<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>
<rss version="2.0" xml:base="https://opinioiuris.de"  xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/">
<channel>
 <title>opinioiuris.de - Art. 33 GG</title>
 <link>https://opinioiuris.de/taxonomy/term/94/0</link>
 <description></description>
 <language>de</language>
<item>
 <title>Art. 33 GG - Gleichstellung als Staatsbürger, Öffentlicher Dienst (Kommentar)</title>
 <link>https://opinioiuris.de/kommentar/gg/33</link>
 <description>&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gesetzbuch&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gesetzbuch:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    GG        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gesetznummer&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gesetznummer:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    33        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ¹Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. ²Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/gg/33&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/kommentar/gg/33#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/gesetzabschnitt/ii-der-bund-und-die-l%C3%A4nder-art-20-37">II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)</category>
 <pubDate>Tue, 10 Sep 2024 07:57:06 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion - Team Rechtswissen</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">4003 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3959</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Radikale im öffentlichen Dienst / Extremistenbeschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 39, 334; NJW 1975, 1641; MDR 1975, 816; DVBl 1975, 817; DB 1975, 1555; DÖV 1975, 670        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    22.05.1975        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvL 13/73        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Es ist ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), daß den Beamten eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt.&lt;br /&gt;
2. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, daß der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, daß er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, daß der Beamte Partei für ihn ergreift.&lt;br /&gt;
3. Bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt die Verletzung der Treuepflicht regelmäßig die Entlassung aus dem Amt. Bei Beamten auf Lebenszeit kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im förmlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden.&lt;br /&gt;
4. Es ist eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.&lt;br /&gt;
5. Der Überzeugung, daß der Bewerber die geforderte Gewähr nicht bietet, liegt ein Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält und sich jeweils auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Elementen und deren Bewertung gründet.&lt;br /&gt;
6. Die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Rechtslage gilt für jedes Beamtenverhältnis, für das Beamtenverhältnis auf Zeit, für das Beamtenverhältnis auf Probe und für das Beamtenverhältnis auf Widerruf ebenso wie für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.&lt;br /&gt;
7. Wenn auch an die Angestellten im öffentlichen Dienst weniger hohe Anforderungen als an die Beamten zu stellen sind, schulden sie gleichwohl dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten; auch sie dürfen nicht den Staat, in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen; auch sie können wegen grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos entlassen werden; und auch ihre Einstellung kann abgelehnt werden, wenn damit zu rechnen ist, daß sie ihre mit der Einstellung verbundenen Pflichten nicht werden erfüllen können oder wollen.&lt;br /&gt;
8. Ein Teil des Verhaltens, das für die Beurteilung der Persönlichkeit eines Beamtenwärters erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt - unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt ist oder nicht.&lt;br /&gt;
9. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG.&lt;br /&gt;
10. Es steht nicht in Widerspruch zu Art. 12 GG, wenn der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums im Beamtenrecht verwirklicht wird, vom Bewerber für ein Amt zu verlangen, daß er die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.&lt;br /&gt;
11. Dem Staat steht frei, einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung sowohl für den Staatsdienst im Beamtenverhältnis als auch für einen freien Beruf ist, allgemein so zu organisieren, daß er in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abzuleisten ist. Entscheidet er sich für einen Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis zurückzulegen ist, so muß er für diejenigen, für die ein Beruf außerhalb des Staatsdienstes in Betracht kommt, entweder einen gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienst anbieten, der ohne Berufung ins Beamtenverhältnis geleistet werden kann, oder innerhalb seiner beamtenrechtlichen Regelung eine Ausnahmevorschrift vorsehen, die es gestattet, den Vorbereitungsdienst auf Wunsch außerhalb eines Beamtenverhältnisses abzuleisten. Im Hinblick darauf, daß in zunehmendem Maße neben die zweistufige juristische Ausbildung eine einstufige Ausbildung tritt, mag es zur rechtlichen Vereinheitlichung des juristischen Vorbereitungsdienstes naheliegen, künftig für alle Juristen die praktische Ausbildung vor der zweiten juristischen Staatsprüfung innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Rechtspraktikanten-Verhältnisses vorzusehen, das kein Beamtenverhältnis ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 39, 334        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_334&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Es ist ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), daß den Beamten eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, daß der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, daß er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, daß der Beamte Partei für ihn ergreift.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt die Verletzung der Treuepflicht regelmäßig die Entlassung aus dem Amt. Bei Beamten auf Lebenszeit kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im förmlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Es ist eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Der Überzeugung, daß der Bewerber die geforderte Gewähr nicht bietet, liegt ein Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält und sich jeweils auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Elementen und deren Bewertung gründet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_335&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;6. Die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Rechtslage gilt für jedes Beamtenverhältnis, für das Beamtenverhältnis auf Zeit, für das Beamtenverhältnis auf Probe und für das Beamtenverhältnis auf Widerruf ebenso wie für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Wenn auch an die Angestellten im öffentlichen Dienst weniger hohe Anforderungen als an die Beamten zu stellen sind, schulden sie gleichwohl dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten; auch sie dürfen nicht den Staat, in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen; auch sie können wegen grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos entlassen werden; und auch ihre Einstellung kann abgelehnt werden, wenn damit zu rechnen ist, daß sie ihre mit der Einstellung verbundenen Pflichten nicht werden erfüllen können oder wollen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Ein Teil des Verhaltens, das für die Beurteilung der Persönlichkeit eines Beamtenwärters erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt - unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt ist oder nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;10. Es steht nicht in Widerspruch zu Art. 12 GG, wenn der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums im Beamtenrecht verwirklicht wird, vom Bewerber für ein Amt zu verlangen, daß er die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;11. Dem Staat steht frei, einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung sowohl für den Staatsdienst im Beamtenverhältnis als auch für einen freien Beruf ist, allgemein so zu organisieren, daß er in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abzuleisten ist. Entscheidet er sich für einen Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis zurückzulegen ist, so muß er für diejenigen, für die ein Beruf außerhalb des Staatsdienstes in Betracht kommt, entweder einen gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienst anbieten, der ohne Berufung ins Beamtenverhältnis geleistet werden kann, oder innerhalb seiner beamtenrecht&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_336&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;lichen Regelung eine Ausnahmevorschrift vorsehen, die es gestattet, den Vorbereitungsdienst auf Wunsch außerhalb eines Beamtenverhältnisses abzuleisten. Im Hinblick darauf, daß in zunehmendem Maße neben die zweistufige juristische Ausbildung eine einstufige Ausbildung tritt, mag es zur rechtlichen Vereinheitlichung des juristischen Vorbereitungsdienstes naheliegen, künftig für alle Juristen die praktische Ausbildung vor der zweiten juristischen Staatsprüfung innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Rechtspraktikanten-Verhältnisses vorzusehen, das kein Beamtenverhältnis ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 22. Mai 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 13/73 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 9 Abs.1 Nr. 2 des schleswig-holsteinischen Landesbeamtengesetzes vom 10. Mai 1971 (GVBl. S. 254) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 der schleswig-holsteinischen Verordnung vom 25. Mai 1972 (GVBl. S. 91), wonach zum Referendar nur ernannt werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, mit dem Grundgesetz und mit § 7 Nr. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung vereinbar ist, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 10. April 1973 (5 A 363/72)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 254) ist mit dem Grundgestz und dem übrigen Bundesrecht vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verfahren betrifft einen geprüften Rechtskandidaten, dessen Übernahme in den Referendar-Vorbereitungsdienst im Lande Schleswig-Holstein abgelehnt worden ist, weil er nicht die Gewähr biete, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_337&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;§ 25 der schleswig-holsteinischen Verordnung über die Ausbildung der Juristen (JAO) in der Fassung vom 25. Mai 1972 (GVBl. S. 91) hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer die Erste juristischen Staatsprüfung bestanden hat, soll auf Antrag zum Referendar ernannt und dadurch in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Über den Antrag entscheidet der Oberlandesgerichtspräsident nach Einsicht in die Prüfungsakten. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist oder der Aufnahme nicht würdig erscheint. Die Ablehnung wird in den Prüfungsakten vermerkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Der Referendar ist Beamter auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Landesbeamtengesetzes).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Beamte auf Widerruf in Schleswig-Holstein gilt auch § 9 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetzes vom 10. Mai 1971 - LBG - (GVBl. S. 254); er lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, 3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat, 4. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger im Ausgangsverfahren hat im Oktober 1971 die erste juristische Staatsprüfung vor dem Justizprüfungsamt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig abgelegt. Am 1. März 1972 beantragte er beim Präsidenten des Oberlandesgerichts, ihn zum Referendar zu ernennen und in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Mit Bescheid vom 17. Juli 1972 lehnte der Oberlandesgerichtspräsident die Ernennung und Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ab, u.a. deshalb, weil der Bewerber während seiner Studienzeit an Veranstaltungen der Roten Zelle Jura an der Universität Kiel teilgenommen habe;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_338&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diese Organisation verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen; es sei daher nicht die Gewähr geboten, daß er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne, wie dies § 9 des Landesbeamtengesetzes voraussetze.
&lt;p&gt;Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Justizminister am 26. September 1972 zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraufhin erhob der Bewerber am 9. Oktober 1972 beim Verwaltungsgericht Schleswig Klage gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Schleswig mit dem Antrag, &quot;den Kläger unter Aufhebung der Bescheide vom 17. Juli und vom 26. September 1972 entsprechend der schleswig-holsteinischen Verordnung über die Ausbildung der Juristen in der Fassung vom 19. - richtig: 25. - Mai 1972 zum frühest möglichen Zeitpunkt zum Referendar zu ernennen und in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen&quot;. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz, der gemäß § 25 der Verordnung vom 25. Mai 1972 auf Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst anzuwenden sei, sei unvereinbar mit Art. 12 GG. Der Vorbereitungsdienst bereite nicht nur auf die Berufe im öffentlichen Dienst vor, sondern auch auf Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts könne aber beispielsweise nur versagt werden, wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe (§ 7 Nr. 6 BRAO). Die Weigerung, ihn, den Kläger, in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen, komme einer Aberkennung des durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts gleich. Art. 12 GG könne aber nicht verwirkt werden (vgl. Art. 18 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Oberlandesgerichtspräsident trug zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung vor: Der Kläger habe an 40 Veranstaltungen der Roten Zelle Jura, einer verfassungsfeindlichen Organisation, teilgenommen. Er habe sich auch an einer Wahlfälschung bei der Wahl zum Studentenparlament der Universität Kiel 1971 beteiligt, indem er als Wahlhelfer zugelassen habe, daß fünf Personen insgesamt 24 gefälschte Wahlzettel in die Wahl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_339&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
urne geworfen haben; dafür sei er in einer Sitzung der Roten Zelle Jura am 2. Februar 1971 öffentlich belobigt worden.
&lt;p&gt;Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Verwaltungsgericht legte dar, daß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG eine subjektive Zulassungsvoraussetzung aufstelle, die nach Art. 12 GG und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unbedenklich sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hat sein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ob die im Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Mai 1971 (GVBl. S. 254) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 der Landesverordnung über die Ausbildung der Juristen in der Fassung vom 25. Mai 1972 (GVBl. S. 91) getroffene Regelung, nach der gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 2 LBG nur geprüfte Rechtskandidaten zum Referendar ernannt werden dürfen, die die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten, mit dem Grundgesetz und mit § 7 Nr. 6 BRAO vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung führt das vorlegende Gericht aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auf die vorgelegte Frage komme es bei seiner Entscheidung an. Zwar fehle es gegenwärtig noch an einem vollen Beweis für die Verfassungsfeindlichkeit der Roten Zelle Jura während der Zeit, in der der Kläger ihre Veranstaltungen besucht hatte. Diese Frage ließe sich aber nur durch eine zeitraubende, umfängliche Beweisaufnahme und durch ein viele Monate in Anspruch nehmendes Sachverständigengutachten klären. Das sei dem Kläger bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens unzumutbar, weil es darauf nicht ankomme, wenn die angegriffene Regelung verfassungswidrig sei. Die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage könne auch nicht durch die Überlegung ausgeräumt werden, daß die Beteiligung an einer verfassungsfeindlichen Vereinigung nicht beanstandet werden dürfe, solange sie nicht ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_340&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
boten worden ist; denn ein solcher Vorbehalt gelte nur für die Mitgliedschaft in einer politischen Partei. Schließlich entfalle die Entscheidungserheblichkeit auch nicht infolge der Möglichkeit, einen Bewerber ablehnen zu können, weil er der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht &quot;würdig erscheint&quot; (§ 25 Abs. 2 Satz 2 JAO); denn auch dieser Tatbestand sei nicht gegeben.
&lt;p&gt;2. Die angegriffene Regelung sei mit dem Grundgesetz unvereinbar: Sie stehe in Widerspruch zu Art. 12 GG. Da die zweite juristische Staatsprüfung auch für den Beruf des Rechtsanwalts, des Syndikus und anderer Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes erforderlich sei, habe der juristische Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 GG zu gelten. Die Forderung, der Bewerber für den Vorbereitungsdienst müsse die Gewähr bieten, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintrete, stelle eine Einschränkung der freien Wahl der Ausbildungsstätte dar. Diese Einschränkung bedürfe aber nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Vorschrift im Gesetz. Denn es handle sich insoweit nicht um eine bloße Konkretisierung der sich aus der Sache ergebenden Beschränkung dieses Grundrechts, sondern um eine echte Einschränkung, die weder für die spätere Berufsaufnahme erfüllt werden müsse noch vom Ausbildungszweck und der Verbindung des Ausbildungsverhältnisses mit einem Dienstverhältnis sachlich gerechtfertigt sei. Mangels ausdrücklicher Zitierung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sei die Regelung verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffene Regelung stehe auch in Widerspruch zu Art. 18 GG. Nach dieser Vorschrift könne Art. 12 GG nicht verwirkt werden. Deshalb dürfe auch durch das einfache Recht nicht eine Rechtsfolge herbeigeführt werden, die faktisch einer Verwirkung gleichkomme. Genau dies werde aber durch die angegriffene Regelung bewirkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich sei diese Regelung unvereinbar mit § 7 Nr. 6 BRAO. Nach dieser Vorschrift könne die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur versagt werden, wenn der Bewerber die frei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_341&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
heitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe. Dadurch, daß das Landesrecht an die Ernennung zum Referendar höhere Anforderungen stelle, komme dies einer Umgehung des § 7 Nr. 6 BRAO gleich.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Stellungnahmen von Verfassungsorganen der Länder und des Bundes sind eingegangen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein hat sich wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zulässigkeit der Vorlage sei zweifelhaft, weil &quot;eigentlicher Prüfungsgegenstand&quot; der Vorlage § 25 Abs. 3 JAO sei, nach Art. 100 GG aber nur förmliche Gesetze im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen seien, weil das Verwaltungsgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen noch nicht in dem von ihm selbst für erforderlich gehaltenen Umfang aufgeklärt habe und weil der Kläger inzwischen in den Bremischen Justizdienst eingestellt worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffene Regelung sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar: § 9 Abs. 1 Satz 2 LBG sei durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Referendare aufgrund des § 25 Abs. 3 JAO habe die Landesregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit und aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (§ 5a Abs. 3 DRiG) bestimmen können. Insoweit stelle die landesrechtliche Regelung eine zulässige Berufsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Diese subjektive Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst diene dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, also einem wichtigen Gemeinschaftsgut, und sei deshalb gerechtfertigt. Beschränkungen dieser Art, die nur eine immanente Schranke des Grundrechts konkretisieren, fielen nicht unter Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Im übrigen beziehe sich § 25 Abs. 3 JAO nur auf den gesetzlich geregelten Ausbildungsgang für öffentliche Ämter und staatlich gebundene Berufe, die die Befähigung zum Richteramt voraussetzen. Soweit diese Befähigung im Wirtschaftsleben auch für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_342&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
andere Berufe verlangt werde, beruhe dies nicht auf einer staatlichen Regelung. Insoweit habe der Staat von einer Regelung abgesehen. Deshalb sei er nicht verpflichtet, einen besonderen Ausbildungsgang für diese anderen Berufe in seinem Bereich einzurichten oder die gesetzlich geregelte Ausbildung für öffentliche Ämter und staatlich gebundene Berufe an geringere Anforderungen für die anderen Berufe anzupassen. Die landesrechtliche Regelung verletze nicht Art. 18 GG, weil sie weder eine Verwirkung im Sinne des Art. 18 GG noch eine Sanktion, die ihr gleichkomme, zum Inhalt habe. Schließlich sei die Landesregelung nicht unvereinbar mit § 7 Nr. 6 BRAO; denn die Rechtsanwaltsordnung fordere ausdrücklich für den Rechtsanwaltsanwärter die Befähigung zum Richteramt (§ 4 BRAO). Damit seien der Vorbereitungsdienst für Anwärter auf ein Richteramt in Bezug genommen und folgerichtig auch die Zulassungsvoraussetzungen für diesen Vorbereitungsdienst. Davon zu unterscheiden sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Für sie sei die Zulassungsvoraussetzung nach § 7 Nr. 6 BRAO maßgebend. Daß die eine Zulassungsvoraussetzung strenger als die andere sei, sei aus dem verschiedenen sachlichen Zusammenhang heraus, in dem sie gelten, plausibel, also nicht willkürlich oder sonst verfassungsrechtlich bedenklich.
&lt;p&gt;2. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat sich nur kurz zur Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz geäußert. Er hält diese Vorschrift für vereinbar sowohl mit Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 2 GG als auch mit Art. 18 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Niedersächsische Minister des Innern hält die mit dem schleswig-holsteinischen Recht übereinstimmende niedersächsische Regelung für verfassungsgemäß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Bremische Senator für Rechtspflege und Strafvollzug hat mitgeteilt, daß er den Kläger am 26. April 1973 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Gerichtsreferendar ernannt habe. Er habe sich dabei von der Überzeugung leiten lassen, daß das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG) wegen des staatlichen Ausbildungsmonopols ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_343&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
biete, bei der Einstellung von Gerichtsreferendaren die für Lebenszeitbeamten geltenden Vorschriften insoweit einschränkend auszulegen und jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen als bei einer Zulassung für den späteren Beruf eines Rechtsanwalts. In allen Fällen, in denen der Staat ein Ausbildungsmonopol besitze, sei den Hochschulabsolventen die Möglichkeit zu geben, ihre Ausbildung abzuschließen, auch wenn dabei vorübergehend ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet werde.
&lt;p&gt;5. Für die Bundesregierung haben der Bundesminister des Innern und der Bundesminister der Justiz zur Sache keine Äußerung abgegeben. Sie haben nur zwei Übersichten mitgeteilt, aus denen sich ergibt, wieviel Prozent der den juristischen Vorbereitungsdienst Durchlaufenden sich dem öffentlichen Dienst, dem Anwalts- und Notarberuf, dem Beruf des Wirtschaftsjuristen und anderen Berufen zuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat weiter vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich zur Vereinbarkeit der angegriffenen landesrechtlichen Normen mit Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 18 GG habe das Gericht zu prüfen, ob sie gegen das in Art. 20 GG enthaltene Rechtsstaatsgebot verstoße. Unter diesem Gesichtspunkt sei jede normensetzende Instanz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, eine &quot;Vorschrift so zu fassen, daß sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entspricht. Sie muß in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, daß die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 21, 73 ff., hier S. 79)&quot;. Mit dem Rechtsstaatsprinzip seien nur Rechtssätze und damit rechtsstaatliche Verpflichtungen vereinbar, die auf das äußere Verhalten der Staatsbürger abstellen und somit verhaltensorientierte Rechte und Pflichten des Individuums festlegen. Würde die Rechtsordnung nicht diese Orientierung auf das äußere Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_344&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
halten haben, sondern auch das individuelle forum internum ergreifen können, so würde ihre spezifische politische Funktion der Abgrenzung staatlicher Macht gegenüber der individuellen Sphäre weitgehend leerlaufen; denn dann würde es eine vom politischen Zugriff freie individuelle Sphäre nicht mehr geben. Man müsse also zwischen der Gewissens- und Bekenntnissphäre des Individuums und der Sphäre seines nach außen tretenden Verhaltens unterscheiden. Das komme auch in Art. 33 Abs. 2 GG, der auf äußere Qualifikation der Persönlichkeit bezogen sei, und in Art. 33 Abs. 3 GG zum Ausdruck, der auf die jeglicher politischer Einflußnahme entzogene Sphäre des Gewissens, des Bekenntnisses und der Weltanschauung bezogen sei.
&lt;p&gt;Es gebe also zwei Strukturprinzipien des Grundgesetzes - rechtliche Kriterien für das Verhältnis der staatlichen Gewalt zu den Staatsbürgern einerseits und politische Kriterien für das Verhältnis der staatlichen Gewalt zu den Staatsbürgern andererseits -, die zueinander im Verhältnis von Regel und Ausnahme stünden. Das &quot;Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung&quot; sei nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes kein zulässiges Tatbestandsmerkmal für die Zugangsvoraussetzungen für einen Beamtenanwärter; denn das Fehlen dieses Tatbestandsmerkmals sei keineswegs identisch mit einem illegalen Verhalten; auch ein völlig legales Verhalten könne den Tatbestand erfüllen, daß ein Kandidat nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Daraus folge, daß dieses Tatbestandsmerkmal dieselbe juristische Struktur habe wie die in den Ausnahmevorschriften Art. 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 18, 21 Abs. 2 GG enthaltenen entsprechenden Tatbestandsmerkmale. Es handle sich also um ein Tatbestandsmerkmal aus dem Bereich der politischen Bewertung von individuellem Verhalten, das nicht den Erfordernissen des Art. 20 GG entspreche. Der Begriff des &quot;Treueverhältnisses&quot;, das durch die Begründung des Beamtenverhältnisses entstehe, dürfe nicht im Sinne eines &quot;gesteigerten und existenziellen&quot; Verhaltens des Beamten zum Staat ausgelegt werden. Inhalt des Dienst- und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_345&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Treueverhältnisses des Beamten sei nur die gesonderte Verpflichtung des Beamten, die für seine amtliche Tätigkeit vorhandenen Rechtsnormen und dienstlichen Anweisungen zu beachten; Treue zur Verfassung bedeute für den Beamten die Verpflichtung zur Bindung an Recht und Gesetz im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG - nicht mehr! Eine jenseits dieser dem öffentlichen Dienst auferlegten Verpflichtung liegende Treueverpflichtung würde das Diskriminierungsverbot des Art. 33 Abs. 3 GG verletzen. Eine solche Auslegung würde überdies allen Tendenzen Vorschub leisten, das System der Verfassung nicht mehr im Funktionieren einer gesinnungs- und bekenntnisindifferenten Legalität, sondern in der Identifizierung sowohl der politischen Gewalten wie der Staatsbürger mit bestimmten ethischen Werten zu sehen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Ausgangsverfahren hat sich nicht erledigt. Zwar ist der Kläger im Ausgangsverfahren inzwischen in Bremen zum Gerichtsreferendar ernannt worden und es steht nicht fest, daß er beabsichtigt, in den Vorbereitungsdienst im Lande Schleswig-Holstein überzutreten, falls seine verwaltungsgerichtliche Klage Erfolg haben sollte. Er hat aber seine Klage gegen den Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Schleswig aufrechterhalten und hat nach wie vor jedenfalls noch ein Interesse an der Feststellung, daß die Ablehnung rechtswidrig war, selbst wenn für die Klage auf Aufhebung des Verwaltungsakts das Rechtsschutzinteresse entfallen sein sollte, weil er die Übernahme in den schleswig-holsteinischen Vorbereitungsdienst nicht mehr anstrebt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das vorlegende Gericht hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die vorgelegte Frage für seine Entscheidung erheblich ist. Diese Darlegungen sind in sich folgerichtig und jedenfalls vertretbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist allein die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Daß diese Frage für das vorlegende Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_346&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richt nur eine Vorfrage bei der Anwendung einer in einer Rechtsverordnung enthaltenen Vorschrift darstellt, ändert an der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nichts.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG ist mit dem Grundgesetz und dem übrigen Bundesrecht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den in Art. 33 Abs. 5 GG genannten hergebrachten und zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums und des Richterrechts gehört der Grundsatz, daß vom Beamten und Richter zu fordern ist, daß er für die Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, eintritt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Geschichte des deutschen Beamtentums seit dem Ende des 18. Jahrhunderts (vgl. z.B. Pr.Allg. Landrecht Teil II, Titel 10, §§ 1 ff.) kennt - unbeschadet von Veränderungen im Verständnis dieses Spezifikums je nach den wechselnden Verfassungsordnungen - eine besondere Bindung des Beamten, die auf einer mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis verbundenen und übernommenen  Treuepflicht  beruht. In der absoluten Monarchie galt sie der Person des Monarchen als dem Repräsentanten des Staates, in der konstitutionellen Monarchie dem verfassungsrechtlich gebundenen Monarchen, der jenseits des politischen Streits stand und seine &quot;Staatsdiener&quot; auf das Gemeinwohl verpflichtete. In der Republik bestand sie fort; der &quot;Staatsdienst&quot; verlangte Treue zu Staat und Verfassung. Sichtbaren Ausdruck fand sie im Treueeid. Im Laufe der Zeit entwickelten sich aus dieser  einen  (umfassenden) Pflicht verschiedene konkretere Beamtenpflichten, wie sie in den modernen Beamtengesetzen fixiert werden und heute beispielsweise in §§ 52-56, 61, 64, 72, 74 BBG; §§ 35-39, 44 BRRG; §§ 65-68, 77, 80, 88, 90 LBG enthalten sind. An jener traditionellen Treuepflicht des Beamten hält auch das Grundgesetz als einem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) fest; auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_347&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihn wird ausdrücklich in Art. 33 Abs. 4 GG (&quot;Dienst- und  Treue verhältnis&quot;) und Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG (Treue zur Verfassung) Bezug genommen. Der Grund für das Festhalten an diesem hergebrachten Grundsatz liegt auf der Hand: Der moderne &quot;Verwaltungsstaat&quot; mit seinen ebenso vielfältigen wie komplizierten Aufgaben, von deren sachgerechter, effizienter, pünktlicher Erfüllung das Funktionieren des gesellschaftlich-politischen Systems und die Möglichkeit eines menschenwürdigen Lebens der Gruppen, Minderheiten und jedes Einzelnen Tag für Tag abhängt, ist auf einen intakten, loyalen, pflichttreuen, dem Staat und seiner verfassungsmäßigen Ordnung innerlich verbundenen Beamtenkörper angewiesen. Ist auf die Beamtenschaft kein Verlaß mehr, so sind die Gesellschaft und ihr Staat in kritischen Situationen &quot;verloren&quot; (vgl. z.B.  Laband , Staatsrecht des Deutschen Reiches, 1876 S. 395, 422;  Brehm , Die rechtliche Natur des Staatsdienstes nach deutschem Staatsrecht, in Annalen des Deutschen Reiches, 1885, S. 288 ff.;  Köttgen , Das deutsche Berufsbeamtentum und die parlamentarische Demokratie, 1928, S. 79, 108 ff. u.ö.;  Gerber , Archiv für Öffentliches Recht N.F. 18. Bd. 1930, S. 1 ff.;  W. Jellinek , Rechtsformen des Staatsdienstes, in Anschütz-Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 2. Bd., S. 24;  Daniels , Die Pflichten und Rechte des Beamten, in Anschütz-Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 2. BD. S. 42;  Zwirner , Politische Treupflicht des Beamten, 1956;  Böttcher , Die politische Treupflicht der Beamten und Soldaten und die Grundrechte der Kommunikation, 1967).
&lt;p&gt;2. Es ist hier nicht abschließend zu entscheiden, was sich alles an Pflichten für den Beamten im einzelnen aus jener umfassenden Treuepflicht ergibt. Es genügt festzuhalten, daß jedenfalls zur Treuepflicht des Beamten als Kern die politische Treuepflicht gehört. Gemeint ist damit nicht eine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen so,ll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_348&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer &quot;unkritischen&quot; Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, daß der Beamte den Staat - ungeachtet seiner Mängel - und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung, so wie sie in Kraft steht, bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann  von diesem Boden aus  auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen! - unterstützen. Das Entscheidende ist, daß die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, daß der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht - Staats- und Verfassungstreue - fordert mehr als nur eine formale korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, daß er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, daß der Beamte
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_349&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Partei für ihn ergreift. Der Staat - und das heißt hier konkreter,  jede verfassungsmäßige Regierung und die Bürger  - muß sich darauf verlassen können, daß der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen Staat, für &quot;seinen&quot; Staat zu tragen bereit ist, daß er sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt - jetzt und jederzeit und nicht erst, wenn die von ihm erstrebten Veränderungen durch entsprechende Verfassungsänderungen verwirklicht worden sind.
&lt;p&gt;3. Die hergebrachte Treuepflicht des Beamten erhält unter der Geltung des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht dadurch, daß diese Verfassung nicht wertneutral ist, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren Schutz nimmt und dem Staat aufgibt, sie zu sichern und sie zu gewährleisten (Art. 1 GG). Sie trifft Vorkehrungen gegen ihre Bedrohung, sie institutionalisiert besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung, sie konstituiert eine wehrhafte Demokratie (Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2, Art. 79 Abs. 3, Art 91, Art. 98 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung der Verfassung schließt es aus, daß der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren von der freien inneren Bindung seiner Beamten an die geltende Verfassung abhängt, zum Staatsdienst Bewerber zuläßt und im Staatsdienst Bürger beläßt, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Der Beamte kann nicht zugleich in der organisierten Staatlichkeit wirken und die damit verbundenen persönlichen Sicherungen und Vorteile in Anspruch nehmen und aus dieser Stellung heraus die Grundlage seines Handels zerstören wollen. Der freiheitliche demokratische Rechtsstaat kann und darf sich nicht in die Hand seiner Zerstörer geben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Aus der dargelegten verfassungsrechtlichen Lage folgt zwingend: Ein Beamter, der gegen die von ihm in Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Treuepflicht verstößt, verletzt seine Dienstpflicht. Die Beamtengesetze konkretisieren dies; § 52 Abs. 2 BBG bestimmt für den Bundesbeamten: &quot;Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_350&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten&quot;. Und nach § 77 Abs. 2 BBG gilt als Dienstvergehen, wenn der Ruhestandsbeamte oder der Beamte mit Versorgungsbezügen &quot;sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt&quot; oder &quot;an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen&quot;. Entsprechendes bestimmen die §§ 35 Abs. 1 Satz 3, 45 Abs. 2 BRRG sowie die §§ 65 Abs. 2, 93 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LBG. Bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt ein solches Dienstvergehen regelmäßig die Entlassung aus dem Amt. Bei Beamten auf Lebenszeit (oder Zeit) kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im förmlichen (gerichtlichen) Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden.
&lt;p&gt;In jedem Fall ist die Entfernung aus dem Dienst jedoch nur aufgrund eines  begangenen konkreten  Dienstvergehens möglich. Das Dienstvergehen besteht nicht einfachhin in der &quot;mangelnden Gewähr&quot; des Beamten dafür, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht, &quot;sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten&quot;. Dabei ist zu beachten, daß sich der umschriebene Inhalt der Treuepflicht des Beamten nicht völlig mit dem Inhalt der disziplinär zu ahndenden Treuepflichtverletzung des Beamten deckt, weil zum letztgenannten Tatbestand ein Minimum an Gewicht und an Evidenz der Pflichtverletzung gehört. Andererseits kann die Pflichtverletzung nicht nur in Aktivitäten, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, beispielsweise wenn der Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte verfassungsfeindliche Umtriebe innerhalb seines Verantwortungsbereichs geflissentlich übersieht und geschehen läßt. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, daß man diese habe, ist niemals eine Verletzung der Treuepflicht, die dem Beamten auferlegt ist;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_351&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dieser Tatbestand ist überschritten, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht.
&lt;p&gt;Für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen wird als Dienstvergehen fingiert (&quot;gilt&quot; als Dienstvergehen), wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben oder wenn sie an Bestrebungen teilgenommen haben, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Hier werden also Aktivitäten feindseliger Art gefordert. Meinungsäußerungen können, müssen aber nicht in jedem Fall den Charakter von solchen Aktivitäten feindseliger Art haben. Solange sie sich darin erschöpfen, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder bestehende rechtliche Regelungen in Gesetzen oder in der Verfassung in dem dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen Verfahren zu ändern, erfüllen sie nicht die genannten Tatbestände eines Dienstvergehens. Sie können allenfalls verstoßen gegen die Pflicht des Beamten, &quot;bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben&quot; (§ 53 BBG). Dagegen stellen Agitationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern, Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Aus der dargelegten verfassungsrechtlich geforderten Treuepflicht des Beamten ergibt sich eine weitere Folgerung. Wenn der Beamte habituell, seiner Persönlichkeit nach nur dann für ein öffentliches Amt geeignet ist - Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG als Voraussetzung für die Berufung ins Beamtenver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_352&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hältnis! -, wenn er jederzeit bereit ist, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, dann muß unter diesem verfassungsrechtlichen Aspekt verlangt werden, nur solche Anwärter ins Beamtenverhältnis zu berufen, die auch die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten bereit sind. Es ist also eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, wie es das Deutsche Richtergesetz (§ 9 Nr. 2), das Bundesbeamtengesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 2), das Beamtenrechtsrahmengesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) und die entsprechenden Vorschriften des Landesrechts vorschreiben. Die genannten beamtenrechtlichen Vorschriften haben genau den Inhalt, der oben unter 2) näher umschrieben ist; und es ist die Rechtspflicht aller Einstellungsbehörden, sie mit diesem Inhalt ernst zu nehmen und sie mit diesem Inhalt anzuwenden.
&lt;p&gt;Gerade weil die Entfernung eines Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit aus dem Dienst wegen Verletzung seiner Treuepflicht nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nur im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens möglich ist, muß der Dienstherr darauf sehen, daß niemand Beamter wird, der nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Der Dienstherr hat - auch dem Bewerber gegenüber - die Pflicht, die verfassungsrechtlich möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit er nicht genötigt wird, Beamte wegen ihrer politischen Treuepflicht in ein Disziplinarverfahren zu ziehen. Das verfassungsrechtlich legitime Mittel dazu ist die Prüfung und Entscheidung, ob die Persönlichkeit des Bewerbers die Gewähr bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einstellungsbehörde entscheidet über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, ohne verpflichtet zu sein, vorher den Bewerber zu ihren Zweifeln anzuhören. Bei dieser&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_353&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidung gibt es keine &quot;Beweislast&quot;, weder für den Bewerber daß er die geforderte Gewähr bietet, noch für die Einstellungsbehörde, daß der Bewerber diese Gewähr nicht bietet. &quot;Zweifel an der Verfassungstreue&quot; hat hier nur den Sinn, daß der für die Einstellung Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nicht überzeugt ist, daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Dieser Überzeugung liegt ein  Urteil  zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält; es hat nur den Einzelfall im Auge und gründet sich jeweils auf eine von Fall zu Fall wechselnde  Vielzahl von Elementen  und deren Bewertung. Die Dinge liegen insofern im Grunde nicht anders als in den Fällen, in denen der Dienstvorgesetzte über die sonstige Eignung oder Befähigung oder Leistung eines Bewerbers für den öffentlichen Dienst zu entscheiden hat. Es handelt sich um ein prognostisches Urteil über die  Persönlichkeit  des Bewerbers, nicht lediglich um die Feststellung einzelner Beurteilungselemente (Äußerungen, Teilnahme an Demonstrationen, politische Aktivitäten, Zugehörigkeit zu irgendwelchen Gruppen, Vereinigungen oder politischen Parteien). Ein Bewerber kann beispielsweise der Eignung für den öffentlichen Dienst ermangeln, auch wenn ihm das amtsärztliche Zeugnis Gesundheit attestiert, sofern er beispielsweise nach dem Urteil der Einstellungsbehörde uneinsichtig rechthaberisch ist. Ihm kann die Befähigung fehlen, wenn ihm trotz des Studiums der Pädagogik ein Minimum an Geschick im Umgang mit den Schülern abgeht. Schließlich kann auch über die Leistung eines Bewerbers Zweifel bestehen, wenn er - ungeachtet seiner Qualifizierung in den Prüfungen - dem Erfordernis der Praxis, Entscheidungen zeitgerecht zu treffen (sie nicht unschlüssig vor sich herzuschieben), nicht genügt. Der Beispiele gibt es viele. - Das geforderte Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers kann nicht selten vom  persönlichen Eindruck  abhängen. Deshalb haben Personalreferenten und Behördenleiter seit je Wert darauf gelegt, daß sich die Bewerber vorstellten oder zu einem Vorstellungsbesuch eingeladen wurden, und zwar nicht nur, wenn Be
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_354&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
denken dagegen bestanden, ob der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Mehr als dies kann auch nicht für den letztgenannten Fall gefordert werden.
&lt;p&gt;Soll der Ablehnungsbescheid durch Anfechtungsklage angegriffen werden, so hat der Bewerber Anspruch auf Mitteilung der Umstände, auf die die Einstellungsbehörde ihre Ablehnung stützt. Für diese Anfechtungsklage gilt derselbe Grundsatz, den die Verwaltungsgerichte für die Fälle entwickelt haben, in denen eine Beurteilung (Prüfungsergebnis, dienstliche Beurteilung usw.) Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist. Soweit der der einstellenden Behörde danach zustehende Beurteilungsspielraum reicht, ist die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob diese Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie den beamtenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmen (Art. 33 Abs. 2 und 5 GG), in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat. Im übrigen ist die Nachprüfung von Ablehnungsbescheiden, da es im Beamtenrecht keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gibt - Art. 33 Abs. 2 GG spricht nur davon, daß jeder Deutsche &quot;nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt&quot; hat -, auf die Willkürkontrolle beschränkt; dabei kann das Gericht die angegriffene Beurteilung nicht durch die eigene Beurteilung ersetzen. Aus demselben Grund kann das Gericht in aller Regel dem Anfechtungskläger den Zugang zum öffentlichen Dienst nicht eröffnen (nicht zur Übernahme in den öffentlichen Dienst verurteilen), sondern allenfalls den Ablehnungsbescheid aufheben und dadurch die Verwaltung nötigen, erneut über den Antrag auf Übernahme in den öffentlichen Dienst zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Wenn also nur für jeden Einzelfall entschieden werden kann, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr bietet oder nicht bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, ist es offenbar verfassungsrechtlich bedenklich, wenn ein Gesetz allgemein zwingend vorschreibt, daß einzelne konkrete Verhaltensweisen die Gewähr des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_355&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bewerbers, er werde jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten, ausschließen. Entscheidend ist die Bewertung eines solchen Verhaltens im Zusammenhang mit anderen Gesichtspunkten, an deren Ende die Überzeugung steht, daß dieser Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet oder nicht bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde.
&lt;p&gt;7. a) Die dargestellte, aus Art. 33 Abs. 5 GG sich ergebende Rechtslage - Treuepflicht des Beamten und Prüfung des Bewerbers, ob er die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten - gilt für  jedes  Beamtenverhältnis, für das Beamtenverhältnis auf Zeit, für das Beamtenverhältnis auf Probe und für das Beamtenverhältnis auf Widerruf ebenso wie für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sie ist auch einer Differenzierung je nach der Art der dienstlichen Obliegenheiten des Beamten nicht zugänglich. Denn in diesem Zusammenhang ist von erheblicher Bedeutung, daß jeder Beamte, der sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, nicht nur als eine Gefahr im Hinblick auf die Art der Erledigung der ihm obliegenden Dienstaufgaben anzusehen ist, sondern auch als eine Gefahr im Hinblick auf die naheliegende Möglichkeit der Beeinflussung seiner Umgebung, seiner Mitarbeiter, seiner Dienststelle, seiner Behörde im Sinne seiner verfassungsfeindlichen politischen Überzeugung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Wie der Vollständigkeit halber zu bemerken ist, schulden auch die Angestellten im öffentlichen Dienst dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. Auch sie dürfen nicht den Staat, in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen. Auch sie können wegen grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos entlassen werden. Und auch ihre Einstellung kann abgelehnt werden, wenn damit zu rechnen ist, daß sie ihre mit der Einstellung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_356&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verbundenen Pflichten nicht werden erfüllen können oder wollen.
&lt;p&gt;c) Für den Vorbereitungsdienst, gleichgültig, ob er im Beamtenverhältnis oder in einem Angestelltenverhältnis abgeleistet wird, ist allerdings im Hinblick auf gewisse Entwicklungen in der Verwaltungspraxis noch folgende Bemerkung nötig: Wer als Berufsziel den Staatsdienst im Auge hat, nähert sich diesem Dienst in drei &quot;Stufen&quot;: er studiert, er erwirbt die jeweils erforderliche Vorbildung - für den höheren Dienst durch Absolvierung des Vorbereitungsdienstes -, er wird als Beamter auf Probe übernommen. In der zweiten und dritten Stufe hat der Dienstvorgesetzte Gelegenheit, den Bewerber intensiv kennenzulernen, ihn zu beobachten und sich schließlich ein Urteil über seine Persönlichkeit zu bilden.  Hier , wo die Verwaltung  unmittelbar  sich ein zuverlässiges Bild über den Anwärter machen kann, muß der Schwerpunkt liegen für die Gewinnung des Urteils, ob der Bewerber die geforderte Gewähr bietet oder nicht. Das bedeutet aber, daß für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst eine gewissermaßen &quot;vorläufige&quot; Beurteilung ausreicht, der alle Umstände zugrunde gelegt werden können, die der Einstellungsbehörde ohne weitere zusätzliche Ermittlungen bekannt sind, beispielsweise aus Personal- und Strafakten oder allgemein zugänglichen Berichterstattungen, die sie sich aber nicht erst von anderen (Staatsschutz-) Behörden systematisch nach entsprechenden Erhebungen zutragen läßt. &quot;Ermittlungen&quot; der letztgenannten Art können nur Verhaltensweisen zutage fördern, die in die Ausbildungs- und Studienzeit eines jungen Menschen fallen, häufig Emotionen in Verbindung mit engagiertem Protest entspringen und Teil von Milieu- und Gruppenreaktionen sind, also sich wenig eignen als ein Element (von vielen), aus dem man einen Schluß auf die Persönlichkeit des zu Beurteilenden ziehen könnte; sie vergiften andererseits die politische Atmosphäre, irritieren nicht nur die Betroffenen in ihrem Vertrauen in die Demokratie, diskreditieren den freiheitlichen Staat, stehen außer Verhältnis zum &quot;Ertrag&quot; und bilden insofern eine Gefahr, als ihre Speiche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_357&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung allzu leicht mißbraucht werden kann. Deshalb sind solche Ermittlungen und die Speicherung ihrer Ergebnisse  für Zwecke der Einstellungsbehörden  schwerlich vereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot der Verhältnismäßigkeit.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften, die die politische Treuepflicht des Beamten näher regeln, wird durch Art. 21 GG nicht eingeschränkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 21 Abs. 2 GG behält die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei dem Bundesverfassungsgericht vor. Eine Partei mag faktisch die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen oder auf die Gefährdung der Sicherheit des Staates ausgehen; sie kann mit dieser Argumentation zwar politisch bekämpft werden, kann aber an ihrer politischen Aktivität nicht rechtlich gehindert werden, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren verboten worden ist. Das Urteil hat also konstitutive Bedeutung für ein Einschreiten gegen die Partei durch Polizei, Verwaltung und Gerichte (BVerfGE 5, 85 [140]; 12, 296 [304f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Daraus hat das Bundesverfassungsgericht folgenden Schluß gezogen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine politische Partei kann nicht leben ohne Apparat und Funktionäre, die für sie arbeiten. Darf sie bis zum Verbot durch das Bundesverfassungsgericht &quot;existieren&quot;, so bedeutet das, daß ihr Apparat und ihre Funktionäre ungestört und ungehindert agieren dürfen. Was hier von Verfassungs wegen &quot;gestattet&quot; wird, kann man nicht zu einem Tatbestand machen, an den man nachträglich Rechtsnachteile (Sanktionen) knüpft. Deshalb war § 90a StGB - ein Organisationsdelikt -, soweit es sich auf politische Parteien bezogen hat, mit Art. 21 GG unvereinbar und nichtig (BVerfGE 12, 296 [305 ff.]). Aus dem gleichen Grund darf § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG nicht auf Personen angewandt wer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_358&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den, die nur als Funktionäre einer politischen Partei von ihrem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht deren Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln vertreten haben (BVerfGE 13, 46 [52f.]; vgl. außerdem BVerfGE 13, 123 [126]; 17, 155 ff.). Dagegen setzt die Anklage und Verurteilung eines Funktionärs einer politischen Partei wegen Hochverrats gemäß §§ 80, 81 StGB die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Partei auch dann nicht voraus, wenn er sich im Rahmen dessen gehalten hat, was die Partei erstrebt und propagiert (BVerfGE 9, 162 ff.).
&lt;p&gt;Diese Rechtsprechung hat, wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe ergibt, den normalen Status des politischen Aktivbürgers in der Gesellschaft vor Augen, nicht dagegen den Bürger in seiner besonderen rechtlichen Stellung als Beamten. Was er, der Beamte, darf, was er nicht darf und welche Folgerungen der Dienstherr aus der ansonsten als parteioffizielle Tätigkeit eines Funktionärs und Anhängers einer Partei zu qualifizierenden Tätigkeit ziehen darf, ist überhaupt nicht Gegenstand der Erwägungen in den zitierten Entscheidungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Während demnach die Argumentation, die auf die Freiheit der Betätigung für eine politische Partei abzielt, ihre Grundlage in Art. 21 GG hat - also den Bürger bei seiner parteioffiziellen Tätigkeit von Sanktionen freistellt um des ungestörten und unbehinderten Funktionierens der Partei willen -, liegt die ratio des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, daß dem Beamten gegenüber dem freiheitlichen demokratischen Staat, zu dem er in ein besonders enges Verhältnis getreten ist, eine politische Treuepflicht obliegt, in einem anderen rechtlichen Zusammenhang. Der Staat in seiner freiheitlichen demokratischen Verfaßtheit bedarf, wenn er sich nicht selbst in Frage stellen will, eines Beamtenkörpers, der für ihn und die geltende verfassungsmäßige Ordnung eintritt, in Krisen und Loyalitätskonflikten ihn verteidigt, indem er die ihm übertragenen Aufgaben getreu in Einklang mit dem Geist der Verfassung, mit den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und Geboten und den geltenden Gesetzen erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verwirklichung dieser Verfassungsentscheidung in Art. 33&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_359&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 5 GG steht nicht in Widerspruch mit Art. 21 Abs. 2 GG; Art. 33 Abs. 5 GG fordert vom  Beamten  das Eintreten für die verfassungsmäßige Ordnung, Art. 21 Abs. 2 GG läßt dagegen dem  Bürger  die Freiheit, diese verfassungsmäßige Ordnung abzulehnen und sie politisch zu bekämpfen, solange er es innerhalb einer Partei, die nicht verboten ist, mit allgemein erlaubten Mitteln tut. Die besonderen Pflichten des Beamten sind nicht aufgestellt in Ansehung der Interessen der politischen Partei, insbesondere nicht zur Behinderung ihrer politischen Aktivitäten, sondern in Ansehung der Sicherung des Verfassungsstaates vor Gefahren aus dem Kreis seiner Beamten. Ihr besonderer Status, ihre Kompetenzen wären ohne das Erfordernis der politischen Treuepflicht des Beamten die ideale Plattform für Bestrebungen, die geltende Verfassungsordnung außerhalb des von der Verfassung gewiesenen Weges zu verändern und umzustürzen. Es geht nicht darum, daß der Beamte wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei benachteiligt wird. Die Frage ist vielmehr, ob der Beamte in seinem Amt die politische Treuepflicht verletzt oder nicht verletzt, und ob der Bewerber um ein Amt seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Das sind Fragen, die sie  selbst  durch ihr Verhalten beantworten. Ein Stück des Verhaltens, das für die hier geforderte Beurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, - unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt ist oder nicht. Es wäre geradezu willkürlich, dieses Element der Beurteilung einer Persönlichkeit auszuscheiden, also den Dienstherrn zu zwingen, die  Verfassungstreue  eines Beamten zu bejahen, weil eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die  Verfassungswidrigkeit  einer Partei aussteht - eine Entscheidung übrigens, die von einem Antrag abhängt, der weithin im Ermessen der Antragsteller steht und schwerlich nur deshalb gestellt werden wird, um Amtsbewerber ablehnen
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_360&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder gegen Beamte wegen Verletzung ihrer politischen Treuepflicht dienststrafrechtlich einschreiten zu können.
&lt;p&gt;Der Umstand, daß die dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei bisher nicht ergangen ist, hindert nicht, daß die Überzeugung gewonnen und vertreten werden darf, diese Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele und sei deshalb politisch zu bekämpfen. Eine Partei, die beispielsweise programmatisch die Diktatur des Proletariats propagiert oder das Mittel der Gewalt zum Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung bejaht, wenn es die Verhältnisse zulassen sollten, verfolgt verfassungsfeindliche Ziele, auch wenn die nach § 43 BVerfGG Antragsberechtigten es vorziehen, das Parteiverbotsverfahren nicht einzuleiten, weil die politische Auseinandersetzung mit ihr ausreicht oder wirkungsvoller die freiheitliche demokratische Ordnung im Sinne des Grundgesetzes zu schützen vermag als ein förmliches Parteiverbot. Deshalb ist es verfassungsrechtlich unbedenklich und von der politischen Verantwortung der Regierung gefordert, daß sie ihren jährlichen Bericht über die Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien dem Parlament und der Öffentlichkeit vorlegt. Soweit daraus für eine Partei  faktische  Nachteile (bei der Gewinnung von Mitgliedern oder Anhängern) entstehen, ist sie dagegen nicht durch ART. 21 GG geschützt. Dasselbe gilt für faktische nachteilige Auswirkungen, die sich mittelbar aus den dargelegten Schranken, die Art. 33 Abs. 5 GG für den Zugang zum Staatsdienst und für die Belassung im Staatsdienst aufrichtet, ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die bisher dargelegte Rechtslage steht auch nicht in Widerspruch mit den Grundrechtsgarantien des Grundgesetzes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Vordergrund steht hier das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Verhältnis von Meinungsfreiheit und Treuepflicht der Beamten hat seine Geschichte. In der Weimarer Zeit wurde es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_361&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zweimal aktuell - in den ersten Jahren der Weimarer Republik, als es kommunistische Aktivitäten und Gewalttaten rechtsradikaler Gruppen abzuwehren galt, und in den letzten Jahren, als die NSDAP aufkam und immer gefährlicher wurde.
&lt;p&gt;Am 26. August 1921 wurde Erzberger ermordet, am 4. Juni 1922 mißglückte ein Mordanschlag auf Scheidemann, am 24. Juni 1922 wurde Rathenau ermordet. Unmittelbar darnach schlug die Reichsregierung dem Reichspräsidenten eine auf Art. 48 WRV gestützte Verordnung zum Schutz der Republik vor, die am 26. Juni 1922 erging. Gleichzeitig wurde im Reichstag das Gesetz zum Schutze der Republik beraten, das in dritter Lesung am 18. Juli 1922 mit 303 gegen 102 Stimmen, also mit verfassungsändernder Mehrheit, beschlossen und mit dem Datum des 21. Juli 1922 ausgefertigt wurde (RGBl. I S. 585). Am gleichen Tag erging neben einem Reichskriminalpolizeigesetz, einem Straffreiheitsgesetz und einem Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zum Schutze der Republik das Gesetz über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik (RGBl. I S. 590). Dieses Gesetz fügte dem Reichsbeamtengesetz vom 17. Mai 1907 u.a. folgenden § 10a ein:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Reichsbeamte ist verpflichtet, in seiner amtlichen Tätigkeit für die verfassungsmäßige republikanische Staatsgewalt einzutreten. Er hat alles zu unterlassen, was mit seiner Stellung als Beamter der Republik nicht zu vereinen ist. Insbesondere ist ihm untersagt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. sein Amt oder die ihm kraft seiner amtlichen Stellung zugänglichen Einrichtungen für Bestrebungen zur Änderung der verfassungsmäßigen republikanischen Staatsform zu mißbrauchen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. bei Ausübung der Amtstätigkeit oder unter Mißbrauch seiner amtlichen Stellung über die verfassungsmäßige republikanische Staatsform, die Reichsflagge oder über die verfassungsmäßigen Regierungen des Reichs oder eines Landes zur Bekundung der Mißachtung Äußerungen zu tun, die geeignet sind, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. bei Ausübung der Amtstätigkeit oder unter Mißbrauch seiner amtlichen Stellung auf die ihm unterstellten oder zugewiesenen Beamten, Angestellten und Arbeiter, Zöglinge oder Schüler im Sinne mißachtender Herabsetzung der verfassungsmäßigen repu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_362&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
blikanischen Staatsform oder der verfassungsmäßigen Regierungen des Reichs oder eines Landes einzuwirken;
&lt;p&gt;4. Handlungen nach Nr. 1 bis 3 bei dienstlich unterstellten Personen, sofern sie im Dienst begangen werden, zu dulden. Dem Reichsbeamten ist weiterhin untersagt, in der Öffentlichkeit gehässig oder aufreizend die Bestrebungen zu fördern, die auf Wiederherstellung der Monarchie oder gegen den Bestand der Republik gerichtet sind, oder solche Bestrebungen durch Verleumdung, Beschimpfung oder Verächtlichmachung der Republik oder von Mitgliedern der im Amte befindlichen Regierung des Reichs oder eines Landes zu unterstützen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Und 1930 beschloß das Preußische Staatsministerium:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Entwicklung, die die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei und die Kommunistische Partei Deutschlands genommen haben, sind beide Parteien als Organisationen anzusehen, deren Ziel der gewaltsame Umsturz der bestehenden Staatsordnung ist. Ein Beamter, der an einer solchen Organisation teilnimmt, sich für sie betätigt oder sie sonst unterstützt, verletzt dadurch die aus seinem Beamtenverhältnis sich ergebende besondere Treueverpflichtung gegenüber dem Staate und macht sich eines Dienstvergehens schuldig. Allen Beamten ist demnach die Teilnahme an diesen Organisationen, die Betätigung für sie oder ihre sonstige Unterstützung verboten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Staatsministerium bringt diese Auffassung der Beamtenschaft hiermit besonders zur Kenntnis und weist sie darauf hin, daß künftig gegen jeden unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbeamten, der dem zuwiderhandelt, disziplinarisch eingeschritten wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Staatsministerium ordnet gleichzeitig an, daß die nachgeordneten Behörden über jeden Fall der Zuwiderhandlung dem zuständigen Fachminister zu berichten haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(u.a. veröffentlicht durch Allgemeinverfügung des Preußischen Justizministers vom 9. Juli 1930 - I 10237 - im Justizministerialblatt 1930, S. 220).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die herrschende Meinung über das Verhältnis von Meinungsfreiheit und Treuepflicht der Beamten während der Geltung der Weimarer Verfassung gibt die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts wieder:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;... steht dem Oberpräsident die Bestätigung der vom Kreistage gewählten Amtsvorsteher zu, ... (so) ist ihm unbenommen, bei der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_363&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von ihm über die Bestätigung zu treffenden Entscheidung alle Umstände, welche gegen die Bestätigung der gewählten Persönlichkeit sprechen könnten, nach freiem pflichtgemäßen Ermessen zu berücksichtigen,namentlich auch in Erwägung zu ziehen, ob die Zugehörigkeit des Gewählten zu einer Partei, deren Ziel der gewaltsame Umsturz der Staatsordnung ist, die Besorgnis rechtfertigt, er werde während seiner Amtsführung für die Verwirklichung des Ziels seiner Partei tätig sein. Hat der Oberpräsident aber seine Bestätigung erteilt, so steht ihm eine Entscheidung über das Verbleiben des von ihm bestätigten Amtsvorstehers im Amte nicht mehr zu. Hierüber kann vielmehr nur im Disziplinarverfahren vom Disziplinarrichter entschieden werden, ... . Im vorliegenden Falle ist den Angeschuldigten lediglich zur Last gelegt, Pflichten, die ihnen ihr Amt auferlegt, dadurch verletzt zu haben, daß sie sich zu der kommunistischen Partei bekennen. Der Umstand aber, daß ein Beamter sich zu einer politischen Partei bekennt, stellt für sich allein noch keine Verletzung der ihm durch sein Amt auferlegten Pflichten und ebensowenig ein unwürdiges Verhalten in oder außer dem Amte dar ... . Eine disziplinarische Bestrafung eines Beamten wegen eins bloßen Bekenntnisse zu einer politischen Partei (ist) jedenfalls ausgeschlossen. Ein Dienstvergehen, das zur Dienstentlassung führen könnte, würde ein Beamter erst dann begehen, wenn er die Erreichung des auf gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staatsordnung gerichteten Zieles der Partei, zu der er sich bekennt, durch positive Handlungen zu fördern versuchte ... (OVGE 77, 493 [494f.]).
&lt;p&gt;Ob als Betätigung für die Partei schon der bloße Beitritt zu derselben anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben; denn der Angeschuldigte war unstreitig seit der Spaltung der unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Herbst 1920 nicht nur Mitglied, sondern auch erster Vorsitzender der Ortsgruppe K. der Vereinigten Kommunistischen Partei Deutschlands und ist über den Kreis des engeren Vereinslebens hinaus während der Unruhen in der Provinz Sachsen im März 1921 besonders für die Vereinigte Kommunistische Partei Deutschlands dadurch tätig geworden, daß er am 30. März 1921 früh morgens bei Beginn der Arbeit in der Grube G., auf der er als Dreher beschäftigt war, die an sich arbeitswilligen Arbeiter verleitet hat, in den Generalstreik einzutreten, der, wie auf Grund der amtlichen Ermittlungen des Preußischen Ministers des Innern festgestellt ist, zur Herbeiführung des gewaltsamen Umsturzes der bestehenden staatlichen Ordnung ausgerufen war (OVGE 78, 445 [446]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Es) ist daran festzuhalten, daß die unmittelbare Beteiligung an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_364&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Handlungen, die politische Parteiziele auf ungesetzlichem Wege zu verwirklichen suchen, mit der Bekleidung eines öffentlichen Amtes unvereinbar ist. ... (Es) sind zahlreiche Stufen politischer Betätigung denkbar, die über das bloße Bekenntnis zu einer Partei hinausgehen, ohne eine unmittelbare Teilnahme an gesetzwidrigen Handlungen darzustellen, vom Beitritte zur Partei und der üblichen Beitragszahlung bis zur agitatorischen Wirksamkeit und leitenden Parteistellung. Wieweit solches Verhalten zu Gunsten einer Partei, die auf den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staatsordnung hinarbeitet, gegen die Amtspflichten oder die einem Beamten außerdienstlich zu stellenden Anforderungen verstößt, bedarf im Einzelfalle der Entscheidung, ebenso wie bei zahlreichen anderen Verstößen eines Beamten im Einzelfalle die Grenze der disziplinaren Strafbarkeit festzustellen ist, z.B. bei Ungehorsam, Achtungsverletzung, sittlich anstößigem Lebenswandel und dgl. (OVGE 78, 448 [455]).
&lt;p&gt;Das Arbeitsverhältnis eines Beamten, sofern dieser Ausdruck überhaupt anwendbar erscheint, erfaßt ... nicht nur den Dienst des Beamten, sondern die gesamte Persönlichkeit, so daß also das gesamte Verhalten in und außer dem Amte mit diesem Arbeitsverhältnisse in Beziehung gesetzt wird. Der Beamte bewegt sich dauernd innerhalb seines Arbeitsverhältnisses, so daß also die Verfassungsbestimmung, nach welcher kein Arbeitsverhältnis die freie Meinungsäußerung hindern darf, auf den Beamten nur insoweit Anwendung finden kann, als diese Äußerungen innerhalb der Schranken bleiben, die durch das Beamtenverhältnis gezogen sind (OVGE 77, 512 [518f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach schränkten die besonderen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis die Meinungsfreiheit ein. Die bloße politische Gesinnung und ihr Bekenntnis allein - auch wenn es sich auf eine verfassungsfeindliche politische Partei und ihr Programm bezog - stellte keine disziplinär zu ahndende Pflichtverletzung dar. Eine in der &quot;Äußerung&quot; zum Ausdruck kommende  Unterstützung  der verfassungsfeindlichen Partei war aber sehr wohl eine Pflichtverletzung (Anschütz, Weimarer Reichsverfassung 1933, Anm. 1 bis 3 zu Art. 130; Häntzschel in Anschütz-Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 2. Bd. &quot;Das Recht der freien Meinungsäußerung&quot; S. 670f.; vgl. auch Häntzschel und Berner in Reichsverwaltungsblatt und Preußisches Verwaltungsblatt 1930, S. 509 ff., 667 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_365&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (365):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Unter der Geltung des Grundgesetzes wurde dieselbe Frage zum ersten Mal 1950 aktuell: Damals galt § 3 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes in der Bundesfassung vom 17. Mai 1950: &quot;Die im Dienste des Bundes stehenden Personen müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur demokratischen Staatsauffassung bekennen&quot;. Die Bundesregierung faßte dazu folgenden Beschluß vom 19. September 1950:
&lt;p&gt;Die Gegner der Bundesrepublik verstärken ihre Bemühungen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben. Jede Teilnahme an solchen Bestrebungen ist unvereinbar mit den Pflichten des öffentlichen Dienstes. Alle in unmittelbarem oder mittelbarem Bundesdienst stehenden Personen haben sich gemäß § 3 des vorläufigen Bundespersonalgesetzes durch ihr gesamtes Verhalten zur demokratischen Staatsordnung zu bekennen. Wer als Beamter, Angestellter oder Arbeiter im Bundesdienst an Organisationen oder Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Staatsordnung teilnimmt, sich für sie betätigt oder sie sonst unterstützt, wer insbesondere im Auftrage oder im Sinne der auf Gewalthandlungen abzielenden Beschlüsse des 3. Parteitages der kommunistischen SED und des sogenannten &quot;Nationalkongresses&quot; wirkt, macht sich einer schweren Pflichtverletzung schuldig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den Organisationen, deren Unterstützung mit den Dienstpflichten unvereinbar sind, gehören insbesondere:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1.-13. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung ersucht die Dienstvorgesetzten, gegen Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre Treuepflicht gegenüber der Bundesrepublik durch Teilnahme an solchen Organisationen oder Bestrebungen verletzen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Gegen Schuldige ist unnachsichtig die sofortige Entfernung aus dem Bundesdienst, und zwar bei Beamten auf Lebenszeit durch Einleitung eines förmlichen Dienststrafverfahrens unter gleichzeitiger vorläufiger Dienstenthebung und Gehaltseinbehaltung, bei Beamten auf Widerruf durch Widerruf, bei Angestellten und Arbeitern durch fristlose Kündigung herbeizuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung empfiehlt den Landesregierungen, sofort entsprechende Maßnahmen zu treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(vgl. dazu H. Jellinek u.a., Grewe, Scheuner in Deutscher Bund für Bürgerrechte, Frankfurt/M., Politische Treupflicht im öffentlichen Dienst, 1951, S. 9 ff., 35 ff., 65 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_366&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (366):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Am 28. Januar 1972 einigten sich Bund und Länder auf folgenden Beschluß des Bundeskanzlers und der Regierungschefs der Länder:
&lt;p&gt;Nach den Beamtengesetzen von Bund und Ländern und den für Angestellte und Arbeiter entsprechend geltenden Bestimmungen sind die Angehörigen des Öffentlichen Dienstes verpflichtet, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes positiv zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Verfassungsfeindliche Bestrebungen stellen eine Verletzung dieser Verpflichtung dar. Die Mitgliedschaft von Angehörigen des Öffentlichen Dienstes in Parteien oder Organisationen, die die verfassungsmäßige Ordnung bekämpfen - wie auch die sonstige Förderung solcher Parteien und Organisationen -, wird daher in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt führen. Führt das zu einem Pflichtverstoß, so ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahmen der Dienstherr ergreift.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einstellung in den Öffentlichen Dienst setzt nach den genannten Bestimmungen voraus, daß der Bewerber die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Bestehen hieran begründete Zweifel, so rechtfertigen diese in der Regel ein Ablehnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(vgl. Bulletin Nr. 15 vom 3. Februar 1972, S. 142).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anwendung des Beschlusses blieb bisher umstritten; die Absicht, ihn durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen, ist noch nicht verwirklicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt: Der Beamte genießt Grundrechtsschutz. Er steht zwar &quot;im Staat&quot; und ist deshalb mit besonderen Pflichten belastet, die ihm dem Staat gegenüber obliegen, er ist aber zugleich Bürger, der seine Grundrechte gegen den Staat geltend machen kann. In ihm stoßen sich also zwei Grundentscheidungen des Grundgesetzes: Die Garantie eines für den Staat unentbehrlichen, ihn tragenden, verläßlichen, die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahenden Beamtenkörpers - Teil der &quot;fixierten Verfassungssubstanz&quot; im Sinne von Lerche (vgl. Bettermann- Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. 4, 1. Halbband, S. 474) - und die Garantie der individuellen Freiheitsrechte, hier insbeson&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_367&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dere des Grundrechts der freien Meinungsäußerung. Der notwendige Ausgleich ist so zu suchen, daß die für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerläßlich zu fordernden Pflichten des Beamten die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Beamten einschränken. Die Konkretisierung dieser Regel auf alle vorstellbaren Fälle der Ausübung eines Grundrechts braucht hier nicht dargelegt zu werden. Es genügt die Konkretisierung jener Regel auf den Fall von  politischen  &quot;Äußerungen&quot;, die unverträglich sind mit der Pflicht des Beamten, wie sie oben dargelegt ist. Jedes Verhalten, das als politische Meinungsäußerung gewertet werden kann, ist danach nur dann verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG gedeckt, wenn es nicht unvereinbar ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG geforderten politischen Treuepflicht des Beamten. Im konkreten Fall ist dann die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Äußerung mit der politischen Treuepflicht des Beamten nach dem Grundsatz, daß rechtlich begründete Grenzen des Art. 5 GG im Lichte des durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen sind, zu entscheiden (BVerfGE 7, 198 [208 ff.]; 20, 162 [177]; 21, 271 [281]). In diesem Sinn sind die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG.
&lt;p&gt;2. Entsprechendes gilt nicht nur für das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch für das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 und des Art. 9 Abs. 1 GG, bei denen zwar ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt fehlt, denen aber eine &quot;immanente Schranke&quot; (BVerfGE 3, 248 [253]; 20, 351 [355f.]; 21, 92 [93]; 24, 367 [396]) inne wohnt: &quot;Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt&quot; (BVerfGE 4, 7 [16]; 33, 303 [334]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand u.a. &quot;wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden&quot;. Dadurch ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_368&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
formalisiert und die politische Anschauung als Anknüpfungspunkt für eine Diskriminierung oder Privilegierung verboten. Dies relativiert jedoch nicht die im Beamtenverhältnis wurzelnde Treuepflicht des Beamten und die aus ihr zu ziehenden Folgen:
&lt;p&gt;Zunächst geht es nicht an, das Verbot in Art. 3 Abs. 3 GG nicht nur auf das bloße &quot;Haben&quot; einer politischen Überzeugung, sondern auch auf das Äußern und Betätigen dieser politischen Anschauung zu beziehen; denn Äußern und Betätigen einer politischen Überzeugung fällt eindeutig unter besondere Grundrechte, nämlich die einzelnen Freiheitsrechte, die ein Handeln umhegen (also Art. 2 Abs. 1, 4, 5, 8, 9 GG). Diese haben  eigene  Umschreibungen ihrer Schranken, die nicht aufrecht erhalten und vom Gesetzgeber realisiert werden könnten, wenn Art. 3 Abs. 3 GG im Wege stünde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Davon abgesehen gilt jenes formalisierte Verbot des Art. 3 Abs. 3 GG nicht absolut. Es sollte auf der Hand liegen, daß es nicht unzulässig sein kann, bei der Verwendung eines Lehrers an einer konfessionellen Schule auf dessen Bekenntnis abzustellen oder bei der Berufung des Leiters einer Mädchenschule einer weiblichen Direktorin den Vorzug zu geben oder einen Deutschen deshalb nicht anzustellen, weil er im Ausland aufwuchs und nicht der deutschen Sprache mächtig ist. Man kann diese Grenzen damit begründen, daß Art. 3 Abs. 3 GG (&quot;wegen&quot;) nur die &quot;bezweckte&quot; Benachteiligung oder Bevorzugung verbietet, nicht aber einen Nachteil oder einen Vorteil, der die  Folge  einer ganz anders intendierten Regelung ist (z.B. Regelung zum Schutz der werdenden Mutter oder zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung usw.), oder kurz mit dem Rückgriff auf &quot;die Natur der Sache&quot; (vgl. BVerfGE 7, 155 [170]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich darf eine Verfassungsvorschrift nicht isoliert ausgelegt werden; sie muß vielmehr aus dem Kontext der Verfassung heraus ausgelegt werden (BVerfGE 19, 206 [220]; 30, 1 [19]; 33, 23 [29]). In diesen Zusammenhang gestellt ist es schlechterdings ausgeschlossen, daß dieselbe Verfassung, die die Bundesrepublik Deutschland aus der bitteren Erfahrung mit dem Schick&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_369&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sal der Weimarer Demokratie als eine streitbare, wehrhafte Demokratie konstituiert hat, diesen Staat mit Hilfe des Art. 3 Abs. 3 GG seinen Feinden auszuliefern geboten hat (vgl. BVerfGE 30, 1 [20]; 28, 36 [49]; 13, 46 [49]).
&lt;p&gt;4. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Gerichts ist der Begriff &quot;Beruf&quot; in Art. 12 GG weit auszulegen; er umfaßt auch den Beruf im öffentlichen Dienst (BVerfGE 7, 377 [397f.]; 11, 30 [39]; 16, 6 [21f.]; 17, 371 [377]). Daran ist festzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Allerdings erfährt Art. 12 GG sowohl hinsichtlich der darin garantierten Berufswahl als auch hinsichtlich der Berufsausübung Einschränkungen aus Art. 33 Abs. 5 GG. &quot;Auch Berufe, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, welche nach der heutigen Vorstellung der organisierten Gesellschaft, in erster Linie dem Staat vorbehalten bleiben müssen, sind in Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne gemeint, daß auch sie von Einzelnen als Beruf frei gewählt werden können und daß keinem ihre Wahl aufgezwungen oder verboten werden darf. Es liegt kein Grund vor anzunehmen, daß das Grundrecht &quot;seinem Wesen nach&quot; für solche Berufe nicht gelte ... . Doch gibt und ermöglicht für alle Berufe, die &quot;öffentlicher Dienst&quot; sind, Art. 33 GG weithin Sonderregelungen. Sie ergeben sich aus der Natur der Sache: Die Zahl der Arbeitsplätze (und damit im Grenzfall die tatsächliche Unmöglichkeit der Wahl des Berufs für den Einzelnen) wird hier allein von der organisierten Gewalt (im weitesten Sinn) der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestimmt. Das hiernach mögliche Maß an Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen wird durch den gleichen Zugang aller zu allen öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet&quot; (BVerfGE 7, 377 [397f.]). Die Garantie der freien Wahl des Berufs, der im öffentlich-rechtlichen Staatsdienst geleistet werden will, gibt also keinen subjektiven Anspruch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der anderen Seite kann das Grundrecht der Berufsfreiheit vom Dienstherrn nicht beliebig beschränkt werden; die Schranken müssen sich &quot;aus der Natur der Sache&quot; ergeben. Nicht nur die Art und Weise der Tätigkeit im Beruf (&quot;Berufsausübung&quot;), son&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_370&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dern auch deren Beginn (Zulassung zum Beruf, die gleichzeitig die freie Berufswahl betrifft) können entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufentheorie beschränkt werden, insbesondere durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung von dem Leistungsvermögen der Person des Bewerbers abhängt, und durch objektive Zulassungsvoraussetzungen, die unabhängig vom Leistungsvermögen des Bewerbers aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich erscheinen (BVerfGE 7, 377 [405 ff.]).
&lt;p&gt;b) Das Erfordernis für die Zulassung zum öffentlichen Dienst als Beamter (Gewähr, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt) gehört zu den subjektiven Zulassungsvoraussetzungen; es steht bei der Person des Bewerbers (hängt in diesem Sinne nur von ihm ab), ob er diese Voraussetzung erfüllen will und erfüllt oder nicht. Für das Zulassungserfordernis &quot;Gewähr für Verfassungstreue&quot; sprechen, wie oben ausführlich dargelegt, zwingende Gründe des Gemeinwohls. Der Staat, der sich nicht selbst aufgeben will, mindestens nicht seine Funktionsfähigkeit, soweit sie vom Beamtenkörper abhängt, in Gefahr bringen will, muß sicherstellen, daß in den Beamtenapparat nicht Verfassungsfeinde eindringen. Diese für ihn wichtige Sicherung kann nicht voll durch das mildere Mittel erreicht werden, auf die Zulassungsvoraussetzung zu verzichten und sich mit der Möglichkeit der Entfernung aus dem Dienst im Falle der Verletzung der politischen Treuepflicht aufgrund eines Urteils des Disziplinargerichts zu begnügen. Deshalb steht es nicht in Widerspruch zu Art. 12 GG, wenn der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums im Beamtenrecht verwirklicht wird, vom Bewerber für ein Amt zu verlangen, daß er die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, und dem Beamten gegenüber die Verletzung der politischen Treuepflicht dienststrafrechtlich mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden. Das politische Schlag- und Reizwort vom &quot;Berufsverbot&quot; für Radikale ist völlig fehl am Platz und soll offensichtlich nur politische Emotionen wecken. Die Verfassung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_371&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_371&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_371&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (371):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und die sie konkretisierende Regelung des Beamtenrechts statuiert kein Berufsverbot. Sie stellen nur eine legitime Zulassungsvoraussetzung auf, die zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nötig ist und von jedem, der den Staatsdienst anstrebt, erfüllt werden kann, wenn er will. Wer dem Staate dienen will, darf nicht gegen den Staat und seine Verfassungsordnung aufbegehren und anrennen wollen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demnach ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 JAO auch vom geprüften Rechtskandidaten, der in den im Beamtenverhältnis abzuleistenden Vorbereitungsdienst übernommen werden will, verlangt, daß er die Gewähr dafür bietet, er werde jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit steht aber noch keineswegs fest, daß die gegenwärtig in Schleswig-Holstein geltende Rechtslage, die nur den Vorbereitungsdienst kennt, der im Beamtenverhältnis abzuleisten ist, voll dem Grundgesetz genügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Staat ist prinzipiell frei, ob und wie er den Vorbereitungsdienst für Anwärter auf bestimmte Berufe organisieren und gestalten will. Für die Mehrzahl der Berufe hat er bisher auf eine gesetzliche Regelung der Ausbildung verzichtet und sich darauf beschränkt, Schulen der verschiedensten Art zur Verfügung zu stellen und darauf zu vertrauen, daß der erfolgreiche Abschluß der Schulausbildung und eine weitere freie Ausbildung innerhalb der Berufe und Berufsorganisationen dem Bedürfnis nach geeignetem Nachwuchs genügt. Für die Zulassung zu einigen Berufen fordert das Gesetz bestimmte Examina, ohne eine geregelte Ausbildung während eines Vorbereitungsdienstes vorzuschreiben; diese bleibt den Berufsverbänden, Unternehmen usw. überlassen. Es gibt schließlich Berufe, für die neben bestimmten Examina auch die Ableistung einer besonderen praktischen Ausbildung gesetzlich vorgeschrieben ist. Für die Berufe im Staatsdienst, die im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_372&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_372&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_372&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (372):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beamtenverhältnis ausgeübt werden, ist in der Regel neben der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes obligatorisch, der vor allem der weiteren Ausbildung, aber auch der Auslese, insbesondere dem Nachweis der Eignung des Bewerbers dient. Das gilt insbesondere für den Zugang zum höheren Dienst. Dieser Vorbereitungsdienst liegt zur Zeit noch regelmäßig zwischen der ersten und zweiten Staatsprüfung (&quot;Referendarzeit&quot;).
&lt;p&gt;Dieser Vorbereitungsdienst muß nicht so organisiert sein, daß der Referendar im Beamtenverhältnis steht. Er kann auch so geregelt werden, daß er innerhalb eines privat-rechtlichen Angestelltenverhältnisses oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis, das nicht ein Beamtenverhältnis ist, abgeleistet wird. Es ist Sache des Gesetzes oder der staatlichen Organisationsgewalt, welche Form gewählt wird oder welche Formen nebeneinander zugelassen werden. Entscheidet sich der Staat für einen Vorbereitungsdienst innerhalb eines Beamtenverhältnisses - und dies hat das Land Schleswig-Holstein getan und zwar nicht nur für Anwärter auf den Staatsdienst, sondern auch für Anwärter auf einen juristischen Beruf außerhalb des Staatsdienstes (die Auffassung der Landesregierung, für letztere Berufe sei der Vorbereitungsdienst ungeregelt geblieben, ist unrichtig und widerspricht der eindeutigen Praxis) -, dann gilt für den Referendar als Beamten folgerichtig alles, was oben an Schranken für die Zulassung und an Pflichten für den Zugelassenen aus dem Beamtenverhältnis heraus dargelegt worden ist. Die Eigentümlichkeit des Ausbildungsverhältnisses kann höchstens dazu führen, daß mann davon absieht, die Auszubildenden ins Beamtenverhältnis zu übernehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der juristische Vorbereitungsdienst ist nicht nur für Anwärter auf den Staatsdienst im Beamtenverhältnis eingerichtet; seine Ableistung wird auch gesetzlich gefordert für bestimmte Berufe außerhalb des Staatsdienstes (z.B. Rechtsanwalt oder Notar, die die &quot;Befähigung zum Richteramt&quot; besitzen müssen), oder gehört wenigstens in den Augen der Gesellschaft und der freien Wirt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_373&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_373&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_373&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (373):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaft für gewisse Berufe zu einer &quot;abgeschlossenen Berufsausbildung&quot; (Leiter der Rechtsabteilung eines Privatunternehmens, juristischer Mitarbeiter in einem privatwirtschaftlichen Verband oder einer sonstigen nichtstaatlichen Organisation).
&lt;p&gt;In einem solchen Fall kann man weder von Verfassung wegen verlangen, daß der Staat um der Bewerber für einen freien Beruf willen allgemein von der Berufung der im Vorbereitungsdienst stehenden in das Beamtenverhältnis absehen muß; noch läßt sich vertreten, daß der Staat, weil er generalisieren darf und der Vorbereitungsdienst überwiegend dem Nachwuchs für den Staatsdienst im Beamtenverhältnis dient, für alle, auch für die, für die ein juristischer Beruf außerhalb des Staatsdienstes in Betracht kommt, die Übernahme in das Beamtenverhältnis für die Dauer des Vorbereitungsdienstes vorschreiben darf. Das Letztere steht in Widerspruch zu Art. 12 GG. Für eine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft gibt es, was die politischen Aktivitäten anlangt, nur die Schranken der allgemeinen Strafgesetze und die Androhung der Verwirkung von Grundrechten gemäß Art. 18 GG; im übrigen gilt das Grundrecht der Berufsfreiheit. Sie wird eingeschränkt - und zwar im entscheidenden Augenblick des Zugangs zum Beruf -, wenn der Bewerber vom gesetzlich oder faktisch notwendigen Vorbereitungsdienst ausgeschlossen wird, weil dieser nur in einem Beamtenverhältnis abgeleistet werden kann und ihm (dem Bewerber) die dafür erforderliche Eignung (Gewähr der Verfassungstreue) fehlt. Für diese Einschränkung lassen sich im Lichte der Freiheitsgarantie des Art. 12 GG durchgreifende plausible Gründe des Gemeinwohls nicht geltend machen (vgl. BVerfGE 33, 303 [338]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus all dem folgt: Dem Staat steht es frei, einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung sowohl für den Staatsdienst im Beamtenverhältnis als auch für einen freien Beruf ist, allgemein so zu organisieren, daß er in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (&quot;Praktikantenverhältnis&quot;, wie es bereits teil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_374&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_374&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_374&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (374):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weise für die einstufige Juristenausbildung vorgesehen ist) abzuleisten ist. Entscheidet er sich - wie das Land Schleswig-Holstein - im Interesse derer, die den Beruf eines Beamten anstreben, für einen Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis zurückzulegen ist, so muß er für diejenigen, für die ein Beruf außerhalb des Staatsdienstes in Betracht kommt, entweder einen gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienst anbieten, der ohne Berufung ins Beamtenverhältnis absolviert werden kann oder innerhalb seiner beamtenrechtlichen Regelung eine Ausnahmevorschrift vorsehen, die es gestattet, den Vorbereitungsdienst auf Wunsch außerhalb eines Beamtenverhältnisses abzuleisten, wie das bisher schon gelegentlich für Ausländer, die nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden können, vorgesehen ist. Damit erledigt sich auch das Bedenken, die angegriffene Zulassungsbeschränkung für den Vorbereitungsdienst sei unvereinbar mit der bundesrechtlichen Regelung in § 7 Nr. 6 BRAO. Im Hinblick darauf, daß in zunehmendem Maße neben die zweistufige juristische Ausbildung eine einstufige Ausbildung tritt, mag es zur rechtlichen Vereinheitlichung des juristischen Vorbereitungsdienstes naheliegen, künftig für alle Juristen die praktische Ausbildung vor der zweiten juristischen Staatsprüfung innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (Rechtspraktikanten-Verhältnis) vorzusehen, das kein Beamtenverhältnis ist.
&lt;p&gt;Wie immer der Vorbereitungsdienst für Anwärter auf einen Beruf außerhalb des Staatsdienstes ausgestaltet wird, in jedem Falle bleibt unberührt, daß der in den Vorbereitungsdienst übernommene Referendar fristlos aus diesem Vorbereitungsdienst entfernt werden kann, wenn er sich verfassungsfeindlich betätigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist also nicht zu beanstanden, daß vom juristischen Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis abzuleisten ist, ein Bewerber ausgeschlossen werden kann, wenn er nicht die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist dagegen, daß das Land einen Vorbereitungsdienst, der auch die Vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_375&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_375&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_375&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (375):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aussetzung für den Zugang zu einem Beruf außerhalb des Staatsdienstes ist, nicht auch in der Form anbietet, daß der Anwärter ihn ohne Berufung in das Beamtenverhältnis ableisten und damit die Hürde des Beamtenrechts überwinden kann. Die Verfassungswidrigkeit besteht also in einer Unterlassung, nämlich in der Unterlassung einer Ergänzung der Regelung, die bisher nur den Vorbereitungsdienst kennt, der im Beamtenverhältnis abgeleistet werden muß. Daraus die notwendigen Folgerungen zu ziehen, ist Sache des Landesgesetzgebers.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr.Rottmann, Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung des Richters Seuffert zum Beschluß des Zweiten Senats vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ich habe dieser Entscheidung mit folgenden Bemerkungen zugestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ich begründe die Pflicht des Beamten, Gewähr für sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bieten, und die Pflicht des Staates, diese Gewährleistung zur Voraussetzung der Einstellung in den öffentlichen Dienst (als Beamter oder als Angestellter) zu machen (hierzu C I 4 der Entscheidung), auch aus Art. 3 Abs. 3 GG. Diese Verfassungsvorschrift gibt den Staatsbürgern insgesamt ein Grundrecht darauf, daß der Staat von seinen Organwaltern die Gewähr für die Beachtung dieses Grundrechts fordert (Dürig, Maunz-Dürig-Herzog, Randziffer 11 zu Art. 3 Abs. 3 GG, mit weiterer Begründung), so daß dieses Bürgerrecht insoweit auch für die Eignung zum öffentlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_376&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_376&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_376&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (376):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Amt - Art. 33 Abs. 2 GG - bestimmend ist, und zwar in weitem Vorrang vor den Rechten der Bewerber in bezug auf den Zugang zum öffentlichen Dienst.
&lt;p&gt;2. Unter C I 4 ist dargelegt, daß das bloße Haben einer Überzeugung und die Mitteilung darüber keine Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht sein kann. Ich gehe davon aus, daß unter diesen Tatbestand auch die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsgerichtlich nicht verbotenen Partei und das Bekenntnis zu dieser Mitgliedschaft fällt; unberührt bleibt, daß der Tatbestand auch für diesen Fall überschritten ist, wenn der Beamte zu Folgerungen oder Aktivitäten der in der Entscheidung bezeichneten Art übergeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraus muß folgen, daß die bloße Zugehörigkeit zu einer politischen Partei - und erst recht nicht eine solche Zugehörigkeit in der Vergangenheit -, insoweit sie keine Dienstpflichtverletzung des Beamten darstellen würde, auch für sich allein keinen Grund abgeben kann, die Einstellung eines Beamten oder Angestellten in den öffentlichen Dienst abzulehnen. Unberührt bleibt, daß dieser Tatbestand als Stück des Verhaltens des Bewerbers, das insgesamt Gegenstand der bei der Einstellung erforderlichen Gesamtbeurteilung seiner Persönlichkeit ist, in Betracht kommen kann, und zwar unabhängig davon, ob ein Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Partei vorliegt oder nicht (C II 3 der Entscheidung). Unberührt muß aber auch bleiben, daß in der Vergangenheit liegende Tatbestände bei dieser Beurteilung nur insoweit herangezogen werden können, als sie für die dabei zu treffende, auf den Zeitpunkt der Einstellung abzustellende Prognose des künftigen Verhaltens des Bewerbers (C I 5 der Entscheidung) noch von Bedeutung sein können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Ich stimme dem, was unter C IV 1, 2 der Entscheidung zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_377&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_377&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_377&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (377):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtslage für den Vorbereitungsdienst gesagt ist, mit folgender Maßgabe zu:
&lt;p&gt;Für den - hier gegebenen - Fall, daß die Ableistung des Vorbereitungsdienstes zugleich Voraussetzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten freien Berufswahl für verschiedene Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst nur von sachgemäßen Bedingungen, die auch die Grundrechte aus Art. 5 und Art. 3 Abs. 3 GG beachten müssen, abhängig gemacht werden. Hierzu gehört sicher, soweit der Vorbereitungsdienst bei Gerichten oder Behörden, oder in Verbindung mit ihnen, abgeleistet wird, die Gewährleistung dafür, daß die aus dem Dienstbetrieb sich ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden und daß der Vorbereitungsdienst nicht zu verfassungsfeindlichen Aktivitäten mißbraucht wird. Wird der Auszubildende für die Zeit des Vorbereitungsdienstes - in der Regel auch in seinem eigenen Interesse - ins Beamtenverhältnis übernommen, so halte ich es allerdings für möglich und dann auch für geboten, die sich aus diesem besonderen, nur zum Zwecke der Ausbildung begründeten (BVerfGE 33, 44 [50]) Beamtenverhältnis, mit dem kein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG übernommen wird, ergebende Gewährleistungspflicht wegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform als auf den soeben bezeichneten Inhalt hin modifiziert zu verstehen. Es handelt sich hier um die Ingerenz des Art. 12 Abs. 1 GG für einen besonderen, genau umrissenen Fall; im übrigen gilt, daß die Treuepflicht des Beamten und die Prüfung, ob er Gewähr für deren Erfüllung bietet, einer Differenzierung nach der Art des Beamtenverhältnisses und nach der Art seiner dienstlichen Obliegenheiten nicht zugänglich ist (C I 7a der Entscheidung). Will man dem nicht beitreten, so bleibt unbenommen, entweder die beamtenrechtlichen Vorschriften für diesen Fall ausdrücklich abzuwandeln (etwa im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung) oder auf die Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_378&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_378&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_378&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (378):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gründung eines Beamtenverhältnisses zu verzichten und die Bedingungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst anderweitig zu regeln. Ein Verfassungsgebot, einen Vorbereitungsdienst in verschiedener Form anzubieten (wie in C IV 2, a.E. angedeutet), vermag ich dagegen nicht zu erkennen, und die damit etwa zu verbindende Auffassung, es könnte, wenn Vorbereitungsdienste verschiedener Form eingerichtet werden, für diese eine jeweils unterschiedliche Gewährleistung gefordert und übernommen werden, halte ich für verfassungsrechtlich untragbar.
&lt;p&gt;Seuffert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung des Richters Dr. Rupp zur Begründung des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ich kann der Begründung der Entscheidung in einem wesentlichen Punkt nicht zustimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Senatsmehrheit hält es für verfassungsrechtlich zulässig, daß die Einstellungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Eignung des Bewerbers auch seine bloße - inaktive - Mitgliedschaft in einer politischen Partei, die sie für verfassungsfeindlich hält, die aber vom Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt worden ist - wenn auch nur in Verbindung mit anderen Tatsachen -, zu seinem Nachteil wertet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies verstößt nach meiner Meinung gegen Art. 21 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In der Begründung des Beschlusses wird zutreffend dargelegt, daß ein Beamter, der gegen die von ihm in Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Treuepflicht verstößt, seine Dienstpflicht verletzt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_379&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_379&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_379&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (379):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und daß ein Beamter auf Lebenszeit wegen einer solchen Dienstpflichtverletzung durch disziplinargerichtliches Urteil aus dem Dienst entfernt werden kann. Es heißt dann weiter, das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung dieser Überzeugung an Andere sei niemals eine Verletzung der Treuepflicht und könne daher auch nicht disziplinarisch geahndet werden. Dieser Tatbestand sei aber überschritten, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung ziehe. Es wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, daß das &quot;bloße Haben einer Überzeugung&quot; auch in der - inaktiven - Mitgliedschaft bei einer politischen Partei zum Ausdruck kommen dürfe. Dies ist aber offenbar die Meinung der Mehrheit, wie sich daraus ergibt, daß in späteren Ausführungen als Beispiele aus der Weimarer Zeit Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zustimmend zitiert werden (z.B. PrOVGE 77, 493 [494]), die für die damalige Zeit eine disziplinarische Bestrafung eines Beamten wegen des bloßen Bekenntnisses zu einer politischen Partei ausgeschlossen haben.
&lt;p&gt;2. Im Anschluß an die Darlegungen über Treuepflicht und Dienstvergehen führt die Mehrheit dann aus: Gerade weil die Entfernung eines Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit aus dem Dienst wegen Verletzung seiner Treuepflicht nur im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens möglich sei, müsse der Dienstherr darauf achten, daß niemand Beamter werde, der nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Er müsse Vorkehrungen treffen, damit er nicht genötigt werde, den Beamten nach seiner Einstellung später wegen Verletzung seiner politischen Treuepflicht in ein Disziplinarverfahren zu ziehen. Daher müsse er vor der Einstellung prüfen, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit die geforderte Gewähr biete.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser &quot;Prognose&quot; soll es nach der Meinung der Senats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_380&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_380&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_380&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (380):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mehrheit für die Beurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers - in Verbindung mit anderen Tatsachen - erheblich sein können, daß der Bewerber einer politischen Partei angehört, die nach Meinung des Dienstherrn verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, die aber vom Bundesverfassungsgericht noch nicht für verfassungswidrig erklärt worden ist.
&lt;p&gt;Diese These überzeugt nicht. Ganz abgesehen davon, daß sie nicht mit Art. 21 GG vereinbar ist - davon unten unter II. -, steht sie im Widerspruch zu dem, was im Beschluß vorher über die Voraussetzungen einer Treuepflichtverletzung beim aktiven Beamten auf Lebenszeit gesagt worden ist, nämlich: allein durch die Mitgliedschaft bei einer politischen Partei, die vom Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt worden ist, verletzt er seine Treuepflicht nie und begeht deshalb kein Dienstvergehen. Wenn aber ein aktiver Beamter auf Lebenszeit sich auf diese Weise  nicht einmal  eines Dienstvergehens schuldig machen kann, wie kann es dann zulässig sein,  bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers  den gleichen Sachverhalt der Parteizugehörigkeit zu dessen Nachteil zu bewerten?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Umstand, daß der Dienstherr andernfalls diesen Beamten, den er ohne Verwertung der Tatsache seiner Parteizugehörigkeit eingestellt hat, später nicht mehr &quot;loswerden&quot; könnte, ist gewiß keine ausreichende Begründung für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des genannten Verfahrens bei der Prüfung eines Bewerbers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Mehrheit ist der Meinung, daß Art. 21 GG die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften, die die politische Treuepflicht des Beamten näher regeln, nicht einschränke. Art. 21 GG habe nur das ungestörte und unbehinderte Funktionieren der Parteien im Auge.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_381&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_381&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_381&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (381):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die ratio des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, daß dem Beamten eine politische Treuepflicht auferlegt sei, stehe in einem anderen rechtlichen Zusammenhang. Deshalb soll nach der Beschlußbegründung der Umstand, daß eine politische Partei, der ein Bewerber angehört, vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten ist, bei seiner Einstellung unbeachtlich sein; es soll vielmehr genügen, daß der Dienstherr selber die Partei für verfassungsfeindlich hält.
&lt;p&gt;a) Art. 21 GG ist objektives Verfassungsrecht. Selbst wenn diese Vorschrift in erster Linie den Zweck hat, die politische Partei und ihre Organisation vor staatlichen Eingriffen zu schützen, gilt sie auch in anderen Bereichen, für die sie zwangsläufig relevant wird. Es ist nicht möglich, bestimmte Bereiche, etwa den Bereich &quot;Beamter und politische Partei&quot; auszugrenzen und dort dem Art. 21 GG die Anwendung zu versagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn man mit der Mehrheit davon ausgeht, daß &quot;Parteienrecht&quot; und &quot;Beamtenrecht&quot; grundsätzlich voneinander getrennte Bereiche sind, für die das Grundgesetz jeweils verschiedene Regelungen getroffen hat - nämlich für das Parteienrecht in Art. 21 GG, für das Beamtenrecht in Art. 33 Abs. 5 GG -, so muß man doch sehen, daß bei der Frage, welche rechtlichen Folgen aus der Zugehörigkeit eines Beamten oder eines Bewerbers um eine Beamtenstelle zu einer Partei gezogen werden müssen oder nicht gezogen werden dürfen, die beiden Bereiche sich überschneiden. Dies muß aber zur Folge haben, daß bei der Entscheidung dieser Frage auch Art. 21 GG beachtet werden muß. Noch eine weitere Überlegung führt zu diesem Ergebnis: Art. 33 Abs. 5 GG verweist für die Regelung des Beamtenstatus ganz allgemein auf die &quot;hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums&quot;, die berücksichtigt werden müssen. Diese aus der Vergangenheit, in der es noch keinen Art. 21 GG gab, tradierten Grundsätze, sind aber ihrerseits durch den vom Grundgesetz neu eingeführten Art. 21 GG in der oben dargelegten Weise modifiziert worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann so keinem Zweifel unterliegen, daß ein Beamter, der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_382&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_382&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_382&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (382):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer Partei angehört, die durch  Urteil des Bundesverfassungsgerichts bereits für verfassungswidrig erklärt worden  ist, seine Treuepflicht verletzt und sich damit eines Dienstvergehens schuldig macht - ganz abgesehen davon, daß sein Verhalten gleichzeitig den Tatbestand des § 84 Abs. 2 StGB erfüllen kann. In diesem Fall &quot;gilt&quot; Art. 21 GG zwangsläufig auch im Bereich des Beamtenrechts. Wenn das aber richtig ist, dann muß er auch in dem Fall &quot;gelten&quot;, daß die Partei, welcher der Bewerber angehört, vom Bundesverfassungsgericht noch nicht für verfassungswidrig erklärt worden ist.
&lt;p&gt;In  beiden  Fällen sind aus der &quot;Anwendung&quot; des Art. 21 GG Folgerungen zu ziehen: im ersten Fall ist der Beamte seines Dienstes zu entheben, der Bewerber muß abgelehnt werden; im zweiten Fall muß bei Einstellung des Bewerbers die Tatsache seiner bloßen Mitgliedschaft bei der nicht verbotenen Partei außer Betracht bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Gerade wenn das sog. Parteienprivileg in erster Linie die Parteiorganisation vor staatlichen Eingriffen schützen soll, erstreckt es seine Wirkung notwendigerweise auch auf Funktionäre, Mitglieder und sonstige Anhänger. Die in Art. 21 GG garantierte Parteienfreiheit erschöpft sich nicht in der Freiheit, eine Partei zu gründen. Die Partei muß auch frei sein, Mitglieder zu haben und neue Mitglieder zu werben. Wenn daher ihre Mitglieder nur wegen ihrer Mitgliedschaft durch staatliche Maßnahmen Nachteile erleiden oder wenn durch ein faktisches Verbot einem größeren Kreis - wie den Beamten oder den Bewerbern um Beamtenstellen - der Parteibeitritt unmöglich gemacht wird, so bedeutet dies - zumal in einem Staat, in dem die Zahl der Beamten beträchtlich ist - in Wahrheit eine Aushöhlung des Parteienprivilegs; denn eine Partei &quot;existiert&quot; nur durch ihre Mitglieder. Das sind nicht nur &quot;faktische Nachteile&quot;, sondern Folgen eines rechtserheblichen, mit Art. 21 GG nicht vereinbaren Handelns der Exekutive.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Steht damit fest, daß man auch den Bereich des Beamtenrechts nicht der Wirkkraft des Art. 21 GG entziehen kann, so ist in diesem Zusammenhang noch besonders darauf hinzuweisen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_383&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_383&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_383&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (383):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß nach einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bis zu einem Verbot durch dieses Gericht niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei  rechtlich geltend machen  kann und daß die Zugehörigkeit zu einer solchen Partei nicht rechtswidrig ist.
&lt;p&gt;Was anderes aber als ein - unzulässiges - rechtliches Geltendmachen der Verfassungswidrigkeit ist es, wenn die Einstellungsbehörde die Zugehörigkeit des Bewerbers zu einer nicht verbotenen Partei zu seinem Nachteil wertet?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Art. 21 Abs. 2 GG hat die Zuständigkeit, durch eine Entscheidung mit konstitutiver Wirkung die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei auszusprechen,  ausschließlich  dem Bundesverfassungsgericht übertragen. Damit ist es nicht vereinbar, daß jeder Dienstherr - möglicherweise, wie die Praxis zeigt, auch noch von Land zu Land verschieden - nach seinem Ermessen bis zur Grenze der Willkür in jedem einzelnen Fall inzidenter darüber entscheidet, ob eine politische Partei nach ihren Zielen darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der hier vertretenen Meinung kann man auch nicht entgegenhalten, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit einer Partei von einem Antrag abhängig sei, der weithin im Ermessen der Antragsteller stehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die nach § 43 BVerfGG allein zur Antragstellung befugten obersten Verfassungsorgane (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung) auf die Stellung eines Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht verzichten, so kann dies verschiedene Gründe haben. Entweder sie halten die &quot;verfassungsfeindliche&quot; Partei für so unbedeutend, daß sie ohne weiteres in der laufenden politischen Auseinandersetzung allmählich ausgeschaltet werden kann. Dann kann es für einen Staat, der sich als eine streitbare Demokratie versteht, nicht schwierig sein, auch mit Beamten, die einer solchen Partei angehören, &quot;fertig zu werden&quot;. Oder die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_384&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_384&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_384&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (384):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Antragstellung Ermächtigten haben selbst Bedenken, ob das gegen die Partei vorliegende Material für ein Verbot ausreicht. Auch dann muß die Partei als legal behandelt werden, und es dürfen niemand allein aus der Mitgliedschaft bei dieser Partei irgendwelche Nachteile erwachsen.
&lt;p&gt;Jedenfalls muß man davon ausgehen, daß die zur Antragstellung berechtigten Organe  sämtliche  Konsequenzen ihres Entschlusses, keinen Verbotsantrag zu stellen, wohl überlegt haben und diese in Kauf zu nehmen bereit sind. Wenn also z.B. die Bundesregierung, die bisher in zwei Fällen Verbotsanträge gestellt hat, aus den angeführten Erwägungen gegen eine bestimmte Partei einen solchen Antrag nicht stellt, darf sie im verwaltungsinternen Bereich im Einzelfall nicht trotzdem von der Verfassungswidrigkeit dieser Partei ausgehen und daran etwa, einem Bewerber um eine Beamtenstelle gegenüber, rechtliche Folgen knüpfen. Die Landesregierungen, denen ein allgemeines Antragsrecht nach § 43 Abs. 2 BVerfGG nicht zusteht, müssen dem folgen, es sei denn, daß es ihnen gelingt, im Bundesrat einen Verbotsantrag durchzusetzen und daß dieser beim Bundesverfassungsgericht Erfolg hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Für die Mehrheitsmeinung kann man nicht anführen, daß die Bundesregierung alljährlich dem Parlament und der Öffentlichkeit einen Bericht über die Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte und Parteien vorlege, ohne daß zuvor das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungswidrigkeit solcher Parteien entschieden habe. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Recht entschieden, daß derartige Äußerungen für die betreffenden Parteien und damit auch für ihre Mitglieder ohne Rechtswirkung sind und daß sie ein Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG nicht ersetzen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Schließlich können Folgerungen für die heutige Rechtslage auch nicht aus dem Beschluß der Bundesregierung vom 19. September 1950 (GMBl. S. 93) hergeleitet werden. Er untersagte für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_385&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beamte, Angestellte und Arbeiter im Bundesdienst die Teilnahme an verfassungsfeindlichen Organisationen, wie z.B. an der damals noch nicht verbotenen Kommunistischen Partei Deutschlands und der Sozialistischen Reichspartei. Damals war aber das Bundesverfassungsgericht noch nicht errichtet und es fehlten die das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 GG regelnden Vorschriften.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus dem Vorstehenden folgt nach meiner Auffassung zwingend, daß kein Dienstherr befugt ist, bei der Prüfung, ob ein Bewerber die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, dessen bloße Mitgliedschaft in einer politischen Partei, die vom Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt worden ist, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen zum Anlaß für eine Ablehnung des Bewerbers zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn andere Tatsachen als die Mitgliedschaft bei einer solchen Partei vorliegen, die hinreichend erkennen lassen, daß der Bewerber nicht die geforderte Gewähr bietet, so kann er deswegen - aber nur deswegen - abgelehnt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn man, wie es die Mehrheit für zulässig hält, in diesen Fällen dem Grundsatz des Art. 21 GG die Anwendung versagt, wonach eine Partei solange als legal anzusehen ist und die Mitgliedschaft bei ihr nicht verfassungswidrig ist, bis sie vom Bundesverfassungsgericht verboten wird, so besteht die Gefahr, daß in Zukunft unter einer ganz anderen politischen Konstellation möglicherweise einmal eine Regierung einen Bewerber deshalb nicht einstellt, weil er einer Partei angehört, die sie zwar nicht für verfassungswidrig halten kann, die ihr aber aus anderen Gründen mißliebig oder unbequem ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Rupp&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_386&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_386&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_386&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (386):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Abweichende Meinung des Richters Wand zum Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Ansicht der Mehrheit fordert das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht, Bewerbern um Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst, die nicht die Gewähr bieten, daß sie sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einsetzen, einen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses zu ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wer Beamter oder Richter werden will, muß - unbeschadet der Besonderheiten, die für bestimmte beamtenrechtlich organisierte Ausbildungsverhältnisse gelten - die Gewähr bieten, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt; dieser Satz hat Verfassungsrang (Art. 33 Abs. 5 GG). Die Berufung eines Bewerbers in das Beamten- oder Richterverhältnis hängt mithin davon ab, ob er bereit ist, die verfassungsmäßige Ordnung in ihrer Gesamtheit zu bejahen, sein Amt in ihrem Geiste auszuüben und sich aktiv für die Erhaltung der im Grundgesetz niedergelegten unabdingbaren Grundprinzipien einzusetzen (vgl. BVerwGE 10, 213 [215, 216]; BVerwG, EuGRZ 1975, S. 250 [257] und S. 270 [273]). Dies gilt ohne Einschränkung auch für die Übernahme in einen beamtenrechtlich organisierten Vorbereitungsdienst,  der nur ins Beamtenverhältnis führen kann . Dieses Ergebnis wird durch das Grundrecht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Frage gestellt. Denn das Erfordernis &quot;Gewähr für Verfassungstreue&quot; schränkt als subjektive Zulassungsvoraussetzung, die den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Funktionsfähigkeit der Beamten- und Richterschaft bezweckt, dieses Grundrecht aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Hingegen erlaubt das Grundrecht der freien Berufswahl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_387&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_387&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_387&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (387):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
grundsätzlich nicht, den Zugang zum  Vorbereitungsdienst , in dem die Ausbildung auch für Berufe außerhalb des Staatsdienstes vermittelt wird, in derselben Strenge zu beschränken.
&lt;p&gt;a) Im Vorbereitungsdienst, der nach der derzeitigen Rechtslage im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten ist, tritt der Auszubildende zum Staat in eine weniger enge Beziehung. Bedingt durch seinen Ausbildungszweck, ist der Vorbereitungsdienst, wie jede berufliche Ausbildung, seiner Natur und seiner rechtlichen Ausgestaltung nach vorübergehender Art. Das Beamtenverhältnis, in dessen Rahmen er abgeleistet wird, ist allein zum Zwecke der Ausbildung begründet; es endet kraft ausdrücklicher Rechtsvorschrift mit dem Ende der Ausbildung. Der Dienstherr ist berechtigt, das Ausbildungsverhältnis aus gegebener Veranlassung durch einseitige Entscheidung vorzeitig aufzulösen. Die geringere Bindung zwischen dem Beamten im Vorbereitungsdienst und dem Staat zeigt sich auch darin, daß er keinen Anspruch auf Alimentation hat (BVerfGE 33, 44 [50]), deshalb kein Gehalt, sondern lediglich Unterhaltszuschuß bezieht. Schließlich kommt der Auszubildende im Rahmen seiner Tätigkeit nur in begrenztem Umfang mit hoheitlichen Funktionen in Berührung und handelt in solchen Fällen, sofern die Ausbildung ordnungsgemäß überwacht wird, grundsätzlich unter Aufsicht. Die von ihm vorzulegenden schriftlichen Arbeiten sind, soweit sie eine von der Ausbildungsbehörde zu treffende Maßnahme zum Gegenstand haben, lediglich Entwürfe, die der Ausbilder jederzeit ändern kann. Die Eigenart des Vorbereitungsdienstes als vorübergehendes Ausbildungsverhältnis und die in ausreichendem Maße vorhandenen Aufsichts- und Korrekturmöglichkeiten lassen danach die Übernahme von Bewerbern, die nicht die Gewähr &quot;aktiver&quot; Verfassungstreue bieten, die andererseits aber auch keinen begründeten Anlaß zu der Annahme geben, daß sie sich während der Ausbildung verfassungsfeindlich betätigen, nicht als ernsthafte Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Funktionstüchtigkeit der Beamtenschaft erscheinen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_388&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_388&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_388&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (388):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Deshalb drängt bei der Entscheidung über die Zulassung eines Bewerbers zum beamtenrechtlich ausgestalteten Vorbereitungsdienst, der auch zu einem Beruf außerhalb des Staatsdienstes führen kann, die Wirkungskraft des Grundrechts der freien Berufswahl die subjektive Zulassungsvoraussetzung aus Art. 33 Abs. 5 GG mit der Folge zurück, daß die Schwelle zum Vorbereitungsdienst herabgesetzt wird (vgl. hierzu BVerwG, EuGRZ 1975, S. 250 [259f.]). In diesen Fällen bewirkt Art. 12 Abs. 1 GG, daß es zur Übernahme in das beamtenrechtlich ausgestaltete Ausbildungsverhältnis genügt, wenn der Bewerber die Gewähr bietet, daß er für die Dauer seiner Ausbildung loyal zum Staat steht und seine Dienstpflichten gewissenhaft erfüllt. Er muß die  verfassungsmäßige Ordnung , gleichgültig, wie er innerlich zu ihr steht,  respektieren  und darf nicht zu der Befürchtung Anlaß bieten, er werde sich während seiner Ausbildung verfassungsfeindlich betätigen.
&lt;p&gt;c) Hingegen kann Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht bewirken, daß der Staat auch solche Bewerber in den Vorbereitungsdienst übernehmen muß oder darf, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht nur innerlich gleichgültig oder ablehnend gegenüberstehen, sondern nach der Beurteilung ihrer Persönlichkeit begründeten Anlaß zu der Annahme bieten, sie würden sich während ihrer Ausbildung  verfassungsfeindlich betätigen . Das Erfordernis, der Bewerber müsse die Gewähr bieten, daß er die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht bekämpft, stellt eine nicht weiter einschränkbare Zulassungsvoraussetzung für seine Übernahme in den Vorbereitungsdienst dar, gleichgültig, in welcher rechtlichen Gestalt dieser abzuleisten ist. Insoweit findet das Grundrecht seine Grenze am übergeordneten Gemeinschaftswert eines funktionstüchtigen öffentlichen Dienstes. Der Auszubildende kommt in jedem Fall mit der Ausübung hoheitlicher Funktionen in Berührung. Dabei müßten die vorhandenen Aufsichts- und Korrekturmöglichkeiten, die auch der Sicherung der durch die Zulassungsvoraussetzung der Verfassungstreue geschützten Werte dienen, versagen, wenn zu befürchten ist, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_389&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_389&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_389&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (389):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Auszubildende sich ihnen zur Durchsetzung seiner verfassungsfeindlichen Ziele vorsätzlich entzieht. Die Verfassung gebietet es, dieser Gefahr dadurch zu begegnen, daß solchen Bewerbern der Zugang zum Vorbereitungsdienst verwehrt wird.
&lt;p&gt;d) Bei diesem Ergebnis hätte es nahe gelegen, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetzes insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG für unvereinbar und nichtig zu erklären, als er den Zugang zum Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf, der auch zu einem Beruf außerhalb des Staatsdienstes führen kann, davon abhängig macht, daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung  einzutreten . Indessen scheint mir angesichts des weiten Begriffs der &quot;Gewähr&quot; eine die Besonderheiten des Vorbereitungsdienstes als eines bloßen Ausbildungsverhältnisses angemessen berücksichtigende verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nicht außerhalb des Vertretbaren zu liegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Begründung des Beschlusses ist zutreffend dargelegt, daß der Dienstherr in der Beurteilung der beamtenrechtlichen Verfassungstreue (Art. 33 Abs. 5 GG) durch Art. 21 Abs. 2 GG nicht eingeschränkt ist, wie dies zuvor schon das Bundesverwaltungsgericht überzeugend entschieden hat (EuGRZ 1975, S. 250 [259, 261 ff.] und S. 270 [274 ff.]). Der Senat hat jedoch keine klare Stellung zu der Frage bezogen, nach welchen brauchbaren Maßstäben die persönliche Eignung eines Beamtenanwärters zu beurteilen ist, der Mitglied einer nicht verbotenen politischen Partei ist, die ersichtlich verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Hierzu heißt es lediglich: &quot; Ein Stück  des Verhaltens, das für die hier geforderte Beurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, ... &quot;. Dem ist hinzuzufügen: Ein Bewerber um Übernahme in den Beamten- oder Richterdienst, der Mitglied einer politischen Partei mit verfassungsfeindlichen Zielsetzungen ist,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_390&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_390&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_390&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (390):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
muß sich - wie ich meine selbstverständlich - entgegenhalten lassen, daß er sich mit den verfassungsfeindlichen Zielen seiner Partei identifiziere. Damit drängen sich der Natur der Sache nach Zweifel an seiner Verfassungstreue auf, die die Eignung für das erstrebte Amt regelmäßig ausschließen. Es ist Sache des Bewerbers, solche Zweifel auszuräumen; insoweit trägt er die materielle Beweislast (BVerwG, EuGRZ 1975, S. 250 [259] und S. 270 [277]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Ausführungen unter C I 7c des Beschlusses - ersichtlich obiter dicta, die weder die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder noch die Gerichte und Behörden binden - vermag ich nicht zuzustimmen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wenn es - und dies ist auch die Ansicht der Mehrheit - zutrifft, daß die Behörden  von Verfassung wegen verpflichtet  sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Funktionstüchtigkeit der Beamtenschaft dadurch zu schützen, daß sie nur solchen Bewerbern den Zugang zum Beamtenverhältnis ermöglichen, die die erforderliche Gewähr für Verfassungstreue bieten, so  müssen  sie die Eignung eines Bewerbers - gleichgültig, ob dieser die Ernennung zum Beamten oder Richter auf Lebenszeit, Zeit oder Probe oder zum Beamten auf Widerruf erstrebt - schon vor seiner Einstellung, und zwar nicht nur &quot;vorläufig&quot;, sondern eingehend prüfen; anderenfalls verletzen sie selbst die Verfassung. Zu dieser Prüfung gehört selbstverständlich auch die Einsichtnahme in Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und deren sachgerechte Verwertung: Es wäre aus dieser Sicht des Staatsinteresses unverantwortlich, wenn dies unterbliebe, und angesichts der Einheit der Staatsgewalt geradezu widersinnig, den Staat an der Verwertung von Material zu hindern, das sich legitimerweise in seinen Händen befindet und das er sich zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, deren Erhaltung die Zulassungsvoraussetzung der Verfassungstreue gerade bezweckt, beschafft hat. Es liegt m.E. auf der Hand, daß die Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_334_391&quot; id=&quot;BVerfGE_39_334_391&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_334_391&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 334 (391):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mittlungen der Staatsschutzbehörden, die Speicherung ihrer Ergebnisse und deren Verwertung weder Grundrechte der Bewerber verletzen noch unvereinbar mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit sind. Nur eine frühzeitige Überprüfung des Bewerbers auch für den Vorbereitungsdienst bietet wirksamen Schutz gegen die Gefahr einer Unterwanderung der Beamtenschaft durch - Verfassungstreue simulierende - Verfassungsfeinde.
&lt;p&gt;Demgegenüber birgt die von der Mehrheit empfohlene Verlagerung des Schwergewichts der Prüfung der Verfassungstreue in den Vorbereitungsdienst und in die Probezeit hinein die m.E. unerträgliche Gefahr unzumutbarer &quot;Schnüffelei&quot; und laufender Bespitzelung in sich, zumal der Staat, der sich bis dahin lediglich ein &quot;vorläufiges&quot; Urteil über die Verfassungstreue des Beamten oder Richters gebildet hätte, zu ständigem Argwohn verpflichtet wäre. Im Vorbereitungsdienst würde zudem der häufige Wechsel der Ausbildungsstationen die gebotene &quot;Überwachung&quot; erschweren oder gar unmöglich machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es bleibt danach festzuhalten, daß der öffentlich-rechtliche Dienstherr von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die Verfassungstreue eines Bewerbers ausnahmslos schon vor dessen Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis eingehend zu prüfen. Hierbei hat die Einstellungsbehörde im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Gebundenheit im Einzelfall zu entscheiden, welchen Stellenwert gerichtsverwertbare Erkenntnisse des Verfassungsschutzes bei der Bildung des Urteils über die Persönlichkeit des Bewerbers haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ich halte im übrigen fest: Dem den Abschnitt C I 7c des Beschlusses einleitenden Satz: &quot;Für den Vorbereitungsdienst ... ist allerdings im Hinblick auf gewisse Entwicklungen in der Verwaltungspraxis noch folgende Bemerkung nötig&quot; liegen nach meiner Auffassung keine ausreichenden Feststellungen des Senats über irgendeine Praxis irgendwelcher Behörden zugrunde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3959&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3959#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 13:48:02 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">3959 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66, 2 BvR 377/66, 2 BvR 333/66, 2 BvR 323/66</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3794</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Richterbesoldung I        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 26, 141; NJW 1969, 1803; DVBl 1969, 956; DÖV 1969, 680        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    04.06.1969        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 343, 377, 333, 323/66        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Seuffert, Leibholz, Geller, v. Schlabrendorff, Rupp, Geiger, Kutscher, Rinck        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Aus einem allgemeinen Vergleich der Richterbesoldung mit der Beamtenbesoldung kann die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, durch die der Beschwerdeführer in eine bestimmte Besoldungsgruppe eingereiht wird, nicht hergeleitet werden.&lt;br /&gt;
2. Das sich aus dem hessischen Besoldungsänderungsgesetz 1965 für die richterliche Eingangsstufe ergebende Gehalt stellt im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG eine nicht unangemessene Alimentation des Richters und seiner Familie dar.&lt;br /&gt;
3. Diese besoldungsrechtliche Regelung gefährdet nicht die richterliche Unabhängigkeit und ist deshalb mit Art. 97 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 26, 141        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_141&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Aus einem allgemeinen Vergleich der Richterbesoldung mit der Beamtenbesoldung kann die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, durch die der Beschwerdeführer in eine bestimmte Besoldungsgruppe eingereiht wird, nicht hergeleitet werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das sich aus dem hessischen Besoldungsänderungsgesetz 1965 für die richterliche Eingangsstufe ergebende Gehalt stellt im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG eine nicht unangemessene Alimentation des Richters und seiner Familie dar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_142&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;3. Diese besoldungsrechtliche Regelung gefährdet nicht die richterliche Unabhängigkeit und ist deshalb mit Art. 97 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Des Zweiten Senats vom 4. Juni 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 343, 377, 333, 323/66 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1.a) der Oberlandesgerichtsräte ..., b) der Senatspräsidenten ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - 2 BvR 343/66; 2.a) des Landgerichtsdirektors ..., b) des Amtsgerichtsrats Dr. ..., c) des Verwaltungsgerichtsdirektors ..., d) des Arbeitsgerichtsrats ..., e) des Sozialgerichtsrats ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt... - 2 BvR 377/66 -; 3. des Landgerichtsrats Dr. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - 2 BvR 333/66 - , 4. des Landgerichtspräsidenten a.D. ... - 2 BvR 323/66 - gegen das Sechste Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 1965 (GVBl. S. 122), soweit es die besoldungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführer regelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das hessische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 1965 (GVBl. I S. 237) beruht auf dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 1965 (GVBl. I S. 122) - Besoldungsänderungsgesetz 1965 -. Dieses Gesetz hat generell die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes verbessert und zahlreiche Dienstposten besoldungsrechtlich höher eingestuft. Für den Kreis der Richter sieht darnach die Rechtslage, wie folgt, aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Richter in Eingangsstellen (Amtsgerichtsräte usw.) und die Staatsanwälte bleiben unverändert gegenüber 1962 in der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 13 b; allerdings tritt an die Stelle des bisherigen Ortszuschlags II der Ortszuschlag I b. Während 1962 in BesGr. A 14 a schlicht der &quot;Oberamtsrichter&quot; und der &quot;Erste Staatsanwalt&quot; eingereiht waren, sind nun die Ersten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_143&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staatsanwälte teils in BesGr. A 14 a, teils in BesGr. A 15 untergebracht; außerdem sind neue &quot;Oberamtsrichter&quot;-Stellen in BesGr. A 14 a geschaffen worden, nämlich neben den aufsichtsführenden Richter eines kleinen Amtsgerichts auch Oberamtsrichter als Vertreter von Amtsgerichtsdirektoren und Oberamtsrichter als Abteilungsleiter von Amtsgerichten sowie Oberarbeitsgerichtsräte und Obersozialgerichtsräte als aufsichtsführende Richter und als Vertreter von Arbeits- und Sozialgerichtsdirektoren. Unverändert sind Amtsgerichtsdirektoren und Finanzgerichtsdirektoren teils in BesGr. A 15, teils in BesGr. A 15 a und Landgerichtsdirektoren teils in BesGr. A 15, A 15 a und A 16 eingestuft; ebenfalls unverändert sind Arbeitsgerichtsdirektoren, Sozialgerichtsdirektoren, Verwaltungsgerichtsdirektoren, Landessozialgerichtsräte, Oberlandesgerichtsräte und Oberverwaltungsgerichtsräte (bei gleichgebliebenem Ortszuschlag) in BesGr. A 15 geblieben. Die Oberstaatsanwälte, die bisher in BesGr. A 15, A 15 a und A 16 eingereiht waren, sind nun in BesGr. A 15 a, A 16 und B 3 (mit Ortszuschlag I a) eingestuft. Der Landesarbeitsgerichtsdirektor, bisher teils in BesGr. A 15 a, teils in BesGr. A 16, ist nun nach B 2 gehoben worden. Während die Landesgerichtspräsidenten bisher je nach Größe ihres Landgerichts in BesGr. A 16, B 3 und B 5 eingestuft waren, sind sie jetzt in BesGr. B 2, B 3, B 4 und B 5 eingereiht. Der Senatspräsident beim Landessozialgericht, beim Oberlandesgericht, beim Verwaltungsgerichtshof sowie der Verwaltungsgerichtspräsident waren bisher in BesGr. A 16 eingestuft; diese Senatspräsidenten sind nun in BesGr. B 2 eingereiht, der Verwaltungsgerichtspräsident ist nach BesGr. B 3 gekommen. Der Finanzgerichtspräsident ist unter Verbesserung des Ortszuschlags von BesGr. B 2 nach BesGr. B 3 gehoben worden. Der Amtsgerichtspräsident in Frankfurt und die Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sind ebenfalls eine Stufe höher nach BesGr. B 4 gehoben worden. Das gleiche gilt für den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht, für die Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts, die nun in BesGr. B 6
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_144&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eingestuft sind; die letzteren haben, wie bisher schon der Generalstaatsanwalt, neu eine Dienstaufwandsentschädigung von monatlich 125 DM erhalten. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs ist von BesGr. B 6 nach BesGr. B 7, der Oberlandesgerichtspräsident von BesGr. B 7 nach BesGr. B 8 aufgerückt. In allen Besoldungsgruppen sind gleichzeitig die Grundgehälter erhöht worden (in A 13 b von 874 bis 1563 auf 1011 bis 1794 DM; in BesGr. B 3 beträgt die Verbesserung mehr als 300 DM, in BesGr. B 7 424 DM, in BesGr. B 8 rd. 450 DM).
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 343/66 (Oberlandesgerichtsräte und Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt) tragen zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde im wesentlichen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Oberlandesgerichtsräte meinen: Die Beamten der Staatsanwaltschaft aller Stufen seien in der neuen Besoldungsordnung höher eingestuft worden; dadurch seien auch Staatsanwälte, die bisher in BesGr. A 14 a eingereiht waren, ihnen durch Vorrücken nach BesGr. A 15 gleichgestellt worden. Die Oberlandesgerichtsräte seien dagegen (ebenso wie die Landessozialgerichtsräte und Oberverwaltungsgerichtsräte) unverändert in BesGr. A 15 geblieben. Damit würden sie gegenüber den Beamten der Staatsanwaltschaft gleichheitswidrig benachteiligt. Das Amt der Oberstaatsanwälte (verstanden als Leiter einer Staatsanwaltschaft und die beigeordneten Beamten mit diesem Titel) und das Amt des Oberlandesgerichtsrats seien gleichwertige Ämter; das ergebe sich aus der bisherigen, seit langem bestehenden besoldungsrechtlichen Gleichstellung. Noch bei der Beratung des Vierten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften sei man im Bundesrat davon ausgegangen. Dafür spreche auch die Regelung in den letzten (1964 bis 1966) erlassenen Besoldungsänderungsgesetzen der Länder; abgesehen von Hessen sei in keinem einzigen Land der Oberstaatsanwalt allgemein höher eingestuft als der Oberlandesgerichtsrat. Auch der erste Beamte einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwalt) habe als die seine Tätigkeit charakterisierende wesentliche Aufgabe nur wahr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_145&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zunehmen die &quot; Vorbereitung &amp;nbsp;der Ahndung strafbarer Handlungen durch ein Gericht&quot;, während die eigentliche Entscheidungsgewalt dem Richter zukomme. Auch auf anderen Rechtsgebieten (in Ehe- und Kindschaftssachen) fehle ihm die eigentliche Sachentscheidungsgewalt. Daraus folge, daß sein Amt nicht höher bewertet werden könne als das eines Oberlandesgerichtsrats, der die Entscheidungsgewalt über höchste menschliche Güter besitze und sich dieser Verantwortung in seiner Tätigkeit niemals entziehen könne. Es gebe überdies einen hergebrachten, seit 1879 nachweisbaren und beachteten Grundsatz des Amtsrechts, der bis zur hessischen Neuregelung niemals prinzipiell durchbrochen worden sei, daß Oberstaatsanwälte und Oberlandesgerichtsräte gleichrangige und gleichwertige Ämter inne haben. Die Besoldungsdifferenz zwischen BesGr. A 15 und A 15 a, in die die Oberlandesgerichtsräte zur grundsätzlichen Gleichstellung mit den Oberstaatsanwälten gebracht werden müßten, sei auch nicht geringfügig; sie betrage im Grundgehalt monatlich 112 DM.
&lt;p&gt;Aus diesem Sachvortrag ergebe sich zugleich die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; die gebotene Gleichstellung zwischen Oberstaatsanwälten und Oberlandesgerichtsräten (Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG) sei erst durch die angegriffene gesetzliche Regelung verletzt worden; durch sie seien die Beschwerdeführer unmittelbar und gegenwärtig betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Senatspräsidenten machen geltend: Die Aufnahme der Richterbesoldung in das allgemeine Beamtenbesoldungsrecht sei mit Art. 98 Abs. 3 GG nicht vereinbar; Hessen habe dementsprechend nach 1945 bereits ein besonderes Richterbesoldungsrecht eingeführt und es nur im Zug der allgemeinen Besoldungsreform in Bund und Ländern 1957 mit Rücksicht auf die Bundesrahmenbestimmungen wieder aufgegeben. 1954 bis 1957 seien in Hessen zwar die Eingangsstufen und die erste Beförderungsstufe (neben den &quot;Spitzengehältern&quot;) für Richter, nicht aber die zweite Beförderungsstufe (Senatspräsident) angehoben worden. Dadurch sei die erste für die Senatspräsidenten nachteilige Verzerrung im Besoldungsgefüge für Richter eingetreten. Zur Besei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_146&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tigung dieser Verzerrung wäre - schon ohne Berücksichtigung der Verbesserungen, die das Besoldungsänderungsgesetz 1965 für die anderen Richtergruppen und Staatsanwälte in Hessen gebracht habe - die Hebung der Senatspräsidenten aus BesGr. A 16 nach BesGr. B 3 notwendig gewesen. BesGr. B 3 gelte allgemein gegenüber BesGr. A 16 als die normale nächsthöhere Besoldungsgruppe, was schon daraus folge, daß die Differenz des Grundgehalts zwischen BesGr. A 16 und BesGr. B 2 nur 73 DM betrage, während der normale Unterschied im Grundgehalt benachbarter Gruppen 200 DM und mehr betrüge. Mit der Hebung von BesGr. A 16 nach BesGr. B 2, wie es die angegriffene Regelung vorsehe, würden also die Senatspräsidenten benachteiligt. Und diese sachlich nicht zu rechtfertigende Zurücksetzung werde noch dadurch vergrößert und vollends untragbar, daß sowohl die Besoldung der Beamten der Staatsanwaltschaft als auch die Besoldung aller vergleichbaren Richtergruppen, insbesondere der Landgerichtspräsidenten und Landesarbeitsgerichtsdirektoren, angehoben wurde. Die Gehaltsdifferenz zwischen dem Oberlandesgerichtsrat und dem Senatspräsidenten betrage nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 nur noch 20 v.H. (und verringere sich noch erheblich, falls es verfassungsrechtlich geboten sein sollte, die Oberlandesgerichtsräte, wie von ihnen gefordert, von BesGr. A 15 nach A 15 a zu heben), während sie früher (1875 bis zur Regelung 1909) über 45 v.H. betragen hätte und seit 1927 bis zur Regelung 1943 noch immer 30 v.H. betrug. Die Einstufung nach BesGr. B 2 widerspreche auch den hergebrachten Grundsätzen des Richterrechts, die die herkömmliche Relation der Gehaltsskala der Richter mitumfasse. Im übrigen seien die Kompetenzen und damit die Verantwortung der Richter am Oberlandesgericht, verglichen mit den Verhältnissen vor 1933, nach 1945 erheblich vergrößert worden. Damit vertrage sich eine besoldungsrechtliche Zurücksetzung gegenüber anderen Richtergruppen erst recht nicht.
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 377/66 (Richter erstinstanzlicher Gerichte verschiedener Gerichtszweige) tragen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_147&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vor: Die sie betreffende, 1965 in Kraft getretene besoldungsrechtliche Regelung sei mit Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Sie meinen, sie müßten höher als in die BesGr. A 16 oder doch mindestens in diese Gruppe eingestuft werden. Daß dies die nach Art. 33 Abs. 5 GG &quot;angemessene&quot; Besoldung sei, folge aus der Grundentscheidung des Art. 92 GG - die Richter als Träger der rechtsprechenden Gewalt seien für die Allgemeinheit von hervorragender Bedeutung -, aus Art. 98 Abs. 1 und 3 GG - ihnen sei eine &quot;besondere&quot;, aus der Masse der weisungsgebundenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes herausgehobene Rechtsstellung und Besoldung zu gewähren - und aus Art. 97 Abs. 1 GG - er verbiete eine Besoldung, durch die die von der Verfassung geforderte richterliche Unabhängigkeit in Frage gestellt werde -. Das Grundgesetz fordere den unabhängigen Richter anstelle des &quot;richterlichen Beamten&quot;. Deshalb sei es auch mit dem Grundgesetz (Art. 98) grundsätzlich unvereinbar, das Richterbesoldungsrecht in einem allgemeinen Beamtenbesoldungsrecht und seinem System unterzubringen.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer vergleichen dann die Beamtenbesoldung mit der Richterbesoldung, indem sie auf sich die hessische Dienstpostenbewertung, die für Beamte gilt, anwenden, und dabei zu dem Ergebnis kommen, daß nach diesem Bewertungssystem ihr Dienstposten nach BesGr. A 16 gehöre. Die grobe Zurücksetzung der Richter gegenüber den Beamten ergebe sich auch, wenn man vergleiche, daß mit dem Besoldungsrecht 1965 zwei Drittel der Beamtenstellen gehoben wurden, während von den Richtern und Staatsanwälten nur 18 v.H. besoldungsmäßig angehoben worden seien. Dazu komme das Mißverhältnis, daß von 1958 bis 1965 die Beamtenstellen nach BesGr. A 13 und A 15 um rd. 100 v.H., die Beamtenstellen nach BesGr. A 16 und höher um 15 v.H., die Richterstellen dagegen um weniger als 10 v.H. zugenommen hätten. Schließlich lasse sich die Zurücksetzung der Gruppe der Beschwerdeführer daran sichtbar machen, daß die Verbesserungen, die das Besoldungsänderungsgesetz 1965 gebracht habe, insgesamt 70 Millionen kosteten, während sie, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_148&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beschwerdeführer (ebenso wie die Oberlandesgerichtsräte), praktisch leer ausgegangen seien. Soweit der demnach zu fordernden Verbesserung der Besoldung der Richter die Rahmenvorschriften, insbesondere § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes, Schranken setzen, seien sie, weil verfassungswidrig, nichtig.
