beschwerdeführer durchgeführten Gehaltskürzungen sprächen nicht eindeutig für die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit des Deutschen Roten Kreuzes. Denn nach Kap. II § 6 des 2. Teiles -- Sicherung des Haushalts -- der Verordnung vom 1. Dezember 1930 (RGBI. I S. 517/523) sollten zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne dieses Kapitels auch die Unternehmungen gehören, &quot;deren Gesellschaftskapital sich mit mehr als der Hälfte im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts befindet und die Vereinigungen und Einrichtungen, deren Einkünfte mit mehr als der Hälfte von solchen Unternehmungen oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts herrühren.&quot; Der Bundesgesetzgeber habe daher ohne Verstoß gegen das Grundgesetz die Aufnahme des Deutschen Roten Kreuzes in das G 131, insbesondere in die Anlage A, abgelehnt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Armenrechtsgesuch ist zulässig (BVerfGE 1, 109 ff.), jedoch nicht begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer rügt, der Gesetzgeber habe den Verfassungsauftrag des Art. 131 GG, die Rechtsverhältnisse aller dort bezeichneten Personen zu regeln, die am 8. Mai 1945 &quot;im öffentlichen Dienst&quot; standen, nur teilweise ausgeführt. Eine Regelung für die Angehörigen des früheren Deutschen Roten Kreuzes sei unterblieben, obgleich diese öffentlichen Dienst geleistet hätten. Es sei auch nicht etwa eine negative Regelung- Ausschluß des Deutschen Roten Kreuzes -- im Gesetz getroffen worden; der Gesetzgeber habe vielmehr insoweit jede Regelung unterlassen, da er den Verfassungsauftrag irrigerweise einschränkend ausgelegt habe. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG verletzt worden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_264&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschwerdeführer wendet sich mithin gegen ein &quot;Unterlassen&quot; des Gesetzgebers. Von dem in BVerfGE 1, 97 ff. behandelten Fall unterscheidet sich der vorliegende dadurch, daß der Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes beruft, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im wesentlichen umgrenzt hat. Wenn bei dieser Voraussetzung der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag unrichtig auslegt, demzufolge seiner Gesetzgebungspflicht nur unvollständig nachkommt und durch das Unterlassen einer erschöpfenden Regelung zugleich ein Grundrecht verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde auch gegen dieses Unterlassen des Gesetzgebers zulässig. Aus der Fassung des § 95 BVerfGG lassen sich keine durchschlagenden Bedenken gegen diese Auffassung herleiten. Nach Sinn und Zweck der Bestimmungen der §§ 90 bis 95 BVerfGG, insbesondere aus § 92 und § 95 Abs. 1 BVerfGG ergibt sich, daß Gesetze als &quot;Handlungen&quot; eines Verfassungsorgans, nämlich des Gesetzgebers, angesehen werden sollen (vgl. auch BVerfGE 1, 208 ff. [220]), durch die Grundrechte verletzt werden können. Ist der Gesetzgeber verfassungsmäßig verpflichtet, eine solche Handlung vorzunehmen, also ein Gesetz zu erlassen, so kann er durch einen Verstoß gegen seine Handlungspflicht, also durch Unterlassen, ebenfalls Grundrechte verletzen. Hat er den Verfassungsauftrag nur teilweise erfüllt und dadurch den Gleichheitssatz verletzt, so kann eine auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde sich auch gegen das teilweise Unterlassen des Gesetzgebers richten. Die Annahme, ein solcher Verstoß des Gesetzgebers gegen Art. 3 GG müsse zur Nichtigkeit der&amp;nbsp; positiven &amp;nbsp;Teilregelung führen, die Verfassungsbeschwerde sei also hiergegen -- nämlich gegen die den Gleichheitssatz verletzende Begünstigung einer bestimmten Personengruppe -- zu richten, ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der Verfassungsauftrag nicht nur eine Regelung überhaupt vorschreibt, sondern wegen des Umfanges der zu regelnden Materie offensichtlich nicht ein einheitliches Gesetz verlangt, sondern sinngemäß zeitlich einander folgende Teilregelungen zuläßt. Unter
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_265&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG wären also solche Teilregelungen zwar als ergänzungsbedürftig, bis zu einer möglichen Ergänzung aber nicht als rechtsunwirksam zu behandeln.
&lt;p&gt;Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein solches (teilweises) Unterlassen lassen sich auch nicht daraus herleiten, daß Gesetze in einer parlamentarischen Demokratie nur durch das Zusammenwirken mehrerer Verfassungsorgane zustande kommen und daß der Gesetzgeber wegen der Notwendigkeit freier Abstimmung und des weiten Spielraums parlamentarischen Ermessens wohl zum Erlaß bestimmter Gesetze, nicht aber zum Erlaß von Gesetzen eines ganz bestimmten Inhalts verpflichtet werden könne. Wenn der Gesetzgeber auch bei seiner politischen Entscheidung über den Inhalt der Gesetze grundsätzlich frei ist, so hat er doch stets das Grundgesetz, im besonderen die Grundrechte, zu beachten. Wenn daher der von einer gesetzlichen Regelung zu erfassende Personenkreis unmittelbar durch die Verfassung bestimmt ist, muß der Gesetzgeber dem bei seiner politischen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Die ihn hinsichtlich des gesamten Personenkreises unmittelbar bindende Verpflichtung folgt dann aus Art. 3 Abs. 1 GG und damit gerade aus einem der tragenden Konstitutionsprinzipien der freiheitlich-demokratischen Verfassung selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine auf Art. 3 GG gestützte Verfassungsbeschwerde, die bei einem entsprechenden Verfassungsauftrag gegen ein teilweises Unterlassen des Gesetzgebers zulässig ist, kann jedoch ihrer Natur nach gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nur zu der&amp;nbsp; Feststellung &amp;nbsp;führen, daß das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden ist. Dem Gesetzgeber bleibt es als dann überlassen, innerhalb angemessener Frist seine bisherige Regelung auf den unter Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG übergangenen Personenkreis zu erstrecken oder aber den gesamten von dem Verfassungsauftrag ergriffenen Bereich neu zu regeln, sofern ihm das ohne Verletzung anderer Grundrechte oder Verfassungsbestimmungen noch möglich ist. Weitere Einwirkungsmöglich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_266&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keiten auf den Gesetzgeber stehen dem Bundesverfassungsgericht nicht zu. Seine Entscheidung in derartigen Fällen bleibt deshalb gleichwohl nicht eine rein theoretische Deklaration. Von jeher hat man auch bei Feststellungsklagen im Zivilprozeßverfahren gegen den Staat das Feststellungsinteresse in besonders weitgehendem Maße bejaht in der Erkenntnis, daß der Staat sich einer von seinen Gerichten festgestellten Rechtspflicht nicht entziehen werde (vgl. Stein-Jonas, 18. Aufl. 1953, § 256 Anm. III 5 b). Im verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ohnehin wegen der beschränkten Vollstreckungsmöglichkeiten die loyale Zusammenarbeit der verschiedenen staatlichen Gewalten geradezu voraussetzt, darf angenommen werden, daß diese &quot;moralische&quot; Wirkung auf den Gesetzgeber dem Spruch des höchsten und gerade zur Auslegung der Verfassung berufenen Gerichts in erhöhtem Maße zukommen wird. Die Frage, ob dann, wenn der Gesetzgeber die verfassungsmäßigen Folgerungen aus einer solchen verfassungsgerichtlichen Feststellung in angemessener Frist nicht ziehen sollte, eine &quot;endgültige&quot; Ablehnung jeder Ergänzungsregelung anzunehmen sei, die dann zur Nichtigkeit auch der positiven Teilregelung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG führen müsse, braucht daher nicht erörtert zu werden.
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig erhoben worden, da § 93 BVerfGG besondere Fristen nur bei Verfassungsbeschwerden gegen positive Akte der öffentlichen Gewalt vorsieht. Das erklärt sich daraus, daß ein verfassungswidriges Unterlassen fortwirkt, so daß es hier kaum möglich wäre, einen Zeitpunkt für den Beginn einer Rechtsmittelfrist festzulegen. Im vorliegenden Falle wäre übrigens die Beschwerdefrist selbst dann gewahrt, wenn man annehmen wollte, daß sie mit Verkündung der ergänzungsbedürftigen Teilregelung begonnen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde bietet jedoch keine Aussicht auf Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Februar 1957 (1 BvR 413 und 422/53) dargelegt hat, ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_267&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steht der Bundesgesetzgeber unter &quot;öffentlichem Dienst&quot; im Sinne des Art. 131 GG eine Tätigkeit bei sogenannten &quot;Nichtgebietskörperschaften&quot; nur dann, wenn diese die Körperschaftsrechte bereits vor dem 30. Januar 1933 erhalten hatten: Entsprechendes soll auch bei Verschmelzungen oder Umbenennungen von Nichtgebietskörperschaften während des nationalsozialistischen Regimes gelten.
&lt;p&gt;Mit dieser Abgrenzung hat der Bundesgesetzgeber den Verfassungsauftrag zutreffend ausgelegt (vgl. Anders, Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Aufl. § 1 Anm. 3; Bachof in DRZ 49, 553; Giese, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. Art. 131 Anm. 2). Nach Sinn und Entstehungsgeschichte des Art. 131 GG sollte denjenigen Personen eine besondere staatliche Fürsorge zuteil werden, die im Dienste des öffentlichen Gemeinwesens gestanden hatten, nicht jedoch denjenigen, die bei privatrechtlichen Arbeitgebern tätig gewesen waren. Wenn daher der Bundesgesetzgeber den Auftrag des Grundgesetzes über die Gebietskörperschaften hinaus auf andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen erstreckt hat, so hat er ihm damit die weitestmögliche Auslegung gegeben, die in Betracht kommen konnte. Das Grundgesetz wollte durch Art. 131 GG den Staat nicht verpflichten, besondere Fürsorgepflichten anstelle privater Arbeitgeber zu übernehmen oder deren Pflichten gegenüber ihren Bediensteten in Abweichung vom allgemeinen Recht neu zu regeln, selbst dann nicht, wenn die privaten Arbeitgeber im öffentlichen Interesse tätig gewesen sein sollten. Soweit der Beschwerdeführer sich also darauf beruft, daß seine Tätigkeit beim Roten Kreuz ihrem Gehalte nach als öffentlicher Dienst anzusehen sei, treffen seine Ausführungen nicht den hier wesentlichen Gesichtspunkt. Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Betrachtungsweise in anderem Zusammenhang -- etwa bei der Berechnung von Vordienstzeiten -- gerechtfertigt oder erforderlich sein oder gewesen sein mag. Die aus sich selbst heraus auszulegende Vorschrift des Art. 131 GG erfaßt derartigen &quot;öffentlichen Dienst&quot; jedenfalls nicht. Den abweichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_268&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Ausführungen Fischbachs (DÖV 55, 709) vermag das Bundesverfassungsgericht nicht zu folgen.
&lt;p&gt;2. Dem Sinn und Zweck des Art. 131 GG entspricht es auch, daß die Bediensteten derjenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften von der Regelung im G 131 ausgenommen worden sind, die erst nach dem 30. Januar 1933 Körperschaftsrechte erhalten hatten (vgl. BVerfGE 3, 162 [184/185] und Beschluß vom 20. Februar 1957 -1 BvR 413 und 422/53 _). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Deutsche Rote Kreuz nach dem nationalsozialistischen Gesetz vom 9. Dezember 1937 eine juristische Person des öffentlichen Rechts war. Wenn auch einige Bestimmungen dieses Gesetzes entgegen der Regierungsbegründung für die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit sprechen mögen (vgl. den oben mitgeteilten Erlaß des Bundesfinanzministers vom 30. August 1952), so hat doch das Deutsche Rote Kreuz weder vor 1933 noch nach 1945 öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit gehabt; das gilt sowohl für die Zentrale wie für die Landesorganisationen, mit alleiniger Ausnahme Bayerns.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, daß der preußische Landesverein, in dessen Diensten er stand, bereits im Jahre 1866 Korporationsrechte erhalten habe, so übersieht er, daß nach Preußischem Allgemeinem Landrecht (§ 25 II 6) Korporationen sowohl private wie öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit ausschließlich durch königliche &quot;Verleihung&quot; erwerben konnten. Angesichts dieser einheitlichen Rechtsgrundlage läßt die Tatsache der Verleihung von Korporationsrechten keinen Rückschluß auf deren privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Natur zu (vgl. auch Hubrich, &quot;über die Entstehung öffentlich-rechtlicher Korporationen in Preußen&quot;, Archiv für Bürgerliches Recht, Band 33 S. 22 ff. ÄS. 43Ü). Da im übrigen&amp;nbsp; alle &amp;nbsp;&quot;moralischen Personen&quot; (ALR § 81 II 6) nach preußischem Recht einer besonders weitgehenden staatlichen Aufsicht und Einwirkung unterworfen waren, kann &quot;öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit&quot; -- wenn sie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_269&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht bei der Verleihung ausdrücklich als solche bezeichnet worden ist nur angenommen werden, wenn sich ihre Merkmale aus dem Inhalt des genehmigten Statuts&amp;nbsp; eindeutig &amp;nbsp;ergeben. Das ist jedoch bei dem Preußischen Landesverein vom Roten Kreuz nicht der Fall.
&lt;p&gt;Aus dem &quot;Statut des Preußischen Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger&quot; -- veröffentlicht im Preußischen Ministerialblatt der gesamten inneren Verwaltung, 1866 S. 128 ff. -- geht hervor, daß dem Staate nur die nach Allgemeinem Landrecht gegenüber jeder &quot;moralischen Person&quot; unerläßliche Aufsicht und Einwirkungsbefugnis vorbehalten war. Lediglich die Bestellung von drei staatlichen &quot;Kommissarien&quot; stellt eine Besonderheit dar. Sie erklärt sich aus dem Zweck des Vereins, die militärischen Sanitätsbehörden zu unterstützen. Aber auch diese Kommissarien hatten nur beratende und vermittelnde Funktion. Eine Zwangsmitgliedschaft -- auch nur bestimmter Berufsgruppen -- bestand nicht. Auch die Bestimmungen über Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht, über die Beziehungen zu den &quot;Behörden&quot; und die Rechnungsprüfung ergeben, daß es sich um einen privatrechtlichen Verein gehandelt hat. Das wird bestätigt durch den Zweck des Vereins, durch freiwillige Krankenpflege die staatlichen Einrichtungen zu unterstützen, nicht aber sie zu ersetzen. Es handelte sich um eine für den Staat zweckmäßige und erwünschte, nicht aber um eine &quot;daseinsnotwendige&quot; Einrichtung. Daß sie &quot;gemeinnützigen Zwecken&quot; diente, war nach ALR § 25 II 6 notwendige Voraussetzung der Rechtsfähigkeit überhaupt, nicht aber der&amp;nbsp; öffentlich- rechtlichen &amp;nbsp;Rechtsfähigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Verleihung der Korporationsrechte am 7. Mai 1866 (Ministerialblatt der gesamten inneren Verwaltung 1866,S. 130) hat der Preußische Landesverein vom Roten Kreuz mithin nicht die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Am 20. April 1869 haben &quot;die unter verschiedener Bezeichnung bestehenden deutschen Landesvereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger&quot; eine &quot;Gesamtorganisation&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_270&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der deutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger&quot; geschaffen. Auch ihre Satzung (vgl. Grüneisen, Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart, 1939, S. 253 255) ergibt eindeutig, daß es sich hier um eine Organisation auf zivilrechtlicher Ebene gehandelt hat.
&lt;p&gt;Bei Beginn des ersten Weltkrieges bestanden folgende Rote-Kreuz-Vereine:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;6 300 Vereine vom Roten Kreuz mit 1080 000 Mitgliedern, davon 1 007 Zweig-Männervereine mit 195 000 Mitgliedern, 3 000 Zweig-Frauenvereine mit 800 000 Mitgliedern, 2 200 Sanitätskolonnen mit 74 000 Mitgliedern, 80 Verbände der Genossenschaft freiwilliger Krankenpfleger mit 12 000 Mitgliedern, 10 Samaritervereine mit 2 000 Mitgliedern.&quot; (Vgl. Grüneisen a.a.O. S. 139).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem ersten Weltkrieg bildeten die Landesmänner- und Landesfrauenvereine vom Roten Kreuz am 25. Januar 1921 das &quot;Deutsche Rote Kreuz&quot; als eingetragenen Verein. Nach dem Vorwort der Satzung schließen sich &quot;die deutschen Landesvereine und Landesfrauenvereine vom Roten Kreuz . . . zu einer Vereinigung zusammen, die alle Kräfte des Roten Kreuzes im Reiche zu gemeinsamer Wohlfahrtsarbeit zusammenfassen und dahin wirken soll, daß alle deutschen Männer und Frauen ohne Unterschied des Standes, des religiösen Bekenntnisses und der politischen Gesinnung sich als Mitarbeiter an dem gemeinsamen Wirken des Deutschen Roten Kreuzes beteiligen&quot;. Die Aufgaben grenzte § 2 der Satzung folgendermaßen ab:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Deutsche Rote Kreuz ist ein Glied der Weltgemeinschaft des Roten Kreuzes und betätigt sich als solches auf allen Arbeitsgebieten deren Zweck die Verhütung, Bekämpfung und Linderung gesundheitlicher, wirtschaftlicher und sittlicher Not bildet. Insbesondere liegen ihm nachstehende Aufgaben ob: 1. die Vertretung der Gesamtorganisation a) innerhalb der Weltgemeinschaft des Roten Kreuzes, b) bei ausländischen Zusammenkünften, c) im Verkehr mit den Reichs- und Staatsbehörden in Angelegenheiten der Gesamtheit,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_271&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
d) in allen Angelegenheiten, die das Gesamtinteresse der Vereinigung betreffen, 2. die Veranstaltung von Vereinstagen des Deutschen Roten Kreuzes, 3. die Hilfeleistung bei deutschen und ausländischen außerordentlichen Notständen, 4. die Veranstaltung von Sammlungen für allgemeine Zwecke des Deutschen Roten Kreuzes im In- und Auslande, 5. die Hebung der Volksgesundheit und die Bekämpfung von Seuchen und Volkskrankheiten, 6. die Förderung der Gewinnung sowie der einheitlichen Ausbildung und Ausrüstung männlicher und weiblicher Kräfte und Hilfskräfte des Roten Kreuzes, 7. die Beteiligung an dem allgemeinen Rettungs- und Hilfsdienst und der Lösung verwandter Aufgaben, 8. die Ergänzung, der amtlichen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, 9. die Vorbereitung und Erfüllung der Aufgaben, die dem Deutschen Roten Kreuz als Glied der Weltvereinigung des Roten Kreuzes auf dem Gebiete der Fürsorge für die im Felde Verwundeten, Erkrankten und Gefangenen sowie im Bereiche der Kriegswohlfahrtspflege obliegen.&quot; (Vgl. Grüneisen a.a.O. S. 160-161).
&lt;p&gt;Eingetragener Verein blieb das Deutsche Rote Kreuz auch, als es sich am 29. November 1933 eine neue nationalsozialistisch geprägte Satzung gab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Preußische Landesverein vom Deutschen Roten Kreuz hatte sich ebenfalls unter nationalsozialistischer Einwirkung am 28. Februar 1934 eine neue, vom preußischen Innenminister am 13. März 1935 genehmigte Satzung gegeben. Ihr Vorwort lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Verein ist entstanden aus dem am 17. Februar 1864 gegründeten &quot;Preußischen Verein zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger&quot; der später den Namen ,Preußischer Landesverein vom Roten Kreuz (Männerverein)&#039; annahm. Er besitzt als Rechtsnachfolger dieses Vereins durch Königliche Verleihung vom 7. Mai 1866 Korporationsrechte. Der Preußische Landes-Männerverein ist ein Glied des Deutschen Roten Kreuzes. Ziel, Aufgaben und Organisation des Vereins sollen in Übereinstimmung mit der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes vom 29. November 1933 stehen. Der Verein erhält auf Grund der in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_272&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Mitgliederversammlung vom 22. Juni 1933 erteilten Ermächtigung an Stelle der bisherigen die nachstehende Satzung.&quot;
&lt;p&gt;Die Satzung nennt als Organe den Präsidenten, den Verwaltungsrat und den Landesrat. Dieser wird nach § 8 der Satzung als &quot;Mitgliederversammlung im Sinne des BGB&quot; bezeichnet. Nach § 13 ist der Generalsekretär oder sein Stellvertreter &quot;neben dem Präsidenten Vorstand im Sinne des BGB mit der Befugnis, den Verein allein zu vertreten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der Satzung geht eindeutig hervor, daß der Verein nicht als juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern als privatrechtlicher Verein angesehen wurde, auf den gemäß Art. 163 EGBGB die Vorschriften der §§ 25 bis 53, 85 bis 89 BGB anzuwenden waren. Die ministerielle Genehmigung der Satzungsänderung erklärt sich daraus, daß sie nach § 13 des Statuts erforderlich war (vgl. Art. 82 EGBGB); sie deutet mithin nicht auf eine öffentlich- rechtliche Rechtsfähigkeit hin.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit waren also weder der Preußische Landesverein noch das Deutsche Rote Kreuz vor 1933 Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dasselbe gilt für die übrigen Landesvereine mit Ausnahme des Bayerischen Landesvereins. Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium des Innern auf eine Erklärung des Präsidenten des Bayerischen Roten Kreuzes hingewiesen, die folgendes ausführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Bereits 1921 war bei der Vereinigung des früheren ,Bayerischen Landeshilfsvereins vom RK&#039; mit dem ,Bayerischen Frauenverein vom RK&#039; die Gründung des neugebildeten ,Bayerischen Landesvereins vom RK&#039; in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt. Durch die Wahl der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kam dabei zum Ausdruck, daß die neugebildete Vereinigung bestimmte öffentliche Aufgaben erfüllen sollte. Die Verleihung der Körperschaftsrechte bedeutete aber keineswegs, daß damit der Bayerische Landesverein vom Roten Kreuz nun etwa Träger staatlicher Hoheitsrechte oder ein Teil der staatlichen Verwaltung geworden wäre. Die Verleihung der Körperschaftsrechte wird in Süddeutschland bekanntlich wesentlich häufiger vorgenommen als etwa in den ehemals preußischen Teilen des Bundesgebietes. Diese Körperschaften des öffentlichen Rechts unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_273&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scheiden sich in vielen Fällen von Vereinen des privaten Rechts nur durch den Entstehungsakt, nicht aber durch ihren inneren Aufbau und durch die Art ihrer Tätigkeit.&quot;
&lt;p&gt;Nach 1949 sind alle Landesvereine vom Deutschen Roten Kreuz -- mit Ausnahme des bayerischen -- und das Deutsche Rote Kreuz selbst wieder als eingetragene Vereine gegründet worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Preußischen und Deutschen Roten Kreuz kann deshalb nicht als öffentlicher Dienst im Sinne des Art. 131 GG angesehen werden. Der Beschwerdeführer kann also seine Gleichstellung mit dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis auch nicht unter Berufung auf Art. 3 GG verlangen; denn der Gesetzgeber hat sich im Ausführungsgesetz an die von der Verfassung selbst bestimmte Abgrenzung gehalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit § 2 Abs. 1 Nr. 1 G 131 in Verbindung mit der Anlage A &quot;sonstige Einrichtungen&quot; berücksichtigt, handelt es sich lediglich um einige in selbständiger Rechtsform geführte Kommunalbetriebe, insbesondere Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, deren Aufgaben überwiegend als kommunale Selbstverwaltungsaufgaben betrachtet werden. Wenn der Gesetzgeber in diesem engen Rahmen Organisationen ohne öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit berücksichtigt hat, so kann der Beschwerdeführer auch insoweit keine Rechte unter Berufung auf Art. 3 GG für sich herleiten; denn das Rote Kreuz ist keine Einrichtung, die Staat oder Gemeinden geschaffen haben, um staatliche oder kommunale Aufgaben von ihm ausführen zu lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 14 ist nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;


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&lt;/fieldset&gt;
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 <pubDate>Mon, 26 Mar 2012 12:25:20 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 357/52        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner in &lt;a href=&quot;/entscheidung/805&quot;&gt;BVerfGE 3, 58&lt;/a&gt; ff. vertretenen Rechtsauffassung fest, daß alle Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich mit dem 8. Mai 1945 erloschen sind.&lt;br /&gt;
2. Die generelle Nichtgewährung neuer Rechtsansprüche an die früheren Angehörigen der Gestapo nach dem Ausführungsgesetz zu Art. 131 GG ist mit dem Grundgesetz vereinbar; sie ist keine Kollektivstrafe.&lt;br /&gt;
§ 3 Nr. 4 des Ausführungsgesetzes zu Art. 131 GG wäre nur dann verfassungswidrig, wenn die Beamtenverhältnisse der Gestapo über den 8. Mai 1945 hinaus bestehen geblieben wären.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-literatur&quot;&gt;&lt;legend&gt;Literaturverzeichnis&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-externa&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Externe Literatur:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gerloff, Volker: &lt;a href=&quot;http://akj.rewi.hu-berlin.de/zeitung/99-1/g131.html&quot;&gt;Rote Roben gegen braunen Mief&lt;/a&gt; (Aufsatz), akj&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 6, 132        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_132&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner in BVerfGE 3, 58 ff. vertretenen Rechtsauffassung fest, daß alle Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich mit dem 8. Mai 1945 erloschen sind.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die generelle Nichtgewährung neuer Rechtsansprüche an die früheren Angehörigen der Gestapo nach dem Ausführungsgesetz zu Art. 131 GG ist mit dem Grundgesetz vereinbar; sie ist keine Kollektivstrafe. §3 Nr. 4 des Ausführungsgesetzes zu Art. 131 GG wäre nur dann verfassungswidrig, wenn die Beamtenverhältnisse der Gestapo über den 8. Mai 1945 hinaus bestehen geblieben wären.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluss&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 19. Februar 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 357/52 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des früheren Kriminalassistenten Gallus H. gegen § 3 Ziff. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der am 16. Januar 1913 geborene Beschwerdeführer trat am 15. Februar 1934 freiwillig in die &quot;Politische Bereitschaft Württemberg&quot;, spätere Waffen-SS, in Ellwangen/Jagst ein. Nach Beendigung seines Dienstes bei der Waffen-SS wurde er am 1. Dezember 1938 bei der Geheimen Staatspolizei- Staatspolizeileitstelle Stuttgart - angestellt, im Mai 1939 in das Beamtenverhältnis übernommen und nach dreijähriger Ausbildungszeit am 1.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_133&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
September 1942 zum Kriminalassistenten ernannt. Am 1. September 1944 wurde er zur Außenstelle Sigmaringen der Geheimen Staatspolizei Stuttgart versetzt, wo er bis Kriegsende Dienst tat.
&lt;p&gt;Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Beschwerdeführer als Mitläufer eingestuft. Da er zunächst nicht wieder im Staatsdienst beschäftigt wurde, betätigte er sich in dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Schwiegervaters. Am 1. Mai 1953 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Verwalter der Poststelle I in Rangendingen (Hohenzollern) bestellt. Sein gegenwärtiges Bruttogehalt beträgt einschließlich des Kindergeldes 306,09 DM monatlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 25. April 1952 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307; im folgenden: G 131) erhoben. Er fühlt sich durch § 3 Nr. 4 G 131 in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt. Der Ausschluß aller Angehörigen der früheren Geheimen Staatspolizei (Gestapo) von den Rechten nach Kapitel I G 131 sei eine verfassungswidrige Kollektivstrafe. Er persönlich habe weder 1933 noch 1938 wissen können, was 1945 Wirklichkeit geworden sei. Da er nur eine untergeordnete Tätigkeit bei der Gestapo ausgeübt und eine ordnungsmäßige Laufbahnausbildung als Beamter genossen habe, könne er weder den &quot;Polizeipotentaten&quot; des &quot;Dritten Reiches&quot; noch jenen &quot;zahlreichen nicht vorgebildeten Elementen&quot; gleichgestellt werden, die nach 1945 in den Staatsdienst aufgenommen worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer beantragt unter Verzicht auf mündliche Verhandlung, § 3 Nr. 4 G 131 für verfassungswidrig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Nur der Bundesminister des Innern hat für die Bundesregierung Stellung genommen. Er verneint einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Die Geheime Staatspolizei habe sich nach Umfang&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_134&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Art ihrer Aufgaben und namentlich im Hinblick auf die zu ihrer Erfüllung angewendeten Mittel wesentlich von den sonstigen deutschen Polizeieinrichtungen und von den in anderen Staaten bestehenden Staatssicherheitsbehörden unterschieden. Ihre Sachaufgaben seien bis zum Zusammenbruch fortschreitend von dem Auftrag überwuchert worden, die Machtstellung des Diktators und seiner politischen Partei zu stützen und sie unter Mißachtung der Gesetze und unter vielfachen Verletzungen allgemeiner innerstaatlicher und internationaler Rechtsgrundsätze aufrechtzuerhalten. Die abweichende Behandlung der früheren Gestapoangehörigen sei daher nach Art. 3 GG gerechtfertigt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die am 25. April 1952 unmittelbar gegen das G 131 erhobene Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 Abs. 2 BVerfGG rechtzeitig eingelegt (BVerfGE 1, 415 ff. [417]; 3, 58 ff. [75]). Sie ist auch zulässig, da der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 GG vorgetragen hat. Zwar hätte er nach dem G 131 auch ohne die Sonderregelung für die Gestapo keinen Anspruch auf Übergangsgehalt gehabt, da er am 8. Mai 1945 noch nicht zehn Jahre lang Beamter gewesen war. Nach § 5 Abs. 2 i. V. m. § 11 G 131 hätte er jedoch als Beamter zur Wiederverwendung an der Unterbringung teilgenommen. Dies wird ihm - im Unterschied zu den sonstigen früheren Beamten auf Lebenszeit - durch die angefochtene Bestimmung versagt. Er ist also durch § 3 Nr. 4 G 131 unmittelbar betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer rügt, er sei unter Verletzung des Art. 3 GG in seiner Rechtsstellung gegenüber den sonstigen vom G 131 erfaßten früheren Beamten benachteiligt. Er will mithin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_135&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die allgemeine Regelung, insbesondere den Ausschluß der früheren über das G 131 hinausgehenden Ansprüche (§ 77 G 131) nicht angreifen, sondern sich mit der Rechtsstellung begnügen, die er ohne die besondere Behandlung der Gestapo nach dem G 131 haben würde.
&lt;p&gt;1. Trotz dieser Beschränkung der Verfassungsbeschwerde muß die Frage nach dem Fortbestand der Beamtenverhältnisse aus der Zeit des nationalsozialistischen Regimes auch im vorliegenden Falle aufgeworfen werden. Folgt man nämlich der im Schrifttum und in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, diese Beamtenverhältnisse hätten den Zusammenbruch vom 8. Mai 1945 überdauert, weil es sich formell um Rechtsverhältnisse gegenüber dem nicht untergegangenen Deutschen Reich als Dienstherrn gehandelt habe, so müßte eine durch Art. 131 GG zugelassene Neuregelung alle Beamtenrechtsverhältnisse schon als solche und ohne Unterscheidung nach dem fachlichen Aufgabenbereich der einzelnen Beamtengruppen grundsätzlich gleichmäßig berücksichtigen. Wäre insbesondere jedes Beamtenverhältnis - ohne Rücksicht auf seine konkrete rechtliche Gestaltung innerhalb eines bestimmten Verfassungssystems - seinem Wesen nach ein auf fachliche Betätigung im Dienste und zum Wohle des Staates gerichtetes Rechtsverhältnis, dann wäre es sachfremd und willkürlich, bei der generellen Umgestaltung der subjektiven Rechte aus den formell fortbestehenden Rechtsverhältnissen nach der früheren Tätigkeit der einzelnen Beamtengruppen zu unterscheiden. Es könnte vielmehr höchstens im Einzelfalle geprüft werden, ob etwa ein Beamter sich habe &quot;gleichschalten&quot; oder zu &quot;Unrechtsmaßnahmen&quot; verleiten lassen und damit &quot;durch sein eigenes Verhalten unter dem Nationalsozialismus seinen Beamtenstatus verwirkt&quot; habe (so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 20. Mai 1954 (BGHZ 13, 265 [301]), allenfalls ob er - nach Köttgen (AÖR NF 40, S. 361) - in einem dem &quot;dominierenden Parteiamt lediglich akzidentiellen Beamtenverhältnis&quot; gestanden und so mit dem Parteiamt auch das staatliche Amt verloren habe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_136&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wären also alle nach früherem Recht formell ordnungsmäßig begründeten beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse zum Deutschen Reich über den 8. Mai 1945 hinaus bestehen geblieben, dann wäre der völlige Entzug aller Beamtenrechte gegenüber einer einzelnen Gruppe - und zwar ein Entzug allein wegen des materiellen Aufgabengebiets, dessen sachgemäße Bearbeitung der Staat als Dienstherr jener Gruppe übertragen hatte- willkürlich und als Verstoß gegen Art. 3 GG anzusehen. Stellt man lediglich darauf ab, daß alle Beamtenverhältnisse- auch unter dem nationalsozialistischen Regime - formell ordnungsmäßig zum deutschen Staat - unabhängig von seiner Staatsform - begründet worden waren und daß das Beamtentum - wie der Bundesgerichtshof a.a.O. S. 296 betont - allgemein und in jeder Staatsform nur &quot;verwaltende und rechtsprechende, nicht aber im eigentlichen Sinne politische Funktionen hat, also Funktionen, die der Staat als solcher immer übt und die weitgehend unabhängig sind von seiner wechselnden Erscheinungsform und den in diesem Wechsel sich ausdrückenden politischen Kräften&quot;, dann kann der Staat sich nicht deshalb seiner Treu- und Fürsorgepflicht gegenüber einer einzelnen Beamtengruppe entziehen, weil er selbst als Dienstherr ihr besondere Aufgaben zur Bearbeitung &quot;im Interesse&quot; des Staates übertragen hatte, Aufgaben, zu deren Bearbeitung er nach geltendem Beamtenrecht grundsätzlich auch andere Beamte auf Grund ihres Beamtenverhältnisses im Wege der Versetzung hätte verpflichten können. Von dieser Auffassung aus wäre es möglicherweise zulässig, einzelne Beamte der betreffenden Gruppe, die sich unter Verstoß gegen ihre Beamtenpflichten im Rahmen ihres Aufgabengebietes zu Unrechtsmaßnahmen hergegeben haben, ganz oder teilweise von weiteren Rechten auszuschließen. Der generelle Ausschluß einer ganzen Gruppe von allen Beamtenrechten ohne Berücksichtigung des individuellen Verhaltens wäre jedoch mit Art. 3 GG unvereinbar.
&lt;p&gt;Dagegen ist - wie weiter unten (unter II) dargelegt wird die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 mit Art. 3 GG i.V.m. Art.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_137&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
131 GG vereinbar, wenn sämtliche früheren Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen waren, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 ff.) ausgesprochen hat.
&lt;p&gt;2. Gegen diese Entscheidung sind zahlreiche Bedenken erhoben worden. Soweit es sich dabei um vorwiegend politisch betonte Angriffe oder gar Verdächtigungen gegenüber dem Gericht handelt, kommt eine Auseinandersetzung mit ihnen selbstverständlich nicht in Betracht. Bei der weitreichenden Bedeutung des Problems besteht jedoch Anlaß, auf die rechtlichen Einwendungen im einzelnen einzugehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ein Teil der Kritik wird dem Bundesverfassungsgericht vor, es habe das Wesen des Beamtentums und seine Stellung im Staat - auch im nationalsozialistischen Staat - nicht richtig gesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Nur der Staat als juristische Person sei Dienstherr des Beamten; ihm gegenüber sei immer nur der Staat als solcher, &quot;unabhängig von seiner Staatsform&quot;, nicht dagegen &quot;der Staat in irgendeiner bestimmten organisatorischen Verfassung&quot; gebunden (BGHZ 13, 265 [296]). Das Bundesverfassungsgericht habe dagegen das Beamtenverhältnis des Nationalsozialismus &quot;rein personal&quot; aufgefaßt, es habe lediglich die Bindung an den Führer, nicht aber die Bindung an das Reich gesehen, deshalb Partei und Staat unzulässigerweise identifiziert, Parteimitgliedschaft und Beamtenverhältnis im wesentlichen gleichgesetzt und damit die politische Wirklichkeit und die staatsrechtlichen Verhältnisse gleichermaßen verkannt (vgl. Herbert Krüger, Zeitschrift für Beamtenrecht, 1954 S. 34; Giese und Kühn, Neue Deutsche Beamtenzeitung, 1954 S. 1 und 28). Es sei ausgeschlossen, daß als Dienstherr an die Stelle des Staates etwa &quot;der Führer&quot; getreten sei (Helfritz, Zeitschrift für Beamtenrecht, 1954 S. 98 f.). Der moderne Staat . . . mit seinen &quot;versachlichten und verfachlichten Funktionen&quot; sei &quot;eine institutionelle, in hohem Grade eigenständige Gegebenheit&quot;; er sei &quot;das vollständige Gegenteil eines&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_138&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
. . . rein personalistischen Verbandes&quot;, nämlich &quot;durch und durch Idee, Institution, Organisation, Amt und Norm&quot;; bei ihm gebe es &quot;keine Personen, sondern nur Repräsentanten, Organe und Amtsträger&quot; (Herbert Krüger a.a.O.). Allerdings hätten sich nach 1933 vielfach Tendenzen gezeigt, &quot;die auf eine personalistische Zersetzung öffentlicher Institutionen im allgemeinen und eine Zerstörung des traditionellen Staatsbegriffs im besonderen hinausliefen. Die damalige Kritik an dem Zentralbegriff der ,Staatsperson&#039; und die sich hiermit verbindende Abwertung des Institutionellen schlechthin&quot; habe &quot;jedoch auf Gesetzgebung und Staatspraxis, wie gerade das Deutsche Beamtengesetz beweist, keinen maßgeblichen Einfluß gewonnen. Das ,Reich&#039; und damit ein institutionalisierter Dienstherr blieben erhalten&quot; (Köttgen AÖR NF 40, S. 354).
&lt;p&gt;bb) Aus dem Wesen des Berufsbeamtentums ergebe sich, daß beim Fortbestehen des Staates die Voraussetzungen für eine wesentliche Umgestaltung der Beamtenverhältnisse überhaupt nicht gegeben sein könnten. &quot;Die Rechtseinrichtung des unparteiischen Berufsbeamtentums gehört . . . wie die unabhängige Rechtspflege zu den selbstverständlichen Elementen eines Rechtsstaates&quot;; der Rechtsstaat sei daher &quot;unter den heutigen Lebensverhältnissen ohne Berufsbeamtentum wohl gar nicht vollziehbar&quot;. Der Sinn des Berufsbeamtentums hänge &quot;nicht mit einem bestimmten Staatsformprinzip zusammen, sondern mit dem modernen Staatsdenken schlechthin&quot; (Naumann und Giese in Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 13 S. 89, 92, 108, 155). Das Berufsbeamtentum beruhe auf einem &quot;vorkonstitutionellen, überpositiven Recht&quot; (Helfritz a.a.O. S. 99), es sei &quot;im wesentlichen naturrechtlich notwendig, d. h. die Voraussetzung modernen sozialen Lebens&quot; (Jerusalem NJW 1954 S. 981). Auch der Bundesgerichtshof bezeichnet es als &quot;rechtlichen Kern des Beamtenrechtsverhältnisses&quot;, daß das Beamtentum verwaltende und rechtsprechende, nicht aber im eigentlichen Sinne politische Funktionen habe, also Funktionen, die der Staat als solcher immer übe und die weitgehend unabhängig seien von seiner&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_139&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wechselnden Erscheinungsform und den in diesem Wechsel sich ausdrückenden politischen Kräften (a.a.O. S. 296).
&lt;p&gt;cc) Auch im nationalsozialistischen Staat habe das Berufsbeamtentum keinen besonderen Rechtscharakter gehabt. Es habe wie unter den vorausgegangenen politischen Systemen auch damals nur sachlich-fachliche Berufsarbeit im Interesse des Ganzen geleistet. Gerade die &quot;von der Sache und vom Fache her bestimmte Fixierung&quot; der Aufgaben unterscheide das Beamtentum von den &quot;politischen Führungskräften&quot; im Staate; die Beamten seien auch im &quot;Dritten Reich&quot; in erster Linie Träger derjenigen Aufgaben gewesen, &quot;die gewissermaßen als ewige Verwaltungsaufgaben in jedem Gemeinwesen erfüllt werden&quot; müßten, wenn auch der NS-Staat es ihnen &quot;immer schwerer gemacht habe, die Verwaltung sachgerecht zu führen&quot; (Reinhardt, Recht der Arbeit, 1954 S. 43 f., der im einzelnen auf die inhaltlich unveränderte Tätigkeit in zahlreichen Zweigen der Verwaltung während und nach der Zeit des &quot;Dritten Reiches&quot; hinweist; ähnlich Ernst Kern, DVBl. 1954 S. 277; vgl. auch Fischbach, Neue Deutsche Beamtenzeitung, 1954, S. 23).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Köttgen (AÖR NF 40, S. 350 ff.) räumt ein, daß das politische Konzept des nationalsozialistischen Regimes &quot;zentral gegen diese Sachlichkeit und ihre Repräsentanten gerichtet&quot; gewesen und der Staat &quot;zum politischen Machtinstrument denaturiert&quot; worden sei; er gibt auch zu, daß der verfassungsrechtlich fundierte Begriff des Beamten weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig ein &quot;reiner Formalbegriff&quot; sei. Er meint aber, als Statusverhältnis werde das Beamtenverhältnis in seinem Fortbestand nicht ohne weiteres durch eine &quot;substantielle Variation&quot; in Frage gestellt. Identität und Kontinuität eines Status seien nicht notwendig von der Konstanz seines Inhalts abhängig. Es bestehe aber eine Vermutung für die &quot;Statuskonstanz&quot;, sie könne nur durch &quot;spezifische Argumente&quot; widerlegt werden, die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu vermissen seien. Zwar dürften die politischen Zäsuren von 1933 und 1945 nicht verharmlost werden; jedoch habe sich schon wegen der totalitären&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_140&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zielsetzung des nationalsozialistischen Regimes die politische Zäsur 1933 nicht auf die Bereiche organisierter Staatlichkeit beschränkt, sondern alle Bereiche des öffentlichen Lebens ergriffen. Lediglich im Rahmen dieser allgemeinen Politisierung sei auch das Beamtentum betroffen worden. Dabei sei zwar die Verwaltung dem instrumentalen Zugriff des Regimes vorzugsweise ausgesetzt gewesen und habe ihm günstigere Politisierungschancen geboten, andererseits aber sei mit der allgemeinen, nicht auf das Beamtentum beschränkten Politisierung gerade eine &quot;politische Domestikation des Beamtentums&quot; verbunden gewesen. Auch nach durchgeführter Politisierung habe daher das Beamtentum niemals zu den politischen Führungsschichten des Regimes gehört, sondern an der politischen Peripherie gestanden. Die Beamten in ihrer überwiegenden Mehrzahl könnten daher auch nicht als Angehörige der mit dem Zusammenbruch ausgeschalteten politischen Führungsschicht angesehen werden.
&lt;p&gt;b) Einen weiteren grundsätzlichen Angriff erhebt die Kritik mit der Behauptung, die Methode der Rechtsfindung, die das Bundesverfassungsgericht bei diesem Urteil befolgt habe, sei verfehlt. Das Gericht habe seinen Rechtsspruch nicht auf eine Rechtsnorm, sondern auf ein geschichtliches Werturteil gestützt, dem überdies inhaltlich nicht beigetreten werden könne. Da das Gericht sich mit Art. 131 GG und seiner bundesgesetzlichen Ausführung nur sekundär befaßt und vornehmlich die Frage untersucht habe, welche Rechtsfolgen sich für die Beamtenverhältnisse aus dem Faktum des Zusammenbruchs und der Intervention der Besatzungsmächte ergeben hätten, habe es mangels positivrechtlicher Anknüpfungsmöglichkeiten sein Urteil &quot;mit allen Risiken retrospektiver juristischer Würdigung revolutionärer oder zumindest quasirevolutionärer Vorgänge belastet&quot; (Köttgen a.a.O. S. 350 f.).Gerade wenn der Gegenstand eines Urteils an die Grenze der Justiziabilität heranreiche, sei es Aufgabe eines Gerichts, ein äußerstes Maß von Anlehnung an Rechtsgrundsätze zu suchen, die im gegebenen Fall zur Verfügung ständen; erst wenn solche Rechtssätze und Rechtsgrundsätze als unzureichend befunden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_141&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
würden, sei der &quot;Rückzug auf eine überrichterliche Funktion&quot; zulässig. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch diesen Schritt ohne zwingende Notwendigkeit vollzogen (Ernst Kern a.a.O. S. 215 f.). Bei dem Versuch, den &quot;weißen Fleck&quot;, der sich in der wissenschaftlichen Beurteilung des Beamtentums während des nationalsozialistischen Regimes zeige, auszufüllen, habe das Gericht die rechtswissenschaftliche Erörterung &quot;mit einer sozialwissenschaftlichen oder soziologischen oder historischen Betrachtung verwechselt oder . . . vermengt&quot; (Naumann a.a.O. S. 109).
&lt;p&gt;In noch grundsätzlicherer Formulierung bemängelt die Kritik, daß das Bundesverfassungsgericht nicht die &quot;konservierende Natur des Rechts und der Rechtsprechung&quot; beachtet und daher eine der &quot;schönsten Aufgaben des Rechts&quot; mißachtet habe, &quot;trotz aller Veränderungen und Verschiedenheiten Zusammenhänge in der Zeit und im Raum herzustellen und zu erhalten&quot; (Herbert Krüger a.a.O. S. 34). Nicht nur das vom Gesetzgeber geschaffene objektive Recht, sondern auch die auf dieser Grundlage entstandenen Rechtsverhältnisse, sowie das System der allgemeinen Rechtsbegriffe, die in der Wirklichkeit ohne weiteres in jedem der sich folgenden Regimes als gültig anerkannt würden, schüfen ein Kontinuum, das auch als Rechtsprinzip anzuerkennen sei (Jerusalem NJW 54, S. 981). Diskontinuität könne es für den Juristen nur geben, wenn sie durch eine politische Entscheidung geschaffen worden sei; sie sei aber nicht mit den Mitteln juristischer Logik deduzierbar (Forsthoff in Veröff. der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 13 S. 161).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gericht habe im übrigen diese von ihm aus der geschichtlichen Wertung gefolgerte Diskontinuität auf das Beamtentum beschränkt und so &quot;das die deutsche Gegenwart tragisch überschattende Kontinuitätsproblem . . . sektoral aufgespalten.&quot; Denn dem Urteil sei jedenfalls nicht zu entnehmen, daß außer den Beamtenverhältnissen auch alle sonstigen &quot;nationalsozialistisch infiltrierten&quot; Rechtsverhältnisse erloschen seien (Köttgen a.a.O. S. 362). Manche Kritiker halten freilich eine solche sektorale Aufspaltung der Kontinuität innerhalb der Beamtenschaft selbst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_142&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für möglich; so will Köttgen (a.a.O. S. 361) nur die Beamtenverhältnisse als erloschen betrachten, die sich nach der nationalsozialistischen Dogmatik als &quot;gegenüber dem dominierenden Parteiamt lediglich akzidentielle Beamtenverhältnisse&quot; entwickelt hätten, während Schack (Neue Deutsche Beamtenzeitung 1954 S. 63) die Diskontinuität auf die Beamtenverhältnisse aller obersten Organe und auf solche nachgeordneten Organe beschränken will, deren Funktionen - wie etwa diejenigen von Sondergerichten - unmittelbar und wesentlich durch den bisherigen Verfassungszustand bedingt gewesen seien.
&lt;p&gt;c) Schließlich- und hier liegt der Schwerpunkt der Kritik ist von vielen Seiten nachdrücklich behauptet worden, das Bundesverfassungsgericht habe die Verhältnisse während des nationalsozialistischen Regimes, soweit sie das Berufsbeamtentum betreffen, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt. Namentlich habe es dabei Unrechtsnormen des nationalsozialistischen Regimes durch die Annahme einer &quot;soziologischen Rechtsgeltung&quot; als wirksames Recht zugrunde gelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Der Abbau der verfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen habe sich nicht nur auf das Beamtentum, sondern auch auf alle sonstigen Rechtsverhältnisse erstreckt. Der Fortfall des Schutzes der &quot;wohlerworbenen Rechte&quot; sei also nur die unausbleibliche Konsequenz eines generellen Verzichts auf verfassungskräftige Entscheidungen überhaupt gewesen (Köttgen a.a.O. S. 354 f.). Er könne keine entscheidende Bedeutung haben, da es z. B. auch in der Monarchie zwar ein Berufsbeamtentum, aber keinen besonderen Verfassungsschutz der Beamtenrechte gegeben habe (Forsthoff DVBl. 1954 S. 71). Übrigens seien auch unter dem Nationalsozialismus die Beamtenrechte tatsächlich gewahrt worden. Nach dem &quot;revolutionären&quot; Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, das sich übrigens auf die von den nationalsozialistischen Prinzipien her unbedingt erforderlichen Maßnahmen beschränkt und den betroffenen Beamten Pensionen gewährt habe, sei in die Rechte der Beamten nicht mehr eingegriffen worden. Die nationalsozialistische Beamtengesetzgebung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_143&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
selbst habe den Beamten wirksamen rechtsstaatlichen Schutz gewährt; das nun bestehende Treueverhältnis zwischen Staat und Beamten habe die formale Stütze des Art. 129 WV entbehren können. Der Entwurf zum Deutschen Beamtengesetz vom Jahre 1937 sei von einem kleinen Kreise von Ministerialreferenten ausgearbeitet worden, wie ja überhaupt damals die Gesetzgebung im wesentlichen in den Händen der von Hitler und der NSDAP unbeeinflußten Ministerialbürokratie gelegen habe. Diese Ministerialbeamten hätten unbehindert und unbeeinflußt den überkommenen Berufsbeamtenbegriff zugrunde gelegt und die seit dem Reichsbeamtengesetz von 1907 gewonnenen wissenschaftlichen und praktischen Einsichten berücksichtigt. Von den politischen Instanzen seien lediglich einige nationalsozialistische &quot;Zierate&quot; hinzugefügt worden (Fischbach a.a.O. S. 24; Pabst DÖV 1954 S. 551). Das Gesetz sei &quot;seinerzeit allgemein dahin gewertet worden, daß es den Zustand der durch die Gleichschaltung hervorgerufenen weitgehenden Unsicherheit beenden und den Beamten wieder einen gesicherten Rechtsstand verleihen&quot; sollte (Forsthoff a.a.O. S. 70). Es habe auch &quot;weitgehende Sicherungen der Beamten hinsichtlich ihrer beamtenrechtlichen Stellung und ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche&quot; sowie gegen die Amtsentfernung geschaffen. Diese Schutzvorschriften hätten keineswegs auf dem Papier gestanden, sondern effektiven Schutz geboten, der auch politisch mißliebigen Beamten nicht versagt geblieben sei. Auswirkungen des berüchtigten Reichstagsbeschlusses vom 26. April 1942 seien &quot;den breiten Schichten der Beamten . . . jedenfalls . . . nicht spürbar geworden&quot; (Forsthoff a.a.O. S. 70 f.). Es sei &quot;zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft bis weit in den zweiten Weltkrieg hinein viel rechtsstaatlicher&quot; zugegangen, &quot;als in dem kommunistisch- demokratischen kalten Bürgerkrieg nach 1945&quot; (Koellreutter, Neue Deutsche Beamtenzeitung 1954 S. 43).
&lt;p&gt;bb) Das Bundesverfassungsgericht habe den Beamteneid rechtlich unzutreffend gewürdigt. Der Diensteid habe keinen rechtlichen Einfluß auf das Beamtenverhältnis; er sei nicht konstituti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_144&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ves Element des Beamtenverhältnisses; was der Ernannte materiell tun und lassen solle, gehe lediglich aus den Rechtsvorschriften hervor, die seinen Status bestimmten (Ernst Kern a.a.O. S. 275 f.). Der Beamte sei berechtigt gewesen, die Pflicht zum Gehorsam und zur Treue gegenüber Hitler in erster Linie als Pflicht gegenüber dem Reich zu sehen (Jerusalem a.a.O. S. 982), wie ja auch im &quot;Dritten Reich&quot; die Eidesformel auf &quot;Führer und Reich&quot; gelautet habe (Fischbach a.a.O. S. 24).
&lt;p&gt;cc) Bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse habe das Bundesverfassungsgericht sich lediglich an die &quot;Schauseite&quot; des nationalsozialistischen Staates gehalten; die Wirklichkeit habe ganz anders ausgesehen. Seit 1945 wisse man, daß Wortfassade und Wirklichkeit weit voneinander abgewichen seien. Die Abweichungen im Negativen (Greueltaten an Juden, KZ-Insassen, Kriegsgefangenen usw.) seien alsbald nach dem Zusammenbruch bekannt geworden; von den Abweichungen im Positiven habe man weniger erfahren, da die Presse bis 1945 unfrei gewesen sei und die von der offiziellen Meinung abweichenden Auffassungen keine Publizität hätten gewinnen können. Gerade aus den Nürnberger Prozessen sei hervorgegangen, daß weder Richter noch Beamte &quot;nur Werkzeuge, Exekutivorgane des Führerwillens&quot; gewesen seien. Eine Wirklichkeitsanalyse des nationalsozialistischen Staates ergebe, &quot;daß Staat und Partei keine Einheit&quot; gewesen seien; gerade aus dieser Tatsache sei für jeden einzelnen ein gewisses Maß von Freiheit hervorgegangen (Forsthoff a.a.O. S. 70).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die historisch-politische und die soziologische Wirklichkeit darstellen wollen, in Wahrheit aber nur eine Analyse der Rechtsnormen und ihrer literarischen Kommentierung gegeben (Herbert Krüger a.a.O. S. 35) und sich ausschließlich auf Dokumentationen gestützt (Forsthoff a.a.O. S. 70). Die &quot;stark unterstrichene Überbetonung und Übersteigerung des Treupflichtverhältnisses (sei) ohne die realen Hintergründe gesehen, vor welchen sich damals eine stark den Propagandazwecken des Führerkultes dienende Geräuschfassade&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_145&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
entfaltet habe. Die Wirklichkeit des modernen rationalen Verwaltungsstaates hätten auch die nationalsozialistischen Machthaber bald zu respektieren gelernt (Ernst Kern a.a.O. S. 276). Trotz allgemeiner Politisierung, die sich naturgemäß auch auf das Beamtentum erstreckt habe, sei dieses im nationalsozialistischen Staat eine instrumentale Randerscheinung geblieben, und zwar bis in die Spitzen seiner Ministerialbürokratie hinein, die durch die Parteikanzlei auf bloße Gesetzgebungstechnik zurückgedrängt und an der Gestaltung der Ziele der Staatsführung weder ideologisch noch praktisch unmittelbar beteiligt gewesen sei (Köttgen a.a.O. S. 362).
&lt;p&gt;Auch Kritiker, die mit dem Bundesverfassungsgericht annehmen, daß der nationalsozialistische Staat eine tiefgreifende Umgestaltung der Beamtenverhältnisse bewirkt habe, glauben doch, im Urteil sei die &quot;auch unter der nationalsozialistischen Herrschaft fortwirkende und den überwiegenden Teil der Beamtenschaft beherrschende, bis zum Zusammenbruch nicht völlig gebrochene, wenn gleich zugegebenermaßen fortschreitend zurückgedrängte Tradition des staatsverpflichteten Berufsbeamtentums&quot; zu wenig beachtet worden (Bachof DÖV 1954 S. 35). &quot;Gerade bei soziologischer Betrachtungsweise könne man argumentieren, daß jene Tradition sich der vollen Verwirklichung des nationalsozialistischen Wunschbildes . . . wirksam entgegengestellt habe&quot; (Bachof a.a.O.). Zwar sei &quot;die Gleichschaltung und die Überordnung der Partei über den Staat&quot; Verfassungsrecht gewesen, &quot;Verfassungswirklichkeit dagegen der ständige Kampf der Parteistellen um die Durchsetzung des Dogmas, Die Partei befiehlt dem Staat&#039; sowie die Kampfstellung der ,Bewegung&#039; gegen die überkommenen Ordnungsmächte (Offizierskorps, Kirche usw.)&quot; (Lewald NJW 54, S. 1276). Kein Beamter, selbst wenn er gleichzeitig Amtswalter der NSDAP war, habe Befehlen der Partei nachkommen und Auskünfte dorthin geben dürfen (Wacke in Veröff. der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Heft 13 S. 178 f.). In der Auseinandersetzung zwischen Staat und Partei habe das Berufsbeamtentum, das allein auf seiten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_146&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Staates gestanden habe, sich bemüht, gewissermaßen &quot;eine Immediatstellung zum ,Führer&#039; in Anspruch zu nehmen, um dadurch die Unterwerfung des Beamtentums durch die ,Partei&#039; abzuwehren und die Eigenständigkeit des Beamtentums im Rahmen seines traditionellen staatsgebundenen Dienstethos zu sichern&quot; (Weber in Veröff. der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Heft 13 S. 172).Daher sei es &quot;in neue Organisationsbereiche ausgewichen&quot;, &quot;die gegen den Einfluß der ,Partei&#039; stärker immunisiert zu sein schienen, wie den Vierjahresplan, die Ressorts von Todt und Speer und wo immer man hoffte, einen Patron zu finden, der für die Bewahrung überlieferten Beamtentums eine günstige Lage bot&quot;; dieser Kampf sei &quot;1945 noch nicht ausgetragen&quot; gewesen (Werner Weber a.a.O.).
&lt;p&gt;Die Schulung der Beamten, ihre Pflicht zum Hitlergruß und zum Hissen der Hakenkreuzflagge seien für ihre wirkliche Stellung insofern belanglos gewesen, als dadurch die Sachlichkeit ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt worden sei. Obwohl das Bundesverfassungsgericht rechtserhebliche Tatsachen nicht habe beiseite schieben wollen, habe es die rechtserhebliche Tatsache der Beamtenstellung nicht beachtet, sondern sich zur Kennzeichnung des nationalsozialistischen Staates auf die Formeln des Nationalsozialismus berufen, in denen er selbst seinen Staat zu sehen wünschte. Nur am Rande und oft nur im geheimen habe die Partei ihre besonderen Absichten durchführen können; das Bundesverfassungsgericht aber habe sich die Wunschbilder der Partei in seinem Urteil zu eigen gemacht (Jerusalem a.a.O. S. 982 f). Gegen die Bewertung der nationalsozialistischen Rechtsliteratur durch das Bundesverfassungsgericht wenden einzelne Kritiker ein, daß es sich hierbei &quot;um mühselig zusammengesuchte und aus dem Zusammenhang gerissene einzelne Sätze der damaligen Rechtsliteratur&quot; gehandelt habe (Fischbach a.a.O. S. 25). Bachof dagegen betont ausdrücklich, &quot;daß manche Äußerungen eine beschämende Willfährigkeit gegenüber der Despotie&quot; hätten erkennen lassen (a.a.O. S. 35]; er meint allerdings auch, bei der Beurteilung der Beamtenrechtskommentare der damaligen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_147&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zeit dürfe man nicht übersehen, daß auch ausgesprochene Verteidiger eines integren Beamtentums sich durch die gegen die Institution gerichteten Angriffe veranlaßt gesehen hätten, &quot;sich der mehr oder minder wirkungsvollen Beweisführung zu bedienen, die Institution des Berufsbeamtentums als solche sei mit der nationalsozialistischen Ideologie durchaus verträglich.&quot; Eine der verderblichsten Wirkungen des Regimes sei ja gerade der Zwang zur öffentlichen Lüge gewesen (Bachof a.a.O. S. 35). Andere glauben, das Bundesverfassungsgericht habe wohl selbst diese Zitate nicht ohne einen Zweifel an ihrem Wirklichkeitswert wiedergegeben (Ernst Kern a.a.O. S. 276), zumal bekannt sei, daß &quot;gerade Spezialisten dann krauses Zeug von sich zu geben pflegen, wenn sie sich außerhalb ihres Fachs bewegen&quot; (Herbert Krüger a.a.O. S. 35).
&lt;p&gt;Die vom Bundesverfassungsgericht zur Darstellung der Lage der Beamtenschaft eingehend geschilderte höchstrichterliche Disziplinarrechtsprechung unter dem nationalsozialistischen Regime wird von der Kritik gering gewertet. Der Bundesgerichtshof führt lediglich in einem Klammerzusatz aus, daß die im Urteil angeführten nationalsozialistischen Äußerungen sich &quot;z. T. auch in der Praxis einiger Disziplinargerichte&quot; gespiegelt hätten (BGHZ 13, 265 (299]). Nur Bachof (a.a.O. S. 35) setzt sich mit dieser Judikatur auseinander; er meint, daß hier die &quot;äußerste Grenze&quot; des Rechtsstaates doch wohl überschritten gewesen sei, es sich also um Unrecht gehandelt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Die Anerkennung einer soziologischen Geltungskraft des Rechts durch das Bundesverfassungsgericht wird durchweg abgelehnt. Man könne sich allerdings fragen, ob die nationalsozialistischen Eingriffe in das Beamtenrecht überhaupt &quot;Recht&quot; gewesen seien. Dann gebe es aber nur zwei mögliche Antworten: Entweder handelte es sich um Rechtsvorschriften, dann galten sie als solche und nicht nur &quot;soziologisch&quot;, oder es handelte sich um Vorschriften, die nicht Recht waren, dann aber konnten sie das Beamtenrecht nicht wirksam verändern (Forsthoff a.a.O. S. 71). Man könne aber nicht &quot;Mißbrauch und Unrecht einer Verwal&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_148&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tungsübung, die den gegebenen rechtlichen Grundlagen weitgehend widersprochen habe, als rechtsbildend, ja als echtes Recht anerkennen; damit schaffe man ein gefährliches Präjudiz für die Wertung anderer Rechtsbeugungen und Rechtsvergewaltigungen, wie sie sich noch heute vor unseren Augen in dem durch den eisernen Vorhang von uns getrennten deutschen Raum vollziehen&quot; (Kühn a.a.O. S. 29). Mit solcher Begründung könne man auch die Beseitigung des Beamtentums in der sowjetischen Zone durch eine formlose Verfügung sanktionieren. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts könne jenen &quot;sehr gelegen kommen, die 1945 zur Durchsetzung ihrer klassenkämpferischen Zielsetzungen, um den Staat zum Werkzeug der Parteidiktatur zu machen, das Beamtentum beseitigen&quot; (Kühn a.a.O. S. 29). Das Bundesverfassungsgericht habe hier geradezu, statt unbeirrbar nach dem Recht zu suchen, selbst &quot;die Position des konsequenten Antipoden&quot; eingenommen (Ernst Kern a.a.O. S. 218).
&lt;p&gt;d) Alle Kritiker, die sich die vorstehend dargelegten Argumente ganz oder teilweise zu eigen machen, kommen zu dem Ergebnis, daß die Beamtenverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden hätten. Sie sehen sich in dieser Auffassung durch einen Rückschluß aus der Gesetzes- und Rechtslage seit der Kapitulation bestätigt. Das Deutsche Beamtengesetz habe nach Säuberung von den nationalsozialistischen Zutaten fortgegolten. Die Institution des Berufsbeamtentums sei nicht beseitigt, die staatsrechtliche Organisation nicht zerstört, vielmehr der staatliche Verwaltungsapparat durch die Besatzungsmächte summarisch in Pflicht genommen worden (Köttgen a.a.O. S. 361; Ernst Kern a.a.O. S. 214 f.; Naumann a.a.O. S. 114 f.; Laun, Jahrbuch für internationales Recht, 1954 S. 161). Die Kontinuität der Verwaltung aber sei nicht zu trennen von der Kontinuität der Rechtsverhältnisse (Reinhardt a.a.O. S. 44).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Umgekehrt ergäben sich, wenn man die Rechtsauffassung, des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lege, praktische Schwierigkeiten und rechtliche Zweifelsfragen von großer Tragweite, zu denen das Bundesverfassungsgericht nicht Stellung genommen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_149&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
habe. So müßten bei Annahme eines Erlöschens der Beamtenverhältnisse zahlreiche Staatsakte, insbesondere auch Gerichtsurteile aus jener Zeit, als nichtig angesehen werden (Fischbach a.a.O. S. 23 f.; Giese a.a.O. S. 63; Laun a.a.O.). Wenn die Zerstörung der wohlerworbenen Rechte während der nationalsozialistischen Herrschaft in Verbindung mit anderen Momenten zum Erlöschen der Beamtenverhältnisse geführt habe, dann &quot;sollte man meinen, müßte es doch eine Art Ehrenaufgabe für das Bundesverfassungsgericht sein, diesem zerstörten Grundsatz wieder zum Siege zu verhelfen&quot; (Fischbach a.a.O. S. 25; vgl. auch Ernst Kern a.a.O. S. 217). Gerade das aber sei nicht geschehen, sondern die Geltung der wohlerworbenen Rechte auch für die Zukunft verneint worden. Auch Bachof (a.a.O. S. 36) stellt zur Erwägung, ob nicht der Staat im Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit jener Umgestaltung der Beamtenverhältnisse zur Wiederherstellung des früheren rechtmäßigen Zustands mindestens den Beamten gegenüber verpflichtet wäre, deren Beamtenverhältnis vor der Umgestaltung begründet worden ist.
&lt;p&gt;Manche Kritiker glauben in der grundsätzlichen Auffassung des Bundesverfassungsgerichts geradezu unauflösbare logische Widersprüche feststellen zu können. So wird gesagt, man könne nicht trotz der Annahme, die Beamtenverhältnisse seien erloschen, die spätere Suspension eines Beamten durch die Besatzungsmächte als erneute echte Entlassung behandeln (Fischbach a.a.O. S. 39 Anm. 3). Andererseits ergebe sich aus der These des Bundesverfassungsgerichts &quot;mit logischer Konsequenz, daß die Beamtenrechtsverhältnisse im Reich durch Rechtsmißbrauch und Gewaltherrschaft spätestens am 26. April 1942 hätten vernichtet sein müssen, da eine weitere Steigerung der Denaturierung des Beamtenrechtsverhältnisses in der Folgezeit zwischen dem April 1942 und der Kapitulation am 8. Mai 1945 nicht mehr eingetreten&quot; sei. Diese Erkenntnis stehe aber in einem jähen Widerspruch zu der Schlußfolgerung, die das Bundesverfassungsgericht zu ziehen sich entschließe, indem es behaupte, daß diese Vernichtung der Beamtenrechtsverhältnisse erst mit dem 8. Mai 1945 einge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_150&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
treten sei. Aus der Hinwendung der Gesamtentwicklung zur Demokratie und Rechtsstaatlichkeit müsse man vielmehr folgern, daß die Beamtenrechtsverhältnisse nach diesem Zeitpunkt in ihrer alten rechtlichen Integrität fortbestanden hätten (Ernst Kern a.a.O. S. 216 f.; im Ergebnis ebenso Lewald NJW 1954 S. 1276). Man lese das Urteil vergeblich durch, um einen juristischen Gedankengang zu finden, der die logische Lücke zwischen dem Ergebnis der konstruktiven Bemühungen des Bundesverfassungsgerichts und seinen Schlußfolgerungen schließe . . . Wenn schon das Bundesverfassungsgericht annehme, daß trotz des Terrors die Beamtenrechtsverhältnisse bis zum 8. Mai 1945, 24.00 Uhr fortbestanden haben, dann wird aus der Hinwendung der Gesamtentwicklung zur Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gefolgert werden müssen, daß die Beamtenrechtsverhältnisse nach diesem Zeitpunkt in ihrer alten rechtlichen Integrität fortbestanden haben . . . Da Unrecht nicht &quot;mit einer Zeitzündung&quot; nach einer größeren Anzahl von Jahren zur Wirkung kommen könne, . . . werde &quot;es mit dieser Konstruktion unmöglich, das Ziel der juristischen Bemühungen des Bundesverfassungsgerichts zu erreichen, nämlich zu begründen, daß die Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen&quot; seien (Ernst Kern a.a.O. S. 216, 217; im Ergebnis ebenso Lewald NJW 1954 S. 1276).
&lt;p&gt;3. Gegenüber dieser Kritik hält das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Prüfung an der im Urteil vom 17. Dezember 1953 vertretenen Rechtsauffassung fest. Dabei ist es zweckmäßig, die zuletzt erwähnten Einwände, in denen logische Widersprüche im Urteil gerügt werden, vorweg zu behandeln, da sie auf einem offensichtlichen Mißverstehen der Urteilsausführungen beruhen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht die parteipolitisch &quot;neutralen&quot; vornationalsozialistischen Beamtenverhältnisse haben bis zum 8. Mai 1945 bestanden und sind zu diesem Zeitpunkt erloschen, sondern die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung umgestalteten Beamtenverhältnisse nationalsozialistischer Prägung. Die ursprünglich in parteipolitischer Neutralität allein zum Staate bestehenden Beamten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_151&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verhältnisse waren in der Tat zu einem weit vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt beseitigt, d. h. zu Beamtenverhältnissen nationalsozialistischer Prägung umgestaltet worden. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat insoweit von einer ausdrücklichen zeitlichen Fixierung absehen können, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Diese nationalsozialistisch geprägten Beamtenverhältnisse konnten bis zum Zusammenbruch des nationalsozialistischen Systems weiterbestehen. Die Kritik zu diesem Punkte ist offenbar von der Vorstellung beherrscht, ein Beamtenverhältnis nationalsozialistischer Prägung, das sich von dem überkommenen parteipolitisch neutralen, nur dem Staate verpflichteten Berufsbeamtenverhältnis seinem Wesen und seiner Rechtsnatur nach unterscheidet, sei geradezu undenkbar- eine Frage, auf die sogleich in anderem Zusammenhang eingegangen werden soll.
&lt;p&gt;Der Einwand, das Urteil habe bei Annahme des Erlöschens sämtlicher Beamtenverhältnisse nicht eine erneute Entlassung durch die Besatzungsbehörden unterstellen dürfen, übersieht, daß es sich hier nach den Ausführungen des Urteils um die Entlassung aus einem neuen Dienstverhältnis auf der formellen Grundlage der Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte gehandelt hat (BVerfGE 3, 122 f., [132 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Ausführungen der Kritik, daß auch unter dem nationalsozialistischen Regime der Staat als juristische Person Dienstherr der Beamten, mithin allein aus dem Beamtenverhältnis verpflichtet gewesen sei, treffen zu, sind aber gegenüber dem Urteil ohne Belang. Das Urteil hat die formal-rechtliche Bindung des Beamten zum Staate nirgends in Frage gestellt. Es hat aber dargelegt, daß alsbald nach der nationalsozialistischen Machtübernahme der Prozeß einer inhaltlichen Umgestaltung der früher neutralen Beamtenverhältnisse begonnen hat, daß die Beamtenverhältnisse aus der nationalsozialistischen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung heraus einen besonderen Gehalt empfangen haben, daß eben die nationalsozialistischen beamten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_152&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzlichen Bestimmungen&quot; das Treueverhältnis zum Reich&quot; nur über Hitler und über die Abhängigkeit vom Willen der NSDAP begründet haben (BVerfGE 3, 102), daß also gerade die auf Druck der NSDAP in das Beamtengesetz eingefügten &quot;Zutaten&quot; oder &quot;Zierate&quot; es gewesen sind, die dem formal weiterbestehenden Rechtsverhältnis den veränderten sachlichen Gehalt gegeben, &quot;das formal zum Staate bestehende öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis&quot; zum nationalsozialistischen Beamtenverhältnis gemacht haben (BVerfGE 3, 103). Es trifft daher nicht zu, daß das Bundesverfassungsgericht nur die Bindung an den Führer und nicht die Bindung an den Staat gesehen oder gar die Parteimitgliedschaft mit der Beamtenschaft gleichgesetzt habe; vielmehr hat das Gericht gerade aus der für das nationalsozialistische System besonders typischen Verschränkung der beamtenrechtlichen Stellung mit der Bindung an Hitler und die NSDAP notwendige Folgerungen für den sachlichen Gehalt und demzufolge für den rechtlichen Bestand der gegenüber dem Staate bestehenden beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse gezogen.
&lt;p&gt;Die Verpflichtung der Beamten auf Hitler und die NSDAP hat also weder Hitler zum &quot;personalen Dienstherrn&quot; gemacht noch das rechtliche Band zwischen Beamten und Staat beseitigt. Sie hat aber dem zwischen Beamten und Staat bestehenden Rechtsverhältnis einen besonderen Inhalt gegeben, der eine aus der Natur dieses Rechtsverhältnisses folgende Beschränkung seiner Dauer für einen bestimmten verfassungsrechtlichen Zustand bewirken mußte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Einwendungen, die vom Wesen des Berufsbeamtentums her die Möglichkeit einer rechtserheblichen Umgestaltung des Beamtenverhältnisses überhaupt leugnen, sind unzutreffend. Es ist ein begriffsjuristischer Irrweg, von einem gewissermaßen über- oder vorstaatlichen Begriff des Berufsbeamtentums auszugehen und von dieser Grundlage aus die rechtliche Unmöglichkeit einer inhaltlichen Umgestaltung oder die Unmöglichkeit grundsätzlich verschiedenartiger rechtlicher Gehalte von Beamtenverhältnissen eines konkreten Staates zu folgern. Es gibt kein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_153&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
en &quot;naturrechtlichen&quot; Begriff des Beamtentums, der für die Gestaltung des öffentlichen Dienstes eines jeden Staates oder auch nur des modernen Verfassungsstaates maßgebend wäre. Vielmehr beruht es auf der verfassungspolitischen Entscheidung eines jeden Staates, in welcher Weise er das Rechtsverhältnis seiner Staatsdiener gestaltet. Wählt der Staat die Form eines in der Regel lebenslänglichen öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses mit gegenseitiger Treu- und Fürsorgepflicht und schafft er somit eine Institution, die als Berufsbeamtentum bezeichnet zu werden pflegt, so sind mit dieser Formalentscheidung Inhalt und Reichweite des Beamtenrechtsverhältnisses noch nicht eindeutig bestimmt. Der Staat hat die Möglichkeit, die gegenseitige Treu- und Fürsorgepflicht ausdrücklich oder den gesamten Umständen nach so zu gestalten, daß sie nur auf der Grundlage einer bestimmten Staatsverfassung gelten können. Es mag dahinstehen, ob man eine solche Form des öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses noch als Berufsbeamtenverhältnis im herkömmlichen Sinne bezeichnen soll. Jedenfalls läßt sich nicht bezweifeln, daß sie rechtlich möglich und nicht etwa nach überpositiven Rechtsgrundsätzen als rechtsunwirksam zu bezeichnen ist. Je nachhaltiger die Verfassungspolitik eines Staates von einer eindeutigen, klar abgegrenzten politischen Grundanschauung her bestimmt ist, je mehr also eine &quot;parteipolitische&quot; Auffassung innerhalb des Staates ausschließlich maßgeblich ist und jede abweichende politische Meinung als illegal behandelt wird, um so mehr spricht die Vermutung dafür, daß die Maßgeblichkeit dieser parteipolitischen Grundanschauung zugleich die unerläßliche Grundlage für Inhalt und Dauer jenes gegenseitigen Treueverhältnisses sein soll. Gewiß braucht die Identität des Staates durch den Wechsel der Staatsform nicht berührt zu werden; der Staat kann auch eine revolutionäre Verfassungsänderung überdauern; aber das schließt nicht aus, daß die mit einer bestimmten Staatsform besonders eng verbundenen Rechtsverhältnisse jedenfalls dann nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne eindeutige Bestimmung der neuen Verfassung, fortbestehen können, wenn der identische
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_154&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staat nach Beseitigung der alten Staatsform sich eine ihr in allen politischen Grundentscheidungen geradezu entgegengesetzte Verfassung gibt.
&lt;p&gt;Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Tätigkeit der Staatsdiener - unabhängig von der Staatsform - ausschließlich von der Sache und vom Fach her bestimmt, der Inhalt ihrer Tätigkeit also im Kern oder in seinem Wesen unveränderlich, daher auch nicht an eine bestimmte Staatsform gebunden sei, sondern notwendig nur dem Staate als solchem, nicht aber dem Staate in einer bestimmten Verfassung zugute komme. Zwar ist es richtig, daß das Beamtentum verwaltende und rechtsprechende, nicht aber im eigentlichen Sinne politische Funktionen hat. Das besagt aber nichts über den Inhalt sowie über Art und Weise der Durchführung der verwaltenden und rechtsprechenden Tätigkeit. Die - von der Sachaufgabe her gesehen - &quot;unpolitische&quot; Funktion kann vielmehr, je nach der dienstrechtlichen Gestaltung des Beamtenverhältnisses, einen mehr und minder starken politischen Gehalt haben. Der Ansatzpunkt für diese &quot;politische Infiltrierung&quot; liegt in dem Ermessen, das jedem Beamten - selbst dem Richter - in geringerem oder höherem Ausmaß bei der Erledigung seiner Dienstaufgaben eingeräumt werden muß. Hier kann der Staat den Sachauftrag des Beamten politisch fixieren, indem er ihm vorschreibt, daß er bei Ausübung dieses Ermessens einen ganz bestimmten politischen Standort einzunehmen habe. Gerade weil diese Möglichkeit besteht, bemüht sich der freiheitlich-demokratische Staat, die Tätigkeit der Beamten gegenüber parteipolitischen Einflüssen weitgehend zu neutralisieren (vgl. Forsthoff, Der totale Staat, II. Aufl. 1934 S. 40), Verfassungsfeinde nicht nur von der funktionell politischen, sondern gerade auch von der Beamtentätigkeit fernzuhalten und Vorsorge gegen die Möglichkeiten politischen Mißbrauchs in Verwaltung und Rechtsprechung zu treffen. Alle derartigen Bemühungen wären überflüssig und sinnlos, wenn jede Beamtentätigkeit von der Sache und vom Fach her so eindeutig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_155&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bestimmt wäre daß sie ihrem Wesen nach einer Politisierung unzugänglich wäre.
&lt;p&gt;Für die nationalsozialistische Staats- und Beamtenpolitik ist nun gerade charakteristisch, daß von den Beamten verlangt wurde, sie müßten sich bei ihrer Verwaltungstätigkeit von ausgesprochen politischen, und das hieß hier parteipolitischen, nämlich allein von nationalsozialistischen Gesichtspunkten leiten lassen. Deshalb mußte sich ihre &quot;sachliche&quot; Tätigkeit wesentlich von einer parteipolitisch neutralen Erledigung der Geschäfte Unterscheiden. Selbstverständlich gibt es rein technische Aufgaben, die einer solchen Politisierung ihrem Inhalte nach kaum zugänglich sind. Ihr Bereich geht jedoch nicht annähernd soweit, wie manche Kritiker annehmen, und gerade für das nationalsozialistische System ist die Tendenz bezeichnend, ihn immer weiter einzuengen. Es ist z. B. auch vom Standpunkt des heutigen Staates aus nicht richtig, daß die Tätigkeit des Lehrers, &quot;der seinen Schülern Rechnen, Schreiben und Lesen beibringt&quot;, ausschließlich und eindeutig vom Fach her fixiert sei (so Reinhardt a.a.O.). Damit würde die bedeutsame Erziehungsaufgabe des Lehrers übersehen, deren Inhalt auch von den Zwecken her bestimmt wird, die der Staat in seiner jeweiligen Verfassung sich für die Erziehung seiner Jugend setzt. Gerade der so stark von einer bestimmten politischen Weltanschauung her geprägte Staat des Nationalsozialismus hat daher folgerichtig die Erziehungsaufgabe des Lehrers in spezifisch nationalsozialistischem Geiste in den Vordergrund gerückt. Die Praxis dieses Systems hat gezeigt, wie völlig gerade hier die Sachaufgabe des Lehrers von dem Auftrag, die Schüler &quot;staatspolitisch&quot;, d. h. hier parteipolitisch nationalsozialistisch, zu erziehen, überdeckt wurde, und es ist dabei besonders bezeichnend, daß diese Politisierung des Erziehungswesens keineswegs auf bestimmte, ihr besonders zugängliche Arbeitsgebiete beschränkt blieb.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon vor der Zeit der sogenannten Machtübernahme haben die Nationalsozialisten da, wo es ihnen möglich war, versucht, die Schulen zur Erziehung, im nationalsozialistischen Sinne zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_156&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mißbrauchen. Ein besonders markantes Beispiel hierfür sind die sogenannten Schulgebete, die der nationalsozialistische thüringische Minister für Volksbildung, Dr. Frick, am 16. April 1930 im Amtsblatt des Thüringischen Ministeriums für Volksbildung (S. 39 f.) den Lehrern und Schülern für den Beginn und das Ende ihrer Wochenarbeit &quot;empfohlen&quot; hatte mit der Auflage an Schulräte und Leiter der höheren und Mittelschulen, ihm zu berichten, falls etwa die Durchführung seiner &quot;Empfehlung&quot; auf Schwierigkeiten stoßen sollte. Bekanntlich hat der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich mit Urteil vom 11. Juli 1930 (Lammers-Simons, Band 4 S. 104 ff.) diese Empfehlung für verfassungswidrig erklärt und hierzu u. a. folgendes bemerkt:
&lt;p&gt;&quot;Sicher ist . . .,daß es weiten und gerade streng religiös denkenden Kreisen als ein Mißbrauch des christlichen Gebetes erscheint, wenn es dazu verwendet werden soll, bestimmte innerpolitische Anschauungen und gewisse Gruppen des Volkes zu brandmarken. Auch die Empfindungen derer, denen dies von ihrer religiösen Auffassung aus als eine Entheiligung des Gebetes erscheint, müssen durch das Vorgehen des Thüringischen Ministeriums für Volksbildung verletzt werden und sind dadurch, wie die Aufnahme der Gebete beweist, in weitestem Umfange tief verletzt worden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung stand das Schulwesen - ungehemmt durch die Schranken der Weimarer Verfassung - unter dem Leitgedanken einer Politisierung des gesamten Unterrichts mit besonderer Berücksichtigung der nationalsozialistischen Rasselehre. Maßgebende Grundlage war Hitlers Forderung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit des völkischen Staates muß ihre Krönung darin finden, daß sie den Rassesinn und das Rassegefühl trieb- und verstandesmäßig in Herz und Gehirn der ihr anvertrauten Jugend hineinbrennt.&quot; (Amtsblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums der Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltungen der Länder - im folgenden: MinBlatt - 1935 S. 40).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgemäß wurde gesetzlich festgelegt, daß die Schulpflicht &quot;der Erziehung und Unterweisung der deutschen Jugend im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_157&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Geiste des Nationalsozialismus&quot; diene, daß Grund- und Hauptschule die Aufgabe haben, &quot;den Jugendlichen auf dem Baugrund von Blut, Boden, Volksgemeinschaft und Religiosität zum charaktervollen deutschen Menschen zu erziehen&quot; (Reichsschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938 - RGBI. I S. 799 -; Badisches Gesetz über die Grund- und Hauptschulen vom 29. Januar 1934 -GVBl. S. 29 -).
&lt;p&gt;Zur Durchführung einer solchen Erziehung, die einem angeblich ausschließlich von der Sache und vom Fach her orientierten Unterricht aufs schärfste widersprechen mußte, bestimmte der im Einvernehmen mit dem rassepolitischen Amt der NSDAP herausgegebene - Erlaß des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. Januar 1935 über Vererbungslehre und Rassekunde im Unterricht (Min.Blatt S. 43), wie die nationalsozialistische Rasselehre für alle Unterrichtsfächer fruchtbar zu machen, also nicht nur als Spezialfach behandelt, sondern auch in Erdkunde, Geschichte, im Deutsch- Unterricht, endlich aber auch besonders im &quot;Kunstunterricht&quot;, im &quot;Singen&quot; und im &quot;Zeichenunterricht&quot; berücksichtigt werden könne und müsse (hinsichtlich des Zeichenunterrichts vgl. insbesondere auch den Erlaß des bremischen Senators für das Bildungswesen vom 31. März 1936- MinBlatt S. 407 -). Es sollte &quot;die nationalsozialistische Weltanschauung . . . nicht Gegenstand oder Anwendungsgebiet des Unterrichts, sondern sein Fundament&quot; sein (Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 29. Januar 1938 über &quot;Erziehung und Unterricht an der höheren Schule&quot; - MinBlatt S. 47 ff. (51) -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser nationalsozialistischen &quot;Ausrichtung&quot; des Unterrichts diente im einzelnen eine Reihe von Maßnahmen, wie etwa die Errichtung der &quot;Reichsprüfstelle für Klassenlesestoffe und Lehrmittel der höheren Schulen&quot; (Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 17. August 1938 MinBlatt S. 393 -), die &quot;alle Klassenlesestoffe, Quellen und Nachrichtenhefte&quot; für den Unterricht an höheren Schulen, &quot;alle&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_158&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Lehrmittel für Deutsch, Geschichte (einschließlich Vorgeschichte), Erdkunde, Erblehre und Rassenkunde&quot;, sowie &quot;alle Lehrmittel der übrigen Fachgebiete, soweit sie der nationalpolitischen Auswertung und Vertiefung des Unterrichts dienen&quot; könnten, zu prüfen hatte. Ohne ihre Vorprüfung durften Lesestoffe und Lehrmittel nicht benutzt werden. (Vgl. auch den Erlaß des Badischen Ministers des Kultus, des Unterrichts und der Justiz vom 25. August 1934 -- B 37366 - und des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 8. Februar 1936 - MinBlatt S. 93 -- über das Verbot von Lehrbüchern der Geschichte; ferner die Erlasse des Badischen Ministers für Kultus und Unterricht vom 24. Juli 1937 - B 30340 an das Erzbischöfliche Ordinariat in Freiburg oder vom 29. November 1937 - B 45544 - an den Evangelischen Oberkirchenrat und das Erzbischöfliche Ordinariat über den Unterricht in der biblischen Geschichte, insbesondere wegen der Behandlung des Alten Testaments im Religionsunterricht, mit dem Hinweis darauf, daß &quot;ein derartiger alttestamentarischer Unterricht im Widerspruch mit der auf Volkstum und Rasse gegründeten völkischen Weltanschauung&quot; stehe.)
&lt;p&gt;Es bedarf kaum der Betonung, daß selbstverständlich auch die nationalsozialistische Ausbildung und Betätigung der Lehrer mit Nachdruck verlangt und gefördert wurde. (Vgl. etwa Erlaß des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. Juni 1936 über den &quot;Pflichtenkreis der Lehrer (Lehrerinnen) und Erzieher (Erzieherinnen) im nationalsozialistischen Staat&quot; MinBlatt S. 344 -; Studienordnung für das Lehramt an Volksschulen vom 26. Oktober 1938 - MinBlatt S. 492-; Ordnung der 2. Prüfung für das Lehramt an Volksschulen vom 29. Januar 1940 - MinBlatt S. 126 -; Ordnung der 1. Prüfung für das Lehramt an Volksschulen, für die Teilnehmer an Schulhelfer-Abschlußlehrgängen vom 17. April 1942 -- MinBlatt S. 155 -; Erlaß über die Auswahl und Einberufung der Anwärter für den Schulaufsichtsdienst vom 26. Februar 1936 - MinBlatt S. 138 -; Richtlinien für die Erteilung von Unterrichtserlaubnisscheinen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_159&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Privatschul-Konzessionen vom 15. Oktober 1936 - Min.Blatt S. 466 -.)
&lt;p&gt;Sofern Verstöße von Lehrern gegen die nationalsozialistischen Unterrichtsgrundsätze bekannt wurden, hatte dies disziplinarische Maßnahmen zur Folge. (Vgl. etwa Erlaß des Badischen Ministers für Kultus und Unterricht vom 29. Dezember 1939 B 44118 - gegen Professor P. an einer Schule in O., der den Geschichtsunterricht nicht so gestaltet habe, &quot;daß ein unbedingtes Vertrauen zur Führung&quot; entstehen müsse, oder Erlaß des Badischen Ministers für Kultus und Unterricht vom 2. Juni 1936 -E 6321 -, mit dem einem Vikar die Befugnis zur Erteilung von Religionsunterricht entzogen wurde, weil er betont hatte, daß das Sterilisationsgesetz &quot;für das deutsche Volk ein Unsegen&quot; sei.) Ähnliche Maßnahmen gegen einzelne Lehrer ergeben sich aus den Akten der Unterrichtsverwaltungen der deutschen Länder in zahlreichen Fällen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor allem aber wurden - wie eine große Anzahl meist nicht veröffentlichter Erlasse der Unterrichtsverwaltungen ergibt - die Schulleiter und Lehrer im Zusammenhang mit antisemitischen Maßnahmen veranlaßt, unter Mißachtung sachlicher Grundsätze der Erziehung und des Unterrichts jüdische Schüler, solange sie noch nicht allgemein von den Schulen verwiesen worden waren, unter Mißachtung des Gerechtigkeitsprinzips von Schulpreisen, von Schulgeldermäßigungen, von Erziehungsbeihilfen, von &quot;schulischen Veranstaltungen&quot;, von Schulspeisungen auszuschließen, sie ohne gesetzliche Grundlage von den Schulen zu verweisen oder von ihnen ein höheres Schulgeld zu verlangen. Gerade diese, aus den Akten der Unterrichtsverwaltungen zu gewinnenden Einblicke in die tägliche Schulpraxis ergeben ein erschütterndes Bild über das Ausmaß, in dem Schulleiter und Lehrer veranlaßt wurden, Pflichten zu verletzen, die sich &quot;aus einem nur von der Sache und vom Fach her orientierten Amtsverhältnis&quot; mit Selbstverständlichkeit ergeben hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Tatsache, daß unter dem nationalsozialistischen Regime der Schulunterricht besonders stark im nationalsozialisti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_160&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen Sinne politisiert worden war, geht schon - worauf das Oberverwaltungsgericht Münster (VerwRspr. 5. Band Nr. 34 S. 189 f.) mit Recht hinweist- das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 aus (KRABl.- Ergänzungsblatt Nr. 1 S. 13 unter llI A Nr. 7), das eine demokratische Neuordnung gerade im Erziehungswesen vorsieht. Dementsprechend hat bereits der Kontrollrat mit der Direktive Nr. 54 vom 25. Juli 1947 Richtlinien zur Demokratisierung des deutschen Erziehungswesens erlassen (besonders Ziffer 5 und 6 a.a.O.). Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß die völlige Abkehr von nationalsozialistischen Erziehungs- und Unterrichtsmethoden auch ein besonderes Anliegen des deutschen Volkes selbst war und dementsprechend im neuen demokratischen Staat diese &quot;staatliche Sachaufgabe&quot; gegenüber derjenigen des nationalsozialistischen Staates grundlegend umgestaltet werden mußte und umgestaltet worden ist.
