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 <title>opinioiuris.de - § 93 BVerfGG</title>
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 <title>BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3904</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Förderstufe        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 34, 165; NJW 1973, 133; DVBl 1973, 257; DÖV 1973, 50        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    06.12.1972        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Wenn gesetzliche Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers sich generell auf die Normadressaten erst von einem Zeitpunkt ab auswirken sollen, der jeweils für bestimmte örtliche Bereiche durch Rechtsverordnung festgelegt wird, so endet die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG jedenfalls nicht früher als ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.&lt;br /&gt;
2. Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umschließt grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt.&lt;br /&gt;
3. Zum staatlichen Gestaltungsbereich im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 GG gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele.&lt;br /&gt;
4. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziele hat, verlangt ein sinnvolles Zusammenwirken der beiden Erziehungsträger.&lt;br /&gt;
5. Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden. Jedoch darf das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als notwendig begrenzt werden.&lt;br /&gt;
6. Die wesentlichen Merkmale einer als Pflichtschule eingeführten Förderstufe müssen durch Gesetz festgelegt werden.&lt;br /&gt;
7. Art. 7 Abs. 4 GG erfordert, daß die Möglichkeit offenbleibt, nach Abschluß der Grundschule statt einer öffentlichen Schule eine private Ersatzschule zu besuchen.&lt;br /&gt;
8. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe in Hessen verletzt grundsätzlich nicht das Elternrecht. Jedoch ist SchulPflG-HE § 5 Abs. 2 Satz 2 mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit unvereinbar, als in Schuljahrgängen 5 und 6 der Besuch einer weiterführenden öffentlichen Schule außerhalb des Schulbezirks oder einer privaten Ersatzschule ausgeschlossen wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 34, 165        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_165&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Wenn gesetzliche Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers sich generell auf die Normadressaten erst von einem Zeitpunkt ab auswirken sollen, der jeweils für bestimmte örtliche Bereiche durch Rechtsverordnung festgelegt wird, so endet die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG jedenfalls nicht früher als ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umschließt grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Zum staatlichen Gestaltungsbereich im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 GG gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der  einen  Persönlichkeit des Kindes zum Ziele hat, verlangt ein sinnvolles Zusammenwirken der beiden Erziehungsträger.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden. Jedoch darf das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als notwendig begrenzt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Die wesentlichen Merkmale einer als Pflichtschule eingeführten Förderstufe müssen durch Gesetz festgelegt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Art. 7 Abs. 4 GG erfordert, daß die Möglichkeit offenbleibt, nach Abschluß der Grundschule statt einer öffentlichen Schule eine private Ersatzschule zu besuchen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe in Hessen verletzt grundsätzlich nicht das Elternrecht. Jedoch ist SchulPflG-HE § 5 Abs. 2 Satz 2 mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit unvereinbar, als in Schuljahrgängen 5 und 6 der Besuch einer weiterführenden öffentlichen Schule außerhalb des Schulbezirks oder einer privaten Ersatzschule ausgeschlossen wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 6. Dezember 1972 auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 230/70 und 95/71 --&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_166&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1.-19.... gegen die Dritte Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Ausführung des § 9 des Schulverwaltungsgesetzes vom 27. Februar 1970 (GVBl. I S. 216) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 8 Abs. 2, § 9 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 87) und § 5 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 104) - 1 BvR 230/70 -, 20.-82.... gegen die Vierte Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Ausführung des § 9 des Schulverwaltungsgesetzes vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 264) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 8 Abs. 2, § 9 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 87) und § 5 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 104) - 1 BvR 95/71 - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Fertig, Frankfurt/Main, Oskar-Sommer-Straße 16 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 5 Absatz 2 Satz 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der hessischen Schulgesetze vom 29. März 1969 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 44) - Bekanntmachung der Neufassung vom 30. Mai 1969 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 104) - ist wegen Verstoßes gegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit nichtig, als in den Schuljahrgängen 5 und 6 der Besuch einer weiterführenden öffentlichen Schule außerhalb des Schulbezirks oder einer privaten Ersatzschule ausgeschlossen wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 5 Absatz 2 Satz 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes verletzt in dem sich aus Nummer 1 ergebenden Umfang die Grundrechte der beschwerdeführenden Eltern und Großeltern aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und der beschwerdeführenden Kinder aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern 1/3 der notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_167&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Einführung der obligatorischen Förderstufe im Lande Hessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Förderstufe umfaßt die Schuljahrgänge 5 und 6; sie soll den Übergang von der Grundschule zu den weiterführenden Schulen erleichtern und lenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Hessen sind Förderstufen seit dem Jahre 1955 eingerichtet. Ihr Besuch war zunächst freiwillig. Durch das Gesetz zur Änderung der hessischen Schulgesetze vom 29. März 1969 (GVBl. I S. 44) wurde die schrittweise Einführung der obligatorischen Förderstufe im Lande Hessen angeordnet. Die Begründung zu dem Regierungsentwurf dieses Gesetzes (Landtagsdrucksache VI/ Nr. 1300 zu Artikel 1 Nr. 8) bezeichnet als Aufgaben der Förderstufe:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;1. Die Übergänge zu weiterführenden Schulen werden erleichtert und erhöht,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. eine bessere Lenkung der Begabungen wird erreicht,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. leistungsschwächere, aber potentiell begabte Kinder können nachhaltiger als seither in ihrer schulischen Entwicklung gefördert werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über die Organisation der obligatorischen Förderstufe und den Zeitpunkt ihrer Einrichtung bestimmt das Gesetz über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz - SchVG -) in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 87):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 8 Organisatorische Zusammenfassung von Schulen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Förderstufen sind in der Regel Bestandteil der Hauptschulen oder der Gesamtschulen; sie umfassen die Schuljahrgänge 5 und 6 und sollen in der Regel mindestens dreizügig sein. Förderstufen unterstehen der Aufsicht eines eigenen pädagogischen Leiters. Auf die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_168&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
räumliche Zuordnung der Förderstufe zur Hauptschule kann in Ausnahmen verzichtet werden, wenn Schulanlagen anderer Schulformen genutzt werden.
&lt;p&gt;(3) bis (10) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9 Förderstufen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Förderstufen sind einzurichten, wenn die persönlichen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Die Landesregierung bestimmt im Benehmen mit dem Schulträger durch Rechtsverordnung, in welchen Schulaufsichtsbereichen Förderstufen eingerichtet werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über die Pflicht zum Besuch der Förderstufe enthalten das Schulverwaltungsgesetz und das Hessische Schulpflichtgesetz in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 104) - SchPflG - folgende Bestimmungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Schulverwaltungsgesetz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 Wahl des Bildungsweges&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Wahl des Bildungsweges nach dem Besuch der Grundschule ist Sache der Erziehungsberechtigten; die Pflicht zum Besuch einer Förderstufe oder einer Sonderschule bleibt unberührt ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) bis (4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schulpflichtgesetz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 5 Erfüllung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Nach dem Besuch der Grundschule wird die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch einer Hauptschule erfüllt; sie kann auch durch den Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums erfüllt werden. Wenn für den Schulbezirk, in dem der Schulpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Förderstufe durch Rechtsverordnung eingeführt ist, ist in den Schuljahrgängen 5 und 6 die Schule zu besuchen, an der die Förderstufe eingerichtet ist ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) bis (4) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_169&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In Einzelfällen kann der Besuch einer anderen Schule gestattet werden:
&lt;p&gt;&quot;§ 19 Gestattungen und Zuweisungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Schulaufsichtsbehörde kann den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten oder Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen Schule zuweisen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die nähere Ausgestaltung der Förderstufe hat der Hessische Kultusminister zuletzt in den &quot;Richtlinien für die Förderstufe&quot; (Erlaß vom 14. März 1972 - E I 5 - 120/04 - 909 - Amtsblatt des Hessischen Kultusministers S. 342) geregelt. Der Erlaß ist mit Zustimmung des Landeselternbeirats von Hessen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach ist der Unterricht in der Förderstufe, der von Lehrern aller Schulformen erteilt wird, in Kern- und Kursunterricht gegliedert. Am Kernunterricht nimmt die Förderstufenklasse gemeinsam teil; er umfaßt die Bereiche Deutsch, Weltkunde (Gesellschaftslehre) und Naturwissenschaften. Die Fächer Englisch und Mathematik (ab 6. Schuljahr gegebenenfalls auch Deutsch) werden im Kurssystem unterrichtet. Dabei soll &quot;durch Vermittlung eines verbindlichen Fundaments die Forderung nach wissenschaftsorientierter Bildung für alle eingelöst werden&quot;. Das Kurssystem gliedert sich regelmäßig in A-, B- und C-Kurse, in denen verschieden hohe Anforderungen gestellt werden. In den C-Kursen werden Schüler unterrichtet, &quot;die den Anforderungen des Fundaments genügen, auch wenn sie noch besonderer Lernhilfen bedürfen&quot;. Die Schüler des B-Kurses sollen &quot;den Anforderungen des Fundaments ohne Schwierigkeiten genügen und darüber hinaus Vertiefungen und Ergänzungen bewältigen&quot;. In die A-Kurse werden Schüler aufgenommen, die außerdem &quot;zu kritischem, konstruktivem und abstrahierendem Denken befähigt sind&quot;. Latein und Französisch werden nur in einem &quot;Leistungskurs&quot; unterrichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Schüler werden je nach ihrer Leistung für jedes Kursfach gesondert einem bestimmten Kurs zugeordnet. In besonderen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_170&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kursen soll das Aufsteigen in einen höheren Kurs erleichtert und das Abgleiten in einen tieferen Kurs verhindert werden (Lift- und Stützkurse). Kriterien für die Ersteinstufung in Kurse sind: der Elternwunsch, das Gutachten der Grundschule, das letzte Zeugnis sowie Begabungs- und Leistungstests, ferner, wenn möglich und notwendig, die Beobachtungsergebnisse aller Lehrer aus dem Unterricht im Klassenverband während der ersten Phase der Förderstufe. Umstufungen sind an keinen festen Zeitpunkt gebunden; jedoch soll der Schüler je Fach nicht häufiger als einmal im Halbjahr umgestuft werden.
&lt;p&gt;Über das Verfahren und die Mitwirkung der Eltern und anderer Erziehungsberechtigter bei Ein- und Umstufungen bestimmt Abschnitt IV Nr. 3 der Richtlinien:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Vor der beabsichtigten Einstufung oder Umstufung sind die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen; die Eltern werden gehört und beraten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über Einstufung oder Umstufung entscheidet die Klassenkonferenz unter Leitung des pädagogischen Leiters der Förderstufe. Sie trifft ihre Entscheidung aus pädagogischer Verantwortung und frei von Schematismus. Sind die Erziehungsberechtigten mit der beabsichtigten Einstufung oder Umstufung nicht einverstanden, so trifft diese Klassenkonferenz nach sechs Wochen die Entscheidung, die den Eltern mitgeteilt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Recht der Eltern auf die Wahl der Schulform im Anschluß an die Klasse 6 der Förderstufe wird durch Einstufungen oder Umstufungen nicht berührt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Falls das Kind nach Abschluß des 6. Schuljahres nicht eine integrierte Gesamtschule besucht, gibt die Klassenkonferenz den Eltern eine Empfehlung für seinen weiteren Bildungsweg. Stimmen Elternwunsch und Konferenzbeschluß überein, wird die Versetzung in die Klasse 7 der entsprechenden Schulform ausgesprochen. Stimmen sie nicht überein, so muß das Kind sich einer Prüfung unterziehen, falls es in die von den Eltern gewünschte Schulform eintreten soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bisher ist die obligatorische Förderstufe aufgrund des § 9 SchVG in folgenden Bereichen eingeführt worden:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_171&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Landkreis Wetzlar (Erste Ausführungsverordnung vom 24. Juni 1969 - GVBl. I S. 120 -);
&lt;p&gt;2. Landkreis Usingen (Zweite Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1969 - GVBl. I S. 126 -);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Schulaufsichtsbereiche Hanau I, II, III (Dritte Ausführungsverordnung vom 27. Februar 1970 - GVBl. I S. 216 -);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Landkreis Dieburg, Stadt Gießen und Landkreis Gießen - mit Ausnahme der Gemeinde Ober-Hörgern - sowie Landkreise Kassel, Offenbach und Witzenhausen (Vierte Ausführungsverordnung vom 17. März 1970 - GVBl. I S. 264 -);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Landkreis Hofgeismar (Fünfte Ausführungsverordnung vom 28. März 1972 - GVBl. I S. 81 -);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Schulaufsichtsbereich I Groß Gerau (Sechste Ausführungsverordnung vom 15. Mai 1972 - GVBl. I S. 123 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 1a) bis 19c) - 38 Erziehungsberechtigte und 21 Kinder - wohnen oder wohnten in den Schulaufsichtsbereichen Hanau I, II und III; die Beschwerdeführer zu 20a) bis 82c) - 124 Erziehungsberechtigte und 73 Kinder - wohnen oder wohnten in den Schulaufsichtsbereichen Offenbach-Land I, II und III (Landkreis Offenbach). Bei Einlegung der Verfassungsbeschwerden besuchten die Kinder entweder die Grundschule oder die Förderstufe. Jetzt besuchen 28 Kinder noch die Grundschule, 24 Kinder die Förderstufe, davon einige freiwillig für ein drittes Jahr. 29 Kinder sind schon aus der Förderstufe ausgeschieden. 13 Kinder stehen im 5. oder 6. Schuljahr oder haben diese Schuljahre bereits durchlaufen, ohne die Förderstufe zu besuchen oder besucht zu haben. Der Wohnsitz dieser Kinder ist von ihren Eltern nach auswärts verlegt worden, um den Besuch der Förderstufe zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 1a) bis 19c) wenden sich gegen die Dritte Ausführungsverordnung vom 27. Februar 1970, die Beschwerdeführer zu 19a) bis 82c) gegen die Vierte Ausführungsverordnung vom 17. März 1970, alle Beschwerdeführer zugleich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_172&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 8 Abs. 2 und § 9 SchVG sowie gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG, soweit diese Vorschriften den Besuch der Förderstufe zur Pflicht machen. Außerdem richten sich die Verfassungsbeschwerden gegen die mit der Einrichtung der obligatorischen Förderstufe verfügte Schließung der eingangsklassen an den Realschulen und Gymnasien in den betroffenen Schulaufsichtsbereichen.
&lt;p&gt;Die beschwerdeführenden Erziehungsberechtigten rügen Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 GG, die beschwerdeführenden Kinder ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, sämtliche Beschwerdeführer ferner Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Beschwerdeführer machen geltend, sie seien durch die angegriffenen Bestimmungen in diesen Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die zum Vormund des Beschwerdeführers zu 19c) bestellten Großeltern meinen, auch sie könnten sich auf Art. 6 Abs. 2 GG berufen. Mit Rücksicht auf ihre Erziehungsverantwortung dürfe ihnen der Grundrechtsschutz des Elternrechts nicht versagt werden; denn dadurch würde zugleich das elternlose Kind benachteiligt, dessen Recht auf Erziehung und Ausbildung vom Grundgesetz in das Elternrecht gekleidet worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden führen die Beschwerdeführer aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG behalte den Eltern die Wahl des von ihren Kindern einzuschlagenden Bildungsweges vor. Die obligatorische Förderstufe nehme den Eltern diese Wahlmöglichkeit, indem sie die Schüler durch das Kurssystem in einem positiven Ausleseverfahren bei weitgehender Ausschaltung elterlicher Mitwirkung auf einen bestimmten Bildungsweg festlege. Das Recht der Eltern, für ihre Kinder nach Abschluß der Förderstufe eine bestimmte weiterführende Schule zu wählen, laufe leer, weil der in der Förderstufe zwangsweise begonnene Bildungsweg später ohne Schaden für das Kind nicht mehr geändert werden könne. Die Eltern könnten auch nicht mehr bestimmen, welche Fremd&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_173&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sprache ihr Kind als erste lernen solle. Der Kernunterricht in der Förderstufe nivelliere die Ausbildung ohne Rücksicht auf die Unterschiede in der Begabung und Entwicklung der Kinder. Es sei auch unzumutbar, die Kinder einer Schulform anzuvertrauen, die auf einer überholten, von Erziehungswissenschaftlern jedenfalls ernstlich umstrittenen Bildungsvorstellung beruhe. Die obligatorische Förderstufe hindere den Besuch von privaten Ersatzschulen. Das verstoße gegen Art. 7 Abs. 4 GG, der im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG Reflexwirkungen äußere.
&lt;p&gt;2. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe mißachte die in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie. Wenn Eltern ihren Kindern die bestmögliche Erziehung angedeihen lassen wollten, bleibe ihnen nichts anderes übrig, als den Wohnsitz und Aufenthalt ihrer Kinder - getrennt von der Familie - in einen Schulbereich ohne Förderstufe zu verlegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die beschwerdeführenden Erziehungsberechtigten fühlten sich in ihrem Gewissen verpflichtet, ihre Kinder einem Gymnasium oder einer Realschule statt der nach ihrer Meinung für die Ausbildung ihrer Kinder weniger geeigneten Förderstufe anzuvertrauen. Die Einrichtung der obligatorischen Förderstufe verstoße deshalb auch gegen ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG. Diesen Gewissenskonflikt könne das Land Hessen vermeiden, indem es den Beschwerdeführern gestatte, auf die noch vorhandenen herkömmlichen Schulformen auszuweichen. Die Beschwerdeführer zu 6a) und b) sowie zu 10a) und b) fühlen sich in ihrem Gewissen verpflichtet, ihre Kinder in einer katholischen Privatschule erziehen zu lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die obligatorische Förderstufe verletze das Grundrecht der beschwerdeführenden Schüler auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs. Auch die weiterführenden Schulen seien Ausbildungsstätten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG. Das Land Hessen müsse die Wahlmöglichkeit unter den weiterführenden Schulen einräumen, die nach dem hessischen Schulsystem herkömmlich als Schulformen in Betracht kämen. Ferner beeinträch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_174&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tige die obligatorische Förderstufe die freie Berufswahl; denn sie schließe das nur durchschnittlich begabte Kind von den akademischen Berufen aus. Die theoretische Möglichkeit eines Schülers des B-Kurses, nach Abschluß der Förderstufe in ein Gymnasium aufgenommen zu werden, lasse sich wegen des Ausbildungsrückstandes gegenüber den Teilnehmern an A-Kursen praktisch nicht verwirklichen.
&lt;p&gt;5. Alle Beschwerdeführer fühlen sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) durch den Zwang zur Teilnahme an einem Schulversuch verletzt, dessen didaktische Konzeption nicht ausgereift sei und für den nicht nur Lehrer mit Spezialausbildung, sondern auch ausreichende Unterrichtsräume und auf die Förderstufe abgestellte Lehrmittel sowie Lehr- und Bildungspläne fehlten. Die Ermächtigung der Landesregierung zur Einrichtung von Förderstufen in § 9 SchVG verstoße gegen das durch Art. 118 der hessischen Verfassung übernommene Prinzip des Art. 80 Abs. 1 GG. § 9 SchVG lege Inhalt, Art und Ausmaß der Ermächtigung nicht selbst fest, sondern überlasse es der Exekutive, zu bestimmen, wann die Voraussetzungen für die Einrichtung der obligatorischen Förderstufe gegeben seien. Auch verstoße der Zwang zum Besuch der Förderstufe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Der Gleichheitssatz sei verletzt, weil durch die - zudem nur schrittweise - Einführung der obligatorischen Förderstufe zum Nachteil der Beschwerdeführer und unter Verletzung der Pflicht zu bundestreuem Verhalten ohne sachlichen Grund Unterschiede zwischen den Schulen in Hessen und denen in anderen Bundesländern herbeigeführt würden. Hochbegabte Schüler würden ferner durch den nivellierenden Kernunterricht in ihrer Entwicklung gehemmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung haben die Beschwerdeführer ein Gutachten von Professor Dr. Maunz, München, vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_175&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der Hessische Ministerpräsident hat sich namens der Hessischen Landesregierung, die dem Verfahren beigetreten ist, zu den Verfassungsbeschwerden geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die meisten Verfassungsbeschwerden seien unzulässig; denn für zahlreiche beschwerdeführende Kinder und deren Eltern seien die Voraussetzungen für die Erhebung der Verfassungsbeschwerden entweder noch nicht gegeben oder inzwischen wieder entfallen. Die Kinder, die noch die Grundschule besuchten, seien von den zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften nicht gegenwärtig betroffen. Schulpflichtig gewordene Kinder müßten noch bis zu 4 Jahren die Grundschule besuchen, ehe die Bestimmungen über die Förderstufe für sie wirksam würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht betroffen von der angegriffenen Regelung seien ferner alle Kinder, die im 5. und 6. Schuljahr ständen oder diese Schuljahre bereits durchlaufen hätten, ohne die Förderstufe zu besuchen oder besucht zu haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwer sei entfallen für alle Kinder, die nach Durchlaufen der Förderstufe auf eine andere Schule übergegangen seien oder die freiwillig die Förderstufe für ein drittes Jahr besuchten. Für diese Kinder beständen keine rechtlichen Nachwirkungen aus der angegriffenen Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zulässig seien nur die Verfassungsbeschwerden der 24 Kinder, die derzeit die Förderstufe im ersten oder zweiten Jahr besuchten, und ihrer Erziehungsberechtigten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Diese Verfassungsbeschwerden seien jedoch unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichte den Staat nicht, bestimmte Schulformen einzurichten oder eine der Begabung einzelner Kinder besonders förderliche Schulorganisation aufrechtzuerhalten. Den Eltern ständen im übrigen auch nach Einführung der obligatorischen Förderstufe verschiedene Schulformen zur Auswahl; denn die Neuregelung ändere nicht Zahl und Art der weiterführenden Schulen. Zudem sei die Förderstufe in sich differenziert und erlaube die bisherige Auswahl der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_176&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weiterführenden Schulen, allerdings in veränderter organisatorischer Form und zu einem späteren Zeitpunkt.
&lt;p&gt;Die Bedenken gegen die Förderstufe wegen fehlender Erprobung und Zweifel an ihrer pädagogischen Wirksamkeit seien unbegründet. Die Förderstufe verbessere die Chancen des Schülers, sich für den Besuch eines Gymnasiums oder einer Realschule zu qualifizieren. Die Eltern seien nicht berechtigt, über die Sprachenfolge in der Schule zu bestimmen. Auch erlaube das Kurssystem der Förderstufe die Einrichtung eines mehrsprachigen Unterrichts. Zwar sei nicht auszuschließen, daß besonders begabte oder schneller entwickelte Kinder in der Förderstufe durch ihre Mitschüler in ihrer Entwicklung gehemmt werden könnten. Das sei aber auch eine für das herkömmliche System unvermeidliche Folge der allgemeinen Schulpflicht und müsse zur Verwirklichung der Sozialität im Schulwesen hingenommen werden. Die Förderstufe könne ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn sie von allen im Schulbereich wohnenden Kindern besucht werde. Leistungsgerechte Differenzierung und leistungsfördernde Anregung verlangten danach, daß alle Begabungsgrade und -richtungen in der Förderstufe zusammenblieben. Zudem werde der Zwang zum Besuch der Förderstufe durch das Bemühen gerechtfertigt, verfassungsrechtlich unerwünschte Sonderungen der Schüler nach den Besitzverhältnissen abzubauen. Soweit die Unzumutbarkeit der Förderstufe mit den örtlichen Schulverhältnissen begründet werde, sei dies nur eine Frage des einfachen Rechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Neuregelung enthalte auch keine verfassungswidrige positive Auslese der Schüler durch den Staat; sie schließe eine Mitwirkung der Eltern bei der Ein- und Umstufung in die Kurse nicht aus, gestalte vielmehr das elterliche Wahlrecht effektiver und entlaste es von Risiken der Fehlbeurteilung. Die Förderstufe solle verhindern, daß, wie bisher, 1/6 der Gymnasiasten das Gymnasium vorzeitig ohne Abschluß verlasse und im Durchschnitt jeder Gymnasiast einmal sitzenbleibe. Im übrigen verbiete das Grundgesetz dem Staat eine leistungsspezifische Beurteilung der Schüler bei der Kurseinstufung nicht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_177&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Das Verbot, die Kinder von der Familie zu trennen, sei nicht in Art. 6 Abs. 1, sondern in Art. 6 Abs. 3 GG enthalten. Unter &quot;Trennung&quot; im Sinne der Vorschrift sei nur die zwangsweise Wegnahme des Kindes von den Eltern zu verstehen.
&lt;p&gt;c) Da die Entscheidung über die Schulform vom Grundgesetz nicht den Eltern, sondern dem Staat zugewiesen sei, komme insoweit ein durch Art. 4 Abs. 1 GG angesprochener Gewissenskonflikt nicht in Betracht. Auch sei die Frage nach der Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Schulausbildung inhaltlich keine Gewissensfrage. Zudem könne ein Gewissenskonflikt nicht generell die Gültigkeit der angefochtenen Vorschriften in Frage stellen, sondern allenfalls im Einzelfall eine Freistellung von dem Besuch der Förderstufe erfordern. Dem trage § 19 SchPflG, der in Einzelfällen den Besuch einer anderen Schule gestatte, genügend Rechnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sei nur die Berufsausbildungsstätte, nicht auch die allgemeinbildende Schule während der Dauer der Vollzeitschulpflicht. Der Zugang zu ihr sei durch die Art. 6 und 7 GG abschließend geregelt. Die Freiheit der Berufswahl sei nicht berührt, weil die Förderstufe weit im Vorfeld der eigentlichen Berufswahl liege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Die Gewährleistung des Art. 2 Abs. 1 GG trete hinter die spezielleren Garantien der Art. 6 und 7 GG zurück, soweit es sich darum handele, ob die Beschwerdeführer zur Beteiligung an der Förderstufe gezwungen werden könnten. Die Neuregelung stehe auch nicht außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung; insbesondere verletze § 9 SchVG keine rechtsstaatlichen Grundsätze. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG binde den Landesgesetzgeber nicht; im übrigen sei die Ermächtigung in § 9 SchVG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Eine normative Festlegung der Förderstufe in Einzelheiten könne nicht verlangt werden, zumal sie die Weiterentwicklung der Schule und den pädagogischen Fortschritt ohne zwingenden Anlaß hemmen würde. Der Begriff der Förderstufe sei durch § 8 Abs. 2 SchVG, § 5 Abs. 2 SchPflG vor dem Hintergrund langjähriger Versuche mit dieser Schulform&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_178&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht weniger fest umschrieben als die Begriffe &quot;Grundschule&quot;, &quot;Hauptschule&quot;, &quot;Realschule&quot; oder &quot;Gymnasium&quot;. Der Grundsatz der Bundestreue könne durch die Regelung schon mangels einer Bundeskompetenz im Schulwesen nicht verletzt sein. Auch entspreche die Förderstufe dem &quot;Hamburger Abkommen&quot; der Kultusministerkonferenz vom 28. Oktober 1964, in dem die Einrichtung von Förder- oder Beobachtungsstufen ausdrücklich vorgesehen sei.
&lt;p&gt;f) Der Gleichheitssatz verpflichte das Land Hessen nicht zur Anpassung seiner Schulorganisation an die anderer Länder. Die schrittweise Einführung der obligatorischen Förderstufe sei erforderlich, um Nachteile für die Schüler zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung hat die Hessische Landesregierung ein Gutachten von Professor Dr. Evers, Salzburg, vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Teil der Beschwerdeführer hat die Vorschriften über die obligatorische Förderstufe mit der Grundrechtsklage vor dem Hessischen Staatsgerichtshof angefochten. Die Anträge sind durch Urteil des Staatsgerichtshofs vom 20. Dezember 1971 (ESVGH 22, 4 ff.) zurückgewiesen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie sind rechtzeitig eingelegt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar ist das Gesetz zur Änderung der hessischen Schulgesetze vom 29. März 1969 (GVBl. I S. 44), auf dem die angefochtenen Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes beruhen, schon am 1. August 1969 in Kraft getreten, während die Verfassungsbeschwerden erst nach Inkrafttreten der Ausführungsverordnungen und teilweise später als ein Jahr nach dem 1. August 1969 eingegangen sind. Erst zu dem in den Ausführungsverordnungen angegebenen Zeitpunkt sind jedoch diese Gesetzesbestimmungen für die in den Verordnungen bezeichneten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_179&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schulaufsichtsbereiche aktualisiert worden. Wenn gesetzliche Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers sich generell auf die Normadressaten erst von einem Zeitpunkt ab auswirken sollen, der jeweils für bestimmte örtliche Bereiche durch Rechtsverordnung festgelegt wird, so endet die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG jedenfalls nicht früher als ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen Vorschriften selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (vgl. BVerfGE 29, 83 [93 f.] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Durch die Neufassung des § 5 Abs. 2 SchPflG, des § 2 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 SchVG sind die beschwerdeführenden Erziehungsberechtigten in dem ihnen bisher zustehenden Wahlrecht, die Vollzeitschulpflicht der Kinder vom 5. Schuljahr an durch den Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums zu erfüllen, eingeschränkt worden. Durch die neuen Vorschriften, die zum Besuch einer vom herkömmlichen Schulsystem abweichenden Schulform in Gestalt der Förderstufe verpflichten, ist die Vollzeitschulpflicht inhaltlich geändert worden. Diese Änderung trifft rechtlich die schulpflichtigen Kinder und ihre Erziehungsberechtigten, welche die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen haben (§ 21 Abs. 1 SchPflG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Erfordernis des  unmittelbaren  Betroffenseins ist auch insoweit erfüllt, als die Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen durch Gesetze rügen. Zwar wurde die obligatorische Förderstufe erst durch die entsprechenden Rechtsverordnungen eingeführt. Von diesem Zeitpunkt ab treffen jedoch die angegriffenen Gesetzesbestimmungen, die den Verordnungen erst Sinn und Inhalt vermitteln, die Beschwerdeführer unmittelbar, ohne daß hierzu noch ein besonderer Vollziehungsakt erforderlich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Alle Beschwerdeführer waren bei Einlegung ihrer Verfassungsbeschwerden durch die angefochtene Regelung betroffen. Das gilt sowohl für diejenigen Schüler, die damals schon die obli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_180&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gatorische Förderstufe besuchten, als auch für die noch grundschulpflichtigen Kinder, weil auch für diese feststand, daß sie nach einer verhältnismäßig kurzen Zeit die Förderstufe besuchen müßten (vgl. BVerfGE 26, 246 [251]).
&lt;p&gt;4. Für die Kinder, die inzwischen ihren Wohnsitz aus dem Geltungsbereich der angegriffenen Verordnungen wegverlegt haben und nicht mehr zum Besuch der Förderstufe verpflichtet sind, ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht weggefallen. Sie haben sich von ihren Eltern nur deshalb getrennt, um dieser Verpflichtung zu entgehen. Entsprechendes muß in den Fällen gelten, in denen die Kinder eine private Ersatzschule aufgrund einer Gestattung nach § 19 SchPflG besuchen, um die Förderstufe zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für die Kinder, die inzwischen die zweijährige Förderstufe durchlaufen haben und auf eine andere Schule übergegangen sind oder freiwillig die Förderstufe für ein drittes Jahr besuchen, ist ebenso wie für ihre Erziehungsberechtigten ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Grundrechtswidrigkeit nicht entfallen. Die Beschwerdeführer behaupten, daß der Einfluß der Förderstufe im Bildungsniveau der Kinder fortwirke und das Abschlußurteil der Förderstufe für ihren weiteren Bildungsweg maßgeblich bleibe. Ob dies zutrifft und ob dies für die Zulässigkeit genügen würde, mag dahingestellt bleiben; denn im vorliegenden Fall genügt es für das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, daß die direkte Belastung durch die angefochtene Norm sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann. Würde man in diesen Fällen das Rechtsschutzinteresse verneinen, so würde der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 9, 89 [93 f.]; siehe auch BVerfGE 25, 256 [262] und 33, 247 [257 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind nur teilweise begründet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_181&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Zwar haben die Beschwerdeführer wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sie sich nur gegen den  Zwang  zum Besuch der Förderstufe wenden; gegen die Förderstufe als  &quot;Angebotsschule&quot;  seien hingegen keine Einwendungen zu erheben. Indessen beanstanden sie ausdrücklich die Schließung der Eingangsklassen an den Gymnasien und Realschulen in den betroffenen Schulaufsichtsbereichen. Wie sich daraus und aus der Begründung der Verfassungsbeschwerden ergibt, richten sich die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer in erster Linie gegen die Förderstufe als neue Schulform und gegen das in ihr verwirklichte besondere System des &quot;Auslesens und Förderns&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das System der Förderstufe, wie es in den angegriffenen Bestimmungen des Schulverwaltungsgesetzes verankert ist, werden jedoch keine Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe ist eine schulorganisatorische Maßnahme. Während die Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Art. 10 Nr. 2 dem Reich auf dem Gebiet des Schulwesens das Recht zur Grundsatzgesetzgebung zuerkannte und in den Art. 145, 146 und 148 Regeln über den Schulaufbau, den Schulbesuch und die Schulpflicht aufstellte sowie einige Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände festlegte, fehlen ähnliche Bestimmungen im Grundgesetz gänzlich. Das Grundgesetz hat das Schulwesen - vorbehaltlich eines Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung gemäß Art. 91a GG - der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungsbefugnis (Art. 70 ff. GG) noch eine Verwaltungshoheit (Art. 30 GG). Daraus ergibt sich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung von Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenständen. Sie ist nur eingeschränkt, soweit übergeordnete Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Land Hessen hat von dieser Gestaltungsfreiheit in der Weise Gebrauch gemacht, daß es in Art. 56 Abs. 1 Satz 2 seiner&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_182&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verfassung das Schulwesen als Sache des Staates behandelt hat. Das steht in Einklang mit Art. 7 Abs. 1 GG, wonach das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht (vgl. Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, I. Bd., 1954, Anm. 2 zu Art. 56). Begriff und Umfang dieser Aufsicht brauchen hier nicht im einzelnen bestimmt zu werden (vgl. hierzu BVerwGE 6, 101 [104]; 18, 38 [39]; 18, 40 [41]; 21, 289 [290]). Die Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG umfaßt jedenfalls die Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerfGE 26, 228 [238]). Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele. Daraus ergibt sich das Recht des Staates, die Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungsweges zu bestimmen, einschließlich der Befugnis zur Entscheidung darüber, ob und inwieweit das Lernziel vom Schüler erreicht worden ist (BVerwGE 5, 153 [157, 159]).
&lt;p&gt;3. Wenn auch die Ordnung des Schulwesens weitgehend dem Landesrecht überlassen ist, so wird doch dieses staatliche Bestimmungsrecht über die Schule durch Vorschriften des Bundesverfassungsrechts eingeschränkt (BVerfGE 6, 309 [354]). Das Grundgesetz hat die Schule nicht zur ausschließlichen Staatsangelegenheit erklärt. Der Staat trifft sich hier mit anderen Erziehungsträgern in der Aufgabe, das Kind bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern. Insbesondere wird das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen begrenzt durch das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht (Elternrecht).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Aus Art. 7 Abs. 2 und 5 GG, die den Eltern gewisse Rechte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_183&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Hinblick auf die weltanschauliche Erziehung in der Schule sichern, kann nicht geschlossen werden, daß dieser Artikel des Grundgesetzes als lex specialis allein und abschließend die Reichweite des Elternrechts im Schulwesen regele. Art. 7 GG steht in einem Sinnzusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Verfassung, die eine innere Einheit darstellt (BVerfGE 1, 14 [32]; 19, 206 [220]). Er muß daher auch zusammen mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden. Gegenüber der Vorstellung einer grundsätzlich unbeschränkten staatlichen Schulhoheit, wie sie die Weimarer Reichsverfassung beherrschte (vgl. Land in Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 2 [1932], S. 720), hat das Grundgesetz innerhalb des Gesamtbereichs &quot;Erziehung&quot; das individualrechtliche Moment verstärkt und den Eltern, auch soweit sich die Erziehung in der Schule vollzieht, größeren Einfluß eingeräumt, der sich in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu einer grundrechtlich gesicherten Position verdichtet hat. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkennt die Pflege und Erziehung der Kinder als &quot;das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht&quot; an. Andererseits enthält diese Vorschrift keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Der Staat ist in der Schule nicht auf das ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesene Wächteramt beschränkt. Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, ist in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Diese gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der  einen  Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, läßt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen.