&lt;p&gt;In Hessen sei durch die Neuregelung des Besoldungsrechts 1965 das Gefüge der Richterbesoldung außerdem so verzerrt worden, daß die Unabhängigkeit der Richter erster Instanz nicht mehr gewährleistet erscheine. Das Gesetz habe außerdem die zur Präsidentengruppe gehörenden Richter allgemein höher eingestuft, die nicht zu dieser Gruppe gehörenden Richter fast ausnahmslos von einer höheren Einstufung ausgeschlossen und auch dadurch die Gefahr der Abhängigkeit der letzteren vergrößert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 333/66 - ein Landgerichtsrat - greift nicht nur das Besoldungsänderungsgesetz vom 6. Juli 1965, sondern auch die Neufassung des Besoldungsgesetzes vom 11. Oktober 1965 und das Haushaltsgesetz für das Jahr 1966 samt dem ihm zugrunde gelegten Organisations- und Stellenplan an, soweit sie seine Besoldung betreffen, und begehrt außerdem zusätzlich die Feststellung, daß § 53 BBesG nichtig sei, soweit er die Besoldung von Richtern betrifft. Im übrigen schließt er sich den Ausführungen der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 377/66 (oben Nr. 3) an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 323/66 - ein Präsident im Ruhestand des Landgerichts Fulda - führt aus: Das hessische Richterbesoldungsgesetz 1954, das hessische Besoldungsgesetz 1957, das Vierte Änderungsgesetz 1962 zum Besoldungsgesetz und das Besoldungsänderungsgesetz 1965 habe Beamten und zahlreichen Richtern wiederholte Verbesserungen ihrer Besoldung gebracht. Landgerichtspräsidenten in Bezirken mit weniger als 35 richterlichen Planstellen, zu denen er gehöre, hätten dagegen ihre erste und einzige Aufstufung von BesGr. A 16 nach BesGr. B 2 durch das Besoldungsänderungsgesetz 1965 erhalten. Sie seien damit weit hinter den Besoldungsverbesserungen für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_149&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
andere richterliche Ämter zurückgeblieben. Damit habe die neue Besoldungsregelung Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt.
&lt;p&gt;Das ergebe sich insbesondere auch aus folgenden Vergleichen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verwaltungsgerichtspräsidenten, denen keine Gerichte nachgeordnet seien und deren Gerichte weniger richterliche Planstellen zählten als die sog. kleinen Landgerichte, seien nach 1954 noch niedriger eingestuft gewesen als die Präsidenten der &quot;kleinen&quot; Landgerichte, seien im Jahre 1957 mit diesen zusammen in BesGr. A 16 eingestuft worden und würden nun durch das Besoldungsänderungsgesetz 1965 nach BesGr. B 3 gehoben, während der Präsident eines &quot;kleinen&quot; Landgerichts in BesGr. B 2 eingereiht sei; sie hätten also nun diesen überflügelt. Dafür gebe es schlechterdings keinen sachlich vertretbaren Grund. Die Oberstaatsanwälte bei den großen Landgerichten seien ursprünglich eine Besoldungsgruppe&amp;nbsp; unter &amp;nbsp;den Präsidenten eines kleinen Landgerichts eingestuft gewesen. In den Besoldungsregelungen 1957 und 1962 seien dann diese Oberstaatsanwälte zusammen mit den Präsidenten eines kleinen Landgerichts in BesGr. A 16 eingereiht worden. Nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 seien sie nun über diesen Landgerichtspräsidenten nach BesGr. B 3 eingestuft worden. Auch dafür gebe es keinen plausiblen Grund, zumal nicht nur die richterliche Tätigkeit in der Rechtspflege, sondern auch die Gerichtsverwaltung und Aufsichtstätigkeit des Präsidenten eines kleinen Landgerichts umfangreicher und verantwortungsreicher sei als die des Oberstaatsanwalts. Landesarbeitsgerichtsdirektoren, die ursprünglich eingestuft waren wie die Landgerichtsdirektoren, seien 1957 in die BesGr. A 15a gelangt und würden nun nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 ebenso wie die Präsidenten eines kleinen Landgerichts nach BesGr. B 2 besoldet. Vergleiche man ihre Funktionen, ihre Tätigkeit und ihre Verantwortung mit denen des Präsidenten eines kleinen Landgerichts, so sei wiederum evident, daß diese Gleichstellung sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Noch krasser sei die Entwicklung der Besoldungsregelung für Landräte, die die Präsidenten eines kleinen Landgerichts weit hinter sich gelassen hätten. Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_150&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ungerechtfertigte Benachteiligung lasse sich noch deutlicher ablesen an den summenmäßigen Besoldungsverbesserungen der zum Vergleich herangezogenen Ämter: Der Verwaltungsgerichtspräsident und die Oberstaatsanwälte an den großen Landgerichten stellten sich nach dem Besoldungsgesetz 1965 monatlich um 529 DM, die Landesarbeitsgerichtsdirektoren um 403 DM, die Landräte um rd. 650 bis 1620 DM besser, der Präsident eines kleinen Landgerichts nur um 73 DM. Die angegriffene Regelung im Besoldungsänderungsgesetz 1965 verstoße sowohl gegen Art. 3 als auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
&lt;p&gt;6. Die hessische Landesregierung hat gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden keine Bedenken. Sie hat sich zu den Verfassungsbeschwerden im wesentlichen wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landesgesetzgeber sei beim Erlaß des Sechsten Änderungsgesetzes zum Besoldungsgesetz an die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes gebunden gewesen. Diese Vorschriften seien mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere verstoße die Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers, die Besoldung der Beamten und Richter in&amp;nbsp; einem &amp;nbsp;systematisch einheitlichen Gesetz zu regeln, nicht gegen die Forderung des Grundgesetzes, die Rechtsstellung der Richter in &quot;besonderen Gesetzen&quot; zu regeln. In der Aufnahme der Richterbesoldung in das allgemeine hessische Besoldungsgesetz könne also kein Verstoß gegen das Grundgesetz liegen. Aus den bundesrechtlichen Rahmenvorschriften ergebe sich auch die Notwendigkeit, gewisse Richterämter bestimmten Beamtenämtern gleichzustellen. Der hessische Gesetzgeber habe dabei alle Möglichkeiten der Rahmenbestimmungen zugunsten der Richter voll ausgenutzt. Ob eine höhere Richterbesoldung als derzeit vorgeschrieben staatspolitisch oder auch aus sonstigen sachlichen Gründen erstrebenswert oder berechtigt sei, habe das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Die verfassungsrechtliche Frage könne nur sein, ob die gegenwärtige Besoldung für Richter angemessen im Sinne des hergebrachten Grundsatzes einer ausreichenden Alimentation des Richters und seiner Familie sei. Diese Frage könne man aber evidentermaßen nicht vernei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_151&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen. Ebensowenig lasse sich sagen, die gegenwärtige Besoldung der Richter in Eingangs- oder ersten Beförderungsstellen gefährde die richterliche Unabhängigkeit. Auch wenn man insgesamt das Verhältnis von Eingangsstellen und Beförderungsstellen bei den Beamten einerseits und bei den Richtern andererseits vergleiche, ergebe sich, daß die Verhältnisse bei den Richtern nicht ungünstiger liegen als bei den Beamten. Auf die für Beamte geltenden Richtlinien für die Dienstpostenbewertung könnten sich die Richter nicht berufen, zumal diese Grundsätze nicht gelten für Dienstposten, die wie die der Richter und Lehrer besoldungsgesetzlich schon bewertet sind.
&lt;p&gt;Die durch das angegriffene Gesetz geschaffene Differenzierung zwischen Oberstaatsanwälten und Oberlandesgerichtsräten sei nicht willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Aufgaben und Verantwortung der Beamten der Staatsanwaltschaft seien ihrer Art nach so verschieden von denen der Oberlandesgerichtsräte, daß ein Vergleich mit dem Ergebnis, daß beide Kategorien von Trägern eines öffentlichen Amtes besoldungsrechtlich gleichbehandelt werden müßten, ausgeschlossen sei. Auch die von den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts angestellten Vergleiche ergäben nicht, daß die getroffene Regelung willkürlich sei. Dasselbe gelte auch für die Regelung der Besoldung des Präsidenten eines Landgerichts mit weniger als 35 richterlichen Planstellen. Der Landgerichtspräsident könne sich von vornherein nicht mit dem Landrat vergleichen, weil dieser Wahlbeamter auf Zeit sei. Aber auch bei einem Vergleich mit dem Oberstaatsanwalt an einem größeren Landgericht müsse dem Gesetzgeber zugestanden werden, zu berücksichtigen, daß die Staatsanwaltschaft anders als das Gericht eine monokratisch organisierte Behörde sei; daraus folge ein größerer Verantwortungsbereich des Leiters einer Staatsanwaltschaft. Der Gesetzgeber könne unter diesem Gesichtspunkt zu einer verschiedenen Bewertung der beiden Ämter kommen und damit die relativ geringe besoldungsrechtliche Differenz begründen, die in der Einreihung des Präsidenten eines kleinen Landgerichts nach BesGr.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_152&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
B 2 und der Oberstaatsanwälte als Leiter der Staatsanwaltschaften in Frankfurt und Darmstadt nach BesGr. B 3 liege.
&lt;p&gt;7. Der Bundesminister des Innern hat sich nur zur Frage der Vereinbarkeit der besoldungsrechtlichen Rahmenvorschriften des Bundes mit dem Grundgesetz geäußert. Er meint, Art. 98 Abs. 1 und Abs. 3 GG verlange nicht, daß auch die Besoldung der Richter in einem besonderen Gesetz geregelt werde. Die Rechtsstellung der Richter sei durch die Richtergesetze in einer dem Art. 98 GG genügenden Weise geregelt. Inhaltlich seien die Rahmenvorschriften im Bundesbesoldungsgesetz weder unvereinbar mit der den Richtern vom Grundgesetz eingeräumten Stellung und Verantwortung noch unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG, soweit dieser eine angemessene Besoldung fordere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. Die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2 BvR 343/ 66, 2 BvR 377/66, 2 BvR 333/66 und 2 BvR 323/66 sind zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Sie richten sich gegen das Sechste Änderungsgesetz zum hessischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 1965, verkündet am 14. Juli 1965. Nach Art. 13 treten die besoldungsrechtlichen Vorschriften teils mit Wirkung vom 1. April 1964, teils mit Wirkung vom 1. Juli 1965 in Kraft. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG endete also am 14. Juli 1966. Alle Verfassungsbeschwerden sind vor diesem Zeitpunkt eingegangen. Sie sind rechtzeitig erhoben worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Gestützt auf Art. 12 Nr. 2 des Besoldungsänderungsgesetzes 1965 hat der Hessische Minister der Finanzen das hessische Besoldungsgesetz unter dem 11. Oktober 1965 neu bekanntgemacht. Soweit in einer Verfassungsbeschwerde ungenau statt des Besoldungsänderungsgesetzes 1965 das hessische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 1965 in Bezug genommen wird, handelt es sich rechtlich nicht um zwei verschiedene Angriffsob&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_153&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jekte. Es ist eindeutig, daß sich die Verfassungsbeschwerden nur gegen das Besoldungsänderungsgesetz 1965 wenden können und wenden wollen. In dem Verfahren 2 BvR 333/66 wird die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich auch gegen das hessische Haushaltsgesetz für das Jahr 1966 samt dem dazugehörigen Stellenplan erhoben. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Das Haushaltsgesetz greift in die Rechte des Beschwerdeführers nicht ein.
&lt;p&gt;3. Die Verfassungsbeschwerden lassen hinreichend deutlich erkennen, daß die Beschwerdeführer nur&amp;nbsp; die &amp;nbsp;Regelungen des Besoldungsänderungsgesetzes 1965 angreifen, von denen sie selbst unmittelbar und gegenwärtig betroffen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. In Fällen der hier vorliegenden Art können die Beschwerdeführer in ihren eigenen Rechten auf Gleichbehandlung verletzt sein. Sie wenden sich nicht gegen fremde Rechtspositionen - gegen die bessere Besoldung der Gruppen, mit denen sie sich vergleichen -, sondern gegen die angeblich willkürliche, sie benachteiligende Differenzierung zwischen ihnen und den zum Vergleich herangezogenen Gruppen, und lassen offen, in welcher Weise der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung, falls sie eines zureichenden Grundes entbehrt, behebt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Auch soweit durch das Besoldungsänderungsgesetz 1965 die besoldungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführer nicht geändert worden ist, ist erst mit der angegriffenen gesetzlichen Regelung ihre Beschwer eingetreten, weil das Besoldungsgefüge für Richter im übrigen verändert worden ist und sich dabei zu ihrem Nachteil geändert hat. Das gilt auch für den Präsidenten eines kleinen Landgerichts, der durch das Besoldungsgesetz zwar eine geringfügige Verbesserung erfahren hat, aber geltend macht, daß er im Vergleich zu anderen Hebungen ohne sachlich vertretbaren Grund benachteiligt worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_154&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 98 Abs. 1 und 3 GG fordert, daß die Rechtsstellung der Richter des Bundes und der Länder durch besondere Gesetze zu regeln sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach Auffassung von vier Richtern des Senats fordert Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nicht, daß auch die Besoldung und Versorgung der Richter in besonderen Gesetzen geregelt wird. Eine Trennung des richterlichen Besoldungsrechts vom Besoldungsrecht für Beamte wäre nur sinnvoll, wenn die Regelungen nach verschiedenen Prinzipien angelegt werden müßten, wenn sie sich also grundlegend nach Aufbau und Struktur unterscheiden müßten. Das fordert aber das Grundgesetz nicht. Art. 98 Abs. 1 und 3 GG fordert besondere Gesetze nicht um der bloß formalen Sonderung des Richterrechts vom Beamtenrecht willen, sondern um den besonderen Status des Richters in Rücksicht auf seine besondere Aufgabe und die im Grundgesetz betonte Eigenart der rechtsprechenden Gewalt als der &quot;Dritten Gewalt&quot; im Staate hervorzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nur besondere Gesetze, die das Amtsrecht für Richter regeln, fordert, also Richtergesetze, wie sie im Bund und in den Ländern erlassen worden sind, ergibt sich überdies aus dem Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht. Nicht nur die Absätze 2, 4 und 5 des Art. 98, sondern auch die Art. 95 Abs. 2, 96 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 sowie 97 GG enthalten ausschließlich Bestimmungen, die das Amtsrecht des Richters und seinen richterlichen Status betreffen. Auch Art. 92 GG verweist auf den Richter, dessen Stellung charakterisiert ist durch das Prinzip der sachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit. Schließlich besteht ein Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 5 GG; die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und des richterlichen Amtsrechts beziehen sich ebenfalls auf das &quot;Sonderrecht&quot;, das herkömmlicherweise in den Beamtengesetzen und für die Richter in den Richtergesetzen enthalten ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_155&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Deshalb kann Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nicht dahin ausgelegt werden, daß auch die Besoldung und Versorgung der Richter in besonderen Gesetzen geregelt werden müssen.
&lt;p&gt;b) Demgegenüber vertreten vier Richter des Senats die Auffassung, daß Art. 98 Abs. 1 und 3 GG gebietet, auch die Richterbesoldung in besonderen Gesetzen zu regeln:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz hat stärker als die Weimarer Verfassung die rechtsprechende Gewalt als Einheit und gleichwertig neben Gesetzgebung und Regierung und Verwaltung herausgehoben und daraus die Folgerung gezogen, auch den Sonderstatus des Richters gegenüber den übrigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, insbesondere den Beamten, zu verdeutlichen. Mit dieser grundsätzlichen Entscheidung stellt das Grundgesetz nicht ab auf das, was Richtern und Beamten gemeinsam ist - der öffentliche Dienst und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis -, sondern hält für gewichtiger die&amp;nbsp; verschiedene Funktion &amp;nbsp;von Beamten und Richtern und die Hervorkehrung der besonderen Bedeutung einer unabhängigen rechtsprechenden Gewalt im freiheitlichen Rechtsstaat. In dieser Sicht unterscheiden sich Richter und Beamte; ihre eigenen &quot;Verhältnisse&quot;, ihr besonderer Status bedürfen auch je einer besonderen gesetzlichen Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Rechtsstellung des Richters gehört wesentlich auch seine angemessene &quot;Alimentation&quot;, und zwar in einer Ausgestaltung, die der Eigentümlichkeit des richterlichen Amtes Rechnung trägt. Seine Rechtsstellung wird nicht hinreichend fixiert durch eine Regelung, die die Voraussetzungen und die Form für die Begründung des Richteramtsverhältnisses bestimmt, die Dienstpflichten umschreibt, Vorschriften über die richterliche Unabhängigkeit, über die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit und ihre Grenzen sowie über die Förmlichkeiten und Grenzen von Dienstaufsicht und Dienststrafverfahren enthält. Auch im Beamtenrecht gehören seit je die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten zur Rechtsstellung des Beamten; es ist deshalb kein Zufall, daß selbst die Beamtengesetze darüber Bestimmungen enthalten (vgl. z.B. §§ 82, 83 BBG). Derselbe Zusammenhang wird im Deut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_156&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen Richtergesetz, das übrigens besoldungsrechtliche Vorschriften in den §§ 15 Abs. 1, 33 enthält, durch die allgemeine Verweisung in § 46 hergestellt. Davon abgesehen sind Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt. Schließlich spricht der Zusammenhang, in dem Art. 98 Abs. 1 und 3 GG steht, nicht gegen, sondern für die Auffassung, daß er auch besondere Richterbesoldungsgesetze verlangt: Art. 97 Abs. 2 Satz 3 nimmt ausdrücklich - offenkundig in Rücksicht auf die Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit - auf den Schutz der besoldungsrechtlichen Seite der Rechtsstellung des Richters Bedacht. Und aus Art. 33 Abs. 5 GG hat der Senat schon einen die Besoldung des Richters betreffenden hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Richterrechts entwickelt (BVerfGE 12, 81 [88 ff.]).
&lt;p&gt;Ein besonderes Richterbesoldungsgesetz ist auch sinnvoll, weil nach der Vorstellung des Grundgesetzes sich das Bild des Richters von dem des Beamten unterscheiden soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat es also bisher teilweise unterlassen, den Verfassungsauftrag des Art. 98 Abs. 1 und 3 GG zu erfüllen. Das aber stellt die Rechtsgültigkeit der gegenwärtigen für die Richter geltenden besoldungsrechtlichen Regelung nicht in Frage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sowohl nach der einen wie nach der anderen Auffassung können demnach die Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich in ihrer Begründung auf Art. 98 GG beziehen, keinen Erfolg haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ebensowenig kann die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Besoldungsregelung für Richter im Besoldungsänderungsgesetz 1965 aus einem allgemeinen Vergleich der Richterbesoldung mit der Beamtenbesoldung hergeleitet werden. Solche globalen Vergleiche kann das Bundesverfassungsgericht nicht anstellen, ohne sich in politische Wertungen zu verlieren und sich schon hinsichtlich der Konzeption der angemessenen Relationen der Ämter und Verantwortungen von Beamten und Richtern, also&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_157&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hinsichtlich der &quot;richtigen&quot; Anlage des Besoldungsgefüges an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen. Von &quot;Willkür&quot; bei diesen allgemeinen und prinzipiellen Entscheidungen des hessischen Gesetzgebers für den Aufbau und Ausbau eines ausgewogenen Besoldungsgefüges für Beamte und Richter kann nicht die Rede sein, auch wenn sich für eine andere Regelung gute Gründe anführen lassen. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht mit &quot;hergebrachten Grundsätzen&quot; des Beamten- und Richterbesoldungsrechts operiert werden; sonst würde dem Gesetzgeber die Möglichkeit genommen, gerade grundsätzliche Änderungen und Neuregelungen auf dem Gebiet des Besoldungswesens, die das Verhältnis zwischen Beamten und Richtern betreffen und unter Umständen von den veränderten Verhältnissen gefordert sind, zu verwirklichen. Von dieser Grundauffassung her kann es auch nicht darauf ankommen, ob und mit welchem Ergebnis die hessische Dienstpostenbewertung für Beamte auf die Richter angewandt werden muß.
&lt;p&gt;3. Die die Richter betreffende Regelung im Besoldungsänderungsgesetz 1965 ist schließlich auch nicht deshalb unvereinbar mit Art. 97 GG, weil sie eine Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit darstellt. Man kann generell eine bessere Besoldung der Richter für erstrebenswert halten. Aber es kann bei nüchterner Betrachtung der Verhältnisse keine Rede davon sein, man müsse damit rechnen, daß ein hessischer Richter bei seiner gegenwärtigen Besoldung nicht mehr unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden werde. Solange die Besoldung der Richter im Sinne des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums und Richteramtsrechts nicht eindeutig &quot;unangemessen&quot; ist, d.h. keine zureichende Alimentation darstellt, kann aus der Höhe der Besoldung nicht auf eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit geschlossen werden. Selbst die sich aus dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 für die richterlichen&amp;nbsp; Eingangsstufen &amp;nbsp;ergebenden Gehälter stellen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG eine nicht unangemessene Alimentierung des Richters und seiner Familie dar. Diese Richter mögen ein bescheidenes Auskommen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_158&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haben, sie haben aber kein ärmliches Auskommen und fristen keine Kümmerexistenz am Rande der Gesellschaft.
&lt;p&gt;Bei dieser Beurteilung besteht auch kein Grund, allgemein die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie sich auf Richter beziehen, für verfassungsrechtlich bedenklich zu halten; das Bundesverfassungsgericht ist bisher von ihrer Gültigkeit ausgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die verfassungsrechtliche Prüfung in den vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Beschwerdeführer durch die sie betreffende besoldungsrechtliche Regelung des Besoldungsänderungsgesetzes 1965 im Vergleich zu ihnen im wesentlichen gleichstehenden Richter- oder Beamtengruppen willkürlich benachteiligt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dazu ist vorweg zu bemerken:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit, weil er innerhalb dieser Materie nicht nur auf das Verhältnis einzelner Ämter zu benachbarten oder nahestehenden Ämtern sehen muß, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte, insbesondere solche der Rückwirkung einer konkreten Differenzierung oder Nichtdifferenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge, berücksichtigen muß. Davon abgesehen muß zugestanden werden, daß der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der richtigen Einordnung eines Amtes in die Besoldungsordnung nicht nur die Aufgabe und Verantwortung, die mit dem Amt verbunden sind, sondern unter Umständen auch die Notwendigkeit der Gewinnung von Nachwuchs oder ein besonderes Risiko berücksichtigen darf. Schließlich muß er die Freiheit haben, auch von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen. Anders läßt sich, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem seitherigen Bestand nicht versteinern will, eine vernünftige Neuregelung und Verbesserung, die notwendig geworden ist, überhaupt nicht bewerkstelligen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_159&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Jede Besoldungsordnung ist unvollkommen, enthält unvermeidbare Härten und ist unter irgendeinem Gesichtspunkt in der Abgrenzung der Besoldungsgruppen für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführten läßt. Das gilt ebenso für die Anwendung des Gleichheitssatzes wie für die Anwendung des Begriffs der angemessenen Alimentation und des Begriffs der hergebrachten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts.
&lt;p&gt;a) Was den Vergleich zwischen der besoldungsrechtlichen Einstufung der Oberlandesgerichtsräte mit der der Oberstaatsanwälte anlangt (Verfahren 2 BvR 343/66), so ist der Ausgangspunkt der Beschwerde richtig, daß nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 die Oberlandesgerichtsräte wie bisher in BesGr. A 15 geblieben sind, während die Oberstaatsanwälte, deren Stellen gleichzeitig vermehrt worden sind, im allgemeinen um eine Besoldungsgruppe angehoben worden sind. Dadurch ist zwischen den beiden genannten Gruppen ein Gefälle zum Nachteil der Oberlandesgerichtsräte eingetreten. Es wäre aber unrichtig, darin ohne weiteres den Ausdruck einer Minderbewertung des richterlichen Amts eines Oberlandesgerichtsrats zu sehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abgesehen davon ist die Funktion eines Oberstaatsanwalts - sowohl als eines Behördenleiters als auch eines beigeordneten Beamten - so grundlegend verschieden von der Funktion eines Oberlandesgerichtsrats, daß ihr Vergleich keineswegs zwingt, sie besoldungsrechtlich gleich einzustufen oder die bisherige Parität aufrechtzuerhalten. Das Besoldungsänderungsgesetz 1965 ist offenbar bei der Neueinstufung der leitenden Oberstaatsanwälte von dem Grundsatz ausgegangen, ihre Besoldung in ein angemessenes Verhältnis zu der des ihnen zugeordneten Landgerichtspräsidenten zu setzen; und daraus folgte innerhalb des Aufbaues der Staatsanwaltschaften die besoldungsrechtliche Regelung für die übrigen Staatsanwälte. Das ist ein sachlich vertretbarer Grund für ihre Einstufung, und zwar ein Grund, der nicht in gleicher&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_160&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Weise bei der Einstufung der Oberlandesgerichtsräte herangezogen werden kann. Deshalb ist unter dem hier behandelten Gesichtspunkt in der angegriffenen besoldungsrechtlichen Regelung weder ein Verstoß gegen Art. 3 GG noch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu finden.
&lt;p&gt;Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angegriffenen Regelung ist damit allein allerdings noch nicht festgestellt. Denn diese Regelung muß auch unter dem Gesichtspunkt eines Vergleichs der Oberlandesgerichtsräte mit den anderen Richtern (Landgerichtsdirektoren, Senatspräsidenten, Gerichtspräsidenten) mit den genannten Verfassungsvorschriften vereinbar sein, wenn sie Bestand haben soll. Dazu ergibt sich das Nötige aus den folgenden Überlegungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Soweit sich die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts, die nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 von BesGr. A 16 nach BesGr. B 2 vorgerückt sind, ebenfalls mit den Oberstaatsanwälten vergleichen und daraus eine Verletzung des Gleichheitssatzes herleiten wollen, gilt das unter a) Gesagte entsprechend. Sie meinen aber auch, 1953 seien sie von der allgemeinen Anhebung der Richterbesoldung ausgenommen worden und diese Benachteiligung (Verzerrung) hätte mit dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 wiedergutgemacht werden müssen. Eine solche Pflicht des Gesetzgebers läßt sich aus dem Gleichheitssatz nicht entwickeln. Es kommt nur darauf an, ob die&amp;nbsp; gegenwärtige &amp;nbsp;Regelung ihrer Besoldung im Zusammenhalt mit der&amp;nbsp; gegenwärtigen &amp;nbsp;Besoldungsregelung für die zum Vergleich herangezogenen Richterkategorien mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Das ist zu bejahen. Es gibt jedenfalls unter dem Gleichheitssatz keine prästabilierte Relation zwischen diesen Richtergruppen, auch kein in Prozentsätzen ausdrückbares Mindestverhältnis zwischen der Besoldung eines Oberlandesgerichtsrats und der eines Senatspräsidenten. Es gibt ebensowenig einen vom Gesetzgeber nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsatz, daß zwischen den genannten Gehältern eine bestimmte Relation bestehen müsse. Solange es um den Streit geht, ob eine Richtergruppe eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_161&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Besoldungsstufe höher oder tiefer einzureihen sei oder im Zuge einer allgemeinen Verbesserung der Besoldungsordnung im Blick auf andere Hebungen eine oder zwei Stufen das angemessene Maß für die Anhebung aus der alten Position in die neue sei, kann das Gericht den Gesetzgeber nicht korrigieren, wenn sich für die getroffene Entscheidung ein zureichender sachlicher Grund anführen läßt. Es läßt sich aber durchaus hören, wenn der Gesetzgeber - wie hier - gemeint hat, die Senatspräsidenten am Oberlandesgericht sollten nicht höher (aber auch nicht niedriger) als der Präsident eines kleinen Landgerichts eingestuft werden, und wenn er gemeint hat, der Verwaltungsgerichtspräsident dürfe eine Stufe höher als der Senatspräsident eingereiht werden. Daß die BesGr. B 2, wenn man auf das dort ausgeworfene Grundgehalt abstellt und es vergleicht mit dem Endgrundgehalt von BesGr. A 16 und dem Grundgehalt von BesGr. B 3, eine &quot;Zwischenstufe&quot; darstellt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auch der Vergleich der Senatspräsidenten mit den Landesarbeitsgerichtsdirektoren läßt sich nicht nur so, wie es die Beschwerdeführer wollen, ziehen. Statt auf die Kammerverfassung beim Landesarbeitsgericht und auf die Besetzung des Spruchkörpers mit einem Berufsrichter und zwei Laienbeisitzern abzustellen und sie in dieser Betrachtung auf einer Ebene mit den Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer oder einer Kammer für Handelssachen oder auch mit den Landgerichtsdirektoren zu sehen, kann man mit besseren Gründen darauf abheben, daß die Landesarbeitsgerichte wie die Oberlandesgerichte Gerichte zweiter Instanz sind und deshalb deren Spruchkörpervorsitzende in dieselbe Besoldungsgruppe gehören. Es läßt sich also nicht feststellen, daß die getroffene Regelung unvereinbar wäre mit Art. 3 oder Art. 33 Abs. 5 GG. Verallgemeinert man diese Überlegungen, so ist auch die Einstufung der Oberlandesgerichtsräte im Verhältnis zur Einstufung anderer Richterkategorien nicht zu beanstanden. Abschließend ist zu wiederholen: Selbst wenn eine Regelung rechtspolitisch bedenklich und personal- und besoldungspolitisch wenig erfreulich sein sollte, würde sie aus diesem
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_162&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grund allein keinesfalls gegen den Gleichheitssatz oder einen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des öffentlichen Dienstrechts verstoßen.
&lt;p&gt;c) Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 323/66 ist nach den Grundsätzen, die den Ausführungen zu a) und b) zugrunde liegen, ebenfalls unbegründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Präsident eines Landgerichts mit weniger als 35 richterlichen Planstellen im Bezirk wurde im Besoldungsänderungsgesetz 1965 aus der BesGr. A 16 nach BesGr. B 2 gebracht. Aus der Tatsache, daß er damit nach 1945 zum ersten und einzigen Mal eine - geringfügige - besoldungsrechtliche Hebung erfahren hat, während in den früheren besoldungsrechtlichen Regelungen eine Vielzahl von Beamtenstellen und Richterposten mehrfach höhergestuft worden sind, läßt sich eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht herleiten. Die Bezugnahme auf frühere Regelungen ist hier ebenso unbehelflich wie in dem unter b) behandelten Fall. Die angegriffene Regelung im Besoldungsänderungsgesetz 1965 muß man im Zusammenhang mit der umgreifenderen Regelung des Gesetzes für alle Landgerichtspräsidenten sehen. Das Gesetz hält sich an den sachlich vertretbaren Grundsatz, daß die besoldungsrechtliche Einstufung mit der Größe des Landgerichts gekoppelt sein soll: Der Präsident des größten Landgerichts mit hundert und mehr richterlichen Planstellen im Bezirk ist nach BesGr. B 5, der Präsident eines Landgerichts mit 70 bis 99 richterlichen Planstellen im Bezirk nach BesGr. B 4, der Präsident eines Landgerichts mit 35 bis 69 richterlichen Planstellen im Bezirk nach BesGr. B 3 und der Präsident eines Landgerichts mit weniger als 35 richterlichen Planstellen im Bezirk nach BesGr. B 2 eingestuft. Das ist auch eine in sich folgerichtige Differenzierung. Die dadurch geschaffene Plazierung aller Landgerichtspräsidenten in der Besoldungsordnung ist in sachlich vertretbarer Weise eingefügt in das Richterbesoldungssystem im ganzen, also beispielsweise im Verhältnis zur Besoldung der Senatspräsidenten an den oberen Gerichten des Landes, zur Besoldung der Präsidenten dieser Gerichte und - trotz des grundsätzlichen Vorbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_141_163&quot; id=&quot;BVerfGE_26_141_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_141_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 141 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
halts der Vergleichbarkeit - zur Besoldung der Oberstaatsanwälte und Generalstaatsanwälte als Behördenleiter. Der Versuch schließlich, die Verletzung des Gleichheitssatzes durch einen Vergleich mit den Bezügen eines Landrats zu begründen, ist abwegig; die hessischen Landräte sind (politische) Wahlbeamte auf Zeit und unterscheiden sich schon dadurch in ihrem Status so grundsätzlich vom Status eines Landgerichtspräsidenten, daß die Verschiedenheit der Amtsbezüge nicht als willkürlich beanstandet werden kann.
&lt;p&gt;d) Aus den Ausführungen zu 1) bis 3) und 4) a-c folgt schließlich auch die Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 333/66.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit der Einschränkung, die sich aus B II 1 ergibt, einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Kutscher Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3794&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3794#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-97-gg">Art. 97 GG</category>
 <pubDate>Mon, 25 Mar 2024 17:29:18 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">3794 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66, 2 BvR 295/66, 2 BvR 659/66, 2 BvR 660/66, 2 BvR 678/66, 2 BvR 729/66, 2 BvR 736/66, 2 BvR 735/66</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3793</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Besoldungsgesetz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 26, 116; NJW 1969, 1806        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    04.06.1969        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 173, 295, 659, 660 678, 729, 736, 735/66        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Ein zunächst mit der Verfassung vereinbares Besoldungsgesetz kann durch eine spätere, den Status und den Aufgabenbereich einzelner Gruppen von Bediensteten ändernde gesetzliche Regelung verfassungswidrig werden.&lt;br /&gt;
2. Für die Anpassung des Besoldungsrechts an eine neue, den Gerichtsaufbau und die Gerichtsverfassung betreffende Rechtslage muß dem Gesetzgeber eine gewisse Zeit zugestanden werden.&lt;br /&gt;
3. Die Besonderheit, daß die Finanzgerichte als obere Landesgerichte eine ausschließlich erstinstanzliche Zuständigkeit besitzen und das Amt des Finanzgerichtsrats eine &quot;Eingangsstelle&quot; sein kann, ist ein sachlich vertretbarer Grund, die Richter am Finanzgericht in einem relativ geringen Ausmaß besoldungsrechtlich niedriger einzustufen als die Richter an den anderen oberen Gerichten des Landes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 26, 116         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_116&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Ein zunächst mit der Verfassung vereinbares Besoldungsgesetz kann durch eine spätere, den Status und den Aufgabenbereich einzelner Gruppen von Bediensteten ändernde gesetzliche Regelung verfassungswidrig werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Für die Anpassung des Besoldungsrechts an eine neue, den Gerichtsaufbau und die Gerichtsverfassung betreffende Rechtslage muß dem Gesetzgeber eine gewisse Zeit zugestanden werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Besonderheit, daß die Finanzgerichte als obere Landesgerichte eine ausschließlich erstinstanzliche Zuständigkeit besitzen und das Amt des Finanzgerichtsrats eine &quot;Eingangsstelle&quot; sein kann, ist ein sachlich vertretbarer Grund, die Richter am Finanzgericht in einem relativ geringen Ausmaß besoldungsrechtlich niedriger einzustufen als die Richter an den anderen oberen Gerichten des Landes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 4. Juni 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 173, 295, 659, 660 678, 729, 736, 735/66 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. Des Finanzgerichtsrats Dr. Ronald Ma.... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ...- gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 des hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 6. August 1963 in der Fassung vom 4. Januar 1966 auf Grund des 12. Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes vom 17. Dezember1965 (GVBl. S.9), soweit dieses Gesetz Finanzgerichtsräte am Finanzgericht Hamburg in die Besoldungsgruppe A 13 und A 14, statt in die Besoldungsgruppe A 15 einstuft - 2 BvR 173/66 -; 2. A) des Senatspräsidenten Kurt St..., - b) des Finanzgerichtsrats Gerhard Du.... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - gegen § 8 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 1966 (GVBl. S. 23), soweit die Besoldung der Senatspräsidenten und der Finanzgerichtsräte hinter der Besoldung der Senatspräsidenten und Richter an anderen oberen Landesgerichten zurückbleibt - 2 BvR 295/66 -; 3. a) des Senatspräsidenten Ernst Eis..., b) des Finanzgerichtsrats Dr. Wilhelm Dr. ... und weiterer 12 Beschwerdeführer - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt... -; 4. des Senatspräsidenten A. Wi.... gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I des hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1965 (GVBl. S. 347) und § 8 des hessischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl. S. 234), soweit die Besoldung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_117&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Senatspräsidenten und der Finanzgerichtsräte beim Finanzgericht hinter der Besoldung der entsprechenden Richter an den anderen oberen Landesgerichten zurückbleibt und dem zum ständigen Vertreter des Finanzgerichtsgerichtspräsidenten bestellten Senatspräsidenten eine besoldungsrechtliche Heraushebung und die Amtsbezeichnung -Vizepräsident- vorenthält - 2 BvR 659, 660/66 -; 5. des Senatspräsidenten Erich Fu. .... gegen Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des bayerischen Besoldungsgesetzes vom 12. Juli 1966 (GVBl. S. 229), soweit die Senatspräsidenten beim Finanzgericht in die Besoldungsgruppe A 16 und nicht wie die Senatspräsidenten bei den Oberlandesgerichten und beim Landessozialgericht in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft sind - 2 BvR 678/66 -; 6. des Finanzgerichtsrats Dr. Gerhard Se...; 7. des Finanzgerichtsrats Horst Ro.... gegen § 8 Abs. 2 des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung vom 30. Dezember 1965 (GVBl. S. 277), soweit die Finanzgerichtsräte hierdurch in der Besoldungsgruppe A 13/ A 14 belassen und nicht in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft werden - 2 BvR 729, 736/66 -; 8. des Senatspräsidenten Helmut Pi. ... gegen § 6 Ziff. 5 des rheinlandpfälzischen Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 16. Dezember 1965 (GVBl. S. 265), soweit dadurch die Besoldung der Senatspräsidenten beim Finanzgerichts ab 1. Januar 1966 nicht entsprechend der Besoldung der Senatspräsidenten an den anderen oberen Landesgerichten geregelt ist - 2 BvR 735/66 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren sind Richter an Finanzgerichten verschiedener Länder. Sie halten ihre besoldungsrechtliche Einstufung für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Am 1. Januar 1966 ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) in Kraft getreten. Sie bestimmt in § 2:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte, im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_118&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 4 lautet:
&lt;p&gt;(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Senatspräsidenten kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht. (2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen. (3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Finanzrichtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Finanzrichter nicht mit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 5 lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Präsidenten vertritt bei Verhinderung, wenn kein Senatspräsident als ständiger Vertreter (Vizepräsident) bestellt ist, der dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der dem Lebensalter nach älteste Senatspräsident oder Richter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 15 können bei den Finanzgerichten auch Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach §§ 35, 37 entscheidet das Finanzgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg offensteht, soweit nicht eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs gegeben ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Mit dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung sind alle Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen, die denselben Gegenstand regelten, aufgehoben worden (§ 161 FGO). § 184 Abs. 2 FGO enthält Übergangsregelungen, u.a. über die Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit für bereits anhängige Sachen (Ziff. 3) und über die Fortdauer des Amts der ehrenamtlichen Finanzrichter (Ziff. 4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Auch vor Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung war die Finanzgerichtsbarkeit zweistufig aufgebaut. Die Finanzgerichte der Länder waren zuständig für Berufungen gegen Einspruchsentscheidungen der Finanzämter, der Bundesfinanzhof im wesentlichen für Rechtsbeschwerden gegen Berufungs- und Beschwerdeentscheidungen der Finanzgerichte (§ 229 RAO vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_119&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) i.V.m. §§ 2, 4 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 20. Juni 1950 [BGBl. I S. 257]).
&lt;p&gt;Besoldungsrechtlich waren die Richter an den Finanzgerichten wie die an anderen erstinstanzlichen Gerichten eingestuft, d.h., die Finanzgerichtsdirektoren wurden als Kammervorsitzende nach der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 15, die Finanzgerichtsräte nach der BesGr. A 13/14 besoldet. Nur Nordrhein-Westfalen hat die Finanzgerichtsräte von vornherein in die BesGr. A 14 eingestuft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung haben die Länder, teils in den Ausführungsgesetzen zur Finanzgerichtsordnung (AGFGO), teils in Besoldungsänderungsgesetzen, organisatorische und richterrechtliche Konsequenzen aus den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung über Stellung, Aufbau und Verfassung der Finanzgerichte gezogen. Mit Ausnahme von Baden- Württemberg, das anstelle der drei Finanzgerichte Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg das Finanzgericht Baden-Württemberg als oberes Landesgericht mit dem Sitz in Karlsruhe und Außenstellen in Stuttgart und Freiburg errichtete, haben alle Länder ihre bisherigen Finanzgerichte als Gerichte im Sinne der Finanzgerichtsordnung bestätigt. Die besoldungsrechtliche Einstufung der Richter an den Finanzgerichten wurde unterschiedlich geregelt. In keinem Land waren sie mit Wirkung vom 1. Januar 1966 mit den Richtern an den Oberlandesgerichten, Oberverwaltungsgerichten und Landessozialgerichten gleichgestellt worden. Nur in Rheinland-Pfalz wurden die Finanzgerichtsräte zunächst seit 1. Januar 1966 wie die Oberlandesgerichtsräte nach der BesGr. A 15 besoldet, später jedoch - nach dem 5. Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Oktober 1968 (GVBl. S. 219) - in Anpassung an die Regelung in den anderen Ländern in die BesGr. A 13/14/15 eingestuft. Die Senatspräsidenten beim Finanzgericht waren auch dort anders als die in BesGr. B 2 eingereihten Senatspräsidenten anderer Obergerichte in die BesGr. A 16 eingestuft (§ 6 AGFGO vom 16. Dezember 1965 - GVBl. S. 265 -).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_120&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mittlerweile - im allgemeinen seit 1. Januar 1968 - endet die besoldungsrechtliche Einstufung der Finanzgerichtsräte in allen Ländern in der BesGr. A 15. In Niedersachsen sind die Finanzgerichtsräte rückwirkend ab 1. Januar 1966 in die BesGr. A 13/ 14/15 eingestuft worden.
&lt;p&gt;4. Das 1. Besoldungsneuregelungsgesetz (1. BesNG) vom 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629) hat die Rahmenvorschrift des § 53 BBesG neu gefaßt. Danach sind die Finanzgerichtsräte bis zur siebenten Dienstaltersstufe in BesGr. A 13, von der achten Dienstaltersstufe an in BesGr. A 14 und von der dreizehnten Dienstaltersstufe an in BesGr. A 15 einzustufen. Für Richter sind in den BesGr. A 14 und A 15 durch Fußnote je zwei weitere Dienstalterszulagen vorzusehen. Diese Änderungen des Besoldungsrahmenrechts sind gemäß § 9 BesNG am 1. Juli 1967 in Kraft getreten. Nach § 6 des 1. BesNG können die Länder vorübergehend eine günstigere Einstufung aufrechterhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Verfahren 2 BvR 173/66 (Dr. M.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer war seit 1943 Amtsgerichtsrat, nach 1945 Rechtsanwalt und wurde 1958 zum Finanzgerichtsrat beim Finanzgericht Hamburg ernannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das hamburgische Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl. S. 225), in Kraft getreten am 1. Januar 1966, bestimmt, daß das Finanzgericht Hamburg als Gericht der Finanzgerichtsbarkeit bestehen bleibt. Am bisherigen richter- und besoldungsrechtlichen Status der Richter am Finanzgericht änderte das Gesetz nichts. Im 12. Gesetz zur Änderung des hamburgischen Landesbesoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1965 (GVBl. S. 231) wurden jedoch die bis dahin in der BesGr. A 15 ausgewiesenen Stellen der Kammervorsitzenden (Finanzgerichtsdirektoren) zu Senatspräsidentenstellen nach BesGr. A 16 angehoben; im übrigen blieb es bei der alten Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_121&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_121&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_121&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (121):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Demgemäß erhielt der Beschwerdeführer als Finanzgerichtsrat weiterhin Bezüge nach der BesGr. A 13/14 des hamburgischen Landesbesoldungsgesetzes.
&lt;p&gt;Mit dem Inkrafttreten (1. Januar 1968) des 14. Gesetzes zur Änderung des hamburgischen Landesbesoldungsgesetzes vom 29. März 1968 (GVBl. S. 45) steigen die Finanzgerichtsräte von der 13. Dienstaltersstufe ab in die BesGr. A 15 auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der am 23. März 1966 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die seit 1. Januar 1966 geltende Einstufung der Richter am Finanzgericht Hamburg in die BesGr. A 13/14; sie sei unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG. Er beantragt, diese Regelung für verfassungswidrig zu erklären sowie festzustellen, daß der Landesgesetzgeber verpflichtet sei, die Besoldung der Finanzgerichtsräte am Finanzgericht Hamburg als einem oberen Landesgericht so zu regeln, daß die Finanzgerichtsräte besoldungsrechtlich den Richtern an den anderen oberen Landesgerichten gleichstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Verfahren 2 BvR 295/66 (St.; D.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Beschwerdeführer St. war seit 1956 als Finanzgerichtsdirektor Vorsitzender einer Kammer des Finanzgerichts Düsseldorf und erhielt Bezüge nach der BesGr. A 15 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NW) in der Fassung vom 19. August 1965 (GVBl. NW S. 258).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 1. Februar 1966 erging das am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung - AGFGO - im Lande Nordrhein-Westfalen (GVBl. NW S. 23). Durch § 8 wurden die Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes so geändert, daß die Senatspräsidenten beim Finanzgericht nach BesGr. A 16 und der Vizepräsident beim Finanzgericht nach BesGr. B 2 kamen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in eine Planstelle der BesGr. A 16 eingewiesen. Die Senatspräsidenten beim Oberlandesgericht und beim Landessozialgericht wurden damals nach der BesGr. B 2, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_122&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_122&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_122&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (122):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Senatspräsidenten beim Oberverwaltungsgericht nach der BesGr. B 4 besoldet.
&lt;p&gt;b) Der Beschwerdeführer D. war seit 1962 beim Finanzgericht Münster als Finanzgerichtsrat tätig und wurde entsprechend der landesrechtlichen Einstufung nach der BesGr. A 14 besoldet. Daran änderte sich durch das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung nichts. Seit dem 5. Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes - 5. LBesÄndG - vom 17. April 1968 (GVBl. S. 138), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1968, werden die Finanzgerichtsräte bis zur 12. Dienstaltersstufe nach der BesGr. A 14 und von der 13. Dienstaltersstufe ab nach der BesGr. A 15 besoldet. Demgegenüber werden die Oberlandesgerichtsräte und die Landessozialgerichtsräte schon von ihrer Ernennung an nach der BesGr. A 15, die Oberverwaltungsgerichtsräte nach der BesGr. A 16 besoldet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Mit ihrer am 20. Mai 1966 eingekommenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die in § 8 AGFGO enthaltene Änderung der Besoldungsordnungen. Sie halten die Einstufung der Richter und Senatspräsidenten an den nordrhein-westfälischen Finanzgerichten für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG und beantragen, die Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift festzustellen und gleichzeitig die Verpflichtung des Landes Nordrhein-Westfalen auszusprechen, die Besoldung der Senatspräsidenten und Finanzgerichtsräte am Finanzgericht als einem oberen Landesgericht so zu regeln, daß den Beschwerdeführern dieselbe Besoldung zusteht wie den entsprechenden Richtern an anderen oberen Landesgerichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Verfahren 2 BvR 659, 660/66 (Eis. und 13 andere Beschwerdeführer; Wi.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind Richter beim hessischen Finanzgericht in Kassel. Die Beschwerdeführer Eis., Dr. Ho., Ra. und Zi. waren bis 31. Dezember 1965 als Finanzgerichtsdirektoren Vorsitzende einer Kammer und wurden nach BesGr. A 15 besoldet, der Beschwerdeführer Finanzgerichtsdirektor Wi. war zum ständigen Vertreter des Finanzgerichtspräsidenten bestellt und als solcher in die BesGr.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_123&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_123&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_123&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (123):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
A 15 a eingestuft. Die übrigen Beschwerdeführer sind Finanzgerichtsräte. Sie waren in die BesGr. A 13 b eingestuft und erhielten nach der in Hessen geltenden Regelung mit der 7. Dienstaltersstufe Bezüge der BesGr. A 14.
&lt;p&gt;Das am 1. Januar 1966 in Kraft getretene hessische Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung - HessAGFGO - vom 17. Dezember 1965 (GVBl. S. 345) hat sich darauf beschränkt, das bisherige Finanzgericht des Landes als Gericht im Sinne des § 2 FGO zu bestätigen (§ 1), die bestehenden Kammern in Senate umzubenennen (§ 5) und zu bestimmen, daß die Finanzgerichtsdirektoren künftig die Amtsbezeichnung Senatspräsident beim Finanzgericht führen (§ 8). Die besoldungsrechtliche Einstufung der Richter am Finanzgericht blieb unverändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Erste Gesetz zur Neuregelung des hessischen Besoldungsrechts (1. HessBesNG) vom 18. Dezember 1967 (GVBl. S. 209) bestimmt für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1967 (Art. 6):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Finanzgerichtsräte erhalten mit Erreichen der 12. Dienstaltersstufe den Grundgehaltssatz der 10. Dienstaltersstufe der BesGr. A 15 und steigen entsprechend ihrem Besoldungsdienstalter in den Dienstaltersstufen weiter auf, bis sie mit der 17. Dienstaltersstufe das Endgrundgehalt erreicht haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Senatspräsidenten beim Finanzgericht erhalten die Grundgehaltssätze nach der BesGr. A 16 entsprechend ihrem bisherigen Besoldungsdienstalter. Der Senatspräsident beim Finanzgericht als auf Lebenszeit bestellter Vertreter des Finanzgerichtspräsidenten erhält das Grundgehalt der BesGr. B 2.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1. Januar 1968 werden die Finanzgerichtsräte bis zur 7. Dienstaltersstufe nach der BesGr. A 13, bis zur 12. Dienstaltersstufe nach der BesGr. A 14 und von der 13. Dienstaltersstufe an nach der BesGr. A 15 besoldet. Der auf Lebenszeit als Vertreter des Finanzgerichtspräsidenten bestellte Senatspräsident erhält die Besoldung nach BesGr. B 2, die übrigen Senatspräsidenten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_124&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_124&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_124&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (124):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beim Finanzgericht erhalten die Besoldung nach BesGr. A 16. Demgegenüber werden die Oberlandesgerichtsräte, die Oberverwaltungsgerichtsräte und die Landessozialgerichtsräte von ihrer Ernennung an nach der BesGr. A 15 besoldet, die Senatspräsidenten am Oberlandesgericht, Verwaltungsgerichtshof und Landessozialgericht nach der BesGr. B 2, der Vizepräsident beim Landessozialgericht und beim Landesarbeitsgericht nach der BesGr. B 3, der Vizepräsident beim Oberlandesgericht und beim Verwaltungsgerichtshof nach der BesGr. B 4.
&lt;p&gt;Mit ihren am 23. November 1966 eingelaufenen Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen § 5 Abs. 1 des hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1965 (GVBl. S. 234) und gegen § 8 HessAGFGO. Sie rügen die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG und beantragen festzustellen, daß der hessische Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten sei, die Besoldung der Senatspräsidenten und Finanzgerichtsräte beim hessischen Finanzgericht ab 1. Januar 1966 der Besoldung der Richter an den anderen oberen Landesgerichten Hessens anzugleichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Verfahren 2 BvR 678/66 (Fu.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer ist seit 1957 Richter am Finanzgericht Nürnberg. Im Jahre 1959 wurde er zum Finanzgerichtsdirektor ernannt. Seitdem erhielt er entsprechend der Regelung des bayerischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1965 (GVBl. S. 157) Bezüge nach der BesGr. A 15.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 1. Januar 1966 ist das bayerische Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (BayAGFGO) vom 23. Dezember 1965 in Kraft getreten. Es bestimmt in Art. 8 Nr. 4, daß in der Anlage A des bayerischen Besoldungsgesetzes die Amtsbezeichnung &quot;Finanzgerichtsdirektor&quot; gestrichen und dafür die Amtsbezeichnung &quot;Senatspräsident beim Finanzgericht&quot; eingefügt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die besoldungsrechtliche Einstufung der Richter an den bayerischen Finanzgerichten wurde durch das rückwirkend zum 1. Ja&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_125&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_125&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_125&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (125):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nuar 1966 in Kraft gesetzte Erste Gesetz zur Änderung des bayerischen Besoldungsgesetzes vom 12. Juli 1966 (GVBl. S. 229) der neuen Gerichtsverfassung angepaßt. Der Beschwerdeführer wird danach nach der BesGr. A 16 besoldet. Die Senatspräsidenten bei den Oberlandesgerichten und dem Landessozialgericht sind dagegen in die BesGr. B 2, die Senatspräsidenten beim Verwaltungsgerichtshof in die BesGr. B 5 eingestuft.
&lt;p&gt;Mit seiner am 2. Dezember 1966 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Art. 1 Nr. 7 des Ersten Besoldungsänderungsgesetzes vom 12. Juli 1966. Er rügt Verletzung des Gleichheitssatzes und des Art. 33 Abs. 5 GG und beantragt festzustellen, daß die vom Gesetzgeber angeordnete besoldungsrechtliche Einstufung der Senatspräsidenten bei den Finanzgerichten verfassungswidrig und daher nichtig sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Verfahren 2 BvR 729, 736/66 (Dr. Se.; Ro.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind Richter am niedersächsischen Finanzgericht in Hannover. Sie wurden als Finanzgerichtsräte nach der BesGr. A 13/14 des niedersächsischen Landesbesoldungsgesetzes vom 1. April 1965 besoldet (GVBl. S. 93).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das niedersächsische Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (NdsAGFGO) vom 30. Dezember 1965 (GVBl. S. 277) bestätigte das Finanzgericht in Hannover als Finanzgericht im Sinne des § 2 FGO (§ 1), führte die Senatsverfassung ein und bestimmte in § 8, daß die Finanzgerichtsdirektoren nunmehr die Amtsbezeichnung &quot;Senatspräsident&quot; führen (Abs. 1) und alle Richter &quot;bis zu einer gesetzlichen Regelung durch eine Novelle zum Landesbesoldungsgesetz&quot; ihre bisherigen Dienstbezüge weitererhalten (Abs. 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch § 2 Nrn. 2 und 3 Buchst. c, § 4 Abs. 1 Buchst. b des 6. Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Oktober 1968 (GVBl. S. 137) wurde mit Rückwirkung vom 1. Januar 1966 bestimmt, daß die Finanzgerichtsräte zunächst nach BesGr. A 13, von der 9. Dienstaltersstufe an nach BesGr. A 14 zu besolden sind und nach Durchlaufen der 11. Dienstalters&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_126&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_126&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_126&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (126):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stufe in die 10. Dienstaltersstufe der BesGr. A 15 übertreten. Diese besoldungsrechtliche Durchstufung der Finanzgerichtsräte wurde dann durch das 7. Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 10. Januar 1969 (GVBl. S. 13) so geändert, daß sie die BesGr. A 14 mit der 8. Dienstaltersstufe und die BesGr. A 15 mit der 13. Dienstaltersstufe erreichen.
&lt;p&gt;Demgegenüber sind auch in Niedersachsen die Oberlandesgerichtsräte, Landessozialgerichtsräte und Oberverwaltungsgerichtsräte schon von ihrer Ernennung an nach der BesGr. A 15 zu besolden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit ihrer am 23. Dezember 1966 eingelaufenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen § 8 Abs. 2 NdsAGFGO. Sie rügen die Verletzung des Gleichheitssatzes sowie hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums und beantragen festzustellen, daß das Land Niedersachsen verpflichtet ist, die Finanzgerichtsräte ab 1. Januar 1966 ebenso wie die Räte der anderen oberen Landesgerichte zu besolden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Verfahren 2 BvR 735/66 (Pi.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer ist Senatspräsident beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße. Er wird nach der BesGr. A 16 besoldet. Die Senatspräsidenten bei den Oberlandesgerichten, dem Landessozialgericht und dem Oberverwaltungsgericht sind dagegen in die BesGr. B 2 eingestuft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der am 27. Dezember 1966 eingekommenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen § 6 AGFGO. Gerügt wird die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift auszusprechen und festzustellen, daß das Land Rheinland- Pfalz verpflichtet sei, die Senatspräsidenten am Finanzgericht ab 1. Januar 1966 ebenso zu besolden wie die Senatspräsidenten an den anderen Obergerichten des Landes.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_127&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_127&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_127&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (127):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde tragen die Beschwerdeführer im wesentlichen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Finanzgerichtsordnung habe den Finanzgerichten der Länder den Status oberer Landesgerichte verliehen und folgerichtig statt der Kammer- die Senatsverfassung eingeführt (§§ 2, 4 FGO). Es sollte also &quot;den Finanzgerichten eine Hebung ihrer Stellung gewährt und damit dem Umstand Rechnung getragen werden, daß sie als einzige Mittelinstanz weiter zwischen dem Finanzamt und dem Revisionsgericht stehen&quot;. Mit der Senatsverfassung, so hätten der Vermittlungsausschuß, der Bundestag und der Bundesrat gefolgert, könnten Personal- und auch Laufbahnschwierigkeiten innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit in nicht unerheblichem Umfang gemildert werden, da sich aus der neuen Rechtslage Stellenanhebungen ergäben. Bundestag und Bundesrat seien demnach übereingekommen, daß die Richter an den Finanzgerichten den Rang und die Stellung von Richtern an oberen Landesgerichten unmittelbar durch die beschlossene bundesgesetzliche Regelung erhalten. An diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers seien die Landesgesetzgeber gebunden. Sie könnten also nicht mehr frei bestimmen, was als gleich im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die bundesrechtlich angeordnete Gleichstellung der Finanzgerichte mit den anderen oberen Gerichten der Länder sei auch von der Sache her gerechtfertigt. Sie berücksichtige, daß die Finanzgerichte als einzige Tatsacheninstanz über Verwaltungsakte der Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder entscheiden, über Hoheitsakte also, die maßgeblich durch Verwaltungsvorschriften und Weisungen der obersten Verwaltungsinstanzen einschließlich der Fachministerien beeinflußt werden. Unter diesem Gesichtspunkt sei besonders wichtig gewesen, die Finanzgerichtsbarkeit zu einem völlig unabhängigen und den anderen Gerichtsbarkeiten gleichwertigen Zweig der Rechtsprechung auszubauen und ihr einen qualifizierten Richternachwuchs zu sichern. Das aber könne nur durch die richter- und besoldungsrechtliche Gleich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_128&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_128&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_128&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (128):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellung der Finanzrichter der Länder mit den Richtern an den anderen oberen Landesgerichten erreicht werden. Jede landesrechtliche Besoldungsvorschrift, die der in der Finanzgerichtsordnung angeordneten Gleichstellung der Finanzgerichte mit den anderen oberen Landesgerichten widerspricht, sei als willkürlich anzusehen und verletze Art. 3 Abs. 1 GG.
&lt;p&gt;Dem könne auch nicht mit dem Hinweis auf § 53 Abs. 3 BBesG in der Fassung des 1. Besoldungsneuregelungsgesetzes begegnet werden; abgesehen davon, daß diese Vorschrift in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise den Ländern nicht genügend Raum für eine eigene Rechtsgestaltung lasse, gehe hier die Finanzgerichtsordnung als Sonderregelung vor. Die Länder seien auch nicht verpflichtet, verfassungswidrige Rahmenvorschriften zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Neben Art. 3 Abs. 1 GG sei aber auch Art. 33 Abs. 5 GG verletzt; denn den Richtern an den Finanzgerichten werde die ihrem Amt angemessene Besoldung versagt. Ausschlaggebend für die Besoldung der Richter an den Finanzgerichten müsse sein, daß diese unmittelbar unter dem Bundesfinanzhof judizieren und vom Bundesgesetzgeber entsprechend ihrer Aufgabe zu oberen Landesgerichten angehoben worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Schließlich seien die Richter der Finanzgerichte, solange sie nicht entsprechend ihrem Rang als Richter an oberen Landesgerichten besoldet werden, auch nicht gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch daraus folge die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Besoldungsvorschriften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 173, 295/ 66 (Ma...., St.... und Du....) haben zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung ein Gutachten von Prof. Werner Weber vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 659/66 (Eis... u. a) tragen zusätzlich vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amt des Finanzgerichtsrats sei den am niedrigsten bewerteten Dienstposten des höheren Dienstes (BesGr. A 13/14) gleichgestellt. Dies sei schon deshalb unvereinbar mit Art. 33 Abs.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_129&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
5 GG, weil die Finanzrichter als Richter an einem oberen Landesgericht die Kontrolle über die Finanzverwaltung ausübten, sich also sowohl nach ihrer Amtsstellung als auch nach ihrer Funktion in herausgehobener Position befänden. Die Grundrechtsverletzung dauere auch nach Erlaß des Ersten hessischen Besoldungsneuregelungsgesetzes für die Beschwerdeführer fort.
&lt;p&gt;c) Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 660/66 (Wi....) fühlt sich außerdem beschwert, weil das Land Hessen dem zum ständigen Vertreter des Finanzgerichtspräsidenten bestellten Senatspräsidenten nicht wie bei den anderen oberen Landesgerichten die von der Finanzgerichtsordnung ausdrücklich vorgesehene Amtsbezeichnung &quot;Vizepräsident&quot; zuerkenne. Auch darin liege eine Verletzung der Art. 3 und 33 Abs. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 678/66 (Fu....) weist noch darauf hin, daß nach der Durchstufung der Finanzrichter von BesGr. A 13 über A 14 nach A 15 und der Anfügung einer 16. und 17. Dienstaltersstufe in BesGr. A 15 der Abstand zur Einstufung des Senatspräsidenten in BesGr. A 16 unzureichend geworden sei. Es gebe nun erst recht keinen sachlichen Grund mehr, nur die Beisitzer am Finanzgericht - jedenfalls die im vorgerückteren Alter - den Beisitzern an den anderen oberen Landesgerichten gleichzustellen, den Senatspräsidenten aber diese Gleichstellung zu versagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 729/66 (Dr. Se....) und 2 BvR 736/66 (Ro....) beanstanden insbesondere, daß das Land Niedersachsen trotz ausdrücklicher Anerkennung seiner Pflicht, die Besoldung der Richter an den Finanzgerichten neu zu regeln, diese Aufgabe nicht unverzüglich erfüllt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 735/66 (Pi....) ergänzt die oben wiedergegebenen rechtlichen Argumente zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelung für die Richter der Finanzgerichtsbarkeit durch rechtspolitische Überlegungen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_130&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Zu den Verfahren hat sich namens der Bundesregierung der Bundesminister des Innern geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Mit dem Inkrafttreten der §§ 2 und 4 FGO sei keine Höherstufung der Richter an den Finanzgerichten verbunden. Das ergebe sich schon aus der dort vorgesehenen Verwendung von Richtern auf Probe (§ 15 FGO). Ein Gerichtsassessor könne nicht in die BesGr. A 15 eingereiht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Länder hätten auch im Hinblick auf das Bundesrahmenrecht (§ 53 BBesG a.F.) und die zu erwartende Änderung desselben zunächst besoldungsrechtliche Regelungen provisorischen Charakters treffen und sich die endgültige Einstufung der Finanzrichter vorbehalten dürfen. Die Finanzgerichtsordnung sei vom Bundesgesetzgeber auf Grund der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz aus Art. 108 Abs. 5 GG erlassen worden. Die Länder hätten es deshalb zunächst auch dem Bund überlassen dürfen, die aus der Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit sich für die Besoldung der Finanzrichter ergebenden Konsequenzen in Form einer für alle Länder einheitlichen und verbindlichen Rahmenregelung zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hält die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 173/66 (Dr. Ma.....) für unzulässig und für unbegründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Unzulässig sei sie, weil die rahmenrechtliche Vorschrift des § 53 Abs. 2 BBesG a.F. den Landesgesetzgeber gehindert habe, die Besoldung der Finanzrichter zu verbessern. Außerdem berühre das angegriffene 12. Besoldungsänderungsgesetz die Besoldung der Finanzgerichtsräte überhaupt nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Besoldungsregelung für Finanzgerichtsräte sei aber auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Finanzgerichte seien nach wie vor erstinstanzliche Gerichte. Insoweit unterschieden sie sich grundlegend von den anderen oberen Landesgerichten. Dem habe der Landesgesetzgeber, der das gesamte Besoldungsgefüge im Auge behalten müsse, Rechnung tragen dürfen. Das Amt der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_131&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Finanzrichter sei ein Eingangsamt, das sich gegenüber demjenigen anderer Gerichtszweige von der Sache her nicht wesentlich unterscheide. Die Laufbahn müsse, wie § 15 FGO zeige, auch jungen Assessoren offenstehen. Daß die Finanzgerichte nunmehr als &quot;obere Landesgerichte&quot; Recht sprechen, stehe diesen Erwägungen nicht entgegen. Auch Art. 96 Abs. 1 a.F. GG schließe eine sachgerechte Differenzierung zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige nicht aus.
&lt;p&gt;Ebensowenig ließen sich verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Grundsatz der Bundestreue herleiten. Der Bund könne nicht dem Landesgesetzgeber durch eine &quot;Gerichtsverfassungs- und Verfahrensordnung&quot; eine bestimmte besoldungsrechtliche Einstufung der Landesrichter zur Pflicht machen und so das Recht zur eigenständigen Prüfung nehmen. Eine solche Regelung würde, wenn sie darauf abzielte, die Frage besoldungsrechtlicher Gleichstellung vorweg zu entscheiden, einen unzulässigen Eingriff in die Kompetenz des Landesgesetzgebers darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werde durch die angegriffene Besoldungsregelung Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, so komme auch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Betracht. Diese Vorschrift setze hier der gesetzgeberischen Freiheit keine engeren Grenzen als Art. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen tritt der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 295/66 St...., Du....) entgegen und wiederholt im wesentlichen die Argumente des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Der Landesgesetzgeber habe mit der provisorischen Besoldungsregelung im Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung alles getan, was man von ihm in Anbetracht der durch das Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung geschaffenen Situation habe verlangen dürfen. Maßgebend für seine Entscheidung sei gewesen, daß einerseits die Aufgaben des Finanzgerichts unverändert geblieben seien, daß andererseits mit der Einführung der Senatsverfassung das Amt des Finanzrichters eine gewisse Aufwertung erfahren sollte. Dem entspreche die Anhebung der Senatspräsidentenstellen von BesGr. A 15 nach BesGr.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_132&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
A 16. Der besonderen Stellung der Finanzgerichtsräte in Nordrhein- Westfalen sei schon durch ihre vorbehaltlose Einstufung in die BesGr. A 14 Rechnung getragen worden. Durch eine Besoldungsverbesserung im Sinne der Verfassungsbeschwerde würde die seit Einführung der Senatsverfassung im Hinblick auf Beförderungsaussichten der Richter ohnehin günstiger gestaltete Laufbahn des Finanzrichters noch mehr zum Nachteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit bevorzugt.
&lt;p&gt;4. Der Ministerpräsident des Landes Hessen äußert zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags im Verfahren 2 BvR 659/66 (Eis.... u.a.), der auf eine Entscheidung über die besoldungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführer abziele. Eine solche Entscheidung sei dem Bundesverfassungsgericht verwehrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen hält der Ministerpräsident die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 659/66 und 660/66 (Eis.... u.a., Wi....) im wesentlichen aus den Erwägungen für unbegründet, die auch der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen vorgetragen haben. Er beruft sich außerdem auf die verfassungsrechtliche Pflicht des Landes Hessen zu bundesfreundlichem Verhalten, die im Hinblick auf die damals bevorstehende neue Rahmenregelung des Bundes geboten habe, daß der Landesgesetzgeber noch zuwarte. Das habe auch für die Besoldung der Senatspräsidenten gegolten, da diese u.a. von der Einstufung der Finanzgerichtsräte abhänge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Verfassungsbeschwerde Wi.... führt er noch aus: Aus § 5 FGO ergebe sich, daß die Länder nicht verpflichtet seien, einen ständigen Vertreter des Finanzgerichtspräsidenten zu bestellen. Dann aber könnten sie auch nach ihrem freien Ermessen über die rangmäßige Einstufung eines solchen und die hier ersichtlich bedeutungslose Frage der Amtsbezeichnung entscheiden. Nur das habe der Landesgesetzgeber in Anlehnung an die nach wie vor bestehenden Unterschiede zu den anderen Gerichtszweigen getan.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 678/66 (Fu. ...) haben sich der Bayerische Ministerpräsident für die Bayerische Staats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_133&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
regierung, der Bayerische Senat und der Bayerische Landtag geäußert.
&lt;p&gt;Der Bayerische Landtag hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil sie sich gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers richte. Auch der Bayerische Ministerpräsident macht unter diesem Gesichtspunkt Bedenken geltend, soweit der Beschwerdeführer eine bestimmte besoldungsrechtliche Einstufung anstrebe. Im übrigen sind sich die drei bayerischen Verfassungsorgane einig, daß die beanstandete Differenzierung im Hinblick auf die besondere Stellung der Finanzgerichte und ihren speziellen Aufgabenbereich als erstinstanzliche Gerichte von der Sache her gerechtfertigt und deshalb die Verfassungsbeschwerde unbegründet sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Der Niedersächsische Ministerpräsident beruft sich in seiner Äußerung zu den Verfassungsbeschwerden 2 BvR 729 und 736/ 66 (Se...., Ro....) vornehmlich auf die Pflicht des Landes, in Erwartung der Rahmenregelung des Bundes Zurückhaltung zu üben. Er erkennt lediglich die Notwendigkeit einer Angleichung der die Finanzgerichtsräte betreffenden Besoldungsvorschriften an das Bundesrahmenrecht an, macht aber auch insoweit geltend, daß die Verfassungsbeschwerden zu früh erhoben worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hält in ihrer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 735/66 (Pi....) die im Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung getroffene besoldungsrechtliche Regelung, derzufolge zwar die Finanzgerichtsräte, nicht aber die Senatspräsidenten am Finanzgericht in die gleiche Besoldungsgruppe wie die entsprechenden Richter der anderen oberen Landesgerichte eingestuft wurden, deshalb für verfassungsrechtlich unbedenklich, weil eine stärkere Heraushebung der Senatspräsidenten am Finanzgericht dem nach dem Aufbau und der Besetzung des Gerichts vorbezeichneten Besoldungsgefälle vom Präsidenten zum Finanzgerichtsrat nicht mehr entsprochen hätte. Eine Anhebung des Finanzgerichtspräsidenten über die BesGr. B 3 hinaus sei nicht vertretbar gewesen, zumal seiner Dienstaufsicht nur 9 Richter unterstünden. Diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_134&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Situation habe sich notwendigerweise auf die besoldungsrechtliche Einstufung der beiden Senatspräsidenten auswirken müssen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfahren 2 BvR 173/66, 295/66, 659/66, 660/66, 678/66, 729/66, 736/66 und 735/66 sind zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerden richten sich nicht gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers, sondern gegen eine positive gesetzliche Entscheidung, nämlich gegen die - angeblich willkürliche - Differenzierung zwischen Richtern gleicher Funktion und gleichen Ranges im Landesbesoldungsrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Alle Beschwerdeführer haben schlüssig vorgetragen, daß sie durch die beanstandeten Besoldungsregelungen in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG verletzt seien. Das genügt zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden unter diesem Gesichtspunkt. Es steht auch außer Frage, daß ein zunächst mit der Verfassung vereinbares Besoldungsgesetz durch eine spätere, den Status und den Aufgabenbereich einzelner Gruppen von Bediensteten ändernde gesetzliche Regelung verfassungswidrig werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführer sind auch unmittelbar von der beanstandeten differenzierenden Regelung betroffen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit der Beschwerdeführer Wi. ... beanstandet, daß ihm nicht die verfassungsmäßig gebotene Amtsbezeichnung &quot;Vizepräsident beim Finanzgericht&quot; verliehen worden sei, gilt nichts anderes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Alle Verfassungsbeschwerden sind auch rechtzeitig erhoben worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden kann auch nicht eingewandt werden, daß die angegriffene Regelung die Beschwerdeführer nicht benachteilige, weil nicht feststehe, ob der Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit, wenn er ihre Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_135&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
urteilung der verfassungsrechtlichen Situation geteilt hätte, die Gleichheit der Besoldung durch Anhebung der Finanzrichter hergestellt hätte. Sie wären in ihren Rechten aus Art. 3 und 33 Abs. 5 GG schon dann verletzt, wenn einer anderen Gruppe von Richtern gleichen Ranges und gleichen Aufgabenbereichs ohne zureichenden Grund Rechte gewährt würden, die den Beschwerdeführern vorenthalten bleiben.
&lt;p&gt;6. Schließlich steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden auch nicht entgegen, daß das Besoldungsrahmenrecht des Bundes in § 53 Abs. 3 BBesG in der Fassung des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes für die Finanzgerichtsräte ausdrücklich eine Sonderregelung, nämlich die Durchstufung von der BesGr. A 13 über A 14 nach A 15 vorsieht. Denn diese Rahmenvorschriften richten sich, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt (§§ 49 ff. BBesG), nur an die Bundesländer, die in eigener Zuständigkeit ihr Landesbesoldungsrecht ausgestalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen landesrechtlichen Besoldungsvorschriften sind nicht gemäß Art. 31 GG im Hinblick auf die Bestimmungen der Finanzgerichtsordnung über Stellung und Verfassung der Finanzgerichte (§§ 2 ff. FGO) nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 31 GG ist eine Kollisionsnorm; sie bestimmt, welches &quot;Recht&quot; im Falle kollidierender Normsetzung des Bundes- und des Landesgesetzgebers gilt. Der für diesen Fall verfassungskräftig festgesetzte Vorrang des Bundesrechts mit der Folge der Nichtigkeit der entsprechenden Normen des Landesrechts greift nur dort durch, wo beide Gesetzgeber denselben Gegenstand, dieselbe Rechtsfrage geregelt haben. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Finanzgerichtsordnung regelt das für die Finanzgerichte maßgebende Gerichtsverfassungs- und -verfahrensrecht. Die angegriffenen Besoldungsvorschriften regeln die besoldungsrechtliche Einstufung der Finanzrichter. Zwischen beiden Rechtsgebieten besteht nur insofern ein Zusammenhang, als bei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_136&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der besoldungsrechtlichen Einstufung der Richter vom Gesetzgeber auch das einschlägige Gerichtsverfassungsrecht zu berücksichtigen ist, soweit dort Vorschriften über den Aufbau der Gerichte, über den Instanzenzug und über die Zusammensetzung der einzelnen Spruchkörper u.a. enthalten sind, Vorschriften, aus denen auf den Rang der einzelnen Gerichte und den Aufgabenkreis der Richter geschlossen werden kann und die ihrerseits mittelbar die besoldungsrechtliche Einordnung beeinflussen können. Nicht diese bestimmt also den Rang eines Gerichts; sein Rang ergibt sich vielmehr aus der dem Gericht durch das Gerichtsverfassungs- und -verfahrensrecht zugewiesenen Stellung, die sich dann im Hinblick darauf, daß dem Richter ein seinem Amt und seiner damit verbundenen Verantwortung angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist (BVerfGE 8, 1 [14]), auch in der Besoldung widerspiegeln soll. Die Finanzgerichte der Länder sind mit Inkrafttreten der Ausführungsgesetze zur Finanzgerichtsordnung als Gerichte im Sinne der Finanzgerichtsordnung eingerichtet worden. Die damit verbundene besoldungsrechtliche Überleitung berührt den sich unmittelbar aus dem Gerichtsverfassungsrecht der Finanzgerichtsordnung ergebenden Status der Gerichte nicht; sie kann deshalb auch nicht gemäß Art. 31 GG nichtig sein. Daß der Bundesgesetzgeber mit der ausdrücklichen Bezeichnung der Finanzgerichte als &quot;obere Landesgerichte&quot; und mit der Einführung der &quot;Senatsverfassung&quot; auch besoldungsrechtliche Vorstellungen verband und davon ausging, daß die Änderung der Gerichtsverfassung alsbald die erwünschten Stellenanhebungen durch den Landesgesetzgeber auslösen werde (vgl. 198. Sitzung des Bundestages vom 23. Juli 1965 (S. 10084 A); 287. Sitzung des Bundesrates vom 29. Juli 1965 (S. 221 B) sowie BTDrucks. V/3196 S. 7), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Aus Art. 31 GG ließe sich ein verfassungsrechtlicher Einwand gegen die angegriffene landesbesoldungsrechtliche Regelung nur begründen, wenn der Bundesgesetzgeber besoldungsrechtliche Rahmenvorschriften (Art. 98 Abs. 3 Satz 2, 75 Abs. 1 Nr. 1,
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_137&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 2, 3 GG) erlassen hätte, mit denen jene Regelung unvereinbar wäre.
&lt;p&gt;2. Die Länder waren auch nicht in Rücksicht auf ihre Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten genötigt, die besoldungsrechtlichen Vorstellungen und Wertungen des Bundesgesetzgebers zu verwirklichen, die dieser mit der Neuregelung der Gerichtsverfassung der Finanzgerichte verknüpft hat. Die Einstufung der Finanzrichter in die landesrechtlichen Besoldungsordnungen war, solange Rahmenvorschriften des Bundes nicht im Wege standen, ausschließlich Sache der Länder. Sie hatten in eigener Verantwortung zu prüfen, welche besoldungsrechtlichen Konsequenzen sich aus der Änderung der Gerichtsverfassung und der Verfahrensordnung der Finanzgerichte für die einzelnen Gruppen der Finanzrichter ergeben. Dabei hatten sie auch zu berücksichtigen, daß die Finanzgerichte vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich als obere Landesgerichte bezeichnet und ihre Spruchkörper in Senate umgewandelt wurden, denen im Gegensatz zu den früheren Kammern mit zwei Berufsrichtern und drei ehrenamtlichen Richtern nunmehr drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter angehören. Das haben sie getan.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die angegriffenen Regelungen sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzgerichtsordnung hat den Finanzgerichten den Status oberer Landesgerichte beigelegt. Demgemäß stehen sie innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit rangmäßig den anderen oberen Landesgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, Oberlandesgerichten, Landessozialgerichten und den Landesarbeitsgerichten grundsätzlich gleich. Daraus allein folgt aber noch nicht das strikte Gebot, die Richter an den Finanzgerichten besoldungsrechtlich den Richtern an den genannten anderen Gerichten völlig gleichzustellen. Ob die für die Richter an den Finanzgerichten geltende Besoldungsregelung mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, hängt vielmehr entscheidend davon ab, ob sich die von den Finanzrichtern ausgeübte Tätigkeit, unbeschadet der rangmäßigen Gleichstellung der Gerichte, von derjenigen der Richter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_138&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
an den anderen oberen Landesgerichten nach ihrem Umfang und nach der mit dem Richteramt verbundenen Verantwortung so unterscheidet, daß eine Differenzierung in der Besoldung nicht willkürlich erscheint. Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG aber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das sich hier in Rücksicht auf die Freiheit des Gesetzgebers besondere Zurückhaltung auferlegen muß (BVerfGE 12, 326 [333]), nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlich vertretbaren Gründe für die beanstandeten Regelungen finden lassen.
&lt;p&gt;a) Dabei ist zunächst die Besonderheit im Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit zu berücksichtigen. Die Finanzgerichte sind einerseits erstinstanzliche besondere Verwaltungsgerichte (§§ 1, 35 FGO); andererseits ist gegen ihre Entscheidungen nur der Rechtszug zum Bundesfinanzhof gegeben (§ 36 FGO). Sie nehmen also insofern eine besondere Stellung unter den oberen Landesgerichten ein, als sie kein Rechtsmittelgericht sind. Anders als den Richtern an den anderen oberen Landesgerichten fehlt den Finanzrichtern die Zuständigkeit der Rechtskontrolle über die Rechtsprechung einer unteren Instanz. Es ist deshalb eine einseitige Betrachtung, wenn nur darauf abgestellt wird, daß sie unmittelbar unter dem Revisionsgericht Recht sprechen. Dies trifft auch auf die Strafkammern der Landgerichte, auf die Schwurgerichte oder auf das Bundesdisziplinargericht zu, ohne daß daraus besoldungsrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Es entspricht vielmehr alter Tradition, die Besoldung der Richter nach deren Tätigkeit bei einem erstinstanzlichen, zweitinstanzlichen oder letztinstanzlichen Gericht zu bemessen und die Richter der überwiegend&amp;nbsp; erstinstanzlichen &amp;nbsp;Gerichte besoldungsmäßig unter den Richtern an den Rechtsmittelgerichten einzustufen. Dieser Gedanke liegt auch der Rahmenregelung des Bundes zugrunde (§ 53 BBesG alter und neuer Fassung), und auf ihn ist zurückzuführen, daß für die Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes, also der&amp;nbsp; letzten &amp;nbsp;Instanz, ebenfalls die gleiche Besoldung vorgesehen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_139&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist, gleichgültig, ob der Gerichtszweig einen zweistufigen oder dreistufigen Aufbau kennt.
&lt;p&gt;b) Ob allerdings die Landesgesetzgeber noch nach der ausdrücklichen Bestimmung der Finanzgerichtsordnung, daß die Finanzgerichte künftig obere Landesgerichte mit Senatsverfassung sind, die besoldungsrechtliche Stellung der Richter an den Finanzgerichten hätten unverändert lassen dürfen, kann hier (ebenso wie die Frage der weiteren Verbesserung der besoldungsrechtlichen Lage der Finanzrichter) offenbleiben. Denn sie haben jedenfalls binnen nicht unangemessener Zeit aus dem veränderten Status der Finanzgerichte auch besoldungsrechtliche Konsequenzen gezogen. Für die Anpassung des Besoldungsrechts an eine neue den Gerichtsaufbau und die Gerichtsverfassung betreffende Rechtslage muß dem Gesetzgeber eine gewisse Zeit zugestanden werden. Hier durfte er außerdem die Verwirklichung der ihm bekannten Absicht des Bundesgesetzgebers abwarten, die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in Anpassung an die in der Finanzgerichtsordnung neu umschriebene Stellung der Finanzgerichte ebenfalls neu zu fassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entwicklung hat inzwischen dazu geführt, daß seit 1968 im allgemeinen die Finanzgerichtsräte beim Finanzgericht in die BesGr. A 13/14/15 und die Senatspräsidenten in die BesGr. A 16 eingestuft sind. Diese Regelung ist jedenfalls mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie wird einerseits von der sachlich vertretbaren Überlegung, daß für den planmäßig angestellten Finanzgerichtsrat beim Finanzgericht das ihm übertragene Amt eine &quot;Eingangsstelle&quot; sein kann, deren besoldungsrechtliche Einordnung mit der Einstufung in BesGr. A 13 beginnen darf, andererseits von der sachlich vertretbaren Erwägung getragen, daß die Tätigkeit am Finanzgericht als einem oberen Landesgericht &quot;am Ende&quot; zur selben Besoldung führen muß, wie sie den Richtern an den anderen oberen Landesgerichten zusteht. Die Einstufung der Senatspräsidenten beim Finanzgericht in die BesGr. A 16 erreicht zwar nicht ganz den besoldungsrechtlichen Status der Senatspräsidenten an den übrigen oberen Landesgerichten, die in der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_140&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Regel in die BesGr. B 2 eingereiht sind. Die Differenz ist aber relativ gering und läßt sich rechtfertigen mit der oben dargelegten Besonderheit, durch die sich das Finanzgericht als oberes Landesgericht von den anderen oberen Landesgerichten, die alle Gerichte zweiter Instanz sind, unterscheidet.
&lt;p&gt;c) Die bisherigen Ausführungen treffen auch auf die Verfassungsbeschwerde des zum ständigen Vertreter des Finanzgerichtspräsidenten in Kassel bestellten Beschwerdeführers Wi. ... zu (2 BvR 660/66).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit dieser die Gleichstellung mit den Vizepräsidenten der anderen oberen Landesgerichte Hessens begehrt, verkennt er zudem, daß sich die besoldungsrechtliche Einstufung des Gerichtsvorstandes und seines Vertreters nicht nur nach deren richterlicher Funktion, sondern auch nach dem Umfang der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben richten darf. Dieser Aufgabenbereich wird vom Aufbau des Gerichtszweigs, von der gerichts-, verfassungs- und organisationsrechtlichen Stellung des Gerichts im Rahmen der Gerichtsbarkeit, von seiner eigenen Größe und von der Zahl und Größenordnung der ihm im Instanzenzug unterstellten Gerichte bestimmt. Es liegt auf der Hand, daß hier dem Gesetzgeber ein besonders weiter Beurteilungsspielraum bleibt und daß auch insoweit dem Umstand, daß die Finanzgerichte Gerichte erster Instanz sind und keine ihnen nachgeordnete Gerichte haben, Bedeutung zukommt. Von einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, die der Beschwerdeführer lediglich aus der rangmäßigen Gleichstellung des hessischen Finanzgerichts mit den anderen oberen Landesgerichten herleitet, kann demnach keine Rede sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer auf die Vorenthaltung der Amtsbezeichnung &quot;Vizepräsident&quot; abhebt. Aus der dem § 66 Abs. 2 GVG, § 5 VwGO entlehnten Vorschrift des § 5 FGO läßt sich kein Anspruch des zum ständigen Vertreter des Finanzgerichtspräsidenten Ernannten auf Übertragung der Amtsbezeichnung &quot;Vizepräsident&quot; ableiten. Die Bestimmung stellt es ins Ermessen des Landesgesetzgebers, ob ein ständiger Vertreter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_116_141&quot; id=&quot;BVerfGE_26_116_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_116_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 116 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bestellt werden soll. Dann aber steht es dem Lande auch zu, darüber zu entscheiden, unter welcher Amtsbezeichnung dieses von der Gerichtsverfassung her nicht zwingend vorgeschriebene Amt in seinem Besoldungsgesetz aufzuführen ist. Daß sich der Landesgesetzgeber hier mit der Aufnahme der bloßen Funktionsbezeichnung begnügt hat, kann nicht als willkürlich bezeichnet werden.
&lt;p&gt;d) Daß die besoldungsrechtlichen Regelungen für die Richter am Finanzgericht nicht ihre Unabhängigkeit gefährden und deshalb nicht unvereinbar mit Art. 97 Abs. 1 GG sind, ist bereits im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1968 (BVerfGE 23, 321 [325]) entschieden. Die angegriffenen Regelungen sind aber auch nicht unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG. Sie geben den Beschwerdeführern &quot;angemessenes&quot; Gehalt im Sinne des hergebrachten Grundsatzes des richterlichen Amtsrechtes (vgl. dazu die Entscheidung vom 4. Juni 1969 im Verfahren 2 BvR 343, 377, 333, 323/66, S. 22 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Kutscher Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3793&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3793#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <pubDate>Mon, 25 Mar 2024 17:20:16 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">3793 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3782</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beamtenwitwe        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 25, 142; NJW 1969, 835; MDR 1969, 546; DB 1970, 740        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    21.01.1969        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvL 11/64        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Seuffert, Leibholz, Geller, v. Schlabrendorff, Rupp, Geiger, Kutscher, Rinck        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß einer Beamtenwitwe nach Auflösung einer späteren Ehe Witwengeld ohne Anrechnung von Renten aus dieser späteren Ehe zusteht, besteht nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 25, 142        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_142_142&quot; id=&quot;BVerfGE_25_142_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_142_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 142 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß einer Beamtenwitwe nach Auflösung einer späteren Ehe Witwengeld ohne Anrechnung von Renten aus dieser späteren Ehe zusteht, besteht nicht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 21. Januar 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 11/64 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 173 Abs.4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271), soweit auch nach dem 31. Dezember 1963 ein von der Witwe infolge Auflösung einer späteren Ehe erworbener Rentenanspruch auf das Witwengeld aus einer früheren Ehe anzurechnen ist - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts in Gelesenkirchen vom 13. Februar 1964 (1 K 54/63) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 173 Absatz 4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) ist auch nach dem 31. Dezember 1963 mit dem Bundesrecht vereinbar, soweit danach ein von der Witwe infolge Auflösung einer späteren Ehe erworbener Rentenanspruch aus einer gesetzlichen Rentenversicherung auf das Witwengeld aus einer früheren Ehe anzurechnen ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach herkömmlicher beamtenrechtlicher Regelung erlischt der Anspruch einer Beamtenwitwe auf Versorgungsbezüge da&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_142_143&quot; id=&quot;BVerfGE_25_142_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_142_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 142 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch, daß sie sich wieder verheiratet. Für den Fall der Auflösung der neuen Ehe sah das Beamtengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG 1954 - in § 171 Abs. 3 folgende Regelung vor:
&lt;p&gt;Hat ein Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungsanspruch oder Unterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) enthält in § 88 Abs. 3, insoweit gleichlautend in der Neufassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1834) - BRRG 1961 -, eine Bestimmung, die im wesentlichen mit § 171 Abs. 3 LBG 1954 übereinstimmt. § 88 Abs. 3 steht in Kapitel I des Beamtenrechtsrahmengesetzes, das Vorschriften für die Landesgesetzgebung enthält, nach denen die Länder gemäß § 1 BRRG 1961 ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember 1963 unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und der gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu regeln verpflichtet waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das nordrhein-westfälische Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Disziplinarordnung vom 10. April 1962 (GVBl. S. 187) wurde § 171 Abs. 3 LBG 1954 - neben einer geringfügigen Änderung in Satz 1 Halbsatz 1 - dahin abgeändert, daß auch die Anrechnung eines Rentenanspruchs auf das Witwengeld vorgeschrieben wurde; er erhielt in der Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) - LBG 1962 - als § 173 Abs. 4 folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf das Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 88 Abs. 3 BRRG 1961 ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_142_144&quot; id=&quot;BVerfGE_25_142_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_142_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 142 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007 - Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 22. Oktober 1965, BGBl. I S. 1753) dahin abgeändert worden, daß ein neuer &quot;Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch&quot; auf das Witwengeld anzurechnen ist. Diese Fassung ist seit 1. Januar 1966 in Kraft (Art. XV Abs. 2 des genannten Änderungsgesetzes in der Fassung des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965, BGBl. I S. 2065).
&lt;p&gt;2. § 164 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) stimmte wörtlich mit § 171 Abs. 3 LBG 1954 überein. Ebenso wie in § 88 Abs. 3 BRRG 1961 sind in § 164 Abs. 3 BBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007 - Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 22. Oktober 1965, BGBl. I S. 1776) die Worte &quot;Versorgungsanspruch oder Unterhaltsanspruch&quot; durch die Worte &quot;Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch&quot; ersetzt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beamtengesetze der Länder regelten vor dem 31. Dezember 1963 diese Frage der Anrechnung verschieden: In einigen Ländern war bis zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes durch Gesetz vom 31. August 1965 vorgeschrieben, daß ein neuer &quot;Versorgungs- oder Unterhaltsanspruch&quot; auf das wiederauflebende Witwengeld anzurechnen sei; in den anderen Ländern waren bereits vor der Änderung des § 88 Abs. 3 BRRG 1961 außer den Versorgungs- und Unterhaltsansprüchen noch weitere Ansprüche auf das Witwengeld anzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Deutsche Beamtengesetz (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) und dessen Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 281) hatten in § 133 Abs. 3 lediglich vorgesehen, daß einer witwengeldberechtigten Witwe, die sich wieder verheiratet hat, nach dem Tode des neuen Ehemannes ein Unterhaltsbeitrag widerruflich gewährt werden kann, falls sie keinen neuen Versorgungsanspruch erworben hat. Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über Einstellung des Personalabbaues und Änderung der Personal- Abbau-Verordnung vom 4. August 1925 (RGBl. I S. 181) ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_142_145&quot; id=&quot;BVerfGE_25_142_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_142_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 142 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hielt nur eine Kannbestimmung für die Gewährung einer Witwenbeihilfe, wenn der neue Ehemann innerhalb von 10 Jahren nach der Wiederheirat der Witwe gestorben ist; das Beamtenhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 208) kannte noch keine Regelung über eine zu erneuernde Versorgung der Beamtenwitwe nach Auflösung einer weiteren Ehe. Auch das preußische Recht hat erst durch das Personalabbau-Abwicklungsgesetz vom 25. März 1926 (PrGS S. 105) mit der Einfügung eines § 18 a in das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882 (PrGS S. 298) eine Bestimmung erhalten, die der zuvor erwähnten Regelung im Reich aus dem Jahre 1925 entsprach.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin im Ausgangsverfahren war in erster Ehe mit einem Beamten und in zweiter Ehe mit einem Steiger verheiratet. Seit 1951 bezieht sie eine Witwenrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung ihres verstorbenen zweiten Ehemannes. Mit Wirkung vom 1. Januar 1955 wurde auf Grund des § 171 Abs. 3 LBG 1954 zugunsten der Klägerin nach deren erstem Ehemann ein Witwengeld festgesetzt, auf das die vorgenannte Witwenrente nicht angerechnet wurde. Gemäß § 173 Abs. 4 LBG 1962 rechnete der Beklagte, das Land Nordrhein-Westfalen, nunmehr die Witwenrente an und verfügte, da die Witwenrente das Witwengeld überstieg, die Einstellung der Versorgungsbezüge mit dem 30. November 1962.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin ist der Ansicht, § 173 Abs. 4 LBG 1962 sei, soweit er die Anrechnung einer Rente auf das Witwengeld vorschreibt, mit § 88 Abs. 3 BRRG 1961 und Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar und berücksichtige nicht die gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Aufhebung der Bescheide des Beklagten bis zum 31. Dezember 1963 beantragt; ein derartiges Begehren sei in dem unbeschränkten Aufhebungsantrag enthalten. Zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_142_146&quot; id=&quot;BVerfGE_25_142_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_142_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 142 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gleich hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 173 Abs. 4 LBG 1962, soweit darin die Anrechnung des von der Witwe infolge der Auflösung der Ehe erworbenen neuen Rentenanspruchs auf das Witwengeld vorgeschrieben ist, ab 1. Januar 1964 mit § 88 Abs. 3 BRRG 1961 vereinbar ist.
&lt;p&gt;Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist § 173 Abs. 4 LBG 1962 bis zum 31. Dezember 1963 gültig. § 1 Satz 2 BRRG 1961 verpflichtete die Länder, ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember 1963 nach den Vorschriften des Kapitels I des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu regeln; bis zu diesem Zeitpunkt seien daher Abweichungen möglich. § 173 Abs. 4 LBG 1962 verstoße auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hält dagegen § 173 Abs. 4 LBG ab 1. Januar 1964 für unvereinbar mit § 88 Abs. 3 BRRG 1961. Diese Bestimmung spreche nur von einem &quot;Versorgungsanspruch&quot; oder einem &quot;Unterhaltsanspruch&quot;. Ein &quot;Rentenanspruch&quot; im Sinne des § 173 Abs. 4 LBG 1962 falle nicht unter diese Begriffe. § 88 Abs. 3 BRRG 1961 enthalte eine abschließende Regelung, die dem Landesgesetzgeber keine Möglichkeit zu näherer Ausgestaltung gebe; das zeige die Formulierung &quot;ist... anzurechnen&quot;, während die Ausfüllungsfähigkeit einer Vorschrift durch Ausdrücke wie &quot;kann bestimmt werden&quot; oder &quot;beträgt mindestens&quot; angezeigt werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu dem Vorlagebeschluß hat sich der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen namens der Landesregierung geäußert; nach dessen Auffassung verstößt die Einbeziehung eines Rentenanspruchs in die Anrechnung gemäß § 173 Abs. 4 LBG 1962 nicht gegen § 88 Abs. 3 BRRG 1961, da diese Vorschrift keine abschließende Regelung enthalte. In den Stellungnahmen des I. und VI. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird gleichfalls die Ansicht vertreten, daß § 173 Abs. 4 LBG 1962 mit dem Bundesrecht vereinbar sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_142_147&quot; id=&quot;BVerfGE_25_142_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_142_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 142 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B. - I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG für die Vorlagepflicht sind gegeben. Die zu überprüfende landesrechtliche Vorschrift ist in einem Zeitpunkt erlassen worden und wirksam geworden, in dem die - bereits vorhandene - bundesrechtliche Norm, an der sie gemessen werden soll, den Landesgesetzgeber nur verpflichtete, sein Landesrecht bis zu einem&amp;nbsp; späteren &amp;nbsp;Zeitpunkt an sie anzupassen. Dieser Fall liegt anders als die Fälle, in denen es darum geht, ob ein Landesgesetz mit einem&amp;nbsp; später erlassenen &amp;nbsp;Bundesgesetz vereinbar ist (dazu BVerfGE 10, 124 [128]). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Landesgesetzgeber bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anpassung verwirklicht sein muß, noch abweichendes Landesrecht setzen kann. Auch wenn man dieser - von dem vorlegenden Gericht vertretenen - Ansicht folgt, hat der Landesgesetzgeber, der jenen späteren Zeitpunkt verstreichen läßt, ohne das zuvor erlassene Landesgesetz zu ändern, jedenfalls im Blick auf die Zukunft Bundesrecht nicht beachtet, wenn festzustellen ist, daß das Landesgesetz mit dem Bundesrecht von einem bestimmten Zeitpunkt an unvereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Entscheidung des vorlegenden Gerichts hängt von der Gültigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm ab, wenn der Streitgegenstand - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - teilbar ist. Der von der Klägerin angefochtene Verwaltungsakt war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig, wenn man die Ansicht des Verwaltungsgerichts zugrunde legt, § 173 Abs. 4 LBG 1962 sei bis zum 31. Dezember 1963 gültig gewesen. Das Gericht hat die Klage gleichwohl nicht in vollem Umfang abgewiesen, da es davon ausgeht, daß ein Verwaltungsakt, durch den die Zahlung von Versorgungsbezügen eingestellt wird, auf die Anfechtungsklage hin für eine gewisse Zeitspanne aufrechterhalten und von einem bestimmten Zeitpunkt an mit der Folge aufgehoben werden könne, daß die Bezüge nunmehr wieder zu zahlen seien. Die Meinung des vorlegenden Gerichts ist jedenfalls&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_142_148&quot; id=&quot;BVerfGE_25_142_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_142_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 142 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht offensichtlich unhaltbar; dies genügt für die Zulässigkeit der Vorlage (vgl. BVerfGE 2, 181 [191]; 21, 329 [337]).
&lt;p&gt;3. Die Vorlegungsfrage bedarf jedoch der Einschränkung. § 173 Abs. 4 LBG 1962 ist nur insoweit zu überprüfen, als darin die Anrechnung eines von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbenen Rentenanspruchs aus einer gesetzlichen Rentenversicherung auf das Witwengeld vorgeschrieben ist, weil nur diese Frage entscheidungserheblich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Umfang ist die Norm auch nach dem 31. Dezember 1963 mit dem Bundesrecht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 173 Abs. 4 LBG verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß einer Witwe nach Auflösung einer weiteren Ehe Witwengeld ohne Anrechnung von Renten zusteht, kann schon deswegen nicht bestehen, weil es &quot;während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar&quot; (BVerfGE 8, 332 [Leitsatz 1]), überhaupt kein Recht auf das Wiederaufleben von Witwengeld gab, sondern in der Weimarer Zeit lediglich &quot;Gnadenzuwendungen&quot; (vgl. Brand in: M. v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen, 8. Bd., 1930, Erl. zu § 18 a des Gesetzes betr. die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten [S. 669]) unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt wurden, die nur &quot;bei Bedürftigkeit&quot; gewährt wurden, nachdem &quot;die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin klarzulegen&quot; waren (vgl. Vorläufige Ausführungsvorschriften des preuß. Finanzministers zum 2. und 3. Abschnitt des Personalabbau-Abwicklungsgesetzes vom 2. Juni 1926, PrBesBl. S. 59, Nr. 4 zu § 30, Ziff. 1 bis 3, Abs. 4 und 11 [S. 71]). Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs aus erster Ehe nach Auflösung der zweiten Ehe ist eine Neuerung des Beamtenrechts nach 1950.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch der Grundsatz der Alimentationspflicht des öffentlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_142_149&quot; id=&quot;BVerfGE_25_142_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_142_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 142 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und deren Hinterbliebenen ist hier ohne Bedeutung, da sich diese Pflicht nur auf die Angehörigen der Beamtenfamilie im engeren Sinne erstreckt (BVerfGE 21, 329 [347 f.]). Die Beamtenwitwe tritt mit der Wiederheirat in einen anderen Familienverband ein und scheidet damit aus dem Kreis derer aus, für die dem Dienstherrn die Fürsorgepflicht obliegt (vgl. RGZ 151, 187 [190]). Das Wiederaufleben des Witwengeldes nach Auflösung der neuen Ehe folgt nicht aus einem Grundsatz des Beamtenversorgungsrechts, sondern hat familienpolitische Gründe (vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand 1968, Rdnr. 20 zu § 164). Deswegen kann auch der Gesetzgeber bei der Bemessung der Bezüge hier - anders als bei Leistungen, die auf dem Prinzip der amtsgemäßen Versorgung beruhen (BVerfGE 21, 329 [347]) - auf die Bedürfnisse der Berechtigten abstellen.
&lt;p&gt;2. § 173 Abs. 4 LBG 1962 ist mit § 88 Abs. 3 BRRG 1961 vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Diese Bestimmung des Bundesrahmenrechts schreibt nicht die Anrechnung von Rentenansprüchen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf das Witwengeld vor. Der Begriff des Unterhaltsanspruchs deckt derartige Rentenansprüche offensichtlich nicht. Auch von dem Begriff des Versorgungsanspruchs werden sie - von Ausnahmen abgesehen - nicht umfaßt. Dieser Begriff bezieht sich auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge und auf eine &quot;ähnliche Versorgung&quot; im Sinne des § 85 BRRG 1961.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 88 Abs. 3 BRRG 1961 verfolgt mit dem Wiederaufleben des Anspruchs auf das Witwengeld für den Fall, daß die neue Ehe aufgelöst wird, den Zweck, es der Witwe zu erleichtern, die neue Ehe einzugehen; der Witwe soll die Befürchtung genommen werden, daß sie bei einer Beendigung der neuen Ehe unversorgt sein würde. Andererseits soll die Bestimmung über die Anrechnung bestimmter Ansprüche verhindern, daß der Unterhalt der Witwe gleichsam zweimal, sowohl auf Grund der letzten Ehe als auch auf Grund der vorausgegangenen Ehe, aus der das Witwengeld stammt, erbracht wird.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_142_150&quot; id=&quot;BVerfGE_25_142_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_142_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 142 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dieser Gedanke spricht dafür, den Begriff des Versorgungsanspruchs weit auszulegen. Eine Grenze ergibt sich aber aus dem Gebrauch des Versorgungsbegriffs im Beamtenrechtsrahmengesetz an anderen Stellen. Die allgemeine Vorschrift des § 63 BRRG 1961 beschränkt den Begriff der Versorgung auf beamtenrechtliche Leistungen. Er wird in § 85 BRRG 1961, in dem ebenso wie in § 88 Abs. 3 BRRG 1961 das Zusammentreffen verschiedener Leistungen geregelt wird, über die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge auf eine &quot;ähnliche Versorgung&quot; (oder &quot;versorgungsähnliche Bezüge&quot;) ausgedehnt. Die Entstehungsgeschichte des Beamtenrechtsrahmengesetzes bestätigt, daß der &quot;Versorgungsanspruch&quot; des § 88 Abs. 3 BRRG 1961 dem erweiterten Begriff der Versorgungsbezüge in § 85 BRRG 1961 entspricht, und zeigt zugleich, was unter einer &quot;ähnlichen Versorgung&quot; zu verstehen ist.
&lt;p&gt;Der Regierungsentwurf für ein Erstes Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BTDrucks. II/1549) übernahm in § 83 Abs. 2 wörtlich die Bestimmung des § 164 Abs. 3 BBG. Die Diskussion um die Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren behandelte nicht den Begriff des Versorgungsanspruchs. Die Abweichungen des schließlich Gesetz gewordenen § 88 Abs. 3 BRRG von der Fassung des § 164 Abs. 3 BRRG sind nur geringfügig und betreffen die Anrechnungsfrage nicht. Es ist daher davon auszugehen, daß der Gesetzgeber des Beamtenrechtsrahmengesetzes die entsprechende Regelung des Bundesbeamtengesetzes inhaltlich hat übernehmen wollen. Was in § 164 Abs. 3 BBG unter einem &quot;Versorgungsanspruch&quot; zu verstehen ist, zeigen die Richtlinien nach § 155 Abs. 3 Satz 2 BBG vom 30. Juni 1955 (GMBl. S. 279, Zu § 164, Nr. 6 Abs. 3 Satz 1) und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 35 bis 47 und den Abschnitten V und IX des Bundesbeamtengesetzes vom 30. Juni 1955 (GMBl. S. 254, Zu § 160, Nr. 2), nach denen hierzu außer dem Witwengeld auch eine &quot;ähnliche Versorgung&quot; im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 2 BBG zählt, d. h. (nicht als Witwengeld gewährte) laufende Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_142_151&quot; id=&quot;BVerfGE_25_142_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_142_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 142 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dienst oder aus einer ihr gleichstehenden Beschäftigung, soweit diese Bezüge nicht aus Mitteln bestritten werden, zu deren Aufbringung der Bedienstete in einem nicht unwesentlichen Umfang beigetragen hat (ebenso Herholz, Zur Anrechnung von Versorgungs- und Unterhaltsansprüchen beim Wiederaufleben des Witwengeldes nach § 164 Abs. 3 BBG, RiA 1954, S. 345). Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung können hierunter nur ausnahmsweise fallen (vgl. Plog-Wiedow, BBG, Rdnr. 8 zu § 160); die Ausnahmen spielen für das Ausgangsverfahren keine Rolle.
&lt;p&gt;Eine Bestätigung für diese Auslegung ergibt sich daraus, wie die dem § 164 Abs. 3 BBG vorhergehende entsprechende Regelung des § 133 Abs. 3 DBG verstanden wurde. Hier war die Gewährung von Versorgungsbezügen auf Grund der vorausgegangenen Ehe davon abhängig gemacht worden, daß die Witwe keinen Versorgungsanspruch aus der nachfolgenden Ehe erworben hatte. Auch dort wurden Renten auf Grund der Sozialversicherung nicht unter den Begriff der Versorgung gebracht (vgl. Richtlinien des Reichsministers der Finanzen für die Handhabung des § 76 Abs. 2 und 3 des Abschnitts VIII und des § 179 Abs. 4, 8 und 9 des Deutschen Beamtengesetzes vom 11. September 1939, RHuBBl. S. 247, Zu § 133 Abs. 3, Nr. 1).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) § 88 Abs. 3 BRRG 1961 gewährt als Rahmenvorschrift dem Landesgesetzgeber einen Spielraum, zusätzlich zu den dort genannten Ansprüchen auch Rentenansprüche aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf das wiederauflebende Witwengeld anzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Wortlaut der Bestimmung ist lediglich zu entnehmen, daß in den Landesgesetzen die Anrechnung eines neuen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs vorgeschrieben werden muß. Dagegen ist nicht ausdrücklich gesagt, aber auch nicht untersagt, daß die Länder noch weitere Ansprüche für eine Anrechnung vorsehen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar zwingt nicht schon die Tatsache, daß es sich hier um eine Regelung des Bundesrahmenrechts handelt, zu der Annahme, es müsse diese Vorschrift der Ergänzung durch die Landesgesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_142_152&quot; id=&quot;BVerfGE_25_142_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_142_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 142 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebung fähig sein. Denn der Bundesgesetzgeber kann innerhalb der gesamten Regelung einer Materie, für die ihm die Rahmengesetzgebungskompetenz zusteht, einzelne abschließende Bestimmungen vorsehen, wenn nur das Ganze durch die Landesgesetzgebung ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig bleibt (BVerfGE 4, 115 [129]). Jedoch spricht der Charakter einer Bestimmung als Rahmenvorschrift im Zweifel dafür, daß sie auf eine Ausfüllung hin angelegt ist. Eine Ausfüllungsfähigkeit kommt daher nicht nur dann in Betracht, wenn der Bundesgesetzgeber durch besondere Formulierungen wie &quot;kann bestimmt werden&quot; u. ä. dies zum Ausdruck gebracht hat; vielmehr muß, worauf bereits in der Regierungsbegründung zu dem Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BTDrucks. II/1549, unter I A 3 [S. 30]) hingewiesen worden ist, aus dem Sinn der einzelnen Vorschrift, aus ihrer Stellung im Zusammenhang des Gesetzes und aus der beamtenrechtlichen Entwicklung der geregelten Materie jeweils die Frage der Ausfüllungsfähigkeit der betreffenden Bestimmung beantwortet werden.
&lt;p&gt;Wenn der Sinn des § 88 Abs. 3 BRRG 1961 ist, einerseits durch das spätere Wiederaufleben des Witwengeldanspruchs es der Witwe zu erleichtern, eine neue Ehe einzugehen, andererseits durch die Anrechnung bestimmter Ansprüche auf das Witwengeld nach Auflösung der neuen Ehe zu verhindern, daß der Unterhalt der Witwe auf Grund beider Ehen zweimal erbracht wird, so spricht das dafür, die Anrechnungsvorschrift in § 88 Abs. 3 BRRG 1961 nicht als abschließend anzusehen. Zumindest in einer Zeit, in der die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen in der Regel eine volle Existenzsicherung gewähren, entspricht es durchaus dem Sinn der Anrechnungsvorschrift des § 88 Abs. 3 BRRG 1961, derartige Renten ebenfalls zu berücksichtigen. Schließlich liegt es in der Tendenz rahmenrechtlicher Vorschriften zum Besoldungsrecht, den Landesgesetzgeber einerseits dadurch zu beschränken, daß er Leistungen nicht über eine bestimmte Höhe hinaus gewähren darf, andererseits ihm aber die Möglichkeit zu geben, diese Leistungen unterhalb der Höchstgrenze fest&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_142_153&quot; id=&quot;BVerfGE_25_142_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_142_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 142 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zulegen. Dementsprechend sieht § 88 Abs. 3 BRRG 1961 mit der zwingenden Vorschrift, bestimmte Ansprüche auf das Witwengeld anzurechnen, für diese Versorgungsleistung eine obere Begrenzung vor, die durch die Anrechnung weiterer Ansprüche unterschritten werden kann.
&lt;p&gt;Das Ergebnis dieser Auslegung des § 88 Abs. 3 BRRG 1961 fügt sich auch in die beamtenrechtliche Entwicklung der Materie ein. § 133 Abs. 3 DBG verfolgte ebenfalls das Ziel, wirtschaftliche Vorteile der Witwe aus der nachfolgenden Ehe auszugleichen, wenn auch mit anderen Mitteln. Neben anderen Abweichungen gewährte § 133 Abs. 3 DBG keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsbezüge, sondern stellte deren Bewilligung in das Ermessen der zuständigen Behörde. Die Bedürftigkeit der Witwe war allgemeine Voraussetzung der Gewährung (Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, 1938, Anm. 16 zu § 133). Nach den Ausführungsbestimmungen des Reichsministers der Finanzen zu Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes vom 30. Juni 1937 (RHuBBl. S. 211, Zu § 133, Nr. 3) waren bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags die Einkünfte zu berücksichtigen, die der Witwe aus der letzten Ehe erwuchsen; dazu gehörte auch eine Rente auf Grund der Sozialversicherung, wenn sie auch nicht - wie ein Versorgungsanspruch - die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags von vornherein ausschloß (vgl. die oben unter a) zitierten Richtlinien vom 11. September 1939).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entstehungsgeschichte des § 88 Abs. 3 BRRG spricht nicht gegen die Auslegung, daß die Vorschrift ergänzungsfähig ist. Aus den Materialien (Änderungsvorschlag I. 31 des Bundesrats zum Regierungsentwurf, BTDrucks. II/1549, S. 70, und Äußerung der Bundesregierung dazu, S. 77, sowie Stellungnahme des Ausschusses für Beamtenrecht des Deutschen Bundestags, Kurzprotokoll der 60. Sitzung vom 19. März 1956, S. 7) folgt lediglich, daß die Bestimmung über das Wiederaufleben des Witwengeldes als abschließende Regelung angesehen wurde. Über die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_142_154&quot; id=&quot;BVerfGE_25_142_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_142_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 142 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Möglichkeit einer weiteren Ausgestaltung der Anrechnungsvorschrift ist damit nichts gesagt.
&lt;p&gt;3. § 173 Abs. 4 LBG 1962 ist schließlich auch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen für belastende Gesetze, die sich Rückwirkung beilegen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden, je nachdem, ob das Gesetz &quot;nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift&quot; oder &quot;nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt&quot; (BVerfGE 11, 139 [145 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier liegt ein Fall unechter Rückwirkung vor. Nach § 173 Abs. 4 LBG 1962 sind für die Zukunft Rentenansprüche auf das Witwengeld auch in den Fällen anzurechnen, in denen die neue Ehe bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen war. Zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenze für ein Gesetz mit unechter Rückwirkung ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 14, 288 [300]; 22, 241 [249]; 24, 220 [230 f.]). Die Abwägung ergibt, daß der Gesetzgeber die verfassungsrechtliche Grenze nicht überschritten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwei Fallgestaltungen von enttäuschtem Vertrauen sind denkbar: Eine Beamtenwitwe heiratete während der Geltung des § 171 Abs. 3 LBG 1954 erneut, und zwar einen in einer gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Ehemann, in der Erwartung, bei der Auflösung dieser Ehe sowohl Witwengeld als auch Witwenrente zu erhalten. Und: eine wiederverheiratete Beamtenwitwe, deren neue Ehe vor oder während der Geltung des § 171 Abs. 3 LBG 1954 aufgelöst wurde und die zunächst Witwengeld und Witwenrente nebeneinander bezog, vertraute auf die Weitergewährung dieser Leistungen und richtete sich in ihrer Lebensführung darauf ein.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_142_155&quot; id=&quot;BVerfGE_25_142_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_142_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 142 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Erweiterung der Anrechnungsvorschrift in § 173 Abs. 4 LBG 1962 ist darauf zurückzuführen, daß sich - besonders seit der Rentenreform von 1957 - die bisherige Regelung als unvollkommen erwies, dem Sinn der Bestimmung über das Wiederaufleben des Witwengeldes gerecht zu werden. Wenn die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen - wie die beamtenrechtliche Witwenversorgung - in der Regel eine volle Existenzsicherung darstellen, ist deren Einbeziehung in die Anrechnung erforderlich, um zu verhindern, daß nach Auflösung der neuen Ehe die Witwe auf Grund beider Ehen doppelten Unterhalt erhält.
&lt;p&gt;Gegenüber diesem Anliegen des Gesetzgebers tritt das Vertrauen der Einzelnen auf vollständige Weitergewährung beider Bezüge zurück. Die Grundlage für dieses Vertrauen ist mit der Erhöhung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der damit verbundenen Änderung des Verhältnisses dieser Bezüge zum beamtenrechtlichen Witwengeld entfallen. Auch sind die betroffenen Witwen in ihrem Vertrauen darauf, daß der Grundgedanke der Vorschrift über das Wiederaufleben des Witwengeldes bestehen bleibt, durch die Neuregelung nicht enttäuscht; ihre finanzielle Sicherung nach Auflösung der neuen Ehe wird im Vergleich zur Zeit vor dieser Eheschließung nicht gemindert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung ist mit sieben gegen eine Stimme ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Kutscher Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3782&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3782#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <pubDate>Tue, 19 Mar 2024 17:56:46 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">3782 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 06.03.1963 - 2 BvR 129/63</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3747</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Einfuhrbewilligungen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 15, 298; NJW 1963, 899; DVBl 1963, 389; DVBl 1963, 398; DÖV 1963, 342        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    06.03.1963        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 129/63        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 15, 298        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_298_298&quot; id=&quot;BVerfGE_15_298_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_298_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 298 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 6. März 1963 gemäß § 91 a Absatz 2 Satz 2 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 129/63 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Verwaltungsgerichtsdirektors ..., 2. des Verwaltungsgerichtsrats ..., 3. des Verwaltungsgerichtsrats ..., gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 1962 in dem Verfahren des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main, Firma Gerhard H... ./. Bundesrepublik Deutschland -- V. G. III/1-39/60.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Main sind über 600 Verfahren anhängig, an denen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft, Sitz Frankfurt/Main, als Beklagte beteiligt ist. Die meisten dieser Prozesse betreffen Gebühren, die die Außenhandelsstelle aus Anlaß von Einfuhrbewilligungen von den Importeuren erhebt; die Kläger begehren Aufhebung der Gebührenbescheide und Rückzahlung der gezahlten Gebühren. In einigen der Verfahren geht der Streit um die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Außenhandelsstelle über Anträge auf Einfuhrbewilligungen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_298_299&quot; id=&quot;BVerfGE_15_298_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_298_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 298 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese Verfahren gehören nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts seit dem 1. Januar 1961 zur Zuständigkeit der III. und der VI. Kammer. Während die Praxis der bis dahin zuständigen Kammer des Gerichts dahin ging, eine Sachentscheidung nur in einzelnen Prozessen zu fällen, um in ihnen als &quot;Musterprozessen&quot; im Rechtsmittelverfahren die streitigen grundsätzlichen Rechtsfragen klären zu lassen, die große Masse der Verfahren dagegen entweder ruhen zu lassen, auszusetzen oder tatsächlich nicht weiter zu betreiben, gingen 1961 -- unter dem Eindruck zahlreicher neu anhängig werdender Verfahren -- die III. Kammer und, ihr folgend, die VI. Kammer dazu über, in einer größeren Zahl dieser Verfahren Verhandlungstermin anzuberaumen und die entscheidungsreifen Sachen zu entscheiden.
&lt;p&gt;Die Außenhandelsstelle versuchte, der neuen Praxis des Gerichts in allen Fällen entgegenzutreten, indem sie beantragte, den Verhandlungstermin aufzuheben und das Verfahren auszusetzen oder das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte diese Anträge ab. Nachdem in einem Verfahren der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf Beschwerde den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren ausgesetzt hatte, entschied das Verwaltungsgericht in anderen Verfahren über die prozessualen Anträge entweder so spät, daß die Entscheidung in der Hauptsache erging, bevor die von der Außenhandelsstelle dagegen eingelegte Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden war, oder erst in den Gründen der Entscheidung zur Hauptsache. Die Außenhandelsstelle lehnte daraufhin bei nächster Gelegenheit in einem der Gebührenprozesse den Vorsitzenden und einen Beisitzer der III. Kammer des Verwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Verwaltungsgericht wies das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück; auf Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluß auf und erklärte die Ablehnung der Richter für begründet (Beschluß vom 18. Dezember 1961 in Sachen Firma P... ./. Bundesrepublik Deutschland, Aktenzeichen III/2-1065/61). Die Außenhandelsstelle lehnte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_298_300&quot; id=&quot;BVerfGE_15_298_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_298_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 298 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daraufhin unter Berufung auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs in Sachen Firma P..../. Bundesrepublik Deutschland alle Richter der III. und VI. Kammer des Verwaltungsgerichts in mehr als 600 Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Auf Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof bisher in über 200 Verfahren diesen Gesuchen der Außenhandelsstelle entsprochen.
&lt;p&gt;2. Die ordentlichen Mitglieder der III. und VI. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main haben in allen Fällen, in denen bisher der Verwaltungsgerichtshof ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt hat, gegen die sie betreffenden Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die im gegenwärtigen verfassungsgerichtlichen Verfahren entschiedene Verfassungsbeschwerde betrifft den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 1962, durch den die Ablehnung der drei Mitglieder der III. Kammer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Firma H... ./. Bundesrepublik Deutschland (III/1-39/60) für begründet erklärt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer machen geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs stehe im Widerspruch zur einhelligen Rechtsauffassung in Literatur und Gerichtspraxis; der Beschluß sei rechtlich unhaltbar und willkürlich. Er wiederhole stereotyp, ohne auf die Besonderheiten des Einzelfalles einzugehen, die Begründung, die in allen bisher gefaßten mehr als 200 Beschlüssen dieser Art fast im Wortlaut unverändert dieselbe sei. In Wahrheit werde nicht der einzelne mit der Sache befaßte Richter, sondern die zuständige Kammer als befangen abgelehnt. Der Sinn dieser Beschlüsse gehe erkennbar dahin, die für die Gebührenprozesse zuständigen Kammern des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main auszuschalten, eine Änderung der Geschäftsordnung beim Verwaltungsgericht durchzusetzen und zu erzwingen, daß das Verwaltungsgericht sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs über die prozes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_298_301&quot; id=&quot;BVerfGE_15_298_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_298_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 298 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
suale Behandlung der mehr als 600 in erster Instanz noch nicht entschiedenen Verfahren zu eigen mache. Dadurch verstoße der Verwaltungsgerichtshof gegen die Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und entziehe die Parteien ihrem gesetzlichen Richter. Zugleich verletze diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Beschwerdeführer in ihrer richterlichen Unabhängigkeit und in ihrem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten grundrechtsähnlichen richterlichen Status.
&lt;p&gt;Die hessische Landesregierung ist der Auffassung, daß die Beschwerdeführer im gegenwärtigen Verfahren weder eine Verletzung des Rechts der Parteien auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) noch die Verletzung ihres rechtlichen Status und ihrer richterlichen Unabhängigkeit rügen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens den Anspruch auf den gesetzlichen Richter garantiert, kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur die Prozeßpartei rügen. Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte. Durch Entziehung des gesetzlichen Richters könnten nur die Prozeßbeteiligten in ihren Rechten verletzt sein. Den betroffenen Richtern ist durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht das subjektive Recht auf Entscheidung eines nach der Geschäftsverteilung zu ihrer Zuständigkeit gehörenden bestimmten Prozesses verfassungsrechtlich garantiert. Sie sind zwar verpflichtet, im Rahmen ihrer richterlichen Zuständigkeit alle verfassungsrechtlichen Normen, auch die Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten, sie können aber diese Beachtung durch andere Organe oder Behörden nicht im Wege der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde durchsetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, daß aus Art. 33 Abs. 5 GG, der zunächst nur eine institutionelle Garantie des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_298_302&quot; id=&quot;BVerfGE_15_298_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_298_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 298 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Berufsbeamtentums enthält, sich auch grundrechtsähnliche Individualrechte der Beamten gegenüber dem Staat ergeben können, die der Beamte mit der Verfassungsbeschwerde verfolgen kann, sofern er geltend macht, die angegriffene Maßnahme lasse sich nicht auf eine Regelung stützen, die mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist (BVerfGE 8, 1 [17&amp;nbsp;f.]). Es hat weiter die institutionelle Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG dahin interpretiert, daß sie auch die hergebrachte Stellung besonderer Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, wie z.B. der Richter, umfaßt. Die persönliche Rechtsstellung der Richter ist also unter Berücksichtigung und gegebenenfalls unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechts zu regeln, soweit dieses die persönliche Rechtsstellung des Richters mitgestaltet (BVerfGE 12, 81 [87, 99]). Daraus folgt, daß ein Richter Verfassungsbeschwerde nur gegen solche Maßnahmen der öffentlichen Gewalt einlegen kann, die seine persönliche Rechtsstellung gegenüber dem Staat berühren. Nur in diesem Umfang kann es grundrechtsähnliche Individualrechte des Richters geben. Die Beschwerdeführer machen aber nicht geltend, daß sie durch eine Maßnahme des Staates als ihres Dienstherrn in ihrer persönlichen Rechtsstellung verletzt seien; sie verfolgen nicht als Individuen, die außerhalb des Staatsapparates stehen, subjektive Rechte gegen den Staat. Sie machen vielmehr als eine durch die Gerichtsorganisation geschaffene Einheit eine Behinderung ihrer organschaftlichen Funktionen als Glied der rechtsprechenden Gewalt -- III. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt -- durch die im Rechtsmittelwege ergangenen Entscheidungen des ihnen übergeordneten Gerichts geltend. Die Verfassungsbeschwerde ist aber kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen, sondern sie ist nur dem Einzelnen zur Verfolgung seiner Rechte gegen den Staat gegeben.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde war deshalb gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 2 BVerfGG als unzulässig zu verwerfen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3747&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3747#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <pubDate>Tue, 27 Feb 2024 16:34:25 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">3747 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 661/16</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3381</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Rechtsbeugung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    FA 2016, 305; Jura 39, 606; NJW 2016, 3711; StV 2017, 371        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    14.07.2016        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 661/16        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Landau, Kessal-Wulf, König        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BGH, 24.02.2016 - 2 StR 533/15&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3381&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3381#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-97-gg">Art. 97 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-339-stgb">§ 339 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-90-bverfgg">§ 90 BVerfGG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-93a-bverfgg">§ 93a BVerfGG</category>
 <pubDate>Mon, 14 Jan 2019 13:13:11 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">3381 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerwG, 08.09.1978 - 2 B 31.78</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3047</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Dienstwaffe der Kriminalbeamtin        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerwGE 56, 227; VerwRspr 30, 304; ZBR 1979, 202        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverwaltungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    08.09.1978        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 B 31.78        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Niedermaier, Idel, Franke        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;VG Berlin, 07.11.1975 - V A 169.74&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OVG Berlin, 23.12.1977 - IV B 30.76&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausrüstung von weiblichen Kriminalbeamten mit einer Dienstwaffe.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-literatur&quot;&gt;&lt;legend&gt;Literaturverzeichnis&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-interna&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Interne Literatur:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Andreas Walus: &lt;a href=&quot;/aufsatz/3049&quot;&gt;Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen zur Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3047&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3047#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-4-gg">Art. 4 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-132-vwgo">§ 132 VwGO</category>
 <pubDate>Sun, 30 Jun 2013 00:08:44 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">3047 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203, 206, 219, 221/62</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1349</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Vordienstzeiten        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 17, 337; DÖV 1966, 106; MDR 1964, 903; NJW 1964, 1785; PersV 1965, 15; RiA 1964, 287; ZBR 1964, 273; ZfS 1964, 276         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    21.04.1964        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 221/62        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BVerwG, 14.02.1964 - VI C 62.61&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Anrechnung eines Rententeils auf die Versorgungsbezüge eines Beamten nach § 115 BBG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 17, 337        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_337&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Anrechnung eines Rententeils auf die Versorgungsbezüge eines Beamten nach § 115 BBG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 21. April 1964&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 203, 206, 219, 221/62 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Oberwagenwerkmeisters a.D. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ... - gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1962 - VI C 103.60 - 2. des Telegrafenbetriebswarts a. D. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ... - gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1962 - VI C 60.61 - 3. des Postbetriebsassistenten a. D. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ... - gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1962 - VI C 30.61 - 4. der Witwe ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ... - gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1962 - VI C 62.61.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Laufbahn zahlreicher Beamter des einfachen Dienstes, insbesondere innerhalb der Bundesbahn- und der Bundespostverwaltung, beginnt mit einer Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsvertrages; erst nach einer Reihe von Jahren werden sie ins Beamtenverhältnis übernommen. Für diesen Kreis der öffentlichen Bediensteten erhebt sich die Frage der Anerkennung ihrer im privaten Beschäftigungsverhältnis verbrachten Jahre als ruhe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_338&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gehaltsfähige Dienstzeit. Nach § 115 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG)&amp;nbsp; sollen &amp;nbsp;Zeiten, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne erhebliche Unterbrechung -- seit Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes: ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung -- tätig war, als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.
&lt;p&gt;Da die Beamten dieser Laufbahn aus ihrer -- versicherungspflichtigen -- Beschäftigung im Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Renten aus der Sozialversicherung erworben hatten und mit der Übernahme ins Beamtenverhältnis Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Besoldungsgesetz erhielten, entstand mit der Anrechnung jener Vordienstzeiten das Problem der &quot;Doppelversorgung&quot;. § 115 Abs. 2 BBG löste es in seiner ursprünglichen Fassung, indem er bestimmte, daß die auf die gemäß Absatz 1 berücksichtigten versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten entfallenden Steigerungsbeträge der Rente auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind. Mit der Neuordnung der Rentenversicherung bedurfte § 115 Abs. 2 einer Änderung. § 115 Abs. 2 i.d.F. des § 139 Abs. 1 Nr. 29 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) bestimmte nun, daß der Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjahren entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht. Der Bundesminister des Innern hatte in den zu § 115 BBG a.F. ergangenen Richtlinien vom 30. Juni 1955 in Nr. 8 u.a. bestimmt, daß Beschäftigungszeiten bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit außer Betracht bleiben, soweit diese Berücksichtigung zur Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nicht erforderlich ist, weil der Höchstruhegehaltssatz von 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht ist. Alsbald nach Änderung des § 115 BBG bestimmte er, daß die Richtlinie in Nr. 8 vom 30. Juni 1955 ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_339&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
genstandslos geworden sei und versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, die bisher gemäß der alten Fassung der Richtlinien unberücksichtigt geblieben sind, ab 1. Mai 1957 als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen seien.
&lt;p&gt;Die Folge dieser Anordnung war, daß die Verwaltung nun nach § 115 Abs. 1 anrechenbare versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten auch dann berücksichtigte, wenn der Beamte schon ohne ihre Berücksichtigung den Höchstruhegehaltssatz von 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht hätte. In solchen Fällen wirkte und wirkt sich die Berücksichtigung der Vordienstzeiten dahin aus, daß die Bezüge nach dem Besoldungsgesetz wegen der Anrechnung eines Teils der Rente den Höchstruhegehaltssatz nicht erreichen können. Der Beamte erhält jedoch insgesamt mehr als diesen Höchstsatz, weil ihm neben dem Ruhegehalt ungekürzt die Rente aus der Rentenversicherung gezahlt wird, er also auch insoweit in den Genuß der Rente kommt, als sie auf Leistungen des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beruht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer zu 1) war zuletzt Oberwagenwerkmeister bei der Bundesbahn und ist mit Ablauf des 31. März 1954 in den Ruhestand versetzt worden. Der Beschwerdeführer zu 2) trat als Telegrafenbetriebswart mit Ablauf des 31. Juli 1955 in den Ruhestand. Der Beschwerdeführer zu 3) war Postbetriebsassistent und wurde mit Ablauf des 30. September 1955 in den Ruhestand versetzt. Die Beschwerdeführerin zu 4) ist versorgungsberechtigte Witwe eines im Oktober 1957 verstorbenen Posthauptschaffners.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Berücksichtigung der nach den §§ 114 und 181 Abs. 5 BBG anzurechnenden Kriegs- und Wehrdienstzeit beträgt die ruhegehaltsfähige Dienstzeit als Beamter (§ 111 BBG) im Falle des Beschwerdeführers zu 1) 36 Jahre und 137 Tage, im Falle des Beschwerdeführers zu 2) 36 Jahre und 264 Tage, im Falle des Beschwerdeführers zu 3) 22 Jahre und im Falle des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin zu 4) 30 Jahre und 200 Tage. Außerdem haben an versicherungspflichtigen, gemäß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_340&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 115 Abs. 1 BBG anrechenbaren Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführer zu 1) 9 Jahre, der Beschwerdeführer zu 2) 7 Jahre und 16 Tage, der Beschwerdeführer zu 3) 19 Jahre und 233 Tage und der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin zu 4) 9 Jahre und 30 Tage zurückgelegt.
