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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat am 8. Mai 1949 beschlossen, nach der Zustimmung der westdeutschen Länder am 23. Mai 1949 ausgefertigt und verkündet und trat mit Ablauf dieses Tages, also am 24. Mai 1949 um 0 Uhr, in Kraft.1

Das Grundgesetz war ursprünglich als vorläufige staatliche Grundordnung für die westlichen Besatzungszonen konzipiert. Seine Bezeichnung sollte ebenso wie die Entscheidung gegen den Begriff „Verfassung“ den provisorischen Charakter der neuen Ordnung verdeutlichen. Mit der deutschen Einheit im Jahr 1990 wandelte sich seine Funktion jedoch grundlegend: Das Grundgesetz wurde zur Verfassung des gesamten wiedervereinigten Deutschlands.2

Inhaltlich erfüllt das Grundgesetz von Anfang an sämtliche wesentlichen Funktionen einer modernen Verfassung. Es legt die grundlegenden Staatsstrukturprinzipien fest, ordnet die staatlichen Organe und ihre Zuständigkeiten, gewährleistet die Grundrechte und bestimmt das Verhältnis zwischen Bund und Ländern. Zu seinen tragenden Prinzipien gehören insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit und die republikanische Staatsform.3

Eine herausgehobene Stellung nehmen die Grundrechte ein. Sie sind nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht und binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Das Grundgesetz versteht sie damit nicht lediglich als politische Zielvorstellungen, sondern als einklagbare Rechte des Einzelnen und zugleich als grundlegende Wertentscheidungen für die gesamte Rechtsordnung.4

Das Bundesverfassungsgericht wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes und hat durch seine Rechtsprechung maßgeblich zur Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Ordnung beigetragen. Das Grundgesetz steht damit nicht nur an der Spitze der innerstaatlichen Normenhierarchie, sondern bildet zugleich den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sich die gesamte staatliche Gewalt bewegt.5

1. Bezeichnung und verfassungsrechtliche Stellung

Die Bezeichnung „Grundgesetz“ war ursprünglich bewusst gewählt. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs sollte zunächst keine endgültige Verfassung für ganz Deutschland geschaffen werden. Die westdeutschen Ministerpräsidenten befürchteten, dass die Errichtung eines dauerhaften westdeutschen Staates die deutsche Teilung verfestigen könnte.

Aus diesem Grund wurde der Begriff „Grundgesetz“ einer förmlichen Verfassung vorgezogen. Zugleich sollte die Möglichkeit einer späteren gesamtdeutschen Verfassungsentscheidung offengehalten werden.6

Diese historische Funktion erklärt zwar die Bezeichnung, bestimmt aber nicht mehr die heutige Rechtsqualität des Grundgesetzes. Das Grundgesetz ist seit der deutschen Einheit die gesamtdeutsche Verfassung. Seine Bezeichnung als „Grundgesetz“ bringt daher heute keine rechtliche Vorläufigkeit zum Ausdruck.

Bereits bei seinem Inkrafttreten besaß das Grundgesetz materiell den Charakter einer Verfassung. Es regelte die grundlegenden Voraussetzungen staatlicher Existenz und enthielt verbindliche Vorgaben für die Organisation und Begrenzung staatlicher Gewalt. Dass es ursprünglich als Provisorium gedacht war, ändert an dieser verfassungsrechtlichen Qualität nichts.7

Das Grundgesetz steht innerhalb der deutschen Rechtsordnung über dem einfachen Recht. Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichte sind an seine Vorgaben gebunden. Dies folgt insbesondere aus Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG.

Die Einhaltung des Grundgesetzes wird durch verschiedene verfassungsgerichtliche Verfahren abgesichert. Dazu gehören insbesondere die Verfassungsbeschwerde, die abstrakte und konkrete Normenkontrolle, das Organstreitverfahren und der Bund-Länder-Streit.8

2. Entstehungsgeschichte

2.1. Ausgangslage nach dem Zweiten Weltkrieg

Nach der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands am 8. Mai 1945 übernahmen die vier Siegermächte die oberste Regierungsgewalt. Deutschland wurde in vier Besatzungszonen aufgeteilt. Die politische Entwicklung in den westlichen Besatzungszonen und in der sowjetischen Besatzungszone verlief in den folgenden Jahren zunehmend auseinander.