&lt;p&gt;Die Behauptung vollends, die Lehr- und Forschungstätigkeit der Universitätslehrer (Theologen, Juristen, Mediziner, Naturwissenschaftler, Philologen und Philosophen) sei &quot;ausschließlich vom Fach her fixiert&quot;, also einer Politisierung grundsätzlich unzugänglich, ist für jeden, der die hochschulpolitische Entwicklung während der nationalsozialistischen Zeit nur einigermaßen kennt, so absurd, daß sie keiner Widerlegung im einzelnen bedarf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Forderungen wie die, daß Hochschule und Hochschullehrer &quot; restlos vom nationalsozialistischen Geist durchdrungen&quot; sein müßten, daß die deutsche Wissenschaft &quot;die letzten Überbleibsel ausmerzen&quot; müsse, &quot;die an die fremde Überwucherung erinnern&quot; (H. Huber, Der Aufbau des deutschen Hochschulwesens, 1939 S. 23, 24), sprechen eine beredte Sprache, besonders wenn man sich vergegenwärtigt, wie die Verwirklichung solcher Ziele in der Praxis aussah. Schon 1939 waren &quot;rund 45 % aller beamteten Stellen innerhalb der Hochschulen seit 1933 neu besetzt&quot; (H. Huber a.a.O. S. 17). Das war u. a. dadurch erreicht worden, daß man in &quot;rückhaltloser Durchsetzung nationalsozialistischer Persönlichkeitsauslese&#039;&#039; (H. Huber a.a.O. S. 19) eine große Anzahl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_161&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bedeutender Gelehrter ihrer Lehrstühle beraubt und durch Kräfte ersetzt hatte, deren einwandfreie nationalsozialistische Gesinnung wichtiger war als ihre wissenschaftliche Befähigung. Die nunmehr vom Minister bestellten nationalsozialistischen Rektoren übten als &quot;Führer der Hochschule&quot; im Verein mit den Dozentenbunds- und Studentenführern praktisch unbeschränkten Einfluß im Sinne einer Erneuerung der Hochschule im nationalsozialistischen Geist. Politisch &quot;unzuverlässige&quot; Hochschullehrer wurden überwacht, ihre Publikationen zensuriert und behindert. Die Habilitation auch wissenschaftlich qualifizierter Nachwuchskräfte wurde unterbunden, wenn sie politisch nicht genehm waren. Die Vertretung von Lehrmeinungen, die mit der nationalsozialistischen Parteiauffassung (und das hieß praktisch häufig auch nur mit den augenblicklichen politischen Ansichten der jeweils einflußreichsten Strömung der Partei) unverträglich waren, war nicht mehr möglich; sie wurden gegebenenfalls mit Gewalt - etwa durch organisierten Widerstand des nationalsozialistischen Studentenbundes, aber auch bisweilen durch Schließung ganzer Fakultäten - verhindert. Dies alles vollzog sich im Zeichen der ideologischen Forderung, &quot;die artbewußte Wissenschaft&quot; müsse &quot;im Dienst der völkischen Gemeinschaft stehen&quot;; sie müsse &quot;sich von Bindungen lösen, die der Erfüllung ihrer völkischen Aufgaben entgegenstehen, also von jenen internationalen Verflechtungen, die den Wert und die Bedeutung des Volkstums leugnen, um damit ihre volksfremden Ziele verfolgen zu können&quot; (H. Huber a.a.O. S. 24). Dies alles wäre unverständlich, wenn man die aus dem Beamtenverhältnis des Hochschullehrers sich ergebenden Pflichten als &quot;ausschließlich vom Fach her bestimmt&quot; ansähe. Im ganzen ist für dieses Gebiet der zusammenfassenden Würdigung durch Karl Jaspers, auf deren Wiedergabe sich das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1953 - BVerfGE 3, 58, 142 - beschränkt hat, nichts hinzuzufügen.
&lt;p&gt;In anderem Zusammenhang (unten S. 185 ff.) wird sich ergeben, daß auch die Tätigkeit der übrigen in diesem Zusammen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_162&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hang von Reinhardt genannten Beamtengruppen (Ärzte in Krankenanstalten und Gesundheitsämtern, Beamte der Versorgungsbetriebe, Finanzbeamte, Verkehrspolizisten, Richter und Rechtspfleger) durchaus nicht &quot;ausschließlich vom Fach her eindeutig bestimmbar&quot; ist.
&lt;p&gt;Entscheidend bleibt die bereits oben angestellte Überlegung, daß nahezu jeder Staatsdiener bei seiner Tätigkeit einen der Politisierung zugänglichen &quot;Ermessensspielraum&quot; hat und daß der Umfang der nicht rein technischen und daher &quot;politisierungsfähigen&quot; Arbeitsgebiete um so größer wird, je mehr der Staat einerseits politisch wertbetonte Aufgaben in den Bereich seiner Tätigkeit zieht, und je mehr er andererseits für das Ermessen allgemein eine parteipolitische Auffassung als maßgeblich erklärt. Wenn die Generalklauseln im nationalsozialistischen Staat &quot;nicht einfach auf die persönliche Einsicht und auf die anständige Gesinnung des handelnden Beamten&quot; verwiesen, wenn sie &quot;die Entscheidung nicht der subjektiven Gewissenhaftigkeit des zuständigen Beamten anheim&quot; stellten, sondern nur zur freien Entscheidung &quot;gemäß den politischen Grundwerten der nationalsozialistischen Rechts- und Staatsordnung&quot; ermächtigten (Ernst Rudolf Huber in DJZ 34 S. 958), so ergibt sich schon daraus, wie beschränkt in einem solchen Staat das Gebiet war, auf dem der Beamte sich in &quot;reiner Sachlichkeit&quot; betätigen konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer solchen Ausdehnung politischer Einwirkungsmöglichkeiten nach Umfang und Intensität wird verständlich, weshalb das nationalsozialistische Beamtengesetz die Bindung an den Staat mit einer Verpflichtung auf eine bestimmte parteipolitische Auffassung und auf die Person eines Führers verknüpft hat. Sieht man nämlich - mit Herbert Krüger in &quot;Reich, Volksordnung, Lebensraum&quot;, I. Band 1941 S. 366 ff. - im Amt einen &quot;aus der völkischen Gesamtaufgabe abgezweigten regulierten Teilkomplex von Aufgaben, der mit einem entsprechenden Teil an öffentlichen Machtmitteln ausgestattet ist&quot; (a.a.O. S. 369) und geht man davon aus, &quot;daß auch die in der öffentlichen Verwaltung tätigen Menschen nicht bloß eine Hierarchie von Amts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_163&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
trägern, ein ,Apparat&#039; sind, sondern als Gemeinschaft von Führer und Gefolgschaft zu bilden sind&quot; und daß sich &quot;Gemeinschaft wirksam nicht an und für sich, sondern nur durch Einspannung einer Gruppe von Menschen unter einem Führer in den Dienst an einer Sachaufgabe bilden&quot; läßt (a.a.O. S. 375 f.), dann erkennt man - auch soweit staatliche Verwaltung &quot;Sacherledigung&quot; bleibt -, welche weitgehenden Politisierungsmöglichkeiten auch im Rahmen einer sachlichen Erledigung der Geschäfte bestehen und weshalb es vom Standpunkt des nationalsozialistischen Gesetzgebers aus folgerichtig und notwendig war, die Beamtenverhältnisse dementsprechend gesetzlich zu regeln und tatsächlich zu gestalten,
&lt;p&gt;Demgegenüber ist es unerheblich, ob einige Sparten verwaltender Tätigkeit auch dem Nationalsozialismus praktisch keine großen Politisierungsmöglichkeiten geboten haben; denn die Beamtenschaft eines Staates unter einer bestimmten Verfassung kann grundsätzlich nur als Einheit behandelt und nach dem Schwerpunkt ihrer staatlichen Aufgaben beurteilt werden; eine &quot;sektorale Aufspaltung&quot; scheidet hier aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einsicht in die weitgehenden Politisierungschancen, die sich der politischen Führung hier bieten, zeigt auch, daß die Behauptung, das deutsche Beamtentum habe unter den verschiedensten, einander entgegengesetzten Staatsformen seine Berufspflicht erfüllt, nichts Entscheidendes aussagt. Es kommt eben auf den jeweiligen Inhalt der Berufspflicht und der ihr entsprechenden Tätigkeit an. Die Behauptung aber, die gesetzliche &quot;Berufspflicht&quot; der Beamten sei auch im nationalsozialistischen Staat dahin gegangen, politisch neutrale, d. h. alle Staatsangehörigen in gleicher Weise berücksichtigende Berufsarbeit zu leisten, ist falsch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der von der NSDAP beherrschte Staat hat - entsprechend der die allen gemeinsame Menschenwürde mißachtenden nationalsozialistischen Lehre - Zwecke verfolgt und Aufgaben in den staatlichen Bereich übernommen, die eine sachliche Gleichbehandlung der Staatsbürger auf allen Gebieten der staatlichen Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_164&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waltung unmöglich machten. Solche Zwecke und Aufgaben sind in einem Rechtsstaat und für ein rechtsstaatliches Berufsbeamtentum schlechthin ausgeschlossen (vgl. hierzu jetzt Herbert Krüger in öffentliche Verwaltung 1956 S. 555). Das &quot;Dritte Reich&quot; war ein sogenannter Weltanschauungsstaat, der - wie Herbert Krüger in seinem Gutachten &quot;Die Rechtswirkung der strukturellen und geistigen Umgestaltung des deutschen Staates nach 1945 auf das Reichskonkordat&quot;, 1956 mit Recht bemerkt - im Prinzip &quot;nur solche Personen als Angehörige, vor allem aber als Organe (duldete), die sich zu dem staatlich festgelegten geistigen Inhalt&quot; bekannten, und der &quot;die Reinerhaltung, Festigung und Verbreitung dieses Gehalts als eine seiner vornehmsten Aufgaben&quot; betrachtete. Angesichts solcher grundlegenden Wesensverschiedenheiten staatlicher Zwecke und staatlicher Aufgaben wäre es eine Verkennung, ja Mißachtung der Stellung des Beamtentums im freiheitlich-demokratischen Staate, wollte man annehmen, daß Aufgabengebiete und Pflichten der Beamten bei der Durchführung ihrer heutigen Aufgaben sich nicht grundsätzlich von denjenigen der Beamten des nationalsozialistischen Staates unterschieden, ja überhaupt nicht unterscheiden könnten. Das hat mit der Frage nichts zu tun, ob jeder Beamte im nationalsozialistischen Regime seine gesetzliche Pflicht zur Tätigkeit im nationalsozialistischen Sinne wirklich erfüllt oder ob er sich mit mehr oder weniger Erfolg darum bemüht hat, entgegen dieser Pflicht seine Arbeit tatsächlich in politisch neutralem Sinne durchzuführen und in seiner gesamten Tätigkeit stets alle Staatsbürger ohne Rücksicht auf Rasse, Religion und politische Überzeugung gleich sachlich zu behandeln. Denn Rechtsansprüche kann der Beamte nicht aus seinem tatsächlichen Verhalten, sondern immer nur aus seinem gesetzlichen Rechtsverhältnis herleiten.
&lt;p&gt;Gegenüber dieser unmittelbar ersichtlichen grundsätzlichen Politisierung der Beamtentätigkeit im nationalsozialistischen System bedeutet auch die allgemeine Erwägung nichts, das Beamtentum habe - im Großen gesehen - an der politischen Peripherie gestanden und keine politischen Führungsaufgaben gehabt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_165&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Maßgebend ist allein, daß die verwaltende und rechtsprechende Tätigkeit des einzelnen Beamten im nationalsozialistischen Staat durch die gesetzliche Gestaltung seines Beamtenrechtsverhältnisses und der ihm entsprechenden Dienstpflicht eindeutig parteipolitisch fixiert worden ist und dadurch ihren besonderen rechtlichen Charakter erhalten hat.
&lt;p&gt;b) Erst die Erkenntnis, daß der Institution des Berufsbeamtentums und dem einzelnen Beamtenrechtsverhältnis je nach der positiven gesetzlichen Regelung ein verschiedener rechtlicher Gehalt gegeben werden kann, eröffnet die Möglichkeit zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine solche Institution und die ihr entsprechenden einzelnen Rechtsverhältnisse einen Wechsel der Staatsform überdauern können. Der Prüfung dieser Rechtsfrage kann ein Gericht sich nicht dadurch entziehen, daß es von einem gewissermaßen übergesetzlichen Begriff des Beamtentums und des Beamtenrechtsverhältnisses ausgeht, den es abstrakt dahin bestimmt, daß das Beamtentum verwaltende und rechtsprechende, nicht aber im eigentlichen Sinne politische Funktionen für den Staat ausübe, um dann die scheinbar selbstverständliche Folgerung zu ziehen, daß, wie diese Funktionen, so auch die Beamtenverhältnisse ihrer Träger unwandelbar seien, gleichgültig, ob der Staat auf einem freiheitlich- demokratischen Mehrparteiensystem beruht oder eine nationalsozialistische oder kommunistische Einparteien-Verfassung hat. Ebenso wäre es verfehlt, die Institution eines politisch neutralen Berufsbeamtentums im Sinne der Weimarer Verfassung als Maßstab zugrunde zu legen und die hiervon abweichende Rechtsgestaltung unter dem nationalsozialistischen Regime schlechthin als rechtsunwirksame Unrechtsmaßnahme unbeachtet zu lassen. Diesen Fehler begeht gerade die Kritik, die dem Bundesverfassungsgericht vorwirft, sein Rechtsspruch sei nicht einer Norm, sondern einer &quot;Folgerung der Geschichte&quot;, nämlich der Geschichte des Berufsbeamtentums im nationalsozialistischen Staat entnommen worden. In Wahrheit ist das Bundesverfassungsgericht von der positivrechtlichen Gestaltung der Beamtenverhältnisse im &quot;Dritten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_166&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Reich&quot;, insbesondere durch das Deutsche Beamtengesetz von 1937, ausgegangen. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen über den Beamteneid und der weiteren Einzelregelungen über das Rechtsverhältnis zum Staat (BVerfGE 3, 98 bis 103) hat das Gericht die Schaffung einer gegenüber der bisherigen grundsätzlich andersartigen Institution des Beamtentums und die rechtliche Umwandlung der entsprechenden Rechtsverhältnisse in spezifisch nationalsozialistische Rechtsverhältnisse gefolgert. Rechtslehre, Disziplinarrechtsprechung und Verwaltungspraxis unter dem nationalsozialistischen Regime hat es nur zur Bestätigung dafür herangezogen, daß es die gesetzlichen Bestimmungen richtig, d. h. so ausgelegt hat, wie sie bei dem damaligen verfassungsrechtlichen Zustand ohne Widerspruch von der Rechtslehre vertreten und in der Praxis angewandt worden sind (BVerfGE 3, 103 bis 113). Die Umwandlung der bisherigen politisch neutralen Berufsbeamtenverhältnisse in nationalsozialistische Beamtenverhältnisse wird also nicht aus geschichtlichen Vorgängen, sondern aus gesetzlichen Regelungen gefolgert, deren wahrer, durch Auslegung erkannter Charakter durch geschichtliche Ereignisse nur bestätigt wird.
&lt;p&gt;Gerade diese von den nationalsozialistischen Gesetzen ausgehende Auslegungsmethode, die diese Gesetze in ihrer Wirkung so ernst nimmt, wie sie gemeint waren und vor allem in nahezu zehnjähriger Praxis angewandt worden sind, offenbart auch den wesentlichen rechtlichen Unterschied zwischen dem nationalsozialistischen Beamtenrechtsverhältnis und dem Berufssoldatenverhältnis unter dem nationalsozialistischen Regime, bei dem die positivgesetzliche Umgestaltung erst zu einer Zeit erfolgte, als sie nach den Zeitumständen nicht mehr effektiv werden konnte (BVerfGE 3, 310 und 313).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb ist es auch nicht richtig, daß die Beamten nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ihre Beamtenrechte im Grunde wegen des nationalsozialistischen Terrors verloren hätten, wie er sich am deutlichsten in der Reichstagsrede Hitlers vom April 1942 gezeigt hat. Aus dem Urteil ergibt sich viel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_167&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mehr klar, daß die Reichstagsrede Hitlers und der Reichstagsbeschluß nur zur Bestätigung einerseits für die völlige Zerstörung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Beamtenrechtsverhältnisse, andererseits für den vom Gericht aus der nationalsozialistischen Beamtengesetzgebung gefolgerten politischen Gehalt der Beamtenrechtsverhältnisse angeführt worden sind.
&lt;p&gt;Ebensowenig trifft es zu, daß das Gericht statt der rechtswissenschaftlichen sich einer sozialwissenschaftlichen oder historischen Methode bedient habe, um einen &quot;weißen Fleck&quot; auszufüllen, der sich in der wissenschaftlichen Beurteilung des Beamtentums während des nationalsozialistischen Regimes zeige. Ein solcher &quot;weißer Fleck&quot; ist nicht vorhanden; für die im wesentlichen übereinstimmenden rechtswissenschaftlichen Meinungen über das Beamtentum unter dem nationalsozialistischen Regime bringt das Urteil in umfangreichen Zitaten eindringliche Belege. Das Gericht konnte sie nicht ohne weiteres als &quot;Lügen&quot; oder &quot;Unsinn&quot; oder &quot;krauses Zeug&quot; abtun - schon deshalb nicht, weil sie zu einem wesentlichen Teil von Verfassern stammen, die auch jetzt das Beamtenrecht wissenschaftlich behandeln, und weil kein Grund ersichtlich ist, ihren damaligen Ausführungen weniger wissenschaftlichen Ernst zuzuerkennen als den heutigen. Die gesetzlichen Vorschriften jener Zeit, die Ergebnisse der Auslegung in Theorie und Praxis stehen für eine objektive Prüfung auch jetzt noch zur Verfügung. Es besteht also kein Anlaß, hinsichtlich der Beamtengesetzgebung, Beamtenrechtsprechung und Beamtenrechtswissenschaft jener Zeit von einem &quot;weißen Fleck&quot; zu sprechen, der einer rechtlichen Wertung unzugänglich wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beanstandet, daß &quot;eine so ungeheuer weittragende Rechtsfolge wie das Erlöschen aller Beamtenverhältnisse auf die unsichere Grundlage eines geschichtlichen Werturteils, einer historischen Rückschau gestützt&quot; werde (BGHZ 13, 265 [299]). Dabei wird aber an den gesetzlichen Bestimmungen von typisch nationalsozialistischem Gehalt vorbeigegangen und daher auch übersehen, daß das Bundesverfassungsgericht gerade diese Bestimmungen, vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_168&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nehmlich des Deutschen Beamtengesetzes, ausgelegt und ihnen für den Rechtscharakter der nationalsozialistischen Beamtenverhältnisse wesentliche Bedeutung in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung beigemessen hat. Wer freilich die Auslegung von &quot;Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen&quot; sowie die Heranziehung rechtswissenschaftlicher Äußerungen und der ständigen Rechtsprechung der höchsten Disziplinargerichte zur Bestätigung dieser Gesetzesauslegung beiseite schiebt, indem er die Auslegung als &quot;geschichtliches Werturteil&quot; und die Auslegungsmittel als &quot;Praxis einiger Disziplinargerichte&quot; bezeichnet, verbaut sich die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorschriften des nationalsozialistischen Regimes auch nachträglich so zu sehen, wie sie damals gewollt waren und gegolten haben. Es geht aber nicht an, das beamtenrechtliche Statusverhältnis unter dem nationalsozialistischen Regime so zu werten, wie es nach der geläuterten Rechtsauffassung des freiheitlich demokratischen Staates gewertet werden müßte; für die Beurteilung der Frage, ob die Beamtenverhältnisse derart umgestaltet worden sind, daß sie dieses Regime überleben konnten, kommt es darauf an, welchen rechtlichen Gehalt diese Rechtsverhältnisse nach den damals bestehenden Vorschriften hatten.
&lt;p&gt;Eine andere Auffassung ließe sich nur dann vertreten, wenn die nationalsozialistischen Rechtsvorschriften, die dem Beamtenrechtsverhältnis einen ausgesprochen politischen, dem Nationalsozialismus und Hitler verpflichteten Charakter gaben, als Unrechtsmaßnahmen schlechthin unbeachtlich wären. Das kann aber, wie im Urteil dargelegt, nicht angenommen werden. Nicht der Umstand, daß das nationalsozialistische Regime Beamte im Einzelfall zu Unrechtsmaßnahmen veranlaßt haben mag, ist insofern beachtlich und vom Bundesverfassungsgericht gewertet worden. Entscheidend bleibt allein, daß der Beamte gesetzlich zur Treue gegenüber einer bestimmten parteipolitischen Auffassung und zu ihrer Berücksichtigung in seinem gesamten dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten verpflichtet war. Diesen Zwang mag man moralisch verwerfen; er ist aber nicht an sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_169&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schon Unrecht, wie er ja auch in nicht diktatorischen Staaten zu Zeiten gegolten hat, in denen die Stellung der Staatsdiener von ihrer Zugehörigkeit zur jeweils regierenden Partei schlechthin oder entscheidend abhängig war. Selbstverständlich konnte aus dem nationalsozialistischen Beamtenverhältnis nicht eine Rechtspflicht zur Beteiligung an nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen hergeleitet werden; daraus darf man jedoch nicht folgern, daß schlechthin jede formalgesetzliche parteipolitische Bindung - auch im rechtlich zulässigen Rahmen - bei der Beurteilung des Rechtscharakters von Beamtenverhältnissen unberücksichtigt gelassen werden dürfte.
&lt;p&gt;Es ist richtig, daß das Beamtenverhältnis als Statusverhältnis in seinem Inhalt bis zu einem gewissen Grad variabel ist und daß deshalb seine Existenz nicht durch jede inhaltliche Änderung berührt zu werden braucht. Andererseits ist aber die Institution des Berufsbeamtentums da, wo sie überhaupt besteht, notwendig eine tragende Einrichtung des Staates, deren Charakter maßgeblich von der verfassungsrechtlichen Ordnung geprägt wird. Dabei ergeben sich für die grundsätzliche verfassungsrechtliche Gestaltung der Institution die einander entgegengesetzten Möglichkeiten der Versachlichung auf der einen, der Politisierung auf der anderen Seite. Je mehr der Staat von der zweiten Möglichkeit Gebrauch macht, und je mehr seine Verfassung selbst von einer einzigen parteipolitischen Auffassung her geprägt und zugleich mit einer sogenannten Einheitspartei verzahnt ist, um so mehr muß der Bestand dieser parteipolitischen Grundlage und Verzahnung auch für die Existenz der Institution selbst und der einzelnen aus ihr fließenden Statusverhältnisse maßgeblich sein. Die Vermutung für das Fortbestehen solcher Statusverhältnisse auch bei grundsätzlicher Änderung der Verfassungslage kann also um so weniger gelten, je stärker einerseits ihr politischer Gehalt im allgemeinen und ihre parteipolitische Verzahnung im besonderen ist, und je grundsätzlicher und umfassender andererseits eine politische Umwäl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_170&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zung die Verfassung selbst sowie die ihr entsprechende Institution und ihre Statusverhältnisse ändert.
&lt;p&gt;Diesen rechtlichen Folgerungen für das Statusverhältnis der Beamten kann man nicht dadurch entgehen, daß man einen überpositiven oder aller Rechtsauslegung notwendig immanenten Grundsatz der Kontinuität postuliert. Aber selbst wenn man von diesem Postulat ausgeht, kann jedenfalls aus ihm keine Vermutung für das Weiterbestehen von Rechtseinrichtungen mit spezifisch verfassungsrechtlichem Gehalt abgeleitet werden, wenn die neue Verfassung - wie das Grundgesetz - von einer grundlegend anderen Auffassung des Rechts und der die Verfassung tragenden politischen Werte und Prinzipien ausgeht. In Konsequenz dieser Prinzipien lehnt das Grundgesetz jede parteipolitische Orientierung des Berufsbeamtentums ab und erklärt die unter der früheren Verfassung allein maßgebliche parteipolitische Auffassung für schlechthin illegal (BVerfGE 2, 1 [70]). Daher wäre eine Auslegung, die sich über all das mit Hilfe eines verfassungsrechtlich nicht begründbaren, nur von bestimmten verfassungspolitischen oder soziologischen Anschauungen aus zu rechtfertigenden Grundsatzes der Kontinuität hinwegsetzen möchte, mit dem Geist der Verfassung nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es braucht kaum betont zu werden, daß diese Ablehnung des Kontinuitätsgedankens hinsichtlich der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse keine Rückschlüsse auf die Kontinuität anderer, insbesondere verfassungsrechtlich indifferenter Rechtsverhältnisse zuläßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die umfangreichste und heftigste Kritik hat sich gegen die Ausführungen gerichtet, in denen das Bundesverfassungsgericht die Verhältnisse während des nationalsozialistischen Regimes, soweit sie das Berufsbeamtentum betreffen, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht würdigt. Hier erscheint eine eingehendere Auseinandersetzung vonnöten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Im Urteil vom 17. Dezember 1953 ist dargelegt, daß Hitler und die NSDAP sich mit der Beseitigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Beamten eine formalrechtliche Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_171&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lage für die Zerstörung des bisherigen, parteipolitisch neutralen und die Einrichtung eines andersartigen, nationalsozialistischen Beamtentums schaffen wollten. Denn auf diesem Wege konnten sie unter scheinbarer Wahrung der Legalität die im nationalsozialistischen Sinne unzuverlässigen Beamten entfernen und die im Dienste verbliebenen dazu veranlassen, im Rahmen eines neuen, nationalsozialistisch umgestalteten Beamtenrechtsverhältnisses tätig zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat also aus der Beseitigung des verfassungsrechtlichen Schutzes nicht die Aufhebung der Institution des Berufsbeamtentums gefolgert, sondern jene Maßnahme gerade als unerläßliche Voraussetzung für die Schaffung einer neuen, grundsätzlich andersartigen Institution und für eine dementsprechende nachhaltige Umgestaltung der bisherigen Beamtenrechtsverhältnisse betrachtet. Den Sinn dieses Vorgangs verkennt freilich, wer den - von der nationalsozialistischen Theorie besonders betonten - Wesensunterschied zwischen der beamtengesetzlichen Regelung vor und unter dem Nationalsozialismus nicht sieht. und sich auf die Behauptung beschränkt, auch unter dem nationalsozialistischen Regime seien die subjektiven Beamtenrechte wirksam geschützt worden. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang doch, ob unter dem nationalsozialistischen Regime auch solche Beamte einen wirksamen Rechtsschutz für ihre beamtenrechtliche Stellung genossen haben, die eine Pflicht zum jederzeitigen Eintreten für den Nationalsozialismus nicht nur innerlich, im geheimen, ablehnten, sondern die ein solches Eintreten fordernden Vorschriften als bloße &quot;Zierate&quot; betrachtet haben und sich demzufolge ausdrücklich und erkennbar zu parteipolitisch neutraler Beamtentätigkeit für das Deutsche Reich, d. h. gegenüber allen Schichten des deutschen Volkes, einschließlich der jüdischen und der den Nationalsozialismus offen ablehnenden Staatsbürger bekannten, die also Befugnis und Dienstpflicht zu parteipolitisch neutraler Beamtentätigkeit aus dem Deutschen Beamtengesetz für sich in Anspruch nehmen wollten. Man würde weite Kreise des Beamtentums unter dem nationalsozialistischen Regime un
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_172&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerecht beurteilen, wenn man nicht annehmen wollte, daß sie sich wirklich darum bemüht hätten, in parteipolitisch neutralem und rechtsstaatlichem Sinne gegenüber allen Staatsbürgern ohne Rücksicht auf Rasse, Religion und politische Überzeugung zu handeln. Aber gerade daraus, daß kein Beamter einen solchen Anspruch oder eine solche Pflichtauffassung öffentlich vertreten oder gar aus seinem Beamtenrechtsverhältnis nach dem DBG als Dienstpflicht herleiten konnte, ohne dadurch seine beamtenrechtliche Stellung zu gefährden, ergibt sich am deutlichsten, was es mit dem Schutz der subjektiven Beamtenrechte im &quot;Dritten Reich&quot; und der Annahme, die entsprechenden beamtengesetzlichen Bestimmungen seien bloße &quot;Zierate&quot; gewesen, auf sich hat. Wer meint, die Folgen der Reichstagsrede Hitlers und des Reichstagsbeschlusses vom April 1942 seien &quot;den breiten Schichten der Beamten . . . jedenfalls . . . nicht spürbar geworden&quot;, kann nur an solche Gruppen gedacht haben, die ihre Pflichten in innerer Übereinstimmung mit der nationalsozialistischen Anschauung auszuführen in der Lage waren; alle diejenigen, die dem Nationalsozialismus feindlich oder wenigstens ablehnend gegenüberstanden, bekamen die Auswirkungen jener Rede doch nur dann nicht zu spüren, wenn und soweit sie sich - entgegen ihrer inneren Einstellung - nach außen hin als nationalsozialistische Beamte benahmen. Wie die Lage nach der Reichstagsrede Hitlers sich tatsächlich entwickelte, beleuchtet ein im Nürnberger Juristenurteil (Das Nürnberger Juristenurteil, vollständige Ausgabe, herausgegeben vom Zentraljustizamt für die Britische Zone, S. 73/74) erwähnter Brief des Angeklagten Landgerichtsdirektors Oeschey, eines überzeugten Nationalsozialisten, der die Wirkungen der Rede im Justizbereich gegenüber seinem Bruder folgendermaßen beschreibt:
&lt;p&gt;&quot;Seit der bekannten Führerrede haben die Dinge eine beängstigende Entwicklung angenommen. Ich war nie ein Anhänger jener sterilen Lehre von der Unabhängigkeit des Richters, die dem Richter im Rahmen der Gesetze die Stellung eines nur seinem Gewissen unterworfenen, im übrigen aber ,neutralen&#039; d. h. politisch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_173&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ungebundenen Staatsdieners zuerkannte . . . Es ist aber ein Unding, nun dem Richter im Einzelfall, der seiner Entscheidung unterliegt Weisungen zu erteilen, wie er zu entscheiden hat. Ein derartiges System macht den Richter ja überflüssig. Dazu ist es nun bereits gekommen. Freilich geschah es nicht in offener weise; doch auch die verbrämtesten Formen vermochten nicht darüber hinwegzutäuschen, daß eine Weisung gegeben werden wollte, damit ist natürlich das Richtertum aufgehoben und das Prozeßverfahren zu einer Farce gemacht. Ich will mich nicht darüber verbreiten, wen die Schuld an einer solchen Entwicklung trifft.&quot;
&lt;p&gt;Versuche, wenigstens für die ersten Jahre der nationalsozialistischen Herrschaft eine gewisse &quot;Rechtsstaatlichkeit&quot; in Anspruch zu nehmen (so Koellreutter a.a.O.]), kennzeichnen sich hinlänglich dadurch, daß sie es überhaupt unternehmen, ein totalitäres Gewaltregime, das naturgemäß im ganzen und in seinem inneren Wesen gesehen werden muß, mit dem herkömmlichen Begriff des Rechtsstaats in Verbindung zu bringen. Nationalsozialistische Autoren haben dies denn auch vermieden und einen eigenen Begriff des &quot;nationalsozialistischen Rechtsstaats&quot; geprägt (C. Schmitt in JW 1934 S. 713 ff.; Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, 1935 S. 189 ff.; Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung, 1935 S. 3 ff.), damit freilich jede Auseinandersetzung über die Rechtsstaatlichkeit des nationalsozialistischen Regimes sinnlos gemacht (siehe auch Merkl in &quot;Demokratie und Rechtsstaat&quot;, Festgabe für Z. Giacometti, 1953 S. 185 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Dem nationalsozialistischen Beamteneid ist in der nationalsozialistischen Rechtslehre - vgl. auch Höhn, Der politische Eid, DJT 1936 S. 348 - eine besondere Bedeutung auch in rechtlicher Hinsicht beigemessen worden. Freilich kann der Eid nicht losgelöst von dem sachlichen Gehalt des Dienstverhältnisses selbst beurteilt werden, wie es im Urteil vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff. [310]) eingehend dargelegt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat daher auch die Bedeutung des Eides gerade wegen seiner inhaltlichen Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Pflichten gewürdigt und aus diesem Zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_174&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sammenhang den besonderen Gehalt des nationalsozialistischen Beamtenverhältnisses gefolgert. Dabei hat es selbstverständlich nirgends aus dem Eid oder dem gesetzlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses eine rechtswirksame Vorschrift zu Unrechts- oder Terrormaßnahmen hergeleitet. Nur in dem Rahmen, in dem ein dem Nationalsozialismus verpflichtetes Rechtsverhältnis wirksam begründet werden konnte und begründet worden ist (vgl. hierzu unten S. 198), hat das Bundesverfassungsgericht die Beamtenverhältnisse unter dem nationalsozialistischen Regime würdigen und ihre wesensmäßige Verschiedenheit gegenüber dem politisch neutralen Beamtenverhältnis einer rechtsstaatlichen Demokratie berücksichtigen können und müssen.
&lt;p&gt;cc) Der Vorwurf, das Bundesverfassungsgericht habe sich bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse fälschlich nur an die Schauseite des nationalsozialistischen Staates gehalten und von der den Propagandazwecken des Führerkultes dienenden Geräuschfassade täuschen lassen, mißdeutet den Gedankengang des Urteils und verkennt das Gewicht der Veränderungen, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus im Bereich des Berufsbeamtentums vor sich gegangen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Das Bundesverfassungsgericht ist von der gesetzlichen Regelung der Beamtenverhältnisse im &quot;Dritten Reich&quot; ausgegangen, hat sie im Sinne der damaligen verfassungsmäßigen Grundlage ausgelegt und hat zur Rechtfertigung dieser Auslegung die Verwaltungspraxis, Literatur und Rechtsprechung der damaligen Zeit herangezogen. Das ist der einzig legitime Ausgangspunkt, wenn die Frage beurteilt werden soll, welchen Inhalt das Beamtenverhältnis damals rechtlich hatte und ob dieser Inhalt so geartet war, daß er beim Wegfall des Staatssystems des Nationalsozialismus aus Rechtsgründen das Erlöschen des Beamtenverhältnisses bewirken mußte. Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang überhaupt nicht darauf an, ob es gegenüber der &quot;Wortfassade&quot; des &quot;Dritten Reiches&quot; neben den weit überwiegenden Abweichungen im Negativen- den Unrechts-, Greuel- und Terrormaßnahmen - auch Abweichungen im Positiven insofern ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_175&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geben hat, als Richter und Beamte tatsächlich nicht durchweg &quot;nur Werkzeuge und Exekutivorgane des Führerwillens&quot; gewesen seien (Forsthoff a.a.O.). Ebensowenig ist es hier von Bedeutung, ob man aus einer Wirklichkeitsanalyse des nationalsozialistischen Staates folgern kann, &quot;daß Staat und Partei keine Einheit waren und daß auf dieser Tatsache das Maß der Freiheit beruhe . . ., dessen der Einzelne jeweils genoß&quot; (so Forsthoff a.a.O. S. 54), übrigens in klarem Widerspruch zu seinen Ausführungen &quot;Der totale Staat&quot;, 2. Aufl. 1934 S. 10 und 36, wonach &quot;Staat und nationalsozialistische Bewegung . . . eine unauflösliche, in dem Vorgehen des Führers gegen die aufrührerischen SA- Führer besonders augenfällig in die Erscheinung getretene Einheit gebildet haben&quot; und &quot;die Einheit von Staat und Partei . . . praktisch bereits verwirklicht (war), ehe sie durch das Gesetz vom 1. Dezember 1933 in aller Form ausgesprochen wurde&quot;. Das Bundesverfassungsgericht hat weder ausgeführt, daß das nationalsozialistische Beamtenverhältnis ein zu Terror- oder Unrechtsmaßnahmen verpflichtendes Rechtsverhältnis gewesen sei noch daß Staat und Partei rechtlich und tatsächlich eine Einheit gewesen seien. Im Gegenteil: gerade im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 30. Juni 1934, aus denen damals die unlösliche Einheit zwischen Staat und Partei gefolgert wurde, die &quot;in sich die legitimen politischen Ordnungsgrundlagen&quot; vereinigt hätten (so Forsthoff a.a.O.), hat das Gericht den Staat lediglich als Machtapparat &quot;im Dienste der NSDAP&quot; (a.a.O. S. 86) bezeichnet. Eben diese Herrschaft der Partei über den Staat hat es bewirkt, daß durch besonderes Gesetz der Beamte verpflichtet werden konnte, &quot;Vollstrecker des Willens des von der NSDAP getragenen Staates zu sein&quot; (§ 1 DBG), &quot;dem Führer . . . Treue bis zum Tode zu halten&quot; (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DBG) und sich &quot;in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, daß die NSDAP in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist&quot; (§ 3 Abs. 2 DBG).
&lt;p&gt;Eine solche Bindung an das Reich nur auf dem Wege über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_176&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hitler und die Abhängigkeit vom Willen der NSDAP mußte notwendig die Dauer dieser gegenseitigen Bindung und der aus ihr hervorgehenden Rechte und Pflichten von der Fortdauer dieses verfassungsrechtlichen Zustandes abhängig machen (BVerfGE 3, 114). Denn in dem Augenblick, in dem ein &quot;von der NSDAP getragener Staat&quot; nicht mehr vorhanden und die &quot;unlösliche Verbundenheit des Volkes mit der NSDAP&quot; radikal gelöst worden war, entfiel die entscheidende gesetzliche Grundlage für das nationalsozialistische Beamtenverhältnis. Das Bundesverfassungsgericht hat also nicht eine geschichtliche, sondern eine rechtliche Folgerung aus dem Inhalt eines Rechtsverhältnisses gezogen.
&lt;p&gt;(2) Voraussetzung für diese Folgerung ist es freilich, daß die gesetzliche Bindung an Hitler und die NSDAP ernst gemeint und effektiv war. Wenn das mit der Erwägung bestritten wird, daß nicht alle Beamten gleichgeschaltet worden seien, daß der unablässige Kampf zwischen Beamtentum und Partei auch 1945 noch nicht beendet gewesen sei und daß die Beamten sich in erster Linie dem Staat gegenüber verpflichtet gefühlt und ihre Arbeit unpolitisch und sachlich ausgeführt hätten, so wird übersehen, daß es allein darauf ankommt, ob die für die Beamten dem Nationalsozialismus gegenüber unbestreitbar bestehende formelle gesetzliche Bindung auch durch Vollzug wirksam war, ob sie also im Konfliktsfalle wirklich durchgesetzt, dem einzelnen Beamten gegenüber zur Geltung gebracht worden ist. Zur Prüfung dieser &quot;Effektivität&quot; der rechtlichen Regelung hat das Bundesverfassungsgericht gerade den rechtlich gebotenen Weg beschritten, nämlich untersucht, wie die gesetzliche Bindung an den Nationalsozialismus in Rechtswissenschaft und Rechtslehre beurteilt und in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gehandhabt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(a) Die Rechtslehre hat nach den Darlegungen des Urteils die sogenannten &quot;Zierate&quot; des Deutschen Beamtengesetzes einhellig ernst genommen. Der an sich verständliche Wunsch einzelner Autoren, von ihren früheren, jetzt auch von ihnen selbst mißbilligten Äußerungen abzurücken, darf nicht dazu führen, diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_177&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Äußerungen auch in ihrem damaligen Aussagewert zu verkleinern. Daß die im Urteil angeführten Zitate die damals so gut wie einhellig vertretene rechtswissenschaftliche Meinung richtig wiedergegeben haben, ist für jeden, der die Zeit von 1933 bis 1945 in Deutschland selbst miterlebt hat, evident und jedenfalls für das Bundesverfassungsgericht gerichtsbekannt. Selbst dann, wenn einzelne Vertreter der Wissenschaft - worauf Bachof hinweist- nicht aus innerem Einverständnis mit dem nationalsozialistischen Regime, sondern um der Erhaltung des Beamtentums willen bewußt nicht ihre wahre Meinung zu den hier in Betracht kommenden Fragen ausgesprochen haben sollten, so würde das doch gerade beweisen, daß sie die Aufrechterhaltung eines politisch neutralen Beamtentums eben für schlechthin ausgeschlossen hielten, und also glaubten, man könne das Beamtentum überhaupt nur noch retten, wenn man in voller Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Deutschen Beamtengesetzes die Beamten auf Grund ihres gesetzlichen Rechtsverhältnisses für verpflichtet erklärte, sich nach außen in jeder Hinsicht wie Nationalsozialisten zu betätigen (BVerfGE 3, 108).
&lt;p&gt;(b) Noch bedeutungsvoller ist die ständige Rechtsprechung der höchsten Disziplinargerichte. Sie konnte selbstverständlich im Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur in Beispielen angeführt werden; aber schon diese Auswahl aus der Fülle der aus gleicher Grundhaltung erwachsenen Entscheidungen zeigt mit aller Deutlichkeit, wie wirksam die gesetzlichen Bestimmungen waren, welche die Beamten parteipolitisch gebunden haben. Die Effektivität solcher Vorschriften zeigt sich naturgemäß gerade dann, wenn der einzelne Beamte erkennbar solcher Bindung zuwidergehandelt, d. h. im Konfliktsfalle sich nicht wie ein Nationalsozialist verhalten oder betätigt hat und deshalb disziplinarisch verfolgt worden ist. Um die Folgerungen des Bundesverfassungsgerichts zu widerlegen, wäre eine umfassende Würdigung der Disziplinarrechtsprechung notwendig, wie sie die Kritik nicht unternommen hat; keinesfalls darf diese einheitliche um&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_178&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassende Rechtsprechung zur &quot;Praxis einiger Disziplinargerichte&quot; (BGHZ 13, 265, [299]) verharmlost werden.
&lt;p&gt;(c) Am deutlichsten wird die Effektivität der gesetzlichen Bindung an Hitler und die NSDAP aus der Verwaltungspraxis im weitesten Sinne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verwaltungspraxis gegenüber den Beamten hat das gleich zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft mit der rigorosen Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums deutlich werden lassen: Diejenigen Beamten, deren dem Nationalsozialismus feindliche Gesinnung feststand und daher nicht mehr zu verheimlichen war, mußten aus dem Staatsdienst ausscheiden - auch wenn sie ihren Dienst sachlich und ordnungsgemäß zum Wohle des gesamten Volkes durchgeführt hatten -, und zwar zu einem großen Teil ohne jeden Versorgungsanspruch, teilweise auch mit gekürzten Bezügen. Schon kurz danach wurde bestimmt, daß vor jeder Anstellung und Beförderung unter Einschaltung der NSDAP zu prüfen sei, ob der Bewerber Gewähr dafür biete, daß er jederzeit für den nationalsozialistischen Staat rückhaltlos eintreten werde. Es besteht kein Zweifel, daß hier nicht ein Eintreten für den Staat als solchen, sondern nur für den Staat in seiner nationalsozialistischen Verfassung und somit für die Dauer seiner &quot;unlöslichen Verbundenheit&quot; mit der NSDAP gemeint war. Natürlich konnte bei einer solchen Prüfung die wahre innere Haltung der Bewerber nicht mit voller Sicherheit beurteilt werden. Deshalb sind auch zahlreiche nicht eigentlich &quot;nationalsozialistische&quot; Bewerber in den Beamtendienst aufgenommen worden in ihm verblieben und sogar befördert worden, zumal nicht selten auch die eine Einstellung oder Beförderung vorschlagenden Dienststellen selbst sich einer gewissen Tarnung bedienten, um geeignete Beamte entgegen den gesetzlichen Bestimmungen - also vom damaligen Gesetzesstandpunkt aus unter Verletzung ihrer Dienstpflichten! - in den Staatsdienst zu bringen oder in ihm zu halten. Aber gerade die Notwendigkeit solcher Tarnung offenbart die Effektivität der gesetzlichen Bindung. Es ist bekannt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_179&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß es schließlich unter dem nationalsozialistischen Regime kaum noch möglich war, mit einiger Sicherheit festzustellen, welche Beamten sich auch innerlich zum jederzeitigen Eintreten für Hitler und die NSDAP verpflichtet fühlten und welche Beamten innerlich nur dem Staat und seinen legitimen Aufgaben verbunden und im Konfliktsfalle bereit waren, der gegen solche legitimen Aufgaben gerichteten Beamtenpflicht nationalsozialistischer Prägung entgegenzuhandeln. Auch heute ist eine solche Feststellung nicht mehr möglich, zumal - begreiflicherweise - nach Beseitigung des nationalsozialistischen Regimes ein früherer Beamter kaum einräumen wird, er habe seine gesetzliche Pflicht zum jederzeitigen Eintreten für den Nationalsozialismus ernst genommen. Wenn der Bundesgerichtshof in seinem mehrfach erwähnten Beschluß ausführt (BGHZ 13, 265 [299]), daß &quot;der überwiegende Teil der deutschen Beamten sich nach wie vor trotz des schimpflichen, rechtswidrigen Drucks . . . in erster Linie dem Staate und seinen legitimen Aufgaben verpflichtet fühlte&quot;, so ist das keine richterliche Feststellung einer Tatsache, sondern politische Hypothese. Einer Feststellung in dieser Richtung bedarf es aber in diesem Zusammenhange auch nicht. Denn entscheidend ist allein: Die Effektivität der gesetzlichen Regelung war jedenfalls derart, daß kein Beamter im &quot;Dritten Reich&quot; ohne Gefährdung seiner Stellung die Auffassung bekunden oder gar ungetarnt dementsprechend handeln - konnte, er sei zum jederzeitigen Eintreten für den Nationalsozialismus dann nicht verpflichtet, wenn er dadurch im geringsten mit den legitimen Staatsaufgaben in Konflikt gerate. Wie klar dieser Pflichtenkonflikt und die daraus sich ergebende Gefährdung der Stellung, ja des Lebens des Beamten, schon 1934 gesehen wurde, zeigt der in den Vierteljahresheften für Zeitgeschichte 1957 S. 102 ff. wiedergegebene Bericht eines bayerischen Richters über einen geplanten, aber schließlich doch unterlassenen öffentlichen Protest der Richterschaft eines hohen bayerischen Gerichts gegen das Gesetz vom 2. Juli 1934 - RGBl. I S. 529 -, durch das die
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_180&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Morde vom 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 für &quot;rechtens&quot; erklärt wurden.
&lt;p&gt;(d) Die Beamtenschaft selbst hat in einem immerhin beachtlichen Umfang die Pflicht zu jederzeitigem Eintreten für den Nationalsozialismus als gesetzliche Pflicht aus ihrem Beamtenrechtsverhältnis auch von sich aus ernst genommen und bejaht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(aa) Das gilt zunächst für die Tätigkeit der Richter an den Disziplinargerichten, besonders an den höchsten Disziplinargerichten. Nach der damaligen ständigen Rechtsprechung des Reichsdienststrafhofs, wie das Bundesverfassungsgericht sie in BVerfGE 3, 107-112 in Beispielen dargelegt hat, liegt &quot;ein Dienstvergehen immer dann vor, wenn ein Beamter sich entsprechend seiner etwaigen nichtnationalsozialistischen Einstellung auch nur im geringsten betätigt, ja schon dann, wenn er diese seine Gesinnung irgendeinem Dritten bekanntgibt&quot; (Urteil vom 3. Mai 1939 E, 3, 1 [3]). Eine solche ständige Rechtsprechung des höchsten Disziplinargerichts zeigt deutlich, wie stark diese Richter die aus ihrem Dienstverhältnis folgende Bindung an den nationalsozialistischen Staat empfunden und welche Pflichten sie aus diesem beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleitet haben. Denn grundsätzlich wird man doch wohl annehmen müssen, daß sie ihre eigenen Beamtenpflichten ebenso aufgefaßt haben, wie sie sie bei der richterlichen Auslegung des nationalsozialistischen Beamtenrechts anderen Beamten gegenüber praktisch zur Geltung gebracht haben. Kein Richter, der angenommen hätte, seine eigene Rechtspflicht aus seinem Beamtenrechtsverhältnis und die aller anderen Beamten gehe nur so weit, wie sie mit den legitimen &quot;immerwährenden&quot; Staatsaufgaben vereinbar sei, hätte sich an einer derartigen Disziplinarrechtsprechung beteiligen können. Wenn also gerade die höchsten Richter, deren Rechtsstellung nach Ansicht der oben S. 143 angeführten Autoren durch das Beamtengesetz von 1937 doch so gesichert war, lange vor der Reichstagsrede Hitlers ihre eigenen Beamtenpflichten in so völliger Übereinstimmung gerade mit den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes ausgelegt haben, die nach Meinung dieser&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_181&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Autoren nur &quot;nationalsozialistische Verbrämungen&quot; waren, dann spricht das nachhaltig für die Effektivität jener gesetzlichen Regelung und gegen die Annahme der Kritik, daß es sich hier lediglich um &quot;Wunschbilder Hitlers und der NSDAP&quot; gehandelt habe.
&lt;p&gt;(bb) Was &quot;richterliche Beamte&quot; (§ 71 DBG) während des &quot;Dritten Reiches&quot; bei Ausübung ihrer rechtsprechenden Funktion - &quot;einer Funktion, die der Staat als solcher immer übt und die weitgehend unabhängig ist von seinen wechselnden Erscheinungsformen&quot; - der Sache nach als legitime Staatsaufgaben angesehen haben, denen sie sich verpflichtet fühlten, spiegelt sich auch sonst in einer Fülle von Entscheidungen wider, die nie erlassen worden wären, wenn die Richter die Pflicht aus ihrem beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis dahin aufgefaßt hätten, daß sie nur dem Staate und Volke als solchen - losgelöst von seiner nationalsozialistischen Verfassung- verpflichtet seien und daß die sogenannten nationalsozialistischen &quot;Zierate&quot; an diesem Inhalt ihres Rechtsverhältnisses nichts geändert hätten. Einem Richter, der sich nicht wenigstens formell dem Nationalsozialismus verpflichtet fühlte, wäre es nicht möglich gewesen, die Kanzelverlesung und Fürbitte eines Pfarrers der Bekennenden Kirche &quot;für die Brüder und Schwestern, die im Gefängnis sind&quot; und die anschließende Verlesung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Rechtsanwalt B. Glogau, seit 1. Januar 1937 im Konzentrationslager; Fürsorgerin L. Berlin, seit 2. Februar 1937 in Schutzhaft, obwohl das gerichtliche Verfahren eingestellt worden ist&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;als Verstoß gegen § 130 a StGB zu werten; tatsächlich ist das aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geschehen, und zwar mit der Begründung, daß&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;das Tun des Angeklagten geeignet war, das Bewußtsein der Rechtssicherheit bei den Hörern und anderen Personen, die davon erfuhren, zu erschüttern. . .. Daher konnte die Verlesung der Liste die Zuhörer und andere zu der Meinung bringen, der Staat handele nicht nach Recht und Gesetz, sondern nach Willkür, weil Art&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_182&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Weise des Aufbaus der Liste besonders dazu angetan war tiefen Eindruck einer ungerechten Verfolgung der Namensträger zu hinterlassen&quot; (so RG in JW 1938 S. 2955 ff. [2958]).
&lt;p&gt;Die hier zum Ausdruck kommende Auffassung, auch die Einlieferung in das Konzentrationslager und die Festhaltung in Schutzhaft sei keine ungerechte Verfolgung, sondern hier gehe es nach &quot;Recht und Gesetz&quot; zu, läßt sich schlechterdings nur von Richtern vertreten, die sich dem Nationalsozialismus verpflichtet fühlten, ihre Richterpflichten also gerade im Sinne der nationalsozialistischen &quot;Zierate&quot; des Deutschen Beamtengesetzes aufgefaßt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Urteile, aus deren Begründung die gleiche Auffassung von den richterlichen Pflichten spricht, ließen sich leicht in großer Zahl anführen. Es mag genügen, auf Entscheidungen hinzuweisen wie die des Reichsgerichts in RGSt. 76, 317 (Judenvermögen), RGSt. 76, 151 (PolenstrafrechtsVO), RGSt. 75, 251 f. (Heimtückegesetz]; des Oberverwaltungsgerichts Hamburg in JW 1937, 3336 (Polizei und nationalsozialistischer Staat]; des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in RVBl. 1935, 118, 119 (allgemeine Gesetzesauslegung). Überall tritt zutage, daß die Richter es für ihre Pflicht hielten, die jeweils anzuwendenden Bestimmungen ganz im Sinne der allgemeinen Zielsetzungen des Nationalsozialismus- und das hieß: über das vom Wortlaut zwingend Geforderte hinaus - auszulegen und anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(cc) Dieses Bild der Rechtsprechung im &quot;Dritten Reich&quot; ist nicht nachträglich aus vereinzelten Urteilen konstruiert. Dafür ergibt sich ein eindringlicher Beweis aus zahlreichen nach 1945 erlassenen Urteilen, die sich mit den Auswirkungen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen befassen. Der Bundesgerichtshof hat zahlreiche Urteile aus der nationalsozialistischen Zeit aufgehoben, weil er sie als &quot;Unrechtsrechtsprechung&quot; ansehen mußte; es handelt sich dabei auch um Urteile hoher Gerichte, wie des Volksgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 17, 327 [333]) auch Urteil vom 28. Juni 1956 - 3 StR 366/55 -) und des Reichskriegsgerichts (etwa BGHSt. 3, 110 [116, 117]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_183&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zur allgemeinen Kennzeichnung der damaligen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in BGHSt. 3, 127 folgendes ausgeführt:
&lt;p&gt;&quot;Die Rechtsprechung mancher Gerichte zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft war jedoch, vor allem wenn die Beurteilung von Sachverhalten in Betracht kam, die eine der Staatsführung mißliebige Gesinnung und Haltung verrieten, durch eine auch dem Laien erkennbare ungewöhnliche Härte ihrer Sprüche gekennzeichnet und ließ oft das für den wahren Rechtsspruch Bezeichnende vermissen, nämlich die ruhige, sachliche und erschöpfende Abwägung aller Strafzwecke, die auch der Beurteilung durch Laien zugänglich war. Das Bewußtsein, daß rechtliche Möglichkeiten und selbst gerichtliche Verfahren zum Zwecke der Einschüchterung und Knebelung jeder von der Staatsführung abgelehnten Gesinnung mißbraucht werden konnten, war trotz der Verblendung weiter Kreise des Volkes, wie allgemeinkundig ist, während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft durchaus lebendig. Urteile, die offensichtlich nicht mehr der Rechtsverwirklichung, sondern bewußt oder unbewußt dem politischen Terror dienten, hatten das Rechtsbewußtsein des Volkes nicht etwa abgestumpft, sondern eher geschärft.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sicherlich konnten sich die nationalsozialistischen Richter mit keiner wie immer gearteten Begründung auf eine Amtspflicht zu solcher Terror-Rechtsprechung berufen. Bezeichnend ist aber, bis zu welchem Grade auch bei nachträglicher sachlicher Beurteilung durch rechtsstaatliche Gerichte den Richtern des &quot;Dritten Reiches&quot; wenigstens die subjektive Überzeugung zugebilligt wird, sie hätten bei ihrer nationalsozialistischen Rechtsanwendung noch echte staatliche Rechtsprechungsfunktionen wahrgenommen. (Vgl. dazu etwa die Ausführungen des Bundesgerichtshofs über die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Kriegssonderstrafrechtsverordnung (BGHSt. 4, 68; BGHZ 17, 335) sowie über die Rechtsprechung der Sondergerichte und Standgerichte (BGHZ 8, 169 und Urteil vom 16. Juni 1956 -1 St. R 50/56 -]). Wäre die beamtengesetzliche Verpflichtung der Richter im &quot;Dritten Reich&quot; gegenüber dem Nationalsozialismus und daher speziell ihre Pflicht zu nationalsozialistischer Rechtsauslegung in Wahrheit nur ein auch damals schon unverbindlicher &quot;Zierat&quot; und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_184&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht effektiv gewesen, dann wäre die Annahme, ein Richter, also eine juristisch vorgebildete Person, habe sich zu entsprechender Rechtsauslegung und Verfahrensweise auch nur subjektiv für befugt halten können, schlechterdings ausgeschlossen.
&lt;p&gt;(dd) Noch mehr als die Richter haben naturgemäß die Verwaltungsbeamten, insbesondere die an einflußreicher Stelle stehenden Ministerialbeamten, die in viel unmittelbarerer Weise zur Durchführung der Pläne und Maßnahmen der nationalsozialistischen Staatsführung berufen waren, gerade die nationalsozialistischen Bestandteile, die &quot;Zierate&quot; des Deutschen Beamtengesetzes ernst genommen. In den Ausführungen von Pabst (DÖV 1954 S. 550 ff.), denen eigene Erfahrungen aus der Tätigkeit im Reichsministerium des Innern zugrunde liegen, finden sich dafür eindrucksvolle Beispiele. Seine Mitteilungen über das Zustandekommen des Wehrleistungsgesetzes und verschiedener Verordnungen des Ministerrats für die Reichsverteidigung zeigen, wie eng die Beamten der Ministerien sich nicht nur den legitimen Staatsaufgaben, sondern gerade auch solchen Aufgaben der Gesetzgebungstätigkeit verpflichtet fühlten, die sich harmonisch in eine ausgesprochen nationalsozialistische Gesetzgebungspolitik einfügen ließen. Es ist sehr bezeichnend, daß alle Beispiele, die Pabst anführt, Unrechtsmaßnahmen in sich schlossen: die Kriegssachschädenverordnung, insofern sie die Juden von jeder Entschädigung von Kriegsschäden ausschloß, die VO zur Änderung des Wehrleistungsgesetzes, insofern sie gerade die Bestimmungen einführte (§§ 3 a, 3 b), deren in die Augen springende Rechtsstaatswidrigkeit dazu geführt hat, daß sie der Bayerische Verfassungsgerichtshof alsbald nach Kriegsende für nichtig erklärte (BayVGH NF 1, 81 ff. [91/92]). Diese Beamten waren also so sehr von der Auffassung durchdrungen, ihr Beamtenverhältnis verpflichte sie zum Handeln im Sinne der nationalsozialistischen Staatsauffassung, daß sie auch die in der Konsequenz dieser Staatsauffassung liegenden Unrechtsmaßnahmen im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben ohne weiteres d. h. ohne besondere Weisung oder Einflußnahme Hitlers - ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_185&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wirklichen zu müssen glaubten. Nirgends ist erkennbar, daß sie sich ihren Vorgesetzten gegenüber zu dem Hinweis verpflichtet gefühlt hätten, ihre Beamtenpflicht umfasse nicht die Mitwirkung an offensichtlich rechtswidrigen Maßnahmen der Staatsführung.
&lt;p&gt;(e) Für die Beurteilung der Effektivität der gesetzlichen Bindung aller Beamten an den Nationalsozialismus ist sehr wesentlich, daß der von der NSDAP beherrschte, mit ihr weltanschaulich einsgewordene Staat unmittelbar durch seine Gesetzgebung Willkürmaßnahmen aus rassischen, religiösen und politischen Gründen zum Gegenstand staatlicher Tätigkeit gemacht hat. Auf Grund solcher Gesetze wurden der Staatsverwaltung in nahezu allen ihren Bereichen besondere Aufgaben übertragen oder entzogen mit der Folge, daß eine ausschließlich von der Sache und vom Fach her bestimmte Verwaltungstätigkeit zum Wohle des ganzen Volkes praktisch weithin unmöglich gemacht wurde und auch die ihrem äußeren Anschein nach rein technischen Ausführungshandlungen von ihrem Zweck her einen Inhalt erhielten, der mit der üblichen verwaltenden und rechtsprechenden Funktion eines Staates nur noch den äußeren Schein gemein hatte. Zur Darlegung der notwendigen Auswirkungen solcher Willkürmaßnahmen auf das Gesamtgefüge der staatlichen Verwaltung genügt es, auf eine Reihe von weniger bekannten, aber gerade deshalb für die nationalsozialistische Durchdringung der Alltagspraxis des Rechtslebens bezeichnenden Beispielen aus der Polengesetzgebung und aus der Judengesetzgebung zu verweisen, auch als diese noch keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem offenbaren Verbrechen der sogenannten &quot;Endlösung der Judenfrage&quot; hatte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Bereich der Justiz durften die Richter bereits seit dem Jahre 1935 keine Juden zu Armenanwälten, Pflichtverteidigern, Konkurs- oder Zwangsverwaltern bestellen, auch wenn ihre Auswahl von der Sache her geboten gewesen wäre (vgl. DJ 1935 S. 1858).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Gerichten wurde die Entscheidung über Rechtsansprüche, &quot;die mit den gegen das Judentum gerichteten Vorgängen vom 8. November 1938 und den nächstfolgenden Tagen&quot; zusammenhingen, entzo&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_186&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen (VO vom 18. März 1939 - RGBI. I S. 614 -), wie das auch vorher schon im Anschluß an die Morde vom 30. Juni 1934 durch das Gesetz über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (RGBI. I S. 1235) geschehen war. Unter Verletzung des Legalitätsprinzips hatten die Staatsanwaltschaften im gesamten Deutschen Reich die Verfolgung der mit jenen Ausschreitungen zusammenhängenden Straftaten weitgehend unterlassen, nachdem man sich auf einer Besprechung des Reichsjustizministers mit den Generalstaatsanwälten am 1. Februar 1939 in diesem Sinne geeinigt hatte (vgl. den wörtlicher. Bericht über die Besprechung im Nürnberger Juristenurteil a.a.O. S. 201/202).
&lt;p&gt;Die Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941 (RGBI. I S. 759) sah - abgesehen von offenbaren Unrechtsbestimmungen über Straftatbestände, Strafhöhe und Strafverfahren - für die Gerichte die Möglichkeit vor, von Strafen abzusehen und &quot;statt dessen die Überweisung an die Geheime Staatspolizei&quot; auszusprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Noch vor Erlaß dieser sogenannten Polenstrafrechtsverordnung Wurden nach einem Bericht des Generalstaatsanwalts in Hamm an den Reichsjustizminister vom 29. 1. 1941 - 3130 a GSTA 1.06/216 Doc. NG-685, Trials of the War Criminals before the Nuernberg Military Tribunal -, im westfälischen Bereich &quot;grundsätzlich Fälle, die sich mit dem Bruch eines Arbeitsvertrages durch einen Polen befaßten, zur weiteren Bearbeitung an die Gestapo&quot; übergeben; denn der Reichstreuhänder der Arbeit im Wirtschaftsgebiet Westfalen- Niederrhein habe mitgeteilt, daß &quot;in Übereinstimmung mit einem Abkommen zwischen dem Reichsarbeitsminister und dem Reichsführer der SS und Chef der deutschen Polizei Arbeitsvertragsbrüche durch Polen von der Gestapo mit Schutzhaft und Konzentrationslager zu bestrafen&quot; seien, &quot;um eine abschreckende Wirkung zu erzielen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Verordnung vom 31. Oktober 1941 zur Durchführung der Verordnung über die Beschäftigung von Juden (RGBI. I S. 681) wird den Juden im Arbeitsverhältnis ein Vergütungsanspruch nur für tatsächlich geleistete Arbeit gegeben, während ihnen - abgesehen von sonstigen Entrechtungen - alle üblichen Vergütungsansprüche für den Krankheitsfall, auf Urlaubs- und Feiertagsgeld, auf Familien- und Kinderzulage, auf Wochenhilfe bei der Niederkunft genommen werden. Den Juden wird ferner nach der Verordnung nicht nur jeder Kündigungsschutz versagt, sondern der Arbeitgeber zu jederzeitiger Kündigung zum Schluß des folgenden Werktages berechtigt. Über Streitigkeiten aus derartigen Arbeitsverhältnissen der Juden hat &quot;eine mit einem Richter besetzte Spruchstelle, die vom Reichsminister der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_187&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Justiz am Sitz eines Arbeits- (Gewerbe-)Gerichts errichtet wird&quot; zu entscheiden.
&lt;p&gt;Nach dem von Keitel am 7. Dezember 1941 gegengezeichneten &quot;Nacht- und Nebel- Erlaß&quot; (vgl. hierzu das Nürnberger Juristenurteil S. 90 ff.) war bei Straftaten nicht deutscher Zivilisten, die sich gegen das Reich oder die Besatzungsmacht richteten und deren Sicherheit oder Schlagkraft gefährdeten, grundsätzlich auf Todesstrafe zu erkennen. Solche Straftaten sollten in den besetzten Gebieten nur dann abgeurteilt werden, wenn der Erlaß der Todesstrafe wahrscheinlich war und die Vollstreckung schnellstens durchgeführt werden konnte. Andernfalls sollten die Beschuldigten insgeheim nach Deutschland übergeführt Und dort abgeurteilt werden. Für diese von Sondergerichten durchgeführten Verfahren brachte der von Staatssekretär Schlegelberger unterzeichnete Ausführungserlaß vom 6. Februar 1942 und ein weiterer Geheimerlaß des Reichsjustizministers vom 6. März 1943 Bestimmungen über wesentliche Beschränkungen der Angeklagten in ihrer Verteidigung - Wahl des Verteidigers, Vernehmung ausländischer Zeugen, Verbot jeder Auskunft an Angehörige (vgl. das Nürnberger Juristenurteil S. 92 f., 96) -: ferner genaue Anweisungen an Strafregister und Standesämter über ein von der üblichen gesetzlichen Regelung abweichendes Verfahren; schließlich verbot der Geheimerlaß die Beförderung von Briefen der betreffenden Gefangenen, die Benachrichtigung der Angehörigen über ihre Hinrichtung, die öffentliche Bekanntmachung der Vollstreckung der Todesurteile, die Kennzeichnung der Gräber der Hingerichteten und die Aushändigung ihres Nachlasses an ihre Erben (Nürnberger Juristenurteil S. 104/105).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Statistische Übersicht von Nacht- und Nebel-Sachen nach dem Stande vom 1. November 1943, ergibt folgendes Bild:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Von den Wehrmachtsbehörden sind abgegeben an den Oberstaatsanwalt in Kiel 12 Fälle mit 442 Beschuldigten; an den Oberstaatsanwalt in Essen 474 Fälle mit 2 613 Beschuldigten; an den Oberstaatsanwalt in Köln 1 169 Fälle mit 2185 Beschuldigten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Anklagen erhoben vom: Oberstaatsanwalt Kiel: 9 Verfahren mit 175 Beschuldigten; Essen: 254 Verfahren mit 860 Beschuldigten; Köln: 173 Verfahren mit 257 Beschuldigten; Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof (Lautz): 111 Fälle mit 494 Beschuldigten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Urteile liegen vor vom Sondergericht in Kiel: 8 gegen 168 Beschuldigte; in Essen: 221 Fälle mit 475 Beschuldigten; in Köln: 128 Fälle mit 183 Beschuldigten; beim Volksgerichtshof: 84 Fälle mit 304 Beschuldigten. (Nürnberger JuristenUrteil S. 110).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_188&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Im Herbst 1944 wurden auf Befehl Hitlers alle Nacht- und Nebelverfahren den Gerichten entzogen und die weitere Bearbeitung der Gestapo übertragen, der auch die Gefangenen seitens der Justizverwaltung ausgeliefert wurden.
&lt;p&gt;Zu dem vorgelegten Beweismaterial hat das Nürnberger Militärgericht folgendes bemerkt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Beweismaterial zeigt, daß viele Nacht- und Nebel-Gefangene, die nach Deutschland verschleppt wurden, keiner schweren Verbrechen beschuldigt waren und verhältnismäßig leichte Urteile erhielten oder freigesprochen wurden. Das zeigt, daß sie keine Bedrohung der Besatzungsstreitkräfte darstellten und daß sie in den Augen der deutschen Richter, die gegen sie verhandelten, nicht gefährlich waren. Aber sie wurden verborgen gehalten, und es wurde ihnen nicht erlaubt, sich irgendwie mit ihren Freunden und Verwandten in Verbindung zu setzen. Das ist eine unmenschliche Behandlung. Sie wurde nicht nur den Gefangenen selbst, sondern auch deren Freunden und Verwandten zuteil, die in ständiger Sorge über ihren Aufenthalt und ihr Schicksal waren.&quot; (Nürnberger Juristenurteil S. 115).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Bereich der Finanzverwaltung waren in weitem Umfang Sonderbelastungen der Juden vorgesehen. Sie erhielten nicht die sonst auf Antrag zu gewährenden Steuerermäßigungen für Kinder oder für den Fall außergewöhnlicher Belastung (vgl. etwa Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 1. Februar 1938 - RGBI. I S. 99 § 32 Abs. 3; Zweite Verordnung zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes vom 6. Februar 1938 - RGBI. I S. 143 - § 27 Abs. 3; Zweite VO zur Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn vom 6. Februar 1938 - RGBI. I S. 149 - § 8 Abs. 3 Satz 2; Erstes Gesetz zur Änderung des Bürgersteuergesetzes vom 31. Oktober 1938 -RGBI. I S. 1543 - § 1 Nr. 5; Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen 1939 vom 10. März 1939 - RGBI. I S. 449 - Art. II § 7 Abs. 8). Die Gemeindebehörde hatte zu diesem Zweck bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten - von einigen Ausnahmen abgesehen - für alle Juden ohne Rücksicht auf den Familienstand die Steuergruppe I zu bescheinigen (Durchführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz vom 17. März 1939 - RGBI. I S. 503 - § 21 Abs. 3).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von Polen und Juden wurde eine besondere Sozialausgleichsabgabe erhoben (vgl. Erlaß des Reichsfinanzministers vom 20. September 1941 -S. 2921/220 III; Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern 1941 S. 1788 -). Für die &quot;polnischen Steuerpflichtigen&quot; sah der Erlaß des Reichsfinanzministers umfangreiche Regelungen und Vorbehalte vor für &quot;eindeutschungsfähige Polen&quot;, für &quot;ehemalige polnische oder Danziger Staatsangehörige nichtdeutscher Abstammung&quot;, die in völkischer Mischehe mit einem deutschen Volksangehörigen lebten, &quot;in der sich der deutsche Teil durchgesetzt habe&quot;, und für &quot;ehe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_189&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mals polnische Staatsangehörige polnischer Volkszugehörigkeit&quot;, die im rheinisch- westfälischen Industriegebiet seßhaft waren und deren Frauen oder Kinder &quot;deutsche Volkszugehörige&quot; waren.
&lt;p&gt;Nach der Dreizehnten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 1. Juli 1943 (RGBI. I S. 372), die unter teilweiser Aufhebung der sogenannten Polen- und JudenstrafrechtsVO die Ahndung strafbarer Handlungen von Juden der Polizei übertrug, war bestimmt, daß nach dem Tode eines Juden sein Vermögen dem Reich verfalle, daß jedoch die Verwaltungsbehörden &quot;nichtjüdischen Erbberechtigten und Unterhaltsberechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande haben, einen Ausgleich gewähren&quot; könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Verordnung über die Behandlung der Kriegsschäden von Juden vom 20. Juli 1941 (RGBI. I S. 437) erhielten Juden keine Entschädigung; jedoch blieben die Rechte nichtjüdischer Personen unberührt. Die für die Schadensfeststellung zuständigen Verwaltungsbehörden (Feststellungsbehörden) konnten die Beseitigung eines Sachschadens in Natur auf Kosten des Reiches vorbehaltlich der Kostenerstattung durch den Juden anordnen. Ansprüche der befriedigten Gläubiger gegen den Juden gingen in Höhe der gewährten Ausgleichsbeträge auf das Reich über. Wegen des Erstattungsanspruchs des Reiches gegen den geschädigten Juden selbst war die Ersatzpflicht durch die Feststellungsbehörden auszusprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Bereich der allgemeinen inneren Verwaltung, der Arbeits- und Sozial-, der Wirtschafts-, Ernährungs- und Verkehrsverwaltung in Staat und Gemeinden im weitesten Sinne mögen in diesem Zusammenhang etwa folgende Bestimmungen erwähnt werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 17.10. 1938 - VW Il 1/38- 8200; RuPrMBliV 1938 S. 1722 - durften Jugendämter bei der Bestellung von Einzelpersonen zu Vormündern, Pflegern, Helfern oder Beiständen in näher bezeichnetem Rahmen Juden nicht &quot;in Vorschlag bringen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der VO über öffentliche Fürsorge für Juden vom 19. November 1938 (RGBl. I S. 1649) waren hilfsbedürftige Juden Grundsätzlich auf die Hilfe der jüdischen freien Wohlfahrtspflege zu verweisen und nicht durch die öffentliche Fürsorge zu betreuen. Jede Kleinrentnerhilfe blieb ihnen nach Art. II der Verordnung versagt. Ein Ausführungserlaß des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers des Innern vom 25. Mai 1939 zu dieser Verordnung bestimmte, unter welchen Voraussetzungen bei der Durchführung der Verordnung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_190&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hilfsbedürftigen, die nicht Juden waren und mit Juden in Familien oder Hausgemeinschaft lebten, Leistungen der gehobenen Fürsorge oder der Kleinrentnerhilfe zu gewähren seien. Ein weiterer Erlaß der beiden Reichsminister vom 21. Dezember 1942 (RuPrMBliV 1942 S. 2377) ordnete schließlich an, daß Juden künftighin ausnahmslos von der Unterstützung durch die Fürsorgeverbände ausgeschlossen und an die Reichsvereinigung der Juden zu verweisen seien, da diese &quot;nunmehr finanziell so gefestigt&quot; sei, &quot;daß sie die Unterstützung aller hilfsbedürftigen Juden . . . übernehmen&quot; könne.
&lt;p&gt;Nach der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 31. Oktober 1941 (RGBI. I S. 681) hatten die Behörden der Arbeitsverwaltung gemäß §§ 11 und 1 2 Juden ausschließlich in Zwangsarbeit und grundsätzlich nur in Gruppenbeschäftigung zu vermitteln, durften sie nicht als &quot;Lehrlinge oder Anlernlinge&quot; vermitteln, durften ihnen keine Kurzarbeiterunterstützung gewähren und als Arbeitslosenhilfe nur &quot;das zum Lebensunterhalt unerläßlich Notwendige&quot; gewähren. Die Gewerbeaufsichtsbeamten hatten gemäß §§ 15 und 16 zu beachten, daß für erwachsene jüdische Beschäftigte die Verordnung über den Arbeitsschutz vom 12. Dezember 1939 (RGBI. I S. 2403) keine Anwendung findet, und besondere Bestimmungen über den Beschäftigungsschutz von Juden - abweichend von den geltenden Vorschriften über den Arbeitsschutz - zu erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Zuweisung von Lebensmittelkarten hatten die hierfür zuständigen Behörden besondere Regelungen für die Juden zu beachten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach einem Erlaß des Reichswirtschaftsministers (mitgeteilt im Jüdischen Nachrichtenblatt, Berlin, vom 6. Februar 1940) erhielten Juden nicht die Reichskleiderkarte; auch wurden an sie grundsätzlich keine Bezugscheine für Spinnstoffwaren, Schuhe und Sohlenmaterial ausgegeben. Nach einem Erlaß des Reichsministers der Ernährung und Landwirtschaft vom 12. Juni 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 1942 Nr. 143) erhielten Juden keine Reichseierkarte und nach dem Erlaß vom 11. Juni 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 1942 Nr. 135) eine Kontrollkarte für Tabakwaren &quot;nur dann, wenn ihnen eine Kleiderkarte zugebilligt-- war; da ihnen aber eine Kleiderkarte grundsätzlich nicht bewilligt werden durfte, erhielten sie auch keine Tabakwaren. Schließlich schränkte der Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. 9. 1942 (II B I-3530, veröffentlicht: Internationaler Militärgerichtshof, Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher Doc. 1347-PS, Band XXVII, Seite 181 ff.) die &quot;Lebensmittelversorgung der Juden&quot; sehr stark ein. Sie erhielten von der 42. Zuteilungsperiode (19. Oktober 1942) ab nicht mehr Fleisch, Fleischwaren, Eier,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_191&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Weizenerzeugnisse, Vollmilch und entrahmte Frischmilch. Von allen Sonderzuteilungen waren sie ausgeschlossen. Insbesondere waren die Bestimmungen für Kranke, gebrechliche Personen, werdende und stillende Mütter und Wöchnerinnen nicht auf Juden anzuwenden. Jüdischen Kindern wurden die sonst den Kindern zustehenden erhöhten Rationen versagt. Alle Einschränkungen des Erlasses galten auch für jüdische Kranke in Krankenanstalten. Die an Juden auszugebenden Lebensmittelkarten waren durchgehend mit dem sich ständig wiederholenden Überdruck &quot;Jude&quot; zu versehen.
&lt;p&gt;Den Ernährungsämtern wurde im Erlaß empfohlen, für die jüdische Bevölkerung besondere Einkaufszeiten zu bestimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Lebensmittelgeschenksendungen aus dem Ausland waren den Juden voll auf die Rationen anzurechnen. Wenn es sich um Erzeugnisse handelte, die zwar bezugsbeschränkt waren, aber nicht regelmäßig zugeteilt wurden (z. B. Bohnenkaffee, Kakao Tee usw.), war über die ganze Sendung zugunsten von Großverbrauchern, wie z. B. Lazaretten, zu verfügen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zollstellen waren angewiesen worden, ohne Rücksicht auf die Menge der eingehenden Waren den zuständigen Ernährungsämtern wöchentlich die Geschenksendungen zu melden, bei denen bekannt war oder vermutet wurde, daß der Empfänger Jude sei. Die Anrechnung konnte auch dann noch erfolgen, wenn die Meldung der Zollstelle so spät bei dem Ernährungsamt einging, daß die in der Geschenksendung enthaltenen Lebensmittel bereits verzehrt worden waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Staatspolizeileitstellen Kenntnis von Lebensmittelsendungen an Juden aus dem Auslande erhielten, wurden die Pakete sichergestellt und den Ernährungsämtern überlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der &quot;2. Veröffentlichung über die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel&quot; (Jüdisches Nachrichtenblatt, Berlin, vom 24. April 1942) war Juden die Benutzung der Verkehrsmittel nur in besonderen Fällen mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gestattet. Sie mußten zu diesem Zweck besondere Bescheinigungen der Arbeitsämter, bezw. der Schulaufsichtsbehörden erwirken und die polizeiliche Genehmigung beim Lösen der Fahrkarten vorzeigen. Ziffer 23 der Durchführungsrichtlinien zur KennzeichnungsVO - veröffentlicht im Jüdischen Nachrichtenblatt vom 10. Oktober 1941 -, wonach Warteräume, Wirtschaften und sonstige Einrichtungen von Verkehrsbetrieben insoweit in Anspruch genommen werden konnten, als die Erlaubnis zur Benutzung des entsprechenden Verkehrsmittels erteilt war, wurde im Juli 1942 aufgehoben (Jüdisches Nachrichtenblatt vom 10. Juli 1942).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_192&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nach dem Runderlaß des Reichsministers des Innern über &quot;Juden in Bädern und Kurorten&quot; vom 16. Juni 1939 (RuPrMBliV 1939 S. 1291 ff.) durften Juden Heilbäder und heilklimatische Kurorte nur benutzen, wenn entsprechende ärztliche Atteste &quot; jüdischer Behandler&quot; von den zuständigen Gesundheitsämtern ärztlich bestätigt waren und die Möglichkeit bestand, sie getrennt von den übrigen Kurgästen unterzubringen. Sie waren außerdem von den &quot;Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht unmittelbar Heilzwecken dienten&quot;, ausgeschlossen. Zu diesem Zweck hatte die &quot;Meldebehörde&quot; alsbald die Kurverwaltung über die Anwesenheit eines Juden zu unterrichten, damit ihm eine Kurkarte in besonderer Farbe ausgestellt werden konnte.
&lt;p&gt;Nach dem Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 13. Juli 1942 (RVKBl. B 1942 S. 119) hatte die Verkehrspolizei bei der Gewährung von gelben Armbinden mit drei schwarzen Punkten (sogenannte Blindenabzeichen) an Juden und bei ihrer Kontrolle &quot;schärfste Prüfung&quot; durchzuführen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Beispiele geben nur einen kleinen Ausschnitt aus den Willkürbestimmungen gegen Juden und fremde Volksgruppen; der große Kreis von Willkürmaßnahmen, denen viele Angehörige des Volkes wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung ausgesetzt waren, ist unberücksichtigt geblieben. Es genügt hier, an einigen wenigen konkreten Beispielen darzulegen, daß der Verwaltungsapparat im nationalsozialistischen Staat nicht etwa nur in den im engeren Sinn politischen, sondern auch in den &quot;technischen&quot; oder &quot;ausschließlich von der Sache oder vom Fach her&quot; bestimmten Aufgabenbereichen in den Dienst typisch nationalsozialistischer Staatsaufgaben hineingedrängt wurde, in Verwaltungsaufgaben also, die in keinem rechtsstaatlich orientierten Gemeinwesen als öffentliche Aufgaben gewertet werden können. Dabei mögen die unmittelbaren Ausführungshandlungen der einzelnen Amtspersonen als einzelne &quot;technische&quot; Arbeitsvorgänge innerhalb eines solchen im ganzen verwerflichen Verfahrens für sich betrachtet durchaus sachlich und ordnungsgemäß, jedenfalls ohne unmittelbaren Unrechtscharakter vorgenommen worden sein.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_193&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wenn also der Richter bei der sachlichen Auswahl von Armenanwälten die von der Sache her gebotene Berücksichtigung einer bestimmten Personengruppe, nämlich der jüdischen Anwälte unterläßt, im Wege enger Zusammenarbeit mit der Polizei den sogenannten fremdvölkischen Angeklagten der Gestapo überweist, statt gegen ihn das Strafverfahren durchzuführen, bei der Spruchstelle über Ansprüche von Juden aus ihren besonderen Arbeitsverhältnissen entscheidet, in einem Geheimverfahren mit besonderen Beweisvorschriften über die nach dem Nacht- und Nebel-Erlaß verschleppten Personen urteilt,
&lt;p&gt;wenn der Staatsanwalt nahezu jede Strafverfolgung der Untaten bei den Judenpogromen vom Jahre 1938 innerhalb des gesamten Deutschen Reiches unterläßt, in Westfalen-Niederrhein die Verfolgung des Arbeitsvertragsbruchs unterläßt, da die Gestapo die betreffenden Ausländer verfolgt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wenn die Justizbehörde anstelle der Mitteilung an das Strafregister die Verurteilung von Nacht- und Nebel- Gefangenen in besonderen Geheimlisten zusammenfaßt, die Briefe der Nacht- und Nebel- Gefangenen nicht absendet, sondern in Verwahrung nimmt, den Angehörigen der Nacht- und Nebel-Gefangenen jede Auskunft verweigert, eine Benachrichtigung der Angehörigen vom Tode der Angeklagten unterläßt, die Leichname der Angeklagten der Gestapo übergibt, den Nachlaß der Angeklagten &quot;bis auf weiteres&quot; in Verwahrung nimmt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wenn der Standesbeamte in das Sterbebuch die Eintragung mit dem besonderen Geheimvermerk über die Nacht- und Nebel-Gefangenen macht,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_194&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wenn der Finanzbeamte eine besondere Steuerberechnung für Juden und Polen vornimmt, eine entsprechende Steuer oder eine Sozialausgleichsabgabe von Juden und Polen erhebt, besondere Steuern für die sogenannten eingedeutschten Polen - nach Klärung ihrer Eindeutschung - veranlaßt, den nichtjüdischen Erbberechtigten von dem Reich verfallenen Nachlaß des Juden auf Antrag einen besonderen Ausgleich gewährt,
&lt;p&gt;wenn die Gemeindebehörde in Abweichung von aller sonstigen Regelung für verheiratete Juden mit Familie die Steuergruppe I in der Lohnsteuerkarte vermerkt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wenn die Feststellungsbehörde den Ersatzanspruch des Reichs gegen den Juden, der durch den Schaden gerade in der Hauptsache betroffen worden ist, feststellt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wenn das Jugendamt bei seinem von der Sache her bestimmten pflichtgemäßen Ermessen jeden Vorschlag eines Juden zum Vormund usw. unterläßt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wenn die Fürsorgebehörde bei der öffentlichen Fürsorge der Juden Sonderbestimmungen anwendet und schließlich fürsorgebedürftige Juden der &quot;finanziell gefestigten&quot; Reichsvereinigung der Juden überläßt, jede Gewährung von Kleinrentnerhilfe an Juden unterläßt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wenn die Arbeitsbehörde Juden zu bestimmter zwangsweiser Gruppenarbeit vermittelt, eine Gewährung von Kurzarbeiterunterstützung an Juden unterläßt, die Arbeitsvermittlung von Juden als &quot;Lehrlinge und Anlernlinge&quot; unterläßt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wenn der Gewerbeaufsichtsbeamte für den Arbeitsschutz von Juden Sonderbestimmungen erlässt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_195&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wenn die Behörden der Wirtschafts- oder Ernährungsverwaltung besondere Lebensmittel-, Tabak- und Kleiderkarten an Juden ausfertigen und überweisen bezw. ihnen keine Spinnstoffbezugscheine zuteilen,
&lt;p&gt;wenn Arbeits- oder Schulaufsichtsbehörden Bescheinigung für die Benutzung von Verkehrsmitteln durch Juden ausstellen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wenn Verkehrsbeamte auf Grund solcher Bescheinigungen Fahrkarten an Juden aushändigen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wenn Gesundheitsbehörden oder Ärzte Atteste &quot;jüdischer Behandler&quot; zum Zwecke ihrer ungleichen Behandlung in Kurorten bestätigen, oder in Krankenhäusern kranke Juden bei gekürzter Lebensmittelration behandeln,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wenn Verkehrspolizisten die Blindenabzeichen der Juden besonders streng prüfen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wenn die Ernährungsämter für die jüdische Bevölkerung besondere Einkaufszeiten festlegen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wenn die Zollbeamten den Ernährungsämtern etwaige Geschenksendungen an Juden mitteilen, damit diese Sendungen auf deren gekürzte Lebensmittelrationen angerechnet werden,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;so mag das alles, für sich betrachtet, im Rahmen &quot;normaler&quot; Staatstätigkeit, ordnungsmäßiger Erledigung der Geschäfte gelegen haben; ja, der einzelne Beamte mag sogar im Einzelfalle nach Kräften um Milderung drückender Unrechtsbestimmungen bemüht gewesen sein, der Richter des Sondergerichts mag in vielen Fällen milder geurteilt, ja freigesprochen haben. Alles das ändert nichts an folgender Überlegung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hätten die mit dem Vollzug solcher Bestimmungen betrauten Beamten die beamtengesetzlichen Bestimmungen über ihre Verpflichtung gegenüber dem Nationalsozialismus wirklich nur als bloße nationalsozialistische &quot;Zierate&quot; in einem sonst rechtsstaat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_196&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Beamtengesetz angesehen, also angenommen, daß sie auch im &quot;Dritten Reich&quot; kraft des Beamtengesetzes und somit durch den nationalsozialistischen Gesetzgeber selbst zur Treue ausschließlich gegenüber Volk und Staat als solchen verpflichtet gewesen seien, dann hätten sie sich gesetzlich für verhindert halten müssen, im Rahmen eines rechtsstaatlichen Beamtenverhältnisses an solchen Maßnahmen mitzuwirken, dann hätten sie ihrem Dienstherrn, also dem Staate gegenüber, vor jeder entsprechenden Amtshandlung darauf hinweisen müssen, daß hier ein unlösbarer Widerspruch in der Gesetzgebung vorhanden sei, sie insbesondere durch Erlasse und Verordnungen dazu veranlaßt werden sollten - auch soweit es sich nicht um unmittelbare Unrechtshandlungen handelte -, fortgesetzt gegen ihre gesetzliche Beamtenpflicht zu verstoßen.
&lt;p&gt;Es wäre natürlich unbillig, ein solches Verlangen ernsthaft an die Beamten stellen zu wollen, aber doch nur deshalb, weil sie ihre beamtengesetzliche Pflicht - soweit sie nicht unmittelbar zu Unrechtshandlungen genötigt wurden - damals gar nicht anders auslegen konnten, als sie es durch Mitwirkung in der für nationalsozialistische Zwecke pervertierten Verwaltung getan haben. Die gesamte Gesetzgebung im nationalsozialistischen Staat zeigt eben - wenn sie so ernst genommen wird, wie sie gedacht war und im ganzen auch durchgeführt wurde -, daß die Aussonderung eines Bereichs &quot;rein sachlicher Verwaltungstätigkeit&quot; aus dem Gesamtbereich der nationalsozialistischen Staatszwecke nicht nur methodisch unrichtig, sondern schlechthin unmöglich ist, da in der Praxis eine Trennung zwischen &quot;rein sachlichen&quot; Tätigkeiten, die in jedem Staat notwendig sind, und solchen, die außerhalb offensichtlicher Unrechtsmaßnahmen - nur im nationalsozialistischen Staat vorkamen, für den einzelnen Beamten gar nicht durchführbar war. In einem Staat, der ganz bewußt den Raum des liberalen Rechtsstaats verläßt und sich Aufgaben setzt, die mit den Verwaltungsmitteln und nach den Prinzipien dieses Rechtsstaates nicht erfüllt werden können, wird die Gesamtinstitution des Berufsbeamtentums, die eine Einheit dar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_197&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellt und nicht aufgespalten werden kann, notwendig von den mit einer rechtsstaatlichen Verwaltung unvereinbaren Gesamtzwecken her mitbestimmt; die einzelnen aus einer solchen Institution abgeleiteten Rechtsverhältnisse können nicht nach dem mehr oder weniger zufälligen Tätigkeitsgebiet des einzelnen Beamten, der grundsätzlich im gesamten Reich und weithin auch von einer Verwaltung zur anderen versetzbar war, sie müssen vielmehr auf der gesetzlichen Grundlage ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen nationalsozialistisch geprägten Institution beurteilt werden. Denn die gesamte Verwaltung ist in ihrem Kern durch eine politische Pervertierung mitbetroffen, wenn sie nur dort wirklich &quot;sachlich und fachlich&quot; bleiben kann, wo - und solange wie - die herrschende parteipolitische Auffassung der Sache nach zufällig nicht berührt wird, während sie überall dort parteipolitischen Belangen dienen muß, wo der Staat die Ziele der herrschenden Partei zu seinen staatlichen Aufgaben gemacht hat und ihre Beachtung schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf rechtsstaatliche Bedenken von seinen Beamten verlangt.