&lt;p&gt;Bei der ursprünglichen Festsetzung der Versorgungsbezüge blieben diese Vordienstzeiten gemäß Nr. 8 der Richtlinien zu § 115 BBG i.d.F. vom 30. Juni 1955 in den Fällen der Beschwerdeführer zu 1) und 2) außer Betracht, weil sie auch ohne Berücksichtigung jener Zeiten den Höchstruhegehaltssatz von 75 v.H. erreichten; in den Fällen der Beschwerdeführer zu 3) und 4) wurden die nach § 115 BBG anrechenbaren Dienstzeiten nur in Höhe der zur Erreichung des Höchstruhegehaltssatzes nötigen Jahre, im Falle des Beschwerdeführers zu 3) also mit 13 Jahren und im Falle des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin zu 4) mit 4 Jahren und 165 Tagen berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Inkrafttreten der Neufassung, die § 115 BBG durch § 139 Abs. 1 Nr. 29 BRRG erhalten hat, wurden die Versorgungsbezüge der Beschwerdeführer in der Weise neu berechnet, daß nunmehr entsprechend der Neufassung der Richtlinien zu § 115 BBG die gesamte nach § 115 Abs. 1 BBG anrechenbare Beschäftigungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet wurde mit der Folge, daß ihre Versorgungsbezüge -- zum Teil rückwirkend -- um den Teil ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt wurden, der sich nach § 115 Abs. 2 errechnet. Die monatliche Kürzung betrug beispielsweise bei dem Beschwerdeführer zu 1) 23,68 DM, bei dem Beschwerdeführer zu 3) 21 DM.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge haben die vier Beschwerdeführer Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben. Die Klagen hatten in erster Instanz, in den Fällen der Beschwerdeführer zu 2), 3) und 4) auch in der Berufungsinstanz Erfolg. Im Revisionsverfahren gab das Bundesverwaltungsgericht den Klagen nur insoweit statt, als die Versorgungsbezüge der Beschwerdeführer rückwirkend gekürzt worden waren; im übrigen wies es die Klagen durch im wesentlichen gleichlautende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_341&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Urteile vom 14. Februar 1962 ab. In der Begründung wird u.a. ausgeführt:
&lt;p&gt;Die Sollvorschrift des § 115 Abs. 1 BBG lasse der Behörde nur einen begrenzten Ermessensspielraum; nur in ausgesprochen atypischen Fällen dürfe anders verfahren werden als im Gesetz vorgesehen sei. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor; denn wie Beamtendienstzeiten gemäß § 118 BBG, gleichgültig ob sie zu einem höheren Ruhegehaltssatz führen oder nicht, bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden müßten, so seien auch die Vordienstzeiten im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG in aller Regel ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes oder, wie in den vorliegenden Fällen, zu einer Rentenanrechnung führen, auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen. Dafür spreche auch die Vorschrift des § 155 Abs. 2 BBG, wonach die Zeiten, die nach § 115 BBG als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen sind, schon bei der Berufung in das Beamtenverhältnis, also zu einem Zeitpunkt festzustellen seien, in dem noch nicht übersehen werden könne, ob der Beamte eine Beamtendienstzeit von 35 Jahren erreichen werde oder nicht. Mit dieser Auslegung werde der Sinn des § 115 Abs. 1 BBG auch nicht in sein Gegenteil verkehrt; denn in Wirklichkeit wirke sich nicht die Berücksichtigung der Vordienstzeiten gemäß § 115 Abs. 1 BBG, sondern die Anrechnung der entsprechenden Rententeile gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift für die Beschwerdeführer nachteilig aus. Dies aber sei sachlich gerechtfertigt, weil damit einer mit dem das Beamtenbesoldungsrecht beherrschenden Alimentationsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln vorgebeugt werden solle. Der Senat halte auch daran fest, daß die in § 115 Abs. 1 BBG getroffene Regelung -- gerade im Hinblick darauf, daß der Alimentationscharakter der Beamtenbezüge eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln einzuschränken gestatte -- mit dem Gleichheitssatz vereinbar erscheine und daß gegen diese Regelung auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_342&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Gegen die dem Beschwerdeführer zu 2) am 17. und den Beschwerdeführern zu 1), 3) und 4) am 21. März 1962 zugestellten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts haben die Beschwerdeführer zu 1) und 2) am 14., der Beschwerdeführer zu 3) am 18. und die Beschwerdeführerin zu 4) am 19. April 1962 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Verfassungsbeschwerden werden im wesentlichen wie folgt begründet: Wenn die Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht dem § 115 Abs. 1 BBG gegeben hat, richtig wäre, führte sie sowohl zu einer Mißachtung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes. Diese Auslegung sei aber nicht zwingend. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem § 115 Abs. 1 BBG einen verfassungswidrigen Sinn gegeben habe, habe es gegen das Gebot der verfassungskonformen Auslegung verstoßen und die Beschwerdeführer dadurch in ihren Grundrechten verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer meinen, der Zweck des § 115 Abs. 1 BBG sei, durch die Anrechnung von Vordienstzeiten Härten zu beseitigen. Im Bereich der Bundesbahn- und Bundespostverwaltung würden die Beamten der einfachen und mittleren Laufbahn in der Regel erst nach mehrjähriger Tätigkeit im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis in das Beamtenverhältnis berufen. Diese Beamten könnten teilweise die für den Höchstruhegehaltssatz erforderliche Dienstzeit im Beamtenverhältnis nicht zurücklegen. Sie gleichwohl in den Genuß des Höchstruhegehalts gelangen zu lassen, sei der Sinn jener Vorschrift; er werde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Vordienstzeiten mit dem Erfolg berücksichtigt würden, daß ein Teil der Versorgungsbezüge, die ausschließlich durch die Dauer der Tätigkeit im Beamtenverhältnis erdient wurden, durch eine Anrechnung von Teilen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Für ihre Ansicht, daß die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach den hergebrachten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_343&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundsätzen des Berufsbeamtentums stets nur als eine den Beamten begünstigende Rechtswohltat aufgefaßt worden sei, berufen sich die Beschwerdeführer u.a. auf die geschichtliche Entwicklung des Instituts der Anrechnung von Vordienstzeiten. Ferner weisen sie darauf hin, daß das Problem der Konkurrenz mehrerer Versorgungsansprüche bereits seit der Einführung der gesetzlichen Zwangsversicherung für den Fall der Invalidität und des Alters durch Gesetz vom 22. Juni 1889 bekannt sei, ohne daß bislang jemals die Konsequenz daraus gezogen worden sei, daß die Anrechnung von Vordienstzeiten zu einer Kürzung des ohne die Anrechnung dieser Zeiten erreichten Höchstruhegehalts führen müsse.
&lt;p&gt;Auch der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf § 155 Abs. 2 BBG überzeuge nicht; denn das Gesetz sehe ausdrücklich vor, daß die Entscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten unter dem Vorbehalt stehe, daß die ihr zugrunde gelegte Rechtslage gleichbleibe. Von einem Gleichbleiben der Rechtslage könne aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn der Beamte im Laufe seiner Dienstzeit den Höchstruhegehaltssatz erreicht habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Eine Verletzung des Gleichheitssatzes sehen die Beschwerdeführer darin, daß nach der Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht dem § 115 Abs. 1 BBG gibt, diejenigen Beamten, die keine nach dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Vordienstzeiten abgeleistet, also eine kürzere Zeit im öffentlichen Dienst gestanden haben, hinsichtlich ihrer Versorgungsbezüge nach dem Beamtengesetz günstiger gestellt würden als der Kreis der Beamten, dem sie, die Beschwerdeführer, angehörten und dem niemals der volle Höchstpensionssatz gezahlt werde. Zur Frage der Verletzung des Art. 3 GG hat der Beschwerdeführer zu 1) ein Rechtsgutachten vorgelegt, das im wesentlichen ausführt: Die Lösung des Falles hänge davon ab, ob es der Sinn des § 115 BBG sei, hinsichtlich der danach zu berücksichtigenden Vordienstzeiten eine Doppelversorgung der betreffenden Beamten -- sowohl nach beamtenrechtlichen als auch nach sozialversicherungsrechtlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_344&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundsätzen -- zu vermeiden, oder ob damit lediglich eine vorteilsausgleichende Gleichstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten mit jenen, die solche Vordienstzeiten nicht abgeleistet haben, im Sinne einer compensatio lucri cum damno erreicht werden soll. Daß § 115 BBG nicht bezwecke, eine Doppelversorgung auszuschließen, ergebe sich daraus, daß diese Vorschrift nur eine beschränkte Anzahl von Fällen erfasse und deshalb nicht als sachgerechte Lösung des Problems der Doppelversorgung angesehen werden könne. Deshalb könne der Sinn der Regelung allein in einer compensatio lucri cum damno gesehen werden. Sei aber dies ihr Zweck, so fehle in den Fällen, in denen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten dem Beamten nicht mehr zum Vorteil ausschlage, weil er bereits ohne diese Zeiten das Höchstruhegehalt erreiche, jede Veranlassung für eine Vorteilsausgleichung, und der Gleichheitssatz gebiete deshalb, daß dem Beamten dann auch der vorteilsausgleichende Schaden erspart bleibe.
&lt;p&gt;c) Die Beschwerdeführer sind ferner der Ansicht, daß die Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht dem § 115 BBG gegeben habe, das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister des Innern wie folgt geäußert: Die Auffassung der Beschwerdeführer, atypisch sei die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 115 BBG schon dann, wenn sie nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehalts führe, sei unzutreffend. Die Regelung des § 115 BBG verfolge nicht den Zweck, die Beamten, die eine nach dieser Vorschrift anrechenbare Vordienstzeit zurückgelegt hätten, gegenüber solchen Beamten, die ihre gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht haben, zu bevorzugen. Zweck dieser Vorschrift sei es vielmehr, beide Gruppen einander gleichzustellen, und das bedeute, daß ebenso, wie sich bei den Beamten, die ihre gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis zurückgelegt haben, die 35 Jahre übersteigende Dienstzeit nicht mehr ruhegehaltssteigernd auswirke, auch bei den Beamten, die Vordienstzeiten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_345&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Sinne des § 115 BBG abgeleistet haben, diese Zeiten berücksichtigt werden müßten, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen oder nicht.
&lt;p&gt;Im übrigen gebe es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es verbiete, die Doppelversorgung eines Beamten auszuschließen oder zu beschränken. Im Gegenteil, gerade die Anrechnung eines Teils der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge entspreche dem das Beamtenbesoldungsrecht beherrschenden Alimentationsprinzip.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes sei nicht zu erkennen. Vielmehr entspreche diesem gerade die Berücksichtigung der Vordienstzeiten nach § 115 BBG. Ebensowenig seien Art. 14 GG und das Sozialstaatsprinzip verletzt. In einem der Äußerung der Bundesregierung beigefügten Gutachten wird ausgeführt: Die dem von dem Beschwerdeführer zu 1) vorgelegten Gutachten zugrunde liegende These, daß § 115 BBG eine compensatio lucri cum damno bezwecke, sei schon im Ansatzpunkt verfehlt. Der Regelung des § 115 BBG liege vielmehr der Gedanke zugrunde, daß die danach zu berücksichtigenden Dienstzeiten in aller Regel mit der späteren Beamtentätigkeit in einem so engen funktionalen Zusammenhang stünden, daß Beamte, die solche Dienstzeiten abgeleistet haben, einerseits nicht bessergestellt werden sollen als solche Beamte, die ihre Laufbahn sofort im Beamtenverhältnis begonnen haben, daß sie andererseits aber auch nicht mit solchen Beamten verglichen werden könnten, die, ohne eine für ihre spätere Beamtentätigkeit förderliche Vordienstzeit abgeleistet zu haben, sich erst später für den Übertritt in ein Beamtenverhältnis entscheiden. Um dieser Besonderheit willen könnten die Beamten, die nach § 115 BBG zu berücksichtigende Vordienstzeiten abgeleistet haben, mit keiner anderen Gruppe verglichen werden. Art. 3 GG sei deshalb nicht verletzt. Auch Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht verletzt; denn aus Art. 33 Abs. 4 GG folge, daß einem Beamten, der schon als Angestellter hoheitsrechtliche Befugnisse als ständige Aufgabe wahrgenommen hatte, aus öffentlichen Mitteln im Alter keine höhere Gesamtversorgung zugebilligt werden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_346&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dürfe als einem Beamten, der dieselbe Aufgabe mit denselben Befugnissen von vornherein im Beamtenverhältnis erfüllt hat.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer sind durch Beschluß des Gerichts vom 21. April 1964 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie sind rechtzeitig eingegangen. Die Beschwerdeführer behaupten, daß sie in den ihnen durch die Artikel 3 und 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Rechten verletzt seien. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; der Rechtsweg ist also erschöpft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Vorschrift des § 115 BBG in der Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht ihr gegeben hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar ist es, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, nicht die Aufgabe dieses Gerichts, die Urteile eines im Instanzenzug obersten Gerichts allgemein -- auch insoweit es sich um die Auslegung einfachen Rechts handelt -- nachzuprüfen (BVerfGE 2, 336 [339]; 3, 213 [220]; 4, 52 [58]; 7, 198 [207]; 11, 339 [349]). Wenn aber die fehlerhafte Auslegung einfachen Rechts im Urteil eines Instanzgerichts auf einer Grundrechtsverletzung beruht (BVerfGE 4, 52 [58]) oder wenn ein Beschwerdeführer behauptet, die Unrichtigkeit der Auslegung liege gerade darin, daß der Norm ein verfassungswidriger Sinn gegeben werde (BVerfGE 3, 213 [220]), so gehört die Entscheidung dieser Rechtsfrage im Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 115 Abs. 1 BBG gehört in die Reihe der Bestimmungen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_347&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die umschreiben, was zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gehört. Ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist nicht gleich der tatsächlich im Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeit. Nach § 111 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zählen gewisse im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeiten nicht zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Andererseits haben die Beamtengesetze im Laufe der Zeit in immer größerem Umfang Zeiten, während deren der Beamte nicht im beamtenrechtlichen Verhältnis beschäftigt war, zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gerechnet. Nach dem Bundesbeamtengesetz sind bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit u.a. zu berücksichtigen: Wehrdienst und Kriegsgefangenschaft (§§ 113, 114), Beschäftigungen, die für das spätere Beamtenverhältnis nützlich waren (§ 116), Studium und Ausbildung (§ 116 a). § 115 Abs. 1 BBG erweitert diese Fälle: Zugunsten des Beamten soll die ruhegehaltsfähige Dienstzeit ausgedehnt werden durch Berücksichtigung von Vordienstzeiten, in denen er zu einem Dienstherrn in einem privatrechtlichen Verhältnis stand und sich durch die Art seiner Tätigkeit für die berufliche Tätigkeit in der Beamtenlaufbahn qualifizierte. Die Vorschrift will den Beamten, die nicht sofort, sondern erst nach einer Reihe von Jahren der Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ins Beamtenverhältnis übernommen werden, ohne Durchbrechung der allgemeinen Regel für die Berechnung der beamtenrechtlichen Versorgung mit der Erreichung der Altersgrenze auch die Erreichung des Höchstruhegehaltssatzes sichern. Während früher diese Bestimmung eine Kann-Vorschrift war, ist sie seit Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes eine Soll-Vorschrift, die dem Dienstherrn gestattet, ausnahmsweise von ihrer Anwendung aus sachlich vertretbaren Gründen abzusehen. Durch das Beamtenrechtsrahmengesetz wurde § 115 Abs. 1 BBG in seinem Gehalt nicht geändert; es wurden nur die Worte &quot;ohne erhebliche Unterbrechung&quot; durch die Worte &quot;ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung&quot; ersetzt.
&lt;p&gt;§ 115 Abs. 2 BBG regelt ein zwar mit Absatz 1 zusammenhängendes, aber völlig anderes Problem: Mit der Einbeziehung von Beschäftigungszeiten, für die eine Versicherungspflicht nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_348&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Sozialversicherung bestand und aus denen dem Beschäftigten ein Anspruch auf Altersrente erwuchs, wurden diese Zeiten gleichzeitig sowohl für die Berechnung und Bemessung der Rente als auch für die Berechnung und Bemessung des Ruhegehalts erheblich. Durch diese Besonderheit unterscheidet sich dieser Fall einer Doppelversorgung von einer Reihe anderer Fälle von Doppelversorgung. Der Gesetzgeber beließ es nicht dabei, daß der Rentenanspruch des Beamten und der beamtenrechtliche Versorgungsanspruch des Beamten ungekürzt nebeneinander bestehenbleiben. Er entschied sich, nicht den Rentenanspruch zu modifizieren, sondern in relativ geringem Umfang den beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch zu kürzen, indem er in Absatz 2 bestimmte, daß ein Teil der Rente darauf anzurechnen ist. Diese Vorschrift wurde mit Rücksicht auf die Rentenreform im Beamtenrechtsrahmengesetz geändert. Das Prinzip der Anknüpfung an die für die Rentenbemessung erhebliche Beschäftigungszeit, die nach Absatz 1 auch als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, blieb erhalten. Während aber nach § 115 Abs. 2 a.F. Steigerungsbeträge anzurechnen waren, ist nach § 115 Abs. 2 n.F. ein Teil der Rente anzurechnen, und zwar der Teil, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den der Bemessung der Rente zugrunde gelegten Versicherungsjahren entspricht und der nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht.
&lt;p&gt;2. Bei dieser Gesetzeslage und dem Wortlaut des § 115 BBG ist diese Vorschrift auslegungsbedürftig. Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Dienstherr versicherungspflichtige Vordienstzeiten nach § 115 Abs. 1 BBG auch dann anzurechnen hat, wenn der Beamte auch ohne deren Anrechnung schon in den Genuß des Höchstruhegehaltssatzes käme, kann von Verfassungs wegen nur beanstandet werden, wenn sie im Widerspruch steht zu einem übergeordneten Satz der Verfassung. Zunächst bedarf es deshalb der Prüfung, ob ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts entgegensteht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_349&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Innerhalb des deutschen Berufsbeamtentums gab es seit je Fälle, in denen der Beamte neben seinem Gehalt oder seinen Ruhestandsbezügen aus dem Beamtenverhältnis Einkünfte anderer Art bezog, darunter auch Fälle, in denen diese anderen Einkünfte aus einer Tätigkeit für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn flossen. Im allgemeinen führten diese Einkünfte nicht zu einer Kürzung des Gehalts oder Ruhegehalts des Beamten. Soweit der Gesetzgeber in solchen Fällen Anlaß fand, eine Begrenzung der Einkünfte des Beamten herbeizuführen, wählte er den Weg, die Ausübung zweier Ämter mit doppelter Versorgung zu verbieten, die mit Einkünften versehene Nebenbeschäftigung erlaubnispflichtig zu machen oder Einkünfte aus einer anderen als der Beamtentätigkeit abzuschöpfen, indem er eine Ablieferungspflicht statuierte. Das deutsche Beamtenrecht kennt vor 1933 nur einen Fall, in dem die Bezüge des Beamten, und zwar seine Versorgungsbezüge, mit Rücksicht auf andere Bezüge, die er erhält, gekürzt werden: Wenn er nach Eintritt in den Ruhestand ein neues Beschäftigungsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn einging und infolgedessen von der öffentlichen Hand Bezüge erhielt, minderten sich die Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis; dieser Fall ist heute in den Vorschriften der §§ 158 und 160 BBG geregelt.
&lt;p&gt;Aus dieser Gestaltung des Beamtenrechts in der Vergangenheit läßt sich jedoch ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß Versorgungsbezüge des Beamten nur gekürzt werden dürfen, wenn er auf Grund eines nach der Pensionierung neu begründeten Beschäftigungsverhältnisses von der öffentlichen Hand Bezüge erhält, nicht herleiten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall geht es nur um die Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten, der zugleich eine Altersrente aus der Rentenversicherung bezieht. Zwar ist diese Konkurrenz zwischen Beamtenversorgung und Rente aus der Sozialversicherung schon seit der Einführung der Invaliditäts- und Altersversicherung durch das Gesetz vom 22. Juni 1889 bekannt, ohne daß der Gesetzgeber vor 1933 Versorgungsbezüge eines Beamten um einen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_350&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Teil der Rente gekürzt hätte. Es kann aber nicht verkannt werden, daß die Frage der Anrechnung von Teilen der Rente auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erst dadurch ihr Gewicht und ihre gegenwärtige Bedeutung für den Gesetzgeber gewonnen hat, daß einerseits die ruhegehaltsfähige Dienstzeit durch Einbeziehung von Beschäftigungszeiten im Arbeitsverhältnis verlängert worden ist und andererseits die Rente im Zuge der Rentenreform eine Höhe erhalten hat, die zur Existenzsicherung des Versicherten und seiner Familie für die Zeit seines Alters ausreichend sein soll. Diese veränderte Situation verbietet es, aus der Regelung der Vergangenheit, die nur einen Fall der Kürzung der Versorgungsbezüge des Beamten gekannt hat, einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums herzuleiten, der es dem Gesetzgeber verwehrt, eine der Verbesserung der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und der Erhöhung der Rente angemessene -- übrigens relativ bescheidene -- Kürzung der Versorgungsbezüge einzuführen. Der Gesetzgeber hat sich ersichtlich darauf beschränkt, den ungerechtfertigten Vorteil teilweise auszugleichen, der darin liegt, daß die Beschäftigungszeit außerhalb des Beamtenverhältnisses sich zweimal, sowohl für die Berechnung der Rente als auch für die Berechnung des Ruhegehalts, steigernd auswirkt; er hat außerdem nur den Teil der Rente zur Kürzung herangezogen, der nicht auf den Beitragsleistungen des Versicherten beruht.
&lt;p&gt;b) Die angegriffene Regelung in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nicht unvereinbar mit dem hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsatz der Alimentationspflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Dieser Grundsatz besagt nämlich nicht, daß die Bezüge des Beamten aus dem von ihm eingegangenen Beamtenverhältnis auch dann ungekürzt in der für den angemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie ausreichenden Höhe gezahlt werden müssen, wenn der Beamte aus einer anderen öffentlichen Kasse Leistungen erhält, die nicht aus einem Beamtenverhältnis oder einem beamtenrechtsähnlichen Verhältnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_351&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fließen und ebenfalls seiner und seiner Familie Existenzsicherung zu dienen bestimmt sind.
&lt;p&gt;3. Die Frage der Vereinbarkeit des § 115 BBG in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts mit Art. 3 GG kann unter verschiedenen Gesichtspunkten aufgeworfen werden, insofern die Gruppe der Beschwerdeführer zur Begründung ihrer willkürlich ungleichen Behandlung durch die Vorschrift des § 115 sich mit verschiedenen Gruppen von Beamten vergleichen kann:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Dem Kreis der von § 115 BBG erfaßten Beamten stehen die Beamten gegenüber, die vor Eintritt in das Beamtenverhältnis nicht in einem versicherungspflichtigen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig waren. Sie können in jedem Fall in den Genuß des Höchstruhegehaltssatzes von 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge kommen, wenn sie nur die dafür erforderliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit erreichen. Aus dem Kreis der von § 115 BBG Betroffenen können unter Umständen einzelne, wie die Beschwerdeführer, diesen Höchstruhegehaltssatz niemals erreichen. Für die verschiedene Behandlung der beiden hier zum Vergleich herangezogenen Beamtengruppen hinsichtlich der Bemessung ihres Ruhegehalts läßt sich jedoch ein sachlich einleuchtender Grund anführen: Die erste Gruppe genießt gegenüber der zweiten den Vorteil, daß ihr bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit Beschäftigungszeiten, die nicht im Beamtenverhältnis zurückgelegt worden sind, angerechnet werden und daß ihr aus dieser (angerechneten) nichtbeamtenrechtlichen Beschäftigungszeit auch ein Rentenanspruch erwächst. Sie stellt sich also infolge dieser &quot;Doppelversorgung&quot; günstiger als die zweite Gruppe der Beamten ohne Vordienstzeit. Das rechtfertigt eine mit dem Gleichheitssatz zu vereinbarende relativ bescheidene Kürzung des Ruhegehalts, zumal die davon betroffene Beamtengruppe bei der Zusammenrechnung von (gekürztem) Ruhegehalt und Rente noch immer höhere Bezüge von der öffentlichen Hand erhält als die Beamten ohne Vordienstzeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Gruppe der von § 115 BBG erfaßten Beamten kann auch eine Gruppe von Beamten gegenübergestellt werden, die vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_352&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Eintritt in das Beamtenverhältnis in einem privaten Arbeitsverhältnis zu einem privaten Unternehmer standen und aus diesem Arbeitsverhältnis einen Rentenanspruch aus der Rentenversicherung erworben haben, denen aber die Zeit dieser Beschäftigung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach den geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften nicht angerechnet wird. Sie erhalten Ruhegehalt nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Regeln und daneben aus dem früheren Arbeitsverhältnis die ihnen zustehende Rente. Ihr Ruhegehalt wird also nicht gekürzt. Auch diese Differenzierung ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Schon die verschiedenartige Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit für die eine und für die andere der hier verglichenen Gruppen stellt einen sachlich zureichenden Grund dafür dar, daß im einen Fall das Ruhegehalt gekürzt, im anderen Fall nicht gekürzt wird.
&lt;p&gt;c) Der Gruppe der von § 115 BBG erfaßten Beamten kann sodann die Gruppe jener Beamten gegenübergestellt werden, denen bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit eine -- nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zugebrachte -- Vordienstzeit nach § 116 Abs. 1 (z.B. Nr. 3) oder nach § 116 a (z.B. Satz 2) BBG angerechnet wird. Diese Gruppe kann ebenfalls aus dem Beschäftigungsverhältnis auf Grund eines Arbeitsvertrages mit einem privaten Unternehmer einen Rentenanspruch erworben haben; auch in diesem Fall hat die Anrechnung der Vordienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zur Folge, daß dieselben Jahre sowohl zu einer Erhöhung der Rente als auch zu einer Erhöhung des Ruhegehalts führen. Bei dieser Gruppe wird aber das erdiente Ruhegehalt nicht durch Anrechnung eines Teils der Rente gekürzt. Bei Unterstellung sonst gleicher Verhältnisse wird also die Gruppe der unter § 115 fallenden Beamten ungünstiger gestellt als die unter § 116 oder § 116a fallenden Beamten. Bei diesem Vergleich unterscheidet sich der Sachverhalt im einen und anderen Fall nur noch dadurch, daß im Falle des § 116 nur ein Teil der dort genannten Vordienstzeiten auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anrechenbar ist, daß im Falle des § 116a die Vordienstzeit als Zeit einer &quot;Vorbildung&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_353&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aufgefaßt werden kann und daß in beiden Fällen die Beschäftigungszeit bei einem nicht öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zugebracht worden ist. Die Differenzierung läßt sich jedoch sachlich durch die Überlegung rechtfertigen, daß im einen Fall die Rente auch auf Beiträgen der öffentlichen Hand -- nämlich des öffentlich- rechtlichen Dienstherrn -- beruht, während im anderen Fall der Arbeitgeberanteil aus privater Quelle stammt.
&lt;p&gt;d) Die Beschwerdeführer stellen schließlich zwei Gruppen von Beamten, die gleicherweise von § 115 BBG erfaßt sind, einander gegenüber: die eine, die nur den Nachteil der Anrechnung eines Rententeils erfährt, und die andere, die den Vorteil der Erhöhung ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit hat und daneben sich einen Rentenanteil anrechnen lassen muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sieht man einmal davon ab, daß § 115 Abs. 1 eine Soll-Vorschrift ist, so kommen zunächst alle von ihr betroffenen Beamten in gleicher Weise in den Genuß des Vorteils der Anrechnung von Vordienstzeiten auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit; auch für die Beschwerdeführer bedeutete diese Vorschrift für eine gewisse Zeit, nämlich solange sie ohne eine Anrechnung gemäß § 115 die zur Erdienung des Höchstruhegehaltssatzes erforderliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht erreichten, einen Rechtsvorteil. Und für alle (einschließlich der Beschwerdeführer) bedeutet die Anrechnung keinen Rechtsvorteil mehr, sobald sie auch ohne Anrechnung der Vordienstzeiten die zur Erdienung des Höchstruhegehaltssatzes erforderliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit erreicht haben, weil es jenseits der 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eine Steigerung nicht mehr gibt. Insofern kann also der Gleichheitssatz nicht verletzt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings: Solange und soweit die Berücksichtigung der Vordienstzeiten zur Erreichung der für die Erdienung des Höchstruhegehaltssatzes erforderlichen 35 Jahre ruhegehaltsfähiger Dienstzeit nötig ist, korrespondiert mit der Erhöhung des Ruhegehalts eine entsprechende Anrechnung des Rentenanteils. Die Versorgungsbezüge des Beamten sind trotz der Anrechnung des Rentenanteils höher, als sie wären, wenn die Vordienstzeiten nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_354&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anrechenbar wären. Sobald sich jedoch die Berücksichtigung einer Vordienstzeit nicht mehr ruhegehaltssteigernd auswirkt, bleibt nur noch die Minderung der Versorgungsbezüge in Höhe des anzurechnenden Rentenanteils übrig. Je länger also der Beamte im Beamtenverhältnis Dienst getan hat, um so ungünstiger kann sich die Regelung für ihn auswirken.
&lt;p&gt;Daraus folgt, daß zwar, soweit es sich um die Regel über die Berücksichtigung der Vordienstzeiten handelt, alle von § 115 BBG erfaßten Beamten entsprechend ihrer gleichen Lage gleichbehandelt werden. Soweit es sich aber um die Anrechnung von Rententeilen auf die Ruhegehaltsbezüge handelt, wirkt sie sich für die eine Gruppe im Ergebnis immer vorteilhaft aus, weil ihre Versorgungsbezüge rechnerisch größer sind, als sie ohne Anwendung des § 115 BBG wären, für die andere Gruppe dagegen stets nachteilig, weil ihre Versorgungsbezüge rechnerisch geringer sind, als sie ohne Anwendung des § 115 BBG wären; und dieser Nachteil nimmt zu, je länger der Beamte dieser Gruppe im Beamtenverhältnis tätig gewesen ist. Es werden also, so betrachtet, zwei Gruppen, die sich in verschiedener Lage befinden, gleichbehandelt. Die Frage ist deshalb, ob sich für diese Nichtdifferenzierung aus dem Sachverhalt, der in § 115 BBG geregelt wird, ein zureichender Grund anführen läßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint noch vertretbar, weil man die Fälle, in denen der Beamte regelwidrig statt eines Vorteils einen Nachteil von der Regel hat, für relativ selten halten darf und dem Gesetzgeber die Freiheit einräumen muß, um der Praktikabilität der Regel willen eine Norm zu schaffen, die generell die von ihr Betroffenen gleichbehandelt, mag auch ihre Anwendung im Einzelfall ausnahmsweise einmal zu einer Benachteiligung der Betroffenen führen. Es erscheint außerdem noch vertretbar, die Regelung in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts damit zu rechtfertigen, daß das Alimentationsprinzip gestattet, bei der Anrechnung eines auf Beiträgen der öffentlichen Hand beruhenden Rentenanteils davon auszugehen, daß der Höchstruhegehaltssatz niemals 75 v.H. des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_337_355&quot; id=&quot;BVerfGE_17_337_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_337_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 337 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Höchstgehalts des Beamten überschreiten kann. Unter diesen Umständen konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Vorschrift in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Gleichheitssatz unvereinbar ist. Es muß vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben, aus dieser Interpretation der Soll- Vorschrift, die gerade Härten und Nachteile im Einzelfall vermeidbar machen sollte, die Konsequenzen zu ziehen und die unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit unbefriedigenden Ergebnisse seiner Regelung zu beseitigen.
&lt;p&gt;4. Art. 14 GG wird durch die angegriffene Rechtsvorschrift in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berührt. Art. 33 Abs. 5 GG geht, insofern er die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten betrifft, als lex specialis dem Art. 14 GG vor. Im übrigen könnte Art. 14 GG durch eine Kürzung des Ruhegehalts, die nach Art und Umfang wie in § 115 begrenzt ist, von vornherein nicht verletzt sein, weil der Beamte durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis pro futuro nur einen der Höhe nach variablen Anspruch auf Gehalt und Versorgung erwirbt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 95).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Ebensowenig ist § 115 BBG in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG unvereinbar. Für den Bereich des Beamten- und Beamtenbesoldungsrecht stellt die Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eine spezielle Konkretisierung der Sozialstaatsklausel dar; diese Grundsätze des Berufsbeamtentums sichern, daß die Besoldung und Versorgung der Beamten den Mindestanforderungen genügen, die sich aus dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung ergeben (BVerfGE 8, 1 [16 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demnach waren die Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1349&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1349#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-115-bbg">§ 115 BBG</category>
 <pubDate>Thu, 21 Jun 2012 13:06:33 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">1349 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1332</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Wehrmachtspensionäre        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 16, 94; BayVBl 1963, 316; BB 1963, 796; DÖV 1963, 547; DVBl 1963, 590; MDR 1963, 904; NJW 1963, 1395; RiA 1963, 199        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    07.05.1963        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 481/60        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BVerwG, 11.05.1960 - VI C 83.57&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruches auf standesgemäßen Unterhalt steht dem Beamten und dem Berufssoldaten ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das der Staat nicht ohne Kompensation entziehen kann.&lt;br /&gt;
2. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten werden nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG, sondern durch Art. 14 GG geschützt. Die völlige Entziehung des vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruches eines Berufssoldaten durch das Gesetz zur Ausführung des Art. 131 GG verstieß gegen Art. 14 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 16, 94        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_94&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruches auf standesgemäßen Unterhalt steht dem Beamten und dem Berufssoldaten ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das der Staat nicht ohne Kompensation entziehen kann.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten werden nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG, sondern durch Art. 14 GG geschützt. Die völlige Entziehung des vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruches eines Berufssoldaten durch das Gesetz zur Ausführung des Art. 131 GG verstieß gegen Art. 14 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_95&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 7. Mai 1963&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 481/60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Obersten a. D. ..., Oldenburg (Oldb.), gegen a) den Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen - Pensionsabteilung - vom 8. Juni 1955 (P 10 -W 18/55 Mb), b) den Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 24. September 1955 (41 43 12 [W...]), c) das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 25. Juli 1956 (A IV 34/56), d) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 12. Februar 1957 (V OVG - A 87/56), e) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1960 (BVerwG VI C 83.57).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Bescheid des Landesversorgungsamtes Niedersachsen -- Pensionsabteilung -- vom 8. Juni 1955 (P 10 -- W 18/55 Mb), der Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 24. September 1955 (41 43 13 [W ...]), das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 25. Juli 1956 (A IV 34/ 56), das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 12. Februar 1957 (V OVG -- A 87/56) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1960 (BVerwG VI C 83.57) verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 14 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) und in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) war nichtig, soweit er die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, aber erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten waren, von der Versorgung ausschloß.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_96&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erstreckt sich Kapitel I des Gesetzes nach Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII u.a. auf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;... die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren oder vor diesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden sind ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechte der Berufssoldaten sind in Abschnitt VI §§ 53 ff. G 131 geregelt. Während nun im Abschnitt IV für alle Beamten, die sich am 8. Mai 1945 bereits im Ruhestand befanden, grundsätzlich bestimmt wird, daß sie Versorgungsbezüge erhalten, ordnete § 53 in der ursprünglichen Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307 [315]) und in der Fassung der Ersten Novelle vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288 [1298]) -- im folgenden § 53 a.F. -- die entsprechende Geltung des Abschnittes IV nur für die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht an, &quot;die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren Landespolizei berufen worden sind&quot;. Absatz 2 bestimmte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Dienstverhältnis der Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im Dienste waren, aber die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, gilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsverhältnisse derjenigen ehemaligen Berufssoldaten, die vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, aber die Stichtagsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllten, waren also nicht ausdrücklich geregelt. Da sie aber unter Art. 131 GG fallen, ergab sich aus § 77 G 131, daß ihnen keinerlei Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren zustanden. Erst Art. I Nr. 47 Buchst. e in Verbindung mit Art. IX Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_97&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nr. 10 der Zweiten Novelle vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275 [1285, 1294]) fügte mit Wirkung vom 1. September 1957 in § 53 Abs. 2 folgenden Satz 1 ein (weiterhin: § 53 n.F.):
&lt;p&gt;Berufssoldaten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, aber bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden sind oder infolge einer bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden waren und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatten, erhalten Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der am 4. November 1888 geborene Beschwerdeführer leistete vom 18. August 1914 bis zum 21. November 1918 Wehrdienst im ersten Weltkrieg, während dessen er am 1. Januar 1917 zum Leutnant der Reserve befördert wurde. Nach verschiedenen Tätigkeiten als Angestellter trat er am 16. März 1936 erstmals als Berufssoldat in den Wehrdienst ein; er wurde am 1. August 1936 als Hauptmann (E) aktiviert, am 1. August 1938 zum Major, am 1. Juli 1941 zum Oberstleutnant und am 1. Februar 1943 zum Oberst befördert. Anfang September 1944 erhielt der damals in Königsberg stationierte Beschwerdeführer ein vom 31. August 1944 datiertes Schreiben des Chefs des Luftwaffen-Personalamtes, daß im Rahmen der allgemeinen Verjüngung des Offizierskorps seine Verabschiedung mangels Verwendungsmöglichkeit vorgesehen sei; es wurde ihm anheimgestellt, einen Entlassungsantrag zu stellen. Ohne diesen Antrag, in dem auch ein anderer Entlassungsgrund geltend gemacht werden könne, werde die Entlassung vom Luftwaffen-Personalamt gemäß § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes zum 30. November 1944 ausgesprochen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 -- WG -- konnten Offiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von mindestens zehn Jahren u.a. aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, wenn für sie keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestand. Nach § 24 Abs. 4 WG war die Absicht der Entlassung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_98&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Offizieren drei Monate vorher unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Nach § 28 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 -- WFVG -- erhielten Offiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von zehn und mehr Jahren, die aus Mangel an Verwendungsmöglichkeit entlassen wurden, lebenslänglich Ruhegehalt nach § 49 dieses Gesetzes.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer stellte keinen Entlassungsantrag und wurde gemäß § 24 Abs. 3 und 4 WG zum 31. Dezember 1944 entlassen. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung ist ihm die &quot;Entlassung aus dem Dienst mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung mit Wirkung vom 1. Januar 1945&quot; durch &quot;ministeriellen Bescheid&quot; im September 1944 zugestellt worden. Die Entlassungsverfügung ist ihm nach seinen Angaben während eines Bombenangriffs auf Königsberg verlorengegangen oder später in der Kriegsgefangenschaft abgenommen worden. Die Entlassung des Beschwerdeführers ist in den &quot;Personalveränderungen des Reichsluftfahrtministeriums vom 1. August 1944 mit Nachträgen bis 1945, Seite 55, Teil A II&quot; veröffentlicht worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Infolge der Kriegseinwirkungen im Raume Königsberg und der damit verbundenen mehrfachen Verlegung des dortigen Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamtes wurden die Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers anscheinend nicht mehr festgesetzt; jedenfalls erhielt er von einer etwaigen Festsetzung keine Kenntnis. Bei der Kapitulation Königsbergs geriet er am 9. Mai 1945 in sowjetische Kriegsgefangenschaft, aus der er im Dezember 1948 entlassen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Anfang 1955 machte der Beschwerdeführer Anspruch auf Versorgung nach dem G 131 geltend, wobei er sich auf die Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]) berief.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Mit Bescheid vom 8. Juni 1955 lehnte das Landesversorgungsamt Niedersachsen -- Pensionsabteilung -- in Hannover die Gewährung von Versorgungsbezügen aus dem G 131 ab, weil der Beschwerdeführer erst nach dem in § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 a.F. festgelegten Stichtag des 8. Mai 1935 berufsmäßig in die Wehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_99&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
macht eingetreten sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Niedersächsische Sozialminister durch Bescheid vom 24. September 1955 zurück.
&lt;p&gt;b) Der Beschwerdeführer erhob Klage beim Landesverwaltungsgericht Hannover, die durch Urteil vom 25. Juli 1956 als unbegründet abgewiesen wurde. Die hiergegen einlegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg durch Urteil vom 12. Februar 1957 zurück. Der Beschwerdeführer legte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da inzwischen die Zweite Novelle zum G 131 die von ihm geforderte Versorgung für die Zeit ab 1. September 1957 gewährte, erklärten die Parteien die Hauptsache insoweit für erledigt. Streitig blieb der Versorgungsanspruch für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1957. Insoweit wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 11. Mai 1960, dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 24. Juni 1960, die Revision zurück. Es schloß sich dabei im wesentlichen den Rechtsausführungen des Oberverwaltungsgerichts an. Im Hinblick auf die besondere Ermächtigung in Art. 131 GG, die Rechtsverhältnisse der am 8. Mai 1945 Versorgungsberechtigten in Anknüpfung, aber ohne Bindung an die bestehenden Rechte zu regeln, sei die starre Stichtagregelung des 8. Mai 1935 auch für die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten mit dem Grundgesetz vereinbar. Im übrigen erklärt sich das Bundesverwaltungsgericht an die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts über das irrevisible frühere Wehrmachtversorgungsrecht für gebunden. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Festsetzung der Versorgungsbezüge in Anwendung des früheren Wehrmachtversorgungsrechts für eine unerläßliche Voraussetzung des Bestehens konkreter Versorgungsrechte im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]) gehalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Mit Schreiben vom 14. Juli 1960, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen am 16. Juli 1960, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er behauptet, in seinen Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_100&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechten aus Art. 3, 14 und 33 Abs. 5 GG verletzt zu sein; er hält die den angefochtenen Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Urteilen zugrunde liegende Bestimmung des § 53 G 131 a.F. insofern für verfassungswidrig, als sie auch diejenigen Berufssoldaten erfaßte, jedoch von der Versorgung ausschloß, die zwar nach dem 8. Mai 1935 erstmals als Berufssoldat in den Wehrdienst eingetreten, jedoch vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden und nach dem damaligen Wehrmachtversorgungsrecht versorgungsberechtigt waren. Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]). Nach seiner Ansicht hat die zum 31. Dezember 1944 erfolgte Entlassung mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung auf Grund der §§ 24 Abs. 3 WG, 28, 49 WFVG den Versorgungsanspruch begründet; dieser sei auch, da er die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten wesentlichen Anforderungen erfülle, unberührt geblieben. Auf die Festsetzung der Bezüge könne es nicht ankommen, da sie rein deklatorischen Charakter gehabt habe. Auch der Bundesgesetzgeber habe in § 53 Abs. 2 Satz 1 n.F. nur auf die Entlassung mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung abgestellt, nicht aber auf eine Festsetzung der Versorgungsbezüge vor dem 9. Mai 1945.
&lt;p&gt;4. Der Bundesminister des Innern hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Gesetzgeber habe bei der Ausführung des in Art. 131 GG enthaltenen Auftrages eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit gehabt. Die Versorgungsverhältnisse hätten am 8. Mai 1945 nicht mehr unter dem Schutz des Art. 129 WRV gestanden und auch nicht den vollen und unmittelbaren Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genossen. Dieser schirme vielmehr erst die auf Grund der Neuordnung nach dem G 131 zustehenden Rechte, wenn auch die für den öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik anerkannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums allgemein und hinsichtlich der am 8. Mai 1945 schon vorhanden gewesenen Versorgungsverhältnisse in verstärktem Maße zu berücksichtigen gewesen seien.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_101&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Jedenfalls aber habe der Gesetzgeber sachlich gerechtfertigten Unterscheidungen Rechnung tragen können. Ein solches Unterscheidungsmerkmal sei hinsichtlich der am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigten Personen der Erwerb der Ansprüche &quot;in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren&quot;; dieses Kriterium sei auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 288 [341]) anerkannt worden. Dennoch sei im Hinblick auf die Aufhebung aller Gesetze, auf denen frühere Versorgungsrechte hätten beruhen können, eine Regelung selbst dieser Rechtsverhältnisse erforderlich gewesen (BVerfGE 3, 288 [350 zu Nr. 4]). Ein in einem gesetzlichen Einzelverfahren erworbener Versorgungsanspruch, der eine stärkere, auch im G 131 zu beachtende Grundlage darstelle, liege nur dann vor, wenn der Versorgungsanspruch vor dem Zusammenbruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach überprüft und abschließend festgestellt worden sei; die Festsetzung der Bezüge sei eine wesentliche und unerläßliche Voraussetzung des Entstehens des konkreten Anspruchs gewesen. An dieser Überprüfung und Festsetzung des Anspruchs, die nach dem 8. Mai 1945 nicht mehr habe erfolgen können, fehle es im Falle des Beschwerdeführers. Daher sei bei der Regelung solcher Fälle die stärkere Bindung des Gesetzgebers nicht eingetreten und habe dieser nicht von fortbestehenden Ansprüchen auszugehen brauchen.
&lt;p&gt;Aus diesen allgemeinen Erwägungen folge, daß Art. 33 Abs. 5 GG allenfalls verletzt sein könne, wenn es der Gesetzgeber unterlassen habe, eine in Art. 131 GG selbst liegende elementare Grundentscheidung des Grundgesetzes, letztlich also Art. 2 Abs. 1 GG, hinreichend zu berücksichtigen. Insoweit sei jedoch kein Verstoß erkennbar. Der Stichtag des 8. Mai 1935 in § 53 G 131 a.F. rechtfertige sich aus der Notwendigkeit, den stark erweiterten Kreis der Berufssoldaten auf den normalen Stand zurückzuführen, um die verfügbaren Mittel in gerechter Weise auf den gesamten, durch Art. 131 GG erfaßten Personenkreis verteilen zu können; die zehnjährige Wartezeit sei überdies auch früher schon&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_102&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gefordert worden. Die Härten des Stichtages seien in den §§ 68 und 72 G 131 weitgehend gemildert worden.
&lt;p&gt;Auch Art. 3 Abs. 1 GG könne nicht verletzt sein, da es keine Willkür bedeute, unter den Personen, die vor dem 9. Mai 1945 mit Versorgungsberechtigung ausgeschieden seien, danach zu unterscheiden, ob sie vor oder nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten seien, zumal die Statuszeit von zehn Jahren die Festsetzung des Stichtages nicht allein bestimmt habe. Es sei auch nicht willkürlich, wenn ehemalige Berufsoffiziere, etwa aus dem ersten Weltkrieg, und frühere Beamte, die erst nach dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten seien, den Berufssoldaten gleichgestellt werden, die vor dem 8. Mai 1935 eingetreten waren; im einen Fall handle es sich um eine Rückkehr in den vor dem Eintrittsstichtag vom 8. Mai 1935 ausgeübten früheren Beruf, im anderen Fall nur um einen Wechsel des öffentlich-rechtlichen Staatsdienerverhältnisses. Der Gesetzgeber habe das frühere Vorhandensein eines Staatsdienerverhältnisses, das zwar zeitlich unterbrochen, aber im Charakter identisch sei, in dieser Weise zur Erfüllung des Eintrittsstichtages als hinreichend anerkennen dürfen. Dann aber ergebe sich zwangsläufig, daß zur Erfüllung des weiteren Merkmals einer Versorgungsberechtigung, nämlich der Erfüllung einer zehnjährigen Wartezeit, bei diesen Personen auch die als Soldat des Beurlaubtenstandes abgeleistete Dienstzeit im ersten Weltkrieg angerechnet werden müsse. Daß diese dem Beschwerdeführer nicht zugute komme, beruhe darauf, daß er erstmals nach dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in ein öffentlich-rechtliches Staatsdienerverhältnis mit Versorgungsanwartschaft eingetreten sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeute es nicht einmal eine Enteignung, daß den Personen, die vor dem 9. Mai 1945 im Einzelverfahren einen Versorgungsanspruch erworben hatten, durch das G 131 Ansprüche für die Zeit bis zum 1. April 1951 versagt worden seien, und daß das G 131 für die Folgezeit diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_103&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ansprüche abschließend geregelt habe. Erst recht schütze Art. 14 GG nicht Ansprüche aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945, die nicht in einem Einzelverfahren festgestellt worden seien.
&lt;p&gt;5. Der Beschwerdeführer hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die rechtzeitig eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerde ist ausschließlich mit der Grundrechtswidrigkeit des § 53 G 131 a.F. begründet. Der Beschwerdeführer hätte gegen diese Bestimmung sogleich Verfassungsbeschwerde erheben können, da er unmittelbar durch sie von der Versorgung nach dem G 131 ausgeschlossen wurde. Die Frist für eine gegen die Norm gerichtete Verfassungsbeschwerde war am 16. Juli 1960 verstrichen. Das steht aber der Zulässigkeit einer gegen Akte ihrer Vollziehung gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. &quot;Wer die Rechtsauffassung vertritt, daß eine Norm verfassungswidrig und deshalb ungültig ist, darf abwarten, ob diese Norm -- auch wenn sie einem unmittelbaren und gegenwärtigen Eingriff in seine Grundrechte enthält -- von den Verwaltungsbehörden und Gerichten als gültig behandelt und ihm gegenüber angewendet werden wird&quot; (BVerfGE 9, 338 [342]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In seinem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vom 15. Juli 1960 bezeichnet der Beschwerdeführer nur den Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen -- Pensionsabteilung -- in Hannover vom 8. Juni 1955 als Gegenstand seiner Beschwerde, und in seinem Schriftsatz vom 9. April 1962 betont er -- eine Äußerung des Bundesinnenministers offenbar mißverstehend --, daß seine Verfassungsbeschwerde sich nicht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1960 richte. Da er beantragt, den Bescheid des Landesversorgungsamts sowie die Beschwerdeentscheidung des Niedersächsischen Sozialministers aufzuheben bzw. die Sache an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen, und da er darauf Bezug nimmt, daß er den Rechtsweg erschöpft habe, ergibt sich aber, daß er den seine Versorgungsansprüche ablehnenden Bescheid vom 8. Juni 1955 zusammen mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_104&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem ihn bestätigenden Beschwerdebescheid und den klageabweisenden Urteilen der Verwaltungsgerichte angreifen will.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Entziehung des bereits vor dem 9. Mai 1945 rechtsgültig entstandenen Versorgungsanspruchs, der nach dem Soldatenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff.) in seiner Grundlage von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates unberührt geblieben war, für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 verstieß gegen das Grundgesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In Abschnitt C I des Soldatenurteils (a.a.O. S. 299 ff.) werden die Rechtsverhältnisse derjenigen Beschwerdeführer untersucht, &quot;die am 8. Mai 1945 als Berufssoldaten&amp;nbsp; im aktiven Dienst &amp;nbsp;standen&quot;, während Abschnitt C II (a.a.O. S. 341 ff.) von denjenigen beschwerdeführenden früheren Wehrmachtsangehörigen handelt, &quot;die am 8. Mai 1945 bereits&amp;nbsp; versorgungsberechtigt &amp;nbsp;waren&quot;. In Abschnitt I werden aber auch für Abschnitt II insofern Grundlagen gelegt, als dort auseinandergesetzt wird, daß und warum die Dienstverhältnisse der Berufssoldaten nicht im nationalsozialistischen Sinn umgestaltet worden waren (Schlußfeststellung a.a.O. S. 313 f. zu c). Das unmittelbare Erlöschen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der&amp;nbsp; aktiven &amp;nbsp;Berufssoldaten wird aus dem staatlichen Zusammenbruch in Verbindung mit der Gesamtkapitulation, der Auflösung der Wehrmacht und dem Verbot jeder weiteren militärischen Betätigung in Deutschland abgeleitet (a.a.O. S. 314 ff. zu 3.). Sodann wird die Erwägung angestellt, ob sich &quot;aus den politisch neutralen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Berufssoldaten trotz ihres Erlöschens gewisse rechtliche Nachwirkungen&quot; im Sinne eines &quot;gesetzlich nicht geregelten Restbestandes von Rechtsbeziehungen versorgungsähnlichen Inhalts zum Deutschen Reich&quot; ergeben könnten (a.a.O. S. 319 f. zu c). In diesem Zusammenhang wird aus der grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_105&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
legenden Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [152 f.]) der Satz wiederholt, &quot;daß Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben&quot; (a.a.O. S. 320 oben). Das Gericht kam aber zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber jedenfalls befugt war, die Rechtsverhältnisse der aktiven Berufssoldaten konstitutiv neu zu ordnen (a.a.O. S. 323 zu 4.). Wenn dann in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, daß die Regelung, die das G 131 getroffen hat, Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt (a.a.O. S. 324 ff. zu 5.), und dabei auch der Stichtag des 8. Mai 1935 (a.a.O. S. 332 f.) für verfassungsrechtlich einwandfrei erklärt wird, so betrifft das alles nur die Rechtslage derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen. Die Bedeutung dieses Stichtages für diejenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 bereits mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen waren, ist in dem Urteil nicht untersucht. Die Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre durch das G 131 ist in dem Urteil nur insoweit für verfassungsmäßig gehalten worden, als Rügen der damaligen Beschwerdeführer zu untersuchen waren (vgl. a.a.O. S. 290 [Leitsatz Nr. 10]).
&lt;p&gt;2. Wenn die Dienstverhältnisse der Berufssoldaten nicht im nationalsozialistischen Sinn umgestaltet worden waren (BVerfGE 3, 288 [313 f.]), und wenn Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]), so ergibt sich zwangsläufig die Folgerung, die das Bundesverfassungsgericht an die Spitze des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3,288 [341]) gestellt hat:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das G 131 hat entsprechend dem Auftrag des Art. 131 Satz 2 GG auch die Rechtsverhältnisse derjenigen Wehrmachtsangehörigen geregelt, die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhielten. Sie hatten in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren bereits vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsansprüche erworben. Diese Ansprüche, die im wesent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_106&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Geldforderungen gegen das Deutsche Reich zum Inhalt hatten, blieben trotz der Kapitulation der Wehrmacht und des Zusammenbruches in ihrer Grundlage unberührt. Ihr Bestand war auch nicht etwa insoweit in Frage gestellt, als sie auf Dienstverhältnissen beruhen, die seit 1933 begründet worden waren; diese Dienstverhältnisse waren nicht im nationalsozialistischen Sinne umgestaltet worden.
&lt;p&gt;a) Der folgende Satz: &quot;Die Neuordnung dieser Versorgungsansprüche durch das G 131 verstößt nicht gegen Grundrechte oder sonstige Verfassungsbestimmungen&quot; bezieht sich nur auf diejenigen Bestimmungen des G 131, die in jenem Verfahren umstritten waren. Die jetzt zu entscheidende Frage, ob § 53 G 131 a.F. Versorgungsansprüche von Berufssoldaten, die vor dem 9. Mai 1945 rechtswirksam entstanden waren, von der Neuordnung ausschließen durfte, ist in jener Entscheidung nicht untersucht worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Feststellung, daß die Versorgungs ansprüche &amp;nbsp;aller früheren Wehrmachtsangehörigen, &quot;die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren&quot;, trotz des staatlichen Zusammenbruches in ihrer Grundlage unberührt geblieben seien, nicht die Voraussetzung hinzugefügt, daß die Versorgungs bezüge &amp;nbsp;bereits vor dem 9. Mai 1945 hätten &quot;festgesetzt&quot; sein müssen. Eine solche Voraussetzung konnte nicht aufgestellt werden, da das Entstehen des Versorgungsanspruchs nach dem damaligen Recht von der Festsetzung der Bezüge unabhängig war. § 28 WFVG bestimmte schlechthin, daß die Offiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von zehn und mehr Jahren, die wegen Dienstunfähigkeit, wegen mangelnder Eignung oder aus Mangel an Verwendungsmöglichkeit entlassen werden, Ruhegehalt nach § 49 &quot;erhalten&quot;. § 147 WFVG ordnete an: &quot;Die Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsämter und die im Gesetz beauftragten Truppenteile entscheiden über die Gewährung einer Fürsorge und Versorgung und sorgen für ihre Durchführung. Sie stellen Fürsorge- und Versorgungsbezüge fest, veranlassen ihre Zahlung und bestimmen, an wen Witwen- und Waisenbezüge und Kinderzuschläge zu zahlen sind.&quot; Dabei ist evi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_107&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dent, daß konstitutive &quot;Entscheidungen&quot; nur bei Kann-Bezügen in Frage kamen, und daß die &quot;Festsetzung&quot; der sich aus dem Gesetz ergebenden Versorgungsbezüge deklaratorischen Charakter hatte.
&lt;p&gt;Es ist also folgerichtig, daß schon in § 53 G 131 a.F. für die bis zum 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis berufen worden waren, nicht die Festsetzung der Versorgungsbezüge vor dem 9. Mai 1945 als Voraussetzung der Gewährung der Versorgung nach dem G 131 gefordert wurde und daß auch § 53 Abs. 2 Satz 1 n.F. nur auf die &quot;Entlassung mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung&quot;, nicht auch auf die &quot;Festsetzung der Versorgungsbezüge&quot; vor dem 9. Mai 1945 abhebt. Die Entlassung eines Offiziers mit einer aktiven Wehrdienstzeit von zehn und mehr Jahren aus Mangel an Verwendungsmöglichkeit gemäß § 24 Abs. 3 WG hatte eben kraft Gesetzes die Entstehung des Versorgungsanspruches nach §§ 28, 49 WFVG zur Folge (zu der parallelen Bestimmung des heutigen Rechts vgl. Jungkunz, Soldatenversorgungsgesetz, § 46 Anm. 1 [S. 116 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das Bundesverfassungsgericht stellt in dem grundlegenden Absatz 1 des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3, 288 [341]) von&amp;nbsp; allen &amp;nbsp;Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren, fest, daß sie &quot;in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren bereits vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsansprüche erworben&quot; hatten. Die Meinung des Bundesministers des Innern, daß nur solche Versorgungsansprüche früherer Berufssoldaten von dem Zusammenbruch unberührt geblieben sein könnten, &quot;die vor dem Zusammenbruch bereits in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren nach damaligem Recht überprüft und dem Grunde und der Höhe nach abschließend festgestellt worden waren&quot;, findet weder in dem Urteil noch in dem alten Wehrmachtversorgungsrecht eine Grundlage. Von einer abschließenden Feststellung der Versorgungsbezüge nach Grund und Höhe ist in dem Urteil nirgends die Rede. Das Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_108&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desverfassungsgericht stellt vielmehr nur auf den individuellen Entstehungstatbestand der Versorgungsansprüche ab. Daß im Sinne der Entscheidung gerade auch die gegen den Beschwerdeführer verfügte Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit ein &quot;gesetzlich vorgesehenes Einzelverfahren&quot; darstellt, in dem vor dem Zusammenbruch Versorgungsansprüche &quot;erworben&quot; wurden, ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts a.a.O. S. 318 f., wo diese Entlassung &quot;im Einzelverfahren&quot; in Gegensatz zu der &quot;Entlassung&quot; der gesamten Wehrmacht durch Kapitulation und Zusammenbruch gestellt wird. Es heißt dort:
&lt;p&gt;Dabei ist zwar in § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes auch eine Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit vorgesehen. Alle Regelungen dieser Art waren jedoch auf Einzelfälle abgestellt, wie sie sich in normalen Zeiten im Rahmen einer geordneten Wehrmachtverwaltung ergeben; insbesondere ist auch bei der Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit nur an Fälle gedacht, in denen der Soldat auf Grund besonderer Prüfung der näheren Umstände des Einzelfalles nicht mehr in der Wehrmacht verwandt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Obwohl der Stichtag des 8. Mai 1935 genau zehn Jahre vor dem anderen Stichtag des 8. Mai 1945 liegt, handelt es sich bei seiner Festlegung nicht um eine Umschreibung der zehnjährigen &quot;Wartezeit&quot;, die seit jeher im Wehrmachtversorgungsrecht als Voraussetzung der lebenslänglichen Versorgung verlangt wird, sondern um eine zusätzliche Voraussetzung für die Versorgung nach dem G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Stichtag des 8. Mai 1935 ist für die im G 131 enthaltene Regelung der Rechtsverhältnisse derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen, vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich erachtet worden (BVerfGE 3, 288 [333 und 337]). Diese Erwägungen können aber keine Bedeutung für die Rechtslage derjenigen ehemaligen Berufssoldaten haben, die am 8. Mai 1945 bereits rechtswirksam einen Versorgungsanspruch erworben hatten. Nach den Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes war die volle&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_109&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dienstzeitversorgung zwar nur für Offiziere &quot;mit einer aktiven Wehrdienstzeit von mindestens zehn Jahren gewährleistet&quot;.&amp;nbsp; Aktive Wehrdienstzeit &amp;nbsp;ist aber etwas anderes als&amp;nbsp; berufsmäßiger Wehrdienst . In die zehn Jahre des Wehrgesetzes und des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes wurde jeder aktive Wehrdienst eingerechnet, auch derjenige, der als Wehrpflichtiger oder als Soldat des Beurlaubtenstandes usw. abgeleistet worden war (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 WG). Der Beschwerdeführer z.B. hatte durch seine Entlassung Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erworben, obwohl er der Wehrmacht als Berufsoffizier erst acht Jahre und neuneinhalb Monate angehört hatte. Die vier Jahre und drei Monate aktiver Wehrdienst im ersten Weltkrieg wurden in die Wartezeit von zehn Jahren eingerechnet. Er konnte nach dem Gesetz überhaupt nur entlassen werden, wenn er eine aktive Wehrdienstzeit von mindestens zehn Jahren aufwies.
&lt;p&gt;4. Der Beschwerdeführer ist zum 31. Dezember 1944 entsprechend dem damals geltenden Recht aus dem aktiven berufsmäßigen Wehrdienst als Oberst entlassen worden; er hatte damit einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung mit Wirkung vom 1. Januar 1945 erworben. Dieser Anspruch ist nach dem Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 288 (289 Leitsatz Nr. 9, 341) aufgestellt und begründet hat, von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates in seiner Grundlage unberührt geblieben. Das G 131 konnte zwar, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen grundlegenden Entscheidungen entwickelt hat, für die Zeit vor dem 1. April 1951 die Erfüllung aller Ansprüche versagen (BVerfGE 3, 288 [341 f.]); es konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [270 ff.]) oder im Hinblick auf ungesühnte Dienstvergehen die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_110&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
disziplinargerichtliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131 vorsehen (§ 9 G 131 und dazu BVerfGE 7, 129 [140 ff.]); es konnte die Ansprüche in den durch die Grundrechte und Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen, in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts näher umrissenen Grenzen neu gestalten (vgl. bes. §§ 7 und 31 G 131 und allgemein BVerfGE 3, 58 [134 ff.]; 3, 288 [323 ff., 342 ff.]). Auf keinen Fall durfte es aber einen unberührt gebliebenen Versorgungsanspruch übergehen.
&lt;p&gt;5. Indem § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 a.F. den Stichtag des 8. Mai 1935 zur Voraussetzung der Versorgung machte, entzog der Gesetzgeber den politisch unbelasteten Berufssoldaten, die in der Lage des Beschwerdeführers waren, den bereits vor dem 9. Mai 1945 rechtswirksam erworbenen Versorgungsanspruch, der mit keinem Makel behaftet war, der seine Beseitigung gerechtfertigt hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtberücksichtigung gerade dieses von dem staatlichen Zusammenbruch unberührt gebliebenen Versorgungsanspruchs gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Der Frage, ob die für den Beschwerdeführer geltende Regelung ungleich im Verhältnis zu derjenigen ist, die für andere unter Art. 131 GG fallende Versorgungsberechtigte getroffen ist, geht systematisch die Frage voraus, ob die Entziehung des Versorgungsanspruchs an sich ein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da es sich nicht um einen Eingriff in die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers handelt, könnte es sich dabei nur um eine Verfassungsbestimmung handeln, die gerade gegen die Entziehung von vermögenswerten Leistungen des Staates Schutz gewährt. In Betracht kommen daher nur die verfassungsmäßige Garantie des Eigentums in Art. 14 GG oder die spezielle, aus Art. 33 Abs. 5 GG in bestimmtem Umfang entwickelte Garantie vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 33 Abs. 5 GG handelt zwar nach seinem Wortlaut vom &quot;Recht des öffentlichen Dienstes&quot; schlechthin, zu dem auch der Dienst der Berufssoldaten gehören würde. Da er aber vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_111&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schreibt, daß dieses Recht &quot;unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums&quot; zu regeln ist, ergibt sich, daß er in Wahrheit nur das Recht des Beamtendienstes betrifft. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt hat, enthält Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums (BVerfGE 3, 288 [289 Leitsatz Nr. 6]). Art. 33 Abs. 5 GG muß also als Prüfungsmaßstab ausscheiden.
&lt;p&gt;c) Der Versorgungsanspruch des Berufssoldaten ist ein vermögenswertes subjektives öffentliches Recht. Die Frage, ob und inwieweit subjektive öffentliche Rechte dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff des Art. 14 GG einzuordnen sind, ist streitig (vgl. dazu die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. März 1957 -- 6 RKa 5/55 -- in JZ 1958 S. 20 mit Anmerkung von Dürig; dort weitere Nachweise).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [240 ff.]) zu der differenzierenden Lösung bekannt, daß es jedenfalls vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte gibt, die Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sind (zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vgl. BVerfGE 1, 264 [278 f.] und 2, 380 [399 ff.]). Leitsatz 3 dieser Entscheidung (a.a.O. S. 219) lautet: &quot;Nicht alle vermögenswerten subjektiven öffentlichen Rechte sind Eigentum im Sinne des Art. 14 GG. Maßgebend ist allein, ob im Einzelfalle ein subjektives öffentliches Recht dem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht.&quot; Dabei kann es offensichtlich nicht darauf ankommen, ob die öffentlich-rechtlichen Ansprüche so starke &quot;privatrechtliche Elemente&quot; enthalten, daß sie dem Verfassungsrechtlichen Begriff des Eigentums zugerechnet werden müssen. Klarer als der Leitsatz ergibt die Formulierung in der Begründung (a.a.O. S. 241) das Kriterium, wenn dort ausgeführt wird, daß der das subjektive öffentliche Recht begründende Tatbestand seinem Inhaber eine Rechtsposition verschaffen muß, &quot;die derjenigen des Eigentümers so nahe kommt, daß Art. 14 GG Anwendung finden muß&quot;. Hier wird deutlich,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_112&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß die Rechtsposition gewertet werden muß: Sie muß so stark sein, daß es nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes als ausgeschlossen erscheint, daß der Staat sie ersatzlos entziehen kann. Dann kann es aber nicht entscheidend sein, ob sie im privaten oder im öffentlichen Recht wurzelt und ob sie &quot;privatrechtliche Elemente&quot; aufweist. Es muß sich allerdings um eine des Grundrechtsschutzes fähige Rechtsposition des Bürgers gegenüber dem Staat handeln, sei es auch des Bürgers im besonderen Gewaltverhältnis. Das Problem braucht hier nicht in seinem ganzen Umfang erörtert zu werden, es stellt sich nur für die Geldforderungen gegen den Staat aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dabei wird die Einsicht in die Problematik verstellt, wenn nicht hinreichend zwischen dem Kernbestand des Anspruchs und seiner näheren Ausgestaltung unterschieden wird. Der Anspruch des Beamten und des Berufssoldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand -- angemessene Rente für seinen und seiner Familienangehörigen Lebensunterhalt (vgl. BVerfGE 4, 219 [243] und genauer 8, 1 [14]) -- in unserer Staats- und Rechtsordnung als eine so starke, im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtsposition gedacht, daß sie dem Privateigentum an einer Sache oder einer Forderung nahekommt (ohne daß es hier schon um die Frage geht, durch welche Verfassungsbestimmung der Schutz gewährt wird). Würde man Art. 14 GG auf ihn anwenden, so entspräche die Ordnung der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des &quot;Eigentums&quot; im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Es trifft zwar zu, daß der Beamte &quot;gegenüber dem Staate nicht die Stellung eines Eigentümers einnimmt, dem ein von vornherein für die Dauer nach ziffernmäßiger Höhe und sonstigen Modalitäten fest umgrenztes Recht zustehen würde&quot; (BVerfGE 4, 219 [243]). Das würde aber nicht hindern, dem Beamten eine dem Eigentümer ähnliche Stellung hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt gegen den Staat zuzuerkennen. Wenn auch nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modali
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_113&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
täten, so doch hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt steht dem Beamten und dem Berufssoldaten sicher ein&amp;nbsp; durch seine Dienstleistung erworbenes Recht &amp;nbsp;in dem Sinne zu, daß der Staat es nicht ohne Kompensation entziehen kann.
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen versagt, &quot;die der Staat seinen Bürgern in Erfüllung seiner&amp;nbsp; Fürsorgepflicht &amp;nbsp;durch Gesetz einräumt&quot; (BVerfGE 2, 380 [402]). Das ist gerechtfertigt, weil in diesen Fällen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Einzelnen hinzutritt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Entscheidung vom 1. Juli 1953 (BVerfGE 2, 380 [402 f.]) wird eine Verletzung des Art. 14 GG deshalb ausgeschlossen, weil die Ansprüche nach dem nordrhein-westfälischen Haftentschädigungsgesetz Fürsorgeansprüche darstellen (vgl. auch BVerfGE 11, 64 [70 f.]). Die Verneinung einer Enteignung in der Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [242 f.]) wird &quot;entscheidend&quot; damit begründet, daß die den bei der politischen Säuberung beschäftigten Angestellten in Württemberg-Baden für den Fall ihres Ausscheidens gesetzlich gegebene Zusicherung &quot;nicht eine Gegenleistung für die auf Grund des Dienstvertrags im öffentlichen Dienst geleistete Tätigkeit darstellt, sondern daß es sich um eine zusätzliche Schutz- oder Fürsorgemaßnahme des Staates handelt, die etwaige nachteilige Folgen aus der früheren Tätigkeit für das berufliche Fortkommen der bei der politischen Säuberung beschäftigten Angestellten verhindern soll&quot;. Hinsichtlich der unter Art. 131 GG fallenden Beamten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen, wird in der Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [136]) das Vorliegen einer Enteignung verneint, &quot;weil Ansprüche, die als Eigentum angesehen und enteignet werden könnten, nicht bestanden&quot;. Dies ergibt sich aus der Konzeption, die jenem Urteil zugrunde liegt, nach der die am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisse&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_114&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit dem an diesem Tag eingetretenen Zusammenbruch des Reiches erloschen sind, und nach der &quot;den früheren Beamten Rechtsansprüche weder gegen den Bund noch gegen ein Land, eine Gemeinde oder einen sonstigen Dienstherrn zustehen&quot; (BVerfGE 3, 58 [133]). Auf dieser Grundlage sind in der Entscheidung vom 11. Dezember 1962 -- 2 BvL 2/60 -- Abschn. B III 5b die in einer landesrechtlichen Vorläuferregelung zum G 131 den aus politischen Gründen aus ihrem Amt entfernten Beamten eingeräumten Rechte als Fürsorgeleistungen bezeichnet worden, auf die Art. 14 GG keine Anwendung finden kann. In dieser Entscheidung wird aber zusätzlich noch geprüft, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften den früheren Beamten eine Rechtsposition verschaffen konnten, die der eines Eigentümers entsprach.
&lt;p&gt;In der grundlegenden Entscheidung zum G 131 schließt das Bundesverfassungsgericht dagegen die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 14 GG hinsichtlich der von dem staatlichen Zusammenbruch unberührt gebliebenen beamtenrechtlichen&amp;nbsp; Versorgungs ansprüche nicht schon deshalb aus, weil es sich um öffentlichrechtliche Geldforderungen handelt: &quot;Denn bei der Unterstellung, daß die Versorgungsansprüche grundsätzlich über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, handelt es sich insoweit nicht um öffentlich-rechtliche Forderungen mit allgemeinem&amp;nbsp; Fürsorgecharakter .&quot; Hinsichtlich der fortbestehenden Versorgungsansprüche, die bei der Neuregelung durch das G 131 nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt werden mußten, wenn auch ihr Umfang neu geregelt werden konnte, wird ein Verstoß gegen Art. 14 GG vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil &quot;die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so&amp;nbsp; daß &amp;nbsp;die Eigentumsgarantie auf diese öffentlichrechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_115&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wendbar ist&quot; (BVerfGE 3, 58 [153]; ebenso: BVerfGE 3, 288 [342 zu b] und 8, 332 [360 zu 1.]). Da es nun ein &quot;hergebrachter Grundsatz&quot; im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist, den der Gesetzgeber zu beachten hat, &quot;daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist&quot;, und da Art. 33 Abs. 5 GG dem Beamten insoweit ein grundrechtsähnliches Individualrecht gibt (vgl. BVerfGE 8, 1 Leitsatz Nr. 2), ist der Kernbestand des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruches durch Art. 33 Abs. 5 GG in der gleichen Weise gesichert, wie er es durch Art. 14 GG sein würde. In Parallele zu der hier entwickelten Unterscheidung zwischen zulässiger Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 und Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG schließt das Bundesverfassungsgericht: &quot;Vielmehr ist die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig; sie findet aber ihre Schranken in der Gewährung des standesgemäßen Unterhalts, wie er für die einzelnen Beamtengruppen -- selbstverständlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards -- jeweils besonders zu bemessen ist&quot; (BVerfGE 3, 58 [160]). Deshalb konnte das Bundesverfassungsgericht darauf verzichten, Art. 14 GG auf die Ansprüche der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis anzuwenden.
&lt;p&gt;Die auf Beamtenbezüge gemünzte Wendung: &quot;Dabei wurde jedoch nicht berücksichtigt, daß eine Eigentumsgarantie dem Wesen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, die auf einer Fürsorgepflicht des Gemeinwesens beruhen, in der Regel nicht gerecht werden kann&quot; (BVerfGE 8, 1 [13]), steht in untrennbarem Zusammenhang mit der abgewehrten &quot;Annahme, der Beamte habe ein wohlerworbenes Recht auf einen summenmäßig fest begrenzten Geldanspruch.&quot; Als möglicher Gegenstand der Eigentumsgarantie wird hier aber nicht ein &quot;summenmäßig fest be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_116&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
grenzter Geldanspruch&quot;, sondern der Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt angenommen. Ihm würde die Eigentumsgarantie durchaus gerecht, sie könnte sogar gefordert sein. Wenn a.a.O. im Zusammenhang mit Beamtenbezügen von einer &quot;Fürsorgepflicht des Gemeinwesens&quot; gesprochen wird, so kann das nicht in dem Sinne gemeint sein wie in den anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen von Fürsorgeleistungen die Rede ist, die aus der Eigentumsgarantie herausfallen. Auch die herrschende Unterhaltstheorie kann nicht leugnen, daß die Pflicht des Staates zur Unterhaltsgewährung und der Anspruch des Beamten und des Berufssoldaten auf Unterhalt ihre Grundlage darin haben, daß beide verpflichtet sind, ihre ganze Persönlichkeit für ihren Dienstherrn einzusetzen. Darum sind ihre Ansprüche rechtlich anders geordnet und stärker gesichert, als es die Ansprüche auf einseitig vom Staat gewährte wirkliche Fürsorgeleistungen sind.
&lt;p&gt;Während nun die Weimarer Reichsverfassung in Art. 129 nicht nur die &quot;wohlerworbenen Rechte der Beamten&quot; (Art. 129 Abs. 1 Satz 3), sondern auch die &quot;wohlerworbenen Rechte&quot; der Berufssoldaten (Art. 129 Abs. 4 Satz 1) schützte, fehlt es im Grundgesetz an einer Sondergarantie für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten. Daraus ergibt sich, daß diese dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt werden müssen. Bereits in dem grundlegenden Soldatenurteil des Bundesverfassungsgerichts wird darum an mehreren Stellen die Möglichkeit einer Enteignung vorausgesetzt, wenn auch ihr Vorliegen in concreto verneint wird (BVerfGE 3, 288 [S. 324 zu 5a Abs. 1; S. 325 Abs. 3; 333 Abs. 2; S. 341 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Der vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandene Versorgungsanspruch des Beschwerdeführers bestand über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes trat er unter den Schutz des Art. 14 GG. Daß trotzdem die Nichtgewährung von Versorgungsleistungen bis zum Inkrafttreten des G 131 (1. April 1951) keine Enteignung darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher dargelegt (BVerfGE&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_117&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3, 288 [341 f.] unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung BVerfGE 3, 58 [154 ff.]; vgl. auch BVerfGE 3, 288 [325 ff.]). Unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist diese Begründung noch durch den Hinweis auf die in der Eigenart der öffentlich-rechtlichen Ansprüche -- speziell der aus einem Dienst- und Treueverhältnis -- liegende besondere Sozialpflichtigkeit gerade dieses &quot;Eigentums&quot; zu ergänzen.
&lt;p&gt;7. Die &quot;Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre&quot; durch das G 131 hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff.) für verfassungsmäßig erachtet, insoweit in jenem Verfahren Bedenken erhoben worden waren. Wenn das Bundesverfassungsgericht bei dieser Prüfung als Maßstab den Art. 33 Abs. 5 GG zugrunde legt (a.a.O. S. 342 ff.), obwohl es grundsätzlich die Nichtgeltung des Art. 33 Abs. 5 GG für das Berufssoldatentum festgestellt hat, so liegt darin kein Widerspruch. Art. 131 GG hat dem Bundesgesetzgeber ganz allgemein den Auftrag erteilt, die zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse von Personen zu ordnen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren. Diese Liquidation der Folgen des Krieges und des Zusammenbruches konnte und sollte für diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich -rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis standen, also für die Beamten und die Berufssoldaten, nur nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen (a.a.O. S. 289 Leitsatz Nr. 7, 335). Insofern hat das Bundesverfassungsgericht den &quot;Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG&quot; auch auf die Berufssoldaten erstreckt. Die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Versorgungsanspruchs der Wehrmachtspensionäre im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muß also nach Grundsätzen erfolgen, die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen. In diesem Sinne heißt es in der Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 8, 1 [21]): &quot;Der Beschwerdeführer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_94_118&quot; id=&quot;BVerfGE_16_94_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_94_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 94 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu 1 gehörte der Wehrmacht an; sein Ruhegehaltsanspruch bestand daher ebenfalls über den 8. Mai 1945 hinaus fort (BVerfGE 3, 288 ff. [341]) und war in einer hergebrachten&amp;nbsp; beamtenrechtlichen &amp;nbsp;Grundsätzen&amp;nbsp; entsprechenden &amp;nbsp;Weise innerhalb der Grenzen angemessenen Unterhalts -- unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards -- zu sichern (a.a.O. S. 342).&quot; Diese nähere Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs der Wehrmachtspensionäre durch G 131 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er fordert nur, daß die ihm danach zustehende Versorgung auch für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 gewährt wird.
&lt;p&gt;8. Die völlige Entziehung des vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 findet, wie dargelegt, im Verfassungsrecht keine Grundlage. Insofern verstößt also das G 131 gegen Art. 14 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG ist durch alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt verletzt worden, die ihm seinen Versorgungsanspruch versagt haben, also sowohl durch die Bescheide der Verwaltungsbehörden wie durch die Urteile der Verwaltungsgerichte. Sie waren daher nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben (BVerfGE 6, 386 [388 f.]). Weil die aufgehobenen Entscheidungen auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhten, war gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG der § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 a.F. insoweit für nichtig zu erklären, als er die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, aber erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten waren, von der Versorgung ausschloß. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG war die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1332&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1332#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-131-gg">Art. 131 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-14-gg">Art. 14 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <pubDate>Mon, 18 Jun 2012 17:09:10 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">1332 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1109</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 12, 81; BB 1961, 424; BayVBl 1961, 182; DRiZ 1961, 182; JuS 1961, 233; MDR 1961, 477; NJW 1961, 915; ZBR 1961, 142         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    24.01.1961        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 74/60        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Soweit Art. 33 Abs. 5 GG die Beachtung – und nicht nur die Berücksichtigung – eines bestimmten, die persönliche Rechtsstellung des Beamten betreffenden &quot;hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums&quot; fordert und garantiert, verleiht er in jedem Fall dem Beamten einen subjektiven grundrechtsähnlichen Anspruch gegen den Staat, der dahin geht, daß der Staat nicht die durch den hergebrachten Grundsatz geschaffene persönliche Rechtsstellung des Beamten verletzt.&lt;br /&gt;
2. Art. 33 Abs. 5 GG räumt auch den Richtern entsprechende grundrechtsähnliche Individualrechte ein, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts nachweisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung der Richter mitgestalten.&lt;br /&gt;
3. Die richterliche Unabhängigkeit fordert, daß das Aufsteigen des Richters im Gehalt gesetzlich normiert wird und daß ein Aufrücken in der Besoldung in den Fällen, in denen es nicht die Folge der Zuweisung einer anderen, mit höherer Verantwortlichkeit verbundenen Dienstaufgabe ist, nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 12, 81        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_81&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Soweit Art. 33 Abs. 5 GG die Beachtung -- und nicht nur die Berücksichtigung -- eines bestimmten, die persönliche Rechtsstellung des Beamten betreffenden &quot;hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums&quot; fordert und garantiert, verleiht er in jedem Fall dem Beamten einen subjektiven grundrechtsähnlichen Anspruch gegen den Staat, der dahin geht, daß der Staat nicht die durch den hergebrachten Grundsatz geschaffene persönliche Rechtsstellung des Beamten verletzt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Art. 33 Abs. 5 GG räumt auch den Richtern entsprechende grundrechtsähnliche Individualrechte ein, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts nachweisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung der Richter mitgestalten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die richterliche Unabhängigkeit fordert, daß das Aufsteigen des Richters im Gehalt gesetzlich normiert wird und daß ein Aufrücken in der Besoldung in den Fällen, in denen es nicht die Folge der Zuweisung einer anderen, mit höherer Verantwortlichkeit verbundenen Dienstaufgabe ist, nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_82&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 24. Januar 1961&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 74/60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Landgerichtsrats ..., gegen das Landesbesoldungsgesetz für Baden-Württemberg, vom 27. Januar 1958 (Bad.-Württ. GBl. S. 17).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die dem Landesbesoldungsgesetz für Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (Bad.-Württ.GBl. S. 17) als Anlage I beigefügte Besoldungsordnung A ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes insofern nicht vereinbar und deshalb nichtig, als sie das Aufrücken der in der Besoldungsgruppe A 13 aufgeführten Richter in die Besoldungsgruppe 14 von einer Ermessensentscheidung der vollziehenden Gewalt abhängig macht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) enthält in Kapitel III Rahmenvorschriften für die Regelung der Dienstbezüge der Beamten der Länder und schreibt vor, daß die Dienstbezüge sowie die allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen -- unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren- durch Gesetz zu regeln seien (vgl. § 49 BBesG). In § 53 BBesG heißt es dazu u.a.:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Für die Beamten und Richter, die die gleiche Grundamtsbezeichnung tragen, sind in den Besoldungsordnungen für aufsteigende Gehälter von allen Dienstherren einheitlich bezeichnete Besoldungsgruppen nach folgender Übersicht vorzusehen: Grundamtsbezeichnung: Besoldungsgruppe ... Regierungsrat, Landgerichtsrat,Verwaltungsgerichtsrat: A 13 Oberregierungsrat, Landgerichtsrat, Verwaltungsgerichtsrat: A 14 ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_83&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(2) Die Richter können in der Eingangsgruppe ihrer Laufbahn von der neunten Dienstaltersstufe an das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 erhalten.
&lt;p&gt;Am 31. Januar 1958 ist in Baden-Württemberg das neue Landesbesoldungsgesetz -- LBesG -- vom 27 Januar 1958 (Bad.- Württ. GBl. S. 17) verkündet worden, mit dem die Besoldung der Landesbeamten an die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes angepaßt wurde. Das Gesetz ist nach § 44 Abs. 1 am 1. April 1957 in Kraft getreten. Die dem Gesetz als Anlage I beigefügte Besoldungsordnung A führt in der Besoldungsgruppe A 13 u.a. folgende Amtsbezeichnungen auf:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Amtsgerichtsräte, Arbeitsgerichtsräte, Finanzgerichtsräte, Landgerichtsräte, Sozialgerichtsräte, Verwaltungsgerichtsräte&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;und zwar sämtlich mit dem Zusatz: &quot;soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14&quot;. Die gleichen Amtsbezeichnungen finden sich auch in der Besoldungsgruppe A 14, dort mit der Fußnote: &quot;Nur in den vom Finanzministerium und dem beteiligten Fachministerium bestimmten Stellen, jedoch nicht vor der neunten Dienstaltersstufe&quot;. Nach der gemäß § 24 Abs. 1 LBesG für die Überleitung der am 1. April 1957 vorhandenen Beamten und Richter maßgeblichen, dem Gesetz als Anlage IV beigefügten Überleitungsübersicht sind Besoldungsempfänger, die sich am 31. März 1957 in der besonderen Besoldungsgruppe A 2 c 2 für Richter befanden, bis zur achten Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe A 13 und von der neunten Dienstaltersstufe an in die Besoldungsgruppe A 14 übergeleitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer war am 31. März 1957 -- dem für die Überleitung nach § 24 Abs. 1 LBesG maßgeblichen Stichtag -- Landgerichtsrat bei dem Landgericht Freiburg und erhielt Dienst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_84&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bezüge nach der Richterbesoldungsgruppe A 2 c 2. Mit Verfügung des Justizministeriums von Baden-Württemberg vom 16. Juni 1958 wurde ihm eröffnet, daß er nach § 24 a.a.O. in die Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet sei; durch dieselbe Verfügung wurde sein Besoldungsdienstalter -- BDA -- auf den 1. Juli 1942 festgesetzt. Gegen diese Überleitungsverfügung hat der Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt und u.a. beantragt, ihn mit Erreichung der neunten Dienstaltersstufe automatisch in die Besoldungsgruppe A 14 zu überführen. Das Justizministerium hat zwar das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers verbessert und auf den 1. Mai 1942 festgesetzt, aber den Widerspruch im übrigen mit Bescheid vom 9. Oktober 1958 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Wirkung vom 1. März 1960 ist der Beschwerdeführer, der bereits am 1. Mai 1958 die neunte Dienstaltersstufe erreicht hatte, in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen worden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit seiner am 25. Januar 1959 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. festzustellen, der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg habe Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, ferner Art. 97 und Art. 75 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG dadurch verletzt, daß er in der von ihm am 27. 1. 1958 beschlossenen und im Gesetzblatt Baden-Württemberg vom 31.1.1958 (Seite 17 ff.) als Teil des Landesbesoldungsgesetzes verkündeten Baden-Württembergischen Besoldungsordnung in der Eingangsgruppe der Laufbahn der Richter das Aufsteigen aus Besoldungsgruppe 13 zu den Bezügen der Besoldungsgruppe 14 von einer Ermessensentscheidung der vollziehenden Gewalt abhängig gemacht hat;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. folgenden Satzteil der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe 14 der Baden-Württembergischen Besoldungsordnung (B.-W.Ges.Bl. S. 47) &quot;Nur in den vom Finanzministerium mit dem beteiligten Fachministerium bestimmten Stellen, jedoch&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_85&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wegen Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG für nichtig zu erklären;
&lt;p&gt;3. den abschriftlich beigefügten Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 9. 10. 1958, P 186/... insoweit aufzuheben, als darin abgelehnt wird, ihn ab 1. 5 1958 in die Besoldungsgruppe A 14 zu überführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung trägt er vor: Das Grundgesetz unterscheide den Richter ausdrücklich vom Beamten. Diese Unterscheidung fordere auch eine eigene &quot;Richterbesoldung&quot;. Es sei ein hergebrachter Grundsatz des Berufsrichtertums, daß die Besoldung eines Richters bei Fortdauer des ihm übertragenen Richteramts allein und abschließend durch Gesetz zu regeln sei und nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt werden dürfe. Gegen diesen durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsatz verstoße es, wenn nach dem neuen Landesbesoldungsgesetz die Exekutive das Recht erhalte, im Einzelfall zu entscheiden, ob der Richter nach den ersten acht Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppe A 13 -- ohne Einweisung in eine andere Planstelle -- es verdiene, in die Besoldungsgruppe A 14 aufzurücken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da den Richtern, die bereits am 31. März 1957 die neunte Dienstaltersstufe erreicht hatten, kraft Gesetzes und ohne eine besondere Prüfung ihrer &quot;Würdigkeit&quot; die Besoldungsgruppe 14 zugestanden worden sei, verletze diese -- durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigende -- unterschiedliche Behandlung gleichgelagerter Tatbestände zugleich Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überdies stehe die in Baden-Württemberg getroffene Regelung auch mit der Rahmenvorschrift des § 53 BBesG im Widerspruch. Diese lasse der Landesgesetzgebung nur die Wahl, entweder eine besondere Richtergruppe als Eingangsgruppe einzuführen, die mit den Bezügen der Besoldungsgruppe A 13 beginnt und mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 endet, oder die beiden Besoldungsgruppen nebeneinander bestehen zu lassen und im Gesetz zu bestimmen, mit welcher Dienstaltersstufe der Übertritt von der einen in die andere Besoldungsgruppe stattfindet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_86&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schließlich sei zu prüfen, ob die in Baden-Württemberg getroffene Regelung nicht auch der übergeordneten bundesrechtlichen Vorschrift des § 7 GVG widerstreite, wonach der Richter Anspruch auf &quot;festes Gehalt&quot; hat.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat sich wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 53 BBesG sei das Land nicht verpflichtet, die Besoldung der Richter in der Eingangsgruppe ihrer Laufbahn so zu regeln, daß die Bezüge sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gleichheitssatz werde durch die im Gesetz für die Richter der Eingangsgruppe getroffene Besoldungsregelung nicht verletzt. Wenn der Gesetzgeber von dem für den Regelfall aufgestellten Grundsatz, daß ein Richter nur dann in die Besoldungsgruppe A 14 aufrücken solle, wenn seine Leistungen dies gerechtfertigt erscheinen lassen, bei der Überleitungsregelung abgewichen sei und ein automatisches Aufrücken der beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits in der neunten Dienstaltersstufe befindlichen Richter angeordnet habe, so seien dafür Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung entscheidend gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsrichtertums, daß ein Aufsteigen im Gehalt eines Richters bei Fortdauer des ihm übertragenen Richteramts allein und abschließend durch Gesetz zu regeln sei und nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt werden dürfe, kenne das deutsche Recht nicht. Die Vorschrift des § 7 GVG besage nur, daß dem Richter ein gesetzlich geregeltes Gehalt unter Ausschluß von Gebühren zustehen müsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_87&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B. -- I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde gegen das Landesbesoldungsgesetz ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer behauptet, daß er durch das Landesbesoldungsgesetz und nicht erst durch den Erlaß vom 16. Juni und den Bescheid vom 9. Oktober 1958 in den ihm durch Art. 3 und 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Rechten verletzt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 33 Abs. 5 GG gibt mit der unmittelbaren objektiven Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts dem einzelnen Beamten zugleich auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat, dessen Verletzung nach § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (BVerfGE 8, 1 [16 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darin erschöpft sich aber der Gehalt des Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Soweit Art. 33 Abs. 5 GG die Beachtung -- und nicht nur die Berücksichtigung -- eines bestimmten, die persönliche Rechtsstellung des Beamten betreffenden &quot;hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums&quot; fordert und garantiert, verleiht er in jedem Fall dem Beamten einen subjektiven grundrechtsähnlichen Anspruch. gegen den Staat, der dahin geht, daß der Staat nicht die durch den hergebrachten Grundsatz geschaffene persönliche Rechtsstellung des Beamten verletzt. Zwar spricht Art. 33 Abs. 5 GG nur vom &quot;Berufsbeamtentum&quot;. Der Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht, erlaubt aber keinen Zweifel, daß sie sich auch auf das richterliche Amt und auf die persönliche Rechtsstellung der Berufsrichter bezieht. Art. 33 Abs. 5 GG räumt auch den Richtern entsprechende grundrechtsähnliche Individualrechte ein, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts nachweisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung der Richter mitgestalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt. Das von dem Beschwerdeführer angegriffene Landesbesoldungsgesetz ist nach seinem § 44 Abs. 1 am 1. April 1957 in Kraft getreten. Es ist aber erst am 31. Januar 1958 verkündet worden. Erst damit begann der Lauf der Jahresfrist, innerhalb deren die Verfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_88&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beschwerde gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG erhoben werden muß (vgl. BVerfGE 1, 415 [416]; 2, 105 [109]; 3, 58 [75]; 3, 162 [171]; 6, 132 [134]), Die Verfassungsbeschwerde ist am 25. Januar 1959, also rechtzeitig erhoben worden.
&lt;p&gt;3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 9. Oktober 1958 wendet, ist sie unzulässig, weil der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch begründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die nach dem Landesbesoldungsgesetz für die Besoldung der Richter in der Eingangsstelle maßgebliche Regelung verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was zu den für das Amtsrecht der Richter charakteristischen hergebrachten Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend erörtert zu werden. Jedenfalls gehört dazu der elementare Grundsatz der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit des Richters. Die dem Richter vom Grundgesetz garantierte sachliche und persönliche Unabhängigkeit bedeutet nicht nur, daß der Richter keinerlei Weisungen unterworfen und nicht wider seinen Willen aus seinem Amt entfernt werden darf. Ein wirksamer Schutz der richterlichen Unabhängigkeit erfordert mehr. Zu den Voraussetzungen für die Unabhängigkeit des Richterstandes gehört mindestens die angemessene -- feste -- Besoldung (vgl. § 7 GVG) und der Ausschluß jeder vermeidbaren Einflußnahme der Exekutive auf den Status des einzelnen Richters. Das letztere bedeutet insbesondere, daß das Aufsteigen des Richters im Gehalt gesetzlich normiert sein muß, und daß ein Aufrücken in der Besoldung in den Fällen, in denen es nicht die Folge der Zuweisung einer anderen, mit höherer Verantwortlichkeit verbundenen Dienstaufgabe (der Einweisung in ein anderes Amt) ist, nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt werden darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das wird eindrücklich durch die geschichtliche Entwicklung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_89&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Richterbesoldungsrechts bestätigt: Am 19. Mai 1860 -- also vor 100 Jahren- erörterte das Preußische Abgeordnetenhaus den Fall des Kreisrichters Riel (vgl. Anlagen zu den Verhandlungen des Preuß. Abgeordnetenhauses, Bd. 5 [1860] S. 1069 ff.). Dieser war im Jahre 1848 zum Abgeordneten der Preußischen Nationalversammlung gewählt worden und hatte sich dem linken Zentrum angeschlossen. In dieser Eigenschaft hatte er u.a. gegen eine Steuervorlage gestimmt, an deren Annahme der preußischen Staatsregierung sehr gelegen war. Nach der Auflösung der Preußischen Nationalversammlung war er Kreisrichter in Soldin geworden. Im Jahre 1853 beantragte das Appellationsgericht die Bewilligung der ihm mit Rücksicht auf seine Anciennität zustehenden Gehaltszulage, worauf der Justizminister folgenden Bescheid erließ:
&lt;p&gt;&quot;Der Kreisrichter Riel hat durch sein Auftreten als Abgeordneter in der Nationalversammlung von 1848 bestätigt, daß er der verderblichen Richtung der äußersten Linken derselben sich angeschlossen hatte. Derselbe hat auch für die Steuerverweigerung gestimmt, und soll noch gegenwärtig nur Umgang mit Leuten haben, welche die öffentliche Stimme zu den Demokraten zählt. Der Justizminister kann daher den Antrag nur befürworten, wenn die bezeichneten Beamten zuvor dargetan haben, daß sie ihr früheres Verhalten aufrichtig und ernstlich bereuen, daß sie sich in Zukunft unter allen Umständen als treue Diener des Königs bewähren und sich von allem politischen Treiben fernhalten wollen, und wenn dieselben zugleich durch ihre bisherige Führung die Gewähr bieten, daß es mit der etwa erklärten Sinnesveränderung ernstlich gemeint sei.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch auf zwei weitere Anträge des Appellationsgerichts erteilte der Justizminister den Bescheid, daß eine Zulage nicht eher bewilligt werden könne, als bis der Richter die Erklärung abgegeben habe, daß er sich &quot;in Zukunft von allen regierungsfeindlichen Bestrebungen fernhalte, denselben vielmehr entgegentreten und in der Treue gegen Seine Majestät den König nicht wanken wolle&quot;. Nachdem alsdann auf Gegenvorstellungen des Richters, dem es, wie er ausdrückt betonte, nicht um das Geld, sondern allein um das Prinzip ging, das Staatsministerium in einem von sämt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_90&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Staatsministern unterzeichneten Beschluß vom 23. Juli 1859 entschieden hatte, daß dem Richter mit Rücksicht auf sein außerdienstliches politisches Verhalten die ihm nach der Anciennität zustehende Zulage von 100 Reichstalern nicht bewilligt werden könne, wandte sich dieser am 16. April 1860 mit einer Petition an das Preußische Abgeordnetenhaus und stellte die Frage,
&lt;p&gt;ob es gesetz- und verfassungsmäßig feststehe, daß die Richter nach ihrer Anciennität in die etatsmäßigen Gehaltserhöhungen einrücken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obgleich das Abgeordnetenhaus die Staatsregierung bereits am 16. April 1859 anläßlich einer Budget-Beratung aufgefordert hatte, von dem Grundsatz, daß die Richter nach ihrer Anciennität im Gehalt aufrücken, niemals abzuweichen, vertrat die Staatsregierung anläßlich der durch die genannte Petition ausgelösten Debatte in der Kommission für das Justizwesen die Ansicht, das Aufrücken der Richter im Gehalt sei mangels einer gesetzlichen Bestimmung, die ausdrücklich das Gegenteil besage, allein &quot;durch das Allerhöchste Ermessen des Staatsoberhauptes und die Bestimmung des Ressortchefs, welchem die Befugnis hierzu übertragen worden, bedingt&quot;. Die Mitglieder der Kommission hingegen gelangten nach eingehender Aussprache zu dem Ergebnis, &quot;daß nach Wort, Sinn und Zusammenhang der Verfassung, Art. 86-90, der Verordnung vom 2. Januar 1849 und des Allerhöchsten Erlasses vom 19. März 1850 ein Rechtsanspruch der Mitglieder der Kreis- und der Appellationsgerichte zum Aufrücken in die höhere Gehaltsstufe nach Maßgabe des festgestellten Etats bereits bestehendes Recht&quot; sei. Die Kommission kam allerdings zu dem Schluß, daß es nicht ratsam sei, &quot;den Weg einer gesetzlichen Deklaration zu betreten&quot;, weil, &quot;was in Verfassung und Gesetz bereits enthalten sei, nicht auf dem Wege der Deklaration erst ausgesprochen zu werden brauche&quot;. Sie schlug statt dessen vor, das Abgeordnetenhaus wolle beschließen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;aus Veranlassung dieser Petition und mit Bezugnahme auf den Beschluß vom 16. April 1859 die Erwartung auszusprechen, die Königliche Staatsregierung werde den Grundsatz, die Richter nach ihrer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_91&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anciennität, bei dem Königlichen Obertribunal unter sich, die Richter bei den Appellationsgerichten in der ganzen Monarchie (mit Ausschluß des Appellationsgerichtsbezirks Köln) unter sich und die Richter bei den Stadt- und Kreisgerichten innerhalb der Appellationsgerichts-Departements in die feststehenden Gehaltsklassen einrücken zu lassen, als einen in der bestehenden Staats- und Gerichtsverfassung begründeten Rechtssatz und Rechtsanspruch des Richterpersonals anerkennen.&quot;
&lt;p&gt;Dieser Antrag, den der Abgeordnete Rudolf von Gneist als Berichterstatter einbrachte, wurde vom Abgeordnetenhaus mit großer Mehrheit angenommen (vgl. StenBerichte über die Verhandlungen des Preuß. Abgeordnetenhauses, Bd. 2 [1860] S. 1200 f.). Das Abgeordnetenhaus hat also damals schon ausdrücklich die Auffassung vertreten, der Grundsatz, daß das Aufrücken der Richter im Gehalt gesetzlich normiert sein müsse und nicht von einer Ermessensentscheidung der Exekutive abhängen dürfe, ergebe sich unmittelbar aus dem in Art. 86 der Preußischen Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 normierten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Später ist dann bei der Beratung des Gerichtsverfassungsgesetzes versucht worden, diesem Grundsatz reichsrechtliche Anerkennung zu verschaffen: Der Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes sah zu diesem Zwecke vor, dem jetzigen § 7 des Gesetzes einen zweiten Absatz folgenden Inhalts anzufügen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind für einzelne Klassen der Richter verschiedene Gehaltsstufen festgesetzt, so erfolgt das Aufrücken in die höhere Gehaltsstufe nur nach Maßgabe des Dienstalters in der betreffenden Klasse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese allgemeine Bestimmung, die offensichtlich darauf abzielte, Ermessensentscheidungen der Dienstbehörde auszuschließen, war in der ersten Lesung ohne weitere Erörterung angenommen worden (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zu dem Gerichtsverfassungsgesetz, Erste Abteilung, Berlin 1879, S. 372, 385). In der zweiten Lesung hingegen wurde sie mit der Begründung, daß die Vorschrift tief in die inneren Verhältnisse der einzelnen Staaten eingreife, und daß ihre praktische Durchführung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_92&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vermutlich in Preußen wegen der dort geltenden Grundsätze für die Berechnung des Besoldungsdienstalters auf Schwierigkeiten stoßen werde, wieder gestrichen (vgl. Hahn a.a.O., S. 753). Wenn also das Gerichtsverfassungsgesetz keine ausdrückliche Vorschrift darüber enthält, daß das Aufrücken der Richter im Gehalt durch Gesetz geregelt werden muß, so hat dies seinen Grund nicht etwa darin, daß Regelungen, die das Aufrücken der Richter in den Gehaltsklassen von einer Ermessensentscheidung der Dienstbehörde abhängig machen, als unbedenklich angesehen worden wären; für die Nichtaufnahme der Bestimmung war vielmehr ausschließlich die Erwägung bestimmend, daß ihre praktische Durchführung an der uneinheitlichen Gestaltung des Besoldungsrechts in den damaligen deutschen Ländern scheitern würde. Damals gab es nämlich noch nicht in allen deutschen Bundesstaaten feste Besoldungsordnungen; in einigen Ländern, darunter in Preußen, beruhte vielmehr die Besoldung der Beamten und Richter noch auf dem alljährlich festzustellenden Besoldungsetat. Nichtsdestoweniger war aber seit dem Fall des Kreisrichters Riel auch und gerade in Preußen anerkannt, daß die Richter einen Rechtsanspruch auf Verleihung der ihnen nach dem Dienstalter zustehenden Gehaltszulagen hatten (vgl. Rönne/Zorn, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, 5. Aufl., Leipzig 1899, Bd. I, S. 518). Der insoweit bestehende und bis dahin aus Art. 86 der Preußischen Verfassungsurkunde abgeleitete Rechtszustand wurde durch § 9 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (PreußGS S. 230) sowie durch das diese Vorschrift ablösende Gesetz, betreffend die Regelung der Richtergehälter, vom 31. Mai 1897 (PreußGS S. 157), noch einmal ausdrücklich bestätigt. Die vor allem in Betracht kommende Vorschrift des § 7 Abs. 1 des zuletzt genannten Gesetzes hatte folgenden Wortlaut:
&lt;p&gt;Die Richter haben einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Gehaltszulagen, und zwar:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. die in § 1 bezeichneten Richter (Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, Landgerichtspräsidenten, Oberlandesgerichtsräte und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_93&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Landgerichtsdirektoren) von dem Eintritte des in § 2 Absatz 3 bestimmten Zeitpunktes (Erreichung des entsprechenden Besoldungsdienstalters) ab;
&lt;p&gt;2. die Landrichter und die Amtsrichter von dem Zeitpunkt ab, an welchem eine dem Richter nach der Reihenfolge im Besoldungsetat (§ 3) zustehende Zulage verfügbar geworden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß die preußischen Richter auf Grund dieser Vorschrift einen von einer Verleihung unabhängigen Rechtsanspruch darauf hatten, nach der durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge in die etatmäßigen Gehaltszulagen aufzurücken, hat auch das Reichsgericht in zwei Entscheidungen vom 25. September 1883 (RGZ 11, 289) und vom 1. März 1886 (RGZ 15, 274) ausdrücklich anerkannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ähnliche Regelungen gab es auch in anderen deutschen Bundesstaaten (vgl. z. B. Badische Gehaltsordnung vom 12. August 1908 [BadGVBl. S. 376], insbesondere § 30; Sächsisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 1. März 1879 [Sächs. GBl. S. 59], § 16 [zu §§ 6 und 7 GVG]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In anderen Bundesstaaten war für die einzelnen Gruppen von Richtern jeweils nur eine einheitliche Besoldungsgruppe vorgesehen, so daß das Problem des Aufrückens in den Besoldungsgruppen nicht entstehen konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einigen deutschen Ländern gab es indessen auch zeitweilig Regelungen, die das Aufrücken der Richter innerhalb der Besoldungsgruppen in beschränktem Umfang von dem Ermessen der Exekutive abhängig machten: In Baden erhielten, nachdem die Gehaltsordnung vom 12. August 1908 durch das Besoldungsgesetz vom 21. Mai 1920 (BadGVBl. S. 287) abgelöst worden war, Amtsrichter, Oberamtsrichter und Landgerichtsräte grundsätzlich Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe X; Amtsrichter, Oberamtsrichter und Landgerichtsräte in &quot;gehobenen Stellen&quot; wurden nach Besoldungsgruppe XI besoldet. Diese Regelung bot dem Ermessen der Exekutive insofern einen gewissen Spielraum, als sie bestimmen konnte, welche Richter in die sogenannten gehobenen Stellen einrückten; jenen &quot;gehobenen Stellen&quot; entsprach aber eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_94&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit höherer Verantwortlichkeit verbundene Dienstaufgabe, so daß es sich hier in Wahrheit um eine Beförderung gehandelt hat; der jeweilige Inhaber der Stelle erhielt die höheren Bezüge; sie wurden nicht -- wie heute nur in Baden-Württemberg -- ad personam verliehen. Größeren Einfluß gewann die Exekutive in Baden vorübergehend durch die Neufassung des Besoldungsgesetzes vom 22. März/29. Juli 1921 (BadGVBl. S. 207); nun gab es für Oberamtsrichter und Landgerichtsräte Stellen der Besoldungsgruppe X und solche der Besoldungsgruppe XI, ohne daß hinsichtlich der auf diese Besoldungsgruppen entfallenden Stellen sachliche Unterscheidungen getroffen worden waren. Oberamtsrichter und Landgerichtsräte auf &quot;wichtigen Stellen&quot;, die den &quot;gehobenen Stellen&quot; der vorausgegangenen Besoldungsordnung entsprachen, erhielten nach dieser Regelung Dienstbezüge der Besoldungsgruppe XIII. Auch in dem Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1923 (BadGVBl. S. 182) erscheinen Amtsrichter, Oberamtsrichter und Landgerichtsräte unter Fortfall der Heraushebung &quot;gehobener&quot; oder &quot;wichtiger&quot; Stellen -- wiederum in zwei Besoldungsgruppen, nämlich in den Gruppen XI und XII, und zwar wiederum ohne daß im einzelnen bestimmt wird, wie die Richterstellen auf diese beiden Besoldungsgruppen zu verteilen sind. Demgegenüber enthält das im Anschluß an die Reichsbesoldungsreform von 1927 ergangene Besoldungsgesetz vom 24. Februar 1928 (BadGVBl. S. 79) wieder eine Einschränkung des Spielraums der Justizverwaltung: Es sah für Landgerichtsräte (und alle anderen Richtergruppen) nur noch eine Besoldungsgruppe vor, stufte die Amtsgerichtsräte zwar in die Besoldungsgruppen 2 c und 2 d ein, bestimmte aber in einer Fußnote gleichzeitig:
&lt;p&gt;Soweit diese Beamten nicht schon früher nach BesGr. 2 c befördert worden sind, rücken sie kraft Gesetzes in die für sie in BesGr. 2 c vorgesehenen Stellen auf, sobald sie in der BesGr. 2 d ein Besoldungsdienstalter von 16 Jahren erreicht haben. Zu diesen kraft Gesetzes nötigen Stellen treten im Staatsvoranschlag noch so viele Stellen hinzu, daß von den für 2 c und 2 d gemeinsamen Stellen mindestens die Hälfte in BesGr. 2 c erscheint.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_95&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Danach rückten also alle Amtsgerichtsräte spätestens nach Erreichung eines Besoldungsdienstalters von 16 Jahren (d. h. mit Erreichung der neunten Dienstaltersstufe) kraft Gesetzes in die höhere Besoldungsgruppe auf, konnten jedoch auch schon zu einem früheren Zeitpunkt in die höhere Stelle befördert werden. Württemberg kannte nach dem Besoldungsgesetz vom 31. Mai 1929 (WürttRegBl. S. 339) Oberamtsrichter, Amtsrichter und Landrichter der Besoldungsgruppe X sowie Amtsgerichtsräte und Landgerichtsräte der Besoldungsgruppe XI. Nach dem Besoldungsgesetz vom 19. April 1928 (WürttRegBl. S. 53), das die Amtsgerichtsräte (bisher Amtsgerichtsräte und Oberamtsrichter) und die Landgerichtsräte (bisher Landgerichtsräte und Landrichter) in eine Besoldungsgruppe einstufte, erhielten Oberlandesgerichtsräte in &quot;besonders wichtigen, durch Verantwortlichkeit hervorgehobenen Stellen&quot; eine Zulage. In Oldenburg verlief die Entwicklung nach 1920 ähnlich wie in Baden (vgl. Beamtendiensteinkommensgesetz vom 11. August 1920 [OldGBl. S. 963]; Neufassung des Beamtendiensteinkommensgesetzes vom 17. Juli 1923 [OldGBl. S. 551]; Besoldungsgesetz vom 25. Mai 1928 [OldGBl. S. 659]). Auch in Sachsen wurden, nachdem § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz durch das Gesetz, die Besoldung der Richter betreffend, vom 29. Juni 1908 (SächsGBl. S.267), aufgehoben worden war, nach dem Beamtenbesoldungsgesetz i.d.F. vom 29. Juli 1921 (SächsGBl. S. 241) Amtsgerichtsräte und Landgerichtsräte teils nach Besoldungsgruppe X, teils nach Besoldungsgruppe XI besoldet, ohne daß über die Verteilung der Stellen auf diese Besoldungsgruppen nähere Bestimmungen getroffen waren. Diese dem Ermessen der Exekutive einen gewissen Spielraum einräumende Regelung wurde indessen durch das Beamtenbesoldungsgesetz vom 28. Dezember 1927 (SächsGBl. S. 171) wieder beseitigt: Danach waren zwar ebenfalls für Richter bei den Landgerichten, Amtsgerichten und Arbeitsgerichten verschiedene Besoldungsgruppen vorgesehen, doch schrieb das Gesetz ausdrücklich vor, daß nur Richter mit besonderen Dienstaufgaben in die höhere Besoldungsgruppe
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_96&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eingestuft werden dürften. Von den Oberlandesgerichtsräten erhielten jeweils die 16 Dienstältesten -- also ebenfalls ein abstrakt -- generell bestimmter Personenkreis -- Dienstbezüge der Besoldungsgruppe 6; die übrigen wurden nach Besoldungsgruppe 7 besoldet. Als reichseinheitliche Regelung kannte erstmals der dem Gesetz über die vierundzwanzigste Änderung des Reichsbesoldungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1489) als Anlage beigefügte Ergänzungsplan zur Reichsbesoldungsordnung A Landgerichtsdirektoren der Besoldungsgruppe A 1 b und solche der Besoldungsgruppe A 2 b, wobei zur Besoldungsgruppe A 1 b als Fußnote vermerkt war:
&lt;p&gt;Nur in den von den Reichsministern der Finanzen und der Justiz bestimmten Stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelung ist unverändert in die dem Gesetz zur Ergänzung des Reichsbesoldungsrechts usw. vom 30. März 1943 (RGBl. I S.189) als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Besoldungsordnung A übernommen worden und hat damit praktisch bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes und in einzelnen Ländern auch noch darüber hinaus gegolten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit nach diesem Überblick der Grundsatz, daß das Aufrücken der Richter innerhalb verschiedener Besoldungsgruppen gesetzlich normiert sein muß und -- ohne Übertragung eines neuen Amtes -- nicht von einer Ermessensentscheidung der Exekutive abhängen darf, vorübergehend und in beschränktem Umfang durchbrochen worden ist, kann daraus nicht geschlossen werden, daß die Abweichungen von jenem Grundsatz die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter unberührt lasse. In Wahrheit zeigen jene Ausnahmen und Durchbrechungen nur, daß die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich eben nicht in allen deutschen Ländern immer in dem Maße gewährleistet war, wie es den Verfassungen dieser Länder und später der Reichsverfassung vom 11. August 1919 entsprochen hätte. Wenn das Reichsgericht in zwei Entscheidungen vom 27. November 1925 (JR Bd. II [HRR] 1926, Sp. 244 Nr. 313) und vom 11. Februar 1927&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_97&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(JR Bd. II [HRR] 1927, Sp. 616 Nr. 1058) die Ansicht vertreten hat, es sei zwar naheliegend, &quot;die wertvolle Errungenschaft der richterlichen Unabhängigkeit auch in Absicht auf die Einkommensverhältnisse der Richter dahin auszubauen, daß die Richter auch gegen eine mittelbare Beeinflussung durch die Justiz und sonstige Staatsverwaltung wie z. B. durch Versagung einer Aufrückung im Gehalt&quot; geschützt werden, dann aber zu dem Ergebnis gelangt, eine landesrechtliche (mecklenburg- schwerinische) Vorschrift, die das Aufrücken der Richter in eine höhere Gehaltsstufe von einer Ermessensentscheidung des Justizministers abhängig macht, verletze den Art. 102 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 nicht, so kann einer solchen Ansicht heute nicht mehr gefolgt werden. Der grundgesetzlichen Ordnung entspricht nur die zwar ältere, aber unseren rechtsstaatlichen Vorstellungen allein genügende Auffassung des Preußischen Abgeordnetenhauses im Fall des Kreisrichters Riel. Mit Recht hat Adickes 1907 zur richterlichen Unabhängigkeit ausgeführt: Solange &quot;ein in der richterlichen Karriere aufwärts Strebender so viele Hoffnungen und Wünsche hat, deren Erfüllung von seinen Vorgesetzten abhängt, solange er also ein persönliches Interesse an der guten Meinung dieser Vorgesetzten hat, die auch ihrerseits manchmal Wünsche haben, solange sind offenbar Konflikte und Reibungen amtlicher und persönlicher Natur keineswegs ausgeschlossen&quot;. Freilich kann man &quot;nicht behaupten und jedenfalls nicht beweisen, daß in unserem Richterstand die schwachen Naturen, welche in solchen Konflikten unterliegen oder von vornherein zu Strebern im schlimmen Sinne werden, einen irgendwie erheblichen Prozentsatz ausmachen. Allein auf das wirkliche Unterliegen oder gar auf die Zahl der Unterliegenden und den Umfang des Strebertums kommt es gar nicht an, sondern nur auf die Möglichkeit unberechtigter Einflüsse und den bösen Schein irgendwelcher Abhängigkeit&quot; (Zur Verständigung über die Justizreform, Berlin 1907, S. 76 f.). Solange der Richterstand -- ebenso wie die Beamtenschaft -- in der heutigen Form gegliedert ist, kann freilich nicht ausgeschlossen werden, daß die Justizverwaltung in den
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_98&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Fällen der Besetzung einer höheren Richterstelle, also bei Beförderungen Einflüssen Raum gibt, die eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit bedeuten können. Indessen ist es aber zweierlei, ob die Justizverwaltung aus dem sachbezogenen Anlaß, eine höhere Richterstelle zu besetzen, eine Auswahl unter den in Betracht kommenden Bewerbern treffen muß, oder ob sie -- ohne Wechsel der Planstelle und ohne Beförderung -- prüft, ob der Richter einer Gehaltserhöhung &quot;würdig&quot; erscheint. Der Landtag von Baden-Württemberg hat diesen besonderen Status des Richters nicht beachtet. Man ging mit Selbstverständlichkeit davon aus, daß zwischen dem Dienstverhältnis eines Beamten und dem Amtsverhältnis des Richters kein Unterschied bestehe, und daß kein Grund vorhanden sei, Richter anders zu behandeln als Lehrer an den höheren Schulen oder Beamte der allgemeinen Verwaltung und der technischen Laufbahnen (vgl. VerhLandtag BadWürtt., 2. Wahlperiode [1956], S. 2179 ff.). Die im Interesse der richterlichen Unabhängigkeit gebotene Sonderregelung für die Richter gestattet aber keine &quot;Berufung&quot; zugunsten einzelner Beamtengruppen. Nach der im Bericht des zuständigen Landtagsausschusses vertretenen Ansicht erschöpft sich die richterliche Unabhängigkeit in der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit des Richters. Für die Besoldungsregelung soll sie dagegen nach dieser Auffassung keine Rolle spielen. Demgegenüber brachte das Justizministerium in einer dem Landtag zugeleiteten Stellungnahme vom 31. Dezember 1957 zum Ausdruck, daß die Richter in ihrer Unabhängigkeit beeinträchtigt würden, wenn das Aufsteigen im Gehalt von der Beurteilung ihrer Dienstbehörde abhängig gemacht werde (vgl. VerhLandtagBadWürtt. a.a.O., S. 2180).
&lt;p&gt;Die angegriffene landesrechtliche Regelung weicht übrigens von den -- in diesem Punkt unter sich übereinstimmenden und der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit im Rahmen des Möglichen Rechnung tragenden -- Regelung aller übrigen Länder der Bundesrepublik ab. Sie macht den Übergang eines Richters der Eingangsstelle von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 14 nach Erreichung der neunten Dienstaltersstufe von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_81_99&quot; id=&quot;BVerfGE_12_81_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_81_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 81 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einem in das Ermessen des Justizministers und des Finanzministers gestellten Verwaltungsakt abhängig. Die Landesregierung hat bestätigt, daß ihre Verwaltungspraxis mit dieser Auslegung des Gesetzes übereinstimmt. Diese Regelung ist mit der hergebrachten Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar. Die dieser Sicherung dienenden Grundsätze sind für den von der Verfassung gewollten Status der Berufsrichter von so elementarer Bedeutung, daß sie vom Gesetzgeber bei der Ordnung des richterlichen Besoldungsrechts nicht nur berücksichtigt, sondern beachtet werden müssen. Deshalb war der Verfassungsbeschwerde stattzugeben, ohne daß es darauf ankam, ob die Regelung auch mit dem Grundrecht der Gleichheit oder mit § 53 BBesG unvereinbar ist.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1109&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1109#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <pubDate>Sun, 13 May 2012 22:49:46 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">1109 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60; 2 BvR 442/60</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1102</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Wählervereinigung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 11, 266; BayVBl 1960, 315; DÖV 1960, 705; DVBl 1960, 632; JZ 1960, 634; NJW 1960, 1755; NJW 1960, 2283         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    12.07.1960        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 373/60; 2 BvR 442/60        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl beziehen sich auch auf das Wahlvorschlagsrecht.&lt;br /&gt;
2. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 11, 266        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_266&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl beziehen sich auch auf das Wahlvorschlagsrecht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senates vom 12. Juli 1960&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 373/60, 442/60-&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Journalisten S..., 2. des Pensionärs P..., gegen § 25 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz - KWG) vom 9. Februar 1960 (ABl. S. 101)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 25 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz - KWG) vom 9. Februar 1960 (ABl. S. 101) verletzt das Grundrecht des Artikels 3 des Grundgesetzes und ist daher nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landtag des Saarlandes hat durch das Saarländische Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Kommunalwahlgesetz - KWG) vom 9. Februar 1960 (ABl. S. 101) die Wahlen zu den Vertretungskörperschaften in den Gemeinden und Landkreisen neu geordnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Wahl der Mitglieder der Gemeinde- und Kreisräte erfolgt, sofern mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, nach dem Verhältniswahlsystem mit starrer Liste. Jede Gemeinde und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_267&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jeder Landkreis bilden einen Wahlbezirk (§§ 4 Abs. 1, 55 KWG). § 25 Abs. 2 KWG, der nach § 53 KWG für die Kreisratswahlen entsprechend gilt, lautet:
&lt;p&gt;&quot;Wahlvorschläge können nur von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes aufgestellt werden. Jede Partei kann in einem Wahlbezirk nur einen Wahlvorschlag einreichen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge im Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen, die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, nach dem d&#039;Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt. Dabei werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (§§ 43, 53 KWG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt (§ 2 Abs. 2 KWG). Bei der Mehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe ohne Bindung an vorgeschlagene Wahlbewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber. Der Wähler kann so viele wählbare Personen, wie Mitglieder der Vertretungskörperschaft zu wählen sind, und ebenso viele Ersatzleute auf dem Stimmzettel aufführen (§§ 38 Abs. 2, 53 KWG). Die Sitze werden den Wahlbewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§§ 44, 53 KWG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Journalist S., ein Mitglied der Christlich- Demokratischen Union, Landesverband Saar, hatte die Absicht, bei den am 15. Mai 1960 durchgeführten Kommunalwahlen auf einer freien Liste zu kandidieren. Da er sich daran durch den § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG gehindert sah, hat er mit einer am 6. April 1960 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde beantragt, diese Bestimmung für nichtig zu erklären, und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die im § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG vorgenommene Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf die politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG sei eine dem allgemeinen Gleichheitssatz,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_268&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und dem Gebot der gleichen staatsbürgerlichen Rechte aller Deutschen (Art. 33 GG) widersprechende Benachteiligung freier Wählergruppen. Sie verkürze in verfassungswidriger Weise sein passives Wahlrecht, indem sie ihm die Möglichkeit nehme, sich ebenso wie die von den Parteien vorgeschlagenen Kandidaten um einen Sitz in der Vertretungskörperschaft zu bewerben und, gestützt auf einen parteipolitisch ungebundenen Wählerkreis, aktiv an der Gestaltung der kommunalen Angelegenheiten mitzuwirken.
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG wird ferner von dem Pensionär P. in Zweifel gezogen. Er rügt mit einer am 29. Mai 1960 erhobenen Verfassungsbeschwerde ebenfalls die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl. § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG gebe nur den Parteimitgliedern das Recht, Wahlbewerber aufzustellen, und schließe die übrigen Wähler unter Beeinträchtigung ihres aktiven und passiven Wahlrechts von der Kandidatenauswahl aus. Das sei weder eine allgemeine, noch gleiche, noch freie Wahl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß § 94 BVerfGG dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Landtag des Saarlandes sowie sämtlichen Landesregierungen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Landtag des Saarlandes ist der Auffassung, § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG könne nur am Gleichheitssatz und an dem daraus fließenden Gebot der Wahlrechtsgleichheit gemessen werden; der Art. 33 GG werde durch diese Vorschrift nicht berührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gleichheitssatz fordere nicht, daß der Gesetzgeber die Einzelnen und ihre relevanten gesellschaftlichen Gruppen absolut gleich behandle; er lasse Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt seien. Die Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf die politischen Parteien beruhe auf einem zureichenden, aus der Natur der Sache sich ergebenden Grund.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_269&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des in Art. 28 GG verfassungskräftig garantierten Prinzips der Selbstverwaltung sei, daß das normale Funktionieren der kommunalen Vertretungskörperschaften und die ordnungsgemäße Erledigung der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben nicht durch das Vorhandensein einer größeren Anzahl von Splitterparteien in Frage gestellt werde. Aus dieser Erwägung werde die 5 v. H.-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht für zulässig erachtet. Die gleiche Erwägung rechtfertige auch den Ausschluß der Rathausparteien und sonstigen Wählergruppen von den Kommunalwahlen.
&lt;p&gt;2. Die Regierung des Saarlandes hält den § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG ebenfalls für verfassungsmäßig. Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl ließen dem Gesetzgeber bei der Gestaltung des Wahlrechts einen gewissen Spielraum, um einer übermäßigen Parteienzersplitterung und politischen Zufallsbildungen zu begegnen. Das müsse auch für die Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften gelten. Zwar komme den im Rahmen der Selbstverwaltung zu lösenden Aufgaben im allgemeinen geringere politische Bedeutung zu. Auch im Rahmen der Selbstverwaltung seien jedoch politische Entscheidungen zu treffen, deren Bedeutung über den kommunalen Bereich hinausreiche. Die politischen Parteien seien heute zu Trägern auch der Kommunalwahlen und der Kommunalpolitik geworden, und die kommunalen Wahlergebnisse würden in erster Linie als Votum über die gesamte Politik der auch auf Landes- und Bundesebene tätigen Parteien gewertet. Diese Entwicklung entspreche dem allgemeinen Zuge von der repräsentativen parlamentarischen zur modernen parteienstaatlichen Demokratie, in deren Verlauf der einzelne Abgeordnete immer mehr hinter die Parteien zurücktrete. Diese Entwicklung habe der Art. 21 GG sanktioniert. Darin finde das Verhältniswahlrecht mit dem Listenmonopol der politischen Parteien auch für die Kommunalwahlen seine Rechtfertigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat ausgeführt: In der Wirklichkeit des modernen demokratischen Staates reali&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_270&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
siere sich der Volkswille in den politischen Parteien, die allein in der Lage seien, die Masse der Aktivbürger zu politisch relevanten Handlungseinheiten zusammenzufassen. Diesem Tatbestand trage der Art. 21 GG Rechnung, der die politischen Parteien aus dem Bereich des Politisch- Soziologischen zu einer verfassungsrechtlichen Institution erhebe und zu integrierenden Bestandteilen des Verfassungsaufbaues mache. Angesichts dieser Sonderstellung der politischen Parteien sei der Landesgesetzgeber von Bundesverfassungs wegen nicht gehalten, nach dem Gebot der Chancengleichheit Rathausparteien und sonstige kommunale Wählervereinigungen ebenso zu behandeln wie die politischen Parteien.
&lt;p&gt;4. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hebt hervor, daß die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen heute im wesentlichen von den auf Landes- und Bundesebene tätigen politischen Parteien getragen werde. Wenn der Landesgesetzgeber in einem Wahlgesetz diesem soziologischen Faktum in angemessener Weise Rechnung trage, so sei das verfassungsrechtlich unbedenklich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Verfahren werfen die gleichen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Sie sind deshalb zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beschwerdeführer auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die form- und fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Saarländische Kommunalwahlgesetz. Dies ist zulässig, da die Beschwerdeführer durch die angegriffene Bestimmung unmittelbar in ihrem Wahlrecht betroffen werden (BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 1, 208 [237f.]; 3, 19 [23]; 3, 383 [392]; 5, 77 [81]; 6, 121 [128]; 7, 63 [66]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer S. ist durch seine Zugehörigkeit zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_271&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Christlich-Demokratischen Union, Landesverband Saar, nicht gehindert, das Kommunalwahlgesetz mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen. Durch den Eintritt in eine politische Partei begibt sich ein Aktivbürger nicht des Rechts, Handlungen, die nach seiner Ansicht seine Grundrechte als Staatsbürger verletzen, einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen; das Mitglied einer politischen Partei kann geltend machen, es müsse auch als freier Wahlbewerber auftreten können. Eine Verletzung seines passiven Wahlrechts ist also, anders als die saarländische Landesregierung meint, nicht ausgeschlossen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, daß § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG im Rahmen der vom Saarländischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetz als Regelfall vorgeschriebenen Verhältniswahl mit starrer Liste (§§ 2, 27, 38, 43, 53, 61 KWG) das Wahlvorschlagsrecht den politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG vorbehält. Der Beschwerdeführer S. fühlt sich dadurch in seinem passiven Wahlrecht, der Beschwerdeführer P. in seinem Wahlvorschlagsrecht beeinträchtigt. Beide Beschwerdeführer halten diese Beschränkungen ihres Wahlrechts mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sowie dem Gebot der gleichen staatsbürgerlichen Rechte aller Deutschen für unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sind Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist. Deshalb enthält ein Verstoß gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 1, 208 [242]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; Bericht der vom Bundesminister des Innern eingesetzten Wahlrechtskommission, Grundlagen eines deutschen Wahlrechts, Bonn, 1955, S. 27 f.). Nur auf Art. 3 GG kann gemäß § 90 BVerfGG eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Kommunalwahlgesetz gestützt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_272&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Im einzelnen beziehen sich diese Grundsätze auf das aktive und das passive Wahlrecht der Staatsbürger. Sie beziehen sich darüber hinaus, wie schon der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich und der Bayerische Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen haben, auch auf das Wahlvorschlagsrecht (vgl. Lammers/Simons I, 336 ff., 347 ff., 405 ff.; BayVerfGH VGHE NF Teil II 3,124 f.,6,65 ff., Pohl, HdbDStR I, 388).
&lt;p&gt;Ob und in welchem Umfang es dem Gesetzgeber gestattet ist, im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes Differenzierungen vorzunehmen, richtet sich nach der Natur des jeweils zu regelnden Sachbereichs. Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch-Egalitären hin, die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]). Daraus folgt, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts einschließlich des Wahlvorschlagsrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. In diesem Bereich bedürfen Differenzierungen besonderer rechtfertigender Gründe (BVerfGE 1, 208 [249]; 4, 375 [382f.]; 6, 84 [94]; 6, 104 [120]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kommt also darauf an, ob sich die durch die Monopolisierung des Wahlvorschlagsrechts bei den politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG herbeigeführte Ungleichheit zwischen den Gemeindebürgern aus den Grundentscheidungen der Verfassung über politische Parteien, Wahlen und kommunale Selbstverwaltung rechtfertigen läßt oder ob dadurch die Beschwerdeführer in ihrem staatsbürgerlichen Grundrecht auf Gleichbehandlung bei der Kandidatenauswahl und der Ausübung des passiven Wahlrechts verletzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_273&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Das Grundgesetz hat zwar, der Verfassungswirklichkeit folgend, die politischen Parteien in Art. 21 GG als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und sie in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben. Durch ihre verfassungsrechtliche Anerkennung als politische Handlungseinheiten, deren heute die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt erst einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen, ist von Bundesverfassungs wegen der moderne demokratische Parteienstaat legalisiert worden (BVerfGE 1, 208 [223 ff.]; 2, 1 f 11, 73); 4, 27 (30 f.); 5, 85 (134, 388)). Es mag in der logischen Konsequenz eines radikal zu Ende gedachten Parteienstaates liegen, daß sich die Willensbildung des Volkes auf allen Stufen, auch in den Gemeinden und Kreisen, durch das Medium der Parteien vollzöge und die gleichberechtigte Teilnahme der Aktivbürger an der Auslese der Wahlbewerber insbesondere nur in diesem, von den Grundsätzen des gleichen Stimmrechts aller Parteizugehörigen und der Chancengleichheit der Parteien beherrschten Rahmen erfolgen könnte. Diese äußerste Konsequenz des Parteienstaates wird jedoch vom Grundgesetz auf der Bundesebene durch das Bekenntnis zu dem repräsentativen Status der Abgeordneten in Art. 38 GG und auf der kommunalen Ebene durch die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung in Art. 28 GG verfassungskräftig abgewehrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, und garantiert auch den Gemeindeverbänden im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Diese Bestimmung unterscheidet sich von Art. 127 WRV nur dadurch, daß sie den Begriff der Selbstverwaltung in ihrem ersten Satz näher umschreibt und das Prinzip der Allzuständig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_274&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit in diese Umschreibung aufnimmt (vgl. BVerfGE 1, 167[174 f.]).