Mit der Verschärfung des Ost-West-Konflikts gewann die Frage an Bedeutung, welche politische und verfassungsrechtliche Ordnung in den westlichen Besatzungszonen geschaffen werden sollte. Dabei standen insbesondere die künftige Stellung der Länder, die Stärke einer Bundesgewalt und die Frage einer möglichen deutschen Einheit im Mittelpunkt.9

2.2. Londoner Sechsmächtekonferenz

Auf der Londoner Sechsmächtekonferenz 1948 berieten die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, Frankreich sowie Belgien, die Niederlande und Luxemburg über die politische Neuordnung der westlichen Besatzungsgebiete.

Die Konferenz stand bereits deutlich unter dem Einfluss des beginnenden Kalten Krieges. Die Sowjetunion war an den Beratungen nicht beteiligt. Die westlichen Mächte verständigten sich schließlich darauf, die politischen Voraussetzungen für einen föderal organisierten westdeutschen Staat zu schaffen.10

Gleichzeitig sollte die neue westdeutsche Ordnung einer späteren Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands nicht entgegenstehen. Die künftige deutsche Verfassungsordnung sollte daher zunächst auf den westlichen Teil Deutschlands beschränkt bleiben.

2.3. Frankfurter Dokumente

Am 1. Juli 1948 übergaben die westlichen Militärgouverneure den Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder die sogenannten Frankfurter Dokumente. Darin wurden die deutschen Ministerpräsidenten unter anderem aufgefordert, eine demokratische Verfassung mit Grundrechtsgarantie und föderaler Staatsstruktur ausarbeiten zu lassen.

Die Ministerpräsidenten standen diesem Auftrag zunächst skeptisch gegenüber. Sie befürchteten, eine förmliche Verfassung könne die Teilung Deutschlands endgültig besiegeln.11

2.4. Koblenzer Beschlüsse

Auf der Rittersturz-Konferenz in Koblenz vom 8. bis 10. Juli 1948 berieten die Ministerpräsidenten über die Frankfurter Dokumente. Sie lehnten insbesondere die Vorstellung ab, eine endgültige westdeutsche Verfassung zu schaffen.

Stattdessen sollte eine vorläufige Ordnung entstehen, die den Weg zu einer späteren gesamtdeutschen Lösung offenhielt. Aus diesem politischen Konzept entwickelte sich die Bezeichnung „Grundgesetz“.12

Die Ministerpräsidenten schlugen außerdem vor, keine verfassunggebende Nationalversammlung einzuberufen. An ihre Stelle sollte ein parlamentarisch zusammengesetztes Gremium treten, dessen Mitglieder von den Landtagen gewählt wurden.

2.5. Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee

Vom 10. bis 23. August 1948 tagte der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee. Das Gremium sollte wesentliche Grundlinien für die spätere Arbeit des Parlamentarischen Rates entwickeln.

Der Konvent erarbeitete einen umfassenden Entwurf und legte damit wichtige Grundlagen für das spätere Grundgesetz. Zu den zentralen Fragen gehörten insbesondere die Stellung der Bundesregierung, die Ausgestaltung des Bundesstaates, die Stellung des Staatsoberhauptes und die Sicherung der Verfassungsordnung gegen ihre eigene Beseitigung.13

2.6. Parlamentarischer Rat

Der Parlamentarische Rat trat am 1. September 1948 in Bonn zusammen. Er bestand aus 65 stimmberechtigten Mitgliedern, die von den Landtagen der westdeutschen Länder gewählt worden waren. Berlin war durch fünf nicht stimmberechtigte Vertreter beteiligt.14

Zum Präsidenten wurde Konrad Adenauer gewählt. Die Beratungen dauerten mehrere Monate und waren von erheblichen politischen Kontroversen geprägt. Diskutiert wurden unter anderem die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, die Stellung des Bundesrates, die Finanzordnung, das Verhältnis von Staat und Kirche sowie die Ausgestaltung der Grundrechte.

Eine besondere Rolle spielten die vier Frauen im Parlamentarischen Rat: Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber. Insbesondere Selbert setzte sich maßgeblich dafür ein, die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 GG festzuschreiben.15

Am 8. Mai 1949 nahm der Parlamentarische Rat den Entwurf des Grundgesetzes mit 53 gegen 12 Stimmen an. Das Datum fiel bewusst mit dem vierten Jahrestag der deutschen Kapitulation zusammen.16

2.7. Genehmigung und Ratifikation

Die westlichen Militärgouverneure genehmigten das Grundgesetz am 12. Mai 1949. Anschließend wurde es den Landtagen zur Ratifikation vorgelegt.