&lt;p&gt;Der Staat muß deshalb in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen soweit offen sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Staat darf daher durch schulorganisatorische Maßnahmen nie den ganzen Werdegang des Kindes regeln wollen. Seine Auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_184&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gabe ist es, auf der Grundlage der Ergebnisse der Bildungsforschung bildungspolitische Entscheidungen zu treffen und im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung läßt, sich aber von jeder &quot;Bewirtschaftung des Begabungspotentials&quot; freihält. Zu diesem System gehört die traditionell bestehende und von einem allgemeinen Konsens getragene &quot;für alle gemeinsame Grundschule&quot; (vgl. Art. 146 Abs. 1 WRV) von mindestens 4 Jahren.
&lt;p&gt;Die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg des Kindes hat das Grundgesetz zunächst den Eltern als den natürlichen Sachwaltern für die Erziehung des Kindes belassen. Damit wird jedenfalls dem Grundsatz nach berücksichtigt, daß sich das Leben des Kindes nicht nur nach seiner ohnehin von den Umweltfaktoren weitgehend geprägten Bildungsfähigkeit und seinen Leistungsmöglichkeiten gestaltet, sondern daß hierfür auch die Interessen und Sozialvorstellungen der Familie von großer Bedeutung sind. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, daß die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, daß das Kind durch einen Entschluß der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten. Dieses Bestimmungsrecht der Eltern umfaßt auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen (vgl. BVerwGE 5, 153 [157 f.]; 5, 164 [165]; 18, 40 [42]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Recht der Eltern ist aber - wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt - nicht allein durch das Wächteramt des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 [135 f., 138, 143 ff.]) begrenzt. Im Rahmen der sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Befugnis des Staates, das Schulsystem zu bestimmen, kann insbesondere die Aufnahme des Kindes in die verschiedenen Bildungswege an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden, deren Festsetzung im einzelnen Sache der Län&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_185&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der ist. Das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen darf jedoch nicht mehr als notwendig begrenzt werden.
&lt;p&gt;5. Legt man diese Maßstäbe an, so ergibt sich, daß das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der beschwerdeführenden Eltern durch die angegriffenen Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes über die Förderstufe nicht verletz wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Soweit die beschwerdeführenden Eltern die pädagogische Eignung der Förderstufe bezweifeln und geltend machen, daß sich gegenüber der Förderstufe ernsthafte Kritik erhoben habe, unterliegt ihr Vorbringen nicht der Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. Das Grundgesetz gibt keinen Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen. Es mag auch hier äußerste Grenzen geben, deren Überschreitung verfassungsrechtlich relevant wäre. Der hessische Landesgesetzgeber hat diese Grenzen aber nicht überschritten. Auch die Beschwerdeführer behaupten nicht, daß das System der Förderstufe pädagogisch gänzlich ungeeignet sei. Ebensowenig ist der Einwand stichhaltig, es handele sich um einen unzumutbaren Zwang zur Beteiligung an einem Schulversuch, der mangels einer ausreichenden Erprobung die Gefahr einer Fehlentwicklung der Kinder in sich berge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Förderstufe ist bereits von dem Deutschen Ausschuß für das Erziehungs- und Bildungswesen in seinem Rahmenplan zur Umgestaltung und Vereinheitlichung des allgemeinbildenden Schulwesens vom 14. Februar 1959 empfohlen worden (vgl. Empfehlungen und Gutachten des Deutschen Ausschusses für das Erziehungs- und Bildungswesen 1953-1965, Gesamtausgabe, S. 59 ff. [71 f., 123 ff., 126 ff.]; 141 ff. [154 ff., 173 ff.]; 268 ff.). In § 4 Abs. 4 des neugefaßten Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28. Oktober 1964 (&quot;Hamburger Abkommen&quot;, abgedr. bei Seipp-Fütterer, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, II 101) ist ein für alle Schüler gemeinsames 5. und 6. Schuljahr als &quot;Förder- oder Beobachtungsstufe&quot; aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_186&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
drücklich vorgesehen worden. Nach dem Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung über den Bildungsgesamtplan und ein Bildungsbudget vom 18. Oktober 1971 besteht Übereinstimmung zwischen Bund und allen Ländern über die Zusammenfassung der beiden ersten Schuljahre des Sekundarbereichs I - herkömmliche Klassen 5 und 6 - zur Orientierungsstufe (vgl. Seite II A/16 - A/17 des Berichts).
&lt;p&gt;In Hessen ist schon im Schuljahr 1955/56 mit Versuchen zur Erprobung der Förderstufe auf freiwilliger Grundlage begonnen worden. 1967/68 bestanden 60 Förderstufen mit 452 Klassen und mehr als 15 000 Schülern, bei Erlaß des Gesetzes vom 29. März 1969 83 Förderstufen mit 633 Klassen und mehr als 22 000 Schülern, das waren 15 % der Schüler der Schuljahrgänge 5 und 6 in Hessen. 1968 waren in allen Bundesländern Förder- oder Aufbaustufen eingerichtet, wenn auch auf freiwilliger Grundlage und in verschiedenen Ausprägungen. Nach Angaben des Vertreters der Hessischen Landesregierung in der mündlichen Verhandlung besuchen gegenwärtig 40 % aller Schulkinder in Hessen die obligatorische oder fakultative Förderstufe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Recht der Eltern zur Bestimmung des Bildungsweges ihres Kindes wird durch den in der Förderstufe bestehenden Zwang zum Besuch des für alle gemeinsamen Kernunterrichts nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, alle Kinder der Schuljahrgänge 5 und 6 zum Besuch des gemeinsamen Kernunterrichts in der Förderstufe zu verpflichten, berührt die Frage der Grundschulpflicht. Die Zusammenfassung aller schulpflichtigen Kinder in einer für alle gemeinsamen Grundschule geht auf die Forderung der Einheitsschulbewegung des 19. Jahrhunderts nach Einheit in Bildung und Bildungsorganisation zurück; sie wollte die damals in unverbundenem Nebeneinander mit den mittleren und höheren Schulen isolierte Volksschule zum Unterbau des ganzen Schulwesens machen, die verschiedenen sozialen Bevölkerungsgruppen unter eine gemeinsame Bildungsidee bringen und gleiche Bildungschancen für alle Kinder herstellen. Diese Forderungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_187&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fanden zum Teil in den Art. 146 bis 148 WRV ihren Niederschlag. In das Grundgesetz sind die Prinzipien der Weimarer Reichsverfassung über die &quot;Einheitsschule&quot; nicht ausdrücklich übernommen worden. Damit wollte der Verfassungsgeber jedoch nicht etwa dem Schulwesen eine ganz neue Richtung geben. Daß auch das Grundgesetz von der für alle gemeinsamen öffentlichen Grundschule ausgeht, zeigen das in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG für das Privatschulwesen besonders hervorgehobene Bestreben des Verfassungsgebers, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden, die Bevorzugung der öffentlichen Volksschule vor der privaten Volksschule in Art. 7 Abs. 5 GG und die Bestimmung in Art. 7 Abs. 6 GG, daß Vorschulen aufgehoben bleiben.
&lt;p&gt;In allen Bundesländern beginnt die Schulpflicht mit dem Besuch der für alle Kinder gemeinsamen Grundschule. In Baden- Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und dem Saarland dauert die Grundschulpflicht mindestens 4 Jahre, in Berlin, Bremen und Hamburg 6 Jahre, wobei in Bremen Schüler &quot;mit einwandfrei erkennbarer theoretischer Begabung&quot; und in Hamburg alle Schüler auf Antrag der Eltern schon nach dem 4. Grundschuljahr auf das Gymnasium übergehen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der für alle gemeinsamen Schule läßt sich aus dem Grundgesetz nichts entnehmen. Das bedeutet aber nicht, daß die Länder zeitlich unbeschränkt die Kinder zum Besuch einer solchen Schule verpflichten können. Die oben gekennzeichnete Aufgabe des Staates als Erziehungsträger verwehrt es ihm, die Kinder übermäßig lange in einer Schule mit undifferenziertem Unterricht festzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wo die Grenzen im einzelnen liegen, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Durch die Pflicht zum Besuch eines gemeinsamen Kernunterrichts in Deutsch, Weltkunde (Gesellschaftslehre) und Naturwissenschaften für das 5. und 6. Schuljahr, wobei Deutsch vom 6. Schuljahr an auch im Kurssystem unterrichtet werden kann, werden diese Grenzen jedenfalls nicht überschrit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_188&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten. Der Kernunterricht läßt durch Einzel-, Partner-, Gruppen-, Großgruppen- und Projektunterricht, durch eingeschobene Lang- und Kurzzeitkurse, durch verschiedene Beobachtungsaufgaben hinreichenden Raum für eine Differenzierung nach der individuellen Leistungsfähigkeit, deren Erprobung Anliegen der Förderstufe sein soll (vgl. hierzu: Förderstufe - Schritt auf dem Weg zur Bildungsgerechtigkeit, Informationen des Hessischen Kultusministers Nr. 1; Rommel in Förderstufen in Hessen, 1969, S. 31 ff.). Außerdem muß der Kernunterricht im Zusammenhang mit dem Kursunterricht gesehen werden, der mit seinen gegenüber den herkömmlichen Systemen größeren Möglichkeiten zur Differenzierung auch dem hochbegabten Kind zugute kommt. Deswegen gewährt der Unterricht in der Förderstufe seiner Anlage nach mehr Möglichkeiten für eine individuelle Förderung der Begabungen als die etwa um 2 Jahre verlängerte Grundschule.
&lt;p&gt;Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer würde der Zwang zum Besuch des für alle gemeinsamen Kernunterrichts in der Förderstufe verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden sein, wenn es zuträfe, daß sich die leistungsspezifischen Eigenschaften des einzelnen Kindes bereits im Alter von 3 bis 8 Jahren hinreichend ausgeprägt haben, um den weiteren Bildungsweg nach Maßgabe dieser Kriterien festlegen zu können, und die &quot;Begabungsdiagnose&quot;, die die Förderstufe u. a. leisten will, daher überflüssig wäre. Schule ist nicht notwendig nur eine Anstalt zur Erschließung und Förderung von Begabungen, sie soll auch zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft beitragen. Der Staat verhält sich daher nicht verfassungswidrig, wenn er dazu neben der individuellen Begabung auch andere Bildungsfaktoren einsetzt. Die Bestimmung dieser Faktoren, ihre Abstimmung aufeinander und die schulorganisatorische Durchführung gehören zum Gestaltungsbereich des Staates. Verfassungsrechtlich bedenklich wäre eine solche schulorganisatorische Maßnahme nur, wenn sie für die Entwicklung des Kindes - gesehen nicht nur in der Beschränkung auf das Leistungsvermögen, sondern im Blick auf die ganze Persönlichkeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_189&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und ihr Verhältnis zur Gemeinschaft -  offensichtlich  nachteilig sein würde. Dabei ist auch von Bedeutung, daß die Schule nicht nur für den einzelnen, sondern für alle Schüler verantwortlich ist und diese Verantwortung nur durch eine verhältnismäßige Berücksichtigung der Einzelinteressen erfüllen kann. Insoweit wird das Interesse der Eltern an einer optimalen Förderung gerade ihres Kindes durch die Aufgabe des Staates modifiziert, gleiche Bildungschancen herzustellen. Insbesondere das hochbegabte Kind muß deshalb in Kauf nehmen, daß die Leistungsdifferenzierung im Unterricht einer öffentlichen Schule seine besondere Begabung nur in begrenztem Umfang berücksichtigen kann. Dabei muß dem Staat für die Beurteilung didaktischer Maßnahmen und ihrer Auswirkungen im pädagogischen Bereich ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt werden.
&lt;p&gt;c) Die beschwerdeführenden Eltern machen weiter geltend, durch die ihrem Einfluß entzogenen Ein- und Umstufungen im Kurssystem werde das Kind auf einen Bildungsweg festgelegt, der möglicherweise dem Erziehungsziel der Eltern nicht entspreche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Bedenken greifen nicht durch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der mitbestimmende Einfluß der Eltern bei diesen Ein- und Umstufungen ihres Kindes wird durch die angegriffenen Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes nicht abgeschnitten. Vielmehr muß § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SchVG, der ausdrücklich vorschreibt, daß die Wahl des Bildungsweges nach dem Besuch der Grundschule Sache der Erziehungsberechtigten ist, nach Wortlaut, Sinn und Zweck als Anweisung an die Schule ausgelegt werden, dem Elternwunsch auch bei der Zuordnung des Schülers im Kurssystem innerhalb der durch die Eignung des Kindes gezogenen Grenzen soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Daß diese Bestimmung auf die nicht mehr zur Grundschule gehörende, sondern in der Regel der Haupt- oder Gesamtschule angegliederte Förderstufe (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SchVG) anzuwenden ist, wird durch den sonst überflüssigen § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG bestätigt, der die Pflicht zum Besuch der Förderstufe ausdrücklich von diesem Grundsatz ausnimmt. In der durch Art. 6&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_190&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Auslegung beschränkt sich die Ausnahme in § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG auf die Schulbesuchspflicht und schließt deshalb die Beachtung der sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SchVG für den Staat ergebenden Verpflichtung bei der Zuordnung der Kinder innerhalb des Kurssystems nicht aus. Demgemäß sehen die eingangs erwähnten &quot;Richtlinien für die Förderstufen&quot; des Hessischen Kultusministers, die im übrigen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, eine Beteiligung der Erziehungsberechtigten bei Ein- und Umstufungen vor.
&lt;p&gt;Nun beschränkt sich allerdings die Förderstufe nach ihrer Zielsetzung des &quot;Auslesens und Förderns&quot; nicht auf die Prüfung, ob der Elternwunsch nach einem bestimmten weiterführenden Bildungsweg aufgrund der Leistungsfähigkeit und Lernbereitschaft des Kindes und gemessen an den durch das Bildungsziel und die Rücksicht auf die Mitschüler bestimmten Leistungsanforderungen verwirklicht werden kann. Über eine &quot;negative Auslese&quot; im strengen Sinne hinaus beansprucht die Förderstufe eine aktive Beteiligung an der Bestimmung des weiterführenden Bildungsweges, indem sie dem Kind eine seiner Bildungsfähigkeit entsprechende weiterführende Schule vermitteln will. Die zweijährige Beobachtung des Kindes will eine &quot;Begabungsdiagnose&quot; und &quot;Bildungsprognose&quot; ermöglichen, die die Wahl des weiteren Bildungsweges auf eine sicherere Erkenntnisgrundlage stellen soll. Zugleich ist es das erklärte Ziel der Förderstufe, Bildungsbarrieren abzubauen, Begabungsreserven zu erschließen, Kreativität und Spontaneität zu wecken. Eine solche Aufgabe verlangt naturgemäß ein anderes, positiveres Verhältnis zu der individuellen Leistungsfähigkeit des Kindes als das Verfahren der &quot;negativen Auslese&quot; im engeren Sinn, bei der es in erster Linie um die Vermeidung von Behinderungen der Mitschüler durch das unzureichend begabte Kind und erst in zweiter Linie um eine bessere Förderung der einzelnen Begabungen geht. Diese starke Hinwendung der Förderstufe zur individuellen Leistungsfähigkeit des Schülers bedeutet freilich, daß der Elternwunsch für die Zuordnung des Kindes im Kurssystem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_191&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf seine Vereinbarkeit mit dem individuellen Leistungsvermögen, dem Entwicklungsstand und dem Lerntempo des Schülers eingehender als bei der rein &quot;negativen Auslese&quot; überprüft wird. Die Bedeutung dieser Verschiebung in den Bewertungsmaßstäben für die Wahl des weiterführenden Bildungsweges kann nicht durch den Hinweis verringert werden, die Eltern könnten nach Abschluß der Förderstufe ihr Wahlrecht unabhängig von den Empfehlungen der Schule ausüben. Denn wegen des im Verlauf der zweijährigen Ausbildung notwendigerweise zunehmenden Leistungsgefälles zwischen den verschiedenen Kursen wird der Übergang in einen den besuchten Leistungskursen übergeordneten Bildungsweg nach Abschluß der Förderstufe schwierig. Für die Wahl des weiteren Bildungsweges hat die Zuordnung im Kurssystem - jedenfalls in der zweiten Hälfte der zweijährigen Ausbildung in der Förderstufe - eine zumindest vorentscheidende Bedeutung (vgl. dazu die Untersuchung der Ergebnisse aus 6 fakultativen Förderstufen der Jahre 1964/1965 von Geißler-Kreuzer- Rang in Fördern und Auslesen, 2. Aufl., 1969, S. 60 ff.). Damit erhält das Eignungsurteil der Schule für die Wahl des weiteren Bildungsweges eine über die &quot;negative Auslese&quot; hinausgehende Bedeutung.
&lt;p&gt;Dennoch schließen die angegriffenen Vorschriften ein Verfahren nicht aus, in dem das elterliche Wahlrecht bei Einstufung der Kinder in die Kurse ausreichend gewährleistet ist. Wenn, wie es dem Willen der Verfassung entspricht, Eltern und Schule ihren Erziehungsauftrag im Schulbereich gemeinsam erfüllen, ergibt sich daraus eine differenziertere Beurteilung des Ausleseverfahrens in der Schule, als dies nach den herkömmlichen Begriffspaaren &quot;positive Auslese&quot; und &quot;negative Auslese&quot; möglich und üblich ist. Die Förderstufe will durch &quot;Begabungsdiagnose&quot; und &quot;Bildungsprognose&quot; die aus einer nicht mehr rückgängig zu machenden Elternwahl besonders fühlbaren Nachteile für das Kind vermeiden, indem sie die Möglichkeit zu einer das Kind nicht belastenden Korrektur der Bildungswahl den Eltern offenhält. Auf breiterer Erkenntnisgrundlage soll das Elternrecht wirkungsvoller ausgeübt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_192&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden können. Außerdem ist die Förderstufe nicht nur auf eine Begabtenauslese, sondern auch auf das Fördern der Begabungen gerichtet. Die Zielsetzung, dem Kind möglichst lange und möglichst viele Bildungschancen offenzuhalten, kommt dem Elternwunsch nach einer &quot;Höherstufung&quot; des Kindes entgegen und verringert ebenfalls die Gefahr einer das elterliche Wahlrecht beeinträchtigenden Vorentscheidung durch die Schule.
&lt;p&gt;Allerdings wäre eine Begabungsdiagnose und Bildungsprognose durch den Staat dann verfassungswidrig, wenn sie das elterliche Bestimmungsrecht ausschaltete und damit den Schüler auf seine künftige Rolle in der staatlichen Gemeinschaft festlegen wollte. Die Schule muß deshalb die Eltern über die beabsichtigte Ein- und Umstufung der Kinder rechtzeitig und ausreichend aufklären und sich mit ihnen abstimmen. Sie muß dem Elternwunsch soweit wie möglich entsprechen und darf davon nur abweichen, wenn ihm mangelnde Eignung entgegensteht (vgl. auch Art. 59 Abs. 2 der hessischen Verfassung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die beschwerdeführenden Eltern sehen ferner ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, weil die Förderstufe ihnen die Wahl der ersten Fremdsprache genommen habe. Diese Rüge ist unbegründet, da die Festlegung der Sprachenfolge in der Schule zum staatlichen Gestaltungsbereich gehört. Außerdem schließen die angefochtenen Bestimmungen die Einrichtung von Leistungskursen in Latein und Französisch (vgl. Abschnitt III Nr. 2 der Richtlinien für die Förderstufe) nicht aus. Besonderen Härtefällen kann durch eine sachgerechte Anwendung des § 19 SchPflG hinreichend Rechnung getragen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Die Rüge, das Elternrecht sei verletzt, weil die Einführung der obligatorischen Förderstufe der erforderlichen rechtsstaatlichen Grundlage entbehre, ist nicht berechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, daß die gesetzlichen Vorschriften, die die Einführung der obligatorischen Förderstufe zum Gegenstand haben, auch die wesentlichen Merkmale dieser Schulform festlegen. Das verlangt nicht nur der rechtsstaatliche Grundsatz der Normklarheit, sondern vor allem das Prinzip der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_193&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das den Gesetzgeber verpflichtet, im Bereich der Grundrechtsausübung die der staatlichen Gestaltung offenliegende Rechtssphäre selbst abzugrenzen und nicht dem Ermessen der Verwaltungsbehörde zu überlassen (vgl. BVerfGE 20, 150 [157 f.] mit weiteren Nachweisen). Welche Forderungen sich hieraus für die organisatorische Regelung des Schulwesens im einzelnen ergeben, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden; denn für die Förderstufe besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
&lt;p&gt;In § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 und § 9 SchVG sowie in § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG wird die Förderstufe als besondere Form der Schule angesprochen. Ausdrücklich wird in diesen Vorschriften allerdings nur der Standort der Förderstufe in der Gliederung von Schuleinrichtungen und Bildungsstufen geregelt. Danach ist die Förderstufe in der Schulerziehung dem Sekundarbereich zugewiesen und hier den übrigen weiterführenden Schulen zeitlich vorgeordnet. Mit der Grundschule, an die sie sich mit den Schuljahrgängen 5 und 6 unmittelbar anschließt, verbindet sie die Besonderheit, daß sie eine für alle gemeinsame Pflichtschule sein soll. Sie ist in der Regel der Haupt- oder Gesamtschule nicht nur räumlich, sondern auch funktional als Bestandteil angegliedert, bildet aber eine selbständige pädagogische Leistungseinheit. Sie ist regelmäßig mindestens in drei Züge gegliedert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Aussagen des Gesetzgebers über die Förderstufe können durch Auslegung aufgrund des Sinnzusammenhangs dieser Normen mit anderen Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes und aus dem gesetzgeberischen Ziel der Regelung in Verbindung mit den seit 1955 in Hessen mit dieser Schulform durchgeführten Versuchen ermittelt werden. Daraus ergibt sich u. a. die Funktion der Förderstufe, den Übergang von der Grundschule zu den weiterführenden Schulen vorzubereiten und zu erleichtern, ferner die Kennzeichnung des Förderstufenunterrichts durch Einheit (in der Erfassung aller Kinder) und Differenzierung (in der Mehrzügigkeit) und seine Ausrichtung nach den allgemeinen Grundsätzen des Schulverwaltungsgesetzes (vgl. § 1 und § 2 SchVG). Damit ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_194&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Orientierung der Förderstufe an den weiterführenden Bildungswegen und dem Recht der Eltern zur Wahl zwischen den Schularten sowie die Ausrichtung der Differenzierung im Kurssystem am Entwicklungsstand des Kindes, seiner Leistungsfähigkeit und Begabung sowie seinem Schulziel vorgeschrieben.
&lt;p&gt;Die nähere Ausgestaltung der Beziehungen der Schule zu den Schülern und den Erziehungsberechtigten ist durch die §§ 44, 71 SchVG und durch § 25 SchPflG den Schulordnungen des Kultusministers überlassen. Ob diese gesetzlichen Bestimmungen eine ausreichende Grundlage für diese Schulordnungen darstellen, bedarf keiner Entscheidung; denn davon wird die Gültigkeit der hier zu prüfenden Vorschriften nicht berührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Ermächtigung in § 9 Satz 2 SchVG, durch deren Inanspruchnahme die Pflicht zum Besuch der Förderstufe für den einzelnen Schulbezirk erst verbindlich wird, ist aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit Art. 80 Abs. 1 GG auf die Rechtsetzung in den Ländern entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 26, 228 [237]). Aus § 9 Satz 1 SchVG ergibt sich, daß die Verordnung ergehen muß, wenn dem betroffenen Schulbezirk für die zu erwartende Zahl von Schülern (§ 23 SchVG) eine ausreichende Zahl von Lehrkräften sowie genügend Schulräume und Einrichtungen (§ 30 Abs. 1 SchVG) zur Verfügung stehen und die Eingliederung der Förderstufe in das bestehende Schulsystem, ihre örtliche Zuständigkeit sowie der äußere Schulbetrieb organisatorisch geregelt ist. Der Zweck der Ermächtigung, die obligatorische Förderstufe in einem geordneten Verfahren und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten schrittweise im ganzen Land Hessen einzuführen, ist einsichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer hat das Land Hessen durch die angegriffene Regelung auch nicht eine aus dem Grundsatz der Bundestreue abzuleitende Verpflichtung der Länder verletzt, ihre Schulsysteme aufeinander abzustimmen. Ob über den durch die Art. 6 und 7 GG gezogenen Rahmen hinaus die Länder bei der Ordnung des Schulwesens aufgrund des Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_195&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desverfassungsrechts zu einer Koordination und Kooperation verpflichtet sind, kann hier dahingestellt bleiben. Als Schulform entspricht die Förderstufe der &quot;Förder- oder Beobachtungsstufe&quot; in § 4 Abs. 4 des von allen Ländern beschlossenen oben erwähnten Abkommens vom 28. Oktober 1964 (vgl. auch den Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung über den Bildungsgesamtplan und ein Bildungsbudget vom 18. Oktober 1971, a.a.O.).
&lt;p&gt;6. Die Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes über die Förderstufe verletzen auch keine anderen Grundrechte der Beschwerdeführer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Rüge aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe und Familie) ist unbegründet. Die hier zur Entscheidung stehende Frage, ob und inwieweit Eltern bei den innerhalb der Förderstufe zu treffenden Maßnahmen zu beteiligen sind, betrifft allein den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 (135 f., 138); 31, 194 [203 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ohne Erfolg machen die beschwerdeführenden Eltern weiter geltend, die Einführung der obligatorischen Förderstufe verletze ihre Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Die Entscheidung, ob die Eltern ihre Kinder in die hier in Rede stehende Förderstufe schicken müssen, hat nicht den Rang einer Gewissensentscheidung (vgl. BVerfGE 12, 45 [54 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Auch Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die freie Berufswahl wird angesichts der großen Durchlässigkeit des bestehenden Schulsystems nicht berührt. Ob die weiterführenden Schulen Ausbildungsstätten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sind, kann dahingestellt bleiben; denn auch wenn dies zu bejahen wäre, würden sich aus dieser Bestimmung keine weitergehenden Rechte ergeben. Das gleiche gilt, soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Schließlich ist kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich. Die Schwierigkeiten, die sich aus dem zeitweisen Nebeneinander verschiedener Schulformen ergeben, hindern den Landes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_196&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzgeber nicht, die obligatorische Förderstufe schrittweise einzuführen; denn er kann sich für dieses Vorgehen auf sachliche Gründe berufen (vgl. oben C.I.5.e).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn somit gegen die allgemeine Einführung der Förderstufe als Pflichtschule keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben sind, so werden doch bei der vorgesehenen schrittweisen Verwirklichung dieses Vorhabens noch auf Jahre hinaus neben den Förderstufenbereichen im Land Hessen auch Schulbezirke bestehen, in denen die schulpflichtigen Kinder ihre Vollzeitschulpflicht durch Besuch der herkömmlichen Klassen 5 und 6 an weiterführenden Schulen (Gymnasien und Realschulen) erfüllen können. Außerdem bestehen private Ersatzschulen mit herkömmlichen Klassen 5 und 6 fort. Schließlich muß auch in Betracht gezogen werden, daß zumindest in den Grenzgebieten des Landes Hessen die tatsächliche Möglichkeit besteht, weiterführende Schulen mit herkömmlichen Klassen 5 und 6 in benachbarten Bundesländern zu besuchen. Die beschwerdeführenden Eltern fühlen sich dadurch belastet, daß ihren Kindern durch § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG ein Ausweichen auf diese Schulen in den Schuljahrgängen 5 und 6 verwehrt wird. Sie erblicken darin eine unzumutbare Beschränkung ihres durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Rechts, frei zu wählen, in welche Schulform ihr Kind aufzunehmen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Umfang sind die Verfassungsbeschwerden begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausgestaltung der Förderstufe zur Pflichtschule wird damit begründet, daß nach den wissenschaftlichen Untersuchungen der bisher durchgeführten Schulversuche die pädagogischen Strukturprinzipien der Förderstufe - leistungsgerechte Differenzierung und leistungsfördernde gegenseitige Anregung - sich nur dann voll verwirklichen ließen, wenn sich Schüler aller Begabungsgrade und Begabungsrichtungen in der Förderstufe zusammenfänden (vgl. die Begründung zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der hessischen Schulgesetze, LTDrucks. VI/Nr. 1300 zu Art. 3 Nr. 7). Bei der Anhörung vor dem Kulturpoliti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_197&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen Ausschuß des Hessischen Landtags führte der 1. Vorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Hessen, Becker, hierzu aus (vgl. StenBer. über die Sitzung des Kulturpolitischen Ausschusses vom 23. Oktober 1968, Bl. 5 ff., 12 f., 23): Bleibe die Förderstufe Angebotsschule, so werde ihre soziologische Zusammensetzung wegen der dann stattfindenden sozialen Vorauslese, durch die das Gymnasium zudem zur Standesschule denaturiert werde, nicht Spiegelbild der Bevölkerung sein. Der durch den Abbau sozialer Bildungsbarrieren erstrebte Effekt gehe damit der Förderstufe von vornherein verloren. Ferner bedürfe der Kursunterricht in der Förderstufe, um seine pädagogische Wirksamkeit voll entfalten zu können, eines Angebots aller Begabungsrichtungen und -höhen, damit er die gegenüber dem traditionellen Schulsystem erhöhten und verbesserten Möglichkeiten der Differenzierung zur Verfügung stellen könne. Andernfalls werde die Basis vom Schülerangebot her zu schmal, um einen differenzierten Unterricht personell, ökonomisch und pädagogisch sinnvoll durchführen zu können.
&lt;p&gt;Schließlich hat in der mündlichen Verhandlung der Vertreter der Hessischen Landesregierung bei Lockerung der Besuchspflicht einen erheblichen personellen und sachlichen Mehraufwand befürchtet, der das Reformvorhaben insgesamt in Frage stellen könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkte vermögen jedoch die Einschränkung des elterlichen Rechts, zwischen der Förderstufe und privaten Ersatzschulen sowie auswärtigen Schulen herkömmlicher Art zu wählen, nicht zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Soweit § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG den Besuch einer Privatschule ausschließt, ist Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zu beachten. Das Grundgesetz hat sich gegen ein staatliches Schulmonopol entschieden. Es hat deshalb der Privatschule auch dort, wo sie als Ersatzschule in Wettbewerb mit der öffentlichen Schule tritt, eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung gesichert und ihr einen Bereich belassen, in dem sie Unterricht frei von staatlichem Einfluß eigenverantwortlich gestalten und prägen kann (BVerfGE 27, 195 [200 f.]). Diese Verfassungsentscheidung ist von den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_198&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
staatlichen Organen bei der ihnen nach Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Ordnung des Schulwesens auch dort zu beachten, wo es um das Verhältnis des Schulbenutzers zur Schule geht. Daraus folgt das Recht der Eltern, ihre Kinder in eine private Ersatzschule zu schicken, die den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entspricht. Eine Regelung, die den Betroffenen die Möglichkeit nimmt, in den Schuljahrgängen 5 und 6 anstelle der Förderstufe eine solche private Ersatzschule zu besuchen, ist daher mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
&lt;p&gt;2. Auch soweit es sich um den Besuch der Schulklassen 5 und 6 an weiterführenden öffentlichen Schulen außerhalb des Schulbezirks handelt, gebührt dem Elternrecht der Vorzug.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die behaupteten organisatorischen Schwierigkeiten können nicht als so schwerwiegend anerkannt werden, daß das Elternrecht zurücktreten müßte. Da lediglich die Aufnahme in schon bestehende auswärtige Schulen nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten in Betracht kommt und umgekehrt gemäß § 2 Abs. 3 SchVG die Zulassung auswärtiger Schüler zur Förderstufe nicht verwehrt wird, kann allenfalls - vor allem in Grenzgebieten zwischen Schulbezirken mit verschiedenen Schulsystemen - eine gewisse Fluktuation entstehen. Es muß der Schulverwaltung zugemutet werden, dadurch bedingte Schwierigkeiten mit geeigneten organisatorischen Mitteln aufzufangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebensowenig greift der pädagogische Gesichtspunkt durch, daß die Förderstufe ihrer Anlage nach Begabungen jeden Grades benötige, um ihr Ziel zu erreichen. Da das System der Förderstufe relativ neu ist und eine Schulreform erfahrungsgemäß Unsicherheiten und Beschwernisse mit sich bringt, muß den Eltern - solange noch herkömmliche Klassen bestehen - die Wahl der auswärtigen Schule offengehalten werden. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß angesichts der Opfer für Eltern und Kinder, die zwangsläufig mit dem Besuch einer auswärtigen Schule verbunden sind, nur verhältnismäßig wenige Eltern von diesem Wahlrecht Gebrauch machen werden. Schon aus diesem Grund ist nicht zu befürchten, daß die Förderstufen einen wesentlichen Teil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_199&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihrer Schüler verlieren werden. Im übrigen ist es Sache der Schulverwaltung, die Eltern von den Vorzügen der Förderstufe gegenüber dem herkömmlichen Schulsystem zu überzeugen und sie auf diesem Wege dazu zu bringen, ihre Kinder der Förderstufe anzuvertrauen. Gerade umstrittene Schulreformen sollten in einem freiheitlichen Staat weniger mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt als vielmehr unter - soweit wie möglich - freiwilliger Beteiligung der Betroffenen vorangetrieben werden. Daß das ganze Reformvorhaben dadurch gefährdet werde, kann ernstlich nicht behauptet werden.
&lt;p&gt;Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es müsse dem Landesgesetzgeber erlaubt sein, eine Schulform schrittweise in einzelnen Schulbezirken mit Teilnahmezwang für die Betroffenen einzuführen, wenn gegen ihre Einführung im ganzen Land keine verfassungsrechtlichen Bedenken beständen. Solange noch verschiedene Schulformen bestehen, darf das Recht der Eltern, zwischen ihnen zu wählen, nur eingeschränkt werden, soweit dies aus sachlichen Gründen unabweislich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das elterliche Erziehungsrecht setzt sich auch gegenüber dem Gesichtspunkt durch, daß der Zwang zum Besuch der Förderstufe unerwünschte Sonderungen verhindern soll; denn auch die Förderstufe kann, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, diese Aufgabe nur unvollkommen erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das danach gebotene elterliche Wahlrecht kann auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung anderer Vorschriften des Schulpflichtgesetzes gewährleistet werden. Dies gilt auch bezüglich des Rechts auf Besuch einer Privatschule, wenngleich nach Auffassung der Hessischen Landesregierung der Besuch solcher Schulen immer zu genehmigen ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG selbst bietet bei seinem eindeutigen Wortlaut hierfür keinen Ansatzpunkt. § 19 SchPflG ist eine reine Kannvorschrift, die dem Ermessen der Schulaufsichtsbehörde einen so weiten Spielraum gibt, daß eine Durchsetzung des Elternrechts in dem aufgezeigten Umfang nicht mehr gewährleistet ist. Wird durch ein Gesetz der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_200&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaltet, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (BVerfGE 20, 150 [158]). § 19 SchPflG enthält keinerlei tatbestandsmäßige Festlegung der Genehmigungsvoraussetzungen. Dieser Mangel kann auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung behoben werden, da der normative Gehalt der Vorschrift grundlegend neu bestimmt werden müßte (BVerfGE 8, 71 [78 f.]).