&lt;p&gt;Welche der Normen und Grundsätze, die den geschichtlich gewordenen Begriff der Selbstverwaltung inhaltlich näher bestimmen, sich auf den verfassungsrechtlich garantierten, gegen jede gesetzliche Schmälerung geschützten Kernbereich beziehen, war bereits unter der Herrschaft des Art. 127 WRV streitig und ist heute im Rahmen des Art. 28 GG im einzelnen streitig geblieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einigkeit besteht nur darüber, daß bei der Bestimmung dessen, was zum Wesen der Selbstverwaltung gehört, der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung in einem gewissen Ausmaß Rechnung getragen werden muß (BVerfGE 1, 167 [178]; 7, 358 [364]; 8, 332 [359]; VerfGH Nordrhein-Westfalen in OVGE 9,74 [83] und 11, 149 [150]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Anfänge der modernen Selbstverwaltung sind unlösbar mit der Steinschen preußischen Städteordnung vom 19. November 1808 verknüpft. Ihr Ziel war es, das bürgerliche Element enger mit dem Staate zu verbinden, den Gegensatz zwischen Obrigkeit und Untertan zu mildern und durch selbstverantwortliche Beteiligung der Bürgerschaft an der öffentlichen Verwaltung in der Kommunalebene den Gemeinsinn und das politische Interesse des Einzelnen neu zu beleben und zu kräftigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts der Restauration benutzte das aufstrebende liberale Bürgertum die Selbstverwaltung als politische Waffe gegen den Staat und als Mittel, die Staatsaufsicht in diesem Bereich auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der immer schärfer zutage tretende Gegensatz zwischen dem monarchischen Obrigkeitsstaat und der fortschreitend sich demokratisierenden Selbstverwaltung verlor erst um die Mitte des 19. Jahrhunderts an Schärfe, als es dem Bürgertum mit der allgemeinen Einführung des Konstitutionalismus gelang, sich einen entscheidenden Einfluß auf das staatliche Geschehen zu sichern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Mit dem Übergang vom Kaiserreich zur Weimarer Republik wurde der alte politische Gegensatz zwischen Staats- und Kom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_275&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
munalverwaltung durch die Einführung des parlamentarischen Systems in Reich und Ländern und die Ausdehnung der Grundsätze des Reichstagswahlrechts auch auf die Gemeindewahlen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 WRV) weiter eingeebnet. Der Begriff der Selbstverwaltung wurde mehr und mehr zu einem formalen Begriff und in zunehmendem Maße dazu verwendet, den legitimen Bereich der überörtlichen Staatsverwaltung von dem der Lokalverwaltung abzugrenzen (vgl. dazu Hans Peters, Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen, Berlin 1926, S. 5 ff.).
&lt;p&gt;Die Ausdehnung der Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl sowie der Grundsätze des Verhältniswahlrechts im Gefolge der fortschreitenden Egalisierung und Demokratisierung des politischen Lebens auf die Gemeindewahlen nahm der kommunalen Verwaltung in steigendem Maße den für das 19. Jahrhundert typischen Charakter der Honoratiorenverwaltung und führte schließlich zu einer Vormachtstellung der politischen Parteien auch in diesem Bereich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes wurde die Selbstverwaltung gleichgeschaltet und damit ihrer Substanz beraubt. Die Einführung des Führerprinzips und die Beschränkung der Zuständigkeiten der Gemeindevertretungen auf beratende Funktionen machten die &quot;Selbstverwaltung&quot; zu einer bloßen Verwaltungsform des zentralistisch gesteuerten Einheitsstaates.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Demgegenüber sind Kommunalverfassungsrecht und -wirklichkeit seit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes unter Anknüpfung an die Tradition der Weimarer Zeit von der Tendenz geprägt, dem Gedanken des Selbstbestimmungsrechts der Gemeindebürger vor allem durch eine Erweiterung der Zuständigkeiten der Kommunalvertretungen wieder in stärkerem Maße zum Durchbruch zu verhelfen (BVerfGE 7, 155 [167]). Kommunale Selbstverwaltung - wie sie heute verstanden wird bedeutet ihrem Wesen und ihrer Intention nach Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten, die die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur eigenver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_276&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
antwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammenschließt mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu wahren (Peters, Lehrbuch der Verwaltung, 1949, S. 292). Die örtliche Gemeinschaft soll nach dem Leitbild des Art. 28 GG ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen und in eigener Verantwortung solidarisch gestalten (Köttgen, Sicherung der gemeindlichen Selbstverwaltung, 1960, S. 9).
&lt;p&gt;3. Unbeschadet der Tatsache, daß auch in der kommunalen Sphäre heute, insbesondere in den größeren Gemeinden und Kreisen, die Willensbildung der Bürger im allgemeinen überwiegend von den politischen Parteien geformt und in die Tat umgesetzt wird, zwingt diese Entwicklung zu dem Schluß, daß Art. 28 GG durch die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung dem örtlichen Selbstbestimmungsrecht eine verfassungskräftig gewährleistete Chance offengehalten hat, die der Landesgesetzgeber auch bei der Konkretisierung der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl in einem Kommunalwahlgesetz zu respektieren hat. Es gehört zum Wesen der in den überschaubaren Verhältnissen des 19. Jahrhunderts gewachsenen kommunalen Selbstverwaltung, daß sie von der Mitwirkung angesehener, mit den heimischen Verhältnissen besonders vertrauter Mitbürger getragen wird und sich an den besonderen Bedürfnissen der örtlichen Gemeinschaft orientiert. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 GG muß also gefolgert werden, daß die Auslese der Kandidaten für die kommunalen Wahlkörperschaften jedenfalls auch örtlich muß bestimmt werden können und daher nicht&amp;nbsp; ausschließlich &amp;nbsp;den ihrem Wesen und ihrer Struktur nach in erster Linie am Staatsganzen orientierten politischen Parteien vorbehalten werden darf. Es muß also - ebenso wie zur Zeit der Weimarer Republik - auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_277&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
4. Die in § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG getroffene Regelung läßt sich nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, daß durch Zulassung freier Wählergruppen einer die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften gefährdenden Stimmenzersplitterung Tor und Tür geöffnet werde. Dieser Gefahr kann auch im Kommunalwahlrecht in angemessenem Rahmen durch Sperrklauseln und Unterschriftenquoren begegnet werden (BVerfGE 6, 104 ff. und 121 ff.).
&lt;p&gt;5. Die in § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG vorgesehene Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf die politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG nimmt anderen Gruppen als politischen Parteien die Möglichkeit, Kandidaten aufzustellen, und benachteiligt einen Teil der Bürger. Diese Differenzierung ist, wie dargelegt, nicht zu rechtfertigen. § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG verstößt also gegen den Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG ist nichtig.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1102&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1102#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-28-gg">Art. 28 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <pubDate>Sun, 13 May 2012 21:27:29 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">1102 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1069</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bremer Personalvertretung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 9, 268; DÖV 1961, 355; DVBl 1959, 620; JZ 1960, 19; MDR 1959, 907; NJW 1959, 1171        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    27.04.1959        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvF 2/58        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Nichtigkeit landesrechtlicher Vorschriften wegen Verletzung der Prinzipien des Art. 28 Abs. 1 und 2 GG kann im Verfahren des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG auch von einer Landesregierung geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
2. a) Die verfassungsmäßige Ordnung im demokratischen Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) setzt eine funktionsfähige und verantwortliche Regierung voraus.&lt;br /&gt;
b) Zu den Regierungsaufgaben, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf von Regierung und Parlament unabhängige Stellen übertragen werden dürfen, gehört die Entscheidung über die personellen Angelegenheiten der Beamten.&lt;br /&gt;
3. Es entspricht hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), daß über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden.&lt;br /&gt;
Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 9, 268        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_268&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Nichtigkeit landesrechtlicher Vorschriften wegen Verletzung der Prinzipien des Art. 28 Abs. 1 und 2 GG kann im Verfahren des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG auch von einer Landesregierung geltend gemacht werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. a) Die verfassungsmäßige Ordnung im demokratischen Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) setzt eine funktionsfähige und verantwortliche Regierung voraus.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Zu den Regierungsaufgaben, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf von Regierung und Parlament unabhängige Stellen übertragen werden dürfen, gehört die Entscheidung über die personellen Angelegenheiten der Beamten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Es entspricht hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), daß über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 27. April 1959&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvF 2/58 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung, ob die §§ 59 bis 61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1957 (BremGBl. S. 161) mit dem Grundgesetz und mit sonstigem Bundesrecht vereinbar sind. Antragsteller: Der Senat der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die §§&amp;nbsp;59 bis 61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1957 (BremGBl. S. 161) sind nichtig, soweit sie in den Fällen der Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beamten die Entscheidung einer Einigungsstelle vorsehen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_269&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz (BremPVG) vom 3. Dezember 1957 (GBl. S. 161) bedürfen die Dienststellenleiter zu allen Maßnahmen in sozialen und personellen Angelegenheiten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Zustimmung einer Vertretung der Bediensteten, des Personalrats. Der Personalrat kann auch von sich aus soziale oder personelle Maßnahmen vorschlagen (Initiativrecht). Einigen sich der Dienststellenleiter und der Personalrat nicht, so entscheiden Einigungsstellen, die beim Senat der Freien Hansestadt Bremen und bei den Stadtverwaltungen Bremen und Bremerhaven gebildet werden. Vorsitzender der Einigungsstellen ist grundsätzlich der Präsident der Bremischen Bürgerschaft; je drei Beisitzer werden vom Dienstherrn und vom Gesamtpersonalrat benannt (§&amp;nbsp;60 BremPVG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht der Mitbestimmung unterliegen die Einleitung dienststrafrechtlicher Maßnahmen und die personellen Angelegenheiten der Dienststellenleiter und ihrer ständigen Vertreter, Bediensteter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in Personalangelegenheiten, der Richter, Staatsanwälte und leitenden Angestellten der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten (§§&amp;nbsp;54 Abs. 1 Buchst. e, 66 mit §&amp;nbsp;10 Abs. 3 BremPVG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschriften über die Einigungsstellen beruhen auf einem während der Gesetzesberatungen gestellten Änderungsantrag der SPD-Fraktion der Bürgerschaft. Dagegen hatte die Senatsvorlage vorgesehen, daß die letzte Entscheidung in personellen Angelegenheiten beim Senat als oberster Dienstbehörde liegen solle. Der von der Bürgerschaft zur Klärung dieser Meinungsverschiedenheit angerufene Bremische Staatsgerichtshof hat am 3. Mai 1957 mit vier gegen drei Stimmen festgestellt, der Änderungsantrag der SPD-Fraktion verstoße nicht gegen die Bremische Verfassung. Diese gewähre in Art. 47 allen öffentlichen Bediensteten einschließlich der Beamten ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_270&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese Einschränkung der bisherigen Befugnisse des Senats sei mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Wesen der parlamentarischen Demokratie vereinbar.
&lt;p&gt;Demgegenüber hielten es drei Mitglieder des Staatsgerichtshofs in einem abweichenden Votum für verfassungswidrig, wenn die letzte Entscheidung in personellen Angelegenheiten nicht mehr beim Senat, sondern bei einer Einigungsstelle liege. Diese besitze keine vom Volk abgeleitete demokratische Legitimation und trage gegenüber dem Parlament keine politische Verantwortung. Das widerspreche sowohl der demokratischen Struktur der Verfassung wie dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Art. 47 BremVerf. gewähre in personellen Angelegenheiten der öffentlichen Bediensteten kein Mitbestimmungs-, sondern nur ein Anhörungsrecht. Er - besage im letzten Satz ausdrücklich, daß die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der zuständigen Stellen, also auch des Senats, zu wahren seien. Daß die Einigungsstelle auch für Angelegenheiten der Stadtgemeinde Bremerhaven zuständig sei, verstoße außerdem gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das von der Bürgerschaft verabschiedete Gesetz weicht von der vom Staatsgerichtshof geprüften Fassung teilweise ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 4. März 1958 hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen beim Bundesverfassungsgericht beantragt, festzustellen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die §§&amp;nbsp;59 bis 61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1957 - BremGesBl. S. 161 - sind nichtig.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Begründung seines Antrags erklärt der Senat, möglicherweise seien auch die §§&amp;nbsp;52 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 3 und 65 BremPVG nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zuerst genannten Vorschriften (§§&amp;nbsp;59 bis 61) betreffen die Einigungsstellen, während die weiteren Vorschriften die Mitbestimmung, die grundsätzliche Allzuständigkeit und das Initiativrecht des Personalrats vorsehen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_271&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;59&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Kommt es in einer Angelegenheit, die der Mitbestimmung unterliegt, zwischen dem Personalrat und dem Leiter der Dienststelle zu keiner Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Sofern der zuständige Senator, der zuständige Dezernent des Magistrats der Stadt Bremerhaven oder der juristische Vertreter der in §&amp;nbsp;1 erwähnten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nicht beteiligt waren, ist vor Anrufung der Einigungsstelle mit diesen zu verhandeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;60&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Bei jedem der in §&amp;nbsp;1 genannten Dienstherren (öffentliche Arbeitgeber) wird eine ständige Einigungsstelle gebildet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Für die Einigungsstelle benennen die in Absatz 1 genannten Dienstherren (öffentliche Arbeitgeber) drei Beisitzer. Die Gesamtpersonalräte und die Personalräte der in §&amp;nbsp;1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen benennen ebenfalls drei Beisitzer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Vorsitzender jeder Einigungsstelle ist der Präsident der Bremischen Bürgerschaft mit dem Recht, an seiner Stelle einen Vertreter aus dem Kreise des Vorstandes der Bremischen Bürgerschaft bzw. des Vorstandes der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven zu bestellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Die Einigungsstellen werden jeweils für die Dauer einer Wahlperiode gebildet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;61&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß mit Stimmenmehrheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Der Beschluß ist bindend und den Beteiligten zuzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt §&amp;nbsp;57 entsprechend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Die Kosten der Einigungsstelle hat die Verwaltung zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;52 Abs. 1 Satz 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Personalrat hat die Aufgabe, in allen sozialen und personellen Fragen gleichberechtigt mit dem jeweiligen Leiter der Dienststelle mitzubestimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;58 Abs. 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_272&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§&amp;nbsp;65
&lt;p&gt;(1) In personellen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrates, soweit nicht die in §&amp;nbsp;63 Satz 1 angeführten Einschränkungen gegeben sind, insbesondere auf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Einstellung, Höhergruppierung, Rückgruppierung und Kündigung von Angestellten und Arbeitern,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Versetzung und Abordnung,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Der Personalrat kann seine Zustimmung zur Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf (Absatz 1 Buchstabe b) oder die Kündigung eines Angestellten oder Arbeiters (Absatz 1 Buchstabe c) nur verweigern,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) wenn für die Entlassung bzw. Kündigung keine hinreichenden sachlichen Gründe vorliegen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) wenn der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht vorliegt, daß die Entlassung oder Kündigung eine Benachteiligung wegen Abstammung, Religion, Nationalität, Geschlecht, politischer oder gewerkschaftlicher Einstellung oder Betätigung darstellt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) aus sozialen Gründen, wenn bestimmte Tatsachen dafür sprechen, daß die Weiterbeschäftigung des Bediensteten für die Dienststelle zumutbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Auffassung des Bremischen Senats verstoßen die genannten Bestimmungen gegen die Prinzipien der Gewaltenteilung, der Verantwortlichkeit im Rechtsstaat, der demokratischen Legitimation und der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 20, 28 GG), ferner gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG) sowie gegen die Rahmenvorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Personalvertretungsgesetzes des Bundes. Im einzelnen führt der Antragsteller aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Prinzip der Gewaltenteilung sei verletzt, weil das Bremische Personalvertretungsgesetz personalpolitische Entscheidungen dem Senat entziehe und &quot;außerhalb der vollziehenden Gewalt stehenden Einigungsstellen&quot; überlasse, in denen der Präsident der Bürgerschaft als Vertreter der Legislative den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_273&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Stichentscheid habe. Dies taste den Wesenskern der Regierungsgewalt an, zumal die Personalräte durch ihre Allzuständigkeit (§&amp;nbsp;52 Abs. 1 Satz 1) und ihr Initiativrecht (§&amp;nbsp;58 Abs. 3) jede Personalangelegenheit zur nach freiem Ermessen zu treffenden und binden den Entscheidung der Einigungsstelle bringen könnten.
&lt;p&gt;Der Senat könne die Verantwortung für eine ordnungsmäßige Erledigung der Verwaltungsaufgaben nicht tragen, wenn ihm bei der Personalauswahl die letzte Entscheidung entzogen sei. Zudem seien die Einigungsstellen niemandem - auch nicht dem Parlament gegenüber - für ihre Tätigkeit verantwortlich. Beides verletze den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während die Senatsmitglieder von der Bürgerschaft gewählt seien, besäßen die drei von den Personalräten benannten Beisitzer der Einigungsstellen keine vergleichbare demokratische Legitimation. Es verstoße daher gegen das demokratische Prinzip, wenn der verfassungsmäßig zur Regierung berufene Senat in gesamtstaatlichen Angelegenheiten wie der Personalpolitik an die Entscheidung einer solchen Einigungsstelle gebunden werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, daß der Beamte in einer eindeutigen, ungeteilten Verantwortung gegenüber seinem Dienstvorgesetzten stehe. Dienstvorgesetzter aller im Dienst der Freien Hansestadt Bremen stehenden Personen sei nach Art. 118 Abs. 2 BremVerf. der Senat. Nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz hänge jedoch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstvorgesetzten und Personalrat die letzte Entscheidung über Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung und Abordnung von Beamten vom Stichentscheid des Präsidenten der Bürgerschaft ab, der dadurch zur &quot;personalpolitischen Schlüsselfigur&quot; und zu einem Nebenvorgesetzten aller Bediensteten werde. Dies verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG; nur der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_274&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eigentliche Dienstvorgesetzte, der Senat, der die Arbeit seiner Bediensteten ständig leite und überwache, sei in der Lage, deren Befähigung und fachliche Leistung richtig zu beurteilen.
&lt;p&gt;3. Das Bremische Personalvertretungsgesetz sei mit §§&amp;nbsp;4, 17, 18, 23, 56 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) und §&amp;nbsp;41 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) unvereinbar. Die Einigungsstellen seien nicht in der Lage, das in diesen Bestimmungen für eine personelle Maßnahme geforderte &quot;dienstliche Bedürfnis&quot; oder sonstige Voraussetzungen (z. B. die demokratische Gesinnung des Bewerbers) zu beurteilen. Auch sei das Recht des Beamten auf vollständige Einsicht in seine Personalakten nicht gewährleistet, da die Vorgänge der Einigungsstellen einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterlägen (§§&amp;nbsp;61 Abs. 1 und 4, 57 BremPVG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Nach §&amp;nbsp;90 des Personalvertretungsgesetzes (PVG) des Bundes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) solle hinsichtlich der Beteiligung der Personalvertretungen der Länder eine Regelung angestrebt werden, wie sie für die Bundesbehörden festgelegt sei. Gegen diese Rahmenvorschrift verstoße das Bremische Personalvertretungsgesetz. Das Personalvertretungsgesetz des Bundes sehe in personellen Angelegenheiten der Beamten keine Mitbestimmung vor. Es begrenze die Beteiligung der Personalvertretung auch auf bestimmte&amp;nbsp; innerdienstliche &amp;nbsp;soziale und personelle Angelegenheiten, während das Bremische Personalvertretungsgesetz die Mitbestimmung auf&amp;nbsp; alle &amp;nbsp;sozialen und personellen Fragen erstrecke (§&amp;nbsp;52 Abs. 1) und deren Gegenstand nicht abschließend bestimme (§§&amp;nbsp;63, 65 &quot;insbesondere&quot;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Soweit die Einigungsstelle auch Personalangelegenheiten der Stadtgemeinde Bremerhaven entscheide, werde das den Gemeinden gewährleistete Recht der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt, zu deren wesentlichen Bestandteilen die Personalhoheit gehöre; es sei unzulässig, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_275&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ein Landesorgan - der Bürgerschaftspräsident - den Stichentscheid in personellen Angelegenheiten der Gemeinde habe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag des Bremischen Senats ist gemäß §&amp;nbsp;77 BVerfGG dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und der Bremischen Bürgerschaft mitgeteilt worden. Nur die Bremische Bürgerschaft hat sich geäußert. Sie hält den Antrag für unzulässig, soweit Verletzung der Art. 20, 28 GG geltend gemacht wird. In dem vor dem Bremischen Staatsgerichtshof geführten Verfahren sei über denselben Streitgegenstand bereits unter den Gesichtspunkten der Gewaltenteilung, des Rechtsstaats und der Demokratie rechtskräftig entschieden worden. Insoweit könne das Bundesverfassungsgericht nicht mehr angerufen werden. Im übrigen sei der Antrag unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 20, 28 GG seien schon deshalb nicht verletzt, weil diese Bestimmungen den Ländern einen breiten Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Verfassungen beließen. Nach Art. 118 Abs. 1 BremVerf. habe der Senat die Verwaltung nach den Gesetzen und den von der Bürgerschaft gegebenen Richtlinien zu führen. Dies gebe der Bürgerschaft ein deutliches Übergewicht über den Senat. Art. 47 Abs. 2 und 3 BremVerf. sehe, wie der Bremische Staatsgerichtshof allgemeinverbindlich entschieden habe, ein volles Mitbestimmungsrecht im öffentlichen Dienst ausdrücklich vor. Schon aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofs ergebe sich, daß das Bremische Personalvertretungsgesetz nicht gegen fundamentale rechtsstaatliche Grundsätze verstoße. Der Grundsatz der Gewaltenteilung sei weder im Grundgesetz noch in den Verfassungen der deutschen Länder rein durchgeführt. Das Hineinwirken des Parlaments in die Regierungsfunktion sei geradezu ein Kennzeichen der parlamentarischen Demokratie. Das Bremische Personalvertretungsgesetz greife nicht in den Wesenskern der Exekutive ein. Personalräte und Einigungsstellen seien Beschlußorgane der Verwaltung. Auch behalte der Senat weiterhin die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_276&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Führung der Verwaltung. Leitende Beamte der Exekutive seien vom Mitbestimmungsrecht ausgenommen (§§&amp;nbsp;66, 10 Abs. 3 BremPVG). In der Regel werde vorherige Einigung die Anrufung der Einigungsstelle entbehrlich machen. Das rechtsstaatliche Prinzip, die Verantwortlichkeit der Staatsorgane und das demokratische Prinzip seien nicht verletzt. Soweit der Senat an die Entscheidung der Einigungsstellen gebunden sei, entfalle seine Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament. Im übrigen sei das Mitbestimmungsrecht in Wirklichkeit eine Ergänzung der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament sei nur zu einer allgemeinen Überwachung der Exekutive in der Lage, während die Kontrolle im einzelnen durch die Personalvertretungen erfolgen solle. Mitbestimmung im öffentlichen Dienst und parlamentarische Verantwortlichkeit seien nur verschiedene Erscheinungsformen der Demokratie. Auf diesen Erwägungen beruhten auch die Einigungsstellen. Würde bei Meinungsverschiedenheiten die letzte Entscheidung beim Senat liegen, so würde dieser in Wirklichkeit in eigener Sache entscheiden. Daher sei es erforderlich gewesen, hier ein neutrales Kollegium, die Einigungsstelle, ein zu- schalten.
&lt;p&gt;2. Ein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums liege nicht vor. Das Mitbestimmungsrecht der Personalräte und die Entscheidungsgewalt der Einigungsstellen dienten dem Schutz der Beamten. Darin liege eine demokratische Modifizierung der Auffassung vom öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, die mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes seien schon deshalb nicht verletzt, weil die Einigungsstelle die Möglichkeit habe, sich über die streitigen Fragen eingehend zu unterrichten, z. B. indem sie sich die beiderseitigen Standpunkte vortragen lasse und den Betroffenen höre. Das Recht des Beamten auf Einsicht in seine Personalakten sei selbst dann gewährleistet, wenn er die Akten der Einigungsstelle nicht einsehen könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Mit den Rahmenvorschriften des Personalvertretungsge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_277&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setzes des Bundes sei das Bremische Personalvertretungsgesetz vereinbar. §&amp;nbsp;90 PVG sei eine bloße Sollvorschrift. Aus ihrer Entstehungsgeschichte und der grundsätzlichen Landeszuständigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes (Art. 30, 70 GG) ergebe sich zudem, daß die Länder einen beträchtlichen Spielraum bei der Ausgestaltung der Beteiligung des Personalrats hätten und nicht an die Bundesregelung gebunden seien.
&lt;p&gt;5. Die Bestellung des Präsidenten der Bürgerschaft zum Vorsitzenden der Einigungsstelle der Stadt Bremerhaven verstoße nicht gegen das Wesen der gemeindlichen Selbstverwaltung. Denn der Bürgerschaftspräsident sei im Stadtstaat Bremen weniger ein Vertreter der Legislative als ein neutraler, über den Parteien stehender Amtsträger, der gleichzeitig die höchste demokratische Legitimation als oberster Repräsentant der Volkssouveränität besitze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag des Bremischen Senats ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und §&amp;nbsp;76 Nr. 1 BVerfGG zulässig. Der Antragsteller hält Bestimmungen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes wegen sachlicher Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht für nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Nichtigkeit landesrechtlicher Vorschriften wegen Verletzung der Prinzipien des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG kann im Verfahren des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG auch von einer Landesregierung geltend gemacht werden. Aus der gemeinsamen Verpflichtung von Bund und Ländern auf die Bundesverfassung ergibt sich, daß jedes Land und jedes Landesorgan für deren Einhaltung mitverantwortlich ist. Darum muß bei Verstößen des Landesgesetzgebers gegen die Grundsätze des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinn des Grundgesetzes neben der Bundesregierung auch die Landesregierung befugt sein, zur Wahrung dieser Verfassungsprinzipien das Bundesverfassungsgericht anzurufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG BVerf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_278&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GE 3, 45 (49), im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG BVerfGE 6, 104 (111) und zur Feststellung der Unvereinbarkeit mit Art. 28 Abs. 2 GG BVerfGE 7, 358 (364).
&lt;p&gt;2. Die Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 3. Mai 1957, nach welcher der Änderungsantrag der SPD-Fraktion der Bürgerschaft zu §&amp;nbsp;59 der Senatsvorlage eines Bremischen Personalvertretungsgesetzes nicht gegen die Bremische Landesverfassung verstieß, steht dem nunmehr durch den Antrag des Bremischen Senats veranlaßten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht entgegen. Der Prüfungsmaßstab in diesem Verfahren ist nicht derselbe wie im Verfahren vor dem Bremischen Staatsgerichtshof, auch nicht soweit ein Verstoß des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gegen Art. 28 und 20 GG geltend gemacht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat die beanstandeten Bestimmungen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes nicht wie der Landesstaatsgerichtshof auf ihre Vereinbarkeit mit der Bremischen Landesverfassung, sondern auf ihre Vereinbarkeit mit dem&amp;nbsp; Grundgesetz &amp;nbsp;zu prüfen. In der ihm obliegenden Auslegung des Grundgesetzes (Art. 28, 20) ist das Bundesverfassungsgericht nicht an die Auslegung gebunden, die der Bremische Staatsgerichtshof einer inhaltlich entsprechenden Bestimmung der Bremischen Landesverfassung (Art. 67) gegeben hat (vgl. BVerfGE 4, 375 [377]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bremische Personalvertretungsgesetz überträgt den Personalvertretungen umfassende Befugnisse, die in ihrer Häufung und Ausgestaltung erheblich weiter gehen als diejenigen, die das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze anderer Bundesländer kennen. Nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz hat der Personalrat &quot;in allen sozialen und personellen Fragen&quot; der Beamten, Angestellten und Arbeiter &quot;gleichberechtigt mit dem jeweiligen Leiter der Dienststelle mitzubestimmen&quot; (§&amp;nbsp;52 Abs. 1 Satz 1). Alle Maßnahmen auf diesem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_279&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gebiet können nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Eine Begrenzung der Beteiligung des Personalrats auf die schwächere Form der &quot;Mitwirkung&quot; kennt das Bremische Personalvertretungsgesetz nicht. Auch die Personalangelegenheiten der Beamten (mit Ausnahme der in §&amp;nbsp;10 Abs. 3 und §&amp;nbsp;66 BremPVG genannten Gruppen) unterliegen der vollen Mitbestimmung (§&amp;nbsp;65). Der grundsätzlich allzuständige Personalrat hat in allen der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten eigenes Initiativrecht (§&amp;nbsp;58 Abs. 3) und weite Ermessensfreiheit. Kommt es nicht zu einer Einigung zwischen Personalrat und Dienststellenleiter, so trifft die unter Vorsitz des Präsidenten der Bürgerschaft stehende Einigungsstelle die endgültige Entscheidung (§§&amp;nbsp;59 bis 61), und zwar auf Grund nichtöffentlicher Verhandlung, über welche die Mitglieder Stillschweigen bewahren müssen (§&amp;nbsp;61 Abs. 4 i.V. m. §§&amp;nbsp;57, 68).
&lt;p&gt;1. In dieser Regelung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes sieht der Antragsteller eine Verletzung der nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für das Landesrecht maßgeblichen Prinzipien der Gewaltenteilung, des Rechtsstaats und der Demokratie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz läßt den Ländern in der Gestaltung ihrer Verfassung im einzelnen Spielraum und will nicht Konformität oder Uniformität, sondern nur eine gewisse Homogenität durch Bindung an die leitenden Prinzipien herbeiführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das gilt zumal für die Gewaltenteilung. Wie das Bundesverfassungsgericht schon wiederholt ausgeführt hat (BVerfGE 3, 225 [247]; 7, 183 [188]), liegt deren Sinn nicht darin, daß die Funktionen der Staatsgewalt scharf getrennt werden, sondern daß die Organe der Legislative, Exekutive und Justiz sich gegenseitig kontrollieren und begrenzen, damit die Staatsmacht gemäßigt und die Freiheit des Einzelnen geschützt wird. Die in der Verfassung vorgenommene Verteilung der Gewichte zwischen den drei Gewalten muß aufrechterhalten bleiben, keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über die andere Gewalt erhalten, und keine Gewalt darf der für die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_280&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden.
&lt;p&gt;Nicht jede Einflußnahme des Parlaments auf die Verwaltung bedeutet schon einen Verstoß gegen die Gewaltenteilung. Selbst eine gewisse Gewichtsverlagerung auf Kosten der Exekutive zugunsten des Parlaments ist in der parlamentarischen Demokratie unbedenklich. Erst wenn zugunsten des Parlaments ein Einbruch in den Kernbereich der Exekutive erfolgt, ist das Gewaltenteilungsprinzip verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter diesen Gesichtspunkten verstößt es nicht gegen das Prinzip der Gewaltenteilung, daß die Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Parlamentspräsidenten oder eines von diesem bestellten Vertreters tätig wird. Die dem bremischen Verfassungsrecht bei ausdrücklicher Anerkennung der Gewaltenteilung (Art. 67 BremVerf.) eigentümliche Mitwirkung von Vertretern verschiedener Gewalten in gemeinsamen Ausschüssen beeinträchtigt die Homogenität von Bundes- und Landesverfassung nicht und ist - soweit ersichtlich - bisher auch nicht beanstandet worden. So sieht die Bremische Verfassung die Übertragung von Befugnissen der Bürgerschaft auf besondere von ihr eingesetzte Deputationen vor, die aus Mitgliedern der Bürgerschaft, des Senats und aus anderen Personen bestehen und weder reine Parlamentsausschüsse noch reine Verwaltungsorgane sind (Art. 129, 105 BremVerf.; Gesetz über die Deputationen vom 2. März 1948, BremGBl. S. 31).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einigungsstellen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes sind sowohl vom Parlament als auch von der Regierung unabhängig. Sie stehen aber nicht &quot;außerhalb der Verwaltung&quot;, wie der Antragsteller annimmt. Sie sind Stellen der Staats- oder Gemeindeverwaltung, die Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen, also zum Bereich der Exekutive gehören. Wenn also bisher dem Senat zustehende Befugnisse auf eine solche Einigungsstelle in der Staatsverwaltung übergehen, so wird dadurch nicht Macht von einer Gewalt auf eine andere Gewalt übertragen. Es handelt sich somit nicht um eine Frage der Gewaltenteilung. Das Problem liegt vielmehr darin, ob wesentliche Kompetenzen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_281&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der&amp;nbsp; Regierung &amp;nbsp;entzogen und - innerhalb der Exekutive - auf unabhängige Stellen, wie es die Einigungsstellen sind, übertragen werden dürfen.
&lt;p&gt;b) Der demokratische Rechtsstaat im Sinn des Grundgesetzes (Art. 28 Abs. 1 Satz 1) setzt notwendig eine funktionsfähige und verantwortliche Regierung voraus. Die Abgrenzung der Regierungsbefugnisse und die Ausgestaltung der Verantwortlichkeit mag zwar im einzelnen verschieden sein. So wird durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG die Form des parlamentarischen Regierungssystems, in dem die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament im Mißtrauensvotum Ausdruck findet, für die Landesverfassungen nicht zwingend vorgeschrieben. Auch mögen in den Ländern einzelne Kompetenzen zwischen Parlament und Regierung in verschiedener Weise verteilt sein; in jedem Fall aber müssen der Regierung die Befugnisse erhalten bleiben, die erforderlich sind, damit sie selbständig und in eigener Verantwortung gegenüber Volk und Parlament ihre &quot;Regierungs&quot;-Funktion erfüllen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die demokratische und rechtsstaatliche Herrschaftsordnung des Grundgesetzes setzt erkennbare Verantwortlichkeit im Staat und im besonderen eine verantwortliche Regierung voraus. &quot;Die Regierung hat die Aufgabe, in Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung und von ihr getragen, der gesamten Staatstätigkeit eine bestimmte Richtung zu geben und für die Einhaltung dieser Linie durch die ihr unterstellten Instanzen zu sorgen (Erich Kaufmann, Die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit, VVDStRL, Heft 9, 1952, S. 7).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die selbständige politische Entscheidungsgewalt der Regierung, ihre Funktionsfähigkeit zur Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben, ihre Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament sind zwingende Gebote der demokratischen rechtsstaatlichen Verfassung. Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, verlangt der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, &quot;daß ein Staatsorgan, das eine Entscheidung zu treffen hat, dafür die Verantwortung trägt. Verantwortung kann nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_282&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tragen, wer in seiner Entscheidung inhaltlich in vollem Umfang an die Willensentscheidung eines anderen gebunden ist&quot; (BayVfGH N. F. Bd. 4 Teil 11, S. 30 ff., 47).
&lt;p&gt;Die Regierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt (vgl. Art. 67 Abs. 2 BremVerf. und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Landesverfassungen). Damit ist nicht gesagt, daß es keinerlei &quot;ministerialfreien Raum&quot; auf dem Gebiet der Verwaltung geben dürfe und daß von der Regierung unabhängige Ausschüsse für bestimmte Verwaltungsaufgaben in jedem Fall unzulässig seien. Wohl aber gibt es Regierungsaufgaben, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf Stellen übertragen werden dürfen, die von Regierung und Parlament unabhängig sind; andernfalls würde es der Regierung unmöglich gemacht, die von ihr geforderte Verantwortung zu tragen, da auf diese Weise unkontrollierte und niemand verantwortliche Stellen Einfluß auf die Staatsverwaltung gewinnen würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Welche Angelegenheiten von solchem politischem Gewicht sind, läßt sich nur von Fall zu Fall beurteilen. Hier genügt es festzustellen, daß im heutigen Verwaltungsstaat jedenfalls die Entscheidung über Einstellung, Beförderung, Versetzung und sonstige personelle Angelegenheiten der Beamten erhebliches politisches Gewicht hat. Denn die Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit des öffentlichen Dienstes hängt nach wie vor in erster Linie von den Berufsbeamten ab. In der Regel sollen hoheitsrechtliche Aufgaben von Beamten erfüllt werden (Art. 33 Abs. 4 GG, §&amp;nbsp;2 BRRG, §&amp;nbsp;4 BBG, §&amp;nbsp;5 BremBG). Unter der Autorität des Volkes kann der Beamte &quot;sozusagen als Staat Befehle geben, kann das Handeln des Staates realisieren und verfügt dadurch über eine Machtstellung, die mit dem ungeheuren Aufgabenzuwachs des modernen Staats ein großes Ausmaß angenommen hat&quot; (Hans Peters, Das Berufsbeamtentum in der Bundesrepublik Deutschland, in: Deutsche Landesreferate zum IV. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Paris 1954, S. 308). Personelle Maßnahmen haben häufig weitreichende Folgen und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_283&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
staatspolitische Bedeutung. Die Berufung eines fachlich wenig befähigten Beamten kann die Arbeit eines ganzen Verwaltungszweiges auf Jahre hinaus beeinträchtigen oder lähmen, ganz zu schweigen von den Gefahren, die dem Staatswesen durch die Berufung illoyaler oder ungetreuer Beamter entstehen können. Die Personalhoheit über die Beamten ist darum ein wesentlicher Teil der Regierungsgewalt, und die Entscheidung über Personalangelegenheiten der Beamten wird denn auch allgemein als Sache der Regierung betrachtet
&lt;p&gt;- Vgl. die Verfassungen von Bremen Art. 118 Abs. 2, Bayern Art. 55 Nr. 4, Württemberg-Baden Art. 75, Hessen Art. 108, Württemberg- Hohenzollern Art. 48, Baden Art. 84, Rheinland-Pfalz Art. 102, Hamburg 1946 Art. 15, 1952 Art. 45 - Sonderfall verstärkter parlamentarischer Kontrolle der Beamtenernennungen , Schleswig Holstein Art. 26, Nordrhein-Westfalen Art. 58, Berlin 1950 Art. 61, Niedersachsen Art. 29 Abs. 2, Saarland Art. 94, Baden-Württemberg Art. 51; für die Zeit der Weimarer Verfassung vgl. Entscheidung des vorläufigen Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 14. Juni 1922, Lammers/Simons, Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, Bd. IV, 1932, S. 288 (292).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müßte sich die Regierung im Konfliktsfall der Entscheidung einer unabhängigen Schiedsstelle beugen, so würde eine wesentliche Regierungsfunktion in Wirklichkeit von dieser anderen Instanz wahrgenommen und die Regierung der Entscheidungsgewalt und Verantwortlichkeit enthoben, die ihr im demokratischen Rechtsstaat zukommt (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Hiergegen kann nicht eingewandt werden, der formale Akt der Ernennung oder Beförderung ihrer Beamten bleibe der Regierung trotz der Bindung an die Entscheidung der Einigungsstelle unbenommen, da diese nur ein dem Verwaltungsakt vorausgehender interner Vorgang ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sei. Es kommt nicht auf den Formalakt, sondern auf das im Rahmen der Gesetze freie Entscheidungsrecht der Regierung an. Die generelle Übertragung der Entscheidungsgewalt in allen personellen Fragen der Beamten an einen Ausschuß, dessen Mitglieder der Regierung nicht verantwortlich sind, ist daher mit dem Prinzip des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_284&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
demokratischen Rechtsstaats im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar.
&lt;p&gt;d) Die Erwägung liegt nahe, ob nicht auch die Entscheidungsgewalt über Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zum politischen Bereich gehört und ob es nicht ebenfalls gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, solche Entscheidungen einem von Regierung und Parlament unabhängigen Ausschuß zu übertragen. Die öffentlichen Verwaltungen beschäftigen in zunehmendem Maß nichtbeamtete Bedienstete, von deren Befähigung und Zuverlässigkeit das reibungslose Funktionieren der Verwaltung auch abhängt. Immerhin hat trotz der Verflechtung von hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Verwaltung die Tätigkeit der Angestellten und Arbeiter regelmäßig ein geringeres politisches Gewicht als die der Beamten, denn die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. Soweit von dieser Regel abgewichen wird, ist die Tätigkeit des mit Hoheitsfunktionen betrauten Angestellten allerdings der des Beamten gleichzuachten. Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Ein solcher Verfassungsverstoß braucht aber für die Entscheidung über das Bremische Personalvertretungsgesetz nicht unterstellt zu werden. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, daß Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes nur mit zeitlich beschränkten und nur ausnahmsweise mit ständigen hoheitlichen Aufgaben betraut werden. Wenn in solchen Einzelfällen die Regierung an personalpolitische Entscheidungen der Einigungsstelle gebunden ist, wird dadurch die Entscheidungsfreiheit und Verantwortlichkeit der Regierung nicht so erheblich beeinträchtigt, daß ein Verstoß gegen das Prinzip des demokratischen Rechtsstaats festgestellt werden müßte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit steht in Einklang, daß nur die Beamten in einem öffent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_285&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis mit seinen im Beamtenrecht geregelten besonderen Rechten und Pflichten stehen. Die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst stehen trotz einer gewissen Annäherung an das Beamten recht, z. B. in den Tarifordnungen des öffentlichen Dienstes, in einem durch das Arbeitsrecht geordneten Arbeitsverhältnis, und zwar auch dann, wenn sie Hoheitsbefugnisse ausüben.
&lt;p&gt;e) Das Entscheidungsrecht der Einigungsstelle in&amp;nbsp; sozialen &amp;nbsp;Angelegenheiten hat der Antragsteller - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG - nicht in Frage gestellt. Er hat in der Antragsbegründung vom 4. März 1958 hingewiesen auf den von ihm gebilligten Senatsentwurf zum Initiativrecht des Personalrats &quot;in sozialen Angelegenheiten&quot; und auf den in zweiter Lesung gestellten erfolglosen Antrag, die von der Bürgerschaft gestrichenen Worte &quot;in sozialen Angelegenheiten&quot; wieder einzufügen, da &quot;die personellen Angelegenheiten nicht der Einigungsstelle unterliegen sollten&quot;. Das Sondervotum der Minderheit des Bremischen Staatsgerichtshofs, das sich die Antragsschrift weitgehend zu eigen macht, stellt fest, daß die verfassungsrechtlichen Bedenken &quot;nicht aus der vorgesehenen Regelung der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, sondern aus der Ausgestaltung der Mitbestimmungsordnung in personellen Angelegenheiten erwachsen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG werden durch das Mitbestimmungsrecht des Personalrats und die Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle in sozialen Angelegenheiten (§§&amp;nbsp;63, 64 BremPVG) nicht verletzt. Es handelt sich dabei nicht um einen wesensmäßig politischen Bereich, der, wie die personalpolitischen Entscheidungen über Beamte, der Regierung vorbehalten bleiben muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Grundgesetz hat den Fortbestand des Berufsbeamtentums in Form einer institutionellen Garantie gewährleistet: &quot;Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_286&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln&quot; (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG). Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht lediglich ein Programmsatz oder eine Anweisung an den Gesetzgeber, sondern unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 8, 1 [11 ff.]; BGHZ 9,322 [325 ff.]; 13,265 [317 ff.]).
&lt;p&gt;Als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums galten bereits unter der Weimarer Reichsverfassung u. a. die Pflicht zu Treue und Gehorsam gegenüber dem Dienstherrn und zu unparteiischer Amtsführung, fachliche Vorbildung, hauptberufliche Tätigkeit, lebenslängliche Anstellung, Rechtsanspruch auf Gehalt, Ruhegehalt, Witwen- und Waisenversorgung. Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 11. Juni 1958 hervorgehoben hat, will das Grundgesetz nicht in erster Linie subjektive Rechte des Beamten schützen, sondern die Einrichtung des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit erhalten. Der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum, aber nicht etwa völlige Regelungsfreiheit. &quot;Der einzelne hergebrachte Grundsatz ist vielmehr in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen; davon hängt ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß er zu beachten ist&quot; (BVerfGE 8, 1 [11 ff., 16 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis des Beamten zum Staat ergeben sich seit jeher besondere Berufspflichten, vor allem Treue und Gehorsam, die schon §&amp;nbsp;2 II 10 PreußALR gefordert hat. Im einzelnen sind die Beamtenpflichten aufgeführt in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder (z. B. BRRG §§&amp;nbsp;35 ff., BBG §§&amp;nbsp;52 ff., BremBG §§&amp;nbsp;53 ff.). Diesen Pflichten des Beamten entspricht sein Recht auf den Schutz und die Fürsorge seines Dienstherrn (z. B. BRRG §§&amp;nbsp;48 ff., BBG §§&amp;nbsp;79 ff., BremBG §§&amp;nbsp;78 ff.). Treue, Pflichterfüllung, unparteiischer Dienst für die Gesamtheit und Gehorsam gegenüber den Gesetzen und den rechtmäßigen Anordnungen des Dienstvorgesetzten haben zur Voraussetzung, daß der Beamte nur Stellen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_287&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seines Dienstherrn verantwortlich ist, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und daß auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt sind, die seine Laufbahn bestimmen.
&lt;p&gt;Die Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beamten, sein Initiativrecht und die Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle, die auch gegen den Willen der vorgesetzten Dienstbehörden personelle Maßnahmen, also z.B. Anstellung, Beförderung und Versetzung verhindern oder durchsetzen kann, machen aber die Beamten von Personalrat und Einigungsstelle abhängig, die ihre Laufbahn günstig oder ungünstig beeinflussen können. Daraus können sich besonders dann Konflikte ergeben, wenn der Dienstvorgesetzte und die Personalvertretung in Grundsatzfragen verschiedene Auffassungen vertreten. Es besteht dann die Gefahr, daß der Beamte auf die Auffassung des Personalrats und der Einigungsstelle in stärkerem Maß Rücksicht nimmt, als dies im dienstlichen Interesse vertretbar ist (vgl. dazu Eschenburg, Herrschaft der Verbände?, 1955, S. 55 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es entspricht hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, daß über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden, die in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen. Die Alleinzuständigkeit der Dienstbehörden in personellen Angelegenheiten der Beamten ist in allen Beamtengesetzen als Regel aufgestellt (vgl. z. B. §&amp;nbsp;3 BBG, §&amp;nbsp;4 BremBG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mitbestimmung des Personalrats und die Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Beamten würden das bisherige öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Beamten von Grund auf verändern. Soweit §§&amp;nbsp;59 bis 61 BremPVG in den personellen Angelegenheiten der Berufsbeamten in den Fällen der Mitbestimmung des Personalrats die Entscheidung einer Einigungsstelle vorsehen, sind sie daher mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei diesem Ergebnis braucht nicht darauf eingegangen zu wer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_288&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den, ob das Bremische Personalvertretungsgesetz gegen einzelne Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder des Bundesbeamtengesetzes verstößt.
&lt;p&gt;3. Der Bremische Senat ist der Auffassung, das Bremische Personalvertretungsgesetz verstoße gegen die Rahmenvorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes. §&amp;nbsp;90 PVG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Personalvertretungen sind in innerdienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten zu beteiligen; dabei soll eine Regelung angestrebt werden, wie sie für Personalvertretungen in Bundesbehörden in diesem Gesetz festgelegt ist.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon aus dem Wortlaut geht hervor, daß hier nur die Beteiligung von Personalvertretungen bindend vorgeschrieben ist, nicht aber, ob und inwieweit diese mitbestimmen oder mitwirken. §&amp;nbsp;90 Halbs. 2 (&quot;angestrebt&quot;) bedeutet &quot;lediglich eine allgemeine Empfehlung an den Landesgesetzgeber, also weniger als einen allgemeinen Programmsatz&quot; (Grabendorff/Windscheid, Personalvertretungsgesetz, 1955, Anm. 2 zu §&amp;nbsp;90, S. 313).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landesgesetzgeber ist hierdurch nicht gehindert, den Personalvertretungen und Einigungsstellen größere Befugnisse einzuräumen als der Bundesgesetzgeber (z. B. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, Allzuständigkeit, Initiativrecht), sofern er damit nicht - wie es bei der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Beamten der Fall ist - gegen Verfassungsrecht verstößt. Zudem kann der Bund hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Bediensteten der Länder nur Rahmenvorschriften erlassen (Art. 75 Nr. 1 GG). Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen über die Rahmenkompetenz (BVerfGE 4, 115 ff. [129 f.]) wäre er nicht befugt, den Ländern den Umfang der Mitwirkung und Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der öffentlichen Bediensteten im einzelnen vorzuschreiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antragsteller befürchtet, nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz könne das Mitbestimmungsrecht in sozialen und personellen Angelegenheiten den vom Bundespersonalvertretungsgesetz gezogenen Rahmen sprengen. §&amp;nbsp;90 PVG sehe die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_289&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beteiligung der Personalvertretungen nur in&amp;nbsp; inner dienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten vor, §&amp;nbsp;52 BremPVG stelle dagegen dem Personalrat die Aufgabe, in allen sozialen und personellen Fragen mitzubestimmen. Der Katalog der dem Mitbestimmungsrecht unterliegenden Gegenstände in den §§&amp;nbsp;63 ff. BremPVG sei nicht abschließend. Der Personalrat könne in Bremen also auch entgegen §&amp;nbsp;90 PVG in&amp;nbsp; außer dienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten mitbestimmen, und die Einigungsstelle könne über solche, auch die Allgemeinheit berührende Fragen bindende Beschlüsse fassen, z. B. über Verkehrstarife, Wohnungsbauzuschüsse, Fragen der Sozialversicherung, Preisgestaltung, Steuerpolitik u.a.m.
&lt;p&gt;Das Bremische Personalvertretungsgesetz nötigt indessen nicht zu einer so weitgehenden Auslegung. Die in §§&amp;nbsp;63, 64 BremPVG genannten sozialen Angelegenheiten sind&amp;nbsp; inner dienstliche, sie entsprechen nämlich im wesentlichen den auch im Bundespersonalvertretungsgesetz und den anderen Landespersonalvertretungsgesetzen aufgezählten sozialen Angelegenheiten. Das Wort &quot;insbesondere&quot; vor den Katalogen der §§&amp;nbsp;63 und 65 deutet die Richtung der möglichen Gegenstände der Beschlußfassung an. Wenn §&amp;nbsp;52 bestimmt, der Personalrat habe &quot;in&amp;nbsp; allen &amp;nbsp;sozialen und personellen Fragen gleichberechtigt mit dem jeweiligen Leiter der Dienststelle mitzubestimmen&quot;, so hat das offensichtlich den Sinn, daß der Personalrat in allen ihm obliegenden Fragen mit dem Dienststellenleiter gleichberechtigt ist, nicht aber, daß aus dem dienstlichen Bereich fallende Angelegenheiten von ihm behandelt werden dürfen. Bei solcher bundesrechtskonformer Auslegung erweisen sich die aus §&amp;nbsp;90 PVG hergeleiteten Bedenken wegen der Gegenstände der sozialen und personellen Mitbestimmung nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz nicht als begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Auf Grund der institutionellen Garantie der Selbstverwaltung haben die Gemeinden das Recht, &quot;alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln&quot; (Art. 28 Abs. 2 GG). Zum Recht der Selbstverwaltung gehört auch die Personalhoheit. Gesetzliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_290&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beschränkungen der Personalhoheit der Gemeinden sind aber mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar, wenn sie den Wesensgehalt der gemeindlichen Personalhoheit unangetastet lassen (vgl. BVerfGE 1, 167 [175]; 7, 358 [364]; BVerwGE 6, 19 ff. [24 ff.]). Die Einigungsstellen, die das Bremische Personalvertretungsgesetz für die Gemeindeverwaltungen von Bremen und Bremerhaven vorsieht, sind, ebenso wie die Personalräte, nicht Landesorgane, sondern Organe der Gemeinden. Soweit ein Eingriff in die Selbstverwaltung der Stadt Bremerhaven gerügt wird, ist zu beachten, daß die Personalräte in der Verwaltung der Stadtgemeinde Bremerhaven (§&amp;nbsp;1 BremPVG), der Gesamtpersonalrat &quot;für die Stadtgemeinde Bremerhaven&quot; (§&amp;nbsp;48 Abs. 1 Satz 2 BremPVG) gebildet werden. Auch die Einigungsstelle ist &quot;bei&quot; der Stadtgemeinde Bremerhaven errichtet, und die sechs Beisitzer sind Bedienstete der Stadt Bremerhaven (§&amp;nbsp;60 Abs. 1 und 2 BremPVG).
&lt;p&gt;Schon im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse des Bremer Stadtstaates verstößt es nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, daß der Präsident der Bremer Bürgerschaft Vorsitzender der Einigungsstelle ist. Denn in Bremen ist die Verflechtung zwischen Staats- und Kommunalverwaltung enger als in großräumigeren Ländern. Die Freie Hansestadt Bremen bildet einen aus den Gemeinden Bremen und Bremerhaven zusammengesetzten &quot;Gemeindeverband höherer Ordnung&quot; (Art. 143 Abs. 2 BremVerf.). Die Bremische Verfassung (Art. 148, 149) und das Ortsgesetz für die Stadt Bremerhaven vom 14. November 1947 (BremGBl. S. 291) schalten Landesorgane auch in kommunalen Angelegenheiten ein; z. B. ist der Präsident der Bürgerschaft des Landes zugleich Bürgerschaftspräsident der Stadt Bremen. Auch kann sich das Land Bremen über die allgemeine Aufsicht hinaus &quot;Einwirkungsmöglichkeiten vorbehalten, die die Inanspruchnahme der örtlichen Mittel und Dienstkräfte für überörtliche Aufgaben sichern und die einheitliche Verwaltungsdurchführung in den beiden Städten Bremen und Bremerhaven gewährleisten sowie die Berücksichtigung besonderer staatspolitischer Interessen bei der Aufgabenerfüllung wahren&quot; (§&amp;nbsp;91 Abs. 2 Buchst. b des Bremerhavener Ortsgesetzes).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_268_291&quot; id=&quot;BVerfGE_9_268_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_268_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 268 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese örtlichen Gegebenheiten sprechen dafür, daß der Bremer Bürgerschaftspräsident den Vorsitz in der städtischen Einigungsstelle als Repräsentant des ganzen Gemeinwesens führt und nicht etwa als Organ des Landes in die Kommunalverwaltung eingreift. Die Stadtgemeinde Bremerhaven selbst fühlt sich offenbar in ihren Rechten nicht verkürzt, und in der Tat wird durch das Bremische Personalvertretungsgesetz die durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährte institutionelle Garantie der Selbstverwaltung nicht verletzt. Soweit durch das angefochtene Gesetz Beamte der Stadt Bremerhaven betroffen sind, liegt daher nur ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor.
&lt;p&gt;5. Demnach waren die §§&amp;nbsp;59 bis 61 BremPVG wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 33 Abs. 5 GG für nichtig zu erklären, soweit sie in den Fällen der Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beamten die Entscheidung einer Einigungsstelle vorsehen. Dagegen sind mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar die Bestimmungen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes über das Mitbestimmungsrecht des Personalrats und die Entscheidung einer Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter sowie in sozialen Angelegenheiten aller öffentlichen Bediensteten des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1069&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1069#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-28-gg">Art. 28 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-93-gg">Art. 93 GG</category>
 <pubDate>Mon, 30 Apr 2012 17:45:30 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">1069 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1029</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Wartestandsbestimmungen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 8, 332; DÖV 1961, 71; DVBl 1959, 445; NJW 1959, 189; ZBR 1959, 48         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    02.12.1958        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvL 27/55        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.1955 - 2 K 237/54&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. In Art. 33 Abs. 5 GG handelt es sich nur um einen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.&lt;br /&gt;
2. Ein Recht am Amt, verstanden als Recht auf Ausübung der Amtsgeschäfte, gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;br /&gt;
3. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Beamtentums, der allgemein die Anwendung neuer Wartestandsbestimmungen auf bereits im Dienst befindliche Beamte verbietet.&lt;br /&gt;
4. Bestimmungen, die für die Wahl eines leitenden Kommunalbeamten, der zugleich Träger eines Staatsamtes ist, die Bestätigung durch die Landesregierung erfordern, gehören zu dem Normenkomplex, der den historisch gewordenen Begriff der Selbstverwaltung ausmacht.&lt;br /&gt;
5. Die Größe der von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Gruppe spielt für die Zulässigkeit dieser Regelung unter dem Gesichtspunkt des Einzelfallgesetzes keine Rolle, solange die Gruppe sachgerecht abgegrenzt und in sich gleichartigen Regeln unterworfen ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 8, 332        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_332&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. In Art. 33 Abs. 5 GG handelt es sich nur um einen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Ein Recht am Amt, verstanden als Recht auf Ausübung der Amtsgeschäfte, gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Beamtentums, der allgemein die Anwendung neuer Wartestandsbestimmungen auf bereits im Dienst befindliche Beamte verbietet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Bestimmungen, die für die Wahl eines leitenden Kommunalbeamten, der zugleich Träger eines Staatsamtes ist, die Bestätigung durch die Landesregierung erfordern, gehören zu dem Normenkomplex, der den historisch gewordenen Begriff der Selbstverwaltung ausmacht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_333&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;5. Die Größe der von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Gruppe spielt für die Zulässigkeit dieser Regelung unter dem Gesichtspunkt des Einzelfallgesetzes keine Rolle, solange die Gruppe sachgerecht abgegrenzt und in sich gleichartigen Regeln unterworfen ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 2. Dezember 1958&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 27/55 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der Landkreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1953 (GVBl. S. 305) -- auf Antrag des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf -- in dem Rechtsstreit des Oberkreisdirektors Dr. B. gegen die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen -- 2 K 237/54 --.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 der Landkreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1953 (GVBl. S. 305) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Vorlagebeschluß des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf liegt folgender Sachverhalt zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger des Ausgangsverfahrens (Kläger), der die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt, wurde auf Grund einer Wahl durch den -- damals noch ernannten -- Kreistag unter Berufung in das Beamtenverhältnis für die Zeit vom 1. Juli 1946 bis 30. Juni 1958 zum Oberkreisdirektor des Landkreises Wittgenstein ernannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wegen erheblicher und anhaltender Unstimmigkeiten mit dem Kläger, die schon im ersten Amtsjahr begannen, versuchte der Kreistag mehrfach, ihn aus seinem Amt zu entfernen. Das gelang nicht, da der Kläger mit seinen gegen die Maßnahmen des Kreistages erhobenen Zivil- und Verwaltungsklagen Erfolg hatte. Doch führten die Gegensätze und die daraus resultierenden Verfahren dazu, daß der Kläger von Oktober 1947 bis November&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_334&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1950 keine Amtstätigkeit ausübte. Erst am 7. November 1950 beschloß der -- nunmehr gewählte -- Kreistag, ihn wieder zu beschäftigen. Nach Wiederaufnahme der Amtstätigkeit ergaben sich neue Schwierigkeiten, und bereits im August 1952 wurde gegen den Kläger ein Dienststrafverfahren eingeleitet, das seine erneute Suspension vom Amt mit sich brachte. Das Dienststrafverfahren ist bisher gemäß § 16 der Disziplinarordnung vom 8. Dezember 1953 (GVBl. NW S. 415) i.d.F. des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GVBl. NW S. 237) dadurch gehemmt, daß wegen derselben Tatsachen (Beleidigung des Kreistages und einzelner Kreistagsmitglieder und sogenannten Reisekostenbetrugs) Anklage im Strafverfahren erhoben worden ist. Dieses Strafverfahren ist zwar bereits durch Beschluß der 1. Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 7. Dezember 1957 -- 4 KMs 1/57 / 23. Dezember 1957 -- NS 4 Ms 18/54 -- gemäß §§ 2, 11 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden, doch ist der Beschluß noch nicht rechtskräftig, da der Kläger -- dort Angeklagter -- Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 17 des Straffreiheitsgesetzes gestellt hat.
&lt;p&gt;Während das Disziplinarverfahren schwebte, trat am 1. Oktober 1953 die neue &quot;Landkreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen&quot; (GVBl. S. 305) in Kraft (LKrO). Sie enthält eine weitgehende Umgestaltung und Neuordnung der -- besonders in der Zeit nach 1945 unübersichtlich gewordenen -- Rechtsverhältnisse der Landkreise. Zwar waren die alten Kreisordnungen (Kreisordnung für die Provinz Westfalen vom 31. Juli 1886 -GS S. 217 -- und Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 -- GS S. 209 -- mit vielfachen Änderungen) nicht aufgehoben; sie wurden jedoch insbesondere von der sogenannten revidierten Deutschen Gemeindeordnung (rev. DGO) überlagert, die durch die Militärregierung als Verordnung Nr. 21 am 1. April 1946 (BritABl. Nr. 7 S. 127) erlassen worden war (vgl. Entscheidungen des OVG Münster AS Bd. 3 S. 1 [3 f.] und vom 30. Mai&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_335&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1951 -- III A 133/51-). Die analoge Anwendung der in der revidierten Deutschen Gemeindeordnung enthaltenen Rechtsgrundsätze auf die Landkreise in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung war zwar nicht&amp;nbsp; allgemein &amp;nbsp;ausdrücklich angeordnet, doch folgte sie beim Neuaufbau der deutschen Verwaltung aus den Tendenzen, die in einzelnen Richtlinien und Anordnungen der Militärregierung und in der anfänglichen, auf dem Besatzungsrecht aufbauenden deutschen Gesetzgebung ihren Ausdruck fanden. Die Angleichung an das Verfassungsrecht der Gemeinden machte die Landkreise zu reinen Selbstverwaltungskörperschaften, die Kreisverwaltung zur reinen Kommunalverwaltung. Anders als der frühere preußische Landrat, der sowohl Staatsbeamter, als auch Organ der Selbstverwaltungskörperschaft war, war der Oberkreisdirektor als Hauptverwaltungsbeamter des Landkreises -- entsprechend der in der revidierten Deutschen Gemeindeordnung geregelten Stellung des Gemeindedirektors -- ausschließlich Kommunalbeamter.
&lt;p&gt;Dieser Rechtszustand wurde durch die Landkreisordnung von 1953 grundlegend geändert. Sie gab den &quot;Landkreisen&quot; wieder eine doppelte Bedeutung: einmal als Gemeindeverbände und damit als kommunale Gebietskörperschaften, zum anderen als untere Bezirke allgemeiner staatlicher Verwaltung. Das brachte naturgemäß auch eine Umgestaltung des Aufgabenbereiches und der Rechtsverhältnisse des Oberkreisdirektors mit sich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 38 Abs. 1 LKrO bestimmt in diesem Zusammenhang:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Oberkreisdirektor wird vom Kreistag für die Dauer von zwölf Jahren gewählt. Er muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Voraussetzungen der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Ausschusses zur Beratung der Gemeinde-, Amts- und Kreisordnung geregelt. Die Wahl des Oberkreisdirektors bedarf der Bestätigung durch die Landesregierung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die beim Inkrafttreten der Landkreisordnung im Amt befindlichen Oberkreisdirektoren, zu denen der Kläger gehört, erging in § 54 LKrO die folgende Übergangsregelung, deren Absatz 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_336&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 im vorliegenden Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt ist:
&lt;p&gt;(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Oberkreisdirektoren treten in das Amt des Oberkreisdirektors nach diesem Gesetz über, soweit bei ihnen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 gegeben sind und die Bestätigung erteilt wird. In den Fällen, in denen sie nicht von gewählten Kreistagen in ihr Amt gewählt oder in ihrem Amt bestätigt worden sind, bedarf es der Zustimmung des Kreistags.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Soweit die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 nicht vorliegen, oder trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen der Kreistag nicht die nach Abs. 1 Satz 2 erforderliche Zustimmung erteilt oder die Bestätigung versagt wird, bedarf es einer Neuwahl, die binnen sechs Monaten nach Inkrafttretens dieses Gesetzes durchzuführen ist. Bis zum Amtsantritt der Neugewählten nehmen die bisherigen Stelleninhaber die Aufgaben des Oberkreisdirektors nach den Vorschriften dieses Gesetzes wahr. Mit dem Amtsantritt der Neugewählten treten die bisherigen Stelleninhaber in den Wartestand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Kreistage haben alsbald, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die allgemeinen Vertreter der Oberkreisdirektoren zu bestellen und die Bestätigung der Bestellung zu beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Im Interesse der Überleitung kann der Innenminister für im Amt befindliche Oberkreisdirektoren Ausnahmen von den Vorbildungsanforderungen des § 38 Abs. 1 mit der Wirkung zulassen, daß die Oberkreisdirektoren im Amt verbleiben oder gleiche Ämter in anderen Landkreisen übernehmen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger ging davon aus, daß der Kreistagsbeschluß vom 7. November 1950 über seine Wiederbeschäftigung zugleich als seine Bestätigung im Amt im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 LKrO anzusehen sei, so daß es seiner Ansicht nach einer besonderen Zustimmung des Kreistages nicht mehr bedurfte. Demgemäß beantragte er bei der Kreisverwaltung, die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LKrO erforderliche Bestätigung der Landesregierung einzuholen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kreistag jedoch faßte einstimmig einen Beschluß, in dem er die Landesregierung bat, die Bestätigung zum Übertritt des Klägers in das Amt des Oberkreisdirektors nach der neuen Landkreisordnung nicht zu erteilen; die gleiche dringende Bitte richtete der Regierungspräsident an die Landesregierung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_337&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auf Grund eines Kabinettsbeschlusses vom 9. März 1954 versagte daraufhin die Landesregierung die Bestätigung des Klägers gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 4 LKrO. Den gegen diesen Beschluß eingelegten Einspruch des Klägers wies die Landesregierung durch Beschluß vom 14. September 1954 zurück.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;A. Am 28. Oktober 1954 erhob der Kläger vor dem Landesverwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Landesregierung Klage mit dem Antrage, die beiden Beschlüsse über die Versagung seiner Bestätigung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in seinem Amt als Oberkreisdirektor zu bestätigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Beschluß vom 26. Mai 1955 das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber erbeten, ob § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 LKrO verfassungsgemäß ist. Das Landesverwaltungsgericht hält die Bestimmung für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG; es deutet Art. 33 Abs. 5 zugleich als Schutznorm individueller Rechte der Beamten und als institutionelle Garantie und zählt es zu den &quot;hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums&quot;, daß das aktive Beamtenverhältnis nicht durch neue, bei der Berufung des Beamten noch nicht gültige Bestimmungen vorzeitig in den Wartestand übergeleitet werden darf. Hiervon ausgehend, erblickte das Landesverwaltungsgericht in dem nachträglich geschaffenen Erfordernis einer Bestätigung, deren Versagung kraft Gesetzes die Versetzung in den Wartestand bewirkt, sowohl eine Verletzung der subjektiven &quot;wohlerworbenen&quot; Rechte des Klägers als auch einen so schwerwiegenden Eingriff in bestehende Beamtenverhältnisse, daß damit die Institution des Berufsbeamtentums als solche in ihrer Grundlage angetastet werde. Es fügt hinzu, daß die zur Prüfung vorgelegte Bestimmung durch die in §§ 43 und 44 des &quot;DBG 1937 in der Fassung vom 17. Mai 1950&quot; allgemein für den Wartestand normierten Voraussetzungen nicht gedeckt sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_338&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
B. Von der Möglichkeit, sich zu äußern (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 77 BVerfGG), haben der Bundesminister des Innern und die Landesregierung durch ihren Innenminister sowie der Kläger des Ausgangsverfahrens Gebrauch gemacht.
&lt;p&gt;Während die Innenminister des Bundes und des Landes die zur Prüfung gestellte Norm für verfassungsgemäß halten und den Ausführungen des vorlegenden Gerichts entgegentreten, teilt der Kläger des Ausgangsverfahrens die Ansicht des Gerichts. Darüber hinaus hält er schon die Unterbrechung der zwölfjährigen Amtszeit eines Wahlbeamten für die Verletzung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums; dasselbe gelte für die Zahlung nur eines Wartegeldes, das die Alimentationspflicht unzureichend erfülle, für die durch das Gesetz bewirkte Beeinträchtigung des Mindestmaßes an Unabhängigkeit und für die Möglichkeit, die Bestätigung zu versagen, ohne daß der Beamte vorher in geordnetem Verfahren angehört werden müsse; ferner rügt er die Verletzung des Prinzips der Rechtssicherheit (durch das Erfordern einer neuen Bestätigung 7 Jahre nach der Wahl) und macht geltend, § 54 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz LKrO sei eine &quot;lex B.&quot;, also ein mit dem Prinzip der Allgemeinheit der Gesetze unverträgliches Einzelfall- und Einzelpersonengesetz. Auch seien Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Akten des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierung, die dem Verfahren beigetreten ist, hat auf mündliche Verhandlung verzichtet, so daß durch Beschluß entschieden werden kann (§ 25 Abs. 1 BVerfGG, BVerfGE 2, 213 [217]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vom Landesinnenminister aufgeworfene Frage, ob § 54 Abs. 1 Satz 1&amp;nbsp; und &amp;nbsp;Abs. 2 Satz 3 der Landkreisordnung zur Prüfung vorgelegt werden durfte, ist zu bejahen. Die Klage des Ausgangsverfahrens richtet sich zwar lediglich gegen die Versagung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_339&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Bestätigung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LKrO, so daß die Rechtsgültigkeit nur dieser Vorschrift entscheidungserheblich erscheinen konnte. Das Landesverwaltungsgericht hält aber erkennbar nicht das Erfordernis der Bestätigung an sich für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG, sondern sieht den Grund der Unvereinbarkeit gerade in der Verknüpfung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 LKrO, der als Folge der Versagung die Versetzung in den Wartestand statuiert. Die Frage nach der Rechtsgültigkeit beider Bestimmungen kann daher nur aus ihrem &quot;einheitlichen Zusammenhang&quot; (Vorlagebeschluß) beantwortet werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bedenken gegen die Gültigkeit des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 LKrO sind nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;A. Die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts zu §§ 43, 44 &quot;DBG 1937 in der Fassung vom 17. Mai 1950 &quot;lassen erkennen daß das Gericht nicht neben der Verletzung grundgesetzlicher Normen auch noch die Verletzung einfachen Bundesrechts annimmt; vielmehr bleiben seine Ausführungen im Rahmen der Erwägungen zu Art. 33 Abs. 5 GG. Dem Gericht kommt es auf den Rechtszustand zur Zeit der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis als Oberkreisdirektor des Landkreises Wittgenstein an: Hätten die §§ 43 und 44 DBG i.d.F. von 1937 -- die, soweit sie hier in Betracht kommen, von dem Deutschen Beamtengesetz i.d.F. des offenbar versehentlich zitierten Gesetzes vom 17. Mai 1950 kaum abweichen -- schon allgemeine Regeln enthalten, die in der Landkreisordnung nur für die besonderen Verhältnisse konkretisiert worden wären, so müßte sich nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts der Kläger die Behandlung nach der Landkreisordnung gefallen lassen, weil diese durch die -- bei seiner Berufung in das umstrittene Beamtenverhältnis bereits geltenden -- Normen des Deutschen Beamtengesetzes &quot;gedeckt&quot; wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein anderes Verständnis der Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts verbietet sich schon deshalb, weil offenbar ist,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_340&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß das Land im Oktober 1953 die zur Prüfung vorgelegten Normen der Landkreisordnung unbeschränkt durch einfaches Bundesrecht setzen konnte. Grundsätzlich sind die Länder auf diesem Gebiet zur Gesetzgebung allein zuständig, gleichviel, ob man es dem Kommunalrecht oder dem Landesbeamtenrecht zurechnet (vgl. BVerfGE 7, 155 [161]). Das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 galt allerdings -- solange in Nordrhein-Westfalen ein Landesbeamtengesetz noch nicht erlassen war -- in der am 8. Mai 1945 maßgebenden Fassung und mit den aus der Wandlung der staatsrechtlichen Verhältnisse folgenden Änderungen für die Landesbeamten fort, jedoch nicht als Bundes-, sondern als Landesrecht; es stand -- abgesehen nur von Normen des Grundgesetzes selbst -- zur freien Disposition des Landesgesetzgebers.
&lt;p&gt;Die vom Landesverwaltungsgericht zitierte neue Fassung des Deutschen Beamtengesetzes beruht auf dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse nur der im Dienst des&amp;nbsp; Bundes &amp;nbsp;stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207), kann also auf die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten nicht angewendet werden. Allerdings hatte der Bund die Kompetenz zur Rahmengesetzgebung auf dem Gebiet des Beamtenrechts nach Art. 75 Nr. 1 GG. Hiervon hat er aber erst durch das Gesetz vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) Gebrauch gemacht, und dieses Gesetz ergreift den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt zeitlich nicht, auch nicht in der Weise, daß es die Rechtsfolgen nachträglich modifiziert. Es kommt daher auf die Vereinbarkeit der zu prüfenden Vorschrift mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;B. Die Meinung des Landesverwaltungsgerichts, § 54 LKrO sei mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, beruht auf der Annahme, daß der Landesgesetzgeber hier für die Versetzung in den Wartestand eine Regelung geschaffen habe, die in dem bei Ernennung des Klägers maßgebenden Recht weder enthalten noch vorbehalten gewesen sei; gerade in der dem Kläger ungünstigen und nicht voraussehbaren Veränderung der Rechtslage erblickt das Landes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_341&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verwaltungsgericht die Verletzung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums.
&lt;p&gt;1. Die Berechtigung der Meinung, Art. 33 Abs. 5 GG sei verletzt, hängt also zunächst davon ab, ob die Möglichkeit, einen Oberkreisdirektor in den Wartestand zu versetzen, erst durch § 54 LKrO neu geschaffen worden ist oder ob -- worauf die Innenminister des Bundes und des Landes hingewiesen haben -- hier vielleicht nur eine schon bestehende allgemeine Norm des Beamtenrechts für die besondere Situation konkretisiert worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Zweifel an der Neuheit der Wartestandsbestimmung des § 54 LKrO sind nicht gerechtfertigt. Das zur Zeit der Ernennung des Klägers für die Landesbeamten maßgebende Deutsche Beamtengesetz in der am 8. Mai 1945 gültigen Fassung regelt die Voraussetzungen für die Versetzung in den Wartestand in den §§ 43 und 44.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 43 DBG sieht die Versetzung in den Wartestand -- und zwar auch für Zeitbeamte -- bei Eintritt gewisser&amp;nbsp; Situationen &amp;nbsp;vor: wenn nämlich eine Behörde &quot;aufgelöst&quot;, &quot;mit einer anderen verschmolzen&quot; oder &quot;in ihrem Aufbau wesentlich verändert&quot; wird; doch sind die Versetzungen in den Wartestand auf die &quot;Zahl der im Haushaltsplan aus diesem Anlaß abgesetzten Planstellen&quot; beschränkt. Dieser Bestimmung gegenüber ist § 54 LKrO jedenfalls insofern neu, als die Versetzung in den Wartestand hier von etwa abgesetzten Planstellen unabhängig ist. Demgegenüber kann nicht argumentiert werden, daß die Planstelle des Oberkreisdirektors alter Art gestrichen und die Planstelle des Oberkreisdirektors neuer Art neu geschaffen worden sei; das würde den Sinn der offenbar von haushaltsrechtlichen Erwägungen bestimmten besonderen Voraussetzung der Absetzung einer Planstelle aufheben, sie würde praktisch mit der anderen Voraussetzung, der einer wesentlichen Veränderung des Aufbaus der Behörde zusammenfallen. Entsprechendes gilt von den in der Landtagsdebatte über die Landkreisordnung erwähnten Bestimmungen der §§ 22, 23 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433), die bei Umbildung juristischer Personen des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_342&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
öffentlichen Rechts für die Versetzung in den Wartestand eine Sonderregelung trafen; Voraussetzung für die Versetzung in den Wartestand ist danach, daß die Zahl der Beamten andernfalls über den tatsächlichen Bedarf hinaus vermehrt würde.
&lt;p&gt;§ 44 DBG behandelt einen bestimmten&amp;nbsp; Personenkreis . Er führt acht Gruppen von Beamten auf, sogenannte politische Beamte, die jederzeit, also unabhängig von einer bestimmten Situation, in den Wartestand versetzt werden können. Kommunale Kreisbeamte sind unter ihnen nicht aufgeführt. Die Bestimmung, daß Landräte und Leiter der den Landratsämtern entsprechenden Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung sowie Polizeidirektoren der staatlichen Polizeiverwaltung nach § 44 Ziff. 5 DBG zu den politischen Beamten zählen, konnte auf die Oberkreisdirektoren vom ursprünglichen Status des Klägers gerade wegen der vollständigen Kommunalisierung dieses Amtes nicht analog angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch von § 44 Abs. 2 DBG wird § 54 LKrO nicht gedeckt. Die Vorschrift besagt nur, daß § 44 nicht als späteres Recht einschlägige frühere Bestimmungen aufheben will, daß vielmehr andere, bereits vorhandene reichsgesetzliche Normen daneben weitergelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Tatbestände der §§ 43 und 44 DBG und §§ 22, 23 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes sind somit dem Tatbestand des § 54 LKrO zwar verwandt, decken ihn aber rechtlich nicht. In § 54 LKrO wird hiernach in der Tat eine bei Ernennung der betroffenen Beamten gesetzlich weder unmittelbar geregelte noch auch nur ausdrücklich vorbehaltene Möglichkeit der Versetzung in den Wartestand neu geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Wenn das Landesverwaltungsgericht solche nachträgliche Änderung der Rechtslage als grundgesetzwidrig ansieht, so geht es offensichtlich von dem allgemeinen Gedanken aus, daß jede -- irgendwie erhebliche -- Verschlechterung der Rechtslage des Beamten durch Gesetzesänderung nach seiner Ernennung gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Ein solcher Grundsatz der Wahrung des Besitzstandes schlechthin kann jedoch aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht entnommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_343&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach dargelegt, daß Art. 33 Abs. 5 GG in bewußter Abweichung von Art. 129 WRV nicht vom Schutz &quot;wohlerworbener Rechte&quot; der Beamten, sondern von der Erhaltung der Institution des Berufsbeamtentums&amp;nbsp; im Interesse der Allgemeinheit &amp;nbsp;ausgeht und daß daher der Schutz der wohlerworbenen Rechte als solcher auch nicht als &quot;hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums&quot; zu &quot;berücksichtigen&quot; ist (BVerfGE 3, 58 ff. [137] und 8, 1 [12]). In Art. 33 Abs. 5 GG kann es sich nur um jenen Kernbestand von Strukturprinzipien handeln, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.
&lt;p&gt;3. Sind hiernach die in den Jahren 1919-1933 anerkannten Rechtsprinzipien für die Interpretation von Art. 33 Abs. 5 GG von erheblicher Bedeutung, so darf doch nicht übersehen werden, daß die Institution des Berufsbeamtentums im Sinne des Grundgesetzes nicht ganz die gleiche ist wie unter der Weimarer Reichsverfassung; heute sind Inhalt und Grenzen der Gewährleistung des Berufsbeamtentums rein objektiv-rechtlich festzustellen, damals prägte die gleichzeitige Garantie der wohlerworbenen Rechte auch den Gehalt der institutionellen Garantie mit. Wenn dem Reichsgericht auch bewußt blieb, daß die von der institutionellen Garantie geschützten Rechte unter Umständen enger begrenzt sein könnten als die wohlerworbenen Rechte,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. III. ZS in RGZ 134, 1 (13): &quot;Ebensowenig kann der Umstand, daß die Reichsverfassung im Art. 129 das Berufsbeamtentum als solches schützen, mithin eine sog. institutionelle Garantie schaffen wollte, dazu herangezogen werden, um den Kreis und Inhalt der einzelnen, jedem Beamten als unverletzlich verliehenen Rechte enger zu ziehen.&quot;,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;so kamen diese Rechte doch nicht einfach zu der institutionellen Garantie hinzu, sondern formten das garantierte Institut selbst und verwischten auch seine Grenzen gegenüber den wohlerwor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_344&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
benen Rechten. Das ist zum Verständnis der Judikatur des Reichsgerichts zu berücksichtigen.
&lt;p&gt;4. Für die Frage nach der Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz ist allein entscheidend, ob die auf die Norm gestützte Beeinträchtigung der subjektiven Stellung des Beamten zugleich &quot;hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums&quot; verletzt. Hier handelt es sich um den Schutz des sogenannten Rechts am Amt und um die mit dem vorläufigen Ruhestand (Wartestand) einhergehende Minderung vermögensrechtlicher Ansprüche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Für den Schutz des Rechts am Amt, verstanden als Recht auf Ausübung der Amtsgeschäfte, könnte es im vorliegenden Fall bedeutsam sein, wenn unter der Weimarer Reichsverfassung auch dem Gesetzgeber eine Art Zwangsbeurlaubung -- selbst ohne jede vermögensrechtliche Beeinträchtigung -- versagt gewesen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach herrschender Meinung hatte der Beamte jedoch jedenfalls im Verhältnis zum Gesetzgeber kein solches Recht auf Ausübung des einmal verliehenen Amtes,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. z. B. Meyer/Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 7. Aufl. 1919 S. 614; Levin, Gruchot 1921 Bd. 65, 179 (187 f.); Wach, AöR 1922 Bd. 43 S. 245 (263); Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. Aufl. S. 592; Triepel, AöR 1921 Bd. 40 S. 349 (367-369).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur vereinzelt wurde das Recht am Amt gegenüber dem Gesetzgeber als wohlerworbenes Recht für unantastbar gehalten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- vgl. Eickel, Beamtenjahrbuch 1924 S. 175 (183) --.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Reichsgericht hat sich zu dem Recht auf Ausübung des verliehenen Amtes insbesondere in folgenden Entscheidungen geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;durch den VII. 7.S in dem Beschluß vom 19. Januar 1923 (Verfahren nach Art. 13 Abs. 2 WRV; RGZ 107, 1), durch. den III. ZS in dem Beschluß vom 21. März 1925 (Verfahren nach Art. 13 Abs. 2 WRV; Lammers/Simons Bd. 1 S. 495) und durch denselben Senat in dem Urteil über eine Besoldungsklage vom 10. Juli 1931 (RGZ 134, 1).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_345&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In den beiden ersten Entscheidungen handelt es sich um die Entziehung des Amtes des Schulleiters -- ohne Kürzung der Bezüge -- aus Anlaß organisatorischer Umgestaltung von Behörden -Wahl durch das Lehrerkollegium auf befristete Zeit u.a.m. -. Der VII. Senat hat die Maßnahme (für Bremen) -- irreführend als Versetzung in den einstweiligen Ruhestand qualifiziert und darin nicht nur eine Verletzung wohlerworbener Rechte , sondern auch eine Verletzung von Art. 129 Abs. 2 WRV gesehen, &quot;wonach die Beamten nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen einstweilen in den Ruhestand versetzt werden können&quot;. Der III. Senat, der traditionelle &quot;Beamtensenat&quot;, hat den in allen wesentlichen Punkten entsprechenden Sachverhalt für Thüringen -- zutreffend -- nur unter dem Gesichtspunkt der Entziehung des Amtes gewürdigt und -- ohne den Beschluß des VII. Senats auch nur zu erwähnen -- entschieden, daß sogar &quot;ein etwaiges wohlerworbenes Recht am Amt&quot; einer Änderung in der Organisation der Verwaltung weichen müsse; Art. 104 Abs. 3 WRV ermächtige die Landesjustizverwaltung, bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte sogar Richter von ihrem Amt unter Belassung des vollen Gehalts zu entfernen; eine entsprechende Befugnis sei für die anderen Zweige der staatlichen Tätigkeit selbstverständlich.
&lt;p&gt;In der dritten der erwähnten Entscheidungen -- vom 10. Juli 1931 -- hat der III. Senat diese Rechtsansicht aufrechterhalten, indem er -- unter Hinweis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil vom 12. Juni 1931, III 334/30 -- erwähnt, daß &quot;ein Recht auf das einmal verliehene Amt oder überhaupt auf ein Amt abzulehnen&quot; sei (RGZ 134, 1 [14]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist ein Recht am Amt hiernach schon in der Weimarer Zeit weder als wohlerworbenes Recht noch als Element der institutionellen Garantie allgemein anerkannt worden, so kann es auch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gezählt werden. Hätte die Versagung der Bestätigung nach § 54 Abs. 1 LKrO nur den Verlust der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_346&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Amtsausübung zur Folge, so wäre seine Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG bereits hiermit dargetan.
&lt;p&gt;b) Weniger einfach liegen die Dinge, wenn der Verlust des Amtes, wie hier, mit der Versetzung in den Wartestand (einstweiligen Ruhestand), d. h. insbesondere mit einer Minderung der Bezüge einhergeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Im allgemeinen Beamtenrecht -- also abgesehen von etwaigen Besonderheiten für kommunale gewählte Zeitbeamte -- zeigt sich folgendes Bild von der Entwicklung der Wartestandsbestimmungen: Noch 1919 war die Versetzung in den Wartestand, die ursprünglich keinen rechtlichen Bindungen unterlag, in einer Reihe deutscher Staaten gesetzlich nur wenig wirksam gebunden, da neben gesetzlich klar umrissenen Tatbeständen auch generell die &quot;Rücksicht auf die Verwaltung&quot; eine Versetzung in den Wartestand rechtfertigte,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachweise bei Meyer/Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 7. Aufl. 1919 S. 566 f. und 632 Anm. 7.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Deutschen Reich selbst und in den meisten größeren Bundesstaaten aber war man entsprechend der fortschreitenden allgemeinen Bindung des Verwaltungsermessens dazu übergegangen, die Versetzung in den Wartestand an gewisse gesetzliche Voraussetzungen zu knüpfen. Sie wurde nur noch bei Vorliegen zweier Grundtatbestände zugelassen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einmal, wenn infolge einer Änderung in der Einrichtung der Behörden für die betreffenden Beamten keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestand, wobei die Gesetze sich teilweise auf diese oder eine ähnliche allgemeine Wendung beschränkten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;zum Beispiel preußische Verordnung vom 14. Juni 1848 (GS S. 153), aufrechterhalten durch Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 (GS S. 465), § 87 Nr. 2; bayerisches Beamtengesetz vom 16. August 1908 (GVBl. S. 581) Art. 38 (hiernach kann ein Beamter außerdem noch einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, wenn &quot;ohne sein Verschulden Umstände vorliegen, durch die seine amtliche Wirksamkeit auch auf einer anderen Stelle nicht bloß vorübergehend gestört wäre&quot;),&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_347&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teilweise in engerer Bindung des Ermessens voraussetzten, daß &quot;das verwaltete Amt&quot; aufhöre,
&lt;p&gt;so Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61), § 24.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum anderen war die Versetzung in den Wartestand zulässig, wenn die Beamten gewissen ausdrücklich bezeichneten, im Laufe der staatlichen Entwicklung ebenfalls wechselnden Beamtengruppen angehörten, bei denen die fortdauernde Übereinstimmung mit den leitenden Stellen in besonderem Maße erforderlich schien (sogenannte politische Beamte)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- Preußisches Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 (GS S. 465), § 87 Nr. 2; Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61), § 25 --.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Faktisch ist es, soweit erkennbar, in der Zeit von 1871-1918 zu einer Änderung der Voraussetzungen für den Wartestand nicht gekommen, doch handelte es sich dabei lediglich um eine staatspolitische Praxis, die sich aus der Stabilität der staatlichen Verhältnisse und dem ständigen wirtschaftlichen Aufstieg des Reiches ergab. Der&amp;nbsp; Rechtszustand &amp;nbsp;vor 1919 ging dahin, daß die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Wartestandes mit Wirkung auch für die im Amt befindlichen Beamten im Wege der einfachen Gesetzgebung jederzeit geändert werden konnten. In der Staatsrechtslehre aus der Zeit vor 1919 wird demgemäß die Idee der Unantastbarkeit der aktiven Beamtenstellung nicht einmal erörtert, sondern stets nur auf das Recht des Beamten abgehoben, seinen Lebensunterhalt zu empfangen und in jeder Beziehung den jeweiligen Gesetzen entsprechend behandelt zu werden,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. z. B. Laband, Staatsrecht, 5. Aufl. Bd. 1 S. 495 ff.; Zorn, Staatsrecht, 2. Aufl. S. 317 ff., 334 ff., 338 ff.; Meyer/Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 7. Aufl. 1919 S. 614 ff., 631 ff.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erst unter dem Einfluß der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der wohlerworbenen Rechte in Art. 129 WRV erhoben sich Zweifel an dieser Freiheit des Gesetzgebers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Reichsgericht hat die Frage -- von der durch die Entscheidung des III. Senats überholten Entscheidung des VII. Senats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_348&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
abgesehen, vgl. oben S. 345 -- nur einmal zu entscheiden gehabt, nämlich in dem gemäß Art. 13 Abs. 2 WRV ergehenden Beschluß vom 20. Juni 1930 (RGZ 129, 236). Gefragt war, ob § 3 Abs. 1 des thüringischen Ermächtigungsgesetzes vom 29. März 1930 mit Art. 129 WRV vereinbar sei. In dem Ermächtigungsgesetz waren der Landesregierung zur Umbildung der gesamten Landesverwaltung überaus weitgehende Vollmachten erteilt worden; § 3 Abs. 1 bestimmte sodann, die -- alte, beamtengesetzliche -- Voraussetzung der Versetzung in den Wartestand, daß das &quot;verwaltete Amt infolge einer Umbildung der Staatsbehörde aufhört&quot;, gelte für alle nichtrichterlichen Beamten als gegeben. Das Reichsgericht hat diese Bestimmung als Fiktion erkannt und sie als unvereinbar mit dem in Art. 129 WRV gewährleisteten Schutz der wohlerworbenen Rechte bezeichnet. Einen Ausspruch über die Zugehörigkeit eines Rechts, daß die Voraussetzungen der Wartestandsversetzung wegen Umbildung einer Behörde nicht verschlechtert werden dürfen, zu den Elementen der Institution des Berufsbeamtentums enthält die Entscheidung nicht, und auch aus den Gründen läßt sich dazu nichts entnehmen. Es ist nicht zu erkennen, ob das Reichsgericht das Problem der institutionellen Garantie überhaupt nicht erwogen hat, weil die Verletzung wohlerworbener Rechte zur Begründung der Verfassungswidrigkeit ausreichte, oder ob ihm die Verletzung auch der institutionellen Garantie evident erschien, weil hier mit Hilfe der umfassenden Wirkung der Fiktion die Unabhängigkeit des Beamtentums in der Tat in der Wurzel getroffen werden sollte: Thüringen hatte kurz zuvor einen Landtag gewählt, der den Nationalsozialisten eine maßgebende Position in der Regierung gab. Nach dem Wortlaut der Begründung bleibt auch möglich, daß das Reichsgericht die&amp;nbsp; institutionelle &amp;nbsp;Garantie der Nicht-Verschlechterung von Ruhestandsbestimmungen stillschweigend hat verneinen wollen, jedenfalls insoweit, als die Amtsentziehung wirklich durch organisatorische Änderungen bedingt war.
&lt;p&gt;Die Zulässigkeit der Erweiterung des Kreises der &quot;politischen Beamten&quot; ist vom Reichsgericht niemals erörtert worden. An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_349&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schütz (Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. Aufl. 1933 S. 593) bemerkt dazu, ohne Erwähnung einer Gegenmeinung in Wissenschaft oder Rechtsprechung:
&lt;p&gt;&quot;Ebensowenig steht es in Widerspruch mit Art. 129, wenn Beamte, die bis dahin nicht zu der Kategorie der ,politischen&#039; Beamten (d. h. derjenigen Beamten, die unter Gewährung von Wartegeld jederzeit; in den sogenannten einstweiligen Ruhestand oder Wartestand versetzt werden können) . . . gehörten, durch Gesetz in diese Kategorie eingereiht werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die entscheidende Antwort auf die Frage, ob in der Zeit von 1919-1933 eine Gewährleistung der Wartestandsbestimmungen für im Amt befindliche Beamte als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums beachtet worden ist, gibt die Verfassungswirklichkeit, wie sie sich in der Gesetzgebung spiegelt, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die einzelnen Gesetze mit einfacher oder mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen worden sind (vgl. dazu BVerfGE 8, 1 [12, 13]). In der politisch und wirtschaftlich bewegten Zeit seit 1918 sind vielfach den Beamten abträgliche Änderungen der Wartestandsbestimmungen mit Wirkung für die im Amt befindlichen Beamten ergangen, z. B. die Reichspersonal-Abbau-Verordnung vom 27. Oktober 1923 (RGBl. I S. 999) und die preußische Personal-Abbau-Verordnung vom 8. Februar 1924 (GS S. 73).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Kreis der &quot;politischen&quot; Beamten, die jederzeit in den Wartestand versetzt werden können, wurde mehrfach erweitert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;im Reich durch das Gesetz über die Pflichten der Beamten zum Schutz der Republik vom 21. Juli 1922, Art. 4 (RGBl. S. 590); in Preußen durch die Verordnung der preußischen Regierung betr. die einstweilige Versetzung der unmittelbaren Staatsbeamten in den Ruhestand vom 26. Februar 1919 (GS S.33); das Gesetz über Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919, § 32 (GS S. 101); das Gesetz vom 31. Dezember 1922 zur Abänderung der Verordnung vom 26. Februar 1919 (GS 1923 S. 1); das Gesetz vom 4. Juli 1923 zur Ergänzung der Verordnung vom 26. Februar 1919 (GS S. 301).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_350&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In der Geltungszeit der Weimarer Reichsverfassung ist nach alledem ein Besitzstandsschutz der Wartestandsbestimmungen als Element der Institution des Beamtentums nicht beachtet worden.
&lt;p&gt;Dem nationalsozialistischen Regime war der Gedanke der Unantastbarkeit irgendwelcher Beamtenrechte allgemein fremd; das zeigte sich schon im Frühjahr 1933 in dem Säuberungsgesetz vom 7. April 1933 (dem sogenannten Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums) -- RGBl. I S. 175 -. Die &quot;wohlerworbenen Rechte&quot;, die in der 3. Auflage des Beamtenrechts von Brand,&amp;nbsp; 1928 , § 31 S. 125 ff., breit behandelt wurden, sind demgemäß in der 4. Auflage,&amp;nbsp; 1942 , überhaupt nicht mehr erwähnt. Dem entspricht es, daß auch unter dem nationalsozialistischen Regime die Voraussetzungen für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand aus organisatorischen Gründen ohne Rücksicht auf die im Amt befindlichen Beamten erleichtert wurden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. die Regelung in § 43 DBG (&quot;Absetzung einer Planstelle&quot; im Haushaltsplan) gegenüber § 24 RBG (&quot;Aufhören des verwalteten Amtes&quot;), vgl. ferner §§ 22-30 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433); dabei werden durch beide Bestimmungen die bis dahin nicht erfaßten Zeit- und Kommunalbeamten in die Regelung einbezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso wurde der Kreis der politischen Beamten mehrfach vergrößert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. z. B. Gesetz über die Verfassung und Verwaltung von Berlin vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 957); Verordnung vom 24. November 1937 (RGBl. I S. 1325); § 44 DBG vom 26. Januar 1937.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts, der allgemein die Anwendung neuer Wartestandsbestimmungen auf bereits im Dienst befindliche Beamte verbietet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Es bestehen auch keine Bedenken, die Einrichtung des Wartestandes auf kommunale gewählte Zeitbeamte anzuwenden, wie das in der vorgelegten Bestimmung geschieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar gibt es für den Typus des Beamten auf Zeit, der meist zugleich kommunaler Wahlbeamter ist, besondere hergebrachte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_351&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 7, 155 [163 f.]); die allgemeinen Grundsätze können also nicht ohne weiteres auf sie übertragen werden; und gerade im Rahmen der Wartestandsbestimmungen haben diese kommunalen gewählten Zeitbeamten, abgesehen von der Zeit des nationalsozialistischen Regimes, unverkennbar eine besondere Stellung eingenommen. Unter den politischen Beamten erschienen sie nicht, und die allgemeinen Bestimmungen über die Versetzung in den Wartestand aus Organisationsgründen fanden bis 1933 auf sie -- mit Ausnahme der Personal-Abbau- Verordnungen -- keine Anwendung. In einigen Landesrechten war zwar -- nach Loschelder, Deutsche Verwaltung, 1938 S. 139 zu 2c bb -- der Erlaß autonomer Satzungen über die Versetzung von Kommunalbeamten in den Wartestand zugelassen, so -- nach Appelius, PrVBl. 1918/1919 S. 372 und PrVBl 1919/1920 S. 196 -- auch in Preußen. Es scheint jedoch, daß von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht worden ist. Loschelder sagt , daß es in Preußen kommunale Wartestandsbeamte -- abgesehen von den Personal-Abbau-Verordnungen -- bis 1933 nicht gegeben habe. Wurden Kommunalbehörden verändert und Beamte dadurch entbehrlich, so behielten jedenfalls die gewählten Zeitbeamten doch ihr volles Gehalt (vgl. Kautz/Appelius, Preußisches Kommunalbeamtenrecht, 1912 S. 408). Auch in späteren Einzelgesetzen wurde dieses Prinzip gewahrt,
&lt;p&gt;wie z. B. in dem Gesetz über die Neuregelung der kommunalen Grenzen im rheinisch-westfälischen Industriebezirk vom 26. Februar 1926 (PrGS S. 53), §§ 46, 48; dem Gesetz über die Erweiterung des Stadtkreises Frankfurt a. M. usw. vom 29. März 1928 (PrGS S. 31), §§ 19-21; dem Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die kommunale Neugliederung des rheinisch-westfälischen Industriegebietes vom 29. Juli 1929 (PrGS S. 137), § 19.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der außergewöhnlichen Notlage des Staates, der die Personal-Abbau-Verordnungen abzuhelfen suchten, abgesehen, ist hiernach vor 1933 eine Wartestandsversetzung von kommunalen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_352&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gewählten Zeitbeamten, soweit erkennbar, nicht erfolgt. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Anwendung der Institution des Wartestandes auf sie heute schlechthin unzulässig wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters, also eines auf Zeit gewählten Kommunalbeamten, für vereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG erklärt, obwohl es für solche Beamte bislang weder die Abwahl noch sonst eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegeben hatte (BVerfGE 7, 155 ff.). In der Begründung hat das Bundesverfassungsgericht (S. 162) ausgeführt, daß Art. 33 Abs. 5 GG nicht gebiete, &quot;die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums unter allen Umständen zu beachten, sondern nur, sie bei der Regelung des Rechtes des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen&quot;. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Es handelt sich hier nicht um einen für das Beamtentum so entscheidenden Grundsatz wie den der Sicherung angemessenen Lebensunterhalts, dessen &quot;Beachtung&quot; -- nicht nur &quot;Berücksichtigung&quot; -- das Bundesverfassungsgericht für geboten erklärt hat (BVerfGE 8, 1 [16, 17]).
&lt;p&gt;cc) Gibt es für die im Amt befindlichen Beamten auch keine Besitzstandsgarantie der günstigsten Wartestandsbestimmungen (aa) und ist das Institut des Wartestandes unter Umständen auch auf kommunale gewählte Zeitbeamte anwendbar (bb), so ist das Beamtentum gegen eine unsachliche Ausweitung oder Verschlechterung der Wartestandsbestimmungen doch geschützt, denn &quot;zu fordern ist, daß die... im Einzelfall getroffene Regelung nach der Art der Dienstleistung, den von der Regel abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Elementen des Dienstes sachgerecht erscheint, sich also nicht grundsätzlich und ohne vernünftigen Grund von allgemeinen Regeln des Beamtenrechts löst&quot; (BVerfGE 7, 155 [164]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Eine der wichtigsten von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Regeln des Beamtenrechts ist, daß die Versetzung in den Wartestand ebenso wie jede Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen und Formen zuläs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_353&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sig ist (BVerfGE 7, 155 [163]). Eine solche gesetzliche Regelung liegt in § 54 LKrO vor.
&lt;p&gt;(2) Die in § 54 LKrO aufgestellten objektiven Voraussetzungen, die Gründe für die Versetzung in den Wartestand, sind ebenfalls mit den hergebrachten Regeln des Beamtentums verträglich. Ob die Beschränkung der Versetzung in den Wartestand auf die beiden typischen Arten von Voraussetzungen -- Behördenumbildung und Sonderstellung der politischen Beamten zu den hergebrachten Regeln des Beamtentums gerechnet werden muß oder ob auch weitere Wartestandstatbestände, etwa im Dienste des Leistungsprinzips Tatbestände wie in Art. 38 des bayerischen Beamtengesetzes von 1908 (GVBl. S. 581) oder in Art. 132 GG, sich im Rahmen dieser Regeln halten, kann hier dahinstehen; denn die in § 54 LKrO getroffene Regelung fügt sich zwanglos und ohne inneren Bruch an die typischen Gestaltungsformen an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierung hat sich vor dem Ausschuß des Landtages zur Beratung der Gemeinde-, Amts- und Kreisordnung darauf berufen, daß der in § 43 DBG und § 22 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes wirksame Rechtsgedanke die Regelung in § 54 LKrO trage (vgl. LT NW 2. Wahlp., 79. Ausschußsitzung StenBer. S. 35, und 83. Ausschußsitzung StenBer. S. 26). Diese Argumentation ist nicht ganz zutreffend, denn die zitierten Bestimmungen setzen nicht nur die Umbildung von Behörden, sondern auch den Fortfall von Planstellen voraus; daran fehlt es, wie oben erörtert, in § 54 LKrO. Die Einordnung des § 54 LKrO in die bisherigen Formen ergibt sich erst daraus, daß das Amt des Oberkreisdirektors durch die Umgestaltung seines Aufgabenbereichs im Sinne der herkömmlichen Wartestandsbestimmungen &quot;politisiert&quot; wurde. Das war auch der Landesregierung und dem Landtag bewußt. Im Ausschuß wurde die Notwendigkeit, der Regierung ein Bestätigungsrecht zu geben, insbesondere mit den seit jeher als &quot;politisch&quot; betrachteten Aufgaben der Polizei und der kommunalen Aufsicht des neuen Oberkreisdirektors, seiner &quot;Funktion des Landrats&quot; begründet (vgl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_354&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Wahlp., 75. Ausschußsitzung S. 24 und 26) und davon gesprochen, daß seine Funktionen für die Landesregierung und ihre gesamte Politik von entscheidender Bedeutung seien (vgl. 2. Wahlp., 82. Ausschußsitzung S. 24/25); im Plenum wurde die Situation dahin gekennzeichnet, daß der Oberkreisdirektor, dem der Staat &quot;wichtige Funktionen in der unteren Verwaltungsbehörde&quot; überläßt, &quot;mit dem des bisherigen Rechts nicht mehr identisch ist&quot; (vgl. 2. Wahlp., 87. Plenarsitzung Bd. 3 S. 3212/3213).
&lt;p&gt;Die Neuorganisation der Landkreise rechtfertigt die Wartestandsbestimmung des § 54 LKrO also nicht unmittelbar, ist jedoch insofern von Bedeutung, als sie die Voraussetzungen für die &quot;Politisierung&quot; des leitenden Kreisbeamten schuf. Vergebens versucht der Kläger, die Neuordnung zu bagatellisieren. War die Landkreisverwaltung vom Zusammenbruch 1945 bis 1953 reine Selbstverwaltungsbehörde des Kreises als Gebietskörperschaft, so wurde sie jetzt wieder in Selbstverwaltung der Landkreise und staatliche Verwaltung der Landkreise aufgespalten; es wurde also die -- in den Jahren seit 1945 fehlende -- unmittelbare Staatsbehörde im Landkreis erneut geschaffen (vgl. LKrO Erster Teil: Wesen der Landkreise, § 1 Abs. 2 und 3; Zweiter Teil: Selbstverwaltung der Landkreise, §§ 2 ff.; Dritter Teil: Staatliche Verwaltung im Landkreise, §§ 47 ff.). Diese Änderung beruhte auf der Überzeugung des Gesetzgebers, daß nach den praktischen Erfahrungen seit 1945 eine unmittelbar weisungsgebundene, in die staatliche Verwaltungshierarchie eingefügte allgemeine Verwaltungsbehörde im Landkreis nicht zu entbehren sei. Das Gesamtbild der Neuordnung zeigt, daß es sich nicht nur um eine anderweitige Verteilung von Geschäften innerhalb der kommunalen Landkreisverwaltung oder um Organisationsänderungen ohne Gewicht handelte, sondern um die Neuschaffung einer unmittelbaren Staatsbehörde im Landkreis und um eine grundsätzliche Abgrenzung dieser Behörde insbesondere gegenüber der kommunalen Kreisbehörde mit Neuordnung von Zuständigkeiten, Weisungsrechten und Verantwortlichkeiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da der Oberkreisdirektor neben seiner Stellung als leitender&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_355&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kommunalbeamter des Landkreises zugleich zum Träger staatlicher Verwaltung im Landkreis bestimmt wurde, wandelte sich seine Stellung entsprechend. Die wichtigste seiner unmittelbar in der Landkreisordnung aufgeführten Aufgaben ist die Aufsicht über dem Kreis angehörige Gemeinden und Ämter sowie die Aufsicht über die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 48 Abs. 1 LKrO); die bedeutsamste ihm unmittelbar darauf zugefallene Aufgabe ist die der Kreispolizeibehörde nach dem Gesetz über die Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1953 (GVBl. S. 330), § 6 (siehe ferner § 7 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes vom 16. Oktober 1956 -- GVBl. S.289 -). Damit wurde er staatliche Kreispolizeibehörde, seine Amtsaufgaben ähnelten insoweit denen des ehemaligen preußischen Landrats, und gerade wegen dieser Aufgaben gehörten die Landräte schon nach dem preußischen Gesetz vom 21. Juli 1852 (§ 87 Abs. 2) bis zum Deutschen Beamtengesetz 1937 (§ 44 Abs. 1 Ziff. 5) einschließlich stets zu den &quot;politischen Beamten&quot;. Abgesehen hier von der Tatsache, daß es sich bei dem Oberkreisdirektor zugleich um einen kommunalen gewählten Zeitbeamten handelte, hätte also der Landesgesetzgeber sich nur innerhalb der hergebrachten Regeln des Beamtentums gehalten, wenn er die Oberkreisdirektoren in die Gruppe der jederzeit in den Wartestand versetzbaren politischen Beamten einbezogen hätte. Es kann daher nicht gegen diese Regeln verstoßen, wenn das Gesetz sich mit der weit weniger schwerwiegenden Regelung des § 54 LKrO begnügt hat, die es nur einmal ermöglichte, die bereits im Amt befindlichen Oberkreisdirektoren in den Wartestand zu versetzen. Damit wurde lediglich auch für sie das zur Sicherung des staatlichen Einflusses auf die personelle Auswahl künftig für&amp;nbsp; alle &amp;nbsp;Oberkreisdirektoren geltende Erfordernis staatlicher Bestätigung praktikabel gemacht.
&lt;p&gt;(3) Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern bei Gewährung der gesetzlichen Wartestandsbezüge der hergebrachten Alimentationspflicht nicht genügt sein sollte. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Regelung, die schon bei Erlaß des Grundgesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_356&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
üblich war und die es in Art. 97 letzter Satz gerade voraussetzt, wenn es ausnahmsweise für die Richter bei Entfernung aus dem Amt anläßlich von Umbildungen der Gerichte die Belassung des vollen Gehaltes vorschreibt.
&lt;p&gt;Die Sicherheit, jedenfalls das Wartegeld zu bekommen, gewährleistet zugleich seit jeher den politischen Beamten auch die erforderliche Unabhängigkeit gegenüber fremden Einflüssen. Hier kommt hinzu, daß die Möglichkeit, in den Wartestand versetzt zu werden, nur einmal anläßlich der Umorganisation der Kreisverwaltung gegeben war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Der Kläger übersieht weiter, daß die Versetzung in den Wartestand einer Begründung nie bedurft hat; es genügte hierfür die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beamtengruppe; dabei war die Möglichkeit der Versetzung in den Wartestand hergebrachtermaßen nicht auf Fälle der Abweichung in politischen Ansichten beschränkt, sondern erstreckte sich allgemein auf die Eignung des Beamten für den besonderen Aufgabenkreis (Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 1956 S. 307). Der Kläger verkennt, daß es sich nicht um ein Disziplinarverfahren handelt, bei dem gegen den Beamten ein Vorwurf erhoben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Aus dem gleichen Grunde ist auch seine Ansicht unzutreffend, es verstoße gegen hergebrachte Grundsätze des Beamtentums, daß die Bestätigung ohne vorherige Anhörung des betroffenen Beamten in einem &quot;geordneten Verfahren&quot; habe versagt werden dürfen. Nur Disziplinarstrafen setzten ein &quot;geordnetes Verfahren&quot; voraus. Im übrigen gehört es zur Erfüllung der hergebrachten Fürsorgepflicht, daß der Beamte über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art gehört wird, zumal wenn eine ihm nachteilige Verwaltungsentscheidung darauf gestützt werden soll (vgl. § 42 Abs. 1 DBG). Die Anhörung kann formlos erfolgen. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Beamtenrechts, der einer verfahrensrechtlichen Ausgestaltung im einzelnen nicht bedarf und in einem Spezialgesetz wie dem hier zur Prüfung gestellten nicht besonders erwähnt zu werden braucht. Daß in dem Gesetz Vorschriften über eine An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_357&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hörung des betroffenen Beamten fehlen, ist also verfassungsrechtlich unbedenklich.
&lt;p&gt;Die Sicherung des Beamten gegen eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt in der Gewährleistung des Rechtsweges, wenn auch der gerichtlichen Nachprüfung in einem Fall der vorliegenden Art enge Grenzen gezogen sind. Daß für die Versagung der Bestätigung wie für jeden anderen Verwaltungsakt grundsätzlich die Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung besteht, ist auch mehrfach in den parlamentarischen Beratungen betont worden&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- LT NW 2. Wahlp., 80. Ausschußsitzung StenBer. S. 23/24, 83. Ausschußsitzung StenBer. s. 24 --.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, zu prüfen, ob der Rechtsgedanke des § 42 Abs. 1 DBG auch bei der Versagung der Bestätigung als Oberkreisdirektor zu berücksichtigen war oder ob er hier nicht zutraf. Diese in das gesetzlich nicht näher umgrenzte Ermessen der Regierung gestellte Entscheidung beruht nämlich auf einer Beurteilung der Qualifikation des Beamten gerade für das Amt des Oberkreisdirektors und auf dem Grad des ihm entgegengebrachten Vertrauens in fachlicher und persönlicher Hinsicht. Zudem sind die im konkreten Fall maßgebenden objektiven Tatsachen -- die jahrelangen Auseinandersetzungen und Schwierigkeiten um die Person des Klägers -- evident und in den Vorverfahren auch vom Kläger wiederholt erörtert worden; über die Schuldfrage war nicht zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) Abweichungen von gewissen Modalitäten des früheren Rechts, auf die der Kläger hingewiesen hat, betreffen keine; falls hergebrachte Grundsätze, sondern nur verfassungsrechtlich nicht geschützte Einzelheiten der Ausgestaltung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unerheblich ist insbesondere, daß sich aus § 54 Abs. 2 Satz 1 LKrO als Frist für die Entscheidung über die Versetzung in den Wartestand sechs statt wie in § 43 DBG 1937 drei Monate ergaben und daß der Oberkreisdirektor erst nach nicht genau bestimmter Zeit, nämlich bei &quot;Amtsantritt des Neugewählten&quot;, effektiv in den Wartestand trat, bis dahin aber die Aufgaben des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_358&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Oberkreisdirektors wahrnahm, während § 45 DBG zwischen der Mitteilung von der Versetzung in den Wartestand und dem effektiven Beginn des Wartestandes grundsätzlich eine Frist von drei Monaten vorsah.
&lt;p&gt;(7) Ist die Versetzung in den Wartestand gemäß § 54 LKrO somit prinzipiell nach der &quot;Art der Dienstleistung, den von der Regel abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Elementen des Dienstes&quot; sachgerecht und sind bei ihrer Ausgestaltung allgemeine Regeln des Beamtentums nicht verletzt, so sind die &quot;hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums&quot; hier hinreichend berücksichtigt. Dabei fällt es für das Ausmaß der Gestaltungsfreiheit, die Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber läßt, ins Gewicht, daß er in der Landkreisordnung nicht spezifisches Beamtenrecht, sondern eine ganz besondere Lage zu ordnen hatte: Wenn durch die umstrittene Norm -- ohne herkömmliche Parallelbestimmung -- ein auf Zeit gewählter Kommunalbeamter betroffen wird, so beruht das einmal auf der Grenzsituation der leitenden Kreisbeamten zwischen Selbstverwaltung und staatlicher Verwaltung. Zum anderen beruht es darauf, daß die Landkreisordnung nicht als Ergebnis einer ruhigen und stetigen Entwicklung erlassen worden ist, sondern noch eine Erscheinung der Übergangszeit, des Neuaufbaus der Verwaltung nach dem Zusammenbruch bildet. In Nordrhein-Westfalen hatte im Organisationsrecht des Kreises bis zum Jahr 1945 das staatliche Element überwogen. In der Zeit von 1945- 1953 wurde das staatliche Element zugunsten der kommunalen Selbstverwaltung nahezu verdrängt. In der Landkreisordnung von 1953 kam es dann zu der spezifischen Mischform staatlicher und kommunaler Prinzipien. Das Dienstrecht des Oberkreisdirektors war von diesen Wandlungen des Organisationsrechts folgerichtig stark beeinflußt; die &quot;Politisierung&quot; seines Amtes war keineswegs willkürlich, sondern ergab sich aus der Organisationsänderung. Unter diesen Umständen verletzt die Versetzung in den Wartestand als beamtenrechtliche Konsequenz der Politisierung des Amtes den institutionellen Kern der beamtenrechtlichen Norm nicht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_359&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Härte gegenüber dem einzelnen Beamten, der zunächst ohne Einschränkung auf 12 Jahre in ein Amt berufen worden ist, ist nicht zu verkennen, jedoch muß unter den dargelegten Umständen das Interesse des einzelnen an der Wahrung seines Besitzstandes vor dem Interesse der Allgemeinheit an der Organisationsänderung samt ihren beamtenrechtlichen Konsequenzen zurücktreten.
&lt;p&gt;C. In diesem Zusammenhang ist auch die naheliegende Frage zu beantworten, ob § 54 LKrO nicht die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung der Gemeindeverbände verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 54 LKrO ermächtigt den Staat zu einem Eingriff in die Personalhoheit des Kreisverbandes, die -- wie allgemein anerkannt zum Recht der Selbstverwaltung gehört (BVerfGE 1,167 [175]). Eine Beschränkung der gemeindlichen Personalhoheit würde Art. 28 Abs. 2 GG jedoch nur dann verletzen, wenn sie nach &quot;der geschichtlichen Entwicklung des Kommunalrechts als mit dem Wesen der Selbstverwaltung unvereinbar&quot; angesehen werden müßte (BVerfGE 7, 358 [364]). Das könnte -- trotz der Einmaligkeit des Eingriffs -- der Fall sein, wenn die Amtszeit eines von der Selbstverwaltungskörperschaft gewählten oder bestätigten Beamten ohne hinreichenden Grund und ohne Parallelbestimmungen in der Vergangenheit durch staatlichen Eingriff gekürzt würde. Hier ist der Eingriff, wie gezeigt, durch die auf einer -verfassungsrechtlich unbedenklichen -- Organisationsänderung beruhenden Verknüpfung von Kommunalamt und Staatsamt in der Person des Oberkreisdirektors bedingt, die ein Vertrauensverhältnis nicht nur zu der Selbstverwaltungskörperschaft, sondern auch zu der Landesregierung erforderlich macht; die Versetzung in den Wartestand bildet nur die Entsprechung zu der in § 38 LKrO vorbehaltenen Bestätigung bei Neuernennungen und ist daher -- dem Wesen nach -- mit der Personalhoheit nicht weniger verträglich als diese Bestätigung. Bestimmungen aber, die für die Wahl eines leitenden Kommunalbeamten, der zugleich Träger eines Staatsamtes ist, die Bestätigung durch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_360&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Landesregierung erfordern, gehören auch zu dem Normenkomplex, der den historisch gewordenen Begriff der Selbstverwaltung ausmacht.
&lt;p&gt;Da die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 28 Abs. 2 GG eine Regelung nicht ausschließt, die auf Grund der geschichtlichen Entwicklung des Kommunalrechts als mit dem Wesen der Selbstverwaltung vereinbar anzusehen ist, handelt es sich hiernach auch bei den Bestimmungen der §§ 54, 38 der Landkreisordnung um eine zulässige Einflußnahme des Staates auf die Personalverhältnisse des Kreises.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übrigens haben nach 1945 zwei weitere Länder ähnliche Bestimmungen für ihre leitenden Kreisbeamten getroffen. § 50 Abs. 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein vom 27. Februar 1950 (GVBl. S. 49) schreibt vor, daß die Wahl des Landrates der Bestätigung durch die staatliche Behörde bedarf. Nach § 34 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1955 (GBl. S. 207) muß die Stelle des Landrats ausgeschrieben werden; der Innenminister und der Kreistag benennen aus den eingereichten Bewerbungen drei Bewerber gemeinsam, von denen einer dann durch den Kreistag ohne weitere Bestätigung staatlicher Behörden gewählt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;D. Auch Grundrechte oder allgemeine rechtsstaatliche Prinzipien sind durch § 54 LKrO nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Zutreffend hat das Landesverwaltungsgericht -- entgegen den Ausführungen des Klägers- davon abgesehen, die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm auch an Art. 14 GG zu messen. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG auf die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten nicht anwendbar, da diese ihre Grundlage in dem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine Sonderregelung erfahren hat (BVerfGE 3, 58 [153]; 4, 219 [242 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es bedeutet keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Gesetzgeber nur gegenüber dem&amp;nbsp; leitenden &amp;nbsp;Kreisbeamten die Möglichkeit der Versetzung in den Wartestand eröffnet hat,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_361&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dagegen nicht gegenüber anderen Kreiskommunalbeamten, die etwa künftig ausschließlich oder teilweise mit Aufgaben der staatlichen Landkreisverwaltung beschäftigt werden. Die qualitativen Änderungen der Neuorganisation wirken sich gerade für den Oberkreisdirektor in seiner unmittelbaren Weisungsgebundenheit und Verantwortlichkeit gegenüber einem neuen Dienstherrn und in der Übernahme von Aufgaben staatspolitischen Charakters entscheidend aus. Die Beschränkung der Übergangsbestimmung des § 54 LKrO auf die Oberkreisdirektoren war daher sachgerecht.
&lt;p&gt;Ebenso war es sachgerecht, daß die Wartestandsbestimmung nur die bereits im Amt befindlichen betraf, nicht die künftig zu bestellenden Oberkreisdirektoren; denn bei diesen gibt das Erfordernis der Bestätigung nach § 38 Abs. 1 LKrO der Landesregierung bereits die Möglichkeit, der Bestellung eines für die staatlichen Aufgaben ungeeigneten Beamten zu begegnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch wird die Gleichheit vor dem Gesetz nicht dadurch beeinträchtigt, daß die zur Prüfung vorgelegte Bestimmung nur für eine zahlenmäßig übersehbare und verhältnismäßig kleine Gruppe Bedeutung haben konnte. Es liegt in der Natur der Übergangsregelung, daß sie bereits feststehende und nicht mehr vermehrbare Fälle betrifft. Die Größe der Gruppe kann für die Zulässigkeit der Regelung keine Rolle spielen, solange die Gruppe, wie hier, sachgerecht abgegrenzt und in sich gleichartigen Regeln unterworfen ist (BVerfGE 4, 219 [243]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Verbot des &quot;Einzelfallgesetzes&quot; aus Art. 19 Abs. 1 GG kann der Bestimmung des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 LKrO schon deshalb nicht entgegenstehen, weil diese Bestimmung kein Grundrecht einschränkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überdies ist der Vorwurf des Einzelfallgesetzes nicht berechtigt. Der Kläger erläutert diesen Vorwurf wie folgt: Er sei am 16. November 1951 aus der Sozialdemokratischen Partei ausgetreten. Bereits am 9. Januar 1952 habe der sozialdemokratische Regierungspräsident von Arnsberg gelegentlich einer Konferenz geäußert, die Frage seines, des Klägers, Verbleibens im Amt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_362&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werde bald zu klären sein. Die Beschlüsse des Kreistages vom 5. und 22. August 1952 seien demgemäß auf den Rat des Regierungspräsidenten zurückzuführen. Da alle durch jene Beschlüsse eingeleiteten Maßnahmen gegen ihn, den Kläger, fehlgeschlagen seien bzw. keinen Erfolg versprochen hätten, habe man dann die bezeichnete Bestimmung in der Landkreisordnung geschaffen. Von den 57 im Amt befindlichen Oberkreisdirektoren seien mehr als 40 Nichtjuristen gewesen; nur drei von ihnen seien nicht im Amt verblieben. Doch habe bei diesen bereits der Kreis seine nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LKrO erforderliche Zustimmung versagt, so daß es zu einer Entscheidung durch die Landesregierung gar nicht gekommen sei, einer Entscheidung, die überdies nur aus § 54 Abs. 4 LKrO, nicht aus Abs. 1 hätte begründet werden können. Von den juristisch gehörig vorgebildeten Oberkreisdirektoren, d. h. aus § 54 Abs. 1 Satz 1: &quot;und die Bestätigung erteilt wird&quot;, sei er als einziger aus dem Amt entfernt worden. Daraus ergebe sich, daß diese Bestimmung &quot;eigens gegen ihn gedacht und geschaffen&quot; und nur &quot;gegen ihn praktiziert&quot; worden, also eine &quot;lex B.&quot; sei.
&lt;p&gt;Daß die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz LKrO erforderliche Bestätigung nur dem Kläger versagt worden ist, beweist an sich nichts für oder gegen die &quot;Allgemeinheit&quot; der Norm. Hier liegt es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten eher umgekehrt. Es ist in den parlamentarischen Beratungen auf die besorgten Äußerungen von Abgeordneten, das Bestätigungsrecht könnte von der Landesregierung zu&amp;nbsp; partei politischen Zwecken mißbraucht werden, von Regierungsseite mehrfach zugesagt worden, man werde sich äußerste Zurückhaltung auferlegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen ist der Kläger im Unrecht, wenn er seinen Fall grundsätzlich anders betrachtet wissen will als den der drei anderen in den Wartestand versetzten Oberkreisdirektoren:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 38 LKrO sah zwar bereits in der Fassung des Regierungsentwurfs ebenso wie in der Endfassung grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst als Voraussetzung der Wählbarkeit zum Oberkreisdirektor vor. Doch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_363&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
konnte vom Kreistag &quot;bei langjähriger Erfahrung in leitender hauptamtlicher Verwaltungstätigkeit&quot; hierauf verzichtet werden. Selbständig neben diesen Wahlbestimmungen war im letzten Satz des § 38 Abs. 1 die Bestätigung durch die Landesregierung gefordert. Bei dieser Fassung des § 38 bedurfte es für die Nichtjuristen unter den im Amt befindlichen Oberkreisdirektoren in der Überleitungsnorm -- damals § 53 -- keiner Sonderbestimmung, vielmehr war dort für alle Oberkreisdirektoren einheitlich die Bestätigung durch die Landesregierung gefordert und mangels Bestätigung der Wartestand vorgesehen
&lt;p&gt;-- LT NW 2. Wahlp., Drucks. Nr. 1062 --.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erst in den Ausschußberatungen vor der dritten Lesung wurde die generelle Möglichkeit des Verzichts auf die juristische Vorbildung in § 38 gestrichen und dadurch für die Nichtjuristen unter den im Amt befindlichen Oberkreisdirektoren, die man halten wollte, die besondere Überleitungsbestimmung in § 54 Abs. 4 der Endfassung erforderlich, wonach der Innenminister &quot;im Interesse der Überleitung&quot; zulassen konnte, daß diese &quot;Oberkreisdirektoren im Amt verbleiben oder gleiche Ämter in anderen Landkreisen übernehmen können&quot;. Die Verschiedenheit der Übergangsregelung für die Juristen und die Nichtjuristen unter den Oberkreisdirektoren war also ursprünglich nicht vorgesehen, sondern ergab sich, wie gezeigt, erst im Laufe der Gesetzesberatungen aus der Einführung des Juristenmonopols. Maßgebend für die Verneinung der Frage, ob ein &quot;Einzelfallgesetz&quot; vorliegt, ist die einheitliche Grundkonzeption der Übergangsbestimmung, daß auch bei den zu übernehmenden Beamten angesichts der Doppelnatur des Amtes und der Amtsgeschäfte eine Übereinstimmung zwischen Kreistag und Landesregierung hergestellt werden müßte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Vorstellung, daß der Wille des Gesetzgebers dahin gegangen sei, eine &quot;lex B.&quot; zu schaffen, spricht auch der Zusammenhang zwischen § 38 und § 54 LKrO, d. h. die Notwendigkeit, frühere Fälle zusammen mit künftigen zu regeln. In den parla&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_332_364&quot; id=&quot;BVerfGE_8_332_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_332_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 332 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mentarischen Verhandlungen ist mehrfach zum Ausdruck gekommen, daß § 54 als die natürliche Entsprechung zu § 38 LKrO anzusehen sei
&lt;p&gt;-- LT NW 2. Wahlp., 87. Plenarsitzung Bd. 3 S. 3213 und 79. Ausschußsitzung StenBer. S. 27 --.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch im übrigen ergeben die gerade zu §§ 38 und 54 LKrO besonders umfangreichen parlamentarischen Beratungen nichts für eine gegen den Kläger gerichtete Tendenz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was endlich den Austritt des Klägers aus der SPD und den behaupteten Widerstand des Regierungspräsidenten gegen ihn anlangt, so sind diese Behauptungen eher geeignet, seine These vom Einzelfallgesetz zu widerlegen, als sie zu bestätigen. Die SPD stand seinerzeit in der Opposition und hatte auf den Gesetzentwurf keinen Einfluß. In den Beratungen, im Plenum und Ausschuß, hat sie in erster Linie erbittert gegen das &quot;Juristenmonopol&quot; in § 38 LKrO gekämpft&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- vgl. die Vorschläge LT NW 2. Wahlp., Drucks. Nr. 1213; ferner die Äußerungen von Hemsath, 75. Ausschußsitzung StenBer. S. 26 und 82. Ausschußsitzung StenBer. S. 7, und Schmidt, 82. Ausschußsitzung StenBer. S. 3 --.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerdem aber hat sich gerade die SPD, wie bereits erwähnt, entschieden gegen das Bestätigungsrecht in der Übergangsbestimmung gewendet -- allerdings nicht, weil sie eine &quot;lex B.&quot;, sondern weil sie&amp;nbsp; partei politischen Mißbrauch des Bestätigungsrechts fürchtete.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. z. B. LT NW 2. Wahlp., Drucks. Nr. 1213 und 1253; ferner LT NW 2. Wahlp., 85. Plenarsitzung Bd. 3 S. 3175; 83. Ausschußsitzung StenBer. S. 22/23.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesamtbild der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt hiernach nichts dafür, daß Ziel und Zweck des § 54 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz LKrO gewesen sei, den Kläger um seine Rechte zu bringen, so daß die allgemeine Form der Bestimmung nur die Tarnung einer &quot;lex B.&quot; gewesen wäre.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1029&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1029#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <pubDate>Fri, 06 Apr 2012 18:25:44 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">1029 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52; 1 BvR 46/52</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1016</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Teuerungszulage        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 8, 1; DÖV 1958, 620; JZ 1958, 479; MDR 1958, 576; NJW 1958, 1228; RiA 1958, 252         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    11.06.1958        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 1/52; 1 BvR 46/52        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Es gibt keinen &quot;hergebrachten Grundsatz&quot; im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, der dem Beamten den einmal erworbenen Anspruch auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung gewährleistet.&lt;br /&gt;
2. Es ist ein &quot;hergebrachter Grundsatz&quot; im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber zu beachten.&lt;br /&gt;
Art. 33 Abs. 5 GG gibt dem Beamten insoweit ein grundrechtsähnliches Individualrecht, dessen Verletzung nach § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann.&lt;br /&gt;
3. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde darf das Bundesverfassungsgericht ein Besoldungsgesetz, das wegen einer Veränderung der Lebensverhältnisse den Erfordernissen eines angemessenen Unterhalts nicht mehr entspricht und deshalb mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht mehr vereinbar ist, nicht für nichtig erklären. Es ist vielmehr auf die Feststellung beschränkt, daß der Gesetzgeber durch Unterlassen einer Besoldungsänderung das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Recht des Beamten verletzt habe.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 8, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_1&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Es gibt keinen &quot;hergebrachten Grundsatz&quot; im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, der dem Beamten den einmal erworbenen Anspruch auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung gewährleistet.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Es ist ein &quot;hergebrachter Grundsatz&quot; im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber zu beachten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Art. 33 Abs. 5 GG gibt dem Beamten insoweit ein grundrechtsähnliches Individualrecht, dessen Verletzung nach § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde darf das Bundesverfassungsgericht ein Besoldungsgesetz, das wegen einer Veränderung der Lebensverhältnisse den Erfordernissen eines angemessenen Unterhalts nicht mehr entspricht und deshalb mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht mehr vereinbar ist, nicht für nichtig erklären. Es ist vielmehr auf die Feststellung beschränkt, daß der Gesetzgeber durch Unterlassen einer Besoldungsänderung das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Recht des Beamten verletzt habe.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 11. Juni 1958&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 1/52, 46/52 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Oberstleutnants a. D. von X., 2. des Bürgermeisters a. D. Franz R., gegen § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 -- BGBl. I S. 939 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_2&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ENTSCHEIDUNSFORMEL:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Bundesgesetzgeber hat die in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte der Beschwerdeführer dadurch verletzt, daß er es unterlassen hat, im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 -- BGBl. I S. 939 -- ihre Bezüge mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 ab angemessen zu erhöhen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Grund des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) richtete sich die Besoldung der Bundesbeamten nach dem Reichsbesoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der am 23. Mai 1949 geltenden Fassung. Nach der Währungsreform hatten sich wegen der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse Hilfsmaßnahmen für die Beamten als erforderlich erwiesen. Die seit 1948 zunächst vom Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, später vom Bund vorgenommenen Besoldungsverbesserungen wurden schließlich durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I S. 939; im folgenden: ÄnderungsG) abgelöst und erweitert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Begründung zum Regierungsentwurf dieses Gesetzes (BT I/1949, Drucksache Nr. 2504, S. 4) schildert ausführlich die Entwicklung der Besoldungsgesetzgebung und betont &quot;zur Vermeidung großer Gefahren für die Beamten und den Staat... die Notwendigkeit, weitere ... Maßnahmen zugunsten sämtlicher Beamtengruppen zu treffen. Die notwendige schnelle Hilfe für die Beamten (könne) nur durch Sofortmaßnahmen geboten werden&quot;, für die zwei Grundsätze maßgeblich sein müßten: die bisherigen unorganischen Einzelmaßnahmen müßten von einer Regelung abgelöst werden, die sich in das Besoldungsrecht organisch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_3&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einfüge; die bisher zu beobachtenden Nivellierungstendenzen, die das Leistungsprinzip außer acht ließen und der Erhaltung einer qualifizierten Beamtenschaft abträglich seien, müßten aufgegeben werden. Diese Grundsätze könnten &quot;nur durch Gewährung einer für alle Gruppen nach einem einheitlichen Hundertsatz bemessenen Zulage verwirklicht werden&quot;.