&lt;p&gt;Gegenüber diesen Darlegungen, die die Annahme der Effektivität der nationalsozialistischen Prägung des Berufsbeamtenverhältnisses im &quot;Dritten Reich&quot; auf objektiv vorliegendes und nachprüfbares Material, nämlich auf die positiven Bestimmungen, ihre Auslegung in Theorie und Rechtsprechung, auf die Praxis der Verwaltung gegenüber den Beamten und auf die Amtsführung der Beamten selbst im Rahmen einer im ganzen rechtsstaatsfremden Verwaltung stützen, bleiben Betrachtungen am Rande des Problems, die, ohne sich auf mehr als auf allgemeine &quot;Erscheinungen&quot; oder &quot;Eindrücke&quot; aus der damaligen Zeit berufen zu können, darauf hinweisen, daß zwischen der &quot;Beamtenschaft&quot; einerseits und &quot;den Funktionären der NSDAP&quot; andererseits ein zäher Kampf bestanden habe, daß &quot;die Beamten&quot; sich &quot;weitgehend&quot; bemüht hätten, sich unmittelbaren Einwirkungen von Parteifunktionären auf ihre Tätigkeit zu entziehen, und daß &quot;weite Kreise der Beamtenschaft&quot; sich in ihrer Stellung im nationalsozialistischen Regime höchst unglücklich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_198&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gefühlt hätten. Wenn die Kritik zu Gunsten der Beamtenschaft ausführt, daß viele Beamte &quot;in neue Organisationsbereiche - Vierjahresplan, Todt, Speer - ausgewichen&quot; seien (vgl. oben S. 146), so wird eben dadurch bewiesen, wie weit die Politisierung der &quot;klassischen&quot; Verwaltungen schon fortgeschritten war; denn diese Beamten waren offenbar zu der resignierenden Einsicht gelangt, daß eine Amtsführung aus reiner Staatsgesinnung heraus im Bereiche der &quot;alten&quot; Verwaltungen schlechterdings nicht mehr möglich war. Das Wunschbild Hitlers, alle Beamten sollten überzeugte Nationalsozialisten sein, ist in der Tat Wunschbild geblieben. Das Maß der Anhänglichkeit an nationalsozialistische Ideen mag innerhalb der verschiedenen Verwaltungszweige und auch - je nach den äußeren Erfolgen des Systems in den einzelnen Zeitabschnitten der nationalsozialistischen Herrschaft sehr verschieden gewesen sein. Die Absicht aber, die Institution des Beamtentums gesetzlich und effektiv an den Staat in seiner Verschränkung mit dem Nationalsozialismus zu binden, hat Hitler durchgesetzt. Danach aber muß sich das Schicksal der Institution nach dem Zusammenbruch des Systems bemessen.
&lt;p&gt;(3) Die Ausführungen über die Effektivität der gesetzlichen Regelung, die den Beamtenverhältnissen unter dem nationalsozialistischen Regime ihr besonderes Gepräge gegeben haben, setzen natürlich voraus, daß die gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der nationalsozialistischen &quot;Zierate&quot;, überhaupt rechtswirksam gelten konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat das bejaht. Es hat nicht übersehen, daß im &quot;Dritten Reich&quot; die Grundlage der Regierungsgesetzgebung, das sogenannte Ermächtigungsgesetz, von der damaligen Rechtslage aus beurteilt, hinsichtlich seiner verfassungsrechtlichen Wirksamkeit schwersten Bedenken unterliegt. Es hat auch nicht übersehen, daß unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Gesetze mit einem solchen Maße von Ungerechtigkeit und Gemeinschädlichkeit erlassen worden sind, daß ihnen jede Geltung als Recht abgesprochen werden muß (vgl. Radbruch, Rechtsphilosophie, 4. Aufl. S. 336). Trotzdem können nicht alle Gesetze, die von der nationalsozia&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_199&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
listischen Regierung erlassen worden sind, ohne Prüfung ihres Inhalts und der Frage, ob sie von den Betroffenen noch als geltendes Recht angesehen werden, als rechtsunwirksam behandelt werden. Eine solche Annahme würde übersehen, daß auch eine ungerechte und von geläuterter Auffassung aus abzulehnend. Gesetzgebung durch das auch ihr innewohnende Ordnungselement Geltung gewinnen kann; sie schafft wenigstens Rechtssicherheit und ist deshalb, wenn sie sich innerhalb gewisser äußerster Grenzen hält, einem völligen Rechtschaos innerhalb der Rechtsunterworfenen gegenüber das geringere Übel. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, daß die nationalsozialistische Gesetzgebung, soweit sie nicht offenbares Unrecht gesetzt hat und daher jeder Wirkung entbehrt, zwar nicht als ihrem Ursprung nach legitime Rechtsordnung, wohl aber kraft &quot;soziologischer Geltungskraft&quot; zu beachten ist und nicht etwa als nur tatsächliche Behinderung der Geltung des wirklichen Rechts beiseite geschoben und nachträglich ungeschehen gemacht werden kann.
&lt;p&gt;Auch die Beamtengesetzgebung des nationalsozialistischen Staats enthält offenbare Unrechtsvorschriften und Rechtszerstörungen, deren Unrecht der Bundesgesetzgeber im Wege der Wiedergutmachung zu beseitigen sucht. Die gesetzliche Verpflichtung der Beamten gegenüber dem Nationalsozialismus und Hitler und ihre Verschränkung mit der Bindung an den Staat in dem Sinne, daß gerade diese Bindung entscheidend sein und daher das so gestaltete Statusverhältnis seinem inneren Gehalte nach nur für die Dauer des Verfassungszustandes der &quot;unlöslichen Verbundenheit zwischen Volk und Partei&quot; gelten sollte, hat jedoch die äußerste Geltungsgrenze gegenüber dem schlechthin nicht mehr zu beachtenden Unrecht nicht überschritten. Freilich ist eine Bindung an ein solches System und in solchem Ausmaß vom Standpunkt geläuterter Rechtsauffassung aus verwerflich. Doch ist nicht zu übersehen, daß einerseits das Bekenntnis zu einer Partei als Voraussetzung und Grundlage für die Aufnahme in den Staatsdienst nicht schlechthin unbeachtliches Un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_200&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
recht ist und daß andererseits eine solche Bindung sich niemals rechtswirksam auf Unrechtsmaßnahmen erstrecken könnte, die etwa von einer solchen Partei verlangt würden. Das Bundesverfassungsgericht hat also keineswegs Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes als rechtswirksam angesehen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Urteil ein &quot;gefährliches Präjudiz&quot; geschaffen habe für die &quot;Wertung anderer Rechtsbeziehungen . . . in dem durch den eisernen Vorhang getrennten deutschen Raum.&quot; Allerdings mag dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein gewichtiges Präjudiz entnommen werden können, aber eben nur dahin, daß der trotz Wechsels der Staatsform identische Staat nicht schon deshalb auch für alle Zukunft einem Staatsfunktionär gegenüber verpflichtet ist, weil dieser unter der früheren Verfassung für denselben Staat rechtsprechende oder verwaltende Tätigkeit ausgeübt hat; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob das konkrete Rechtsverhältnis, auf Grund dessen jener tätig war, sich in den Rahmen der neuen Verfassung einfügen läßt. Das aber ist für das nationalsozialistische Beamtenrechtsverhältnis, auf Grund dessen rechtsprechende und verwaltende Funktionen ausgeübt wurden, innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht der Fall.
&lt;p&gt;d) Aus der Fortgeltung des Deutschen Beamtengesetzes ohne &quot;nationalsozialistische Zierate&quot; kann nicht auf ein Fortbestehen der nationalsozialistischen Beamtenverhältnisse geschlossen werden. Das ist im Urteil (BVerfGE 3, 119/120) eingehend dargelegt; weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Ebensowenig läßt die Garantie der Institution des Berufsbeamtentums im Grundgesetz einen Rückschluß in diesem Sinne zu. Nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates war die Frage, ob man in Zukunft an der Institution eines grundsätzlich lebenslänglichen Beamtentums festhalten solle, zunächst offen. Jedenfalls haben weder die Besatzungsmächte noch das Grundgesetz an einem parteipolitisch verpflichteten Beamtentum festhalten wollen. Im Gegenteil: die westlichen Besatzungsmächte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_201&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verlangten die völlige politische Neutralisierung des öffentlichen Dienstes, und das Grundgesetz hat mit der Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums jede Bindung der Beamtenschaft an die Auffassung einer einzelnen Partei, insbesondere aber an die Auffassung autoritärer oder totalitärer Parteien, schlechthin ausgeschlossen. Die vom Grundgesetz gewährleistete Institution des Berufsbeamtentums steht also zu dem Beamtentum des nationalsozialistischen Staates in einem so grundsätzlichen Wesensunterschied, daß von einer Kontinuität der Institutionen keine Rede sein kann und aus diesem Gesichtspunkt jedenfalls für die Kontinuität der einzelnen Beamtenverhältnisse nichts hergeleitet werden kann.
&lt;p&gt;Es ist auch nicht richtig, daß der gesamte staatliche Verwaltungsapparat durch die Besatzungsmächte &quot;summarisch in Pflicht genommen&quot; worden sei. Im überregionalen Bereich hatte der Zusammenbruch ohnehin jede Verwaltung beseitigt; ihre Fortführung verbot sich nach Lage der Verhältnisse von selbst. Darüber hinaus wurde zahlreichen Behörden, die sachlich und personell möglicherweise unverändert hätten weiterarbeiten können - insbesondere den Gerichten - zunächst jede Tätigkeit verboten (vgl. hierzu Mil.Reg. Gesetz Nr. 2 über deutsche Gerichte; wegen der praktischen Auswirkungen: BGHZ 12, 357 [362], BGHSt. 1, 84 f. [89]). Im übrigen verpflichtete die Proklamation Nr. 1 alle Beamten, &quot;bis auf weiteres auf ihren Posten zu verbleiben und alle Befehle und Anordnungen der Militärregierung oder der alliierten Behörden . . . zu befolgen und auszuführen.&quot; Hierdurch sollte die erforderliche Legitimation zur weiteren Tätigkeit dort, wo sie überhaupt in Betracht kommen konnte, erteilt werden. Aber von einer allgemeinen oder gar endgültigen &quot;Inpflichtnahme&quot; konnte naturgemäß keine Rede sein. Aus der vorsichtigen Formulierung der Proklamation konnte kein Beamter ernstlich folgern, daß er auf Grund seines bisherigen Beamtenverhältnisses weiterhin auf Lebenszeit tätig sein werde, obgleich die unlösliche Verbundenheit des Staates mit der NSDAP nunmehr zweifelsfrei beseitigt worden war.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_202&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es ist gelegentlich bemerkt worden (Laun im Jahrbuch für Internationales Recht 1954 S. 161), es sei eine Fiktion, anzunehmen, daß dieselben Beamten vom gleichen Tage ab nunmehr im Namen und im Auftrag der alliierten Regierungen in einem neuen Dienstverhältnis des gleichen Inhalts wie das bisherige tätig sein sollten, und zwar eine Fiktion, deren sich die Beteiligten bis zur Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nie bewußt gewesen seien. Dieser Einwand geht an den Tatsachen vorbei. Kein Beamter, der zur Zeit des Zusammenbruchs in einer deutschen Behörde arbeitete, konnte, wenn er nicht gewaltsam die Augen vor der Wirklichkeit verschloß, im Ernst annehmen, seine Stellung und die Stellung aller sonstigen Beamten, auch derjenigen, die der NSDAP angehört hätten, sei in rechtlicher Hinsicht unverändert und auf Grund des bisherigen Beamtenverhältnisses für die Zukunft gesichert. Er hätte dann darüber hinwegsehen müssen, daß in allen Behörden auf bloßen formlosen Befehl der Besatzungsbehörden Beamte auf höhere oder niederere Posten gesetzt, aus dem Dienst gewiesen, wieder in den Dienst aufgenommen, in automatischen Arrest genommen und wieder in den Dienst eingesetzt wurden und daß sie den Weisungen auch eines Vorgesetzten, der als &quot;Außenseiter&quot; in die Verwaltung gelangt war, folgen mußten. Die Auffassung, daß auch nur die Mehrheit der damaligen Beamten, die unmittelbar nach der Kapitulation solche personellen Veränderungen in größtem Ausmaß aus nächster Nähe beobachten konnten und zumeist selbst von ihnen betroffen waren, wirklich an die unveränderte Fortdauer aller oder auch nur ihrer eigenen Beamtenrechtsverhältnisse geglaubt haben sollten, ist völlig unrealistisch. Die Auffassung vom Weiterbestehen der Beamtenverhältnisse hat sich vielmehr nur sehr allmählich mit fortschreitender Konsolidierung der allgemeinen Lage und dem damit sich ergebenden Vergessen der tatsächlichen Verhältnisse durchgesetzt, und zwar zunächst auf Grund eines von Wunschbildern beherrschten Denkens und ohne jede ernsthafte Untersuchung der hier vorliegenden Rechtsprobleme. Das Bundesverfassungs
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_203&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gericht konnte seine Aufgabe nicht darin sehen, die dieser Auffassung folgenden gerichtlichen Entscheidungen ohne eigene Prüfung lediglich zu bestätigen.
&lt;p&gt;Der Einwand der Kritik, bei Unterstellung der Richtigkeit des Urteils des Bundesverfassungsgerichts müßten alle Staatsakte nach 1945 nichtig gewesen sein, bedarf keiner besonderen Widerlegung (vgl. dazu BVerfGE 4, 74 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen ist rechtlich beachtlich die gegenüber dem Urteil erhobene Frage, ob es nicht geboten gewesen wäre, die vor der nationalsozialistischen Umgestaltung wirksam begründeten Beamtenverhältnisse in gewissem Umfang wiederherzustellen (Bachof). Diese Frage ist jedenfalls demjenigen Teil der Beamtenschaft gegenüber zu verneinen, der der Umgestaltung seines Beamtenverhältnisses im nationalsozialistischen Sinne zugestimmt hat. Aber auch der Teil der früheren Beamten, der diese Umgestaltung innerlich abgelehnt hat und nur zur Erhaltung der eigenen Existenzgrundlage weiterhin im Dienst verblieben ist, kann aus dem späteren Erlöschen der umgestalteten Rechtsverhältnisse keine besonderen &quot;Wiedereinsetzungsansprüche&quot; herleiten. Selbstverständlich war es Aufgabe des freiheitlich- demokratischen Staates, denjenigen früheren Beamten, die wegen ihrer politischen Überzeugung nicht im Beamtendienst des nationalsozialistischen Staates verblieben, Wiedergutmachung zu gewähren. Denjenigen aber, die sich trotz ihrer entgegenstehenden Überzeugung zum Beamtendienst im nationalsozialistischen Staat bereitfanden und dadurch ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage für die Dauer des &quot;Dritten Reiches&quot; sicherten, häufig sogar an den Aufstiegsmöglichkeiten teilnahmen, müssen die Folgen ihrer eigenen Entscheidung grundsätzlich selber tragen. Wenn ihnen - die am 8. Mai 1945 durchweg länger als zehn Jahre im Staatsdienst gewesen sein müssen - unter der neuen Verfassung ein Übergangsgeld gewährt und die Aussicht auf Wiederverwendung gegeben wird, so sind sie damit durchaus angemessen berücksichtigt worden. Weitergehende Ansprüche können auch für diese Beamtengruppe weder rechtlich noch mo&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_204&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ralisch anerkannt werden; insbesondere kann ihnen gegenüber von einer Grundrechtsverletzung keine Rede sein.
&lt;p&gt;Abgesehen davon wäre es verfehlt, das Erlöschen der Beamtenverhältnisse als Bestrafung oder Diskriminierung der Beamten anzusehen. Das Bedenken des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 265 [301]) gegen &quot;die Annahme einer Rechtsverwirkung aus dem Gedanken der Kollektivschuld&quot; heraus beruht auf der irrigen Vorstellung, daß nur Unrechtsmaßnahmen der nationalsozialistischen Führung eine Entartung der Institution des Beamtentums bewirkt haben könnten. Bereits die gesetzlichen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes hatten die entscheidende Umgestaltung der Beamtenverhältnisse und demzufolge auch der Institution des Beamtentums herbeigeführt, so daß eine Kontinuität mit dem politisch neutralen Beamtenverhältnis in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung schon aus diesem Grunde ausgeschlossen war. Etwaige weitere nationalsozialistische Terror- und Unrechtsmaßnahmen gegen Beamte mögen zwar konsequente politische Folgen jener gesetzlichen Umgestaltung gewesen sein, konnten jedoch ihrerseits an jener Umgestaltung nichts ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich mit diesem Tage erloschen sind, kommt es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht darauf an, ob der Gesetzgeber fortbestehende Beamtenverhältnisse nur gleichmäßig umgestalten darf, sondern allein darauf, ob die früheren Beamten der Geheimen Staatspolizei nach Art. 131 GG in Verbindung mit Art. 3 GG verlangen können, wegen ihrer Beamteneigenschaft im &quot;Dritten Reich&quot; im Rahmen des verfassungsrechtlichen Fürsorgeauftrags deshalb in positivem Sinne berücksichtigt zu werden, weil grundsätzlich auch alle sonstigen früheren Beamtengruppen durch das G 131 eine Berücksichtigung auf beamtenrechtlicher Grundlage gefunden haben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_205&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 135) - und zwar gerade im Hinblick auf § 3 Ziff. 4 G 131 - beiläufig bemerkt, die Art des früheren Dienstes könne, wenn sie rechtsstaatlichen Grundsätzen in besonderem Maße widersprochen habe, eine Berücksichtigung der betreffenden Beamtengruppen überhaupt ausschließen. Für die Gestapo trifft dies zu; eine nähere Prüfung ergibt, daß ihre Aufgaben in der Tat in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren. Der Ausschluß der in diesem Aufgabenbereich tätig gewesenen Beamten von jeder Berücksichtigung durch das G 131 ist deshalb gerechtfertigt, insbesondere mit Art. 3 GG vereinbar. Daß das formale Beamtenverhältnis der Gestapobeamten sich von demjenigen aller sonstigen Beamten des &quot;Dritten Reiches&quot; grundsätzlich nicht unterschieden hat (vgl. § 2 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937- RGBI. I S. 653), kann nach dem Erlöschen aller Beamtenverhältnisse für die Beachtung des Gleichheitssatzes bei der Neuregelung nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein.
&lt;p&gt;1. Der formelle Aufbau der Geheimen Staatspolizei begann in Preußen mit dem Preußischen Gesetz über die Errichtung eines Geheimen Staatspolizeiamts vom 26. April 1933 (GS 122). Nach dem Preußischen Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 30. November 1933 (GS 413) bildet die Gestapo einen selbständigen Zweig der Inneren Verwaltung; ihr Chef ist der Ministerpräsident; zu ihrem Aufgabengebiet &quot;gehören die von den Behörden der allgemeinen und der inneren Verwaltung wahrzunehmenden Geschäfte der politischen Polizei.&quot; Die Landes-, Kreis- und Ortspolizeibehörden haben in Angelegenheiten der Geheimen Staatspolizei den Weisungen des Geheimen Staatspolizeiamtes Folge zu leisten. Nach der Durchführungsverordnung vom 8. März 1934 (GS 143) werden die Aufgaben der Geheimen Staatspolizei für das gesamte Staatsgebiet von dem Geheimen Staatspolizeiamt in Berlin, für die Landespolizeibezirke von den Staatspolizeileitstellen wahrgenommen; diese sind&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_206&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
grundsätzlich den Regierungspräsidenten unterstellt. Die leitenden Beamten der Staatspolizeileitstellen werden vom Ministerpräsidenten bestimmt. Die Beamten der Gestapo sind gemäß § 3 DVO Beamte der allgemeinen und inneren Verwaltung.
&lt;p&gt;Nach dem Preußischen Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936 (GS 21), das die beiden vorgenannten Gesetze aufhebt, ist es Aufgabe der Gestapo,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;alle Staatsgefährlichen Bestrebungen im gesamten Staatsgebiet zu erforschen und zu bekämpfen, das Ergebnis der Erhebungen zu sammeln und auszuwerten, die Staatsregierung zu unterrichten und die übrigen Behörden über für sie wichtige Feststellungen auf dem laufenden zu halten und mit Anregungen zu versehen. Welche Geschäfte im einzelnen auf die Geheime Staatspolizei übergehen, bestimmt der Chef der Geheimen Staatspolizei im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§1 Abs. 2 bestimmt, daß &quot;die Zuständigkeit der Organe der ordentlichen Rechtspflege unberührt&quot; bleibt; jedoch unterliegen nach § 7 &quot;Verfügungen in Angelegenheiten der Geheimen Staatspolizei . . . nicht der Nachprüfung durch die Verwaltungsgebiete.&quot; Nach § 4 obliegen die Aufgaben der Geheimen Staatspolizei an der Grenze &quot;besonderen Grenzkommissariaten.&quot; Die Ernennung und Entlassung der Beamten der Geheimen Staatspolizei erfolgt im Rahmen der allgemeinen reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Ernennung und Entlassung von Landesbeamten durch den Chef der Geheimen Staatspolizei im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 10. Februar 1936 (GS 22) bestimmt § 1, daß die Geheime Staatspolizei polizeilich Ermittlungen in Hoch-, Landesverrats- und Sprengstoffsachen &quot;sowie bei sonstigen strafbaren Angriffen auf Partei und Staat führen&quot; kann. Nach § 2 Abs. 4 a.a.O. verwaltet sie die staatlichen Konzentrationslager. Nach § 7 haben die Ober- und Regierungspräsidenten den Weisungen des Geheimen Staatspolizeiamtes in Angelegenheiten der Geheimen Staatspolizei Folge zu leisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch den &quot;Erlaß über die Einsetzung eines Chefs der Deut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_207&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen Polizei im Reichsministerium des Innern&quot; vom 17. Juni 1936 (RGBI. I S. 487) bestellte Hitler &quot;zur einheitlichen Zusammenfassung der polizeilichen Aufgaben im Reich&quot; einen &quot;Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern&quot;, &quot;dem zugleich die Leitung und Bearbeitung aller Polizeiangelegenheiten im Geschäftsbereich des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern übertragen&quot; wurden. Zum Chef der Deutschen Polizei wurde Himmler ernannt, der an den Sitzungen des Reichskabinetts teilnehmen sollte, soweit sein Geschäftsbereich berührt wurde.
&lt;p&gt;Seit der durch diesen Erlaß erfolgten einheitlichen Zusammenfassung der polizeilichen Aufgaben im ganzen Reich wurde das in § 1 des Preußischen Gesetzes über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936 umrissene Aufgabengebiet als für die Geheime Staatspolizei im ganzen Reich geltend angesehen (vgl. Best, Die deutsche Polizei, 1940 S. 137). Durch seinen Erlaß vom 26. Juni 1936 - O/S Nr. 1/36 - (MinBlatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern 1936 S. 947) vereinigte Himmler Kriminalpolizei und Geheime Staatspolizei zur Sicherheitspolizei. Nach seinem Erlaß vom 28. August 1936 - S-V 1.34/36 - (MinBlatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern 1936 Spalte 1344) und vom 22. April 1937 - SV 1 Nr. 173 II/37 - (MinBlatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern 1937 Spalte 661) war vom 1. Oktober 1936 ab die Bezeichnung Geheime Staatspolizei &quot;die einheitliche Bezeichnung der politischen Polizeien aller deutschen Länder.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem Himmler den Chef des SD der NSDAP, Heydrich zugleich zum Chef der Sicherheitspolizei ernannt hatte, waren praktisch die staatlichen Behörden der Geheimen Staatspolizei mit den Parteieinrichtungen des SD vereinigt (vgl. Erlaß Himmlers vom 27. September 1939 - SV 1 Nr. 719/39 - 151 - über die Errichtung des Reichssicherheitshauptamts, veröffentlicht: Internationaler Militärgerichtshof, Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher, Band XXXVIII S. 102 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Amt IV (Geheime Staatspolizei) des Reichssicherheits&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_208&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hauptamts bestanden schließlich nach dem Stande vom 1. Oktober 1943 folgende Arbeitsgebiete:
&lt;p&gt;Gruppe A: Gegner, Sabotage und Schutzdienst (mit den Referaten: Kommunismus, Marxismus; Sabotagebekämpfung; Nationale Opposition; Schutzdienst). Gruppe B: Kirchen, Sekten, Juden (mit den Referaten: Politischer Katholizismus; Politischer Protestantismus, Sekten; Freimaurerei, Judenangelegenheiten). Gruppe C: Personenkartei, Schutzhaft, Presse, Partei. Gruppe D: Einflußgebiete (mit den Referaten: Ausländische Arbeiter; Protektoratsangelegenheiten; Gouvernementsangelegenheiten; Besetzte Gebiete im Norden und Westen; Besetzte Gebiete im Osten). Gruppe E: Spionageabwehr. Gruppe F: Grenz- und Ausländerpolizei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Schon aus der formalen gesetzlichen Abgrenzung ihres Aufgabengebietes ergibt sich, daß die Gestapo diejenige Behörde war, die vor allen anderen staatlichen Einrichtungen die Unrechts- und Willkürmaßnahmen durchzuführen hatte, die der von der NSDAP beherrschte Staat nach der nationalsozialistischen Ideologie sich als staatliche Aufgabe setzte, nämlich die Bekämpfung aller Gegner des Nationalsozialismus mit rechtswidrigen Mitteln, insbesondere ungesetzlicher Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsberaubung, schließlich die Ausrottung des Judentums und die weitgehende Vernichtung anderer fremder Volksgruppen und politisch mißliebiger Personen. Demgegenüber kann nicht geltend gemacht werden, daß die Aufgabe einer politischen Polizei zu allen Zeiten und auch in anderen Staaten als legitime Staatsaufgabe angesehen worden sei. Selbstverständlich kann es keinem Staat verwehrt werden, sich mit Hilfe einer politischen Polizei gegen wirkliche Staatsfeinde zu schützen. Deshalb kann auch nicht etwa das gesamte Arbeitsgebiet der Gestapo als staatsfremd behandelt und ihr jeder staatliche Charakter oder ihren Bediensteten die Eigenschaft als staatliche Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_209&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
amte im &quot;Dritten Reich&quot; abgesprochen werden. Denn in gewissen Grenzen hat zweifellos auch die Gestapo echte staatspolizeiliche Aufgaben ausgeführt, wie sie jeder Staat unter jeder Verfassung erfüllen muß. Diese Feststellung darf aber nicht dazu veranlassen, die staatspolizeilichen Aufgaben als notwendige staatliche Funktion für alle Staaten ohne weiteres, insbesondere ohne Rücksicht auf ihren konkreten Inhalt, gleichzusetzen. Die &quot;Sachaufgaben&quot; der Gestapo zeigen, daß sie gerade zu dem Zweck geschaffen worden war, in weitem Umfang über den Bereich legitimer Staatsaufgaben hinaus staatlichem Unrecht zu dienen. Dafür ist besonders charakteristisch die generelle Exemtion ihrer Verfügungen von der gerichtlichen Nachprüfung. Schon die Aufgaben der allgemeinen Polizei konnten infolge der nationalsozialistischen Denaturierung des Polizeibegriffs nur noch mit starken Einschränkungen als legitime Polizeiaufgaben angesehen werden. Wenn damals in zusammenfassenden Darstellungen des Polizeirechts ausgeführt werden konnte, die Polizeibehörden als die Vollstrecker des Staatswillens seien durch die Beseitigung der Grundrechte &quot;von den Fesseln, die ihnen der Liberalismus angelegt hatte&quot;, befreit worden, der Begriff der Polizei empfange seine &quot;inhaltliche Bestimmtheit nicht mehr oder nicht mehr nur durch die Norm, sondern durch die völkische Grundordnung&quot;, im Polizeibegriff des nationalsozialistischen Staates sei &quot;ein wohlfahrtspolizeilicher Einschlag enthalten&quot;, in dessen Zusammenhang &quot;. . . auch das Vorgehen gegen Nichtarier&quot; gehöre (Nebinger, Reichspolizeirecht, 1939 S. 11 und 15), so zeigt sich, daß auch bei der nicht- politischen Polizei die Grenzen legitimer polizeilicher Staatsaufgaben nicht mehr allgemein eingehalten worden sind. Für die politische Polizei kommt hinzu, daß &quot;im Dritten Reich . . . Staatsfeind . . . jeder (ist), der dem Volk, dem Staat und der Partei,) ihren weltanschaulichen Grundlagen und ihren politischen Maßnahmen bewußt entgegenwirkt&quot;, und daß etwa zur Verhängung der politischen Schutz
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_210&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haft gegen staatsfeindliche Elemente &quot;keineswegs . . .,ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad&#039; der Staatsgefährdung&quot; festgestellt werden mußte (Nebinger a.a.O. S. 16 f., 61 ff.). So ergibt sich das Bild eines Polizeibereichs, in dem &quot;im Staatsinteresse&quot;, d. h. in Wahrheit zum Schutze des nationalsozialistischen Systems, jedes Mittel &quot;recht&quot;, nämlich von der Staatsführung erlaubt und sogar geboten war. Eine Tätigkeit, die so stark durch Unrecht und Willkür gekennzeichnet ist, entfernt sich weit von der politischen Polizei eines Rechtsstaats; zwischen zwei ihrem Inhalt nach so verschiedenen Aufgabengebieten kann keine &quot;Kontinuität&quot; angenommen werden.
&lt;p&gt;3. Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man das quantitative Ausmaß dieser staatlichen Unrechtstätigkeit ins Auge faßt, wie es im Übermaß durch die zahlreichen Gerichtsverfahren erwiesen wird, die nach Beseitigung des nationalsozialistischen Systems gegen Personen durchgeführt worden sind, die an der Judenverfolgung und an sonstiger Unrechtstätigkeit der Gestapo mitgewirkt haben. Aus ihrer Fülle seien nur einige wenige richterliche Feststellungen und Beurteilungen hervorgehoben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1952 -BGHSt. 2, 234 - heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In der Zeit vom 1. Dezember 1941 bis zum 12. Februar 1945 wurden 2 462 jüdische Personen aus Württemberg in elf Eisenbahntransporten nach dem Osten verschleppt. Das Ziel dieser Transporte war Riga, Izbica, Theresienstadt und Auschwitz. Der größte Teil der Verschleppten ist umgekommen. Das war auch das -nach außen hin allerdings getarnte - Ziel dieser ,Aktionen&#039;. Bei ihrer Durchführung wirkten die Angeklagten K., O., A. und M. mit. Von ihnen war K. Leiter des Referats für kirchliche Angelegenheiten bei der Gestapo in St., ihm unterstand auch das Judenreferat. O. und A. waren Sachbearbeiter im Judenreferat, M. war Sachbearbeiter im Referat für kirchliche Angelegenheiten. Sie verfuhren in der im Urteil im einzelnen angegebenen Weise, indem sie die Listen der Opfer aufstellten, Eisenbahnwagen bestellten, das Gepäck der Opfer überprüften oder die Transporte bis zum Zielbahnhof als Transportführer oder Reisebegleiter begleiteten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_211&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Nach dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. November 1950 (Entscheidungen in Strafsachen, Neue Folge, 1. Band Nr. 41) wurde in den Jahren 1941 bis 1944
&lt;p&gt;&quot;wie aus dem übrigen Reichsgebiet auch aus den fränkischen Kreisen die Masse der dort ansässigen jüdischen Bürger zwangsweise teils in die besetzten Ostgebiete, teils nach Theresienstadt - im damaligen Protektorat Böhmen und Mähren - ,umgesiedelt&#039;; gleichzeitig wurde den Evakuierten das Vermögen zugunsten des Reiches entzogen. Im einzelnen wurden auf diese Weise in folgenden sieben ,Aktionen&#039; aus Ober-, Mittel- und Unterfranken abgeschoben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. am 29.11.1941 1 000 Personen nach Riga, 2. am 24.03.1942 1 000 Personen nach Lublin (Trawiniki), 3. am 25.04.1942 955 Personen nach Lublin (Izbica), 4. am 10.09.1942 1 000 Personen nach Theresienstadt, 5. am 23.09.1942 680 Personen nach Theresienstadt, 6. am 17.06.1943 36 Personen nach Theresienstadt, 73 Personen nach Auschwitz, 7. am 17 01.1944 10 Personen nach Theresienstadt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von diesen insgesamt 4 754 Juden ist der weitaus größte Teil in den Lagern und Ghettos der Aufnahmegebiete ums Leben gekommen, teils infolge der unerträglichen Daseinsbedingungen, teils im Zuge ausgesprochener Vernichtungsaktionen. Die gesamten Evakuierungsmaßnahmen waren auf Veranlassung der obersten Reichsführung vom Reichssicherheitshauptamt in Berlin (RSHA) angeordnet worden . . . Mit der Durchführung der Umsiedlungsaktionen hatte das RSHA die ihm unterstehenden örtlichen Dienststellen der Gestapo betraut. Als zuständige Evakuierungsstelle für die drei Frankenkreise war die Staatspolizeistelle Nürnberg- Fürth (Stapostelle) bestimmt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. M., der vom September 1934 bis Dezember 1942 Polizeipräsident in N. gewesen war, als Leiter der Stapostelle bei den Aktionen I mit V. Dr. G., W. und Ma. als beamtete Angehörige dieser Stelle, K. als Beamter (Leiter des Einwohneramts) am Polizeiamt F., je bei einzelnen Aktionen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_212&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Nach dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. November 1950 (Entscheidungen in Strafsachen, Neue Folge, 1. Band Nr. 42) wurden in den Jahren 1941 bis Mitte Juni 1943
&lt;p&gt;&quot;aus Würzburg und ganz Unterfranken die Masse der dort ansässigen Juden zwangsweise teils in die besetzten Ostgebiete, teils nach Theresienstadt im damaligen ,Protektorat Böhmen und Mähren&#039; umgesiedelt; gleichzeitig wurde den verschleppten Personen das Vermögen zugunsten des Reiches entzogen. Diese ,Umsiedlung&#039; der unterfränkischen Juden erfolgte in 6 ,Aktionen&#039;:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. am 27.11.1941 wurden 202 Personen nach Riga, 2. am 24.03.1942 208 Personen nach Trawniki, 3. am 25.04.1942 805 Personen nach Izbica, 4. am 10.09 1942 177 Personen nach Theresienstadt, 5. am 23.09.1942 562 Personen nach Theresienstadt, 6. am 17.06.1943 7 Personen nach Theresienstadt, und 57 Personen nach Auschwitz,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;somit insgesamt 2 063 Personen nach dem Osten zwangsweise verschleppt. Hierunter befanden sich auch hilfsbedürftige, kranke und gebrechliche Personen. Von den insgesamt 2 063 Personen sind nur etwa 50 Personen aus ganz Unterfranken zurückgekehrt. Die übrigen sind entweder infolge der unerträglichen Lebensbedingungen an ihrem neuen Aufenthaltsort umgekommen oder durch unmittelbare Gewaltanwendung, insbesondere durch Erschießen oder Vergasen getötet worden, wobei jedoch bestimmte Einzelheiten des Todes dieser Personen nicht mehr festgestellt werden konnten.. . . .Mit einer am 31.10.1941 getroffenen, Anordnung der Evakuierung der Juden&#039; übertrug das RSHA die Durchführung der Evakuierung den ihm unterstellten Gestapostellen. Als zuständige Evakuierungsstelle für die drei fränkischen Kreise war die Gestapostelle Nürnberg-Fürth bestimmt worden. Für die Durchführung der Evakuierung der in Unterfranken ansässigen Juden bediente sich diese der Mitwirkung der ihr unterstellten Gestapo Außenstelle Würzburg.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anklage legte den 19 Beschuldigten zur Last, am Vollzug der Evakuierung der Juden mitgewirkt zu haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in diesem Urteil erörterte Evakuierung wird auch im Nürnberger Juristenurteil behandelt; dort wird auf einen Bericht der Geheimen Staatspolizei, Hauptstelle Nürnberg-Fürth,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_213&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bezirksstelle Würzburg, verwiesen, der mit folgenden Worten schließt (a.a.O. S. 127):
&lt;p&gt;&quot;mit diesem letzten Transport haben alle Juden, die weisungsgemäß zu evakuieren waren, Mainfranken verlassen&#039; . . . Die von den Juden zurückgelassenen Möbel, Kleider und Wäschestücke wurden dem Finanzamt Mainfranken übergeben und von diesem zu Geld gemacht.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Nach den Feststellungen des Nürnberger Juristenurteils (a.a.O. S. 132) wird in einem Erlaß des Reichsjustizministeriums vom 1. April 1943 an die Generalstaatsanwälte mitgeteilt, daß das Reichssicherheitshauptamt durch Erlaß vom 11. März 1943 folgendes angeordnet habe:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;a) Juden, die gemäß Ziffer VI der Richtlinien aus einer Vollzugsanstalt entlassen werden, sind durch die für die Vollzugsanstalt örtlich zuständige Staatspolizei(leit-)stelle auf Lebenszeit gemäß den ergangenen Schutzhaftbestimmungen dem Konzentrationslager Auschwitz bzw. Lublin zu überführen. Das gleiche gilt für Juden, die zukünftig nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe aus einer Vollzugsanstalt zur Entlassung kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Polen, die gemäß Ziffer VI der Richtlinien aus einer Vollzugsanstalt entlassen werden, sind durch die für die Vollzugsanstalt örtlich zuständige Staatspolizei(leit-)stelle auf Kriegsdauer gemäß den ergangenen Schutzhaftbestimmungen einem Konzentrationslager zuzuführen. Das gleiche gilt für Polen, die zukünftig nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten aus einer Vollzugsanstalt zur Entlassung kommen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1952 (BGHSt. 3, 272) gehörten die beiden Angeklagten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;während des Krieges der Gestapoleitstelle in M. an, der Angeklagte Sch. als Dienststellenleiter, der Angeklagte Dr. L. als Abteilungsleiter. Sie führten in einer Reihe von Fällen einen Geheimerlaß des Reichssicherheitshauptamts (RSHA) vom 5. November 1942 durch, der u. a. gegen Ostarbeiter die ,Kurzbehandlung&#039; und die ,Sonderbehandlung&#039; vorsah. Die ,Kurzbehandlung&#039; bestand in der Durchführung der Prügelstrafe anstelle einer kurzfristigen Haft bei Arbeitsverweigerung und Disziplinwidrigkeiten. Mit dem Namen ,Sonderbehandlung&#039; wurde die Hinrichtung von Ostarbeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_214&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ern durch den Strang bezeichnet, die als Strafe für angeblich von ihnen begangene strafbare Handlungen durch die Gestapo angeordnet und durchgeführt wurde, ohne daß jedoch der Kreis dieser strafbaren Handlungen anders als mit den Worten umschrieben worden war, daß es sich um besonders schwere Fälle handeln solle und ohne daß der Hinrichtung ein gerichtliches Verfahren vorausging, das den Beschuldigten die Sicherung einer ausreichenden Verteidigung, des rechtlichen Gehörs und des Spruchs eines befehlsunabhängigen Gerichts geboten hätte.&quot;
&lt;p&gt;f) Nach den Feststellungen des Nürnberger Juristenurteils (a.a.O. S. 112) wurden auf Anordnung Hitlers im Herbst 1944 die &quot;Nacht- und Nebel-Verfahren&quot; bei den Gerichten abgebrochen und der ganze Komplex der Gestapo übertragen, der auch die Gefangenen ausgeliefert wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Nach den Feststellungen des Nürnberger Juristenurteils (a.a.O. S. 70) wurde der Angeklagte L., der wegen Eierhamsterns zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt worden war, auf Weisung des Staatssekretärs Schlegelberger im Oktober 1941 &quot;der Geheimen Staatspolizei zur Exekution überstellt&quot;, da Hitler - weil der Angeklagte Jude war - trotz des anders lautenden Gerichtsurteils die Todesstrafe verlangte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;h) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt in einem Urteil vom 31. Juli 1947- 1 U 53/47- (NJW 1947/48 S. 24) wurde der Kläger, der anläßlich des Eindringens der amerikanischen Truppen in Metz am 2. September 1944 die weitere Kriegsführung für aussichtslos erklärt hatte, auf Anzeige hin von der Gestapo &quot;wegen Wehrkraftzersetzung, Verstoßes gegen das Heimtückegesetz und wegen des Verdachts, ausländische Sender gehört zu haben, verhaftet und zunächst auf der Hauptwache in W., später im Gefängnis in L., zuletzt im Zuchthaus in D. gefangen gehalten, bis er am 1. Mai 1945 von amerikanischen Truppen befreit wurde.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i) Das Oberlandesgericht Celle stellt im Urteil vom 5. Dezember 1947 - 2 U 287/47 - (MDR 48 S. 174) fest, daß gegen eine bei der Gestapo denunzierte und von ihr festgenommene Frau &quot;ein richterlicher Haftbefehl erlassen&quot; worden sei zu dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_215&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zweck, &quot;die Klägerin der Gewalt der Gestapo zu entziehen&quot;, was der dem Gericht bekannten Handhabung in zahlreichen Fällen entsprochen habe.
&lt;p&gt;k) In BGHZ 17, 327 (332/33) führt der Bundesgerichtshof aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Unter diesem Blickpunkt kann auch eine wahre Anzeige eines Beleidigten nicht gebilligt werden, wenn sie den Angezeigten dem Mechanismus eines Staates ausliefert, dessen Führung jede ihr abträgliche Äußerung und Gesinnung unter Mißachtung der Würde des Menschen gewaltsam unterdrückt. Wird der Angezeigte Willkürmaßnahmen der Gestapo ausgeliefert und hat er eine unverhältnismäßig hohe, dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entsprechende Strafe zu erwarten, so dient das dem Staatsbürger zustehende Recht zur Anzeige einer strafbaren Handlung nicht mehr der Rechtsverwirklichung, sondern wird mißbraucht, um Unrecht herbeizuführen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1956 (3 StR 366/55) enthält auf Seite 10 ff. folgende Darlegungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Dr. M., ein katholischer Weltpriester, in der Una-Sancta-Bewegung tätig, schenkte der Angeklagten, die Anteilnahme an seinen Bestrebungen vortäuschte, während sie in Wirklichkeit für die Gestapo bespitzelte, unumschränktes Vertrauen. Er rechnete mit dem Zusammenbruch des Hitlerstaates und plante die Übermittlung einer Denkschrift an den schwedischen Erzbischof Eidem zur Weiterleitung an englische Bischöfe und unter Umständen über diese auch an die englische Regierung. Darin trat er für christliche, demokratische, soziale und rechtsstaatliche Grundsätze beim künftigen Aufbau des deutschen Staates und für die Ausschaltung der Nationalsozialisten von politischer Betätigung nach dem Zusammenbruch ein. Die Angeklagte erbot sich zum Scheine, dem Erzbischof Eidem ein solches Schriftstück anläßlich der nächsten Reise nach Schweden zu überbringen. Nachdem sie es erhalten hatte, benachrichtigte sie die Gestapo, welche Dr. M. am 28. Juni 1943 festnahm und das Schriftstück bei ihr ,fand&#039;. M., der den Sachverhalt sofort zugab, kam in Gestapohaft. Er wurde am 4. Oktober 1943 vom Volksgerichtshof wegen Feindbegünstigung (ehemaliger § 91 b StGB) zum Tode verurteilt und im April 1944 nach entwürdigender Behandlung in der Haft hingerichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es mag ideelle Feindbegünstigung sein, wenn während eines&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_216&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Krieges, der nicht die besonderen Merkmale des von Hitler angezettelten Expansionskrieges trägt, eine hervorragende Persönlichkeit mit der eigenen Kriegsführung abträglichen Kundgebungen öffentlich hervorträte. Es ist Feindbegünstigung, wenn nicht bloße Meinungsäußerung, sondern Verleitung zur Fahnenflucht oder unmittelbare Zermürbung der pflichtgemäßen Dienstwilligkeit Wehrpflichtiger im Kriege stattfindet. Als Feindbegünstigung ist es ferner vom Reichsgericht im Jahre 1917 angesehen worden, wenn unter den damals bestehenden Umständen die Volksüberzeugung von der Gerechtigkeit der eigenen Sache planmäßig beeinträchtigt wurde (GA 64, 551). Derartige Einwirkungen scheiden hier ebenfalls aus.
&lt;p&gt;Völlig anders ist das Verhalten Dr. M.s unter den für ihn maßgebenden Umständen zu bewerten. Er beschränkte sich auf eine politische, nicht zur Kenntnis Deutscher bestimmte Meinungsäußerung von lauterer Wahrheit unter äußeren Umständen, die zum geistigen und sittlichen Widerstand herausforderten und berechtigten. Hitler hatte, wie geschichtlich feststeht, einen unheilvollen, seiner Vorherrschaft dienenden Angriffskrieg entfesselt und Deutschlands geachtete Stellung zerstört. In seinem Machtbereich hatte er bereits lange vorher und erst recht nach dem Kriegsbeginn die Menschenrechte planmäßig mißachtet, schwerste Verbrechen begangen und andere zu solchen Verbrechen verleitet. Hiergegen wann immer in angemessener Weise durch das Wort aufzutreten und die Rückkehr zu Ehre, Anstand und Recht im Staatsleben zu fordern, kann auch im Kriege niemandem verwehrt werden. So weit ist Dr. M. jedoch nicht einmal gegangen. Er hat seine gerechte Forderung für den Fall des von ihm als gewiß vorausgesehenen Zusammenbruchs erhoben und im wahren Interesse Deutschlands hochgestellten ausländischen Gleichgesinnten übermitteln wollen. Eine derartige lautere Meinungskundgabe ist mangels Tatbestandsmäßigkeit keine Feindbegünstigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das angefochtene Urteil zeigt jedoch außerdem, daß Dr. M. die Denkschrift schwerlich verfaßt, jedenfalls aber nicht aus der Hand gegeben hätte, wenn ihm nicht die Gestapo durch Vortäuschen der Übermittlungsmöglichkeit nach Schweden mit Hilfe der Angeklagten eine Falle gestellt hätte. Ohne eine solche Übermittlung war M.s Plan in dieser Form und zu dieser Zeit undurchführbar. M. ist also in das nach Ansicht des Volksgerichtshofs strafbare Verhalten, das er bis dahin nur erwogen hatte und das ihm allerdings auch am Herzen lag, regelrecht hineingelockt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_217&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
worden. Es bietet sich das Bild einer Verfolgungsbehörde, die den ,Verdächtigen&#039; zur ,Tat&#039; anreizt, um ihn dann zu überführen. . . . Nach der bindenden Feststellung des Schwurgerichts hätte dieses ,Geständnis&#039; vom Standpunkt der Gestapo aus zur Erwirkung eines richterlichen Haftbefehls gegen Dr. M. ausgereicht, wenn auch in derselben Sache noch weitere Ermittlungen gegen ihn geführt wurden. Er ist jedoch entgegen § 128 StPO noch mindestens drei Monate ohne richterlichen Haftbefehl in Gestapohaft gehalten worden, und zwar unter Hungern und Frieren. Aus beiden Gründen beurteilte das Schwurgericht diese Haft zutreffend als vorsätzliche schwere Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB).&quot;
&lt;p&gt;Aus diesen hier nur beispielsweise angeführten Gerichtsurteilen geht mit aller Deutlichkeit hervor, wie sehr das gesamte Verfahren der Gestapo Unrechts- und Willkürcharakter trägt. Das Gericht hat davon abgesehen, die einschlägigen Beispiele aus dem Verhalten der Gestapo gegenüber sonstigen dem Nationalsozialismus feindlichen kirchlichen und politischen Kreisen heranzuziehen, wie sie in zahlreichen Gerichtsurteilen und Erlebnisberichten der Öffentlichkeit bekannt geworden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unerheblich ist es dabei, ob in den Strafverfahren gegen Gestapobeamte die Angeklagten verurteilt worden sind oder ob in subjektiver Hinsicht Zweifel erhoben werden konnten (vgl. gegen das Bayerische Oberste Landesgericht: BGHSt. 2, 234). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein der objektive Unrechtscharakter des Aufgabengebietes selbst, das der Gestapo übertragen worden war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Bundesgesetzgeber hat den Regelungsauftrag des Art. 131 GG im Zusammenhang der ganzen rechtsstaatlichen Verfassungsordnung zutreffend dahin ausgelegt, daß die Bediensteten der Gestapo - gleichgültig an welcher Stelle und in welcher Funktion sie standen - bei der Zuwendung von Leistungen einer besonderen staatlichen Fürsorge auf beamtenrechtlicher Grundlage nicht zu berücksichtigen waren. Denn der Auftrag konnte nicht dahin gehen, auch solche Beamtengruppen in diese Fürsorge einzubeziehen, deren generelle Berücksichtigung dem Geist der Verfassungsordnung, von der Art. 131 GG selbst ein Teil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_218&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist, widersprochen hätte. Da einerseits die Beamtenverhältnisse und die aus ihnen etwa hervorgehenden Rechtsansprüche für die Zukunft mit dem 8. Mai 1945 erloschen waren, andererseits der von Art. 13i GG erfaßte Personenkreis tatsächlich öffentlichen Dienst geleistet hatte und seine Tätigkeit in erheblichem Umfange dem Staate als solchem zugute gekommen war, konnte der Verfassungsauftrag nur dahin verstanden werden, daß die neue Fürsorgeregelung in Anlehnung an Grundsätze des öffentlichen Dienstes, hier also an beamtenrechtliche Grundsätze, getroffen werden sollte (BVerfGE 3, 134). Dabei war jedoch für die neue generelle Regelung ohne entscheidende Bedeutung, ob die von ihr erfaßten Beamten früher aus einem formell gleichen beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis gleichartige Rechtsansprüche gehabt hatten. Der Gesetzgeber war vor allem gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die neue verfassungsmäßige Ordnung gebunden, die es ihm selbstverständlich verbot, staatliche Sonderleistungen generell auch solchen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat. Für solche &quot;Staatsdiener&quot; des nationalsozialistischen Regimes konnte gerade auch unter Berücksichtigung des Art. 3 GG weder eine generelle staatliche Versorgung, die über den Rahmen allgemeiner Fürsorge hinausging noch gar die Eröffnung genereller Chancen für eine Wiederverwendung im Dienst des freiheitlich- demokratischen Staates in Betracht kommen. Insbesondere verlangte es die durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Rücksicht auf die Integrität der staatlichen Verwaltung im erneuerten Rechtsstaat, daß der Beamtenschaft jede generelle beamtenrechtliche Verbindung oder Beziehung zu derartigen früheren Beamtengruppen ferngehalten wurde.
&lt;p&gt;Im Rahmen dieser verfassungsrechtlich gebotenen Regelung mußte es auch ohne Bedeutung bleiben, ob alle Beamten einer solchen Sondergruppe, hier also der Gestapo, sich des Unrechtscharakters ihrer Organisation bewußt gewesen sind und in wel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_219&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chem Umfang der einzelne etwa selbst zu offensichtlich erkennbarem Unrecht mit herangezogen worden war. Auch solche Gestapobeamte, die diesen Unrechtscharakter ihrer Organisation, der für alle nicht nationalsozialistisch verblendeten Deutschen klar erkennbar war, subjektiv nicht erkannt haben oder gar der Auffassung gewesen sein sollten, durch staatliches Gesetz und höhere Weisung sei ihr gesamtes Tätigkeitsgebiet zu einer echten legitimen Staatsaufgabe geworden, lassen so sehr die für einen Beamten des freiheitlich- demokratischen Rechtsstaates unerläßlich Staats- und Rechtsauffassung vermissen, daß sie generell in keine wie immer geartete beamtenrechtliche Bindung an diesen Staat oder in ein Versorgungsverhältnis zu ihm gebracht werden dürfen. Wenn in Kreisen dieser Beamten die Auffassung vertreten wird, &quot;die Aufgaben der Gestapo im ,Dritten Reich&#039; (hätten) sich in nichts von den Aufgaben der politischen Polizeien anderer Länder&quot; unterschieden, die Gestapo habe bei den Judenevakuierungen lediglich &quot;für die Ausrüstung der Juden auf den Transporten mit Kleidung und Lebensmitteln gesorgt, es habe sich hierbei auch nicht um eine Aufgabe der Gestapo in ihrer Gesamtheit, sondern der Beamten der Judenreferate bei den Staatspolizeistellen gehandelt&quot;, oder &quot;bei dem sogenannten Kugelbefehl, auf Grund dessen flüchtige Kriegsgefangene Offiziere und Unteroffiziere nach Wiederergreifung dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD zu überlassen waren&quot;, sei der (Gestapo &quot;lediglich die Aufgabe zugefallen, diese Gefangenen nach Mauthausen zu überführen, wo sie - aber nicht von der Gestapo! - erschossen wurden&quot; (so Sendel in Verbaost. 1955 Nr. 8 S. 135 ff), so fällt es schwer, dergleichen als nur naiven Versuch der Verharmlosung beispielloser Untaten aufzufassen; jedenfalls zeigt es mit besonderer Eindringlichkeit, welche Gefahren entstünden, wenn Auffassungen dieser Art, die den Unterschied der Gestapoaufgaben von einer rechtsstaatlichen politischen Polizei subjektiv nicht zu erkennen vermögen, in das Beamtentum des demokratischen Staates eindrängen. Die gleiche Mentalität tritt in der &quot;Denkschrift des Bundes Deutscher Poli
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_220&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (220):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zeibeamten e. V. über Die Geheime Staatspolizei, Ihre geschichtliche Entwicklung und Organisation, Ihre Beamten und deren Rechtsstellung im Gesetz zu Art. 131 GG und im Regierungsentwurf des Bundesbeamtengesetzes&quot; zutage, in der sich über die Aufgaben der Gestapo nachstehende Angaben finden:
&lt;p&gt;&quot;Wenn der Geheimen Staatspolizei im nationalsozialistischen Führerstaat im Laufe der Jahre Aufgaben zugewiesen wurden, die früher im Deutschen Reich nicht zum Arbeitsgebiet der politischen Polizei gehört haben, so lag dies an der fortschreitenden ,weltanschaulichen&#039; Ausrichtung der Staatsverwaltung und an der stärkeren Durchsetzung und Intensivierung des nationalsozialistischen Parteiprogramms. . . . Die Evakuierung der Juden war in Erlassen des Chefs der Deutschen Polizei im einzelnen geregelt. Nach dem Erlaß vom 24.10.1941 trafen die örtlichen Gestapostellen mit den jüdischen Gemeinden die Vorbereitungen der Evakuierung. . . . Im April 1942 gab Hitler - wie man heute weiß - dem Begriff der ,Endlösung der Judenfrage&#039; eine neue Bedeutung. Die nun befohlene physische Vernichtung der Juden in bestimmten Vernichtungslagern vollzog sich jedoch unter strengster Geheimhaltung. . . . Da die Verbringung in derselben Weise vorgenommen wurde, wie die Evakuierungen, wurde so bewußt und absichtlich die Annahme aufrechterhalten, daß es sich nach wie vor um nichts anderes als eine Aussiedlung der Juden handle.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier wird also die Auffassung vertreten, die Gesamtevakuierung einer bestimmten Gruppe von deutschen Staatsangehörigen, die nach bestimmten sogenannten Rassemerkmalen abgegrenzt war, über die Reichsgrenze hinaus ins Ungewisse - und zwar ohne Rücksicht auf Alter, Arbeitsfähigkeit oder Gesundheit habe als vollkommen legitime Staatsaufgabe angesehen werden können, sofern nur der Zweck der physischen Vernichtung nicht offensichtlich erkennbar war, vielmehr nach außen hin der Anschein einer bloßen &quot;Aussiedlung&quot; aufrechterhalten wurde. Frühere Beamtengruppen, bei denen eine solche Rechtsauffassung über Beamtenpflichten und legitime Staatsaufgaben vertreten wird, würden, wenn man sie generell in irgendeine beamtenrechtliche Beziehung zum freiheitlich- demokratischen Staat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_221&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_221&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_221&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (221):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bringen wollte, eine Gefahr für dessen verfassungsmäßige Ordnung bedeuten. Das gilt naturgemäß erst recht für diejenigen Beamten, die darüber hinaus in Kenntnis des Unrechtsgehalts, wenn auch vielleicht mit Widerstreben oder lediglich zur Sicherung ihrer Berufsstellung, in einer derartigen Organisation mitgewirkt haben.
&lt;p&gt;Mit diesem verfassungsrechtlich gebotenen generellen Ausschluß der Gestapo von der Regelung nach dem G 131 ist nicht schon entschieden, daß auch nicht einzelne frühere Gestapobeamte nach Prüfung ihres persönlichen Verhaltens, insbesondere nach individueller Bewährung oder innerer Umkehr, in einem individuellen Verfahren und ohne Rechtsanspruch, also gleichberechtigt mit allen sonstigen Staatsbürgern, auf Antrag wieder in den Staatsdienst aufgenommen werden könnten - wie ja gerade auch der Beschwerdeführer nach einer gewissen Wartezeit wieder zum Beamten ernannt worden ist. Art. 131 GG konnte naturgemäß nur eine generelle Sonderregelung für frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann keine Rede davon sein, daß dieser Ausschluß der Gestapo von der Regelung des G 131 einer Kollektivstrafe gleich komme. Die Nichtgewährung neuer Rechtsansprüche ist keine Strafe. Deshalb geht auch der Hinweis darauf fehl, daß das Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs bestimmte Gruppen von Gestapoangehörigen von der generellen Feststellung, daß die Gestapo eine verbrecherische Organisation gewesen sei, ausgenommen habe. Dort hat es sich in der Tat um ein Verfahren strafrechtlicher Art gehandelt, das zu der sehr schwerwiegenden, das Gebiet des Moralischen berührenden Feststellung führte, die Gestapo sei eine verbrecherische Organisation. Es war natürlich, daß von diesem persönlichen Schuldvorwurf diejenigen ausgenommen wurden, die nach der Art ihrer Tätigkeit nur eine losere Beziehung zu den Sachaufgaben der Gestapo hatten. Das ist etwas ganz anderes als die Entscheidung der Frage, ob den Angehörigen der Gestapo neue beamtenrechtliche Rechtsansprüche gegen den Staat verliehen oder ob sie generell in irgend&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_132_222&quot; id=&quot;BVerfGE_6_132_222&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_132_222&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 132 (222):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine beamtenrechtliche Beziehung zum Staat gebracht oder von ihm irgendwie versorgt werden sollten. Hier kann dem einzelnen, der an den Unrechtsmaßnahmen der Gestapo nicht beteiligt gewesen ist, nur auf dem im vorigen Absatz bezeichneten Wege geholfen werden.
&lt;p&gt;5. Es könnte sich also lediglich die Frage erheben, ob dem Gesetzgeber etwa deshalb ein Verstoß gegen Art. 3 GG zur Last fiele, weil er möglicherweise auch andere Beamtengruppen trotz des Unrechtscharakters ihres Arbeitsgebietes berücksichtigt und dadurch gegenüber der Gestapo bevorzugt habe. Es ist hier dem Gesetzgeber zuzugestehen, daß die Abgrenzung für ihn schwierig war, da - wie die Ausführungen zu C I. gezeigt haben - nationalsozialistische Unrechts- und Willkürmaßnahmen weit über den Bereich der politischen Polizei hinaus die Integrität des Beamtentums beeinflußt hatten. Wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß unter den früheren staatlichen Behörden nur bei der Gestapo die Aufgaben von deutlichem Unrechtscharakter den Schwerpunkt gebildet haben, so kann ihm der Vorwurf willkürlicher Abgrenzung bei einer notwendig generellen Regelung nicht gemacht werden. Da es sich im übrigen für den Gesetzgeber nicht darum handelte, Regelungen für fortbestehende Beamtenverhältnisse zu treffen, sondern nach dem Erlöschen der früheren Beamtenverhältnisse neue Rechte zu gewähren, so konnte die Tatsache allein, daß auch die Gestapobeamten Beamte gewesen waren, ihre Gleichstellung mit allen sonstigen früheren Beamten nicht erforderlich machen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/856&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <title>BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52</title>
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 3, 288        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_288&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die deutsche Wehrmacht hat mit der bedingungslosen Kapitulation rechtlich zu bestehen aufgehört; die Proklamation Nr. 2, die Direktive Nr. 18 und das Gesetz Nr. 34 des Kontrollrats haben, soweit sie sich auf die Auflösung der Wehrmacht beziehen, nur deklaratorischen Charakter.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Mit dem Ende der Wehrmacht und dem Verbot jeder militärischen Betätigung war den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der aktiven Berufssoldaten und der aktiven Wehrmachtsbeamten die Rechtsgrundlage entzogen. Sie sind daher erloschen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Wohlerworbene Rechte aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die für den Gesetzgeber unantastbar wären, gibt es auf Grund überpositiven Rechts nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Frage, wer Kriegsgefangener ist, bestimmt sich allein nach Völkerrecht. Die innere Gestaltung des dienstrechtlichen Verhältnisses des einzelnen Wehrmachtsangehörigen zu seinem Heimat&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_289&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;staat hat keine rechtliche Bedeutung für den Status der Kriegsgefangenschaft.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Sind durch einen völligen staatlichen Zusammenbruch und durch den Wegfall einer staatsrechtlichen Institution im ganzen der Inhalt und der Umfang öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen, die in der Zugehörigkeit zu dieser Institution ihre Wurzel hatten, unsicher und unklar geworden, so liegt selbst bei weitester Auslegung des Enteignungsbegriffs eine Entziehung von Rechten, die möglicherweise als Enteignung angesehen werden könnte, nicht vor, wenn der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diese Rechtsbeziehungen im einzelnen konstitutiv ordnet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Art. 33 Abs. 5 GG enthält nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Hergebrachte Grundsätze, wie sie sich für das Beamtentum im wesentlichen aus Art. 129 Abs. 1 bis 3 WRV entnehmen lassen, bestehen für das Berufssoldatentum nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Der in Art. 131 GG dem Gesetzgeber erteilte Auftrag muß dahin verstanden werden, daß diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis gestanden haben -- also Beamte und Berufssoldaten -- im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG nach einheitlichen Grundsätzen behandelt werden sollen. Zur Berücksichtigung von Sonderregelungen, wie sie für die frühere Wehrmachtversorgung maßgeblich waren, ist der Gesetzgeber in diesem Rahmen verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Die Regelung des G 131 für die Angehörigen des ehemaligen Truppensonderdienstes, der Beförderungsschnitt bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der aktiven Berufssoldaten und die Festsetzung des Stichtages vom 8. Mai 1935 verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9. Die vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsansprüche der früheren Wehrmachtsangehörigen bestanden über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Da die Versorgungsverhältnisse jedoch in ihrem rechtlichen Bestand zweifelhaft geworden waren, werden sie von Art. 131 GG miterfaßt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_290&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;10. Die Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG, soweit sie a) die Besoldungsordnung C außer Anwendung läßt, b) bei der Bemessung des Ruhegehalts nur eine Durchschnittszahl von Beförderungen zugrunde legt, c) private Einkünfte vorübergehend anrechnet, d) die z V-Offiziere als Versorgungsempfänger behandelt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 26. Februar 1954&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 371/52 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Majors a. D. Karl O. und 27 anderer Beschwerdeführer (ehem. Berufssoldaten, Versorgungsempfänger der ehem. Wehrmacht) gegen das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I. S. 307).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die deutsche Wehrmacht hat am 7./8. Mai 1945 bedingungslos kapituliert. Die deutschen Streitkräfte wurden vollständig entwaffnet und für kriegsgefangen erklärt. Dem deutschen Volk wurde jede militärische Betätigung verboten. Die Dienststellen der Wehrmacht und der Wehrmachtversorgung wurden aufgelöst. Die Besatzungsmächte untersagten die Zahlung von Gehalts- oder Versorgungsbezügen an ehemalige Wehrmachtsangehörige und ihre Hinterbliebenen; alle Gesetze und Bestimmungen, die die rechtliche und wirtschaftliche Stellung von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht betrafen, wurden aufgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Folgezeit konnten die Länder nur in den engen von den Militärregierungen bestimmten Grenzen Unterhaltszahlungen leisten. Erst im Jahre 1948 ließen die Besatzungsmächte in etwas erweitertem Umfang die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_291&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
berufsmäßige Angehörige der Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen zu. Die Länder erließen entsprechende Gesetze.
&lt;p&gt;Eine erschöpfende und einheitliche Regelung der Rechtsverhältnisse der ehemaligen Berufssoldaten, Wehrmachtbeamten und ihrer Hinterbliebenen war nur dem deutschen Gesamtstaat möglich, und auch ihm erst, nachdem die besatzungsrechtlichen Beschränkungen weggefallen waren. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 131 GG, der für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt. Der Bundesgesetzgeber hat demgemäß in dem zur Ausführung des Verfassungsauftrages aus Art. 131 GG geschaffenen G 131 auch die Rechtsverhältnisse der ehemaligen berufsmäßigen Wehrmachtangehörigen neu geordnet. Das Gesetz gewährt den von ihm erfaßten ehemaligen Wehrmachtangehörigen Rechte und Ansprüche in Anlehnung an die Grundsätze des allgemeinen Beamtenrechts. Das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und das Erste Gesetz zur Änderung des G 131 vom 19. August 1953 (BGBl.I S.979) brachten mit Wirkung vom 1. September 1953 einige Verbesserungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer fühlen sich durch zahlreiche Bestimmungen des G 131, die Beschwerdeführer zu 13 bis 15 und 19 bis 21 auch durch § 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des G 131 vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 886; im folgenden: Erste Durchführungsverordnung) in ihren Grundrechten verletzt. Sie haben Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer zu 1 und 3 sind ehemalige Berufsoffiziere, die im Jahre 1944 aus dem aktiven Wehrdienst entlassen und in den Ruhestand versetzt worden sind. Sie haben bis zum Zusammenbruch Ruhegehalt bezogen und erhalten seit dem 1. April 1951 Versorgungsbezüge nach dem G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer zu 3 hat seine vermeintlichen Ansprüche auf Ruhegehalt für die zurückliegende Zeit im Klagewege geltend gemacht. Das gerichtliche Verfahren wurde ausgesetzt, um dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_292&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu geben.
&lt;p&gt;2. a) Die Beschwerdeführer zu 2, 16 und 17 waren Berufsoffiziere der alten Wehrmacht. Sie wurden während oder unmittelbar nach Ende des ersten Weltkrieges mit Ruhegehalt verabschiedet. Im Jahre 1939 wurden sie auf Grund der Verordnung über die Wehrpflicht von Offizieren und Wehrmachtsbeamten im Offizierrang vom 22. Februar 1938 (RGBl. I S. 214) als Offiziere zur Verfügung (z.V.) in der Wehrmacht wiederverwendet und befördert. Noch während des zweiten Weltkrieges wurden sie erneut mit Ruhegehalt verabschiedet. Ihr Ruhegehalt wurde aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe und der Besoldungsstufe errechnet, aus der sie während ihrer Wiederverwendung Besoldung bezogen hatten. Die Beschwerdeführer erhalten Versorgungsbezüge nach dem G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Beschwerdeführer zu 18 wurde nach dem ersten Weltkrieg als Oberdeckoffizier unter Verleihung des Charakters eines Leutnants (Ing.) verabschiedet. Vom 24. August 1939 an wurde er als Oberleutnant (Ing.) z.V. im Flugmeldewesen verwendet und am 1. Juni 1944 zum Korvettenkapitän (Ing.) befördert. Im September 1944 geriet er in Kriegsgefangenschaft. Er erhält Bezüge nach dem G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführer zu 4 bis 7 sind ehemalige Berufsoffiziere der alten Wehrmacht und der Reichswehr. Sie wurden von der neuen Wehrmacht übernommen und standen bis Kriegsende im aktiven Wehrdienst. Sie erhalten Versorgungsbezüge nach dem G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der 1915 geborene Beschwerdeführer zu 10 trat am 1. April 1933 als Anwärter für die Berufsoffizierslaufbahn in die Wehrmacht ein und war bei Kriegsende Major.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Inkrafttreten des G 131 erhielt er zunächst keine Bezüge, da er erst im Jahre 1936 das 21. Lebensjahr vollendet und daher bis zum 8. Mai 1945 noch keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren erreicht hatte. Seit Inkrafttreten des Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_293&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) erhält er Übergangsgehalt.
&lt;p&gt;5. Der Beschwerdeführer zu 12 trat 1939 als Fahnenjunker in die Wehrmacht ein und war bei Kriegsende Oberleutnant. Bezüge nach dem G 131 erhält er nicht, da er am 8. Mai 1935 noch nicht Berufssoldat war, sein Dienstverhältnis also mit Ablauf des 8. Mai 1945 als beendet gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Die Beschwerdeführer zu 11 und 13 bis 15 sind ehemalige Berufsoffiziere, die in den Jahren 1919 und 1920 aus dem Wehrdienst ausgeschieden und in den Jahren 1933 und 1934 wieder als Berufsoffiziere in die Wehrmacht eingetreten sind (reaktivierte Offiziere).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 11, 13 und 14 standen bis zum Kriegsende im aktiven Wehrdienst. Der Beschwerdeführer zu 15 wurde kurz vor Kriegsende mit Ruhegehalt verabschiedet. Die Beschwerdeführer erhalten Bezüge nach dem G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Die Beschwerdeführer zu 19 bis 21 haben als Reserveoffiziere am ersten Weltkrieg teilgenommen, sind nach 1935 als Berufsoffiziere in die Wehrmacht übernommen worden und haben bis Kriegsende im Wehrdienst gestanden (aktivierte Reserveoffiziere). Bezüge nach dem G 131 erhalten die Beschwerdeführer nicht, da sie erst nach dem 8. Mai 1935 in den berufsmäßigen Wehrdienst eingetreten sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. Die Beschwerdeführer zu 24 bis 26 und 28 waren Berufsunteroffiziere, die bis Kriegsende im aktiven Wehrdienst standen. Die Beschwerdeführer zu 24 bis 26 sind vor dem 8. Mai 1935, der Beschwerdeführer zu 28 ist nach diesem Zeitpunkt in die Wehrmacht eingetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu 28 gilt nach § 53 Abs. 2 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet. Die Beschwerdeführer zu 24 bis 26 werden mit den Besonderheiten des § 54 G 131 wie Beamte auf Widerruf behandelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9. Die Beschwerdeführer zu 22 und 23 und der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin zu 8 waren Wehrmachtbeamte. Sie wurden im Jahre 1944 auf Grund von Führerbefehlen über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_294&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Bildung des Truppensonderdienstes in der Wehrmacht und über die Bildung der Laufbahn des Verwaltungsdienstes im Truppensonderdienst aus dem Beamtenverhältnis entlassen und in die neue Laufbahn als Offiziere im Truppensonderdienst (TSD) übergeführt. Die Beschwerdeführer erhalten Bezüge nach den für Wehrmachtbeamte und deren Hinterbliebene geltenden Vorschriften des G 131.
&lt;p&gt;10. Der Beschwerdeführer zu 27 trat 1938 als Beamter auf Lebenszeit in das Ingenieurkorps der Luftwaffe ein, dem er bis zum Kriegsende, zuletzt als Fliegerstabsingenieur, angehörte. Bezüge nach dem G 131 erhält der Beschwerdeführer nicht, weil er am 8. Mai 1945 noch keine Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;11. Der Beschwerdeführer zu 9 bezog als ehemaliger Berufsunteroffizier der alten Wehrmacht seit dem 1. Oktober 1919 Versorgungsgebührnisse. Die ihm nach dem G 131 zustehenden Bezüge haben vom 1. Oktober 1951 ab mit Rücksicht auf seine Einkünfte als freiberuflicher Vertreter voll geruht. Seit 1. September 1953 erhält er seine vollen Bezüge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung der Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ihre Dienst- und Versorgungsverhältnisse seien durch den Zusammenbruch, insbesondere durch die Kapitulation vom 8. Mai 1945, nicht berührt worden. Dies folge vor allem daraus, daß das Deutsche Reich unter der &quot;Regierung Dönitz&quot; noch bis Ende Mai 1945 handlungsfähig gewesen sei und daß es noch nach dem 8. Mai 1945 organisierte deutsche Truppenverbände gegeben habe. Von diesem Standpunkt sei auch der Kontrollrat ausgegangen, als er in der Direktive Nr. 18 vom 12. November 1945 bestimmt habe, daß die &quot;Angehörigen der ehemaligen Wehrmacht ... aus dem Militärverhältnis entlassen&quot; würden. Das Kontrollratsgesetz Nr. 34 vom 20. August 1946 habe zwar die Wehrmacht aufgelöst und die Berufssoldaten aus dem aktiven Wehrdienst entlassen. Dagegen habe es die dienstrechtlichen Verhält&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_295&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nisse der Berufssoldaten und Wehrmachtbeamten nicht beendet und ihre Ansprüche auf Versorgung lediglich suspendiert. Der Kontrollrat habe im übrigen nach den Regeln des Völkerrechts, insbesondere nach den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung, die vermögensrechtlichen Ansprüche der deutschen Berufssoldaten nicht beseitigen können. Das Gesetz Nr. 16 des Rates der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Dezember 1949 habe mit der Aufhebung des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 die Suspension der Versorgungsansprüche beendet. Dem entspreche es, daß die Militärregierungen schon vor Erlaß des Gesetzes Nr. 16 die Länder ermächtigt hätten, Ruhegehälter an ehemalige Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen zu zahlen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 16 hätten die Beschwerdeführer deshalb gegen die Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Versorgung. Diese Ansprüche und Rechte seien bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Art. 129 WRV gewährleistet worden. Das Grundgesetz garantiere den Bestand dieser Rechte in Art. 33 Abs. 5 GG.
&lt;p&gt;2. Von diesem Standpunkt aus fühlen sich die Beschwerdeführer durch die Regelung des G 131 in ihren Grundrechten verletzt. Sie machen hierzu im einzelnen geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) §§ 77 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit den die Rechtsverhältnisse der Beschwerdeführer betreffenden Einzelvorschriften bewirke eine entschädigungslose Enteignung, da er den Beschwerdeführern teils sämtliche Ansprüche entziehe, teils ihnen nur geringere Ansprüche belasse, als sie ihnen nach den Wehrmachtversorgungsgesetzen zustünden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das G 131 verstoße gegen Artikel 33 Abs. 5 GG. Diese Vorschrift stelle jede Regelung des öffentlichen Dienstes unter das Gebot der Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und garantiere damit auch die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte der Berufssoldaten. Den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG erblicken die Beschwerdeführer darin, daß ihnen ein Unterhalt entweder versagt oder nicht in angemessener Höhe gewährt werde. Insbesondere sei es eine Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_296&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
letzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, wenn bei Errechnung der Bezüge nach dem G 131 die tatsächlich geleistete Dienstzeit, der frühere Dienstgrad und die frühere Besoldung nicht zugrunde gelegt würden und die Anrechnung privater Arbeitseinkünfte vorgesehen sei. Die Beschwerdeführer, die Offiziere z.V. oder im Truppensonderdienst waren, beschweren sich vor allem darüber, daß die Besonderheiten ihrer Dienstverhältnisse nicht beachtet worden seien.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind der Meinung, die von ihnen angegriffenen Bestimmungen des G 131 könnten auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Regelung nach den früheren Wehrmachtversorgungsgesetzen nicht hergebrachten Grundsätzen entsprochen habe; sie stelle lediglich eine Weiterentwicklung der aus dem Kaiserreich und der Weimarer Republik herrührenden Grundsätze über die Versorgung der Berufssoldaten dar, wobei nur der Gedanke des sozialen Fortschritts gewisse Neuregelungen -- vor allem bei der Versorgung der Unteroffiziere -- erforderlich gemacht habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Beschwerdeführer fühlen sich ferner in ihrem Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, weil sie nach dem G 131 schlechter gestellt seien als die im aktiven Dienst stehenden Beamten. Innerhalb des G 131 wird eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 GG darin gesehen, daß einerseits die Berufssoldaten gegenüber den vom Gesetz betroffenen Beamten benachteiligt, andererseits gewisse Bevorzugungen der Berufssoldaten gegenüber den Beamten nicht aufrechterhalten oder jedenfalls nicht angemessen berücksichtigt worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Einige Beschwerdeführer sehen eine Verletzung des Art. 25 GG darin, daß das G 131 den Entlassungstag aus der Wehrmacht allgemein auf den 8. Mai festlege und dadurch die Anrechnung der Kriegsgefangenschaft auf die aktive Dienstzeit ausschließe. Dies widerspreche den Regeln des Völkerrechts, insbesondere der Haager Landkriegsordnung, wonach der kriegsgefangene oder internierte Soldat bis zu seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im aktiven Wehrdienst verbleibe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_297&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
e) Der Beschwerdeführer zu 27 sieht in der Verminderung seiner Rechte durch das G 131 einen Verstoß gegen Art. 1 und 19 Abs. 2 GG. Andere Beschwerdeführer machen geltend, die Rückwirkung der sie betreffenden Bestimmungen des G 131 sei aus rechtsstaatlichen Gründen nichtig.
&lt;p&gt;3. Die behaupteten Verstöße des G 131 gegen das Grundgesetz sind nach Ansicht der Beschwerdeführer durch die Ermächtigung des Art. 131 GG nicht gedeckt. Denn das Grundgesetz habe den Bundesgesetzgeber bei Erfüllung des Auftrages aus Art. 131 nicht von der Bindung an die Grundrechte befreien wollen. So habe der Abgeordnete Dr. Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat erklärt: &quot;Der Staat soll nicht alles tun können, was ihm gerade bequem ist, wenn er nur einen willfährigen Gesetzgeber findet, sondern der Mensch soll Rechte haben, über die auch der Staat nicht soll verfügen können; die Grundrechte müssen das Grundgesetz regieren.&quot; Daß dieser Grundsatz auch für die im Rahmen des Art. 131 GG zu treffende Regelung zu gelten habe, ergebe sich eindeutig aus den Verhandlungen des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates. Im übrigen seien die Grundrechte Verfassungsnormen höheren Ranges, so daß eine Verfassungsbestimmung, der dieser Rang nicht zukomme, bei Verstoß gegen sie nichtig sei. Art. 131 GG selbst sei keine Verfassungsnorm höheren Ranges; das folge schon daraus, daß er zu den &quot;Übergangs- und Schlußbestimmungen&quot; gehöre. Solche Vorschriften dienten dazu, die Regelung der Hauptabschnitte des Grundgesetzes zu erläutern, zu ergänzen, vielleicht auch für kurze Zeit zu modifizieren. Niemals aber sei eine solche Vorschrift in der Lage, ein im ersten Hauptabschnitt des Grundgesetzes gewährleistetes Grundrecht zu durchbrechen oder abzuschwächen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgesetzgeber sei daher zu einer konstitutiven Neuregelung, jedenfalls bei den ehemaligen Reichsbeamten und bei den Berufssoldaten, nicht befugt gewesen. Die Bundesrepublik Deutschland hafte aus den noch fortbestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen. Diese Ansprüche habe Art. 131 GG nicht antasten wollen. Das G 131 habe jedoch die Rechtsverhält&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_298&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nisse aller von Art. 131 GG erfaßten Personen unzulässigerweise konstitutiv im Sinne einer völligen oder teilweisen Entziehung von Ansprüchen geregelt.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer zu 2 vertritt schließlich die Ansicht, Art. 131 GG selbst sei verfassungswidrig, weil er dem von ihm erfaßten Personenkreis vom Inkrafttreten des Grundgesetzes an bis zum Erlaß des G 131 alle Rechte aus den früheren Dienst- und Versorgungsverhältnissen unter Verletzung des Art. 14 Abs. 3 GG entzogen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer beantragen, alle von ihnen im einzelnen bezeichneten Bestimmungen, gegebenenfalls auch das G 131 im ganzen, gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerden wurden nach § 94 BVerfGG dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zur Äußerung zugestellt. Bundestag und Bundesrat haben sich nicht geäußert. Die Bundesregierung vertritt in ausführlichen Darlegungen den Standpunkt, daß Art. 131 GG den Bundesgesetzgeber auch zu einer konstitutiven Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Berufssoldaten ermächtigt habe und daß durch diese Neuregelung Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung waren die Bundesregierung und sämtliche Beschwerdeführer außer denen zu 1, 10 und 28 vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden gegen das G 131 sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Aus den Darlegungen der Beschwerdeführer ergibt sich hinreichend deutlich, daß sie behaupten wollen, sie seien durch das G 131 gegenwärtig und unmittelbar in einem der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte, insbesondere in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG, verletzt. Das reicht für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden aus. Sämtliche Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig erhoben, da die Jahresfrist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_299&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Anfechtung des rückwirkend in Kraft getretenen G 131 erst mit dem Zeitpunkt seiner Verkündung, dem 13. Mai 1951, beginnt (vgl. BVerfGE 1, 415 [417]). Die Verfassungsbeschwerden haben sich auch nicht dadurch erledigt, daß das G 131 -- zum Teil mit rückwirkender Kraft -- durch das Bundesbeamtengesetz und das Erste Änderungsgesetz geändert worden ist (BVerfGE 3, 58 [75]).
&lt;p&gt;2. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3 bestehen auch nicht deshalb, weil er zur Verfolgung seiner vermeintlichen Ansprüche den Rechtsweg beschritten, das angerufene Gericht jedoch das Verfahren ausgesetzt hat, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu geben (aaO S. 74 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 13 bis 15 und 19 bis 21 gegen § 4 der Ersten Durchführungsverordnung sind zulässig. Solche Rechtsverordnungen sind Akte der öffentlichen Gewalt, die mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können (BVerfGE 3, 162 [171]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden gegen das G 131 sind nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer,&amp;nbsp; die am 8. Mai 1945 als Berufssoldaten im aktiven Dienst standen , gehen davon aus, daß ihre Dienstverhältnisse von den Auswirkungen des Zusammenbruchs unberührt geblieben sind und bis heute mit dem ursprünglichen Inhalt fortbestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Auffassung nicht anschließen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Wortlaut des Art. 131 GG sowie die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und des G 131 bringen -- wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [76 bis 85]) festgestellt hat -- in dieser Frage keine Klarheit. Immerhin trat im Parlamentarischen Rat und im Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_300&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
destag gerade bei der Erörterung der Sonderregelungen für Berufssoldaten und Wehrmachtbeamte die Anschauung stärker hervor, daß hier der Bundesgesetzgeber bei Erfüllung des Auftrages aus Art. 131 GG schon deshalb zu einer konstitutiven Regelung befugt sein müsse, weil aus den früheren Besoldungs- und Versorgungsgesetzen für die Wehrmacht keine Ansprüche mehr hergeleitet werden könnten. So wies der vom Parlamentarischen Rat als Sachverständiger beigezogene Ministerialdirektor Dr. Ringelmann darauf hin, daß die Militärpersonen durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 sämtliche Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis verloren hätten (PR, Verhandlungen des HA, 1948/49, S. 498). Bei den Verhandlungen des Bundestags zum G 131 erklärte der Bundesminister des Innern, daß der Parlamentarische Rat die Ansprüche der verdrängten Beamten und Wehrmachtangehörigen nicht materiell geregelt, sie also weder aberkannt noch anerkannt habe. Der Bundesgesetzgeber habe deshalb die Ansprüche konstitutiv zu regeln. Dabei sei insbesondere zu bedenken, ob nicht das Kontrollratsgesetz Nr. 34 überhaupt alle Ansprüche der ehemaligen Berufssoldaten und Wehrmachtbeamten beseitigt habe (Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 1. Wahlperiode 1949, S. 3143 f.). Der Abgeordnete Dr. Nowack vertrat die Ansicht, daß Art. 131 GG insoweit zu einer konstitutiven Regelung ermächtige, &quot;als durch den Verlust des Krieges Verhältnisse eingetreten sind, deren Vorkommen und damit auch Regelung in den bestehenden gesetzlichen Vorschriften für Beamte und Berufssoldaten nicht vorgesehen war&quot;. So habe das Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz natürlich keine Regelung für den Fall treffen können, daß die Wehrmacht in ihrer Gesamtheit an einem Tage entlassen würde (aaO S. 5094 f.).
&lt;p&gt;2. Eine Antwort auf die Frage, ob die Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, läßt sich nicht aus Bestimmungen der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden wehrrechtlichen Gesetzgebung gewinnen. Auch hier ist vielmehr -- wie im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_301&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GE 3, 58 [85 ff.]) -- eine historisch-politische Würdigung der Ereignisse vom Mai 1945 unumgänglich, um ihre rechtlichen Auswirkungen auf das Berufssoldatenverhältnis beurteilen zu können. Diese Betrachtungsweise ist hier um so mehr geboten, als das Berufssoldatenverhältnis in seiner rechtlichen Ordnung von der jeweiligen Wehrverfassung bestimmt ist. Die Wehrverfassung aber hängt mit der allgemeinen politischen, insbesondere der außenpolitischen Lage des Staates eng zusammen und ist demgemäß grundsätzlichen Wandlungen weit mehr ausgesetzt als die Ordnung des zivilen Staatsdienstes.
&lt;p&gt;a) Die Wehrverfassung des Deutschen Reiches ist seit dem Ende des ersten Weltkrieges, entsprechend der außenpolitischen Entwicklung, besonders eingreifenden Veränderungen unterworfen gewesen. An die Stelle der auf dem Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht aufgebauten Armee und Marine der Monarchie trat die nach den Bestimmungen des Versailler Vertrages zahlenmäßig begrenzte, nur aus Berufssoldaten mit länger dauernder freiwilliger Dienstverpflichtung bestehende Reichswehr, die dann wieder -- nach der politischen Lösung der völkerrechtlichen Bindungen -- durch eine auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhende Wehrmacht abgelöst wurde. Die Stellung des Berufssoldaten innerhalb der bewaffneten Macht und die rechtliche Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses haben sich diesen Änderungen der Wehrverfassung jeweils anpassen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Zeit der Monarchie war die rechtliche Stellung des Berufssoldaten grundsätzlich durch die Verfassungsvorschrift bestimmt, wonach die Ernennung (ebenso Versetzung, Beförderung und Verabschiedung) der Offiziere ausschließlich Sache des Monarchen (als Ausfluß seiner Kommandogewalt) war, der ministeriellen Gegenzeichnung also nicht bedurfte (Art. 66, 53 RV 1871; vgl. Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Bd. IV [1914] S. 36, 38). Für die Berufsunteroffiziere galt Entsprechendes; ihre Ernennung war den Truppenkommandeuren übertragen(vgl. Zorn, Das Staatsrecht der Deutschen Reiches. 2. Aufl. 1897, Bd. IlIS. 607, 616). Hierauf vor allem beruhte die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_302&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
besondere Stellung des Berufssoldaten im Staate, die ihn vom politischen Leben fernhielt und in ein besonders nahes persönliches Verhältnis zum Monarchen brachte, das im Fahneneid symbolischen Ausdruck fand (vgl. hierzu Laband, a.a.O. S. 37 f., 63). Die Änderung der Reichsverfassung durch das Gesetz vom 28. Oktober 1918 (RGBl. S. 1274), das gerade in diesem Punkte eine neue Entwicklung einleiten wollte und die Ernennung der Offiziere von der Gegenzeichnung des -- nunmehr parlamentarisch verantwortlichen -- Kriegsministers (bei der Marine: des Reichskanzlers) abhängig machte, hat keine praktische Wirksamkeit mehr erlangt.
&lt;p&gt;Formelle Gesetze über die allgemeine Rechtsstellung der Berufssoldaten bestanden im Kaiserreich nicht. Besoldung und Versorgung waren in Einzelgesetzen geregelt; der Rechtsweg stand für Gehaltsansprüche überhaupt nicht, für Pensionsansprüche nur mit Einschränkungen offen (Laband, a.a.O. S. 197; Zorn, a.a.O. S. 612 und 646). Eine verfassungsmäßige Garantie &quot;wohlerworbener Rechte&quot; bestand nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Ende des ersten Weltkrieges wurden auf Grund der Gesetze vom 6. März und 16. April 1919 (RGBl. S. 295 und 431) Heer und Kriegsmarine aufgelöst; zunächst wurde eine vorläufige, dann die endgültige Reichswehr (Reichsheer und Reichsmarine) geschaffen. Die früheren Berufssoldaten konnten schon wegen der erheblichen Verminderung der Truppenstärke nicht alle in die Reichswehr übernommen werden. Ihre weitere Verwendung stand im Ermessen des Reiches. Die nicht übernommenen Berufssoldaten mit einer bestimmten Mindestdienstzeit erhielten Übergangsgebührnisse; den Berufsoffizieren wurde eine Pension erst nach einer aktiven Dienstzeit von zehn Jahren gewährt (vgl. das Offiziersentschädigungsgesetz vom 13. September 1919 -- RGBl. S. 1654 -- und das Kapitulantenentschädigungsgesetz vom 13. September 1919 -- RGBl. S. 1659 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Berufssoldatenverhältnis der Reichswehr beruhte auf einer freiwilligen Dienstverpflichtung für zwölf, bei den Offizieren für 25 Jahre. Die Versorgung der Berufssoldaten, die nach Ab&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_303&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lauf der Dienstverpflichtung oder vorzeitig ausschieden, wurde durch neue Versorgungsgesetze geregelt, die den besonderen Bedürfnissen einer nur aus Berufssoldaten bestehenden Wehrmacht entsprachen. Durch Art. 129 Abs. 4 WRV wurde erstmals auch den Berufssoldaten die Unverletzlichkeit ihrer wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche gewährleistet.
&lt;p&gt;Während in der Kaiserzeit das Heer sich aus den Kontingenten der Bundesstaaten zusammengesetzt hatte, war nunmehr Dienstherr aller Soldaten das Reich. Nach Art. 176 WRV wurden sie auf die Reichsverfassung vereidigt; im Fahneneid gelobten sie außerdem dem Reichspräsidenten und ihren Vorgesetzten Gehorsam; eine Bindung persönlicher Art, wie sie zum Monarchen bestand, fehlte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obwohl nun die Kommandogewalt des Reichspräsidenten, der den Oberbefehl führte, durch das Erfordernis der Gegenzeichnung des parlamentarisch verantwortlichen Reichswehrministers beschränkt war, blieb die Reichswehr einer &quot;Politisierung&quot; unzugänglich. § 36 des Wehrgesetzes vom 23. März 1921 (RGBl. S. 329) verbot den Soldaten ausdrücklich jede politische Betätigung. Dies entsprach den Anschauungen der höheren militärischen Führer, die noch in den Traditionen der monarchischen Wehrmacht lebten, großenteils die &quot;Weimarer Republik&quot; innerlich ablehnten und daher bestrebt waren, die Reichswehr von dem politischen Leben des demokratischen Staates zu isolieren. Sie beschränkten die Reichswehr bewußt auf ihre fachlich-militärischen Aufgaben und bildeten sie zu einem zuverlässigen Instrument in der Hand der militärischen Führung heran. So entwickelte sich die Reichswehr zu einem eigenen Machtfaktor von großer Geschlossenheit, mit dem alle innerpolitischen Kräfte im Staate zu rechnen hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Aus dem Zusammentreffen dieses Machtfaktors mit der neuen, den Staat nunmehr ausschließlich beherrschenden politischen Macht des Nationalsozialismus mußten sich besondere Probleme ergeben. Den politischen Tendenzen des Nationalsozialis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_304&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mus hätte es entsprochen, sich auch der Reichswehr zu bemächtigen und sie zu einem nationalsozialistischen Volksheer mit allgemeiner Wehrpflicht umzuformen (vgl. Punkt 22 des Parteiprogramms). Jedoch sah sich Hitler angesichts der geplanten Aufrüstung an allzu tiefgehenden Eingriffen in das Gefüge der Wehrmacht gehindert. Auch gebot die Notwendigkeit, das Vertrauen des Reichspräsidenten von Hindenburg und der höheren militärischen Führer zu gewinnen, zunächst politische Zurückhaltung (Rauschning, Gespräche mit Hitler, 1910, S. 146). So wird es verständlich, daß sich die Einwirkungen des Nationalsozialismus auf die Reichswehr und damit auch auf das Dienstverhältnis der Berufssoldaten weder so rasch noch so intensiv vollziehen konnte wie beim Berufsbeamtentum.