&lt;p&gt;4. § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG verstößt nicht in seinem ganzen Umfang gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, vielmehr nur, soweit die Vorschrift den Besuch der Schulklassen 5 und 6 an weiterführenden öffentlichen Schulen außerhalb des Schulbezirks oder an privaten Ersatzschulen ausschließt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die Verletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG trifft nicht nur die beschwerdeführenden Eltern, sondern auch die Beschwerdeführer zu 19a) und b). Diese sind als Großeltern des Schülers Thomas-Günter T... zu dessen Vormund bestellt worden. Da sie anstelle der Eltern für die Erziehung und Pflege des Kindes verantwortlich sind, steht auch ihnen in diesem Bereich der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Da § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG insoweit nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, verletzt er in diesem Umfang auch die beschwerdeführenden Kinder jedenfalls in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Da die Verfassungsbeschwerden nur teilweise Erfolg haben, ist die Erstattung von 1/3 der notwendigen Auslagen angeordnet worden. Erstattungspflichtig ist das Land Hessen, da dessen Gesetzgebungsorgane die verfassungswidrige Vorschrift erlassen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v.Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3904&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-6-gg">Art. 6 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 03 Jul 2024 20:23:17 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69, 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3832</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Dienstpflichtverweigerung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 28, 243; NJW 1970, 1729; MDR 1970, 904; DVBl 1972, 176; DÖV 1970, 708        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    1 BvR 83, 244, 345/69        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
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                    Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v- Brünneck, Böhmer, Zeidler, Müller, Brox        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Ist über den Antrag eines Soldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden und verweigert der Soldat in dieser Zeit eine von ihm geforderte militärische Dienstleistung, so verstößt die Bewertung seines Verhaltens als Dienstvergehen nicht gegen seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 3, Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
2. Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 28, 243        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (243):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Ist über den Antrag eines Soldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden und verweigert der Soldat in dieser Zeit eine von ihm geforderte militärische Dienstleistung, so verstößt die Bewertung seines Verhaltens&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (244):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;als Dienstvergehen nicht gegen seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 3, Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 26. Mai 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 83, 244 und 345/69 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des kaufmännischen Angestellten Helmut L... ... gegen a) die Disziplinarverfügung des Kommandeurs des Schweren Pionierbataillons 120 vom 30. Dezember 1968; b) den Beschluß des Truppendienstgerichts C, 3. Kammer, vom 7. Februar 1969 (C 3 - Blb 7/69) - 1 BvR 83/69); 2. des Studenten Axel von K...&amp;nbsp; ... &amp;nbsp;gegen den Beschluß des Truppendiensgerichts F, 2. Kammer, vom 19. März 1969 (F 2 - BLb 16/69) - 1 BvR 244/69); 3. des Piniers Hans-Peter B...&amp;nbsp; ... &amp;nbsp;gegen a) die Disziplinarverfügung des Kommandeurs des Pionierbataillons 2 vom 12. März 1969; b) den Beschluß des Truppendienstgerichts E, 2. Kammer, vom 31. März 1969 (E 2 - BLb 48/69) - 1 BvR 345/69 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer L ... und B ... werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers von K ... und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind durch die von ihnen angefochtenen Entscheidungen während ihrer Dienstzeit als Soldaten der Bun&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (245):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;deswehr disziplinarisch mit Arrest bestraft worden. Sie hatten sich geweigert, Dienst mit der Waffe zu tun, obwohl ihre Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom Prüfungsausschuß oder der Prüfungskammer abgelehnt worden waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 4 Abs. 3 GG bestimmt in Satz 1, daß niemand &quot;gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden&quot; darf; er überläßt es - in Satz 2 - einem Bundesgesetz, &quot;das Nähere&quot; zu regeln. Dies ist für den Verfahrensablauf vornehmlich in den §§ 26, 32, 33, 34 und 35 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 - BGBl. I S. 1773 - (WehrpflG) sowie in den §§ 20 und 21 der Musterungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1963 - BGBl. I S. 113 - (MustVO) geschehen. § 26 WehrpflG bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wird auf Antrag entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er soll begründet werden. Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen soll vierzehn Tage vor der Musterung eingereicht werden ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4-8) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Bescheide der Prüfungsausschüsse ist Widerspruch zulässig, über den Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer entscheiden (§ 33 Abs. 4 WehrpflG). Deren Bescheide können im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden (§§ 32, 34, 35 WehrpflG). Werden auf Grund der Wehrpflicht Dienst leistende Soldaten als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, dann sind sie nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 WehrpflG zu entlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Rechte und Pflichten der Soldaten während ihrer Dienstzeit sind in den §§ 6-36 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) - im folgenden SG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 - BGBl. I S. 313 - geregelt. Die Bestimmungen, deren Verletzung den Beschwerdeführern vorgeworfen wird, lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (246):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 7 Grundpflicht des Soldaten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 11 Gehorsam&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Soldat muß seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit nicht von der Verantwortung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 17 Verhalten im und außer Dienst&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Sein Verhalten muß dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3-4) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besondere Vorschriften für die Pflichten von Soldaten, über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht endgültig entschieden ist, enthält das Gesetz nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verletzt ein Soldat schuldhaft seine Pflichten, so begeht er ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Ein solcher Verstoß kann nach § 6 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 - BGBl. I S. 697 - (WDO) mit späteren Änderungen, zuletzt durch Art. 53 EGOWiG vom 24. Mai 1968 - BGBl. I S. 503 - mit einfachen Disziplinarstrafen (§ 10 WDO: Verweis, strenger Verweis, Soldverwaltung, Geldbuße, Ausgangsbeschränkung oder Arrest) oder mit Laufbahnstrafen (§ 43 WDO) geahndet werden. Das Verfahren richtet sich nach der Wehrdisziplinarordnung und, sofern Beschwerde gegen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (247):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;die Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen eingelegt wird, teilweise nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vom 23. Dezember 1956 - BGBl. I S. 1066 - in der Fassung der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Wehrdisziplinarordnung vom 9. Juni 1961 - BGBl. I S. 689 -. Im Arrestverfahren ist für die Beschwerde das Truppendienstgericht zuständig; Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung sind nicht statthaft (§ 30 Nr. 3 WDO, § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO). Beschwerdebeschlüsse sind dem Beschwerdeführer gegen Empfangsschein auszuhändigen oder nach den sonstigen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 - BGBl. I S. 379 - mit Änderungen zuletzt durch § 171 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 - BGBl. I S. 1477 - zuzustellen (§ 30 WDO, §§ 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 WBO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob und wie wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist, unterliegt pflichtmäßigem Ermessen (§ 6 Abs. 2 und § 30 Nr. 3 WDO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Zahl der Kriegsdienstverweigerer ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Besonders die Anträge von Soldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer haben bis zum Jahre 1968 zugenommen. Im einzelnen wurden nach Mitteilungen des Bundesministers der Verteidigung seit 1960 folgende Anträge gestellt, von denen in letzter Zeit über vier Fünftel anerkannt wurden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jahr: Anträge überhaupt, Anträge von Soldaten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1960: 5.439, 68&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1961: 3.804, 90&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1962: 4.489, 162&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1963: 3.311, 217&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1964: 2.777, 205&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1965: 3.437, 272&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1966: 4.431, 418&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1967: 5.963, 871&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1968: 11.952, 3.495&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1969: 14.374, 2.507&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(vgl. BTDrucks. VI/569; Vorgänge 1970, Heft 2, S. 60).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (248):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verlaufe der Anerkennungsverfahren beriefen sich die Antragsteller vielfach darauf, daß sie nicht verpflichtet seien, während dieses Verfahrens alle Dienstpflichten zu erfüllen und insbesondere auch Waffendienst zu leisten. Zu dieser Frage erließ der Bundesminister der Verteidigung am 15. Oktober 1966 eine Anordnung (S I 4 - Az. 24-11), derzufolge Soldaten nach Einreichung ihres Anerkennungsantrags in der Truppe Tätigkeiten zuzuweisen waren, die mit ihrer Gewissensentscheidung vereinbar waren; sie sollten vor allem nicht an Waffen ausgebildet und nicht zum Dienst an der Waffe eingeteilt werden. Mit Erlaß vom 1. Juli 1968 (Fü S I 3 - Az. 24-11) änderte der Bundesminister der Verteidigung seine Anordnung unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1968 (BGHSt 22, 146 ff.) und mit Rücksicht auf die steigende Zahl der Kriegsdienstverweigerer insofern ab, als künftig die Befreiung vom Waffendienst nicht mehr gelten sollte, wenn ein Antragsteller vom Prüfungsausschuß - wenn auch noch nicht unanfechtbar - als Kriegsdienstverweigerer nicht anerkannt wurde. Mit einem weiteren Erlaß vom 21. Februar 1969 (Fü S I 3 - Az. 24-11) hob der Bundesminister der Verteidigung die beiden früheren Erlasse mit der Begründung auf, daß die Zunahme der Anerkennungsanträge und das dienstliche Verhalten zahlreicher antragstellender Soldaten es nicht mehr rechtfertigten, die bisherige Regelung aufrechtzuerhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Der Beschwerdeführer L ... war als Wehrpflichtiger seit dem 2. Oktober 1967 Soldat, zuletzt als Gefreiter. Etwa ein Jahr nach seinem Dienstantritt beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Prüfungsausschuß und Prüfungskammer wiesen den Antrag ab; das Verwaltungsgericht erkannte ihn am 26. März 1969 an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem die Prüfungskammer entschieden hatte, weigerte sich der Beschwerdeführer am 16. Dezember 1968 mit der Begründung, daß er Kriegsdienstverweigerer sei, zum Wachdienst eine Waffe zu empfangen. Sein Bataillonskommandeur verhängte des&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (249):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;halb gegen ihn 14 Tage Arrest. Die Beschwerde wies das Truppendienstgericht mit folgender Begründung zurück: Durch seine Weigerung habe der Beschwerdeführer die ihm nach § 11 Abs. 1 SG auferlegte Gehorsamspflicht gegenüber einem verbindlichen Befehl verletzt. Das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes nach Art. 4 Abs. 3 GG werde nach außen erst durch die Anerkennung wirksam. Zwar bedürfe dieses Grundrecht nicht erst der Aktualisierung durch den Gesetzgeber. Dieser habe aber in Ausführung des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG die Anerkennung durch § 26 WehrpflG so geregelt, daß die Rechtmäßigkeit der Kriegsdienstverweigerung in einem Verfahren festgestellt werden müsse. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Soldat alle Dienstpflichten zu erfüllen. Die schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung und die Gefahr einer erheblichen Störung der militärischen Disziplin gebiete die Arreststrafe von 14 Tagen. Dabei sei dem Beschwerdeführer zugute zu halten, daß er anscheinend ernstlich im Recht zu sein glaube.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat den Arrest verbüßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Disziplinarverfügung und den Beschluß des Truppendienstgerichts rügt der Beschwerdeführer Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 GG und macht geltend: Das Recht zur Verweigerung des Dienstes folge unmittelbar aus Art. 4 Abs. 3 GG als einem negativen Statusrecht. Die darin vorgesehenen Ausführungsbestimmungen seien nur als Regelungen über den Gang des Verfahrens zu verstehen. Deshalb habe die Entscheidung über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nur deklaratorische Bedeutung. Der Gewissenskonflikt beim Antragsteller aktualisiere sich bereits zur Zeit des von ihm gestellten Antrags, mit dem der Soldat von seinem Recht Gebrauch mache. Ein nach Antragstellung gegebener Befehl, Waffendienst zu leisten, greife deshalb auf jeden Fall in die Grundrechtssphäre des Soldaten ein; entweder verletze der Befehl die Menschenwürde, weil er von dem Soldaten verlange, gegen sein Gewissen zu handeln, oder aber er beeinträchtige ein nicht einschränkbares Grundrecht. Eine Verpflich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (250):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;tung, einstweilen noch Dienst zu leisten, mache die Durchsetzung des Grundrechts praktisch unmöglich. Daß der Beschwerdeführer seinen Antrag erst nach Dienstantritt gestellt habe, dürfe nicht zu einer anderen Beurteilung führen und sei ihm nicht als widerspruchsvolles Verhalten vorzuwerfen. Da er den Dienst an der Waffe bereits kennengelernt habe, sei seine Gewissensentscheidung mindestens ebenso ernst zu nehmen wie eine vor der Einberufung getroffene. Auch aus dem besonderen Gewaltverhältnis des Wehrdienstes lasse sich nichts herleiten. Der Beschwerdeführer habe nur noch die Verpflichtung gehabt, den Betrieb der Truppe nicht zu stören, nicht aber, Waffendienst zu leisten. Sein vorläufiger Verbleib in der Truppe sei dennoch nützlich, wie die Vorschrift des § 27 WehrpflG über den waffenlosen Dienst zeige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Der am 10. September 1948 geborene Beschwerdeführer v. K ... war seit dem 3. Januar 1967 Soldat auf Zeit und zuletzt Gefreiter. Seinen im Sommer 1968 gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wiesen Prüfungsausschuß und Prüfungskammer zurück; das Verwaltungsgericht gab ihm am 13. Februar 1969 statt. Zwei Tage vorher weigerte sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein Kriegsdienstverweigerungsrecht, einen Befehl zur Ablösung eines Feldpostens und zur Übernahme seines Gewehres zu befolgen. Wegen dieses Vorfalls und wegen zweier anderer, nicht die Kriegsdienstverweigerung betreffender Vorkommnisse verhängte sein Bataillonskommandeur 10 Tage Arrest gegen ihn. Seine Beschwerde wies das Truppendienstgericht zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschluß wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21. März 1969 ausgehändigt und von ihm am 24. März 1969 seinem im Disziplinarverfahren bestellten Bevollmächtigten übergeben. Den Arrest hat der Beschwerdeführer verbüßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Mit der am 24. April 1969 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Truppendienstgerichts rügt der Beschwerdeführer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG. Nach seiner Ansicht hängt die disziplinare Strafbarkeit seines Verhaltens von der als Vor&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (251):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;frage im Sinne des § 262 StPO zu betrachtenden rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ab. Deshalb hätte das Disziplinarverfahren bis zur Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts ausgesetzt werden müssen. Nach seiner Anerkennung stehe fest, daß er nicht Soldat im Sinne des Soldatengesetzes geworden sei und den Kriegsdienst mit der Waffe sofort habe verweigern dürfen. Die Entscheidung über die Anerkennung habe nur deklaratorische Bedeutung. Sie wirke auf den Zeitpunkt der Befehlsverweigerung zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Rechtzeitigkeit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst am 24. März 1969 begonnen habe. Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 8 Abs. 4 VwZG sei der Beschluß des Truppendienstgerichts seinem Bevollmächtigten für das Disziplinarverfahren nicht zugestellt worden. Dieser habe ihn nämlich erst am 24. März 1969 vom Beschwerdeführer erhalten, so daß die Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen sei. Hilfsweise beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Der am 21. Januar 1949 geborene Beschwerdeführer B ... war als Wehrpflichtiger seit dem 2. Januar 1969 Soldat. Am 16. März 1969 hat er seine Truppe verlassen und hält sich seitdem im Ausland auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon vor seinem Dienstantritt hatte der Prüfungsausschuß seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt. Am 3. Februar 1969 wies die Prüfungskammer seinen Widerspruch zurück. Über die danach erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 3. März 1969 weigerte sich der Beschwerdeführer, befehlsgemäß eine Waffe in Empfang zu nehmen. Sein Bataillonskommandeur verhängte deshalb 18 Tage Arrest gegen ihn. Seine Beschwerde wies das Truppendienstgericht aus folgenden Gründen zurück:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtmäßigkeit einer Gewissensentscheidung gegen den&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (252):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kriegsdienst mit der Waffe müsse in einem besonderen Verfahren festgestellt werden. Bis zu dieser Anerkennung sei der Wehrpflichtige zur Dienstleistung und zum Gehorsam verpflichtet. Das Grundgesetz habe die Spannung zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit entschieden. Das gelte besonders für Spannungen zwischen der Freiheitssphäre und dem für das soziale Zusammenleben unerläßlichen besonderen Gewaltverhältnis des Wehrdienstes. Im Interesse eines geordneten menschlichen Zusammenlebens müsse sich die Gemeinschaft und der Einzelne darauf verlassen können, daß der Gewaltunterworfene sich nicht ohne weiteres seiner Pflichten entledige, ohne daß er von ihnen rechtmäßig entbunden und für die Weiterführung seiner Aufgabe Vorsorge getroffen sei. Deshalb sei es dem Soldaten zuzumuten, wenn er bis zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer an seiner Gehorsamspflicht festgehalten werde. Indem der Beschwerdeführer dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 1. Juli 1968, demzufolge Soldaten nach negativer Entscheidung des Prüfungsausschusses auch Waffendienst zu leisten hätten, und den ihm mündlich erteilten Befehlen zuwidergehandelt habe, habe er gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 SG), zur Wahrung von Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG) und zu einem Achtung und Vertrauen rechtfertigenden Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da der Beschwerdeführer inzwischen seine Truppe verlassen hatte, konnte ihm der Beschuß nicht persönlich ausgehändigt werden; er wurde am 30. April 1969 seinem Bevollmächtigten zugestellt. Den Arrest hat der Beschwerdeführer bisher nicht verbüßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Disziplinarverfügung und den Beschluß des Truppendienstgerichts rügt der Beschwerdeführer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG und macht geltend: Das Truppendienstgericht nehme zu Unrecht an, daß ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schon vor der Einberufung geltend gemacht werden müsse, wenn der Wehrpflichtige den Gewissensschutz des Art. 4&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (253):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen wolle. Eine Gewissensüberzeugung könne sich gerade auch unter dem Eindruck der Ausbildung an tödlichen Waffen bilden. Wenn die bis zum Musterungsverfahren getroffene Gewissensentscheidung derart geschützt werde, daß der Wehrpflichtige nicht einberufen und nicht wegen Gehorsamsverweigerung bestraft werden könne, müsse das auch für diejenigen gelten, deren Gewissen erst während des Dienstes wach geworden sei. Da Art. 4 Abs. 3 GG ferner das Recht umfasse, schon im Frieden den Dienst mit der Waffe zu verweigern, taste jede gesetzliche Regelung, die eine auf dem Gewissen beruhende Waffendienstverweigerung unter Strafe stelle, den Wesensgehalt des Grundrechts an und sei verfassungswidrig. Praktische Gesichtspunkte, wie sie das Truppendienstgericht als Gegenargument anführe, und die daraus etwa entstehenden Gefahren habe das Grundgesetz bewußt in Kauf genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Verteidigung hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet und führt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer seien zum Waffendienst verpflichtet gewesen und seien wegen ihrer Weigerung mit Recht disziplinarisch bestraft worden. Wenn ihre Auffassung als richtig anerkannt würde, sei eine Anerkennungsentscheidung nach § 26 WehrpflG überflüssig, da der Soldat dann den Rechtsvorteil, den der Gesetzgeber an die Anerkennung knüpfe, schon vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs an genieße. Art. 4 Abs. 3 GG gewähre zwar unmittelbar ein Grundrecht, durch das dem Schutz des Einzelgewissens gegenüber den Forderungen der Gemeinschaft der Vorrang eingeräumt werde. Einen derartigen Respekt könne die Gemeinschaft dem Einzelnen aber nur erweisen, wenn er seine Gewissensentscheidung dartue und diese Entscheidung von den dafür bestimmten Institutionen anerkannt sei. Deshalb werde das Recht zur Kriegsdienstverweigerung erst wirksam, wenn es in Anspruch genommen und in dem gesetzlich geregelten Verfahren anerkannt sei. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geord&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (254):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;neten Zusammenlebens müsse sich die Gemeinschaft darauf verlassen können, daß der Soldat sich nicht einseitig, d. h. ohne zustimmende Anerkennung der Gemeinschaft, seiner Pflichten entledige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die drei Verfassungsbeschwerden sind zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden, da sie im wesentlichen dieselbe Rechtsfrage betreffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer v. K ... und B ... sind wirksam erhoben, obwohl die beiden Beschwerdeführer bei ihrer Einlegung erst 20 Jahre alt und noch nicht volljährig waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht enthält keine allgemeine Regelung der Prozeßfähigkeit. Wegen der besonderen Eigenart der verfassungsgerichtlichen Verfahren können auch die Bestimmungen anderer Verfahrensordnungen, die hinsichtlich der Prozeßfähigkeit an die Geschäftsfähigkeit anknüpfen, nicht allgemein analog angewandt werden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde muß sich deshalb die Fähigkeit, die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorzunehmen, nach der Ausgestaltung der in Anspruch genommenen Grundrechte und deren Beziehung auf das im Ausgangsverfahren streitige Rechtsverhältnis richten (BVerfGE 1, 87 [88 f.]; 10, 302 [306]; 19, 93 [100 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Wehrdisziplinarverfahren sind minderjährige Soldaten handlungs- und prozeßfähig, obwohl die Wehrdisziplinarordnung und die Wehrbeschwerdeordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber enthalten. Dasselbe gilt für das Verfahren über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und andere die Wehrpflicht betreffende Verfahren (BVerwGE 7, 66 [67] = NJW 1958, S. 2032). Diese gegenüber dem Bürgerlichen Recht, dem Zivilprozeßrecht und auch dem allgemeinen Verwaltungsprozeßrecht erweiterte Handlungsfähigkeit trägt dem Umstand Rechnung, daß die Wehrpflicht schon mit dem 18. Lebensjahr beginnt und der Wehrpflichtige grundsätzlich für reif angesehen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (255):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wird, die ihm übertragenen Aufgaben als Soldat zu erfüllen. Darüber hinaus ist das Wehrdisziplinarverfahren nach seinem Inhalt und Ablauf dem Strafverfahren eng verwandt, in welchem minderjährige Angeklagte ebenfalls weitgehend selbständige Antragsbefugnisse haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kann ein minderjähriger Soldat aber im Disziplinarverfahren seine aus der Wehrpflicht entstehenden oder dem Wehrdienst entgegenstehenden Rechte selbst wahrnehmen und dabei auch sein Recht auf Kriegsdienstverweigerung geltend machen, so ist nicht zu befürchten, daß es ihm an der nötigen Einsicht in die Voraussetzungen und den Zweck einer Verfassungsbeschwerde gegen die im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen und an der Fähigkeit zur ordnungsgemäßen und selbständigen Führung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens fehlen wird. Deshalb besteht kein sachlicher Grund, einem noch nicht volljährigen Soldaten die selbständige Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zu versagen, die im Disziplinarverfahren oder in anderen seine Wehrpflicht betreffenden Verfahren ergangen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die am 24. April 1969 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers v. K ... ist verspätet, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschluß des Truppendienstgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 1969 ausgehändigt. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde lief deshalb nur bis zum 21. April 1969. Unerheblich ist, daß der Beschluß nicht an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, sondern an diesen selbst zugestellt wurde. § 8 Abs. 4 VwZG, der für anhängige &quot;verwaltungs-, sozial- oder finanzgerichtliche Verfahren&quot; die Zustellung an bestellte Prozeßbevollmächtigte zwingend vorschreibt, ist im Beschwerdeverfahren vor dem Truppendienstgericht nicht anzuwenden. Das Verwaltungszustellungsgesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 und 2 für gerichtliche Verfahren nur, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist. Die Wehrdisziplinarordnung enthält&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (256):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;eine derartige allgemeine Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz ebensowenig wie die Wehrbeschwerdeordnung, die nach § 30 WDO für das Verfahren bei Beschwerden gegen Arreststrafen maßgebend ist. § 12 WBO sieht nur vor, daß Beschwerdebescheide dem Beschwerdeführer auszuhändigen oder nach den sonstigen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen sind. Hiernach ist die Aushändigung an den Beschwerdeführer persönlich stets zulässig; nur alternativ ist für andere Zustellungsarten das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Der Beschluß des Truppendienstgerichts ist daher am 21. März 1969 wirksam an den Beschwerdeführer zugestellt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Monatsfrist in § 93 Abs. 1 BVerfGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ausschlußfrist, gegen deren Versäumung es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt (BVerfGE 4, 309 [313 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zulässigen Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer L ... und B ... sind unbegründet. Die verhängten Disziplinarmaßnahmen verletzen weder das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 3 GG noch andere Grundrechte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die angefochtenen Entscheidungen gehen davon aus, daß die Beschwerdeführer durch die Weigerung, Waffendienst zu leisten, ihre Dienstpflichten nach §§ 7, 11 und 17 SG verletzt hätten, weil sie vor der rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zur Ablehnung des Waffendienstes noch nicht berechtigt gewesen seien. Diese rechtliche Würdigung und die daran geknüpfte Arrestmaßnahme berühren den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 GG, der es verbietet, eine dem Gewissen zuwiderlaufende Kriegsdienstleistung zu erzwingen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (257):&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Welche Dienstpflichten ein Soldat nach Einreichung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat und ob sich irgendwelche Änderungen gegenüber den Pflichten anderer Soldaten ergeben, ist im Gesetz oder in anderen Rechtsnormen nicht ausdrücklich geregelt. Das Soldatengesetz enthält in den §§ 6 ff. nur Vorschriften für alle Soldaten. Auch das Wehrpflichtgesetz bestimmt in § 26 nur, daß über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, auf Antrag und durch besondere Prüfungsausschüsse entschieden werde; in § 29 Abs. 1 Nr. 6 WehrpflG ist die Entlassung eines Wehrpflichtigen vorgesehen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; § 33 Abs. 2 Satz 2 und § 35 Abs. 1 WehrpflG schließen die aufschiebende Wirkung der Klage und des Widerspruchs gegen ablehnende Entscheidungen der Prüfungsgremien für das Einberufungsverfahren in bestimmten Fällen aus. Die Truppendienstgerichte haben hieraus in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 146 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1969, S. 629, 674, 1397) den Schluß gezogen, daß über das Recht zur Kriegsdienstverweigerung nur auf Antrag und nur durch die besonderen Prüfungsgremien entschieden werde, daß also Disziplinarvorgesetzte und Truppendienstgerichte nicht selbst darüber als Vorfrage für die ihnen obliegende Entscheidung befinden könnten. Aus dem Fehlen einer Sondervorschrift über verminderte Pflichten, aus dem Zusammenhang mit den anderen Vorschriften über das Einberufungs- und Entlassungsverfahren sowie aus der Entstehungsgeschichte der Wehrgesetze und dem Sinngehalt des Art. 4 Abs. 3 GG haben sie gefolgert, daß das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Anerkennung an wirksam werde und die Pflichtenstellung des Soldaten ändere.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Soweit diese rechtliche Beurteilung aus dem Zusammenhang mehrerer Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und des Soldatengesetzes hergeleitet wird und auf der Auslegung der Entstehungsgeschichte dieser beiden Gesetze beruht, handelt es sich um Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (258):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;da Willkür offensichtlich ausscheidet - nicht nachgeprüft werden kann (BVerfGE 18, 85 [92 f., 96 f.]). Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Entscheidung deshalb die Ansicht der Truppendienstgerichte zugrunde zu legen, derzufolge nach den Vorschriften des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes Soldaten, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch Waffendienst leisten müssen. Zu prüfen ist allein, ob diese Auslegung mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG zu vereinbaren ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;3. Für die Entscheidung dieser Frage läßt sich weder der Entstehungsgeschichte des Art. 4 GG noch dem Vergleich mit anderen Rechtsordnungen etwas entnehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Im Parlamentarischen Rat wurde die Ausgestaltung des Kriegsdienstverweigerungsrechts im einzelnen nicht diskutiert. Die heutige Fassung erhielt Art. 4 Abs. 3 GG ohne nähere Aussprache in der 47. Sitzung des Hauptausschusses (PR, Hauptausschuß, StenProt. der 47. Sitzung). Über Sinn und Reichweite des neuen Grundrechts herrschten im Parlamentarischen Rat offenbar verschiedene Ansichten (Jahrb. d. öff. Rechts, N. F. Band 1, S. 76 ff.). Bestand schon über die grundsätzlichen Fragen keine Einigkeit unter den Abgeordneten des Parlamentarischen Rates, kann von einer einheitlichen, klar erkennbaren Vorstellung des Grundgesetzgebers für einzelne Wirkungen des Kriegsdienstverweigerungsrechts nicht die Rede sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Aus einem Vergleich mit Regelungen anderer Länder läßt sich ebenfalls nichts herleiten. Ein international oder wenigstens im westlichen Kulturbereich übereinstimmend definiertes Institut der Kriegsdienstverweigerung existiert nicht. Dementsprechend bieten die ausländischen gesetzlichen Regelungen, die in keinem anderen Land Bestandteil einer geschriebenen Verfassung sind, in ihren Voraussetzungen und Verfahrensbestimmungen auch keinen Anhalt für eine allgemeine Rechtsüberzeugung (vgl. Hecker, Die Kriegsdienstverweigerung im deutschen und ausländischen Recht, Dokumente Heft XIII, herausgegeben von der Forschungsstelle&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (259):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, 1954).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Maßgebend für die Entscheidung können nur Wortlaut und Sinn des Art. 4 Abs. 3 GG nach seinem Zweck und seiner Stellung im Wertsystem des Grundgesetzes sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand &quot;gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden&quot;. Diese Bestimmung enthält ein unmittelbar wirksames Grundrecht, das nicht erst der Aktualisierung durch ein Gesetz bedarf (BVerfGE 12, 45 [53]). Hat ein Soldat eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen und wird er danach gegen seinen Willen zum Kriegsdienst herangezogen, so bedeutet dies an sich einen dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufenden tatsächlichen Zwang gegenüber seiner Gewissenshaltung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Normen, die im Range unter der Verfassung stehen, könnten diesen Zwang nicht rechtfertigen, wenn der sachliche Gehalt des Grundrechts dadurch angetastet würde. Denn der Gesetzgeber darf ein Grundrecht nicht durch einfaches Gesetz in seinem sachlichen Gehalt einschränken (BVerfGE 12, 45 [53]). Daran ändert auch die Ermächtigung zur näheren Regelung nichts (BVerfGE, a.a.O.). Sie rechtfertigt nur ein Anerkennungsverfahren als solches. Denn Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG respektiert nicht jede Verweigerung des Kriegsdienstes, sondern nur die auf einer Gewissensentscheidung beruhende. Nach der Intention des Grundgesetzes durfte der Gesetzgeber also ein Anerkennungsverfahren vorsehen; verpflichtet war er dazu allerdings nicht. Er wäre deshalb auch nicht gehindert, das Anerkennungsverfahren zu beseitigen, wenn dringende praktische Gründe dafür sprächen, wie sie z.B. im Jahresbericht 1969 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages genannt worden sind (BTDrucks. VI/453, S. 9). Ob der Gesetzgeber darüber hinaus zur Beseitigung oder wenigstens Änderung des Anerkennungsverfahrens verpflichtet sein könnte, wenn sich herausstellte, daß durch ungerechtfertigte Dauer der Verfahren die Durchsetzung des Grundrechts praktisch&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (260):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;unmöglich gemacht würde, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Verzögerung in den hier zu entscheidenden Fällen nicht vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ist daher das Anerkennungsverfahren als solches durch Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckt, so gilt nicht ohne weiteres dasselbe für eine Regelung, die die Wirkung der Anerkennung auf die Zeit nach deren Rechtskraft beschränkt. Wäre eine solche Bestimmung nicht mit dem Inhalt des in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gewährten Freiheitsrechts vereinbar, würde sie das Grundrecht selbst einschränken und damit nicht mehr nur eine &quot;nähere Regelung&quot; enthalten (BVerfGE 12, 45 [53]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG läßt - für sich allein betrachtet - keinen Raum für eine Interpretation, die die Wirksamkeit des Kriegsdienstverweigerungsrechts bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Anerkennung hinausschiebt. In der vorbehaltlosen Formulierung und in dem engen sachlichen Zusammenhang mit Gewissensfreiheit und Menschenwürde (BVerfGE 12, 45 [53 f.]) offenbaren sich das Gewicht und die besondere Bedeutung eines unabdingbaren, nicht einschränkbaren Grundrechts, mit dem dem Schutz des Einzelgewissens Vorrang selbst gegenüber der Pflicht zur Beteiligung an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der Sicherung der staatlichen Existenz eingeräumt wird (BVerfGE 12, 45 [54]). Zeitliche Einschränkungen dieses Rechts können deshalb nicht gerechtfertigt werden mit entgegenstehendem einfachen Recht, mit dem bloßen Vorhandensein einer bestimmten Institution oder mit allgemeinen Ordnungs- und Organisationsvorstellungen im Rechtsleben; dies gilt auch gegenüber der zum Teil vertretenen Auffassung, nach der Behörden allgemein nicht schon auf Grund der Rechtsberühmung, sondern erst nach förmlicher Feststellung oder Anerkennung zur Beachtung von Rechten Einzelner verpflichtet sein sollen. Nicht das System von Normen, Instituten und Institutionen im Range unter der Verfassung bildet den Maßstab für die Auslegung verfassungsrechtlicher Bestimmungen; vielmehr liefern die letzteren umgekehrt die Grundlagen und den Rahmen, an den die übrigen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (261):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtsäußerungen und -erscheinungen sich anzupassen haben. Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen. Dabei auftretende Konflikte lassen sich nur lösen, indem ermittelt wird, welche Verfassungsbestimmung für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht hat (BVerfGE 2, 1 [72 f.]). Die schwächere Norm darf nur so weit zurückgedrängt werden, wie das logisch und systematisch zwingend erscheint; ihr sachlicher Grundwertgehalt muß in jedem Fall respektiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Dem Interesse des noch nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerers steht gegenüber die Notwendigkeit eines ungestörten Dienstbetriebes der Bundeswehr bis zur endgültigen Entscheidung über die Anerkennung sowie das Bedürfnis nach Aufrechterhaltung der Disziplin. Abzuwägen ist unter diesen Umständen die Sicherung des inneren Gefüges der Streitkräfte, die imstande sein müssen, ihre militärischen Aufgaben zu erfüllen, gegen das Interesse des Kriegsdienstverweigerers an der Freiheit von jeglichem Zwang gegenüber seiner Gewissensentscheidung. Die Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben für diese Abwägung verfassungsrechtlichen Rang, da Art. 12 a Abs. 1, Art. 73 Nr. 1 und Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG die Wehrpflicht zu einer verfassungsrechtlichen Pflicht gemacht und eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die militärische Verteidigung getroffen haben. Dabei bezieht sich die vorzunehmende Abwägung in den vorliegenden Fällen nur auf den Waffendienst im Frieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die eigenmächtige Dienstverweigerung von Soldaten bedeutet angesichts des hohen Grades der Technisierung eine erhebliche Unsicherheit und damit eine Gefahr für die ständige und jederzeitige volle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte. Mit der Schwächung der Einsatzbereitschaft wird unter Umständen aber auch die Sicherheit des Staates gefährdet. Die hierdurch entstehende Situation ist nicht zu vergleichen mit dem endgültigen Ausfall eines Solda&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (262):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ten nach rechtskräftiger Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Im letzteren Falle kann und muß sich die Truppenführung bereits vorher hierauf vorbereiten. Im Falle der eigenmächtigen Dienstverweigerung ist ihr dies nicht möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese für das Fortbestehen der Dienstpflicht bis zur Anerkennung sprechenden Gesichtspunkte können das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung allerdings nicht völlig zurückdrängen, etwa soweit, daß ein Soldat es nach seinem Dienstantritt nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. In Betracht kommt deshalb nur eine Zurückdrängung des Grundrechts in einzelnen Beziehungen, die seinen Grundwertgehalt nicht antastet. Die vorläufig aufrechterhaltene Dienstbeanspruchung für die Dauer des Anerkennungsverfahrens ist mit Sinn und Inhalt des gewährten Grundrechts vereinbar, weil diese Inanspruchnahme den Kern der Kriegsdienstverweigerung unberührt läßt und die vorläufige weitere Dienstleistung dem Soldaten deshalb zugemutet werden kann. Zentraler Zweck des Art. 4 Abs. 3 GG ist es, die Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, töten zu müssen. Dieser Zwang tritt im Frieden grundsätzlich nicht so unmittelbar an den Soldaten heran wie im Kriege. Zumutbar ist dem Soldaten diese vorläufige Dienstleistung auch deshalb, weil die Befreiung von der allgemeinen Wehrpflicht ein Ausdruck des Toleranzprinzips ist, dem auch das Verhalten des Berechtigten entsprechen muß, wenn es sich nicht um den Kernbereich seiner Freiheit handelt, sondern um formale Randpositionen. Ein Kriegsdienstverweigerer wird durch das Verlangen, im Frieden bis zur rechtskräftigen Anerkennung Waffendienst zu leisten, nicht gezwungen, entgegen seiner Gewissensüberzeugung in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten. Es ist ihm deshalb zuzumuten, für eine kurze Übergangszeit den bisher geleisteten Dienst noch fortzusetzen. Das setzt allerdings voraus, daß das Anerkennungsverfahren mit möglichster Beschleunigung geführt wird. Der Truppenführung steht es auch frei, soweit die Bedürfnisse der Bundeswehr es zulassen, unter Beachtung des Gleichheitsgrund&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (263):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;satzes andere Regelungen für die Übergangszeit bis zur endgültigen Anerkennungsentscheidung zu treffen, wie es etwa in dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 15. Oktober 1966 geschehen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob und in wieweit diese Maßstäbe im Kriegsfall im Hinblick auf die dann bestehenden außergewöhnlichen Verhältnisse zu modifizieren sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die Bewertung des Verhaltens der Beschwerdeführer als Dienstvergehen verstößt nach alledem nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG, weil beide weder zur Zeit der Dienstverweigerung noch der disziplinaren Bestrafung als Kriegsdienstverweigerer rechtskräftig anerkannt waren. Auch die Verhängung von Arrest als der schwersten unter den einfachen Disziplinarmaßnahmen ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 4 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden. Wenn dieses Grundrecht der Bewertung eines Verhaltens als Dienstvergehen nicht im Wege steht, kann es - sofern die Sach- und Verfahrenslage sich nicht inzwischen geändert hat - auch die Verhängung einer den Vorschriften über Dienstvergehen entsprechenden Disziplinarmaßnahme als einer scharfen Pflichtenmahnung nicht hindern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die vom Beschwerdeführer L ... erhobene Rüge einer Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 GG ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG durch die Bewertung der Dienstverweigerung als Dienstvergehen kommt nicht in Betracht. Aus Erwägungen, die dem Gedanken der Achtung der Menschenwürde nahestehen, hat das Grundgesetz unter bestimmten Voraussetzungen das Kriegsdienstverweigerungsrecht zugelassen (BVerfGE 12, 45 [53 f.]). Damit hat es zugleich abschließend festgelegt, welche im Gewissen begründeten Haltungen die Kriegsdienstverweigerung rechtfertigen. Über die Grenzen des Art. 4 Abs. 3 GG hinaus erkennt es weder weitere Gewissensvorbehalte an noch die Berufung auf die Menschenwürde gegen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (264):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;über den nach Art. 4 Abs. 3 GG zumutbaren Verpflichtungen (BVerfGE 23, 127 [132]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist dem Soldaten die Dienstleistung als solche zumutbar, so wird seine Menschenwürde auch nicht durch die Verhängung einer rechtsstaatlich generell zulässigen Freiheitsbeschränkung im Disziplinarverfahren verletzt. Unzulässig wäre allenfalls eine Maßnahme, die durch Ausgestaltung oder Dauer geeignet wäre, die Substanz der Persönlichkeit zu brechen (BVerfGE 23, 127 [134]). Für einen auf 21 Tage begrenzten, als ernste Mahnung zur Erfüllung der Dienstpflicht gedachten Freiheitsentzug kann davon keine Rede sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Dienstpflicht aus Gewissensgründen sind in Art. 4 Abs. 3 GG als einer Spezialnorm abschließend geregelt. Daneben kommt eine Berufung auf das allgemeine Grundrecht der Handlungsfreiheit nicht in Betracht (BVerfGE 6, 32 [37]; 11, 234 [238]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v- Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Zeidler, Dr. Müller, Dr. Brox&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3832&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-4-gg">Art. 4 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 16 Apr 2024 15:57:56 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Substantiierungspflicht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 28, 17; NJW 1970, 651        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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                    Seuffert, Leibholz, Geller, v. Schlabrendorff, Rupp, Geiger, Kutscher, Rinck        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn der innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG eingegangenen Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 28, 17        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_17_17&quot; id=&quot;BVerfGE_28_17_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_17_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 17 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn der innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG eingegangenen Begründung der Verfassungsbeschwerde&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_17_18&quot; id=&quot;BVerfGE_28_17_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_17_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 17 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 17. Februar 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 608/69 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Elektromeisters ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Westermann, Jever, Kirchplatz 8 - gegen den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 23. September 1969 - T 384/69 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer, Inhaber eines Elektroinstallationsgeschäfts, ist Eigentümer eines im Grundbuch von Sande, Band 16, Blatt 570, eingetragenen Grundstücks. Für Verbindlichkeiten aus seinen Geschäftsbeziehungen zu dem Kaufmann ... hat er sich in einer notariellen Urkunde vom 3. Juni 1966 der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Das Amtsgericht Jever hat durch Beschluß vom 5. Juni 1967 den Beitritt dieses Gläubigers zu dem dort anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren über das Grundstück des Beschwerdeführers zugelassen. Nachdem es zunächst am 16. Oktober 1967 einen Antrag des Beschwerdeführers, das von diesem Gläubiger betriebene Verfahren einzustellen, zurückgewiesen hatte, stellte es das Verfahren auf einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 30 a ZVG durch Beschluß vom 2. September 1968 auf die Dauer von sechs Monaten ein. Am 25. April 1969 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren auf Betreiben des Gläubigers fortgesetzt, dann jedoch auf einen erneuten Antrag des Beschwerdeführers durch Beschluß des Amtsgerichts vom 1. Juli 1969 wiederum gemäß §§ 30 a, 30 d ZVG, 765 a ZPO eingestellt. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hob das Landgericht Oldenburg den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_17_19&quot; id=&quot;BVerfGE_28_17_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_17_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 17 (19):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einstellungsbeschluß auf und wies den Einstellungsantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück: Nachdem das Zwangsversteigerungsgericht zunächst einen nach § 30 a ZVG vom Schuldner gestellten Antrag zurückgewiesen, später indessen eine Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30 a ZVG ausgesprochen habe, sei die Wiederholung eines auf § 30 a ZVG gestützten Antrages, soweit dieser sich gegen die von dem Gläubiger ... betriebene Zwangsversteigerung richte, nicht mehr zulässig. Eine Einstellung nach § 765 a ZPO komme nicht in Betracht, da ein weiteres zwangsweises Vorgehen des Gläubigers in Anbetracht des Verhaltens des Schuldners jedenfalls nicht gegen die guten Sitten verstoße.