Nach Art. 144 Abs. 1 GG musste das Grundgesetz von den Volksvertretungen von mehr als zwei Dritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen werden. Diese Voraussetzung wurde erfüllt. Der Bayerische Landtag lehnte das Grundgesetz zwar mehrheitlich ab, erklärte jedoch zugleich seine Zugehörigkeit zu der durch das Grundgesetz geschaffenen Ordnung, sofern die erforderliche Mehrheit der Länder zustande kam.17

Eine unmittelbare Volksabstimmung fand nicht statt. Das Grundgesetz wurde vielmehr durch die Landesparlamente ratifiziert. Dies entsprach der politischen Konzeption des Parlamentarischen Rates und den damaligen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet. Nach Art. 145 Abs. 2 GG trat es mit Ablauf dieses Tages in Kraft.18

3. Aufbau und Inhalt

Das Grundgesetz besteht aus der Präambel und den einzelnen Verfassungsbestimmungen. Seine Vorschriften lassen sich inhaltlich vor allem in die Bereiche der Grundrechte, des Staatsorganisationsrechts, der föderalen Kompetenzordnung und der Finanz- und Notstandsverfassung einordnen.

3.1. Präambel

Die Präambel stellt das Grundgesetz in einen historischen und politischen Zusammenhang. Sie verweist auf die Verantwortung vor Gott und den Menschen sowie auf den Willen des deutschen Volkes, seine staatliche Einheit und Freiheit zu verwirklichen.

In ihrer heutigen Fassung stellt die Präambel fest, dass die Deutschen in den Ländern die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet haben. Damit wurde die ursprüngliche, auf die Herstellung der deutschen Einheit gerichtete Funktion der Präambel an die veränderte politische Realität angepasst.19

3.2. Grundrechte

Die ersten Artikel des Grundgesetzes enthalten die zentralen Grundrechte. Ihre besondere Bedeutung ist wesentlich durch die Erfahrungen der nationalsozialistischen Herrschaft geprägt.

Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Menschenwürde für unantastbar und verpflichtet den Staat, sie zu achten und zu schützen. Art. 1 Abs. 3 GG bestimmt, dass die nachfolgenden Grundrechte die staatlichen Gewalten unmittelbar binden.

Zu den wichtigsten Grundrechten gehören insbesondere:

  • die Menschenwürde (Art. 1 GG),
  • die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG),
  • der allgemeine Gleichheitssatz und die Gleichberechtigung (Art. 3 GG),
  • die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG),
  • die Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Kunstfreiheit (Art. 5 GG),
  • der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG),
  • die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Regelungen über das Schulwesen (Art. 7 GG),
  • die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 8 und 9 GG),
  • das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG),
  • die Freizügigkeit (Art. 11 GG),
  • die Berufsfreiheit (Art. 12 GG),
  • die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG),
  • das Eigentums- und Erbrecht (Art. 14 GG),
  • die Möglichkeit der Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln (Art. 15 GG),
  • das Verbot des Entzugs der deutschen Staatsangehörigkeit und das Auslieferungsverbot in Art. 16 GG,
  • das Asylrecht nach Art. 16a GG,
  • sowie die Rechtsschutz- und Eingriffsschranken des Art. 19 GG.

Die Grundrechte sind in erster Linie subjektive Rechte des Einzelnen gegenüber der staatlichen Gewalt. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht früh hervorgehoben, dass sie eine objektive Wertordnung darstellen, die für die gesamte Rechtsordnung Bedeutung besitzt.20

3.3. Staatsorganisationsrecht

Das Staatsorganisationsrecht regelt die Einrichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeiten der obersten Staatsorgane sowie das Verhältnis zwischen Bund und Ländern.

Art. 20 GG enthält die grundlegenden Strukturentscheidungen des Grundgesetzes. Danach ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und wird durch Wahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.21

Die staatliche Gewalt ist damit funktional gegliedert. Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind unterschiedlichen Organen und Institutionen zugeordnet. Ihre Trennung schließt gegenseitige Kontrolle und Mitwirkung nicht aus, sondern ist gerade auf deren Zusammenspiel angelegt.