&lt;p&gt;aa) Die Aushöhlung und weitgehende Zerstörung der Reichsverfassung führte freilich auch gegenüber den Berufssoldaten zur Beseitigung des verfassungsrechtlichen Schutzes ihrer wohlerworbenen Rechte, den Art. 129 Abs. 4 WRV ihnen gewährleistet hatte. Dieser Verfassungsschutz reichte den Soldaten gegenüber von vornherein nicht so weit wie der Schutz der wohlerworbenen Rechte der Beamten; er ließ insbesondere auch eine von den Grundsätzen des Art. 129 Abs. 1 bis 3 WRV abweichende Gestaltung der Dienstverhältnisse der Berufssoldaten durch einfaches Reichsgesetz zu (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 14. Aufl., Art. 129 Anm. 1). Aber auch in diesem verminderten Umfang wurde der Verfassungsschutz nun beseitigt. Die grundsätzliche rechtliche Bedeutung dieses Vorgangs ist im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [90 ff.]) unter Verwertung der rechtswissenschaftlichen Literatur, der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung im nationalsozialistischen Staat im einzelnen dargelegt. Der Beschluß des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 (RGBl.I S.247) bezieht sich ausdrücklich auch auf die Wehrmacht; er bestätigt Hitler als dem Obersten Befehlshaber der Wehrmacht auch gegenüber allen Soldaten und Offizieren das Recht, sie &quot;ohne Rücksicht auf sogenannte wohlerwor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_305&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bene Rechte&quot; und &quot;ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren&quot; aus Amt, Rang und Stellung zu entfernen. Schon vorher hatte Hitler keine Bedenken getragen, sich diese Befugnisse anzumaßen; das zeigt der Fall des Generalobersten Hoeppner, der Anfang 1942 von Hitler ohne Verfahren aus der Wehrmacht ausgestoßen wurde. Ein weiteres besonders krasses Beispiel für die völlige Abkehr von rechtsstaatlichen Grundsätzen ist die Ausstoßung mehrerer an dem Attentat vom 20. Juli 1944 beteiligter Offiziere auf Grund der Untersuchungen eines eigens hierfür gebildeten &quot;Ehrenhofs von Feldmarschällen und Generalen des Heeres&quot;, der ohne Anhörung der Beschuldigten allein nach den vom SD angefertigten Verhandlungsprotokollen verfuhr. Durch dieses unrechtmäßige Verfahren wurden die Betroffenen ihrem gesetzlichen Richter entzogen und dem Volksgerichtshof überantwortet (Völkischer Beobachter, Süddeutsche Ausgabe vom 5./6. August 1944; vgl. auch Meissner, Staatssekretär unter Ebert -- Hindenburg -- Hitler, 3. Aufl., S. 603).
&lt;p&gt;bb) Abgesehen von dieser Beseitigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der wohlerworbenen Rechte, blieben die Vorschriften, die das Rechtsverhältnis des Berufssoldaten regelten, zunächst unverändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Reichswehr stand weiterhin unter dem Oberbefehl des Reichspräsidenten, dem sie im Fahneneid Gehorsam geschworen hatte (vgl. Verordnung vom 14. August 1919, RGBl. S. 1419). Die Eidesformel wurde durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 2. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1017) -- erlassen zur Durchführung des Gesetzes über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 1. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1016) -- geändert. Der Fahneneid lautete nunmehr:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich meinem Volk und Vaterland allzeit treu und redlich dienen und als tapferer und gehorsamer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mein Leben einzusetzen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die neue Eidesformel deutete auf den inzwischen eingetretenen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Wandel hin; es sollte dar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_306&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in zum Ausdruck kommen, daß die Weimarer Verfassung, auf die alle Soldaten zu vereidigen waren (Art. 176 WRV), nicht mehr als geltend angesehen wurde. Auch der neue Eid berührte aber die politische Neutralität der Dienstverhältnisse der Soldaten nicht; er spricht von einer Bindung an Volk und Vaterland und enthält sich jeden Hinweises auf den Nationalsozialismus und seinen Führer. Dem entsprach es, daß § 36 des Wehrgesetzes weiter in Geltung blieb, wonach den Soldaten jede politische Betätigung, selbst die Zugehörigkeit zu politischen Vereinen und die Teilnahme an politischen Versammlungen, verboten war. Auch der Erlaß des Reichspräsidenten vom 25. Mai 1934 über &quot;die Pflichten des deutschen Soldaten&quot; betonte die unpolitische Natur des Soldatenverhältnisses. Danach ist die Wehrmacht &quot;Waffenträger des deutschen Volkes&quot;; &quot;sie schützt das Deutsche Reich und Vaterland, das im Nationalsozialismus geeinte Volk und seinen Lebensraum&quot;. In diesen Pflichten des Soldaten ein &quot;einzigartiges Bekenntnis zur Lebensanschauung des Nationalsozialismus und damit zum Führer und seinem Werk&quot; zu sehen (Dietz, Das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, 2. Aufl. 1943, S. 59), wird ihrem wahren Charakter nicht gerecht. In Wirklichkeit wurde hier verbindlich klargestellt, daß die Wehrmacht alleiniger Waffenträger sei und als &quot;selbständige tragende Säule&quot; des Staates neben der politischen stehe. Auch Hitler bekannte sich in der Rede vor dem Reichstag am 13. Juli 1934 (Verhandlungen des Reichstags, Bd. 458 S. 21 ff.) zu seinem dem Reichspräsidenten gegebenen Versprechen, &quot;die Armee als unpolitisches Instrument des Reiches zu bewahren&quot;, und erklärte ferner: &quot;Es gibt im Staate nur einen Waffenträger: die Wehrmacht. Und nur einen Träger des politischen Willens: dies ist die Nationalsozialistische Partei.&quot;
&lt;p&gt;Angesichts dieser das Berufssoldatenverhältnis bestimmenden rechtlichen Ordnung war in der Wehrmacht eine Personalpolitik in nationalsozialistischem Sinne, wie sie für die zivile Verwaltung im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [94 ff.]) geschildert worden ist, nicht möglich. Die Entlassung politisch mißliebiger Berufssoldaten und das Einströmen nationalsozialisti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_307&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scher Kräfte in Führungsstellen war vor allem wegen der Eigenart des militärischen Dienstes, aber auch deshalb erschwert, weil an der Spitze der Reichswehr nicht ein von den Nationalsozialisten beherrschtes Fachministerium, sondern der Reichspräsident als Oberbefehlshaber stand. Einer politischen Schulung der Berufssoldaten im Sinne der NSDAP stand schon das Verbot jeder politischen Betätigung entgegen. Entscheidend kam hinzu, daß Hitler -- wie bereits hervorgehoben -- es nach seinen eigenen außenpolitischen Zielen nicht verantworten konnte, die Einsatzbereitschaft der Truppe durch Personalumbesetzungen großen Ausmaßes zu beeinträchtigen. Mögen auch Pläne zur Schaffung eines Revolutionsheeres auf ideologischer Grundlage bei der SA, insbesondere bei ihrem Stabschef Röhm, bestanden haben (vgl. hierzu Hermann Mau, Die &quot;Zweite Revolution&quot; -- Der 30. Juni 1934, in Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 1953, S. 119 [124 ff.]), so wurden sie doch durch die von Hitler angeordneten &quot;Säuberungsmaßnahmen&quot; vom 30. Juni 1934 gegenstandslos. Es verblieb in personeller Hinsicht im wesentlichen bei der Besetzung einiger Spitzen- oder Schlüsselstellungen der Wehrmacht mit Offizieren, von denen Hitler annahm, daß sie dem Nationalsozialismus zugewandt seien.
&lt;p&gt;Demgegenüber hatte es für das Dienstverhältnis des Soldaten keine rechtliche Bedeutung, daß im ganzen die Beziehungen der Reichswehr zur NSDAP äußerlich enger gestaltet wurden (Übernahme des Hoheitszeichens der NSDAP, Teilnahme an Parteiveranstaltungen, insbesondere am Parteitag, Einführung des gegenseitigen &quot;kameradschaftlichen Grußes&quot;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Die Rechtslage änderte sich alsbald nach dem Tode des Reichspräsidenten von Hindenburg am 2. August 1934. Nach § 1 des bereits vorher beschlossenen Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I S. 747) gingen &quot;die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über&quot;. Damit erlangte Hitler den Oberbefehl über die Wehrmacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Noch am Todestage Hindenburgs vereidigte Hitler den Reichs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_308&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wehrminister von Blomberg und die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile auf sich (IMT, Band XIV, S. 82 f.). Am selben Tage erließ der Reichswehrminister -- ohne gesetzliche Grundlage und in klarer Mißachtung des Vereidigungsgesetzes vom 1. Dezember 1933 -- den Befehl, alle Soldaten mit nachstehender Eidesformel sofort auf Hitler zu vereidigen:
&lt;p&gt;&quot;Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler, dem Oberbefehlshaber der Wehrmacht, unbedingten Gehorsam leisten und als tapferer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mein Leben einzusetzen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erst am 20. August 1934 wurde diese Eidesformel für die Zukunft auch durch ein formelles Gesetz (RGBl. I S. 785) festgelegt. Auf das Fehlen der Rechtsgrundlage weist auch Köttgen (Vom Deutschen Staatsleben, JöR, Bd.24 [1937] S.69) hin, der die Bedeutung der Neuordnung im übrigen darin sieht, daß &quot;der Verfassungseid in einen persönlichen Treueid umgewandelt wurde.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht durch das Gesetz vom 16.März 1935 (RGBl. I S. 375) brachte das neue Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) wesentliche Änderungen der Wehrverfassung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem die Neuregelung der Befehlsverhältnisse an oberster Stelle, die den Einfluß der politischen Führung auf die Wehrmacht verstärkte. Unter dem Führer und Reichskanzler als Oberstem Befehlshaber übte nach § 3 Abs. 2 des Wehrgesetzes der Reichskriegsminister, also ein Mitglied des Reichskabinetts, als Oberbefehlshaber der Wehrmacht Befehlsgewalt über die Wehrmacht aus. Durch das gleichzeitig beschlossene Gesetz zur Änderung des Reichsministergesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 681) wurde die Bestimmung, daß ein zum Minister ernannter aktiver Soldat aus der Wehrmacht ausscheiden müsse, aufgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Führungskrise im Februar 1938 gab Hitler Anlaß, die Wehrmacht noch enger an sich zu binden. Ohne formelle Ände&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_309&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_309&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_309&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (309):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung des § 3 des Wehrgesetzes übernahm er mit Erlaß vom 4. Februar 1938 (RGBl. I S. 111) die unmittelbare Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht, die er mittels eines militärischen Führungsstabes, des Oberkommandos der Wehrmacht, ausübte.
&lt;p&gt;Trotzdem blieb es aber bei der zwiespältigen Stellung der Wehrmacht inmitten eines Staates, dessen Wesen und politische Aktivität immer stärker von der Parteiideologie des Nationalsozialismus geprägt wurde. So ergab sich die Paradoxie, daß das stärkste Machtinstrument des nationalsozialistischen Staates zugleich von den nationalsozialistischen Ideen am wenigsten berührt war. Es ist kein Zweifel, daß von vielen führenden Nationalsozialisten dieser Zustand nur ungern hingenommen wurde und daß er auch einer der Gründe für die 1937 beginnende Schaffung der bewaffneten SS als eines vollkommen den Zielen der Partei verschriebenen neuen Waffenträgers gewesen ist (vgl. dazu Keitel in IMT, Bd. XI S. 376 [383]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verstärkung des nationalsozialistischen Einflusses auf die Wehrmacht wurde durch die politischen Spannungen der Jahre 1938/1939 und den Ausbruch des Krieges zunächst verhindert. Es kam der nationalsozialistischen Führung jetzt in erster Linie auf die Erhaltung und Steigerung der militärischen Schlagkraft der Wehrmacht an; um ihretwillen mußten auch Gegner des Nationalsozialismus sogar in führenden militärischen Stellen verwendet werden. Bei Hitler zeigte sich jedoch zunehmend die Neigung, den Grund für militärische Mißerfolge in der fehlenden weltanschaulichen Haltung der Führer zu suchen. Je mehr Mißerfolge eintraten, um so mehr steigerte sich das alte politische Mißtrauen Hitlers gegen die höhere Wehrmachtführung (vgl. Jodl und Keitel in IMT, Bd. XV S. 338; XXII S. 454; XL S. 359 f.). Es äußerte sich in vielen Einzelmaßnahmen besonders auf personellem Gebiet (Versetzungen, Verabschiedungen). Zur Verstärkung der politisch-weltanschaulichen Führung und Erziehung der Truppe wurde durch Führerbefehl vom 22. Dezember 1943 ein NS-Führungsstab im Oberkommando der Wehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_310&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_310&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_310&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (310):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
macht geschaffen; bei den Führungsstäben bis zum Bataillon abwärts wurden NS-Führungsoffiziere eingesetzt.
&lt;p&gt;dd) Wenn auch nach Hindenburgs Tod der politische Einfluß auf die Wehrmacht von außen und von oben her ständig verstärkt wurde und das durch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht vergrößerte und verjüngte Offizierskorps nicht mehr die innere Homogenität besaß, wie es beim Berufsheer der Fall gewesen war, blieb das Dienstverhältnis des einzelnen Berufssoldaten rechtlich doch nach wie vor unpolitisch. Es fehlte nicht nur die dem Dienstverhältnis des Beamten eigentümliche rechtliche Verpflichtung auf die Ziele der NSDAP, sondern es blieb im Gegenteil nach § 26 des neuen Wehrgesetzes bei der Bestimmung, daß die Soldaten sich nicht politisch betätigen durften und daß die Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen für die Dauer des aktiven Wehrdienstes ruhte. Erst von dieser Bestimmung her kann auch die Bedeutung des Fahneneides, der seit 1934 auf Hitler persönlich zu leisten war, zutreffend erkannt werden. Die Bedeutung des soldatischen Eides für den inneren Gehalt des militärischen Dienstverhältnisses muß freilich ernst genommen werden; denn der Fahneneid wird vom Soldaten nach alter militärischer Tradition als verpflichtende innere Bindung an den obersten Befehlshaber empfunden. Es läge daher nahe, aus dieser besonders starken Gehorsamsbindung des Soldaten an Hitler die gleichen Folgerungen hinsichtlich der inneren Umgestaltung des Soldatenverhältnisses zu ziehen, wie sie aus der eidlichen Treuebindung des Berufsbeamten im Urteil vom 17. Dezember 1953 für das Berufsbeamtenverhältnis hergeleitet worden sind. Dabei würde aber übersehen, daß der Eid seine rechtliche Bedeutung nur im Rahmen des Gesamtbildes des Dienstverhältnisses gewinnen kann. Das Beamtenverhältnis war nicht nur durch den Treueid auf Hitler im nationalsozialistischen Sinne umgeformt, sondern durch seine gesamte tatsächliche und rechtliche Gestaltung, die in der 1933 beginnenden nationalsozialistischen Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ihren Ausdruck fand und die ihre entscheidende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_311&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (311):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Prägung in den Bestimmungen des deutschen Beamtengesetzes von 1937 erfuhr. Hier war deshalb die Feststellung unabweisbar, daß das Rechtsverhältnis der Beamten im nationalsozialistischen Staat nur auf diesen Staat und die ihn tragende Ideologie der NSDAP zugeschnitten war. Anders dagegen war die Lage des Berufssoldatenverhältnisses, dessen politische Neutralität noch nach der Einführung des Eides auf Hitler im Wehrgesetz von 1935 unter Beibehaltung der &quot;Pflichten des deutschen Soldaten&quot; erneut bestätigt wurde. Will man nicht einen unlösbaren Widerspruch zwischen der &quot;unbedingten&quot; Gehorsamsbindung und dem rechtlichen Verbot jeder politischen Betätigung annehmen, so ergibt sich der zwingende Schluß, daß auch der &quot;unbedingte&quot; Gehorsam nur in den rechtlichen Grenzen des militärischen Dienstverhältnisses galt (vgl. Heckel, Wehrverfassung und Wehrrecht des Großdeutschen Reiches, 1939, 5;.184; vgl. auch Gutachten des Generalleutnants a. D. Helmut Friebe im Braunschweiger Remer-Prozeß, veröffentlicht vom Institut für Völkerrecht an der Universität Göttingen, 1953, S. 83 [94]). Gerade deshalb konnte sich hier eine nationalsozialistisch gesteuerte Personalpolitik nicht in vergleichbarem Maße entwickeln. Auch die für das Beamtenverhältnis so charakteristische dienstrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die nationalsozialistische Parteidoktrin hat bei den Berufssoldaten kein Gegenstück.
&lt;p&gt;Ohne Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Berufssoldatenverhältnisses ist -- ebenso wie beim Beamtenverhältnis -- die politische Einstellung des einzelnen Soldaten. Das Berufssoldatenverhältnis blieb seiner rechtlichen Gestaltung nach neutral, auch wenn Berufssoldaten innerlich der NSDAP verbunden waren und in ihrem Sinne wirkten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ee) Erst die Widerstandstat des 20. Juli 1944, an der hervorragende Offiziere führend beteiligt waren, gab Hitler die Gelegenheit, nun auch die Wehrmacht zu einer wirklich nationalsozialistischen Organisation zu machen, in der der einzelne Soldat sich nicht mehr hinter ein politisch farbloses &quot;Treueverhältnis zu Volk und Vaterland&quot; sollte zurückziehen dürfen, sondern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_312&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kraft seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verpflichtet war, aktiver Kämpfer für den Nationalsozialismus und seinen Führer zu sein. Der Parteigruß der NSDAP wurde unmittelbar nach dem Attentat in der Wehrmacht eingeführt (Völkischer Beobachter, Süddeutsche Ausgabe vom 25.Juli 1944). Besonders bezeichnend für die ganze Entwicklung ist es, daß noch am Tage des Attentats der Reichsführer SS Himmler -- der Vertreter der extremsten und aggressivsten nationalsozialistischen Anschauungen -- zum Oberbefehlshaber des Ersatzheeres und Chef der Heeresrüstung ernannt wurde. Er sah seine Aufgabe darin, die Armee völlig neu aufzubauen und sie zu einer &quot;nationalsozialistischen Volksarmee&quot; zu machen, die &quot;weltanschaulich-politisch nationalsozialistisch ganz klar ausgeprägt sein müsse (vgl. die Rede Himmlers vor den Gauleitern vom 3. August 1944, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 1953, Heft 4, S. 363 [392]). So konnte der Völkische Beobachter am 3. August 1944 schreiben, daß durch die Berufung des Reichsführers SS zum Oberbefehlshaber des Ersatzheeres &quot;die innere Vermählung zwischen Partei und Wehrmacht ... lebendige Wirklichkeit geworden&quot; sei.
&lt;p&gt;Den Abschluß fand diese Entwicklung rechtlich in dem Ersten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wehrgesetzes vom 24. September 1944 (RGBl. I S. 317), durch das der bisherige § 26 folgende Fassung erhielt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 26 Politische Stellung der Wehrmachtangehörigen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Angehörigen der Wehrmacht haben die Pflicht, dienstlich und außerdienstlich im Sinne nationalsozialistischer Weltanschauung zu wirken und sich jederzeit für sie einzusetzen. Es ist eine der wesentlichsten Aufgaben aller Offiziere, Unteroffiziere und Wehrmachtbeamten, ihre Untergebenen nationalsozialistisch zu erziehen und zu führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Mitgliedschaft in der NSDAP., ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden bleibt auch für die Dauer des aktiven Wehrdienstes in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Übernahme und Ausübung eines Amtes in der NSDAP., ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden bedarf der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_313&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Genehmigung des Vorgesetzten. Sie muß erteilt werden, soweit durch die Ausübung des Amtes die Wehrmachtaufgaben nicht beeinträchtigt werden.
&lt;p&gt;(4) Die Soldaten bedürfen der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten zum Erwerb der Mitgliedschaft in Vereinigungen jeder Art sowie zur Bildung von Vereinigungen innerhalb und außerhalb der Wehrmacht. Der Erwerb der Mitgliedschaft in der NSDAP., ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden ist nicht genehmigungspflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Das Recht der Soldaten zum Wählen und zur Teilnahme an Abstimmungen bleibt für den Einzelfall einer Sonderregelung durch Erlaß des Führers vorbehalten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Mit diesen letzten Maßnahmen hatte der Nationalsozialismus es nun allerdings ernstlich unternommen, die rechtliche Grundlage für eine politisch neutrale, nur Volk und Staat als solchen und nicht einer Parteiideologie dienende Wehrmacht zu zerstören und gleichzeitig dem Dienstverhältnis des einzelnen Berufssoldaten einen neuen, von den Zielsetzungen der NSDAP bestimmten rechtlichen Inhalt zu geben. Jetzt hätte sich die Verpflichtung aus dem Fahneneid in Verbindung mit § 26 der Neufassung des Wehrgesetzes auch auf das aktive Eintreten für den Nationalsozialismus erstrecken können. Diese Maßnahmen aber fallen bereits in die Zeit des beginnenden Zusammenbruchs, als die Wehrmacht an allen Fronten in schweren Abwehrkämpfen stand und durch ihre militärischen Aufgaben voll in Anspruch genommen war; die Umgestaltung der Dienstverhältnisse im politischen Sinne konnte daher weder in das Bewußtsein der Soldaten dringen, noch konnten in irgend nennenswertem Umfange praktische Folgerungen aus der veränderten Rechtslage gezogen werden. Dem Versuch, in letzter Stunde das soldatische Dienstverhältnis nationalsozialistisch umzuformen, fehlte mit einem Wort jene Effektivität, die sich beim Berufsbeamtentum aus einer Gesamtschau der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit Deutlichkeit ergab. So konnte im wesentlichen zutreffend gesagt werden: &quot;Die Umformung der Wehrmacht zu einer, ideologischen Armee ... war wehrrechtlich erreicht, als diese Armee zu be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_314&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stehen aufhörte&quot; (Werner Picht, Vom Wesen des Krieges und vom Kriegswesen der Deutschen, 1952, S. 232).
&lt;p&gt;Aus diesen Gründen ist nach der Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts die formale gesetzliche Bindung des Soldatenverhältnisses an den Nationalsozialismus nicht so eng geworden, daß daraus&amp;nbsp; allein &amp;nbsp;das Erlöschen aller Berufssoldatenverhältnisse mit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Systems gefolgert werden müßte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Dagegen hat der staatliche Zusammenbruch in Verbindung mit der Gesamtkapitulation, der Auflösung der Wehrmacht und dem Verbot jeder weiteren militärischen Betätigung in Deutschland das unmittelbare Erlöschen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Berufssoldaten bewirkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Während die Verwaltungsorganisation in Reich, Ländern und Gemeinden infolge der Ereignisse vom Mai 1945 zwar weitgehend zerstört oder lahmgelegt, ihr allmählicher, in seinem Umfang beschränkter Wiederaufbau jedoch nicht vereitelt wurde, hat der in der bedingungslosen Kapitulation vom 7./8. Mai 1945 sich aussprechende vollständige Zusammenbruch der deutschen Wehrmacht im Zusammenhang mit den ihr unmittelbar folgenden Maßnahmen der Siegermächte die Wehrmacht als staatsrechtliche Institution in Deutschland überhaupt und damit auch die Grundlage für das Bestehen von Berufssoldatenverhältnissen beseitigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Alliierten sahen in der deutschen Wehrmacht das Machtinstrument, das es dem Nationalsozialismus ermöglicht hatte, große Teile Europas unter sein politisches Joch zu beugen. Sie erblickten in ihr die neueste Erscheinungsform des &quot;deutschen Militarismus&quot;, in dem sie den gefährlichsten Störer des Weltfriedens zu erkennen glaubten. Infolgedessen gingen sie davon aus, daß zur &quot;endgültigen Zerstörung der Nazityrannei&quot; (Atlantik-Charta Ziff. 6) auch die vollständige Entwaffnung des Reiches (wie aller potentiellen Aggressor-Staaten) gehöre (aaO Ziff. 8). Nach dem Willen und der Vorstellung der Alliierten war also ihr politisches Ziel die Ausschaltung Deutschlands als militärische Macht zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_315&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sicherung des Weltfriedens, die Bestrafung der Kriegsverbrecher und die Zerstörung der nationalsozialistischen Weltanschauung. Diese Politik gipfelte in der Forderung der &quot;bedingungslosen Kapitulation&quot;, wie sie Roosevelt in Anlehnung an eine bereits im amerikanischen Bürgerkrieg gebrauchte Wendung im Anschluß an die Konferenz in Casablanca am 26. Januar 1943 formuliert hat (vgl. die Ausführungen Roosevelts auf der Pressekonferenz in Casablanca am 26. Januar 1943, Documents on American Foreign Relations, Vol. V [1942/43] S. 254 [255]). Ihr entsprechen die besonders scharfen Wendungen der Yalta-Erklärung vom Februar 1945 (Holborn, War and Peace Aims of the United Nations, Vol. II 19 ff.), in denen der Entschluß bekundet wird, &quot;den deutschen Militarismus ... zu zerstören..., alle deutschen Streitkräfte zu entwaffnen und aufzulösen&quot;. Dementsprechend ist die Gesamtkapitulation der deutschen Wehrmacht am 7./8. Mai 1945 ausdrücklich als &quot;bedingungslose Kapitulation&quot; bezeichnet und hat nach der Viermächte-Erklärung vom 5. Juli 1945 das Ende jeder weiteren militärischen Betätigung Deutschlands zur Folge gehabt.
&lt;p&gt;An sich liegt es nicht im Begriffe einer Kapitulation, die sich völkerrechtlich auf militärische Vorgänge beschränkt und in der Regel nur Teile der bewaffneten Macht betrifft, Wirkungen auf den Bestand der kapitulierenden Wehrmacht überhaupt zu äußern. Selbst in dem außergewöhnlichen Fall der Gesamtkapitulation der Wehrmacht eines Staates führt diese Kapitulation als solche nicht notwendig das Ende des Bestehens der Wehrmacht herbei. Denn die Kapitulation als nicht ratifizierungsbedürftiger Kriegsvertrag zwischen militärischen Befehlshabern kann als solche keine über die militärischen Abmachungen hinausgehenden Verpflichtungen hinsichtlich der staatsrechtlichen Wehrorganisation begründen. So ist auch die Kapitulation vom 7./8. Mai 1945 sicherlich ein militärischer Akt, der sich auf die deutschen Streitkräfte, nicht auf den deutschen Staat bezog. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um einen echten Kriegsvertrag (Laun, Bonn. Komm., Anhang: Kapitulation, S. 12 [14 ff.]) oder um&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_316&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine einseitige völkerrechtliche Erklärung der deutschen militärischen Befehlshaber gehandelt hat (Stödter, Deutschlands Rechtslage, 1948, S. 32; Zinn, NJW 1947, S. 9 und SJZ 1947, 8; Kraske, JR 1949, 101; Mosler, SJZ 1947, 364; Schlochauer, Archiv des Völkerrechts, Bd. 1 [1948/49] S. 192).
&lt;p&gt;Die politische und damit auch die staatsrechtliche Bedeutung der Vorgänge vom Mai 1945 erschöpft sich aber nicht in den Wirkungen einer einfachen &quot;militärischen Kapitulation&quot;. Denn wenn auch die Kapitulationsurkunde keinen unmittelbaren politischen Inhalt hatte und daher auch politische Verpflichtungen nicht begründen konnte, so kam ihr doch tatsächlich höchste politische Tragweite zu. Zwar hat die Kapitulation den Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nicht berührt, da aber Deutschland in diesem Zeitpunkt keine staats- und völkerrechtlich legitimierten Vertretungsorgane mehr besaß (BVerfGE 2, 1 [56 f.]) und der in dieser Zeit noch verbliebene Rest deutscher Staatsgewalt sich allein in der Wehrmacht verkörperte, kam in ihrer bedingungslosen Kapitulation zugleich tatsächlich die Vollendung des allgemeinen Zusammenbruchs zum Ausdruck. Gegenüber dem wehrlos gewordenen, handlungsunfähigen deutschen Staat wurde nunmehr de facto der politische Wille der Sieger allein maßgeblich. Hinsichtlich des Schicksals der deutschen Wehrmacht stand aber damals der Wille der Alliierten fest, sie für immer zu vernichten und das deutsche Kriegs- und Rüstungspotential endgültig zu zerschlagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Einzigartigkeit des militärischen und staatlichen Zusammenbruchs, der durch die Kapitulationserklärung besiegelt worden ist, die Unmöglichkeit jeder weiteren militärischen Betätigung des Reiches verbunden mit der klaren Absicht der Alliierten, die deutsche Entmilitarisierung zu einer endgültigen zu machen, müssen zu der Annahme führen, daß bereits am 8. Mai 1945 die deutsche Wehrmacht auch rechtlich zu bestehen aufgehört hat. Die in der Folgezeit erlassenen Bestimmungen des Kontrollrats -- Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 über die völlige und endgültige Auflösung aller deutschen Streitkräfte, Direktive&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_317&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nr. 18 vom 11. November 1945 über die Entlassung der Angehörigen der&amp;nbsp; ehemaligen &amp;nbsp;deutschen Wehrmacht, Kontrollratsgesetz Nr. 34 vom 20. August 1946 über die Aufhebung wehrrechtlicher Bestimmungen -- hatten insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Dem entspricht es, daß die Direktive Nr. 18 von der &quot;ehemaligen&quot; Wehrmacht spricht und das Kontrollratsgesetz Nr.34 die Wehrmacht ausdrücklich nicht auflöst, sondern als bereits aufgelöst betrachtet.
&lt;p&gt;Diese Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1951 (BGHSt. 2, 121 [123 f.]), in der er ausführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;...Mit der bedingungslosen Kapitulation war die deutsche Wehrmacht tatsächlich aufgelöst; es gab von diesem Zeitpunkt ab nur noch Kriegsgefangene in der Hand der ehemaligen Kriegsgegner, aber keine deutsche Wehrmacht mehr....&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne Bedeutung ist dabei, daß in bestimmten örtlichen Bereichen den deutschen Kriegsgefangenen für kurze Zeit und in beschränktem Umfang noch Waffen belassen und die bisherigen Unterordnungsverhältnisse aufrechterhalten wurden. Diese Ausnahmen beruhten rechtlich nicht mehr auf Anordnungen, die von der deutschen Wehrmacht ausgegangen waren, sondern waren auf Sonderbefehle der ehemaligen Kriegsgegner für bestimmte Gruppen von Kriegsgefangenen zurückzuführen. Der Hinweis des angefochtenen Urteils, daß das Militärstrafgesetzbuch auch noch nach der Kapitulation in der englischen Zone unter der Aufsicht der Besatzungsmacht angewendet worden sei, läßt daher keinen Schluß auf die allgemeine Weitergeltung der Militärstrafgesetze zu. Ebenso ist unerheblich, daß das Militärstrafgesetzbuch erst im August 1946 durch Kontrollratsgesetz Nr. 34 förmlich außer Kraft gesetzt worden ist. Indem dieses Gesetz alle deutschen Streitkräfte und den gesamten militärischen Organisationskörper &quot;als aufgelöst und völlig liquidiert&quot; betrachtet, kommt sein bestätigender (deklaratorischer) Charakter schon im Wortlaut zum Ausdruck...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Recht weist der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Rechtslage nach dem ersten Weltkrieg durchaus anders war, da &quot;das deutsche Heer nach dem Waffenstillstand von 1918, wenn auch mit wechselndem organisatori&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_318&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schem Aufbau, noch weiter bestand&quot;. Die Unvergleichbarkeit der Lage nach den beiden Weltkriegen zeigt sich schon darin, daß die deutsche Wehrmacht 1918 überhaupt nicht kapituliert hat; die Kriegshandlungen wurden damals durch ein Waffenstillstandsabkommen beendet. Außerdem bestand kein ernstlicher Zweifel daran, daß das Deutsche Reich auch weiterhin eine Wehrmacht behalten würde. Daher traf bereits das Gesetz vom 12. Dezember 1918 (RGBl. S. 1424) die ersten Anordnungen über die Bildung einer freiwilligen Volkswehr; die Gesetze über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr und vorläufigen Reichsmarine vom 6. März und 16. April 1919 (RGBl. S. 295 und 431) folgten. Auch Art. 133 Abs. 2 WRV geht grundsätzlich von der Wehrpflicht aus, die jedoch auf Grund des Versailler Vertrages durch das Gesetz über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und die Regelung der Dauer der Dienstverpflichtung vom 21. August 1920 (RGBl. S. 1608) als allgemeine Wehrpflicht aufgehoben wurde und nur als freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Dienstpflicht fortbestehen konnte (vgl. Anschütz a.a.O., Art. 133 Anm. 2; Semler, Wehrgesetz vom 23. März 1921, 4. Aufl. 1921, S. 5 und 6). Es handelte sich damals also nur darum, die bisherige Wehrverfassung durch eine andere abzulösen, nicht um das Ende der Wehrmacht überhaupt.
&lt;p&gt;b) Mit der Auflösung der Wehrmacht und dem Verbot jeder militärischen Betätigung war dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Berufssoldaten die Rechtsgrundlage entzogen. Für eine solche Lage enthalten die Vorschriften des Wehrgesetzes sowie die Besoldungs- und Versorgungsgesetze keine Regelung. Sie treffen wohl Bestimmungen darüber, welche Bezüge der Berufssoldat während seiner aktiven Dienstzeit erhält und welche Versorgung ihm zusteht, wenn er aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen entlassen wird. Dabei ist zwar in § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes auch eine Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit vorgesehen. Alle Regelungen dieser Art waren jedoch auf Einzelfälle abgestellt, wie sie sich in normalen Zeiten im Rahmen einer geordneten Wehrmachtverwaltung ergeben; ins&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_319&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
besondere ist auch bei der Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit nur an Fälle gedacht, in denen der Soldat auf Grund besonderer Prüfung der näheren Umstände des Einzelfalles nicht mehr in der Wehrmacht verwandt werden kann.
&lt;p&gt;Dagegen fehlt jede gesetzliche Regelung für den Fall, daß allen Soldaten, einschließlich der Berufssoldaten, durch Eingriff von außen her die Möglichkeit zu weiterer Betätigung im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen militärischen Dienstverhältnisses genommen wird, weil die Wehrmacht als Einrichtung überhaupt zu bestehen aufhört. In einem solchen Falle muß das Erlöschen dieser Dienstverhältnisse angenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Feststellung, daß die Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten erloschen sind, beruht allein auf einer Würdigung der Auswirkungen, die der Zusammenbruch vom Mai 1945 gerade auf den Bestand der Wehrmacht als staatsrechtlicher Institution und die in ihr wurzelnden Dienstverhältnisse haben mußte. Das Erlöschen ist dagegen nicht -- wie bei den Beamten (BVerfGE 3, 58 [115]) die Folge einer inneren Umgestaltung des Wesens dieser öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse selbst. Dieser grundsätzliche Unterschied legt die Erwägung nahe, daß sich aus den politisch neutralen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Berufssoldaten trotz ihres Erlöschens gewisse rechtliche Nachwirkungen ergeben könnten. Angesichts des Verbots jeder militärischen Betätigung würde es sich dabei allerdings nur um einen gesetzlich nicht geregelten Restbestand von Rechtsbeziehungen versorgungsähnlichen Inhalts zum Deutschen Reich handeln können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Annahme eines solchen Restbestandes gegenseitiger Rechtsbeziehungen setzt voraus, daß das Deutsche Reich als Partner eines solchen Rechtsverhältnisses über den 8.Mai 1945 hinaus fortbestanden hat, eine Rechtsauffassung, von der das Bundesverfassungsgericht, wie schon in den Urteilen vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [56]) und vom 7. Mai 1953 (BVerfGE 2, 266 [277]), so auch in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 über die Verfassungsbeschwerden der Beamten (1 BvR 147/52) und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_320&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Angestellten (1 BvR 323/51) gegen das G 131 ausgegangen ist. Nur von dieser Auffassung her war es möglich, auszusprechen, daß es dem &quot;Deutschen Reich...nicht zugemutet werden&quot; konnte, &quot;die Dienstverhältnisse mit den Beschwerdeführern über den 8. Mai 1945 hinaus fortzuführen&quot; (BVerfGE 3, 162 [178]), und konnte unterstellt werden, daß Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]). Der Hinweis auf die abweichende Meinung von Nawiasky und Kelsen in dem Beamtenurteil (aaO S. 88) ist in klarem Widerspruch zum Wortlaut dahin mißdeutet worden, daß das Bundesverfassungsgericht der Auffassung dieser Autoren zumindest zuneige. In Wahrheit wurde dadurch der einzigartige Umfang des deutschen Zusammenbruchs verdeutlicht, der namhafte Staatsrechtslehrer sogar zu dem Schluß veranlassen konnte, das Deutsche Reich sei als Staat überhaupt untergegangen.
&lt;p&gt;Bei der Annahme, daß ein gesetzlich nicht geregelter Restbestand von Rechtsbeziehungen der Berufssoldaten zum Deutschen Reich fortbestanden habe, ist die Folgerung unabweisbar, daß allein der Gesetzgeber diese Rechtsbeziehungen im einzelnen regeln konnte, weil es an jeder sicheren Grundlage für die Bestimmung ihres Inhalts und Umfangs fehlte. Auch die Rechtsauffassung, daß die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführer nicht völlig erloschen seien, führt also zu dem Ergebnis, daß eine konstitutive gesetzgeberische Regelung zulässig und erforderlich war. In keinem Falle können aber die Berufssoldaten Ansprüche gegen das Reich aus den früheren, für die Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Berufssoldaten maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen unmittelbar geltend machen. Sie können sich insbesondere auch nicht auf &quot;wohlerworbene Rechte&quot; berufen. Denn solche wohlerworbenen Rechte, die dem Gesetzgeber gegenüber verbindlich wären, kann es nur auf Grund einer positiven verfassungsrechtlichen Bestimmung geben. So hat das Reichsgericht (RGZ 134,1 [11]) für die Zeit, bevor die Weimarer Verfassung wohlerworbene Rechte besonders schützte, folgendes ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_321&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Der Rechtszustand vor 1919 ging dahin, daß wohlerworbene Rechte auf Gehalt in bestimmter Höhe verfassungsrechtlich nicht besonders geschützt waren. Vielmehr war an sich ihre Änderung im Wege der einfachen Gesetzgebung möglich. Eine reichsgesetzliche Sicherung gegen die Kürzung gewährter Gehälter gab es nicht.&quot;
&lt;p&gt;Es geht daher nicht an, einen Gehalts- oder sonstigen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis etwa auf Grund überpositiven Rechts als wohlerworben und damit für den Gesetzgeber verbindlich anzusehen. Grundlage eines solchen Anspruchs kann immer nur ein vom Staate geschaffenes, der staatlichen Gesetzgebungs- und Entscheidungsgewalt unterliegendes Rechtsverhältnis sein. Erst vom Staat her, nicht aber aus überstaatlichem Recht, erhält das Dienstverhältnis seine Legitimation. Es wird daher auch nur nach Maßgabe der staatlichen Gesetze oder der Verfassung geschützt. Wohlerworbene Rechte aus einem vom Staate geschaffenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf überstaatlicher Rechtsgrundlage wären geradezu ein Widerspruch in sich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß aber der von der Weimarer Verfassung staatlich gewährleistete Schutz der wohlerworbenen Rechte durch den Nationalsozialismus zerstört war, ist oben ausgeführt. Diese Zerstörung nachträglich als nicht geschehen zu betrachten oder als nur tatsächliche Behinderung der Geltung des wirklichen Rechts beiseitezuschieben, ist nicht möglich (vgl. BVerfGE 3, 58 [118 f.]). Es kommt hinzu, daß der Schutz des Art. 129 WRV für eine sich im Rahmen dieser Verfassung entwickelnde, ihren Sicherungen und Beschränkungen unterworfene Wehrmacht geschaffen worden war. Nachdem der Nationalsozialismus diese Voraussetzungen weitgehend zerstört und in bewußter Abkehr von der Weimarer Verfassung eine Wehrmacht nach anderen Grundsätzen -- ohne Verfassungseid, ohne parlamentarische Kontrolle und ohne verfassungsrechtlichen Schutz wohlerworbener Rechte aufgebaut hatte, ist die Annahme abzulehnen, daß Angehörige dieser Wehrmacht eine Bestimmung der durch zwölfjährige Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_322&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waltherrschaft zerstörten Verfassung nachträglich zum Schutze von Ansprüchen und Rechten sollten heranziehen können.
&lt;p&gt;d) Gegen die vorstehend entwickelte grundsätzliche Auffassung, daß die Wehrmacht am 8. Mai 1945 zu bestehen aufgehört habe, sind vor allem zwei Einwendungen erhoben worden: Einmal wird behauptet, aus der Kapitulationsurkunde selbst ergebe sich, daß die Befehlsverhältnisse innerhalb der Wehrmacht fortbestehen sollten, was den Fortbestand auch der Wehrmacht selbst voraussetze; zum anderen wird geltend gemacht, daß die Annahme der völligen Auflösung der Wehrmacht es ausschließe, den Angehörigen der Wehrmacht nach dem 8. Mai 1945 den Status der Kriegsgefangenen zuzuerkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Den ersten Einwand hat der Bundesgerichtshof in seiner bereits erwähnten Entscheidung widerlegt, indem er zutreffend ausgeführt hat, es sei ohne Bedeutung, daß in bestimmten örtlichen Bereichen den in Kriegsgefangenschaft befindlichen Truppen für kurze Zeit und in beschränktem Umfang noch Waffen belassen und die bisherigen Unterordnungsverhältnisse aufrechterhalten worden seien. Diese Ausnahmen beruhten rechtlich nicht mehr auf Anordnungen, die von der deutschen Wehrmacht ausgegangen seien, sondern sie seien auf Sonderbefehle der ehemaligen Kriegsgegner für bestimmte Gruppen von Kriegsgefangenen zurückzuführen (vgl. BGHSt. 2, 121 [124]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die Frage, welche Personen Kriegsgefangene sind, ist eine rein völkerrechtliche; der Kreis der unter diesen Begriff fallenden Wehrmachtangehörigen wird allein vom allgemeinen Völkerrecht und den etwa einschlägigen besonderen Völkerrechtsquellen (Haager Landkriegsordnung und Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929, RGBI. 1934 II S. 207) begrenzt. Die innere Gestaltung des dienstrechtlichen Verhältnisses des einzelnen Wehrmachtangehörigen zu seinem Heimatstaat hat damit nichts zu tun. Soweit nach Beendigung des Krieges von alliierter Seite gelegentlich Zweifel an der Anwendbarkeit der völkerrechtlichen Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen geäußert worden sind, wurden sie mit Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_323&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wägungen über die besondere völkerrechtliche Situation Deutschlands begründet; niemals aber ist dafür von Bedeutung gewesen, ob der einzelne Wehrmachtangehörige noch in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit dem Deutschen Reich stehe.
&lt;p&gt;Die Auflösung der deutschen Wehrmacht konnte auf den Status der bereits vorher in Kriegsgefangenschaft geratenen Wehrmachtangehörigen ohnehin keinen Einfluß ausüben. Das wird nirgends ernstlich bestritten; die entgegengesetzte Auffassung würde auch zu dem unannehmbaren Ergebnis führen, daß spätestens mit Erlaß des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 alle Kriegsgefangenen ihren völkerrechtlich besonders geschützten Status verloren hätten. Aber auch diejenigen Wehrmachtangehörigen, die tatsächlich erst nach dem 8. Mai 1945 gefangen genommen wurden, erhielten den völkerrechtlichen Status von Kriegsgefangenen auf Grund der völkerrechtlich wirksamen Kapitulation.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zeitpunkt der Auflösung der Wehrmacht und des Erlöschens oder der Umwandlung der Berufssoldatenverhältnisse wird also nicht dadurch berührt, daß im Zuge der Auflösung einzelne Truppenteile tatsächlich erst einige Zeit nach der Kapitulation gefangen genommen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Als Ergebnis der bisherigen Erörterungen ist festzuhalten: nachdem die Auflösung der Wehrmacht den Dienstverhältnissen der aktiven Berufssoldaten die Rechtsgrundlage entzogen hatte, war der Gesetzgeber befugt, diese Rechtsverhältnisse auf Grund des Auftrages des Grundgesetzes für seinen Bereich konstitutiv zu ordnen, gleichgültig, ob man annimmt, daß sie im Zeitpunkt der Auflösung der deutschen Wehrmacht völlig erloschen waren oder ob man einen aus dem früheren Dienstverhältnis zurückbleibenden Restbestand rechtlicher Beziehungen versorgungsähnlichen Charakters zum Deutschen Reich unterstellt. Daß der Gesetzgeber auch bei dieser konstitutiven Regelung nicht völlig frei, sondern vor allem an die Grundrechte gebunden war, ist in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [134 ff.], 162 [181 f.]) näher dargelegt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_324&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
5. Von dieser Rechtslage aus ergibt sich, daß Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sind.
&lt;p&gt;a) Eine Enteignung liegt nicht vor. Da die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführer am 8.Mai 1945 erloschen sind, standen ihnen für die folgende Zeit keine Rechtsansprüche gegen das Deutsche Reich zu, die durch das G 131 hätten enteignet werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 GG ist aber auch dann nicht gegeben, wenn man grundsätzlich einen Restbestand von Rechtsbeziehungen versorgungsähnlicher Art zum Deutschen Reich für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 annimmt. Inhalt und Umfang dieser Rechtsbeziehungen wären völlig unsicher und zweifelhaft. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Versorgung der Berufssoldaten bei Auflösung der gesamten Wehrmacht bestand nicht (oben C I 3 b). Die analoge Anwendung von gesetzlichen Vorschriften über die Versorgung derjenigen Wehrmachtsangehörigen, bei denen der Versorgungsfall bereits vor dem 8. Mai 1945 eingetreten war, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil alle jene Gesetze durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 aufgehoben worden waren. Auch eine Berücksichtigung der in diesen Gesetzen für die Wehrmachtversorgung enthaltenen Grundgedanken war ausgeschlossen; denn der Kontrollrat hatte die Gesetze vornehmlich deshalb aufgehoben, um zu verhindern, daß ehemalige Wehrmachtangehörige aus der besonderen Eigenart ihres früheren militärischen Dienstes auch Ansprüche auf besondere Behandlung bei der Versorgung herleiten könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mangels jeder positiven gesetzlichen Regelung hätte man daher bei dem Versuch, im Einzelfall Inhalt und Umfang jener versorgungsähnlichen Beziehungen der Berufssoldaten zum Deutschen Reich näher zu bestimmen, nur auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz zurückgreifen können, daß auch öffentlich-rechtliche Verhältnisse von Treu und Glauben beherrscht sein müssen; dabei hätte man selbstverständlich auch den Zusammenbruch des Reiches, seine Handlungsunfähigkeit, die tatsächliche Abtrennung großer Gebietsteile und die völlige Zerrüttung von Wirtschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_325&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Finanzen angemessen berücksichtigen müssen. Eine auch nur einigermaßen einheitliche oder eindeutige Klärung jener Rechtsbeziehungen wäre ohne Eingreifen des Gesetzgebers nicht möglich gewesen.
&lt;p&gt;Sind aber durch einen völligen staatlichen Zusammenbruch wie im Mai 1945 -- und durch den Wegfall einer staatsrechtlichen Institution im ganzen der Inhalt und der Umfang öffentlichrechtlicher Rechtsbeziehungen, die in der Zugehörigkeit zu dieser Institution ihre Wurzel hatten, unsicher und unklar geworden, so liegt selbst bei weitester Auslegung des Enteignungsbegriffs eine Entziehung von Rechten, die möglicherweise als Enteignung angesehen werden könnte, nicht vor, wenn der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diese Rechtsbeziehungen im einzelnen konstitutiv ordnet. Das gilt jedenfalls insoweit, als die neue gesetzliche Ordnung die Grundlage für neue Versorgungsverhältnisse schafft, aus denen sich Rechtsansprüche der Einzelnen oder doch Verpflichtungen der öffentlichen Hand ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von einer Enteignung durch eine solche konstitutive Regelung im Rahmen des G 131 ließe sich höchstens insoweit sprechen, als Ansprüche auf Zeit oder schlechthin versagt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das G 131 versagt allgemein Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951 (§ 77 i.V.m. § 85 G 131). Eine Rechtsentziehung läge hierin nur dann, wenn mit einiger Sicherheit anzunehmen wäre, daß den Berufssoldaten für den Zeitabschnitt vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 an sich echte Rechtsansprüche zugestanden hätten. Das ist, wie eine nähere Betrachtung der Rechtsentwicklung nach dem 8. Mai 1945 ergibt, nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unmittelbar nach dem Zusammenbruch haben die Militärregierungen auf Grund der Nr. 4 c der für alle westlichen Besatzungsgebiete maßgeblichen Anweisung Nr. 1 verboten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Alle Ausgaben für Militärpensionen und zwar für zu irgendeiner Zeit geleistete Dienste, mit Ausnahme von:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Pensionen wegen körperlicher Gebrechen, welche die Arbeitsfähigkeit vermindern und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_326&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(2) Pensionen oder Vergütungen an Witwen und Waisen oder an andere Verwandte verstorbener Militärpersonen. In den Fällen (1) und (2) ist vorausgesetzt, daß die Pensionsempfänger keine anderen Mittel zum Lebensunterhalt haben und tatsächlich auf solche Zahlungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind.&quot;
&lt;p&gt;Nach dieser Anweisung sollten offensichtlich die Zahlungen an Wehrmachtangehörige, soweit sie überhaupt zugelassen wurden, lediglich den Charakter von Fürsorgeleistungen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einer weiteren Verfügung vom 12. September 1946 bestimmte die amerikanische Militärregierung (EFB/TEL/qu Manp.) unter Nr. 3 und 6 folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;3. Kriegsdienstpensionen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausbezahlung von Militärdienst-Pensionen, -Gehältern oder -Renten ist verboten. Dies soll nicht bedeuten, daß die Zahlung von Sozialversicherungsleistungen über Sozialversicherungsämter an körperbehinderte Personen verboten ist, welche zum Bezug von Kriegsdienst- oder ähnlichen Pensionen berechtigt gewesen wären, unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen: ... c) Fürsorgeempfänger gemäß dieser Bestimmung sind den Empfängern von Sozialversicherung anzugleichen, so daß soweit als möglich sämtliche militärischen Merkmale ausgeschaltet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Auflösung der militärischen Versorgungsbehörden&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Versorgungsämter, Hauptversorgungsämter, Versorgungsgerichte und Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsämter werden aufgelöst. Eigentum, Akten und Einrichtungen solcher Dienststellen können nach Anweisung der Länderregierungen, in welchen sie sich befinden, verwendet werden, mit Ausnahme von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, welche an die Sozialversicherungsämter übertragen werden sollen, die die Verantwortung für die Zahlung der zuständigen Kriegsdienstpensionen tragen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine entsprechende Anordnung vom gleichen Tage (EFB/TEL/ qu Manp.) erging für die britische Besatzungszone.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als in Bayern auf Grund einer Entschließung des Staatsministeriums der Finanzen vom 19. November 1945 (Nr. VI 11776 Mil. 693) Versorgungsbezüge an die ehemaligen&amp;nbsp; Militärbeamten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_327&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der im Jahre 1919 aufgelösten Wehrmacht und an ihre Hinterbliebenen -- mit Zustimmung der regionalen Militärregierung weitergezahlt wurden, mußte die Zahlung auf Anweisung des Amtes der Militärregierung für Bayern vom 19. Mai 1947 (Finanzabteilung -- Finance Branch -- AG. 260-MGBFF), die auf einen Befehl von OMGUS Berlin zurückging, mit sofortiger Wirkung eingestellt werden. Die Militärregierung für Bayern teilte der Bayerischen Staatsregierung ferner mit Schreiben vom 19. Dezember 1947 -- AG 386.7 -- MGBFF -- folgendes mit:
&lt;p&gt;&quot;Es wird gebeten, die interessierten bayerischen Dienststellen nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß die folgenden Arten von Zahlungen seitens öffentlicher oder halböffentlicher Stellen von der Militärregierung verboten ist: ... b) Zahlungen von Militärpensionen, anderen Bezügen und Unterstützungen, auf Grund eines zu irgendeiner Zeit geleisteten Militärdienstes, mit Ausnahme der auf Grund der Vorschrift 15-750.4 der Mil.Regierung genehmigten Sozialversicherungsrente, ... f) Pensionen, Bezüge oder Unterstützungen auf Grund eines militärähnlichen Dienstes oder aus anderen durch den Krieg bedingten Gründen, mit Ausnahme der auf Grund der Vorschriften 15-750.1 der Militärregierung gestatteten Unterstützungen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Frühjahr 1948 wurden die Länder der amerikanischen und der britischen Besatzungszone durch die Militärregierungen ermächtigt, &quot;Unterhaltsbeträge an langjährige Wehrmachtangehörige der früheren deutschen Streitkräfte oder deren Hinterbliebene&quot; zu gewähren. Die Einzelheiten dieser Ermächtigung sind beispielsweise in einem Schreiben der Militärregierung für Württemberg-Baden an den Ministerpräsidenten von Württemberg-Baden vom 12. März 1948 (Apo 154) niedergelegt. Sie lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;3. Jedes Land in der US-Zone ist ermächtigt, Unterhaltsbeträge an gewisse langjährige berufsmäßige Angehörige der früheren deutschen Wehrmacht (einschließlich Reichswehr und altem Heer) oder deren Hinterbliebene unter folgenden Bedingungen zu zahlen: a) Ein Anspruch darf nur anerkannt werden, wenn der Antrag&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_328&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steller oder Hinterbliebene vor dem 20. August 1946 entweder pensioniert oder pensionsfähig war. b) Ein Anspruch darf nur anerkannt werden, wenn der Antragsteller Wohnsitz in dem betreffenden Land hat, durch körperliche Mängel wenigstens zwei Drittel der Erwerbsfähigkeit einer durchschnittlichen Person von ähnlicher Vorbildung und Befähigung verloren hat, oder bei Männern das 65. Lebensjahr, bei Frauen das 60. Lebensjahr erreicht hat, oder bei Kindern unter 18 Jahre alt ist, oder bei Frauen, wenn sie wegen minderjähriger Kinder nicht erwerbsfähig sind. c) Die Höhe der Unterhaltsbeträge ist zu staffeln entsprechend den früheren Gehaltsbezügen und der Dauer des Dienstes; der Höchstbetrag darf jedoch 160 RM monatlich nicht übersteigen und der niedrigste Betrag darf nicht geringer sein als der Unterhaltsbetrag, der von dem für den Wohnsitz des Empfängers zuständigen Wohlfahrtsamt festgesetzt ist. Nur das erdiente Grundgehalt ist zu Grunde zu legen und Bezüge, die auf mehr als zweimaliger Beförderung seit dem 30. Januar 1933 beruhen, sind nicht zu berücksichtigen. d) Vor endgültiger Entscheidung über die Denazifizierung des Antragstellers darf kein Anspruch anerkannt und keine Zahlung geleistet werden, wenn der Antragsteller Mitglied einer Organisation oder Gruppe war, die vom Internationalen Militärgerichtshof als verbrecherisch erklärt wurde oder wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß er unter die Einreihung als Hauptschuldiger, Belasteter oder Minderbelasteter auf Grund irgendeiner für die Zone ergangenen Ausführungsbestimmung zu den Artikeln 2, 3 oder 4 des Teils II der Richtlinien Nr. 38 des Kontrollrats fällt; ferner darf auch nach endgültiger Entscheidung über die Denazifizierung kein Anspruch zuerkannt oder eine Zahlung darauf geleistet werden an eine Person, die den Rechtsanspruch auf eine Pension auf Grund der Entscheidung verloren hat. Wenn jedoch das zuständige Gericht oder die Spruchkammer, welche die endgültige Entscheidung trifft, entscheidet, daß dem Antragsteller hinsichtlich der Pension keine Nachteile auferlegt werden, so ist der Unterhaltsbetrag zu zahlen von dem Tage ab, von dem er fällig gewesen wäre, wenn der Antragsteller nicht unter die vorstehenden Bestimmungen gefallen wäre. ... h) Die Leistung der Unterhaltsbeträge hat in einer Art und Weise zu erfolgen, die geeignet ist, so weit wie möglich, irgend
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_329&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einen militärischen Charakter der Leistungen auszuschließen und darauf hinzuweisen, daß die Leistung vielmehr in Anerkennung öffentlicher und nicht militärischer Dienste erfolgt.&quot;
&lt;p&gt;Diese Vorschriften der Militärregierung stellen die Grundsätze auf, nach denen in Zukunft die Länder den ehemaligen Wehrmachtangehörigen Fürsorgeleistungen zubilligen durften. Die Zahlung konnte nicht auf der Grundlage der alten Versorgungsgesetze geleistet, sondern es mußten neue Bestimmungen hierfür geschaffen werden. Dementsprechend wurden in allen Besatzungszonen Ländergesetze &quot;über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an ehemalige berufsmäßige Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen&quot; erlassen (so in Baden die Landesverordnung vom 13. September 1949, GVBl. S. 363; in Bayern das Gesetz vom 12. August 1948, GVBl. S. 147; in Bremen die mit Zustimmung der Finanzdeputation erlassene Anordnung des Senators für Arbeit und Wohlfahrt vom 1. März 1950 -- Schreiben des Senators für Arbeit vom 19. Oktober 1953, 403-95 -- 03/0 über die Gewährung von Unterhaltsbeträgen an ehemalige berufsmäßige Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen; in Hamburg das Gesetz vom 29. August 1949, GVBl. S.207; in Hessen das Gesetz vom 30. November 1949, GVBl. S. 168; in Niedersachsen das Gesetz vom 22. September 1948, GVBl. S. 79; in Nordrhein-Westfalen das Gesetz vom 11. Juli 1949, GVBl. S. 235; in Rheinland-Pfalz das Landesgesetz vom 12. November 1949, GVBl. S. 570; in Schleswig-Holstein das Gesetz vom 21. Dezember 1948, GVBl. S. 29; in Württemberg-Hohenzollern das Gesetz vom 25. Februar 1949, RegBl. S. 223). Dabei wurde in einigen Gesetzen ausdrücklich bestimmt, daß ein Rechtsanspruch auf Zahlung von Unterhaltsbeträgen nicht bestehe (vgl. § 1 der badischen Landesverordnung; Art. 8 des bayer. Gesetzes; §§ 4 Abs. 1 und 11 des Hamburg. Gesetzes; § 8 des hess. Gesetzes; § 8 des niedersächs. Gesetzes; § 5 Abs. 1 des württ.-hohenz. Gesetzes). Auch das Dreimächteabkommen vom 16. Juli 1949, das die Befugnis der Länder zur Zahlung von Unterhaltsbeihilfen an ehemalige Wehrmachtangehörige erweiterte, geht davon aus,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_330&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß Rechtsansprüche nicht bestanden. In dem Schreiben des Office of Military Government Land Wuerttemberg-Baden 7780th OMGUS group, Wuerttemberg-Baden Section (APO 154 US Army) vom 24. August 1949 heißt es:
&lt;p&gt;&quot;Betrifft: Unterhaltsbeihilfen an ehemalige Angehörige der deutschen Wehrmacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Am 16. Juli 1949 gaben die Militärgouverneure der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone ihre grundsätzliche Zustimmung zu dem in Abs. 2 unten aufgeführten Abkommen und kamen überein, daß jeder Militärgouverneur die Länderregierungen seiner Zone ermächtigt, die dazu erforderlichen Maßnahmen vorbehaltlich einer etwaigen später erfolgenden endgültigen Regelung zu ergreifen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das genehmigte Abkommen hat folgenden Inhalt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;1. Berechtigte Personen Unterhaltsbeihilfen für ehemalige Wehrmachtsangehörige können den Personen oder ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährt werden, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur regulären deutschen Wehrmacht vor dem 20. August 1946 pensionsberechtigt gewesen wären, und die vor dem 30. September 1936 in beruflicher Eigenschaft der deutschen Wehrmacht angehörten. Ausgenommen sind: a) diejenigen Personen, die aufgrund gerichtlicher Maßnahmen oder gültiger deutscher Gesetzesbestimmungen ihren Anspruch auf Pension verwirkt haben; b) diejenigen Personen, die wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Verwaltung a) Diese Unterhaltsbeihilfen sind keinesfalls Sache der Bundesregierung. b) Sofern im Land zur Festsetzung und Überprüfung dieser Unterhaltsbeihilfen Prüfungskammern oder Ausschüsse errichtet werden, sind diese dem zuständigen Hohen Kommissar zu melden und ihm Einsicht in deren Geschäftsführung und Akten zu gewähren. c) Die Sätze der Unterhaltsbeihilfen und die für die Gewährung dieser Beihilfen geltenden Voraussetzungen sollen möglichst in allen Ländern gleich einheitlich sein. d) Die Beihilfe darf die Höhe der einem Beamten entsprechender Rangstufe gewährten Zahlungen nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_331&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
e) Ein besondere Behörde zur ausschließlichen Bearbeitung dieser Beihilfen darf nicht errichtet werden. Die Auszahlung derselben hat vielmehr durch eine bereits bestehende Landesbehörde, z. B. durch die öffentlichen Wohlfahrtsämter oder auf dem für Beamte üblichen Wege zu erfolgen.&quot;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die obige Vereinbarung empfahl weiterhin, daß die Landesregierungen dazu angehalten werden, auch die Ansprüche derjenigen verfolgten Personen zu berücksichtigen, die ihrer Pensionsberechtigung durch Entlassung oder vorzeitige Verabschiedung aus rassischen oder politischen Gründen verlustig gegangen sind. Die Vereinbarung empfahl außerdem, den Länderregierungen mitzuteilen, daß, obgleich für die Bezahlung von Unterhaltsbeihilfen keine Altersgrenzen festgesetzt werden, es nicht den Absichten der Besatzungsbehörden entspricht, wenn Beihilfen an ehemalige Wehrmachtsangehörige gezahlt werden, die noch jung und arbeitsfähig genug sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Diese Mitteilung hat den Zweck, Sie von der obigen Dreimächtevereinbarung in Kenntnis zu setzen. Alle zu dieser im Widerspruch stehenden Gesetze oder Verfügungen in Württemberg-Baden müssen entsprechend geändert und mit ihr in Übereinstimmung gebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Wir machen insbesondere auf Abs. 1 der Vereinbarung aufmerksam, worin es heißt: &quot;Unterstützungsbeihilfen für ehemalige Wehrmachtsangehörige sollen den Personen gewährt werden...&quot;. Das Wort &quot;soll&quot; hat nicht den Sinn einer Mußbestimmung, die ein Land zur Auszahlung von Beihilfen verpflichtet. Es will vielmehr besagen, daß, wenn schon Unterhaltsbeihilfen gezahlt werden, dies nur an die Personen erfolgt, die bestimmten Voraussetzungen genügen. Dieser Satz bezweckt lediglich eine Einschränkung des Rechts auf Auszahlung von Unterhaltsbeihilfen. Eine Auslegung des Wortes &quot;soll&quot; als &quot;kann&quot; würde dieser Absicht gerecht werden. Die Militärregierung oder die Dreimächtevereinbarung verpflichtet daher Ihre Regierung nicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeihilfen, doch wenn solche gezahlt werden, hat dies im Einklang mit den Bedingungen und Einschränkungen der Dreimächtevereinbarung zu geschehen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Bestimmungen werden ergänzt durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 vom 20. August 1946, das nach der von den Besatzungsmächten vertretenen Auffassung das Entstehen von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_332&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Versorgungsansprüchen jedenfalls für die Zukunft verhindern sollte (vgl. Gutachten von Bipartite Board Berlin vom 31. Dezember 1948, veröffentlicht im Personalblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 121). Ferner hat § 14 des Umstellungsgesetzes -- vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung für Ansprüche von Angehörigen und Vereinigungen der Vereinten Nationen -- alle Ansprüche gegen das Reich aus der Zeit vor der Währungsreform von der Umstellung auf Deutsche Mark ausgeschlossen und daher eine gerichtliche Geltendmachung zunächst verhindert (vgl. BGHZ 2, 300 [301/302]; Harmening-Duden, Die Währungsgesetze, 1949, § 14 UG Anm. 1; Coing, Die Geltendmachung von Forderungen gegen das Reich gegenüber Ansprüchen aus dem Reichsvermögen, NJW 1949, 203 [205]). Endlich war bis zum Jahre 1949 ein handlungsfähiger Gesamtstaat nicht vorhanden, und auch nach dem ersten Zusammentritt des Bundestags am 7. September 1949 bedurfte der Gesetzgeber einer angemessenen Frist, um überhaupt Versorgungsregelungen treffen zu können. Der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen während dieser Übergangszeit hätte daher der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden können (vgl. BVerfGE 3, 58 [157]). Angesichts dieser ganzen Entwicklung erscheint es als ausgeschlossen, daß -- bei Unterstellung eines Restbestandes von Rechtsbeziehungen versorgungsähnlicher Art den Berufssoldaten für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 Ansprüche zugestanden haben sollten, die als Enteignungsobjekt hätten in Betracht kommen können.
&lt;p&gt;Schlechthin ausgeschlossen erscheint die Annahme des Fortbestehens auch nur eines Restbestandes versorgungsähnlicher Beziehungen bei denjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 eine gewisse Mindestdienstzeit noch nicht zurückgelegt hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Vorschriften des WFVG war die volle Dienstzeitversorgung nur für Offiziere und Unteroffiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von mindestens zehn (zwölf) Jahren gewährleistet (vgl. Dietz, Das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, 2.Aufl. 1943, S. 289 Anm. V 1). Deshalb war nach § 24 Abs. 3 des Wehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_333&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzes (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. August 1940, RGBl. I S. 1161) die Entlassung von Offizieren und Unteroffizieren, wenn für sie eine Verwendungsmöglichkeit nicht mehr bestand, nur nach einer aktiven Wehrdienstzeit von mindestens zehn (zwölf) Jahren zulässig. Wenn nunmehr infolge Auflösung der Wehrmacht jede Verwendungsmöglichkeit für alle Wehrmachtangehörigen entfiel, dann konnten diejenigen, die bis zum 8. Mai 1945 diese Mindestdienstzeit noch nicht zurückgelegt hatten, ohnehin nicht mit einer Versorgung rechnen. Denn erwägt man, daß nach dem Wehrgesetz von 1935/40 bei Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit eine tatsächliche Mindestdienstzeit von zehn (zwölf) Jahren unabdingbare Voraussetzung für einen Versorgungsanspruch war, und daß andererseits nach den früheren Versorgungsgesetzen allgemein ein Versorgungsanspruch erst nach einer Mindestdienstzeit von zehn Jahren bestand, so erscheint es ausgeschlossen, daß man es dem Deutschen Reich nach dem vollständigen Zusammenbruch des Jahres 1945 hätte zumuten können, auch solchen Berufssoldaten eine Versorgung zu gewähren, die bis zu diesem Zeitpunkt nur eine kürzere Dienstzeit zurückgelegt hatten.
&lt;p&gt;Unter Beachtung aller dieser Umstände hätte ein Versorgungsanspruch derjenigen Personen, die erst nach dem 8. Mai 1935 als Berufssoldaten in die Wehrmacht eingetreten waren, aus allgemeinen Rechtsgründen nicht gefolgert werden können. Ihr Ausschluß von der Versorgung nach dem G 131 verstößt daher nicht gegen Art. 14 Abs. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zulässig ist (BVerfGE 3, 58 [136]). Sie kann jedenfalls als Anregung an das Bundesverfassungsgericht angesehen werden, von Amts wegen zu prüfen, ob eine gesetzliche Bestimmung, die aus anderen Gründen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angefochten wird, auch wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG nichtig sei (BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 58 [136]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_334&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bb) Im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [137]) hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, daß Art. 33 Abs. 5 GG nicht wohlerworbene Rechte im Sinne des Art. 129 WRV unter Verfassungsschutz stellt, sondern das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit gewährleistet, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt. Weiter ist in diesem Urteil ausgeführt, daß bei der Neuordnung der am 8. Mai 1945 erloschenen Beamtenverhältnisse im Rahmen des Art. 131 GG die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht im gleichen Maße berücksichtigt werden können, wie beim aktiven Beamtendienst (aaO S. 138) und bei der Regelung der Versorgungsverhältnisse (aaO S. 160).
&lt;p&gt;Für die nach Art. 131 GG vorgesehene Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Berufssoldaten ist davon auszugehen, daß Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums nicht enthält. Im übrigen bestehen &quot;hergebrachte Grundsätze&quot;, wie sie sich für das Berufsbeamtentum aus Art. 129 Abs. 1 bis 3 WRV ergeben, für das Berufssoldatentum nicht. Art. 129 Abs. 4 WRV hatte freilich die wohlerworbenen Rechte auch der Berufssoldaten verfassungsrechtlich geschützt. Die Ordnung der Soldatenverhältnisse stand jedoch von jeher -- auch nach der Weimarer Verfassung -- weitgehend zur Disposition des einfachen Gesetzgebers, da Art. 129 Abs. 1 bis 3 WRV nur für das Berufsbeamtentum, nicht aber für Berufssoldaten galt (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 14. Aufl., Art. 129 Anm. 12; Giese, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 8. Aufl., Art. 129 Anm. 8; vgl. auch die Ausführungen des Vertreters des Kriegsministeriums, van den Bergh, in der 33. Sitzung des Achten Ausschusses der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung vom 30. Mai 1919, Bericht und Protokolle des Achten Ausschusses über den Entwurf einer Verfassung des Deutschen Reiches, S. 382).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus lassen sich für das Berufssoldatentum &quot;hergebrachte Grundsätze&quot;, die für die rechtliche Gestaltung des Dienst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_335&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verhältnisses von ebenso entscheidender Bedeutung gewesen wären wie für das Berufsbeamtentum, schon wegen der verschiedenartigen Wehrverfassungen im Kaiserreich, in der Weimarer Republik und im nationalsozialistischen Staat nicht feststellen.
&lt;p&gt;Der in Art. 131 GG dem Gesetzgeber erteilte Auftrag muß jedoch dahin verstanden werden, daß jedenfalls diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die bis dahin in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis gestanden haben also Beamte und Berufssoldaten --, nach einheitlichen Grundsätzen behandelt werden sollen. Da hergebrachte Grundsätze des Berufssoldatentums nicht bestehen, bedeutet dies, daß Art. 33 Abs. 5 GG auch für die Regelung der Rechtsverhältnisse der Berufssoldaten im gleichen Umfang heranzuziehen ist wie bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Berufsbeamten. Auch bei dieser Neuordnung ist daher der Gesetzgeber an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG nicht streng gebunden; er darf sich aber auch nicht in besonders weitgehender grundsätzlicher Weise von ihnen entfernen (BVerfGE 3, 58 [138]). Zur Berücksichtigung von Sonderregelungen, wie sie für die frühere Wehrmachtversorgung maßgeblich waren, ist der Gesetzgeber jedoch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. In diesem Rahmen hat das G 131 bei der Neuregelung der Berufssoldatenverhältnisse die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG in ausreichendem Maße berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das trifft zweifellos zu für die Einführung der zehnjährigen Wartezeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangs- und Ruhegehalt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 30 Abs. 1, 37 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung des G 131), sowie für den (hier entsprechend anwendbaren) Status des Beamten zur Wiederverwendung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit 5 Abs. 2 G 131); hier gelten die Ausführungen des Urteils vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [138/139]) in verstärktem Maße, weil die Wehrmacht als staatsrechtliche Institution weggefallen und schon aus diesem Grunde eine Neuregelung der Versorgung der Berufssoldaten nach den Grundsätzen des Wartestandes ausgeschlossen war.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_336&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auch gegen die Bestimmungen über die Bemessung der Höhe des Übergangsgehaltes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2 G 131) und des Ruhegehaltes beim Status zur Wiederverwendung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 der ursprünglichen Fassung des G 131), sowie über die Anrechnung &quot;sonstiger steuerpflichtiger Arbeitseinkünfte&quot; (§§ 37 Abs. 3 und 33 Abs. 3 der ursprünglichen Fassung des G 131) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (aaO S. 139). Wenn hierbei die ruhegehaltfähigen Bezüge der Berufssoldaten nicht nach der Besoldungsordnung C, sondern nach den Besoldungsordnungen A und B berechnet werden, so entspricht diese Anpassung der Versorgung der Berufssoldaten an das allgemeine Beamtenrecht gerade dem Grundgedanken des Art. 33 Abs. 5 im Rahmen des Art. 131 GG. Außerdem sind die früheren Besoldungs- und Versorgungsgesetze der Wehrmacht, und damit auch die Besoldungsordnung C, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 beseitigt worden. Bei den Wehrmachtbeamten, die erst im Jahre 1944 in das Offizierskorps des neu geschaffenen Truppensonderdienstes übergeführt wurden, berücksichtigt § 54 Abs. 1 G 131 sachgerecht, daß sie den weitaus größten Teil ihrer Dienstzeit als Wehrmachtbeamte zurückgelegt haben und damit nach Vorbildung, Werdegang und Aufgabenkreis zur Gruppe der Beamten gehören. Schließlich verstößt auch die Einführung des Stichtages vom 8. Mai 1945 (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 und § 6 G 131) und die Regelung, daß den reaktivierten Offizieren und den aktivierten Reserveoffizieren die zwischen dem Ausscheiden aus der alten Wehrmacht und dem Eintritt in die neue Wehrmacht liegende Zeit nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird (§ 4 Abs. 1 S. 2 der Ersten Durchführungsverordnung), offensichtlich nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
&lt;p&gt;Auch der zeitlich unbegrenzte Beförderungsschnitt des § 110 BBG, der nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1, 37 der neuen Fassung des G 131 auch für die versorgungsrechtlichen Regelungen des G 131 gilt, ist mit den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG, soweit sie im Rahmen des Art. 131 GG zu beachten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_337&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sind, vereinbar. Im allgemeinen galt zwar im deutschen Beamtenrecht der Grundsatz, daß bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge alle Beförderungen berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz wurde jedoch schon früher im Ergebnis nicht streng durchgeführt (vgl. § 98 Abs. 2 DBG in der Fassung vom 26. Januar 1937, RGBl. I S. 39). Er kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich um die konstitutive Ordnung völlig neuartiger Versorgungsverhältnisse handelt, wie sie sich für die aktiven Berufssoldaten aus der Auflösung der Wehrmacht ergaben. Im Rahmen einer solchen Neuordnung, für die es kein Vorbild gibt, ist der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht gehindert, den Versorgungsanspruch nach Methoden zu bemessen, die das bisherige Beamtenrecht nicht kannte. Auch die Einführung des Stichtages vom 8. Mai 1935 (§ 53 Abs. 1 Satz 1 G 131) ist mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht unvereinbar. Die Aufrüstung, die schon 1933 einsetzte und durch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht auf Grund des Gesetzes vom 16. März 1935 (RGBl. I S. 375) und durch das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) intensiviert wurde, veranlaßte zahlreiche Personen zum Eintritt in den berufsmäßigen Wehrdienst, die sonst in ihrem Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes verblieben wären. Wenn der Gesetzgeber sie von einer Versorgung nach dem G 131 ausgeschlossen hat, so ist dies gerade im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gerechtfertigt.
&lt;p&gt;c) Das G 131 verletzt auch nicht das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorweg ist hier zu betonen, daß der Gleichheitssatz nicht die Möglichkeit bietet, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt &quot;allgemeiner Gerechtigkeit&quot; nachzuprüfen, daß vielmehr dem Gesetzgeber ein weiter Bereich des Ermessens offensteht und das Bundesverfassungsgericht nur prüfen kann, ob die äußersten Grenzen dieses Bereichs überschritten werden (BVerfGE 3, 58 [135 f.]). Bei Beachtung dieser für die richterliche Prüfung bestehenden Schranken ergibt sich im einzelnen folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Eine Gleichstellung mit den aktiven Beamten können die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_338&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beschwerdeführer, die am 8. Mai 1945 aktive Berufssoldaten waren, unter Berufung auf Art. 3 GG nicht verlangen. Denn die Beseitigung der Wehrmacht als staatsrechtliche Institution und das Verbot jeder militärischen Betätigung haben für sie eine völlig andere Ausgangslage geschaffen als für die Beamten, die nach dem Zusammenbruch in der neuen Verwaltungsorganisation weiterbeschäftigt werden konnten. Aber auch das Verlangen auf Gleichstellung mit denjenigen vom G 131 nicht betroffenen Ruhestandsbeamten, die wegen Erreichung der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden waren, läßt sich auf Art. 3 GG nicht stützen. Daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet sein konnte, so unvergleichbare Tatbestände gleichartig zu regeln, ist evident.
&lt;p&gt;bb) Art. 3 GG wird auch nicht dadurch verletzt, daß das G 131 bestimmte Sondermerkmale der früheren Berufssoldaten oder einzelner Gruppen von ihnen zum Anlaß einer Sonderregelung im Verhältnis zu anderen Gruppen von Berufssoldaten oder zu den vom G 131 betroffenen Beamten genommen hat. In allen diesen Fällen hat der Gesetzgeber sich von sachgerechten Erwägungen im Rahmen seiner Ermessensfreiheit leiten lassen, so daß die Annahme gesetzgeberischer Willkür ausscheidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(a) Wenn die Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes nach § 54 Abs. 1 G 131 als Wehrmachtbeamte behandelt werden, so ist dabei ihre Vorbildung, ihr Werdegang, ihr früherer Aufgabenkreis und die Tatsache berücksichtigt worden, daß sie während des größten Teils ihres früheren öffentlichen Dienstes, nämlich bis zur Bildung des Truppensonderdienstes im Jahre 1944, als Wehrmachtbeamte und nicht als Offiziere tätig waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(b) Mit der Einführung des Stichtages vom 8. Mai 1935 (§ 53 Abs. 1 und 2 G 131) will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und die verstärkte Wiederaufrüstung -- Gesetz vom 16.März 1935 und Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 -- eine große Anzahl von Angehörigen bürgerlicher Berufe zum Eintritt in den berufsmäßigen Wehrdienst veranlaßt haben, die sich andernfalls nicht dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_339&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
öffentlichen Dienst gewidmet hätten. Wenn der Gesetzgeber mit Rücksicht hierauf eine Sonderregelung traf, die die Anrechnung früherer Tätigkeiten beschränkte, so handelte er nicht willkürlich.
&lt;p&gt;(c) Die Festlegung des 8. Mai 1945 als Stichtag für die Bestimmung der Rechtsstellung der Berufssoldaten entspricht, ebenso wie die gleiche Regelung für den sonstigen öffentlichen Dienst, der Rechtslage, da in diesem Zeitpunkt das aktive Dienstverhältnis der Berufssoldaten endete. Die abweichende Regelung der Unterbringung in § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG nicht beanstandet werden. Sie berücksichtigt die gegenüber den Beamten durchaus verschiedenartige Vorbildung und Laufbahn der Berufssoldaten sowie den Umstand, daß durch den Zusammenbruch zwar die Wehrmacht, nicht aber die Verwaltungsorganisation im ganzen beseitigt wurde. Darüber hinaus trägt § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 der Tatsache Rechnung, daß Berufsunteroffiziere mit einem aktiven Wehrdienst von mindestens zwölf Jahren nach §16 I c Abs. 4 des Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetzes auf Antrag in das Militäranwärterverhältnis übergeführt werden konnten; sie sind daher in die Unterbringung mit einbezogen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(d) Der Gesetzgeber war durch Art. 3 GG nicht genötigt, der Versorgung der Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 im aktiven Dienst standen, die Besoldungsordnung C zugrunde zu legen. Abgesehen davon, daß diese Besoldungsordnung auf Grund der besatzungsrechtlichen Vorschriften nicht mehr galt, bestand keine Notwendigkeit, bei der Regelung der Versorgung der Berufssoldaten die Vorteile zu erhalten, die sie durch Einreihung in die Besoldungsordnung C gegenüber den Berufsbeamten gewonnen hatten, nachdem doch der aktive Dienst beider Gruppen in gleicher Weise durch außergewöhnliche äußere Ereignisse beendet worden war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(e) Die Sonderbestimmung über die Dienstunfähigkeit der Berufssoldaten (§ 53 Abs. 1 Satz 3 der alten, Satz 4 der neuen Fassung des G 131) beruht auf der sachgerechten Erwägung, daß ein Militärdienst, der für die Bestimmung der Dienstfähigkeit maß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_340&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebend hätte sein können, nach dem 8. Mai 1945 nicht zulässig war. Sie verstößt schon deshalb nicht gegen Art. 3 GG, weil die Regelung keine einseitige Schlechterstellung der Berufssoldaten herbeiführt, sondern, je nach Lage des Einzelfalles, zu einem günstigeren oder auch ungünstigeren Ergebnis führen kann.
&lt;p&gt;(f) Der Beschwerdeführer zu 10 fühlt sich durch die §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 in Verbindung mit 32 Abs. 1 Satz 2 (in der ursprünglichen Fassung des G 131) gegenüber lebensälteren Berufssoldaten mit gleicher Dienstzeit benachteiligt und deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, weil von seiner mehr als zehnjährigen Dienstzeit die vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegende Zeit nicht berücksichtigt wurde und er daher die erforderliche Wartezeit nicht erreicht hatte. Der Gesetzgeber ist jedoch nicht daran gehindert, bei der Versorgung das sogenannte Rücklageprinzip mit einer Mindestaltersgrenze zu verbinden. Daraus können sich freilich im Einzelfall Härten ergeben, wie sie mit jedem Stichtag und jeder Mindestgrenze für Lebensalter oder Dienstzeit verbunden sind. Wenn jedoch das Lebensalter zulässigerweise zum Anknüpfungspunkt für die Regelung der Versorgung gemacht worden ist, so kann in der sich daraus ergebenden verschiedenen Behandlung kein Verstoß gegen Art. 3 GG gefunden werden. Im übrigen sind nunmehr die §§ 30 und 32 der ursprünglichen Fassung des G 131 durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG mit Wirkung vom 1. September 1953 aufgehoben worden, so daß der gesamte Wehrdienst des Beschwerdeführers auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit voll angerechnet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Rüge, das G 131 verstoße gegen Art. 25 GG, weil die Zeit der Kriegsgefangenschaft bei Berechnung der für den Status maßgebenden Dienstzeit unberücksichtigt bleibt, übersieht, daß der aktive Dienst unmittelbar mit der Auflösung der Wehrmacht am 8. Mai 1945 beendet worden ist und diese innerstaatliche Wirkung der Kapitulation und die mit ihr zusammenhängenden Ereignisse ohne rechtliche Bedeutung für die völkerrechtliche Frage der Kriegsgefangenschaft ist (vgl. oben C I 3 d, bb).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_341&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das G 131 hat entsprechend dem Auftrag des Art. 131 Satz 2 GG auch die Rechtsverhältnisse derjenigen früheren Wehrmachtangehörigen geregelt, die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhielten. Sie hatten in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren bereits vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsansprüche erworben. Diese Ansprüche, die im wesentlichen Geldforderungen gegen das Deutsche Reich zum Inhalt hatten, blieben trotz der Kapitulation der Wehrmacht und des Zusammenbruches in ihrer Grundlage unberührt. Ihr Bestand war auch nicht etwa insoweit in Frage gestellt, als sie auf Dienstverhältnissen beruhen, die seit 1933 begründet worden waren; denn diese Dienstverhältnisse waren nicht im nationalsozialistischen Sinne umgestaltet worden (vgl. oben C I 2 c).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Neuordnung dieser Versorgungsansprüche durch das G 131 verstößt nicht gegen Grundrechte oder sonstige Verfassungsbestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Eine Enteignung liegt nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Wenn das G 131 für die Zeit bis zum 1. April 1951 Versorgungsansprüche versagt hat, so entzieht es den Beschwerdeführern keine Rechte. Im Urteil vom 17. Dezember 1953 hat das Bundesverfassungsgericht bereits dargelegt, daß es in der Übergangszeit -- also bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes und während einer für die gesetzliche Regelung unerläßlichen Frist dem handlungsunfähig gewordenen Reich nicht zuzumuten war, die Versorgungsansprüche über diejenigen Beträge hinaus zu erfüllen, die durch die Militärregierungen zugelassen oder durch Landesrecht geregelt waren. Die Geltendmachung der darüber hinausgehenden Versorgungsansprüche muß für die Übergangszeit nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, die sich aus dem Treueverhältnis zwischen Berufssoldaten und Reich er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_342&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gibt, als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden (BVerfGE 3, 58 [157]).
&lt;p&gt;Auf die Frage, ob etwa das Kontrollratsgesetz Nr. 34 auch individuelle Versorgungsansprüche für die Zeit nach dem 20. August 1946 habe entziehen wollen und können, braucht daher nicht eingegangen zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch die abschließende Regelung der Versorgung für die folgende Zeit verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Nach § 39 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) standen alle auf ihm beruhenden Versorgungsansprüche -- zu ihnen gehören auch die nach § 26 des Gesetzes den Altpensionären gewährten höheren Beträge -- unter dem Vorbehalt späterer Kürzung. Im übrigen gilt für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger die verfassungsrechtliche Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG -- vgl. unten zu 2 --, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlich-rechtlichen Ansprüche nicht anwendbar ist (BVerfGE 3, 58 [153]). Die Neuordnung der Versorgung könnte daher allenfalls gegen Art. 3 oder Art. 33 Abs. 5 GG, nicht aber gegen Art. 14 GG verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das G 131 verstößt in seinen die Versorgungsverhältnisse der Beschwerdeführer betreffenden Bestimmungen auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, daß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Rahmen des Art. 131 GG bei der Neuregelung der fortbestehenden Versorgungsverhältnisse der Wehrmachtpensionäre in demselben verstärkten Maße zu berücksichtigen sind wie bei der Regelung fortbestehender Versorgungsverhältnisse der von Art. 131 GG betroffenen Beamten (BVerfGE 3, 58 [160]). Danach garantiert Art. 33 Abs. 5 GG den einmal erworbenen Versorgungsanspruch nicht als &quot;wohlerworbenes Recht&quot; in seiner vollen Höhe. Vielmehr ist seine Kürzung innerhalb der Grenzen des standesgemäßen Unterhalts -- unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards -- zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die nach dem G 131 bemessenen Versorgungsbezüge unterschreiten nicht die absolute Grenze des standesgemäßen Unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_343&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
halts (BVerfGE 3, 58 [160]). Dies gilt auch für die Versorgungsansprüche der Wehrmachtpensionäre. Zwar ist für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des G 131 der standesgemäße Unterhalt nicht gewährt worden. Da aber für diese Zeit den Versorgungsempfängern der ehemaligen Wehrmacht -- ebenso wie den Ruhestandsbeamten -- ein Rechtsanspruch auf Versorgung über diejenigen Beträge hinaus, die durch Anordnungen der Militärregierung oder durch Landesrecht zugelassen waren, nicht zustand, liegt auch insoweit kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor (aaO S. 160/161).
&lt;p&gt;b) Der Gesetzgeber war durch Art. 33 Abs. 5 GG im übrigen nicht gehindert, die Grundlagen für die Bemessung der Versorgungsbezüge des von Art. 131 Satz 2 GG betroffenen Personenkreises neu zu gestalten, sofern nur der standesgemäße Unterhalt gesichert blieb. Wenn das G131 deshalb die Versorgung der Wehrmachtpensionäre allgemein auf den beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften aufbaut (vgl. § 78 G 131) und dabei die ohnehin nicht mehr anwendbare -- Besoldungsordnung C durch die Besoldungsordnungen A und B ersetzt, so kann darin ein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht gefunden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Auch die Nichtberücksichtigung bestimmter früherer Beförderungen (§ 31 der ursprünglichen, § 29 Abs. 1 der neuen Fassung des G 131 in Verbindung mit § 110 BBG), die Anrechnung von sonstigen steuerpflichtigen Arbeitseinkünften auf das Ruhegehalt (§ 33 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung des G 131, aufgehoben durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG) und die Regelung der Versorgung der sogenannten &quot;z.V.-Offiziere&quot; (§ 64 Nr. 2 der ursprünglichen, § 64 Abs. 1 Nr. 2 der neuen Fassung des G 131) verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Nach der historischen Entwicklung richtete sich die standesgemäße Versorgung im allgemeinen nach dem zuletzt erreichten Dienstgrad. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach der damals bestehenden Verwaltungsübung Beförderungen auch bei Beachtung des Leistungsprinzips im wesentlichen nach dem Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_344&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
satz der Anciennität erfolgten und beschleunigte Beförderungen außerhalb der Reihe selten waren. Mit der Ausweitung der Staatsaufgaben, insbesondere mit ihrer Ausdehnung über die klassischen Verwaltungsgebiete hinaus, mußte von diesem Grundsatz mehr und mehr abgewichen werden. Wenn nunmehr der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die schwere Staatskatastrophe, die den allgemeinen Lebensstandard wesentlich beeinflußte, die Versorgung dadurch auf eine neue Grundlage stellt, daß er bei ihrer Errechnung nur eine Durchschnittszahl von Beförderungen zugrunde legt, so verstößt diese Sonderregelung für einen singulären Fall noch nicht gegen die allgemein gebotene &quot;Berücksichtigung&quot; hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums.
&lt;p&gt;bb) Die Vorschrift, daß private Einkünfte zum einstweiligen Ruhen der Versorgungsbezüge führen, fand sich bereits in § 1 ff. Abschnitt II Kapitel V des Dritten Teils der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537). Sie wurde durch § 184 Abs. 2 Nr. 6 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) aufgehoben. Nach dem Zusammenbruch ist unter dem Einfluß der finanziellen Katastrophe eine solche Anrechnung in der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und auch in den Ländern auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes weitgehend erneut angeordnet worden (vgl. für die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes: § 2 Nr. 5 a der Verordnung vom 20. Oktober 1948, WiGBl. S. 111; für Bayern: § 21 der Verordnung vom 17. August 1948, GVBl. S.161; für Bremen: § 16 der Verordnung vom 21. März 1949, GBl. S.49; für Niedersachsen: Art. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1949, GVBl. S. 19; für Nordrhein-Westfalen: § 26 der Verordnung vom 19. März 1949, GVBl. S. 29; für Rheinland-Pfalz: § 4 der Verordnung vom 31. Dezember 1948, GVBl. 1949 S.6; für Schleswig-Holstein: § 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1948, GVBl. 1949, S. 39; für Württemberg-Hohenzollern: § 12 der Verordnung vom 22. Dezember 1948, RegBl. 1949 S. 17).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_345&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine dauernde Aufrechterhaltung solcher Anrechnungsvorschriften noch als angemessene Berücksichtigung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums angesehen werden könnte. Gegen eine derartige nur vorübergehende Regelung in einer Notzeit bestehen unter dem Gesichtspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Da der hier maßgebliche § 33 Abs. 1 G 131 durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG mit Wirkung vom 1. September 1953 aufgehoben wurde, ist die gegen ihn gerichtete Rüge nicht begründet.