&lt;p&gt;Kapitel I § 1 des ÄnderungsG hebt frühere Gehaltskürzungen auf. Kapitel II gewährt Zulagen zu den Dienst- und Versorgungsbezügen: Die planmäßigen und außerplanmäßigen Beamten und Richter erhalten zu ihrem Grundgehalt oder zu ihren Diäten für die Zeit vom 1. April 1951 bis 30. September 1951 eine nichtruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 15 vom Hundert, für die Zeit ab 1. Oktober 1951 eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 20 vom Hundert (§ 5 Abs. 1); die Beamten mit einem Grundgehalt oder mit Diäten unter 230.- DM erhalten außerdem monatlich einen besonderen, gestaffelten Zuschlag, der ab 1. Oktober 1951 ruhegehaltfähig ist (§ 5 Abs. 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§6 ÄnderungsG erhöht die Versorgungsbezüge sowie die Übergangsgehälter und -bezüge nach § 37 und § 52 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307; im folgenden: G 131); die Vorschrift lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 6&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Bezüge der am 1. Oktober 1951 vorhandenen Ruhestandsbeamten, Wartestandsbeamten und sonstigen Versorgungsempfänger, deren Versorgung auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruht oder für die die Versorgungsausgaben durch das Zweite Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) vom Bund übernommen worden sind, werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 in der Weise festgesetzt, daß die der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrundeliegenden Grundgehälter um zwanzig vom Hundert erhöht werden. In den Fällen, in denen der Berechnung ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt, werden die Versorgungsbezüge um sechzehn vom Hundert erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Übergangsgehälter und Übergangsbezüge nach den §§ 37 und 52 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_4&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 um zwanzig vom Hundert, jedoch nicht über das Ruhegehalt hinaus, erhöht.&quot;
&lt;p&gt;Der Regierungsentwurf hatte eine Erhöhung der Versorgungsbezüge noch nicht vorgesehen; in der Begründung war dazu ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Forderung der Altpensionäre, auch in die Neuregelung einbezogen zu werden, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt aus Haushaltsgründen nicht entsprochen werden. Die notwendige Neuregelung der ihrer Versorgung zu Grunde liegenden Dienstbezüge kann erst im Zusammenhang mit der grundlegenden Besoldungsreform vorgenommen werden und bei einer Besserung der Haushaltslage im nächsten Jahre in Kraft treten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der ersten Beratung des Änderungsgesetzes im Bundestag (BT I/1949, 165. Sitzung, Prot. S. 6712 C ff.) hatten jedoch Sprecher der Regierungskoalition und der Opposition Bedenken gegen die Nichteinbeziehung der Versorgungsempfänger erhoben. Der Bundestagsausschuß für Beamtenrecht (25. Ausschuß) trug diesen Bedenken Rechnung, indem er seiner Neufassung des Gesetzentwurfs den jetzigen § 6 einfügte (§ 5 a [neu] des Ausschußentwurfs; Drucksache Nr. 2660). Der Berichterstatter, Dr. Mießner, erklärte bei der zweiten und dritten Beratung des Gesetzes im Bundestag (168. Sitzung, S. 6873 A f. [6874 B]) dazu:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Rechtsfrage, ob etwa eine Änderung im Besoldungsrecht auch verbindlich und maßgeblich für die in diesem Zeitpunkt bereits pensionierten Staatsdiener sei, konnte man im Ausschuß dahingestellt sein lassen, da es sich in dem vorliegenden Gesetz nicht um Schaffung neuen Rechts, sondern im Grunde nur um eine rein geldmäßige Angleichung an die eingetretene Teuerung handelt. Es handelt sich also nicht um eine neue Besoldungsform, sondern nur um einen Ausgleich gegenüber der eingetretenen Geldentwertung.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die endgültige Fassung des § 6 Abs. 1 ÄnderungsG läßt als größere Gruppe nur die Ruhegehaltsempfänger nach dem G 131 unberücksichtigt. Der Berichterstatter, Dr. Mießner, führte hierzu aus, die Lage sei haushaltmäßig schwierig gewe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_5&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sen. Eine 20-prozentige Erhöhung der Pensionen nach dem G 131 würde weitere 100 Millionen DM im Haushaltsjahr erfordern. Dieser Betrag habe mit dem im Regierungsentwurf angesetzten Betrag von 25 Millionen DM nicht ausgeglichen werden können. Er sei auch zu hoch gewesen, als daß man ihn durch Herabsetzung des Prozentsatzes für die übrigen Gruppen in irgendeiner Form hätte kompensieren können. Der Ausschuß für Beamtenrecht habe diese Situation ausdrücklich bedauert und bei den Beratungen seinen Willen bekundet, eine weitere Fortsetzung der ungleichmäßigen Behandlung der verschiedenen Beamtengruppen für die Zukunft auf jeden Fall zu vermeiden.
&lt;p&gt;2. Erst das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582; im folgenden: Zweites ÄnderungsG) gewährt die Teuerungszulage auch den Ruhegehaltsempfängern nach dem G 131, indem es dem § 6 ÄnderungsG folgende Fassung gibt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 6&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Soweit nicht nach § 5 Abs. 1 eine ruhegehaltfähige Zulage gewährt worden ist, werden die Versorgungsbezüge (Wartegelder Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder und Unterhaltsbeiträge), die der Bund zu tragen hat, in der Weise festgesetzt, daß zu den Grundgehältern, die der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegen, eine Zulage von zwanzig vom Hundert tritt. Liegt der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt nicht zugrunde, so beträgt die Zulage sechzehn vom Hundert der Versorgungsbezüge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Übergangsgehälter und Übergangsbezüge nach den §§ 37 und 52 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) werden um zwanzig vom Hundert, jedoch nicht über das sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehalt hinaus erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Absatz 1 gilt entsprechend für a) Ruhegehalt, Ruhevergütung und Ruhelohn nach § 52 Abs. 1 und für Bezüge nach § 51 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S.307),&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_6&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Ruhevergütung und Ruhelohn, die der Bund auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu tragen hat, c) laufende Unterstützungen, die Angestellte und Arbeiter ehemaliger Heeres- und Marinebetriebe und der ehemaligen Reichsdruckerei nach den dafür ergangenen Bestimmungen erhalten.
&lt;p&gt;(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Einrichtungen nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) zur Versorgung verpflichtet sind. &quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Neufassung des § 6 Abs. 1 ÄnderungsG nach Kapitel V § 6 des Zweiten ÄnderungsG erst am 1. April 1952 in Kraft trat, blieben die Ruhegehaltsempfänger nach dem G 131 für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. März 1952 endgültig von der Gewährung der Teuerungszulage ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer zu 1 war Berufsoffizier. Er wurde im Jahre 1920 mit Ruhegehalt verabschiedet. Im zweiten Weltkrieg wurde er erneut zur Wehrmacht eingezogen, aus der er am 12. März 1943 ausgeschieden ist. Bis zum 1. Mai 1945 erhielt er ein monatliches Ruhegehalt von 699,77 RM. Er gehört zum Kreis der versorgungsberechtigten ehemaligen Berufsoffiziere nach dem G 131; danach betrug sein Ruhegehalt vom 1. April 1951 ab 360.- DM.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinen Rechten aus Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt, weil die &quot;Altpensionäre&quot; der ehemaligen Wehrmacht mit Ruhegehaltsbescheid vor dem 8. Mai 1945 von den Teuerungszulagen und Zuschlägen nach dem ÄnderungsG ausgeschlossen seien. Er beantragt, das ÄnderungsG insoweit für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer zu 2 wurde auf seinen Antrag im Jahre 1917 als Kreisausschußsekretär des Kreises Sensburg (Ostpreußen) pensioniert. Kurze Zeit danach wurde er zum Bürgermeister gewählt, jedoch im Jahre 1933 durch nationalsozialisti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_7&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sche Maßnahmen ohne Entschädigung entlassen. Der Beschwerdeführer bezog nunmehr aus seinem früheren Amt als Kreisausschußsekretär Ruhegehalt in Höhe von 240.75 RM monatlich. Seit dem 1. April 1951 erhielt er als Ruhegehaltsempfänger nach dem G 131 monatlich 241 .- DM. Da er für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. März 1952 nicht die erhöhten Bezüge der Versorgungsempfänger nach § 6 Abs. 1 ÄnderungsG erhalten hat, fühlt er sich in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt. Er hat beantragt, ihn als heimatvertriebenen Kommunalbeamten bzw. Pensionär den einheimischen Beamten und Pensionären gleichzustellen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung, die sich gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerden für zulässig, aber nicht für begründet: Art. 3 Abs. 1 GG gebiete nicht, die Empfänger von Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezügen nach Kapitel I G 131 den übrigen Beamten und Versorgungsempfängern gleichzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sei der Bund überhaupt nicht verpflichtet, die Versorgung der früheren Reichsbeamten und Pensionäre des Reiches den Bezügen derjenigen Beamten und Versorgungsempfänger anzupassen, die in einem unmittelbaren Beamtenverhältnis zum Bund stünden oder deren Versorgungsanspruch auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruhe. Hätte der Gesetzgeber den unter Art. 131 GG fallenden Personen allgemein nur einen bestimmten Bruchteil der Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes bewilligt, so wäre das nach Art. 3 GG nicht zu beanstanden gewesen. Wenn das G 131 sie grundsätzlich den Beamten und Versorgungsempfängern des Bundes gleichstelle, so seien sie sogar gegenüber anderen Reichsgläubigern, wie den Anleihegläubigern oder den Rückerstattungsberechtigten, bevorzugt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die verschiedene Behandlung innerhalb des Kreises der Versorgungsempfänger, deren Anspruch nicht auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruhe, sei sachlich gerechtfertigt. Es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_8&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
handle sich dabei auf der einen Seite um Versorgungsempfänger, deren Versorgungslasten der Bund durch das Zweite Überleitungsgesetz übernommen habe. Zu ihnen gehörten auch Ruhegehaltsempfänger, deren Bezüge am 8. Mai 1945 aus Kassen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu zahlen gewesen seien, und zwar -- soweit der spätere Übergang auf den Bund in Betracht kam -- aus Mitteln des Reiches. Da die Länder nach dem Zusammenbruch die Einnahmen des Reiches für sich beanspruchten, hätten sie auch die Versorgungslasten des Reiches getragen, die vor der Kapitulation aus Kassen ihres Gebietes zu entrichten gewesen seien. Die Länder hätten sich für berechtigt gehalten, insoweit auch Änderungen des Versorgungsrechts dieser Personen vorzunehmen, und zwar zuungunsten (Sparverordnung) und zugunsten der Empfänger. Die Länder hätten damit die Versorgungsempfänger des Reiches völlig ihren eigenen Versorgungsempfängern gleichgestellt. Da der Bund durch das Zweite Überleitungsgesetz diese bei seiner Errichtung gegen die Gebietskörperschaften im Bundesgebiet bestehenden Verpflichtungen übernommen habe, sei er verpflichtet gewesen, den betroffenen Personenkreis in die zwanzigprozentige Erhöhung miteinzubeziehen, weil andernfalls eine Ungleichheit gegenüber den bisher gleichgestellten Versorgungsempfängern der Länder eingetreten wäre.
&lt;p&gt;Auf der anderen Seite stünden die Ruhegehaltsempfänger nach dem G 131, die von den Ländern nach dem Zusammenbruch lediglich Vorschüsse auf ihre früheren Versorgungsbezüge erhalten hätten, da eine zur Zahlung verpflichtete Kasse im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht vorhanden gewesen sei. Ihnen habe erst der Bund durch das G 131 Rechtsansprüche gegeben. Die beiden Gruppen von Versorgungsbezügen hätten also rechtlich einen durchaus verschiedenen Gehalt und beträfen zwei voneinander getrennte Personenkreise. Ihre verschiedene Behandlung verstoße daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nichtberücksichtigung der Ruhegehaltsempfänger nach dem G 131 verletze auch nicht etwa deshalb den Gleichheitssatz,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_9&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weil das ÄnderungsG die Übergangsgehälter und Übergangsbezüge nach dem G 131 in seine Regelung mit einbezogen habe. Diese Bezüge seien wegen der beschränkten öffentlichen Mittel zunächst nur in Höhe eines Bruchteils des Ruhegehalts festgesetzt, jedoch von vornherein in § 37 Abs. 4 G 131 als änderungsbedürftig bezeichnet worden. Wenn daher § 6 Abs. 2 ÄnderungsG diesem Personenkreis die zwanzigprozentige Zulage gewähre, sei das sachlich gerechtfertigt. Differenzierungen zugunsten wirtschaftlich, gesellschaftlich oder politisch schwacher Klassen und Berufe würden nach deutschen Begriffen nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz empfunden.
&lt;p&gt;Die Bundesregierung betont schließlich, daß die verdrängten Ruhestandsbeamten durch das ÄnderungsG auch nicht etwa wegen ihrer Heimat oder Herkunft benachteiligt worden seien. Die früheren Beamten und Pensionäre des Reiches erhielten nach dem ÄnderungsG eine Zulage, sofern nach dem 8. Mai 1945 eine auf Grund ordnungsmäßiger Überweisung zur Zahlung der Bezüge verpflichtete Kasse im Bundesgebiet vorhanden gewesen sei. Auf die Heimat der Betroffenen komme es also nicht an, ebensowenig sei die &quot;Herkunft&quot; irgendwie maßgeblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Beschwerdeführer haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Beschwerdeführer haben hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 GG vorgetragen (BVerfGE 6, 132 [134]). Freilich können sie mit dieser Begründung nur entweder die Feststellung der Nichtigkeit der ganzen Norm verlangen -- in diesem Falle würden sie nur die Beseitigung der gesetzlichen Regelung, nicht aber ihre eigene Berücksichtigung erwirken können -- oder wenigstens die Feststel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_10&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung, der Gesetzgeber habe durch Unterlassen -- Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführer -- Grundrechte verletzt.
&lt;p&gt;In beiden Fällen würde eine ausschließlich auf Art. 3 GG gestützte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber die Möglichkeit offen lassen, die Gleichheit dadurch wieder herzustellen, daß er von jeder begünstigenden Regelung -- im vorliegenden Falle also von jeder Erhöhung der Gehälter und Pensionen -- absieht. Zwar betrifft das hier angegriffene Gesetz einen in der Vergangenheit, nämlich am 31. März 1952 abgeschlossenen Tatbestand. Man könnte daher aus § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG folgern, der Gesetzgeber würde nach Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 GG in jedem Falle verpflichtet sein, die bisherige Regelung unverändert auch auf die Ruhegehaltsempfänger nach dem G 131 zu erstrecken; denn die unter Verletzung des Gleichheitssatzes begünstigten Beamten und Versorgungsempfänger wären nach § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG nicht verpflichtet, ihre für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. März 1952 erhaltenen höheren Bezüge zu erstatten. Eine solche Folgerung wäre jedoch nicht ohne weiteres zwingend: Denn es kann im Einzelfalle zweifelhaft sein, ob nicht eine unter Verstoß gegen Art. 3 GG vom Gesetzgeber gewährte Vergünstigung innerhalb gewisser Grenzen auf Grund neuer gesetzlicher Regelung ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden könnte, falls sich aus zwingenden Gründen für die zurückliegende Zeit der Grundsatz der Gleichheit nicht auf andere Weise herstellen ließe. Diese Frage kann immer nur nach Lage des jeweiligen Falles und erst dann entschieden werden, wenn der Gesetzgeber nach einer auf Art. 3 GG gestützten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neue gesetzliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichheit trifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine nähere Prüfung des Gedankenganges der Verfassungsbeschwerden ergibt jedoch: Die Beschwerdeführer erstreben höhere Bezüge nicht nur für den Fall, daß die Besoldungsänderung zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_11&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gunsten der übrigen Beamten und Versorgungsempfänger beibehalten wird; sie wollen vielmehr vor allem geltend machen, daß ihre eigene Versorgung seit dem 1. Oktober 1951 nicht mehr der Verpflichtung des Staates zu einer angemessenen Alimentation entsprochen habe.
&lt;p&gt;Mit dieser Begründung wollen die Beschwerdeführer nicht eine schematisch gleiche Erstreckung der sonstigen Besoldungsregelung auf sich erwirken, sondern -- unabhängig von dem ÄnderungsG -- ein eigenes Recht auf angemessenen Unterhalt gegenüber dem Staat geltend machen. Ein solches Recht könnte sich möglicherweise aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, auf den sich der Beschwerdeführer zu 1 auch ausdrücklich beruft. Hier wird etwas grundsätzlich anderes begehrt als bloße Gleichbehandlung. Es bedarf daher einer besonderen Prüfung, ob die Verfassungsbeschwerden auch mit einem solchen andersartigen Ziele zulässig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob § 90 Abs. 1 BVerfGG eine unmittelbar auf Art. 33 Abs. 5 GG gestützte Verfassungsbeschwerde eines Beamten zuläßt, bisher offen gelassen (BVerfGE 3, 58 ff. [136]). Sie ist -- in dem hier maßgeblichen Umfange -- zu bejahen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde auch darauf gestützt werden, daß der Beschwerdeführer durch die öffentliche Gewalt &quot;in einem seiner in Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte&quot; verletzt worden sei. In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Zweiten Senats vom 14. Mai 1957 (BVerfGE 6, 445 [448]) ist anzunehmen, daß &quot;die Anführung der Art. 38 und 33 in § 90 BVerfGG diese Artikel nicht in ihrem ganzen Umfang&quot; meint, &quot;sondern nur soweit sie in ähnlicher Weise wie die übrigen Artikel des Grundgesetzes, in die sie hier eingereiht sind, Individualrechte garantieren&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kommt mithin darauf an, ob Beamte (und Versorgungsempfänger) grundrechtsähnliche Individualrechte aus Art. 33 Abs. 5 GG herleiten können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner grundsätzlichen Entscheidung fest, daß Art. 33 Abs. 5 GG &quot;nicht, wie Art.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_12&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (12):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
129 WRV, die wohlerworbenen Rechte unter Verfassungsschutz&quot; stellt (BVerfGE 3, 58 ff. [137]), daß &quot;seit der Beseitigung der Verfassungskraft des Art. 129 WRV wohlerworbene Rechte als solche nicht verfassungsmäßig, insbesondere nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt sind&quot; . Die Entstehungsgeschichte des Art. 33 Abs. 5 GG zeigt deutlich, daß das Grundgesetz -- im Gegensatz zu Art. 129 WRV -- nicht vom Schutz subjektiver Rechte der Beamten, sondern von der Erhaltung der Einrichtung eines Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit ausgeht (BVerfGE 3, 58 ff. [137]). Es wollte also keineswegs alle einem Beamten einmal vom Gesetzgeber verliehenen Rechte unter Verfassungsschutz stellen. Daher würde es dem Sinn und Zweck des Art. 33 Abs. 5 GG widersprechen, wenn man annehmen wollte, der Schutz der wohlerworbenen Rechte als solcher sei selbst ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und daher nach Art. 33 Abs. 5 GG &quot;zu berücksichtigen&quot;. Eine solche Auslegung würde den sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Grundgedanken des Art. 33 Abs. 5 GG verfälschen.
&lt;p&gt;Aber auch der Auslegungsstreit um Begriff, Inhalt und Umfang der sogenannten wohlerworbenen Rechte, der während der ganzen Geltungsdauer der Weimarer Verfassung angehalten hat, schließt die Annahme aus, das Grundgesetz habe einen Grundsatz des &quot;Schutzes wohlerworbener Rechte&quot; allgemein zur Grundlage für die Gestaltung des öffentlichen Dienstes machen wollen. Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten hat sich freilich das Reichsgericht -- nach anfänglichen erheblichen Zweifeln: RGZ 108, 314 (316); 109, 117 (121); 114, 220 (228); 120, 374 (394);125, 369 (370) -- schließlich der Auffassung angeschlossen, Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV garantiere den Anspruch der Beamten auf Fortgewährung der Bezüge in der einmal auf Grund der Besoldungsgesetzgebung erworbenen Höhe, also einen summenmäßig fest begrenzten Anspruch (besonders RGZ 134, 1 [12]; 141, 342 [347]; 143, 77 [80]). Es hat jedoch stets Änderungsvorbehalte in einfachen Reichsgesetzen als rechtswirksam anerkannt. Vor allem aber läßt die Besoldungsgesetzgebung, also&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_13&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das für die &quot;wohlerworbenen Rechte&quot; der Beamten praktisch bedeutsamste Gesetzgebungsgebiet, erkennen, daß die Sicherung eines Rechtsanspruchs des einzelnen Beamten auf ein summenmäßig fest begrenztes Gehalt weder vor noch während der Geltung der Weimarer Verfassung maßgeblicher Grundsatz für die Regelung der besoldungsrechtlichen Verhältnisse &quot;des Berufsbeamtentums&quot; gewesen ist.
&lt;p&gt;Mit der Annahme, der Beamte habe ein wohlerworbenes Recht auf einen summenmäßig fest begrenzten Geldanspruch, wurde offenbar bezweckt, der Gehaltsforderung einen absoluten eigentumsähnlichen Schutz zu gewährleisten. Dabei wurde jedoch nicht berücksichtigt, daß eine Eigentumsgarantie dem Wesen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, die auf einer Fürsorgepflicht des Gemeinwesens beruhen, in der Regel nicht gerecht werden kann. Einerseits hat die Inflation nach dem ersten Weltkrieg gezeigt, daß summenmäßig fest begrenzte &quot;wohlerworbene Vermögensrechte der Beamten in Zeiten der Geldentwertung wenig praktische Bedeutung haben&quot; (RGZ 125, 369 ff. [371]). Andererseits erwies es sich in Zeiten der Währungsreform und Deflation, daß summenmäßig unveränderliche vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten mit den Interessen der Allgemeinheit und der Institution eines staatsverbundenen Berufsbeamtentums unvereinbar sind. Unter der Weimarer Verfassung hat daher der Gesetzgeber -- und zwar im übereinstimmenden Interesse von Staat und Berufsbeamtentum -- einen anderen Grundsatz befolgt, indem er je nach Lage der Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse die Beamtengehälter erhöht oder herabgesetzt hat. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, näher darauf einzugehen, welche Rechtsgestaltungen der Gesetzgeber hier im einzelnen angewandt hat und ob alle seine Maßnahmen den damaligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genügten. Entscheidend ist allein, daß ein Grundsatz, der Gesetzgeber habe ein Recht des Beamten auf eine summenmäßig bestimmte Gehaltsforderung zu beachten, weder befolgt wurde, noch daß seine Beachtung vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Der in der Weimarer Verfassung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_14&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vorgesehene Schutz derartiger wohlerworbener Rechte als solcher ist also kein hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG.
&lt;p&gt;2. Dagegen zeigt die Entwicklung schon in der Zeit der konstitutionellen Monarchie und während der Geltung der Weimarer Verfassung, daß der Gesetzgeber sich bei der Besoldungsregelung von dem Grundsatz hat leiten lassen, den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt, den man früher auch als standesgemäßen Unterhalt bezeichnet hat, zu gewähren. Dieser Grundsatz lag sowohl den Besoldungskürzungen als auch den Besoldungserhöhungen zugrunde. Unter der Weimarer Verfassung beachteten die Gerichte ihn besonders dann, wenn sie Besoldungsänderungen daraufhin prüften, ob eine an sich zulässige Kürzung noch innerhalb der Grenzen eines angemessenen Unterhalts liege. Bei Besoldungsverbesserungen zeigte sich die Beachtung dieses Grundsatzes gerade darin, daß sie in der Regel den Zweck verfolgten, die ursprüngliche gesetzliche Besoldung veränderten Wirtschafts- und Lebensumständen anzupassen, um das Sinken des Lebensstandards der Beamten unter das Maß des Angemessenen abzuwenden oder wieder zu beseitigen. Das gilt bereits für die Gewährung von Teuerungszulagen im Jahre 1907 wie für das erste Reichsbesoldungsgesetz vom 15. Juli 1909 (RGBl. S. 573; vgl. Völter, &quot;Die Deutsche Beamtenbesoldung&quot; in der von Wilhelm Gerloff herausgegebenen Schrift &quot;Die Beamtenbesoldung im modernen Staat&quot;, 1932, S. 12/13). Derselbe Grundsatz liegt den während des ersten Weltkriegs gewährten Kriegsteuerungszulagen zugrunde; vor allem aber zeigt er sich in dem Auf und Ab der Besoldungsregelung während der Inflation, nach der Währungsreform, bei der Besoldungsneuordnung im Jahre 1927 und schließlich während der Deflation in den Jahren 1930 bis 1933. Ob der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_15&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzgeber in allen diesen Fällen wirklich noch einen angemessenen Lebensstandard der Beamten gesichert hat, bleibe dahingestellt. Wesentlich ist allein, daß ein solcher Grundsatz bestand und seine Beachtung in der Regel auch beabsichtigt war.
&lt;p&gt;3. Der Grundsatz, daß der Staat verpflichtet sei, seinen Beamten den angemessenen Unterhalt zu gewähren, wurde durch einen weiteren Grundsatz ergänzt: der Staat, der als Dienstherr befugt war, die Beamtenbezüge einseitig zu bestimmen, hatte sie -- jedenfalls seit der Reichsgründung -- grundsätzlich generell festzulegen (vgl. hierzu Völter aaO, S. 1 ff. [11 ff.]). Das Grundgehalt der planmäßigen Reichsbeamten wurde anfänglich im Haushaltsplan geregelt, während für die Diäten der außerplanmäßigen Beamten Verordnungen des Reichskanzlers, für die Aufrückungsbeträge innerhalb der einzelnen Gruppen sowie für die Berechnung des Besoldungsdienstalters Verwaltungsvorschriften maßgebend waren. Die mit der jährlichen Beschlußfassung über den Haushaltsplan notwendig verbundene Unsicherheit in der Beamtenbesoldung wurde für das Reich erstmals durch das Besoldungsgesetz vom 15. Juli 19S\&#039;d3_%___n x_&amp;amp;09 (RGBI. S. 573) beseitigt, das nicht nur die Grundgehälter in ihrem Anfangs- und Endbetrag, sondern auch die Aufrückungsstufen und -fristen sowie das Wohnungsgeld regelte. Seitdem verblieb es bei der gesetzlichen Besoldungsregelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beamte hatte also Besoldungsansprüche nur nach Maßgabe der Gesetze; das wurde in § 36 Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung ausdrücklich festgelegt (vgl. jetzt auch § 83 Abs. 1 BBG und § 50 BRRG). Soweit den Beamten für vermögensrechtliche Ansprüche der Rechtsweg offenstand, konnte er sie nur auf Grund dieser Gesetze geltend machen. Eine Befugnis des Richters, vermeintlich unzulängliche Gehälter im Einzelfalle zu erhöhen, wurde stets, auch während der Geltung der Weimarer Verfassung, insbesondere auch während der Inflation, verneint (vgl. RGZ 113, 78 [81, 82]; RGZ 134, 1 [22]; Bruns, &quot;Das Prinzip verfassungsrechtlicher Sicherung der Beamtenrechte&quot;, 1955, S. 111; Schwalb, DJZ 1932, 1024 [1026 und 1028]; Obergericht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_16&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (16):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Danzig in RuPrVBl. 1929, S. 112 [113]; OLG Dresden DRiZ 1931, S. 401 ff.; Lewin, DRiZ 1932, 11 [13]). Eine solche Befugnis hätte offensichtlich nicht nur dem Grundsatz genereller Gehaltsregelung widersprochen; sie hätte vor allem einen Eingriff der richterlichen in die gesetzgebende Gewalt und in das gesetzgeberische Ermessen bedeutet. Unter der Weimarer Verfassung konnten daher die Gerichte den Gesetzgeber nicht verpflichten, eine im Laufe der Zeit unzulänglich gewordene Beamtenbesoldung zu erhöhen; sie konnten jedoch gesetzliche Besoldungskürzungen daraufhin überprüfen, ob sie mit der verfassungsrechtlichen Pflicht, den angemessenen Unterhalt zu gewähren, noch vereinbar seien; sie haben diese Prüfung sogar vorgenommen, wenn die Kürzung in die Form einer Gehaltssteuer gekleidet war (RFH 27, 321 [323]; 28, 208).
&lt;p&gt;4. Der sich aus der geschichtlichen Entwicklung vor und während der Geltung der Weimarer Verfassung ergebende Grundsatz, daß der Staat den Beamten einen angemessenen Unterhalt zu gewähren habe, ist als &quot;hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums&quot; bei der Regelung des öffentlichen Dienstes zu &quot;berücksichtigen&quot; (vgl. dazu BVerfGE 3, 58 ff. [137]). Das Grundgesetz beläßt in Art. 33 Abs. 5 GG dem Bundesgesetzgeber grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates und seiner fortschrittlichen Entwicklung anpassen zu können. Andererseits gewährt es nicht etwa völlige Regelungsfreiheit. Der einzelne hergebrachte Grundsatz ist vielmehr in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen; davon hängt ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß er zu beachten ist. Das Berufsbeamtentum kann die ihm hier zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (BVerfGE 7,155 [162/163]). Deshalb ist die Folgerung unabweisbar, daß die Sicherung eines an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_17&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gemessenen Lebensunterhalts als ein besonders wesentlicher &quot;hergebrachter Grundsatz&quot; anzusehen ist, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist.
&lt;p&gt;5. Mit der unmittelbaren objektiven Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts gibt Art. 33 Abs. 5 GG zugleich aber auch dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Das muß vor allem aus der Eigenart des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses gefolgert werden: Der Beamte steht dem Staat als seinem Dienstherrn gegenüber, aber dieser Dienstherr ist in seiner Stellung als Gesetzgeber zugleich für die Regelung des Rechtsverhältnisses, die Verteilung der gegenseitigen Rechte und Pflichten allein zuständig und verantwortlich. Der einzelne Beamte hat keine eigenen rechtlichen Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses, insbesondere auf die Höhe seines Gehalts, einzuwirken; ebensowenig ist er nach hergebrachten Grundsätzen befugt, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen. Er ist auf die Regelung angewiesen, die sein Dienstherr als Gesetzgeber getroffen hat. Wenn daher das Grundgesetz in Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar die Gewähr dafür bieten will, daß die beamtenrechtliche Gesetzgebung bestimmten eng begrenzten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen entspricht, dann liegt die Annahme nahe, daß den hauptsächlich und unmittelbar Betroffenen ein entsprechendes Individualrecht eingeräumt werden soll, damit sie insoweit in Übereinstimmung mit den rechts- und sozialstaatlichen Grundprinzipien ihre verfassungsmäßige Stellung auch rechtlich wahren können (vgl. auch BVerfGE 6, 386 [387/388]). Diese Annahme wird durch einen Blick auf die tatsächliche Entwicklung unterstützt, die seit der Zeit der konstitutionellen Monarchie konsequent dahin gegangen ist, den individuellen Rechtsschutz der Beamten gerade hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Stellung zu erweitern. Berücksichtigt man die allgemein auf Verstärkung des Rechtsschutzes des einzelnen gerichtete Tendenz des Grundgesetzes, so muß man zu dem Ergebnis kommen, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_18&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 33 Abs. 5 GG dem Beamten ein der verfassungsmäßigen Verbürgung entsprechendes Individualrecht gewährt. Auch dieses Recht ist gemeint, wenn § 90 Abs. 1 BVerfGG die Verfassungsbeschwerde mit der Rüge einer Verletzung des Art. 33 GG zuläßt.
&lt;p&gt;6. Soll mit einer auf Art. 33 Abs. 5 GG gestützten Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Rechts auf den angemessenen Lebensunterhalt geltend gemacht werden, so ist sie vornehmlich nach zwei Richtungen hin möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Da der vermögensrechtliche Anspruch des Beamten auf die gesetzliche Besoldung sich darauf erstreckt, daß die Gehaltsregelung der verfassungsmäßigen Ordnung entspricht , kann der Beamte, der eine Gehaltskürzung für verfassungswidrig hält, das zuständige Gericht (vgl. § 172 BBG) anrufen. Tritt es seiner Rechtsauffassung bei, so hat es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen; hält es dagegen die Kürzung und die mit ihr verbundene Aufhebung oder Änderung der bisherigen Besoldungsregelung für verfassungsmäßig, so steht dem Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG der Weg der Verfassungsbeschwerde -- grundsätzlich nach Erschöpfung des Rechtsweges -- offen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ist dagegen der Beamte -- ohne daß eine Besoldungskürzung erfolgt wäre -- der Auffassung, daß die bisherige Besoldungsregelung infolge einer Änderung der Verhältnisse nicht mehr dem in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Mindestrecht entspreche, also eine Gesetzesänderung verfassungsrechtlich geboten sei, so kann er zwar -- wie sich auch aus den Ausführungen unter B II 3 ergibt -nicht die für seinen Besoldungsanspruch zuständigen Gerichte anrufen. Dem würde der hergebrachte Grundsatz, daß die Beamtengehälter generell durch Gesetz zu regeln sind , und die Stellung der Gerichte im Rahmen des Grundgesetzes entgegenstehen . Sie können dem einzelnen Beamten nicht ein gesetzlich nicht geregeltes Gehalt zusprechen. Wohl aber eröffnet § 90 Abs. 1 BVerfGG dem Beam&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_19&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (19):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten den Weg einer Verfassungsbeschwerde gegenüber dem Gesetzgeber (BVerfGE 6, 257 ff.).
&lt;p&gt;aa) Auch das Bundesverfassungsgericht ist freilich nicht befugt, Beamtengehälter außerhalb der generellen gesetzlichen Regelung für den Einzelfall festzulegen . Es könnte als Gericht auch nicht anläßlich einer Einzelbeschwerde von sich aus anstelle des Gesetzgebers bestimmen, welche generelle Regelung erforderlich sei . Wohl aber kann das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob eine bestehende gesetzliche Regelung noch den Mindesterfordernissen des Art. 33 Abs. 5 GG entspricht. Bei Prüfung dieser Frage hat es selbstverständlich das gesetzgeberische Ermessen zu beachten und alle verfassungsmäßig zulässigen Erwägungen zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber etwa von einer Änderung der Besoldungsgesetzgebung abgehalten haben könnten. Nur dann, wenn für ein Festhalten an der bisherigen Regelung schlechthin keine verfassungsmäßige Grundlage mehr gegeben ist, wenn also die aus dem Grundgesetz folgende Notwendigkeit einer Gesetzesänderung sich mit der für eine richterliche Entscheidung erforderlichen Eindeutigkeit ergibt, kann das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß der bisherigen Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG feststellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Für den Inhalt einer solchen Entscheidung ergibt sich jedoch aus dem hergebrachten Grundsatz, daß die Gehälter generell durch Gesetz zu regeln sind, eine bedeutsame Schranke: Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären. Bei einem Besoldungsgesetz, das infolge einer Änderung der Verhältnisse nicht mehr den Mindestanforderungen eines angemessenen Unterhalts entspricht, würde aber eine solche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Zustand herbeiführen, welcher der verfassungsmäßigen Ordnung noch weniger entsprechen würde; denn Art. 33 Abs. 5 GG verlangt, daß generelle gesetzliche Besoldungsregelungen überhaupt vorhanden sind. Wegen des Zusammenhangs der beiden verfassungsrechtlichen Grundsätze -- Garantie eines angemessenen Le&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_20&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bensunterhalts und generelle gesetzliche Besoldungsregelung darf daher das Bundesverfassungsgericht unzulänglich gewordene Besoldungsgesetze nicht für nichtig erklären; es ist in derartigen Fällen auf die Feststellung beschränkt, daß der Bundesgesetzgeber durch das Unterlassen einer Besoldungsänderung das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Recht verletzt habe. Eine solche Entscheidung, die das unzureichende bisherige Besoldungsgesetz zunächst bestehen läßt, ist jedoch nicht ohne praktische Bedeutung; denn sie verpflichtet den Gesetzgeber verfassungsrechtlich zu entsprechendem Handeln (BVerfGE 6, 257 ff. [265/266]).
&lt;p&gt;7. Dieselben Möglichkeiten wie den Beamten stehen nach Art. 33 Abs. 5 GG den Ruhegehaltsempfängern zu. Auch hier ist es nicht entscheidend, von welchem Zeitpunkt an Rechtslehre und Rechtsprechung unter der Weimarer Verfassung den Versorgungsanspruch als &quot;erdient&quot; angesehen und ein wohlerworbenes Recht auf ein summenmäßig bestimmtes Ruhegehalt angenommen haben. Maßgeblich ist allein, daß der Gesetzgeber auch gegenüber den Ruhegehaltsempfängern im allgemeinen den Grundsatz verfolgt hat, den aus dem Beamtenverhältnis hervorgegangenen Versorgungsanspruch so zu regeln, daß er unter Berücksichtigung der sich wandelnden Verhältnisse jeweils einen angemessenen Lebensunterhalt sichert. Diesem Grundsatz will gegenwärtig § 86 Abs. 2 BBG Rechnung tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. Im vorliegenden Falle gehören die beschwerdeführenden Ruhegehaltsempfänger dem Kreis der unter das G 131 fallenden Personen an. Hier hatte der Gesetzgeber für die Neugestaltung der am 8. Mai 1945 erloschenen Beamtenverhältnisse weitgehende Freiheit des Ermessens; er brauchte Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen des Art. 131 GG nicht in dem sonst erforderlichen Umfang zu berücksichtigen (BVerfGE 3, 58 ff. [138]). Für die Regelung der unter Art. 131 GG fallenden Versorgungsverhältnisse war dagegen Art. 33 Abs. 5 GG in stärkerem Maße heranzuziehen , da sie nicht durchweg mit dem Zusammenbruch erloschen waren. Das gilt besonders für die hier in Betracht kommenden Ruhegehaltsansprüche. Der Beschwerdeführer zu 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_21&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_21&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_21&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (21):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bezieht sein Ruhegehalt aus einer vor 1933 abgeschlossenen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer zu 1 gehörte der Wehrmacht an; sein Ruhegehaltsanspruch bestand daher ebenfalls über den 8. Mai 1945 hinaus fort (BVerfGE 3, 288 ff. [341]) und war in einer hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Weise innerhalb der Grenzen angemessenen Unterhalts - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards -- zu sichern (aaO S. 342.
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat bei der grundsätzlichen Versorgungsregelung im Rahmen des Art. 131 GG nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen, wie das Bundesverfassungsgericht in den angeführten Entscheidungen ausgesprochen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der durch das G 131 bewirkten Umgestaltung aber stehen nunmehr die Ruhegehaltsansprüche beider Beschwerdeführer voll unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide im Januar 1952 eingegangenen Verfassungsbeschwerden sind auch rechtzeitig erhoben worden. Soweit sie sich wegen Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 GG unmittelbar gegen das ÄnderungsG richten, ist die Frist nach § 93 Abs. 2 BVerfGG gewahrt. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß des Gesetzgebers gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend machen, weil er es unterlassen habe, im Zusammenhang mit dem ÄnderungsG auch ihren unzureichenden Unterhalt angemessen zu erhöhen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit sie auf Art. 3 GG gestützt werden, ist zu beachten, daß -- wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 ff. [144, 158, 159]) dargelegt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_22&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_22&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_22&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (22):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hat -- die Ruhegehaltsempfänger nach dem G 131 unter Berufung auf Art. 3 GG nicht ihre völlige Gleichstellung mit denjenigen Versorgungsempfängern verlangen können, die ihre Bezüge auf Grund eines Bundesbeamtenverhältnisses erhalten oder nach dem 8. Mai 1945 aus einer Kasse im Geltungsbereich des Grundgesetzes bezogen haben. Ebensowenig können die Beschwerdeführer sich darauf berufen, daß die Übergangsgehälter und Übergangsbezüge nach § 37 und § 52 Abs. 2 G 131 in die Regelung des § 6 ÄnderungsG mit einbezogen worden sind; denn hier handelt es sich um Personengruppen, deren beamtenrechtliche Sonderstellung -- der Status des Beamten zur Wiederverwendung ohne weiteres ersichtlich ist, deren Bezüge außerdem zunächst besonders gering bemessen und als verbesserungsbedürftig bezeichnet worden waren (§ 37 Abs. 4 G 131). Den Ausführungen der Bundesregierung, daß insoweit Art. 3 GG nicht verletzt sei, kann das Bundesverfassungsgericht daher nur beitreten.
&lt;p&gt;Es könnte sich nur die Frage erheben, ob der Gesetzgeber dann willkürlich handelt und gegen Art. 3 GG verstößt, wenn er eine einzige Gruppe des öffentlichen Dienstes unberücksichtigt läßt, obwohl das allgemeine Niveau der Besoldung offensichtlich nicht mehr dem Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG entspricht und der Gesetzgeber dies bei allen anderen Gruppen durch Erhöhung der Bezüge selbst anerkannt hat. Die Frage braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, weil die Verfassungsbeschwerden unter dem Gesichtspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG begründet sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie oben ausgeführt, räumt Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber in der Frage, welcher Lebensunterhalt angemessen sei, ein weitgehendes Ermessen ein (vgl. auch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1954 BVerfGE 4, 115 ff. [135/136] -). Er darf nicht nur Besoldungen, die sich im Laufe einer rückläufigen Wirtschaftsentwicklung als zu hoch erweisen und daher über die Grenze des angemessenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_23&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Unterhalts hinausgehen, entsprechend kürzen, sondern er hat auch hinsichtlich der oberen und unteren Grenze der Angemessenheit einen weiten Beurteilungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht wird daher in zweifelhaften Fällen nur schwer einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG mit der für eine richterliche Entscheidung erforderlichen Eindeutigkeit feststellen können.
&lt;p&gt;2. Im vorliegenden Falle bestehen jedoch solche Zweifel nicht. Die Bundesregierung hat in der Begründung ihres Gesetzentwurfs (BT I/1949, Drucksache Nr. 2504) ausgeführt, daß &quot;die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse... zur Vermeidung großer Gefahren für die Beamtenschaft und den Staat den Dienstherrn vor die Notwendigkeit (gestellt habe), weitere Maßnahmen zugunsten sämtlicher Beamtengruppen zu treffen&quot;. Sie hat betont, daß &quot;die notwendige schnelle Hilfe für die Beamten ... nur durch Sofortmaßnahmen geboten werden&quot;, der Zeitpunkt einer echten Besoldungsreform also nicht abgewartet werden könne. Mit Rücksicht auf die Notlage der Beamtenschaft war man -- wie die Regierungsbegründung weiterhin ergibt sogar dazu übergegangen, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ohne Gesetzesänderung die auf früheren Regelungen beruhende 6 prozentige Gehaltskürzung mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 ab nicht mehr vorzunehmen und befristete Zulagen zu gewähren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den voraufgegangenen Beratungen während des ersten Durchganges des Gesetzentwurfs beim Bundesrat hatte der Berichterstatter des Finanzausschusses darauf hingewiesen, daß das Besoldungsänderungsgesetz &quot;die Besoldung der Bundesbeamten den veränderten wirtschaftlichen Lebensverhältnissen anpassen&quot; solle, daß &quot;die Beamtengehälter, die noch heute auf der Grundlage des Reichsbesoldungsgesetzes von 1927 beruhen, ... dringend einer Anpassung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge&quot; bedürften. Trotz des Zweifels, ob alle Länder zur Gewährung gleich hoher Besoldungen ohne weiteres in der Lage seien, dürfe der Bundesrat &quot;nicht nur von den fiskalischen Möglichkeiten ausgehen, sondern (müsse) von dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_24&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundsatz geleitet sein, daß der Staat seinen Beamten ein ausreichendes und den Leistungen entsprechendes Gehalt zahlen sollte&quot; (Sitzungsbericht über die 62. Sitzung des Deutschen Bundesrats, S. 467/468). Während der ersten Beratung des Gesetzentwurfs in der 165. Sitzung des Bundestages vom 27. September 1951 äußerten sich Vertreter aller Parteien in demselben Sinne. Zunächst wies der Vertreter der SPD darauf hin, daß es sich um &quot;den Versuch&quot; handle, &quot;die Beamtengehälter den Zeitverhältnissen anzupassen&quot;. &quot;Die Relation, die einmal geschaffen war, als die Besoldungsordnung in Kraft trat, (sei) längst überholt&quot;, und es sei heute vielfach so, &quot;daß Beamte, die als Vorgesetzte von Arbeiter- und Angestelltengruppen tätig (seien), in ihrem Verdienst weit unter dem der Leute ihrer Kolonnen&quot; lägen (BT I/1949, Prot. S. 6713). Der Vertreter der Bayernpartei, der sich besonders für die gleiche Berücksichtigung der Pensionäre einsetzte, wies darauf hin, daß das Problem der Besoldungsverbesserung seit Oktober 1950, also seit einem vollen Jahre, der gesetzlichen Lösung harre und daß durch vorläufige Teilregelungen im Verwaltungswege und dadurch, daß einzelne Länder in der Besoldungsanpassung vorausgegangen seien, eine &quot;unerfreuliche Wirrnis&quot; bestehe . Der Vertreter der Regierungskoalition (CDU/CSU, FDP, DP) schließlich begründete deren Stellungnahme folgendermaßen (aaO S. 6718):
&lt;p&gt;&quot;Wenn man heute von der Plattform des Bundestages endlich einmal auch über eine bescheidene Teuerungszulage zu den Beamtengehältern sprechen kann, so ist das wirklich hohe Zeit. Der treue Staatsdiener, der selber den Streik zur Durchsetzung seiner berechtigten Forderungen ablehnt, muß es nun seit Jahren mit ansehen, daß über seine Gehaltsaufbesserung immer nur geredet wird, während andere Berufsstände schon längst das Doppelte und mehr an Teuerungszulagen von dem erhalten haben, was bei ihm erst diskutiert wird. Gewiß, die Kassenlage des Staates ist stark angespannt; aber wenn schließlich die deutsche Wirtschaft innerhalb eines Sektors bestimmte Teuerungszulagen für notwendig und tragbar hält, so kann diese selbe deutsche Wirtschaft ihre Staatsdiener, die mittelbar genau so zum Funktionieren des deutschen Wirtschaftslebens beitragen, hier nicht mit anderen Maßstäben messen. Eine Besoldungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_25&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erhöhung im öffentlichen Dienst ist daher bei der eingetretenen Teuerung und der bitteren Not der Beamtenschaft heute in jeder Hinsicht eine zwingende Notwendigkeit, nicht zuletzt auch im Interesse der Allgemeinheit; denn es könnte sehr leicht der Zustand eintreten, daß als Folge einer ständigen Unterbezahlung die besten Kräfte der Beamtenschaft abwandern, wie es verschiedentlich, insbesondere bei der Finanzverwaltung bereits zu verzeichnen ist.... Wir wollen es ruhig einmal aussprechen, daß die Bezüge der aktiven Beamten und Pensionäre und der verdrängten Staatsdiener billigerweise um rund ein Drittel erhöht werden müßten, denn das allein würde der eingetretenen Teuerung entsprechen. Leider können wir jedoch als Regierungsparteien, die in erster Linie die Verantwortung für den Gesamthaushalt tragen, einen solchen Antrag für das laufende Rechnungsjahr nicht stellen. Wie die Dinge nun einmal liegen steht gegenwärtig nur etwa die Hälfte der an sich notwendigen Mittel zur angemessenen Erhöhung der Beamtenbezüge haushaltsmäßig zur Verfügung. Danach blieb uns bei der gegebenen Begrenzung der Mittel in diesem Haushaltsjahr nur noch ihre gerechte Aufteilung unter die verschiedenen Beamtengruppen übrig.&quot;
&lt;p&gt;Während der dritten Beratung des Gesetzes in der 168. Sitzung des Bundestages vom 16. Oktober 1951 erklärte der Vertreter der CDU folgendes (BT I/1949 Prot. S. 6879):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Zunächst müssen wir sagen: Endlich, endlich ist nun heute der Zeitpunkt da, in dem wir in die Lage versetzt sind, diese Besoldungsaufbesserung auch für die Beamten des öffentlichen Dienstes entsprechend dem Vorschlage des Ausschusses zu beschließen. Dieses &quot;Endlich!&quot; möchte ich mit ganz wenigen Ziffern motivieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Lebenshaltungsindex beträgt heute 167% desjenigen von 1938; die Beamtenbesoldung betrug im Jahre 1950 94%, und nicht von 1938, sondern von 1927; sie wurde 1950 auf 100%, im Frühjahr 1951 für die aktiven Beamten auf 115% erhöht und soll jetzt durch diese Vorlage auf 120%, wohlgemerkt aber nur der Grundgehälter von 1927, ohne Berücksichtigung des Wohnungsgeldes und der Kinderzulagen, erhöht werden. Praktisch bedeutet das also, daß, wenn dieses Gesetz angenommen wird, die Beamten des Bundes 116% ihrer Bezüge des Jahres 1927 erhalten, und das bei einem Lebenshaltungsindex von 167%.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;... Die öffentlichen Bediensteten sind mit ihren Realbezügen in einem Ausmaß zurückgeblieben, daß man versucht ist, geradezu von einer Gefährdung des Staatsapparates zu sprechen, und daß man sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_26&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weiter fragen muß, ob die lange Aufrechterhaltung dieses Zustandes mit der Treuepflicht, die ja nicht nur der Beamte, sondern auch der Staat hat, überhaupt noch zu vereinbaren gewesen ist.&quot;
&lt;p&gt;Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich somit eindeutig, daß die Gehaltserhöhungen durch das ÄnderungsG ausschließlich den Zweck verfolgten, die Besoldung auf das für einen angemessenen Unterhalt im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG unerläßliche Mindestmaß zu erhöhen. Diese einmütige Auffassung darf das Bundesverfassungsgericht ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen, besonders da sich aus der weiteren wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung, vor allem aus dem Zweiten ÄnderungsG und aus der späteren Besoldungsreform, ebenso aus der Entwicklung der Steuer- und Sozialgesetzgebung des Bundes, nicht der geringste Anhalt für eine abweichende Beurteilung ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das ÄnderungsG betrifft neben den aktiven Beamten und den Empfängern von Übergangsgehältern und Übergangsbezügen nach dem G 131 auch alle sonstigen Versorgungsempfänger. Lediglich die Ruhegehaltsempfänger nach dem G 131 blieben unberücksichtigt. Der Bundesgesetzgeber war allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 3 GG nicht genötigt, Gehälter und Ruhegehälter im G 131 den Bezügen der Bundesbeamten und der eigentlichen Bundesversorgungsempfänger voll anzugleichen; er durfte sie vielmehr grundsätzlich abweichend regeln (wegen der Einzelheiten vgl. BVerfGE 3, 58 ff. [159] und BVerfGE 3, 288 [343]). Das Grundgesetz nötigte den Bundesgesetzgeber daher auch nicht, Besoldungserhöhungen für Bundesbeamte und Bundesversorgungsempfänger, die etwa über die Mindestgrenze angemessenen Unterhalts hinausgingen, allein unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG auf die Versorgungsempfänger nach dem G 131 zu erstrecken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Nachdem der Bundesgesetzgeber jedoch im G 131 den Unterhalt der Ruhegehaltsempfänger auf einer Grundlage, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen des Art. 131 GG (vgl. oben unter B II 8) ergab, angemessen festgesetzt hatte, war er für die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_27&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zukunft durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gebunden, diesen Unterhalt in der jeweils angemessenen Höhe weiter zu gewähren. Er war daher durch Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar verpflichtet, eine Änderung der für die Angemessenheit des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse auch diesen Versorgungsempfängern gegenüber zu beachten. In diesem Zusammenhang ist folgendes von Bedeutung:
&lt;p&gt;Der Bundesgesetzgeber hat von vornherein die Versorgung nach §§ 48, 53, 29 G 131 grundsätzlich der Versorgung der Bundesbeamten angeglichen und in § 78 ausdrücklich bestimmt, daß auch &quot;die versorgungsrechtlichen Grundlagen ... nach Inkrafttreten des endgültigen Bundesbeamtengesetzes der darin vorgesehenen versorgungsrechtlichen Regelung anzupassen&quot; seien. Bis dahin enthielten die versorgungsrechtlichen Grundlagen nach dem G 131 gewisse Abweichungen, indem sie die für eine Besoldungsreform vorgesehenen Änderungen -- z. B. zehnjährige Wartezeit, Beförderungsbeschränkungen -- für den Personenkreis nach dem G 131 vorwegnahmen. Mit diesem Vorbehalt aber sollte die Versorgung nach dem G 131 der allgemeinen Versorgung im Bunde entsprechen. Nun war damals allgemein bekannt, daß die im wesentlichen vom Jahre 1927 her übernommene allgemeine Versorgung nicht mehr dem angemessenen Mindestunterhalt entsprach. Dem Gesetzgeber war es naturgemäß aus psychologischen und praktischen Gründen nicht möglich, die schwierige und umfassende Regelung gerade bei Erlaß des besonders beschleunigungsbedürftigen Ausführungsgesetzes zu Art. 131 GG vorwegzunehmen. Wenn er daher die Versorgung der Ruhegehaltsempfänger nach dem G 131 zunächst noch in die bestehende Versorgungsregelung einfügte, so kann das nicht so gedeutet werden, als ob er damit habe feststellen wollen, diese Versorgung sei für die Ruhegehaltsempfänger nach dem G 131 bereits die endgültig angemessene Versorgung. Vielmehr mußte der Vorbehalt der Verbesserungsbedürftigkeit, der der ganzen damals bestehenden Versorgungsregelung bereits innewohnte, sich nunmehr auch auf die Regelung nach dem G 131 erstrecken.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_1_28&quot; id=&quot;BVerfGE_8_1_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_1_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 1 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese Auslegung hat der Gesetzgeber selbst dadurch bestätigt. daß er im Zweiten Änderungsgesetz die Versorgung nach dem G 131 vom 1. April 1952 ab entsprechend erhöht hat. Dafür spricht ferner, daß der Bundestag am 20. Februar 1952 einstimmig eine Entschließung angenommen hat, mit der er die Bundesregierung ersucht, im Nachtragshaushaltsplan 1951 und im Haushaltsplan 1952 die für eine Anpassung der Ruhestandsbezüge nach dem G 131 erforderlichen Mittel bereitzustellen, um die Angleichung der Bezüge mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 an durchzuführen (BT I/1949, Prot. S. 8360).
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht kann deshalb eindeutig feststellen, daß die Höhe der Versorgung für die Ruhegehaltsempfänger nach dem G 131 am 1. Oktober 1951 nicht mehr die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Mindestgrenze des angemessenen Unterhalts erreichte. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Rechte der Beschwerdeführer verletzt hat, indem er es unterließ, sie im Zusammenhang mit dem ÄnderungsG angemessen zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da eine verfassungsmäßige Regelung der Versorgung dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist, wird er nunmehr auch für die Ruhegehaltsempfänger nach dem G 131 eine dem Art. 33 Abs. 5 GG entsprechende Regelung für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. März 1952 zu treffen haben.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1016&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1016#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <pubDate>Fri, 06 Apr 2012 16:42:04 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">1016 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1002</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Hauptamtlicher Bürgermeister        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 7, 155; DVBl 1958, 805; NJW 1957, 1795         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    17.10.1957        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvL 1/57        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;VG Schleswig, 11.12.1956 - 5 K 221/52&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Für den Typus des Beamten auf Zeit gibt es besondere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;br /&gt;
2. Die besondere Stellung der leitenden Kommunalbeamten (Bürgermeister) war von jeher vom Gemeindeverfassungsrecht mit geprägt.&lt;br /&gt;
3. Die vorzeitige Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters erklärt sich aus einer Entwicklung des Gemeindeverfassungsrechts und seiner Einwirkung auf das Dienstrecht des Bürgermeisters.  Sie ist in der Ausgestaltung, die sie in der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 gefunden hat, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 7, 155        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_155&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Für den Typus des Beamten auf Zeit gibt es besondere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die besondere Stellung der leitenden Kommunalbeamten (Bürgermeister) war von jeher vom Gemeindeverfassungsrecht mit geprägt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die vorzeitige Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters erklärt sich aus einer Entwicklung des Gemeindeverfassungsrechts und seiner Einwirkung auf das Dienstrecht des Bürgermeisters. Sie ist in der Ausgestaltung, die sie in der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 gefunden hat, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Oktober 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 1/57 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 42 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 (GVBl. S. 25) auf Antrag des Landesverwaltungsgerichts Schleswig in dem Rechtsstreit des Bürgermeisters Johannes H. gegen die Gemeinde Schacht-Audorf (Kreis Rendsburg) - 5 K 221/52 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 54 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein vom 24. Januar 1950 (GVBl. S. 25) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 54 der Schleswig-Holsteinischen Gemeindeordnung vom 24. Januar 1950 (SchlHGO) behandelt die Abwahl des hauptamt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_156&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Bürgermeisters in Landgemeinden und seines Stellvertreters vor Ablauf der Wahlzeit. Die Bestimmung lautet:
&lt;p&gt;§ 54&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Bürgermeister kann durch Beschluß der Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl vor Ablauf der Wahlzeit abberufen werden. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Abberufung des Bürgermeisters hat die Wirkung, daß er in den Ruhestand versetzt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Stellvertreter können durch Beschluß der Gemeindevertretung vor Ablauf der Wahlzeit abberufen werden. Über den Antrag kann nur entschieden werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beantwortung der in erster Linie zu prüfenden verfassungsrechtlichen Frage, ob bei dieser Regelung die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums hinreichend berücksichtigt sind (Art. 33 Abs. 5 GG), muß die Bestimmung im Zusammenhang der Vorschriften über die Rechtsstellung des Bürgermeisters gesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde (§ 50 Abs. 1 SchlHGO). Doch trifft die Gemeindevertretung alle für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung (§§ 7 Abs. 1, 27). Der Bürgermeister führt ihre Beschlüsse durch und leitet die Verwaltung nach ihren Grundsätzen und Richtlinien (§§ 19 Abs. 1); er ist Dienstvorgesetzter des Personals (§ 49 Abs. 2). Gegenüber Beschlüssen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, die das Recht verletzen, hat er eine Widerspruchs- und Beanstandungspflicht (§§ 43, 47) und kann bei Nichtausübung dieser Pflicht von der Gemeinde haftbar gemacht werden (§ 74). Er hat ein Notanordnungsrecht, muß aber für seine Maßnahmen unverzüglich die Genehmigung der Gemeindevertretung beantragen (§ 49 Abs. 3). Schließlich ist der Bürgermeister für die Durchführung der &quot;Aufgaben, die der Gemeinde zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden sind&quot;,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_157&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der sogenannten Auftragsangelegenheiten, persönlich zuständig und verantwortlich (§§ 7 Abs. 3, 49 Abs. 4); doch soll er sich auch hierbei in allen irgend wichtigen Fragen von den Ausschüssen der Gemeindevertretung beraten lassen (§ 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein vom 22. März 1950 -1. DV0 SchlHGO -- GVBL. S. 71).
&lt;p&gt;Der Bürgermeister wird auf mindestens sechs und höchstens zwölf Jahre von der Gemeindevertretung gewählt (§ 51 SchlHGO ); in diesem Rahmen bestimmt die Hauptsatzung die Dauer der Wahlzeit (§ 11 1. DV0 SchlHGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister ist lediglich, daß der Bewerber zu den gemeindlichen Ehrenämtern wählbar ist und über die notwendigen Erfahrungen auf dem Gebiet der gemeindlichen Selbstverwaltung verfügt (§ 51 Abs. 2). Ein Bestätigungsrecht der Kommunalaufsichtsbehörde besteht nicht; doch hat sie das Recht, der Wahl wegen fehlender Eignung des Gewählten zu widersprechen (§ 51 Abs. 4). Macht die Aufsichtsbehörde von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, so ist der Gewählte unverzüglich zum Beamten auf Zeit zu ernennen (§ 11 Abs. 2 1. DV0 SchlHGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schleswig-Holstein hat ein Landesbeamtengesetz erst am 19. März 1956 (GVBL. S. 19) erlassen, d. h. nach dem für den vorliegenden Fall maßgebenden Zeitraum. Bis dahin war für das Dienstverhältnis der schleswig-holsteinischen Landes- und Kommunalbeamten, also auch der Kommunalbeamten auf Zeit, im allgemeinen das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (DBG) -- RGBI. I S. 39 ff. -- maßgebend. Dieses sieht für hauptamtliche Bürgermeister weder in den Bestimmungen über den Wartestand einen vorzeitigen Verlust des Amtes vor (§ 44), noch kennt es eine Abwahl als Grund für die Versetzung in den Ruhestand (§ 69).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 54 SchlHGO -- der übrigens durch das Landesbeamtengesetz von 1956 (vgl. § 196) nicht berührt worden ist -- schafft hiernach einen dem seinerzeit in Schleswig- Holstein geltenden allgemeinen Beamtenrecht nicht bekannten besonderen Grund für den vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_158&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zeitigen Verlust des Amtes und für den Eintritt in den Ruhestand.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dem Vorlagebeschluß des Landesverwaltungsgerichts Schleswig liegt folgender Sachverhalt zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger in dem Ausgangsverfahren, der seit 1930 in Rendsburg als Handelsvertreter tätig war, amtierte seit dem 9. November 1948 ehrenamtlich als Bürgermeister in Schacht-Audorf. Am 21. April 1950 wurde er von der Gemeindevertretung auf die Dauer von 12 Jahren zum hauptamtlichen Bürgermeister gewählt und durch Urkunde vom 22. Mai 1950 unter Berufung in das Beamtenverhältnis für diesen Zeitraum ernannt. Gemäß Schreiben vom gleichen Datum wurde die Besoldung mit Wirkung vom 1. April 1950 nach Besoldungsgruppe A 4 b 1 festgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 28. April 1952 beschloß die Gemeindevertretung die Abberufung des Bürgermeisters mit einem Stimmenverhältnis von 16:1, &quot;da er das Vertrauen der Gemeindevertretung nicht mehr besitzt&quot;. Die zweite Beschlußfassung ergab am 27. Mai 1952 ein Stimmenverhältnis von 15:1 für die Abberufung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Schreiben vom 28. Mai 1952 wurde dem Bürgermeister der Inhalt dieser Beschlüsse eröffnet und ihm mitgeteilt, daß er mit Wirkung vom 1. September 1952 in den Ruhestand versetzt werde; seinen Einspruch wies die Gemeindevertretung durch Beschluß vom 19. August 1952 zurück. Sein Ruhegehalt wurde am 1. Oktober 1952 mit 49 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge von monatlich 506 DM auf 247,94 DM errechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon am 10. November 1951 hatte der Bürgermeister selbst ein Dienststrafverfahren gegen sich beantragt. Das Verfahren wurde durch Urteil der Dienststrafkammer Schleswig vom 30. Oktober 1953 (Distra 14/52) eingestellt, weil wegen der im wesentlichen auf Eigenmächtigkeiten gegenüber der Gemeindevertretung beruhenden Anschuldigungspunkte bei der Geringfügigkeit der Vorkommnisse und dem Vorliegen gewisser Mil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_159&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
derungsgründe keine der gegen Ruhestandsbeamte vorgesehene Dienststrafen verwirkt sei.
&lt;p&gt;Am 30. August 1952 erhob der Bürgermeister vor dem Landesverwaltungsgericht Schleswig Klage mit dem Antrage, festzustellen, daß seine Abberufung rechtsunwirksam und er weiter Bürgermeister der Gemeinde Schacht-Audorf sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Landesverwaltungsgericht hatte das Verfahren zunächst durch Beschluß vom 25. November 1952 in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 54 SchlHGO ausgesetzt, da das Gericht diese Rechtsfrage bereits in einem anderen Verfahren (K. gegen M., BVerfG 1 BvL 126/ 52) dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorgelegt hatte. Nachdem sich jenes andere Verfahren in der Hauptsache durch außergerichtliche Einigung der Parteien erledigt hatte, so daß auch der Vorlagebeschluß gegenstandslos geworden war, hat das Landesverwaltungsgericht am 11. Dezember 1956 die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landesverwaltungsgericht hält § 54 SchlHGO aus zwei Gründen für verfassungswidrig: Einmal habe dem Lande die Gesetzgebungszuständigkeit zum Erlaß der vorgelegten Bestimmung gefehlt; das Deutsche Beamtengesetz von 1937 sei, soweit es grundsätzliche Fragen regele, ein Rahmengesetz im Sinne des Art. 75 Nr. 1 GG, das gemäß Art. 125 GG Bundesrecht geworden sei. Daher habe das Land nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht eine neue Gruppe von politischen Beamten schaffen können, wie dies in § 54 SchlHGO geschehen sei. Zum anderen verletze § 54 SchlHGO inhaltlich die in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, indem er eine überparteiliche Amtsführung gefährde: Wenn, wie hier, das Verbleiben im Amt von vornherein und während der ganzen Amtszeit in das Belieben der Zweidrittelmehrheit der Gemeindevertretung gestellt und nicht einmal eine Mindesthöhe des Ruhegehalts bestimmt sei, so werde die wirt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_160&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaftliche Sicherung des Beamten derartig geschwächt, daß von ihm eine unabhängige Amtsführung nicht erwartet und schließlich billigerweise auch nicht verlangt werden könne.
&lt;p&gt;3. Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sind der Ministerpräsident und der Landtag des Landes Schleswig-Holstein übereinstimmend für die Gültigkeit des § 54 eingetreten. Beide betonen, daß die Möglichkeit der Abwahl nach § 54 als das Gegenstück zu der Bestimmung über die Wahl nach § 51 gesehen werden müsse. Wenn in § 51 entgegen den bei der Einstellung von Beamten üblichen Grundsätzen bei der Wahl der Bürgermeister keine beamtenrechtlichen Qualifikationen gefordert würden, so könne auch die Zulässigkeit der Abwahl nicht nach strengen beamtenrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister des Innern hatte in dem erwähnten Parallelverfahren den Erwägungen des Landesverwaltungsgerichts zugestimmt und ferner darauf hingewiesen, daß § 54 SchlHGO eine sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung des Bürgermeisters gegenüber den übrigen Beamten auf Zeit enthalte und daher den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hält § 54 für verfassungsgemäß, während der Kläger dem Vorlagebeschluß des Landesverwaltungsgerichts beitritt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit den Akten des Landesverwaltungsgerichts haben die Personalakten des Beschwerdeführers und die Akten der Dienststrafkammer Schleswig vorgelegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Tenor des Vorlagebeschlusses sind alle drei Absätze des zur Prüfung vorgelegten § 54 SchlHGO am Grundgesetz zu messen. Absatz 3, der sich auf die nicht hauptamtlich angestellten Bürgermeistervertreter bezieht, ist jedoch für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens ohne Bedeutung und wird demgemäß in den Gründen des Vorlagebeschlusses nicht erwähnt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_161&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschluß ist hiernach dahin zu verstehen, daß das Landesverwaltungsgericht lediglich über die Vereinbarkeit der Absätze 1 und 2 des § 54 SchlHGO mit dem Grundgesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begehrt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichts gegen die Grundgesetzmäßigkeit des § 54 Abs. 1 und 2 SchlHGO sind nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Land Schleswig-Holstein hatte zur Zeit der Verkündung der Schleswig-Holsteinischen Gemeindeordnung die Befugnis zur Gesetzgebung nicht nur für das Gemeinderecht, sondern auch für das Beamtenrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bund darf für die Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbeamten lediglich Rahmenvorschriften erlassen (Art. 75 Nr. 1 GG); von diesem Recht hat er erst durch das Beamtenrechtsrahmengesetz vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) Gebrauch gemacht. Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 kann nicht zum Bundesrahmenrecht für Landesbeamte geworden sein, weil es eine Vollregelung der Rechtsverhältnisse für alle deutschen Beamten gab (BVerfGE 4, 115 [129, 331]; 4, 219 [238]). Dann aber konnten auch einzelne Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes, wie etwa § 29 (Beamte auf Zeit) oder § 44 (politische Beamte), weder ihrem Wortlaut noch ihrem grundsätzlichen Gehalt nach als Bundesrahmenrecht fortgelten, selbst wenn sie -- für sich genommen -- Grundsatzcharakter trugen, also in einem Rahmengesetz gemäß Art. 75 GG hätten getroffen werden dürfen (BVerfG, Beschl. vom 4. Juni 1957 -- 2 BvL 17/56 -)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zuständigkeit des Landes, Bestimmungen wie § 54 Abs. 1 und 2 SchlHGO zu erlassen, war daher in dem hier maßgebenden Zeitraum durch bundesrechtliche Vorschriften außerhalb des Grundgesetzes nicht beschränkt. Ob das Beamtenrechtsrahmen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_162&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetz die Bestimmungen berührt hat und berühren durfte, ist nicht zu prüfen.
&lt;p&gt;2. § 54 Abs. 1 und 2 SchlHGO ist inhaltlich mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 33 Abs. 5 GG gebietet nicht, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums unter allen Umständen zu beachten, sondern nur, sie bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu &quot;berücksichtigen&quot;. Diese zurückhaltende Fassung läßt dem Gesetzgeber einen weiten Raum zur Fortentwicklung des Beamtenrechts im Rahmen des gegenwärtigen Staatslebens (vgl. BVerfGE 3, 58 [137]). Ob die verfassungsrechtlichen Grenzen durch eine neue beamtenrechtliche Norm überschritten sind, kann sich daher weder allein aus dem Vorhandensein oder Fehlen von Parallelbestimmungen im bisherigen Beamtenrecht noch aus der Verbesserung oder Verschlechterung der Stellung einer Beamtengruppe ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Antwort auf diese Frage läßt sich nur gewinnen, wenn man erwägt, welche Funktion dem öffentlichen Dienst nach dem Grundgesetz zukommt. In Art. 33 Abs. 2 wird zunächst jedem Deutschen nach &quot;Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen&quot; gleicher Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährleistet; nach Absatz 3 soll, was schon aus der allgemeinen Regel des Art. 3 Abs. 3 folgen würde, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein, und in Absatz 4 wird bestimmt, daß die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sei, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Diese Grundsätze ergeben im Zusammenhang mit Absatz 5, daß das Grundgesetz in Anknüpfung an die deutsche Verwaltungstradition im Berufsbeamtentum eine Institution sieht, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beratungen im Ausschuß für Zuständigkeitsabgrenzung,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_163&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus denen die grundgesetzliche Gewährleistung des Berufsbeamtentums hervorgegangen ist, bestätigen das. So begründete Dr. Strauß (12. Sitzung des Ausschusses für Zuständigkeitsabgrenzung, Wortprotokoll S. 24) die Institutionalisierung des Berufsbeamtentums damit, daß anders Legalität und Neutralisierung der Verwaltung nicht erreicht werden könnten und die Gefahr bestehe, daß Parteipolitik zu weitgehend auch in solche Verwaltungszweige getragen werde, wo sie nicht hingehöre. Der Vorsitzende des Ausschusses, Wagner, betonte die Bedeutung des Berufsbeamtentums &quot;im Interesse der Stabilisierung des Staates&quot; (a.a.O. S. 23), und Dr. Reif rechtfertigte die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Beamten mit der staatlichen Notwendigkeit &quot;ihrer inneren Neutralität gegenüber den widerstreitenden Interessen&quot; (a.a.O. S. 28).
&lt;p&gt;Das Berufsbeamtentum kann die ihm zufallende Funktion im Staatsleben nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist. Dazu gehört auch und vor allem, daß der Beamte nicht nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage für seine Unabhängigkeit. Dem tragen die geltenden Beamtengesetze Rechnung, indem sie gerade die Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter genau geregelten rechtlichen Voraussetzungen zulassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Sicherung gegen vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses kann jedoch nicht für alle Beamtengruppen gleich sein .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 33 Abs. 4 GG sollen hoheitliche Befugnisse in der Regel Personen übertragen werden, die in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, also Beamte sind; ihr Dienstrecht ist gemäß Absatz 5 unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu ordnen. Innerhalb des Beamtentums hat es seit je auch den Typus des &quot;Beamten auf Zeit&quot; gegeben, der in der Regel zugleich Wahlbeamter ist; auch die neuesten Beamtengesetze behalten ihn bei (§ 5 Abs. 4 BBG, §§ 95 ff. BRRG). Auch für die Rechtsverhältnisse dieser&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_164&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beamten gibt es &quot;hergebrachte Grundsätze&quot;. Da aber Beamte dieses Typs in der staatlichen Verwaltung nur ausnahmsweise verwendet werden, beschränken sich die Beamtengesetze regelmäßig auf wenige Vorschriften und verweisen im übrigen auf die jeweils geltende Einzelgesetzgebung. Zeitbeamte gibt es vor allem in der Kommunalverwaltung und bei Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Recht dieses Verwaltungsbereichs hat sich in den deutschen Ländern sehr verschieden entwickelt, war häufig nicht einmal innerhalb des einzelnen Landes gleich. So findet sich im Beamtenrecht dieser Korporationen eine größere Zahl von Varianten als im staatlichen Beamtenrecht. Daraus folgt, daß auch der an Art. 33 Abs. 5 GG gebundene Gesetzgeber hier eine noch größere Gestaltungsfreiheit besitzt, als sie ihm nach dem oben Gesagten bereits für das allgemeine Beamtenrecht zukommt. Zu fordern ist nur, daß die für die Zeitbeamten im Einzelfall getroffene Regelung nach der Art der Dienstleistung, den von der Regel abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Elementen des Dienstes sachgerecht erscheint, sich also nicht grundsätzlich und ohne vernünftigen Grund von allgemeinen Regeln des Beamtenrechts löst.
&lt;p&gt;c) Innerhalb der Gruppe der Beamten auf Zeit nehmen die hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinden eine besondere Stellung ein. Sie beruht auf der Grenzposition dieser Amtsträger zwischen Beamtenrecht und Kommunalrecht. Ihre Stellung in der Gemeinde wird in erster Linie durch das Gemeindeverfassungsrecht bestimmt, und dieses beeinflußt damit notwendig auch ihr Dienstrecht. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in einem ganz anderen, viel unmittelbareren Sinn als je ein anderer Beamter seinen &quot;Dienstherrn&quot;: durch ihn tritt die Gemeinde handelnd erst in Erscheinung. Bei Erfüllung der kommunalen Aufgaben kann er weitgehend frei und schöpferisch gestalten und so der ganzen Gemeindeverwaltung sein persönliches Gepräge geben. Aber gerade das kann er nur, wenn er in stetem Einvernehmen mit dem gemeindlichen Willensbildungsorgan, der Gemeindevertretung, bleibt; auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_165&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihr ist er angewiesen. So ähnelt seine Stellung in der Gemeinde der der Regierung im parlamentarischen System; wie sie bedarf er der Vertrauensgrundlage in der Volksvertretung.
&lt;p&gt;d) Diese besondere Stellung der hauptamtlichen Bürgermeister hat seit jeher die Gestaltung ihres Dienstrechts beeinflußt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bereits das Preußische Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899 (GS S. 141), das im allgemeinen bestrebt war, die Rechtsverhältnisse der Kommunalbeamten denen der Staatsbeamten anzugleichen, nahm die&amp;nbsp; leitenden &amp;nbsp;Kommunalbeamten weitgehend von seinen Regelungen aus (z. B. § 14). Bis in die Gegenwart ist es dabei geblieben, daß das Dienstrecht dieser Beamten nur zum Teil in den Beamtengesetzen, zu einem erheblichen Teil aber in den Kommunalverfassungsgesetzen geregelt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am stärksten äußert sich die Einwirkung des Gemeindeverfassungsrechts auf das Dienstrecht der hauptamtlichen Bürgermeister in gewissen traditionellen inhaltlichen Abweichungen von hergebrachten Grundsätzen des allgemeinen Beamtenrechts: Zunächst gibt es für sie keine Laufbahnvorschriften (vgl. z. B. die Ausnahme von § 28 Abs. 2 Ziff. 2 DBG bei der Verweisung in § 29 Abs. 1 Satz 2 DBG); weder bestimmte Vorbildung noch die Ableistung eines bestimmten Vorbereitungsdienstes oder das Bestehen bestimmter Prüfungen ist vorgeschrieben, vielmehr begnügen sich die Gesetze, soweit sie überhaupt persönliche Voraussetzungen für das Amt des Bürgermeisters aufstellen -- ähnlich wie § 51 Abs. 2 SchlHGO --, mit allgemein gehaltenen Klauseln, etwa der, daß der Bewerber die für sein Amt &quot;erforderliche Eignung besitzen&quot; oder über die für sein Amt &quot;erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde&quot; und eine &quot;ausreichende Erfahrung&quot; verfügen müsse. Das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters soll den Angehörigen aller Schichten der Bevölkerung offenstehen, sofern sie das Vertrauen der Gemeinde genießen (vgl. z. B. § 42 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung vom 5. Februar 1952, GVBL. S. 11; § 81 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 4. März 1955, GVBL. S. 55; § 49 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nord&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_166&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952, GVBl. S. 283). Entscheidend für seine Berufung ist dementsprechend die Wahl durch die Gemeindevertretung oder durch das Gemeindevolk selbst, also ein Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muß, wenn der Bürgermeister nach Ablauf seiner Amtsperiode im Amt bleiben soll.
&lt;p&gt;Es liegt auf der Hand, daß der hauptamtliche Bürgermeister niemals in gleicher Weise und in gleichem Maße unabhängig sein kann wie der Beamte im allgemeinen; sowohl die sachliche Notwendigkeit guter Zusammenarbeit wie auch der Wunsch, wiedergewählt zu werden, bringen ihn notwendig in eine gewisse Abhängigkeit von der Gemeindevertretung. Mag auch die Rechtsfigur des Abwählens vor Ablauf der Wahlzeit dem älteren Recht fremd gewesen sein l, so bedeutet doch schon die Berufung ins Amt durch Wahl und die zeitliche Begrenzung des Amtes eine Schmälerung der Unabhängigkeit, die sich im übrigen auch für den Zeitbeamten aus der grundsätzlichen Anwendung der für die Beamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein verwandtes Problem stellte sich für den Gesetzgeber bei der Ordnung des Dienstrechts für die sogenannten &quot;politischen Beamten&quot; (§ 44 DBG, § 36 BBG), die nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen, in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Ihr Kreis ist zwar im wesentlichen gleichbleibend, aber doch im einzelnen nicht ein für allemal gegeben, sondern wird jeweils vom Gesetzgeber bestimmt (vgl. § 44 DBG und § 36 BBG, § 31 BRRG). Hier ist es &quot;hergebrachter Grundsatz&quot;, daß sie im Gegensatz zu anderen Beamten ohne Angabe von Gründen jederzeit unter erheblicher Verkürzung ihrer Bezüge in den &quot;Wartestand&quot; (&quot;einstweiligen Ruhestand&quot;) versetzt, d. h. aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_167&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihrer Amtsstellung abberufen werden können, wobei ihre Versorgung jedoch günstiger gestaltet ist als beim endgültigen Ruhestand.
&lt;p&gt;e) In welchem Maße auch die im bisherigen Dienstrecht wirksamen Grundsätze des Berufsbeamtentums für solche besonderen Beamtengruppen im Laufe der Entwicklung modifiziert werden dürfen, kann von den verschiedensten Umständen abhängen für das Dienstrecht der hauptamtlichen Bürgermeister ist naturgemäß die Entwicklung des Kommunalverfassungsrechts und die Wirklichkeit der gemeindlichen Selbstverwaltung von entscheidender Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kommunalverfassungsrecht und -wirklichkeit sind seit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes von der Tendenz bestimmt, unter Zurückdrängung des bürokratisch-autoritativen Elementes dem Gedanken des Selbstbestimmungsrechts der Gemeindebürger wieder erhöhte Geltung zu verschaffen. In den neuen Gemeindeordnungen hat diese Tendenz ihren Niederschlag vor allem in der erweiterten Zuständigkeit der Gemeindevertretung gefunden (vgl. z. B. die grundsätzliche Allzuständigkeit der Gemeindevertretung in § 9 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung; § 44 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung; §§ 7, 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen; §§ 7 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zugleich wächst in der Verfassungswirklichkeit der kommunalen Körperschaften Bedeutung und Einfluß der politischen Parteien, und die Arbeit in den Gemeindeparlamenten wird -- obwohl dort nicht große Politik getrieben, sondern im wesentlichen verwaltet wird -- im allgemeinen Bewußtsein als echte politische Tätigkeit gewertet (vgl. BVerfGE 6, 367 [373]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verstärkung des demokratisch-parlamentarischen Momentes in der Selbstverwaltung bringt es mit sich, daß die Gleichgestimmtheit zwischen der Gemeindevertretung und dem leitenden Kommunalbeamten an Bedeutung gewinnt. § 54 Abs. 1 und 2 SchlHGO ist Ausdruck dieser Entwicklung. Er eröffnet der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_168&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gemeindevertretung die Möglichkeit, den Bürgermeister abzuberufen, wenn sie -- sei es infolge einer Änderung der politischen Zusammensetzung, sei es aus anderen Gründen -- das Vertrauen zu ihm verliert, ohne daß es anderer Gründe als eben dieses Verlustes des Vertrauens bedarf. Die Stellung des Bürgermeisters ist also im Sinne der Stellung eines politischen Beamten geregelt, der stets vom Vertrauen der maßgebenden politischen Macht abhängt, oder im Sinne der Stellung eines Regierungschefs, der durch Mißtrauensvotum des Parlaments abberufen werden kann.
&lt;p&gt;Die vorgelegte Bestimmung -- der übrigens eine inhaltlich gleiche Regelung für die leitenden hauptamtlichen Kommunalbeamten der Städte (§ 72 SchlHGO) und für den Landrat (§ 54 der Landkreisordnung für Schleswig-Holstein vom 27. Februar 1950, GVBl. S. 49) entspricht -- ist nicht ohne verwandte Bestimmungen in neueren Gesetzen anderer Länder. So trifft § 46 Abs. 3 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven vom 4. November 1947 (GVBL. Bremen S. 291) eine gleiche Regelung; ferner sehen § 76 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952 (GVBl. S. 11), § 49 der Hessischen Landkreisordnung vom gleichen Tage (GVBl. S. 37) sowie § 74 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 4. März 1955 (GVBl. S. 55) ebenfalls für den leitenden Kommunalbeamten den Verlust des Amtes durch Abwahl während der Amtsperiode vor, ohne allerdings eine Kürzung der Bezüge damit zu verbinden. Die Einführung einer gleichen Bestimmung für das Amt des Oberkreisdirektors wird zur Zeit in Niedersachsen erörtert (Entwurf einer Niedersächsischen Landkreisordnung, § 54/1 in der Fassung des Ausschusses für innere Verwaltung, Niedersächsischer Landtag, Dritte Wahlperiode, Drucks. Nr. 659; StenBer. 46. Sitzung des Niedersächsischen Landtages vom 27. Juni 1957, S. 2691 bis 271 8).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Die Länder sind in der Kommunalgesetzgebung autonom. Es steht ihnen also frei, die Gemeindeverfassung in dem vom Grundgesetz gesteckten Rahmen nach demokratisch- parlamentarischen Prinzipien zu organisieren, und ebenso konnten sie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_169&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
darüber entscheiden, wie weit sie die &quot;Politisierung&quot; der Gemeindeverwaltung bei der Gestaltung des Dienstrechts der hauptamtlichen Bürgermeister berücksichtigen wollten. Die Einführung des Instituts der vorzeitigen Abwahl des Bürgermeisters, des Gegenstücks zu seiner Berufung durch den politischen Willensakt der Wahl, stellt nur eine Fortentwicklung des Hergebrachten dar, wie sie Art. 33 Abs. 5 GG zuläßt. Die grundgesetzliche Gewährleistung des Berufsbeamtentums steht ihr nicht entgegen.
&lt;p&gt;Aber auch dadurch, daß der Abgewählte zugleich in den Ruhestand -- nicht wie die politischen Beamten in den wirtschaftlich etwas günstigeren Wartestand -- versetzt wird, ist Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt. Abgesehen davon, daß die versorgungsrechtliche Behandlung der vorzeitig aus dem Amt entfernten politischen Beamten allgemein im Fluß ist, muß in Betracht gezogen werden, daß der hauptamtliche Bürgermeister -- im Gegensatz zur großen Mehrzahl der traditionellen politischen Beamten nicht vielseitig verwendbarer Laufbahnbeamter ist; er hat seine Vorbildung und Lebensarbeit nicht von Anfang an auf die Stellung als Beamter ausgerichtet, so daß es für ihn keine Wiederverwendung gibt, auf die er &quot;warten&quot; könnte. Auch erreicht er, da er vom ersten Tage seiner Amtszeit an ruhegehaltsberechtigt ist, in verhältnismäßig kurzer Zeit -- der Beschwerdeführer z. B. nach etwa zweijährigem Dienst -- eine lebenslängliche Versorgung. Daß diese Versorgung, selbst wenn sie nur den Mindestsatz von 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ausmacht, der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht genügt, kann schon deshalb nicht anerkannt werden, weil jeder Beamte- etwa durch Krankheit -- in die Lage kommen kann, mit der Mindestpension in den Ruhestand zu gehen, und diese Mindestpension hergebrachtermaßen als ausreichende Erfüllung der Alimentationspflicht angesehen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsrechtlich entscheidend ist allein die Frage, ob bei dem Versuch, zwischen der Gewährleistung persönlicher Unabhängigkeit einerseits und der Sicherung der Gleichgestimmtheit mit der Gemeindevertretung andererseits einen Mittelweg zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_170&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
finden, die Grenze so weit zugunsten des politischen Postulats verschoben ist, daß der auch für politische Beamte hergebrachte Grundsatz eines Mindestmaßes an Unabhängigkeit durch wirtschaftliche Sicherung im Wesensgehalt verletzt ist. Das muß verneint werden.
&lt;p&gt;Die Erfordernisse wiederholter Abstimmung und qualifizierter Mehrheiten verhüten übereilte, von &quot;Stimmungen&quot; diktierte Entscheidungen. Auch die finanzielle Belastung der Gemeinde mit der lebenslänglichen Pensionszahlung erschwert die Abwahl. So ist die Gewähr gegeben, daß eine solche Maßnahme wohl überlegt und nur beschlossen wird, wenn die Gemeindevertretung überzeugt ist, daß die finanzielle Belastung, die sie den Bürgern aufbürdet, aufgewogen wird durch die Befreiung von der Zusammenarbeit mit einem Bürgermeister, dem sie nicht mehr vertraut.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die derart für die Gemeindevertretung errichteten gesetzlichen Hemmnisse einer Abwahl in Verbindung mit der Sicherung des Beamten durch ein Ruhegeld gewährleisten dem hauptamtlichen Bürgermeister ein solches Mindestmaß an Unabhängigkeit von politischen Instanzen, daß -- angesichts seiner Grenzposition zwischen Beamten- und Kommunalrecht -- die Unvereinbarkeit der zu prüfenden Vorschriften mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, daß § 54 Abs. 1 und 2 SchlHGO auch weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstößt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn nach schleswig-holsteinischem Landesbeamtenrecht nicht bei allen Zeitbeamten eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Abwahl vorgesehen ist, so findet die abweichende Behandlung der Bürgermeister in der Verknüpfung ihres Dienstrechts mit dem Gemeindeverfassungsrecht ihre Rechtfertigung. Es wird nicht Gleiches ungleich behandelt (Art. 3 Abs. 1 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben der Sache würde auch der Einwand liegen, Art. 3 Abs. 3 GG sei verletzt, weil § 54 Abs. 1 und 2 SchlHGO die Möglichkeit eröffne, daß ein Bürgermeister um seiner politischen Überzeu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_155_171&quot; id=&quot;BVerfGE_7_155_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_155_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 155 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gung willen abgewählt, also &quot;benachteiligt&quot; werde; denn das Verbot von Differenzierung nach politischen Anschauungen gibt für den vorliegenden Tatbestand keinen Maßstab her. Wenn, wie hier, auch das aus unterschiedlicher politischer Überzeugung resultierende Mißtrauen des Dienstherrn in gedeihliche Zusammenarbeit mit einem Beamten das konstituierende Element des zu regelnden Lebenssachverhalts bildet, dann muß die politische Überzeugung notwendig eine entscheidende Rolle spielen (vgl. dazu BVerfGE 6, 389 [422 ff.]).


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1002&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1002#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <pubDate>Wed, 04 Apr 2012 17:11:31 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">1002 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/865</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Mandatsverlust        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 6, 445; DÖV 1957, 481; DVBl 1957, 733; JZ 1957, 505; NJW 1957, 1025        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    14.05.1957        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 1/57        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;StGH Bremen, 05.01.1957 - St 2/56&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Anführung der Art. 38 und 33 GG in § 90 BVerfGG meint diese Artikel nicht in ihrem ganzen Umfang, sondern nur soweit sie in ähnlicher Weise wie die übrigen Artikel des Grundgesetzes, in die sie hier eingereiht sind, Individualrechte garantieren.&lt;br /&gt;
2. Die Frage, ob ein Abgeordneter infolge des Verbots seiner Partei sein Mandat verloren hat, betrifft seinen verfassungsrechtlichen Status; sie kann daher nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 6, 445        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_445&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_445&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_445&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (445):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Anführung der Art. 38 und 33 GG in § 90 BVerfGG meint diese Artikel nicht in ihrem ganzen Umfang, sondern nur soweit sie in ähnlicher Weise wie die übrigen Artikel des Grundgesetzes, in die sie hier eingereiht sind, Individualrechte garantieren.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Frage, ob ein Abgeordneter infolge des Verbots seiner Partei sein Mandat verloren hat, betrifft seinen verfassungsrechtlichen Status; sie kann daher nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_446&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_446&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_446&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (446):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 14. Mai 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 1/57 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gem. § 24 BVerfGG in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der ehemaligen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft: 1. Heinrich D.; 2. Hermann G.; 3. Maria K.; 4. Wilhelm M., gegen die Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 5. Januar 1957 Az. St. 2/1956 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden vom 22. Januar 1957 richten sich gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs Bremen vom 5. Januar 1957 - Az. St. 2/1956 -. Der Tenor der Entscheidung lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft, welche der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 aufgelösten Kommunistischen Partei Deutschlands angehörten, verlieren ihren Sitz in der Bürgerschaft als Landtag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Den Verlust der Mitgliedschaft stellt der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft fest. Der Verlust wird mit der Feststellung wirksam.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Verlust der Mitgliedschaft erstreckt sich nicht auf die Stadtbürgerschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer fühlen sich durch Ziffer 1 der Entscheidung in ihren Rechten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 33 Abs. 2 und 3 Satz 2 GG verletzt. Sie tragen vor, die vom Bremischen Staatsgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbot (BVerfGE 2, 1 [72 ff.]; 5, 85 [391 ff.]) vertretene Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG sei verfassungswidrig. Der Verlust der Abgeordnetenmandate könne nicht die Folge des Parteiverbotes sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer beantragen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_447&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_447&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_447&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (447):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Die Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 5. Januar 1957 - St. 2/1956 - betreffend die Mitgliedschaft derjenigen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, die der Kommunistischen Partei Deutschlands vor deren Auflösung durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 angehört haben, insoweit als grundgesetzwidrig (Verletzung der Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes) aufzuheben, als sie unter Ziffer 1 den Verlust der Sitze dieser Abgeordneten in der Bremischen Bürgerschaft als Landtag feststellt,
&lt;p&gt;2. über die Verfassungsbeschwerde nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Ausschuß gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG hat entschieden, daß der Zweite Senat zuständig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 90 BVerfGG kann jedermann Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht einlegen mit der Behauptung, in einem der in § 90 genannten Rechte durch die öffentliche Gewalt verletzt zu sein. Zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die Verfassungsgerichte der Lander. Ihre Entscheidungen können demnach grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht angefochten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG ist aber nicht zulässig, wenn eine Verletzung der dort genannten Rechte durch die angefochtene Maßnahme gar nicht möglich ist. Das ist hier der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, bezieht sich, wie der ganze Art. 38 nur auf die Abgeordneten des Bundestages (BVerfGE 3, 383 [390 f.]; Urteil vom 23. Januar 1957 - 2 BvR 6/56 1; Beschluß vom 7. Mai 1957 - 2 BvR 2/56. Außerdem aber wird gerade dieser Satz des Art. 38&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_448&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_448&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_448&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (448):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von der Anführung des Artikels in § 90 BVerfGG nicht mitumfaßt, da er nicht ein Individualrecht des Abgeordneten als &quot;jedermann&quot; begründet, sondern die organschaftliche Stellung der Abgeordneten umschreibt und ihnen Pflichten als Mitglieder des Parlaments auferlegt. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG könnte also selbst dann nicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde herangezogen werden, wenn es sich nicht um den Verlust eines Mandats in einem Landtag, sondern um den Verlust eines Mandats im Bundestag handeln würde.
&lt;p&gt;Ob und inwieweit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 GG auf die Mitgliedschaft in Parlamenten bezogen werden können, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls meint auch die Anführung des Art. 33 in § 90 BVerfGG diesen Artikel nur in dem Umfang, in dem er Individualrechte für &quot;jedermann&quot; garantiert. Die Beschwerdeführer machen aber nicht solche Individualrechte gegen den Staat geltend, sondern sie streiten mit dem Bremischen Landesparlament um die Fortdauer ihrer organschaftlichen Stellung. Zur Austragung solcher Streitigkeiten ist die Verfassungsbeschwerde nicht gegeben. Wie das Plenum bereits in dem Beschluß vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 27 [30]) festgestellt hat, ist die Verfassungsbeschwerde der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat. Sie ist &quot;jedermann&quot; gegeben, wenn die öffentliche Gewalt, d. h. der Staat in seiner Einheit, repräsentiert durch irgendein Organ, die Sphäre des Antragstellers verletzt hat, die durch die Grundrechte und die in § 90 BVerfGG genannten grundrechtsähnlichen Rechte gegenüber dem Staat gesichert ist. Aus diesem Grunde kann die Anführung der Art. 38 und 33 in § 90 BVerfGG diese Artikel nicht in ihrem ganzen Umfang meinen, sondern nur soweit sie in ähnlicher Weise wie die übrigen Artikel des Grundgesetzes, in die sie hier eingereiht sind, Individualrechte garantieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Entscheidung des Gerichts vom 16. März 1955 (BVerfGE 4, 144 [149]) kann der Abgeordnete die mit seinem verfassungsrechtlichen Status verbundenen Rechte im Organstreit geltend machen. Die Frage, ob ein Abgeordneter infolge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_449&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_449&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_449&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (449):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Verbots seiner Partei sein Mandat verloren hat, betrifft seinen verfassungsrechtlichen Status. Sie kann daher nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Die Beschwerdeführer machen auch in Wahrheit gar nicht die Verletzung eines &quot;Grundrechts&quot; durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs geltend, sondern sie behaupten, daß der Staatsgerichtshof ihren Streit mit dem Bremischen Parlament falsch entschieden habe, weil er die organschaftliche Stellung des Abgeordneten nach bremischem Verfassungsrecht und den in das Landesverfassungsrecht hineinreichenden Bestimmungen des Grundgesetzes verkannt habe. Das Bundesverfassungsgericht ist aber nicht eine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten, die befugt wäre, deren Urteile in vollem Umfang nachzuprüfen. Zur Entscheidung einer &quot;öffentlich-rechtlichen Streitigkeit innerhalb eines Landes&quot; im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG - und dazu gehört auch der Streit um die Fortdauer des Abgeordnetenmandats - ist das Bundesverfassungsgericht nur berufen, wenn das Landesrecht keinen Rechtsweg eröffnet. Im vorliegenden Fall hat die Bremische Bürgerschaft den Landesstaatsgerichtshof gemäß Art. 140 der Verfassung angerufen, um die Streitfrage zu klären, ob die Beschwerdeführer nach bremischem Verfassungsrecht auf Grund des KPD-Urteils des Bundesverfassungsgerichts ihr Mandat verloren haben. Zu diesem Verfahren sind die Beschwerdeführer als Beteiligte zugezogen worden, und es ist ihnen rechtliches Gehör gewährt worden. Damit ist der im Lande Bremen zwischen den Beschwerdeführern und der Bürgerschaft entstandene Landesverfassungsstreit endgültig entschieden. Das Bundesverfassungsgericht könnte zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde nur angerufen werden, wenn geltend gemacht werden könnte, daß das Urteil des Staatsgerichtshofs eines der in § 90 BVerfGG genannten &quot;Grundrechte&quot; verletzt. Da dies nicht der Fall ist, mußten die Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen werden.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/865&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/865#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-38-gg">Art. 38 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-90-bverfgg">§ 90 BVerfGG</category>
 <pubDate>Mon, 26 Mar 2012 14:04:05 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">865 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/811</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Berufssoldatenverhältnisse        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 3, 288; DÖV 1954, 246; JZ 1954, 188; NJW 1954, 465         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    26.02.1954        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 371/52        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 3, 288        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_288&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die deutsche Wehrmacht hat mit der bedingungslosen Kapitulation rechtlich zu bestehen aufgehört; die Proklamation Nr. 2, die Direktive Nr. 18 und das Gesetz Nr. 34 des Kontrollrats haben, soweit sie sich auf die Auflösung der Wehrmacht beziehen, nur deklaratorischen Charakter.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Mit dem Ende der Wehrmacht und dem Verbot jeder militärischen Betätigung war den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der aktiven Berufssoldaten und der aktiven Wehrmachtsbeamten die Rechtsgrundlage entzogen. Sie sind daher erloschen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Wohlerworbene Rechte aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die für den Gesetzgeber unantastbar wären, gibt es auf Grund überpositiven Rechts nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Frage, wer Kriegsgefangener ist, bestimmt sich allein nach Völkerrecht. Die innere Gestaltung des dienstrechtlichen Verhältnisses des einzelnen Wehrmachtsangehörigen zu seinem Heimat&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_289&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;staat hat keine rechtliche Bedeutung für den Status der Kriegsgefangenschaft.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Sind durch einen völligen staatlichen Zusammenbruch und durch den Wegfall einer staatsrechtlichen Institution im ganzen der Inhalt und der Umfang öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen, die in der Zugehörigkeit zu dieser Institution ihre Wurzel hatten, unsicher und unklar geworden, so liegt selbst bei weitester Auslegung des Enteignungsbegriffs eine Entziehung von Rechten, die möglicherweise als Enteignung angesehen werden könnte, nicht vor, wenn der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diese Rechtsbeziehungen im einzelnen konstitutiv ordnet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Art. 33 Abs. 5 GG enthält nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Hergebrachte Grundsätze, wie sie sich für das Beamtentum im wesentlichen aus Art. 129 Abs. 1 bis 3 WRV entnehmen lassen, bestehen für das Berufssoldatentum nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Der in Art. 131 GG dem Gesetzgeber erteilte Auftrag muß dahin verstanden werden, daß diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis gestanden haben -- also Beamte und Berufssoldaten -- im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG nach einheitlichen Grundsätzen behandelt werden sollen. Zur Berücksichtigung von Sonderregelungen, wie sie für die frühere Wehrmachtversorgung maßgeblich waren, ist der Gesetzgeber in diesem Rahmen verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Die Regelung des G 131 für die Angehörigen des ehemaligen Truppensonderdienstes, der Beförderungsschnitt bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der aktiven Berufssoldaten und die Festsetzung des Stichtages vom 8. Mai 1935 verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9. Die vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsansprüche der früheren Wehrmachtsangehörigen bestanden über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Da die Versorgungsverhältnisse jedoch in ihrem rechtlichen Bestand zweifelhaft geworden waren, werden sie von Art. 131 GG miterfaßt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_290&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;10. Die Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG, soweit sie a) die Besoldungsordnung C außer Anwendung läßt, b) bei der Bemessung des Ruhegehalts nur eine Durchschnittszahl von Beförderungen zugrunde legt, c) private Einkünfte vorübergehend anrechnet, d) die z V-Offiziere als Versorgungsempfänger behandelt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 26. Februar 1954&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 371/52 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Majors a. D. Karl O. und 27 anderer Beschwerdeführer (ehem. Berufssoldaten, Versorgungsempfänger der ehem. Wehrmacht) gegen das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I. S. 307).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die deutsche Wehrmacht hat am 7./8. Mai 1945 bedingungslos kapituliert. Die deutschen Streitkräfte wurden vollständig entwaffnet und für kriegsgefangen erklärt. Dem deutschen Volk wurde jede militärische Betätigung verboten. Die Dienststellen der Wehrmacht und der Wehrmachtversorgung wurden aufgelöst. Die Besatzungsmächte untersagten die Zahlung von Gehalts- oder Versorgungsbezügen an ehemalige Wehrmachtsangehörige und ihre Hinterbliebenen; alle Gesetze und Bestimmungen, die die rechtliche und wirtschaftliche Stellung von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht betrafen, wurden aufgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Folgezeit konnten die Länder nur in den engen von den Militärregierungen bestimmten Grenzen Unterhaltszahlungen leisten. Erst im Jahre 1948 ließen die Besatzungsmächte in etwas erweitertem Umfang die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_291&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
berufsmäßige Angehörige der Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen zu. Die Länder erließen entsprechende Gesetze.
&lt;p&gt;Eine erschöpfende und einheitliche Regelung der Rechtsverhältnisse der ehemaligen Berufssoldaten, Wehrmachtbeamten und ihrer Hinterbliebenen war nur dem deutschen Gesamtstaat möglich, und auch ihm erst, nachdem die besatzungsrechtlichen Beschränkungen weggefallen waren. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 131 GG, der für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt. Der Bundesgesetzgeber hat demgemäß in dem zur Ausführung des Verfassungsauftrages aus Art. 131 GG geschaffenen G 131 auch die Rechtsverhältnisse der ehemaligen berufsmäßigen Wehrmachtangehörigen neu geordnet. Das Gesetz gewährt den von ihm erfaßten ehemaligen Wehrmachtangehörigen Rechte und Ansprüche in Anlehnung an die Grundsätze des allgemeinen Beamtenrechts. Das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und das Erste Gesetz zur Änderung des G 131 vom 19. August 1953 (BGBl.I S.979) brachten mit Wirkung vom 1. September 1953 einige Verbesserungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer fühlen sich durch zahlreiche Bestimmungen des G 131, die Beschwerdeführer zu 13 bis 15 und 19 bis 21 auch durch § 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des G 131 vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 886; im folgenden: Erste Durchführungsverordnung) in ihren Grundrechten verletzt. Sie haben Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer zu 1 und 3 sind ehemalige Berufsoffiziere, die im Jahre 1944 aus dem aktiven Wehrdienst entlassen und in den Ruhestand versetzt worden sind. Sie haben bis zum Zusammenbruch Ruhegehalt bezogen und erhalten seit dem 1. April 1951 Versorgungsbezüge nach dem G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer zu 3 hat seine vermeintlichen Ansprüche auf Ruhegehalt für die zurückliegende Zeit im Klagewege geltend gemacht. Das gerichtliche Verfahren wurde ausgesetzt, um dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_292&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu geben.
&lt;p&gt;2. a) Die Beschwerdeführer zu 2, 16 und 17 waren Berufsoffiziere der alten Wehrmacht. Sie wurden während oder unmittelbar nach Ende des ersten Weltkrieges mit Ruhegehalt verabschiedet. Im Jahre 1939 wurden sie auf Grund der Verordnung über die Wehrpflicht von Offizieren und Wehrmachtsbeamten im Offizierrang vom 22. Februar 1938 (RGBl. I S. 214) als Offiziere zur Verfügung (z.V.) in der Wehrmacht wiederverwendet und befördert. Noch während des zweiten Weltkrieges wurden sie erneut mit Ruhegehalt verabschiedet. Ihr Ruhegehalt wurde aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe und der Besoldungsstufe errechnet, aus der sie während ihrer Wiederverwendung Besoldung bezogen hatten. Die Beschwerdeführer erhalten Versorgungsbezüge nach dem G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Beschwerdeführer zu 18 wurde nach dem ersten Weltkrieg als Oberdeckoffizier unter Verleihung des Charakters eines Leutnants (Ing.) verabschiedet. Vom 24. August 1939 an wurde er als Oberleutnant (Ing.) z.V. im Flugmeldewesen verwendet und am 1. Juni 1944 zum Korvettenkapitän (Ing.) befördert. Im September 1944 geriet er in Kriegsgefangenschaft. Er erhält Bezüge nach dem G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführer zu 4 bis 7 sind ehemalige Berufsoffiziere der alten Wehrmacht und der Reichswehr. Sie wurden von der neuen Wehrmacht übernommen und standen bis Kriegsende im aktiven Wehrdienst. Sie erhalten Versorgungsbezüge nach dem G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der 1915 geborene Beschwerdeführer zu 10 trat am 1. April 1933 als Anwärter für die Berufsoffizierslaufbahn in die Wehrmacht ein und war bei Kriegsende Major.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Inkrafttreten des G 131 erhielt er zunächst keine Bezüge, da er erst im Jahre 1936 das 21. Lebensjahr vollendet und daher bis zum 8. Mai 1945 noch keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren erreicht hatte. Seit Inkrafttreten des Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_293&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) erhält er Übergangsgehalt.
&lt;p&gt;5. Der Beschwerdeführer zu 12 trat 1939 als Fahnenjunker in die Wehrmacht ein und war bei Kriegsende Oberleutnant. Bezüge nach dem G 131 erhält er nicht, da er am 8. Mai 1935 noch nicht Berufssoldat war, sein Dienstverhältnis also mit Ablauf des 8. Mai 1945 als beendet gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Die Beschwerdeführer zu 11 und 13 bis 15 sind ehemalige Berufsoffiziere, die in den Jahren 1919 und 1920 aus dem Wehrdienst ausgeschieden und in den Jahren 1933 und 1934 wieder als Berufsoffiziere in die Wehrmacht eingetreten sind (reaktivierte Offiziere).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 11, 13 und 14 standen bis zum Kriegsende im aktiven Wehrdienst. Der Beschwerdeführer zu 15 wurde kurz vor Kriegsende mit Ruhegehalt verabschiedet. Die Beschwerdeführer erhalten Bezüge nach dem G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Die Beschwerdeführer zu 19 bis 21 haben als Reserveoffiziere am ersten Weltkrieg teilgenommen, sind nach 1935 als Berufsoffiziere in die Wehrmacht übernommen worden und haben bis Kriegsende im Wehrdienst gestanden (aktivierte Reserveoffiziere). Bezüge nach dem G 131 erhalten die Beschwerdeführer nicht, da sie erst nach dem 8. Mai 1935 in den berufsmäßigen Wehrdienst eingetreten sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. Die Beschwerdeführer zu 24 bis 26 und 28 waren Berufsunteroffiziere, die bis Kriegsende im aktiven Wehrdienst standen. Die Beschwerdeführer zu 24 bis 26 sind vor dem 8. Mai 1935, der Beschwerdeführer zu 28 ist nach diesem Zeitpunkt in die Wehrmacht eingetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu 28 gilt nach § 53 Abs. 2 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet. Die Beschwerdeführer zu 24 bis 26 werden mit den Besonderheiten des § 54 G 131 wie Beamte auf Widerruf behandelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9. Die Beschwerdeführer zu 22 und 23 und der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin zu 8 waren Wehrmachtbeamte. Sie wurden im Jahre 1944 auf Grund von Führerbefehlen über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_294&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Bildung des Truppensonderdienstes in der Wehrmacht und über die Bildung der Laufbahn des Verwaltungsdienstes im Truppensonderdienst aus dem Beamtenverhältnis entlassen und in die neue Laufbahn als Offiziere im Truppensonderdienst (TSD) übergeführt. Die Beschwerdeführer erhalten Bezüge nach den für Wehrmachtbeamte und deren Hinterbliebene geltenden Vorschriften des G 131.
&lt;p&gt;10. Der Beschwerdeführer zu 27 trat 1938 als Beamter auf Lebenszeit in das Ingenieurkorps der Luftwaffe ein, dem er bis zum Kriegsende, zuletzt als Fliegerstabsingenieur, angehörte. Bezüge nach dem G 131 erhält der Beschwerdeführer nicht, weil er am 8. Mai 1945 noch keine Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;11. Der Beschwerdeführer zu 9 bezog als ehemaliger Berufsunteroffizier der alten Wehrmacht seit dem 1. Oktober 1919 Versorgungsgebührnisse. Die ihm nach dem G 131 zustehenden Bezüge haben vom 1. Oktober 1951 ab mit Rücksicht auf seine Einkünfte als freiberuflicher Vertreter voll geruht. Seit 1. September 1953 erhält er seine vollen Bezüge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung der Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ihre Dienst- und Versorgungsverhältnisse seien durch den Zusammenbruch, insbesondere durch die Kapitulation vom 8. Mai 1945, nicht berührt worden. Dies folge vor allem daraus, daß das Deutsche Reich unter der &quot;Regierung Dönitz&quot; noch bis Ende Mai 1945 handlungsfähig gewesen sei und daß es noch nach dem 8. Mai 1945 organisierte deutsche Truppenverbände gegeben habe. Von diesem Standpunkt sei auch der Kontrollrat ausgegangen, als er in der Direktive Nr. 18 vom 12. November 1945 bestimmt habe, daß die &quot;Angehörigen der ehemaligen Wehrmacht ... aus dem Militärverhältnis entlassen&quot; würden. Das Kontrollratsgesetz Nr. 34 vom 20. August 1946 habe zwar die Wehrmacht aufgelöst und die Berufssoldaten aus dem aktiven Wehrdienst entlassen. Dagegen habe es die dienstrechtlichen Verhält&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_295&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nisse der Berufssoldaten und Wehrmachtbeamten nicht beendet und ihre Ansprüche auf Versorgung lediglich suspendiert. Der Kontrollrat habe im übrigen nach den Regeln des Völkerrechts, insbesondere nach den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung, die vermögensrechtlichen Ansprüche der deutschen Berufssoldaten nicht beseitigen können. Das Gesetz Nr. 16 des Rates der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Dezember 1949 habe mit der Aufhebung des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 die Suspension der Versorgungsansprüche beendet. Dem entspreche es, daß die Militärregierungen schon vor Erlaß des Gesetzes Nr. 16 die Länder ermächtigt hätten, Ruhegehälter an ehemalige Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen zu zahlen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 16 hätten die Beschwerdeführer deshalb gegen die Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Versorgung. Diese Ansprüche und Rechte seien bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Art. 129 WRV gewährleistet worden. Das Grundgesetz garantiere den Bestand dieser Rechte in Art. 33 Abs. 5 GG.
&lt;p&gt;2. Von diesem Standpunkt aus fühlen sich die Beschwerdeführer durch die Regelung des G 131 in ihren Grundrechten verletzt. Sie machen hierzu im einzelnen geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) §§ 77 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit den die Rechtsverhältnisse der Beschwerdeführer betreffenden Einzelvorschriften bewirke eine entschädigungslose Enteignung, da er den Beschwerdeführern teils sämtliche Ansprüche entziehe, teils ihnen nur geringere Ansprüche belasse, als sie ihnen nach den Wehrmachtversorgungsgesetzen zustünden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das G 131 verstoße gegen Artikel 33 Abs. 5 GG. Diese Vorschrift stelle jede Regelung des öffentlichen Dienstes unter das Gebot der Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und garantiere damit auch die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte der Berufssoldaten. Den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG erblicken die Beschwerdeführer darin, daß ihnen ein Unterhalt entweder versagt oder nicht in angemessener Höhe gewährt werde. Insbesondere sei es eine Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_296&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
letzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, wenn bei Errechnung der Bezüge nach dem G 131 die tatsächlich geleistete Dienstzeit, der frühere Dienstgrad und die frühere Besoldung nicht zugrunde gelegt würden und die Anrechnung privater Arbeitseinkünfte vorgesehen sei. Die Beschwerdeführer, die Offiziere z.V. oder im Truppensonderdienst waren, beschweren sich vor allem darüber, daß die Besonderheiten ihrer Dienstverhältnisse nicht beachtet worden seien.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind der Meinung, die von ihnen angegriffenen Bestimmungen des G 131 könnten auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Regelung nach den früheren Wehrmachtversorgungsgesetzen nicht hergebrachten Grundsätzen entsprochen habe; sie stelle lediglich eine Weiterentwicklung der aus dem Kaiserreich und der Weimarer Republik herrührenden Grundsätze über die Versorgung der Berufssoldaten dar, wobei nur der Gedanke des sozialen Fortschritts gewisse Neuregelungen -- vor allem bei der Versorgung der Unteroffiziere -- erforderlich gemacht habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Beschwerdeführer fühlen sich ferner in ihrem Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, weil sie nach dem G 131 schlechter gestellt seien als die im aktiven Dienst stehenden Beamten. Innerhalb des G 131 wird eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 GG darin gesehen, daß einerseits die Berufssoldaten gegenüber den vom Gesetz betroffenen Beamten benachteiligt, andererseits gewisse Bevorzugungen der Berufssoldaten gegenüber den Beamten nicht aufrechterhalten oder jedenfalls nicht angemessen berücksichtigt worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Einige Beschwerdeführer sehen eine Verletzung des Art. 25 GG darin, daß das G 131 den Entlassungstag aus der Wehrmacht allgemein auf den 8. Mai festlege und dadurch die Anrechnung der Kriegsgefangenschaft auf die aktive Dienstzeit ausschließe. Dies widerspreche den Regeln des Völkerrechts, insbesondere der Haager Landkriegsordnung, wonach der kriegsgefangene oder internierte Soldat bis zu seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im aktiven Wehrdienst verbleibe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_297&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
e) Der Beschwerdeführer zu 27 sieht in der Verminderung seiner Rechte durch das G 131 einen Verstoß gegen Art. 1 und 19 Abs. 2 GG. Andere Beschwerdeführer machen geltend, die Rückwirkung der sie betreffenden Bestimmungen des G 131 sei aus rechtsstaatlichen Gründen nichtig.
&lt;p&gt;3. Die behaupteten Verstöße des G 131 gegen das Grundgesetz sind nach Ansicht der Beschwerdeführer durch die Ermächtigung des Art. 131 GG nicht gedeckt. Denn das Grundgesetz habe den Bundesgesetzgeber bei Erfüllung des Auftrages aus Art. 131 nicht von der Bindung an die Grundrechte befreien wollen. So habe der Abgeordnete Dr. Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat erklärt: &quot;Der Staat soll nicht alles tun können, was ihm gerade bequem ist, wenn er nur einen willfährigen Gesetzgeber findet, sondern der Mensch soll Rechte haben, über die auch der Staat nicht soll verfügen können; die Grundrechte müssen das Grundgesetz regieren.&quot; Daß dieser Grundsatz auch für die im Rahmen des Art. 131 GG zu treffende Regelung zu gelten habe, ergebe sich eindeutig aus den Verhandlungen des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates. Im übrigen seien die Grundrechte Verfassungsnormen höheren Ranges, so daß eine Verfassungsbestimmung, der dieser Rang nicht zukomme, bei Verstoß gegen sie nichtig sei. Art. 131 GG selbst sei keine Verfassungsnorm höheren Ranges; das folge schon daraus, daß er zu den &quot;Übergangs- und Schlußbestimmungen&quot; gehöre. Solche Vorschriften dienten dazu, die Regelung der Hauptabschnitte des Grundgesetzes zu erläutern, zu ergänzen, vielleicht auch für kurze Zeit zu modifizieren. Niemals aber sei eine solche Vorschrift in der Lage, ein im ersten Hauptabschnitt des Grundgesetzes gewährleistetes Grundrecht zu durchbrechen oder abzuschwächen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgesetzgeber sei daher zu einer konstitutiven Neuregelung, jedenfalls bei den ehemaligen Reichsbeamten und bei den Berufssoldaten, nicht befugt gewesen. Die Bundesrepublik Deutschland hafte aus den noch fortbestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen. Diese Ansprüche habe Art. 131 GG nicht antasten wollen. Das G 131 habe jedoch die Rechtsverhält&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_298&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nisse aller von Art. 131 GG erfaßten Personen unzulässigerweise konstitutiv im Sinne einer völligen oder teilweisen Entziehung von Ansprüchen geregelt.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer zu 2 vertritt schließlich die Ansicht, Art. 131 GG selbst sei verfassungswidrig, weil er dem von ihm erfaßten Personenkreis vom Inkrafttreten des Grundgesetzes an bis zum Erlaß des G 131 alle Rechte aus den früheren Dienst- und Versorgungsverhältnissen unter Verletzung des Art. 14 Abs. 3 GG entzogen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer beantragen, alle von ihnen im einzelnen bezeichneten Bestimmungen, gegebenenfalls auch das G 131 im ganzen, gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerden wurden nach § 94 BVerfGG dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zur Äußerung zugestellt. Bundestag und Bundesrat haben sich nicht geäußert. Die Bundesregierung vertritt in ausführlichen Darlegungen den Standpunkt, daß Art. 131 GG den Bundesgesetzgeber auch zu einer konstitutiven Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Berufssoldaten ermächtigt habe und daß durch diese Neuregelung Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung waren die Bundesregierung und sämtliche Beschwerdeführer außer denen zu 1, 10 und 28 vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden gegen das G 131 sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Aus den Darlegungen der Beschwerdeführer ergibt sich hinreichend deutlich, daß sie behaupten wollen, sie seien durch das G 131 gegenwärtig und unmittelbar in einem der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte, insbesondere in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG, verletzt. Das reicht für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden aus. Sämtliche Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig erhoben, da die Jahresfrist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_299&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Anfechtung des rückwirkend in Kraft getretenen G 131 erst mit dem Zeitpunkt seiner Verkündung, dem 13. Mai 1951, beginnt (vgl. BVerfGE 1, 415 [417]). Die Verfassungsbeschwerden haben sich auch nicht dadurch erledigt, daß das G 131 -- zum Teil mit rückwirkender Kraft -- durch das Bundesbeamtengesetz und das Erste Änderungsgesetz geändert worden ist (BVerfGE 3, 58 [75]).
&lt;p&gt;2. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3 bestehen auch nicht deshalb, weil er zur Verfolgung seiner vermeintlichen Ansprüche den Rechtsweg beschritten, das angerufene Gericht jedoch das Verfahren ausgesetzt hat, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu geben (aaO S. 74 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 13 bis 15 und 19 bis 21 gegen § 4 der Ersten Durchführungsverordnung sind zulässig. Solche Rechtsverordnungen sind Akte der öffentlichen Gewalt, die mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können (BVerfGE 3, 162 [171]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden gegen das G 131 sind nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer,&amp;nbsp; die am 8. Mai 1945 als Berufssoldaten im aktiven Dienst standen , gehen davon aus, daß ihre Dienstverhältnisse von den Auswirkungen des Zusammenbruchs unberührt geblieben sind und bis heute mit dem ursprünglichen Inhalt fortbestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Auffassung nicht anschließen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Wortlaut des Art. 131 GG sowie die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und des G 131 bringen -- wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [76 bis 85]) festgestellt hat -- in dieser Frage keine Klarheit. Immerhin trat im Parlamentarischen Rat und im Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_300&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
destag gerade bei der Erörterung der Sonderregelungen für Berufssoldaten und Wehrmachtbeamte die Anschauung stärker hervor, daß hier der Bundesgesetzgeber bei Erfüllung des Auftrages aus Art. 131 GG schon deshalb zu einer konstitutiven Regelung befugt sein müsse, weil aus den früheren Besoldungs- und Versorgungsgesetzen für die Wehrmacht keine Ansprüche mehr hergeleitet werden könnten. So wies der vom Parlamentarischen Rat als Sachverständiger beigezogene Ministerialdirektor Dr. Ringelmann darauf hin, daß die Militärpersonen durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 sämtliche Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis verloren hätten (PR, Verhandlungen des HA, 1948/49, S. 498). Bei den Verhandlungen des Bundestags zum G 131 erklärte der Bundesminister des Innern, daß der Parlamentarische Rat die Ansprüche der verdrängten Beamten und Wehrmachtangehörigen nicht materiell geregelt, sie also weder aberkannt noch anerkannt habe. Der Bundesgesetzgeber habe deshalb die Ansprüche konstitutiv zu regeln. Dabei sei insbesondere zu bedenken, ob nicht das Kontrollratsgesetz Nr. 34 überhaupt alle Ansprüche der ehemaligen Berufssoldaten und Wehrmachtbeamten beseitigt habe (Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 1. Wahlperiode 1949, S. 3143 f.). Der Abgeordnete Dr. Nowack vertrat die Ansicht, daß Art. 131 GG insoweit zu einer konstitutiven Regelung ermächtige, &quot;als durch den Verlust des Krieges Verhältnisse eingetreten sind, deren Vorkommen und damit auch Regelung in den bestehenden gesetzlichen Vorschriften für Beamte und Berufssoldaten nicht vorgesehen war&quot;. So habe das Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz natürlich keine Regelung für den Fall treffen können, daß die Wehrmacht in ihrer Gesamtheit an einem Tage entlassen würde (aaO S. 5094 f.).
&lt;p&gt;2. Eine Antwort auf die Frage, ob die Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, läßt sich nicht aus Bestimmungen der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden wehrrechtlichen Gesetzgebung gewinnen. Auch hier ist vielmehr -- wie im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_301&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GE 3, 58 [85 ff.]) -- eine historisch-politische Würdigung der Ereignisse vom Mai 1945 unumgänglich, um ihre rechtlichen Auswirkungen auf das Berufssoldatenverhältnis beurteilen zu können. Diese Betrachtungsweise ist hier um so mehr geboten, als das Berufssoldatenverhältnis in seiner rechtlichen Ordnung von der jeweiligen Wehrverfassung bestimmt ist. Die Wehrverfassung aber hängt mit der allgemeinen politischen, insbesondere der außenpolitischen Lage des Staates eng zusammen und ist demgemäß grundsätzlichen Wandlungen weit mehr ausgesetzt als die Ordnung des zivilen Staatsdienstes.
&lt;p&gt;a) Die Wehrverfassung des Deutschen Reiches ist seit dem Ende des ersten Weltkrieges, entsprechend der außenpolitischen Entwicklung, besonders eingreifenden Veränderungen unterworfen gewesen. An die Stelle der auf dem Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht aufgebauten Armee und Marine der Monarchie trat die nach den Bestimmungen des Versailler Vertrages zahlenmäßig begrenzte, nur aus Berufssoldaten mit länger dauernder freiwilliger Dienstverpflichtung bestehende Reichswehr, die dann wieder -- nach der politischen Lösung der völkerrechtlichen Bindungen -- durch eine auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhende Wehrmacht abgelöst wurde. Die Stellung des Berufssoldaten innerhalb der bewaffneten Macht und die rechtliche Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses haben sich diesen Änderungen der Wehrverfassung jeweils anpassen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Zeit der Monarchie war die rechtliche Stellung des Berufssoldaten grundsätzlich durch die Verfassungsvorschrift bestimmt, wonach die Ernennung (ebenso Versetzung, Beförderung und Verabschiedung) der Offiziere ausschließlich Sache des Monarchen (als Ausfluß seiner Kommandogewalt) war, der ministeriellen Gegenzeichnung also nicht bedurfte (Art. 66, 53 RV 1871; vgl. Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Bd. IV [1914] S. 36, 38). Für die Berufsunteroffiziere galt Entsprechendes; ihre Ernennung war den Truppenkommandeuren übertragen(vgl. Zorn, Das Staatsrecht der Deutschen Reiches. 2. Aufl. 1897, Bd. IlIS. 607, 616). Hierauf vor allem beruhte die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_302&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
besondere Stellung des Berufssoldaten im Staate, die ihn vom politischen Leben fernhielt und in ein besonders nahes persönliches Verhältnis zum Monarchen brachte, das im Fahneneid symbolischen Ausdruck fand (vgl. hierzu Laband, a.a.O. S. 37 f., 63). Die Änderung der Reichsverfassung durch das Gesetz vom 28. Oktober 1918 (RGBl. S. 1274), das gerade in diesem Punkte eine neue Entwicklung einleiten wollte und die Ernennung der Offiziere von der Gegenzeichnung des -- nunmehr parlamentarisch verantwortlichen -- Kriegsministers (bei der Marine: des Reichskanzlers) abhängig machte, hat keine praktische Wirksamkeit mehr erlangt.
&lt;p&gt;Formelle Gesetze über die allgemeine Rechtsstellung der Berufssoldaten bestanden im Kaiserreich nicht. Besoldung und Versorgung waren in Einzelgesetzen geregelt; der Rechtsweg stand für Gehaltsansprüche überhaupt nicht, für Pensionsansprüche nur mit Einschränkungen offen (Laband, a.a.O. S. 197; Zorn, a.a.O. S. 612 und 646). Eine verfassungsmäßige Garantie &quot;wohlerworbener Rechte&quot; bestand nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Ende des ersten Weltkrieges wurden auf Grund der Gesetze vom 6. März und 16. April 1919 (RGBl. S. 295 und 431) Heer und Kriegsmarine aufgelöst; zunächst wurde eine vorläufige, dann die endgültige Reichswehr (Reichsheer und Reichsmarine) geschaffen. Die früheren Berufssoldaten konnten schon wegen der erheblichen Verminderung der Truppenstärke nicht alle in die Reichswehr übernommen werden. Ihre weitere Verwendung stand im Ermessen des Reiches. Die nicht übernommenen Berufssoldaten mit einer bestimmten Mindestdienstzeit erhielten Übergangsgebührnisse; den Berufsoffizieren wurde eine Pension erst nach einer aktiven Dienstzeit von zehn Jahren gewährt (vgl. das Offiziersentschädigungsgesetz vom 13. September 1919 -- RGBl. S. 1654 -- und das Kapitulantenentschädigungsgesetz vom 13. September 1919 -- RGBl. S. 1659 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Berufssoldatenverhältnis der Reichswehr beruhte auf einer freiwilligen Dienstverpflichtung für zwölf, bei den Offizieren für 25 Jahre. Die Versorgung der Berufssoldaten, die nach Ab&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_303&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lauf der Dienstverpflichtung oder vorzeitig ausschieden, wurde durch neue Versorgungsgesetze geregelt, die den besonderen Bedürfnissen einer nur aus Berufssoldaten bestehenden Wehrmacht entsprachen. Durch Art. 129 Abs. 4 WRV wurde erstmals auch den Berufssoldaten die Unverletzlichkeit ihrer wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche gewährleistet.
&lt;p&gt;Während in der Kaiserzeit das Heer sich aus den Kontingenten der Bundesstaaten zusammengesetzt hatte, war nunmehr Dienstherr aller Soldaten das Reich. Nach Art. 176 WRV wurden sie auf die Reichsverfassung vereidigt; im Fahneneid gelobten sie außerdem dem Reichspräsidenten und ihren Vorgesetzten Gehorsam; eine Bindung persönlicher Art, wie sie zum Monarchen bestand, fehlte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obwohl nun die Kommandogewalt des Reichspräsidenten, der den Oberbefehl führte, durch das Erfordernis der Gegenzeichnung des parlamentarisch verantwortlichen Reichswehrministers beschränkt war, blieb die Reichswehr einer &quot;Politisierung&quot; unzugänglich. § 36 des Wehrgesetzes vom 23. März 1921 (RGBl. S. 329) verbot den Soldaten ausdrücklich jede politische Betätigung. Dies entsprach den Anschauungen der höheren militärischen Führer, die noch in den Traditionen der monarchischen Wehrmacht lebten, großenteils die &quot;Weimarer Republik&quot; innerlich ablehnten und daher bestrebt waren, die Reichswehr von dem politischen Leben des demokratischen Staates zu isolieren. Sie beschränkten die Reichswehr bewußt auf ihre fachlich-militärischen Aufgaben und bildeten sie zu einem zuverlässigen Instrument in der Hand der militärischen Führung heran. So entwickelte sich die Reichswehr zu einem eigenen Machtfaktor von großer Geschlossenheit, mit dem alle innerpolitischen Kräfte im Staate zu rechnen hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Aus dem Zusammentreffen dieses Machtfaktors mit der neuen, den Staat nunmehr ausschließlich beherrschenden politischen Macht des Nationalsozialismus mußten sich besondere Probleme ergeben. Den politischen Tendenzen des Nationalsozialis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_304&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mus hätte es entsprochen, sich auch der Reichswehr zu bemächtigen und sie zu einem nationalsozialistischen Volksheer mit allgemeiner Wehrpflicht umzuformen (vgl. Punkt 22 des Parteiprogramms). Jedoch sah sich Hitler angesichts der geplanten Aufrüstung an allzu tiefgehenden Eingriffen in das Gefüge der Wehrmacht gehindert. Auch gebot die Notwendigkeit, das Vertrauen des Reichspräsidenten von Hindenburg und der höheren militärischen Führer zu gewinnen, zunächst politische Zurückhaltung (Rauschning, Gespräche mit Hitler, 1910, S. 146). So wird es verständlich, daß sich die Einwirkungen des Nationalsozialismus auf die Reichswehr und damit auch auf das Dienstverhältnis der Berufssoldaten weder so rasch noch so intensiv vollziehen konnte wie beim Berufsbeamtentum.
&lt;p&gt;aa) Die Aushöhlung und weitgehende Zerstörung der Reichsverfassung führte freilich auch gegenüber den Berufssoldaten zur Beseitigung des verfassungsrechtlichen Schutzes ihrer wohlerworbenen Rechte, den Art. 129 Abs. 4 WRV ihnen gewährleistet hatte. Dieser Verfassungsschutz reichte den Soldaten gegenüber von vornherein nicht so weit wie der Schutz der wohlerworbenen Rechte der Beamten; er ließ insbesondere auch eine von den Grundsätzen des Art. 129 Abs. 1 bis 3 WRV abweichende Gestaltung der Dienstverhältnisse der Berufssoldaten durch einfaches Reichsgesetz zu (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 14. Aufl., Art. 129 Anm. 1). Aber auch in diesem verminderten Umfang wurde der Verfassungsschutz nun beseitigt. Die grundsätzliche rechtliche Bedeutung dieses Vorgangs ist im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [90 ff.]) unter Verwertung der rechtswissenschaftlichen Literatur, der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung im nationalsozialistischen Staat im einzelnen dargelegt. Der Beschluß des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 (RGBl.I S.247) bezieht sich ausdrücklich auch auf die Wehrmacht; er bestätigt Hitler als dem Obersten Befehlshaber der Wehrmacht auch gegenüber allen Soldaten und Offizieren das Recht, sie &quot;ohne Rücksicht auf sogenannte wohlerwor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_305&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bene Rechte&quot; und &quot;ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren&quot; aus Amt, Rang und Stellung zu entfernen. Schon vorher hatte Hitler keine Bedenken getragen, sich diese Befugnisse anzumaßen; das zeigt der Fall des Generalobersten Hoeppner, der Anfang 1942 von Hitler ohne Verfahren aus der Wehrmacht ausgestoßen wurde. Ein weiteres besonders krasses Beispiel für die völlige Abkehr von rechtsstaatlichen Grundsätzen ist die Ausstoßung mehrerer an dem Attentat vom 20. Juli 1944 beteiligter Offiziere auf Grund der Untersuchungen eines eigens hierfür gebildeten &quot;Ehrenhofs von Feldmarschällen und Generalen des Heeres&quot;, der ohne Anhörung der Beschuldigten allein nach den vom SD angefertigten Verhandlungsprotokollen verfuhr. Durch dieses unrechtmäßige Verfahren wurden die Betroffenen ihrem gesetzlichen Richter entzogen und dem Volksgerichtshof überantwortet (Völkischer Beobachter, Süddeutsche Ausgabe vom 5./6. August 1944; vgl. auch Meissner, Staatssekretär unter Ebert -- Hindenburg -- Hitler, 3. Aufl., S. 603).