&lt;p&gt;Hiergegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und trägt dazu vor: Er sei &quot;in der Beschwerdeinstanz völlig übergangen worden&quot; und deshalb gehindert gewesen, &quot;seine Gründe für eine erneute Einstellung der Zwangsversteigerung bei einer gegenüber der Vorinstanz veränderten Sachlage darzutun&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die fristgerecht eingelegte Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 92 BVerfGG verlangt, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG in der Begründung seiner Beschwerde das angeblich verletzte Recht und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde bezeichnet, durch die er sich in einem der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG genannten Rechte verletzt fühlt. Darüber hinaus muß sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers - ebenfalls innerhalb der genannten Frist - mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte ergeben (BVerfGE 6, 132 [134]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_17_20&quot; id=&quot;BVerfGE_28_17_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_17_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 17 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlaßt oder im ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (BVerfGE 7, 239 [241]; 18, 147 [150]; ständige Rechtsprechung). Im Hinblick darauf ist der Substantiierungspflicht aus § 92 BVerfGG bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (Leibholz/Rupprecht, BVerfGG, Anm. 3 zu § 92, S. 399). Nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Verfassungsverstoß beruht. Die bloße Behauptung der Versagung rechtlichen Gehörs reicht zur Begründung einer auf eine angebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde nicht aus.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde läßt nicht erkennen, was der Beschwerdeführer dem Landgericht über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch hätte vortragen wollen. Auch aus den Umständen ist nicht ersichtlich, was das Landgericht im Hinblick auf die erschwerten Voraussetzungen des § 765 a ZPO zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Da weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf der behaupteten Versagung rechtlichen Gehörs beruhen könnte, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert. Sie war daher als unzulässig zu verwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Kutscher Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3818&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 04 Apr 2024 14:51:02 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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<item>
 <title>BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3735</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Ausschlussfrist Verfassungsbeschwerde        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 11, 255; NJW 1960, 1756; DVBl 1960, 943; DÖV 1963, 705        &lt;/div&gt;
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                    05.07.1960        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 232/58        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Ausschlußfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm eines im übrigen geänderten Gesetzes beginnt nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber jene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat. Die im Verfahren der konkreten Normenkontrolle für die Abgrenzung vorkonstitutionellen Rechts entwickelten Grundsätze (&lt;a href=&quot;/entscheidung/851&quot;&gt;BVerfGE 6, 55&lt;/a&gt; [64]) gelten hier nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 11, 255        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_255_255&quot; id=&quot;BVerfGE_11_255_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_255_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 255 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Ausschlußfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm eines im übrigen geänderten Gesetzes beginnt nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber jene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat. Die im Verfahren der konkreten Normenkontrolle für die Abgrenzung vorkonstitutionellen Rechts entwickelten Grundsätze (&lt;a href=&quot;/node/851/daten&quot;&gt;BVerfGE 6, 55 [64]&lt;/a&gt;) gelten hier nicht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 5. Juli 1960 gemäß § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 232/58 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. bis 7. ... gegen §§ 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791), eine Unterlassung des Bundesgesetzgebers, und verschiedene Umsatzsteuerbescheide.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das am 1. Januar 1935 in Kraft getretene Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 942) verwirklichte in Anlehnung an die überkommene Regelung der Umsatzsteuer das Prinzip der sogenannten Allphasenumsatzsteuer; danach unterliegen -- abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen des Eigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_255_256&quot; id=&quot;BVerfGE_11_255_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_255_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 255 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verbrauchs und der Einfuhr (§ 1 Nr. 2 und 3) -- der Umsatzsteuer &quot;die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt&quot; (§ 1 Nr. 1). Das Umsatzsteuergesetz stellt die Steuerpflicht darauf ab, ob die Lieferung von einem Unternehmer an einen Abnehmer erfolgt; dabei umfaßt das Unternehmen &quot;die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers&quot; (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Der Wirtschaftsablauf innerhalb eines Unternehmens bleibt also Umsatzsteuer frei; dies gilt auch dann, wenn ein Betrieb an einen anderen Betrieb desselben Unternehmens liefert. Dieses Prinzip besteht -- bei wiederholten Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes und Änderungen von Einzelheiten -- bis heute fort. Auch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (BGBl. I S. 402) hat es unberührt gelassen und nur die allgemeine Umsatzsteuer von 3% auf 4%, die Umsatzsteuer für den Großhandel von 3/4% auf 1% erhöht sowie das Umsatzsteuergesetz in Einzelheiten geändert und ergänzt. Auf Grund einer Ermächtigung in diesem Gesetz hat der Bundesminister der Finanzen unter dem 1. September 1951 die Neufassung des Umsatzsteuergesetzes -- UStG 1951 -- bekannt gemacht (BGBl. I S. 791).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer zu 3), 4), 5) und 6) betreiben den Einzelhandel, die übrigen den Großhandel mit Lebensmitteln. Sie haben am 11. April 1958 die vorliegende Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit ihr wenden sie sich dagegen, daß die &quot;einstufigen&quot; Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels im Ergebnis mit einer höheren Umsatzsteuer belastet seien als die Großunternehmen mit Filialnetz. Die einstufigen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels müßten nämlich für die vom Großhandel bezogenen Waren nicht nur die von ihnen unmittelbar erhobene allgemeine Umsatzsteuer von 4%, sondern mittelbar auch die von ihrem Großhändler bezahlte, auf sie abgewälzte Umsatzsteuer von 1% des Großhandelspreises aufbringen. Diese letztere Steuer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_255_257&quot; id=&quot;BVerfGE_11_255_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_255_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 255 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ersparten die Großunternehmen mit Filialnetz, die in großem Umfang unter Vermeidung des Großhandels unmittelbar beim Hersteller einkauften. Dadurch hätten nicht nur die Unternehmer des Einzelhandels, sondern auch die des Großhandels mit Lebensmitteln ungünstigere Wettbewerbschancen als die Großunternehmer des Lebensmitteleinzelhandels mit Filialnetz. In dieser ungleichmäßigen steuerlichen Belastung sehen sie eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), eine Beschränkung ihrer freien und unbehinderten Betätigung im Wirtschaftsleben (Art. 2 Abs. 1 GG) und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit.
&lt;p&gt;a) Daher machen sie in erster Linie die völlige Nichtigkeit der §§ 1 bis 3 UStG 1951 geltend, hilfsweise die Teilnichtigkeit, soweit sie benachteiligt sind. Jedenfalls hätte der Gesetzgeber das überkommene Umsatzsteuergesetz dem Grundgesetz anpassen und dahin ändern müssen, daß die einstufigen Groß- und Einzelhandelsunternehmen einerseits und die Großunternehmen mit Filialnetz andererseits gleichmäßig mit Umsatzsteuer belastet würden; diese Unterlassung bekämpfen sie mit einem weiteren Hilfsantrag als verfassungswidrig. Sie beantragen daher:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. die §§ 1,2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes als verfassungswidrig für nichtig zu erklären, 2. hilfsweise §§ 1, 2, 3 des Umsatzsteuergesetzes insoweit als verfassungswidrig für nichtig zu erklären, als durch diese Bestimmung grundsätzlich im Gesamtergebnis wirtschaftlich gleiche Leistungen der einstufigen Groß- und Einzelhandelsbetriebe mit höherer Steuer belastet werden als die Leistungen eines mehrstufigen Betriebes des Handels, 3. hilfsweise festzustellen, daß die gesetzgebenden Organe der Bundesrepublik durch die Unterlassung einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit dem Ergebnis einer gleichmäßigen steuerlichen Belastung der einstufigen Groß- und Einzelhandelsbetriebe auf der einen Seite und der Großbetriebe mit Filialnetz auf der anderen Seite die Grundrechte der Beschwerdeführer verletzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Zulässigkeit führen sie u. a. aus: Die Verfassungsbeschwerde gegen das Umsatzsteuergesetz sei deshalb rechtzeitig, weil das Neunte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_255_258&quot; id=&quot;BVerfGE_11_255_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_255_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 255 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
18. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1743) vom 1. April 1958 ab die sogenannte &quot;Organschaft&quot; wieder eingeführt und der Gesetzgeber damit das überkommene System der Umsatzsteuer in seinen Willen aufgenommen habe. Die Verfassungsbeschwerde gegen das beanstandete Unterlassen des Gesetzgebers halten die Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen für zulässig. Die behauptete Pflicht des Gesetzgebers zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes beruhe zwar nicht wie die in den Fällen BVerfGE 6, 257 [264] und 8, 1 [9] festgestellte Pflicht auf einer ausdrücklichen Verfassungsvorschrift zum Erlaß bestimmter Normen; das Grundgesetz habe dem Gesetzgeber aber aufgegeben, überkommenes verfassungswidriges Recht mit der Verfassung in Einklang zu bringen; diese Pflicht hänge von keinen Ermessensentscheidungen ab. Die Untätigkeit des Gesetzgebers verletze die Beschwerdeführer.
&lt;p&gt;b) Hilfsweise richten die Beschwerdeführer zu 2), 5) und 7) die Verfassungsbeschwerde auch gegen verschiedene Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1957. Die Erschöpfung des Rechtswegs halten sie bei der allgemeinen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht für erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zugestellt worden. Geäußert hat sich nur der Bundesminister der Finanzen namens der Bundesregierung. In erster Linie bestreitet er die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Unter anderem hält er sie, soweit sie sich gegen das Umsatzsteuergesetz 1951 unmittelbar richtet, für verspätet; dem Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Änderung eines Gesetzes dessen nicht geänderten Teil erneut in seinen Willen aufgenommen hat, habe das Bundesverfassungsgericht nur für die Frage der Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle, nicht aber für die Fristen aus § 93 Abs. 2 und 3 BVerfGG Bedeutung beigemessen. Im übrigen habe der Gesetzgeber, wie im einzelnen ausgeführt wird, bei seinen Gesetzesänderungen den nicht geänderten Teil des Umsatzsteuergesetzes 1951 auch nicht in seinen Willen aufgenommen. Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_255_259&quot; id=&quot;BVerfGE_11_255_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_255_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 255 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerichts grundsätzlich unzulässig; eine Ausnahme läge nicht vor. Von dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs könne für die Verfassungsbeschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide nicht abgesehen werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde -- mit ihrem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag -- gegen die Gültigkeit der §§ 1 bis 3 UStG 1951 wendet, ist sie nicht binnen der Fristen des § 93 Abs. 2 und 3 BVerfGG erhoben und daher unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 1 bis 3 UStG 1951 sind, soweit sie von der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, seit dem 1. Januar 1935 unverändert in Kraft. Danach hätte die Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG bis zum 1. April 1952 erhoben werden müssen. Selbst wenn aber das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungssteuergesetzes vom 28. Juni 1951 durch Erhöhung der Steuersätze eine neue Beschwer gebracht haben sollte, wäre die Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG am 30. Juni 1952 abgelaufen gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß mit dem Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 18. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1743), also am 1. April 1958, die Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG von neuem begonnen habe, weil der Bundesgesetzgeber bei Beratung dieses Gesetzes die Grundsätze der Allphasenumsatzsteuer erörtert und durch Erlaß des Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen habe, trifft nicht zu. Wie die Beschwerdeführer nicht verkennen, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerfGE 6, 55 [64 f.]; 7, 282 [290]; 10, 129 [132]; Beschluß vom 17. Mai 1960 -- 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 1) einer Bestätigung eines Gesetzes durch den an das Grundgesetz gebundenen Gesetzgeber nur für die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG Bedeutung beigemessen. Seine Prüfungszuständigkeit nach dieser Bestimmung hat das Bundesverfassungsgericht für unverändert gebliebene Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_255_260&quot; id=&quot;BVerfGE_11_255_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_255_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 255 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stimmungen eines vorkonstitutionellen Gesetzes, das der zuständige Gesetzgeber nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes in Einzelheiten geändert hat, dann bejaht, wenn der Gesetzgeber die unverändert gebliebenen Bestimmungen in seinen Willen aufgenommen und so bestätigt hat. Diese Rechtsansicht hat das Bundesverfassungsgericht aus der besonderen Aufgabe seines Verwerfungsmonopols entnommen; nämlich zu verhüten, daß jedes einzelne Gericht sich über den Willen des heutigen Gesetzgebers durch die Nichtanwendung eines von diesem beschlossenen Gesetzes hinwegsetze, weil es nach Ansicht des Gerichts gegen das Grundgesetz verstoße. Damit hat das Bundesverfassungsgericht aber keineswegs, wie die Beschwerdeführer meinen, allgemein klargestellt, daß eine Norm etwa im Sinne der Fristbestimmung des § 93 BVerfGG durch eine derartige Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers neu &quot;in Kraft trete&quot;.
&lt;p&gt;Die Ausschlußfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nach § 93 Abs. 2 BVerfGG hat eine andere Aufgabe als die Abgrenzung der Prüfungszuständigkeit bei der konkreten Normenkontrolle. Wie jede prozessuale Ausschlußfrist dient sie der Rechtssicherheit; sie soll den zu einer prozessualen Handlung Berechtigten veranlassen, diese Handlung nicht beliebig lange hinauszuschieben, sondern innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen, nach deren Ablauf er mit der Handlung ausgeschlossen ist. Es ist kein Grund vorhanden, den Lauf dieser Frist für eine unverändert gebliebene Bestimmung deshalb erneut beginnen zu lassen, weil der Gesetzgeber sie gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob der Bundesgesetzgeber durch den Erlaß des Neunten Änderungsgesetzes zum Umsatzsteuergesetz 1951 die hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen tatsächlich in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 1960 -- 2 BvL 11/59 und 2 BvL 11/60).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_255_261&quot; id=&quot;BVerfGE_11_255_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_255_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 255 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Unmittelbar geändert hat das Neunte Änderungsgesetz allerdings den § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951 durch die Wiedereinführung der vom Kontrollrat seit 1946 beseitigten umsatzsteuerlichen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einheit mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen (Organschaft); gegen diese Sonderbestimmung richtet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde jedoch nicht.
&lt;p&gt;Hiernach ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich unmittelbar gegen §§ 1 bis 3 UStG 1951 richtet, unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der zweite Hilfsantrag (Antrag zu 3), mit dem die Beschwerdeführer ein Unterlassen des Gesetzgebers rügen, ist rechtzeitig; denn eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Unterlassung ist zulässig, solange sie dauert (BVerfGE 6, 258 [266]). Auch dieser Antrag ist unzulässig, weil die besonderen Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers gerichtet werden kann, nicht vorliegen. Grundsätzlich kann nur ein erlassenes Gesetz, nicht aber ein Unterlassen des Gesetzgebers Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (BVerfGE 1, 97 [100]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im wesentlichen umgrenzt hat (BVerfGE 6, 257 [264] und 8, 1 [9]). Einen solchen Auftrag sehen die Beschwerdeführer in der verpflichtenden Wirkung der -- angeblich verletzten -- Grundrechte; das Grundgesetz verpflichte den Gesetzgeber allgemein, die aus der vorkonstitutionellen Zeit überkommene Rechtsordnung mit den Grundrechten in Einklang zu bringen. Diese Ausführungen der Beschwerdeführer gehen fehl. Die Unvereinbarkeit einer überkommenen Rechtsnorm mit einem Grundrecht hat diese Rechtsnorm mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nichtig gemacht und führt dazu, daß das Bundesverfassungsgericht auf eine zulässige Verfassungsbeschwerde hin nach § 95 Abs. 3 BVerfGG diese Rechtsnorm für nichtig erklärt. Die Entscheidung darüber, ob diese Norm durch eine andere ersetzt werden soll, steht allein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_255_262&quot; id=&quot;BVerfGE_11_255_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_255_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 255 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Gesetzgeber zu, der sich dabei von politischen, wirtschaftlichen und anderen Gesichtspunkten leiten läßt, die sich der richterlichen Nachprüfung entziehen.
&lt;p&gt;Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß der Gesetzgeber selbst einen Ausgleich der verschiedenen Umsatzsteuerbelastung der einstufigen und der mehrstufigen Unternehmen für notwendig gehalten hat. Er hatte nämlich in §§ 8 und 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 28. Juni 1951 die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine solche verschiedene Umsatzsteuerbelastung auszugleichen. Diese Ermächtigung ist durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt worden (BVerfGE 7, 282). Zu Unrecht folgern die Beschwerdeführer hieraus, daß der Gesetzgeber verpflichtet sei, den von ihm selbst gewünschten Ausgleich anderweitig herbeizuführen. Der besondere Sachverhalt könnte den Gesetzgeber veranlassen, das Umsatzsteuergesetz in dieser Richtung zu vervollständigen, begründet aber keine verfassungsrechtliche Verpflichtung hierzu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, die Verletzung eines Grundrechts durch ein Gesetz lege dem Gesetzgeber stets auch die mit der Verfassungsbeschwerde erzwingbare Pflicht auf, ein mit dem Grundrecht vereinbares Gesetz zu schaffen, würde neben die an die Fristen des § 93 Abs. 2 und 3 BVerfGG gebundene Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der Nichtigerklärung des Gesetzes die weitere unbefristete Verfassungsbeschwerde treten lassen, die den Gesetzgeber zum Erlaß eines grundrechtsgemäßen Gesetzes anhalten wollte. Die Ausdehnung der Möglichkeiten der Verfassungsbeschwerde über ein vernünftiges Maß hinaus wäre unvermeidlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Schließlich ist auch die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2), 5) und 7) gegen ihre Steuerbescheide unzulässig, weil sie den Rechtsweg nicht erschöpft haben (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Ein hinreichender Grund, über die Verfassungsbeschwerde vorab zu entscheiden, liegt nicht vor.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3735&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-93-bverfgg">§ 93 BVerfGG</category>
 <pubDate>Fri, 16 Feb 2024 15:38:45 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58</title>
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                    Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Brox, Zeidler        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Eine innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG unmittelbar gegen ein Gesetz erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist selbst und unmittelbar durch das Gesetz betroffen worden ist.&lt;br /&gt;
2. Währungs- und Umstellungsgesetzgebung einerseits, das Allgemeine Kriegsfolgengesetz andererseits sind Teile einer einheitlichen Gesamtregelung mit dem Ziel, die durch den Krieg und den Zusammenbruch entstandene Konkurslage des Deutschen Reiches zu bereinigen und die Grundlagen für einen wirtschaftlichen Wiederaufbau und gesunde staatliche Finanzen zu schaffen.&lt;br /&gt;
3. Werden innerhalb dieser Gesamtregelung Vorteile und Nachteile für eine bestimmte Wirtschaftsgruppe im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gegeneinander abgewogen, so können als begünstigende Sonderregelungen alle gesetzlichen Maßnahmen berücksichtigt werden, die die betreffende Gruppe objektiv und unmittelbar begünstigt haben.&lt;br /&gt;
4. Der Ausschluß der Banken von der Ablösung der verbrieften Forderungen gegen das Deutsche Reich in § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dies gilt auch für die Banken, die keine Ausgleichsforderungen erhalten haben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 23, 153        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_153&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Eine innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG unmittelbar gegen ein Gesetz erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist selbst und unmittelbar durch das Gesetz betroffen worden ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Währungs- und Umstellungsgesetzgebung einerseits, das Allgemeine Kriegsfolgengesetz andererseits sind Teile einer einheitlichen Gesamtregelung mit dem Ziel, die durch den Krieg und den Zusammenbruch entstandene Konkurslage des Deutschen Reiches zu bereinigen und die Grundlagen für einen wirtschaftlichen Wiederaufbau und gesunde staatliche Finanzen zu schaffen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Werden innerhalb dieser Gesamtregelung Vorteile und Nachteile für eine bestimmte Wirtschaftsgruppe im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gegeneinander abgewogen, so können als begünstigende Sonderregelungen alle gesetzlichen Maßnahmen berücksichtigt werden, die die betreffende Gruppe objektiv und unmittelbar begünstigt haben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Der Ausschluß der Banken von der Ablösung der verbrieften Forderungen gegen das Deutsche Reich in § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dies gilt auch für die Banken, die keine Ausgleichsforderungen erhalten haben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 6. März 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 975/58 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Berliner Handels-Gesellschaft, Frankfurt /M., ..., gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter ..., gegen § 30 Nr. 1 und § 32 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen § 30 Nr. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I Seite 1747) richtet, verworfen, im übrigen zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_154&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin fühlt sich dadurch in ihrem Grundrecht verletzt, daß ihr Besitz an verbrieften Kapitalansprüchen gegen das Deutsche Reich, nämlich an verzinslichen und unverzinslichen Schatzanweisungen sowie an Schatzwechseln des Deutschen Reiches von der im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) vorgesehenen Ablösung ausgeschlossen ist, obwohl sie keine Ausgleichsforderungen erhalten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Währungsreform wurden die verbrieften und unverbrieften Reichsmarkverbindlichkeiten des Deutschen Reiches nicht auf die neue Währung umgestellt. Nach § 14 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes vom 20. Juni 1948 (WiGBl. Beil. 5 S. 13 -- im folgenden UG -) fanden die Vorschriften des Teils II dieses Gesetzes über die Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten aus allgemeinen und besonderen Schuldverhältnissen auf die Verbindlichkeiten des Reiches keine Anwendung. Geldinstitute, die sog. Ausgleichsforderungen erhielten, waren verpflichtet, ihre Rechte aus Verbindlichkeiten des Reiches auf die Länder zu übertragen. Solche Ausgleichsforderungen standen allen Geldinstituten mit passiver Bilanz zu; sie richteten sich gegen die öffentliche Hand, in der Regel gegen das Land, in dem das Geldinstitut seinen Sitz hatte, und bemaßen sich nach dem Überschuß der Passiva über die Aktiva (§ 11 Abs. 1 UG, § 8 Satz 1 der 2. DVO zum UG [BankenVO], s. dazu auch BVerfGE 9, 305 [307]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die danach offengebliebene Regelung der Reichsschulden ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber inländischen Gläubigern -- von hier nicht interessierenden Sonderregelungen abgesehen -- durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz getroffen worden. Nach der Grundvorschrift des § 1 Abs. 1 AKG erlöschen alle Ansprüche gegen das Deutsche Reich, d. h. die Bundesrepublik Deutschland erfüllt diese Ansprüche grundsätzlich nicht, soweit die weiteren Vorschriften des Gesetzes keine Ausnahmen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_155&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vorsehen (vgl. dazu BVerfGE 15, 126 [133 ff., 147 ff.]). Während dieser Grundsatz bei den nicht verbrieften Forderungen gegen das Reich nur für einzelne, vornehmlich nach sozialen Gesichtspunkten ausgewählte Gruppen von Ansprüchen durchbrochen ist (vgl. §§ 4 ff. AKG), ist für einen großen Teil der verbrieften Forderungen gegen das Reich (sog. Reichstitel) in der Spezialregelung des Dritten Teils (§§ 30 ff. AKG) unter der Überschrift &quot;Ablösung von Kapitalanlagen&quot; eine quotale Entschädigung in Form der sogenannten Ablösung vorgesehen. Diese Ansprüche erlöschen zwar ebenfalls nach § 1 Abs. 1 AKG; die Gläubiger erhalten jedoch nach Feststellung ihrer Rechte in einem Anmeldeverfahren eine Schuldbuchforderung gegen die Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 10% des Nennbetrages ihres Anspruchs, die nach näherer Vorschrift des Gesetzes zu verzinsen und zu tilgen ist (§§ 35 ff. AKG). Ein Recht auf Ablösung setzt grundsätzlich voraus, daß der betreffende Anspruch am 31. Dezember 1952 einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes oder einer juristischen Person mit Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes zugestanden hat (§ 33 AKG).
&lt;p&gt;Die ablösbaren Reichstitel sind in den §§ 30 ff. AKG abgegrenzt. Die erstgenannte Vorschrift bestimmt, soweit sie hier von Bedeutung ist, folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 30 Ablösbare Kapitalanlagen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ablösbar sind 1. Kapitalansprüche, die in den in der anliegenden Liste unter den Nummern 1 bis 68, 70 bis 77, 79 bis 102 aufgeführten Schuldverschreibungen und verzinslichen Schatzanweisungen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verbrieft sind. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die genannte Liste (Anlage zum Gesetz) führt alle Schuldverschreibungen (Anleihen) aus den Jahren 1925 bis 1945 und alle verzinslichen Schatzanweisungen aus den Jahren 1923 bis 1945 auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen sind die unverzinslichen Schatzanweisungen (sog. U- Schätze) und die Schatzwechsel nicht ablösbar. Nach der Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_156&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stehungsgeschichte des Gesetzes beruht diese Regelung vor allem auf der Erwägung, daß eine Ablösung nur bei solchen Wertpapieren gerechtfertigt sei, die bestimmt gewesen seien, der Kapital- und Vermögensanlage zu dienen; die kurzfristigen Titel der U-Schätze und Schatzwechsel seien jedoch nur Geldmarktpapiere, denen typischerweise der Charakter der Kapitalanlage gefehlt habe (vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung Nr. 111 bis 113 [BT-Drucks. II/1659 S. 63 f.] und den Bericht des federführenden Bundestagsausschusses für Geld und Kredit [zu BT-Drucks. II/3529 S. 10 f. zu § 25]).
&lt;p&gt;Nicht ablösbar sind Reichstitel, die am Währungsstichtag bestimmten Gläubigergruppen gehörten. Die maßgebende Vorschrift lautet, soweit sie hier zur Prüfung steht:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 32 Von der Ablösung ausgeschlossene Gläubigergruppen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Nicht abgelöst werden Ansprüche, die am 20. Juni 1948 zugestanden haben 1. ... 2. ... 3. Geldinstituten und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Bausparkassen, sofern sie eine Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung zu erstellen hatten, ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin -- eine Kommanditgesellschaft auf Aktien -- bildete vor dem Kriege als filiallose Großbank die Berliner Zahlstelle zahlreicher Provinzbanken. 1945 wurde ihr Geschäftsbetrieb durch die sowjetische Besatzungsmacht geschlossen; 1948 wurde sie als Aktiengesellschaft in Frankfurt/Main neu gegründet und dort gemäß §§ 1 b) und 3 der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt; sie galt somit als Geldinstitut im Währungsgebiet. Nachdem das Berliner Altbankengesetz vom 10. Dezember 1953 (GVBl. Berlin S. 1483) die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs in Westberlin ermöglicht hatte, wurde das neue Frankfurter Institut auf das ruhende Berliner Institut überführt, wobei die Rechtsform&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_157&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Kommanditgesellschaft auf Aktien beibehalten wurde. Der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit liegt jedoch jetzt in Frankfurt/Main.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin hat weder nach § 11 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes noch auf Grund der entsprechenden Vorschriften für Berliner Banken Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand erhalten. Sie gehört zu den Geldinstituten, die eine Umstellungsrechnung zu erstellen hatten. Nach ihrem Vortrag besitzt sie folgende Reichstitel, die durch § 30 Nr. 1 und § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG von der Ablösung ausgeschlossen sind:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) verzinsliche Schatzanweisungen im Betrage von ... RM b) unverzinsliche Schatzanweisungen im Betrage von ... RM c) Schatzwechsel im Betrage von ... RM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von den zu b) genannten Reichstiteln hat sie einen Posten von RM ... erst nach der Währungsreform, und zwar am 11. Januar 1962, von der ... erworben, die übrigen Wertpapiere befinden sich bereits seit Kriegsende in ihrem Besitz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin hält § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG und § 30 Nr. 1 AKG jeweils teilweise für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG und beantragt, das Bundesverfassungsgericht möge feststellen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Ausschluß solcher Geldinstitute, die nach dem Umstellungsgesetz keine Ausgleichsforderungen erhalten haben, von der Ablösung der Ansprüche nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG ist verfassungswidrig. 2. Die Nichtberücksichtigung unverzinslicher Schatzanweisungen und Schatzwechsel in § 30 Nr. 1 AKG ist verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen § 30 Nr. 1 AKG trägt die Beschwerdeführerin vor, die beiden genannten Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ließen sich nicht voneinander trennen. Die Tragweite des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG hänge vielmehr entscheidend von der Verfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_158&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsmäßigkeit des § 30 AKG ab. Wäre sich der Gesetzgeber darüber klar gewesen, daß bei Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG auch die U-Schätze und Schatzwechsel in die Ablösung einbezogen werden müßten, so hätte er die Ansprüche der Banken ohne Ausgleichsforderungen nicht generell von der Ablösung ausgeschlossen. Daher müsse zunächst die Verfassungsmäßigkeit des § 30 Nr. 1 AKG in dem angefochtenen Umfang und erst danach die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG geprüft werden.
&lt;p&gt;Im übrigen bestehe auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung des § 30 Nr. 1 AKG, wenn die Verfassungsbeschwerde gegen § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG keinen Erfolg haben sollte. Die letztere Vorschrift schließe nach ihrem klaren Wortlaut die Banken nur mit denjenigen Reichstiteln aus, die sie am Währungsstichtag besaßen, und betreffe somit nicht die U-Schätze, welche die Beschwerdeführerin nachträglich von einem Gläubiger erworben habe, der nicht zu den nach § 32 Abs. 1 AKG ausgeschlossenen Gläubigergruppen gehöre. Der Ablösung dieses Postens stehe also nur entgegen, daß § 30 Nr. 1 AKG generell eine Ablösung der U-Schätze nicht vorsehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG trägt die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgendes vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Banken mit Ausgleichsforderungen und Banken ohne Ausgleichsforderungen gleich behandle, obwohl nur die erste Gruppe ein Äquivalent für die entgangene Ablösung der Reichstitel erhalten habe, b) die Banken ohne Ausgleichsforderungen ohne sachlich einleuchtenden Grund gegenüber den zur Ablösung zugelassenen Gläubigern (Nicht-Banken) benachteilige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei genereller Betrachtung aller Banken, die Ausgleichsforderungen erhalten hätten, sei die Passivität ihrer Bilanzen typi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_159&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scherweise durch die Uneinbringlichkeit der Forderungen gegen das Reich entstanden. Die Zuteilung der Ausgleichsforderungen habe daher eine Art &quot;Vorhonorierung&quot; der Reichstitel dargestellt, zu der die öffentliche Hand unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen sei (vgl. BVerfGE 9, 305 [327]). Diesen Zusammenhang habe der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 3 UG selbst ganz deutlich gemacht, indem er die Zuteilung der Ausgleichsforderungen mit der Pflicht zur Übertragung der Reichstitel auf das die Ausgleichsforderungen gewährende Land verknüpft habe. Hiermit habe der Gesetzgeber sich bewußt dafür entschieden, den Banken ohne Ausgleichsforderungen diese Titel im selben Umfang zu belassen wie anderen Gläubigern; diese Entscheidung habe er fünf Jahre später im Berliner Altbankengesetz bestätigt. Es sei willkürlich, wenn der Gesetzgeber die selbst gewählte Regelung eines einheitlichen Komplexes durch eine spätere Maßnahme durchbreche, zumal da die Banken ohne Ausgleichsforderungen im Vertrauen auf ihre Beteiligung an einer Ablösung der Reichstitel disponiert hätten. Für den durch die Regelung des Umstellungsgesetzes geschaffenen Besitzstand könne möglicherweise der Schutz des Art. 14 GG in Anspruch genommen werden.
&lt;p&gt;Der Ausschluß der Banken ohne Ausgleichsforderungen von der Ablösung der Reichstitel könne auch mit der angeblichen Begünstigung der Banken durch die im Rahmen der Währungs- und Umstellungsgesetzgebung getroffenen Sonderregelungen nicht gerechtfertigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Sonderregelungen seien wegen der besonderen volkswirtschaftlichen Stellung der Banken und deswegen notwendig gewesen, weil die Vermögensverhältnisse der Banken durch die Währungsgesetzgebung ungleich mehr betroffen worden seien als diejenigen anderer Wirtschaftszweige, die über Sachwerte (Betriebsanlagen und Vorräte) verfügten. Bei einer Gesamtbetrachtung könne hierin keine Begünstigung der Banken, sondern nur der Versuch eines Ausgleichs für den Verlust ihrer Aktiva gesehen werden. Trotz dieser Maßnahmen sei das Umstellungsverhältnis bei den Bankaktien (durchschnittlich 10:2,6) weit schlechter ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_160&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wesen als bei den Industriepapieren, die im Verhältnis 10:10 oder noch besser umgestellt worden seien.