3.4. Bundestag

Der Deutsche Bundestag ist das unmittelbar vom Volk gewählte zentrale Repräsentationsorgan des Bundes. Er wirkt insbesondere an der Gesetzgebung mit, wählt den Bundeskanzler und kontrolliert die Bundesregierung.22

Die parlamentarische Demokratie des Grundgesetzes ist dabei nicht als unmittelbare Volksherrschaft ausgestaltet. Das Volk übt die Staatsgewalt überwiegend durch die Wahl von Abgeordneten aus, die im Deutschen Bundestag an der politischen Willensbildung und Gesetzgebung mitwirken.

3.5. Bundesrat

Der Bundesrat ist das Verfassungsorgan, durch das die Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken.

Seine Mitglieder werden nicht vom Volk gewählt, sondern gehören den Landesregierungen an und sind an deren Weisungen gebunden. Je nach Einwohnerzahl verfügt jedes Land über eine bestimmte Zahl von Stimmen, die einheitlich abgegeben werden müssen.23

Der Bundesrat ist damit kein zweites Parlament des Bundes, sondern ein Organ der föderalen Mitwirkung der Länder.

3.6. Bundesregierung

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und bestimmt nach Art. 65 GG die Richtlinien der Politik.

Die Stellung des Bundeskanzlers wird durch das sogenannte konstruktive Misstrauensvotum abgesichert. Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er zugleich mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.24

Diese Konstruktion soll verhindern, dass eine Regierung ohne gleichzeitige Möglichkeit zur Bildung einer neuen parlamentarisch getragenen Regierung gestürzt wird.

3.7. Bundespräsident

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Er wird von der Bundesversammlung gewählt und verfügt über überwiegend repräsentative Funktionen.

Zu seinen verfassungsrechtlichen Aufgaben gehören unter anderem die Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze, die Ernennung und Entlassung bestimmter Amtsträger sowie Aufgaben bei der Regierungsbildung.25

Seine Stellung unterscheidet sich deutlich von derjenigen des Reichspräsidenten nach der Weimarer Reichsverfassung. Das Grundgesetz hat die politischen Kompetenzen des Staatsoberhauptes bewusst begrenzt.

3.8. Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht ist ein eigenständiges Verfassungsorgan und das zentrale Gericht der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes.

Es entscheidet unter anderem über Verfassungsbeschwerden, Normenkontrollen, Organstreitigkeiten und Bund-Länder-Streitigkeiten. Seine Entscheidungen haben insbesondere für die Auslegung der Grundrechte und der Staatsstrukturprinzipien des Grundgesetzes eine herausragende Bedeutung.26

4. Föderale Ordnung

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat. Die Länder besitzen eigene staatliche Hoheitsrechte und eigene Verfassungen. Ihre Staatsgewalt ist nicht lediglich vom Bund abgeleitet.

Nach Art. 30 GG liegt die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben grundsätzlich bei den Ländern, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft. Für die Gesetzgebung konkretisiert Art. 70 GG diesen Grundsatz.27

Die Gesetzgebungskompetenzen sind zwischen Bund und Ländern verteilt. Dabei unterscheidet das Grundgesetz insbesondere zwischen ausschließlicher und konkurrierender Gesetzgebung.

Auch bei der Verwaltung gilt eine differenzierte Kompetenzordnung. Bundesgesetze werden grundsätzlich durch die Länder ausgeführt, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.28

5. Verhältnis zur Weimarer Reichsverfassung

Die Erfahrungen mit der Weimarer Republik haben die Gestaltung des Grundgesetzes nachhaltig beeinflusst. Der Parlamentarische Rat wollte insbesondere institutionelle Schwächen vermeiden, die zum Scheitern der Weimarer Demokratie beigetragen hatten.

Eine wesentliche Neuerung ist die unmittelbare Bindung aller staatlichen Gewalt an die Grundrechte. Während die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung in wesentlich geringerem Umfang als unmittelbar bindende subjektive Rechte ausgestaltet waren, bestimmt Art. 1 Abs. 3 GG ausdrücklich ihre Bindungswirkung.29

Auch die Stellung des Staatsoberhauptes wurde erheblich verändert. Der Bundespräsident besitzt insbesondere keine dem Art. 48 WRV vergleichbare allgemeine Notverordnungsgewalt.

Das parlamentarische Regierungssystem wurde durch das konstruktive Misstrauensvotum stabilisiert. Der Bundestag kann eine Regierung nicht einfach durch ein negatives Misstrauensvotum stürzen, sondern muss zugleich eine neue Regierungsspitze bestimmen.