&lt;p&gt;cc) Durch § 1 der Verordnung über die Wehrpflicht von Offizieren und Wehrmachtbeamten im Offizierrang vom 22. Februar 1938 (RGBl. I S. 214) wurden auch Offiziere, die bereits in den Ruhestand versetzt waren, wieder für wehrpflichtig erklärt und nach § 2 der Verordnung zur Verfügung der Wehrmachtteile gestellt (Offiziere z.V.). Während des Krieges wurden sie im aktiven Wehrdienst wiederverwendet und befördert. Bei späterem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst wurde ihr Ruhegehalt unter Zugrundelegung des Beförderungsdienstgrades und unter Anrechnung der Zeit der Wiederverwendung -- nach den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen derjenigen Besoldungsgruppen und -stufen berechnet, aus denen sie während der Wiederverwendung Besoldung erhalten hatten (§§ 5 und 31 des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz und ihre Hinterbliebenen vom 6. Juli 1939 -- RGBl. I S. 1217, im folgenden: EWFVG -- in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 20. August 1940 -- RGBl. I S.1166 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das G 131 bestimmt den Status der ehemaligen Offiziere z.V. grundsätzlich nach der Rechtsstellung, die sie beim ersten Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst erreicht hatten.Deshalb blieben nach § 64 Nr. 2 der ursprünglichen Fassung des G 131 sowohl die Zeit der Wiederverwendung als auch die während dieser Zeit erfolgten Beförderungen unberücksichtigt. § 64 Abs. 1 Nr. 2 der Neufassung des G 131 läßt (in Verbindung mit § 29&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_346&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 G 131 und § 112 Nr. 1 BBG) die Anrechnung der Zeit der Wiederverwendung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Wirkung vom 1. September 1953 ab zu.
&lt;p&gt;In dieser Regelung kann ein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht gefunden werden. Die Eingliederung der Offiziere z.V. in den Beurlaubtenstand (§ 2 Satz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1938) war allerdings eine Behelfslösung zu dem Zweck, die Verwendung dieser Offiziere im aktiven Dienst zu ermöglichen (§ 7 Abs. 1 a Nr. 4, b des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935); auch wurden die Offiziere z.V., wenn auch nicht formell, so doch tatsächlich nach Art und Dauer der militärischen Verwendung und mit Rücksicht auf die Möglichkeit, befördert zu werden, nahezu wie aktive Berufssoldaten behandelt. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, wenn das G 131 davon ausgeht, daß die z.V.-Offiziere nicht reaktiviert waren, sondern nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2 Satz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1938 den Status von Versorgungsempfängern behielten. Die Beförderung eines Versorgungsempfängers ist den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unbekannt. Das zeigt auch die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580), die -- ähnlich wie die für die Wehrmacht geltende Verordnung vom 22. Februar 1938 -- die Ruhestandsbeamten unter bestimmten Voraussetzungen für dienstpflichtig erklärte, aber nur eine Verwendung als Beamte auf Widerruf vorsah und damit eine Beförderung praktisch ausschloß. Abgesehen davon, daß das EWFVG, aus dem die Offiziere z.V. ihre besondere Rechtsstellung herleiten, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 aufgehoben worden war, widerspricht es also nicht den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG, wenn die mit einer vorübergehenden Verwendung verbundenen Beförderungen -- für die es bisher kein Vorbild gab -- bei der Regelung der Versorgung unberücksichtigt bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn den Beschwerdeführern nach der Übergangsregelung des § 64 Nr. 2 der ursprünglichen Fassung des G 131 für die Zeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_347&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 1. April 1951 bis zum 1. September 1953 die im z.V.-Verhältnis zurückgelegte Dienstzeit nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wurde, so ist dies nach Art. 33 Abs. 5 GG deshalb nicht zu beanstanden, weil bei Inkrafttreten des G 131 eine gesetzliche Vorschrift und damit ein aktueller beamtenrechtlicher Grundsatz, daß solche Dienstzeiten anzurechnen sind, nicht bestand. Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 enthielt keine derartige Bestimmung. Die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Krieges geschaffene Zweite Maßnahmenverordnung vom 9. Oktober 1942, die in § 9 eine solche Anrechnung ermöglichte, war durch Nr. III 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Juni 1950 (BGBl. S. 274) aufgehoben worden. Die §§ 5 und 31 EWFVG, die gleichfalls eine solche Anrechnung vorsahen, waren durch die Besatzungsmächte beseitigt.
&lt;p&gt;3. Die im G 131 für die ehemaligen Versorgungsempfänger der Wehrmacht getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Gesetzgeber war durch Art. 3 GG nicht verpflichtet, die versorgungsrechtliche Lage der ehemaligen Wehrmachtpensionäre an die Versorgung derjenigen Ruhestandsbeamten anzugleichen, denen nach dem Zusammenbruch die Versorgungsbezüge in voller Höhe weitergezahlt wurden oder die auf Grund eines nach dem 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfalles versorgt werden. Hier ist neben den Ausführungen im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [157 f.]) besonders zu beachten, daß nach der Kapitulation alle Dienststellen und Kassen der Wehrmachtversorgung weggefallen waren und daß zudem für die Versorgung der ehemaligen Wehrmachtangehörigen in der Übergangszeit bis zum 1. April 1951 besatzungsrechtliche Beschränkungen bestanden. Die Versorgungsempfänger der Wehrmacht sind also mit solchen Versorgungsempfängern des zivilen Dienstes, für die bei Inkrafttreten des G 131 bereits geordnete versorgungsrechtliche Verhältnisse bestanden, nicht zu vergleichen. Deshalb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_348&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellt es auch keine Verletzung des Art. 3 GG dar, wenn § 33 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung des G 131 (mit Wirkung vom 1. September 1953 aufgehoben durch §192 Abs. 1 Nr. 5 BBG) vorübergehend die Anrechnung privater Arbeitseinkünfte auf das Ruhegehalt vorschrieb.
&lt;p&gt;Seit 1. September 1953 gelten die versorgungsrechtlichen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes auch für die Versorgungsempfänger der ehemaligen Wehrmacht. Die nur vorübergehende Schlechterstellung verstößt nicht gegen Art. 3 GG (vgl. hierzu BVerfGE 3, 58 [158]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Gesetzgeber war durch Art. 3 GG nicht daran gehindert, für die Versorgung der Pensionäre des zivilen und des militärischen Dienstes eine einheitliche Grundlage zu schaffen; insbesondere brauchte er die früheren Besonderheiten der Wehrmachtversorgung, so z. B. die Besoldungsordnung C, in die Neuregelung nicht zu übernehmen, nachdem alle für sie maßgebenden Gründe mit der Auflösung der Wehrmacht und dem Verbot jeder weiteren militärischen Betätigung fortgefallen waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die ehemaligen Offiziere z.V. werden durch die für ihre Rechtsstellung maßgebenden Bestimmungen des G 131 (§ 64 Nr. 2 der ursprünglichen, § 64 Abs. 1 Nr. 2 der neuen Fassung des G 131) weder im Verhältnis zu den aktiven Berufsoffizieren noch gegenüber den ihnen vergleichbaren Ruhestandsbeamten in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ihre Rechtsstellung war, wie ihr eigener Sachvortrag ergibt, nicht eindeutig geklärt. Einerseits konnten sie im Truppendienst und im Kriegseinsatz verwendet und -- was bei Pensionären nicht üblich ist -- auch befördert werden; insoweit nähert sich ihre Rechtsstellung derjenigen der aktiven Offiziere. Andererseits erklärte § 2 Satz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1938 (RGBl. I S. 214) die Offiziere z.V. ausdrücklich zu Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes; auch bestanden für die an sich zulässigen Beförderungen Beschränkungen, die für aktive Berufsoffiziere nicht galten. Insoweit entspricht ihr Status dem eines wiederverwendeten Versorgungsempfängers. Wenn der Gesetzgeber daher&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_349&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf den grundsätzlichen Status des Versorgungsempfängers abstellt und gewisse rechtliche Besonderheiten bei der Wiederverwendung außer Betracht läßt, so bleibt er innerhalb des ihm im Rahmen des Art. 3 GG eingeräumten Ermessens.
&lt;p&gt;Dies gilt auch, soweit das G 131 die Offiziere z.V. hinsichtlich der Anrechnung der Zeit der Wiederverwendung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 64 Nr.2 und 3 der ursprünglichen, § 64 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der neuen Fassung des G 131) den Ruhestandsbeamten gleichstellt, die auf Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) als Widerrufsbeamte verwendet wurden und deren ruhegehaltfähige Dienstbezüge sich mit Rücksicht auf diese Verwendung erhöht hatten (§§ 7 und 9 dieser Verordnung). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt aber auch nicht darin, daß die bei den Offizieren z.V. -- im Gegensatz zu den bezeichneten Versorgungsempfängern des zivilen Dienstes -- möglichen Beförderungen bei der Gleichstellung mit den wiederverwendeten Ruhestandsbeamten nicht besonders berücksichtigt werden. Hier ist insbesondere zu beachten, daß derartige Beförderungen während der Wiederverwendung in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums kein Vorbild haben (vgl. oben C II 2 c, cc) und ihre Berücksichtigung daher unter Berufung auf Art. 3 GG nicht gefordert werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Soweit der zeitlich unbegrenzte Beförderungsschnitt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der neuen Fassung des G 131 in Verbindung mit § 110 BBG) die vor dem 8. März 1945 liegenden Beförderungen betrifft, sind die von Art. 131 GG betroffenen Versorgungsempfänger der Wehrmacht den Ruhestandsbeamten des Bundes gleichgestellt. Durch die Ausnahmevorschrift des § 181 Abs. 12 BBG, wonach der Beförderungsschnitt hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes erfolgten Beförderungen für solche Personen nicht gilt, die in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes auf Lebenszeit angestellt worden sind, werden die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG nicht verletzt. Sind&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_350&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nämlich -- wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [159]) festgestellt hat -- die von Art. 131 Satz 2 GG erfaßten Versorgungsempfänger mit denjenigen Beamten nicht zu vergleichen, die auf Grund eines nach dem 8. Mai 1945 liegenden Versorgungsfalles versorgt werden (vgl. auch oben C II 3 a), so hat der Gesetzgeber nicht willkürlich gehandelt, wenn er mit Rücksicht auf diese Unterschiede für die letztere Gruppe eine Sonderregelung traf. Der zeitlich begrenzte Beförderungsschnitt des § 31 der ursprünglichen Fassung des G 131 (aufgehoben mit Wirkung vom 1. September 1953 durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG), der nur die in Art. 131 Satz 2 genannten Versorgungsempfänger betraf, ist als Übergangsvorschrift, die die allgemeine bundesrechtliche Regelung vorwegnehmen sollte und in der Wirkung nicht über diese hinausging, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG nicht zu beanstanden.
&lt;p&gt;4. Die Auffassung des Beschwerdeführers zu 3, daß § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 gegen Art. 131 GG verstoße, weil das Grundgesetz nicht den Auftrag gegeben habe, die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten in die gesetzliche Regelung mit einzubeziehen, ist irrig. Da Art. 131 GG lediglich darauf abstellt, ob die Versorgungsempfänger tatsächlich keine oder keine volle Versorgung nach dem 8. Mai 1945 erhalten haben, betrifft er auch die Versorgungsverhältnisse der ehemaligen Wehrmachtangehörigen, die in der Übergangszeit infolge des Fortfalls der Kassen sowie im Hinblick auf die Bestimmungen der Militärregierungen und der Länder, besonders aber wegen der Zweifel über die Auswirkungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 34, in ihrem Bestande zweifelhaft geworden waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die unmittelbar gegen Art. 131 GG gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 kann keinen Erfolg haben. Unmittelbar betroffen ist er nicht durch die Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift, sondern erst durch das zu ihrer Ausführung ergangene G 131 (BVerfGE 1, 97 [102 f.]), dessen Verfassungsmäßigkeit festgestellt ist. Durch Satz 3 des Art. 131 GG ist der Beschwerdeführer allerdings unmittelbar betroffen. Da ihm je&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_351&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
doch bis zum Inkrafttreten des G 131 Ansprüche nicht zustanden (vgl. oben C II 1 a), kann er durch das vorübergehende Verbot, solche Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, nicht in einem Grundrecht betroffen sein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer zu 27 war am 8. Mai 1945 Wehrmachtbeamter. Er war im Jahre 1938 als Beamter auf Lebenszeit in das Ingenieurkorps der Luftwaffe eingetreten. Da er beim Zusammenbruch noch keine zehnjährige Dienstzeit zurückgelegt hatte, erhält er nach dem G 131 keine Bezüge. Hiergegen richtet sich seine verfassungsrechtliche Rüge. Sie ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wehrmachtbeamte waren Beamte, für die grundsätzlich die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes galten; nach § 171 Abs. 6 DBG fanden lediglich die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 4 und 35 Abs. 3 DBG keine Anwendung. Andererseits waren die Wehrmachtbeamten nach § 21 Abs. 1 des Wehrgesetzes Angehörige der Wehrmacht und standen im aktiven Wehrdienst. Für sie galt jedoch die Pflicht zur politischen Neutralität nach § 26 Abs. 4 des Wehrgesetzes nur in beschränktem Umfange (vgl. hierzu Dietz, Das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, 2. Aufl., 1943, § 26 Anm. 9 und § 21 Anm. III).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann dahingestellt bleiben, ob die Dienstverhältnisse der Wehrmachtbeamten angesichts dieser besonderen Rechtsstellung ebenso wie die Dienstverhältnisse der übrigen Beamten wegen der im nationalsozialistischen Staat durchgeführten wesentlichen Umgestaltung der Beamtenverhältnisse mit dem Zusammenbruch unmittelbar erloschen waren (BVerfGE 3, 58 [115]). Auch wenn dies -- wegen der rechtlichen und tatsächlichen Sonderstellung der Wehrmachtbeamten in politischer Hinsicht -- nicht der Fall wäre, würden ihre Rechtsverhältnisse doch durch das Schicksal der Wehrmacht ebenso betroffen sein wie diejenigen der Berufssoldaten. Auch hier könnte also nur ein Restbestand versorgungsähnlicher Beziehungen zum Deutschen Reich bestehen geblieben sein. Da der Beschwerdeführer am 8. Mai 1945 noch keine ruhegehalt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_352&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fähige Dienstzeit von 10 Jahren hatte, gilt er als Beamter zur Wiederverwendung, hat jedoch keine Ansprüche auf Übergangsgehalt und Ruhegehalt. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 1 und 19 GG (vgl. für die Beamten BVerfGE 3, 58 [136, 138/139, 144]; für die Berufssoldaten die Ausführungen unter C I 5 a; b, bb; c, aa dieses Urteils) .
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens des G 131 verstößt, wie in BVerfGE 3, 58 (150) dargelegt, nicht gegen Grundrechte oder sonstige Verfassungsbestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Da die für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer maßgebenden Einzelbestimmungen des G 131 weder gegen Grundrechte noch gegen sonstige Verfassungsvorschriften verstoßen, ist auch § 77 G 131, der lediglich zur Ergänzung dieser Einzelbestimmungen dient, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 3, 58 [151 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausführungen zu C II 2 c aa und 3 d ergeben, daß auch die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 13-15 und 19-21 gegen § 4 der Ersten Durchführungsverordnung unbegründet sind.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/811&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-129-wrv">Art. 129 WRV</category>
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 <pubDate>Wed, 21 Mar 2012 21:06:52 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51</title>
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ArbG Hannover, 18.04.1951 - 1 Ca 532/51&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LAG Niedersachsen, 24.09.1951 - Sa 284/51&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der in Art. 131 GG umschriebene Personenkreis wird nicht dadurch unzulässig erweitert, daß das G 131 an Stelle der Worte &quot;aus anderen ... Gründen ausgeschieden sind&quot;, die Worte gebraucht: &quot;aus anderen ... Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben&quot;.&lt;br /&gt;
2. Die Nachprüfung der Auslegung einfacher Gesetze durch die Gerichte ist dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen Urteile im allgemeinen entzogen. Es ist kein Revisionsgericht. Sein Prüfungsrecht setzt erst dann ein, wenn ein Beschwerdeführer behauptet, die Unrichtigkeit der Auslegung einer Norm liege gerade darin, daß ihr ein verfassungswidriger Sinn gegeben werde.&lt;br /&gt;
3. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, daß zur persönlichen Unabhängigkeit eines Richters seine Anstellung auf Lebenszeit erforderlich sei, besteht nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 3, 213        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_213_213&quot; id=&quot;BVerfGE_3_213_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_213_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 213 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der in Art. 131 GG umschriebene Personenkreis wird nicht dadurch unzulässig erweitert, daß das G 131 an Stelle der Worte &quot;aus anderen ... Gründen ausgeschieden sind&quot;, die Worte gebraucht: &quot;aus anderen ... Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben&quot;.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Nachprüfung der Auslegung einfacher Gesetze durch die Gerichte ist dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen Urteile im allgemeinen entzogen. Es ist kein Revisionsgericht. Sein Prüfungsrecht setzt erst dann ein, wenn ein Beschwerdeführer behauptet, die Unrichtigkeit der Aus&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_213_214&quot; id=&quot;BVerfGE_3_213_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_213_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 213 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;legung einer Norm liege gerade darin, daß ihr ein verfassungswidriger Sinn gegeben werde.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, daß zur persönlichen Unabhängigkeit eines Richters seine Anstellung auf Lebenszeit erforderlich sei, besteht nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Dezember 1953&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 335/51 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Prof. Dr. med. Willy K., Facharzt für Chirurgie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer war durch Vertrag mit der Stadt Hannover vom 28./29. August 1936 als Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses I (Nordstadt) in Hannover angestellt. Mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 9. Mai 1945 wurde er auf Anweisung der britischen Militärregierung fristlos entlassen. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Auf Anordnung der englischen Militärregierung entlasse ich Sie mit sofortiger Wirkung aus Ihrem Anstellungsverhältnis bei der Stadtverwaltung. Damit zugleich erlöschen alle Nebenbeschäftigungen, Aufträge und Vollmachten, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Anstellungsverhältnis übertragen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Grund derselben Anordnung untersage ich Ihnen den Zutritt zu Ihrer Dienststelle einschließlich aller Büros, Zweigstellen und Ämter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über Ansprüche, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Ausscheiden aus Ihrem Anstellungsverhältnis gegenüber der Stadtverwaltung zustehen, hat die englische Militärregierung nachstehende Bestimmung getroffen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;,Personen, die entlassen worden sind, sind nicht berechtigt,irgendwelche Vermögensvorteile seitens der Unternehmen oder Behörde, aus denen sie ausgeschieden sind, zu erhalten, jedoch mit Ausnahme von (a) solchen Beträgen, zu denen sie vertraglich durch ordnungsmäßig abgeschlossene Verträge oder Vereinbarungen berechtigt sind und mit Ausnahme von Aktien oder anderen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_213_215&quot; id=&quot;BVerfGE_3_213_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_213_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 213 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beteiligungen, die sie vor ihrer Entlassung besaßen, und mit Ausnahme von (b) Abfindungssummen, die nicht den normalen Betrag übersteigen dürfen, der normaler Weise von solchen Behörden oder Unternehmen aus Gründen dieser Art für die Dauer von zwei Monaten gezahlt zu werden pflegen. Alle diese Beträge und andere Werte irgendwelcher Art, die Personen auf diese Weise empfangen oder zu denen sie auf Grund solcher Verträge oder Vereinbarungen berechtigt sind, sowie Anteile und andere Beteiligungen dieser Art, müssen gesperrt werden.&#039;
&lt;p&gt;Darüber, ob und in welcher Höhe Ihnen danach Ansprüche zustehen oder eine Abfindungssumme gezahlt werden wird, werden Sie demnächst weitere Nachricht erhalten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 3. November 1948 wurde der Beschwerdeführer vom Schwurgericht Hannover wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt; seine Revision wurde verworfen, er wurde jedoch später amnestiert. Das Schwurgericht hatte den Beschwerdeführer verurteilt, weil er durch Weitergabe einer Anzeige die Strafverfolgung einer Schwesternschülerin seines Krankenhauses wegen &quot;defaitistischer Äußerungen&quot; im Juli 1944 veranlaßt hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer, der seit 1933 Mitglied der NSDAP gewesen war, erhob im März 1951, nachdem er in die Kategorie V (Entlastete) eingestuft worden war, Klage gegen die Hauptstadt Hannover mit der Begründung, daß sein Vertragsverhältnis nicht rechtswirksam beendet und die Stadt daher verpflichtet sei, auch für die Zeit nach seiner Entlassung das Gehalt zu zahlen. Er verlangte mit der Klage zunächst nur einen Teilbetrag für September 1945 in Höhe von 350.- DM. Zur Begründung trug er vor, die Entlassung sei unwirksam gewesen, weil die Stadtverwaltung den Entlassungsbefehl der Militärregierung nur zu dem Zweck herbeigeführt habe, um sich des Beschwerdeführers zu entledigen, und weil man gegen ihn mit eidesstattlichen Versicherungen und Erklärungen gearbeitet habe, die erschlichen oder unter Druck erzwungen gewesen seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht in Hannover gab der Klage mit Urteil vom 18. April 1951 -- 1 Ca 532/51 II -- statt. Zur Begründung wird&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_213_216&quot; id=&quot;BVerfGE_3_213_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_213_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 213 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausgeführt, daß der Kläger auf Grund des Befehls der Militärregierung nicht rechtswirksam entlassen, sondern nur vom Dienst suspendiert worden sei. Da die Militärregierung den Entlassungsbefehl nicht aufrechterhalten habe, sei das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht rechtswirksam beendet worden. Auch habe die Beklagte keine Kündigung aus politischen Gründen ausgesprochen.
&lt;p&gt;Die Stadt Hannover legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung ein und trug vor, daß für die Entlassung des Klägers auch das gegen ihn vorliegende, schon damals bekannte Belastungsmaterial entscheidend gewesen sei, insbesondere seine Zugehörigkeit zur NSDAP, seine freundschaftlichen Beziehungen zu dem Gauleiter L., sein arrogantes Auftreten gegenüber dem Personal des Krankenhauses und die Weitergabe der Anzeige gegen eine Schwesternschülerin. Der Kläger machte im Berufungsverfahren erneut geltend, daß der Befehl der Militärregierung durch Intrigen herbeigeführt worden sei, daß er sich der Weitergabe der Anzeige gegen die Schwesternschülerin unter den gegebenen Verhältnissen nicht habe entziehen können und daß er zu dem Gauleiter keineswegs enge Beziehungen unterhalten habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht wies die Klage durch Urteil vom 24. September 1951 -- Sa 284/51 -- ab. Es legt dar, daß der Kläger, der seinen Arbeitsplatz aus anderen als tarifrechtlichen Gründen verloren habe, zu dem Personenkreis gehöre, dessen Rechtsverhältnisse durch das Gesetz zur Ausführung des Artikels 131 des Grundgesetzes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307: im folgenden: G 131) geregelt würden. Der Streit über die Rechtswirksamkeit der Kündigung sei für den Anspruch des Klägers ohne Belang. Da es nur auf den tatsächlichen Verlust des Arbeitsplatzes &quot;im Zusammenhang mit dem Umbruch, der Auflösung der Wehrmacht, dem Verlust der Ostgebiete, der Herrschaft der Militärregierung, der Entnazifizierung usw.&quot; ankomme, sei es unwesentlich, ob der Entlassungsbefehl der Militärregierung von der Beklagten selbst herbeigeführt worden sei. Von einer Nichtigkeit des rein tatsächlichen Entlassungsaktes könne nicht ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_213_217&quot; id=&quot;BVerfGE_3_213_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_213_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 213 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sprochen werden. Da jedoch die in § 63 G 131 angeordneten Rechtsfolgen &quot;außer an das Tatbestandsmerkmal des Arbeitsplatzverlustes u.a. an das Vorliegen bestimmter, mit der Kapitulation zusammenhängender Gründe geknüpft&quot; seien, frage es sich, ob der Vorwurf des Klägers geeignet sei, das Vorhandensein dieser Gründe in Frage zu stellen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das nicht der Fall. Es komme bei der Frage, ob das G 131 anzuwenden sei, nicht auf &quot;die Motive des Dienstherrn&quot; an, sondern lediglich auf &quot;das Vorliegen objektiver Tatsachen...die unter den Verhältnissen zur Zeit der Kapitulation den Verlust der Stellung durch den betreffenden Bediensteten verständlich erscheinen&quot; ließen. Es sei deshalb unerheblich, daß die Beklagte nach der Behauptung des Klägers den Befehl der Militärregierung selbst herbeigeführt habe und Intrigen zu seiner Entlassung beigetragen haben mögen. Dieser Vorwurf betreffe nur subjektive Momente. Entscheidend sei allein, &quot;daß in der Zugehörigkeit des Klägers zur NSDAP, in seinen freundschaftlichen Beziehungen zum Gauleiter Lauterbacher und in dem Militärregierungsbefehl Gründe vorgelegen haben, die unter den Verhältnissen der Kapitulation die Entlassung begreiflich machen&quot;. Deshalb gelte nach § 63 i.V.m. § 52 Abs. 3 (jetzt § 52 b Abs. 1) G 131 das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit dem Ablauf des 8. Mai 1945 als beendet. Er habe daher aus seinem früheren Arbeitsverhältnis keine Ansprüche gegen die Beklagte, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und aus § 826 BGB, da § 77 G 131 andere als die in diesem Gesetz zuerkannten Ansprüche ausdrücklich ausschließe. Damit sei nicht gesagt, daß &quot;lediglich die vertraglichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber betroffen werden, Ansprüche, die auf Gesetz, z. B. auf Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung beruhen, dagegen ohne Einschränkung geltend gemacht werden&quot; könnten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat gegen das ihm am 24. Oktober 1951 zugestellte Urteil am 24. November 1951 Verfassungsbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_213_218&quot; id=&quot;BVerfGE_3_213_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_213_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 213 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schwerde erhoben. Er beantragt, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung der Grundrechte aus Art. 3, 14 und 101 GG.
&lt;p&gt;Zur Begründung führt er zunächst aus, daß § 63 G 131 durch die Verwendung der Worte &quot;ihren Arbeitsplatz verloren haben&quot; statt der in Art. 131 GG gebrauchten Worte &quot;ausgeschieden sind&quot; gegen diese Verfassungsbestimmung verstoße und dadurch auch Art. 14 GG verletze; denn auf Dienstverhältnisse, die lediglich durch willkürliche Handlung des Arbeitgebers beendet worden seien, beziehe sich Art. 131 GG nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß § 77 G 131 Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht ausschließe und das Landesarbeitsgericht deshalb durch seine falsche Auslegung die Grundrechte aus Art. 3 und Art. 14 GG verletzt habe. Sei jedoch die Auslegung des Landesarbeitsgerichts richtig, so bewirke § 77 G 131 selbst eine entschädigungslose Enteignung und damit eine Verletzung des Art. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Endlich meint der Beschwerdeführer, er sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Denn der Vorsitzende der Kammer des Landesarbeitsgerichts sei kein unabhängiger Richter im Sinne des Art. 97 Abs. 1 GG, weil er -- gemäß den Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 -- Deutsches Arbeitsgerichtsgesetz -- vom 30. März 1946 (ABl. KR S. 124) -- nur auf Zeit angestellt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß § 94 BVerfGG der Bundesregierung, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Stadt Hannover Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Bundestag und Bundesrat haben sich nicht geäußert. Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, daß zu den in § 77 Abs. 1 G 131 genannten &quot;Ansprüchen aus dem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis&quot; Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht gehören. Das Landesarbeitsgericht sei deshalb von einer rechtsirrigen Auffassung ausgegangen. In keinem Falle bewirke die in § 63 in Verbindung mit §§ 62 und 77 G 131 getroffene Regelung einen Verstoß gegen Art. 14 GG. Die Stadt Hannover hält die Auffassung des Lan&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_213_219&quot; id=&quot;BVerfGE_3_213_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_213_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 213 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desarbeitsgerichts, daß § 77 G 131 auch Ansprüche des Arbeitnehmers aus § 826 BGB ausschließe, für zutreffend.
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung waren die Bundesregierung und der Beschwerdeführer vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg erschöpft, da das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer gehört zu dem Personenkreis, dessen Rechtsverhältnisse durch das G 131 geregelt worden sind. Für die Anwendung des Art. 131 GG und des G 131 kommt es nicht darauf an, ob das Dienstverhältnis rechtswirksam, bei einem Angestellten also in der Regel durch Kündigung, beendet worden ist. Vielmehr ist unter &quot;Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen&quot; grundsätzlich auch ein tatsächliches Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ohne den Willen des Betroffenen zu verstehen (BGHZ 1, 274 [286]). Wenn der Bundesgesetzgeber deshalb in Ausführung des Art. 131 GG anstelle der Worte &quot;aus anderen als ... tarifrechtlichen Gründen&amp;nbsp; ausgeschieden sind &quot; die Worte gebraucht: &quot;ihren Arbeitsplatz ...&amp;nbsp; verloren haben &quot; (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der ursprünglichen, § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der neuen Fassung), so stellt dies keine unzulässige Erweiterung des in Art. 131 GG umschriebenen Personenkreises dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer greift mit der Verfassungsbeschwerde zunächst den&amp;nbsp; Inhalt &amp;nbsp;der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts an; er meint, das Gericht habe den § 77 G 131 unrichtig ausgelegt und diese unrichtige Auslegung habe zu einer Verletzung seiner Grundrechte geführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nachprüfung der Auslegung einfacher Gesetze durch die Gerichte ist dem Bundesverfassungsgericht im allgemeinen entzogen; es ist kein Revisionsgericht. Sein Prüfungsrecht setzt erst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_213_220&quot; id=&quot;BVerfGE_3_213_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_213_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 213 (220):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dann ein, wenn ein Beschwerdeführer behauptet, die Unrichtigkeit der Auslegung liege gerade darin, daß der Norm ein verfassungswidriger Sinn gegeben werde. Auch in diesem Fall kann jedoch eine Verfassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn die Entscheidung auf der in diesem Sinne unrichtigen (verfassungswidrigen) Auslegung beruht und dadurch Grundrechte verletzt. Das ist hier nicht der Fall.
&lt;p&gt;Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts betrifft § 77 G 131 nicht nur &quot;die vertraglichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber&quot;, sondern auch solche Ansprüche, &quot;die auf Gesetz, z. B. auf Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung&quot; beruhen. Daher könne der Beschwerdeführer weder Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) noch aus positiver Vertragsverletzung geltend machen. Es sei deshalb unerheblich, aus welchen Rechtsvorschriften der Beschwerdeführer seine Ansprüche herleite, da nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 52 b Abs. 1 G 131 sein Arbeitsverhältnis als mit Ablauf des 8. Mai 1945 erloschen gelte und § 77 Abs. 1 G 131 ihm alle weiteren Ansprüche entziehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auslegung des § 77 G 131 durch das Landesarbeitsgericht ist mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht unvereinbar. Aus ihr ließe sich jedoch möglicherweise als allgemeine Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgern, daß Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, aus ihrem früheren Arbeitsverhältnis auch dann keine Ansprüche herleiten könnten, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes durch eine unerlaubte Handlung des Arbeitgebers ohne jeden Zusammenhang mit dem Zusammenbruch und den damaligen politischen Verhältnissen eingetreten wäre. Bei dieser Anschauung könnte möglicherweise das Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt werden; denn es würden dann durch § 77 G 131 möglicherweise Ansprüche abgeschnitten werden, deren Wegfall durch Sinn und Zweck des Art. 131 GG nicht gefordert wird. Darüber hinaus könnte Art. 3 GG verletzt werden, weil Ansprüche, die mit den &quot;typischen Endigungsgründen&quot; nicht in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_213_221&quot; id=&quot;BVerfGE_3_213_221&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_213_221&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 213 (221):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zusammenhang stehen, nur zu Lasten der Arbeitnehmer, nicht aber zu Lasten der Arbeitgeber beseitigt wären.
&lt;p&gt;Die Frage, ob eine solche Auslegung des § 77 G 131 mit der Verfassung im Einklang steht, braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden. Denn das Urteil beruht auf einer solchen Auslegung nicht. Das Landesarbeitsgericht hat nicht Ansprüche des Beschwerdeführers aus unerlaubter Handlung oder positiver Vertragsverletzung aberkannt, die in keinem Zusammenhang mit einem der von Art. 131 GG vorausgesetzten typischen Endigungsgründe stehen. Es hat vielmehr angenommen, daß für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers eine Reihe derartiger Endigungsgründe objektiv vorlag, und zwar -- außer dem Entlassungsbefehl der Militärregierung -: die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Freundschaft mit dem Gauleiter, die Weiterleitung der Anzeige gegen die Schwesternschülerin und die endgültige Ablehnung der Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers durch die Stadt Hannover.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehrere typische Endigungsgründe vorliegen, hat das Gericht es für unerheblich gehalten, ob einer dieser Gründe, nämlich der formelle Entlassungsbefehl der Militärregierung, durch ein gegen den Vertrag oder § 826 BGB verstoßendes Verhalten der Stadt herbeigeführt worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat damit offenbar sagen wollen, daß die festgestellten übrigen Endigungsgründe auch dann einen Verlust des Arbeitsplatzes herbeigeführt hätten, wenn die Militärregierung ohne die angeblichen Intrigen die Entfernung des Beschwerdeführers -- abweichend von der Behandlung aller anderen Nationalsozialisten der Stadtverwaltung -- nicht gefordert hätte. Das Landesarbeitsgericht hat also den auf § 826 BGB und auf positive Vertragsverletzung gestützten Anspruch des Beschwerdeführers deshalb abgewiesen, weil der Verlust des Arbeitsplatzes durch typische, auch nicht &quot;getarnte&quot; Gründe herbeigeführt worden sei und § 77 G 131 in solchem Falle alle Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließe. Diese Auslegung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_213_222&quot; id=&quot;BVerfGE_3_213_222&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_213_222&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 213 (222):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist mit dem Wortlaut des § 77 G 131 vereinbar und wird durch Sinn und Zweck dieser Vorschrift gedeckt.
&lt;p&gt;Die verfassungsrechtliche Frage, ob § 77 G 131 bei dieser Auslegung Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, ist vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen. Sie ist zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob die Dienstverhältnisse aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit dem Zusammenbruch am 8. Mai 1945 ohne weiteres erloschen sind, für die Beamten im Urteil vom 17. Dezember 1953 -- 1 BvR 147/52 -- unter C I 1 c und d bejaht. Für die Angestellten hat das Gericht im Urteil vom gleichen Tage -- 1 BvR 323/51 -- unter C I die Frage dahingestellt gelassen; auch hier braucht sie nicht entschieden zu werden. Denn die Stadt Hannover hat das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers aus wichtigem Grunde rechtswirksam gekündigt, da sie -- auch abgesehen von dem formellen Befehl der Militärregierung -- nach dem unstreitigen Sachverhalt seine Weiterbeschäftigung abgelehnt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierzu war sie berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet. Denn nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates war es selbstverständliche Pflicht aller Behörden und öffentlichen Verwaltungen, ihren Personalkörper möglichst weitgehend von Nationalsozialisten zu säubern und die auf diese Weise frei gewordenen Arbeitsplätze mit demokratisch zuverlässigen Personen zu besetzen. Eine neue öffentliche Verwaltung konnte nach der Kapitulation nur in bewußter Abkehr vom Nationalsozialismus aufgebaut werden (vgl. BVerfGE 2, 105 [110]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Stadt Hannover konnte deshalb den Beschwerdeführer entlassen, da er der NSDAP angehört und durch sein Verhalten den Verdacht begründet hatte, aktiver Nationalsozialist zu sein. Die Kündigungserklärung ist mindestens darin zu sehen, daß die Stadt die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers trotz der von ihm behaupteten Fürsprache des Stadtkommandanten von Hannover im Mai 1945 abgelehnt und dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht hat. Da diesem mithin für September 1945 in keinem Falle Ansprüche aus seinem früheren Vertrag zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_213_223&quot; id=&quot;BVerfGE_3_213_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_213_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 213 (223):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
standen, kann in der auf § 77 G 131 gestützten Abweisung seiner Klage keine Grundrechtsverletzung gefunden werden.
&lt;p&gt;3. Der Beschwerdeführer fühlt sich auch durch das&amp;nbsp; Verfahren &amp;nbsp;des Landesarbeitsgerichts in seinen Grundrechten verletzt. Er macht geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 GG. Da die im Angestelltenverhältnis stehenden Vorsitzenden der Kammern beim Landesarbeitsgericht Hannover nicht unabhängige Richter im Sinne des Art. 97 Abs. 1 GG seien, müßten die mit solchen Richtern besetzten Kammern als Ausnahmegerichte angesehen werden; wer vor einem solchen Gericht Recht suchen müsse, werde seinem gesetzlichen Richter entzogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rüge greift nicht durch:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Organisation der Arbeitsgerichtsbarkeit beruhte bis zum Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) in der britischen Zone auf dem Kontrollratsgesetz Nr. 21 vom 30. März 1946 (ABl. KR S. 124). Die Verfassungsbeschwerde richtet sich daher mittelbar gegen dieses Gesetz, indem sie behauptet, das Landesarbeitsgericht maße sich durch seine Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes rechtsprechende Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer an und bewirke dadurch&amp;nbsp; unmittelbar , daß er durch ein Ausnahmegericht seinem gesetzlichen Richter entzogen sei. Da jedoch das Kontrollratsgesetz als Besatzungsrecht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht geprüft werden darf (vgl. BVerfGE 1, 9 [11]; 2, 181 [199, 205 ff.]), ist die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die auf der Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 errichteten Landesarbeitsgerichte sind auch keine Ausnahmegerichte. Dieser Begriff umfaßt nur solche Gerichte, die in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen sind (vgl. Bonner Komm., Art. 101 GG Anm. II; Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. Aufl. 1933, Art. 105 Anm. 3; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 5. Aufl. 1951, S. 33; Kern, Gerichtsverfassungsrecht, 1948, S. 75).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_213_224&quot; id=&quot;BVerfGE_3_213_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_213_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 213 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Da das Landesarbeitsgericht Hannover nach gesetzlicher Bestimmung allgemein als Berufungsinstanz für arbeitsrechtliche Klagen gegen die Stadtgemeinde Hannover örtlich und sachlich zuständig ist (Art. II und X KRG Nr. 21 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 ArbGG und §§ 511 ff. ZPO), ist es für den Beschwerdeführer der &quot;gesetzliche Richter&quot;. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt daher nicht vor.
&lt;p&gt;d) Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, ein Gericht könne nicht &quot;gesetzlicher Richter&quot; gemäß Art. 101 Abs. 1 GG sein, wenn es nicht ausschließlich mit &quot;unabhängigen Richtern&quot; im Sinne des Art. 97 GG besetzt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daran ist richtig, daß alle Richter &quot;unabhängig&quot; sein müssen, also nicht an Weisungen gebunden sein dürfen. Diese sachliche Unabhängigkeit ist allen Richtern in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert. Sie war auch den auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 gebildeten Arbeitsgerichten gewährleistet, da nach Art. III dieses Gesetzes jede Einflußnahme der Arbeitsverwaltung auf die Rechtsprechung verboten war. Die persönliche Unabhängigkeit der Vorsitzenden der Arbeitsgerichte und ihrer Stellvertreter folgte daraus, daß sie nach Art. VII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 während ihrer Amtsdauer nur in einem besonderen Disziplinarverfahren aus dem Amt entfernt werden konnten. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, daß zur persönlichen Unabhängigkeit eines Richters darüber hinaus eine Anstellung auf Lebenszeit erforderlich wäre, besteht nicht. Denn aus Art. 97 Abs. 2 Satz 2 GG folgt unmittelbar, daß Gerichte auch mit Richtern besetzt werden können, die nicht auf Lebenszeit angestellt sind (vgl. Bonner Komm., Art. 97 Anm. II 3 i S. 110). Deshalb kann die Tatsache, daß die Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte und ihre Stellvertreter nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 21 nicht Beamte auf Lebenszeit zu sein brauchten, nicht die Annahme rechtfertigen, daß sie nicht unabhängige Richter im Sinne des Art. 97 Abs. 1 GG waren.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/808&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 21 Mar 2012 20:22:10 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 59/52</title>
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LAG Schleswig-Holstein, 10.07.1952 - 1 Sa 88/52&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Es besteht kein Rechtsanspruch des einzelnen Gemeindeangestellten gegen den früheren Dienstherrn auf Unterbringung nach dem G 131.&lt;br /&gt;
2. Bei der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG erstreckt sich die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts auf die Vereinbarkeit der Norm mit allen in Betracht kommenden Bestimmungen des Grundgesetzes; das vorlegende Gericht kann die Prüfung nicht auf die Frage der Vereinbarkeit mit einem bestimmten Artikel des Grundgesetzes beschränken.&lt;br /&gt;
3. Der Auftrag des Art. 131 GG, die Rechtsverhältnisse des betroffenen Personenkreises durch Bundesgesetz zu regeln, hindert den Bundesgesetzgeber nicht daran, seine Befugnis zur Rechtsetzung im Rahmen des Art. 80 Abs. 1 GG zu übertragen.&lt;br /&gt;
4. § 52 G 131 stellt durch die Bezugnahme auf die Abschnitte II und IV des Gesetzes die Rechtsverhältnisse der versorgungsberechtigten Angestellten so weit klar, daß mit den üblichen Mitteln richterlicher Auslegung Einzelfälle entschieden werden können. Daß sich dabei Zweifel ergeben können, berechtigt den Richter nicht dazu, die Auslegung überhaupt abzulehnen.&lt;br /&gt;
5. Der Auftrag des Art. 131 GG ging nicht dahin, allen Betroffenen auch dann neue subjektive Rechte zu verleihen, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 keine Rechtsansprüche hatten.&lt;br /&gt;
6. Gehaltsforderungen für die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Termin, an dem ein Angestellter zum Zwecke der politischen Überprüfung von seinem Arbeitsplatz entfernt wurde, werden durch § 77 Abs. 1 G 131 nicht berührt.&lt;br /&gt;
7. Die von der britischen Militärregierung durchgeführten oder veranlaßten Amtsentfernungen haben das Angestelltenverhältnis nicht nur suspendiert, sondern rechtswirksam beendet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    Unterbringungsanspruch        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_187&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Es besteht kein Rechtsanspruch des einzelnen Gemeindeangestellten gegen den früheren Dienstherrn auf Unterbringung nach dem G 131.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Bei der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG erstreckt sich die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts auf die Vereinbarkeit der Norm mit allen in Betracht kommenden Bestimmungen des Grundgesetzes; das vorlegende Gericht kann die Prüfung nicht auf die Frage der Vereinbarkeit mit einem bestimmten Artikel des Grundgesetzes beschränken.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Der Auftrag des Art. 131 GG, die Rechtsverhältnisse des betroffenen Personenkreises durch Bundesgesetz zu regeln, hindert den Bundesgesetzgeber nicht daran, seine Befugnis zur Rechtsetzung im Rahmen des Art. 80 Abs. 1 GG zu übertragen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. § 52 G 131 stellt durch die Bezugnahme auf die Abschnitte II und IV des Gesetzes die Rechtsverhältnisse der versorgungsberechtigten Angestellten so weit klar, daß mit den üblichen Mitteln richterlicher Auslegung Einzelfälle entschieden werden können. Daß sich dabei Zweifel ergeben können, berechtigt den Richter nicht dazu, die Auslegung überhaupt abzulehnen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Der Auftrag des Art. 131 GG ging nicht dahin, allen Betroffenen auch dann neue subjektive Rechte zu verleihen, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 keine Rechtsansprüche hatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Gehaltsforderungen für die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Termin, an dem ein Angestellter zum Zwecke der politischen Überprüfung von seinem Arbeitsplatz entfernt wurde, werden durch § 77 Abs. 1 G 131 nicht berührt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Die von der britischen Militärregierung durchgeführten oder veranlaßten Amtsentfernungen haben das Angestelltenverhältnis nicht nur suspendiert, sondern rechtswirksam beendet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Dezember 1953&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 59/52 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 52 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Neufassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) auf Antrag des Landesarbeitsgerichts - I. Kammer - in Kiel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_188&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Berufungsverfahren der Stadtgemeinde Kiel gegen den Ingenieur Erich Sch. - 1 Sa 88/52 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 52 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S 307) in der Neufassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und § 6 Abs. 1 des Gesetzes&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) bestimmt, daß diejenigen Angestellten als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen gelten, die zu diesem Zeitpunkt einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten und deren Arbeitsverhältnis nach den am 8. Mai 1945 geltenden Vorschriften nicht nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden könnte,&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;und&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) sich auf Gemeindeangestellte im Lande Schleswig-Holstein bezieht, die durch die britische Militärregierung oder auf ihre Veranlassung wegen ihrer Verbindung zur NSDAP entlassen worden sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In der Arbeitsrechtsstreitigkeit des Ingenieurs Erich Sch. gegen die Stadtgemeinde Kiel hat das Landesarbeitsgericht -- I. Kammer -- in Kiel als Berufungsinstanz durch Beschluß vom 10. Juli 1952 das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 52 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307; im folgenden: G 131) mit Art. 131 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist. § 52 Abs. 1 G 131 lautet folgendermaßen:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_189&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Die Vorschriften der Abschnitte II und IV finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2), die am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten, und auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung; auf die Versorgungsbezüge werden Renten aus der Sozialversicherung, soweit sie nicht auf freiwilligen Beiträgen beruhen, angerechnet. Die Ausführung regeln die Bundesminister des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung.&quot;
&lt;p&gt;Nach Erlaß des Vorlagebeschlusses hat das Erste Änderungsgesetz vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) mit rückwirkender Kraft auf den 1. April 1951 die Absätze 2 und 3 des § 52 G 131 abgetrennt und sie mit gewissen Änderungen als §§ 52a und 52 b eingefügt. § 52 Abs. 1 G 131 ist mit unverändertem Wortlaut als § 52 bestehen geblieben. Nur auf ihn bezieht sich nunmehr die Vorlage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger war seit dem 27. November 1933 bei der Beklagten als Angestellter, zuletzt als Ingenieur mit einer Vergütung nach Gruppe V TOA (Tarifordnung A für Angestellte im öffentlichen Dienst) tätig. Am 6. Juni 1945 wurde er auf Anordnung der britischen Militärregierung entlassen. Nachdem er im Entnazifizierungsverfahren am 15. Mai 1951 in die Kategorie V Entlastete) eingestuft worden war, beantragte er am 29. Mai 1951 seine Wiedereinstellung in den städtischen Dienst. Der Antrag wurde abgelehnt. Das ihm gemäß § 48 Abs. 4 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Fortführung und zum Abschluß der Entnazifizierung vom 10. Februar 1948 (GVBl. S. 33; im folgenden: EG) gezahlte Übergangsgeld im Betrage von 1506.62 DM hat der Kläger nur unter Vorbehalt seiner Rechte angenommen. Bei der Beklagten besteht eine von den Stadtkollegien am 27./28. Februar 1911 beschlossene Ruhelohnordnung, deren § 1 folgendes bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Den im Dienst der Stadt stehenden, nicht beamteten Angestellten sowie den ständigen städtischen Arbeitern wird, wenn sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_190&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung ihrer Dienste dauernd unfähig sind, ein Ruhelohn, ihren Hinterbliebenen ein Gnadengeld und ein Witwen- und Waisengeld ohne Verleihung eines Rechtsanspruchs gewährt.&quot;
&lt;p&gt;Als Voraussetzungen für die Gewährung des Ruhelohns sind in § 2 der Ruhelohnordnung vorgesehen: die volle Erwerbsfähigkeit bei Eintritt in den Dienst der Stadt Kiel, zehnjährige, nach vollendetem 20. Lebensjahr zurückgelegte ununterbrochene Dienstzeit bei der Stadt Kiel und Vollendung des 35. Lebensjahres.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger hatte im ersten Rechtszuge geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihn nach § 48 Abs. 3 des schleswig- holsteinischen EG wieder einzustellen; mindestens müsse sie ihn nach dem G 131 &quot;unterbringen&quot; und ihm bis zu seiner Wiedereinstellung ein Übergangsgehalt nach § 5 Abs. 2, § 37 Abs. 1 G 131 zahlen. Denn auf Grund seiner Dienstzeit von mehr als zehn Jahren habe er am 8. Mai 1945 einen &quot;vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn&quot; im Sinne des § 52 Abs. 1 G 131 gehabt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger hatte demgemäß beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. die Beklagte zu verurteilen, ihn wieder einzustellen, hilfsweise:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. festzustellen, daß er zu dem Personenkreis gehört, der nach Abschnitt II in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen unterzubringen ist,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. April 1951 Übergangsgehalt nach den zu 2. genannten Bestimmungen in Verbindung mit der Ruhelohnordnung der Beklagten vom 27./28. Februar 1911 zu zahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Urteil vom 26. Februar 1952 unter Übergehung des Hauptantrages dem Hilfsantrag zu 2. und 3. mit der Maßgabe stattgegeben, daß das von der Beklagten bereits gezahlte Übergangsgeld und anderweitig erzielter Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_191&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dienst vom Übergangsgehalt abzusetzen seien. Das Arbeitsgericht hat angenommen, nach § 52 Abs. 1 G 131 seien auch die kündbaren Angestellten mit Anspruch auf Ruhelohn wie Beamte auf Lebenszeit zu behandeln.
&lt;p&gt;Bei Erlaß des Urteils war die Dritte Durchführungsverordnung zum G 131 vom 7. April 1952 (BGBl. I S. 230; im folgenden: Dritte Durchführungsverordnung) noch nicht verkündet. Sie bestimmt in § 2, daß diejenigen versorgungsberechtigten Angestellten, deren Arbeitsverhältnis nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Recht nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden konnte, wie Beamte auf Lebenszeit, die übrigen Angestellten wie Beamte auf Widerruf zu behandeln sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Nach Ansicht der Beklagten hatte der Kläger am 8. Mai 1945 keinen Anspruch auf Versorgung oder Ruhelohn im Sinne des § 52 G 131. In keinem Falle könne er Übergangsgehalt nach § 63 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 52 Satz 1 und § 37 G 131 verlangen. Denn da sein Arbeitsverhältnis nicht nur aus wichtigem Grunde, sondern mit der tariflichen Frist kündbar gewesen sei, könne der Kläger -- selbst wenn er unter § 52 Satz 1 G 131 fallen sollte -- gemäß § 2 der Dritten Durchführungsverordnung nicht wie ein Beamter auf Lebenszeit, sondern nur wie ein Beamter auf Widerruf behandelt werden; er gelte also als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen. Der Kläger könne daher lediglich nach § 48 Abs. 3 des schleswig- holsteinischen EG das ihm bereits ausgezahlte Übergangsgeld beanspruchen, nicht jedoch Wiedereinstellung verlangen, weil alle für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplätze besetzt seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beklagte hat beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger hat beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn wieder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_192&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einzustellen und ihn vom 1. Juli 1951 ab nach Gruppe V TOA zu besolden;
&lt;p&gt;2. hilfsweise: das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, daß die Anrechenbarkeit des anderweit erzielten Arbeitsverdienstes in Höhe von insgesamt 135.- DM nicht ausgesprochen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er ist der Ansicht, der Wiedereinstellungsanspruch nach dem schleswig-holsteinischen Landesrecht (§ 48 Abs. 2 EG) sei die günstigere Regelung im Sinne des § 63 Abs. 3 G 131 und gehe daher dem Anspruch auf Unterbringung und Zahlung von Übergangsgehalt nach § 52 Abs. 1 G 131 vor. Der Hilfsantrag auf Unterbringung und Zahlung des Übergangsgehalts sei gerechtfertigt, weil die in § 52 Abs. 1 G 131 vorgesehene &quot;entsprechende&quot; Anwendung der für die Beamten geltenden Regelung dazu führe, daß alle versorgungsberechtigten Angestellten wie lebenslängliche Beamte zu behandeln seien. Wenn § 2 der Dritten Durchführungsverordnung die kündbaren versorgungsberechtigten Angestellten den Widerrufsbeamten gleichstelle, so überschreite er die Grenzen der Ermächtigung in § 52 Abs. 1 Satz 2 G 131 und sei daher unwirksam.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Landesarbeitsgericht Kiel hält § 52 Abs. 1 G 131 wegen Verstoßes gegen Art. 131 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Die Frage der Rechtsgültigkeit dieser Bestimmung sei für die Entscheidung erheblich. Denn der Hauptantrag auf Wiedereinstellung sei nur dann begründet, wenn die landesrechtliche Regelung des § 48 Abs. 3 EG günstiger sei als § 52 Abs. 1 G 131. Die Anwendung des § 48 EG hänge also von der Vorfrage ab, &quot;ob bzw. welche Rechte dem Kläger aus § 52 Abs. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG erwachsen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungswidrigkeit des § 52 G 131 begründet das Gericht wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 131 Satz 1 GG seien die Rechtsverhältnisse des betroffenen Personenkreises durch Bundesgesetz zu regeln. Das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_193&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
G 131 habe zwar die Rechtsverhältnisse der Beamten bis ins einzelne geregelt, jedoch für die versorgungsberechtigten Angestellten lediglich die entsprechende Anwendung der für Beamte vorgesehenen Abschnitte II und IV des Gesetzes angeordnet und die Einzelheiten der Regelung im Verordnungswege überlassen. Dies sei keine Regelung &quot;durch Bundesgesetz&quot;. Aus dem Gesetz selbst gehe nicht hervor, welche Gruppen von Angestellten den Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Widerruf gleichzustellen seien. Den einzelnen Beamtengruppen stünden schon im Regelfall keine genau entsprechenden Gruppen von Angestellten gegenüber, abgesehen davon, daß auch vertragliche Sonderregelungen mit Angestellten möglich und üblich seien. Sollte im übrigen § 52 Abs. 1 Satz 1 G 131 so zu verstehen sein, daß lediglich diejenigen versorgungsberechtigten Angestellten, deren Arbeitsverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte, zur Wiederverwendung stehen und Anspruch auf Übergangsgehalt haben, so wäre der weitaus überwiegende Teil der versorgungsberechtigten Angestellten von allen Rechten ausgeschlossen. Dies sei keine Regelung&amp;nbsp; zu Gunsten &amp;nbsp;dieses Personenkreises, wie Art. 131 Satz 1 GG sie vorschreibe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß §§ 82, 77 BVerfGG dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, sämtlichen Landesregierungen und den Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Bundestag, Bundesrat und Landesregierungen haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Bundesregierung und der Magistrat der Stadt Kiel halten die verfassungsrechtlichen Bedenken des Landesarbeitsgerichts Kiel gegen § 52 G 131 nicht für begründet. Der Kläger würde § 52 G 131 nur dann für verfassungswidrig halten wenn die Bestimmung so auszulegen wäre, daß nur die&amp;nbsp; unkündbaren &amp;nbsp;versorgungsberechtigten Angestellten den Beamten auf Lebenszeit gleichgestellt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung vom 22. September waren die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_194&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesregierung und die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vertreten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landesarbeitsgericht konnte nach § 80 Abs. 1 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar einholen, da das Bundesarbeitsgericht noch nicht errichtet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kommt es für die Entscheidung über den Hauptantrag auf Wiedereinstellung darauf an, ob § 52 G 131 gültig ist. Wiedereinstellung nach § 48 Abs. 3 EG könne der Kläger nur verlangen, wenn diese landesrechtliche Regelung &quot;günstiger&quot; sei als die Bestimmung des § 52 G 131. Um das prüfen zu können, müsse klargestellt werden, ob § 52 G 131 rechtsgültig sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts geht hervor, daß es die Entscheidung darüber, welche Regelung günstiger sei, nicht von dem Ergebnis für den Einzelfall, sondern von einem allgemeinen Vergleich der in Betracht kommenden Vorschriften abhängig machen will. Würde es nämlich auf den Einzelfall abstellen, so könnte es über den Hauptantrag entscheiden, ohne die Verfassungsmäßigkeit des § 52 G 131 prüfen zu müssen. Denn welche Auslegung man dieser Vorschrift -- für den Fall ihrer Rechtswirksamkeit -- auch geben mag: ein Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung kann aus ihr offensichtlich nicht hergeleitet werden. Insbesondere würde auch die Pflicht der Stadtgemeinde Kiel zur Unterbringung gemäß § 63 Abs. 1, § 52, § 11 Abs. 1 G 131 dem Kläger keinen Rechtsanspruch auf Unterbringung geben (vgl. OVG Münster in VerwRspr. 5, 434; Bad.Württ. VGH, Senat Karlsruhe, ebenda, 5, 436 [439], und besonders die eingehenden Ausführungen des LVG Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1953 -- 2 A 33/52 --, auszugsweise veröffentlicht in Zeitschrift für Beamtenrecht und Beamtenpolitik 1953, 146). Das Landesarbeitsgericht hätte daher ohne Berücksichtigung des § 52 G 131 prüfen und entscheiden können, ob dem Kläger nach § 48 EG ein Anspruch auf Wiedereinstellung zustehe oder ob&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_195&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Hauptantrag deshalb unbegründet sei, weil verfügbare Stellen nicht vorhanden seien und daher -- jedenfalls entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts -- der Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung wegen Unzumutbarkeit entfalle.
&lt;p&gt;Sind dagegen bundes- und landesrechtliche Regelung allgemein zu vergleichen, dann kann der Anspruch auf Wiedereinstellung nicht geltend gemacht werden, wenn allgemein die Regelung des § 52 G 131 günstiger ist als der vom Vorhandensein verfügbarer Stellen abhängige und daher unsichere Wiedereinstellungsanspruch nach § 48 EG. Die herrschende Rechtsprechung lehnt zwar einen solchen allgemeinen Vergleich der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ab. Die entgegengesetzte Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist aber nicht offensichtlich unhaltbar (BVerfGE 2, 181 [191]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob die Regelung nach § 52 G 131&amp;nbsp; allgemein &amp;nbsp;günstiger ist als die nach § 48 EG hängt davon ab, ob kündbare versorgungsberechtigte Angestellte -- wie der Kläger -- nach § 52 G 131 den Beamten auf Lebenszeit oder den Beamten auf Widerruf gleichgestellt sind. Das Landesarbeitsgericht sieht sich jedoch an einem solchen allgemeinen Vergleich dadurch gehindert, daß die Regelung des § 52 G 131 unklar und unvollständig und eben deshalb verfassungswidrig sei. Von diesem nicht offensichtlich unhaltbaren Rechtsstandpunkt aus hängt die Entscheidung über den Hauptantrag in der Tat ab von der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 52 G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Landesarbeitsgericht hat zwar § 52 G 131 (§ 52 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung) in vollem Umfang zur Prüfung gestellt. Für die Entscheidung kommt es jedoch weder auf den zweiten Halbsatz von Satz 1 an, der die Anrechnung von Renten aus der Sozialversicherung betrifft, noch auf Satz 2, der die Bundesminister des Innern und der Finanzen zum Erlaß von Ausführungsverordnungen ermächtigt. Ist nämlich der erste Halbsatz des § 52 Satz 1 G 131 verfassungsmäßig, ist also seine Regelung -- im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_196&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richts -- hinreichend klar und erschöpfend, dann trägt auch das Landesarbeitsgericht -- wie aus seiner bisherigen Rechtsprechung hervorgeht -- keine Bedenken dagegen, daß die Ermächtigung, diese Einzelbestimmung durch eine Ausführungsverordnung näher zu regeln, den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht. Die weitere Frage, ob die Dritte Durchführungsverordnung sich im Rahmen dieser Ermächtigung hält, wäre vom Landesarbeitsgericht selbständig zu prüfen (BVerfGE 1, 184 [189, 201]).
&lt;p&gt;Aber auch § 52 Satz 1 erster Halbsatz G 131 ist nicht schlechthin, sondern nur im Rahmen der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG) auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. § 52 G 131 betrifft einen großen Kreis von Angestellten und Arbeitern des früheren Reiches, der früheren Länder und der Gemeinden, die aus ganz verschiedenartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu dem unter das G 131 fallenden Personenkreis gehören. Zu einer Prüfung, ob der Gesamtinhalt der Bestimmung hinsichtlich aller von ihr Betroffenen verfassungsmäßig sei, kann die Vorlage nicht führen. Eine so weitgehende Entscheidung wird durch Sinn und Zweck der vom Einzelfall ausgehenden Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht gefordert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in der Vorlage gestellte Rechtsfrage muß also genauer dahin bestimmt werden, ob der erste Halbsatz des § 52 Satz 1 G 131 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er Gemeindeangestellte im Lande Schleswig-Holstein betrifft, die am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten, deren Arbeitsverhältnis nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Recht nicht nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden konnte und die durch die britische Militärregierung oder auf ihre Veranlassung wegen Verbindung mit der NSDAP entlassen worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Umfang ist § 52 Satz 1 erster Halbsatz G 131 unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt auf seine Vereinbarkeit mit dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_197&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundgesetz zu prüfen. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Vorlage auf die Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 131 Satz 1 GG ist demgegenüber ohne Bedeutung.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 52 G 131 ist, soweit er den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ein Verstoß gegen Art. 131 Satz 1 GG liegt nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Auftrag des Art. 131 GG, die Rechtsverhältnisse des betroffenen Personenkreises &quot;durch Bundesgesetz&quot; zu regeln, verpflichtet den Bundesgesetzgeber nicht, alle hierfür erforderlichen Vorschriften bis ins einzelne in einem formellen Gesetz zusammenzufassen. Die Worte &quot;durch Bundesgesetz&quot; haben vor allem kompetenzbegründende Bedeutung. Art. 131 GG schafft für die von ihm umschriebene Rechtsmaterie neben Art. 73 Ziff. 8 und Art. 75 Ziff. 1 GG eine weitere Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes. Sie berechtigt den Bundesgesetzgeber, seine Befugnis zur Rechtsetzung im Rahmen des Art. 80 Abs. 1 GG zu übertragen. Wenn daher § 52 Satz 1 erster Halbsatz G 131 nur eine grundsätzliche Regelung trifft und in Satz 2 die nähere Ausführung einer Durchführungsverordnung vorbehält, so liegt darin noch kein Verstoß gegen Art. 131 Satz 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Auftrag, die Rechtsverhältnisse &quot;zu regeln&quot;, verpflichtet freilich den Bundesgesetzgeber zu einer umfassenden, in sich verständlichen Rechtsetzung für alle in den Bereich des Art. 131 GG fallenden Personengruppen; sie alle müssen erkennen können, ob und welche Rechte ihnen zustehen. Diesen Erfordernissen genügt § 52 Satz 1 G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bezugnahme auf die Abschnitte II und IV des Gesetzes stellt die Rechtsverhältnisse der versorgungsberechtigten Angestellten soweit klar, daß mit den üblichen Mitteln der Auslegung Einzelfälle entschieden werden können. Vorschriften &quot;entsprechend&quot; anzuwenden, ist der Richter oftmals berufen, und immer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_198&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hat er dabei seine Urteilsfähigkeit einzusetzen, um zu ermitteln, welche Tatbestände, von den Wertmaßstäben des Gesetzes aus gesehen, denen entsprechen, die das Gesetz unmittelbar bezeichnet. Daß sich bei dieser Auslegung Zweifel ergeben können, berechtigt den Richter nicht dazu, die Auslegung überhaupt abzulehnen; denn eine jeden Rechtszweifel ausschließende und jeden Sonderfall ausdrücklich berücksichtigende Regelung eines Rechtsgebietes ist ohnehin nicht möglich.
&lt;p&gt;Das Gesetz hebt lediglich die Angestellten mit Anwartschaft auf Versorgung aus dem Kreis der Angestellten heraus und ordnet nur für sie die entsprechende Anwendung der für die Beamten geltenden Bestimmungen an. Abschnitt II des Gesetzes unterscheidet die beiden großen Gruppen der Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit einerseits, der Beamten auf Widerruf andererseits und trifft für beide Beamtengruppen verschiedene Regelungen. Beamte auf Lebenszeit (und auf Zeit) stehen grundsätzlich zur Wiederverwendung, nehmen an der Unterbringung teil und erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgehalt oder Ruhegehalt (§§ 5, 11, 37 G 131). Beamte auf Widerruf gelten als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen; sie erhalten daher kein Übergangsgehalt, nehmen aber an der Unterbringung teil (vgl. §§ 6, 11 G 131). Wenn das Gesetz die versorgungsberechtigten Angestellten diesen beiden großen Beamtenkategorien gegenüberstellt und die entsprechende Anwendung der für die Beamten geltenden Vorschriften anordnet, so gibt es damit eindeutig zu verstehen, daß entsprechende Unterschiede in der rechtlichen Gestaltung der Dienstverhältnisse der versorgungsberechtigten Angestellten berücksichtigt werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beurteilung der Frage, welche versorgungsberechtigten Angestellten den Beamten auf Lebenszeit und welche den Beamten auf Widerruf gleichzustellen sind, führt eine sinngerechte Auslegung zu folgendem Ergebnis: Den Beamten auf Lebenszeit entsprechen diejenigen Angestellten mit Anwartschaft auf Versorgung, die nur aus wichtigem Grund kündbar waren. Beide Ka&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_199&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tegorien haben gemeinsam, daß sie nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe aus dem Dienst entlassen werden können, so daß ihre Anwartschaft auf Versorgung in besonderem Maße gesichert ist. Den Beamten auf Widerruf entsprechen die kündbaren versorgungsberechtigten Angestellten. Das gemeinschaftliche Merkmal dieser beiden Gruppen liegt darin, daß ihr Dienstverhältnis leichter gelöst werden kann, so daß auch ihre Anwartschaft auf Versorgung weniger gesichert ist. Der Widerrufsbeamte ist nicht etwa -- wie das Landesarbeitsgericht meint -- deshalb weniger stark mit dem Dienstherrn verbunden als der kündbare Angestellte, weil er in der Regel nur zu vorübergehendem Zweck, der Angestellte dagegen zur Erledigung von Daueraufgaben berufen ist. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist vielmehr in der Regel eine Übergangs- und Entwicklungsstufe, die zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit führt. So bestimmt § 30 Abs.2 DBG, daß der Beamte auf Widerruf, der sich in einer Planstelle befindet und nach Vollendung des 27. Lebensjahres eine Bewährungsfrist von 6 Jahren zurückgelegt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen ist. Nur für einen kleinen Kreis von Beamten auf Widerruf gilt diese Regelung nicht, und zwar vornehmlich -- mit Rücksicht auf die besondere Struktur der Hochschulen -- für außerplanmäßige Professoren, Dozenten und wissenschaftliche Assistenten (vgl. hierzu die Sonderregelung des § 70 Abs. 2 G 131).
&lt;p&gt;Ähnlich wie die Beamten auf Widerruf haben die kündbaren Angestellten die Möglichkeit, die einem Beamten auf Lebenszeit entsprechende Rechtsstellung eines nur aus wichtigem Grund kündbaren Angestellten zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch gemäß § 16 Abs. 4 TOA die Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren, während ein Beamter auf Widerruf in der Regel sehr viel früher -- spätestens nach 6 Jahren planmäßiger Dienstzeit (§ 30 Abs. 2 DBG) -- Beamter auf Lebenszeit wurde. Hiernach hat der Beamte auf Widerruf eher eine stärkere Bindung an den Dienstherrn als der kündbare Angestellte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Möglichkeit und die Rechtsfolgen der Beendigung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_200&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Dienstverhältnisse sind bei den kündbaren Angestellten und Widerrufsbeamten grundsätzlich gleich geregelt. Den Bestimmungen über den Kündigungsschutz des Angestellten aus § 16 Abs. 2 TOA entsprechen weitgehend die Vorschriften des § 62 DBG über die Zahlung von Übergangsgeld. Der entscheidende Gesichtspunkt dafür, daß die nur aus wichtigem Grunde kündbaren versorgungsberechtigten Angestellten den Beamten auf Lebenszeit entsprechend, die kündbaren dagegen den Beamten auf Widerruf entsprechend zu behandeln sind, ist das Maß ihrer früheren Bindung an den Dienstherrn. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird dadurch bestätigt, daß das G 131 auch bei der unterschiedlichen Regelung der Rechtsverhältnisse anderer Gruppen an die mehr oder weniger starke Bindung zwischen Dienstherrn und Angestellten anknüpft. So gibt § 52 a (früher § 52 Abs. 2) G 131 den nur aus wichtigem Grund kündbaren nicht versorgungsberechtigten Angestellten Anspruch auf Übergangsbezüge und läßt sie an der Unterbringung teilnehmen; dagegen gilt das Dienstverhältnis der&amp;nbsp; mit Frist kündbaren &amp;nbsp;nicht versorgungsberechtigten Angestellten nach § 52 b (früher § 52 Abs. 3) G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet.
&lt;p&gt;c) Das Landesarbeitsgericht meint, eine Auslegung -- wie die vorstehend entwickelte --, nach der die kündbaren versorgungsberechtigten Angestellten den Beamten auf Widerruf gleichstehen, verstoße ihrerseits gegen Art. 131 GG. Denn im Hinblick darauf, daß auch das Arbeitsverhältnis der nicht versorgungsberechtigten kündbaren Angestellten als am 8. Mai 1945 beendet gilt (§ 52 b Abs. 1 G 131), würde bei dieser Auslegung &quot;die weitaus überwiegende Mehrheit der Angestellten ... des öffentlichen Dienstes -- im Gegensatz zu der Beamtenschaft, innerhalb deren die Widerrufsbeamten am 8. Mai 1945 eine unbedeutende Minderheit bildeten -- keine bzw.... nur geringfügige, praktisch nicht durchsetzbare Rechte&quot; erhalten. Eine solche Regelung würde wie das Landesarbeitsgericht meint -- &quot;der verfassungsmäßig festgelegten Verpflichtung des Bundesgesetzgebers&quot; widersprechen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_201&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;die Rechte der von Art. 131 GG erfaßten Angestellten ... des öffentlichen Dienstes zu ihren Gunsten zu regeln&quot;.
&lt;p&gt;Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist nicht haltbar. Der Auftrag des Art. 131 GG, unklar gewordene Rechtsverhältnisse zu regeln, ging nicht dahin, allen Betroffenen auch dann, wenn sie tatsächlich keine Rechtsansprüche mehr hatten, neue subjektive Rechte zu verleihen. Vielmehr hatte der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Rechtsstellung der verschiedenen Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Zeit des Zusammenbruchs zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betroffenen neue Rechte erhalten sollten oder inwieweit ihre Wiederbeschäftigung nach den Erfordernissen und Möglichkeiten des öffentlichen Dienstes besonders gefördert werden sollte. Wenn der Gesetzgeber auf Grund dieser Prüfung im Rahmen der Gesamtregelung denjenigen Angestellten, die in einem jederzeit kündbaren öffentlichen Dienstverhältnis standen, Rechtsansprüche versagt, so liegt darin allein noch kein Verstoß gegen Art. 131 GG. Für die kündbaren versorgungsberechtigten Angestellten, deren Rechtsverhältnisse in § 52 G 131 geregelt sind, gilt das um so weniger, als sie an der Unterbringung teilnehmen; wenn auch der einzelne Angestellte auf die Unterbringung keinen Rechtsanspruch hat, so bietet ihm die entsprechende Verpflichtung des Dienstherrn -- im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts -- doch eine praktisch bedeutsame Aussicht auf Wiederverwendung im öffentlichen Dienst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch Verstöße gegen andere Bestimmungen des Grundgesetzes liegen nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Aus § 52 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 G 131 ergibt sich, daß das Arbeitsverhältnis der kündbaren versorgungsberechtigten Angestellten als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Kündigung beendet gilt. Diese Regelung verletzt nicht das Grundrecht aus Art. 14 GG, jedenfalls nicht, soweit sie die hier allein zu beurteilenden Rechtsverhältnisse von Gemeindeangestellten im Lande Schleswig-Holstein betrifft, die wegen ihrer Verbindung mit der NSDAP von der britischen Militärregierung oder auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_202&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihre Veranlassung entlassen worden sind. Denn mit dieser Entlassung war das Angestelltenverhältnis -- wie im folgenden ausgeführt werden wird -- rechtswirksam beendet, so daß den Betroffenen für die Zukunft keine Forderungen zustanden, die hätten enteignet werden können. Forderungen für die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Tage der Entlassung können durch das G 131 nicht enteignet sein, weil eine sinnvolle &quot;entsprechende&quot; Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes ergibt, daß Gehaltsansprüche aus einem über den 8. Mai 1945 hinaus tatsächlich fortgesetzten Arbeitsverhältnis durch § 77 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1, § 52 G 131 nicht berührt werden (vgl. auch für den Fall der Statusregelung die entsprechende Auslegung bei Anders, Gesetz zu Artikel 131 GG, 2. Aufl. 1952, § 62 Anm. 8 und § 63 Anm. 2).
&lt;p&gt;Die von der britischen Militärregierung durchgeführten oder veranlaßten Entlassungen haben das Angestelltenverhältnis nicht nur suspendiert, sondern rechtswirksam beendet: Nach dem Zusammenbruch waren gemäß Ziffer IV der Proklamation Nr. 1 der Militärregierung Deutschland, Kontroll-Gebiet des Obersten Befehlshabers (ABl. MilReg. Deutschland, Kontroll-Gebiet der einundzwanzigsten Armeegruppe, Nr. 2 S. 1), alle Beamten und Angestellten öffentlicher und gemeinwirtschaftlicher Betriebe verpflichtet, &quot;bis auf weiteres auf ihren Posten zu verbleiben&quot; und die Befehle der Militärregierung auszuführen. Die Dienstverhältnisse aller damals im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen standen also unter dem Vorbehalt, daß die Militärregierung jederzeit in das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Dienstpflichtigen eingreifen, insbesondere auch das Dienstverhältnis beendigen könne (vgl. hierzu die Ausführungen unter C I 2 a des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 -- 1 BvR 147/52 -). An Vorschriften des deutschen Rechts war die Militärregierung bei diesen Maßnahmen nicht gebunden (vgl. Gesetz Nr. 6 der Militärregierung Deutschland, Kontroll-Gebiet des Obersten Befehlshabers, über die Befreiung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_203&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von Vorschriften des deutschen Rechts durch Anordnung der Militärregierung -- ABl. MilReg. Deutschland, Kontroll-Gebiet der einundzwanzigsten Armeegruppe, Nr. 3 S. 14 -).
&lt;p&gt;Die Militärregierung griff in die Dienstverhältnisse der nach dem Zusammenbruch weiterbeschäftigten oder neu eingestellten Behördenbediensteten vornehmlich zum Zwecke der Entnazifizierung ein. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme war -- wie in allen anderen Zonen -- auch im britischen Besatzungsgebiet die Kontrollrats-Direktive Nr. 24. Die von ihr angeordnete Entfernung aus dem Amt zum Zwecke der politischen Überprüfung war -- wie unter C I 2 c des genannten Urteils dargestellt ist -- als endgültige Entlassung gedacht. Ob die Direktive Nr. 24 unmittelbar geltendes Recht war (so der Bundesgerichtshof in BGHZ 7, 156 [158]) oder nur eine interne Anweisung des Kontrollrats an die Militärregierungen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die britische Militärregierung sich an die für sie bindende Direktive Nr. 24 gehalten. Das zeigt sich gerade auch darin, daß sie bei der Übertragung der Entnazifizierung auf deutsche Stellen durch die Verordnung Nr. 110 vom 1. Oktober 1947 (ABl. BrMilReg. S. 608) in Art. I die Regierungen der Länder ausdrücklich verpflichtete, &quot;die Grundsätze und Vorschriften der Direktiven Nr. 24 und 38 des Kontrollrats auszuführen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus den einzelnen die Entnazifizierung regelnden Anweisungen der britischen Militärregierung kann nicht entnommen werden, daß sie die auf Grund der Direktive Nr. 24 vorgenommenen Entfernungen aus dem Amt anders als im Sinne einer endgültigen Entlassung aufgefaßt hätte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zonen-Exekutiv-Anweisung Nr. 54 der britischen Militärregierung vom 30. November 1946 spricht unter Nr. 3 V b davon, daß Nazis und Militaristen von geringerer Bedeutung ... aus ihren Ämtern und leitenden Stellungen entfernt oder von ihnen ferngehalten worden (sind), gemäß den Anweisungen der Kontrollrats-Verordnung Nr. 24 vom 12. Januar 1946&quot;. Die Anweisung geht also davon aus, daß die Entfernungen in Übereinstimmung mit der Kontrollrats-Direktive durchgeführt wor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_204&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den sind, also endgültig waren. Nach Nr. 13 II der Zonen- Exekutiv-Anweisung Nr. 54 soll die endgültige Kategorisierung vorgenommen werden, nachdem eine&amp;nbsp; Entscheidung &amp;nbsp;über die Entnazifizierung getroffen ist; in den Fällen jedoch, in denen jemand bereits auf Grund der Bestimmungen der Zonen-Exekutiv- Anweisung Nr. 3 (ursprüngliche Fassung) oder auf Grund von früheren Anordnungen aus dem Amt entfernt oder ausgeschlossen worden ist, &quot;muß der Betreffende einer entsprechenden Kategorie zugewiesen werden&quot;. Nach dieser Bestimmung hat also eine spätere Kategorisierung keine Bedeutung für eine bereits früher erfolgte Amtsentfernung.
&lt;p&gt;Art. Il der Verordnung Nr. 79 vom 24. Februar 1947 (ABl. BrMilReg. S. 422) bestimmt zur Ausführung der KontrollratsDirektive Nr. 38, daß die deutschen Entnazifizierungsausschüsse alle Personen endgültig in die Kategorien III, IV und V einzureihen haben, &quot;ganz gleich, ob sie angestellt sind oder nicht oder ob sie sich um eine Anstellung bewerben&quot;; ferner wird in Art. XIII unter Nr. 16 c betont, daß &quot;keine Bestimmung dieser Verordnung ... so ausgelegt werden (soll), daß sie jemandem das Recht gibt, in einer Stellung zu verbleiben oder eine solche zu erhalten, welche er auf andere Weise nicht hätte&quot;. Die Einreihung in Kategorien mit den dort als möglich vorgesehenen Amtsentfernungen oder sonstigen Berufsbeschränkungen war demnach auch dann vorzunehmen, wenn der betreffende Angestellte bereits aus dem Amt entfernt war; andererseits sollte eine Kategorisierung. die keine Amtsbeschränkungen zur Folge hatte, nicht etwa einen Rechtsanspruch auf ein früheres Amt verleihen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zonen-Exekutiv-Anweisung Nr. 3 (Neufassung) vom 7. März 1947 bestimmt im zweiten Teil unter Nr. 11 II, daß &quot;jeder, der auf Empfehlung des Entnazifizierungsausschusses durch Public Safety (Special Branch) aus seinem Amt entfernt worden ist und dessen Berufung stattgegeben wird, ... so schnell wie möglich in sein früheres Amt oder in eine entsprechende Position eingesetzt werden&quot; muß. Hierzu ist im Haushalts- und Besoldungsblatt für das Britische Besatzungsgebiet (1947 Nr. 3&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_205&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 14 ff.) eine grundsätzliche Stellungnahme der britischen Militärregierung -- HQ Entnazifizierung, I. A. &amp;amp; C. Abteilung, Zonen-Ausführungs-Behörden, C. C. G. (B. E.), Bünde, 62 H. Q. C.C.G. BAOR -- vom 4. März 1947 bekanntgegeben worden. Dort heißt es unter Nr. 4 und 5, daß bei Mitläufern, gegen die besondere Sühnemaßnahmen im Gesetz nicht vorgesehen seien, die Wiedereinstellung zwar zulässig, aber keine Mußvorschrift sei, so daß hier nur eine Neueinstellung in Frage komme; die Einrichtung etwaiger überplanmäßiger Stellen für solchen Zweck sei jedoch kaum zu rechtfertigen. In der Erklärung wird ferner darauf hingewiesen, daß die Exekutiv-Anweisung Nr. 3 mit den Worten &quot;wenn einer Berufung stattgegeben wird&quot; nur an solche Fälle denke, in denen der Berufungskläger entlastet sei, ohne daß ein &quot;Makel&quot; zurückbleibe. Nur in solchen Fällen sei es &quot;offensichtlich erforderlich, daß die betreffende Behörde ihn so schnell wie möglich wieder in den vollen Genuß seines früheren Gehaltes und seiner früheren Stellung einsetzt, unter der Voraussetzung, daß gesundheitlich keine Bedenken bestehen und er nicht pensionsfähig ist&quot;. Wenn die britische Militärregierung ausdrücklich hervorhebt, daß die Wiedereinstellung der Mitläufer nicht zwingend vorgeschrieben (keine &quot;Mußvorschrift&quot;) sei, so kann daraus gefolgert werden, daß sie gegenüber den &quot;ohne jeden Makel Entlasteten&quot; eine Wiedereinstellungspflicht annimmt. Auch hier aber kann es sich nach dem gesamten Sinnzusammenhang nur um eine Unterbringungspflicht des Dienstherrn handeln, aus der weder auf das Fortbestehen des früheren Beamten- oder Angestelltenverhältnisses geschlossen noch ein individueller Rechtsanspruch des Beamten oder Angestellten auf Wiedereinstellung hergeleitet werden kann. Dafür spricht schon, daß die Behörde den Betroffenen &quot;so schnell wie möglich&quot; und nur, wenn &quot;gesundheitlich keine Bedenken bestehen&quot;, wiedereinzustellen hat.
&lt;p&gt;Das aus den gesetzlichen Bestimmungen und internen Anweisungen der britischen Militärregierung gefolgerte Ergebnis wird bestätigt durch Nr. 4 f. der Finanztechnischen Anweisung Nr. 89 (Haushalts- und Besoldungsblatt für das Britische Besatzungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_206&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebiet, 1947, Nr. 2 S. 3). Danach sind folgende Zahlungen verboten:
&lt;p&gt;&quot;Gehälter, Löhne ... und andere Arten von Entschädigungen, die an Beamte oder Angestellte des Reichs, der Länder, der Provinzen, der Regierungsbezirke, der Stadt- oder Landkreise sowie der von diesen beherrschten Rechtsgebilde für einen Zeitraum, der mit dem 1. Juli 1945 oder später anfängt, zu zahlen sind, wenn in diesem Zeitraum die in Betracht kommenden Beamten oder Angestellten sich der Ausführung ihrer behördlichen Befugnisse entweder infolge einer Anordnung der Militärregierung oder aus einem anderen Grunde nicht widmen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es heißt dort weiter:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Für diesen Zeitraum gilt das Dienstverhältnis als erloschen.... Die Beendigung eines Dienstverhältnisses oder die Einstellung von Gehältern, Löhnen und anderen Zuwendungen gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sollen sich aber nicht so auswirken, daß dem in Betracht kommenden Beamten oder Angestellten ein ihm aus seinem vorangehenden Dienstverhältnis zustehendes Recht oder eine solche Begünstigung (mit Ausnahme des Anspruchs auf Zuwendungen für den in Frage kommenden Zeitraum) genommen wird, vorausgesetzt, daß die Wiedereinstellung des Beamten oder Angestellten und die effektive Aufnahme der Diensttätigkeit vor dem 1. Januar 1947 stattfinden...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Verordnung Nr. 99, Anhang Nr. 15, vom 15. September 1947 (ABl. BrMilReg. S. 591) wird dieselbe Regelung für &quot;Beamte oder Angestellte deutscher Regierungsstellen über der Länderebene einschließlich Reichspost, Reichsbahn und regierungseigener Dienststellen&quot; aufrechterhalten, jedoch die Bestimmung, daß die Rechte bei Wiedereinstellung aufrechterhalten bleiben sollen, nicht wiederholt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die britische Militärregierung eine endgültige Beendigung der Dienstverhältnisse annahm, und nur für den Fall der Wiedereinstellung die Anrechnung der vor der Entlassung zurückgelegten Dienstzeit zuließ. Wenn später die gesamte Bestimmung durch die Anordnung Nr. 1 vom 1. April 1948 (ABl. BrMilReg. S. 819) aufgehoben wurde, so wurde dadurch der Verlust des Gehaltsanspruchs nicht rückwirkend beseitigt (vgl. BGHZ 7, 156 [160]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_207&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Finanztechnische Anweisung Nr. 88 (Haushalts- und Besoldungsblatt für das Britische Besatzungsgebiet, 1947, Nr. 2 S. 4) spricht zwar in Nr. 4 und 5 von &quot;Suspendierung wegen schwebender Denazifizierung&quot;. In Nr. 4 kann jedoch dieser Ausdruck nicht im technischen Sinne verstanden werden, da Nr. 4 nur Versorgungsempfänger betrifft, bei denen eine vorläufige Entfernung vom Amt nicht in Betracht kommt. Schon das spricht dafür, daß der Ausdruck &quot;Suspendierung&quot; auch in Nr. 5 nicht im technischen Sinne gemeint ist. Ebenso wie in Nr. 4 unter &quot;Suspendierung&quot; nur die Zeit gemeint sein kann, in der tatsächlich keine Versorgungsbezüge gezahlt wurden, muß der Ausdruck in Nr. 5 dahin gedeutet werden, daß er nur die Zeit meint, in der der Beamte tatsächlich nicht im Amt war. Aus der Verwendung des Wortes &quot;Suspendierung&quot; in diesem Zusammenhang kann deshalb nicht geschlossen werden, daß die britische Militärregierung die Rechtsauffassung habe bekunden wollen, die Entfernung aus dem Amt zum Zwecke der politischen Überprüfung sei als eine Suspension im technischen Sinne zu verstehen, während der das Dienstverhältnis rechtlich weiter bestanden habe. Dies ergibt sich vor allem aus dem Zusammenhang mit der unmittelbar folgenden, oben behandelten Finanztechnischen Anweisung Nr. 89.
&lt;p&gt;Auch die deutsche Gesetzgebung in der britischen Besatzungszone geht offensichtlich davon aus, daß die von der britischen Militärregierung vorgenommene oder veranlaßte Entfernung aus dem Dienst zum Zwecke der politischen Überprüfung das Dienstverhältnis beendet habe. Dies ist im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 -- 1 BvR 147/52 -- unter C I 2 e näher ausgeführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) § 52 Satz 1 erster Halbsatz G 131 in dem hier zu prüfenden Umfange verletzt auch nicht den Gleichheitssatz. Wenn die nur aus wichtigem Grund kündbaren versorgungsberechtigten Angestellten zur Wiederverwendung stehen, an der Unterbringung teilnehmen und Übergangsbezüge erhalten, während die kündbaren lediglich an der Unterbringung teilnehmen, so folgt die Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_187_208&quot; id=&quot;BVerfGE_3_187_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_187_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 187 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtigung dieser Unterscheidung aus der verschiedenartigen Bindung beider Gruppen an ihren Dienstherrn. Sie ist daher im Rahmen des Art. 3 GG nicht zu beanstanden. Im übrigen hat das G 131 bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der kündbaren Angestellten die Anwartschaft auf Versorgung gebührend berücksichtigt und als Grund für eine Differenzierung anerkannt. Denn nach § 52 in Verbindung mit § 11 G 131 nehmen nur diejenigen kündbaren Angestellten, die versorgungsberechtigt sind, an der Unterbringung teil, die übrigen dagegen nicht. Sie können nach § 52 b Abs. 2 G 131 lediglich dann, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet haben, auf den Pflichtanteil angerechnet werden.