&lt;p&gt;Eine gesetzliche Begünstigung könne zudem nur dann zur Rechtfertigung einer gesetzlichen Diskriminierung herangezogen werden, wenn beide Maßnahmen in der gleichen Gesetzgebung enthalten seien oder jedenfalls in einem inneren Zusammenhang stünden und wenn die Begünstigung zu Lasten der öffentlichen Hand und im ausschließlichen Interesse der Begünstigten gewährt werde. Diese Voraussetzungen träfen bei den Sonderregelungen für die Banken nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich hätten sich die Sonderregelungen im Einzelfall je nach der Bilanzstruktur der Bank und wegen des zugelassenen Spielraums zwischen Mindest- und Höchsteigenkapital ganz verschieden ausgewirkt. Der Beschwerdeführerin seien die Regelungen teils überhaupt nicht, teils nur in verhältnismäßig geringem Ausmaß zugute gekommen, zum Teil sei sie dadurch sogar belastet worden; dieses Gesamtergebnis könne als typisch für Banken ohne Ausgleichsforderungen angesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesichtspunkt, daß die den Banken im Zeitpunkt der Währungsreform gegebene Starthilfe ihnen einen zeitlichen Vorsprung vor anderen Wirtschaftsunternehmen gesichert habe, könne allenfalls für die Banken zutreffen, die ohne Zuteilung von Ausgleichsforderungen nicht lebensfähig gewesen seien. Vor allem aber habe die Beschwerdeführerin als Berliner Bank ihren Geschäftsbetrieb ohnehin erst 1953 wieder aufnehmen können und hierdurch schwerste Nachteile erlitten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insgesamt sei danach der Ausschluß der Banken ohne Ausgleichsforderungen von der Ablösung der Reichstitel sachlich nicht zu rechtfertigen. Ihre Einbeziehung sei auch nicht unbillig, da die Ablösung eine quotale Entschädigung und keine sozialen Gesichtspunkten folgende Hilfsmaßnahme des Staates darstelle. Die finanzielle Belastung des Staates durch eine Einbeziehung der Banken ohne Ausgleichsforderungen in die Ablösung sei tragbar; das Ausmaß der Ablösung werde ohnehin durch § 8 der Banken VO begrenzt, wonach bei Überschreitung des Höchst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_161&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eigenkapitals der Überschuß an das Land abgeführt werden müsse.
&lt;p&gt;3. Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen § 30 Nr. 1 AKG führt die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgendes aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Ausschluß der U-Schätze und Schatzwechsel von der Ablösung sei willkürlich, da kein sachlicher Unterschied zwischen diesen Reichstiteln und den ablösbaren Kapitalanlagen, besonders den verzinslichen Schatzanweisungen des Reiches bestehe: in dem hier maßgebenden Zusammenhang könne weder die Laufzeit der Papiere noch der Unterschied zwischen Verzinsung und Diskontierung eine Rolle spielen. Die Generalisierung, daß mittel- und langfristige Papiere typischerweise Spar- und Kapitalanlagen seien, während den Geldmarkttiteln wegen ihrer Kurzfristigkeit und Unverzinslichkeit der Charakter einer Kapitalanlage fehle, treffe schon unter normalen Verhältnissen nicht zu. Erst recht sei eine solche Typisierung für die hier in Rede stehenden Reichstitel unhaltbar, weil das System der &quot;geräuschlosen Kriegsfinanzierung&quot; den Unterschied zwischen Geldmarkt- und Kapitalmarktpapieren völlig verwischt hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ablösung der kurzfristigen Reichstitel würde auch bei Einbeziehung der Bestände der Banken ohne Ausgleichsforderungen nur einen Betrag von weniger als 100 Millionen DM erfordern; dies sei für den Bund finanziell tragbar. Im übrigen könne eine mangelnde Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand nur zu einer gleichmäßigen Verringerung der Ablösungsquote für alle Reichstitel führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Zur Unterstützung ihres Vorbringens hat die Beschwerdeführerin rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Gutachten der Professoren Dr. v. Caemmerer, Dr. Konrad Zweigert, Dr. Fritz W. Meyer in Zusammenarbeit mit dem Privatdozenten Dr. Kurt Schmidt, des Dr. h. c. Lüke, des ehem. geschäftsführenden Vizepräsidenten der Deutschen Reichsbank Puhl und des ehem. Reichsfinanzministers Graf Schwerin v. Krosigk vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_162&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen geäußert und Gutachten der Professoren Dr. Ficker und Dr. Hettlage vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesfinanzminister hält die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen § 30 Nr. 1 AKG richtet, für unzulässig. Da die Beschwerdeführerin durch § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG bereits in ihrer Eigenschaft als Geldinstitut mit ihren Forderungen aus Reichstiteln von der Ablösung schlechthin ausgeschlossen sei, werde sie nicht mehr zusätzlich dadurch beschwert, daß nach § 30 Nr. 1 AKG die kurzfristigen Reichstitel nicht zu den ablösbaren Kapitalanlagen gehörten. Der Ausschluß der Banken von der Ablösung gelte auch für Reichstitel, die nach dem Währungsstichtag erworben worden seien. Außerdem sei ein solcher nachträglicher Erwerb rechtlich unbeachtlich, weil er nur zu Spekulationszwecken vorgenommen sein könne oder in der Absicht, nachträglich eine &quot;Beschwer&quot; zu schaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde gegen § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG hält der Bundesfinanzminister für unbegründet und trägt hierzu folgendes vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der gesamte Problemkreis der Reichsverbindlichkeiten sei bei der Währungsgesetzgebung einer späteren Regelung vorbehalten worden. Keinesfalls habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 UG eine ihn bindende Differenzierung zwischen Banken mit und Banken ohne Ausgleichsforderungen schaffen wollen; u. U. beruhe die Vorschrift auf einem Versehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gesamte Kriegsfolgengesetzgebung von den Währungsgesetzen über das Lastenausgleichsgesetz und die DM-Bilanzgesetze bis zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz bilde eine innere Einheit. Bei dieser Betrachtung sei die Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes sachgerecht, weil die Geldinstitute durch die weitgehenden Sonderregelungen in den anderen Gesetzen im Vergleich zur übrigen Wirtschaft insgesamt erheblich begünstigt worden seien. Die Geldinstitute seien zwar anders als andere Wirtschaftsunternehmen, aber untereinander vollkommen gleich be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_163&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
handelt worden; man habe die Banken als eine wirtschaftliche Einheit, eine Art &quot;Schicksalsgemeinschaft&quot; angesehen. Der Gesetzgeber habe dabei in zulässiger Weise typisiert. Eine einseitige Bevorzugung der Banken ohne Ausgleichsforderungen bei der Ablösung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz würde dem System der Währungsgesetzgebung widersprechen. Auch die Beschwerdeführerin sei durch die verschiedenen Sonderregelungen insgesamt erheblich begünstigt worden und habe an dem allgemeinen wirtschaftlichen Aufstieg der Banken nach der Währungsreform teilgenommen.
&lt;p&gt;3. Hilfsweise führt der Bundesfinanzminister aus, die Verfassungsbeschwerde gegen § 30 AKG sei auch unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts des enormen Ausmaßes der Reichsverschuldung habe die Ablösung der Reichstitel aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen begrenzt werden müssen. Dabei sei die Unterscheidung zwischen langfristigen, verzinslichen und mittel- oder kurzfristigen, unverzinslichen Papieren sachgerecht und auch aus sozialstaatlichen Erwägungen gerechtfertigt, weil nur die erste Gruppe von Papieren einen typischen Anlagecharakter habe, der einen erhöhten Vertrauensschutz erfordere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die Beschwerdeführerin als Kommanditgesellschaft auf Aktien eine juristische Person des Privatrechts ist. Die behauptete Rechtsverletzung betrifft das Geschäftsvermögen einer Bank, besonders ihre vermögensrechtlichen Ansprüche gegen das Deutsche Reich, d. h. eine Rechtsbeziehung, die juristischen Personen des Privatrechts in gleicher Weise zugänglich ist wie natürlichen Personen und daher eine sinngemäße Anwendung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 GG zuläßt (vgl. BVerfGE 4, 7 [12]; 21, 261 [266]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Gesetz auch unmittelbar betroffen, ohne daß es eines besonderen Vollziehungsaktes bedürfte: Die ihr am Währungsstichtag zustehen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_164&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Kapitalansprüche aus verzinslichen und unverzinslichen Reichstiteln sind von der im Dritten Teil des Gesetzes vorgesehenen Ablösung verbriefter Kapitalansprüche gegen das Deutsche Reich ausgeschlossen. Dagegen muß der nachträgliche Erwerb von unverzinslichen Schatzanweisungen des Deutschen Reiches im Betrage von ... RM außer Betracht bleiben. Zwar handelt es sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin bei diesem Posten um Kapitalansprüche, die am Währungsstichtag einem Industrieunternehmen zustanden, das nicht zu den durch § 32 Abs. 1 AKG von der Ablösung ausgeschlossenen Gläubigergruppen gehörte. Trotzdem kann die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht auf den Besitz der nachträglich erworbenen Reichstitel gestützt werden, weil dieser Posten nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erst am 11. Januar 1962 in ihre Verfügungsgewalt gelangt ist, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Verfassungsbeschwerde bereits erhoben und die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG für eine unmittelbare Anfechtung des am 1. Januar 1958 in Kraft getretenen Gesetzes längst abgelaufen war. Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Angriffes aus Gründen der Rechtssicherheit an eine eng auszulegende Frist gebunden (vgl. BVerfGE 11, 255 [260]; 18, 1 [9]). Mit dem Sinn dieser Regelung wäre es jedenfalls nicht vereinbar, eine erst nach Ablauf dieser Frist geschaffene oder eingetretene &quot;Beschwer&quot; als ausreichende Grundlage einer Verfassungsbeschwerde anzusehen, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, das angegriffene Gesetz sei von vornherein verfassungswidrig gewesen.
&lt;p&gt;Soweit die Beschwerdeführerin § 30 Nr. 1 AKG angreift, könnte sie danach nur die Schmälerung ihrer Rechte an den bereits am Währungsstichtag in ihrem Besitz befindlichen Reichstiteln geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für die behauptete Rechtsverletzung sind die beiden angegriffenen Normen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht in gleicher Weise ursächlich. Der Ausschluß der verzinslichen Schatzanweisungen im Portefeuille der Beschwerdeführerin von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_165&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Ablösung beruht allein auf § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG. Soweit es sich um die der Beschwerdeführerin schon am Währungsstichtag gehörenden U-Schätze und Schatzwechsel handelt, stehen beide angefochtenen Rechtsvorschriften der Ablösung entgegen: Diese Kapitalansprüche sind einerseits, weil die Beschwerdeführerin ein Geldinstitut i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG ist, andererseits, weil Reichstitel dieser Art nach § 30 Nr. 1 AKG überhaupt nicht ablösbar sind, von der Ablösung ausgeschlossen.
&lt;p&gt;Daraus ergibt sich, daß für die Prüfung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG in jedem Falle -- auch bei Verfassungswidrigkeit des § 30 Nr. 1 AKG -- ein selbständiges Rechtsschutzbedürfnis besteht, während das Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung des § 30 Nr. 1 AKG von der verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG abhängt: Erweist sich die umfassendere Ausschlußvorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG als vereinbar mit der Verfassung, so kommt es auf die behauptete Grundrechtswidrigkeit der Vorschrift des § 30 Nr. 1 AKG nicht mehr an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Tatsache, daß die finanziellen Auswirkungen jeder der beiden Vorschriften wechselseitig von der Gültigkeit der jeweils anderen Vorschrift abhängen, ändert nichts daran, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen § 30 Nr. 1 AKG zunächst die Prüfung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde gegen § 32 Abs. 1 AKG voraussetzt. Dabei kann freilich im Rahmen dieser materiellen Prüfung auch die Möglichkeit einer Verfassungswidrigkeit des § 30 Nr. 1 AKG in Betracht gezogen werden (vgl. C. III.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde gegen § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin begehrt eine Prüfung dieser Vorschrift nur insoweit, als sie auch die Ansprüche solcher Banken ausschließt, die keine Ausgleichsforderungen erhalten haben. Dabei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_166&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kommt nach ihrem Vortrag auch eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 GG in Betracht, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde auch ohne rechtzeitige Rüge von Amts wegen prüft (vgl. BVerfGE 6, 376 [385]; 17, 252 [258]). Ein Verstoß gegen diese Grundrechtsvorschrift liegt jedoch nicht vor.
&lt;p&gt;1. Die von der Ablösung ausgeschlossenen Ansprüche der Beschwerdeführerin aus Reichstiteln sind gemäß § 1 Abs. 1 AKG i.V.m. § 30 Nr. 1 und § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG erloschen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat jedoch bereits geklärt, daß die Regelung des § 1 Abs. 1 AKG nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie eingreift. Die Reichstitel gehören zu den Passiva des Reiches, die nach der Entscheidung vom 14. November 1962 (BVerfGE 15, 126) in den Regelungskomplex des Art. 134 Abs. 4 GG fallen. Nach den für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten geltenden Grundsätzen (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [159, 163]) durfte der Gesetzgeber des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zur Bereinigung des Staatsbankrotts des Reiches ohne Verstoß gegen Art. 14 GG die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten ganz oder teilweise verweigern. Der Schutz des Art. 14 GG kann überhaupt erst wirksam werden, wenn und soweit die gesetzliche Regelung die Leistungspflicht der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen funktionsfähigen öffentlichen Rechtsträgers begründet hat (s. a. BVerfGE 17, 67 [78 f.]). Bei der konkreten Gestaltung dieser Leistungspflicht spielt der Wertgedanke des Art. 14 GG nur insoweit eine Rolle, als der Gesetzgeber die ihm zur Regelung überwiesenen, &quot;dem Grunde nach existenten&quot; Forderungen gegen das Reich nach Maßgabe des Möglichen berücksichtigen muß, nämlich soweit die vollständige Bereinigung des Staatsbankrotts und die Sanierung der staatlichen Finanzen dies erlauben. Im übrigen ist der Maßstab für die gesetzliche Ausgestaltung nach Art und Höhe nicht dem Art. 14 GG, sondern dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu entnehmen (vgl. BVerfGE 15, 126 [145]; 7, 305 [315]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_167&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, durch § 11 Abs. 1 Satz 3 UG sei ihr eine -- wenn auch vorläufige -- Rechtsposition bezüglich der Reichstitel eingeräumt worden, die möglicherweise dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterliege, findet in Wortlaut und Sinn dieser Gesetzesvorschrift keine Stütze. § 11 UG regelte die Zuteilung von Ausgleichsforderungen und bestimmte in diesem Zusammenhang, daß jedes Geldinstitut, das danach Ausgleichsforderungen erhielt, seine Rechte aus Ansprüchen gegen das Reich auf das Land zu übertragen hatte, in dem sich der Sitz des Geldinstitutes befand. Hieraus kann durch Umkehrschluß nur entnommen werden, daß die Banken ohne Ausgleichsforderungen ihre Ansprüche gegen das Reich zunächst behalten durften. Über die Erfüllung dieser Ansprüche ist damit nichts gesagt; § 11 UG läßt vielmehr die allgemeine Vorschrift des § 14 UG unberührt, wonach Geldschulden des Reiches von der Umstellung ausgeschlossen wurden. Die bei den Banken ohne Ausgleichsforderungen vorhandenen Reichstitel teilten daher das Schicksal aller anderen nicht auf die neue Währung umgestellten Reichsverbindlichkeiten, mochten sie sich noch bei den Banken mit Ausgleichsforderungen oder im Besitz von Nicht-Banken oder -- etwa infolge der Übertragung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 UG -- bei der öffentlichen Hand befinden. Es blieb der späteren Gesetzgebung vorbehalten, über das Ob und Wie einer Erfüllung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 15, 126 [127, 137, 140]); hierauf weist die Formulierung von § 30 Abs. 2 UG (&quot;gegebenenfalls im Rahmen des Lastenausgleichs erwachsenden Entschädigungsansprüche&quot;) bezüglich der Reichstitel noch besonders hin. Dabei ergab sich aus der Konkurssituation des Reiches, daß die Chance einer späteren Erfüllung oder Entschädigung dieser Ansprüche äußerst gering zu veranschlagen war (vgl. BVerfGE 15, 126 [144, 146]). Nach Nr. 34 und 35 der Richtlinien der Bank Deutscher Länder zur Erstellung der RM-Schlußbilanz und der Umstellungsrechnung der Geldinstitute vom 31. Januar 1949 (Öff. Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 10 vom 5. Februar 1949) waren die Reichsverbindlichkeiten von den Banken ohne Ausgleichs
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_168&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
forderungen mit einem Erinnerungswert von 1.- DM in die Umstellungsrechnung einzusetzen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtene Regelung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei der Prüfung am Maßstab dieser Verfassungsvorschrift sind die allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zu legen (vgl. u.a. BVerfGE 9, 334 [337]; 12, 354 [367]; 14, 221 [237]). Die hierin hervorgehobene Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht besonders weit, wenn es sich um Regelungen zur Beseitigung der Folgen des Krieges und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes handelt (vgl. BVerfGE 13, 39 [42 f.]; 15, 167 [201]). Zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die Konzeption des Gesetzes, wonach die Reichsverbindlichkeiten grundsätzlich &quot;erlöschen&quot; und nur in Ausnahmefällen erfüllt oder abgelöst werden, nicht willkürlich ist, und daß auch die Differenzierung im einzelnen nach der Art der Verbindlichkeit, besonders die Begünstigung einer Reihe von Ansprüchen, darunter der Ansprüche aus Kapitalanlagen, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BVerfGE 15, 126 [150 ff.]). Es bleibt demnach nur zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei der Abgrenzung der ablösbaren Kapitalanlagen nach der Person der Gläubiger willkürlich verfahren ist oder ob sich sachlich einleuchtende Gründe für den Ausschluß der Banken ohne Ausgleichsforderungen von der Ablösung finden lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könnte darin liegen, daß der Gesetzgeber&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ungleiches gleich behandelt hat, indem er nicht zwischen den Banken mit und ohne Ausgleichsforderungen differenzierte, d. h. die letzteren nicht von der Ausschlußvorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG ausnahm, oder daß der Gesetzgeber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_169&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Gleiches ungleich behandelt hat, indem er auch die Banken ohne Ausgleichsforderungen im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsunternehmen und zu Privatpersonen von der Ablösung der Reichstitel ausschloß.
&lt;p&gt;Für die Entscheidung dieser Fragen ist zu klären, aus welchen Gründen die Regelung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG, soweit sie sich auf die Banken bezieht, getroffen wurde, ob diese Sonderregelung für die Banken schlechthin (mit oder ohne Ausgleichsforderungen) vom Blickpunkt des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt ist und welche Bedeutung den Ausgleichsforderungen in diesem Zusammenhang zukommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Während die verbrieften Ansprüche gegen das Reich aus Kapitalanlagen grundsätzlich begünstigt, d. h. im Verhältnis 10 : 1 durch eine Schuldbuchforderung gegen die Bundesrepublik abgelöst werden, sind die Banken von dieser Vergünstigung ausgeschlossen; sie werden also unter sonst gleichen Umständen gegenüber anderen Gläubigern gleichartiger Ansprüche, seien es Wirtschaftsunternehmen oder Einzelpersonen, benachteiligt. Daß der Ausschluß nur Ansprüche betrifft, die den Banken bereits am Währungsstichtag zustanden, bedeutet demgegenüber keine wesentliche Einschränkung, da angesichts der Ungewißheit über die Bewertung der Papiere ein Erwerb in der Zeit zwischen der Währungsreform und dem Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes praktisch nur selten vorgekommen sein dürfte. Die Benachteiligung betraf bei Inkrafttreten des Gesetzes fast alle Banken im Bundesgebiet, da inländische Geldinstitute allgemein eine Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung zu erstellen hatten (vgl. § 3 der Banken-VO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 UG, § 9 Abs. 2 des Währungsgesetzes vom 20. Juni 1948 -- WiGBl. 1948 Beil. 5 S. 1 -; §§ 1 ff. Altbanken-Bilanz-Gesetz -- GVBl. Berlin S. 1488). Die Begründung des dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zugrunde liegenden Entwurfes der Bundesregierung sagt hierzu folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Von der Ablösungsberechtigung werden ... diejenigen Gläubigergruppen ausgeschlossen, deren finanzielle Verhältnisse unter Ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_170&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
satz öffentlicher Mittel im Rahmen der Währungsgesetzgebung oder auf sonstige Weise eine Neuordnung erfahren haben. So ist die Ausschließung der Geldinstitute, ... durch die Tatsache gerechtfertigt, daß diese Institute auf Grund der Währungsvorschriften eine Erstausstattung an DM-Mitteln oder eine Garantie der öffentlichen Hand für den Ausgleich ihrer Bilanzen erhalten haben (Ausgleichsforderungen) und die Regelung der Verhältnisse dieser Institute, soweit sie mit der Währungsumstellung zusammenhängt, im Umstellungsgesetz abschließend getroffen worden ist. Die Einbeziehung dieser Institute in die Ablösungsberechtigung würde eine Aufhebung fundamentaler Grundsätze des Währungsrechts bedeuten.&quot; (BT-Drucks. II/1659 S. 67 Nr. 122)
&lt;p&gt;Während der Bundestagsausschuß für Wirtschaftspolitik den Banken ohne Ausgleichsforderungen ein Ablösungsrecht zuerkennen wollte (Kurzprotokoll der 173. Sitzung am 16. März 1957, S. 7 ff. [10 f.]), schloß sich der federführende Bundestagsausschuß für Geld und Kredit nach eingehender Erörterung dieser Frage der Auffassung der Bundesregierung an und führte in seinem Bericht u.a. aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Ausschluß sämtlicher Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen von der Ablösungsberechtigung, also auch derjenigen, denen keine Ausgleichsforderung zuzuteilen war, ist nach Auffassung des Ausschusses auch sachlich gerechtfertigt. Diese Rechtfertigung liegt in der prinzipiell begünstigenden Sonderbehandlung, die diese Institute, und zwar auch diejenigen ohne Ausgleichsforderungen, erfahren haben. ... ... Die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Ausgleichsforderungen beruht nicht auf unterschiedlichen Umstellungsgrundsätzen, die auf verschiedene Gruppen von Instituten angewandt worden wären, sie ist vielmehr nur der notwendige Ausgleich eines tatsächlich unterschiedlichen Ergebnisses einer nach völlig einheitlichen Prinzipien erfolgten Neuordnung der finanziellen Verhältnisse aller Institute.&quot; (zu BT-Drucks. II/3529 S. 12 f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit den genannten Sonderregelungen sind vor allem die besonderen Vorschriften über die Liquiditätsausstattung der Banken und anderen Geldinstitute, über die Verminderung ihrer Verbindlichkeiten und über die Zuteilung von Ausgleichsforderungen gemeint, die im Umstellungsgesetz und den Durchführungsverord&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_171&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nungen dazu, besonders in der sog. Bankenverordnung erlassen wurden:
&lt;p&gt;a) Nach der allgemeinen Regelung des Umstellungsgesetzes erhielten natürliche Personen als Erstausstattung mit neuem Geld sog. Kopfbeträge von zunächst 40 DM, später weitere 20 DM (§§ 6, 17 Währungsgesetz); außerdem konnten ihre Altgeldguthaben bis zu einem Betrage von 5000.- RM sofort umgewandelt werden. Unternehmer, Personenvereinigungen, Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe bekamen Geschäftsbeträge von 60 DM pro Arbeitnehmer, außerdem die Möglichkeit der Umwandlung von Altgeldguthaben in Höhe von 10 000.- RM, u. U. in voller Höhe (§ 5 UG). Darüber hinaus wurden die Altgeldguthaben und die für das abgelieferte Altgeld gutgeschriebenen Beträge erst in Etappen zur Verfügung freigegeben; bei der Umwandlung wurden die Kopf- und Geschäftsbeträge angerechnet mit der Wirkung, daß die Verbindlichkeiten der Banken aus umgewandelten Altgeldguthaben ihrer Kunden sich entsprechend verringerten (§§ 6, 7 UG). Der Umstellungssatz betrug 100 RM : 6,5 DM (§ 2 Abs. 1 UG i.V.m. § 1 des Vierten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens -- WiGBl. 1949 Beilage 1, S. 15).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber wurde die Erstausstattung der Banken nach dem ganzen Umfang ihrer Passiven bemessen: Sie erhielten für je 100 DM ihrer Verbindlichkeiten, die durch Umwandlung von Altgeldguthaben entstanden waren, Gutschriften bei der Landeszentralbank, und zwar im Verhältnis 100 RM : 15 DM für Sichtverbindlichkeiten und 100 RM : 7,5 DM für befristete Verbindlichkeiten und Spareinlagen, wobei nur die Bestände der Banken an den nach § 1 Abs. 2 und 3 Währungsgesetz gültig gebliebenen Kleingeldzeichen angerechnet wurden (§ 10 UG). Damit erhielten die Banken sofort die nötigen flüssigen Mittel zur Aufnahme ihrer Geschäfte, und zwar, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, prozentual etwa soviel Barreserven, wie sie unter normalen Umständen als notwendig erachtet werden, während bei anderen Wirtschaftsunternehmen infolge der Währungsreform zunächst Geldknappheit herrschte. Diese Erstausstattung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_172&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verblieb den Banken in voller Höhe, da nach dem ganz anderen System der Regelung eine spätere Anrechnung nicht in Betracht kam.
&lt;p&gt;b) Abgesehen von der bereits erwähnten Entlastung der Banken durch die Anrechnung der Kopf- und Geschäftsbeträge bei der Umwandlung von Altgeldguthaben wurden die Verbindlichkeiten der Banken im Vergleich zu anderen Schuldnern durch mehrere Maßnahmen drastisch reduziert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während nach der allgemeinen Regelung Reichsmarkschulden grundsätzlich nach dem Verhältnis 100 RM : 10 DM umgestellt wurden, galt für die Bankverbindlichkeiten aus Kundeneinlagen bei der Umwandlung von Altgeldguthaben das Umstellungsverhältnis 100 RM : 6,5 DM, bei Berliner Banken 100 RM : 5 DM. Diese Begünstigung kam allerdings auch den Banken zugute, die keine Umstellungsrechnung zu erstellen hatten und daher nicht von der Ablösung der Reichstitel nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ausgeschlossen sind; hierbei handelte es sich jedoch um ganz wenige, also untypische Fälle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner erloschen alle Reichsmarkverbindlichkeiten der Banken und anderen Geldinstitute untereinander, sowohl aus Bankeinlagen wie aus sonstigen Verpflichtungen (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 1 Nr. 1 b und § 2 Abs. 2 UG). Diese wesentliche Maßnahme diente vor allem der Erhaltung der Geldknappheit; sie schloß es aus, daß die Banken durch Rückgriff auf diese Forderungen neues Geld in den Verkehr bringen konnten. Außerdem bewirkte sie als eine Art Globalverrechnung eine Vereinfachung und diente schließlich der Herstellung gleicher Startbedingungen im Verhältnis zwischen Gläubiger- und Schuldnerbanken (vgl. BGH Wertpapiermitteilungen 1956, 185, 188; s.a. KG Wertpapiermitteilungen 1956, 1553 ff.). Eine Begünstigung der Banken im Vergleich zu anderen Wirtschaftsunternehmen lag hierin jedoch nicht. Der Entlastung der Schuldnerbanken stand eine entsprechende Belastung der Gläubigerbanken gegenüber, so daß sich bei einer Betrachtung der Banken als einheitlicher Wirtschaftsgruppe die wirtschaftlichen Vorteile und Nachteile gegeneinander aufhoben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_173&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es kann auch nicht die Rede davon sein, daß diese Regelung sich in der Mehrzahl der Fälle günstig ausgewirkt habe.
&lt;p&gt;Auch die Reichsmarkverbindlichkeiten der Banken gegenüber dem Deutschen Reich, der NSDAP und anderen nationalsozialistischen Organisationen, sowie bestimmten zur Rüstungs- und Kriegsfinanzierung geschaffenen Reichsgesellschaften, in gewissem Umfang auch gegenüber der Reichsbank, der Reichsbahn und der Reichspost erloschen (§ 1 der 31. DVO zum UG vom 20. Juni 1949 i.V.m. § 14 UG; s.a. § 9 i.V.m. § 1 Abs. 1 c UG). Darüber hinaus wurden die Banken von Verbindlichkeiten aus Altgeldguthaben der öffentlichen Hand schlechthin befreit, also auch aus Guthaben der Länder, Gemeinden, bizonaler und zonaler Rechtsträger (§ 9 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 c und § 2 Abs. 3 UG). Der Sinn dieser Entlastung der Banken war es offenbar, eine Erhöhung der Ausgleichsforderungen, wie sie bei Berücksichtigung dieser Verbindlichkeiten erforderlich gewesen wäre, zu vermeiden, zumal da auch die eigenen Verbindlichkeiten der schon vor dem Zusammenbruch bestehenden öffentlichen Rechtsträger zunächst nicht umgestellt wurden (§ 14 UG). Hierdurch wurden die Banken besser gestellt als die anderen Schuldner, deren Verbindlichkeiten gegenüber den genannten Gläubigern bestehen blieben und nach den allgemeinen Regelungen auf Deutsche Mark umgestellt wurden. Wenn die Beschwerdeführerin meint, der aus dieser gesetzlichen Maßnahme resultierende Vorteil werde durch den Ausfall der nicht verbrieften Forderungen gegen das Reich und andere öffentliche Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 AKG kompensiert, so geht dies fehl, weil dieser Nachteil Banken und Nicht-Banken in gleicher Weise getroffen hat. Es spricht auch nichts dafür, daß der allgemeine Ausfall n i c h t -- verbriefter Forderungen gerade die Banken typischerweise stärker belastet hat als andere Wirtschaftsunternehmen, wie etwa die zahlreichen Betriebe, die für Rüstungs- oder andere Reichsaufträge arbeiteten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Trotz der Liquiditätsausstattung und der geschilderten Entlastung der Banken von ihren Verbindlichkeiten überstiegen ihre Passiva in der Regel die Aktiva. Zur Deckung dieser Bilanz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_174&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lücke und zugleich zur Ausstattung mit einem angemessenen Eigenkapital erhielten die Banken ebenso wie andere Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand, in der Regel gegen das Land, in dem die Bank ihren Sitz hatte (§ 11 Satz 1 und 2 UG, § 8 Satz 1 BankenVO; s. dazu auch BVerfGE 9, 305 [307]). Die Höhe der Ausgleichsforderungen bemaß sich nach dem Überschuß der Passiva über die Aktiva in der Umstellungsrechnung, die für den 21. Juni 1948 zu erstellen war -- bei Berliner Banken nach der auf den 1. Januar 1953 zu erstellenden Altbankenrechnung -. Dabei war auf der Passivseite auch ein Mindesteigenkapital einzustellen, das auf der Grundlage des früheren Reichsmark-Eigenkapitals bis zu einer Höchstgrenze von 20% berechnet wurde oder, wenn dies günstiger war, nach den umgestellten Verbindlichkeiten im Verhältnis von 7,50 DM für je 100 RM (vgl. § 5 Abs. 3 BankenVO). Überstiegen in der Umstellungsrechnung ausnahmsweise die Aktiva die Passiva, so wurde die Differenz dem Eigenkapital zugeschlagen. Das Eigenkapital durfte jedoch höchstens den Nennbetrag des Reichsmark-Eigenkapitals erreichen; ein etwaiger Überschuß fiel dem Land zu (vgl. § 12 Abs. 3 UG, § 8 Satz 1 und 3 der BankenVO). Keine Ausgleichsforderungen erhielten nur etwa 150 Geldinstitute, von denen die Beschwerdeführerin bei weitem das größte ist. Die Ausgleichsforderungen werden mit 3% verzinst und nach Maßgabe des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl. I S. 507) seit dem 1. Januar 1956 mit 1% jährlich -- also in einem Tilgungszeitraum von etwa 47 Jahren -- getilgt.
&lt;p&gt;Neben diesen allgemeinen Ausgleichsforderungen sahen verschiedene gesetzliche Regelungen noch zahlreiche Arten besonderer Ausgleichsforderungen vor, die jedoch -- abgesehen von den Ausgleichsforderungen nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens in Westberlin -- nur von relativ geringer Bedeutung sind. Hierzu gehören etwa die Remboursausgleichsforderungen nach dem Gesetz über die innerdeutsche Regelung der Vorkriegsverbindlichkeiten vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 999)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_175&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder die Sonderausgleichsforderungen, die allen Geldinstituten zur pauschalen Abgeltung der ihnen anläßlich der Währungsreform entstandenen Aufwendungen zugeteilt wurden (§ 2 der 45. DVO zum UG).
&lt;p&gt;Insgesamt erhielten die Kreditinstitute Ausgleichsforderungen im Betrag von 7 150 Millionen DM, davon Ausgleichsforderungen nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im Bundesgebiet (ohne Umstellungsergänzungsgesetze) 6 366 Millionen DM. Die Ausgleichsforderungen bildeten nach der Währungsreform den größten Aktivposten der Geldinstitute im Bundesgebiet (vgl. Szagunn in: Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen 1957, Bd. I, S. 102 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die geschilderten Sonderregelungen für die Banken galten zunächst in Berlin (West) nicht; die Berliner Banken konnten auf Grund der Ruhensanweisung des Berliner Magistrats vom 4. Juni 1945 Bankgeschäfte überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfang durchführen. Erst mit Inkrafttreten des Berliner Altbankengesetzes vom 15. Dezember 1953 konnten die Berliner Banken die Bankgeschäfte wieder aufnehmen. Gleichzeitig wurden die für die westdeutschen Banken geltenden Regelungen durch dieses Gesetz und das Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. September 1953 (BGBl. I S. 1439) im wesentlichen auf die Berliner Banken übernommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Im Zusammenhang mit der Zuteilung der -- allgemeinen -- Ausgleichsforderungen standen noch andere Sonderregelungen außerhalb der Währungs- und Umstellungsgesetzgebung. Das Dritte D-Markbilanzergänzungsgesetz vom 21. Juni 1955 (BGBl. I S. 297) ließ allgemein eine Berichtigung der Wertansätze für Wertpapiere und Geschäftsanteile mit dem Ziele der Höherbewertung zu, traf jedoch zugleich Vorsorge, daß diese Höherbewertung bei den Banken nicht zu einer entsprechenden Verringerung der Ausgleichsforderungen führte: Die Banken brauchten nur Ausgleichsforderungen von nom. 30% des Differenzbetrages zwischen den Wertansätzen in der Umstellungsrechnung und den berichtigten Wertansätzen zurückzugewähren, faktisch sogar nur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_176&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
24%, weil ihnen die Zinsen der Ausgleichsforderungen bis zum 31. Dezember 1953 belassen wurden (§ 9 des gen. Gesetzes).
&lt;p&gt;Nach dem Lastenausgleichsgesetz sind Geldinstitute, die Ausgleichsforderungen erhalten haben, von der Vermögensabgabe ganz befreit. Bei anderen Geldinstituten darf die Erhebung der Abgabe nicht dazu führen, daß das vorhandene DM-Eigenkapital unter das gesetzliche Mindesteigenkapital sinkt und damit ein Anspruch auf Ausgleichsforderungen entsteht (§ 19 Abs. 1 und 2 LAG i.V.m. der 12. AbgabenDV-LA i.d.F. vom 19. Juli 1958 -- BGBl. I S. 533 -). Von der Kreditgewinnabgabe sind alle Geldinstitute befreit (§ 161 Abs. 2 Nr. 1 LAG). Bei diesen Sondervorschriften handelte es sich allerdings mehr um eine Konsequenz aus den umstellungsrechtlichen Sonderregelungen. Es wäre nicht sinnvoll gewesen, die in Form der Ausgleichsforderungen gegebene Starthilfe aus öffentlichen Mitteln auf dem Wege über die Vermögensabgabe teilweise wieder für die öffentliche Hand zu beanspruchen. Ebenso bestätigt die Beschränkung der Vermögensabgabe bei Banken ohne Ausgleichsforderungen das gesetzgeberische Ziel, auf der Grundlage des Mindesteigenkapitals für alle Banken gleiche Startmöglichkeiten zu sichern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführerin meint, die dargestellten Sonderregelungen stünden nicht in einer verfassungsrechtlich erheblichen Verbindung mit der Benachteiligung der Banken bei der Ablösung der Reichstitel. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß sowohl die Währungs- und Umstellungsgesetzgebung wie das Allgemeine Kriegsfolgengesetz dem Ziel dienten, die durch den Krieg und den Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes entstandene Konkurslage des Reiches zu bereinigen und die Grundlagen für einen wirtschaftlichen Wiederaufbau und gesunde staatliche Finanzen zu schaffen. Angesichts der ungeheuren Verschuldung des Reiches mit ihren katastrophalen Auswirkungen auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzlage bildete die Reduzierung der Reichsschulden auf ein tragbares Maß einen wesentlichen Bestandteil dieser Neuordnung. Insoweit lassen sich die Währungs- und Umstellungsgesetzgebung einerseits, das Allgemeine Kriegs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_177&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
folgengesetz andererseits als Teile einer einheitlichen Gesamtregelung betrachten: Die Regelung der Reichsverbindlichkeiten im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz enthält -- wenn man von den Vorbehalten in § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes absieht --, die abschließende Regelung dieses Komplexes, die nach § 14 UG offen gelassen und bei Verabschiedung des Grundgesetzes noch völlig ungeklärt war (vgl. BVerfGE 15, 126 [136 ff.]). Daher bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG die den Banken nachteilige Regelung bei der Ablösung der Reichstitel in Beziehung zu etwaigen Begünstigungen zu setzen, die den Banken an anderer Stelle der Gesamtregelung zugute gekommen sind.
&lt;p&gt;Dabei können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin alle staatlichen Maßnahmen ins Gewicht fallen, die nach ihrem wirtschaftlichen Effekt eine unmittelbare Bevorzugung der Banken im Vergleich zu anderen Wirtschaftsgruppen zur Folge hatten, ohne Rücksicht darauf, ob dieses Ergebnis durch Einsatz öffentlicher Mittel oder auf andere Weise, z. B. wie bei der Behandlung der Kundeneinlagen zu Lasten Dritter erzielt worden ist. Ebensowenig spielt es eine Rolle, daß die Währungs- und Umstellungsgesetze überwiegend von den Besatzungsmächten erlassen worden sind, da diese hierbei für die deutsche Staatsgewalt tätig wurden. Der deutsche Gesetzgeber, der die von den Besatzungsmächten begonnene wirtschaftliche und finanzielle Neuordnung fortsetzte, konnte und mußte das wirtschaftliche Ergebnis der früheren Regelungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 4, 60 [73]). Ferner kommt es bei der Berücksichtigung begünstigender Sonderregelungen nicht auf deren Motivierung, sondern allein auf die objektive Auswirkung an. Wenn die Beschwerdeführerin insoweit zwischen -- zu berücksichtigenden -- Maßnahmen zur speziellen Förderung der Banken und -- nicht zu berücksichtigenden -- Maßnahmen im öffentlichen Interesse unterscheiden will, so verkennt sie, daß in einem geordneten Staatswesen keine spezielle Förderung eines Wirtschaftszweiges denkbar ist, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zugleich im öffentlichen Inter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_178&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
esse läge. Gewiß dienten die Sonderregelungen zugunsten der Banken dem öffentlichen Interesse, weil die wirtschaftliche Neuordnung einen funktionierenden Kreditapparat voraussetzte; in diesem Sinne war die öffentliche Hand verpflichtet, &quot;für ein geordnetes Währungs- und Geldwesen zu sorgen, also auch dafür, daß die Geldinstitute ... ihre Aufgaben weiterhin erfüllen können&quot; (BVerfGE 9, 305 [327]). Hiermit ist die Verpflichtung des Staates gegenüber seinen Bürgern gemeint, dagegen nicht ein subjektives Recht der Banken auf bestimmte staatliche Maßnahmen oder Leistungen.
&lt;p&gt;Schließlich kommt es nicht darauf an, wie die genannten Maßnahmen sich in jedem Einzelfall, speziell bei der Beschwerdeführerin, ausgewirkt haben. Es versteht sich von selbst, daß eine Regelung zur Neuordnung des Geldwesens einer gewissen Generalisierung bedarf. Die Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist daher auf die typische Wirkung abzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Würdigt man die Sonderregelungen für die Banken unter diesen Gesichtspunkten, so ergibt sich, daß die geschilderten Maßnahmen in ihrer Gesamtheit den Banken eine Starthilfe gewährten, die anderen Wirtschaftszweigen und Einzelpersonen nicht zuteil wurde. Dies könnte dafür sprechen, es jedenfalls nicht als willkürlich anzusehen, wenn der Gesetzgeber des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes an diese Begünstigung anknüpfte. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die Banken und anderen Geldinstitute durch die Währungsreform von 1948 weit stärker betroffen wurden als die übrige gewerbliche Wirtschaft. Die rigorose Verringerung des Geldvolumens, die erst wieder ein Gleichgewicht zwischen Nachfrage und Güterangebot ermöglichte, das Vertrauen in die neue Währung sicherte und die Grundlage für eine wirksame zentrale Währungs- und Kreditpolitik legte, war zwangsläufig mit einschneidenden Eingriffen in das Vermögen der Banken verbunden. Die Geldinstitute standen damit weit schlechter als Industrie, Handel und Handwerk, deren Vermögen zu einem wesentlichen Teil in Sachwerten bestand und die zudem teils durch legale Vorratshaltung, teils durch illegale Hortung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_179&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von Wirtschaftsgütern Vorsorge für die erwartete Währungsreform schaffen konnten (vgl. hierzu die Übersichten über das Umstellungsverhältnis bei den in Form von Aktiengesellschaften betriebenen Unternehmen in Wirtschaft und Statistik 1951 S. 343 und bei Pfleiderer, Lexikon a.a.O. S. 1643). Daß die Währungsreform Erfolg hatte, war wesentlich darin begründet, daß das Angebot an neuem Geld auf ein durch sein Ausmaß überraschendes Warenangebot stieß, das aus Hortungsbeständen der RM-Zeit herrührte (Pfleiderer a.a.O. S. 1637). Die spätere günstige Entwicklung der Börsenkurse der Bankaktien (vgl. die Übersicht im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1966 S. 405) mag zwar den Schluß zulassen, daß dieser Unterschied in der Ausgangssituation die Banken zumindest nicht dauernd benachteiligt hat; dies kann aber bei der hier vorgenommenen Abwägung der Vorteile und Nachteile der verschiedenen gesetzlichen Regelungen schon deswegen kaum ins Gewicht fallen, weil für diese wirtschaftliche Entwicklung noch eine Reihe anderer Faktoren maßgebend war. Es wäre auch zu fragen, ob die Vorteile der Währungs- und Umstellungsgesetzgebung einerseits, die Nachteile aus der Diskriminierung im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz andererseits sich in einigermaßen gleichen oder jedenfalls nicht außer Verhältnis zueinander stehenden Größenordnungen bewegten, die eine Kompensation als sachlich einleuchtend erscheinen lassen könnten. Diese Fragen bedürfen jedoch keiner weiteren Prüfung, weil in anderer Weise ein innerer Zusammenhang zwischen den Spezialregelungen für die Banken in der Währungsgesetzgebung und im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz besteht, der auch die letztere sachlich rechtfertigt. Beide Regelungen beruhen darauf, daß die Banken nicht nur als Geldinstitute, sondern wegen ihrer Stellung in dem nationalsozialistischen System der Rüstungs- und Kriegsfinanzierung in besonderem Maße in den finanziellen Zusammenbruch des Reiches verstrickt waren.
&lt;p&gt;5. Die Grundlagen dieser Finanzierung bildeten das Gesetz zur Änderung des Bankgesetzes vom 27. Oktober 1933 (RGBl. II S. 827), das Kreditermächtigungsgesetz vom 19. Februar 1935&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_180&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(RGBl. I S. 198) und das Reichsbankgesetz vom 15. Juni 1939 (RGBl. I S. 1015). Die ständig steigenden Staatsausgaben wurden nur zu einem geringen Teil durch Steuererhöhungen gedeckt. Im Gegensatz zum Ersten Weltkrieg verzichtete man aus psychologischen Gründen auch auf die unmittelbare Unterbringung von Kriegsanleihen im Publikum, sondern wählte die &quot;geräuschlose Kriegsfinanzierung&quot;: die erforderlichen Mittel wurden zum großen Teil durch die Begebung von kurz- und mittelfristigen Reichstiteln, besonders von Schatzwechseln und unverzinslichen Schatzanweisungen innerhalb des Bankenapparates (Reichsbank und Geschäftsbanken) aufgebracht. Das durch diese Ausweitung der schwebenden Staatsschuld und des Geldvolumens geschaffene Geld sammelte sich zum ganz überwiegenden Teil zwangsläufig wieder bei den Kapitalsammelstellen, d. h. den Banken und Versicherungsgesellschaften (sog. &quot;wartendes Geld&quot;), da das Horten von Bargeld strafbar war (vgl. Gesetz vom 4. September 1939 -- RGBl. I S. 1609) und die lückenlose Rationierung fast aller Wirtschaftsgüter sowie das Kapitalmarktembargo, d. h. eine Emissionssperre für Aktien, Obligationen und Pfandbriefe und eine Sperre für Kommunalkredite, eine anderweitige Verwendung ausschlossen. Die Banken waren ihrerseits gezwungen, das &quot;wartende Geld&quot; mangels anderer Anlagemöglichkeiten in Reichstiteln anzulegen. Innerhalb dieses Systems wurden sowohl von seiten des Reiches (als Ausgeber) wie von seiten der Banken (als Anleger) die kurzfristigen Titel bevorzugt. Diese waren jedoch revolvierend gestaltet; die Schatzwechsel wurden mit mehrjähriger Prolongierung ausgegeben, die U-Schätze wurden bei Fälligkeit nicht in bar eingelöst, sondern jeweils durch neue U-Schätze ersetzt.
&lt;p&gt;Der &quot;Geldüberhang&quot; oder &quot;Kaufkraftüberhang&quot;, der durch diese Politik in Verbindung mit der Rationierung und der allgemeinen Kriegskonjunktur entstand, trat nach außen nicht in Erscheinung, weil durch einen rigorosen Preis- und Lohnstopp sowie eine totale Devisenzwangswirtschaft das Preisniveau im wesentlichen gehalten wurde; es handelte sich um eine &quot;zurückgestaute&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_181&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Inflation&quot;. Die Verschuldung des Reiches, die 1933 12,3 Milliarden RM betrug (vgl. Pfleiderer a.a.O. S. 1635), hatte bei Kriegsende ein ungeheures Ausmaß erreicht: Die Schätzungen schwanken zwischen 440 Milliarden RM und 800 Milliarden RM (vgl. Pfleiderer a.a.O. S. 1636 unter Berufung auf Eduard Wolf [Geld- und Finanzprobleme der deutschen Nachkriegswirtschaft 1947 S. 201]; Feaux de la Croix, Die Problematik der Reichsverbindlichkeiten, 1955 S. 13; s.a. BVerfGE 15, 126 [127]). Die gesamte verbriefte Verschuldung des Reiches (kurz- und langfristige Kredite) betrug etwa 390 Milliarden RM (vgl. Pfleiderer a.a.O. S. 1635; s.a. Gutachten Ficker, Lüke und v. Caemmerer). Davon entfiel auf die kurzfristige Verschuldung schätzungsweise ein Betrag von 234 bis 246 Milliarden RM (vgl. die Gutachten Graf Schwerin v. Krosigk, Lüke und Hettlage sowie Dieben, Finanzarchiv 1949 S. 700). Das Geldvolumen war von weniger als 60 Milliarden RM im Jahre 1938 auf nahezu 300 Milliarden RM gestiegen (vgl. Pfleiderer a.a.O. S. 1636).
&lt;p&gt;Der politische und militärische Zusammenbruch bedeutete zwangsläufig auch das Ende dieses Finanzierungssystems. Ziel der Währungsreform mußte es daher sein, die Folgen der Kriegsfinanzierung für das Währungs- und Geldwesen und die &quot;zurückgestaute Inflation&quot; zu liquidieren und das Geldwesen wieder funktionsfähig zu machen. Dazu war es notwendig, die Reichsschulden nach Betrag und Zinslast auf ein tragbares Maß zurückzuführen und an die Stelle des handlungs- und zahlungsunfähigen Reiches andere zahlungsfähige Schuldner treten zu lassen (vgl. BVerfGE 9, 305 [306 f.]). Diese Maßnahmen mußten naturgemäß die Banken und sonstige Geldinstitute besonders treffen, da der größte Teil des Geldüberhangs sich bei ihnen angesammelt hatte und ihre Aktiva zu einem erheblichen Teil aus Forderungen gegen das Reich bestanden. Andererseits durfte die Funktionsfähigkeit der Banken nicht beeinträchtigt werden, wenn die Währungsreform ihr Ziel erreichen sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesen Gründen wurden die Banken und andere Geldinstitute einer Regelung unterworfen, die sich grundsätzlich von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_182&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Regelung für andere Wirtschaftszweige und für Einzelpersonen unterschied. Schon die Maßnahmen zur Verminderung des Geldvolumens waren für Banken und Nicht-Banken nicht die gleichen. Vor allem aber bezweckte die Sonderregelung, die Geldinstitute finanziell zu sanieren, um den für die Neuordnung des Geldwesens und den Wiederaufbau der Wirtschaft unerläßlichen leistungsfähigen Kreditapparat zu schaffen. Hierfür wählten die Alliierten, im Gegensatz zu deutschen Vorschlägen, eine sog. diskontinuierliche Lösung: Die Banken erhielten eine neue Ausstattung, die nicht nach ihrem bisherigen Status oder Aktivvermögen, sondern nach den -- ihrerseits reduzierten -- Verbindlichkeiten zuzüglich eines angemessenen Eigenkapitals bemessen wurde. Dabei wurde nicht danach differenziert, aus welchen Gründen und in welcher Höhe die Bilanz der einzelnen Bank passiv war und ob überhaupt ein Passivüberschuß vorlag, sondern schematisch allen Banken ein im wesentlichen gleicher Start ermöglicht. Die Grundkonzeption des Gesetzgebers ging also dahin, für die Zukunft im Interesse der Gesamtheit die Grundlagen eines gesunden Geldwesens zu schaffen; die Rücksicht auf den individuellen Vermögensstand erschien demgegenüber als zweitrangig.
&lt;p&gt;Die gleiche Konzeption liegt auch der Regelung der Reichsverbindlichkeiten gegenüber den Banken zugrunde. Auch hierbei mußte der Einbeziehung der Banken in die nationalsozialistische Kriegsfinanzierung Rechnung getragen werden: Die Bereinigung der daraus entstandenen Verbindlichkeiten zwischen dem Reich und den Banken aus den Reichstiteln bildete schon wegen der Größenordnung dieser Schulden einen zentralen Bestandteil der notwendigen Verminderung des Geldvolumens und der Neuordnung der staatlichen Finanzen. Dabei lag eine Ablösung der verbrieften Reichsverbindlichkeiten unter Einbeziehung der Reichstitel im Besitze der Banken von vornherein nicht im Bereich des Möglichen; nach den Schätzungen in den Gutachten v. Caemmerer und Hettlage belief sich ihr Gesamtbestand an Reichstiteln auf ca. 320 Milliarden RM, davon 200 bis 205 Milliarden RM kurz- und mittelfristige. Davon abgesehen schied eine Beteiligung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_183&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Banken an der Ablösung der Reichstitel aus, weil dieser außerordentlich große Besitz der Banken auf ihrer Einbeziehung in den geschilderten Vorgang ständiger Geldschöpfung und wachsender Reichsverschuldung beruhte; die Ansammlung des &quot;wartenden Geldes&quot; bei den Banken, die Ausweitung ihrer Bilanzsummen und die Zunahme der Anlage ihrer Aktiva in Reichstiteln waren gewollte Erscheinungsformen des Systems der &quot;geräuschlosen Kriegsfinanzierung&quot;. Unter diesen Umständen hätte eine Berücksichtigung der Banken bei der Ablösung der Reichstitel praktisch bedeutet, daß die Banken Nutznießer eben der Finanzpolitik geworden wären, deren Liquidierung der Zweck der Währungsreform war. Es erscheint daher als sachgerecht, wenn der Gesetzgeber das gewählte Prinzip der Diskontinuität auch bei der Ordnung der Beziehungen zwischen dem Reich und den Banken zugrunde legte und demgemäß die beiderseitigen Verbindlichkeiten strich. Dies war zum Teil bereits in der Währungsgesetzgebung geschehen, nämlich durch das Erlöschen der Verbindlichkeiten der Banken gegenüber dem Reich. Hierzu stellt die Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nur die folgerichtige Ergänzung dar.
&lt;p&gt;Insgesamt waren also sowohl die Sonderregelungen für die Banken in der Währungsgesetzgebung wie bei der Ablösung der Reichstitel nicht ein Mehr oder Weniger im Verhältnis zur Regelung für andere Wirtschaftszweige, sondern ein Aliud. Sie waren einerseits durch die besondere Funktion der Banken für ein geordnetes Geldwesen, andererseits durch deren Verflechtung in die nationalsozialistische Kriegsfinanzierung veranlaßt und beruhten auf der einheitlichen Absicht, die finanzielle Neuordnung in erster Linie &quot;prospektiv&quot; auf die Bedürfnisse nach der Währungsreform auszurichten und erst in zweiter Linie &quot;retrospektiv&quot; die Verhältnisse vor diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen (Pfleiderer a.a.O. S. 1642). Daher bestehen für den Ausschluß der Banken von der Ablösung der Reichstitel sachlich einleuchtende Gründe, welche die Regelung grundsätzlich als vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erscheinen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_184&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
6. Es bedarf jedoch noch der Prüfung, ob sich auch die unterschiedslose Ausdehnung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG auf alle Banken sachlich rechtfertigen läßt oder ob die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Ausgleichsforderungen ein so entscheidendes Kriterium für die Einbeziehung in das System der Spezialregelungen bildet, daß hieraus auch bei der Ablösung der Reichstitel Konsequenzen gezogen werden mußten.
&lt;p&gt;a) Die vorstehende Gesamtbetrachtung hat bereits ergeben, daß die Zuteilung der Ausgleichsforderungen nicht als ein Äquivalent für das Erlöschen der Ansprüche der Banken aus den Reichstiteln, als eine vorweggenommene Ablösung (&quot;Vorhonorierung&quot;) anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich für ihre entgegenstehende Auffassung auf die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1959 (BVerfGE 9, 305) berufen. Die darin enthaltenen Ausführungen über die Beziehung zwischen den Ausgleichsforderungen und dem Ausschluß der Geldinstitute von der Ablösung (a.a.O. S. 307 f., 322, 327) betreffen jedoch nicht den Gegenstand der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde, sondern beziehen sich auf die dort allein zur Entscheidung stehende Frage, ob die Ausgleichsforderungen zu den Kriegsfolgelasten i. S. des Art. 120 Abs. 1 GG gehören und welche Befugnisse dem Bundesgesetzgeber insoweit zustehen (vgl. Leitsätze BVerfGE 9, 305). Sie sind zudem als Hinweis auf die Regelfälle und auf den allgemeinen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Reichstitel, dem Defizit der Banken und den deswegen gebotenen Hilfsmaßnahmen der öffentlichen Hand einschließlich der Gewährung von Ausgleichsforderungen zu verstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein solcher&amp;nbsp; allgemeiner &amp;nbsp;Zusammenhang war sicherlich vorhanden. Da auf Grund der dargestellten Entwicklung ein anormal hoher Teil der Bankaktiva in Reichsverbindlichkeiten bestand (schätzungsweise 70-80%), mußte der Ausfall dieser Verbindlichkeiten, d. h. zunächst die Tatsache, daß sie nicht auf die neue Währung umgestellt wurden (§ 14 UG), die Banken im allgemeinen stark treffen. Wenn nahezu alle Banken eine Unterbilanz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_185&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hatten und deswegen Ausgleichsforderungen in Anspruch nehmen mußten, so war dies typischerweise in dem Ausfall der Reichstitel begründet. Dennoch bildeten die jeweils zugeteilten Ausgleichsforderungen in concreto keinen Gegenwert für die ausgefallenen Ansprüche:
&lt;p&gt;Zunächst wurden Ausgleichsforderungen auch zugeteilt, wenn die Bilanz einer Bank aus anderen Gründen passiv war, z. B. wenn die Ursache des Defizits in unmittelbaren Kriegsschäden, mangelnder Bonität der Debitoren, Beschlagnahme von Auslandsvermögen, Vermögensverlusten in der SBZ und den Ostgebieten oder in den allgemeinen Maßnahmen der Währungsreform zu suchen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner stand für die Zuteilung der Ausgleichsforderungen nicht der Gedanke einer Entschädigung für den durch die Unverwertbarkeit der Reichstitel entstandenen Verlust im Vordergrund, sondern sie war, wie dargelegt, von der Absicht beherrscht, den Banken einen neuen Start zu ermöglichen und das erforderliche Minimum an finanziellen Voraussetzungen für ihre Funktionsfähigkeit zu garantieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Name &quot;Ausgleichsforderungen&quot; bedeutete nicht etwa, daß diese Forderungen einen Ausgleich für den Verlust der Reichsverbindlichkeiten gewähren sollten. Vielmehr weist diese Bezeichnung darauf hin, daß die Ausgleichsforderungen dem Bilanzausgleich dienten, &quot;also der etwa notwendig werdenden Auffüllung der Deckungsmittel, die den nach der Währungsreform verbliebenen Verbindlichkeiten unter Hinzurechnung eines angemessenen Eigenkapitals gegenüberstanden&quot; (Pfleiderer a.a.O. S. 1639).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor allem war die Höhe der Ausgleichsforderung im Einzelfall ganz unabhängig von dem Bestand der betreffenden Bank an Reichstiteln. Sie richtete sich allein nach der Höhe des Passivsaldos, für dessen Ausmaß auch die vorgenannten anderen Gründe allein oder zusammen mit dem Ausfall der Reichstitel maßgebend sein konnten. So erhielten etwa Banken, die keinen oder nur einen geringen Bestand an Reichstiteln hatten, hohe Ausgleichsforderungen, während Banken mit einem hohen Bestand an Reichs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_186&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
titeln keine oder nur geringe Ausgleichsforderungen bekamen, weil der Ausfall der Reichstitel durch andere günstige Bilanzposten ausgeglichen wurde. Die graduellen Unterschiede innerhalb der Banken mit Ausgleichsforderungen konnten größer sein als die Unterschiede zwischen Banken mit und Banken ohne Ausgleichsforderungen. Insgesamt weist die Höhe der Ausgleichsforderungen eine solche Variationsbreite auf, daß sich die zum Wesen der Entschädigung gehörende&amp;nbsp; spezielle &amp;nbsp;Beziehung zwischen dem erlittenen Verlust und der Ausgleichsleistung nicht erkennen läßt; insbesondere bestand kein typisches quotales Verhältnis zwischen der jeweiligen Ausgleichsforderung und dem Betrag der jeweils ausgefallenen Reichsverbindlichkeiten.
&lt;p&gt;b) Auch aus § 11 Abs. 1 Satz 3 UG folgt nichts anderes. Die Anknüpfung der Übertragungspflicht an die Zuteilung der Ausgleichsforderungen bedeutete noch nicht, daß hier durch gesetzliche Regelung typisierend ein Zusammenhang geschaffen wurde, der die Übertragung der Ansprüche aus den Reichsverbindlichkeiten als eine Art Gegenleistung für die Ausgleichsforderungen erscheinen ließ und bei späteren gesetzlichen Maßnahmen hätte beachtet werden müssen. Wie bereits dargelegt (C I 2), begründete § 11 Abs. 1 Satz 3 UG keine Rechtsposition der -- nicht erwähnten -- Reichsgläubiger, sondern ließ ihnen nur die damals sehr gering bewertete Chance, an einer eventuellen Ablösung teilzuhaben. Ein den späteren Gesetzgeber bindender Vorgriff auf die Ablösung lag hierin nicht. Die allgemeine Tendenz des alliierten Gesetzgebers ging dahin, sich auf die Reduzierung des Geldvolumens und die Herstellung der sonstigen Voraussetzungen für ein funktionsfähiges Geldwesen als Grundlage eines wirtschaftlichen Wiederaufbaues zu beschränken, die Regelung der Kriegsfolgen im übrigen -- Abwicklung der Reichsverbindlichkeiten, Lastenausgleich usw. -- aber dem deutschen Gesetzgeber zu überlassen. Unter diesem Blickpunkt könnte § 11 Abs. 1 Satz 3 UG als bloßer Hinweis verstanden werden, daß, wenn es überhaupt zu einer Umstellung oder Erfüllung der Reichsverbindlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_187&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keiten kommen sollte, nach Ansicht der Alliierten die Banken mit Ausgleichsforderungen jedenfalls daran nicht beteiligt zu werden brauchten. Möglicherweise lag der Vorschrift auch die Vorstellung zugrunde, daß alle inländischen Banken ohne Ausnahme Ausgleichsforderungen erhalten würden; denn bei Erlaß des Umstellungsgesetzes, das wie die anderen Währungsgesetze unter starkem Zeitdruck stand, ließen sich die Auswirkungen des Gesetzes noch nicht übersehen. Jedenfalls war der deutsche Gesetzgeber hierdurch weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip daran gehindert, bei der Ablösung eine Regelung zu treffen, die nach objektiven Gesichtspunkten geboten oder doch vertretbar war.
&lt;p&gt;Übrigens hat die Übertragungspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 UG bei der Ablösung der Reichstitel tatsächlich keine Rolle gespielt. Nach den Angaben des Bundesfinanzministers wurde die Gesetzesvorschrift in der Praxis weitgehend nicht befolgt, weil die Länder angesichts der ungeklärten Situation nicht auf einer formellen Übertragung bestanden. Insoweit waren bei Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes die Banken, mindestens formell, noch Gläubiger der Reichsverbindlichkeiten. Für die Ablösung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz kam es hierauf nicht an, da Ansprüche aus Reichstiteln, die am Währungsstichtag einer Bank zugestanden hatten, nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 AKG in jedem Fall erloschen, ohne Rücksicht darauf, wer bei Inkrafttreten des Gesetzes Gläubiger des Anspruchs war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Auch die bei dem Vergleich der Ablösungsregelung für die Banken einerseits, die Nicht-Banken andererseits gefundene Sachgesetzlichkeit gebietet keine Differenzierung zwischen Banken mit und ohne Ausgleichsforderungen. Die Gesichtspunkte, die allgemein die verschiedene Behandlung beider Gruppen rechtfertigen, gelten auch für die wenigen Banken, die -- wie die Beschwerdeführerin -- nicht in den Genuß dieser speziellen staatlichen Förderungsmaßnahme gelangt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Freilich kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, daß auch die einzelnen Bankunternehmen ohne Ausgleichsforderungen von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_188&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der günstigen wirtschaftlichen Entwicklung profitierten, die sich aus der Sanierung der Banken als einheitlich gesehene Wirtschaftsgruppe ergab; denn dieser Nutzen kam ebenso den anderen Wirtschaftsgruppen und dem &quot;Privatmann&quot;, besonders den Bankkunden zugute. Es bestand jedoch, wie das Gutachten Hettlage zutreffend hervorhebt, eine Interdependenz zwischen dem Erlöschen der Verbindlichkeiten der Banken untereinander einerseits und den Ausgleichsforderungen andererseits, die es nahelegen könnte, von einer &quot;mittelbaren Förderung&quot; auch der Banken ohne Ausgleichsforderungen durch die Zuteilung dieser Forderungen zu sprechen. Die Streichung der Verbindlichkeiten zwischen den Banken begünstigte die Schuldnerbanken, so daß diese keine oder nur entsprechend geringere Ausgleichsforderungen zum Ausgleich ihrer Bilanzen benötigten. Sie belastete jedoch die Gläubigerbanken, so daß diese entsprechend höhere Ausgleichsforderungen in Anspruch nehmen mußten. Das eine war ohne das andere nicht möglich: Die Entlastung der Schuldnerbanken durch Reduzierung ihrer Passiva setzte eine entsprechende Vermehrung der Aktiva der Gläubigerbanken voraus. Der Einwand der Beschwerdeführerin, diese Automatik habe für sie nicht gegolten, weil sie auch durch die Streichung der Forderungen der Banken gegeneinander keine wesentliche Entlastung erfahren habe, könnte möglicherweise schon deswegen vernachlässigt werden, weil eine notwendig schematisierende Regelung die atypischen Fälle nicht zu berücksichtigen braucht. Jedoch kommt es hierauf nicht an.
&lt;p&gt;Denn neben den beiden genannten Maßnahmen sah das System der Sonderregelungen für die Banken noch zahlreiche andere Maßnahmen vor, die alle dem genannten Ziel dienten. Dabei hing es von den mehr oder weniger zufälligen Besonderheiten des Einzelfalles ab, wie stark sich die eine oder die andere Maßnahme auf die betreffende Bankbilanz auswirkte. Entscheidend war aber, daß das wirtschaftliche Endergebnis sich gleich blieb, insofern jeder Bank der wirtschaftliche Neubeginn von einem gewissen Mindeststatus aus ermöglicht wurde. Die Ausgleichsforderungen sind daher nur &quot;der letzte Saldo öffentlicher Hilfsmaßnahmen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_189&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Neuordnung des Geldwesens&quot; (Gutachten Hettlage); ihre Entstehung im Einzelfall besagt, daß der vom Gesetzgeber vorgesehene Mindeststatus durch die übrigen Hilfsmaßnahmen (Liquiditätsausstattung und Entlastung von Verbindlichkeiten) noch nicht erreicht worden war. Ebenso beruht das Fehlen einer Ausgleichsforderung nur darauf, daß der Mindeststatus hier bereits durch die übrigen Hilfsmaßnahmen allein oder in Verbindung mit einer günstigen Ausgangsposition hergestellt war.
&lt;p&gt;Kennzeichnend für das gesamte Regelungssystem war also gerade die Gleichbehandlung aller Banken untereinander. Der Vermögensstatus der Banken wurde insgesamt nach einheitlichen Quoten nivelliert. Dies wird besonders deutlich durch die Höchstgrenze für das Eigenkapital und die Statuierung einer gesetzlichen Pflicht zur Ablieferung des Betrages, um den die Aktiva diese Grenze überstiegen. Auch die Regelung des § 19 LAG, die zwischen Banken mit und ohne Ausgleichsforderungen differenziert, bringt diese Absicht zum Ausdruck: Allen Banken soll jedenfalls der vorgesehene Mindeststatus erhalten bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß bei der Bemessung der wirtschaftlichen Ausrüstung zwar quotale Maßstäbe angelegt, insgesamt aber schematisch verfahren wurde, ist im Hinblick auf die Art und das Ausmaß der Regelung nach der ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit ein Spielraum zwischen Mindest- und Höchsteigenkapital gelassen wurde, kam er allein den Banken ohne Ausgleichsforderungen zugute.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Im Ergebnis bestand daher keine Veranlassung dazu, bei der Ablösung der Reichstitel zwischen Banken mit und Banken ohne Ausgleichsforderungen zu differenzieren. § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG ist daher in dem hier zur Prüfung stehenden Umfang mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ergebnis der Prüfung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG wäre kein anderes, wenn man die Möglichkeit einer Verfassungswidrigkeit des § 30 Nr. 1 AKG in Betracht zieht, soweit diese Vorschrift keine Ablösung der unverzinslichen Reichstitel zuläßt. Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_190&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wiß stehen die beiden Gesetzesvorschriften sowohl nach ihrer finanziellen Auswirkung wie nach der zugrunde liegenden Vorstellung des Gesetzgebers miteinander in Zusammenhang. Die Tragweite des Eingriffs in das Vermögen der Banken mit und ohne Ausgleichsforderungen durch § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG wäre bedeutend größer, wenn der Ausschluß sich auch auf den großen Block der U-Schätze und Schatzwechsel bezöge, wie es bei einer Verfassungswidrigkeit des § 30 Nr. 1 AKG in dem angegriffenen Umfang der Fall wäre. Es gilt aber auch das Umgekehrte: Die Ablösungsregelung des § 30 AKG setzt nicht nur, soweit sie Ansprüche ausschließt, sondern erst recht, soweit sie Ansprüche gewährt, die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG voraus. Angesichts der Größenordnung des Besitzes der Banken an Reichstiteln hätte der Gesetzgeber bei Einbeziehung dieser Gläubigergruppe niemals die jetzt getroffene Ablösungsregelung erlassen können. Dies würde erst recht gelten, wenn die unverzinslichen Reichstitel den verzinslichen gleichgestellt werden müßten; in diesem Falle hätte der Gesetzgeber möglicherweise von einer Ablösung überhaupt Abstand nehmen müssen. Die der Beschwerdeführerin vorschwebende Möglichkeit, nur die unverzinslichen Reichstitel der Banken ohne Ausgleichsforderungen und der Nicht-Banken in die Ablösung einzubeziehen, bestand nicht, weil -- wie dargelegt -- die Zuteilung der Ausgleichsforderungen kein verfassungsrechtlich relevantes Kriterium für eine Differenzierung bei der Ablösung bietet.