Darüber hinaus enthält das Grundgesetz besondere Sicherungen gegen eine Beseitigung seiner grundlegenden Ordnung. Dazu gehören insbesondere Art. 21 GG und Art. 79 Abs. 3 GG sowie weitere verfassungsrechtliche Sicherungen.30

6. Entwicklung des Grundgesetzes seit 1949

Das Grundgesetz wurde seit seinem Inkrafttreten mehrfach geändert. Die Änderungen betreffen sowohl technische Anpassungen der Kompetenz- und Organisationsordnung als auch grundlegende politische Entscheidungen.

Zu den bedeutenden Reformen gehören insbesondere die Einfügung der Wehrverfassung in den 1950er Jahren, die Notstandsverfassung von 1968, verschiedene Reformen der Finanzverfassung, die Neuregelungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit sowie zahlreiche Änderungen des Föderalismus.

Die Änderbarkeit des Grundgesetzes ermöglicht es, die Verfassung an veränderte politische und gesellschaftliche Bedingungen anzupassen. Sie ist jedoch an besonders hohe formelle Voraussetzungen gebunden.

7. Änderung des Grundgesetzes und Ewigkeitsklausel

Nach Art. 79 Abs. 1 GG kann das Grundgesetz grundsätzlich durch ein Gesetz geändert werden, das seinen Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.

Für eine solche Verfassungsänderung ist nach Art. 79 Abs. 2 GG eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erforderlich.31

Die Änderbarkeit des Grundgesetzes findet ihre wichtigste Grenze in Art. 79 Abs. 3 GG. Danach sind Änderungen unzulässig, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in Art. 1 GG und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden.

Diese Regelung wird als Ewigkeitsklausel bezeichnet. Sie schützt einen verfassungsrechtlichen Kernbestand vor einer Abschaffung durch eine bloße verfassungsändernde Mehrheit.

Geschützt sind insbesondere die Menschenwürde und die grundlegende Bindung staatlicher Gewalt an die Grundrechte sowie die tragenden Strukturprinzipien des Art. 20 GG. Nicht jede einzelne Bestimmung des Grundgesetzes ist dagegen unabänderlich.32

8. Deutsche Einheit und Grundgesetz

Die deutsche Einheit vom 3. Oktober 1990 führte zu einer grundlegenden Veränderung des verfassungsrechtlichen Bezugsrahmens.

Die Deutsche Demokratische Republik trat dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei. Eine neue gesamtdeutsche Verfassung wurde nicht geschaffen. Stattdessen wurde das bestehende Grundgesetz durch den Einigungsvertrag und mehrere Verfassungsänderungen an die neue staatliche Situation angepasst.33

Die Präambel wurde neu gefasst und stellt seitdem fest, dass die Deutschen in den Ländern die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet haben.

Damit wurde die ursprüngliche Funktion des Grundgesetzes als vorläufige Ordnung eines westdeutschen Teilstaates endgültig überwunden.

9. Art. 146 GG

Art. 146 GG bestimmt, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tag verliert, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Die Vorschrift eröffnet damit grundsätzlich die Möglichkeit einer neuen Verfassung. Sie verpflichtet jedoch nicht zur Ablösung des Grundgesetzes und legt auch kein konkretes Verfahren für die Ausarbeitung einer solchen Verfassung fest.34

Seit der deutschen Einheit hat Art. 146 GG nicht mehr die Funktion einer auf die bevorstehende Wiedervereinigung gerichteten Übergangsregelung. Er enthält vielmehr eine allgemeine Möglichkeit zur verfassungsgebenden Neugestaltung.

Das Fortbestehen des Grundgesetzes hängt daher nicht davon ab, dass irgendwann eine neue Verfassung beschlossen wird. Das Grundgesetz ist die geltende Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, solange es nicht auf dem in Art. 146 GG vorausgesetzten Weg durch eine neue Verfassung abgelöst wird.

10. Grundgesetzänderung von 2025

Eine besonders weitreichende Änderung erfolgte im März 2025. Durch das Gesetz vom 22. März 2025 wurden insbesondere Art. 109 GG und Art. 115 GG geändert und mit Art. 143h GG eine zusätzliche verfassungsrechtliche Regelung geschaffen.35

Die Änderungen betreffen insbesondere die verfassungsrechtlichen Grenzen der Kreditaufnahme des Bundes und der Länder sowie die Finanzierung bestimmter Verteidigungs- und Investitionsausgaben.36

Art. 143h GG ermöglicht die Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045. Das Sondervermögen kann ein Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro haben; seine Mittel können innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. Den Ländern stehen aus diesem Sondervermögen 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung.37

Die Änderung verdeutlicht zugleich die praktische Bedeutung des Verfassungsänderungsverfahrens: Politisch besonders grundlegende Entscheidungen können dem einfachen Gesetzgeber entzogen und unmittelbar auf Verfassungsebene geregelt werden.