&lt;p&gt;Daß auch sonst ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht vorliegt, ist in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 -- 1 BvR 323/51 -- unter C V 25 dargelegt. Dort ist ferner unter C V 3 ausgeführt, daß Art. 33 Abs. 5 GG für die Dienstverhältnisse der Angestellten nicht maßgebend ist.&lt;/p&gt;


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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/807&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-131-gg">Art. 131 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-80-gg">Art. 80 GG</category>
 <pubDate>Wed, 21 Mar 2012 20:12:55 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/805</link>
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                    BVerfGE 3, 58; DVBl 1954, 86; DÖV 1954, 53; JZ 1954, 76; MDR 1954, 88; NJW 1954, 21         &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;1. Wer an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, für dessen Entscheidung es auf die Verfassungsmäßigkeit einer Norm ankommt, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, gegen die Norm selbst Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ist jedoch die Norm bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht das Verfahren aussetzt, um dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, auch seinerseits Verfassungsbeschwerde einzulegen.&lt;br /&gt;
2. Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.&lt;br /&gt;
3. Art. 129 WRV hat im nationalsozialistischen Staat seine Verfassungskraft verloren und sie auch später nicht wiedererlangt.&lt;br /&gt;
4. Die Geltung des Satzes, daß der Wechsel der Staatsform die Beamtenverhältnisse unberührt lasse, setzt voraus, daß es sich um echte Beamtenverhältnisse in traditionell-rechtsstaatlichem Sinne handelt, wie sie sich im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts in Deutschland entwickelt haben.&lt;br /&gt;
5. Die durch das nationalsozialistische Beamtenrecht geschaffenen rechtserheblichen Tatsachen und Rechtszerstörungen lassen sich nicht als nur tatsächliche Behinderungen der Geltung des &quot;wirklichen Rechts&quot; beiseite schieben und nachträglich ungeschehen machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit können sie nur durch neue gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden.&lt;br /&gt;
6. Die nach dem 8. Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung. Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge.&lt;br /&gt;
7. Art. 33 Abs. 5 GG stellt nicht - wie Art. 129 WRV - wohlerworbene Rechte der Beamten unter Verfassungsschutz; er gewährleistet das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt.&lt;br /&gt;
8. Art. 131 GG ist nicht lediglich eine Zuständigkeitsnorm; er bezweckt auch inhaltlich eine besondere rechtliche Gestaltung bei der Regelung jenes Komplexes beamtenrechtlicher Verhältnisse, auf die wegen ihrer Eigenart die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht im gleichen Maße angewandt werden können wie beim aktiven Dienst.&lt;br /&gt;
9. Die Einführung der zehnjährigen Wartefrist und des Rechtsstandes des Beamten zur Wiederverwendung, die Nichterneuerung der erloschenen Beamtenverhältnisse auf Widerruf und die Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen im Rahmen des § 7 G 131 verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;br /&gt;
10. Das G 131 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit es&lt;br /&gt;
a) die Rechtsverhältnisse der betroffenen Beamten abweichend vom allgemeinen Beamtenrecht regelt;&lt;br /&gt;
b) die Rechtsstellung und Tätigkeit der früheren Beamten nicht bis ins einzelne berücksichtigt;&lt;br /&gt;
c) günstigere Landesregelungen zuläßt;&lt;br /&gt;
d) gewisse Ernennungen und Beförderungen nicht berücksichtigt;&lt;br /&gt;
e) die &quot;Nichtbetroffenen&quot; günstiger behandelt;&lt;br /&gt;
f) in § 4 alter und neuer Fassung Stichtage festsetzt.&lt;br /&gt;
11. Die Einbeziehung der Hochschullehrer in das G 131 verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;br /&gt;
12. Die die Beamten betreffenden Regelungen des G 131 verletzen nicht die Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 2 und 3 und Art. 139 GG.&lt;br /&gt;
13. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger haben ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsmäßige Sonderregelung gefunden hat; eine Kürzung ihrer öffentlich-rechtlichen Ansprüche für die Zukunft kann daher nicht gegen Art. 14 GG verstoßen.&lt;br /&gt;
14. Versorgungsempfänger, die ihre Bezüge aus Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erhalten hatten, können ihre Ansprüche für die Übergangszeit, in der der Gesamtstaat handlungsunfähig war, nach den Grundsätzen über die Tragung des Betriebsrisikos nicht geltend machen; wenn das G 131 sie allein auf die von den Ländern in der Übergangszeit gewährten Zahlungen verweist, verstößt es nicht gegen Art. 14 GG.&lt;br /&gt;
15. Wenn das G 131 die verdrängten Versorgungsempfänger abweichend von den einheimischen behandelt, so berücksichtigt diese Unterscheidung den föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik; sie ist daher legitim, wenn sie nicht so dauerhaft und schwerwiegend ist, daß sie zu einer endgültigen Diskriminierung der verdrängten Versorgungsempfänger führt.&lt;br /&gt;
16. Die Kürzung des Witwengeldes bei besonders großem Altersunterschied verstößt nicht gegen Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;br /&gt;
17. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht den einmal erworbenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch in seiner vollen Höhe als wohlerworbenes Recht; er läßt Kürzungen zu, sofern der standesgemäße Unterhalt nicht beeinträchtigt wird, wie er für die einzelnen Beamtengruppen - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist.&lt;/p&gt;


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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Wer an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, für dessen Entscheidung es auf die Verfassungsmäßigkeit einer Norm ankommt, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, gegen die Norm selbst Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ist jedoch die Norm bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht das Verfahren aussetzt, um dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, auch seinerseits Verfassungsbeschwerde einzulegen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Art. 129 WRV hat im nationalsozialistischen Staat seine Verfassungskraft verloren und sie auch später nicht wiedererlangt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Geltung des Satzes, daß der Wechsel der Staatsform die Beamtenverhältnisse unberührt lasse, setzt voraus, daß es sich um echte Beamtenverhältnisse in traditionell-rechtsstaatlichem Sinne handelt, wie sie sich im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts in Deutschland entwickelt haben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Die durch das nationalsozialistische Beamtenrecht geschaffenen rechtserheblichen Tatsachen und Rechtszerstörungen lassen sich nicht als nur tatsächliche Behinderungen der Geltung des &quot;wirklichen Rechts&quot; beiseite schieben und nachträglich ungeschehen machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit können sie nur durch neue gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Die nach dem 8. Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung. Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Art. 33 Abs. 5 GG stellt nicht - wie Art. 129 WRV - wohlerworbene Rechte der Beamten unter Verfassungsschutz; er gewährleistet das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Art. 131 GG ist nicht lediglich eine Zuständigkeitsnorm; er bezweckt auch inhaltlich eine besondere rechtliche Gestaltung bei der Regelung jenes Komplexes beamtenrechtlicher Verhältnisse, auf die wegen ihrer Eigenart die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht im gleichen Maße angewandt werden können wie beim aktiven Dienst.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9. Die Einführung der zehnjährigen Wartefrist und des Rechtsstandes des Beamten zur Wiederverwendung, die Nichterneuerung der erloschenen Beamtenverhältnisse auf Widerruf und die Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen im Rahmen des § 7 G 131 verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;10. Das G 131 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit es&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) die Rechtsverhältnisse der betroffenen Beamten abweichend vom allgemeinen Beamtenrecht regelt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) die Rechtsstellung und Tätigkeit der früheren Beamten nicht bis ins einzelne berücksichtigt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;c) günstigere Landesregelungen zuläßt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;d) gewisse Ernennungen und Beförderungen nicht berücksichtigt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;e) die &quot;Nichtbetroffenen&quot; günstiger behandelt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;f) in § 4 alter und neuer Fassung Stichtage festsetzt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;11. Die Einbeziehung der Hochschullehrer in das G 131 verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;12. Die die Beamten betreffenden Regelungen des G 131 verletzen nicht die Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 2 und 3 und Art. 139 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;13. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger haben ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsmäßige Sonderregelung gefunden hat; eine Kürzung ihrer öffentlich-rechtlichen Ansprüche für die Zukunft kann daher nicht gegen Art. 14 GG verstoßen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;14. Versorgungsempfänger, die ihre Bezüge aus Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erhalten hatten, können ihre Ansprüche für die Übergangszeit, in der der Gesamtstaat handlungsunfähig war, nach den Grundsätzen über die Tragung des&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_60&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Betriebsrisikos nicht geltend machen; wenn das G 131 sie allein auf die von den Ländern in der Übergangszeit gewährten Zahlungen verweist, verstößt es nicht gegen Art. 14 GG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;15. Wenn das G 131 die verdrängten Versorgungsempfänger abweichend von den einheimischen behandelt, so berücksichtigt diese Unterscheidung den föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik; sie ist daher legitim, wenn sie nicht so dauerhaft und schwerwiegend ist, daß sie zu einer endgültigen Diskriminierung der verdrängten Versorgungsempfänger führt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;16. Die Kürzung des Witwengeldes bei besonders großem Altersunterschied verstößt nicht gegen Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;17. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht den einmal erworbenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch in seiner vollen Höhe als wohlerworbenes Recht; er läßt Kürzungen zu, sofern der standesgemäße Unterhalt nicht beeinträchtigt wird, wie er für die einzelnen Beamtengruppen - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Dezember 1953&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 147/52 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Ersten Staatsanwalts z. Wv. Dr. Ke. und 33 anderer Beschwerdeführer (Beamte und Versorgungsempfänger) gegen das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zusammenbruch des Reiches im Mai 1945 hatte für zahlreiche Angehörige des öffentlichen Dienstes den Verlust ihres Amtes, ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Versorgungsbezüge zur Folge. Dieses Schicksal traf vornehmlich die Vertriebenen und die Angehörigen aufgelöster Dienststellen. Aber auch bei weiterbestehenden Behörden in den westlichen Besatzungszonen sind viele Angehörige des öffentlichen Dienstes, die auf Grund von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_61&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anordnungen der Militärregierungen zum Zwecke der politischen Überprüfung von ihrem Amt oder Arbeitsplatz entfernt wurden, nicht wieder im öffentlichen Dienst verwendet worden.
&lt;p&gt;Zunächst hatten weitgehend die Länder sich der Betroffenen angenommen. Ihre Fürsorge wies jedoch angesichts ihrer ungleichen Finanzkraft und der ungleichen Verteilung der Flüchtlinge nach der Höhe der Leistungen und der Abgrenzung des erfaßten Personenkreises erhebliche Unterschiede auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine erschöpfende und sachgerechte Lösung des mehr und mehr bedrückend gewordenen Komplexes der Rechtsverhältnisse der verdrängten und amtsentfernten Angehörigen des öffentlichen Dienstes war angesichts dieser Schwierigkeiten nur dem deutschen Gesamtstaat möglich. Das Problem erschien so bedeutsam, seine Lösung so vordringlich, daß schon das Grundgesetz nicht an ihm vorübergehen konnte. Bei der Vielzahl der zu lösenden Einzelfragen mußte es sich allerdings darauf beschränken, in Art. 131 GG dem Bundesgesetzgeber folgende Pflicht aufzuerlegen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Ausführung dieses Verfassungsauftrage erging das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I S. 307; im folgenden: G 131); es trat rückwirkend am 1. April 1951 in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Versorgungsverhältnisse wurden in mehreren wesentlichen Punkten abweichend vom allgemeinen Beamtenrecht geregelt; jedoch sieht § 78 für die Zukunft eine Anpassung an die versorgungsrechtliche Regelung des in Aussicht genommenen Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_62&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beamtengesetzes vor; die damit beabsichtigte Verbesserung der Versorgungsverhältnisse ist durch § 192 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551; im folgenden: BBG) für die Zeit vom 1. September 1953 ab bewirkt worden. Weitere Verbesserungen der Rechtslage der unter Art. 131 GG fallenden Personen, vor allem auch eine Erweiterung des beteiligten Personenkreises, brachte das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980; im folgenden: Erstes Änderungsgesetz). Es ist rückwirkend am 1. April 1951 in Kraft getreten, bestimmt jedoch in Art. V Abs. 1, daß Zahlungen auf Grund der neuen Vorschriften grundsätzlich erstmalig für die mit dem 1. September 1953 beginnenden Zeiträume geleistet werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 1 bis 33 fühlen sich durch zahlreiche Bestimmungen des G 131 - und zwar sowohl in seiner ursprünglichen als auch in der geänderten Fassung - in ihren Grundrechten verletzt. Sie haben Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Ziele, die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen gemäß 95 Abs. 3 BVerfGG für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der 1907 geborene Beschwerdeführer Ke. ist verdrängter Beamter im Sinne des Kapitels I Abschnitt I des G 131. Er war bis zur Kapitulation Erster Staatsanwalt am Oberlandesgericht Stettin. Im Juli 1948 wurde er aus britischer Gefangenschaft entlassen und am 22. Februar 1949 in die Gruppe V der Entlasteten eingereiht. Er ist bisher im Staatsdienst nicht wieder verwendet worden und erhält Übergangsgeld nach § 37 G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer D. war bis Anfang Mai 1945 Oberbürgermeister der Stadt Apolda. Im Juli 1949, also nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, verließ er die sowjetische Besatzungszone, da er sich in seiner Freiheit bedroht fühlte. Er nahm Wohnsitz in Hessen; seine &quot;Gleichstellung&quot; im Sinne des § 4 Abs. 2 G 131 hat der Beschwerdeführer beantragt, aber bisher nicht erreicht. Er hat bis zum 1. September 1953 keine Bezüge nach dem G 131 erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_63&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Die Beschwerdeführerinnen K. und Z. sind Witwen, deren Ehemänner Beamte in Ostpreußen und Schlesien waren. Sie erhalten Hinterbliebenenbezüge nach § 49 G 131. Da die Beschwerdeführerin Z. 24 Jahre jünger als ihr am 1. Oktober 1934 in den Ruhestand versetzter, am 6. Januar 1939 verstorbener Ehemann war, fand auf die Berechnung ihrer Hinterbliebenenbezüge § 40 G 131 Anwendung, der inzwischen durch § 192 Nr. 11 BBG aufgehoben worden ist. Die Berechnung ihrer Bezüge richtet sich nunmehr nach § 192 Nr. 14 BBG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 G 131, § 192 Nr. 4 BBG in Verbindung mit § 29 G 131 und §126 BBG.
&lt;p&gt;4. Die weiteren Beschwerdeführer sind nach der Kapitulation unmittelbar durch die amerikanische Militärregierung oder auf deren Veranlassung wegen Zugehörigkeit zur NSDAP aus ihrem Amt entfernt und im Entnazifizierungsverfahren entweder als Entlastete oder Mitläufer eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin Ho. ist die Witwe eines solchen Beamten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Beschwerdeführer Be. war seit Mai 1919 städtischer Beamter auf Lebenszeit, und zwar seit 1. Mai 1942 in der Stellung eines Oberamtmannes in München. Er wurde nach Abschluß der Entnazifizierung mit Wirkung vom 1. September 1948 in den Ruhestand versetzt und hat nach seiner Angabe 60 % seiner erdienten Versorgungsbezüge erhalten. Seit dem 1. September 1953 bezieht er volles Ruhegehalt, das ihm mit Wirkung vom 1. April 1951 ab nachgezahlt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer Ga. wurde 1894 als Aspirant in den Dienst der Postverwaltung übernommen und mit Wirkung vom 31. Dezember 1938 zum Postamtmann bei der Oberpostdirektion in München befördert. Er ist nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens mit Wirkung vom 1. Juli 1948 in den Ruhestand versetzt worden. Der 1879 geborene Beschwerdeführer Wi. zwar zuletzt Regierungsvermessungsrat I. Klasse in Forchheim-Oberfranken, wurde am 4. August 1945 vom Dienst entfernt und erfolgreich entnazifiziert. Seit dem 1. Dezember 1946 erhält er die vollen Versorgungsbezüge seiner Besoldungsgruppe A 2 c 2.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_64&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Der 1900 geborene Beschwerdeführer Pf. war seit 1916 Gemeindebeamter auf Lebenszeit, und zwar seit 1936 in der Stellung eines Verwaltungsinspektors. Nach Rückkehr aus amerikanischer Gefangenschaft am 14. Juni 1945 war er noch kurze Zeit bei seiner Gemeinde Tutzing tätig. Nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens wurde er nicht wiederverwendet, erhielt jedoch als Gemeindebeamter zur Wiederverwendung Übergangsgeld nach § 37 G 131.
&lt;p&gt;c) Der Beschwerdeführer S. war seit 1937 städtischer Ingenieur bei der Stadtverwaltung in München, seit 1938 als Beamter auf Lebenszeit. Nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens ist er nicht wieder als Beamter verwendet worden. Er erhält als Beamter zur Wiederverwendung, der vor dem 8. Mai 1945 noch nicht eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet hatte, keine Bezüge (§ 5 Abs. 2 in Verb. mit §37 G 131).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der Beschwerdeführer St. war seit 1933 in der Gestütsverwaltung, zuletzt als Landstallmeister in einem zum ehemaligen Land Preußen, jetzt zu Hessen gehörenden Bezirk tätig, und zwar seit 1935 als Beamter auf Lebenszeit. Nach Abschluß seines Entnazifizierungsverfahrens ist er nicht wieder im Staatsdienst verwendet worden. Er erhält vom 1. April 1951 ab als Beamter zur Wiederverwendung Übergangsgeld.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Der am 11. Mai 1950 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin Ho. war seit dem 28. April 1938 städtischer Beamter auf Widerruf im Dienst der Stadt Wunsiedel und wurde als sogenannter Altparteigenosse am 12. Juni 1945 auf Anordnung der Militärregierung vom Amt entfernt. Er fiel später unter die sogenannte Weihnachtsamnestie. Die Beschwerdeführerin fühlt sich dadurch benachteiligt, daß sie&amp;nbsp; weder &amp;nbsp;als Erbin ihres Mannes dessen Dienstbezüge für die Zeit zwischen Amtsentfernung und Tod&amp;nbsp; noch &amp;nbsp;als Witwe für die Zeit nach seinem Tode Hinterbliebenenbezüge erhalten hat. Sie hat verwaltungsgerichtliche Klage auf Feststellung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses und ihrer Rechtsansprüche erhoben; das gerichtliche Verfahren ist bis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_65&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden.
&lt;p&gt;f) Der Beschwerdeführer Fl. war apl. Professor, die Beschwerdeführer Ba. und Gr. waren Dozenten an Universitäten im Lande Bayern, und zwar Ba. seit 1938, Gr. seit 1941 und Fl. seit dem 27. Oktober 1939, nachdem er sich vorher bereits in Göttingen habilitiert und 1936 in Erlangen umhabilitiert hatte. Die Beschwerdeführer fühlen sich dadurch benachteiligt, daß sie als Beamte auf Widerruf behandelt werden und daher nach § 6 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Die Beschwerdeführer Bö., E., Ga., Gra., Hoe., L., Ma., Me., Mo., Ne., No., R., Sp., V., We. und Vo. waren ordentliche Professoren an bayerischen Universitäten oder Technischen Hochschulen, der Beschwerdeführer Bo. war planmäßiger a. o. Professor an der Universität Gießen, der Beschwerdeführer Li. ordentlicher Professor an der Technischen Hochschule Darmstadt, der Beschwerdeführer Eb. war ordentlicher Professor an der Handelshochschule in Nürnberg, einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die im Range einer Universität gleichsteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens wurden die Professoren Vo., We., R., No., Me., Gra., Ga. und Bö. durch den Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus wieder zu ordentlichen Professoren ernannt und gleichzeitig in den Ruhestand versetzt, also nicht emeritiert. Mit Wirkung vom 1. April 1951 erhalten die Beschwerdeführer R., Me., Gra. und Ga. die&amp;nbsp; Bezüge &amp;nbsp;eines Emeritus. Ferner haben die Beschwerdeführer Gra., R., No. und We. auch die&amp;nbsp; Rechte &amp;nbsp;eines Emeritus erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer Sp., Hoe., E., L. und Ma. erhalten als Beamte zur Wiederverwendung Übergangsgeld; Ma. wurde auf seinen Antrag auch als Privatdozent zugelassen und später außerplanmäßiger Professor. Der Beschwerdeführer Ne. ist wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der erst seit dem 1. Oktober 1939 im Beamtenverhältnis stehende Professor V. erhält, da er noch nicht zehn Jahre im Amt war, keine Bezüge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer Bo. erhält als Beamter zur Wiederver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_66&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wendung vom Hessischen Staat Übergangsgeld. Der Beschwerdeführer Li. erhielt zunächst einen Unterhaltsbeitrag, seit Erreichung des 65. Lebensjahres erhält er Ruhegehalt. Der Beschwerdeführer Eb. erhielt nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens zunächst auf Grund bayerischer Bestimmungen eine Versorgung von monatlich 658.13 DM, seit dem 1. Oktober 1951 von 776.- DM. Nach § 4 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter § 63 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 31. Juli 1952 (GVBl. S. 235; im folgenden: Bayer. G zu Art. 131 GG) erhält er die vollen Bezüge eines entpflichteten Hochschullehrers, ohne jedoch als Emeritus zu gelten. Der Beschwerdeführer Mo. wurde im September 1939 von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden, jedoch im Jahre 1942 &quot;wieder in Dienst gestellt&quot;. Nach Abschluß seines Entnazifizierungsverfahrens erhielt er zunächst Versorgungsbezüge; seit dem 1. April 1951 erhält er auch die Bezüge eines Emeritus.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Alle Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß ihre Beamten- und Versorgungsverhältnisse über den Zusammenbruch des Deutschen Reichs im Mai 1945 hinaus fortbestanden hätten und die Bundesrepublik wegen rechtlicher Identität mit dem Deutschen Reich aus jenen Rechtsverhältnissen verpflichtet sei. Das gelte auch, soweit der frühere unmittelbare Dienstherr eine Körperschaft außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gewesen sei; denn mindestens das mittelbare Dienstverhältnis zum Deutschen Reich gemäß § 2 Abs. 1 DBG bestehe fort. Die Beamtenverhältnisse sind nach Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht durch die von der amerikanischen Militärregierung durchgeführten oder veranlaßten Entfernungen aus dem Amt beendet worden. Die Kontrollrats-Direktiven 24 und 38 sowie die Anweisung der amerikanischen Militärregierung Title 2-160.4 seien lediglich interne Anweisungen der Besatzungsmacht und hätten nicht objektives Recht schaffen können. Im übrigen ergebe eine richtige Auslegung der Direktiven sowie des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militaris&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_67&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mus vom 5. März 1946 (Bayer. GVBl. S. 145; Hess. GVBl. S. 57; RegBl. Württemberg-Baden S. 71; im folgenden: Befreiungsgesetz), daß es sich nicht um Entlassungen, sondern nur um Suspendierungen gehandelt habe. Das sei jetzt auch die herrschende Meinung in Rechtslehre und Rechtsprechung. Jedenfalls seien Entlastete und Mitläufer nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens voll rehabilitiert. Damit sei festgestellt, daß in ihren Beamten- und Versorgungsverhältnissen keine Änderung eingetreten sei.
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführer tragen vor, daß das G 131 ihre unverändert gebliebenen Beamtenrechte teils entzogen, teils gemindert habe. Das verstoße gegen Grundrechte und andere Verfassungsbestimmungen und sei keine Regelung, wie sie Art. 131 GG vorschreibe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Beratung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat habe es an einer klaren Auffassung über die Rechtslage des von Art. 131 GG erfaßten Personenkreises gefehlt, da die Meinungen hierüber in Literatur und Rechtsprechung damals noch nicht geklärt gewesen seien. Art. 131 GG habe deshalb lediglich die Bundeskompetenz sichern und einen Rahmen festlegen wollen, ohne dem Gesetzgeber vorzuschreiben, wie er die betreffenden Rechtsverhältnisse zu regeln habe. Dagegen habe diese Vorschrift weder beabsichtigt noch sei sie - als Übergangsbestimmung - dazu in der Lage gewesen, den Bundesgesetzgeber von der Beachtung aller oder einzelner Grundrechte zu befreien. Aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates gehe eindeutig hervor, daß man kein Ausnahmerecht gegen die verdrängten und amtsentfernten Beamten habe schaffen wollen. Wenn überhaupt eine &quot;konstitutive&quot; Regelung der unter Art. 131 GG fallenden Rechtsverhältnisse in Betracht komme, so sei sie nur im Rahmen der Grundrechte, insbesondere der naturrechtlich gebundenen Menschenrechte zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Auffassung der Beschwerdeführer zu 12 bis 33 scheidet bei den amtsentfernten Beamten jede konstitutive Regelung aus; denn ihr Dienstherr bestehe fort und ihre Ansprüche seien durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_68&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Entnazifizierung nicht berührt worden. Ihnen gegenüber könne Art. 131 GG lediglich die Bedeutung haben, ihre nach Grund und Höhe feststehenden Ansprüche gegenüber dem öffentlich- rechtlichen Schuldner in Ländern und Gemeinden zu garantieren; hinsichtlich der heimatvertriebenen Beamten sei allerdings eine konstitutive Regelung im Rahmen der Grundrechte zulässig und sogar unumgänglich.
&lt;p&gt;3. Von dieser ihrer grundsätzlichen Rechtsauffassung aus fühlen sich die Beschwerdeführer durch zahlreiche Bestimmungen des G 131 in ihren Grundrechten verletzt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 77 Abs. 1 GG 131 in Verbindung mit den die Rechtsverhältnisse der einzelnen Beschwerdeführer betreffenden Sonderbestimmungen bewirke eine entschädigungslose Enteignung, die nach Art. 14 Abs. 3 GG verfassungswidrig sei. Das gelte nicht nur für den Entzug der bereits vor dem 1. April 1951 entstandenen Gehalts- oder Versorgungsansprüche, sondern auch für die Streichung oder Kürzung künftiger Gehaltsforderungen. Hiermit würden einem begrenzten Personenkreis unter Verletzung des Gleichheitsprinzips Sonderopfer zugemutet, die nach herrschender Rechtsprechung als Enteignung zu qualifizieren seien; in jedem Falle würden durch die Bestimmungen des G 131 bestehende Rechte entweder gänzlich beseitigt oder in ihrem rechtlichen Kern vernichtet, so daß auch vom Standpunkt der sogenannten Schutzwürdigkeitstheorie aus der Tatbestand der Enteignung gegeben sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) In der Beseitigung oder Umgestaltung ihrer Beamtenrechte erblicken die Beschwerdeführer weiterhin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Diese Verfassungsbestimmung sichere mit der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums zugleich die wohlerworbenen Rechte der Beamten und verbiete, die Substanz der Beamtenrechte anzutasten. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre mindestens der Anspruch auf angemessene Versorgung, der nach dem G 131 nicht gesichert sei. Das gelte besonders für die Höhe des in § 37 vorgesehenen Übergangsgehaltes. Die rückwirkende Einführung der zehnjähri&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_69&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen Wartefrist beseitige unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG die bereits erworbene Rechtsstellung der Beamten auf Lebenszeit und entziehe ihnen Ansprüche auf Gehalt und Versorgung. Auch die Bestimmung über die Anrechnung privater Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge (§§ 33, 37) widerspreche der Fürsorgepflicht des Staates und somit hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
&lt;p&gt;Insbesondere sehen die Beschwerdeführer zu 12 bis 33 einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG darin, daß weder die Professoren noch die Dozenten im Stande der Emeriti oder &quot;Extraemeriti&quot; belassen worden seien; dadurch seien wohlerworbene Rechte auf Verbindung zur Universität verletzt worden. Unter Hinweis auf die Literatur zu Art. 129 WRV legen die Beschwerdeführer dar, daß kraft der Doppelnatur des Hochschullehrerberufs mit dem öffentlichen Amt zugleich eine besondere körperschaftliche Stellung des Hochschullehrers in der Hochschule verbunden sei. Hochschulen seien nicht nur Staatsanstalten, sondern zugleich mit Autonomie ausgestattete Körperschaften des öffentlichen Rechts, an denen Gelehrte zu lebenslänglicher Arbeitsgemeinschaft mit den Aufgaben der Forschung und Lehre verbunden seien; in diese Körperschaften würden sie durch Habilitation (Gruppe der Privatdozenten, Dozenten und apl. Professoren) oder durch Berufung in ein Lehramt (Gruppe der beamteten Hochschullehrer) aufgenommen. Von jeher seien deshalb die Bestimmungen über Warte- und Ruhestand auf beamtete Hochschullehrer nicht angewandt worden, weil sie nicht nur das Ausscheiden aus dem Amt, sondern auch aus der Hochschulkorporation zur Folge haben würden. Die Hochschullehrer könnten statt dessen nur von ihren Amtspflichten entbunden, also emeritiert werden. Soweit das G 131 ihre Versetzung in den Ruhestand oder den Widerruf ihrer Beamtenverhältnisse unter Vorenthaltung des Standes eines Emeritus oder eines &quot;Extraemeritus&quot; vorsehe, widerspreche es dem Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer betonen jedoch vorsorglich, daß die Regelung des G 131 auf die Sonderstellung der Hochschullehrer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_70&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht passe, sie also auch nicht betreffen könne. Auch der Berichterstatter im Bundestag, Abg. Dr. Kleindinst, habe betont, daß die Unterbringung der Hochschullehrer und des wissenschaftlichen Nachwuchses nicht in die gesetzliche Regelung einbezogen, sondern als Sache der Länder angesehen worden sei.
&lt;p&gt;Die Vorschriften über einen Widerruf der Beamtenverhältnisse der Hochschullehrer oder über ihre Versetzung in den Ruhestand verletzen nach Ansicht der Beschwerdeführer auch den Art. 5 Abs. 3 GG, der die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre garantiere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einen weiteren Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG enthalten nach Auffassung der Beschwerdeführer S., K. und Z. die Bestimmungen der §§ 7 und 40 G 131 über die Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen, die im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus durchgeführt wurden, sowie über die Kürzung des Witwengeldes wegen besonders großen Altersunterschiedes der Eheleute.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Gesamtregelung des G 131 verletzt nach Ansicht der Beschwerdeführer das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz, weil die völlig abweichende Behandlung des unter Art. 131 GG fallenden Personenkreises im Vergleich mit den aktiven Beamten auf Willkür beruhe. Besonders kraß sei das Mißverhältnis bei Pensionen und Hinterbliebenenbezügen; denn die &quot;Einheimischen&quot; erhielten volle Pensionen und Hinterbliebenenbezüge, während die Ansprüche der Verdrängten deshalb gekürzt würden, weil sie ihre Bezüge früher von Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erhalten hätten. Die amtsentfernten Mitläufer und Entlasteten seien willkürlich schlechter gestellt gegenüber denjenigen Mitläufern und Entlasteten, die entweder gar nicht vom Amt entfernt seien oder wiederverwendet würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch durch die §§ 7 und 40 G 131 werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Innerhalb &amp;nbsp;des G 131 wird - zum Teil aus sich widersprechenden Gründen - eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 GG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_71&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
darin gesehen, daß die einzelnen betroffenen Gruppen im Verhältnis zueinander ungleich behandelt seien: einige Beschwerdeführer fühlen sich dadurch benachteiligt, daß das G 131 nicht sämtliche betroffenen Personen völlig gleichstelle, daß insbesondere verschiedenartige Landesregelungen zugelassen würden; andere Beschwerdeführer folgern eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes daraus, daß die für die einzelnen Gruppen geltenden Bestimmungen zu sehr einander angeglichen und frühere Sondermerkmale, wie etwa diejenigen der Universitätslehrer, nicht gebührend berücksichtigt worden seien. Insbesondere wird in der Benachteiligung der amtsentfernten Mitläufer und Entlasteten gegenüber den amtsentfernten &quot;Nichtbetroffenen&quot; (§ 62 Abs. 3 G 131) ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gesehen.
&lt;p&gt;Auch die Festsetzung eines Stichtages gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und die Beschränkung der Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 verstößt nach Ansicht des Beschwerdeführers zu 2 gegen das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Einige Beschwerdeführer sehen in der Bestimmung des § 77 G 131 einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Eine Verletzung der Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll sich daraus ergeben, daß das G 131 unmittelbar bestimmte Beamtenrechte völlig oder teilweise entziehe, obgleich derartige Maßnahmen nur durch richterliche Straf- oder Disziplinarurteile angeordnet werden dürften. Außerdem verhänge das G 131 Strafen wegen eines Verhaltens, dessen Strafbarkeit zuvor nicht gesetzlich bestimmt gewesen sei (Art. 103 Abs. 2 GG). Endlich ergebe sich eine Doppelbestrafung und somit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG daraus, daß die Nachteile des § 7 G 131 auch solche Beamten träfen, gegen die bereits im Entnazifizierungsverfahren Sühnemaßnahmen verhängt worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, daß das ganze G 131 verfassungswidrig und nichtig sei, mindestens aber die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen verfassungswidrig und daher nichtig seien. Sie beantragen, das Gesetz oder die an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_72&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegriffenen Einzelbestimmungen gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG für nichtig zu erklären.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 34, die zur Zeit in Berchtesgaden wohnt, war Studienassessor im Sudetenland; er ist am 30. Juli 1941 in Rußland gefallen. Die Beschwerdeführerin erhielt zunächst Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes und § 27 a des Fürsorge und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz und ihre Hinterbliebenen vom 6. Juli 1939 (RGBl. I S. 1217) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einsatzfürsorge- und - versorgungsgesetzes vom 20. August 1940 (RGBl. I S. 1166; im folgenden: EWFVG). Nach Inkrafttreten des G 131 bezieht sie Hinterbliebenenbezüge nach § 49. Da diese Bestimmung in Verbindung mit § 29 G 131 auf den Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes verweist, werden der Beschwerdeführerin seit dem 1. April 1951 die sich aus § 27 a EWFVG ergebenden höheren Beträge nicht gezahlt. Ihr Armenrechtsgesuch zur Klage auf Zahlung höherer Bezüge ist durch Beschluß des Landgerichts in München vom 20. August 1952 - 9 OH 44/1952 - abgelehnt, ihre Beschwerde durch das Oberlandesgericht in München vom 21. Oktober 1952 - 1 W 1341-52 - zurückgewiesen worden. Nach Erschöpfung des Rechtsweges im Armenrechtsverfahren hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, daß der Ausschluß der Anwendung des § 27 a EWFVG durch das G 131 und die dadurch bedingte nachträgliche Kürzung ihrer Bezüge wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei; durch Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmungen hätten die Gerichtsbeschlüsse ihre Grundrechte verletzt. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, die angefochtene Entscheidung gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 12, 13, 15 bis 22 und 24 bis 33 haben ferner Verfassungsbeschwerde gegen § 1 des Bayer. G zu Art. 131 GG erhoben, mit dem Antrage, diese Vorschrift inso&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_73&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weit für nichtig zu erklären, als sie bestimmt, daß die §§ 5, 6, 35, 77 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit den §§ 2-15 des bayerischen Gesetzes auf die planmäßigen ordentlichen und außerordentlichen Professoren und die Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren an den bayerischen wissenschaftlichen Hochschulen Anwendung finden.
&lt;p&gt;Zur Begründung tragen die Beschwerdeführer vor: Das Bayer. G zu Art. 131 GG gehe in § 1 davon aus, daß das G 131 die durch die Eigenart des Berufs bedingten Rechte der Hochschullehrer vernichtet habe. Soweit daher §§ 5, 6, 35 und 77 Abs. 1 G 131 in ihrer Anwendung auf die Hochschullehrer grundgesetzwidrig seien, gelte das auch für die entsprechenden bayerischen Bestimmungen. Soweit sie also die Außerdienststellung und die Versetzung in den Ruhestand (§§ 4 und 11) und das Verbot der Nachzahlung (§ 8 Abs. 2 Satz 1) beträfen, verstießen sie gegen Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 14, Art. 33 Abs. 5 und Art. 139 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 94 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, dem Bundestag und Bundesrat, ferner den Landesregierungen von Bayern und Hessen, dem Bayerischen Landtag und dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Bundesregierung, die beiden Landesregierungen und das Bayerische Staatsministerium der Justiz haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sie sind dem Standpunkt der Beschwerdeführer mit Rechtsausführungen entgegengetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung waren die Bundesregierung, die Bayerische Landesregierung sowie sämtliche Beschwerdeführer außer denen zu 2, 6, 7 und 34 vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden gegen das G 131 sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß sie behaupten wollen, durch das Gesetz jedenfalls in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG verletzt zu sein. Das reicht für die Zulässigkeit der Verfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_74&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beschwerden aus, ohne daß schon hier geprüft zu werden braucht, ob nach dem Vortrag der Beschwerdeführer auch die Verletzung anderer Grundrechte in Betracht kommen könnte. Bei der materiell-rechtlichen Prüfung der einzelnen Verfassungsbeschwerden wird zu beurteilen sein, ob sonstige von den Beschwerdeführern bezeichnete Grundrechte durch das G 131 verletzt sind.
&lt;p&gt;2. Ein Verstoß gegen andere als die in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Bestimmungen des Grundgesetzes kann grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde nicht gerügt werden. Soweit jedoch die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Grundrechten solche Verstöße behaupten, kann ihr Vorbringen als Anregung an das Bundesverfassungsgericht behandelt werden, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Norm, durch die sie sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen, auch wegen eines anderen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig sei (vgl. BVerfGE 1, 264 [271]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Verfassungsbeschwerden rügen eine unmittelbare und gegenwärtige Grundrechtsverletzung durch Gesetz (vgl. BVerfGE 1, 97 [103]). Dies folgt aus dem Hinweis der Beschwerdeführer auf § 77 G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Ho. können deshalb bestehen, weil die Beschwerdeführerin zur Verfolgung ihrer vermeintlichen, durch das G 131 betroffenen Ansprüche bereits den Verwaltungsrechtsweg beschritten, das angerufene Gericht jedoch das Verfahren mit Rücksicht auf die Verfassungsbeschwerde ausgesechrtzt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Solange ein Prozeß vor einem Gericht schwebt, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Norm, deren Verfassungsmäßigkeit in dem gerichtlichen Verfahren zu prüfen ist. Ist jedoch bereits eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Norm beim Bundesverfassungsgericht anhängig, so handelt das Prozeßgericht schon aus Gründen der Prozeßökonomie richtig, wenn es das bei ihm anhängige Verfahren aussetzt. Dadurch wird einmal vermieden, daß auch das Prozeßgericht neben dem Bundesverfassungsgericht die Frage&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_75&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Norm prüfen muß. Darüber hinaus wird den Beteiligten am Prozeßverfahren die Möglichkeit gegeben, sich der anhängigen Verfassungsbeschwerde gleichen Inhalts&amp;nbsp; alsbald &amp;nbsp;anzuschließen. Das wäre nicht der Fall, wenn das Gericht - bei Annahme der Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verfahren oder - bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit - ein Endurteil erlassen würde. Die Beteiligten am Prozeßverfahren könnten dadurch mit ihrem Vorbringen in dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren ausgeschlossen und das Bundesverfassungsgericht könnte gehindert werden, ihren möglicherweise gewichtigen und erheblichen Sach- und Rechtsvortrag bei seiner grundsätzlichen Entscheidung über die bereits anhängige Verfassungsbeschwerde mit zu berücksichtigen.
&lt;p&gt;Aus diesem Grunde muß in derartigen besonders gelagerten Fällen ein Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde trotz des anhängigen gerichtlichen Verfahrens bejaht werden. Die Verfassungsbeschwerde Ho. ist daher zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Während des Verfahrens ist das G 131 durch das Bundesbeamtengesetz und das Erste Änderungsgesetz in zahlreichen Bestimmungen - zum Teil mit rückwirkender Kraft - geändert worden. Dadurch haben sich jedoch die Verfassungsbeschwerden auch nicht insoweit erledigt, als sie die ursprüngliche inzwischen geänderte Fassung des G 131 betreffen. Denn materiell werden sowohl die Änderungen durch das Bundesbeamtengesetz als auch die meisten Änderungen durch das Erste Änderungsgesetz erst vom 1. September 1953 an wirksam, so daß eine in der Vergangenheit liegende etwaige Grundrechtsverletzung durch die Änderungsgesetze nicht beseitigt worden wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Sämtliche Verfassungsbeschwerden sind auch rechtzeitig erhoben, da die Jahresfrist zur Anfechtung des rückwirkend in Kraft getretenen G 131 erst mit dem Zeitpunkt seiner Verkündung beginnt (vgl. BVerfGE 1, 415).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 34 gegen den Beschluß des Landgerichts München ist nach Erschöp&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_76&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fung des Rechtswegs im Armenrechtsverfahren zulässig und rechtzeitig erhoben. Eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen das G 131 konnte die Beschwerdeführerin wegen Fristablaufs nicht erheben.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 12 bis 33 ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen §1 des Bayer. G zu Art. 131 GG richtet. Denn die Beschwerdeführer haben hinreichend deutlich behauptet, daß sie durch diese Bestimmung unmittelbar in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG verletzt seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die unmittelbar gegen das G 131 gerichteten Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer, die am 8. Mai 1945&amp;nbsp; als Beamte im aktiven Dienst &amp;nbsp;standen, gehen davon aus, daß ihr Beamtenverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus Bestand hatte. Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Auffassung nicht zutrifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Aus dem Wortlaut des Art. 131 GG ist für die Beantwortung der Frage nichts zu gewinnen. Denn aus der Tatsache, daß der Verfassungsgesetzgeber von Personen spricht, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, kann nicht geschlossen werden, daß er das Fortbestehen dieser Dienstverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus annahm; ebensowenig ist der Schluß zwingend, der Gesetzgeber habe die Fortdauer der Dienstverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus fingieren wollen. Daß mit dem Ausdruck &quot;Regelung der Rechtsverhältnisse&quot; nicht schlechthin eine Regelung (bestehen gebliebener) öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse gemeint sein kann, ergibt sich schon daraus, daß Art. 131 GG nach einhelliger Auffassung auch solche Personen betrifft, die niemals in einem Dienstverhältnis zum Deutschen Reich oder zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Deutschen Reich gestanden haben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_77&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Sperrvorschrift des Art. 131 Satz 3 GG, wonach bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden können, hat nur prozessualen Charakter. Aus ihr kann deshalb nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber das Bestehen solcher Ansprüche habe anerkennen wollen.
&lt;p&gt;b) Auch die Entstehungsgeschichte des Art. 131 GG und des G 131 bringt keine Klarheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Im Parlamentarischen Rat wurde zwar die Frage erörtert, ob die früheren Beamtenverhältnisse über den Zusammenbruch hinaus fortbestanden haben. Eine einheitliche Auffassung hierüber konnte jedoch nicht erzielt werden. Zunächst verlangte ein Antrag der Deutschen Partei (Nr. 48 Drs. 442), daß &quot;die Rechte der Berufsbeamten, die vor dem 8. Mai 1945 in ein Beamtenverhältnis nach dem Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) berufen worden sind und wider Willen ausscheiden mußten oder bisher keine Verwendung mehr gefunden haben, unter Einschluß der Wehrmachtsbeamten, sowie die Rechte der ehemaligen Berufssoldaten und der Hinterbliebenen dieser Personengruppen ... im Rahmen des Art. 129 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 geschützt&quot; bleiben sollten. Dieser Antrag, der offenbar das Fortbestehen der Beamtenrechte unterstellte, sie jedoch für die Zukunft nur im Rahmen der &quot;wohlerworbenen Rechte&quot;im Sinne des Art. 129 WRV schützen wollte, wurde nicht angenommen. Ein dem Parlamentarischen Rat überreichter Vorschlag des Beamtenschutzbundes wollte &quot;die auf Grund der bisherigen Gesetze bestehende Rechtslage der öffentlichen Bediensteten, die sich vor dem 8. Mai 1945 im Dienst, im Wehrmachtsverhältnis oder im Ruhestand befanden, sowie ihrer Hinterbliebenen ... wahren&quot; jedoch Einschränkungen durch Bundesgesetz zulassen, &quot;die sich auf Grund des Zusammenbruchs oder seiner Folgewirkungen als unbedingt erforderlich erweisen&quot;sollten. Auch diese Anregung fand jedoch keine Unterstützung. Der Redaktionsausschuß des Parlamentarischen Rates schlug mit der Drucksache Nr. 374 vom 16. Dezem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_78&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ber 1948 eine Bestimmung vor, die ein Recht auf Wiedereinstellung ausdrücklich versagte und die Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche einem Bundesgesetz überließ.
&lt;p&gt;Das gesamte Problem wurde ausführlich in der 30. Sitzung des Organisationsausschusses vom 13. Januar 1949 erörtert. Hierbei wies der Abgeordnete Dr. Dehler (S. 54) zur ratio des Entwurfs darauf hin, daß der Beamte einen doppelten Anspruch, auf das Amt und auf das Gehalt, habe. Es solle ganz allgemein geklärt werden, daß &quot;niemand, der am 8. Mai 1945 Beamter und am Ende Beamter Hitlers war, ... einen Anspruch auf das Amt&quot; habe, daß &quot;aber seine vermögensrechtlichen Ansprüche ... auf diesem Wege&amp;nbsp; irgendwie &amp;nbsp;geregelt werden&quot; sollten. Der Abgeordnete Mücke sprach sich dahin aus, daß man von einer &quot;Wiedereinstellung&quot; nicht reden könne, da die Beamtenrechte&amp;nbsp; in der Regel &amp;nbsp;nicht untergegangen seien. Auf seinen Vorschlag einigte man sich dahin, durch eine Rahmenvorschrift im Grundgesetz die Regelung der Rechtsverhältnisse einem Bundesgesetz zu überlassen, jedoch die Frage der Wiedereinstellung nicht ausdrücklich zu erwähnen. Dementsprechend legte ein Unterausschuß einen Entwurf vor, der im wesentlichen der endgültigen Fassung entsprach und in den folgenden Beratungen durch Berücksichtigung der Flüchtlinge, der Angestellten und Arbeiter sowie durch Aufnahme einer Sperrvorschrift für die gerichtliche Geltendmachung ergänzt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der folgenden 40. Sitzung des Hauptausschusses vom 14. Januar 1949 betonte der Abgeordnete Dr. Lehr (StenBer. S. 493), daß zu der in der Beamtenschaft entstandenen Beunruhigung kein Anlaß vorliege, daß die vorgesehene Fassung jedoch auf die Vermeidung einer untragbaren finanziellen Belastung des Bundes Rücksicht nehme. Der Sachverständige Dr. Ringelmann hob hervor, daß die von der Militärregierung aus dem Dienst entfernten Personen in der amerikanischen Besatzungszone keinen Anspruch auf Wiedereinstellung hätten, da sie nach der Kontrollrats- Direktive Nr. 24 aller ihrer Rechte verlustig gegangen seien und die Militärpersonen auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 34&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_79&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihre Rechtsansprüche verloren hätten. Der Abgeordnete Zinn wies insbesondere darauf hin, daß die Beamten vor dem 8. Mai 1945 in einem persönlichen Treueverhältnis zu Hitler gestanden hätten, so daß ein Anspruch auf Wiedereinstellung nicht anerkannt werden könne und in vermögensrechtlicher Hinsicht nur ein Ausgleich in Betracht komme.
&lt;p&gt;Für die dritte Lesung des Hauptausschusses empfahl der Allgemeine Redaktionsausschuß (Drs. 543 vom 25. Januar 1949) erneut, ein Recht auf Wiedereinstellung ausdrücklich zu versagen und andere Ansprüche aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst vor dem 8. Mai 1945 durch Bundesgesetz &quot;neu&quot; regeln zu lassen. Hiermit seien alle auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst vor dem 8. Mai 1945 gegründeten Ansprüche erfaßt, gleichgültig, ob das Dienstverhältnis am 8. Mai 1945 oder vor diesem Zeitpunkt erloschen sei. Entgegen diesem Vorschlag verblieb es im Ergebnis bei der ursprünglichen Fassung des Organisationsausschusses.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die Bundesregierung führt in der Begründung zum Entwurf des G 131 aus, daß die betroffenen Personen ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz verloren hätten, &quot;ohne daß ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis rechtsgültig beendet worden wäre&quot;. Sie könnten jedoch &quot;nach der derzeitigen Rechtslage keine Ansprüche aus ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geltend machen, teils weil der Dienstherr weggefallen und kein Rechtsnachfolger an seine Stelle getreten ist, teils weil die Wirkungen der Anordnungen der Militärregierungen noch fortbestehen&quot;. Aus diesen Gründen müsse der Entwurf &quot;an die Rechtslage anknüpfen, die am 8. Mai 1945 bestand&quot;. Damit sei aber keineswegs gesagt, daß die in der Zwischenzeit eingetretenen Ereignisse nicht berücksichtigt werden dürften. Für den Fall des Amtsverlusts infolge Behördenauflösung sehe schon § 43 DBG vor, daß die entbehrlich werdenden Beamten in den Wartestand versetzt werden könnten. Diese Regelung für einen im normalen Staatsleben äußerst seltenen Fall könne jedoch für die zahllosen nach dem Zusammenbruch ihres Amtes beraubten Beamten nicht angewendet werden. Daher sei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_80&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der besondere Rechtsstand der &quot;Außerdienststellung&quot; - später im Gesetz als Rechtsstand &quot;zur Wiederverwendung&quot; bezeichnet geschaffen worden; er bringe zum Ausdruck, daß das Beamtenverhältnis noch nicht beendet sei, der Beamte aber kein Amt innehabe und keinen Dienst verrichte.
&lt;p&gt;cc) Bei der Beratung des G 131 im Ausschuß für Beamtenrecht und im Plenum des Bundestages wurde das Fortbestehen der Dienstverhältnisse des betroffenen Personenkreises unterstellt und in erster Linie die Frage erörtert, ob der Auftrag des Grundgesetzes eine &quot;konstitutive&quot; Regelung, also eine völlige Neugestaltung der Rechtsverhältnisse zulasse oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Beamtenrechtsausschuß wurde die Auffassung vertreten, &quot;daß eine Entscheidung, ob die Regelung gemäß Art. 131 GG deklaratorischen oder konstitutiven Charakter haben solle, von der Beantwortung der Frage, ob der Bund Rechtsnachfolger des Reiches ist, abhängt&quot; (Protokoll Nr. 16 S. 3). Hierüber konnte keine einhellige Meinung erzielt werden. Der Vertreter des Bundesinnenministeriums machte daher den Vorschlag, &quot;im vorliegenden Falle der angelsächsischen Gesetzgebungstradition zu folgen und von einer Festlegung durch eine prinzipielle Entscheidung über die früheren Rechtsansprüche des betroffenen Personenkreises abzusehen&quot; (a.a.O. S. 6). In der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Beamtenrecht und des Ausschusses für Heimatvertriebene vom 21. September 1950 (Protokoll Nr. 41 des 25. Ausschusses) wurde erneut die Frage erörtert, ob der Bundesgesetzgeber die Rechtsverhältnisse der betroffenen Personen konstitutiv oder deklaratorisch zu regeln habe. Staatssekretär Ritter von Lex, der Vertreter des Innenministeriums, vertrat die Ansicht, daß die Mehrzahl der unter Art. 131 GG fallenden Personen Ansprüche nur gegen das Reich, nicht aber gegen den Bund habe, weshalb ihre Rechtsverhältnisse konstitutiv zu regeln seien (a.a.O. S. 3). Demgegenüber machten die Abgeordneten Dr. Kather, Dr. Kleindinst und Mücke (a.a.O. S. 3/4) geltend, daß der Bundesgesetzgeber nur zu einer deklaratorischen Regelung befugt sei, da Art. 131 GG das Fortbestehen der öffentlich-recht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_81&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Dienstverhältnisse unterstelle. Die Abgeordneten Dr. Wuermeling und Dr. Kather stellten schließlich fest, es seien Personengruppen mit und ohne Rechtsanspruch gegen den Bund vorhanden; wenn man alle Personengruppen gleich behandeln wolle, so sei eine Erörterung der Rechtsfrage überflüssig (a.a.O. S. 4).
&lt;p&gt;Im Plenum des Bundestages war man überwiegend der Ansicht, daß Art. 131 GG den Bundesgesetzgeber zu einer konstitutiven Regelung ermächtigt habe; dabei wurde die Frage der Übereinstimmung der neuen Vorschriften mit den Grundrechten nicht näher erörtert. Der Bundesminister des Innern, Dr. Heinemann, erklärte bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, I. Wahlperiode, S. 3142 ff.), die Bundesregierung sei der Ansicht, daß der Parlamentarische Rat die Ansprüche der verdrängten Beamten und Wehrmachtsangehörigen nicht materiell geregelt, also weder aberkannt noch anerkannt habe (a.a.O. S. 3143). Der Bundesgesetzgeber habe deshalb die Ansprüche des betroffenen Personenkreises konstitutiv zu regeln. Von der Minderheit wurde dagegen geltend gemacht, daß das &quot;Deutsche Beamtengesetz von 1937 noch in Kraft&quot; sei, daß also jeder, der einmal Beamter gewesen sei, es auch heute noch &quot;mit allen Rechten und Pflichten&quot; sei (Dr. Richter alias Rösler, a.a.O. S. 3146), oder daß die betroffenen Personen einen &quot;Rechtsanspruch und durchaus wohlerworbene Rechte&quot; hätten (Abgeordneter von Thadden, a.a.O. S. 3159). In der zweiten Beratung (a.a.O. S. 4985) bemerkte der Berichterstatter Abg. Dr. Kleindinst zu den grundsätzlichen Fragen folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Der Ausschuß hat bei seinen Beratungen auch die Rechtsfragen gewürdigt, die in der öffentlichen Erörterung der Aufgabe besonders im Schrifttum, in Denkschriften und in Gutachten Gegenstand der Auseinandersetzung und der Klärung gewesen sind, so die Frage der Identität von Bund und Reich, der Rechtsnachfolge des Bundes gegenüber dem Reich, der Fortgeltung des Versorgungsrechtes aufgelöster Einrichtungen und Körperschaften wie der ehemaligen Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes und des Reichsnährstands, der Rechtswirkung der beamtenrechtlichen Staatsakte der ehemaligen nationalsozialistischen Reichsregierung und der deklaratorischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_82&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder konstitutiven Aufgabe des Art. 131 des Grundgesetzes.
&lt;p&gt;Der Ausschuß hat jedoch die Stellungnahme zu diesen Rechtsfragen nicht als ausschließliche Grundlage für seine Beschlüsse nehmen können. Dieser Verzicht war um so mehr geboten, als die Entscheidung der zum Teil stark umstrittenen Fragen die praktische Lösung der gestellten gesetzgeberischen Aufgabe nicht ermöglicht hätte. Denn die Bejahung der Identität von Bund und Reich löst die gestellten Fragen nicht unbedingt hinsichtlich der öffentlichen Bediensteten der Restverwaltungen des Landes Preußen, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der Nichtgebietskörperschaften, und sie trägt nichts bei zu den Folgerungen, die sich für die Wiederverwendung und die Übernahme der finanziellen Lasten durch die Veränderungen in der Zuständigkeit durch das Grundgesetz ergaben. ... Das Besoldungs- und Versorgungsrecht ist für die personellen Voraussetzungen eines regelmäßigen und geordneten Ablaufs der staatlichen Aufgaben vorgesehen, nicht aber für den Verlust von Verwaltungsgebieten, Dienstherren und Behörden größten Ausmaßes und für die Folgen des Unterganges großer Einrichtungen und Körperschaften. Die Beurteilung der rechtlichen Folgen von Staatsakten einer Diktatur auf dem Gebiete des Personalwesens, besonders in den Jahren des Krieges und der beginnenden Katastrophe, ist mit den Maßstäben des Verfassungs- und Rechtsstaates von heute nur mehr bedingt möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;... Bei dem starken Gegensatz, der zwischen der großen Zahl wiederzuverwendender oder zu versorgender öffentlicher Bediensteter und den durch die Folgen der Katastrophe von 1945 ohnedies überlasteten finanziellen Kräften der Bundesrepublik besteht, ist eine volle Erfüllung der durch die nationalsozialistische Regierung für ganz andere politische und wirtschaftliche Voraussetzungen und Hoffnungen begründeten Ansprüche oder verheißenen Leistungen nicht möglich . . .&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der dritten Beratung nahmen insbesondere die Abgeordneten Dr. Wuermeling, Dr. Nowack und Dr. Reif zu dem hier erörterten Problem grundsätzlich Stellung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abgeordneter Dr. Wuermeling führte aus (a.a.O. S. 5089):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Die Tatsache, die den Gesetzesauftrag des Art. 131 des Grundgesetzes notwendig machte, ist der Zusammenbruch von 1945 mit seinen nur allzu bekannten Auswirkungen. Das hier geregelte Gebiet betrifft einen Teilausschnitt aus dem Chaos des Unrechts und der Ungerechtigkeit, das uns vom sogenannten Dritten Reich als schicksalsgeschlagenen Erben hinterlassen wurde. ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_83&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Man kann dieses Gesetz nicht ganz losgelöst von allen diesen drängenden Nachkriegsproblemen sehen, und in dieser Verbundenheit mit der Gesamtheit der Nachkriegsprobleme liegt die eigentliche Problematik dieses Gesetzes begründet. Als Mitglied desjenigen Ausschusses dieses Hauses, der sich nun sechs Monate lang unter Einsatz aller Kräfte bemüht hat, dem Personenkreis des Art. 131 nun endlich, endlich sein Recht werden zu lassen, darf ich mit besonderer Betonung darauf hinweisen, daß wir dieses Gesetz nicht ausschließlich unter formal-rechtlichen Gesichtspunkten sehen dürfen, sondern daß auch soziale, allgemeinpolitische, beamtenpolitische wie auch technische und nicht zuletzt auch finanzielle Gesichtspunkte für die Betrachtung und Beurteilung maßgebend sein müssen. Keine Schicht der Bevölkerung kann für sich das Recht in Anspruch nehmen, als einzige ihre Forderungen gegen die staatliche Gemeinschaft hundertprozentig erfüllt zu bekommen, während andere nicht weniger von der Katastrophe des Jahres 1945 betroffene Volkskreise ihre ebenfalls begründeten Rechtsansprüche noch nicht erfüllt sehen oder sich mit Teilleistungen abfinden müssen. Sicherlich weisen die Staatsdiener, also die Behördenbediensteten und die Berufssoldaten mit vollem Recht darauf hin, daß sie als Staatsdiener einen urkundlich begründeten Anspruch auf Erfüllung der Treuepflicht auch seitens der staatlichen Gemeinschaft haben und daß selbst im Konkurs des Privatrechts die in einem Betrieb Beschäftigten bezüglich ihrer Lohn- und Gehaltsforderungen bevorrechtet sind. Dieser Gesichtspunkt ist bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses in einem solchen Ausmaß berücksichtigt worden, daß es für manchen nicht einfach sein wird, andere Volksschichten von der Richtigkeit des Ergebnisses der Beratungen, wie es Ihnen vorliegt, zu überzeugen. ...&quot;
&lt;p&gt;Abgeordneter Dr. Nowack äußerte sich wie folgt (a.a.O. S. 5094):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die FDP hat von Anfang an bei der Besprechung der rechtlichen Gestaltung dieses Gesetzes immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß sie den Art. 131 des Grundgesetzes nur insoweit als konstitutiv aufgefaßt hat, als durch den Verlust des Krieges Verhältnisse eingetreten sind, deren Vorkommen und damit auch Regelung in den bestehenden gesetzlichen Vorschriften für Beamte und Berufssoldaten nicht vorgesehen war. Um nur zwei besonders gewichtige Punkte dieser Art anzuführen: der Wartestandsparagraph des Deutschen Beamtengesetzes, der im wesentlichen für die sogenannten politischen Beamten als Ausnahmebestimmung in Frage kommt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_84&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
konnte nicht auf Zehntausende von Beamten Anwendung finden. Und das Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz sah natürlich keine Lösung vor für den Fall, daß die Wehrmacht in ihrer Gesamtheit an einem Tage entlassen würde. Insoweit, aber auch nur insoweit mußte also Art. 131 konstitutiv ausgelegt werden. Diese Notwendigkeit brauchte aber nicht zu verhindern, den Art. 131 soweit deklaratorisch aufzufassen, als er auf den bestehenden Gesetzen aufbaute...&quot;
&lt;p&gt;Abgeordneter Dr. Reif bemerkte (a.a.O. S. 5108):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Da, wie wir eben gehört haben, auch im Hause offensichtlich die Auffassung vertreten wird, daß das Recht des Gesetzes über Art. 131 nicht konstitutiv sei, sondern daß es sich um eine Formulierung älterer Ansprüche handeln könne, da außerdem die Interessenten vielfach diese Auffassung vertreten und auch schon Prozesse angestrengt worden sind, lege ich Wert auf folgende Feststellung. Die Fassung der Formel für das Berufsbeamtentum hatte in der ursprünglichen Formulierung den Ausdruck &quot;unter Wahrung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums&quot; vorgesehen. Über diese Formulierung war im Parlamentarischen Rat eine sehr lebhafte Diskussion entstanden, und wir haben, wie bei anderen schwierigen Fragen, in einem interfraktionellen Ausschuß versucht, hier einen Weg zu finden. Ich habe bei dieser sehr energisch geführten Diskussion im interfraktionellen Ausschuß Herrn Professor Schmid gefragt, ob seine Fraktion grundsätzlich das Institut des Berufsbeamtentums verneine oder ob es ihm nur darauf ankomme, nicht ohne weiteres Rechtsansprüche aus dem Dritten Reich zu übernehmen, wie wir es ja in den Ländern vielfach erlebt haben, daß auf dem Klagewege das Recht am Amt geltend gemacht und sogar erfüllt wurde. Es ist daraufhin - Herr Professor Schmid bejahte mir, daß es ihm nur auf die Frage der Kontinuität ankomme - beschlossen worden, den Ausdruck &quot;unter Wahrung der hergebrachten Grundsätze&quot; zu ändern in den Ausdruck &quot;unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze&quot;. Unter dieser Voraussetzung ist die Formel im Grundgesetz zustande gekommen. Es ist gar kein Zweifel darüber, daß der Verfassungsgesetzgeber den Willen gehabt hat, die Kontinuität der Rechte nicht zuzulassen, sondern daß alles, was in bezug auf die Beamtenrechte im Grundgesetz und in weiteren Gesetzen ausgesprochen wird, neues Recht ist. Ich lege Wert darauf, bei dieser Gelegenheit diese Feststellung zu treffen, damit kein Irrtum über den Willen des Verfassungsgesetzgebers hier im Hause und bei eventuellen Versuchen, die Rechtsprechung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_85&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Sinne bestimmter Interessen in Anspruch zu nehmen, mehr möglich ist.&quot;
&lt;p&gt;Die Entstehungsgeschichte ergibt danach, daß im Parlamentarischen Rat und im Bundestag keine Klarheit über das Fortbestehen der früheren Beamtenverhältnisse erzielt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Eine Antwort auf die Frage, ob die Auffassung der Beschwerdeführer vom Weiterbestehen ihrer Rechte richtig ist, läßt sich nur gewinnen, wenn man die Ereignisse vom Mai 1945 in ihrer politisch-historischen und in ihrer staatsrechtlichen Bedeutung erkennt und dann prüft, ob die Annahme des unveränderten Weiterbestehens der Rechte der Beamten sich mit dem so gewonnenen Bilde vereinbaren läßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eindringender Betrachtung ergibt sich dabei alsbald, daß eine Auffassung, die hier lediglich von einem &quot;Wechsel der Staatsform&quot; sprechen und daraus &quot;nach anerkannten Regeln des Staatsrechts&quot; ein Weiterbestehen der Beamtenrechte folgern möchte, an der Oberfläche der Dinge haften bleibt. Sie verharmlost die Ereignisse historisch-politisch, und sie verfährt auch methodisch unzulässig; denn die Einordnung eines staatsrechtlich relevanten Sachverhalts unter einen Rechtsbegriff kann nur auf Grund einer unmittelbaren und umfassenden Anschauung der tatsächlichen Verhältnisse und des politischen Zusammenhangs, in dem sie stehen, richtig vollzogen werden. Es ist nicht angängig, in einer vom Ergebnis her bestimmten Betrachtungsweise vorschnell einen staatsrechtlichen Begriff anzuwenden, der für ganz andere politische Vorgänge geprägt ist, um dann die erwünschten Folgerungen daraus in Form eines scheinbar logischen Schlusses zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Vorstellung, daß der Staat parteipolitisch neutral sein und den in ihm sich bewegenden und bekämpfenden politischen und gesellschaftlichen Mächten gleiche Chancen zur Mitwirkung bei der politischen Willensbildung einräumen müsse, hat der Nationalsozialismus in Deutschland endgültig brechen wollen. Er sieht im Staat nur eine Machtapparatur im Dienst &quot;des Volkes&quot;; da aber der Volkswille nur von einer einzigen politischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_86&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Partei bestimmt und dargestellt wird, ist der Staat praktisch ihr Werkzeug, und das bedeutet in Wirklichkeit das Werkzeug des sie unumschränkt beherrschenden politischen Führers. Nicht nur Verwaltung und Gesetzgebung sind Teile des politischen Führungsapparates. Es wurde sogar behauptet, daß aus dem &quot;politischen Führungsauftrag des Führers&quot; auch seine Eigenschaft als oberster Gerichtsherr folge. Handlungen, die er als politischer Führer vornahm, konnten so als &quot;höchste Justiz&quot; gewertet werden (so für die Morde am 30. Juni 1934: Carl Schmitt, DJZ 1934, 947). So wurde der Staat zur Diktatur, in der der mit schrankenloser Machtfülle ausgestattete Parteiführer den staatlichen Machtapparat, den er gleichzeitig technisch zu seinen äußersten Möglichkeiten anspannte, zur Durchsetzung seiner Pläne beliebig in Bewegung setzte. Diese Entwicklung hat sich im Deutschen Reich nach 1933 mit wachsender Schnelligkeit vollzogen. Der Grundsatz, daß die (allein zugelassene) Partei dem Staat befiehlt, ist früh verkündet und schon 1933 durch das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat gesetzlich bekräftigt worden. In den folgenden Jahren wurde alle staatliche Tätigkeit immer schärfer und eindeutiger nach der Ideologie des Nationalsozialismus &quot;ausgerichtet&quot;, die Verbindung des Staates mit der NSDAP immer mehr, auch institutionell, verfestigt. Der Führererlaß vom 12. Dezember 1942 (RGBl. I S. 733) stellte die NSDAP organisatorisch unabhängig neben - und das heißt hier über - den Staat; ihre Rechtsstellung bestimmte sich nur noch durch die ihr von Hitler gestellten Aufgaben und nach Parteirecht. Der Staat war nun wirklich nur noch ein Machtapparat im Dienste der NSDAP.
&lt;p&gt;Den so geschaffenen und in den Dienst einer einzigen politischen Richtung gestellten zentralen Machtstaat führte Hitler zur Durchsetzung seiner politischen Ziele in den Krieg gegen fast alle Großmächte der Welt. Als deren Kriegsziel ergab sich so von selbst nicht die &quot;einfache&quot; militärische Besiegung des Reiches, sondern die &quot;endgültige Vernichtung der nationalsozialistischen Tyrannei&quot; (so bereits Ziffer 6 der Atlantik-Charta, ebenso die Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_87&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
klärung von Yalta und die Mitteilung über das Potsdamer Abkommen - ABl. KR, ErgBl. Nr. 1 S. 4 und 13 -), und das heißt bei der unlöslichen Verbindung der NSDAP mit dem Deutschen Staat die vollständige militärische Niederwerfung und die Zerstörung der staatsrechtlichen Organisation dieses Staates. Nur so war es möglich, den Staat aus der Verbindung mit der nationalsozialistischen Bewegung zu lösen und ihn von unten nach oben im demokratischen Sinne neu aufzubauen.
&lt;p&gt;Dieses Kriegsziel hatten die Alliierten am 8. Mai 1945 im wesentlichen erreicht; die militärische Kapitulation bestätigte nur den vollständigen staatlichen Zusammenbruch (so die Viermächteerklärung vom 5. Juni 1945 - ABl. KR, ErgBl. Nr. 1 S. 7 -). In der Tat zeigt das an diesem Tage bestehende Bild - die vollständige Besetzung des deutschen Staatsgebiets, die Kapitulation der Wehrmacht, das Aufhören jeder staatlichen Verwaltungstätigkeit, die Auflösung aller Einrichtungen und Organisationen der den Staat allein tragenden politischen Partei und schließlich der Tod des alle politische, militärische und staatliche Gewalt in sich vereinigenden Staatsführers - alle Merkmale einer Katastrophe, die in der neueren Geschichte ohne Beispiel ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu diesem staatlichen Niederbruch trat eine wirtschaftliche und finanzielle Zerrüttung ohnegleichen, da das Reich, unter dem nationalsozialistischen System des zunehmenden Staatskapitalismus und unter dem Zwange der Kriegswirtschaft immer mehr zum größten Unternehmer und Arbeitgeber geworden, nun plötzlich handlungsunfähig wurde und als Wirtschaftssubjekt ausfiel. Große Teile des Volksvermögens waren vernichtet. War schon durch die Aufrüstung und fünfeinhalb Jahre &quot;totaler Mobilmachung&quot; das gesunde Gleichgewicht der deutschen Wirtschaft empfindlich gestört, so daß die Inflation nur noch durch ständig zunehmende zwangswirtschaftliche Maßnahmen gewaltsam &quot;zurückgestaut&quot; wurde, so hatten vollends die umfangreichen Kriegszerstörungen bei Produktions- und Verkehrsanlagen - verbunden mit dem Ausfall von Millionen für den Wirtschaftsprozeß unentbehrlicher Menschen -, zu einem unvorstellbaren wirtschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_88&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Substanzverlust geführt. Dieser Grad der Verarmung des deutschen Volkes läßt sich kaum in einem umfassenden statistischen Bilde wiedergeben; aber auch schon die auf Grund von Schätzungen ermittelten Schäden und Verluste sind eindrücklich genug (vgl. etwa &quot;Die deutsche Wirtschaft zwei Jahre nach dem Zusammenbruch&quot;, herausgegeben vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung, 1947; Harmssen, Reparationen, Sozialprodukt, Lebensstandard, 1948, Heft 1 bis 4). Das einheitliche Wirtschaftsgebiet des Deutschen Reiches wurde auseinandergerissen, die deutsche Bevölkerung der abgetrennten Gebiete zwangsweise und überstürzt in das verbleibende Gebiet übergeführt. Ansprüche gegen das Reich aus Verträgen aller Art und aus Kriegs- und Vertreibungsschäden konnten nicht mehr realisiert, müssen vielmehr zum großen Teil als endgültig verloren betrachtet werden. Die Notwendigkeit, die hierdurch eingetretenen gewaltigen Vermögensverschiebungen wenigstens einigermaßen auszugleichen, zwang in der Folge zu neuartigen und radikalen gesetzgeberischen Maßnahmen (Währungsreform, Lastenausgleich).
&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage könnten Zweifel aufkommen, ob nach dem 8. Mai 1945 das Deutsche Reich als Staat überhaupt noch bestand. Diese Zweifel sind von beachtlichen Stimmen zu einer die Staatsqualität des Reiches verneinenden Lehre ausgebaut worden (Nawiasky, Die Grundgedanken des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, 1950, S. 7/8; Kelsen, The legal status of Germany according to the declaration of Berlin, in &quot;The American Journal of International Law&quot;, Band 39, 1945, S. 518 f.). Diese Lehre konnte sich auf manche offiziellen Äußerungen und auf das tatsächliche Verhalten der Alliierten stützen, die in sämtlichen Zonen auch bisherige Länder als Staaten neu errichteten, ein Verfahren, das nur von der Annahme aus erklärbar ist, daß jede deutsche Staatsgewalt erloschen sei. Sie konnte weiter für sich geltend machen, daß eines der drei &quot;klassischen&quot; Elemente des Staates, die Staatsgewalt, jedenfalls zunächst nicht mehr vorhanden gewesen sei, da die Regierung Dönitz, schon in ihrer for&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_89&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
malen Legalität höchst zweifelhaft (siehe dazu BVerfGE 2, 1 [56 f.]), niemals tatsächliche Staatsgewalt hatte; endlich konnte darauf hingewiesen werden, daß die Siegermächte das Verschwinden der deutschen Staatsgewalt als so vollständig angesehen hätten, daß sie (in der &quot;Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands ...&quot; vom 5. Juni 1945 - ABl. KR, ErgBl. Nr. 1 S. 7 ff. -) auch die Befugnisse der Regierungen, Verwaltungen und Behörden der Länder, Städte und Gemeinden glaubten übernehmen zu müssen. Wäre dies tatsächlich voll durchgeführt worden, so wäre ohne weiteres klar, daß alle Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich, seinen Ländern und Gemeinden erloschen waren. Aber auch wenn man - mit der herrschenden Lehre (vgl. die Zitate bei Maunz, Deutsches Staatsrecht, 2. Aufl. 1952, S. 14, und die Ausführungen S. 16 zu 4) - das Weiterbestehen eines zunächst nur seiner Handlungsfähigkeit beraubten Deutschen Reiches annimmt, so muß doch ernstlich gefragt werden, ob das Rechtsverhältnis der Beamten, die nicht nur wirtschaftlich aufs engste mit dem Staat verbunden sind, sondern auch rechtlich die Staatsgewalt in erster Linie verkörpern, einen Zusammenbruch der gesamten staatlichen Organisation in dem oben umrissenen Ausmaße überdauern konnte. Das Bundesverfassungsgericht ist überzeugt, daß diese Frage verneint werden muß. Es ist zu dieser Auffassung gelangt vor allem auf Grund der Tatsache, daß das Beamtenverhältnis selbst im &quot;Dritten Reich&quot; eine tiefgehende, sein Wesen berührende Umgestaltung erfahren hat.
&lt;p&gt;d) Unmittelbar nach der &quot;Machtübernahme&quot; begann die planmäßige Arbeit Hitlers und der NSDAP an der Zerstörung des parteipolitisch neutralen (Art. 130 WRV) Berufsbeamtentums, indem einerseits der verfassungsmäßige Schutz der Beamten gegenüber dem Gesetzgeber (Art. 129 WRV) beseitigt, andererseits das Beamtenverhältnis in ein besonderes persönliches Treueverhältnis zu Hitler selbst und in ein Abhängigkeitsverhältnis zu der den Staat beherrschenden Partei umgestaltet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_90&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aa) Im Beschluß vom 24. April 1953 - BVerfGE 2, 237 [248 ff.] - hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, auf welche Weise das nationalsozialistische Regime die formelle Verfassungskraft schlechthin beseitigt hat. Was dort für den besonderen Fall des Art. 153 Abs. 2 WRV ausgeführt ist, gilt entsprechend für Art. 129 WRV, durch den der demokratische Staat die wohlerworbenen Rechte der Beamten gewährleistet hatte. Bereits in der Rechtslehre der nationalsozialistischen Zeit war die Auffassung, daß Art. 129 WRV seine Verfassungskraft verloren habe, durchaus herrschend. So führt Fischbach in seinem Kommentar zum sogenannten Beamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) folgendes aus (S. 3):
&lt;p&gt;&quot;...Auch der Art. 129 RV, der von den wohlerworbenen Rechten der Beamten handelt, ist insoweit gegenstandslos geworden, weil der Staat es als eine Selbstverständlichkeit betrachten muß, sich ein zuverlässiges, in Notzeiten aber auch opferwilliges Beamtentum zu erhalten. Die Beamtenrechte sollen nicht um ihrer selbst willen, etwa als Standesvorrechte, sondern nur im eigensten Interesse von Staat und Volk geschützt sein. In diesem Sinne muß auch die durch das vorliegende Gesetz erfolgte Beseitigung so mancher sogenannter wohlerworbener Rechte betrachtet werden. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Fischbachs Kommentar zum Deutschen Beamtengesetz (1. Aufl. 1937) heißt es auf S. 2 und 3:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;...seine besondere Stellung (des Berufsbeamtentums) innerhalb dieser Gemeinschaft beruht, ebenso wie die der Wehrmacht, nicht auf Vorrechten, sondern auf erhöhten Pflichten gegenüber Führer und Volk, wie sie im Treueid zum besonderen Ausdruck kommt. ...&quot; Der nationalsozialistische Staat &quot;umfaßt im Volksgenossen den ganzen Menschen ..., vor allem auch in gesinnungsmäßiger Beziehung. Jede Tätigkeit, die sich der politischen Zielsetzung des Staates widersetzt, bedeutet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und zieht die entsprechenden Folgen für den einzelnen nach sich. Insofern haben die sog. Grundrechte ihre Geltung ebenso verloren wie die Weimarer Verfassung als solche, d. h. als Grundsatzregelung der Struktur und des inneren Gehalts des Staates, mag man auch einzelne Grundsätze der Weimarer Verfassung als einfache Gesetzesnormen weiter gelten lassen. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Anmerkung 3 zu § 1 Abs. 3 DBG sagt Fischbach:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_91&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Von Rechten, insbesondere sogenannten wohlerworbenen Rechten des Beamten, ist im Deutschen Beamtengesetz nicht mehr die Rede.&quot;
&lt;p&gt;Köttgen, der bereits im JöR Bd. 24 (1937) S. 5 bemerkt hatte, daß die Weimarer Verfassung nach allgemeiner Auffassung &quot;jeden verfassungsrechtlichen Rang verloren habe und lediglich als Übergangsbestimmung in dem Umfange, in dem sie als vorläufig rezipiert gelten könne, vorerst noch anzuwenden sei&quot;, führt im JöR Bd. 25 (1938) S. 1 ff. (S. 63/65) aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Gewiß sind wohlerworbene Rechte im Sinne des Art. 129 der Weimarer Verfassung mit den Grundsätzen unseres heutigen Verfassungsrechts unvereinbar. Weiter wird man dem Beamten auch keinerlei subjektives Recht am Amte zuerkennen, ... . Wohl aber bestehen keinerlei Bedenken, auf anderen Gebieten solche Rechte einzuräumen. Dies ist auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Versorgung geschehen, ... . Im übrigen gilt von diesen subjektiven Beamtenrechten nichts anderes als von allen sonstigen Maßnahmen zur Sicherung der rechtlichen Stellung des Beamten, daß sie nur innerhalb des Behördenorganismus Geltung haben, also im Unterschied zu den wohlerworbenen Beamtenrechten der Weimarer Verfassung nicht gegen den Staat als solchen ausgespielt werden können. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso betont Brand in seinem Erläuterungswerk zur Reichsdienststrafordnung (3. Aufl. 1941) S. 77:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Grundrechte, sog. wohlerworbene Rechte sind für den Beamten nicht mehr notwendig und gibt es nicht mehr.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gerber sagt in seinem Aufsatz &quot;Staatsrechtliche Grundlinien des neuen Reiches&quot; (1933) auf S. 31 f.:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Verfassung von Weimar ist außer Kraft, auch wenn das kein Gesetz verfügt hat ... Die einzelnen Bestimmungen ... sind deswegen, wenn nach ihrer Fortgeltung gefragt wird, daraufhin zu prüfen, ob und inwieweit sie Ausdrucksformen des neuen politischen Gehaltes des deutschen Staatslebens sein können. Vermögen sie es zu sein, gelten sie fort, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben sind; andernfalls haben sie ihre Geltung verloren, ... .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das hat insbesondere von den Grundrechten zu gelten. Ihre Bedeutung lag weithin darin, das Wertsystem eines weltanschaulich zerklüfteten Staates zu sein. Die Gründung des Dritten Reiches auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_92&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die nationalsozialistische Weltanschauung und auf diese allein hat deswegen das Grundrechtssystem von Weimar beseitigt. An seine Stelle ist das nationalsozialistische Parteiprogramm getreten, das ... zum Ausdrucksmittel der nunmehr allein herrschenden Gerechtigkeitsüberzeugung geworden ist; ... .&quot;
&lt;p&gt;Dies ist auch die Auffassung E. R. Hubers, eines der führenden Verfassungstheoretiker der nationalsozialistischen Zeit. In seinem &quot;Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches&quot; (2. Aufl., o. J.) heißt es auf S. 416:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Wenn aus diesem Verhältnis von Führer und Gefolgschaft im öffentlichen Dienst Pflichten des Reiches gegenüber dem Gefolgsmann abgeleitet werden, so werden damit insbesondere keine &quot;wohlerworbenen Rechte&quot; anerkannt, die verfassungsmäßig verbrieft wären und auf die der Einzelne auch dann noch pochen dürfte, wenn die öffentliche Not das Reich zwingt, seine Leistungen einzuschränken. Der Begriff des &quot;wohlerworbenen Rechts&quot;, der in der Zeit ständestaatlicher Zersetzung entstanden und in der Zeit parteienstaatlicher Zerspaltung wieder aufgelebt ist, sicherte dem Diensttuenden einen Bereich zu, der für den Staat unter allen Umständen unantastbar war. Die herrschende Auffassung sah in ihm insbesondere die Garantie des ziffernmäßigen Höchstgehalts. Nicht solche starren Unantastbarkeiten sind der Inhalt der Rechtsstellung die dem Dienstpflichtigen heute zukommt. Sondern das Reich ist verpflichtet, das zu gewähren, was mit Rücksicht auf das Wohl der Volksgemeinschaft, auf die Art des Dienstes, auf Leistung, Dienstzeit, Alter und Familienverhältnisse dem einzelnen Diensttuenden gerechterweise zuzusprechen ist. Welche Leistungen danach dem einzelnen Diensttuenden zukommen, bestimmt das Gesetz, in dem der Wille des Führers zum Ausdruck kommt. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 54:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Der Bedeutungswandel anderer rezipierter Verfassungsbestimmungen drückt sich darin aus, daß sie aufgehört haben, Bestandteil der Verfassung, der politischen Grundordnung, zu sein, und nunmehr nur die Bedeutung einfacher Gesetze haben. Während sie in der Weimarer Verfassung zu den Grundlagen des politischen Systems gehörten, sind sie nun zu einfachen gesetzlichen Bestimmungen von verwaltungsrechtlicher, strafrechtlicher oder privatrechtlicher Bedeutung herabgesunken. Am deutlichsten zeigt sich das bei Vorschriften des Beamtenrechts. Die Anerkennung &quot;wohlerworbener&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_93&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechte&quot; der Beamten gehörte zum Verfassungssystem des Weimarer Staates, während heute die übernommenen beamtenrechtlichen Vorschriften der Weimarer Verfassung nur ein Teil der allgemeinen Beamtengesetzgebung sind. Der Verfassungscharakter dieser Sätze ist durch die nationalsozialistische Revolution beseitigt worden - sie sind gewöhnliches Gesetzesrecht geworden...&quot;
&lt;p&gt;Dieser herrschenden Auffassung der Rechtslehre entsprachen Gesetzgebung und Verwaltungspraxis des nationalsozialistischen Staates. Formell gestützt auf das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 beseitigten das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) und das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) in weitgehendem Umfang wohlerworbene Rechte der Beamten. Hierzu bemerkt Walz (Das Ende der Zwischenverfassung, 1933, S. 35), mit dem Gesetz zur Bereinigung des Berufsbeamtentums werde &quot;ein Strich gesetzt unter die liberal-marxistische wirtschaftliche Interessenpolitik der &quot;wohlerworbenen Rechte&quot; &quot;. Am schärfsten kam dies in § 40 Abs. 4 des letztgenannten Gesetzes zum Ausdruck, wo angeordnet wird, daß der Gesetzgeber auch dann in die Beamtenrechte eingreifen darf, wenn besondere Zusicherungen, Vereinbarungen, Vergleiche, rechtskräftige Urteile oder Schiedssprüche vorliegen (vgl. hierzu W. Laforet, Deutsches Verwaltungsrecht, 1937, S. 118).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Reichsminister des Innern erklärte mit Rundschreiben vom 17. Juli 1933 (JöR Bd. 22, 1935, S. 125), daß seit der Übernahme der ausschließlichen Führung des Staates durch die Regierung der nationalsozialistischen Revolution &quot;Eingaben und Anträge von Beamten und Beamtenorganisationen an die Behörden, insbesondere an die Ministerien, die sich mit Fragen der Besoldung, Einstufung, Laufbahn und dergleichen befassen, nicht nur unnötig, sondern auch unzulässig&quot; seien. Im Oktober 1933 löste der Reichsminister des Innern den Deutschen Beamtenbund auf und genehmigte den Reichsbund der deutschen Beamten als &quot;Beamten-Einheits-Organisation&quot;, deren satzungsgemäße Auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_94&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gabe die &quot;Erziehung der Mitglieder zu vorbildlichen Nationalsozialisten und die Durchdringung des Beamtentums mit dem nationalsozialistischen Gedankengut&quot; war. Die Bestimmung über das Recht der Beamten auf Einsicht in ihre Personalakten (Art. 129 Abs. 3 Satz 3 WRV) wurde als durch die Verhältnisse überholt und ohne ausdrückliche Gesetzesanordnung außer Kraft getreten angesehen (Rundschreiben des Reichsministers des Innern vom 12. April 1934 in PrBesBl. 1934 S. 204; ebenso AV des RJM vom 18. Juli 1935, DJ S. 1020; zustimmend PreußOVG 95, 244 [247]).
&lt;p&gt;Auch die Gerichte, insbesondere das Reichsgericht, haben während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft den Schutz der wohlerworbenen Rechte der Beamten durch Art. 129 WRV als beseitigt angesehen. Wenn sie die Bestimmung als fortgeltend ansahen, so maßen sie ihr - etwa in der Frage der Zulassung des ordentlichen Rechtswegs für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten - nur die Bedeutung eines einfachen Reichsgesetzes zu, das jederzeit durch einen Akt des einfachen Reichsgesetzgebers beiseite geschoben werden konnte. Jedenfalls ist in den Entscheidungen des RG, die sich nach 1933 mit Problemen des Art. 129 WRV befaßt haben (RGZ 142, 369; 146, 159; 147, 174; 150, 337; 151, 19; 155, 246; 158, 18; 160, 332; 166, 218; 168, 143) in keinem einzigen Falle der Art. 129 WRV zum Schutze wohlerworbener Rechte der Beamten gegenüber dem nationalsozialistischen Gesetzgeber angewandt worden (ebenso Schäfer, DVBl. 1953, 421 [423]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage ist es verständlich, daß in der Rechtslehre (vgl. z. B. Heyland, Die Rechtsstellung der entfernten, erfolgreich entnazifizierten deutschen Beamten 1950, S. 63) die Auffassung vertreten wird, daß der Art. 129 &quot;im nationalsozialistischen Staat anerkanntermaßen außer Kraft gesetzt worden&quot; war. Ob diese Auffassung zutrifft oder ob Art. 129 als einfaches Reichsgesetz ohne Verfassungskraft fortbestand, mag dahinstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Gleichzeitig und in deutlich erkennbarem innerem Zusam&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_95&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
menhang mit diesem Abbau gerade derjenigen Rechte der Berufsbeamten, die ihre wirtschaftliche Stellung und damit ihre innere Unabhängigkeit gegenüber parteipolitischen Einflüssen stärken sollten, vollzog sich die rechtliche Umwandlung des Beamtenverhältnisses selbst in ein besonderes persönliches Treueverhältnis zu Hitler und in ein Abhängigkeitsverhältnis zur NSDAP.
&lt;p&gt;Zunächst wurde von der personellen Seite her eine sogenannte Bereinigung im nationalsozialistischen Sinne durchgeführt. Beamte, die seit dem 9. November 1918 außerhalb der regelmäßigen Laufbahn in das Beamtenverhältnis eingetreten waren, ferner &quot;nichtarische&quot; Beamte und solche Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr für jederzeitiges rückhaltloses Eintreten für den &quot;nationalen Staat&quot; boten, wurden entfernt; Versetzungen in Ämter von geringerem Rang und geringerem planmäßigen Diensteinkommen, sowie Versetzungen in den Ruhestand &quot;zur Vereinfachung der Verwaltung&quot; wurden zugelassen (§§ 2 bis 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933). Anstelle der so ausgeschiedenen Beamten sollten vorwiegend nationalsozialistisch bewährte Kräfte neu eingestellt oder befördert werden; gerade sie waren ihrer charakterlichen Veranlagung und politischen Überzeugung nach besonders geeignet für einen Beamtendienst, der nicht parteipolitisch neutral, sondern im Sinne des Programms der NSDAP geleistet werden sollte. So bestimmte etwa der Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 12. August 1933 (RVerkBl. S. 91) folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Bei der Neueinstellung von Personal müssen alle Behörden bestrebt sein, die Anstellung bewährter Kämpfer der NS- Bewegung, SA-, SS-Leute, alte Pg., sowie Angehörige des Stahlhelms zu fördern, soweit eine Einstellung nach Eignung und Persönlichkeit der Bewerber und nach den bestehenden Bestimmungen irgendwie verantwortet werden kann. Die Behörden haben sich deshalb beim Freiwerden von Dienst- und Arbeitsplätzen innerhalb der Verwaltung an die zuständigen Parteidienststellen zu wenden. Diese letzteren prüfen die bei ihnen eingehenden Gesuche um Anstellung im öffentlichen Dienst, scheiden aussichtslose Gesuche aus,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_96&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sammeln die übrigen und machen den Behörden auf Anforderung geeignete Bewerber für den öffentlichen Dienst namhaft.&quot;
&lt;p&gt;Ähnlich wurde in allen Verwaltungen verfahren. In der Praxis wirkte sich dies so aus, daß neuerlich in weitem Maße wiederum &quot;Außenseiter&quot; in die Verwaltung und gerade in ihre leitenden Stellungen eindrangen - ein deutlicher Beweis dafür, daß es nicht auf die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, sondern auf die Durchdringung des Beamtentums mit nationalsozialistischem Geist angekommen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über bevorzugte Beförderung wegen besonderer Verdienste um die NS-Bewegung bestimmte bereits ein Rundschreiben des Reichsministers des Innern vom 20. März 1934 (abgedruckt in DJ 1935 S. 1254) folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Entsprechend der von einzelnen Reichsverwaltungen getroffenen Regelung bitte ich die obersten Reichsbehörden, Beamte, die sich im Kampf um die nationale Erhebung besonders verdient gemacht haben und die Gewähr bieten, daß sie auch fernerhin vorbildlich und erzieherisch im Sinne der nationalsozialistischen Bewegung wirken werden, nach Maßgabe verfügbarer geeigneter Stellen außer der Reihe zu befördern. In Zweifelsfällen empfiehlt sich vorheriges Benehmen mit dem zuständigen Gauleiter. Voraussetzung für die Beförderung ist, daß die Beamten nach Lebensalter und ihren dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten den Anforderungen des höheren Amtes voll entsprechen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit 1935 wurde vor jeder Beförderung eines Beamten eine Dienststelle der NSDAP über seine weltanschauliche Zuverlässigkeit befragt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Später wurde allgemein durch § 26 des Deutschen Beamtengesetzes die Ernennung zum Beamten davon abhängig gemacht, daß der Bewerber die Gewähr dafür biete, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintreten werde. Die Feststellung, ob das der Fall sei, sollte nach der Durchführungsverordnung vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) &quot;nach Anhörung der durch Anordnung des Stellvertreters des Führers mit der Ausstellung von politischen Begutachtungen beauftragten Hoheitsträger der NSDAP getroffen&quot; werden. In § 2 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_97&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) wurde schließlich betont, daß &quot;die Bewerber ... der Partei oder einer ihrer Gliederungen angehören oder angehört haben&quot; müssen und daß &quot;bei der Auswahl ... die persönliche Eignung und charakterliche Haltung maßgebend&quot; sei.