&lt;p&gt;bb) Abgesehen von dieser Beseitigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der wohlerworbenen Rechte, blieben die Vorschriften, die das Rechtsverhältnis des Berufssoldaten regelten, zunächst unverändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Reichswehr stand weiterhin unter dem Oberbefehl des Reichspräsidenten, dem sie im Fahneneid Gehorsam geschworen hatte (vgl. Verordnung vom 14. August 1919, RGBl. S. 1419). Die Eidesformel wurde durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 2. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1017) -- erlassen zur Durchführung des Gesetzes über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 1. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1016) -- geändert. Der Fahneneid lautete nunmehr:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich meinem Volk und Vaterland allzeit treu und redlich dienen und als tapferer und gehorsamer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mein Leben einzusetzen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die neue Eidesformel deutete auf den inzwischen eingetretenen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Wandel hin; es sollte dar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_306&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in zum Ausdruck kommen, daß die Weimarer Verfassung, auf die alle Soldaten zu vereidigen waren (Art. 176 WRV), nicht mehr als geltend angesehen wurde. Auch der neue Eid berührte aber die politische Neutralität der Dienstverhältnisse der Soldaten nicht; er spricht von einer Bindung an Volk und Vaterland und enthält sich jeden Hinweises auf den Nationalsozialismus und seinen Führer. Dem entsprach es, daß § 36 des Wehrgesetzes weiter in Geltung blieb, wonach den Soldaten jede politische Betätigung, selbst die Zugehörigkeit zu politischen Vereinen und die Teilnahme an politischen Versammlungen, verboten war. Auch der Erlaß des Reichspräsidenten vom 25. Mai 1934 über &quot;die Pflichten des deutschen Soldaten&quot; betonte die unpolitische Natur des Soldatenverhältnisses. Danach ist die Wehrmacht &quot;Waffenträger des deutschen Volkes&quot;; &quot;sie schützt das Deutsche Reich und Vaterland, das im Nationalsozialismus geeinte Volk und seinen Lebensraum&quot;. In diesen Pflichten des Soldaten ein &quot;einzigartiges Bekenntnis zur Lebensanschauung des Nationalsozialismus und damit zum Führer und seinem Werk&quot; zu sehen (Dietz, Das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, 2. Aufl. 1943, S. 59), wird ihrem wahren Charakter nicht gerecht. In Wirklichkeit wurde hier verbindlich klargestellt, daß die Wehrmacht alleiniger Waffenträger sei und als &quot;selbständige tragende Säule&quot; des Staates neben der politischen stehe. Auch Hitler bekannte sich in der Rede vor dem Reichstag am 13. Juli 1934 (Verhandlungen des Reichstags, Bd. 458 S. 21 ff.) zu seinem dem Reichspräsidenten gegebenen Versprechen, &quot;die Armee als unpolitisches Instrument des Reiches zu bewahren&quot;, und erklärte ferner: &quot;Es gibt im Staate nur einen Waffenträger: die Wehrmacht. Und nur einen Träger des politischen Willens: dies ist die Nationalsozialistische Partei.&quot;
&lt;p&gt;Angesichts dieser das Berufssoldatenverhältnis bestimmenden rechtlichen Ordnung war in der Wehrmacht eine Personalpolitik in nationalsozialistischem Sinne, wie sie für die zivile Verwaltung im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [94 ff.]) geschildert worden ist, nicht möglich. Die Entlassung politisch mißliebiger Berufssoldaten und das Einströmen nationalsozialisti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_307&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scher Kräfte in Führungsstellen war vor allem wegen der Eigenart des militärischen Dienstes, aber auch deshalb erschwert, weil an der Spitze der Reichswehr nicht ein von den Nationalsozialisten beherrschtes Fachministerium, sondern der Reichspräsident als Oberbefehlshaber stand. Einer politischen Schulung der Berufssoldaten im Sinne der NSDAP stand schon das Verbot jeder politischen Betätigung entgegen. Entscheidend kam hinzu, daß Hitler -- wie bereits hervorgehoben -- es nach seinen eigenen außenpolitischen Zielen nicht verantworten konnte, die Einsatzbereitschaft der Truppe durch Personalumbesetzungen großen Ausmaßes zu beeinträchtigen. Mögen auch Pläne zur Schaffung eines Revolutionsheeres auf ideologischer Grundlage bei der SA, insbesondere bei ihrem Stabschef Röhm, bestanden haben (vgl. hierzu Hermann Mau, Die &quot;Zweite Revolution&quot; -- Der 30. Juni 1934, in Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 1953, S. 119 [124 ff.]), so wurden sie doch durch die von Hitler angeordneten &quot;Säuberungsmaßnahmen&quot; vom 30. Juni 1934 gegenstandslos. Es verblieb in personeller Hinsicht im wesentlichen bei der Besetzung einiger Spitzen- oder Schlüsselstellungen der Wehrmacht mit Offizieren, von denen Hitler annahm, daß sie dem Nationalsozialismus zugewandt seien.
&lt;p&gt;Demgegenüber hatte es für das Dienstverhältnis des Soldaten keine rechtliche Bedeutung, daß im ganzen die Beziehungen der Reichswehr zur NSDAP äußerlich enger gestaltet wurden (Übernahme des Hoheitszeichens der NSDAP, Teilnahme an Parteiveranstaltungen, insbesondere am Parteitag, Einführung des gegenseitigen &quot;kameradschaftlichen Grußes&quot;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Die Rechtslage änderte sich alsbald nach dem Tode des Reichspräsidenten von Hindenburg am 2. August 1934. Nach § 1 des bereits vorher beschlossenen Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I S. 747) gingen &quot;die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über&quot;. Damit erlangte Hitler den Oberbefehl über die Wehrmacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Noch am Todestage Hindenburgs vereidigte Hitler den Reichs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_308&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wehrminister von Blomberg und die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile auf sich (IMT, Band XIV, S. 82 f.). Am selben Tage erließ der Reichswehrminister -- ohne gesetzliche Grundlage und in klarer Mißachtung des Vereidigungsgesetzes vom 1. Dezember 1933 -- den Befehl, alle Soldaten mit nachstehender Eidesformel sofort auf Hitler zu vereidigen:
&lt;p&gt;&quot;Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler, dem Oberbefehlshaber der Wehrmacht, unbedingten Gehorsam leisten und als tapferer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mein Leben einzusetzen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erst am 20. August 1934 wurde diese Eidesformel für die Zukunft auch durch ein formelles Gesetz (RGBl. I S. 785) festgelegt. Auf das Fehlen der Rechtsgrundlage weist auch Köttgen (Vom Deutschen Staatsleben, JöR, Bd.24 [1937] S.69) hin, der die Bedeutung der Neuordnung im übrigen darin sieht, daß &quot;der Verfassungseid in einen persönlichen Treueid umgewandelt wurde.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht durch das Gesetz vom 16.März 1935 (RGBl. I S. 375) brachte das neue Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) wesentliche Änderungen der Wehrverfassung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem die Neuregelung der Befehlsverhältnisse an oberster Stelle, die den Einfluß der politischen Führung auf die Wehrmacht verstärkte. Unter dem Führer und Reichskanzler als Oberstem Befehlshaber übte nach § 3 Abs. 2 des Wehrgesetzes der Reichskriegsminister, also ein Mitglied des Reichskabinetts, als Oberbefehlshaber der Wehrmacht Befehlsgewalt über die Wehrmacht aus. Durch das gleichzeitig beschlossene Gesetz zur Änderung des Reichsministergesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 681) wurde die Bestimmung, daß ein zum Minister ernannter aktiver Soldat aus der Wehrmacht ausscheiden müsse, aufgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Führungskrise im Februar 1938 gab Hitler Anlaß, die Wehrmacht noch enger an sich zu binden. Ohne formelle Ände&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_309&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_309&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_309&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (309):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung des § 3 des Wehrgesetzes übernahm er mit Erlaß vom 4. Februar 1938 (RGBl. I S. 111) die unmittelbare Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht, die er mittels eines militärischen Führungsstabes, des Oberkommandos der Wehrmacht, ausübte.
&lt;p&gt;Trotzdem blieb es aber bei der zwiespältigen Stellung der Wehrmacht inmitten eines Staates, dessen Wesen und politische Aktivität immer stärker von der Parteiideologie des Nationalsozialismus geprägt wurde. So ergab sich die Paradoxie, daß das stärkste Machtinstrument des nationalsozialistischen Staates zugleich von den nationalsozialistischen Ideen am wenigsten berührt war. Es ist kein Zweifel, daß von vielen führenden Nationalsozialisten dieser Zustand nur ungern hingenommen wurde und daß er auch einer der Gründe für die 1937 beginnende Schaffung der bewaffneten SS als eines vollkommen den Zielen der Partei verschriebenen neuen Waffenträgers gewesen ist (vgl. dazu Keitel in IMT, Bd. XI S. 376 [383]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verstärkung des nationalsozialistischen Einflusses auf die Wehrmacht wurde durch die politischen Spannungen der Jahre 1938/1939 und den Ausbruch des Krieges zunächst verhindert. Es kam der nationalsozialistischen Führung jetzt in erster Linie auf die Erhaltung und Steigerung der militärischen Schlagkraft der Wehrmacht an; um ihretwillen mußten auch Gegner des Nationalsozialismus sogar in führenden militärischen Stellen verwendet werden. Bei Hitler zeigte sich jedoch zunehmend die Neigung, den Grund für militärische Mißerfolge in der fehlenden weltanschaulichen Haltung der Führer zu suchen. Je mehr Mißerfolge eintraten, um so mehr steigerte sich das alte politische Mißtrauen Hitlers gegen die höhere Wehrmachtführung (vgl. Jodl und Keitel in IMT, Bd. XV S. 338; XXII S. 454; XL S. 359 f.). Es äußerte sich in vielen Einzelmaßnahmen besonders auf personellem Gebiet (Versetzungen, Verabschiedungen). Zur Verstärkung der politisch-weltanschaulichen Führung und Erziehung der Truppe wurde durch Führerbefehl vom 22. Dezember 1943 ein NS-Führungsstab im Oberkommando der Wehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_310&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_310&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_310&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (310):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
macht geschaffen; bei den Führungsstäben bis zum Bataillon abwärts wurden NS-Führungsoffiziere eingesetzt.
&lt;p&gt;dd) Wenn auch nach Hindenburgs Tod der politische Einfluß auf die Wehrmacht von außen und von oben her ständig verstärkt wurde und das durch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht vergrößerte und verjüngte Offizierskorps nicht mehr die innere Homogenität besaß, wie es beim Berufsheer der Fall gewesen war, blieb das Dienstverhältnis des einzelnen Berufssoldaten rechtlich doch nach wie vor unpolitisch. Es fehlte nicht nur die dem Dienstverhältnis des Beamten eigentümliche rechtliche Verpflichtung auf die Ziele der NSDAP, sondern es blieb im Gegenteil nach § 26 des neuen Wehrgesetzes bei der Bestimmung, daß die Soldaten sich nicht politisch betätigen durften und daß die Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen für die Dauer des aktiven Wehrdienstes ruhte. Erst von dieser Bestimmung her kann auch die Bedeutung des Fahneneides, der seit 1934 auf Hitler persönlich zu leisten war, zutreffend erkannt werden. Die Bedeutung des soldatischen Eides für den inneren Gehalt des militärischen Dienstverhältnisses muß freilich ernst genommen werden; denn der Fahneneid wird vom Soldaten nach alter militärischer Tradition als verpflichtende innere Bindung an den obersten Befehlshaber empfunden. Es läge daher nahe, aus dieser besonders starken Gehorsamsbindung des Soldaten an Hitler die gleichen Folgerungen hinsichtlich der inneren Umgestaltung des Soldatenverhältnisses zu ziehen, wie sie aus der eidlichen Treuebindung des Berufsbeamten im Urteil vom 17. Dezember 1953 für das Berufsbeamtenverhältnis hergeleitet worden sind. Dabei würde aber übersehen, daß der Eid seine rechtliche Bedeutung nur im Rahmen des Gesamtbildes des Dienstverhältnisses gewinnen kann. Das Beamtenverhältnis war nicht nur durch den Treueid auf Hitler im nationalsozialistischen Sinne umgeformt, sondern durch seine gesamte tatsächliche und rechtliche Gestaltung, die in der 1933 beginnenden nationalsozialistischen Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ihren Ausdruck fand und die ihre entscheidende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_311&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (311):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Prägung in den Bestimmungen des deutschen Beamtengesetzes von 1937 erfuhr. Hier war deshalb die Feststellung unabweisbar, daß das Rechtsverhältnis der Beamten im nationalsozialistischen Staat nur auf diesen Staat und die ihn tragende Ideologie der NSDAP zugeschnitten war. Anders dagegen war die Lage des Berufssoldatenverhältnisses, dessen politische Neutralität noch nach der Einführung des Eides auf Hitler im Wehrgesetz von 1935 unter Beibehaltung der &quot;Pflichten des deutschen Soldaten&quot; erneut bestätigt wurde. Will man nicht einen unlösbaren Widerspruch zwischen der &quot;unbedingten&quot; Gehorsamsbindung und dem rechtlichen Verbot jeder politischen Betätigung annehmen, so ergibt sich der zwingende Schluß, daß auch der &quot;unbedingte&quot; Gehorsam nur in den rechtlichen Grenzen des militärischen Dienstverhältnisses galt (vgl. Heckel, Wehrverfassung und Wehrrecht des Großdeutschen Reiches, 1939, 5;.184; vgl. auch Gutachten des Generalleutnants a. D. Helmut Friebe im Braunschweiger Remer-Prozeß, veröffentlicht vom Institut für Völkerrecht an der Universität Göttingen, 1953, S. 83 [94]). Gerade deshalb konnte sich hier eine nationalsozialistisch gesteuerte Personalpolitik nicht in vergleichbarem Maße entwickeln. Auch die für das Beamtenverhältnis so charakteristische dienstrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die nationalsozialistische Parteidoktrin hat bei den Berufssoldaten kein Gegenstück.
&lt;p&gt;Ohne Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Berufssoldatenverhältnisses ist -- ebenso wie beim Beamtenverhältnis -- die politische Einstellung des einzelnen Soldaten. Das Berufssoldatenverhältnis blieb seiner rechtlichen Gestaltung nach neutral, auch wenn Berufssoldaten innerlich der NSDAP verbunden waren und in ihrem Sinne wirkten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ee) Erst die Widerstandstat des 20. Juli 1944, an der hervorragende Offiziere führend beteiligt waren, gab Hitler die Gelegenheit, nun auch die Wehrmacht zu einer wirklich nationalsozialistischen Organisation zu machen, in der der einzelne Soldat sich nicht mehr hinter ein politisch farbloses &quot;Treueverhältnis zu Volk und Vaterland&quot; sollte zurückziehen dürfen, sondern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_312&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kraft seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verpflichtet war, aktiver Kämpfer für den Nationalsozialismus und seinen Führer zu sein. Der Parteigruß der NSDAP wurde unmittelbar nach dem Attentat in der Wehrmacht eingeführt (Völkischer Beobachter, Süddeutsche Ausgabe vom 25.Juli 1944). Besonders bezeichnend für die ganze Entwicklung ist es, daß noch am Tage des Attentats der Reichsführer SS Himmler -- der Vertreter der extremsten und aggressivsten nationalsozialistischen Anschauungen -- zum Oberbefehlshaber des Ersatzheeres und Chef der Heeresrüstung ernannt wurde. Er sah seine Aufgabe darin, die Armee völlig neu aufzubauen und sie zu einer &quot;nationalsozialistischen Volksarmee&quot; zu machen, die &quot;weltanschaulich-politisch nationalsozialistisch ganz klar ausgeprägt sein müsse (vgl. die Rede Himmlers vor den Gauleitern vom 3. August 1944, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 1953, Heft 4, S. 363 [392]). So konnte der Völkische Beobachter am 3. August 1944 schreiben, daß durch die Berufung des Reichsführers SS zum Oberbefehlshaber des Ersatzheeres &quot;die innere Vermählung zwischen Partei und Wehrmacht ... lebendige Wirklichkeit geworden&quot; sei.
&lt;p&gt;Den Abschluß fand diese Entwicklung rechtlich in dem Ersten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wehrgesetzes vom 24. September 1944 (RGBl. I S. 317), durch das der bisherige § 26 folgende Fassung erhielt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 26 Politische Stellung der Wehrmachtangehörigen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Angehörigen der Wehrmacht haben die Pflicht, dienstlich und außerdienstlich im Sinne nationalsozialistischer Weltanschauung zu wirken und sich jederzeit für sie einzusetzen. Es ist eine der wesentlichsten Aufgaben aller Offiziere, Unteroffiziere und Wehrmachtbeamten, ihre Untergebenen nationalsozialistisch zu erziehen und zu führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Mitgliedschaft in der NSDAP., ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden bleibt auch für die Dauer des aktiven Wehrdienstes in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Übernahme und Ausübung eines Amtes in der NSDAP., ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden bedarf der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_313&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Genehmigung des Vorgesetzten. Sie muß erteilt werden, soweit durch die Ausübung des Amtes die Wehrmachtaufgaben nicht beeinträchtigt werden.
&lt;p&gt;(4) Die Soldaten bedürfen der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten zum Erwerb der Mitgliedschaft in Vereinigungen jeder Art sowie zur Bildung von Vereinigungen innerhalb und außerhalb der Wehrmacht. Der Erwerb der Mitgliedschaft in der NSDAP., ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden ist nicht genehmigungspflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Das Recht der Soldaten zum Wählen und zur Teilnahme an Abstimmungen bleibt für den Einzelfall einer Sonderregelung durch Erlaß des Führers vorbehalten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Mit diesen letzten Maßnahmen hatte der Nationalsozialismus es nun allerdings ernstlich unternommen, die rechtliche Grundlage für eine politisch neutrale, nur Volk und Staat als solchen und nicht einer Parteiideologie dienende Wehrmacht zu zerstören und gleichzeitig dem Dienstverhältnis des einzelnen Berufssoldaten einen neuen, von den Zielsetzungen der NSDAP bestimmten rechtlichen Inhalt zu geben. Jetzt hätte sich die Verpflichtung aus dem Fahneneid in Verbindung mit § 26 der Neufassung des Wehrgesetzes auch auf das aktive Eintreten für den Nationalsozialismus erstrecken können. Diese Maßnahmen aber fallen bereits in die Zeit des beginnenden Zusammenbruchs, als die Wehrmacht an allen Fronten in schweren Abwehrkämpfen stand und durch ihre militärischen Aufgaben voll in Anspruch genommen war; die Umgestaltung der Dienstverhältnisse im politischen Sinne konnte daher weder in das Bewußtsein der Soldaten dringen, noch konnten in irgend nennenswertem Umfange praktische Folgerungen aus der veränderten Rechtslage gezogen werden. Dem Versuch, in letzter Stunde das soldatische Dienstverhältnis nationalsozialistisch umzuformen, fehlte mit einem Wort jene Effektivität, die sich beim Berufsbeamtentum aus einer Gesamtschau der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit Deutlichkeit ergab. So konnte im wesentlichen zutreffend gesagt werden: &quot;Die Umformung der Wehrmacht zu einer, ideologischen Armee ... war wehrrechtlich erreicht, als diese Armee zu be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_314&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stehen aufhörte&quot; (Werner Picht, Vom Wesen des Krieges und vom Kriegswesen der Deutschen, 1952, S. 232).
&lt;p&gt;Aus diesen Gründen ist nach der Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts die formale gesetzliche Bindung des Soldatenverhältnisses an den Nationalsozialismus nicht so eng geworden, daß daraus&amp;nbsp; allein &amp;nbsp;das Erlöschen aller Berufssoldatenverhältnisse mit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Systems gefolgert werden müßte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Dagegen hat der staatliche Zusammenbruch in Verbindung mit der Gesamtkapitulation, der Auflösung der Wehrmacht und dem Verbot jeder weiteren militärischen Betätigung in Deutschland das unmittelbare Erlöschen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Berufssoldaten bewirkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Während die Verwaltungsorganisation in Reich, Ländern und Gemeinden infolge der Ereignisse vom Mai 1945 zwar weitgehend zerstört oder lahmgelegt, ihr allmählicher, in seinem Umfang beschränkter Wiederaufbau jedoch nicht vereitelt wurde, hat der in der bedingungslosen Kapitulation vom 7./8. Mai 1945 sich aussprechende vollständige Zusammenbruch der deutschen Wehrmacht im Zusammenhang mit den ihr unmittelbar folgenden Maßnahmen der Siegermächte die Wehrmacht als staatsrechtliche Institution in Deutschland überhaupt und damit auch die Grundlage für das Bestehen von Berufssoldatenverhältnissen beseitigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Alliierten sahen in der deutschen Wehrmacht das Machtinstrument, das es dem Nationalsozialismus ermöglicht hatte, große Teile Europas unter sein politisches Joch zu beugen. Sie erblickten in ihr die neueste Erscheinungsform des &quot;deutschen Militarismus&quot;, in dem sie den gefährlichsten Störer des Weltfriedens zu erkennen glaubten. Infolgedessen gingen sie davon aus, daß zur &quot;endgültigen Zerstörung der Nazityrannei&quot; (Atlantik-Charta Ziff. 6) auch die vollständige Entwaffnung des Reiches (wie aller potentiellen Aggressor-Staaten) gehöre (aaO Ziff. 8). Nach dem Willen und der Vorstellung der Alliierten war also ihr politisches Ziel die Ausschaltung Deutschlands als militärische Macht zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_315&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sicherung des Weltfriedens, die Bestrafung der Kriegsverbrecher und die Zerstörung der nationalsozialistischen Weltanschauung. Diese Politik gipfelte in der Forderung der &quot;bedingungslosen Kapitulation&quot;, wie sie Roosevelt in Anlehnung an eine bereits im amerikanischen Bürgerkrieg gebrauchte Wendung im Anschluß an die Konferenz in Casablanca am 26. Januar 1943 formuliert hat (vgl. die Ausführungen Roosevelts auf der Pressekonferenz in Casablanca am 26. Januar 1943, Documents on American Foreign Relations, Vol. V [1942/43] S. 254 [255]). Ihr entsprechen die besonders scharfen Wendungen der Yalta-Erklärung vom Februar 1945 (Holborn, War and Peace Aims of the United Nations, Vol. II 19 ff.), in denen der Entschluß bekundet wird, &quot;den deutschen Militarismus ... zu zerstören..., alle deutschen Streitkräfte zu entwaffnen und aufzulösen&quot;. Dementsprechend ist die Gesamtkapitulation der deutschen Wehrmacht am 7./8. Mai 1945 ausdrücklich als &quot;bedingungslose Kapitulation&quot; bezeichnet und hat nach der Viermächte-Erklärung vom 5. Juli 1945 das Ende jeder weiteren militärischen Betätigung Deutschlands zur Folge gehabt.
&lt;p&gt;An sich liegt es nicht im Begriffe einer Kapitulation, die sich völkerrechtlich auf militärische Vorgänge beschränkt und in der Regel nur Teile der bewaffneten Macht betrifft, Wirkungen auf den Bestand der kapitulierenden Wehrmacht überhaupt zu äußern. Selbst in dem außergewöhnlichen Fall der Gesamtkapitulation der Wehrmacht eines Staates führt diese Kapitulation als solche nicht notwendig das Ende des Bestehens der Wehrmacht herbei. Denn die Kapitulation als nicht ratifizierungsbedürftiger Kriegsvertrag zwischen militärischen Befehlshabern kann als solche keine über die militärischen Abmachungen hinausgehenden Verpflichtungen hinsichtlich der staatsrechtlichen Wehrorganisation begründen. So ist auch die Kapitulation vom 7./8. Mai 1945 sicherlich ein militärischer Akt, der sich auf die deutschen Streitkräfte, nicht auf den deutschen Staat bezog. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um einen echten Kriegsvertrag (Laun, Bonn. Komm., Anhang: Kapitulation, S. 12 [14 ff.]) oder um&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_316&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine einseitige völkerrechtliche Erklärung der deutschen militärischen Befehlshaber gehandelt hat (Stödter, Deutschlands Rechtslage, 1948, S. 32; Zinn, NJW 1947, S. 9 und SJZ 1947, 8; Kraske, JR 1949, 101; Mosler, SJZ 1947, 364; Schlochauer, Archiv des Völkerrechts, Bd. 1 [1948/49] S. 192).
&lt;p&gt;Die politische und damit auch die staatsrechtliche Bedeutung der Vorgänge vom Mai 1945 erschöpft sich aber nicht in den Wirkungen einer einfachen &quot;militärischen Kapitulation&quot;. Denn wenn auch die Kapitulationsurkunde keinen unmittelbaren politischen Inhalt hatte und daher auch politische Verpflichtungen nicht begründen konnte, so kam ihr doch tatsächlich höchste politische Tragweite zu. Zwar hat die Kapitulation den Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nicht berührt, da aber Deutschland in diesem Zeitpunkt keine staats- und völkerrechtlich legitimierten Vertretungsorgane mehr besaß (BVerfGE 2, 1 [56 f.]) und der in dieser Zeit noch verbliebene Rest deutscher Staatsgewalt sich allein in der Wehrmacht verkörperte, kam in ihrer bedingungslosen Kapitulation zugleich tatsächlich die Vollendung des allgemeinen Zusammenbruchs zum Ausdruck. Gegenüber dem wehrlos gewordenen, handlungsunfähigen deutschen Staat wurde nunmehr de facto der politische Wille der Sieger allein maßgeblich. Hinsichtlich des Schicksals der deutschen Wehrmacht stand aber damals der Wille der Alliierten fest, sie für immer zu vernichten und das deutsche Kriegs- und Rüstungspotential endgültig zu zerschlagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Einzigartigkeit des militärischen und staatlichen Zusammenbruchs, der durch die Kapitulationserklärung besiegelt worden ist, die Unmöglichkeit jeder weiteren militärischen Betätigung des Reiches verbunden mit der klaren Absicht der Alliierten, die deutsche Entmilitarisierung zu einer endgültigen zu machen, müssen zu der Annahme führen, daß bereits am 8. Mai 1945 die deutsche Wehrmacht auch rechtlich zu bestehen aufgehört hat. Die in der Folgezeit erlassenen Bestimmungen des Kontrollrats -- Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 über die völlige und endgültige Auflösung aller deutschen Streitkräfte, Direktive&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_317&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nr. 18 vom 11. November 1945 über die Entlassung der Angehörigen der&amp;nbsp; ehemaligen &amp;nbsp;deutschen Wehrmacht, Kontrollratsgesetz Nr. 34 vom 20. August 1946 über die Aufhebung wehrrechtlicher Bestimmungen -- hatten insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Dem entspricht es, daß die Direktive Nr. 18 von der &quot;ehemaligen&quot; Wehrmacht spricht und das Kontrollratsgesetz Nr.34 die Wehrmacht ausdrücklich nicht auflöst, sondern als bereits aufgelöst betrachtet.
&lt;p&gt;Diese Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1951 (BGHSt. 2, 121 [123 f.]), in der er ausführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;...Mit der bedingungslosen Kapitulation war die deutsche Wehrmacht tatsächlich aufgelöst; es gab von diesem Zeitpunkt ab nur noch Kriegsgefangene in der Hand der ehemaligen Kriegsgegner, aber keine deutsche Wehrmacht mehr....&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne Bedeutung ist dabei, daß in bestimmten örtlichen Bereichen den deutschen Kriegsgefangenen für kurze Zeit und in beschränktem Umfang noch Waffen belassen und die bisherigen Unterordnungsverhältnisse aufrechterhalten wurden. Diese Ausnahmen beruhten rechtlich nicht mehr auf Anordnungen, die von der deutschen Wehrmacht ausgegangen waren, sondern waren auf Sonderbefehle der ehemaligen Kriegsgegner für bestimmte Gruppen von Kriegsgefangenen zurückzuführen. Der Hinweis des angefochtenen Urteils, daß das Militärstrafgesetzbuch auch noch nach der Kapitulation in der englischen Zone unter der Aufsicht der Besatzungsmacht angewendet worden sei, läßt daher keinen Schluß auf die allgemeine Weitergeltung der Militärstrafgesetze zu. Ebenso ist unerheblich, daß das Militärstrafgesetzbuch erst im August 1946 durch Kontrollratsgesetz Nr. 34 förmlich außer Kraft gesetzt worden ist. Indem dieses Gesetz alle deutschen Streitkräfte und den gesamten militärischen Organisationskörper &quot;als aufgelöst und völlig liquidiert&quot; betrachtet, kommt sein bestätigender (deklaratorischer) Charakter schon im Wortlaut zum Ausdruck...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Recht weist der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Rechtslage nach dem ersten Weltkrieg durchaus anders war, da &quot;das deutsche Heer nach dem Waffenstillstand von 1918, wenn auch mit wechselndem organisatori&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_318&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schem Aufbau, noch weiter bestand&quot;. Die Unvergleichbarkeit der Lage nach den beiden Weltkriegen zeigt sich schon darin, daß die deutsche Wehrmacht 1918 überhaupt nicht kapituliert hat; die Kriegshandlungen wurden damals durch ein Waffenstillstandsabkommen beendet. Außerdem bestand kein ernstlicher Zweifel daran, daß das Deutsche Reich auch weiterhin eine Wehrmacht behalten würde. Daher traf bereits das Gesetz vom 12. Dezember 1918 (RGBl. S. 1424) die ersten Anordnungen über die Bildung einer freiwilligen Volkswehr; die Gesetze über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr und vorläufigen Reichsmarine vom 6. März und 16. April 1919 (RGBl. S. 295 und 431) folgten. Auch Art. 133 Abs. 2 WRV geht grundsätzlich von der Wehrpflicht aus, die jedoch auf Grund des Versailler Vertrages durch das Gesetz über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und die Regelung der Dauer der Dienstverpflichtung vom 21. August 1920 (RGBl. S. 1608) als allgemeine Wehrpflicht aufgehoben wurde und nur als freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Dienstpflicht fortbestehen konnte (vgl. Anschütz a.a.O., Art. 133 Anm. 2; Semler, Wehrgesetz vom 23. März 1921, 4. Aufl. 1921, S. 5 und 6). Es handelte sich damals also nur darum, die bisherige Wehrverfassung durch eine andere abzulösen, nicht um das Ende der Wehrmacht überhaupt.
&lt;p&gt;b) Mit der Auflösung der Wehrmacht und dem Verbot jeder militärischen Betätigung war dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Berufssoldaten die Rechtsgrundlage entzogen. Für eine solche Lage enthalten die Vorschriften des Wehrgesetzes sowie die Besoldungs- und Versorgungsgesetze keine Regelung. Sie treffen wohl Bestimmungen darüber, welche Bezüge der Berufssoldat während seiner aktiven Dienstzeit erhält und welche Versorgung ihm zusteht, wenn er aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen entlassen wird. Dabei ist zwar in § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes auch eine Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit vorgesehen. Alle Regelungen dieser Art waren jedoch auf Einzelfälle abgestellt, wie sie sich in normalen Zeiten im Rahmen einer geordneten Wehrmachtverwaltung ergeben; ins&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_319&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
besondere ist auch bei der Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit nur an Fälle gedacht, in denen der Soldat auf Grund besonderer Prüfung der näheren Umstände des Einzelfalles nicht mehr in der Wehrmacht verwandt werden kann.
&lt;p&gt;Dagegen fehlt jede gesetzliche Regelung für den Fall, daß allen Soldaten, einschließlich der Berufssoldaten, durch Eingriff von außen her die Möglichkeit zu weiterer Betätigung im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen militärischen Dienstverhältnisses genommen wird, weil die Wehrmacht als Einrichtung überhaupt zu bestehen aufhört. In einem solchen Falle muß das Erlöschen dieser Dienstverhältnisse angenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Feststellung, daß die Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten erloschen sind, beruht allein auf einer Würdigung der Auswirkungen, die der Zusammenbruch vom Mai 1945 gerade auf den Bestand der Wehrmacht als staatsrechtlicher Institution und die in ihr wurzelnden Dienstverhältnisse haben mußte. Das Erlöschen ist dagegen nicht -- wie bei den Beamten (BVerfGE 3, 58 [115]) die Folge einer inneren Umgestaltung des Wesens dieser öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse selbst. Dieser grundsätzliche Unterschied legt die Erwägung nahe, daß sich aus den politisch neutralen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Berufssoldaten trotz ihres Erlöschens gewisse rechtliche Nachwirkungen ergeben könnten. Angesichts des Verbots jeder militärischen Betätigung würde es sich dabei allerdings nur um einen gesetzlich nicht geregelten Restbestand von Rechtsbeziehungen versorgungsähnlichen Inhalts zum Deutschen Reich handeln können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Annahme eines solchen Restbestandes gegenseitiger Rechtsbeziehungen setzt voraus, daß das Deutsche Reich als Partner eines solchen Rechtsverhältnisses über den 8.Mai 1945 hinaus fortbestanden hat, eine Rechtsauffassung, von der das Bundesverfassungsgericht, wie schon in den Urteilen vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [56]) und vom 7. Mai 1953 (BVerfGE 2, 266 [277]), so auch in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 über die Verfassungsbeschwerden der Beamten (1 BvR 147/52) und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_320&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Angestellten (1 BvR 323/51) gegen das G 131 ausgegangen ist. Nur von dieser Auffassung her war es möglich, auszusprechen, daß es dem &quot;Deutschen Reich...nicht zugemutet werden&quot; konnte, &quot;die Dienstverhältnisse mit den Beschwerdeführern über den 8. Mai 1945 hinaus fortzuführen&quot; (BVerfGE 3, 162 [178]), und konnte unterstellt werden, daß Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]). Der Hinweis auf die abweichende Meinung von Nawiasky und Kelsen in dem Beamtenurteil (aaO S. 88) ist in klarem Widerspruch zum Wortlaut dahin mißdeutet worden, daß das Bundesverfassungsgericht der Auffassung dieser Autoren zumindest zuneige. In Wahrheit wurde dadurch der einzigartige Umfang des deutschen Zusammenbruchs verdeutlicht, der namhafte Staatsrechtslehrer sogar zu dem Schluß veranlassen konnte, das Deutsche Reich sei als Staat überhaupt untergegangen.
&lt;p&gt;Bei der Annahme, daß ein gesetzlich nicht geregelter Restbestand von Rechtsbeziehungen der Berufssoldaten zum Deutschen Reich fortbestanden habe, ist die Folgerung unabweisbar, daß allein der Gesetzgeber diese Rechtsbeziehungen im einzelnen regeln konnte, weil es an jeder sicheren Grundlage für die Bestimmung ihres Inhalts und Umfangs fehlte. Auch die Rechtsauffassung, daß die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführer nicht völlig erloschen seien, führt also zu dem Ergebnis, daß eine konstitutive gesetzgeberische Regelung zulässig und erforderlich war. In keinem Falle können aber die Berufssoldaten Ansprüche gegen das Reich aus den früheren, für die Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Berufssoldaten maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen unmittelbar geltend machen. Sie können sich insbesondere auch nicht auf &quot;wohlerworbene Rechte&quot; berufen. Denn solche wohlerworbenen Rechte, die dem Gesetzgeber gegenüber verbindlich wären, kann es nur auf Grund einer positiven verfassungsrechtlichen Bestimmung geben. So hat das Reichsgericht (RGZ 134,1 [11]) für die Zeit, bevor die Weimarer Verfassung wohlerworbene Rechte besonders schützte, folgendes ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_321&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Der Rechtszustand vor 1919 ging dahin, daß wohlerworbene Rechte auf Gehalt in bestimmter Höhe verfassungsrechtlich nicht besonders geschützt waren. Vielmehr war an sich ihre Änderung im Wege der einfachen Gesetzgebung möglich. Eine reichsgesetzliche Sicherung gegen die Kürzung gewährter Gehälter gab es nicht.&quot;
&lt;p&gt;Es geht daher nicht an, einen Gehalts- oder sonstigen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis etwa auf Grund überpositiven Rechts als wohlerworben und damit für den Gesetzgeber verbindlich anzusehen. Grundlage eines solchen Anspruchs kann immer nur ein vom Staate geschaffenes, der staatlichen Gesetzgebungs- und Entscheidungsgewalt unterliegendes Rechtsverhältnis sein. Erst vom Staat her, nicht aber aus überstaatlichem Recht, erhält das Dienstverhältnis seine Legitimation. Es wird daher auch nur nach Maßgabe der staatlichen Gesetze oder der Verfassung geschützt. Wohlerworbene Rechte aus einem vom Staate geschaffenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf überstaatlicher Rechtsgrundlage wären geradezu ein Widerspruch in sich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß aber der von der Weimarer Verfassung staatlich gewährleistete Schutz der wohlerworbenen Rechte durch den Nationalsozialismus zerstört war, ist oben ausgeführt. Diese Zerstörung nachträglich als nicht geschehen zu betrachten oder als nur tatsächliche Behinderung der Geltung des wirklichen Rechts beiseitezuschieben, ist nicht möglich (vgl. BVerfGE 3, 58 [118 f.]). Es kommt hinzu, daß der Schutz des Art. 129 WRV für eine sich im Rahmen dieser Verfassung entwickelnde, ihren Sicherungen und Beschränkungen unterworfene Wehrmacht geschaffen worden war. Nachdem der Nationalsozialismus diese Voraussetzungen weitgehend zerstört und in bewußter Abkehr von der Weimarer Verfassung eine Wehrmacht nach anderen Grundsätzen -- ohne Verfassungseid, ohne parlamentarische Kontrolle und ohne verfassungsrechtlichen Schutz wohlerworbener Rechte aufgebaut hatte, ist die Annahme abzulehnen, daß Angehörige dieser Wehrmacht eine Bestimmung der durch zwölfjährige Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_322&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waltherrschaft zerstörten Verfassung nachträglich zum Schutze von Ansprüchen und Rechten sollten heranziehen können.
&lt;p&gt;d) Gegen die vorstehend entwickelte grundsätzliche Auffassung, daß die Wehrmacht am 8. Mai 1945 zu bestehen aufgehört habe, sind vor allem zwei Einwendungen erhoben worden: Einmal wird behauptet, aus der Kapitulationsurkunde selbst ergebe sich, daß die Befehlsverhältnisse innerhalb der Wehrmacht fortbestehen sollten, was den Fortbestand auch der Wehrmacht selbst voraussetze; zum anderen wird geltend gemacht, daß die Annahme der völligen Auflösung der Wehrmacht es ausschließe, den Angehörigen der Wehrmacht nach dem 8. Mai 1945 den Status der Kriegsgefangenen zuzuerkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Den ersten Einwand hat der Bundesgerichtshof in seiner bereits erwähnten Entscheidung widerlegt, indem er zutreffend ausgeführt hat, es sei ohne Bedeutung, daß in bestimmten örtlichen Bereichen den in Kriegsgefangenschaft befindlichen Truppen für kurze Zeit und in beschränktem Umfang noch Waffen belassen und die bisherigen Unterordnungsverhältnisse aufrechterhalten worden seien. Diese Ausnahmen beruhten rechtlich nicht mehr auf Anordnungen, die von der deutschen Wehrmacht ausgegangen seien, sondern sie seien auf Sonderbefehle der ehemaligen Kriegsgegner für bestimmte Gruppen von Kriegsgefangenen zurückzuführen (vgl. BGHSt. 2, 121 [124]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die Frage, welche Personen Kriegsgefangene sind, ist eine rein völkerrechtliche; der Kreis der unter diesen Begriff fallenden Wehrmachtangehörigen wird allein vom allgemeinen Völkerrecht und den etwa einschlägigen besonderen Völkerrechtsquellen (Haager Landkriegsordnung und Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929, RGBI. 1934 II S. 207) begrenzt. Die innere Gestaltung des dienstrechtlichen Verhältnisses des einzelnen Wehrmachtangehörigen zu seinem Heimatstaat hat damit nichts zu tun. Soweit nach Beendigung des Krieges von alliierter Seite gelegentlich Zweifel an der Anwendbarkeit der völkerrechtlichen Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen geäußert worden sind, wurden sie mit Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_323&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wägungen über die besondere völkerrechtliche Situation Deutschlands begründet; niemals aber ist dafür von Bedeutung gewesen, ob der einzelne Wehrmachtangehörige noch in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit dem Deutschen Reich stehe.
&lt;p&gt;Die Auflösung der deutschen Wehrmacht konnte auf den Status der bereits vorher in Kriegsgefangenschaft geratenen Wehrmachtangehörigen ohnehin keinen Einfluß ausüben. Das wird nirgends ernstlich bestritten; die entgegengesetzte Auffassung würde auch zu dem unannehmbaren Ergebnis führen, daß spätestens mit Erlaß des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 alle Kriegsgefangenen ihren völkerrechtlich besonders geschützten Status verloren hätten. Aber auch diejenigen Wehrmachtangehörigen, die tatsächlich erst nach dem 8. Mai 1945 gefangen genommen wurden, erhielten den völkerrechtlichen Status von Kriegsgefangenen auf Grund der völkerrechtlich wirksamen Kapitulation.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zeitpunkt der Auflösung der Wehrmacht und des Erlöschens oder der Umwandlung der Berufssoldatenverhältnisse wird also nicht dadurch berührt, daß im Zuge der Auflösung einzelne Truppenteile tatsächlich erst einige Zeit nach der Kapitulation gefangen genommen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Als Ergebnis der bisherigen Erörterungen ist festzuhalten: nachdem die Auflösung der Wehrmacht den Dienstverhältnissen der aktiven Berufssoldaten die Rechtsgrundlage entzogen hatte, war der Gesetzgeber befugt, diese Rechtsverhältnisse auf Grund des Auftrages des Grundgesetzes für seinen Bereich konstitutiv zu ordnen, gleichgültig, ob man annimmt, daß sie im Zeitpunkt der Auflösung der deutschen Wehrmacht völlig erloschen waren oder ob man einen aus dem früheren Dienstverhältnis zurückbleibenden Restbestand rechtlicher Beziehungen versorgungsähnlichen Charakters zum Deutschen Reich unterstellt. Daß der Gesetzgeber auch bei dieser konstitutiven Regelung nicht völlig frei, sondern vor allem an die Grundrechte gebunden war, ist in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [134 ff.], 162 [181 f.]) näher dargelegt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_324&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
5. Von dieser Rechtslage aus ergibt sich, daß Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sind.
&lt;p&gt;a) Eine Enteignung liegt nicht vor. Da die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführer am 8.Mai 1945 erloschen sind, standen ihnen für die folgende Zeit keine Rechtsansprüche gegen das Deutsche Reich zu, die durch das G 131 hätten enteignet werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 GG ist aber auch dann nicht gegeben, wenn man grundsätzlich einen Restbestand von Rechtsbeziehungen versorgungsähnlicher Art zum Deutschen Reich für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 annimmt. Inhalt und Umfang dieser Rechtsbeziehungen wären völlig unsicher und zweifelhaft. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Versorgung der Berufssoldaten bei Auflösung der gesamten Wehrmacht bestand nicht (oben C I 3 b). Die analoge Anwendung von gesetzlichen Vorschriften über die Versorgung derjenigen Wehrmachtsangehörigen, bei denen der Versorgungsfall bereits vor dem 8. Mai 1945 eingetreten war, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil alle jene Gesetze durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 aufgehoben worden waren. Auch eine Berücksichtigung der in diesen Gesetzen für die Wehrmachtversorgung enthaltenen Grundgedanken war ausgeschlossen; denn der Kontrollrat hatte die Gesetze vornehmlich deshalb aufgehoben, um zu verhindern, daß ehemalige Wehrmachtangehörige aus der besonderen Eigenart ihres früheren militärischen Dienstes auch Ansprüche auf besondere Behandlung bei der Versorgung herleiten könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mangels jeder positiven gesetzlichen Regelung hätte man daher bei dem Versuch, im Einzelfall Inhalt und Umfang jener versorgungsähnlichen Beziehungen der Berufssoldaten zum Deutschen Reich näher zu bestimmen, nur auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz zurückgreifen können, daß auch öffentlich-rechtliche Verhältnisse von Treu und Glauben beherrscht sein müssen; dabei hätte man selbstverständlich auch den Zusammenbruch des Reiches, seine Handlungsunfähigkeit, die tatsächliche Abtrennung großer Gebietsteile und die völlige Zerrüttung von Wirtschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_325&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Finanzen angemessen berücksichtigen müssen. Eine auch nur einigermaßen einheitliche oder eindeutige Klärung jener Rechtsbeziehungen wäre ohne Eingreifen des Gesetzgebers nicht möglich gewesen.
&lt;p&gt;Sind aber durch einen völligen staatlichen Zusammenbruch wie im Mai 1945 -- und durch den Wegfall einer staatsrechtlichen Institution im ganzen der Inhalt und der Umfang öffentlichrechtlicher Rechtsbeziehungen, die in der Zugehörigkeit zu dieser Institution ihre Wurzel hatten, unsicher und unklar geworden, so liegt selbst bei weitester Auslegung des Enteignungsbegriffs eine Entziehung von Rechten, die möglicherweise als Enteignung angesehen werden könnte, nicht vor, wenn der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diese Rechtsbeziehungen im einzelnen konstitutiv ordnet. Das gilt jedenfalls insoweit, als die neue gesetzliche Ordnung die Grundlage für neue Versorgungsverhältnisse schafft, aus denen sich Rechtsansprüche der Einzelnen oder doch Verpflichtungen der öffentlichen Hand ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von einer Enteignung durch eine solche konstitutive Regelung im Rahmen des G 131 ließe sich höchstens insoweit sprechen, als Ansprüche auf Zeit oder schlechthin versagt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das G 131 versagt allgemein Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951 (§ 77 i.V.m. § 85 G 131). Eine Rechtsentziehung läge hierin nur dann, wenn mit einiger Sicherheit anzunehmen wäre, daß den Berufssoldaten für den Zeitabschnitt vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 an sich echte Rechtsansprüche zugestanden hätten. Das ist, wie eine nähere Betrachtung der Rechtsentwicklung nach dem 8. Mai 1945 ergibt, nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unmittelbar nach dem Zusammenbruch haben die Militärregierungen auf Grund der Nr. 4 c der für alle westlichen Besatzungsgebiete maßgeblichen Anweisung Nr. 1 verboten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Alle Ausgaben für Militärpensionen und zwar für zu irgendeiner Zeit geleistete Dienste, mit Ausnahme von:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Pensionen wegen körperlicher Gebrechen, welche die Arbeitsfähigkeit vermindern und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_326&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(2) Pensionen oder Vergütungen an Witwen und Waisen oder an andere Verwandte verstorbener Militärpersonen. In den Fällen (1) und (2) ist vorausgesetzt, daß die Pensionsempfänger keine anderen Mittel zum Lebensunterhalt haben und tatsächlich auf solche Zahlungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind.&quot;
&lt;p&gt;Nach dieser Anweisung sollten offensichtlich die Zahlungen an Wehrmachtangehörige, soweit sie überhaupt zugelassen wurden, lediglich den Charakter von Fürsorgeleistungen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einer weiteren Verfügung vom 12. September 1946 bestimmte die amerikanische Militärregierung (EFB/TEL/qu Manp.) unter Nr. 3 und 6 folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;3. Kriegsdienstpensionen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausbezahlung von Militärdienst-Pensionen, -Gehältern oder -Renten ist verboten. Dies soll nicht bedeuten, daß die Zahlung von Sozialversicherungsleistungen über Sozialversicherungsämter an körperbehinderte Personen verboten ist, welche zum Bezug von Kriegsdienst- oder ähnlichen Pensionen berechtigt gewesen wären, unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen: ... c) Fürsorgeempfänger gemäß dieser Bestimmung sind den Empfängern von Sozialversicherung anzugleichen, so daß soweit als möglich sämtliche militärischen Merkmale ausgeschaltet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Auflösung der militärischen Versorgungsbehörden&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Versorgungsämter, Hauptversorgungsämter, Versorgungsgerichte und Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsämter werden aufgelöst. Eigentum, Akten und Einrichtungen solcher Dienststellen können nach Anweisung der Länderregierungen, in welchen sie sich befinden, verwendet werden, mit Ausnahme von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, welche an die Sozialversicherungsämter übertragen werden sollen, die die Verantwortung für die Zahlung der zuständigen Kriegsdienstpensionen tragen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine entsprechende Anordnung vom gleichen Tage (EFB/TEL/ qu Manp.) erging für die britische Besatzungszone.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als in Bayern auf Grund einer Entschließung des Staatsministeriums der Finanzen vom 19. November 1945 (Nr. VI 11776 Mil. 693) Versorgungsbezüge an die ehemaligen&amp;nbsp; Militärbeamten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_327&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der im Jahre 1919 aufgelösten Wehrmacht und an ihre Hinterbliebenen -- mit Zustimmung der regionalen Militärregierung weitergezahlt wurden, mußte die Zahlung auf Anweisung des Amtes der Militärregierung für Bayern vom 19. Mai 1947 (Finanzabteilung -- Finance Branch -- AG. 260-MGBFF), die auf einen Befehl von OMGUS Berlin zurückging, mit sofortiger Wirkung eingestellt werden. Die Militärregierung für Bayern teilte der Bayerischen Staatsregierung ferner mit Schreiben vom 19. Dezember 1947 -- AG 386.7 -- MGBFF -- folgendes mit:
&lt;p&gt;&quot;Es wird gebeten, die interessierten bayerischen Dienststellen nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß die folgenden Arten von Zahlungen seitens öffentlicher oder halböffentlicher Stellen von der Militärregierung verboten ist: ... b) Zahlungen von Militärpensionen, anderen Bezügen und Unterstützungen, auf Grund eines zu irgendeiner Zeit geleisteten Militärdienstes, mit Ausnahme der auf Grund der Vorschrift 15-750.4 der Mil.Regierung genehmigten Sozialversicherungsrente, ... f) Pensionen, Bezüge oder Unterstützungen auf Grund eines militärähnlichen Dienstes oder aus anderen durch den Krieg bedingten Gründen, mit Ausnahme der auf Grund der Vorschriften 15-750.1 der Militärregierung gestatteten Unterstützungen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Frühjahr 1948 wurden die Länder der amerikanischen und der britischen Besatzungszone durch die Militärregierungen ermächtigt, &quot;Unterhaltsbeträge an langjährige Wehrmachtangehörige der früheren deutschen Streitkräfte oder deren Hinterbliebene&quot; zu gewähren. Die Einzelheiten dieser Ermächtigung sind beispielsweise in einem Schreiben der Militärregierung für Württemberg-Baden an den Ministerpräsidenten von Württemberg-Baden vom 12. März 1948 (Apo 154) niedergelegt. Sie lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;3. Jedes Land in der US-Zone ist ermächtigt, Unterhaltsbeträge an gewisse langjährige berufsmäßige Angehörige der früheren deutschen Wehrmacht (einschließlich Reichswehr und altem Heer) oder deren Hinterbliebene unter folgenden Bedingungen zu zahlen: a) Ein Anspruch darf nur anerkannt werden, wenn der Antrag&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_328&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steller oder Hinterbliebene vor dem 20. August 1946 entweder pensioniert oder pensionsfähig war. b) Ein Anspruch darf nur anerkannt werden, wenn der Antragsteller Wohnsitz in dem betreffenden Land hat, durch körperliche Mängel wenigstens zwei Drittel der Erwerbsfähigkeit einer durchschnittlichen Person von ähnlicher Vorbildung und Befähigung verloren hat, oder bei Männern das 65. Lebensjahr, bei Frauen das 60. Lebensjahr erreicht hat, oder bei Kindern unter 18 Jahre alt ist, oder bei Frauen, wenn sie wegen minderjähriger Kinder nicht erwerbsfähig sind. c) Die Höhe der Unterhaltsbeträge ist zu staffeln entsprechend den früheren Gehaltsbezügen und der Dauer des Dienstes; der Höchstbetrag darf jedoch 160 RM monatlich nicht übersteigen und der niedrigste Betrag darf nicht geringer sein als der Unterhaltsbetrag, der von dem für den Wohnsitz des Empfängers zuständigen Wohlfahrtsamt festgesetzt ist. Nur das erdiente Grundgehalt ist zu Grunde zu legen und Bezüge, die auf mehr als zweimaliger Beförderung seit dem 30. Januar 1933 beruhen, sind nicht zu berücksichtigen. d) Vor endgültiger Entscheidung über die Denazifizierung des Antragstellers darf kein Anspruch anerkannt und keine Zahlung geleistet werden, wenn der Antragsteller Mitglied einer Organisation oder Gruppe war, die vom Internationalen Militärgerichtshof als verbrecherisch erklärt wurde oder wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß er unter die Einreihung als Hauptschuldiger, Belasteter oder Minderbelasteter auf Grund irgendeiner für die Zone ergangenen Ausführungsbestimmung zu den Artikeln 2, 3 oder 4 des Teils II der Richtlinien Nr. 38 des Kontrollrats fällt; ferner darf auch nach endgültiger Entscheidung über die Denazifizierung kein Anspruch zuerkannt oder eine Zahlung darauf geleistet werden an eine Person, die den Rechtsanspruch auf eine Pension auf Grund der Entscheidung verloren hat. Wenn jedoch das zuständige Gericht oder die Spruchkammer, welche die endgültige Entscheidung trifft, entscheidet, daß dem Antragsteller hinsichtlich der Pension keine Nachteile auferlegt werden, so ist der Unterhaltsbetrag zu zahlen von dem Tage ab, von dem er fällig gewesen wäre, wenn der Antragsteller nicht unter die vorstehenden Bestimmungen gefallen wäre. ... h) Die Leistung der Unterhaltsbeträge hat in einer Art und Weise zu erfolgen, die geeignet ist, so weit wie möglich, irgend
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_329&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einen militärischen Charakter der Leistungen auszuschließen und darauf hinzuweisen, daß die Leistung vielmehr in Anerkennung öffentlicher und nicht militärischer Dienste erfolgt.&quot;
&lt;p&gt;Diese Vorschriften der Militärregierung stellen die Grundsätze auf, nach denen in Zukunft die Länder den ehemaligen Wehrmachtangehörigen Fürsorgeleistungen zubilligen durften. Die Zahlung konnte nicht auf der Grundlage der alten Versorgungsgesetze geleistet, sondern es mußten neue Bestimmungen hierfür geschaffen werden. Dementsprechend wurden in allen Besatzungszonen Ländergesetze &quot;über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an ehemalige berufsmäßige Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen&quot; erlassen (so in Baden die Landesverordnung vom 13. September 1949, GVBl. S. 363; in Bayern das Gesetz vom 12. August 1948, GVBl. S. 147; in Bremen die mit Zustimmung der Finanzdeputation erlassene Anordnung des Senators für Arbeit und Wohlfahrt vom 1. März 1950 -- Schreiben des Senators für Arbeit vom 19. Oktober 1953, 403-95 -- 03/0 über die Gewährung von Unterhaltsbeträgen an ehemalige berufsmäßige Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen; in Hamburg das Gesetz vom 29. August 1949, GVBl. S.207; in Hessen das Gesetz vom 30. November 1949, GVBl. S. 168; in Niedersachsen das Gesetz vom 22. September 1948, GVBl. S. 79; in Nordrhein-Westfalen das Gesetz vom 11. Juli 1949, GVBl. S. 235; in Rheinland-Pfalz das Landesgesetz vom 12. November 1949, GVBl. S. 570; in Schleswig-Holstein das Gesetz vom 21. Dezember 1948, GVBl. S. 29; in Württemberg-Hohenzollern das Gesetz vom 25. Februar 1949, RegBl. S. 223). Dabei wurde in einigen Gesetzen ausdrücklich bestimmt, daß ein Rechtsanspruch auf Zahlung von Unterhaltsbeträgen nicht bestehe (vgl. § 1 der badischen Landesverordnung; Art. 8 des bayer. Gesetzes; §§ 4 Abs. 1 und 11 des Hamburg. Gesetzes; § 8 des hess. Gesetzes; § 8 des niedersächs. Gesetzes; § 5 Abs. 1 des württ.-hohenz. Gesetzes). Auch das Dreimächteabkommen vom 16. Juli 1949, das die Befugnis der Länder zur Zahlung von Unterhaltsbeihilfen an ehemalige Wehrmachtangehörige erweiterte, geht davon aus,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_330&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß Rechtsansprüche nicht bestanden. In dem Schreiben des Office of Military Government Land Wuerttemberg-Baden 7780th OMGUS group, Wuerttemberg-Baden Section (APO 154 US Army) vom 24. August 1949 heißt es:
&lt;p&gt;&quot;Betrifft: Unterhaltsbeihilfen an ehemalige Angehörige der deutschen Wehrmacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Am 16. Juli 1949 gaben die Militärgouverneure der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone ihre grundsätzliche Zustimmung zu dem in Abs. 2 unten aufgeführten Abkommen und kamen überein, daß jeder Militärgouverneur die Länderregierungen seiner Zone ermächtigt, die dazu erforderlichen Maßnahmen vorbehaltlich einer etwaigen später erfolgenden endgültigen Regelung zu ergreifen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das genehmigte Abkommen hat folgenden Inhalt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;1. Berechtigte Personen Unterhaltsbeihilfen für ehemalige Wehrmachtsangehörige können den Personen oder ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährt werden, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur regulären deutschen Wehrmacht vor dem 20. August 1946 pensionsberechtigt gewesen wären, und die vor dem 30. September 1936 in beruflicher Eigenschaft der deutschen Wehrmacht angehörten. Ausgenommen sind: a) diejenigen Personen, die aufgrund gerichtlicher Maßnahmen oder gültiger deutscher Gesetzesbestimmungen ihren Anspruch auf Pension verwirkt haben; b) diejenigen Personen, die wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Verwaltung a) Diese Unterhaltsbeihilfen sind keinesfalls Sache der Bundesregierung. b) Sofern im Land zur Festsetzung und Überprüfung dieser Unterhaltsbeihilfen Prüfungskammern oder Ausschüsse errichtet werden, sind diese dem zuständigen Hohen Kommissar zu melden und ihm Einsicht in deren Geschäftsführung und Akten zu gewähren. c) Die Sätze der Unterhaltsbeihilfen und die für die Gewährung dieser Beihilfen geltenden Voraussetzungen sollen möglichst in allen Ländern gleich einheitlich sein. d) Die Beihilfe darf die Höhe der einem Beamten entsprechender Rangstufe gewährten Zahlungen nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_331&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
e) Ein besondere Behörde zur ausschließlichen Bearbeitung dieser Beihilfen darf nicht errichtet werden. Die Auszahlung derselben hat vielmehr durch eine bereits bestehende Landesbehörde, z. B. durch die öffentlichen Wohlfahrtsämter oder auf dem für Beamte üblichen Wege zu erfolgen.&quot;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die obige Vereinbarung empfahl weiterhin, daß die Landesregierungen dazu angehalten werden, auch die Ansprüche derjenigen verfolgten Personen zu berücksichtigen, die ihrer Pensionsberechtigung durch Entlassung oder vorzeitige Verabschiedung aus rassischen oder politischen Gründen verlustig gegangen sind. Die Vereinbarung empfahl außerdem, den Länderregierungen mitzuteilen, daß, obgleich für die Bezahlung von Unterhaltsbeihilfen keine Altersgrenzen festgesetzt werden, es nicht den Absichten der Besatzungsbehörden entspricht, wenn Beihilfen an ehemalige Wehrmachtsangehörige gezahlt werden, die noch jung und arbeitsfähig genug sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Diese Mitteilung hat den Zweck, Sie von der obigen Dreimächtevereinbarung in Kenntnis zu setzen. Alle zu dieser im Widerspruch stehenden Gesetze oder Verfügungen in Württemberg-Baden müssen entsprechend geändert und mit ihr in Übereinstimmung gebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Wir machen insbesondere auf Abs. 1 der Vereinbarung aufmerksam, worin es heißt: &quot;Unterstützungsbeihilfen für ehemalige Wehrmachtsangehörige sollen den Personen gewährt werden...&quot;. Das Wort &quot;soll&quot; hat nicht den Sinn einer Mußbestimmung, die ein Land zur Auszahlung von Beihilfen verpflichtet. Es will vielmehr besagen, daß, wenn schon Unterhaltsbeihilfen gezahlt werden, dies nur an die Personen erfolgt, die bestimmten Voraussetzungen genügen. Dieser Satz bezweckt lediglich eine Einschränkung des Rechts auf Auszahlung von Unterhaltsbeihilfen. Eine Auslegung des Wortes &quot;soll&quot; als &quot;kann&quot; würde dieser Absicht gerecht werden. Die Militärregierung oder die Dreimächtevereinbarung verpflichtet daher Ihre Regierung nicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeihilfen, doch wenn solche gezahlt werden, hat dies im Einklang mit den Bedingungen und Einschränkungen der Dreimächtevereinbarung zu geschehen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Bestimmungen werden ergänzt durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 vom 20. August 1946, das nach der von den Besatzungsmächten vertretenen Auffassung das Entstehen von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_332&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Versorgungsansprüchen jedenfalls für die Zukunft verhindern sollte (vgl. Gutachten von Bipartite Board Berlin vom 31. Dezember 1948, veröffentlicht im Personalblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 121). Ferner hat § 14 des Umstellungsgesetzes -- vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung für Ansprüche von Angehörigen und Vereinigungen der Vereinten Nationen -- alle Ansprüche gegen das Reich aus der Zeit vor der Währungsreform von der Umstellung auf Deutsche Mark ausgeschlossen und daher eine gerichtliche Geltendmachung zunächst verhindert (vgl. BGHZ 2, 300 [301/302]; Harmening-Duden, Die Währungsgesetze, 1949, § 14 UG Anm. 1; Coing, Die Geltendmachung von Forderungen gegen das Reich gegenüber Ansprüchen aus dem Reichsvermögen, NJW 1949, 203 [205]). Endlich war bis zum Jahre 1949 ein handlungsfähiger Gesamtstaat nicht vorhanden, und auch nach dem ersten Zusammentritt des Bundestags am 7. September 1949 bedurfte der Gesetzgeber einer angemessenen Frist, um überhaupt Versorgungsregelungen treffen zu können. Der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen während dieser Übergangszeit hätte daher der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden können (vgl. BVerfGE 3, 58 [157]). Angesichts dieser ganzen Entwicklung erscheint es als ausgeschlossen, daß -- bei Unterstellung eines Restbestandes von Rechtsbeziehungen versorgungsähnlicher Art den Berufssoldaten für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 Ansprüche zugestanden haben sollten, die als Enteignungsobjekt hätten in Betracht kommen können.
&lt;p&gt;Schlechthin ausgeschlossen erscheint die Annahme des Fortbestehens auch nur eines Restbestandes versorgungsähnlicher Beziehungen bei denjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 eine gewisse Mindestdienstzeit noch nicht zurückgelegt hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Vorschriften des WFVG war die volle Dienstzeitversorgung nur für Offiziere und Unteroffiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von mindestens zehn (zwölf) Jahren gewährleistet (vgl. Dietz, Das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, 2.Aufl. 1943, S. 289 Anm. V 1). Deshalb war nach § 24 Abs. 3 des Wehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_333&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzes (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. August 1940, RGBl. I S. 1161) die Entlassung von Offizieren und Unteroffizieren, wenn für sie eine Verwendungsmöglichkeit nicht mehr bestand, nur nach einer aktiven Wehrdienstzeit von mindestens zehn (zwölf) Jahren zulässig. Wenn nunmehr infolge Auflösung der Wehrmacht jede Verwendungsmöglichkeit für alle Wehrmachtangehörigen entfiel, dann konnten diejenigen, die bis zum 8. Mai 1945 diese Mindestdienstzeit noch nicht zurückgelegt hatten, ohnehin nicht mit einer Versorgung rechnen. Denn erwägt man, daß nach dem Wehrgesetz von 1935/40 bei Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit eine tatsächliche Mindestdienstzeit von zehn (zwölf) Jahren unabdingbare Voraussetzung für einen Versorgungsanspruch war, und daß andererseits nach den früheren Versorgungsgesetzen allgemein ein Versorgungsanspruch erst nach einer Mindestdienstzeit von zehn Jahren bestand, so erscheint es ausgeschlossen, daß man es dem Deutschen Reich nach dem vollständigen Zusammenbruch des Jahres 1945 hätte zumuten können, auch solchen Berufssoldaten eine Versorgung zu gewähren, die bis zu diesem Zeitpunkt nur eine kürzere Dienstzeit zurückgelegt hatten.
&lt;p&gt;Unter Beachtung aller dieser Umstände hätte ein Versorgungsanspruch derjenigen Personen, die erst nach dem 8. Mai 1935 als Berufssoldaten in die Wehrmacht eingetreten waren, aus allgemeinen Rechtsgründen nicht gefolgert werden können. Ihr Ausschluß von der Versorgung nach dem G 131 verstößt daher nicht gegen Art. 14 Abs. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zulässig ist (BVerfGE 3, 58 [136]). Sie kann jedenfalls als Anregung an das Bundesverfassungsgericht angesehen werden, von Amts wegen zu prüfen, ob eine gesetzliche Bestimmung, die aus anderen Gründen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angefochten wird, auch wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG nichtig sei (BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 58 [136]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_334&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bb) Im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [137]) hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, daß Art. 33 Abs. 5 GG nicht wohlerworbene Rechte im Sinne des Art. 129 WRV unter Verfassungsschutz stellt, sondern das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit gewährleistet, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt. Weiter ist in diesem Urteil ausgeführt, daß bei der Neuordnung der am 8. Mai 1945 erloschenen Beamtenverhältnisse im Rahmen des Art. 131 GG die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht im gleichen Maße berücksichtigt werden können, wie beim aktiven Beamtendienst (aaO S. 138) und bei der Regelung der Versorgungsverhältnisse (aaO S. 160).
&lt;p&gt;Für die nach Art. 131 GG vorgesehene Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Berufssoldaten ist davon auszugehen, daß Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums nicht enthält. Im übrigen bestehen &quot;hergebrachte Grundsätze&quot;, wie sie sich für das Berufsbeamtentum aus Art. 129 Abs. 1 bis 3 WRV ergeben, für das Berufssoldatentum nicht. Art. 129 Abs. 4 WRV hatte freilich die wohlerworbenen Rechte auch der Berufssoldaten verfassungsrechtlich geschützt. Die Ordnung der Soldatenverhältnisse stand jedoch von jeher -- auch nach der Weimarer Verfassung -- weitgehend zur Disposition des einfachen Gesetzgebers, da Art. 129 Abs. 1 bis 3 WRV nur für das Berufsbeamtentum, nicht aber für Berufssoldaten galt (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 14. Aufl., Art. 129 Anm. 12; Giese, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 8. Aufl., Art. 129 Anm. 8; vgl. auch die Ausführungen des Vertreters des Kriegsministeriums, van den Bergh, in der 33. Sitzung des Achten Ausschusses der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung vom 30. Mai 1919, Bericht und Protokolle des Achten Ausschusses über den Entwurf einer Verfassung des Deutschen Reiches, S. 382).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus lassen sich für das Berufssoldatentum &quot;hergebrachte Grundsätze&quot;, die für die rechtliche Gestaltung des Dienst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_335&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verhältnisses von ebenso entscheidender Bedeutung gewesen wären wie für das Berufsbeamtentum, schon wegen der verschiedenartigen Wehrverfassungen im Kaiserreich, in der Weimarer Republik und im nationalsozialistischen Staat nicht feststellen.
&lt;p&gt;Der in Art. 131 GG dem Gesetzgeber erteilte Auftrag muß jedoch dahin verstanden werden, daß jedenfalls diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die bis dahin in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis gestanden haben also Beamte und Berufssoldaten --, nach einheitlichen Grundsätzen behandelt werden sollen. Da hergebrachte Grundsätze des Berufssoldatentums nicht bestehen, bedeutet dies, daß Art. 33 Abs. 5 GG auch für die Regelung der Rechtsverhältnisse der Berufssoldaten im gleichen Umfang heranzuziehen ist wie bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Berufsbeamten. Auch bei dieser Neuordnung ist daher der Gesetzgeber an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG nicht streng gebunden; er darf sich aber auch nicht in besonders weitgehender grundsätzlicher Weise von ihnen entfernen (BVerfGE 3, 58 [138]). Zur Berücksichtigung von Sonderregelungen, wie sie für die frühere Wehrmachtversorgung maßgeblich waren, ist der Gesetzgeber jedoch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. In diesem Rahmen hat das G 131 bei der Neuregelung der Berufssoldatenverhältnisse die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG in ausreichendem Maße berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das trifft zweifellos zu für die Einführung der zehnjährigen Wartezeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangs- und Ruhegehalt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 30 Abs. 1, 37 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung des G 131), sowie für den (hier entsprechend anwendbaren) Status des Beamten zur Wiederverwendung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit 5 Abs. 2 G 131); hier gelten die Ausführungen des Urteils vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [138/139]) in verstärktem Maße, weil die Wehrmacht als staatsrechtliche Institution weggefallen und schon aus diesem Grunde eine Neuregelung der Versorgung der Berufssoldaten nach den Grundsätzen des Wartestandes ausgeschlossen war.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_336&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auch gegen die Bestimmungen über die Bemessung der Höhe des Übergangsgehaltes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2 G 131) und des Ruhegehaltes beim Status zur Wiederverwendung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 der ursprünglichen Fassung des G 131), sowie über die Anrechnung &quot;sonstiger steuerpflichtiger Arbeitseinkünfte&quot; (§§ 37 Abs. 3 und 33 Abs. 3 der ursprünglichen Fassung des G 131) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (aaO S. 139). Wenn hierbei die ruhegehaltfähigen Bezüge der Berufssoldaten nicht nach der Besoldungsordnung C, sondern nach den Besoldungsordnungen A und B berechnet werden, so entspricht diese Anpassung der Versorgung der Berufssoldaten an das allgemeine Beamtenrecht gerade dem Grundgedanken des Art. 33 Abs. 5 im Rahmen des Art. 131 GG. Außerdem sind die früheren Besoldungs- und Versorgungsgesetze der Wehrmacht, und damit auch die Besoldungsordnung C, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 beseitigt worden. Bei den Wehrmachtbeamten, die erst im Jahre 1944 in das Offizierskorps des neu geschaffenen Truppensonderdienstes übergeführt wurden, berücksichtigt § 54 Abs. 1 G 131 sachgerecht, daß sie den weitaus größten Teil ihrer Dienstzeit als Wehrmachtbeamte zurückgelegt haben und damit nach Vorbildung, Werdegang und Aufgabenkreis zur Gruppe der Beamten gehören. Schließlich verstößt auch die Einführung des Stichtages vom 8. Mai 1945 (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 und § 6 G 131) und die Regelung, daß den reaktivierten Offizieren und den aktivierten Reserveoffizieren die zwischen dem Ausscheiden aus der alten Wehrmacht und dem Eintritt in die neue Wehrmacht liegende Zeit nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird (§ 4 Abs. 1 S. 2 der Ersten Durchführungsverordnung), offensichtlich nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
&lt;p&gt;Auch der zeitlich unbegrenzte Beförderungsschnitt des § 110 BBG, der nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1, 37 der neuen Fassung des G 131 auch für die versorgungsrechtlichen Regelungen des G 131 gilt, ist mit den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG, soweit sie im Rahmen des Art. 131 GG zu beachten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_337&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sind, vereinbar. Im allgemeinen galt zwar im deutschen Beamtenrecht der Grundsatz, daß bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge alle Beförderungen berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz wurde jedoch schon früher im Ergebnis nicht streng durchgeführt (vgl. § 98 Abs. 2 DBG in der Fassung vom 26. Januar 1937, RGBl. I S. 39). Er kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich um die konstitutive Ordnung völlig neuartiger Versorgungsverhältnisse handelt, wie sie sich für die aktiven Berufssoldaten aus der Auflösung der Wehrmacht ergaben. Im Rahmen einer solchen Neuordnung, für die es kein Vorbild gibt, ist der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht gehindert, den Versorgungsanspruch nach Methoden zu bemessen, die das bisherige Beamtenrecht nicht kannte. Auch die Einführung des Stichtages vom 8. Mai 1935 (§ 53 Abs. 1 Satz 1 G 131) ist mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht unvereinbar. Die Aufrüstung, die schon 1933 einsetzte und durch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht auf Grund des Gesetzes vom 16. März 1935 (RGBl. I S. 375) und durch das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) intensiviert wurde, veranlaßte zahlreiche Personen zum Eintritt in den berufsmäßigen Wehrdienst, die sonst in ihrem Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes verblieben wären. Wenn der Gesetzgeber sie von einer Versorgung nach dem G 131 ausgeschlossen hat, so ist dies gerade im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gerechtfertigt.
&lt;p&gt;c) Das G 131 verletzt auch nicht das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorweg ist hier zu betonen, daß der Gleichheitssatz nicht die Möglichkeit bietet, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt &quot;allgemeiner Gerechtigkeit&quot; nachzuprüfen, daß vielmehr dem Gesetzgeber ein weiter Bereich des Ermessens offensteht und das Bundesverfassungsgericht nur prüfen kann, ob die äußersten Grenzen dieses Bereichs überschritten werden (BVerfGE 3, 58 [135 f.]). Bei Beachtung dieser für die richterliche Prüfung bestehenden Schranken ergibt sich im einzelnen folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Eine Gleichstellung mit den aktiven Beamten können die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_338&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beschwerdeführer, die am 8. Mai 1945 aktive Berufssoldaten waren, unter Berufung auf Art. 3 GG nicht verlangen. Denn die Beseitigung der Wehrmacht als staatsrechtliche Institution und das Verbot jeder militärischen Betätigung haben für sie eine völlig andere Ausgangslage geschaffen als für die Beamten, die nach dem Zusammenbruch in der neuen Verwaltungsorganisation weiterbeschäftigt werden konnten. Aber auch das Verlangen auf Gleichstellung mit denjenigen vom G 131 nicht betroffenen Ruhestandsbeamten, die wegen Erreichung der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden waren, läßt sich auf Art. 3 GG nicht stützen. Daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet sein konnte, so unvergleichbare Tatbestände gleichartig zu regeln, ist evident.
&lt;p&gt;bb) Art. 3 GG wird auch nicht dadurch verletzt, daß das G 131 bestimmte Sondermerkmale der früheren Berufssoldaten oder einzelner Gruppen von ihnen zum Anlaß einer Sonderregelung im Verhältnis zu anderen Gruppen von Berufssoldaten oder zu den vom G 131 betroffenen Beamten genommen hat. In allen diesen Fällen hat der Gesetzgeber sich von sachgerechten Erwägungen im Rahmen seiner Ermessensfreiheit leiten lassen, so daß die Annahme gesetzgeberischer Willkür ausscheidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(a) Wenn die Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes nach § 54 Abs. 1 G 131 als Wehrmachtbeamte behandelt werden, so ist dabei ihre Vorbildung, ihr Werdegang, ihr früherer Aufgabenkreis und die Tatsache berücksichtigt worden, daß sie während des größten Teils ihres früheren öffentlichen Dienstes, nämlich bis zur Bildung des Truppensonderdienstes im Jahre 1944, als Wehrmachtbeamte und nicht als Offiziere tätig waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(b) Mit der Einführung des Stichtages vom 8. Mai 1935 (§ 53 Abs. 1 und 2 G 131) will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und die verstärkte Wiederaufrüstung -- Gesetz vom 16.März 1935 und Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 -- eine große Anzahl von Angehörigen bürgerlicher Berufe zum Eintritt in den berufsmäßigen Wehrdienst veranlaßt haben, die sich andernfalls nicht dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_339&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
öffentlichen Dienst gewidmet hätten. Wenn der Gesetzgeber mit Rücksicht hierauf eine Sonderregelung traf, die die Anrechnung früherer Tätigkeiten beschränkte, so handelte er nicht willkürlich.
&lt;p&gt;(c) Die Festlegung des 8. Mai 1945 als Stichtag für die Bestimmung der Rechtsstellung der Berufssoldaten entspricht, ebenso wie die gleiche Regelung für den sonstigen öffentlichen Dienst, der Rechtslage, da in diesem Zeitpunkt das aktive Dienstverhältnis der Berufssoldaten endete. Die abweichende Regelung der Unterbringung in § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG nicht beanstandet werden. Sie berücksichtigt die gegenüber den Beamten durchaus verschiedenartige Vorbildung und Laufbahn der Berufssoldaten sowie den Umstand, daß durch den Zusammenbruch zwar die Wehrmacht, nicht aber die Verwaltungsorganisation im ganzen beseitigt wurde. Darüber hinaus trägt § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 der Tatsache Rechnung, daß Berufsunteroffiziere mit einem aktiven Wehrdienst von mindestens zwölf Jahren nach §16 I c Abs. 4 des Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetzes auf Antrag in das Militäranwärterverhältnis übergeführt werden konnten; sie sind daher in die Unterbringung mit einbezogen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(d) Der Gesetzgeber war durch Art. 3 GG nicht genötigt, der Versorgung der Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 im aktiven Dienst standen, die Besoldungsordnung C zugrunde zu legen. Abgesehen davon, daß diese Besoldungsordnung auf Grund der besatzungsrechtlichen Vorschriften nicht mehr galt, bestand keine Notwendigkeit, bei der Regelung der Versorgung der Berufssoldaten die Vorteile zu erhalten, die sie durch Einreihung in die Besoldungsordnung C gegenüber den Berufsbeamten gewonnen hatten, nachdem doch der aktive Dienst beider Gruppen in gleicher Weise durch außergewöhnliche äußere Ereignisse beendet worden war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(e) Die Sonderbestimmung über die Dienstunfähigkeit der Berufssoldaten (§ 53 Abs. 1 Satz 3 der alten, Satz 4 der neuen Fassung des G 131) beruht auf der sachgerechten Erwägung, daß ein Militärdienst, der für die Bestimmung der Dienstfähigkeit maß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_340&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebend hätte sein können, nach dem 8. Mai 1945 nicht zulässig war. Sie verstößt schon deshalb nicht gegen Art. 3 GG, weil die Regelung keine einseitige Schlechterstellung der Berufssoldaten herbeiführt, sondern, je nach Lage des Einzelfalles, zu einem günstigeren oder auch ungünstigeren Ergebnis führen kann.
&lt;p&gt;(f) Der Beschwerdeführer zu 10 fühlt sich durch die §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 in Verbindung mit 32 Abs. 1 Satz 2 (in der ursprünglichen Fassung des G 131) gegenüber lebensälteren Berufssoldaten mit gleicher Dienstzeit benachteiligt und deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, weil von seiner mehr als zehnjährigen Dienstzeit die vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegende Zeit nicht berücksichtigt wurde und er daher die erforderliche Wartezeit nicht erreicht hatte. Der Gesetzgeber ist jedoch nicht daran gehindert, bei der Versorgung das sogenannte Rücklageprinzip mit einer Mindestaltersgrenze zu verbinden. Daraus können sich freilich im Einzelfall Härten ergeben, wie sie mit jedem Stichtag und jeder Mindestgrenze für Lebensalter oder Dienstzeit verbunden sind. Wenn jedoch das Lebensalter zulässigerweise zum Anknüpfungspunkt für die Regelung der Versorgung gemacht worden ist, so kann in der sich daraus ergebenden verschiedenen Behandlung kein Verstoß gegen Art. 3 GG gefunden werden. Im übrigen sind nunmehr die §§ 30 und 32 der ursprünglichen Fassung des G 131 durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG mit Wirkung vom 1. September 1953 aufgehoben worden, so daß der gesamte Wehrdienst des Beschwerdeführers auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit voll angerechnet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Rüge, das G 131 verstoße gegen Art. 25 GG, weil die Zeit der Kriegsgefangenschaft bei Berechnung der für den Status maßgebenden Dienstzeit unberücksichtigt bleibt, übersieht, daß der aktive Dienst unmittelbar mit der Auflösung der Wehrmacht am 8. Mai 1945 beendet worden ist und diese innerstaatliche Wirkung der Kapitulation und die mit ihr zusammenhängenden Ereignisse ohne rechtliche Bedeutung für die völkerrechtliche Frage der Kriegsgefangenschaft ist (vgl. oben C I 3 d, bb).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_341&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das G 131 hat entsprechend dem Auftrag des Art. 131 Satz 2 GG auch die Rechtsverhältnisse derjenigen früheren Wehrmachtangehörigen geregelt, die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhielten. Sie hatten in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren bereits vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsansprüche erworben. Diese Ansprüche, die im wesentlichen Geldforderungen gegen das Deutsche Reich zum Inhalt hatten, blieben trotz der Kapitulation der Wehrmacht und des Zusammenbruches in ihrer Grundlage unberührt. Ihr Bestand war auch nicht etwa insoweit in Frage gestellt, als sie auf Dienstverhältnissen beruhen, die seit 1933 begründet worden waren; denn diese Dienstverhältnisse waren nicht im nationalsozialistischen Sinne umgestaltet worden (vgl. oben C I 2 c).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Neuordnung dieser Versorgungsansprüche durch das G 131 verstößt nicht gegen Grundrechte oder sonstige Verfassungsbestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Eine Enteignung liegt nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Wenn das G 131 für die Zeit bis zum 1. April 1951 Versorgungsansprüche versagt hat, so entzieht es den Beschwerdeführern keine Rechte. Im Urteil vom 17. Dezember 1953 hat das Bundesverfassungsgericht bereits dargelegt, daß es in der Übergangszeit -- also bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes und während einer für die gesetzliche Regelung unerläßlichen Frist dem handlungsunfähig gewordenen Reich nicht zuzumuten war, die Versorgungsansprüche über diejenigen Beträge hinaus zu erfüllen, die durch die Militärregierungen zugelassen oder durch Landesrecht geregelt waren. Die Geltendmachung der darüber hinausgehenden Versorgungsansprüche muß für die Übergangszeit nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, die sich aus dem Treueverhältnis zwischen Berufssoldaten und Reich er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_342&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gibt, als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden (BVerfGE 3, 58 [157]).
&lt;p&gt;Auf die Frage, ob etwa das Kontrollratsgesetz Nr. 34 auch individuelle Versorgungsansprüche für die Zeit nach dem 20. August 1946 habe entziehen wollen und können, braucht daher nicht eingegangen zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch die abschließende Regelung der Versorgung für die folgende Zeit verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Nach § 39 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) standen alle auf ihm beruhenden Versorgungsansprüche -- zu ihnen gehören auch die nach § 26 des Gesetzes den Altpensionären gewährten höheren Beträge -- unter dem Vorbehalt späterer Kürzung. Im übrigen gilt für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger die verfassungsrechtliche Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG -- vgl. unten zu 2 --, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlich-rechtlichen Ansprüche nicht anwendbar ist (BVerfGE 3, 58 [153]). Die Neuordnung der Versorgung könnte daher allenfalls gegen Art. 3 oder Art. 33 Abs. 5 GG, nicht aber gegen Art. 14 GG verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das G 131 verstößt in seinen die Versorgungsverhältnisse der Beschwerdeführer betreffenden Bestimmungen auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, daß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Rahmen des Art. 131 GG bei der Neuregelung der fortbestehenden Versorgungsverhältnisse der Wehrmachtpensionäre in demselben verstärkten Maße zu berücksichtigen sind wie bei der Regelung fortbestehender Versorgungsverhältnisse der von Art. 131 GG betroffenen Beamten (BVerfGE 3, 58 [160]). Danach garantiert Art. 33 Abs. 5 GG den einmal erworbenen Versorgungsanspruch nicht als &quot;wohlerworbenes Recht&quot; in seiner vollen Höhe. Vielmehr ist seine Kürzung innerhalb der Grenzen des standesgemäßen Unterhalts -- unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards -- zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die nach dem G 131 bemessenen Versorgungsbezüge unterschreiten nicht die absolute Grenze des standesgemäßen Unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_343&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
halts (BVerfGE 3, 58 [160]). Dies gilt auch für die Versorgungsansprüche der Wehrmachtpensionäre. Zwar ist für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des G 131 der standesgemäße Unterhalt nicht gewährt worden. Da aber für diese Zeit den Versorgungsempfängern der ehemaligen Wehrmacht -- ebenso wie den Ruhestandsbeamten -- ein Rechtsanspruch auf Versorgung über diejenigen Beträge hinaus, die durch Anordnungen der Militärregierung oder durch Landesrecht zugelassen waren, nicht zustand, liegt auch insoweit kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor (aaO S. 160/161).
&lt;p&gt;b) Der Gesetzgeber war durch Art. 33 Abs. 5 GG im übrigen nicht gehindert, die Grundlagen für die Bemessung der Versorgungsbezüge des von Art. 131 Satz 2 GG betroffenen Personenkreises neu zu gestalten, sofern nur der standesgemäße Unterhalt gesichert blieb. Wenn das G131 deshalb die Versorgung der Wehrmachtpensionäre allgemein auf den beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften aufbaut (vgl. § 78 G 131) und dabei die ohnehin nicht mehr anwendbare -- Besoldungsordnung C durch die Besoldungsordnungen A und B ersetzt, so kann darin ein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht gefunden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Auch die Nichtberücksichtigung bestimmter früherer Beförderungen (§ 31 der ursprünglichen, § 29 Abs. 1 der neuen Fassung des G 131 in Verbindung mit § 110 BBG), die Anrechnung von sonstigen steuerpflichtigen Arbeitseinkünften auf das Ruhegehalt (§ 33 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung des G 131, aufgehoben durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG) und die Regelung der Versorgung der sogenannten &quot;z.V.-Offiziere&quot; (§ 64 Nr. 2 der ursprünglichen, § 64 Abs. 1 Nr. 2 der neuen Fassung des G 131) verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Nach der historischen Entwicklung richtete sich die standesgemäße Versorgung im allgemeinen nach dem zuletzt erreichten Dienstgrad. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach der damals bestehenden Verwaltungsübung Beförderungen auch bei Beachtung des Leistungsprinzips im wesentlichen nach dem Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_344&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
satz der Anciennität erfolgten und beschleunigte Beförderungen außerhalb der Reihe selten waren. Mit der Ausweitung der Staatsaufgaben, insbesondere mit ihrer Ausdehnung über die klassischen Verwaltungsgebiete hinaus, mußte von diesem Grundsatz mehr und mehr abgewichen werden. Wenn nunmehr der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die schwere Staatskatastrophe, die den allgemeinen Lebensstandard wesentlich beeinflußte, die Versorgung dadurch auf eine neue Grundlage stellt, daß er bei ihrer Errechnung nur eine Durchschnittszahl von Beförderungen zugrunde legt, so verstößt diese Sonderregelung für einen singulären Fall noch nicht gegen die allgemein gebotene &quot;Berücksichtigung&quot; hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums.
&lt;p&gt;bb) Die Vorschrift, daß private Einkünfte zum einstweiligen Ruhen der Versorgungsbezüge führen, fand sich bereits in § 1 ff. Abschnitt II Kapitel V des Dritten Teils der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537). Sie wurde durch § 184 Abs. 2 Nr. 6 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) aufgehoben. Nach dem Zusammenbruch ist unter dem Einfluß der finanziellen Katastrophe eine solche Anrechnung in der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und auch in den Ländern auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes weitgehend erneut angeordnet worden (vgl. für die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes: § 2 Nr. 5 a der Verordnung vom 20. Oktober 1948, WiGBl. S. 111; für Bayern: § 21 der Verordnung vom 17. August 1948, GVBl. S.161; für Bremen: § 16 der Verordnung vom 21. März 1949, GBl. S.49; für Niedersachsen: Art. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1949, GVBl. S. 19; für Nordrhein-Westfalen: § 26 der Verordnung vom 19. März 1949, GVBl. S. 29; für Rheinland-Pfalz: § 4 der Verordnung vom 31. Dezember 1948, GVBl. 1949 S.6; für Schleswig-Holstein: § 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1948, GVBl. 1949, S. 39; für Württemberg-Hohenzollern: § 12 der Verordnung vom 22. Dezember 1948, RegBl. 1949 S. 17).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_345&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine dauernde Aufrechterhaltung solcher Anrechnungsvorschriften noch als angemessene Berücksichtigung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums angesehen werden könnte. Gegen eine derartige nur vorübergehende Regelung in einer Notzeit bestehen unter dem Gesichtspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Da der hier maßgebliche § 33 Abs. 1 G 131 durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG mit Wirkung vom 1. September 1953 aufgehoben wurde, ist die gegen ihn gerichtete Rüge nicht begründet.
&lt;p&gt;cc) Durch § 1 der Verordnung über die Wehrpflicht von Offizieren und Wehrmachtbeamten im Offizierrang vom 22. Februar 1938 (RGBl. I S. 214) wurden auch Offiziere, die bereits in den Ruhestand versetzt waren, wieder für wehrpflichtig erklärt und nach § 2 der Verordnung zur Verfügung der Wehrmachtteile gestellt (Offiziere z.V.). Während des Krieges wurden sie im aktiven Wehrdienst wiederverwendet und befördert. Bei späterem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst wurde ihr Ruhegehalt unter Zugrundelegung des Beförderungsdienstgrades und unter Anrechnung der Zeit der Wiederverwendung -- nach den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen derjenigen Besoldungsgruppen und -stufen berechnet, aus denen sie während der Wiederverwendung Besoldung erhalten hatten (§§ 5 und 31 des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz und ihre Hinterbliebenen vom 6. Juli 1939 -- RGBl. I S. 1217, im folgenden: EWFVG -- in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 20. August 1940 -- RGBl. I S.1166 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das G 131 bestimmt den Status der ehemaligen Offiziere z.V. grundsätzlich nach der Rechtsstellung, die sie beim ersten Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst erreicht hatten.Deshalb blieben nach § 64 Nr. 2 der ursprünglichen Fassung des G 131 sowohl die Zeit der Wiederverwendung als auch die während dieser Zeit erfolgten Beförderungen unberücksichtigt. § 64 Abs. 1 Nr. 2 der Neufassung des G 131 läßt (in Verbindung mit § 29&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_346&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 G 131 und § 112 Nr. 1 BBG) die Anrechnung der Zeit der Wiederverwendung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Wirkung vom 1. September 1953 ab zu.
&lt;p&gt;In dieser Regelung kann ein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht gefunden werden. Die Eingliederung der Offiziere z.V. in den Beurlaubtenstand (§ 2 Satz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1938) war allerdings eine Behelfslösung zu dem Zweck, die Verwendung dieser Offiziere im aktiven Dienst zu ermöglichen (§ 7 Abs. 1 a Nr. 4, b des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935); auch wurden die Offiziere z.V., wenn auch nicht formell, so doch tatsächlich nach Art und Dauer der militärischen Verwendung und mit Rücksicht auf die Möglichkeit, befördert zu werden, nahezu wie aktive Berufssoldaten behandelt. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, wenn das G 131 davon ausgeht, daß die z.V.-Offiziere nicht reaktiviert waren, sondern nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2 Satz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1938 den Status von Versorgungsempfängern behielten. Die Beförderung eines Versorgungsempfängers ist den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unbekannt. Das zeigt auch die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580), die -- ähnlich wie die für die Wehrmacht geltende Verordnung vom 22. Februar 1938 -- die Ruhestandsbeamten unter bestimmten Voraussetzungen für dienstpflichtig erklärte, aber nur eine Verwendung als Beamte auf Widerruf vorsah und damit eine Beförderung praktisch ausschloß. Abgesehen davon, daß das EWFVG, aus dem die Offiziere z.V. ihre besondere Rechtsstellung herleiten, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 aufgehoben worden war, widerspricht es also nicht den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG, wenn die mit einer vorübergehenden Verwendung verbundenen Beförderungen -- für die es bisher kein Vorbild gab -- bei der Regelung der Versorgung unberücksichtigt bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn den Beschwerdeführern nach der Übergangsregelung des § 64 Nr. 2 der ursprünglichen Fassung des G 131 für die Zeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_347&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 1. April 1951 bis zum 1. September 1953 die im z.V.-Verhältnis zurückgelegte Dienstzeit nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wurde, so ist dies nach Art. 33 Abs. 5 GG deshalb nicht zu beanstanden, weil bei Inkrafttreten des G 131 eine gesetzliche Vorschrift und damit ein aktueller beamtenrechtlicher Grundsatz, daß solche Dienstzeiten anzurechnen sind, nicht bestand. Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 enthielt keine derartige Bestimmung. Die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Krieges geschaffene Zweite Maßnahmenverordnung vom 9. Oktober 1942, die in § 9 eine solche Anrechnung ermöglichte, war durch Nr. III 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Juni 1950 (BGBl. S. 274) aufgehoben worden. Die §§ 5 und 31 EWFVG, die gleichfalls eine solche Anrechnung vorsahen, waren durch die Besatzungsmächte beseitigt.
&lt;p&gt;3. Die im G 131 für die ehemaligen Versorgungsempfänger der Wehrmacht getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Gesetzgeber war durch Art. 3 GG nicht verpflichtet, die versorgungsrechtliche Lage der ehemaligen Wehrmachtpensionäre an die Versorgung derjenigen Ruhestandsbeamten anzugleichen, denen nach dem Zusammenbruch die Versorgungsbezüge in voller Höhe weitergezahlt wurden oder die auf Grund eines nach dem 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfalles versorgt werden. Hier ist neben den Ausführungen im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [157 f.]) besonders zu beachten, daß nach der Kapitulation alle Dienststellen und Kassen der Wehrmachtversorgung weggefallen waren und daß zudem für die Versorgung der ehemaligen Wehrmachtangehörigen in der Übergangszeit bis zum 1. April 1951 besatzungsrechtliche Beschränkungen bestanden. Die Versorgungsempfänger der Wehrmacht sind also mit solchen Versorgungsempfängern des zivilen Dienstes, für die bei Inkrafttreten des G 131 bereits geordnete versorgungsrechtliche Verhältnisse bestanden, nicht zu vergleichen. Deshalb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_348&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellt es auch keine Verletzung des Art. 3 GG dar, wenn § 33 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung des G 131 (mit Wirkung vom 1. September 1953 aufgehoben durch §192 Abs. 1 Nr. 5 BBG) vorübergehend die Anrechnung privater Arbeitseinkünfte auf das Ruhegehalt vorschrieb.
&lt;p&gt;Seit 1. September 1953 gelten die versorgungsrechtlichen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes auch für die Versorgungsempfänger der ehemaligen Wehrmacht. Die nur vorübergehende Schlechterstellung verstößt nicht gegen Art. 3 GG (vgl. hierzu BVerfGE 3, 58 [158]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Gesetzgeber war durch Art. 3 GG nicht daran gehindert, für die Versorgung der Pensionäre des zivilen und des militärischen Dienstes eine einheitliche Grundlage zu schaffen; insbesondere brauchte er die früheren Besonderheiten der Wehrmachtversorgung, so z. B. die Besoldungsordnung C, in die Neuregelung nicht zu übernehmen, nachdem alle für sie maßgebenden Gründe mit der Auflösung der Wehrmacht und dem Verbot jeder weiteren militärischen Betätigung fortgefallen waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die ehemaligen Offiziere z.V. werden durch die für ihre Rechtsstellung maßgebenden Bestimmungen des G 131 (§ 64 Nr. 2 der ursprünglichen, § 64 Abs. 1 Nr. 2 der neuen Fassung des G 131) weder im Verhältnis zu den aktiven Berufsoffizieren noch gegenüber den ihnen vergleichbaren Ruhestandsbeamten in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ihre Rechtsstellung war, wie ihr eigener Sachvortrag ergibt, nicht eindeutig geklärt. Einerseits konnten sie im Truppendienst und im Kriegseinsatz verwendet und -- was bei Pensionären nicht üblich ist -- auch befördert werden; insoweit nähert sich ihre Rechtsstellung derjenigen der aktiven Offiziere. Andererseits erklärte § 2 Satz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1938 (RGBl. I S. 214) die Offiziere z.V. ausdrücklich zu Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes; auch bestanden für die an sich zulässigen Beförderungen Beschränkungen, die für aktive Berufsoffiziere nicht galten. Insoweit entspricht ihr Status dem eines wiederverwendeten Versorgungsempfängers. Wenn der Gesetzgeber daher&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_349&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf den grundsätzlichen Status des Versorgungsempfängers abstellt und gewisse rechtliche Besonderheiten bei der Wiederverwendung außer Betracht läßt, so bleibt er innerhalb des ihm im Rahmen des Art. 3 GG eingeräumten Ermessens.
&lt;p&gt;Dies gilt auch, soweit das G 131 die Offiziere z.V. hinsichtlich der Anrechnung der Zeit der Wiederverwendung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 64 Nr.2 und 3 der ursprünglichen, § 64 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der neuen Fassung des G 131) den Ruhestandsbeamten gleichstellt, die auf Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) als Widerrufsbeamte verwendet wurden und deren ruhegehaltfähige Dienstbezüge sich mit Rücksicht auf diese Verwendung erhöht hatten (§§ 7 und 9 dieser Verordnung). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt aber auch nicht darin, daß die bei den Offizieren z.V. -- im Gegensatz zu den bezeichneten Versorgungsempfängern des zivilen Dienstes -- möglichen Beförderungen bei der Gleichstellung mit den wiederverwendeten Ruhestandsbeamten nicht besonders berücksichtigt werden. Hier ist insbesondere zu beachten, daß derartige Beförderungen während der Wiederverwendung in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums kein Vorbild haben (vgl. oben C II 2 c, cc) und ihre Berücksichtigung daher unter Berufung auf Art. 3 GG nicht gefordert werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Soweit der zeitlich unbegrenzte Beförderungsschnitt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der neuen Fassung des G 131 in Verbindung mit § 110 BBG) die vor dem 8. März 1945 liegenden Beförderungen betrifft, sind die von Art. 131 GG betroffenen Versorgungsempfänger der Wehrmacht den Ruhestandsbeamten des Bundes gleichgestellt. Durch die Ausnahmevorschrift des § 181 Abs. 12 BBG, wonach der Beförderungsschnitt hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes erfolgten Beförderungen für solche Personen nicht gilt, die in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes auf Lebenszeit angestellt worden sind, werden die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG nicht verletzt. Sind&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_350&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nämlich -- wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [159]) festgestellt hat -- die von Art. 131 Satz 2 GG erfaßten Versorgungsempfänger mit denjenigen Beamten nicht zu vergleichen, die auf Grund eines nach dem 8. Mai 1945 liegenden Versorgungsfalles versorgt werden (vgl. auch oben C II 3 a), so hat der Gesetzgeber nicht willkürlich gehandelt, wenn er mit Rücksicht auf diese Unterschiede für die letztere Gruppe eine Sonderregelung traf. Der zeitlich begrenzte Beförderungsschnitt des § 31 der ursprünglichen Fassung des G 131 (aufgehoben mit Wirkung vom 1. September 1953 durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG), der nur die in Art. 131 Satz 2 genannten Versorgungsempfänger betraf, ist als Übergangsvorschrift, die die allgemeine bundesrechtliche Regelung vorwegnehmen sollte und in der Wirkung nicht über diese hinausging, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG nicht zu beanstanden.
&lt;p&gt;4. Die Auffassung des Beschwerdeführers zu 3, daß § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 gegen Art. 131 GG verstoße, weil das Grundgesetz nicht den Auftrag gegeben habe, die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten in die gesetzliche Regelung mit einzubeziehen, ist irrig. Da Art. 131 GG lediglich darauf abstellt, ob die Versorgungsempfänger tatsächlich keine oder keine volle Versorgung nach dem 8. Mai 1945 erhalten haben, betrifft er auch die Versorgungsverhältnisse der ehemaligen Wehrmachtangehörigen, die in der Übergangszeit infolge des Fortfalls der Kassen sowie im Hinblick auf die Bestimmungen der Militärregierungen und der Länder, besonders aber wegen der Zweifel über die Auswirkungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 34, in ihrem Bestande zweifelhaft geworden waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die unmittelbar gegen Art. 131 GG gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 kann keinen Erfolg haben. Unmittelbar betroffen ist er nicht durch die Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift, sondern erst durch das zu ihrer Ausführung ergangene G 131 (BVerfGE 1, 97 [102 f.]), dessen Verfassungsmäßigkeit festgestellt ist. Durch Satz 3 des Art. 131 GG ist der Beschwerdeführer allerdings unmittelbar betroffen. Da ihm je&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_351&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
doch bis zum Inkrafttreten des G 131 Ansprüche nicht zustanden (vgl. oben C II 1 a), kann er durch das vorübergehende Verbot, solche Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, nicht in einem Grundrecht betroffen sein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer zu 27 war am 8. Mai 1945 Wehrmachtbeamter. Er war im Jahre 1938 als Beamter auf Lebenszeit in das Ingenieurkorps der Luftwaffe eingetreten. Da er beim Zusammenbruch noch keine zehnjährige Dienstzeit zurückgelegt hatte, erhält er nach dem G 131 keine Bezüge. Hiergegen richtet sich seine verfassungsrechtliche Rüge. Sie ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wehrmachtbeamte waren Beamte, für die grundsätzlich die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes galten; nach § 171 Abs. 6 DBG fanden lediglich die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 4 und 35 Abs. 3 DBG keine Anwendung. Andererseits waren die Wehrmachtbeamten nach § 21 Abs. 1 des Wehrgesetzes Angehörige der Wehrmacht und standen im aktiven Wehrdienst. Für sie galt jedoch die Pflicht zur politischen Neutralität nach § 26 Abs. 4 des Wehrgesetzes nur in beschränktem Umfange (vgl. hierzu Dietz, Das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, 2. Aufl., 1943, § 26 Anm. 9 und § 21 Anm. III).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann dahingestellt bleiben, ob die Dienstverhältnisse der Wehrmachtbeamten angesichts dieser besonderen Rechtsstellung ebenso wie die Dienstverhältnisse der übrigen Beamten wegen der im nationalsozialistischen Staat durchgeführten wesentlichen Umgestaltung der Beamtenverhältnisse mit dem Zusammenbruch unmittelbar erloschen waren (BVerfGE 3, 58 [115]). Auch wenn dies -- wegen der rechtlichen und tatsächlichen Sonderstellung der Wehrmachtbeamten in politischer Hinsicht -- nicht der Fall wäre, würden ihre Rechtsverhältnisse doch durch das Schicksal der Wehrmacht ebenso betroffen sein wie diejenigen der Berufssoldaten. Auch hier könnte also nur ein Restbestand versorgungsähnlicher Beziehungen zum Deutschen Reich bestehen geblieben sein. Da der Beschwerdeführer am 8. Mai 1945 noch keine ruhegehalt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_288_352&quot; id=&quot;BVerfGE_3_288_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_288_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 288 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fähige Dienstzeit von 10 Jahren hatte, gilt er als Beamter zur Wiederverwendung, hat jedoch keine Ansprüche auf Übergangsgehalt und Ruhegehalt. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 1 und 19 GG (vgl. für die Beamten BVerfGE 3, 58 [136, 138/139, 144]; für die Berufssoldaten die Ausführungen unter C I 5 a; b, bb; c, aa dieses Urteils) .
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens des G 131 verstößt, wie in BVerfGE 3, 58 (150) dargelegt, nicht gegen Grundrechte oder sonstige Verfassungsbestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Da die für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer maßgebenden Einzelbestimmungen des G 131 weder gegen Grundrechte noch gegen sonstige Verfassungsvorschriften verstoßen, ist auch § 77 G 131, der lediglich zur Ergänzung dieser Einzelbestimmungen dient, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 3, 58 [151 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausführungen zu C II 2 c aa und 3 d ergeben, daß auch die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 13-15 und 19-21 gegen § 4 der Ersten Durchführungsverordnung unbegründet sind.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/811&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/811#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-129-wrv">Art. 129 WRV</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-131-gg">Art. 131 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <pubDate>Wed, 21 Mar 2012 21:06:52 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">811 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51, 195/51, 138/52, 283/52, 319/52</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/806</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Angestelltenverhältnisse        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 3, 162; DVBl 1954, 158; DÖV 1954, 54; JZ 1954, 88; NJW 1954 27        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    17.12.1953        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 323/51; 1 BvR 195/51; 1 BvR 138/52; 1 BvR 283/52; 1 BvR 319/52        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ArbG Bonn, 23.02.1951 - 1 Ca 227/51&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LAG Düsseldorf, 02.04.1951 - 2 Ta 5/51&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ArbG Bonn, 14.01.1952 - 1 Ca 1628/51&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes verbunden werden, wenn diese Verordnung das Ausmaß und den Umfang der angeblichen Grundrechtsverletzung im einzelnen klarstellt und den Beschwerdeführer unmittelbar betrifft.&lt;br /&gt;
2. Dem Deutschen Reich konnte es nach den Grundsätzen über die Tragung des Betriebsrisikos nicht zugemutet werden, Dienstverhältnisse mit Angestellten über den 8. Mai 1945 hinaus fortzusetzen, wenn die bisherigen Dienststellen und Arbeitsplätze endgültig weggefallen waren; einer besonderen Kündigungserklärung bedurfte es zur Beendigung dieser Angestelltenverhältnisse nicht.&lt;br /&gt;
3. Die Bundesrepublik ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus einem Angestelltenvertrag verpflichtet, der vor dem 8. Mai 1945 mit einer Gemeinde in den von Polen verwalteten Gebieten bestand.&lt;br /&gt;
4. Der Gleichheitsgrundsatz bietet dem Bundesverfassungsgericht nicht die Möglichkeit, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt &quot;allgemeiner Gerechtigkeit&quot; zu prüfen und damit seine Auslegung von Gerechtigkeit derjenigen des Gesetzgebers zu substituieren.  Das Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seines Ermessensbereichs überschritten, nicht aber, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.  Ist die vom Gesetzgeber gewählte Lösung mit dem Gleichheitssatz noch vereinbar, so kommt es nicht darauf an, ob eine andere gerechter oder vernünftiger gewesen wäre oder dem Gleichheitssatz noch besser entsprochen hätte.&lt;br /&gt;
5. Art. 33 Abs. 5 GG bezieht sich nicht auf Angestellte des öffentlichen Dienstes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 3, 162        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_162&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes verbunden werden, wenn diese Verordnung das Ausmaß und den Umfang der angeblichen Grundrechtsverletzung im einzelnen klarstellt und den Beschwerdeführer unmittelbar betrifft.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Dem Deutschen Reich konnte es nach den Grundsätzen über die Tragung des Betriebsrisikos nicht zugemutet werden, Dienstverhältnisse mit Angestellten über den 8. Mai 1945 hinaus fortzusetzen, wenn die bisherigen Dienststellen und Arbeitsplätze endgültig weggefallen waren; einer besonderen Kündigungserklärung bedurfte es zur Beendigung dieser Angestelltenverhältnisse nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Bundesrepublik ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus einem Angestelltenvertrag verpflichtet, der vor dem 8. Mai 1945 mit einer Gemeinde in den von Polen verwalteten Gebieten bestand.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Der Gleichheitsgrundsatz bietet dem Bundesverfassungsgericht nicht die Möglichkeit, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt &quot;allgemeiner Gerechtigkeit&quot; zu prüfen und damit seine Auslegung von Gerechtigkeit derjenigen des Gesetzgebers zu substituieren. Das Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seines Ermessensbereichs überschritten, nicht aber, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Ist die vom Gesetzgeber gewählte Lösung mit dem Gleichheitssatz noch vereinbar, so kommt es nicht darauf an, ob eine andere gerechter oder vernünftiger gewesen wäre oder dem Gleichheitssatz noch besser entsprochen hätte.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_163&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;5. Art. 33 Abs. 5 GG bezieht sich nicht auf Angestellte des öffentlichen Dienstes.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Dezember 1953&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 323/51, 195/51, 138/52, 283/52, 319/52 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Erben des Verwaltungsangestellten Ke. und 4 anderer Beschwerdeführer (Angestellte) gegen das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches im Mai 1945 ihren Arbeitsplatz verloren haben, befand sich eine große Zahl von Angestellten. Entsprechend der besonderen rechtlichen Struktur ihres Arbeitsverhältnisses ergaben sich für ihre weitere Verwendung und Versorgung zahlreiche Sonderprobleme. Zunächst hatten die Länder versucht, im Rahmen des Möglichen zu helfen; da jedoch ihre Fürsorgemaßnahmen angesichts ihrer ungleichen Finanzkraft und der ungleichen Verteilung der Flüchtlinge im Bundesgebiet große Verschiedenheiten aufwiesen, war eine erschöpfende und sachgerechte Regelung nur durch den Gesamtstaat möglich. Der Bundesgesetzgeber, der hierzu in Art. 131 GG ausdrücklich beauftragt worden war, hat diese Regelung in dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307; im folgenden: G 131) getroffen. Das Gesetz behandelt die Angestellten des öffentlichen Dienstes, die am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten, nach den für die Beamten geltenden Vorschriften; nicht versorgungsberech&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_164&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tigte, aber bereits &quot;unkündbare&quot; und noch dienstfähige Angestellte nehmen an der Unterbringung teil und erhalten Übergangsbezüge. Das Arbeitsverhältnis der übrigen, also der großen Masse der Angestellten, gilt als mit dem 8. Mai 1945 beendet; doch sollen sie, wenn sie damals bereits eine Dienstzeit von mehr als zehn Jahren abgeleistet hatten, bevorzugt eingestellt werden.
&lt;p&gt;Gewisse Verbesserungen der Rechtslage der unter Art. 131 GG fallenden Angestellten, vor allem eine Erweiterung des beteiligten Personenkreises, die Möglichkeit der Zahlung eines Entlassungsgeldes und den Auftrag an neu errichtete Dienststellen, solche Angestellte bevorzugt einzustellen, brachte das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980; im folgenden: Erstes Änderungsgesetz). Es ist rückwirkend am 1. April 1951 in Kraft getreten, bestimmt jedoch in Art. V, daß Zahlungen auf Grund der neuen Vorschriften grundsätzlich erstmalig für die mit dem 1. September 1953 beginnenden Zeiträume geleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer fühlen sich durch zahlreiche Bestimmungen des G 131 -- und zwar sowohl in der ursprünglichen als auch in der geänderten Fassung -- in ihren Grundrechten verletzt. Sie haben Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Ziele, das Bundesverfassungsgericht möge die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen nach § 95 Abs. 3 BVerfGG für nichtig erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Beschwerdeführer Ke. war Angestellter des Reichsarbeitsdienstes mit einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren. Er wurde nicht wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt und erhielt keine Bezüge nach dem G 131. Während des Verfahrens ist er gestorben. Seine Erben haben das Verfahren weitergeführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Beschwerdeführer Kn. stand nach seinen Angaben am 8. Mai 1945 insgesamt 29 Jahre als Angestellter im öffentlichen Dienst, und zwar zuletzt bei der Heeresfeldzeugverwaltung. Am 7. Juni 1945 wurde er für 14 Monate interniert und im Jahre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_165&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1947 in die Gruppe IV (&quot;Mitläufer&quot;) eingestuft. Seit dem 1. Juli 1948 erhält er Angestelltenruhegehalt aus der Sozialversicherung, die er wegen 70-80%iger Erwerbsbeschränkung beantragt hatte.
&lt;p&gt;c) Der Beschwerdeführer Dr. L. war nach seinen Angaben seit dem 4. Oktober 1934 Angestellter bei der &quot;Überwachungsstelle für Gemüse, Obst und Weinbauerzeugnisse sowie Getränke anderer Art&quot;. Seit 1936 war er Abteilungsleiter bei der &quot;Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse&quot; in Berlin; sie ist durch das Gesetz über den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzeugnissen vom 30. September 1936 (RGBl. I S. 854) und die hierzu ergangene Erste Durchführungsverordnung vom 30. September 1936 (RGBl. I S. 857) errichtet worden. Für die Rechtsverhältnisse der Angestellten der Reichsstelle waren die Vorschriften der Tarifordnung A für Angestellte im öffentlichen Dienst (TOA) maßgebend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 7. Mai 1940 wurde der Beschwerdeführer zum Kriegsdienst eingezogen. Bei Kriegsende geriet er in Gefangenschaft. Am 11. Februar 1946 wurde er auf Befehl der Alliierten Kommandantur in Berlin von der &quot;Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft und Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse als Abwicklungsstelle&quot; in Berlin- Charlottenburg rückwirkend zum 30. Juni 1945 entlassen. Seine Bemühungen um Einstellung in den öffentlichen Dienst innerhalb der Bundesrepublik blieben erfolglos. Bezüge nach dem G 131 erhält der Beschwerdeführer nicht; denn seine frühere Dienststelle ist nicht in Anlage A zu § 2 des G 131 aufgenommen worden, da es sich um eine Nichtgebietskörperschaft handelt, die am 30. Januar 1933 noch keine Körperschaftsrechte hatte. Ein Nachfolger für die Gesamtfunktion der Reichsstelle im Rahmen der staatlichen Verwaltung des Bundes oder der Länder besteht nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der Beschwerdeführer Kr. war seit 1926 Verwaltungsangestellter der Stadtverwaltung Breslau, und zwar bis zur Evakuierung der Stadt. Auf Grund seines Dienstvertrags hatte er nach Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen für den Fall des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_166&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Todes, der Dienstunfähigkeit oder der Vollendung des 65. Lebensjahres; auf die Versorgungsbezüge sollten nur 50% der Sozialversicherungsrente angerechnet werden. Der Beschwerdeführer ist nicht wieder im öffentlichen Dienst verwendet worden.
&lt;p&gt;e) Der Beschwerdeführer Ki. hatte bei Kriegsende eine Dienstzeit von 15 Jahren als Angestellter im öffentlichen Dienst zurückgelegt, und zwar vom 1. Februar 1930 bis 15. Dezember 1941 bei der Stadtverwaltung in Braunschweig, bis zum 24. Januar 1945 beim Landesernährungsamt Wartheland und von da ab beim Landesernährungsamt Hessen/Nassau, Außenstelle Erbach. Dort wurde er zum 31. Oktober 1945 auf Anordnung der amerikanischen Militärregierung entlassen. Das Entnazifizierungsverfahren wurde auf Grund der Amnestieverordnung vom 5. Februar 1947 durch Beschluß der Spruchkammer Erbach vom 2. Dezember 1947 eingestellt, dem Beschwerdeführer wurden also keine Berufsbeschränkungen auferlegt. Im öffentlichen Dienst ist der Kläger nicht wieder verwandt worden. Er erhält keine Bezüge nach dem G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführer sind übereinstimmend der Auffassung, daß ihre Dienstverhältnisse über den Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates hinaus fortbestanden hätten; ihr öffentlich-rechtlicher Dienstherr habe ihnen gegenüber niemals eine rechtswirksame Kündigung ausgesprochen. Die gegenüber dem Beschwerdeführer L. ausgesprochene nachträgliche Kündigung sei rechtlich ohne Bedeutung; die auf Veranlassung der amerikanischen Militärregierung erfolgte Dienstentfernung des Beschwerdeführers Ki. habe das Vertragsverhältnis nicht beendet, sondern nur eine Suspension bewirkt. Die Beschwerdeführer zu 1-4 glauben, aus ihren vermeintlich fortbestehenden Dienstverhältnissen die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen zu können, da sie mit dem Deutschen Reich identisch sei und auch für solche Forderungen deutscher Angestellter des öffentlichen Dienstes aufkommen müsse, die gegen den früheren öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wegen Fortfalls seiner Rechtspersönlichkeit oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_167&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wegen der Abtrennung deutscher Gebiete nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, der Auftrag des Art. 131 GG zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse sei nicht dahin gegangen, ihre fortbestehenden Rechtsansprüche zu beseitigen oder zur kürzen: vielmehr sollten ihre Ansprüche klargestellt und bei Fortfall des bisherigen öffentlich- rechtlichen Schuldners die Leistungspflicht der Bundesrepublik festgestellt werden. Keinesfalls habe der Bundesgesetzgeber bei der Regelung im Rahmen des Art. 131 GG die Grundrechte außer acht lassen dürfen. Von dieser Rechtsauffassung aus fühlen sich die Beschwerdeführer durch zahlreiche Bestimmungen des G 131 in ihren Grundrechten verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 77 des G 131 in Verbindung mit den die Rechtsverhältnisse der einzelnen Beschwerdeführer regelnden Sonderbestimmungen bewirke eine entschädigungslose Enteignung und sei daher gemäß Art. 14 GG verfassungswidrig. Das gelte sowohl für die Entziehung der vor Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Ansprüche als auch für die Beseitigung zukünftiger Forderungen. Insbesondere verstoße § 52 Abs. 3 Satz 1 G 131 -- § 52 b Abs. 1 der Neufassung -- gegen Art. 14 GG, da er grundsätzlich die Dienstverhältnisse derjenigen Angestellten für erloschen erkläre, die am 8. Mai 1945 noch nicht eine 25jährige Dienstzeit aufzuweisen und keinen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gehabt hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer Kn. fühlt sich vornehmlich dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt, daß nach § 52 Abs. 2 Satz 3 G 131 -- § 52 a Abs. 2 Satz 1 der Neufassung -- der Rechtsstand als Angestellter zur Wiederverwendung mit der Erlangung des Angestelltenruhegeldes ende; diese Bestimmung verweise ihn auf ein geringeres Ruhegeld und entziehe ihm das höhere Übergangsgeld.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer Kr. erblickt eine entschädigungslose Enteignung darin, daß nach § 52 Abs. 1 G 131 Renten aus der Sozialversicherung auf die Versorgung voll angerechnet werden,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_168&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
während nach seinem mit der Stadt Breslau abgeschlossenen Dienstvertrag nur 50% der Sozialversicherungsrente angerechnet werden sollten.
&lt;p&gt;b) Alle Beschwerdeführer fühlen sich in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, weil sie gegenüber den nach dem Zusammenbruch im Staatsdienst verbliebenen oder nach der Entnazifizierung wieder übernommenen Angestellten benachteiligt seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Innerhalb der Regelung des G 131 wird -- zum Teil aus einander widersprechenden Gründen -- eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 GG darin gesehen, daß die einzelnen betroffenen Gruppen im Verhältnis zueinander ungleich behandelt werden: Alle Angestellten seien gegenüber den Beamten schlechter gestellt; insbesondere seien die Angestellten mit einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren gegenüber den Beamten deshalb benachteiligt, weil diese bereits nach zehnjähriger Dienstzeit Übergangs- und Versorgungsbezüge erhalten könnten. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 GG liege darin, daß die Angestellten mit einer kürzeren Dienstzeit schlechter gestellt seien als diejenigen mit einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschränkung des Rechtsstandes zur Wiederverwendung auf dienstfähige Dauerangestellte verletze die dienstunfähigen Dauerangestellten in ihrem Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz; ebenso die Bestimmung, daß der Rechtsstand zur Wiederverwendung mit der Erlangung des Angestelltenruhegeldes ende.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer L. sieht einen weiteren Verstoß gegen Art. 3 GG darin, daß die heimatvertriebenen gegenüber den einheimischen Angestellten allgemein benachteiligt seien, daß Angestellte der in der Anlage A zu § 2 G 131 nicht bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen seien und daß § 52 Abs. 1 G 131 nur für solche Angestellte gelte, die Versorgungsansprüche &quot;nach beamtenrechtlichen Grundsätzen&quot; hätten. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, sein Anspruch auf Versorgung aus dem Versorgungsstock für die Zusatzversicherung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_169&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hätte ebenso behandelt werden müssen wie Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
&lt;p&gt;c) Der Beschwerdeführer L. fühlt sich auch in seinen Grundrechten aus Art. 1 und 19 GG sowie in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG dadurch verletzt, daß er nach § 2 G 131 von der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen werde und daß er als Angestellter gegenüber den Beamten benachteiligt sei, obgleich Art. 33 Abs. 5 GG auch für die Angestellten auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verweise.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Beschwerdeführer fühlen sich schließlich dadurch in ihren Grundrechten verletzt, daß das G 131 ihre Rechtsverhältnisse, insbesondere das Erlöschen der Angestelltenverhältnisse, mit Wirkung vom 8. Mai 1945 ab rückwirkend geregelt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß das ganze G 131, mindestens aber die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen, verfassungswidrig und daher nichtig seien. Sie beantragen, das Gesetz im ganzen oder die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3 . Der Beschwerdeführer Kn. hat zugleich Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts in Bonn vom 23. Februar 1951 (1 Ca 227/51) und vom 14. Januar 1952 (1 Ca 1628/51) sowie gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts in Düsseldorf vom 2. April 1951 (2 Ta 5/51) erhoben. Durch den ersten Beschluß des Arbeitsgerichts und den Beschwerdebeschluß des Landesarbeitsgerichts wurde ein Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers, der seine Forderung auf Zahlung weiterer Angestelltenbezüge gegen die Bundesrepublik geltend machen wollte, gemäß Art. 131 Satz 3 GG zurückgewiesen; durch den zweiten Beschluß des Arbeitsgerichts wurde ein entsprechendes Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 G 131 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, daß die Gerichte zu Unrecht verfassungswidrige Bestimmungen des Art. 131 GG und des G 131 angewandt und ihn dadurch in seinen Grundrechten verletzt hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Beschwerdeführer L. hat ferner Verfassungsbeschwerde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_170&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen Schreiben des Bundesministers des Innern vom 30. September 1951 und des Bundesministers der Finanzen vom 26. Oktober 1951 erhoben. Durch das erste Schreiben wurde dem Beschwerdeführer auf Anfrage mitgeteilt, daß ihm Ansprüche aus dem G 131 nicht zuständen; durch das zweite wurde er darüber unterrichtet, daß seine etwaigen Ansprüche gegen den Versorgungsstop für die Zusatzversicherung für Angestellte zunächst nicht realisiert werden könnten, allenfalls käme für die Zukunft eine Umstellung auf DM im Verhältnis 100:5 in Frage.
&lt;p&gt;5. Der Beschwerdeführer Kr. hat seine Verfassungsbeschwerde auch gegen § 4 Satz 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 7. April 1952 (BGBl. I S. 230; im folgenden: Dritte Durchführungsverordnung) gerichtet. Dort ist bestimmt, daß Rentenansprüche aus der Rentenversicherung voll angerechnet werden, soweit sie sich auf Zeiten beziehen, die ruhegehalt-, ruhevergütung- oder ruhelohnfähig sind und nicht auf freiwilligen Beiträgen beruhen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Nach § 94 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Bundesregierung hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht; sie ist dem Standpunkt der Beschwerdeführer mit Rechtsausführungen entgegengetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung waren sämtliche Beschwerdeführer und die Bundesregierung vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerden gegen das G 131 sind zulässig, da sämtliche Beschwerdeführer mit hinreichender Deutlichkeit vorgetragen haben, daß sie durch dieses Gesetz unmittelbar und gegenwärtig in ihren Grundrechten, insbesondere in den Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG verletzt worden seien. Die Verfassungsbeschwerden haben sich auch nicht dadurch erledigt, daß das G 131 nachträglich -- zum Teil mit rückwirkender Kraft durch das Erste Änderungsgesetz geändert worden ist. Denn durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_171&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diese Änderung wäre eine in der ursprünglichen Fassung des G 131 etwa liegende Grundrechtsverletzung nicht beseitigt worden.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt, da die Jahresfrist zur Anfechtung des rückwirkend in Kraft getretenen G 131 erst mit dem Zeitpunkt der Verkündung begonnen hat (vgl. BVerfGE 1, 415 [416 f.]). Im übrigen wird zur Frage der Zulässigkeit auf die Ausführungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 zu B I -- 1 BvR 147/52 -- verwiesen, das die Verfassungsbeschwerden von Beamten gegen das G 131 betrifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gegen das G 131 gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Kn. ist zulässig, obwohl er bereits erfolglos den Rechtsweg im Armenrechtsverfahren beschritten hat. Durch die Zurückweisung des Armenrechtsgesuchs ist der materielle Rechtsanspruch nicht berührt, in dessen gänzlicher oder teilweiser Entziehung der Beschwerdeführer die Grundrechtsverletzung durch das G 131 erblickt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Kr. gegen § 4 der Dritten Durchführungsverordnung ist zulässig. Rechtsverordnungen sind Akte der öffentlichen Gewalt, die mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können. Die in § 4 der Dritten Durchführungsverordnung geregelte Anrechnung von Rentenansprüchen stellt das Ausmaß und den Umfang der nach Ansicht des Beschwerdeführers durch das G 131 herbeigeführten Enteignung im einzelnen klar. Da die Bestimmung unmittelbar im Sinne einer teilweisen Entziehung von Ansprüchen auf die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers einwirkt, kann sie zugleich mit der zugrunde liegenden Gesetzesnorm angefochten werden. Auch die Verordnung betrifft den Beschwerdeführer unmittelbar, also ohne daß ein vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflußter Vollziehungsakt erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 1, 97 [103]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Kn., soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landesarbeits&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_172&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerichts in Düsseldorf und des Arbeitsgerichts in Bonn richtet. Der Beschluß des Arbeitsgerichts vom 23. Februar 1951, gegen den der Rechtsweg an das Landesarbeitsgericht beschritten und durch den Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 2. April 1951 erschöpft worden ist, kann schon deshalb nicht mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden, weil der Beschluß im Beschwerdeverfahren vor dem 16. April 1951 wirksam geworden ist (vgl. BVerfGE 1, 4 f.). Selbst wenn der Beschluß des Landesarbeitsgerichts infolge Verzögerung der Zustellung erst nach dem 16. April 1951 wirksam geworden sein sollte (vgl. Baumbach/Lauterbach, Komm. zur ZPO, 20. Aufl., § 329 Anm. 4 A), so hätte doch der Beschwerdeführer mit seiner erst am 31. März 1952 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts vom 14. Januar 1952 ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
&lt;p&gt;4. Unzulässig ist ferner die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers L. gegen die Schreiben des Bundesministers des Innern vom 30. April 1951 und des Bundesministers der Finanzen vom 26. Januar 1951. Hier handelt es sich lediglich um formlose Mitteilungen über die Rechtslage und daher nicht um Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die unmittelbar gegen das G 131 gerichteten Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer gehen davon aus, daß ihre Dienstverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus Bestand hatten und daß sie daraus Rechte und Ansprüche gegen ihren früheren Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes, jedenfalls aber gegen die Bundesrepublik Deutschland herleiten können. Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Auffassung nicht zutrifft.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_173&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.Dezember 1953 -1 BvR 147/52 -- ist unter C I 1 a und b dargelegt, daß Art. 131 GG seinem Wortlaut nach nicht deutlich erkennen läßt, von welchen Vorstellungen über den Weiterbestand der am 8. Mai 1945 bestehenden Dienstverhältnisse der Verfassungsgesetzgeber ausgegangen ist, und daß auch weder die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes noch die des G 131 Klarheit über die Auffassung des Gesetzgebers in dieser Frage bringt. Wie für die Beamten muß das Bundesverfassungsgericht daher auch für die Angestellten des öffentlichen Dienstes die Frage selbständig prüfen, ob die Dienstverhältnisse, in denen sie am 8. Mai 1945 standen, über diesen Tag hinaus bestehen geblieben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei ist auch hier vorweg zu fragen, ob etwa die Angestelltenverhältnisse des öffentlichen Dienstes allgemein ihrem Wesen und ihrer rechtlichen Natur nach so geartet waren, daß der Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates ihr Erlöschen auch ohne eine Erklärung des Dienstherrn zur notwendigen Folge haben mußte. Für diese Annahme würde sprechen, daß auch das Dienstverhältnis der Angestellten in seiner rechtlichen Gestaltung während des &quot;Dritten Reiches&quot; einschneidenden Veränderungen unterworfen worden ist. Auch bei den Angestellten führte das nationalsozialistische Regime schon 1933 eine &quot;politische Säuberung&quot; unter Ausmerzung aller nicht im nationalsozialistischen Sinne zuverlässigen Personen durch, an deren Stelle &quot;bewährte Nationalsozialisten&quot; zu treten hatten. Durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom Jahr 1934, insbesondere durch die Auswahl der nach diesem Gesetz zu bestellenden Vertrauensmänner, sicherte sich die NSDAP den beherrschenden Einfluß auf die Personalpolitik der Verwaltung, soweit Angestellte und Arbeiter in Betracht kamen. Schließlich brachte das neue Tarifwerk für den öffentlichen Dienst, die Allgemeine Tarifordnung für Arbeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_174&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nehmer im öffentlichen Dienst (ATO) -- und zwar für die Angestellten in Verbindung mit der TOA und der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) -- mit Wirkung vom 1. April 1938 ab die vollständige Neuordnung des Angestelltenverhältnisses im nationalsozialistischen Sinne. Die Angestellten des öffentlichen Dienstes sollten &quot;eine Dienstgemeinschaft im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung&quot; bilden. Sie hatten durch Handschlag zu geloben, &quot;dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam zu sein und die Dienstobliegenheiten gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen&quot;. Fristlose Entlassung war nach § 17 ATO insbesondere zulässig, wenn festgestellt wurde, daß das Gefolgschaftsmitglied nicht die Gewähr dafür biete, daß es jederzeit rückhaltlos für die Ziele der nationalsozialistischen Bewegung und für den nationalsozialistischen Staat eintreten werde. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ging dahin, &quot;daß die Reichsbehörden von ihren Angestellten erwarten können und müssen, daß sie sich das nationalsozialistische Gedankengut, auf dem der heutige Staat beruht, zu eigen machen und ihr Verhalten danach einrichten&quot; (RAG in Seufferts Archiv Bd. 92 S. 299). Ein Angestellter, der diese Verpflichtung zu rückhaltlosem Einsatz für den nationalsozialistischen Staat im Dienst oder auch nur außerdienstlich nicht erfüllte, konnte ohne Rücksicht auf Verdienste in fachlicher Hinsicht fristlos entlassen werden (vgl. etwa RAG, JW 1937, 2708, Arbeitsrechts- Samml. 30, 127, JW 1938, 140). Auch für die Angestellten hat schließlich der Beschluß des &quot;Großdeutschen Reichstages&quot; vom 26. April 1942 (RGBl. I S. 247) die letzten rechtlichen Folgerungen aus dieser inneren Wandlung des Arbeitsverhältnisses gezogen: auch der Angestellte (ob in leitender oder untergeordneter Stellung) sollte bei Verletzung der Treuepflicht gegen den &quot;Führer&quot; auf dessen Entscheidung ohne Verfahren aus seinem Dienstverhältnis entlassen werden können (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 -1 BvR 147/52 -- zu C I 1 d).