&lt;p&gt;Abgesehen von diesen finanziellen Erwägungen, deren Berücksichtigung bei der rechtlichen Beurteilung von Regelungen zur Bereinigung des Staatsbankrotts des Reiches durchaus legitim ist (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]), kommt es für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses der Banken von der Ablösung der Reichstitel nicht darauf an, ob die Auswahl der ablösbaren Reichstitel in § 30 Nr. 1 AKG dem Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhält. Selbst wenn sich entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin keine sachlich einleuchtenden Gründe für die Unterscheidung zwischen verzins&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_153_191&quot; id=&quot;BVerfGE_23_153_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_153_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 153 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen und unverzinslichen Reichstiteln finden lassen sollten, würde der Ausschluß der Banken, und zwar aller Banken, von der Ablösung der Reichstitel aus den unter II dargelegten Gründen nicht als sachwidrig anzusehen sein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG, soweit er die Banken ohne Ausgleichsforderungen von der Ablösung der Reichstitel ausschließt, verfassungsmäßig ist, entfällt damit das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Prüfung des § 30 Nr. 1 AKG, soweit diese Vorschrift die unverzinslichen Reichstitel ausschließt, die bereits am Währungsstichtag im Besitz der Beschwerdeführerin waren. Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Gesetzesvorschrift ist damit insgesamt unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Brox Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1556&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-30-akg">§ 30 AKG</category>
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 <pubDate>Sun, 16 Dec 2012 20:52:38 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1073</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Hebammenaltersgrenze        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 9, 338; BayVBl 1959, 250; BB 1959, 682; DÖV 1959, 624; DVBl 1959, 571; NJW 1959, 1579        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    16.06.1959        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 71/57        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Wird eine Verfassungsbeschwerde gegen einen &quot;Vollziehungsakt&quot; erhoben, der das in einer Norm enthaltene generelle Verbot nur für den konkreten Fall wiederholt, so steht der Ablauf der Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG der Zulässigkeit auch dann nicht entgegen, wenn die Verfassungsbeschwerde nur mit der Grundrechtswidrigkeit der Norm selbst begründet wird.&lt;br /&gt;
2. Wird mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht, daß eine belastende Norm den Gleichheitssatz verletze, weil sie nicht auf andere, gleiche Verhältnisse ausgedehnt worden sei, so fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse dann nicht, wenn die Möglichkeit besteht, daß die Gleichheit verfassungsrechtlich eindeutig durch Nichtigkeit der belastenden Regelung herbeizuführen wäre.&lt;br /&gt;
3. Altersgrenzen für die Ausübung eines Berufs sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Urteils &lt;a href=&quot;/entscheidung/1014&quot;&gt;BVerfGE 7, 377&lt;/a&gt;. Die darin liegende generalisierende Vermutung der Leistungsunfähigkeit widerstreitet nicht der Bedeutung der Berufsfreiheit für die Freiheit der einzelnen Persönlichkeit.&lt;br /&gt;
4. Sind Ausnahmen von der Altersgrenze zugelassen, so gebietet Art. 12 Abs. 1 GG nicht, daß eine Ausnahme bewilligt werden muß, wenn die individuelle Leistungsfähigkeit des Antragstellers feststeht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 9, 338        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_338&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Wird eine Verfassungsbeschwerde gegen einen &quot;Vollziehungsakt&quot; erhoben, der das in einer Norm enthaltene generelle Verbot nur für den konkreten Fall wiederholt, so steht der Ablauf der Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG der Zulässigkeit auch dann nicht entgegen, wenn die Verfassungsbeschwerde nur mit der Grundrechtswidrigkeit der Norm selbst begründet wird.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Wird mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht, daß eine belastende Norm den Gleichheitssatz verletze, weil sie nicht auf andere, gleiche Verhältnisse ausgedehnt worden sei, so fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse dann nicht, wenn die Möglichkeit besteht, daß die Gleichheit verfassungsrechtlich eindeutig durch Nichtigkeit der belastenden Regelung herbeizuführen wäre.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Altersgrenzen für die Ausübung eines Berufs sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Urteils BVerfGE 7, 377. Die darin liegende generalisierende Vermutung der Leistungsunfähigkeit widerstreitet nicht der Bedeutung der Berufsfreiheit für die Freiheit der einzelnen Persönlichkeit.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Sind Ausnahmen von der Altersgrenze zugelassen, so gebietet Art. 12 Abs. 1 GG nicht, daß eine Ausnahme bewilligt werden muß, wenn die individuelle Leistungsfähigkeit des Antragstellers feststeht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_339&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 16. Juni 1959&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 71/57 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Hebamme ... gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1956 - I C 198.54 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführerin wurde, nachdem sie am 12. Februar 1951 das 70. Lebensjahr vollendet hatte, die weitere Ausübung des Hebammenberufes unter Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verstoßes untersagt; die Verfügungen der Kreisverwaltung Beckum und - auf Beschwerde - des Regierungspräsidenten in Münster stützten sich auf § 5 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I, 1893) und § 1 der 4. VO zur Durchführung dieses Gesetzes vom 16. Dezember 1939 (RGBl. 1,2457). § 5 des Hebammengesetzes lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Reichsminister des Innern kann nach Anhörung der Reichshebammenschaft eine Altersgrenze für Hebammen festsetzen. Mit der Erreichung der Altersgrenze erlöschen die Anerkennung als Hebamme und die Niederlassungserlaubnis.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 der 4. DVO zum Hebammengesetz bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Altersgrenze für Hebammen wird mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs erreicht.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 2 der 4. DVO) hatte keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten; ihre Klage ist in allen Instanzen, zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 22. November 1956 - 1 C 198.54 - abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Verfassungsbeschwerde, und zwar in erster Linie mit der Begrün&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_340&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dung, daß das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die Bestimmungen, auf die sich die Verfügungen der Verwaltungsbehörden stützten, seien mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Im einzelnen trägt die Beschwerdeführerin hierzu vor:
&lt;p&gt;Die Berufsfreiheit sei ein Bestandteil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Recht könne nur durch förmliches Gesetz, nicht aber durch Rechtsverordnung eingeschränkt werden. Die Festsetzung einer Altersgrenze für Hebammen diene auch nicht dem Schutze von Rechten anderer; denn es lasse sich nicht generell, sondern nur jeweils für einen bestimmten Einzelfall voraussagen, daß das Recht schwangerer Frauen auf ordnungsmäßige Betreuung und Behandlung durch eine Hebamme, die das 70. Lebensjahr vollendet habe, verletzt werden würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, daß der gleiche Tatbestand, die beruflichen Ausübung der normalen Geburtshilfe, für die Ärzte anders geregelt sei; hierfür bestehe keine Altersgrenze, ohne daß ein einleuchtender sachlicher Grund für diese Verschiedenheit zu erkennen sei. Wenn man annehmen wolle, daß die körperlichen und geistigen Fähigkeiten bei Erreichung des 70. Lebensjahres entscheidend nachließen, müßte die gleiche Altersgrenze für Ärzte erst recht gelten, weil zwar bei normalem Geburtsverlauf die Tätigkeit von Arzt und Hebamme gleich sei, der Arzt aber gerade bei Komplikationen tätig würde und hierbei eine weit größere Verantwortung trage. Jedenfalls würden die beiden Sachverhalte - Geburtshilfe durch Hebamme und Arzt - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ungleich dadurch, daß der Arzt eine andere Vorbildung besitze; denn diese habe keinen Einfluß auf seine geistige und körperliche Leistungsfähigkeit. Die Gleichbehandlung, die hier geboten sei, könne nicht in der Einführung einer entsprechenden Altersgrenze für Ärzte bestehen; denn wenn der Gesetzgeber für die schwierigere Tätigkeit des Arztes bei der Geburtshilfe keine Altersgrenze als nötig erachtet habe und niemand daran denke, diese Arzttätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Alters zu ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_341&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bieten, so dürfe für die einfachere Tätigkeit der Hebammen erst recht keine Altersgrenze gelten. Deshalb genüge es nicht, daß das Bundesverfassungsgericht nur feststelle, der Gesetzgeber habe durch die Ungleichbehandlung der Hebammen und der Ärzte grundrechtswidrig gehandelt; es müsse vielmehr die bestehende Altersgrenze für Hebammen aufheben. Hierfür spreche auch die Tatsache, daß die erfahreneren, also älteren Hebammen nicht nur tatsächlich oft vorgezogen würden, sondern auch mit Recht oft vorzuziehen seien - jedenfalls einem noch weniger erfahrenen, jungen Ärzte.
&lt;p&gt;Hilfsweise macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe - da sie im Vollbesitz ihrer Kräfte und eine sehr gesuchte Geburtshelferin sei - einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 der 4. DVO. Die Ablehnung dieser Genehmigung sei verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin wendet sich zwar nach dem Wortlaut ihrer Verfassungsbeschwerde nur gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1956, erstrebt aber der Sache nach die Aufhebung auch der vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und der verwaltungsbehördlichen Verfügungen, gegen die sie den Rechtsweg beschritten und erschöpft hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die Anerkennung als Hebamme und die Niederlassungserlaubnis mit Erreichung der Altersgrenze kraft Gesetzes erlöschen, das Gesetz selbst also schon einen unmittelbaren, für jede Hebamme mindestens bei Vollendung ihres 70. Lebensjahres gegenwärtigen Eingriff enthält, der von der Beschwerdeführerin innerhalb der in § 93 Abs. 3 BVerfGG bestimmten Frist mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_342&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer Verfassungsbeschwerde hätte angefochten werden können. Wer die Rechtsauffassung vertritt, daß eine Norm verfassungswidrig und deshalb ungültig ist, darf abwarten, ob diese Norm - auch wenn sie einen unmittelbaren und gegenwärtigen Eingriff in seine Grundrechte enthält - von den Verwaltungsbehörden und Gerichten als gültig behandelt und ihm gegenüber angewendet werden wird. Er kann sowohl das Gesetz als auch Verfügungen, die das generelle gesetzliche Gebot oder Verbot für den konkreten Fall lediglich &quot;wiederholen&quot;, mit Verfassungsbeschwerde anfechten; ist inzwischen die Frist für eine gegen die Norm selbst gerichtete Verfassungsbeschwerde verstrichen, so steht das der Zulässigkeit einer gegen Akte ihrer Vollziehung gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht entgegen (BVerfGE 4, 7 [11]).
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit zulässig, als sie sich auf Art. 3 Abs. 1 GG stützt, um eine Nichtigerklärung der Altersgrenze für Hebammen zu erwirken. Es fehlt hier nicht etwa das Rechtsschutzinteresse. Zwar ist zweifelhaft, ob eine im übrigen verfassungsmäßige Regelung dadurch verfassungswidrig werden könnte, daß sie nicht auf andere, gleichgelagerte Verhältnisse ausgedehnt worden ist; in solchem Falle wäre u. U. nur die Verfassungswidrigkeit des gesetzgeberischen Unterlassens der Ausdehnung auf jene anderen Verhältnisse festzustellen, womit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Beschwer nicht abgeholfen werden könnte. Im konkreten Falle besteht aber die Möglichkeit, daß - dem Antrage der Beschwerdeführerin entsprechend - die Gleichheit verfassungsrechtlich eindeutig durch Nichtigerklärung der bestehenden Regelung herbeizuführen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_343&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Art. 2 Abs. 1 GG kommt für eine verfassungsrechtliche Prüfung im vorliegenden Falle deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur insoweit heranzuziehen ist, als nicht bestimmte Lebensbereiche durch besondere Grundrechte geschützt sind (vgl. BVerfGE 1, 264 [273 f.]; 6, 32 [37] und - auf derselben Rechtsauffassung beruhend - BVerfGE 7, 377 [386]). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in ihrer Berufsfreiheit verletzt hierfür ist Art. 12 Abs. 1 GG maßgebend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aber auch Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es trifft nicht zu, daß mit dem Inkrafttreten des Art. 12 Abs. 1 GG alle älteren Regelungen der Berufsfreiheit, die nicht durch ein förmliches Gesetz, sondern durch eine Rechtsverordnung erlassen worden sind, ihre Gültigkeit verloren haben. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob allgemein &quot;Gesetz&quot; im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG - wie im Falle des Art. 14 Abs. 1 (BVerfGE 8, 71 [79]) - jede Rechtsnorm ist; denn ein etwa für die künftige Rechtsetzung aufgestelltes Erfordernis förmlicher Gesetzgebung könnte jedenfalls für vorkonstitutionelles Recht nicht gelten. Hier muß das Prinzip des Art. 123 Abs. 1 GG, nicht die Ausnahme angewendet werden (vgl. BVerfGE 9, 63 [70], 73 [76], 213 [222]). Nur so konnten die Gesetzgeber in Bund und Ländern vor der undurchführbaren Aufgabe bewahrt werden, zunächst alles ältere, nicht in formellen Gesetzen enthaltene Recht auf seine Weitergeltung zu prüfen, um den etwa notwendigen Ersatz im Wege förmlicher Gesetzgebung zu schaffen; nur so konnte vor allem ein rechtloser Zustand in der Zeit bis zum Zustandekommen solcher Neuregelungen vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zweifel darüber, ob die 4. DVO zum Hebammengesetz einwandfrei zustande gekommen ist (vgl. Entsch. OVG Berlin Bd. 1 S. 167 über eine Berliner Altersgrenzenverordnung für Hebam&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_344&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
men vom 9. Mai 1950, VOBl. 1, 170), brauchen nicht zu bestehen. Wenn die Einleitung der 4. DVO sich auf die Ermächtigung des § 5 des Hebammengesetzes beruft, der die Anhörung der Reichshebammenschaft vor Festsetzung einer Altersgrenze vorschreibt, so muß hieraus geschlossen werden, daß die Anhörung erfolgt ist, auch wenn die Einleitung das nicht ausdrücklich feststellt.
&lt;p&gt;2. Auch inhaltlich wird Art. 12 Abs. 1 GG durch die Festsetzung der Altersgrenze für Hebammen auf die Vollendung des 70. Lebensjahres nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 30. April 1952 (BVerfGE 1, 264 [274 f.]) angenommen, daß die Festsetzung einer Altersgrenze für einzelne Berufe nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, ohne aber auf die Frage dort näher einzugehen. Die Gesichtspunkte, die ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen sind, ergeben sich weitgehend aus dem &quot;Apotheken-Urteil&quot; (BVerfGE 7, 377). Hiernach kommt es darauf an, ob eine gesetzliche Regelung die Freiheit der Berufsausübung oder die der Berufswahl beschränkt, und im letzten Fall darauf, ob die Beschränkung auf der &quot;Stufe&quot; der subjektiven oder der objektiven Zulassungsvoraussetzungen stattfindet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Altersgrenze bedeutet keine bloße Beschränkung der Berufsausübung. Entscheidend ist nicht, wie die Wirkung der Altersgrenze gesetzlich formuliert wird; auch wenn nur die weitere berufliche Betätigung untersagt und nicht die &quot;Zugehörigkeit zu einem Beruf&quot; in einem umfassenderen Sinne aufgehoben wird, liegt kein bloßer Eingriff in die Ausübung des Berufs vor. Ein Höchstalter für eine Berufstätigkeit stellt vielmehr verfassungsrechtlich eine Zulassungsvoraussetzung, nämlich eine Voraussetzung für das Zugelassen-Bleiben zum Berufe dar. Denn die Freiheit der Berufswahl umfaßt nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in einen Beruf, sondern auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange jemand, der einen bestimmten Beruf hat, weiter in ihm verbleiben, d. h. weiter in ihm tätig sein will;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_345&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Freiheit der Berufswahl wird also nicht nur vor und bei der Berufsaufnahme ausgeübt, sondern auch bei der Entscheidung über die Berufsbeendigung (BVerfGE 7, 377 [401]).
&lt;p&gt;Höchstaltersgrenzen greifen auf der &quot;Stufe&quot; der subjektiven, nicht der objektiven Zulassungsvoraussetzungen in die Freiheit der Berufswahl ein. Sie gehen davon aus, daß Menschen mit einem bestimmten Alter durchschnittlich den Anforderungen des betreffenden Berufs nicht mehr genügen. Das wird besonders deutlich an den Altersgrenzen für die Beamten, bei denen es sich nicht einmal um eine einheitliche Berufstätigkeit mit entsprechend einheitlichen Anforderungen an den Berufstätigen handelt (vgl. RGZ 104, 58 [62 f.]). Solche Regelungen sind nicht etwa deshalb objektive Voraussetzungen für die weitere Zulassung zum Beruf, weil sie eine absolute Sperrwirkung für alle von ihnen Betroffenen haben, so daß sie ihrem Einfluß schlechthin entzogen sind (vgl. BVerfGE 7, 377 [406, 407]). Dies ist für die Frage, ob es sich um eine subjektive oder um eine objektive Zulassungsvoraussetzung handelt, nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf die rechtliche Zurechnung der Erfüllung jener Voraussetzung an: Wenn es um den Besitz persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten, Fertigkeiten geht, liegt immer eine subjektive Zulassungsvoraussetzung vor. Die rechtliche Wirkung einer Altersgrenze besteht darin, daß eine - widerlegbare oder nicht widerlegbare - Vermutung begründet wird, dem Berufstätigen fehle von da ab die erforderliche Leistungsfähigkeit für den Beruf an jeder Stelle, an der er ihn etwa ausüben könnte, also gänzlich abgesehen von allen Umständen, die außerhalb der Person selbst liegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Als subjektive Zulassungsvoraussetzung unterliegt die Altersgrenze für Hebammen den in dem Urteil BVerfGE 7, 377 (405 ff.) dargelegten Beschränkungen. Sie darf nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und - wie dies schon für Regelungen auf der Stufe der Berufsausübung gilt - nicht etwa in sich schon eine verfassungswidrige, weil übermäßige, nicht mehr zumutbare Belastung enthalten. Dies ist bei der auf die Voll&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_346&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
endung des 70. Lebensjahres abgestellten Altersgrenze für Hebammen nicht der Fall.
&lt;p&gt;Wie die umfangreichen und z. T. ebenfalls einschneidenden Regelungen des Hebammenberufs, die neben der Altersgrenze bestehen, aber im vorliegenden Falle nicht zur Prüfung gestellt sind, zeigen, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, die bei der Berufstätigkeit der Hebammen bestehenden Gefahren seien so groß und jederzeit aktuell, daß weitgehende Vorsichtsmaßnahmen - auch solche zur Sicherung der beruflichen Leistungsfähigkeiten der Hebammen selbst - unvermeidlich sind. Das Bundesverfassungsgericht vermag die Lage nicht anders einzuschätzen. Der Schutz der Mütter und der Kinder ist so wichtig und die Gefahren sind so groß, daß hohe Anforderungen an die volle und ständige körperliche und geistige Leistungsfähigkeit auch durch einschneidende Regelungen der Berufsfreiheit gerechtfertigt sind. Die Leistungsfähigkeit der Hebammen muß so klar außer Zweifel sein, daß jede Frau ihr voll vertrauen kann. Der Gesetzgeber durfte angesichts der bestehenden Gefahren jede mögliche gesetzliche Vorbeugung sogar als gesundheitspolitisch geboten betrachten. Die Altersgrenze ist nur ein Mittel hierzu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gewicht, das dieser Eingriff für die betroffenen Hebammen hat, ist zwar groß, überschreitet aber nicht die Grenzen der grundrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit. Unsere allgemeinen Auffassungen, die sich nicht nur in den Altersgrenzen des öffentlichen Dienstes, sondern z. B. auch in den Bestimmungen über den Beginn von Altersrenten aus der Sozialversicherung niedergeschlagen haben, gehen davon aus, daß der Durchschnitt der Berufstätigen im siebenten Jahrzehnt seines Lebens eine Abnahme der Leistungsfähigkeit erfährt, die einen Einschnitt rechtlicher Art erlaubt und u. U. fordert. Auch die individuelle private Vorsorge für das Alter, insbesondere in Gestalt von Lebens- und Rentenversicherungen, wird erfahrungsgemäß auf diesen Lebensabschnitt abgestellt; dies bestätigt, daß staatliche Regelungen mit ähnlicher Begrenzung der Berufstätigkeit nicht an sich schon übermäßig belasten und deshalb unzumut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_347&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bar sind, gar wenn die Altersgrenze erst auf das Ende des siebenten Jahrzehnts des Lebens festgesetzt ist. Das Ansteigen der allgemeinen Lebenserwartung der Bevölkerung kann hiergegen deshalb nicht geltend gemacht werden, weil ihm noch kein feststellbares Andauern der beruflichen Leistungsfähigkeit bis in ein höheres Alter entspricht. Da aber die bestehende Gefahrenlage jeden zumutbaren Eingriff auf dieser Stufe der Berufsfreiheit rechtfertigt, ergibt sich schon hieraus, daß der Eingriff durch die Altersgrenze auch die Grenze der Verhältnismäßigkeit nicht überschreitet.
&lt;p&gt;Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Gesetzgeber gegenüber dem Hebammenberuf zu besonderer Rücksicht verpflichtet sei, weil es sich um einen &quot;freien&quot; Beruf handelt, insbesondere, daß der Staat generell oder wenigstens bei Berufen dieser Art grundrechtlich verpflichtet sei, das Fehlen der Leistungsfähigkeit im Einzelfalle nachzuweisen, statt mit einer bloßen generalisierenden Vermutung einzugreifen, wie sie die allgemein gültige Altersgrenze enthält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beruf der Hebamme ist - auch als &quot;freier&quot; Beruf - dadurch charakterisiert, daß der Staat die Tätigkeit der Angehörigen dieses Berufs auf Grund seiner Daseinsvorsorge für die Allgemeinheit bereitstellt, d. h. seine Daseinsvorsorge durch die Angehörigen dieses freien Berufs ausüben läßt. Gerade in einem solchen Falle darf er auch Gefahren vorbeugen, die für diejenigen entstehen können, die auf diese Daseinsvorsorge angewiesen sind. Erst recht gilt das, wenn der Staat - wie im Hebammengesetz - eine Art von Benutzungszwang statuiert; dann besteht sogar eine gewisse Pflicht des Gesetzgebers, umfassende und wirksame Vorsorge gegen Gefahren zu treffen, die aus dem Fortfall der beruflichen Leistungsfähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen können. Daß das mittels einer auf den Erfahrungen mit dem Durchschnitt beruhenden generalisierenden Regelung geschieht, so daß die Leistungsfähigkeit nicht nach der einzelnen Person beurteilt wird, widerstreitet nicht der Bedeutung der Berufsfreiheit für die Freiheit jeder einzelnen Persönlichkeit. Was&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_348&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das Reichsgericht im Rahmen des Beamtenrechts ausgeführt hat (RGZ 104, 58), rechtfertigt solche Generalisierungen auch vor dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Dies gilt vor allem, wenn die gesetzliche Regelung - wie im Hebammengesetz - die Bewilligung einer Ausnahme zuläßt, falls die persönliche Leistungsfähigkeit der Hebamme noch genügt, mag auch ein Rechtsanspruch hierauf nicht bestehen.
&lt;p&gt;Zudem darf nicht außer Betracht bleiben, daß die generalisierende Belastung gemildert ist und daß ihr ebenso generelle Förderungsmaßnahmen gegenüberstehen, die das Gesetz im Zusammenhang mit seinem belastenden Eingriff getroffen hat. Das Hebammengesetz hat durch Begründung der Angestelltenversicherungspflicht für alle Hebammen - auch diejenigen, die nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen - Vorsorge für das Alter getroffen; hierdurch ist inzwischen eine gewisse Mindestversorgung bei Erreichung der Altersgrenze sichergestellt. Darüber hinaus hat das Gesetz durch eine Reihe weiterer Regelungen, z. B. die Verpflichtung jeder Schwangeren (und jedes ärztlichen Geburtshelfers) zur Zuziehung einer Hebamme, die Einführung einer staatlichen Gebührenordnung und die Gewährleistung eines jährlichen Mindesteinkommens, den Beruf und die in ihm Tätigen gefördert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird die Altersgrenze in diesen Zusammenhängen gesehen, so kann nicht festgestellt werden, daß sie die Grenzen einer zulässigen Regelung der Berufsfreiheit überschreitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem steht auch nicht entgegen, daß mit der Erreichung der Altersgrenze außer der Anerkennung als Hebamme auch die Niederlassungserlaubnis endigt. Denn diese bewirkt nur, daß eine anerkannte Hebamme selbständig, d. h. außerhalb einer Anstalt Geburtshilfe leisten darf. Der Verlust der Anerkennung umfaßt hier schon die Wirkungen des Verlustes der Niederlassungserlaubnis, die ohne Anerkennung keinen rechtlichen Bestand hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_349&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Aufgabe der Rechtsetzung umfaßt - da die zu regelnden Verhältnisse nie in allem übereinstimmen - immer auch die Entscheidung darüber, an welche Sachverhalte der Eintritt der im Rechtssatz bezeichneten Rechtsfolge geknüpft werden soll, d. h. welche Sachverhalte im Sinne dieses Rechtssatzes &quot;gleich&quot; und deshalb in ihren Tatbestand aufzunehmen sind. Bei der Bestimmung darüber, welche Sachverhalte als hinreichend &quot;gleich&quot; anzusehen sind, um sie gleich zu regeln, ist der Gesetzgeber nicht völlig frei; er darf Gesetzlichkeiten, die in der Sache selbst liegen, und die fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht mißachten. Diese Gebote sprechen besonders deutlich, wenn die zu ordnenden Lebensverhältnisse gerade darum viel Gemeinsames haben, weil sie zu ein und demselben &quot;Lebensbereich&quot; gehören, d. h. zu einem Komplex des sozialen Lebens, der zusammengehört und sich - vielfach auch schon im bisherigen Recht - von anderen als Einheit abhebt. Deshalb ist hier verhältnismäßig leicht zu beurteilen, was der Gleichheitssatz vom Gesetzgeber fordert. Anders und schwieriger liegt es, wenn gefragt wird, ob eine Regelung, die für einen bestimmten Lebensbereich getroffen worden ist, auf Grund des Gleichheitssatzes in einen anderen übernommen werden müsse. Hier ist dem Gesetzgeber grundsätzlich größere Bewegungsfreiheit zuzugestehen; die Frage der Gleichheit muß &quot;großzügiger&quot;, von einem höheren und umfassenderen Blickpunkt aus beurteilt werden. Eine von solchem Blickpunkt aus mehr &quot;zufällige&quot; Gleichheit einzelner Vorgänge, Verrichtungen usw. kann nicht genügen; denn ihr stehen Tatsachen und Verhältnisse gegenüber, die in ihrer Gesamtheit den Lebensbereich im ganzen als einen &quot;anderen&quot; kennzeichnen. Der Gesetzgeber kann dann nicht von vornherein durch den Gleichheitssatz gezwungen sein, nur das zu berücksichtigen, was in den beiden Lebensbereichen übereinstimmt; er darf, ja muß u. U. sogar jeden Bereich im ganzen und in seiner eigenen inneren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_350&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzlichkeit und Ordnung würdigen und danach entscheiden, ob die &quot;gleichen&quot; oder die &quot;ungleichen&quot; Elemente die jeweils wesentlichen sind.
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind die einzelnen Berufe mit rechtlich oder traditionell ausgeprägten Berufsbildern auch eigenständige Lebensbereiche. Grad und Ausmaß staatlicher Berufsregelungen werden deshalb immer in erster Linie von den eigenen Problemen des einzelnen Berufes bestimmt sein müssen. Sind sie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, so wird der Gleichheitssatz zur partiellen Gleichbehandlung mit anderen Berufen selten zwingen, wenn feste andersartige Berufsbilder dadurch tangiert würden; denn sonst könnte deren strukturelle Einheit durch miteinander schwer vereinbare einzelne Gleichsetzungen mit anderen Berufen zerstört werden. Vor allem bei einer Regelung, die - wie die Altersgrenze - die ganze Berufstätigkeit ergreift und schon damit die Struktur des Berufs im ganzen berührt, darf auch das ganze Bild jedes einzelnen Berufs berücksichtigt werden. Das liegt um so näher, je tiefer und folgenreicher die für einen Beruf geltende Regelung auf die Struktur des anderen wirken würde, weil die beiden Strukturen sozial und rechtlich sehr verschieden sind. Nur wenn auch bei so umfassender und &quot;großzügiger&quot; Betrachtung die Verpflichtung zur Gleichbehandlung sich aufdrängt, würde der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzen, indem er eine Frage für den einen Beruf anders regelte als für den anderen. Regelmäßig spricht aber die Vermutung so sehr für die Verfassungsmäßigkeit differenzierender Behandlung, daß es geradezu verfehlt sein kann, zunächst bei dem &quot;gleichen&quot; Einzelvorgang anzusetzen, um dann erst zu prüfen, ob - trotz dieser &quot;Gleichheit&quot; im einzelnen - im ganzen dennoch genügend Ungleichheit der Sachverhalte bestehe, um die Unterlassung der Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. So steht es im vorliegenden Falle. Andere Heilberufe als die des Arztes scheiden bei einer Prüfung der Altersgrenze für einen sinnvollen Vergleich mit dem Berufe der Hebamme von vorn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_351&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
herein aus. Zwar sind die Berufe des Arztes und der Hebamme beide &quot;freie Berufe&quot;; aber ihre Strukturen sind grundverschieden. Der Arztberuf hat sich als freier Beruf in langer Zeit entwickelt; sein Berufsbild ist heute noch von dieser Entwicklung grundlegend bestimmt. Es ist charakterisiert durch ein hohes Maß von eigener Verantwortlichkeit und eigenem Risiko in wirtschaftlicher Beziehung, eigener Verantwortlichkeit vor allem auch bei der Ausübung des Berufes selbst. Mögen auch einzelne Grundlagen dieser Struktur, etwa die gesellschaftliche Einschätzung der besonderen akademischen Vorbildung, nicht mehr ihre frühere Bedeutung besitzen, so hat sich doch das Berufsbild im ganzen bisher nicht verändert. Eine Altersgrenze würde ohne Einführung einer Altersversorgung schwerlich möglich sein, sie würde den Beruf in seiner gesamten Struktur verändern.
&lt;p&gt;Das Berufsbild der Hebamme weicht hiervon erheblich ab: Dieser Beruf ist erst durch das Hebammengesetz vor relativ kurzer Zeit aus dem Gewerberecht herausgelöst und als &quot;freier&quot; Beruf konstituiert worden, und zwar von vornherein mit der erklärten Absicht, eine Altersgrenze einzuführen. Das wirtschaftliche Risiko ist gesetzlich gemindert für die Zeit der Berufsausübung wie für den Fall des Ausscheidens infolge Berufsunfähigkeit. Die Berufsausübung ist einer umfassenden und tiefgreifenden Reglementierung unterworfen, die der Hebamme ihre Tätigkeit genau vorschreibt: Eine Dienstordnung regelt die Grundsätze und verpflichtet die Hebamme, bei ihrem Verhalten bis ins einzelne ein amtliches Hebammenlehrbuch zu beachten. Wiederholte Prüfungen und die Pflicht zu regelmäßigem Besuch von Fortbildungslehrgängen sollen die fachlichen Kenntnisse überwachen und fördern. Die Angehörigen dieses Berufes unterliegen im ganzen einer ständigen Aufsicht und Kontrolle, die sich nicht nur auf die unmittelbare Ausübung ihres Berufes erstreckt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;All das ist nicht nur graduell verschieden vom Arztberuf. Wenn die Altersgrenze der einzelnen Hebamme das Urteil darüber entzieht, wann ihre Leistungsfähigkeit jedenfalls nicht mehr ausreicht, so wäre diese der Gesamtstruktur des Hebammen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_352&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
berufes homogene Vorschrift für den Beruf des Arztes strukturfremd; mindestens entspricht es dessen bisherigem Berufsbild besser, das Urteil über die Abnahme der Leistungsfähigkeit und die daraus zu ziehenden Folgerungen dem einzelnen Arzt zu belassen. Denn die Einführung einer Altersgrenze könnte nicht auf ärztliche Geburtshilfe beschränkt bleiben; sie würde weitere, den ganzen Arztberuf erfassende Folgerungen haben müssen, weil mit der gleichen Folgerichtigkeit für weitere ärztliche Verrichtungen, etwa Operationen, ja für ganze Gruppen von Fachärzten und schließlich auch für den praktischen Arzt, kurzum für den Arztberuf schlechthin eine Altersgrenze eingeführt werden müßte. Daß der Gesetzgeber diese Konsequenzen und die dadurch bedingte Änderung der Struktur des Arztberufes in Kauf nehmen könnte und vielleicht sogar müßte, wenn sich bei der Ausübung der ärztlichen Geburtshilfe entsprechende Gefahren zeigten, steht außer Zweifel. Solange das nicht der Fall ist, der Gesetzgeber vielmehr annehmen darf, daß im Arztberuf dank seiner besonderen Struktur Kräfte wirksam sind, die den Arzt hindern, eine Geburtshilfe zu übernehmen, der er nicht mehr gewachsen ist, besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Altersgrenze des Hebammengesetzes auf die Ärzte zu übertragen oder aber auch für die Hebammen wieder zu beseitigen.
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber konnte seine Vorsorge gegen Gefahren bei der Geburtshilfe, soweit die Altersgrenze in Betracht kommt, auch deshalb auf die Hebammen beschränken, weil das für sich betrachtet eine sinnvolle gesetzgeberische Maßnahme ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was das Hebammengesetz im ganzen anstrebt, ist ein Mindestmaß an Geburtshilfe. Es verpflichtet nicht nur jede Schwangere, sondern auch jeden ärztlichen Geburtshelfer zur Zuziehung einer Hebamme. Dieser Regelung entspricht die Pflicht der Hebamme, jederzeit allen Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen unterschiedslos auf Anfordern nach Kräften Beistand zu leisten; bei regelwidrigen Vorgängen hat sie nach besonderen Vorschriften für die rechtzeitige Zuziehung eines geeigneten Arztes zu sorgen. Geburtshilfe durch Hebammen ist damit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_353&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
- anders als Geburtshilfe durch Ärzte - die allgemeine Regel geworden, so daß nicht voll leistungsfähige Hebammen quantitativ die Hauptquelle von Gefahren für Mutter und Kind bei der Geburtshilfe wären.
&lt;p&gt;Wenn das Gesetz auf diese Weise ein Mindestmaß an Geburtshilfe sicherstellt, so ist es legitim, daß es auch für die Leistungsfähigkeit der Hebammen volle Gewähr zu schaffen sucht, wozu die Altersgrenze ein Mittel ist. Der Gleichheitssatz zwingt dann nicht dazu, entweder diese Gewähr durch Verzicht auf die Altersgrenze zu beschränken oder aber auf die Geburtshilfe durch den Arzt auszudehnen, selbst wenn durch solche Ausdehnung die Vorsorge für gute Geburtshilfe perfekter würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Altersgrenze liegt also nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Rüge, bei der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung einer Ausnahme von der Altersgrenze habe die Verwaltung Verfassungsrecht verletzt und das Bundesverwaltungsgericht habe dies nicht korrigiert, ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die 4. DVO zum Hebammengesetz stellt die Bewilligung einer Ausnahme von der Altersgrenze in das pflichtgemäße Ermessen der Verwaltungsbehörden. Sie erlaubt ihnen also, bei ihren Entscheidungen neben der persönlichen Leistungsfähigkeit einer Antragstellerin auch andere Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen. Rechtsstaatliche Grundsätze werden dadurch nicht verletzt, weil alles, was sie fordern, durch die Nachprüfbarkeit im Verwaltungsrechtsweg erfüllt ist. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit ist nicht verletzt. Wie ausgeführt, wäre sogar eine Altersgrenze ohne jede Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen mit diesem Grundrecht vereinbar. Deshalb verbietet das Grundrecht auch nicht, daß dann, wenn Ausnahmen erlaubt sind, neben der individuellen Leistungsfähigkeit noch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_338_354&quot; id=&quot;BVerfGE_9_338_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_338_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 338 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
andere Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses über die Bewilligung einer Ausnahme mitbestimmen. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsanspruch auf eine Ausnahmebewilligung existiert also auch bei unbestrittener Fortdauer ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit nicht. Indem das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Berufungsurteils über das Fehlen dieses Rechtsanspruchs, die Maßgeblichkeit nur des pflichtgemäßen Ermessens der Verwaltungsbehörde und die Unbedenklichkeit der Erwägungen des öffentlichen Interesses, die im vorliegenden Falle angestellt worden waren, bestätigte, hat es die Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit für die Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung nicht verkannt.