&lt;p&gt;Entsprechend dieser Regelung hatte grundsätzlich der Austritt aus der NSDAP nachteilige Folgen für den Beamten. Hierzu bestimmte ein Runderlaß des RuPrMinIn vom 27. Februar 1936 (DJ S. 350):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Stellvertreter des Führers wird den Austritt eines Beamten aus der NSDAP der obersten Dienstbehörde des Beamten mitteilen. Es ist dann in jedem Falle eine eingehende Prüfung vorzunehmen, aus welchen Gründen der Beamte aus der Partei ausgetreten ist. Hat er dies getan, weil er das Programm oder die politische Haltung der Partei ablehnt, so wird er nicht Beamter bleiben können. Aber auch wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann der Austritt eines Beamten aus der Partei bei den engen Beziehungen zwischen Partei und Staat darauf schließen lassen, daß dem Beamten die innige Verbundenheit mit dem nationalsozialistischen Staate oder daß ihm jedenfalls der erforderliche Opfersinn fehlt. Er muß dann mindestens damit rechnen, daß er bei bevorzugten Beförderungen ausgeschlossen und bei normalen Beförderungen zurückgestellt wird.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entfernung bestimmter Beamtengruppen und die Beschränkung der Neueinstellung auf nationalsozialistisch bewährte Personen reichte nicht aus, um den gesamten Beamtenkörper einheitlich &quot;nationalsozialistisch auszurichten&quot;. Da auch der nationalsozialistische Staat auf ein vorgebildetes Berufsbeamtentum nicht verzichten konnte, mußten in erheblicher Anzahl auch solche Berufsbeamte im Amt geduldet werden, die dem Nationalsozialismus neutral oder gar ablehnend gegenüberstanden, oder die, wenn sie auch formell der NSDAP angehörten, sich innerlich mehr oder weniger von ihr und ihrem Programm distanzierten. Um auch auf sie einzuwirken, wurde fortlaufend eine großangelegte &quot;politische Schulung&quot; durchgeführt, die im wesentlichen dem Reichsbund der Deutschen Beamten oblag, aber auch durch die Ministerien gelenkt wurde. Neben zahlreichen Schulungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_98&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kursen, die vor allem den Beamtennachwuchs möglichst frühzeitig im Sinne des Nationalsozialismus weltanschaulich formen sollten, wurde als Schulungsmittel vor allem die laufende Lektüre der nationalsozialistischen Presse angesehen. In einem Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern, zugleich im Namen sämtlicher Reichsminister, des Preußischen Ministerpräsidenten und sämtlicher Preußischen Staatsminister vom 3. Dezember 1935 (MinBl. 1935 Sp. 1443) heißt es darüber:
&lt;p&gt;&quot;(1) Der Beamte ist dem Führer und Reichskanzler Adolf Hitler durch den Eid, durch den er ihm Treue geschworen hat, zu unlösbarer Gefolgschaft verbunden. Er hat damit die Pflicht übernommen, in seinem amtlichen und außeramtlichen Wirken den auf das Wohl des ganzen Volkes gerichteten Willen des Führers und Reichskanzlers mit allen seinen Kräften in seinem Bereiche zu verwirklichen. Nichts kann den Beamten aber über den Willen des Führers gerade in den gegenwärtigen Zeitverhältnissen eingehender und lückenloser auf dem laufenden halten als das Organ zur Verlautbarung seiner Absichten und Ziele: die nationalsozialistische Tagespresse. Erst mit deren regelmäßigem Studium wird der Beamte in den Stand gesetzt sein, den Geist des Nationalsozialismus so erschöpfend zu erfassen und in sich aufzunehmen, daß er seine ganze Arbeit mit ihm durchdringen und damit dem Staatsleben die vom Führer gewiesene Richtung sichern kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Ich halte es deshalb für selbstverständlich, daß jeder deutsche Beamte sich die Möglichkeit verschafft, ständig die nationalsozialistische Presse zu lesen, und auch davon täglichen Gebrauch macht. Dabei ist an erster Stelle das alte Kampfblatt der Bewegung &quot;Der Völkische Beobachter&quot; zu nennen. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Abgesehen von diesen unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen auf die personelle Zusammensetzung des Beamtenkörpers wurde das Beamtenverhältnis selbst in seiner rechtlichen Natur entscheidend umgestaltet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während noch nach der Verordnung des Reichspräsidenten über die Vereidigung der Beamten und Soldaten der Wehrmacht vom 2. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1017) der Beamte sich durch den Eid verpflichtete. &quot;Volk und Vaterland Treue zu halten,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_99&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verfassung und Gesetze zu beachten und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen&quot;, bestimmte das Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 20. August 1934 (RGBl. I S. 785) folgenden Wortlaut des Beamteneides beim Eintritt in den Dienst:
&lt;p&gt;&quot;Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 3 des Gesetzes waren auch die im Dienst befindlichen Beamten unverzüglich in der vorbezeichneten Weise zu vereidigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch diesen Eid, dessen Wortlaut später durch § 4 des Deutschen Beamtengesetzes übernommen worden ist, wurde - wie Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1937, S. 21 f., betont - &quot;ein besonderes persönliches Band&quot; zwischen jedem Beamten und Hitler geschaffen, da der Treueid &quot;im Gegensatz zum Eid der Systemzeit nicht einer abstrakten und abänderbaren Verfassung, sondern dem Führer persönlich geleistet&quot; wurde. Diese persönliche Bindung gab dem Beamtenverhältnis rechtlich eine neue, den bisherigen Inhalt umstürzende Grundlage. Während nach nationalsozialistischer Rechtsauffassung der bisherige Eid keine innere Bindung zeitigen konnte, da der Beamte der Weimarer Verfassung, &quot;toten Buchstaben, geschaffen von Juden und Umstürzlern ... keine Gefolgschaftstreue weihen&quot; konnte (so der Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs, Chefpräsident der Preußischen Oberrechnungskammer Dr. Müller in Deutsche Verwaltung 1939, 385), verpflichtete der neue Eid jeden Beamten, &quot;die Treue dem Führer bis zum Tode zu halten&quot;, so daß es sich &quot;bei dem durch das Beamtenverhältnis begründeten Pflichtenverhältnis&quot; ... um eine beinahe ordensmäßige Bindung an Führer und Reich handelte (Fischbach, a.a.O. S. 21). Besonders &quot;aus der Nennung des Namens des Führers&quot; ist nach Fischbach (a.a.O. S. 56) &quot;zu folgern, daß der Gesetzgeber die unmittelbare Bindung zwischen dem obersten Dienstherrn und dem Dienstverpflichteten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_100&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
herstellen wollte&quot;. Freilich verpflichtete sich der Beamte durch den Treueid auch, die Gesetze zu beachten und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Gesetze und Amtspflichten wurden jedoch ausschließlich durch Hitler bestimmt, sei es, daß er die Gesetze als Chef der Regierung selbst beschloß, sei es, daß er sie durch den Reichstag als Akklamationsorgan beschließen ließ (vgl. BVerfGE 2, 237 [249]). Auf diese Weise wurde durch den Eid &quot;gleichzeitig auch ein Treueverhältnis zur nationalsozialistischen Bewegung begründet&quot; (so Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, S. 136). Denn:
&lt;p&gt;&quot;... Erst im völkischen Reich hat der politische Eid wieder den Sinn einer unmittelbaren Treuebindung gegenüber dem Führer erhalten, die wesentlich auf die innere Gesinnung zielt und erst folgeweise auch das äußere Verhalten ergreift. Der Eid der Reichsminister, Reichsstatthalter und Landesminister (§ 157 des Deutschen Beamtengesetzes), der Eid der Soldaten und Beamten (Gesetz vom 20. Juli 1935, § 4 des Beamtengesetzes), der Eid der Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes (Art. 13 der Verordnung vom 1. Oktober 1935) - sie alle sprechen wesentlich die Verpflichtung zur Treue und zum Gehorsam gegenüber dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes aus. Nicht die Bindung an eine abstrakte Rechtsnorm oder an eine formale Institution, sondern die unmittelbare existentielle Verpflichtung des Gefolgsmannes auf die Person des Führers wird in diesen Eiden bekräftigt. Nicht die bloße äußere Legalität, sondern die aus der Gesinnung und der mannhaften Gesamthaltung rührende politische Treue wird feierlich gelobt. Der politische Eid begnügt sich nicht mit der äußeren Bewahrung des Rechts, sondern er verlangt innere Hingabe an den Führer und an die in ihm verkörperte politische Ordnung. Die durch diesen politischen Eid angelobte politische Treue gegenüber dem Führer des Volkes und Reiches ist die gestaltende und wesensbestimmende Kraft des öffentlichen Dienstes. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(E. R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl., o. J., S. 406/407).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &quot;Treuepflicht&quot; gegenüber dem Führer kennzeichnet sich daher&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... als ein von Person zu Person geknüpftes unzerreißbares Band, das sämtliche Pflichten des Beamten gegenüber Volk, Reich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_101&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Bewegung zusammenfaßt und untereinander verbindet...&quot; (Wittland, Reichsdienststrafordnung, 2. Aufl., 1941, S. 81).
&lt;p&gt;Indem Deutschland &quot;mit dem persönlichen Treueid auf den Führer...zur Urform des politischen Gefolgschaftseides zurückkehrt&quot; und damit &quot;die Zeit der sogenannten Verfassungseide... für uns ausgelöscht ist&quot; (Werner Weber, Der politische Eid, DJZ 1936, 279), werden auch die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte des Beamten allein auf das &quot;wechselseitige Treueverhältnis&quot; gegründet. &quot;Nicht nur der Beamte ist dem Führer zur Treue verpflichtet, sondern auch dieser dem Beamten gegenüber. So hat der Führer eine besondere Fürsorgepflicht für den Beamten, muß ihn vor Beleidigungen schützen und ihm wirksamen Schutz in allen Lebenslagen gewähren. § 36 DBG. Er muß ihm ein standesgemäßes Gehalt und im Alter oder bei Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt gewähren und nach seinem Tode für seine Hinterbliebenen sorgen&quot; (Brand, Die Reichsdienststrafordnung, 3. Aufl., 1941, S. 72).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Ergibt sich bereits aus der besonderen Form des politischen Eides, daß das Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat eine Rechtsgrundlage erhalten hat, die vom Bestehen der in Hitler verkörperten nationalsozialistischen Herrschaftsform schlechthin abhängig war, so zeigen vollends die Einzelregelungen des Deutschen Beamtengesetzes, daß die Grundlagen für ein Beamtentum, das Staat und Volk und nicht einer Partei zu dienen hatte, beseitigt waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bereits die Präambel des Deutschen Beamtengesetzes, die nach nationalsozialistischer Rechtsauffassung für die Gesetzesauslegung besondere Bedeutung hatte, betont, daß &quot;ein im deutschen Volk wurzelndes, von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist, ... einen Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates&quot; bildet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dementsprechend bestimmt § 1 DBG, daß der deutsche Beamte zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht und Vollstrecker des Willens des von der NSDAP getragenen Staates ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DBG ist die Berufung in das Beamtenverhältnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_102&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ein Vertrauensbeweis der Staatsführung, den der Beamte dadurch zu rechtfertigen hat, daß er sich der erhöhten Pflichten, die ihm seine Stellung auferlegt, stets bewußt ist. &quot;Führer und Reich verlangen von ihm echte Vaterlandsliebe, Opferbereitschaft und volle Hingabe der Arbeitskraft, Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten und Kameradschaftlichkeit gegenüber den Mitarbeitern. Allen Volksgenossen soll er ein Vorbild treuer Pflichterfüllung sein. Dem Führer, der ihm seinen besonderen Schutz zusichert, hat er Treue bis zum Tode zu halten&quot; (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DBG). Nach § 3 Abs. 2 DBG hat der Beamte &quot;jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten und sich in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist. Er hat Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gefährden könnten, auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes bekanntgeworden sind, zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten zu bringen.&quot;
&lt;p&gt;Diese grundlegenden Bestimmungen begründen das Treueverhältnis zum Reich nur über Hitler und die Abhängigkeit vom Willen der NSDAP. Sie legen die dem Treueverhältnis bis zum Tode entsprechende Grundpflicht des Beamten dahin fest, daß er jederzeit für den von der NSDAP getragenen nationalsozialistischen Staat eintreten muß, und geben dadurch dem Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat ein besonderes rechtliches Gepräge. Man hat zwar darauf hingewiesen, daß &quot;die Verfolgung der geistigen Genealogie des Deutschen Beamtengesetzes&quot; erkennen läßt, &quot;daß das Gesetzgebungswerk des Jahres 1937... keine inhaltliche Neuschöpfung, sondern das Ergebnis einer langen organischen Rechtsentwicklung war,&quot; ... &quot;daß die nationalsozialistischen Zutaten nicht integrierender Bestandteil dieses Rechtssystems, sondern äußerliches Beiwerk waren, das in den Referentenentwurf des Reichsinnen- und des Reichsfinanzministeriums erst auf den Druck der NSDAP eingefügt wurde&quot; und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_103&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß &quot;die gesunde Kernsubstanz des Gesetzes ... unberührt geblieben&quot; sei (so Wichert, Deutsches Beamtengesetz, 1952, S. 20, 22). Eine solche Betrachtungsweise ist jedoch nur für diejenigen Bestimmungen gerechtfertigt, die den formal-organisatorischen Aufbau und den formal-rechtlichen Inhalt des Beamtenverhältnisses regeln. Insoweit betont auch Peters (Lehrbuch der Verwaltung, 1949, S. 237) mit Recht, daß die gerade für das deutsche öffentliche Recht typische Rechtsinstitution des Beamtenverhältnisses formal vom Nationalsozialismus nicht allzu stark verändert worden sei. Aber eben diese auf Druck der NSDAP eingefügten Zutaten waren es, die den formal-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes den veränderten sachlichen Gehalt geben; sie erst machen das formal zum Staate bestehende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum &quot;nationalsozialistischen Beamtenverhältnis&quot;. Das bestätigt sowohl die nationalsozialistische Rechtslehre wie auch die Rechtsprechung der Obersten Disziplinargerichte während der nationalsozialistischen Zeit.
&lt;p&gt;In der nationalsozialistischen Rechtslehre wird zunächst die Umgestaltung des neutralen Fachbeamtentums zu einem in erster Linie politisch-gesinnungsmäßig bestimmten Beamtentum hervorgehoben, bei dem die fachliche Leistung hinter der politischen Gesinnung zurücktritt. Besonders charakteristisch hierfür sind die nachstehenden Ausführungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Köttgen, Vom Deutschen Staatsleben, JöR Bd. 24, 1937, S. 43/44:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;...Das Beamtentum des Zwischenreiches hatte versucht, im Machtkampf der politischen Parteien eine neutrale Position zu beziehen. Das Beamtentum war damit, soweit es nicht zum Parteibuchbeamtentum entartete, ausgesprochenes Fachbeamtentum geworden, dessen fachliche Fähigkeiten im Sinne liberaler Voraussetzungslosigkeit für wechselnde politische Ziele eingesetzt werden konnten. ... Der Beamte, der gemäß § 1 des neuen Beamtengesetzes, Vollstrecker ... des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates&#039; ist, ist ebensowenig neutraler Fachmann wie der Soldat, sondern wurzelt im Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitsdienst, Wehrmacht und Beamtentum finden ihre geistigseelischen Voraussetzungen gleichmäßig in der Weltanschauung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_104&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Nationalsozialismus und sind in diesem gemeinsamen Ausgangspunkt ohne weiteres innerlich mit der Partei verbunden ...&quot;
&lt;p&gt;Gerber, Politische Erziehung des Beamtentums im Nationalsozialistischen Staat, 1933, S. 27, 31:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;...Das Amt des Beamten ist also wesensmäßig politisch. Kraft seines Amtes ist der Beamte in den politischen Integrationsprozeß des Staates einbezogen ... Auch die Ausmerzung von Beamten, deren Gesinnung eine solche enge persönliche Beziehung nicht zuläßt, bekommt daher ihren Sinn. Denn bei der durch den Treueid gesicherten politischen Abhängigkeit kommt es nicht darauf an daß der Beamte die Pflicht auf sich nimmt, die Gesetze treulich zu beobachten; das ist eine Selbstverständlichkeit. Vielmehr geht es darum, daß der Beamte innerlich mit dem Führer als dem politischen Mittelpunkte des Staates lebt. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1937:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 22: &quot;... Die innere Verbundenheit des Beamten mit dem Führer und damit mit der Partei ist die unerläßliche Voraussetzung für seine Ernennung. Nur der darf zum Beamten ernannt werden, der neben der Eignung für das Amt die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos (d. h. ohne ,wenn und aber&#039;) für den nationalsozialistischen Staat eintritt ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 47: &quot;... Beherrscht wird das Pflichtenverhältnis des Beamten von dem alles überdeckenden Grundsatz von der Pflicht jederzeitigen rückhaltlosen Eintretens für den nationalsozialistischen Staat, und zwar einerlei, ob der Beamte Parteigenosse ist oder nicht, ob er sich im Dienst befindet oder außerhalb des Dienstes ... Es ist selbstverständliche Pflicht jedes Beamten, sich für die vom Führer gewollten staatlichen Ziele mit seinem ganzen Denken und Wollen einzusetzen (Gesinnungspflicht). Seine persönliche Bindung für einen bestimmten Zweck völkischen und staatlichen Seins ist nicht möglich ohne das unbedingte Vertrauen in die Führung. ...Ein Beamter, der diesen Leitsatz nicht befolgt, kann im Beamtenverhältnis nicht geduldet werden; er ist, wenn nicht im übrigen eine dienststrafgerichtliche Ahndung begründet ist, in den Ruhestand zu versetzen ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 2 f.: &quot; ... Die für den bürgerlichen Rechtsstaat charakteristische Trennungslinie zwischen öffentlicher und privater Sphäre ist dem nationalsozialistischen Staat fremd. Dieser umfaßt im Volksgenossen den ganzen Menschen ..., vor allem auch in gesinnungsmäßiger Beziehung. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_105&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl., 1942, S. 107:
&lt;p&gt;&quot;... Der Beamte muß beachten, daß die Ausbildung des Charakters im nationalsozialistischen Sinne wichtiger ist als die Fachkenntnisse ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;E. R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl., o. J., S. 445:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;...Nur wenn es gelang, die Beamtenschaft für diese neue politische Aufgabe mit allen ihren Folgewirkungen einzusetzen, war es möglich, das Berufsbeamtentum als Einrichtung des öffentlichen Dienstes im neuen Reich zu erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung dafür war ein doppeltes: einmal das vorbehaltlose Bekenntnis des Beamtentums zur nationalsozialistischen Weltanschauung; zum anderen die unbedingte Bindung an den Führer. Beides verlangt vom Beamtentum einen Wesenswandel, dessen außerordentliches Maß man nicht verkennen darf. Schon im absoluten Staat hat der Rationalismus, der dort um sich griff, die ursprüngliche weltanschauliche Bindung des Beamtentums aufgelöst; sie wurde durch die ,Staatsraison&#039; ersetzt. Diese bloße Staatsraison - die ,Idee des Staates an sich&#039; - muß heute im Beamtentum durch eine bedingungslose Bindung an die völkische Weltanschauung überwunden werden. Das Handeln des Beamten darf dort, wo es auf eine verantwortungsvolle Entscheidung ankommt, nicht bloß auf die rationale Technizität eines äußeren Ablaufs gerichtet sein, sondern es muß die Verwirklichung von Grundsätzen völkischer Weltanschauung bedeuten. Dieser Zustand aber kann nicht erreicht werden, indem man sich bloß loyal ,auf den Boden des neuen Staates&#039; stellt und korrekt die ergangenen Gesetze ausführt. Nur wenn das Beamtentum in der Tiefe von völkischer Weltanschauung durchdrungen ist, wird es dahin kommen, daß jede Verwaltungshandlung und jeder Urteilsspruch eine selbstverständliche, instinktsichere Ausstrahlung völkischen Geistes ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zweite Voraussetzung ist die unbedingte Bindung an den Führer. Es wurde schon erwähnt, wie im späten Absolutismus im Beamtentum die unmittelbare Beziehung zum König durch die Beziehung auf den ,Staat an sich&#039; verdrängt wurde; der Beamte war kein Gefolgsmann seines Königs mehr, sondern ein &quot;Staatsorgan&quot;. Diese Haltung des bloßen Staatsorgans muß im Beamtentum überwunden werden, indem die unmittelbare Beziehung auf die Person des Führers hergestellt wird. Natürlich handelt der Beamte mit Wirkung für den Staat, aber er kann dies nur, weil er als Gefolgsmann des Führers in dessen Namen und Auftrag tätig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_106&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden darf. Nicht den abstrakten Willen des Staates an sich hat der Beamte in die Tat umzusetzen, sondern der wirkliche Wille des Führers soll in ihm lebendig sein und durch sein Handeln in die Erscheinung treten ...&quot;
&lt;p&gt;Entsprechend dieser ideologischen Neubegründung des &quot;politischen&quot; Beamtenverhältnisses hebt die nationalsozialistische Rechtslehre die Bindung des Beamten an die Partei und demzufolge den bestimmenden Einfluß der NSDAP im Beamtenrecht besonders hervor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1937:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 23: &quot;... Der Einfluß der Partei auf die Besetzung der Ämter ist dadurch gesichert, daß nach näherer Bestimmung des Führers und Reichskanzlers bei jeder Ernennung von Beamten der Stellvertreter des Führers oder die von ihm bestimmte Stelle zu hören ist ... &quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 34 (Zu § 1 Abs. 2 DBG): &quot;... Hier ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersten Ranges ausgesprochen, nämlich, daß die NSDAP den Staat (im engeren Sinne = Machtapparat) trägt und ihm ihren politischen Willen inspiriert oder vermittelt. Der Vollstrecker dieses Willens ist wiederum der Beamte. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 495 f.: Die Stellung der NSDAP im Staat ist verfassungsrechtlicher Art. Die Partei ist Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden. ... Einen Zwiespalt zwischen Partei und Staat darf es nicht geben. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wittland, Reichsdienststrafordnung. 2. Aufl. 1941, S. 84:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Wenngleich das Beamtenverhältnis keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen und Pflichten zwischen dem Beamten und der NSDAP vermittelt, verlangen Führer und Reich, daß der Beamte die Pflichten, die das Beamtenverhältnis ihm ihnen gegenüber auferlegt, als Nationalsozialist erfüllt. Diese Forderung ist unabhängig davon, ob der Beamte selbst Mitglied der NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände ist oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jeder Beamte ... ist verpflichtet, Arbeitskameraden und unterstellte Beamte in der Erfassung des nationalsozialistischen Gedankenguts zu stärken und etwa auftretende Zweifel zu bekämpfen. ... maßgebend für ihn ist die Bildung des politischen Willens durch die NSDAP. Der Beamte darf in seinem Amt und Dienstbereich keiner anderen politischen Willensbildung folgen, er hat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_107&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die ihm obliegende ausführende Tätigkeit durch die nationalsozialistische Staatsführung bestimmen zu lassen. ...&quot;
&lt;p&gt;Brand, Die Reichsdienststrafordnung, 3. Aufl., 1941:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 66 f.: &quot;... Die Weltanschauung des Nationalsozialismus muß die feste und unverrückbare Grundlage der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Beamten sein. ... . Er hat nach § 4 DBG dem Führer des Deutschen Reiches eidlich Treue und Gehorsam gelobt und . ... Er hat also nicht nur dem Führer, sondern auch der Partei die Treue zu halten. Er hat deshalb, auch wenn er nicht Parteigenosse ist, Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der NSDAP gefährden könnten, auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes, sondern als Privatmann bekannt geworden sind, zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten zu bringen. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 68: &quot;... . Der Beamte hat . Er darf sich daher nicht darauf beschränken, Anhänger des neuen Staates zu sein, d. h. mit ihm zu sympathisieren; vielmehr muß er für den Staat tätig sein. Er ist politischer Soldat in Zivil ... Er muß in der Partei oder ihren Gliederungen positiv mitarbeiten. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seel, Das Deutsche Beamtengesetz, 2. Aufl., 1939, S. 10 ff.:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Der Beamte ist nicht nur Diener am Staate und am Volk; er soll auch Diener an der nationalsozialistischen Idee sein, die den Staat trägt, und an der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, die mit dem Staat eine Einheit bildet. ... Denn der Beamte soll der Vollstrecker des Willens des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates sein. ... Durch alle diese Vorschriften ist der Einheit von Partei und Staat Rechnung getragen und die enge Verbundenheit des Beamten mit Führer und Partei sichergestellt...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ee) Die Rechtsprechung der Dienststrafgerichte beweist, daß diese Erläuterungen der Rechtsvorschriften, die den materiellrechtlichen Gehalt des nationalsozialistischen Beamtenverhältnisses betreffen, nicht Deklamationen ohne praktische Bedeutung waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsdienststrafhofs lag&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_108&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;ein Dienstvergehen immer dann vor, wenn ein Beamter sich entsprechend seiner etwaigen nichtnationalsozialistischen Einstellung auch nur im geringsten betätigt, ja schon dann, wenn er diese seine Gesinnung irgend einem Dritten bekanntgibt&quot; (Urteil vom 3. Mai 1939, E 3, 1 [3]). Eine dem Nationalsozialismus entgegenstehende innere Einstellung des Beamten verstieß also nur dann nicht gegen die Rechtspflichten, die das Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat ihm auferlegte, wenn diese Gesinnung nach außen hin überhaupt nicht in Erscheinung trat. Kein Beamter konnte daher seiner nichtnationalsozialistischen Gesinnung gemäß handeln; denn wollte er Beamter bleiben, so mußte er sich nach außen hin wie ein Nationalsozialist betätigen. Verweigerte er diese äußerliche Erfüllung seiner Beamtenpflichten auch nur durch passives Verhalten, so mußte er bereits mit einer disziplinarischen Ahndung rechnen.
&lt;p&gt;Der Reichsdisziplinarhof (später Reichsdienststrafhof) hat in folgenden Fällen auf Dienstentlassung erkannt: weil ein Beamter nicht der NSV beigetreten war, den &quot;Deutschen Gruß&quot; nicht ordnungsgemäß entboten hatte und der Judenfrage verständnislos gegenüberstand; weil er sich an den Wahlen, insbesondere an der Wahl vom 29. März 1936 nicht beteiligt hatte und keiner nationalsozialistischen Organisation beigetreten war; weil er bei der Volksabstimmung vom 10. April 1938 die Frage verneint hatte, ob er mit der Wiedervereinigung Österreichs mit dem deutschen Reich einverstanden sei und für die Liste des Führers stimme; weil er aus religiösen Gründen den &quot;Deutschen Gruß&quot; nicht in der vorgeschriebenen Form ausgeführt hatte; weil er bei der Eingliederung Österreichs das Flaggen abgelehnt und auch früher die Anbringung eines Transparents verhindert hatte (vgl. die Entscheidungen des Dienststrafhofs vom 3. Mai 1939, E 3, 1; vom 15. Februar 1937, Schulze-Simons-Foerster, 1937, 66; vom 29. Mai 1940, E 3, 40; vom 5. und 11. Februar 1936, Schulze-Simons-Foerster, 1937, 73 und 7; vom 16. Mai 1940, E 3, 21). In diesen Entscheidungen finden sich Ausführungen wie die folgenden:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_109&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;... Es ist zwar richtig, daß eine Pflicht für jedermann, sich an jeder Wahl zu beteiligen, nicht besteht. Am 29. März 1936 handelte es sich aber um eine ganz besondere Wahl, und der Angeschuldigte hatte als Beamter dem Dritten Reich und dem Führer gegenüber ganz besondere Pflichten. Es war eine Versagung der Gefolgschaft, wenn er sich ohne triftigen Grund von der Wahl fernhielt und dem Aufruf des Führers nicht folgte. ... Seine Einstellung zum Dritten Reich ergibt sich schon daraus, daß er sich offensichtlich aus Grundsatz von allen Organisationen der NSDAP fernhält. Es vermag ihn nicht zu entschuldigen, daß er außerhalb der NSV jeden Monat einen Zentner Preßkohlen zu geben versprochen hat und seine Halbschwester und ihre Kinder unterstützt. Sein Fernhalten gerade von den gemeinsamen Veranstaltungen zeigt, daß er dem Wesen des Nationalsozialismus fremd und feindlich gegenübersteht. ...&quot; (Schulze-Simons-Foerster, 1937, 66 [67]).
&lt;p&gt;&quot;... Der deutsche Beamte steht zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 1 Abs. 1 DBG). Dieses Beamtenverhältnis umfaßt die ganze Persönlichkeit des Beamten; hieraus ergeben sich auch besondere Pflichten des Beamten, vor allem die Treuepflicht gegenüber dem Führer. Ebenso wie das Beamtenverhältnis ist auch die Treuepflicht unteilbar. Dieser unterliegt der Beamte in seinem ganzen Verhalten und in jeder Lage seines Lebens. Während vor der Machtergreifung der Beamte des Zwischenreichs politisch neutral bleiben oder - außerhalb seiner amtlichen Tätigkeit - der Politik seines Dienstherrn sogar entgegenarbeiten konnte, verlangt der nationalsozialistische Staat von ihm das volle und rückhaltlose Eintreten für den Führer in und außer dem Amte. Dieses unbedingte Eintreten für den Führer muß von dem Beamten auch bei Ausübung seines Wahl- und Abstimmungsrechtes erwartet werden. Zwar sind auch jetzt noch Wahl und Abstimmung frei und geheim, die Wahlfreiheit ... findet aber ihre natürliche Grenze in der besonderen Stellung des Beamten im nationalsozialistischen Staat, die wegen der Unteilbarkeit des Beamtenverhältnisses nur einheitlich beurteilt werden kann ... Im nationalsozialistischen Staat gilt vielmehr der Grundsatz, daß ein Beamter, der einer vom Führer angeordneten Wahl oder Abstimmung fernbleibt, sich einer Dienstverfehlung schuldig macht (ebenso die Rechtsprechung des Reichsdisziplinarhofs, desgl. Foerster 1936 S. 82 und 1937 S. 66; Heyland, Deutsches Beamtenrecht S. 168; Nadler-Wittland-Ruppert, DBG, S. 178; Wittland, RDStO, S. 173). ...Die Abstimmung ist zunächst eine politische Angelegenheit, aber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_110&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
da der Beamte wegen der Unteilbarkeit des Beamtenverhältnisses in und außer dem Amt auch in politischen Fragen Gefolgsmann seines Führers ist, kann es keine politische Frage geben, in welcher der Beamte sich zu seinem Führer in Widerspruch setzt ... Es läßt sich daher mit der Stellung des Beschuldigten als Beamten im nationalsozialistischen Führerstaat und mit seinem Dienst- und Treueverhältnis zu Führer und Reich nicht vereinbaren und stellt eine gegen Führer und Reich gerichtete Handlung dar, wenn er bei der Volksabstimmung und Wahl zum Großdeutschen Reichstag am 10. April 1938 mit &quot;Nein&quot; stimmte. ... Ohne Bedeutung ist dabei, wie diese an und für sich dem Wahlgeheimnis unterliegende Tatsache bekanntgeworden ist. ...&quot; (E 3, 40 [41, 42, 43]).
&lt;p&gt;&quot;Das Verhalten des Angeschuldigten stellt eine schwere Verletzung der Gehorsamspflicht dar. Daran kann es nichts ändern, wenn wirklich nur religiöse Bedenken den Ungehorsam veranlaßt haben. Nach außen tritt nur hervor, daß der Angeschuldigte als Beamter den deutschen Gruß nicht in der vorgeschriebenen und von jedem Beamten zu beachtenden Form erweist. Dadurch muß notwendig der Eindruck entstehen, er lehne den Führer ab und gehe darauf aus, seine Gegnerschaft öffentlich zu zeigen. Ein Beamter, der auch nur den Verdacht einer solchen Einstellung erweckt, weil er glaubt, seine eigenen Erwägungen in den Vordergrund stellen zu müssen und über die Richtigkeit der dienstlichen Anordnung nur sein eigenes Urteil als maßgebend anerkennen zu sollen, kann dem Beamtenstande nicht mehr angehören&quot; (Schulze-Simons-Foester, 1937, 73)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Es ist völlig abwegig, wenn er meint, daß die Grußpflicht seinen amtlichen Pflichtenkreis überhaupt nicht berühre. Das Bekenntnis zum Führer gehört vielmehr zu den vornehmsten Pflichten eines Beamten im Dritten Reiche. Auf religiöse Bedenken kann und darf sich der Angeschuldigte nicht berufen. Durch Verweigerung des Grußes wird notwendig der Verdacht erweckt, daß der betreffende Beamte nicht auf dem Boden des Dritten Reiches steht, vielmehr eine staatsfeindliche Gesinnung hegt. Der Angeschuldigte hat daher durch sein Verhalten die ihm obliegenden Pflichten auf das schwerste verletzt. ...&quot; (Schulze- Simons-Foerster, 1937, 7).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... daß der Beschuldigte seit 1933 bis zum Herbst 1938 ... es unterlassen hat, bei gegebenen Anlässen seine Wohnung zu beflaggen und auch nicht im Besitz einer Hakenkreuzfahne gewesen ist, da er es nicht für notwendig gehalten hat, sich eine solche anzuschaffen. Bei der dienststrafrechtlichen Beurteilung ... ist davon&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_111&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auszugehen, daß ein Beamter im heutigen Staat neben seinem völligen Aufgehen im Dienst nach § 3 Abs. 1 und 2 DBG in Treue zu dem Führer und der nationalsozialistischen Bewegung stehen muß. Er ist deshalb nicht nur verpflichtet, sich jeder gegensätzlichen und ablehnenden Haltung zu enthalten, sondern er muß darüber hinaus von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungen sein und sich positiv im Sinne der von ihm gelobten Treuepflicht betätigen. Es genügt mithin keineswegs, daß der Beschuldigte nach seinen Angaben auf dem Boden des nationalsozialistischen Staates steht und diese Auffassung nicht nur beruflich, sondern auch außerberuflich zu erkennen gegeben haben will ... war es vielmehr seine Aufgabe als Beamter, jederzeit die Ziele und Wünsche der Staatsführung und der NSDAP, die die Trägerin des Deutschen Staatsgedankens ist und in unlösbarer Verbundenheit mit dem Volke steht, nach Kräften zu fördern und zu erfüllen. Gegen diese hohe Pflicht hat sich ... schwer verfehlt, indem er sich durch das jahrelange Nichtflaggen bewußt fortgesetzt der Mitwirkung an der Verwirklichung der erstrebten Ziele dadurch entzogen hat, daß er sich außerhalb der Volksgemeinschaft stellte, anstatt seine Verbundenheit mit ihr und der Staats- und Volksführung zu bekunden. ...&quot; (E 3, 21 [22]).
&lt;p&gt;Auch schon ein bloß passives Verhalten, wie die Nichtbeteiligung eines Behördenvorstehers bei der Straßensammlung für das Winterhilfswerk oder das ständige Fernbleiben von nationalsozialistischen Veranstaltungen wurden als Dienstvergehen angesehen (vgl. die Urteile des Reichsdisziplinarhofs vom 17. November 1936, Schulze-Simons- Foerster, 1937, 41; vom 15. Juni 1937, a.a.O., 26), weil der Beamte durch ein solches Verhalten zeige, daß er noch &quot;eine Vorstellung von seiner Freiheit in der krassesten Form liberalistischer Auffassung&quot; habe. Die Ablehnung der Mitwirkung an einem Gemeinschaftswerk sei &quot;in verwerflicher Ausnutzung der Freiheit, die ihm der Führer im Vertrauen auf die deutsche Seele gelassen&quot; habe, begangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Handelte ein Beamter dem nationalsozialistischen Parteiprogramm positiv zuwider, so wurde er gleichfalls disziplinarisch verfolgt. Dies geschah beispielsweise wegen Kaufs in einem jüdischen Kaufhaus in den Jahren 1935 bis 1937 (E 2, 69), wegen Aufnahme eines Darlehens bei einem Juden (DJ 1938, 1394),&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_112&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wegen Entfernung eines gegen den &quot;politischen Katholizismus&quot; gerichteten Plakats (Schulze-Simons-Foerster, 1937, 42) oder deshalb, weil ein Beamter, dessen Frau Französin war, seinen Sohn in ein französisches Lyzeum geschickt hatte (Schulze- Simons-Foerster, 1936, 87).
&lt;p&gt;ff) Die beiden großen Entwicklungslinien des nationalsozialistischen Beamtenrechts, die Aushöhlung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Beamtenrechte und die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein persönliches Treueverhältnis zum &quot;Führer&quot;, wurden deutlich sichtbar in einem staatsrechtlichen Akt, der eine - in dieser Form selbst im nationalsozialistischen Regime seltene -&amp;nbsp; offene &amp;nbsp;Verwerfung auch der einfachsten rechtsstaatlichen Grundsätze darstellt. In der Sitzung des &quot;Großdeutschen Reichstags&quot; vom 26. April 1942 erklärte Hitler: &quot;Ich bitte ... den Deutschen Reichstag um die ausdrückliche Bestätigung, daß ich das gesetzliche Recht besitze, jeden zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, beziehungsweise denjenigen, der seine Pflichten nach meiner Ansicht und gewissenhaften Einsicht nicht erfüllt, entweder zur gemeinen Kassation zu verurteilen oder ihn aus Amt und Stellung zu entfernen, ohne Rücksicht, wer er auch sei oder welche erworbenen Rechte er besitze.&quot; Dann ließ er vom Reichstag folgenden Beschluß fassen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Führer in der gegenwärtigen Zeit des Krieges, in der das deutsche Volk in einem Kampf um Sein oder Nichtsein steht, das von ihm in Anspruch genommene Recht besitzen muß, alles zu tun, was zur Erringung des Sieges dient oder dazu beiträgt. Der Führer muß daher - ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein - in seiner Eigenschaft als Führer der Nation, als Oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als Führer der Partei jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen - sei er einfacher Soldat oder Offizier, niedriger oder hoher Beamter oder Richter, leitender oder dienender Funktionär der Partei, Arbeiter oder Angestellter - mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und bei Verletzung dieser Pflichten nach gewissenhafter Prüfung ohne Rücksicht auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_113&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sogenannte wohlerworbene Rechte mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen, ihn im besonderen ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren aus seinem Amte, aus seinem Rang und seiner Stellung zu entfernen.&quot;
&lt;p&gt;Die Tatsache, daß ein förmlicher Beschluß des zwar praktisch einflußlosen, aber als solennes Gesetzgebungsorgan immerhin noch bestehenden Reichstags herbeigeführt und daß dieser Beschluß im Reichsgesetzblatt (1942 I S. 247) veröffentlicht wurde, zeigt, daß es sich hier nicht nur um rhetorische Drohungen handelte, sondern daß mit vollem Bewußtsein äußerste rechtliche Folgerungen aus der bisherigen Entwicklung des Beamtenrechts gezogen wurden (vgl. hierzu auch Koellreutter, Deutsches Staatsrecht, 1953, S. 20, der ebenfalls in diesem Beschluß die Aufhebung aller rechtsstaatlichen Garantien erblickt). Das Beamtenverhältnis, das ein Treueverhältnis zum Führer geworden ist, wird nun auch rechtlich ganz zur Disposition des Führers gestellt. Auf seine persönliche Entscheidung hin wird der Beamte, der die Treuepflicht - wie Hitler sie auffaßt - verletzt, aus seinem Amt entlassen; er kann sich dieser Entscheidung gegenüber nicht mehr auf ein rechtlich geordnetes Dienstverhältnis zum Staate berufen, das ihm mindestens ein ordnungsmäßiges Verfahren sichern würde. Für die Erkenntnis der grundsätzlichen Bedeutung dieses Gesetzgebungsaktes kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang tatsächlich von ihm Gebrauch gemacht worden ist. Entscheidend ist, daß er die bedingungslose Bindung des Beamten an den Führer, dem gegenüber es kein formales Recht mehr gibt, auch in einem Satz des geschriebenen Rechts verwirklicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gg) Die Zerstörung des verfassungsrechtlichen Schutzes für die wohlerworbenen Rechte der Beamten, die Regelung der personellen Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis in Verbindung mit der gesetzlichen Verpflichtung zum persönlichen Treueid auf Hitler und zur Vollstreckung des Willens des von der NSDAP getragenen Staates, sowie die Gerichtspraxis der obersten Disziplinargerichte ergeben mit aller Deutlichkeit, daß das Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat ein nur auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_114&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diesen Staat und die ihn tragende Ideologie der NSDAP zugeschnittenes Rechtsverhältnis sein sollte und war. Die auf diesem Rechtsverhältnis beruhenden gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Beamten und Staat waren allein auf das Vorhandensein und die Fortdauer eines bestimmten verfassungsrechtlichen Zustandes abgestellt. Daraus ergibt sich notwendig der dem nationalsozialistischen Beamtenverhältnis immanente Ausschluß gegenseitiger Rechte und Pflichten für den Fall, daß ein von der NSDAP getragener, mit ihr unlöslich verbundener Staat nicht mehr vorhanden sein würde.
&lt;p&gt;Dagegen ist die Frage, ob auch der einzelne Beamte der NSDAP angehörte oder ihr innerlich nahestand, für die rechtliche Beurteilung des Beamtenverhältnisses als solchen ohne Bedeutung. Es ist bekannt und bedarf keiner Betonung, daß nicht entfernt alle Beamten innerlich mit dem Nationalsozialismus sympathisierten, daß - abgesehen von den überzeugten Nationalsozialisten und den bewußten Opportunisten - zahlreiche Beamte nur deshalb &quot;positiv&quot; mitgearbeitet haben, weil sie glaubten, sich der Entwicklung der politischen Verhältnisse aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus nicht entgegenstellen zu dürfen, oder weil sie aus besonderem Pflichtgefühl heraus &quot;Schlimmeres zu verhüten&quot; meinten. Neben nationalsozialistischen Schädlingen leisteten daher zahlreiche Beamte ihren Dienst in treuer und sachlicher Arbeit zum wirklichen Wohl der Allgemeinheit, während wieder andere im Rahmen des Möglichen sogar dem Nationalsozialismus Widerstand entgegenzusetzen suchten. Das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis jedoch, in dessen Rahmen alle Beamten tätig waren und überhaupt nur tätig sein konnten und aus dem allein sie ihre Rechtsansprüche herleiten konnten, war stets und ausschließlich das soeben rechtlich qualifizierte, auf den von der NSDAP getragenen Staat gegründete und Hitler verpflichtete Beamtenverhältnis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Zusammenbruch des von der NSDAP beherrschten Staates und der Beseitigung der NSDAP, die durch die Erste Proklamation des Generals Eisenhower - Militärregierung Deutsch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_115&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
land, Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers - aufgelöst und nach Abschnitt XI Nr. 38 der Kontrollratsproklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 für völlig und endgültig aufgelöst und als illegal erklärt wurde, war den Beamtenverhältnissen des nationalsozialistischen Staates die rechtliche Grundlage entzogen. Bereits der totale Zusammenbruch des Reiches, der einen völligen Neuaufbau der Staats- und Verwaltungsorganisation auf einer wesensmäßig anderen staatspolitischen, wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage erforderlich machte, legte - wie die Ausführungen zu C I 1 c beweisen - die Annahme nahe, daß die Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes nicht unverändert fortbestehen konnten. Beruht jedoch darüber hinaus das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Rechtsgrundlage, die eine unlösliche Verbindung des Staates mit einer bestimmten Partei und ihrem Führer zur entscheidenden Voraussetzung für das Bestehen des Rechtsverhältnisses macht und wird der wesentliche Inhalt des Dienstverhältnisses gerade von dieser besonderen Struktur des Staates her bestimmt, so muß das Rechtsverhältnis ohne formellen Beendigungsakt erlöschen, wenn mit dem Zusammenbruch zugleich diese bisherige Struktur beseitigt wird.
&lt;p&gt;Die zum Deutschen Reich bestehenden (unmittelbaren und mittelbaren) Beamtenverhältnisse sind daher mit dem Zusammenbruch von selbst erloschen. Für die rechtliche Betrachtung muß daher angenommen werden, daß alle Beamtenverhältnisse zu demselben Zeitpunkt ihr Ende erreicht haben. Als solcher Zeitpunkt kann nur der 8. Mai 1945 in Betracht kommen, da die an diesem Tage vollzogene Kapitulation der Wehrmacht den Zusammenbruch des Staates sichtbar gemacht hat. Deshalb hat auch Art. 131 GG mit Recht an diesen Zeitpunkt angeknüpft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Entgegen dieser Auffassung hat die bisherige Rechtsprechung die verfassungsrechtlichen und historisch-politischen Verhältnisse beim Zusammenbruch in ihrer Bedeutung für den Fortbestand der Beamtenverhältnisse nicht richtig gesehen und deshalb überwiegend das Fortbestehen aller unmittelbaren und mittelbaren Beamtenverhältnisse über den Zusammenbruch hinaus angenom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_116&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
men. Zur Begründung wird im wesentlichen darauf hingewiesen, daß der Wechsel der Staatsform das gegenüber dem Staat bestehende Beamtenverhältnis nicht berühren könne. Auch positivrechtlich ergebe sich das Fortbestehen der Beamtenverhältnisse aus dem Umstand, daß das im Rahmen der Artikel II und III des Gesetzes Nr. 1 der Militärregierung Deutschland - KontrollGebiet des Obersten Befehlshabers - (ABl. MilReg. Deutschland, Kontroll-Gebiet der einundzwanzigsten Armeegruppe, Nr. 3 S. 1) fortgeltende Deutsche Beamtengesetz die Gründe für die Beendigung der Beamtenverhältnisse abschließend aufzähle, dabei aber nicht den Zusammenbruch des Staates und den Wechsel der Staatsform als Beendigungsgrund vorsehe (vgl. besonders auch Heyland, Die Rechtsstellung der entfernten, erfolgreich entnazifizierten deutschen Beamten, 1950, S. 33).
&lt;p&gt;Diese formale Begründung hält einer näheren Prüfung nicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Auffassung, daß der Wechsel der Staatsform das Beamtenverhältnis unberührt lasse, ist zwar grundsätzlich richtig. Es ist oben schon dargelegt, daß es der Sachlage nicht gerecht wird, die Ereignisse vom Mai 1945 als bloßen &quot;Wechsel der Staatsform&quot; zu bezeichnen. Außerdem setzt die Geltung jenes Satzes aber auch voraus, daß es sich wirklich um &quot;Beamtenverhältnisse&quot; im traditionell-rechtsstaatlichen Sinne handelt, wie sie sich im Laufe des 19. Jahrhunderts in Deutschland entwickelt haben. Der Satz, daß der Wechsel der Staatsform das Beamtenverhältnis nicht berührt, ist überhaupt nur sinnvoll, wenn angenommen wird, daß dieses Verhältnis den Beamten mit dem Staat als einer von seinem jeweiligen obersten Repräsentanten einerseits, von den politischen Gruppen andererseits unabhängigen, in diesem Sinn neutralen Rechtsperson verbindet. Nur dann kann auch die Rechtspflicht des Staates zur Treue und Fürsorge unabhängig von der jeweiligen Staatsform gelten. Deshalb war es selbstverständlich, daß der Fortbestand der Beamtenverhältnisse durch den Übergang von der konstitutionellen Monarchie zur parlamentarischen Demokratie im Jahre 1918 rechtlich nicht be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_117&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rührt werden konnte. Denn wenn auch der Beamte dem Monarchen Treue und Gehorsam zu schwören hatte, so tat er dies doch als Beamter des Staates (vgl. z. B. den Wortlaut der Eidesformel für die Reichsbeamten nach der Verordnung vom 29. Juni 1871 - RGBl. S. 303 -: &quot;...als Beamter des Deutschen Reiches...in dieser meiner Eigenschaft&quot;) und gegenüber dem Monarchen als dem über den Parteien stehenden Repräsentanten des Staates, der auch seinerseits an die von ihm beschworene Verfassung gebunden war. Hinzu kam, daß - anders als im absoluten Staat- die Rechte und Pflichten der Beamten durch Gesetze bestimmt wurden, die nur unter parlamentarischer Mitwirkung zustande kamen. Rechtlich stand also das Rechts- und Treueverhältnis des Beamten zum Staate durchaus im Vordergrund. Durch eine Änderung der Staatsform konnte sich daher der Staat auch nicht ohne weiteres von seinen eigenen Rechtspflichten aus dem beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis gegenüber den Beamten lösen; vielmehr hätte es hierzu eines besonderen rechtswirksamen Gesetzgebungsaktes bedurft.
&lt;p&gt;Durch Art. 130 WRV war die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses eindeutig dahin klargestellt worden, daß die Beamten Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei, also des gesamten Staates und Volkes seien. Deshalb konnte keine Rede davon sein, daß die Beamtenverhältnisse etwa von selbst erloschen wären, als der Nationalsozialismus die parlamentarische Demokratie durch die Diktatur beseitigte; um sie zu beenden oder in ihrem Wesen umzugestalten, bedurfte es vielmehr besonderer gesetzgeberischer Maßnahmen, wie sie der nationalsozialistische Gesetzgeber auf der von ihm geschaffenen verfassungsrechtlichen Grundlage auch tatsächlich getroffen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich anders dagegen war die Rechtslage beim Zusammenbruch im Jahre 1945. Inzwischen waren die unter C I 1 d geschilderten Wesenswandlungen des Beamtenverhältnisses eingetreten. &quot;Das vorbehaltlose Bekenntnis des Beamtentums zur nationalsozialistischen Weltanschauung&quot; und &quot;die unbedingte Bindung an den Führer&quot; verlangten &quot;vom Beamtentum einen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_118&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wesenswandel, dessen außerordentliches Maß man nicht verkennen darf&quot; (vgl. E. R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl., o. J., S. 445). Gegenüber der Bindung des Beamten an den Staat lag nunmehr das Schwergewicht auf der lebenslänglichen Bindung an die Person des Führers und eine von ihm gelenkte, den Staat beherrschende und mit ihm &quot;unlöslich verbundene&quot; Partei. Diese rechtliche Bindung an die politische Auffassung einer einzelnen Partei steht in schärfstem Widerspruch zum Begriff eines Beamtentums, das dem Staat und Volk als Ganzem verpflichtet ist. Ein auf solcher Rechtspflicht beruhendes Rechtsverhältnis verliert seine entscheidende Grundlage, wenn der Staat von der ihn beherrschenden Partei befreit und die Partei selbst für illegal erklärt wird.
&lt;p&gt;Demgegenüber kann nicht geltend gemacht werden, daß auch der heutige Staat von seinen Beamten verlangt, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 52 Abs. 2 BBG). Denn die freiheitliche demokratische Grundordnung ist nicht das politische Programm einer Partei, sondern ein umfassendes Staatsprinzip, das Raum läßt für die Betätigung mehrerer, den demokratischen Gedanken in verschiedenen Abwandlungen vertretender Parteien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung herbeigeführte Umgestaltung des hergebrachten Beamtenverhältnisses in ein neuartiges, einer Partei verpflichtetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis kann auch nicht etwa mit der Erwägung als irrelevant betrachtet werden, daß sie auf einem Rechtsbruch beruhe und daher nach Beseitigung der nationalsozialistischen Herrschaft als rechtlich nicht vorhanden angesehen werden müsse. Zwar mag das hier, wie auf manchen anderen Gebieten, vom Nationalsozialismus gesetzte Recht in einem höheren, philosophischen Sinne &quot;Unrecht&quot; darstellen. Aber es würde eine in hohem Grade unrealistische Betrachtungsweise sein, diesen Gedanken positiv- rechtlich dahin auszubauen, daß dieses (formale) Recht ex post als nichtig und die dadurch bewirkte Umwandlung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_119&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Beamtenverhältnisses als nicht vorhanden betrachtet würde. Ein solche Auffassung würde übersehen, daß es auch eine &quot;soziologische&quot; Geltung von Rechtsvorschriften gibt, die erst dort bedeutungslos wird, wo solche Vorschriften in so evidentem Widerspruch mit den alles formale Recht beherrschenden Prinzipien der Gerechtigkeit treten, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht spräche. Diese äußerste Geltungsgrenze ist hier nicht erreicht; die nationalsozialistischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts sind nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen, die sich das &quot;Dritte Reich&quot; selbst geschaffen hatte, formell ordnungsmäßig erlassen worden, sie sind von den Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft hingenommen worden (von den unmittelbar Betroffenen weithin sogar mit innerer Zustimmung) und haben jahrelang unangefochten bestanden. Die hiermit geschaffenen rechtserheblichen Tatsachen und namentlich auch Rechtszerstörungen lassen sich nicht als nur tatsächliche Behinderungen der Geltung des &quot;wirklichen Rechts&quot; beiseite schieben und nachträglich wieder ungeschehen machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit können sie nur durch neue gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden. Davon geht auch der Bundesgesetzgeber im Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) mit Selbstverständlichkeit aus. In gleicher Weise behandelt auch die gesamte Gesetzgebung zur Wiedergutmachung und Rückerstattung die in einem höheren Sinne rechtswidrigen Akte des Nationalsozialismus nicht als von Anfang an nichtig, sondern gibt den Betroffenen lediglich Ausgleichsansprüche (vgl. hierzu insbesondere BGHZ 5, 76 [94 bis 102]).
&lt;p&gt;bb) Sind demnach die im nationalsozialistischen Staat begründeten oder umgestalteten Beamtenverhältnisse ihrem Wesen naß nicht geeignet, die nationalsozialistische Staatsform zu überdauern, so kann auch nichts Gegenteiliges aus der positiven Bestimmung über die Fortgeltung des Deutschen Beamtengesetzes selbst gefolgert werden. Es ist schon an sich nicht schlüssig, aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_120&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Fortgelten einer Norm auch das Fortbestehen aller unter der Geltung dieser Norm begründeten Rechtsverhältnisse zu folgern. Im übrigen hat das Deutsche Beamtengesetz nach dem 8. Mai 1945 nicht in seiner ursprünglichen, sondern in einer von den nationalsozialistischen Bestimmungen gesäuberten, sich auf seine &quot;technischen&quot; Bestandteile beschränkenden und daher wesensmäßig völlig geänderten neuen Fassung fortgegolten, ganz abgesehen davon, daß - wie die späteren Ausführungen zu C I 2 ergeben - auch die fortgeltenden Bestimmungen durch weitere beamtenrechtliche Regelungen der Besatzungsmächte überlagert und inhaltlich geändert wurden. Das fortgeltende &quot;entnazifizierte&quot; Beamtengesetz aber konnte weder die nationalsozialistischen Beamtenverhältnisse rückwirkend zu parteipolitisch neutralen, nur dem Staate und Volke als solchen verpflichteten Beamtenverhältnissen umgestalten, noch konnte es ohne ausdrückliche Bestimmung die bisherigen nationalsozialistischen Beamtenverhältnisse für die Zukunft zu inhaltlich wesensverschiedenen, den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechenden Beamtenverhältnissen umgestalten.
&lt;p&gt;cc) Endlich versagt auch der Hinweis darauf, daß ein Erlöschen der nationalsozialistischen Beamtenverhältnisse deshalb ausgeschlossen sei, weil das Beamtengesetz die Gründe für die Entstehung und Beendigung des Beamtenverhältnisses abschließend geregelt und jeweils besondere förmliche Verfahren dafür vorgesehen habe, der totale Zusammenbruch des Staates jedoch und die Beseitigung der NSDAP nicht als Beendigungsgründe vorgesehen seien. Abgesehen davon, daß derartige Beendigungsgründe wohl in keinem Beamtengesetz enthalten sind, wäre die Annahme ungereimt, daß gerade der Nationalsozialismus, der sein Regime als die endgültige Gestalt des deutschen Staates ansah, den totalen Zusammenbruch des Staates und die Beseitigung der NSDAP als Beendigungsgründe für das Beamtenverhältnis hätte ins Auge fassen sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings hat das Reichsgericht aus der abschließenden Regelung der Beendigungsgründe des Beamtenverhältnisses im Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_121&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_121&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_121&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (121):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
amtenrecht den Rechtsgedanken entwickelt, daß angesichts der Formenstrenge des Beamtenrechts der sonst auch im öffentlichen Recht anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben hier nur mit Einschränkungen und nur unter Berücksichtigung der Eigenart dieses öffentlich-rechtlichen Verhältnisses angewandt werden könne (RGZ 143, 77 [81]; 158, 235 [238 f.]; auch 125, 315 [318] und 126, 243 [244]). Diese Rechtsgrundsätze sind jedoch in einem äußerlich in geordneten Bahnen verlaufenden Staatsleben entwickelt worden und haben auch nur dort ihre volle Berechtigung. Sie sind daher nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, daß das Beamtenverhältnis auch einen totalen Zusammenbruch des Staates überdauern müsse. Daß der Gedanke der Formenstrenge des Beamtenrechts nach Staatskatastrophen, wie im Jahre 1945, sich nicht ohne Einschränkungen durchführen läßt, hat auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt (vgl. BGHZ 2, 198 [202]; 3, 1 [29]; 6, 348 [350] und die dort zitierte weitere Entscheidung vom 29. Mai 1952 - III ZR 223/5 1 -).
&lt;p&gt;f) Da alle Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen sind, kommt es nicht darauf an, ob bei Weiterbestehen dieser Rechtsverhältnisse die Bundesrepublik Deutschland wegen Identität mit dem Deutschen Reich aus ihnen verpflichtet wäre. Im übrigen mag bemerkt werden, daß die auf völkerrechtlich- politischem Gebiet entwickelte Identitätslehre, die übrigens nicht unbestritten ist (vgl. dazu etwa Maunz, Deutsches Staatsrecht, 2. Aufl. 1952, S. 15ff.; BGHZ 8, 169 [175], neuerdings auch OLG Hamm, NJW 1953, 1710), für sich allein noch keinen Schluß darauf zuläßt, daß ein bestimmtes Rechtsverhältnis, das vor dem Zusammenbruch zum Deutschen Reich bestand, fortbesteht und sich ohne weiteres mit der Bundesrepublik fortsetzt. Denn man dürfte auch dann die eingreifenden Veränderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Deutschen Reiches nicht übersehen und müßte berücksichtigen, daß die für den Inhalt und Zweck gerade des Beamtenverhältnisses entscheidende Grundlage weggefallen ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_122&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_122&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_122&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (122):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. a) Wenn auch alle Beamtenverhältnisse mit dem Zusammenbruch erloschen sind, so läßt sich doch an der Tatsache nicht vorbeigehen, daß in einem zunächst beschränkten und sich dann rasch erweiternden Umfang öffentlicher Dienst geleistet wurde und dabei auch frühere Beamte in zahlreichen Fällen an ihren bisherigen Dienststellen Verwendung fanden. Dies war sachlich veranlaßt durch die Notwendigkeit, gewisse öffentliche Aufgaben weiterzuführen, und beruhte formell auf der Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte, nach deren Ziffer IV alle Beamten verpflichtet waren, &quot;bis auf weiteres auf ihren Posten zu verbleiben und alle Befehle und Anordnungen der Militärregierung oder der Alliierten Behörden, die an die deutsche Regierung oder an das deutsche Volk gerichtet sind, zu befolgen und auszuführen&quot;. Alle diese neuen Dienstverhältnisse standen also unter dem sich aus der Proklamation ergebenden Vorbehalt, daß die Militärregierung jederzeit in die Beziehungen zwischen den Dienstherren und den bei ihnen Beschäftigten eingreifen könne. Dieser Vorbehalt mußte sich als Besatzungsrecht gegenüber jedem wie immer gearteten Dienstverhältnis deutschen Rechts durchsetzen, selbst gegenüber einem etwa neu begründeten Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das bestätigte insbesondere das Gesetz Nr. 6 der Militärregierung Deutschland - Kontroll-Gebiet des Obersten Befehlshabers (ABl. MilReg. Deutschland, Kontroll-Gebiet der einundzwanzigsten Armeegruppe, Nr. 3 S. 14), wonach die Militärregierung an geltende Vorschriften über die Beendigung eines Beamten- oder Angestelltenverhältnisses nicht gebunden war.
&lt;p&gt;Für die rechtliche Beurteilung von Maßnahmen, die gegen weiterbeschäftigte frühere Beamte auf Grund des Vorbehalts ergriffen wurden, ist es ohne Bedeutung, welche Rechtsnatur das neue Dienstverhältnis hatte. Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob angesichts des vorläufigen Verwaltungsaufbaues nach der Kapitulation in besonderen Fällen Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit alsbald oder erst nach fortschreitender Konsolidierung des Verwaltungsaufbaues, insbesondere nach Bildung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_123&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_123&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_123&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (123):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Länder oder erst nach Erlaß entsprechender ausdrücklicher beamtengesetzlicher Regelungen begründet werden konnten.
&lt;p&gt;Von dem Vorbehalt der Proklamation Nr. 1 ist in weitem Maße, besonders bei der &quot;Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus&quot;, Gebrauch gemacht worden. Damit erhebt sich die Frage, ob die Entfernung dieser weiterbeschäftigten Beamten zum Zwecke der politischen Überprüfung schon als solche - ohne Rücksicht auf das Ergebnis der politischen Überprüfung - eine endgültige Entlassung aus dem neuen Dienstverhältnis oder eine bloße Suspension darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während es noch bis in die Zeit der Währungsreform (1948) allgemeine Rechtsansicht war, daß es sich bei den von der Militärregierung vorgenommenen oder veranlaßten Entlassungen um endgültige Maßnahmen handele und daß den Betroffenen ein Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung oder auf Zahlung irgendwelcher Bezüge nicht zustehe (vgl. BGHZ 2, 117 [129]), gingen Rechtsprechung und Rechtslehre erst im Anschluß an ein Urteil des hamburgischen Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 1948 (MDR 1948, 261) - besonders in der britischen Zone - mehr und mehr dazu über, jene Entlassungen rechtlich nur als Suspensionen anzusehen. Auch der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BGHZ 2, 117 [121], zuletzt im Urteil vom 18. Mai 1953: BGHZ 10, 30 [37]). Wenn er ausführt, daß es bei einem so schwerwiegenden und rechtsstaatlich ungewöhnlichen Eingriff, wie es der Verlust aller aus dem Beamtenverhältnis herrührenden Rechtsansprüche durch einen formlosen Verwaltungsakt darstelle, eines eindeutigen und klaren Aktes der Besatzungsmacht bedurft hätte - den er in der KontrollratsDirektive Nr. 24 nicht erkennen will - so ist dies verständlich bei seiner Prämisse, daß alle Beamtenverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Demgegenüber ist jedoch von der oben geschilderten Rechtslage auszugehen, daß alle Beamtenverhältnisse mit Rücksicht auf den vollständigen Zusammenbruch Deutschlands und im Hinblick auf die besondere Natur des Beamtenverhältnisses im na&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_124&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_124&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_124&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (124):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tionalsozialistischen Staate am 8. Mai 1945 erloschen sind. Die von der - hier allein in Betracht kommenden - amerikanischen Militärregierung vorgenommenen oder veranlaßten Entfernungen aus dem Amt zum Zwecke der politischen Überprüfung betrafen also ausschließlich neu begründete Dienstverhältnisse. Diese Entfernungen müssen als endgültige Entlassungen angesehen werden:
&lt;p&gt;Auszugehen ist von der Kontrollrats-Direktive Nr. 24 vom 12. Januar 1946. Sie bestimmt in Nr. 1 als Zweck und Ziel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Entfernung (removal) aller Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die ihr aktiv und nicht nur nominell angehört haben, und aller derjenigen Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern ... Diese sind durch solche Personen zu ersetzen, die nach ihrer politischen und moralischen Einstellung für fähig erachtet werden, die Entwicklung wahrer demokratischer Einrichtungen in Deutschland zu fördern.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nr. 2 erläutert den Begriff der Personen, &quot;die der Partei &quot;aktiv und nicht nur nominell angehört haben&quot; &quot;, und bestimmt im Zusammenhang damit unter Nr. 2 b, daß &quot;diese Begriffsbestimmung ... notwendigerweise zumindest die Prüfung aller Personen in öffentlichen Ämtern&quot; nach sich zieht, &quot;sofern diese nicht nur gewöhnliche Arbeiten verrichten&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Nr. 2 e bedeutet der Ausdruck &quot;Entfernung&quot;, daß der Betroffene &quot;forthwith and summarily&quot; zu entlassen und &quot;seinem Einfluß...ein Ende zu setzen&quot; ist. Nach Nr. 2 f haben &quot;Personen, die aus öffentlichen Ämtern entfernt werden,...keinen Anspruch auf Ruhegehälter oder andere Beamtenrechte&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Nr. 3 umfaßt der Ausdruck &quot;Entfernung&quot; (&quot;removal&quot;) auch &quot;Ausschluß&quot; (&quot;exclusion&quot;). &quot;Die einschlägigen Normen und Vorschriften sind daher in dem Sinne anzuwenden, daß sie sich nicht nur auf die Entfernung ..., sondern auch auf deren Ausschluß von solchen Ämtern und Stellungen beziehen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nr. 5 sieht eine Nachprüfung der Entscheidungen vor und bestimmt, daß ein Betroffener, der &quot;nur ein nomineller Nationalsozialist und weder ein Militarist noch eine den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehende Person ist, ... ungeachtet der zwin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_125&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_125&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_125&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (125):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
genden Vorschriften dieser Direktive im Amte verbleiben&quot; kann.
&lt;p&gt;Nr. 6 behandelt die Entfernung und den Ausschluß von Personen nach Ermessen. Sie betrifft &quot;die große Zahl von Deutschen, deren Verbindung und Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten Umfang und Art nach ebenso wie ihre früheren und gegenwärtigen Beweggründe Zweifel unterliegen&quot;. Diese können &quot;nach Ermessen&quot; beschäftigt oder in ihrem Amt oder ihrer Stellung von Bedeutung belassen werden. Die &quot;Personen, die in dem Ermessen unterliegende Kategorien fallen, sollen jedoch nur dann in ihren Stellungen belassen werden, wenn anderes geeignetes Personal nicht zur Verfügung steht, und nur solange, bis anderes geeignetes Personal verfügbar wird&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Nr. 7 Abs. 1 ist &quot;die Belassung Deutscher in Ämtern ... oder ihre Neueinsetzung... als vorläufige Maßnahme anzusehen und unterliegt späterer Nachprüfung&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nr. 13 endlich bestimmt, daß die dem Ausschluß nach Ermessen unterliegenden Personen &quot;nicht eingestellt oder in Beschäftigung behalten werden sollen, falls andere politisch zuverlässigere, wenn auch sachlich weniger geeignete Personen zur Verfügung stehen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Aus dem klaren Wortlaut der Direktive und aus dem von ihr verfolgten Zweck ergibt sich, daß an einen endgültigen Ausschluß aus dem Dienstverhältnis gedacht war, auch soweit er nicht zwingend vorgeschrieben, sondern dem Ermessen überlassen war. Auch die hinsichtlich ihrer politischen Zuverlässigkeit als &quot;zweifelhaft&quot; geltenden Personen sollten nach Möglichkeit durch andere, politisch zuverlässigere Personen ersetzt werden. Deshalb kann nicht an einen nur vorübergehenden Ersatz für die Dauer der politischen Überprüfung gedacht gewesen sein. Die im Rahmen der Entnazifizierung getroffenen Maßnahmen sollten nicht vorwiegend dazu dienen, die Fortführung der öffentlichen Verwaltung vorübergehend zu gewährleisten; sie sollten vor allem die Befreiung des deutschen Volkes von Nationalsozialismus und Militarismus herbeiführen. Es war ein grundlegendes Anliegen des deutschen Volkes, nach dem Zusammenbruch die Verwaltung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_126&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_126&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_126&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (126):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von Grund auf neu aufzubauen (Bayer. VerfGHE Bd. 68, NF 5, 1952, II. Teil, 166 [192]). Dies konnte nicht dadurch geschehen, daß Nationalsozialisten vorübergehend entfernt und daß die frei gewordenen Stellen für die Dauer der Suspension von unbelasteten Personen verwaltet wurden. Es war vielmehr der sich aus der Gesamtregelung der Direktive ergebende Wille der Besatzungsbehörden und damit die Pflicht aller deutschen Verwaltungen, möglichst weitgehend Nationalsozialisten aus ihren Diensten zu entfernen und die auf diese Weise frei gewordenen Arbeitsplätze mit demokratisch zuverlässigen Personen zu besetzen (vgl. auch BVerfGE 2, 105 [110 f.]). Wenn der Kontrollrat einerseits die Entfernung einer bestimmten Personengruppe vorschrieb und andererseits ihre Ersetzung durch einen anderen Personenkreis anordnete, so muß daraus sein Wille entnommen werden, den Entfernten jeden Anspruch auf Amt und Bezüge zu nehmen, zumal im anderen Falle im Laufe der Zeit zahlreiche Doppelbesetzungen vorhandener Stellen unvermeidlich gewesen wären.
&lt;p&gt;d) Hiergegen ist zunächst eingewandt worden (Fischer, DÖV 1950, 298), eine richtige Übersetzung der Nr. 2 f. der Direktive Nr. 24 ergebe, daß die aus öffentlichen Ämtern entfernten Personen lediglich während der Zeit dieser Entfernung keinen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt oder andere Beamtenrechte haben, also nur suspendiert werden sollten. Abgesehen davon, daß unter dem Ausdruck &quot;removal&quot; der Ausschluß unter Verlust aller bisherigen Rechte zu verstehen ist (so Black&#039;s Law Dictionary, 4. Aufl., 1951; Basedow, Wörterbuch der Rechtssprache, Teil II: Englisch-Deutsch, 1947; Muret-Sanders, Enzyklopädisches englisch-deutsches und deutsch-englisches Wörterbuch, 19.Aufl., 1910), spricht aber gegen die von Fischer vertretene Ansicht der Umstand, daß der Verlust des Anspruchs auf &quot;pension&quot; bei einer nur vorübergehenden Entfernung aus dem Dienst unverständlich wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist weiter geltend gemacht worden, daß es sich bei der auf der Grundlage der Kontrollrats-Direktive Nr. 24 erfolgten Entfernung eines Beamten aus dem Dienst schon deshalb nicht um eine Entlassung handeln könne, weil die Direktive nicht objek&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_127&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_127&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_127&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (127):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tives Recht, sondern lediglich eine interne Anweisung des Kontrollrats an die Militärregierungen sei. Einer Klärung der Rechtsnatur der Direktive bedarf es jedoch nicht, da sich für den Bereich der amerikanischen Zone feststellen läßt, daß die Militärregierung die von ihr durchgeführten oder veranlaßten &quot;Entfernungen&quot;, &quot;Entlassungen &quot;und &quot;Ausschlüsse&quot;als endgültige Beendigung der Beamtenverhältnisse gewollt hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der Militärregierungsanweisung (Military Government Regulation) Title 2-160.4, die unter b und c folgendes bestimmt:
&lt;p&gt;&quot;b) Demnach ist ein früherer Behördenbediensteter, der auf Befehl der Militärregierung entlassen worden ist, nicht mehr Behördenbediensteter und hat keinen Anspruch irgendwelcher Art der sich von deutschen Behördengesetzen ableiten ließe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (MGR 24 - 500) gibt den Kammern keinerlei Vollmacht zur Wiederherstellung der Beamtenrechte eines früheren, von der Militärregierung entlassenen Behördenbediensteten. Eine günstige Kammerentscheidung läßt lediglich die Wiedereinstellung eines früheren Behördenbediensteten in demselben Sinn zu, wie jede andere Person, die vom Gesetz nicht betroffen ist oder von einer Kammer als unbedenklich festgestellt wurde, zur Wahl in ein Amt oder zur Ernennung in den Behördendienst zugelassen werden kann. Artikel 64 des Gesetzes macht es eindeutig klar, daß der Betroffene aus einer Kammerentscheidung, die ihn als Minderbelasteten, Mitläufer oder Entlasteten einstufte, keinerlei Anspruch auf Wiedereinstellung oder Schadensersatz ableiten kann.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn es sich auch bei dieser &quot;Military Government Regulation&quot; ebenfalls um eine interne Anweisung und nicht um geltendes Recht handelt (vgl. Booß, DÖV 1949, 331), so ergibt sich doch aus ihr mit aller Deutlichkeit die Auffassung, die die verantwortlichen Stellen der amerikanischen Militärregierung&amp;nbsp; im Zeitpunkt des Ausspruches &amp;nbsp;der von ihnen vorgenommenen oder veranlaßten Entlassungen vertreten haben. Deshalb ist sie für die Auslegung jener Verwaltungsakte von entscheidender Bedeutung. Auf Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes kann es im Hinblick&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_128&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_128&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_128&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (128):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf das Gesetz Nr. 6 der amerikanischen Militärregierung nicht ankommen.
&lt;p&gt;Auch die Praxis der Spruchkammern spricht nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Denn zunächst wurden gegenüber den amtsentfernten Beamten Sühnemaßnahmen überhaupt nicht angeordnet, weil man allgemein annahm, daß solche Maßnahmen bei endgültigen Entlassungen nicht erforderlich und überhaupt ohne jede Wirkung seien (vgl. Schullze, Kommentar zum Befreiungsgesetz, 3. Aufl., 1948, Art. 17 Anm. 20, Art. 18 Anm. 4). Dabei war freilich übersehen worden, daß solche Maßnahmen auch für etwaige künftige Beamtenverhältnisse der entlassenen Beamten erhebliche Bedeutung gewinnen konnten; denn gerade bei ihrer Neueinstellung mußte sich das Problem ergeben, ob und in welchem Umfang ihr früherer Rang und ihre früheren Rechte berücksichtigt werden durften. Immerhin offenbart jene Praxis eindeutig, daß man davon ausging, die Amtsentfernung sei eine echte Entlassung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Annahme, daß die Beamtenverhältnisse durch die Entfernung zum Zwecke der politischen Überprüfung endgültig beendet worden sind, stehen auch nicht Art. 58 Abs. 4 und Art. 59 Abs. 2 des Befreiungsgesetzes entgegen. Wenn nach diesen Vorschriften das &quot;Beschäftigungs- und Betätigungsverbot&quot; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung durch die Spruchkammer gilt und sich nach der Entscheidung die &quot;Beschränkungen&quot; hinsichtlich Beschäftigung und Betätigung nach den auferlegten Sühnemaßnahmen bestimmen, so ist damit lediglich klargestellt, daß eine Beschäftigung vor der Entscheidung der Spruchkammer - und zwar nicht nur bei der bisherigen Dienststelle -&amp;nbsp; verboten, nach &amp;nbsp;der Entscheidung der Spruchkammer im Rahmen der auferlegten Sühnemaßnahmen gestattet ist. Daraus läßt sich jedoch keinesfalls ein&amp;nbsp; Anspruch &amp;nbsp;auf Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses herleiten. Vielmehr geht das Befreiungsgesetz von der Endgültigkeit der von der Militärregierung vorgenommenen oder veranlaßten Entlassungen aus (vgl. Priese-Pokorny, Kommentar zum&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_129&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus, 1946, Erl. I und II zu Art. 64).
&lt;p&gt;Art. 64 des Befreiungsgesetzes bestimmt, daß der Betroffene aus einer Kammerentscheidung, die ihn als Minderbelasteten, Mitläufer oder Entlasteten einstuft, keinerlei Anspruch auf Wiedereinstellung oder Schadensersatz herleiten kann. Die aus politischen Gründen entfernten Beamten können daher nicht mit der Behauptung gehört werden, sie seien aus dem Spruchkammerverfahren z. B. als Mitläufer hervorgegangen und daher nicht so stark belastet, daß sie nicht hätten Beamte bleiben dürfen, sie seien also wieder einzustellen (vgl. Jellinek, DÖV 1949, 67; Priese-Pokorny, a.a.O., Erl. III zu Art. 64). Wenn das Befreiungsgesetz in Artikel 17 und 18 unter den besonderen Sühnemaßnahmen für Minderbelastete und Mitläufer - ebenso wie die Kontrollrats-Direktive Nr. 38 - bei Beamten auch die Kürzung des Ruhegehalts oder die Versetzung in den Ruhestand oder in ein anderes Amt oder ähnliche Möglichkeiten vorsieht, so erklärt sich dies schon daraus, daß Personen, die unter das Gesetz fielen, noch im Amt geblieben sein konnten. Dies gilt besonders für die Weiterbeschäftigung der sogenannten Spezialisten oder der aus anderen Gründen von der Militärregierung geduldeten Personen. Artikel 62 des Befreiungsgesetzes berücksichtigt ausdrücklich die Möglichkeit einer Einstufung solcher Personen als Mitläufer und - unter besonderen Umständen - auch in eine Gruppe der stärker Belasteten. Im übrigen konnten solche Sühnemaßnahmen auch für &quot;entlassene&quot; Beamte von Bedeutung sein, weil sie den Status bestimmten, den der entlassene Beamte bei einer erneuten Einstellung zu erhalten hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist schließlich behauptet worden, daß die Entfernung eines Beamten zum Zwecke der politischen Überprüfung rechtlich schon deshalb nicht als Entlassung aus dem Dienst qualifiziert werden könne, weil auch die Besatzungsmächte von rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgingen, und daß daher angenommen werden müsse, sie würden ein gerichtliches Verfahren vorgesehen haben, wenn sie endgültige Dienstentlassungen der auf Lebens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_130&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zeit angestellten Beamten beabsichtigt hätten. Diese Argumentation ist nicht zwingend. Die amerikanische und die britische Militärregierung haben nämlich auch im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts zur Verhängung disziplinarischer Maßnahmen - einschließlich der Entlassung - ein Verwaltungsverfahren mit Nachprüfung im Beschwerdeweg als ausreichende Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze angesehen (§ 42 Abs. 3 des am 15. März 1949 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 15 - Verwaltungsangehörige der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes -: WiGBl. 1949 Beilage Nr. 2); sie haben erst auf nachdrückliche Vorstellungen deutscher Dienststellen durch das am 20. Mai 1949 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum Gesetz Nr. 15 (WiGBl. 1949 Beilage Nr. 4 S. 4) den Wirtschaftsrat ermächtigt, ein Gesetz über die gerichtliche Entscheidung der in 42 Abs. 3 vorgesehenen Beschwerde zu erlassen.
&lt;p&gt;e) Von dieser Beurteilung der Rechtsnatur der Entfernung eines Beamten zum Zwecke der politischen Überprüfung gingen auch sämtliche Länder der amerikanischen Besatzungszone aus. Schon die bayerische Verordnung Nr. 113 vom 29. Januar 1947 (GVBl. S. 82) bestimmte in Art. 1 Abs. 1, daß das Dienstverhältnis der bei einer Behörde oder Dienststelle vormals verwendeten Beamten, die in der Zeit nach dem 31. März 1945 wegen ihrer Verbindung mit dem Nationalsozialismus entfernt worden waren, gleichviel in welcher Form die Entfernung erfolgte (Entlassung, Dienstenthebung usw.), mit dem Tage der Bekanntgabe der Entfernung beendigt sei. Nur amtsentfernte &quot;Nichtbetroffene&quot; hatten nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung, während Entlastete wiedereingestellt werden&amp;nbsp; sollten , Mitläufer lediglich wiedereingestellt werden&amp;nbsp; konnten &amp;nbsp;(Art. 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 der VO). Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verordnung Nr. 113 für nichtig erklärt (Entscheidung vom 24. April 1950, GVBl. S. 97), jedoch nicht wegen ihres Inhalts, sondern lediglich wegen der Nichtigkeit der in Anspruch genommenen Ermächtigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Hessischen Richtlinien für die Beschäftigung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_131&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom Befreiungsgesetz betroffenen Beamten, Angestellten und Arbeiter vom 26. Februar 1947 (ABl. des Hessischen Ministeriums für politische Befreiung 1947 Nr. 12 S. 46 und Nr. 24 S. 95/96) gelten die amtsentfernten Beamten &quot;als entlassen mit allen sich aus ihrer Dienstenthebung ergebenden Rechtsfolgen&quot;. Nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschluß der politischen Befreiung in Hessen vom 30. November 1949 (GVBl. S. 167) können &quot;Betroffene der Gruppen 3, 4 oder 5, die aus ihrem Amt, ihrer Stellung oder ihrem Dienstverhältnis entfernt worden sind, ... einen Anspruch auf Wiedereinstellung, Gehalt oder Pensionszahlung oder Schadenersatz nicht ableiten&quot;.
&lt;p&gt;Eine gleiche Bestimmung wie in Hessen gilt für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen nach § 6 des bremischen Gesetzes zum Abschluß der politischen Befreiung vom 4. April 1950 (GBl. S. 43).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den vom Staatsministerium des Landes Württemberg-Baden erlassenen Grundsätzen für die Wiedereinstellung im öffentlichen Dienst vom 5. Dezember 1946 (&quot;Das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus nebst Ausführungsbestimmungen für den Bereich des Landes Württemberg- Baden&quot;, herausgegeben vom Ministerium für politische Befreiung Württemberg-Baden, E III) gelten amtsentfernte Beamte &quot;nach den ausdrücklichen, verbindlichen Anweisungen der Militärregierung (Militärregierungsanweisung 2-160.4) als entlassen mit der Folge des Verlustes ihrer sämtlichen Beamtenrechte&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Rechtsauffassung entsprach es, daß amtsentfernte Beamte, die wieder in den Landesdienst eingestellt wurden, unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde neu in das Beamtenverhältnis berufen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch aus den gesetzlichen Vorschriften, die in der britischen Zone erlassen wurden, ergibt sich keineswegs, daß der Gesetzgeber von der sogenannten Suspensionstheorie ausgegangen wäre. Das Zentraljustizamt für die britische Zone läßt in der Verordnung über &quot;die Behandlung von der Entnazifizierung betroffener Richter&quot; vom 4. Januar 1949 (VOBl. brZ S. 15) die Frage &quot;Sus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_132&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pension oder Entlassung?&quot; ausdrücklich offen (vgl. amtliche Begründung im Zentral-Justizblatt 1949 S. 10). Ein Anspruch auf Wiedereinstellung - zum Teil in geminderter Rechtsstellung wird in Niedersachsen lediglich den Nichtbetroffenen, in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen auch den Entlasteten gewährt, in keinem Lande aber dem Mitläufer, gegen den keine Sühnemaßnahmen verhängt worden waren (Zweite niedersächsische Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949 -GVBl. S. 57 -; Erste Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 - GVBl. S. 25 -; schleswigholsteinisches Gesetz zur Fortführung und zum Abschluß der Entnazifizierung vom 10. Februar 1948 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Juli 1948 - GVBl. S. 199 - und Erste Verordnung zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 28. März 1949 - GVBl. S. 55 -).
&lt;p&gt;Dasselbe Bild ergibt sich für die französische Zone nach der badischen Landesverordnung über die Rechtsverhältnisse der aus politischen Gründen aus dem Amt entfernten Beamten vom 6. August 1949 (GVBl. S. 289), dem Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der aus politischen Gründen vom Amt entfernten Beamten im Lande Württemberg-Hohenzollern vom 22. Dezember 1948 (RegBl. S. 181) und nach dem rheinlandpfälzischen Landesgesetz über die Rechtsstellung früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1950 (GVBl. S. 165).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sprechen mithin sogar von dem Standpunkt aus, daß die ursprünglichen Beamtenverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden hätten, entscheidende Gründe gegen die sogenannte Suspensionstheorie, so läßt sich diese Auffassung noch weniger von der hier gewonnenen Erkenntnis aus halten, daß alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen sind. Die Entfernung aus den nach dem 8. Mai 1945 neu begründeten Dienstver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_133&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hältnissen kann nur als endgültige Entlassung angesehen werden, da diese Dienstverhältnisse von vornherein unter dem Vorbehalt des Eingriffs durch die Militärregierung standen.
&lt;p&gt;3. Das Gesamtergebnis der bisherigen Ausführungen ist also für den Bereich der hier allein in Betracht kommenden amerikanischen Besatzungszone das folgende:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich, den Ländern, Gemeinden und anderen Dienstherren sind mit dem an diesem Tage eingetretenen Zusammenbruch des Reiches erloschen. Soweit nach diesem Zeitpunkt mit den früheren Beamten neue Dienstverhältnisse nicht begründet oder soweit neu begründete Dienstverhältnisse durch Entlassung zum Zwecke der politischen Überprüfung beendet und dann nicht wieder erneuert worden sind, stehen den früheren Beamten Rechtsansprüche weder gegen den Bund noch gegen ein Land, eine Gemeinde oder einen sonstigen Dienstherrn zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts dieser Rechtslage ist die Frage, ob Art. 131 GG eine Neugestaltung bestehen gebliebener Beamtenverhältnisse zuläßt, gegenstandslos, da es innerhalb des Kreises der unter Art. 131 GG fallenden Personen solche weiterbestehenden Beamtenverhältnisse nicht gibt. Daß Art. 131 nicht etwa nur die Regelung fortbestehender Rechtsverhältnisse betrifft, ergibt sich schon daraus, daß er nach allgemeiner, durch das G 131 bestätigter Auffassung auch für solche früheren Beamten gelten soll, die als Volksdeutsche im Dienstverhältnis fremder Staaten standen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 d). Insoweit kann daher nur eine &quot;konstitutive&quot; Regelung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundesgesetzgebers in Betracht kommen (BVerfGE 1, 167 [177]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von dieser objektiven Rechtslage aus gesehen ist es der Sinn des Art. 131, daß der Bundesgesetzgeber durch ihn den Auftrag erhielt, sich des großen Kreises der Beamten anzunehmen, die durch den Zusammenbruch ihrer Rechte verlustig gegangen waren - also auch solcher Beamten, die erst während der national&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_134&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sozialistischen Zeit Beamte geworden waren und daher niemals in einem von rechtsstaatlichen Grundsätzen beherrschten Beamtenverhältnis gestanden hatten. Der neue demokratische Staat hat diese früheren Beamten nicht durchweg sich selbst oder der allgemeinen öffentlichen Fürsorge überlassen. Er hat vielmehr in seiner Verfassung dem Gesetzgeber einen umfassenden Fürsorgeauftrag erteilt. Er hat ihnen nicht Rechte genommen; diese hatten sie vielmehr weithin schon durch die von der nationalsozialistischen Regierung vollzogene Abkehr von einer rechtsstaatlichen Ordnung des Beamtenrechts eingebüßt und schließlich als Folge des von dieser Regierung herbeigeführten Zusammenbruchs endgültig verloren. Er hat ihnen vielmehr, und zwar ungeachtet ihres persönlichen Verhaltens, soweit es nicht durch besonders intensive Beteiligung an nationalsozialistischen Unrechtshandlungen belastet war, weitgehend neue Rechtsansprüche gegen den demokratischen Staat gewährt - Ansprüche, im Gegensatz zum Beamtenverhältnis während der nationalsozialistischen Zeit, die mit echten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet sind. So ist mit Recht das G 131 als soziale Tat gewertet worden; die Bundesrepublik hat sich hier - ihrer Verfassung gemäß (Art. 20, 28 GG) - als sozialer Rechtsstaat bewährt.
&lt;p&gt;In der Art, wie er den verfassungsrechtlichen Fürsorgeauftrag erfüllen wollte, hatte der Gesetzgeber weitgehende Freiheit. Immerhin bestanden einerseits rechtliche Schranken, andererseits in der Natur der Sache liegende Richtpunkte, an die sich die Regelung zu halten hatte. Es handelte sich um einen Personenkreis, dessen wirtschaftliche Versorgung früher den besonderen Regeln unterworfen gewesen war, wie sie sich seit den Beamtengesetzen des 19. Jahrhunderts allmählich herausgebildet hatten. Es lag also nahe, auch die neue Fürsorgeregelung in Anlehnung an diese Grundsätze auszugestalten. Das empfahl sich auch deshalb, weil damit an die in den Ländern getroffene vorläufige Regelung angeknüpft werden konnte. So wurde man auch dem Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG am besten gerecht, dem es entspricht, daß auch Fürsorgeregelungen für ehemalige Berufsbeamte in Anlehnung an die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_135&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
herkömmlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums gestaltet werden; deshalb konnten zum Beispiel Ansprüche nach Art und Dauer des früheren öffentlichen Dienstes abgestuft werden, soweit nicht die Art des Dienstes, als rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechend, eine Berücksichtigung überhaupt ausschloß (vgl. §, 3 Ziff. 4 G 131). Bei der Bemessung der Höhe der Ansprüche durfte der Gesetzgeber andererseits die allgemeine Lage der übrigen Bevölkerungskreise nicht unberücksichtigt lassen, die vielfach von den Kriegsfolgen wirtschaftlich aufs härteste betroffen waren; ebensowenig konnte er Ansprüche gewähren, die mit den finanziellen Möglichkeiten des Staates nicht in Einklang standen. Schließlich durfte auch nicht übersehen werden, daß Wiedergutmachungsleistungen an die vom Nationalsozialismus geschädigten Berufsbeamten zu erfüllen waren, die als Sühne für geschehenes Unrecht gegenüber den allgemeinen Ausgleichs- und Fürsorgeansprüchen den Vorrang genießen mußten.
&lt;p&gt;Als wichtigste grundrechtliche Schranke war das Gebot des Gleichheitssatzes zu beachten. Dieser bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken, &quot;Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden&quot; zu behandeln. Aber auch nach dieser Formel bleibt dem Gesetzgeber noch immer ein weiter Spielraum für die Betätigung seines Ermessens; er muß ihm auch bleiben, wenn anders es ihm gelingen soll, vielfältiger Lebensverhältnisse durch eine einheitliche und daher notwendig gewisse tatsächliche Verschiedenheiten vernachlässigende Regelung Herr zu werden. Es lassen sich viele Regelungen denken, die sich hiernach noch im Rahmen des Gleichheitssatzes halten, und unter diesen die geeignetste auszuwählen, muß der Gesetzgeber frei sein. Es ist nicht Sache eines Gerichts, auch nicht des Bundesverfassungsgerichts, die vom Gesetzgeber gewählte Lösung auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen oder zu untersuchen, ob sie vom Standpunkt einer beteiligten Interessentengruppe aus die &quot;gerechteste&quot; denkbare Lösung darstelle. Das Bundesverfassungsgericht kann daher nur die Überschreitung gewisser äußerster Grenzen beanstanden; es kann&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_136&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Gesetzgeber erst dann entgegentreten, wenn für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung einen Verstoß gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde. Das Gericht kann in diesem Falle auch nur die vom Gesetzgeber getroffene Regelung für nichtig erklären, nicht aber eine andere an ihre Stelle setzen.
&lt;p&gt;4. Von den so gewonnenen rechtlichen Grundlagen aus ergibt sich, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Von Enteignung kann nicht gesprochen werden, weil Ansprüche, die als Eigentum angesehen und enteignet werden könnten, nicht bestanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Es ist fraglich, ob die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zulässig ist; denn es kann zweifelhaft sein, welchen Sinn die uneingeschränkte Aufnahme des Art. 33 GG in den Katalog des § 90 Abs. 1 BVerfGG hat. Es ist sowohl die Ansicht vertretbar, daß der einzelne Beamte gegen jede ihn benachteiligende gesetzliche Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsbeschwerde erheben kann, als auch die, daß § 90 Abs. 1 BVerfGG die Verletzung eines echten verfassungsmäßigen Individualrechts voraussetzt, die Verfassungsbeschwerde also nicht auf die Verletzung der an den Gesetzgeber gerichteten Bestimmung des Abs. 5 des Art. 33 GG gestützt werden kann. Das mag aber dahinstehen; denn die Rüge einer Verletzung des Abs. 5 des Art. 33 GG kann jedenfalls im Rahmen einer sonst zulässigen Verfassungsbeschwerde als Anregung an das Bundesverfassungsgericht aufgefaßt werden, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Norm, die aus anderen Gründen zulässigerweise als verfassungswidrig angefochten wird, auch wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG nichtig sei (BVerfGE 1, 264 [271]). Die Prüfung der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt jedoch keinen solchen Verstoß.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_137&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 33 Abs. 5 GG stellt nicht, wie Art. 129 WRV, die wohlerworbenen Rechte unter Verfassungsschutz. Er gewährleistet vielmehr das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt (Grewe, Inwieweit läßt Art. 33 Abs. 5 GG eine Reform des Beamtenrechts zu? - 39. DJT, 1951, S. 9 -). Aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ergibt sich, daß die Institution des Berufsbeamtentums ursprünglich &quot;zur Wahrung der Legalität der Verwaltung durch unabhängige Berufsbeamte&quot; erwähnt werden sollte (vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Strauß in der 12. Sitzung des Ausschusses für Kompetenzabgrenzung vom 14. Oktober 1948). Im Laufe der Verhandlungen erhielt die umstrittene Bestimmung in der 27. Sitzung des Hauptausschusses vom 15. Dezember 1948 (Wortprotokoll S. 328) auf Antrag der FDP (PR Drs. 381 ) folgende Fassung: &quot;Die hergebrachten Grundsätze über die Rechtsstellung der Berufsbeamten sind für die gesetzliche Regelung maßgebend&quot;. Diese Fassung wurde in der 3. Lesung beibehalten. In der 4. Lesung des Hauptausschusses vom 5. Mai 1949 (Wortprotokoll S. 751) wurde sie jedoch auf Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses wie folgt geändert: &quot;Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln&quot;. Diese Fassung wurde in der Schlußsitzung des Parlamentarischen Rates vom 6. Mai 1949 (StenBer. S. 181) aufrechterhalten. Gerade aus der Änderung gegenüber der vorletzten Fassung ergibt sich, daß der Parlamentarische Rat dem Gesetzgeber einen größeren Spielraum lassen wollte, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des Neuaufbaus anzupassen. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollten dabei &quot;berücksichtigt&quot;, nicht aber unter allen Umständen &quot;beachtet&quot; werden (vgl. Grewe, a.a.O. S. 16).