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_175&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es ließe sich also durchaus die Auffassung vertreten, daß in der Zeit des Nationalsozialismus das Dienstverhältnis der Angestellten im öffentlichen Dienst inhaltlich durch das persönliche Treuegelöbnis zu Hitler und durch das Versprechen unbedingter Einsatzbereitschaft für die Ziele der NSDAP als der allein staatstragenden Partei bestimmt gewesen sei, daß dieses unbedingte Treuegelöbnis einen wesentlichen Teil der &quot;Geschäftsgrundlage&quot; des Arbeitsvertrages gebildet habe, und daß daher mit seinem Wegfall durch den Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates das Dienstverhältnis von selbst sein Ende erreicht habe. Immerhin bleiben Zweifel bestehen, ob bei den Angestellten des öffentlichen Dienstes unter dem Einfluß des Nationalsozialismus ein so grundlegender Wesenswandel des Dienstverhältnisses eingetreten ist, daß die Annahme seines Weiterbestehens über den Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes hinaus nicht mehr möglich erscheint. Denn es muß bedacht werden, daß die Angestellten des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine Hoheitsaufgaben zu erfüllen haben, sondern Tätigkeiten mehr technischer Art ausüben, wie sie auch im privaten Wirtschaftsleben verrichtet werden (vgl. § 148 DBG). Deshalb mag vielleicht nicht gesagt werden können, daß das Dienstverhältnis der Angestellten allgemein von der politischen Ideologie des Nationalsozialismus in demselben Maße geprägt worden sei wie das der Beamten. Für die Beurteilung der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden bedarf es aber einer Entscheidung dieser Frage nicht; denn eine nähere Prüfung zeigt, daß bereits aus Gründen des allgemeinen Arbeitsrechts die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführer im Jahre 1945 rechtswirksam beendet worden sind, wobei allerdings in diesem Zusammenhang dem staatlichen Zusammenbruch und seinen unmittelbaren Folgen in der Tat entscheidende Bedeutung zukommt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführer Ke., Kn. und L. sind am 8. Mai 1945 erloschen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_176&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Die Beschwerdeführer Ke. und Kn. waren Angestellte des Reiches, der Beschwerdeführer L. Angestellter einer vom Reich zu Zwecken der Wirtschaftslenkung errichteten und unter Reichsaufsicht stehenden Anstalt des öffentlichen Rechts, die nicht mehr besteht und deren Funktionen nicht mehr als staatliche Aufgaben wahrgenommen werden.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer haben durch den Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates, durch die Beseitigung der Behördenorganisation des Reiches und durch die schon am Tage der Kapitulation tatsächlich eingetretene Auflösung der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienstes ihre Dienststellen und ihre Arbeitsplätze verloren. Sie waren ohne eigenes Verschulden, aber auch ohne Verschulden des Reiches außerstande, die durch die früheren Dienstverhältnisse begründete Arbeitspflicht zu erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer standen in einem vertraglichen Dienstverhältnis, das den Staat zur Bereitstellung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel sowie zur Lohnzahlung, die Beschwerdeführer zur Dienstleistung verpflichtet. Wird die Erfüllung der aus einem solchen Vertrag folgenden Verpflichtungen sowohl dem Dienstherrn als auch dem Dienstpflichtigen durch ein von außen einwirkendes Ereignis -- wie es die militärische Niederlage und der Zusammenbruch des Deutschen Reiches darstellen -- nachhaltig unmöglich, so erhebt sich die Frage, ob das Dienstverhältnis weiter bestehen kann oder als erloschen zu betrachten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts über die Tragung der Betriebsgefahr, &quot;des Betriebsrisikos&quot;, treffen die Folgen einer durch ein unvorhergesehenes und unverschuldetes Ereignis verursachten Betriebsstörung grundsätzlich denjenigen Partner des Arbeitsvertrags, in dessen Gefahrenkreis das störende Ereignis fällt (vgl. insbesondere RGZ 106, 272 [275 ff.]; RAGE 2, 74 [78 f.]; RAG in ArbeitsrechtsSamml. 23, 219 [224 f.] und 25, 5 [13 ff.]). Die Frage, ob ein solches Ereignis im Einzelfall der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers zuzurechnen ist, muß nach dieser Rechtspre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_177&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entschieden werden; dabei ist davon auszugehen, daß der Dienstvertrag mit Rücksicht auf seinen personenrechtlichen Charakter eine gegenseitige Treupflicht der Vertragsteile begründet, die für die Bemessung der gegenseitigen Rechte und Pflichten besondere Bedeutung hat (RAG in Arbeitsrechts-Samml. 25, 5 [15]); die Verbundenheit der Arbeitnehmer mit dem Betrieb bedingt es, daß sie grundsätzlich von solchen Ereignissen mitbetroffen werden, die den Bestand des Unternehmens beeinträchtigen. Deshalb kann nach dieser Rechtsprechung unter besonderen Umständen ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zur Kündigung laufender Dienstverträge vorliegen, wenn die Weiterführung eines Unternehmens gefährdet oder bereits eine Betriebsstillegung erfolgt ist (vgl. RG in JW 1927, 245; HRR 1930 Nr. 742; RGZ 141, 150 [152 ff.]; RAG in JW 1933, 257 und 1277).
&lt;p&gt;c) Der Grundgedanke dieser Rechtsprechung, daß bei ungewöhnlichen, von den Parteien des Arbeitsvertrages nicht zu vertretenden, den Bestand des Betriebes in Frage stellenden Ereignissen dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten sei, führt auch bei der Beurteilung der Arbeitsverhältnisse der Beschwerdeführer zu der allein sachgerechten Lösung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates, verbunden mit der Kapitulation bewirkte zunächst nahezu die völlige Stillegung des gesamten Staats- und Verwaltungsapparates. Auch als die Verwaltung in einem sachlich und gebietsmäßig beschränkten Umfang wieder zu arbeiten begann, war eine Betätigung für die bisherigen militärischen und weitgehend auch für die bisherigen wirtschaftlichen Ziele von den Besatzungsmächten verboten. Die Dienststellen, an denen die Beschwerdeführer bisher tätig gewesen waren, sind jedenfalls endgültig weggefallen. Der bisherige Arbeitsplatz konnte den Beschwerdeführern also -- selbst wenn der Staat eine solche Verpflichtung hätte anerkennen oder übernehmen wollen -- nicht mehr angeboten werden. Es lagen also Ereignisse vor, die mindestens denjenigen Teil des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_178&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
staatlichen &quot;Betriebes&quot;, in dem die Beschwerdeführer bis zur Kapitulation tätig waren, völlig vernichtet haben. Dem Deutschen Reich konnte es daher nicht zugemutet werden, die Dienstverhältnisse mit den Beschwerdeführern über den 8. Mai 1945 hinaus fortzuführen. Die Beschwerdeführer müssen es sich vielmehr gefallen lassen, daß ihr öffentlich-rechtlicher Dienstherr ihr Dienstverhältnis aus wichtigem Grunde gemäß § 626 BGB kündigte und es dadurch mit Ablauf des 8. Mai 1945 zum Erlöschen brachte.
&lt;p&gt;d) Die Beschwerdeführer können sich nicht darauf berufen, daß zur Beendigung ihrer Dienstverträge sowohl nach den Vorschriften des BGB als auch nach der TOA eine empfangsbedürftige Kündigungserklärung erforderlich gewesen sei. Abgesehen davon, daß nach der Kapitulation ein handlungsfähiger deutscher Staat fehlte und Behörden der Wehrmacht- und Wirtschaftsverwaltung oder des Reichsarbeitsdienstes, die eine formelle Kündigung hätten aussprechen können, nicht vorhanden waren, konnten die Beschwerdeführer eine solche Kündigung nach den damaligen Umständen nicht erwarten. Denn sie mußten aus den durch Kapitulation und Besetzung geschaffenen Verhältnissen erkennen, daß die Grundlagen ihrer Dienstverhältnisse nachhaltig zerstört waren und eine weitere Dienstleistung auf ihren bisherigen Arbeitsplätzen nicht mehr möglich war. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Beschwerdeführer sich darauf berufen wollten, daß ihnen eine Kündigungserklärung nicht zugegangen sei. Dem würde der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführer muß vielmehr angesichts der hier vorliegenden außergewöhnlichen Umstände auch ohne Kündigung als erloschen gelten (vgl. Urteil des LAG Hamburg vom 10. April 1948, Arbeitsrecht in Stichworten, Bd. I Nr. 785).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Bei dieser Rechtslage greift auch der unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 130, 169 ff.) erhobene Einwand des Beschwerdeführers L. nicht durch, die Bundesrepublik hafte &quot;als Rechtsnachfolgerin des Reiches&quot; für die ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_179&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
traglichen Verbindlichkeiten der vom Reich errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Verpflichtung der Bundesrepublik gegenüber dem Beschwerdeführer kann schon deshalb nicht bestehen, weil sein Dienstverhältnis am 8. Mai 1945 erloschen ist, also Verpflichtungen, die auf einen &quot;Rechtsnachfolger&quot; hätten übergehen können, nicht mehr vorhanden waren. Im übrigen ist die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse nicht -- wie die Außenhandelsstelle in der zitierten Entscheidung des Reichsgerichts -- aus freiem Willensentschluß des Reiches aufgelöst worden, ihre Auflösung war vielmehr die unmittelbare Folge des Zusammenbruchs des Reiches.
&lt;p&gt;Angesichts dieser Rechtslage war die Kündigung gegenstandslos, die dem Beschwerdeführer gegenüber am 11. Februar 1946 von einer &quot;Abwicklungsstelle&quot; seiner früheren Arbeitgeberin ausgesprochen wurde und die ihm am 25. Juni 1946 während seiner Kriegsgefangenschaft zuging. Rechtliche Bedeutung hätte sie nur dann haben können, wenn der Beschwerdeführer über den 8. Mai 1945 hinaus bis zum Zeitpunkt der Kündigung in seiner alten Dienststelle hätte weiterarbeiten können. Dies war ihm jedoch nach dem 8. Mai 1945 schon deshalb unmöglich, weil die Reichsstelle -- worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist -- &quot;de facto mit dem Zusammenbruch aufgeflogen&quot; war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers Kr. mit der Besetzung der Stadt Breslau oder mit der Kapitulation am 8. Mai 1945 deshalb erloschen ist, weil es der Stadt nicht zugemutet werden konnte, das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer fortzusetzen. Gegen die Bundesrepublik hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis. Denn sie haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für Ansprüche aus einem Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt Breslau.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dem Beschwerdeführer Ki. läßt sich aus dem unter C II entwickelten Gedanken des &quot;Betriebsrisikos&quot; eine Beendigung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_180&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Dienstverhältnisses zum 8. Mai 1945 nicht annehmen. Sein Arbeitsplatz ist durch den Zusammenbruch nicht weggefallen. Seine Dienststelle hat ihre Aufgaben fortgeführt, und er hat dort bis zum 31. Oktober 1945 gearbeitet. An diesem Tage ist er auf Weisung der amerikanischen Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung entlassen worden. Diese Entlassung hat sein Dienstverhältnis endgültig beendet. Dabei ist es gleichgültig, ob man ein Weiterbestehen des alten Arbeitsverhältnisses annimmt oder davon ausgeht, daß dieses am 8. Mai 1945 erloschen und im Anschluß daran ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist. Auf jeden Fall galt auch für das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers die Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte, wonach auch den Angestellten nur die einstweilige Fortführung ihrer Dienstgeschäfte unter dem Vorbehalt jederzeitiger Entlassung -- jedenfalls aus Gründen der politischen Überprüfung, -- gestattet war. Dieser Vorbehalt wirkte gegenüber jedem nach den Vorschriften des deutschen Rechts begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 -- 1 BvR 147/52 -- unter C I 2 a). Die auf Grund dieses Vorbehalts von der Militärregierung angeordneten oder veranlaßten Amtsentfernungen zum Zwecke der politischen Überprüfung haben -- für die hier in Betracht kommende amerikanische Besatzungszone -- die Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt.
&lt;p&gt;Die Auffassung, es habe sich bei einer solchen Entfernung zum Zwecke der politischen Überprüfung nicht um die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur um die Suspension bis zum Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens gehandelt, ist bei einem Angestellten, namentlich bei einem solchen, der -- wie der Beschwerdeführer -- noch nicht die Unkündbarkeit erlangt hatte, noch weniger haltbar als bei einem Beamten. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Urteil dargelegt, daß die Entlassung selbst eines Beamten auf Lebenszeit zum&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_181&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zwecke der Durchführung eines Entnazifizierungsverfahrens die endgültige Beendigung seines Dienstverhältnisses bedeutet. Das muß erst recht gelten, wenn es sich um ein Angestelltenverhältnis handelt, das von vornherein eine gegenüber dem Beamtenverhältnis weniger enge Bindung an den Dienstherrn begründet und das durch Kündigung ohnehin beendet werden kann. Die Praxis hat dies stets so angesehen; sie konnte auch keinen anderen Standpunkt einnehmen, da anstelle der großen Zahl der entlassenen Angestellten des öffentlichen Dienstes sofort neue, zuverlässig demokratische Kräfte eingestellt werden mußten, um die dringlichen öffentlichen Aufgaben überhaupt weiterführen zu können. Wenn die zum Zwecke der Entnazifizierung entlassenen Angestellten nur suspendiert gewesen und daher nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens zum größten Teil ohne weiteres wieder in ihre Arbeitsplätze eingerückt wären, so hätten die inzwischen an ihre Stelle getretenen Kräfte fast sämtlich wieder entlassen werden müssen. Das kam schon aus politischen Gründen nicht in Betracht und war auch durch ausdrückliche Vorschriften der Besatzungsmächte untersagt (vgl. jetzt auch § 76 G 131).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Arbeitsverhältnisse der hier als Beschwerdeführer auftretenden Angestellten sind -- wie unter C II und III dargelegt -- am 8. Mai 1945 oder mit der Entfernung zum Zwecke der politischen Säuberung endgültig erloschen; mindestens bestehen -- wie im Falle Kr. -- seit dem 8. Mai 1945 keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die Bundesrepublik. Die Frage, ob Art. 131 GG die Neuregelung bestehen gebliebener Arbeitsverhältnisse zuläßt, entsteht also hier nicht. Die den Auftrag des Art. 131 GG erfüllende gesetzliche Regelung konnte insoweit nur eine &quot;konstitutive&quot; in dem umfassenden Sinne sein, daß die Rechtsverhältnisse unter Berücksichtigung der früher geleisteten Dienste neu zu ordnen waren. Im Urteil 1 BvR 147/52 ist dargelegt, an welche Grundsätze und Schranken der Gesetzgeber bei dieser Regelung im einzelnen gebunden war.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_182&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Soweit dabei der Gleichheitssatz in Betracht kommt, ist hier nochmals zu betonen, daß dieser Grundsatz dem Bundesverfassungsgericht keine Möglichkeit bietet, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt &quot;allgemeiner Gerechtigkeit&quot; nachzuprüfen und damit seine Auffassung von Gerechtigkeit derjenigen des Gesetzgebers zu substituieren. Dem Gesetzgeber läßt der Gleichheitssatz vielmehr einen weiten Bereich des Ermessens offen. Das Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob die äußersten Grenzen dieses Bereichs überschritten sind, hat aber nicht darüber zu befinden, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, &quot;vernünftigste&quot; oder &quot;gerechteste&quot; Lösung gefunden hat. Das ist vor allem zu beachten, wenn unter Berufung auf Art. 3 GG geltend gemacht wird, der Gesetzgeber hätte eine Regelung in einem ganz bestimmten Sinne treffen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu entscheiden, ob eine solche Regelung möglich gewesen wäre, sondern nur, ob sie die zur Verwirklichung des Gleichheitssatzes allein mögliche Lösung wäre, so daß jede andere, auch die vom Gesetzgeber getroffene Regelung, verworfen werden müßte. Ist dagegen die vom Gesetzgeber gewählte Lösung mit dem Gleichheitssatz noch vereinbar, so kommt es nicht darauf an, ob eine andere gerechter, vernünftiger gewesen wäre oder dem Gleichheitssatz noch besser entsprochen hätte.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von den so gewonnenen rechtlichen Grundlagen aus ergibt sich, daß die Beschwerdeführer durch das G 131 nicht in ihren Grundrechten verletzt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Eine Enteignung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführer entweder erloschen sind, oder ihnen -- wie im Falle Kr. -- Ansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis gegen die Bundesrepublik ohnehin nicht zustehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Beschwerdeführer Kn. wird nicht dadurch in seinem &quot;Eigentum&quot; verletzt, daß nach § 52 Abs. 2 Satz 3 (§ 52 a Abs. 2 Satz 1 der Neufassung) G 131 der Rechtsstand eines Angestellten zur Wiederverwendung mit der Erlangung des Angestellten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_183&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ruhegeldes endet. Da der Anspruch auf das Übergangsgeld nicht an die Stelle eines fortbestehenden Anspruchs aus dem früheren Angestelltenverhältnis tritt, sondern vom Gesetzgeber neu gewährt wird, mußte er auch durch das Gesetz nach Höhe und Umfang festgelegt werden.
&lt;p&gt;c) Der Beschwerdeführer Kr. verweist zu Unrecht gegenüber der Bestimmung des § 52 G 131 auf seinen früheren vertraglichen Anspruch gegen die Stadt Breslau. Dieser Vertrag und damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine nur 50%ige Anrechnung der Renten aus der Sozialversicherung auf spätere Versorgungsbezüge bestand nur gegenüber der Stadt Breslau. Die Bundesrepublik war jedenfalls nicht verpflichtet, den Bestimmungen dieses Vertrages Rechnung zu tragen. § 52 Satz 1 zweiter Halbsatz G 131 verstößt daher nicht gegen Art. 14 GG, wenn er für den Fall der Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem G 131 eine weitergehende Anrechnung der Renten aus der Sozialversicherung vorsieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführer sind auch nicht im Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie rügen eine solche Verletzung insbesondere in dreifacher Hinsicht: Einmal sollen die vom G 131 betroffenen Angestellten gegenüber denjenigen benachteiligt sein, die ihren Arbeitsplatz nicht verloren haben oder inzwischen wieder im öffentlichen Dienst verwendet worden sind; ferner fühlen sich die betroffenen Angestellten gegenüber den unter das G 131 fallenden Beamten zurückgesetzt; endlich halten sich die Angestellten mit einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren gegenüber den früher unkündbaren Angestellten ohne zureichenden Grund für schlechter gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rügen gehen fehl, denn die beanstandeten Differenzierungen beruhen auf sachgerechten Erwägungen und überschreiten nicht die dem Gesetzgeber durch Art. 3 GG gezogenen Ermessensgrenzen. Daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die vom G 131 betroffenen Angestellten den nicht vom Dienst entfernten oder wiedereingestellten gleichzustellen, hat das Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_184&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verfassungsgericht für den entsprechenden Fall der Beamten im Urteil 1 BvR 147/52 unter C I 4 c aa ausgeführt. Ebensowenig war der Gesetzgeber durch Art. 3 GG daran gehindert, bei der gesetzlichen Regelung danach zu differenzieren, ob die Intensität der Bindung an den Dienstherrn vor dem 8. Mai 1945 stärker oder schwächer war.
&lt;p&gt;Die Forderung, daß der Rechtsstand der Angestellten zur Wiederverwendung auch auf dienstunfähige Dauerangestellte hätte erstreckt werden müssen und daher nicht mit Erlangung des Angestelltenruhegeldes enden dürfe, läßt sich auf den Gleichheitssatz nicht stützen. Die gesetzliche Regelung hat die in den tatsächlichen Verhältnissen liegenden Unterschiede berücksichtigt. Wenn der Beschwerdeführer Kn. entsprechend seinem eigenen Antrag wegen 70-80%iger Erwerbsunfähigkeit Angestelltenruhegeld bezieht, kann er nicht behaupten, es bestehe in dem hier maßgebenden Punkt &quot;Gleichheit&quot; mit den dienstfähigen Angestellten; denn wegen seiner Erwerbsunfähigkeit kommt für ihn eine Wiederverwendung nicht in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der von dem Beschwerdeführer L. vorgetragene Gesichtspunkt, daß die heimatvertriebenen Angestellten wegen ihrer besonderen Vermögensverluste schlechter gestellt seien als die einheimischen, war im Rahmen der rein dienstrechtlichen Regelung des G 131 nicht zu berücksichtigen. Zum Ausgleich dieser Verluste und Schäden, die übrigens auch bei einheimischen unter das G 131 fallenden Angestellten vorliegen können, sind besondere gesetzliche Regelungen getroffen worden. Art. 3 GG ist daher insoweit nicht verletzt. Der Beschwerdeführer L. macht weiter geltend, er sei dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, daß seine frühere Dienststelle -- eine &quot;Nichtgebietskörperschaft&quot;, die am 30. Januar 1933 noch keine Körperschaftsrechte hatte -- nicht in das Verzeichnis der Anlage A zu § 2 G 131 aufgenommen worden ist. Der Gesetzgeber hat bei dieser Regelung berücksichtigt, daß seit 1933 zur Stärkung des staatlichen Einflusses und damit auch der nationalsozialistischen Herrschaft zahlreiche neue&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_185&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
juristische Personen des öffentlichen Rechts geschaffen wurden. Er hat es grundsätzlich abgelehnt, zusätzliche Personalkosten auch für die Angestellten solcher Dienststellen zu übernehmen (vgl. Ambrosius-Löns-Rengier, Komm. z. Gesetz zu Art. 131 GG, 1952, § 2 Anm. 2 Abs. 2). Deshalb unterblieb die Einbeziehung derjenigen Einrichtungen in die Regelung des G 131, denen erst die nationalsozialistische Regierung Körperschaftsrechte verliehen hatte (vgl. Abg. Dr. Kleindinst in der 130. Sitzung des Bundestags, Sten. Prot. des Deutschen Bundestags. 1. Wahlperiode, S. 4987). Der Auftrag des Grundgesetzes an den Bundesgesetzgeber, für die Rechtsverhältnisse des von Art. 131 GG betroffenen Personenkreises eine angemessene Regelung zu treffen, verpflichtete ihn nur, den Personenkreis nach sachlichen Gesichtspunkten abzugrenzen. Wenn der Gesetzgeber dabei solche Gruppen ausschloß, deren Rechtsstellung im öffentlichen Dienst gerade auf die Ausweitung des staatlichen Machtbereichs durch den Nationalsozialismus zurückgeht, und demgegenüber grundsätzlich von dem Stand der öffentlich- rechtlichen Nichtgebietskörperschaften zu Beginn des &quot;Dritten Reiches&quot; ausging, so war dies eine sachliche Erwägung, die jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht beanstandet werden kann.
&lt;p&gt;Auch aus der Vorschrift des Art. 131 GG, daß die Rechtsverhältnisse der dort bezeichneten Personen &quot;zu regeln&quot; seien, folgt nicht, daß allen diesen Personen Rechtsansprüche oder Leistungen gewährt werden mußten; die &quot;Regelung&quot; kann auch darin bestehen, daß einzelne Personengruppen aus besonderen sachbedingten Gründen von einer Versorgung ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts -- 1 BvL 59/52 -- unter IV 1 c ). Da der Beschwerdeführer L. sonach ohne Verfassungsverstoß von der Anwendbarkeit des G 131 ausgeschlossen ist, kann er auch durch Einzelbestimmungen dieses Gesetzes nicht in einem Grundrecht betroffen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Regelung des G 131 kann, soweit sie Angestellte betrifft, auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen, weil diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_162_186&quot; id=&quot;BVerfGE_3_162_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_162_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 162 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bestimmung für die Regelung der Rechtsverhältnisse der&amp;nbsp; Angestellten &amp;nbsp;des öffentlichen Dienstes nicht gilt.
&lt;p&gt;Es ist zwar die Auffassung vertreten worden, nach dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht nur das Recht der Beamten, sondern auch das der Angestellten und Arbeiter der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln (vgl. Wacke, Zur Neugestaltung des Beamtenrechts, AöR 76, 385 [388]). Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Abs. 5 des Art. 33 GG enthält eine Anweisung an Gesetzgeber und Verwaltung, die Rechtsverhältnisse der in Abs. 4 genannten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Personen,&amp;nbsp; also der Beamten , unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Nur auf diese bezieht sich die Vorschrift, nicht aber auf den weiteren Kreis der &quot;Angehörigen des öffentlichen Dienstes&quot;, zu dem die Angestellten und Arbeiter der öffentlichen Hand gehören (vgl. von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Art. 33 Anm. 7; Bonner Komm., Art. 33 Anm. II 5).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Unbegründet ist auch die Rüge einer Verletzung der Art. 1 und 19 GG. Wie die vorstehenden Ausführungen ergeben, sind Grundrechte der Beschwerdeführer durch das G 131 weder eingeschränkt noch in ihrem Wesensgehalt angetastet worden; daher kann auch ihre Menschenwürde nicht verletzt sein. Ebensowenig wird der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsweg durch das G 131 beschränkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Grundrechtsverletzung liegt endlich auch nicht darin, daß das G 131 rückwirkend in Kraft getreten ist (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts -- 1 BvR 147/52 -- unter C I 4 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausführungen zu C II 2 ergeben, daß auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Kr. gegen § 4 Satz 1 der Dritten Durchführungsverordnung unbegründet ist.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/806&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/806#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <pubDate>Wed, 21 Mar 2012 20:02:55 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">806 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/805</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beamtenverhältnisse        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 3, 58; DVBl 1954, 86; DÖV 1954, 53; JZ 1954, 76; MDR 1954, 88; NJW 1954, 21         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    17.12.1953        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 147/52        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;1. Wer an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, für dessen Entscheidung es auf die Verfassungsmäßigkeit einer Norm ankommt, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, gegen die Norm selbst Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ist jedoch die Norm bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht das Verfahren aussetzt, um dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, auch seinerseits Verfassungsbeschwerde einzulegen.&lt;br /&gt;
2. Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.&lt;br /&gt;
3. Art. 129 WRV hat im nationalsozialistischen Staat seine Verfassungskraft verloren und sie auch später nicht wiedererlangt.&lt;br /&gt;
4. Die Geltung des Satzes, daß der Wechsel der Staatsform die Beamtenverhältnisse unberührt lasse, setzt voraus, daß es sich um echte Beamtenverhältnisse in traditionell-rechtsstaatlichem Sinne handelt, wie sie sich im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts in Deutschland entwickelt haben.&lt;br /&gt;
5. Die durch das nationalsozialistische Beamtenrecht geschaffenen rechtserheblichen Tatsachen und Rechtszerstörungen lassen sich nicht als nur tatsächliche Behinderungen der Geltung des &quot;wirklichen Rechts&quot; beiseite schieben und nachträglich ungeschehen machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit können sie nur durch neue gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden.&lt;br /&gt;
6. Die nach dem 8. Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung. Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge.&lt;br /&gt;
7. Art. 33 Abs. 5 GG stellt nicht - wie Art. 129 WRV - wohlerworbene Rechte der Beamten unter Verfassungsschutz; er gewährleistet das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt.&lt;br /&gt;
8. Art. 131 GG ist nicht lediglich eine Zuständigkeitsnorm; er bezweckt auch inhaltlich eine besondere rechtliche Gestaltung bei der Regelung jenes Komplexes beamtenrechtlicher Verhältnisse, auf die wegen ihrer Eigenart die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht im gleichen Maße angewandt werden können wie beim aktiven Dienst.&lt;br /&gt;
9. Die Einführung der zehnjährigen Wartefrist und des Rechtsstandes des Beamten zur Wiederverwendung, die Nichterneuerung der erloschenen Beamtenverhältnisse auf Widerruf und die Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen im Rahmen des § 7 G 131 verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;br /&gt;
10. Das G 131 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit es&lt;br /&gt;
a) die Rechtsverhältnisse der betroffenen Beamten abweichend vom allgemeinen Beamtenrecht regelt;&lt;br /&gt;
b) die Rechtsstellung und Tätigkeit der früheren Beamten nicht bis ins einzelne berücksichtigt;&lt;br /&gt;
c) günstigere Landesregelungen zuläßt;&lt;br /&gt;
d) gewisse Ernennungen und Beförderungen nicht berücksichtigt;&lt;br /&gt;
e) die &quot;Nichtbetroffenen&quot; günstiger behandelt;&lt;br /&gt;
f) in § 4 alter und neuer Fassung Stichtage festsetzt.&lt;br /&gt;
11. Die Einbeziehung der Hochschullehrer in das G 131 verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;br /&gt;
12. Die die Beamten betreffenden Regelungen des G 131 verletzen nicht die Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 2 und 3 und Art. 139 GG.&lt;br /&gt;
13. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger haben ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsmäßige Sonderregelung gefunden hat; eine Kürzung ihrer öffentlich-rechtlichen Ansprüche für die Zukunft kann daher nicht gegen Art. 14 GG verstoßen.&lt;br /&gt;
14. Versorgungsempfänger, die ihre Bezüge aus Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erhalten hatten, können ihre Ansprüche für die Übergangszeit, in der der Gesamtstaat handlungsunfähig war, nach den Grundsätzen über die Tragung des Betriebsrisikos nicht geltend machen; wenn das G 131 sie allein auf die von den Ländern in der Übergangszeit gewährten Zahlungen verweist, verstößt es nicht gegen Art. 14 GG.&lt;br /&gt;
15. Wenn das G 131 die verdrängten Versorgungsempfänger abweichend von den einheimischen behandelt, so berücksichtigt diese Unterscheidung den föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik; sie ist daher legitim, wenn sie nicht so dauerhaft und schwerwiegend ist, daß sie zu einer endgültigen Diskriminierung der verdrängten Versorgungsempfänger führt.&lt;br /&gt;
16. Die Kürzung des Witwengeldes bei besonders großem Altersunterschied verstößt nicht gegen Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;br /&gt;
17. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht den einmal erworbenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch in seiner vollen Höhe als wohlerworbenes Recht; er läßt Kürzungen zu, sofern der standesgemäße Unterhalt nicht beeinträchtigt wird, wie er für die einzelnen Beamtengruppen - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist.&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 3, 58        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_58&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Wer an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, für dessen Entscheidung es auf die Verfassungsmäßigkeit einer Norm ankommt, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, gegen die Norm selbst Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ist jedoch die Norm bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht das Verfahren aussetzt, um dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, auch seinerseits Verfassungsbeschwerde einzulegen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Art. 129 WRV hat im nationalsozialistischen Staat seine Verfassungskraft verloren und sie auch später nicht wiedererlangt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Geltung des Satzes, daß der Wechsel der Staatsform die Beamtenverhältnisse unberührt lasse, setzt voraus, daß es sich um echte Beamtenverhältnisse in traditionell-rechtsstaatlichem Sinne handelt, wie sie sich im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts in Deutschland entwickelt haben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Die durch das nationalsozialistische Beamtenrecht geschaffenen rechtserheblichen Tatsachen und Rechtszerstörungen lassen sich nicht als nur tatsächliche Behinderungen der Geltung des &quot;wirklichen Rechts&quot; beiseite schieben und nachträglich ungeschehen machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit können sie nur durch neue gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Die nach dem 8. Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung. Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Art. 33 Abs. 5 GG stellt nicht - wie Art. 129 WRV - wohlerworbene Rechte der Beamten unter Verfassungsschutz; er gewährleistet das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_59&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Art. 131 GG ist nicht lediglich eine Zuständigkeitsnorm; er bezweckt auch inhaltlich eine besondere rechtliche Gestaltung bei der Regelung jenes Komplexes beamtenrechtlicher Verhältnisse, auf die wegen ihrer Eigenart die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht im gleichen Maße angewandt werden können wie beim aktiven Dienst.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9. Die Einführung der zehnjährigen Wartefrist und des Rechtsstandes des Beamten zur Wiederverwendung, die Nichterneuerung der erloschenen Beamtenverhältnisse auf Widerruf und die Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen im Rahmen des § 7 G 131 verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;10. Das G 131 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit es&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) die Rechtsverhältnisse der betroffenen Beamten abweichend vom allgemeinen Beamtenrecht regelt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) die Rechtsstellung und Tätigkeit der früheren Beamten nicht bis ins einzelne berücksichtigt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;c) günstigere Landesregelungen zuläßt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;d) gewisse Ernennungen und Beförderungen nicht berücksichtigt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;e) die &quot;Nichtbetroffenen&quot; günstiger behandelt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;f) in § 4 alter und neuer Fassung Stichtage festsetzt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;11. Die Einbeziehung der Hochschullehrer in das G 131 verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;12. Die die Beamten betreffenden Regelungen des G 131 verletzen nicht die Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 2 und 3 und Art. 139 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;13. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger haben ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsmäßige Sonderregelung gefunden hat; eine Kürzung ihrer öffentlich-rechtlichen Ansprüche für die Zukunft kann daher nicht gegen Art. 14 GG verstoßen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;14. Versorgungsempfänger, die ihre Bezüge aus Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erhalten hatten, können ihre Ansprüche für die Übergangszeit, in der der Gesamtstaat handlungsunfähig war, nach den Grundsätzen über die Tragung des&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_60&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Betriebsrisikos nicht geltend machen; wenn das G 131 sie allein auf die von den Ländern in der Übergangszeit gewährten Zahlungen verweist, verstößt es nicht gegen Art. 14 GG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;15. Wenn das G 131 die verdrängten Versorgungsempfänger abweichend von den einheimischen behandelt, so berücksichtigt diese Unterscheidung den föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik; sie ist daher legitim, wenn sie nicht so dauerhaft und schwerwiegend ist, daß sie zu einer endgültigen Diskriminierung der verdrängten Versorgungsempfänger führt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;16. Die Kürzung des Witwengeldes bei besonders großem Altersunterschied verstößt nicht gegen Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;17. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht den einmal erworbenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch in seiner vollen Höhe als wohlerworbenes Recht; er läßt Kürzungen zu, sofern der standesgemäße Unterhalt nicht beeinträchtigt wird, wie er für die einzelnen Beamtengruppen - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Dezember 1953&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 147/52 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Ersten Staatsanwalts z. Wv. Dr. Ke. und 33 anderer Beschwerdeführer (Beamte und Versorgungsempfänger) gegen das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zusammenbruch des Reiches im Mai 1945 hatte für zahlreiche Angehörige des öffentlichen Dienstes den Verlust ihres Amtes, ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Versorgungsbezüge zur Folge. Dieses Schicksal traf vornehmlich die Vertriebenen und die Angehörigen aufgelöster Dienststellen. Aber auch bei weiterbestehenden Behörden in den westlichen Besatzungszonen sind viele Angehörige des öffentlichen Dienstes, die auf Grund von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_61&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anordnungen der Militärregierungen zum Zwecke der politischen Überprüfung von ihrem Amt oder Arbeitsplatz entfernt wurden, nicht wieder im öffentlichen Dienst verwendet worden.
&lt;p&gt;Zunächst hatten weitgehend die Länder sich der Betroffenen angenommen. Ihre Fürsorge wies jedoch angesichts ihrer ungleichen Finanzkraft und der ungleichen Verteilung der Flüchtlinge nach der Höhe der Leistungen und der Abgrenzung des erfaßten Personenkreises erhebliche Unterschiede auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine erschöpfende und sachgerechte Lösung des mehr und mehr bedrückend gewordenen Komplexes der Rechtsverhältnisse der verdrängten und amtsentfernten Angehörigen des öffentlichen Dienstes war angesichts dieser Schwierigkeiten nur dem deutschen Gesamtstaat möglich. Das Problem erschien so bedeutsam, seine Lösung so vordringlich, daß schon das Grundgesetz nicht an ihm vorübergehen konnte. Bei der Vielzahl der zu lösenden Einzelfragen mußte es sich allerdings darauf beschränken, in Art. 131 GG dem Bundesgesetzgeber folgende Pflicht aufzuerlegen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Ausführung dieses Verfassungsauftrage erging das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I S. 307; im folgenden: G 131); es trat rückwirkend am 1. April 1951 in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Versorgungsverhältnisse wurden in mehreren wesentlichen Punkten abweichend vom allgemeinen Beamtenrecht geregelt; jedoch sieht § 78 für die Zukunft eine Anpassung an die versorgungsrechtliche Regelung des in Aussicht genommenen Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_62&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beamtengesetzes vor; die damit beabsichtigte Verbesserung der Versorgungsverhältnisse ist durch § 192 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551; im folgenden: BBG) für die Zeit vom 1. September 1953 ab bewirkt worden. Weitere Verbesserungen der Rechtslage der unter Art. 131 GG fallenden Personen, vor allem auch eine Erweiterung des beteiligten Personenkreises, brachte das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980; im folgenden: Erstes Änderungsgesetz). Es ist rückwirkend am 1. April 1951 in Kraft getreten, bestimmt jedoch in Art. V Abs. 1, daß Zahlungen auf Grund der neuen Vorschriften grundsätzlich erstmalig für die mit dem 1. September 1953 beginnenden Zeiträume geleistet werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 1 bis 33 fühlen sich durch zahlreiche Bestimmungen des G 131 - und zwar sowohl in seiner ursprünglichen als auch in der geänderten Fassung - in ihren Grundrechten verletzt. Sie haben Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Ziele, die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen gemäß 95 Abs. 3 BVerfGG für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der 1907 geborene Beschwerdeführer Ke. ist verdrängter Beamter im Sinne des Kapitels I Abschnitt I des G 131. Er war bis zur Kapitulation Erster Staatsanwalt am Oberlandesgericht Stettin. Im Juli 1948 wurde er aus britischer Gefangenschaft entlassen und am 22. Februar 1949 in die Gruppe V der Entlasteten eingereiht. Er ist bisher im Staatsdienst nicht wieder verwendet worden und erhält Übergangsgeld nach § 37 G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer D. war bis Anfang Mai 1945 Oberbürgermeister der Stadt Apolda. Im Juli 1949, also nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, verließ er die sowjetische Besatzungszone, da er sich in seiner Freiheit bedroht fühlte. Er nahm Wohnsitz in Hessen; seine &quot;Gleichstellung&quot; im Sinne des § 4 Abs. 2 G 131 hat der Beschwerdeführer beantragt, aber bisher nicht erreicht. Er hat bis zum 1. September 1953 keine Bezüge nach dem G 131 erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_63&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Die Beschwerdeführerinnen K. und Z. sind Witwen, deren Ehemänner Beamte in Ostpreußen und Schlesien waren. Sie erhalten Hinterbliebenenbezüge nach § 49 G 131. Da die Beschwerdeführerin Z. 24 Jahre jünger als ihr am 1. Oktober 1934 in den Ruhestand versetzter, am 6. Januar 1939 verstorbener Ehemann war, fand auf die Berechnung ihrer Hinterbliebenenbezüge § 40 G 131 Anwendung, der inzwischen durch § 192 Nr. 11 BBG aufgehoben worden ist. Die Berechnung ihrer Bezüge richtet sich nunmehr nach § 192 Nr. 14 BBG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 G 131, § 192 Nr. 4 BBG in Verbindung mit § 29 G 131 und §126 BBG.
&lt;p&gt;4. Die weiteren Beschwerdeführer sind nach der Kapitulation unmittelbar durch die amerikanische Militärregierung oder auf deren Veranlassung wegen Zugehörigkeit zur NSDAP aus ihrem Amt entfernt und im Entnazifizierungsverfahren entweder als Entlastete oder Mitläufer eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin Ho. ist die Witwe eines solchen Beamten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Beschwerdeführer Be. war seit Mai 1919 städtischer Beamter auf Lebenszeit, und zwar seit 1. Mai 1942 in der Stellung eines Oberamtmannes in München. Er wurde nach Abschluß der Entnazifizierung mit Wirkung vom 1. September 1948 in den Ruhestand versetzt und hat nach seiner Angabe 60 % seiner erdienten Versorgungsbezüge erhalten. Seit dem 1. September 1953 bezieht er volles Ruhegehalt, das ihm mit Wirkung vom 1. April 1951 ab nachgezahlt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer Ga. wurde 1894 als Aspirant in den Dienst der Postverwaltung übernommen und mit Wirkung vom 31. Dezember 1938 zum Postamtmann bei der Oberpostdirektion in München befördert. Er ist nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens mit Wirkung vom 1. Juli 1948 in den Ruhestand versetzt worden. Der 1879 geborene Beschwerdeführer Wi. zwar zuletzt Regierungsvermessungsrat I. Klasse in Forchheim-Oberfranken, wurde am 4. August 1945 vom Dienst entfernt und erfolgreich entnazifiziert. Seit dem 1. Dezember 1946 erhält er die vollen Versorgungsbezüge seiner Besoldungsgruppe A 2 c 2.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_64&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Der 1900 geborene Beschwerdeführer Pf. war seit 1916 Gemeindebeamter auf Lebenszeit, und zwar seit 1936 in der Stellung eines Verwaltungsinspektors. Nach Rückkehr aus amerikanischer Gefangenschaft am 14. Juni 1945 war er noch kurze Zeit bei seiner Gemeinde Tutzing tätig. Nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens wurde er nicht wiederverwendet, erhielt jedoch als Gemeindebeamter zur Wiederverwendung Übergangsgeld nach § 37 G 131.
&lt;p&gt;c) Der Beschwerdeführer S. war seit 1937 städtischer Ingenieur bei der Stadtverwaltung in München, seit 1938 als Beamter auf Lebenszeit. Nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens ist er nicht wieder als Beamter verwendet worden. Er erhält als Beamter zur Wiederverwendung, der vor dem 8. Mai 1945 noch nicht eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet hatte, keine Bezüge (§ 5 Abs. 2 in Verb. mit §37 G 131).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der Beschwerdeführer St. war seit 1933 in der Gestütsverwaltung, zuletzt als Landstallmeister in einem zum ehemaligen Land Preußen, jetzt zu Hessen gehörenden Bezirk tätig, und zwar seit 1935 als Beamter auf Lebenszeit. Nach Abschluß seines Entnazifizierungsverfahrens ist er nicht wieder im Staatsdienst verwendet worden. Er erhält vom 1. April 1951 ab als Beamter zur Wiederverwendung Übergangsgeld.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Der am 11. Mai 1950 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin Ho. war seit dem 28. April 1938 städtischer Beamter auf Widerruf im Dienst der Stadt Wunsiedel und wurde als sogenannter Altparteigenosse am 12. Juni 1945 auf Anordnung der Militärregierung vom Amt entfernt. Er fiel später unter die sogenannte Weihnachtsamnestie. Die Beschwerdeführerin fühlt sich dadurch benachteiligt, daß sie&amp;nbsp; weder &amp;nbsp;als Erbin ihres Mannes dessen Dienstbezüge für die Zeit zwischen Amtsentfernung und Tod&amp;nbsp; noch &amp;nbsp;als Witwe für die Zeit nach seinem Tode Hinterbliebenenbezüge erhalten hat. Sie hat verwaltungsgerichtliche Klage auf Feststellung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses und ihrer Rechtsansprüche erhoben; das gerichtliche Verfahren ist bis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_65&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden.
&lt;p&gt;f) Der Beschwerdeführer Fl. war apl. Professor, die Beschwerdeführer Ba. und Gr. waren Dozenten an Universitäten im Lande Bayern, und zwar Ba. seit 1938, Gr. seit 1941 und Fl. seit dem 27. Oktober 1939, nachdem er sich vorher bereits in Göttingen habilitiert und 1936 in Erlangen umhabilitiert hatte. Die Beschwerdeführer fühlen sich dadurch benachteiligt, daß sie als Beamte auf Widerruf behandelt werden und daher nach § 6 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Die Beschwerdeführer Bö., E., Ga., Gra., Hoe., L., Ma., Me., Mo., Ne., No., R., Sp., V., We. und Vo. waren ordentliche Professoren an bayerischen Universitäten oder Technischen Hochschulen, der Beschwerdeführer Bo. war planmäßiger a. o. Professor an der Universität Gießen, der Beschwerdeführer Li. ordentlicher Professor an der Technischen Hochschule Darmstadt, der Beschwerdeführer Eb. war ordentlicher Professor an der Handelshochschule in Nürnberg, einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die im Range einer Universität gleichsteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens wurden die Professoren Vo., We., R., No., Me., Gra., Ga. und Bö. durch den Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus wieder zu ordentlichen Professoren ernannt und gleichzeitig in den Ruhestand versetzt, also nicht emeritiert. Mit Wirkung vom 1. April 1951 erhalten die Beschwerdeführer R., Me., Gra. und Ga. die&amp;nbsp; Bezüge &amp;nbsp;eines Emeritus. Ferner haben die Beschwerdeführer Gra., R., No. und We. auch die&amp;nbsp; Rechte &amp;nbsp;eines Emeritus erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer Sp., Hoe., E., L. und Ma. erhalten als Beamte zur Wiederverwendung Übergangsgeld; Ma. wurde auf seinen Antrag auch als Privatdozent zugelassen und später außerplanmäßiger Professor. Der Beschwerdeführer Ne. ist wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der erst seit dem 1. Oktober 1939 im Beamtenverhältnis stehende Professor V. erhält, da er noch nicht zehn Jahre im Amt war, keine Bezüge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer Bo. erhält als Beamter zur Wiederver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_66&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wendung vom Hessischen Staat Übergangsgeld. Der Beschwerdeführer Li. erhielt zunächst einen Unterhaltsbeitrag, seit Erreichung des 65. Lebensjahres erhält er Ruhegehalt. Der Beschwerdeführer Eb. erhielt nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens zunächst auf Grund bayerischer Bestimmungen eine Versorgung von monatlich 658.13 DM, seit dem 1. Oktober 1951 von 776.- DM. Nach § 4 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter § 63 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 31. Juli 1952 (GVBl. S. 235; im folgenden: Bayer. G zu Art. 131 GG) erhält er die vollen Bezüge eines entpflichteten Hochschullehrers, ohne jedoch als Emeritus zu gelten. Der Beschwerdeführer Mo. wurde im September 1939 von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden, jedoch im Jahre 1942 &quot;wieder in Dienst gestellt&quot;. Nach Abschluß seines Entnazifizierungsverfahrens erhielt er zunächst Versorgungsbezüge; seit dem 1. April 1951 erhält er auch die Bezüge eines Emeritus.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Alle Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß ihre Beamten- und Versorgungsverhältnisse über den Zusammenbruch des Deutschen Reichs im Mai 1945 hinaus fortbestanden hätten und die Bundesrepublik wegen rechtlicher Identität mit dem Deutschen Reich aus jenen Rechtsverhältnissen verpflichtet sei. Das gelte auch, soweit der frühere unmittelbare Dienstherr eine Körperschaft außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gewesen sei; denn mindestens das mittelbare Dienstverhältnis zum Deutschen Reich gemäß § 2 Abs. 1 DBG bestehe fort. Die Beamtenverhältnisse sind nach Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht durch die von der amerikanischen Militärregierung durchgeführten oder veranlaßten Entfernungen aus dem Amt beendet worden. Die Kontrollrats-Direktiven 24 und 38 sowie die Anweisung der amerikanischen Militärregierung Title 2-160.4 seien lediglich interne Anweisungen der Besatzungsmacht und hätten nicht objektives Recht schaffen können. Im übrigen ergebe eine richtige Auslegung der Direktiven sowie des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militaris&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_67&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mus vom 5. März 1946 (Bayer. GVBl. S. 145; Hess. GVBl. S. 57; RegBl. Württemberg-Baden S. 71; im folgenden: Befreiungsgesetz), daß es sich nicht um Entlassungen, sondern nur um Suspendierungen gehandelt habe. Das sei jetzt auch die herrschende Meinung in Rechtslehre und Rechtsprechung. Jedenfalls seien Entlastete und Mitläufer nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens voll rehabilitiert. Damit sei festgestellt, daß in ihren Beamten- und Versorgungsverhältnissen keine Änderung eingetreten sei.
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführer tragen vor, daß das G 131 ihre unverändert gebliebenen Beamtenrechte teils entzogen, teils gemindert habe. Das verstoße gegen Grundrechte und andere Verfassungsbestimmungen und sei keine Regelung, wie sie Art. 131 GG vorschreibe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Beratung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat habe es an einer klaren Auffassung über die Rechtslage des von Art. 131 GG erfaßten Personenkreises gefehlt, da die Meinungen hierüber in Literatur und Rechtsprechung damals noch nicht geklärt gewesen seien. Art. 131 GG habe deshalb lediglich die Bundeskompetenz sichern und einen Rahmen festlegen wollen, ohne dem Gesetzgeber vorzuschreiben, wie er die betreffenden Rechtsverhältnisse zu regeln habe. Dagegen habe diese Vorschrift weder beabsichtigt noch sei sie - als Übergangsbestimmung - dazu in der Lage gewesen, den Bundesgesetzgeber von der Beachtung aller oder einzelner Grundrechte zu befreien. Aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates gehe eindeutig hervor, daß man kein Ausnahmerecht gegen die verdrängten und amtsentfernten Beamten habe schaffen wollen. Wenn überhaupt eine &quot;konstitutive&quot; Regelung der unter Art. 131 GG fallenden Rechtsverhältnisse in Betracht komme, so sei sie nur im Rahmen der Grundrechte, insbesondere der naturrechtlich gebundenen Menschenrechte zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Auffassung der Beschwerdeführer zu 12 bis 33 scheidet bei den amtsentfernten Beamten jede konstitutive Regelung aus; denn ihr Dienstherr bestehe fort und ihre Ansprüche seien durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_68&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Entnazifizierung nicht berührt worden. Ihnen gegenüber könne Art. 131 GG lediglich die Bedeutung haben, ihre nach Grund und Höhe feststehenden Ansprüche gegenüber dem öffentlich- rechtlichen Schuldner in Ländern und Gemeinden zu garantieren; hinsichtlich der heimatvertriebenen Beamten sei allerdings eine konstitutive Regelung im Rahmen der Grundrechte zulässig und sogar unumgänglich.
&lt;p&gt;3. Von dieser ihrer grundsätzlichen Rechtsauffassung aus fühlen sich die Beschwerdeführer durch zahlreiche Bestimmungen des G 131 in ihren Grundrechten verletzt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 77 Abs. 1 GG 131 in Verbindung mit den die Rechtsverhältnisse der einzelnen Beschwerdeführer betreffenden Sonderbestimmungen bewirke eine entschädigungslose Enteignung, die nach Art. 14 Abs. 3 GG verfassungswidrig sei. Das gelte nicht nur für den Entzug der bereits vor dem 1. April 1951 entstandenen Gehalts- oder Versorgungsansprüche, sondern auch für die Streichung oder Kürzung künftiger Gehaltsforderungen. Hiermit würden einem begrenzten Personenkreis unter Verletzung des Gleichheitsprinzips Sonderopfer zugemutet, die nach herrschender Rechtsprechung als Enteignung zu qualifizieren seien; in jedem Falle würden durch die Bestimmungen des G 131 bestehende Rechte entweder gänzlich beseitigt oder in ihrem rechtlichen Kern vernichtet, so daß auch vom Standpunkt der sogenannten Schutzwürdigkeitstheorie aus der Tatbestand der Enteignung gegeben sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) In der Beseitigung oder Umgestaltung ihrer Beamtenrechte erblicken die Beschwerdeführer weiterhin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Diese Verfassungsbestimmung sichere mit der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums zugleich die wohlerworbenen Rechte der Beamten und verbiete, die Substanz der Beamtenrechte anzutasten. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre mindestens der Anspruch auf angemessene Versorgung, der nach dem G 131 nicht gesichert sei. Das gelte besonders für die Höhe des in § 37 vorgesehenen Übergangsgehaltes. Die rückwirkende Einführung der zehnjähri&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_69&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen Wartefrist beseitige unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG die bereits erworbene Rechtsstellung der Beamten auf Lebenszeit und entziehe ihnen Ansprüche auf Gehalt und Versorgung. Auch die Bestimmung über die Anrechnung privater Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge (§§ 33, 37) widerspreche der Fürsorgepflicht des Staates und somit hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
&lt;p&gt;Insbesondere sehen die Beschwerdeführer zu 12 bis 33 einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG darin, daß weder die Professoren noch die Dozenten im Stande der Emeriti oder &quot;Extraemeriti&quot; belassen worden seien; dadurch seien wohlerworbene Rechte auf Verbindung zur Universität verletzt worden. Unter Hinweis auf die Literatur zu Art. 129 WRV legen die Beschwerdeführer dar, daß kraft der Doppelnatur des Hochschullehrerberufs mit dem öffentlichen Amt zugleich eine besondere körperschaftliche Stellung des Hochschullehrers in der Hochschule verbunden sei. Hochschulen seien nicht nur Staatsanstalten, sondern zugleich mit Autonomie ausgestattete Körperschaften des öffentlichen Rechts, an denen Gelehrte zu lebenslänglicher Arbeitsgemeinschaft mit den Aufgaben der Forschung und Lehre verbunden seien; in diese Körperschaften würden sie durch Habilitation (Gruppe der Privatdozenten, Dozenten und apl. Professoren) oder durch Berufung in ein Lehramt (Gruppe der beamteten Hochschullehrer) aufgenommen. Von jeher seien deshalb die Bestimmungen über Warte- und Ruhestand auf beamtete Hochschullehrer nicht angewandt worden, weil sie nicht nur das Ausscheiden aus dem Amt, sondern auch aus der Hochschulkorporation zur Folge haben würden. Die Hochschullehrer könnten statt dessen nur von ihren Amtspflichten entbunden, also emeritiert werden. Soweit das G 131 ihre Versetzung in den Ruhestand oder den Widerruf ihrer Beamtenverhältnisse unter Vorenthaltung des Standes eines Emeritus oder eines &quot;Extraemeritus&quot; vorsehe, widerspreche es dem Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer betonen jedoch vorsorglich, daß die Regelung des G 131 auf die Sonderstellung der Hochschullehrer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_70&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht passe, sie also auch nicht betreffen könne. Auch der Berichterstatter im Bundestag, Abg. Dr. Kleindinst, habe betont, daß die Unterbringung der Hochschullehrer und des wissenschaftlichen Nachwuchses nicht in die gesetzliche Regelung einbezogen, sondern als Sache der Länder angesehen worden sei.
&lt;p&gt;Die Vorschriften über einen Widerruf der Beamtenverhältnisse der Hochschullehrer oder über ihre Versetzung in den Ruhestand verletzen nach Ansicht der Beschwerdeführer auch den Art. 5 Abs. 3 GG, der die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre garantiere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einen weiteren Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG enthalten nach Auffassung der Beschwerdeführer S., K. und Z. die Bestimmungen der §§ 7 und 40 G 131 über die Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen, die im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus durchgeführt wurden, sowie über die Kürzung des Witwengeldes wegen besonders großen Altersunterschiedes der Eheleute.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Gesamtregelung des G 131 verletzt nach Ansicht der Beschwerdeführer das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz, weil die völlig abweichende Behandlung des unter Art. 131 GG fallenden Personenkreises im Vergleich mit den aktiven Beamten auf Willkür beruhe. Besonders kraß sei das Mißverhältnis bei Pensionen und Hinterbliebenenbezügen; denn die &quot;Einheimischen&quot; erhielten volle Pensionen und Hinterbliebenenbezüge, während die Ansprüche der Verdrängten deshalb gekürzt würden, weil sie ihre Bezüge früher von Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erhalten hätten. Die amtsentfernten Mitläufer und Entlasteten seien willkürlich schlechter gestellt gegenüber denjenigen Mitläufern und Entlasteten, die entweder gar nicht vom Amt entfernt seien oder wiederverwendet würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch durch die §§ 7 und 40 G 131 werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Innerhalb &amp;nbsp;des G 131 wird - zum Teil aus sich widersprechenden Gründen - eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 GG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_71&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
darin gesehen, daß die einzelnen betroffenen Gruppen im Verhältnis zueinander ungleich behandelt seien: einige Beschwerdeführer fühlen sich dadurch benachteiligt, daß das G 131 nicht sämtliche betroffenen Personen völlig gleichstelle, daß insbesondere verschiedenartige Landesregelungen zugelassen würden; andere Beschwerdeführer folgern eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes daraus, daß die für die einzelnen Gruppen geltenden Bestimmungen zu sehr einander angeglichen und frühere Sondermerkmale, wie etwa diejenigen der Universitätslehrer, nicht gebührend berücksichtigt worden seien. Insbesondere wird in der Benachteiligung der amtsentfernten Mitläufer und Entlasteten gegenüber den amtsentfernten &quot;Nichtbetroffenen&quot; (§ 62 Abs. 3 G 131) ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gesehen.
&lt;p&gt;Auch die Festsetzung eines Stichtages gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und die Beschränkung der Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 verstößt nach Ansicht des Beschwerdeführers zu 2 gegen das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Einige Beschwerdeführer sehen in der Bestimmung des § 77 G 131 einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Eine Verletzung der Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll sich daraus ergeben, daß das G 131 unmittelbar bestimmte Beamtenrechte völlig oder teilweise entziehe, obgleich derartige Maßnahmen nur durch richterliche Straf- oder Disziplinarurteile angeordnet werden dürften. Außerdem verhänge das G 131 Strafen wegen eines Verhaltens, dessen Strafbarkeit zuvor nicht gesetzlich bestimmt gewesen sei (Art. 103 Abs. 2 GG). Endlich ergebe sich eine Doppelbestrafung und somit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG daraus, daß die Nachteile des § 7 G 131 auch solche Beamten träfen, gegen die bereits im Entnazifizierungsverfahren Sühnemaßnahmen verhängt worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, daß das ganze G 131 verfassungswidrig und nichtig sei, mindestens aber die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen verfassungswidrig und daher nichtig seien. Sie beantragen, das Gesetz oder die an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_72&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegriffenen Einzelbestimmungen gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG für nichtig zu erklären.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 34, die zur Zeit in Berchtesgaden wohnt, war Studienassessor im Sudetenland; er ist am 30. Juli 1941 in Rußland gefallen. Die Beschwerdeführerin erhielt zunächst Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes und § 27 a des Fürsorge und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz und ihre Hinterbliebenen vom 6. Juli 1939 (RGBl. I S. 1217) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einsatzfürsorge- und - versorgungsgesetzes vom 20. August 1940 (RGBl. I S. 1166; im folgenden: EWFVG). Nach Inkrafttreten des G 131 bezieht sie Hinterbliebenenbezüge nach § 49. Da diese Bestimmung in Verbindung mit § 29 G 131 auf den Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes verweist, werden der Beschwerdeführerin seit dem 1. April 1951 die sich aus § 27 a EWFVG ergebenden höheren Beträge nicht gezahlt. Ihr Armenrechtsgesuch zur Klage auf Zahlung höherer Bezüge ist durch Beschluß des Landgerichts in München vom 20. August 1952 - 9 OH 44/1952 - abgelehnt, ihre Beschwerde durch das Oberlandesgericht in München vom 21. Oktober 1952 - 1 W 1341-52 - zurückgewiesen worden. Nach Erschöpfung des Rechtsweges im Armenrechtsverfahren hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, daß der Ausschluß der Anwendung des § 27 a EWFVG durch das G 131 und die dadurch bedingte nachträgliche Kürzung ihrer Bezüge wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei; durch Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmungen hätten die Gerichtsbeschlüsse ihre Grundrechte verletzt. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, die angefochtene Entscheidung gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 12, 13, 15 bis 22 und 24 bis 33 haben ferner Verfassungsbeschwerde gegen § 1 des Bayer. G zu Art. 131 GG erhoben, mit dem Antrage, diese Vorschrift inso&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_73&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weit für nichtig zu erklären, als sie bestimmt, daß die §§ 5, 6, 35, 77 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit den §§ 2-15 des bayerischen Gesetzes auf die planmäßigen ordentlichen und außerordentlichen Professoren und die Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren an den bayerischen wissenschaftlichen Hochschulen Anwendung finden.
&lt;p&gt;Zur Begründung tragen die Beschwerdeführer vor: Das Bayer. G zu Art. 131 GG gehe in § 1 davon aus, daß das G 131 die durch die Eigenart des Berufs bedingten Rechte der Hochschullehrer vernichtet habe. Soweit daher §§ 5, 6, 35 und 77 Abs. 1 G 131 in ihrer Anwendung auf die Hochschullehrer grundgesetzwidrig seien, gelte das auch für die entsprechenden bayerischen Bestimmungen. Soweit sie also die Außerdienststellung und die Versetzung in den Ruhestand (§§ 4 und 11) und das Verbot der Nachzahlung (§ 8 Abs. 2 Satz 1) beträfen, verstießen sie gegen Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 14, Art. 33 Abs. 5 und Art. 139 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 94 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, dem Bundestag und Bundesrat, ferner den Landesregierungen von Bayern und Hessen, dem Bayerischen Landtag und dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Bundesregierung, die beiden Landesregierungen und das Bayerische Staatsministerium der Justiz haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sie sind dem Standpunkt der Beschwerdeführer mit Rechtsausführungen entgegengetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung waren die Bundesregierung, die Bayerische Landesregierung sowie sämtliche Beschwerdeführer außer denen zu 2, 6, 7 und 34 vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden gegen das G 131 sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß sie behaupten wollen, durch das Gesetz jedenfalls in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG verletzt zu sein. Das reicht für die Zulässigkeit der Verfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_74&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beschwerden aus, ohne daß schon hier geprüft zu werden braucht, ob nach dem Vortrag der Beschwerdeführer auch die Verletzung anderer Grundrechte in Betracht kommen könnte. Bei der materiell-rechtlichen Prüfung der einzelnen Verfassungsbeschwerden wird zu beurteilen sein, ob sonstige von den Beschwerdeführern bezeichnete Grundrechte durch das G 131 verletzt sind.
&lt;p&gt;2. Ein Verstoß gegen andere als die in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Bestimmungen des Grundgesetzes kann grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde nicht gerügt werden. Soweit jedoch die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Grundrechten solche Verstöße behaupten, kann ihr Vorbringen als Anregung an das Bundesverfassungsgericht behandelt werden, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Norm, durch die sie sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen, auch wegen eines anderen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig sei (vgl. BVerfGE 1, 264 [271]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Verfassungsbeschwerden rügen eine unmittelbare und gegenwärtige Grundrechtsverletzung durch Gesetz (vgl. BVerfGE 1, 97 [103]). Dies folgt aus dem Hinweis der Beschwerdeführer auf § 77 G 131.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Ho. können deshalb bestehen, weil die Beschwerdeführerin zur Verfolgung ihrer vermeintlichen, durch das G 131 betroffenen Ansprüche bereits den Verwaltungsrechtsweg beschritten, das angerufene Gericht jedoch das Verfahren mit Rücksicht auf die Verfassungsbeschwerde ausgesechrtzt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Solange ein Prozeß vor einem Gericht schwebt, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Norm, deren Verfassungsmäßigkeit in dem gerichtlichen Verfahren zu prüfen ist. Ist jedoch bereits eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Norm beim Bundesverfassungsgericht anhängig, so handelt das Prozeßgericht schon aus Gründen der Prozeßökonomie richtig, wenn es das bei ihm anhängige Verfahren aussetzt. Dadurch wird einmal vermieden, daß auch das Prozeßgericht neben dem Bundesverfassungsgericht die Frage&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_75&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Norm prüfen muß. Darüber hinaus wird den Beteiligten am Prozeßverfahren die Möglichkeit gegeben, sich der anhängigen Verfassungsbeschwerde gleichen Inhalts&amp;nbsp; alsbald &amp;nbsp;anzuschließen. Das wäre nicht der Fall, wenn das Gericht - bei Annahme der Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verfahren oder - bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit - ein Endurteil erlassen würde. Die Beteiligten am Prozeßverfahren könnten dadurch mit ihrem Vorbringen in dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren ausgeschlossen und das Bundesverfassungsgericht könnte gehindert werden, ihren möglicherweise gewichtigen und erheblichen Sach- und Rechtsvortrag bei seiner grundsätzlichen Entscheidung über die bereits anhängige Verfassungsbeschwerde mit zu berücksichtigen.
&lt;p&gt;Aus diesem Grunde muß in derartigen besonders gelagerten Fällen ein Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde trotz des anhängigen gerichtlichen Verfahrens bejaht werden. Die Verfassungsbeschwerde Ho. ist daher zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Während des Verfahrens ist das G 131 durch das Bundesbeamtengesetz und das Erste Änderungsgesetz in zahlreichen Bestimmungen - zum Teil mit rückwirkender Kraft - geändert worden. Dadurch haben sich jedoch die Verfassungsbeschwerden auch nicht insoweit erledigt, als sie die ursprüngliche inzwischen geänderte Fassung des G 131 betreffen. Denn materiell werden sowohl die Änderungen durch das Bundesbeamtengesetz als auch die meisten Änderungen durch das Erste Änderungsgesetz erst vom 1. September 1953 an wirksam, so daß eine in der Vergangenheit liegende etwaige Grundrechtsverletzung durch die Änderungsgesetze nicht beseitigt worden wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Sämtliche Verfassungsbeschwerden sind auch rechtzeitig erhoben, da die Jahresfrist zur Anfechtung des rückwirkend in Kraft getretenen G 131 erst mit dem Zeitpunkt seiner Verkündung beginnt (vgl. BVerfGE 1, 415).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 34 gegen den Beschluß des Landgerichts München ist nach Erschöp&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_76&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fung des Rechtswegs im Armenrechtsverfahren zulässig und rechtzeitig erhoben. Eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen das G 131 konnte die Beschwerdeführerin wegen Fristablaufs nicht erheben.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 12 bis 33 ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen §1 des Bayer. G zu Art. 131 GG richtet. Denn die Beschwerdeführer haben hinreichend deutlich behauptet, daß sie durch diese Bestimmung unmittelbar in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG verletzt seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die unmittelbar gegen das G 131 gerichteten Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer, die am 8. Mai 1945&amp;nbsp; als Beamte im aktiven Dienst &amp;nbsp;standen, gehen davon aus, daß ihr Beamtenverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus Bestand hatte. Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Auffassung nicht zutrifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Aus dem Wortlaut des Art. 131 GG ist für die Beantwortung der Frage nichts zu gewinnen. Denn aus der Tatsache, daß der Verfassungsgesetzgeber von Personen spricht, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, kann nicht geschlossen werden, daß er das Fortbestehen dieser Dienstverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus annahm; ebensowenig ist der Schluß zwingend, der Gesetzgeber habe die Fortdauer der Dienstverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus fingieren wollen. Daß mit dem Ausdruck &quot;Regelung der Rechtsverhältnisse&quot; nicht schlechthin eine Regelung (bestehen gebliebener) öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse gemeint sein kann, ergibt sich schon daraus, daß Art. 131 GG nach einhelliger Auffassung auch solche Personen betrifft, die niemals in einem Dienstverhältnis zum Deutschen Reich oder zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Deutschen Reich gestanden haben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_77&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Sperrvorschrift des Art. 131 Satz 3 GG, wonach bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden können, hat nur prozessualen Charakter. Aus ihr kann deshalb nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber das Bestehen solcher Ansprüche habe anerkennen wollen.
&lt;p&gt;b) Auch die Entstehungsgeschichte des Art. 131 GG und des G 131 bringt keine Klarheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Im Parlamentarischen Rat wurde zwar die Frage erörtert, ob die früheren Beamtenverhältnisse über den Zusammenbruch hinaus fortbestanden haben. Eine einheitliche Auffassung hierüber konnte jedoch nicht erzielt werden. Zunächst verlangte ein Antrag der Deutschen Partei (Nr. 48 Drs. 442), daß &quot;die Rechte der Berufsbeamten, die vor dem 8. Mai 1945 in ein Beamtenverhältnis nach dem Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) berufen worden sind und wider Willen ausscheiden mußten oder bisher keine Verwendung mehr gefunden haben, unter Einschluß der Wehrmachtsbeamten, sowie die Rechte der ehemaligen Berufssoldaten und der Hinterbliebenen dieser Personengruppen ... im Rahmen des Art. 129 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 geschützt&quot; bleiben sollten. Dieser Antrag, der offenbar das Fortbestehen der Beamtenrechte unterstellte, sie jedoch für die Zukunft nur im Rahmen der &quot;wohlerworbenen Rechte&quot;im Sinne des Art. 129 WRV schützen wollte, wurde nicht angenommen. Ein dem Parlamentarischen Rat überreichter Vorschlag des Beamtenschutzbundes wollte &quot;die auf Grund der bisherigen Gesetze bestehende Rechtslage der öffentlichen Bediensteten, die sich vor dem 8. Mai 1945 im Dienst, im Wehrmachtsverhältnis oder im Ruhestand befanden, sowie ihrer Hinterbliebenen ... wahren&quot; jedoch Einschränkungen durch Bundesgesetz zulassen, &quot;die sich auf Grund des Zusammenbruchs oder seiner Folgewirkungen als unbedingt erforderlich erweisen&quot;sollten. Auch diese Anregung fand jedoch keine Unterstützung. Der Redaktionsausschuß des Parlamentarischen Rates schlug mit der Drucksache Nr. 374 vom 16. Dezem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_78&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ber 1948 eine Bestimmung vor, die ein Recht auf Wiedereinstellung ausdrücklich versagte und die Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche einem Bundesgesetz überließ.
&lt;p&gt;Das gesamte Problem wurde ausführlich in der 30. Sitzung des Organisationsausschusses vom 13. Januar 1949 erörtert. Hierbei wies der Abgeordnete Dr. Dehler (S. 54) zur ratio des Entwurfs darauf hin, daß der Beamte einen doppelten Anspruch, auf das Amt und auf das Gehalt, habe. Es solle ganz allgemein geklärt werden, daß &quot;niemand, der am 8. Mai 1945 Beamter und am Ende Beamter Hitlers war, ... einen Anspruch auf das Amt&quot; habe, daß &quot;aber seine vermögensrechtlichen Ansprüche ... auf diesem Wege&amp;nbsp; irgendwie &amp;nbsp;geregelt werden&quot; sollten. Der Abgeordnete Mücke sprach sich dahin aus, daß man von einer &quot;Wiedereinstellung&quot; nicht reden könne, da die Beamtenrechte&amp;nbsp; in der Regel &amp;nbsp;nicht untergegangen seien. Auf seinen Vorschlag einigte man sich dahin, durch eine Rahmenvorschrift im Grundgesetz die Regelung der Rechtsverhältnisse einem Bundesgesetz zu überlassen, jedoch die Frage der Wiedereinstellung nicht ausdrücklich zu erwähnen. Dementsprechend legte ein Unterausschuß einen Entwurf vor, der im wesentlichen der endgültigen Fassung entsprach und in den folgenden Beratungen durch Berücksichtigung der Flüchtlinge, der Angestellten und Arbeiter sowie durch Aufnahme einer Sperrvorschrift für die gerichtliche Geltendmachung ergänzt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der folgenden 40. Sitzung des Hauptausschusses vom 14. Januar 1949 betonte der Abgeordnete Dr. Lehr (StenBer. S. 493), daß zu der in der Beamtenschaft entstandenen Beunruhigung kein Anlaß vorliege, daß die vorgesehene Fassung jedoch auf die Vermeidung einer untragbaren finanziellen Belastung des Bundes Rücksicht nehme. Der Sachverständige Dr. Ringelmann hob hervor, daß die von der Militärregierung aus dem Dienst entfernten Personen in der amerikanischen Besatzungszone keinen Anspruch auf Wiedereinstellung hätten, da sie nach der Kontrollrats- Direktive Nr. 24 aller ihrer Rechte verlustig gegangen seien und die Militärpersonen auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 34&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_79&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihre Rechtsansprüche verloren hätten. Der Abgeordnete Zinn wies insbesondere darauf hin, daß die Beamten vor dem 8. Mai 1945 in einem persönlichen Treueverhältnis zu Hitler gestanden hätten, so daß ein Anspruch auf Wiedereinstellung nicht anerkannt werden könne und in vermögensrechtlicher Hinsicht nur ein Ausgleich in Betracht komme.
&lt;p&gt;Für die dritte Lesung des Hauptausschusses empfahl der Allgemeine Redaktionsausschuß (Drs. 543 vom 25. Januar 1949) erneut, ein Recht auf Wiedereinstellung ausdrücklich zu versagen und andere Ansprüche aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst vor dem 8. Mai 1945 durch Bundesgesetz &quot;neu&quot; regeln zu lassen. Hiermit seien alle auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst vor dem 8. Mai 1945 gegründeten Ansprüche erfaßt, gleichgültig, ob das Dienstverhältnis am 8. Mai 1945 oder vor diesem Zeitpunkt erloschen sei. Entgegen diesem Vorschlag verblieb es im Ergebnis bei der ursprünglichen Fassung des Organisationsausschusses.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die Bundesregierung führt in der Begründung zum Entwurf des G 131 aus, daß die betroffenen Personen ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz verloren hätten, &quot;ohne daß ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis rechtsgültig beendet worden wäre&quot;. Sie könnten jedoch &quot;nach der derzeitigen Rechtslage keine Ansprüche aus ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geltend machen, teils weil der Dienstherr weggefallen und kein Rechtsnachfolger an seine Stelle getreten ist, teils weil die Wirkungen der Anordnungen der Militärregierungen noch fortbestehen&quot;. Aus diesen Gründen müsse der Entwurf &quot;an die Rechtslage anknüpfen, die am 8. Mai 1945 bestand&quot;. Damit sei aber keineswegs gesagt, daß die in der Zwischenzeit eingetretenen Ereignisse nicht berücksichtigt werden dürften. Für den Fall des Amtsverlusts infolge Behördenauflösung sehe schon § 43 DBG vor, daß die entbehrlich werdenden Beamten in den Wartestand versetzt werden könnten. Diese Regelung für einen im normalen Staatsleben äußerst seltenen Fall könne jedoch für die zahllosen nach dem Zusammenbruch ihres Amtes beraubten Beamten nicht angewendet werden. Daher sei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_80&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der besondere Rechtsstand der &quot;Außerdienststellung&quot; - später im Gesetz als Rechtsstand &quot;zur Wiederverwendung&quot; bezeichnet geschaffen worden; er bringe zum Ausdruck, daß das Beamtenverhältnis noch nicht beendet sei, der Beamte aber kein Amt innehabe und keinen Dienst verrichte.
&lt;p&gt;cc) Bei der Beratung des G 131 im Ausschuß für Beamtenrecht und im Plenum des Bundestages wurde das Fortbestehen der Dienstverhältnisse des betroffenen Personenkreises unterstellt und in erster Linie die Frage erörtert, ob der Auftrag des Grundgesetzes eine &quot;konstitutive&quot; Regelung, also eine völlige Neugestaltung der Rechtsverhältnisse zulasse oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Beamtenrechtsausschuß wurde die Auffassung vertreten, &quot;daß eine Entscheidung, ob die Regelung gemäß Art. 131 GG deklaratorischen oder konstitutiven Charakter haben solle, von der Beantwortung der Frage, ob der Bund Rechtsnachfolger des Reiches ist, abhängt&quot; (Protokoll Nr. 16 S. 3). Hierüber konnte keine einhellige Meinung erzielt werden. Der Vertreter des Bundesinnenministeriums machte daher den Vorschlag, &quot;im vorliegenden Falle der angelsächsischen Gesetzgebungstradition zu folgen und von einer Festlegung durch eine prinzipielle Entscheidung über die früheren Rechtsansprüche des betroffenen Personenkreises abzusehen&quot; (a.a.O. S. 6). In der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Beamtenrecht und des Ausschusses für Heimatvertriebene vom 21. September 1950 (Protokoll Nr. 41 des 25. Ausschusses) wurde erneut die Frage erörtert, ob der Bundesgesetzgeber die Rechtsverhältnisse der betroffenen Personen konstitutiv oder deklaratorisch zu regeln habe. Staatssekretär Ritter von Lex, der Vertreter des Innenministeriums, vertrat die Ansicht, daß die Mehrzahl der unter Art. 131 GG fallenden Personen Ansprüche nur gegen das Reich, nicht aber gegen den Bund habe, weshalb ihre Rechtsverhältnisse konstitutiv zu regeln seien (a.a.O. S. 3). Demgegenüber machten die Abgeordneten Dr. Kather, Dr. Kleindinst und Mücke (a.a.O. S. 3/4) geltend, daß der Bundesgesetzgeber nur zu einer deklaratorischen Regelung befugt sei, da Art. 131 GG das Fortbestehen der öffentlich-recht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_81&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Dienstverhältnisse unterstelle. Die Abgeordneten Dr. Wuermeling und Dr. Kather stellten schließlich fest, es seien Personengruppen mit und ohne Rechtsanspruch gegen den Bund vorhanden; wenn man alle Personengruppen gleich behandeln wolle, so sei eine Erörterung der Rechtsfrage überflüssig (a.a.O. S. 4).
&lt;p&gt;Im Plenum des Bundestages war man überwiegend der Ansicht, daß Art. 131 GG den Bundesgesetzgeber zu einer konstitutiven Regelung ermächtigt habe; dabei wurde die Frage der Übereinstimmung der neuen Vorschriften mit den Grundrechten nicht näher erörtert. Der Bundesminister des Innern, Dr. Heinemann, erklärte bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, I. Wahlperiode, S. 3142 ff.), die Bundesregierung sei der Ansicht, daß der Parlamentarische Rat die Ansprüche der verdrängten Beamten und Wehrmachtsangehörigen nicht materiell geregelt, also weder aberkannt noch anerkannt habe (a.a.O. S. 3143). Der Bundesgesetzgeber habe deshalb die Ansprüche des betroffenen Personenkreises konstitutiv zu regeln. Von der Minderheit wurde dagegen geltend gemacht, daß das &quot;Deutsche Beamtengesetz von 1937 noch in Kraft&quot; sei, daß also jeder, der einmal Beamter gewesen sei, es auch heute noch &quot;mit allen Rechten und Pflichten&quot; sei (Dr. Richter alias Rösler, a.a.O. S. 3146), oder daß die betroffenen Personen einen &quot;Rechtsanspruch und durchaus wohlerworbene Rechte&quot; hätten (Abgeordneter von Thadden, a.a.O. S. 3159). In der zweiten Beratung (a.a.O. S. 4985) bemerkte der Berichterstatter Abg. Dr. Kleindinst zu den grundsätzlichen Fragen folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Der Ausschuß hat bei seinen Beratungen auch die Rechtsfragen gewürdigt, die in der öffentlichen Erörterung der Aufgabe besonders im Schrifttum, in Denkschriften und in Gutachten Gegenstand der Auseinandersetzung und der Klärung gewesen sind, so die Frage der Identität von Bund und Reich, der Rechtsnachfolge des Bundes gegenüber dem Reich, der Fortgeltung des Versorgungsrechtes aufgelöster Einrichtungen und Körperschaften wie der ehemaligen Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes und des Reichsnährstands, der Rechtswirkung der beamtenrechtlichen Staatsakte der ehemaligen nationalsozialistischen Reichsregierung und der deklaratorischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_82&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder konstitutiven Aufgabe des Art. 131 des Grundgesetzes.
&lt;p&gt;Der Ausschuß hat jedoch die Stellungnahme zu diesen Rechtsfragen nicht als ausschließliche Grundlage für seine Beschlüsse nehmen können. Dieser Verzicht war um so mehr geboten, als die Entscheidung der zum Teil stark umstrittenen Fragen die praktische Lösung der gestellten gesetzgeberischen Aufgabe nicht ermöglicht hätte. Denn die Bejahung der Identität von Bund und Reich löst die gestellten Fragen nicht unbedingt hinsichtlich der öffentlichen Bediensteten der Restverwaltungen des Landes Preußen, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der Nichtgebietskörperschaften, und sie trägt nichts bei zu den Folgerungen, die sich für die Wiederverwendung und die Übernahme der finanziellen Lasten durch die Veränderungen in der Zuständigkeit durch das Grundgesetz ergaben. ... Das Besoldungs- und Versorgungsrecht ist für die personellen Voraussetzungen eines regelmäßigen und geordneten Ablaufs der staatlichen Aufgaben vorgesehen, nicht aber für den Verlust von Verwaltungsgebieten, Dienstherren und Behörden größten Ausmaßes und für die Folgen des Unterganges großer Einrichtungen und Körperschaften. Die Beurteilung der rechtlichen Folgen von Staatsakten einer Diktatur auf dem Gebiete des Personalwesens, besonders in den Jahren des Krieges und der beginnenden Katastrophe, ist mit den Maßstäben des Verfassungs- und Rechtsstaates von heute nur mehr bedingt möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;... Bei dem starken Gegensatz, der zwischen der großen Zahl wiederzuverwendender oder zu versorgender öffentlicher Bediensteter und den durch die Folgen der Katastrophe von 1945 ohnedies überlasteten finanziellen Kräften der Bundesrepublik besteht, ist eine volle Erfüllung der durch die nationalsozialistische Regierung für ganz andere politische und wirtschaftliche Voraussetzungen und Hoffnungen begründeten Ansprüche oder verheißenen Leistungen nicht möglich . . .&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der dritten Beratung nahmen insbesondere die Abgeordneten Dr. Wuermeling, Dr. Nowack und Dr. Reif zu dem hier erörterten Problem grundsätzlich Stellung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abgeordneter Dr. Wuermeling führte aus (a.a.O. S. 5089):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Die Tatsache, die den Gesetzesauftrag des Art. 131 des Grundgesetzes notwendig machte, ist der Zusammenbruch von 1945 mit seinen nur allzu bekannten Auswirkungen. Das hier geregelte Gebiet betrifft einen Teilausschnitt aus dem Chaos des Unrechts und der Ungerechtigkeit, das uns vom sogenannten Dritten Reich als schicksalsgeschlagenen Erben hinterlassen wurde. ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_83&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Man kann dieses Gesetz nicht ganz losgelöst von allen diesen drängenden Nachkriegsproblemen sehen, und in dieser Verbundenheit mit der Gesamtheit der Nachkriegsprobleme liegt die eigentliche Problematik dieses Gesetzes begründet. Als Mitglied desjenigen Ausschusses dieses Hauses, der sich nun sechs Monate lang unter Einsatz aller Kräfte bemüht hat, dem Personenkreis des Art. 131 nun endlich, endlich sein Recht werden zu lassen, darf ich mit besonderer Betonung darauf hinweisen, daß wir dieses Gesetz nicht ausschließlich unter formal-rechtlichen Gesichtspunkten sehen dürfen, sondern daß auch soziale, allgemeinpolitische, beamtenpolitische wie auch technische und nicht zuletzt auch finanzielle Gesichtspunkte für die Betrachtung und Beurteilung maßgebend sein müssen. Keine Schicht der Bevölkerung kann für sich das Recht in Anspruch nehmen, als einzige ihre Forderungen gegen die staatliche Gemeinschaft hundertprozentig erfüllt zu bekommen, während andere nicht weniger von der Katastrophe des Jahres 1945 betroffene Volkskreise ihre ebenfalls begründeten Rechtsansprüche noch nicht erfüllt sehen oder sich mit Teilleistungen abfinden müssen. Sicherlich weisen die Staatsdiener, also die Behördenbediensteten und die Berufssoldaten mit vollem Recht darauf hin, daß sie als Staatsdiener einen urkundlich begründeten Anspruch auf Erfüllung der Treuepflicht auch seitens der staatlichen Gemeinschaft haben und daß selbst im Konkurs des Privatrechts die in einem Betrieb Beschäftigten bezüglich ihrer Lohn- und Gehaltsforderungen bevorrechtet sind. Dieser Gesichtspunkt ist bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses in einem solchen Ausmaß berücksichtigt worden, daß es für manchen nicht einfach sein wird, andere Volksschichten von der Richtigkeit des Ergebnisses der Beratungen, wie es Ihnen vorliegt, zu überzeugen. ...&quot;
&lt;p&gt;Abgeordneter Dr. Nowack äußerte sich wie folgt (a.a.O. S. 5094):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die FDP hat von Anfang an bei der Besprechung der rechtlichen Gestaltung dieses Gesetzes immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß sie den Art. 131 des Grundgesetzes nur insoweit als konstitutiv aufgefaßt hat, als durch den Verlust des Krieges Verhältnisse eingetreten sind, deren Vorkommen und damit auch Regelung in den bestehenden gesetzlichen Vorschriften für Beamte und Berufssoldaten nicht vorgesehen war. Um nur zwei besonders gewichtige Punkte dieser Art anzuführen: der Wartestandsparagraph des Deutschen Beamtengesetzes, der im wesentlichen für die sogenannten politischen Beamten als Ausnahmebestimmung in Frage kommt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_84&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
konnte nicht auf Zehntausende von Beamten Anwendung finden. Und das Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz sah natürlich keine Lösung vor für den Fall, daß die Wehrmacht in ihrer Gesamtheit an einem Tage entlassen würde. Insoweit, aber auch nur insoweit mußte also Art. 131 konstitutiv ausgelegt werden. Diese Notwendigkeit brauchte aber nicht zu verhindern, den Art. 131 soweit deklaratorisch aufzufassen, als er auf den bestehenden Gesetzen aufbaute...&quot;
&lt;p&gt;Abgeordneter Dr. Reif bemerkte (a.a.O. S. 5108):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Da, wie wir eben gehört haben, auch im Hause offensichtlich die Auffassung vertreten wird, daß das Recht des Gesetzes über Art. 131 nicht konstitutiv sei, sondern daß es sich um eine Formulierung älterer Ansprüche handeln könne, da außerdem die Interessenten vielfach diese Auffassung vertreten und auch schon Prozesse angestrengt worden sind, lege ich Wert auf folgende Feststellung. Die Fassung der Formel für das Berufsbeamtentum hatte in der ursprünglichen Formulierung den Ausdruck &quot;unter Wahrung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums&quot; vorgesehen. Über diese Formulierung war im Parlamentarischen Rat eine sehr lebhafte Diskussion entstanden, und wir haben, wie bei anderen schwierigen Fragen, in einem interfraktionellen Ausschuß versucht, hier einen Weg zu finden. Ich habe bei dieser sehr energisch geführten Diskussion im interfraktionellen Ausschuß Herrn Professor Schmid gefragt, ob seine Fraktion grundsätzlich das Institut des Berufsbeamtentums verneine oder ob es ihm nur darauf ankomme, nicht ohne weiteres Rechtsansprüche aus dem Dritten Reich zu übernehmen, wie wir es ja in den Ländern vielfach erlebt haben, daß auf dem Klagewege das Recht am Amt geltend gemacht und sogar erfüllt wurde. Es ist daraufhin - Herr Professor Schmid bejahte mir, daß es ihm nur auf die Frage der Kontinuität ankomme - beschlossen worden, den Ausdruck &quot;unter Wahrung der hergebrachten Grundsätze&quot; zu ändern in den Ausdruck &quot;unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze&quot;. Unter dieser Voraussetzung ist die Formel im Grundgesetz zustande gekommen. Es ist gar kein Zweifel darüber, daß der Verfassungsgesetzgeber den Willen gehabt hat, die Kontinuität der Rechte nicht zuzulassen, sondern daß alles, was in bezug auf die Beamtenrechte im Grundgesetz und in weiteren Gesetzen ausgesprochen wird, neues Recht ist. Ich lege Wert darauf, bei dieser Gelegenheit diese Feststellung zu treffen, damit kein Irrtum über den Willen des Verfassungsgesetzgebers hier im Hause und bei eventuellen Versuchen, die Rechtsprechung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_85&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Sinne bestimmter Interessen in Anspruch zu nehmen, mehr möglich ist.&quot;
&lt;p&gt;Die Entstehungsgeschichte ergibt danach, daß im Parlamentarischen Rat und im Bundestag keine Klarheit über das Fortbestehen der früheren Beamtenverhältnisse erzielt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Eine Antwort auf die Frage, ob die Auffassung der Beschwerdeführer vom Weiterbestehen ihrer Rechte richtig ist, läßt sich nur gewinnen, wenn man die Ereignisse vom Mai 1945 in ihrer politisch-historischen und in ihrer staatsrechtlichen Bedeutung erkennt und dann prüft, ob die Annahme des unveränderten Weiterbestehens der Rechte der Beamten sich mit dem so gewonnenen Bilde vereinbaren läßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eindringender Betrachtung ergibt sich dabei alsbald, daß eine Auffassung, die hier lediglich von einem &quot;Wechsel der Staatsform&quot; sprechen und daraus &quot;nach anerkannten Regeln des Staatsrechts&quot; ein Weiterbestehen der Beamtenrechte folgern möchte, an der Oberfläche der Dinge haften bleibt. Sie verharmlost die Ereignisse historisch-politisch, und sie verfährt auch methodisch unzulässig; denn die Einordnung eines staatsrechtlich relevanten Sachverhalts unter einen Rechtsbegriff kann nur auf Grund einer unmittelbaren und umfassenden Anschauung der tatsächlichen Verhältnisse und des politischen Zusammenhangs, in dem sie stehen, richtig vollzogen werden. Es ist nicht angängig, in einer vom Ergebnis her bestimmten Betrachtungsweise vorschnell einen staatsrechtlichen Begriff anzuwenden, der für ganz andere politische Vorgänge geprägt ist, um dann die erwünschten Folgerungen daraus in Form eines scheinbar logischen Schlusses zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Vorstellung, daß der Staat parteipolitisch neutral sein und den in ihm sich bewegenden und bekämpfenden politischen und gesellschaftlichen Mächten gleiche Chancen zur Mitwirkung bei der politischen Willensbildung einräumen müsse, hat der Nationalsozialismus in Deutschland endgültig brechen wollen. Er sieht im Staat nur eine Machtapparatur im Dienst &quot;des Volkes&quot;; da aber der Volkswille nur von einer einzigen politischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_86&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Partei bestimmt und dargestellt wird, ist der Staat praktisch ihr Werkzeug, und das bedeutet in Wirklichkeit das Werkzeug des sie unumschränkt beherrschenden politischen Führers. Nicht nur Verwaltung und Gesetzgebung sind Teile des politischen Führungsapparates. Es wurde sogar behauptet, daß aus dem &quot;politischen Führungsauftrag des Führers&quot; auch seine Eigenschaft als oberster Gerichtsherr folge. Handlungen, die er als politischer Führer vornahm, konnten so als &quot;höchste Justiz&quot; gewertet werden (so für die Morde am 30. Juni 1934: Carl Schmitt, DJZ 1934, 947). So wurde der Staat zur Diktatur, in der der mit schrankenloser Machtfülle ausgestattete Parteiführer den staatlichen Machtapparat, den er gleichzeitig technisch zu seinen äußersten Möglichkeiten anspannte, zur Durchsetzung seiner Pläne beliebig in Bewegung setzte. Diese Entwicklung hat sich im Deutschen Reich nach 1933 mit wachsender Schnelligkeit vollzogen. Der Grundsatz, daß die (allein zugelassene) Partei dem Staat befiehlt, ist früh verkündet und schon 1933 durch das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat gesetzlich bekräftigt worden. In den folgenden Jahren wurde alle staatliche Tätigkeit immer schärfer und eindeutiger nach der Ideologie des Nationalsozialismus &quot;ausgerichtet&quot;, die Verbindung des Staates mit der NSDAP immer mehr, auch institutionell, verfestigt. Der Führererlaß vom 12. Dezember 1942 (RGBl. I S. 733) stellte die NSDAP organisatorisch unabhängig neben - und das heißt hier über - den Staat; ihre Rechtsstellung bestimmte sich nur noch durch die ihr von Hitler gestellten Aufgaben und nach Parteirecht. Der Staat war nun wirklich nur noch ein Machtapparat im Dienste der NSDAP.
&lt;p&gt;Den so geschaffenen und in den Dienst einer einzigen politischen Richtung gestellten zentralen Machtstaat führte Hitler zur Durchsetzung seiner politischen Ziele in den Krieg gegen fast alle Großmächte der Welt. Als deren Kriegsziel ergab sich so von selbst nicht die &quot;einfache&quot; militärische Besiegung des Reiches, sondern die &quot;endgültige Vernichtung der nationalsozialistischen Tyrannei&quot; (so bereits Ziffer 6 der Atlantik-Charta, ebenso die Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_87&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
klärung von Yalta und die Mitteilung über das Potsdamer Abkommen - ABl. KR, ErgBl. Nr. 1 S. 4 und 13 -), und das heißt bei der unlöslichen Verbindung der NSDAP mit dem Deutschen Staat die vollständige militärische Niederwerfung und die Zerstörung der staatsrechtlichen Organisation dieses Staates. Nur so war es möglich, den Staat aus der Verbindung mit der nationalsozialistischen Bewegung zu lösen und ihn von unten nach oben im demokratischen Sinne neu aufzubauen.
&lt;p&gt;Dieses Kriegsziel hatten die Alliierten am 8. Mai 1945 im wesentlichen erreicht; die militärische Kapitulation bestätigte nur den vollständigen staatlichen Zusammenbruch (so die Viermächteerklärung vom 5. Juni 1945 - ABl. KR, ErgBl. Nr. 1 S. 7 -). In der Tat zeigt das an diesem Tage bestehende Bild - die vollständige Besetzung des deutschen Staatsgebiets, die Kapitulation der Wehrmacht, das Aufhören jeder staatlichen Verwaltungstätigkeit, die Auflösung aller Einrichtungen und Organisationen der den Staat allein tragenden politischen Partei und schließlich der Tod des alle politische, militärische und staatliche Gewalt in sich vereinigenden Staatsführers - alle Merkmale einer Katastrophe, die in der neueren Geschichte ohne Beispiel ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu diesem staatlichen Niederbruch trat eine wirtschaftliche und finanzielle Zerrüttung ohnegleichen, da das Reich, unter dem nationalsozialistischen System des zunehmenden Staatskapitalismus und unter dem Zwange der Kriegswirtschaft immer mehr zum größten Unternehmer und Arbeitgeber geworden, nun plötzlich handlungsunfähig wurde und als Wirtschaftssubjekt ausfiel. Große Teile des Volksvermögens waren vernichtet. War schon durch die Aufrüstung und fünfeinhalb Jahre &quot;totaler Mobilmachung&quot; das gesunde Gleichgewicht der deutschen Wirtschaft empfindlich gestört, so daß die Inflation nur noch durch ständig zunehmende zwangswirtschaftliche Maßnahmen gewaltsam &quot;zurückgestaut&quot; wurde, so hatten vollends die umfangreichen Kriegszerstörungen bei Produktions- und Verkehrsanlagen - verbunden mit dem Ausfall von Millionen für den Wirtschaftsprozeß unentbehrlicher Menschen -, zu einem unvorstellbaren wirtschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_88&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Substanzverlust geführt. Dieser Grad der Verarmung des deutschen Volkes läßt sich kaum in einem umfassenden statistischen Bilde wiedergeben; aber auch schon die auf Grund von Schätzungen ermittelten Schäden und Verluste sind eindrücklich genug (vgl. etwa &quot;Die deutsche Wirtschaft zwei Jahre nach dem Zusammenbruch&quot;, herausgegeben vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung, 1947; Harmssen, Reparationen, Sozialprodukt, Lebensstandard, 1948, Heft 1 bis 4). Das einheitliche Wirtschaftsgebiet des Deutschen Reiches wurde auseinandergerissen, die deutsche Bevölkerung der abgetrennten Gebiete zwangsweise und überstürzt in das verbleibende Gebiet übergeführt. Ansprüche gegen das Reich aus Verträgen aller Art und aus Kriegs- und Vertreibungsschäden konnten nicht mehr realisiert, müssen vielmehr zum großen Teil als endgültig verloren betrachtet werden. Die Notwendigkeit, die hierdurch eingetretenen gewaltigen Vermögensverschiebungen wenigstens einigermaßen auszugleichen, zwang in der Folge zu neuartigen und radikalen gesetzgeberischen Maßnahmen (Währungsreform, Lastenausgleich).
&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage könnten Zweifel aufkommen, ob nach dem 8. Mai 1945 das Deutsche Reich als Staat überhaupt noch bestand. Diese Zweifel sind von beachtlichen Stimmen zu einer die Staatsqualität des Reiches verneinenden Lehre ausgebaut worden (Nawiasky, Die Grundgedanken des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, 1950, S. 7/8; Kelsen, The legal status of Germany according to the declaration of Berlin, in &quot;The American Journal of International Law&quot;, Band 39, 1945, S. 518 f.). Diese Lehre konnte sich auf manche offiziellen Äußerungen und auf das tatsächliche Verhalten der Alliierten stützen, die in sämtlichen Zonen auch bisherige Länder als Staaten neu errichteten, ein Verfahren, das nur von der Annahme aus erklärbar ist, daß jede deutsche Staatsgewalt erloschen sei. Sie konnte weiter für sich geltend machen, daß eines der drei &quot;klassischen&quot; Elemente des Staates, die Staatsgewalt, jedenfalls zunächst nicht mehr vorhanden gewesen sei, da die Regierung Dönitz, schon in ihrer for&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_89&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
malen Legalität höchst zweifelhaft (siehe dazu BVerfGE 2, 1 [56 f.]), niemals tatsächliche Staatsgewalt hatte; endlich konnte darauf hingewiesen werden, daß die Siegermächte das Verschwinden der deutschen Staatsgewalt als so vollständig angesehen hätten, daß sie (in der &quot;Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands ...&quot; vom 5. Juni 1945 - ABl. KR, ErgBl. Nr. 1 S. 7 ff. -) auch die Befugnisse der Regierungen, Verwaltungen und Behörden der Länder, Städte und Gemeinden glaubten übernehmen zu müssen. Wäre dies tatsächlich voll durchgeführt worden, so wäre ohne weiteres klar, daß alle Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich, seinen Ländern und Gemeinden erloschen waren. Aber auch wenn man - mit der herrschenden Lehre (vgl. die Zitate bei Maunz, Deutsches Staatsrecht, 2. Aufl. 1952, S. 14, und die Ausführungen S. 16 zu 4) - das Weiterbestehen eines zunächst nur seiner Handlungsfähigkeit beraubten Deutschen Reiches annimmt, so muß doch ernstlich gefragt werden, ob das Rechtsverhältnis der Beamten, die nicht nur wirtschaftlich aufs engste mit dem Staat verbunden sind, sondern auch rechtlich die Staatsgewalt in erster Linie verkörpern, einen Zusammenbruch der gesamten staatlichen Organisation in dem oben umrissenen Ausmaße überdauern konnte. Das Bundesverfassungsgericht ist überzeugt, daß diese Frage verneint werden muß. Es ist zu dieser Auffassung gelangt vor allem auf Grund der Tatsache, daß das Beamtenverhältnis selbst im &quot;Dritten Reich&quot; eine tiefgehende, sein Wesen berührende Umgestaltung erfahren hat.
&lt;p&gt;d) Unmittelbar nach der &quot;Machtübernahme&quot; begann die planmäßige Arbeit Hitlers und der NSDAP an der Zerstörung des parteipolitisch neutralen (Art. 130 WRV) Berufsbeamtentums, indem einerseits der verfassungsmäßige Schutz der Beamten gegenüber dem Gesetzgeber (Art. 129 WRV) beseitigt, andererseits das Beamtenverhältnis in ein besonderes persönliches Treueverhältnis zu Hitler selbst und in ein Abhängigkeitsverhältnis zu der den Staat beherrschenden Partei umgestaltet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_90&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aa) Im Beschluß vom 24. April 1953 - BVerfGE 2, 237 [248 ff.] - hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, auf welche Weise das nationalsozialistische Regime die formelle Verfassungskraft schlechthin beseitigt hat. Was dort für den besonderen Fall des Art. 153 Abs. 2 WRV ausgeführt ist, gilt entsprechend für Art. 129 WRV, durch den der demokratische Staat die wohlerworbenen Rechte der Beamten gewährleistet hatte. Bereits in der Rechtslehre der nationalsozialistischen Zeit war die Auffassung, daß Art. 129 WRV seine Verfassungskraft verloren habe, durchaus herrschend. So führt Fischbach in seinem Kommentar zum sogenannten Beamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) folgendes aus (S. 3):
&lt;p&gt;&quot;...Auch der Art. 129 RV, der von den wohlerworbenen Rechten der Beamten handelt, ist insoweit gegenstandslos geworden, weil der Staat es als eine Selbstverständlichkeit betrachten muß, sich ein zuverlässiges, in Notzeiten aber auch opferwilliges Beamtentum zu erhalten. Die Beamtenrechte sollen nicht um ihrer selbst willen, etwa als Standesvorrechte, sondern nur im eigensten Interesse von Staat und Volk geschützt sein. In diesem Sinne muß auch die durch das vorliegende Gesetz erfolgte Beseitigung so mancher sogenannter wohlerworbener Rechte betrachtet werden. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Fischbachs Kommentar zum Deutschen Beamtengesetz (1. Aufl. 1937) heißt es auf S. 2 und 3:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;...seine besondere Stellung (des Berufsbeamtentums) innerhalb dieser Gemeinschaft beruht, ebenso wie die der Wehrmacht, nicht auf Vorrechten, sondern auf erhöhten Pflichten gegenüber Führer und Volk, wie sie im Treueid zum besonderen Ausdruck kommt. ...&quot; Der nationalsozialistische Staat &quot;umfaßt im Volksgenossen den ganzen Menschen ..., vor allem auch in gesinnungsmäßiger Beziehung. Jede Tätigkeit, die sich der politischen Zielsetzung des Staates widersetzt, bedeutet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und zieht die entsprechenden Folgen für den einzelnen nach sich. Insofern haben die sog. Grundrechte ihre Geltung ebenso verloren wie die Weimarer Verfassung als solche, d. h. als Grundsatzregelung der Struktur und des inneren Gehalts des Staates, mag man auch einzelne Grundsätze der Weimarer Verfassung als einfache Gesetzesnormen weiter gelten lassen. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Anmerkung 3 zu § 1 Abs. 3 DBG sagt Fischbach:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_91&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Von Rechten, insbesondere sogenannten wohlerworbenen Rechten des Beamten, ist im Deutschen Beamtengesetz nicht mehr die Rede.&quot;
&lt;p&gt;Köttgen, der bereits im JöR Bd. 24 (1937) S. 5 bemerkt hatte, daß die Weimarer Verfassung nach allgemeiner Auffassung &quot;jeden verfassungsrechtlichen Rang verloren habe und lediglich als Übergangsbestimmung in dem Umfange, in dem sie als vorläufig rezipiert gelten könne, vorerst noch anzuwenden sei&quot;, führt im JöR Bd. 25 (1938) S. 1 ff. (S. 63/65) aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Gewiß sind wohlerworbene Rechte im Sinne des Art. 129 der Weimarer Verfassung mit den Grundsätzen unseres heutigen Verfassungsrechts unvereinbar. Weiter wird man dem Beamten auch keinerlei subjektives Recht am Amte zuerkennen, ... . Wohl aber bestehen keinerlei Bedenken, auf anderen Gebieten solche Rechte einzuräumen. Dies ist auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Versorgung geschehen, ... . Im übrigen gilt von diesen subjektiven Beamtenrechten nichts anderes als von allen sonstigen Maßnahmen zur Sicherung der rechtlichen Stellung des Beamten, daß sie nur innerhalb des Behördenorganismus Geltung haben, also im Unterschied zu den wohlerworbenen Beamtenrechten der Weimarer Verfassung nicht gegen den Staat als solchen ausgespielt werden können. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso betont Brand in seinem Erläuterungswerk zur Reichsdienststrafordnung (3. Aufl. 1941) S. 77:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Grundrechte, sog. wohlerworbene Rechte sind für den Beamten nicht mehr notwendig und gibt es nicht mehr.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gerber sagt in seinem Aufsatz &quot;Staatsrechtliche Grundlinien des neuen Reiches&quot; (1933) auf S. 31 f.:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Verfassung von Weimar ist außer Kraft, auch wenn das kein Gesetz verfügt hat ... Die einzelnen Bestimmungen ... sind deswegen, wenn nach ihrer Fortgeltung gefragt wird, daraufhin zu prüfen, ob und inwieweit sie Ausdrucksformen des neuen politischen Gehaltes des deutschen Staatslebens sein können. Vermögen sie es zu sein, gelten sie fort, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben sind; andernfalls haben sie ihre Geltung verloren, ... .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das hat insbesondere von den Grundrechten zu gelten. Ihre Bedeutung lag weithin darin, das Wertsystem eines weltanschaulich zerklüfteten Staates zu sein. Die Gründung des Dritten Reiches auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_92&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die nationalsozialistische Weltanschauung und auf diese allein hat deswegen das Grundrechtssystem von Weimar beseitigt. An seine Stelle ist das nationalsozialistische Parteiprogramm getreten, das ... zum Ausdrucksmittel der nunmehr allein herrschenden Gerechtigkeitsüberzeugung geworden ist; ... .&quot;
&lt;p&gt;Dies ist auch die Auffassung E. R. Hubers, eines der führenden Verfassungstheoretiker der nationalsozialistischen Zeit. In seinem &quot;Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches&quot; (2. Aufl., o. J.) heißt es auf S. 416:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Wenn aus diesem Verhältnis von Führer und Gefolgschaft im öffentlichen Dienst Pflichten des Reiches gegenüber dem Gefolgsmann abgeleitet werden, so werden damit insbesondere keine &quot;wohlerworbenen Rechte&quot; anerkannt, die verfassungsmäßig verbrieft wären und auf die der Einzelne auch dann noch pochen dürfte, wenn die öffentliche Not das Reich zwingt, seine Leistungen einzuschränken. Der Begriff des &quot;wohlerworbenen Rechts&quot;, der in der Zeit ständestaatlicher Zersetzung entstanden und in der Zeit parteienstaatlicher Zerspaltung wieder aufgelebt ist, sicherte dem Diensttuenden einen Bereich zu, der für den Staat unter allen Umständen unantastbar war. Die herrschende Auffassung sah in ihm insbesondere die Garantie des ziffernmäßigen Höchstgehalts. Nicht solche starren Unantastbarkeiten sind der Inhalt der Rechtsstellung die dem Dienstpflichtigen heute zukommt. Sondern das Reich ist verpflichtet, das zu gewähren, was mit Rücksicht auf das Wohl der Volksgemeinschaft, auf die Art des Dienstes, auf Leistung, Dienstzeit, Alter und Familienverhältnisse dem einzelnen Diensttuenden gerechterweise zuzusprechen ist. Welche Leistungen danach dem einzelnen Diensttuenden zukommen, bestimmt das Gesetz, in dem der Wille des Führers zum Ausdruck kommt. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 54:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Der Bedeutungswandel anderer rezipierter Verfassungsbestimmungen drückt sich darin aus, daß sie aufgehört haben, Bestandteil der Verfassung, der politischen Grundordnung, zu sein, und nunmehr nur die Bedeutung einfacher Gesetze haben. Während sie in der Weimarer Verfassung zu den Grundlagen des politischen Systems gehörten, sind sie nun zu einfachen gesetzlichen Bestimmungen von verwaltungsrechtlicher, strafrechtlicher oder privatrechtlicher Bedeutung herabgesunken. Am deutlichsten zeigt sich das bei Vorschriften des Beamtenrechts. Die Anerkennung &quot;wohlerworbener&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_93&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechte&quot; der Beamten gehörte zum Verfassungssystem des Weimarer Staates, während heute die übernommenen beamtenrechtlichen Vorschriften der Weimarer Verfassung nur ein Teil der allgemeinen Beamtengesetzgebung sind. Der Verfassungscharakter dieser Sätze ist durch die nationalsozialistische Revolution beseitigt worden - sie sind gewöhnliches Gesetzesrecht geworden...&quot;
&lt;p&gt;Dieser herrschenden Auffassung der Rechtslehre entsprachen Gesetzgebung und Verwaltungspraxis des nationalsozialistischen Staates. Formell gestützt auf das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 beseitigten das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) und das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) in weitgehendem Umfang wohlerworbene Rechte der Beamten. Hierzu bemerkt Walz (Das Ende der Zwischenverfassung, 1933, S. 35), mit dem Gesetz zur Bereinigung des Berufsbeamtentums werde &quot;ein Strich gesetzt unter die liberal-marxistische wirtschaftliche Interessenpolitik der &quot;wohlerworbenen Rechte&quot; &quot;. Am schärfsten kam dies in § 40 Abs. 4 des letztgenannten Gesetzes zum Ausdruck, wo angeordnet wird, daß der Gesetzgeber auch dann in die Beamtenrechte eingreifen darf, wenn besondere Zusicherungen, Vereinbarungen, Vergleiche, rechtskräftige Urteile oder Schiedssprüche vorliegen (vgl. hierzu W. Laforet, Deutsches Verwaltungsrecht, 1937, S. 118).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Reichsminister des Innern erklärte mit Rundschreiben vom 17. Juli 1933 (JöR Bd. 22, 1935, S. 125), daß seit der Übernahme der ausschließlichen Führung des Staates durch die Regierung der nationalsozialistischen Revolution &quot;Eingaben und Anträge von Beamten und Beamtenorganisationen an die Behörden, insbesondere an die Ministerien, die sich mit Fragen der Besoldung, Einstufung, Laufbahn und dergleichen befassen, nicht nur unnötig, sondern auch unzulässig&quot; seien. Im Oktober 1933 löste der Reichsminister des Innern den Deutschen Beamtenbund auf und genehmigte den Reichsbund der deutschen Beamten als &quot;Beamten-Einheits-Organisation&quot;, deren satzungsgemäße Auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_94&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gabe die &quot;Erziehung der Mitglieder zu vorbildlichen Nationalsozialisten und die Durchdringung des Beamtentums mit dem nationalsozialistischen Gedankengut&quot; war. Die Bestimmung über das Recht der Beamten auf Einsicht in ihre Personalakten (Art. 129 Abs. 3 Satz 3 WRV) wurde als durch die Verhältnisse überholt und ohne ausdrückliche Gesetzesanordnung außer Kraft getreten angesehen (Rundschreiben des Reichsministers des Innern vom 12. April 1934 in PrBesBl. 1934 S. 204; ebenso AV des RJM vom 18. Juli 1935, DJ S. 1020; zustimmend PreußOVG 95, 244 [247]).
&lt;p&gt;Auch die Gerichte, insbesondere das Reichsgericht, haben während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft den Schutz der wohlerworbenen Rechte der Beamten durch Art. 129 WRV als beseitigt angesehen. Wenn sie die Bestimmung als fortgeltend ansahen, so maßen sie ihr - etwa in der Frage der Zulassung des ordentlichen Rechtswegs für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten - nur die Bedeutung eines einfachen Reichsgesetzes zu, das jederzeit durch einen Akt des einfachen Reichsgesetzgebers beiseite geschoben werden konnte. Jedenfalls ist in den Entscheidungen des RG, die sich nach 1933 mit Problemen des Art. 129 WRV befaßt haben (RGZ 142, 369; 146, 159; 147, 174; 150, 337; 151, 19; 155, 246; 158, 18; 160, 332; 166, 218; 168, 143) in keinem einzigen Falle der Art. 129 WRV zum Schutze wohlerworbener Rechte der Beamten gegenüber dem nationalsozialistischen Gesetzgeber angewandt worden (ebenso Schäfer, DVBl. 1953, 421 [423]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage ist es verständlich, daß in der Rechtslehre (vgl. z. B. Heyland, Die Rechtsstellung der entfernten, erfolgreich entnazifizierten deutschen Beamten 1950, S. 63) die Auffassung vertreten wird, daß der Art. 129 &quot;im nationalsozialistischen Staat anerkanntermaßen außer Kraft gesetzt worden&quot; war. Ob diese Auffassung zutrifft oder ob Art. 129 als einfaches Reichsgesetz ohne Verfassungskraft fortbestand, mag dahinstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Gleichzeitig und in deutlich erkennbarem innerem Zusam&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_95&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
menhang mit diesem Abbau gerade derjenigen Rechte der Berufsbeamten, die ihre wirtschaftliche Stellung und damit ihre innere Unabhängigkeit gegenüber parteipolitischen Einflüssen stärken sollten, vollzog sich die rechtliche Umwandlung des Beamtenverhältnisses selbst in ein besonderes persönliches Treueverhältnis zu Hitler und in ein Abhängigkeitsverhältnis zur NSDAP.
&lt;p&gt;Zunächst wurde von der personellen Seite her eine sogenannte Bereinigung im nationalsozialistischen Sinne durchgeführt. Beamte, die seit dem 9. November 1918 außerhalb der regelmäßigen Laufbahn in das Beamtenverhältnis eingetreten waren, ferner &quot;nichtarische&quot; Beamte und solche Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr für jederzeitiges rückhaltloses Eintreten für den &quot;nationalen Staat&quot; boten, wurden entfernt; Versetzungen in Ämter von geringerem Rang und geringerem planmäßigen Diensteinkommen, sowie Versetzungen in den Ruhestand &quot;zur Vereinfachung der Verwaltung&quot; wurden zugelassen (§§ 2 bis 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933). Anstelle der so ausgeschiedenen Beamten sollten vorwiegend nationalsozialistisch bewährte Kräfte neu eingestellt oder befördert werden; gerade sie waren ihrer charakterlichen Veranlagung und politischen Überzeugung nach besonders geeignet für einen Beamtendienst, der nicht parteipolitisch neutral, sondern im Sinne des Programms der NSDAP geleistet werden sollte. So bestimmte etwa der Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 12. August 1933 (RVerkBl. S. 91) folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Bei der Neueinstellung von Personal müssen alle Behörden bestrebt sein, die Anstellung bewährter Kämpfer der NS- Bewegung, SA-, SS-Leute, alte Pg., sowie Angehörige des Stahlhelms zu fördern, soweit eine Einstellung nach Eignung und Persönlichkeit der Bewerber und nach den bestehenden Bestimmungen irgendwie verantwortet werden kann. Die Behörden haben sich deshalb beim Freiwerden von Dienst- und Arbeitsplätzen innerhalb der Verwaltung an die zuständigen Parteidienststellen zu wenden. Diese letzteren prüfen die bei ihnen eingehenden Gesuche um Anstellung im öffentlichen Dienst, scheiden aussichtslose Gesuche aus,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_96&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sammeln die übrigen und machen den Behörden auf Anforderung geeignete Bewerber für den öffentlichen Dienst namhaft.&quot;
&lt;p&gt;Ähnlich wurde in allen Verwaltungen verfahren. In der Praxis wirkte sich dies so aus, daß neuerlich in weitem Maße wiederum &quot;Außenseiter&quot; in die Verwaltung und gerade in ihre leitenden Stellungen eindrangen - ein deutlicher Beweis dafür, daß es nicht auf die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, sondern auf die Durchdringung des Beamtentums mit nationalsozialistischem Geist angekommen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über bevorzugte Beförderung wegen besonderer Verdienste um die NS-Bewegung bestimmte bereits ein Rundschreiben des Reichsministers des Innern vom 20. März 1934 (abgedruckt in DJ 1935 S. 1254) folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Entsprechend der von einzelnen Reichsverwaltungen getroffenen Regelung bitte ich die obersten Reichsbehörden, Beamte, die sich im Kampf um die nationale Erhebung besonders verdient gemacht haben und die Gewähr bieten, daß sie auch fernerhin vorbildlich und erzieherisch im Sinne der nationalsozialistischen Bewegung wirken werden, nach Maßgabe verfügbarer geeigneter Stellen außer der Reihe zu befördern. In Zweifelsfällen empfiehlt sich vorheriges Benehmen mit dem zuständigen Gauleiter. Voraussetzung für die Beförderung ist, daß die Beamten nach Lebensalter und ihren dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten den Anforderungen des höheren Amtes voll entsprechen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit 1935 wurde vor jeder Beförderung eines Beamten eine Dienststelle der NSDAP über seine weltanschauliche Zuverlässigkeit befragt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Später wurde allgemein durch § 26 des Deutschen Beamtengesetzes die Ernennung zum Beamten davon abhängig gemacht, daß der Bewerber die Gewähr dafür biete, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintreten werde. Die Feststellung, ob das der Fall sei, sollte nach der Durchführungsverordnung vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) &quot;nach Anhörung der durch Anordnung des Stellvertreters des Führers mit der Ausstellung von politischen Begutachtungen beauftragten Hoheitsträger der NSDAP getroffen&quot; werden. In § 2 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_97&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) wurde schließlich betont, daß &quot;die Bewerber ... der Partei oder einer ihrer Gliederungen angehören oder angehört haben&quot; müssen und daß &quot;bei der Auswahl ... die persönliche Eignung und charakterliche Haltung maßgebend&quot; sei.
&lt;p&gt;Entsprechend dieser Regelung hatte grundsätzlich der Austritt aus der NSDAP nachteilige Folgen für den Beamten. Hierzu bestimmte ein Runderlaß des RuPrMinIn vom 27. Februar 1936 (DJ S. 350):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Stellvertreter des Führers wird den Austritt eines Beamten aus der NSDAP der obersten Dienstbehörde des Beamten mitteilen. Es ist dann in jedem Falle eine eingehende Prüfung vorzunehmen, aus welchen Gründen der Beamte aus der Partei ausgetreten ist. Hat er dies getan, weil er das Programm oder die politische Haltung der Partei ablehnt, so wird er nicht Beamter bleiben können. Aber auch wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann der Austritt eines Beamten aus der Partei bei den engen Beziehungen zwischen Partei und Staat darauf schließen lassen, daß dem Beamten die innige Verbundenheit mit dem nationalsozialistischen Staate oder daß ihm jedenfalls der erforderliche Opfersinn fehlt. Er muß dann mindestens damit rechnen, daß er bei bevorzugten Beförderungen ausgeschlossen und bei normalen Beförderungen zurückgestellt wird.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entfernung bestimmter Beamtengruppen und die Beschränkung der Neueinstellung auf nationalsozialistisch bewährte Personen reichte nicht aus, um den gesamten Beamtenkörper einheitlich &quot;nationalsozialistisch auszurichten&quot;. Da auch der nationalsozialistische Staat auf ein vorgebildetes Berufsbeamtentum nicht verzichten konnte, mußten in erheblicher Anzahl auch solche Berufsbeamte im Amt geduldet werden, die dem Nationalsozialismus neutral oder gar ablehnend gegenüberstanden, oder die, wenn sie auch formell der NSDAP angehörten, sich innerlich mehr oder weniger von ihr und ihrem Programm distanzierten. Um auch auf sie einzuwirken, wurde fortlaufend eine großangelegte &quot;politische Schulung&quot; durchgeführt, die im wesentlichen dem Reichsbund der Deutschen Beamten oblag, aber auch durch die Ministerien gelenkt wurde. Neben zahlreichen Schulungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_98&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kursen, die vor allem den Beamtennachwuchs möglichst frühzeitig im Sinne des Nationalsozialismus weltanschaulich formen sollten, wurde als Schulungsmittel vor allem die laufende Lektüre der nationalsozialistischen Presse angesehen. In einem Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern, zugleich im Namen sämtlicher Reichsminister, des Preußischen Ministerpräsidenten und sämtlicher Preußischen Staatsminister vom 3. Dezember 1935 (MinBl. 1935 Sp. 1443) heißt es darüber:
&lt;p&gt;&quot;(1) Der Beamte ist dem Führer und Reichskanzler Adolf Hitler durch den Eid, durch den er ihm Treue geschworen hat, zu unlösbarer Gefolgschaft verbunden. Er hat damit die Pflicht übernommen, in seinem amtlichen und außeramtlichen Wirken den auf das Wohl des ganzen Volkes gerichteten Willen des Führers und Reichskanzlers mit allen seinen Kräften in seinem Bereiche zu verwirklichen. Nichts kann den Beamten aber über den Willen des Führers gerade in den gegenwärtigen Zeitverhältnissen eingehender und lückenloser auf dem laufenden halten als das Organ zur Verlautbarung seiner Absichten und Ziele: die nationalsozialistische Tagespresse. Erst mit deren regelmäßigem Studium wird der Beamte in den Stand gesetzt sein, den Geist des Nationalsozialismus so erschöpfend zu erfassen und in sich aufzunehmen, daß er seine ganze Arbeit mit ihm durchdringen und damit dem Staatsleben die vom Führer gewiesene Richtung sichern kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Ich halte es deshalb für selbstverständlich, daß jeder deutsche Beamte sich die Möglichkeit verschafft, ständig die nationalsozialistische Presse zu lesen, und auch davon täglichen Gebrauch macht. Dabei ist an erster Stelle das alte Kampfblatt der Bewegung &quot;Der Völkische Beobachter&quot; zu nennen. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Abgesehen von diesen unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen auf die personelle Zusammensetzung des Beamtenkörpers wurde das Beamtenverhältnis selbst in seiner rechtlichen Natur entscheidend umgestaltet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während noch nach der Verordnung des Reichspräsidenten über die Vereidigung der Beamten und Soldaten der Wehrmacht vom 2. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1017) der Beamte sich durch den Eid verpflichtete. &quot;Volk und Vaterland Treue zu halten,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_99&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verfassung und Gesetze zu beachten und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen&quot;, bestimmte das Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 20. August 1934 (RGBl. I S. 785) folgenden Wortlaut des Beamteneides beim Eintritt in den Dienst:
&lt;p&gt;&quot;Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 3 des Gesetzes waren auch die im Dienst befindlichen Beamten unverzüglich in der vorbezeichneten Weise zu vereidigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch diesen Eid, dessen Wortlaut später durch § 4 des Deutschen Beamtengesetzes übernommen worden ist, wurde - wie Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1937, S. 21 f., betont - &quot;ein besonderes persönliches Band&quot; zwischen jedem Beamten und Hitler geschaffen, da der Treueid &quot;im Gegensatz zum Eid der Systemzeit nicht einer abstrakten und abänderbaren Verfassung, sondern dem Führer persönlich geleistet&quot; wurde. Diese persönliche Bindung gab dem Beamtenverhältnis rechtlich eine neue, den bisherigen Inhalt umstürzende Grundlage. Während nach nationalsozialistischer Rechtsauffassung der bisherige Eid keine innere Bindung zeitigen konnte, da der Beamte der Weimarer Verfassung, &quot;toten Buchstaben, geschaffen von Juden und Umstürzlern ... keine Gefolgschaftstreue weihen&quot; konnte (so der Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs, Chefpräsident der Preußischen Oberrechnungskammer Dr. Müller in Deutsche Verwaltung 1939, 385), verpflichtete der neue Eid jeden Beamten, &quot;die Treue dem Führer bis zum Tode zu halten&quot;, so daß es sich &quot;bei dem durch das Beamtenverhältnis begründeten Pflichtenverhältnis&quot; ... um eine beinahe ordensmäßige Bindung an Führer und Reich handelte (Fischbach, a.a.O. S. 21). Besonders &quot;aus der Nennung des Namens des Führers&quot; ist nach Fischbach (a.a.O. S. 56) &quot;zu folgern, daß der Gesetzgeber die unmittelbare Bindung zwischen dem obersten Dienstherrn und dem Dienstverpflichteten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_100&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
herstellen wollte&quot;. Freilich verpflichtete sich der Beamte durch den Treueid auch, die Gesetze zu beachten und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Gesetze und Amtspflichten wurden jedoch ausschließlich durch Hitler bestimmt, sei es, daß er die Gesetze als Chef der Regierung selbst beschloß, sei es, daß er sie durch den Reichstag als Akklamationsorgan beschließen ließ (vgl. BVerfGE 2, 237 [249]). Auf diese Weise wurde durch den Eid &quot;gleichzeitig auch ein Treueverhältnis zur nationalsozialistischen Bewegung begründet&quot; (so Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, S. 136). Denn:
&lt;p&gt;&quot;... Erst im völkischen Reich hat der politische Eid wieder den Sinn einer unmittelbaren Treuebindung gegenüber dem Führer erhalten, die wesentlich auf die innere Gesinnung zielt und erst folgeweise auch das äußere Verhalten ergreift. Der Eid der Reichsminister, Reichsstatthalter und Landesminister (§ 157 des Deutschen Beamtengesetzes), der Eid der Soldaten und Beamten (Gesetz vom 20. Juli 1935, § 4 des Beamtengesetzes), der Eid der Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes (Art. 13 der Verordnung vom 1. Oktober 1935) - sie alle sprechen wesentlich die Verpflichtung zur Treue und zum Gehorsam gegenüber dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes aus. Nicht die Bindung an eine abstrakte Rechtsnorm oder an eine formale Institution, sondern die unmittelbare existentielle Verpflichtung des Gefolgsmannes auf die Person des Führers wird in diesen Eiden bekräftigt. Nicht die bloße äußere Legalität, sondern die aus der Gesinnung und der mannhaften Gesamthaltung rührende politische Treue wird feierlich gelobt. Der politische Eid begnügt sich nicht mit der äußeren Bewahrung des Rechts, sondern er verlangt innere Hingabe an den Führer und an die in ihm verkörperte politische Ordnung. Die durch diesen politischen Eid angelobte politische Treue gegenüber dem Führer des Volkes und Reiches ist die gestaltende und wesensbestimmende Kraft des öffentlichen Dienstes. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(E. R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl., o. J., S. 406/407).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &quot;Treuepflicht&quot; gegenüber dem Führer kennzeichnet sich daher&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... als ein von Person zu Person geknüpftes unzerreißbares Band, das sämtliche Pflichten des Beamten gegenüber Volk, Reich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_101&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Bewegung zusammenfaßt und untereinander verbindet...&quot; (Wittland, Reichsdienststrafordnung, 2. Aufl., 1941, S. 81).
&lt;p&gt;Indem Deutschland &quot;mit dem persönlichen Treueid auf den Führer...zur Urform des politischen Gefolgschaftseides zurückkehrt&quot; und damit &quot;die Zeit der sogenannten Verfassungseide... für uns ausgelöscht ist&quot; (Werner Weber, Der politische Eid, DJZ 1936, 279), werden auch die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte des Beamten allein auf das &quot;wechselseitige Treueverhältnis&quot; gegründet. &quot;Nicht nur der Beamte ist dem Führer zur Treue verpflichtet, sondern auch dieser dem Beamten gegenüber. So hat der Führer eine besondere Fürsorgepflicht für den Beamten, muß ihn vor Beleidigungen schützen und ihm wirksamen Schutz in allen Lebenslagen gewähren. § 36 DBG. Er muß ihm ein standesgemäßes Gehalt und im Alter oder bei Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt gewähren und nach seinem Tode für seine Hinterbliebenen sorgen&quot; (Brand, Die Reichsdienststrafordnung, 3. Aufl., 1941, S. 72).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Ergibt sich bereits aus der besonderen Form des politischen Eides, daß das Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat eine Rechtsgrundlage erhalten hat, die vom Bestehen der in Hitler verkörperten nationalsozialistischen Herrschaftsform schlechthin abhängig war, so zeigen vollends die Einzelregelungen des Deutschen Beamtengesetzes, daß die Grundlagen für ein Beamtentum, das Staat und Volk und nicht einer Partei zu dienen hatte, beseitigt waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bereits die Präambel des Deutschen Beamtengesetzes, die nach nationalsozialistischer Rechtsauffassung für die Gesetzesauslegung besondere Bedeutung hatte, betont, daß &quot;ein im deutschen Volk wurzelndes, von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist, ... einen Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates&quot; bildet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dementsprechend bestimmt § 1 DBG, daß der deutsche Beamte zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht und Vollstrecker des Willens des von der NSDAP getragenen Staates ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DBG ist die Berufung in das Beamtenverhältnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_102&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ein Vertrauensbeweis der Staatsführung, den der Beamte dadurch zu rechtfertigen hat, daß er sich der erhöhten Pflichten, die ihm seine Stellung auferlegt, stets bewußt ist. &quot;Führer und Reich verlangen von ihm echte Vaterlandsliebe, Opferbereitschaft und volle Hingabe der Arbeitskraft, Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten und Kameradschaftlichkeit gegenüber den Mitarbeitern. Allen Volksgenossen soll er ein Vorbild treuer Pflichterfüllung sein. Dem Führer, der ihm seinen besonderen Schutz zusichert, hat er Treue bis zum Tode zu halten&quot; (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DBG). Nach § 3 Abs. 2 DBG hat der Beamte &quot;jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten und sich in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist. Er hat Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gefährden könnten, auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes bekanntgeworden sind, zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten zu bringen.&quot;
&lt;p&gt;Diese grundlegenden Bestimmungen begründen das Treueverhältnis zum Reich nur über Hitler und die Abhängigkeit vom Willen der NSDAP. Sie legen die dem Treueverhältnis bis zum Tode entsprechende Grundpflicht des Beamten dahin fest, daß er jederzeit für den von der NSDAP getragenen nationalsozialistischen Staat eintreten muß, und geben dadurch dem Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat ein besonderes rechtliches Gepräge. Man hat zwar darauf hingewiesen, daß &quot;die Verfolgung der geistigen Genealogie des Deutschen Beamtengesetzes&quot; erkennen läßt, &quot;daß das Gesetzgebungswerk des Jahres 1937... keine inhaltliche Neuschöpfung, sondern das Ergebnis einer langen organischen Rechtsentwicklung war,&quot; ... &quot;daß die nationalsozialistischen Zutaten nicht integrierender Bestandteil dieses Rechtssystems, sondern äußerliches Beiwerk waren, das in den Referentenentwurf des Reichsinnen- und des Reichsfinanzministeriums erst auf den Druck der NSDAP eingefügt wurde&quot; und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_103&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß &quot;die gesunde Kernsubstanz des Gesetzes ... unberührt geblieben&quot; sei (so Wichert, Deutsches Beamtengesetz, 1952, S. 20, 22). Eine solche Betrachtungsweise ist jedoch nur für diejenigen Bestimmungen gerechtfertigt, die den formal-organisatorischen Aufbau und den formal-rechtlichen Inhalt des Beamtenverhältnisses regeln. Insoweit betont auch Peters (Lehrbuch der Verwaltung, 1949, S. 237) mit Recht, daß die gerade für das deutsche öffentliche Recht typische Rechtsinstitution des Beamtenverhältnisses formal vom Nationalsozialismus nicht allzu stark verändert worden sei. Aber eben diese auf Druck der NSDAP eingefügten Zutaten waren es, die den formal-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes den veränderten sachlichen Gehalt geben; sie erst machen das formal zum Staate bestehende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum &quot;nationalsozialistischen Beamtenverhältnis&quot;. Das bestätigt sowohl die nationalsozialistische Rechtslehre wie auch die Rechtsprechung der Obersten Disziplinargerichte während der nationalsozialistischen Zeit.