&lt;p&gt;Nur dies ist vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hält anscheinend im Verfahren der Verfassungsbeschwerde eine Prüfung der Verwaltungsentscheidung in gleichem Umfange für möglich wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht ist aber nicht letzte verwaltungsgerichtliche Instanz, die etwaige Ermessensfehler ebenso umfassend zu prüfen hätte wie die Verwaltungsgerichte vor ihm. Ist eine gerichtliche Nachprüfung behördlichen Ermessensgebrauchs vorausgegangen, so beschränkt sich die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts - wie bei Verfassungsbeschwerden, die nur gegen richterliche Entscheidungen gerichtet sind (BVerfGE 4, 1 [7]) - auf die Prüfung, ob die Gerichtsentscheidung selbst das verfassungsrechtliche Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verkennt. Dafür ist nichts dargelegt und ersichtlich.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1073&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-93-bverfgg">§ 93 BVerfGG</category>
 <pubDate>Mon, 30 Apr 2012 18:15:59 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Gesetzgeberisches Unterlassen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 6, 257; DÖV 1957, 237; DVBl 1957, 389; JZ 1957, 267; NJW 1957, 584         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Führt der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag zum Erlaß eines bestimmten Gesetzes infolge unrichtiger Auslegung des Grundgesetzes nur teilweise aus und verletzt er durch die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Bevölkerungskreises Grundrechte aus Art. 3 GG, so kann auch gegen sein teilweises Unterlassen eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden.  Eine solche Verfassungsbeschwerde kann nur zu der Feststellung führen, daß der Gesetzgeber durch sein Unterlassen Grundrechte verletzt habe.  Eine deshalb ergänzungsbedürftige Teilregelung ist dann nicht verfassungswidrig, wenn das Grundgesetz zeitlich aufeinander folgende Teilregelungen zuläßt und eine dem Art. 3 GG entsprechende Ergänzung des Gesetzes noch möglich ist.&lt;br /&gt;
2. § 93 BVerfGG setzt Fristen zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur für den Fall, daß die öffentliche Gewalt durch positive Handlungen Grundrechte verletzt hat.&lt;br /&gt;
3. Art. 131 GG will denjenigen Personen eine besondere staatliche Fürsorge zuteil werden lassen, die im Dienste des öffentlichen Gemeinwesens gestanden hatten, nicht jedoch denjenigen, die bei privaten Arbeitgebern tätig gewesen waren.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 6, 257        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_257&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Führt der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag zum Erlaß eines bestimmten Gesetzes infolge unrichtiger Auslegung des Grundgesetzes nur teilweise aus und verletzt er durch die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Bevölkerungskreises Grundrechte aus Art. 3 GG, so kann auch gegen sein teilweises Unterlassen eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Eine solche Verfassungsbeschwerde kann nur zu der&amp;nbsp; Feststellung &amp;nbsp;führen, daß der Gesetzgeber durch sein Unterlassen Grundrechte verletzt habe. Eine deshalb ergänzungsbedürftige Teilregelung ist dann nicht verfassungswidrig, wenn das Grundgesetz zeitlich aufeinander folgende Teilregelungen zuläßt und eine dem Art. 3 GG entsprechende Ergänzung des Gesetzes noch möglich ist.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_258&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. § 93 BVerfGG setzt Fristen zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur für den Fall, daß die öffentliche Gewalt durch positive Handlungen Grundrechte verletzt hat.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Art. 131 GG will denjenigen Personen eine besondere staatliche Fürsorge zuteil werden lassen, die im Dienste des öffentlichen Gemeinwesens gestanden hatten, nicht jedoch denjenigen, die bei privaten Arbeitgebern tätig gewesen waren.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 20. Februar 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 441/53 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Hauptabteilungsleiters a.D. Max H. gegen § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) in Verbindung mit Anlage A zu dieser Bestimmung,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer war seit 1906 als Bürohilfsarbeiter beim Zentralkomitee des Preußischen Landesvereins vom Roten Kreuz in Berlin tätig. Am 1. April 1916 wurde er seiner Behauptung nach &quot;unter Berufung als Beamter auf Lebenszeit in eine planmäßige Beamtenstellung eingereiht.&quot; Außer seinen Pflichten für den Preußischen Landesverein hatte er auch die in die Zuständigkeit des Preußischen Landesvereins fallenden Arbeiten des &quot;Zentralkomitees der deutschen Vereine vom Roten Kreuz&quot; zu erledigen. Seine Besoldung richtete sich nach dem Preußischen Beamtenbesoldungsgesetz. Durch Erlaß vom 27. März 1916 -- M. 5525 -- hatte der Preußische Minister des Innern folgendes bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Im Anschluß an den Erlaß vom 13. Juni 1913 -- M. 6262 -- treffe ich auf Grund des § 9 Abs. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) dahin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_259&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidung, daß den Inhabern der beiden von dem Zentralkomitee des Preußischen Landesvereins vom Roten Kreuz neu geschaffenen Sekretärstellen (zurzeit Richard Apt und Max Haack), denen bei der Anstellung ausdrücklich ein Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach § 15 der zurzeit geltenden Dienst- und Besoldungsordnung zugebilligt ist, Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindestbetrage nach den Sätzen der vom Bundesrat festgesetzten Gehaltsklassen gemäß §9 Abs. 1 des angezogenen Gesetzes gewährleistet sind.&quot;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer wurde später von dem durch Gesetz vom 9. Dezember 1937 (RGBI. I S. 1330) gebildeten Deutschen Roten Kreuz übernommen und am 1. April 1944 auf seinen Antrag wegen 80%iger Erwerbsminderung &quot;in den Ruhestand versetzt.&quot; Er bezog unter Zugrundelegung eines Diensteinkommens nach der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe 2 d, Dienstaltersstufe 6 ein Bruttoruhegehalt von 538.94 RM, das ihm bis 30. Juni 1945 ausgezahlt wurde. Seitdem wird ihm kein Ruhegehalt gezahlt, da das Deutsche Rote Kreuz nach der Kapitulation von der Militärregierung aufgelöst und sein Vermögen nach dem Gesetz Nr. 52 gesperrt wurde. Seit dem 1. Juli 1951 gewährt das neugebildete Deutsche Rote Kreuz dem Beschwerdeführer ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs eine Beihilfe von monatlich 100.- DM. Außerdem erhält er nach einem Bescheid des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Württemberg-Baden, (Vermögensverwaltung -- Altersversorgung) vom 10. Dezember 1951 infolge einer Rentenaufwertung einen Monatsbetrag von 123.50 DM mit Rückwirkung vom 1. April 1951. Das Deutsche Rote Kreuz hatte nämlich mit einer Lebensversicherungsgesellschaft einen Firmengruppenvertrag abgeschlossen, nach welchem seinen Angestellten eine Zusatzrente gesichert wurde; auch für die an seine &quot;Beamten&quot; zu zahlenden Pensionen hatte sich das Deutsche Rote Kreuz bei derselben Versicherungsgesellschaft versichert. Nach Fortfall des durch Gesetz vom 9. Dezember 1937 geschaffenen Deutschen Roten Kreuzes zahlt nunmehr der Treuhänder die Beträge unmittelbar an die betreffenden Beamten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_260&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der Beschwerdeführer glaubt, nach der Art seiner früheren Tätigkeit zum Kreise der nach Art. 131 GG zu berücksichtigenden Personen zu gehören, die am 8. Mai 1945 aus früherer Tätigkeit im öffentlichen Dienst versorgungsberechtigt sind. Das durch Gesetz vom 19. Dezember 1937 errichtete Deutsche Rote Kreuz sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen. Auch der Preußische Landesverein vom Roten Kreuz habe auf Grund landesherrlicher Genehmigung vom 7. Mai 1866 Korporationsrechte erhalten und Steuer-, Stempel- und Gerichtsgebührenfreiheit genossen. Ebenso habe die erste bayerische Rote Kreuz-Organisation, der im Jahre 1866 gegründete Bayerische Invalidenunterstützungsverein, am 28. Mai 1867 Körperschaftsrechte erhalten. Schließlich sei dem Bayerischen Landesverein vom Roten Kreuz durch Ministerialerlaß vom 21. Januar 1921 die Rechtsfähigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung vom 1. April 1921 verliehen worden.
&lt;p&gt;Im übrigen habe man die Tätigkeit beim Roten Kreuz allgemein als öffentlichen Dienst betrachtet, ganz abgesehen davon, daß der Staat die Mittel für das Rote Kreuz vollständig zur Verfügung gestellt habe; nachdem dessen Mittel durch Inflation entwertet gewesen seien. Auch der Bundesminister der Finanzen habe im Erlaß vom 30. August 1952 -- I B -- Ba 4101 -- 68/51 anerkannt, daß die Tätigkeit beim Deutschen Roten Kreuz öffentlicher Dienst sei. In dem Erlaß ist folgendes ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Deutsche Rote Kreuz kann nicht als ein bloßer in den Formen des Privatrechts erfolgter Zusammenschluß rechtsfähiger oder nichtrechtsfähiger juristischer Personen des Privatrechts aufgefaßt werden. Nach dem Gesetz vom 9.12. 1937 (RGBl. I S. 1330) waren dem Deutschen Roten Kreuz nachstehende Merkmale verliehen 1) die Rechtsfähigkeit (§ 1 Abs. 2) 2) die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (§ 3) 3) der Personenverband (§ 4 Abs. 1) 4) staatliche Aufsicht (§§ 5 und 6). Nach der herrschenden Lehre ist ein mit diesen Rechten ausgestatteter Personenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_261&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ich werde daher künftig die beim Deutschen Roten Kreuz hauptberuflich zugebrachten Zeiten als Dienstzeit im Sinne des § 7 ATO anrechnen und habe entsprechend die obersten Bundesbehörden unterrichtet.&quot;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer verweist ferner auf einen Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 5. Oktober 1939, nach welchem das Deutsche Rote Kreuz unter das Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben falle (Wittland, Beamtenrechtliche Gesetze, 2. Aufl. 1943 A S. 237). Er betont, daß er während seines Dienstes beim Roten Kreuz unter die drei Gehaltskürzungsnotverordnungen vom 1. Dezember 1930, 5. Juni 1931 und 8. Dezember 1931 gefallen, also als Angehöriger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft behandelt worden sei. Aus allen diesen Gründen folgert er, daß er im Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBI. I S. 307; im folgenden: G 131) hätte berücksichtigt werden müssen. Die Beschränkung der Regelung des G 131 auf öffentlich-rechtliche Körperschaften stehe im Widerspruch zum Grundgesetz; im übrigen sei das Deutsche Rote Kreuz vor und nach dem 30. Januar 1933 als öffentlich-rechtliche Körperschaft anzusehen und daher auch nach der im G 131 getroffenen Abgrenzung zu berücksichtigen. Die Nichtaufnahme des Deutschen Roten Kreuzes in Anlage A zu § 2 G 131 verstoße daher gegen Art. 131 GG und verletze sein Grundrecht aus Art. 3 GG. Der Beschwerdeführer hat beantragt, &quot;zu erkennen, daß der Bundesgesetzgeber durch § 2 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) in Verbindung mit Anlage A ihm gegenüber das Grundrecht (Art. 3, 14 und 131 GG) verletzt habe.&quot; Zur Durchführung seiner Verfassungsbeschwerde hat er um Bewilligung des Armenrechts gebeten und die Beiordnung eines Armenanwalts für seine Vertretung in der mündlichen Verhandlung beantragt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_262&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Das Bundesverfassungsgericht hat im Armenrechtsverfahren dem Bundesminister des Innern Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hinsichtlich der Frage nach der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist dieser in Übereinstimmung mit dem Bundesjustizminister der Auffassung, daß eine Verfassungsbeschwerde auch gegen ein &quot;Unterlassen&quot; des Gesetzgebers zulässig sei. Werde ein Vorgehen des Gesetzgebers aus dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG gefordert, weil er bewußt eine Teilregelung unter Ausschluß bestimmter Bevölkerungsgruppen getroffen habe, so brauche die Verfassungsbeschwerde sich nicht gegen eine positive (Teil)Regelung zu richten, weil sie angeblich unter Verstoß gegen Art. 3 GG (Nichtberücksichtigung bestimmter Gruppen) erlassen worden sei. Vielmehr könne die Verfassungsbeschwerde sich grundsätzlich auch gegen die unterbliebene (Teil)Regelung, also gegen das &quot;relative&quot; Unterlassen (Nichtberücksichtigung bestimmter Gruppen) richten und insofern bezwecken, daß ein etwaiges verfassungswidriges Verhalten des Gesetzgebers -- sein Unterlassen -- &quot;festgestellt&quot; werde. Die Gültigkeit der positiven Teilregelung werde dadurch nicht unmittelbar betroffen. Das sei vielmehr nur dann der Fall, wenn die &quot;Vergleichsnorm&quot;, die unter Nichtberücksichtigung einer Bevölkerungsgruppe erlassen worden sei, ohne die korrespondierende Lücke -- die unterlassene Teilregelung -- nicht bestehen könne. Ein solcher logischer und funktioneller Zusammenhang werde sich aber schwerlich jemals nachweisen lassen und sei auch im vorliegenden Falle nicht gegeben.
&lt;p&gt;In sachlicher Hinsicht verneint der Bundesminister des Innern einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Weder der Preußische Landesverein noch das Deutsche Rote Kreuz hätten vor 1933 die Eigenschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften besessen. Bei der Verleihung der &quot;Korporationsrechte&quot; an den Preußischen Landesverein habe es sich lediglich um die Verleihung privatrechtlicher Rechtsfähigkeit gehandelt. Darüber hinaus sei das Deutsche Rote Kreuz auch nach dem Gesetz vom 9. September 1937 zwar rechtsfähig, nicht jedoch eine Körperschaft des&amp;nbsp; öffentlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_263&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechts &amp;nbsp;gewesen. Das habe die Gesetzesbegründung -- Reichsanzeiger 1937 Nr. 293 S. 1 -- ausdrücklich hervorgehoben. Die gegenüber dem Beschwerdeführer durchgeführten Gehaltskürzungen sprächen nicht eindeutig für die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit des Deutschen Roten Kreuzes. Denn nach Kap. II § 6 des 2. Teiles -- Sicherung des Haushalts -- der Verordnung vom 1. Dezember 1930 (RGBI. I S. 517/523) sollten zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne dieses Kapitels auch die Unternehmungen gehören, &quot;deren Gesellschaftskapital sich mit mehr als der Hälfte im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts befindet und die Vereinigungen und Einrichtungen, deren Einkünfte mit mehr als der Hälfte von solchen Unternehmungen oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts herrühren.&quot; Der Bundesgesetzgeber habe daher ohne Verstoß gegen das Grundgesetz die Aufnahme des Deutschen Roten Kreuzes in das G 131, insbesondere in die Anlage A, abgelehnt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Armenrechtsgesuch ist zulässig (BVerfGE 1, 109 ff.), jedoch nicht begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer rügt, der Gesetzgeber habe den Verfassungsauftrag des Art. 131 GG, die Rechtsverhältnisse aller dort bezeichneten Personen zu regeln, die am 8. Mai 1945 &quot;im öffentlichen Dienst&quot; standen, nur teilweise ausgeführt. Eine Regelung für die Angehörigen des früheren Deutschen Roten Kreuzes sei unterblieben, obgleich diese öffentlichen Dienst geleistet hätten. Es sei auch nicht etwa eine negative Regelung- Ausschluß des Deutschen Roten Kreuzes -- im Gesetz getroffen worden; der Gesetzgeber habe vielmehr insoweit jede Regelung unterlassen, da er den Verfassungsauftrag irrigerweise einschränkend ausgelegt habe. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG verletzt worden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_264&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschwerdeführer wendet sich mithin gegen ein &quot;Unterlassen&quot; des Gesetzgebers. Von dem in BVerfGE 1, 97 ff. behandelten Fall unterscheidet sich der vorliegende dadurch, daß der Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes beruft, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im wesentlichen umgrenzt hat. Wenn bei dieser Voraussetzung der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag unrichtig auslegt, demzufolge seiner Gesetzgebungspflicht nur unvollständig nachkommt und durch das Unterlassen einer erschöpfenden Regelung zugleich ein Grundrecht verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde auch gegen dieses Unterlassen des Gesetzgebers zulässig. Aus der Fassung des § 95 BVerfGG lassen sich keine durchschlagenden Bedenken gegen diese Auffassung herleiten. Nach Sinn und Zweck der Bestimmungen der §§ 90 bis 95 BVerfGG, insbesondere aus § 92 und § 95 Abs. 1 BVerfGG ergibt sich, daß Gesetze als &quot;Handlungen&quot; eines Verfassungsorgans, nämlich des Gesetzgebers, angesehen werden sollen (vgl. auch BVerfGE 1, 208 ff. [220]), durch die Grundrechte verletzt werden können. Ist der Gesetzgeber verfassungsmäßig verpflichtet, eine solche Handlung vorzunehmen, also ein Gesetz zu erlassen, so kann er durch einen Verstoß gegen seine Handlungspflicht, also durch Unterlassen, ebenfalls Grundrechte verletzen. Hat er den Verfassungsauftrag nur teilweise erfüllt und dadurch den Gleichheitssatz verletzt, so kann eine auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde sich auch gegen das teilweise Unterlassen des Gesetzgebers richten. Die Annahme, ein solcher Verstoß des Gesetzgebers gegen Art. 3 GG müsse zur Nichtigkeit der&amp;nbsp; positiven &amp;nbsp;Teilregelung führen, die Verfassungsbeschwerde sei also hiergegen -- nämlich gegen die den Gleichheitssatz verletzende Begünstigung einer bestimmten Personengruppe -- zu richten, ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der Verfassungsauftrag nicht nur eine Regelung überhaupt vorschreibt, sondern wegen des Umfanges der zu regelnden Materie offensichtlich nicht ein einheitliches Gesetz verlangt, sondern sinngemäß zeitlich einander folgende Teilregelungen zuläßt. Unter
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_265&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG wären also solche Teilregelungen zwar als ergänzungsbedürftig, bis zu einer möglichen Ergänzung aber nicht als rechtsunwirksam zu behandeln.
&lt;p&gt;Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein solches (teilweises) Unterlassen lassen sich auch nicht daraus herleiten, daß Gesetze in einer parlamentarischen Demokratie nur durch das Zusammenwirken mehrerer Verfassungsorgane zustande kommen und daß der Gesetzgeber wegen der Notwendigkeit freier Abstimmung und des weiten Spielraums parlamentarischen Ermessens wohl zum Erlaß bestimmter Gesetze, nicht aber zum Erlaß von Gesetzen eines ganz bestimmten Inhalts verpflichtet werden könne. Wenn der Gesetzgeber auch bei seiner politischen Entscheidung über den Inhalt der Gesetze grundsätzlich frei ist, so hat er doch stets das Grundgesetz, im besonderen die Grundrechte, zu beachten. Wenn daher der von einer gesetzlichen Regelung zu erfassende Personenkreis unmittelbar durch die Verfassung bestimmt ist, muß der Gesetzgeber dem bei seiner politischen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Die ihn hinsichtlich des gesamten Personenkreises unmittelbar bindende Verpflichtung folgt dann aus Art. 3 Abs. 1 GG und damit gerade aus einem der tragenden Konstitutionsprinzipien der freiheitlich-demokratischen Verfassung selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine auf Art. 3 GG gestützte Verfassungsbeschwerde, die bei einem entsprechenden Verfassungsauftrag gegen ein teilweises Unterlassen des Gesetzgebers zulässig ist, kann jedoch ihrer Natur nach gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nur zu der&amp;nbsp; Feststellung &amp;nbsp;führen, daß das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden ist. Dem Gesetzgeber bleibt es als dann überlassen, innerhalb angemessener Frist seine bisherige Regelung auf den unter Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG übergangenen Personenkreis zu erstrecken oder aber den gesamten von dem Verfassungsauftrag ergriffenen Bereich neu zu regeln, sofern ihm das ohne Verletzung anderer Grundrechte oder Verfassungsbestimmungen noch möglich ist. Weitere Einwirkungsmöglich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_266&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keiten auf den Gesetzgeber stehen dem Bundesverfassungsgericht nicht zu. Seine Entscheidung in derartigen Fällen bleibt deshalb gleichwohl nicht eine rein theoretische Deklaration. Von jeher hat man auch bei Feststellungsklagen im Zivilprozeßverfahren gegen den Staat das Feststellungsinteresse in besonders weitgehendem Maße bejaht in der Erkenntnis, daß der Staat sich einer von seinen Gerichten festgestellten Rechtspflicht nicht entziehen werde (vgl. Stein-Jonas, 18. Aufl. 1953, § 256 Anm. III 5 b). Im verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ohnehin wegen der beschränkten Vollstreckungsmöglichkeiten die loyale Zusammenarbeit der verschiedenen staatlichen Gewalten geradezu voraussetzt, darf angenommen werden, daß diese &quot;moralische&quot; Wirkung auf den Gesetzgeber dem Spruch des höchsten und gerade zur Auslegung der Verfassung berufenen Gerichts in erhöhtem Maße zukommen wird. Die Frage, ob dann, wenn der Gesetzgeber die verfassungsmäßigen Folgerungen aus einer solchen verfassungsgerichtlichen Feststellung in angemessener Frist nicht ziehen sollte, eine &quot;endgültige&quot; Ablehnung jeder Ergänzungsregelung anzunehmen sei, die dann zur Nichtigkeit auch der positiven Teilregelung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG führen müsse, braucht daher nicht erörtert zu werden.
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig erhoben worden, da § 93 BVerfGG besondere Fristen nur bei Verfassungsbeschwerden gegen positive Akte der öffentlichen Gewalt vorsieht. Das erklärt sich daraus, daß ein verfassungswidriges Unterlassen fortwirkt, so daß es hier kaum möglich wäre, einen Zeitpunkt für den Beginn einer Rechtsmittelfrist festzulegen. Im vorliegenden Falle wäre übrigens die Beschwerdefrist selbst dann gewahrt, wenn man annehmen wollte, daß sie mit Verkündung der ergänzungsbedürftigen Teilregelung begonnen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde bietet jedoch keine Aussicht auf Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Februar 1957 (1 BvR 413 und 422/53) dargelegt hat, ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_267&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steht der Bundesgesetzgeber unter &quot;öffentlichem Dienst&quot; im Sinne des Art. 131 GG eine Tätigkeit bei sogenannten &quot;Nichtgebietskörperschaften&quot; nur dann, wenn diese die Körperschaftsrechte bereits vor dem 30. Januar 1933 erhalten hatten: Entsprechendes soll auch bei Verschmelzungen oder Umbenennungen von Nichtgebietskörperschaften während des nationalsozialistischen Regimes gelten.
&lt;p&gt;Mit dieser Abgrenzung hat der Bundesgesetzgeber den Verfassungsauftrag zutreffend ausgelegt (vgl. Anders, Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Aufl. § 1 Anm. 3; Bachof in DRZ 49, 553; Giese, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. Art. 131 Anm. 2). Nach Sinn und Entstehungsgeschichte des Art. 131 GG sollte denjenigen Personen eine besondere staatliche Fürsorge zuteil werden, die im Dienste des öffentlichen Gemeinwesens gestanden hatten, nicht jedoch denjenigen, die bei privatrechtlichen Arbeitgebern tätig gewesen waren. Wenn daher der Bundesgesetzgeber den Auftrag des Grundgesetzes über die Gebietskörperschaften hinaus auf andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen erstreckt hat, so hat er ihm damit die weitestmögliche Auslegung gegeben, die in Betracht kommen konnte. Das Grundgesetz wollte durch Art. 131 GG den Staat nicht verpflichten, besondere Fürsorgepflichten anstelle privater Arbeitgeber zu übernehmen oder deren Pflichten gegenüber ihren Bediensteten in Abweichung vom allgemeinen Recht neu zu regeln, selbst dann nicht, wenn die privaten Arbeitgeber im öffentlichen Interesse tätig gewesen sein sollten. Soweit der Beschwerdeführer sich also darauf beruft, daß seine Tätigkeit beim Roten Kreuz ihrem Gehalte nach als öffentlicher Dienst anzusehen sei, treffen seine Ausführungen nicht den hier wesentlichen Gesichtspunkt. Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Betrachtungsweise in anderem Zusammenhang -- etwa bei der Berechnung von Vordienstzeiten -- gerechtfertigt oder erforderlich sein oder gewesen sein mag. Die aus sich selbst heraus auszulegende Vorschrift des Art. 131 GG erfaßt derartigen &quot;öffentlichen Dienst&quot; jedenfalls nicht. Den abweichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_268&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Ausführungen Fischbachs (DÖV 55, 709) vermag das Bundesverfassungsgericht nicht zu folgen.
&lt;p&gt;2. Dem Sinn und Zweck des Art. 131 GG entspricht es auch, daß die Bediensteten derjenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften von der Regelung im G 131 ausgenommen worden sind, die erst nach dem 30. Januar 1933 Körperschaftsrechte erhalten hatten (vgl. BVerfGE 3, 162 [184/185] und Beschluß vom 20. Februar 1957 -1 BvR 413 und 422/53 _). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Deutsche Rote Kreuz nach dem nationalsozialistischen Gesetz vom 9. Dezember 1937 eine juristische Person des öffentlichen Rechts war. Wenn auch einige Bestimmungen dieses Gesetzes entgegen der Regierungsbegründung für die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit sprechen mögen (vgl. den oben mitgeteilten Erlaß des Bundesfinanzministers vom 30. August 1952), so hat doch das Deutsche Rote Kreuz weder vor 1933 noch nach 1945 öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit gehabt; das gilt sowohl für die Zentrale wie für die Landesorganisationen, mit alleiniger Ausnahme Bayerns.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, daß der preußische Landesverein, in dessen Diensten er stand, bereits im Jahre 1866 Korporationsrechte erhalten habe, so übersieht er, daß nach Preußischem Allgemeinem Landrecht (§ 25 II 6) Korporationen sowohl private wie öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit ausschließlich durch königliche &quot;Verleihung&quot; erwerben konnten. Angesichts dieser einheitlichen Rechtsgrundlage läßt die Tatsache der Verleihung von Korporationsrechten keinen Rückschluß auf deren privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Natur zu (vgl. auch Hubrich, &quot;über die Entstehung öffentlich-rechtlicher Korporationen in Preußen&quot;, Archiv für Bürgerliches Recht, Band 33 S. 22 ff. ÄS. 43Ü). Da im übrigen&amp;nbsp; alle &amp;nbsp;&quot;moralischen Personen&quot; (ALR § 81 II 6) nach preußischem Recht einer besonders weitgehenden staatlichen Aufsicht und Einwirkung unterworfen waren, kann &quot;öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit&quot; -- wenn sie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_269&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht bei der Verleihung ausdrücklich als solche bezeichnet worden ist nur angenommen werden, wenn sich ihre Merkmale aus dem Inhalt des genehmigten Statuts&amp;nbsp; eindeutig &amp;nbsp;ergeben. Das ist jedoch bei dem Preußischen Landesverein vom Roten Kreuz nicht der Fall.
&lt;p&gt;Aus dem &quot;Statut des Preußischen Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger&quot; -- veröffentlicht im Preußischen Ministerialblatt der gesamten inneren Verwaltung, 1866 S. 128 ff. -- geht hervor, daß dem Staate nur die nach Allgemeinem Landrecht gegenüber jeder &quot;moralischen Person&quot; unerläßliche Aufsicht und Einwirkungsbefugnis vorbehalten war. Lediglich die Bestellung von drei staatlichen &quot;Kommissarien&quot; stellt eine Besonderheit dar. Sie erklärt sich aus dem Zweck des Vereins, die militärischen Sanitätsbehörden zu unterstützen. Aber auch diese Kommissarien hatten nur beratende und vermittelnde Funktion. Eine Zwangsmitgliedschaft -- auch nur bestimmter Berufsgruppen -- bestand nicht. Auch die Bestimmungen über Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht, über die Beziehungen zu den &quot;Behörden&quot; und die Rechnungsprüfung ergeben, daß es sich um einen privatrechtlichen Verein gehandelt hat. Das wird bestätigt durch den Zweck des Vereins, durch freiwillige Krankenpflege die staatlichen Einrichtungen zu unterstützen, nicht aber sie zu ersetzen. Es handelte sich um eine für den Staat zweckmäßige und erwünschte, nicht aber um eine &quot;daseinsnotwendige&quot; Einrichtung. Daß sie &quot;gemeinnützigen Zwecken&quot; diente, war nach ALR § 25 II 6 notwendige Voraussetzung der Rechtsfähigkeit überhaupt, nicht aber der&amp;nbsp; öffentlich- rechtlichen &amp;nbsp;Rechtsfähigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Verleihung der Korporationsrechte am 7. Mai 1866 (Ministerialblatt der gesamten inneren Verwaltung 1866,S. 130) hat der Preußische Landesverein vom Roten Kreuz mithin nicht die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Am 20. April 1869 haben &quot;die unter verschiedener Bezeichnung bestehenden deutschen Landesvereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger&quot; eine &quot;Gesamtorganisation&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_270&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der deutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger&quot; geschaffen. Auch ihre Satzung (vgl. Grüneisen, Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart, 1939, S. 253 255) ergibt eindeutig, daß es sich hier um eine Organisation auf zivilrechtlicher Ebene gehandelt hat.
&lt;p&gt;Bei Beginn des ersten Weltkrieges bestanden folgende Rote-Kreuz-Vereine:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;6 300 Vereine vom Roten Kreuz mit 1080 000 Mitgliedern, davon 1 007 Zweig-Männervereine mit 195 000 Mitgliedern, 3 000 Zweig-Frauenvereine mit 800 000 Mitgliedern, 2 200 Sanitätskolonnen mit 74 000 Mitgliedern, 80 Verbände der Genossenschaft freiwilliger Krankenpfleger mit 12 000 Mitgliedern, 10 Samaritervereine mit 2 000 Mitgliedern.&quot; (Vgl. Grüneisen a.a.O. S. 139).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem ersten Weltkrieg bildeten die Landesmänner- und Landesfrauenvereine vom Roten Kreuz am 25. Januar 1921 das &quot;Deutsche Rote Kreuz&quot; als eingetragenen Verein. Nach dem Vorwort der Satzung schließen sich &quot;die deutschen Landesvereine und Landesfrauenvereine vom Roten Kreuz . . . zu einer Vereinigung zusammen, die alle Kräfte des Roten Kreuzes im Reiche zu gemeinsamer Wohlfahrtsarbeit zusammenfassen und dahin wirken soll, daß alle deutschen Männer und Frauen ohne Unterschied des Standes, des religiösen Bekenntnisses und der politischen Gesinnung sich als Mitarbeiter an dem gemeinsamen Wirken des Deutschen Roten Kreuzes beteiligen&quot;. Die Aufgaben grenzte § 2 der Satzung folgendermaßen ab:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Deutsche Rote Kreuz ist ein Glied der Weltgemeinschaft des Roten Kreuzes und betätigt sich als solches auf allen Arbeitsgebieten deren Zweck die Verhütung, Bekämpfung und Linderung gesundheitlicher, wirtschaftlicher und sittlicher Not bildet. Insbesondere liegen ihm nachstehende Aufgaben ob: 1. die Vertretung der Gesamtorganisation a) innerhalb der Weltgemeinschaft des Roten Kreuzes, b) bei ausländischen Zusammenkünften, c) im Verkehr mit den Reichs- und Staatsbehörden in Angelegenheiten der Gesamtheit,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_271&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
d) in allen Angelegenheiten, die das Gesamtinteresse der Vereinigung betreffen, 2. die Veranstaltung von Vereinstagen des Deutschen Roten Kreuzes, 3. die Hilfeleistung bei deutschen und ausländischen außerordentlichen Notständen, 4. die Veranstaltung von Sammlungen für allgemeine Zwecke des Deutschen Roten Kreuzes im In- und Auslande, 5. die Hebung der Volksgesundheit und die Bekämpfung von Seuchen und Volkskrankheiten, 6. die Förderung der Gewinnung sowie der einheitlichen Ausbildung und Ausrüstung männlicher und weiblicher Kräfte und Hilfskräfte des Roten Kreuzes, 7. die Beteiligung an dem allgemeinen Rettungs- und Hilfsdienst und der Lösung verwandter Aufgaben, 8. die Ergänzung, der amtlichen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, 9. die Vorbereitung und Erfüllung der Aufgaben, die dem Deutschen Roten Kreuz als Glied der Weltvereinigung des Roten Kreuzes auf dem Gebiete der Fürsorge für die im Felde Verwundeten, Erkrankten und Gefangenen sowie im Bereiche der Kriegswohlfahrtspflege obliegen.&quot; (Vgl. Grüneisen a.a.O. S. 160-161).
&lt;p&gt;Eingetragener Verein blieb das Deutsche Rote Kreuz auch, als es sich am 29. November 1933 eine neue nationalsozialistisch geprägte Satzung gab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Preußische Landesverein vom Deutschen Roten Kreuz hatte sich ebenfalls unter nationalsozialistischer Einwirkung am 28. Februar 1934 eine neue, vom preußischen Innenminister am 13. März 1935 genehmigte Satzung gegeben. Ihr Vorwort lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Verein ist entstanden aus dem am 17. Februar 1864 gegründeten &quot;Preußischen Verein zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger&quot; der später den Namen ,Preußischer Landesverein vom Roten Kreuz (Männerverein)&#039; annahm. Er besitzt als Rechtsnachfolger dieses Vereins durch Königliche Verleihung vom 7. Mai 1866 Korporationsrechte. Der Preußische Landes-Männerverein ist ein Glied des Deutschen Roten Kreuzes. Ziel, Aufgaben und Organisation des Vereins sollen in Übereinstimmung mit der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes vom 29. November 1933 stehen. Der Verein erhält auf Grund der in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_272&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Mitgliederversammlung vom 22. Juni 1933 erteilten Ermächtigung an Stelle der bisherigen die nachstehende Satzung.&quot;
&lt;p&gt;Die Satzung nennt als Organe den Präsidenten, den Verwaltungsrat und den Landesrat. Dieser wird nach § 8 der Satzung als &quot;Mitgliederversammlung im Sinne des BGB&quot; bezeichnet. Nach § 13 ist der Generalsekretär oder sein Stellvertreter &quot;neben dem Präsidenten Vorstand im Sinne des BGB mit der Befugnis, den Verein allein zu vertreten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der Satzung geht eindeutig hervor, daß der Verein nicht als juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern als privatrechtlicher Verein angesehen wurde, auf den gemäß Art. 163 EGBGB die Vorschriften der §§ 25 bis 53, 85 bis 89 BGB anzuwenden waren. Die ministerielle Genehmigung der Satzungsänderung erklärt sich daraus, daß sie nach § 13 des Statuts erforderlich war (vgl. Art. 82 EGBGB); sie deutet mithin nicht auf eine öffentlich- rechtliche Rechtsfähigkeit hin.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit waren also weder der Preußische Landesverein noch das Deutsche Rote Kreuz vor 1933 Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dasselbe gilt für die übrigen Landesvereine mit Ausnahme des Bayerischen Landesvereins. Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium des Innern auf eine Erklärung des Präsidenten des Bayerischen Roten Kreuzes hingewiesen, die folgendes ausführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Bereits 1921 war bei der Vereinigung des früheren ,Bayerischen Landeshilfsvereins vom RK&#039; mit dem ,Bayerischen Frauenverein vom RK&#039; die Gründung des neugebildeten ,Bayerischen Landesvereins vom RK&#039; in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt. Durch die Wahl der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kam dabei zum Ausdruck, daß die neugebildete Vereinigung bestimmte öffentliche Aufgaben erfüllen sollte. Die Verleihung der Körperschaftsrechte bedeutete aber keineswegs, daß damit der Bayerische Landesverein vom Roten Kreuz nun etwa Träger staatlicher Hoheitsrechte oder ein Teil der staatlichen Verwaltung geworden wäre. Die Verleihung der Körperschaftsrechte wird in Süddeutschland bekanntlich wesentlich häufiger vorgenommen als etwa in den ehemals preußischen Teilen des Bundesgebietes. Diese Körperschaften des öffentlichen Rechts unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_257_273&quot; id=&quot;BVerfGE_6_257_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_257_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 257 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scheiden sich in vielen Fällen von Vereinen des privaten Rechts nur durch den Entstehungsakt, nicht aber durch ihren inneren Aufbau und durch die Art ihrer Tätigkeit.&quot;
&lt;p&gt;Nach 1949 sind alle Landesvereine vom Deutschen Roten Kreuz -- mit Ausnahme des bayerischen -- und das Deutsche Rote Kreuz selbst wieder als eingetragene Vereine gegründet worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Preußischen und Deutschen Roten Kreuz kann deshalb nicht als öffentlicher Dienst im Sinne des Art. 131 GG angesehen werden. Der Beschwerdeführer kann also seine Gleichstellung mit dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis auch nicht unter Berufung auf Art. 3 GG verlangen; denn der Gesetzgeber hat sich im Ausführungsgesetz an die von der Verfassung selbst bestimmte Abgrenzung gehalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit § 2 Abs. 1 Nr. 1 G 131 in Verbindung mit der Anlage A &quot;sonstige Einrichtungen&quot; berücksichtigt, handelt es sich lediglich um einige in selbständiger Rechtsform geführte Kommunalbetriebe, insbesondere Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, deren Aufgaben überwiegend als kommunale Selbstverwaltungsaufgaben betrachtet werden. Wenn der Gesetzgeber in diesem engen Rahmen Organisationen ohne öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit berücksichtigt hat, so kann der Beschwerdeführer auch insoweit keine Rechte unter Berufung auf Art. 3 GG für sich herleiten; denn das Rote Kreuz ist keine Einrichtung, die Staat oder Gemeinden geschaffen haben, um staatliche oder kommunale Aufgaben von ihm ausführen zu lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 14 ist nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;


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        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/858&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 26 Mar 2012 12:25:20 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 24.04.1952 - 1 BvR 36/52</title>
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Fristvorschrift des § 93 Abs.  3 BVerfGG kann bei Verfassungsbeschwerden gegen &quot;sonstige Hoheitsakte&quot; nicht entsprechend angewendet werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h1&gt;Beschluß&lt;/h1&gt;


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                    BVerfGE 1, 263        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Fristvorschrift des § 93 Abs. 3 BVerfGG kann bei Verfassungsbeschwerden gegen &quot;sonstige Hoheitsakte&quot; nicht entsprechend angewendet werden.&lt;/strong&gt; 
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt; des Ersten Senats vom 24. April 1952 gem. § 24 BVerfGG-- 1 BvR 36/52 --in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Gerichtsassessors a. D. W.Entscheidungsformel:&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der am 15. Januar 1952 eingelegten Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;den Erlaß des Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen vom 18. November 1948 über die Nichtzulassung von Verwaltungsrechtsräten für verfassungswidrig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann dahingestellt bleiben, ob der angegriffene Erlaß überhaupt zu den &quot;sonstigen Hoheitsakten&quot; im Sinne des § 93 Abs. 2 BVerfGG gehört. Jedenfalls kann dem Beschwerdeführer nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_263_264&quot; id=&quot;BVerfGE_1_263_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_263_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 263 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gefolgt werden, wenn er meint, gegen &quot;sonstige Hoheitsakte&quot; laufe während der Übergangszeit ebenso wie gegen Gesetze gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG eine Beschwerdefrist bis zum 1. April 1952. Für eine Interpretation des Gesetzes ist nur dann Raum, wenn der Wortsinn zweifelhaft erscheint; das ist hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat vielmehr in § 93 Abs. 2 BVerfGG für die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze oder sonstige Hoheitsakte die Jahresfrist gesetzt und in Abs. 3 eindeutig nur für Gesetze eine Ausnahmebestimmung getroffen. Daran ist das Gericht gebunden. Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb - von allen anderen rechtlichen Bedenken abgesehen - gemäß § 24 BVerfGG als verspätet zu verwerfen.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/775&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-93-bverfgg">§ 93 BVerfGG</category>
 <pubDate>Fri, 16 Mar 2012 04:49:52 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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