&lt;p&gt;Mit dieser Darstellung des sachlichen Inhalts des Art. 33 Abs. 5 GG ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, ob diese Bestimmung im Rahmen des Art. 131 GG überhaupt unmittelbar anzuwenden ist. Holtkotten (Bonner Komm., Art. 131, S. 31 ) vertritt hier&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_138&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu die Auffassung, daß Art. 33 Abs. 5 GG sich nur auf den &quot;aktiven&quot; Dienst &quot;im Sinne seines in die Zukunft weisenden Neuaufbaues&quot; bezieht. In der Tat unterscheidet das Grundgesetz selbst deutlich zwischen der allgemeinen Regelung des Beamtendienstes im neuen Staat und der Sondervorschrift des Art. 131 GG, die der abschließenden Regelung eines aus dem Zusammenbruch herrührenden beamtenrechtlichen Übergangsproblems gilt. Das ist für das Ausmaß der Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums von besonderer Bedeutung. Art. 131 GG ist nicht lediglich eine Zuständigkeitsnorm; er bezweckt auch inhaltlich eine besondere rechtliche Gestaltung bei der Regelung jenes Komplexes beamtenrechtlicher Verhältnisse, auf die wegen ihrer Eigenart die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht im gleichen Maße angewandt werden können wie beim aktiven Dienst. Soweit es sich also um die Neuordnung der Rechtsverhältnisse von Beamten handelt, deren Dienstverhältnis erloschen war, könnten die Bestimmungen des G 131 allenfalls dann beanstandet werden, wenn sie sich in besonders weitgehender grundsätzlicher Weise von den hergebrachten Regelungen des Berufsbeamtentums entfernten. Die von den Beschwerdeführern unter diesem Gesichtspunkt erhobenen Beanstandungen sind aber nicht gerechtfertigt.
&lt;p&gt;aa) Die Einführung der zehnjährigen Wartefrist für die Gewährung von Ruhegehalt und Übergangsgehalt (§ 30 Abs. 1 G 131 in der ursprünglichen Fassung) widerspricht als solche nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die Frist galt bereits im Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61), Gesetz vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 201), ist im Bundesbeamtengesetz (§ 103) wieder enthalten und konnte bei der vordringlichen Regelung des Sonderkomplexes nach Art. 131 GG ohne Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG vorgreifend eingeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die Einführung des Status des Beamten zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2 G 131) verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Insbesondere versagt die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_139&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Berufung der Beschwerdeführer darauf, es hätte hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprochen, sie als Wartestandsbeamte zu behandeln. Die Beschwerdeführer verkennen, daß der Wartestand nach dem Beamtengesetz von 1937 für besondere im normalen Staatsleben selten vorkommende, im einzelnen geregelte Fälle bestimmt ist, in denen der Beamte trotz Fortbestehens des Beamtenverhältnisses an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert ist. Die im Rahmen des Art. 131 GG vom Gesetzgeber zu regelnden Verhältnisse unterscheiden sich davon wesentlich. Einmal waren die Beamtenverhältnisse sämtlich erloschen. Zum anderen stand der Bundesgesetzgeber vor der Aufgabe, den großen Kreis der amtlos gewordenen Beamten in seiner Gesamtheit wieder in ein Verhältnis zum Staat zurückzuführen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber zur Behebung dieses Notstandes einen neuen Status schuf, insbesondere da er diesen Status durchaus in Anlehnung an bisherige beamtenrechtliche Grundsätze ausgestaltet hat. Wenn der Staat dabei die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung, die Höhe des Unterhaltes und die Anrechnung sonstiger steuerpflichtiger Arbeitseinkünfte (§§ 37 Abs. 1, 2und 3 i.V.m. 33 Abs. 1 G 131 in der ursprünglichen Fassung) abweichend von den für den Wartestand geltenden Bestimmungen geregelt hat, so ist dies deshalb nicht zu beanstanden, weil der dem Status zur Wiederverwendung vorangegangene Amtsverlust nicht auf einer freien Entschließung des Staates beruht, sondern auf äußeren unabwendbaren Ereignissen. Eine Verpflichtung des Staates, in derselben Weise den standesgemäßen Unterhalt der Beamten zur Wiederverwendung zu sichern, wie dies für voll beschäftigte Beamte oder für solche Beamte geschieht, die arbeitsunfähig sind oder die nach freier Entschließung des Staates im normalen Staatsleben in den Wartestand versetzt werden, kann aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht gefolgert werden.
&lt;p&gt;cc) Soweit Beamte am 8. Mai 1945 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf gestanden hatten, gelten sie nach § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_140&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sofern nicht die besonderen Voraussetzungen aus § 6 Abs. 2 vorliegen. Bereits nach allgemeinem Beamtenrecht kann der Widerruf aus jedem nicht willkürlichen Grunde erklärt werden. Das Unvermögen des Staates, eine große Gruppe von Beamten aus Anlaß einer äußeren Katastrophe und ihrer Folgen im Verwaltungsdienst unterzubringen, wäre ein wichtiger Grund, der zum Widerruf berechtigt hätte. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die am 8. Mai 1945 erloschenen Dienstverhältnisse nicht erneuert hat, zumal er die Härten dieser Regelung weitgehend dadurch gemildert hat, daß er die Beamten auf Widerruf an der Unterbringung teilnehmen läßt.
&lt;p&gt;dd) Es verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, daß Ernennungen und Beförderungen, die beamtenrechtlichen Vorschriften widersprachen oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen wurden, nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer S., der diese Rüge vorbringt, überhaupt von § 7 betroffen wird, und ob die Rüge wegen des besonderen in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Verfahrens&amp;nbsp; unmittelbar gegen das Gesetz &amp;nbsp;vorgebracht werden kann. Sachlich ist sie jedenfalls nicht begründet. § 7 beseitigt in Wahrheit nur Vorteile, die unter Verletzung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums und unter Ausnutzung formaler Rechtsmöglichkeiten erreicht wurden; er verhindert die Betroffenen für die Zukunft, sich auf Rechtspositionen zu berufen, die sie - gemessen an den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums - unzulässigerweise erworben hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ee) Die Einbeziehung der Hochschullehrer in das G 131 verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Hochschullehrer am 8. Mai 1945 in Reich und Ländern unbestritten Beamte waren und weder Art. 131 GG noch das G 131 für sie Ausnahmebestimmungen enthält, gilt die Regelung dieses Gesetzes auch für sie; das entspricht auch der durchaus herrschenden Auffassung und wird durch § 78 a - eingefügt durch das Erste Änderungsgesetz - bestätigt. Der Hinweis der Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_141&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schwerdeführer auf angeblich entgegenstehende Ausführungen des Abgeordneten Dr. Kleindinst in der 130. Sitzung des Bundestages vom 5. April 1951 (StenBer. S. 4993) geht fehl. In diesen Ausführungen wird lediglich festgestellt, daß für die&amp;nbsp; Unterbringung &amp;nbsp;der Hochschullehrer keine Sondervorschriften getroffen seien.
&lt;p&gt;Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses am 8. Mai 1945 war die Verbindung der Hochschullehrer auch zur Hochschule als Korporation gelöst; denn diese Zugehörigkeit wurde nur durch das Beamtenverhältnis vermittelt. Die Berufung in das Amt und das Beamtenverhältnis ist für den Hochschullehrer eine unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme in die akademische Korporation (vgl. A. Köttgen, Deutsches Universitätsrecht, 1933, S. 93 f. Anm. 1). Das gleiche galt in der Zeit von 1939 bis 1945 für die Gruppe der Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren (§§ 17 und 18 der Reichshabilitationsordnung vom 17. Februar 1939, ABl. des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltungen der Länder [S. 126 ff.]). Es trifft zwar zu, daß die Hochschullehrer, wenn sie - wie es der Regel entspricht - durch Emeritierung aus ihrem Amt ausscheiden, in der Korporation der Hochschule verbleiben. Daraus folgt aber nicht, daß sie in allen Fällen des Amtsverlustes der Hochschule als Korporation weiter angehören müßten, insbesondere dann nicht, wenn alle Beamtenverhältnisse aus den besonderen Gründen beendet werden, wie sie nach dem Zusammenbruch gegeben waren (vgl. oben C I 1 c und d), und wenn es dem inneren Sinne der Beendigung des Amtes entsprach, daß gerade auch das Verhältnis des Hochschullehrers zur Hochschule als wissenschaftliche Körperschaft gelöst werden sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Beamtenverhältnis der Hochschullehrer weist allerdings in vielen Beziehungen Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Beamtenverhältnis auf. Jedoch hat die Umwandlung des Wesens des Beamtenverhältnisses im nationalsozialistischen Staat gerade auch das Hochschullehrerverhältnis in seiner Eigenart einschnei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_142&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dend berührt. Infolge des Eindringens des Führerprinzips in die Hochschulen und der nationalsozialistischen Ideologie in die Wissenschaft (K. Reidemeister, Das Grundrecht der Wissenschaft, in &quot;Die Wandlung&quot;, Bd. 1 S. 1079 ff.) hatte die Hochschule aufgehört, eine echte Korporation zu sein. Sie wurde mehr und mehr von einer Stätte zweckfreier Forschung zur staatlichen Ausbildungsanstalt, in der Lehre und Forschung weitgehend durch die politischen Zielsetzungen des Nationalsozialismus bestimmt waren. Wie sich diese Entwicklung in den Augen eines Gelehrten darstellt, der sich selbst von nationalsozialistischen Einflüssen freigehalten hat, zeigen die Ausführungen von Karl Jaspers (Vom lebendigen Geist der Universität, 1946, S. 25 f.):
&lt;p&gt;&quot;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein politischer Einbruch, gewaltsam eingeleitet und dann fortgetragen von einem Rausch der Bevölkerung, warf die Universität über den Haufen. Statt eines Selbstverwaltungskörpers blieb eine Schule, die den Anordnungen von Berlin zu gehorchen hatte. Wohl gab es noch die Namen von Rektor und Dekan. Aber sie waren von den Nationalsozialisten ernannt. Entlassungen, Beförderungen, Veränderungen ließen einen nur noch scheinbar geordneten Trümmerhaufen entstehen. ... Fast widerstandslos lieferte sich die Universität, lieferten wir uns den Gewaltakten aus, zwar innerlich mit unserem ganzen Wesen widerstrebend aber ohne Kampf. Alles, was uns Wahrheit, Wissenschaft und Würde geistigen Lebens ist, geriet in die Verborgenheit des Einzelnen. Was öffentlich war, hatte den Schleier von Zwang und Täuschung. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesen Gründen mußten nach dem Zusammenbruch die Hochschulen ebenso wie die Verwaltung von Grund auf neu aufgebaut werden. Wenn daher die Kontrollrats-Direktive Nr. 24 allgemein eine endgültige Entlassung der betroffenen Personen aus dem Amt bezweckte, so mußte dies bei den Hochschullehrern gerade auch die endgültige Entfernung aus der Hochschulkorporation zur Folge haben, da nur so ihr Einfluß auf Forschung und Lehre wirksam ausgeschaltet werden konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 131 GG hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge für die amtlos Gewordenen den Bundesgesetzgeber allgemein beauftragt, diesen Personenkreis wieder in ein Verhältnis zum Staat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_143&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu bringen. Dieser Auftrag konnte aber angesichts der Verhältnisse auf dem Gebiet des Hochschulwesens nicht den Sinn haben, alle amtsentfernten Hochschullehrer wieder in ihr altes Lehramt einzusetzen oder ihre Verbindung mit ihrer früheren Hochschulkorporation wiederherzustellen. Ein dahingehender Anspruch kann schon deshalb nicht aus dem Gesichtspunkt der Wahrung wohlerworbener Rechte hergeleitet werden, da diese durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht garantiert sind (vgl. oben C I 4 b). Er ergibt sich auch nicht aus hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, wie sie im Rahmen des Art. 131 GG zu berücksichtigen sind. Geht schon der Auftrag des Art. 131 GG allgemein nicht dahin, die betroffenen Beamten in ihr früheres Amt wiedereinzusetzen, so kann das insbesondere nicht für die Hochschullehrer gelten. Die große Zahl der durch Vertreibung oder Entfernung aus Anlaß der politischen Säuberung amtlos gewordenen Hochschullehrer machte es schon aus praktischen Gründen unmöglich, sie sämtlich an den verhältnismäßig wenigen noch vorhandenen Hochschulen unterzubringen. Schon der Versuch einer solchen Maßnahme würde außerdem das in Landesverfassungen garantierte Recht der Hochschulen auf Selbstverwaltung empfindlich beeinträchtigt und gleichzeitig den wissenschaftlichen Gesamtcharakter der einzelnen Fakultäten stark verändert haben. Überdies erforderte gerade der Neuaufbau der Hochschulen im demokratischen Sinne die Wiederbesetzung der Lehrstühle vor allen Dingen mit solchen Hochschullehrern, die trotz großer wissenschaftlicher Leistungen vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen zum Ausscheiden, vielfach sogar zur Emigration gezwungen waren. Die Hochschulen durften auch im Interesse einer baldigen Eröffnung nicht die &quot;erfolgreiche Entnazifizierung&quot; der Hochschullehrer abwarten. Endlich konnte es mit Rücksicht auf Haltung und Lehre vieler Hochschullehrer in der nationalsozialistischen Zeit nicht in allen Fällen verantwortet werden, sie gerade wieder in einem Lehramt, insbesondere etwa auf ihrem früheren Lehrstuhl, zu verwenden, auch wenn ihnen
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_144&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Entnazifizierungsverfahren keine Berufsbeschränkungen auferlegt worden waren.
&lt;p&gt;Daß die Einreihung der beamteten Dozenten in die Gruppe der Widerrufsbeamten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspreche, wird schon dadurch widerlegt, daß diese Dozenten in Bayern seit jeher als Widerrufsbeamte galten und auch jetzt wieder (Art. 21 des bayer. Hochschullehrergesetzes vom 15. November 1948, GVBl. S. 254) außerplanmäßige Beamte, also Beamte auf Widerruf sind. Daraus folgt mindestens, daß diese Einreihung mit dem Wesen des Dozentenverhältnisses nicht unvereinbar sein kann. Deshalb ist es auch nicht richtig, daß die Reichshabilitationsordnung vom 17. Februar 1939 den ihr von den Beschwerdeführern zugeschriebenen &quot;tiefgehenden Wandel&quot; ihres Beamtenverhältnisses bewirkt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Beschwerdeführer werden durch die sie betreffenden Bestimmungen des G 131 auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, daß das G 131 die Rechtsverhältnisse des betroffenen Personenkreises in teilweiser Abweichung vom allgemeinen Beamtenrecht regelt. Nach der objektiven Rechtslage, wie sie unter C I 1 dargestellt worden ist, waren sämtliche Beschwerdeführer aus ihrem Beamtenverhältnis ausgeschieden und hatten keine Rechtsansprüche mehr auf Amt und Gehalt. Ihre Stellung war bei Inkrafttreten des G 131 rechtlich nicht zu vergleichen mit derjenigen der aktiven Beamten, die nach dem Zusammenbruch neu oder wieder in ein Beamtenverhältnis berufen worden waren. Aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung können die Beschwerdeführer daher keine Rechte auf gleiche Behandlung gemäß Art. 3 GG herleiten. Wenn der Gesetzgeber deshalb in Anknüpfung an frühere beamtenrechtliche Tatbestände Sonderbestimmungen für den von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis getroffen hat, so konnte er das im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens, insbesondere im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten tun, ohne daß Art. 3&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_145&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GG ihn verpflichtet hätte, die Bestimmungen dem sonstigen allgemeinen Beamtenrecht völlig anzupassen.
&lt;p&gt;Art. 132 GG, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, regelt einen unvergleichbaren Tatbestand; er betrifft Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes voll wirksam bestanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es trifft auch nicht zu, daß die entfernten Beamten nach erfolgreicher Entnazifizierung gegenüber denjenigen aus politischen Gründen benachteiligt würden, die trotz gleicher Belastung im Amt geblieben oder inzwischen wieder verwendet seien. Die Beschwerdeführer wollen daraus offenbar den Anspruch herleiten, die Stellung aktiver Beamten zu erhalten. Das ist nur von dem rechtlich unzutreffenden Standpunkt aus verständlich, daß das Beamtenverhältnis durch Amtsentfernung zum Zwecke der Entnazifizierung nicht beendet worden sei. Da jedoch die Beamtenverhältnisse aller amtsentfernten Beamten erloschen waren, lag es nur bei jeder Neueinstellung im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung, eine geeignete Auswahl auch unter den Amtsentfernten zu treffen. Daß der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht verpflichtet war, die Verwaltung anzuhalten, über das sachliche Bedürfnis hinaus amtsentfernte Beamte wiedereinzustellen, bedarf keiner besonderen Begründung. Ebensowenig war der Gesetzgeber verpflichtet - was übrigens die Beschwerdeführer selbst nicht behaupten - den Gleichheitssatz in der Form zu verwirklichen, daß die trotz gleicher politischer Belastung im Amt verbliebenen Beamten nachträglich ebenfalls entlassen würden, um für die Neueinstellung eine gleiche Ausgangssituation zu schaffen. Endlich verlangt Art. 3 GG nicht, daß die amtsentfernten den aktiven Beamten materiell gleichgestellt werden. Dadurch würden evident ungleiche Umstände gleich behandelt. Die Ungleichheit der tatsächlichen Situation zwischen entfernten und nicht entfernten Beamten beruht auf Ermessensentscheidungen der Militärregierungen im Zuge der politischen Säuberung, die als solche vom Gesetzgeber hinzunehmen waren.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_146&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bb) Bei Erfüllung des aus Art. 131 GG folgenden Fürsorgeauftrags war der Bundesgesetzgeber allerdings gehalten, den Gleichheitssatz bei der Neugestaltung der Rechtsverhältnisse der einzelnen betroffenen Gruppen im Verhältnis zu einander zu beachten. Das konnte jedoch nicht dazu führen, daß sämtliche unter Art. 131 GG fallenden Personen schematisch gleich behandelt werden mußten. So war es durchaus sachgerecht und entsprach den rechtlichen Besonderheiten des Beamtentums, wenn der Gesetzgeber - trotz Erlöschens aller Beamtenverhältnisse - die Rechtsstellung und Tätigkeit der früheren Beamten, insbesondere die tatsächliche Dauer ihres Beamtenverhältnisses, angemessen berücksichtigte. Andererseits brauchte er nicht alle früheren Unterscheidungen bei der Neugestaltung bis ins einzelne zu beachten. Wenn daher der Gesetzgeber von gewissen Differenzierungen, insbesondere für die Stellung der Hochschullehrer, Abstand genommen hat, so ist sein Verfahren nicht zu beanstanden.
&lt;p&gt;cc) Auch eine Prüfung der im einzelnen angefochtenen Bestimmungen des G 131 ergibt, daß der Bundesgesetzgeber sich durchweg im Rahmen seines vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfenden Ermessens gehalten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aaa) § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131, der günstigere Landesregelungen unberührt läßt, trägt der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Rechnung. Der Bundesgesetzgeber war durch Art. 131 GG nicht daran gehindert, den Ländern die Möglichkeit für günstigere Regelungen offen zu lassen, wobei es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung bedarf, ob Art. 131 GG dem Bund eine ausschließliche oder eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis übertragen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bbb) § 7 G 131, wonach unter anderem Ernennungen und Beförderungen, die wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, (bei der Regelung des neuen Status) unberücksichtigt bleiben, stellt nicht auf die parteipolitische Vergangenheit oder das parteipolitische Bekenntnis des einzelnen&amp;nbsp; Beamten , sondern auf personalpolitische Maßnahmen des nationalsozialistischen&amp;nbsp; Staates &amp;nbsp;ab. Es wird nicht vorausgesetzt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_147&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß der Beamte der NSDAP angehört oder ihr politisches Programm gebilligt habe. Auch Beamte, die &quot;aus Gründen der Konjunktur&quot; besonders willfährige Werkzeuge des Nationalsozialismus geworden sind, ohne ihn innerlich zu billigen, fallen unter die Bestimmung. Eine Unterscheidung nach der politischen Anschauung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG wird also durch die Vorschrift nicht gemacht. Im übrigen ist das Argument erstaunlich, daß der demokratische Staat, der sich die Beseitigung des Nationalsozialismus, insbesondere seines Staatsdenkens, zum Ziele gesetzt hat, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verpflichtet sein sollte, Sondervorteile, die der nationalsozialistische Staat einzelnen Beamten gerade wegen ihrer engen Verbindung zum Nationalsozialismus gewährt hatte, auch innerhalb der Neuregelung für die Dauer zu erhalten.
&lt;p&gt;ccc) Bei der in § 63 Abs. 1 i. V. m. § 62 Abs. 3 G 131 getroffenen Regelung durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß Nichtbetroffene, die weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen angehört haben und bei denen dieser Tatbestand rechtskräftig festgestellt worden ist, eigentlich zur Gruppe derjenigen Personen gehörten, die nach Nr. 6 der Kontrollrats- Direktive 24 &quot;in keiner Weise an nationalsozialistischer Tätigkeit teilgenommen&quot; haben und daher auch nicht zum Zwecke der Überprüfung hätten entlassen werden sollen. Ist das gleichwohl geschehen, so war es für den Bundesgesetzgeber geradezu ein Gebot der Billigkeit und Gerechtigkeit, diese Personen wegen ihrer Sonderlage im angegebenen Umfange besser zu stellen, als die übrigen entfernten Beamten, die durch ihre formelle Belastung Anlaß zu ihrer Entfernung und Überprüfung gegeben hatten. Mit dieser Regelung trifft der Gesetzgeber weder eine neue Entnazifizierungsmaßnahme noch verstößt er insoweit gegen Art. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ddd) Endlich verstößt auch § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 G 131 in der Fassung vom 11. Mai 1951 nicht gegen Art. 3 GG. Der Stichtag des 23. Mai 1949, also der Tag der Verkündung des Grundgesetzes, ist nicht willkürlich gewählt worden. Die Auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_148&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassung des Beschwerdeführers zu 2, daß staatsrechtlich eine Verfassung vor dem &quot;Ins-Leben-Treten&quot; des betreffenden Staatswesens keine Gültigkeit haben könne, daß also das Grundgesetz erst mit der Handlungsfähigkeit des Staates, frühestens mit dem Tage der Bundestagswahl, dem 14. August 1949, wirksam geworden sei, geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt die besonderen staatsrechtlichen Verhältnisse, unter denen das Grundgesetz zustande kam. Sie hatten zur Folge, daß das Grundgesetz zu einem Zeitpunkt in Kraft treten konnte, in dem der Staat noch handlungsunfähig war (vgl. auch BVerfGE 2, 237 [258]). Wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen die in Art. 131 GG vorgesehene Regelung zunächst auf Personen beschränkt hat, die zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes unmittelbar zu seinem territorialen Geltungsbereich gehört haben, so hat er nicht willkürlich gehandelt. Daß jeder Stichtag gewisse Härten mit sich bringt, ist nicht zu vermeiden.
&lt;p&gt;Das G 131 berücksichtigt darüber hinaus in beschränktem Umfang nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vom 11. Mai 1951 auch solche Personen, die nach dem 23. Mai 1949 im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt befugt genommen haben, sofern sie zur &quot;Abwendung einer ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit&quot; in das Bundesgebiet geflüchtet sind. Der Bundesgesetzgeber hat damit im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens Billigkeitsgründe berücksichtigt und nicht gegen Art. 3 GG verstoßen. Daß nicht alle diejenigen früheren Beamten berücksichtigt werden, die &quot;aus sonstigen zwingenden Gründen&quot; in das Bundesgebiet geflüchtet sind, kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Die Notwendigkeit einer Angleichung an das Notaufnahmegesetz ist aus Art. 3 GG nicht herzuleiten. Denn wenn hiernach auch jeder im Bundesgebiet aufgenommen werden muß, bei dem &quot;sonstige zwingende Gründe&quot; vorliegen, so folgt daraus nicht, daß ihm, wenn er früher Beamter im nationalsozialistischen Staat war, zusätzliche neue Rechte verliehen werden müssen, die ihm auf Grund seines frühe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_149&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ren Beamtenverhältnisses im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht zustanden.
&lt;p&gt;Im Laufe des Verfahrens ist durch Art. I Nr. 5 des Ersten Änderungsgesetzes der auf den 23. Mai 1949 festgesetzte Stichtag in § 4 Abs. 1 G 131 auf den 31. März 1951 verlegt worden. Nunmehr gehört also auch der Beschwerdeführer zu 2 zu dem vom Gesetz erfaßten Personenkreis. Das Erste Änderungsgesetz ist rückwirkend mit dem 1. April 1951 in Kraft getreten. Dadurch sind die Beamten, die in der Zeit zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 1. April 1951 Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, denjenigen, die bereits vor dem 23. Mai 1949 im Bundesgebiet wohnten, gleichgestellt worden. Wenn die auf Grund des Ersten Änderungsgesetzes zu leistenden Zahlungen für sie erst mit dem 1. September 1953 beginnen, so verstößt dies gleichwohl nicht gegen Art. 3 GG. Denn wenn der Bundesgesetzgeber - wie oben dargelegt - durch Art. 3 GG nicht verpflichtet war, die erst nach dem 23. Mai 1949 zugezogenen Personen überhaupt in die Regelung des G 131 mit einzubeziehen, ist es nicht zu beanstanden, daß er den Beginn der Zahlungen für sie auf einen späteren Zeitpunkt festsetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 2 und 3 GG verletzt. Es mag zutreffen, daß grundsätzlich Rechte aus dem Beamtenverhältnis nur im Wege eines Straf- oder Dienststrafverfahrens ganz oder teilweise entzogen werden können. Um eine Rechtsentziehung gegenüber dem einzelnen früheren Beamten handelt es sich hier aber nicht. Denn die Beschwerdeführer können nach den Ausführungen zu C I 1 c, d und 2 aus ihren früheren Dienstverhältnissen überhaupt keine Ansprüche herleiten, die über die vom G 131 gewährten Rechte hinausgehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 7 G 131 verstößt nicht gegen die in Art. 103 Abs. 3 GG enthaltenen Rechtsgedanken, daß innerhalb eines besonderen Gewaltverhältnisses aus derselben Handlung nicht zweimal zu Ungunsten des Betroffenen Folgen hergeleitet werden dürfen (vgl. Holtkotten, Bonner Komm. Art. 103, Anm. II 3 a, b und LVG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_150&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rheinland-Pfalz in DÖV 1952, 472). Selbst wenn einem Beamten bereits im Entnazifizierungsverfahren Sühneleistungen auferlegt worden sind, kann § 7 G 131 ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG auf ihn Anwendung finden. Denn § 7 entzieht nicht Rechte, sondern gewährt nur im Rahmen der beamtenrechtlichen Neuregelung nach dem G 131 Rechte mit der Maßgabe, daß Vorteile unberücksichtigt bleiben, die der Betroffene während seines früheren Beamtenverhältnisses im Widerspruch zu hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums erlangt hatte.
&lt;p&gt;e) Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 und 4 GG liegt nicht vor, da das G 131 durch § 77 den Rechtsweg nicht beschränkt und kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt antastet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Eine Verletzung von Grundrechten oder von rechtsstaatlichen Grundsätzen liegt auch nicht darin, daß das G 131 rückwirkend zum 1. April 1951 in Kraft getreten ist und die von ihm erfaßten Dienstverhältnisse rückwirkend auf den 8. Mai 1945 gestaltet hat. Das rückwirkende Inkrafttreten eines Gesetzes ist, abgesehen vom Strafrecht, nicht schlechthin unzulässig (vgl. BVerfGE 2, 237 [265]). Im übrigen hatte die formale Rückbeziehung auf den 1. April 1951 nur den Zweck, dem betroffenen Personenkreis die Rechte und Ansprüche aus dem Gesetz schon für einen vor der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum zu gewähren. Die sachlich-rechtliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Kapitulation ist durch den Auftrag gerechtfertigt, den Art. 131 GG dem Bundesgesetzgeber erteilt hat. Die auf den 8. Mai 1945 rückwirkende Gestaltung der Rechtsverhältnisse war auch notwendig, da das Bestehen, die Fortwirkung und der Inhalt dieser Dienstverhältnisse von dem Zeitpunkt an zweifelhaft geworden waren, in dem der nationalsozialistische Staat sein Ende gefunden hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Die Beschwerdeführer zu 12 bis 33 behaupten ferner einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Das G 131 schalte einen Kreis von Hochschullehrern aus ihrem Beruf aus und greife damit in die Freiheit der Forschung und Lehre, in &quot;das Grundrecht der deutschen Universitäten&quot;, unzulässigerweise ein.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_151&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die Gewährleistung freier Forschung und Lehre, insbesondere also auch die akademische Lehrfreiheit, verleiht zwar den deutschen Hochschullehrern über die allgemeine beamtenrechtliche Regelung hinaus eine weitgehende Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Berufs. Davon abgesehen bleibt jedoch die allgemeine beamtenrechtliche Stellung der Hochschullehrer von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unberührt. Insbesondere kann der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kein verfassungsmäßiges Recht auf unbeschränkte Belassung im Amt oder zeitlich unbeschränkte Zugehörigkeit zur Hochschulkorporation herleiten. Wenn ein Gesetz freilich in die beamtenrechtliche Stellung der Hochschullehrer eingriffe, um - unbeschadet der Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - eine endgültige oder vorübergehende Ausschaltung bestimmter wissenschaftlicher Lehrmeinungen zu erreichen oder zu fördern, wäre eine solche Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidrig. Desgleichen ist jedoch im G 131 nicht geschehen.
&lt;p&gt;h) Die Beschwerdeführer haben endlich um Prüfung gebeten, ob das G 131 gegen Art. 139 GG verstoße. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil das G 131 keine Bestimmungen über die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus enthält. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer war einerseits durch Vertreibung, andererseits durch die mit der Entnazifizierung zusammenhängende Amtsentfernung zweifelhaft geworden. Das G 131 gestaltet nunmehr die neue Rechtsstellung, ohne den Art. 139 GG überhaupt zu berühren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Es hat sich ergeben, daß die für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer in Betracht kommenden Einzelvorschriften des G 131 weder Grundrechte verletzen noch gegen sonstige Verfassungsbestimmungen verstoßen. Das gleiche muß dann auch für den von den Beschwerdeführern besonders angegriffenen § 77 G 131 gelten. Denn er dient lediglich der Ergänzung jener Einzelbestimmungen, indem er klarstellt, daß die Regelung des G 131 - selbstverständlich unbeschadet späterer Gesetzesergän&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_152&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zungen - insoweit abschließend und erschöpfend ist. Auch § 77 G 131 ist daher in Verbindung mit den die Beschwerdeführer betreffenden Einzelbestimmungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das G 131 hat entsprechend dem Auftrag aus Art. 131 Satz 2 GG auch die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen geregelt, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Die Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 hatten als Beamtenwitwen am 8. Mai 1945 einen Anspruch auf Versorgung und fallen deshalb unter diesen Personenkreis. Sie sehen in der fur ihre Rechtsverhältnisse maßgebenden Regelung des G 131 einen Verstoß gegen Art. 3, Art. 14, Art. 33 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Beschwerdeführerin zu 10 fühlt sich dadurch benachteiligt, daß nach § 40 G 131 (der inzwischen durch § 192 Nr. 11 BBG aufgehoben ist) die Versorgungsbezüge einer Beamtenwitwe bis zur Höhe von 50 v. H. gekürzt werden, wenn die Witwe mehr als 15 Jahre jünger war als ihr verstorbener Ehemann. Die Beschwerdeführerin zu 11 sieht eine Verletzung ihrer Versorgungsrechte darin, daß ihr nach § 77 Abs. 1 G 131 bis zum 1. April 1951 sämtliche Ansprüche auf Versorgung entzogen werden und daß ihr nach § 32 G 131 (in der Fassung vom 11. Mai 1951) ein geringeres Witwengeld gewährt wird, als es ihr am 8. Mai 1945 zustand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie für die Dienstverhältnisse der aktiven Beamten, so erhebt sich auch für die Rechtsverhältnisse der ehemaligen Versorgungsempfänger die Frage, ob der Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates ohne weiteres zum Erlöschen dieser &quot;Versorgungsverhältnisse&quot; geführt hat. Diese Frage ist hier um so mehr berechtigt, als die Versorgungsansprüche der Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 ihren Rechtsgrund in Beamtenverhältnissen haben, die noch während des &quot;Dritten Reiches&quot; weiterbestanden und damit im Sinne des Nationalsozialismus umge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_153&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
staltet wurden. Indessen bedarf es für die hier zur Entscheidung stehenden Versorgungsverhältnisse keiner endgültigen Klärung dieser Frage. Denn selbst wenn man das Fortbestehen der Versorgungsansprüche der Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 über den 8. Mai 1945 hinaus&amp;nbsp; unterstellt , könnte in der Regelung, die das G 131 getroffen hat, eine Verletzung von Grundrechten oder von sonstigen Verfassungsbestimmungen nicht gefunden werden:
&lt;p&gt;1. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt auch bei dieser Unterstellung nicht vor, weder soweit das G 131 die Ansprüche der ehemaligen Versorgungsempfänger für die Zeit nach seinem Inkrafttreten herabsetzt, noch soweit es bestimmt, daß den ehemaligen Versorgungsempfängern für die Zeit vor dem 1. April 1951 keine Ansprüche auf Versorgung zustehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Herabsetzung der erst nach Inkrafttreten des G 131 fälligen Versorgungsleistungen ist freilich nicht schon deshalb mit Art. 14 GG vereinbar, weil - wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 2, 380 (399) ausgeführt hat - vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts mit Fürsorgecharakter grundsätzlich nicht als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG anzusehen sind. Denn bei der Unterstellung, daß die Versorgungsansprüche grundsätzlich über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, handelt es sich insoweit nicht um öffentlich-rechtliche Forderungen mit allgemeinem&amp;nbsp; Fürsorgecharakter . Es ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Bayer. Verfassungsgerichtshof (E Bd. 68 NF 5, 1952, II. Teil, 166 [195]) zu berücksichtigen, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlich-rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist. Die Kürzung öffentlich-rechtlicher Versorgungsansprüche für die Zukunft könnte also rechtlich wohl gegen Art. 3 oder 33 Abs. 5 GG, nicht aber gegen Art. 14 Abs. 1 oder 3 GG verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_154&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Lediglich die bis zum Inkrafttreten des G 131 bereits entstandenen Forderungen auf Zahlung von Versorgungsbezügen könnten möglicherweise als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG angesehen werden und damit als Objekt einer Enteignung in Betracht kommen. Die Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 könnten jedoch solche Forderungen auch bei Annahme des Fortbestehens der Versorgungsverhältnisse für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des G 131 nicht herleiten.
&lt;p&gt;Der Versorgungsanspruch erschöpfte sich im wesentlichen in einer Geldforderung gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihrer Ehemänner; er wurde von Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfüllt. Infolge des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Staates, der Zerschlagung der Behördenorganisation des Reichs und der tatsächlichen Abtrennung derjenigen Gebietsteile, in denen die bis dahin zahlenden Kassen lagen, konnten die Geldforderungen der Beschwerdeführerinnen zunächst nicht erfüllt werden. Das Deutsche Reich war handlungsunfähig, da nach dem Willen der Besatzungsmächte &quot;bis auf weiteres ... keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden&quot; sollte (vgl. III A 9 Abs. IV der &quot;Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin&quot; vom 2. August 1945, ABl. KR ErgBl. Nr. 1 S. 13). Sowohl das Reich als auch das Land Preußen konnten deshalb keine Maßnahmen zur weiteren Zahlung von Versorgungsbezügen treffen. Auch die nach dem Zusammenbruch neu entstandenen Verwaltungsgebiete, insbesondere Zonen und später die Länder, waren mit Rücksicht auf den großen Zustrom von Flüchtlingen und im Hinblick auf die Kriegszerstörungen nicht in der Lage, die Versorgungsverbindlichkeiten des Reiches und des Landes Preußen allgemein zu erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts dieser Lage bestimmte für die britische Zone - in der die Beschwerdeführerin K. ihren Wohnsitz hat - die Finanztechnische Anweisung Nr. 88, daß Versorgungsbezüge, die am 8. Mai 1945 aus Kassen in der britischen Zone zu zahlen waren, weiterhin ausgezahlt werden sollten, daß jedoch Versorgungsbezüge an Ruhestandsbeamte, die seit dem 8. Mai 1945 in die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_155&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
britische Zone gekommen seien, höchstens zur Hälfte gezahlt werden durften. Dabei waren Mindestbeträge von 100 RM und Höchstbeträge von 300 RM für Ruhestandsbeamte und von 200 RM für Witwen vorgesehen; die Sätze sollten gleichermaßen für Versorgungsbezüge für Beamte des Reichs, der Provinzen, der Länder, Kreise und Gemeinden gelten (nachträglich mitgeteilt im Haushalts- und Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet 1947 Nr. 2 S. 5). Diese Regelung wurde ausdrücklich aufrechterhalten in der Anordnung der Public Expenditure Branch, HQ Finance Division, Berlin vom 2. August 1947 (Fin/22, 059/PE/; vgl. a.a.O., Nr. 8 S. 53). Ähnliche Regelungen galten auch in den Ländern der amerikanischen Zone, insbesondere im Lande Bayern, wo die Beschwerdeführerin Z. ihren Wohnsitz hat (vgl. die Anordnungen des bayerischen Ministerrats vom 29. Oktober 1946 betr. die Zahlung von Zuwendungen an nichtbayerische Pensionisten nebst dem ergänzenden Beschluß des Bayerischen Landtags vom 26. Juni 1947 - aufgehoben durch Art. 7 des bayer. Gesetzes über die Zahlung von Zuwendungen an nichtbayerische Pensionisten vom 3. Mai 1948 -GVBl. S. 95 -; vgl. auch für Hessen: Gesetz über die Auszahlung von Vorschüssen auf Gehälter, Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder für bezirksfremde Empfänger vom 11.Februar 1946 - GVBl. S. 95 -; vgl. auch für Hessen: Gesetz über die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an aus politischen Gründen entlassene Beamte vom 2. Juni 1948 - GVBl. S. 73 -).
&lt;p&gt;Bei diesen landesrechtlichen Regelungen konnte es sich nur um vorläufige Fürsorgemaßnahmen handeln. Die Länder waren angesichts ihrer unzureichenden Finanzkraft und mit Rücksicht auf die unterschiedliche Verteilung der Flüchtlinge auf die einzelnen Gebiete nicht in der Lage, den verdrängten ehemaligen Versorgungsempfängern einen ausreichenden und im ganzen Bundesgebiet der Höhe nach einheitlichen Unterhalt zu gewähren. Eine erschöpfende und sachgerechte Regelung ihrer Versorgung war nur dem Bund möglich. Daß die Länder nur vorläufige Regelungen treffen wollten, ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut ihrer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_156&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorschriften. Wenn der Bundesgesetzgeber im G 131 endgültig bestimmt hat, daß für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Ansprüche gegen die Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden können, es insoweit also bei den vorläufigen Zahlungen durch die Länder sein Bewenden behalten soll, so stellt diese Regelung keine Enteignung dar. Denn ein ungeschmälerter, die Zahlungen der Länder übersteigender Versorgungsanspruch stand den verdrängten Versorgungsempfängern für die Übergangszeit bis zur Errichtung eines handlungsfähigen Gesamtstaates und vor Ablauf der zur Vorbereitung einer gesetzlichen Neuregelung notwendigen Frist nicht zu. Das folgt aus der entsprechenden Anwendung der Grundsätze, die in der Rechtsprechung zur Tragung des &quot;Betriebsrisikos&quot; entwickelt worden sind:
&lt;p&gt;Wenn die Grundlagen eines privaten Unternehmens durch ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes Ereignis nachhaltig zerstört werden, so stellt sich die Frage, ob die Folgen solcher Ereignisse dem Dienstherrn oder dem Dienstpflichtigen aufzuerlegen sind, insbesondere ob der Dienstherr zur Weiterzahlung von Löhnen und Pensionen in voller Höhe verpflichtet ist (vgl. zu diesem Problem: RGZ 106, 272 [275-277] - 1925 -; RAG 2, 74 [78-80] - 1928 -; RAG in ArbeitsrechtsSamml. 23, 219 [224 und 226] -1935 -). Nach der Rechtsprechung der oberen Arbeitsgerichte ist diese Frage aus § 242 BGB nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden (RAG in ArbeitsrechtsSamml. 23 224; vgl. jetzt auch LAG Saarbrücken, Arbeitsrecht in Stichworten II, 142 -1948 -; LAG Düsseldorf, ebenda I, 400 - 1947 -). Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kann deshalb dazu führen, daß der Dienstpflichtige sich eine Kürzung seiner Bezüge, der aus einem privatrechtlichen Pensionsvertrag Berechtigte sich eine Herabsetzung seines Ruhegehalts gefallen lassen muß (vgl. RAG in ArbeitsrechtsSamml. 25, 5 [15-22] - 1935 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze müssen auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes - zu dem auch die Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_157&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bliebenen gehören - gelten, zumal dann, wenn der gesamte &quot;staatliche Betrieb&quot; so grundlegend vernichtet wurde, wie es durch die Auswirkungen des Zusammenbruchs des Reiches geschah. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben für das Beamtenverhältnis - und damit auch für das Rechtsverhältnis des Versorgungsempfängers als Nachwirkung eines Beamtenverhältnisses - eine besondere Ausprägung erfahren hat: Aus der Fürsorgepflicht des Staates auf der einen, der Treuepflicht des Bediensteten auf der anderen Seite läßt sich für beide Teile regelmäßig das ableiten, was sonst mit dem allgemeinen Hinweis auf Treu und Glauben gerechtfertigt zu werden pflegt (RGZ 143, 77 [81]). Deshalb haben die an einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Beteiligten &quot;in entsprechender Weise, wie dies § 242 BGB für das bürgerliche Recht verlangt, ihr Verhalten dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme&quot; zu unterstellen (RGZ 158, 235 [239]). Daraus folgt, daß der Versorgungsanspruch der verdrängten Versorgungsempfänger jedenfalls dann nicht in vollem Umfang fortbestehen kann, wenn infolge einer schweren Erschütterung des Staates die Fortführung der Verwaltung gerade in dem Teilgebiet unmöglich wird, in dem sie ihre Versorgung erhielten, und darüber hinaus der Gesamtstaat infolge seiner Handlungsunfähigkeit überhaupt nicht in der Lage war, Maßnahmen zur Versorgung dieser Versorgungsempfänger zu treffen. Wenn angesichts dieser besonderen Lage die Länder stellvertretend die Fürsorgepflicht des bisherigen Dienstherrn für die verdrängten Versorgungsempfänger teilweise übernommen und ihnen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Zuwendungen gewährt haben, so muß die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Versorgungsanspruchs für diese nur vorübergehende Zeit nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden. Art. 14 GG ist daher nicht verletzt, wenn das G 131 insoweit keine weitergehenden Ansprüche gewährt.
&lt;p&gt;2. Die im G 131 für die ehemaligen Versorgungsempfänger getroffene Regelung verstößt - auch wenn man das Fortbestehen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_158&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von Versorgungsverhältnissen über den 8. Mai 1945 hinaus unterstellt - nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es ist zwar richtig, daß denjenigen Personen, die schon vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsbezüge aus einer Kasse im Gebiet der Bundesrepublik erhielten, diese Bezüge auch nach dem 8. Mai 1945 - mit Unterbrechungen - weitergezahlt wurden und daß die Leistungen - im Gegensatz zu der Regelung des G 131 - grundsätzlich nicht gekürzt wurden. Diese Ungleichheit hat der Bundesgesetzgeber aber nicht geschaffen, sondern vorgefunden. Die aus Kassen im Bundesgebiet versorgten Personen erhielten bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits eine &quot;entsprechende Versorgung&quot;, in die der Bundesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 131 Satz 2 GG nicht eingreifen konnte. Eine bundesgesetzliche Regelung kam deshalb nur für den Teil der ehemaligen Fürsorgeempfänger in Frage, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes noch keine oder keine entsprechende Versorgung erhielten.
&lt;p&gt;Der Bundesgesetzgeber war durch Art. 3 GG nicht verpflichtet, die versorgungsrechtliche Lage der verdrängten Versorgungsempfänger an die der &quot;einheimischen&quot; anzugleichen. Zwar darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich nicht damit begnügen, vorgefundene tatsächliche Unterschiede ohne weiteres hinzunehmen; sind sie mit den Erfordernissen der Gerechtigkeit unvereinbar, so muß er sie beseitigen. Ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Gerechtigkeit lag hier jedoch nicht vor. Denn die Besserstellung der &quot;einheimischen&quot; Versorgungsempfänger durch die landesrechtlichen Regelungen beruhte auf der engeren Verbundenheit dieses Personenkreises mit dem betreffenden Land. Eine solche Unterscheidung ist in einem Bundesstaat mit betont föderalistischem Aufbau jedenfalls dann legitim, wenn sie nicht auf die Dauer berechnet und so schwerwiegend ist, daß sie zu einer endgültigen Diskriminierung der verdrängten Versorgungsempfänger führen würde. Dem föderalistischen Prinzip trägt in anderem Zusammenhang auch § 63 Abs. 3 G 131 Rechnung, indem er gegenüber der Bundesregelung günstigere landesrechtliche Regelungen ausdrücklich aufrechterhält.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_159&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Daß die unterschiedliche Behandlung der verdrängten und einheimischen Versorgungsempfänger keine Benachteiligung oder Bevorzugung &quot;wegen der Heimat&quot; im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG enthält, bedarf keiner besonderen Begründung (vgl. BVerfGE 2, 266 [286])
&lt;p&gt;Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann endlich auch nicht darin gefunden werden, daß die von Art. 131 GG betroffenen Versorgungsempfänger geringere Bezüge erhalten als diejenigen Personen, die auf Grund eines nach dem 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfalles versorgt werden. Denn die Versorgungsansprüche der letzteren beruhen auf einer zum Wiederaufbau und fur die Ziele des neuen demokratischen Staates geleisteten Arbeit. Diese Verschiedenheit gegenüber den von Art. 131 GG Erfaßten rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der von der Beschwerdeführerin zu 10 besonders beanstandete- inzwischen durch § 192 Nr. 11 BBG aufgehobene - § 40 G 131 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Kürzung des Witwengeldes wegen besonders großen Altersunterschiedes kann damit gerechtfertigt werden, daß in einer solchen Ehe die Ehefrau im allgemeinen die Lebensarbeit ihres Mannes nur für eine vergleichsweise kürzere Zeitspanne mittragen wird. Nach fünfzehnjähriger Dauer der Ehe sieht daher § 40 wieder eine Erhöhung des Witwengeldes vor. Die vom Gesetz getroffene Unterscheidung gegenüber den anderen Ehen ist also nicht willkürlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine ungleiche Behandlung im Verhältnis zur allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung aber ist für die Zukunft durch die Aufhebung des § 40 beseitigt. Für die betroffenen Witwen gilt nunmehr auch § 124 BBG. Die vorübergehende Abweichung für die Vergangenheit rechtfertigt sich aus der Notwendigkeit, die Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vorweg zu regeln. Dabei hat § 40 die allgemein beabsichtigte Regelung im wesentlichen, wenn auch mit einigen Abweichungen, vorweggenommen. Diese vorübergehenden nicht grundsätzlich erheblichen Abweichungen verstoßen nicht gegen Art. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die im G 131 für die Versorgungsansprüche der Beschwerde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_160&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führerinnen zu 10 und 11 getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
&lt;p&gt;a) Bei der Neuordnung der durch den Zusammenbruch erloschenen Beamtenverhältnisse nach Art. 131 GG kann - wie unter C I 4 b ausgeführt wurde - Art. 33 Abs. 5 GG nur mit Einschränkungen angewandt werden. Soweit jedoch die Regelung nach Art. 131 GG Versorgungsansprüche betrifft, die - wie hier unterstellt wird (vgl. C II am Anfang) - über den Zusammenbruch hinaus&amp;nbsp; fortbestanden &amp;nbsp;haben, müssen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in stärkerem Maße berücksichtigt werden. Das kann allerdings nicht bedeuten, daß der einmal erworbene öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch in seiner vollen Höhe als &quot;wohlerworbenes Recht&quot; garantiert wäre - weil seit der Beseitigung der Verfassungskraft des Art. 129 WRV wohlerworbene Rechte als solche nicht verfassungsmäßig, insbesondere nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt sind (vgl. oben C I 4 b). Vielmehr ist die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig; sie findet aber ihre Schranken in der Gewährung des standesgemäßen Unterhalts, wie er für die einzelnen Beamtengruppen - selbstverständlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Rechtslage kann in der Festsetzung der Höhe der Versorgungsbezüge der Beschwerdeführerinnen für die Zukunft eine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht gesehen werden, zumal der Gesetzgeber von vornherein eine Anpassung an die allgemeinen versorgungsrechtlichen Grundsätze in § 78 G 131 vorgesehen und inzwischen weitgehend durchgeführt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Lediglich für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des G 131 ist der den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechende standesgemäße Lebensunterhalt den ehemaligen Versorgungsempfängern weitgehend nicht gewährt worden. Für diese Zeit stand ihnen jedoch - wie unter C II 1 b dargestellt worden ist - ein Rechtsanspruch auf Versorgung über die von den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_161&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ländern gewährten Leistungen hinaus nicht zu. Es würde eine Überspannung der an den Gesetzgeber zu stellenden Anforderungen bedeuten, wollte man verlangen, daß die Berücksichtigung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums ihn hätte dazu zwingen müssen, auch für diese Zeit den Unterhalt in voller Höhe nachträglich zu gewähren.
&lt;p&gt;c) Die Sonderregelung des § 40 G 131 - von der die Beschwerdeführerin zu 10 betroffen ist - verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Eine Bestimmung über die Kürzung des Witwengeldes bei besonders großem Altersunterschied der Eheleute fand sich bereits im Beamtenrecht vor 1937 (§§ 6 und 7 des Beamtenhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907, RGBl. S. 208). Auch das neue Bundesbeamtengesetz enthält eine entsprechende Regelung, deren Fassung nunmehr auch für die unter G 131 fallenden Witwen gilt (vgl. § 192 Nr. 4 und 11 in Verbindung mit § 126 BBG). An der verschiedenartigen Ausgestaltung der Bestimmungen im einzelnen wird der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht gehindert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus den Ausführungen unter C II folgt, daß auch die Beschwerdeführerin zu 34 aus ihrem Versorgungsverhältnis keine weiteren Rechte oder Ansprüche gegen das Land Bayern herleiten kann, als sie ihr durch das G 131 gewährt werden. Landgericht und Oberlandesgericht München haben deshalb den angefochtenen Entscheidungen mit Recht die Bestimmungen des G 131 zugrunde gelegt und ohne Verstoß gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin die Vorschrift des § 27 a EWFVG außer Anwendung gelassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; E.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Beschwerdeführer zu 12, 13, 15 bis 22 und 24 bis 33 durch die §§ 5, 6, 35, 77 G 131 nicht in ihren Grundrechten verletzt werden, verstößt auch das Bayer. G zu Art. 131 GG vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_162&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
31. Juli 1952 (GVBl. S. 235) insoweit nicht gegen ihre Grundrechte aus dem Grundgesetz.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; F.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sämtliche Verfassungsbeschwerden sind daher unbegründet und müssen zurückgewiesen werden.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/805&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 21 Mar 2012 19:46:55 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kommunales Selbstverwaltungsrecht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 1, 167; DVBl 1952, 383; DÖV 1952, 509; NJW 1952, 577         &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Ausgleichsbetrag nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. Mai 1951 ist als wirksames Mittel um eine möglichst baldige Unterbringung der verdrängten Angehörigen des öffentliches Dienstes zu sichern, verfassungsrechtlich zulässig.  Er stellt auch keine Überbürdung von Kriegsfolgenlasten auf die Gemeinden dar.&lt;br /&gt;
2. Art. 131 GG ermächtigte den Bundesgesetzgeber, den Komplex der Rechtsverhältnisse verdrängter Angehöriger des öffentlichen Dienstes nach eigenem gesetzgeberischem Ermessen konstitutiv zu ordnen und dabei auch die Länder und Gemeinden zur Unterbringung dieser Personen heranzuziehen.&lt;br /&gt;
3. Art. 28 GG gewährleistet das Selbstverwaltungsrecht in dem Sinne, daß Einschränkungen durch den zuständigen Gesetzgeber den Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts unangetastet lassen müssen.  Zuständiger Gesetzgeber ist im Rahmen des Art. 131 GG auch der Bundesgesetzgeber.&lt;br /&gt;
4. Art. 33 Abs. 2 GG berührt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht.&lt;br /&gt;
5. Zur Behebung außerordentlicher Notstände sind auch ungewöhnliche Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht zulässig, wenn sie in der Form des Gesetzes vorgenommen und auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige begrenzt werden.&lt;br /&gt;
6. § 91 BVerfGG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;br /&gt;
7. Eine Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte nach § 91 Satz 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände die Unvereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz rügen.&lt;br /&gt;
8. Gemeinden und Gemeindeverbände sind im Rahmen des § 91 BVerfGG befugt, die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit einer Norm des Grundgesetzes dann zu rügen, wenn diese Norm ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 1, 167        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_167&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der Ausgleichsbetrag nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. Mai 1951 ist als wirksames Mittel um eine möglichst baldige Unterbringung der verdrängten Angehörigen des öffentliches Dienstes zu sichern, verfassungsrechtlich zulässig. Er stellt auch keine Überbürdung von Kriegsfolgenlasten auf die Gemeinden dar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Art. 131 GG ermächtigte den Bundesgesetzgeber, den Komplex der Rechtsverhältnisse verdrängter Angehöriger des öffentlichen Dienstes nach eigenem gesetzgeberischem Ermessen konstitutiv zu ordnen und dabei auch die Länder und Gemeinden zur Unterbringung dieser Personen heranzuziehen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Art. 28 GG gewährleistet das Selbstverwaltungsrecht in dem Sinne, daß Einschränkungen durch den zuständigen Gesetzgeber den Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts unangetastet lassen müssen. Zuständiger Gesetzgeber ist im Rahmen des Art. 131 GG auch der Bundesgesetzgeber.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Art. 33 Abs. 2 GG berührt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Zur Behebung außerordentlicher Notstände sind auch ungewöhnliche Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht zulässig, wenn sie in der Form des Gesetzes vorgenommen und auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige begrenzt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. § 91 BVerfGG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Eine Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte nach § 91 Satz 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände die Unvereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz rügen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Gemeinden und Gemeindeverbände sind im Rahmen des § 91 BVerfGG befugt, die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit einer Norm des Grundgesetzes dann zu rügen, wenn diese Norm ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 20. März 1952&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 267/51 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Stadt Offenbach am Main gegen die §§ 11-18 des Gesetzes zur Regelung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_168&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsverhältnisse der unter Art.131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307).
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zusammenbruch des Deutschen Reiches als Folge des zweiten Weltkrieges brachte für eine große Zahl von Angehörigen und Versorgungsempfängern des öffentlichen Dienstes den Verlust ihres Amtes oder den Wegfall der Versorgungskasse, von der sie ihre Bezüge erhielten. Dies galt vornehmlich für Vertriebene, deren Dienststelle nicht mehr vorhanden oder in der einstigen Heimat zurückgeblieben war, und für Berufssoldaten. Die Not dieser Gruppen zu lindern oder zu beheben, war eine unabweisliche staatliche Aufgabe. Die Problematik lag in der Frage, wer an Stelle des einstigen Dienstherrn (z. B. Preußischer Staat, Kommunalverwaltungen in den Ostgebieten) nunmehr zur Fürsorge verpflichtet werden sollte. Um eine einheitliche Lösung dieses Fragenkomplexes zu gewährleisten, ermächtigte Art. 131 GG den Bundesgesetzgeber, &quot;die Rechtsverhältnisse von Personen, einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden&quot;, zu regeln. Entsprechendes gilt nach Art. 131 Satz 2 GG für Versorgungsberechtigte in gleicher Lage. Von dieser Ermächtigung hat der Bund mit dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBI. I S. 307) (im folgenden G 131) Gebrauch gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundanliegen dieses Gesetzes ist es, die betroffenen Personen nach Möglichkeit wieder in den öffentlichen Dienst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_169&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Gebiet der Bundesrepublik einzugliedern. Und zwar sind nach § 11 G 131 zu ihrer Unterbringung alle öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Bundesgebiet verpflichtet; ausgenommen sind nur Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern. Der Umfang dieser Unterbringungspflicht ist durch zwei Pflichtanteile bestimmt. Einmal müssen die Aufwendungen für die Beschäftigung der an der Unterbringung teilnehmenden Personen mindestens 20 v. H. des gesamten Besoldungsaufwands des Dienstherrn erreichen (Besoldungspflichtanteil § 12). Ferner muß die Zahl der in Beamtenplanstellen Untergebrachten mindestens 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen des Dienstherrn ausmachen (Planstellenpflichtanteil § 13). Dienstherren außerhalb der Bundesverwaltung müssen, soweit bei ihnen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. nach dem 1. April 1951, der Pflichtanteil des Besoldungsaufwands nicht erreicht ist, einen Ausgleichsbetrag von 25 v. H. des entgegen § 12 nicht aufgewendeten Besoldungsbetrags zahlen (§ 14 Abs. 2). Bis zur Erfüllung des Planstellenpflichtanteils (§ 13) sind freie und freiwerdende Planstellen in der Regel nur mit den an der Unterbringung teilnehmenden Personen zu besetzen (§ 15). Eine Besetzung mit anderen Beamten bedarf außerhalb der Bundesverwaltung im allgemeinen der Zustimmung der obersten Landesbehörde; mit fortschreitender Annäherung an diesen Pflichtanteil ist diese Zustimmung für jede dritte, dann für jede zweite Stelle in der Regel zu erteilen; solange das erste Drittel des Pflichtanteils nicht erreicht ist, darf die Ausnahmezustimmung nur für abschließend aufgeführte Planstellen besonderer Prägung erteilt werden (§ 16). Handelt der Dienstherr den Verpflichtungen der §§ 15, 16 zuwider, so hat er laufend den Betrag zu zahlen, der für die pflichtwidrig besetzte Planstelle bisher verwandt wurde oder bei neugeschaffenen Planstellen als durchschnittlicher Besoldungsaufwand vorgesehen ist, und zwar solange, bis der Planstellenpflichtanteil erreicht ist (§ 17). Sowohl diese Zahlungen als auch die Ausgleichsbeträge nach § 14 sind an den Bund zu
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_170&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
leisten und ausschließlich für Zwecke des G 131 zu verwenden (§ 18).
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin hat am 28. Oktober 1951 Verfassungsbeschwerde erhoben und trägt folgendes vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 11-18 G 131 seien grundgesetzwidrig und daher nichtig. Art. 131 GG ermächtige den Bundesgesetzgeber lediglich, die Rechtsverhältnisse der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes in ihrem Verhältnis untereinander, ihrem Verhältnis zum früheren Dienstherrn und zum Bund zu regeln. Soweit das G 131 auch Dritten, hier den Gemeinden, eine Unterbringungspflicht auferlege, überschreite es die Ermächtigung. Die im G 131 normierten Pflichtanteile (§§ 12, 13) und der Zustimmungsvorbehalt mit seiner Strafsanktion (§ 16) verstießen ferner gegen das in Art. 28 Abs. 2 GG den Gemeinden gewährleistete Recht der Selbstverwaltung. Eine Seite dieses Rechts sei die Personalhoheit. Der Vorbehalt in Art. 28 Abs. 2 GG &quot;im Rahmen der Gesetze&quot; gestatte Beschränkungen der Personalhoheit allenfalls durch den Landesgesetzgeber; dem Bund fehle insoweit eine Gesetzgebungskompetenz. Aber selbst wenn der Bund eine Gesetzgebungskompetenz hätte, sei die Personalhoheit der Gemeinden durch das G 131 so beschnitten, daß das Recht der Selbstverwaltung in seinem Wesensgehalt gekränkt sei. Da der natürliche Abgang an Personal jährlich nur 2-3 v. H. betrage, seien 7-10 Jahre nötig, um die Pflichtanteile zu erfüllen. Auf diese Dauer seien die Gemeinden genötigt, unter Zurücksetzung eigener qualifizierter Kräfte freiwerdende Stellen mit unter Umständen weniger geeigneten Kräften aus dem Kreise der Amtsverdrängten zu besetzen. Darin liege auch eine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG, der jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern gewährleiste; dies beschwere mittelbar auch die Gemeinden. Vor allem werde ihre Personalhoheit durch die Häufung der Unterbringungspflichten nach dem Stand der heutigen Gesetzgebung über die Grenze des Zulässigen verletzt; denn neben die Pflichtanteile&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_171&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nach dem G 131 träten weitere zugunsten von Schwerbeschädigten, Spätheimkehrern, Zusicherungsempfängern, Inhabern eines Bergmannversorgungsscheins, Wiedergutmachungsberechtigten u. a. Unbillig sei auch, daß in den Besoldungsaufwand, der der Berechnung des Besoldungspflichtanteils zugrunde liege, auch technische Angestellte eingerechnet würden; dies laufe auf eine Bestrafung der Gemeinden hinaus, die Eigenbetriebe in nichtprivatrechtlicher Gestalt unterhielten. Die schwersten Bedenken seien aber gegen den Ausgleichsbetrag zu erheben, den die Gemeinden bei Nichterfüllung des Besoldungspflichtanteils zu entrichten hätten (§ 14 Abs. 2). Sei dieser Ausgleichsbetrag eine Abgabe, so ermangle dem Bund nach Art. 105 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 120 GG vor, da die Pflicht zur Lösung des Problems der Amtsverdrängten eine typische Kriegsfolgelast sei, die der Bund nicht auf andere, insbesondere nicht auf die Gemeinden abwälzen könne. Sei dieser Ausgleichsbetrag aber ein Druckmittel, so werde gegen Art. 84 Abs. 3, 37 GG verstoßen, die dem Bund ein Aufsichtsrecht nur gegenüber den Ländern verliehen, während die Kommunalaufsicht ausschließlich Ländersache sei. Überdies sei diese Bestimmung nichtig, weil sie Unmögliches verlange. Der Ausgleichsbetrag werde schon fällig, wenn innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. bis zum 30. Juni 1951 der Besoldungspflichtanteil nicht erreicht sei. Daß aber in dieser Frist der Pflichtanteil unmöglich erfüllt werden konnte, sei offenkundig. In diesem Ausgleichsbetrag sowohl als auch in der Strafsanktion des § 17 G 131 wende der Bundesgesetzgeber finanzielle Zwangsmittel an, die dem historisch gewordenen Bild der Aufsicht über Gemeinden wesensfremd und auch deshalb grundgesetzwidrig seien. Der Strafcharakter auch des Ausgleichsbetrages werde dadurch unterstrichen, daß es sich bei richtiger Auslegung des § 14 Abs. 2 um eine einmalige Zahlung handle. Daß sie, die Beschwerdeführerin, auch wirtschaftlich durch das G 131 schwer getroffen werde, ergebe sich aus dem Umstand, daß sie
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_172&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bei einem Defizit von zwei Millionen DM für diese Unterbringungslast 300 000.- DM aufbringen müsse; die Gesamtbelastung aller Gemeinden betrage etwa 50 Millionen DM.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin beantragt,die §§ 11-18 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBI. I S. 307) für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 94 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von dieser Möglichkeit haben die Bundesregierung und die Arbeitsgemeinschaft Gebrauch gemacht. Beide sind ebenso wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aufgetreten. Die Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände schließt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin, zugleich mit einer Vertiefung nach der grundsätzlichen Seite, an. Die Bundesregierung tritt dem Standpunkt der Beschwerdeführerin mit Rechtsausführungen entgegen und hebt weiter hervor, daß die dem Bundesgesetzgeber in Art. 131 GG gestellte Aufgabe nur in einer Solidarität aller in Betracht kommenden Dienstherren lösbar gewesen sei. Der von der Beschwerdeführerin vornehmlich angegriffene § 14 Abs. 2 G 131 sei als Mittel gedacht, die Erfüllung des Besoldungspflichtanteils zu sichern. Die Frist für die Fälligkeit des laufend zu zahlenden Ausgleichsbetrages sei im übrigen durch Verfügung der Bundesregierung bis zum 15. August 1951 verlängert worden. Von einer fühlbaren Belastung der Gemeinden durch diesen Ausgleichsbetrag könne nicht gesprochen werden, da sie keinesfalls mehr als 5 v. H. des gesamten Besoldungsaufwands der Gemeinden ausmachen könne (§§ 12, 14 Abs. 2 G 131).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_173&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die in rechter Form und Frist (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) erhobene Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Nach § 91 BVerfGG können Gemeinden und Gemeindeverbände die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Art. 28 GG verletze. Eine Zuständigkeit des Hessischen Staatsgerichtshofs nach § 91 Satz 2 BVerfGG (etwa in Verbindung mit Art. 137, 131 der Hessischen Verfassung und §§ 45 ff. des Hessischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12. Dezember 1947, GVBl. 1948, S. 3, 122) kommt hier nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin rügt mit der Verfassungsbeschwerde die Unvereinbarkeit eines&amp;nbsp; Bundes gesetzes mit dem Grundgesetz. § 91 Satz 2 BVerfGG kann aber sinnvoll den Vorrang der Landesverfassungsgerichtsbarkeit nur für den Fall statuieren, daß Gemeinden oder Gemeindeverbände die Unvereinbarkeit von&amp;nbsp; Landes gesetzen mit Art. 28 GG rügen. Die Kontrolle von Bundesrecht auch nur für diesen Einzelfall den Landesverfassungsgerichten zu übertragen, würde der Gesamtstruktur der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit widersprechen. § 91 Satz 2 BVerfGG ist daher nicht anwendbar, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband die Unvereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz rügt (vgl. Arndt, DVBl. 1951, 299; Schäfer, DÖV 1951, 575).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Schrifttum (Kollmann, DÖV 1951, 145; Schäfer, DÖV 1951, 572) gegen die Rechtsgültigkeit des § 91 BVerfGG erhobenen Bedenken sind unbegründet. Das Institut der Verfassungsbeschwerde ist im Grundgesetz nicht erwähnt. Ihre Einführung und Ausgestaltung im einzelnen durch ein besonderes Bundesgesetz war damit keinen Beschränkungen unterworfen und ist durch Art. 93 Abs. 2 GG gedeckt. Insbesondere steht nichts entgegen, falls man in Art. 28 Abs. 2 GG kein Grundrecht, sondern nur eine institutionelle Garantie erblicken sollte, auch eine solche durch eine Verfassungsbeschwerde justi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_174&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ziabel zu gestalten. Daß ferner Art. 28 GG nur die Beziehung Bund-Länder hinsichtlich des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden betreffe, aber den Gemeinden keine Möglichkeit verleihen wollte, selbst auf geeignete Art über dieses Recht zu wachen und es notfalls auch gerichtlich durchzusetzen, ist weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Wortlaut des Art. 28 GG zu entnehmen. Selbst wenn man Bedenken tragen sollte, den Gemeinden stets eine unmittelbare Beschwerde gegen Landesrecht beim Bundesverfassungsgericht zuzubilligen, so wären diese Bedenken jedenfalls durch § 91 Satz 2 BVerfGG beseitigt, der den Ländern die Möglichkeit gibt, für diese Fallgruppe die Landesverfassungsgerichtsbarkeit ausschließlich zuständig zu machen (vgl. Müthling, DÖV 1951, 169; Grafe, Der Städtetag 1951, 125).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, daß die §§ 11-18 G 131 mit Art. 28 Abs. 2 GG unvereinbar seien Nach Art. 28 Abs. 2 GG muß den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Obwohl Art. 28 GG im Abschnitt &quot;Der Bund und die Länder&quot; untergebracht ist, sollte den Gemeinden hier das Recht der Selbstverwaltung in ähnlichem Umfang garantiert werden, wie es in dem unter den Grundrechten stehenden Art. 127 der Weimarer Verfassung (RV) der Fall gewesen war. War Art. 127 RV ursprünglich wegen des Gesetzesvorbehalts weithin als &quot;materiell inhaltlos&quot; bezeichnet worden (so noch Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 8. Aufl. 1928, S. 334 f), so setzte sich mehr und mehr die Meinung durch, daß Art. 127 RV das Recht der Selbstverwaltung institutionell garantiere. Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich gab in seiner Entscheidung vom 10./11. Dezember 1929 (Lammers-Simons Bd. II S. 107) die dann herrschend gewordene&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_175&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auffassung mit den Worten wieder: &quot;Art. 127 RV bedeutet kein bloßes Programm ohne rechtlichen Gehalt. Er setzt vielmehr bindend fest, daß den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht der Selbstverwaltung zustehe. Die Landesgesetzgebung darf daher dieses Recht nicht aufheben und die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten nicht den Staatsbehörden übertragen. Sie darf die Selbstverwaltung auch nicht derart einschränken, daß sie innerlich ausgehöhlt wird, die Gelegenheit zu kraftvoller Betätigung verliert und nur noch ein Scheindasein führen kann. Nicht aber ist aus Art. 127 RV herzuleiten, daß er den Gemeinden die Selbstverwaltungsrechte in ihren Einzelheiten verbürge, die ihnen zur Zeit der Verkündung der Verfassung zustanden. . .&quot; (zustimmend, wiewohl hinsichtlich der praktischen Tragweite skeptisch Anschütz, aaO, 14. Aufl. 1933, S. 583). Dieser Auslegung ist auch für Art. 28 Abs. 2 GG zu folgen. Diese Bestimmung unterscheidet sich von Art. 127 RV nur dadurch, daß sie den Begriff der Selbstverwaltung in ihrem ersten Satz umschreibt und das Prinzip der Allzuständigkeit in diese Umschreibung aufnimmt. Die Entstehungsgeschichte des Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. JöR N.F. 1, 1951, S. 253 ff.) ergibt aber nicht, daß der Grundgesetzgeber im übrigen hinter der Auslegung, die Art. 127 RV gegen Ende der Weimarer Republik gefunden hatte, zurückbleiben oder darüber hinausgehen wollte.
&lt;p&gt;Zum Recht der Selbstverwaltung gehört auch die Personalhoheit (vgl. Bayer. VerfGH, 21. November 1949, VGHE n. F. Bd. 2 Teil II, S. 162 ff.). Die in §§ 11-18 G 131 enthaltenen Beschränkungen der Personalhoheit der Gemeinden sind daher dann mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar, wenn sie dem Vorbehalt &quot;im Rahmen der Gesetze&quot; entsprechen und wenn sie den Wesensgehalt der gemeindlichen Personalhoheit unangetastet lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bedeuten die Worte &quot;im Rahmen der Gesetze&quot; nichts anderes, als daß Beschränkungen des Selbstverwaltungsrechts bis zu der aufgewiesenen Grenze nur durch ein Gesetz erfolgen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_176&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dürfen, so ist doch die Meinung der Beschwerdeführerin unrichtig, daß nur die Länder insoweit eine Gesetzgebungskompetenz hätten. Zwar gehören Gemeindeangelegenheiten grundsätzlich zur Gesetzgebungsbefugnis der Länder (Art. 70 ff., insbes. arg. Art. 75 Ziff. 1 GG). Wenn jedoch Art. 131 GG den Bund ermächtigen sollte, auch die Gemeinden zur Unterbringung der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch Bundesgesetz zu verpflichten, so wäre insoweit für den Bundesgesetzgeber eine Sondergesetzgebungskompetenz beschränkten Umfangs geschaffen, deren Ausnutzung im Rahmen des Art. 131 GG den Bund zu einer Einschränkung der gemeindlichen Personalhoheit befähigen würde. Daß die Ermächtigung des Art. 131 GG aber so weit geht, ergeben Entstehungsgeschichte und Sinn dieser Norm.
&lt;p&gt;2. Bei den Debatten, die schließlich zur heutigen Fassung des Art. 131 GG geführt haben, spielte die Frage eine große Rolle, ob den verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein Recht auf Wiedereinstellung von vornherein abgeschnitten und nur Versorgungsansprüche gewährt werden sollten. Der ursprüngliche Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses sprach Rechte auf Wiedereinstellung in der Tat schlechthin ab. Auf Interventionen der Beamtenverbände fiel diese Bestimmung und man einigte sich dahin, in einer allgemein gehaltenen Rahmenvorschrift den Bundesgesetzgeber zur Regelung dieses ganzen Komplexes zu ermächtigen. Die dem heutigen Art. 131 GG fast wörtlich entsprechende Formulierung des Organisationsausschusses (14. Januar 1949) blieb aber weiter wegen der Frage umstritten, ob nur eine Versorgung oder auch eine Wiedereinstellung der Lösung des Verdrängtenproblems eher gerecht würde. Zwischen den entgegenstehenden Auffassungen vermittelte ein Vorschlag des Abgeordneten Dr. Höpker-Aschoff. Er wies darauf hin, daß die völlig ungeklärten Rechtsverhältnisse des unter die Bestimmung fallenden Personenkreises unter allen Umständen eine gesetzliche Regelung verlangten. Die Frage, inwieweit diesen Personen ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_177&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wiedereinstellungsanspruch zustehe, werde durch das kommende Bundesgesetz geregelt. Der Vorschlag des Organisationsausschusses gewährleiste einen solchen Anspruch an sich nicht. Es kam dann unter Hinzufügung der Sperrklausel des letzten Satzes zu der heutigen Fassung des Art. 131 GG (vgl. JöR N.F. 1, 1951. S. 858 ff.). Nach dieser Entstehungsgeschichte kann kein Zweifel sein, daß das Grundgesetz den Bundesgesetzgeber ermächtigt hat, den bedeutsamen und mehr und mehr bedrückend gewordenen Komplex der Rechtsverhältnisse verdrängter Beamten nach eigenem gesetzgeberischen Ermessen konstitutiv zu ordnen.
&lt;p&gt;Art. 131 GG selbst ist nicht verfassungswidrig; insoweit ist der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1951 (BGHZ 1, 274) beizutreten. Dabei kann hier offenbleiben, ob Art. 131 den Bundesgesetzgeber auch zu gesetzlichen Maßnahmen ermächtigt, die ihrerseits Grundrechte, etwa den Gleichheitssatz, verletzen. Solche Verstöße enthalten die §§ 11-18 G 131 nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der durch Art. 131 GG gewährten Befugnis zu konstitutiver Regelung hat der Bundesgesetzgeber grundsätzlich in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, wenn er sich im G 131 bemüht, die betroffenen Personen nicht auf eine Versorgung bei weiterer Untätigkeit zu verweisen, sondern die noch Dienstfähigen in möglichst weitem Umfange wieder in den öffentlichen Dienst einzuordnen. Da das von Art. 131 GG betroffene Personal aber bei Dienstherren verschiedener staats- und verwaltungsrechtlicher Rangordnung, namentlich eben auch bei Gemeinden, beschäftigt war, war es sachgerecht und durch die Ermächtigung des Art. 131 gedeckt, daß der Bund auch die Länder und die Gemeinden mit zur Unterbringung der verdrängten Beamten heranzog. Insoweit begründet Art. 131 als lex specialis eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes eigener Art, die in Verbindung mit dem G 131 auch den Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Satz 2 GG auszufüllen vermag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit erledigt sich auch der Einwand der Beschwerdefüh&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_178&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rerin, Art. 131 habe den Bundesgesetzgeber nicht ermächtigt, die Rechtsverhältnisse der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu &quot;Dritten&quot;, hier also zu den Gemeinden, in der Weise zu regeln, daß ihnen eine Unterbringungspflicht auferlegt werde.
&lt;p&gt;3. Die Rechtsgültigkeit der §§ 11-18 G 131 wäre dennoch zu verneinen, wenn die darin ausgesprochenen Beschränkungen die gemeindliche Personalhoheit in ihrem Wesensgehalt antasteten. Die Beschwerdeführerin will eine solche Kränkung im Wesensgehalt einmal in der Art sehen, in welcher die Unterbringungspflicht geordnet ist, weiter in der Folge, daß ein langer Zeitraum (7-10 Jahre) nötig sei, um die Pflichtanteile zu erfüllen, und schließlich in der Häufung gleichgearteter Unterbringungspflichten auf Grund weiterer Bundes- und Landesgesetze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesamtheit der Normen und Grundsätze, die den historisch gewordenen Begriff der Selbstverwaltung ausmachen, kann nicht in dem Sinne als unabänderlich gelten, daß sie in keiner Hinsicht und zu keiner Zeit in ihrem Bestande angetastet werden dürfte. Gewiß ist ein bestimmter Kern der Selbstverwaltung gegen jede gesetzliche Schmälerung gesichert. Aber es gibt Erscheinungsformen der Selbstverwaltung, die sich in besonderen Notlagen gewisse Einschränkungen gefallen lassen müssen. Der Maßstab, an dem die Zulässigkeit solcher Eingriffe in die Selbstverwaltung zu messen ist, kann kein einheitlicher sein; er ändert sich nach den besonderen Bedürfnissen der Zeit. Was in ruhigen, verwaltungsmäßig unproblematischen Verhältnissen bereits als unzulässiger Eingriff beanstandet werden müßte, muß, wenn es sich um die rasche Behebung außerordentlicher Notstände handelt, als tragbar und sogar geboten angesehen werden. Zu fordern ist lediglich, daß solche ungewöhnlichen Eingriffe in der Form des Gesetzes vorgenommen und daß sie auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige begrenzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Lage der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dien&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_179&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stes war seit dem Zusammenbruch in steigendem Maße und vornehmlich seit der Währungsreform zu einem Problem erster Ordnung geworden, auf dessen Lösung etwa 500.000 betroffene Personen schmerzlich warteten. Die Lösung war vor der staatlichen Neuordnung der westdeutschen Bundesrepublik nicht möglich und erforderte danach umfängliche und schwierige Vorarbeiten. Dieser außergewöhnlichen Lage konnte der Gesetzgeber nur mit Maßnahmen gerecht werden, die der Schwierigkeit der Aufgabe angepaßt waren. Der Ausnahmecharakter der dem Bundesgesetzgeber in Art. 131 erteilten Ermächtigung war den an der Schaffung des Grundgesetzes beteiligten Gremien gegenwärtig. Sollte aber der Bundesgesetzgeber die Not der Amtsverdrängten schnell und wirksam wenden, so durfte er die Unterbringungspflicht der Dienstherren, auch soweit sie seiner unmittelbaren Aufsicht nicht unterstanden, mit den wirksamsten Mitteln durchsetzen. Weder der Stellenvorbehalt noch das Erfordernis einer Zustimmung der obersten Landesbehörde, das sich im übrigen im Rahmen der Kommunalaufsicht hält, noch aber auch die Strafsanktion für pflichtwidrige Besetzungen können bei dieser Sachlage als Mißbrauch des gesetzgeberischen Ermessens gewertet werden.
&lt;p&gt;Freilich ist die Personalhoheit der Gemeinden durch das G 131 empfindlich verkürzt worden, vor allem deshalb, weil nach der Natur der Sache ein beträchtlicher Zeitraum vergehen kann, bis die Pflichtanteile erfüllt sind. Der Wesensgehalt der Personalhoheit wäre aber nur dann angetastet, wenn es sich nicht nur um vorübergehende, zur Behebung einer besonderen Not auf Zeit unerläßliche Beschränkungen handelte. Ob bei der Außergewöhnlichkeit der zu bewältigenden Aufgabe auf gewisse Zeit eine Unterbringungspflicht ohne Zulassung von Ausnahmen legitim gewesen wäre, kann hier offenbleiben. Davon kann jedenfalls im G 131 keine Rede sein, da die Pflichtanteile nur 20 v. H. von Besoldungsaufwand und Planstellen ausmachen, der Gemeinde das Recht unverkürzt ist, aus der großen Zahl amtsverdrängter Personen diejenigen auszuwäh&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_180&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
len, die ihr genehm sind, und § 16 Abs. 2 G 131 nach der Erfüllung von einem Drittel des Planstellenpflichtanteils den Gemeinden fortschreitend größere Freiheiten in der Stellenbesetzung gewährt.
&lt;p&gt;Zuzugeben ist der Beschwerdeführerin, daß die Häufung von Unterbringungspflichten auf Grund anderer Bundes- und Landesgesetze (für Schwerbeschädigte, Spätheimkehrer, Zusicherungsempfänger, Wiedergutmachungsberechtigte, Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins) die Beschränkungen der Personalhoheit bis an die Grenze des noch Zulässigen vorgetrieben hat. Aber selbst diese Häufung tastet die Personalhoheit in ihrem Wesensgehalt noch nicht an, weil diese Unterbringungspflichten zum überwiegenden Teil ihrer Natur nach zeitlich begrenzt sind. Daß die Dauer dieser Beschränkungen dennoch empfindlich bleibt, ist dem Ausmaß des deutschen Zusammenbruchs im Jahre 1945 zuzuschreiben, dessen Folgen nur allmählich und im Zusammenstehen Aller gemildert und behoben werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Umstand, daß bei der Berechnung dcs Besoldungspflichtanteils im Rahmen des § 12 auch der Besoldungsaufwand für technische Angestellte gemeindlicher Eigenbetriebe herangezogen wird, bedeutet keine Ermessensüberschreitung des Bundesgesetzgebers. Gemeindliche Eigenbetriebe und Unternehmen in privatrechtlicher Form mit Beteiligung der Gemeinde erfahren auch sonst eine rechtlich verschiedene Behandlung, ohne daß deshalb eine willkürliche Unterscheidung vorläge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Angriffe der Beschwerdeführerin richten sich schließlich gegen § 14 Abs. 2 G 131. Nach dieser Vorschrift ist von Dienstherren außerhalb der Bundesverwaltung ein Ausgleichsbetrag zu zahlen, soweit nach Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten des G 131 der Besoldungspflichtanteil nicht erreicht ist. Die Höhe des Ausgleichsbetrages macht 25 v. H. des entgegen § 12 nicht aufgewendeten Besoldungsbetrages aus. Diese Vorschrift ist in der Tat bei den Beratungen des Gesetzes im Bundestag (vgl. Abg. Menzel in der 84. Sitzung, StenBer.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_181&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 3149; Dr. Klein in der 118. Sitzung, aaO, S. 4531) und Bundesrat (55. Sitzung, Sitzungsbericht S. 292 ff.) stark umstritten gewesen. Über ihre Zweckmäßigkeit hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz kann in ihr jedenfalls nicht erblickt werden.
&lt;p&gt;In das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden greift diese Bestimmung nicht stärker ein als die übrigen von der Beschwerdeführerin gerügten Vorschriften des G 131. Insoweit gilt auch für § 14 Abs. 2 das, was oben allgemein zu den Einschränkungen des Selbstverwaltungsrechts in Notzeiten ausgeführt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin rügt aber auch die Verletzung anderer Bestimmungen des Grundgesetzes durch § 14 Abs. 2 G 131 und macht ferner geltend, daß diese Vorschrift nichtig sei, da sie Unmögliches fordere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nach § 91 BVerfGG an sich nur sachbefugt, eine Verletzung des Art. 28 GG zu rügen. Das Bundesverfassungsgericht hält sich aber im Interesse einer endgültigen Ausräumung von Zweifeln für verpflichtet, die Übereinstimmung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen mit gewissen anderen Normen des Grundgesetzes zu prüfen. Gemeinden und Gemeindeverbände müssen im Rahmen des § 91 BVerfGG als befugt angesehen werden, die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit einer Norm des Grundgesetzes dann zu rügen, wenn diese Norm ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet ist. Erfordert der Sachzusammenhang diese Auslegung des § 91 BVerfGG, so würde andererseits eine noch weitere Ausdehnung der Rügebefugnis von Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht, eine Normenkontrolle zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, 100 GG), entgegen Wortlaut und Sinn des § 91 BVerfGG ungebührlich ausweiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst ist klarzustellen, was § 14 Abs. 2 G 131 den Gemeinden auferlegt. Die Bestimmung lautet:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_182&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Soweit im Bereich eines anderen Dienstherrn nach Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Pflichtanteil des Besoldungsaufwandes nicht erreicht ist, ist ein Ausgleichsbetrag in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des Unterschiedes zu zahlen.&quot;
&lt;p&gt;Sinn dieser Bestimmung kann nur sein, eine unterschiedliche Befolgung der Unterbringungspflicht durch verschiedene Dienstherren dadurch auszugleichen, daß Dienstherren, die dieser Pflicht nicht nachkommen, durch die Auferlegung des Ausgleichsbetrages an der alsbaldigen Erfüllung der Unterbringungspflicht interessiert werden. Eine Gemeinde könnte also §§ 12 und 14 G 131 für sich genommen auch so erfüllen, daß sie vorzieht, nur den Ausgleichsbetrag zu zahlen. Die Hauptpflicht (Erfüllung des Besoldungspflichtanteils) kann also durch Zahlung des Ausgleichsbetrages abgewendet werden. Dies hat vor allem dort praktische Bedeutung, wo Gemeinden zur Erfüllung des Planstellenpflichtanteils keine oder ungenügende Gelegenheit haben, weil Planstellen nicht oder in ungenügender Zahl frei werden. Ist dies der Sinn der Bestimmung, so ergibt sich zunächst, daß es sich um eine laufende Zahlungspflicht handelt, die so lange währt, bis der Besoldungspflichtanteil erreicht ist. Darüber hat auch bei den parlamentarischen Beratungen des Gesetzes weithin Übereinstimmung geherrscht. Auch im Wortlaut des § 14 Abs. 2 (&quot;Soweit... nicht erreicht ist&quot; usw.) kommt diese Auslegung zum Ausdruck (vgl. Anders, Kommentar zum G 131, 1951, § 14 Anm. 5; von Arnim, Kommentar zum G 131, 1951, § 14 Anm. 3 am Ende).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dann kann aber auch die Dreimonatsfrist nicht mit Grund beanstandet werden, da gar nicht vorausgesetzt ist, daß der Dienstherr bis 30. Juni 1951 den Besoldungspflichtanteil erfüllt hätte. Die Frist hat vielmehr die Bedeutung einer Überlegungs- und Wartefrist, nach deren Ablauf der eine Art facultas alternativa darstellende Ausgleichsbetrag fällig zu werden beginnt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso wie die Strafandrohung des §17 G 131 ist auch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_183&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diese Pflicht zur Zahlung des Ausgleichsbetrages ein Mittel, um eine möglichst baldige Unterbringung der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu sichern. Die Zulässigkeit dieses Mittels rechtfertigt sich aus den Überlegungen oben zu III 3.
&lt;p&gt;Zu fragen wäre nur, ob der Bund die ihm nach Art. 120 GG aufgebürdeten Kriegsfolgelasten durch diesen Ausgleichsbetrag nicht in unzulässiger Weise auf Dienstherren außerhalb der Bundesverwaltung abwälzt. Art. 120 GG ist in der Tat eine Norm, deren Verletzung die Gemeinde, wie erörtert, hier rügen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 57 G 131 sagt selbst, daß die nach Kap. I dieses Gesetzes zu leistenden Zahlungen grundsätzlich dem Bunde zur Last fallen. Auch das erste Überleitungsgesetz in der Fassung vom 21. August 1951 (BGBI. I S. 779) bürdet in § 1 Abs. 1 Ziff. 7 die finanziellen Aufwendungen für verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes als Kriegsfolgelasten im Sinne des Art. 120 GG dem Bunde auf. Dennoch war der Sinn des § 14 Abs. 2 G 131 offenkundig nicht der, einen Teil der Kriegsfolgelasten vom Bunde abzuwälzen. Eine versteckte Überbürdung eines Teiles dieser Lasten auf Dienstherren außerhalb der Bundesverwaltung läge vielleicht dann vor, wenn die Nichterfüllung des Besoldungspflichtanteils in Höhe von 20 v. H. des Besoldungsaufwandes eine Pflicht zur vollen Leistung dieser 20 v. H. oder doch eines erheblichen Teiles davon an den Bund zur Folge hätte. Da § 14 Abs. 2 G 131 aber nur ein Viertel des Unterschiedsbetrages, also höchstens 5 v. H. des gesamten Besoldungsaufwandes erfassen kann, ist die Funktion dieses Ausgleichsbetrages als Mittel der Selbstmahnung und nicht als Beitrag zu den Kriegsfolgelasten deutlich. Dies bestätigt sich auch, wenn man die Gesamthöhe dieser gemeindlichen Ausgleichszahlungen zu der Summe der vom Bund für das G 131 aufzuwendenden Beträge in Vergleich setzt. Während die Gesamtbelastung des Bundes aus dem G 131 im Rechnungsjahr 1951 sich auf etwa 645 Millionen DM beläuft, ist die Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_167_184&quot; id=&quot;BVerfGE_1_167_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_167_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 167 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lastung der Gemeinden mit Ausgleichszahlungen im gleichen Zeitraum auf etwa 40 Millionen DM anzuschlagen. Die relative Geringfügigkeit dieses Betrages, der sich zudem noch im Laufe der Jahre vermindert, schließt es aus, eine Überbürdung von Kriegsfolgelasten anzunehmen. Daß eine solche Überbürdung auch den Absichten des Gesetzgebers fernlag, zeigen die Ausführungen des Bundesministers der Finanzen in der 130. Sitzung des Bundestages (Verhandlungen des Bundestages, StenBer. S. 5004, 5010). Wenn der Bundesgesetzgeber sich in § 18 G 131 selbst bindet, diese Beträge ausschließlich für Zwecke des G 131 zu verwenden, so steht das nicht entgegen.
&lt;p&gt;5. Zu der Rüge schließlich, die §§ 11-18 G 131 verletzten den Art. 33 Abs. 2 GG (gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern), ist die Beschwerdeführerin aus § 91 BVerfGG nicht befugt; denn Art. 33 Abs. 2 GG gibt nur dem Einzelnen ein Recht gegen den Staat, berührt aber das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht. Wollte man den Gemeinden selbst das Recht zugestehen, neben der Verfassungsbeschwerde aus § 91 auch die aus § 90 BVerfGG zu erheben, so würde der gleiche Gesichtspunkt zur Unzulässigkeit auch dieser Beschwerde führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nach allem zurückzuweisen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/772&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 16 Mar 2012 04:31:38 +0000</pubDate>
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