&lt;p&gt;In der nationalsozialistischen Rechtslehre wird zunächst die Umgestaltung des neutralen Fachbeamtentums zu einem in erster Linie politisch-gesinnungsmäßig bestimmten Beamtentum hervorgehoben, bei dem die fachliche Leistung hinter der politischen Gesinnung zurücktritt. Besonders charakteristisch hierfür sind die nachstehenden Ausführungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Köttgen, Vom Deutschen Staatsleben, JöR Bd. 24, 1937, S. 43/44:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;...Das Beamtentum des Zwischenreiches hatte versucht, im Machtkampf der politischen Parteien eine neutrale Position zu beziehen. Das Beamtentum war damit, soweit es nicht zum Parteibuchbeamtentum entartete, ausgesprochenes Fachbeamtentum geworden, dessen fachliche Fähigkeiten im Sinne liberaler Voraussetzungslosigkeit für wechselnde politische Ziele eingesetzt werden konnten. ... Der Beamte, der gemäß § 1 des neuen Beamtengesetzes, Vollstrecker ... des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates&#039; ist, ist ebensowenig neutraler Fachmann wie der Soldat, sondern wurzelt im Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitsdienst, Wehrmacht und Beamtentum finden ihre geistigseelischen Voraussetzungen gleichmäßig in der Weltanschauung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_104&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Nationalsozialismus und sind in diesem gemeinsamen Ausgangspunkt ohne weiteres innerlich mit der Partei verbunden ...&quot;
&lt;p&gt;Gerber, Politische Erziehung des Beamtentums im Nationalsozialistischen Staat, 1933, S. 27, 31:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;...Das Amt des Beamten ist also wesensmäßig politisch. Kraft seines Amtes ist der Beamte in den politischen Integrationsprozeß des Staates einbezogen ... Auch die Ausmerzung von Beamten, deren Gesinnung eine solche enge persönliche Beziehung nicht zuläßt, bekommt daher ihren Sinn. Denn bei der durch den Treueid gesicherten politischen Abhängigkeit kommt es nicht darauf an daß der Beamte die Pflicht auf sich nimmt, die Gesetze treulich zu beobachten; das ist eine Selbstverständlichkeit. Vielmehr geht es darum, daß der Beamte innerlich mit dem Führer als dem politischen Mittelpunkte des Staates lebt. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1937:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 22: &quot;... Die innere Verbundenheit des Beamten mit dem Führer und damit mit der Partei ist die unerläßliche Voraussetzung für seine Ernennung. Nur der darf zum Beamten ernannt werden, der neben der Eignung für das Amt die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos (d. h. ohne ,wenn und aber&#039;) für den nationalsozialistischen Staat eintritt ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 47: &quot;... Beherrscht wird das Pflichtenverhältnis des Beamten von dem alles überdeckenden Grundsatz von der Pflicht jederzeitigen rückhaltlosen Eintretens für den nationalsozialistischen Staat, und zwar einerlei, ob der Beamte Parteigenosse ist oder nicht, ob er sich im Dienst befindet oder außerhalb des Dienstes ... Es ist selbstverständliche Pflicht jedes Beamten, sich für die vom Führer gewollten staatlichen Ziele mit seinem ganzen Denken und Wollen einzusetzen (Gesinnungspflicht). Seine persönliche Bindung für einen bestimmten Zweck völkischen und staatlichen Seins ist nicht möglich ohne das unbedingte Vertrauen in die Führung. ...Ein Beamter, der diesen Leitsatz nicht befolgt, kann im Beamtenverhältnis nicht geduldet werden; er ist, wenn nicht im übrigen eine dienststrafgerichtliche Ahndung begründet ist, in den Ruhestand zu versetzen ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 2 f.: &quot; ... Die für den bürgerlichen Rechtsstaat charakteristische Trennungslinie zwischen öffentlicher und privater Sphäre ist dem nationalsozialistischen Staat fremd. Dieser umfaßt im Volksgenossen den ganzen Menschen ..., vor allem auch in gesinnungsmäßiger Beziehung. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_105&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl., 1942, S. 107:
&lt;p&gt;&quot;... Der Beamte muß beachten, daß die Ausbildung des Charakters im nationalsozialistischen Sinne wichtiger ist als die Fachkenntnisse ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;E. R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl., o. J., S. 445:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;...Nur wenn es gelang, die Beamtenschaft für diese neue politische Aufgabe mit allen ihren Folgewirkungen einzusetzen, war es möglich, das Berufsbeamtentum als Einrichtung des öffentlichen Dienstes im neuen Reich zu erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung dafür war ein doppeltes: einmal das vorbehaltlose Bekenntnis des Beamtentums zur nationalsozialistischen Weltanschauung; zum anderen die unbedingte Bindung an den Führer. Beides verlangt vom Beamtentum einen Wesenswandel, dessen außerordentliches Maß man nicht verkennen darf. Schon im absoluten Staat hat der Rationalismus, der dort um sich griff, die ursprüngliche weltanschauliche Bindung des Beamtentums aufgelöst; sie wurde durch die ,Staatsraison&#039; ersetzt. Diese bloße Staatsraison - die ,Idee des Staates an sich&#039; - muß heute im Beamtentum durch eine bedingungslose Bindung an die völkische Weltanschauung überwunden werden. Das Handeln des Beamten darf dort, wo es auf eine verantwortungsvolle Entscheidung ankommt, nicht bloß auf die rationale Technizität eines äußeren Ablaufs gerichtet sein, sondern es muß die Verwirklichung von Grundsätzen völkischer Weltanschauung bedeuten. Dieser Zustand aber kann nicht erreicht werden, indem man sich bloß loyal ,auf den Boden des neuen Staates&#039; stellt und korrekt die ergangenen Gesetze ausführt. Nur wenn das Beamtentum in der Tiefe von völkischer Weltanschauung durchdrungen ist, wird es dahin kommen, daß jede Verwaltungshandlung und jeder Urteilsspruch eine selbstverständliche, instinktsichere Ausstrahlung völkischen Geistes ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zweite Voraussetzung ist die unbedingte Bindung an den Führer. Es wurde schon erwähnt, wie im späten Absolutismus im Beamtentum die unmittelbare Beziehung zum König durch die Beziehung auf den ,Staat an sich&#039; verdrängt wurde; der Beamte war kein Gefolgsmann seines Königs mehr, sondern ein &quot;Staatsorgan&quot;. Diese Haltung des bloßen Staatsorgans muß im Beamtentum überwunden werden, indem die unmittelbare Beziehung auf die Person des Führers hergestellt wird. Natürlich handelt der Beamte mit Wirkung für den Staat, aber er kann dies nur, weil er als Gefolgsmann des Führers in dessen Namen und Auftrag tätig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_106&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden darf. Nicht den abstrakten Willen des Staates an sich hat der Beamte in die Tat umzusetzen, sondern der wirkliche Wille des Führers soll in ihm lebendig sein und durch sein Handeln in die Erscheinung treten ...&quot;
&lt;p&gt;Entsprechend dieser ideologischen Neubegründung des &quot;politischen&quot; Beamtenverhältnisses hebt die nationalsozialistische Rechtslehre die Bindung des Beamten an die Partei und demzufolge den bestimmenden Einfluß der NSDAP im Beamtenrecht besonders hervor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1937:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 23: &quot;... Der Einfluß der Partei auf die Besetzung der Ämter ist dadurch gesichert, daß nach näherer Bestimmung des Führers und Reichskanzlers bei jeder Ernennung von Beamten der Stellvertreter des Führers oder die von ihm bestimmte Stelle zu hören ist ... &quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 34 (Zu § 1 Abs. 2 DBG): &quot;... Hier ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersten Ranges ausgesprochen, nämlich, daß die NSDAP den Staat (im engeren Sinne = Machtapparat) trägt und ihm ihren politischen Willen inspiriert oder vermittelt. Der Vollstrecker dieses Willens ist wiederum der Beamte. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 495 f.: Die Stellung der NSDAP im Staat ist verfassungsrechtlicher Art. Die Partei ist Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden. ... Einen Zwiespalt zwischen Partei und Staat darf es nicht geben. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wittland, Reichsdienststrafordnung. 2. Aufl. 1941, S. 84:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Wenngleich das Beamtenverhältnis keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen und Pflichten zwischen dem Beamten und der NSDAP vermittelt, verlangen Führer und Reich, daß der Beamte die Pflichten, die das Beamtenverhältnis ihm ihnen gegenüber auferlegt, als Nationalsozialist erfüllt. Diese Forderung ist unabhängig davon, ob der Beamte selbst Mitglied der NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände ist oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jeder Beamte ... ist verpflichtet, Arbeitskameraden und unterstellte Beamte in der Erfassung des nationalsozialistischen Gedankenguts zu stärken und etwa auftretende Zweifel zu bekämpfen. ... maßgebend für ihn ist die Bildung des politischen Willens durch die NSDAP. Der Beamte darf in seinem Amt und Dienstbereich keiner anderen politischen Willensbildung folgen, er hat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_107&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die ihm obliegende ausführende Tätigkeit durch die nationalsozialistische Staatsführung bestimmen zu lassen. ...&quot;
&lt;p&gt;Brand, Die Reichsdienststrafordnung, 3. Aufl., 1941:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 66 f.: &quot;... Die Weltanschauung des Nationalsozialismus muß die feste und unverrückbare Grundlage der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Beamten sein. ... . Er hat nach § 4 DBG dem Führer des Deutschen Reiches eidlich Treue und Gehorsam gelobt und . ... Er hat also nicht nur dem Führer, sondern auch der Partei die Treue zu halten. Er hat deshalb, auch wenn er nicht Parteigenosse ist, Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der NSDAP gefährden könnten, auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes, sondern als Privatmann bekannt geworden sind, zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten zu bringen. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S. 68: &quot;... . Der Beamte hat . Er darf sich daher nicht darauf beschränken, Anhänger des neuen Staates zu sein, d. h. mit ihm zu sympathisieren; vielmehr muß er für den Staat tätig sein. Er ist politischer Soldat in Zivil ... Er muß in der Partei oder ihren Gliederungen positiv mitarbeiten. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seel, Das Deutsche Beamtengesetz, 2. Aufl., 1939, S. 10 ff.:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Der Beamte ist nicht nur Diener am Staate und am Volk; er soll auch Diener an der nationalsozialistischen Idee sein, die den Staat trägt, und an der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, die mit dem Staat eine Einheit bildet. ... Denn der Beamte soll der Vollstrecker des Willens des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates sein. ... Durch alle diese Vorschriften ist der Einheit von Partei und Staat Rechnung getragen und die enge Verbundenheit des Beamten mit Führer und Partei sichergestellt...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ee) Die Rechtsprechung der Dienststrafgerichte beweist, daß diese Erläuterungen der Rechtsvorschriften, die den materiellrechtlichen Gehalt des nationalsozialistischen Beamtenverhältnisses betreffen, nicht Deklamationen ohne praktische Bedeutung waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsdienststrafhofs lag&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_108&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;ein Dienstvergehen immer dann vor, wenn ein Beamter sich entsprechend seiner etwaigen nichtnationalsozialistischen Einstellung auch nur im geringsten betätigt, ja schon dann, wenn er diese seine Gesinnung irgend einem Dritten bekanntgibt&quot; (Urteil vom 3. Mai 1939, E 3, 1 [3]). Eine dem Nationalsozialismus entgegenstehende innere Einstellung des Beamten verstieß also nur dann nicht gegen die Rechtspflichten, die das Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat ihm auferlegte, wenn diese Gesinnung nach außen hin überhaupt nicht in Erscheinung trat. Kein Beamter konnte daher seiner nichtnationalsozialistischen Gesinnung gemäß handeln; denn wollte er Beamter bleiben, so mußte er sich nach außen hin wie ein Nationalsozialist betätigen. Verweigerte er diese äußerliche Erfüllung seiner Beamtenpflichten auch nur durch passives Verhalten, so mußte er bereits mit einer disziplinarischen Ahndung rechnen.
&lt;p&gt;Der Reichsdisziplinarhof (später Reichsdienststrafhof) hat in folgenden Fällen auf Dienstentlassung erkannt: weil ein Beamter nicht der NSV beigetreten war, den &quot;Deutschen Gruß&quot; nicht ordnungsgemäß entboten hatte und der Judenfrage verständnislos gegenüberstand; weil er sich an den Wahlen, insbesondere an der Wahl vom 29. März 1936 nicht beteiligt hatte und keiner nationalsozialistischen Organisation beigetreten war; weil er bei der Volksabstimmung vom 10. April 1938 die Frage verneint hatte, ob er mit der Wiedervereinigung Österreichs mit dem deutschen Reich einverstanden sei und für die Liste des Führers stimme; weil er aus religiösen Gründen den &quot;Deutschen Gruß&quot; nicht in der vorgeschriebenen Form ausgeführt hatte; weil er bei der Eingliederung Österreichs das Flaggen abgelehnt und auch früher die Anbringung eines Transparents verhindert hatte (vgl. die Entscheidungen des Dienststrafhofs vom 3. Mai 1939, E 3, 1; vom 15. Februar 1937, Schulze-Simons-Foerster, 1937, 66; vom 29. Mai 1940, E 3, 40; vom 5. und 11. Februar 1936, Schulze-Simons-Foerster, 1937, 73 und 7; vom 16. Mai 1940, E 3, 21). In diesen Entscheidungen finden sich Ausführungen wie die folgenden:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_109&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;... Es ist zwar richtig, daß eine Pflicht für jedermann, sich an jeder Wahl zu beteiligen, nicht besteht. Am 29. März 1936 handelte es sich aber um eine ganz besondere Wahl, und der Angeschuldigte hatte als Beamter dem Dritten Reich und dem Führer gegenüber ganz besondere Pflichten. Es war eine Versagung der Gefolgschaft, wenn er sich ohne triftigen Grund von der Wahl fernhielt und dem Aufruf des Führers nicht folgte. ... Seine Einstellung zum Dritten Reich ergibt sich schon daraus, daß er sich offensichtlich aus Grundsatz von allen Organisationen der NSDAP fernhält. Es vermag ihn nicht zu entschuldigen, daß er außerhalb der NSV jeden Monat einen Zentner Preßkohlen zu geben versprochen hat und seine Halbschwester und ihre Kinder unterstützt. Sein Fernhalten gerade von den gemeinsamen Veranstaltungen zeigt, daß er dem Wesen des Nationalsozialismus fremd und feindlich gegenübersteht. ...&quot; (Schulze-Simons-Foerster, 1937, 66 [67]).
&lt;p&gt;&quot;... Der deutsche Beamte steht zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 1 Abs. 1 DBG). Dieses Beamtenverhältnis umfaßt die ganze Persönlichkeit des Beamten; hieraus ergeben sich auch besondere Pflichten des Beamten, vor allem die Treuepflicht gegenüber dem Führer. Ebenso wie das Beamtenverhältnis ist auch die Treuepflicht unteilbar. Dieser unterliegt der Beamte in seinem ganzen Verhalten und in jeder Lage seines Lebens. Während vor der Machtergreifung der Beamte des Zwischenreichs politisch neutral bleiben oder - außerhalb seiner amtlichen Tätigkeit - der Politik seines Dienstherrn sogar entgegenarbeiten konnte, verlangt der nationalsozialistische Staat von ihm das volle und rückhaltlose Eintreten für den Führer in und außer dem Amte. Dieses unbedingte Eintreten für den Führer muß von dem Beamten auch bei Ausübung seines Wahl- und Abstimmungsrechtes erwartet werden. Zwar sind auch jetzt noch Wahl und Abstimmung frei und geheim, die Wahlfreiheit ... findet aber ihre natürliche Grenze in der besonderen Stellung des Beamten im nationalsozialistischen Staat, die wegen der Unteilbarkeit des Beamtenverhältnisses nur einheitlich beurteilt werden kann ... Im nationalsozialistischen Staat gilt vielmehr der Grundsatz, daß ein Beamter, der einer vom Führer angeordneten Wahl oder Abstimmung fernbleibt, sich einer Dienstverfehlung schuldig macht (ebenso die Rechtsprechung des Reichsdisziplinarhofs, desgl. Foerster 1936 S. 82 und 1937 S. 66; Heyland, Deutsches Beamtenrecht S. 168; Nadler-Wittland-Ruppert, DBG, S. 178; Wittland, RDStO, S. 173). ...Die Abstimmung ist zunächst eine politische Angelegenheit, aber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_110&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
da der Beamte wegen der Unteilbarkeit des Beamtenverhältnisses in und außer dem Amt auch in politischen Fragen Gefolgsmann seines Führers ist, kann es keine politische Frage geben, in welcher der Beamte sich zu seinem Führer in Widerspruch setzt ... Es läßt sich daher mit der Stellung des Beschuldigten als Beamten im nationalsozialistischen Führerstaat und mit seinem Dienst- und Treueverhältnis zu Führer und Reich nicht vereinbaren und stellt eine gegen Führer und Reich gerichtete Handlung dar, wenn er bei der Volksabstimmung und Wahl zum Großdeutschen Reichstag am 10. April 1938 mit &quot;Nein&quot; stimmte. ... Ohne Bedeutung ist dabei, wie diese an und für sich dem Wahlgeheimnis unterliegende Tatsache bekanntgeworden ist. ...&quot; (E 3, 40 [41, 42, 43]).
&lt;p&gt;&quot;Das Verhalten des Angeschuldigten stellt eine schwere Verletzung der Gehorsamspflicht dar. Daran kann es nichts ändern, wenn wirklich nur religiöse Bedenken den Ungehorsam veranlaßt haben. Nach außen tritt nur hervor, daß der Angeschuldigte als Beamter den deutschen Gruß nicht in der vorgeschriebenen und von jedem Beamten zu beachtenden Form erweist. Dadurch muß notwendig der Eindruck entstehen, er lehne den Führer ab und gehe darauf aus, seine Gegnerschaft öffentlich zu zeigen. Ein Beamter, der auch nur den Verdacht einer solchen Einstellung erweckt, weil er glaubt, seine eigenen Erwägungen in den Vordergrund stellen zu müssen und über die Richtigkeit der dienstlichen Anordnung nur sein eigenes Urteil als maßgebend anerkennen zu sollen, kann dem Beamtenstande nicht mehr angehören&quot; (Schulze-Simons-Foester, 1937, 73)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Es ist völlig abwegig, wenn er meint, daß die Grußpflicht seinen amtlichen Pflichtenkreis überhaupt nicht berühre. Das Bekenntnis zum Führer gehört vielmehr zu den vornehmsten Pflichten eines Beamten im Dritten Reiche. Auf religiöse Bedenken kann und darf sich der Angeschuldigte nicht berufen. Durch Verweigerung des Grußes wird notwendig der Verdacht erweckt, daß der betreffende Beamte nicht auf dem Boden des Dritten Reiches steht, vielmehr eine staatsfeindliche Gesinnung hegt. Der Angeschuldigte hat daher durch sein Verhalten die ihm obliegenden Pflichten auf das schwerste verletzt. ...&quot; (Schulze- Simons-Foerster, 1937, 7).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... daß der Beschuldigte seit 1933 bis zum Herbst 1938 ... es unterlassen hat, bei gegebenen Anlässen seine Wohnung zu beflaggen und auch nicht im Besitz einer Hakenkreuzfahne gewesen ist, da er es nicht für notwendig gehalten hat, sich eine solche anzuschaffen. Bei der dienststrafrechtlichen Beurteilung ... ist davon&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_111&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auszugehen, daß ein Beamter im heutigen Staat neben seinem völligen Aufgehen im Dienst nach § 3 Abs. 1 und 2 DBG in Treue zu dem Führer und der nationalsozialistischen Bewegung stehen muß. Er ist deshalb nicht nur verpflichtet, sich jeder gegensätzlichen und ablehnenden Haltung zu enthalten, sondern er muß darüber hinaus von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungen sein und sich positiv im Sinne der von ihm gelobten Treuepflicht betätigen. Es genügt mithin keineswegs, daß der Beschuldigte nach seinen Angaben auf dem Boden des nationalsozialistischen Staates steht und diese Auffassung nicht nur beruflich, sondern auch außerberuflich zu erkennen gegeben haben will ... war es vielmehr seine Aufgabe als Beamter, jederzeit die Ziele und Wünsche der Staatsführung und der NSDAP, die die Trägerin des Deutschen Staatsgedankens ist und in unlösbarer Verbundenheit mit dem Volke steht, nach Kräften zu fördern und zu erfüllen. Gegen diese hohe Pflicht hat sich ... schwer verfehlt, indem er sich durch das jahrelange Nichtflaggen bewußt fortgesetzt der Mitwirkung an der Verwirklichung der erstrebten Ziele dadurch entzogen hat, daß er sich außerhalb der Volksgemeinschaft stellte, anstatt seine Verbundenheit mit ihr und der Staats- und Volksführung zu bekunden. ...&quot; (E 3, 21 [22]).
&lt;p&gt;Auch schon ein bloß passives Verhalten, wie die Nichtbeteiligung eines Behördenvorstehers bei der Straßensammlung für das Winterhilfswerk oder das ständige Fernbleiben von nationalsozialistischen Veranstaltungen wurden als Dienstvergehen angesehen (vgl. die Urteile des Reichsdisziplinarhofs vom 17. November 1936, Schulze-Simons- Foerster, 1937, 41; vom 15. Juni 1937, a.a.O., 26), weil der Beamte durch ein solches Verhalten zeige, daß er noch &quot;eine Vorstellung von seiner Freiheit in der krassesten Form liberalistischer Auffassung&quot; habe. Die Ablehnung der Mitwirkung an einem Gemeinschaftswerk sei &quot;in verwerflicher Ausnutzung der Freiheit, die ihm der Führer im Vertrauen auf die deutsche Seele gelassen&quot; habe, begangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Handelte ein Beamter dem nationalsozialistischen Parteiprogramm positiv zuwider, so wurde er gleichfalls disziplinarisch verfolgt. Dies geschah beispielsweise wegen Kaufs in einem jüdischen Kaufhaus in den Jahren 1935 bis 1937 (E 2, 69), wegen Aufnahme eines Darlehens bei einem Juden (DJ 1938, 1394),&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_112&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wegen Entfernung eines gegen den &quot;politischen Katholizismus&quot; gerichteten Plakats (Schulze-Simons-Foerster, 1937, 42) oder deshalb, weil ein Beamter, dessen Frau Französin war, seinen Sohn in ein französisches Lyzeum geschickt hatte (Schulze- Simons-Foerster, 1936, 87).
&lt;p&gt;ff) Die beiden großen Entwicklungslinien des nationalsozialistischen Beamtenrechts, die Aushöhlung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Beamtenrechte und die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein persönliches Treueverhältnis zum &quot;Führer&quot;, wurden deutlich sichtbar in einem staatsrechtlichen Akt, der eine - in dieser Form selbst im nationalsozialistischen Regime seltene -&amp;nbsp; offene &amp;nbsp;Verwerfung auch der einfachsten rechtsstaatlichen Grundsätze darstellt. In der Sitzung des &quot;Großdeutschen Reichstags&quot; vom 26. April 1942 erklärte Hitler: &quot;Ich bitte ... den Deutschen Reichstag um die ausdrückliche Bestätigung, daß ich das gesetzliche Recht besitze, jeden zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, beziehungsweise denjenigen, der seine Pflichten nach meiner Ansicht und gewissenhaften Einsicht nicht erfüllt, entweder zur gemeinen Kassation zu verurteilen oder ihn aus Amt und Stellung zu entfernen, ohne Rücksicht, wer er auch sei oder welche erworbenen Rechte er besitze.&quot; Dann ließ er vom Reichstag folgenden Beschluß fassen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Führer in der gegenwärtigen Zeit des Krieges, in der das deutsche Volk in einem Kampf um Sein oder Nichtsein steht, das von ihm in Anspruch genommene Recht besitzen muß, alles zu tun, was zur Erringung des Sieges dient oder dazu beiträgt. Der Führer muß daher - ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein - in seiner Eigenschaft als Führer der Nation, als Oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als Führer der Partei jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen - sei er einfacher Soldat oder Offizier, niedriger oder hoher Beamter oder Richter, leitender oder dienender Funktionär der Partei, Arbeiter oder Angestellter - mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und bei Verletzung dieser Pflichten nach gewissenhafter Prüfung ohne Rücksicht auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_113&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sogenannte wohlerworbene Rechte mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen, ihn im besonderen ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren aus seinem Amte, aus seinem Rang und seiner Stellung zu entfernen.&quot;
&lt;p&gt;Die Tatsache, daß ein förmlicher Beschluß des zwar praktisch einflußlosen, aber als solennes Gesetzgebungsorgan immerhin noch bestehenden Reichstags herbeigeführt und daß dieser Beschluß im Reichsgesetzblatt (1942 I S. 247) veröffentlicht wurde, zeigt, daß es sich hier nicht nur um rhetorische Drohungen handelte, sondern daß mit vollem Bewußtsein äußerste rechtliche Folgerungen aus der bisherigen Entwicklung des Beamtenrechts gezogen wurden (vgl. hierzu auch Koellreutter, Deutsches Staatsrecht, 1953, S. 20, der ebenfalls in diesem Beschluß die Aufhebung aller rechtsstaatlichen Garantien erblickt). Das Beamtenverhältnis, das ein Treueverhältnis zum Führer geworden ist, wird nun auch rechtlich ganz zur Disposition des Führers gestellt. Auf seine persönliche Entscheidung hin wird der Beamte, der die Treuepflicht - wie Hitler sie auffaßt - verletzt, aus seinem Amt entlassen; er kann sich dieser Entscheidung gegenüber nicht mehr auf ein rechtlich geordnetes Dienstverhältnis zum Staate berufen, das ihm mindestens ein ordnungsmäßiges Verfahren sichern würde. Für die Erkenntnis der grundsätzlichen Bedeutung dieses Gesetzgebungsaktes kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang tatsächlich von ihm Gebrauch gemacht worden ist. Entscheidend ist, daß er die bedingungslose Bindung des Beamten an den Führer, dem gegenüber es kein formales Recht mehr gibt, auch in einem Satz des geschriebenen Rechts verwirklicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gg) Die Zerstörung des verfassungsrechtlichen Schutzes für die wohlerworbenen Rechte der Beamten, die Regelung der personellen Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis in Verbindung mit der gesetzlichen Verpflichtung zum persönlichen Treueid auf Hitler und zur Vollstreckung des Willens des von der NSDAP getragenen Staates, sowie die Gerichtspraxis der obersten Disziplinargerichte ergeben mit aller Deutlichkeit, daß das Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat ein nur auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_114&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diesen Staat und die ihn tragende Ideologie der NSDAP zugeschnittenes Rechtsverhältnis sein sollte und war. Die auf diesem Rechtsverhältnis beruhenden gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Beamten und Staat waren allein auf das Vorhandensein und die Fortdauer eines bestimmten verfassungsrechtlichen Zustandes abgestellt. Daraus ergibt sich notwendig der dem nationalsozialistischen Beamtenverhältnis immanente Ausschluß gegenseitiger Rechte und Pflichten für den Fall, daß ein von der NSDAP getragener, mit ihr unlöslich verbundener Staat nicht mehr vorhanden sein würde.
&lt;p&gt;Dagegen ist die Frage, ob auch der einzelne Beamte der NSDAP angehörte oder ihr innerlich nahestand, für die rechtliche Beurteilung des Beamtenverhältnisses als solchen ohne Bedeutung. Es ist bekannt und bedarf keiner Betonung, daß nicht entfernt alle Beamten innerlich mit dem Nationalsozialismus sympathisierten, daß - abgesehen von den überzeugten Nationalsozialisten und den bewußten Opportunisten - zahlreiche Beamte nur deshalb &quot;positiv&quot; mitgearbeitet haben, weil sie glaubten, sich der Entwicklung der politischen Verhältnisse aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus nicht entgegenstellen zu dürfen, oder weil sie aus besonderem Pflichtgefühl heraus &quot;Schlimmeres zu verhüten&quot; meinten. Neben nationalsozialistischen Schädlingen leisteten daher zahlreiche Beamte ihren Dienst in treuer und sachlicher Arbeit zum wirklichen Wohl der Allgemeinheit, während wieder andere im Rahmen des Möglichen sogar dem Nationalsozialismus Widerstand entgegenzusetzen suchten. Das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis jedoch, in dessen Rahmen alle Beamten tätig waren und überhaupt nur tätig sein konnten und aus dem allein sie ihre Rechtsansprüche herleiten konnten, war stets und ausschließlich das soeben rechtlich qualifizierte, auf den von der NSDAP getragenen Staat gegründete und Hitler verpflichtete Beamtenverhältnis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Zusammenbruch des von der NSDAP beherrschten Staates und der Beseitigung der NSDAP, die durch die Erste Proklamation des Generals Eisenhower - Militärregierung Deutsch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_115&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
land, Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers - aufgelöst und nach Abschnitt XI Nr. 38 der Kontrollratsproklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 für völlig und endgültig aufgelöst und als illegal erklärt wurde, war den Beamtenverhältnissen des nationalsozialistischen Staates die rechtliche Grundlage entzogen. Bereits der totale Zusammenbruch des Reiches, der einen völligen Neuaufbau der Staats- und Verwaltungsorganisation auf einer wesensmäßig anderen staatspolitischen, wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage erforderlich machte, legte - wie die Ausführungen zu C I 1 c beweisen - die Annahme nahe, daß die Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes nicht unverändert fortbestehen konnten. Beruht jedoch darüber hinaus das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Rechtsgrundlage, die eine unlösliche Verbindung des Staates mit einer bestimmten Partei und ihrem Führer zur entscheidenden Voraussetzung für das Bestehen des Rechtsverhältnisses macht und wird der wesentliche Inhalt des Dienstverhältnisses gerade von dieser besonderen Struktur des Staates her bestimmt, so muß das Rechtsverhältnis ohne formellen Beendigungsakt erlöschen, wenn mit dem Zusammenbruch zugleich diese bisherige Struktur beseitigt wird.
&lt;p&gt;Die zum Deutschen Reich bestehenden (unmittelbaren und mittelbaren) Beamtenverhältnisse sind daher mit dem Zusammenbruch von selbst erloschen. Für die rechtliche Betrachtung muß daher angenommen werden, daß alle Beamtenverhältnisse zu demselben Zeitpunkt ihr Ende erreicht haben. Als solcher Zeitpunkt kann nur der 8. Mai 1945 in Betracht kommen, da die an diesem Tage vollzogene Kapitulation der Wehrmacht den Zusammenbruch des Staates sichtbar gemacht hat. Deshalb hat auch Art. 131 GG mit Recht an diesen Zeitpunkt angeknüpft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Entgegen dieser Auffassung hat die bisherige Rechtsprechung die verfassungsrechtlichen und historisch-politischen Verhältnisse beim Zusammenbruch in ihrer Bedeutung für den Fortbestand der Beamtenverhältnisse nicht richtig gesehen und deshalb überwiegend das Fortbestehen aller unmittelbaren und mittelbaren Beamtenverhältnisse über den Zusammenbruch hinaus angenom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_116&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
men. Zur Begründung wird im wesentlichen darauf hingewiesen, daß der Wechsel der Staatsform das gegenüber dem Staat bestehende Beamtenverhältnis nicht berühren könne. Auch positivrechtlich ergebe sich das Fortbestehen der Beamtenverhältnisse aus dem Umstand, daß das im Rahmen der Artikel II und III des Gesetzes Nr. 1 der Militärregierung Deutschland - KontrollGebiet des Obersten Befehlshabers - (ABl. MilReg. Deutschland, Kontroll-Gebiet der einundzwanzigsten Armeegruppe, Nr. 3 S. 1) fortgeltende Deutsche Beamtengesetz die Gründe für die Beendigung der Beamtenverhältnisse abschließend aufzähle, dabei aber nicht den Zusammenbruch des Staates und den Wechsel der Staatsform als Beendigungsgrund vorsehe (vgl. besonders auch Heyland, Die Rechtsstellung der entfernten, erfolgreich entnazifizierten deutschen Beamten, 1950, S. 33).
&lt;p&gt;Diese formale Begründung hält einer näheren Prüfung nicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Auffassung, daß der Wechsel der Staatsform das Beamtenverhältnis unberührt lasse, ist zwar grundsätzlich richtig. Es ist oben schon dargelegt, daß es der Sachlage nicht gerecht wird, die Ereignisse vom Mai 1945 als bloßen &quot;Wechsel der Staatsform&quot; zu bezeichnen. Außerdem setzt die Geltung jenes Satzes aber auch voraus, daß es sich wirklich um &quot;Beamtenverhältnisse&quot; im traditionell-rechtsstaatlichen Sinne handelt, wie sie sich im Laufe des 19. Jahrhunderts in Deutschland entwickelt haben. Der Satz, daß der Wechsel der Staatsform das Beamtenverhältnis nicht berührt, ist überhaupt nur sinnvoll, wenn angenommen wird, daß dieses Verhältnis den Beamten mit dem Staat als einer von seinem jeweiligen obersten Repräsentanten einerseits, von den politischen Gruppen andererseits unabhängigen, in diesem Sinn neutralen Rechtsperson verbindet. Nur dann kann auch die Rechtspflicht des Staates zur Treue und Fürsorge unabhängig von der jeweiligen Staatsform gelten. Deshalb war es selbstverständlich, daß der Fortbestand der Beamtenverhältnisse durch den Übergang von der konstitutionellen Monarchie zur parlamentarischen Demokratie im Jahre 1918 rechtlich nicht be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_117&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rührt werden konnte. Denn wenn auch der Beamte dem Monarchen Treue und Gehorsam zu schwören hatte, so tat er dies doch als Beamter des Staates (vgl. z. B. den Wortlaut der Eidesformel für die Reichsbeamten nach der Verordnung vom 29. Juni 1871 - RGBl. S. 303 -: &quot;...als Beamter des Deutschen Reiches...in dieser meiner Eigenschaft&quot;) und gegenüber dem Monarchen als dem über den Parteien stehenden Repräsentanten des Staates, der auch seinerseits an die von ihm beschworene Verfassung gebunden war. Hinzu kam, daß - anders als im absoluten Staat- die Rechte und Pflichten der Beamten durch Gesetze bestimmt wurden, die nur unter parlamentarischer Mitwirkung zustande kamen. Rechtlich stand also das Rechts- und Treueverhältnis des Beamten zum Staate durchaus im Vordergrund. Durch eine Änderung der Staatsform konnte sich daher der Staat auch nicht ohne weiteres von seinen eigenen Rechtspflichten aus dem beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis gegenüber den Beamten lösen; vielmehr hätte es hierzu eines besonderen rechtswirksamen Gesetzgebungsaktes bedurft.
&lt;p&gt;Durch Art. 130 WRV war die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses eindeutig dahin klargestellt worden, daß die Beamten Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei, also des gesamten Staates und Volkes seien. Deshalb konnte keine Rede davon sein, daß die Beamtenverhältnisse etwa von selbst erloschen wären, als der Nationalsozialismus die parlamentarische Demokratie durch die Diktatur beseitigte; um sie zu beenden oder in ihrem Wesen umzugestalten, bedurfte es vielmehr besonderer gesetzgeberischer Maßnahmen, wie sie der nationalsozialistische Gesetzgeber auf der von ihm geschaffenen verfassungsrechtlichen Grundlage auch tatsächlich getroffen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich anders dagegen war die Rechtslage beim Zusammenbruch im Jahre 1945. Inzwischen waren die unter C I 1 d geschilderten Wesenswandlungen des Beamtenverhältnisses eingetreten. &quot;Das vorbehaltlose Bekenntnis des Beamtentums zur nationalsozialistischen Weltanschauung&quot; und &quot;die unbedingte Bindung an den Führer&quot; verlangten &quot;vom Beamtentum einen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_118&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wesenswandel, dessen außerordentliches Maß man nicht verkennen darf&quot; (vgl. E. R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl., o. J., S. 445). Gegenüber der Bindung des Beamten an den Staat lag nunmehr das Schwergewicht auf der lebenslänglichen Bindung an die Person des Führers und eine von ihm gelenkte, den Staat beherrschende und mit ihm &quot;unlöslich verbundene&quot; Partei. Diese rechtliche Bindung an die politische Auffassung einer einzelnen Partei steht in schärfstem Widerspruch zum Begriff eines Beamtentums, das dem Staat und Volk als Ganzem verpflichtet ist. Ein auf solcher Rechtspflicht beruhendes Rechtsverhältnis verliert seine entscheidende Grundlage, wenn der Staat von der ihn beherrschenden Partei befreit und die Partei selbst für illegal erklärt wird.
&lt;p&gt;Demgegenüber kann nicht geltend gemacht werden, daß auch der heutige Staat von seinen Beamten verlangt, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 52 Abs. 2 BBG). Denn die freiheitliche demokratische Grundordnung ist nicht das politische Programm einer Partei, sondern ein umfassendes Staatsprinzip, das Raum läßt für die Betätigung mehrerer, den demokratischen Gedanken in verschiedenen Abwandlungen vertretender Parteien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung herbeigeführte Umgestaltung des hergebrachten Beamtenverhältnisses in ein neuartiges, einer Partei verpflichtetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis kann auch nicht etwa mit der Erwägung als irrelevant betrachtet werden, daß sie auf einem Rechtsbruch beruhe und daher nach Beseitigung der nationalsozialistischen Herrschaft als rechtlich nicht vorhanden angesehen werden müsse. Zwar mag das hier, wie auf manchen anderen Gebieten, vom Nationalsozialismus gesetzte Recht in einem höheren, philosophischen Sinne &quot;Unrecht&quot; darstellen. Aber es würde eine in hohem Grade unrealistische Betrachtungsweise sein, diesen Gedanken positiv- rechtlich dahin auszubauen, daß dieses (formale) Recht ex post als nichtig und die dadurch bewirkte Umwandlung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_119&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Beamtenverhältnisses als nicht vorhanden betrachtet würde. Ein solche Auffassung würde übersehen, daß es auch eine &quot;soziologische&quot; Geltung von Rechtsvorschriften gibt, die erst dort bedeutungslos wird, wo solche Vorschriften in so evidentem Widerspruch mit den alles formale Recht beherrschenden Prinzipien der Gerechtigkeit treten, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht spräche. Diese äußerste Geltungsgrenze ist hier nicht erreicht; die nationalsozialistischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts sind nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen, die sich das &quot;Dritte Reich&quot; selbst geschaffen hatte, formell ordnungsmäßig erlassen worden, sie sind von den Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft hingenommen worden (von den unmittelbar Betroffenen weithin sogar mit innerer Zustimmung) und haben jahrelang unangefochten bestanden. Die hiermit geschaffenen rechtserheblichen Tatsachen und namentlich auch Rechtszerstörungen lassen sich nicht als nur tatsächliche Behinderungen der Geltung des &quot;wirklichen Rechts&quot; beiseite schieben und nachträglich wieder ungeschehen machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit können sie nur durch neue gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden. Davon geht auch der Bundesgesetzgeber im Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) mit Selbstverständlichkeit aus. In gleicher Weise behandelt auch die gesamte Gesetzgebung zur Wiedergutmachung und Rückerstattung die in einem höheren Sinne rechtswidrigen Akte des Nationalsozialismus nicht als von Anfang an nichtig, sondern gibt den Betroffenen lediglich Ausgleichsansprüche (vgl. hierzu insbesondere BGHZ 5, 76 [94 bis 102]).
&lt;p&gt;bb) Sind demnach die im nationalsozialistischen Staat begründeten oder umgestalteten Beamtenverhältnisse ihrem Wesen naß nicht geeignet, die nationalsozialistische Staatsform zu überdauern, so kann auch nichts Gegenteiliges aus der positiven Bestimmung über die Fortgeltung des Deutschen Beamtengesetzes selbst gefolgert werden. Es ist schon an sich nicht schlüssig, aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_120&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Fortgelten einer Norm auch das Fortbestehen aller unter der Geltung dieser Norm begründeten Rechtsverhältnisse zu folgern. Im übrigen hat das Deutsche Beamtengesetz nach dem 8. Mai 1945 nicht in seiner ursprünglichen, sondern in einer von den nationalsozialistischen Bestimmungen gesäuberten, sich auf seine &quot;technischen&quot; Bestandteile beschränkenden und daher wesensmäßig völlig geänderten neuen Fassung fortgegolten, ganz abgesehen davon, daß - wie die späteren Ausführungen zu C I 2 ergeben - auch die fortgeltenden Bestimmungen durch weitere beamtenrechtliche Regelungen der Besatzungsmächte überlagert und inhaltlich geändert wurden. Das fortgeltende &quot;entnazifizierte&quot; Beamtengesetz aber konnte weder die nationalsozialistischen Beamtenverhältnisse rückwirkend zu parteipolitisch neutralen, nur dem Staate und Volke als solchen verpflichteten Beamtenverhältnissen umgestalten, noch konnte es ohne ausdrückliche Bestimmung die bisherigen nationalsozialistischen Beamtenverhältnisse für die Zukunft zu inhaltlich wesensverschiedenen, den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechenden Beamtenverhältnissen umgestalten.
&lt;p&gt;cc) Endlich versagt auch der Hinweis darauf, daß ein Erlöschen der nationalsozialistischen Beamtenverhältnisse deshalb ausgeschlossen sei, weil das Beamtengesetz die Gründe für die Entstehung und Beendigung des Beamtenverhältnisses abschließend geregelt und jeweils besondere förmliche Verfahren dafür vorgesehen habe, der totale Zusammenbruch des Staates jedoch und die Beseitigung der NSDAP nicht als Beendigungsgründe vorgesehen seien. Abgesehen davon, daß derartige Beendigungsgründe wohl in keinem Beamtengesetz enthalten sind, wäre die Annahme ungereimt, daß gerade der Nationalsozialismus, der sein Regime als die endgültige Gestalt des deutschen Staates ansah, den totalen Zusammenbruch des Staates und die Beseitigung der NSDAP als Beendigungsgründe für das Beamtenverhältnis hätte ins Auge fassen sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings hat das Reichsgericht aus der abschließenden Regelung der Beendigungsgründe des Beamtenverhältnisses im Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_121&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_121&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_121&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (121):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
amtenrecht den Rechtsgedanken entwickelt, daß angesichts der Formenstrenge des Beamtenrechts der sonst auch im öffentlichen Recht anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben hier nur mit Einschränkungen und nur unter Berücksichtigung der Eigenart dieses öffentlich-rechtlichen Verhältnisses angewandt werden könne (RGZ 143, 77 [81]; 158, 235 [238 f.]; auch 125, 315 [318] und 126, 243 [244]). Diese Rechtsgrundsätze sind jedoch in einem äußerlich in geordneten Bahnen verlaufenden Staatsleben entwickelt worden und haben auch nur dort ihre volle Berechtigung. Sie sind daher nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, daß das Beamtenverhältnis auch einen totalen Zusammenbruch des Staates überdauern müsse. Daß der Gedanke der Formenstrenge des Beamtenrechts nach Staatskatastrophen, wie im Jahre 1945, sich nicht ohne Einschränkungen durchführen läßt, hat auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt (vgl. BGHZ 2, 198 [202]; 3, 1 [29]; 6, 348 [350] und die dort zitierte weitere Entscheidung vom 29. Mai 1952 - III ZR 223/5 1 -).
&lt;p&gt;f) Da alle Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen sind, kommt es nicht darauf an, ob bei Weiterbestehen dieser Rechtsverhältnisse die Bundesrepublik Deutschland wegen Identität mit dem Deutschen Reich aus ihnen verpflichtet wäre. Im übrigen mag bemerkt werden, daß die auf völkerrechtlich- politischem Gebiet entwickelte Identitätslehre, die übrigens nicht unbestritten ist (vgl. dazu etwa Maunz, Deutsches Staatsrecht, 2. Aufl. 1952, S. 15ff.; BGHZ 8, 169 [175], neuerdings auch OLG Hamm, NJW 1953, 1710), für sich allein noch keinen Schluß darauf zuläßt, daß ein bestimmtes Rechtsverhältnis, das vor dem Zusammenbruch zum Deutschen Reich bestand, fortbesteht und sich ohne weiteres mit der Bundesrepublik fortsetzt. Denn man dürfte auch dann die eingreifenden Veränderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Deutschen Reiches nicht übersehen und müßte berücksichtigen, daß die für den Inhalt und Zweck gerade des Beamtenverhältnisses entscheidende Grundlage weggefallen ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_122&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_122&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_122&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (122):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. a) Wenn auch alle Beamtenverhältnisse mit dem Zusammenbruch erloschen sind, so läßt sich doch an der Tatsache nicht vorbeigehen, daß in einem zunächst beschränkten und sich dann rasch erweiternden Umfang öffentlicher Dienst geleistet wurde und dabei auch frühere Beamte in zahlreichen Fällen an ihren bisherigen Dienststellen Verwendung fanden. Dies war sachlich veranlaßt durch die Notwendigkeit, gewisse öffentliche Aufgaben weiterzuführen, und beruhte formell auf der Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte, nach deren Ziffer IV alle Beamten verpflichtet waren, &quot;bis auf weiteres auf ihren Posten zu verbleiben und alle Befehle und Anordnungen der Militärregierung oder der Alliierten Behörden, die an die deutsche Regierung oder an das deutsche Volk gerichtet sind, zu befolgen und auszuführen&quot;. Alle diese neuen Dienstverhältnisse standen also unter dem sich aus der Proklamation ergebenden Vorbehalt, daß die Militärregierung jederzeit in die Beziehungen zwischen den Dienstherren und den bei ihnen Beschäftigten eingreifen könne. Dieser Vorbehalt mußte sich als Besatzungsrecht gegenüber jedem wie immer gearteten Dienstverhältnis deutschen Rechts durchsetzen, selbst gegenüber einem etwa neu begründeten Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das bestätigte insbesondere das Gesetz Nr. 6 der Militärregierung Deutschland - Kontroll-Gebiet des Obersten Befehlshabers (ABl. MilReg. Deutschland, Kontroll-Gebiet der einundzwanzigsten Armeegruppe, Nr. 3 S. 14), wonach die Militärregierung an geltende Vorschriften über die Beendigung eines Beamten- oder Angestelltenverhältnisses nicht gebunden war.
&lt;p&gt;Für die rechtliche Beurteilung von Maßnahmen, die gegen weiterbeschäftigte frühere Beamte auf Grund des Vorbehalts ergriffen wurden, ist es ohne Bedeutung, welche Rechtsnatur das neue Dienstverhältnis hatte. Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob angesichts des vorläufigen Verwaltungsaufbaues nach der Kapitulation in besonderen Fällen Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit alsbald oder erst nach fortschreitender Konsolidierung des Verwaltungsaufbaues, insbesondere nach Bildung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_123&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_123&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_123&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (123):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Länder oder erst nach Erlaß entsprechender ausdrücklicher beamtengesetzlicher Regelungen begründet werden konnten.
&lt;p&gt;Von dem Vorbehalt der Proklamation Nr. 1 ist in weitem Maße, besonders bei der &quot;Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus&quot;, Gebrauch gemacht worden. Damit erhebt sich die Frage, ob die Entfernung dieser weiterbeschäftigten Beamten zum Zwecke der politischen Überprüfung schon als solche - ohne Rücksicht auf das Ergebnis der politischen Überprüfung - eine endgültige Entlassung aus dem neuen Dienstverhältnis oder eine bloße Suspension darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während es noch bis in die Zeit der Währungsreform (1948) allgemeine Rechtsansicht war, daß es sich bei den von der Militärregierung vorgenommenen oder veranlaßten Entlassungen um endgültige Maßnahmen handele und daß den Betroffenen ein Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung oder auf Zahlung irgendwelcher Bezüge nicht zustehe (vgl. BGHZ 2, 117 [129]), gingen Rechtsprechung und Rechtslehre erst im Anschluß an ein Urteil des hamburgischen Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 1948 (MDR 1948, 261) - besonders in der britischen Zone - mehr und mehr dazu über, jene Entlassungen rechtlich nur als Suspensionen anzusehen. Auch der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BGHZ 2, 117 [121], zuletzt im Urteil vom 18. Mai 1953: BGHZ 10, 30 [37]). Wenn er ausführt, daß es bei einem so schwerwiegenden und rechtsstaatlich ungewöhnlichen Eingriff, wie es der Verlust aller aus dem Beamtenverhältnis herrührenden Rechtsansprüche durch einen formlosen Verwaltungsakt darstelle, eines eindeutigen und klaren Aktes der Besatzungsmacht bedurft hätte - den er in der KontrollratsDirektive Nr. 24 nicht erkennen will - so ist dies verständlich bei seiner Prämisse, daß alle Beamtenverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Demgegenüber ist jedoch von der oben geschilderten Rechtslage auszugehen, daß alle Beamtenverhältnisse mit Rücksicht auf den vollständigen Zusammenbruch Deutschlands und im Hinblick auf die besondere Natur des Beamtenverhältnisses im na&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_124&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_124&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_124&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (124):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tionalsozialistischen Staate am 8. Mai 1945 erloschen sind. Die von der - hier allein in Betracht kommenden - amerikanischen Militärregierung vorgenommenen oder veranlaßten Entfernungen aus dem Amt zum Zwecke der politischen Überprüfung betrafen also ausschließlich neu begründete Dienstverhältnisse. Diese Entfernungen müssen als endgültige Entlassungen angesehen werden:
&lt;p&gt;Auszugehen ist von der Kontrollrats-Direktive Nr. 24 vom 12. Januar 1946. Sie bestimmt in Nr. 1 als Zweck und Ziel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Entfernung (removal) aller Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die ihr aktiv und nicht nur nominell angehört haben, und aller derjenigen Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern ... Diese sind durch solche Personen zu ersetzen, die nach ihrer politischen und moralischen Einstellung für fähig erachtet werden, die Entwicklung wahrer demokratischer Einrichtungen in Deutschland zu fördern.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nr. 2 erläutert den Begriff der Personen, &quot;die der Partei &quot;aktiv und nicht nur nominell angehört haben&quot; &quot;, und bestimmt im Zusammenhang damit unter Nr. 2 b, daß &quot;diese Begriffsbestimmung ... notwendigerweise zumindest die Prüfung aller Personen in öffentlichen Ämtern&quot; nach sich zieht, &quot;sofern diese nicht nur gewöhnliche Arbeiten verrichten&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Nr. 2 e bedeutet der Ausdruck &quot;Entfernung&quot;, daß der Betroffene &quot;forthwith and summarily&quot; zu entlassen und &quot;seinem Einfluß...ein Ende zu setzen&quot; ist. Nach Nr. 2 f haben &quot;Personen, die aus öffentlichen Ämtern entfernt werden,...keinen Anspruch auf Ruhegehälter oder andere Beamtenrechte&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Nr. 3 umfaßt der Ausdruck &quot;Entfernung&quot; (&quot;removal&quot;) auch &quot;Ausschluß&quot; (&quot;exclusion&quot;). &quot;Die einschlägigen Normen und Vorschriften sind daher in dem Sinne anzuwenden, daß sie sich nicht nur auf die Entfernung ..., sondern auch auf deren Ausschluß von solchen Ämtern und Stellungen beziehen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nr. 5 sieht eine Nachprüfung der Entscheidungen vor und bestimmt, daß ein Betroffener, der &quot;nur ein nomineller Nationalsozialist und weder ein Militarist noch eine den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehende Person ist, ... ungeachtet der zwin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_125&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_125&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_125&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (125):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
genden Vorschriften dieser Direktive im Amte verbleiben&quot; kann.
&lt;p&gt;Nr. 6 behandelt die Entfernung und den Ausschluß von Personen nach Ermessen. Sie betrifft &quot;die große Zahl von Deutschen, deren Verbindung und Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten Umfang und Art nach ebenso wie ihre früheren und gegenwärtigen Beweggründe Zweifel unterliegen&quot;. Diese können &quot;nach Ermessen&quot; beschäftigt oder in ihrem Amt oder ihrer Stellung von Bedeutung belassen werden. Die &quot;Personen, die in dem Ermessen unterliegende Kategorien fallen, sollen jedoch nur dann in ihren Stellungen belassen werden, wenn anderes geeignetes Personal nicht zur Verfügung steht, und nur solange, bis anderes geeignetes Personal verfügbar wird&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Nr. 7 Abs. 1 ist &quot;die Belassung Deutscher in Ämtern ... oder ihre Neueinsetzung... als vorläufige Maßnahme anzusehen und unterliegt späterer Nachprüfung&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nr. 13 endlich bestimmt, daß die dem Ausschluß nach Ermessen unterliegenden Personen &quot;nicht eingestellt oder in Beschäftigung behalten werden sollen, falls andere politisch zuverlässigere, wenn auch sachlich weniger geeignete Personen zur Verfügung stehen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Aus dem klaren Wortlaut der Direktive und aus dem von ihr verfolgten Zweck ergibt sich, daß an einen endgültigen Ausschluß aus dem Dienstverhältnis gedacht war, auch soweit er nicht zwingend vorgeschrieben, sondern dem Ermessen überlassen war. Auch die hinsichtlich ihrer politischen Zuverlässigkeit als &quot;zweifelhaft&quot; geltenden Personen sollten nach Möglichkeit durch andere, politisch zuverlässigere Personen ersetzt werden. Deshalb kann nicht an einen nur vorübergehenden Ersatz für die Dauer der politischen Überprüfung gedacht gewesen sein. Die im Rahmen der Entnazifizierung getroffenen Maßnahmen sollten nicht vorwiegend dazu dienen, die Fortführung der öffentlichen Verwaltung vorübergehend zu gewährleisten; sie sollten vor allem die Befreiung des deutschen Volkes von Nationalsozialismus und Militarismus herbeiführen. Es war ein grundlegendes Anliegen des deutschen Volkes, nach dem Zusammenbruch die Verwaltung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_126&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_126&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_126&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (126):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von Grund auf neu aufzubauen (Bayer. VerfGHE Bd. 68, NF 5, 1952, II. Teil, 166 [192]). Dies konnte nicht dadurch geschehen, daß Nationalsozialisten vorübergehend entfernt und daß die frei gewordenen Stellen für die Dauer der Suspension von unbelasteten Personen verwaltet wurden. Es war vielmehr der sich aus der Gesamtregelung der Direktive ergebende Wille der Besatzungsbehörden und damit die Pflicht aller deutschen Verwaltungen, möglichst weitgehend Nationalsozialisten aus ihren Diensten zu entfernen und die auf diese Weise frei gewordenen Arbeitsplätze mit demokratisch zuverlässigen Personen zu besetzen (vgl. auch BVerfGE 2, 105 [110 f.]). Wenn der Kontrollrat einerseits die Entfernung einer bestimmten Personengruppe vorschrieb und andererseits ihre Ersetzung durch einen anderen Personenkreis anordnete, so muß daraus sein Wille entnommen werden, den Entfernten jeden Anspruch auf Amt und Bezüge zu nehmen, zumal im anderen Falle im Laufe der Zeit zahlreiche Doppelbesetzungen vorhandener Stellen unvermeidlich gewesen wären.
&lt;p&gt;d) Hiergegen ist zunächst eingewandt worden (Fischer, DÖV 1950, 298), eine richtige Übersetzung der Nr. 2 f. der Direktive Nr. 24 ergebe, daß die aus öffentlichen Ämtern entfernten Personen lediglich während der Zeit dieser Entfernung keinen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt oder andere Beamtenrechte haben, also nur suspendiert werden sollten. Abgesehen davon, daß unter dem Ausdruck &quot;removal&quot; der Ausschluß unter Verlust aller bisherigen Rechte zu verstehen ist (so Black&#039;s Law Dictionary, 4. Aufl., 1951; Basedow, Wörterbuch der Rechtssprache, Teil II: Englisch-Deutsch, 1947; Muret-Sanders, Enzyklopädisches englisch-deutsches und deutsch-englisches Wörterbuch, 19.Aufl., 1910), spricht aber gegen die von Fischer vertretene Ansicht der Umstand, daß der Verlust des Anspruchs auf &quot;pension&quot; bei einer nur vorübergehenden Entfernung aus dem Dienst unverständlich wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist weiter geltend gemacht worden, daß es sich bei der auf der Grundlage der Kontrollrats-Direktive Nr. 24 erfolgten Entfernung eines Beamten aus dem Dienst schon deshalb nicht um eine Entlassung handeln könne, weil die Direktive nicht objek&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_127&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_127&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_127&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (127):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tives Recht, sondern lediglich eine interne Anweisung des Kontrollrats an die Militärregierungen sei. Einer Klärung der Rechtsnatur der Direktive bedarf es jedoch nicht, da sich für den Bereich der amerikanischen Zone feststellen läßt, daß die Militärregierung die von ihr durchgeführten oder veranlaßten &quot;Entfernungen&quot;, &quot;Entlassungen &quot;und &quot;Ausschlüsse&quot;als endgültige Beendigung der Beamtenverhältnisse gewollt hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der Militärregierungsanweisung (Military Government Regulation) Title 2-160.4, die unter b und c folgendes bestimmt:
&lt;p&gt;&quot;b) Demnach ist ein früherer Behördenbediensteter, der auf Befehl der Militärregierung entlassen worden ist, nicht mehr Behördenbediensteter und hat keinen Anspruch irgendwelcher Art der sich von deutschen Behördengesetzen ableiten ließe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (MGR 24 - 500) gibt den Kammern keinerlei Vollmacht zur Wiederherstellung der Beamtenrechte eines früheren, von der Militärregierung entlassenen Behördenbediensteten. Eine günstige Kammerentscheidung läßt lediglich die Wiedereinstellung eines früheren Behördenbediensteten in demselben Sinn zu, wie jede andere Person, die vom Gesetz nicht betroffen ist oder von einer Kammer als unbedenklich festgestellt wurde, zur Wahl in ein Amt oder zur Ernennung in den Behördendienst zugelassen werden kann. Artikel 64 des Gesetzes macht es eindeutig klar, daß der Betroffene aus einer Kammerentscheidung, die ihn als Minderbelasteten, Mitläufer oder Entlasteten einstufte, keinerlei Anspruch auf Wiedereinstellung oder Schadensersatz ableiten kann.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn es sich auch bei dieser &quot;Military Government Regulation&quot; ebenfalls um eine interne Anweisung und nicht um geltendes Recht handelt (vgl. Booß, DÖV 1949, 331), so ergibt sich doch aus ihr mit aller Deutlichkeit die Auffassung, die die verantwortlichen Stellen der amerikanischen Militärregierung&amp;nbsp; im Zeitpunkt des Ausspruches &amp;nbsp;der von ihnen vorgenommenen oder veranlaßten Entlassungen vertreten haben. Deshalb ist sie für die Auslegung jener Verwaltungsakte von entscheidender Bedeutung. Auf Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes kann es im Hinblick&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_128&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_128&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_128&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (128):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf das Gesetz Nr. 6 der amerikanischen Militärregierung nicht ankommen.
&lt;p&gt;Auch die Praxis der Spruchkammern spricht nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Denn zunächst wurden gegenüber den amtsentfernten Beamten Sühnemaßnahmen überhaupt nicht angeordnet, weil man allgemein annahm, daß solche Maßnahmen bei endgültigen Entlassungen nicht erforderlich und überhaupt ohne jede Wirkung seien (vgl. Schullze, Kommentar zum Befreiungsgesetz, 3. Aufl., 1948, Art. 17 Anm. 20, Art. 18 Anm. 4). Dabei war freilich übersehen worden, daß solche Maßnahmen auch für etwaige künftige Beamtenverhältnisse der entlassenen Beamten erhebliche Bedeutung gewinnen konnten; denn gerade bei ihrer Neueinstellung mußte sich das Problem ergeben, ob und in welchem Umfang ihr früherer Rang und ihre früheren Rechte berücksichtigt werden durften. Immerhin offenbart jene Praxis eindeutig, daß man davon ausging, die Amtsentfernung sei eine echte Entlassung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Annahme, daß die Beamtenverhältnisse durch die Entfernung zum Zwecke der politischen Überprüfung endgültig beendet worden sind, stehen auch nicht Art. 58 Abs. 4 und Art. 59 Abs. 2 des Befreiungsgesetzes entgegen. Wenn nach diesen Vorschriften das &quot;Beschäftigungs- und Betätigungsverbot&quot; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung durch die Spruchkammer gilt und sich nach der Entscheidung die &quot;Beschränkungen&quot; hinsichtlich Beschäftigung und Betätigung nach den auferlegten Sühnemaßnahmen bestimmen, so ist damit lediglich klargestellt, daß eine Beschäftigung vor der Entscheidung der Spruchkammer - und zwar nicht nur bei der bisherigen Dienststelle -&amp;nbsp; verboten, nach &amp;nbsp;der Entscheidung der Spruchkammer im Rahmen der auferlegten Sühnemaßnahmen gestattet ist. Daraus läßt sich jedoch keinesfalls ein&amp;nbsp; Anspruch &amp;nbsp;auf Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses herleiten. Vielmehr geht das Befreiungsgesetz von der Endgültigkeit der von der Militärregierung vorgenommenen oder veranlaßten Entlassungen aus (vgl. Priese-Pokorny, Kommentar zum&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_129&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus, 1946, Erl. I und II zu Art. 64).
&lt;p&gt;Art. 64 des Befreiungsgesetzes bestimmt, daß der Betroffene aus einer Kammerentscheidung, die ihn als Minderbelasteten, Mitläufer oder Entlasteten einstuft, keinerlei Anspruch auf Wiedereinstellung oder Schadensersatz herleiten kann. Die aus politischen Gründen entfernten Beamten können daher nicht mit der Behauptung gehört werden, sie seien aus dem Spruchkammerverfahren z. B. als Mitläufer hervorgegangen und daher nicht so stark belastet, daß sie nicht hätten Beamte bleiben dürfen, sie seien also wieder einzustellen (vgl. Jellinek, DÖV 1949, 67; Priese-Pokorny, a.a.O., Erl. III zu Art. 64). Wenn das Befreiungsgesetz in Artikel 17 und 18 unter den besonderen Sühnemaßnahmen für Minderbelastete und Mitläufer - ebenso wie die Kontrollrats-Direktive Nr. 38 - bei Beamten auch die Kürzung des Ruhegehalts oder die Versetzung in den Ruhestand oder in ein anderes Amt oder ähnliche Möglichkeiten vorsieht, so erklärt sich dies schon daraus, daß Personen, die unter das Gesetz fielen, noch im Amt geblieben sein konnten. Dies gilt besonders für die Weiterbeschäftigung der sogenannten Spezialisten oder der aus anderen Gründen von der Militärregierung geduldeten Personen. Artikel 62 des Befreiungsgesetzes berücksichtigt ausdrücklich die Möglichkeit einer Einstufung solcher Personen als Mitläufer und - unter besonderen Umständen - auch in eine Gruppe der stärker Belasteten. Im übrigen konnten solche Sühnemaßnahmen auch für &quot;entlassene&quot; Beamte von Bedeutung sein, weil sie den Status bestimmten, den der entlassene Beamte bei einer erneuten Einstellung zu erhalten hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist schließlich behauptet worden, daß die Entfernung eines Beamten zum Zwecke der politischen Überprüfung rechtlich schon deshalb nicht als Entlassung aus dem Dienst qualifiziert werden könne, weil auch die Besatzungsmächte von rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgingen, und daß daher angenommen werden müsse, sie würden ein gerichtliches Verfahren vorgesehen haben, wenn sie endgültige Dienstentlassungen der auf Lebens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_130&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zeit angestellten Beamten beabsichtigt hätten. Diese Argumentation ist nicht zwingend. Die amerikanische und die britische Militärregierung haben nämlich auch im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts zur Verhängung disziplinarischer Maßnahmen - einschließlich der Entlassung - ein Verwaltungsverfahren mit Nachprüfung im Beschwerdeweg als ausreichende Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze angesehen (§ 42 Abs. 3 des am 15. März 1949 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 15 - Verwaltungsangehörige der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes -: WiGBl. 1949 Beilage Nr. 2); sie haben erst auf nachdrückliche Vorstellungen deutscher Dienststellen durch das am 20. Mai 1949 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum Gesetz Nr. 15 (WiGBl. 1949 Beilage Nr. 4 S. 4) den Wirtschaftsrat ermächtigt, ein Gesetz über die gerichtliche Entscheidung der in 42 Abs. 3 vorgesehenen Beschwerde zu erlassen.
&lt;p&gt;e) Von dieser Beurteilung der Rechtsnatur der Entfernung eines Beamten zum Zwecke der politischen Überprüfung gingen auch sämtliche Länder der amerikanischen Besatzungszone aus. Schon die bayerische Verordnung Nr. 113 vom 29. Januar 1947 (GVBl. S. 82) bestimmte in Art. 1 Abs. 1, daß das Dienstverhältnis der bei einer Behörde oder Dienststelle vormals verwendeten Beamten, die in der Zeit nach dem 31. März 1945 wegen ihrer Verbindung mit dem Nationalsozialismus entfernt worden waren, gleichviel in welcher Form die Entfernung erfolgte (Entlassung, Dienstenthebung usw.), mit dem Tage der Bekanntgabe der Entfernung beendigt sei. Nur amtsentfernte &quot;Nichtbetroffene&quot; hatten nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung, während Entlastete wiedereingestellt werden&amp;nbsp; sollten , Mitläufer lediglich wiedereingestellt werden&amp;nbsp; konnten &amp;nbsp;(Art. 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 der VO). Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verordnung Nr. 113 für nichtig erklärt (Entscheidung vom 24. April 1950, GVBl. S. 97), jedoch nicht wegen ihres Inhalts, sondern lediglich wegen der Nichtigkeit der in Anspruch genommenen Ermächtigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Hessischen Richtlinien für die Beschäftigung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_131&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom Befreiungsgesetz betroffenen Beamten, Angestellten und Arbeiter vom 26. Februar 1947 (ABl. des Hessischen Ministeriums für politische Befreiung 1947 Nr. 12 S. 46 und Nr. 24 S. 95/96) gelten die amtsentfernten Beamten &quot;als entlassen mit allen sich aus ihrer Dienstenthebung ergebenden Rechtsfolgen&quot;. Nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschluß der politischen Befreiung in Hessen vom 30. November 1949 (GVBl. S. 167) können &quot;Betroffene der Gruppen 3, 4 oder 5, die aus ihrem Amt, ihrer Stellung oder ihrem Dienstverhältnis entfernt worden sind, ... einen Anspruch auf Wiedereinstellung, Gehalt oder Pensionszahlung oder Schadenersatz nicht ableiten&quot;.
&lt;p&gt;Eine gleiche Bestimmung wie in Hessen gilt für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen nach § 6 des bremischen Gesetzes zum Abschluß der politischen Befreiung vom 4. April 1950 (GBl. S. 43).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den vom Staatsministerium des Landes Württemberg-Baden erlassenen Grundsätzen für die Wiedereinstellung im öffentlichen Dienst vom 5. Dezember 1946 (&quot;Das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus nebst Ausführungsbestimmungen für den Bereich des Landes Württemberg- Baden&quot;, herausgegeben vom Ministerium für politische Befreiung Württemberg-Baden, E III) gelten amtsentfernte Beamte &quot;nach den ausdrücklichen, verbindlichen Anweisungen der Militärregierung (Militärregierungsanweisung 2-160.4) als entlassen mit der Folge des Verlustes ihrer sämtlichen Beamtenrechte&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Rechtsauffassung entsprach es, daß amtsentfernte Beamte, die wieder in den Landesdienst eingestellt wurden, unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde neu in das Beamtenverhältnis berufen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch aus den gesetzlichen Vorschriften, die in der britischen Zone erlassen wurden, ergibt sich keineswegs, daß der Gesetzgeber von der sogenannten Suspensionstheorie ausgegangen wäre. Das Zentraljustizamt für die britische Zone läßt in der Verordnung über &quot;die Behandlung von der Entnazifizierung betroffener Richter&quot; vom 4. Januar 1949 (VOBl. brZ S. 15) die Frage &quot;Sus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_132&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pension oder Entlassung?&quot; ausdrücklich offen (vgl. amtliche Begründung im Zentral-Justizblatt 1949 S. 10). Ein Anspruch auf Wiedereinstellung - zum Teil in geminderter Rechtsstellung wird in Niedersachsen lediglich den Nichtbetroffenen, in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen auch den Entlasteten gewährt, in keinem Lande aber dem Mitläufer, gegen den keine Sühnemaßnahmen verhängt worden waren (Zweite niedersächsische Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949 -GVBl. S. 57 -; Erste Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 - GVBl. S. 25 -; schleswigholsteinisches Gesetz zur Fortführung und zum Abschluß der Entnazifizierung vom 10. Februar 1948 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Juli 1948 - GVBl. S. 199 - und Erste Verordnung zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 28. März 1949 - GVBl. S. 55 -).
&lt;p&gt;Dasselbe Bild ergibt sich für die französische Zone nach der badischen Landesverordnung über die Rechtsverhältnisse der aus politischen Gründen aus dem Amt entfernten Beamten vom 6. August 1949 (GVBl. S. 289), dem Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der aus politischen Gründen vom Amt entfernten Beamten im Lande Württemberg-Hohenzollern vom 22. Dezember 1948 (RegBl. S. 181) und nach dem rheinlandpfälzischen Landesgesetz über die Rechtsstellung früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1950 (GVBl. S. 165).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sprechen mithin sogar von dem Standpunkt aus, daß die ursprünglichen Beamtenverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden hätten, entscheidende Gründe gegen die sogenannte Suspensionstheorie, so läßt sich diese Auffassung noch weniger von der hier gewonnenen Erkenntnis aus halten, daß alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen sind. Die Entfernung aus den nach dem 8. Mai 1945 neu begründeten Dienstver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_133&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hältnissen kann nur als endgültige Entlassung angesehen werden, da diese Dienstverhältnisse von vornherein unter dem Vorbehalt des Eingriffs durch die Militärregierung standen.
&lt;p&gt;3. Das Gesamtergebnis der bisherigen Ausführungen ist also für den Bereich der hier allein in Betracht kommenden amerikanischen Besatzungszone das folgende:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich, den Ländern, Gemeinden und anderen Dienstherren sind mit dem an diesem Tage eingetretenen Zusammenbruch des Reiches erloschen. Soweit nach diesem Zeitpunkt mit den früheren Beamten neue Dienstverhältnisse nicht begründet oder soweit neu begründete Dienstverhältnisse durch Entlassung zum Zwecke der politischen Überprüfung beendet und dann nicht wieder erneuert worden sind, stehen den früheren Beamten Rechtsansprüche weder gegen den Bund noch gegen ein Land, eine Gemeinde oder einen sonstigen Dienstherrn zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts dieser Rechtslage ist die Frage, ob Art. 131 GG eine Neugestaltung bestehen gebliebener Beamtenverhältnisse zuläßt, gegenstandslos, da es innerhalb des Kreises der unter Art. 131 GG fallenden Personen solche weiterbestehenden Beamtenverhältnisse nicht gibt. Daß Art. 131 nicht etwa nur die Regelung fortbestehender Rechtsverhältnisse betrifft, ergibt sich schon daraus, daß er nach allgemeiner, durch das G 131 bestätigter Auffassung auch für solche früheren Beamten gelten soll, die als Volksdeutsche im Dienstverhältnis fremder Staaten standen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 d). Insoweit kann daher nur eine &quot;konstitutive&quot; Regelung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundesgesetzgebers in Betracht kommen (BVerfGE 1, 167 [177]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von dieser objektiven Rechtslage aus gesehen ist es der Sinn des Art. 131, daß der Bundesgesetzgeber durch ihn den Auftrag erhielt, sich des großen Kreises der Beamten anzunehmen, die durch den Zusammenbruch ihrer Rechte verlustig gegangen waren - also auch solcher Beamten, die erst während der national&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_134&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sozialistischen Zeit Beamte geworden waren und daher niemals in einem von rechtsstaatlichen Grundsätzen beherrschten Beamtenverhältnis gestanden hatten. Der neue demokratische Staat hat diese früheren Beamten nicht durchweg sich selbst oder der allgemeinen öffentlichen Fürsorge überlassen. Er hat vielmehr in seiner Verfassung dem Gesetzgeber einen umfassenden Fürsorgeauftrag erteilt. Er hat ihnen nicht Rechte genommen; diese hatten sie vielmehr weithin schon durch die von der nationalsozialistischen Regierung vollzogene Abkehr von einer rechtsstaatlichen Ordnung des Beamtenrechts eingebüßt und schließlich als Folge des von dieser Regierung herbeigeführten Zusammenbruchs endgültig verloren. Er hat ihnen vielmehr, und zwar ungeachtet ihres persönlichen Verhaltens, soweit es nicht durch besonders intensive Beteiligung an nationalsozialistischen Unrechtshandlungen belastet war, weitgehend neue Rechtsansprüche gegen den demokratischen Staat gewährt - Ansprüche, im Gegensatz zum Beamtenverhältnis während der nationalsozialistischen Zeit, die mit echten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet sind. So ist mit Recht das G 131 als soziale Tat gewertet worden; die Bundesrepublik hat sich hier - ihrer Verfassung gemäß (Art. 20, 28 GG) - als sozialer Rechtsstaat bewährt.
&lt;p&gt;In der Art, wie er den verfassungsrechtlichen Fürsorgeauftrag erfüllen wollte, hatte der Gesetzgeber weitgehende Freiheit. Immerhin bestanden einerseits rechtliche Schranken, andererseits in der Natur der Sache liegende Richtpunkte, an die sich die Regelung zu halten hatte. Es handelte sich um einen Personenkreis, dessen wirtschaftliche Versorgung früher den besonderen Regeln unterworfen gewesen war, wie sie sich seit den Beamtengesetzen des 19. Jahrhunderts allmählich herausgebildet hatten. Es lag also nahe, auch die neue Fürsorgeregelung in Anlehnung an diese Grundsätze auszugestalten. Das empfahl sich auch deshalb, weil damit an die in den Ländern getroffene vorläufige Regelung angeknüpft werden konnte. So wurde man auch dem Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG am besten gerecht, dem es entspricht, daß auch Fürsorgeregelungen für ehemalige Berufsbeamte in Anlehnung an die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_135&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
herkömmlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums gestaltet werden; deshalb konnten zum Beispiel Ansprüche nach Art und Dauer des früheren öffentlichen Dienstes abgestuft werden, soweit nicht die Art des Dienstes, als rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechend, eine Berücksichtigung überhaupt ausschloß (vgl. §, 3 Ziff. 4 G 131). Bei der Bemessung der Höhe der Ansprüche durfte der Gesetzgeber andererseits die allgemeine Lage der übrigen Bevölkerungskreise nicht unberücksichtigt lassen, die vielfach von den Kriegsfolgen wirtschaftlich aufs härteste betroffen waren; ebensowenig konnte er Ansprüche gewähren, die mit den finanziellen Möglichkeiten des Staates nicht in Einklang standen. Schließlich durfte auch nicht übersehen werden, daß Wiedergutmachungsleistungen an die vom Nationalsozialismus geschädigten Berufsbeamten zu erfüllen waren, die als Sühne für geschehenes Unrecht gegenüber den allgemeinen Ausgleichs- und Fürsorgeansprüchen den Vorrang genießen mußten.
&lt;p&gt;Als wichtigste grundrechtliche Schranke war das Gebot des Gleichheitssatzes zu beachten. Dieser bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken, &quot;Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden&quot; zu behandeln. Aber auch nach dieser Formel bleibt dem Gesetzgeber noch immer ein weiter Spielraum für die Betätigung seines Ermessens; er muß ihm auch bleiben, wenn anders es ihm gelingen soll, vielfältiger Lebensverhältnisse durch eine einheitliche und daher notwendig gewisse tatsächliche Verschiedenheiten vernachlässigende Regelung Herr zu werden. Es lassen sich viele Regelungen denken, die sich hiernach noch im Rahmen des Gleichheitssatzes halten, und unter diesen die geeignetste auszuwählen, muß der Gesetzgeber frei sein. Es ist nicht Sache eines Gerichts, auch nicht des Bundesverfassungsgerichts, die vom Gesetzgeber gewählte Lösung auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen oder zu untersuchen, ob sie vom Standpunkt einer beteiligten Interessentengruppe aus die &quot;gerechteste&quot; denkbare Lösung darstelle. Das Bundesverfassungsgericht kann daher nur die Überschreitung gewisser äußerster Grenzen beanstanden; es kann&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_136&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Gesetzgeber erst dann entgegentreten, wenn für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung einen Verstoß gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde. Das Gericht kann in diesem Falle auch nur die vom Gesetzgeber getroffene Regelung für nichtig erklären, nicht aber eine andere an ihre Stelle setzen.
&lt;p&gt;4. Von den so gewonnenen rechtlichen Grundlagen aus ergibt sich, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Von Enteignung kann nicht gesprochen werden, weil Ansprüche, die als Eigentum angesehen und enteignet werden könnten, nicht bestanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Es ist fraglich, ob die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zulässig ist; denn es kann zweifelhaft sein, welchen Sinn die uneingeschränkte Aufnahme des Art. 33 GG in den Katalog des § 90 Abs. 1 BVerfGG hat. Es ist sowohl die Ansicht vertretbar, daß der einzelne Beamte gegen jede ihn benachteiligende gesetzliche Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsbeschwerde erheben kann, als auch die, daß § 90 Abs. 1 BVerfGG die Verletzung eines echten verfassungsmäßigen Individualrechts voraussetzt, die Verfassungsbeschwerde also nicht auf die Verletzung der an den Gesetzgeber gerichteten Bestimmung des Abs. 5 des Art. 33 GG gestützt werden kann. Das mag aber dahinstehen; denn die Rüge einer Verletzung des Abs. 5 des Art. 33 GG kann jedenfalls im Rahmen einer sonst zulässigen Verfassungsbeschwerde als Anregung an das Bundesverfassungsgericht aufgefaßt werden, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Norm, die aus anderen Gründen zulässigerweise als verfassungswidrig angefochten wird, auch wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG nichtig sei (BVerfGE 1, 264 [271]). Die Prüfung der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt jedoch keinen solchen Verstoß.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_137&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 33 Abs. 5 GG stellt nicht, wie Art. 129 WRV, die wohlerworbenen Rechte unter Verfassungsschutz. Er gewährleistet vielmehr das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt (Grewe, Inwieweit läßt Art. 33 Abs. 5 GG eine Reform des Beamtenrechts zu? - 39. DJT, 1951, S. 9 -). Aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ergibt sich, daß die Institution des Berufsbeamtentums ursprünglich &quot;zur Wahrung der Legalität der Verwaltung durch unabhängige Berufsbeamte&quot; erwähnt werden sollte (vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Strauß in der 12. Sitzung des Ausschusses für Kompetenzabgrenzung vom 14. Oktober 1948). Im Laufe der Verhandlungen erhielt die umstrittene Bestimmung in der 27. Sitzung des Hauptausschusses vom 15. Dezember 1948 (Wortprotokoll S. 328) auf Antrag der FDP (PR Drs. 381 ) folgende Fassung: &quot;Die hergebrachten Grundsätze über die Rechtsstellung der Berufsbeamten sind für die gesetzliche Regelung maßgebend&quot;. Diese Fassung wurde in der 3. Lesung beibehalten. In der 4. Lesung des Hauptausschusses vom 5. Mai 1949 (Wortprotokoll S. 751) wurde sie jedoch auf Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses wie folgt geändert: &quot;Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln&quot;. Diese Fassung wurde in der Schlußsitzung des Parlamentarischen Rates vom 6. Mai 1949 (StenBer. S. 181) aufrechterhalten. Gerade aus der Änderung gegenüber der vorletzten Fassung ergibt sich, daß der Parlamentarische Rat dem Gesetzgeber einen größeren Spielraum lassen wollte, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des Neuaufbaus anzupassen. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollten dabei &quot;berücksichtigt&quot;, nicht aber unter allen Umständen &quot;beachtet&quot; werden (vgl. Grewe, a.a.O. S. 16).
&lt;p&gt;Mit dieser Darstellung des sachlichen Inhalts des Art. 33 Abs. 5 GG ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, ob diese Bestimmung im Rahmen des Art. 131 GG überhaupt unmittelbar anzuwenden ist. Holtkotten (Bonner Komm., Art. 131, S. 31 ) vertritt hier&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_138&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu die Auffassung, daß Art. 33 Abs. 5 GG sich nur auf den &quot;aktiven&quot; Dienst &quot;im Sinne seines in die Zukunft weisenden Neuaufbaues&quot; bezieht. In der Tat unterscheidet das Grundgesetz selbst deutlich zwischen der allgemeinen Regelung des Beamtendienstes im neuen Staat und der Sondervorschrift des Art. 131 GG, die der abschließenden Regelung eines aus dem Zusammenbruch herrührenden beamtenrechtlichen Übergangsproblems gilt. Das ist für das Ausmaß der Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums von besonderer Bedeutung. Art. 131 GG ist nicht lediglich eine Zuständigkeitsnorm; er bezweckt auch inhaltlich eine besondere rechtliche Gestaltung bei der Regelung jenes Komplexes beamtenrechtlicher Verhältnisse, auf die wegen ihrer Eigenart die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht im gleichen Maße angewandt werden können wie beim aktiven Dienst. Soweit es sich also um die Neuordnung der Rechtsverhältnisse von Beamten handelt, deren Dienstverhältnis erloschen war, könnten die Bestimmungen des G 131 allenfalls dann beanstandet werden, wenn sie sich in besonders weitgehender grundsätzlicher Weise von den hergebrachten Regelungen des Berufsbeamtentums entfernten. Die von den Beschwerdeführern unter diesem Gesichtspunkt erhobenen Beanstandungen sind aber nicht gerechtfertigt.
&lt;p&gt;aa) Die Einführung der zehnjährigen Wartefrist für die Gewährung von Ruhegehalt und Übergangsgehalt (§ 30 Abs. 1 G 131 in der ursprünglichen Fassung) widerspricht als solche nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die Frist galt bereits im Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61), Gesetz vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 201), ist im Bundesbeamtengesetz (§ 103) wieder enthalten und konnte bei der vordringlichen Regelung des Sonderkomplexes nach Art. 131 GG ohne Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG vorgreifend eingeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die Einführung des Status des Beamten zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2 G 131) verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Insbesondere versagt die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_139&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Berufung der Beschwerdeführer darauf, es hätte hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprochen, sie als Wartestandsbeamte zu behandeln. Die Beschwerdeführer verkennen, daß der Wartestand nach dem Beamtengesetz von 1937 für besondere im normalen Staatsleben selten vorkommende, im einzelnen geregelte Fälle bestimmt ist, in denen der Beamte trotz Fortbestehens des Beamtenverhältnisses an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert ist. Die im Rahmen des Art. 131 GG vom Gesetzgeber zu regelnden Verhältnisse unterscheiden sich davon wesentlich. Einmal waren die Beamtenverhältnisse sämtlich erloschen. Zum anderen stand der Bundesgesetzgeber vor der Aufgabe, den großen Kreis der amtlos gewordenen Beamten in seiner Gesamtheit wieder in ein Verhältnis zum Staat zurückzuführen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber zur Behebung dieses Notstandes einen neuen Status schuf, insbesondere da er diesen Status durchaus in Anlehnung an bisherige beamtenrechtliche Grundsätze ausgestaltet hat. Wenn der Staat dabei die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung, die Höhe des Unterhaltes und die Anrechnung sonstiger steuerpflichtiger Arbeitseinkünfte (§§ 37 Abs. 1, 2und 3 i.V.m. 33 Abs. 1 G 131 in der ursprünglichen Fassung) abweichend von den für den Wartestand geltenden Bestimmungen geregelt hat, so ist dies deshalb nicht zu beanstanden, weil der dem Status zur Wiederverwendung vorangegangene Amtsverlust nicht auf einer freien Entschließung des Staates beruht, sondern auf äußeren unabwendbaren Ereignissen. Eine Verpflichtung des Staates, in derselben Weise den standesgemäßen Unterhalt der Beamten zur Wiederverwendung zu sichern, wie dies für voll beschäftigte Beamte oder für solche Beamte geschieht, die arbeitsunfähig sind oder die nach freier Entschließung des Staates im normalen Staatsleben in den Wartestand versetzt werden, kann aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht gefolgert werden.
&lt;p&gt;cc) Soweit Beamte am 8. Mai 1945 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf gestanden hatten, gelten sie nach § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_140&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sofern nicht die besonderen Voraussetzungen aus § 6 Abs. 2 vorliegen. Bereits nach allgemeinem Beamtenrecht kann der Widerruf aus jedem nicht willkürlichen Grunde erklärt werden. Das Unvermögen des Staates, eine große Gruppe von Beamten aus Anlaß einer äußeren Katastrophe und ihrer Folgen im Verwaltungsdienst unterzubringen, wäre ein wichtiger Grund, der zum Widerruf berechtigt hätte. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die am 8. Mai 1945 erloschenen Dienstverhältnisse nicht erneuert hat, zumal er die Härten dieser Regelung weitgehend dadurch gemildert hat, daß er die Beamten auf Widerruf an der Unterbringung teilnehmen läßt.
&lt;p&gt;dd) Es verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, daß Ernennungen und Beförderungen, die beamtenrechtlichen Vorschriften widersprachen oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen wurden, nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer S., der diese Rüge vorbringt, überhaupt von § 7 betroffen wird, und ob die Rüge wegen des besonderen in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Verfahrens&amp;nbsp; unmittelbar gegen das Gesetz &amp;nbsp;vorgebracht werden kann. Sachlich ist sie jedenfalls nicht begründet. § 7 beseitigt in Wahrheit nur Vorteile, die unter Verletzung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums und unter Ausnutzung formaler Rechtsmöglichkeiten erreicht wurden; er verhindert die Betroffenen für die Zukunft, sich auf Rechtspositionen zu berufen, die sie - gemessen an den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums - unzulässigerweise erworben hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ee) Die Einbeziehung der Hochschullehrer in das G 131 verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Hochschullehrer am 8. Mai 1945 in Reich und Ländern unbestritten Beamte waren und weder Art. 131 GG noch das G 131 für sie Ausnahmebestimmungen enthält, gilt die Regelung dieses Gesetzes auch für sie; das entspricht auch der durchaus herrschenden Auffassung und wird durch § 78 a - eingefügt durch das Erste Änderungsgesetz - bestätigt. Der Hinweis der Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_141&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schwerdeführer auf angeblich entgegenstehende Ausführungen des Abgeordneten Dr. Kleindinst in der 130. Sitzung des Bundestages vom 5. April 1951 (StenBer. S. 4993) geht fehl. In diesen Ausführungen wird lediglich festgestellt, daß für die&amp;nbsp; Unterbringung &amp;nbsp;der Hochschullehrer keine Sondervorschriften getroffen seien.
&lt;p&gt;Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses am 8. Mai 1945 war die Verbindung der Hochschullehrer auch zur Hochschule als Korporation gelöst; denn diese Zugehörigkeit wurde nur durch das Beamtenverhältnis vermittelt. Die Berufung in das Amt und das Beamtenverhältnis ist für den Hochschullehrer eine unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme in die akademische Korporation (vgl. A. Köttgen, Deutsches Universitätsrecht, 1933, S. 93 f. Anm. 1). Das gleiche galt in der Zeit von 1939 bis 1945 für die Gruppe der Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren (§§ 17 und 18 der Reichshabilitationsordnung vom 17. Februar 1939, ABl. des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltungen der Länder [S. 126 ff.]). Es trifft zwar zu, daß die Hochschullehrer, wenn sie - wie es der Regel entspricht - durch Emeritierung aus ihrem Amt ausscheiden, in der Korporation der Hochschule verbleiben. Daraus folgt aber nicht, daß sie in allen Fällen des Amtsverlustes der Hochschule als Korporation weiter angehören müßten, insbesondere dann nicht, wenn alle Beamtenverhältnisse aus den besonderen Gründen beendet werden, wie sie nach dem Zusammenbruch gegeben waren (vgl. oben C I 1 c und d), und wenn es dem inneren Sinne der Beendigung des Amtes entsprach, daß gerade auch das Verhältnis des Hochschullehrers zur Hochschule als wissenschaftliche Körperschaft gelöst werden sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Beamtenverhältnis der Hochschullehrer weist allerdings in vielen Beziehungen Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Beamtenverhältnis auf. Jedoch hat die Umwandlung des Wesens des Beamtenverhältnisses im nationalsozialistischen Staat gerade auch das Hochschullehrerverhältnis in seiner Eigenart einschnei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_142&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dend berührt. Infolge des Eindringens des Führerprinzips in die Hochschulen und der nationalsozialistischen Ideologie in die Wissenschaft (K. Reidemeister, Das Grundrecht der Wissenschaft, in &quot;Die Wandlung&quot;, Bd. 1 S. 1079 ff.) hatte die Hochschule aufgehört, eine echte Korporation zu sein. Sie wurde mehr und mehr von einer Stätte zweckfreier Forschung zur staatlichen Ausbildungsanstalt, in der Lehre und Forschung weitgehend durch die politischen Zielsetzungen des Nationalsozialismus bestimmt waren. Wie sich diese Entwicklung in den Augen eines Gelehrten darstellt, der sich selbst von nationalsozialistischen Einflüssen freigehalten hat, zeigen die Ausführungen von Karl Jaspers (Vom lebendigen Geist der Universität, 1946, S. 25 f.):
&lt;p&gt;&quot;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein politischer Einbruch, gewaltsam eingeleitet und dann fortgetragen von einem Rausch der Bevölkerung, warf die Universität über den Haufen. Statt eines Selbstverwaltungskörpers blieb eine Schule, die den Anordnungen von Berlin zu gehorchen hatte. Wohl gab es noch die Namen von Rektor und Dekan. Aber sie waren von den Nationalsozialisten ernannt. Entlassungen, Beförderungen, Veränderungen ließen einen nur noch scheinbar geordneten Trümmerhaufen entstehen. ... Fast widerstandslos lieferte sich die Universität, lieferten wir uns den Gewaltakten aus, zwar innerlich mit unserem ganzen Wesen widerstrebend aber ohne Kampf. Alles, was uns Wahrheit, Wissenschaft und Würde geistigen Lebens ist, geriet in die Verborgenheit des Einzelnen. Was öffentlich war, hatte den Schleier von Zwang und Täuschung. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesen Gründen mußten nach dem Zusammenbruch die Hochschulen ebenso wie die Verwaltung von Grund auf neu aufgebaut werden. Wenn daher die Kontrollrats-Direktive Nr. 24 allgemein eine endgültige Entlassung der betroffenen Personen aus dem Amt bezweckte, so mußte dies bei den Hochschullehrern gerade auch die endgültige Entfernung aus der Hochschulkorporation zur Folge haben, da nur so ihr Einfluß auf Forschung und Lehre wirksam ausgeschaltet werden konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 131 GG hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge für die amtlos Gewordenen den Bundesgesetzgeber allgemein beauftragt, diesen Personenkreis wieder in ein Verhältnis zum Staat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_143&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu bringen. Dieser Auftrag konnte aber angesichts der Verhältnisse auf dem Gebiet des Hochschulwesens nicht den Sinn haben, alle amtsentfernten Hochschullehrer wieder in ihr altes Lehramt einzusetzen oder ihre Verbindung mit ihrer früheren Hochschulkorporation wiederherzustellen. Ein dahingehender Anspruch kann schon deshalb nicht aus dem Gesichtspunkt der Wahrung wohlerworbener Rechte hergeleitet werden, da diese durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht garantiert sind (vgl. oben C I 4 b). Er ergibt sich auch nicht aus hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, wie sie im Rahmen des Art. 131 GG zu berücksichtigen sind. Geht schon der Auftrag des Art. 131 GG allgemein nicht dahin, die betroffenen Beamten in ihr früheres Amt wiedereinzusetzen, so kann das insbesondere nicht für die Hochschullehrer gelten. Die große Zahl der durch Vertreibung oder Entfernung aus Anlaß der politischen Säuberung amtlos gewordenen Hochschullehrer machte es schon aus praktischen Gründen unmöglich, sie sämtlich an den verhältnismäßig wenigen noch vorhandenen Hochschulen unterzubringen. Schon der Versuch einer solchen Maßnahme würde außerdem das in Landesverfassungen garantierte Recht der Hochschulen auf Selbstverwaltung empfindlich beeinträchtigt und gleichzeitig den wissenschaftlichen Gesamtcharakter der einzelnen Fakultäten stark verändert haben. Überdies erforderte gerade der Neuaufbau der Hochschulen im demokratischen Sinne die Wiederbesetzung der Lehrstühle vor allen Dingen mit solchen Hochschullehrern, die trotz großer wissenschaftlicher Leistungen vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen zum Ausscheiden, vielfach sogar zur Emigration gezwungen waren. Die Hochschulen durften auch im Interesse einer baldigen Eröffnung nicht die &quot;erfolgreiche Entnazifizierung&quot; der Hochschullehrer abwarten. Endlich konnte es mit Rücksicht auf Haltung und Lehre vieler Hochschullehrer in der nationalsozialistischen Zeit nicht in allen Fällen verantwortet werden, sie gerade wieder in einem Lehramt, insbesondere etwa auf ihrem früheren Lehrstuhl, zu verwenden, auch wenn ihnen
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_144&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Entnazifizierungsverfahren keine Berufsbeschränkungen auferlegt worden waren.
&lt;p&gt;Daß die Einreihung der beamteten Dozenten in die Gruppe der Widerrufsbeamten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspreche, wird schon dadurch widerlegt, daß diese Dozenten in Bayern seit jeher als Widerrufsbeamte galten und auch jetzt wieder (Art. 21 des bayer. Hochschullehrergesetzes vom 15. November 1948, GVBl. S. 254) außerplanmäßige Beamte, also Beamte auf Widerruf sind. Daraus folgt mindestens, daß diese Einreihung mit dem Wesen des Dozentenverhältnisses nicht unvereinbar sein kann. Deshalb ist es auch nicht richtig, daß die Reichshabilitationsordnung vom 17. Februar 1939 den ihr von den Beschwerdeführern zugeschriebenen &quot;tiefgehenden Wandel&quot; ihres Beamtenverhältnisses bewirkt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Beschwerdeführer werden durch die sie betreffenden Bestimmungen des G 131 auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, daß das G 131 die Rechtsverhältnisse des betroffenen Personenkreises in teilweiser Abweichung vom allgemeinen Beamtenrecht regelt. Nach der objektiven Rechtslage, wie sie unter C I 1 dargestellt worden ist, waren sämtliche Beschwerdeführer aus ihrem Beamtenverhältnis ausgeschieden und hatten keine Rechtsansprüche mehr auf Amt und Gehalt. Ihre Stellung war bei Inkrafttreten des G 131 rechtlich nicht zu vergleichen mit derjenigen der aktiven Beamten, die nach dem Zusammenbruch neu oder wieder in ein Beamtenverhältnis berufen worden waren. Aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung können die Beschwerdeführer daher keine Rechte auf gleiche Behandlung gemäß Art. 3 GG herleiten. Wenn der Gesetzgeber deshalb in Anknüpfung an frühere beamtenrechtliche Tatbestände Sonderbestimmungen für den von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis getroffen hat, so konnte er das im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens, insbesondere im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten tun, ohne daß Art. 3&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_145&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GG ihn verpflichtet hätte, die Bestimmungen dem sonstigen allgemeinen Beamtenrecht völlig anzupassen.
&lt;p&gt;Art. 132 GG, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, regelt einen unvergleichbaren Tatbestand; er betrifft Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes voll wirksam bestanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es trifft auch nicht zu, daß die entfernten Beamten nach erfolgreicher Entnazifizierung gegenüber denjenigen aus politischen Gründen benachteiligt würden, die trotz gleicher Belastung im Amt geblieben oder inzwischen wieder verwendet seien. Die Beschwerdeführer wollen daraus offenbar den Anspruch herleiten, die Stellung aktiver Beamten zu erhalten. Das ist nur von dem rechtlich unzutreffenden Standpunkt aus verständlich, daß das Beamtenverhältnis durch Amtsentfernung zum Zwecke der Entnazifizierung nicht beendet worden sei. Da jedoch die Beamtenverhältnisse aller amtsentfernten Beamten erloschen waren, lag es nur bei jeder Neueinstellung im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung, eine geeignete Auswahl auch unter den Amtsentfernten zu treffen. Daß der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht verpflichtet war, die Verwaltung anzuhalten, über das sachliche Bedürfnis hinaus amtsentfernte Beamte wiedereinzustellen, bedarf keiner besonderen Begründung. Ebensowenig war der Gesetzgeber verpflichtet - was übrigens die Beschwerdeführer selbst nicht behaupten - den Gleichheitssatz in der Form zu verwirklichen, daß die trotz gleicher politischer Belastung im Amt verbliebenen Beamten nachträglich ebenfalls entlassen würden, um für die Neueinstellung eine gleiche Ausgangssituation zu schaffen. Endlich verlangt Art. 3 GG nicht, daß die amtsentfernten den aktiven Beamten materiell gleichgestellt werden. Dadurch würden evident ungleiche Umstände gleich behandelt. Die Ungleichheit der tatsächlichen Situation zwischen entfernten und nicht entfernten Beamten beruht auf Ermessensentscheidungen der Militärregierungen im Zuge der politischen Säuberung, die als solche vom Gesetzgeber hinzunehmen waren.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_146&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bb) Bei Erfüllung des aus Art. 131 GG folgenden Fürsorgeauftrags war der Bundesgesetzgeber allerdings gehalten, den Gleichheitssatz bei der Neugestaltung der Rechtsverhältnisse der einzelnen betroffenen Gruppen im Verhältnis zu einander zu beachten. Das konnte jedoch nicht dazu führen, daß sämtliche unter Art. 131 GG fallenden Personen schematisch gleich behandelt werden mußten. So war es durchaus sachgerecht und entsprach den rechtlichen Besonderheiten des Beamtentums, wenn der Gesetzgeber - trotz Erlöschens aller Beamtenverhältnisse - die Rechtsstellung und Tätigkeit der früheren Beamten, insbesondere die tatsächliche Dauer ihres Beamtenverhältnisses, angemessen berücksichtigte. Andererseits brauchte er nicht alle früheren Unterscheidungen bei der Neugestaltung bis ins einzelne zu beachten. Wenn daher der Gesetzgeber von gewissen Differenzierungen, insbesondere für die Stellung der Hochschullehrer, Abstand genommen hat, so ist sein Verfahren nicht zu beanstanden.
&lt;p&gt;cc) Auch eine Prüfung der im einzelnen angefochtenen Bestimmungen des G 131 ergibt, daß der Bundesgesetzgeber sich durchweg im Rahmen seines vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfenden Ermessens gehalten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aaa) § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131, der günstigere Landesregelungen unberührt läßt, trägt der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Rechnung. Der Bundesgesetzgeber war durch Art. 131 GG nicht daran gehindert, den Ländern die Möglichkeit für günstigere Regelungen offen zu lassen, wobei es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung bedarf, ob Art. 131 GG dem Bund eine ausschließliche oder eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis übertragen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bbb) § 7 G 131, wonach unter anderem Ernennungen und Beförderungen, die wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, (bei der Regelung des neuen Status) unberücksichtigt bleiben, stellt nicht auf die parteipolitische Vergangenheit oder das parteipolitische Bekenntnis des einzelnen&amp;nbsp; Beamten , sondern auf personalpolitische Maßnahmen des nationalsozialistischen&amp;nbsp; Staates &amp;nbsp;ab. Es wird nicht vorausgesetzt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_147&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß der Beamte der NSDAP angehört oder ihr politisches Programm gebilligt habe. Auch Beamte, die &quot;aus Gründen der Konjunktur&quot; besonders willfährige Werkzeuge des Nationalsozialismus geworden sind, ohne ihn innerlich zu billigen, fallen unter die Bestimmung. Eine Unterscheidung nach der politischen Anschauung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG wird also durch die Vorschrift nicht gemacht. Im übrigen ist das Argument erstaunlich, daß der demokratische Staat, der sich die Beseitigung des Nationalsozialismus, insbesondere seines Staatsdenkens, zum Ziele gesetzt hat, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verpflichtet sein sollte, Sondervorteile, die der nationalsozialistische Staat einzelnen Beamten gerade wegen ihrer engen Verbindung zum Nationalsozialismus gewährt hatte, auch innerhalb der Neuregelung für die Dauer zu erhalten.
&lt;p&gt;ccc) Bei der in § 63 Abs. 1 i. V. m. § 62 Abs. 3 G 131 getroffenen Regelung durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß Nichtbetroffene, die weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen angehört haben und bei denen dieser Tatbestand rechtskräftig festgestellt worden ist, eigentlich zur Gruppe derjenigen Personen gehörten, die nach Nr. 6 der Kontrollrats- Direktive 24 &quot;in keiner Weise an nationalsozialistischer Tätigkeit teilgenommen&quot; haben und daher auch nicht zum Zwecke der Überprüfung hätten entlassen werden sollen. Ist das gleichwohl geschehen, so war es für den Bundesgesetzgeber geradezu ein Gebot der Billigkeit und Gerechtigkeit, diese Personen wegen ihrer Sonderlage im angegebenen Umfange besser zu stellen, als die übrigen entfernten Beamten, die durch ihre formelle Belastung Anlaß zu ihrer Entfernung und Überprüfung gegeben hatten. Mit dieser Regelung trifft der Gesetzgeber weder eine neue Entnazifizierungsmaßnahme noch verstößt er insoweit gegen Art. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ddd) Endlich verstößt auch § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 G 131 in der Fassung vom 11. Mai 1951 nicht gegen Art. 3 GG. Der Stichtag des 23. Mai 1949, also der Tag der Verkündung des Grundgesetzes, ist nicht willkürlich gewählt worden. Die Auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_148&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassung des Beschwerdeführers zu 2, daß staatsrechtlich eine Verfassung vor dem &quot;Ins-Leben-Treten&quot; des betreffenden Staatswesens keine Gültigkeit haben könne, daß also das Grundgesetz erst mit der Handlungsfähigkeit des Staates, frühestens mit dem Tage der Bundestagswahl, dem 14. August 1949, wirksam geworden sei, geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt die besonderen staatsrechtlichen Verhältnisse, unter denen das Grundgesetz zustande kam. Sie hatten zur Folge, daß das Grundgesetz zu einem Zeitpunkt in Kraft treten konnte, in dem der Staat noch handlungsunfähig war (vgl. auch BVerfGE 2, 237 [258]). Wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen die in Art. 131 GG vorgesehene Regelung zunächst auf Personen beschränkt hat, die zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes unmittelbar zu seinem territorialen Geltungsbereich gehört haben, so hat er nicht willkürlich gehandelt. Daß jeder Stichtag gewisse Härten mit sich bringt, ist nicht zu vermeiden.
&lt;p&gt;Das G 131 berücksichtigt darüber hinaus in beschränktem Umfang nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vom 11. Mai 1951 auch solche Personen, die nach dem 23. Mai 1949 im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt befugt genommen haben, sofern sie zur &quot;Abwendung einer ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit&quot; in das Bundesgebiet geflüchtet sind. Der Bundesgesetzgeber hat damit im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens Billigkeitsgründe berücksichtigt und nicht gegen Art. 3 GG verstoßen. Daß nicht alle diejenigen früheren Beamten berücksichtigt werden, die &quot;aus sonstigen zwingenden Gründen&quot; in das Bundesgebiet geflüchtet sind, kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Die Notwendigkeit einer Angleichung an das Notaufnahmegesetz ist aus Art. 3 GG nicht herzuleiten. Denn wenn hiernach auch jeder im Bundesgebiet aufgenommen werden muß, bei dem &quot;sonstige zwingende Gründe&quot; vorliegen, so folgt daraus nicht, daß ihm, wenn er früher Beamter im nationalsozialistischen Staat war, zusätzliche neue Rechte verliehen werden müssen, die ihm auf Grund seines frühe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_149&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ren Beamtenverhältnisses im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht zustanden.
&lt;p&gt;Im Laufe des Verfahrens ist durch Art. I Nr. 5 des Ersten Änderungsgesetzes der auf den 23. Mai 1949 festgesetzte Stichtag in § 4 Abs. 1 G 131 auf den 31. März 1951 verlegt worden. Nunmehr gehört also auch der Beschwerdeführer zu 2 zu dem vom Gesetz erfaßten Personenkreis. Das Erste Änderungsgesetz ist rückwirkend mit dem 1. April 1951 in Kraft getreten. Dadurch sind die Beamten, die in der Zeit zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 1. April 1951 Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, denjenigen, die bereits vor dem 23. Mai 1949 im Bundesgebiet wohnten, gleichgestellt worden. Wenn die auf Grund des Ersten Änderungsgesetzes zu leistenden Zahlungen für sie erst mit dem 1. September 1953 beginnen, so verstößt dies gleichwohl nicht gegen Art. 3 GG. Denn wenn der Bundesgesetzgeber - wie oben dargelegt - durch Art. 3 GG nicht verpflichtet war, die erst nach dem 23. Mai 1949 zugezogenen Personen überhaupt in die Regelung des G 131 mit einzubeziehen, ist es nicht zu beanstanden, daß er den Beginn der Zahlungen für sie auf einen späteren Zeitpunkt festsetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 2 und 3 GG verletzt. Es mag zutreffen, daß grundsätzlich Rechte aus dem Beamtenverhältnis nur im Wege eines Straf- oder Dienststrafverfahrens ganz oder teilweise entzogen werden können. Um eine Rechtsentziehung gegenüber dem einzelnen früheren Beamten handelt es sich hier aber nicht. Denn die Beschwerdeführer können nach den Ausführungen zu C I 1 c, d und 2 aus ihren früheren Dienstverhältnissen überhaupt keine Ansprüche herleiten, die über die vom G 131 gewährten Rechte hinausgehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 7 G 131 verstößt nicht gegen die in Art. 103 Abs. 3 GG enthaltenen Rechtsgedanken, daß innerhalb eines besonderen Gewaltverhältnisses aus derselben Handlung nicht zweimal zu Ungunsten des Betroffenen Folgen hergeleitet werden dürfen (vgl. Holtkotten, Bonner Komm. Art. 103, Anm. II 3 a, b und LVG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_150&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rheinland-Pfalz in DÖV 1952, 472). Selbst wenn einem Beamten bereits im Entnazifizierungsverfahren Sühneleistungen auferlegt worden sind, kann § 7 G 131 ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG auf ihn Anwendung finden. Denn § 7 entzieht nicht Rechte, sondern gewährt nur im Rahmen der beamtenrechtlichen Neuregelung nach dem G 131 Rechte mit der Maßgabe, daß Vorteile unberücksichtigt bleiben, die der Betroffene während seines früheren Beamtenverhältnisses im Widerspruch zu hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums erlangt hatte.
&lt;p&gt;e) Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 und 4 GG liegt nicht vor, da das G 131 durch § 77 den Rechtsweg nicht beschränkt und kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt antastet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Eine Verletzung von Grundrechten oder von rechtsstaatlichen Grundsätzen liegt auch nicht darin, daß das G 131 rückwirkend zum 1. April 1951 in Kraft getreten ist und die von ihm erfaßten Dienstverhältnisse rückwirkend auf den 8. Mai 1945 gestaltet hat. Das rückwirkende Inkrafttreten eines Gesetzes ist, abgesehen vom Strafrecht, nicht schlechthin unzulässig (vgl. BVerfGE 2, 237 [265]). Im übrigen hatte die formale Rückbeziehung auf den 1. April 1951 nur den Zweck, dem betroffenen Personenkreis die Rechte und Ansprüche aus dem Gesetz schon für einen vor der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum zu gewähren. Die sachlich-rechtliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Kapitulation ist durch den Auftrag gerechtfertigt, den Art. 131 GG dem Bundesgesetzgeber erteilt hat. Die auf den 8. Mai 1945 rückwirkende Gestaltung der Rechtsverhältnisse war auch notwendig, da das Bestehen, die Fortwirkung und der Inhalt dieser Dienstverhältnisse von dem Zeitpunkt an zweifelhaft geworden waren, in dem der nationalsozialistische Staat sein Ende gefunden hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Die Beschwerdeführer zu 12 bis 33 behaupten ferner einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Das G 131 schalte einen Kreis von Hochschullehrern aus ihrem Beruf aus und greife damit in die Freiheit der Forschung und Lehre, in &quot;das Grundrecht der deutschen Universitäten&quot;, unzulässigerweise ein.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_151&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die Gewährleistung freier Forschung und Lehre, insbesondere also auch die akademische Lehrfreiheit, verleiht zwar den deutschen Hochschullehrern über die allgemeine beamtenrechtliche Regelung hinaus eine weitgehende Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Berufs. Davon abgesehen bleibt jedoch die allgemeine beamtenrechtliche Stellung der Hochschullehrer von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unberührt. Insbesondere kann der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kein verfassungsmäßiges Recht auf unbeschränkte Belassung im Amt oder zeitlich unbeschränkte Zugehörigkeit zur Hochschulkorporation herleiten. Wenn ein Gesetz freilich in die beamtenrechtliche Stellung der Hochschullehrer eingriffe, um - unbeschadet der Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - eine endgültige oder vorübergehende Ausschaltung bestimmter wissenschaftlicher Lehrmeinungen zu erreichen oder zu fördern, wäre eine solche Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidrig. Desgleichen ist jedoch im G 131 nicht geschehen.
&lt;p&gt;h) Die Beschwerdeführer haben endlich um Prüfung gebeten, ob das G 131 gegen Art. 139 GG verstoße. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil das G 131 keine Bestimmungen über die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus enthält. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer war einerseits durch Vertreibung, andererseits durch die mit der Entnazifizierung zusammenhängende Amtsentfernung zweifelhaft geworden. Das G 131 gestaltet nunmehr die neue Rechtsstellung, ohne den Art. 139 GG überhaupt zu berühren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Es hat sich ergeben, daß die für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer in Betracht kommenden Einzelvorschriften des G 131 weder Grundrechte verletzen noch gegen sonstige Verfassungsbestimmungen verstoßen. Das gleiche muß dann auch für den von den Beschwerdeführern besonders angegriffenen § 77 G 131 gelten. Denn er dient lediglich der Ergänzung jener Einzelbestimmungen, indem er klarstellt, daß die Regelung des G 131 - selbstverständlich unbeschadet späterer Gesetzesergän&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_152&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zungen - insoweit abschließend und erschöpfend ist. Auch § 77 G 131 ist daher in Verbindung mit den die Beschwerdeführer betreffenden Einzelbestimmungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das G 131 hat entsprechend dem Auftrag aus Art. 131 Satz 2 GG auch die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen geregelt, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Die Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 hatten als Beamtenwitwen am 8. Mai 1945 einen Anspruch auf Versorgung und fallen deshalb unter diesen Personenkreis. Sie sehen in der fur ihre Rechtsverhältnisse maßgebenden Regelung des G 131 einen Verstoß gegen Art. 3, Art. 14, Art. 33 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Beschwerdeführerin zu 10 fühlt sich dadurch benachteiligt, daß nach § 40 G 131 (der inzwischen durch § 192 Nr. 11 BBG aufgehoben ist) die Versorgungsbezüge einer Beamtenwitwe bis zur Höhe von 50 v. H. gekürzt werden, wenn die Witwe mehr als 15 Jahre jünger war als ihr verstorbener Ehemann. Die Beschwerdeführerin zu 11 sieht eine Verletzung ihrer Versorgungsrechte darin, daß ihr nach § 77 Abs. 1 G 131 bis zum 1. April 1951 sämtliche Ansprüche auf Versorgung entzogen werden und daß ihr nach § 32 G 131 (in der Fassung vom 11. Mai 1951) ein geringeres Witwengeld gewährt wird, als es ihr am 8. Mai 1945 zustand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie für die Dienstverhältnisse der aktiven Beamten, so erhebt sich auch für die Rechtsverhältnisse der ehemaligen Versorgungsempfänger die Frage, ob der Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates ohne weiteres zum Erlöschen dieser &quot;Versorgungsverhältnisse&quot; geführt hat. Diese Frage ist hier um so mehr berechtigt, als die Versorgungsansprüche der Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 ihren Rechtsgrund in Beamtenverhältnissen haben, die noch während des &quot;Dritten Reiches&quot; weiterbestanden und damit im Sinne des Nationalsozialismus umge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_153&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
staltet wurden. Indessen bedarf es für die hier zur Entscheidung stehenden Versorgungsverhältnisse keiner endgültigen Klärung dieser Frage. Denn selbst wenn man das Fortbestehen der Versorgungsansprüche der Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 über den 8. Mai 1945 hinaus&amp;nbsp; unterstellt , könnte in der Regelung, die das G 131 getroffen hat, eine Verletzung von Grundrechten oder von sonstigen Verfassungsbestimmungen nicht gefunden werden:
&lt;p&gt;1. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt auch bei dieser Unterstellung nicht vor, weder soweit das G 131 die Ansprüche der ehemaligen Versorgungsempfänger für die Zeit nach seinem Inkrafttreten herabsetzt, noch soweit es bestimmt, daß den ehemaligen Versorgungsempfängern für die Zeit vor dem 1. April 1951 keine Ansprüche auf Versorgung zustehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Herabsetzung der erst nach Inkrafttreten des G 131 fälligen Versorgungsleistungen ist freilich nicht schon deshalb mit Art. 14 GG vereinbar, weil - wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 2, 380 (399) ausgeführt hat - vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts mit Fürsorgecharakter grundsätzlich nicht als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG anzusehen sind. Denn bei der Unterstellung, daß die Versorgungsansprüche grundsätzlich über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, handelt es sich insoweit nicht um öffentlich-rechtliche Forderungen mit allgemeinem&amp;nbsp; Fürsorgecharakter . Es ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Bayer. Verfassungsgerichtshof (E Bd. 68 NF 5, 1952, II. Teil, 166 [195]) zu berücksichtigen, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlich-rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist. Die Kürzung öffentlich-rechtlicher Versorgungsansprüche für die Zukunft könnte also rechtlich wohl gegen Art. 3 oder 33 Abs. 5 GG, nicht aber gegen Art. 14 Abs. 1 oder 3 GG verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_154&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Lediglich die bis zum Inkrafttreten des G 131 bereits entstandenen Forderungen auf Zahlung von Versorgungsbezügen könnten möglicherweise als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG angesehen werden und damit als Objekt einer Enteignung in Betracht kommen. Die Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 könnten jedoch solche Forderungen auch bei Annahme des Fortbestehens der Versorgungsverhältnisse für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des G 131 nicht herleiten.
&lt;p&gt;Der Versorgungsanspruch erschöpfte sich im wesentlichen in einer Geldforderung gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihrer Ehemänner; er wurde von Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfüllt. Infolge des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Staates, der Zerschlagung der Behördenorganisation des Reichs und der tatsächlichen Abtrennung derjenigen Gebietsteile, in denen die bis dahin zahlenden Kassen lagen, konnten die Geldforderungen der Beschwerdeführerinnen zunächst nicht erfüllt werden. Das Deutsche Reich war handlungsunfähig, da nach dem Willen der Besatzungsmächte &quot;bis auf weiteres ... keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden&quot; sollte (vgl. III A 9 Abs. IV der &quot;Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin&quot; vom 2. August 1945, ABl. KR ErgBl. Nr. 1 S. 13). Sowohl das Reich als auch das Land Preußen konnten deshalb keine Maßnahmen zur weiteren Zahlung von Versorgungsbezügen treffen. Auch die nach dem Zusammenbruch neu entstandenen Verwaltungsgebiete, insbesondere Zonen und später die Länder, waren mit Rücksicht auf den großen Zustrom von Flüchtlingen und im Hinblick auf die Kriegszerstörungen nicht in der Lage, die Versorgungsverbindlichkeiten des Reiches und des Landes Preußen allgemein zu erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts dieser Lage bestimmte für die britische Zone - in der die Beschwerdeführerin K. ihren Wohnsitz hat - die Finanztechnische Anweisung Nr. 88, daß Versorgungsbezüge, die am 8. Mai 1945 aus Kassen in der britischen Zone zu zahlen waren, weiterhin ausgezahlt werden sollten, daß jedoch Versorgungsbezüge an Ruhestandsbeamte, die seit dem 8. Mai 1945 in die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_155&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
britische Zone gekommen seien, höchstens zur Hälfte gezahlt werden durften. Dabei waren Mindestbeträge von 100 RM und Höchstbeträge von 300 RM für Ruhestandsbeamte und von 200 RM für Witwen vorgesehen; die Sätze sollten gleichermaßen für Versorgungsbezüge für Beamte des Reichs, der Provinzen, der Länder, Kreise und Gemeinden gelten (nachträglich mitgeteilt im Haushalts- und Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet 1947 Nr. 2 S. 5). Diese Regelung wurde ausdrücklich aufrechterhalten in der Anordnung der Public Expenditure Branch, HQ Finance Division, Berlin vom 2. August 1947 (Fin/22, 059/PE/; vgl. a.a.O., Nr. 8 S. 53). Ähnliche Regelungen galten auch in den Ländern der amerikanischen Zone, insbesondere im Lande Bayern, wo die Beschwerdeführerin Z. ihren Wohnsitz hat (vgl. die Anordnungen des bayerischen Ministerrats vom 29. Oktober 1946 betr. die Zahlung von Zuwendungen an nichtbayerische Pensionisten nebst dem ergänzenden Beschluß des Bayerischen Landtags vom 26. Juni 1947 - aufgehoben durch Art. 7 des bayer. Gesetzes über die Zahlung von Zuwendungen an nichtbayerische Pensionisten vom 3. Mai 1948 -GVBl. S. 95 -; vgl. auch für Hessen: Gesetz über die Auszahlung von Vorschüssen auf Gehälter, Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder für bezirksfremde Empfänger vom 11.Februar 1946 - GVBl. S. 95 -; vgl. auch für Hessen: Gesetz über die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an aus politischen Gründen entlassene Beamte vom 2. Juni 1948 - GVBl. S. 73 -).
&lt;p&gt;Bei diesen landesrechtlichen Regelungen konnte es sich nur um vorläufige Fürsorgemaßnahmen handeln. Die Länder waren angesichts ihrer unzureichenden Finanzkraft und mit Rücksicht auf die unterschiedliche Verteilung der Flüchtlinge auf die einzelnen Gebiete nicht in der Lage, den verdrängten ehemaligen Versorgungsempfängern einen ausreichenden und im ganzen Bundesgebiet der Höhe nach einheitlichen Unterhalt zu gewähren. Eine erschöpfende und sachgerechte Regelung ihrer Versorgung war nur dem Bund möglich. Daß die Länder nur vorläufige Regelungen treffen wollten, ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut ihrer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_156&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorschriften. Wenn der Bundesgesetzgeber im G 131 endgültig bestimmt hat, daß für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Ansprüche gegen die Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden können, es insoweit also bei den vorläufigen Zahlungen durch die Länder sein Bewenden behalten soll, so stellt diese Regelung keine Enteignung dar. Denn ein ungeschmälerter, die Zahlungen der Länder übersteigender Versorgungsanspruch stand den verdrängten Versorgungsempfängern für die Übergangszeit bis zur Errichtung eines handlungsfähigen Gesamtstaates und vor Ablauf der zur Vorbereitung einer gesetzlichen Neuregelung notwendigen Frist nicht zu. Das folgt aus der entsprechenden Anwendung der Grundsätze, die in der Rechtsprechung zur Tragung des &quot;Betriebsrisikos&quot; entwickelt worden sind:
&lt;p&gt;Wenn die Grundlagen eines privaten Unternehmens durch ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes Ereignis nachhaltig zerstört werden, so stellt sich die Frage, ob die Folgen solcher Ereignisse dem Dienstherrn oder dem Dienstpflichtigen aufzuerlegen sind, insbesondere ob der Dienstherr zur Weiterzahlung von Löhnen und Pensionen in voller Höhe verpflichtet ist (vgl. zu diesem Problem: RGZ 106, 272 [275-277] - 1925 -; RAG 2, 74 [78-80] - 1928 -; RAG in ArbeitsrechtsSamml. 23, 219 [224 und 226] -1935 -). Nach der Rechtsprechung der oberen Arbeitsgerichte ist diese Frage aus § 242 BGB nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden (RAG in ArbeitsrechtsSamml. 23 224; vgl. jetzt auch LAG Saarbrücken, Arbeitsrecht in Stichworten II, 142 -1948 -; LAG Düsseldorf, ebenda I, 400 - 1947 -). Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kann deshalb dazu führen, daß der Dienstpflichtige sich eine Kürzung seiner Bezüge, der aus einem privatrechtlichen Pensionsvertrag Berechtigte sich eine Herabsetzung seines Ruhegehalts gefallen lassen muß (vgl. RAG in ArbeitsrechtsSamml. 25, 5 [15-22] - 1935 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze müssen auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes - zu dem auch die Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_157&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bliebenen gehören - gelten, zumal dann, wenn der gesamte &quot;staatliche Betrieb&quot; so grundlegend vernichtet wurde, wie es durch die Auswirkungen des Zusammenbruchs des Reiches geschah. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben für das Beamtenverhältnis - und damit auch für das Rechtsverhältnis des Versorgungsempfängers als Nachwirkung eines Beamtenverhältnisses - eine besondere Ausprägung erfahren hat: Aus der Fürsorgepflicht des Staates auf der einen, der Treuepflicht des Bediensteten auf der anderen Seite läßt sich für beide Teile regelmäßig das ableiten, was sonst mit dem allgemeinen Hinweis auf Treu und Glauben gerechtfertigt zu werden pflegt (RGZ 143, 77 [81]). Deshalb haben die an einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Beteiligten &quot;in entsprechender Weise, wie dies § 242 BGB für das bürgerliche Recht verlangt, ihr Verhalten dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme&quot; zu unterstellen (RGZ 158, 235 [239]). Daraus folgt, daß der Versorgungsanspruch der verdrängten Versorgungsempfänger jedenfalls dann nicht in vollem Umfang fortbestehen kann, wenn infolge einer schweren Erschütterung des Staates die Fortführung der Verwaltung gerade in dem Teilgebiet unmöglich wird, in dem sie ihre Versorgung erhielten, und darüber hinaus der Gesamtstaat infolge seiner Handlungsunfähigkeit überhaupt nicht in der Lage war, Maßnahmen zur Versorgung dieser Versorgungsempfänger zu treffen. Wenn angesichts dieser besonderen Lage die Länder stellvertretend die Fürsorgepflicht des bisherigen Dienstherrn für die verdrängten Versorgungsempfänger teilweise übernommen und ihnen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Zuwendungen gewährt haben, so muß die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Versorgungsanspruchs für diese nur vorübergehende Zeit nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden. Art. 14 GG ist daher nicht verletzt, wenn das G 131 insoweit keine weitergehenden Ansprüche gewährt.
&lt;p&gt;2. Die im G 131 für die ehemaligen Versorgungsempfänger getroffene Regelung verstößt - auch wenn man das Fortbestehen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_158&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von Versorgungsverhältnissen über den 8. Mai 1945 hinaus unterstellt - nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es ist zwar richtig, daß denjenigen Personen, die schon vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsbezüge aus einer Kasse im Gebiet der Bundesrepublik erhielten, diese Bezüge auch nach dem 8. Mai 1945 - mit Unterbrechungen - weitergezahlt wurden und daß die Leistungen - im Gegensatz zu der Regelung des G 131 - grundsätzlich nicht gekürzt wurden. Diese Ungleichheit hat der Bundesgesetzgeber aber nicht geschaffen, sondern vorgefunden. Die aus Kassen im Bundesgebiet versorgten Personen erhielten bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits eine &quot;entsprechende Versorgung&quot;, in die der Bundesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 131 Satz 2 GG nicht eingreifen konnte. Eine bundesgesetzliche Regelung kam deshalb nur für den Teil der ehemaligen Fürsorgeempfänger in Frage, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes noch keine oder keine entsprechende Versorgung erhielten.
&lt;p&gt;Der Bundesgesetzgeber war durch Art. 3 GG nicht verpflichtet, die versorgungsrechtliche Lage der verdrängten Versorgungsempfänger an die der &quot;einheimischen&quot; anzugleichen. Zwar darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich nicht damit begnügen, vorgefundene tatsächliche Unterschiede ohne weiteres hinzunehmen; sind sie mit den Erfordernissen der Gerechtigkeit unvereinbar, so muß er sie beseitigen. Ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Gerechtigkeit lag hier jedoch nicht vor. Denn die Besserstellung der &quot;einheimischen&quot; Versorgungsempfänger durch die landesrechtlichen Regelungen beruhte auf der engeren Verbundenheit dieses Personenkreises mit dem betreffenden Land. Eine solche Unterscheidung ist in einem Bundesstaat mit betont föderalistischem Aufbau jedenfalls dann legitim, wenn sie nicht auf die Dauer berechnet und so schwerwiegend ist, daß sie zu einer endgültigen Diskriminierung der verdrängten Versorgungsempfänger führen würde. Dem föderalistischen Prinzip trägt in anderem Zusammenhang auch § 63 Abs. 3 G 131 Rechnung, indem er gegenüber der Bundesregelung günstigere landesrechtliche Regelungen ausdrücklich aufrechterhält.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_159&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Daß die unterschiedliche Behandlung der verdrängten und einheimischen Versorgungsempfänger keine Benachteiligung oder Bevorzugung &quot;wegen der Heimat&quot; im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG enthält, bedarf keiner besonderen Begründung (vgl. BVerfGE 2, 266 [286])
&lt;p&gt;Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann endlich auch nicht darin gefunden werden, daß die von Art. 131 GG betroffenen Versorgungsempfänger geringere Bezüge erhalten als diejenigen Personen, die auf Grund eines nach dem 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfalles versorgt werden. Denn die Versorgungsansprüche der letzteren beruhen auf einer zum Wiederaufbau und fur die Ziele des neuen demokratischen Staates geleisteten Arbeit. Diese Verschiedenheit gegenüber den von Art. 131 GG Erfaßten rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der von der Beschwerdeführerin zu 10 besonders beanstandete- inzwischen durch § 192 Nr. 11 BBG aufgehobene - § 40 G 131 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Kürzung des Witwengeldes wegen besonders großen Altersunterschiedes kann damit gerechtfertigt werden, daß in einer solchen Ehe die Ehefrau im allgemeinen die Lebensarbeit ihres Mannes nur für eine vergleichsweise kürzere Zeitspanne mittragen wird. Nach fünfzehnjähriger Dauer der Ehe sieht daher § 40 wieder eine Erhöhung des Witwengeldes vor. Die vom Gesetz getroffene Unterscheidung gegenüber den anderen Ehen ist also nicht willkürlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine ungleiche Behandlung im Verhältnis zur allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung aber ist für die Zukunft durch die Aufhebung des § 40 beseitigt. Für die betroffenen Witwen gilt nunmehr auch § 124 BBG. Die vorübergehende Abweichung für die Vergangenheit rechtfertigt sich aus der Notwendigkeit, die Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vorweg zu regeln. Dabei hat § 40 die allgemein beabsichtigte Regelung im wesentlichen, wenn auch mit einigen Abweichungen, vorweggenommen. Diese vorübergehenden nicht grundsätzlich erheblichen Abweichungen verstoßen nicht gegen Art. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die im G 131 für die Versorgungsansprüche der Beschwerde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_160&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führerinnen zu 10 und 11 getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
&lt;p&gt;a) Bei der Neuordnung der durch den Zusammenbruch erloschenen Beamtenverhältnisse nach Art. 131 GG kann - wie unter C I 4 b ausgeführt wurde - Art. 33 Abs. 5 GG nur mit Einschränkungen angewandt werden. Soweit jedoch die Regelung nach Art. 131 GG Versorgungsansprüche betrifft, die - wie hier unterstellt wird (vgl. C II am Anfang) - über den Zusammenbruch hinaus&amp;nbsp; fortbestanden &amp;nbsp;haben, müssen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in stärkerem Maße berücksichtigt werden. Das kann allerdings nicht bedeuten, daß der einmal erworbene öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch in seiner vollen Höhe als &quot;wohlerworbenes Recht&quot; garantiert wäre - weil seit der Beseitigung der Verfassungskraft des Art. 129 WRV wohlerworbene Rechte als solche nicht verfassungsmäßig, insbesondere nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt sind (vgl. oben C I 4 b). Vielmehr ist die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig; sie findet aber ihre Schranken in der Gewährung des standesgemäßen Unterhalts, wie er für die einzelnen Beamtengruppen - selbstverständlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Rechtslage kann in der Festsetzung der Höhe der Versorgungsbezüge der Beschwerdeführerinnen für die Zukunft eine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht gesehen werden, zumal der Gesetzgeber von vornherein eine Anpassung an die allgemeinen versorgungsrechtlichen Grundsätze in § 78 G 131 vorgesehen und inzwischen weitgehend durchgeführt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Lediglich für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des G 131 ist der den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechende standesgemäße Lebensunterhalt den ehemaligen Versorgungsempfängern weitgehend nicht gewährt worden. Für diese Zeit stand ihnen jedoch - wie unter C II 1 b dargestellt worden ist - ein Rechtsanspruch auf Versorgung über die von den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_161&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ländern gewährten Leistungen hinaus nicht zu. Es würde eine Überspannung der an den Gesetzgeber zu stellenden Anforderungen bedeuten, wollte man verlangen, daß die Berücksichtigung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums ihn hätte dazu zwingen müssen, auch für diese Zeit den Unterhalt in voller Höhe nachträglich zu gewähren.
&lt;p&gt;c) Die Sonderregelung des § 40 G 131 - von der die Beschwerdeführerin zu 10 betroffen ist - verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Eine Bestimmung über die Kürzung des Witwengeldes bei besonders großem Altersunterschied der Eheleute fand sich bereits im Beamtenrecht vor 1937 (§§ 6 und 7 des Beamtenhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907, RGBl. S. 208). Auch das neue Bundesbeamtengesetz enthält eine entsprechende Regelung, deren Fassung nunmehr auch für die unter G 131 fallenden Witwen gilt (vgl. § 192 Nr. 4 und 11 in Verbindung mit § 126 BBG). An der verschiedenartigen Ausgestaltung der Bestimmungen im einzelnen wird der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht gehindert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus den Ausführungen unter C II folgt, daß auch die Beschwerdeführerin zu 34 aus ihrem Versorgungsverhältnis keine weiteren Rechte oder Ansprüche gegen das Land Bayern herleiten kann, als sie ihr durch das G 131 gewährt werden. Landgericht und Oberlandesgericht München haben deshalb den angefochtenen Entscheidungen mit Recht die Bestimmungen des G 131 zugrunde gelegt und ohne Verstoß gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin die Vorschrift des § 27 a EWFVG außer Anwendung gelassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; E.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Beschwerdeführer zu 12, 13, 15 bis 22 und 24 bis 33 durch die §§ 5, 6, 35, 77 G 131 nicht in ihren Grundrechten verletzt werden, verstößt auch das Bayer. G zu Art. 131 GG vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_58_162&quot; id=&quot;BVerfGE_3_58_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_58_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 58 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
31. Juli 1952 (GVBl. S. 235) insoweit nicht gegen ihre Grundrechte aus dem Grundgesetz.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; F.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sämtliche Verfassungsbeschwerden sind daher unbegründet und müssen zurückgewiesen werden.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/805&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/805#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-129-wrv">Art. 129 WRV</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-131-gg">Art. 131 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-14-gg">Art. 14 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <pubDate>Wed, 21 Mar 2012 19:46:55 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">805 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
</channel>
</rss>