11. Räumlicher Geltungsbereich

Ursprünglich galt das Grundgesetz für die westlichen Länder Deutschlands und unter besonderen rechtlichen Bedingungen auch für West-Berlin. Die deutsche Teilung prägte damit zunächst auch seinen räumlichen Geltungsbereich.

Mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 wurde das Grundgesetz auf das Gebiet der ehemaligen DDR erstreckt.

Die frühere Regelung des Art. 23 GG über den Beitritt „anderer Teile Deutschlands“ wurde im Zuge der deutschen Einheit aufgehoben. Die heutige Präambel dokumentiert die Vollendung der deutschen Einheit.38

Das Grundgesetz gilt damit im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

12. Bedeutung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz hat sich seit 1949 von einer ausdrücklich als Übergangsordnung gedachten westdeutschen Verfassung zu einer dauerhaft geltenden gesamtdeutschen Verfassungsordnung entwickelt.

Seine besondere Stabilität beruht auf einem Zusammenspiel verschiedener Elemente. Einerseits kann das Grundgesetz mit qualifizierten Mehrheiten an veränderte politische und gesellschaftliche Bedingungen angepasst werden. Andererseits schützt Art. 79 Abs. 3 GG einen unverfügbaren verfassungsrechtlichen Kern.

Von zentraler Bedeutung ist die Bindung staatlicher Gewalt an die Grundrechte. Sie bilden nicht nur individuelle Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe, sondern prägen als objektive Wertentscheidungen die gesamte Rechtsordnung.39

Ebenso kennzeichnend ist die Verbindung von parlamentarischer Demokratie und föderaler Ordnung. Die politische Willensbildung erfolgt über demokratisch legitimierte Organe, während die staatlichen Kompetenzen zwischen Bund und Ländern verteilt und durch unterschiedliche Verfassungsorgane kontrolliert werden.

Das Grundgesetz beruht damit auf einer bewussten Begrenzung staatlicher Macht. Demokratie wird nicht allein als Herrschaft der Mehrheit verstanden, sondern als eine Ordnung, in der auch die Freiheit des Einzelnen, die Gleichheit, die Rechtsbindung staatlicher Gewalt und die föderale Kompetenzverteilung verfassungsrechtlich gesichert sind.

13. Kritik und verfassungspolitische Diskussion

Die Bedeutung und Stabilität des Grundgesetzes schließen verfassungspolitische Kontroversen nicht aus. Gegenstand der Diskussion sind unter anderem die zunehmende Regelungsdichte des Verfassungstextes, die föderale Kompetenzverteilung, die Stellung des Bundesrates und die Frage, welche politischen Entscheidungen auf Verfassungsebene geregelt werden sollten.

Die föderale Ordnung kann zu einem erhöhten Abstimmungsbedarf zwischen Bund und Ländern führen. Insbesondere bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen kann die politische Zusammensetzung des Bundesrates die Gesetzgebung des Bundes erheblich beeinflussen.

Auch die stetige Erweiterung des Grundgesetzes wird teilweise kritisch beurteilt. Eine Verfassung soll einerseits dauerhaft und grundlegend sein, andererseits aber auf tiefgreifende Veränderungen reagieren können. Das deutsche Verfassungsrecht versucht, diesen Gegensatz durch das erschwerte Änderungsverfahren des Art. 79 GG und die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG aufzulösen.

Die Geschichte des Grundgesetzes zeigt daher weniger eine starre Verfassungsordnung als eine Verbindung von Kontinuität, Anpassungsfähigkeit und materieller Begrenzung staatlicher Verfassungsänderung.

Literaturverzeichnis
Weitere Literatur: 
  • Hans D. Jarass / Bodo Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar.
  • Horst Dreier (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar.
  • Christoph Gröpl / Kay Windthorst / Christian von Coelln (Hrsg.), Grundgesetz. Studienkommentar.
  • Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland.
  • Christian Bumke / Andreas Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht.
  • Christoph Möllers, Das Grundgesetz. Geschichte und Inhalt.
  • Helge Sodan (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar.